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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857.</title>
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            <idno>rbl_swe_1857</idno>
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        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach 
auf das Jahr 1857. 
  
.#. 
Ein und vierzigster Jahrgang. 
  
Weimar, 
gedruckt in der Hof-Buchdruckerei, verlegt von Hermann Böhlau.
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        Seile des 
  
  
Reglerungs- 
# n h a 1 t· Sueines 
A. 
Acces sisten, deren Prüfungen, Ausbildung und Beschäftigung ..... 271. 
Allstedt. Einführung des Königl. Preußischen Naß= und Trocken-Gemäßes 
in den sämmtlichen Gemeinden des dasigen Amtsbezirkes ... 25—28. 
Apolda. Siehe Post. 
Arzenei-Taxe. Preisveränderung in derselen .. 1—4. 
Auditoren. Siehe Accessisten. 
Auma. Die Sporteln-Einnahme des dasigen Justiz-Amtes wird dem dortigen 
Rechnungsamte übertrgen. 24.— 
Ausgleichungs-Abgabe. Siehe Bier. 
Baufach. Die Aepiranten desselben haben ein Zeugniß über ihre Reife zum 
Abgange aus Prima des Real-Gymnasiums zu Eisenach beizubringen 261. 
Beaucheé&amp;, Fabrikant in Paris. Erfindungs-Patent für eine Cigarren-Maschine 331. 
Bergbau: 
1) Gesetz darüber vom 22. Juni 181555577 149—220. 
2) Verordnung vom 16. November 1857 zur Ausführung des Berggesebes 273—311. 
3) Ministerial-Bekanntmachung wegen Errichtung von Bergämtteen 311. 
Bestellgebühren für Post-Paquesteee .. . . 74. 
Bier. Ausgleichungsabgabe für das aus anderen Zollvereins= Staaten in die 
Hohenzollernschen Lande übergehende Bier und Steuervergütung bei der 
Ausfuhre von Bier aus den Hohenzollernschen LTandernt 34. 
Böhme, Töpfermeister zu Jena, dessen Erfindungs-Patent für einen neu 
construirten Oent 21. 
Brandversicherungs-Beiträge, deren Ausschreibn 37. 268. 
Brauereibetrieb an Sonn= und Fest-Tagen. Deklarationen darüber sind 
nicht anzunehmen und nicht zu vollzihen 104. 
Bremen. Siehe Legitimations-Zeugnisse. 
Bremen. Siehe Zollverfassungs-Angelegenheiten unter Nr. 2 
und Nr. 4 
Bremen und Bremerhafen. Siehe Weine. 
Böcheloh. Siehe Heyda. 
Bundesbeschluß vom 6. Juli 1854 über die Verhinderung des Miß- 
brauches der Presse. Gesetz zur Ausführung des Ersteren v. 23. Juni 185789—99. 
Buttlar. Aufhebung der dasigen Post-Expedition und Posthalterei 264.—
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        Seile des 
  
  
J 1# h a 1 t. Regierungs- 
Blattes. 
Cigarren-Maschine. Erfindungs-Patent für Beauché in Paris4 331. 
Courier-Pferd. Erhshung der Tare für dasselbe auf das Jahr 1858 334. 
Creuzburg. Die Erhebung des dasigen Wasserzolles von den Holzflößen auf 
der Wereggagagaa„ 16. 
Deklarations-Scheine. Siehe Zollverfassungs-Angelegenhei- 
ten unter Nr. 2. 
E. 
Eichmann, Fräéulein zu Weimar; deren Disposition von 4000 Thlrn. für 
hülfsbedürftige Frauenzimmer erhält die Rechte einer milden Stiftung 227. 
Einkommensteuer — allgemeine: 
1) Gesetz vom 19. März 1851. Nachtrag vom 15. Januar 1857 zu der 
Verordnung vom 19. November 1851 zur Ausführung des Gesetzes 9. 
2) Zweiter Nachtrag vom 11. November 1857 zu der Verordnung vom 
19. November 1555550 . 269—271. 
3) Die Orts-Steuereinnahmen sollen die ihnen zugegangenen revidirten und 
festgestellten Einkommensteuer-Rollen ersten Theiles der Orts-Quote und 
die darauf bezüglichen halbjährigen Abgangs= und Zugangs-Listen an 
die Rechnungsämter zurückseden 15. 
4) Die Orts-Gemeindevorsteher sollen die publicirten und mit dem erforder- 
lichen Zeugnisse versehenen Schätzungslisten zweiten Theiles der Einkom- 
mensteuer-Ortsquoten erster und zweiter Abtheilung an die Rechnungs- 
ämter binnen acht Tagen zurücksenden 232. 
Einkommensteuer. Siehe Grund= und Einkommen-Steuer. 
Fltaffetten Pkerd Erhöhung der Taxe für dieselben auf das Jahr 1858334. 
F. 
Flößen. Gesetz über dasselbe auf der Salllelll. 313—320. 
Flößen auf der Werra. Die dießfallsigen Wasserzoll- Einnahmen zu Creuz- 
burg und Tiefenort betreffdgmeeeoon 16. 227. 
Forstfach. Die Aspiranten desselben haben ein Zeugniß über ihre Reife zum 
Abgange aus Prima des Real-Gymnasiums zu Eisenach beizubringen 261.
        <pb n="5" />
        Seite des 
  
Suhao l t. NRciernags= 
Blattes. 
G. 
Gebühren der Zeugen und Sachverständigen. Bestimmung darüber, wer 
solche, im Falle der Beweisgegner Fragstücke eingereicht hat, zu tragen oder 
zu verlegen htti:. 4. 
Gefängnißstrafen — erkannte — Ueber diese sind aus den Untersuchungs- 
Tabellen besondere Verzeichnisse zu ertrahiren und fortzuführtgen 334. 
Gegenbücher, deren Führung bei einigen Großherzoglichen Kassen 100. 228. 
Geisa. Siehe Vacha. 265. 
Geldstrafbuch ist neben den Untersuchungs-Tabellen besonders zu führen 334. 
Gemäß. Die Einführung des Königl. Preußischen Naß= und Trocken-Ge- 
mäßes in den sämmtlichen Gemeinden des Amtebezirkes Allstet. 25—28. 
Gemeindeordnung — revidirte vom 18. Januar 1854 — Nachtrag zu 
derselben vom 26. Juni 111113555777 .. ... 101—103. 
Gemeindevorstände. Liquidirung deren Gebühren 73. 
Gemeindevorstände. Siehe Kranke. 
Gerichtsstand — privilegirter — für die in dem Eisenachschen Kreise an- 
gesessenen, früher reichsunmittelbaren Familien und ihre Guter 38. 
Getreide-Mahlordnung. Gesetz vom 25. Juli 18127 253—258. 
Gewerbsscheine — steuerfreie — Siehe Legitimations-Zeugnisse. 
Gewicht. Siehe Landesgewicht. 
Glücksspiele. Siehe Lotterien. 
Godin, Kaufmamn zu Aachen, dessen Erfindungs-Patent auf ein neues Gewebe 
„Tuchleder“ und eine neue Art „Maschinen-Riemen“ . 22. 
Goldmünzen sollen fernerhin überhaupt in Zahlung anstatt der landesgesetz- 
lichen Silberwährung von den Staatskassen nicht angenommen werden 333. 
Grund= und Einkommen-Steuer. Diesfallsiges Uebereinkommen mit der 
Krone Preußen wegen der Grundbesitzungen und Grundgefälle in den gegen- 
seitigen Gebitenn... . . . . . . . . ... 261. 
Gummifäden. Siehe Zollverfassungs-Angelegenheiten unter 
Nr. 1. 
B. 
Hannover. Verzeichniß derjenigen Königl. Hannoverschen Zoll= und Steuer- 
Aemter, welche in Folge des Vertrages mit der freien Hansestadt Bremen 
vom Jahre 1857 an neu errichtet, oder deren Befugnisse verändert worden 17—20 
#.„,.„„„X.
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        Seite des 
  
  
# n h a lLt. Regierungs= 
Blattes. 
Hausir-Erlaubnißscheine. Der Gemeindevorstand zu Berka a. d. Werra 
wird zu deren Ausstellung für den dasigen Stadtflecken-Bezirk ermächtiget9. 
Heiliger, Kaufmann zu Aachen. Siehe Godin. 
Hevpda. Von der dasigen Kirche und Pfarrei wird der Fürstlich Schwarz- 
burgsche Filial-Ort Bücheloh getrennt, und es werden mit derselben die 
biöher zur Fürstlichen Schwarzburgschen Kirche und Pfarrei Reinöfeld ge- 
hoͤrigen Filiale Schmerfeld und Wipfta vereiniget . 263. 
Hof-Kapelle und Hof-Theater. Die Errichtung einer General- Jaten. 
danz uͤber dieselben als einer selbststaͤndigen Behörde . ... 264. 
Hohenzollernsche Lande. Siehe Bier und Malz. 
Holzhauer zu Zillbach. Die für dieselben gegelnort“ Unterstützungskasse er- 
halt die Rechte einer juristischen PHersoooaoaa . 41. 
Z. 
Jägermayer zu Wien; dessen Erfindungs-Patent auf eine Art von Seifen- 
wäsche und Seifenbédern für Wolle und Zeuiess 108. 
Kaffee -Brennapparat und Kaffec = Präparationsmetbode. 
Verlängerung des dem Spangenberg zu Trachenberge bei Dresden ertheil- 
ten Erfindungs-Patentess . . . . . ... 11. 
Kasse-Revisionen. Siehe Revisionen. · 
Führung für die Orte Kleinkrsbitz und Naschhausen 16. 
. Führung für mehre Ortschaften des Amtsbezirkes Großrudestedt 41. 
Führung für mehre Ortschaften des Amtsbezirkes Weimar 74. 
Führung für die Ortschaften Heichelheim, Hohlstedt, Kleincroms= 
dorf und Kleinobringnen. 232. 
Kataster= Führung für den Ort Großeromsdorrr 263. 
Katholische Kirchen und Schulen. Gesetz uͤber das Verhaͤltniß der- 43—46 
selben. —t--s 
Kranke — arme — Vorschriften über deren Aufnahme in die Landes-Kran- 74. 
kenhaͤuser .......................................................... 332. 
Kriegskosten-Kasse. Siehe Gegenbücher. 
T. 
Landesgewicht — allgemeines — Gesetz über die Einführung desselben 233—235. 
Landes-Krankenhäuser. Siehe Kranke.
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        Suhal t. 
Seite des 
Regierungs- 
Blattes. 
  
Landesvermessung. Nachtrag vom 25. Februar 1857 zu der Ausfüh- 
rungsverordnung vom 12. März 1851 zu dem Gesetze vom 5. März 1851 
Landtags-Abgcordnete. Die Wahl neuer und deren Veröffentlichung 
Legitimations-Zeugnisse für Fabrikanten und Handelsreisende aus dem 
Großherzogthume und resp. aus dem Bremenschen Staate Behufs Erlangung 
steuerfreier Gewerbsscheine zum Aussuchen von Waarenbestellungen in dem 
Bremenschen Staate und resp. in dem Großherzogthume 
Lengröden aus dem Besstellbezirke des Postamtes Eisenach ausgeschieden und 
demjenigen der Post-Kollektion Creuzburg zugewiesen 
Liechtenstein — Fürstenthum — Siehe Münze unter Nr. 1. 
Lotterien — verbotene im Großherzogthume — Die Aufnahme von Ein- 
ladungen zur Betheiligung an denselben, sowie der diesfallsigen Pläne, Ge- 
winnlisten 2c. ist in allen Anzeigeblättern des Großherzogthumes verboten 
AM. 
WMahlordnung. Gesetz daruͤber 
Malz. Aufhebung der Uebergangssteuer von demselben in Hohenzollern-Sig- 
maringen 
Maschinen-Riemen. 
Maß. Siehe Gemäß. 
Meiningen-Hildburghausen — Herzogthum Sachsen — 
Zeugen. 
Militär-Dienstpflicht: 
1) Gesetz über dieselbe vom 27. Juni 1857 
2) Instruktion zu der Aufstellung der Ortsliste über die Militähr-Dienstpflich- 
tigen vom 22. Juli 1857 
3) Musterungs= und Verloosungs-Bezirke, deren Eintheilung 
4) Instruktion vom 6. August 1857 für die Bezirks-Direktoren zur Aus- 
führung und Handhabung der Bestimmungen im dritten Abschnitte des 
Gesetzes über die Militr-Dienstpflicht 
Münze: 
1) Konvention zwischen den deutschen Zollvereins-Staaten und den Regie- 
rungen des Kaiserthumes Oesterreich und des Fürstenthumes Liechtenstein 
d. d. Wien vom 24. Januar 1857 
2) Nachtrag Wien eod. d. zu der besondern protokollarischen Uebereinkunft 
“. d. Dresden vom 30. Juli 1838 
3) Nachtrag d. J. Welmar vom 16. Mai 1857 zu dem Gesetze vom 
27. Oktober 1840 über die Münzverfassung des Großherzogthumes 
.. ... 
Siehe Godin. 
Siehe 
—————.—..— A—eeeeiier 
. ...- 
.. 
—“ 
33. 
8. 12. 23. 
29. 
260. 
253 —256. 
34. 
109—132. 
221—226. 
229—231. 
236—252. 
47—62. 
63—65. 
66—69.
        <pb n="8" />
        ARuhalt. 
Seite des 
Regierungs-. 
  
4) Nachtrag d. J. Weimar vom 18. Mai 1857 zu der Verordnung vom 
17. November 1840 über den Umlauf fremder Münzen in dem Groß= 
herzogthueeeeennn.... 
U. 
Neapel — Koönigreich — Siehe Sicilien. 
Neustadt an der Orla. Siehe Post. 
Neustädtscher Kreiskasse= Verein. An dessen Stelle tritt mit den- 
selben Rechten und Verbindlichkeiten der Verein der Rittergutsbesitzer des 
Neustaͤdtschen Kreises .. . . ... 
G. 
Obligationen au porteur — Großherzogliche — Zur Einloͤsung 
der fälligen Koupons derselben sind außer der Staatsschulden = Tilgungskasse 
alle Rechnungsaͤmter ermaͤchtiget .. ..... 
Ofen — neu construirter von dem Toͤpfermeister Boͤhme zu Jena; dessen Er- 
findungs- Patent . 
Pferde, deren Ausfuhre aus dem Großherzogthume uͤber die Grenzen gegen 
das Zollvereins-Ausland wird verboten und dieses Verbot wieder aufgehoben 
Pferdsdorf aus dem Bestellbezirke des Postamtes Eisenach ausgeschieden und 
demjenigen der Post-Kollektion Creuzburg zugewiesen 
Planuimeter — verbesserter — Erfindungs-Patent hierauf für Chr. Trunk 
in Eisenachttttt)t): 
Post von Gera über Weida nach Greiz. Erhöhung des Personengeldes auf 
derseleen...t 
Post — Fahrpost — deren Kurs von Vacha nach Hünfeld und umgekehrt 
über Geiesesesanaaaa .. . ... 
Post. Kurs der zweiten Coburg-Geraer und der zweiten Gera-Coburger über 
ekdq.......................................·...................· 
Post. Herstellung einer zweiten Fahrpost zwischen Apolda und Neustadt a. d. Orla 
Post-Pagquete, deren Bestellgebuͤhren ..4 
Postsendungen nach Landorten. Vorschrift wegen deren Abgabe und Auf- 
bewahrung SHSHHSH##⅛RÜ⅛½⅛⅛½94 
Presse. Gesetz vom 23. Juni 1857 zur Ausführung des Bundesb- schusses 
Blattes. 
’ 
78. 
13. 
108. 
21. 
6. 22. 
260. 
104. 
264. 
271. 
272. 
74. 
35. 
  
vom 6. Juli 1854 über die Verhinderung des Mißbrauches der Presse. 
89—99.
        <pb n="9" />
        Seite des 
  
  
  
J nhalt. Regierungs= 
Blattes. 
Preußen — Königreich — Siehe Grund= und Einkommen-Steuer 
und Rechtspflege. 
Prozeß= Verfahren. Gesetz zur Abkürzung und Vereinfachung desselben in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 28. Mai 11570 . . .... 133—148. 
R. 
Rechnungsämter — alle — sind zur Einlösung der fälligen Koupons der 
Großherzoglichen Obligationen au porteur ermachtige:: 1 108. 
Rechnungsfach. Die Aspiranten desselben haben ein Zeugniß über ihre! 
Reife zum Abgange aus Prima des Real-Gymnasiums zu Eisenach beizu- 
bringngnnena.3 261. 
Rechts-Kandidaten. Siehe Accessisten. 
Rechtspflege. Erweiterung des Artikel 32 der über Beförderung derselben 
zwischen dem Großherzogthume und der Krone Preußen im Jahre 1852 
geschlossenen Konvention . ... 30. 
Rechtsstreitigkeiten — bürgerliche — Siehe Prozeß-Verfahren. 
Neichennmittelhare Familien und ihre Güter; deren privilegirter Gerichts- 
6SÖHHHHH 38. 
Neinsfeld. Siehe Heyda. 
Revisionen von Großherzoglichen Kasse= und Einnahme-Stellen. Bei den- 
selben dürfen Privat -Gelder der Kassirer mit den fiskalischen Geldern nicht 
vermischt werden und die sich vorfindenden Ueberschüsse sind bedingungsweise 
als fiskalisches Eigenthum in Anspruch zu nehzhhen 259. 
Rittergutsbestitzer des Neustédtschen Kreises. Bestätigung der Statuten 
ihres Bei-eines............................................·........ 13. 
Rübenzucker — inlaͤndischer — Steuersatz davon fuͤr den Zeitraum vom 
1. September 1857 bis Ende August 1856. Gesen 107. 
O. 
Sachverständige, deren Gebühren. Siehe Gebühren. 
Salzgelder-Obereinnahme zu Eisenach. Fährung des Gegenbuches über 
die bei ihr eingehenden Zahluggen 265. 
Salz-Regie. Siehe Viehsalz. 
Schmerfeld. Siehe Hevda. 
Seifen — Anwendung aller in kochendem Wasser löslichen Seifen auf gewisse 
Weise. Erfindungs-Patent für J. G. Sontag zu Berlln ... 1! 263. 
Seifenbäder und Seifenwäsche. Siehe Jägermayer. I
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        JInhalt. 
Sicilien — Koͤnigreich beider — Bestimmung uͤber die speziellen Förmlich- 
keiten, denen die zu Lande in dasselbe eingefuͤhrten Waaren unterworfen sind 
Sontag zu Berlin. Siehe Seifen. 
Spangenberg zu Trachenberge bei Dresden. 
Siehe Kaffee-Brennapparatte. 
Spichra aus dem Bestellbezirke des Postamtes Eisenach ausgeschieden und 
demjenigen der Post-Kollektion Creuzburg zugewiesen 
Sporteln-Einnahme des Justiz-Amtes Auma dem dasigen Rechnungsamte 
übertraaen. 
Sporteln-Gesetz vom 6. Dezember 1853. Authentische Interpretation 
hinsichtlich der Gebühren der Gemeindevorstände . . ... 
Staatskasse. Siehe Gegenbücher. 
Staatsschulden-Tilgungskasse. 
Siehe Gegenbücher und Obligationen. 
Steuerämter. Siehe Zollämter. 
Steuereinnahmen des Ortes. Siehe Einkommensteuer unter Nr. 3. 
Steuervergütung. Siehe Bier. 
Strafbuch-. Der Führung eines besondern neben den Untersuchungs-Tabellen 
bedarf es nicht weier. 
Syrup — ausländischer — Eingangszölle von demselben für den Zeitraum 
vom 1. September 1857 bis Ende August 18956868 
C. 
Tiefenort. Die Erhebung des dasigen Wasserzolles von den Holzflößen auf 
der Werra . .. .. . .. 
Timpe, Zimmer= und Maurer-Meister zu Rheine in Westphalen. Einsührungs- 
Patent für eine Walzmangel (Waschrolle mit Walzvorrichtung) 
Trauscheinc des akademischen Senates zu Jena zur Verheirathung der Aka- 
demiker sind gülggagaa 4 
Trunk zu Eisenach. Siehe Planimeter. 
Tuchleder. Siehe Godin. 
Uebergangssteuer, deren Erhebung von Malz in Hohenzollern-Sigmaringen 
ist aufgehopoonn. 
Untersuchungs-Tabellen der Einzelgerichte. Einführung eines zweckmäßi- 
geren Formulars zu denselen 
Uruguay — orientalische Republik — Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts- 
Vertrag mit derseltonon 4 
  
Seile des 
Regierungs= 
Blattes. 
39—41. 
260. 
24.— 
73. 
334. 
107. 
227. 
330. 
262. 
34. 
334. 
79—88.
        <pb n="11" />
        Seite des 
  
« Regierungs- 
JW n 5 1. n. Sieitrst 
V. 
Vacha. Die Fahrpost wird von da nach Hünfeld und umgekehrt über Geisa 
geleitet ............................................ -............... 264. 
Vermessung. Siehe Landesvermessung. 
Viehsalz. Nachtrag vom 24. Juni 1857 zu dem Gesetze über die Salz= 
Regie im Großberzogthume vom 25. Mai 1847, ingleichen Ministerial= 
Bekanntmachung, Erleichterungen in dem Bezuge und in der Kontrole des 
Viehsalzes betreffeeen . . . . . . ... 105. 266. 
W. 
Waarenverzeichniß — amtliches — zu dem Zoll-Tarife . . .. 6. 
Siehe auch Zoll-Tarif. 
Walzmangel. Siehe Timpe. 
Wasserzoll auf der Werra zu Creuzburg und zu Tiefenort; dessen Erhebung6. 227.; 
Wasserzoll auf der Saale. Gesetz darüben 313—320. 
Weida. Siehe Post. 
Weine — ffanzösische — die bei deren Bezug über Bremen und Bremer- 
hafen zugestandene Begünstigng 265. 
Werra-Eisenbahu. Die Aufnahme eines Prioritäts-Anlehens an 3,250000 
Thalern zu Vollendung deren Baues .. 321—329. 
Wipfra. Siehe Heyda. 
Z. 
Zeugen, deren Gebuͤhren. Siehe Gebuͤhren. 
Zeugen — ungehorsam ausgebliebene — die gegen sie ausgesprochenen Ge- 
fängniß= oder Geld-Strafen sind auf Requisition Sachsen-Meiningenscher Ge- 
richte zu vollstrecken und einzuziehhen 104 
Zillbach. Die für die dasigen Holzhauer gegründete Unterstützungskasse er- 
hält die Rechte einer juristischen Persoononanannn . .. . . .. 4 
Zollämter — Steuerämter — deren Aufhebung, Errichtung, Verände- 
rung, Verlegung und resp. Verwandlung in nachbenannten Orten, als zu 
Altenwalde 46, Anclam 333, Beverungen 31, Bielefeld 
41, Bremen 17, Brinkum 32, Carlshafen 11, Cavelpaß 
333, Darmstadt 330, Eltville 266, Ems 266, Erder 31, 
Geisenheim 266, Griesen 11, Hadamar 266, Hanau 34, 
Herborn 266, Herford 41, Herschbach 266, Hochheim 266, 
Hôrter 31, Hof 35, Holzminden 28, Kattenthurm 32, 
  
Klingenthal 24, Kreuth 260, Laub 266, Leipzig 15, bi- 
W 
- aja uaqol uaqou 
EII
        <pb n="12" />
        Seitt des 
J un h an 1 t. Regierungs- 
Blaltes. 
  
lienthal 17, Marktbreit und Marktsteft 103, Minden 31, 
Montebaur 266, Nienburg 23, Oestrich 266, Oldendorff 
11, Pößneck 267, Preten 7, Ratibor 267, Rinteln 11 und 
100, Rosien 7, Rottweil 267, Schirnding 38, Sebalds- 
brück 32, Vaihingen 24, Veckerhagen 11, Verden 23, 
Vlotho 31, Weilburg 266, Wiesbaden 266. 
Zoll= und Steuer= Aemter im Königreiche Hannover, welche vom 1. Ja- 
nuar 1857 an neu errichtet, oder deren Befugnisse verändert worden sind 17—20. 
Zoll-Tarif — Vereins-Zolltarif — Druck, Einsichtnahme und Verkauf des 
amtlichen Waarenverzeichnisses zu demselben und zu den im Zollvereine bei 
dem Verkehre mit Oesterreich gültigen Tarif-Bestimmungegng .. 6. 
Zollverfassungs-Angelegenheiten: 
1) Erhöhung des Eingangszolles für Gummifäden außer Verarbeitung mit 
anderen Materialien durch die Kaiserlich Oesterreichische Regierung 12. 
2) Verfahren bei Gegenständen, welche aus dem freien Verkehre des In- 
landes nach einem Orte des Zollvereines mit Berührung des Gebietes 
der freien Hansestadt Bremen versendet werden 31. 
Bestimmung über die speziellen Förmlichkeiten, denen die zu Lande in das 
Konigreich beider Sicilien eingeführten Waaren unterworfen sind 39—41. 
Verfahren zu Beförderung der Verkehrsverhältnisse zwischen dem deutschen 
Zoll= und Handels-Vereine und der freien Hansestadt Bremen . 75—78. 
Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag zwischen der Krone 
Preußen und den übrigen Staaten des deutschen Zoll- und Handels- 
Vereines einerseits und der orientalischen Republik Uruguan andererseits 
d. d. Montevideo vom 23. Juni 1815 . . . ... 79—88. 
Eingangszölle vom ausländischen Sprup auf den Zeitraum vom 1. ot. 
tober 1857 bis Ende August 1585868 . . . . . .. 107. 
Zucker — Rübenzucker — Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und 
Eingangszölle vom ausländischen Zucker auf den Zeitraum vom 1. Septem- 
ber 1857 bis Ende August 1858 ... 107. 
Vorstehendes Repertorium ist in Folge des bei Errichtung des 0 Grozher- 
zoglichen Regierungs-Blattes erschienenen höchsten Patents vom 18. März 1817 
und gemäß der Verordnung vom 2. März 1832 (Regierungs-Blatt vom Jahre 
1817 S. 2 Nr. 7 und vom Jahre 1832 S. 13 Nr. 4) bearbeitet und ab- 
gedruckt worden. 
Weimar am 31. Dezember 1857. 
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes. 
Dr. Ernst Müller. 
  
  
3 
4 
5 
6
        <pb n="13" />
        Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar. Eisenach. 
  
Nummer 1. 
Weimar. 
9. Januar 1857. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
  
  
  
  
Mit dem 1. Februar 1857 treten folgende Veränderungen der Arzenei- 
Tare in Kraft: 
A. B. C. Gewicht. 5%% C. E. Gewicht. 
A. Car) opp. 111 1 Unze 1 10 
Aether cantharidatus. 1 Drachme) ubt 82 5 3 ; 
Ambra grisen. 1 Serupel 2510 Ceratum Cetacei J — 3 ; 
Amylum iodatum.. 1 Unze 21 (0 Celaceum — — 2 10 
Adua Asce (octidae composila. — 1|10 Sücchnaralum. 5 — 3 
Nlenthae piperitse. — — Chinioideum. . Drachmee 
spirituosa — — 10 Chinium hy drochloratum 1 Scrupel 
· ."· . sulpltukscum .« — 66 
B. DChloroforminm 1 Drachme— 
„Baccae Lauri Frosso modo pulv. — 1 2|Cinchonium purum; 1 Serupet 4 
’ 5 3 Sulphuricum — 2 2 
bubt. pulv 1 Unze 110 Cofleinum citricum et purum 1 Gran 1 4 
Myrtiliorum *15 1 6 Collodium cantbaridatum. 1 Drachm? 
« *- c. 
Balsamum Canadense — IIRcoloUmhn " 1 Unze 2 10 
BHorax. *5 - — 2 — Conserva Cochlearise — 2— 
pulv — 2 10 osaum. — 24 
« » Jcortexsimakubncconc . — 26 
C. " nubt. pub. . — 314 
Camphora 2 101 Crocus= 1 Drachme — 
tiria — 1— conc. . — 10 
Canella alba contusa. — 4 3 « »Um W« — 5 
aubt. pul'. T 5 2| Cuprum acetichl 1 Unze 310 
Cantharibhtes — 6 10 E. 
zross. mod. palv. —1 6Elaeseosacchara 
Subt. pulv. 1 Drachme! 1 2) wenn der Serupel des anzu. 
  
  
l
        <pb n="14" />
        E. F. Gewicht. 5 F. G. H. I. K. Gewicht. ν 
HFHFerrum laclicum Gallicum 1 Drachme 10 
wendenden Oeles bis 2 Sgr. sulphuratum 1 Unze 112 
6 Pf. excl. kostet 1 Drachme — 6Flores Eravxer. anthelminth. conc. — 41 
wenn der Scrupel des anzu- « subt. pulv. 52 
wendenden Oeles bis 4 Sst. Convallariae majalis — 210 
exel. kostet — — 8 conc. . — 38 
Elaeosaccharum Amy#dal.4 amar. — 1 subt. pulv. — 4— 
Celami. . — —10 Granati .... — 310 
Chamomilise. — 286 conc. 4 — 48 
Cinnamomi acuti — — 6 Khoeados — 210 
lorum Aurantii — 12 couc. — 36 
Alenthae piperit. — 12 Verbasci — 210 
Tau-cert. — 12 conc. 3|8 
Valerianae — 1- Folia Melissae . — 11 
Eleciuarium e Senna. 1 Unze 2 2 conc. 4 — 1|10 
Elixir ad longam vitam. — 38 4 Plund 88 
Emplastrum aromalicum. — 62 Menthae erispaa 1 Unze 1 
Cantharidum orai- Conc el gr. mod. pulv. — 2— 
narium. — 10 4 Pfund 9— 
perpetuum. s1 Drachmes l subt. pulw. 1 Unze 2 4 
consolidans 1 Unze 410 iperitae . — 1½ 
de Galbano crocaltum — 7* cone. et gr. mod. pulv. 22 
H)ydrargyri — 46 1 Plund0— 
matris Sieboldi . — 38 subt. pulw. 1 Unze 2 6 
opialum 1 Drachm 1110 Kosmarini. — — 8 
oxyeroceum. . 1 Unze 88 conc. — l— 
Extractum Augelicae. 1 Drachne 56 
Arnicae radieia — 52 G. 
Connabis Indice Scrupels GGCIGalbanum .... — 310 
Chinae spirituosum 1 Drachmeb depuratum 56 
Colocymhidis — 106allae. . — 22 
comp. — 62 contusae eigr. mod. pub. — 210 
Corticis Radicis Gra- subt. pulv. — 36 
nali apirituobum 1 ScrupelEClycerinum 1 Drachme 
Croci . . los-nehme9·6GummsA-«ubtcum .llInze 26 
Rhei. . — 610 gr. mod. pulv.. — 34 
compositum — 7 6 subt. pulv. — 38 
Senegae — 52 
Simarudae . — 4½— H. 
spirituosum — 76|Hydrargyrum . -—- 34 
depuratam . —- 4— 
F. 
Fabae Sancti Ignall# 1 Unze 2 6 I. 
conc. et gr. in. pulv. — 34Infusum Sennae eompositum. — 2— 
subt. pulv. — 3 10 lodum. 1 Scrupe.— 
Ferrum carbonicum socchoratum 1 Drachhe 
citricum oxydatum. — 3 8 K. 
hrdrogenio reductum — Kali aceticum. 1 Drachhe 0 
iodatum nacchuratum — 1— tamnaricum 1 Unze 6 4
        <pb n="15" />
        K. L. M. N. 0. P. Gewicht. 5% P. R. S. Gewicht lss. 
Kali tartaricum subt. pulv. 1 Unze BPulvis Glreyrthizae comp. 1 Unze 26 
Kalium bromalum. . 1 Drachme 1 2 Magnesioe cum Rheo 1 Drachme 
iodatum. — sternutalorius 1 1 Unze 3 4 
l 
L. R. 
Lapides Cancri pracsep.1 Unze 7) 6|Hadix Allhsene conc. el gr.: 
Liquor Kali acetic ½*- — 410 mod. pulv. J — 1 
carbonici. — 6 1 Plund6— 
I Angelicae 1 Unze 14 
M. 1 Angelicae conc.et. gr. mod. 1 
Manna. — 3 4 pulv. 1 — 110 
Mastiche - — 16.10 ##Plaund" 
subt. puiv.. .. .. 1Drachne 2 8 subt. puly. 1 Unze 
Momuli antimoniales Kunk. 11 Unze 3.— Galangae. .. -- 1 4 
Moschus 10##ran3s 6 cone. ei er. m. 
Mueilago Gummi Arabiei Unze 1— pulv. — 1|10 
v. "„ aubt. pulv. — 2 2 
N. l Ipecacuanhae cone. 1 Drachwme 4 
Natro-Kali tartaricum " — 4 2 subt. pulv. — 1 6 
pulv. — 5 2 Khei. ..... — 1 8 
cone — 2°— 
O. subt. pulv. — 2) 2 
Oleum Bergamothae · locachmeLZ Senegae . 1 Unze 6 6 
Caryophyllorum —2— cone — 7 8 
Foeniculi. . — 3 8 subt. pulv. 810 
Gelbani 1 Serupel 3 4 Serpentarise Virg. conc. — 310 
Louri 1 Unze 3 10 subt. pulv. — 4 4 
Meuihne crispae. 1 Scrupele! — » 
lerehinthinatum! 1 Drachme 6 s 
piperitae. .1Serupel 7, 10ISaccharum albissimum aubt. pulv. — 110 
Sinapis.. ... . — 10 — Sautoninum .. . lscrupelLs 
Hal bt pulv. 1 Drachm 
P. Semen Cumini. - 1 Unze 1— 
Pasta Gli#rrhizae 1 Unze 3 1 subt. pulv. — 2 
gummosa. — 4 — foenieuli .. — 1— 
Petroleum — 3. 6 Kr. mod. pulv. I — 16 
keetlticstum... — 6 38 Pfund 619 
Pilulae aperitivae Stahlii 1 Drachhm 4 subt. pull. 1 Unze 2— 
Piper album. . 1 Unze 2 — Nigellae 4 — 12 
öubt. pulv. — 3 4 gr. mod. pulv. I — 18 
nigrum — 1 6 4o pfund 76 
Er. modo pulv. — 2 4 Papaveris 1 Unze 11— 
subt. **e — 2 8 Sinapis — 1— 
Palpa Cessise. . .. — 6 10 gr. mod. rulv. — 16 
Tsmsnnckokum.....’ — 110 4 Pfunö90 
Pulvis beopb — 4— subt. pulv. 1 Unre 22 
c. Magneshydr. card. — 4 10|S.sum Lactis tamarindinatun! 1 Plundüä 
Falactopaeus — 3 2| Sinapismus 1 Unze 12
        <pb n="16" />
        8. Gewicht. S. T. U. V. Gewichl. v 
Species ad Infusum pectorale1 Unze 2 — yrup#s simplex. . lUsIze 1:—— 
1 Pluns pinae cervinae. — 1|10 
arumaticae 1 Unze 22 Succi Cüri — 4— 
Pfund 99 Violarum — 3 2 
Spiritus Angelicae comp. 1 Unze2— Zingiberis. — 1.2 
Sinapis — 5 % 
Succus Dauci inspissatus venalis — — T. 
Pfund 39 FWartarus boraxatus . — 68 
Syrspus Althaene 1 Unze 12 depuratus pulv. — 3 4 
Ammoninsci — 2|8 Tinctura Ambrae . 1 Drachme6 
Amygdalarum — 1 3 cum Mloscho — 4 2 
Balsami PDeruviani — 1½ Cantharidum. . Unze 5/10 
Berberldum . — 110 Chinioiei — 48 
Capilum Papaveris — 1½ Ferri iodati. — 4 
Cerasorum — 22 lodz . — 5 2 
Chamomillae. — 14 lpecacuanbae — 5— 
China — 3]8 Menihae erispae. — 3|10 
Cinnamomi — 22 biperitao — 3 10 
Corticis Auraatii. — 2/10 Moschi. 1 Drachmeb 
Croci — 28 Ratanhae Sacchsrala. 1 Unze 410 
Ferri iodati. 1 Drachme1 Khei aquos . — 32 
ferratus. . 1 Unze 2 2 vinose . 610 
Florum Aurantii · — 14 salina Ilalensis — 36 
Foeniculi= — 12Tragecomha . ., — 42 
Glxcyrrhizae. . — 2.— Subt. pulv. — 6— 
Ipecacuanhae — 1. 4TProchisci bechici — 3 4 
Mannne cum Rheo — 24 lpecacuanhae. — 44 
Menthae crispae — 14 
piperitae — 14 U. . 
Mororum . — 110Unguesnumcsntlsaksdum. —- 64 
oplatus — 2 4 Cerussae camphoratum — 28 
Rhei — 2 2. Hrdrargyri cinereum — 42 
Khoenados. — 1 4 lodi KRademacheri. — 4— 
Ribium . . — 1|10 Staphidis agriae — 44 
RHosarum rudrarum . — 28 
Rubi ldaei — 110 "5%% » 
Seaegue . — l6Vanillnssccharala(l:3)..TlDrachmoth 
Sennae eum Manna. 110Vinum lpocacuanhae. 1 Unze — 
Weimar am 22. Dezember 1856. 
  
  
  
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
  
Druck der H#f. Bua druckerei.
        <pb n="17" />
        Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Nummer 2. Weimar. 10. Januar 1887. 
Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. In Abvesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
mit Genehmigung des Großherzoglichen Gesammt-Ministeriums dem Herrn 
Chr. Trunk zu Eisenach auf diesfallsiges Nachsuchen ein Patent auf einen von 
ihm verbesserten Planimeter nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium niedergelegten Beschreibung und Zeichnungen, auf die Dauer von 
fünf Jahren von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthumes 
mit der Wirkung ertheilt worden, daß dem Patent-Juhaber ein Recht zur 
ausschließlichen Anfertigung dieses verbesserten Planimeters zustehe, ohne daß 
sedoch Jemand in der Anfertigung bereits bekannter Theile der Erfindung be- 
schränkt werden soll. 
Auch ist bei Bewilligung des Patentes — welches übrigens dann als er- 
loschen zu betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der 
Erfindung im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht 
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die Neuheit und Eigenthümlichkeit 
der Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. 
Bl. vom Jahre 1843, S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereinsstaaten bei 
Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt 
worden. 
Rachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 10. Dezember 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorff. 
2
        <pb n="18" />
        II. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher- 
zogs, wird auf dem Grunde des §. 3 des Zollgesetzes vom 1. Mai 1838 die 
Ausfuhre von Pferden aus dem Großherzogthume über die Grenzen gegen das 
Zollvereinsausland, bei Vermeidung der in dem Gesetze wegen Untersuchung und 
Bestrafung der Zollvergehen von gleichem Tage festgesetzten Strafen, für jetzt 
und bis auf Weiteres hierdurch verboten. 
Ein gleiches Verbot ist von der Königlich Preußischen Staatsregierung 
bereits erlassen und wird auch von den übrigen Regierungen des deutschen Zoll- 
und Handels-Vereines zu erwarten seyn, weshalb die diesseitigen Staatsange- 
hörigen vor Schaden und Nachtheil, welcher sie bei Uebertretung des Verbotes 
treffen würde, gewarnt werden. 
Weimar am 2. Januar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Die Handel= und Gewerbetreibenden im Großherzogthume werden 
unter Bezugnahme auf K. 14 des Zollgesetzes vom 1. Mai 1838 hierdurch be- 
nachrichtiget, daß 
1) das amtliche Waarenverzeichniß zu dem mit dem 1. Januar 1857 in Gül- 
tigkeit tretenden Vereins-Zolltarife (Seite 251 folg. des vorjährigen Regie- 
rungsblattes, Nummer 26) und 
2) das amtliche Waarenverzeichniß zu den vom 1. Januar 1857 an in 
dem Zollvereine bei dem Verkehre mit Oesterreich gültigen Tarif-Bestimmungen 
im Durucke erschienen, auch denselben zugleich die betreffenden Tarife selbst mit 
beigefügt sind, und daß gedachte Verzeichnisse nicht nur bei den Großherzogli- 
chen Steuerämtern und Steuer-Rezepturen auf Begehren eingesehen werden 
können, sondern daß demnächst auch einzelne Exemplare davon bei der Kanzlei 
des unterzeichneten Ministeriums verkäuflich zu haben sind und von da aus, 
wenn es gewünscht wird, durch Vermittelung der betreffenden Steuer-Hebestellen, 
die sich der Uebernahme und Ausführung diesfallsiger Bestellungen zu unterzie- 
hen haben, um den Preis von zwölf Silbergroschen für Ersteres und von funf- 
zehen Silbergroschen für Letzteres bezogen werden können. 
Weimar am 5. Januar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Druck der Hof. Buckdruckerei.
        <pb n="19" />
        Uegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 3. Weimar. 14. Januar 1857. 
  
  
WMiinisterial-Bekauntmachungen. 
I. Nach einer Muttheilung des Königlich Hannoverschen Finanz-Ministe- 
riums wird vom 1. Januar 1857 ab das in dem Haupt-Zollamts-Bezirke 
Hitzacker belegene Neben-Zollamt I. Klasse zu Preten aufgehoben, das in 
demselben Bezirke belegene Neben-Zollamt II. Klasse zu Rosien in ein Neben- 
Zollamt I. Klasse verwandelt werden. 
Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1854, Seite 333) wird dieses hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 29. Dezember 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Obgleich durch die Verordnung der vormaligen Großherzoglichen Lan- 
des-Direktion vom 23. Mai 1846 (Regierungs-Blatt Nr. 8. S. 99) die 
Betheiligung Großberzoglicher Untertbanen an auswärtigen Lotterien und son- 
stigen öffentlichen Glücksspielen, mit alleiniger Ausnahme der Königlich Säch 
sischen Landes-Lotterie, bei 50 Thlr. Strafe verboten worden ist, so ist doch 
bisher häufig vorgekommen, daß inländische Nachrichtsblätter Ankündigungen 
auswärtiger verbotener Lotterien und Einladungen zum Mitspielen in denselben 
aufgenommen und dadurch möglicherweise zur Hinterziehung der oben erwähnten 
Verordnung Anlaß gegeben haben. 
Um daher für die Zukunft Aehnliches zu verhüten, wird die Aufnahme 
von Einladungen zur Betheiligung an verbotenen Glückospielen oder auch nur 
3
        <pb n="20" />
        8 
die Aufnahme der Pläne, Gewinnlisten oder anderer Nachrichten uͤber nicht 
gestattete Lotterien in allen Anzeigeblättern des Großherzogthumes hiermit bei 
Zehn Thalern Strafe für jeden Kontraventions-Fall verboten. 
Weimar am 31. Dezember 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
III. Nachdem der Gutsbesitzer Rudolph Markscheffel, zu Eisenach, sein 
Mandat als Landtags-Abgeordneter niedergelegt hat, macht sich die Neuwahl 
eines Landtags-Abgeordneten durch die Besitzer eines inländischen Grundeigen- 
thumes von wenigstens 1000 Thlrn. jährlicher Rente nöthig. 
Es werden daher sämmtliche Rechnungsämter und Steuer-Lokalkommis- 
sionen hierdurch angewiesen, die in Folge der Bekanntmachung vom 5. Juli 1855 
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1855, S. 121) nach F. 40 des Landtags- 
Wahlgesetzes vom 6. April 1852 auf dem Grunde der Steuerrollen gefer- 
tigten Aufstellungen der Namen derjenigen, welche aus inländischem Grund- 
besitze ein Einkommen von wenigstens Eintausend Thalern versteuern, genau 
durchzugehen und das Verzeichniß der über die dabei inzwischen etwa Statt ge- 
fundenen Ab= und Zugänge, bezüglich Veränderungen oder statt dessen einen 
Fehlschein binnen 14 Tagen an den zuständigen Bezirks-Direktor einzusenden. 
Jeder Bezirks-Direktor hat sodann nach diesen Verzeichnissen, bezüglich 
nach den gemäß der Bestimmung im K. 41 des erwähnten Gesetzes etwa zuläs- 
sigen besonderen Anmeldungen, sowie unter Wahrnehmung der Vorschriften 
im §. 7 und im F. 42 des Gesetzes die Wählerliste seiues Verwaltungs- 
bezirkes neu aufzustellen, solche sodann zur öffentlichen Einsicht in seinem Ge- 
schäfts-Lofal auszulegen und deshalb die geeignete Aufforderung im offiziellen 
Nachrichtsblatte zu erlassen, auch wegen etwaiger Erinnerungen nach F. 43. 
des angezogenen Gesetzes das Erforderliche wahrzunehmen, hierauf aber die 
berichtigte Wählerliste an den Großberzoglichen Wahl-Kommissar, den Ritter- 
gutsbesitzer Herrn E. Hagenbruch auf Liebsdorf, zu Weimar, einzusenden. 
Weimar am 8. Januar 1857. 
Großberzoglich Saächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
von Watzdorf. 
Drudch der Hef· Bucghbtruckerei.
        <pb n="21" />
        Kegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 4. Weimar. 30. Januar 1857. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
rc. 2c. 
In Beziehung auf die Bestimmung im §&amp;. 4 des revidirten Gesetzes über 
die Steuerverfassung des Großherzogthumes vom 18. März 1851 unter Ziß 
fer 3, A, b und B,. b, wonach Staatsangehörige hinsichtlich des Einkom- 
mens von Gewerbsanstalten, welche selbstständig außerhalb des Grohherzogthu= 
mes getrieben werden, der Einkommensteuer im Großherzogthume nicht unter- 
liegen, dagegen Fremde, welche dem Staatsverbande des Großherzogthumes 
nicht angehören, ihr Einkommen aus im Großherzogthume betriebenen derglei- 
chen Gewerbsanstalten hier zu versteuern haben, verordnen Wir hierdurch ferner 
zur Ausführung des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März 
1851 nachträglich zu der Verordnung vom 19. November 1851: 
S. . 
Bei der Abschätzung des zum zweiten Theile der Orts-Quote steuerpflich- 
tigen Einkommens G. 68 des Gesetzes vom 19. März 1851) ist das Einkom- 
men aus im Großherzogthume betriebenen selbstständigen Gewerbsanstalten auch 
dann zur Einschätzung zu bringen, wenn dergleichen Anstalten von Fremden, 
d. h. solchen, welche dem Staatsverbande des Großherzogthumes nicht ange- 
4
        <pb n="22" />
        10 
hören, oder welche, wie die bei der Gesammt-Universität Jena angestellten 
Lehrer, Beamten und Diener (Gesetz vom 25. November 1853), hinslchtlich 
der Steuerpflicht diesen gleich gestellt sind, im Großherzogthume betrieben 
werden. 
Diesen Gewerbsanstalten sind nicht nur die in dem Gesetze vom 18. März 
1851 beispielsweise angeführten Manufakturen und Fabriken, Handels-Kom- 
manditen, Berg-, Salz= und Hütten-Werke, sondern überhaupt alle auf Erwerb 
zielende Anstalten beizuzählen, welche mit ständigen Einrichtungen (z. B. Werk- 
stätten, Komptoirs 2c.) im Großherzogthume bestehen, also auch Erziehungs- 
Institute, Krankenverpflegungs-Anstalten, Pensionate und dergleichen. 
« Z.2. 
Umgekehrt ist das Einkommen aus Anstalten der im §. 1 gedachten 
Art, welche von Staatsangehörigen im Auslande betrieben werden, im Groß- 
herzogthume nicht zur Einschätzung und Besteuerung zu ziehen. 
g. 3. 
Von den im H. 1 gedachten Handels-Kommanditen (auswärtigen Han- 
dels-Etablissements) sind Antheile Staatsangehöriger an Kommandit-Gesell- 
schaften (Kapital-Anlagen stiller Gesellschafter in Handels= oder Gewerbs-Unter- 
nehmungen) zu unterscheiden. Der Abwurf dieser letzteren ist, gleich den An- 
theilen an Aktien-Gesellschaften, bis zu vier Prozent von dem Nominal-Betrage 
des Kapital-Antheiles, als ein zum ersten Theile der Orts-Quote gehöriges 
Einkommen, zu fatiren, ohne Unterschied, ob der Sitz des Geschäftes im In- 
lande oder im Auslande ist G.#S. 15, 29— 32 des Gesetzes vom 19. März 1851). 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Jannar 1857. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode. 
Nachtrag 
zu der Verordnung vom 19. November 
1851, die Ausführung des Gesetzes vom 
19. März 1851 die allgemeine Einkom- 
mensteuer betreffend.
        <pb n="23" />
        11 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. In Folge der Ausführung des mit der freien Hansestadt Bremen 
unter dem 26. Januar v. J. wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs- 
verhältnisse abgeschlossenen Vertrages sind von der Kurfürstlich Hessischen Re- 
gierung 
das Haupt-Zollamt zu Carlshafen in ein Haupt-Steueramt mit 
unbeschränktem Niederlagerechte und das Haupt-Zollamt zu Rinteln 
in ein Steueramt mit beschränkter Niederlage verwandelt, ferner 
die Neben-Zollämter I. Klasse zu Veckerhagen und zu Olden- 
dorff aufgehoben worden. 
Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 
(S. 333 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1854) wird dieses hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 14. Januar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Die Königlich Bayersche Staatsregierung hat sich veranlaßt gesehen, 
dem Neben-Zollamte I. Klasse zu Griesen im Haupt-Amtsbezirke Mitten- 
wald wegen der Zunahme des Verkehres bei demselben die unbeschränkte Befug- 
niß zur Ausfertigung von Begleitscheinen I. zu ertheilen. 
Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 
(S. 333 des Regierungs-Blattes von jenem Jahre) wird dieses hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Januar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auf Ansuchen 
des Friedrich Gottwald Spangenberg zu Trachenberge bei Dresden, früher 
zu Lindenau bei Leipzig, gnädigst zu genehmigen geruht haben, daß die dem 
letzteren zum Nachweise der bleibenden Ausführung und Anwendung des von 
ihm erfundenen, auf fünf Jahre patentirten Kaffee-Brenn-Apparates und einer
        <pb n="24" />
        12 
neuen Kaffee-Präparations-Methode laut Ministerial-Bekanntmachung vom 
25. Januar 1856 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1856 Nr. 4, S. 79) ge- 
stellte einjährige Frist noch auf ein weiteres Jahr — bis zum 25. Januar 
1858 — verlängert werde: so wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar am 15. Januar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
IV. Mit Bezug auf den unter dem 19. Februar 1853 mit Oesterreich 
abgeschlossenen Handels= und Zoll-Vertrag und auf das demselben beigefügte 
Verzeichniß 1 Abtheilung B (Seite 241 fg. des Regierungs-Blattes vom Jahre 
1853) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von der Kaiserlich 
Oesterreichischen Regierung der Eingangszoll für „Gummifäden außer Ver- 
arbeitung mit anderen Materialen“, Position 19 a jenes Verzeichnisses, bei dem 
Eingange aus dem freien Verkehre des Zollvereines vom 1. Februar d. J. von 
2 Fl. 30 Kr. auf 3 Fl. 15 Xr. vom Zentner erhöht worden ist. 
Weimar am 20. Jannar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
V. Nachdem der Landtagsabgeordnete für den V. Wahlbezirk, Bürger- 
meister Wilhelm Dattan, zu Magdala, sein Mandat niedergelegt hat und bei 
der hierauf stattgefundenen Neuwahl der Bürgermeister-Stellvertreter, Apotheker 
Carl Scheffler zu Ilmenau zum Abgeordneten des gedachten Wahlbezirkes 
für die Dauer der laufenden Etats-Periode gewählt worden ist: so wird Sol- 
ches unter Bezugnahme auf §F. 35 des Landtags-Wahlgesetzes vom 6. April 
1852 zugleich mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß der Gewählte die auf ihn gefallene Wahl angenommen hat. 
Weimar am 23. Januar 1857. 
Großberzoglich Sachsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Druck der Hof Bu#druckeret.
        <pb n="25" />
        Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 5. Weimar. 8. Februar 1857. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I1. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf unterthänigstes 
Ansuchen des Neustädt'schen Kreiskasse-Vereines gnädigst genehmigt, daß der 
Verein fortan den Namen: 
Verein der Nitterguts-Besitzer des Neustädt'schen Kreises 
führen und daß an die Stelle des bisherigen Statutes dieses Vereines ein 
neues Statut treten möge, welches unter dem 3. Dezember 1856 die höchste 
Bestätigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, erhalten hat. 
Es wird dieses hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß hinsichtlich der Legitimation des Vorstandes des Vereines der 
Ritterguts-Besitzer des Neustädt'schen Kreises, welcher dermalen aus 
dem Großherzoglichen Bezirks-Direktor Herrn Müller, als Vorsitzendem, 
dem Ritterguts-Besitzer Herrn F. Thümmler, als Kassirer, 
dem Ritterguts-Besitzer Herrn Fleischer und 
dem Ritterguts-Besitzer Herrn Georg Ernst Thümmler, als Gehülfen, 
besteht, und der öffentlichen Bekanntmachung der jeweiligen Zusammensetzung 
des Vorstandes, sowie hinsichtlich der von dem Vereine ausgefertigten Urkun- 
den, die nämlichen Bestimmungen gelten, welche in der Ministerial-Bekannt- 
machung vom 6. Oktober 1851 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1851 Nr. 36 
S. 366 und 367) in diesen Beziehungen für den vormaligen Neustädts'schen 
Kreiskasse-Verein festgesetzt sind.
        <pb n="26" />
        14 
Zugleich wird in Betreff der Legitimation des Vorstandes auf den unter 
beigefügten Auszug aus dem landesherrlich bestätigten Statute des Vereines 
zur Nachricht und Nachachtung hingewiesen. 
Weimar am 16. Januar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
A. 
§#. 5. Aus der Mitte der Vereinsmitglieder wird ein Vorstand gewählt, 
welcher aus einem Vorsitzenden, einem Kassirer und zwei Gehülfen bestehen soll. 
#§. 6. Die obere Leitung der Geschäfte und der Akten ist Sache des 
Vorsitzenden. Von demselben allein werden alle schriftliche Erlasse in der Mitte 
des Vereines, als Umläufe u. s. w., vollzogen. Die Vertretung nach Außen 
gebührt dem ganzen Vorstande, vorbehältlich besonderer Bestimmungen in An- 
sehung des Kassewesens (C. 20). 
#. 7. Der Kassirer verwaltet das Vermögen des Vereines. 
§#. 20. Soll eine dem Vereine angehörende außer Cours gesetzte Staats- 
Obligation wieder in Cours gesetzt, oder soll ein dem Vereine hypothekarisch 
versichertes Kapital eingezogen werden, so ist die Erklärung bezüglich Quittung 
darüber von dem Vorstande (S. 5) abzugeben bezüglich zu vollziehen. Quit- 
tungen über empfangene Zinsen werden von dem Kassirer allein ausgestellt. 
§. 26. Löset sich der Verein ganz auf, was nur mit Genehmigung der 
Großherzoglichen Staatsregierung geschehen darf, so wird das demselben eigen- 
thümlich zugehörige Vermögen von den zuletzt noch übrigen Mitgliedern getheilt, 
jedoch müssen diejenigen Mitglieder, welche durch Ballotage (I. 25) und gegen 
Erlegung eines Eintrittsgeldes aufgenommen worden sind, sich mit der Zurück- 
zahlung dieses erlegten Eintrittsgeldes ohne Zinsen abfinden lassen.
        <pb n="27" />
        15 
II. Sämmtliche Orts-Steuereinnahmen im Großherzogthume werden hier- 
durch angewiesen, die in den §.S. 11 und 15 der höchsten Verordnung vom 
19. November 1851 zur Ausführung des Gesetzes über die allgemeine Ein- 
kommensteuer vorgeschriebene Zurücksendung der ihnen zugegangenen revidirten 
und festgestellten Einkommensteuer-Rollen ersten Theils der Orts-Quote und der 
darauf bezüglichen halbjährigen Abgangs= und Zugangs-Listen von jetzt an, zu 
ihrer Erleichterung sowohl, als auch um deren vollständige und pünktliche Wie- 
dererlangung mehr zu sichern, in der Weise zu bewirken, daß sie jene Rollen 
und Listen nach davon gemachtem Gebrauche sofort an dasjenige Großherzog-= 
liche Rechnungsamt abzugeben haben, an welches sie hinsichtlich der Steuer- 
ablieferung gewiesen sind. 
Die Großherzoglichen Rechnungsämter haben alsdann die gedachten Steuer- 
rollen und Abgangs= und Zugangs-Listen ihres Bereiches innerhalb der deshalb 
bestimmten Fristen an die Rechnungs-Revision des unterzeichneten Ministerial- 
Departements unmittelbar einzubefördern, auch zu dem Ende die etwa säumi- 
gen Einnahmestellen an die fragliche Abgabe, eventuell unter Androhung einer 
Ordnungsstrafe bis zu einem Thaler, §. 16 zweiter Absatz der im Eingange 
angezogenen Verordnung, zeitig zu erinnern. 
Weimar am 23. Januar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Mit dem 1. Februar d. J. wird eine Trennung des dermaligen 
Haupt-Steueramtes in Leipzig in zwei selbstständige Hauptämter — ein Haupt- 
Zollamt, unter der Direktion eines Ober-Zollinspektors, für die Zoll-, Meß- 
und Uebergangsabgabe-Angelegenheiten, und ein Haupt-Steueramt, unter 
der Direktion eines Ober-Steuerinspektors, für die übrigen indirekten Abgaben 
an Branntwein-, Bier-, Schlacht-, Rübenzucker-, Wein= und Tabacks-Steuer 
— eintreten, in Folge dessen der Begleitscheinwechsel Seitens der betreffenden 
Zoll= und Steuer-Stellen im Zollvereine von dem gedachten Zeitpunkte an mit 
dem neuen Haupt-Zollamte bestehen wird. 
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 8. September 1854 (S. 333 
des Regierungs-Blattes) wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntuiß gebracht. 
Weimar am 28. Januar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Thon.
        <pb n="28" />
        16 
IV. Es wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 
1. Januar d. J. an auch die Führung des Katasters von Naschhausen 
dem Großherzoglichen Rechnungsamte Dornburg überwiesen worden ist. 
Weimar am 30. Januar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
V. Es wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 
1. Januar d. J. an auch die Führung des Katasters von Kleinkröbitz 
dem Großherzoglichen Rechnungsamte Jena überwiesen worden ist. 
Weimar am 30. Jannar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
VI. Der in Creuzburg von den Holzflößen auf der Werra zur Groß- 
herzoglichen Staatskasse zu entrichtende fiskalische Wasserzoll wird vom 1. Ja- 
nuar d. J. an nicht mehr von dem Großherzoglichen Rechnungsamte zu Creuz= 
burg, sondern von dem Großherzoglichen Chausseegelder-Einnehmer Friedrich 
Jakob Köhler daselbst, welchem die Einnahme dieses Jolles übertragen worden 
ist, erhoben. 
Von dem unterzeichneten Ministerial-Departement wird solches hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 31. Januar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Druck der Hof. Buck druckerct.
        <pb n="29" />
        Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eifenach. 
— — — —— 
Nummer 6. Weimar. 19. Februar 1857. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
In Folge der Ausführung des zwischen den Zollvereinsstaaten und der 
freien Hansestadt Bremen am 26. Jannar v. J. atgeschlossenen Vertrages 
wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverbältmsse sind seit dem 1. Ja- 
nuar d. J. von der Königlich Hannoverschen Regierung 
das bisherige Zollamt am Bahnhofe zu Bremen, 
das Nebenzollamt 1 zu Lilienthal 
aufgehoben worden; hiernächst aber auch in dem Bestande und in den Befug- 
nissen der dortseitigen Zoll- und Steuer-Aemter die in dem nachstehenden Ver- 
zeichnisse bemerkten weiteren Aenderungen eingetreten. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 
1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes von jenem Jahre) wird dieß hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 27. Januar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="30" />
        18 
Verzeichniß 
derjenigen Königlich Hannoverschen Zoll- und Steuer- Aemter, welche für die Verwaltung der 
Zölle und indirekten Steuern in Folge des zwischen den Zollverelnsstaaten und der freien Hanse- 
stadt Bremen unter dem 26. Januar 1856 geschlossenen Vertrages vom 1. Januar 1857 an neu 
errichtet oder deren Befugnisse verändert find. 
  
  
  
Im 
Hauptamts- Jollämter. Jollstraßen. Befugnisse. Bemerkungen. 
Bezirke. 
A. Neu errichtete Aemter. 
— Fremen, I. Für den Verkebr auf der Eisenbahn 
vereinsländisches und der Oberweser ist das Haupt- 
Haupt-Zollamt, Zollamt als Grenzeingangs uno 
mit demnächst zu 
eröffnender Nie- 
nisse des Zollver 
eines und in dem- 
selben verzollte 
fremde Waaren, 
sowie mit besonde- 
ren Abfertigungs 
stellen 
a. an der Ober- 
weser, 
b. für die Post 
güter. 
  
derlage für Erzeug- 
  
Ausgangs-Amt des Zollvereines in 
der Weise anzusehen, daß dasselbe 
nur ermächtigt ist 
1) zur Ausfertigung und Erledigung Zu I. U. Im freien Verkehre 
von Begleitscheinen I und Urber. 
gangsscheinen, sowie (jedoch lediglich 
für den Verkehr auf der Eisenbahn) 
zur Abfertigung auf Ladungsver- 
zeichnisse und Ansagezertel, ferner 
zur Aussertigung von Begleitschei- 
nen II,, dann zur Ausfertigung und 
Erledigung von Deklaratlons-Schei- 
nen; 
2) zur Erhebung des Eingangszolles: 
a. von Effekten der Eisendahn- und 
Dampfschifffabrts. Passagiere, rück. 
sichtlich der Effekten der Dampf. 
schifffahrts-Possagiere aber nur 
bis zum Bekrage von fünf Tbirn 
für die Effekten eines Passagiers; 
b. für alle Gürer, welche mit kelnem 
böderen Eingangszolle als ½ Thlr. 
für den Zentner belegt stud; 
3) zur Erhebung des Durchgangsgolles; 
4) zur Ablassung jollfreier Gegenstände 
in den freien Verkehr; 
  
befindliche Güter, welchr 
aus dem Zollvereinsge- 
biete über Bremen nach 
dem Zollvereinsgebiete 
versendet oder in der Zoll- 
vereins - Niederlage zu 
Bremen gelagert werden 
sollen, müssen mit Dekla- 
rations- Scheinen verse- 
ben unter Verschluß zu 
Bremen ankommen.
        <pb n="31" />
        19 
  
Im 
Hauptamts- 
Bezirke. 
Zollämter. 
Jollstroßen. 
Befagnisse. 
Bemerkungen. 
  
Brinkum. 
  
Noch Itremen, 
vereinsländisches 
Haupt-Zollamt. 
. Dammfsiel, 
Neben-Zollamt I. 
2. W 
Vath, 
Neben-Zollamt I. 
Der Landwea 
von der Brucke 
über die Wüm- 
me bis zur 
  
Bollstelle. 
II. Außerdem ist das Haupt- 
Zollamt ermächtigt: 
10 zur Erhebung des Aus- 
gangszolles von den aus 
der demnächst zu errich. 
tenden Zollvereins-Nie- 
derlage zu Bremen ent- 
nommenen ausgangs- 
zollpflichtigen Gegen- 
ständen und 
2) wenn es die Aufgeber 
wünschen, zur Erhebung 
des Eingangszolles von 
Postgütern und Passo- 
gier-Effekten, welche mit 
den Staatsposten versen. 
det werden, dis zum Be- 
trage von zehen Thlrn. 
für eine Sendung. 
III. Für den Verkehr von 
und über Bremen nach 
dem Zollvereinsgebiete 
auf anderen Wegen als 
auf der Eisenbahn und 
der Oberweser stehen dem 
Haupt-Zollamte die un- 
ter 1 Nr. 1 und 3 er. 
wähnten Befugnisse gleich- 
falls zu, sofern die Absen- 
der eine Zollabfertigung 
zu Bremen verlangen. 
mit den gewöhnlichen Be- 
fugnissen eines Neben- 
Zollamtes I. 
wie zu 1 und mit der Be- 
fugniß, Uebergangsschei. 
ne zu erledigen. 
  
Zu II. 1. Der Ausgangszoll 
der ausgangsgollpflichti- 
gen Güter ist, wenn fie 
auf der Oberweser aus- 
gehen, bei den dazu be- 
sugten Aemtern im In- 
nern, oder bei dem Ne- 
benzollamte 1 zu Dreye, 
wenn sie aber mittelst 
der Eisenbahn ausgeführt 
werden, bei den dazu be- 
fugten Aemtern im In- 
nern zu entrichten. 
Zu lI. 2. Die zu Bremen 
verzollten oder zollfrei be- 
fundenen Postgüter 2c. 
und die dazu gehörigen 
Adressen werden mit ei. 
nem die Verzollung oder 
Revision ausdrückenden 
Stempel bezeichnek. 
Zu Ill. Die für die hier in 
Fragestehenden Verkehrs- 
wege auf Begleitschein II 
abgefertigten Waaren wer- 
den stets unter Verschluß 
gesetzt, welcher bei dem 
Grenzeingangsamte zu re. 
kognosciren und dort oder 
bei dem Amte am Be.- 
stimmungsorte abzuneh- 
men ist. 
auf das Bremische nicht an- 
geschlossene Gebiet vor- 
geschoben. 
im angeschlossenen Bremi- 
schen Gebiete.
        <pb n="32" />
        20 
  
  
  
Osna- 
brück. 
Hildes- D 
beim. 
Münden. 
3. Nirsborg, 
Steueramt. 
4. Hoya, 
Steueramt. 
  
5. Stolzenar, 
Steueramt. 
l. Hameln, 
Steueramt mit 
Niederlage. 
  
2. Vodenwerder, 
Steueramt. 
3.Beodenstl, 
teueramt. 
  
  
  
  
  
Begleitscheine l der an der 
Weser belegenen Zoll= und 
Steuer-Aemter zu erledi- 
gen, sowie zur unbe- 
schränkten Erhebung des 
Ausgangszolles und Aus. 
stellung von Deklarations. 
Scheinen, sowie zur Aus- 
stellung und Erledigung 
von Uebergangsscheinen. 
wie zu B 2. 
mit der Befugniß zur Erle- 
digung von Begleitschei- 
nen II, sowie zur unbe- 
schränkten Erbebung des 
Ausgaagszolles und Aus- 
stellung von Deklarations= 
Scheinen. 
wie zu B 4. 
wie zu B 2, außerdem zur 
Ausstellung von Begleit. 
scheinen 1 auf die zu de- 
ren Erledigung ermäch- 
tigten Zoll= und Steuer- 
Aemter an der Weser. 
wie zu B 4. 
wie zu B 4. 
Im 
— Zollämter. Zollstraßen. Befugnisse. Bemerkungen. 
ezirke. 
B. Soll= und Steuer= Stellen, deren Befugnisse geändert fünd. 
(1. BMrey Die Landll iterte Erhebungsbefug. Zu 1. In Betreff der auf 
Mben= Zallamt kw niß bis zu 300 Thlrn. und der Oberweser ausgehen- 
mit Ansagepostensaeposen Vor.ermächtigt, den mit zwei den ausgangszellpflichti- 
zu Vor-Ahrsten.Korsten nach Thlrn. zu verzollenden gen Güter bat das Amt 
Dreye. Syrop unbeschränkt ab.]die Obliegenheiten eines 
zufertigen, sowie UeberGrenzausgangsamtes zu 
gangsscheine auszustellen] erfüllen. 
und zu erledigen. 
2. Verden, — mit der Befugniß, Begleit- 
Brinkum. Steueramt. scheine II allgemein und 
  
Die Abfertigungs= und Erledigungs-Befugnisse der Steuerämter Verden und Rienburg am 
Eisenbahnhofe bleiben vorläufig ungeändert. 
  
Druck der 
Hof- Buchdruckerei.
        <pb n="33" />
        Kegierungs-Blatt 
für da 
Großberzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 7. März 1857. 
  
  
Ministerial-Bekannutmachungen. 
I. Auf Grund böchster Genehmigung ist dem Töpfermeister Bernhard 
Böhme zu Jena, auf diesfallsiges Nachsuchen, ein Patent auf einen von ihm 
neu konstruirten Ofen, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Mini- 
sterium niedergelegten Beschreibung und Zeichnungen, auf die Dauer von fünf 
Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthumes mit 
der Wirkung ertheilt worden, daß dem Patent-Inhaber ein Recht zur aus- 
schließlichen Anfertigung dieses neu konstruirten Ofens zustehe, ohne daß jedoch 
Jemand in der Anwendung bereits bekannter Theile der Erfindung beschränkt 
werden soll. 
Auch ist bei Bewilligung des Patentes — welches übrigens dann als erlo- 
schen zu betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der 
Erfindung im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht 
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die Neuheit und Eigenthümlichkeit 
der Erfindung im Sinne der, laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 
(Regierungs-Blatt v. J. 1843 S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereins-Staa- 
ten bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich voraus- 
gesetzt worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 28. Januar 1857. 
Eroßberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
7
        <pb n="34" />
        22 
III. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher— 
jogs, ist den Kaufleuten Ludwig Godin und Johann Heiliger zu Aachen, 
auf dießfallsiges Nachsuchen, ein Patent 
a) auf ein von ihnen erfundenes, durch Probeabschnitte und Beschreibung 
nachgewiesenes Gewebe, „Tuchleder“ genannt, 
b) auf eine gleichfalls von ihnen erfundene und durch Probeabschnitte und Be- 
schreibung nachgewiesene neue Art Maschinen-Riemen, „Godin'sche Ma- 
schinen-Riemen“ genannt, 
auf die Dauer von fünf Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, für den 
Umfang des Grohherzogthumes mit der Wirkung ertheilt worden, daß ohne 
vorherige Zustimmung der Patent-Inhaber Niemand die gedachten Erfindungen 
auszuführen berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwendung bereits 
bekannter Theile der Erfindungen beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes — welches dann als erloschen 
zu betrachten ist, wenn die bleibende Einführung und Anwendung der Erfin- 
dungen im Großherzogthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die 
Neuheit und Eigenthümlichkeit mehrgedachter Erfindungen im Sinne der, laut 
der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Blatt vom Jahre 1843 S. 
13, 14, 15, 16) in den Zollvereins-Staaten bei Erfindungs-Patenten zu 
beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 12. Februar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
IIII. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
wird das, durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 2. Januar d. J. ange- 
ordnete, Verbot der Ausfuhre von Pferden aus dem Großherzogthume über 
die Grenzen des Zollvereines hiermit wieder aufgehoben. 
Weimar am 12. Februar 1857. 
Großberzoglich Saächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="35" />
        23 
IV. Bei der am 18. d. M. Statt gefundenen Wahl eines Landtags- 
Abgeordneten durch die Besitzer eines inländischen Grundeigenthumes von we- 
nigstens Eintausend Thalern jährlicher Rente ist der Herzoglich Sachsen-Alten- 
burgsche wirkliche Geheimrath, Hans Conon von der Gabelentz auf Lemnitz, 
zum Abgeordneten gewählt worden. 
In Gemäßheit der Vorschrift im §. 35 des Landtags-Wahlgesetzes vom 
6. April 1852 wird solches mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß der Gewählte die auf ihn gefallene Wahl angenom- 
men hat. 
Weimar am 21. Februar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
V. In Folge der Veränderungen, welche sich bei Ausführung des zwi- 
schen den Zollvereins-Staaten und der freien Hansestadt Bremen am 26. Ja- 
nuar v. J. abgeschlossenen Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Ver- 
kehrsverhältnisse nöthig gemacht haben, ist von der Königlich Hannoverschen 
Staatsregierung beschlossen worden, daß nachträglich auch noch die Steuerämter 
an den Bahnhöfen zu Nienburg und Verden mit dem 1. März d. J. 
eingehen sollen. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachungen vom 8. September 
1854 und 27. Januar d. J. wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 24. Februar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="36" />
        24 
VI. Das Königlich Sächsische Nebenzollamt I. zu Klingenthal, 
Haupt-Zollamtsbezirks Eibenstock, ist von der Königlich Sächsischen Staatre- 
gierung zum Begleitscheinwechsel mit dem Herzoglichen Haupt-Steueramte zu 
Altenburg ermächtigt worden. Mit Beziehung auf die Ministerial-Bekannt- 
machungen vom 8. September 1854 (S. 333 des Reg. Bl.) und vom 22. Ja- 
nuar, 17. Mai und 9. August 1856 (S. 79, 160 und 241 des Reg. Bl.) 
wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 26. Februar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement. der Finanzen. 
. Thon. 
VII. Nach einer Benachrichtigung des Königlich Württembergschen Finanz- 
Ministeriums ist auch dem dortigen Stadt-Aceise-Amte Vaihingen an der 
Enz vom 1. d. M. an die Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen für 
kontrolepflichtige Getränke und Braumalzsendungen ertheilt worden. 
Mit Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachungen vom 6. Januar 
1853 (Seite 11 des Regierungs-Blattes), vom 6. Juni 1854 (Seite 279 
des Regierungs-Blattes) und vom 30. August 1856 (Seite 246 des Regie- 
rungs-Blattes) wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 2. März 1857. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
hon. 
VIII. Nachdem die Verwaltung der Sporteln-Einnahme des Großherzog-= 
lichen Justiz-Amtes zu Auma vom 7. Februar d. J. an dem Großherzoglichen 
Rechnungsamte daselbst mit übertragen worden ist, so wird dieses hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 2. März 1857. 
Großberzokich Sächsisches Staats-Ministerium, 
a rtement der Finanzen. 
Thon. 
  
Druck der Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="37" />
        Kegierungs— Blati 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. Weimar. 17. März 1857. 
  
Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, auf dem Grunde 
des von sämmtlichen Gemeinden des Amtsbezirkes Allstedt gestellten und von 
dem Bezirksausschusse befürworteten Antrages gnädigst genehmigt haben, daß 
mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und die geographische Lage der 
Ortschaften des gedachten Amtsbezirkes für den Handels= und Gewerbs-Verkehr 
in demselben das Königlich Preußische Naß- und Trocken-Gemäß bis auf 
Widerruf eingeführt werde, werden zu diesem Behufe die nachstehenden, von 
den gedachten Gemeinden beantragten, Vorschriften, welche ebenfalls die höchste 
Genehmigung erhalten haben und mit dem 1. Juli d. J. in Kraft treten, 
hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
S. 1. 
Als Normal-Maß für trockene und nasse, d. h. flüssige Gegenstände, be- 
steht fortan im ganzen Umfange des Amtsbezirkes Allstedt nur das Preußische 
Quart von 64 Preußischen —= 57,7238 Pariser Kubif-Zollen, dergestalt, daß 
alle weitere im Verkehre nachgelassene Maße auf dieses Normal-Maß zurückzu- 
führen sind. 
§S. 2. 
Insonderheit hat man sich zur Abmessung und Ausmessung aller und jeder 
im Handels= und Gewerbs-Verkehre vorkommenden trockenen Gegenstände von 
größeren Quantitäten des Preußischen Scheffels von 16 Metzen = 3072 Preu- 
8
        <pb n="38" />
        26 
ßischen = 2770),7420 Pariser Kubik-Zollen zu bedienen, woraus wiederum her- 
vorgeht, daß die Preußische Metze 192 Preußische — 17301 4 Pariser Kubik- 
Zoll, oder 3 Preußische Quart zu 64 Preußischen —= 57,7238 Pariser Kubik- 
Jollen enthalten muß. 
Hierneben bleibt selbstverständlich der Gebrauch vorschriftsmäßig geaichter 
und bei einem inländischen Aichamte abgestempelter sogenannter halber und 
Viertel-Scheffel des Preußischen Maßes auch fernerhin nachgelassen. 
§. 3. 
Das Flüssigkeitsmaß anlangend, so ist im Allgemeinen nach folgenden 
Gemäßen zu messen: 
1 Oxthoft = 1 / Ohm, 
1 Ohm — 2 Eimer, 
1 Eimer — 2 Anker, 
1 Anker — 30 Preußischen Quart, 
zu 64 Preußischen — 57),7288 Pariser Kubik-Zollen. 
Auch hier bleibt für den kleinen Verkehr die weitere Vermessung nach 
geaichten und gestempelten halben und Viertel-Quarten fernerhin nachgelassen. 
Rücksichtlich des Ausmessens von Bier in größeren Quantitäten ist zu 
gedenken, daß die Preußische Biertonne 100 Preußische Quart — 6400 Preu- 
ßische — 5772,38 Pariser Kubik-Zoll enthalten muß. 
S. 4. 
Mit Einführung der in den vorstehenden Paragraphen erwähnten soge- 
nannten Preußischen Maße für trockene und flüssige Gegenstände werden und 
sind zugleich alle andere derartige Maße, sie mögen Namen haben, wie sie 
wollen, aus dem Verkehre ausgeschlossen, und ist nur hinsichtlich solcher öffent- 
lichen Abgaben von Getreide, welche nach dem früherhin üblich gewesenen 
Nordhäuser Scheffel erhoben werden, dieser letztgenannte Scheffel zu 2550,/4 
Preußischen — 2300,12 Pariser Kubik-Zollen auch fernerhin nachgelassen. 
§#. 5. 
Daher verfällt jede Person, welche sich im Amtsbezirke Allstedt anderer, 
als der in den obigen Paragraphen 1 bis 3 geordneten Gemäße zur Ausmes- 
sung und Abmessung trockener, oder flüssiger Gegenstände im Verkehre bedient, 
in eine Geldstrafe bis zu fünf Thalern.
        <pb n="39" />
        27 
g. 6. 
Um hiernächst auch den Bierausschank im Amtsbezirke Allstedt mit den 
obigen Bestimmungen in Einklang und sonst auf ein gleiches Maß zu bringen, 
auf diese Weise aber das konsumirende Publikum nach Moglichkeit vor Ueber- 
vortheilung zu bewahren, so soll von jetzt ab Bier, fremdes sowohl, wie ein- 
heimisches, nur über gestempelte Gemäße ausgeschänkt werden. 
§#. 7. 
Der diesfallsige Stempel besteht in ’#b Tm muß an jedem zum Aus- 
schanke gebrauchten Gefäße: an den Gläsern und Seideln am Fuße oder Ende 
des Henkels eingedrückt, an den Holzgefäßen eingebrannt seyn. 
g. 8. 
Als Normal-Maß wird auch hier das Preußische Quart, dessen kubischer 
Inhalt 64 Preußische —= 57),7238 Pariser Kubik-Zoll beträgt, angenommen. 
g. 9. 
Die Gastwirthe und Bierschänker dürfen sich für ihre Gäste nur folgender 
Gefäße von dem beigesetzten bestimmten Jnhalte bedienen: 
a) der Quartgläser oder Krüge, an Inhalt dem Normal-Maße ent- 
sprechend, 
b) der Seidel, welche ein halbes Quart halten. 
Jedes Quartglas oder Krug sowohl, wie jeder Seidel muß in der Mitte 
mit einem eingeschliffenen oder farbig ausgedrückten Striche zur Bezeichnung 
der Hälfte, und nach oben, ½ Zoll unter dem Rande, mit einem die Grenze 
des Schaumes bezeichnenden gleichen Striche über dem letztgedachten Striche 
versehen seyn. Der Schaumraum wird nicht mit in den vorgeschriebenen In- 
halt gerechnet. 
#0. 
Der Gebrauch jedes nicht vorschriftsmäßig gestempelten Gefäßes zum Bier- 
verschanke wird hierdurch mit Konfiskation und einer Geldstrafe von 1 bis 5 
Thalern bedroht.
        <pb n="40" />
        28 
S. 11. 
Der Stadtgemeindevorstand zu Allstedt wird eine Hauptniederlage vorschrifts- 
mäßig gestempelter und gezeichneter Biergefäße der im §. 9 gedachten Art in 
Allstedt halten und letztere gegen einen bestimmten Preis käuflich abgeben. 
Dabei bleibt den übrigen einzelnen Gemeindevorständen des Amtsbezirkes Allstedt 
überlassen, ebenfalls eine Niederlage dergleichen gestempelter Biergefäße je für 
ihre Orte zu halten, jedoch sind dieselben verpflichtet, ihren Bedarf aus der 
Hauptniederlage zu Allstedt gegen Erstattung der Auslagen und Unkosten zu 
entnehmen, bezüglich durch ihre Gastwirthe und Bierschänken entnehmen zu lassen. 
S. 12. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung treten vom 1. Juli d. J. an in 
Kraft. 
Weimar am 27. Februar 1857. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
III. Das Herzoglich Braunschweig'sche Nebenzollamt I. zu Holzminden 
ist vom 1. dieses Monats an in ein Steueramt mit Niederlagerecht, dem 
zugleich unbeschränkte Befugnisse hinsichtlich der Zollerhebung — gleich einem 
Haupt-Steueramte — und unhdeschränkte Befugnisse zur Erledigung und 
Ausfertigung von Begleitscheinen zustehen, umgewandelt worden. 
Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 
(Regierungs-Blatt Seite 333) wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 2. März 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Druck der Hof= Buchdruckerei.
        <pb n="41" />
        Uegierung -Slatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 9. Weimar. 29. März 1857. 
Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. Mit Beziehung auf die Artikel 9 und 13 des von dem Grohßherzog= 
lichen Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, unter dem 9. Juli 
1856 zur öffentlichen Kunde gebrachten Vertrages zwischen Preußen und den 
übrigen Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vereines einerseits und der 
freien Hansestadt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen 
Verkehrsverhältvisse (Regierungs-Blatt vom Jahre 1856, Nr. 20, Seite 201 
folg.) wird hierdurch Folgendes zur Nachricht bekannt gemacht: 
1) Denjenigen Fabrifanten und Gewerbetreibenden aus dem Bremischen 
Staate oder Reisenden solcher Fabrikanten und Gewerbetreibenden, welche im 
Großherzogthume bloß für die von ihnen betriebenen Geschäfte Ankäufe machen 
oder Bestellungen suchen und nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben 
bei sich führen, ist die Befreiung von der mittelst des Gesetzes vom 27. April 
1844 eingeführten Gewerbesteuer zu gewähren, insofern dieselben mit den ver- 
einbarten Legitimationen versehen sind. Diese sollen von den Bremischen Po- 
lizei-Behörden nach den in der Bekanntmachung vom 7. Mai 1835 (Negie- 
rungs-Blatt vom Jahre 1835, Seite 55) angefügten Formularen 1, 2, 3 
ausgefertigt werden, jedoch am Schlusse statt des Vermerks über die Entrich: 
tung der gesetzlich bestehenden Steuern und Abgaben die Bescheinigung enthalten, 
daß der Reisende (das gedachte Haudelshaus, die gedachte Fabrik) zur Betrei- 
bung des erwähnten Gewerbes im dortigen Staate berechtigt sey. 
2) Den inländischen Fabrikanten und Gewerbetreibenden, welche im Bre- 
mischen Gebiete selbst oder durch ihre Reisende Bestellungen auf ihre Waaren 
suchen oder für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen oder Märkte 
9
        <pb n="42" />
        30 
und Messen besuchen wollen, sind die zur Erlangung der verabredeten Verkehrs- 
erleichterungen im Bremischen Gebiete erforderlichen Legitimations-Zeugnisse von 
der Polizei-Behörde (dem Gemeindevorstande) des Wohnorts nach den oben 
unter Zisfer 1 erwähnten Formularen (Regierungs-Blatt vom Jahre 1835, 
Seite 55) auszustellen und von der zuständigen Großherzoglichen Bezirks-Direk- 
tion mit dem Beglaubigungszeugnisse zu versehen. 
Die inländischen Fabrikanten und Gewerbetreibenden werden dabei zugleich 
darauf aufmerksam gemacht, daß durch den Artikel 13 des Vertrages in Bezie- 
hung auf etwaige Rechte von Zünften fremde Gewerbetreibende vom Verkaufe 
gewisser Waaren auf Märkten und Messen auszuschließen, wie solche in Bremen 
von verschiedenen Zünften in Anspruch genommen werden, eine Aeuderung nicht 
eingetreten ist. 
Weimar am 7. März 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Inmnern. 
Für den Departements-Chef. 
Schambach. 
II. Höchstem Befehle Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zu 
Folge wird hierdurch nachstehende, zwischen dem Königreiche Preußen und dem 
Großherzogthume Sachsen-Weimar und Eisenach abgeschlossene Uebereinkunft, die 
Erweiterung des Artikel 32 der Konvention über die Beförderung der 
Rechtspflege vom 2⅝9. März 1852 (Regierungs-Blatt Seite 79 folg.) 
betreffend, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung der betreffenden Ministerial- 
Erklärungen de dato Weimar den 12. November 1856 und Berlin den 10. 
Februar 1857 zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 7. März 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Kultus. 
von Wintzingerode. 
Zwischen der Köôniglich Preußischen und der Großherzoglich Sachsen- 
Weimar und Eisenachschen Regierung ist in Erweiterung des Artikel 32 der Kon- 
vention zur Beförderung der Rechtspflege vom 13/9. März 1852 die nachste- 
hende Vereinbarung getroffen worden: 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbeweg- 
liche Sachen zum Zweck haben, richten sich nach den Gesetzen des Or-
        <pb n="43" />
        31 
tes, wo die Sachen liegen. Jedoch haben im Königreiche Preußen 
die vor einem Großherzoglich Sächsischen Gerichte abgeschlossenen oder 
rekognoscirten Verträge dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie vor einem 
Königlich Preußischen Gerichte abgeschlossen oder rekognoscirt worden 
wären. Im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach haben die 
vor einem Königlich Preußischen Gerichte oder Notar in Preußen nach 
der inländischen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen Verträge dieselbe 
Wirksamkeit, als wenn sie vor einem Großherzoglich Sächsischen Gerichte 
abgeschlossen wären. 
III. Von der Königlich Preußischen Staatsregierung ist 
1) das Hauptzollamt in Minden in ein Haupt-Steueramt mit Nieder- 
lage, und das in dem Bezirke dieses Hauptamtes befindliche Neben-Zollamt 
I. Klasse in Vlotho in ein Unter-Steueramt, welchem die bisherigen Befug- 
nisse zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und II, mit 
Ausschluß derer über Manufactur-Waaren, und zur unbeschränkten Erhebung 
der Eingangsabgaben belassen sind, umgewandelt, 
und 
2) in dem Bezirke des Hauptamtes Lemgo das Neben-Zollamt 1 in 
Erder aufgehoben worden, während sowohl das Neben-Zollamt I in Höxter, 
als auch das Neben-Zollamt ! in Beverungen in Unter-Steuerämter um- 
gewandelt worden sind, wobei dem Amte in Höxter die Befugniß zur Erledi- 
gung von Begleitscheinen II beigelegt worden ist. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 
1854 (Blatt 333 des Regierungs-Blattes) wird dieses andurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. März 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
GV. Thon. 
IV. Die Wahrnehmung, daß bei dem Verkehre, welcher vom Julande 
über Bremen Statt findet, seit dem 1. Januar d. J. häufiger als sonst die 
betreffenden Güter ohne Deklarations-Scheine die Grenze gegen das Bremische 
Gebiet überschreiten, giebt Veranlassung, Handel= und Gewerbe-Treibende in 
ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Weiterungen darauf aufmerk- 
sam zu machen,
        <pb n="44" />
        32 
„daß Gegenstände, welche aus dem freien Verkehre des Inlandes nach 
einem Orte des Zollvereines mit Berührung des Gebietes der freien 
Hansestadt Bremen versendet werden, in allen Fällen, namentlich auch 
dann, wenn sie auf der Eisenbahn oder Weser befördert werden sollen, 
vor Ueberschreitung der Grenze gegen das Bremische Gebiet die in dem 
#. 76 der Zollordnung vom 23. Januar 1838 vorgeschriebene Abfer- 
tigung erhalten müssen, sofern für sie der zollfreie Wiedereingang aus 
dem Bremischen Gebiete gesichert werden soll, daß daher, wenn das 
Letztere beabsichtigt wird, diese Abfertigung bei einer zu derselben be- 
fugten Steuerstelle jedesmal nachzusuchen ist.“ 
Weimar am 12. März 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
V. Die Königlich Hannoversche Staatsregierung hat beschlossen, mit dem 
1. April d. J. das Haupt-Zollamt Brinkum, unter der Benennung „Haupt- 
Zollamt Sebaldsbrück“ nach Sebaldsbrück zu verlegen und in Folge 
dessen von dem gleichen Zeitpunkte an 
1) das bisherige Nebenzollamt 1 zu Sebaldsbrück aufzuheben, und 
2) in Brinkum ein Nebenzollamt ! mit Ansageposten zu Kattenthurm 
zu errichten, welches 
u) zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I und II inner- 
halb der Erhebungsbefugnisse, 
b) zur unbeschränkten Abferkigung des mit zwei Thalern zu verzollenden 
Syrups, 
) zur Erhebung des Eingangszolles von den, einem höheren Zollsatze 
als fünf Thaler für den Zentner unterliegenden Gegenständen bis zum 
Betrage von 500 Thalern für einen Transport, und 
) zur unbeschränkten Erhebung des Eingangszolles von Postgütern 
ermächtigt wird. « 
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 8. September 1854 (S. 333 
des Regierungs-Blattes) wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenutniß gebracht. 
Weimar am 18. März 1857. · 
Großherzogich Sachsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
Druck der Hei Buchdrucktrei.
        <pb n="45" />
        Uegierungs- Blatt 
für da 
- Großberzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 10. April 1857. 
Nachtrag 
zu der Ausführungsverordnung vom 12. März 1831 zu dem 
Gesetze über die Landesvermessung 
vom 5. März 1851. 
Da nach dem Gesetze über die Flurkarten, Fundbücher und Kataster vom 
12. März 1839 und nach dem Gesetze über die Landesvermessung vom 5. März 
1851 die Aufgabe der Vermessungs-Direkfion mit der Vollendung der Flur- 
karte und mit der Aufstellung des zugehörigen Fundbuchs-Entwurfes endigt, 
dagegen die Bekanntmachung und endliche Feststellung dieses Entwurfes Oblie- 
genheit der Steuer-Revisionen ist: so wird, um nicht doppelte Verhandlungen 
hierüber mit den Grundbesitzern herbeizuführen, mit höchster Genehmigung Sr. 
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, nachträglich zu der Ausführungsverordnung 
vom 12. März 1851 (Regierungs-Blatt S. 139) Folgendes verordnet: 
Die im F. 19 der Ausführungsverordnung vorgeschriebene Vorlesung 
des Fundbuchs-Entwurfes an die zusammenzurufenden Grundbesitzer 
durch einen Beamten der Vermessungs-Direktion, sowie die dem letztern 
dabei aufgegebene materielle Prüfung dieses Entwurfes in Ansehung der 
Besitzverhältnisse und folgeweise die Aufnahme eines Protokolles über 
diese Verhandlungen findet künftig nicht weiter Statt. 
Es ist vielmehr der Fundbuchs- Entwurf alsbald, nachdem derselbe 
von der Vermessungs-Direktion in kalkulatorischer und formaler Hinsicht 
geprüft und eventuell berichtigt worden, mit den übrigen revidirten Ver- 
messungs-Materialien dem Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, 
10
        <pb n="46" />
        34 
zu überreichen, wonächst derselbe der betreffenden Steuer-Revision zum 
weitern vorschriftsmäßigen Verfahren zugeht. 
Weimar am 25. Februar 1857. 
Großherzoglich Süächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Thon. 
Miniserial-Bekanutmachungen. 
I. Nach Mittheilung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums sind 
vom 1. Oktober v. J. an als Ausgleichungs-Abgabe für das aus anderen 
Joll-Vereinsstaaten in die Hohenzollerschen Lande öbergehende Bier bis auf 
Weiteres folgende Sätze als: 
2 Gulden für den Württembergschen Eimer zu 160 Halleichmaß oder 
176 Schenkmaß Braunbier und 
1 Gulden 20 Kreuzer für den Württembergschen Eimer Weißbier 
zu entrichten. 
Dagegen ist von demselben Zeitpunkte ab die Erhebung der Uebergangs- 
steuer von Malz in Hohenzollern-Sigmaringen aufgehoben worden, und bei 
der Ausfuhr von Bier aus den Hohenzollerschen Landen werden fortan folgende 
Sätze als Steuervergütung gewährk: « 
1 Gulden 30 Kreuzer für den Württembergschen Eimer braunen 
Sommerbieres, 
1 Gulden 12 Kreuzer für den Württembergschen Eimer braunen 
Winterbieres, 
— 54 Kreuzer für den Württembergschen Eimer Weißbier. 
Es wird solches mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung 
vom 18. August 1854 (S. 297 des Regierungs-Blattes) hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar am 16. März 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
hon. 
II. Das Hauptsteueramt zu Hanau ist, nach erfolgter Verbindung 
desselben mit der dortigen Eisenbahn durch einen Schienenstrang, von der 
Kurfürstlich Hessischen Staatsregierung mit der Befugniß zur zollamtlichen
        <pb n="47" />
        35 
Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden und ausgehenden Güter nach 
Maßgabe des H. 5 des allgemeinen Regulativs über die Behandlung des Güter- 
und Effekten-Transportes auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen 
(Regierungs-Blatt v. J. 1855 S. 53) versehen worden. 
Unter Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 
(S. 333 des Regierungs-Blattes) wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 23. März 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
. Thon. 
III. Zu Folge eines Beschlusses der Königlich Bayerschen Staats- 
regierung wird auf dem Eisenbahnhofe zu Hof für die zollamtliche Abfertigung 
der Eisenbahn-Transporte mit dem 1. April d. J. eine besondere Zoll-Expe- 
dition ins Leben treten, welche im Namen, unter Controle und mit den 
Befugnissen des Haupt-Zollamtes Hof selbstständig zu fungiren und die Bezeich- 
nung: „Königliches Haupt-Zollamt, Zoll-Expedition auf dem Bahn- 
hofe,“ zu führen hat. 
Es wird dieses, unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung 
vom 8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes), hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 26. März 1857. 4 
Eroßberzoglich Saächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanutmachung. 
Mit höchster Genehmigung Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, sind 
vom 1. d. M. ab wegen der Abgabe und Aufbewahrung von nach Landorten 
bestimmten Postsendungen folgende Bestimmungen getroffen worden: 
1. 
Nach Landorten bestimmte gewöhnliche, d. h. nicht rekommandirte Brief= 
Postsendungen, welche bei dem Post-Büreau abzuholen sind, entweder weil 
eine regelmäßige Bestellung durch bestimmte Boten nicht eingerichtet ist, oder
        <pb n="48" />
        36 
weil der Adressat sich die Zusendung verbeten hat, werden, wenn ihre Abholung 
nicht binnen 14 Tagen, vom Tage des Einlangens bei der distribuirenden 
Poststelle an, erfolgt ist, mit der Bemerkung „nicht abgeholt“ an den Aufgabe- 
ort zurückgesendet. 
Den Poststellen ist übrigens zur Pflicht gemacht, innerhalb dieser Frist 
für eine gelegentliche Bestellung solcher Briefe an die Adressaten (wenn diese 
nicht entgegenstehende Verfügung getroffen haben) nach Thunlichkeit zu sorgen. 
2. 
Nach Landorten bestimmte rekommandirte Briefe und Fahrpost-Sendungen, 
welche von dem Post-Büreau abzuholen sind, weil entweder überhaupt eine 
entsprechende Bestellgelegenheit fehlt, oder deren Bestellung durch die etwa 
bestehenden Boten zu Folge ihres Inhaltes, Gewichtsumfanges oder ihrer 
Schwere, nicht thunlich oder gestattet ist, oder deren Zusendung der Adressat 
sich verbeten hat, werden nach ihrem Eintreffen von der distribnirenden Post- 
stelle den Adressaten mit ersker Gelegenheit unter der Aufforderung angemeldet, 
die Abholung binnen 14 Tagen, vom Tage der Benachrichtigung an, zu 
bewirken. 
Erfolgt die Abholung nicht in dieser Frist, so ist die betreffende Sen- 
dung nach Ablauf der ersteren unter Aufschrift der Bemerkung „nicht abgeholt 
und daher unbestellbar“ an den Aufgabeort zurückzusenden. 
3. 
Die zur Benachrichtigung der Adressaten öber das Eintreffen abzuholender 
Postsendungen dienenden Avise werden des Nachweises halber nur gegen Be- 
scheinigung von der distribuirenden Poststelle abgegeben. 
4. 
Für die Ausstellung dieser Avise darf keinerlei Gebuͤhr erhoben werden, 
wogegen für ihre Beförderung mittelst der regelmäßigen Boten die gewöhnliche 
Briefbestellgebühr zu erheben und zu vergüten ist. 
Weimar am 2. April 1857. 
Großherzoglich Sächfische Ober-Postinspektion. 
Schambach. 
  
Druck der Hof= Buchdruckerei.
        <pb n="49" />
        Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 11. Weimar. 19. April 1837. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. In Ausführung der Bestimmung Ziffer 1 des unter dem 5. Januar 
1854 erlassenen Nachtrages zu K. 6 des Gesetzes vom 28. August 1826 über 
die Landes-Brandversicherungsanstalt wird zu dem unter Ziffer 2 dieses Gesetzes- 
nachtrages bezeichneten Zwecke von jedem Thaler der von den Gebäudebesitzern 
im Großherzogthume auf dem Grunde des Brandversicherungs- Katasters für 
das laufende Jahr 1857 zu vergebenden Beitrags- Konkurrenz-Summen, wie 
hiermit geschieht, ein Beitrag von 
Einem halben Pfennig Landeswährung 
dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe 
am 15. künftigen Monats 
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll. 
Indem daher sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch den be- 
treffenden Ober= und Unter-Einnehmern solches zur Nachricht hiermit bekannt 
gemacht wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die 
fraglichen Beiträge zu dem bestimmten Termine pünktlich abzuführen, sondern 
es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, nach Maaßgabe 
der Verordnung vom 2. Juni 1854 über die Erhebung der direkten Steuern 
und der Brandversicherungs-Beiträge, für die ungesäumte Beibringung und 
Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die ihnen vorgesetzten Kassen und Ein- 
nahmestellen in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten, ohne erst weitere be- 
sondere Anweisung hierüber zu erwarten, pflichtmäßig zu sorgen. 
11
        <pb n="50" />
        38 
Die bezüglichen Großherzoglichen Behörden werden unvergessen seyn, bei 
etwaiger Anzeige von Restanten nach Vorschrift der angezogenen Verordnung 
vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 das Erforder— 
liche ungesäumt zu verfügen. 
Weimar am 11. April 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
hon. 
II. Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 
1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes) wird hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß von Seiten der Königlich Bayerschen Staatsregierung das 
Neben-Zollamt I. zu Schirnding im Haupt-Zollamtsbezirke Waldsassen die 
Ermächtigung zum unbeschränkten Begleitschein-Wechsel mit allen hierzu kom- 
peteuten Aemtern des Zollvereines erhalten hat. 
Weimar am 3. April 1857. 
Großberzoglic Saächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf F. 3 des Gesetzes vom 5. April 1852, die Wie- 
derherstellung des privilegirten Gerichtsstandes der in dem Eisenachschen Kreise 
angesessenen, früher reichsunmittelbaren Familien und ihrer Güter betreffend 
und auf die Bekanntmachung vom 23. April 1852 (Regierungs-Blatt vom 
Jahre 1852 Seite 122) bringt das Direktorium des Großherzoglich Sächsischen 
Kreisgerichts hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß von ihm zur Stellvertre- 
tung in der Kommission für die bezeichneten privilegirten Rechtssachen anstatt 
des ausgeschiedenen früheren Stellvertreters 
der Herr Kreisgerichts-Rath Julius Fischer 
bestimmt worden ist. 
Eisenach am 8. April 1857. 
Das Direktorium des Großherzoglich Sachsischen Kreisgerichts. 
Dr. Burckhard. 
  
Druck der Hef Buchdruckerct.
        <pb n="51" />
        Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar. Eisenach. 
  
Nummer 12. Weimar. 2. Mai 1857. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
1. Durch die in Uebersetzung unten beigefügte Verfügung hat das Kö- 
niglich Sicilische Finanz-Ministerium bestimmt, daß die Erzeugnisse derjenigen 
Staaten, welche mit dem Königreiche beider Sicilien Handelsverträge abge- 
schlossen haben, die in diesen Verträgen vereinbarten Zollermäßigungen in dem 
Falle auch bei der Einfuhre zu Lande genießen sollen, wenn sie mit Ursprungs- 
zeugnissen begleitet sind, welche die Gattung und die Menge der Waaren — 
nach Maß, Gewicht oder Gemäß bei Flüssigkeiten — sowie die Art der Ver- 
sendung — ob direkt oder durch Vermittelung von Zwischenplätzen — ange- 
geben und von der Behörde des Versendungsortes beglaubigt sind. 
Indem das unterzeichnete Ministerial-Departement dieses, unter Bezug- 
nahme auf den Handels= und Schifffahrts-Vertrag zwischen dem Zollvereine 
und dem Königreiche beider Sicilien vom 27. Januar 1847 (Seite 137 des 
Regierungs-Blattes) hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringt, bemerkt es zu- 
gleich, daß zwischen dem Zollvereine und dem gedachten Königreiche hinsichtlich 
der Behandlung der indirekten Sendungen Reciprocität besteht, mithin die Be- 
stimmungen im Artikel 2 der Anfuge auf die Erzeugnisse des Zollvereines An- 
wendung finden. 
12
        <pb n="52" />
        40 
Wegen Beglaubigung der Ursprungszeugnisse haben die betreffenden Waa- 
renversender sich an die Behörde ihres Ortes zu wenden. 
Weimar am 14. April 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
hon. 
Bestimmung 
über die speziellen Förmlichkeiten, denen die zu Lande in die 
Königlichen Staaten eingeführten Waaren unterworfen sind. 
Artikel 1. 
Die Waaren, welche auf dem Landwege aus den Staaten eingeführt 
werden, die Handelsverträge (mit dem Königreiche beider Sicilien) haben — 
müssen, um die Steuerermäßigungen, die in jenen Verträgen festgesetzt sind, 
zu genießen, von Ursprungszeugnissen begleitet seyn, welche die Art der Waare 
und die Menge derselben in Maß, Gewicht oder Behälter, wenn es flüssige 
sind, angeben, und von den Behörden des Absendungsortes der Waaren unter- 
zeichnet seyn müssen und nicht von den Konsular-Agenten der Königlichen (Si- 
eilischen) Regierung. Das Fehlen der Ursprungszeugnisse oder eine Verschie- 
denheit zwischen der Art oder der Menge der Waaren und dem JInhalte des 
Zeugnisses haben den Verlust des Rechtes auf die Tarif-Ermäßigung zur Folge. 
Artikel 2. 
Wenn von den Staaten, welche die Reciprocität für die Behandlung der 
indirekten Sendungen versprochen haben, Waaren von dem Orte der Erzeugung 
nach einem anderen, dazwischen liegenden Orte gesendet werden, so kann, im 
Laufe der Sendung, dieselbe die Richtung nach Neapel erhalten und dennoch 
die Steuerermäßigung genießen, immer jedoch müssen die betreffenden Waaren- 
ballen in den Steuerämtern der Landesgrenze unversehrt und von Ursprungs- 
zeugnissen begleitet ankommen, wie es im vorhergehenden Artikel gesagt ist. 
Artikel 3. 
Diejenigen Staaten, welche die Reciprocität für indirekte Sendungen nicht 
erklärt baben, genießen der Steuerermäßigung nur für den einen Fall, wenn
        <pb n="53" />
        41 
sie direkt von dem Erzeugungsorte nach den Festlandbesitzungen Seiner Siri- 
lischen Majestät Waaren senden, und nicht, wenn sie es über einen dazwi- 
schen liegenden Ort thun, und zwar unter den im Artikel 1 ausgesprochenen 
Bedingungen. 
Artikel 4. 
In den Ursprungszeugnissen muß, außer den im Artikel 1 angegebenen 
Punkten, noch bemerkt seyn: ob die Sendung direkt nach den Staaten Seiner 
Sieilischen Majestät, oder über — dazwischen liegende Orte — gehen soll. 
  
III. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben der von den Holz- 
hauern zu Zillbach gegründeten Unterstützungskasse die Rechte einer juristischen 
Person zu verleihen geruht. 
Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Keuntniß gebracht. 
Weimar am 9. April 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Dem Unter-Steueramte zu Bielefeld und der Steuer-Receptur 
zu Herford, beide in der Provinz Westphalen, ist von Seiten der Königlich 
Preußischen Staatsregierung die Ermächtigung zur Erledigung von Ueber- 
gangsscheinen aller Art beigelegt worden. 
Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. April 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Nachdem die Einrichtung einer Bezirks-Katasterführung für 
den Amtsbezirk Großrudestedt und zwar vorerst für diejenigen Ortschaften 
und Fluren, in denen neue Kataster eingeführt sind, beschlossen und demgemäß 
die Katasterführung von 
Haßleben, Kleinbrembach, Kleinrudestedt, Kranichborn, Nöda, Orlis-= 
hausen, Schloßvippach und Stotternheim
        <pb n="54" />
        42 
dem Bezirks-Katasterführer Karl Wächter in Großrudestedt vom 1. d. Mts. 
ab übertragen worden ist: so wird Solches hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. - 
Weimar am 20. April 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekauntmachung. 
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob die Gebühren für Zeugen und 
Sachverständige im Falle der Beweisgegner Fragstücke eingereicht hat, nach den 
Vorschriften des §. 163 des Sportelngesetzes von 1853 zu den von beiden 
Theilen gemeinschaftlich zu tragenden gehören oder von dem Beweiesführer zu 
verlegen sind. Da nun dem Vernehmen nach bei den Gerichten des Großher= 
zogthumes darüber verschiedene Ansichten herrschen und bei Kostenverzeichnissen 
namentlich in Kompensations-Fällen zur Geltung gebracht worden sind: so 
findet sich das unterzeichnete Großherzogliche Appellations-Gericht bewogen, auf 
dem Grunde des §S. 18 des Sportelngesetzes den gedachten F. 163 desselben 
dahin auszulegen, daß die Separat-Gebühren der Zeugen und Sachverständigen 
von dem Beweisführer, welcher sie angegeben und ihre Vorladung veranlaßt 
hat, zu verlegen und in Kompensations-Fällen zu tragen sind, auch wenn von 
dem Gegner Fragstücke eingereicht, oder überhaupt Fragen für sie gestellt worden 
sind, indem das gemeinschaftliche Tragen nur für die Termins-Kosten, also das 
Verhör und die Vereidung der Zeugen und Sachverständigen, in jenem Para- 
graphen geordnet ist. 
Eisenach am 6. April 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Appellations-Gericht. 
von Mandelsloh. 
  
Druck der Hef. Buchrruckerei.
        <pb n="55" />
        Kegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 13. Weimar. 16. Mai 1857. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen Behufs zeitgemäßer Modifieirung einiger Vorschriften im Gesetze vom 
7. Oktober 1823 über das Verhältniß der katholischen Kirchen und Schulen 
unter Zustimmung Unseres getreuen Landtages, wie folgt: 
  
8. 1. 
In Bezieh ung auf die bisher beiden Konfessionen gemeinschaftlichen allge- 
meinen kirchlichen Fest= und Feier-Tage, sowie auch in Beziehung auf die beson- 
deren kirchlichen Festtage jeder einzelnen Konfession bewendet es bei dem jetzigen. 
Gebrauche. Werden aber von dem Landesherru bei besonderen Ereignissen, 
z. B. einer Dank-, Erinnerungs= oder Trauer-Feier, kirchliche Feierlichkeiten 
als allgemeine Feste angeordnet, so wird nach vorgängigem Benehmen auch 
von der bischöflichen Behörde in den katholischen Kirchen das Geeignete vorge- 
schrieben werden. 
8. 2. 
Processionen richten sich nach dem Herkommen der Parochie, bei welchem 
es auch ferner bewendet; jedoch bleibt bei denselben wie bei Wallfahrten, sobald 
13
        <pb n="56" />
        44 
eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist, 
die geeignete polizeiliche Maßnahme vorbehalten. 
Der K&amp;. 8 des Gesetzes vom 7. Oktober 1823 ist hierdurch aufgehoben. 
8. 3. 
Die im §. 15 des Gesetzes vom 7. Oktober 1823 ausgesprochene Ver- 
Ppflichtung protestantischer und katholischer Unterthanen in gemischten Gemeinden 
zum Bau und zur Erhaltung der geistlichen Gebäude einer andern Konfession 
ist aufgehoben, es sey denn, daß sie auf besonderem privatrechtlichen Titel 
beruhte. 
Im Uebrigen hat jede Parochie für ihre eigenen Bedürfnisse zu sorgen. 
8. a. 
Die Vorschrift, wonach der Pfarrer vor Vollziehung einer Trauung von 
einer etwa ertheilten bischöflichen Dispensation von Ehehindernissen der Imme- 
diat-Kommission Anzeige zu machen hat, bleibt zwar auch ferner in Kraft, 
die Nichtbefolgung derselben soll jedoch künftig die Nichtigkeit der Handlung 
nicht weiter nach sich ziehen. 
. 3. 
Die gesetzlichen Sühneversuche in Ehestreitigkeiten (vergleiche §. 48 des 
Gesetzes vom 7. Oktober 1823) sind von dem Geistlichen des Wohnortes vor- 
zunehmen. Auf Regquifition des weltlichen Ehegerichts oder aus sonst gewich- 
tigen Gründen kann mit diesem Geschäfte von der bischöflichen Behörde ein 
anderer katholischer Geistlicher des 4a%%% beauftragt werden. 
Die Kinder aus gemischter c Cwischen Katholiken und Protestanten) 
sollen künftighin — vorbehältlich nur der Ausnahme des folgenden Paragra- 
phen und ohne daß dieses Gesetz auf schon bestehende Ehen einen Einfluß und 
somit rückwirkende Kraft hat — in einer und derselben Kirche getauft und 
erzogen werden. Es entscheidet hierüber in der Regel die Konfession des Va- 
ters. Jedoch kann durch einen vor der Trauung gerichtlich abzuschließenden 
Vertrag, unter Uebereinstimmung beider Ehetheilen die Erziehung aller Kinder 
in der Konfession der Mutter festgesetzt werden. Wird kein solcher Vertrag, 
oder wird er nicht vor der Eheschließung oder nicht in der gesetzlichen Form 
abgeschlossen, so folgen die Kinder der Konfession des Vaters. 
□— 
Treten beide Aeltern zu der andern Konfession über, so ist zu unterschei- 
den zwischen denjenigen Kindern, welche schon zu dem Genusse des Abend- 
mahls zugelassen worden sind, und denen, bei welchen dieses noch nicht der
        <pb n="57" />
        45 
Fall ist. Diese letzteren folgen der nunmehr gewählten Konfession des Aeltern= 
paares, jene verbleiben in der Konfession, in der sie bisher unterrichtet wurden. 
Auch finden die vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Kinder Anwen- 
dung, wenn der eine oder der andere Theil einer früher gemischten CEhe die 
Konfession ändert, so daß nun beide Ehegatten derselben Konfession angehören. 
Waren aber beide Aeltern einer und derselben Konfession zugethau, so hat 
die Religions-Veränderung des einen Theiles keinen Einfluß auf die Erziehung 
der Kinder. 
8. 8. 
Uneheliche Kinder und solche Kinder, welche in Ehebruch oder Blut- 
schande erzeugt werden, folgen der Konfession der Mutter. Im Falle der 
Legitimation durch nachfolgende Ehe entscheidet für die Konfession derjenigen 
Kinder, welche noch nicht zum Genusse des heiligen Abendmahls zugelassen 
worden sind, die Vorschrift des F. 6 dieses Gesetzes, unbeschadet einer spätern 
Aenderung in dem etwa eintretenden Falle des F. 7. 
8. 9. 
Bei Findlingskindern hängt die Bestimmung der Konfession von demjenigen 
ab, welcher die Verpflegung und Erziehung nach den Gesetzen zu bestreiten 
hat, oder freiwillig übernimmt. Im Zweifel aber ist für die Konfession zu 
entscheiden, welche am Orte des Auffinders eine Kirche hat, und wenn dort 
entweder beide Konfessionen Kirchen haben oder überhaupt keine Kirche sich 
befindet, für die, welcher die Mehrzahl der Einwohner angehört. 
Sofern aus erheblichen Gründen, z. B. aus einer glaubwürdigen bei dem 
Findlingskinde gefundenen Erklärung, geschlossen werden kann, daß dasselbe als 
eheliches Kind einem Vater oder als uneheliches einer Mutter einer andern 
Konfession angehört, als die, in welcher es nach vorstehenden Bestimmungen 
erzogen werden müßte, behalten Wir Uns vor, dispensationsweise ein Anderes 
anzuordnen. 
8. 10. 
Nach eigener freier Ueberzeugung und Wahl darf der Uebertritt von einer 
Konfession zu der anderen geschehen, jedoch nur unter folgenden Voraus- 
setzungen: 
1) Der Uebertretende muß das 18. Jahr seines Alters erfüllt haben. 
2) Der Uebertretende muß seinem bisherigen Seelsorger seine Willens- 
meinung erklären, worauf ihm dieser über die Wichtigkeit des Schrittes zu 
belehren und darüber, daß dieß geschehen, ein Zeugniß auszustellen hat. Dieses 
Zeugniß ist von dem Uebertretenden beizubringen.
        <pb n="58" />
        46 
3) Er muß endlich von dem betreffenden Pfarrer der Kirche, in welche 
er eintreten will, gehörig unterrichtet und vorbereitet und ihm das bei dem 
Uebertritte abzulegende Glaubensbekenntniß genau bekannt gemacht worden seyn. 
Der Uebertritt geschieht nicht öffentlich vor versammelter Gemeinde, son- 
dern durch Ablegung des Glaubensbekenntnisses und nachherige Aufnahme eines 
Protokolles durch den Pfarrer in Gegenwart zweier Zeugen. 
Dieses Protokoll ist in Urschrift bei den Kirchenbüchern und ein zu ferti- 
gendes Duplikat desselben bei dem Duplikate der erstern aufzubewahren. Sollte 
Jemand auf dem Krankenbette, in articulo mortis, zu einer andern Kirche 
übertreten, ohne die hier geordneten Förmlichkeiten beobachtet zu haben, so ist 
der Uebertritt als nicht geschehen zu betrachten, namentlich auch in Ansehung 
des Begräbnisses. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen, es mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken und solches zu Jedermanns 
Nachachtung öffentlich bekannt machen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Mai 1857. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
tz 
Gese 
über Abänderung einiger Vorschriften des 
Gesetzes vom 7. Oktober 1823 über das 
Verhältniß der katholischen Kirchen und 
Schulen. 
Ministerial-Bekanutmachung. 
In Folge einer von der Königlich Hannoverschen ken getrof- 
fenen Anordnung wird vom 1. Juli d. J. an das gegenwärtig zum Haupt- 
Jollamtsbezirke Geestemünde gehörige Nebenzollamt 1. zu Altenwalde dem Haupt- 
zollamte Neuhaus unterstellt werden. 
Es wird dieses andurch mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung 
vom 8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes) hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. Weimar am 9. Mai 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement ! der Finanzen. 
Thon. 
Druck der Hef Buchdruckerct.
        <pb n="59" />
        Kegierungs- Slatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen. Weimar-Eisenach. 
Nummer 14. Weimar. 30. Mai 1857. 
  
  
Ministerial-Bekanutmachung. 
Nachdem von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, der nachstehend 
abgedruckte, zwischen den Regierungen der bei der allgemeinen Münz-Konven- 
tion vom 30. Juli 1838 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1839 Seite 3) bethei- 
ligten deutschen Zollvereins-Staaten und den Regierungen des Kaiserthumes 
Oesterreichs und des Fürstenthumes Liechtenstein unter dem 24. Januar dieses 
Jahres zu Wien abgeschlossene Münzvertrag, nebst dem unten ebenfalls im 
Abdrucke beigefügten, zwischen den zu dem Münz-Systeme des bisberigen 14-Tha- 
lerfußes sich bekennenden Regierungen am nämlichen Tage vereinbarten Nach- 
trage zu der besonderen protokollarischen Uebereinkuuft d. d. Dresden den 30. 
Juli 1838 (Seite 111 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1840) ratificirt wor- 
den: so wird jener Vertrag nebst diesem Protokolle auf höchsten Befehl Seiner 
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zur allgemeinen Nachachtung hierdurch be- 
kannt gemacht. 
Weimar am 15. Mai 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
Münzvertrag. 
Rachdem das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein 
einerseits und die durch die allgemeine Münz-Konvention vom 30. Juli 1838 
unter sich verbundenen deutschen Jollvereins-Staaten andererseits übereingekom- 
men sind, zum Zwecke der Herbeiführung einer gemeinsamen Verständigung über 
14
        <pb n="60" />
        48 
das Muͤnzwesen die im Artikel 19 des Handels- und Zoll-Vertrages vom 19. 
Februar 1853 vorbehaltenen besonderen Verhandlungen hierüber zu eröffnen: 
so haben zu solchem Ende zu Bevollmächtigten ernannt 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich: 
Allerhöchstihren Ministerial-Rath im Finanz-Ministerium Johann 
Anton Brentano, Ritter des Oesterreichisch Kaiserlichen Leopolds- 
ordens; 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren geheimen Ober-Finanzrath Carl Theodor Seydel, 
Ritter des rothen Adlerordens IV. Klasse; 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerböchstihren Ober-Münzmeister Franz Kaver v. Haindl, Ritter 
der Königlich Bayerischen Verdienstorden der Bayerischen Krone 
und vom heiligen Michael u. s. w.; 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Direktor der Oberrechnungskammer und Fi- 
nanzministerial-Direktor, Geheimrath Adolph Freiherrn von 
Weißenbach, Komtur II. Klasse des Königlich Sächsischen Ver- 
dienstordens u. s. w.; 
Seine Majestät der König von Haunover: 
Allerhöchstihren Finanzrath, Münzmeister Wilhelm Brüel, Mit- 
glied der vierten Klasse des Königlich Guelphenordens; 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Regierungsrath im Ministerium des Innern, Adolph 
Müller; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren geheimen Referendär Dr. Vollrath Vogelmann, 
Kommandeur des Großherzoglichen Ordens vom Zähringer Löwen 
u. s. w.; 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Allerhöchstihren Ober-Bergrath Johann Rudolf Siegmund Fulda; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen: 
Allerhöchstihren Ober-Banrath Hector Rößler, Ritter des Ordens 
Pbilipps des Großmöthigen u. s. w.;
        <pb n="61" />
        49 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen: 
Allerhöchstihren Staatsrath Gottfried Theodor Stichling, Kom- 
tur II. Klasse des Großherzoglich Sächsischen Hausordens vom 
weißen Falken u. s. w.; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
den Khniglich Hannoverschen Finanzrath u. s. w. Wilhelm Brüel; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
den Königlich Bayerischen Ober-Münzmeister Franz Kaver von 
Haindlj 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und 
Gotha 
den Königlich Sãchsischen Geheimrath u. s. w. Adolph Freiherrn 
von Weißenbach; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
den Großherzoglich Sächsischen Staatsrath Gottfried Theodor 
Stichling; 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig: 
den Königlich Preußischen geheimen Ober-Finanzrath Carl Theo- 
dor Seydel: 
Seine Hoheit der Herzog von Nassau: 
den Königlich Bayerischen Ober-Münzmeister Franz Taver von 
Haindl; 
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Dessau-Cöthen, 
Ihre Hoheiten der Herzog und die Herzogin-Mitregen- 
tin von Anhalt-Bernburg und 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Son- 
dershausen: 
den Königlich Preußischen geheimen Ober-Finanzrath Carl Theo- 
dor Seydel; 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-NRu- 
dolstadt: 
den Königlich Bayerischen Ober-Münzmeister Franz Kaver von 
Haindl; 
14
        <pb n="62" />
        50 
Seine Durchlaucht der souveraine Fürst von Liechten- 
stein: 
den Kaiserlich Oesterreichischen Ministerial-Rath des Innern, J. 
U. Dr. Cajetan Edlen v. Mayer, Ritter der Oesterreichisch 
Kaiserlichen Leopolds= und Franz-Josephs-Orden u. s. w.; 
Seine Durchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyrmont: 
den Königlich Preußischen geheimen Ober-Finanzrath Carl Theo- 
dor Seydel; 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie: 
den Großherzoglich Sächsischen Staatsrath Gottfried Theodor 
Stichling: 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie: 
den Königlich Sächsischen Geheimrath u. s. w. Adolph Freiherrn 
von Weißenbach; 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe: 
den Königlich Hannoverschen Finanzrath u. s. w. Wilhelm Brüel; 
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe: 
den Königlich Preußischen geheimen Ober-Finanzrath Carl Theo- 
dor Seydel; 
Seine Durchlaucht der souveraine Landgraf von Hessen: 
den Großherzoglich Hessischen Ober-Baurath Hector Rößler; 
Der Senat der freien Stadt Frankfurt: 
den Senator Franz Alfred Jakob Bernus u. s. w., 
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Münzvertrag verhandelt und geschlos- 
sen worden ist: 
Artikel 1. 
Das Pfund, in der Schwere von 500 Grammen, wie solches bereits bei 
der Erhebung der Zölle zur Anwendung kommt, soll in den vertragenden Staa- 
ten der Ausmünzung zur Grundlage dienen und auf deren Münzstätten als 
ausschließliches Münzgewicht eingeführt werden, auch zu diesem Zwecke eine 
selbstständige Eintheilung in Tausendtheile mit weiterer decimaler Abstufung 
erhalten.
        <pb n="63" />
        b 
0 
51 
Artikel 2. 
Mit Festhaltung der reinen Silberwährung und auf der Grundlage des 
neuen Pfundes soll die Münzverfassung der vertragenden Staaten in der Art 
geordnet werden, daß, je nachdem in denselben die Thaler= und Groschen- 
oder die Gulden-Rechnung mit Hunderttheilung oder die Gulden= und Kreu- 
zer-Rechnung den Verhältnissen entsprechend ist oder eingeführt wird, 
entweder der 30-Thalerfuß (an Stelle des bisherigen 14-Thalerfußes) zu 
30 Thalern aus dem Pfunde feinen Silbers, 
oder der 45-Guldenfuß zu 45 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers, 
oder der 52 ½-Guldenfuß (an Stelle des bisherigen 24⅛= Guldenfußes) zu 
52 / Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers, 
als Landes-Münzfuß zu gelten hat. 
Artikel 3. 
Insbesondere soll: 
a) im Königreiche Preußen mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, in 
den Königreichen Sachsen und Hannover, im Kurfürstenthume Hessen, 
im Großherzogthume Sachsen, in den Herzogthümern Sachsen-Alten- 
burg, Sachsen-Gotha, Braunschweig, Oldenburg mit Birkenfeld, Anhalt- 
Dessau-Cöthen und Anhalt-Bernburg, in dem Fürstenthume Schwarz- 
burg-Sondershausen und der Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarz- 
burg-Rudolstadt, in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont, Reuß 
älterer Linie und Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe: 
der Dreißig-Thalerfuß; 
im Kaiserthume Oesterreich sowie im Fürstenthume Liechtenstein: 
der Fünfundvierzig-Guldenfuß; 
in den Königreichen Bayern und Württemberg, in den Großherzogthü- 
mern Baden und Hessen, im Herzogthume Sachsen-Meiningen, im Für- 
stenthume Sachsen-Coburg, in den Hobenzollernschen Landen Preußens, 
im Herzogthume Nassau, in der Oberherrschaft des Fürstenthumes Schwarz= 
burg-Rudolstadt, im Fürstenthume Birkenfeld, in der Landgrafschaft Hes- 
sen-Homburg und in der freien Stadt Frankfurt: 
der Zweiundfünfzig-und-einhalb-Guldenfuß 
als Landes-Münzfuß und Grundlage der gesetzlichen Landeswährung daselbst 
angesehen und bezüglich eingeführt werden. 
Demgemäß sollen unter Münzen:
        <pb n="64" />
        der „Thaler-Währung“: die des 30-Thalerfußes, bezüglich des 
14-Thalerfußes, 
„Oesterreichischer Währung“: die des 45-Guldenfußes, 
„süddeutscher Währung“: die des 52½-Guldenfußes, bezüglich des 
24½= Guldenfußes, 
verstanden werden. 
Artikel J. 
Die Münzstücke des 30-Thaler= und 52 ½. Gulden-Fußes sollen völlig 
gleiche Geltung mit den im bisherigen bezüglich 14-Thaler= und 24½.= Gul- 
den= Fuße ausgeprägten gleichnamigen Münzen haben, dergestalt, daß bei allen 
Zahlungen und Verbindlichkeiten, sofern nicht die am Schlusse des Artikel 8 
vorgesehene besondere Verabredung getroffen ist, ein Unterschied zwischen den 
alten Münzen des 14-Thaler= und 24½:-Gulden-Fußes und den neuen Mün- 
zen des 30-Thaler= und 52½= Gulden-Fußes nicht gemacht werden darf. 
Artikel 3. 
Ein jeder der vertragenden Staaten wird seine Ausmünzungen auf solche 
Stücke beschränken, welche der dem vereinbarten Münzfuße (Artikel 2 und 3) 
entsprechenden Rechnungsweise gemäß sind. 
Ausnahmsweise bleibt es Oesterreich vorbehalten, noch ferner sogenannte 
„Levantiner Thaler“ mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresla und mit 
der Jabrzahl 1780 im damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze aus- 
uprägen. 
Als zulässige kleinste in dem Landes-Münzfuße auszuprägende Theilstücke 
der Hauptmünzen werden anerkannt: 
das ⅛/-Thalerstück im 30-Thalerfuße, 
das 1/4-Guldenstück im 45-Guldenfuße, 
das 1/1. Guldenstück im 52⅛½--Guldenfuße. 
Die vertragenden Regierungen verpflichten sich, die Ausmünzung in Theil- 
stücken auf das nothwendige Bedürfniß zu beschränken. 
Artikel 6. 
Sämmtliche vertragende Regierungen verpflichten sich, bei der Ausmün- 
zung von grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen sowohl als deren 
Theilstücken — Courant-Münzen — ihren Landes-Münzfuß (Artikel 3) genau 
innehalten und die möglichste Sorgfalt darauf verwenden zu lassen, daß auch 
die einzelnen Stücke durchaus vollhaltig und vollwichtig ausgemünzt werden.
        <pb n="65" />
        53 
Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig zu dem Grundsatze, daß unter dem 
Vorwande eines sogenannten Remediums an dem Gehalte oder dem Gewichte 
der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den letzteren 
zukommenden Gehalte oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden dürfe, 
als eine absolute Genauigkeit nicht eingehalten werden kann. 
Artikel 7. 
Der Feingehalt wird in Tausendtheilen ausgedrückt. 
Bei der Bestimmung des Feingehalts der Silbermünzen soll überall die 
Probe auf nassem Wege angewemdet werden. 
Artikel §. 
Zur Vermittelung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehres unter 
den vertragenden Staaten sollen zwei, den im Artikel 2 gedachten Münzfüßen 
entsprechende Haupt-Silbermünzen unter der Benennung Vereinsthaler aus- 
geprägt werden, nämlich: 
1) das Ein-Vereinsthaler-Stück zu ½0 des Pfundes feinen Silbers mit 
dem Werthe von bezüglich 1 Thaler in Thalerwährung, l½ Gulden 
Oesterreichischer Währung und 13¾ Gulden süddeutscher Währung; 
2) das Zwei-Vereinsthaler-Stück zu ½/15 des Pfundes feinen Silbers mit 
dem Werthe von bezüglich 2 Thalern in Thalerwährung, 3 Gulden 
Oesterreichischer Währung und 3½ Gulden süddeutscher Währung. 
Diesen Vereinsmünzen wird, zu dem anugegebenen Werthe, im ganzen 
Umfange der vertragenden Staaten, bei allen Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= 
und anderen öffentlichen Kassen, sowie im Privat-Verkebre, namentlich auch 
bei Wechselzahlungen unbeschränkte Gültigkeit, gleich den eigenen Landesmünzen, 
beigelegt. Außerdem soll auch in dem Falle Niemand deren Annahme zu dem 
vollen Werthe in Zahlung verweigern können, wenn die Zusage der Zahlungs- 
leistung auf eine bestimmte Münzsorte der eigenen Landeswährung lautet. Nicht 
minder soll es in den vertragenden Staaten Jedermann gestattet seyn, Ver- 
einsmünzen ausdrücklich und mit der Wirkung in Zahlung zu versprechen oder 
sich zu bedingen, daß in diesem Falle letztere lediglich in Vereinsmünzen zu 
leisten ist. 
Artikel 9. 
Die von den durch die allgemeine Münz-Konvention vom 30. Juli 1838 
verbundenen Staaten bisher in der Eigenschaft einer Vereinsmünze ausgepräg- 
ten Zweithaler= (bezüglich 3½ Gulden-) Stücke werden den Vereins-Münz- 
stücken (Artikel 8) in jeder Beziehung gleichgestellt.
        <pb n="66" />
        54 
Den der allgemeinen Münz-Konvention vom 30. Juli 1838 gemäß sowie 
den vor dem Jahre 1839 im bisherigen 14-Thalerfuße ausgeprägten Thaler= 
stücken wird in allen vertragenden Staaten die unbeschränkte Gültigkeit gleich 
den eigenen Landesmünzen zugestanden. 
Artikel 10. 
Das Mischungsverhältniß der Vereinsmünzen wird auf 900 Tausendtheile 
Silber und 100 Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 13½ 
doppelte oder 27 einfache Vereinsthaler ein Pfund wiegen. Die Abweichung 
im Mehr oder Weniger darf, unter Festhaltung des im Artikel 6 anerkannten 
Grundsatzes, im Feingehalte nicht mehr als 3 Tausendtheile, im Gewichte aber 
bei dem einzelnen Ein-Vereinsthaler-Stücke nicht mehr als 4 Tausendtheile sei- 
nes Gewichtes und bei dem einzelnen Zwei-Vereinsthaler-Stücke nicht mehr als 
3 Tausendtheile seines Gewichtes betragen. 
Der Durchmesser wird für das Ein-Vereinsthaler-Stück auf 33 Milli- 
meter, für das Zwei-Vereinsthaler-Stück auf 41 Millimeter festgesetzt; beide 
werden im Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzie- 
rung versehenen Rande geprägt werden. 
In den Avers derselben ist das Bildniß des Landesherrn und bei der 
freien Stadt Frankfurt das Symbol derselben aufzunehmen. 
Der Revers muß in der Umschrift um das Landeswappen die Angabe 
des Theilverhältnisses zum Pfunde feinen Silbers und die ausdrückliche Bezeich- 
nung als Ein-Vereinsthaler bezüglich als Zwei-Vereinsthaler, ingleichen die 
Jabrzahl enthalten. Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmün- 
zung zu bezeichnen. 
Artikel 11. 
Die Höhe der in Zwei-Vereinsthaler-Stücken auszuführenden Ausmün- 
zungen bleibt dem Ermessen jedes einzelnen Staates überlassen. 
Dagegen sollen an Ein-Vereinsthaler-Stücken 
1) in der Zeit von 1857 bis zum 31. Dezember 1862 von jedem der 
vertragenden Staaten mindestens 24 Stücke auf je 100 Seelen seiner 
Bevölkerung, 
2) in den folgenden Jahren vom 1. Januar 1863 an, innerhalb jedesma- 
liger vier Jahre, von jedem der vertragenden Staaten mindestens 16 
Stücke auf je 100 Seelen seiner Bevölkerung 
ausgeprägt werden.
        <pb n="67" />
        55 
Artikel 12. 
Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereinsmuͤn— 
zen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr 
Gewicht prüfen lassen, und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, 
einander Mittheilung machen. 
Für den unerwarteten Fall, daß die Ausmünzung der einen oder der 
andern der betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den ver- 
tragsmäßigen Bestimmungen nicht entsprechend befunden würde, übernimmt die- 
selbe die Verbindlichkeit, entweder sofort oder nach vorangegangener schiedsrich- 
terlicher Entscheidung sämmtliche von ihr geprägte Vereinsmünzen desjenigen 
Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ausmünzung angehört, wieder einzuzieben. 
Artikel 13. 
Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben 
Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch 
eine Außerkurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem 
eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei 
Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist. 
Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die gedachten Münzen, 
einschließlich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in 
Folge längerer Zirkulation und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des 
ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, allmälig zum 
Einschmelzen einzuziehen und dergleichen abgenutzte Stücke aush dann, wenn 
das Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, zu 
welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt sind, 
bei allen seinen Kassen anzunehmen. 
Artikel 134. 
Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Aus- 
gleichung, kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuse als dem Lawes- 
Münzfuse (Artikel 2 und 3) in einem dem letztern entsprechenden Neunwerthe als 
Scheidemünze sowohl in Silber als in Kupfer auszuprägen. 
Dieselbe hat auf dem Gepräge stets die ausdrückliche Bezeichnung als 
„Scheidemünze“ zu enthalten und darf sich bei dem Silber nicht über Stücke 
von der Hälfte des kleinsten Courant-Theilstückes, bei dem Kupfer hingegen nicht 
über bezüglich 6 und 5 Pfenning= (Pfennig-) sowie über bezüglich 4 Hundert- 
theil= und 2 Kreuzer-Stücke erheben; es ist auch auf der Kupfermünze der 
Neunwerth nicht nach dem Theilverhältnisse zu einer höheren Münzstufe, son- 
15
        <pb n="68" />
        56 
dern nach der Ein- oder Mehrheit oder dem Theilbetrage der für die kleinsten 
Mänzgrößen bestehenden Werthbenennungen als Pfenninge (Pfennige), Kreu- 
zer u. s. w. auszudrücken. 
Es darf die Silber-Scheidemünze künftig in keinem der vertragenden 
Staaten nach einem leichteren Münzfuße als zu 34 ½ Thaler in Thalerwäh- 
rung, 513/¾ Gulden Oesterreichischer Währung oder 603⅝ Gulden süddeutscher 
Währung geprägt werden. 
Bei Ausprägung der Kupfer-Scheidemünze ist das Nennwerthsverhältniß 
von 112 Thalern in Thalerwährung, 168 Gulden Oesterreichischer Währung 
und 196 Gulden süddeutscher Währung für einen Zollzentner Kupfer niemals 
zu überschreiten. 
Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich zugleich, nicht mehr 
Silber= und Kupfer-Scheidemünze in Umlauf zu setzen, als für das Bedürfniß 
des eigenen Landes zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung 
erforderlich ist. Auch werden sie die gegenwärtig im Umlaufe befindliche Schei- 
demünze, soweit dieselbe dieses Bedürfniß etwa bereits übersteigt, auf jenes 
Maaß zurückführen. 
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt werden, 
eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Münze erreicht (Art. 5), 
in Scheidemünze anzunehmen. 
Artikel 15. 
Jeder vertragende Staat macht sich verbindlich: 
a) seine eigene Silber= und Kupfer-Scheidemünze niemals gegen den ihr 
beigelegten Werth herunter zu setzen, auch eine Außerkurssetzung derselben 
nur dann eintreten zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens 
vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe 
öffentlich bekannt gemacht worden ist; 
b) dieselbe, wenn in Folge längerer Zirkulation und Abnutzung das Ge- 
präge undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie 
nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt ist, allmälig 
zum Einschmelzen einzuziehen; 
o) auch nach dem nämlichen Werthe seine Scheidemünze aller Art in näher 
zu bezeichnenden Kassen auf Verlangen gegen grobe in seinen Landen 
kursfähige Münze umzuwechseln. 
Die zum Umtausch bestimmte Summe darf jedoch bei der Silber-Schei- 
demünze nicht unter bezüglich 20 Thaler oder 40 Gulden, bei der Kupfer- 
Scheidemünze nicht unter bezüglich 5 Thaler oder 10 Gulden betragen.
        <pb n="69" />
        57 
Artikel 16. 
Die Feststellung des Werthverhältnisses, nach welchem in dem Gebiete des 
45. Guldenfußes zum Behufe des Ueberganges zu dem neuen Landes-Münz- 
fuße die Münzen des bisherigen Landes-Münzfußes und die Scheidemünzen 
eingelöst oder im Umlaufe gelassen werden sollen, bleibt im Sinne des Art. 
19 des Handels= und Zoll-Vertrages vom 19. Februar 1853 der betreffenden 
Regierung vorbehalten. 
Artikel 17. 
Die in den Art. 13 und 15 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme 
der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach 
ihrem vollen Werthe findet auf durchlöcherte oder sonst anders als durch den 
gewöhnlichen Umlauf an dem Gewichte verringerte, ingleichen auf verfälschte 
Münzstücke keine Anwendung. 
Artikel 18. 
Zur weitern Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Förderung 
des Handels mit dem Auslande werden die vertragenden Staaten auch Vereins- 
Handelsmünzen in Gold unter der Benennung Krone und Halbe Krone 
ausprägen lassen, und zwar: 
1) die Krone zu ½0 des Pfundes feinen Goldes; 
2) die Halbe Krone zu 1/100 des Pfundes feinen Goldes. 
Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht ausprägen 
lassen. Ausnahmsweise behält sich Oesterreich vor, Dukaten in bisheriger Weise 
bis zum Schlusse des Jahres 1865 auszuprägen. 
Der Silberwerth der Vereins-Goldmünzen im gemeinen Verkehre wird 
lediglich durch das Verhältniß des Angebotes zur Nachfrage bestimmt, es darf 
ihnen daher die Eigenschaft eines die landesgesetzliche Silberwährung vertreten- 
den Zahlmittels nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft 
Niemand gesetzlich verpflichtet werden. 
Artikel 19. 
Das Mischungsverhältniß der Vereins-Goldmünze wird auf 900 Tausend- 
theile Gold und 100 Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 45 
Kronen und 90 Halbe Kronen ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr 
oder Weniger darf, unter Festhaltung des in dem Art. 6 anerkannten Grund= 
satzes, im Feingehalte nicht mehr als 2 Tausendtheile, im Gewichte bei dem 
einzelnen Stücke, der Krone sowohl als auch der Halben Krone, nicht mehr 
als 2½ Tausendtheile seines Gewichtes betragen. Bei der Bestimmung des 
15
        <pb n="70" />
        58 
Feingehaltes der Goldmünzen soll überall das vereinbarte Probir-Verfahren 
angewendet werden. 
Der Durchmesser der Vereins-Goldmünze wird für die Krone auf 24 
Millimeter, für die Halbe Krone auf 20 Millimeter festgesetzt; beide werden im 
Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen 
Rande geprägt werden. 
In den Avers ist das Bildniß des Landesherrun und bei der freien Stadt 
Frankfurt das Wappen der Stadt aufzunehmen. 
Der Revers muß die Angabe des Theilverhältnisses zum Pfunde feinen 
Goldes und die ausdrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze, sowie den Namen 
der Münze in einem oben offenen Kranze von Eichenlaub (coronn) und die 
Jahrzabl enthalten. Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmün- 
zung zu bezeichnen. 
Vereins-Goldmünzen, welche das Normal-Gewicht von ½/45, bezüglich ½0 
des Pfundes mit der gestatteten Gewichtsabweichung von 2½ Tausendtheilen 
haben (Passir-Gewicht) und nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädi- 
gung am Gewichte verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwich- 
tig gelten. 
Artikel 20. 
Die Bestimmungen der Art. 6 und 12 finden ebenmäßig auf die Vereins- 
Goldmünze Anwendung. Im Uebrigen werden die vertragenden Staaten keine 
Verpflichtung übernehmen, diejenigen Vereins-Goldmünzen, welche in Folge der 
Zirkulation, Abnutzung u. s. w. eine Verminderung des ihnen ursprünglich zu- 
kommenden Metallwerthes erlitten haben, auf öffentliche Kosten einzuziehen oder 
nach ihrem ursprünglichen Metallwerthe bei ihren Kassen anzunehmen. 
Die Anordnungen, welche ein Staat hinsichtlich des Umlaufes dieser Gold- 
münze innerhalb seines Gebietes, insbesondere hinsichtlich der Annahme bei den 
Staatskassen, des Werthabzuges, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen mit 
Rücksicht auf das Mindergewicht und auf die Umprägungskosten einzutreten hat, 
der Einziehung, Umprägung u. s. w. trifft, ebenso wie die in Bezug auf diese 
Goldmünzen ergehenden münz-polizeilichen Bestimmungen finden daselbst ohne 
Weiteres auch auf die gleichnamigen Goldmünzen der mitvertragenden Staaten 
Anwöndung. 
Vereins-Goldmünzen, welche das Passir-Gewicht (Art. 19) nicht erreichen 
und an Zahlungsstatt von den Staatskassen und von den unter Autorität des 
Staates bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld= und Kredit- 
Anstalten, Banken u. s. w. angenommen worden sind, dürfen von den Staats-
        <pb n="71" />
        59 
kassen und den letztgedachten Anstalten nicht wieder ausgegeben werden; bei 
Annahme solcher Goldstücke kann ein dem Mindergewichte entsprechender Werth- 
abzug Statt finden, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen für jedes an 
dem Normal-Gewichte von 1/5, bezüglich ½90 Pfund fehlende ½/170 Tausendtheil 
des Pfundes (50 Milligrammen), unter Zuschlag eines Betrages von ½ Pro- 
zent des Kassen-Kurses für die Kosten der Umprägung zu bestimmen ist. 
Artikel 21. 
Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, daß die im Landes- 
Münzfuße festzuhaltende Grundlage der reinen Silberwährung in keiner Weise 
erschüttert oder beeinträchtigt werde. In dieser Beziehung bleibt es 
a) zwar jedem Staate unbenommen, die Vereins- ! Goldmünzen (Art. 18) 
bei seinen Kassen nach einem im Voraus bestimmten Kurs an Zahlungs- 
statt für Silber zuzulassen und diese Zulassung entweder auf alle Lei- 
stungen und Kassen oder nur anf einzelne derselben zu erstrecken; eine 
solche Vorausbestimmung hat jedoch stets nur auf die Dauer von höch- 
stens sechs Monaten sich zu beschränken und ist bei Ablauf des letzten 
Monats für die nächste Kassen-Kurs-Periode jedesmal von Neuem vor- 
zunehmen. Der Kassen-Kurs darf nicht über denjenigen Werth be- 
stimmt werden, der sich aus dem Durchschnitte der amtlichen Börsen- 
Kurse jener Münzsorte in den vorhergegangenen sechs Monaten ergiebt. 
Auch wird jede Regierung sich das Recht vorbehalten, diesen Kurs in- 
nerhalb der betreffenden Periode jeder Zeit abzuändern und nach Befinden 
zurückzuziehen. 
Die Bestimmung eines Kassen-Kurses darf fernerhin nur für die Ver- 
eins-Goldmünzen und nicht für andere Gattungen gemünzten Goldes 
erfolgen. 
Den Bekanntmachungen, durch welche der Kassen-Kurs bestimmt wird, 
ist die möglichste Verbreitung zu geben. Dieselben müssen, auch wenn 
eine Aenderung des Kassen-Kurses für die betreffende nächste Periode 
nicht beabsichtigt wird, stets vor Eintritt der letzteren erlassen werden 
und haben zu enthalten: 
aa) die Angabe des durchschnittlichen Handels-Kurses auf den maaßge- 
benden Börsenplätzen während der unmittelbar vorangegangenen sechs 
Monate; 
bb) den hiernach bestimmten Kassen- Kurs; 
cc) die Zeitdauer der Geltung desselben; 
b 
C
        <pb n="72" />
        dd) den Vorbehalt, diesen Kassen-Kurs nöthigen Falles auch vor Ablauf 
der bestimmten Zeit (cc) zu ändern, bezüglich berabzusetzen; 
ee) die Erklärung, daß dieser Kassen-Kurs nur für die an die Staats- 
kassen zu leistenden Zahlungen gilt. 
d) In den Landen der vertragenden Regierungen soll es den Staatskassen 
sowie den unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstal- 
ten, namentlich den Geld= und Kredit-Anstalten, Banken u. s. w. fer- 
nerhin nicht gestattet seyn, wegen der von ihnen zu leistenden vertrags- 
mäßigen Zahlungen einen alternativen Vorbehalt der Wahl des 
Zahlungsmittels in Stlber oder Gold in der Art sich zu bedingen, 
daß dabei für letzteres ein im Voraus bestimmtes Wertbverhältniß in 
Silbergeld ausgedrückt wird. 
Artikel 22. 
Keiner der vertragenden Staaten ist berechtigt, Papiergeld mit Zwangs- 
Kurs auszugeben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung getroffen ist, 
daß solches jeder Zeit gegen vollwerthige Silbermünzen auf Verlangen der In- 
haber umgewechselt werden könne. Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa 
bestehenden Ausnahmen sind längstens bis zum 1. Januar 1859 zur Abstellung 
zu bringen. 
Papiergeld oder sonstige zum Umlauf als Geld bestimmte Werthzeichen, 
deren Ausgabe entweder vom Staate selbst oder von anderen unter Autorität 
desselben bestehenden Anstalten erfolgt, dürfen künftig nur in Silber und in 
der gesetzlich bestehenden Landeswährung ausgestellt werden. 
Artikel 23. 
Diejenigen vertragenden Staaten, welche durch die allgemeine Münz-Kon- 
vention vom 30. Juli 1838 verbunden sind, anerkennen unter sich, daß von 
der Zeit an, wo die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt, die 
Bestimmungen desselben zugleich an die Stelle der in der gedachten Münz- 
Konvention vereinbarten Bestimmungen zu treten haben, und daß letztere durch 
die für ersteren festgesetzte Dauer (Art. 27) zugleich mit als verlängert zu be- 
trachten ist. 
Ingleichen sollen die theils zwischen den Staaten des bisherigen 1 4Thaler= 
fußes, theils zwischen denen des bisherigen 24 /2-Guldenfußes über das Münz- 
wesen getroffenen besonderen Vereinbarungen, namentlich die Münz-Konvention 
und die besondere Uebereinkunft wegen der Scheidemünze d. d. München den 
25. August 1837, die besondere protokollarische Uebereinkunft d. d. Dresden
        <pb n="73" />
        61 
am 30. Juli 1838 und die Konvention d. d. München den 27. März 1845, 
soweit nicht einzelne Bestimmungen darin durch die Vereinbarung des gegen- 
wärtigen Vertrages als abgeändert zu betrachten sind oder von den betreffenden 
Staaten unter sich abgeändert werden, noch ferner als in Kraft bestehend an- 
gesehen werden. 
Artikel 23. 
Die vertragenden Staaten werden alle Gesetze und Verordnungen, welche 
zur Regelung des Münzwesens im Sinne des gegenwärtigen Vertrages ergehen 
werden, ingleichen die zu deren Ausführung unter einzelnen von ihnen etwa zu 
Stande kommenden Vereinbarungen sich einander mittheilen. 
Nicht minder verpflichten sich dieselben, nach Ablauf jedes Jahres einen 
amtlichen Nachweis über die im Laufe des letzteren stattgefundenen Ausmünzun- 
gen aller Art mit Bezeichnung der verschiedenen Münzsorten einander mitzu- 
theilen sowie zu veröffentlichen, und in beiden Fällen die Gesammtwerth-Summe 
aller seit Annahme des bestehenden Landes-Münzfußes ausgeprägten Münzen 
jeder Sorte mit angeben zu lassen. 
Artikel 28. 
Das mit dem Handels= und Zoll-Vertrage vom 19. Februar 1853 zu- 
gleich abgeschlossene, diesem als Beilage IV angereihte Münz-Kartel bleibt 
dergestalt ferner aufrecht erhalten, daß es an Stelle des Münz-Kartels der 
zum deutschen Zoll= und Handels-Vereine verbundenen Staaten d. d. Karlsruhe 
den 21. Oktober 1845 auch zwischen den Letzteren unter sich Geltung haben 
soll, und es wird demselben gleiche Dauer wie dem gegenwärtigen Vertrage 
beigelegt. 
Artikel 26. 
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten oder solche außerdeutsche Stag- 
ten, welche einem der beiden Zoll-Systeme sich anschließen, dem gegenwärtigen 
Münzvertrage beizutreten wünschen, erklären die vertragenden Regierungen sich 
bereit, diesem Wunsche durch deshalb einzuleitende Verhandlungen Folge zu geben. 
Artikel 27. 
Die Dauer des Vertrages wird zunächst bis zum Schlusse des Jahres 
1878 festgesetzt; es soll auch alsdann derselbe, insofern der Rücktritt von der 
einen oder der anderen Seite nicht erklärt oder eine anderweite Vereinbarung 
darüber nicht getroffen worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als 
verlängert angesehen werden.
        <pb n="74" />
        62 
Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende 
Regierung ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich 
festgesetzten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden 
Regierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereins- 
staaten unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um die Veranlassung 
der erfolgten Rücktrittserklärung und somit diese Erklärung selbst im Wege ge- 
meinsamer Verständigung zur Erledigung bringen zu können. 
Artikel 28. 
Der gegenwärtige Vertrag soll baldmöglichst ratifizirt werden und am 
1. Mai 1857 in Kraft treten. 
So geschehen Wien am 24. Januar 1857. 
(L. 8.) Johann Anton Brentano. 
(L. S.) Karl Theodor Sendel. 
(L. S.) Franz Kaver von Gaindl. 
(L. S.) Adolph Freiherr von Weißenbach. 
(L. S.) Wilhelm Brücl. 
(L. S.) Adolph Mäller. 
(L. S.) Dr. Vollrath Vogelmann. 
(L. S.) Johann Rudolph Siegmund Fulda. 
(L. S.) Hector Rößler. 
(L. S.) Gottfried Theodor Stichling. 
(L. S.) Dr. Caietan Edler von Maver- 
(L. S.) Franz Alfred Jakob Bernus.
        <pb n="75" />
        63 
Nachtrag 
zu der besondern protokollarischen Uebereinkunft ddo. Dresden 
am 30. Juli 1838. 
Die unterzeichneten bei der allhier abgehaltenen allgemeinen Münz-Konfe- 
renz legitimirten Bevollmächtigten für die zum Münz-Systeme des bisherigen 
14-Thalerfußes (künftigen 30-Thalerfußes) sich bekennenden Regierungen, näm- 
lich für: 
Preußen, Sachsen (Königreich), Hannover, Kurhessen, Sachsen 
(Großherzogthum), Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha 
(wegen des Herzogthumes Gotha), Braunschweig, Oldenburg und 
Birkenfeld, Anhalt-Dessau-Cöthen, Anhalt-Bernburg, 
Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt (wegen 
der Unterherrschaft), Waldeck und Pyrmont, Reuß klterer Linie, 
Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe 
haben im Hinblick darauf, daß zufolge des Münzvertrages vom heutigen Tage 
künftig in allen Münzstätten der vertragenden Staaten das Pfund (in der 
Schwere von 500 Grammen) mit der Eintheilung in Tausendtheile und weite- 
rer decimaler Abstufung eingeführt werden soll, sich darüber verständigt, daß 
von der Zeit an, wo diese Einführung zu geschehen hat, nachstehende Modifi= 
kationen der besondern protokollarischen Uebereinkunft ddo. Dresden am 30. Juli 
1838 eintreten sollen: 
1) Da man übereingekommen, daß das ½8 Thalerstück ferner nur für 
das Königreich Sachsen in die Cbarakteristik der Courant-Ausmünzung nach 
dem 30-Thalerfuße mit aufzunehmen sey, so bleibt zwar die Ausmünzung von 
1/ Thalerstücken noch ferner dem Ermessen der Königlich Sächsischen Regie- 
rung anheimgestellt; letztere wird jedoch dieselben nicht anders ausprägen lassen, 
als mit: 
einem Durchmesser von 26 Millimeter, 
einem Feingehalte von 667 Tausendtheilen Silber — wornach in 60/100 
Stücken das Gewicht eines Pfundes enthalten seyn wird — und endlich 
mit Einhaltung 
16
        <pb n="76" />
        64 
einer zulässigen äußersten Abweichung im Mehr oder Weniger von 4 Tau- 
sendtheilen im Feingehalte und von 8 Tausendtheilen im Gewichte des 
einzelnen Stückes. 
2) Für das 1/6-Thalerstück wird 
a) der Durchmesser wie bisher auf 23 Millimeter; 
b) das Legirungsverhältniß auf 480 Tausendtheile Kupfer zu 520 Tausend- 
theilen Silber — wornach mithin 936/10 Stücke ein Pfund wiegen 
werden — ingleichen 
I0) die zulässige äußerste Abweichung im Mehr oder Weniger auf 5 Tau- 
sendtheile im Feingehalte und 10 Tausendtheile im Gewichte des ein- 
zelnen Stückes 
festgesetzt. 
3) In der künftig auszuprägenden Silber-Scheidemünze ist — falls nicht 
eine der betheiligten Regierungen vorziehen sollte, die eine oder die andere 
Sorte, unbeschadet ihrer Geltung als Scheidemünze, nach dem vollen 30-Tha- 
lerfuße ausprägen zu lassen — das Pfund feinen Silbers durchgehends zu 
34 ½ Thaler auszubringen. 
4) Diejenigen Bestimmungen, welche in dem Münzvertrage vom heutigen 
Tage rücksichtlich des Durchmessers, des Feingehalts und der Fehlergrenze des 
Ein= und Zwei-Thalerstückes, als künftiger Vereinsmünzen, getroffen worden, 
sind auch in dem Falle einzuhalten, wo diese Münzstücke von einer oder der 
andern Regierung für gewisse besondere Zwecke, z. B. zur Erinnerung an ge- 
schichtliche Ereignisse, zur herkömmlichen Verwendung beim Bergbau als Aus- 
beutethaler u. s. w. in der Eigenschaft einer gewöhnlichen Landesmünze ausge- 
prägt werden. 
5) Sowohl der Eingangs gedachten besondern protofollarischen Ueberein- 
kunft, als auch der als Nachtrag zu selbiger anzusehenden gegenwärtigen Ver- 
einbarung wird die gleiche Dauer und Gültigkeit wie dem Münzvertrage vom 
heutigen Tage beigelegt und es soll dieser Nachtrag bei dem Königlich Süchsi- 
schen Haupt-Staatsarchive zu Dresden in Verwahrung genommen, auch durch 
die landesherrliche Ratification jenes Hauptvertrages als mitratificirt betrachtet,
        <pb n="77" />
        65 
jeder der betreffenden Regierungen aber in einem beglaubten Abdrucke mit- 
getheilt werden. 
Indem hierauf der Königlich Sächsische Bevollmächtigte die vollzogene 
Urschrift davon ausgehändigt erhielt, hat derselbe zugleich Namens seiner hohen 
Regierung die Verpflichtung übernommen, nach erfolgter Ratification, seiner 
Zeit die vertragsmäßige Benachrichtigung an die Staaten des 45-Gulden= und 
des 52½/.-Gulden-Fußes ergehen zu lassen. 
Wien am 24. Januar 1857. 
(L. S.) Carl Theodor Sepvdel. 
(L. S.) Adolph Freiherr von Weißenbach. 
(L. S.) Wilhelm Brüel. 
(L. S.) Johann Rudolph Siegmund Fulda. 
(L. S.) Gottfried Theodor Stichling. 
(L. S.) Franz TLaver v. Gaindl.
        <pb n="78" />
        66 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhaypn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Zur Ausführung des zu Wien unter dem 24. Januar dieses Jahres ab- 
geschlossenen Münzvertrages (Reg. Blatt Seite 47 ff.) und des dazu gehörigen 
Nachtrages vom nämlichen Tage zu der besondern protokollarischen Ueberein- 
kunft d. d. Dresden am 30. Juli 1838 (Reg. Blatt Seite 63 ff.) verordnen 
Wir, unter Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich zu dem Gesetze 
über die Münzverfassung des Großherzogthumes vom 27. Oktober 1840 (Regie- 
rungs-Blatt vom Jahre 1840 Seite 189 ff.), wie folgt: 
Münzfuß. 
*ese 
(Zu &amp;.#1 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.) 
Vom 1. Mai 1857 an tritt an die Stelle des 14-Thalerfußes, wornach 
bei der Courant-Ausmünzung (§. 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840) in 
14 Thalern eine Mark feinen Silbers zu 233,55 Grammen enthalten seyn 
mußte, der 30-Thalerfuß, wornach bei der Courant-Ausmünzung (F. 2 
des gegenwärtigen Gesetzes) in 30 Thalern ein Pfund feinen Silbers zu 500 
Grammen enthalten seyn muß, als gesetzlicher Münz= und Rechnungs-Fuß hie- 
siger Lande. 
Courant-Münze. 
8. 2. 
(Zu g. 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.) 
Die Ausmünzung in Courant (C. 1 des gegenwärtigen Gesetzes) bleibt 
beschränkt 
1) auf die der Thalerwährung, der Oesterreichischen Währung und der 
süddeutschen Währung entsprechenden gemeinschaftlichen Vereinsmünzen 
(Vereinsthaler) nämlich
        <pb n="79" />
        67 
das Zwei-Vereinsthaler-Stück mit dem Werthe von Zwei Thalern, 
das Ein-Vereinsthaler-Stück mit dem Werthe von Einem Thaler 
und außerdem 
2) auf das Ein-Sechsteltbaler-Stück mit dem Werthe von Fünf Groschen. 
Scheidemünze. 
. 3. 
Gu g. 4 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.) 
In der künftig auszuprägenden Silber-Scheidemünze soll das Pfund 
feinen Silbers zu 34½ Thaler ausgebracht werden, mithin muß in 1035 Gro- 
schen oder 2070 halben Groschen Ein Pfund feinen Silbers enthalten seyn. 
*e 
(Zu F. 6 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.) 
In der Kupfer-Scheidemünze soll der Zollzentner Kupfer höchstens 
zu 112 Thalern ausgebracht werden. 
6. 
(Zu §. 5 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.) 
Die inländische Scheidemünze aller Art kann bei unserer Haupt-Staats- 
kasse, sowie bei den von dieser zu beauftragenden und noch besonders bekannt 
zu machenden Unter-Zahlstellen, in Summen von nicht unter 20 Thalern in 
Silber-Scheidemünze und von nicht unter 5 Thalern in Kupfer-Scheidemünze, 
gegen kursfähige Courant-Münze nach dem Nennwerthe umgewechselt werden. 
Kurs der Courant-Münzen des Vierzehn-Thalerfußes. 
*-*-th 
Die unter Unserem Stempel im bisherigen 14-Thalerfuße ausgeprägten 
Courant-Münzen sollen nach ihrem Nennwerthe völlig gleiche Geltung mit den 
gleichnamigen Münzstücken des 30-Thalerfußes haben. 
Kurs der zeitherigen Scheidemünze. 
5. 7. 
Ebenso behält die im Umlaufe befindliche zeitherige Landes-Scheidemünze 
unveranderte Geltung nach ihrem Neunwerthe auch in der neuen Landes- 
währung.
        <pb n="80" />
        68 
Verbot anderer Münz= und Rechnungs-Füße. 
8. 8. 
(Zu F.S. 15 und 19 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.) 
Es ist nicht gestattet, daß die unter Autorität des Staates bestehenden öffent- 
lichen Anstalten, namentlich Geld= und Kredit-Anstalten, Banken rc. in einer 
andern als der Landeswährung rechnen und zahlen. 
*2 
(Zu K. 18 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.) 
Bei Zahlungsversprechen einen alternativen Vorbehalt der Wahl des Zah- 
lungsmittels in Silber oder Gold in der Art zu bedingen, daß dabei für letz- 
teres ein im Voraus bestimmtes Werthverhältniß in Silbergeld ausgedrückt 
wird, ist unzulässig. 
Ein dieser Bestimmung zuwider geleistetes Zahlungsversprechen gilt lediglich 
für den ausgedrückten Werth in Silber. 
s. 10. 
(Zu §F. 18 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.) 
Vereinsmünzen (Ein= und Zwei-Vereinsthaler-Stücke, §. 2 des ge- 
genwärtigen Gesetzes) sind zu dem vollen Werthe auch dann in Zahlung anzu- 
nehmen, wenn die Zusage der Zahlungsleistung auf eine bestimmte Münzsorte 
der Landeswährung lautet. 
Dagegen können Vereinsmünzen ausdrücklich und mit der Wirkung in 
Zahlung versprochen oder bedungen werden, daß in diesem Falle letztere lediglich 
in Vereinsmünzen zu leisten ist. 
Die bisher in der Eigenschaft einer Vereinsmünze ausgeprägten Zwei- 
thalerstücke (§. 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840) sind den neuen Ver- 
einsmünzen in jeder Beziehung gleichgestellt. 
Einfluß der Münzveränderung auf bestehende Rechtsverhältnisse. 
#&amp;. 11. 
Im Uebrigen können alle Zahlungen, auch wenn dieselben auf schon vor 
diesem Gesetze bestehenden Verbindlichkeiten beruhen, ebensowohl in den neuen 
Münzen des 30-Thalerfußes als in den Münzen des 14-Thalerfußes geleistet 
werden, ohne daß ein Werthunterschied zwischen diesen Währungen in Betracht 
kommt.
        <pb n="81" />
        69 
Schlußbestimmung. 
#5 12. 
Alle durch das gegenwärtige Gesetz nicht abgeänderte Bestimmungen des 
Gesetzes über die Münzverfassung vom 27. Oktober 1840 bestehen mit der 
Maaßgabe fort, daß überall, wo in demselben des 14-Thalerfußes und der 
Landeswährung Erwähnung geschieht, künftig die neue Landeswährung des 
30-Thalerfußes an die Stelle zu treten hat. 
Urkundlich haben Wir das gegenwärtige Gesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und solches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 16. Mai 1857. 
1 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 27. Oktober 1840 
über die Münzverfassung des Großher= 
zogthumes.
        <pb n="82" />
        70 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
cc. 2c. 
Zur weitern Ausführung des zu Wien unter dem 24. Januar d. J. ab- 
geschlossenen Münzvertrages verordnen Wir, auf dem Grunde der §F.S. 10 und 
19 des Gesetzes über die Münzverfassung Unserer Lande, nachträglich zu der 
Verordnung vom 17. November 1840 wegen der Zulassung und Valvation 
fremder Münzen im inländischen Verkehre, hierdurch, wie folgt: 
Vleichgeste ut- Münzen. 
(Zu §. 1 der Verernun vom 17. November 1840.) 
Die in Gemäßheit des Münzvertrages vom 24. Januar dieses Jahres 
und in der Eigenschaft als Vereinsmüunzen ausgeprägten 
Ein-Vereinsthaler-Stücke und 
Zwei-Vereinsthaler-Stücke 
derjeuigen Staaten, welche an diesem Vertrage Theil genommen haben oder 
demselben in Zukunft beitreten werden, ingleichen die von den Staaten des 
Zoll= und Handels-Vereines gemäß den Artikeln 7 und 8 der Münz-Kon- 
vention vom 30. Juli 1838 als Vereinsmünze bisher ausgeprägten 
Zwei Thaler= oder Drei und ein halb Gulden-Stücke 
haben gleiche Geltung mit den unter Unserem Stempel ausgeprägten gleich- 
namigen Vereinsmünzen, dergestalt, daß auch die Bestimmungen im F. 10 des 
Nachtrages vom 16. dieses Monates zu dem Gesetze über die Münzverfassung auf 
diese Münzen anderer an dem Münzvertrage Theil nehmender Staaten gleich- 
mäßig Anwendung finden. 
Tolerirte Münzen. 
. 2. 
(Zu §. 3 der Verordnung vom 17. November 1840.) 
Als Münzsorten der Oesterreichischen Währung, des Fünf und 
Vierzig Guldenfußes, dürfen zu dem beigesetzten Werthe im Dreißig-Thalerfuße 
ausgegeben und angenommen werden:
        <pb n="83" />
        71 
1) Zweigulden-Stücke des Kaiserthumes Oesterreich und des Fürstenthu- 
mes Liechtenstein zu 1 Thaler 10 Groschen. 
2) Eingulden-Stücke derselben Staaten zu 20 Groschen. 
3) Ginviertelgulden-Stücke derselben Staaten zu 5 Gooschen. 
Scheidemünze. 
— 
(Zu §F. 4 der Verordnung vom 17. November 1840.) 
Die Zulassung von Silber-Scheidemünze angrenzender Vereinsstaa- 
ten erstreckt sich auch · 
1) auf diejenigen ganzen und halben Groschen (Silbergroschen, Neugro- 
schen) dieser Staaten, welche in Gemäßheit des Nachtrages vom 24. 
Januar dieses Jahres zu der besondern protokollarischen Uebereinkunft 
zwischen den Staaten der Thalerwährung zu vier und dreißig und 
einem halben Thaler auf das Pfund feinen Silbers ausgeprägt werden, 
sowie auf die Zweigroschen= und Zwei und einhalbgroschen-Stücke der- 
selben Staaten; 
2) auf diejenigen Sechs= und Drei-Kreuzerstücke der gedachten Staaten, 
welche in Gemäßheit des Artifel 14 des Münzvertrages vom 24. Ja- 
nuar dieses Jahres zu 60 ¾8 Gulden süddeutscher Währung auf das 
Pfund feinen Silbers geprägt werden. Dieselben dürfen ebenso wie 
Einviertelgulden-Stücke der Vereinsstaaten süddeutscher Währung bei der 
an den Grenzen dieser Staaten im Verkehre Statt findenden Gulden- 
und Kreuzer-Rechnung nach ihrem Neunwerthe ausgegeben und ange- 
nommen werden. 
Goldmünzen. 
¾lv 
8. a. 
(Zu §. 6 der Verordnung vom 17. November 1840.) 
Die in Gemäßheit des Münzvertrages vom 24. Januar dieses Jahres 
ausgeprägten Vereins-Goldmünzen (Kronen und halbe Kronen), welche 
das Normal-Gewicht von ½1¼5 beziehungsweise ½% des Pfundes zu 500 Gram- 
men mit der nach Artikel 19 des gedachten Münzvertrages gestatteten Ge- 
wichtsabweichung von nicht mehr als 2 / Tausendtheilen haben (Passir-Gewicht) 
und nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht ver- 
ringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten. 
17
        <pb n="84" />
        72 
Vereins-Goldmünzen, welche das vorgedachte Passir-Gewicht nicht errei- 
chen und an Zahlungsstatt von den Staatskassen oder von den unter Autori- 
taͤt des Staates bestehenden oͤffentlichen Anstalten, namentlich den Geld- und 
Kredit-Anstalten, Banken 2c. angenommen worden sind, dürfen von den 
Staatskassen und den letztgedachten Anstalten zu Zahlungen nicht wieder aus- 
gegeben werden. 
Allgemeine Bestimmung. 
3. B. 
Im Uebrigen bleibt der Inhalt der Verordnung vom 17. November 1840 
mit der Maßgabe in Kraft, daß überall, wo in derselben des Vierzehen-Thaler= 
fußes und des Vierundzwanzig und einen halben Guldenfußes Erwähnung 
geschieht, jenes zugleich auch von dem Dreißig-Thalerfuße und dieses zugleich 
auch von dem Zweiundfunfzig und einem halben Guldenfuße zu verstehen ist. 
Urkundlich haben Wir das gegenwärtige Gesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und solches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. Mai 1857. 
Carl Alexander. 
  
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu der Verordnung vom 17. November 
1840 über den Umlauf fremder Münzen 
im Großherzogthume.
        <pb n="85" />
        73 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüriugen 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tauteuburg 
rꝛc. ꝛrc. 
Da Zweifel entstanden sind, in welcher Weise die Gemeindevorstände für 
die auf Verlangen ihrer Ortsangehörigen bewirkte, nach §. 2 lit. c des Ge- 
setzes vom 5. März 1850 über die Neugestaltung der Staatsbehörden ihrem 
Geschäftskreise ausdrücklich zugewiesene Anfertigung von Entwürfen zu Kauf- 
briefen, Pfandscheinen, Erbscheinen, Loosbriefen, Schenkungsurkunden 2c. zu 
liquidiren berechtigt seyen — vergleiche auch Nummer III Absatz 2 der Ministerial- 
Bekanntmachung vom 6. Januar 1853 — so verordnen Wir unter Berück- 
sichtigung der Bestimmung im §. 145 A Nummer 1 des Sportelgesetzes vom 
6. Dezember 1853 und mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen 
Landtages Kraft dieser authentischen Interpretation: 
die Gebühren der Gemeindevorstände für die oben gedachten Geschäfte sind 
nach §. 144 Nummer 5 des Sportelgesetzes vom 6. Dezember 1853 
zu bemessen und zu liquidiren. 
Urkundlich haben Wir diese authentische Interpretation höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So gescheben und gegeben Weimar am 15. Mai 1857. 
Carl Alexgander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Eine authentische Interpretation des 
Sportel-Gesetzes vom 6. Dezember 
1853.
        <pb n="86" />
        74 
Ministerial-Bekanutmachung. 
Nachdem die Einrichtung einer Bezirks-Kataster-Führung für den 
Amtsbezirk Weimar und zwar zunächst für diejenigen Ortschaften und Fluren, 
in denen neue Kataster eingeführt sind, beschlossen und demgemäß die Kataster- 
Eührung von 
Berlstedt, Goldbach, Holzdorf, Liebstedt, Nohra, Ramsla, Sachsenhau- 
sen, Stedten, Ulla und Wohlsborn 
dem Bezirks-Kataster-Führer Friedrich Walter allhier vom 1. dieses Monats 
ub übertragen worden ist: so wird solches zur öffentlichen Kenntniß hierdurch 
gebracht. Weimar am 14. Mai 1857. 
Großberzogliid Sachstsches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Thon. 
N. vange 
I. Mit höchster Genehmigung Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, ist die 
Bestimmung über Erhebung der Packet-Bestellgebühren im F. 29 des Gesetzes 
vom 16. August 1850 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1850 S. 603) dahin 
ergänzt worden, daß in Zukunft für jede im Postorte zu bestellende Fahrpost- 
Sendung, gleichviel ob dieselbe aus Einem Stücke oder aus mehren 
Stücken besteht, bis zum Gewichte von 25 Pfund ½ Sgr., über 25 Pfund 
bis 100 Pfund 1 Sgr., über 100 Pfund schwer für jede vollen 100 Pfund 
1 Sgr. und für die, 100 Pfund nur überschießenden Pfume n, bis 25 Pfund 
½ Sgr., b, über 25 Pfund 1 Sgr. an Bestellgebühren zu erheben sind. 
Weimar am 8. Mai 1857. 
Großherzoglich Sähssche Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
II. In Gemähheit eines hohen Ministerial-Beschlusses werden die Worte: 
„Ehetheilen“, „Auffinders“, „ihm“ in dem Gesetze vom 6. dieses Monats über 
Abänderung einiger Vorschriften des Gesetzes vom 7. Oktober 1823 über das 
Verhältniß der katholischen Kirchen und Schulen (Regierungs-Blatt Seite 44 
# 6 Zeile 7, Seite 45 F. 9 Zeile 4 und F. 10 Zeile 6) 
in die Worte: „Ehetheile“, „Auffindens“, „ihn“ 
hiermit berichtiget und solches öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 27. Mai 1857. 
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes. 
Dr. Ernst Müller. 
Druck der Hof- Buchdruckerei.
        <pb n="87" />
        Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 15. Weimar. 6. Juni 1857. 
  
  
Ministerial-Bekanutmachung. 
In Beziehung auf den Vertrag mit der freien Hansestadt Bremen vom 
26. Januar 1856 wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse 
(Seite 201 des Regierungs-Blattes), welcher nach der Ministerial-Bekannt- 
machung vom 9. Dezember vorigen Jahres (Seite 312 des Regierungs-Blat- 
tes) seit dem 1. Januar dieses Jahres bereits in Wirksamkeit getreten ist, 
wird hierdurch Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
I. Durch den Artikel 10 des genannten Vertrages ist für gewisse, daselbst 
namhaft gemachte Gegenstände, wenn sie aus dem Bremischen Gebiete, mit 
Ausschluß der Aemter Vegesack und Bremerhaven, in den Zollverein 
eingehen, die Zollfreiheit zugestanden worden. 
Wenn diese Gegenstände auf dem Landwege oder auf der Oberweser nach 
dem Zollvereine eingeführt werden, so bedarf es bis auf Weiteres und so 
lange sich kein Mißbrauch ergiebt, Behufs der zollfreien Zulassung keiner Nach- 
weisung darüber, daß sie aus dem bezeichneten Bremischen Gebiete kommen. 
Werden dagegen diese Gegenstände die Unterweser abwärts nach dem Zollver- 
eins-Gebiete gesendet, so ist die die Zollfreiheit begründende Nachweisung da- 
durch zu erbringen, daß die den Gegenständen beizugebenden Frachtbriefe oder 
sonstigen Ladungspapiere von der Bremischen Accise-Behörde (an der Wicheln- 
burg) mit einem Bremischen Stempel versehen werden. 
II. Das vereinsländische Hauptzollamt, welches in Gemäßheit des Artikel 
6 des Vertrayes vom 26. Januar 1856 zu Bremen errichtet worden ist, hat 
18
        <pb n="88" />
        76 
nach der Bestimmung der hierüber abgeschlossenen besonderen Uebereinkunft vom 
26. Januar 1856 (Regierungs-Blatt Seite 219) und den weiter getroffenen 
Verabredungen die Ermächtigung erhalten: 
A. für den Verkehr auf der Eisenbahn 
1) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und Ueber- 
gangsscheinen, sowie zur Abfertigung aquf Ladungsverzeichnisse und 
Ansagezettel, zur Ausfertigung von Begleitscheinen II, ferner zur 
Ausfertigung und Erledigung von Deklarations-Scheinen für den Ver- 
kehr mittelst Berübrung des Auslandes, 
zur Erhebung des Einganggzolles 
a) von Effekten der Passagiere der Eisenbahnen, einschließlich kleiner 
Waarenmengen, welche Reisende mit sich zu führen pflegen, und 
der Waarenmuster der Handelsreisenden; 
b) von allen Gütern, welche mit keinem höheren Eingangszolle als 
15 Sgr. für den Zentner belegt sind; 
3) zur Erhebung des Durchgangszolles, 
4) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr. 
B. Für den Verkehr auf der Oberweser stehen dem Hauptzollamte die 
unter A erwähnten Befugnisse gleichfalls zu. Die Abfertigung auf La- 
dungsverzeichnisse und Ansagezettel ist jedoch hier ausgeschlossen. 
Auch findet die Befugnif zur Erhebung des Eingangszolles von 
den unter A, 2, a erwähnten Passagier-Effekten nur im Betreff der 
Effekten der Passagiere der Oberweser-Dampfschiffe und nur in so 
fern Statt, als der Eingangszoll für die Effekten eines Passagiers nicht 
mehr als 5 Thlr. beträgt. 
C. Für den Verkehr von und über Bremen auf anderen Wegen, 
als auf der Eisenbahn und der Oberweser, stehen dem vereinsländischen 
Hauptzollamte zu Bremen nur die vorstehend unter A. Nr. I und 3 
erwähnten Befugnisse zu. 
Die Abfertigung auf Ladungsverzeichnisse und Ansagezettel kann 
jedoch auch hier nicht eintreten. 
2 
D. Außerdem ist das gedachte Hauptzollamt ermächtigt: 
1) zur Erhebung des Eingangszolles von Gegenständen, welche mit
        <pb n="89" />
        77 
den Staatsposten nach dem Zollvereins-Gebiete versendet werden, bis 
zum Betrage von zehen Thalern für eine Sendung, und 
2) zur Erhebung der Ausgangs abgabe von den aus der Zollvereins-Nie- 
derlage zu Bremen entnommenen ausgangszollpflichtigen Gegenständen. 
E. Das Hauptzollamt zu Bremen ist innerhalb der ihm ertheilten Be- 
fugnisse als Grenzeingangs= und Ausgangs-Amt des Zollvereines anzu- 
sehen und demgemäß zu verfahren. 
Hiernach finden bei Versendungen von und nach Bremen, soweit 
sie den durch die vorgedachten Befugnisse bedingten Zollabfertigungen 
unterliegen, die im Allgemeinen für die betreffenden Abfertigungen er- 
theilten Vorschriften und diejenigen besonderen Bestimmungen Anwen- 
dung, welche durch die örtlichen Verhältnisse in Bremen erforderlich ge- 
worden sind. Diese besonderen Bestimmungen sind in dem Regulative 
für das Abfertigungsverfahren bei dem zgollvereinsländischen Hauptzoll- 
amte zu Bremen enthalten, von welchem bei den Steuerämtern zu 
Weimar und zu Eisenach ein Eremplar niedergelegt werden wird und 
daselbst eingesehen werden kann. 
Insbesondere wird noch auf Nachstehendes aufmerksam gemacht: 
1) Gegenstände, welche aus dem freien Verkehre des Inlandes nach ei- 
nem Orte des Zollvereines mit Berührung des Gebietes der freien 
Hansestadt Bremen versendet werden, müssen in allen Fällen, nament- 
lich auch dann, wenn sie auf der Eisenbahn oder Weser befördert 
werden sollen, eben so wie Gegenstände, welche mit dem Anspruche 
auf zollfreie Zurückführung des unverkauften Theiles zu den Bremer 
Märkten gehen, vor Ueberschreitung der Grenze gegen das Bremische 
Gebiet, die im F. 76 der Zollordnung vom 1. Mai 1838 vor- 
geschriebene Abfertigung erhalten, sofern für sie der zollfreie Wiederein- 
gang aus dem Bremischen Gebiete gesichert werden soll. Es ist da- 
her, wenn das Letztere beabsichtigt wird, diese Abfertigung bei einem 
zu derselben befugten Amte jedesmal nachzusuchen. 
2) Da das Hauptzollamt zu Bremen nur in dem zu D, 2 erwähnten 
Falle zur Erhebung des Ausgangszolles befugt ist, so verbleibt es 
hinsichtlich der Versendung ausgangszollpflichtiger Gegenstände, soweit 
sie nicht für die Niederlage in Bremen bestimmt sind, bei den Bestim-
        <pb n="90" />
        78 
mungen in den §.8. 33 bis 35 der Zollordnung vom 1. Mai 
1838 und beziebungsweise bei den dieserhalb für den Verkehr auf 
Eisenbahnen ertheilten Vorschriften. Wenn im Falle der Versendung 
solcher Gegenstände auf der Weser der Ausgangszoll nicht bei einem 
zu dessen Erhebung befugten Amte im Innern, namentlich an der 
Weser entrichtet worden ist, so kann dessen Berichtigung bei dem Kö- 
niglich Hannoverschen Nebenzollamte erster Klasse zu Dreye erfolgen, 
welches in Beziehung auf den Ausgangszoll die Obliegenheiten eines 
Grenzausgangsamtes zu erfüllen hat. 
IIII. Die nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 9. Dezember v. J. 
noch ausgesetzt gebliebene Eröffnung der im Artikel 7 des Vertrages vom 26. 
Januar 1856 erwähnten Zollvereins-Niederlage zu Bremen hat auch bis jetzt 
noch nicht eintreten können, weshalb in Betreff des bei Versendungen nach und 
aus dieser Niederlage zu beobachtenden Verfahrens die Bestimmung vorbehal- 
ten bleibt. 
Weimar am. 19. Mai 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanntmachung. 
In der Ve&amp;ordnung vom 18. Mai dieses Jahres, welche als Nachtrag 
zu der Verordnung vom 17. November 1840 über den Umlauf fremder Mün- 
zen im Großherzogthume in Nr. 14 des diesjährigen Regierungs-Blattes pu- 
blicirt worden ist, sind am Schlusse die irrthümlich eingestossenen Worte; „das 
gegenwärtige Gesetz“ und „solches“ in die Worte: 
„die gegenwärtige Verordnung“ 
und 
„solche" 
zu berichtigen, was in Gemäßheit eines hohen Ministertal-Beschlusses hiermit 
bewirkt und öffentlich bekannt gemacht wird. 
Weimar am 4. Juni 1857. 
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes. 
Dr. Ernst Müller. 
Druck ver Hef Buchdruckerei
        <pb n="91" />
        Kegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. Weimar. 10. Juni 1857. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem zwischen Preußen und den übrigen Staaten des deutschen Zoll= und 
Handels-Vereines einerseits und der Orientalischen Republik Uruguay ande- 
rerseits unter dem 23. Juni 1856 ein Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts- 
Vertrag abgeschlossen und derselbe hierauf gegeuseitig ratificirt worden ist: so- 
wird dieser Vertrag hinsichtlich seines deutschen Textes hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. Mai 1857. 
Großherzoglich Sachsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Se. Majestät, der König von Preußen, sowohl für Sich und in Vertre- 
tung der Ihrem Zoll= und Steuer-Systeme angeschlossenen souverainen Länder 
und Landestheile, nämlich des Großherzogthumes Luremburg, der Großherzoglich 
Mecklenburgschen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg, des Großher= 
zoglich Oldenburgschen Fürstenthumes Birkenfeld, der Herzogthümer Anhalt- 
Dessau-Köthen und Anhalt-Bernburg, der Fürstenthümer Waldeck und Pyr- 
mont, des Fürstenthumes Lippe und des Landgräflich Hessischen Oberamtes 
Meisenheim, als auch im Namen der übrigen Mitglieder des Deutschen Zoll- 
und Handels-Vereines, nämlich der Krone Bayern, der Krone Sachsen, der 
Krone Hannover und der Krone Württemberg, des Großherzogthumes Baden, 
des Kurfürstenthumes Hessen, des Großherzogthumes Hessen, zugleich das Land- 
19
        <pb n="92" />
        80 
gräflich Hessische Amt Homburg vertretend; der den Thüringischen Zoll= und 
Handels-Verein bildenden Staaten, — namentlich: des Großherzogthumes 
Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sach- 
sen-Coburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und 
Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, — des 
Herzogthumes Braunschweig, des Herzogthumes Oldenburg, des Herzogthu- 
mes Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und 
der Präsident der Orientalischen Republik del Uruguay andererseits, 
von dem Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen den Staaten des 
Jollvereines und der Orientalischen Republik del Uruguay auszudehnen und zu 
befestigen, haben es für zweckmäßig und angemessen erachtet, Un terhandlungen 
zu eröffnen und zu gedachtem Behufe einen Vertrag abzuschließen, und haben 
zu dem Ende zu Bevollmächtigten ernannt, nämlich: 
Se. Majestät, der König von Preußen: 
den Herrn Herrmann Herbort Friedrich von Gülich, Allerhöchst- 
Ihren Geschäftsträger und General-Konsul 
und 
Se. Excellenz, der Präsident der Orientalischen Republik del 
Uruguah: 
den Dr. jur. Don Joaquin Requena, Ihren Minister der auswär- 
tigen Angelegenheiten. 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und 
gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Zwischen den Staaten des Zollvereines und der Orientalischen Republik 
del Uruguay und zwischen ihren respektiven Unterthanen und Bürgern soll fort- 
dauernder Friede und Freundschaft bestehen. 
Artikel 2. 
Zwischen den Staaten des Zollvereines und allen Gebieten der Orientali= 
schen Republik del Uruguay soll gegenseitige Freiheit des Handels Statt finden. 
Es soll den Unterthanen und Bürgern der hohen vertragenden Theile gestattet 
seyn, mit ihren Schiffen und Ladungen frei und in aller Sicherheit in diejeni- 
gen Plaͤtze, Häfen und Flüsse zu kommen, deren Besuch anderen Ausländern 
gegenwärtig gestattet ist, oder künftig gestattet werden möchte, in dieselben einzu- 
laufen und in jedem Hafen der gedachten Gebiete zu verbleiben, oder sich daselbst
        <pb n="93" />
        81 
aufzuhalten, auch Häuser und Niederlagen für die Zwecke ihres Handels zu 
miethen und zu benutzen. Ueberhaupt sollen die Kaufleute und Handeltreiben- 
den jedes der kontrahirenden Theile in dem Gebiete des andern den vollständig- 
sten Schutz und die vollständigste Sicherheit für ihren Verkehr genießen, hierbei 
jedoch den Gesetzen und Verordnungen des Landes unterworfen seyn. 
In gleicher Weise soll es den Kriegsschiffen der vertragenden Theile gestat- 
tet seyn, frei und sicher in alle diejenigen Häfen, Flüsse und Plätze in dem 
Gebiete des einen oder des anderen Theiles zu kommen, deren Besuch anderen 
ausländischen Kriegsschiffen gegenwärtig gestattet ist- oder künftig gestattet wer- 
den wird, und sie sollen in dieselben einlaufen, daselbst Anker werfen, verblei- 
ben und sich wieder ausrüsten dürfen, dabei jedoch den Gesetzen und Verord- 
nungen des Landes unterworfen seyn. 
Hierbei wird ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Artikels die Küsten-Schifffahrt zwischen einem und anderem in demselben Ge- 
biete belegenen Hafen nicht einbegreifen; es soll jedoch als Küsten-Schifffahrt 
nicht angesehen werden, wenn ein von über See hergekommenes Schiff in ver- 
schiedenen Häfen des Gebietes Eines der kontrahirenden Theile seine Ladung 
allmälig vervollständigt oder seine mitgebrachte Ladung in verschiedenen Häfen 
allmälig entlöscht. Wenn in Betreff dieses Punktes Seitens des Orientalischen 
Freistaates irgend welcher anderen Nation mit Ausnahme der angrenzenden oder 
Nachbarstaaten weiter gehende Freiheiten bewilligt würden, so sollen diese als 
auch den Unterthanen und Schiffen der Staaten des Zollvereines bewilligt be- 
trachtet werden. 
Artikel 3. 
Zwischen und unter den Unterthanen und Bürgern der kontrahirenden 
Theile soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schifffahrt bestehen, und 
die Unterthanen und Bürger der vertragenden Theile sollen in den Häfen, Rhe- 
den, Plätzen und Städten in jedem der kontrahirenden Staaten ohne Ausnahme 
keine anderen oder höheren Abgaben, Taxen oder Auflagen, unter welcher Be- 
nennung sie auch bestehen und begriffen seyn mögen, zu entrichten haben, als 
diejenigen, welche daselbst von den Unterthanen und Bürgern der begünstigte- 
sten Nation gezahlt werden, und die Unterthanen und Bürger der kontrahiren- 
den Theile sollen dieselben Rechte, Privilegien, Freiheiten, Begünstigungen, Im- 
munitäten und Befreiungen in Handels= und Schifffahrts-Angelegenheiten 
genießen, die in dem einen oder dem andern der kontrahirenden Staaten den 
19
        <pb n="94" />
        82 
Unterthanen oder Bürgern der begünstigtesten Nation zugestanden sind, oder 
künftig zugestanden werden möchten. 
Es soll von Erzeugnissen des Zollvereines, bei deren Einfuhr zur See 
oder zu Lande in die Orientalische Republik oder von Erzeugnissen der letzteren 
bei deren Einfuhr zur See oder zu Lande in den Zollverein keine höhere Zoll- 
abgabe oder Auflage erhoben werden, als die Abgabe oder Auflage, welche von 
Waaren derselben Art, die das Erzeugniß irgend eines andern Landes sind 
oder von da eingeführt werden, zur Erhebung kommt. 
Die Staaten des Zollvereines und die Orientalische Republik del Uruguay 
machen sich hiermit anheischig, alle den Unterthanen oder Bürgern eines an- 
deren Staates gewährten oder künftig zu gewährenden Begünstigungen, Vorrechte 
oder Abgabenbefreiungen in Handels= oder Schifffahrts-Angelegenheiten ohne 
Verzug auf die Unterthanen des anderen kontrahirenden Theils auszudehnen, und 
zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniß zu Gunsten dieses anderen Staates 
unentgeltlich erfolgt ist, oder gegen Gewährung einer Entschädigung von mög- 
lichst gleichem Werthe in dem Falle, daß das Zugeständniß ein bedingtes war. 
Die Nivellirung oder Assimilirung, welche durch diesen Artikel festgesetzt 
wird, begreift nicht die Fälle, wo den Grenz= und Nachbar-Ländern oder den 
Bürgern und Unterthanen dieser Länder Begünstigungen, Privilegien oder Be- 
freiungen in Handels= und Schifffahrts-Angelegenheiten bewilligt würden. Aber 
wenn irgend einem andern nicht zu der bezeichneten Kategorie gehörenden Lande 
der Vortheil bewilligt würde, ohne die in dem gegenwärtigen Vertrage enthal- 
tene Beschränkung als die begünstigteste Nation betrachtet zu werden, so wird 
dieser Vortheil zugleich als auch den Staaten des Zollvereines bewilligt ange- 
sehen. 
Artikel 4. 
Es sollen in keinem Hafen der kontrahirenden Staaten von den Schiffen 
des anderen höhere oder andere Abgaben oder Zahlungen an Tonnengeld, Leucht- 
thurmgebühren, Hafengeldern, Lootsengebähren oder Bergegeld bei Havarien 
oder Schiffbruch, oder an Lokalauflagen als diejenigen erhoben werden, welche 
in diesen Häfen auch von nationalen Schiffen zu entrichten sind. 
Artikel B. 
Von allen Handelsartikeln, ohne Unterschied des Ursprunges, sollen bei deren 
Einfuhr in die Gebiete der Ortentalischen Republik del Uruguay die nämlichen 
Abgaben entrichtet werden, die Einfuhr derselben mag in Schiffen der gedachten 
Republik oder in Schiffen eines zum Jollvereine gehörenden Staates erfolgt seyn;
        <pb n="95" />
        83 
und ebenso sollen von allen Handelsartikeln, ohne Unterschied des Ursprunges, 
bei deren Einfuhr in den Zollverein die nämlichen Abgaben entrichtet werden, 
die Einfuhr derselben mag in Schiffen eines zum Zollvereine gehörenden Staa- 
tes oder in Schiffen der gedachten Republik erfolgt seyn. Auch sollen von al- 
len Handelsartikeln, die Natur= oder Gewerbs-Erzeugnisse des Zollvereines sind, 
bei deren Ausfuhr die nämlichen Abgaben gezahlt und darauf die nämlichen 
Ausfuhrvergütungen und Rückzölle bewilligt werden, die Ausfuhr mag in Schif- 
fen der Orientalischen Republik oder in Schiffen eines zum Zollvereine gehören- 
den Staates erfolgen, und ebenso sollen von allen Handelsartikeln, die Natur- 
oder Gewerbs-Erzeugnisse der gedachten Republik sind, bei deren Ausfuhr die 
nämlichen Abgaben gezahlt und darauf die nämlichen Ausfuhrvergütungen und 
Rückzölle bewilligt werden, die Ausfuhr mag in Schiffen eines zum Jollvereine 
gehörenden Staates oder in Schiffen der gedachten Republik erfolgen. 
Artikel 6. 
Um jedem Mißverständnisse über die Vorschriften zu begegnen, nach wel- 
chen zu beurtheilen ist, welche Schiffe im gegenseitigen Verkehre als Schiffe 
eines zum Zollvereine gehörenden Staates und als Schiffe der Orientalischen 
Republik del Uruguay zu betrachten sind, so wird hiermit vereinbart, daß alle 
Schiffe, welche zur Führung der Flagge eines zum Zollvereine gehörenden Staa- 
tes nach den Gesetzen dieses Staates berechtigt sind, als Schiffe eines solchen 
Staates, und alle Schiffe, welche zur Führung der Flagge der Orientalischen 
Republik nach deren Gesetzen berechtigt sind, als Schiffe dieser Republik ange- 
fehen werden sollen. Die Dokumente, welche zum Nachweise dieser Berechtigung 
nach den Gesetzen eines jeden der betheiligten Staaten erforderlich sind, wird 
man sich gegenseitig mittheilen. 
Artikel 7. 
Es soll den Unterthanen der Staaten des Zollvereines vollkommen frei- 
stehen, in den Gebieten der Orientalischen Republik del Uruguay ihre Geschäfte 
und Angelegenheiten selbst zu betreiben, oder deren Besorgung solchen Personen 
als Makler, Faktoren, Agenten oder Dollmetscher zu übertragen, die sie hierzu 
ausersehen, und sie sollen nicht verpflichtet seyn, in diesen Eigenschaften andere 
Personen als diejenigen zu verwenden, welche dazu auch von den Bürgern der 
Orientalischen Republik del Uruguay verwendet werden, und sie sollen in der 
Wahl der Personen, welche sie in diesen Eigenschaften zu vertreten haben, nicht 
beschränkt werden, auch nicht gehalten seyn, denselben andere oder höhere Löh- 
nung oder Gebühren als diejenigen zu zahlen, welche in gleichem Falle auch
        <pb n="96" />
        84 
von den Bürgern der gedachten Republik zu zahlen sind, auch soll Käufern 
und Verkäufern in allen Fällen die uneingeschränkteste Freiheit gewährt werden, 
den Preis aller Erzeugnisse, Waaren und Güter, welche in die Orientalische 
Republik del Uruguay eingeführt oder aus derselben ausgeführt werden, nach eige- 
nem Gutdünken zu behandeln und zu bestimmen, insofern sie hierbei die Gesetze 
und die hergebrachten Gewohnheiten des Landes beobachten. Dieselben Vor- 
rechte und zwar unter denselben Bedingungen sollen die Bürger der Orientali- 
schen Republik del Uruguay in den Staaten des Zollvereines genießen. 
Die Unterthanen und Bürger der kontrahirenden Theile sollen in den Ge- 
bieten des anderen vollen und vollkommenen Schutz für ihre Person und ihr 
Eigenthum erhalten und genießen; sie sollen zur Wahrnehmung und Vertheidi- 
gung ihres guten Rechtes freien und offenen Zutritt zu den Gerichtshöfen der 
vertragenden Theile haben, und es soll ihnen in allen Fällen freistehen, sich 
derjenigen Advokaten, Sachwalter oder Agenten jeder Art zu bedienen, die sie 
für geeignet halten, und sie sollen in dieser Beziehung dieselben Rechte und 
Privilegien genießen, wie die eingebornen Bürger. 
Artikel 8. 
In Allem, was auf die Hafen-Polizei, das Beladen und Ausladen der 
Schiffe, die Sicherheit der Waaren, Güter und Effekten, die Erbfolge und 
Erwerbung beweglichen oder liegenden Eigenthumes jeder Art und Benennung 
mittelst letztwilliger Verfügung oder ab intestato, Verkaufes, Schenkung, 
Tausch oder in irgend einer anderen Art und Weise, sowie in Allem, was auf 
die Rechtspflege Bezug hat, sollen die Unterthanen und Bürger eines jeden der 
kontrahirenden Theile in den Gebieten und Ländern des anderen dieselben Pri- 
vilegien, Freiheiten und Rechte genießen, wie eingeborene Unterthanen und Bür- 
ger; und sie sollen in keiner dieser Beziehungen mit höheren Auflagen oder 
Abgaben belegt werden, als denjenigen, welche gegenwärtig oder auch künftig 
von Eingeborenen zu entrichten sind. Sie haben sich hierbei, wie sich von selbst 
versteht, nach den örtlichen Gesetzen und Vorschriften der betreffenden Gebiete 
und Länder zu richten. 
Es ist ferner vereinbart, daß die Unterthanen und Bürger der kontrahk- 
renden Theile in allen deren Gebieten und Ländern die vollste und vollkommenste 
Freiheit haben und genießen sollen, soweit es überhaupt nach den Gesetzen zu- 
lässig ist, über ihr Eigenthum und die ihnen gehörigen Gegenstände aller Art 
und Benennung, wo auch dieselben belegen seyn mögen, mittelst Testamentes zu
        <pb n="97" />
        85 
Gunsten derjenigen Personen und in demjenigen Verhältnisse zu verfügen, wie 
ihr eigener freier Wille dieses ihnen eingiebt. 
Im Falle ein Unterthan oder Bürger eines der kontrahirenden Theile in 
den Gebieten oder Ländern des anderen Theiles ab intestato verstirbt, so soll 
der General-Konsul, oder der Konsul, oder in dessen Abwesenheit der Stell- 
vertreter des General-Konsuls oder Konsuls, soweit die Gesetze des Landes dieses 
gestatten, das Recht haben, Kuratoren zu ernennen, welche die Obhut über 
das Eigentbum des Verstorbenen zum Besten der gesetzlichen Erben und der 
Gläubiger desselben übernehmen und zwar ohne Einmischung der Landesbehörde, 
denen jedoch hiervon gehörige Anzeige zu machen und eine beglaubigte Abschrift 
der Inventarien, Taxationen oder Liquidationen einzureichen ist, damit die 
Rechte des Fiskus gewahrt bleiben. 
Entsteht hierbei eine Differenz über die Erbschaft oder über Eines oder 
Einige der Güter, aus denen sie besteht, oder über ein Guthaben oder eine 
Schuld der Erbschaft und kann diese durch Schiedsrichter nicht geschlichtet wer- 
den, so fällt sie der Entscheidung der Gerichte des Landes anheim. 
Artikel 9. 
Die Unterthanen eines zum Zollvereine gehörigen Staates, welche sich in 
den Gebieten der Orientalischen Republik del Uruguay wohnhaft aufhalten, und 
die Bürger der gedachten Republik, welche sich in einem zum Zollvereine gehö- 
renden Staate wohnhaft aufhalten, sollen vom Zwangs-Militair-Dienste aller 
Art, zu Lande und zur See, so wie von allen Zwangsanlehen und militairi- 
schen Requisitionen befreit bleiben. 
Auch sollen dieselben unter keinerlei Vorwand gezwungen werden, höhere 
Auflagen, Requisitionen oder Abgaben als diejenigen zu zahlen, welche jetzt 
oder künftig von den Unterthanen oder Bürgern derjenigen Gebiete, in welchen 
sie sich wohnhaft aufhalten, zu entrichten sind. 
Artikel 10. 
Es soll einem jeden der kontrahirenden Staaten frei stehen, zum Schutze 
des Handels Konsuln zu bestellen, welche sich in den Gebieten und Ländern 
des anderen Stgates wohnhaft aufhalten; kein Konsul jedoch darf amtliche 
Handlungen vornehmen, bevor er nicht von der Regierung, an welche er abge- 
sendet worden, in der gewöhnlichen Form anerkannt und zugelassen ist, und 
jeder der kontrahirenden Theile kann von der Residenz der Konsuln diejenigen 
Orte ausschließen, die er hierzu für angemessen erachtet.
        <pb n="98" />
        86 
Die Konsuln der Orientalischen Republik del Uruguay in den Staaten 
des Zollvereines sollen alle Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen genie— 
ßen, welche den Agenten desselben Ranges, die der begünstigtesten Nation an- 
gehören, jetzt oder künftig daselbst zugestanden sind, und in gleicher Weise sol- 
len die Konsuln eines jeden zum Zollvereine gehörenden Staates in den Gebie- 
ten der Ortentalischen Republik del Uruguay nach der strengsten Reeiprocität 
alle Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen genießen, welche jetzt oder künf- 
tig den Konsuln der meist begünstigten Nation gewährt werden. 
Artikel 11. 
Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Unterthanen der Staa- 
ten des Zollvereines und den Bürgern der Orientalischen Republik del Uru- 
guay wird vereinbart, daß, wenn zu irgend einer Zeit eine Unterbrechung des 
friedlichen Verkehres oder unglücklicher Weise ein Bruch zwischen den respectiven 
Staaten eintreten sollte, den Unterthanen oder Bürgern eines jeden der kon- 
trahirenden Theile, welche sich innerhalb der Gebiete des anderen Theiles befin- 
den, eine Frist und zwar, wenn sie an der Küste wohnen, von vier Monaten 
und, wenn sie im Innern wohnen, von neun Monaten gestattet werden soll, 
um ihre Rechnungen abzuschließen und über ihr Eigenthum zu verfügen; und 
allen densenigen der vorgedachten Personen, welche es vorziehen möchten, das 
Land zu verlassen, soll freies Geleit gewährt werden, um sie in den Stand 
zu setzen, sich unbelästigt in demjenigen Hafen, welchen die Regierung des 
Landes bezeichnet, einzuschiffen. Es wird überdies ferner vereinbart, daß alle 
Unterthanen und Bürger eines jeden der kontrahirenden Theile, welche sich zur 
Zeit einer Unterbrechung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen denselben 
in den Gebieten oder Ländern des anderen Theiles zur Ausübung eines Ge- 
werbes oder einer besonderen Beschäftigung niedergelassen haben, das Recht 
haben sollen, daselbst zu verbleiben und das fragliche Gewerbe oder die frag- 
liche Beschäftigung fortzusetzen, und zwar so lange sie sich friedlich verhalten 
und keiner Vergehungen gegen die Gesetze schuldig machen, ohne alle Störung, 
und in dem vollen Genusse ihrer Freiheit und ihres Eigenthumes; und ihre 
Waaren und Effekten aller Art, dieselben mögen sich in ihrem eigenen Gewahr- 
sam befinden, oder anderen Personen oder dem Staate anvertraut seyn, sollen 
weder der Wegnahme noch der Segquestration, noch auch anderen Lasten und 
Ansprüchen, als denjenigen unterliegen, welchen auch ähnliche Effekten und 
ähnliches den eingebornen Unterthanen oder Bürgern gehöriges Eigenthum 
unterliegt. Privat-Forderungen, Eigenthum in den öffentlichen Fonds= und 
Gesellschafts-Aktien sollen nie konfiscirt, sequestrirt oder mit Beschlag belegt
        <pb n="99" />
        87 
werden, in dem unglücklichen Falle des Krieges, auf welchen sich dieser Artikel 
bezieht. 
Artikel 12. 
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereines und die Bürger der Orien- 
talischen Republik del Uruguay, welche sich in den Gebieten des anderen Thei- 
les wohnhaft aufhalten, sollen beiderseits in ihren Häusern, Personen und 
ihrem Eigenthume den Schutz der Regierung genießen und ferner in dem 
Besitze der Vorrechte verbleiben, deren sie sich gegenwärtig erfreuen. Sie 
sollen um ihrer Religion willen in keiner Weise gestört, belästigt oder gekränkt 
werden, sondern volle Gewissensfreiheit genießen, insofern sie die Religion des 
Landes, in welchem sie sich aufhalten, so wie die Perfassung, die Gesetze und 
die Landesgebräuche respektiren. Hinsichtlich der Feier des Gottesbienstes nach 
dem Ritus und den Gebräuchen ihrer Kirche, sey es in ihren eigenen Privat- 
Häusern, sey es in ihren eigenen besonderen Kirchen und Kapellen, hinsichtlich 
der Befugniß zur Erbauung und Unterhaltung solcher Kirchen und Kapellen, 
endlich hinsichtlich der Befugniß zur Anlegung, Unterhaltung und Benutzung 
von eigenen Begräbnißplätzen sollen den Unterthanen und Bürgern eines jeden 
der kontrahirenden Theile, welche sich in den Gebieten des anderen Theiles 
aufhalten, die nämlichen Freiheiten und Rechte zustehen und der nämliche 
Schutz gewährt werden, wie den Unterthanen und Bürgern der am meisten 
begünstigten Nation. 
Artikel 16. 
Zwischen den hohen vertragenden Theilen ist vereinbart und stipulirt wor- 
den, daß behufs Ergreifuug und Auslieferung von Deserteuren der Kriegs- 
oder Handels-Marine durch die kompetenten Ortsobrigkeiten der betreffenden 
Länder jede landesgesetzlich zulässige Hülfe geleistet werden soll, sobald die ge- 
dachten Obrigkeiten zu solchem Zwecke von dem Konsul derjenigen Nation, wel- 
cher der Deserteur angehört, diesfalls in Auspruch genommen und durch das 
Schiffs-Register, die Musterrolle oder andere ähnliche Dokumente nachgewiesen 
wird, daß die gedachten Deserteure Theil der Mannschaft solcher Schiffe waren, 
und daß sie von Schiffen desertirt sind, welche sich in den Häfen, Küsten oder 
Gewässern des Landes fanden, von dessen Ortsobrigkeiten sie reklamirt werden. 
Was die Festhaltung der Deserteure in den Landesgefängnissen und die 
Zeit anlangt, während welcher ste unter Einwirkung der Ortsobrigkeiten ver- 
bleiben müssen, so soll von dem Augenblicke an, wo sie ergriffen worden sind, 
um zur Verfügung des reklamirenden Konsuls gehalten und den Schiffen ihrer 
20
        <pb n="100" />
        88 
Nation zurückgestellt zu werden, das von den respectiven Gesetzen eines jeden 
Landes vorgeschriebene Verfahren beobachtet werden. 
Es ist ferner vereinbart worden, daß alle andere Zugeständnisse oder 
Begünstigungen, welche bezüglich der Wiedererlangung von Deserteuren beide 
kontrahirenden Theile einem anderen Staate gemacht haben oder in Zukunft 
machen möchten, gerade so als auch dem anderen kontrahirenden Theile zuge- 
standen betrachtet werden sollen, wie wenn solche Begünstigungen oder Zuge- 
ständnisse in dem gegenwärtigen Vertrage vereinbart worden wären. 
Artikel 13. 
Der gegenwärtige Vertrag soll für die Dauer von acht Jahren von dem 
Datum desselben an gerechnet und dann ferner bis zum Ablauf von zwölf 
Monaten bestehen, nachdem einer der kontrahirenden Theile dem anderen die 
Anzeige gemacht hat, daß es seine Absicht sey, denselben nicht weiter fortzu- 
setzen, wobei jeder der kontrahirenden Theile sich das Recht vorbehält, dem 
anderen Theile diese Anzeige bei Ablauf der gedachten achtjährigen Frist oder 
zu jeder späteren Zeit zu machen. 
Und es wird hiermit zwischen ihnen vereinbart, daß bei dem Ablauf der 
zwölf Monate nach dem Empfange einer solchen Anzeige der gegenwärtige Ver- 
trag und alle Bestimmungen desselben gänzlich aufhören und enden sollen. 
  
Artikel 18. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt und die Ratifikationen sollen so- 
bald als möglich, spätestens binnen achtzehen Monaten vom Datum desselben 
ab in Montevideo ausgetauscht werden. 
Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag 
unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt in Montevideo den drei und zwan- 
zigsten Juni Ein Tausend acht Hundert und sechs und fünfzig. 
G Herrmann Herbort Friedrich von Gülich. 
G Joaquin Requena. 
Druck der Hof Buchrrackerei.
        <pb n="101" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar-Eisenach. 
Nummer 17. Weimar. 27. Juni 1857. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben, unter Aufhebung der Artifel 1 bis 26 der unter'm 25. Juni 1856 er- 
lassenen Verordnung zur Ausführung des Bundesbeschlusses vom 6. Juli 1854 
über die Verhinderung des Mißbrauches der Presse (Reg. Bl. vom Jahre 1856 
S. 179), mit Zustimmung des getreuen Landtages zu dem gedachten Zwecke 
das nachstehende Gesetz zu ertheilen beschlossen: 
Zu §&amp;. 2 des Bundesbeschlusses: 
Art. 1. 
Zuständig zur Ertheilung der nach §. 2 des Bundesbeschlusses erforderli- 
chen persönlichen Konzession für die Ausübung der dort genannten Gewerbe ist 
das Staats-Ministerium. 
Die Konzessions-Ertheilung kann mit Vorbehalt des Widerrufes oder ohne 
solchen erfolgen. 
  
  
· Art. 2. 
Auch Inhaber dinglicher oder sonst veräußerlicher Privilegien für Gewerbe 
der im §. 2 des Bundesbeschlusses bezeichneten Art bedürfen zur wirklichen 
21
        <pb n="102" />
        90 
Ausübung derselben einer persönlichen Konzession. Wird diese versagt, oder, 
sofern sie ertheilt war, wieder zurückgezogen, so ruht das Privilegium so lauge, 
bis eine andere Person zu dessen Ausübung konzessionirt worden ist. 
Art. 3. 
Für Personen, welche zur Zeit der Bekanntmachung des gegenwärtigen 
Gesetzes die im §. 2 des Bundesbeschlusses genannten Gewerbe schon betreiben, 
treten folgende Grundsätze ein: 
1) wenn sie sich in der Ausübung eines dinglichen oder sonst veränßerlichen 
Privilegiums befinden, so werden sie als in dem Besitze einer unwi- 
derruflichen persönlichen Konzession stehend betrachtet; 
2) Inhaber von persönlichen Konzessionen werden rücksichtlich der Widerruf- 
lichkeit oder der Unwiderruflichkeit der letzteren nach dem Inhalte der 
Konzessions= Urkunden beurtheilt. 
Art. J. 
Durch Richterspruch ist gegen die im §. 2 des Bundesbeschlusses genann- 
ten Gewerbetreibenden auf die Entziehung der persönlichen Gewerbs-Konzession 
zu erkennen, wenn ein solcher Gewerbetreibender wegen eines durch die Presse 
oder durch ein anderes nach §. 1 des Bundesbeschlusses dieser gleichstehendes 
Vervielfältigungsmittel verübten Verbrechens, welches zu den in den §.S. 16 
und 17 des Bundesbeschlusses aufgeführten Verbrechen gehört, zu Zuchthaus- 
strafe, oder selbstständig zum Verlust der staatsbürgerlichen Rechte 
verurtheilt wird. In diesem Falle ist mit dem Straferkenntnisse zugleich der 
Spruch auf Entziehung der fraglichen Gewerbs-Konzession zu verbinden, welche 
dann alsbald mit der Rechtskraft des Erkenntnisses eintritt. 
Mit dem Strafurtheile kann das Erkenntniß auf zeitliche Entziehung der 
Konzession bis auf die Dauer eines Jahres durch Richterspruch verbunden 
werden, wenn ein Gewerbetreibender wegen eines durch die Presse verübten Ver- 
gehens oder Verbrechens, welches zu den in den F§F.S. 16 und 17 des Bun- 
desbeschlusses aufgezählten Verbrechen gehört, zu einer höhern als sechswöchent- 
lichen Gefängnißstrafe, oder zu einer gleichstehenden Geldstrafe gerichtlich verur- 
theilt wird und derselbe innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren von dieser 
Verurtheilung zurückgerechnet schon zweimal in Folge rechtskräftigen Richter- 
spruchs wegen gleichartiger Vergehen oder Verbrechen eine mehr als je sechs- 
wöchentliche Freiheits= oder dieser gleich zu rechnende Geld-Strafe wenigstens 
theilweise, oder auch in Folge erlangter Begnadigung eine geringere Strafe 
verbüßt hatte. Bei Beurtheilung des Rückfalles sind in dieser Beziehung die in
        <pb n="103" />
        91 
den §.§. 16 und 17 des Bundesbeschlusses aufgeführten Verbrechen sämmtlich 
als gleichartige anzusehen. 
Art. 8. 
Eine Einziehung der ertheilten Konzession im Verwaltungswege er- 
folgt durch das Staats-Ministerium entweder anf Zeit oder für immer. War 
die Konzession unwiderruflich ertheilt, so ist die Einziehung derselben an 
die Beobachtung der in den nachstehenden Artikeln vorgeschriebenen Voraus- 
setzungen und Formen gebunden. 
Art. 6. 
Die zeitweise Konzessions-Einziehung bis zu einem Jahre kann verfügt 
werden: 
1) als Folge einer vorausgegangenen gerichtlichen Bestrafung, wenn ein 
Gewerbetreidender, welcher wegen eines der in den §.S. 16 und 17 des 
Bundesbeschlusses aufgeführten, in dieser Bezichung für gleichartig an- 
zusehenden Verbrechen eine ihm gerichtlich zuerkanute Kriminal-Strafe 
wenigstens theilweise verbüßt hatte, innerhalb Jahresfrist von dem letz- 
ten Anugenblicke der Strafverbüßung an gerechnet, wegen eines der an- 
geführten Verbrechen abermals zu Kriminal-Strafe verurtheilt worden 
ist und binnen Jahresfrist von wenigstens theilweiser Verbüßung der letz- 
tern zum zweiten Male rückfällig, auch dieserhalb in Kriminal-Strafe 
genommen wird. 
Die Einziehung der Konzession ist in diesem Falle an eine drei- 
monatliche Frist von Zeit der Rechtskraft des letzten Urtheils an ge- 
bunden. 
Auch ohne vorausgegangene gerichtliche Bestrafung kann die zeitweise 
Entziehung der Konzession geschehen, wenn das Staats-Ministerium den 
Gewerbetreibenden wenigstens zweimal innerhalb Jahresfrist wegen Ver- 
breitung oder Vertrlebs staatsgefährlicher, irreligiöser oder unsittlicher 
Druckschriften oder bildlicher Darstellungen schriftlich verwarut und bei 
der zweiten Verwarnung die zeitweise Einziehung der Konzession ange- 
droht hatte, dessen ungeachtet aber innerhalb Jahresfrist von der zweiten 
Verwarnung an dergkeichen Druckschriften oder bildliche Darstellungen 
ferner von dem Gewerbetreibenden verbreitet oder vertrieben werden. 
Diese Maßregel ist an eine Frist von drei Monaten, von dem 
Räckfalle an gerechnet, gebunden und kann zugleich mit der Androhung 
der gänzlichen Einziehung bei fernerem Rückfalle versehen werden. 
21“ 
2
        <pb n="104" />
        92 
Art. 7. 
Die Einziehung der Konzession für immer kann eintreten: 
1) wenn ein Gewerbetreibender, dem nach Art. 6, Ziffer 1 die Konzession 
auf bestimmte Zeit entzogen war, binnen Jahresfrist, von Ablauf der 
zeitigen Einziehung an, zum dritten Male rückfällig wird. Die Aus- 
führung der Maßregel ist an eine Frist von drei Monaten, von Zeit der 
rechtskräftigen Verurtheilung wegen des dritten Rückfalles, gebunden; 
2) wenn ein Gewerbetreibender, welchem bei zeitweiser Einziehung der Kon- 
zession nach Art. 6, Ziffer 2 zugleich der Verlust der Konzession für 
den weiteren Rückfall angedroht war, innerhalb Jahresfrist vom Ab- 
laufe der zeitweiligen Einziehung an nochmals rückfällig wird. Die Ein- 
ziehung hat aber binnen drei Monaten von dem Rückfalle an zu ge- 
schehen. 
Art. 8. 
Sind die in den §. C. 16 und 17 des Bundesbeschlusses aufgezählten Ver- 
brechen oder die im Art. 6, Ziffer 2 und Art. 7, Ziffer 2 erwähnten Unge- 
bürnisse durch eine periodische Druckschrift begangen worden, so kann das 
Staats-Ministerium unter den in diesen Artikeln angegebenen Voraussetzungen 
und Beschränkungen das zeitweise oder gänzliche Verbot der Druckschrift an der 
Stelle der Konzessions-Einziehung eintreten lassen. 
Zu 8. 3 des Bundesbeschlusses: 
Art. H. 
Rücksichtlich des Handels mit Druckschriften bewendet es bei der Bestim- 
mung im §K. 4 ff. des Gesetzes über den Hausir-Handel vom 4. März 1839. 
Art. 10. 
Das Anschlagen von Druckschriften und sonstigen Plakaten an öffentlichen 
Orten, ingleichen die öffentliche Auflegung von Subseriptions-Listen erfordert 
die Erlaubniß der Orts-Polizeibehörden. Ausgenommen hiervon sind Anschläge 
öffentlicher Behörden und solche Plakate, welche weiter nichts enthalten als 
Mittheilungen oder Nachrichten über rein wissenschaftliche, künstlerische oder in- 
dustrielle Gegenstände, Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, Anzeigen über 
Verkäufe, Verpachtungen, Vermiethungen, über gestohlene, verlorene oder ge- 
fundene Sachen, ingleichen Ankündigungen erlaubter Versammlungen oder öf- 
fentlicher Vergnügungen, vorausgesetzt, daß die zu den beiden letzteren etwa 
erforderliche Anzeige oder Genehmigung der zuständigen Polizei-Behörde vor- 
ausgegangen ist.
        <pb n="105" />
        93 
Zu 8. M des Bundesbeschlusfses: 
Art. 11. 
Der Ausdruck „Drucker“ ist hier gleichbedeutend mit „Druckereibesitzer“, 
der Ausdruck „Name des Druckers“ gleichbedeutend mit „Firma der Druckerei.“ 
Art. 12. 
Druckschriften, welche den Vorschriften des §. 4 des Bundesbeschlusses 
nicht entsprechen, dürfen, bei Meidung der im Art. 24 angedrohten Strafe, 
weder verkauff noch sonst verbreitet werden. 
Zu §. 5 des Bundesbeschlusses: 
Art. 13. 
Die Ueberreichung eines Exemplars der Druckschriften soll gegen eine auf 
Verlangen auszustellende Empfangsbescheinigung bei dem Bezirks-Direktor, so- 
fern dieser im Orte der Druckerei oder des Verlegers seinen Sitz hat, wenn 
dieses aber nicht der Fall ist, bei der Orts-Polizeibehörde geschehen. Das 
Staats-Ministerium kann anstatt der Orts-Polizeibehörde auch einen andern 
Beauftragten bestellen, sobald dieses aus besonderen Gründen ihm zweckmäßig 
erscheint. 
Die der bestellten Behörde überreichten Exemplare sollen zurückgegeben 
werden, wenn nicht innerhalb vierzehen Tagen, von der Ueberreichung an ge- 
rechnet, eine Beschlagnahme der fraglichen Druckschrift verfügt worden ist. 
Bei Druckschriften von zwanzig oder mehr Bogen tritt die Verpflichtung 
zur Ueberreichung eines Exemplars nicht ein. 
Art. 13. 
Verpflichtet zur Ueberreichung ist, gleichviel ob die Druckschrift im In- 
lande oder im Auslande gedruckt wurde, der inländische Verleger, oder im 
Falle des Selbstvertriebes der inländische Verfasser oder Herausgeber. Bei im 
Inlande gedruckten, aber im Auslande verlegten oder herausgegebenen Druck- 
schriften trifft die Verpflichtung den inländischen Drucker. 
Zu §. 6 des Bundesbeschlusses: 
Art. 13. 
Zu den ausgenommenen kleineren Preßerzeugnissen sollen namentlich auch 
gerechnet werden: alle nach Art. 10 von der polizeilichen Erlaubniß unabhän- 
gige öffentliche Anschläge, ferner Preis-Courante, Frachtbriefe, Avis-Briefe, 
Wechsel, Kassenzettel, Anweisungen, Cours-Zettel, Fakturen, Versendelisten,
        <pb n="106" />
        94 
Versende- und Verlang--Zettel, Rechnungsabschlüsse, Bänder zur Versendung von 
Drucksachen, Bücherumschläge, insoweit sie nur Büchertitel enthalten, Titel und 
Bücherrücken, Tabellen-Schemata, Schemata zu Ausfertigungen öffentlicher 
Behörden, Adreß-, Einladungs-, Verlobungs-Karten und Anzeigen sonstiger 
Familienereignisse. 
Zu §.S. 7 und 9 des Bundesbeschlusses: 
Art. 16. 
Zu den periodischen Druckschriften, auf welche die §F.S. 7 bis 14 des 
Bundesbeschlusses sich beziehen, sollen nur diejenigen gerechnet werden, wolche 
in vierteljährigen, monatlichen oder kürzeren regelmäßigen oder unregelmäßigen 
Zeitfristen fortgesetzt werden. 
Art. 17. 
Periodische Druckschriften, welche alle politische und sociale Fragen von 
der Besprechung ausschließen, bedürfen keiner Bestellung und Neunung eines 
verantwortlichen Redakteurs. 
Zu §. 8 des Bundesbeschlusses: 
Art. 18. 
Die Entscheidung darüber, ob ein bestellter Redakteur den im §. 8 des 
Bundesbeschlusses angegebenen Voraussetzungen genügt, gebührt zunächst dem- 
jenigen Bezirks-Direktor, in dessen Verwaltungsbezirke die Herausgabe der pe- 
riodischen Zeitschrift erfolgt, in höherer Instanz aber dem Staats-Ministerium, 
welchem überhaupt die Handhabung und Ausführung der in jenem Paragraph 
enthaltenen Vorschriften zusteht. 
Zu §6. 9 des Bundesbeschlusses: 
Art. 19. 
Verpflichtet zur Kautions-Bestellung ist der Verleger oder Herausgeber. 
Amtliche und solche Blätter, welche alle politische und sociale Fragen von der 
Besprechung ausschließen, sind von der gedachten Verpflichtung befreit. 
Zu den amtlichen Blättern gehören insbesondere die von Staatsbehörden 
herausgegebenen, ingleichen die offiziellen Mittheilungen des Landtages. 
Die Kaution ist vor dem Erscheinen der Druckschrift, für welche sie haf- 
ten soll, in baarem Gelde oder in inländischen auf den Inhaber lautenden 
Staatspapieren zu bestellen; doch kann das Staats-Ministerium auch die Aus- 
nahme anderer guter und sofort realisirbarer auf den Inhaber lautender Pa- 
piere zulassen.
        <pb n="107" />
        95 
Die Zahlung der Baar-Kautionen ist in kassemäßigen Münzsorten gegen 
Quittung des Kassirers und des Gegenbuchführers an die Großherzogliche Staats= 
schulden-Tilgungskasse zu leisten, welche durch das Staats-Ministerium des- 
halb mit Ermächtigung zur Annahme zu versehen ist und die empfangene Kau- 
tions-Summe bis zu deren Rückzahlung oder Einziehung mit drei und einem 
halben Prozent auf das Jahr zu verzinsen hat. 
Wird die Kaution in Werthpapieren bestellt, so ist deren Deposition bei 
dem zuständigen Großherzoglichen Bezirks-Direktor (Art. 18) zu bewirken; die 
Erhebung der während der Deposition fällig werdenden Zinsen von Staats- 
papieren 2c. bleibt dem Kautions-Besteller überlassen. 
Zu §. 10 des Bundesbeschlusses: 
Art. 20. 
Der Betrag der zu bestellenden Kaution soll für periodische Druckschriften, 
welche wöchentlich öfter als drei Mal erscheinen, in Eintausend Thalern, für 
periodische Druckschriften, welche wöchentlich nur drei Mal oder noch seltener, 
oder in monatlichen, oder in noch weiteren Zwischenräumen erscheinen, in 
Fünfhundert Thalern bestehen. 
Zu §S. 11 des „Bundesbeschlusses 
Falls durch richterliche Einziehutnt einz Straf= oder Kosten-Betrages von 
der Kaution eine Verminderung der letztern eingetreten ist, hat der Richter, 
welcher die Einziehung verfügt hat, den zur Kautions-Bestellung Verpflichte- 
ten unverzüglich davon zu benachrichtigen, auch darüber dem Staats-Ministe- 
rium Anzeige zu machen. 
Der Kautions-Wflichtige hat von Zeit seiner Benachrichtigung an binnen 
vier Wochen die Kaution nach den Artikeln 19 und 20 zu ergänzen. Unter- 
läßt er dieses, so ist das fernere Erscheinen der Druckschrift ohne Weiteres 
verboten. 
Hört der Grund der Kautions-Bestellung auf, so ist binnen längstens 
sechs Wochen die Rückgabe der Kaution zu verfügen, wenn nicht bis dahin die 
Untersuchung wegen eines Verbrechens eingeleitet worden ist, für welches die 
Kaution haftet. 
Zu §. 12 des- Bundesbeschlußees: 
Der Nachweis, daß den Bedint genügt sev, ist dem Staats-Mini- 
sterium durch Benennung eines nach §. 8 des Bundesbeschlusses zulässigen Re-
        <pb n="108" />
        96 
dakteurs und durch Bestellung der vorschriftsmäßigen Kaution zu führen. Glei- 
cher Nachweis ist bei Veränderungen in der Person des Redakteurs oder bei 
nothwendig werdender Ergänzung der Kaution (F. 11 des Bundesbeschlusses) 
beizubringen. 
Zu §S. 1 dee- Bundesbeschinfees-: 
Die in dem KF. 14 des Zundpireschosees gedachten Entscheidungen, Ver- 
warnungen, Berichtigungen und Widerlegungen sind in demselben Theile der 
periodischen Druckschrift, worin der die Veranlassung gebende frühere Artikel ge- 
standen hat, und mit gleichen Lettern wie dieser unverändert und ohne Zu- 
sätze abzudrucken. 
Zuwiderhandlungen unterliegen als Polizei-Vergehen der Bestrafung nach 
Art. 24. 
Zu §. 15 des Bundeabeschlnsses: 
24. 
Für Zuwiderhandlungen geg ie in den §.S. 1 bis 15 des Bundes- 
beschlusses und in den dazu gehörigen Artikeln des gegenwärtigen Gesetzes ent- 
haltenen Vorschriften, welche sämmlich nur als polizeiliche Anordnungen gel- 
ten, wird Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu Einhun- 
dert Thalern hiermit angedroht. 
Bei Erkenntnissen auf Grund dieser Strafandrohung wird ein Tag Ge- 
fängniß einem Thaler Geldstrafe gleich geachtet. Der Richter hat sich in dem 
Straferkenntnisse sofort über die Wahl der Strafart auszusprechen. 
Art. 268. 
Ist das Vergehen bei einer kautionspflichtigen Druckschrift begangen wor- 
den, so tritt die Vorschrift im §. 11 des Bundesbeschlusses ein. Der Richter 
hat dem Bestraften zur Zahlung der etwa gegen ihn gewählten Geldstrafe, so- 
wie der ihm zuerkannten Kosten eine Frist von höchstens sechs Wochen zu setzen, 
nach deren fruchtlosem Ablaufe die Einziehung des fraglichen Betrages von der 
Kaution ohne Weiteres zu verfügen und nach Art. 21, Satz 1 zu verfah- 
ren ist. 
Wo keine Kaution bestellt ist, gelten rücksichtlich der Unzulässigkeit der 
Geldstrafe bei gewissen Personen und rücksichtlich des Verfahrens bei ausge- 
wählter Geldstrafe die Bestimmungen in den Artikeln 15 und 16 des Straf- 
gesetzbuches mit der Modifikation, daß ohne Weiteres das Verhältniß der sub- 
fidiarisch eintretenden Gefängnißstrafe, wie es der Artikel 24 verordnet hat, als 
feststehend anzunehmen ist und Handarbeitsstrafe keine Anwendung finden soll.
        <pb n="109" />
        97 
Art. 26. 
Alle Polizei-Vergehen, für deren Bestrafung der Art. 24 maßgebend ist, 
find, soweit nicht etwas Anderes besonders verordnet ist, nach den allgemeinen 
strafrechtlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu beurtheilen. Sie sollen 
unter einander sämmtlich als gleichartige Vergehen betrachtet werden (Art. 46 
und 47 des Strafgesetzbuches). Statt der in den Art. 71, 73 und 74 des. 
Strafgesetzbuches festgestellten Verjährungszeiten soll bei ihnen überall ein sechs- 
monatlicher Verjährungszeitraum gelten. Es fällt jedoch bei den Bestrafungen 
im Rückfalle die im Art. 46 des Strafgesetzbuches enthaltene Ermächtigung des 
Richters hinweg, nach seinem Ermessen eine höhere Strafart oder eine Schär- 
fung der zu erkennenden Gefängnißstrafe eintreten zu lassen. 
Art. 27. 
Das Strafverfahren bei den im Art. 24 erwähnten Polizei-Vergehen ist 
das gewöhnliche bei Polizei-Vergehen überhaupt nach Maßgabe der Straf- 
Prozeßordnung und deren Abänderungen. 
Zuständig zu der nach Art. 4 des Gesetzes über die Einführung eines 
Strafgesetzbuches 2c. vom 20. März 1850, sowie nach der Verordnung vom 
24. September 1852 unter Ziffer 2 den Polizei-Behörden gestatteten Anfor= 
derung von Geldstrafen sind die Orts-Polizeibehörden, in deren Sprengel die 
Kontravenienten wohnen. 
Zu den §&amp;.S. 16 und 17 des Bundesbeschlusses: 
Art. 28. 
Die nach §. 16 des Bundesbeschlusses mit Strafe zu bedrohenden Miß- 
bräuche der Presse durch Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zu den dort 
aufgeführten Verbrechen, ingleichen die nach K. 17 mit Strafe zu bedrohenden 
Angriffe sind nach Maßgabe der darüber bereits in dem Strafgesetzbuche ent- 
haltenen Vorschriften, sofern aber die nach F. 16 oder 17 des Bundesbeschlus- 
ses strafbare Handlung in dem Strafgesetzbuche mit Strafe nicht bedroht seyn 
sollte, als Kriminal-Vergehen mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu be- 
strafen. 
f Zu §. 18 des Bundesbeschlusses: 
Art. 29. 
Das Strafverfahren in allen Fällen der §.6. 16 und 17 des Bundesbe- 
schlusses richtet sich nach den Vorschriften der Straf-Prozeßordnung uud vderen 
Abänderungen. 
22
        <pb n="110" />
        98 
Art. 30. 
Sofern die durch eine Druckschrift begangene strafbare Handlung gegen 
die Staatseinrichtungen, Maßregeln, Behörden oder Personen eines andern 
beutschen Bundesstaates gerichtet ist, soll die für gewisse Fälle im Art. 4 und 
iUm Schlußsatze des Art. 99 des Strafgesetzbuches zur rechtlichen Verfolgung 
vorgeschriebene Einholung der Genehmigung des Justiz-Ministeriums durch die 
Staatsanwaltschaft künftig in Wegfall kommen. 
Im Verhältnisse zu nicht deutschen Staaten bewendet es dagegen bei der 
Einholung dieser Genehmigung. Die letztere soll aber bei Beleidigungen des 
Oberhauptes eines nicht deutschen Staates nicht versagt werden, wenn dieser 
Staat den Grundsatz der Gegenseitigkeit angenommen hat. 
Zu §.-20 des Bundesbeschlusses: 
Art. 31. 
Die nach S. 20 alinen 2 des Bündssbeschlusses für den Drucker, Ver- 
leger oder Kommissionar, sowie die nach §. 20 alinen 4 des Bundesbeschlus- 
ses für den Redakteur anzudrohende Strafe ist lediglich als polizeiliche An- 
ordnung anzusehen und es gilt auch für die dort erwähnten Fälle die Straf- 
androhung im Art. 24 dieses Gesetzes. 
Drucker, Verleger und Kommissionare werden von dieser Polizei-Strafe 
befreit, wenn sie bei der ersten verantwortlichen Vernehmung den Autor benen- 
nen und dieser sich im Bundesgebiete befindet. 
Zu den §.S. 21 bis 23 des Bundesbeschlusses: 
Art. 32. 
Ist die strafbare Handlung in einem von dem übrigen Bestande der Druck- 
schrift trennbaren Theile derselben enthalten, so kann die Maßregel der Unter- 
drückung oder Vernichtung auf diesen Theil beschränkt werden. 
Das Erkenntniß über die Unterdrückung oder Vernichtung ist bei dem 
Strafverfahren mit dem Endurtheile zu verbinden, gleichviel ob dieses im 
Uebrigen verurtheilend oder freisprechend lautet. Auch wenn kein Strafverfah- 
ren gegen einen Angeklagten eingeleitet werden kann, soll auf Antrag der 
Staatsanwaltschaft und nach erfolgtem Gehör der Betheiligten von dem zu- 
ständigen Strafrichter die Unterdrückung oder Vernichtung durch ein Erkenntniß 
ohne öffentliches Verfahren ausgesprochen werden. 
Art. 33. 
In Ansehung der Zuständigkeit der Gerichte und der Polizei-Behörden 
bewendet es bei den einschlagenden Vorschriften der Straf-Prozeßordnung, na-
        <pb n="111" />
        99 
mentlich in deren Art. 39 und bei den Abänderungen derselben, ingleichen bei 
der Verordnung gegen Preßmißbräuche vom 6. April 1818 und bei dem Pa- 
tente vom 18. Mai 1819. 
Art. 84. 
Nach den im Art. 33 angegebenen Vorschriften ist auch bei der Beschlag- 
nahme zu verfahren. 
Zuwiderhandlungen gegen das im §. 23 alinen 2 des Bundesbeschlusses ent- 
haltene Verbot unterliegen als Polizei-Vergehen der Strafandrohung im Art. 24. 
Wer eine Duruckschrift verkauft oder verbreitet, deren Beschlagnahme oder 
Unterdrückung oder Vernichtung verfügt ist, unterliegt, wenn die gedachte Maß- 
regel öffentlich bekannt gemacht, oder zu seiner besonderen Kenntniß gebracht 
worden war, der Bestrafung nach Art. 24, unbeschadet derjenigen Bestrafung, 
welche er etwa sonst durch die Verbreitung von Schriften strafbaren Inhalts 
verwirkt hat. 
« Zuz.AtdesBundcsbefchlusseöse 
Art. 38. 
Sind die in dem ersten Satze des §. 24 des Bundesbeschlusses aufge- 
führten Veröffentlichungen von den zuständigen Behörden verboten oder be- 
schränkt worden, so werden Zuwiderhandlungen gegen das Verbot oder die Be- 
schränkung, insoweit nicht für einzelne Handlungen schwerere Strafandrohungen 
bestehen oder künftig eintreten, nach den Grundsätzen des Art. 24 dieses Ge- 
setzes mit Polizei-Strafe belegt. 
Gleiches gilt von der dem zweiten Satze im §F. 24 des Bundesbeschlusses 
zuwiderlaufenden Veröffentlichung der Namen von Geschworenen und der Schrift- 
stücke eines Strafverfahrens. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 23. Juni 1857. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gese 6 
zur Ausführung des Bundesbeschlusses 
vom 6. Juli' 1854 über die Verhinde- 
rung des Mißbrauches der Presse.
        <pb n="112" />
        100 
Ministerial-Vekanntmachungen. 
I. An die Stelle des bisherigen Steueramtes zu Rinteln im Kurfür- 
stenthume Hessen wird vom 15. d. M. an ein Haupt-Steueramt mit unbe- 
schränkter Niederlagebefugniß treten. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 8. September 1854 (S. 
333 des Regierungs-Blattes) wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 6. Juni 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 6. Juli 1854 
und 29. Juli 1855 bringen wir hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Be- 
hörden und des Publikums, daß in Folge einer veränderten Geschäftseinrich- 
tung die Führung der Gegenbücher über die Einnahmen der Großherzoglichen 
Haupt-Staatskasse, ingleichen der mit derselben verbundenen Kassen über das 
landschaftliche und Kammer-Stammvermögen und über die Einnahmen wegen 
Betheiligung des Grofberfoglichen Staats-Fiskus an dem Baue und Betriebe 
der Werra-Eisenbahn, vom 1. Juli d. J. ab dem Großherzoglichen Assisten- 
ten bei der Buchhalterei der d- Haupt-Staatskasse, Premfßler, 
übertragen worden ist und derselbe in Behinderungsfällen durch den Großher= 
zoglichen Registrator Kannewurf vertreten werden wird. 
Dabei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung über 
an die Haupt-Staatskasse eingezahlte Gelder nur dann als gültig angesehen 
werden kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rendanten auch die des Ge- 
genbuchführers mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Gegen- 
buche eingetragen ist, enthält. 
Weimar am 9. Juni 1857. 
Großberzoglich Saächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Tbon. 
Druck der Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="113" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 18. Weimar. 838. Juni 1857. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2c. 
  
haben zur Erläuterung und Vervollständigung der Vorschriften der revidirten 
Gemeindeordnung vom 18. Januar 1854 die nachstehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen mit Zustimmung des getreuen Landtages zu erlassen beschlossen: 
1) Zu Art. 91 der revidirten Gemeindeordnung. 
Hinsichtlich des Wahlverfahrens bei dem Gemeindevorstande gelten die für 
die Wahlen zum Gemeinderathe aufgestellten Grundsätze und Bestimmungen 
(Art. 73 bis 88), soweit nicht für das erstere besondere Vorschriften gegeben 
flnd. 
2) Zu Art. 122. 
Der Gemeinderath wählt jährlich nach ab soluter Stimmenmehrheit einen 
Vorfitzenden und einen Stellvertreter desselben. Bei Stimmengleichheit entschei- 
" 23
        <pb n="114" />
        102 
det das Loos. Ergiebt sich nach Beendigung der ersten Wahl keine absolute 
Mehrheit und liegt auch keine Stimmengleichheit vor, so sind diejenigen beiden 
Wahl-Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere 
Wahl zu bringen. 
Sollten mehr als zwei Kandidaten die meisten Stimmen gleichmäßig er- 
halten haben, so bestimmt das Loos diesenigen beiden unter ihnen, welche in 
die engere Wahl übergehen sollen. Auch bei dieser Wahl entscheidet absolute 
Mehrheit und bei Stimmengleichheit das Loos. 
3) Zu den Art. 39 bis 61. 
Wenn in einer Gemeinde ein Gemeinderath nicht besteht, so wählt die 
Gemeindeversammlung nach absoluter Stimmenmehrheit einen besonderen Vor- 
sitzenden, welchem dieselben Rechte zustehen und dieselben Pflichten obliegen, wie 
den Vorsitzenden der Gemeinderäthe (Art. 65) und außerdem einen Stellver- 
treter desselben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Ergiebt sich nach Beendigung der ersten Wahl keine absolute Mehrheit 
und liegt auch keine Stimmengleichheit vor, so ist nach der Bestimmung zu 
Art. 122 über die Wahl des Vorsitzenden des Gemeinderathes mit der engeren 
Wahl vorzuschreiten. 
Sind in dem ersten Wahl-Termine nicht zwei Dritttheile der Stimmen 
vertreten gewesen, oder sind nicht für so viele die Wahlzettel abgegeben wor- 
den, so werden die abgegebenen Stimmen uneröffnet gelassen und einstweilen 
unter Gemeindesiegel gelegt. Zu dem anzuberaumenden zweiten Termine sind 
alsdann nur diejenigen vorzuladen, welche in dem ersten Termine nicht erschie- 
nen sind und Wahlzettel nicht abgegeben haben. 
Werden auch in diesem Termine, mit Zurechnung der im ersten Termine 
abgegebenen, zwei Dritttheile der im Gemeindebezirke vorhandenen Stimmen 
nicht erreicht, so ist das Resultat der abgegebenen Stimmen als gültige Wahl 
anzunehmen.
        <pb n="115" />
        103 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen, es mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken und solches zu Jedermanns 
Nachachtung öffentlich bekannt machen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 26. Juni 1857. 
1 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu der revidirten Gemeindeordnung vom 
18. Januar 1854. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Mit dem 1. Juli d. J. wird das Königlich Bayersche Hauptzollamt 
Marktsteft aufgehoben und dessen Bezirk dem benachbarten Hauptzollamte Markt- 
breit zugetheilt werden. 
Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 
(Seite 333 des Regierungs-Blattes) wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar am 19. Juni 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="116" />
        104 
Bekauntmachungen. 
I. Die Großherzoglichen Biersteuer-Hebestellen werden auf Anordnung des 
Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departements der Finanzen in Weimar, 
angewiesen, Deklarationen über Brauereibetrieb, welcher an Sonn= und Fest- 
Tagen Statt finden soll, weder anzunehmen noch zu vollziehen. 
Erfurt am 1. Juni 1857. 
Großherzoglich Säfsscher General-Inspektor. 
endt. 
II. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und 
Sr. Hoheit, des Herzogs von Sachsen-Meiningen, ist zwischen dem unterzeich- 
neten Großherzoglichen Appellations-Gerichte und dem Herzoglichen Appella- 
tions-Gerichte zu Hildburghausen vereinbart worden, daß Gefängnißstrafen oder 
Geldstrafen, welche von den Geschwornengerichten oder Kreisgerichten des Groß- 
herzogthumes und des Herzogthumes Sachsen-Meiningen gegen ungehorsam 
ausgebliebene Zeugen des andern Staates in Gemäßheit des Artikel 223 der 
Strafprozeßordnung ausgesprochen worden sind, gegenseitig vollstreckt werden 
sollen. 
Es werden daher die Großherzoglichen Justiz-Behörden angewiesen, die 
von den Geschwornengerichten und Kreisgerichten des Herzogthumes Meiningen 
ausgesprochenen Strafen der gedachten Art auf Requisition jener Gerichte zu 
vollstrecken bezüglich einzuziehen. 
Eisenach am 9. Juni 1857. 
Großherzoglich Sachfisches Appellations= Gericht. 
von Mandelsloh. 
III. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
wird das seit dem Jahre 1846 auf 6 Silbergroschen ermäßigte Personengeld 
auf der Postroute von Gera über Weida nach Greiz vom 1. Juli d. J. 
an wieder auf den früheren Satz von 7 Silbergroschen für die Meile erhöht. 
Weimar am 23. Juni 1857. 
Großberzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
  
Druck der Hof- Buchdruckeret.
        <pb n="117" />
        105 
Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 19. Weimar. 1. Juli 1857. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hiermit auf dem Grunde einer unter den Regierungen des Thürin- 
gischen Zoll= und Handels-Vereines getroffenen Vereinbarung über weitere Er- 
leichterungen in dem Bezuge und in der Kontrole des Viehsalzes unter Zu- 
stimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
I. Die §.S. 21 und 22 des Gesetzes über die Salz-Regie im Groß- 
herzogthume vom 25. Mai 1847 erhalten nachstehenden Zusatz: 
„Von der in diesem Gesetzes-Paragraphen zur Erlangung einer Viehsalz= 
Bezugsanweisung vorgeschriebenen schriftlichen Anmeldung des Viehsalz= 
Bezuges kann im Verwaltungswege Abstand genommen werden, jedoch mit 
dem Vorbehalte der Angabe mündlicher, von der zuständigen Steuerstelle 
(K. 21 des Gesetzes vom 25. Mai 1847) zu registrirender Notiz über 
Namen und Wohnort Seitens der Viehsalz-Empfänger und des in ein- 
zelnen Verdachtsfällen für nöthig zu erachtenden Nachweises, wie unter 
Vorbehalt der etwa erforderlichen Wiedereinführung der schriftlichen An- 
meldungen und Bescheinigungen.“ 
  
24
        <pb n="118" />
        106 
II. An die Stelle der §.#. 25 und 26 des vorgedachten Gesetzes treten 
folgende Bestimmungen: 
„Jedem Staatsangehörigen des Großherzogthumes, welcher Viehsalz be- 
darf, bleibt überlassen, dasselbe von einer der Salinen zu entnehmen, 
welche zur Salzversorgung des Großherzogthumes zugezogen sind und für 
welche er sich in dieser Beziehung entscheidet und zwar lediglich gegen 
Entrichtung des von der betreffenden Saline-Verwaltung deshalb festge- 
stellten Verkaufspreises, neben Gestellung der zur Verladung erforderlichen 
Säcke oder Gefäße und neben der Bestreitung der Kosten des Transportes 
aus eigenen Mitteln.“ 
„Sollte sich jedoch ergeben, daß von einer jener Salinen der Ver- 
kaufspreis dieses Salzes unter dem Betrage von Einem Thaler Zwanzig 
Groschen für die Tonne zu 400 Pfund Netto Kölnischen Gewichts, der 
als Minimal-Preis bestimmt worden ist, festgesetzt würde: so bleibt vor- 
behalten, die Differenz zwischen dem Verkaufspreise und dem eben bemerk- 
ten Minimal-Preise als Steueraufschlag zu Unserer Staatskasse zu er- 
heben und die geeigneten Einrichtungen und Anordnungen deshalb im 
Verwaltungswege zu treffen.“ 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches vom 1. Januar 1858 an 
in Kraft tritt, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen 
Staatsinstegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Juni 1857. 
½1 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Salz-Regie im 
Großherzogthume vom 27. Mai 1847, 
Erleichterungen in dem Bezuge und in 
der Kontrole des Viehsalzes betreffend.
        <pb n="119" />
        107 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2c. 
verordnen auf dem Grunde der von den Regierungen der zum deutschen Zoll- 
vereine verbundenen Staaten abgeschlossenen Uebereinkunft vom 4. April 1833, 
wegen Besteuerung des Rübenzuckers, und in Gemäßheit einer weiter getroffe- 
nen Vereinbarung unter den gedachten Regierungen, mit im Voraus ertheilter 
Zustimmung des getreuen Landtages: 
die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Juni 1855 (Regierungs-Blatt 
Seite 109) hinsichtlich des Steuersatzes vom inländischen Rübenzucker 
und hinsichtlich der Eingangszölle vom ausländischen Zucker und Syrup 
werden vorerst noch auf ein weiteres Jahr, bis zum 1. September 
1858, andurch erstreckt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Juni 1857. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz 
betreffend den Stroruen vom inländi- 
schen Rübenzucker und die Eingangszölle 
von ausländischen Zucker und Syrup für 
den Zeitraum vom 1. September 1857 
bis Ende August 1858.
        <pb n="120" />
        108 
Ministerial-Vekanntmachungen. 
I. Um den Inhabern Großherzoglich Sächsischer au porteur Obligationen 
die Erhebung der fälligen Zinsen thunlichst zu erleichtern, haben wir, außer 
der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungskasse allhier und den Großherzog= 
lichen Rechnungsämtern zu Allstedt, Eisenach, Jena, Ilmenau und Neu- 
stadt a,O., welche bisher schon zur Einlösung der fälligen Koupons beauftragt 
waren, auch die sämmtlichen übrigen Großherzoglichen Rechnungsämter vom 
heutigen Tage ab und bis auf Weiteres dazu ermächtigt, soweit der jewei- 
lige Kassenbestand bei denselben dazu ausreicht, wovon wir die Betheiligten 
hiermit in Kenntniß setzen. 
Weimar am 13. Juni 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf vorgängigen 
unterthänigsten Vortrag in Höchstihrem Gesammt-Ministerium dem Techniker 
Friedrich Georg Wieck zu Leipzig, für S. Jägermayer zu Wien, auf dies- 
fallsiges Nachsuchen unter dem heutigen Tage ein Erfindungs-Patent für die 
Dauer von fünf Jahren für den ganzen Umfang des Großherzogthumes, auf 
eine Art von Seifenwäsche und Seifenbädern für Wolle und Zeuge 
nach Maßgabe der bei dem Ministerial-Departement des Innern niedergelegten 
Beschreibung, unter allen Bedingungen und mit allen Wirkungen, welche in 
der Ministerial-Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-Blatt 
vom Jahre 1843 S. 13 bis 16 — angegeben sind, zu ertheilen gnädigst 
geruhet. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 22. Juni 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef 
J. von Helldorff. 
  
Druck der Hof- Buchdruckeren.
        <pb n="121" />
        üegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 20 Weimar. J. Juli 1857. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben eine Revision der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die 
Militär-Dienstpflicht für nothwendig erachtet und auf Grund derselben, unter 
Aupfhebung nachstehender Gesetze: 
a) der Abschnitte I, II, III, IV. V, VI und VIII des Gesetzes über 
die Verbindlichkelt zum Kriegsdienste vom 24. Juni 1823; 
b) des Nachtrages dazu vom 8. September 1818; 
) des Satzes 3 in dem K. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1849, die Auf- 
hebung der Vermögens-Konufiskation gegen Militär-Dienstpflichtige be- 
treffend; 
4) des Gesetzes über die Stellvertretung im Großherzoglichen Militär vom 
12. Februar 1850, 
sowie der sonstigen, mit gegenwärtigem Gesetze nicht vereinbarlichen gesetzlichen 
Bestimmungen unter Zustimmung des getreuen Landtages zu verordnen be- 
schlossen, wie folgt: 
  
  
25
        <pb n="122" />
        110 
Erster Theil. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Das Militär-des Großherzogthumes besteht in dem matrikelmäßigen Bun- 
des-Kontingent, sowohl zum aktiven Bundesheere, als zur Reserve des- 
selben. 
5 2. 
Der Militär-Dienst im Bundes-Kontingent ist eine allgemeine Obliegen- 
heit der Großherzoglichen Staatsunterthauen ohne Unterschied der Religion und 
des Standes. 
8. 3. 
Wer vom vollendeten achtzehenten bis zum vollendeten sechs und zwanzigsten 
Lebensjahre auswandern will, hat vorher seiner Militär-Pflicht persönlich oder 
durch einen Stellvertreter Genüge zu leisten. 
Nur in dem Falle 
a) wenn das Familienhaupt — Vater oder Mutter — mit seinen männ- 
lichen Nachkommen auswandert und unter diesen sich Militär-Pflichtige 
befluden, oder 
b) wenn polizeiliche und volkswirthschaftliche Gründe die Auswanderung 
eines Militär-Pflichtigen dringend wünschenswerth erscheinen lassen, 
kann das Staats-Ministerium 
im Falle uüter a 
die Vertrekung des Militär-Pflichtigen auch gegen Entrichtung einer geringeren 
als der §. 38 bestimmten Einstandssumme gestatten, 
im Falle unter b 
die Erfüllung der Milikär-Pflicht gänzlich erlassen. 
Die Höhe der im Falle unter a zu erlegenden Einstandssumme soll sich 
nach den Vermögensverhältnissen des Militär-Pflichtigen oder seiner Aeltern richten. 
Auch denjenigen, welche ihrer Militär-Pflicht im aktiven Dienste bereits ge- 
nügt haben, kann in besonders dringenden Fällen vom Staats-Ministerium die 
Erlaubniß zur Auswanderung gegen Erlegung eines Einstandsgeldes ertheilt, 
letzteres auch nach Befinden ermäßigt oder erlassen werden. 
— 
Die gesetzliche Verbindlichkeit zur Ableistung der Militär-Pflicht dnuert im 
Frieden sechs Jahre lang, dergestalt, daß dieselbe mit dem 1. Jannar desjenf- 
gen Jahres, in welchem der Dienstpflichtige das ein und. zwanzigste Lebens-
        <pb n="123" />
        111 
jahr vollendet, beginnt und am 31. Dezember des Jahres, in welchem das 
sechs und zwanzigste Lebensjahr vollendet wird, in der Regel sich envigt. 
Hinsichtlich derjenigen, welche durch Detention in den Strafanstalten des 
Inlandes oder des Auslandes von früherer Erfüllung der Militär-Pflicht abgehal- 
ten worden sind, sofern sie durch das begangene Verbrechen nicht überhaupt unwür- 
dig zur Aufnahme in das Militär wurden (C. 9), sowie hinsichtlich der unge- 
horsamen Dienstpflichtigen (. 28 flg.), dauert das dienstpflichtige Alter bis zur 
Vollendung des vierzigsten Lebensjahres fort. 
Es soll den Militär-Pflichtigen schon nach Zurücklegung des siebenzehenten 
Lebensjahres verstattet seyn: 
a) wenn sie zum Kriegsdienste für immer und zweifellos untüchtig sind, 
sich im Musterungs= und Verloosungs-Termine ihres Bezirkes vor- 
ausmustern zu lassen, sowie 
b) wenn sie zum Kriegsdienste tüchtig befunden worden sind, 
ihre Dienste voraus zu leisten. 
Die letzteren gehen sodann ihrem Verloosungsbezirke an vem zur nächsten 
Rekruten-Aushebung zu stellenden Mannschaftsbetrage zu gute. 
Bewerber um Kadet= und Tambour-Stellen können in noch früheren 
Jahren zum Dienstantritte zugelassen werden. 
— 
Der Soldat, welcher bei seinem Eintritte in das vom Dienste befreiende 
Alter noch wirklich im Dienste steht, es sey bei dem Aktiv-Bestande oder bei 
der Reserve, darf sich der Leistung desselben nicht eher, als nach förmlicher 
Entlassung entziehen. 
Von dem Augenblicke an jedoch, wo die Truppe auf den Kriegsfuß ge- 
stellt wird, und auf die Dauer dieses Zustandes findet eine Entlassung von 
Mannschaften nur insoweit Statt, als es die Umstände gestatten. 
8. 6. 
Die Gesammtheit der Dienstpflichtigen bildet nach den Lebensjahren der 
Dienstpflichtigen sechs Klassen: 
Die 1. 21. Lebensjahre, 
2. 22. - 
3. 23. 
4. Altersklasse steht im 24. 
5. 25. 2 
6. 26. 
25
        <pb n="124" />
        112 
von welchen in der Regel die jedesmalige erste Altersklasse den im Jahre ihrer 
eintretenden Dienstpflichtigkeit erforderlichen Rekruten-Bedarf zu stellen hat. 
8. 7. 
Sämmtliche Altersklassen sind im Allgemeinen zu jeder Art von Militär- 
Dienst im Inlande und Auslande, in Kriegszeiten sowie in Friedenszeiten ver- 
bunden. Insbesondere und vorbehältlich der erwähnten allgemeinen Dienstpflicht 
wird bestimmt: 
I. Die aktive Truppe des Großherzoglichen Bundes-Kontingents be- 
steht aus den Militär-Pflichtigen der vier ersten Altersklassen, welche 
nach der Ordnung' des Looses, sowie aus denjenigen Militärpflichtigen, 
welche wegen ungehorsamen Ausbleibens in dem Musterungs= und Ver- 
loosungs-Termine ohne Laoos zum Militär-Dienste eingestellt werden 
G. 22). 
II. Die Kriegs-Reserve besteht aus den Militär-Pflichtigen der beiden 
letzten Altersklassen, welche in ver aktiven Truppe ausgedient haben, 
und aus denjenigen Ungehorsamen, welche mit diesen beiden Alters- 
klassen nachdienen müssen. Die Versetzung zur Kriegs-Reserve erfolgt 
jedoch für die betreffenden Dienstpflichtigen in der Regel erst, nachdem 
die Rekruten des jüngsten Jahrganges genügend ausgebildet sind. 
Die Kriegs-Reserve ist in der Regel vom Garnison-Dienste und von je- 
dem anderen Dienste im Innern frei; auch wird der Kriegsdienst nur im 
Nothfalle von ihr gefordert. Rückt indeß die aktive Truppe in das Feld, so 
versieht die Kriegs-Reserve den Garnison-Dienst und überhaupt den innern 
Dienst, zu welchem dieselbe auch außer diesem Falle bei eintretendem besonde- 
ren Bedürfnisse einberufen werden kann. Wird im Felde selbst oder sonst ein 
angenblicklicher Ersatz an der aktiven Truppe oder eine Vermehrung und Un- 
terstützung derselben mit schon geübten Soldaten erfordert, so ist die Kriegs- 
Reserve dazu bestimmt. 
III. Die Dienst-Reserve besteht aus allen Militär-Pflichtigen der vier 
ersten Altersklassen, welche zum aktiven Dienste nicht eingestellt wor- 
den sind. 
Diese Abtheilung liefert regelmäßig die Ersatzmannschaft für die aktive 
Truppe und dient, sobald das Militär mobil gemacht wird, sowohl zur Ergän- 
zung des Bundes-Kontingents an Nichtstreitenden, als zum Ersatze des bei 
selbigem im Kriege entstandenen Mannschaftsverlustes.
        <pb n="125" />
        113 
8. B8. 
Jede Ergänzung des von Zeit zu Zeit sich ergebenden Abganges bei der 
aktiven Truppe geschieht aus der Dienst-Reserve und deren jüngster Alters- 
klasse, nach Ordnung der Loosnummern und nach dem Verhältnisse der See- 
lenzahl in den einzelnen Verloosungsbezirken, so daß erst nach gänzlicher Er- 
schöpfung der ersten Altersklasse im ganzen Großherzogthume zur Einstellung 
aus der zweiten und sofort immer aus der nächstfolgenden Altersklasse geschrit- 
ten wird, allenthalben jedoch nur insoweit, als der Bedarf durch diejenigen, 
welche freiwillig in den Großherzoglichen Militär-Dienst treten oder nach Lei- 
stung ihrer Militär Pflicht in solchem länger verbleiben, ingleichen durch die ein- 
zustellenden Ungehorsamen, sich nicht vermindert. 
Die Kriegs-Reserve ergänzt sich durch die aus dem aktiven Dienste dem 
Alter nach Austretenden, so daß die vierte Altersklasse in die Kriegs-Reserve 
eintritt (s. jedoch den Vorbehalt im §. 7, II Satz 2), wenn die sechste Alters- 
klasse aus dem Militär-Verbande gänzlich austritt. 
Die weiter erforderliche Ergänzung der Kriegs-Reserve geschieht, bedür- 
fenden Falles, nach der umgekehrten Loocnummer-Reihe, so daß die vierte 
Altersklasse, noch während ihrer Verbindlichkeit zum aktiven Dienste, zur 
Kriegs-Reserve übertritt, und das aktive Bundes-Kontingent sich dagegen aus 
der ersten Altersklasse der Dienst-Reserve rekrutirt. 
Zweiter Theil. 
Besondere Bestimmungen. 
Erster Abschnitt. 
Ueber die Unwürdigkeit und Untüchtigkeit zum Militär-Dienste. 
9. 
Unwürdig zum Militär-Dienste ur- diejenigen, welche in Folge richter- 
lichen Endausspruches Zuchthausstrafe erlitten oder noch zu verbüßen haben, 
und diejenigen, gegen welche, neben der sonst verbängten Freiheitsstrafe, min- 
destens auf vierjährige. Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte rechtskräftig 
erkannt worden ist. 
Ist die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte auf kürzere als vierjäh- 
rige Dauer erkannt, so soll bei körperlicher Tüchtigkeit des Dienstpflichtigen 
zwar die Beiziehung desselben zum Militär-Dienste nach Maßgabe seiner Loos- 
nummer erfolgen, der solchergestalt in den Aktiv-Bestand des Militärs Ein- 
gestellte gehsrt aber für die Dauer der gegen ihn erkannten Entziehung der 
staatsbürgerlichen Rechte zur zweiten Klasse des Soldatenstandes.
        <pb n="126" />
        114 
Im Falle ein Militär-Pflichtiger eine Freiheitsstrafe größerer Ausdehnung 
und höheren Grades im Auslande verbüßt oder zu verbüßen hat, in welchem 
eine andere Strafgesetzgebung oder ein anderes Gefängniß= System als im 
Großherzogthume Geltung hat, so hat zur Feststellung der Würdigkeit oder 
Unwürdigkeit des Militär-Pflichtigen das Großherzogliche Kreisgericht des Be- 
zirkes, welchem der Dienstpflichtige angehört, sich darüber auszusprechen, ob die 
im Auslande erkannte Freiheitsstrafe einer Zuchthausstrafe oder einer sonst nach 
diesseitiger Gesetzgebung zum Militär-Dienste unwürdig machenven Strafe gleich- 
kommt, und soll hiernach über die Dienstpflicht des Betroffeiien entschieden 
werden. 
Befindet sich ein Dienstpflichtiger zur Zeit des Eintritts in das militär- 
pflichtige Alter noch in gerichtlicher Untersuchung wegen eines Verbrechens, 
welches mit Zuchthausstrafe oder, unter Androhung leichterer Freiheitsstrafe, 
mit mindeskens vierjähriger Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte bedroht ist, 
so ist die Entscheidung über dessen Unwürdigkeit bis zum Ausgange der Unter- 
suchung auszusetzen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Ausspruch des Kreist 
gerichtes über ein von einem Dienstpflichtigen im Auslande begangenes Ver- 
brechen erforderlich wird. 
Die für unwürdig Erkannten haben bei körperkicher Tüchtigkeit zum Milie 
tär-Dienste die gesetzliche Einstandssumme zu erlegen. 
Ein Soldat, welcher wegen Unwürdigkeit aus dem Militär-Dienste ent- 
fernt wird, hat auf die noch zu erstehende Dienstzeit den verhältnißmäßigen 
Theil der Einstandssumme zu zahlen. 
Die trotz der gegen sie erkannten Freiheitsstrafe nicht für unwürdig zu erach- 
tenden, körperlich tüchtigen Dienstpflichtigen haben nach Verbüßung ihrer Strafe, 
so fern und so lange sie das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
vier Jahre im Aktiv-Bestande und zwei Jahre in der Kriegs-Reserve zu dienen. 
8. 10. 
Ganz untüchtig zum. Militär-Dienste sind die an Geist und Körper un- 
heilbaren Kranken, Gebrechlichen und diejenigen, welche durch Verunstaltung, 
zwerghaften Wuchs oder durch sonstige körperliche Beschaffenheit sich gänzlich 
außer Stande befinden, die Anstrengungen und Beschwerden des Kriegsdienstes 
ohne Gefahr für Gesundheit und Leben zu ertragen. 
In Ansehung der nicht zu jeder Zeit bemerkbaren Uebel und Krankheiten, 
wie z. B. epileptischer und anderer Krampfanfälle, Gehör= und Gesichts-Schwäche 
rcr 8 in der Regel blos solche Zeugnisse für entscheidend anzunehmen, welche 
von dem Gemeindevorstande in Gemeinschaft mit dem Pfarrer bezüglich Schul-
        <pb n="127" />
        115 
lehrer des Ortes, und nach Befinden einigen Vätern, deren Söhne noch in der 
aktiven Truppe dienen, ausgestellt werden, so daß erst hierauf die ärztliche 
Untersuchung und Entscheidung darüber erfolgen kann, ob und in wie fern die 
angegebenen Uebel zum Militär-Dienste gänzlich oder nur vorerst untüchtig 
machen. 
*!’ 8. 11. 
Als vorerst untüchtig zum Militär-Dienste sind diejenigen zu betrachten, 
welche wegen Kränklichkeit und Schwächlichkeit, ingleichen wegen Nichterreichung 
des Normal-Maßes von fünf Fuß rhein. Maß zum Dienste noch nicht geeignet 
sind, von welchen sich aber erwarten läßt, daß sie im Laufe des ersten Jahres 
ihrer Dienstpflichtigkeit zu solchem noch tüchtig werden. 
Diefelben loosen mit ihrer Altersklasse, werden aber, wenn die gezogene 
Loosnummer sie dem Aktiv-Bestande zugetheilt hat, auf ein Jahr zurückgestellt 
und in dem nächsten Musterungs-Termine noch einmal gemessen oder ärztlich 
untersucht. 
Die tüchtig Befundenen werden nach Ordnung ihrer Loosnummern ein- 
gestellt und ihrem Bezirke an dem für das nächste Jahr zu stellenden Rekruten- 
Betrage in Abrechnung gebracht. Ergiebt sich aber bei der ersten oder zweiten 
Untersuchung, daß der Mann gar nicht zum Dienste in der Linie, wohl aber 
zu anderen militärischen Dienstleistungen tüchtig befunden wird, so wird er nach 
Ordnung seiner Loosnummer in die Dienst-Reserve gestellt. Diesen Minder- 
tüchtigen sowohl, wie den für tüchtig Befundenen wird das Jahr, während 
dessen ihre Diensttüchtigkeit unentschieden blieb, in ihre Dienstzeit eingerechnet. 
Zweiter Abschnitt. 
Befreiungen vom Militär-Dienste und Zurückstellung von Dienstpflichtigen. 
5. 12. 
Gesetzlich befreit von Erfüllung' der Militäͤr-Pflicht sind. 
1) die bundesfürstlichen Familienglieder und die mediatisirten Fürsten und 
Grafen (Art. XIV. der deutschen Bundes-Akte), 
2) ordinirte Geistliche und angestellte Schullehrer. 
Die Befreiung der unter Nr. 2 genannten Personen findet auch dann Statt, 
wenn der Grund dazu erst nach der Einstellung in die Truppe eintritt. 
Die Befreiung erlischt dagegen, wenn während der Dauer des militär- 
Pflichtigen Alters der Befreinngsgrund aufhört. 
Der Betheiligte hat sich sodann sofort zu erklären, ob er den Rest der 
Milikär-Dienstpflicht persönlich abdienen ober sich vertreten lassen will.
        <pb n="128" />
        116 
8. 13. 
Zurückstellungen. 
Einen Anspruch auf Zurückstellung haben: 
1) die durch höchste oder Ministerial-Dekrete angestellten Staats= und 
Hof-Diener, 
2) die zur Ausübung ihrer Missenschaft zugelassenen Sachwalter und 
Aerzte, 
3) diejenigen, welche sich auf Universitäten, Akademien, Gymnasien, Se- 
minarien für Geistliche und Schullehrer, oder in sonstigen öffentlichen 
Lehr= und Bildungs-Anstalten den Wissenschaften oder schönen Künsten 
widmen und über untadelhaftes Betragen und Fleiß, sowie über hin- 
reichende Fähigkeiten Zeugnisse beigebracht haben. 
Die unter Nr. 1, 2 und 3 qufgeführten Kategorien von Dienstpflichtigen 
werden in die Dienst-Reserve eingestellt und erhalten hier nach Ordmung der 
Reihenfolge, wie sie in Vorstehendem aufgeführt werden, die höchsten Loosnum- 
mern in ihrer Altersklasse. 
Es soll ihnen nachgelassen seyn, erst nach Ablauf des drei und zwanzigsten 
Lebensjahres sich über ihren persönlichen Eintritt in die Truppe oder über ihre 
Stellvertretung zu erklären. Fällt vor Eintritt dieses Zeitpunktes der Grund 
oder die Bedingung ihrer Zurückstellung in die Reserve weg, so haben sie sich 
sofort über ihren persönlichen Eintritt oder über ihre Vertretung zu erklären. 
Einen Anspruch auf Zurückstellung haben ferner: 
4) der einzige Soßn derjenigen Aeltern, welche schon zwei oder mehrere 
Söhne im aktiven Militär-Dienste während der Dienstzeit und zwar in 
Folge dienstlicher Verrichtung verloren haben, sowie 
5) der einzige Ernährer einer Familie, welche ohne Unterstützung des Mi- 
litär-Pflichtigen auf öffentliche Kosten erhalten werden müßte, insofern 
Letzterer — wenigstens in der Regel — mit der hülfsbedürftigen Fa- 
milie einen Haushalt bildet. 
Den unter Nr. 4 und 5 genannten Individuen soll die Vergünstigung zu 
Theil werden, daß, wenn einen von ihnen bei der Loosziehung das Loos zum so- 
fortigen Eintritt in die aktive Truppe trifft, sie hiermit so lange verschont seyn 
sollen, als die Gründe vorhanden sind, worauf die Vergünstigung beruht, also 
in dem Falle Nr. 4 so lange, als eines der Aeltern noch am Leben ist, in dem 
Falle Nr. 5 so lange, als der Militär-Pflichtige der Einzige bleibt, ohne dessen 
Unterstützung die Familie der öffentlichen Versorgung anheim fallen würde.
        <pb n="129" />
        117 
Auch die unter Nr. 4 und 5 genannten Individuen werden unter Ueber- 
weisung der nächsthöchsten Loosnummern in die Dienst-Reserve eingestellt und es 
werden ihnen die hier zugebrachten Jahre, wenn sie später in die aktive Truppe 
eintreten müssen, an ihrer Dienstzeit abgerechnet, wenn die Verhältnisse, welche 
die Zurückstellung veranlaßten, nicht willkührlich von ihnen aufgehoben wor- 
den sind. 
8. 14. 
Die nach K. 13 zurückgestellten Mannschaften haben alljährlich vor dem 
Musterungs-Termine dem Bezirks-Direktor des betreffenden Rekrutirungs-Bezirks 
durch Zeugnisse nachzuweisen, daß der Grund der Zurückstellung noch vorhan- 
den sey. 
— 
Die Zurückstellungen nach §. 13 finden auch dann Statt, wenn der 
Grund dazu erst nach der Einstellung des Dienstpflichtigen in die Truppe einge- 
treten ist. 
—*1“ 
Wegen gesetzwidriger Handlungen des Zurückgestellten kann die Zurückstel- 
lung wieder aufgehoben werden. Hierüber entscheidet das Staats-Ministerium. 
Dritter Absch nitt. 
neber die Musterung, Verloosung und Einstellung der Militär- 
Pflichtigen, sowie über die Bestrafung der Ungehorsamen. 
s. 17. 
Das Musterungs-, Verloosungs- und Einstellungs-Geschäft steht unter der 
Oberaussicht und oberen Leitung des Staats-Ministeriums, und dessen Besor- 
gung liegt den Bezirks-Direktoren, nach Maßgabe der ihnen deshalb vom 
Staats-Ministerium zu ertheilenden näheren Instruktion ob. 
Dem Geschäfte selbst dienen die alljährlich nach Anleitung der, gleichfalls 
vom Staats-Ministerium zu ertheilenden, Instruktionen durch die Pfarrer und 
Gemeindevorstände aufzustellenden Listen über die Militär-Pflichtigen eines jeden 
Ortes zur Grundlage. 
8. 18. 
Die erforderliche Feststellung der auf Grund der vorliegenden Militär— 
Ortslisten zu entwerfenden Musterungslisten, die Untersuchung der Militär— 
Pflichtigen rücksichtlich ihrer Tüchtigkeit zum Militär-Dienste, soweit möglich, 
die erforderliche Verhandlung über die angebrachten Reklamationen auf Be- 
freiung, sowie auf Zurückstellung (F. 12 flg.), endlich die Verloosung der Dienst- 
pflichtigen, d. h. die durch Loosziehung Statt findende Bestimmung der Reihen= 
folge, in welcher die tüchtigen Militär-Pflichtigen zum aktiven Dienste einzuzie- 
26
        <pb n="130" />
        118 
hen sind (ob sie dem Aktiv-Bestande oder der Dienst-Reserve angehören), erfolgt 
in alljährlich von den Bezirks-Direktoren abzuhaltenden Musterungs= und Ver- 
loosungs-Terminen. 
3. 189. 
Die Eintheilung der Verwaltungsbezirke in eine angemessene Zahl von 
Musterungs- und Verloosungs-Bezirken, sowie die Bestimmung der Orte, wo 
die Musterungs- und Verloosungs-Termine abzuhalten sind, erfolgt durch das 
Staats-Ministerium. Dagegen haben die Bezirks-Direktoren die Tage der von 
ihnen abzuhaltenden Termine alljährlich öffentlich bekannt zu machen und die 
betheiligten Militär-Pflichtigen zum Erscheinen in denselben noch besonders unter 
geeigneter Belehrung über die sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen außzu- 
fordern. 
8. 20. 
Jedem Musterungs- und Verloosungs-Termine hat ein dazu kommandirter 
Großherzoglicher Offizier und ein vom Staats-Ministerium dazu bestimmter ver- 
pslichteter Arzt beizuwohnen, um ein Gutachten über die Tüchtigkeit der erschie- 
nenen Militär-Pflichtigen zum Militär-Dienste abzugeben. 
8. 21. 
In dem Musterungs- und Verloosungs-Termine haben alle dazu vorgela— 
dene Militär-Pflichtigen persönlich zu erscheinen und dort bis nach ausdrücklich 
erfolgter Entlassung von Seiten des Bezirks-Direktors zu verbleiben. 
8. 22. 
Der Dienstpflichtige, welcher ohne genügende Entschuldigung im gedachten 
Termine nicht erscheint, verliert: 
a) jeden, spätestens bis dahin von ihm selbst oder fuͤr ihn durch seine 
Angehörigen, Bevollmächtigten, oder den betreffenden Gemeindevorstand 
vorzubringenden und gehörig zu bescheinigenden Anspruch auf Be— 
freiung, sowie auf Zurückstellung; 
b) das Recht, an der Loosziehung Theil zu nehmen; 
er wird vielmehr den Loosnummern seiner Altersklasse vorausgestellt und hat 
demzufolge vor allen Anderen Einziehung zum aktiven Militär-Dienste zu ge- 
wärtigen. 
8. 23. 
Als genügende Entschuldigung des Nichterscheinens im Musterungs= und 
Verloosungs-Termine ist zu betrachten: 
1) Verhinderung durch Krankheit, durch das Zeugniß eines im Großhet= 
zogthume zur Praxis zugelassenen Arztes, oder auch des Gemeindevot= 
standes, gehörig bescheinigt.
        <pb n="131" />
        119 
Wird das Zeugniß von einem im Auslande wohnenden Arzte ausgestellt, 
so muß dasselbe auch noch von einer Gerichts= oder Verwaltungs-Behörde be- 
glaubigt seyn. 
2) Sonstige außerordentliche Verhinderung, durch amtliches Zeugniß gehörig 
nachgewiesen. 
3) Aufenthalt auf Unmiversitäten, Akademien und Lehranstalten, wie auch 
sonst in und außer Landes zum Behufe der Erlernung einer Wissenschaft, 
Kunst, Profession — wenn der Aufenthaltsort wenigstens zehen Meilen 
von dem Musterungsorte entfernt ist und wenn die Reise des Dienst- 
pflichtigen zum Musterungs= und Verloosungs-Termine eine nachtheilige 
Unterbrechung in seiner Ausbildung und in seinen Verhältnissen bescheinig- 
ter Maßen zur Folge haben würde. 
Für solche entschuldigte Dienstpflichtige ist, sofern sich dazu nicht beson- 
dere Bevollmächtigte anmelden — als welche Aeltern, Vormünder und Geschwi- 
ster derselben ohne Weiteres gelten sollen — von Amtswegen das Loos zu ziehen. 
. 24. 
Nach beendigtem Musterungs= und Verloosungs-Geschäfte haben die Be- 
zirks-Direktoren die ergangenen Akten an das Staats-Ministerium zur Prä- 
fung bezüglich zur Genehmigung des Verfahrens und zur Entscheidung über 
die vorgebrachten Reklamationen auf Befreiung sowie auf Zurückstellung ein- 
zusenden. 
. 23. 
Nachdem hierüber vom Staats-Ministerium Entschließung gefaßt und mit 
Rücksicht auf die, wegen gänzlicher oder vorerstiger Untüchtigkeit sowie wegen 
zugestanden erhaltener Befreiung oder Zurückstellung, Ausgeschiedenen, desglei- 
chen auf die ungehorsam Ausgebliebenen, der von jedem Musterungs= und Ver- 
loosungs-Bezirke nach Maßgabe seiner Seelenzahl zu stellende Rekruten-Bedarf 
festgesetzt worden ist, ergeht behusige Anweisung an die Bezirks-Direktoren, 
welche demgemäß die definitiv für untüchtig erkannten Dienstpflichtigen zu ent- 
lassen und mit Freischeinen zu versehen, die vorerst Untüchtigen, ihrer Loos- 
nummer nach dem Aktiv-Bestande Angehörige, zum Wiedererscheinen im nächst- 
jährigen Musterungs-Termine vorzuladen, die Reklamanten von der Entschei- 
dung des Staats-Ministeriums in Kenntniß zu setzen, die zur Einstellung in 
den Aktiv-Bestand bestimmten Loosnummern dem Militär-Kommando zu über- 
weisen und endlich die Loosnummern der demnach dem Militär überwiesenen 
Militär-Pflichtigen sowie die Namen der, wegen ihres unentschuldigten Ausblei- 
bens im Musterungs= und Verloosungs-Termine den Loosnummern ihrer Al- 
26
        <pb n="132" />
        120 
tersklasse vorausgestellten Militär-Pflichtigen mit der Bemerkung öffentlich bekannt 
zu machen haben, daß Tag und Ort ihrer wirklichen Einziehung zum aktiven 
Dienste vom Militär-Kommando in weiterer öffentlicher Bekanntmachung werden 
bestimmt werden. 
Letztere hat das Militär-Kommando wenigstens vier Wochen vor dem 
Einziehungs-Termine und vorbehältlich der an jeden Militär-Pflichtigen noch er- 
gehenden besonderen Einstellungs-Ordre zu erlassen. 
# 26. 
Die wegen vorerstiger Untüchtigkeit zurückgestellten Dienstpflichtigen, welche 
sich nicht gemäß der Bestimmung im §. 25 Behufs nochmaliger Untersuchung 
und endlicher Entscheidung über ihre Militär-Pflicht im nächstjährigen Musterungs- 
und Verloosungs-Termine persönlich einfinden, werden dem Militär obne Wei- 
teres überwiesen und haben sich, 15## wie die befreiten oder zurückgestellten 
Dienstpflichtigen, rücksichtlich deren die Zeit, für welche ihre Befreiung oder 
Zurückstellung verwilligt war, abgelaufen ist, sofern sie ihrer Loosnummer zu- 
folge zum Aktiv-Bestande gehören, im nächsten Einstellungs-Termine (S. 25 
a. E.) bei Vermeidung der in dem §. 28 flg. geordneten Strafen persönlich 
einzufinden. 
8. 27. 
Macht sich im Laufe des Jahres eine Ueberweisung von Dienstpflichtigen 
der Dienst-Reserve zum aktiven Dienste nothwendig, so ist den dazu ihrer Loos- 
nummer nach bestimmten Dienstpflichtigen eine ange messene Frist zu ihrer Stel- 
lung bei dem Militär zu bestimmen. Finden sich dieselben zur festgesetzten Zeit 
persönlich nicht ein, so unterliegen sie der Bestrafung nach Maßgabe der Vor- 
schriften in den nachstehenden Paragraphen. 
. 28. 
Gegen ungehorsame, d. h. Hac- Dienstpflichtige, welche sich an dem 
zu ihrer Einstellung bestimmten Tage und Orte bei dem Militär persönlich nicht 
anmelden, finden folgende Disciplinar-Strafen Statt: 
I. Die nach beendigtem Jahres-Musterungs= und Verloosungs-Geschäfte 
ihrer Loosnummer zufolge dem Militär überwiesenen und die wegen un- 
entschuldigten Nichterscheinens im Musterungs= und Verloofungs-Ter- 
mine den Loospflichtigen ihrer Altersklasse vorausgestellten, desgleichen die 
in den vorhergehenden beiden Paragraphen gedachten Dienstpflichtigen, 
welche an dem zu ihrer Einstellung bestimmten Tage und Orte, bezüg- 
lich auf die an sie deshalb ergebenden besonderen Einstellungs-Ordres 
nicht erscheinen, aber noch innerhalb vier Wochen, von Zeit des Ter-
        <pb n="133" />
        II. 
III. 
121 
mines an gerechnet, persönlich sich anmelden, haben, sofern sie zum 
Militär-Dienste tuͤchtig befunden werden, Verlängerung ihrer Dienstzeit 
im Aktiv-Bestande um ein Jahr zu gewärtigen, oder, wenn sie solches 
vorziehen, Vierzig Thaler zur Stellvertretungsgelder-Kasse zu zahlen. 
Sind sie zum Militär-Dienste untüchtig, so werden sie mit einer 
zur Stellvertretungsgelder-Kasse fließenden Geldstrafe von Zwölf bis 
Fünfundzwanzig Thalern belegt, oder im Falle des Unvermögens mit 
siebentägigem bis vierzehntägigem Gefängnisse bestraft. 
Erscheinen die unter Nr. 1 erwähnten Dienstpflichtigen erst nach Ablauf der 
vierwöchentlichen Frist, aber noch vor oder in dem vom Militär-Kommando 
für das nächste Jahr bestimmten Einstellungs-Termine (F. 25 a. E.), so 
haben sie im Falle der Tüchtigkeit Verlängerung der Dienstzeit im Aktiv- 
Bestande um Zwei Jahre zu gewärtigen, oder, nach ihrer Wahl, Acht- 
zig Thaler zur Stellvertretungsgelder-Kasse zu zahlen. 
Im Falle der Untüchtigkeit werden sie mit einer zur gedachten Kasse 
fließenden Geldstrafe von Fünfundzwanzig Thalern belegt, oder im Falle des 
Unvermögens mit zweiwöchentlichem bisvierwöchentlichem Gefängnisse bestraft. 
Erscheinen ungehorsame Dienstpflichtige erst nach dem unter Nr. II erwähn- 
ten Einstellungs-Termine, so haben sie im Falle der Tüchtigkeit doppelte 
Dienstzeit im Aktiv-Bestande auszuhalten, oder, nach ihrer Wahl, bei 
einfacher Dienstzeit Einhundert und Sechzig Thaler zur Stellvertretungs- 
gelder-Kasse zu erlegen. - 
Sind sie untüchtig, so werden sie mit einer Geldstrafe von Funfzig 
bis Einhundert Thalern, welche in die gedachte Kasse fließen, belegt, 
oder mit vierwöchentlichem bis achtwöchentlichem Gefängnisse bestraft. 
Ist ein ungehorsamer, zum Militär-Dienste tüchtiger Militär-Pflichti- 
ger bei seiner Stellung bereits im Alter so weit vorgerückt, daß er bei voll- 
ständiger Aushaltung der ihm obliegenden Dienstzeit das vierzigste Lebens- 
jahr überschreiten würde, so wird er zwar nach vollendetem vierzigstem Le- 
bensjahre, wenn ihm das Militär-Kommando nicht das Fortdienen in 
Berücksichtigung seiner vorzüglichen Brauchbarkeit gestattet, aus dem 
Militär entlassen, muß aber, außer der von ihm bereits Statt der Ablei- 
stung der doppelten Dienstzeit zur Stellvertretungsgelder-Kasse gezahlten 
Summe für jedes nach Vollendung seines vierzigsten Lebensjahres von ihm 
noch auszuhaltende Dienstjahr und zwar im Aktiv-Bestande Vierzig Tha- 
ler und in der Kriegs-Reserve Zwanzig Thaler zur Stellvertretungsgel- 
der-Kasse zahlen.
        <pb n="134" />
        122 
Im Falle des Unvermögens wird er mit entsprechender Gefäng— 
nißstrafe belegt, wobei Zwölf Thaler Funfzehen Sgr. gleich einer Woche 
Gefängniß gerechnet werden. 
Die Gefängnißstrafe darf aber in keinem Falle im Ganzen acht 
Wochen überschreiten. 
3. 29. 
Diejenigen, welche sich durch fälschliches Vorgeben von Untüchtigkeit dem 
Militär-Dienste entzogen haben, werden zur Aushaltung ihrer Dienstzeit angehal- 
ten und unterliegen noch daneben, sofern nicht die allgemeinen strafgesetzlichen 
Bestimmungen wegen Betrugs in Anwendung kommen, den im §. 28 unter 
Nr. III geordneten Ungehorsamsstrafen. 
Wird der Schuldige in Folge des wegen Betrugs gegen ihn erlassenen 
Straferkenntnisses für unwürdig zum Eintritt in das Militär erachtet, so hat 
er, wenn er dazu vermögend, das im F. 38 geordnete Einstands-Quantum zur 
Stellvertretungsgelder-Kasse zu entrichten. 
—* 
Diejenigen, welche sich durch Verwundung und Verstümmelung des Kör- 
pers der Dienstleistung zu entziehen suchen, sollen, dafern sie zu irgend einer 
militärischen Dienstleistung tüchtig, mit sechsjähriger Dienstzeit eingestellt werden 
und sind außerdem nach Art. 139 des Strafgesetzbuches vom 20. März 1850 
zu bestrafen. 
at sich der Dienstpflichtige zu jeder militärischen Dienstleistung untüchtig 
gemacht, so ist er, vorbehältlich der gleichen Bestrafung nach Maßgabe des 
Strafgesetzbuches, zur Entrichtung der Stellvertretungssumme verpflichtet. 
8. 31. 
Verstirbt ein ungehorsamer Dienstpflichtiger, ehe die Ungehorsamsstrafe ge- 
gen ihn ausgesprochen worden ist, so wird von seinen Erben eine Geldstrafe 
nicht eingezogen. 
  
32. 
Mit dem vollendeten vierzigsten Lebensjahre erlischt die Verbindlichkeit zum 
Militär-Dienste gänzlich und kann von diesem Zeitpunkte an gegen bis dahin 
Ungehorsame eine der im F. 28 geordneten Strafen nicht mehr verhängt werden. 
8. 33. 
Die im Laufe des Jahres erforderlich werdenden weiteren Verhandlungen, 
Verfügungen und Entscheidungen in Betreff der noch nicht dem Militär über- 
wiesenen Dienstpflichtigen gehhren zunächst zur Kompetenz der betroffenen Be-
        <pb n="135" />
        128 
zirks-Direktoren, von welchen deshalb, soweit nöthig, an das Staats-Mini- 
sterium zu berichten ist. 
Insonderheit haben dieselben die Verfolgung und Aufgreifung der unge- 
horsamen Dienstpflichtigen ihres Bezirkes zu besorgen und gegen dieselben die 
in den §.S. 28 flg. geordneten Disciplinar-Strafen auszusprechen. 
Gegen dergleichen Strafverfügungen steht den Betheiligten binnen zehen- 
tägiger ausschließlicher Frist die Berufung auf den Ausspruch des Staats-Mi- 
nisteriums frei. 
Zur Sicherung der wegen Ungehorsams zu verhängenden Geldstrafen sind 
die Bezirks-Direktoren berechtigt, Beschlag auf das jetzige und künftige Ver- 
mögen der betheiligten Militär-Pflichtigen durch die kompetenten Justiz-Behör= 
den legen zu lassen. 
Vierter Abschnitt. 
Bon der Strellvertretung für Dienstpflichtige. 
I. Stellvertretung im eigentlichen Sinne. 
8. aa. 
In Friedenszeiten bis zur Mobilmachung der Truppe kann die Befreiung 
von der eigenen oder übernommenen Militär-Pflicht durch Stellung eines Ver- 
treters nach Maßgabe der in den nachstehenden Paragraphen enthaltenen Vor- 
schriften erlangt werden. 
33 
8. 35. 
Die Stellvertreter können tbeils aus der Reibe gedienter Unteroffiziere 
und Mannschaften, theils aus der Reihe derer gewählt werden, welche nach 
der Loosnummer, die sie gezogen haben, zum aktiven Dienste nicht bestimmt 
sind, auch voraussichtlich nicht werden bestimmt werden. 
8. 36. 
Der Eintritt als Stellvertreter ist nur zulässig, wenn der Vertreter 
a) im Großherzogthume heimathsberechtigt, 
b) zu dem zu übernehmenden Militär-Dienste vollkommen tüchtig, 
D) nicht über fünf und dreißig Jahre alt ist; und 
4) seine Unbescholtenheit nachweisen kann. 
Desgleichen soll denen, welche zur Erfüllung ihrer eigenen oder übernom- 
menen Dienstpflicht zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten vier Jahre im Aktiv= 
Bestande des Militärs gedient haben, behufs ihres, bezüglich abermaligen, Ein- 
tritts als Stellvertreter auf sechs Jahre die eigene oder übernommene Reserve- 
Dienstpflicht erlassen werden dürfen und
        <pb n="136" />
        124 
zuc) können solche Personen, welche ihrer Militär-Pflicht durch Dienst unter der 
Fahne Genüge geleistet haben, so lange sie nicht uͤber ein und vierzig Jahre alt sind, 
nach dem Ermessen des Militär-Kommandos als Stellvertreter zugelassen wer- 
den, wenn sie zu fernerem sechsjährigen Dienste tüchtig und brauchbar sind. 
8. 37. 
Derjenige, welcher seine Militär-Pflicht durch einen Stellvertreter erfüllen 
zu lassen wünscht, hat sein diesfallsiges Gesuch, bevor er in den Aktiv-Bestand 
des Militärs eingestellt ist, binnen vier Wochen nach der alljährlichen Bekannt- 
machung der Bezirks-Direktoren über die aktiv Dienstpflichtigen (6. 25) bei 
dem Militär-Kommando anzubringen und gleichzeitig die vorschriftsmäßige Ein- 
standssumme (F. 38) zur Stellvertretungsgelder-Kasse zu zahlen. 
Wird über die Militär-Pflicht eines Dienstpflichtigen erst nach der alljähr- 
lich erfolgenden Bekanntmachung der zum Eintritt in den aktiven Dienst be- 
stimmten Dienstnummern definitiv entschieden, so ist er innerhalb vier Wochen, 
von dem Tage an gerechnet, wo ihm die fragliche Entscheidung bekaunt ge- 
macht worden ist, ebenfalls befugt, ein Gesuch um Stellvertretung, wie vor- 
stehend gedacht, unter Zahlung der Einstandssumme, anzubringen. 
8. as. 
Die nach dem vorstehenden Paragraphen von dem betroffenen Dienstpflich- 
tigen für die Befreiung von vierjähriger Dienstzeit im Aktiv-Bestande und zwei- 
jähriger Dienstzeit in der Reserve des Militärs zu zahlende Einstandssumme 
beträgt regelmäßig Zweihundert Thaler Landes-Währung. 
Das Staats-Ministerium ist ermächtigt, diese Summe nach Bedürfniß an- 
gemessen zu erhöhen, und hat, wenn eine solche Aenderung für nothwendig er- 
achtet wird, solche gleichzeitig mit der von den Bezirks-Direktoren zu erlassenden 
Bekanntmachung (F. 25) zur Keuntniß der betheiligten Dienstpflichtigen bringen 
zu lassen. 
s. 39. 
Die Ermittelung der Stellvertreter geschieht nach Maßgabe der erfolgten 
Anträge auf Stellvertretung durch das Militär-Kommando, welches zu dies- 
fallsigen Anmeldungen alljährlich durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern 
hat. 
Bei der Auswahl der Stellvertreter sind vorzugsweise diejenigen Unter- 
offliziere und Gemeinen zu berücksichtigen, welche ihre gesetzliche Dienstzeit schon 
beendigt haben, oder denen nach Bestimmung im F. 36 die eigene oder über- 
nommene Reserve-Dienstzeit gänzlich erlassen worden ist.
        <pb n="137" />
        125 
8. 0. 
Diejenigen, welche sich als Stellvertreter bei dem Militär-Kommando an- 
gemeldet haben und von Letzterem nicht sofort zurückgewiesen worden sind, blei- 
ben drei Monate lang, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, zum Eintritt 
in das Militär verbunden, innerhalb welcher Frist sie vom Militär-Kommando 
Bescheid zu erhalten haben. Leisten sie der Ordre zum Eintreffen bei der 
Truppe keine Folge, so verfallen sie den militärischen Strafen des Ungehorsams, 
nach Befinden der Desertion. 
* 
Ein Soldat kann nur ausnahmsweise und bloß dann um die Vergünsti- 
gung nachsuchen, sich vertreten zu lassen, wenn er auswandern will, oder wenn 
er durch seine Beibehaltung bei der Truppe wichtige Vortbeile verlieren, oder 
wesentliche Nachtheile erleiden würde. Hierüber entscheidet das Stagts-Ministerium. 
Wird sein Gesuch bewilligt, so hat derselbe die gefetzliche Einstandssumme 
zu erlegen, dafern er vor Ablauf der ersten drei Jahre von der Stellvertretung 
Gebrauch macht. Geschieht letzteres nach Ablauf dieser Zeit, so ist nur die 
halbe Einstandssumme zu bezahlen. 
Wenn einem Stellvertreter unter obigen Voraussetzungen die nachgesuchte 
Entlassung bewilligt wird, so verliert er seinen Anspruch auf die Einstands- 
summe, falls er in nerhalb der ersten drei Jahre verabschiedet wird, wo hingegen 
er die Hälfte der Einstandssumme ausgezahlt erhält, wenn seine Verabschiedung 
in die letzten drei Jahre fällt. (Vergl. jedoch F. 51.) 
s. a2. 
Durch Einzahlung der festgesetzten Einstandssumme zur Stellvertretungs- 
gelder-Kasse werden die zu vertretenden Dienstpflichtigen oder Soldaten der 
eigenen oder übernommenen Militär-Dienstpflicht gänzlich enthoben. 
8. 43. 
Der Stellvertreter erlangt einen Anspruch an die Stellvertretungsgelder- 
Kasse nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes und hat die militärdienstlichen 
Pflichten eben so zu erfüllen, als wenn er für seine Person zum Dienste ver- 
pflichtet wäre. 
Ueber seinen Anspruch erhält der Einsteher eine Bescheinigung von der 
Kommando-Behäörde. 
27
        <pb n="138" />
        126 
8. Aaa. 
Die Einstandssumme wird bei der Stellvertretungsgelder-Kasse als Kaution 
niedergelegt, mit 3½ Procent jährlich verzinst und dem Einsteher nach beendig- 
ter Dienstzeit ausgezahlt. 
8. . 
Der Einsteher kann während seiner Dienstzeit weder die Einstandssumme 
noch deren Zinsen an Andere abtreten, oder sonst darüber verfügen, außer auf 
den Todesfall. Weder das Einstands-Kapital noch dessen Zinsen können als 
Hülfsgegenstand angegeben oder gerichtlich mit Beschlag belegt werden. 
#3#6. 
Stirbt ein Stellvertreter, so wird die nach Verhältniß seiner Dienstzeit 
verdiente Einstandssumme sammt fälligen Zinsen an seine Erben oder sonst zum 
Empfang Berechtigte ausgezahlt. 
. A7. 
Im Falle einer Selbstentleibung des Stellvertreters verfällt die Einstands- 
summe der Stellvertretungsgelder-Kasse. Das Staats-Ministerium ist aber er- 
mächtigt, nach Beschaffenheit der Umstände den Erben des betreffenden Stell- 
vertreters ausnahmsweise die wirklich verdiente Einstandssumme ganz oder zum 
Theil auszahlen zu lassen. 
8. 48. 
Wird ein Stellvertreter wegen eingetretener un verschuldeter Untüchtig- 
keit aus dem Militär gänzlich entlassen, so erhält er die ganze wirklich ver- 
diente Einstandssumme nebst rückständigen Zinsen ausgezahlt. 
S. A9. 
Wenn ein Stellvertreter vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit zum 
Militär-Dienste sich unbrauchbar macht, 
wenn er des Verbrechens der Desertion sich schuldig gemacht, 
wenn er nach militärstrafrechtlichen Bestimmungen als unwürdig aus der 
Truppe entfernt, oder 
nach Maßgabe des §. 50 des gegenwärtigen Gesetzes entlassen worden ist, 
so verfällt die Einstandssumme dem Stellvertretungs-Fonds. 
Nur ausnahmsweise kann das Staats-Ministerium auf Antrag des Militär- 
Kommandos dem wieder eingebrachten und zum Dienste wieder eingestellten De- 
serteur, wegen nachgefolgter besonders guter Aufführung, einen Theil der Ein- 
standssumme auszahlen lassen.
        <pb n="139" />
        127 
5S# 0. 
Das Militär-Kommando darf einen Stellvertreter aus dem Militär-Dienste 
entlassen: 
1) wenn er nach richterlichem Spruch wegen eines gemeinen Verbrechens 
oder Vergehens eine zwei Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu ver- 
büßen hat; 
2) wenn er wegen eines Militär-Verbrechens oder Vergehens mit wenig- 
stens sechs Wochen Arrest ersten Grades, oder dem entsprechenden Ar- 
rest anderer Grade, 
oder 
wenn er wegen minder schwerer militärischer oder gemeiner Vergehen 
dreimal gerichtlich oder disciplinarisch, mit mehrwoͤchentlichem geschärften 
Arrest belegt worden ist. 
Bei dem Verbrechen des Diebstahls, Betrugs und diesen gleichartigen Ver- 
brechen aber, ingleichen in denjenigen anderen Fällen, in welchen dem Stell- 
vertreter nach Vorschrift der Strafgesetzgebung die staatsbürgerlichen Rechte ent- 
zogen worden sind, bedarf es zur sofortigen Entlassung des Rückfalles in die 
erwähnten Verbrechen nicht. 
*st-. 
Erhält ein Stellvertreter eine Anstellung im Staatedienste, so wird er 
aus dem Militärdienste entlassen und erhält die wirklich verdiente Einstands- 
summe ausgezahlt. 
Der Rest verfällt der Stellvertretungsgelder-Kasse. 
Wenn dagegen einem Stellvertreter nach Maßgabe der Bestimmung im 
§&amp;. 36 die übernommene Reserve-Dienstzeit Behufs abermaligen Eintritts als 
Stellvertreter mit sechsjähriger Dienstzeit erlassen worden ist, dann hat der- 
selbe den Anspruch auf Zahlung der ganzen Einstandssumme. 
S. 32. 
Die bei der Stellvertretungsgelder-Kasse sich ergebenden Ueberschüsse sind, 
auf Anordnung des Staats-Ministeriums zur Erhöhung des Zinsfußes der 
Einstandsgelder, zu Alterszulagen an Unteroffiziere und Gemeine, sowie zu 
Pensionen für Witwen und Waisen von Unteroffzieren und Gemeinen zu ver- 
wenden. 
1I. Nummertausch. 
s. 63. 
Der Nummertausch ist nur zulässig zwischen Dienstpflichtigen der jüngsten 
Altersklasse und desselben Musterungs= und Einstellungs-Bezirks mit Aus- 
27
        <pb n="140" />
        128 
nahme des Falles im §. 56, und so lange der zu Vertretende noch nicht zum 
aktiven Dienste beigezogen worden ist. 
# 
Diejenigen, welche die Loosnummern vertauschen wollen, haben sich inner- 
halb vier Wochen nach dem Tage der alljährlich erfolgenden Bekanntmachung 
der zum Aktiv-Bestande gehörigen Loosnummern bei dem Militär-Kommando 
persönlich anzumelden und dort die näheren Bedingungen, unter welchen der 
Nummertausch zwischen ihnen Statt finden soll, in einem gerichtlich abgeschlös- 
senen Vertrage darzulegen, worin insbesondere der Verzicht des Nummertau- 
schers und seiner Aeltern bezüglich der seiner Hülfe bedürfenden Familienglieder 
(6. 13, Ziffer 5) auf etwaige Zurückstellungsgründe enthalten seyn muß. 
Unerläßliches Erforderniß dabei ist, daß der die niedrige Loosnummer 
Eintauschende zum Militär-Dienste tüchtig und würdig sey (s. §.S. 9, 10, 11 
des Gesetzes). 
# S# 
Das Militär-Kommando hat den ihm nach den Bestimmungen des vor- 
stehenden Paragraphen unbedenklich scheinenden Nummertausch-Vertrag zu geneh- 
migen, hierauf aber den nunmehr zum Aktiv-Bestande des Militärs gehörigen 
Dienstpflichtigen zu verpflichten, welcher hiermit ganz in die gesetzlichen Pflich- 
ten desjenigen eintritt, dessen Loosnummer er eingetauscht hat, dagegen darf 
der die höhere Loosnummer eintauschende Dienstpflichtige nicht eher zum akti- 
ven Dienste eingezogen werden, als bis die von ihm eingetauschte Loosnummer 
dazu bestimmt wird. 
Gegen die versagte Genehmigung des Nummertausch-Vertrages Seitens 
des Militär-Kommandos steht den Nummertauschern Rekurs an das Staats- 
Ministerium offen. 
Der vertretene Nummertauscher bleibt auf die noch übrige Dienstzeit nach 
seiner ursprünglichen Loosnummer zum Militär-Dienste pflichtig, wenn der 
Nummertauscher in den im §F. 49 erwähnten Fällen aus dem Militär-Dienste 
entlassen wird, 
5. 56. 
Abgesehen von dem Nummertausche, wie er in vorstehenden Paragraphen 
normirt worden, kann ausnahmsweise (vergl. §. 53) der Bruder für den Bru- 
der eintreten: 
a) wenn der Eintretende den gesetzlichen Erfordernissen entspricht und
        <pb n="141" />
        129 
b) wenn, falls der Stellvertreter der jüngere ist, der ältere sich verpflich- 
tet, sofort selbst einzutreten, sobald jener in seiner Altersklasse zur Er- 
füllung seiner Militär-Pflicht einberufen werden sollte. 
Fünfter Abschnitkt. 
Von den Vorschriften, welche die Dienstpflichtigen während der Dienstzeit zu 
beobachten haben. 
8. 57. 
I. Unterordnung unter die Soldatengesetze. 
Diejenigen, welche zum aktiven Dienste eingestellt worden sind, haben sich 
von ihrer Verpflichtung als Soldaten an, bis zu ihrer Entlassung aus dem 
Dienste, folglich auch während sie in der Kriegs-Reserve stehen, nach den für 
das Militär bestehenden besonderen Gesetzen zu richten. 
S. 38. 
II. Vorschriften wegen Veränderung des Aufenthaltes. 
1) Die zum aktiven Dienste und zur Reserve Eingestellten müs- 
2 
sen, auch wenn sie beurlaubt sind, während der Dienstzeit im Lande bleiben 
und dürfen sich aus dem ihnen durch ihren Kompagnie-Chef angewiese- 
nen Aufenthaltsbezirke, ohne besondere Erlaubniß des Ersteren, bei Ver- 
meidung der in den besonderen Militär-Gesetzen angedrohten Desertions- 
Strafen nicht entfernen, sie können jedoch zu jeder Veränderung ihres 
Aufenthalts im Großherzogthume die erforderliche Erlaubniß erhalten; 
auch wird ihnen von dem Militär-Kommando auf ihr Nachsuchen, um 
dringender Umstände willen, zu Reisen in das. Ausland Urlaub ertheilt 
werden. · 
Die in der Dienst-Reserve stehenden Dienstpflichtigen bedür- 
fen zum Reisen und Wandern im Lande keiner andern Erlaubniß, als 
der auch für andere Personen vorgeschriebenen Legitimation, und so lange 
das Staats-Ministerium sich nicht wegen eintretender besonderer Zeitum- 
stände veranlaßt sieht, das Reisen und Wandern derselben in das Aus- 
land durch öffentliche Bekanntmachung wieder einzustellen, bleibt den in 
der Dienst-Reserve Stehenden unbenommen: 
a) um Geschäfte und anderer Zwecke willen sich mit Vorwissen des Be- 
zirks-Direktors in das Ausland an bestimmte Orte zu begeben, deren 
Wahl und Veränderung sie ihren Aeltern, Geschwistern, Vormündern
        <pb n="142" />
        130 
oder dem Gemeindevorstande ihres Heimathsortes auf eigene Kosten 
dergestalt anzuzeigen haben, daß sie im Falle der Nothwendigkeit ih- 
rer Einziehung zum aktiven Dienste (C. 27) sich auf Erfordern bin- 
nen vier Wochen wiederum selbst stellen können. 
Hingegen datf 
b) die Paß= und Wanderbuchs-Ausfertigung zu einem unbestimmten Auf- 
enthalte im Auslande nur dann geschehen, wenn ein deshalb, nach vor- 
gängiger Erörterung der persönlichen und anderen dabei in Erwägung 
zu ziehenden Verhältnisse des Reisenden, von dem Staats-Ministerium 
ausgestellter Erlaubnißschein vorgezeigt werden kann, der die Bedingun- 
gen enthalten wird, unter welchen dem diesfallsigen Gesuche Statt zu 
geben ist, und der von der paßausstellenden Behörde, zu ihrer Legiti- 
mation, bis zur Auswechselung desselben gegen den fraglichen Paß 
oder das Wanderbuch gehörig aufzubewahren ist. 
Die Nichtbefolgung der Vorschrift unter Nr. 2 a begründet die Vermu- 
thung, daß sich der dienstpflichtige Reservist der Militär= Pflicht entziehen wolle. 
Wird deshalb dessen Aufenthalt unbekannt, so daß ihm eine Ordre nicht be- 
händigt werden kann, oder leistet er einer an ihn gelangten Ordre ohne genü- 
gende Entschuldigung nicht Folge, so ist gegen denselben als Ungehorsamen 
nach §.S. 27, 28 zu verfahren. 
Sechster Abschnitt. 
Von den Berechtigungen und Vorzügen der Dienstpflichtigen. 
S 39. 
. Die Freiheit der Ansässigmachung innerhalb des Großherzogthumes wird 
durch die Dienstpflicht nicht beschränkt. 
8. 60. 
Ebenso bleibt die Verheirathung während der Dienstpflichtigkeit ohne alle 
Einschränkung nachgelassen, sofern eine sonstige gesetzliche Vorschrift nicht ent- 
gegensteht und den diesfallsigen Erfordernissen Genüge geleistet wird. Insbeson- 
dere ist für die Mannschaft der aktiven Truppe die Erlaubniß der Kommando- 
Behörde zur Verehelichung erforderlich. 
5 1. 
Die im Waffendienste des Staates stehenden Staatsbürger vom Sekond- 
Lieutenant abwärts sind in Ansehung des Soldes und der Löhnung,, ingleichen
        <pb n="143" />
        131 
die in der aktiven Truppe stehenden Gemeinen, in Hinsicht ihres Einkommens 
aus Gewerbs- und Geschäfts-Thätigkeit, sofern dasselbe dreißig Thaler jährlich 
nicht erreicht, von der allgemeinen direkten Einkommensteuer befreit (F. 15 des 
Gesetzes über die Steuerverfassung des Großherzogthumes vom 18. März 1851.) 
8. 62. 
Den Militär-Pflichtigen, welche sich in Feldzügen durch Pflichterfüllung aus- 
gezeichnet haben, soll bei Besetzung solcher Stellen, zu welchen sie gehörig ge- 
eignet sind, im ganzen Umfange des Großherzogthumes vorzügliche Rücksicht 
gewidmet werden. 
« 8.63. 
Denjenigen, welche im Waffendienste des Großherzogthumes ohne ihr gro— 
bes Verschulden invalid geworden sind, wird die Verleihung einer für sie geeig- 
neten Versorgung oder einer angemessenen Pension hiermit zugesichert. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinslegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Juni 1857. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz 
über die Militär-Dienstpflicht.
        <pb n="144" />
        132 
Anhaltsübersicht. 
Erster The il. 
Allgemeine Bestimmungen 
JZweiter Theil. 
Besondere Bestimmungen: 
Erster Abschnitt. 
Ueber die Unwürdigkeit und Untüchtigkeit zum Militär-Dienste 
JIweiter Abschnitt. 
Befreiungen vom Milikr= Dienste und Zurbcst lung o von Dienstyslichtigen 
Zuruͤckstellungen . . 
Dritter Abschnitt. 
Ueber die Musterung, Verloosung und Einstellung der Militaͤr-P Plichtizen,- so— 
wie uͤber die Bestrafung der Ungehorsamen 
Vierter Abschnitt. 
Von der Stellvertretung fuͤr Dienstpflichtige. 
I. Stellvertretung im eigentlichen Sinne 
II. Nummertausch .. .. 
Fünfter Abschnitt. 
Von den Vorschriften, welche die Dienstpflichtigen während der Dienstzeit zu 
beobachten haben: 
I. Unterordnung unter die Soldatengesetze . 
II. Vorschriften wegen Veränderung des Aufenthaltes 
Sechster Abschnitt. 
Von den Berechtigungen und Vorzuͤgen der Dienstpflichtigen. 
  
Druck der Hof - Buchdruckerei. 
1 — 8 
" 9 — 11. 
8. 12. 
· 13—16. 
17—33. 
. 34—52. 
. 53—56. 
S. 57. 
z. 56. 
59—63
        <pb n="145" />
        Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar-Eisenach. 
Nummer 2 21. J Weimar. 10. Juli 1857. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar -Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten und zur Abschneidung einiger in demselben vorkommenden Erschwe- 
rungen im Anschlusse an die Gesetze vom 12. April 1833 und vom 4. März 
1842 unter verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages zu ver- 
ordnen beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt: 
  
Erweiterung der nach den Formen des Gesetzes über minderwich- 
tige Rechtsangelegenheiten zu verhandelnden Klagsachen. 
S. 1. 
Nach den Formen des Prozesses über minderwichtige Rechtssachen (Gesetz 
vom 31. Mai 1817 verglichen mit dem Gesetze vom 15. März 1850) sollen 
neben den Prozeß-Sachen über einen Streitgegenstand von weniger als Ein 
Hundert Thalern Werth und neben denjenigen Rechtssachen, deren Verhand- 
28
        <pb n="146" />
        134 
lung nach besonderen Vorschriften in der gedachten Prozeß; Art zu erfolgen 
hat — nämlich Klagen auf Ergänzung der älterlichen oder vormundschaft- 
lichen Einwilligung zu einem Eheversprechen, zwischen Auszüglern und dem 
Gutsübernehmer oder über Alimente überhaupt, Ansprüche aus außperehelicher 
Schwängerung, Viehgewährschaftsstreitigkeiten — ohne Rücksicht auf den Be- 
trag des Streitgegenstandes behandelt werden: 
1) alle Besitzklagen, also insbesondere die Klagen auf Schutz im gegen- 
wärtigen Besitze oder auf Wiedererlangung des verlorenen Besitzes mit 
Einschluß der Spolien-Klage; 
2) alle Anträge auf Ertheilung von Interdikten; 
3) Streitigkeiten über Untersagung der Fortsetzung einer neuen Anlage 
(operis nori nunciatio) oder über drohende Schäden (damnum 
infectum); 
4) Provokations-Klagen (er lege dillamari und ex lege si contendat); 
5) Hausmiethstreitigkeiten, insoweit es sich nur um Einzug oder Auszug 
handelt; 
6) andere mit Rücksicht auf den Streitgegenstand wichtige Prozeß-Sachen, 
über deren Verhandlung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
31. Mai 1817 die Parteien sich vereinbaren. 
Beträgt in einem der vorstehend bezeichneten Fälle der schätzbare Gegen- 
stand des Rechtsstreites weniger als fünf und zwanzig Thaler, so ist derselbe nach 
dem für geringfügige Rechtssachen vorgeschriebenen Verfahren zu verhandeln. 
Ist der Gegenstand von einem Werthe von Ein Hundert Thalern oder 
darüber oder unschätzbar, so kann derselbe geeigneten Falles auch im Wege 
des Erekutiv-Prozesses verfolgt werden. 
Insoweit die gedachten Rechtsstreitigkeiten ihrem Gegenstande nach zu den 
wichtigen gehören, sind hinsichtlich 
a) der Bestellung des Kostenvorstandes, 
b) der Bestimmung über Vernehmung der Zeugen und Sachpverständigen 
(§. 8) und 
) der Zulässigkeit der Oberberufung (vergl. §. 4 am Ende); 
die im ordentlichen Prozesse geltenden einschlagenden Vorschriften zur Anwen- 
dung zu bringen.
        <pb n="147" />
        135 
8. 2. 
Der Streit über den jüngsten Besitz (possessorium summariissimum) 
mit seinen eigenthümlichen Voraussetzungen und Wirkungen findet als eine be- 
sondere Prozeß= Art nicht weiter Statt. 
Jedoch ist bei vorhandener besonderer Besorgniß vor Thätlichkeiten oder 
vor unersetzlichen Nachtheilen der Richter auf Antrag der Parteien und selbft 
von Amtswegen befugt, durch provisorische Anordnungen und Strafbefehle den 
etwa zu hegenden Besorgnissen oder den zu erwartenden Nachtheilen vorzubeu- 
gen. Diese provisorische Verfügung kann auch in Anordnung einer Segquestra- 
tion bestehen und ist auf die Entscheidung des Besitz-Prozesses selbst ohne Einfluß. 
8. 3. 
Ebenso findet der Inhibitions- oder unbedingte Mandats= rozeß als eine 
besondere Prozeß-Art ferner nicht Statt. 
Dagegen verbleibt dem Richter die Befugniß, in Fällen, wo einer Partei 
ein unersetzbarer Verlust droht, provisorische Verfügungen zu erlassen, welche 
die Gefahr einstweilen beseitigen, jedoch sowenig als möglich die Rechtsaus- 
übung des Gegners beschränken dürfen und übrigens weder im Besitzstande, noch 
hinsichtlich des Rechts selbst etwas verändern. 
e 
Gegen die richterlichen Verfügungen in F.. 2 und 3 findet das Rechtsmittel 
der Berufung, soweit dasselbe sonst gesetzlich zulässig ist, Statt, jedoch ohne 
Suspensiv-Kraft. 
Die Oberberufung ist ausgeschlossen. 
Bei diesen Berufungen ebenso, wie bei der im F. 1, lit. c nachgelassenen 
Oberberufung ist die Ausführung sofort mit der Einwendung zu verbinden und 
darf die Frist zur Einreichung einer Gegenschrift höchstens acht Tage betragen. 
Einlassung. 
8. B. 
Die Einlassung muß eine genaue und bestimmte Antwort auf alle in der 
Klage augeführte Thatsachen enthalten. 
Zu dem Ende bedarf es jedoch nur hinsichtlich derjenigen Sätze der Klage, 
welche geleugnet oder in das Nichtwissen gestellt werden, einer speziellen, sich 
28 xi
        <pb n="148" />
        136 
woͤrtlich an den Klagvortrag anschließenden Einlassung, bei welcher jeder Satz 
der Klage, welcher fuͤr sich allein genommen einen vollständigen Sinn giebt, in 
einem besonderen Gliede der Einlassung zu beantworten ist. · 
Dabei soll jedoch gestattet bleiben, eine zusammengesetzte Periode der Klag— 
schrift in mehre Sätze aufzulösen und jeden Satz getrennt zu beantworten. 
Jede Thatsache, welche gar nicht oder unvollständig oder undeutlich beant- 
wortet worden ist, gilt für eingestanden. 
Unnöthige wörtliche Wiederholung des Inhalts der Klage da, wo nach 
den obigen Bestimmungen eine kürzere Beantwortung genügt hätte, soll bei 
Festsetzung der Anwaltsgebühren nicht mit berechnet werden. 
Was von der Einlassung auf die Klage verordnet ist, gilt in gleicher 
Weise auch von der Einlassung auf Einreden, Repliken 2c. 
Aufhebung der exceptio spolii. 
—* 
Die sogenannte enceptio spolli findet als dilatorische Einrede nicht wei- 
ter Statt. 
Form der Beweisantretung im ordentlichen Prozesse. 
6. 7. 
Eine Beweisantretung in Artikelform findet ferner nicht Statt, und ebenso 
ist die Stellung von Fragstücken an die Zeugen und Sachverständigen aus- 
geschlossen. 
Ohne Unterschied der Beweismittel kömmt in den Beweieschriften die ge- 
wöhnliche Form der Parteivorträge zur Anwendung, jedoch ist dabei überall 
bestimmt und übersichtlich anzugeben, was durch jedes Beweismittel dargethan 
werden soll. 
Beweis durch Zeugen und Sachverständige insbesondere. 
8. 8. 
Der die Vernehmung leitende Abgeordnete des Gerichtes hat unter allen 
Umständen, was den Beweis durch Zeugen oder Sachyverständige betrifft, die zu 
vernehmenden Zeugen und Sachverständigen von Amtswegen über die im KF. 52
        <pb n="149" />
        137 
des Gesetzes vom 31. Mai 1817 gedachten General-Fragen und insoweit sich 
das Nöthige nicht aus ihrer Vernehmung ohnehin ergiebt, auch über den be- 
sonderen Grund ihrer Wissenschaft zu befragen. 
Die Parteien sind zu der Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen 
mit vorzuladen, unter der Verwarnung, daß mit dieser Vernehmung bei ihrem 
Ausbleiben gleichwohl werde verfahren werden. 
Es soll den Parteien unbenommen bleiben, nach dem Schlusse der Ver- 
nehmung jedes Zeugen oder Sachverständigen demselben durch den Abgeordneten 
des Gerichtes Fragen zur etwaigen Erläuterung ihrer Aussagen vorlegen zu 
lassen oder auch mit Zustimmung desselben unmittelbar vorzulegen. 
Der Letztere hat jedoch das Recht, die Stellung einzelner Fragen abzu- 
lehnen oder auch die Fragestellung ganz zu schließen, insoweit sich durch die- 
selbe eine Aufklärung oder sonst ein Nutzen für die Sache nicht weiter erwar- 
ten läßt. 
Bei erfolgter Verwerfung solcher Fragen durch den Abgeordneten kann der 
Antragsteller — jedoch nur bis zu dem Schlusse der Verhandlung — auf Ent- 
scheidung des betreffenden Kreisgerichtes selbst antragen, welches dieselbe entwe- 
der alsbald durch eine Zwischenverfügung ertheilt, oder bis zur späteren Be- 
scheidsertheilung aussetzt. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht Statt. 
Der Termin zur Eröffnung der Gezeugnisse fällt weg. —. Von den Protokol= 
len über die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen sind den Parteien auf 
ihr Verlangen und zwar jedenfalls schon mit der Auflage zur Beibringung der 
Hauptschriften bezüglich mit der Ladung zum Audienz-Termine und (C. 1, lit. b) 
bis zur Eröffnung des Erkenntnisses von dem Gerichte Abschriften zuzufertigen, 
wenn sie vor oder spätestens in dem betreffenden Vernehmungs-Termine dar- 
auf antragen. 
Aufhebung der befondern Einlassung auf die zu Eid gestellten 
Sätze des Beweises. 
s. 9. 
So wenig es einer besonderen Fortstellung des Beweises oder einer beson- 
deren Aufforderung des Beweisführers zur Erflärung über die Beweisführung
        <pb n="150" />
        138 
bedarf (F. 32 des Gesetzes vom 12. April 1833), eben so wenig soll es einer 
besonderen Einlassung auf die zu Eid oder eventuell zu Eid gestellten Sätze 
bedürfen, vielmehr überall an der Erklärung über den Eidesantrag genügen. 
Gewissensvertretung. 
8. 10. 
Erklärt der Beweisgegner (Produkt oder Reprodukt), welchem in dem Be- 
weisverfahren der Eid angetragen ist, sich für die Gewissensvertretung, so hat 
er zugleich die Thatsachen, welche bewiesen werden sollen, und die diesfallsigen 
Beweismittel bei Verlust der letzteren anzugeben und ist sodann alsbald mit 
Produktion und Erhebung der Beweismittel vorzuschreiten wie im Beweis- 
verfahren. 
Wenn die Gewissensvertretung in dem Grade mißlungen ist, daß kein 
richterlicher Eid erkannt werden kann, so findet der Rückgriff zu dem angetra- 
genen Eide in der Art Statt, daß der Delat denselben noch ableisten, nicht 
aber ihn zurückgeben kann. 
Produktions-Erkenntnisse und Reproduktions-Erkbenntnisse, sowie 
auptschriften. 
s. 11. 
In allen Fällen, in denen die Sache nach geschlossenem Beweis= und bezüg- 
lich Gegenbeweis-Verfahren zu einem, allenfalls durch den Eid zu bedingenden 
Enderkenntnisse reif ist, hat der Richter, wo nicht nach Lage der Akten über- 
wiegende Gründe der Zweckmäßigkeit entgegenstehen, statt des Produktions-Er- 
kenntnisses und Reproduktions-Erkenntnisses endlich zu erkennen (C. 34 des Ge- 
setzes vom 12. April 1833); es soll jedoch in dergleichen Fällen und wenn das 
Prozeß-Gericht die Sache zur Ertheilung eines Enderkenntnisses reif hält, den 
Parteien die Beibringung einer Hauptschrift binnen der im §F. 34 des Gesetzes 
vom 12. April 1833 gedachten Frist von drei Wochen nachgelassen werden, 
vorbehältlich der dort bestimmten Ausnahme für den Fall, daß der Beweis le- 
diglich durch Eid geführt worden ist. 
Audienz-Termine. 
8. 12. 
In dazu geeigneten Fällen soll es dem Ermessen des Gerichtes überlassen 
bleiben, sowohl in dem §. 11 gedachten Falle, als wenn dem zu ertheilenden
        <pb n="151" />
        139 
Enderkenntnisse ein förmliches Produktions= und Reproduktions-Erkenntniß vor- 
ausgegangen ist, die Parteien, statt ihnen die Beibringung von Deduktions-= 
Schriften aufzugeben, zu einem auf eine bestimmte Stunde anzuberaumendem münd- 
lichen Audienz-Termine vorzuladen und in diesem Termine nach einleitendem Vortrage 
durch den Referenten mit ihren rechtlichen Ausführungen zu hören, worauf 
nach Statt gefundener Berathung alsbald zu erkennen und das Erkenntniß nebst 
den Entscheidungsgründen sofort zu publiciren ist. Jedoch darf unter Umstän- 
den auch die spätere Publikation vorbehalten werden. 
Ebenso kann nach dem Ermessen des Gerichtes verfahren werden, wenn es 
sich nach geschlossenem ersten Verfahren um die Ertheilung eines Erkenntnisses 
über die Statthaftigkeit der Klage, bezüglich auf Beweis und Gegenbeweis 
handelt. 
Die Ladung erfolgt in allen solchen Fällen unter dem Präjudiz, daß trotz 
des Ausbleibens der Parteien oder einer derselben mit dem Eintritte der in 
der Ladung bestimmten Stunde mit der Verhandlung und dem Verspruche 
der Sache werde verfahren werden. 
Das Gericht ist befugt, richterlichen Beamten, Sachwaltern, Auditoren 
und Accessisten den Zutritt zu den Audienz-Terminen zu gestatten. 
Häufung der Zeugen und Sachverständigen. 
8. 13. 
Werden von dem Beweisführer und Gegenbeweisführer über einen und 
denselben Thatumstand mehr als fünf Zeugen benannt, so hat derselbe in Be- 
treff der über diese Zahl hinaus vorgeschlagenen Zeugen, sofern solche vom Ge- 
richte für zulässig erachtet werden sollten, die durch den betreffenden Beweis 
entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in allen Fällen selbst 
zu tragen. 
Das Gericht ist in einem solchen Falle verpflichtet, vor Abhörung der 
über diese Zahl hinans vorgeschlagenen Zeugen einen angemessenen Kostenvor- 
schuß einzufordern (vergl. Anmerkung zu F. 8 I, lit. b des Sportel-Gesetzes 
vom 6. Dezember 1853).
        <pb n="152" />
        140 
Ueber einen und denselben Thatumstand dürfen von dem Beweisführer 
und bezüglich Gegenbeweisführer höchstens drei Sachverständige vorgeschlagen 
werden. — Werden gleichwohl mehre benannt, so erfolgt dessen ungeachtet 
doch nur die Vernehmung der drei zuerst genannten. 
Aktenu-Versendung. 
*-*-*—-* 
Die Einholung eines Erkenntnisses von einer auswärtigen Spruchbehörde 
findet nur unter Zustimmung aller bei dem Prozesse Betheiligten Statt. 
Der Antrag auf Akten-Versendung ist im Laufe der regelmäßigen Ver- 
handlungen in der betreffenden Instanz und bei Anberaumung von Audienz- 
Terminen (§.E. 12, 16) jedenfalls vor denselben anzubringen. Außerdem findet 
derselbe keine Berücksichtigung. 
Wenn etwas Anderes unter den Parteien nicht vereinbart ist, so steht 
einer jeden, ohne daß es deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedarf, ein 
Widerspruchsrecht gegen drei von ihr zu bezeichnende Spruchbehörden zu. Die 
Erklärung hierüber ist sofort mit dem Antrage auf Akten-Versendung von den 
Antragstellern bei Verlust des Rechts zu bewirken. 
Auch ist von den Antragstellern ein nach dem Ermessen des Gerichtes zu 
bestimmender Vorschuß für die Kosten des auswärtigen Erkenntnisses zu bestel- 
len und es befreit hiervon auch das Armenrecht nicht. Wird der Vorschuß 
nicht innerhalb der von dem Gerichte auf vierzehen Tage bis vier Wochen zu 
setzenden Frist bestellt, so ist der Antrag auf Akten-Versendung nicht weiter 
in Betracht zu ziehen. 
Das im Artikel 12 der deutschen Bundes-Akte gewährleistete Recht des ein- 
seitigen Antrages auf Akten-Versendung in der Oberappellations-Instanz wird 
durch Vorstehendes nicht beschränkt. 
Verfahren bei Einwendung von Rechtsmiitteln. 
8. 153. 
Bei der Einwendung eines jeden Rechtsmittels sind diejenigen Punkte des 
Erkenntnisses, wodurch sich die betreffende Partei beschwert glaubt, ausdrücklich
        <pb n="153" />
        143 
werden, worauf nach geschlossener Verhandlung, insoweit sie nicht eine — in 
solchem Falle wie in minderwichtigen Sachen vorzunehmende Beweisaufnahme 
nöthig macht — bezüglich nach Aufnahme des Beweises — eine Entscheidung 
über die vorgebrachten Einwendungen zu geben und den Parteien müdwlich 
oder schriftlich zu eröffnen ist. 
Gegen die in diesem Verfahren vorgekommenen Entscheidungen finden die 
sonst gesetzlichen Rechtsmittel Statt. Es ist jedoch in allen Fällen die Aus- 
führung sofort mit der Einwendung zu verbinden, während die Frist zur Ein- 
reichung einer Gegenschrift höchstens acht Tage betragen darf und für den 
Richter unerstreckbar ist. 
S. 19. 
Hat das rechtskräftige Erkenntniß, bezüglich der diesem rechtlich gleich- 
stehende Akt, die von dem Beklagten zu bewirkende Leistung nicht in jeder Hin- 
sicht genau bestimmt, sondern nur im Allgemeinen die Verpflichtung zum Er- 
satze von Schäden, Früchten 2c. außer Zweifel gestellt, so hat der Kläger seine 
diesfallsigen Ansprüche im Einzelnen aufzustellen und zu begründen, auch die 
Beweismittel alsbald anzugeben, worauf dann ein Verfahren, wie in minder- 
wichtigen Rechtssachen (Gesetz vom 31. Mai 1817 verglichen mit dem Gesetze 
vom 15. März 1850) einzuleiten ist. Dafern der Werth des Streitgegen- 
standes, bezüglich der Beschwerden, die Summe von Ein Hundert Thalern er- 
reicht oder übersteigt, so kommen hierbei die über Vernehmung der Zeugen 
und Sachverständigen, sowie über die Zulässigkeit, Einwendung, Ausführung 
und Widerlegung der Oberberufung im F. 1, lit. b und c und im §K. 4 die- 
ses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung. 
Auch bleibt dem Richter vorbehalten, bei Liquidations-Ansprüchen von be- 
sonderem Umfange und Bedeutung, wenn sie noch des Beweises bedürfen, auf 
das Liquidations-Verfahren die Normen des ordentlichen Prozesses überhaupt 
zur Anwendung bringen zu lassen, ohne daß den Parteien gegen eine solche 
prozeßleitende Verfügung ein Rechtsmittel zusteht. Jedoch soll hierdurch die 
Vollstreckung der Hülfe wegen der Forderungen, welche eines solchen Beweises 
nicht erst noch bedürfen, wenn der Kläger darauf anträgt, nicht aufgehalten 
werden. 
29
        <pb n="154" />
        144 
Abpfaͤndung schwer fortzuschaffender oder unterzubringender 
Gegenstände und lebender Thiere. 
s. 20. 
So oft die Exekution in schwer fortzuschaffende oder schwer unterzubrin— 
gende Gegenstände zu vollstrecken seyn würde, kann das Gericht nach seinem 
Ermessen statt der Abpfändung und Unterbringung im Gerichtsgewahrsam fol- 
gendes Verfahren eintreten lassen: 
Der beauftragte Gerichtsdiener hat in Gemeinschaft mit einem Gerichts- 
schöffen die Gegenstände, in welche die Erekution vollzogen werden soll, einzeln 
zu verzeichnen und es ist hierüber eine Niederschreibung aufzunehmen, welche der 
Diener und der Gerichtsschöffe zu unterzeichnen haben. In dieser Niederschrift 
sind der Name des Gläubigers, der Betrag seiner Forderung und die in Be- 
schlag genommenen Gegenstände anzugeben, und es ist dabei auf die erlassene 
Verordnung des Gerichtes ausdrücklich Bezug zu nehmen. 
Eine diesen Vorschriften gemäß erfolgte Aufzeichnung der Exekutions-Ob- 
jekte begründet für den Gläubiger, wegen dessen Forderung sie bewirkt worden 
ist, dieselben Rechte, wie eine vollzogene Auspfändung. 
Bis zu dem anzuberaumenden Verkaufe werden die Exekutions-Objekte im 
Gewahrsam des Schuldners gelassen, vorbehältlich jedoch der Befugniß des Ge- 
richtes, deren Unterbringung im Gerichtsgewahrsam annoch anzuordnen. 
Die Belassung der Erekutions-Objekte im Gewahrsam des Schuldners 
hat für die Rechte des Gläubigers an denselben dieselbe Wirkung, wie deren 
Unterbringung im Gerichtsgewahrsam. 
Von der vollzogenen Beschlagnahme ist der Schuldner durch Aushändi- 
gung einer Abschrift der von dem Gerichtsdiener aufgenommenen Niederschrift 
zu benachrichtigen. 
Die Abschrift ist von dem Gerichtsdiener und Gerichtsschöffen zu unter- 
zeichnen und unter derselben noch zu bemerken, daß dem Schuldner jede eigen- 
mächtige Verfügung über die abgepfändeten und in seinem Gewahrsam gelasse- 
nen Gegenstände, sowie jede Beschädigung derselben untersagt werde mit der
        <pb n="155" />
        141 
anzugeben und es genuͤgt nicht, im Allgemeinen anzuführen, daß man durch 
den ganzen Inhalt des Erkenntnisses beschwert sey und dagegen das Rechts- 
mittel einwende. 
Audienz-Termine in der Appellations-Instanz. 
8. 186. 
In der Appellations-Instanz kann das Appellations-Gericht, wenn der 
Gegenstand der Beschwerden unschätzbar ist oder deren Werth den Betrag von 
Ein Hundert Thalern erreicht, nach dem Schlusse des schriftlichen Verfahrens 
die Parteien noch zu einem mündlichen Audienz-Termine vorladen, in welchem 
Falle nach Maßgabe des §&amp;. 12 zu verfahren ist. 
Aufhebung der Jnrotulations-Termine. 
8. 117. 
Inrotulations-Termine finden nicht weiter Statt. 
Aufhebung der Berechnungs-Termine. 
S. 18. 
In der Exekutions-Instanz sind die sogenannten Berechnungs-Termine 
überall aufgehoben. 
Der Implorant hat in seinem Erekutions-Antrage alle Haupt= und 
Neben-Forderungen an Zinsen, Kosten u. s. w. einzeln zu verzeichnen und, so- 
weit sie sich nicht aus dem rechtskräftigen Erkenntnisse oder einem demselben 
rechtlich gleichstehenden Akte von selbst rechtfertigen oder sonst aus den Akten 
hervorgehen, glaubhaft zu belegen. Demnächst hat derselbe gleichzeitig die Art 
wie, und die Gegenstände, in welche die Hülfe vollstreckt werden soll, anzuge- 
ben, kann jedoch auch Beides dem Ermessen des Gerichtes überlassen, welches 
indessen auch in dem ersteren Falle vorbehalten bleibt. 
Das Gericht hat dem Schuldner den Erekutions-Antrag, falls derselbe 
überhaupt für statthaft und begründet zu achten ist, nachdem die aufgestellte Be- 
29
        <pb n="156" />
        142 
rechnung geprüft und da nöthig berichtigt worden, zuzufertigen und ihm auf- 
zugeben, binnen einer nach Maßgabe der Art der schuldigen Leistung und der 
größeren oder geringeren Dringlichkeit der Sache zu bestimmenden Frist den 
Berechtigten zu befriedigen und die beizuverzeichnenden Gerichtskosten zu berich- 
tigen, auch wie ersteres geschehen, nachzuweisen, oder binnen gleicher Frist seine 
Einwendungen gegen die Statthaftigkeit des Hülfsgesuches selbst oder gegen die 
in demselben in Ansatz gebrachten Summen, brzüglich seine Erklärung über die 
für das Liquidum etwa angegebenen besonderen Beweismittel vorzubringen, so- 
wie nicht weniger etwaige andere, in der Exekutions-Instanz noch statthafte Ein- 
reden unter Angabe der Beweismittel für dieselben vorzuschützen, widrigenfalls 
die Hülfe nach Maßgabe des von dem Extrahenten gestellten Antrages, bezüg- 
lich nach dem Ermessen des Gerichtes vollstreckt werden würde. 
Die im Hülfsverfahren sonst an sich zulässigen Einwendungen können in 
diesem Verfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie durch Urkunden so- 
fort liquid gemacht sind. 
Handelt es sich um eine Geldzahlung, so ist die Frist im ordentlichen 
Prozesse nicht über vier Wochen, in minderwichtigen Sachen und im Erekutiv- 
Prozesse nicht über vierzehen Tage zu setzen. 
Arrest und sonstige Sicherheitsmaßregeln sind dabei, wie überhaupt im 
Exekutions-Verfahren, nicht ausgeschlossen. 
Hat der Schuldner binnen der gesetzten Frist die Befriedigung des 
Gläubigers nicht nachgewiesen, auch keine Einwendungen vorgebracht, so ist 
auf des Letteren Antrag ohne Weiteres zur Vollstreckung der Hülfe zu schrei- 
ten und bezüglich wegen Eintragung eines Hülfs-Pfandrechtes das Geeignete 
zu verfügen. 
Bestreitet der Beklagte die Zulässigkeit des Hülfsgesuches an sich, oder die 
einzelnen Liquidations-Posten überhaupt, oder ihrem Betrage nach, oder bringt 
er sonst rechtzeitig Einwendungen gegen die Hülfsauflage vor und erscheinen 
dieselben nicht ohne Weiteres unzulässig, so kann nach Ermessen des Gerichtes 
zur summarischen Verhandlung über das Liquidations-Gesuch und bezüglich die 
Einwendungen gegen dasselbe ein Termin auf böchstens acht Tage anberaumt
        <pb n="157" />
        147 
ten besonderen Gründe vorliegen, dem Richter gestattet seyn, ein schriftliches 
Verfahren eintreten zu lassen. 
Gegen einen diesfallsigen Beschluß des Richters — mag derselbe das 
schriftliche Verfahren gestatten oder versagen — findet ein Rechtsmittel nicht 
Statt. 
Der §&amp;. 38 des Gesetzes vom 31. Mai 1817 ist, in soweit er den obigen 
Bestimmungen entgegensteht, aufgehoben. 
Sportel= und Gebühren-Ansätze. 
s. 23. 
Gerichtliche Sporteln sind für die Audienz-Termine (§.C. 12 und 16) 
nicht zu liquidiren. 
Die Anwälte haben für ihre Bemühungen in den Audienz-Terminen zu 
liquidiren 
in erster Instaz 1½/.—6 Thaler, 
in der Appellations-Instanz —5 „ 
Die Wechselschriften im Beweisverfahren sind wie Deduktions-Schriften zu 
liqnidiren. 
Schlußbestim mung. 
s. 26. 
Gegenwärtiges Gesetz soll mit dem 1. September dieses Jahres dergestalt 
in Kraft treten, daß die Bestimmungen in den §#. 6, 13, 18, 19, 20, 21 
auch auf minderwichtige und geringfügige Rechtssachen Anwendung erleiden, daß 
ferner in allen Rechtssachen, in welchen nach diesem Tage die Klage erhoben, 
auf Beweis erkannt, Berufung eingewendet, endlich um Hölfsvollstreckung nach- 
gesucht wird, neben den allgemeinen auch die einschlagenden besonderen Bestim- 
mungen über die einzelnen Arten des Verfahrens zur Anwendung kommen, und
        <pb n="158" />
        148 
daß in den im §. 1, Nr. 1—5 aufgeführten Rechtsstreitigkeiten, wenn noch 
nicht auf Beweis (Bescheinigung) erkannt ist, das Verfahren nach den Formen 
des Gesetzes über minderwichtige Rechtssachen umzuleiten ist. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 28. Mai 1857. 
1 Carl Alexander. 
G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz 
zur Vereinfachung und Abkürzung des 
Verfahrens in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten. 
Druck der Hof,-Buchdruckere.
        <pb n="159" />
        Uegierungs- Slatt 
fur das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar- Eisenach. 
Nummer 22. Weimar. 9. August 1857. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#2c. 2c. 
Die Wahrnehmung vielfacher Mißstände, welche aus der Anwendung der 
zeither gültigen, in den einzelnen Theilen des Landes verschieden gestalteten 
und zumeist gänzlich veralteten Bergordnungen und Berggebräuche hervorgehen 
und dem Aufschwunge des Bergbaues binderlich im Wege stehen, haben Uns 
veranlaßt, ein, den Bedürfnissen der Zeit entsprechendes, neues Bergge- 
setz ausarbeiten zu lassen, welchem Wir, nach vorgängigem Beirathe und er- 
theilter Zustimmung Unseres getreuen Landtages, in nachstehender Fassung 
Unsere landesherrliche Sanktion ertheilen. 
Wir verkündigen dasselbe hiermit für Unser Großherzogthum und verord- 
nen mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages daneben noch 
Folgendes: 
  
I. 
In Beziehung auf die vormals Hennebergschen Landestheile Unseres 
Großherzogthumes auf dem Grunde des Henneberger Theilungs-Rezesses vom 
Jabre 1660: 
30
        <pb n="160" />
        150 
Insoweit es sich um die Gewinnung von Gold, Silber, Kupfer. 
Zinn, Blei und Salz in diesen Gebietstheilen handelt, bleiben Un- 
serer Staatsregierung alle diejenigen Maßnahmen vorbehalten, welche 
in Rücksicht auf die Bestimmungen des gedachten Rezesses den mitbe- 
theiligten Staaten gegenüber sich nöthig machen, und es bleibt inus- 
besondere die Ertheilung von Beleihungen auf den Bau genannter 
Mineralien in den bezeichneten Gebietstheilen von denjenigen Voraus- 
setzungen abhängig, welche nach dem Stande des Rezeß-Verhältnisses 
bis dahin, wo dessen Lösung herbeigeführt seyn wird, Unserer Staats- 
regierung erforderlich erscheinen. 
In Beziehung auf die vormals Königlich Sächsischen Gebietstheile Unse- 
res Großherzogthumes, mit Rücksicht auf das Kursächsische Mandat vom 19. 
August 1743, die Entdeckung der Steinkohlenbrüche 2c. betreffend: 
1) Den Besitzern von Grundstücken, welche in den oben genannten Gebiets- 
theilen gelegen sind, steht, innerhalb der Grenzen der ersteren, das 
Vorrecht zum Schürfen und Muthen auf Steinkohlen und Braunkoh-= 
len, insoweit nicht Dritte im Besitze des Rechtes zum Aufsuchen und 
Gewinnen dieser Mineralien zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit 
des Berggesetzes sich besinden, auch ohne das Erforderniß eines Schürf- 
scheines, zu. 
Sobald Dritte in Ansehung der bezeichneten Grundstücke und Mi- 
neralien um eine Schürferlaubniß nachsuchen, oder ohne vorgängiges 
Schürfen Muthung einlegen, sind die betroffenen Grundbesitzer durch 
das Bergamt hiervon zu benachrichtigen und, falls dieselben von ihrem 
Vorrechte Gebrauch machen wollen, gehalten, binnen Jahresfrist von 
Zeit der ertheilten Benachrichtigung ab, auf das in Rede stehende Feld 
und die genanuten Mineralien selbst Muthung einzulegen, oder doch die 
Schürfarbeiten, vorzunehmen, für deren Beendigung, wenn daran die 
Grundbesitzer ohne ihr Verschulden nachweislich behindert wurden, von 
dem Bergamte Fristerstreckung auf ein weiteres Jahr nicht versagt, 
nach Befinden auch weiter hinaus ertheilt werden kann. 
Sind aber diese Fristen, ohne daß eine gültige Muthung einge- 
legt worden, zu Ende gegangen, oder ist die Muthung zurückgenom-
        <pb n="161" />
        151 
men, oder endlich vas darauf hin verliehene Feld auflässig geworden, 
so ist damit auch das oben bezeichnete Vorrecht zu Gunsten derjenigen 
Dritten erloschen, welchen gegenüber es geltend gemacht worden war. 
—E 
Diejenigen, welche den Steinkohlen= oder Braunkohlen-Bergbau auf 
ihrem, in den genannten Gebietstheilen belegenen Grundbesitze für 
eigene Rechnung betreiben, sind den in den FK.S. 159 und 164 des 
Berggesetzes bezeichneten fiskalischen Abgaben nicht unterworfen. 
Urkundlich haben Wir dieses Patent höchsteigenhändig vollzogen und sol- 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
— 
che 
So geschehen und gegeben Weimar am 22. Juni 1857. 
1 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
        <pb n="162" />
        Gesetz über den Bergbau. 
Erster Abschnitt. 
Von den Gegenständen des Berg-Regals und dem Nechte zu deren Verleibung 
und Gewinnung. 
S.. 1. 
Berggesetz und dessen Gebiet. 
Die Verhältnisse des Bergbaues, soweit sich derselbe auf die Aufsuchung 
und Gewinnung der dem Berg-Regal unterworfenen Mineralien (S. 2) richtet, 
werden durch das gegenwärtige Gesetz geregelt. 
Insofern dasselbe keine besonderen Bestimmungen enthält, sind auch auf 
diese Bergbau-Angelegenheiten die allgemeinen Civil-, Polizei-, Straf-, Ge- 
werbs= und Handels-Gesetze anwendbar. 
2 
Gegenstände des Berg · Regals 
Zum Berg-Regal gehören alle Mineralien, welche wegen ihres Gehaltes 
an Metallen und Salzen nutzbar sind, mit Einschluß der Salzquellen, sowie 
brennbare Mineralien, namentlich Steinkohlen, Brannfohlen u. s. w., mit 
alleinigem Ausschluß des Torfes. 
8. 3. 
Freierklärung des Bergbaues. 
Die Aufsuchung und Gewinnung derselben ist, unter den im gegenwärti— 
gen Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen, Jedermann freigegeben. 
Es bedarf jedoch hierzu einer vom Staate ertheilten Erlaubniß (Schürf- 
schein §. 25, Verleihung §. 48, Konzession F. 63). 
. 
Vorbebalt des S#% für den Staat. 
Eine Ausnahme von der im F. 3 aufgestellten Regel findet hinsichtlich der 
Salze dergestalt Statt, daß die Erlaubniß zur Aufsuchung, Gewinnung und 
Benutzung von Steinsalz und Salzquellen versagt, oder an weitere Bedingungen 
geknüpft werden kann, und daß dieselbe, wenn ihrer nicht ausdrücklich. Erwäh- 
nung geschehen ist, bei allgemein auf verleihbare Mineralien ertheilten Schürf- 
scheinen und Verleihungen als ausgeschlossen gilt. 
Hinsichtlich der bereits ertheilten Konzessionen zur Anlegung und zum Be- 
triebe von Salinen, sowie zu Bohrversuchen auf Salz oder Svole, bewendet 
es durchgängig bei den Bestimmungen der betreffenden Konzessions-Urkunden.
        <pb n="163" />
        153 
. 5. 
Bergbe des Fiskus. 
Wird für Rechnung des Fiskus Bergban getrieben, so ist derselbe eben- 
falls an die Vorschriften dieses Gesetzes gebunden. 
8. 6. 
Regal= oder Spezial-Beleihung. 
Uebertragung von Berg-Regalitäts-Rechten für gewisse Distrifte an Privat- 
Personen, sogenannte Regal= oder Spezial-Beleihung, findet nicht weiter Statt. 
8. 7. 
Fortsetzung. 
Diejenigen Berg-Regalitäts-Rechte, welche sich im Besitze von Pridat- 
Personen, Gemeinden oder anderen Korporationen befinden, gehen auf den 
Fiskus über und sind nach Vorschu#ft dieses Gesetzes auszuüben. 
Insoweit den zeither Berecht#gten das Recht der Erhebung einer Abgabe 
von der Roh-Produktion zustand, bleibt denselben der Bezug des Zwanzigsten 
(künf Prozent der Roh-Produktion) von den in ihrem Bezirke verliehenen und 
noch zu verleihenden Gruben vorbehalten; dieselben haben aber binnen einer 
Frist von sechs Monaten, vom Eintritte der Wirksamkeit des Gesetzes an, ihre 
Gerechtsame bei Strafe des Verlustes derselben und des vorbehaltenen Bezuges 
bei dem Staats-Ministerium anzumelden. Es gelten in Ansehung des vorbe- 
haltenen Rechtes im Uebrigen die Bestimmungen der §.## 164, 165. 
8. 
—i–nhee 
Verleihungen, welche zeither auf alle Lagerstätten gewisser Minerallen in- 
nerhalb bestimmter Distrikte ertheilt wurden (Erbbelehnungen), fallen unter die 
Bestimmungen dieses Gesetzes. 
9 
8. 4 
Hüttenwerke, Aufbereitungsanstalten und Gruben, welche unter das Gebiet des Berggesetzes 
nicht fallen. 
Die chemische Verarbeitung der Mineralien gehört nicht zum Bergbau im 
Sinne dieses Gesetzes; es leiden daher auf Hütten= und Blaufarben-Werke 
und überhaupt auf diejenigen Anstalten, in welchen eine chemische Verarbei- 
tung der Mineralien erfolgt, die Berggesetze und die Bergwerksverfassung keine 
Anwendung. 
Gleiche Bestimmung gilt auch in Ansehung der Aufbereitung der Minera- 
lien, wenn und soweit sie in Anstalten erfolgt, welche nicht zu Gruben gehö- 
ren, sondern von dritten Personen als selbstständige Anstalten errichtet werden.
        <pb n="164" />
        154 
Huͤttenwerke und Aufbereitungsanstalten der letztgedachten Art unterliegen 
vielmehr ebenso, wie diejenigen Gruben, welche auf andere als die nach F. 2 
zum Berg-Regal gehörenden Mineralien bauen, den für das Gewerbewesen 
überhaupt bestehenden Bestimmungen. 
Wirksamkeit früberer Beleihungen. 
Die Rechtsverhältnisse der vor dem Eintritte der Wirksamfeit dieses Ge- 
setzes mit Grubenfeld Beliehenen werden, wo das Gesetz nichts Abweichendes 
bestimmt, nach dem Inhalte der ihnen ertheilten Beleihungen beurtheilt. 
Es gilt dieses namentlich auch hinsichtlich der noch bestehenden Beleihun- 
gen auf Mineralien, welche nach §. 2 künftig nicht unter das Regal fallen, 
so lange die Beliehenen nicht selbst auf die aus der Beleihung erlangten Rechte 
Verzicht leisten und diesen Verzicht vor der Bergbehörde erklären. 
. 11. 
Strafe wegen Beeinträchtigung des Regals. 
Die Herrichtung von Anlagen Behufs der Gewinnung von verleihbaren 
Mineralien, der Abbau der letzteren, ingleichen die Benutzung von Salzquellen, 
ohne die hierzu nöthige Erlaubniß (F. 3) ist mit Einem bis Funfzig Thalern, 
im Wiederholungsfalle bis Hundert Thakern zu bestrafen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Bergwerkseigenthume; der Uebertragung und Belastung desselben, 
von den Rechtsverhältunissen geureimsschaf heher Besitzer 2c. 
. 12. 
Bergwerkseigenthum, dedn Uebertragung und Belastung. 
Das Bergwerkseigenthum, d. h. das aus der Verleihung (F. 48) oder 
der Konzession (G. 63) der Bergbehörde herfließende Recht, wird zum unbe- 
weglichen Vermögen gerechnet. 
Es finden darauf die landesgesetzlichen Vorschriften wegen der Uebertra- 
gung des Eigenthumes an Immobilien und wegen der Hypotheken Anwendung. 
An Stelle der Grumbücher (Kataster) treten jedoch hier die Bergbü- 
cher (C. 53). 
Einträge im Berghypotheken-Buche werden, wie bei selbstständigen Ge- 
werbsberechtigungen, mittelst Anlegung eines besonderen Foliums bewirkt, 
welche auf den Antrag des Berechtigten lediglich auf dem Grunde von Aus- 
zägen aus dem Bergbuche erfolgt.
        <pb n="165" />
        155 
8. 13. 
Fortsetzung. 
Das Oberflächeneigenthum (Grundstücke, Gebäude, Anlagen auf der Erd- 
oberfläche u. s. w.) kann, auch als Zubehfhr, die Natur des Bergwerkseigen- 
thumes nicht erlangen und unterliegt nicht den Einträgen in das Berg= oder 
Berghypotheken-Buch. 
1 
Fäbigkeit zur Erwerbung von Bergwerkseigenthum. 
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Mai 1826 über die Erwer- 
bung liegender Güter §.S. 4, 5 finden auf die Beamten der Bergämter 
(X. 192) bezüglich des Bergwerkseigenthumes, ingleichen was die Bergmeister 
insbesondere betrifft, auch bezüglich der Erwerbung und des Besitzes von Aktien 
solcher Gesellschaften Anwendung, welche innerhalb des jenen zugewiesenen 
Dienstbereiches Bergbau treiben. Ueberhaupt bedarf der Bergmeister in allen 
Fällen der Erlaubniß der Ober-Bergbehörde zu jeder Betheiligung bei einer 
solchen Gesellschaft. 
8. 
Nießbrauch am Bergwerkseigenthume. 
Dem Nießbräucher eines Bergwerkseigenthumes gebührt nur der Zinsge- 
nuß von der verwertheten Ausbeute. 
s8. 16. 
Wegfall der Klage wegen Perletzung über die Hälfte. 
Wegen Verletzung über die Hälfte bei Verträgen über Berggebäude oder 
Antheile an solchen finden Ansprüche nicht Statt. 
. 17. 
Verbindlichkeit der Erben, Zuschreibung des Bergwerkseigenthumes nachzusuchen. 
Den Erben an Berggebäuden oder Gesellentheilen ist, neben den in den 
Landesgesetzen für den Fall verzögerter Abschreibung und Zuschreibung von 
Immobilien angedrohten Geldstrafen, eine sechsmonatliche Frist hierzu mit der 
Verwarnung, daß der Mangel bestimmter Erklärung für Lossagung werde 
erachtet werden, zu stellen und hiernach zu verfahren. 
. 18. 
Gesellenschaften 
Wenn mehre (physische oder juristische Personen ein Berggebäude be- 
sitzen, ohne daß sie einem korporativen Verein bilden, (Gesellenschaften), so 
sind deren gegenseitige Rechtsverhältnisse nach den allgemeinen Grundsätzen über
        <pb n="166" />
        156 
Gemeinschaft des Eigenthumes und nach dem unter ihnen bestehenden Vertrage, 
in dessen Ermangelung aber nach den allgemeinen Grungsätzen des Gesellschafts- 
vertrages zu beurtheilen. 
8. 19. 
Fortsetzung. 
Für Verbindlichkeiten, welche aus dem Betriebe ihres Bergbaues erwach- 
sen, haften die Gesellen Dritten gegenüber, wenn diesen eine Verpflichtung zu 
ungetheilter Hand nicht ausdrücklich zugesichert worden, nur nach Verhältniß 
ihrer Antheile am Berggebäude. 
§. 20. 
Fortsetzung. 
Gesellenschaften haben dem Bergamte anzuzeigen, in welcher Weise sie 
ihre inneren Angelegenheiten bei Verwaltung ihrer Grube besorgen wollen und, 
dafern sie besondere Verträge hierüber errichten, diese dem Bergamte zur Kennt- 
nißnahme zu überreichen. Solche Verträge dürfen den Bestimmungen dieses 
Gesetzes nicht zuwiderlaufen. 
8. 21. 
Korporative Vereine. 
Drei oder mehr Personen, welche ein Berggebäude gemeinschaftlich besitzen, 
können, und Bersitzer eines Berggebäudes, welche die Zabl Acht übersteigen, 
müssen — letzteren Falles auf Erfordern der Bergbebörde — Behufs der Aus- 
übung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Obliegenheiten in Bezug auf den 
Bergbau einen korporativen Verein bilden. 
. 22. 
Fortsetzung (Statnten). 
In beiden Fällen sind Statuten von denselben zur Prüfung und Bestäti- 
gung durch die Staatsregierung vorzulegen. 
Sowohl die erfolgte Bestätigung, als die Wiederauflösung solcher Vereine 
ist von der Bergbehörde öffentlich bekannt zu machen. Die Statuten sind ent- 
weder gleichfalls öffentlich bekannt zu machen, oder doch zu Jedermanns Ein- 
sicht bei Letzterer aufzulegen. 
8. 28. 
Fortsetzung (Nöthigung zur Vereinsbildung). 
Handelt es sich um die Nötbigung zur Bildung eines solchen Vereines 
(&amp;. 21), so sind die Statuten binnen einer von dem Bergamte, da nöthig bei 
Verlust der Belethung, zu stellenden, mindestens drei Monate haltenden Frist 
bei demselben im Entwurfe zu überreichen. Etwatge Erinnerungen dagegen 
sind binnen gleicher Gestalt weiter zu setzenden Fristen zu erledigen.
        <pb n="167" />
        157 
. 24. 
Germeinlch us Anstalten. 
Wenn mehre verschiedene Bergwerkseigenthümer sich zu gemeinschaftlichen 
Unternehmungen (z. B. technischen und ökonomischen Anstalten zur Aufberei- 
tung und Nutzbarmachung der Mineralien, Herbeischaffung fördernder Hülfs- 
mittel 2c.) vereinigen, welche sich auf den Bergbau beziehen, jedoch nicht 
eigentliche Grubenunternehmungen sind (bezüglich deren solche Vereinigungen 
lediglich nach den §.. 18, 21 zu behandeln sind), so haben die betreffenden 
Grubeneigenthümer und Vereinsvorstände über die Angelegenheiten dieser An- 
stalten gemeinschaftlich und nach Verhältniß ihrer Betheiligung bei denselben — 
dafern nicht vertragsmäßig etwas Anderes bestimmt ist — abzustimmen und 
zu beschließen, zur Repräsentation der Anstalt bei den Bergbehörden aber und 
dritten Personen gegenüber einen gemeinsamen, inländischen Bevollmächtigten 
zu ernennen, denselben mit besonderer Vollmacht und Instruktion zu versehen 
und dem Bergamte Anzeige davon zu machen. 
Dritter Abschnitt. 
Bon der unmittelbaren Erwerbung des Bergwerkseigenthumes. 
Erstes Kapitel. 
Vom Schürfen. 
2. 
Erlaubniß zum Schürfen. 
Das Recht, mit den in diesem Gesetze bezeichneten Wirkungen (F.I. 26, 
32, 35, 43) alle oder gewisse der im K. 2 bezeichneten Mineralien aufsuchen 
zu dürfen (Schürfen), wird von dem Bergamte durch Ausstellung eines 
Schürfscheines ertheilt. Wenn es sich um Salz oder Salzquellen handelt, ist 
hierzu vorgängige Genehmigung des Staats-Ministeriums erforderlich. 
26. 
» Sschüksselh 
DasSchürffeldistnach"seinenGrenzeu"(S.50)imSchütfscheinegenau 
zu bestimmen; es darf aber eine Ausdehnung von Einhunderttausend Quadrat- 
lachtern nicht überschreiten. 
Innerhalb dieser Grenzen dürfen nicht gleichzeitig an verschiedene Per- 
sonen Schürfscheine auf dieselben Mineralien ertheilt werden. 
An einen und denselben Schürfer dürfen gleichzeitig mehre Schürfscheine 
nur dann ertheilt werden, wenn die verschiedenen Schürffelder einen Abstand 
von mindestens Eintausend Lachtern in kürzester Linie von einander haben. 
31
        <pb n="168" />
        158 
8. 27. 
Dauer der Schürferlaubniß. 
Die Dauer der Gültigkeit der Schürfscheine ist bei Ertheilung derselben 
nach Ermessen der Bergbehörde, jedoch nicht über ein Jahr hinaus, zu be- 
stimmen. 
Eine Verlängerung der Schürffrist kann ertheilt werden, wenn der Schür- 
fer an dem Beginne oder der Beendigung seiner Schürfarbeiten ohne sein Ver- 
schulden nachweislich behindert worden ist. 
Ist diese Voraussetzung nicht vorhanden, so darf dem Schürfer auf das- 
selbe Schürffeld innerhalb des Zeitraumes von einem Jahre nach Ablauf der 
Schürffrist eine neue Schürferlaubniß nicht ertheilt werden. 
8. 28. 
Schürfen im verliehenen Felde. 
In einem bereits verliehenen Felde darf nur dann Erlaubniß zum Schür- 
fen ertheilt werden, wenn die Verleihung auf einzelne bestimmte Mineralien 
ertheilt ist und auf andere Mineralien geschürft werden soll; in diesem Falle 
sind die Mineralien, auf welche zu schürfen Erlaubniß ertheilt wird, namentlich 
anzugeben. 
29. 
Verbot des Schürfens an gewissen Orten. 
Unter und in der Nähe von Gebäuden, eingefriedigten Hofstellen und 
Brunnen, bis zu einer Entfernung von zehen Lachtern im Umkreise, ingleichen 
in Gärten und Parkanlagen, sowie in unterirdischen Bauanlagen, als Gruben, 
Kellern, Tunneln und dergleichen, ist das Schürfen ohne Zustimmung des 
Eigenthümers nicht gestattet. 
Auch wenn diese ertheilt ist, kann die Erlaubniß zum Schürfen an den 
eben genannten Orten sowohl, als an anderen Stellen aus Gründen der öf- 
fentlichen Ordnung und Sicherheit oder aus sonstigen überwiegenden Rücksichten 
auf das Gesammtwohl und das Staats-Interesse versagt werden, und es hat 
darüber bei entstehenden Zweifeln das Bergamt bei dem Staats-Ministerium 
anzufragen; ohne dessen Genehmigung insbesondere auch das Schürfen auf öf- 
fentlichen Straßen und Eisenbahnen, an Wasserschutzbauten und Wasserleitungen, 
an den Landesgrenzen, in Ortschaften, auf und in der Nähe aller zum öffent- 
lichen Bedarfe dienenden Aulagen nicht gestattet ist- 
In Friedhöfen ist das Schürfen verboten.
        <pb n="169" />
        159 
. 30. 
Verbot des Schürfens. 
Die Ausstellung eines Schürfscheines in Beziehung auf fremden Grund 
und Boden ist, insofern nicht der Eigenthümer des letzteren einwilligt, zu ver- 
sagen, wenn sich nach dem sachverständigen Ermessen der Behörde vermöge der 
vorliegenden Verhältnisse voraussetzen läßt, daß das Schürfen ganz nutzlos 
seyn würde. 
# 31. 
Verpflichtung des Schürfers bei Verrichtung der Schürfarbeiten. 
Der Schürfer ist verbunden, die Schürfarbeiten unter Aufsicht des Berg- 
amtes nach den Regeln der Bergbaukunst so vorzunehmen, daß weder für die 
Arbeiter oder für die Bewohner der Oberfläche eine Gefahr erwachse, noch bei 
dem Beginne der Schürfarbeit anstehende Feldfrüchte Beschädigung erleiden, 
noch sonst der Grundeigenthümer ohne Noth belästiget werde, ingleichen offene 
Schürfe so zu verwahren, daß keine Verunglückung von Menschen und Thieren 
zu befürchten ist. 
. 32. 
Verbindlichkeit des Grundeige bin d, das Schürfen zu gestatten. 
Der Schürfer muß vor dem Beginne seiner Arbeiten dem Grundeigenthü- 
mer den Schürfschein vorzeigen. Letzterer ist verpflichtet, das Schürfen auf 
seinem Grundeigenthume, mit Ausnahme der im FK. 29 gedachten Fälle, zu 
gestatten, kann aber vorher die Bestellung der im F. 33 gedachten Kaution 
verlangen. 
# 33. 
Entschädigung des Grundeigenthümers. 
Der Schürfer hat für alle durch das Schürfen verursachten erweislichen 
Schäden vollständigen Ersatz zu leisten und deßhalb, auf Verlangen, vor Be- 
ginn der Schürfarbeiten eine Kaution bei dem Bergamte zu bestellen, deren 
Betrag in Ermangelung einer Vereinigung der Interessenten von dem Berg- 
amte, geeigneten Falles nach Vernehmung Sachverständiger, zu bestimmen ist. 
8. 3u. 
Ermittelung der Schäden. 
Entstehen wegen Vergütung der durch das Schürfen erwachsenen Schäden 
Differenzen, welche von dem Bergamte in Güte nicht beseitigt werden können, 
so tritt das im sechsten Abschnitte §. 128 vorgeschriebene Taxations-Verfahren 
und beziehentlich, nach §. 130, der Rechtsweg ein. Zu diesem Ende steht es 
einem Jeden der Interessenten frei, die Taration der muthmaßlich durch das 
31
        <pb n="170" />
        160 
Schürfen erwachsenden Schäden vor Angriff der Schürfarbeiten bewirken zu 
lassen. 
Die Kosten der Taxation sind vom Schürfer zu tragen. 
. au. 
Rechte an den bei den Schürf- und nelen gewonnenen Mineralien. 
Der Schürfer erlangt das Eigenthum an den bei den Schürf= und Auf- 
schluß-Arbeiten gewonnenen, nach dem ersten Abschnitte §. 1 ff. verleihbaren 
und einem Dritten nicht bereits verliehenen Mineralien. 
Andere nutzbare Mineralien, Steine und Erdarten kann der Eigenthümer 
der Oberfläche, wenn sie der Schürfer nicht zur Befestigung oder Einfüllung 
der Schürfe wieder bedarf, als sein Eigenthum in Anspruch nehmen; er ist 
jedoch diesfalls verbunden, dem Schürfer die auf deren Gewinnung verwende- 
ten Kosten zu erstatten. 
8. 36. 
Einebnung der Schürfe. 
Der Schürfer muß, wenn er die Schürfarbeit aufgiebt, die Schürfe wie- 
der zufüllen und einebnen, vorher aber dem Bergamte Anzeige davon machen. 
Thut er Ersteres nicht, so hat solches das Bergamt auf dessen Kosten bewir- 
ken zu lassen. · 
Der Schürfer muß dem Bergamte auf dessen Verlangen vor Beginn der 
Schürfarbeiten eine Kaution deshalb bestellen. 
. 37. 
Verbot der Einebnung der —i ohne bergamtliche Genehmigung. 
Wer ohne Vorwissen und Genehmigung des Bergamtes einen Schurf ein- 
ebnet, fällt in eine Strafe von fünf Thalern und ist verbunden, den Schurf 
nach der Anordnung des Bergamtes wieder aufzumachen, demnächst wieder zu- 
zufüllen und einzuebnen. 
8. 38. 
Verlust der Schürferlaubniß wegen Kontravention. 
Dem Schürfer, welcher die für das Schürfen im Gesetze gegebenen oder 
ihm sonst durch die Bergbehörde in Gemäßheit desselben speziell ertheilten Vor- 
schriften ubertritt, kann, nach vorgängiger Androhung, in Wiederholungsfällen 
die Schürferlaubniß entzogen werden. 
—* 
Regal-Bergbau des Fiskus. 
Der Fiskus bedarf zu den für ihn zu unternehmenden Schürfarbeiten 
eines Schürfscheines nicht. Es genügt vorgängige Eröffnung der darauf ge-
        <pb n="171" />
        161 
richteten Absicht bei dem Bergamte, welches, ohnbeschadet früherer Anmeldun- 
dungen Dritter, nach dem Antrage, jedoch innerhalb der gesetzlichen Grenzen 
und Voraussetzungen, das Schürffeld zu bestimmen und da nöthig abzustecken, 
auch die betroffenen Grundeigenthümer durch den Gemeindevorstand zu benach- 
richtigen hat. Zur Kautions-Leistung ist der Fiskus nicht verpflichtet. 
Nach Ablauf des für die Dauer der Gültigkeit eines Schürfscheines im 
K. 27 vorgeschriebenen, längsten Zeitraumes gilt das Schürffeld für frei, so- 
fern nicht vor Ablauf dieser Frist die Eingangs erwähnte Eröffnung wieder- 
holt ist. « 
Zweites Kapitel. 
Vom Muthen. 
8. a0o. 
Muthung. 
Wer das Recht erlangen will, verleihbare Mineralien (K. 2) innerhalb 
eines gewissen Bezirkes zu gewinnen, muß bei dem Bergamte Muthung ein— 
legen, d. h. die Verleihung begehren (C. 48). 
8. . 
Ersordernisse derselben. 
Zur Gültigkeit einer Muthung ist es erforderlich, daß der Muther dem 
Bergamte die Mineralien, deren Verleihung er begehrt, sowie die Begrenzung 
des ihm zu verleihenden Grubenfeldes angebe, ingleichen die Existenz wenig- 
stens eines verleihbaren Minerals innerhalb des begehrten Distriktes nach- 
weise und daß das Feld in Bezug auf die zu verleihenden Mineralien frei sey. 
# 32. 
Anbringen derselben. 
Die Muthung ist entweder schriftlich in zwei gleichlautenden Muthzetteln 
oder zu Protokoll anzubringen. 
Das Bergamt hat auf den Muthzetteln oder im Protokolle Tag und 
Stunde des Anbringens zu bemerken und dem Muther das eine Exemplar der 
ersteren oder eine Abschrift des letztern auszuhändigen. 
. as. 
Vorrew des Schürfers. 
Der Schürfer hat, hinsichtlich der in der Schürferlaubniß begriffenen 
Mineralien, in dem ihm überwiesenen Schürffelde während der Dauer der 
Schürffrist (S. 27) ein Vorrecht zum Muthen.
        <pb n="172" />
        162 
Eine Muthung innerhalb eines fremden Schürfbezirkes ist zwar vom Berg- 
amte anzunehmen, tritt aber nur dann in Wirksamkeit, wenn der Schuͤrfer 
auf sein Vorrecht entweder ausdrücklich verzichtet, oder davon während der 
Dauer der Schürffrist keinen Gebrauch gemacht hat. 
8. Au. 
Vorrecht des älteren Muthers. 
In anderen Fällen hat bei der Kollision mehrer Muthungen der ältere 
Muther das Vorrecht vor dem jüngern. 
Sind mehre Muthungen gleichzeitig angebracht worden, so steht den Mu- 
thern das Recht auf Eigenthumsgemeinschaft zu. 
.As. 
Rechte des Muthers an den bei Aufschlußarbeiten gewonnenen Mineralien. 
Der Inhalt des F. 35 gilt gleichmäßig auch für den Muther in Anse- 
hung der bei den Aufschlußarbeiten gewonnenen Mineralien. 
8. 46. 
Regal-Bergbau des Fiskus. 
An Stelle der Muthung tritt, wenn der Fiskus das im §&amp;. 40 bezeich- 
nete Recht üben will, eine hierauf gerichtete Eröffnung bei dem Bergamte, 
unter Beibringung der Erfordernisse des K. 41. 
*—*r 
Wirksamkeit früherer Muthungen. 
Die bei dem Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes bestehenden Mu- 
thungen sind binnen drei Monaten, von diesem Zeitpunkte ab, nach Vorschrift 
des Gesetzes von Neuem anzubringen, widrigenfalls sie mit allen (nach den frü- 
heren gesetzlichen Bestimmungen damit verbundenen) Wirkungen erlöschen. Er- 
neuerungen der bei dem Eintritte des Gesetzes bereits bestehenden Muthungen 
erfolgen sportelfrei. 
Drittes Kapitel. 
Ve m Verleibenn. 
s. AB. 
Verleihung. 
Durch eine gültige Muthung erlangt der Mutber einen rechtlichen An- 
spruch auf Verleihung des von ihm gemutheten Grubenfeldes. 
Die Verleihung desselben ertheilt ihm das, jeden Dritten ausschließende 
Recht, die im Grubenfelde befindlichen, in der Verleihung bezeichneten Mine-
        <pb n="173" />
        163 
ralien in dem Grubenfelde aufzusuchen, zu gewinnen und die dazu erforder- 
lichen Vorrichtungen zu treffen. 
Verleihungen können nicht auf Widerruf gegeben werden. 
19. 
Begrenzungsart und Größe des Grubenfeldes. 
Die Verleihung des Grubenfeldes erfolgt nach Flächen, welche auf der 
Erdoberfläche durch bestimmte Linien begrenzt werden. 
Das Grubenfeld umfaßt den Raum, welcher senkrecht unter der Verlei- 
hungsfläche liegt und sich bis in die äußerste Tiefe erstreckt. 
Das zum Seifen und Raseneisensteingraben verliehene Grubenfeld wird 
in der Tiefe durch das feste Gestein begrenzt. 
Die Größe, Form und Begrenzung des Grubenfeldes hängt, soweit das 
Feld frei ist, von der Wahl des Muthers ab. 
Die Größe des Grubenfeldes wird in Beziehung auf die gesetzlichen Vor- 
schriften im vierten Abschnitte §. 72 und im achten Abschnitte §. 159 nach 
Maßeinheiten berechnet. Eine solche Maßeinheit wird bei Raseneisenstein- 
gräbereien zu Einhunderttausend Quadrat-Lachtern, bei Seifenwerken zu Zehen- 
tausend Quadrat-Lachtern und bei allem übrigen Bergbaue zu Eintausend 
Quadrat-Lachtern angenommen. Ausfallende Theile von Maßeinheiten werden 
für voll gerechnet. 
Jedes verliehene Grubenfeld muß ein in sich zusammenhängendes ununter- 
brochenes Feld bilden. Getrennt liegende Maßeinheiten, welche von einem und 
demselben Muther begehrt werden, können nicht als ein Grubenfeld zusammenge- 
rechnet werden, sondern es ist ein jedes als ein besonderes Grubenfeld zu verleihen. 
Halden und Wäschschlämme können, wenn sie nicht von dem Inhaber 
des Grubenfeldes, unter dessen Verleihungsfläche sie fallen, kraft seiner Belei- 
hung benutzt werden, mit Bewilligung desselben besonders verliehen werden und 
zwar nach Maßeinheiten von Einhunderttausend Quadrat-Lachtern, in der Tiefe 
begrenzt durch das feste Gestein. 
8. 50. 
Bezeichnung der Grenzen der Grubenfelder. 
Die Grenzen des Grubenfeldes sind bei der Verleihung mit Beziehung 
auf benachbarte, ihrer Lage nach unverrückbare Punkte dergestalt zu bezeichnen, 
daß dieselben nach dieser Angabe in der Natur mit Sicherheit wiedergefunden 
werden können.
        <pb n="174" />
        164 
8. Bi. 
Termin zur Verleihung. 
Sobald die nöthigen Vorerörterungen erledigt sind und ein in dem Ge- 
setze begründetes Bedenken nicht weiter besteht, ist die Verleihung von der 
Bergbehörde vorzunehmen. Wird zu diesem Behufe oder zum Zwecke der auf 
die Beleihung bezüglichen Verhandlungen ein Termin anberaumt, so kann der 
Muther unter dem Rechtsnachtheile vorgeladen werden, daß im Falle des Nicht- 
erscheinens sein durch die Muthung erlangtes Recht ebenso, wie sein Schürf- 
recht, für erloschen zu achten sey und der Muther innerhalb eines Jahres kei- 
nen Anspruch auf Berücksichtigung mit einem neuen Schürfgesuche oder einer 
neuen Mukhung bezüglich des nämlichen Grubenfeldes oder eines Theiles des- 
selben habe. 
# 2. 
Verleihungsurkunde. 
Nach erfolgter Verleihung ist dem Beliehenen eine Verleihungsurkunde von 
der Bergbehörde auszustellen, in welcher 
a) der Name des Beliehenen, 
b) das demselben verliehene Mineral, 
) die Grenzen des Grubenfeldes nach §. 50, 
d) die Größe desselben in Maheinheiten, nach §. 49 berechnet, und 
e) bei einem neuen Berggebäude der demselben beigelegte Name 
anzugeben sind. 
***—'*nm* 
Bergbücher. 
Das Bergamt hat über die erfolgten Verleihungen ein Buch zu führen, 
das Bergbuch. In diesem ist für eine jede Grube ein besonderes Folium 
anzulegen und auf demselben sind die Feldverleihungen und Lossagungen der- 
gestalt einzutragen, daß die Begrenzungsweise und Größe des Grubenfeldes, 
ingleichen die Namen der Bergwerkseigenthümer jederzeit vollständig daraus er- 
sehen werden können. Auch muß dasselbe einen Hinweis auf die Akten geben, 
welche die Verleihungsurkunden im Konzepte oder in Abschrift enthalten. Ver- 
änderungen in den Personen der Bergwerkseigenthümer sind in diesem Buche 
durch Abschreiben und Zuschreiben einzutragen.
        <pb n="175" />
        8. Ba. 
Vermefsung und Versteinung der. Grubenfelder. 
Das Bergamt hat das verliehene Grubenfeld binnen Jahresfrist, von der 
erfolgten Verleihung an gerechnet, unter seiner Leitung vom Markscheider ver- 
messen und, da nöthig, versteinen zu lassen. 
Die Vermessung mehrer, während eines Jahres verliehener Grubenfelder 
hat nach der Zeitfolge der Verleihung zu geschehen. 
Auf Antrag des Beliehenen kann die Vermessung und Versteinung auf 
längere Zeit ausgesetzt werden, wenn und so lange solche dem Bergamte nach 
den Umständen entbehrlich erscheint. 
Ergiebt sich bei der Vermessung, daß das Feld in ein früher verliehenes 
Feld übergreift, so sind die Grenzen des zu vermessenden Feldes zu beschrän- 
ken und in der betreffenden Verleihungsurkunde, sowie im Bergbuche die er- 
forderlichen Berichtigungen vorzunehmen. 
Zu der förmlichen Vermessung und Versteinung sind, außer dem Beliehe- 
nen selbst, auch die benachbarten Grubenfeldbesitzer und die betreffenden Grund- 
besitzer zuzuziehen und die Ersteren über ihr Anerkenntniß der Grenzpunkte zu 
Protokoll zu befragen. Erscheinen die Betheiligten, der unter gehöriger Ver- 
warnung an sie erlassenen Vorladung ohnerachtet, in dem Vermessungs-Ter- 
mine nicht, so ist nichtsdestoweniger die Vermessung vorzunehmen und spätere 
Einwendungen gegen die Richtigkeit der erfolgten Vermessung und Versteinung 
sind nicht zu beachten. 
. BB. 
Grubenfelder, welche naͤch der früheren Begrenzungsart verliehen sind. 
Alsbald nach dem Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes sind von der 
obersten Bergbehörde mittelst öffentlicher Befanntmachung (G. 207) die mit 
Bergbau Beliehenen aufzufordern, binnen einer präklusiven Frist von sechs Mo- 
naten ihre Beleihungen bei dem betreffenden Bergamte anzumelden und zu be- 
scheinigen, dabei auch anzugeben, welche Grenzbestimmung dieselben für ihr 
Grubenfeld begehren (F. 56). 
Diejenigen Oertlichkeiten des Landes, bezüglich deren innerhalb der be- 
stimmten Frist Beleihungen nicht angemeldet und weiter bescheinigt werden, sind 
für unverliebenes, bezüglich auflässiges (6G. 178) Feld zu erachten. 
Den Gläubigern eines jeden solchergestalt auflässig gewordenen Bergge- 
bäudes steht das Recht zu, binnen einer weiteren, vom Ablaufe der vorgedach- 
ten Frist an zu rechnenden, dreimonatlichen präflusiven Frist, auf die gericht- 
liche Versteigerung des ihnen haftenden Bergwerkseigenthumes anzutragen und 
32
        <pb n="176" />
        166 
ihre Befriedigung aus demselben zu verlangen. Mit Ablauf dieser weiteren 
Frist erlöschen die Ansprüche der Gläubiger, auch der hypothekarischen, auf Be- 
friedigung aus dem Bergwerkseigenthume von selbst und es fällt das letztere 
in's Freie (F. 179). 
Bei ausbleibender oder mangelhafter Erklärung über die Feldgrenzbestim- 
mung bleibt solche dem Ermessen der Bergbehörde überlassen. Dieefallsige 
Anträge nach Ablauf der Frist können nur als neue Muthungen oder Los- 
sagungen in Betracht kommen. 
Die angemeldeten und bescheinigten Beleihungen sind in dem Bergbuche 
(S. 53) einzutragen. 
8. 36. 
Fortsetzung. 
Die vor dem Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes nach der zeitheri— 
gen Verleihungsart verliehenen Grubenfelder sind auf Staatskosten nach der 
neuen Verleihungsart zu begrenzen und, da nöthig, zu versteinen. 
Die Grenzen des Grubenfeldes sind dem betroffenen Grubeneigenthümer 
im freien unverliehenen Felde nach seiner eigenen Wahl anzuweisen (vergleiche 
§. 158 Schlußsatz). 
Wenn das angrenzende Feld verliehen ist, so sind die Grenzen zwischen 
den markscheidenden Gruben vom Bergamte zu bestimmen; es bleibt aber dies- 
falls den Grubeneigenthümern das Recht vorbehalten, die ihnen bis zu dem 
genannten Zeitpunkte bereits verliehenen Lagerstätten dem Streichen und Fal- 
len nach in der, der ertheilten Verleihung und dem zeitherigen Rechte nach 
statthaften, Maße abzubauen. 
. BI. 
Bekanntmachung der Verleihungen. 
Alle Verleihungen sind von dem Bergamte in den Gemeinden der Flu- 
ren, welche von den Grubenfeldern berührt werden, mit Angabe des betroffe— 
nen Flurstriches, durch die Gemeindevorstände zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringen. 
8. B8. 
Berechtigung der Grubenrigenthümer zur Betreibung von Gewerben und Handwerken. 
Die Grubeneigenthümer sind berechtigt, zu ihren Bergwerkszwecken sowohl 
unzünftige, als zünftige Gewerbe und Handwerke zu betreiben und hierzu sich 
eigener Handwerker, welche an die Vorschriften einer zünftigen Erlernung und 
Gewinnung des Meisterrechtes nicht gebunden sind, zu bedienen.
        <pb n="177" />
        167 
. B9. 
Rechte an den in einem Grrbensed- gewonnenen unverliehenen Mineralien. 
Die in einem Grubenfelde gelegentlich des Abbaues verliehener Mineralien 
gewonnenen verleihbaren, jedoch unverliehenen Mineralien werden Eigenthum 
des Grubenfeldbesitzers. 
Die zu den verleihbaren nicht gehörigen Mineralien bleiben, insoweit sie 
nicht zu dem Grubenbaue über oder unter Tage als Versatz- oder Mauer— 
steine gebraucht werden, dem Grundeigenthümer und sind ihm, soweit sie be- 
reits gewonnen, auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungskosten 
zu überlassen. 
. 60. 
Kolliflonen zwischen verschiedenen Bergbauunternehmungen in einem Grubenfelde. 
Wenn ein und dasselbe Grubenfeld zu Gewinnung verschiedener verleih- 
barer Mineralien an miehre verschiedene Personen verliehen ist und es treten 
bei dem Betriebe Kollisionen ein, so ist von dem Bergamte zu erörtern, in 
welcher Weise der Betrieb von den verschiedenen Grubenfeldeigenthümern zu 
Vermeidung gegenseitiger Störungen am Angemessensten zu führen sey und 
demgemäß Bestimmung darüber zu treffen. 
Lassen sich die gegenseitigen Störungen auf keine Weise beseitigen, so 
muß derjenige Grubenbesitzer, dessen Beleihung die jüngere ist, weichen und sich 
einer jeden für nöthig erachteten Beschränkung, ohne Anspruch auf Schaden- 
ersatz, fügen. 
Der obtinirende Theil hat in allen Fällen dem andren Theile, auf des- 
sen Verlangen, die letzterem verliehenen Mineralien, welche er bei dem Be- 
triebe seiner Grube gewiunt, gegen Erstattung der Gewinnungskosten zu 
überlassen. 
6. G1. 
Regal= Bergbau des Fiskus. 
Wenn es sich um ein Regal-Bergbauunternehmen des Fiskus handelt, so 
tritt an Stelle der Verleihung, mit allen rechtlichen Wirkungen derselben, die 
Zuschreibung des Grubenfeldes im Bergbuche (F. 53). 
Viertes Kapitel. 
Von den Hülfsbauen. 
· .62. 
. HülfsbaneimverliescnenFelde. 
Stollen oder Schächte, welche zum vortheilhafteren Betriebe eines Berg- 
werksunternehmens dienen (Hülfsstollen oder Hülfsschächte), werden, insoweit 
32
        <pb n="178" />
        168 
dieselben in verliehenes eigenes Grubenfeld fallen, nach Maßgabe des §. 48 ff., 
als in der Verleihung begriffene, insoweit sie in verliehenes fremdes Gruben- 
feld fallen, im Verhältnisse zu dem Eigenthümer des letztern nach Maßgabe 
der §#. S. 109 ff. beurtheilt. 
s. 63. 
Konzession zum Hülfsbaue. 
Außerhalb des verliehenen eigenen Feldes dürfen Hülfsbaue nur mit be- 
sonderer Bewilligung (Konzession) der Bergbehörde angelegt und betrieben 
werden. 
Der bewilligte Hülfsbau wird dem Grubenfelde des Bewerbers als Zube- 
hör in dem Bergbuche zugeschrieben. 
— 7 
Fortsetzung. 
Sucht ein Bergwerksbesitzer um Konzession zu einem Hülfsbaue aus 
freiem Felde zu seinem eigenen Werke nach, so ist ihm derselbe, wenn sich 
nach angestellter Erörterung kein Bedenken gegen die Zulässigkeit der Konzession 
ergiebt, zu bewilligen. 
8. 63. 
Fortsetzung. 
Wird die Konzession zu einem Hülfsbaue von einem Grubenbesitzer in 
Gemeinschaft mit einem fremden Unternehmer oder von mehren hülfsbedürfti- 
gen Grubenbesitzern gemeinschaftlich nachgesucht, so ist dem Gesuche im ersten 
Falle das Uebereinkommen zwischen dem Unternehmer und dem Hülfsbedürfti- 
gen, im zweiten Falle das Ueberelnkommen der Bergwerksbesitzer, welche sich 
zu dem gemeinschaftlichen Baue vereinigen, über die Art und Zeit der Aus- 
führung und über ihre gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten beizulegen. 
Zugleich muß der ganze Betriebsplan unter Erläuterung mit Tag= und 
Grubenkarten vorgelegt werden. 
Die Bewilligung eines solchen Hülfobaues kann nur nach vorausgegan- 
gener Erhebung aller örtlichen Verhältnisse, dann nach erkannter Zulässigkeit 
und Nothwendigkeit desselben erfolgen und ist in Gemähßheit der hierüber zu 
treffenden Uebereinkunft den betroffenen Bergwerkveigenthümern als Zubrhör im 
Bergbuche ebenso anzuschreiben, wie darin die von den hülfsbedürftigen Werk- 
besitzern übernommenen, als Lasten ihres Bergwerkseigenthumes einzutragenden, 
Verbindlichkeiten zu notiren sind.
        <pb n="179" />
        169 
. 66. 
Verhältniß der Wiir zu späteren Verleihungen. 
Durch die spätere Verleihung des freien Feldes, in welchem ein Hülfsban 
bewilligt worden ist, an einen andern Unternehmer, wird der Fortbestand des 
Hülfsbaues nicht beeinträchtigt. 
8. 67. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, welche für Gruben überhaupt gegeben 
sind, gelten auch für die Hülfsbaue, insoweit solches mit deren Natur verein- 
bar ist. 
Mit der Konzession wird auch das Eigenthumsrecht an allen im unver- 
liehenen Felde bei dem Hülfsbaue gewonnenen verleihbaren Mineralien ertheilt. 
8. 68. 
Regal. Bergbau des Fiskus. 
Beabsichtigt der Fiskus für Zwecke seines Bergbaues einen Hülfsbau zu 
treiben, so bedarf es einer Konzession nicht; es genügt vielmehr die, auf An- 
trag desselben und nach vorgängiger Erörterung G.S. 64 und 65) von dem 
Bergamte zu bewirkende, Eintragung im Bergbuche (. 63 a lin. 2). 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Betriebe des Bergbaues und der Verwaltung des Bergwerkseigenthumes. 
Erstes Kapitel. 
Von dem Betriebe des Bergbaues. 
s. 69. 
Allgemeine Bestimmung. 
Der Bergbau ist nicht allein den Vorschriften der Berg-Polizei (K. 70) 
gemäß, sondern auch mit Beachtung der volkswirthschaftlichen Rücksichten, wie 
sie §. 71 bezeichnet sind, zu betreiben. 
8. 70. 
Berg-Porlizei. 
Die Grubeneigenthümer sind verpflichtet, bei dem Betriebe des Berg- 
baues den allgemeinen und den von der Bergbehörde besonders ergehenden berg- 
polizeilichen Vorschriften nachzufommen, insonderheit dafür zu sorgen, daß durch 
den Betrieb die öffentliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit der Ar- 
beiter, die Sicherheit benachbarter Grubenbaue, sowie der Grundstücke und Ge- 
bäunde der Oberfläche nicht gefährdet, iugleichen daß die unterirdischen Baue,
        <pb n="180" />
        170 
soweit sie noch nicht völlig verlassen sind, gehörig zugänglich und fahrbar ge- 
halten werden. 
Das Bergamt hat über die Erfüllung dieser Pflichten der Grubeneigen- 
thümer Aufsicht zu führen, die nöthigen Anweisungen Behufs Abwendung der 
zu befürchtenden Nachtheile und Gefahren zu ertheilen, denselben, da nöthig, 
durch Anwendung von Strafen Nachdruck zu verschaffen und, wenn Gefahr 
im Verzuge ist, selbst die erforderlichen Veranstaltungen auf Kosten der Gru- 
beneigenthümer zu treffen. 
s. 71. 
Volkswirthschaftliche Rückfichten. 
Die Grubeneigenthümer sind verbunden, die vorhandenen Mineralschätze 
auf eine, dem jedesmaligen Stande der Bergbaukunst entsprechende Weise aus- 
zubringen; sie haben insbesondere auch 
a) diese Mineralschätze, soweit sich mit Grund erwarten läßt, daß der für 
den Eigenthümer verbleibende Werth derselben die aufzuwendenden Kosten 
deckt, möglichst vollständig durch anzulegende Abbaue zu gewinnen 
und zu ihrer hüttenmännischen oder sonstigen gewerblichen Verwerthung 
geeignet zu machen; 
für Dauer und Nachhalt eines im obigen Sinne vortheilbaften Be- 
triebes zu sorgen und zu solchem Behufe nicht nur Alles, was dessen 
Fortsetzung wesentlich erschwert und die Wahrnehmbarkeit der Anbrüche 
gefährdet, zu vermeiden, sondern auch das Grubenfeld, soweit es be- 
gründete Aussicht auf Uebertragung der darauf zu verwendenden Kosten 
gewährt, durch Versuchsbaue in Zeiten gehörig aufzuschließen; 
diejenigen Hülfsbaue und Anlagen zur rechten Zeit herzustellen und 
zu unterhalten, welche zur Erreichung der vorgezeichneten Zwecke er- 
forderlich sind. 
b 
C 
— 
8. 72. 
Stärke des Grubenbetriebes. 
Der Umfang der Kräfte, mit welchen die Grubeneigenthümer den Berg- 
bau nach den vorstehenden Vorschriften (G.S. 70, 71) zu betreiben haben, muß 
in einem angemessenen Verhältnisse zu der Größe des betreffenden Grubenfeldes 
stehen. 
Ein Grubenfeld, welches nicht mehr als eine Maßeinheit (F. 49) umfaßt, 
ist wemgstens mit zwei Mann, von welchen jeder täglich, mit Ausnahme der 
Sonntage und Feiertage, mindestens eine achtstündige Schicht zu verfahren hat, 
zu belegen, insofern nicht der Alleineigenthümer die Arbeit in Person betreibt.
        <pb n="181" />
        171 
Von der zweiten Maßeinheit an hat die Belegung von fünf zu fünf Maßein= 
heiten um je einen Mann zu steigen, so daß in einem Grubenfelde von zwei 
bis sechs Maßeinheiten drei Mann, in einem von sieben bis eilf Maßeinheiten 
vier Mann u. s. w. angelegt seyn müssen. 
Der Belegung des eigenen Grubenfeldes wird es gleich geachtet, wenn 
der Eigenthümer desselben die vorschriftsmäßige Anzahl Mannschaft bei fremden 
Unternehmungen, welche den Angriff oder Betrieb seiner Grube befördern, be- 
schäftigt oder zu solchen Unternehmungen Beiträge leistet, wobei letzten Falles 
Einhundert Thaler jährlicher Kostenbeitrag für einen Mann Belegung gerech- 
net werden. 
Eine geringere Belegung des Grubenfeldes kann nur in besonders geeig- 
neten Fällen, namentlich: 
a) während der ersten sechs Jahre nach erfolgter Verleihung eines Gru- 
beufeldes, dafern dasselbe in dieser Zeit mit der vollen Belegung nicht 
zweckmäßig in Angriff genommen werden kann; 
b) wenn die Rücksicht auf augenblickliche Gewerbs= oder Handels-Ver- 
hältnisse und deren Einfluß auf die Produktion des Bergbaues dies 
erfordert, 
nach dem Ermessen der Bergbehörde nachgelassen werden. 
8. 78. 
Zeitweilige Einstellung des Grubenbetriebes. 
Der Betrieb einer Grube darf, wenn ihn nicht natürliche Ereignisse, als: 
Wassersnoth, Brüche u. s. w., verhindern, ohne Genehmigung der Bergbe- 
hörde nicht ausgesetzt werden. 
Diese Genehmigung kann, wenn es das Interesse des Grubeneigenthümers 
erfordert, vom Bergamte bis zu einem Jahre, vom Staats-Ministerium bis 
zu fünf Jahren ertheilt werden. 
8. 74. 
Aufsicht des Bergamtes. 
Das Bergamt hat Aufsicht zu führen, daß der Betrieb in Gemäßheit der 
&amp; F. 71, 72 und 73 erfolge. 
Es hat den Bergbau-Unternehmern mit sachverständigem Nathe behülflich 
und fuͤr thunlichste Beseitigung etwaiger Hindernisse besorgt zu seyn, den Vor- 
theil derselben bestens zu befördern und ihnen überhaupt bei ihrem Betriebe, 
so lange er den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, möglichste Freiheit zu las- 
sen, im entgegengesetzten Falle aber gebietend oder verbietend einzuschreiten.
        <pb n="182" />
        172 
8. 78. 
Betriebspläne. 
Die Grubeneigenthümer haben Betriebspläne für ihre Gruben auf gewisse, 
durch das Bergamt zu bestimmende Zeiträume zu entwerfen und bei dieser Be- 
hörde einzureichen. 
Diese Betriebspläne sind von dem Bergamte nach den §.8. 69 bis 72 
vorgeschriebenen Gesichtspunkten zu prüfen und, da nöthig, unter Benehmung 
mit den Grubeneigenthümern abzuändern. 
Wenn es die Grubeneigenthümer ausdrücklich verlangen, oder, wenn sie 
binnen der ihnen von dem Bergamte hierzu bestellten Frist die Betriebspläne 
nicht einreichen, können letztere von dem Bergamte auf Kosten der Gruben- 
eigenthümer entworfen werden. · 
Von der Einreichung solcher Betriebspläne kann bei mangelndem Bedürf- 
nisse das Staats-Ministerium dispensiren. 
s8. 76. 
Differenzen hierüber. 
Sind bei der nach §. 75 vorzunehmenden Feststellung der Betriebspläne 
von dem Bergamte Bestimmungen oder Abänderungen getroffen worden, bei 
denen sich die Grubeneigentbümer nicht beruhigen, so ist der Widerspruch der- 
selben dem Staats-Ministerium vorzutragen, bei dessen Entscheidung es 
bewendet. 
Handelt es sich dabei um bergmännisch-technische Fragen, so muß die 
Vernehmung eines unbetheiligten Sachverständigen der zuletzt gedachten Ent- 
scheidung vorausgehen, die Kosten aber der Reklamant tragen, wenn die Ent- 
scheidung wider ihn ausfällt. 
8. 77. 
Abänderung der Betriebspläne. 
Machen sich während der Betriebsführung Abänderungen des festgestellten 
Betriebsplanes dadurch, daß die bei dessen Aufstellung befolgten Voraussetzun- 
gen nicht eingetreten sind, oder aus einem andern triftigen Grunde nothwen- 
dig, so ist eine angemessene Abänderung des Betriebsplanes in derselben Weise, 
in welcher der ursprüngliche Plan festgestellt wird, zu bewirken. 
8. 78. 
Ausfübrung der Betriebspläne. 
Die Grubeneigenthümer haben für die Ausführung der Betriebspläne zu 
sorgen, beziehungsweise solche durch ihre Gruben-Offizianten bewirken zu lassen.
        <pb n="183" />
        173 
Die Grubeneigenthümer sind dem Bergamte dafür verantwortlich, daß der 
Grubenbetrieb den festgestellten Betriebsplänen gemäß geführt werde. 
Bei Zuwiderhandlungen sind die Grubeneigenthümer von dem Bergamite, 
unter entsprechender Androhung, zu Beobachtung des Betriebsplanes anzuhal- 
ten; leisten sie der diesfallsigen Aufforderung nicht Folge und können sie sich 
hierüber nicht durch Gründe, welche das Bergamt, oder auf Reklamation nach 
dem §. 76 vorgeschriebenen Verfahren das Staats- Ministerium für ausreichend 
anerkennt, rechtfertigen, so hat das Bergamt die erforderlichen Verunstaltungen 
auf Kosten der Grube zu treffen, oder es kann, wenn eine nach Befinden 
der Umstände von dem Bergamte unmittelbar an den oder die Bergwerks- 
eigenthümer bei Strafe des Verlustes des Bergwerkseigenthumes erlassene 
Aufforderung zur Beschaffung der nötbigen Mittel ohne Erfolg geblieben ist, 
dieser Verlust von dem Bergamte ausgesprochen und nach §. 176 ff. verfah- 
ren werden. · 
§.79. 
Weitere Befugnisse der Aufsichtsbebörden. 
Auch da, wo Betriebspläne nicht vorliegen (G. 75 am Schlusse), können 
Grubenbesitzer, welche den Anordnungen des Bergamtes §.S. 70, 74 nicht nach- 
kommen, nach vorgängiger Androhung der Beleihungsentziehung, im fortdauern- 
den Ungehorsamsfalle der Beleihungsrechte für verlustig erklärt werden. 
Bei Reklamationen findet das K. 76 gedachte Verfahren Anwendung. 
8. 80. 
Risse. 
Das »Bergamt hat die zur Aufsichtsführung über den Bergbau nöthigen 
Risse durch einen verpflichteten Markscheider anfertigen zu lassen und die 
Grubeneigenthmer sind verbunden, die deshalb erwachsenden Kosten zu tragen. 
8. 81.— 
Gemeinnützige Versuche. 
Die Grubenbesitzer müssen gestatten, daß auf Anordnung der Behörde in 
ihren Gruben, mit ihren Apparaten und Arbeitern, Versuche zu gemeinnützi- 
gen Zwecken veranstaltet werden, vorausgesetzt, daß ihnen daraus kein Nach- 
theil erwächst, oder daß dieser vergütet wird. 
Unter gleicher Voraussetzung haben sie die von dem Bergamte mit be- 
züglicher Bescheinigung versehenen Bergbaubeflissenen, ihrer theoretischen und 
praktischen Ausbildung halber, in den Gruben zuzulassen. 
33
        <pb n="184" />
        174 
Zweites Kapitel. 
Von dem Haushalte der Gruben. 
#. 2. 
Fübrung des Haushaltes. 
Die Führung des Haushaltes der Gruben bleibt den Grubeneigenthü- 
mern überlassen. 
Das Bergamt ist zwar berechtigt, sich von demselben stets Kenntniß zu 
verschaffen, hat aber, außer auf Grund der §.6. 70 bis 74, 78, 79, 83 
sowie des dritten Kapitels in diesem Abschnitte und endlich des achten Abschnit- 
tes, keinen gebietenden oder verbietenden Einfluß darauf. 
8. 83. 
Grubenrechnungen. 
Die Grubenrechnungen sind von den durch die Grubeneigenthümer hierzu 
bestellten Offizianten (S. 84 ff.) in der von dem Bergamte allgemein vorzuschrei- 
benden Form und in den dazu bestimmten Terminen den Grubeneigenthümern 
beziehungsweise dem Grubenvereins-Vorstande abzulegen. 
Bezüglich des kleineren Bergbaues bleiben dem Staats-Ministerium Dis- 
pensationen oder besondere Anordnungen überlassen. 
Das Bergamt ist befugt, zu jeder Zeit von den Grubemrechnungen, 
Büchern und Belegen Einsicht zu nehmen, sowie sonstige Nachweisungen zu er- 
fordern und die Rechnungen rc. in Räücksicht auf das einschlagende Interesse 
des Fiskus einer Prüfung zu unterwerfen. 
Drittes Kapitel. 
Von den Gruben= Offizianten und Arbeitern. 
s. 8a. 
Schichtmeister und Steiger. 
Fuͤr jedes Berggebäude muß ein Schichtmeister und ein Steiger von 
den Grubentigenthümern bestellt werden. Unterlassen diese die Bestellung und 
erweisen sich auch nach vorgängiger Aufforderung des Bergamtes hierin säumig, 
so sind dieselben mit Strafen dazu anzuhalten; bei fortdauerndem Ungehorsam 
können denselben die Beleihungsrechte entzogen werden. 
Bei Gruben von geringer Wichtigkeit kann jedoch vom Bergamte nachge- 
lassen werden, daß die Funktionen des Schichtmeisters und des Steigers in einer 
Person vereinigt werden, dafern diese den nach §.S. 85, 86 nöthigen Erfor- 
dernissen entspricht.
        <pb n="185" />
        175 
Die Bestellung einer Person als Schichtmeister oder Steiger für mehre 
Gruben ist zulässig, dafern im Interesse der letzteren nach dem Ermrssen des 
Bergamtes kein wesentliches Bedenken dagegen vorhandes ist. 
Ob und welche Offizianten außerdem noch zur Verwaltung des Bergwerk- 
eigenthumes erforderlich seyen, bleibt der Bestimmung der Grubeneigenthümer 
überlassen. 
#. 
Befähigung der Schichtmeister und Steiger. 
Als Schichtmeister und Steiger können nur solche Indkviduen angestellt 
werden, welche die dazu nöthigen Kenntnisse erworben und ihre Befähigung zur 
Verwaltung der in Frage kommenden Stellen, sowie ihre Unbescholtenheit bei 
dem Bergamte nachgewiesen haben. 
8. 86. 
Verpflichtung. 
Die Gruben-Offizianten sind von dem Bergamte zu verpflichten. 
8. 87. 
Geschäftskreis des Schichtmeisters. 
Der Schichtmeister hat. den Betrieb der Grube zu leiten, die zur Aus— 
führung der festgestellten Betriebspläne nöthigen Veranstaltungen in Gemein- 
schaft mit dem Steiger zu treffen, die Aufsicht über die Steiger und das son- 
stige Dienst= und Arbeiter-Personal zu führen, die Einnahmen und Ausgaben 
bei dem Grubenbetriebe zu besorgen, darüber Rechnung zu führen und abzu- 
legen und die Beschlüsse und Aufträge der Grubeneigenthümer in diesen Bezie- 
hungen auszuführen. 
8. 88. 
Geschäftskreis des Steigers. 
Dem Steiger liegt die spezielle Leitung und Beaufsichtigung aller Gru- 
ben= und Tage-Arbeiten, welche zum Betriebe der Grube nach Maßgabe der 
Betriebspläne, der polizeilichen Vorschriften, oder der besonderen Anweisung 
des Schichtmeisters vorzunehmen sind, die Aufsicht über das ihm untergebene 
Dienst= und Arbeiter-Personal, die Sorge für Bewahrung und Erhaltung des 
ihm anvertrauten Eigenthumes der Grube, sowie die Verbindlichkeit ob, dem 
Schichtmeister die nöthigen Rechnungsunterlagen zu gewähren. 
33
        <pb n="186" />
        176 
s. 80. 
Regulativmäßige Bestimmungen. 
Das Nähere über den Umfang des Geschäftskreises der Gruben-Offizian- 
ten- regulativmäßig zu bestimmen, bleibt dem Staats-Ministerium überlassen. 
8. 90. 
Verantwortlichkeit. 
Die Gruben-Offizianten sind für alle Handlungen und Unterlassungen, 
welche den gesetzlichen Vorschriften und ihrer Instruktion zuwiderlaufen, den 
Grubeneigenthümern verantwortlich. Wegen solcher Handlungen, welche den 
Polizei-Vorschriften (C. 70) und den ihnen von dem Bergamte zugegangenen 
besonderen Befehlen entgegenlaufen, sind dieselben von dem Bergamte unmittel- 
bar zur Verantwortung und Strafe zu ziehen. 
1 
Entlossung. 
Die Gruben-Offizianten können von den Grubeneigenthümern, außer in 
den im Kontrakte etwa bestimmten Fällen, entlassen werden, wenn sie wegen 
einer der nachverzeichneten Vergehungen, nach vorhergegangener gerichtlicher 
Untersuchung, durch ein Straferkenntniß verurtheilt werden: 
a) wegen Diebstahls und Veruntreuung; 
b) wegen betrügerischer Handlungen; 
) wegen pflichtwidriger Annahme von Geschenken; 
4) wegen Bestechung; 
e) wegen Verletzung der Dienstpflicht; 
!) wegen Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit; 
8) wegen jedes anderen Verbrechens oder Vergehens, wegen dessen auf 
Zuchthaus= oder Arbeitshaus-Strafe erkannt worden ist. 
Von dem Bergamte kann deren zeitweilige Eutfernung vom Dienste, unter 
Notifikations-Ertheilung an den Grubeneigenthümer, ausgesprochen werden, 
wenn gegen den Betreffenden durch eine gegen ihn eröffnete Untersuchung drin- 
gender Verdacht eines begangenen Verbrechens sich herausstellt, und es kann 
außerdem dessen Entlassung gefordert werden, wenn er wegen einer der vorher- 
genannten Vergehungen, nach vorhergegangener richterlicher Untersuchung, durch 
ein Straferkenntniß verurtheilt worden ist. 
Ebenso kann die Suspension verfügt und, nach Befinden, die Entlassung 
gefordert werden, wenn es nach den K. 70 angrdeuteten polizeilichen Rücksich- 
ten nothwendig wird.
        <pb n="187" />
        177 
Suspendirten Gruben-Offizianten ist einstweilen der Gehalt bis zur Hälfte 
zu entziehen und ein Stellvertreter zu bestellen. 
" 
Konkurrenz der Bergbebörde. 
Die Grubeneigenthümer haben das Bergamt von der Annahme und der 
Entlassung der Gruben-Offizianten, sowie von den nach Befinden mit ihnen 
abzuschließenden Dienst-Kontrakten und ihnen zu ertheilenden Instruktionen in 
Kenntuß zu setzen. 
Das Bergamt hat zu prüfen, ob der Annahme ein gesetzliches Hinderniß 
entgegenstebe, oder der Dienst-Kontrakt und die Instruktion Etwas enthalten, 
was den gesetzlichen oder regulativmäßigen Bestimmungen zuwiderläuft, und, 
dafern das Eine oder das Andere der Fall ist, eine andere Wahl und bezüg- 
lich die Abschließung eines andern Kontraktes oder die Ausfertigung einer an- 
deren Instruktion zu verlangen. 
S. 93. 
Pensionirung der Gruben, Osfizianten. 
Den Gruben-Offizianten bleibt es überlassen, wegen ihrer eigenen Pen- 
sionirung, wenn sie im Dienste invalid werden, sowie wegen der ihrer hinter- 
lassenen Angehörigen kontraktlich sich mit den Grubeneigenthümern zu einigen, 
soweit nicht Kuappschaftskassen dafür Sorge tragen (KP. 100). 
S. 9. 
Vergarbeiter. 
Das Verhältniß der Grubeneigenthümer zu den Bergarbeitern, d. h. 
solchen Arbeitern, welche sich zur Verrichtung der Bergarbeit auf bestimmte 
oder unbestimmte längere Zeit, jedoch nicht tageweise, gegen Gewährung eines 
Lohnes verpflichten, wird durch den Dienstvertrag bestimmt, welcher Nichts 
enthalten darf, was diesem Gesetze zuwiderläuft. 
8. u5. 
Oblirgenbeiten der Vergarbeiter. 
Die Bergarbriter sind den Bergwerksbesitzern und bezüglich deren Offfl- 
zianten Achtung, Treue und Gehorsam schuldig. Sie sind der Disziplin der- 
selben; den bestehenden Einrichtungen bezüglich der Arbeitszeit und Arbeitsver- 
richtung, sowie den ergehenden polizeilichen Vorschriften unterworfen und haben 
mit dem ihnen anvertrauten Eigenthume der Grubenbesitzer getreulich umzugehen.
        <pb n="188" />
        178 
Die Bergwerksbesitzor bezüglich deren Offizianten sind befugt, Berg— 
arbeiter, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, durch Disziplinar- 
Strafen, als Ausfeiern oder Strafschichten, zur Otdnung anzuhalten. 
Den auf verfahrene Strafschichten ausfallenden Lohn einer Knappschafts- 
kasse zuzuweisen, bleibt vorbehalten. 
8. 96. 
Verpflichtungen der Bergwerkseigenthümer gegen die Bergarbeiter. 
Die Bergwerkseigenthümer sind verpflichtet, den Bergarbeitern den ord- 
nungsmähigen Lohn zu den festgesetzten Zeiten und an den bestimmten Orten 
in baarem Gelde und zwar in gesetzlich zulässigen Münzsorten, mit Ausschluß 
des Goldes, auszuzahlen. 
s. 97. 
Fortsetzung. 
Bei der Erkrankung oder Verunglückung eines Bergarbeiters liegen dem 
Bergwerkseigenthümer folgende Verpflichtungen ob: 
a) Ist die Erkrankung oder Verunglückung eine unmittelbare Folge der 
Dienstverrichtungen, ohne daß der Arbeiter durch eigene grobe Fahr- 
lässigkeit solche herbeigeführt hat, so muß der Bergwerkseigenthümer 
die Kurkosten tragen und dem Arbeiter den vollen Lohn vier Wochen 
lang gewähren, wenn dieser nicht, nach dem Zeugnisse des Bergarztes 
oder Physikus, schon früher zur Arbeit wieder fähig ist. 
Ist die Erkrankung oder Verunglückung des Arbeiters durch ein Ver- 
schulden des Bergwerkseigenthümers oder dessen Offizianten herbeigeführt 
worden, so muß der Bergwerkseigenthümer sowohl die Kurkosten bezab- 
len, als auch dem Arbeiter den Lohn bis zu seiner Wiederherstellung 
und, wenn er zur Arbeit nicht wieder fähig wird, so lange fortgewäh- 
ren, als derselbe lebt, unbeschadet der dem Arbeiter und den Hinter- 
lassenen desselben außerdem zustehenden rechtlichen Ansprüche auf Ent- 
schädigung. Wird der Arbeiter zwar nicht zur Bergarbeit, wohl aber 
zu anderer Arbeit wieder fähig und findet er zu solcher Gelegenheit, so 
hat der Bergwerkseigenthümer statt des Lohnes nur die Differenz 
zwischen diesem Lohne und dem Verdienste, welchen der Arbeiter in sei- 
ner neuen Beschäftigung findet, zu gewähren. 
Stirbt der Arbeiter in Folge der unter a oder b gedachten Er- 
krankung oder Verunglückung, so hat der Bergwerkseigenthümer auch 
die Begräbnißfosten zu tragen. 
  
b
        <pb n="189" />
        179 
c) Hat sich der Arbeiter eine Erkrankung oder Verunglückung erweislich 
durch seine eigene grobe Fahrlässigkeit zugezogen, so hat der Bergwerks- 
eigenthümer weder die Kurkosten, noch dem Arbeiter Krankenlohn zu 
verabreichen. 
d) In sonstigen Erkrankungsfällen des Bergarbeiters ist der Bergwerks- 
eigenthümer nur verpflichtet, ihm den Lohn auf die nächsten vier 
Wochen, von Zeit seiner Erkrankung an, zu reichen. 
ö 
Konkurrenz und Aufsicht der Bergbehörde. 
Dem Bergamte sind die Bergarbeiter vor der Annahme namhaft zu 
machen; dasselbe ist von deren Entlassung in Kenntniß zu setzen und hat die 
pölizeiliche Aufsicht über dieselben während ihrer Dienstverrichtungen auszuüben. 
Das Bergamt kann die Ablegung des Arbeiters fordern, wenn er wegen 
Diebstahls oder Veruntreuung in Strafe gekommen oder wegen eines andern 
Verbrechens zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden ist, wenn er sich beharrlichen 
Ungehorsam gegen polizeiliche Vorschriften oder gegen Anordnungen der fah- 
renden Beamten zu Schulden kommen läßt, ingleichen, wenn er mit anderen 
Arbeitern Haudlungen verabredet, durch welche die Behörden zu Anordnungen, 
oder die Grubenbesitzer zur Einräumung von Vortheilen an die Arbeiter genö- 
thigt werden sollen, oder sonst unerlaubter Zwang ausgeübt werden soll. 
Das Bergamt kann auch die Entfernung des Arbeiters von der Arbeit 
verfügen, wenn gegen ihn durch eine wider ihn eröffnete Untersuchung dringen- 
der Verdacht des Diebstahls, der Veruntreuung oder eines Verbrechens, welches 
Zuchthausstrafe nach sich zieht, sich herausstellt. 
—.2 
Knappschaftsvereine. 
Für die Bergarbeiter sollen Knappschaftsvereine gebildet werden, 
welche den Zweck haben, ihren Theilnehmern und deren Angehörigen, nach 
näherer Bestimmung dieses Gesetzes, Unterstützungen zu gewähren. 
Wenn mit Bergwerken zugleich Gewerbsanlagen, welche nicht unter Auf- 
sicht der Bergbehörden stehen, verdunden sind, so kann, unter Zustimmung der 
Bergwerkseigenthümer, der Beitritt der bei jenen Gewerbsanlagen beschäftigten 
Arbeiter zu den Knappschaftsvereinen angeordnet werden. 
s. 100. 
Fortsetzung. 
Die Bestimmung, ob und welche Gruben-Offizianten diese Vereine mit 
umgreifen sollen (K. 93), ferner die Bestimmung der Bezirke, für welche
        <pb n="190" />
        180 
Knappschaftsvereine zu gründen sind, sowie deren Beschränkung und Erweite- 
rung, desgleichen die Feststellung der Erfordernisse zur Aufnahme in den Knapp- 
schaftsverein und des für jeden Verein zu errichtenden Statuts erfolgt, nachdem 
Vertreter, sowohl der Arbeiter, als auch der Eigenthümer der Werke, darüber 
vernommen worden sind, auf den Vorschlag der Bergbehörden durch die Staats- 
regierung. 
Alle in dem festgestellten Bezirke beschäftigten Bergarbeiter bezüglich Gru- 
den-Offizianten, welche zu den im Statute näher bezeichneten Kategorieen ge- 
hören, sind dem Vereine beizutreten verpflichtet. 
8. 101. 
Norlseung. 
Die Leistungen, welche jeder Knappschaftsverein, nach näherer Bestim- 
mung des Statuts, seinen meistberechtigten Mitgliedern mindestens zu gewäh- 
ren hat, sind: 
1) in Krankheitsfällen eines Knappschaftsgenossen freie Kur und Arznei 
für seine Person; 
2) ein entsprechender Krankenlohn während der Dauer der ohne eignes 
grobes Verschulden entstandenen Krankheit; 
3) eine lebenslängliche Invaliden-Unterstützung bei einer ohne grobes Ver- 
schulden eingetretenen Arbeitsunfähigkeit; 
4) ein Beitrag zu den Begräbnißkosten der Mitglieder und Jnvaliden; 
5) eine Unterstützung der Witwen auf Lebenszeit, beziehungsweise bis zur 
etwaigen Wiederverheirathung; 
6) eine Unterstützung zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder 
und Invaliden bis nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre. 
Für die Mitglieder der am Wenigsten begünstigten Klasse sind mindestens 
die unter 1 und 2 genannten Leistungen und, wenn sie bei der Arbeit ver- 
unglücken, auch die unter 4 genannten zu gewähren. Soweit und so lange, 
nach §. 97 oben, der Bergwerkseigenthümer die eine oder die andere dieser 
Leistungen zu übernehmen hat, tritt die Verpflichtung der Knappschaftskasse 
nicht ein. 
Fortsetzung. 
Die zu den im FK. 101 bezeichneten Leistungen und zu den sonstigen 
Bedürfnissen der Knappschaftsvereine erforderlichen Mittel werden nach näherer 
Bestimmung des Statuts durch Geldbeiträge beschafft, welche die Arbeiter im
        <pb n="191" />
        181 
Verhältnisse ihres Arbeitslohnes oder in einem entsprechenden Fixum zu ent- 
richten haben und welche für die Bergwerkseigenthümer auf die Hälfte bis zum 
vollen Betrage des Beitrages der Arbeiter zu bestimmen sind. 
Auch zufällige Einnahmen können den Knappschaftskassen durch das Sta- 
tut zugewiesen werden. 
s. 1083. 
Fortsetzung. 
Die näheren Anordnungen in Betreff der inneren Verwaltung dieser Ver- 
eine und der Aufsichtsführung über dieselben, insbesondere der Geschäftsführung, 
des. Kasse= und Rechnungs-Wesens, der Leistungspflicht, der Abgaben-Regelung 
und Beitreibung, welche letztere im Verwaltungswege nach Maßgabe der ge- 
setzlichen Bestimmungen über die Beitreibung öffentlicher Abgaben erfolgt, blei- 
ben dem Staats-Ministerium überlassen. 
5.#10. 
Fortsetzung. 
Die Knappschaftovereine erlangen durch die Bestätigung ihrer Statuten 
die Rechte juristischer Personen mit dem den milden Stiftungen in Bezug auf 
die Verfolgung ihrer Rechte gegen Dritte zugestandenen, insbesondere auch dem 
für die Locirung im Konkurse geltenden Vorrechte. 
Die Ansprüche der Berechtigten auf die Leistungen dieser Kassen können 
weder an Dritte übertragen, noch mit Arrest belegt werden. 
s. 1053. 
Versorgung der Arbeiter. 
Die Grubeneigenthümer sind verbunden, bei dem Bedarfe von Bergarbei- 
tern zunächst diejenigen, welche früher bereits in Bergarbeit gestanden, jedoch 
ohne ihr Verschulden dieselbe verloren haben, dafern sie Inländer und noch 
brauchbar sind, anzunehmen und ihnen den der zu übernehmenden Arbeit 
entsprechenden Lohn zu gewähren. 
8. 106. 
Differenzen zwischen Bergwerkseigeuthümern, Offizianten und Arbeitern. 
Die zwischen Bergwerkseigenthumern und deren Offizianten oder Berg- 
arbeitern, ingleichen die zwischen den Offizianten und Bergarbeitern entstehenden 
Beschwerden über ordnungswidriges Betragen oder Verhalten gegeneinander sind 
von den Bergämtern zu erörtern und zu entscheiden. 
34
        <pb n="192" />
        182 
Civil-Ansprüche, welche aus dem Dienstvertrage zwischen den Genannten, 
auf dem Grunde dieses Gesetzes oder ausdrücklichen Versprechens, entstehen, 
gehören vor die betreffenden Gerichte und sind nach Vorschrift des Civil-Pro- 
zesses zu verhandeln. 
8. 107. 
Regulativmäßige Bestimmungen. 
Weitere regulativmäßige Bestimmungen über das Verhältniß der Berg- 
arbeiter zu den Bergwerkseigenthümern und deren Offizianten, sowie über die 
bergbebördliche Beaussichtigung dieses Verhältnisses und des Arbeiterstandes ins- 
besondere bleiben dem Staats-Ministerium vorbehalten. 
Fünfter Abschnitt. 
Von dem Verhältnisse verschiedener Bergbauunternehmer unter sich. 
s. 108. 
Gegenseltige Hülfeleistung in Unglücksfällen. 
Jeder Bergbanunternehmer ist verpflichtet, sobald er von Unglücksfällen in 
benachbarten Bergwerken Kenntniß erhält, alle seine verfügbaren Arbeiterkräfte 
und sonstigen Hülfomittel, soweit es ohne Gefährdung seines eigenen Berg- 
baues möglich ist, gegen mäßige Vergütung zur Hülfe anzubieten. 
8. 108. 
Benutzung fremder Betriebsanlagen und Hülfsbaue in fremdem Felde. 
Jeder Bergbaunnternehmer hat ferner die Pflicht, soweit nach dem Ermessen 
des Bergamtes sein eigener Bergbau nicht darunter leidet oder gefährdet wird, 
gegen vollständige Entschädigung zu gestatten: 
a) daß benachbarte Bergbauberechtigte seine Schächte, Strecken, Stollen, 
Wasser, Wasserhaltungs= und Förderungs-Maschinen, Aufbereitungs- 
anstalten und andere zum Bergwerksbetriebe dienende Anlagen, Brücken, 
Wege und Stege rc. mit benutzen. Die Durchführung von Wassern 
durch sein Feld muß er jedoch nur dann gestatten, wenn dies in oder 
über der in sein Feld eingebrachten tiefsten Stollensohle gescheben soll; 
daß zum vortheilhafteren Betriebe des Baues fremder Gruben in seinem 
Felde Hülfsbaue angelegt, oder zu anderen Gruben gehörige Hülfsbaue 
durch sein Grubenfeld getrieben werden (vergleiche §. 62). 
b
        <pb n="193" />
        183 
Die durch einen Hülfsbau im verliehenen fremden Grubenfelde gewonne- 
nen, in der Beleihung begriffenen Mineralien gehören dem Eigenthümer des 
Grubenfeldes und sind demselben gegen Ersatz der Gewinnungskosten zu ver- 
abfolgen. 
8. 110. 
Hülfsbaue zu jremden Grubengebäuden. 
Kein Unternehmer eines Hülfsbaues ist berechtigt, von dem ihm bei der 
Verleihung vorgezeichneten Betriebsplane abzuweichen, oder Flügelörter (Seiten- 
baue) anzulegen, um einer fremden Grube Hülfe zu bringen, so lange es der 
Besitzer dieser Grube nicht verlangt. Wird jedoch der abweichende Einbau oder 
Seitenbau mit Zustimmung des Besitzers der hülfsbedürftigen Grube ausgeführt, 
so hat dieser auch die Kosten dafür zu tragen. 
Weigert sich der Besitzer des Hülfsbaues, einen nothwendigen Seitenbau 
zu treiben, so ist der Besttzer der hülfsbedürftigen Grube berechtigt, ihn auf 
eigene Kosten vorzunehmen. 
5ä# 1I. 
Entscheidung der Bergbehörde über die Verpflichtung zur Einräumung der Dienstbarkeit und 
Entschädigungsleistung. 
Das Bergamt hat, wenn sich die Betheiligten über die Einräumung der 
im F. 109 erwähnten Dienstbarkeiten nicht vereinigen können, nach gepflogener 
Erörterung, nöthigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, über die Ver- 
pflichtung zur Uebernahme der Dienstbarkeit und den Umfang derselben, sowie 
über den Betrag der zu leistenden Entschädigung, mit Vorbehalt des Rekurses 
an das Staats-Ministerium und mit Ausschluß des Rechtsweges, zu entscheiden. 
Gegenstand der Entschädigung ist jeder Schaden, welchen der Eigenthümer 
der betreffenden Grube durch den fremden Grubenbetrieb erleidet; derselbe ist 
vollständig und auch dann zu ersetzen, wenn er ohne Schuld des Fremden 
entstauden ist. 
In den KF. 109 unter u gedachten Fällen ist insbesondere der durch den Ge- 
brauch der betreffenden Anlage für den Inhaber derselben erwachsende Aufwand 
an Verzinsung des Kapitales, Abnutzung und Unterhaltung, nach Maßgabe der 
Statt findenden. Benutzung, von den Mitbenutzenden zu tragen. 
34
        <pb n="194" />
        184 
Auf Verlangen des zu entschädigenden Grubeneigenthümers muß der Ver— 
pflichtete wegen der zu leistenden Entschädigung eine vom Bergamte zu bestim- 
mende Kaution bei Letzterem bestellen. 
8. 112. 
Bestätigung der Verträge, Eintrag der Dienstbarkeiten, Wirksamkeit gegen Hypotheken- Gläubiger- 
Die Verträge über Dienstbarkeiten der im K. 109 gedachten Art sind dem 
Bergamte zur Bestätigung vorzulegen, die auf deren Grunde oder auf dem 
Grunde der Erkenntnisse G. 111) errichteten Dienstbarkeiten aber im Berg- 
buche einzutragen. 
Die Verträge und Erkenntnisse sind auch gegen die Hypotheken-Gläubiger 
des dienenden, wie des herrschenden Gutes wirksam. 
i 
Zusammentreffen auf Durchschlägen. 
Kommen Bergwerksbesitzer mit ihren Grubenbauen auf offenen Durch- 
schlägen zusammen, so haben sie sogleich unter Vermittelung eines Markschei- 
ders zu bestimmen, wo in diesem Durchschlage sich die beiderseitige Feldgrenze 
befinde, und diese auf geeignete und dauerhafte Weise zu bezeichnen. 
Im Falle eines Streites hat das Bergamt auf Ansuchen des einen oder 
des andern Theiles den beeideten Markscheider zur Ermittelung der Feldgrenze 
abzuordnen und nach dem Erfolge beide Theile zu verständigen. Bis zur Ent- 
scheidung hat jeder Theil seinen Bau am Durchschlage einzustellen, die Durch- 
schlagsstrecke aber auf seiner Seite aufrecht und fahrbar zu erhalten. 
11. 
Verbindlichkeit zum Ersatze des durch den Grubenbetrieb anderen Gruben zugefügten Schadens. 
Wenn ein Grubeneigenthümer durch den Betrieb, welchen er in seinem 
eigenen Grubenfelde führt, einer anderen Grube Schaden zufügt, so ist er dem 
Eigenthümer der letzteren dann zum Schadenersatze verpflichtet, wenn er den 
Schaden durch absichtliches oder fahrlässiges Handeln herbeigeführt oder diejenige 
Vorsicht anzuwenden unterlassen hat, mit welcher der Schaden ohne Nachtheil 
für ihn selbst hätte abgewendet werden können.
        <pb n="195" />
        185 
Sechster Abschnitt. 
Von den zwangsweisen Abtretungen und Belastungen zu Bergbauzwecken und 
von der Vergütung der Bergschäden. 
Erstes Kapitel. 
Zwangsabtretung und Belastung zu Bergbauzwecken. 
8. 1153. 
Verbindlichkeit zur Abtretung rc. und Gegenstand derselben. 
Jeder Grundeigenthümer ist verpflichtet, sein Grundeigenthum, mit Ein- 
schluß von Gebäuden und Zubehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten, gegen 
vollständige Entschädigung an die Bergwerksunternehmer abzutreten, wenn es 
bei dem Betriebe des Bergbaues zu Grubenbauen, Halden, Gebäuden, Maschi- 
nenanlagen, gewöhnlichen und Schienen-Wegen, Arbeits= und Lagerungs-Plätzen, 
Aufbereitungsanstalten, Teichen, Wehren, Wasserläufen und ähnlichen Zwecken, 
oder in Folge jenes Betriebes und solcher Anlagen aus Rücksichten der öffent- 
lichen Sicherheit, nothwendig wird. 
Erfordern vorgedachte Zwecke und Rücksichten die Bestellung einer Dienst- 
barkeit auf ein Grundstück oder macht sich in Folge der gedachten Aulagen 
eine solche nöthig, so ist auch diese Dienstbarkeit, auf Verlangen des Bergbau- 
unternehmers, gegen gleiche Entschädigung einzuräumen. 
8. 1186. 
Fortsetzung 
Insbesondere ist jeder Grundtigenthümer verpflichtet, die Grenzsteine, welche 
zu Begrenzung der Grubenfelder oder der Bergbauanlagen innerhalb derselben 
zu setzen sind, gegen Entschädigung auf seinen Grundstücken zu dulden. Er ist 
ferner verpflichtet, gegen Entschädigung die in seinen Grundstücken liegenden, 
zu den F. 115 genannten Zwecken des Bergbaues nöthigen Materialien an 
Steinen, Kies, Sand, Vehm, Thon und Erde an den Bergwerksunternehmer 
zu überlassen, sowie die Benutzung und Anlegung der zur Abfuhr dieser Ma- 
terialien nothwendigen Wege über seine Grundstücke zu gestatten. 
8. 117. 
Abtretung 2c. von Wohn- und Wirthschafts Gebäuden. 
Bei Wohnhäusern und Wirthschaftsgebäuden findet zwangsweise Abtretung 
und Belastung nur dann Statt, wenn solche
        <pb n="196" />
        186 
a) zu Fortsetzung cines zur Zeit der beantragten Expropriation bereits in 
Angriff genommenen Bergbaues erfordert wird, und zugleich 
b) die bergmännischen Anlagen, für welche sie erfordert wird, von der Art 
sind, daß ihre Verlegung an einen andern Ort ohne wesentliche Beein- 
trächtigung des Bergbaunnternehmens nicht geschehen kann. 
s. 1i8. 
Abtretung 2c. von Fabrikgebäuden und dergleichen. 
Wird die Abtretung oder Belastung von Grundstücken oder Gebäuden, 
welche zu Fabriken oder anderen gewerblichen Unternehmungen benuutzt oder zur 
Errichtung von dergleichen in Anspruch genommen werden, oder an deren son- 
stige Benutzung sich entweder wegen ihrer Größe oder wegen der eigenthüm- 
lichen Benutzungsweise ein besonderes national öfonomisches Interesse knüpft, 
für Bergwerkozwecke gefordert, so ist über die Zulässigkeit der Expropriation 
vorerst von der Behörde (VF. 129) zu entscheiden. Hierbei ist darauf Nücksicht 
zu nehmen, theils 
Mn) welche der kollidirenden Unternehmungen bei den bestebenden Verhältnis- 
sen des Ortes oder der Gegend den größten national-ökonomischen Vor- 
theil oder die Erwerbsverschaffung für die größere Anzahl von Menschen 
oder für die längere Zeitdauer erwarten läßt, oder auf die sonstigen 
Verhältnisse des Bedarfes und des Nahrungsstandes des Ortes und der 
Gegend von größerem Einflusse ist, theils 
b) welche der kollidirenden Anlagen mit geringerem Nachtheile für das 
Unternehmen an einen andern Ort verlegt werden kann; 
c) bei gleichen Verhältnissen in den vorgedachten Beziehungen ist dasjeuige 
Unternehmen, welches bereits besteht, vor demjenigen, dessen Errichtung 
erst beabsichtigt wird, zu berücksichtigen. 
s. 1189. 
Abtretung rc. der zu öffentlichen Zwecken bestimmten Grundstücke. 
Wird die Abtretung oder Belastung von Grundstücken oder Gebäuden, 
welche zu polizeilichen oder anderen öffentlichen Zwecken benutzt oder in Anspruch 
genommen werden, zu Bergwerkszwecken erfordert, so unterliegt die Zulässigkeit 
der Erpropriation ebenfalls der jedesmaligen Entscheidung der Behörde . 129).
        <pb n="197" />
        187 
Hierbei ist in Erwägung zu ziehen, einerseits, welche Wichtigkeit das 
betreffende Bergwerksunternehmen in volkswirthschaftlicher Beziehung hat und 
ob dessen Fortsetzung von der Expropriation abhängt, andererseits, von welcher 
Bedeutung die zu erproprürende Anlage im öffentlichen Interesse ist und ob 
eine Verlegung derselben ohne wesentliche Beeinträchtigung des letztern Statt 
finden kann. 
8. 120. 
Abtretung von Wasserbenußungs-Rechten. 
Wenn die Benutzung von Tagwassern (vergleiche §S.S. 157 und 146), 
welche zu anderen, als Bergbanzwecken bereits in Besitz genommen sind, für 
Bergwerkszwecke nothwendig ist, so hat die gänzliche oder theilweise Abtretung 
des Wasserbenutzungs-Rechtes an den Bergwerksunternehmer gegen vollständige 
Entschädigung des bisher Berechtigten zu erfolgen, dafern das Bergwerkonnter- 
nehmen nach F. 118 lit. n den Vorzug verdient. 
— 
Eigenthümliche und nicht eigenthümliche Abtretung des Grundeigenthumes. 
Das zum Bergbau abzutretende Grundeigenthum muß, wenn der eine 
oder der andere Theil dies verlangt, eigenthümlich an den Bergwerkseigenthü- 
mer abgetreten und von letzterem übernommen werden. 
Nur dann, wenn eine Bodenfläche, welche zu Gebäuden, gewerblichen oder 
öffentlichen Anlagen nicht benutzt wird, zu vorübergehenden bergmännischen 
Zwecken erforderlich ist, so daß sie nach dem Gutachten des Bergamtes nach einem 
Zeitraume von längstens drei Jahren an den Grundeigenthümer zurückgegeben 
werden kann, ist jeder Theil zu dem Verlangen berechtigt, daß die Ueberlassung 
derselben nur auf die Zeit des Gebrauches, längstens auf drei Jahre, gegen 
Gewährung vollständiger Entschädigung für die, entzogene Benutzung erfolge. 
8. 122. 
Zurückgabe des Grundstückes. 
Wenn die Ueberlassung des Grumstückes auf Zeit geschehen ist, so muß 
der Bergwerksunternehmer das Grundstück bei aufhörendem Bergwerksgebrauche, 
längstens jedoch binnen drei Jahren (F. 121), in dem Zustande, wie er es 
übernommen hat, an den Grundeigenthümer zurückgeben, im Falle etwaiger 
Deterioration desselben aber ihm Schadenersatz letsten. Auf des Grundeigen- 
thümers Verlangen hat er deshalb vorher Sicherheit zu bestellen.
        <pb n="198" />
        188 
Ist die Beschaffenheit des Grundstückes inzwischen wesentlich und bleibend 
verändert, so kann der Eigenthümer eigenthümliche Uebernahme verlangen. 
8. 123. 
Recht des Grundeigenthümers auf den Auskauf ganzer Giundstücke. 
Wenn ein Grundstück durch theilweise Expropriation so zerstückelt werden 
würde, daß nach dem Urtheile der Abschätzungsbehörde (G. 128) die fernere 
zweckmäßige Benutzung desselben verhindert würde, so kann der Eigenthümer 
die Expropriation des ganzen Grundstückes oder der betheiligten Grundstücks- 
theile verlangen. 
Maßgebend ist hierbei Art. 4 des Gesetzes vom 26. November 1855 über 
die bei Anlegung der Werrabahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsab- 
tretungen. 
8. 124. 
Fortsetzung. 
Dasselbe kann der Grundeigenthümer verlangen, wenn für sein Grund- 
stück durch die Bergwerksanlage eine künftige erhebliche Benachtheiligung, 
ariche die fernere zweckmäßige Benutzung desselben hindern würde, aus zu- 
reichenden, von der Behörde (F. 129) dafür anerkannten Gründen mit Wahr= 
scheinlichkeit zu befürchten steht. 
In solchem Falle ist jedoch nicht sofort zur Expropriation vorzuschreiten, 
sondern eine Würderung des Grundstückes vorzunehmen, der Anspruch des Be- 
theiligten vorzubehalten und von dem Bergwerksunternehmer Sicherheit zu 
bestellen. 
8. 125. 
genthumsübergang. 
Durch die erfolgte Expropriation erlangt der Bergwerksunternehmer das 
vollständige Eigenthum am expropriirten Grundstücke. 
8. 126. 
Vorkaufsrecht. 
Wenn das erproprürte Grundstück bei aufhörendem Bergwerksgebrauche 
veräußert werden soll, so steht dem Eigenthümer des Grundstückes, von dem 
es abgetrennt worden, das Vorkaufsrecht zu dem Preise, welchen ein Fremder
        <pb n="199" />
        189 
giebt, zu. Er hat aber auch, wenn er diesen Preis nicht zahlen will, das 
Recht, die Abschätzung des Grundstückes durch Sachverständige nach demjenigen 
Werthe, welchen es nach den zur Zeit der Wiederabtretung an dem Orte, wo 
es gelegen, üblichen Preisen derartiger Grundstücke hat, zu beantragen und es 
muß ihm dann dasselbe gegen Gewährung dieses Werthes wieder überlassen 
werden. 
s. 1217. 
Nothwendigkeit der Abtretung. 
Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange die Abtretung, 
Ueberlassung oder Belastung des Grundeigenthumes, bezüglich die Abtretung 
von Gerechtigkeiten, z. B. des Wasserbenutzungs-Rechtes, für den Bergbau noth- 
wendig ist, steht dem Bergamte zu. 
* 
Entscheidung üäber die Pflicht 2c. der Abtretung; Adschätung der abzutretenden Gegenstände. 
Anlangend die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange die 
Abtretung, Ueberlassung oder Belastung nach Vorschrift dieses Gesetzes zu er- 
folgen habe, ingleichen die Abschätzung der in Frage kommenden Gegenstände 
und die Ermittelung und Feststellung der zu leistenden Entschädigungen, sowie 
die Bestimmung darüber, welche sonstige Verbindlichkeiten, dem Enteigner oblie- 
gen, ferner das sonstige Abtretungsverfahren und die Regelung der Verhältuisse 
dabei konkurrirender Dritter u. s. w., so kommen dafür die Art. 9 bis 36 
des Gesetzes vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werrabahn 
erforderlichen zwangsweisen Abtretungen, soweit solche der Natur der Sache nach 
anwendbar und entgegenstehende Vorschriften im gegenwärtigen Gesetze nicht ent- 
halten sind, analog zur Anwendung. 
In gleicher Weise haben die Vollzugs= und Schlußbestimmungen des ge- 
nannten Uiesetzes, Art. 37 bis 45, Geltung. 
An die Stelle des Kommissars tritt das über das zu enteignende Objekt 
zustänvige Einzelgericht. Es steht den Betheiligten zu, gegen die Würderung 
im gesetzlichen Instanzenzuge Berufung einzulegen, jedoch nur dann, wenn bei 
der Würderung vorgeschriebene Formen verletzt oder sonst bestimmte Vorschrif- 
ten dieses Gesetzes unbeachtet geblieben sind. Die Berufung ist an eine zehn- 
tägige Nothfrist gebunden. 
35
        <pb n="200" />
        190 
Vom Ergebnisse hat das Gericht dem betreffenden Bergamte Behufs der 
Wahrnehmung des Erforderlichen Kenntniß zu geben. 
Sämmttliche durch das Verfahren erwachsende Kosten tragen die Berg- 
werkseigenthümer, welche bei der Abtretung betheiligt sind. 
Die durch Ungehorsam, Säumniß und begründet gefundene Beschwerden 
und Berufungen erwachsenden Kosten trägt jedoch der schuldige, bezüglich zurück- 
gewiesene Theil. 
5. 129. 
Fortsetzung. 
In den Fällen der §&amp;.S. 118, 119, 120, 124 entscheiden über die 
Pflicht und den Umfang der Abtretung das Bergamt und der Bezirks-Direktor 
gemeinschaftlich, und wenn sich diese Behörden zu übereinstimmender Ent- 
schließung nicht vereinigen können, ingleichen bei Rekursen gegev die gemein- 
schaftliche Entscheidung jener Stellen, das Staats-Ministerium. 
8. 130. 
Ein Rechtsstreit als Incident« Punkt. 
Wird bei den vorgedachten Expropriations-Verhandlungen das Bestehen 
oder der behauptete Umfang eines Privat-Rechtes, welches den Entschädigungs- 
anspruch bedingt, bestritten und findet darüber eine gütliche Vereinigung nicht 
Statt, so ist diese Streitfrage in den Rechtsweg zu verweisen, und zwar durch 
ein Dekret, worin dem angeblich Berechtigten aufgegeben wird, daß er bei Ver- 
lust seines Anspruches das behauptete Recht binnen vier Wochen von der Eröff- 
nung des Dekretes an mittelst rechtlicher Klage geltend zu machen habe. Erst 
nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung über das Bestehen oder den Umfang 
des Rechtes ist mit Feststellung des Entschädigungsanspruches in der geordntten 
Weise weiter zu verfahren. 
s. 181. 
Zeitpunkt der Abtretung. 
Durch das Abschätzungsverfahren darf die Abtretung oder Ueberlassung 
des Objektes, bezüglich die Aufgabe des dinglichen Rechtes, um die es sich han- 
delt, nicht aufgehalten werden, vielmehr muß solche im Falle früher eintreten- 
den, durch das Bergamt zu konstatirenden, Bedürfnisses erfolgen, sobald über
        <pb n="201" />
        191 
die Pflicht und den Umfang der Abtretung, Ueberlassung rc. entschieden und 
von dem Bergbauunternehmer die von dem Gerichte zu bestimmende Kaution. 
wegen der künftigen Eutschädigungszahlung, auf Verlangen des Betheiligten, 
geleistet worden ist. 
" 132. 
Kollision mehrer Enteignungsankräge. 
Wird die Abtretung, Belastung 2c. bezüglich eines und desselben Objektes 
von mehren verschiedenen Bergbauunternehmern gleichzeitig gefordert, so wird 
nach §. 127 von dem Bergamte darüber entschieden, zu wessen Gunsten oder 
inwieweit für einen jeden derselben die Abtretung, vorausgesetzt, daß und in- 
wieweit sie überhaupt Statt findet, zu erfolgen habe. Maßgebend sind dabei 
die §. 118 a bis c aufgeführten Rücksichten und der Grad des Bedürfnisses. 
8. 133. 
Enischädigung für ungangbare Halden. 
Die bei dem Fintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes vorhandenen, in 
auflässigem Felde befindlichen, ungangbaren Halden, welche auf fremdem, zum 
Bergwerksgebrauche nicht ausgekauftem Grund und Boden liegen, sind, wenn 
sie zu Bergwerkszwecken wieder gebraucht werden, der Expropriation nach Vor- 
schrift dieses Gesetzes unterworfen. 
Bis dahin steht die Benutzung der Oberfläche solcher Halden dem Grund-= 
eigentbümer unentgeltlich zu. 
In Ansehung ihrer Einebnung aber gilt die Vorschrift im. §&amp;. 181 am 
Schlusse. 
Zweites Kapitel. 
Vergütung der Bergschäden. 
8. 184. 
Allgemeine Verbindlichkeit der Bergwerksunternehmer zur Vergülung der Bergschäden. 
Der Schaden, welcher durch den Bergwerksbetrieb an fremden Grund- 
stücken, Gebäuden, Anlagen auf der Oberfläche oder anderen Gegenständen einer 
Berechtigung zugefügt wird, muß ohne Unterschied, ob der Schaden den Grund- 
eigenthümer, unter dessen Grumstücke die Grubenbaue befindlich sind, oder 
einen andern, z. B. durch Wasserentziehung oder Behinderung an Ausübung 
eines. Rechtes trifft, durch den Bergwerksunternehmer vollständig ersetzt werden. 
5½ — 
35
        <pb n="202" />
        192 
I 
Wegfall dieser Verbindlichkeit. 
Dem Beschädigten steht aber dann kein Anspruch auf Schadenersatz zu, 
wenn und insoweit die Grubenbaue, welche Ursache des Schadens sind, schon 
eher vorhanden waren, als die beschädigten Gebäude oder Anlagen errichtet 
oder die beeinträchtigten Rechte erworben worden. 
136. 
Beschränkung des Bergbaues bei Kollisionen mit gewissen Anlagen von überwiegendem 
Interesse. 
Wenn die Errichtung solcher Anlagen auf der Oberfläche, an welche ein 
überwiegendes öffentliches oder volkswirthschaftliches Interesse (GC.S. 118 und 
119) sich knüpft, durch den Bergwerksbetrieb gefährdet oder behindert wird, 
und es läßt sich die Kollision nicht durch Verlegung jener Anlagen oder verän- 
derte Gestaltung derselben beseitigen, so ist der Bergwerksunternehmer zur Er- 
greifung sicherstellender Vorkehrungen in den bereits geführten Bauen dergestalt 
anzuhalten und sein Bergwerksbetrieb dergestalt zu beschränken, daß jene Ge- 
fährdung oder Behinderung wegfällt. 
· §..137. 
Entschädigungsansprücké des Bergwerksunternehmers. 
In diesem Falle (C. 136) hat der Unternehmer der Anlage die Kosten 
der sicherstellenden Vorrichtungen zu tragen und, wenn eine Beschränkung des 
Bergwerksbetriebes eintritt, dem Bergwerkounternehmer deshalb Entschädigung 
zu leisten. 
s. 138. 
Fortsetzung. 
Betrifft diese Beschränkung einen zukünftigen Betrieb, so ist die Entschä- 
digung erst dann zu gewähren, wenn der Grubenbetrieb so weit vorgerückt ist, 
daß dessen Behinderung wirklich eintritt. 
5. 1390. 
Beschränkung der noch nicht begonnenen Bergwerksunternehmungen lm Interesse gedachter 
Anlagen. ·· « 
Hält es die Bergbehörde für wahrscheinlich, oder liegt ihr die Behaup- 
tung eines Betheiligten vor, daß der auf dem Grunde einer nachgesuchten Be-
        <pb n="203" />
        193 
leihung einzuleitende Bergwerksbetrieb zu Kollislonen der im K. 136 bezeichne- 
ten Art führen werde, so hat die Bergbehörde, nach Anhörung der Betheilig- 
ten und nöthigenfalls weiterer Erörterung, zunächst eine Verständigung unter 
den Interessenten über eine alsbald bei der Beleihung hinsichtlich des Gruben-= 
feldes oder des Grubenbetriebes zu treffende Beschränkung zu versuchen und 
letztere im Falle des Gelingens eintreten zu lassen. Mißlingt dieser Versuch, 
so ist nach Maßgabe des §. 141 zu verfahren. Ein Anspruch auf Vergütung 
wegen solcher bei der Beleihung getroffener Beschränkungen steht dem Bergbau- 
unternehmer nicht zu. 
S. 140. 
Befugniß der Bergbebörden und Bergwerksunternebmer, fremde Grundstücke zu begehen und 
Untersuchungen daselbst vorzunehmen. 
Die Grundbesitzer müssen den Bergbehörden und deren Organen, sowie 
den Bergwerksunternehmern und deren Offiianten gestatten, ihre Grundstücke 
Behufs der im Bergwerks-Interesse vorzunehmenden Erörterungen zu begehen 
und auf denselben Bodenuntersuchungen, bezüglich bis in das feste Gestein nie- 
der, anzustellen. Es muß ihnen aber nicht allein der dadurch erwachsende 
Schaden vollständig vergütet, sondern auch jene Absicht vor deren Ausführung 
bekannt gemacht und bezüglich von den Bergwerksounternehmern und deren Of- 
sizianten die von dem Vergamte bierzu erhaltene Autorisation nachgewiesen 
werden. 
Die Besitzer von Gruben der K. 9 gedachten Art, von Tunneln, Kellern 
und anderen unterirdischen Räumen, müssen den Bergbehörden und deren Or- 
ganen auf Anmelden gestatten, ihre Baue und Räume zu befahren und zu be- 
treten, wenn dies im Interesse des Bergbaues nothwendig erscheint. 
8. 1al. 
Entscheidung bei Kollisionen zwischen Bergwerks= und Obeiflächen · Anlagen. 
Die Entscheidung, ob und inwieweit ein Bergwerksunternehmer im Inter- 
esse der S§. 136 gedachten Anlagen die dort gedachten Vorkehrungen zu treffen 
habe, oder im Betriebe zu beschränken sey, ist in der §. 129 bezeichneten Weise 
von den daselbst genannten Behörden nach vorgängiger Erörterung und, nach 
Befinden, vorgängiger Anhörung von Sachpverständigen zu ertheilen.
        <pb n="204" />
        194 
Die Anordnung der zur Verwirklichung dieser Eutscheidung nöthigen Maß- 
regeln liegt dem Bergamte ob. 
5 1##. 
Verbindlichkeit zur Schädenvergütung. 
Ueber die Verbindlichkeit zur Schädenvergütung entscheiden zwar zunächst 
die §. 129 genannten Behörden im Verwaltungswege, doch steht den Interes- 
senten, welche nicht Bergwerksunternehmer sind, frei, binnen einer dreißigtägi- 
gen, vom Tage der Eröffnung der Entscheidung laufenden, präclusiven Frist 
den Rechtsweg vor der zuständigen Gerichtsbehörde gegen den ihnen gegenüber- 
stehenden Bergwerksunternehmer zu betreten. 
8. 143. 
Ausmittelung der Schädenvergütung- 
Die Ausmittelung der Entschädigungen, welche nach Inhalt dieses Ka- 
pitels 
a) der Bergwerksunternehmer dem beschädigten Dritten, oder 
b) ein Dritter dem Ersteren zu gewähren hat, 
findet nach Maßgabe des §. 128, wie bei Expropriations-Fällen, in dem 
dort angeordneten Verfahren und vor den gleichfalls dort bezeichneten Behör- 
den Statt. 
8. 14a. 
Kosten. 
Alle Kosten, welche durch die Ausmittelung der Schäden und die des- 
fallsigen Vorerörterungen erwachsen, fallen demjenigen zur Last, welcher die 
Entschädigung zu leisten hat. Kosten, welche die durch den Widerspruch des 
Bergwerksunternehmers in den Fällen des §F. 136 ff. erforderlich werdenden 
Erörterungen veranlassen, hat der Bergwerksbesitzer in den Fällen, wo ihm ein 
Anspruch auf Entschädigung nicht zusteht, zu tragen. 
Im Uebrigen findet der Schlußsatz des §. 128 Anwendung. 
Im Falle des Rechtsweges endlich bestimmt sich der Kostenpunkt nach den 
prozeßrechtlichen Grundsätzen.
        <pb n="205" />
        195 
Siebenter Abschnitt. 
Von der Gruben= und Tagwasser-Benutzung. 
# S 
Verfügung über die durch den Bergbau erschrotenen Wasser. 
a) Innerholb der Grubenräume. 
Das Dispositions-Recht über die durch den Bergbau erschrotenen Wasser 
(Grubenwasser), steht innerhalb der sie erschrotenden Grubenräume dem In- 
haber des Grubengebäudes, durch welches sie erschroten werden, zu. 
6 146. 
b) Außerhalb der Grubenräume. 
Dieses Dispositions-Recht G. 145) erstreckt sich auch über die aus den 
Erubenbauen, in denen fie erschroten, abfließenden Wasser, so weit, bis 
sich dieselben in einen gemeinen Wasserlauf (Tagwasser, §. 157) ergossen 
haben, mit Ausnabme des Zeitraumes, für welchen, und des Theiles, zu wel- 
chem solche Grubenwasser, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen, an Dritte 
verliehen sind. 
S. 1. 
Verleihung ausfließender Grubenwasser. 
Werden Grubemwasser der F. 146 gedachten Art ganz oder zum Theil 
von Dritten in Anspruch genommen, so ist der berechtigte Bergwerksbesitzer 
durch das Bergamt jedesmal aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist zu 
erklären, ob und inwieweit er dieselben im Laufe des Zeitraumes, für welchen 
Beleihung (Konzession) begehrt wird, zum Bergbaubetriebe verwenden und sich 
vorbehalten wolle. 
Wenn und insoweit durch diese Erklärung binnen jener Frist ein Vorbe- 
halt nicht erfolgt, oder der Bergwerksbesitzer von dem vorbehaltenen Rechte 
während einer weiteren, ihm auf höchstens fünf Jahre zu setzenden Frist keinen 
Gebrauch macht, so können die Gewässer auch Anderen, in der durch die fol- 
genden Paragraphen bestimmten Weise, verliehen werden. 
5 JS 
Fortsetzung. 
Die Benutzung dieser Wasser bleibt zunächst dem Bergbaue vorbehalten.
        <pb n="206" />
        196 
Es kann jedoch, wenn und so lange sie zu Bergwerkszwecken nicht in An- 
spruch genommen werden, deren einstweilige Benutzung zu anderen Zwecken un- 
ter der Bedingung von dem Bergamte gestattet werden, daß sie auf fein Er- 
fordern zu jeder Zeit ohne alle Entschädigung zu bergmännischen Zwecken wie- 
der abgetreten werden müssen. 
In Bezug auf dergleichen interimistische Benutzung hat der Besitzer des 
Grundstückes, auf welchem die Wassersaige ausmündet, den Vorrang vor An- 
deren. 
8. 148. 
Fortsetzung. 
Die Uebertragung des Rechtes zur Benutzung des §. 141 gedachten, ver- 
fügbaren Grubenwassers an dritte Bergbauunternehmer erfolgt durch Konzes- 
sions-Ertheilung von Seiten des Bergamtes, unter Eintragung des Rechtes in 
das Bergbuch. 
Das Bergamt hat nach Rücksichten des Bedürfnisses und der Zweckmäßig- 
keit, mit Beachtung konkurrirender öffentlicher und Privat-Interessen, die Be- 
dingungen der Verkfihung festzustellen, die Menge des Gefälles, die Art und 
Weise, sowie die Zeitdauer der Benutzung zu bestimmen und letztere zu regeln, 
da, wo die Bedürfnisse mehrer Kompetenten gleichzeitig zu befriedigen sind, das 
Gefälle gehörig zu vertheilen und den Grad des Bedürfnisses zu berücksichtigen, 
die Beschränkung auf den nothwendigen Wasserbedarf vorzubehalten, Behufs 
der Herbeiführung einer solchen Beschränkung sowohl, als des Ersparnisses an 
Wasser mittelst sachgemäßer Verbesserung der Wasseranlagen durch den Konzes- 
sionar selbst oder durch dabei betheiligte Dritte 2c., das Erforderliche gleichfalls 
vorzubehalten und anzuordnen, auch die Fälle zu bestimmen, in denen der 
Konzessionar seines Rechtes verlustig werde. 
Das Bergamt hat darauf zu sehen, daß die Bedingungen der Verleihung 
erfüllt werden und den Konzessionar nöthigenfalls mit Strafe dazu anzuhalten, 
eventuell die Konzession, nach vorgängiger Androhung, zurückzuziehen. 
150. 
Konkurrenz mehrer Gesuche um Verleihung. 
Wenn ein und dasselbe Wasser für mehre Bergbauunternehmungen begehrt 
wird und das Bedürfniß aller konkfurrirenden Anlagen durch eine Vertheilung
        <pb n="207" />
        197 
der Menge, des Gefälles oder der Gebrauchszeit des Wassers nicht befriedigt 
werden kann, so ist dasjenige Unternehmen vorzugsweise zu berücksichtigen, wel- 
ches einen größern volkswirthschaftlichen Werth hat. Bei hiernach gleichen oder 
nicht wesentlich verschiedenen Verhältnissen ist derjenigen Anlage der Vorzug zu 
geben, welche durch die Natur der Sache ausschließend an einen bestimmten Ort 
gebunden ist, und, wenn auch in dieser Beziehung die Verhältnisse sich gleich 
sind, derienigen, für welche das Wasser zuerst in Anspruch genommen wor- 
den ist. 
8. 151. 
Bestimmung rücksichtlich der früher ertheilten Verleihungen. 
Die vor Geltung dieses Gesetzes ertheilten Verleihungen von Wassern der 
g. 146 gedachten Art bleiben bestehen und die Rechte der Beliehenen sind nach 
den betreffenden Verleihungsurkunden zu beurtheilen. 
*½ 
Fortsetzung. 
Sind in den betreffenden Verleihungsurkunden genaue Bestimmungen über 
die Menge, Benutzungszeiten, Gefällverhältnisse u. s. w. des zu benutzenden 
Wassers nicht vorhanden, so kann der Beliehene ein Mehres nicht in Anspruch 
nehmen, als nach der thatsächlichen Einrichtung der Werke und Anlagen zur 
Erreichung ihres Zweckes, im Gemähheit richtiger technischer Grundsätze, ge- 
braucht wird. 
§ 163. 
Fortsetzung. 
Sind in den Verleihungsurkunden genaue Bestimmungen gegeben, so #est 
diesen nachzugehen. 
Ist jedoch mehr Wasser vorhanden, als der Beliehene zur Zeit bevarf, 
so kann eine interimistische Verleihung des, dem Beliehenen für jetzt nicht nö- 
thigen, Wassers Statt finden. 
64 154. 
Verbindlichkelt der Grundstücksbesitzer zur Aufnahme der Bergwerkswasset; 
Enischädigung derselben. 
Die Grundstücksbesitzer sind nach den im sechsten Abschnitte festgestellten Grund- 
sätzen verbunden, die durch den Bergbau erschrotenen Wasser, da, wo sie durch, 
36
        <pb n="208" />
        198 
natürlichen Abfluß oder künstliche Veranstaltung an den Tag kommen und wei— 
terhin, aufzunehmen und über ihre Grundstücke leiten und abfließen zu lassen. 
Die den Grundstücksbesitzern dafür zu gewährende Entschädigung ist von 
dem Eigenthümer des Bergbaues, durch den sie erschroten (FJ. 145), zu tragen. 
In dem Falle, wenn dergleichen Wasser zu nicht bergmännischen Zwecken 
benutzt werden sollen (S. 118) und diese Benutzung eine Ableitung derselben 
erfordert, welche nicht im Bedürfnisse des Bergbaues liegt, findet ein gesetzlicher 
Zwang gegen die Grundstücksbesitzer zur Ueberlassung oder Belastung des hier- 
zu erforderlichen Grundes und Bodens nicht Statt. 
s. 188. 
Fortsetzung. 
Hat der Bergwerksbesitzer dem Grundeigenthümer, über dessen Grund die 
Wasser abfließen, zur Entschädigung dafür ein für allemal einen Betrag ent- 
richtet, oder eine wiederkehrende Zahlung (Rente) zu leisten, so ist er berech- 
tigt, von Demjenigen, welcher die Wasser benutzt, solange die Benutzung dauert 
und je nach dem Verhältnisse dieser Benutzung, im ersten Falle die gesetzlichen 
Zinsen der im Kapitale geleisteten Entschädigung, im zweiten Falle die Vergü- 
tung der Reute zu fordern. · 
Itzt-. 
Fiskalischer Bergbau. 
Begehrt der Fiskus zu seinen Bergwerkszwecken die Benutzung eines aus 
den Grubenräumen, in denen es erschroten, abfließenden Grubenwassers im 
Falle des §. 147, so tritt an Stelle der Konzessions-Ertheilung die Zuschrei- 
bung im Bergbuche (§F. 149) unter den sonst erforderlichen gesetzlichen Voraus- 
setzungen. 
8. 157. 
Anwendung des Landesgesetzes über fließende Gewässer (Tagwasser). 
Wenn bei der Errichtung oder Aenderung von Triebwerken und Anlagen 
zu Nutzungszwecken an gemeinen fließenden Gewässern (Tagwassern), sowie 
bei der Bestätigung von Verträgen darüber das Gesetz vom 16. Februar 1854, 
über den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Benutzung derselben, 
zur Anwendung kommt und Interessen von Bergwerksbesitzern dabei in Frage 
stehen, soll eine Genehmigung oder Versagung von Seiten des zuständigen Be-
        <pb n="209" />
        199 
zirks-Direktors nur im Einvernehmen mit dem betreffenden Bergamte erfolgen. 
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit, sowie für den Fall der Berufung ent- 
scheidet das Staats-Ministerium. 
Handelt es sich bei Anwendung des genannten Gesetzes um eine Beschrän- 
kung, Belastung oder Entziehung von Anlagen und Gerechtsamen, welche zu 
Bergbauzwecken dienen, so ist die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit 
eine solche Beschränkung 2c. Statt finden soll, in der S. 141 vorgeschriebenen 
Weise von den §. 129 genannten Behörden zu ertheilen, die Abschätzung und 
Entschädigungsausmittelung aber hat, sowie das Expropriations-Verfahren selbst, 
nach Maßgabe des §F. 128 zu geschehen. 
Achter Abschnitt. 
Von den Bergwerksabgaben. 
8. 138. 
Fiskalische Abgaben. 
Die Bergwerkseigenthümer haben die nachstehend in den §.F. 159 und 
164 bezeichneten fiskalischen Bergwerksabgaben zu entrichten. 
Auch die vor dem Eintritte der Wirksamkeit des Gesetzes Beliehenen un- 
terliegen diesen Abgaben, wenn sie nicht innerhalb der, in Folge des §. 55 
(im Eingange) von der obersten Bergbehörde für die Beleihungsanmeldung zu 
bestimmenden Frist bei dem Staats-Ministerium erklären, daß sie die Fortent- 
richtung der zeither von ihnen an den Fiskus zu entrichtenden Abgaben vorzie- 
hen. Dafern sie jedoch eine Erstreckung des Feldes über die Grenzen des frü- 
her verliehenen, nach K. 56 festzustellenden, hinaus begehren, haben sie sich 
den durch das gegenwärtige Gesetz bestimmten Abgaben unbedingt zu unter- 
werfen. 
6#. 18g. 
a) Grubenselb- Abgebe. 
Von jedem verliehenen Grubenfeld ist eine Grubenfeld-Abgabe zu ent- 
richten. Sie beträgt quartaliter für jede Maßeinheit (S. 49) 
a) wenn das Grubenfeld auf Gold oder Silber verliehen ist, 
fünf Groschen; 
36
        <pb n="210" />
        200 
b) wenn das Grubenfeld auf andere, als die vorbenannten Mineralien ver- 
lieben ist, 
drei Groschen. 
Wenn verschiedene Mineralien in demselben Felde durch dieselbe oder durch 
verschiedene Verleihungen an eine Person oder an mehre gemeinschaftlich verlie- 
ben worden sind, so wird die Grubenfeld-Abgabe nur einmal und zwar, da- 
fern unter den verliehenen Mineralien Gold oder Silber sich befinden, nach 
dem höhern Satze erhoben. 
s. 160. 
Mehrsache Entrichtung dieser Abgabe. 
Wenn verschiedene Verleihungen eines und desselben Grubenfeldes an ver- 
schiedene Personen in Bezug auf verschiedene Mineralien Statt gefunden ha- 
ben, so ist die Grubenfeld-Abgabe von einer jeden derselben nach Maßgabe 
ihrer Beleihung zu entrichten. 
s. 1861. 
Berechnung derselben. 
Diese Abgabe ist lediglich nach der Oberflächengröße des Grubenfeldes zu 
entrichten. 
Insofern daher der Eigenthümer des Feldes auf Grund der zeither gültig 
gewesenen Verleihungsart ferner berechtigt ist, die ihm verliehenen Lagerstätten 
außerhalb der nach diesem Gesetze festzustellenden Grenzen seines Grubenfeldes 
abzubauen (ogt. §. 56), hat er in dieser Beziehung eine Grubenfeld-Abgabe 
nicht zu entrichten. 
5. 162. 
Termin zur Entrichtung derselben. 
Die Grubenfeld-Abgabe ist vor Ablauf eines jeden Quartales von den 
Grubeneigenthümern an das mit Erhebung der Abgabe beauftragte Rech- 
nungsamt abzuführen. 
8 163. 
Vorübergehende Bestimmungen über Entrichtung der Grubenfeld- Abgabe. 
Bis zu dem Zeitpunkte, wo die Begrenzung der vor dem Eintritte der 
Wirksamkeit dieses Gesetzes verliehenen Grubenfelder nach Flächenfeld, der Vor-
        <pb n="211" />
        201 
schrift des §. 56 gemäß, erfolgt sein wird, ist die §. 159 geordnete Gruben- 
feld-Abgabe von solchen Gruben, welche die zeitherigen Abgaben nicht fortent- 
richten, einstweilen nach Maßgabe des von dem Bergamte vorläufig abzuschätzen- 
den Flächeninhaltes der verliehenen Grubenfelder zu entrichten. 
Die Differenz des Betrages der in dieser Zwischenzeit bezahlten Gruben- 
feld-Abgaben gegen das Ergebniß der definitiven Begrenzung der Grubenfelder 
ist bezüglich durch Nachzahlung von Seiten der Grubeneigenthümer, oder Rück- 
zahlung von Seiten der betreffenden Kassestelle auszugleichen. 
8. 164. 
b) Abgabe von der Reb- Produltion. 
Von den Roh-Produkten des Bergbaues ist, sofern dieselben nicht im eige- 
nen Bedarfe derselben Grube zu deren nothwendigem Fortbetriebe in Natur 
verwendet werden, der Zwanzigste (die Abgabe von fünf Prozent der Roh- 
Produktion) entweder in Natur oder nach dem Werthe des Produktes in Gel#, 
erstern Falles aber entweder im Rohbezuge oder im handelsmäßig aufbereiteten 
Zustande, je nach Wahl des Fiskus, an denselben zu entrichten. Das Staats- 
Ministerium hat hierüber das Erforderliche zu bestimmen und der Fiskus, wenn 
der Zwanzigste von dem aufbereiteten Produkte erhoben wird, nach Verhältniß 
der Abgaben-Quote zu den Aufbereitungskosten beizutragen. 
8. 163. 
Berechnung dieser Abgabe in Geld. 
Wird die Abgabe in Geld erhoben, so ist bei deren Berechnung der Werth 
der Mineralien, wie sie in den Handel kommen oder zur hüttenmännischen Ver- 
arbeitung abgeliefert werden, mit Abzug der antheiligen Aufbereitungskosten 
(. 164) zum Grunde zu legen. 
Wo es an direktem Nachweise hierüber fehlt, ist der Wertb vom Berg- 
amte durch Abschätzung zu bestimmen. 
Ueber Reklamationen gegen diese Bestimmung entscheidet das Staats-Mi- 
nisterium, nach Anhörung eines Sachverständigen, endgültig. 
Die Kosten trägt der Reklamant, wenn die Reklamation eine Herabsetzung 
nicht zur Folge hat. "
        <pb n="212" />
        202 
8. 166. 
Ermittelung der Produlten · Quantität. 
Die Quantität der dieser Abgabe unterworfenen Produkte ist von den, vom 
Staate hierzu bestimmten Beamten zu ermitteln. Auf Verlangen sind die 
Bergwerksbesitzer gehalten, selbst, oder durch ihre Offizianten die Höhe der 
Roh-Produktion anzuzeigen und jede sonstige Auskunft zu ertheilen. 
Die Mineralien, insoweit sie der Abgabe unterliegen (S. 164), dürfen 
ohne bergamtliche Erlaubniß von den Grubenbesitzern nicht eher an andere Per- 
sonen überlassen, oder in eigenen Hüttenanstalten verarbeitet, überhaupt nicht 
von den bestimmten Aufbewahrungsplätzen entfernt werden, bis die Eingangs 
erwähnte Ermittelung und, wo die Abgabe in Natur zu entrichten ist, auch 
die Leistung selbst erfolgt ist. 
Die Uebertretung vorstehender Vorschriften, ingleichen wahrheitswidrige 
Angaben über die Höhe der Roh-Produktion sind für Abgabenhinterziehungen 
zu erachten und nach §. 171 zu bestrafen. " 
8. 167. 
Zeit der Entrichtung der Rob-Produlten· Abgabe. 
Die Abgabe ist nach erfolgter amtlicher Ermittelung ihres Betrages fäl- 
lig und wird über die Art, den Ort und den Zeitpunkt ihrer Entrichtung 
vom Staats-Ministerium das Erforderliche bestimmt werden. 
3. 1868. 
Fixation derselben. 
In geeigneten Fällen, insbesondere bei Gruben, welche für mehre Jahre 
eine gleichmäßige Förderung erwarten lassen, kann das Staats-Ministerium den 
Grubeneigenthümern gestatten, statt der Abgabe vom Rohertrage ein gewisses, 
für angemessene Zeiträume zu regulirendes, Fixum zu entrichten. 
s. 168. 
Abgabenerlaß. 
In besonders geeigneten Fällen kann zur Förderung von Bergbauunter- 
nehmungen das Staats-Ministerium eine Ermäßigung der Grubenfeldabgabe 
und der Roh-Produkten-Abgabe oder selbst einen zeitweisen gänzlichen Erlaß 
der Rohb-Produkten-Abgabe bewilligen.
        <pb n="213" />
        203 
5. 170. 
Beitreibung der Abgaben. 
Die Beitreibung der genannten Bergwerksabgaben erfolgt nach den Be— 
stimmungen, welche über die Beitreibung der Steuern bestehen. Die wei- 
tere Regulirung des Beitreibungsverfahrens bleibt dem Verordnungswege vor- 
behalten. 
3. 171. 
Hinterziehung der Roh- Produkten = Abgabe und deren Bestrafung. 
Die Hinterziehung der Roh-Produkten-Abgabe wird mit dem vierfachen Be- 
trage der, außerdem noch besonders nachzuentrichtenden, Abgabe von dem ver- 
schwiegenen oder der Ermittelung entzogenen Produkte bestraft. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht ermittelt werden, so 
tritt eine Strafe von einem bis fünfzig Thalern, sowie bis hundert Thalern im 
Rückfalle, ein. 
3. 172. 
Grubenwasser und Hülfsbaue. 
Von der Grubenwasser-Benutzung und von Hülfsbauen werden besondere 
Abgaben an den Fiskus nicht entrichtet. 
8. 178. 
Unterstützungen für den Bergbau aus Staatskassen. 
Eine Verbindlichkeit des Fiskus, Unterstützungen, welche sich nicht auf 
besondere Rechtstitel gründen, für den Bergbau zu gewähren, fündet nicht 
Statt. 
" s.t7s. 
AbgatenatsKikchenxc 
Diejenigen Kirchen, Pfarreien, Schulen, milden Stiftungen, Städte und 
andere Koͤrporationen, welche zeither berechtigt waren, von gewissen Gruben 
eine Quote ihres Ueberschusses (auf ihnen frei zu verbauende Kure) oder eine 
auf andere Weise zu berechnende Abgabe zu fordern, behalten dieses Recht in 
Ansehung der bei dem Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes bestehenden, ih- 
nen verpflichteten, Gruben auch ferner. 
Bergwerke, welche vom letztgedachten Zeitpunkte an verliehen werden, sind 
nicht verbunden, Abgaben der gedachten Art zu entrichten, mit Ausnahme der-
        <pb n="214" />
        201 
jenigen, welche etwa an Knappschaftskassen abzugeben sind oder zum Zwecke 
derselben vorbehalten werden. 
Neunter Abschnitt. 
Vom Erlöschen des Bergwerkseigenthumes. 
8. 1753. 
Lossagung des Grubenfeldes. 
Dem Grubeneigenthümer steht es zu jeder Zeit frei, sein Grubenfeld ganz 
oder theilweise loszusagen. 
Einzelne Theile kann er nur unter der Voraussetzung lossagen, daß ste 
sich entweder an anderweit verliehenes oder an freies Grubenfeld anschließen. 
Von der letztern Vorschrift können die Bergbebörden, nach Befinden der Um- 
stände, entbinden. 
Die Lossagung erfolgt mittelst Erklärung vor dem Bergamte. 
8. 176. 
Verlust des Bergwerkseigenthumes zur Strafe. 
Der Verlust des Bergwerkseigenthumes zur Strafe (mittelst Entziehung 
der Beleihung) wird in den durch das Gesetz bestimmten Fällen im Verwal- 
tungswege von dem Bergamte ausgesprochen. Enpvgültig entscheidet auf erho- 
bene Berufung das Staats-Mimsterinm. Die Berufung ist an eine präklustve 
Frist von zehn Tagen gebunden. 
Der zeitherige Bergwerkseigenthümer kann binnen der nächsten drei Jahre 
von Zeit der Beleihungsentziehung an mit demselben Grubenfelde oder mit ei- 
nem Theile desselben nicht wieder beliehen werden. 
&amp; 177. 
Aufläfflgkeit der Grubengebäude und deren Wirkungen. 6 
Mit der Lossagung, sowie mit dem Zeitpunkte endgültiger Beleihungs- 
entziehung wird das betroffene Berggebäude, bezüglich der losgesagte Theil 
desselben, auflässig. 
Den Gläubigern steht das Recht zu, binnen einer neunzigtägigen prä- 
klusiven Frish, von Zeit eingetretener Auflässigkeit an gerechnet, auf gericht-
        <pb n="215" />
        205 
liche Versteigerung des Bergwerkseigenthumes bei den ordentlichen Gerichtsbehörden 
anzutragen und ihre Befriedigung aus demselben zu verlangen. Sind Hypotheken 
auf das Bergwerkseigenthum eingetragen, so sind die Pfandgläubiger in der 
durch §. 317 des Gesetzes vom 6. Mai 1839, das Recht an Faustpfändern 
und Hypotheken betreffend, vorgeschriebenen Weise durch spezielle Benachrichti- 
gung, oder, insoweit diese nach der angezogenen Bestimmung nicht Statt fin- 
det, durch Ediktal-Aufforderung von Seiten des Bergamtes von der ein- 
getretenen Auflässigkeit in Kenntniß zu setzen, mit Bestimmung einer neun- 
zigtägigen Frist zur Geltendmachung ihres Pfandrechtes bei dem zuständigen 
Gerichte. 
Nach Ablauf der gedachten Frist erlöschen, wenn kein Antrag auf Ver- 
steigerung erfolgt ist, auch die auf dem Bergwerkseigenthume haftenden Hy- 
potheken. 
8. 178. 
Fortsetung. 
Auflässig gewordenes Grubenfeld kann gemuthet werden; die Verleihung 
desselben aber kann erst dann erfolgen, wenn es in's Freie gefallen ist (S. 179). 
Insoweit eine Uebertragung desselben an Dritte in Folge gerichtlicher Versteige- 
rung Statt findet, werden die eingelegten Muthungen ungültig. 
8. 179. 
Erlöschen des Bergwerkseigentbumes. 
Auflässiges Grubenfeld fällt in's Freie, das heißt, es erlöscht das be- 
troffene Bergwerkseigenthum nebst allen im Bergbuche zugeschriebenen Berechti- 
gungen, sobald die Ansprüche der Gläubiger erloschen sind, ohne daß eine 
Uebertragung des Bergwerkseigenthumes an Dritte im Wege gerichtlicher Ver- 
steigerung Statt gefunden hat. 
Das Freiwerden ist in dem Bergbuche zu bemerken; die Verleihungs-Ur- 
kunden sind, auf Erfordern, an die Bergbehörde zurückzugeben. 
Für die durch Lossagung oder Beleihungsentziehung, sowie für die in 
Folge des Auflässigwerdens und des Freiwerdens von Gruben, insbesondere auch 
für alle durch die Bekanntmachungen, den Aufruf der Gläubiger und das in 
Folge hiervon nöthig werdende Versteigerungsverfahren erwachsenden Kosten baf- 
tet, wenn letztere aus dem Erlöse der versteigerten Grube nicht gedeckt werden, 
der vormalige Bergwerkseigenthümer. 
37
        <pb n="216" />
        206 
8. 180. 
Fortsetzung. 
Die Auflässigkeit und das Insfreiefallen des Grubenfeldes erstreckt sich 
auf alle dazu gehörige Grubenbaue, darin angebrachte Vorrichtungen an Gru- 
ben-Mauerung und Zimmerung, Versatzkästen, Verdämmungen und andere Ver- 
sicherungsmittel. Eine nachfolgende neue Beleihung erstreckt sich auf diese Ge- 
genstände mit, soweit sie noch vorhanden sind. 
— 
Fortsetzung. 
Die über Tage gelegenen, zu Bergwerkszwecken benutzten Gebäude, Grund- 
stücke und Anlagen, sowie alles in den §.E. 179 und 180 nicht benanute Zu- 
behör der Gruhe bleiben dem letzten Eigenthümer. 
Derselbe darf jedoch in dem Grubenfelde unter oder über der Erdober- 
fläche befindliche Vorrichtungen nicht wegnehmen, wenn dadurch, nach dem Er- 
messen des Bergamtes, Brüche oder sonstige Gefahren für die Oberfläche und 
deren Bewohner oder für andere Gruben entstehen können, oder die Wiederauf- 
nahme der Grube unverhältuißmäßig erschwert werden würde. Widrigenfalls 
ist der Grubenbesitzer zum Ersatze des dadurch veranlaßten Schadens und zu 
den erforderlichen Wiederherstellungen verbunden. 
Ebenso hat derselbe dafür zu sorgen und zu haften, daß die auflässigen 
Werke in einen für die Bewohner der Oberfläche, für deren Eigenthum und 
die öffentliche Sicherheit überhaupt gefahrlosen Stand gesetzt werden, und hat 
er die deshalb notbwendigen Vorkehrungen in und an dem aufgelassenen Baue 
vorzunehmen, wie es die Bergbehörde erfordert, deren Befugnisse und Pflich- 
ten hierbei nach §. 70 sich bestimmen. 
Ungangbare Halden auflässiger, wie nicht auflässiger Gruben dürfen nur 
mit Genehmigung des betreffenden Bergamtes eingeebnet werden. 
S#. 182. 
Berg. Reservat. 
Ungangbare Halden, Tagegebäude und andere Grundstücke, welche auf 
dem Wege der Zwangsenteignung (Abschnitt VI) in das Eigenthum eines 
Bergwerksunternehmers gelangt sind, dürfen bei aufhörendem Bergwerksgebrauche 
nur mit der Bedingung veräußert werden, daß sie zu seder Zeit gegen Vergü- 
tung ihres nach den Vorschriften im sechsten Abschnitte zu ermittelnden Wer- 
thes zu Bergwerkszwecken wieder abgetreten werden.
        <pb n="217" />
        207 
Eine Veräußerung ohne diese Bedingung darf nicht gerichtlich bestätigt wer- 
den und es ist das Reservat sowohl in der Zwangsübereignungs-Urkunde, als 
in jedem folgenden Vertrage, ingleichen in dem Hypotheken-Buche zu bemerken. 
——* 
Herrenloses Grubenzubehör. 
Ist von einer zu Bergbanzwecken gebildeten Korporation nach erfolgtem 
Freiwerden ihres Grubenfeldes über die zu Zwecken ihres Bergbaues erworbe- 
nen Grundstücke, Gebäude, Halden und zu Tage befindlichen Anlagen binnen 
dreier Jahre nicht anderweit verfügt, so fallen solche als berrenlos dem Fis- 
kus anheim. 
. 1Ba. 
Karten und Risse. 
Wenn Bergbauberechtigungen auf irgend eine Art erlöschen, so müssen 
alle Karten, Risse und dergleichen, welche sich auf den aufgelassenen oder ent- 
zogenen Bau allein beziehen, dem Bergamte zur Verwahrung gegeben werden. 
Die Einsicht und Abzeichnung dieser Karten rc. steht jedem neuen Auf- 
nehmer des Baues frei. 
Zehnter Abschnitt. 
Von den Behörden in Bergsachen. 
Erstes Kapitel. 
JZuständigkeit der Behörden in Bergsachen. 
. 183. 
Errichtung der Bergämter. 
Für die Angelegenheiten des Bergbaues (F. 1) und die Handhabung des 
gegenwärtigen Gesetzes sollen Bergämter (Kap. 2), als in erster Instanz re- 
gelmäßig zuständige Bergbehörden, errichtet werden. 
s. 186. 
Bergdetwaltungs · Sachen. 
Den Bergämtern, als Bergverwaltungs-Behörden, liegt demgemäß 
die unmittelbare Wahrung der landesherrlichen Berghoheits-Rechte, die Beauf- 
sichtigung des Bergbaues und die Handhabung der Berg-Polizei und Disziplin 
mit den durch das Gesetz bestimmten Befugnissen ob. 
Sie verhandeln und entscheiden in erster Instanz in allen, nicht in Ge- 
mäßheit des Gesetzes dem Staats-Ministerium auedrücklich zugewiesenen oder 
von demselben vorbehaltenen, Fällen. 
3 7
        <pb n="218" />
        208 
8. 181. 
Fortsetzung. 
Die oberste Verwaltungsbehörde in Bergbauangelegenheiten ist das Staats- 
Ministerium, welchem daher alle auf die Ausübung der Berghoheits-Rechte, so- 
wie für Erhaltung und Beförderung des Bergbaues bezügliche Anordnungen der 
oberen Aufsicht und Leitung zugewiesen sind. 
Dasselbe führt unmittelbar die Aussicht über die Bergämter und entschei- 
det in letzter Instanz auf die wider deren Beschlüsse und Anordnungen erhobe- 
nen Reklamationen. Seinem Ermessen bleibt es anheimgestellt, in solchen Fäl- 
len, für welche das Gesetz die Ressort-Verhältnisse der oberen und der unteren 
Bergbehörden nicht ausdrücklich unterscheidett, die Geschäfte unmittelbar selbst 
oder durch Beauftragung der Bergämter zur Erledigung zu bringen, auch Ge- 
schäfte des einen Bergamtes auf ein anderes zu übertragen. 
S#188. 
Fortsetzung. 
Den Bergbehörden stehen innerhalb ihres verfassungsmäßigen Wirkungs- 
kreises die durch das Gesetz vom 7. Januar 1854, über das Strafandro- 
hungsrecht der Polizei-Behörden, den letzteren ertheilten Befugnisse zu. 
Dieselben haben die vermöge gedachter Befugniß und sonst vermöge aus- 
drücklicher Bestimmung dieses Gesetzes anzudrohenden und auszusprechenden Ord- 
nungsstrafen gegen Bergbautreibende (Schürfer, Bergwerkseigenthümer), sowie 
gegen deren Offizianten und Arbeiter selbstständig zu verhängen. 
9. 
Gerichtsbarkeit in Bergsachen. 
Die Funktionen, welche den Bergämtern als Berggerichts-Behbr- 
den, und zwar mit Ausschluß der ordentlichen Gerichte, zustehen, sind fol- 
gende: 
a) Die Vornahme der Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Bezug auf 
Bergwerkseigentbum, insbesondere die Bestätigung der Verträge über 
Veräußerung, Verpfändung oder Belastung des. Bergwerkseigenthumes und 
die Führung der Berg= und Hypotheken-Bücher; ferner 
b) die Verbotlegung, Beschlagnahme und Hülfsvollstreckung am Bergwerks- 
eigenthume, sowie an den auf den Gruben und zugehörigen Hütten und 
Aufbereitungsanstalten befindlichen Berg-Produkten, auf Antrag der zu- 
ständigen ordentlichen Gerichtsbehörden;
        <pb n="219" />
        209 
g.) in den im Gesetze vom 3. April 1852, über Abänderung des §. 2 lit. 
b und des §. 3 des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehör= 
den vom 5. März 1850, bestimmten Fällen die vorläufige Sicherstel- 
lung des Nachlasses am Bergwerkseigenthume, zu welchem Zwecke die 
Gemeindevorstände bezüglich Einzelgerichte dem betreffenden Bergamte eine 
Anzeige gleichfalls zu erstatten haben; 
d) endlich die Vornahme der Sühne-Termine in streitigen Bergsachen 
(S. 190). 
Bezüglich der unter n bis d gedachten Funktionen, unbeschadet jedoch der 
dabei konkurrirenden administrativen Befugnisse der Bergbehörden, tritt als nächste 
Aussichtsbehörde dasjenige Kreisgericht ein, welches dem Justiz-Amte, an des- 
sen Sitze sich das Bergamt befindet, zunächst vorgesetzt ist, und bewendet es 
hiusichtlich der Berufung gegen Verfügungen des Bergamtes, als Berggerich- 
tes, bei dem ordentlichen Instanzen-Zuge der Gerichte. 
8. 190. 
Fortsetzung. 
In allen nicht ausdrücklich ausgenommenen Fällen verbleibt auch für 
Bergsachen die Ausübung der Gerichtsbarkeit den ordentlichen Gerichtsbehörden 
und es finden dabei, soweit dieses Gesetz nichts Anderes ordnet, die zivil= und 
straf-prozeßrechtlichen Normen Anwendung mit folgenden näheren Bestim- 
mungen: 
a) In streitigen Rechtssachen über das Berg-Regal, das Bergwerkseigen- 
thum und den Bergbaubetrieb und über die daraus herfließenden Ver- 
hältnisse des Regal-JInhabers und der Bergbautreibenden, über die Ver- 
hältnisse der letzteren unter sich und in ihren Beziehungen zu Offizian- 
ten und Arbeitern, sowie über die Vergütung von Bergschäden ist, 
wenn es sich dabei um Verhältnisse des inländischen Bergbaues handelt, 
eine Klage von den Gerichten nicht anzunehmen, sofern nicht bei Anbrin- 
gung derselben durch ein Zeugniß des zuständigen Bergamtes nachgewiesen 
wird, daß zuvor die Güte von demselben vergeblich versucht worden sei, 
welchem Zeugnisse, nach Befinden des Bergamtes, dessen Aeußerung über 
den Sachverhalt mit Erläuterung der dabei in Frage kommenden tech- 
nischen Beziehungen beizufügen ist; 
die Gerichte haben, wenn sie es für sachgemäß halten, in allen strei- 
tigen Bergsachen und in jedem Stadium des Streites bergmännische 
Sachverständige mit ihren Gutachten zu hören; 
b
        <pb n="220" />
        210 
IP) bezüglich aller durch Handarbeit (offene Durchschläge, Aufgewältigung 
von Strecken und Schächten, Absenkung von Schürfen 2c.) herzustellen- 
den Beweise sind Fristen jeder Art von den Gerichten nach sachgemä- 
ßem Ermessen zu ertheilen und zu erstrecken; 
d) hinsichtlich der nach den K.S. 11 und 171 eintretenden Bestrafung der 
Beeinträchtigungen des Regals und der Abgabenhinterziehungen findet 
das gerichtliche Strafverfahren nach Maßgabe der Strafprozeß= Ordnung 
Statt, vorbehältlich der dem Bergamte im Verwaltungswege zustehen- 
den Befugniß zur Strafanforderung. 
Zweites Kapitel. 
Organisation der Bergämter. 
5. 191. · 
Sitze und Bezirke. 
Die Sitze und die geographischen Bezirke der Bergämter hat die Staats- 
regierung zu bestimmen; die ersteren müssen mit dem Sitze eines Justiz-Amtes 
zusammenfallen. 
192. 
Zusammensetzung. 
Das Bergamt besteht aus einem Vorsitzenden (Bergamtmann), einem tech- 
nischen Beisitzer (Bergmeister), einem Protokoll= Füuhrer (Bergschreiber) und den 
Gehülfen des Bergmeisters (Berggeschworenen). Die Zahl der. Berggeschwore- 
nen zu bestimmen, einen Markscheider und weiteres Hülfs-Personal dem Berg- 
meister zuzuweisen, bleibt dem Staats-Ministerium überlassen. 
Der Bergmeister und bessen Gehülfen können in gleicher Eigenschaft für 
mehre Bergämter, auch bis auf Weiteres als Betriebobeamte bei den für Rech- 
nung des Fiskus betriebenen Gruben gleichzeitig fungiren. 
3. 1083. 
. Berggmimann. 
Der Bergamtmann hat, der Regel nach, die Leitung der Geschäfte 
und Akten, alle Eingaben zu präsentiren, darauf zu resolviren und alle Aus- 
fertigungen durch Unterschrift seines Namens zu vollziehen. Bergamtmann ist 
der jedesmalige Vorstand dessenigen Justiz-Amtes, an dessen Sitze sich das 
Bergamt befindet. 
- In Behinderungsfällen vertritt der erste Subaltern jenes Gerichtes die Stelle 
des Vorsitzenden.
        <pb n="221" />
        211 
ML 
Bergmeistet. 
Dem Bergmeister liegt die Besorgung der technischen Geschäfte bei 
dem Bergamte ob, namentlich auch die Beaufsichtigung des Bergbaubetriebes 
und der technischen Beamten, sowie deren Prüfung, die Vornahme marlkscheide- 
rischer Arbeiten und die Leitung der letzteren im Falle der Bestellung eines de- 
sonderen Markscheiders. Bei Handhabung der Berg-Polizei und in allen Berg- 
sachen, deren Beurtheilung technische Kenntnisse erfordert, hat der Bergmeister, 
insofern er nicht nach Anordnung des Staats-Ministeriums selbstständig mit Be- 
sorgung derartiger Angelegenheiten beauftragt werden wird, den Verhandlungen 
des Bergamtes regelmäßig beizuwohneu; jedenfalls aber ist ihm Kenntniß von den- 
selden zu geben. Auch bedarf es, wenn nicht Gefahr auf dem Verzuge steht, 
seiner Zustimmung in jenen Angelegenheiten bei jeder nicht bloß auf die Lei- 
tung des Verfahrens bezüglichen Anordnung und Eutschließung des Bergamtes, 
zu welchem Ende die Protokolle und die Konzepte von Beschlüssen und Ausfer- 
tigungen vom Bergmeister mit zu signiren sind. Zur Gültigkeit der vom Berg- 
amte auszustellenden Schürfscheine, Verleihnngs= und Konzessions-Urkunden 
ist die Mitunterschrift derselben durch den Bergmeister in allen Fällen erfor- 
derlich. 
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bergamtmann und dem Berg- 
meister ist von der vorgesetzten Behörde Entscheidung einzuholen. 
Die durch §. 70 a lin. 2 dem Bergamte zugewiesenen Pflichten und 
Rechte bat in solchen Fällen, wo mit dem Thätigwerden dieser Behörde ein 
gefahrbringender Verzug verknüpft erscheinen würde, zur Vermeidung eines sol- 
chen der Bergmeister selbstständig zu üben. 
5#. 195. 
Bergschreiber. 
Der Bergschreiber hat die Protokolle und Registranden zu führen, die 
bergamtlichen Ausfertigungen, der Regel nach, zu konzipiren und die Berg= und 
Hypotheken-Bücher, sowie andere bergamtliche Bücher, Register u. s. w., so- 
weit solche nicht anderen Beamten übertragen werden, unter Aussicht und Sig- 
natur des Bergamtmannes zu führen. 
Als Bergschreiber ist ein zur Besorgung von Aktuariats-Geschäften geei- 
genschafteter Subaltern des am Sitze des Bergamtes befindlichen Justiz-Amtes 
zu bestellen.
        <pb n="222" />
        8. 196. 
Berggeschworene. 
Die Berggeschworenen haben die ihnen vom Bergamte zu übertragen- 
den technischen Geschäfte nach Anweisung und unter Leitung des Bergmeisters 
zu besorgen, namentlich die spezielle Aufsicht über den Bergbaubetrieb in berg- 
wirthschaftlicher und berg-polizeilicher Beziehung zu führen, auch den Bergbe- 
hörden ebensowohl, wie den Gerichtsbehörden des Landes in Bergsachen, auf 
Erfordern, ihr sachverständiges Gutachten abzugeben. 
8. 192. 
Hülfs= Personal. 
Das expedirende und dienende Personal des Justiz-Amtes, an dessen 
Sitze sich das Bergamt befindet, hat, wenn nichts Anderes bestimmt wird, 
auch dir bei dem Bergamte vorkommenden Expeditions= und Diener-Geschäfte 
zu besorgen. 
6. 198. 
VBergamtstage, besetzte Gerichtsbank. 
Periodische Bergamtstage werden nach Anordnung des Staats-Ministe- 
riums abgehalten. Der Bergmeister hat denselben regelmäßig beizuwohnen. 
Zur Besetzung der Gerichtobank genügt die Anwesenheit des Bergamt- 
mannes und des Bergschreibers. Im Uebrigen leiden die einschlägigen gesetzli- 
chen Bestimmungen auch auf die Bergämter Anwendung. 
Eilfter Abschuitt. 
Sporteln und Gebühren in Bergsachen. 
s. 199. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die gesetzlichen Vorschriften über Sporteln und Gebuͤhren der Gerichts— 
und Verwaltungs-Behörden fiuden auch für Bergsachen und Bergbehörden, mit 
Unterscheidung der gerichtlichen und der administrativen Geschäfte derselben, je- 
doch mit denjenigen Modisikationen Amvendung, welche in den Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesetzes enthalten sind. 
Es wird hierbei Folgendes abändernd und ergänzend zu den einzelnen 
Abschnitten und Paragraphen des Gesetzes vom 6. Dezember 1853, über 
die Sporteln und Gebühren der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden, be- 
stimmt.
        <pb n="223" />
        213 
8. 200. 
Ergänzungen und Abänderungen des Sportelgesetzes. 
Zu Abschnitt I1 des Sportel-Gesetzes. 
Zu §. 6. Zu den sportelpflichtigen Verwaltungsangelegenheiten treten 
hinzu: 
1) (bei pos. 1:) Schürf-, Muthungs= wie Beleihungs-Sachen, sowie die 
auf die Erlöschung des Bergwerkseigenthumes (Abschnitt IX) bezüglichen 
Angelegenheiten; 
2) (bei pos. 6:) die zwischen Bergwerkseigenthümern, deren Offizianten 
und Bergarbeitern nach Maßgabe des F. 106 des Berggesetzes von dem 
Bergamte zu erörternden Streitigkeiten; 
3) (bei pos. 7:) Prüfungs= und Verpflichtungs-Angelegenheiten bezüglich 
der Privat-Berg-Offizianten, vergl. §. 85, 86 des gegenmwärtigen Ge- 
setzes; 
4) (bei pos. 11:) die Untersuchung und Bestrafung derjenigen Uebertre- 
tungen gegen das Berggesetz, welche von den Bergbehörden mit Ord- 
nungsstrafen oder mit Einziehung des Bergwerkseigenthumes zu ahn- 
den sind; 
5) die Erörterung und Entscheidung der Bergbehörden: 
a) bei Kollisionen zwischen verschiedenen Bergbauunternehmungen in ei- 
nem Grubenfelde, vergl. §. 60 des gegenwärtigen Gesetzes; 
b) über Einräumung der im FS. 109 dieses Gesetzes erwähnten Dienst- 
barkeiten und über die Entschädigung dafür, vergl. S. 111 daselbst; 
c) über Zwangsabtretung und Belastung zu Bergbauzwecken, vergl. 
§S. 127 ff. 154 dieses Gesetzes; 
d) über Bergschäden und deren Vergütung, vergl. §. 142 dieses Ge- 
setzes. 
Zu g. 8 sind den unter I, a# aufgeführten Fällen auch alle nicht spor- 
telpflichtigen Bergbausachen hinzuzufügen. 
Zu den H. F. 12 und 13. Bei Ermittelung des Werthes von Bergwerks- 
eigenthum kann, nach dem Ermessen der Behörde, von der Bestimmung des 
§. 12 in pos. 6 abgesehen und in den Fällen des §. 13 die Schätzung von 
dem Bergamte selbst bewirkt werden. 
38
        <pb n="224" />
        214 
s. 201. 
Fortsetzung. 
Zu Abschnitt II des Sportel-Gesetzes. 
Zu §. 19. Den hier aufsgestellten Angelegenheiten und Ansäten treten 
für Bergbausachen folgende hinzu: 
1) für jede Verleihung eines Grubenfeldes bis mit 1 Maßeinheit 1 Thlr. 
. 5 Maßfeinheiten 2 
10 - 
3 
50 * 6 * 
* 100 O 12 
200 - 24- 
für jede weitere Maßeinheit noch weiter . 3 Sgr. 
soweit nicht das Staats-Ministerium eine Ermäßigung eintreten eens 
sen wird; 
2) für die Konzession zu einem Hülfsbsauu bis 5 Thlr. 
3) für Erörterung und Entscheidung: 
a) der Angelegenheiten unter §. 200 gegenwärtigen Gesetzes pos. 5, a„ 
b und d, sowie bei Ermittelung der durch Schürfarbeiten entstehenden 
Schäden, vergl. §.S. 33, 34 dieses Gesezees 1 bis 3 Thlr. 
b) der Angelegenheiten unter §. 200 dieses Gesees, pos. 5, c, soweit 
solche den Bergbehörden oblieggen ..1 bis 5 Thlr. 
4) für die Verleihung von Grubenwassern 
auf ein Lachterrd1 Tphlr. 10 Sgr. 
auf jedes weitere — 10 = 
Die Sportelsätze von 1 bis 4 sind sämmtlich aversionelle und um— 
fassen alle bei der betreffenden Angelegenheit vorkommende sportelbare 
Handlungen, ausgenommen nur Abschriften, wenn solche von einem Be- 
theiligten begehrt werden, und ausschließlich der baaren Verläge und 
Separat-Gebühren. 
Zu §. 21. Die Bestimmung dieses Paragraphen findet auf die bei den 
Bergämtern vorkommenden sportelpflichtigen Niederschreibungen und Ausfertigun- 
gen keine Anwendung.
        <pb n="225" />
        215 
8. 202. 
Fortsetzung. 
Zu Abschnitt III des Sportel-Gesetzes. 
Zu §. 22. Unter der Aversional-Sportel für die Sühne-Termine ist 
auch der Ansatz für das im §F. 190 des Berggesetzes erwähnte Zeugniß und 
die gutachtliche Aeußerung des Bergamtes mit begriffen. 
« Zus.8.40bis44.DieBeftimmnngenders.8.40,41,43,44des 
Sportel-Gesetzes finden auch Anwendung auf die berggerichtliche Uebereignung 
von Bergwerkseigenthum und für berggerichtliche Bestätigung, Aufhebung oder 
Uebertragung eines dinglichen Rechtes an solchem Eigenthume, mit Ausnahme 
der Hypotheken, hinsichtlich deren die Bestimmungen der F. 45 ff. daselbst An- 
wendung erleiden. 
Zu F. 88. důr Dispensationen in Bergbausachen durch die Berg- 
ämteer 15 Sgr. bis 3 Thlr. 
durch das Staats Ministerium .bis 6 Thlr. 
8. 203. 
Fortsetzung. 
Zu Abschnitt IV des Sportel-Gesetzes. 
Zu §.S. 90 bis 104. Der Vorstand des Bergamtes wird bezüglich der 
hier in Früge stehenden Ansätze dem Vorstande eines Einzelgerichtes, der Berg- 
meister den in pos. 6 des §. 97 des Sportel-Gesetzes aufgeführten Beamten, 
der Markscheider, wenn nicht der Bergmeister selbst dessen Funktionen besorgt, 
welchen Falles er auch Diäten und Transport-Kosten als Bergmeister zu liqui- 
diren hat, den in pos. 7 desselben Paragraphen genannten. Beamten, ferner 
der Bergschreiber dem Aktuar und der Berggeschworene dem Assistenten eines 
Rechnungsamtes gleich gehalten. 
Die Diäten bei Verrichtungen außerhalb der Flur des Sitzes der Be- 
hörde finden für den Bergmeister, die technischen Beamten und Gehülfen auch 
bei Verrichtungen außerhalb der Flur ihres persönlichen Wohnsitzes Statt. 
8. 204. 
Fortsetzung, Gebühren der Bergbeamten. 6 
An Gebühren haben die Beamten der Bergämter von den betheiligten 
Privaten weiter zu beziehen: 
38
        <pb n="226" />
        216 
1) Der Bergmeister: 
a) für jede Grubenbefahrung, sowie für die Aufnahme des Nachweises über 
die Eristenz eines Minerales bei Prüfung der Muthung, wenn das Ge- 
schäft selbst Flust der Bin- und Rück- Reise nicht über drei Stunden 
Zeit erfordert .. Jz#15 Sgr. 
außerde .. . 1Thilr. 
Die Gehülfen des Bergmeisters liquidiren die Hälfte dieser Ansätze. 
b) für Präfung oder Anfertigung eines Betriebsplanes, einschließlich der Be- 
fahrungen, je nach Beschaffenheit der Sache . I bis 25 Thlr. 
) für Erörterung und Feststellung der Bedingungen bei Verleihung einer Kon- 
zession zur Benutzung von Grubenwassern, sowie für Prüfung und Ent- 
scheidung der Anträge auf Neubau oder Aenderung von Wasse erwerten, 
nach Beschaffenheit der Sache . .. Ibis 5 Thlr. 
d) fär Prüfung eines Bergbeamten oder Gruben— Offizianten, einschließlich 
des Zeugnisse . . lbis 3 Thlr. 
Anmerkung. In geeigneten Fällen roͤnnen, mit Zustimmung des Skaats-Mi- 
nisteriums, die Ansätze unter b und c verdoppelt, auch diese Gebühren, 
sowie die unter 4 den Gehülfen des Bergmeisters, bei Vertretung dessel- 
ben, zugestanden werden. 
2) Der Bergamtmann und der Bergmeister gemeinschaftlich: 
die im §. 137 des Sportel-Gesetzes unter Ziffer 4 bestimmte Gebühr 
für jeden Schürfschein, und ebenso für jede Verleihungs= oder Konzes- 
sions-Urkunde, wenn die Ausfertigung von Seiten des Bergamtes erfolgt. 
3) Der Buch führende: 
a) für den Eintrag einer Verleihung bei neugemuthetem oder binzugemuthetem 
Felde in das Jergbuch, bei einem Orubenfelde bis zu200 Maßeinheiten 10 Sgr. 
20 
darüber 
b) für den Eintrag ver. Vermesiangs- gante in das Vershih bei einem 
Felde bis zu 200 Maßeinheiten .. ..Sgr 
darüber ... . .... 10· - 
c)mrden Eintrag einer Besizverändermg, sewie für die §. 179 des 
Berggesetzes vorgeschriebene Bemerkung des Freiwerdens, wie bei b; 
) für einen jeden Eintrag auf dem Grunde der *&amp;* 64, 65, 112, 149 
des Berggesezse 5 Sgr.
        <pb n="227" />
        217 
e) für das Nachschlagen des Bergbuches auf Nachsuchen einer Privat- 
Person. . 2 Sgr. 
s) für einen Extatt cder ein r Zeugniß aus boriiten zushienis des 0 
schlagens und der Beglaubigung 5 Sgr 
8. 203. 
Fortsetzung. Gebühren der Markscheider. 
Die Gebühren, welche Markscheider den betheiligten Privat-Personen 
zu berechnen haben, werden bestimmt, wie folgt: 
A. Bei dem Gebrauche der gewöhnlichen, vom Markscheider selbst 
zzu haltenden Markscheider-Instrumente: 
1) für jeden Grubenwinkel, bei in der Regel nicht unter 6 Lachter lan- 
gen Schnuren einschließlich der in Schächten und Gesenken abzusaigern- 
den Schnuren, jedoch ausschließlich derer, so nur von einem An- 
halte- oder Endpunkte bis Sohle abzulothen sind 5 Sgr. 
Anmerkung: Hierfür hat der Markscheider das Winkelbuch vorschrifts- 
mäßig anzufertigen und zu halten, den Zug zu Risse zu bringen und 
außer dem Original-Risse gleichzeitig noch eine Kopie davon zu liefern. 
Rißpapier und sonstige Verläge, als Gehülfenlöhne 2c., passiren besonders 
in Ansatz. 
2) Für Abnahme und Zurißbringung eines übersetzenden Ganges oder 
deutlichen Gangtrumes, mit Bemerkung des Fallens 6 Pfo. 
3) für jeden Tagewinkel .. . . 3Sgr. 
4) für Berechnung eines Winkels nach Länge und Breite 
1 Sgr. 6 Pf. 
5) für Abgebung einer Vierung, wenn für einen diesfallsigen Zug nicht 
besonders liquidirt wird, von jeder dabei betheiligten Grube 
9 Sgr. 
6) bei Aufnahme von einzelnen Flächenräumen über Tage, nach der für 
die Geometer bestehenden Taxe; 
7) für jeden Winkel bei Riß-Kopieen, ausschließlich des unter 1 oben 
mit inbegriffenen zweiten Eremplares, von jedem Zuge 6 Pf. 
8) für jeden Winkel bei Konwpletiung ! der über zwei vorhandenen Gru- 
benrise ... 6 Pf.
        <pb n="228" />
        9) fuͤr jeden mittelst der Eisenscheibe abgezogenen Grubenwinkel 5 Sgr 
10) für jeden dergleichen Tagewinkel... 3 Sgpr. 
11) für jeden Grubenwinkel, welcher unter Anwendung des Braunsdorf- 
schen Instrumentes abgenommen wirrd. 6 Sar. 6 f. 
12) für jeden dergleichen Tagewinkel. ........4 Sgr. 
B. Bei Nivellir-Arbeiten: 
wobei dem Markscheider, wenn die Arbeit nicht mit dem Gradbogen aus- 
zuführen ist — welches Falles nach dem Satze Nr. 3 liquidirt wird —, 
die erforderlichen Nivellir-Instrumente zu überantworten sind, passiren, 
mit Einschluß des zur Sicherstellung der erlangten Resultate erforderlichen 
Rückwärts-Nivellirens: 
13) (a) bei sehr günstigem Terrain, d. h. festem, nicht moorigem Boden 
und freier, übersehbarer Fläche und wenn nur eine Schlußanzeige 
des Resultates, mithin ohne Grund= und Profi. Riß, zu liefern ist, 
fuͤr je zehn Lachter Länge . .. . 1 Sgr. 6 Pf. 
14) (b.) bei ungünstigem Terrain, z. B. in Waldungen, in sehr bergi— 
gen Gegenden, felsigen Bergesabhängen, Moorboden und wenn eben- 
falls nur eine Anzeige des Nesultates einzureichen in, ar je zehn 
Lachter Läange Sgr. 6 Pfc. 
15) hierüber für Anfertigung eines Grund— und Prol-= " zum Ni- 
vellement, 
im Falle unter 13 (a.) 
auf je zehn Lachter .1 S[rgr. 3 Pfo. 
im Falle unter 14 (b.) 
auf je zehn Lachter I Scpr. 6 Pf. 
Anmerkung. Der Riß ist, wie gewöhnlich, in zwei Eremplaren einzu- 
reichen. 
Hierüber passiren: 
C. 
16) kür die im Vorstehenden nicht speziell aufgeführten Geschäfte z. B. 
die Theilnahme an Terminen, bei Versteinungen, bei Regulirung von 
Grubenfeldern, für die Revision von Betriebslehren, spezielle Auf- 
nahme oder Kopirung von Tage-Situation, Fertigung flacher Risse
        <pb n="229" />
        219 
und dergleichen, für den Tag, zu vollen acht Arbeitsstunden gerech- 
net, nach bergamtlichem Ermessen. 22 bis 3 Thlr. 
17) für Abschrift des Winkelbuches, für jedes Blatt 2 Sgr. 6 Pf. 
18) für dergleichen nach Länge und Breite berechnetes, für jedes Blatt 
. 3 Sgr. 
19) Diäten und 
20) Transport-Kosten 
Anmerkung. Insoweit die Markscheiderzüge zu dem Zwecke verrichtet wer- 
den, um daraus ein Anhalten für Betriebsmaßregeln abzuleiten, hat der 
Markscheider für die Ausrechnung, rißliche Konstruktion und schriftliche 
Aufstellung solchen Anhaltens etwas weiter nicht zu empfangen, indem 
diese Arbeiten durch die obigen Gebührensätze mit getroffen sind. — Durch 
die vorstehenden Ansätze ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß mit dem 
Markscheider bei größeren Riß-Kopirungen, Rißzusammenstellungen und 
dergleichen im Voraus ein Akkord nach ermäßigten oder aversionellen Sätzen 
abgeschlossen werden kann. 
nach Vorschrift des Gesetzes. 
Zwolfter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
s. 206. 
Berpflichtung zur Stellung von Bevollmächtigten in Bergbau-Angelegenheiten. 
Im Auslande Wohnende, welche die im F. 3 erwähnte Erlaubniß oder 
sonst Bergwerkseigenthum erwerben wollen, oder bereits erworben haben, in- 
gleichen Gesellenschaften, welche die Zahl von drei Mitgliedern übersteigen, sind 
verbunden, einen — und sind es Gesellen, einen gemeinschaftlichen — im In- 
lande wohnhaften, dem Bergamte annehmlichen und zur Kautions-Leistung 
verpflichteten, Bevollmächtigten zu bestellen, welcher durch seine Bevollmächti- 
gung den Behörden und Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet wird, in 
allen das Bergbauunternehmen betreffenden Angelegenheiten seine Vollmacht- 
geber vollständig und auch in den Fällen zu vertreten, wo Landeögesetze ein 
Spezial-Mandat erfordern. 
Zur Erfüllung dieser Obliegenheit kann bei Strafe des Verlustes der Schürf- 
erlaubniß oder der Beleihung angehalten werden.
        <pb n="230" />
        220 
s. 207. 
Oeffentliche Auflagen und Bekanntmachungen. 
In Betreff aller öffentlichen präjudiziellen Ladungen, Auflagen und Be- 
kanntmachungen der Bergbehörden gelten, insoweit gegenwärtiges Gesetz nichts 
Anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes vom 1. Mai 1829, die Bekannt- 
machung der Versteigerungs-Patente und Ediktalien betreffend. 
Den Bergbehörden steht die Befugniß zu, auf dem im zuletztgenannten 
Gesetze vorgeschriebenen Wege, unter Androhung gesetzlicher Rechtsnachtheile, 
Ladungen, Auflagen und Aufforderungen an Inländer und Ausländer zu er- 
lassen, wenn deren Person oder Aufenthaltsort nicht bekannt ist, oder dieser 
sich außerhalb der deutschen Bundesstaaten befindet, oder wenn ihnen der Er- 
laß dort nicht zu behändigen ist, Bevollmächtigte aber nicht bestellt oder in 
gleicher Weise nicht zu erreichen sind. 
8. 208. 
Lachterlänge. 
Die Länge eines Lachters ist gleich der des im Köntgreiche Sachsen ein- 
geführten, einen doppelten französischen Meter haltenden Lachters (also im Ver- 
hältnisse zum Weimarischen Revisions-Maße: 
1,000 Oüadrat-Lachter gleich 1 Acker 56,511 Quadrat-Ruthen, 
10,000 - #= 14 5,113 - 
100,000 - 140 -N3531,134 - . 
8. 200. 
Eintritt der Wirksamkeit des Berggesetzes und Aufbebung älterer Gesetze ꝛc. 
Das gegenwärtige Berggesetz tritt mit dem 1. Januar 1858 in Kraft. 
Mit diesem Tage werden zugleich alle frühere, auf den Bergbau sich beziehende, 
allgemeine und besondere Gesetze und Gewohnheiten außer Kraft gesetzt. 
Deuck der Hof-Buchrruckerei in Weimar.
        <pb n="231" />
        Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 23. 
  
Weimar. 28. Juli 1857. 
Instruktion 
zu der 
Aufstellung der Ortsliste über die Militär-Dienstpflichtigen. 
Unter Bezugnahme auf §F. 17 Satz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1857 
wird in Betreff der Aufstellung der Militär-Ortslisten von dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachstehende Instruktion ertheilt. 
□— 1. 
Die Grundlage des Musterungs-, Verloosungs= und Aushebungs-Ge- 
schäftes sind die Ortslisten über die Militär-Dienstpflichtigen und es ist da- 
her bei deren Aufstellung und Prüfung mit größter Sorgfalt und Gewissen- 
haftigkeit zu verfahren. 
K. 2. 
Die Aufstellung der Ortslisten geschieht nach dem beigefügten Schema 
von dem Pfarramte und dem Gemeinvevorstande jedes Ortes. 
Die Netze zu den Ortslisten sind in den Expeditionen der Großherzoglichen 
Bezirks-Direktoren zu erlangen. 
39
        <pb n="232" />
        222 
8. 3. 
Die Obliegenheiten bei dieser Arbeit sind folgende: 
1) Die sämmtlichen Gemeindeangehörigen, welche in dem laufenden Jahre 
das zwanzigste Altersjahr zurücklegen und also am 1. Januar des kom- 
menden Jahres in das dienstpflichtige Alter eintreten, müssen mit ihrem 
vollständigen Vornamen und Zunamen, ihren Geburtstagen, auch den 
Vornamen und Zunamen und dem Stande ihrer Väter oder, wenn sie 
außerehelich geboren, ihrer Mütter, ohne Abkürzung in die Ortsliste ein- 
getragen werden und zwar 
a) alle in dem Gemeindebezirke selbst Geborene von dem frag- 
lichen Jahrgange durch Ausschreibung derselben aus dem Kirchen- 
buche. Außerehelich Geborene, welche durch nachfolgende Ehe der 
Eltern nicht legitimirt worden sind, sind unter dem Namen der 
Mutter einzutragen. Bei diesen Auszügen ist, zur Vermeidung unzu- 
verlässiger Todesangaben, vorerst keine Rücksicht darauf zu nehmen, 
daß die Dienstpflichtigen inzwischen verstorben seyn sollen; 
b) alle außerhalb des Gemeindebezirkes Geborene des fraglichen 
Jahrganges, welche in demselben entweder selbst oder durch ihre Eltern 
einen Wohnsitz erlangt haben, sie mögen anwesend oder abwesend seyn. 
Ebenso ist zu verfahren rücksichtlich der auf eximirten Grundbesitzungen 
geborenen, bezüglich dort wohnenden und der betreffenden Gemeinde zugewiese- 
nen Personen (vergleiche Art. 3 der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Ja- 
nuar 1854). 
Finden sich Dienstpflichtige, deren Heimathsrecht zweifelhaft ist, so sind 
deren Namen jedenfalls mit in die Liste aufzunehmen. « 
Wegen der auswärts Geborenen ist von den Geistlichen und Ge— 
meindevorständen besondere Aufmerksamkeit und Umsicht anzuwenden, zeitige 
Anfrage nach deren Alter zu halten und sind deren Namen sofort in die Liste 
einzuzeichnen, wenn sie dem Alter nach dienstpflichtig erscheinen und das Gegen- 
theil nicht bescheinigen können. 
Dienstpflichtige, welche in dem Gemeindebezirke geboren worden sind, deren 
Elteru aber das Heimathsrecht daselbst nicht zugestanden wird, wie dieses oft 
bei Pächtern, Bäckern und Huthleuten vorkommt, find ebenfalls in die Orts-
        <pb n="233" />
        228 
liste einzutragen, es ist aber dabei zu bemerken, wo die Familie Heimaths- 
rechte hat. 
Ist dieses unbekannt, so ist deshalb mündlich und schriftlich genaue Er- 
kundigung einzuziehen. 
Demnächst ist dem Gemeindevorstande des Heimathsortes schriftliche Nach- 
richt über die Namen, den Tag und das Jahr der Geburt, sowie die Namen 
der Eltern des Dienstpflichtigen zu geben und daß dies geschehen sey, auch was 
der Gemeindevorstand des Heimathsortes etwa geantwortet hat, ist in der Liste 
zu bemerken und bezüglich derselben beizulegen. 
2) Die Namen der in dem Orte selbst und laut bestimmter Nachricht aus 
3 
— 
dem Kirchenbuche verstorbenen Dienstpflichtigen sind in der Liste zu 
durchstreichen und ist hierüber das Nöthige in der Spalte Anmerkun- 
gen zu bemerken. 
Wenn aber über das Ableben eines Dienstpflichtigen gewisse Nachricht 
aus dem Kirchenbuche nicht zu erlangen, ingleichen wenn der Dienst- 
pflichtige aus dem Orte ausgewandert ist, so sind die Eltern und Ver- 
wandten über Leben, Tod oder Aufenthalt desselben zu vernehmen und 
das Ergebniß ist hinter dem Namen, welcher in der Liste stehen bleibt, 
zu bemerken. 
Die hiernach ausgestellte Liste ist, von einem Sonnabende an, drei Tage 
lang durch Anschlag an der Kirchthür oder am Gemeindehause zur all- 
gemeinen Kenntniß zu bringen und sind etwaige Erinnerungen dagegen, 
oder Bemerkungen über Lücken und Auslassungen in derselben von dem 
Ortsgeistlichen oder Gemeindevorstande anzunehmen und da nöthig zu 
erledigen. 
4) Falls sich an einem Orte Dienstpflichtige aus dem fraglichen Jahrgange 
nicht befinden, so ist eine kurze Bekanntmachung darüber öffentlich an- 
zuschlagen. 
5) Auf der Liste oder dem Ausfallschein ist ausdrücklich zu bemerken, daß 
die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag drei Tage geschehen und 
daß auswärts Geborene, außer den in der Liste etwa schon Genannten, 
im Orte sich nicht vorfinden. 
39
        <pb n="234" />
        224 
6) Die Liste oder der Ausfallschein ist von dem Pfarramte und dem Ge— 
meindevorstande zu besiegeln, durch Unterschrift zu beglaubigen und bei 
Vermeidung eines, auf deren Kosten abzusendenden Warteboten läng- 
stens bis zum 15. September an den Großherzoglichen Bezirks-Direktor 
einzusenden. 
8. . 
Die eingegangenen Listen sind von dem Bezirks-Direktor nach Inhalt und 
Form zu prüfen. 
Vorkommende Zweifel gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der An- 
gaben in den Listen, alle weitere dabei sich zeigende Bedenken, sowie die Nach- 
richten über den Aufenthalt abwesender Dienstpflichtigen sind näher zu erörtern 
und ist sonst wahrzunehmen, was die Nothdurft der Sache erfordert. 
Namentlich hat der Bezirks-Direktor etwaige Zweifel über die Staats- 
angehörigkeit und die davon abhängende Dienstpflicht (C. 2 des Gesetzes) zu 
lösen, etwaige Reklamationen an auswärtige Behörden zu erlassen, die nöthi- 
gen Nachrichten über die Unwürdigkeit und offenkundige Untüchtigkeit eines 
Dienstpflichtigen (J. 9 des Gesetzes) Behufs der Ausscheidung aus den Listen 
einzuziehen und Gewißheit über zweifelhafte Todesfälle und die gesetzmäßigen 
Auswanderungen zu den Akten zu bringen. 
5 3. 
Die Bürgermeister oder deren Stellvertreter müssen in dem Musterungs- 
und Verloosungs-Termine sich bei zwei Thaler Individual-Strafe persönlich 
einfinden, um Aufklärung über vorkommende Fragen in Betreff der Dienst- 
pflichtigen und Gutachten über die Reklamationen derselben abzugeben, auch 
überhaupt ihre Aufmerksamkeit auf alles dasjenige richten, was zur Vermei- 
dung von Irrthümern, Versehen und Auslassungen in den Listen dienen 
kann. 
Weimar am 22. Juli 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf.
        <pb n="235" />
        225 
Ortsliste 
der Militär-Dienstpflichtigen im Gemeindebezirke 
im Jahre 185 
Vorbemer kungen 
(vergleiche Instruktion zur Aufstellung der Ortslisten vom 22. Juli 1857.) 
Von dem Geistlichen und dem Vorstande einer jeden Gemeinde 
1I. sind im Lause des Monats August in die vorliegende Liste einzutragen: 
1) alle der genannten Gemeinde angehrige Mannspersonen, welche im Laufe des Jah- 
res 185 das zwanzigste Altersjahr zurücklegen, unter fortlaufender Nummer, mit 
Vor= und Zunamen, auch dem Tag und Monat der Geburt, bezüglich mit Angabe 
des auswärtigen Geburtsortes des Dienstpflichtigen, des Namens und Standes seines 
ehelichen Vaters oder seiner unehelichen Mutter, — seiner Beschäáftigung, seines 
Aufenthaltsortes, auch seiner Familien= und sonstigen Verhältnisse, zuerst 
a) alle im Gemeindebezirk Geborenen vom fraglichen Jahrgange ohne Rücksicht auf 
ihr etwa erfolgtes Ableben oder Wegziehen; 
b) die auswärts Geborenen; sind dergleichen nicht vorhanden: so ist darüber jederzeit 
eine ausdrückliche Bemerkung beizufügen; 
2) die Angaben 
a) über das erfolgte Ableben und dessen Tag, sowie 
b) über den Wegzug des Betheiligeen, 
in der dazu bestimmten Kolumne der Liste. 
Es versteht sich von selbst, daß, wenn ein Listenbogen zur Eintragung der in die #iste 
Gehörigen nicht zureicht, andere Bogen einzulegen und gleichförmig zu linüren sind. 
II. Die gehörig ausgefüllte Liste, oder wenn sich zur Eintragung in eine Liste niemand 
geeignet findet, — an deren Statt ein Ausfallschein — ist von einem Sonnabend 
an, drei Tage lang durch Anschlag an der Kirchthüre oder dem Gemeindehause zur 
allgemeinen Kenntniß der Bewohner des Gemeindebezirks zu bringen, hierauf aber wieder 
abzunehmen und (an der unten bezeichneten Stelle) mit der Unterschrift des Geistlichen 
und Gemeindevorstandes unfehlbar vor dem 15. September bei dem Großherzoglichen 
Bezirks-Direktor einzureichen. 
Gegenwärtige Ortsliste hat vom bis September 185 an 
hier ausgehangen. Solches und der ganze Inhalt dieser Liste wird hiermit beglaubiget. 
den September 185 
Das Pfarramt. Der Gemeindevorstand.
        <pb n="236" />
        226 
  
ame und .. 
Beschäfti- 
Tag und Mo- Snd Ve gung und Bemerkungen 
Laufende Ranme nat, auch Ortsbelchen La#ufenthalts. über Familien= und 
des der Geburt b ort oder Ab- F besondere 
Nummer. Dienstpflichtigen. des Dienst- leben des Verhältnisse des 
pflichtig pflichtigen. iattn Lhx Dn Dienstpflichtigen. 
tigen. · 
  
  
  
Bemerkung. Auf eine 
  
  
  
  
  
eite dürfen nur acht Nummern kommen.
        <pb n="237" />
        227 
Ministerial-Bekauntmachungen. 
I. MVon dem nun verstorbenen Fräulein Johanne Vietorie Luise Eich- 
mann allhier ist eine Stiftung von Viertausend Thalern zu Gunsten mehrer 
namentlich angegebenen Frauenzimmer, nach deren Ableben aber für andere 
hülfsbedürftige, in gutem Rufe stehende Personen, testamentarisch errichtet und 
es ist vom hiesigen Gemeindevorstande die Aufsicht und Verwaltung dieser Stif- 
tung übernommen worden. 
Unter dankbarer Anerkennung solchen Beweises wohlthätiger Gesinnung 
wird dies mit dem Bemerken, daß Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, 
der gedachten Stiftung die Rechte einer milden Stiftung, mit Ausnahme des 
Porto-Freithumes, zu verleihen geruhet haben, hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar am 8. Juli 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
II. Der in Tiefenort von den Holzflößen auf der Werra zur Großher- 
zoglichen Staatskasse zu entrichtende Wasserzoll wird vom 1. August d. J. 
an nicht mehr von dem Großherzoglichen Rechnungsamte zu Tiefenort, sondern 
von dem Chausseegelder-Einnehmer Wilhelm Gratz daselbst, welchem die Ein- 
nahme dieses Zolles übertragen worden ist, erhoben. 
Von dem unterzeichneten Ministerial-Departement wird solches hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 14. Juli 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld.
        <pb n="238" />
        228 
III. Wir bringen hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden und 
des Publikums, daß die Großherzoglichen Ministerial-Revisoren Kühn und 
Reuthe, welche die Gegenbücher über eingehende Zahlungen, und zwar der 
Erstere bei der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungskasse, der Letztere bei 
der Großherzoglichen Kriegskosten-Kasse zu führen haben, in Behinderungs- 
fällen des Einen oder des Anderen von jetzt an durch den Großherzoglichen 
Ministerial-Revisor Papst werden vertreten werden. 
Dabei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung über 
an eine der gedachten Kassen eingezahlte Gelder nur dann als gültig angesehen 
werden kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rendanten auch die des Ge- 
genbuchführers. mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Gegen- 
buche eingetragen ist, enthält. 
Weimar am 17. Juli 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef 
K. Bergfeld. 
Dack der Hot Bo chrruckerei.
        <pb n="239" />
        Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 21. Weimar. 9. August 1837. 
Ministerial-Bekauntmachungen. 
I. Auf dem Grunde der Bestimmung im §. 19 des Gesetzes über die 
Militär-Dienstpflicht vom 27. Juni dieses Jahres hat das unterzeichnete 
Staats-Ministerium beschlossen, das Großherzogthum in drei und zwanzig Mu- 
sterungs= und Verloosungs-Bezirke einzutheilen, mit der weiteren Bestim- 
mung, daß 
A. im I. Verwaltungsbezirke: 
der 1. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk den Stadtgerichts-Bezirk Wei- 
mar mit dem Musterungsorte Weimar, 
der 2. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften des Justiz-Am- 
tes Weimar mit dem Musterungsorte Weimar, 
der 3. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften des Justiz-Am- 
tes Großrudestedt mit dem Musterungsorte Großrudestedt, 
der 4. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften der Justiz-Aem- 
ter Berka a./J. und Vieselbach mit dem Musterungsorte Nohra, 
der 5. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften des Justiz-Am- 
tes Blankenhayn und der Justizamts-Kommission Remda mit dem Mu- 
sterungsorte Blankenhayn, 
40
        <pb n="240" />
        230 
der 6. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften des Justiz-Am- 
der 
der 
der 
de 
de 
de 
# 
de 
r- 
de 
de 
- 
der 
tes Ilmenau mit dem Musterungsorte Ilmenau; 
B. im II. Verwaltungsbezirke: 
7. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften des Justiz-Amtes 
Jena mit dem Musterungsorte Jena, 
8. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften der Justiz-Aemter 
Böürgel und Dornburg mit dem Musterungsorte Dornburg, 
9. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften des Justiz-Amtes 
Apolda mit dem Musterungsorte Apolda, 
10. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften des Justiz-Am- 
tes Buttstädt mit dem Musterungsorte Buttstädt, 
11. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften des Justiz-Am- 
tes Allstedt und den Flecken Oldisleben mit dem Musterungsorte All- 
stedt; 
C. im III. Verwaltungsbezirke: 
12. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk den Stadtgerichtsbezirk Eisenach 
mit dem Musterungsorte Eisenach, 
13. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften des Justiz-Am- 
tes Eisenach mit dem Musterungsorte Eisenach, 
14. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften des Justiz-Am- 
tes Kreuzburg mit dem Musterungsorte Kreuzburg, 
15. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften des Justiz-Am- 
tes Gerstungen mit dem Musterungsorte Gerstungen, 
16. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften des Justiz-Am- 
tes Tiefenort mit dem Musterungsorte Tiefenort;
        <pb n="241" />
        231 
D. im IV. Verwaltungsbezirke: 
der 17. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften der Justiz-Aem- 
ter Vacha und Lengsfeld mit dem Musterungsorte Vacha, 
der 18. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften der Justiz-Aem- 
ter Geisa und Dermbach mit dem Musterungsorte Dermbach, 
der 19. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften der Justiz-Aem- 
ter Kaltennordheim und Ostheim mit dem Musterungsorte Kalten- 
nordheim; 
E. im V. Verwaltungsbezirke: 
der 20. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften des Justiz-Am- 
tes Neustadt a./O. mit dem Musterungsorte Neustadt a./O., 
der 21. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften des Justiz-Am- 
tes Auma und der Justizamts-Kommission Triptis mit dem Musterungs- 
orte Triptis, 
der 22. Musterungs= und Berloosungs= Bezirk die Ortschaften des Justiz-Am- 
tes Weida mit dem Musterungsorte Weida, 
der 23. Musterungs= und Verloosungs-Bezirk die Ortschaften des Justiz-Am- 
tes Berga mit dem Musterungsorte Berga 
umfaßt. 
Solches wird hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten gebracht. 
Weimar am 1. August 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf.
        <pb n="242" />
        232 
II. Nachdem die Führung der Kataster von Hohlstedt, Kleinkroms— 
dorf, Kleinobringen und Heichelheim dem Bezirks-Katasterführer für den 
Amtsbezirk Weimar, Friedrich Walter hier, übertragen worden ist, so wird 
Solches mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 14. Mai d. J. (S. 
74 des Reg. Bl.) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 25. Juli 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
III. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gnädigst zu geneh- 
migen geruhet, daß die Frist von vierzehen Tagen, welche im F. 43 der unter 
dem 19. November 1851 erlassenen höchsten Verordnung zur Ausführung des 
Gesetzes vom 19. März desselben Jahres über die allgemeine Einkommensteuer 
den Orts-Gemeindevorständen zur Rücksendung der publizirten und mit dem 
deshalb erforderlichen Zeugnisse versehenen Schätzungslisten zweiten Theiles der 
Einkommensteuer-Ortsquoten erster und zweiter Abtheilung an die Großherzog= 
lichen Rechnungsämter bestimmt ist, auf eine achttägige zu mehrer Beschleu- 
nigung des Geschäftsganges herabgesetzt werde. 
Indem daher Solches sämmtlichen Orts-Gemeindevorständen im Großher= 
zogthume zur Nachricht und Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird, werden 
zugleich die Großherzoglichen Rechnungsämter aufgefordert, darüber zu wachen, 
daß der hiernach ertheilten anderweiten Vorschrift genau nachgegangen werde. 
Weimar am 3. August 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef 
K. Bergfeld. 
  
Druck der Hof-Buchdruckerei in Welmar.
        <pb n="243" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 235. Weimar. 20. August 1857. 
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
c2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
8. 1. 
Das für den Zollverkehr bereits eingeführte Pfund von Fünf Hundert 
Grammen soll fortan die Einheit des Gewichtes im Großherzogthume seyn. 
Das Pfund stimmt hiernach mit dem durch das Königlich Preußische Gesetz 
vom 17. Mai 1856 festgestellten Preußischen Pfunde überein und ist gleich Ei- 
nem Pfunde und 2),200158143 Loth des bisherigen Preußischen Gewichtes. 
Ein diesem Verhältnisse entsprechendes Gewichtsstück soll angefertigt wer- 
den und dann als Urgewicht der Staates für das Gewicht des Pfundes maß- 
gebend seyn. 
8. 2. 
Hundert Pfund ( . 1) machen Einen Zentner aus. 
41
        <pb n="244" />
        234 
3. 3. 
Das Pfund wird in dreißig Loth, das Loth in zehen Quentchen, das 
Quentchen in zehen Zent, der Zent in zehen Korn getheilt. Noch kleinere Theile 
werden ohne besondere Benennung durch Dezimal-Bruchtheile des Korns an- 
gegeben. 
8. a. 
Ein von dem Handelsgewichte abweichendes Medizinal-Gewicht findet fer- 
ner nicht Statt. 
8. 5. 
Eben so findet ein von dem Handelsgewichte abweichendes Juwelen-Ge- 
wicht ferner nicht Statt. 
s. 6. 
Das im gG. 1 bestimmte Pfund gilt fortan auch als ausschließliches Münz- 
gewicht und wird zu diesem Zwecke in Tausendtheile mit weiterer dezimaler Ab- 
stufung getheilt. 
8. 7. 
Andere als diesem Gesetze entsprechende Gewichte dürfen weder im Ver— 
kehr angewendet, noch von den Aichungs-Behörden gestempelt werden. 
Die in Gesetzen oder Polizei-Verordnungen gegen die Benutzung unrichti- 
ger, zum Wiegen bestimmter Werkzeuge und gegen den Besitz ungestempelter 
Gewichte (Bekanntmachung der vormaligen Landes-Direktion vom 6. November 
1845 Satz V. Reg. Bl. S. 140) angedrohten Strafen treten auch in dem 
Falle der Benutzung beziehungsweise des Besitzes solcher, dem gegenwärtigen 
Gesetze nicht entsprechender Gewichte ein, welche vor dem im F. 10 be- 
stimmten Zeitpunkte mit dem Stempel eines inländischen Aich-Amtes versehen 
waren. 
8. B8. 
Bei der Erhebung öffentlicher Abgaben, welche in Gemäßheit der beste- 
henden Vorschriften nach dem bisherigen Gewichte entrichtet werden, kommt, 
soweit nicht durch Verabredung mit anderen Staaten etwas Anderes bestimmt 
ist, das durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschriebene Gewicht dergestalt in 
Anwendung, daß derjenige Betrag, welcher von dem bisherigen Zentner oder 
Pfunde u. s. w. erhoben worden, fortan von dem durch dieses Gesetz bestimm- 
ten Zentner oder Pfunde u. s. w. zur Erhebung gelangt. 
8. 9. 
Auch bei dem Verkaufe des Salzes kommt das durch das gegenwärtige 
Gesetz vorgeschriebene Gewicht zur Anwendung. Die Tonne Salz ist zu 378
        <pb n="245" />
        235 
Pfund 24 Loth zu rechnen und hiernach das Gewicht der kleineren Gebinde 
und Verkaufsmengen, beziehungsweise der Debit-Preis für dieselben, unter an- 
gemessener Abmundung von dem Staats-Ministerium zu bestimmen. 
— 
Die Bestimmungen in den §. S. 1 bis 3 und 5 bis 9 treten für den gan- 
zen Umfang des Großherzogthumes, mit Ausnahme zunächst des Amtsbezirkes 
Ostheim, mit dem 1. Juli 1858 in Kraft. Der in das Amt Ostheim ein- 
bezirkte Ort Melpers wird jedoch von der gedachten Ausnahme ausgeschlossen. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die Vorschrift im S. 4 in Kraft treten soll, wird 
durch Verordnung festgesetzt werden. 
8. 11. 
Werden den Aichungs-Behörden noch vor dem 1. Januar 1859 Ge— 
wichtestücke, welche nach Maßgabe der Verordnung vom 7. Oktober 1853 ge- 
aicht und gestempelt und zur Justirung und Umstempelung auf Grund des ge- 
genwärtigen Gesetzes geeignet sind, zu dem letztgedachten Behufe vorgelegt 
(6S. 7), so sollen die durch die Umstempelung derselben entstehenden gesetzlichen 
Aichungs-Gebühren aus der Staatskasse bezahlt oder erstattet werden. Der 
auf den vorgelegten alten Gewichtsstücken befindliche Aichungs-Stempel ist zu 
fassiren. 
s8. 12. 
Das Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauf- 
tragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 28. Juli 1857. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. 
Gesetzt 
über die Einführung eines allgemeinen 
Landesgewichtes. 
41
        <pb n="246" />
        236 
Ministerial-Vekanntmachung. 
Instruktion für die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren 
zur 
Ausführung und Handhabung der Bestimmungen im dritten 
Abschnitte des Gesetzes über die Militär-Dienstpflicht 
vom 27. Juni 1857. 
Auf dem Grunde des §. 17, Absatz 1 des Gesetzes über die Militär- 
Dienstpflicht vom 27. Juni d. J. wird von dem unterzeichneten Staats-Mini- 
sterium den Bezirks-Direktoren in Bezug auf die Ausführung und Handhabung 
der Bestimmungen im dritten Abschnitte des gedachten Gesetzes hiermit folgende 
Instruktion ertheilt. 
. 1. 
Die Bezirks-Direktoren, welchen unter der Oberaufsicht und oberen Leitung 
des Staats-Ministeriums die Besorgung des Militär-, Musterungs-, Verloo= 
sungs= und Einstellungs-Geschäftes obliegt, haben alljährlich in der zweiten 
Hälfte des Monats August in dem offiziellen Nachrichtsblatte des Bezirkes die 
vom darauf folgenden Jahre an dienstpflichtige Mannschaft zu den an einem 
von ihnen zu bestimmenden Tage des Monats Ofktober abzuhaltenden Muste= 
rungs= und Verloosungs-Terminen ihres Bezirkes (vergleiche die Bekannt- 
machung des unterzeichneten Staats-Ministeriums vom 1. August 1857) öf- 
fentlich vorzuladen. 
8. 2. 
Die Termins-Tage sind von den Bezirks-Direktoren im Einvernehmen 
mit dem Großherzoglichen Militär-Kommando festzusetzen, bei welchem auch 
die Abordnung eines Offiziers zu jedem Musterungs- und Verloosungs-Ter— 
mine zu beantragen ist. Desgleichen haben dieselben das Staats-Ministerium 
von den Termins-Tagen in Kenntniß zu setzen, damit dasselbe wegen Theil- 
nahme eines verpflichteten Arztes an den Musterungs= und Verloosungs-Ver- 
handlungen das Nöthige wahrnehmen kann. 
8. 3. 
In der K.I gedachten Bekanntmachung sind unter genauer Angabe des 
Ortes und des Beginnes des Termines 
a) die Dienstpflichtigen des fraglichen Jahrganges, unter Androhung der 
gesetzlichen Nachtheile, insbesondere des Verlustes des Verloosungsrechtes, 
der Befreiungs= und Zurückstellungs-Ansprüche, ingleichen
        <pb n="247" />
        237 
b) die im vorausgegangenen Jahre wegen vorerstiger Untüchtigkeit Zurück- 
gestellten, bei Vermeidung der sonst ohne Weiteres erfolgenden Einstellung 
in den Dienst, zum persönlichen Erscheinen vorzuladen; 
die nach §. 13, Ziffer 1, 2 und 3 des Gesetzes Zurückgestellten daran 
zu erinnern, daß sie nach zurückgelegtem drei und zwanzigsten Lebensjahre 
im Termine Behufs ihrer Nachloosung (siehe unten K. 8, Ziffer V, 
Absatz 4) und endlichen Entscheidung über ihre Militär-Pflicht sich ein- 
zufinden haben, unter der Androhung, daß sie im Falle unentschuldigten 
Ausbleibens des Rechtes der Nachloosung verlustig und ohne Weiteres 
zum aktiven Dienste überwiesen werden würden; 
die nach §. 13, Ziffer 4 und 5 des Gesetzes Zurückgestellten aufzufor- 
dern, spätestens im Termine die Fortdauer der ihre Zurückstellung be- 
dingenden häuslichen Verhältnisse, bei Verlust der ihnen zu Theil gewor- 
denen Begünstigung, gehörig nachsuwessen. 
8. 
4 
d 
—. 
Die Bezirks-Direktoren haben die bir zum 15. September bei ihnen noch 
nicht eingegangenen Ortslisten über die Dienstpflichtigen ohne Weiteres durch 
Warteboten von den sänmigen Gemeindevorständen auf deren Kosten abholen 
zu lassen. 
8. 5. 
Sobald sämmtliche Listen bezüglich Ausfallscheine des Musterungs= und Ver- 
loosungs-Bezirkes eingegangen sind, hat der Bezirks-Direktor erstere mit Rück- 
sicht auf die wegen Aufstellung der Ortslisten ertheilte Instruktion einer genauen 
Prüfung zu unterwerfen und sind etwaige Zweifel gegen die Richtigkeit bezüg- 
lich Vollständigkeit durch Verhandlung mit den betreffenden Behörden oder sonst 
auf dem kürzesten Wege zu erledigen. 
8. 6. 
Nach endlicher Feststellung der Ortslisten ist auf deren Grund die Be— 
zirks-Musterungsliste nach dem nachstehenden Schema I dergestalt anzu- 1 
fertigen, daß die Militär-Pflichtigen jeden Ortes nach der Reihenfolge der Orts- 
listen, die Orte selbst aber, bezüglich mit Einschluß der zu jedem derselben ge- 
schlagenen und also mit solchen ein Ganzes ausmachenden, einzelnen Güter, Höfe 
und Ansiedelungen in alphabetischer Ordnung folgen. 
8. 7. 
Die vorerwähnten Listen müssen bis zu den Musterungs= und Verloo- 
sungs-Terminen vorschriftsmäßig vollendet seyn und bilden die Grundlage der 
Termins-Verhandlungen.
        <pb n="248" />
        238 
8. B. 
Die Verhandlungen im Musterungs- und Verloosungs-Termine wer— 
den von dem Bezgzirks-Direktor geleitet. Ueber die Termins-Berhandlungen 
wird ein von dem Militär-Kommissar und dem vom Staats-Ministerium ab— 
geordneten Arzte mit zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
Die Eröffnung des Termines geschieht durch einen Vortrag des Bezirks- 
Direktors über den Zweck desselben, in welchem insbesondere auch die Gemeinde- 
vorstände und Dienstpflichtigen zur pflichtmäßigen Angabe der Verhältnisse, über 
welche sie befragt werden, zu ermahnen sind. 
Die weiteren Verhandlungen finden in nachstehender Weise Statt: 
I. 
Die Musterungsliste wird vorgelesen, wobei die Dienstpflichtigen aufzufor- 
dern sind, bei dem Anhören ihres Namens laut und deutlich als anwesend 
sich zu melden. Die Erschienenen werden in der Liste mit dem Zeichen: ½ 
vorgestrichen, bei den Namen der Ausgebliebenen aber: „nicht erschienen“ be- 
merkt. 
Bei Gelegenheit des Verlesens der Musterungsliste sind die noch nöthigen 
Erörterungen wegen der Heimaths= und Staats-Angehörigkeitsverhältnisse der 
eingezeichneten Dienstpflichtigen, sowie wegen des Ablebens, der Auswanderung, 
Unwürdigkeit, Untüchtigkeit, bereits erfolgten freiwilligen Eintrittes in das 
Großherzogliche. Militär 2c. anzustellen und das Ergebniß zu Protokoll zu neh- 
men, eine kurze diesfallsige Notiz auch in der Musterungsliste bei dem Namen 
des Betheiligten zu machen; falls nachträglich die Anmeldung eines in die vor- 
liegende Liste gehörigen Dienstpflichtigen erfolgt, ist die Nachtragung desselben 
au geeigneter Stelle zu bewirken. 
II. 
Nach Frststellung bezüglich Berichtigung der Musterungsliste sind die Na- 
men derjenigen bekannt zu machen, welche nach §. 9 des Gesetzes unwürdig 
zum Militär-Dienste sind. 
Sind Dienstpflichtige vorhanden, über deren Unwürdigkeit wegen des von 
ihnen im Auslande begangenen Verbrechens oder wegen noch nicht erfolgter 
Aburtheilung des von ihnen im Inlande begangenen Verbrechens (F. 9 Absatz 
3, 4 des Gesetzes) zur Zeit eine definitive Entscheidung nicht erfolgen kann, 
so ist solches ebenfalls den Anwesenden zu eröffnen. 
Aumerkung. Sobald die Unwürdigkeit eines solchen Dienstpflichtigen fest- 
steht, ist weiter nach §. 9 des Gesetzes zu verfahren; insbesondere ist
        <pb n="249" />
        239 
derselbe, seine körperliche Tüchtigkeit vorausgesetzt und wenn seine Loos- 
nummer ihn der aktiven Truppe zutheilt, oder wenn er durch unent- 
schuldigtes Ausbleiben im Musterungs-Termine des Rechtes zu loosen 
verlustig gegangen ist, zur Erlegung der gesetzlichen Einstandssumme — 
da nöthig mittelst Requisition der Justiz-Behörde — anzuhalten, welche 
sodann an die Stellvertretungsgelder-Kasse zu zahlen ist. 
Rücksichtlich der, trotz der gegen sie erkannten Freiheitsstrafe nicht für 
unwürdig zu erachtenden körperlich tüchtigen „Dienstpflichtigen, ist nach 
Verbüßung ihrer Strafe, in Gemäßheit der Bestimmung am Ende des 
# 9 des Gesetzes das Nöthige seiner Zeit wahrzunehmen. 
111. 
Die Dienstpflichtigen sind aufzufordern, ihre Reklamationen auf Befreiung 
nach §. 12 des Gesetzes vorzubringen und gehörig zu bescheinigen. 
Geht dem Bezirks-Direktor ein Bedenken gegen die Gewährung des Ge- 
suches bei, so ist solches dem Reklamanten zu eröffnen und letzterer, vorbe- 
hältlich der Entscheidung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, zur Mu- 
sterung und Verloosung zu ziehen. 
Hierauf wird 
IV. 
zur Musterung der anwesenden Dienstpflichtigen rücksichtlich ihrer körperlichen 
Tüchtigkeit in der Weise geschritten, 
a) daß die im vorjährigen Musterungs-Termine vorerst für untüchtig er- 
kannten Dienstpflichtigen nochmals genau untersucht und hierauf entwe- 
der definitiv für untüchtig oder nunmehr, falls ihre Loosnummer dem 
Aktiv-Bestande angehört, zur Einstellung bestimmt werden; 
b) daß jeder der anwesenden Dienstpflichtigen nach der Reihenfolge der Mu- 
sterungsliste sich bestimmt darüber. zu erklären hat, ob und welche Re- 
klamation er wegen vermeintlicher körperlicher Untüchtigkeit zu machen 
habe. 
Der zu den Termins-Verhandlungen kommandirte Offizier und der dazu 
vom Staats-Ministerium abgeordnete Arzt sind aufzufordern, jeden einzelnen 
Dienstpflichtigen, auch abgesehen von seiner Reklamation, genau in das Auge 
zu fassen und über seine Tüchtigkeit zum Militär-Dienste sich auszusprechen. 
Ueber die Reklamationen der Dienstpflichtigen, welche, gleich wie die in 
Bezug auf dieselben abgegebenen Gutachten des Offiziers und des Arztes, zu 
Protofoll zu nehmen sind, entscheidet der Bezirks-Direktor in der Weise, daß
        <pb n="250" />
        240 
er den betheiligten Dienstpflichtigen entweder für gänzlich oder für vorerst un— 
tuͤchtig erklärt, oder denselben mit seiner Reklamation abweist. 
Die abfällig beschiedenen Dienstpflichtigen sind zu befragen, ob sie deshalb 
erst auf den Ausspruch des Staats-Ministeriums sich berufen wollen oder nicht, 
mit Belehrung darüber, daß, wenn eine solche Berufung von ihnen jetzt nicht 
vorgebracht werde und die Loosziehung sie der aktiven Truppe zutheile, ihre 
Ueberweisung an die letztere ohne Beruͤcksichtigung weiterer Reklamationen Statt 
finden werde. 
Die hierauf etwa erfolgenden Berufungen sind zu Protokoll zu nehmen. 
Die vorerst für untüchtig Erkannten sind zu belehren, daß sie zwar zur 
Loosziehung gezogen, jedoch, wenn sie die gezogene Loosnummer dem Aktiv- 
Bestande zutheile, auf ein Jahr zurückgestellt werden würden, daß sie sich aber 
im nächstjährigen Musterungs-Termine wieder einzufinden haben, mit der Be- 
drohung, daß sie außerdem ohne Weiteres zum aktiven Dienste überwiesen wer- 
den würden. 
Haben sich in Gemäßheit der Bestimmung im §&amp;. 4 Absatz 3 des Gesetzes 
Militär-Pflichtige späterer Jahrgänge nach zurückgelegtem siebenzehenten Le- 
bensjahre zur Vorauemusterung angemeldet, so ist dieselbe gleich der Muste- 
rung der übrigen Dienskpflichtigen vorzunehmen und das Resultat zu Protokoll 
zu nehmen. 
Anmerkung. Gesuche um Vorausmusterung außerhalb der Musterungs- 
Termine sind in der Regel zurückzuweisen. Nur wenn der betheiligte 
Dienstpflichtige nachweist, daß das Verschieben seiner Vorausmusterung bis 
zum nächsten Musterungs-Termine ihn ansehnlicher Vortheile berauben, 
oder ihm empfindliche Nachtheile verursachen würde, ist Bericht an das 
Staats-Ministerium zu erstatten, welches hierauf nach Befinden dem 
Bezirks-Direktor Auftrag zur ausnahmsweisen Vorausmusterung des Bitt- 
stellers auf Kosten desselben ertheilen wird. 
Dao Ergebniß ist zu den Akten desjenigen Jahrganges zu bemerken, 
welchem der Vorausgemusterte angehört, und seiner Zeit in dem bezüg- 
lichen Musterungs-Termine bekannt zu machen. 
Die die Untüchtigkeit eines Dienstpflichtigen aussprechende Entscheidung des 
Bezirks-Direktors ist nur eine vorläufsige. Die betheiligten Dienstpflichtigen 
sind desbalb zwar aus dem Termine zu entlassen, dabei aber zu bedeuten, daß 
sie erst nach Einhändigung der in Folge der Entscheidung des Staats-Mini- 
steriums auszufertigenden Freischeine sich für definitiv von der Militär-Pflicht 
befreit zu erachten haben.
        <pb n="251" />
        241 
V. 
Die Militär-Pflichtigen sind aufzufordern, ihre Gesuche um Zurückstellung 
auf Grund der Bestimmungen in dem F. 13 des Gesetzes und zwar in der 
dort angenommenen Reihenfolge vorzubringen und den für ihr Gesuch sprechen- 
den gesetzlichen Grund, soweit solches nicht bereits geschehen, gehörig zu be- 
scheinigen. 
Etwaige Mängel in dieser Nachweisung ist der Bezirks-Direktor so er- 
mächtiget als verpflichtet durch Befragung der anwesenden Gemeindevorstände 
und der übrigen Dienstpflichtigen, soweit solches der Sache angemessen erscheint, 
zu ergänzen. 
Die Gesuche sind nebst vem Ergebnisse der deshalb Statt gehabten Ver- 
handlungen zu Protokoll zu nehmen, die Betheiligten aber sind zu bescheiden, 
daß. das Staats-Ministerium über ihre Gesuche entscheiden und ihnen das wei- 
ter Nöthige deshalb seiner Zeit, werde bekannt gemacht werden. 
Die um Zurückstellung auf dem Grunde der Bestimmungen im F. 13 
Zisser 1, 2, 3 Nachsuchenden, deren Gesuche der Bezirks-Direktor nicht ohne 
Weiteres wegen mangelnder gesetzlicher Begründung zurückzuweisen sich bewogen 
ndet, sind mit der Bedentung aus dem Termine za entlassen, daß sie, falls 
ihr Gesuch von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium bewilligt werde, nach 
zurückgelegtem drei und zwanzigsten Lebensjahre im darauf folgenden nächsten 
Musterungs-Termine persönlich sich anzumelden, dort nachzuloosen und, falls 
sie eine dem Aktiv-Bestande angehörige Nummer ziehen sollten, sich alsbald 
darüber zu erklären haben, ob sie persönlich eintreten oder sich vertreten lassen 
wollen, daß aber diejenigen, deren Gesuche vom Staats-Ministerium werden 
abgeschlagen werden, zur alsbaldigen Nachloosung besonders vorgeladen wer- 
den würden. 
Am Schlusse dieser Verhandlungen ist der Verlust jeden Anspruches auf 
Befreiung oder Zurückstellung für diejenigen Dienstpflichtigen ausdrücklich aus- 
zusprechen, welche nicht im Termine ihre diesfallsigen Gesuche mit gehöriger 
Nachweifung eines gesetzlichen Grundes persönlich vorgebracht haben, oder für 
welche nicht im Falle ihrer Behinderung am persönlichen Erscheinen durch einen 
vom Gesetze anerkannten Grund das erforderliche Gesuch in gehöriger Weise 
im Termine vorgebracht worden ist. 
VI. 
Nach Ausscheidung 
a) der von der Militär-Pflicht Befreiten (S. 12 des Gesetzes), 
42
        <pb n="252" />
        242 
b) der zum Militär-Dienste gäyzlich Untüchtigen, 
P) der nach F. 13 Ziffer 1, 2, 3 des Gesetzes Zurückzustellenden, 
sind alle übrige Dienstpflichtige zur Verloosung zu ziehen. 
Für die wegen ihres Nichterscheinens im Termine nach F. 23 des Gesetzes 
gehörig Entschuldigten ist das Loos von Amtswegen zu ziehen, sofern sich dazu 
nicht besondere Bevollmächtigte anmelden, als welche Aeltern, Vormünder und 
Geschwister ohne Weiteres gelten. 
Die unentschuldigt Ausgebliebenen sind der Rechte zum Loosen für ver- 
lustig zu erklären und es ist sodann zur Loosziehung zu schreiten, welche der- 
gestalt Statt-findet, daß soviel Loose, als Loosberechtigte vorhanden, in einem 
Sack oder bedecktem Gefäße gemischt werden und von jedem Dienstpflichtigen, 
nach der Reihenfolge der Musterungsliste, ein Loos gezogen wird, dessen Nummer 
alsbald in der Musterungsliste in die dazu bestimmte Kolumne einzutragen ist. 
Auf dem Grunde dieser Eintragungen ist eine Verloosungsliste anzuferti- 
gen, in welcher die unentschuldigt Ausgebliebenen und deshalb der Loosziehung 
verlustig gegangenen Militär-Pflichtigen nach der Reihenfolge der Musterungs- 
liste vorausgestellt und die zur Loosziehung gelassenen Dienstpflichtigen nach der 
Nummerfolge eingezeichnet werden. 
8. 9. 
Spaͤtestens vierzehen Tage nach abgehaltenem Musterungs- und Verloo— 
sungs-Termine hat der Bezirks-Direktor die ergangenen Akken an das Staats- 
Ministerium zur Prüfung bezüglich zur Genehmigung des Verfahrens, zur Ent- 
scheidung auf die eingewendeten Berufungen oder sonstigen Differenz-Punkte, be- 
züglich zur Schlußfassung auf die vorgebrachten Reklamationen wegen Befreiung 
oder Zurückstellung vorzulegen. 
8. 10. 
Rücksichtlich der Obliegenheiten der Bezirks-Direktoren nach Eröffnung der 
von dem Staats-Ministerium gefaßten endlichen Entschließungen in Beziehung 
auf das Musterungs= und Verloosungs-Geschäft, bezüglich nach Feststellung des 
Rekruten-Bedarfes wird im Allgemeinen auf die deshalb im F. 25 flg. des 
Gesetzes enthaltenen speziellen Vokschriften verwiesen. « 
Im Besonderen wird Folgendes verordnet: 
I. 1) die Freischeine sind nach dem nachstehenden Schema unter II, die Vor- 
-*inheh ladungen der vorerst untüchtigen, ihrer Loosnummer nach dem Aktiv-= 
Bestande Angehörigen zum Wiedererscheinen im nächstjährigen Muste- 
I1. rungs-Termine nach dem Schema unter III auszufertigen;
        <pb n="253" />
        243 
2) in dem dem Militär-Kommando von dem Bezirks-Direktor zuzustellenden 
Ueberweisungsverzeichnisse sind aufzunehmen in folgender Ordnung: 
u) die wegen vorerstiger Untüchtigkeit auf ein Jahr zurückgestellt gewesenen, 
im Musterungs-Termine aber für tüchtig erkannten, oder wegen un- 
entschuldigten Ausbleibens in diesem, ihrer Loosnummer zufolge ohne 
Weiteres zu überweisen gewesenen Dienstpflichtigen; 
b) die wegen unentschuldigten Nichterscheinens in dem Musterungs= und 
Verloosungs-Termine den Lvospflichtigen ihrer Altersklasse vorausge- 
stellten Dienstpflichtigen; 
c) sämmtliche übrige nach Entscheidung des Staats-Ministeriums zur 
Ueberweisung kommende Dienstpflichtige des laufenden Jahrganges nach 
der Loosnummer-Reihe mit besonderer Bezeichnung derjenigen Dienst- 
pflichtigen, welchen durch richterlichen Endausspruch die staatsbürger- 
lichen Rechte entzogen worden sind, damit dieselben auf die anzuge- 
bende Zeit dieser Entziehung nach §. 9 des Gesetzes Absatz 2 vom 
Militär-Kommando in die zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt 
werden können; 
d) die Dienstpflichtigen früherer= Jahrgänge, deren Befreiung oder Zurück- 
stellung aus irgend einem Grunde erloschen, oder deren Strafzeit in- 
zwischen abgelaufen ist (F. 12, Absatz 3, §.S. 13, 14, 16 des Gesetzes.) 
s. 11. 
Diejenigen Dienstpflichtigen, welche sich an dem zu ihrer Einstellung be- 
stimmten Tage und Orte bei dem Militär persönlich nicht angemeldet haben, 
sind alljährlich alsbald nach deshalb vom Militär-Kommando erhaltener Nach- 
richt in den offiziellen Anzeigeblättern des Großherzogthumes aufzurufen und 
zur unverweilten persönlichen Stellung aufzufordern, unter Belehrung über die 
Nachtheile, welche eine längere Hinterziehung ihrer Militär-Pflicht für sie 
haben werde. Die Gemeindevorstände und Polizei-Aufsichtsbeamten sind in 
derselben öffentlichen Bekanntmachung anzuweisen, dem Aufenthaltsorte der be- 
zeichneten ungehorsamen Dienstpflichtigen eifrigst nachzuforschen und dieselben, 
sobald sie ausfindig gemacht, unverzüglich anzuhalten und an das. Militär ab- 
zulirfern. 
Wegen Beschlaglegung auf das jetzige und künftige Vermögen der unge- 
horsamen Dienstpflichtigen auf dem Grunde der Bestimmung im S§. 33 des 
Gesetzes bleibt den Bezirks-Direktoren das Geeignete nach Maßgabe des ein- 
zelnen Falles zu verfügen überlassen. 
42
        <pb n="254" />
        244 
Nach vom Militär-Kommando erhaltener Nachricht von der Anmeldung 
eines seither nicht erschienenen Dienstpflichtigen und dem Ergebnisse der mit ihm 
durch den Militär-Arzt vorgenommenen Untersuchung seiner Tüchtigkeit zum 
Militär-Dienste hat der Bezirks-Direktor gegen den des Ungehorsames Beschul- 
digten untersuchungsmäßig. zu verfahren und nach beendigter Untersuchung in 
der Sache mit Rücksicht auf die Bestimmungen im K. 28 des Gesetzes und die 
vorliegenden Umstände zu erkennen. Der betheiligte Dienstpflichtige ist hierbei 
zu belehren, daß ihm gegen ein wider ihn ausgesprochenes Dieziplinar= Straf- 
erkenntniß binnen zehentägiger ausschließlicher Frist Berufung auf den Ausspruch 
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums frei stehe. 
In gleicher Weise ist nach der Bestimmung im §. 29 des Gesetzes gegen 
diejenigen, welche sich durch Angaben von Untüchtigkeit dem Militär-Dienste. 
entzogen haben, zu verfahren, dafern nicht die allgemeinen strasgesetzlichen Be- 
stimmungen wegen Betruges in Anwendung kommen. Zm letzteren Falle sind 
die Akten nach geschlossener Disziplinar-Untersuchung dem Staatsauwalte bei 
dem betreffenden Kreisgerichte zur weiteren strafrechtlichen Verfügung mitzutheilen. 
Erkannte Geldstrafen sowie die nach §. 29, Absatz 2 des Gesetzes zu 
entrichtenden Einstands-Quanta sind, da nöthig, durch Requssition der betroffe- 
nen Justiz-Behörden beizubringen und an die Verwaltung der Stellvertretungs- 
gelder-Kasse abzuliefern. 
Am Schlusse jeden Jahres ist ein Verzeichniß der erkannten und an die 
Stellvertretungsgelder-Kasse abgelieferten Geldstrafen bei dem Staats-Mini- 
sterium einzureichen. 
Erkannte Gefängnißstrafen sind von den Betheiligten in den Gefängnissen 
der Militär-Gerichte zu verbüßen und ist deshalb an die letzteren eintretenden 
Falles die erforderliche Benachrichtigung zu erlassen. 
8. 12. 
Diejenigen, welche sich durch Verwundung und Verstümmelung des Kör- 
pers der Dienstleistung zu entziehen suchen, sind nach Maßgabe des F. 30 des 
Gesetzes entweder mit sechsjähriger Dienstzeit einzustellen, oder zur Enkrichtung 
des geordneten, zur Stellvertretungsgelder-Kasse abzugewährenden Einstands- 
Quantums, da nöthig mittelst Requisition der kompetenten Justiz-Behörde, an- 
zuhalten. Demnächst ist dem Staatsamvalt bei dem betreffenden Kreisgerichte 
Kenntniß von dem Falle zur Einleitung der strafrechtlichen Untersuchung zu 
geben.
        <pb n="255" />
        245 
8. 183. 
Alles, was nach beendigtem Jahres-, Musterungs= und Verloosungs-Ge- 
schäfte die noch nicht eingestellten Dienstpflichtigen wegen ihres Militär-Pflich- 
tigkeits-Verhältnises an= und vorbringen, sowie überhaupt die Sorge für 
die Ableistung des Militär-Dienstes durch sämmtliche dazu Verpflichtete nach 
Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1857, gehört zunächst 
vor den betreffenden Bezirks-Direktor, welcher deshalb nach Befinden an das 
Staats-Ministerium zu berichten hat. 
Nach der Einstellung tritt die Zuständigkeit der Militär-Behörde ein. 
. 14. 
Die Bezirks-Direktoren haben darauf zu sehen, daß alle in den Listen 
sich auch späterhin noch vorfindende Irrthümer und Auslassungen verbessert 
werden, ingleichen, daß in alsen Fällen, in welchen ein Aufschub des Dienst- 
antrittes in Folge erduldeter, Unwürdigkeit nicht zur Folge habender Freiheits- 
strafe, wegen schwebender Untersuchung, oder wegen Zurückstellung vorgekommen, 
dem Gesetze seiner Zeit gehörig genügt werde. 
Sie haben deshalb diese Fälle in das nach dem Schema unter IV an- W. 
zulegende Kontrole-Buch einzutragen, dasselbe ubersichtlich fortführen zu lassen 
und insbesondere vor der jedesmaligen jährlichen Musterung und Verloosung 
zu dem gedachten Zwecke durchzugehen und zu benutzen. 
8. 15. 
Kommen bei dem Musterungs- und Verloosungs-Geschäfte einem Bezirks— 
Direktor Nachrichten zu, welche zur Berichtigung und Vervollständigung der 
Listen eines anderen Verwaltungsbezirkes dienen können, so sind dieselben dem 
betreffenden Bezirks-Direktor schleunig mitzutheilen. 
#S16. 
In den Fällen der Entlassung eines Dienstpflichtigen vor vollständiger 
Erfüllung seiner Militär-Pflicht ist der Entlassungsschein bezüglich auf 
diesfallsige Anordnung des Staats-Ministeriums von dem Bezirks-Direktor nach 
dem Formular unter V auszufertigen. V. 
Weimar am 6. August 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff.
        <pb n="256" />
        246 
  
Schema I. 
Listen- 
Laufende Nummer Loos- 
Nummerdes Nummer. 
Ortes. 
Na m e 
des 
Dienstpflichtigen. 
Geburtsort.
        <pb n="257" />
        247 
  
Auszug 
Stand und Verhältnisse. » 
' aus dem Musterungs-Protokolle.
        <pb n="258" />
        248 
Schema II. 
Daß der militär-dienstpflichtige 
im Jahre geboren, wegen Untüchtigkeit von der Militär-Dienstpflicht 
gänzlich freigesprochen worden ist, solches wird demselben zu seiner Legitimation 
hierdurch bezeugt. 
den 185 
G Der Großherzoglich Sächsische Direktor des 
Verwaltungsbezirkes. 
Schema III. 
Der militär-dienstpflichtige 
welcher in dem Musterungs-Termine dieses Jahres als vorerst untüchtig zum 
Dienste angesehen worden ist, aber seiner Loosnummer nach dem Aktiv-Be- 
stande angehört, wird hiermit zum persönlichen Wiedererscheinen in dem nächst- 
jährigen Musterungs-Termine, welcher im Monat August in dem offiziellen 
Nachrichtsblatte des Bezirkes bekannt gemacht werden wird, angewiesen. Wenn 
derselbe in dem Termine persönlich nicht erscheint, wird er ohne Weiteres dem 
Militär überwiesen werden. 
den 18 
O Der Großherzoglich Sächsische Direktor des 
Verwaltungsbezirkes.
        <pb n="259" />
        249 
Schema IV. 
Kontrole-Buch 
über 
diejenigen Dienstpflachtigen, welche wegen zu verbüßender Freiheitsstrafe oder 
wegen Zurückstellung zur Zeit noch nicht in die aktive Truppe haben eingestellt 
werden können. 
43
        <pb n="260" />
        250 
  
  
  
  
  
  
  
  
Muñerunge- Loos- Name Wohnort, Stand 
Jahrgang. listen- aummer des und 
Nummer. Dienstpflichtigen. sonstige Verhältnisse desselben. 
1837. 89. 31. Daube, Carl Cbristian, aus Mellingen, Tagelöhner, arm, 
einziger Sohn; 
1838. 14. 37. Doepel, Friedr. August,us Kerspleben, arm und einziger 
Sobn; 
1839. 120. 11. Dangloff, Job. Friedr, aus Berka; 
1839. 89. 36. Dalbiß, Joseph Heinr.,/ aus Thalborn, Handarbeiter; 
1839. 28. 40. Debermann, Caspar, 
aus Naundorf, Tagelöhner
        <pb n="261" />
        251 
  
Ursache 
des Dienstaufschubs 
oder 
der Untersuchung. 
Ztit des 
Dienstausschubs 
oder 
der Strafzeit. 
  
Erledigung 
des Dienstausschubes. 
Sonstige Bemerkungen. 
  
Ernährung seiner Ael- 
tern. 
bis zur Musterung 
des Jahres 1858, 
bis zur Musterung 
deé Jabres 1859. 
Hat im Musterungs- Termine des 
Jahres 1858 die Fortdauer 
seiner häuslichen Unentbehrlich-- 
keit nachgewiesen. 
  
desgleichen, 
bis zur Musterung 
des Jabres 1859, 
desgleichen, 
die Aeltern sind im Laufe 
des Jahres 1859 ge- 
storben, 
und ist Döpel daher eingezogen 
worden 1859. 
  
Studium im Schulleh 
rer Seminar hier, 
auf die Jahre 
1860 6##uU 
  
Arbeitsbausstrafe wegen 
Diebstahls, 
bis Ende 1860, 
tragt worden. 
  
  
die Einziehung ist bei dem Militär-Kommanko bean. 
  
desgleichen, 
bis zum 15. Jo- 
nuar 1862.
        <pb n="262" />
        Schema V. 
Daß der militär dienstpflichtige 
im Jahre. geboren, wegen 
von der Militär-Dienstpflicht gänzlich freigesprochen worden ist, 
solches wird demfelben zu seiner Legitimation hierdurch bezeugt. 
den 185 
□ Der Großherzoglich Sächsische Direktor des 
Verwaltungsbezirkes. 
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar. 1
        <pb n="263" />
        Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar. Eifenach. 
Nummer 26. Weimar. 22. August 1837. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛc. 
baben mit Zustimmung des getreuen Landtages die nachstehende Getreide 
Mahlordnung zu erlassen beschlossen: 
8. 1. 
Jedes Mühlwerk, in welchem Getreide um Lohn gemahlen und geschrotet 
wird, muß nach den Regeln der Mühlbaukunst so eingerichtet seyn, daß darin 
weder Mängel noch Vorrichtungen Statt finden, durch welche Nachtheile für 
die Mahlgäste entstehen, oder Entwendungen von ihrem Mahlgute erleichtert 
werden können. 
Die Polizei-Behörden sind so berechtigt als verpflichtet, unter Zuziehung 
von Sachpverständigen Besichtigungen in den Mühlen ihres Bezirkes vorzu- 
nehmen und die Abstellung der gefundenen Mängel, sowie die GEntfernung 
verdächtiger Vorrichtungen, wie z. B. doppelter Böden, Verschläge zum Auf- 
fangen des Staubmehles, angelegter Nebenthüren, versteckter Oeffnungen und 
dergleichen, zu verfügen. 
  
44
        <pb n="264" />
        0 
254 
8. 2. 
Die Müller sind zu Ausübung ihres Mühlgewerbes ihren Mahlgästen (d. 
h. den Personen, welche ihnen Getreide zum Mahlen übergeben oder überge- 
ben lassen) gegenüber zur Anwendung des größten Fleißes verpflichtet, den 
durch die Vernachlässigung dieser Pflicht den Mahlgästen etwa entstehenden 
Schaden aber diesen zu erstatten bezüglich zu vergüten verbunden. 
8. 3. 
Der Müller ist verbunden, jedesmal nach dem Schärfen für Reinigung 
der Steine Sorge zu tragen und soll nicht mit der Einrede gehört wer- 
den, daß der sich im Mahlgute vorfindende Sand vom Schärfen der Mühle 
herrühre. 
§. 1. 
Der Mahllohn mit Einschluß von Staubmehl und Verdunstung besteht, 
bei ermangelndem besonderen dießfallsigen Uebereinkommen und vorbehältlich et- 
waiger Verträge und sonstiger Privat-Rechte, für das Mehlmalen in einem 
Eilftheile und für das Getreide= und Malz-Schroten in einem Zwanzigtheile 
des Gewichtes des überlieferten Getreides oder Malzes. 
8. B. 
Jeder um Lohn mahlende Müller hat auf seine Kosten eine gehörig ab- 
gerichtete Balkenwaage oder Brückenwaage, auf welcher mindestens zwei Zentner 
zugleich gewogen werden können, bezüglich nebst den dazu erforderlichen ge- 
stempelten Gewichten aus Eisen und zwar zwei Halbzentner-, vier Viertelzent- 
ner-, zwei Zehnpfund-, zwei Fünfpfund-, zwei Dreipfund-, zwei Einpfund- 
zwei Halbpfund= und zwei Viertelpfund-Gewichte anzuschaffen und fortwährend 
in gutem Stande zu erhalten. 
Die Polizei-Behörden sind verpflichtet, von der ordnungsmäßigen Beschaf- 
fenheit der Waagen und Gewichte sich zu vergewissern und dürfen dieselben 
zum Nachwiegen des Mahlgutes benutzen. 
5 6. 
Das zur Mühle gebrachte Getreide muß von dem Müller sofort und auf 
Verlangen des Mahlgastes in seinem Beiseyn und zwar vor Entnehmung des 
Mahllohnes, jedoch nach dem Netzen des Getreides, insofern dieses nöthig ist, 
gewogen und das Gewicht desselben nebst dem dabei besonders zu bemerkenden 
Gewichte der Säcke in das darüber nach dem Schema unter B zu führende 
Mahlbuch, welches in der Mahlstube fortwährend zur Einsicht aufzulegen ist,
        <pb n="265" />
        255 
unter fortlaufender an den Säcken anzubringender Nummer, sowie unter An- 
gabe des Tages des Einbringens eingetragen werden. 
Nicht minder ist der Müller verpflichtet, das Gewicht des aus dem frag- 
lichen Getreide gewonnenen Materials an Mehl, Kleie, Schrot rc. in dem 
Mahlbuche zu bemerken, demnächst aber bei der Ablieferung des Fabrikates das 
Gewicht des zur Mühle gebrachten Getreides sowohl, als des dafür gewährten 
Materials in einem besonderen Lieftrscheine nach dem Schema unter C anzu- 
geben, auch auf Verlangen das gewonnene Fabrikat vorzuwiegen. 
Den durch die zuständige Polizei-Behörde von Zeit zu Zeit in die Müh- 
len abzuordnenden Polizei-Aufsichtspersonen ist das Mahlbuch von dem Mül- 
ler unweigerlich vorzulegen, damit dieselben die in der Mühle stehenden Ge- 
treide= bezüglich Mehl-Säcke nachwiegen und das sich ergebende Gewicht mit den 
Einzeichnungen im Mahlbuche und in den ausgefertigten Lieferscheinen verglei- 
chen können. 
Von den erwähnten Aufsichtspersonen ist der Befund in das Mahlbuch 
zu bemerken, auch bei sich ergebender Unrichtigkeit Anzeige davon zur Einlei- 
tung geeigneter Untersuchung und Bestrafung zu machen. 
8. 7. 
Der Muͤller hat die Eigenthümer des Mahlgutes in der Reihenfolge, in 
welcher dieses eingeliefert worden, an eine im Raume vor den Mahlgängen 
angeheftete Tafel auzuschreiben und jedem anwesenden Mahlgaste seinen Vor— 
dermann zu nennen, auch nach dieser Reihenfolge das Abmahlen geschehen zu 
lassen. 
Bei Mangel an Wasser oder bei sonstiger Bedrängniß kann jedoch dem 
Müller von der Polizei-Behörde eine gewisse Gewichtszahl bestimmt werden, 
welche ein einzelner Mahlgast in der Reihenfolge nur auf einmal abmahlen 
darf, dafern die Betheiligten sich nicht eines Anderen einigen. 
Ueberdies hat der Müller, wenn die Säcke gehörig bezeichnet sind, für 
jede dabei vorfallende Verwechselung zu haften und bei sich ergebender Unrich- 
tigkeit dem Mahlgaste vollen Schadenersatz zu leisten. 
8. B. 
Der Mahlgast ist berechtigt, dasjenige Mehl, welches aus dem von ihm 
eingelieferten Getreide gemahlen worden ist, auch nach den verschiedenen, von 
44
        <pb n="266" />
        256 
ihm bestellten Mehlsorten gehörig abgetheilt zu verlangen. Dagegen steht dem 
Müller die Befugniß zu, nicht gehörig gereinigtes oder verdorbenes, so- 
wie feuchtes Getreide zurückzuweisen, oder im letzteren Falle mit dem Mahl- 
gaste wegen der abzugewährenden Quantität Mehl und Kleie sich zu verein- 
baren. 
8. 9. 
Jede Nichtbefolgung der in dem gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Vor— 
schriften, sowie jede Zuwiderhandlung gegen dieselben von Seiten des Müllers 
oder seiner Leute, für welche er civilrechtlich einzustehen hat, unterliegt, sofern 
solche nicht ein strafrechtliches Vergehen oder Verbrechen umfaßt, einer polizei- 
lichen Bestrafung mit Geld bis zu Funfzig Thalern oder mit entsprechendem 
Gefängnisse. Auch kann bei beharrlicher Unfolgsamkeit die Schließung der 
Mühle polizeilich angeordnet werden. 
8. 10. 
Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1858 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Juli 1857. 
1 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. 
Getreide-Mahlordnung.
        <pb n="267" />
        Netz zu einem 
257 
  
bLaufende Nummer. 
Jahr 
Tag. 
I 
Name und Wobnort Urt Gewicht 
des 
Mahlgastes. 
des 
Getreides 
  
B. 
Mahlbuche. 
Ge, Gewicht des abgelieferten 
rRÖ wicht Mahlgutes an 
Getreides. enza Mehl. dskd Schrot. 
Antr. sPlund. Plund. 
Antr. sPsfunbd. Pfund. l Intr. Plund.
        <pb n="268" />
        C. 
Schema zu einem Lieferscheine. 
Lieferschein über abgeliefertes Mahlgut aus dem zur Mühle 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
in gebrachten Getreide. 
— Gewicht Gewicht des abgelieferten 
Name 1 Jahr und Tag Art 9* Mahlgutes an 
v'½ . der des uneisiepk: 
Mablgastes. Einlieferung. Getreides. Geireides. Mehl. Keechot. 
Zentner. Pfund. Zntr. [Pfund. Plund.Zntr. spiund. 
’ 
l 
i 
I« : 
I 
— I 
I 
I ·;s I 
« « .I 
I i- 
I .«·. 
· 
........ am........18... 
Name des Müllers.
        <pb n="269" />
        259 
Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. Mit Bezugnahme auf §. 32 der zur Ausführung des Gesetzes über die 
Neugestaltuug der Staatsbehörden erlassenen Ministerial-Verordnung vom 22. 
Mai 1850 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Gemein- 
devorstande zu Berka a.W. mit höchster Genehmigung die Ermächtigung zur 
Ausstellung von Hausireklaubniß-Scheinen für den dasigen Stadtbezirk bis auf 
Widerruf ertheilt und die diesfallsige Berechtigung des Gemeindevorstandes zu 
Gerstungen insoweit zurückgezogen worden ist. 
Weimar am 5. August 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
II. Da bei Revisionen von Großherzoglichen Kasse= und Einnahme-Stel- 
len mehrfach wahrgenommen worden ist, daß Verwalter solcher Stellen ihre 
Privat-Gelder mit den von ihnen eingenommenen fiskalischen Geldern vermi- 
schen, wodurch mühsame Erörterungen und unstatthafte Verwickelungen im Rech- 
nungswesen herbeigeführt worden sind: so wird hierdurch darauf aufmerksam 
gemacht, daß eine solche Vermischung unstatthaft ist und daß die bei Statt 
findenden Revisionen Großherzoglicher Kasse= und Einnahme-Stellen in den zur 
Aufbewahrung der fiskalischen Gelder bestimmten Behältern sich vorfindenden Ueber- 
schüsse, sofern dieselben nicht besonders verpackt und als Privat-Eigenthum der 
betreffenden Beamten bezeichnet sind, ohne Weiteres als fiskalisches Eigenthum 
in Anspruch genommen und zur Vereinnahmung eingewiesen werden, wenn die 
betreffenden Beamten nicht unzweifelhaft durch ihre Buchfübrung nachzuweisen 
vermögen, daß die Ueberschüsse ihr Eigenthum und nur aus Irrthum zur Kasse 
gezogen worden sind. 
Die sämmtlichen dem unterzeichneten Großherzoglichen Ministerial-Depar- 
tement untergebenen Kasse-Verwalter und Einnehmer haben sich, bei Vermei- 
dung des ihnen angedrohten Nachtheiles, hiernach zu achten. 
Weimar am 10. August 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="270" />
        260 
III. Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 8. September 1854 (Seite 
333 des Regierungs-Blattes) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß von Seiten der Königlich Bayerschen Staatsregierung dem Rebengoll- 
amte I. Kreuth in Achenthal, Haupt-Zollamtsbezirk Rosenheim, vom 1. Sep- 
tember d. J. an die Ermächtigung zum unbeschränkten Begleitscheinwechsel mit 
allen kompetenten Vereinszoll-Aemtern ertheilt worden ist. 
Weimar am 13. August 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekauntmachung. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 2. Juli 1855 
(Regierungs-Blatt Nr. 18) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß die zum Justizamts-Bezirke Crenzburg gehörigen Ortschaften Spichra und 
Pferdsdorf, sowie der Hof Lengröden aus dem Bestellbezirke des Postamtes 
Eisenach ausgeschieden und demjenigen der Post-Kollektion Creuzburg, welche 
diese Orte wöchentlich zweimal und zwar am Mittwoch und Sonnabend 
begehen lassen wird, zugewiesen worden sind. 
Weimar am 11. August 1857. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
Druck der P. i= Buchdrurkeret in Weimar.
        <pb n="271" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen= Weimar-Eisenach. 
Nummer 27. Weimar. 27. September 1837. 
  
  
Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. Im Hinblick auf §. 2 a der unter dem 6. Mai 1853 pnblizirten Vor- 
schriften für die Ausbildung und Prüfung der Baubeflissenen, auf §. 3 der 
Verordnung über die Ausbildung und Anstellung der Forstverwaltungsbeamten 
vom 6. Februar 1854 und endlich auf §F. 2 der Verordnung über die Aus- 
bildung derjenigen, welche sich dem Dienste der Lokal-Finanz-Verwaltungsstel- 
len widmen, vom 28. Dezember 1855, bringen wir hierdurch zur Kenntniß 
der Betheiligten, daß in Folge einer Veränderung im Lehrplane des Großher- 
zoglichen Real-Gymnastums zu Eisenach, verbunden mit einer Reduktion des 
Lehr-Kursus in den obersten Klassen desselben, künftig von den Aspiranten des 
Bau-, Forst= oder Rechnungs-Faches ein Zeugniß über ihre Reife zum Ab- 
gange aus Prima der gedachten Anstalt beizubringen ist, ohne Unterschied, 
ob sie ihren Kursus auf dieser Anstalt gemacht, oder sich auf anderem Wege 
vorbereitet haben. 
Weimar am 24. August 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerum, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Nachdem diesseits mit der Königlich Preußischen Staatsregierung ein 
Uebereinkommen dahin zu Stande gekommen ist: 
45
        <pb n="272" />
        262 
„daß bis auf Weiteres die Grundbesitzungen und Grundgefälle, welche in 
dem Gebiete des einen Staates dem Fiskus, den Kirchen, Pfarreien 
und Schulen mit Einschluß höherer Lehranstalten, sowie derjenigen mil- 
den Stiftungen des andern Staates, die als solche die Anerkennung ih- 
rer Landesregierung und die Steuerfreiheit erlangt baben, zustehen, hin- 
sichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung von Grund= und Einkommen- 
Steuern den Grundbesitzungen und Grundgefällen des inländischen Fiskus 
und der gleichartigen inländischen Anstalten und Stiftungen gleichgestellt 
werden sollen, dergestalt, daß nur die Grundsteuer von dem Grundbe- 
sitze milder Stiftungen und von solchen bereits vor dem 1. Januar 
1851 steuerbaren Grundstücken vorbehalten bleibt, welche der Fiskus, 
Kirchen, Pfarreten, Schulen und Lehranstalten des einen Staates in 
dem Gebiete des andern Staates besitzen oder noch erwerben; 
so wird dieses Uebereinkommen von dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 28. August 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Nach einem zwischen der Akademle Jena und den dasigen Gemeinde- 
behörden abgeschlossenen, von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, 
und den übrigen Durchlauchtigsten Erhaltern der Universität gnädigst genehmig- 
ten Vertrage haben die Gemeindebehörden zu Jena auf das Recht, die Er- 
laubniß zur Verheirathung der Akademiker und zur Aufnahme ihrer Ehefrauen 
in den Gemeindeverband zu ertheilen, verzichtet und die Wahrung der polizei- 
lichen Interessen hierbei lediglich dem akademischen Senate überlassen. 
Es wird solches mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, 
daß die von dem akademischen Senate zur Verheirathung der Akademiker ausge- 
fertigten Trauscheine als gültig anzusehen sind. 
Weimar am 9. September 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
        <pb n="273" />
        263 
IV. Nachdem die Führung des Katasters von Großeromsdorf der Bezirks- 
Katasterführung für den Amtsbezirk Weimar übertragen worden ist, so wird 
solches mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 14. Mai d. J. 
(S. 74 des Reg. Bl.) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 12. September 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Drpor der Finanzen. 
. Thon. 
V. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist mit 
Genehmigung des Großherzoglichen Gesammt-Staats-Ministeriums dem Herrn 
J. G. Sontag in Berlin auf diesfallsiges Nachsuchen ein Patent auf das 
alleinige Recht, alle in kochendem Wasser lösliche Seifen, insbesondere die 
Seifen Nr. 1, 2 und 3 der mit anher vorgelegten Patent-Beschreibung in 
der daselbst näher erläuterten Weise anzuwenden, mit der Wirkung ertheilt 
worden, daß derselbe berechtigt ist, allen denjenigen die Benutzung der paten- 
tirten Seifen zu den in der Patent-Beschreibung angegebenen Zwecken zu 
untersagen, welche das Recht dazu nicht von ihm erworben, oder die fraglichen 
Seifen nicht von ihm bezogen haben, ohne daß jedoch Jemand in der Anwen- 
dung bereits bekannter Theile des fraglichen Verfahrens beschränkt werden soll. 
Auch ist bei Bewilligung des Patentes — welches übrigens dann als erlo- 
schen zu betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der 
Erfindung im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht 
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die Neuheit und Eigenthümlichkeit 
der Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Re- 
gierungs-Blatt vom Jahre 1843, S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereins- 
Staaten bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich 
vorausgesetzt worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor- 
den ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 16. September 1857. 
Großherzoglich Sächfisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
VI. Es wird hiermit bekannt gemacht, daß die bisherigen Parochial Verbände 
des Fürstlich Schwarzburgschen Filial-Ortes Bücheloh mit der Kirche und Pfarrei 
Heyda, ingleichen der Großherzoglich Sächsischen Filial-Orte Wipfra und Schmer-
        <pb n="274" />
        264 
feld mit der Kirche und Pfarrei zu Reinsfeld gelöst und daß Wipfra nebst 
Schmerfeld der Kirche und Pfarrei zu Heyda als Filiale zugewiesen worden sind. 
Weimar am 16. September 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
Für den Departements-Chef. 
E. Ackermann. 
VII. Nachdem in Gemäßheit eines höchsten Befehles Sr. Königlichen Hoheit, 
des Großherzogs, die vorhinnige Großherzogliche Hoftheater-Intendanz, deren 
Geschäftsbereich seit mehreren Jahren dem Großherzoglichen Hof-Marschall-Amte 
überwiesen und mit diesem vereinigt war, von Neuem als selbstständige Be- 
hörde unter dem Namen: „Großherzogliche General-Intendanz des 
Hof-Theaters und der Hof-Kapelle“ errichtet worden ist: so wird sol- 
ches andurch bekannt gemacht, mit dem Bemerken, daß nunmehr alle Ein- 
gaben, welche die artistische und finanzielle Leitung des Hof-Theaters und der 
Hof-Kapelle, sowie sonstige dahin gehörige Gegenstände betreffen, an die obge- 
dachte, denselben vorgesetzte General-Intendanz zu richten sind. 
Weimar am 18. September 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Watzdorf. 
Bekauntmachung. 
Mit Genehmigung Sr. Königkichen Hoheit, des Großherzogs, wird vom 
26. dieses Monats an die Post-Expedition und Posthalterei zu Buttlar auf- 
gehoben und die Fahrpost von Vacha nach Hünfeld und umgekehrt über 
Geisa geleitet. 
Die postmäßige Entfernung zwischen Vacha und Geisa ist auf zwei Mei- 
len und die Entfernung zwischen Geisa und Hünfeld ebenfalls auf zwei Meilen 
festgesetzt worden. Für die Ertra-Posten und Estaffetten von Vacha nach Hün- 
feld, welche, wie seither, ohne Geisa zu berühren, über Buttlar gehen, bewendet 
es bei der bisherigen Entfernung von 3½ Meilen. 
Weimar am 25. September 1857. 
Großherzoglich Sähce Ober-Postinspektion. 
ambach. 
Druck * Hof. Buckdeuckerel. in Weimar.
        <pb n="275" />
        Kegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 28. Weimar. 11. November 1837. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Wir bringen hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden und 
des Publikums, daß die Führung des Gegenbuches über die bei der Großher= 
zoglichen Salzgelder-Obereinnahme zu Eisenach eingehenden Zahlungen vom 
1. Oktober dieses Jahres an dem Großherzoglichen Forst-Rendanten Metschke 
und für Verhinderungen desselben dem Großherzoglichen Rechnungsamtmann 
Kuhn übertragen worden ist. 
Dabei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung über 
an die Großherzogliche Salzgelder-Obereinnahme eingezahlte Gelder nur dann 
als gültig angesehen werden kann, wenn sie außer der Unterschrift des Kassirers 
auch die des Gegenbuchführers, mit Angabe des Blattes, auf welchem die 
Zahlung im Gegenbuche eingetragen ist, enthält. 
Weimar am 16. August 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 24. Mai 
1844 (Seite 64 des Regierungs-Blattes) wird hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß die nach jener Bekanntmachung für den Bezug französischer 
Weine über Hamburg zugestandene Begünstigung auf die über Bremerhafen 
46
        <pb n="276" />
        266 
und Bremen gemachten Bezüge derartiger Weine ausgedehnt und demgemäß 
der Großherzogliche Konsul in Bremen mit Instruktion versehen worden ist. 
Weimar am 23. September 1857. 
Großherzoglich Säch sisches Staats-Ministerium, 
Departem ent der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von Seiten 
der Herzoglich Nassauischen Staatsregierung 
1) den Stenerämtern zu Laub, Herborn, Herschbach, Hadamar, 
Montebaur und Weilburg, 
2) den Uebergangs-Steuerstellen zu Hochheim, Eltville, Oestrich, Gei- 
senheim und Ems, neben der ihnen früher schon zugestandenen Erle- 
digung von Uebergangsscheinen über Branntwein, auch die Ermächtigung 
zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Wein, Bier und Tabak, 
3) dem Steueramte zu Wiesbaden die Befugniß zur Erledigung von 
Begleitscheinen 1 über halbgare Schaf= und Ziegen-Felle, welche für 
dortige Saffian= und Leder-Fabrikanten unter Kontrole zur allgemei- 
nen Eingangsabgabe eingehen, sobald die Revision eines Hauptamtes 
vorausgegangen, 
beigelegt worden ist. 
Weimar am 25. September 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Mit Beziehung auf Ziffer 1 des unter dem 24. Juni dieses Jahres 
ergangenen Nachtrages zu dem Gesetze über die Salz-Regie im Großherzog= 
thume vom 25. Mai 1847, Erleichterungen in dem Bezuge und in der Kon- 
trole des Viehsalzes betreffend, Seite 105 des Regierungs-Blattes, wird hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von der in den §.S. 21 und 22 
des eben erwähnten Gesetzes zur Erlangung einer Viehsalz-Bezugsanweisung vor- 
geschriebenen schriftlichen Anmeldung des Viehsalz-Bezuges vom 1. Januar 
1858 an Abstand genommen werden soll, jedoch mit dem Vorbehalte der 
Angabe mündlicher, von der zuständigen Steuerstelle (IJ. 21 des Gesetzes vom 
25. Mai 1847) zu registrirender Notiz über Namen und Wohnort Seitens
        <pb n="277" />
        267 
der Viehsalz-Empfänger und des in einzelnen Verdachtsfällen für nöthig zu 
erachtenden Nachweises. 
Weimar am 10. Oktober 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
V. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Sep- 
tember 1854, Seite 333 des Regierungs-Blattes, wird hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Steuer-Rezeptur 
zu Pößneck in ein Steueramt mit der Befugniß zur Erledigung von Begleit- 
scheinen II umgewandelt worden ist und diese Umwandlung mit dem 15. dieses 
Monats ins Leben treten wird. 
Weimar am 12. Oktober 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
» K. Bergfeld. 
VI. Unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 2. März 
dieses Jahres, Seite 24 des Regierungs-Blattes, wird hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht, daß von der Königlich Württembergschen Regierung 
auch dem Stadt-Aceise-Amte zu Rottweil die Befugniß zur Erledigung von 
Begleitscheinen für kontrolepflichtige Getränke und Braumalzsendungen ertheilt 
worden ist. 
Weimar am 27. Oktober 1857. 
Großherzoglich Sächfisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
VII. Der Königlich Preußischer Seits auf dem Eisenbahnhofe zu Ratibor 
errichteten Steuer-Expedition ist die Ermächtigung zur Ausfertigung und Erle- 
digung von Begleitscheinen ertheilt worden. 
Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 
(Seite 333 des Regierungs-Blattes) wird dieses hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. · 
Weimar am 28. Oktober 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Thon.
        <pb n="278" />
        268 
VIII. Da von dem Ertrage der nach dem Ausschreiben vom 11. April 
dieses Jahres zu entrichten gewesenen Brandversicherungs-Beiträge, welche am 
15. Mai dieses Jahres zahlbar waren, nach Deckung des laufenden Bedarfs 
der Landes-Brandversicherungs-Anstalt, besage der hierüber vorliegenden Nach- 
weisungen, die Hälfte für den bei jener Anstalt zu bildenden Reserve-Fonds 
nicht übrig bleibt, auch zur Befriedigung der bereits festgestellten und zu leisten- 
den Vergütungen für vorgekommene Brandschäden noch weitere Mittel erforder- 
lich sind: so wird in Gemäßheit der Bestimmungen unter Ziffer 3 des unter 
dem 5. Januar 1854 erlassenen Nachtrages zu §. 6 des Gesetzes vom 28. Au- 
gust 1826 über die öffentliche Anstalt der Brandversicherung von jedem Thaler 
der von den Gebärvdebesitzern im Großherzogthume auf Grundlage des Brand- 
versicherungs-Katasters für 1857 zu vergebenden Beitrags-Konkurrenz-Summe 
ein weiterer Beitrag von 
Einem Viertel Pfennig Landeswährung 
hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe mit 
dem 15. künftigen Monats 
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll. 
Indem daher solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern als auch den 
betreffenden Ober= und Unter-Einnahmen zur Nachricht bekannt gemacht wird, 
werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die fraglichen Beiträge 
zu dem vorbezeichneten Termine pünktlich abzuführen und zu berichtigen, son- 
dern es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, nach Maß- 
gabe der höchsten Verordnung vom 2. Juni 1854 über die Erhebung der di- 
rekten Steuern und Brandversicherungs-Beiträge für die ungesäumte Beibrin- 
gung und Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die ihnen vorgesetzten Ein- 
nahmestellen in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten, ohne erst weitere beson- 
dere Anweisung hierzu zu erwarten, pflichtmäßig Sorge zu tragen. 
Wegen der etwa verbliebenen Restlassungen ist übrigens allenthalben nach 
Vorschrift der vorangezogenen Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Ge- 
setzes vom 11. Dezember 1850 zu verfahren. 
Weimar am 4. November 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Druck der Hof-Buchdruckerei in Welmar.
        <pb n="279" />
        Kegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 29 Weimar. 25. November 1837. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#2c. 12c. 
Nach §.. 2 und. 13 des Gesetzes vom 18. März 1851 über die Steuer- 
verfassung des Großherzogthumes unterliegt der Einkommensteuer „das Einkom- 
men der Staatsbürger, welcher Quelle dieses auch sey,“ namentlich auch „das 
Diensteinkommen der Staatsdiener und der sonstigen in Besoldung oder in Lohn 
stehenden Diener“ und nach F. 5 des Gesetzes vom 19. März 1851 über die 
allgemeine Einkommensteuer gehören zu denjenigen Arten des Einkommens, wel- 
ches die Steuerpflichtigen selbst zur Besteuerung anzumelden (zu fatiren) ha- 
ben, „die Besoldungen, Jahresgehalte, Wartegelder und Pensionen aus Hof- 
und Staats-Kassen, überhaupt aus öffeutlichen Kassen, namentlich auch aus 
den Kassen der Gemeinden und anderer öffentlicher Anstalten“ (vergl. Nachtrag 
vom 6. Juni 1856 zur Verordnung vom 19. März 1851, die Ausführung 
des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer betreffend, Regierungs-Blatt 
vom Jahre 1856 S. 199). 
Nach weiterer Bestimmung in den §.S. 21 bis 25 des letztgedachten Ge- 
setzes sind hierbei mit zu fatiren: „alle auf besonderen Zulagen beruhende Ge- 
47
        <pb n="280" />
        270 
halte, alle ständige Remunerationen, ingleichen alle blos zufällige, jedoch wie- 
derkehrende Emolumente (Accidenzien), welche nach dem dekretmäßigen Anschlage 
— ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Ertrag — fehlt es aber 
an einem solchen Anschlage, nach einem, da möglich, zehenjährigen Durch- 
schnitte aufzunehmen sind;“ ferner „Dienst-Emolumente oder Gehaltsbestand- 
theile, welche nicht aus öffentlichen Kassen, sondern aus dritter Hand, z. B. 
was Geistliche betrifft, von den Eingepfarrten, was öffentliche Lehrer anlangt, 
in Honoraren und Schulgeldern, von Justiz= und Verwaltungs-Beamten in 
Gebühren, von Kommunal-Dienern in Geld= oder Natural-Abgaben von den 
einzelnen Gemeindegliedern u. s. w. bezogen werden.“ 
Nachdem dieser Bestimmungen ungeachtet hin und wieder die Meinung 
hervorgetreten ist, als ob nur solche Accidenzien zur Versteuerung zu ziehen 
seyen, welche als solche zugesichert waren, nicht aber solche, welche ohne Ent- 
schädigung entzogen werden können, so finden Wir Uns bewogen, zur Ausfüh- 
rung des gedachten Gesetzes vom 19. März 1851, nachträglich zu der Ver- 
ordnung vom 19. November 1851, wie folgt, zu verordnen: 
8. 1. 
Gleichwie das Diensteinkommen nicht blos der definitiv angestellten, son- 
dern auch der nur provisorisch und auf Widerruf angenommenen Staats= und 
sonstigen öffentlichen Diener zur Besteuerung zu ziehen ist, so ist dabei auch 
zwischen bestallungsmäßig gewährleistetem und sonstigem Diensteinkommen ein 
Unterschied nicht zu machen. Es sind daher auch solche wiederkehrende Emo- 
lumente mit zu fatiren, welche nicht in der Bestallung zugesichert sind, sondern 
unmittelbar auf dem Grunde gesetzlicher Bestimmungen bezogen werden, inso- 
weit sie nicht unter die, im H. 25 des Gesetzes ausdrücklich ausgenommenen 
Bezüge fallen. 
  
s. 2. 
Insoweit dergleichen Emolumente zwar nicht blos als Entschädigung für 
übernommenen Büreau= und anderen Aufwand im Dienste anzusehen sind (C. 25 
des Gesetzes vom 19. März 1851), zugleich aber eine solche Entschädigung 
mit enthalten — wie z. B. Gebühren für auswärtige Geschäfte, bei welchen 
keine Reise= und Zehrungs-Kosten berechnet werden, oder für Gelderhebungen 
wegen der dabei vorkommenden Verluste — bleibt es Unserem Staats-Ministe- 
rium. vorbehalten, einen entsprechenden Theil des zu fatirenden Betrages solcher 
Emolumente bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens in Abzug brin- 
gen zu lassen.
        <pb n="281" />
        271 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 11. November 1857. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Zweiter Nachtrag 
zu der Verordnung vom 19. November 
1851, die Ausführung des Gesetzes vom 
19. März 1851 über die allgemeine 
Einkommensteuer betreffend. 
Vekanntmachungen. 
I. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit landesherr- 
licher höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzoges, die 
zweite Coburg-Gerager und die zweite Gera-Coburger Post täglich vom 
20. dieses Monats an über Weida kursiren und diese Stadt in der Richtung 
nach Gera gegen 6¼ Uhr früh, in umgekehrter Richtung gegen 3½ Uhr 
Nachmittags passiren wird. 
Das Personen-Geld zwischen Weida und Gera ist auf 10½ Sgr. und 
dasjenige zwischen Weida und Mittelpöllnitz auf 121/1 Sgr. festgesetzt worden. 
Weimar am 16. Oktober 1857. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
II. In Beziehung auf F. 27 des Regulatives über die Prüfungen, die 
Auöbildung und Beschäftigung der Rechts-Kandidaten, Accessisten und Audito- 
ren vom 11. Februar 1853 wird hierdurch Folgendes bekannt gemacht:
        <pb n="282" />
        272 
1) nach Ablauf der vier Monate, während welcher jeder Auditor nach be- 
standener zweiter Prüfung bei dem Appellations-Gerichte zu beschäftigen 
ist, wird das letztere das betreffende Kreisgericht von der erfolgten Ent- 
lassung des Auditors benachrichtigen; 
2) der entlassene Auditor hat sich bei dem Kreisgerichte anzumelden, wel- 
chem derselbe zugewiesen ist, und es bleibt diesem Kreisgerichte die Ver- 
mittelung wegen der weiteren Beschäftigung desselben bei einer Verwal- 
tungsbehörde und bis dahin, wo über diese Beschäftigung Bestimmung 
getroffen worden ist, die einstweilige Verwendung desselben in seinem 
Bereiche überlassen. 
Eisenach am 3. November 1857. 
Großherzoglich Süächsisches Appellations-Gericht. 
von Mandelsloh. 
III. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
vom 20. dieses Monats an zunächst auf die Dauer eines Jahres ein zweiter 
Fahr-Postkurs zwischen Neustadt a./O. und Apolda hergestellt, welcher nach- 
stehenden Gang einhalten soll: 
1) aus Neustadt a./O. täglich um 6 ½ Uhr früh, bezüglich nach Ankunft 
der ersten Gera-Coburger Post; 
in Apolda um 12 Uhr 35 Minuten Mittags, zum Anschlusse an Zug 
IV und X der Thüringer Eisenbahn; 
2) aus Apolda um 11¼ Uhr Vormittags, bezüglich nach Ankunft des 
Zuges III der Thüringer Eisenbahn; 
in Neustadt ua.O. um 6 Uhr Abends, zum Auschlusse an die zweite 
Gera-Coburger und die erste Coburg-Geraer Post. 
Das Personen-Geld beträgt, wie bei der Schleiz-Apoldaer Post, 6 Sgr. 
für die Meile. 
MWeimar am 6. November 1857. 
Großherzoglich Söchsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
  
Druuck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
        <pb n="283" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 30. Weimar. 10. Dezember 1857. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#2c. 2c. 
verordnen, behufs Ausführung des am 1. Januar 1858 in Kraft tretenden 
Gesetzes über den Bergbau vom 22. Juni dieses Jahres, zu den einzelnen 
Abschnitten, Kapiteln und Paragraphen desselben, wie folgt: 
Zum ersten Abschnitte. 
Zu 3. 1. Vorbehalt des Salzes für den Staat. 
§. 1. Alle unter die Bestimmungen des F. 4 des Berggesetzes fallende 
Angelegenheiten bleiben der unmittelbaren Zuständigkeit des Staats-Ministeriums 
ausschließlich vorbehalten, an welches daher die Bergämter vorkommenden Fal- 
les zu berichten haben. 
Zu §. 9. Hüttenwerke, Aufbereitungs-Anstalten 2c. 
&amp;. 2. Bei der Aufsichtsführung über die in das Gebiet des Berggesetzes 
fallenden über Tage liegenden Aufbereitungsanstalten haben sich die Bergämter 
in solchen Fällen, wo sicherheitspolizeiliche Maßregeln in Frage stehen oder sonft 
48
        <pb n="284" />
        274 
das Interesse der inneren Landesverwaltung mit berührt wird, wie bei der Auf- 
führung von Gebäulichkeiten, bei der Anlage von Wasserwerken, Dampf-Maschi- 
nen u. s. w., zuvörderst mit den betheiligten Polizei-Behörden zu benehmen und, 
wenn Meinungsverschiedenheiten hervortreten, an das Staats-Ministerium zu 
berichten; da jedoch, wo sich eine Beseitigung oder Verhütung augenblicklich 
drohender Gefahren nothwendig macht, sind die unausschieblich erscheinenden 
Maßregeln nicht zu beanstanden. 
Zu §. 11. Strafe wegen Beeinträchtigung des Regals. 
##. 3. Die Bergämter, insbesondere deren technische Beamte, haben ein 
wachsames Auge darauf zu richten, daß der Bestimmung des F. 11 des Berg- 
gesetzes nicht zuwider gehandelt werde und bei Kontraventions-Fällen an das 
Staats-Ministerium vor der Strafanforderung (F. 190 lit. d des Berggesetzes) 
zu berichten. 
Zum zweiten Abschnitte. 
In den 6.6. 12 und 13. Bergwerkseigenthum, dessen Uebertragung und Belastung. 
#K. 4. Das Bergwerkseigenthum, als ein von dem Ocberflächen- 
eigenthume unterschiedenes, selbstständiges Rechts-Objekt, ist weder ein Zubehör 
des Oberflächeneigenthumes, noch eine auf demselben ruhende Last, sowie um- 
gekehrt das Oberflächeneigenthum die Natur des Bergwerkseigenthumes, selbst 
als Zubehör, nicht erlangen kann. Das Letztere gilt auch von den dem Berg- 
Reservate (G. 182 des Berggesetzes) unterworfenen Grundstücken und von 
den, unter das Berggesetz fallenden, zu Gruben gehörigen Aufbereitungs- 
anstalten (F. 9 des Berggesetzes), soweit diese als Oberflächenanlagen (Ge- 
bäute und Vorrichtungen anderer Art auf der Erdoberfläche) in Betracht 
ommen. 
Die bergrechtliche Befugniß zur Anlegung der letzteren, soweit es sich 
dabei um bergbauliche Interessen handelt, wird mit der Verleihung im All- 
gemeinen ertheilt (§.S. 48, 71 lit. a des Berggesetzes). Sie unterliegen nicht 
dem Eintrage in das Berg= und Berghypotheken -Buch; wohl aber der berg- 
behördlichen Ueberwachung in Bezug auf die Einrichtung der Betriebsanlagen 
und auf den Betrieb selbst. 
§. 5. Der Begriff „der Uebertragung“ des Bergwerkseigenthumes (§. 12 
Satz 2 des Berggesetzes) faßt nicht die unmittelbare Erwerbung desselben 
(durch Beleihung, Konzession) in sich, von welcher letzteren der dritte Ab- 
schnitt handelt.
        <pb n="285" />
        275 
Ueber die Einrichtung und Führung der im §S. 12 des Berggesetzes 
erwähnten Berg-Hypotheken-Bücher sind die F. S. 77 und sgd. dieser Ver- 
ordnung zu vergleichen. 
Zu §. 21. Korporative Vereine. 
## 6. Die Entscheidung darüber, ob die Bildung eines korporativen Ver- 
eines im einzelnen Falle erforderlich sey, bleibt dem Staats-Ministerium vor- 
behalten, welches sowohl in diesem Falle auf den von dem Bergamte deshalb 
zu erstattenden Bericht, als auch bei einlaufenden Anträgen auf Bildung solcher 
Vereine das Nöthige anzuordnen hat. 
Zum dritten Abschnitte. 
Zum ersten Kapitel. Vom Schürfen. 
Zu den 8.8. 25 und fgd. Erlaubniß zum Schürfen 2c. 
§. 7. Die Bergämter haben sich, wenn um Schürferlaubniß nachgesucht 
wird, zunächst darüber zu vergewissern, daß in Ansehung der zu erschürfenden 
Mineralien das, vom Nachsuchenden deshalb genau anzugebende, Feld weder ver- 
liehen, noch auch einem Schürfer bereits zugewiesen, auch dem Nachsuchenden 
auf ein benachbartes, einen Abstand von 1000 Lachtern in kürzester Linie nicht 
erreichendes, Feld bezüglich der nämlichen Mineralien Erlaubniß nicht etwa schon 
ertheilt sen und daß der Maximal-Satz für die Größe eines Schürffeldes nicht 
überschritten werde. Es sind hierbei die §.§. 26 und 28 des Berggesetzes in 
Anwendung zu bringen und ist auch der F. 30 zugleich mit in das Auge zu 
fassen, weshalb z. B. an solchen Stellen, wo nach erschöpfenden Versuchen oder 
nach gänzlichem Abbaue des Feldes die Nutzlosigkeit weiteren Schürfeus feststeht, 
die vorgängige Zustimmung des Grundbesitzers zu bedingen ist. 
Weiter ist dabei zu erörtern, ob und inwieweit die Schürferlaubniß aus 
den im F. 29 Satz 2 des Berggesetzes angegebenen Gründen etwa zu versagen 
oder schon im Voraus speziell zu beschränken sey und geeigneten Falles, nach- 
dem deshalb zuvor die Betheiligten gehört worden, mit den betreffenden Be- 
zirks-Direktoren in Mittheilung zu treten, bei mangelndem Einverständnisse mit 
Letzteren aber an das Staats-Ministerium ebenso zu berichten, wie solches in 
Fällen vorliegender Zweifel und erforderlich werdender Genehmigung des Staats- 
Ministeriums nach Vorschrift des §. 29 Satz 2 des Berggesetzes zu geschehen 
hat. Unbenommen bleibt es jedoch den Bergämtern, zur Meidung von unns- 
thigen Weiterungen, den um Schürferlaubniß Nachsuchenden, sofern dieselben 
darein willigen, diese Erlaubniß mit dem Vorbehalte zu ertheilen, daß dem 
48
        <pb n="286" />
        276 
Bergamte diejenigen Stellen, an welchen eingeschlagen werden soll, jedesmal vor 
dem Einschlagen bezeichnet werden und die Zulässigkeit des Einschlagens von 
der Entscheidung der Bergbehörden nach Maßgade des Gesetzes abhängig bleibe; 
welchen Falles dieser Vorbehalt in den Schürfschein mit aufzunehmen ist. 
S. 8. Bei Schürfversuchen auf fremdem Grunde und Boden oder in zum 
Bau auf andere Mineralien bereits verliehenem Felde haben die Bergämter, 
neben Beachtung der Vorschriften in den §.S. 28 bis 31 des Berggesetzes, dar- 
auf hinzuwirken, daß billigen Wünschen der Grundeigenthümer oder der Belie- 
henen rücksichtlich der zum Schürfen ausersehenen Stellen möglichst entsprochen 
werde. 
##. 9. Bei Abwägung der nach F. 29 des Berggesetzes in Betracht kom- 
menden öffentlichen Rücksichten ist zugleich mit in das Auge zu fassen, ob und 
inwieweit der Schürfer, ohne seinen Zweck zu verfehlen, die Arbeiten an an- 
deren, einem Bedenken unzweifelhaft nicht unterliegenden, Punkten vornehmen 
könne, um je nach dem Ergebnisse dieser Erörterung, zur Beseitigung aller 
Weiterungen, auf eine Verlegung der Einschlagpunkte im Einverständnisse mit 
dem Schürfer thunlichst hinzuwirken. Ist die Verlegung nicht thunlich, die 
drohende Gefährdung aber durch sonst geeignete Schutz= und Sicherungs-Vor- 
kehrungen oder durch Verlegung der bedrohten Anlagen selbst auf Kosten des 
Schürfers oder in ähnlicher Weise mit dessen Zustimmung unbedenklich zu be- 
seitigen, so ist nach Befinden wegen der diesfallsigen Leistungen des Schürfers 
und wegen der demselben nach Beendigung des Schürfens etwa anzusinnenden 
Wiederherstellungen nach dem Ermessen des Bergamtes bezüglich der konkurri- 
renden Landesbehörde Kautionsleistung vorzubehalten und bestellen zu lassen. 
#&amp;#. 10. Kommen fiskalische Interessen in Frage, so ist dieserhalb von 
den Bergämtern sofortige Anzeige bei der betreffenden fiskalischen Behörde 
(Forst-Inspektion, Rechnungsamt 2c.) und von der letzteren, nach Erhebung 
des Sachverhaltes, nach Befinden mit gutachtlichem Vorschlage über die etwa 
zu begehrende Kaution (F. 33 des Berggesetzes), Bericht an das Staats-Mini- 
sterium zu erstatten. 
K. 11. Bezüglich der ehemals Königlich Sächsischen Gebietstheile ist dem 
Promulgations-Patente zum Berggesetze unter II nachzugehen. 
#. 12. Die Schürfscheine sind nach dem angefügten Formular auszu- 
fertigen, vom Bergamte aber in ein Verzeichniß — Schürfbuch — einzutra- 
gen, welches neben der fortlaufenden Nummer eine allgemeine Angabe über 
die Lage des Schürffeldes (mit Bezeichnung des Flurbezirkes bezüglich des eri-
        <pb n="287" />
        277 
mirten Forst-Distriktes, in dem es gelegen), den Namen und Wohnort des Schür- 
fers, das Datum der Ausstellung und die Dauer des Schürfscheines, sowie 
dessen etwaige spätere Erstreckung, ingleichen das Mineral oder die Mineralien, 
auf welche er lautet, und endlich eine Rubrik für den Akten-Hinweis, für die 
Bemerkung der eingetretenen Erlsschung und für sonstige Annotationen (ver- 
gleiche §.S. 20 bis 22 dieser Verordnung) enthalten muß. 
Zu §. 27. Dauer der Schürferlaubniß. 
#. 13. Eine öftere als zweimalige Schürfschein-Erstreckung oder eine 
solche, welche sechs Monate übersteigt, bedarf der Genehmigung des Staats- 
Ministeriums. Einer solchen bedarf auch die im Promulgations-Patente 
unter II, 1, Satz 2 gedachte Fristerstreckung, wenn sie das zweite Jahr über- 
steigen soll. 
Zu 56. 32. Verbindlichkeit des Grundeigenthümers, das Schürfen zu gestatten. 
§. 14. Unterläßt es der Schürfer, vor Beginn der Schürfarbeiten dem 
Grundeigenthümer den Schürsfschein vorzuzeigen und die etwa verlangte Kaution 
zu bestellen, so ist er auf diesfallsige Anzeige des letzteren vom Bergamte bis 
zu Funfzig Thaler zu bestrafen (S. 188 des Berggesetzes). 
Zum zweiten Kapitel. Vom Muthen. 
In 5. Al. Erfordernisse der Muthung. 
#. 15. Die in der Muthung bezeichneten Mineralien oder wenigstens 
eins derselben müssen vom Muther selbstverständlich auf ihren natürlichen 
Lagerstätten und zwar auf Verlangen dem abzusendenden Bergbeamten an 
Ort und Stelle nachgewiesen werden. 
Bei Nachmuthungen zu einem Grubenfelde bedarf es eines Nachweises, 
daß auch in dem nachgemutheten Theile ein verleihbares Mineral eristire, nicht. 
Zu 6. J2. Anbringen der Mutbung. 
## 16. Der Muther hat in der Muthung, nach Maßgabe des unter 
Anlage B ersichtlichen Formulars, die Grenzpunkte des begehrten Grubenfel- 
des nach feststehenden Anhaltspunkten und bezüglich nach ihrem, in Kompaß- 
Stunden und Lachtern anzugebenden, Abstande von selbigen zu bezeichnen. 
§. 17. Das Bergamt hat durch den Markscheider oder einen verpflichte- 
ten Feldmesser (S. 87 dieser Verordnung) die vorerwähnten Angaben an Ort 
und Stelle unter Zuziehung des Muthers genau zu prüfen und, da nöthig, 
. 
.
        <pb n="288" />
        278 
dergestalt vervollständigen zu lassen, daß dadurch die Grenzpunkte des Gruben- 
feldes nach ihrer Lage gegen einander und gegen andere benachbarte Punkte 
mit Sicherheit festgestellt werden, um für die Größenberechnung des Feldes und 
für die in die Verleihungs-Urkunde aufzunehmende Feldbegrenzung ein zuverläs- 
siges Anhalten zu gewinnen (F. 50 des Berggesetzes). 
Die solchergestalt ermittelten Feldbegrenzungsangaben sind dem Muther 
vor der Verleihung zur Anerkennung vorzulegen. und bilden die Grundlage der 
Verleihung. Ausstellungen des Muthers dagegen sind insoweit zu beachten, als 
sich dieselben entweder auf nachgewiesene Fehler im Verfahren oder auf Abän- 
derungen der ursprünglich beabsichtigten Feldesbegrenzung beziehen. Im erste- 
ren Falle hat das Bergamt das Messungsergebniß nochmals kontroliren zu 
lassen, im zweiten Falle aber die gewünschte Abänderung, wenn kein Bedenken 
entgegensteht, vorzunehmen. 
# 18. Wenn sich bei den anzustellenden Erörterungen ergiebt, daß das 
gemuthete Feld in Ansehung der begehrten Mineralien bereits verliehen ist, 
oder wenn nicht wenigstens eins der in der Muthung bezeichneten verleihbaren 
Mineralien als eristent nachgewiesen wird, so ist die Muthung für ungültig zu 
erklären, dem Muther dieses bekannt zu machen und Bemerkung darüber zu 
den Akten zu bringen. 
Wenn sich aber herausstellt, daß das begehrte Feld zwar an dem Punkte, 
wo das Mineral nachgewiesen ist, jedoch nicht allenthalben in der vom Muther 
bezeichneten Ausdehnung und Richtung frei ist, oder wenn sich ergiebt, daß 
das gemuthete Feld zwar in Ansehung des einen oder des anderen, jedoch nicht 
in Ansehung aller der in der Muthung bezeichneten Mineralien frei ist, so hat 
das Bergamt den Muther hiervon in Kenntniß zu setzen und ihn unter Ge- 
stattung einer angemessenen, regelmäßig dreißig Tage nicht überschreitenden, 
Frist zu einer anderweiten, jene Anstände hebenden, Bezeichnung der Begrenzung 
des ihm zu verleihenden Grubenfeldes beziehungsweise der zu verleihenden Mine- 
ralien mit der Eröffnung aufzufordern, daß, wenn der Muther dieser Auffor- 
derung innerhalb der gestellten Frist nicht oder ungenügend nachkommen würde, 
die Verleihung nach Maßgabe der Muthung, jedoch mit der Beschränkung auf 
das nach jener Eröffnung in Ansehung des Flächenraumes bezüglich der Mi- 
neralien noch freie Feld, erfolgen werde. 
Zu beachten ist bei der Prüfung einer Muthung auch der Inhalt der §.S. 
30 und 59 dieser Verordnung, ingleichen bei auflässigem Grubenfelde die Be- 
stimmung des §. 176 Satz 2, sowie die des §F. 178 des Berggesetzes.
        <pb n="289" />
        279 
§. 19. Hat das Bergamt die Ungültigkeit einer Muthung auszusprechen, 
so ist diesem Ausspruche der Grund desselben beizufügen. 
Zu 66. J3. Vorrecht des Schürfers. 
§. 20. Wird durch die Mutbung ein Distrikt begehrt, in welchem bereits 
einem Dritten die Erlaubniß zum Schürfen auf die gemutheten Mineralien er- 
theilt worden ist, so hat das Bergamt dem Muther zu eröffnen, daß seine 
Muthung nur dann, wenn der Schürfer auf sein Recht zum Schürfen ausdrück- 
lich Verzicht leiste, oder dann, wenn derselbe während der Dauer seiner 
Schürferlaubniß nicht selbst eine Muthung einlege, in Wirksamkeit treten werde 
und deshalb fernerer Antrag seinerseits abzuwarten sey. 
Eine solche eventuelle Muthung ist im Schürfbuche bei dem Eintrage 
des betreffenden Schürfscheines in der Rubrik für Annotationen (CG. 12 der 
Verordnung) anzumerken. Das Bergamt hat übrigens die Muthung einstweilen 
zu den Akten zu nehmen und, wenn die obenerwähnte Verzichtleistung erfolgt, 
dem Muther davon Nachricht zu ertheilen. 
#. 21. Die Bestimmung im zweiten Satze des vorhergehenden Paragra- 
phen gilt analog für den Fall des §. 178 des Berggesetzes, so daß erst dann, 
wenn das Grubenfeld ins Freie gefallen oder aber Versteigerung erfolgt ist, 
auf die Muthung je nach Lage der Sache weiter zu verfügen ist. 
Zu §. 7. Wirksamkeit früherer Muthungen. 
#§# 22. Werden innerhalb der im F. 47 des Berggesetzes gedachten drei 
Monate Muthungen eingelegt, so sind solche bis zum Ablaufe der Frist zurück- 
zulegen und als eventuelle zu behandeln (§. 20 dieser Verordnung). 
Zum dritten Kapitel. Vom Verleihen. 
Zu g. A8B. Verleihung. 
. 23. Muthungsangelegenheiten haben die Bergämter bis zum Be— 
leihungs-Akte vorzubereiten. Die Ausfertigung der Verleihungsurkunde erfolgt 
gleichfalls durch das Bergamt, jedoch erst nach zuvor eingeholter Genehmigung 
des Staats-Ministeriums, welchem deshalb die Verhandlungen nebst dem Ent- 
wurfe der Urkunde berichtlich zur Entschließung vorzulegen sind. ES 
* 
Ein Schema zur Verleihungsurkunde enthält die Anlage C. S.
        <pb n="290" />
        280 
Zu 8. A9. Begrenzungsart und Größe des Grubenfeldes. 
§+. 24. Ausfallende Theile von Maßeinheiten werden auch dann für voll 
gerechnet, wenn das gesammte Grubenfeld oder die etwa besonders verliehene 
Halde oder Schlämme (K. 49 Satz 7 des Berggesetzes) nicht einmal eine Maß- 
einheit in Wirklichkeit erreicht. 
Ju 8. 50. Bezeichnung der Grenzen der Grubenfelder. 
#. 25. In der Verleihungsurkunde sind die Grenzpunkte des Grubenfel- 
des, wie solche (nach §. 50 des Berggesetzes und F. 17 dieser Verordnung) 
festgestellt worden, mit der Angabe zu bezeichnen, in welcher Reihenfolge sie 
durch gerade Linien mit einander verbunden werden sollen. 
Treffen solche mit Landes-, Flur-, Forst= oder anderen bereits feststehen- 
den Grenzen zusammen, so kann auf diese, unter näherer Angabe derselben, 
zur Bezeichnung jener Grubenfeldgrenzen in geeigneter Weise sich bezogen 
werden. 
#. 26. Bei den Bergämtern vorhandene Karten über verliehenes und 
unverliehenes Feld sind auf Verlangen Jedermann zur Einsicht vorzulegen und 
ist auf Grund derselben anzugeben, welches Feld verliehen und welches noch 
frei sey. Vor Anfertigung solcher Karten ist darüber Instruktion bei dem 
Staats-Ministerium einzuholen. 
Zu g. 33. Bergbücher. 
§. 27. Ueber die Einrichtung der Bergbücher sind die §.S. 77 fgd. die- 
ser Verordnung einzusehen. 
Zu §. IJVemessung und Versteinung der Grubenfelder. 
&amp;+. 28. Das Vermessen der Grubenfelder hat von den in der Verlei- 
hungsurkunde angegebenen Orientirungs-Punkten aus zu erfolgen. 
Wegen Anschaffung der nöthigen Lachtermaße (G. 208 des Berggesetzes) 
wird das Staats-Ministerium Anordnung treffen. 
Die zu setzenden Grubenfeld-Grenzsteine sind in der Beschaffenheit, wie 
solche im Eingange des §. 12 des Gesetzes über die Landesvermessung vom 5. 
März 1851 für Grenzsteine im Allgemeinen vorgeschrieben ist, herzustellen, regel- 
mäßig zu behauen und so zuzurichten, daß solche in der Regel eine geringere 
Stärke und Höhe nicht haben, als die im genannten Gesetze F. 12 Ziff. 2 
aufgeführten Flurgrenzsteine. Zur Unterscheidung von anderen (Landes-, Flur-,
        <pb n="291" />
        281 
Trift-, Forst= u. s. w.) Grenz-Steinen ist das nebenstehende Bergwerkszeichen * 
seitwärts am Kopfe einzuhauen, die Nummer an der gegenüberstehenden Seite, 
außerdem aber nach Befinden auch der Anfangsbuchstabe des Namens der Gru- 
be 2c, am Kopfe anzubringen. Auf der Ebene des Kopfes sind endlich die 
Schlaufen auszuhauen. 
Die Grubenbesitzer sind verpflichtet, über die unversehrte Erhaltung der 
Orientirungs-Punkte und Grenzsteine Aufsicht führen zu lassen und, wenn sich 
Defekte zeigen, dem Bergamte Anzeige behufs der Vornahme der nöthigen Wie- 
derherstellungen zu erstatten. Sie haben sich aber dieser letzteren selbst, sowie 
jeder Verrückung, Veränderung oder eigenmächtigen Setzung der Grenzzeichen 
zu enthalten (vergleiche Artikel 277 des Strafgesetzbuches). 
Durch einen etwa angeordneten Aufschub der Vermessung und Versteinung 
ist der Bergwerksunternehmer am Baue nicht behindert. 
Zu jeder erforderlich werdenden Vermessung oder Versteinung ist, wenn 
solche auf Staatskosten zu erfolgen hat (s. §. 56 des Berggesetzes), Genehmi- 
gung des Staats-Ministeriums einzuholen. 
Zu den 8. 8. 535 und 86. Grudenfelder, welche nach der früheren Begrenzungsart verlieben find. 
§. 29. Bei älteren, auf Lagerstätten nach dem Streichen und Fallen 
ertheilten, Beleihungen ist von den Bergämtern darauf zu sehen, daß eine der 
neuen Verleihungs-Methode entsprechende saigere Abgrenzung der Gänge und 
Flötze erfolge, wobei, insoweit das benachbarte Feld frei ist, den Grubeneigen- 
tbümern freisteht, die Ausdehnung des Feldes zu bestimmen, im anderen Falle 
aber der F. 56 Satz 3 des Berggesetzes zur Anwendung kommt. Jedoch ist auch 
im letzteren Falle auf eine Vereinigung der benachbarten Grubenbesitzer wegen 
saigerer Abgrenzung der übergreifenden Gänge und Flötze thunlichst hinzuwirken. 
Zu 6. 60. Kollisionen zwischen verschiedenen Bergbauunternehmungen in einem Grubenfelde. 
§#. 30. Auf die Bestimmungen des F. 60 des Berggesetzes haben die 
Bergämter eintretenden Falles den jüngeren Muther vor erfolgender Beleihung 
alsbald aufmerksam zu machen. 
Zum vierten Kapitel. Von den Hülfsbauen. 
Zu den 8.8. 63 fgd. Konzession zum Hülfsbaue 2c. 
§. 31. Gesuche um Konzession zur Anlegung von Hülfsbauen außer- 
halb des eigenen Grubenfeldes sind bei dem zuständigen Bergamte anzubringen 
und ist von diesem die Angelegenheit weiter zu behandeln, vor Ertheilung der 
Konzession selbst aber an das Staats-Ministerium zu berichten. 
49
        <pb n="292" />
        282 
g. 32. Der Hülfsbau ist in der Konzession nach dem Punkte seines An- 
satzes und nach der ihm vorgeschriebenen Lage und Richtung zu bezeichnen; es 
sind die gestellten Bedingungen und Beschränkungen unter Bezugnahme auf den 
genehmigten und beizufügenden Betriebsplan und, wo ein Uebereinkommen mit 
Dritten die Basis bildet oder hinzutritt, auch die wechselseitigen Rechte und 
Pflichten der namhaft zu machenden Betheiligten in der Urkunde aufzuführen 
oder es ist in letzterer Beziehung der Vertrag selbst der Urkunde zu annektiren. 
Die Konzessions-Urkunde muß ferner eine genaue Bezeichnung der Grube, 
welcher der Hülfsbau dient und als Zubehör angeschrieben werden soll, in- 
gleichen da, wo fremdes Feld berührt wird, die Bezeichnung des betroffenen 
Grubenfeldes ergeben. Im letzteren Falle sind außerdem die Vorschriften im 
fünften Abschnitte des Berggesetzes, bei der Konzessions-Ertheilung über- 
haupt aber die allgemeine Bestimmung des §F. 67 Satz I des Berggesebes und 
endlich der Umstand im Auge zu behalten, daß die Konzession eine Erweiterung 
der Beleihung enthält und der Hülfsbau in allen Fällen als Zubehör einer 
Grube zu bebandeln ist. 
Wegen der Anschreibung im Berg= und Berghppotheken-Buche sind die 
. ! und 84 dieser Verordnung und das Schema des Berg= und Berg- 
hypotheken-Buches einzusehen. 
Zum vierten Abschnitt. 
Zum ersten Kapitel. Von dem Betriebe des Bergbaucs. 
Zu den §F.S. 70 und 74. Berg-Polizei und Aussicht des Bergamtes. 
g. 33. Zu Zwecken der den Bergämtern übertragenen Ausfsichtsfüh= 
rung sind 
1) die Bergbauunternehmer verpflichtet, den Bergämtern Betriebs= und 
Arbeits-Nachweisungen in deshalb zu stellenden Fristen von Zeit zu Zeit, 
regelmäßig allvierteljährlich, vorzulegen. Es gilt dieses sowohl von Schürfe, 
als von eigentlichen Gruben-Bauen und zugehörigen Anstalten. 
2) Die Bergämter haben die Gruben ihres Bezirkes von Zeit zu Zeit, re- 
gelmäßig allvierteljährlich jede Grube einmal, durch ihre technischen Be- 
amten befahren, den Befund in Fahrbögen sich vorlegen und, geeigneten 
Falles, weitere nähere Nachricht über den Stand des Betriebes und 
dessen Einzelheiten sich ertheilen zu lassen (vergleiche §. 89 dieser Ver- 
ordnung).
        <pb n="293" />
        283 
Auch die Schuͤrfarbeiten sind, dafern es sich nöthig macht, wo thunlich 
aber bei Gelegenheit der Gruben-Quartal-Befahrung, in Augenschein zu neh- 
men und dem Bergamte Relationen darüber zu erstatten. 
Auf diesen Wegen haben sich die Bergämter davon zu unterrichten, ob 
der Betrieb den Vorschriften des Gesetzes und den sonst ergangenen Anordnun- 
gen, bezüglich den festgestellten Betriebsplänen gemäß geführt werde und so- 
dann weiter nach Vorschrift zu verfahren, dem Staats-Ministerium aber am 
Schlusse eines jeden Jahres Bericht über den Gang und Stand der 
bergmännischen Unternehmen zu erstatten. 
§. 34. Die Bergbeamten haben solche Gruben, bei welchen gefährliche 
Arbeiten umgeben, nach Befinden öfters, als für den gewöhnlichen Gruben-= 
betrieb oben vorgeschrieben worden, zu befahren und die Grubenbesitzer oder 
deren Offizianten auf die zur Abwendung drohender Gefahren zu ergreifenden 
Mittel aufmerksam zu machen. Wenn die Bergbeamten wahrnehmen, daß durch 
einen fehlerhaften Betrieb Gefahr für die Arbeiter, für die Bewohner der 
Oberfläche, für die Betriebsveranstaltungen oder für die Gebäude außerhalb 
der Grube droht, so haben sie Solches dem Bergamte sofort anzuzeigen und 
dabei die zur Abwendung der Gefahr zu ergreifenden Mittel in Vorschlag zu 
bringen. Erscheint den Bergbeamten sofortige Abhülfe der Gefahr nothwendig, 
so haben dieselben unter ihrer Verantwortlichkeit die hierzu erforderlichen Ver- 
anstaltungen sofort zu treffen, deshalb die Offizianten und Arbeiter der Grube 
mit Anweisung zu versehen und, da nöthig, die Arbeiter und sonstige bereite 
Hülfomittel der benachbarten Gruben, welche die Eigenthümer der letzteren hierzu 
gegen nachher auszumittelnde Vergütung zu überlassen verbunden sind G. 108 
des Berggesetzes), anzuwenden, dem Bergamte aber und, sofern es sich um 
eine der Oberfläche oder ihren Bewohnern drohende Gefahr handelt, auch der 
Orts-Polizeibehörde davon Kenntniß zu geben. Zu beachten sind dabei weiter 
auch der Schluß des §. 194 des Berggesetzes, sowie bezüglich der aufgelasse- 
nen Baue der F. 181 des Berggesetzes und der F. 68 dieser Verordnung, 
und endlich die F.S. 70 und 71 der letzteren. 
§. 35. Wenn durch irgend einen Unglücksfall Personen in der Grube 
verletzt oder getödtet sind, oder wenn der Betrieb durch gewaltsame Ereignisse 
gestört wird, so sind die Grubenbesitzer, deren Offizianten und Arbeiter ver- 
bunden, nicht nur sofort die geeigneten Hülfsmaßregeln zu ergreifen, sondern 
auch ungesäumt dem Bergamte eine Anzeige zu erstatten. 
19
        <pb n="294" />
        284 
Das Bergamt hat alsdann unverzüglich die nöthigen Veranstaltungen zu 
treffen bezüglich fortzusetzen. Die Untersuchung darüber, ob und welche mit 
dem Bergbaubetriebe zusammenhängende Verhältnisse den Unglücksfall herbei- 
geführt haben, ob die getroffenen Betriebsveranstaltungen und Sicherheitsmaß- 
regeln in der erforderlichen Weise hergestellt gewesen oder ob hierbei etwas ver- 
säumt worden, ist von dem Bergamte vorzunehmen; während die Erörterung 
der Frage, ob die Sache weiter auch an die zuständige Gerichtsbehörde abzu- 
geben sey, sowie die Aufhebung todter Körper nach dem hierfür vorgeschriebenen 
Verfahren von der zuständigen Orts-Polizeibehörde vorzunehmen ist. 
Wird es hierbei nöthig, daß sich deide Behörden an Ort und Stelle be- 
geben, so haben dieselben bei obigen Erörterungen, ingleichen ebenso, wo es 
sonst dienlich erscheint, thunlichst in Gemeinschaft zu verfahren und sich gegen- 
seitig zu unterstützen. Auch hat eine jede von ihnen, wenn nicht Gefahr auf 
dem Verzuge eine Ausnahme erheischt, dafür zu sorgen, daß die andere die 
Sachlage selbst an Ort und Stelle noch unverändert vorfinde. 
Zu #§. 72. Stärke des Grubenbetriebes. 
§. 36. Für die Vorschrift des S. 72 des Berggesetzes gilt es gleich, ob 
die angelegten Arbeiter in der Grube selbst, oder außerhalb derselben bei Unter- 
nehmungen, welche den Angriff oder den Betrieb der Grube fördern, z. B. bei 
Anlegung von Tagegebäuden, von Aufbereitungsanstalten, Maschinen, Teichen, 
Wegen, Eisenbahnen 2c. zu Grubenzwecken, beschäftigt sind. 
Handelt es sich um die Frage, ob Fälle der im Schlußsatze des §. 72 
im Berggesetze gedachten Art vorliegen, welche eine geringere als die vorge- 
schriebene Belegung zulassen, so ist vom Bergamte die Entschließung des 
Staats-Ministeriums einzuholen. 
Ju K8. 73. Zeitweilige Einstellung des Grubenbetriebes. 
§ 37. Wenn der Betrieb einer Grube auf Zeit eingestellt ist, so hat 
das Bergamt darauf zu sehen, daß die Grube in einem den Wiederangriff der- 
selben nicht wesentlich erschwerenden und zugleich in einem solchen Stande er- 
halten werde, daß den benachbarten Grubenbesitzern und den Oberflächenbesitzern 
ein Nachtheil nicht erwachse. 
Zu §. 75. Betriebspläne. 
§ 38. Die Bergwerksunternehmer sind verbunden, sowohl sofort bei Auf- 
nahme des Unternehmens, als späterhin in gewissen, vom Bergamte nach Maß-
        <pb n="295" />
        285 
gabe der einschlagenden Verhältnisse für eine jede Grube festzusetzenden Zeit- 
räumen Betriebspläne bei dem Bergamte zu überreichen. In denselben ist 
unter Berücksichtigung der Vorschriften in den §.S. 69 bis 73 des Berggesetzes 
hauptsächlich anzugeben: 
1) welchen Zweck der Bergbauunternehmer durch den zu beginnenden Berg- 
baubetrieb oder weiter im Verlaufe desselben zu verfolgen beabsichtige, 
auf welche Weise er das verliehene Grubenfeld aufschließen und in wel- 
cher er es abbauen, 
3) welche Mittel er zur Erreichung seines Zweckes anwenden, welche An- 
stalten er zur Wetter= und Wasser-Losung der Grube, behufs der Förde- 
rung, der Aufbereitung u. s. w. treffen, 
4) welche Hülfs= und Versuchs-Baue er neben dem Abbaue der Mineralien 
bezüglich zu Zwecken desselben führen und 
5) mit welchen Kräften er den Bergbau betreiben, welche Mannschaft er 
annehmen, in welcher Zeit er die einzelnen Betriebsveranstaltungen aus- 
führen wolle. 
Den Betriebsplänen sind Uebersichten über die in der letzten Betriebs- 
Periode bewirkten Ausführungen beizufügen. 
2 
V 
Zu den §.#§S. 78 und 79. Ausführung der Betriebspläne. Weitere Befugnisse der Auffichtsbehörde. 
§ 39. Ergiebt sich, daß ein Betrieb dem festgestellten Plaue, den ge- 
setzlichen Bestimmungen oder den behördlichen Anordnungen zuwider, oder fehler- 
haft geführt werde, oder daß das planmäßige Pensum nicht gearbeitet worden, 
so sind die Grubenbesitzer auf die wahrgenommenen Mängel und Fehler, unter 
Angabe der Mittel, wie solche zu verbessern und der Betrieb zu vervollkomm- 
nen sey, aufmerksam zu machen, zugleich aber zur Abstellung der ersteren nach 
Maßgabe des Gesetzes aufzufordern und es ist weiter nach diesem zu verfahren. 
Zu §. 80. Risse. 
§. 40. Begehren die Grubenbesitzer Einsichtnahme von den auf ihre 
Kosten gefertigten Rissen, so sind ihnen solche an Bergamtsstelle vorzulegen, 
oder aber auf Verlangen Kopien auf ihre Kosten zuzustellen. 
Die Veränderungen an den Grubenbauen sind auf den Rissen von Zeit 
zu Zeit nachzutragen.
        <pb n="296" />
        Zum zweiten Kapitel. Von dem Haushalte der Gruben. 
Zu den §.S. 82 und 83. Zührung des Haushaltes. Grubenrechnungen. 
§. 41. Die Bergämter haben sich auch von dem Hausbaltsstande der 
Gruben in Kenntniß zu erhalten, deshalb von Zeit zu Zeit die Rechnungen 
einzusehen und sonst nöthige Nachrichten einzuziehen und die daraus gewonne- 
nen Ergebnisse in den im §. 82 Satz 2 des Berggesetzes angedeuteten Rich- 
tungen zu Zwecken der Gesetzeshandhabung in geeigneter Weise zu benntzen, 
demnächst, wo sie Vorschläge wegen Verbesserung und Vervollkommnung des 
Grubenhaushaltes zu ertheilen sich im Stande sehen, durch Verständigung der 
Grubenbesitzer auf Ausführung der ersteren hinzuwirken, endlich auch, wo das 
am Schlusse des §. 83 des Berggesetzes erwähnte fiskalische Interesse in Frage 
kommt, den fiskalischen Behörden jede gewünschte Auskunft zu ertheilen. 
Zum dritten Kapitel. Von den Gruben-Ofstzianten und Arbeitern. 
Zu §. 8A. Spchichtmeister und Steiger. 
# 42. Jede Erklärung des Bergamtes über die Zulässigkeit einer Funk- 
tions-Verbindung der im §. 84 Satz 2 und 3 des Berggesetzes gedachten Art 
ist jeder Zeit widerruflich. 
Zu §. 86. Verpflichtung der Gruben-Offzianten. 
§. 43. Die Verpflichtung der Gruben-Offizianten erfolgt vor Eintritt in 
ihre Funktionen eidlich vor dem Bergamte nach Maßgabe des angefügten For- 
mulars. Durch diese Verpflichtung wird ein Staatodienst-Verhältniß nicht be- 
gründet. 
Bei Versetzung des Gruben-Offizianten in eine andere Stelle ist derselbe 
mittelst Handschlages unter Verweisung auf den früher geleisteten Eid zu ver- 
pflichten. 
Bezüglich der am 1. Jannar 1858 bereits vorhandenen Offizianten ist 
die Verpflichtung allenthalben, binnen der nächsten drei Monate von da ab, 
nachzuholen. 
Zu §6. 92. Konkurrenz der Bergbehörde binfichtlich der Gruben-Offizianten. 
# 44. Ergiebt sich, daß der Annahme des Gruben-Offizianten gesetzliche 
Hindernisse oder sonst Anstände der im F. 92 des Berggesetzes gedachten Art ent- 
gegenstehen, so ist bis zur Erledigung derselben die Verpflichtung der Gruben= 
Offizianten zu beanstanden. Insbesondere ist auch die Verpflichtung nicht eher 
vorzunehmen, bis dem Bergamte nachgewiesen ist, daß auf Seiten der Orts- 
Polizeibehörde Bedenken nicht entgegensteben.
        <pb n="297" />
        287 
K. 45. Die Orts-Polizeibehoͤrde hat von der etwa anzuordnenden Aus— 
weisung eines Gruben-Offizianten dem Bergamte Nachricht zu geben. 
Zu §6. 98. Kenkurrenz und Aufficht der Bergbehörde hinsichtlich der Bergarbeiter. 
§. 46. Einem jeden „Bergarbeiter“ (V. 94 des Berggesetzes) ist bei sei- 
ner ersten Annahme als solcher in einem inländischen Berg Reviere, einem jeden 
der bei dem Eintritte der Wirksamkeit des neuen Berggesetzes bereits angelegten 
Bergarbeiter aber alsbald nach diesem Zeitpunkte ein Knappenbuch nach 
dem unter Anlage E angefügten Schema von dem zuständigen Bergamte aus- 
zustellen, in welchem die Blattern-Impfung des Jnhabers bezeugt und ange- 
geben seyn muß, ob derselbe konfirmirt sey. Der betreffende Arbeiter hat zu 
dem Ende einen Impf-Schein und ein Konfirmations-Zeugniß, oder, wenn er 
nicht konfirmirt ist, ein Schulzeugniß zu produziren. 
Das Knappenbuch ist erst dann auszustellen, wenn zuvor dem Bergamte 
der Nachweis darüber beigebracht ist, daß auch auf Seiten der zuständigen 
Orts-Polizeibehörde ein Bedenken dagegen nicht im Wege stehe. 
Die Anlegung eines Arbeiters vor erfolgter Beibringung seines Knappen- 
buches ist nicht zu gestatten. 
47. In dem Knappenbuche ist von Seiten des Grubenbesitzers oder 
des von ihm beauftragten Beamten, wenn der Bergarbeiter von seiner Grube 
abkehrt, jedesmal zu bezeugen, wie lange der Inhaber auf der Grube in Arbeit 
gestanden, zu welchen Arbeiten derselbe (als Bergjunge, Lohnhäuer, Doppelhäuer, 
Zimmerling 2c.) verwendet worden, wie er sich geführt habe und aus welchem 
Grunde der Abgang oder die Entlassung erfolgt sey. Ist die Entlassung aus 
einem der im F. 98 des Berggesetzes genannten Gründe erfolgt, oder lag bei 
dem Abgange einer dieser Entlassungsgründe vor, so ist die Unterlassung der 
Angabe dieses Umstandes mit Einem bis Fünf Thaler zu bestrafen. 
48. Das Knappenbuch ist vom Arbeiter bei dem Antritte der Arbeit 
an den Grubenbesitzer oder dessen Beauftragten abzugeben und von diesem bis 
zur Abkehr aus der Arbeit aufzubewahren, bei einem Wechsel des Lohnherrn 
aber mit dem Abkehrzeugnisse dem Bergamte zur Visirung und, wenn die neu 
angenommene Arbeit in dem Bezirke eines anderen Bergamtes Statt findet, auch 
diesem letzteren bei der nach §. 98 des Berggesetzes vorgeschriebenen Anzeige 
vorzulegen. 
#. 49. Ueber die in einem jeden Bergamts-Bezirke anfahrenden Berg- 
arbeiter ist von dem betreffenden Bergamte ein Mannschaftsverzeichniß nach 
7 
*
        <pb n="298" />
        2 
2, 5 
9.- 
288 
, dem in der Anlage kF ersichtlichen Muster anzulegen und zu führen, dessen ent- 
sprechende Nummer im Knappenbuche anzumerken ist. 
§. 50. Die Anlegung eines Bergarbeiters vor erfolgter Beibringung 
eines vorschriftsmäßig ausgestellten und — im Falle des Wechsels des Lohnherrn 
— mit dem Visum des zuständigen Bergamtes versehenen Knappenbuches, in- 
gleichen die Versäumniß mit der, längstens binnen vierzehen Tagen von Zeit 
der Entlassung zu erstattenden, Anzeige der letzteren, sowie endlich, was die am 
1. Januar 1858 schon angelegten Bergarbeiter betrifft, die unterlassene Bei- 
bringung des Knappenbuches innerhalb einer dreimonatlichen, vom 1. Januar 
1858 ab laufenden Frist, ist an den betroffenen Bergwerksunternehmern nach Be- 
finden mit Einem, in Wiederholungsfällen bis Fünf Thalern zu bestrafen. 
#. 51. Von der etwaigen Ausweisung eines Bergarbeiters durch die Orts- 
Polizeibehörde hat diese dem betreffenden Bergamte Nachricht zu geben. 
In 8. 105. Versorgung der Arbeiter. 
§. 52. Feierige Arbeiter haben sich bei demjenigen Bergamte, zu dessen 
Bezirke die Grube, in der sie zuletzt gearbeitet, gehört, als solche zu melden, 
und ihre Knappenbücher an Letzteres abzugeben. Ueber die feierigen Arbeiter 
haben die Bergämter Verzeichnisse zu halten und dafür Sorge zu tragen, daß 
der Vorschrift des §. 105 des Berggesetzes wegen Wiederanlegung der ersteren 
von den Grubeneigenthümern nachgegangen werde. 
Zum fünften Abschnitte. 
Zu §. 109. Benutzung fremder Betriebsanlagen und Hülfsbaue in fremdem Felde. 
&amp;# 53. Bezüglich der im §. 109 des Berggesetzes unter b erwähnten 
Hülfsbaue ist zu beachten, daß dafür auch die Vorschriften der §. S. 63 fMgd. 
des Berggesetzes über Konzessions-Ertheilung durch die Bergbehörde maßgebend 
bleiben; die Bergämter haben deshalb, wenn es sich um Bestellung von Dienst- 
barkeiten für Hülfsbauführungen handelt, darauf zu sehen, daß den gesetzlichen 
Bestimmungen nach beiden Richtungen hin genügt werde. 
Zum sechsten Abschnitte. 
Zum ersten Kapitel. Zwangsabtretung und Belastung zu Bergbauzwecken. 
Zu den 5K.6. 128 fgd. Entscheidung über die Pflicht der Abtretung 2c. 
#. 54. Anträge auf Einleitung des Verfahrens wegen Zwangsabtretung, 
Ueberlassung und Belastung zu Bergbauzwecken sind bei demjenigen Bergamte
        <pb n="299" />
        289 
anzubringen, welches für das in Frage kommende Bergbauunternehmen das zu- 
ständige ist. Dieses Bergamt hat, nach Erhebung der in Betracht kommenden 
thatsächlichen Verhältnisse und nach Anhörung aller Betheiligten, da nöthig an 
Ort und Stelle, über die Nothwendigkeit der beantragten Zwangsabtretung, 
Ueberlassung oder Belastung zu entscheiden und diese Entscheidung den Partheien 
bekannt zu machen. Ist jene Nothwendigkeit vorhanden, so ist das Gesuch, 
sofern nicht auf dem Grunde des §. 129 des Berggesetzes weitere Erwägungen 
einzutreten haben, unter der Bescheinigung vorgedachter Nothwendigkeit an das 
betreffende Einzelgericht (G. 128 des Berggesetzes) abzugeben, damit von diesem 
wegen der Abschätzung und Abtretung das vorgeschriebene Verfahren eingeleitet 
werde. 
§. 55. Kommt einer der im K. 129 des Berggesetzes aufgeführten Fälle 
in Frage, so hat sich das Bergamt mit dem zuständigen Bezirks-Direktor in 
Benehmen zu setzen, in Gemeinschaft mit demselben die erforderlichen Erörte- 
rungen anzustellen und bezüglich Entscheidungen zu treffen und bei Meinungs- 
verschiedenheit an das Staats-Ministerium zu berichten. 
Wird fiskalisches Besitzthum von dem Antrage betroffen, so ist von dem 
Bergamte die betheiligte fiskalische Behörde (Forst-Inspektion, Rechnungsamt) 
sofort in Kenntniß zu setzen und von der Letzteren Anzeige bei dem Staats- 
Ministerium unverzüglich zu erstatten. 
§. 56. Liegt nach der Entscheidung des Bergamtes die Nothwendigkeit 
einer Zwangsabtretung, Ueberlassung oder Belastung nicht vor, oder fehlen nach 
Entscheidung der zuständigen Behörden sonstige Voraussetzungen ihrer Statthaftig- 
keit, so ist der Antrag, unter Motivirung des Bescheides, zurückzuweisen. Insbe- 
sondere ist der Antragsteller in einem solchen Falle, wo nach den Bestimmungen 
des F. 117 lit. b oder des F. 118 lit. b des Berggesetzes die Verlegung einer 
beabsichtigten oder bestehenden Anlage an einen andern Ort zulässig und thun- 
lich erscheint, hierüber näher zu verständigen. 
Selbstredend kommt übrigens bei diesen eben erwähnten Bestimmungen 
nicht etwa nur eine Verrückung der Gesammtanlage, sondern auch die einer 
einzelnen, dem Unternehmen dienenden Anlage dergestalt in Frage, daß es sich 
darum handeln kann, ob eine solche — wie dieses z. B. bei einer Schacht= oder 
Stollen-Mündung, einer Teichstätte, einem Wasser= oder Wege-Laufe vorkommt — 
unbedingt an den begehrten Platz gewiesen oder ohne wesentliche Beeinträchti- 
gung des Unternehmens nicht zu verlegen ist, oder ob eine derartige Verlegung — 
wie dieses bei Aufbereitungsanstalten, Arbeits= und Vorraths-Plätzen häufig sich 
50
        <pb n="300" />
        290 
herauszustellen pflegt — wenn auch mit einiger Belästigung des Unternehmers 
oder mit vermehrtem Kostenaufwande, doch ohne wesentlichen Nachtheil für die 
zu erreichenden bergmännischen Zwecke zulässig erscheint. 
§# 57. Bei der Erörterung über die Nothwendigkeit einer Expropriation 
u. s. w. ist, wenn es sich um theilweise Grundstücksabtretungen (F. 123 des 
Berggesetzes) handelt, Rücksicht darauf zu nehmen, welche Theile des Grund- 
stückes vor anderen mit dem geringsten Nachtheile für den Grundbesitzer ohnbe- 
schadet des vorliegenden bergmännischen Zweckes abgetreten, bezüglich zur Be- 
nutzung überlassen oder belastet werden können. 
Zum zweiten Kapitel. Vergütung der Bergschäden. 
Zu §. 136. Beschränkung des Bergbaues bei Kollisionen mit gewissen Anlagen von überwie- 
gendem Interesse. 
F. 58. Bezüglich der Kollisionen des Bergbaues mit Wässerungsanlagen 
zu Kultur-Zwecken ist der Inhalt des §. 157 des Berggesetzes zu beachten. 
Zu §. 139. Beschränkung der noch nicht begonnenen Bergwerksunternehmungen im Interesse 
gedachter Anlagen. 
. 59. Die Bergämter haben bei Prüfung eines jeden Verleihungsgesu- 
ches ihr Augenmerk darauf zu richten, ob etwa durch den einzuleitenden Berg- 
werksbetrieb bereits vorhandene oder schon beabsichtigte Anlagen der im F. 136 
des Berggesetzes gedachten Art dergestalt berührt werden würden, daß in deren 
Interesse eine Beschränkung des beabsichtigten Grubenbetriebes muthmaßlich dem- 
nächst nothwendig erscheinen könnte, erforderlichen Falles deshalb mit der be- 
treffenden Landesbehörde sich zu benehmen und weiter geeignete Erörterungen 
anzustellen, eventuell aber nach §. 139 des Berggesetzes zu verfahren. Dafern 
sich hiernach eine beschränkte Verleihung nöthig macht, ist vor Ertheilung der 
letzteren der Muther von dieser Beschränkung in Kenntniß zu setzen und zu 
hören, ob er unter solchen Umständen bei der Muthung noch ferner beharre. 
Der Rücktritt steht demselben selbstverständlich frei, doch hat er die durch die 
Muthung entstandenen Kosten jedenfalls zu tragen. 
Zum siebenten Abschnitte. 
Zu 6. 148. Verfügung über die durch den Bergbau erschrotenen Wasser. 
&amp;. 60. Handelt es sich um die Benutzung oder Mitbenutzung von Gru- 
benwassern innerhalb der sie erschrotenden Grubenräume durch fremde Berg-
        <pb n="301" />
        291 
werksunternehmer, so werden die Bestimmungen der H.ß. 109 fgd. des Berg- 
gesetzes maßgebend. 
Zu den &amp;. S. 149 und fgd. Verleihung ausfliehender Grubenwasser u. s. w. 
§#. 61. Die Bergämter haben vor der Konzessions-Ertheilung die Ge- 
nehmigung des Staats-Ministeriums einzuholen, zu dem Ende aber die Ange- 
legenheit bis dahin vollständig vorzubereiten, auch die Verleihungsurkunde zu 
entwerfen. 
g. 62. Es müssen bei der Verleihung alle diejenigen Bestimmungen ge- 
troffen werden, welche zur Vermeidung von Beeinträchtigungen öffentlicher und 
Privat-Interessen erforderlich erscheinen, z. B. hinsichtlich der zum Schutze der 
Bergwerksanlage, aus welcher die Wasser ausfließen, zu treffenden Vorrichtungen, 
hinsichtlich der Ausführungsfrist, der Wasserbenutzungsanlagen, der Beschränkung 
der Dauer der Wasserverleihung, des zeitweiligen Gebrauches u. s. w. Die 
deshalb nöthigen Bestimmungen sind in die Urkunde mit aufzunehmen. 
Die zu verleihende Wasserbenutzung insbesondere ist stets auf das zu dem 
dargelegten Zwecke bei sachgemäßer und wirthschaftlicher Einrichtung wirklich er- 
forderliche Wasser zu beschränken und die anderweite Verleihung des hiernach 
alsbald oder später bei veränderten Verhältnissen eutbehrlichen Wassers an Dritte, 
sowie die Verpflichtung des zu Beleihenden vorzubehalten, nach Ermessen des 
Bergamtes eine zulässig erscheinende, Wasserersparniß bezweckende Aenderung sei- 
ner Wasseranlage oder des treibenden Zeuges zu Gunsten dritter des Wassers 
Benöthigten durch diese letzteren, in geeigneten, näher zu bezeichnenden Fällen 
gegen billige, thunlichst zum Voraus zu normirende Entschädigung für erlittenen 
Nachtheil sich gefallen zu lassen oder selbst zu unternehmen, dafern er nicht etwa die 
Nothwendigkeit des erspart werdenden Wassers zu eigenem Bedarfe für andere 
bergmännische Zwecke nachweisen und zu solcher Verwendung sich verbiudlich 
machen würde. 
Die diesfalls zu stellenden Bedingungen und das für Geltendmachung der 
Vorbehalte einzuschlagende Verfahren sind bestimmt anzugeben. Auch sind die 
Fälle zu bezeichnen, für welche der Verlust des verliehenen Wasserbenutzungs- 
Rechtes nach Befinden der Umstände eintreten soll, z. B. die Fälle der Ver- 
änderung des Zweckes, zu welchem die Wasser verliehen waren, des Nicht- 
gebrauches innerhalb bestimmter Zeit, der Wegnahme der erforderlichen Be- 
nutzungsvorrichtungen, der Nichteinhaltung gestellter Fristen u. s. w. 
50
        <pb n="302" />
        292 
In solchen Fällen bleibt es übrigens in die Erwägung der Bergbehörde 
gestellt, ob und welcher Gebrauch von den gestellten Vorbehalten zu machen 
und ob etwa vor anderweiter Verleihung dem vorher Beliehenen Gelegenheit 
zu geben sey, die Benutzung seinerseits wieder aufzunehmen. 
§#. 63. Das verliehene Wasserrecht ist auf dem Folium der berechtigten 
Grube mit Benennung der Grube, aus welcher das Wasser erschroten, und 
mit kurzer Andeutung der wesentlichsten Bedingungen, insbesondere der Zeit- 
dauer und der Gefällmenge 2c., im Berg= und Berghypotheken-Buche einzutra- 
gen, auch auf dem Folium der Grube, aus der es erschroten, zu notiren 
(S.S. 81 und 84 dieser Verordnung). 
. 64. Bei einer interimistischen Ueberlassung von Wassern zu anderen 
als bergmännischen Zwecken ist in der Verleihungs-Urkunde jedesmal die S. 148 
des Berggesetzes gedachte Bedingung über Zurückgabe der Wasser zu inseriren, 
auch auf dem Folium der wassererschrotenden Grube das Erforderliche zu be- 
merken. 
Zum achten Abschnitte. 
Von den Bergwerksabgaben. 
Zu den §.# 149 fgd. Grubenfeldabgabe. 
§. 65. Bei Verleihungsanträgen, bei Zumuthungen und theilweisen Los- 
sagungen ist von den Bergämtern die Höhe der Grubenfeldabgabe bezüglich 
der Abgang und Zugang an derselben nach Maßgabe der Vorschriften in den 
§.. 49, 52, 56, 158 und 159 fgd. des Berggesetzes zu berechnen und, mit An- 
gabe der Zeitpunkte, von welchen ab die Erhebung einzutreten bezüglich zu 
cesstren haben werde, dem Staats-Ministerium Vorlage darüber zu machen. 
§. 66. Für dasjenige Quartal, in welchem die Verleihung einer Grube 
oder hinzugemutheter Maßeinheiten erfolgt ist, ist eine Grubenfeldabgabe nicht 
zu entrichten, wenn nicht Abweichendes besonders bestimmt ist. Dagegen ist 
dieselbe für dasjenige Quartal, in welchem eine Grube oder einzelne Maß- 
einheiten auflässig geworden, noch voll zu entrichten. Auf den Zeitpunkt des 
Insfreiefallens kommt hierbei nichts an. 
Zn den 5.6. 164 fgd. Abgabe von der Roh- Produktion. 
. 67. Anlangend die Produkten-Abgabe, so wird hierüber und über das 
deshalb einzuhaltende Verfahren von dem Staats-Ministerium in jedem einzelnen 
Falle Anordnung getroffen werden.
        <pb n="303" />
        293 
Zum neunten Abschnitte. 
Zu den é6.6. 179 bis 181. Erlöschung des Bergwerkseigenthumes. 
. 68. Was die in dem F. 179 des Berggesetzes angeordneten Einträge im 
Bergbuche betrifft, so ist hierüber der Inhalt des §. 85 dieser Verordnung zu 
beachten. 
Bei dem Auflässigwerden von Gruben haben die Bergämter darüber zu 
wachen, daß den Vorschriften des §. 181 des Berggesetzes von den Bergwerksun- 
ternehmern genügt werde, deshalb jedes Werk alsbald nach dem Auflässigwerden 
zu befahren und die erforderlichen Anordnungen zu treffen, auch, wenn es sich 
zeigt, daß der auflässige Bau einem gefährlichen Einsturz droht, den zeitherigen 
Besitzer zur Ergreifung der erforderlichen Maßregeln behufs sofortiger Beseitigung 
der Gefahr anzuhalten und dabei im Auge zu behalten, was in dem F. 70 
des Berggesetzes, sowie in den §. F. 34 fgd. dieser Verordnung vorgeschrieben ist. 
Die Genehmigung zur Einebnung von Halden (F. 181 Satz 4 des Berg- 
gesetzes) ist ohne triftige Gründe vom Bergamte nicht zu versagen. 
Zu 38. 182. Berg-Reservat und 
zu §6. 183. Karten und Risse. 
##. 69. Das Bergamt hat bei dem Insfreiefallen einer Grube alle die- 
jenigen Nachrichten, welche für eine etwaige Wiederaufnahme der Grube von 
Interesse seyn können, zu sammeln und zu den Akten zu bringen, ingleichen 
den Grubenriß vollständig nachtragen zu lassen und aufzubewahren. 
Wenn ferner Grundstücke, welche zum Bergwerksgebrauche gedient haben, 
zu anderen Zwecken benutzt oder Halden eingeebnet werden sollen, so ist, dafern 
es für die Zwecke des Bergbaues von Wichtigkeit erscheint, über Lage und 
Umfang derselben ebenfalls Nachricht aufzubewahren. Nothwendig ist Solches 
insbesondere überall da, wo Halden, Grundstücke und Oberflächenanlagen auf 
dem Wege der Erpropriation in das Eigenthum eines Bergwerksunternehmers 
gelangt sind und dem Berg-Reservate (F. 182 des Berggesetzes) unterliegen. 
Zu diesem Behufe haben die Bergämter nach dem Empfange der Mittheilung 
über das Ergebniß des Expropriations-Verfahrens (§. 128 des Berggesetzes) 
die erforderlichen Notizen auch zu den Verleihungs-Akten, sowie nach Befinden 
auf die vorhandenen Risse zu bringen und bei dem Insfreiefallen der Gruben, 
für welche das Reservat bestellt worden, gelegentlich der Löschung im Berg- 
buche eine Notiz zu machen.
        <pb n="304" />
        Zum zehnten Abschnitte. 
Zum ersten Kapitel. Zuständigkeit der Behörden. 
Zu den §.6. 186 fgd. Bergverwaltungssachen. 
§. 70. In allen der Berg-Polizei und Disziplin durch das Berggesetz 
nicht ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten stehen die Bergbauunternehmer, 
deren Beamte und Arbeiter hinsichtlich der Person und des Eigenthumes unter 
den für alle Staatsbürger geordneten Behörden und gegebenen Gesetzen (F. 1 
des Berggesetzes). 
§. 71. Die Landes= und Orts-Polizeibehörden haben sich vor 
Erlassung polizeilicher Verfügungen und Anordnungen, durch welche das In- 
teresse des Bergbaues berührt wird, namentlich auch dann, wenn hierbei die 
zum Betriebe des Bergbaues selbst bestimmten Tag= und Gruben-Gebäude, 
Lokale und Räume in Betracht kommen, mit der zuständigen Bergbehörde jedes- 
mal zu benehmen und, wenn Meinungsverschiedenheit Statt findet, an das 
Staats-Ministerium zu berichten. 
Insbesondere haben dieselben in Fällen, wo es sich um baupolizeiliche 
Erlaubniß für Stellen handelt, an denen Bergbau umgeht oder früher be- 
trieben worden ist, behufs Konstatirung der Terrain-Verhältnisse mit den Berg- 
ämtern sich zu benehmen und dahin zu wirken, daß nicht durch Senkungen 
oder Brüche Gefahren für Personen und Eigenthum erwachse. 
Die Bergbeamten haben den gedachten Polizei-Behörden jede zulässige 
Unterstützung bei Ausübung ihrer Funktionen zu gewähren. 
§. 72. Die Bergbauangelegenheiten gehören, nach Maßgabe des Ge- 
setzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850, zu dem 
Ressort des Finanz-Departements des Großherzoglichen Staats-Ministeriums 
als oberer Bergbehörde (§F. 187 des Berggesetzes). 
Zu §. 189. Gerichtsbarkeit in Bergsachen. 
# 73. Die im K§. 189 lit. a des Berggesetzes aufgeführten Akte der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf solche beschränkt, welche das Bergwerks- 
eigenthum (das aus der Verleihung oder Konzession fließende Recht s. S. 12 
des Berggesetzes), somit das Recht des Bergbaubetriebes überhaupt und ins- 
besondere das der Mineral-Gewinnung und der Hülfsbauführung, sowie die- 
jenigen bergmännischen Anlagen und Vorrichtungen, mittelst deren jene Rechte
        <pb n="305" />
        295 
zur Ausübung gelangen, d. h. das Berggebäude nebst Zubehör (§.F. 9, 65, 
149 und 180 des Berggesetzes) zum Gegenstande haben; möge es sich übrigens 
in solcher Beziehung um Rechtsgeschäfte der Bergbauunternehmer unter sich, oder 
um Rechtsgeschäfte derselben mit Dritten, um die Gemeinschaft mehrer Unter- 
nehmer (Gesellenschaft, Miteigenthum), um die Konsolidation von Gruben, um 
die Veräußerung und mittelbare Erwerbung des Bergwerkseigenthumes, um die 
Bestellung von Dienstbarkeiten (F.. 109 fgd. 112 des Berggesetzes), sowie um 
andere Belastungen und Verpfändungen des Bergwerkseigenthumes (Pfandver- 
schreibungen, Cessionen und Löschungen eingetragener Forderungen 2c.) handeln. 
Es gehören hierher die Einträge der Verleihungen und Konzessionen in das 
Bergbuch, die Berichtigung des Besitztitels in demselben auf dem Grunde der 
vorerwähnten Rechtsgeschäfte oder bei Erbfällen auf dem Grunde der von den 
ordentlichen Gerichten auszustellenden Legitimationen, die Löschung des Bergwerks- 
eigenthumes im Bergbuche (F. 179 des Berggesetzes), sowie Vormerkungen, Ein- 
träge und Löschungen im Berg-Hypothekenbuche, welche sich in Folgejener 
Rechtsgeschäfte oder in Folge von Requisitionen der ordentlichen Gerichte nöthig 
machen. 
#. 74. Nicht hierher gehören dagegen Rechtsgeschäfte der Bergbau- 
unternehmer unter sich oder mit Dritten über Lieferungen und Leistungen zu 
Zwecken des Bergwerksbetriebes und über Gegenstände des letzteren, Dienst- 
und Arbeits-Verträge mit dem Gruben-Offizianten und Arbeitern, Vollmachts- 
ertheilungen von Seiten der Grubenbesitzer in Bergbauangelegenheiten, insbe- 
sondere auch nicht Rechtsgeschäfte über Erwerbung oder Belastung von Ober- 
flächeneigenthum (PS. 13 des Berggesetzes) zu Grubenzwecken, über Entschädi- 
gungsansprüche der Grundbesitzer und dergleichen. 
§. 75. Es verbleiben jedoch selbstverständlich den Bergämtern in ihrer 
Eigenschaft als Verwaltungsbehörden G. 186 des Berggesetzes) diejenigen 
Funktionen, welche ihnen in jener Eigenschaft das Gesetz bezüglich der Einsicht 
und Prüfung von Rechtsgeschäften und bezüglich der weiteren Einwirkung auf 
solche zuweist (z. B. §F.C. 20, 65, 92, 94 des Berggesetzes). 
#. 76. Die Bergämter haben bei Ausübung ihrer Funktionen in Sachen 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit den deshalb und insbesondere über das Grund- 
und Hypotheken-Wesen bestehenden allgemeinen Vorschriften, insoweit nicht 
das Berggesetz oder die gegenwärtige Verordnung entgegenstehende enthält, nach- 
zugehen. Es gilt dieses insbesondere auch von der Akten= und Bücher-Führung-
        <pb n="306" />
        296 
#. 77. Anlangend das Bergbuch und das Berg-Hypothekenbuch 
(§.. 12 und 53 des Berggesetzes), so werden solche, je zu einem Berg= und 
Berghypotheken-Buche vereinigt, von jedem Bergamte über das im Bezirke 
desselben belegene Bergwerkseigenthum und, wenn sich ein und dasselbe Berg- 
werkseigenthum über mehre Bergamtsbezirke erstreckt, bezüglich dieses letzteren 
von demjenigen Bergamte geführt, welches von dem Staats-Ministerium hier- 
mit beauftragt werden wird. 
§#. 78. Im Berg= und Berghypotheken-Buche ist für jedes Berggebäude 
nebst Zubehör ein besonderes Folium anzulegen. Diese Anlegung erfolgt, so- 
weit es die am 1. Januar 1858 bestehenden und nach F. 55 des Berggesetzes 
angemeldeten und bescheinigten Verleihungen betrifft, auf dem Grunde der des- 
halb von Seiten des Staats-Ministeriums an die Bergämter ergehenden Mit- 
theilungen; soweit es die nach dem 1. Januar 1858 zu verleihenden Gruben- 
felden betrifft, nach der chronologischen Reihenfolge der Verleihungen auf dem 
Grunde der aktenmäßigen Verhandlungen. 
§. 79. Das Berg= und Berghypotheken-Buch erhält die Einrichtung 
der Real-Hypothekenbücher nach Maßgabe der Vorschriften in den K. . 47 bis 
86 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841 und 
jedes Folium die demgemäß anzulegenden drei Rubriken. 
In Bezug auf diese letzteren wird weiter Folgendes, unter Hinweisung 
. auf das beigefügte Formular, angeordnet. 
#. 80. In der ersten Rubrik ist die Bergbauberechtigung mit unter- 
H scheidender Bezeichnung und aktenmäßiger Beschreibung dergestalt einzutragen, 
daß daraus der Name des Grubengebäudes — und wenn sich derselbe im Berg- 
amtsbezirke wiederholen sollte, mit unterscheidenden Zeichen (z. B. I, II, III) —, 
ferner die verliehenen Mineralien, die Lage (durch Angabe der Flur-oder exi- 
mirten Forstbezirke, in welche das Grubenfeld fällt) und die Begrenzungsweise 
des letzteren, (. 53 des Berggesetzes) die Zahl der Maßeinheiten, bezüglich bei 
den nach dem älteren Verleihungs-Modus verliehenen Gruben dieser Umstand 
und die Art der Verleihung (nach gestrecktem oder geviertem Felde, nach Fund- 
gruben und Maßen, nach dem Streichen und Fallen rc. s. §. 56 des Berggesetzes 
am Schlusse) daraus zu ersehen sind. 
Ist eine dazu geeignete Karte bei dem Bergamte vorhanden, so sind auch 
die von dem Grubenfelde berührten Karten-Quadrate mit anzugeben.
        <pb n="307" />
        297 
g. 81. Ferner sind in dieser Rubrik die zugehörigen alsbald bei der Be- 
leihung erworbenen Berechtigungen (Hülfsbau-, Wasserbenutzungs-Rechte 2c.), sowie 
die mit diesem Zeitpunkte schon übernommenen Grubenlasten und Dienstbarkei- 
ten (vergleiche §. S. 64, 65, 66, 68, 112 und 149 des Berggesetzes) ein- 
zuzeichnen. 
Wegen der Aufbereitungsanstalten ist der Inhalt des F. 4 dieser Verord- 
nung zu beachten. 
§. 82. In der Spalte „Anmerkungen“ ist eintretenden Falles der Hin- 
weis auf die Folien anderer Gruben, in welchen die den Grubenberechtigungen 
entsprechenden Grubenlasten und umgekehrt sich eingetragen finden, ingleichen 
der Hinweis auf die Nummern, unter welchen Veränderungen hinsichtlich des 
Gegenstandes später etwa eingetragen werden (vergl. §. 84 dieser Verordnung), 
aufzunehmen. 
§. 83. Die zweite Rubrik ergiebt die Besitzer und den Besitzwechsel 
unter Angabe des Besitztitels, sey es unmittelbarer Erwerbung (Verleihung, 
Konzession), sey es mittelbarer Erwerbung (Kauf, Tausch, Erbschaft 2c.), in den 
Anmerkungen aber den Hinweis auf die Akten, welche die Verleihungs= und 
Konzessions-Urkunden im Konzept oder in Abschrift (G. 53 des Berggesetzes), 
sowie auf diejenigen, welche die der mittelbaren Erwerbung zu Grunde liegen- 
den Verhandlungen enthalten, endlich den Hinweis auf den nachfolgenden Be- 
sitzwechsel. 
§. 84. Unter die in die dritte Rubrik „eingetragene und vorgemerkte 
Rechte“ fallenden „Veränderungen hinsichtlich des Gegenstandes“ (§. 51 der Aus- 
führungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841) gehören diejenigen 
Veränderungen, welche sich nach der Anlegung des Foliums in Ansehung des 
Grubenfeldes durch Zumuthungen und theilweise Lossagungen, sowie in Anse- 
hung der rechtlichen Qualität des Bergwerkseigenthumes durch die auf dasselbe 
später übernommenen Lasten und Dienstbarkeiten, ingleichen durch nacherworbene 
Berechtigungen (Hülfsbau-Konzessionen, Wasserbenutzungsrechte 2c.) ergeben. 
Hinzuweisen ist hierbei in den „Anmerkungen“ auf die der Konstituirung 
solcher Rechtsverhältnisse zu Grunde liegenden Verträge, Erkenntnisse und berg- 
amtlichen Bestätigungen, sowie auf die betreffende Nummer der ersten Rubrik. 
g. 85. Bei Lossagungen erfolgt der Eintrag derselben im Berg= und Berg- 
hypotheken-Buche erst dann, wenn das losgesagte Feld nach K. 179 des Berg- 
51
        <pb n="308" />
        298 
gesetzes ins Freie gefallen ist. Auch wenn sich das Jusfreiefallen auf das ganze 
Berggebäude erstreckt, ist solches ebenfalls in der dritten Rubrik unter den „Ver- 
änderungen hinsichtlich des Gegenstandes“ zu notiren und damit das Folium als 
erledigt abzuschließen. Trifft es sich, daß das ins Freie gefallene Grubenfeld 
späterhin wieder anderweit verliehen wird, so ist auf dem deshalb neu anzulegen- 
den Folium unter den Anmerkungen der ersten Rubrik auf das erledigte frühere 
zu verweisen. Zu beachten ist hierbei weiter der K. 69 dieser Verordnung am 
Schlusse. 
§ 86. Zu einem jeden Berg= und Berghypotheken-Buche ist ein Register 
über die Grubengebäude und weiter ein solches über die Grubenbesitzer, jedes 
alphabetisch nach den Namen geordnet, anzulegen. 
Zum zweiten Kapitel. Organisation der Bergämter. 
Zu 8. 192. Zusammensetzung der Bergämter. 
§. 87. Den Bergbehörden ist es gestattet, zu markscheiderischen Ar- 
beiten über Tage, z. B. zu Feststellungen und Vermessungen der Grubenfelder 
(vergleiche §.S. 17, 28 dieser Verordnung) verpflichteter Feldmesser sich zu be- 
dienen. Sie haben von dieser Befuguiß regelmäßig dann Gebrauch zu machen, 
wenn die Vornahme solcher Geschäfte durch den Bergmeister oder besonders 
angestellte Markscheider wegen der Entfernung derselben vom Orte des Ge- 
schäftes oder aus anderen Gründen mit vermehrtem Kosten= und Zeit-Aufwande 
verknüpft seyn würde. 
Zu §8. 196. Berggeschworene. 
§#. 88. Die Berggeschworenen sind bei ihrer Anstellung auf die gewissen- 
hafte Abgabe der im §F. 196 des Berggesetzes gedachten Gutachten, sowie auf 
die wahrheitsgetreue Ausstellung aller von ihnen abzugebenden Zeugnisse ein für 
allemal eidlich zu verpflichten und zwar nach Maßgabe des in der Anlage ge- 
gebenen Formulars. 
§#. 89. In technischen Angelegenheiten hat sich der Bergmeister durch die 
Geschworenen und durch deren periodisch nach Anordnung desselben an ihn zu 
erstattende Berichte (bezüglich durch die §K. 33 dieser Verordnung bezeichneten
        <pb n="309" />
        299 
Fahrbögen) in steter Kenntniß von allen Vorgängen auf den Gruben zu er- 
halten und diese selbst von Zeit zu Zeit zu befahren. 
Verwaltungskosten der Bergämter. 
§. 90. Die Verwaltungskosten des Bergamtes werden aus dem Verwal- 
tungs-Fonds des Justiz-Amtes, dessen Dirigent Vorsitzender des Bergamtes 
ist, mit bestritten. 
Diäten und Transport-Kosten des Bergmeisters und der Berggeschworenen 
werden vorschußweise aus der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse gezahlt, bei 
dem Bergamte als Separat-Gebühren liquidirt und nach dem Eingange an die 
Haupt-Staatskasse abgeliefert, eventuell, wo solche dem Staats-Fiskus zur 
Last fallen, auf den Fonds für Verwaltungskosten des Bergbau-Personals ver- 
ausgabt. 
Zum eilften Abschnitte. 
Sporteln und Gebühren. 
Zu 8. 199. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 91. Die Verwaltung des Sportelwesens bei dem Bergamte findet, 
ungetrennt von der des Sportelwesens des Justiz-Amtes, an dessen Sitze es 
sich befindet, nach gleichen gesetzlichen Normen — soweit das Berggesetz nicht 
im Eilften Abschnitte Abweichendes bestimmt — und unter gleichen geschäftli- 
chen Formen Statt. 
Zu 8. 201. Ergänzungen und Abänderungen des Spertelgesetzes. 
. 92. Anlangend die Angelegenheiten und Ansätze unter Ziff. 1 und 2 
des §. 201 deo Berggesetzes (zu Abschnitt II. §. 19 des Sportelgesetzes), 
bleibt dem Staats-Ministerium die Bestimmung des jedesmaligen Ansatzes für 
einen jeden einzelnen Fall vorbehalten. 
Im Uebrigen finden die Ansätze des F. 19 des Sportelgesetzes nach Maß- 
gabe des einzelnen Falles Anwendung, namentlich ist für Schürfscheine nach 
Ziff. 23 des F. 19 zu liquidiren. 
517“
        <pb n="310" />
        300 
Zum zwoölften Abschnitte. 
Zu §. 206. Verpflichtung zur Stellung von Bevollmächtigten in Bergbauangelegenheiten. 
§. 93. Die Bergämter haben darauf zu sehen, daß die Bestellung der 
im §. 206 des Berggesetzes erwähnten Bevollmächtigten nicht unterbleibe. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 16. November 1857. 
6 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Verordnung, 
die 
Ausführung des Berggesetzes vom 
22. Juni 1857 betreffend.
        <pb n="311" />
        301 
Anlage A. 
Formular eines Schürfscheines. 
Eingetragen im Schuͤrfbuche Nr. ... 
Auf Ansuchen ist dem N. N. zu O. die Erlaubniß, innerhalb (der Flur von O., oder: 
des eximirten fiskalischen Forst-Distriktes W. r2c.) nach (z. B. Silber und Kupfer) zu schür- 
fen, unter folgenden näheren Bestimmungen ertheilt worden: 
1) Das Schürffeld hält (46,000) Quadrat-Lachter; die Grenzen desselben (ziehen sich von 
der westlichen Giebelecke des im Kataster von O. mit Nr. 12 bezeichneten F.ischen 
Hauses in einer geraden Linie nach der östlichen Ecke des fiskalischen Forst-Distriktes 
3. zum Grenzsteine Nr. 56 und von hier bis zum Flur-Grenzsteine k der Gemar- 
kung T. in gerader Linie; von hier aus weiter der Chaussee von O. nach R. ent- 
lang in einem Abstande von 40 Lachtern parallel mit derselben in sstlicher Richtung 
bis auf das linke Ufer des Flusses S., demselben sodann entlang nördlich bis — 
u. s. w. — und wiederum in gerader Linie bis zur vorgenannten westlichen Giebel- 
ecke des F. schen Hauses zu O.). 
2) Die Dauer der Schürferlaubniß wird auf (ein Jahr) festgesetzt. 
3) Die Rechte und Pflichten des Schürfers bestimmen sich nach dem Gesetze, welchem 
in allen Stücken nachzugehen ist?). 
G Großherzoglich Sächsisches Bergamt. 
N. N. (Bergamtmann). N. N. (Bergmeister). 
Zur Beachtung. Der Schürfer wird noch besonders auf den Inhalt des Berg- 
gesetzes vom 22. Juni 1857 in dem Abschnitte III, Kapitel 1, §.§. 27 bis 38; Kapitel 2, 
§.S. 40 bis 43 und auf den Inhalt der §.5. 14 folg. der Verordnung zur Ausführung des 
Berggesetzes vom 16. November 1857 aufmerksam gemacht. 
*) Vergl. hierzu den §. 7 dieser Verordnung am Schlusse.
        <pb n="312" />
        302 
Anlage B. 
Formular eines Muthzettels. 
In dem Bergfreien des Großherzoglichen Bergamts-Distriktes (Ilmenau) muthe ich, 
der Unterzeichnete, zum Abbaue von (Silber und Kupfer), das seiner Begrenzung nach, wie 
folgt, näher bezeichnete Grubenfeld: ) 
Der Anfangspunkt Nr. 1 des Grubenfeldes (soll an der südöstlichen Giebelecke des 
im Kataster von W. mit Nr. 52 bezeichneten G.. schen Hauses genommen und von 
hier ab die Grenze folgendermaßen weiter gezogen werden: 
östlich — nach dem Kompasse h. 3, 6/2 — 215 Lachter bis an die westliche Seite 
der von J. nach St. führenden Straße; 
von da nördlich — nach dem Kompasse h. 11, 1 — 269 Lachter bis an die süd- 
liche Ecke des M. schen Hauses Nr. 95 zu R.; 
)von da westlich bis zu dem mit Nr. 74 bezeichneten Landesgrenzsteine auf der 
Landesgrenze zwischen dem Großherzogthume und dem Fürstenthum S.; 
von da 2c. 2c.; 
K. .D 
von da zurück bis zu dem unter 1 angegebenen Anfangspunkte). 
Innerhalb dieses Grubenfeldes findet sich (das Kupferschieferflös in einem, auf dem 
in dem Kataster von W. unter Nr. 1248 wie folgt: — die Deichreidung ist zu inseriren — be- 
schriebenen Grundstücke des 3. zu W., von dem am Vizinal-Wege nach R. stehenden Flur- 
grenzsteine Nr. 55 in der Richtung südwestlich b. 4, 9 bei 136 Lachter Entfernung auf- 
geworfenen, Schurfe) entblößt. 
Diesem Grubenfelde bitte ich bei der Verleihung den Namen (Maria 2c.) beizulegen. 
N. N., Fabrikbesitzer daselbst.
        <pb n="313" />
        303 
Anlage C. 
Formular einer Verleihungs-Urkunde. 
Auf eingelegte Muthung ist dem N. N. zu O. das nachstehend bezeichnete, in (der Orts- 
flur R. und dem fiskalischen Forst-Distrikte Z. 2c.) gelegene und (114) Maßeinheiten haltende 
Grubenfeld, zur Gewinnung des darin liegenden (Silbers und Kupfers, oder: der darin 
liegenden verleihbaren Mineralien 2c.), unter dem Namen (Maria II), nach Maßgabe 
der gesetlichen Bestimmungen, von dem unterzeichneten Großherzoglichen Bergamte verliehen 
worden. 
Die Grenzen dieses Grubenfeldes sind folgende: 
1. Der Anfangspunkt liegt u. s. w. 
Anmerkung. Hier ist die Grenzbezeichnung, wie solche im Muthzettel, siehe Auloge B, ange- 
geben, sodann geprüft, bezüglich richtig gestellt und vom Muther anerkannt worden ist, 
überall aber mit Angabe der Lachterzahl söbliger Entfernung der einzelnen Punkte von ein- 
ander zu inseriren. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Verleihungsurkunde unter Bergamts-Hand und Siegel 
ausgefertigt und im Berg= und Berghypotheken -Buche unter Fol. (15) eingetragen 
worden. 
Großherzoglich Sächsisches Bergamt. 
N. N. (Bergamtmann) N. N. (Bergmeister).
        <pb n="314" />
        304 
Anlage D. 
Pflicht. Formular für die Gruben-Offizianten. 
Ich schwöre hiermit, daß ich das mir übertragene Amt eines (Steigers, Schichtmei- 
sters 2c.) bei dem Berggebéude N, sowie jedes mir bei einem im Großherzogthume gelege- 
nen Berggebéude künftig etwa zu übertragende Amt eines Gruben-Offizianten, ingleichen 
alle mit diesen Aemtern verbundenen oder daneben mir als Gruben-Offizianten zu übertra- 
genden Geschäfte, unter genauer Beobachtung der Landesgesetze sowie der in Bergsachen er- 
gehenden besonderen Vorschriften, nach meinem besten Wissen und Gewissen verwalten, den 
Anordnungen meiner Vorgesetzten gebührend nachkommen, die mir bei meiner Amtsführung 
bekannt werdenden, Geheimhaltung erfordernden, Gegenstände und Vorkommnisse an Nieman- 
den, außer wer solche zu wissen berechtigt ist, offenbaren und mich stets so verhalten will, 
wie es einem treuen, gehorsamen, redlichen und ehrliebenden Gruben-Offizianten zukommt; 
so wahr mir Gott helfe!
        <pb n="315" />
        305 
Anlage E. 
Formular eines Knappenbuches. 
Nr.. dee bergamtlichen Mannschaftsbuches. 
Name des Bergarbeiters: 
Geburts-Jahr und Tag: 
Geburtsort: 
Wohnort: 
Stand oder Gewerbe des Vaters: 
Inhaber ist (mit Genehmigung seines Vormundes) vom . . . . — Jor und Tag ober 
Quartal find hier einzusetzen —) ab bei dem Berggebéude N. N. als (z. B. Bergjunge 2c.) an- 
genommen worden und hat hier nachgewiesen, daß ihm die Blattern geimpft sind (und daß er 
konfirmirt ist "). 
F am 18 
6 Großherzoglich Sächsisches Bergamt. 
N. N. (Bergamtmann.) N. N. (Bergmeister.) 
Zur Beachtung. Die Bergwerksunternehmer, deren Offizianten und Arbeiter wer- 
den auf den Inhalt des Berggesetzes vom 22. Juni 1857, J.§. 94 und folg., sowie auf 
den Inhalt der Ausführungs-Verordnung vom 16. November 1857, F.§. 46 und folg., 
aufmerksam gemacht. 
") Vergleiche hierzu 8. 16 der Ausführungs- Verordnung zum Berggesetze. 
52
        <pb n="316" />
        306 
Aulage F. 
Mannschaftsbuch für den Bezirk des Bergamtes N. 
  
Fortlaufende 
Nummer 
Name des Bergarbei- 
ters, Angabe seines 
Wohnortes und Al- 
ters, Stand oder Ge- 
werbe seines Vaters. 
Benennung des Berg- 
gebäudes, bei welchem, 
und Bezeichnung der 
Eigenschaft, in welcher 
der Arbeiter angelegt 
worden. 
Zeit der ersten An. 
legung des Berg- 
arbeiters. 
Zeitpunkt und Ursache 
der Entlassung oder 
des Abganges von der 
Arbeit. 
  
  
NB. Wenn der Arbeiter 
früher im Auslande in 
Bergarbeit gestanden, 
ist solches zu bemerken.
        <pb n="317" />
        307 
Anlage G. 
Verg- und Verghypotheken-Buch 
Großherzoglichen Bergamtes JN. 
52.
        <pb n="318" />
        308 
Fol. S. 
  
Nummer. 
Gegenstand. 
Anmerkungen. 
  
  
  
Grubengebäude: Maria (1). 
a) verliehen auf: Silber und Kupfer. 
b) Lage des Grubenfeldes: in den Fluren der Orte Roda 
und Martinroda, sowie in dem eximirten Forst-Distrikte 
Stadel. 
c) Bezeichnung nach den Karten- LQuadraten: I, B. 5. 6. 
I. D, 4. 5. III, A., 13. 
d) Das Grubenfeld hält: 
Maheinheiten. 
Anmerk. 
153,.280 Quadrat-Lachter; 154 
Die ursprüngliche Verleihung erfolgte vor dem 
Erlasse des Berggesetzes vom 22. Juni 1857, nach 
geviertem Felde, auf das Kupferschiefer. Zlöt und 
stebt dem Beliehenen danach das Recht zu, das 
Flötz innerhalb der sonstigen Verleihungsgrenzen 
nach dem Streichen und Fallen abzubauen (F. 56 
des Berggesetzes). 
Mit der Verlelhung ist als Zubehör: 
das Recht zur Fübrung eines Stollen-Hülfsbaues zum eige- 
nen Werke in Gemeinschaft mit dem Unternehmer Johan- 
nes Rambach zu Roda ertheilt, mit dem Ansatzpunkte am 
rechten Ufer des Rodabaches, 30 Lachter unterhalb des 
Mühlwehres auf dem Grundstücke Nr. 276 des Rodger 
Katasters ((cc.), im unverliehenen Felde, von hier aus der 
Hauptrichtung nach nordöstlich durch das ansteigende Gebir- 
ge zu treiben, quer durch das Grubenfeld der S. Clara (trc.), 
Karten Quadrate: IV, E. 6. 7. 
Als Grubenlast ist gleichzeitig: 
für die Zeit des Stollenbetrlebes unter 2 und bis zum 
Durchschlage im Grubengebäude ein jährlicher Baubeitrag 
von Fünfhundert Thalern an den Mitunternehmer Johannes 
Rambach und nach erfolgtem Durchschlage ein Hülfszins 
von jährlich Fünszig Thalern auf die Dauer weiterer Fünf 
Jahre übernommen worden. 
Zur Beachtung! 
Nur die mit der Verleihung alsbald erworbenen Hülfsbau', 
Wasserbenutzungs-- 2c. Rechte und die ebenfalls glelchzeltig 
mit derselben übernommenen Grubenlasten und Dienstbarkei- 
ten fünd unter dieser Rubtik aufzuführen. Später konstituirte 
Rechte und Lasten solcher Art werden ebenso, wie Nachmu- 
tbungen und theilweise oder gänzliche Lossagungen unter der 
abrik: „Veränderungen Firkschliich des Gegenstandes“ ein 
getragen.) 
  
  
zu a bis d: 
Akt. IX. 16. Bl. 17 fg. 
1 
— Rubrik: Veränderungen hin- 
des Gegenstandes unter 
Akt. V. 10. Bl. 87. 
Akt. IX. 16. Bl. 19 fg. 
ogl. lol. 2 des Berg. und Berg- 
hypotheken= Buches (S. Clara). 
vgl. ferner „Veränderungen hin- 
sichtlich des Gegenstandes“ Nr. 2. 
Alt. IX. 16. Bl. 19 fg. 
s. serner „Veränderungen hinsicht. 
lich des Gegenstandes“ Nr., 5
        <pb n="319" />
        Fol. S. 
309 
  
Nummer. 
Besitzer. 
Anmerkungen. 
  
  
  
  
5 1.Thuringia, Berggesellschaft zu Ilmenau, beliehen am 11.Akt. IX. 16. Bl. 17 fg. 
z23 —TTi. verkauft s. Nr. 2. 
5 
· 2»Wenderotb.Christian,AufwenanMartinkoba,Käufer,Akt.lx.16.Bl.68fg. 
- den 1. Juli 1858. vererbt s. Nr. 3. 
3.M) Wenderoth, Friedrich, zu Martinroda, Akt. IX. 16. Bl. 107 fg 
b) Wenderoth, Jobannes, daselbst, 
2 c) Wenderoth, Wilhelm, zu Ilmenau, ad b. veräußert s. Nr. 4. 
d) Wenderoth, Gustav, daselbst, — 
* Gesellen zu gleichen Antheilen, ererbt am 20. Septem- 
ber 1859. 
4. a) Wenderoth, Ftiedrich, zu Martinroda, Akt. IX. 16. Bl. 125 fg. 
- b) Wenderoth, Wilhelm, zu Ilmenau, 
S- c#) Wenderoth, Gustav, daseldsft, 
Gesellen zu gleichen Antheilen, haben den Antheil des 
J Bruders Johannes Wenderoth zu Martinroda erkauft 
am 23. Oktober 1860.
        <pb n="320" />
        310 
Fol. S. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8 Sum. 
z Eingetragene und vorgemerkte Rechte. ma. Anmerkungen. 
S Thlr. 
1. Eingetragen am 1. Juli 1858. 2000 Mkt. IX. 16. Bl. 70. 
2 Hppothek für Zweitausend Thaler rückständiges Kaufgeld gelölcht s. Nr.3. (Unter- 
an die Berggesellschaft Thuringia zu Ilmenau. schrift). 
— 
Veränderungen hinsichtlich des Gegenstandes. 
2.Dos Recht auf Mitbenutzung der Wasser der Grube Achil. Akt. IX. 16. Bl. 76. 
les, zu Tage gehend am Stollen Nr. 7, für die Zeit vom vgl. fol. 4 des B. u. 
8. 1l. Jannar 1859 bis dahin 1869 mit (Gefällmenge u. s. w.), B. H. Buches 
lx laut Beleihung vom 10. November 1858. (Achilles). 
Eingetragene und vorgemerkte Rechte. 
— 3. Gelöscht am 28. Februar 1859: Akt. IX. 16. Bl. 81. 
die unter 1 eingetragene Hypotbek für 2000 Tblr. rück, zu Nr. 1. 
8. ständige Kaufgelderforderung der Berggesellschaft Thuringia 
zu Ilmenau. 
Veränderungen binsichtlich des Gegenstandes. 
4.] Vom Grubenfelde sind losgesagt und unter dem 19. April Akt. IX. 16. Bl. 133 fa. 
1860 frei geworden 3280 Quadrat-Lachter in Rodaer 
E Flur, Karten= Quadrat III, A. 13. 1 
Dagegen sind hinzugemutbet und hinzuverliehen unter dem. das. Bl. 135. 
- selben Tage 4561 Quadrat. Lachter, in derselben Flur, 
B Karten- Quadrat III, A., 15. 
* Somit Bestand: 154,561 Quadrat-Lachter in den zeitheri- 
gen Fluren und Distrikten, oder 155 Maßeinheiten, Kar- 
ten. Quabrate: I B, 5. 6. II, D, 4. 5. III, A. 18. 
5.|Als Dienstbarkeit ist die Verpflichtung übernommen worden, Akt. VII. 10. Bl. 52. 
die Durchführung von Wassern der Grube Gottessegen II vgl. fol. 7 des B. u. 
r durch das Feld der Maria (Karten-Quadrate: I, B, 5. 6.) 6 B. H. Buches (Gottes- 
r- dergestalt zu gestatten, daß u. s. w.; laut Erkenntniß des segen II.) 
* Großherzoglichen Kreisgerichtes Weimar vom 2. April 1861. 
In das Frele gefallen am 11. Oktober 1863. 
S Zu bemerken ist: *) 
z —— die Ausführungs= Verordnung zum Berggeseze im §. 69 am
        <pb n="321" />
        311 
Anlage H. 
Formular für den Diensteid der Berggeschworenen. 
Ich schwöre hiermit, daß ich das mir übertragene Amt eines Berggeschworenen bei 
dem Großherzoglichen Bergamte W.. und alle damit verbundene oder daneben mir noch 
zu übertragende Geschäfte, auch die mir bei anderen Großherzoglichen Bergämtern zu über- 
tragenden, nach meinem besten Wissen und Gewissen gesetzmäßig verwalten, insbesondere auch 
die von mir in Bergsachen abzugebenden Gutachten gewissenhaft abgeben, auszustellende Zeug- 
nisse wahrheitsgetreu ausstellen, den Anweisungen der Bergbehörden pünktlich nachkommen und 
mich überhaupt in allen Beziehungen so verhalten will, wie es einem treuen, redlichen und 
ehrliebenden Berggeschworenen zukommt; so wahr mir Gott helfe! 
  
Ministerial-Bekauntmachung. 
Nachdem mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großher- 
zogs, die Sitze und geographischen Bezirke der nach §. 191 ff. des Berg- 
gesetzes vom 22. Juni d. J. zu errichtenden Bergämter dergestalt bestimmt 
worden sind, daß mit dem 1. Januar kommenden Jahres folgende Bergämter 
1) zu Weimar für die Bezirke des dasigen Stadtgerichtes, sowie der Justiz- 
Aemter Apolda, Berka a./J., Blankenhayn mit dem Bezirke der 
Justizamts-Kommission Stadtremda, Bürgel mit Tautenburg, Buttstädt, 
Dornburg, Großrudestedt, Jena, Vieselbach und Weimar; 
2) zu Ilmenau für den Bezirk des dasigen Justiz-Amtes; 
3) zu Allstedt für den Bezirk des Justiz-Amtes Allstedt mit Oldisleben; 
4) zu Eisenach für die Bezirke des Stadtgerichtes daselbst und der Justiz- 
Aemter Creuzburg, Eisenach, Gerstungen und Tiefenort;
        <pb n="322" />
        312 
5) zu Kaltennordheim für die Bezirke der Justiz-Aemter Dermbach, 
Geisa, Kaltennordheim, Lengsfeld, Ostheim, Vacha; 
6) zu Neustadt a./O. für die Bezirke der Justiz-Aemter Auma mit der 
Justizamts-Kommission zu Triptis, Berga, Neustadt a.O. und Weida; 
in Wirksamkeit treten, so wird solches mit folgenden weiteren Bestimmungen 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) Vorsitzender (Bergamtmann) eines jeden der genannten Bergämter ist der 
jeweilige Vorstand desjenigen Justiz-Amtes, an dessen Sitze sich das 
Bergamt befindet. Demselben bleibt die Wahl des nach F. 195 des 
Berggesetzes zu bestellenden Bergschreibers aus dem zum Protokoll ver- 
pflichteten Subalternen-Personal des Justiz-Amtes mit Beachtung des 
Schlußsatzes im K. 193 des Berggesetzes, wonach der erste Subaltern 
als Stellvertreter für den Vorsitzenden zu fungiren hat, überlassen. Die 
Bestellung aber ist bis zu dem 1. Januar k. J. zu bewirken und, wie 
solches geschehen, den beiden unterzeichneten Ministerial-Departements 
anzuzeigen. 
Zum technischen Beisitzer G.. 192, 194 des Berggesetzes) für alle diese 
Bergämter ist der Großherzogliche Bergmeister Mahr zu Kammerberg 
ernannt worden. Die Bekanntmachung der Berggeschworenen bleibt vor- 
behalten. 
Für solche Fälle, wo sich Bergwerkseigenthum über verschiedene Berg- 
amtsbezirke erstreckt, oder wo es sonst unter Umständen angemessen er- 
scheint, behält sich das Staats-Ministerium die Bestimmung der Zustän- 
digkeit vor. 
Weimar am 18. November 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
— 
3 
Departement der Finanzen. Departement der Justiz und des 
Cultus. 
G. Thon. v. Wintzingerode. 
  
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.
        <pb n="323" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 31. Weimar. 12. Dezember 1857. 
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Um der Erhebung der bestehenden Wasserzölle auf der Saale, sowie den 
wegen deren Hinterziehung zu verhängenden Strafen und den deshalb getroffe- 
nen Kontrole-Einrichtungen eine sichere Grundlage zu geben, ingleichen zur 
Beseitigung der bei Betreibung des Floßgewerbes auf dem Saalstrome zwischen 
den Flößern und den betheiligten Mühlenbesitzern etwa entstehenden Irrungen 
und zur Sicherung der Ufer jenes Stromes gegen Beschädigung durch die Floße, 
verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
8. 1. 
Im Großherzogthume werden auf der Saale zugelassen Langholzfloße 
und Dielenfloße. 
Ueber die zulässige Höhe und Breite, sowie über die sonstige Einrichtung 
dieser Floße, ingleichen hinsichtlich der Gestattung des Umbindens derselben und 
hinsichtlich der Zulassung der sogenannten Drauflage bleiben besondere Anord- 
nungen im Verwaltungswege vorbehalten. 
  
53
        <pb n="324" />
        314 
Zuwiderhandlungen gegen die im Verwaltungswege deshalb ertheilten Vor- 
schriften haben, neben der Verpflichtung zu diesen Vorschriften entsprechender 
Herstellung der betreffenden Floße, für jeden einzelnen Fall eine Bestrafung 
mit fünf Thalern zur Folge. 
56# 2. 
Die Beschädigung oder Zerstörung der Stromufer, Mühlwehre oder Schleu- 
ßen durch die Floße ist 
1) wenn sie aus Bosheit oder Muthwillen erfolgt, nach Maßgabe der Be- 
stimmung im Artikel 281 des Strafgesetzbuches vom 20. März 1850 
durch die zuständigen Gerichtsbehörden, 
2) wenn sie aus unvorsichtiger Leitung, oder aus sonstiger Fahrlässigkeit er- 
folgt, mit zwei bis zehen Thalern zu bestrafen (F. 13). 
Daneben sind die Flößer zur Vergütung des entstandenen Schadens ver- 
pflichtet und zwar bei Beschädigungen der Ufer unbedingt, bei Beschädigung 
der Wehre oder Schleußen aber dann, wenn solche aus unvorsichtiger Leitung 
des Floßes, aus sonstiger Fahrlässigkeit oder mit Absicht erfolgt sind. Für 
diese Verpflichtung haften nicht nur die Flößer, wenn deren mehrere auf dem 
Floße sich befinden, unter einander, sondern auch neben ihnen der Eigenthümer 
oder, sind deren mehrere, die Eigenthümer des Floßes solidarisch. 
— 
Wenn Flößer an anderen, als den von den betreffenden Orts-Polizei- 
behörden hierzu bestimmten und mit besonderen Anbindepfählen versehenen Ufer- 
plätzen, mit den Floßen anlegen, oder zum Zwecke des Anbindens Pfähle eigen- 
mächtig einschlagen oder riffeln, oder eingeschlagene Pfähle eigenmächtig heraus- 
ziehen: so tritt in Gemäßheit des Gesetzes über den Schutz gegen fließende 
Gewässer und über die Benutzung derselben vom 16. Februar 1854 FK. 74, 
Ziffer 5 eine Strafe bis zu zehen Thalern ein, dafern der Wasserstand die 
Höhe der Ufer noch nicht erreicht hat, oder die Flößer nicht genöthigt sind, an- 
zuhalten, um anderen sich in Gefahr befindenden Flößern zur Hülfe zu eilen. 
s8. a. 
Nicht minder verfällt derjenige Flößer in eine Strafe von fünf Thalern, 
welcher bei Wehren, die mit Schleußen versehen sind, über die Wehre flößt, 
falls dieses nicht von dem Eigenthümer des Wehres erlaubt wird.
        <pb n="325" />
        Den Flößern ist bei fünf Thalern Strafe untersagt, 
(Mühlvogte) selbst zu öffnen, oder das Wasser eigenmächtig, namentlich durch 
Aneinanderreihen der Floße, aufzustauen. 
315 
die Schleußen 
An fiskalischem Floßzoll sind von den Flößern bei Passirung der Hebe- 
stellen die nachstehenden Abgaben zu entrichten: 
) 
2 
3) 
4) 
6 
— 
7) 
8) 
9) 
10) 
11) 
12) 
13) 
14) 
15) 
16) 
17 
18) 
I. an die Wasserzoll-Einnahme zu Burgau: 
von einem Gelenke oder halben Floße 8elliger bis 40elliger 
Schneidestämme, Röhren, Mittelbaustämme, Hängebäume, 
Zulage zu einem Hause, Scheune oder Stalle und dergleichen 
von einem Schocke Bohlen, 1 ½ Zoll stark und darüber, 
ingleichen von einem Schocke Pflöckhölzer, Zugstangen, 
Hordenstangen oder Telegraphen-Stangen 
von einem Schocke Spund Tischler= oder Schwarten= Breter 
von einem Schocke Bottichriemen oder Bottichdauben, Bett- 
stollen, Pfosten aller Art und Leiterbäumen 
von einem Schocke geschnittener oder gespalteter Latten, 
auch Bottigreisen 
von einem Schocke kleiner Reife, Zaun= oder Wein-Pfähle, 
Hopfenstangen und Besen 
von einem Schocke Schindeln oder Bohnenstangen 
von einem Schocke Felgen, Kumthölzer, auch Ackerpflugs= 
Krengeln und dergleihen 
von einem Schocke Rechen, Fahrstangen und dergleichen 
von einem Schiffe oder Koaonen 
von einem doppelten Schweinestalle 
von einem einfachen Schweinestalle. 
von einem Paar Schlittenkufen, einem neuen Schubkarren 
oder Radeberge ................ 
vonememueuenWagen............ 
von einer Butte, Gelte, Wanne und dergleichen 
von einer Tracht Fischreisen.. ... . . ... 
von einer Klafter Holzz... .. .... "# 
von einer Leitr ...... 
10 Sgr. 3 Pf. 
10- 3. 
5.. 2= 
10 3 
3. 10 
1 3. 
— 8 - 
2 - 7.5 
3 10 
5. 2 
10 3.. 
5. 2= 
1.= 3 
5. 2.= 
— 4 
— 4.= 
!!. 
— X—
        <pb n="326" />
        316 
19) von einer Waschrollll .. 5ESgr.2Pf. 
20) von einem Baustamm, einem Paar Hängebäumen, oder 
von einem Paar großen starken Stangen, wenn solche auf 
dem Floße liegen ........ —-5- 
II. an die Wasserzoll-Einnahme zu Naschhausen: 
1) von einem ganzen Floße. .... .. ... 4 Sgr. 6 Pf. 
2) von einem halben Fldddeeeeee ..... 2 3. 
3) von einem Schocke Bohlen, bLeiterbäume, Bettstollen, Bot- 
tichriemen, Pflöckhölzer, Zug- (großen) Stangen ... —-10- 
4) von einem Schocke Breter, ingleichen von einem Schocke 
Fahr- Oleinen) Stangen. Pfählen 221. — "⅜ 
5) von einem Schocke Laten — 4. 
Gegenstände der Flößerei, welche sich unter 1 oder II nicht namentcch 
aufgeführt finden, sind zu verrechten nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit im 
Verhältnisse zu den in diesem Paragraphen in Ansatz gebrachten Holzsorten. 
8. 7. 
An die Mühlenbesitzer zu Burgau, Jena, Kunitz und Dorndorf sind fol- 
gende Abgaben zu erlegen: 
I. an den Mühlenbesitzer in Burgau 
4 Sgr. 4½ Pf. von jedem Langholzsloße ohne Unterschied, dergestalt, daß ein 
Schwankfloß (zweigelenkig) und ein Floß von Schneideholz (ein- 
gelenkig) für ein Floß gerechnet werden, jedoch 18 bis 20 Stämme 
Schneideholz, wenn solche in zwei Gelenken hinter einander hän- 
gen, für ein Floß passiren, wogegen aber, wenn jedes Gelenk 
einzeln über das Wehr, oder durch die Schleuße geht, jedes 
für ein Floß gerechnet wird. 
Hängebäume, dreigelenkig, dann zweigelenkige Henkelbäume 
und ein kleines Gelenke Holz von 18 bis 22 Ellen, daran ge- 
lenkt, gelten ebenfalls für ein Floß; Bohlen= und Breter-Floße 
zahlen dasselbe wie jedes andere Floß. 
II. an den Besitzer der sogenannten Rasenmühle zu Jena 
wie unter I, nur mit dem Unterschiede, daß 
a) 5 Sgr. abzugeben sind und daß 
b) ein eingelenkiges Floß eben so viel bezahlen muß, wie ein ganzes, 
wenn es einzeln kommt.
        <pb n="327" />
        317 
III. an den Besitzer der sogenannten Brückenmühle zu Jena 
wie unter I, nur mit dem Unterschiede, daß in jedem Falle 5 Sgr. 2 Pf. zu 
erlegen sind. 
IV. an den Mühlenbesitzer zu Kunitz 
5 Sgr. von jedem Floße. 
Anmerkung. 
a) Ein Gelenke Schneideholz gilt für ein Floß, 
b) Zwei Gelenke Schwangholz desgleichen, 
c) Zwei Gelenke Bauholz desgleichen, 
d) Drei Gelenke Hängelbäume desgleichen; desgleichen ein oder zwei Ge- 
lenke dergleichen für sich, 
Ein Gelenke Hängelbäume hinter einem starken Floße wird als ein be- 
sonderes Floß angesehen und verrechnet, 
1) Vierzehen Stämme Schneideholz gelten für Ein Gelenke, sie moͤgen in 
noch so vielen Gelenken ausgehängt seyn, 
2 
— 
8) Ein Gelenke schwach gehauenes Holz von 18 bis 20 Ellen und zwei 
Gelenke Hängebäume gelten für Ein Floß, 
h) Jedes Bret-, Bohlen= oder Latten-Floß gilt für Ein Floß. 
V. an den Mühlenbesitzer zu Dorndorf 
2 Sgr. 5 Pf. von jedem Floße das ganze Jahr hindurch und außerdem noch 
3 Sgr. 8 Pf. für jedes Floß in der Zeit vom 1. Juli bis zum 
1. Februar jedes Jahres, wenn wegen kleinen Wasserstandes Bre- 
ter auf das Wehr gesetzt und diese mit Döbeln verwahrt worden. 
Die Flößer haben die zum Aufsetzen nöthigen Breter und Döbel 
unentgeldlich zu liefern, wogegen der Mühlenbesitzer in der Zeit 
vom 1l. Juli bis 1. Februar bei dem Ueberfahren der Floße über 
das Wehr hülfreiche Hand zu leisten hat. 
Die vorstehend unter Ziffer 1 bis V bemerkten Abgabesätze und Leistun- 
gen finden in so weit Anwendung, als nicht unter den Betheiligten durch Ver- 
einbarung etwas Anderes bestimmt ist, oder künftig bestimmt wird. 
8. 8. 
An sogenanntem Anbindegeld (F. 3 des gegenwärtigen Gesetzes) sind an 
die Wasserzoll-Einnahme zu Burgau zu entrichten 
a) für ein Floß von Bauholz oder Breten.. 2 Sgr. —Pf. 
b) für ein Floß von Schneideholss 1 . 4
        <pb n="328" />
        318 
welche Abgaben an die betheiligten Gemeinden, bezüglich an Unsern Kammer— 
Fiskus nach dem von dem betreffenden Bezirks-Direktor deshalb festgestellten 
Betheiligungsverhältnisse abzugewähren sind. 
8. 9. 
Flößer, welche die Hebestellen zu Burgau und Naschhausen passiren, ohne 
die vorgeschriebenen fiskalischen Wasserzoͤlle (K. 6) bezüglich das Anbindegeld 
(§. 8) zu entrichten, oder die an Möhlenbesitzer zu erlegenden Abgaben (F. 7) 
hinterziehen, verfallen in eine dem zwölffachen Betrage des Wasserzolles oder 
des Anbindegeldes gleichkommende Strafe und haben überdieß die hinterzogenen 
Abgaben nachzuzahlen. 
Im Rückfalle erhöhet sich jene Strafe auf den vier und zwanzig fachen 
Betrag des hinterzogenen Zolles oder Anbindegeldes. 
Insofern hinsichtlich der von den im F. 7 gedachten Mühlenbesitzern zu 
erhebenden Abgaben hiervon abweichende Konventional-Strafen festgesetzt sind, 
bewendet es bei diesen. 
s. 10. 
Die Flößer sind bei einem Thaler Strafe verpflichtet, die von ihnen ge- 
lößten Zollzeddel an die deshalb errichteten und öffentlich bekannt gemachten 
Kontrole-Stellen abzugeben, solche auch auf Erfordern den Wasserzoll= und 
Polizei-Beamten vorzuzeigen. 
s. 11. 
Zur Untersuchung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit der Floße sind 
nicht nur die Polizei-Offizianten, sondern auch die Abgabeberechtigten selbst, 
oder deren Stellvertreter berechtigt. 
8. 12. 
Die Mühlenbesitzer, welche Schleußen haben, sind verbunden, sämmtliche 
Floße, welche bei dem Oeffnen der Schleuße vorliegen, oder von da aus über- 
sehen werden können, ohne Unterbrechung durchzulassen und die Schleuße bei 
gehöriger Beeilung der Flößer so lange offen zu erhalten, bis das zuletzt 
gehende Floß die Mündung des Mühlgrabens erreicht hat. 
Sollten indessen bei geringem Wasserstande die Floße in einer Viertel- 
stunde, von dem Durchgange des letzten Floßes durch die Schleuße an gerech- 
net, bis zur Mündung der Mühllache nicht gelangt seyn, so ist der betreffende 
Müller befugt, die Schleuße zuzusetzen und es hängt dann von den zurück- 
gebliebenen Flößern ab, wegen des Wiedereröffnens der Schleuße mit dem
        <pb n="329" />
        319 
Muͤller sich zu vereinigen, oder die Ankunft anderer, das Oeffnen der Schleuße 
erfordernder, Floße abzuwarten. Letzten Falles ist, außer den im §. 7 bemerk- 
ten Abgaben, etwas Weiteres an den Muͤhlenbesitzer nicht zu entrichten und 
dieser auch übrigens verpflichtet, die Schleuße für das wartende Floß nach 
Verlauf von zwölf Stunden zu öffnen, wenn nicht früher bereits andere Floße 
angekommen seyn sollten. 
Insofern und insoweit in dieser Beziehung zwischen den Betheiligten durch 
Vertrag etwas Anderes vereinbart ist, behält es hierbei zunächst sein Bewenden. 
— 
Sowohl die Wasserzoll-Einnehmer zu Burgau und Naschhausen, als auch 
die öffentlich bekannt gemachten Wasserzoll-Kontrolestellen sind berechtigt, die in 
den §. S#. 9 und 10 bestimmten Geldstrafen wegen Defraudation der fiskalischen 
Wasserzölle oder wegen Kontravention gegen die diesfallsigen Kontrole-Vorschrif- 
ten den Zahlungspflichtigen anzufordern und von denselben zu erheben. 
Dagegen steht diese Berechtigung hinsichtlich der Geldstrafen, welche in 
den §.S. 1, 2, 3, 4 und 5 geordnet sind, den betreffenden Orts-Polizeibehör- 
den zu. 
Unterwerfen sich die Betheiligten der Strafanforderung im Verwaltungswege 
nicht, so haben die vorgedachten Einnahme= und Kontrole-Stellen, bezüglich die 
zuständigen Orts-Polizeibehörden die Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens 
unverweilt zu beantragen. 
—½ 
Für die angedrohten Strafen, für die verfallenen Abgaben, für die Ver- 
gütung der Beschädigungen und für die erwachsenen Kosten bleibt eventuell das 
betreffende Floß verhaftet. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Wasserzoll- 
Einnahme oder Kontrole= Stelle, bezüglich durch die Orts-Polizeibehörden. 
S#18. 
Von den Geldstrafen erhält der Denunziant den dritten Theil. 
Dieser Strafantheil bleibt dem Denunzianten auch dann, wenn dem De- 
munziaten ein Theil der Strafe bis auf ein Dritttheil herab erlassen wird. 
Sollte aber noch eine weitere Minderung, oder ein völliger Erlaß der 
Strafe Statt finden, so hat im ersteren Falle der Denunziant mit dem nicht 
erlassenen Theile der Strafe ohne Weiteres sich zu begnügen und im letzteren 
Falle auf gar keine Demunzianten-Gebühr Anspruch zu machen.
        <pb n="330" />
        320 
8. 16. 
Kann die Geldstrafe wegen Unvermögens des Straffälligen nicht bei- 
gebracht werden, so ist dieselbe durch gerichtliches Erkenntniß in entsprechende 
Gefängnißstrafe zu verwandeln. 
8. 11. 
Den Flößern soll bei Aufsuchung der Bestandtheile ihrer verungluͤckten und 
zerrissenen Floße jeder mögliche Vorschub geleistet werden. 
Um unbilligen Anforderungen an dieselben zu begegnen, wird bestimmt, 
daß derjenige, welcher fortfließende Waare eines zerrissenen Floßes auffängt, 
nicht mehr als drei Pfennige für jede der den Flößern zurückzugebenden Dielen 
und zwei Groschen für jeden Baumstamm in Anspruch zu nehmen berechtigt ist. 
8. 18. 
Auf die Scheitflöße auf der Saale bezieht sich das gegenwärtige Gesetz 
nicht. 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 3. Dezember 1857. 
1 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gese , 
das Flößen auf der Saale betreffend. 
Druck der bof. Buchdruckerei.
        <pb n="331" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 32. Weimar. 13. Dezember 1857. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
In Gemäßheit der Ermächtigung, welche dem Verwaltungsrathe der Werra- 
Eisenbahngesellschaft durch Beschluß der am 23. März d. J. zu Hildburghau- 
sen gehaltenen General-Versammlung der Aktionäre ertheilt worden ist, hat der 
gedachte Verwaltungsrath beschlossen, den durch die gezeichneten Stamm-Aktien 
nicht gedeckten Theil des in den K.S. 6 und 7 des Statuts der Werra-Eisen- 
bahngesellschaft bezeichneten Anlage-Kapitals durch ein nach dem nachstehenden 
Plane aufzunehmendes Prioritäts-Anlehen im Betrage von drei Millionen 
zweimal Hundert und Fünfzigtausend Thalern oder fünf Millionen 
sechsmal Hundert sieben und achtzig Tausend fünf Hundert Gul- 
den aufzubringen. Nachdem dieser Beschluß und der nachstehende Plan von 
der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung, in Uebereinstimmung mit den 
hohen Staatsregierungen von Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha, 
genehmigt worden ist: so wird dieses auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, 
des Großherzogs, unter Beifügung eines Formulars der auszustellenden Priori- 
täts-Obligationen, Coupons und Talons, andurch mit dem Bemerken bekannt 
gemacht: 
1) daß nach vorgelegter Bescheinigung der Antrag auf Konfirmation und 
Eintragung der den Inhabern der Prioritäts -Obligationen am Grund- 
vermögen der Werra-Eisenbahngesellschaft eingeräumten Hypothek bei den 
kompetenten Gerichten von dem Verwaltungsrathe der gedachten Gesell- 
schaft bereits gestellt ist; 
54
        <pb n="332" />
        322 
2) daß vertragsmäßig die ausgefertigten Hypotheken-Urkunden seiner Zeit 
bei der mitteldeutschen Kredit-Bank zu Meiningen zu deponiren sind. 
Weimar am 3. Dezember 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Plamn 
zur Emittirung von 17,500 Stück hypothekarischen Prioritäts- 
Obligationen der Werra-Eisenbahngesellschaft über zusam- 
men 3,250,000 Thaler im 30 Thaler= oder 5,687,500 Gulden im 
52½ Gulden-Fuß 
unter Genehmigung der drei hohen Staatsregierungen zu Sachsen-Weimar- Eisenach, Sachsen- 
Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha. 
§. 1. Die zu emittirenden hypothekarischen Prioritäts-Obligationen wer- 
den in drei Abtheilungen A, B, C, jede Abtheilung unter fortlaufenden Num- 
mern, unter der Bezeichnung Ser. 1 auf farbigem Papier stempelfrei aus- 
gefertigt. 
Es umfaßt: 
Abtheilung A. 2,500 Stück zu je 500 Rthlr. 
im 30 Thaler= oder 875 Fl. im 
52½ Gulden-Fuß unter Nr. 1 bis 
2,500 . . 15,250,000 Rthlr. = 2,187,500 Fl. 
Abtheilung B. 5000 Stück zu je 200 züh= 
im 30 Thaler= oder 350 Fl. 
52½ Gulden-Fuß unter Nr. 1 dis 
5,000 . . . .. 15,000,000 Rthlr. = 1,750,000 Fl. 
Abtheilung C. 10,000 Stüc zu je ioo Rihn 
im 30 Thaler= oder 175 Fl. 
52 ½/ Gulden-Fuß unter Nr. 1 din 
10000 . 10000,000 Rthlr. = 1,750,000 Fl. 
Summa 3,250,000 Rthlr. = 5,687,500 Fl.
        <pb n="333" />
        323 
Mit diesen hypothekarischen Prioritäts-Obligationen werden Zius-Coupons 
auf zehen Jahre ausgegeben und nach Ablauf dieser Zeit, gegen Einreichung 
des mit zur Ausgabe kommenden Talons, erneuert. 
&amp;# 2. Sämmtliche nach F. 1 zu emittirende hypothekarische Prioritäts- 
Obligationen haben unter sich gleiche Rechte und werden jährlich mit fünf Pro-= 
zent, vom 1. Januar 1858 an gerechnet, verzinst. Die Zinsen werden in halb- 
jährigen Raten postnumerando am 1. Juli und 2. Januar nicht nur bei 
der Hauptkasse der Werra-Eisenbahngesellschaft, sondern auch bei den Banken 
in Meiningen und Coburg und deren Agenturen oder Commanditen in Berlin, 
Leipzig und Frankfurt am Main, bei den Gebrüdern Benedict in Stuttgart 
und den Gebrüdern Haas in Carlsruhe, und nach näherer Bekanntmachung in 
mehren an der Werrabahn gelegenen Städten gezahlt. 
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahre 
von dem in dem betreffenden Coupon bestimmten Zahlungstage ab nicht ge- 
schehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
Jeder Zins-Coupon ist ungültig, wenn die Vorderseite desselben durch- 
kreuzt oder eine Ecke desselben abgeschnitten ist. 
§. 3. Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch 
Auslosung. Zur Amortisation werden jährlich, jedoch erst vom Jahre 1868 
an, mindestens ein halbes Prozent des ausgegebenen Prioritäts-Obligationen- 
Betrages, sowie die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen von den 
ausgelosten Obligationen verwendet. 
Die Auszahlung des Kapitalbetrages der zu amortisirenden Obligationen 
erfolgt am 1. Juli jedes Jahres, zum ersten Male am 1. Juli 1868, und 
zwar an allen den Orten, an welchen nach H. 2 die Zinsen zu bezahlen sind, 
bei vorheriger Anmeldung von vier Wochen, und ohne eine solche bei der Haupt- 
kasse der Werra-Eisenbahngesellschaft. 
Der Werra-Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, un- 
ter Genehmigung der hohen Staatsregierungen von Sachsen-Weimar, Sach- 
sen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha den Amortisations-Fonds zu ver- 
stärken und dadurch die Tilgung dieser Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, 
auch dieselben durch öffentliche Blätter mit einvierteljähriger Frist zu kündigen 
und durch Zahlung des Nennwerthes nebst den bis dahin aufgelaufenen 
54
        <pb n="334" />
        324 
Zinsen einzulösen, die Kündigung darf aber nicht vor dem 1. Januar 1868 
geschehen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird den betreffenden Ministerien der ge- 
nannten drei hohen Staatsregierungen jährlich ein Nachweis eingereicht. 
§ 4. Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin 
verschriebenen Kapital-Beträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen 
Gläubiger der Gesellschaft und sind daher befugt, wegen ihrer Kapitale und 
Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Werra-Eisenbahngesellschaft, sowie 
dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm-Aktien 
und der zu denselben gehörigen Coupons und Dividenden-Scheine, sowie vor 
sonstigen Forderungsberechtigten zu halten. 
Außerdem wird von dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft 
den Inhabern der Prioritäts-Obligationen zu noch größerer Sicherheit 
1) die Renten-Garantie, soweit nöthig, hierdurch abgetreten und angewie- 
sen, welche die drei hohen Staatsregierungen von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha nach F. 19 
des Statuts der Werra-Eisenbahngesellschaft und Artikel 7 des Staats- 
vertrages vom 16. Oktober 1855 für das Bau= und Einrichtungs- 
Kapital der 8,000,000 Rthaler mit vier Prozent jährlich auf die ersten 
zehen Jahre von dem Jahre an gerechnet, in welchem zuerst die Haupt- 
bahn von Eisenach nach Coburg und die Zweigbahn von Coburg nach 
Sonneberg in ganzer Ausdehnung das ganze Jahr hindurch in Betrieb 
gewesen ist, zugesichert haben; 
an dem ganzen Grundvermögen der Werra-Eisenbahngesellschaft, welches 
zum Bahnkörper der Werrabahn und der Zweigbahn von Coburg nach 
Sonneberg und zu den Bahnhöfen und Anhaltestellen dieser Bahnen 
einschließlich der Gebäude verwendet worden ist, wie ihr solches der- 
malen eigenthümlich zusteht, oder sie dasselbe später eigenthümlich 
erwerben wird, eine Spezial-Hypothek eingeräumt; 
Endlich räumt der Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahngesellschaft 
3) den Inhabern der Prioritäts-Obligationen ein Pfandrecht an dem je- 
weiligen Betriebs-Material der Werrabahn nebst Zweigbahn, jedoch 
unter Ausschluß des Rechtes, dasselbe als Faustpfand in Anspruch neh- 
men zu können, ein. 
2
        <pb n="335" />
        325 
§# 5. Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die 
Jahlung der darin verschriebenen Kapital-Beträge anders als nach Maß- 
gabe der im §. 3 gedachten Amortisation zu fordern, ausgenommen, wenn 
a) ein Zahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt bleibt, 
b) der Transport auf der Werra-Eisenbahn oder der Zweigbahn von Co- 
burg nach Sonneberg länger als sechs Monate ganz aufhört, 
P)) gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch Ab- 
fändung oder Subhastation vollstreckt wird, 
d) Umstände eintreten, welche jeden andern Gläubiger nach allgemeinen 
gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, eine Arrest-Anlegung gegen 
die Gesellschaft zu begründen, 
e) die im PF. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen a—d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das 
Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurück- 
gefordert werden, und zwar: 
zu à bis zur Zahlung der betreffenden Zins-Coupons, 
zu b bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-Be- 
triebes. 
zu c bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Erekution, 
zu d bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände ausge- 
hört haben. 
In dem unter c vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Betrages hätte erfolgen 
sollen. 
§. 6. So lange nicht die sämmtlichen creirten Prioritäts-Obligationen 
eingelöst sind oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich depo- 
nirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum 
Bahnkörper der Hauptbahn oder der Coburg-Sonneberger Zweigbahn, zu den 
daran gelegenen Bahnhöfen und zum vollständigen Transport-Betriebe auf der 
Eisenbahn erforderlich ist, veräußern. Der Verkauf oder die dauernde Ueber- 
lassung einzelner Theile der Bahnhöfe an den Staat, zum Postbetriebe, an
        <pb n="336" />
        326 
Gemeinden, Korporationen oder Individuen, zum Zwecke von Staatseinrichtun- 
gen oder zur Anlage von Packhöfen und Waarenniederlagen oder sonstigen zum 
Nutzen des Bahnbetriebes und, ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Ge- 
sellschaft erzielenden Einrichtungen gehört, des bestellten Unterpfandes ungeach- 
tet, nicht zu diesen untersagten Veräußerungen, auch bleibt der Gesellschaft 
freie Disposition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten, welche 
nach einem Atteste des betreffenden Regierungs-Kommissars zum Transport- 
Betriebe der Hauptbahn oder der Zweigbahn nicht nothwendig sind. 
#&amp;. 7. Die Werra-Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, ein Aunleihe- 
Geschäft zu machen, welches die Rechte der nach diesem Plane zu emittirenden 
Prioritäts-Obligationen irgend beeinträchtigte oder schmälerte. 
#&amp;#. 8. Die Auslosung der nach §. 3 zu amortisirenden Prioritäts-Obli- 
gationen geschieht in Meiningen durch den Verwaltungsrath der Gesellschaft 
oder eine von demselben aus drei seiner Mitglieder zu bestellende Kommission 
jedesmal im Apil des betreffenden Jahres und zwar in einem 14 Tage vorher 
öffentlich bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die Inhaber dieser 
Obligationen die Befugniß haben. Ueber die Verhandlung ist von einem 
verpflichteten Protokoll-Führer ein Protokoll aufzunehmen. 
&amp; 9. Die Nummern der ausgelosten Prioritäts-Obligationen werden 
binnen 14 Tagen nach Abhaltung des §. 8 gedachten Termines öffentlich bekannt 
gemacht. Mit dem im §. 3 angegebenen Zahlungstage hört die Verzinsung 
der ausgelosten Obligationen auf. Die Coupons über die noch nicht fällig 
gewesenen Zinsen und der Talon sind mit der ausgelosten Prioritäts-Obliga- 
tion gleichzeitig zurückzugeben; geschieht dieses nicht, so wird der Betrag dieser 
fehlenden, noch nicht fälligen Zins-Coupons von dem Kapital gekürzt, um 
vorkommenden Falles zu deren Einlösung zu dienen. Die im Wege der Amor- 
tisation eingelösten Prioritäts-Obligationen nebst den noch nicht völligen Cou- 
pons werden in Gegenwart des Verwaltungsrathes der Gesellschaft oder einer 
aus drei ihrer Mitglieder zu bestellenden Kommission und eines verpflichteten 
Protokoll-Führers, welcher darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, verbrannt 
und daß dieses geschehen, wird unter Angabe der Nummern durch die öffentli- 
chen Blätter bekannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Inhaber — §S. 5 — 
oder der Kündigung — F. 3 — außerhalb der planmäßigen Amortisation ein-
        <pb n="337" />
        327 
gelösten Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft befugt wieder aus- 
zugeben. 
#. 10. Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgelost oder ge- 
kündigt sind und, der öffentlichen Bekanntmachung ungeachtet, nicht rechtzeitig 
zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehen Jahre von dem 
Verwaltungsrathe der Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen, gehen 
sie dessen ungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten 
öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus den- 
selben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe der Nummern 
der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von 
dem Verwaltungsrathe öffentlich bekannt zu machen ist. Die Gesellschaft hat 
aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr, doch steht 
es der General-Versammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung aus 
Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
Das Pfandrecht jeder einzelnen ausgelosten oder gekündigten Prioritäts- 
Obligation erlischt drei Monate nach dem Eintritte des Zahlungs-Termines. 
&amp;. 11. Die in diesem Plane §. 2, 3, 8, 9 und 10 vorgeschriebenen 
öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in der Weimarischen Zeitung, den Re- 
gierungs-Blättern für Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha, dem 
Preußischen Staatsanzeiger, der Frankfurter Postzeitung und dem Schwäbischen 
Merkur. Im Falle des Eingehens eines dieser Blätter hat der Verwaltungs- 
rath in den anderen das an die Stelle tretende ein für allemal bekannt zu 
machen. Die Bekanntmachung noch in anderen Blättern zu erlassen, behält sich 
der Verwaltungsrath nach Befinden vor. 
Meiningen am 1. Januar 1858. 
Der Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahngesellschaft. 
v. Uttenhoven. E. Wagner. v. Schwendler. Francke. C. Thon. 
UD#r. Burckhard. Roese. J. Hoffmann. J. Ch. Lindner. 
Oberländer. J. P. M. Forkel. Riemann.
        <pb n="338" />
        328 
Formulare für die Coupons und den Talon. 
  
  
  
  
  
  
3 Juli 1858. 1. 2. Januar 1859. 
s Erster Zins-Coupon 
*— der 
z Werratistubahn · Prioritats · Obligation 
zz Ger. I. A. M hd de balbjih 2 Wie drüben. 
mbnt„% . ..5».»..· « 
Esgäb-II"p".’·«"Ic-«.TZIZTZLZT«VZI-lkkås«·oksis:kiå»M: ssblbsssstsssssssslsssi 
Läg Tblk.odetfl.mit S 
255 .... Thlt. ... Sgr. oder .... Gulden ... Kreujzer. 
Meiningen am 1. Januar 1858. 
— Der Verwaltangstath der Werrseisesb. Gesenscheft. 
E##1 n⅝ (lesiwlle zweier Unterschristen.) 
bubbt“ (Eingetragen im Coupb. pag. 1.) 
Ser. I. Abth. A. (B. C.) 
Talon zur Prioritäts-Obligation 
der 
Werrneisenbahngesellschaft 
Ser. I. Abth. .. M ... 
über 
... Thilr. im 30 Thaler- oder . Gulden im 52 ½ Guldenfuß. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe, nach Einlösung der jetzt aus- 
gegebenen zwanzig Zinskoupons zu der obenbeseichneten Obligation, die zweile auszugebende Reihe 
von Iwanzig Zinskoupons nebst Talon. 
Meiningen am 1. Januar 1858. 
Der Verwallungsrath der Werraeisenbahn-Zesellschaft. 
(Stempel.) (lacsimlie von der Unterschrist zweier Mitglicder.) 
Eingetr. im Coopb. pag. 
  
  
  
  
Druck der Hof= Buchdruckerei.
        <pb n="339" />
        329 
Formular für die Prioritäts-Obligationen. 
Prioritäts-DObligation 
mit 
Hoüopothe bt# 
der 
Werra-Eisenbahn-Gesellschaft. 
Ser. I. Abibeinns e (B. C.) 
1 
Die Ernencrung der Coupons nach Ablauf 
ven zebn Jabren erselgt nur nach Rück- 
#.——————— ÑÍÑÊ—. 
Deber Obligation sind 20 Conpons auf die 
Jadre 18##/ bis 18#7 und ein Talen bei 
gabe res beigefügien Talons. 
  
  
Goo, 200, 100) Thaler im 30 Thaler-Fuß 
oder 
(875, 350, 175) Gulden im 52½ Gulden-Fuß. 
Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von (500, 200, 100 Tha- 
lern oder 875, 350, 175) Gulden Antheil an dem in Gemäßheit der von den hohen Re- 
gierungen zu S. Weimar, S. Meiningen und S. Coburg-Gotha ertheilten Genehmigung 
nach den Bestimmungen des umstehenden Planes emittirten Kapitale von Drei Millionen 
Zweihundert und Fünfzig Tausend Thalern im 30 Thaler= oder Fünf Mil- 
lionen Sechshundert Siebenundachtzig Tausend Fünfhundert Gulden im 
52½ Gulden-Fuße Drioritäts= Obligationen der Werra-Eisenbahn= Gesellschaft mit Hypo- 
thek. Der jährliche Zins beträgt Fünf Procent und wird in halbjährigen Raten entrichtet. 
Meiningen am 1. Jannar 1858. 
Der Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft. 
J. v. Attenhoven. E. Wagner. v. Schwendler. Franche. 
C. Thon. D. Zurckhard. Roese J. Hossmann. J. C. Cindner. 
Dberländer. J. F. M. Forkel. Riemann. 
Der Kassirer: Der Gegenbuchführer: 
Eingetr. im Register Fol. 000. 
Bemerkung. Den nach vorstehendem Formular zur Ausgabe gelangenden Original-Prioritäts= 
Obligationen wird auf deren Rückseite auch ein Abdruck des Emissions-Planes (S. 322 
des Regierungs= Blattes) beigefügt. 
55
        <pb n="340" />
        330 
Winisterial-Vekanntmachungen. 
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf vorgängigen un— 
terthänigsten Vortrag in Höchstihrem Gesammt-Staats-Ministerium dem Zim- 
mer= und Maurer-Meister Timpe zu Rheine in Westphalen auf diesfallsiges 
Nachsuchen unter dem heutigen Tage ein Einführungs-Patent für die Dauer 
von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den ganzen Umfang des Groß- 
herzogthumes auf das Recht zu ertheilen gnädigst geruhet, eine von ihm erfun- 
dene und dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnung und Pa- 
tent-Beschreibung näher erläuterte, Walzmangel (Wäschrolle mit Walz- 
vorrichtung) in dem genannten Gebiete in der Art ausschließlich anzuwen- 
den, daß er befugt ist, allen denjenigen den Gebrauch dieser Walzmangel zu 
untersagen, welche dieselben nicht von ihm bezogen haben. 
Auch ist bei Bewilligung des Patentes — welches übrigens dann als erlo- 
schen zu betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der 
Erfindung im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht 
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die Neuheit und Eigenthümlichkeit 
der Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Re- 
gierungs-Blatt vom Jahre 1843 S. 13 — 16) in den Zollvereins-Staaten 
bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt 
worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertiget wor- 
den ist, so wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 11. November 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 
1854 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1854 Seite 333) wird hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht, daß an der Stelle des zeitherigen Großherzoglich Hes- 
sischen Neben-Zollamtes 1I. Klasse zu Darmstadt vom 1. Januar k. J. ab 
ein Hauptamt im Innern mit Niederlagerecht in das Leben treten wird. 
Weimar am 26. November 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement. der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Drock der Hof. Buchdruckerei in Weimar.
        <pb n="341" />
        Kegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Nummer 33. Weimar. 31. Dezember 1837. 
  
Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf vorgängigen 
Vortrag in Höchstihrem Gesammt-Staats-Ministerium dem Fabrikanten Louis 
Beauché in Paris auf diesfallsiges Nachsuchen des Ernst Büchner in Frank- 
furt a./M. unter dem heutigen Tage ein Einführungs-Patent für die Dauer 
von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den ganzen Umfang des Groß- 
herzogthumes auf das Recht zu ertheilen gnädigst geruhet, eine von ihm erfun- 
dene und dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnung und Patent- 
Beschreibung näher erläuterte Cigarren-Maschine in dem genannten Gebiete 
in der Art ausschließlich anzuwenden, daß er befugt ist, allen denjenigen den 
Gebrauch dieser Cigarren-Maschine zu untersagen, welche dieselbe nicht von ihm 
bezogen haben. 
Auch ist bei Bewilligung des Patentes — welches übrigens dann als erlo- 
schen zu betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der 
Erfindung im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht 
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die Neuheit und Eigenthümlichkeit der 
Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Re- 
gierungs-Blatt vom Jahre 1843 S. 13— 16) in den Zollvereins-Staaten 
bei Erfindungen zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden ist, so wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 11. November 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Junern. 
von Watzdorf. 
56
        <pb n="342" />
        332 
II. Da seit einiger Zeit wieder häufiger Fälle vorgekommen sind, in 
welchen Gemeindevorstände die hinsichtlich der Aufnahme armer Kranken in ein 
Landes-Krankenhaus bestehenden Vorschriften unbefolgt gelassen haben, so werden 
diese hiermit von Neuem zu pünktlicher Nachachtung mit der Verwarnung be- 
kannt gemacht, daß Zuwiderhandlungen, deren sich Gemeindevorstände fernerhin 
schuldig machen, mit angemessenen Ordnungsstrafen werden geahndet werden. 
1) In der Regel ist die Aufnahme der fraglichen Kranken auf dem 
Grunde eines urschriftlich mit einzusendenden Gutachtens des Großherzoglichen 
Amts-Physikus von dem betreffenden Gemeindevorstande durch Vermittelung des 
Großherzoglichen Bezirks-Direktors bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
nachzusuchen und mit der Einlieferung des Kranken bis nach erfolgter Gestat- 
tung Anstand zu nehmen. Dem Berichte des Gemeindevorstandes an den Groß- 
herzoglichen Bezirks-Direktor muß immer alsbald eine genaue und zuverlässige 
Auskunft über die Vermögens= und Familien-Verhältnisse des Kranken mittelst 
schriftlicher Beantwortung der in dem, den Gemeindevorständen diesfalls zuge- 
fertigten Schema enthaltenen Fragen beigefügt werden. 
2) Ausnahmsweise ist es den Gemeindevorständen nachgelassen, in den- 
jenigen Fällen, in welchen, nach dem Gutachten des Amts-Physikus, 
Gefahr im Verzuge liegt, den Aufnahmeantrag, unter Beifügung jenes Gut- 
achtens in Urschrift, unmittelbar an das unterzeichnete Staats-Ministerium zu 
richten und die vorgeschriebene Auskunftertheilung über die Vermögens= und 
Familien-Verhältnisse des Kranken, wenn sie nicht ohne Weiteres möglich ist, 
unerinnert thunlichst bald nachzubringen. 
3) Die Kranken sind immer in reinlichem Zustande und gehörig bekleidet 
einzuliefern. Es wird hierbei daran erinnert, daß bereits durch die einschla- 
gende Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Januar 1856 die betreffenden Ge- 
meindevorstände für jeden Zuwiderhandlungsfall mit einer Orduungsstrafe von 
Einem Thaler bedroht worden sind und daß die betreffende Gemeindekasse die 
nachträglich in dem Landes-Krankenhause zu bewirkende Reinigung zu vergü- 
ten, bezüglich die Kosten der Behufs der Entlassung des Kranken angeschafften 
Kleidungsstücke zu erstatten hat. 
Schließlich wird auf die Ministerial-Befanntmachung vom 29. Oktober 
1855 von Neuem aufmerksam gemacht, nach welcher es den Großherzoglichen 
Direktorien der Landes-Heilanstalten nicht gestattet ist, in die letzteren ohne vor- 
gängige Genehmigung des unterzeichneten Staats-Ministerium Kranke aufzuneh- 
men, wenn nicht besonders dringende, oder bezüglich des Landes-Krankenhau- 
ses in Jena solche Fälle vorliegen, in denen die gedachten Direktorien aus
        <pb n="343" />
        833 
Rücksicht auf das wissenschaftliche Interesse die Verpflegung aus den zu ihrer 
Verfügung gestellten Mitteln beschließen. 
Weimar am 8. Dezember 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
III. Mit dem 1. Januar 1858 wird das Königlich Preußische Haupt- 
Jollamt zu Cavelpaß an der Mecklenburg'schen Grenze nach Anclam ver- 
legt und in Cavelpaß ein Nebenzollamt I. errichtet werden. 
Unter Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 
1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes von jenem Jahre) wird dieses hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 14. Dezember 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Da nach der Vereinbarung im Artikel 21 unter b des Wiener Münz- 
vertrages vom 24. Januar 1857 (Regierungs-Blatt S. 59) die Bestimmung 
eines Kasse-Kurses fernerhin nur für die Vereinsgoldmünzen — Kronen und 
halbe Kronen — nicht aber für andere Gattungen gemünzten Goldes erfol- 
gen darf: so werden die getroffenen Bestimmungen über die Annahme solcher 
Goldmünzen bei den Großherzoglichen Staatskassen, insbesondere auch die unter 
dem 12. Mai 1854 bekanntgemachte Tarifirung der Fünf= und Zehn-Thaler- 
stücke in Gold (Regierungs-Blatt S. 219) andurch mit Bezugnahme auf §. 27 
der Verordnung vom 2. Juni 1854 (Regierungs-Blatt S. 254) aufgehoben 
und die Großherzoglichen Staats-Kassen dem zu Folge angewiesen, Goldmün- 
zen fernerhin überhaupt in Zahlung, anstatt der landesgesetzlichen Sil- 
berwährung, nicht anzunehmen. 
Darüber, ob und zu welchem Werthe die nach Artikel 18 des angezoge- 
nen Münzvertrages (Regierungs-Blatt S. 57) auszuprägenden Vereinsgoldmün- 
zen — an Kronen und halben Kronen — in den Großherzoglichen Staats- 
Kassen an Zahlungsstatt für Silber künftig anzunehmen sind, bleibt die Be- 
stimmung bis auf Weiteres vorbehalten. 
Weimar am 15. Dezember 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="344" />
        334 
V. Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß statt des bisherigen For- 
mulars für Untersuchungs-Tabellen der Einzelgerichte (Beilage zu der 
Bekanntmachung vom 6. Januar 1853 sub Nr. 8 und Nr. 26 der Bekanntma- 
chung vom 28. Juni 1850) ein anderes, zweckmäßigeres Formular eingeführt 
worden und von dem Lithographen Lauer in Eisenach zu beziehen ist, und wer- 
den hiernach sämmtliche Justiz-Unterbehörden angewiesen, sich vom nächsten Jahre 
an des neuen Formulars für die nach F. 22 der Verordnung vom 25. Juni 
1850 in vier Unterabtheilungen zu führenden Untersuchungstabellen zu bedienen. 
Hierbei wird zugleich bemerkt, daß es neben den Untersuchungs-Tabellen 
der Führung eines besondern Strafbuches (lit. y der Bekanntmachung vom 
28. Juni 1850) nicht weiter bedarf, daß es sich aber empfiehlt, aus den Un- 
tersuchungs-Tabellen besondere Rückfallsverzeichnisse und eben so besondere Ver- 
zeichnisse über die erkannten Gefängnißstrafen behufs der Aushändigung an den 
Diener und leichterer Kontrole der Strafvollstreckung zu ertrahiren und bezüg- 
lich neben den Untersuchungs-Tabellen fortzuführen. 
Das durch besondere Anordnung eingeführte Geldstrafbuch ist dagegen 
auch in Zukunft neben den Untersuchungs-Tabellen besonders zu führen. 
Weimar am 17. Dezember 1857. 
Großherzoglich Sächfisches StaatsMinisterium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
von Wintzingerode. 
Bekaunntmachung. 
Mit Rücksicht auf den hohen Preis des Hafers ist bei den Posthaltereien 
des Großherzogthumes für die Zeit vom 1. Januar bis letzten Dezember 1858 
die Taxe 
für ein Extra-Postpferd auf 13 Sgr. 
und 
für ein Courier= und Estaffetten-Pferd auf 18 Sgr. 
auf jede Meile erhöhet worden. 
Mit Beziehung auf §. 1 der höchsten Verordnung vom 22. August 1845 
wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 23. Dezember 1857 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
  
Druck der Hof= Buchdruckerel.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
