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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859.</title>
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            <idno>rbl_swe_1859</idno>
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        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach

auf  das  Jahr  185909.

 

Drei  und  vierzigster  Jahrgang.

Weimar,
gedruckt  in  der  Hof--  Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlan.
        <pb n="2" />
        Eeite  des

J  nu  h  2  1  t.  2tt#

A.

Advokaten  —  Rechtsanwälte  —  Sachwalter  —:

1)  deren  Praxis  vor  dem  Gesammt-Oberappellations-Gerichte  zu  Jena  H

2)  Gesetz  über  die  Gebühren  derselben  und  der  Notare  vom  29.  Oktober,

1840.  Nachtrag  vom  5.  März  181559  ..
AppthcketgehülfcmRegulattvüberdtePküfungderselben..
AtgenttmfcheKonfdderatwm
Siehe  Zoll-  and  Handels-Verein.

Arustadt.  Siehe  Post-Kurse  und  Steuer-Oberkontroleur.

uen.
52.

 

22.

B1.

l
I
l
l  55—58.

Arzenei-Taxe.  Preisveränderungen  in  derselben
Asphaltfülz  —  so  genannter  —:

1)  wird  als  Bedachungs-Material  für  zulässig  erachteete  148.

2)  wird,  mit  Erlaubniß  der  Orts-Polizeybehörde  in  Anwendung  gebracht,

ruͤcksi  chtlich  der  Aufnahme  der  damit  gedeckten  Gebäude  in  die  Landes-Brandversicherungsanstalt

  der  Ziegeldachung  gleich  geachtt  157.

Auszuweisende,  deren  Uebernahme.  Erläuterung  und  Ausführung  des

von  mehren  dutschen  Regierungen  dieser  halb  geschlossenen  Vertrages  vom  85—92.

15.  Juli  155555  104.

200  —202.
B.

Bade=  und  Wasch-Anstalt.  Bestätigung  der  für  deren  Errichtung  in
der  Haupt=  und  Residenz-Stadt  Weimar  entstandenen  Aktien-Gesellschaft  37—47.
Bergbauanlagen  und  bergrechtliche  Befugnisse.  Zu  deren  Herellung
  und  bezügl.  Ausübung  bedarf  es  der  Erlaubniß  d  der  Berg-  Polizey.
behödden  79.
Bestellgebühren  bei  Briefpostsendungen  162.
Bevolkerungsaufnahme.  Naͤhere  Bestimmung  in  n  Betreff  der  Nachzahlungen
  im  Monate  Dezember  und  in  dem  darauf  solzenden  Monate  Januar435.

Bezirksausschüsse,  deren  Neuwahen  72.
Bier,  in  das  Herzogthum  Nassau  eingehend  unterliegt  einer  Uebergangsabgabe  59.
Blutegel.  Feststellung  des  Netto-Tarpreises  für  denselen  146.  160.

 

Brandversicherungs-Anstalt.  Gesetz  vom  30.  März  und  Nachtrag
vom  13.  Mai  1859,  die  Abänderung  des  F.  33  und  einiger  anderer  Pa--  69
ragraphen  des  Gesetes  vom  28.  August  1826  über  dieselbe  betreffend  93—95.

Brandversicherungs-Beiträge,  deren  Ausschreiben  559.  156.

Brauntweinverbehr  zwischen  dem  Großherzogthume  Luremburg  und  den!

Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins  438—
        <pb n="3" />
        Seite  des
—AL  inn
Broadwell  zu  New-Orleans  in  Amerika  erhält  ein  Ersindungs-Patent  sur
eine  verbesserte  Methode  der  Zurichtung  von  Mahlsteinn
Burden  „  Mechaniker  zu  Troy  in  Nordamerika,  erhaͤlt  ein  Stsindinge·  datent
auf  eine  Maschine  zur  Fabrikation  von  Hufeisen  138.
C.
Eivil-Rechtspflege,  deren  Beförderung.  Fortdauer  der  Gältigkeit  der
deshalb  zwischen  dem  Großherzogthume  und  dem  Zut  stenthume  Reuß  jüngerer
  Linie  im  Jahre  1832  geschlossenen  Uebereinkunft.  145.
Crenzburg.  Besetzung  der  dasigen  Wasserzoll-Einnahen  158.
D.

 

Depositen  —  öffentliche  —  deren  Verwaltung  —  Nachtrag  vom  8.  u
1859  zu  dem  Gesetze  vom  12.  Februar  18410  66—68.
Dermbach.  Siehe  Steuer-Oberkontroleur.  ·

E.
Eason  zu  London  erhält  ein  Erfindungs-Patent  auf  Verbesserungen  in  den
Apparaten  und  Mitteln  zum  Gerben,  Färben  und  Extrahiren  von  Stoffen
des  Mineral-,  Pflanzen=  und  Thier-Reichsss  137.
Ebersdorf.  Siehe  Straf-Rechtspflege.
Effekten-Transport  auf  den  Eiseubahnen.  Siehe  Eisenbahnen.
Einkommensteuer  —  allgemeine  —:
1)  Gesetz  über  die  Ausschreibung  eines  außerordentlichen  3uschlages  du  derselbben
  .  .  111.  146.
2)  Von  diesem  Juschlage  soll  fürerst  abgesehen  werden.  ..  ..160.
3)  Nachtrag  vom  9.  November  und  Ministerial=  Bekanntmachung  vom  15.
Dezember  1859  zu  der  Verordnung  vom  19.  November  1851,  die
Ausführung  des  Geseßes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.  1199.
März  1851  betr.,  nebst  Schema  einer  Steuerrolll  20-210

4)  Die  Lehrlinge  sind  zu  derselben  nicht  beizuzihen  211.
Eisenach.  Siehe  Sparkasse.  "„
Eisenbahn.  Siehe  Werra-Eisenbahn.  «
Eisenbahnen.  Bekanntmachung  zu  dem  Regulative  über  die  Behandlung

des  Güter=  und  Effekten-  Sranportes  auf  den  Eisenbahnen  in  Bezug  auf

das  Zollwesen  .  .26  36.
        <pb n="4" />
        Seite  des

#  h  alt.  Regierungs-Blaites.



 

Eisenbahngesellschaft  —  Thüringische  —  Rückgabe  derjenigen
fünfprocentigen  Prioritäts-Obligationen  an  dieselbe,  welche  von  ihr  als  Unterpfand
  für  eine  der  Gesellschaft  aus  der  Großherzoglichen  Staatskasse  gemachte
  Anleihe  eingesetzt  wartren.  145.

Entbindungsanstalt  zu  Jena.  Die  Legitimationen  zur  unentgeldlichen
Aufnahme  der  Schwangern  in  dieselbe  sollen  die  Gemeindevorstande  nicht
fruͤher  als  14  Tage  vor  der  Niederkunft  ausfertigen  11.

Erfurtsche  Gebietstheile  —  sonstige  —  die  Erstreckung  der  in  deu!
Weimarischen  Stammlanden  über  die  Fest=  und  Sonntags=  Feier  geltenden.
Gesetze  aufen  *1  61—63.

 

Extrapost-Taxe  bleibt  für  das  Jahr  1859  wie  bisher  .  60.

Extrapost-Tage,  deren  Feststellung  für  das  Jahr  1660  214.
!
F.  «

Feldmesser,  deren  Gebühren  berr.  65.
l

Festtags-Feier.  Siehe  Erfurtsche  Gebietstheile.
Feuersbrünste:  a)  Gesetz  vom  30.  März  1859,  die  Abänderung  des  F.  5
des  Gesetzes  zur  Sicherung  gegen  dieselben  vom  29.  April  1829  und  b)
authentische  Interpretation  vom  13.  Mai  1859  dieses  letzteren  Gesetzes..  69.  99.
Freimarken:
1)  zu  fünf  und  zu  zehen  Silbergroschen;  deren  Ausgabe  durch  die  Posten
zur  Erleichterung  der  Francatur  der  Korrespondenz,  inSbesondere  nach

außerdeutschen  Ländern  12.
2)  deren  Gebrauch  für  die  Landbestellgebühren  bei  Briefpostsendungem  .1862.
3)  Herstellung  derselben,  anstatt  auf  farbigem  Papier  mit  schwarzem  Druck,

auf  weißem  Papier  mit  farbigem  Druck..  ..  ...  214.

G  «
.
Greis-FormReußifcheskegsetungältererLImedaselbst-deten  Beitritt
zu  dem  Vertrage  vom  Jahre  1856  wegen  Zulassung  des  Papiergeldes.  23.
Großherzopin,  Großfürstin  Maria  Pawlowna,  Kaiserliche  Hoheit:,
1)  Hochstderen  Ableben  zu  Schloß  Belvedere  bei  Weimar  am  23.  ImB
Abends  6t  ürr  .  ..  .  .  139.
2)  Anordnung  wegen  Anlegung  der  gande5trauer  um  n  Hoͤchsidieselbe.  ...  139.
3)  Verbot  alles  oͤffentlichen  Tanzes  und  Musikhaltens  wegen  dieses  Trauerfalls.
  ...  .  ..  .  ...  E
4)  Wiederauftebung  der  r  unter  Nummer  2  und  des  Verbotes
unter  Nummer  3  .  1141.
        <pb n="5" />
        Seile  des

#  u  h  —  Kegierungs=Glattes



 

Großherzogin  Sophie,  Königliche  Hoheit,  übernimmt  den  Schuc  und
die  oberste  Aufsicht  über  die  Sparkasse  zu  Eisenach  212.
Grundherrliche  Rechte.  Nachtrag  vom  8.  Oktober  1859  zu  dem  Gesetbe
  vom  18.  Mai  1848  im  Betreff  der  Ablösung  dieser  Recht..  4175—181.
Grundstücke.  Gesetz  über  die  Zusammenlegung  derselbtn  1383—197.
Gäter--Transport  auf  den  Eisenbahen  25—36.
Siehe  auch  Eisenbahnen.
Gustav-Adolph-Stiftung  und  dessen  Zweigvereine  in  dem  Großherzogthume
  haben  die  Rechte  einer  juristischen  Person  und  milden  Skiftung  erhallen.
  52.

Heilanstal  ten  zu  Jena.  In  allen  das  Kasse=  oder  Rechnungs-Wesen  derselben
  betreffenden  Angelegenheiten  hat  man  sich  an  die  Oroßderzogliche

Kassever  waltung  dieser  Anstalten  zu  wenden  72.
Heimathsverhältnisse.  Nachtrag  vom  7.  April  1859  zu  dem  Gesetze
darüber  vom  23.  Februar  1500  78.

Hessen-Homburg  —  Landgrafschaft.  —  Siehe  Paßkarten.
Hufeisen.  Siehe  Burden.

Ilmenau.  Siehe  Post  und  Steuer-Oberkontroleur.
Impfschein  —  ärztlicher  —  ist  von  einem  jeden  in  die  Schule  eintretenden

Kinde  vorzuzeigen.  ....  71.
Irren-,  Heil-  und  Pflege-Anstalt  zu  Jena.  Eröhung  der  jahrlichen
Vergätung  für  jeden  Pflegling  in  derselen  12.

 

.

Jena.  Siehe  Entbindungsanstalt,  Heilanstalten,  Irren-,  Heilund
  Pflege-Anstalt  und  Postentfernung.

K.

Kaltennordheim.  Siehe  Steuer-Oberkontroleur.
Kassenanweisungen  —  Großherzogl.  Sächsische  —  a)  Gesetz,  die  Erneuerung
  und  b)  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Beschreibung  derselben  betr.

Kataster-Führer,  deren  Gebuͤhren  bett..  .

 

163.
171—  174.
65.
        <pb n="6" />
        Seite  des

 

52"  ft.  E
Kataster-Führung:  i
UnbermehreOrteImBezIkkedeöJnsttzAmteöApolda......  11.
2)  uͤber  den  Ort  Etterwinden.n.  ...  468.
3)  uͤber  den  Ort  Heyda..  ..  174.
4)  über  den  Ort  Kaltensundbienn.  32.
5)  uͤber  den  Ort  Kapellendorf...  141.
6)  uͤber  den  Ort  Loͤberschͤͤz.  ..  ...  52.
7)  über  den  Ort  Schöndpdprrenr  84.
8)  uͤber  den  Ort  Weiden.  90686P6d6.
9)  uͤber  den  Ort  Wilsdorf..  ....  ...  #1556.
Katholische  Schulen.  Gesetz  über  die  Vestrafung  der  Shhwoerstummis
in  denselben.  97.
Keila.  Die  dasige  Filial-Kirche  und  Filial  =  Gemeinde,  welche  früher  mit  der
Kirche  zu  Ziegeur#cck  verbunden  war,  wird  als  Filial  mit  der  Kirche  und
Pfarrei  zu  Knau  vereingttttee  84.
Kirchen-Waldungen.  **  über  die  Verwaltung  und  Beaufsichtigung
  derseen  ...  105—110.
Knau.  Siehe  Keilo.  .
Kötschau.  Siehe  Postentfernung.
Kollektur-Gebühren.  Siehe  Sporteln-Einnehmer.
Kranichfeld.  Siehe  Post.
Kriegssteuer.  Von  dieser  soll  fürerst  abgesehen  werden  160.
Siehe  auch  Einkommensteuer.
Küntzel,  Auch-Fabrikant  zu  Neustadt  a  d.  O.,  erhält  ein  Erfiadungs·  Patent
auf  eine  Selbst-  Feinspinnkrempel..  ...
Kupfer-Bergbau=  und  Zütten-Gesellschaft  —  Stchsisch-  i*
ringische  —  Nachtrag  zum  Statut  derselben
T.
Landbestellgebühren  bei  Briefpostsendungen.  Für  solche  können  Freimarken
  in  Anwendung  komhen  1562.
Landes-Heilanstalten  zu  Jena.  Siehe  Heilanstalten.
Lehrlinge  unterliegen  hinsichtlich  ihres  etwaigen  Einkommens  aus  Gewerbs-,
und  Geschäfts-Thätigkeit  der  Besteuerung  nicht  .  ..  211.
Lobenstein.  Siehe  Strafrechtspflege.  T.
Louisenhall.  Preis  des  Viehsalzes  auf  der  dasigen  Sallitnn.  .  64.

Luxemburg.  Siehe  Branntweinverkehr.
        <pb n="7" />
        Seite  des
*  b#  1.  o,
4
Mahlsteine.  Siehe  Broadwell.
Malzschrotmenge.  Verwaltungsvorschrift  bei  einem  Uebergewichte  über
die  angemeldete,  zur  Brau-Einmaischung  bestimmtt  ....  63.
Maria  Pawlowna,  Großherzogin  von  Sachsen,  Großfürstin  von  Rußland,
  Kaiserliche  Hoheit:  à)  Höchstderen  Ableben;  b)  Anordnung  einer  Laudestrauer;
  c)  Verbot  alles  offentlichen  Tanzes  und  Musikhaltens;  d)  Wiederaufhebung
  der  Anordnungen  unter  b  unee  .  139.  141.
Marken.  Siehe  Freimarken.
Meiningen.  Siehe  Steuer-Oberkontroleur.
Melpers.  Siehe  Steuer-Oberkontroleur.
Militär  —  einheimisches  oder  fremdes  —  Anderweite  Bestimmungen  über
dessen  Verpflegung  und  Einquartierung  und  die  dafür  zu  leistende  Geldeat--schaͤdigung..
  141  —  144.
Münzen,,  welche  nach  dem  nun  bestehenden  Landes-  Muͤnzfuße  fuͤr  das  Großherzogthum
  ausgepraͤgt  und  in  Umlauf  gesetzt  worden  sind  50.
Münzsorten,  welche  von  den  Großherzogl.  Kassen  und  Einnahmestellen  bis
auf  Weiteres  in  Jahlung  anzunehmen  sind.  Verzeichniß  derselben.  .1—5.
N.  «
Nassqu—Hekzogthum-:
1)  von  dem  dahin  eingehenden  Biere  ist  eine  Uebergangsabgabe  zu  entrichten  159.
2)  Veränderungen  in  den  Steuerstellen  desselben  rücksichtlich  der  Besuaniß
zur  Abfertigung  Uebergangssteuerpflichtiger  Gegenstaͤnde  213.
Notare.  Siehe  Advokaten.
O.
Ober-Appellationsgerichts-Ordnung  vom  3.  Oktober  1816.  Ab.
aͤnderung  des  8.  10  derselben  im  Betreff  der  Praxis  der  Advokaten  E
dem  Gesammt-Oberappellations-Gericht  22.

Oesterreichsche  Regierung.  Siehe  Paßkarten.  6
Orts-Steuereinnahmen.  Siehe  Steuereinnahmen.

Papiergeld  —  Staats-Papiergeld  —

1)  Beitritt  der  Fürstl.  Reußischen  Rgierung  Alterer  Linie  zu  Greiz  zu  der
wegen  gegenseitiger  Zulassung  des  Papiergeldes  zwischen  dem  Großher-
        <pb n="8" />
        JSuhalt.

Selte  des
Regierungs,
Blattes.

 

 

 

zogthume,  den  drei  Herzogthümern  Sachsen  und  dem  Fürstenthune
Schwarzburg-Rudolstadt  abgeschlossenen  Uebereinkunft  ...

2)  Gesetz  wegen  Erneuerung  des  Großherzogl.  Saͤchsischen  Papiergeldes.

3)  Ministerial-Bekanntmachung  im  Betreff  bieses  neuen  Papiergeldes  und
dessen  Beschreibung
Pastkarten.  Beitritt  der  Landgrafschaft  Hessen-  Hemoucg  und  der  Kaiserl.
Königl.  Oesterreichschen  Regierung  zu  dem  Vertrage  vom  Jahre  1851  über
den  Gebrauch  der  Paßkarten  als  Legitimations-Mittel.
Pensionirung  der  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatediener.
trag  vom  16.  Februar  1859  zu  dem  Gesetze  vom  6.  April  1821
Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer.  Nachtrag
vom  9.  November  1859  zu  dem  Statut  vom  1.  Oktober  1841
Verordnung  über  die  Verwaltung  und  Beaussih-#



Pfarrei-Waldungen.
tigung  derselben

Pferde;  deren  Ausfuhre  aus  dem  Großherzogthume  über  die  Grenzen  gegen
das  Zollvereins  =  Ausland  verboten

Post  für  Personen;  deren  Herstellung  zwischen  Kranichfeld  und  Ilmenau  aͤber
Stadtilm

Vostentfernung  zwischen  Weimar  und  *  ingleichen  awischen  Vena
und  Kötschau.

Post.  Freimarken.  Siehe  Freimarken.

Post-Kurse  a)  zwischen  Arnstadt  und  Saalfeld  über  Remda,
Weimar  und  Rudolstadt.  —  Das  Personengeld  auf  denselben

R.

Rechtsanwälte.  Siehe  Advokaten.

Nechtspflege,  deren  Beförderung.  Fortdauer  der  Gültigkeit  der  zwischen
dem  Großherzogthume  und  dem  Herzogthume  Sachsen-Coburg=  Gotha  im
Jahre  1832  geschlossenen  Konventio

Rechtsstreitigkeiten  —  börgerliche  —  R  vom  28.  Mai  1857  zu
Vereinfachung  und  Abkuͤrzung  des  —  in  nrns  Nachtrag  vom
5.  März  1859  zu  8.  25  des  Gesetzz  ·..·.

Nemda.  Siehe  Post-Kurse.

Neusß,  aͤlterer  kLinie,  Fuͤrstenthum.  Siehe  Papiergeld.

Reuß,  jüngerer  Linie,  Fuͤrstenthum.

EEEIEIIEIILEEIIIIIEEIIIIEIIEIIIIEIIILEIEIEIIIIIIIIE
ssssssssss
-----oooooooooooooooooo



b)  zwischen

 

Siehe  Civil-Rechtspflege  und  Strafrechtspflege.
ANudolstadt.  Siehe  Post-Kurse.

23.
163.

171—  174.

24.  211.
49.
197.
105  —110.
54.—
136.  214.
96.

64.  92.

63.

81.
        <pb n="9" />
        Seite  des

J  u  h  alt.  Regierungs-Blattes.


S.

Saalfeld.  Siehe  Post-Kurse.
Sachsen-Coburg-Gotha  —  Herzogthum  —  Siehe  Rechtspflege.
Sachwalter.  Nachtrag  vom  5.  März  1859  .  dem  Gesetze  über  die  Gebühren

  derselben  vom  29.  Oktober  18110000  81.
Salzladungen  aus  den  Salz-Magazinen  nach  verschiedenen  Bestimmungẽ.

orten.  Vorschrift  im  Betreff  deren  Transportes  53.
Salzungen.  Poreise  des  Viehsalzes  auf  der  dasigen  Saline.  ..  64.  71.
Schiller-Stiftung  —  deutsche  —  erhält  das  Recht  der  moralischen  Kor#

perschaft.  212.

Schlachtvieh,  dessen  Ausfohre  aus  dem  Großherzogthume  tber  die  Greyzen
des  Zollvereines  nach  dem  Zollvereins-Auslande  verboten  und  dieses  Verbot
wieder  aufgehobhen  .....·.......  96.  158.

Schulkinder,  deren  ergtliche  Impfschennnnnn  71.

Schullehrer.  Siehe  Pensions-Anstalt.

Schulversäumnisse  in  den  katholischen  Schulen.  Gesetz  über  deren  Bestrafungg.
  ......  97.

Schulwesen.  Siehe  Volksschulwesen.

Schwangere,  deren  unentgeldliche  Aufnahme  in  die  Entbindungsanstalt  zu
Jena  14  Tage  vor  der  zu  erwartenden  Niederkunft:  11.

Seelenlisten.  Siehe  Bevöolkerungêaufnahme.

Separat-Gebühren.  Siehe  Sporteln-Einnehmer.  «

Sonntags:  Feier.  Siebe  Erfurtsche  Gebietstheile.

Sparkasse  zu  Eisenach.  Uebernahme  des  Schutzes  und  der  obersten  Aufsicht,

#ber  dieselbe  von  Ihrer  Königlichen  Hoheit,  der  Frau  Großherzogin  Sop  bieund
  landesherrliche  Bestätigung  der  nunmehrigen  Anwendung  der  K.ö.  15,
16  und  19  des  Statutes  dieser  Sparkasse  auf  Ihre  Königliche  Hoheit.  .212.

Sporteln-Einnehmer  der  Unterbehörden.  Vorschrift  im  Beereff  deren
Kollektur-Gebühren  von  den  für  eine  Oberbehörde  beigebrachten  t  100.

Sporteln=  Gesetz  der  Gerichts=  und  Verwaltungs=  Behörden  vom  6.  Dei
zember  1853.  Nachtrag  zu  demselen  65.

Staatsangehörigkeit.  Siehe  Unterthanenrecht.

Staatsbehorden.  Weiterer  Nachtrag  zu  den  Geseczen  vom  Jahre  16580
und  1853  über  die  Neugestaltung  derselbken  50.

Staatsdiener-Witwen  und  Waisen.  Siehe  Pensionirung.

Stadtilm.  Siehe  Post.

Steindachpappe  —  sogenannte  —:
1)  wird  als  Bedachungs-Material  für  zulassig  erachet  148.
2)  wird,  mit  Erlaubniß  der  Orts-Polizeibehörde  in  Anwendung  gebracht,
        <pb n="10" />
        Seite  des

 

l
Substts  Essig-»gesrücksichtlich
  der  Aufnahme  der  damit  gedeckten  Gebäude  in  die  W*
Brandversicherungs-Anstalt  der  Ziegeldachung  gleich  geachtte  157.
Stendnitz,  Dorf,  wird  von  dem  Bezirke  der  Steuer-Receptur  Bürgel  abgezweigt
  und  dem  Bezirke  des  Steueramtes  Jena  einverleibt..  .  .  ..

Steneraͤmter.  Siehe  Zollämter.
Steuereinnahmen  können  in  einem  gewissen  Falle  auch  in  Ortschaften  von

nicht  über  2000  Einwohnern  durch  Staatsbeamte  verwaltet  werden  50.
Stenereinnehmer,  deren  Gebühren  berr.  ....  65.
Stenergesetz  für  die  Jahre  1860,  1861  und  1862  203—206.
Steuer-Oberkontroleur  zu  Arnstadt,  zu  dessen  Bezirke  das  hreirst

Amt  Ilmenau  gehört.  Anderweite  Besetzung  dieser  Stell

Steuer-ZOberkontroleur  zu  Meiningen,  zu  dessen  Bezirke  die  Großherzogi.  l

Aemter  Dermbach  und  Kaltennordheim,  sowie  die  Orte  Welpers  und  Urnshausen

  gehören.  Anderweite  Besetzung  dieser  Stelll  .  79.
Stener-Revisions-Beamten,  deren  Geböhren  betr.  65.
Steuerrolle  für  den  II.  Theil  der  Orts-Quoten.  Schema  hierzu.  1

Siehe  Einkommensteuer.  3

Stenerstellen  in  dem  Herzogthume  Nassau.  Veränderungen  in  denselben  213.
Strafrechtspflege,  deren  Beförderung.  Fortdauer  der  Gültigkeit  der  deshalb

  zwischen  dem  Großherzogthume  und  dem  Fürstenthume  Reuß  jüngerer

Linie  im  Jahre  1832  geschlossenen  Uebereinkunft  und  deren  n  Ausdebnung  auf

den  Fürstl.  Landestheil  Lobenstein  =  Ebersdolrrrnr  145.

T.

Tabacks-Fabrikate  —  im  Inlande  zubereitete  und  in  das  Ausland  versandt
  werdende  —  Regulativ  über  die  Bestimmungen  wegen  Bewährung
der  Zollbegünstigung  für  dieselen  113—134.

Thüringische  Eisenbahngesellschaft.

Siehe  Eisenbahngesellschaft.

Todesfälle  —  plötzliche  —  Auffindung  todter  Personen  2c.  Erneuerung  der
Vorschristen  über  das  von  den  Gemeindeworständen  und  Aerzten  hierbey  zu
beobachtende  Verfahhen  82.

Truppen  —  einheimische  oder  fremde  —  Siehe  Militar.

1#.

Uebergangsabgabe.  Dieser  unterllegt  das  in  das  Berzogthum  ust
eingehende  B.Brrr.  159.
        <pb n="11" />
        Seite  deo

 

Jubalt.  gine
Uebergaugsstenerpflichtige  Gegenstände.  Veränderungen  in  den
Steuerstellen  des  Herzogthumes  Nassau  in  Bezug  auf  die  Befugniß  zu  Abfertigung
  en  213.
Unterthanenrecht  im  Großherzogthume.  Geset  aber  bestn  Erwerb  d
erut:  .  73—77.
Urnshausen.  Siehe  Steuer-  Oberkontroeur.
V.
Viehsalz,  dessen  Preise  auf  den  Salinen  Louisenhall  und  Salzungen  64.  71.
Volksschulwesen.  Gesetz  darüber  41
Vormundschaftliche  Gelder.  Nachtrag  vom  8.  März  1859  zu  dem
Gesetze  vom  10.  Februar  1840  über  die  Ausleihung  derselben  66—68.
W.
Waschanstalt.  Siehe  Bade--  und  Wasch--Anstalt.
Wasserzoll-Einnahme  zu  Creuzburg;  deren  Besetzng  158.
Weimar  —  Haupt=  und  Residenz-Stadt.  Siehe  Bade=  md  Wasch-Anstalt,
  Postentfernung  und  Post-Kurse.
Werra-T  Eisenbahn,  deren  Benutzung  im  Großherzogthume  durch  die  Landesposten.
  Vertrag  darber  zwischen  dem  Großherzogthume  und  der  Fürstl.
Thurn=  und  Taxisschen  Postverwaltngag  6—10.
Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatediener.  Nachmag  vom  16.  Februar
1859  zu  dem  Gesetze  über  deren  Pensionkrung  vom  6.  April  1821.  49.
Witwen  und  Woaisen  der  Schullehrer.  Nachtrag  vom  9.  November  1859
zu  dem  Statut  einer  allgemeinen  Pensions-Anstalt  für  dieselben  vom  1.  Oktober
  14117222  ...  197.
Wuchergesetze.  Weitere  Suspendirung  derselben.  Gesetz  darüber.  98.
B.
Ziegeleiwaaren.  Verordnung  uͤber  deren  Anfertigung  und  Verkauf.  11
Zinsfuß,  dessen  Beschränkung.  Die  geseblichen  Bestimmungen  darüber  bleiben
vorläufig  außer  Wirksamkeit.  Gese  .  98.
Zoll-Abfertigung  und  Kontrole  auf  den  Eisenbahnen  25  —36.
Jollämten  —  Steuerámter,  Steuerstellen  2c.  —  deren  Tushebeng  ##sds
Errichtung,  Veränderung,  Verlegung  und  resp.  Verwandlung  in  nachbenann-2
ten  Orten,  als  zu  Artlenburg  100,  Baden  k738,  Bettemburg  2242
158,  Bettingen  161,  Biebrich  213,  Bleidenstadt  213.  2J
        <pb n="12" />
        JPuhaltt.

Brambach  147,  Brandoberndorf  213,  Bückeburg  157,
Buttlar  170,  Catzenelnbogen  213,  Cronberg  213,  Cüstrin
213,  Culmbach  12,  Diekirch  465,  Echternach  48,  Ettelbrück
  468,  Flörsheim  213,  Gera  63,  Grevenmacher  48,
Heiligenstadt  160,  Hellendorf  174,  Höhr  159,  Idstein
213,  Kattowitz  160,  Königsberg  213,  Langenschwalbach
213,  Limburg  213,  Luxemburg  46,  158,  Marienberg  213,
Meiningen  70,  Nassau  213,  Neuhäusel  213,  Neuhaus
70,  Oberursel  213,  Reichelsheim  213,  Reichenberg  211,
Remich  48,  Rennerod  213,  Runkel  213,  Schmiede  48,
St.  Goarshausen  213,  Usingen  213,  Vianden  48,  Wallmerod
  213,  Wehrheim  213,  Weißwambach  48,  Witz  48,
Zittau  211.

Zollbegünstigung  für  im  Inlande  zubereitete  und  in  das  Ausland  versandt
werdende  Tabacks-Fabrikate.  Regulativ  über  die  Bestimmungen  wegen
Gewährung  jener  Begünstiggggg

Joll=  und  Handels-Verein  —  deutscher:

1)  Branuntweinverkehr  zwischen  den  Staaten  desselben  und  dem  Großherzogthume

  Luxemburg..  .
2)  dessen  Fortdauer  und  Erweiterung.  Nähere  Bestimmungen  zu  dem  Artikel
  18  des  diesfallsigen  Vertrages  vom  4.  April  18956363.

3)  Abschluß  eines  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrages
zwischen  den  Staaten  desselben  und  Preußen  einerseits  und  der  Argentinischen
  Konföderation  anderersetsss

Zollvereins-Tarif.  Gesetz  wegen  Abänderung  desselben.

Seite  des

Regierungs=T—



 

Blattes.

ELIIIIIIIIIII
EEIEIILIIIIIIIIIII

113—134.

48.
135.

149  —155.

.165—170.

Vorstehendes  Repertorium  ist  in  Folge  des  bei  Errichtung  des  Großherzoglichen
  Regierungs-Blattes  erschienenen  höchsten  Patents  vom  18.  März  1817  und
gemäß  der  Verordnung  vom  2.  März  1832  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1817,
Seite  2,  Nr.  7  und  vom  Jahre  1832,  Seite  13,  Nr.  4)  bearbeitet  und  abgedruckt

  worden.
Weimar  am  31.  Dezember  1859.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.

Dr.  Erust  Mäller.
        <pb n="13" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogthum
Sacsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  1.  Weimar.  21.  Januar  1859.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  In  Folge  des  zu  Wien  unter  dem  24.  Januar  1857  abgeschlossenen
Münzvertrages  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1857  S.  47  2c.)  und  auf  dem  Grunde
des  zur  Ausführung  desselben  unter  dem  16.  Mai  1857  erlassenen  Nachtrages  zu
dem  Gesetze  vom  27.  Oktober  1840  über  die  Münzverfassung  des  Großherzogthumes
(Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1857  S.  66  2c.),  sowie  des  unter  dem  18.  Mai
1857  erlassenen  Nachtrages  zu  der  Verordnung  vom  17.  November  1840  über  den
Umlauf  fremder  Münzen  im  Großherzogthume,  wird  hierdurch,  unter  Aufhebung  der
Vorschriften  in  der  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegiums  vom
19.  April  1843  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1843  S.  21)  und  in  der  Bekanntmachung
  der  Großherzoglichen  Kammer  vom  1.  November  1843  (Regierungs-Blatt
vom  Jahre  1843  S.  171)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  bei  den  Großherzoglichen
  Kassen  und  Einnahmestellen  im  Bereiche  des  unterzeichneten  Großherzoglichen
  Ministerial-Departements  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Münzsorten  zu  dem
beigesetzten  Werthe  bis  auf  Weiteres  in  Zahlung  anzunchmen  sind,  wonach  sich  sowohl
  das  betheiligte  Publikum,  als  die  betreffenden  Großherzoglichen  Kassen  und
Einnahmestellen,  eine  jede  soweit  es  sie  angeht,  zu  achten  haben.

Weimar  am  27.  Dezember  1858.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="14" />
        nebersicht

der  von  den,  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,
untergeordueten  Großherzoglichen  Kassen  und  Einnahmestellen  zur  Zeit  und  bis  an
Weiteres  nach  dem  angegebenen  Werthe  in  Landeswährung  auzunehmenden  Münzsorten.

7  —

 

—  —  —.

 

Wertb  im
—  5  2
I.  Inländische  Münzen.  W
a)  Im  Vierzehen=  oder  im  Dreißig-Thalerfuße  ausgeprägt:

1  Doppelthaler  zunun..  ..  .  ....  21—
1  Thalerstücnkkkkkkkskkk  ......  1——
b)  Im  Zwanzig-Guldenfuße  ausgeprägt:
1  Speziesthaler,  einzeln  zu  1111

1  dergleichen,  bei  Zusammenzählung  mehrevrggz  111|1½
1  Zweidrittelstück  (Gulden)  einzeln  zu..  .  .  .....  —  20|6
1  dergleichen,  bei  Zusammenzählung  mehrrgdgg  20|6%
Die  bei  Zusammenzählung  mehrer  Speziesthaler  oder  Gul
den  in  der  Summe  sich  ergebenden  Bruchpfennige  bleiben
  außser  Ansatz.
1  Drittel-Thalerstück  zu  ......  —10——
1  Sechstel-Thalerstück  zu.  ......  ——5—
c)Schcidemünzc:
(nur  zur  Ausgleichung  annehmbar)
1)  Nach  dem  Zwanzigguldenfuße  ausgeprägte  Scheidemünze:

1  Zwölftel--Thalerstück  zz.  ...  —
1  Vierundzwanzigstel-Thalerstück  zuu.  1—

2
S

2)  Die  nach  dem  früheren  Weimarischen  Kurrentfuße  ausgeprägten
  Groschen,  halben  Groschen,  Vier-,  Drei-,  Zweie,
Einundeinhalb=  und  Ein-Pfennigstücke  nach  ihrem  Nennwerthe
  in  jetziger  Landeswährung.
        <pb n="15" />
        3

 

3)  Die  neuere  Scheidemünze,  vom  Jahre  1840  an,  an  Silbergroschen,
  halben  Silbergroschen,  Drei-,  Zwei=  um  Ein-Pfeunigstücken,
  nach  ihrem  Neunwerthe.

Bemerkung.  Die  sämmtlichen  inländischen  Münzen,
welche  vor  dem  Jahre  1840  geprägt  wurden,  sind  von
den  Großherzoglichen  Kassen  nicht  wieder  auszugeben,
sondern  behufs  der  Einschmelzung  an  die  Grohherzogliche
  Hauptstaatskasse  einzusenden.

II.  Den  inländischen  gleichgestellte  Münzen.

a)  Im  Vierzehen  oder  Dreißig-  Thyhalerfuße,  im  Fünfundvierzig-(Guldeufuse,
  im  Vierunnd;wanzigundeinhall
  oder  im  Zweinur  funf  zigunreinhalb-  Guldeufuste
  ausgeprägt:

1  Doxppelthaler  von  sämmtlichen  bei  dem  Münzvertrage  vom  24.
Januar  1857  betheiligten  Staaten,  zu.  ......
1  Thalerstück  von  denselben  Staaten
1  Drittel  Thalerstück
1  Sechstel  Thalerstück  .  .
Thalerfuße  prägenden  n  Münzvereins  -Staaten,  jedoch  mit
Ausnahme  der  Kurhessischen,  vor  dem  Jahre  1833
ausgeprägten  Ein  Drittel  und  Ein  Sechstel-Thaler—
stücke.

b)  Im  Zwanzig-  Csuldenfuße  ausgeprägte  Münzen  der
nach  dem  Thalerfuße  prägenden  Münzvereins-Staaten:


12  Drittel  Thalerstück  zu
Sechstel  Dhalerstück  zu

No  B9  "  -
Bemerkung.  Dem  Wiener  Münzvertrage  vom  24.  Ja

von  den  nach  deun

1“

#

 

 

 

 

Wert

E  z.

thalerfu

—

 

 

 

10—
        <pb n="16" />
        nuar  1857  sind  sämmtliche  deutsche  Bundesstaaten  beigetreten,
  mit  Ausnahme:

der  Herzogthümer  Holstein  und  Lauenburg;

des  Großherzogthumes  Luxemburg  und  des  Herzogthumes
  Limburg;

des  Großherzogthumes  Mecklenburg-Schwerin;

des  Großherzogthumes  Mecklenburg-Strelitz;

der  freien  Stadt  Lübeck;

der  freien  Stadt  Bremen  und

der  freien  Stadt  Hamburg.

III.  Geduldete  Münzen.

a)  Vereins-Goldmünzen.

Darüber,  ob  und  zu  welchem  Werthe  die  nach  Artikel  18
des  Münzvertrages  vom  24.  Januar  1857  auszuprägenden  Vereins-Goldmünzen
  —  an  Kronen  und  halben  Kronen  —  in  den
Großherzoglichen  Staatskassen  an  Zahlungsstatt  für  Silber  künftig
anzunehmen  sind,  bleibt  die  Bestimmung  bis  auf  Weiteres  vorbehalten.


Inzwischen  sind  von  den  Großherzoglichen  Staatskassen  Goldmünzen
  überhaupt  in  Zahlung,  anstatt  der  landesgesetzlichen  Silberwährung,
  nicht  anzunehmen.

b)  Münzsorten  der  Oesterreichschen  Währung  (45
Guldenfuß).

1  Zwei-Guldenstück  des  Kaiserthumes  Desterreich  o  oder  des
Fürstenthumes  Liechtenstein  zu.  .

Ein-Guldenstück  derselben  Staaten

1  Viertel-Guldenstück  derselben  Staaten

—

#

Wert

t.

—

2

 

 

10
20
        <pb n="17" />
        5

 

c)  Münzsorten  der  süddeutschen  Währung  (24  ½
bezüglich  5  2½  Guldenfuß).
1  Zwei-Guldenstück  der  Münzvereins-Staaten  zu
1  Ein-Guldenstück  derselben  Staaten  zu
1  Halbes-Guldenstück  derselben  Staaten  zu

Bemerkung.
Bei  Entrichtung  von  Zollgefällen  (Eingangs-,  Ausgangs=
  und  Durchgangs-Abgaben)  sind  die  Münzsorten
  der  süddeutschen  Währung  und  vereinsländischen
Gepräges  anzunehmen:
1  Zwei-Guldenstück,  einzeln  zu
1  Ein-Guldenstück,  desgleichen  zu
1  Halbes-Guldenstück,  desgleichen  zu

Bei  Zusammenzählung  mehrer  Stücke  tritt  das  Verhältniß
7  Gulden  —  4  Thaler  ein.

1  Kronenthaler,  zollvereinsländischen  *“  tinzeln  zu  .
Bei  Zusammenzählung  mehrer

Weimar  am  27.  Dezember  1858.

W

Bert  im

He

Dieh

 

—

 

1

16
16

 

 

S□

33%

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="18" />
        II.  Nachdem  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischeü  Slaatsregierung  und
der  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Postverwaltung  am  24.  August  vorigen  Jahres
ein  Vertrag,  die  Benutzung  der  Werra-Eisenbahn  im  Großherzogthume  Sachsen
durch  die  Landesposten  betreffend,  abgeschlossen  und  derselbe  hierauf  gegenseitig  rati—
fizirt  worden  ist:  so  wird  dieser  Vertrag  zur  Nachachtung  hiermit  öffentlich  bekannt
gemacht.

Weimar  am  10.  Januar  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Vertrag,

die  Benutzung  der  Werra-Eisenbahn  im  Großherzog-=thume
  Sachsen  durch  die  Landesposten  betreffenk.

Nachdem  in  Folge  der  Staatsverträge  zwischen  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg-Gotha  vom  16.  September  1847  und
vom  16.  Oktober  1855,  die  Ausführung  der  Werrabahn  betreffend,  Art.  4  und
11,  bezüglich  Art.  8  in  Verbindung  mit  der  höchsten  Konzessiono-Urkunde  vom
21.  Dezember  1855,  sowie  mit  §.  2  des  dazu  gehörigen  Statuts  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
  und  mit  §.  306  und  F.  37  des  in  Ansehung  mehrer  Vorschriften
für  die  Werra  Eisenkahn  angenommenen  Königlich  Prcußischen  Gesetzes  über  die
Eisenbahn=  Unternehmungen  vom  3.  November  1838  die  Großherzoglich  Sächsische
Staatsregierung  der  gedachten  Altien-Gesellschaft  verschierene  Leistungen  zum  Vortheil
  der  Landesposten  auferlegt,  dabei  aler  sich  die  Bestimmung  darüber  vorbehalten
hat,  ob  und  in  wie  weit  die  fraglichen  Leistungen  rer  Fürsilich  Thurn  und
Taxisschen  Postverwaltung  überwiesen  oder  für  die  Großherzogliche  Staatskasse  in
Anspruch  genommen  werden  sollen:  so  sind  zum  Zweck  einer  Vereinbarung  mit  der
Großherzoglich  Sächsischen  Regicrung  über  die  Benutzung  der  Werra-Eisenbahn  im
Großherzogthume  durch  die  Landesposten  kommissarische  Verhandlungen  zwischen  den
Beauftragten  der  Großherzoglichen  Ober-Postinspektion,  nämlich:

dem  Großherzoglichen  Staatsrathe  Karl  Christian  Cäsar  Bergfeld,

dem  Großherzoglichen  geheimen  Regierungrathe  Ferdinand  Gustav  Adolph
Schambach  und

dem  Großherzoglichen  Kreisgerichtsrathe  Heinrich  Gottfried  Demelius
        <pb n="19" />
        und  den  Beauftragten  der  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  General-Poftdirektion
zu  Frankfurt  am  Main,  nämlich:
dem  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Ober-Postkommissar  Dr.  jur.  Ernst
Friedrich  Wilhelm  Freiherrn  Röder  von  Diersburg  aus  Eisenach  und
dem  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Post-Inspektor  Johann  J.  Hoffmann
aus  Frankfurt  am  Main
eröffnet  worden,  in  Folge  deren  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratification  nachstehender
Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.
Artikel  1.
Ueberweisung  von  Leistungen  der  Eisenbabhn  Gesellschaft  an  die  Postanstalt.
Die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  überweiset  an  die  Fürstlich
Thurn  und  Taxissche  Post-Administration  fürerst  auf  die  Zeit  von  Zehen  Jahren
den  Genuß  der  nachgenannten  Leistungen,  welche  die  Werra-Eisenbahngesellschaft  in
Ansehung  der  Großherzoglich  Sächsischen  Landesposten  übernommen  hat,  nämlich

1)  den  unentgeltlichen  Transport  der  Briefe,  Gelder  und  aller  anderen  dem
Postzwange  unterworfenen  Güter  auf  der  Werra-Eisenbahn  innerhalb
des  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsgebietes;

2)  den  unentgeltlichen  Transport  derjenigen  Postwagen,  welche  nöthig  seyn
werden,  um  die  der  Post  anvertrauten  Güter  zu  befördern,  auf  derselben
Bahnstrecke;

3)  ebenfalls  auf  der  gedachten  Bahnstrecke  rie  unentgeltliche  Beförderung  der
mit  Postfreipässen  versehenen  Personen,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur  einen
Theil  ihrer  Reise  auf  der  Eisenbahn,  einen  andern  aber  mit  gewöhnlichem
Postfuhrwerke  zurücklegen;

4)  die  vorzugsweise  Beföarderung  derjenigen  Reisenden  auf  der  bezeichucten
Bahnstrecke,  welche  die  Postverwaltung  der  Gesellschaft  überweisen  wird,  auf
derjeuigen  Klasse  von  Bahnwagen,  welche  dazu  von  der  Post  für  immer  zu
bestimmen  ist,  und  gegen  Entrichtung  des  gewöhnlichen  Personengeldes  dieser
Wagen,  und

5)  den  von  der  Gesellschaft  zu  leistenden  Ersatz  des  Kostenaufwandes,  welcher
veranlaßt  würde,  wenn  der  regelmäßige  Postketrieb  auf  der  Werra-Eisenbahn
im  Großherzogthume  dergestalt  durch  die  Schuld  der  Gesellschaft  unterbrochen
werden  sollte,  daß  die  Postverwaltung  ihren  Betrieb  einstweilen  durch  andere

d  Anstalten  zu  besorgen  genöthigt  wäre:  6.  6
ereeru  t,  daß  die  Postverwaltung  in  den  Cenuß  der  vorstehend  bezeichneten  Vor-Siesi
  air  Babnstrece  im  Großherzogthume  tritt,  sobald  dieselbe  dem  Betriebe
        <pb n="20" />
        Artikel  2.
Transport.  Vergütung  an  den  Großberzoglichen  Fiskus.

Für  die  Ueberweisung  dieser  Leistungen  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  soll
der  Großherzoglichen  Staatskasse  aus  der  Fürstlichen  Postkasse  eine  aversionelle
Vergütung  von  jährlich  Vier  Hundert  Thalern  für  jede  Längenmeile  der  im  Großherzogthume
  gelegenen  Bahnstrecke  der  Werra-Eisenbahn  gezahlt  werden.

Bruchtheile  einer  Meile  (von  1632  Ruthen  zu  sechzehen  Weimarischen  Schuhen)
  unter  einer  Viertelmeile  bleiben  dabei  bis  zu  einer  Achtelmeile  unberücksichtigt,
  werden  dagegen  für  eine  volle  Viertelmeile  gerechnet,  wenn  sie  mehr  als  eine
Achtelmeile  betragen.

Die  General-Direktion  wird  den  Betrag  der  hiernach  an  den  Großherzoglich
  Sächsischen  Staats-Fiskus  zu  leistenden  Vergütung  in  vierteljährigen  Raten
in  Weimar  zur  Verfügung  stellen.

Dem  Postzwange  nicht  unterliegende  Fahrpostsendungen  sind  der  Eisenbahn-Gesellschaft
  unmittelbar  zu  vergüten.

Artikel  3.

Die  Fürstliche  Postverwaltung  verpflichtet  sich,  wenigstens  bei  zwei  Zügen
täglich  in  jeder  Richtung  eine  Brief=  und  Fahr-Post  in  ausschließlich  ihr  zur  Verfügung
  stehenden  (eigenen  oder  gemietheten)  Wagenräumen  unter  Begleitung  und
Aufsicht  von  Post-Offizianten  oder  Bediensteten  expediren  und  befördern  zu  lassen,
auch,  wenn  es  von  Seiten  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  im  Verein  mit
den  Herzoglichen  Staatsregierungen  von  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg
verlangt  werden  sollte,  bei  Einem  dieser  Züge  täglich  in  jeder  Richtung  Einrichtung
  zu  treffen  und  das  nöthige  Personal  mitzugeben,  um  unterwegs  zu  expediren
(bureaux  ambulants).

Dieses  Verlangen  wird  übrigens  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung
nur  gestellt  werden,  wenn  nach  Ansicht  der  betreffenden  Regierungen  das  Bedürfniß
  des  Verkehrs  eine  solche  Einrichtung  erfordern,  insbesondere  wenn  eine  erhelliche
  Beschleunigung  der  Korrespondenz  dadurch  erzielt  werden  sollte.

Artikel  J.
Uebertragung  der  Leistungen  für  die  Postanstalt  auf  andere  Transport=  Uaternehmer
  auf  der  Eisenbahn.
Würde  der  Betrieb  der  Werra-Eisenbahn  im  Großherzogthume  ganz  oder
theilweise  in  die  Hände  anderer  Trausport=  Unternehmer  übergehen  oder  eine  Konkurrenz
  im  Transport  auf  der  Eisenbahn  eintreten,  so  hat  die  Postverwaltung  es
        <pb n="21" />
        9

sich  gefallen  zu  lassen,  daß  die  der  Eisenbahngesellschaft  obliegenden  Leistungen  in
Ansehung  der  Posten  ganz  oder  theilweise  auf  die  neuen  Transport-Unternehmer
oder  auf  die  Konkurrenten  übertragen  werden.  Es  soll  jedoch  die  Postverwaltung
dadurch  nicht  verhindert  werden,  jeden  ordentlichen  Zug  zur  Fortschaffung  ihrer
sämmtlichen  eben  vorliegenden  Postsendungen  beliebig  zu  benutzen.

Artikel  5.

Verzichtleistung  der  Postanstalt  auf  Eutschädigungsauf
Die  Fürstliche  Postverwaltung  verzichtet  dagegen  uf  die  Zeit  der  Dauer  dieses
  Vertrages  auf  alle  weitere  Ansprüche,  welche  von  Seiten  der  Fürstlichen  Lehens-Postverwaltung
  an  die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  und  an  die
Werra-Eisenbahngesellschaft  rücksichtlich  des  Betriebes  der  Werra-Eisenbahn  im
Großherzogthume,  wie  derselbe  durch  die  Staatsverträge  vom  16.  September  1847
und  vom  16.  Oktober  1855  und  das  Gesellschafts-Statut  und  Eisenbahngesetz  gestattet
  und  geregelt  ist,  sowie  rücksichtlich  des  Anschlusses  dieser  Eisenbahn  an  andere
  Eisenbahnen  und  in  Bezug  auf  die  unaufgehaltene  Beförderung  solcher  Reisenden
  auf  der  Eisenbahn,  welche  mit  der  ordinairen  Post  oder  Extra-Post  ankommen,

  oder  ihren  eigenen  Wagen  bei  sich  führen,  etwa  könnten  erhoben  werden.

E..
——

Artikel  6.
Beschränkung  des  Verzichtes.

Würden  in  der  Zukunft  nach  dem  Vorbehalte  im  §.  49  des  Eisenbahngesetzes
  solche  Aenderungen  hinsichtlich  der  Verhältnisse  der  Werra-Eisenbahn  eintreten,
  welche  die  Postverwaltung  in  den  ihr  zustehenden  Rechten  beeinträchtigen,  würden
  insbesondere  die  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  nach  Obigem  obliegenden  Leistungen
  in  Ansehung  der  Laudesposten  der  an  jenem  Vertrage  theilnehmenden  Staaten
  durch  einen  weiteren  Vertrag  unter  den  letzteren  ganz  oder  theilweise  aufgehoben,
  so  soll  auf  die  hieraus  der  Fürstlichen  Lehens-Postverwaltung  etwa  erwachsenden
  Entschädigungsansprüche  der  vorstehende  Verzicht  nicht  bezogen  werden.

Artikel  7.
Verlängerung  des  Vertrages.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  stets  als  stillschweigend  auf  Ein  weiteres  Jahr
verlängert  gelten,  wenn  derselbe  nicht  mindestens  zwölf  Monate  vor  dem  durch  Vertrag
  oder  stillschweigende  Verlängerung  bestimmten  Endpunkte  von  einer  oder  der

anderen  Seite  gekündigt  wird.
)
        <pb n="22" />
        10

Artikel  8.
Aufbebung  des  Vertrages.

In  dem  Falle,  daß  der  Betrieb  der  Werra-Eisenbahn  entweder  überhaupt
oder  hinsichtlich  des  Personen=  oder  Sachen-Transportes  gänzlich  eingestellt  werden
sollte,  soll  der  gegenwärtige  Vertrag  von  diesem  Zeitpunkte  an  seine  fernere  Wirksamkeit
  verlieren.

Ärtikel  #9.

Differenzen  zwischen  der  Postanstalt  und  der  Eisenbahn  Gesellschaft.

Sollten  über  den  Umfang  und  die  Erfüllung  derjenigen  Leistungen,  welche  der
Werra-Eisenbahngesellschaft  in  Ansehung  der  Großherzoglichen  Lehensposten  obliegen
und  deren  Genuß  nach  Artikel  1  und  2  des  heutigen  Vertrages  der  Fürstlich  Thurn
und  Taxisschen  Lehens-Postverwaltung  überwiesen  wird,  zwischen  dieser  und  der
Eisenbahn-Gesellschaft  Irrungen  entstehen:  so  bleibt  der  Ersteren  überlassen,  ihre
diesfallsigen  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn-Gesellschaft  nöthigenfalls  auch  im  Rechtswege
  zu  verfolgen,  ohne  daß  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  eine  Gewährleistung
  deshalb  übernimmt.

Artikel  10.
Differenzen  zwischen  der  Ober-Postinspektion  und  der  General-Postdirektion.

Sollten  dagegen  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  Ober-Postinspektion
und  der  General-Direktion  der  Großherzoglich  Sichsischen  Fürstlich  Thurn  und
Taxisschen  Lehensposten  über  den  Sinn  des  gegenwärtigen  Vertrages  verschiedene
Ansichten  entstehen  und  eine  gütliche  Vereinigung  nicht  Statt  finden:  so  soll  die
rechtliche  Entscheidung  darüber  in  dem  durch  Artikel  38  des  Post-Lehensvertrages  vom
8.  Dezember  1816  bestimmten  Wege  herbeigeführt  werden.

Urkundlich  ist  dieser  Vertrag  von  beiden  Theilen  unterzeichnet  worden  und  sollen
  die  ratifizirten  Exemplare  demnächst  im  Korrespondenz-Wege  gegen  einander  ausgetauscht
  werden.

Weimar  am  24.  August  1858.

Karl  Christian  Cäsar  G  Ernst  Friedrich  Wilhelm

Bergfeld.  Freiherr  Roͤder  von
Diersburg.
Ferdinand  Gustav  Adolph  Johann  Jakob  Ludwig  Hoffmann.
Schambach.

Heinrich  Gottfried  Demelius.
        <pb n="23" />
        11

III.  Nachdem  die  Errichtung  einer  Bezirks-Katasterführung  für  die  Ortschaften
  des  Großherzoglichen  Justizamts-Bezirkes  Apolda  beschlossen  und  solche
der  Großherzoglichen  Stadt-Steuereinnahme  daselbst,  vorerst  jedoch  mit
Beschränkung  auf  die  Ortschaften:  Apolda,  Darnstedt,  Niederrosla,  Niedertrebra,
  Oßmannstedt,  Rannstedt,  Schöten  und  Zottelstedt  übertragen
  worden  ist:  so  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  24.  Dezember  1858.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

IV.  Nachdem  die  Führung  des  Katasters  von  Kapellendorf  der  Großherzoglichen
  Bezirks-Katasterführung  zu  Weimar  übertragen  worden  ist:  so  wird
solches  mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  14.  Mai  1857
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  Dezember  1858.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

V.  Die  Gemeindevorstände  im  Großherzogthume  werden  hierdurch  angewiesen,
Schwangeren  zum  Behufe  von  deren  unentgeltlicher  Aufnahme  in  die  Großherzogliche
  Entbindungsanstalt  zu  Jena,  ohne  Vorhergenehmigung  des  Großherzoglichen
Direktoriums  der  letzteren  nicht  die  erforderliche  Legitimation  früher  auszufertigen,
als  vierzehen  Tage  vor  der  zu  erwartenden  Niederkunft.  In  dieser  Beziehung
haben  sich  die  Gemeindevorstände  durch  ein  Zeugniß  der  Ortshebamme  die  thunliche
  Gewißheit  zu  verschaffen.

Weimar  am  30.  Dezember  1858.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.
        <pb n="24" />
        12

—

VI.  Um  den  durch  den  Unterhalt  und  die  Kur  der  Pfleglinge  der  Großherzoglichen
  Irren-,  Heil=  und  Pflege-Anstalt  zu  Jena  verursachten  Aufwand  vollständig
  decken  zu  können,  ist  vom  1.  Jannar  1859  an  eine  Erhöhung  der  für
jeden  Pflegling  zu  leisteuden  Vergütung  um  Vier  Thaler  jährlich  ohne  Unterschied
des  Geschlechtes  nothwendig.

Dieses  wird  mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  vom  24.  Januar  1856  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar  am  30.  Dezember  1858.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

VII.  Mit  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  Oktober
1844  (Seite  163  des  Regierungs-Blattes  von  jenem  Jahre)  wird  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  Königlich  Bayerscher  Seits  in  der  Stadt
Culmbach,  im  Hauptzoll-Amtsbezirke  Bamberg  und  an  der  Bayperschen  Süd-Nordbahn
  gelegen,  vom  10.  d.  M.  an  eine  Kontrole-Stelle  für  die  steueramtliche
Abfertigung  übergangssteuerpflichtiger  Gegenstände  errichtet  werden  wird.

Weimar  am  8.  Jannar  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Druck  der  Hof=  Buchbruckerel  in  Weimar.
        <pb n="25" />
        Uegierungs  „Blatt

für

das

Großherzogthum

Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  2.

Ministerial-Bekanntmachung.

Weimar.

26.

Januar  1859.

Mit  dem  1.  Februar  1859  treten  die  aus  dem  Folgenden  ersichtlichen  Veränderungen
  der  Arzenei-Tuxe  in  Kraft:

I.  Hinsichtlich  der  Arzeneimittel-Preisfe:

 

 

A.  B.  C.  Gewicht.  C.  Gewioht.  M

A.  Camphbon  .  ..  1  Unze  128

Acidum  tannienn  ..  1  Drachme!  !4  tria  —  3  10
Aeher  .  ..  1  Unze  2  —anella  alba  contuss  .  ..  —  1
½  Pfünd  subst.  pulv.....  —  2—

cantharidatus  .  .  .  ..  .  ..  1  Drachm  6Cantharicthkes.  —  5—
Alcoh.  Sulpbbur  .  .  ..  1  Unze  26  gr.  mod.  Pulb.  —  64
Ambra  grisee  1  Scrupel3—  subt.  palo.  1  Drachm10
Amygdalac  amar  nze  1|10|  Cantharillim  ..  1  Gran  17  2
excorticatae  —  2  2Cardamomum  minus  .  .  ..  .  .  ..  1  Unze

Aqua  Amygdalarum  amararum  —  3—  subt.  pulv.  1  Drachme  2
Aqua  Cochleariien  .  ..  —I  1—Cera  alboaaa  .  ..  ·...  n20354
l«auro—Cct-asi......·.  —  Z—  ilava.................  —  210

Opii  ....  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  —  6,  2  Ceratum  Acruginiis  —  2  6
etaecc  .  .  .  ..  —  5  6

B.  Chinioideum  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1  Drachme  1  6

Baccae  Myrtillornum  ..  —  —,10  Chinium  hydrochloratum  .  .  .  .1  Scrupel!b  4
Balsamum  Copaivac  .  .  .  .  .  .  ..  —  4  4  hosphoricum  —I  4  —
Locatell  .  ..  —  3  4  urum  .  ..  ....  .  .  .  ..  —  4  6
Bismuthum  valerianieum.  1  Scrupel  2.—  sulphuricum  —  4  4
Bromum.  .  .  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  —  —  10  neutrale.  —  4  —
tanniem  —  3  2

C.  Cofteinum  citricum  et  purum  1  Gran1—

Cadmium  sulphuricum.  ..  ....  1  Drachme  10|Collollliln  .  .  ..  1  Unze  6
        <pb n="26" />
        14

 

 

.C.  D.  E  F  Gewicht.PF.  G.  H.  J.  K.  LI.  Gesicht.
Conlinunmn  ...  .  .  ...  1  grdn  —  19#äte  Butco  bone.  .......  i»on2236
rati—  subt.  pulv.  .....  —  42
Conserva  Cochlearisae  1  Unze  22  Lauro-Cerasi  crone  ..  —  3—
Cortex  Frangulae  cone  —  1—  Matico  coe  —  310
subt.  pulv.  —  16  Melissase  .  ...  —  110
Crorrs  ..  ..  .  .  .  ..  1  Drachmee  coe.  —  24
coen  —  ;  1/a  Pfund  I111  9
subt.  pall.  —  6  Hhododendri  Chrys.  cone  1  Unze3
n  galri  subt.  pulv.  —  310
"  8ee  .  .  ..  —  14
Decoctum  Zittmanni  fortius.  Pfünd!2610  Conc.  et  gr.  mod.  pulv.  —  110
mitius  24  Pfund6?  ½  Pfündl
.  subt.  pulv..........  1  Unde2
Elizir  ammoniacato-opiat  1  UaresinNSeunse  cH’  25
Proprietatis  Paracelsi.  —  44  cobe  "  mod.  puiv.  –[  36
Emplastrum  aromaticum..  —  64  sude  Püw.
Wngeol  .  .  .  ..  —  n
de  ano  crocatum  —
Melilaitt  3—  Galbanum;  #––  —  3  2
sulphuratum  ....  ....  —  3  2  Gall  epuratum.  .  .  .  .  ·  *  24
Extractum  Centaurif  minoris.  1  Drachme  blr  allae.  l  --  1  ..  ....  B"b  ·  .I.Il.  .  3
Cinae  scthereum  .  1  Scrupel!l  38  W*  e  gr.  mod.  Pulv.  3  8
Coffee  1  Drachme  86  Gl  erir  LEI  28
Corticis  Auranti.  —/“ispemennn  –  2
roci  .......  .  ..  .  .  ..  1  Drachne102  u  rabieun  d.  pulr  —  3
Cubebarum  acthereum  1  Scrupe  212  —  Pu!l.  *  3  4
Filicis  acthereum  .  —  410  subt  Pul  .
Menesine  ...........  1  Lchme  6  "1  ·
pii...............  lcku  3  ....  —
Senegse  1  Drachmeäerba  Centsurü  minoris.  r  1  6
Sennae  —  32  conc.  et  gr.  m.  pulv.  –
""""""""  subt.  v.  —  24
Cochleariae  cone.  —  3  2
Flores  Acaciae  cone  1  Unze  2—  subt.  pale  *  6
.  Hydrargyren  —  36
Brayerse  athelnint-  rur  –  5  10  büodatum  rubrumê  Scrupe  116
Chamom.  Romanae  ...  ...  —  2  iodetum  laum  1  Drachme—  3
conoc.  210  oydatum  rubrum  rachme  *  ;
Lamii  albi  cone  —  6  6  Hpyraceum  E  —
Malvae  vulgaris  cone  —  26  "
Primulae  verig.  —  1  lg  Jodum·.·.................  Isorapel—8
ooac.......  —  2  K.
RKheesdoe,  s———ii  3  KR  bromatu.  1  Drachme
Rosarum  incarnat  cone.  *  3  6  iodatuuu  ..  —  3  4
subt.  pulv.  —  4—  L.
Verbasci  .......  ..  ..  .  .  ..  —  3—actucarium  Gallicum  —  2  4
cone  ..  —  3  8  Germanicum..  —  2  4
        <pb n="27" />
        —
S

 

 

 

 

NM.  N.  O.  P.  E.  S.  Gewicht.  *  s.  T.  V.  Z.  Gewicht.
M.  Santoninunmnmn  e-e

Macis  .......  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ...  1  UnzeSapo  domesticus  rasus.  ..  ...  1  UVnze  118
subt.  pllr.  1  Drachme  8  subt.  pulv.  —  210

Massa  pilularum  e  Cynoglosso  —  12  Hispanicus  albus  rasus.  —  110

Mastiche  .  .  ..  1  UnzgeSemen  Cse  ..  —  14

subt.  pulvv.  1  Drachme10  subt.  pulv......  —  22
Moschs  1  Grau4  Coriandbim  —  1—
bt.  pulv  —  2—

N.  Foenicull  "i  .......  —  —10
Nuoesmoschatae..........·  anzele  mod.  pulv.  —  14
moschatae  subt.  pulv.  .1  Drachme  —  ½  Pfund—

·.  Foeri  G  subt.  pulv.  4  1  Unze  2—

OleumAmygdal  4  1  Serupell—  Oeni  Graeci  gr.  m.  pulv.  —  6
cadinum  .  ...  ..  ..  .  .  .  ..  1  Ume  2  8  16  di  ½  Dfond  6  9
Corticis  Citriz..  1  Drachme  vcopodim  1  Ure
Florum  Arnicae  ..  .  ...  1  Tropfen  Paeovise  —  6
Foe#sib  1  Drachme,-Species  aromaticas  .  .  .  1u  .  34
Galbani  ...  ..  .  .  .  .  .  ...  1  Scrupel  210  1  i  Pfond  10  6
Lauro  Cerasi  ....  .  .  ..  1  Tropfen—3  Spiri  resolventes  Unze  10
—  1  Scrupel  9  8  piritus  —  ........  —  4
Serprl.  1  Drechne  sulphur  Cochkerlasse.4  1  S###pe  10

Opium  subt.  pball.  1  Serupe  Syrupus  Crolcll  ..  1  Unze?8

P.  Ferri  iodat::  1  Drachme—10

Pasta  Glycyrrbizrne  .  ..  1  Unge

Pilulae  odontalgicse  1  Scrupvel!  —  T.

Pulvis  aromatics  1  Une—Hacamahac-g  .  ..  .......·...  1Un2e32
kamt-Josua  .....  :....-.  lDrachme—4TinctukaAmbkso..».......  lenchmeZs
pecqounnbaoomtus  —  l—  cumMoscho  —  54
pro  infantibus  Hufelandü  —  8  Cbinioice  1  Unee38

B.  Eerri,  iodati.  .  .  .  ....  —  3—

Radix  Altbaee  1  Unze  H#ungi  Cynosbati  —  4  4

conc.  et  gr.  mod.  pulv.  —I  1  8  Aarur  —  4  4
½  Pfund  8  —  vi  ..  —  3  10
subt.  pulv.......  ...  nze  110  3.  i  """""""  —  4  10
Glcyrrhizae  echinatae  —  1—  Maun  #e  """""""  1  Drach  3  2
conc.  —  1  6  oschl.  rachmeee
½  Pfünd?  Opii  **Wb“  —  8
E  simpleen  —  —
Senegae  subt.  pulv.  1  Unze  33  Pyret  .........  lud-estcone
  T  48  Valerianae  setherca.  1  Drachme—6

subt.  palr.  —  58  U.
Serpentariae  Virg.  conc..  —  36Unguentum  Canthariaum  1  Unze—
subt.  pulv.  —  4—  Jodi  Rademacheri  —  38
g.  Kalii  iodati  ..  .  ..  1Drael  10

Saccharum  Lactis  subt.  pulv.  —  26  Z.
Sanguis  Draconis  subt.  pulv.  —  5  4Eincum  valerianicnm.  1  Scrupel!  2—
        <pb n="28" />
        16

II.  Hinsichtlich  der  Arbeitspreise.

Behufs  der  leichteren  Uebersicht  finden  sich  hierunter  sämmtliche  nach  dem  genannten
  Zeitpunkte  gültige  bezügliche  Bestimmungen  zusammen  gestellt.

 

 

 

 

 

 

A.  —x  A.  C.  D.  ms
Abdampfen.  ner  anderen  Flüssigkeit,  incl.  Coliren  oder  Zil-Für
  Abdampfen  im  Wasserbade  bis  incl.  triren  der  Solution:  «
12Unzen,fükjedezuvetdampfendeUnze...—4  bis  incI.  8  Ungen  1—
Bei  größeren  Quantitäten  für  jede  Unze3  12  .  .  .  .  ..  16
Bei  größeren  Quantitäten  für  jedes  das
Amalgame.  Quantum  von  12  Unzen  übersteigende  Pfund
Für  Bereitung  eines  Amalgams,  die  Unz6  er  Solutioon:  1—
Anmerkung  I.  Siod  die  Salze  in  erystallifirten
Aufgüsse  und  Macerationen.  und  im  gepulverten  Zustande  in  der  Tare  auf-Kalte
  Aufgüsse  und  Macerationen  bis  zu  geführt,  so  darf  bei  Auflösungen  nur  der  Preis
einer  Dauer  von  24  Stunden  werden  halb  so  Ferboelliftten  Selzes  iu  Anrechaung  gebracht
hoch  als  Infusionen  gerechnet.  Anmerkung  2.  Für  das  Auflösen  kleiner  Men-Bei
  mehr  als  24  stündiger  Dauer  werden  gen  von  Salzen  zur  Bereitung  von  Pillenmes-.
für  jeden  folgenden  Zeitraum  von  24  Stunden  sen,  Salben  und  derglelchen  darf  nichte  in  Andie
  für  diese  Operationen  ausgeworfenen  Ar-  rechnung  gebracht  werden.
beitspreise  um  die  Hälfte  erhöht.  Für  die  Auflösung  des  Phosphors  in  fetten,
  ätherischen  Oelen  u.  s.  w.  bis  zu  1  Unze
·  Astflöfklsi  undfükjedellnzedekSolution..........·  —8
Für  die  Auflösung  von  Extracten  in  einer
Flüssigkeit  (mit  Ausnahme  der  Extrakte  von  Cataplasmen.
Syrupsconsistenz),  desgleichen  für  das  Zerrei-  Für  die  Bereitung  eines  warmen  Gataben
  von  Latwergen,  Pulpen  und  weichen  Sei.  plasma:  bis  incl.  6  Unen  —  8
fen.  sowie  für  das  Anreiben  von  Pulvern  mit  12I  13
Flüssigkeiien  —  8  Bei  größeren  Quantitäten  für  jedes  das
-  -  Quantumvonl2llnzenübersteigendePsundl—
uFür  die  Auflosung  von  trockenen  Extracten!  Kalt  zu  bereitende  Cataplasmen  kosten  die
nmerkung  1.  Die  getrockneten  oder  gepulverten  .
aakkotischenEtlkactedücfeanichtzuAusiös  Hälfte.
sungen  oder  Pillenmassen,  sondern  n#a##  zu  Pul-  Contundiren.
vern  in  Anrechnung  gebracht  werden,  Für  das  Contundiren  einer  Substanz:
Anmerkung  2.  Wenn  in  einer  Mischung  eine  bis  inel.  3  Unken  —6
Ertractlösung  zugleich  mit  einer  Jerreibung  oder  6  !-*i*  1—
Anrerbung  vorkommt,  ist  für  letztere  Arbeiten  12  18
nichts  zu  berechnen.  ·  ··  »s--.--·»....·..
Inmekkuugs.Wennsneineleschungtkols  Bei  größeren  Quantitäten  für  jedes  das
kene  und  gewöbuliche  Extrachke  verordnet  find,  Quantum  von  12  Unzen  übersteigende  Pfund  —
darf  für  die  Auflösung  nur  der  Arbeitspreis  von
gr.  in  Anrechnung  gebracht  werden.  Decocte.
Aumerkung  4.  Wenn  zu  einer  Mirtur  eine  Für  ein  im  Dampf-  Apparate  berei
—  ·  .  im  zu  bereiten.
n  alengts4ih  hordh,  breiuer,  des  Decoct  bis  inel.  6  Ungzen  2—
sen  zwar  die  beiden  Arbeitspreise,  aber  nicht  #  12  .  ..  26
Aqun  commonis  Tiltrata  in  Anrechnung  gt-  24  39
bracht  werden.  36„  5—
Für  die  Auflösung  eines  oder  mehrer  Salze,  Bei  größeren  Quantitäten  für  jedes  das
Manna  und  dergleichen  in  Wasser  oder  in  ei-  [Quantum  von  12  Unzen  übersteigende  Pfund  1—
        <pb n="29" />
        D.

D.  E.

59

17

 

Ein  solches  Decoct  wird  auf  die  Weise  bereitet,
  daß  die  Svecies  mit  dem  nöthigen  Wasser
eine  halbe  Stunde  der  Einwirkung  der  Wasserdämpfe
  ausgesetzt  bleiben.

st  von  dem  Arzte  ein  Decoct  ohne  ge.
nauere  Bestimmung  verordnet,  so  wird  in  der
Regel  eine  Unze  der  anzuwendenden  Substanz
auf  8  Unzen  Colatur  gerechnet.  Bei  stark
wirkenden  Arzeneimitteln  ist  indeh  eine  vom
Arzte  einzuholende  genauere  Bestimmung  der
Menge  der  anzuwendenden  Substanz  unerlöhlich.

Decocta  concentrata  und  concentratissima
  werden  ohne  Vermehrung  der  zu  kochenden
  Substanz  auf  die  Weise  bereitet,  daß  er.
stere  3/4  Stunden,  letztere  eine  Stunde  im
Dampf-  Apparat  stehen  bleiben.

Ein  Decoctum  concentratum  wird  dem.
zufolge  um  die  Hälste  höher,  ein  Decoctum
concentratissimum  doppelt  so  hoch,  als  ein
gewöhnliches  Decoct  in  Anrechnung  gebracht.

Wird  Pulver  zu  einem  Decocte  vorgeschrieben,
  so  ist  darunter,  wenn  die  Verordnung  in
dieser  Beziehung  keine  nähere  Bestimmung  enthält,
  das  Verordnete  gröblich  zerstoßen  oder
zerschnitten  zu  verstehen.

Wenn  vom  Arzte  ein  Decoct  verordnet  wird,
zu  welchem  gegen  Ende  des  Kochens  noch  eine
andere  Substanz  hinzugefügt  werden  und  noch
einige  Zeit  mitkochen  soll,  so  darf  dafür  nur
ein  einfaches  Decoct  berechnet  werden;  sollen
jedoch  die  vorgeschriebenen  Species  noch  damit
infundirt  werden,  so  wird  das  Decoct  um  die
Hälfte  höher  berechnet.

Wenn  bei  Bereitung  einer  Arzenei  Digeriten
  und  Kochen  gleichzeitig  verordnet  sind,  so
darf  für  die  letzt  genannte  Operation  nur  die
Hälfte  des  dafür  ausgeworfenen  Arbeitspreises
in  Anrechnung  kommen.

Digestionen.

Geistige  Digestionen  bis  zur  Dauer  von  24

Stunden  werden  bis  incl.  6  Unzen  zu
12

gerechnet.
Bei  größeren  Quantitäten  für  jedes  das
Quantum  von  12  Unzen  übersteigende  Pfund
Bei  mehr  als  24  stündiger  Dauer  geistiger
Digestionen  wird  für  jeden  folgenden  Zeitraum

 

 

findet,

von  24  Stunden  die  Hälfte  der  obigen  Arbeitspreise
  hinzugerechnet.  So  ist  z.  B.  eine

Feistige  Digestion  bis  6  Unzen  von  dreitägiger

Dauer  zu  berechnen  mit

—  Digestionen  bis  zu  einer  24stün.
digen  Dauer  werden  ebenso  wie  Infusionen
berechnet.

Bei  mehr  als  24stündiger  Dauer  sind  die
für  Infusionen  ausgeworfenen  Arbeitspreise  für
jeden  folgenden  Zeitraum  von  24  Stunden  um
die  Hälfte  zu  erhöhen.

Dispensation  nicht  flüsstger  Arzeneimittel.

Für  die  Dispensation  eines  nicht  flüssigen
Akzeneimittels,  z.  B.  einer  Quantitöt  Species,
eines  einzelnen  Pulvers  u.  s.  w.,  wenn  hierbei
  die  Verwendung  eines  Gefaͤßes  nicht  Statt
sind  mit  Convolut  und  Signatur  zu
berechnen:

bei  einer  Menge  bis  incl.  6  Unzen.
.  12.

Bei  ardßeren  Mengen  für  jedes  das  Quan.
tum  von  12  Unzen  übersteigende  Pfund

Für  die  Dispensation  eines  nichtgestrichenen
Pflasters,  incl.  Einwickeln  in  Wachspapier,
Convolut  und  Signatur:
bis  incl.  1  Unze
4  Unzen

2

Für  jedes  das  Quontum  von  12  Unzen
übersteigende  Pfunnd  .  ...
Für  die  Dispensation  eines  gestrichenen

 

 

Pflasters  wird  nebst  Convolut  und  Signatur
bis  incI.  2  Drachmen  desverbrauchten  Pflasters
L  nze  ·  .
1

berechnet.

Bei  größeren  Pflastern  werden  für  jede
Unze  des  gebrauchten  Pflosters  hinzugerechnet

Das  anzuwendende  Wachspapier  wird  nach

8  seinem  Werthe  besonders  in  Rechnung  gebracht.

Emulsionen.
Fũr  Bereitung  einer  Samen  ·  Emulsion:
bis  incl.  8  Unzen

12

Bei  größeren  Quantitäten  für  jedes  das

...  ...

 

Quantum  von  12  Unzen  übersteigende  Pfund

 

S—S

-
        <pb n="30" />
        18

 

 

 

 

 

 

 

—  E.  F.  G.  J.  IE#  L.  M.  5  .
—  9
Oel  ·,  Gummi  ·  Harz  ·,  Hatz  ·,  Campher.  —  —  —
Wachs-  und  Balsam.  Emulsionen“  «  -  Ninus-«
bis  incl.  4  ürien  4#•  16  Für  Hareitune  einer  Latwerge:
Mr.;  ;.;„„  is  inc  Unzen.
............  110  öl-Bei
  größeren  #sniihen  t  jed  12  „
c  ddsssa  aögeren  Quontitäter  sür  icbes  bae  1
Quantum  von  12  Unzen  a  mrsee  1—  Ornse  rtberen  entanithten  ftr  cen  de
antum  von  12  Unzen  übersteigende  Pfund  1—
.  Filtration.  lin  i  Bereitung  einer  Pferde-Latwerge  bis
Fůt  eine  Filtration  bis  inel.  12  Unzen..  6  eha  Unzen  ...  ..  ...  ·.·..............  14
Bei  größeren  Quantitäten  für  jedes  das  L  ei  größeren  Quantitäten  für  jedes  das
HQuantuns  von  12  Ungen  überhtkigende  Pfund  —  4  nantum  von  12  Unzen  übersteigende  Pfund  -8
Gelatinen.  Mischung  und  M
Für  eine  im  Dampf.  Apparate  zu  berei  ür  die  M  euguns.
Gelatina  aus  isländift  chere  8  bereitende  fni  arze  ischung  zweier  oder  mehrer
Haufenbl-  os,  Hirschhorn,  »  6  zeneimittel  zur  Anfertigung  einer  zum
enblase,  8  und  dergleichen  Njinnern  oder  äußern  Gebrauche  besimmten  2  1
in  n
i  e  Unzen  m  2—  *7  und  für  de  Verabreichung  derselben  bis
ss—n—nies.*–.N.  n  un.  .  .  —  6
Bei  größeren  Quantitöten  für  jedes  das  *“  tum  vons  75  ssa  een  1-  1n  r-Quantum
  von  12  Unzen  übersteigende  Pfund  3—  Mischung  gende  Pfund  der  4
—
Jufusionen.  "  Anmerkun  Obiger  für  die  M
Für  ein  Infusum  bis  incl.  6  Unzen.  1  4  sb—  406  tkto
„  «  ,  ei  de
½  11n  -  ...  been  vr,  Serzen  zun¼  Pn.
*  "  uUusnahme  der  Arbeits-"
  326  reise  für  Decoctionen,  Infuft  Mocera-Bei
  größeren  Quantitäten  für  jedes  das  34  ,  Digestonen  und  S#Gwulssenrn,
Quantum  von  12  Unzen  übersteigende  Pfund  -6  V.rd  9  wennenen  Uirbeneifermev,  is
n  Ist  3#  Arzte  ein  Infusum  ohne  ge.  soche  artrntinmust  Pre  r  18  einauere
  Bestimmung  verordnet  ird  ie  '  I«
Regel  eine  Unze  vn.  ane  ss  ai  un  de  t  28  —  er  Arlesel
auf  8  Unzen  Colatur  gerechnet.  Bei  stark  wi  f  I  coct,  eine  Extraciloͤsung  4x#  —¾iN  n  Dekenden
  Arzeneimitteln  ist  indeß  eine  v.  wir  ,  for-Hatten  u.  s.  w.,  io  wird  *  1  4
Arzte  einzuholende  genauere  Besti  ——  bbe  eintelne  Arbeit  berechnet,  oder,  wie  schon
Menged  estimmung  der  ben  gesagt,  jür  anderweinge  Beimi
ge  der  anzuwendenden  Substanz  unerläßlich.  er  für  die  Mischung  guniutbe  Beiafcoe
k%  rEm“  concentratum  wird  porfene  Preis  nicht  in  Anwendung  Febrschtbe
ölfte  mehr,  zu  concentratiss3  3.ei  der  Verab  I
kaum  aber  das  Doppelte  der  zu  einem  gewöon.  1  rneten  flüssigen  bireririchng  einn4  «
ichen  Jufusum  anzuwendenden  Substanz  ge  lr  enei,  u.  B.  elner  Tinctur,  des  Decock.  1
k  I  5  n
nfusa  concentra  et  ·-  s  .  Mawgsthmchthmi
werden  nicht  höber  als  zewöhdlsche  Lan  soira  I  1ue  Eiir#nen  "n%  2  ““z  iiweriht
kechnet.  5  de-  verwendeles  Gefäß  —s  danu
Wird  Pulver  zu  einem  «  .
schrieben,  so  ist  daruͤnter,  nd  als  ae  vorde  Morsellen.
in  dieser  Beziehung  keinte  nöhere  Selomnune  r  Für  Bereitung  von  Morsellen:  4
enthält,  das  Verordnete  gröbli  1  bis  incl.  6  Unzen  ........  «-·
  Alchökksivßenodek-«.»  6
zerschnitten  zu  verstehen.  j............  10—
s  Bei  größeren  Ouantikäten  bro  PRfund8·—
        <pb n="31" />
        19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M.  P.  a#  P.  9
Fut  das  Dispensiren  der  Morsellen,  im  Füt  das  Zusammenschmelzen  von  Wachs
Falle  sie  einzeln  eingewickelt  werden  sollen,  kom.  und  detgleichen  mit  Balsamen  oder  Oelen  zur
men  die  für  dispensirte  Pulver  geltende  Sätze  Bereitung  einet  Pillenmasse  1it  1—
zur  Anwendung.  besonders  in  Anrechnung  zu  bringen.
Züt  Formation  von  30  Plllen  (gleichiel
Pasten.  von  welcher  Größe)  und  Bestreuen  derselben
Für  Bereitung  einer  Pasta:  mit  eineem  Pulver,  von  welchem  die  Unze  nicht
bis  inch.  2  Unken  2  Imeht  als  3  Silbergroschen  kostte  –  6
.4  —  .  .  ....  .  .  ...  3—  Desgleichem  für  Pillen,  welche  mit  einem
G  .  ..  .  .  ..  4—  pulver  bestreut  werden  sollen,  dessen  Unzpreis
12  5——Eilbergroschen  übersteiit..  —  8
Bei  gröberen  Quantitäten  für  jedes  das  Desgleichen  für  Pillen,  welche  mit  aie
Quantum  von  12  Unzen  übersteigende  Pfund  3  bestreut  werden  sollen.  6..  1—
Desgleichen  für  Pillen,  welche  verficen
Pllaste  werden  solrrrnn  ,  13
Fü#  Bereitung  eines  chers  durch  Mischen  Dcchgleichen  für  Pillen,  die  vergoldet  werund
  Malaziren:  den  solen  36
bis  incl.  4  Unkgen  1uantitäten  unter  30  Stück  werden  gleich
GBSS.  21—80o  berechner,  größere  Mengen  aber  nach  Ver---
  -............  2shältnißdesteisesfücZoStück,sodoßalfo
Bei  größeren  Quantitären  für  jedes  das  45  Stück,  mit  einem  wohlfeilen  Pulver  be-Quantum
  von  12  Unzen  übersteigende  Pfund  2  Krreut,  9  Df.  zu  formiren  kosten.
Für  Bereitung  eines  Pflasters  durch  Schmel.  Für  Formation  und  Bestreuen  der  Trozen
  oder  Kochen,  incl.  etwaigen  Mischens  und  chisci  oder  Boli  pro  Unze  ..  ..  .......  .  ...  2—
Maloxirens.  Für  Anstoßen,  Formation  und  Bestreuen
bis  incl.  4  Unzden  2  —Hder  Pillen  und  Boli  für  Pferde,  bis  zu  4
*  .  .  .  ..  4—Stück,  pro  Stück  incl.  —————s  –  6
.  .  .  .  .  ..  6—  über  4  Stück,  pro  Stüfk...  4
t  jedes  das  Lun  von  12  Unzen
übersteigende  Pfundoa  3—  Vulver  und  Sdecies.
t  das  Stteichen  eines  Pflasters  bis  zu  Fut  die  Mengung  eines  feinen  Pulvers:
einer  Größe  von  25  Quadrat.  Joll,  incl.  des  bis  inel.  6  Unzen  ............  —  8
etwa  nothwendigen  Erweichens  oder  Schmelzens  -............  I-VokstehendekSasvonngk.3Pf.wikd.
  Bei  aroheren  Quantitäten  für  jedes  das
bei  größeren  Pflastern  so  oft  berechnet,  als  DOuantum  von  12  Unzen  übersteigende  Pfund—5
die  angegebene  Größe  von  25  Quadrat-Zoll  in  1  Bei  einer  Division,  oder  was  gleichiel  ist,
dem  Pflaster  enthalten  ist.  pfpbeei  einer  in  vervielfältigter  Dofis  erfolgten
Für  das  anzuwendende  Leder  oder  Zeug  PPierabreichung  der  Pulver  wird  für  die  Diswird
  bei  weihem  Leder  oder  Leinwand  für  pensation  inel.  Kapseln,  Convolut  und  Sig.
je  3  Quadrat.  Zoll  —  I1natur:
bei  Seidenzeug  für  je  1  -  —1  bigzu126tück,einjedeszu».—4
in  Anrechnung  gebracht.  16  .....  3
pöenechnet.
Pillen,  Boli  und  Trochisei.  "  Quantitäten  zwischen  12  und  16  Stück
Zür  das  Anstoßen  einer  Pillenmasse  w#wwerden  taxirt  it  41—
bis  zu  1  Unze  innl.....  —  8GÖind  Woechskopseln  dazu  vorgeschrieben,  oder
Für  Anstoßen,  wenn  die  Masse  über  1  Unz  ##  deren  Anwendung  überhaupt  unumgäng.
beträgt,  für  jede  folgende  Unee  ...  —  G6llich  nothwendig,  so  werden  obige  Säße
        <pb n="32" />
        20
P.  R.

 

 

 

 

 

 

Wi
um  den  vierten  Theil  erhöht;  es  müssen  dem-  #  Salben.
nach  12  Stück  solcher  Pulver  taxirt  werden  mi5  —  Für  Bereitung  einer  Salbe,  desgleichen
Für  die  Mengung  eines  groben  Pulvers  Mischen  mehrer  Salben  ohne  Schmeizen:
oder  einer  Quantität  Species:  bis  incc.  4  Unneken  —  8
bis  incl.  6  Ungden  —  6  SS  .  ..  1
--  -............  —9  --12-............  2—
Bei  größeren  Qu  etitten  für  jedes  das  Bei  größeren  Quantitäten  für  jedes  das
Quantum  von  12  Unzen  übersteigende  Pfund  —  6Quantum  von  12  Unzen  übersteigende  Pfund  1—
Bei  Dioisionen  grober  Pulver  und  Species  --  -  -  ,
werden  für  die  Dispensation  jedes  einzelnen  en  gürdie  erezung  einer  Halle  durch  Schmel
Pakets  incl.  Kapsel,  Convolut  und  Signatur,  n  ·  bis  incl  4  an  en  '  1
bei  einem  Inhalt  bis  incl.  Unzen  ........  —  4  *Dd  )  ’’’’’’’’’’’’  2
–—  6  2  22r2e2e2242  ——
—-  .  ...  3
ber  größeren  Quantitäten  “l“  Pfund  ..  .  .  ..  —  4  Bei  groheten  Qua  atitãten  füt  jedes  das
erechnet.  Reiben.  Quantum  von  12  Unzen  übersteigende  Pfund  1—
Anholtendes  Reiben,  als  Extinction  des
Quecksilbers  in  jeder  Quantitär  u.  s.  w.  pro  Saturation.
Stunndee  ...  .  .  ..  2  —  Für  die  Bereitung  einer  Saturation  .  ..  ..  1  —

III.  Hinsichtlich  der  Gefäße.

Auch  hier  finden  sich  sämmtliche  nach  dem  1.  Februar  d.

Bestimmungen  angegeben.

J.  gültige  bezügliche

 

 

 

 

 

 

#  —x
Convolut-Kästchen.  von  1  Unze  excl.  bis  zu  1#  Unzen  inc..?
Convolut-Kästchen  zu  8  Pulvern  kosten  l  1  Unzzen  3  !4°½  2  6
mit  Signatur  das  Stck  1—  .  3  5  ..  29
zusPnloeknexcLbiSIsPulvekincL16  .5  ...1  ..  Züber16Pulvek....................
  2—  .7  -  .-.10  ..  36
-10  -  .--12  .  4—
Gläser,  grüne  und  halbweiße.  .12  .  ...16  ..  46
Grüne  und  halbweiße  Gläser  mit  Kork,  Anmerkung.  Diese  Preise  gelten  nur  für  starke
Tectur  und  Signatur  kosten  bis  zu  ½  unze  weiße  Gläser  (sogenanntes  Doppelglas);  dündas
  Sbüückk  .  ..  ......  ..  ...  .  ..  1—  nere  weiße  Gläser  dürsen  nut  wie  halbweiße  bevon
  1  Unze  ecl  bis  ;  Unzen  inel.  1,  3  rtechnet  werden.
1  Unzen  ss  2——  Starke  weiße  Gläser  mit  eingeriebenen
12  --  24  -  -  2GStöpselnwekdenincl.TectukundSignc-tut
-24-.-36--3—dagStück  ,
Ueber  36  Unzen  wird  für  jedes  Pfund  des  .  bisincl5Unzen............  26
Inhalts  ein  Silbergroschen  mehr  berechnet.  —  .  ...  36
16„  5—
Gläser,  starke  weiße.  theurer  berechnet.
Starke  weiße  Gläser  mit  Kork,  Tectur  und  Weiße  Pulvergläser  werden  wie  starke  weiße
Signatur  kosten  bis  zu  ½  Unze  das  Srück.)  1|  8s0äser  berechnet.
        <pb n="33" />
        21

 

Holz-Korkstöpsel  zu  den  weißen  Pulver-  Ueber  12  Unzen  wird  für  jedes  Pfund  des
gläsern  und  Holzdeckel  zu  Salbenkruken  kosten  Inhalts  ein  Silbergroschen  mehr  berechnet.
mit  Signatur  das  Stücck  1  6

Wenn  Hyalith-  Gläser,  oder  Gläser  mit  Kruken,  weiße.
schwarzem  Papier  oder  mit  schwarzer  Farbe  Weiße  Kruken  incl.  Tectur  und  Signatur
Überzogen,  angewendet  werden  sollen,  so  wird  bis  zu  2  Drachmen  das  Sucrrk  1—
der  Preis  für  dieselben  durch  Erhôhung  des  von  2  Drachmen  excl.  bis  1  Unze  ine.1
Preises  der  grünen  Gläser  um  die  Hälfte  ge-  1  Unze  2  Unzen  2—
funden;  bei  Anwendung  von  weißen  Gläsern  2  Unzen  4  2  6
wird  die  Hälfte  des  Preises  der  grünen  Gläser  .  4  ·8  32
gleicher  Größe  dem  Preise  der  weißen  Gläser  68  ·  12  39
zugerechnet.  12  16  5—

Holzschachteln  edez  Peoschachteln  ohne
alz
kosten  bis  zu  einer  Unze  incl.  mit  Signatur
tück

 

Wenn  zur  Aufnohme  der  Actzenei  leere
Gläser  oder  Kruken  mit  dem  Rezepte  in
die  Apotheke  gesendet  oder  bei  Reiteraturen
Surückgegeben  werden,  dars  nur  die  Hölfte  der

 

i
dasS.......·.......  .·...·.....  »...—8vorstehendenPreiseinsnkechnungkommen.
von  1  Unze  excl.  bis  4  Unzen  incl.  1  3  In  der  Veterinär-  Proxis  darf  dagegen  in
4  unen  ..2  —Poolchen  Fällen  für  die  Gefäße  nichts  in  An-8
  16  2,  6technung  gebtacht  werden.
Leere  grüne  Gläser  müssen  um  25  Prozent
Pappschachteln  mit  Falz  wohlfeiler,  als  der  incl.  Kork,  Tectur  und
kosten  bis  zu  einer  Unze  incl.  mit  Signatur'd  ignatur  angegebene  Taxpreis  besagt,  berech.
das  Stükxkkk  .  .C.C.  1.—  iet  werden.
·  ;  Anmerkung.  Füör  die  Beurthellung  der  Größe  ?
von  1  Unde  erel.  bis  Unzen  inel.  ;  Ê—
aufzunehmenden  Flöässigkeit,  obne  Näcksicht  auf
·8  16  3  —  3  —  —8  rrt  Ms.
#merkung.  Schachteln  mit  Goldrand  därfen  nicht  beeds0  daß  lso  .  B.  zu  4  Unzen  Smp#,
#  b  Oel.  Spirilus  oder  Aeth  to  ei
böher  als  Schachteln  mit  Falz  berechnet  werden.  Ser  95  n  neh  oerschnes  "l  n
1  tritt,  sobald  kas  absolute  Gewicht  von
Keuken,  grane  oder  gelbe.  414——  nig  de  Preis  fut  eln
Graue  oder  gelbe  Kruken  incl.  Tectur  und  45  „eh  n  zd  urpsrl  uͤr  Salb
Signatur  bis  zu  2  Unzen  dos  Stück  ..  —  8  und  wtnel  bruben  Gaschu.  2  Fulenn
von  2  Unzen  excl.  bis  4  Unzen  ine...—  und  Pillen.  Eollen  jedech  Gläser  oder  Kruken
4  ·  ,  .6  J  1  3  trockene  Sohftanzen  aufnehmen,  so  wird  die
6  .  -8  1.  8  Größe  dersilben  noch  ihrem  Gehalte  an  denZ
  K#irtem  Wasser  berechnet  und  dieselde  auf  dem
8  12  2•  —  kKezepte  bemerft.

Weimar  am  4.  Januar  1859.

 

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.
        <pb n="34" />
        22
Ministerial-Bekanntmachung,

die  Abänderung  des  §.  10  der  pvovisorischen  Ober-Appellationsgerichts-Ordnung
  vom  8.  Oktober  1816  betreffend.

Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden
  nachstehende,  unter  den  Regierungen  der  zum  Ober-Appellationsgerichte  in  Jena
vereinigten  Staaten  vereinbarte,  den  §.  10  der  provisorischen  Ober-Appellationsgerichts-Ordnung
  vom  8.  Oktober  1816  abändernde  Bestimmungen  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

s.  1.

Sämmtliche  zur  Praris  bei  den  Appellations-Gerichten  berechtigte  Rechtsanwälte
  sind  in  denjenigen  Sachen,  welche  aus  dem  Staatsgebiete,  dem  sie  angehören,
  an  das  Gesammt-Ober-Appellationsgericht  gelangen,  zur  Praxis  bei  dem  Gesammt-Ober-Appellationsgerichte
  befugt.

5.  2.

In  Kompromiß-Sachen  der  Durchlauchtigsten  Höfe  unter  einander  und  in
Bundesangelegenheiten  steht  fämmtlichen  zur  Praxis  bei  den  Appellations-Gerichten
berechtigten  Rechtsanwälten  die  Ausübung  der  Praxis  vor  dem  Gesammt-Ober-Appellattonsgerichte
  zu.

8.  3.

Den  am  Sitze  des  Gesammt-Ober-Appellationsgerichtes  ihren  beständigen
Aufenthalt  habenden  Rechtsanwälten  steht  die  Befugniß  zur  Ausübung  der  Praxis
vor  dem  Gesammt-Ober-Appellationsgerichte  in  Sachen,  welche  aus  irgend  einem
der  zu  dem  Bereiche  des  Gesammt-Ober-Appellationsgerichtes  gehörigen  Staaten
herrühren,  zu.

8.  4.

Das  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  und  den  Staatsregierungen
  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen
  getroffene  Uebereinkommen  wegen  wechselseitiger  Zulassung  der  sämmtlichen
Rechtsanwälte  der  zu  einer  engeren  Gerichtsgemeinschaft  verbundenen  drei  Staaten
        <pb n="35" />
        23

zu  der  gesammten  Kriminal-Praxis,  sowie  der  sonst  zur  Uebernahme  von  Vertheidigungen
  gesetzlich  qualificirten  Personen  zur  Vornahme  solcher  Handlungen  vor  den
Gerichten  dieser  drei  Staaten,

Bekanntmachung  des  Appellations-Gerichtes  Eisenach  vom  23.  Juli  1852

(Regierungs-Blatt  v.  J.  1852  Seite  201)
wird  auch  auf  die  in  Untersuchungssachen  vor  dem  Gesammt-Ober-Appellationsgerichte
  vorkommenden  Verhandlungen  und  Vertheidigungen  erstreckt.

Weimar  am  8.  Januar  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.

von  Wintzingerode.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Die  Fürstlich  Reußische  Regierung  ä.  L.  ist  der  zwischen  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha  und
Schwarzburg-Rudolstadt  über  die  gegenseitige  Zulassung  des  Papiergeldes  dieser
Staaten  abgeschlossenen  Uebereinkunft  vom  21.  Januar  1856  beigetreten.  Mit
Rücksicht  hierauf  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  gnädigst  beschlossen,
daß  das  Staatspapiergeld  des  Fürstenthumes  Reuß  ä.  L.  von  dem  in  den  §.S.  1
und  2  der  Verordnung  vom  31.  Januar  1856  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1856
S.  76)  enthaltenen  Verbote  gegen  fremdes  Papiergeld  für  den  ganzen  Umfang  des
Großherzogthumes  ausgeschlossen  sepn  soll.

Vorstehendes  wird  hierdurch  zur  Nachachtung  und  mit  dem  Hinzufügen  bekannt
  gemacht,  daß  als  Auswechselungskasse  für  das  Papiergeld  des  Fürstenthumes
Reuß  ä.  L.

die  Fürstliche  Landeskassenverwaltung  in  Greiz
bestellt  ist,  bei  welcher  die  Auswechselung  an  jedem  Wochentage  Vormittages  zwischen
  neun  und  zwölf  Uhr  und  Nachmittages  zwischen  drei  und  fünf  Uhr  Statt  findet.
Ausgenommen  hievon  sind  jedoch  der  erste  und  letzte  Tag  eines  jeden  Monates  und
die  Tage  vom  28.  Dezember  bis  zum  5.  Januar.

Weimar  am  19.  Januar  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.
        <pb n="36" />
        24

II.  Nachdem  neuerdings  auch  die  Landgräflich  Hessen-Homburg'sche  Staatsregierung
  dem  durch  die  Ministerial-Verordnung  vom  28.  Januar  1851  bekannt
gemachten  Vertrage  über  den  Gebrauch  der  Paßkarten  als  Legitimations-Mittel  beigetreten
  ist:  so  wird  solches  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  als  zur  Ausstellung  von  Paßkarten  befugte  Behörden  das  Landgräfliche
Berwaltungsamt  zu  Homburg  und  das  Landgräfliche  Verwaltungsoberamt  zu  Meisenheim
  bestimmt  worden  sind.

Weimar  am  17.  Januar  1859.

Großherzoglich  Süchfisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements  -Chef.
J.  von  Helldorff.

 

Duuck  ber-  Hof-Buchdruckerel  in  Weimar.
        <pb n="37" />
        Uegierungs  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  3.  Weimar.  8.  Februar  1859.

Ministerinl-Bekanntmachung.

Zu  dem  allgemeinen  Regulative  über  die  Behandlung  des  Güter=  und
Effekten-Transportes  auf  den  Eisenbahnen  in  Bezug  auf  das  Zollwesen  und  der
dazu  erlassenen  Anweisung

(Ministerial-Bekanntmachung  vom  14.  April  1855  in  Nr.  10  des  Regierungs-Blattes

  für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Jahrgang  1855)
werden  auf  Grund  der  unter  den  Zollvereins-Regierungen  getroffenen  neueren
Verabredungen  folgende  weitere  Vorschriften  ertheilt:

I.  Zum  Regulative.
1.  zu  §.  3.

Dem  Falle  „höherer  Gewalt“  ist  der  Fall  einer  drohenden  Gefahr  gleich  zu
achten.

2.  zu  S.  5.

Die  zur  einstweiligen  Niederlegung  bestimmten  Räume  dürfen  nur  für  Zoll--und
  Kontrole  pflichtige  Güter  benutzt  werden.

3.  zu  §.  11  und  26.

Die  Zusammenladung  zgollpflichtiger  Güter  für  verschiedene  Bestimmungsorte
unter  gemeinschaftlichem  Wagenverschlusse  ist  unter  den  nachstehenden  Maßnahmen,
jedoch  zunächst  nur  für  den  Begleitschein-Verkehr  zwischen  den,  an  der  Eisenbahn
gelegenen  zur  Ausfertigung  oder  Erledigung  von  Begleitscheinen  befugten  Steuerstellen
  des  Thüringischen  Vereines  einerseits  und  Preußens,  Sachsens,  Hannovers,
Badens  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  andererseits,  gestattet:

a)  Die  verladenen  Güter  müssen  auf  Grund  ordnungsmäßiger  Declaration  mit
Begleitschein  ganz  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  des  Begleitschein-Regulatives,
  also  nach  vorgängiger  Verwiegung  abgefertigt  seyn,  und  es  tritt  bei

5
        <pb n="38" />
        26

dieser  Abfertigung  nur  die  Abweichung  von  den  allgemcinen  Vorschriften
ein,  daß  der  Wagenverschluß  die  Anlegung  des  Kolloverschlusses  zu  ersetzen
  hat.

b)  Alle  bis  zur  Ankunft  am  letzten  Bestimmungsorte  vorgenommene  Amtshandlungen
  (Abnahme  des  Verschlusses,  Ausladung  der  Güter,  Wiederanlegung
  des  Verschlussetz  u.  s.  w.)  müssen  unter  der  Firma  der  betreffenden
Alfertigungsstelle  ausführlich  vermerkt  werden,  zu  welchem  Zwecke  die  verschiedenen
  Begleitscheine  auf  einem  dieselben  begreifenden  Umschlage  zu  notiren
  sind,  der  als  Laufzettel  die  Sendung  bis  zum  letzten  Bestimmungsorte
begleitct.

c)  Die  Anwenvung  besonderer  Aufmerksamkeit  Seiteno  der  Abfertigungsftellen
auf  die  hier  in  Frage  stehenden  Amtshandlungen  ist  allgemein  einzuschärfen
und  fortdauernd  rege  zu  erhalten.

d)  Wenn  sich  an  einem  Bestimmungsorte  keine  Abfertigungsstelle  auf  dem  Bahnhofe
  befindet,  so  kommen  die  Bestimmungen  unter  Nr.  4  der  Anweisung  zur
Ausführung  des  allgemeinen  Regulatives  über  die  Behandlung  des  Güterund
  Effekteu-Transportes  auf  den  Eisenbahnen  bezüglich  des  Zollwesens  zur
Anwendung.

Werden  im  Falle  des  §.  11  bei  der  Ankunft  am  Bestimmungsorte  Berichtigungen
  der  an  der  Grenze  abgegebenen  Declarationen  angebracht,  so  können  die  ursprünglichen
  unrichtigen  Angaben  unter  Umständen  unbestraft  bleiben,  oder  nur  mit
einer  Ordnungs=  oder  auch  mit  einer  ermäßigten  Geld-Strafe  gegen  den  Declaranten
geahndet  werden,  wenn  auf  specielle  Revision  ausdrücklich  angetragen  und  durch
Vorlegung  der  Korrespondenz-Fakturen  rc.  überzeugend  nachgewiesen  wird,  daß  nur
ein  Versehen  Statt  gefunden  hat.

4.  zu  S.  14.

Die  Uebereinstimmung  des  dechargirten  Unicats  des  Ladungsverzeichnisses,  welches
  an  das  Ausfertigungsaut  zurückgelangt  ist,  mit  dem  an  das  Erledigungsamt
zu  sendonden  Duplicate  desselben  ist  auf  letzterem  von  dem  Ausfertigungsamte  jedesmal
  zu  bescheinigen.

5.  zu  S.  20.

a)  Die  von  der  Eisenbahn-Verwaltung  abzugebende  Declaration  genügt,  auch
wenn  die  Colonne  9  über  weitere  Bestimmung  der  Waaren  nicht  ausgefüllt
seyn  sollte;  hingegen  soll  den  Arressaten  (Waarenempfängern)  gestattet  werden,
  in  Special-Deelarationen  (Anszügen  aus  der  Declaration  der  Eisenbahn-Verwaltung),
  welche  innerhalt  einer  von  der  Zollverwaltung  örtlich
        <pb n="39" />
        27

zu  bestimmenden  Frist  zu  überreichen  sind,  die  Anträge  für  die  weitere  Zollbehandlung
  zu  stellen.

)  Ueler  die  Ladungsverzeichnisse  sind  Seitens  der  Grenzämter  Nachweisungen

nach  den  Erledigungsämtern  in  der  Weise,  welche  der  §.  46  des  Begleitschein-Regulatives
  verordnet,  aufzustellen  und  weiter  zu  benutzen.
6.  zu  S.  22.

Für  Erfüllung  der  aus  diesem  Paragraphen  hervorgehenden  Verpflichtung  hinsichtlich
  des  Ausgangozolles  hat  die  Verwaltung  derjenigen  Eisenbahn  zu  haften,
welche  von  dem  Versenrer  Waaren  zur  Beförderung  übernimmt,  deren  Bestimmungsort
  nach  den  der  Eisenbahn  Verwaltung  übergebenen  Papieren  im  Auslande  liegt.

7.  zu  S.  23.

Bei  der  zur  Durchfuhr  angemeldeten  Wolle,  welche  nach  §.  30  der  Zollordnung
abzufertigen  ist,  kann  einstweilen  vom  Wagenverschlusse  und  von  der  Personal-Begleitung
  abgesehen  werden,  wenn  folgende  Maßregeln  dabei  zur  Anwendung  gelangen:

a)

b)

Um  zu  verhüten,  daß  zum  Zwecke  der  Hinterziehung  des  Ausgangszolles
von  inländischer  Wolle  dergleichen  auf  dem  Transporte  durch  das  Vereinsgebiet
  der  zum  Durchgange  angemelreten  und  ohne  Wagenverschluß  algelassenen
  Wolle  beigeladen  werde,  hat  das  Eingangsamt,  neben  Feststellung
einer  angemessenen  Transport-Frist,  darauf  zu  halten,  daß  die  einzelnen
Kolli  entweder  nach  Zahl  und  Gewicht  in  dem  Ladungsverzeichnisse  angegeben
  oder  die  Frachtbriefe,  welche  die  nähere  Angabe  hierüber  enthalten,
abgestempelt  werden,  und  es  hat  dasselbe  selbst  eine  Verwiegung  vorzunehmen,
wenn  der  Verdacht  besieht,  daß  die  Menge  der  vorgeführten  Wolle  geringer
sey,  als  sie  sich  in  der  Declaration  angegeben  findet;  wogegen  dem  Ausgangsamte
  obliegt,  die  Zahl  der  zur  Ausfuhr  vorgeführten  Ballen  mit  dem
Inhalte  der  Deelaration  oder  der  Frachtbriefe  zu  vergleichen  und  probeweise
eine  Verwiegung  vorzunehmen.

Zur  Verhinderung  der  heimlichen  Beipackung  Eingangszollpflichtiger  Waaren
hat  das  Eingangsamt  dieselbe  Revision  vorzunehmen,  welche  erforderlich  ist,
wenn  eingehende  Waaren  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden.

In  allen  Fällen,  in  denen  es  auf  Entrichtung  des  Durchgangszolles  ankommt,
  ist  die  Feststellung  der  Menge  der  zur  Durchfuhr  angemeldeten  Wolle
in  demselben  Maße  nothwendig,  wie  sie  überhaupt  bei  Gütern  erfolgt,  von
denen  der  Durchgangszoll  zur  Erhebung  gelangen  soll.

Es  bleibt  vorbehalten,  die  nachgelassene  Ausnahme  wieder  außer  Anwendung
zu  setzen,  wenn  aus  derselben  Mißbräuche  hervorgehen  sollten.  Bezüglich  der  Letz
teren  wird  besondere  Achtsamkeit  empfohlen.

5*
        <pb n="40" />
        28

8.  zu  8.  26.
Die  im  ersten  Absatze  dieses  Paragraphen  enthaltenen  Worte  „und  Abfertigungspapiere“
  sind  aus  Versehen  aufgenommen  und  nicht  zu  beachten.

II.  Zur  Anweisung  über  Ausführung  des  Regulatives.
9.  zu  Punkt  6.  (§.  10  des  Regulatives).

Bei  größeren  Maschinen-Theilen,  Dampfkesseln  2c.  kann  die  Anlegung  von  Erkennungsbleien
  als  ausreichendes  Verschlußmittel  anstatt  der  Wagenverschnürung  und
Verbleiung  angewendet  werden.

10.  zu  Punkt  8.  (§.  16  des  Regulatives).

Es  sind  im  Falle  der  hier  nachgelassenen  Ausnahme  nach  Befinden  mehre
Ansagezettel  auszufertigen,  je  nachdem  verschiedene  Bestimmungsorte  des  Passagier-Gepäckes
  angemeldet  werden,  es  müssen  alsdann  aber  auch  die  „Anmeldungen“  in
eben  soviel  gleichlautenden  Exemplaren  dem  Ansageamte  übergeben  werden.

11.  zu  Punkt  12.  (§.  19  des  Regulatives).

Die  erfolgte  Revision  und  der  Befund  des  Verschlusses  können,  sofern  dieses
von  den  Eisenbahn-Verwaltungen  gewünscht  wird,  statt  auf  einem  besonderen  Lanfzettel,
  auch  auf  dem  Ansagezettel  bescheinigt  werden.

12.  zu  Punkt  16  (§.  23.  des  Regulatives).

Es  wird  gestattet,  daß  bei  Gütern,  deren  Ausgang  amtlich  bescheinigt  werden
muß,  wenn  dieselben  aus  der  hauptamtlichen  Niederlage  stammen  oder  auf  Ladungsverzeichniß
  und  Ansagezettel  mit  der  Bestimmung  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  eingegangen
  sind,  statt  der  förmlichen  Begleitscheinertheilung  die  Zoll-Declarationen
beziehungsweise  Abmeldungen  von  der  Niederlage  an  Stelle  der  Begleitscheine,  unter
Zugrundelegung  der  anliegenden  beiden  Muster  A  und  B  benutzt  und  unmittelbar
auf  diesen  Dokumenten  die  für  die  Begleitscheine  vorgeschriebenen  Erklärungen  und
Bescheinigungen  abgegeben  werden.  Diese  Alfertigungspapiere  haben  schließlich  als
Beläge  des  Declarations-,  beziehungsweise  Niederlage-Registers  zu  dienen;  es  sind
dieselben  durch  das  Begleitschein=  Ausfertigungs-Register  der  betreffenden  Bahnhofs-=Abfertigungsstelle,
  beziehungsweise  des  Niederlageamtes  festzuhalten,  und  wenn  sie
von  der  Niederlage  einer  besonderen  Bahnhofs-Abfertigungsstelle  zugehen,  auch  in
das  Begleitschein=  Empfangs-Register  dieser  Stelle  einzutragen.

Weimar  am  12.  Januar  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="41" />
        29

A.

Die  Revision  übernahmen.  Abgegeben  den  i#½  185

Deelara  tion

bei  dem
Waareneingange.

 

Diese  Declaration  ist  eingetragen  unter
Nr.  des  Declarations-Registers.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1)  Jeder  Frachtbrief  bildet  einen  eigenen
Posten.

2)  In  der  Regel  muß  das  Gewicht  jedes
einzelnen  Kollo  angegeben  werden.

 

Ich  Unterschriebener,  der  Bevollmächtigte
der  Eisenbahn-  Gesellschaft,  melde  dem
............  innen  verzeichnete

geladenen  Waaren  an  und  hafte  für  die
Wahrheit  und  Vollständigkeit  dieser  meiner
Angabe.

........  dentm  185
        <pb n="42" />
        30

 

 

 

 

 

e'ss“'“'’rl1ZJe:“““““..4.11.:..4448.-..I#.I.....———.....—.—..—————  ——————““,"“
n*  1.  Declaration.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.
—rie  Menge.
###lHRamen  der  Empfänger  Deuennung  der  Waaren  deken  *d2
einzel  .  Marken  Anderweiter#  Beglel
ern  w  de  aberen)  nach  der  cie:  rer  Scurte  W#  eutie-.  #  40  ne,  Ren.  *  #
Posien.  "  Oebttouc  NAummers.  G##  le#ttre  gerichtet  wert#en  sollcn.
Cic.  vi.  hchs  c.
Ich  beontrage  U#seritgung

 

jzum  unmittelbaren  Durchgange
  Über  das  Zollamit  zu

und  übernebme  zu  lchot  dee
Veryslichtung,  für  den  Be
trag  des  Cingang  8—
von  den  nekenwergeshmte
Waaren,  oder  soweit  deren
Gattung  nicht  durch  sperielle
  Revision  ermitielt
wird,  für  den  Betrag  des
Eingangezelles  nach  dem
höchsten  Taris  Satze  den
F.  43  und  58  der  Zollordnung
  gemäß  zu  hasten,  bis
nach  Maßgabe  der  sue#  den
Verkehr  auf  den  Ei
nen  bestebenden  Siscnun,
rchristen  der  Ausgang
der  Waaren  na  AFuiesen
sevn  wird.
        <pb n="43" />
        31

 

 

iv.  Nachweisung.

 

 

 

IA8.  Revislons-Befund.  D.  III.  Expedbition.
10.  11.  12.  13.  14.  18.  19.  20.21.2z.  2.  24.
Gewicht  nach  der  6  -  Oebine  detras  7#s  ·  1  im  Nicd
Verwiczung.  Nr.  des  Under-  ur  die  ürd  3  ermcder  *
Benennung  der  age  weicct  S  fltbe  ##.  dinterbe  n  ##
vorgesundenen  #Kc-  33  artaHessitto-Eracht.  u  M  .  N  7#  unter
#nen  EXIIIIIIrMIIII  dig  nen.  brics.  .  *ß“  15
d##c  Ps.Cte.  pi.  Cie  vi.  Kl  k  S.  a.  CEn.  zul.  Sa  .  2elle.tn  c9  ur.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kragen.

1
I

 

 

 

 

 

 

Obiger  Betragist  richtig  gejahlt
  und  unter  V9r.
im  Hebe-Negister  einge- 



.  185.

 

 

 

 

die  Eintragung  in  das  Ni
buch  bescheinigt.

 

 

Die  Aufnahme  zur  ew

.  ten
        <pb n="44" />
        32

Erledigungs-Bescheinigungen.

D  zzu  dieser  Declaration  gehörige  Koll  in  d  Güterwagen  Nr.

der  Eisenbahn-Gesellschaft  verladen,  und  letztere  mit  ..  .  Kunstschlössern  der
Serie  verschlossen  am  ten  185  mittags  Uhr  mit  dieser
Declaration.

Steuer-Expedition  am  Bahnhofe.

D  vorgedachte,  mit  dieser  Declaration  mir  zur  Begleitung  übergebene  Güterwagen
  Nr.  mit  unveränderter  Ladung  am  i#  185  mittags
Uhr.
Der  Begleitungsbeamte.

Der  unverletzt  befundene  Verschluß  d  oben  bezeichnete  Güterwagen  Nr.

der  Eisenbahn-Gesellschaft  ,  welche  mit  dieser  Declaration  am  ken
185  mittags  Uhr  unter  hier  eingetroffen,  hier  abgenommen

  und  d  Wagen  am  ten  185  mittags  Uhr.

«  Zollamtzu........

Dvorgedachte,mitdieserDeclarationmirzurBeglcitungübergebene..
Güterwagen  Nr.  mit  unveränderter  Ladung  am  ten  185  mittags
  Uhr  unter  meinen  Augen  über  die  Grenze  ausgegangen.

Der  Begleitungsbeamte.
        <pb n="45" />
        33

B.
Erledigungsbescheinigungen.
D  zu  dieser  Anmeldung  gehörige  ..Koll..  Verschluß  de  n
hier  eingetroffen  in  Gegenwart  des  mit  unterzeichneten  (Name  des  betreffenden

  Beamten)  indd  Güterwagen  Nr.  derr.  Eisenbahn-Gesellschaft
verladen  und  letzterre  mit  ...  Kunstschlössern  der  Serie  verschlossen.
heute  .  ..  mittags  ..  Uhr  mit  dieser  Abmeldung.

I  den  ten  185
...............  Haupt-Steueramt.
Expedition  auf  den  Bahnheofe.

D  vorgedachte,  mit  dieser  Abmeldung  mir  zur  Begleitung  übergebene  Güterwagen
  Nr.  mit  unveränderter  Ladung  am  i  185  mittags  Uhr.

Der  Begleitungsbeamte.

Der  unverletzt  befundene  Verschluß  d  eben  bezeichneten  Güterwagen  Nr.

dernr  Eisenbahn-Gesellschaft.  ,  welche  mit  dieser  Abmeldung
am  ten  185  mittags  Uhr  unter  hier  eingetroffe
hier  abgenommen  und  Wagen  am  ##½  mittags  Uhr  nah.

Haupt  Amt  .

Dp  vorgedachte,  mit  dieser  Abmeldung  mir  zur  Begleitung  übergebene  Güterwagen
  Nr.  mit  unveränderter  Ladung  am  i#  185  mittags  Uhr
unter  meinen  Augen  über  die  Grenze  ausgegangen.

Der  Begleitungsbeamte.
        <pb n="46" />
        34

Abmel

von
Waaren  aus  der  Niederlage  des  Antes

Zur  Versendung  auf  Begleitschein  nah  üAAüber

I.  Angabe  des  Anmelders  nach  Inhalt  des  Niederlagescheines

 

 

 

 

 

 

 

 

Niederlage-Register  der  Kolli  der  Waaren  I  Angabe
Datum  der  l  GCIUW  Menge  ·  Lesung-nein  ##n  unte
ob  d  m  wel  e  Waaren  ur-Haupt=
  Nieder-  it  Zeichen  Tur  Vermlehung  die  loe  Waaren  prünglich  einge-E
  legung.  und  urt½%  un  nach  der  noch  nach  stattge-  „Cenlcht  Ander.  cchlossen  zur  W.ns  gangen  und
NRr.  der  Ber-  Num-  Ziot  A  c  .  ·mz»k  sedetlaseZolluJI  «b.
Abtheilung.  5  packung.  mern.  Angabe  d.  De-  ter  amttt.  Magz.  gelangt  sind.  welchen  wie  lange  sie  declaranten
  reup.her  Ermitte1  Netto  ers  -  Satze  erho-  reite  in  öffentli-Besleltschein“-
  Ing.  .  '  «  denwpkvmchmmcvektsgm
Extrahenten.  Ctr.  pf.  Cir.  vi.  gelagert  haben.
I.  2.  4.  5.  6.  1  7.  8.  9.  10.  .  11.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit  dem  Niederlage-Register  Übereinstimmend.
Haupt-Amtes
        <pb n="47" />
        das

.Amnmt  zu  .

III.  Revisions-  Befund

Abgegeben  den

ten

4

die  Revision  übernehmen
.  durch

V.  Weiter  Nachweis
  der  Waaren

·

m

IV.  Gefälleberechnung

4

 

 

 

 

 

II.  Anträge  und  Angabe  dee  der  Waaren
sonstige  Bemerkun=  L#  nr  Menge  Sar
nen  -
gen  des  Abmelders.  und  Art  chluffeh.  Gattung  durch  Verwiegung  er-  achurn  Sas.
arlr.  Jabt-##-  mitteltes  icht.  Anber-  der  tarifleie
  cddermit  Ungabe  der  9  Be  maãbigen
Siegei.  Tarif-  Position.)  Brutto.  etto.  2  Tara.
Cir.  P  Cir.  vf.  Ctr.  pf..)Se.
14.  1  15.  16.  TJ.  18.  19.  20.

Gefälle-Betrag.


Thl.  Sg.
——““

21.

4

4  4

4  4

4  4

 

in  dem  Hebe  =  und

Controle-=—3

1.
Benen-  dessen  *ie

latt  u.  .
belästæei  spinnt-l  Amegisters.



Mer.

35

185.
Nr.

Bemerkungen


(tber  elegten
r“tt

 

13.
        <pb n="48" />
        36

———  übernimmt  aus  dieser  von  ihm  abgegebenen  Abmeldung
  die  Verpflichtung,  die  Waaren,  auf  welche  dieselbe  lautet,  in  der  darin
angegebenen  Gattung  und  Menge  mit  gegenwärtiger  Abmeldung  bis  z
unverändert  und  mit  unverletztem  Verschlusse  bei  der  Steuer-Expedition  auf  dem
Bahnhofe  den  Eisenbahn  hieselbst  zur  Revision  zu  stellen  oder
stellen  zu  lassen;  ingleichen  für  den  Betrag  des  Eingangszolles  von  den  vorgedachten
  Waaren  oder,  soweit  deren  Gattung  nicht  durch  specielle  Revision  ermittelt  ist,
für  den  Betrag  des  Eingangszolles  nach  dem  höchsten  Tarif-Satze,  den  §.S.  43
und  58  der  Zollordnung  gemäß,  zu  haften.

Diese  Verpflichtungen  erlöschen  nur  dann,  wenn  durch  die  vorgenannte  Steuer-Expedition
  bescheinigt  seyn  wird,  daß  jenen  Obliegenheiten  völlig  genügt  sey,  und
wenn  außerdem  noch  der  Waarenausgang  den  für  den  Verkehr  auf  den  Eisenbahnen
  bestehenden  besonderen  Vorschriften  gemäß  nachgewiesen  seyn  wird.

Bemerkung  wegen  geleisteter  Sicherheit.  Acceptations-Erklärung.

Für  die  vorstehend  angegebenen  Verpflicgg  .  .  ...  übernehmen  diese
tungen  iit  Sicherheit  ge=  Abmeldung  und  mit  derselben  die  vorleistet.
  stehend  angegebenen  Verpflichtungen.

Unterschrift  des  Bürgen.

..................  Haupt-Steueramt.

 

Druck  der  Hof-Guchdruckeret  in  Meimar.
        <pb n="49" />
        Uegierungs-Platt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  4.  Weimar.  15.  Februar  1859.

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  die  nachstehenden  Ssatuten
  der  unter  dem  Namen  Weimarische  Bade=  und  Wasch-Anstalt  in  hiesiger
Residenz-Stadt  errichteten  Aktien-Gesellschaft  landesherrlich  zu  bestätigen,  auch  der
gedachten  Gesellschaft  die  Rechte  einer  juristischen  Person  zu  verleihen  gnädigst  geruht
  haben:  so  wird  dieses  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  26.  Januar  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Statuten

der

Weimarischen  Wasch=  und  Bade-Anstalt.

8.  1.
Unter  der  Benennung:

„Weimarische  Wasch-  und  Pade-Anstalt“

verbindet  sich  eine  Aktien-Gesellschaft  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Anstalt,  welche
die  Bestimmung  hat,  dem  Publikum  die  Gelegenheit  zu  behaglichem  Baden  und  zu
zweckmäßiger  und  möglichst  billiger  Reinigung  der  Wäsche  zu  bieten.
Die  Gesellschaft  hat  ihren  Sitz  in  Weimar,  ist  nicht  auf  eine  bestimmte  Zeitdauer
  beschränkt  und  genießt  die  Rechte  einer  juristischen  Person.
7
        <pb n="50" />
        38

8.  2.
Das  Grund-Kapital  der  Gesellschaft  wird  auf  40,000  Thlr.  festgesetzt,  bis
.A.  zu  welcher  Höhe  Altien  à  200  Thlr.  nach  dem  unter  4  beigefügten  Formular,
die  auf  den  Inhaber  lanten,  ausgegeben  werden.
Nach  Befinden  dürfen  davon  auch  bis  zu  10,000  Thlru.  anlehnsweise  gegen

Hypothek  aufgebracht  werden.  —  Sobald  drei  Viertheile  dieser  Summe  gezeichnet
sind,  wird  die  Gesellschaft  als  konstituirt  angesehen.
8.  3.

Jerer  Inhaber  einer  oder  mehrer  Altien  isi  Mitglied  der  Gesellschaft  und
nimmt-  am  Gewinne  und  Verluste  derselten  nach  Maßgabe  dieser  Statuten  und
nach  Verhältniß  seines  Aktien-Besitzes  Theil;  er  ist  jedoch  nur  bis  zum  Nennwerthe
  der  Aktien  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  zu  haften  verbunden.

8.  4.
Die  Einzahlungen  werden  suecessive  je  nach  Bedürfniß  des  fortschreitenden
Baues  und  Betriebes  durch  die  Direktion  mittelst  öffentlicher  Aufforderungen  aus-.
  geschrieben  und  auf  Quittungsbogen  nach  dem  unter  B  angehängten  Formular
vermerkt,  die  auf  den  Namen  des  ersten  Zeichners  lauten  und  bis  zur  Vollzahlung
  in  jeder  Beziehung  die  Stelle  der  Aktien  vertreten.  Die  Einforderung  geschieht
  dergestalt,  daß  bis  zum  letzten  Zahlungstage  wenigstens  eine  vierwöchige
Frist  verbleibt.
8.  3B.
Das  eingezahlte  Altien-Kapital  wird  während  der  Bauzeit  bis  zum  Schlusse
desjenigen  Halbjahres,  in  welchem  der  Betrieb  begonnen  hat,  mit  vier  Prozent
jährlich  verzinset.  Die  Zinsen  werden  aus  dem  Anlage  Kapital  entnommen.

8.  6.

Die  ursprünglichen  Aktien  Zeichner  sind  für  funfzig  Prozent  ihres  Aktien-Betrages
  verhaftet  und  können  sich  von  dieser  Verpflichtung  durch  Uebertragung
ihrer  Rechte  am  Anderc  nicht  befreien.  Nach  geschehener  Einzahlung  von  funfzig
Prozent  ist  eine  Cession  der  Aktie  zulässig,  sic  berarf  jedoch  der  Genehmigung  der
Direktion  nach  eingeholter  Zustimmung  des  Verwaltungsrathes.

.  7.
Zahlt  ein  Aktionär  einen  nach  8.  4  eingeforderten  Einschuß  nicht  spätestens
an  dem  bestimmten  letzten  Zahlungstage  ein,  so  verfällt  er  für  jede  Altie  in  eine
Konventional-Strafe  von  2  Thalern.  Es  wird  sodann  mittelst  einmaliger  öffent-
        <pb n="51" />
        39
licher  Bekanntmachung  (§.  13)  der  Inhaber  ohne  Bezeichnung  seines  Namens  unter
  Angabe  der  Nummer  des  Quittungsbogens  aufgefordert,  die  rückständige  schuldige
  Rate  nebst  der  Konventional-Strafe  und  den  antheiligen  Einrückungsgebühren
einzuzahlen.

Erfolgt  auch  dann  innerhalb  ein  und  zwanzig  Tagen  nach  der  Erlassung  der  Bekanntmachung
  die  Zahlung  der  rückständigen  Rate  und  der  Strafe  nicht,  so  verfallen
  die  auf  dem  betreffenden  Quittungsbogen  gemachten  Einzahlungen  der  Geselkschaft;
  der  Bogen  selbst  wird  für  ungültig  erklärt  und  dieses  öffentlich  bekamnt  gemacht.
  Statt  des  für  ungültig  erklärten  Quittungsbogens  wird  ein  anderer,  welcher
die  nämlichen  Rechte  und  Pflichten  wie  der  frühere  begründet,  ausgefertigt  unb
zum  Besten  der  Gesellschaft  verkauft.

So  lange  jedoch  die  persönliche  Verpflichtung  des  ursprünglichen  Aktien-Zeichners
dauert  (§.  6),  ist  die  Direktion  auch  berechtigt,  denselben  wegen  der  rückständigen
Einzahlung  und  der  verwirkten  Konventional-Strafe  in  gerichtlichen  Anspruch  zu  nehmen.

8.  B.
Nach  erfolgter  Einzahlung  des  ganzen  Nominal-Betrages  werden  die  Aktien  gegen
Rückgabe  der  Quittungsbogen  ausgehändigt.
Mit  jeder  Aktie  werden  für  eine  angemessene  Anzahl  von  Jahren  Dividenden-Scheine

  nach  dem  unter  C  angehängten  Formular  ausgegeben,  welche  nach  Ablauf

des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt  werden.
Dividenden-Scheine,  deren  Betrag  innerhalb  vier  Jahren,  von  dem  Zahlungstage
  ab  gerechnet,  nicht  erhoben  werden,  verfallen  zum  Besten  der  Gesellschaft.

8.  9.

Sind  Aktien,  Quittungsbogen  oder  Dividenden-Scheine  angeblich  vernichtet  worden,
  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen,  so  tritt  folgendes  Verfahren  ein.

Der  Antrag  auf  Mortifikation  eines  solchen  angeblich  verlorenen  oder
vernichteten  Papiers  ist  bei  der  Direktion  einzureichen  und  von  derselben  unter
Mittheilung  der  aus  den  Büchern  der  Gesellschaft  hervorgehenden  näheren  Nachweisungen
  über  die  Legitimation  des  Antragstellers  und  über  die  Zeit  des  nächsten
Fälligkeits-Termines  der  Dividende  an  das  Großherzogliche  Stadtgericht  in
Weimar  abzugeben.  Dieses  erläßt  sodann  drei  Mal  in  Zwischenräumen  von  je
sechs  Wochen  in  den  §.  13  bezeichneten  Blättern  eine  Bekanntmachung,  in  welcher
diejenigen,  die  an  der  vermißten  Aktie  u.  s.  w.  einen  rechtlichen  Anspruch  zu  haben
glauben,  aufgefordert  werden,  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist,  deren  letzter  Tag
ausdrücklich  anzugeben  ist,  sich  bei  dem  Gerichte  anzumelden,  unter  der  Verwarnung,

77
        <pb n="52" />
        40

daß,  wenn  Niemand  sich  melden  würde,  die  fragliche  Altie  u.  s.  w.  für  vernichtet  erachtet
und  an  deren  Stelle  eine  neue  Aktie  2c.  für  den  Antragsteller  ausgefertigt  werden  wird.

Die  Anmeldungsfrist  muß  wenigstens  drei  Monate,  vom  Tage  der  letzten  Bekanntmachung
  gerechnet,  jedenfalls  aber  den  ganzen  Zeitraum  bis  drei  Monate  nach
dem  Eintritte  des  nächsten  Fälligkeits-Termines  der  Dividende  für  die  Aktie  umfassen,
und  sie  ist  daher,  wenn  hierzu  eine  Frist  von  drei  Monaten  nicht  ausreicht,  um  die
entsprechende  Zeitdauer  zu  verlängern.

Meldet  sich  innerhalb  dieser  Frist  Niemand,  um  Ansprüche  an  die  vermißte
Aktie  u.  s.  w.  zu  machen,  oder  die  Dividende  davon  zu  erheben,  worüber  von  der
Kasse  der  Gesellschaft  ein  Zeugniß  auszustellen  ist,  so  erklärt  das  Großherzogliche
Stadtgericht  dieselbe  für  vernichtet  und  ungültig  und  veröffentlicht  diesen  Beschluß
in  den  §.  13  genannten  Blättern,  worauf  von  Seiten  der  Gesellschaft  an  die  Stelle
der  mortificirten  Aktie  u.  s.  w.  eine  andere  Aktie  u.  s.  w.  ausgefertigt  wird.

Alle  durch  dieses  Verfahren  erwachsenden  Kosten  hat  der  Antragsteller  zu  tragen.

8.  10.
Das  Rechnungsjahr  der  Gesellschaft  läuft  vom  1.  Januar  bis  31.  Dezember.

8.  11.

Von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  die  im  §.  5  festgesetzte  Verzinsung  aus
dem  Anlage-Kapital  aufhört,  werden  die  nach  Abzug  der  laufenden  Verwaltungs-,
Unterhaltungs=  und  Betriebs-Kosten,  sowie  des  zum  Reserve-Fonds  (§.  12)  fließenden
und  als  Tantieme  (§.  16)  abzusetzenden  Betrages  verbleibenden  Einnahmeüberschüsse
—  der  Reinertrag  —  jährlich  als  Dividende  auf  sämmtliche  Aktien  vertheilt.

#  12.

Zur  Bestreitung  unvorhergesehener  Ausgaben,  und  nach  Befinden  zur  Verbesserung
  und  Erweiterung  der  Anstalt  wird  ein  Reserve-Fonds  gebildet,  welchem  aus  dem
jährlichen  Reingewinn  zehn  Prozent,  und  überdieß  die  der  Gesellschaft  etwa  verfallenden
  Einzahlungen,  Konventional-Strafen,  Dividenden  (§§.  7  und  8),  sowie  die
Zinsen  dieser  Beträge  so  lange  zufließen,  bis  der  Fonds  die  Höhe  von  fünf  und  zwanzig
Prozent  des  Aktien-Kapitals  erreicht  hat.  Ist  derselbe  bis  zu  diesem  Maximum  angewachsen,
  und  so  lange  er  diese  Höhe  behält,  verbleiben  die  Mittel,  welche  bis  dahin
zu  seiner  Dotirung  verwendet  wurden,  der  laufenden  Betriebsrechnung  zur  Verstärkung
  der  Dividende.

Ist  daher  der  Reserve-Fonds  durch  Verwendungen  angegriffen  worden,  so  müssen
auch  wieder  jene  oben  erwähnten  Dotirungs-Bezüge  bis  zu  seiner  Erfüllung  verwendet
werden.  Ueber  die  zweckmäßigste  Art  der  Kapitalisirung  des  Reserve-Fonds  beschließt
der  Verwaltungsrath.
        <pb n="53" />
        41

8.  183.

Die  an  die  Aktionäre  zu  erlassenden  öffentlichen  Aufforderungen  oder  Bekanntmachungen
  werden  als  gehörig  bewirkt  erachtet,  wenn  sie  in  der  Weimarer  Zeitung
und  in  dem  Tageblatte  „Deutschland“  erschienen  sind.  Geht  eins  dieser  Blätter  ein,
so  wird  in  dem  andern  das  an  die  Stelle  des  eingegangenen  tretende  Blatt  bekannt
  gemacht.

3.  14.

Die  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  werden  theils  durch  die  Direktion,  theils

durch  den  Verwaltungsrath,  theils  durch  die  General-Versammlung  geordnet.

8.  18.

Die  Direktion  besteht  aus  einem  Direktor  und  einem  Stellvertreter,  welcher
Letztere  bei  Behinderung  des  Ersteren  dessen  Funktionen  übernimmt  mit  allen  ihren
Rechten  und  Pflichten.  Beide  werden  auf  drei  Jahre  gewählt  und  sind  nach  ihrem
Ausscheiden  wieder  wählbar.

Jedes  Direktions-Mitglied  hat  das  Recht,  nach  sechswöchiger  Aufkündigung  sein
Amt  niederzulegen.

8.  186.

Der  Direltor  erhält  für  seine  Auslagen  und  Mühewaltung  eine  Tantieme  von
zehn  Prozent  des  Reingewinnes,  mindestens  jedoch  eine  Summe  von  200  Thalern
  jährlich.  ·

Der  Stellvertreter  wird  in  den  Fällen  seiner  Verwaltung  nach  Maßgabe  der
in  der  Instruktion  der  Direktion  enthaltenen  Bestimmungen  entschädigt.

s.  11.
Die  Geschäfts-Instruktion  für  die  Direktion  wird  von  dieser  unter  Genehmigung
  des  Verwaltungsrathes  festgesetzt.

8.  18.
Der  Geschäftskreis  der  Direktion  umfaßt  folgende  Befugnisse  und  Verpflichtungen:
  sie  hat
a)  die  Gesellschaft  nach  Außen  und  gegen  einzelne  ihrer  Mitglieder,  namentlich
auch  in  Rechtsangelegenheiten  zu  vertreten;
b)  das  Unternehmen  auszuführen  und  den  ganzen  Betrieb  zu  leiten;
P)  Verträge  mit  drikten  Personen  und  Anstalten  abzuschließen  und  zu  vollziehen;
d)  die  Führung  der  Hauptkasse,  sowie  das  Special-Rechmungswesen  zu  beaufsichtigen;
        <pb n="54" />
        42

e)  jährlich  einen  Etat  für  das  folgende  und  eine  Hauptrechnung  für  das  abgelaufene
  Wirthschaftsjahr  vorzulegen;
fdie  Beamten  mit  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes  anzustellen  und  zu
entlassen;  *
8)  die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  und  der  General-Versammlungen  auszuführen.

s.#1.
Erklärungen  der  Direktion  sind  für  die  Gesellschaft  rechtsverbindlich,  wenn  dieselben
  von  dem  Direktor  oder  dessen  Stellvertreter  und  von  dem  Vorsitzenden  des
Verwaltungsrathes  unterschrieben  sind.  «

8.  20.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,  welche  entweder  Altionäre
  oder  gesetzliche  Vertreter  von  Korporationen,  oder  Special-Bevollmächtigte  sol-&amp;amp;
  Aktionäre  seyn  müssen,  die  einen  Besitz  von  wenigstens  25  Aktien  nachweisen.

ie  werden  auf  drei  Jahre  gewählt  und  ernennen  unter  sich  einen  Vorsitzenden,
dessen  Amtsdauer  ein  Jahr  ist,  welcher  aber  nach  Ablauf  desselben  wieder  wählbar  ist.

Von  diesen  Mitgliedern,  deren  Namen  veröffentlicht  werden  müssen,  scheiden
nach  Verlauf  des  ersten  und  zweiten  Jahres  je  zwei  Mitglieder  nach  Bestimmung
des  Looses  und  im  dritten  Jahre  ein  Mitglied  aus.  Später  entscheidet  die  Anciennetät.
  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Macht  sich  an  die  Stelle  eines  vor  Ablauf  seiner  Amtsdauer  ausscheidenden
Mitgliedes  eine  Neuwahl  nothwendig,  so  erfolgt  diese  auf  den  Rest  der  Wahlzeit
des  Ausscheidenden  durch  die  verbleibenden  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes.

Das  Amt  eines  Verwaltungsraths-Mitgliedes  erlischt  von  selbst,  sobald  ihm  die
Eigenschaft  der  Wählbarkeit  abgeht.

#s..21.
Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt
und  erhalten  keine  Entschädigung  für  ihre  Mühwaltung.

8.  22.
Der  Verwaltungsrath  hat  im  Allgemeinen  die  Gesellschaft  in  allen  Angelegenheiten,
  welche  nicht  ausdrücklich  den  General-Versammlungen  vorbehalten  sind,  in
ihrem  Verhältnisse  zu  der  Direktion  zu  vertreten.
        <pb n="55" />
        48

Insbesondere  hat  er:

a)  die  Direktion  zu  wählen;

b)  die  von  der  Direktion  entworfenen  Etats  zu  prüfen,  festzusetzen,  auch  deren
Einhaltung  zu  überwachen;

J)  die  Hauptrechnungen  zu  prüfen  und  zu  justifiziren;

uh  die  alljährlich  zu  ertheilende  Dividende  festzusetzen;

C)  die  Tarife  zu  genehmigen;

f)  bei  Verwendungen  aus  dem  Reserve-Fonds  sein  Einverständniß  zu  erklären;

#)  die  Genehmigung  zur  Prozeß-Führung  und  zu  Vergleichsabschlüssen  für  die
Gesellschaft  zu  ertheilen;

)  die  Befugniß  zur  Erwerbung  und  Veräußerung  von  Grundstücken.

8.  283.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  so  oft  als  nöthig  auf  Einladung  des
Vorsitzenden.  Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  werden  durch  die  Mehrheit
der  anwesenden  Mitglieder  desselben  gefaßt.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Zur
gültigen  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern  erforderlich.


Die  Ausfertigung  der  Beschlüsse  erfolgt  unter  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden.


8.  24.

Die  ordentliche  General-Versammlung  findet  alljährlich  auf  Einladung  des
Verwaltungsrathes  in  der  zweiten  Hälfte  des  Monats  April  Statt.

Außerordentliche  General-Versammlungen  können  von  dem  Verwaltungsrathe
so  oft  zusammenberufen  werden,  als  derselbe  es  für  nöthig  rrachtet.  Dasselbe  hat
zu  geschehen  auf  einen  Antrag  von  wenigstens  fünf  Aktionären,  die  zusammen  einen
Besitz  von  mindestens  funfzig  Aktien  nachweisen.

##  2.
Alle  General  Versammlungen  werden  drei  Wochen  vor  dem  dazu  bestimmten
Tage  durch  Einladung  in  öffentlichen  Blättern  angekündigt,  die  außerordentlichen
unter  Angabe  der  Tagesordnung.
*2
Jeder  Aktionsr  hat  das  Recht  den  General=  Versammlungen  mit  beschließender

Stimme  beizuwohnen  und  muß  sich  zu  dem  Ende  durch  Vorzeigung  seiner  Aktien
legitimiren.
        <pb n="56" />
        44

8.  27.

Frauen,  Bevormundete,  moralische  Personen  und  Korporationen  können  durch
ihre  gesetzlichen  Vertreter,  abwesende  Aktionäre  durch  Special-Bevollmächtigte  vertreten
  werden.

8.  28.

Der  Besitz  von  ·

1  bis  2  Aktien  berechtigt  zu  1  Stimme

3.  5  „  2  Stimmen
6  9  "  3  —
10  .  20  -  -  4  «-21
  und  darüber  -5  -

Mehr  als  fünf  Stimmen  kann  Niemand  abgeben.
Bei  Zählung  der  Aktien  werden  die  eigenen  mit  denen  aus  Vollmacht  vertretenen

  zusammengerechnet.
8.  20.

Den  Vorsitz  in  den  General-Versammlungen  führt  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes,

  oder  in  dessen  Behinderung  ein  anderes  Mitglied  desselben.
Zur  Abfassung  des  Protokolles  wird  ein  bceidigter  Protokoll-Führer  vom  Großherzoglichen

  Stadtgerichte  erbeten.
Dieses  Protokoll  wird  von  wenigstens  drei  Anwesenden  mit  unterzeichuct  und

hat  so  für  die  Gesellschaft  und  deren  Mitglieder  volle  Beweiskraft.

.  30.

Die  Beschlüsse  der  General-Versammlung  haben  für  alle  Aktionäre  verbindliche
  Kraft  und  werren,  wenn  keine  Ausnahme  festgesetzt  ist,  durch  absolute  Mehrheit
  der  in  der  Versammlung  vertretenen  Stimmen  gesaßt.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

#6.  31.
Es  gehören  zur  Kompetenz  der  General  =  Versammlung:
a)  Entgegennahme  des  Jahresberichtes;
b)  rie  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;
c)  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Statutes;
d)  die  Zustimmung  zur  Emission  neuer  Aktien,  oder  Aufnahme  neuer  Darlehne;

e)  Aufhebung  früherer  Beschlüsse  der  General-Versammlungen:;
1)  Auflösung  der  Gesellschaft;
        <pb n="57" />
        45

g)  alle  Angelegenheiten,  welche  der  Verwaltungsrath  an  die  General-Versammlung
  zur  Entscheidung  gelangen  läßt;
h)  die  Entscheidung  über  Anträge  der  Aktionäre  (§.  32).

8.  32.
Anträge  eines  Aktionärs,  die  in  der  General-Versammlung  zur  Diskussion
kommen  sollen,  müssen  mindestens  vierzehen  Tage  vor  der  Versammlung  schriftlich
dem  Verwaltungsrathe  eingereicht  werden.

8.  33.

Beschlüsse,  wodurch  eine  Abänderung  des  Statutes  bestimmt  werden  soll,  können
  nur  in  einer  außerordentlichen  General-Versammlung  zur  Verhandlung  kommen
  und  erfordern  eine  Majorität  von  zwei  Drittel  der  anwesenden  Stimmen
und  die  allerhöchste  Genehmigung.

—

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  in  einer,  mit  ausdrücklicher  Bekanntmachung
  dieses  zu  verhandelnden  Gegenstandes  ausgeschriebenen  General-Versammlung,
  in  welcher  wenigstens  die  Besitzer  von  drei  Viertel  sämmtlicher  Aktien  anwesend
  oder  vertreten  sind,  durch  eine  Mehrheit  von  mindestens  zwei  Drittelstimmen
der  Anwesenden  beschlossen  werden.

Sind  die  erforderlichen  drei  Viertel  sämmtlicher  Aktien  nicht  vertreten,  so  muß
eine  neue  General-Versammlung  ausgeschrieben  werden,  in  welcher  sodann  zwei
Drittel  der  Stimmen  der  darin  anwesenden  oder  vertretenen  Aktionärs  die  Auflösung
  gültig  aussprechen  können.  Daß  dieses  zulässig,  ist  in  der  Einladung  zur
neuen  Versammlung  ausdrücklich  mit  aufzunehmen.

 

1

Ist  die  Auflösung  der  Gesellschaft  beschlossen,  so  hat  der  Verwaltungsrath
die  Genehmigung  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  dazu  einzuholen.  Erfolgt
diese,  dann  hat  auf  Antrag  das  Großherzogliche  Stadtgericht  zu  Weimar  dieses
dreimal  in  der  gesetzlichen  Weise  bekannt  zu  machen,  mit  der  Aufforderung,  etwaige
Ansprüche  an  die  Gesellschaft  binnen  sechs  Monaten  anzumelden,,  unter  dem  Prijudiz,
  daß  die  nicht  angemeldeten  Ansprüche,  soweit  sie  nicht  in  Pfandrechten  bestehen,
  nicht  berücksichtiget  werden  können.  Werden  solche  Ansprüche  angemelret,  so
sind  dieselben  vor  der  definitiven  Auflösung  der  Gesellschaft  zuvörderst  zur  Erledigung
  zu  bringen.  Findet  eine  solche  Anmeldung  nicht  Statt,  so  tritt  eine  Berücksichtigung
  etwaiger  Ansprüche  bei  der  vorliegenden  Vermögens-Regulirung  nicht  ein,
und  es  steht  dann  den  noch  vorhandenen  Aktionären  frei,  die  Anstalt  nebst  Zube-8
        <pb n="58" />
        46

hör  auf  jede  beliebige  Weise  zu  veräußern  und  den  Ertrag  nach  Bezahlung  aller
Passiven  und  gegen  Rückgabe  der  Aktien  und  Dividenden-Scheine  nach  Verhältniß
der  Aktien-Zahl  unter  sich  zu  vertheilen.  Erst  nach  abgelegter  und  justifizirter
Schlußrechnung  ist  die  Gesellschaft  als  aufgelößt  zu  betrachten.

8.  86.
Der  von  den  Aktionärs  gewählte  Redaktions-Ausschuß  ist  berechtigt,  die
höchste  Genehmigung  dieses  Statutes  nachzusuchen.

Beilage  A.

Aktie
der  Weimarischen  Bade=  und  Wasch-Anstalt.
Nr.
über  Zweihundert  Thaler  Landeswährung.

Inhaber  dieser  Aktie  nimmt  auf  Höhe  des  obigen  Betrages  von  Zweihundert
Thalern  L.W.  nach  näherem  Inhalte  der  am  26.  Jannar  1859  von  Sr.  Königlichen
  Hoheit,  dem  Großherzoge  von  Sachsen,  allerhöchst  bestätigten  Statuten
verhältnißmäßig  Theil  an  den  Rechten  und  Pflichten,  sowie  dem  gesammten  Eigenthume,
  Gewinne  und  Verluste  der  Gesellschaft.

Weimar  a  185

Für  Für
die  Direktion.  den  Verwaltungsausschuß.
        <pb n="59" />
        Inhaber  dieses,  Herr
hat  für  die  von  ihm  gezeichneten

mit  Thalern

kannt  wird.
Weimar  am

uad#fn  udedn  /4%  S

ts—————————

EIIIIIII

EEIIIIIIIIIIII

EIEIIIIIIIä

Pinuello  mrq  uoa

47
Beilage  B.
Quittungsbogen

der  Weimarischen  Bade-  und  Wasch-Anstalt.

 

 

 

Nr.

Altien  die  erste  Einzahlung  à  .  .  Prozent

 

 

 

—  —  geleistet,  was  hierdurch  quittirend  be- 



Die  Bade-  und  Wasch-Anstalt.
Für  Für
die  Direktion.  den  Kassirer.

Fernere  Einzahlungen:

Beilage  C.

Dividenden  -  Schein  zur  Aktie
Nr..
der  Weimarischen  Bade-  und  Wasch-Anstalt.
Inhaber  dieses  Dividenden-Scheines  erhält  gegen  Aushändigung
  desselben  aus  der  Kasse  der  Weimarischen  Badeund
  Wasch-Anstalt  diejenige  Dividende  ausbezahlt,  welche
von  dem  Reinertrage  des  Verwaltungsjahres  185.  für  zahlbar
  erklärt  und  deren  Betrag  statutenmäßig  bekannt  gemacht
werden  wird.
Weimar  am  ..  .  .  .  ...

Für  Für
die  Direktion.  den  Verwaltungsrath.
        <pb n="60" />
        48

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  In  dem  Großherzogthume  Luxemburg  sind  bezüglich  des  Branntweinverkehres
  zwischen  letzterem  und  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereines,  außer  dem
Haupt-Zollamte  zu  Luxemburg,  noch  die  Akfertigungsstellen  zu  Remich,  Grevenmacher,
  Echternach,  Diekirch,  Ettelbrück  und  Witz,  sodann  das  Nebenzollamt  I.  zu
Schmiede  und  die  Legitimationsschein=  Stellen  zu  Vianden  und  Weiswampach  mit
der  Berechtigung  zur  Ansfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über
Branntwein  versehen  worden.

Es  wird  dieses  mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  19.  August  v.  J.
(Reg.  Bl.  S.  273),  die  mit  der  Königlich  Großherzoglich  Luxemburg'schen  Regierung
  wegen  des  Branntweinverkehres  getroffenen  Verabredungen  betreffend,  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  17.  Jannar  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  Juni
1855  (S.  103  des  Regierungs-Blattes),  die  Einrichtung  einer  Bezirks-Katasterführung
  für  den  Amtsbezirk  Eisenach  betreffend,  wird  hierdurch  weiter  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht:

daß  nach  nunmehr  vollständig  erfolgter  Katastrirung  der  gesammten  Flur
Etterwinden  das  Kataster  über  diesen  Ort  ungetheilt  der  Bezirks-Katasterführung
  zu  Eisenach  überwiesen  worden  ist.

Weimar  am  25.  Januar  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

—  Druck  der  Hof=  Bachdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="61" />
        Regierungs-BGlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  5.  Weimar.  5.  März  1859.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
20.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  foldt:

Der  im  §S.  21  des  Gesetzes  vom  6.  April  1821  über  die  Pensionirung  der
Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener  angeordnete  Abzug  von  fünf  Prozent
  tritt  künftig  nur  dann  ein,  wenn  die  Pension  im  nicht  deutschen  Auslande
verzehrt  wird.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  16.  Februar  1859.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  die  Pensionirung  der
Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener
  vom  6.  April  1821.
        <pb n="62" />
        50

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  hiermit  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  bezüglich  im  weiteren
Nachtrage  zu  den  Bestimmungen  des  §.  5  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der
Staatsbehörden  vom  5.  März  1850  und  unter  Ziffer  I  des  Nachtrags-Gesetzes
vom  17.  Dezember  1853,  wie  folgt:

„Auch  in  Ortschaften  von  nicht  über  2000  Einwohnern  bleibt  es  dem  Ermessen
  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  anheimgestellt,  die  Ortssteuer-Einnahme
durch  von  ihr  anzustellende  Beamte  verwalten  zu  lassen,  wenn  dieselbe  mit  der
Verwaltung  einer  Receptur  indirekter  Steuern  verbunden  wird.“

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  17.  Februar  1859.

1.  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Weiterer  Nachtrag
zu  §.  5  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung
  der  Staatsbehörden  vom  5.  März
1850  und  zu  Ziffer  I  des  Nachtrags-Gesetzes
  vom  17.  Dezember  1353.

Ministerial-Bekanntmachungen.

1.  In  Gemäßheit  der  im  Artikel  24  des  Wiener  Münzvertrages  vom  24.
Januar  1857  getroffenen  Bestimmung  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
  daß  für  das  Großherzogthum,  auf  der  Königlich  Preußischen  Münzstätte  zu
Berlin,  seit  Annahme  des  bestehenden  Landes-Münzfußes  ausgeprägt  und  in  Umlauf
gesetzt  worden  sind:
        <pb n="63" />
        51

I.  an  Kourant-Münzen:
190,000  Thlr.  —  Sgr.  —  Pfc.  in  Vereins-Zweithalerstücken  in  den  Jahren  1841  bis  mit
203,.000  —  —  in  Einthaler-Stücken  1855  im  14-Thalerfuße.
63,000  —  .  —  in  Ein-Vereinsthaler-Stücken  im  Jahre  1858  nach
dem  30-Thalerfuße.

 

456,000  Thlr.  —  Sgr.  —  Pf.

II.  in  Scheidemünze:
1)  in  Silberscheidemanze:
in  den  Jahren  1840  und  1841
80,250  Thlr.  24  Sgr.  —  Pf.  in  ½0  Thaler-Stücken  nach  dem  16-Thalerfuße  gegen

39,995  11  .  .  in  1/60  Thaler-Stücken  Einziehung  der  älteren  Scheideminze,

10,0000  —  —  =  in  ½0  Thaler-Stücken  im  Jahre  1858  und  nach  dem

5,000  —.  —
135,246  Thlr.  5  Sgr.  —  Pf.
2)  in  Kupferscheidemünze:

neben  den  von  der  im  Jahre  1840  eingezogenen  und  eingeschmolzenen  alten  Kupferscheidemünze
  als  noch  brauchbar  ausgeschiedenen  und  zum  Nennwerthe  der  neuen
Scheidemünze  wieder  ausgegebenen  1960  Thlr.  als:

990  Thlr.  in  Dreipfennig-Stücken,

790  =  in  Zweipfennig-Stücken,

in  ½0  Thaler-Stücken]  34  ½-Thalerfuße.

 

180  in  Einpfennig-Stücken.
uts.
3,130  Thlr.  17  Sgr.  —  l.  in  Dreipfennig-Stücken  zn  pahern  15440-1  8
-  —  ·  d
4,113  -  12  —  in  Einpfennig-Stücken  1  Joll-Zentner,
3,0000  —  —  in  Zweipfennig-Stücken  im  Jahre  1858zu  9  2,5936  Thlr.
20000  —  —  =  in  Einpfennig-Stücken  sum  den  Zoll-Zentner.

 

12,243  Thlr.  29  Sgr.  —  Pf.
Weimar  am  21.  Januar  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="64" />
        52

II.  Dem  Hauptvereine  der  Gustav-Adolph-Stiftung  und  dessen  Zweigvereinen
  im  Großherzogthume  sind  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,
die  Rechte  einer  juristischen  Person  und  milden  Stiftung  —  jedoch  ohne  den  Genuß
  der  Postporto-Freiheit  —  ertheilt  worden,  welches  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht  wird.  Weimar  am  3.  Februar  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.

von  Wintzingerode.

III.  In  den  Arzenei-Taxpreisen  treten  sofort  folgende  Veränderungen  in  Kraft:
Chinium  phosphoricum,  Scrup.  unus
—  Saulphuricum  neutrale  —
kosten  je  7  Silbergroschen  10  Pfennige,
Chinium  purum,  Serup.  unus
8  Silbergroschen  8  Pfeunige.  Weimar  am  17.  Februar  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

IV.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachungen  vom  27.  Oktober
  1854,  vom  29.  Oktober  1855  und  vom  1.  Juli  1858  wird  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auch  die  Führung  des  Katasters  von  Löberschütz
der  Bezirks-Katasterführung  von  Thalbürgel  zugewiesen  ist.

Weimar  am  23.  Februar  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
on.

Bekanntmachung.

In  Gemäßheit  eines  hohen  Ministerial-Beschlusses  wird  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  11.  Oktober  1858  (Reg.  Blatt  vom  Jahre  1858  Seite  310)
dahin  berichtiget,  daß  zu  den  dort  genannten  Ortschaften  des  Großherzoglichen  Justiz-Amtes
  Kaltennordheim  auch  der  Ort  „Kaltensundheim“  gehört,  für  welche  zunächst
  eine  Bezirks-Katasterführung  errichtet  und  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte
  zu  Kaltennordheim  übertragen  worden  ist.  Weimar  am  1.  März  1859.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.
Dr.  Ernst  Müller.

Druck  der  Hof-Buchdruckerel  in  Weimar.
        <pb n="65" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogehn
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  6.  Weimar.  9.  März  1859.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Bei  dem  Transporte  der  von  den  Saline-Magazinen  entnommenen  Salzladungen
  nach  den  verschiedenen  Bestimmungsorten  sind  in  neuerer  Zeit  insofern
häufig  Unregelmäßigkeiten  vorgekommen,  als  die  Salz-Transportanten  das  auf  den
Salinen  empfangene  Salz  nicht  unmittelbar  nach  dem  Bestimmungsorte  an  die
Personen,  auf  welche,  das  Salzbezugs-Attest  lautete,  überbracht  haben.  Um  diesen
  Unregelmäßigkeiten  zu  begegnen,  wird  in  weiterer  Ausführung  des  Vorbehaltes
im  §.  13  des  Salzregie-Gesetzes  vom  25.  Mai  1847  hierdurch  vorgeschrieben:

„daß  die  Transportanten  des  für  Großherzogliche  Staatsangehörige  auf  den
Salinen  abgegebenen  Salzes  die  in  den  Transport-Bescheinigungen  der
Saline-Kontrolen  bezeichneten  Salzladungen  ungetrennt  und,  falls  dieselben
unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt  worden  sind,  mit  unverletztem  Verschlusse
an  die,  in  jenen  Bescheinigungen  genannten,  empfangsberechtigten  Personen
unter  Einhaltung  des  vorgeschriebenen  Weges  und  der  vorgeschriebenen
Transport-Frist  abzuliefern  haben;
und  zugleich  festgesetzt,

„daß  die  Transportanten  dieses  Salzes  bei  unterbleibender  Erfüllung  jener
Verpflichtung  in  irgend  einer  Beziehung  der  im  §.  49  des  Salzregie-Gesetzes
  bestimmten  Ordnungsstrafe  unterworfen  werden  sollen.

Weimar  am  28.  Januar  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

10
        <pb n="66" />
        54

II.  Auf  dem  Grunde  des  §.  3  des  Zollgesetzes  vom  1.  Mai  1838  wird
die  Ausfuhre  von  Pferden  aus  dem  Großherzogthume  über  die  Grenzen  gegen
ras  Zollvereins-Ausland,  bei  Vermeidung  der  in  dem  Gesetze  über  Untersuchung
und  Bestrafung  der  Zollvergehen  von  gleichem  Tage  festgesetzten  Strafen  bis  auf
Weiteres  auf  höchsten  Befehl  hierdurch  verboten.

Ein  gleiches  Verbot  ist  auch  von  den  übrigen  Regierungen  des  deutschen  Zollund
  Handels-Vereines  zu  erwarten,  weshalb  die  diesseitigen  Staatsangehörigen
vor  dem,  bei  Uebertretung  dieses  Verbotes  sie  treffenden  Schaden  und  Nachtheil
hierdurch  gewarnt  werden.

Weimar  am  7.  März  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Druck  der  Hef-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="67" />
        Uegierungs-  Platt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  7.  Weimar.  13.  März  1859.

Regulativ,

die  Prüfung  der  Apothekergehülfen  betreffend.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  125,  1,  2  der  Medicinal-Ordnung  vom  1.  Juli
1858  wird  hinsichtlich  der  Prüfung  von  Apothekerlehrlingen,  welche  in  einer
Apotheke  des  Großherzogthumes  als  Gehülfen  zugelassen  werden  wollen,  hierdurch
Folgendes  verordnet:

8.  1.

Die  Prüfung  ist  von  dem  betreffenden  Großherzoglichen  Amts-Physikus,  jedoch
  nur  in  Gemeinschaft  mit  einem  von  ihm  mit  thunlichster  Rücksicht  auf  Kostenersparniß
  auszuwählenden  inländischen  Apotheker,  in  der  Apotheke  des  letzteren,  vorzunehmen
  (§.  121  bezüglich  §.  18,  Ziffer  2  der  Medicinal-Ordnung).

Der  Lehrherr  des  Kandidaten  darf  der  Prüfung  zwar  durchgehends  beiwohnen,
  aber  in  der  Regel  nicht  selbst  mit  prüfen.

Ist  indessen  die  Zuziehung  eines  anderen  Apothekers  ohne  allzugroßen  Aufwand
  für  den  Kandidaten  nicht  möglich  —  worüber  sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium
  die  Entscheidung  für  jeden  einzelnen  Fall  vorbechält  —  so  hat  ausschlüssig
  der  Physikus,  welchem  übrigens  die  allgemeine  Geschäftsleitung  bei  allen
von  gegenwärtigem  Regulative  umfaßten  Prüfungen  allein  zusteht,  die  Prüfungsgegenstände
  zu  bestimmen  und  jeden  einzelnen  derselben  erst  unmittelbar  vor  dem
Anfange  seiner  Lösung  dem  mitexaminirenden  Lehrherrn  und  dem  Kandidaten  zu
eröffnen.

11
        <pb n="68" />
        56

i
Für  tüchtig  sollen  nur  diejenigen  Kandidaten  erachtet  werden,  welche  wenigstens
  folgende  Erfordernisse  besitzen:

I.  in  der  Botanik:
1.  Kenntniß  des  Linné'schen  Systems  sowohl  hinsichtlich  seines  obersten
Prinzips  und  seiner  Eintheilung  in  Klassen  und  Ordnungen,  als  auch  in
Bezug  auf  die  Charaktere  einer  jeden  der  beiden  letzteren,  sowie
2.  die  Fähigkeit,  einheimische  officinelle  frische  oder  getrocknete  Pflanzen  zu
erkennen  und  nach  Klasse  und  Ordnung  des  genannten  Systems  zu  bestimmen.


In  Bezug  hierauf  hat  der  Kandidat  je  nach  der  Bestimmung  des  Physikus
mindestens  Abtheilungen  des  von  ihm  während  der  Lehrzeit  nothwendig  zu  sammelnden
  lebendigen  Herbariums  vorzulegen  und  es  ist  insbesondere  zu  erforschen,
ob  er  sich  mit  dem  Inhalte  vertraut  genug  gemacht  hat,  um  auch  hinsichtlich  desselben
  den  unter  2  gestellten  Anforderungen  zu  entsprechen.

II.  in  der  Chemie:
1.  die  Kenntniß  der  Anfangsgründe  der  allgemeinen  Chemie  und  der  wichtigsten
  Wirkungen  der  gebräuchlicheren  Reagentien;
2.  die  Fähigkeit,  die  chemischen  Prozesse  zu  erläutern,  welche  bei  der  Anfertigung
  der  in  der  eingeführten  Pharmacopöe  vorgeschriebenen  Präparate

vor  sich  gehen.

III.  in  der  Waarenkunde:

1.  die  an  einer  hinlänglichen  Anzahl  von  Exemplaren  aus  jedem  der  drei
Naturreiche  darzulegende  Fertigkeit,  die  in  der  Pharmacopêe  verzeichneten
Rohwaaren  zu  erkennen;

2.  die  Kenntniß  derjenigen  Merkmale,  wodurch  sich,  nach  der  Pharmacopöe,
  gewisse  Rohwaaren  von  anderen  Gegenständen  unterscheiden,  mit
welchen  sie  leicht  verwechselt  werden  können;

3.  die  Kenntniß  der  gewöhnlicheren  Synonymen.

IV.  Kenntniß  der  Apothekeneinrichtung  und  der  pharmaceutischen  Geräthschaften
  und  des  Gebrauches  der  letzteren.
        <pb n="69" />
        57

V.  Die  Fähigkeit,  auch  die  schwierigeren  gewöhnlicheren  Arzenei-Formen  nach
ärztlichen  Verordnungen  rechtzeitig  gehörig  zu  bereiten  und  leichtere  chemischpharmaceutische
  Präparate  richtig  anzufertigen.  Hierbei  haben  sich  die  Examinatoren
  noch  besonders  zu  überzeugen,  daß  der  Kandidat  lateinische  Recepte
verschiedener  Aerzte,  auch  wenn  sie  minder  deutlich  geschrieben  sind,  mit
der  nothwendigen  Geläufigkeit  zu  lesen  und  richtig  zu  verstehen  vermag.

Im  Uebrigen  hat  der  Kandidat,  thunlichst  unter  den  Augen  beider  Examinatoren,
  immer  aber  mindestens  des  Einen  derselben,  einige  schwierigere  Arzenei-Formen
  zu  bereiten  und  bis  zur  Verabreichung  fertig  herzustellen.  Beispielsweise
eignen  sich  hierzu  Oel=  oder  Balsam=  oder  Wachs-Emulsionen,  Phosphorliniment,
zusammengesetzte  Pillen,  dergleichen  Salben  und  Pflaster  (einschlüssig  des  Aufstreichens).


VI.  Hinreichende  Vertrautheit  mit  den  von  jedem  Apothekergehülfen,  als  solchem,
im  Großherzogthume  zu  beobachtenden  gesetzlichen  Vorschriften;  bezüglich  auch
binreichende  Fertigkeit  in  ihrer  Anwendung.

Vornämlich  gehören  hierher:
1)  das  zweite  Kapitel  der  Medicinal-Ordnung  vom  1.  Juli  1858
(insbesondere  §.§.  109  bis  einschlüssig  115,  117,  123  und  130);
2)  die  Verordnung  über  die  Einrichtung  der  Apotheken  und  den  Geschäftsbetrieb
  in  denselben  vom  15.  Juli  1858;
3)  bie  Pharmacopöe  (dermalen  Pharmacopoea  Borussica  Ed.  V.,
insbesondere  Tab.  D  derselben).
Es  ist  von  dem  Kandidaten  ein  Artikel  der  Pharmacopöe  ohne
irgend  ein  Hülfsmittel  in  das  Deutsche  zu  übersetzen;
4)  das  Gesetz  vom  2.  Oktober  1840,  die  Einführung  einer  neuen
Arzenei-Taxe  betreffend;
5)  die  jeweils  gültigen  Abänderungen  und  Nachträge  zu  demselben.
Der  Kandidat  hat  einige  Recepte  zu  taxiren;
6)  das  Gesetz  über  den  Gifthandel  vom  1.  Juli  1858  und
7)  die  Ausführungsverordnung  zu  diesem  vom  15.  Juli  1858.

VII.  Endlich  die  Fertigkeit,  sich  über  Gegenstände  der  unter  I—  VI  genannten
Art  klar  und  orthographisch  in  einer  reinlichen  und  deutlichen  Handschrift
auszudrücken.
        <pb n="70" />
        58

§.  3.

Können  sich  die  Examinatoren  hinsichtlich  der  Tüchtigkeit  des  Kandidaten  nicht
einigen,  so  haben  sie  mittelst  gemeinschaftlichen  Berichtes  und  thunlichst  unter  Vorlegung
  der  Prüfungsarbeiten  die  Entscheidung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  einzuholen.

§.  4.

Ueber  die  Prüfung  hat  der  Physikus  ein  Protokoll  zu  führen,  welches  von
dem  Mitexaminator  mit  zu  unterschreiben  und  nebst  den  schriftlichen  Prüfungsarbeiten
  bei  den  Physikats-Akten  zu  verwahren  ist.  Aus  demselben  müssen  außer
dem  vollständigen  Namen  und  Geburtsorte  des  Kandidaten  auch  Zeit  und  Ort
der  Prüfung  und  nicht  allein  das  Urtheil  der  Examinatoren  über  das  Gesammtergebniß,
  sondern  auch  über  jeden  der  im  §.  2  bezeichneten  Prüfungsabschnitte  erbellen.


§.  5.

Da  die  Prüfung  in  der  Regel  füglich  in  Einem  Tage  beendigt  werden  kann,
so  dürfen  —  außer  den  etwaigen  taxmäßigen  Gebühren  des  Physikus  an  Diäten  und
Transport-Kosten  (F.8.  135  bezüglich  97  Ziffer  6  und  102  des  Sportelgesetzes
vom  6.  Dezember  1853)  und  außer  einer  billigen  Entschädigung  des  pharmaceutischen
  Examinators  für  Material-Aufwand  —  ohne  besondere  Genehmigung  des
unterzeichneten  Staats-Ministeriums  in  keinem  Falle  mehr  als  Ein  Thaler
Funfzehen  Groschen  an  Verrichtungsgebühr  für  jeden  der  beiden  Examinatoren
liquidirt  werden  (§.S.  134,  B,  l,  a  und  146,  ,  a,  3  des  Sportelgesetzes).

g.  6.

Obige  Bestimmungen  gelten,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  im  8.  2,  I  auf

das  lebendige  Herbarium  bezüglichen  Vorschriften,  gleichmäßig  auch  für  ausländische

Apothekergehülfen,  welche,  ohne  ein  glaubwürdiges  Fähigkeitszeugniß  vorlegen  zu

können,  in  einer  inländischen  Apotheke  zu  konditioniren  beabsichtigen  (8.  126  der
Medicinal-Ordnung).  .

Weimar  am  23.  Februar  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Drock  der  Hof,  Buchdrackerei  in  Weimer.
        <pb n="71" />
        Uegierungs  -Slatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  8.  Weimar.  20.  März  1859.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Zu  Gewährung  der  von  Seiten  der  Landes-Brandversicherungsanstalt
insbesondere  wegen  der  im  Laufe  des  vorigen  Jahres  zu  Kaltennordheim  und  Geisa
sich  ereigneten  Brandunglücksfälle  zu  leistenden  bedeutenden  Entschädigungen  und  auf
dem  Grunde  des  unter  dem  5.  Januar  1854  erlassenen  Nachtrages  zu  §.  6  des
Brandversicherungs-Gesetzes  vom  28.  August  1826  wird  von  jedem  Thaler  der
von  den  Gebäudebesitzern  im  Großherzogthume  auf  dem  Grunde  des  Brandversicherungs-Katasters
  für  das  laufende  Jahr  1859  zu  vergebenden  Beitrags-Konkurrenzsummen,
  wie  hiermit  geschieht,  ein  Beitrag  von

Einem  halben  Pfeunige  L.  W.
dergestalt  ausgeschrieben,  daß  derselbe
am  15.  April  dieses  Jahres
von  sämmtlichen  Kontribuenten  erhoben  und  beigebracht  werden  soll.

Indem  daher  sowohl  den  betheiligten  Gebäudebesitzern,  als  auch  den  betreffenden
  Ober=  und  Unter-Einnehmern  solches  zur  Nachricht  hiermit  bekannt  gemacht
wird,  werden  nicht  nur  die  Ersteren  dabei  zugleich  aufgefordert,  die  fraglichen  Beiträge
  zu  dem  bestimmten  Termine  pünktlich  abzuführen,  sondern  es  wird  auch
sämmtlichen  Orts-Steuereinnehmern  aufgegeben,  nach  Maßgabe  der  Verordnung
vom  2.  Juni  1854  über  die  Erhebung  der  direkten  Steuern  und  der  Brandversicherungs-Beiträge
  für  die  ungesäumte  Einlieferung  der  diesfallsigen  Gelder  an  die
ihnen  vorgesetzten  Kassen  und  Einnahmestellen  in  den  gesetzlich  annehmbaren  Münzsorten,
  ohne  erst  weitere  besondere  Anweisung  hierüber  zu  erwarten,  pflichtmäßig
zu  sorgen.

12
        <pb n="72" />
        60

Wegen  der  dann  verbleibenden  Restlassungen  ist  übrigens  allenthalben  den  Vorschriften
  der  vorangezogenen  Verordnung  vom  2.  Juni  1854  und  des  Gesetzes
vom  11.  Dezember  1850  nachzugehen.

Weimar  am  12.  März  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  wird  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  der  Ort  Steudnitz  vom  1.  k.  M.  ab  von  dem  Bezirke  der
Steuer-Receptur  zu  Bürgel,  welchem  er  zeither  angehörte,  abgezweigt  und,  wie
bereits  rücksichtlich  der  Biersteuer  geschehen,  auch  in  allen  übrigen,  die  Verwaltung
der  indirekten  Steuern  angehenden  Beziehungen  dem  Bezirke  des  Steueramtes  zu
Jena  einverleibt  werden  wird.

Weimar  am  12.  März  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Bekanntmachung.

Die  nach  unserer  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1857  dermalen  bestehende
  Extrapost-Taxe  von
13  Sgr.  für  ein  Extrapost-Pferd  und
18  Sgr.  für  ein  Kourier=  und  Estaffeten-Pferd
auf  jede  Meile  bleibt  höchster  Bestimmung  zu  Folge  auch  für  das  Kalenderjahr
1859  in  Kraft.
Mit  Beziehung  auf  §.  1  der  höchsten  Verordnung  vom  22.  August  1845
wird  diefes  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  14.  März  1859.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

Daruck  der  Hef.  Buchdruckerei  Weimar.  *½
        <pb n="73" />
        Uegierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  9.  Weimar.  2.  April  1859.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
##c.  2c.

haben,  in  Ermangelung  gesetzlicher  Vorschriften  über  die  Sonntagsfeier  für  die
sonst  Erfurtschen  Gebietstheile  des  Großherzogthumes,  nach  eingeholter  Zustimmung
des  getreuen  Landtages,  zu  verordnen  beschlossen,  wie  folgt:

8.  1.

Die  rücksichtlich  der  Feier  der  Sonn-  und  Fest-Tage  in  den  Weimarischen
Stammlanden  geltenden  Gesetze  und  Polizei-Verordnungen  werden  auf  die  durch  das
Besitznahme-Patent  vom  15.  November  1815  mit  dem  Großherzogthume  vereinigten
  Theile  des  sonst  Erfurtschen  Gebietes  andurch  ausgedehnt.

8.  2.
Unser  Staats-Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
13
        <pb n="74" />
        62

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  16.  März  1859.

Carl  Alegander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

 

Gesetz
über  die  Ausdehnung  der  rücksichtlich  der
Sonntagsfeier  bestehenden  Alt-Weimarischen
  Vorschriften  auf  die  sonst  Erfurtschen
  Gebietstheile.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Das  unter'm  heutigen  Tage  erlassene  Gesetz,  durch  welches  die  rücksichtlich
  der  Sonntagsfeier  in  den  Weimarischen  Stammlanden  bestehenden  Gesetze
und  Polizei-Verordnungen  auf  die  früher  Erfurtschen  Gebietstheile  ausgedehnt  worden
  sind,  giebt  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  Veranlassung,  auf  seine
unter  dem  3.  März  1851  (Reg.  Bl.  S.  93)  wegen  der  Handhabung  der  christlichen
Sonn=  und  Fest-DTage  erlassene  Bekanntmachung  zurück  zu  kommen.

Nicht  alle  in  den  älteren  Sabbaths-Ordnungen  enthaltene  Beschränkungen  der
individuellen  Freiheit  sind  mit  den  Auffassungen  der  Gegenwart  vereinbar;  es  liegt
daher  nicht  in  der  Absicht,  auch  durch  wohlbegründete  Observanz  und  zum  Theil
durch  neuere  Verordnungen  veraltete  und  in  den  alten  Landen  selbst  außer  Anwendung
  gebrachte  Vorschriften  durch  das  Gesetz  vom  heutigen  Tage  für  die  sonst
Erfurtschen  Gebietstheile  neu  einzuführen.

Dagegen  sollen  auch  in  diesen,  gleichwie  es  für  die  Stammlande  vorgeschrieben
  ist,  diejenigen  polizeilichen  Bestimmungen  streng  gehandhabt  werden,  durch  welche
die  Einstellung  geräuschvoller  oder  öffentlicher  Arbeiten,  die  Schließung  öffentlicher
Verkaufs-,  Schank=  und  Vergnügens-Lokale,  namentlich  während  des  Gottesdienstes,
angeordnet  und  jede  Störung  der  Gottesverehrung  untersagt  ist.

Die  der  Absicht  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  entsprechende  Anwendung
  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  wird  hiernach  von  den  betheiligten  Behör-
        <pb n="75" />
        63

den  und  Aufsichts-Personen  am  Sichersten  erreicht,  wenn  sie  dabei  lediglich  nach
den  für  die  Stammlande  geltenden  Grundsätzen  verfahren.  Hiernach  haben  dieselben
  sich  zu  achten  und  für  gleichmäßige  Ausführung  der  betreffenden  Vorschriften
  in  ihren  Geschäftsbezirken  zu  sorgen.
Weimar  am  16.  März  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzzdorf.

II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  auf  vorgängigen  unterthänigsten
  Vortrag  in  Höchstihrem  Gesammt-Ministerium  dem  Tuch-Fabrikanten
Ehregott  Robert  Küntel  zu  Neustadt  a.  O.  auf  diesfallsiges  Nachsuchen  ein  Ersindungs-Patent
  auf  eine  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  näher  erläuterte  Selbst-Feinspinnkrempel
  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den
Umfang  des  Großherzogthumes  mit  der  Wirkung  zu  ertheilen  gnädigst  geruhet,  daß
der  Patent-Inhaber  allen  denjenigen  den  Gebrauch  der  fraglichen  Maschine  zu
untersagen  berechtigt  ist,  welche  dieselbe  nicht  von  ihm  bezogen  haben,  ohne  daß
jedoch  hierdurch  Jemand  in  der  Anwendung  bereits  bekannter  Theile  der  Erfindung
beschränkt  werden  soll.

Auch  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes  —  welches  übrigens  dann  als  erloschen
  zu  betrachten  ist,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung
  im  Großherzogthume  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  nicht  binnen
Jahresfrist  nachgewiesen  wird  —  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  mehrgedachter
Erfindung  im  Sinne  der  laut  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1843  S.  13—  16)  in  den  Zollvereinsstaaten  bei  Erfindungs-Patenten
  zu  beobachtenden  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  16.  März  1859.
Großherzoglich  Sachsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef.
J.  von  Helldorff.

III.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September
  1854  (Seite  333  des  Regierungs-Blattes)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Fürstlich  Reuß-Plauenschen  Steueramte  zu  Gera  die
Befugniß
        <pb n="76" />
        64

1)  zur  zollamtlichen  Abfertigung  der  auf  der  Eisenbahn  ohne  Grenzabfertigung
mit  Ansagezettel  und  Ladungsverzeichniß  eingesendeten  Güter,
2)  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I.
ertheilt  worden  ist  und  daß  diese  Befugnisse  mit  dem  18.  dieses  Monats  in  Wirksamkeit
  treten  werden.
Weimar  am  17.  März  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Tho

IV.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  10.  Juli
vorigen  Jahres  (Seite  177  des  Regierungs-Blattes)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  der  Preis  des  von  diesseitigen  Staatsangehörigen  entnommenen,
  mit  dem  vorschriftsmäßigen  Zusatze  von  zwei  Pfund  kupferfreien  Eisenoxyd
und  vier  Pfund  gepulvertem  Wermuthskraut  auf  je  394  Pfund  versehenen,  aus
weißem  Kochfalz  bereiteten,  Viehsalzes  für  vierhundert  Pfund  des  neuen
Landesgewichtes  (Zollgewichtes)

bei  der  Saline  Luisenhall  auf  3  Thlr.  15  Sgr.
7  Salzungen  7  2  7  22  7
vom  1.  April  dieses  Jahres  ab  ermäßigt  worden  ist.

Weimar  am  18.  März  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Bekanntmachung.

Mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  das  Personen-Geld
  auf  dem  Post-Kurse  zwischen  Arnstadt  und  Saalfeld  über  Remda  bis
auf  Weiteres  auf  Sieben  Groschen  für  die  Person  und  Meile  vom  20.  dieses
Monats  an  erhöhet  worden.

Weimar  am  18.  März  1859.

Großherzoglich  Sächsicce,  Ober=  Postiuspektion.

Bergfel

 

 

 

Dorack  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="77" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  10.  Weimar.  8.  April  1859.

Wir  Carl  Alegander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
rc.  ꝛc.
verordnen  hiermit  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  nachträglich  zu  dem
Gesetze  vom  6.  Dezember  1853  über  die  Sporteln  und  Gebühren  der  Gerichtsund
  Verwaltungs-Behörden  Folgendes:
1)  Zu  dem  §.  139  des  genannten  Gesetzes  (Gebühren  der  Steuereinnehmer
  und  Kataster-Führer)
wird  die  Bestimmung  unter  Nr.  2  lit.  d  dahin  geändert:
„d)  bei  walzenden  Grundstücken,  wenn  es  sich  um  mehr,  als  sechs  Items
handelt:
in  dem  unter  b  erwähnten  Falle  für  jedes  weitere  Item  noch  ½  Gr,
in  dem  unter  c  erwähnten  Falle  für  jedes  weitere  Item  noch  /4  Gr.
2)  Zu  dem  §.  141  desselben  Gesetzes  (GGebühren  der  Steuer-Revisions-=Beamten
  und  der  Feldmesser)
wird  zusätzlich  verordnet:
„E  Die  Gebühren  bei  der  Katastrirung  bleiben  gleichfalls  auf  besonderen
  Akkord-Bestimmungen  beruhend.“

 

14
        <pb n="78" />
        66

„Anmerkung  zu  B,  C,  D,  E:
Die  Kosten  der  Vermessung,  der  Vermessungs-Revision  und  der  Katastrirung,
  welche  in  Veranlassung  der  Grundstückszusammenlegung  in  einer
Flur  erfolgt,  haben  die  Separations-Interessenten  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  vom  25.  August  1848  S.  36  zu  tragen.

Dem  Ermessen  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  bleibt  jedoch
  vorbehalten,  für  die  an  die  Großherzogliche  Vermessungs-Direktion
abzuliefernden  neuen  Vermessungs-Materialien,  sowie  für  das  neu  aufgestellte
  Kataster,  einen  Beitrag  aus  dem  Vermessungs=  und  Katastrirungs-Fonds
  der  Staatskasse  zu  verwilligen,  je  nachdem  eine  Neuvermessung
  und  Neu-Katastrirung  der  betreffenden  Flur  auch  ohne  deren
Separation  vorzunehmen  gewesen  wäre.“

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  16.  März  1859.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  6.  Dezember  1853
über  die  Sporteln  und  Gebühren  der  Gerichts=
  und  Verwaltungs-Behörden.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhapn,  Neustadt  und  Tautenburg
„2c.  24c.
Da  mehrere  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  10.  Februar  1840  über  die
Ausleihung  vormundschaftlicher  Gelder  und  des  Gesetzes  vom  12.  Februar  1840
über  die  Verwaltung  der  öffentlichen  Depositen  die  Verwalter  solcher  Gelder,  wie
        <pb n="79" />
        67

die  Erfahrung  gezeigt  hat,  zum  Nachtheile  der  Betheiligten  allzusehr  beschränken  und
den  im  Laufe  der  Zeit  veränderten  Verhältnissen  gegenüber  nicht  mehr  nothwendig
und  bezüglich  zweckmäßig  erscheinen:  so  haben  Wir  unter  verfassungsmäßiger  Zustimmung
  des  getreuen  Landtages  zu  verordnen  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:

8.  1

Der  §.  5  des  Gesetzes  vom  10.  Februar  1840  und  der  §.  58  des  Gesetzes
vom  12.  Februar  1840  sind  hierdurch  aufgehoben.

An  deren  Stelle  tieten  nachfolgende  Bestimmungen:

Ausnahmsweise  dürfen  dergleichen  Gelder  ohne  besondere  Hypothek-Bestellung
verzinslich  ausgeliehen  werden:

1)

2

—

3

an  Unsere  Hauptstaatskasse  mit  Einschluß  der  von  ihr  abhängigen
Specialkassen  gegen  verfassungsmäßig  ausgestellte  Schuldverschreibungen  (Obligationen),


an  inlän  dische  Ortsgemeinden  —  jedoch  nur  mit  ausdrücklicher  obervormundschaftlicher
  Genchmigung  in  jedem  einzelnen  Falle  —  dafern  die
Darlehnsaufnahme  und  bezüglich  die  Ausstellung  der  betreffenden  Urkunde
nach  den  Erfordernissen  der  revidirten  Gemeindeordnung  vom  18.  Januar
1854  überall  in  gehöriger  die  Gemeinde  verbindender  Weise  geschieht,

an  die  öffentlich  anerkannten  Sparkassen  im  Großherzogthume
gegen  die  statutenmäßige  Bescheinigung  und  Verzinsung,  jedoch  im  Ganzen
nur  bis  zum  Betrage  von  Einhundert  Thalern  für  jeden  einzelnen  Bevormundeten
  oder  sonstigen  Betheiligten,

an  die  Weimarische  Bank  gegen  reglementmäßige  Bescheinigung  und  Verzinsung
  und  zwar  Revenüen  ohne  Zeitbeschränkung,  jedoch  nur  bis  zum
Gesammtbetrage  von  Eintausend  Thalern,  Kapitale  dagegen  nur  auf  die
Dauer  von  längstens  sechs  Monaten.  Diese  Frist  kann,  wenn  innerhalb
derselben  eine  anderweite  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  10.  Februar
1840  und  bezüglich  des  gegenwärtigen  Nachtrages  §.  1  Ziffer  1  und  2
entsprechende  Anlegung  des  Kapitals  als  in  Aussicht  stehend  nachgewiesen
wird,  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  einmal  auf  weitere  drei
Monate  erstreckt  werden.  «

8.  2.
Die  88.  7  und  8  des  Gesetzes  vom  10.  Februar  1840  sind  aufgehoben.
Statt  der  in  denselben  enthaltenen  Vorschriften  wird  Folgendes  verordnet:
Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  10.  Februar  1840  und  des  gegenwärtigen
Nachtrages  finden  auf  jede  Anlegung  von  Mündelgeldern,  also  auch  auf  den  Ankauf
von  Werthpapieren  für  Pflegebefohlene  dergestalt  Anwendung,  daß  Mündelgelder  auf
        <pb n="80" />
        68

eine  andere,  als  die  in  dem  Gesetze  vom  10.  Februar  1840  und  in  dem  gegenwärtigen
  Nachtrage  vorgesehene  Weise  nicht  angelegt  werden  dürfen.

Sind  aber  Darlehnsforderungen  und  andere  Activ-Ausstände,  wohin  auch  Staatsschuldscheine,
  Actien,  Commanditantheile,  Anlehnsloose  und  sonstige  Werthpapiere  zu
rechnen  sind,  durch  Erbgang  oder  sonst  von  Dritten  durch  freigebige
Verfügung  auf  Bevormundete  übergegangen,  so  soll  deshalb  allein,  weil
sie  nicht  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  10.  Februar  1840  bezüglich  dieses
Nachtrages  gesichert  sind,  deren  Einziehung  und  anderweite  Ausleihung  nicht  erforderlich
  seyn.

Vielmehr  soll,  wenn  Anordnungen  des  Erblassers  oder  Bestimmungen  des
Dritten,  aus  dessen  Vermögen  diese  Werthobjecte  auf  den  Bevormundeten  übergegangen
  sind,  vorliegen,  zunächst  nach  diesen  Anordnungen  und  Bestimmungen  verfahren
  werden,  insofern  und  so  lange  nicht  etwa  bei  deren  Befolgung  aus  erheblichen
  Gründen  Vermögensverluste  des  Pflegebefohlenen  zu  befürchten  sind.

Im  Uebrigen  hat  über  die  Einziehung  oder  Nichteinziehung  der  hier  gedachten
Activ-Ausstände  bezüglich  über  den  Verkauf  von  Werthpapieren  der  Vormund  nach
seinem  pflichtmäßigen  Ermessen  unter  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  Entschließung
  zu  fassen,  und  es  ist  hierbei  der  allgemeine  Grundsatz  maßgebend,  daß
das  Vermögen  des  Pflegebefohlenen  möglichst  erhalten  und  vermehrt  werden  soll.

Im  Falle  der  Versagung  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  steht
dem  Vormunde  das  Recht  der  Berufung  an  das  vorgesetzte  Kreisgericht  zu.

8.  3.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Publication  in  Kraft.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  solches  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  8.  März  1859.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.
Nachtrag

zu  dem  Gesetze  vom  10.  Februar  1840

über  die  Ausleihung  vormundschaftlicher

Gelder  und  zu  dem  Gesetze  vom  12.  Februar

  1840  über  die  Verwaltung  der
öffentlichen  Depositen.

Durck  der  Hos,  Buchdruckerel  in  Weimar.
        <pb n="81" />
        Regierungs-BGlatt
Großherze  athum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  11.  Weimar.  24.  April  1859.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
rc.  ꝛc.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

Da  nach  den  in  der  neueren  Zeit  in  dem  Gebiete  der  Technik  gemachten
Fortschritten  und  Erfahrungen  auch  andere,  als  die  in  dem  ersten  Satze  des  8.  5
des  Gesetzes  zur  Sicherung  gegen  Feuersbrünste  vom  29.  April  1829  genannten
Bedachungsarten  nach  Befinden  für  zulässig  erachtet  werden  können:  so  ist  Unser
Staats-Ministerium  ermächtigt,  nach  vorgängiger  Begutachtung  durch  den  Ober-Baudirektor
  auch  die  Anwendung  anderen  Bedachungs-Materials,  als  Metall,
Schiefer  oder  Ziegeln  zu  gestatten.

Solchen  Falles  hat  Unser  Staats-Ministerium  auch  zu  bestimmen,  in  welche
Klasse  so  bedachte  Gebäude  bei  der  Einzeichnung  in  das  Brandversicherungs-Kataster
zu  stellen  sind.

Verboten  bleibt  auch  ferner  in  Gemäßheit  der  Vorschrift  im  §.  5  des  Gesetzes
  vom  29.  April  1829  die  Bedachung  mit  Stroh,  Rohr,  Lehmschindeln,
Holzschindeln  oder  anderem  Holzwerke,  sowie  alle  Stroh=  oder  Moos-Unterlage
unter  Ziegeldachung;  das  Gesetz  vom  6.  Januar  1854,  welches  zu  Gunsten  der
sogenannten  Strohfiedern  eine  Ausnahme  von  dem  allgemeinen  Verbote  des  ange-15
        <pb n="82" />
        70

zogenen  8.  5  gestattete,  tritt  deshalb  von  dem  Tage  der  Publikation  gegenwärtigen
Gesetzes  an  wiederum  außer  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  30.  März  1859.

O  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Gesetz,
die  Abänderung  des  §.  5  des  Gesetzes
zur  Sicherung  gegen  Feuersbrünste  vom
29.  April  1829  und  des  §.  33  des  Gesetzes
  vom  28.  August  1826  über  die
öffentliche  Anstalt  der  Brandversicherung
betreffend.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September
  1854  (Seite  333  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1854)  wird  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  von  der  Großherzoglich  Badenschen  Regierung
  die  Verlegung  des  Sitzes  des  im  Haupt-Zollamtsbezirke  Stühlingen  gelegenen
Neben-Zollamtes  I.  Klasse  Blumberg  vom  1.  Mai  dieses  Jahres  an  nach  Neuhaus
  angeordnet  worden  ist,  unter  Aufhebung  des  am  letzteren  Orte  befindlichen
Anmeldepostens  und  Neben-Zollamtes  II.  Klasse.

Weimar  am  25.  März  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
II.  Dem  Herzoglichen  Steueramte  zu  Meiningen  ist  vom  1.  kommenden

Monats  an  die  erweiterte  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  und  zur
Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I.  und  II.  ertheilt  worden,  welches  mit  Bezug
        <pb n="83" />
        71

auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September  1854  (Seite  333  des
Regierungs-Blattes)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  31.  März  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

III.  Da  neuerlich  mehrfach  wahrzunehmen  gewesen  ist,  daß  Schullehrer  der
ihnen  durch  §.  6  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1826,  die  Schutzpocken-Impfung
betreffend,  auferlegten,  mittelst  Bekanntmachung  vom  2.  Mai  1839  auch  auf  die
Vorsteher  von  Privat-Schulen  erstreckten  Verpflichtung,

von  jedem  in  die  Schule  eintretenden  Kinde  sich  den  ärztlichen  Impfschein
vorzeigen  zu  lassen  und,  wo  dieser  fehlt,  bei  der  zuständigen  Polizei-Unterbehörde
  sogleich  hiervon  Anzeige  zu  machen,
nicht  nachgekommen  sind:  so  wird  die  pünktliche  Befolgung  dieser  Vorschrift,  unter
Hinweisung  auf  die  für  diesfallsige  Unterlassungen  gedachten  Nachtheile  hiermit  ausdrücklich
  eingeschärft.
Weimar  am  2.  April  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.

von  Wintzingerode.

IV.  Nachträglich  zu  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  18.  März  dieses
Jahres  (Seite  64  des  Regierungs-Blattes)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß  der  Preis  des  von  diesseitigen  Staatsangehörigen  bei  der  Saline
Salzungen  zu  entnehmenden  schwarzen  und  gelben  Viehsalzes  von  jetzt
an  auf
Zwei  Thaler  10  Silbergroschen  für  400  Pfund  des  neuen  Landesgewichtes
  (Zollgewichtes)

ermäßigt  worden  ist.
Weimar  am  8.  April  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerinm,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="84" />
        72

V.  Da  der  Ablauf  des  dreijährigen  Zeitraumes,  auf  dessen  Dauer  die  dermaligen
  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  gewählt  sind,  bevorsteht:  so  wird  die  Vornahme
  der  erforderlichen  neuen  diesfallsigen  Wahlen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
vom  9.  Mai  1853  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  hierdurch  angeordnet,
  und  es  werden  insbesondere  die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und
Steuer-Lokal-Kommissionen  auf  die  Vorschriften  der  §.S.  40  und  48  des  analog
zur  Anwendung  kommenden  Gesetzes  über  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten
vom  6.  April  1852,  wegen  Anfertigung  der  Zusammenstellungen  der  Namen  Derjenigen,
  welche  aus  inländischem  Grundbesitze  ein  Einkommen  von  wenigstens  Ein
Tausend  Thalern  versteuern,  bezüglich  Derer,  welche  in  den  Steuerrollen  ersten
und  zweiten  Theiles  zusammengenommen  mit  einem  Jahreseinkommen  aus  anderen
Quellen,  als  dem  Grundbesitze,  im  Betrage  von  wenigstens  Ein  Tausend  Thalern
eingezeichnet  stehen,  sowie  wegen  Abgabe  der  gedachten  Zusammenstellungen  an
die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren,  hierdurch  hingewiesen.

Weimar  am  13.  April  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

VI.  Es  wird  hiermit  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht,  daß  man  sich  künftig
  in  allen  Angelegenheiten,  welche  lediglich  das  Kasse=  oder  Rechnungs-Wesen
der  Landes-Heilanstalten  zu  Jena  betreffen,  nicht  mehr  an  die  Großherzogliche
Direktion  der  letzteren,  sondern  an  die  Großherzogliche  Kasseverwaltung  derselben
zu  wenden  hat,  an  welche  insbesondere  auch  alle  jene  Anstalten  betreffenden  Geldeinzahlungen
  zu  bewirken  sind.

Weimar  am  13.  April  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.

J.  von  Helldorff.

 

Druck  der  Hof=  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="85" />
        Regierungs-BGlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  12.  Weimar.  3.  Mai  1859.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  «
GroßherzogvonSachsen-Weimar-Eifenakh,LandgrafinThürinqen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
rc.  ꝛtc.

haben  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  zu  verordnen  beschlossen,  wie  folgt:

8.  1.
Die  Unterthanschaft  (Staatsangehörigkeit)  im  Großherzogthume  Sachsen-Wei—
mar-Eisenach  wird  erworben:
1)  durch  Geburt  (§.  2),
2)  durch  Legitimation  vermöge  nachfolgender  Ehe  (§.  3),
3)  durch  Verheirathung  (§.  4),
4)  durch  Verleihung  (§.  5  flg.).
8.  2.

Durch  die  Geburt  wird,  insofern  zu  der  vorausgegangenen  Ehe  die  zuständige
Behörde  des  Großherzogthumes  ihre  Genehmigung  ertheilt  hat,  die  Unterthanschaft
für  alle  diejenigen  begründet,  deren  Vater  oder,  wenn  sie  außer  der  Ehe  geboren
wurden,  deren  Mutter  zu  dem  Zeitpunkte  ihrer  Geburt,  diese  möge  im  JInlande
oder  Auslande  erfolgt  seyn,  dem  Großherzogthume  als  Unterthan  (Staatsangehöriger)
angehörte.  Ist  der  Vater  vor  der  Geburt  seines  ehelichen  Kindes  verstorben,  so“
entscheidet  das  Unterthanenverhältniß  des  Vaters  zur  Zeit  seines  Absterbens.

16
        <pb n="86" />
        74

8.  3.
Die  mit  einer  Ausläuderin  erzeugten  nnehelichen  Rinder  eines  hiesigen  Unter—
thanen  werden,  sobald  sie  durch  nachfolgende  Ehe  ihrer  Aeltern  legitimirt  worden
sind,  in  Beziehung  auf  Unterthanenrecht  so  angesehen,  als  ob  sie  ehelich  geboren

wären.
8.  4.
Eine  Ausländerin,  die  mit  einem  Unterthan  des  Großherzogthumes  eine  gültige
Ehe  (8.  2)  eingeht,  erlangt  mit  der  Verheirathung  für  ihre  Person  das  hiesige
Unterthanenrecht.
#  .
Die  Verleihung  der  Unterthanschaft  erfolgt  entweder  durch  ausdrückliche  Aufnahme
  in  den  Unterthanenverband,  oder  durch  feste  (definitive)  Anstellung.

#  6.

Die  ausdrückliche  Aufnahme  geschieht,  wenn  zuvor  den  Voraussetzungen  des
§.  7  entsprochen  worden  ist,  durch  eine  von  dem  für  den  künftigen  Wohnsitz  des
Aufzunehmenden  zuständigen  Bezirks-Direktor  ausgefertigte  Verleihungs-Urkunde  und
tritt  mit  der  Aushändigung  dieser  Urkunde  in  Wirksamkeit.

*'tee
Die  Aufnahme  kann  nur  solchen  Auvlänrern  bewilligt  werden,  welche  nachweisen:
1)  raß  sie  von  einer  inländischen  Gemeinde,  nach  erfolgter  Verleihung  res  Unterthanenrechts
  durch  die  Staatsbehörde,  in  den  Gemeinreverband  aufgenommen
  werden  sollen;

2)  daß  sie  nach  den  Gesetzen  ihrer  bioherigen  Heimath  dispositionsfähig  sind,
oder,  wenn  rieses  nicht  der  Fall  ist,  daß  ihre  gesetzlichen  Vertreter  ihre  Zustimmung
  zu  der  Aufnahme  ertheilt  haben;

3)  daß  sie  und  ihre  etwa  mit  aufzunehmenden  Familienglieder  im  Sinne  des
Art.  28  der  revirirten  Gemeindeorrnung  vom  18.  Januar  1854  gut  beleumundet
  sind;

4)  ras  sie  und  ihre  etwa  ihnen  folgenden  über  drei  Jahre  alten  Familienglieder
mit  den  Schutzpocken  geimpft  sind.

Sim  die  Aufnahmesuchenden  Angehörige  reutscher  Bunresstaaten,  so  haben  sie

5)  wenn  sie  aus  dem  bisherigen  Unterthanenverbande  auszuscheiden  beabsichtigen,
Nachweisung  zu  geben,  daß  ihrem  Vorhaben  hinsichtlich  ihrer  eigenen  Wehrpflicht
  unr  der  ihrer  etwaigen  Söhne  ein  Bedenken  nicht  entgegensteht.
Wollen  sie  aber  ihr  bisheriges  Unterthanenrecht  beibehalten,  so  ist  die  Aufnahme
  in  den  diesseitigen  Staatsverband  durch  eine  Vereinbarung  mit  dem
        <pb n="87" />
        75

betroffenen  auswärtigen  Staate  über  die  Erfüllung  der  Militär-Pflicht  der
Aufnahmesuchenden  bezüglich  ihrer  etwaigen  Söhne  bedingt.

Von  den  unter  Absatz  3  und  4  erwähnten  Erfordernissen  kann  in  geeigneten
Fällen  Großherzogliches  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  Dispensation
  ertheilen.

8.  8.

Die  Verleihung  des  Unterthanenrechtes  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  Ehefrau
und  auf  die  noch  in  der  väterlichen  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder  des
Aufgenommenen,  insoweit  nicht  Einzeluc  derselben  ausdrücklich  ausgenommen  wurden.

Die  vor  der  Aufnahme  geborenen  Kinder  einer  in  den  Unterthanenverband
ausdrücklich  aufgenommenen  Ausländerin,  eheliche  wie  uneheliche,  bleiben  Ausländer,
sofern  ihnen  nicht  das  Unterthanenrecht  besonders  verliehen  worden  ist.

8.  0.

Ausländer,  welche  im  Hof-,  Staats-,  Kirchen=  oder  Schul-Dienste  oder  im
Militär-Dienste  mit  Offiziers-Rang  durch  Uns  oder  eine  beauftragte  Staatsbehörde,
  oder  als  Lehrer  an  der  Universität  Jena,  sowie  als  Mitglieder  des  Ober-Appellations-Gerichtes
  zu  Jena  von  Uns  in  Gemeinschaft  mit  den  betheiligten  Höfen
definitiv  angestellt  werden,  erlangen  mit  der  Anstellung  das  Unterthanenrecht  für  sich,
ihre  Ehefrauen  und  ihre  in  väterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder.

Die  im  Auslande  als  Großherzogliche  Konsuln  und  Handels-Agenten  angestellten
  Ausländer  erwerben  durch  ihre  Anstellung  das  hiesige  Unterthanenrecht  so
wenig,  als  solche  Ausländer,  welche,  mit  Ausnahme  des  oben  erwähnten  Falles,  in
Folge  einer  mit  einer  anderen  Regierung  bestehenden  Uebereinkunft  von  derselben  in
Gemeinschaft  mit  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  im  Großherzogthume  angestellt
  werden.

8.  10.
Das  Unterthanenrecht  des  Großherzogthumes  geht  verloren:
1)  durch  Entlassung  (8.8.  11,  12,  18);
2)  durch  stillschweigende  Entsagung  (8.  14);
3)  durch  Verheirathung  (8.  15).

8.  11I.

Die  Entlassung  aus  dem  Unterthanenverbande  erfolgt  durch  eine  von  dem  betreffenden
  Bezirks-Direktor  auszustellende  Entlassungs-Urkunde.  Mit  dem  Zeitpunkte
  der  Aushäudigung  der  letzteren  erlischt  für  die  darin  begriffenen  Personen  die
Eigenschaft  eines  hiesigen  Unterthanen.

16“
        <pb n="88" />
        76

8.  182.
Die  Ausstellung  der  Entlassungs-Urkunde  (§.  11)  setzt  voraus,  daß  der  darum
Nachsuchende

1)  rechtlich  selbstständig  sey  oder  die  Genehmigung  seiner  gesetzlichen  Vertreter
und,  soweit  bevormundete  Personen  in  Frage  sind,  der  Vormundschaftsbehörde
beibringe;

2)  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Militär-Pflicht  der  Militärund
  Reserve-Pflicht  für  sich,  bezüglich  seine  an  der  Auswanderung  Theil
nehmenden  Söhne  nicht  unterliege,  oder  dießfallsige  Dispensation  erlangt  habe;

3)  im  Falle  bisheriger  Anstellung  in  einem  öffentlichen  Amte  den  Nachweis
seiner  Entlassung  aus  diesem  Verhältnisse  beibringe;

4)  auf  Erfordern  den  Nachweis  führe,  daß  er  in  dem  Staate,  in  welchen  er
auszuwandern  gedenkt,  Aufnahme  finden  werde;

5)  daß  bei  Auswanderungen  nach  Ländern,  welche  zu  den  deutschen  Bundesstaaten
  nicht  gehören,  das  zur  Sicherung  der  Gläubiger  Auswandernder  geordnete
  Verfahren  Statt  gefunden,  und

6)  daß  von  einer  Justiz-Behörde  Einspruch  gegen  Aushändigung  der  Entlassungs-Urkunde
  nicht  erhoben  oder  doch  zurückgezogen  worden.

8.  18.

Die  Entlassung  aus  dem  Unterthanenverbande  erstreckt  sich,  soweit  nicht  ausdrücklich
  eine  Ausnahme  gemacht  wird,  auf  die  Ehefrau  und  die  noch  in  väterlicher
Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder  des  Auswandernden.

Außereheliche  unselbstständige  Kinder  folgen  während  ihrer  Minderjährigkeit  den
Verhältnissen  der  Mutter.

8.  14.
Ein  Großherzoglicher  Unterthan,  welcher  nach  dem  Erscheinen  dieses  Gesetzes
1)  ohne  Reise-Legitimation  das  Großherzogthum  verläßt  und  nicht  binnen  zehen
Jahren  zurückkehrt,  oder
2)  das  Großherzogthum  zwar  mit  Reise-Legitimation  verläßt,  aber  nicht  binnen
zehen  Jahren  nach  Ablauf  der  bei  Ertheilung  derselben  bestimmten  Frist  zurückkehrt,
  oder
3)  in  einem  anderen  Staate  die  Unterthanschaft  erwirbt,
ohne  sich  vorher  die  fortdauernde  Anerkennung  des  hiesigen  Unterthanenrechtes  gesichert
zu  haben,  oder
        <pb n="89" />
        77

4)  ohne  Erlaubniß  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  in  den  Hof=  oder
Civil-Staatsdienst  oder  als  Offizier  in  den  Militär-Dienst  eines  anderen
Staates  tritt,  oder  ein  Kirchen=  oder  Schul-Amt  in  einem  anderen  Staate
übernimmt,

verliert  sein  hiesiges  Unterthanenrecht.

Die  für  die  Fälle  unter  Ziffer  1,  2,  3  nachgelassene  Sicherstellung  des  hiesigen
  Unterthanenrechtes  kann  nur  durch  eine  Bescheinigung  des  Staats-Ministeriums,
welches  vorher  die  betreffende  Heimathsgemeinde  zu  hören  hat,  erfolgen.

8.  16.

Eine  hiesige  Unterthanin,  welche  sich  an  einen  Ausländer  verheirathet,  verliert
mit  dem  Zeitpunkte  der  Vollziehung  der  Ehe  das  hiesige  Unterthanenrecht,  wenn  sie
nicht  dasselbe  mit  Genehmigung  des  Staats-Ministeriums  sich  ausdrücklich  vorbehalten
  hat  (§.  14  a.  E.).

8.  186.

Die  Wirkung  des  Verlustes  des  Unterthanenrechtes  in  Beziehung  auf  die  Ehefrau,
  die  ehelichen  und  beziehungsweise  außerehelichen  Kinder  der  aus  dem  Unterthanenverbande
  Ausscheidenden  ist  auch  in  den  Fällen  der  §.§.  14,  15  nach  den  im
§.  13  aufgestellten  Grundsätzen  zu  beurtheilen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz.  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  6.  April  1859.

O  Carl  Alegander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Gesetz
über  Erwerb  und  Verlust  des  Unterthanenrechtes
  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach.
        <pb n="90" />
        78

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛt.

Um  einzelnen  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse  vom
23.  Februar  1850  mit  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  den  Erwerb  und  Verlust
  des  Unterthanenrechtes  vom  6.  April  1859  in  Uebereinstimmung  zu  bringen,
verordnen  Wir  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

8.  1.

Die  Vorschrift  im  8.  13  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1850,  „daß  in
dem  Falle,  wenn  Frauenspersonen,  welche  zum  Zwecke  ihrer  Verheirathung  die  Aufnahme
  suchen,  Kinder  haben,  die  ihnen  folgen  würden,  selbst  nach  Erfüllung  der  im
Art.  33  der  Gemeindeordnung  —  Art.  31  der  revidirten  Gemeindeordnung  vom
18.  Januar  1854  —  vorgeschriebenen  Bedingungen,  ihre  Aufnahme  von  dem  betheiligten
  Heimathsbezirke  noch  so  lange  verweigert  werden  kann,  bis  sie  entweder
das  Unterkommen  und  den  Unterhalt  jener  Kinder  in  der  neuen  Heimath  gehörig
nachweisen,  oder  einen  Heimathsschein  von  einer  anderen  Gemeinde  für  dieselben
beibringen,“  findet  auf  solche  uneheliche  Kinder,  welche  durch  die  in  Frage  stehende
Ehe  legitimirt  werden  würden,  keine  Anwendung.

8.  2.

Ist  der  Verlust  des  Heimathsrechtes  einer  Person  in  Folge  des  Verlustes  des
Staatsunterthauenrechtes  eingetreten:  so  ist  die  frühere  Heimathsgemeinde  nichts  desto
weniger  zu  ihrer  Wiederaufnahme  und  Versorgung  mik  dem  nothwendigsten  Lebensunterhalte
  im  Falle  der  Hülfsbedürftigkeit  ohne  Anspruch  auf  vollständige  Vergütung
ihres  dießfallsigen  Aufwandes  aus  der  Staatskasse  dann  verpflichtet,  wenn  die  betreffende
  Person  in  das  Großherzogthum  zurückkehrt  und  in  demselben  beibehalten
werden  muß.  Es  darf  indeß,  nach  Unserer  Bewilligung  und  Bestimmung,  in  einem
solchen  Falle  nach  Vernehmung  des  zuständigen  Bezirksausschusses  eine  Unterstützung
  der  betroffenen  Gemeinden  aus  der  Staatskasse  erfolgen,  auch  wenn  eine
Ueberlastung  derselben  durch  die  Armenversorgung  nicht  vorliegt.
        <pb n="91" />
        79

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Un—
serem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  7.  April  1859.

Carl  Alegander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  die  Heimathsverhältnisse
  vom  23.  Februar  1850.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  an  die  Stelle  des  in  den  Ruhestand  versetzten  Ober-Steuer-Kontroleurs
  Lützelberger  zu  Meiningen  der  zeitherige  Herzogliche  Ober-Lieutenant
Gartz  daselbst  zum  Ober-Kontroleur  für  den  Ober-Kontrole-Bezirk  Meiningen
vom  1.  d.  M.  an  ernannt  worden  ist,  in  welcher  Eigenschaft  demselben  vertragsmäßig
  auch  die  Ausübung  der  Ober-Kontrole  in  den  zu  jenem  Bezirke  mit  gehörigen
  Großherzoglichen  Aemtern  Dermbach  und  Kaltennordheim,  mit  dem
Orte  Melpers  aus  dem  Amte  Ostheim,  sowie  in  dem  Orte  Urnshausen
vom  Amte  Lengsfeld  sowohl  hinsichtlich  der  gemeinschaftlichen,  als  privativen  indirekten
  Abgaben  zusteht:  so  wird  die  hiernach  eingetretene  Personal-Veränderung
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  April  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Nach  Inhalt  des  Berggesetzes  vom  22.  Juni  1857  und  der  Ausführungsverordnung
  zu  demselben  vom  16.  November  1857  ist  die  Ausübung  derjenigen,
  mit  dem  Schürf=  oder  dem  Beleihungs-Rechte  erworbenen,  bergrechtlichen
  Befugnisse,  welche  sich  auf  Herstellung  der  zur  Aufsuchung  und  Gewinnung
der  Mineralien  dienenden  Vorrichtungen,  insbesondere  auch  der  für  Bergbauzwecke
        <pb n="92" />
        80

zu  errichtenden  Anlagen  an  der  Erdoberfläche  richten,  auch  in  polizeilichen
Beziehungen  an  die  Voraussetzungen  und  Bestimmungen  der  vorgenannten  berggesetzlichen
  Vorschriften  und,  wo  die  letzteren  besondere  Bestimmungen  nicht  enthalten,
der  allgemeinen  Landesgesetze  gebunden.  Es  überhebt  deshalb  auch  jene  bergrechtliche
  Befugniß  keineswegs  der  Beachtung  der  allgemeinen  und  besonderen  baupolizeilichen
  Vorschriften,  welche  über  die  Einholung  polizeilicher  Gestattung  zur  Anlegung,
  Einrichtung  und  Aenderung  vorgedachter  Bauwerke  und  Anlagen  (zu  Gruben
gehöriger  Tagegebäude  aller  Art,  Maschinenwerke,  Aufbercitungsanstalten  u.  s.  w.)
sowie  über  die  weitere  Instandhaltung,  Verwahrung  und  polizeiliche  Ueberwachung
derselben  bestehen  und  von  den  Berg-Polizeibehörden  zu  handhaben  sind.

Bergbauunternehmer  und  alle,  welche  es  sonst  angeht,  werden  hierauf  aufmerksam
  gemacht,  mit  dem  Bemerken,  daß  jene  baupolizeiliche  Erlaubniß  in  Fällen  der
bezeichneten  Art  jedesmal  bei  dem  betreffenden  Großherzoglichen  Bergamte,
  unter  Erbringung  der  nöthigen  Risse  und  der  sonstigen  vorgeschriebenen
Nachweise  vor  dem  Beginne  des  baulichen  Unternehmens  auszuwirken,  bei  Ausführung
  des  letzteren  selbst  aber  den  gesetzlichen  und  den  etwa  besonders  ertheilten  behördlichen
  Anordnungen  gemäß  zu  verfahren  ist.  Sovweit  hierbei  die  Vorschriften
allgemeiner  Landesgesetze,  insbesondere  die  des  Gesetzes  vom  29.  April  1829  zur
Sicherung  gegen  Feuersbrünste  und  des  Nachtrages  zu  demselben  vom  30.  März
1859  als  maßgebend  einschlagen,  werden  die  darin  den  Polizei-Behörden  zugewiesenen
  Funktionen  durch  die  betreffenden  Großherzoglichen  Bergbehörden  geübt  und  kommen
  ferner  auch  die  für  Kontraventions-Fälle  angedrohten  Maßregeln  und  Strafen
(vergleiche  insbesondere  S§.  14  u.  a.  des  Gesetzes  vom  29.  April  1829)  gleichmäßig
  zur  Anwendung.

Anlangend  die  in  auflässigem  Grubenfelde  befindlichen  baulichen  Anlagen,
so  ist  der  §.  181  des  Berggesetzes  gebührend  zu  beachten.  Anlagen  zu  Bergbauzwecken
  ohne  bergrechtliche  Befugniß  unterliegen  der  Bestimmung  des  §.  11
(1900)  des  Berggesetzes.

Weimar  dm  19.  April  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Druck  ver  bef.  Buckdrack,ve  in  Weimer.  —
        <pb n="93" />
        Regierungs  „Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  13.  Weimar.  7.  Mai  1859.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  2c.

 

 

haben  unter  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  nachträglich  zu
dem  Gesetze  vom  29.  Oktober  1840,  die  Gebühren  der  Sachwalter  betreffend,  sowie
  zu  §.  25  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1857  zur  Vereinfachung  und  Abkürzung
  des  Verfahrens  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  zu  verordnen  beschlossen  und
verordnen,  wie  folgt:

8.  1.

Sämmtliche  Ansätze  der  dem  Gesetze  vom  29.  Oktober  1840  über  die  Gebühren
  der  Sachwalter  und  Notare  beigefügten  Gebührentaxe,  sowie  die  Ansätze  im
§.  25  des  unterm  28.  Mai  1857  publicirten  Gesetzes  zur  Vereinfachung  und
Abkürzung  des  Verfahrens  in  bürgerlichen  Rechtssireitigkeiten,  mit  Ansnahme  jevoch
der  Gebühren  für  Empfangnahme  und  Ablieferung  von  Geld  und  Geldeswerth,
der  Prokuratur-Gebühren,  der  Proxenetica,  der  Schreibegebühren  und  alles  Verlagsersatzes
  erhöhen  sich  und  zwar  die  Ansätze  der  ersten  Klasse  um  zehen  Procent,
die  der  zweiten  Klasse  um  funfzehen  Procent  und  die  der  dritten  Klasse  um  zwanzig
  Prozent.

17
        <pb n="94" />
        82

8.  2.

Diese  Erhöhung  ist  nicht  für  jeden  einzelnen  Gebührenansatz  besonders,  sondern
  zusatzweise  zu  der  Summe  aller  derjenigen  Ansätze  in  einer  Rechnung  zu  liquidiren,
  welche  der  Erhöhung  unterliegen.

K.  3.

Dieser  Gesetzesnachtrag  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Publikation  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  denselben  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staateinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  5.  März  1859.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  29.  Oktober  1840
über  die  Gebühren  der  Sachwalter  und
Notarc,  sowie  zu  §.  25  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  18357  zur  Vereinfachung  und
Abkürzung  des  Verfahrens  in  bürgoerlichen
Rechtsstreitigkeiten.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Es  sind  neuerlich  mehrmals  Fälle  zur  Kenntniß  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  gelangt,  in  welchen  theils  von  Seiten  der  betheiligten  (Gemeindevorstände,
  theils  von  Seiten  der  zugczogenen  Aerzte  durch  wesentliche  Verstöse  gegen
die  Vorschriften  unter  A  der  Bekanntmachung  vom  4.  Januar  138051,  das  bei  plötzlichen
  Todesfallen,  Auffindung  todter  Personen  u.  s.  w.  zu  bevobachtende  Verfahren
betressend,  unnöthige  Weiterungen  und  Kosten  verursacht  worden  sind.

Jene  Vorschriften  werden  daher  hierdurch  von  Neuem  eingeschärft.
Fernere  Zuwiderhandlungen  gegen  dieselben  werden  strenge  Ahndung  nach  sich
ziehen.  Weimar  am  4.  April  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.  Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.

von  Watzdorf.  von  Wintzingerode.
        <pb n="95" />
        83

II.  Auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  hierdurch
  nachstehende,  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  und
dem  Herzogthume  Sachsen-Coburg-Gotha  abgeschlossene  Uebereinkunft,  die  fortdauernde
  Gültigkeit  der  zwischen  den  beiden  Staaten  zur  Beförderung  der  Rechtspflege
  unter'm  6./20.  März  1832  abgeschlossenen  Konvention  betreffend,  nach  erfolgter
  gegenseitiger  Auswechselung  der  betreffenden  Ministerial-Erklärungen  d.  d.  Gotha
den  2.  April  1859  und  Weimar  den  14.  April  1859  folgenden  wörtlichen  Inhalts:


„Zufolge  stattgefundener  Verhandlungen  haben  sich  die  Regierungen  des
„Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  des  Herzogthumes  Sach-„sen-Coburg-Gotha
  zu  der  Erklärung  vereinigt,  daß  die  zwischen  den  beiden
„Staaten  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  unter'm  20.  bezüglich  6G.  März
„1832  abgeschlossene  Konvention  als  annoch  in  voller  Wirksamkeit  und  Gel-„tung
  bestehend  betrachtet  werden  und  diese  Wirksamkeit  und  Geltung  so
„lange  behalten  soll,  als  nicht  von  der  einen  oder  andern  Regierung  Kün-„digung
  erfolgt  und  solche  öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist.  In  diesem
„Falle  soll  die  Konvention  mit  dem  Ablaufe  des  nächsten  auf  die  Kündigung
„folgenden  Kalenderjahres  erlöschen“

zur  Kenntnißnahme  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  15.  April  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

III.  Ein  Uebergewicht  über  die  angemeldete,  zur  Brau-Einmaischung  bestimmte
Malzschrotmenge  ist  nach  §.  3  des  Gesetzes  vom  18.  März  1836,  das  Verfahren
bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze  über  indirekte  Steuern  betreffend,  durch
Protokolle  der  Steuerbeamten  in  dem  Falle  festzustellen,  wenn  das  Uebergewicht  im
einzelnen  Falle  mehr  als  zwei  Prozent  der  ganzen,  zur  Versteuerung  angemeldeten
Malzschrotmenge  ausmacht.  Dagegen  war  darüber,  wie  ein  Uebergewicht  an  Braumalzschrot
  über  die  angemeldete  Menge  desselben  dann  festzustellen  sey,  wenn  solches
höchstens  zwei  Prozent  der  Letzteren  oder  weniger  beträgt,  eine  besondere  Anordnung
  noch  nicht  getroffen  worden.  Zur  Regelung  des  Verfahrens  in  dem  letztgedachten
  Falle  wird  daher  hierdurch  als

Verwaltungsvorschrift
öffentlich  bekannt  gemacht:
        <pb n="96" />
        84

1)  daß  von  dem  Steuerbeamten,  welcher  ein  solches  Uebergewicht  bei  Verwiegung
  des  zur  Einmaischung  bestimmten  Braumalzschrotes  wahrnimmt,  bei
Niederschreibung  des  Revisions-Befundes  im  Betriebsbuche  der  betreffenden
Brauerei  das  Uebergewicht  zugleich  und  ausdrücklich  mit  zu  notiren,

2)  daß,  der  Anerkennung  wegen,  die  diesfallsige  Niederschrift  durch  den  Brauenden
  oder  in  dessen  Abwesenheit  durch  denjenigen,  welcher  das  Braumalzschrot
zur  amtlichen  Verwiegung  gestellt  hat,  sofort  mit  zu  unterschreiben,

3)  daß  endlich  aber  die  Verweigerung  der  diesfallsigen  Unterschrift  von  Seiten
des  dazu  Verpflichteten  durch  den  betreffenden  Steuerbeamten  zur  Anzeige
zu  bringen  und  dann  nach  §.  3  des  Gesetzes  vom  23.  April  1839  (Seite
231  des  Regierungs-Blattes)  mit  einer  Ordnungsstrafe  vom  einem  bis  zehen
Thalern  zu  ahnden  ist.

Weimar  am  21.  April  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

IV.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  zu  verordnen  geruhet  haben,
daß  die  früher  mit  der  Kirche  zu  Ziegenrück  verbunden  gewesene  Filial-Kirche  und
Filial-Gemeinde  Keila  hinfüro  definitiv  als  Filial  mit  der  Kirche  und  Pfarrei  zu
Knau  verbunden  werde:  so  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  27.  April  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.

von  Wintzingerode.

V.  Nachdem  die  Führung  des  Katasters  von  Schöndorf  der  Großherzoglichen
  Bezirks-Katasterführung  zu  Weimar  übertragen  worden  ist:  so  wird  solches
  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  April  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Druc  der  Hof·  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="97" />
        Regierungs-—  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  14.  Weimar.  15.  Mai  1859.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

I.  Zur  Erläuterung  und  Ausführung  des  von  mehren  deutschen  Regierungen
wegen  Uebernahme  der  Auszuweisenden  abgeschlossenen  Vertrages  d.  d.  Gotha  vom
15.  Juli  1851  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1852  S.  9  flg.)  haben  im  Laufe
des  vergangenen  Jahres  weitere  Verhandlungen  Statt  gefunden  und  es  sind  hierbeie
die  nachstehenden  Beschlüsse  gefaßt  worden:

1)  Der  Vertrag  vom  15.  Juli  1851  und  insbesondere  der  §.  11  desselben
findet  auf  jedes  Individuum  Anwendung,  welches  aus  einem  Vereinsstaate  in  den
anderen  aus  irgend  einem  Grunde  ausgewiesen  wird.

2)  Müssen  Ehefrauen  und  Kinder  der  von  einem  Vereinsstaate  nach  §.  5
in  tine  und  6  1.  c.  zeitig  übernommen  oder  beibehalten  werden,  so  kann  aus  der
während  dieser  Zeit  etwa  gewährten  Unterstützung  derselben  ein  Anspruch  an  den
zur  Uebernahme  definitiv  verpflichteten  Staat  nicht  abgeleitet  werden.

3)  Von  der  dem  ausweisenden  Staate  in  den  Fällen  des  §.  8  I.  c.  beigelegten
  Befugniß,  dem  anderen  Staate  ohne  Zustimmung  der  betreffenden  Behörde
desselben  ein  Individuum  zuführen  zu  lassen,  kann  dann  nicht  mehr  Gebrauch  gemacht
  werden,  wenn  in  einem  solchen  Falle  dennoch  angefragt  und  die  Zustimmung
zur  Uebernahme  verweigert  worden  ist.

4)  Ist  die  Uebernahmeverpflichtung  eines  Staates  von  der  dazu  kompetenten
Ober=  oder  Unter-Behörde  anerkannt  worden,  so  darf  die  Uebernahme  selbst  nicht
aus  dem  Grunde  verzögert  werden,  weil  es  der  näheren  Feststellung  des  Ortes  bedürfe,
  wohin  der  Aufzunehmende  zu  weisen  sey.

18
        <pb n="98" />
        86

5)  Unter  den  im  §.  11  1.  c.  erwähnten  Kosten  sind  nur  die  baaren  Auslagen
  zu  verstehen.  Sie  werden  nach  denselben  Normen  berechnet,  welche  für  das
Inland  gelten.

6)  Die  Regierungen  der  Vereinsstaaten  verpflichten  sich  zu  gegenseitiger  Mittheilung
  darüber,  welche  Behörden  in  ihren  Staaten  zur  Ausstellung  der  Ehe-Konsense
  (Trauscheine)  befugt,  oder  zur  Ausstellung  der  an  deren  Stelle  tretenden
Bescheinigungen  angewiesen  sind.

7)  Hinsichtlich  der  Uebernahmescheine  für  vormalige  Unterthanen  (§.  1  litt.  b.
des  Vertrages)  wird  die  in  dem  Konferenz-Protokolle  d.  d.  Eisenach  den  24.  Juli
1854  bezeichnete  Form  als  maßgebend  anerkannt.

Nachdem  diese  Beschlüsse  die  Genehmigung  der  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen
  erhalten  haben,  so  wird  solches  mit  Rückbezug  auf  die  diesen  Gegenstand
gleichfalls  betreffende  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  vom
18.  Januar  1855  (S.  10  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1855)  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

II.  Mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  zu
Herbeiführung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens  bei  Ausführung  des  Gothaer  Vertrages,
  insbesondere  bei  Ausweisungen  und  Transporten,  in  Uebereinstimmung  mit
der  Mehrzahl  der  durch  jenen  Vertrag  verbundenen  Regierungen,  demnächst  Folgendes
  verordnet:

1)  Ein  jeder  Ausweisungspaß  (Zwangspaß),  durch  welchen  eine  Person  aus
dem  Großherzogthume  in  das  Gebiet  eines  anderen  kontrahirenden  Staates  ausgewiesen
  wird,  muß  ergeben,  in  welcher  Art  die  Angehörigkeit  des  Ausgewiesenen
zu  dem  übernehmenden  Staate  festgestellt  worden  ist.

Ist  eine  Aufnahmezusicherung  vorausgegangen,  so  muß  derselben  ausdrücklich
gedacht  werden.  ç

Beruht  die  Ausweisung  auf  einer  polizeilichen  Legitimations-Urkunde,  so  muß
die  Behörde,  welche  sie  ertheilt  hat,  das  Datum  und  die  Dauer  der  Gultigkeit
der  ersteren  im  Passe  bemerkt  werden.

Der  Zwangspaß  muß  ferner  neben  der  Angabe  des  Endzieles  in  der  Regel
auch  die  Angabe  der  Eingangs-Station  des  nächsten  der  zu  durchreisenden  Staaten
enthalten.

2)  Ist  der  Inhaber  des  Zwangspasses  von  der  vorgeschriebenen  Route  abgewichen,
  oder  sind  andere  Gründe  vorhanden,  denselben  nach  Antritt  der  Reise
        <pb n="99" />
        87

auf  den  Transport  nach  dem  Bestimmungsorte  zu  setzen,  so  ist  hierzu  auch  eine
andere  als  die  ausweisende  Behörde  berechtiget,  wenn  der  Zwangspaß  ergiebt,  daß
derselbe  auf  Grund  einer  Aufnahmezusicherung  oder  eines  heimathlichen  Passes
(Wanderbuches  ꝛc.),  seit  dessen  Ablauf  noch  kein  Jahr  verstrichen  war  (8.  8  des
Vertrages),  ausgestellt  worden  ist.

3)  Im  Falle  eines  solchen  Transportes  (Nr.  2)  ist  nicht  die  Behörde,  welche
diesen  veranstaltet,  sondern  die  Behörde,  welche  den  Zwangspaß  ertheilt  hat,  als
die  ausweisende  anzusehen.

4)  In  jedem  Transportzettel,  mit  welchem  ein  Ausgewiesener  in  das  Gebiet
eines  anderen  kontrahirenden  Staates  transportirt  werden  soll,  muß  die  vorangegangene
  Annahmeerklärung  oder,  wenn  der  Transport  auf  Grund  eines  der  Bestimmung
  des  §.  8  a  des  Gothaer  Vertrages  entsprechenden  Passes  eingeleitet  ist,
die  ausstellende  Behörde,  das  Datum  und  die  Dauer  der  Giltigkeit  des  Passes
ausdrücklich  erwähnt  seyn.

Auch  ist  die  Vorschrift  im  §.  10  wegen  der  mit  dem  Transportaten  zu  übergebenden
  Beweisstücke  genau  zu  befolgen.

Ist  der  Transport  auf  Regquisition  einer  auswärtigen  Behörde  eingeleitet,  so
muß  des  Inhalts  der  Regquisition  gedacht  und  die  requirirende  Behörde  bezeichnet
werden.

5)  Die  Grenz-Polizeibehörde,  welcher  ein  Transportat  aus  einem  anderen
Vereinsstaate  zugeführt  wird,  darf  die  Aufhebung  des  Transportes  und  die  Fortsetzung
  der  Reise  bis  zum  inländischen  Bestimmungsorte  mittelst  Zwangspasses  nur
dann  anordnen,  wenn  sie  nach  reiflicher  Erwägung  dafür  hält,  daß  keine  Gründe
zu  der  Besorgniß  vorliegen,  daß  von  einem  Zwangspasse  Mißbrauch  werde  gemacht
  werden.

Ist  der  Transport  der  diesseitigen  Grenz-Polizeibehörde  nur  zum  Durch-Transporte
  durch  das  Großherzogliche  Gebiet  zugeführt  worden,  so  darf  derselbe
innerhalb  des  diesseitigen  Gebietes  nicht  anders  als  durch  Transport  weiter  befördert
  werden.

III.  Zur  Ausstellung  von  Trauscheinen  oder  zur  Ausstellung  der  an  deren
Stelle  tretenden  Bescheinigungen  bestehen  in  den  Vereinsstaaten  nach  den  in  Gemäßheit
  der  Bestimmung  unter  I  bisher  gemachten  Mittheilungen  die  nachstehend
angegebenen  Vorschriften:

18“
        <pb n="100" />
        88

Preußen.

Zur  Ertheilung  der  Bescheinigungen,  daß  Pteußische  Unterthanen  zu  ihrer
gültigen  Verheirathung  im  Auslande  einer  Erlaubniß  ihrer  Heimathsbehörden  nicht
bedürfen,  sind  die  Königlichen  Provinzial-Regierungen  und  das  Polizei-Präsidium
zu  Berlin  befugt.  .

Sachsen.

Im  Königreiche  Sachsen  sind  die  sämmtlichen  Königlichen  Gerichtsämter,  sowie
  die  Stadträthe  diejenigen  Behörden,  welche,  ohne  jedoch  an  eine  besondere,
ausdrücklich  vorgeschriebene  Form  rücksichtlich  der  Fassung  der  bezüglichen  Atteste
gebunden  zu  seyn,  zu  bescheinigen  haben,  daß  der  Verehelichung  eines  Sachsen  im
Auslande  ein  Hinderniß  nicht  entgegenstehe.  Diese  Bescheinigungen  bedürfen  Behufs
  ihrer  Gültigkeit  der  Legalisation  Seitens  der  betreffenden  Königlichen  Kreis-Direktion.


Hannover.

Zur  Ausstellung  der  Ehe-Konsense  (Trauscheine)  sind  im  Königreiche  Hannover
die  Obrigkeiten  (unteren  Verwaltungsbehörden)  ausschließlich  zuständig.  Die  Obrigkeiten
  sind  in  den  Stadtgemeinden,  auf  welche  die  revidirte  Städteordnung  vom
24.  Juni  1858  Anwendung  findet,  den  s.  g.  selbstständigen  Städten,  die  Magistrate,
  in  den  Landgemeinden  einschließlich  derjenigen  Städte  und  Flecken,  auf
welche  das  vorbezeichnete  Gesetz  keine  Anwendung  findet,  die  Königlichen  Aemter.

An  die  Stelle  der  Letzteren  treten  im  Bezirke  des  Herzogthumes  Aremberg
die  standesherrlichen  Herzoglich  Aremberg'schen  Aemter,  im  Bezirke  des  Landes
Hadeln  die  Kirchspiels-Gerichte.

Die  selbstständigen  Städte  des  Königreiches  sind  gegenwärtig  folgende,  nämlich
im  Bezirke  ,
1)  der  Landdrostei  zu  Hannover:

Hannover,  Hameln,  Eldagsen,  Münder,  Pattensen,  Bodenwerder,  Neustadt  am
Rübenberge,  Wunstorf  und  Nimburg;

2)  der  Landdrostei  zu  Hildesheim:
Hildesheim,  Goslar,  Peine,  Göttingen,  Moringen,  Münden,  Northeim,  Einbeck,
Osterode  und  Duderstadt;

3)  der  Landdrostei  zu  Lüneburg:

Lüneburg,  Celle,  Harburg,  Uelzen,  Winsen  a.  d.  Luhe,  Burgdorf,  Gifhorn,  Lüchow
und  Dannenberg;
        <pb n="101" />
        89

4)  der  Landdrostei  zu  Stade:
Stade,  Verden,  Buxtehude,  Otterndorf  und  Bremervoerde;

5)  der  Landdrostei  zu  Osnabriück:
Osnabrück,  Quackenbrück,  Melle  und  Lingen;

6)  der  Landdrostei  zu  Aurich:
Aurich,  Emden,  Leer,  Norden  und  Esens;

7)  der  Berghauptmannschaft  zu  Clausthal:
Clausthal.

Eine  Legalisation  oder  sonstige  Mitwirkung  der  dem  betreffenden  Amte,  Magistrate
  oder  Kirchspiels-Gerichte  vorgesetzten  Provinzial-Regierung  (Landdrostei  oder
Berghauptmannschaft)  bei  der  Ausstellung  der  Trauscheine  ist  zu  deren  Gültigkeit
nicht  erforderlich.

Kurfürstenthum  Hessen.

Die  betreffenden  Bescheinigungen  sind  von  den  Regierungs-Kommissionen,  den
Polizei-Direktionen  und  den  Landrathsämtern  auszustellen.

Großherzogthum  Hessen.

Zur  Ausstellung  der  Ehe-Konsense  (Trauscheine)  sind  die  Großherzoglichen
Kreisämter  befugt.  Da  übrigens  nach  der  für  die  Provinz  Rheinhessen  bestehenden
  Gesetzgebung  bei  Verehelichungen  keinerlei  Heiraths-Konsens  oder  Heirathsschein
erforderlich  ist,  während  dieses  allerdings  in  den  beiden  anderen  Großherzoglichen
Provinzen  der  Fall  ist,  so  werden  eigentliche  Heiraths-Konsense  in  den  in  Rede
stehenden  Fällen  durch  die  Großherzoglichen  Kreisämter  der  Provinz  Rheinhessen
nicht  ausgestellt,  hier  vielmehr  ähnliche  Bescheinigungen  in  Anwendung  gebracht
werden,  wie  sie  in  dergleichen  Fällen  nach  Nr.  13  des  Schluß-Protokolles  vom
25.  Juli  1854  zu  Nr.  3  des  Vertrages  von  den  Preußischen  Behörden  ausgestellt
  werden.

Sachsen-Meiningen.

Im  Herzogthume  sind  zur  Ausstellung  der  Ehe-Konsense  (Trauscheine)  oder
der  an  deren  Stelle  tretenden  Bescheinigungen  befugt:  die  Herzoglichen  Verwal-
        <pb n="102" />
        90

tungsämter,  die  Magistrate  der  Städte  Meiningen,  Salzungen,  Hildburghausen,
Eisfeld,  Sonneberg,  Saalfeld,  Pößneck  und  die  Bürgermeisterämter  zu  Wasungen,
Römhild,  Themar,  Heldburg,  Ummerstadt,  Schalkau,  Gräfenthal,  Lehesten,  Camburg
  und  der  Stadtrath  zu  Kranichfeld.

Sachsen-Altenburg.

Zur  Ausstellung  der  zum  Zwecke  der  Trauung  im  Auslande  erforderlichen
Trauscheine  sind  sämmtliche  zur  Ausstellung  von  Heimathscheinen  berufene  Heimathsbehörden
  (Gerichtsämter,  delegirte  Aktuariate,  Stadträthe)  verfassungsmäßig
kompetent.  Diese  Trauscheine  bedürfen,  wie  die  Heimathscheine,  zu  ihrer  Gültigkeit
stets  noch  der  Beglaubigung  der  Herzoglichen  Landesregierung,  welche  Behörde
überdieß  in  besonderen  Fällen  auch  sonst  Veranlassung  nimmt,  derartige  Bescheinigungen
  auszustellen.

Braunschweig.

Zur  Ausstellung  der  Trauscheine  sind  im  Herzogthume  für  die  Städte  deren
Magistrate  und  für  das  übrige  Land  die  Herzoglichen  Kreis-Direktionen  befugt.

Anhalt--Bernburg.

Für  das  Herzogthum  sind  die  Herzoglichen  Kreisämter  zu  Bernburg,  Ballenstedt
  und  Coswig  diejenigen  Behörden,  welchen  die  Befugniß  zur  Ausstellung  der
Ehe-Konsense  (Trauscheine)  oder  der  an  deren  Stelle  tretenden  Bescheinigungen

msteht.
Nassau.

Im  Herzogthume  sind  die  sämmtlichen  Herzoglichen  Aemter  die  zur  Ausstellung
  der  Ehe-Konsense  (Trauscheine)  zuständigen  Behörden.

Schwarzburg-Rudolstadt.

Nach  den  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  werden  die  Ehe-Konsense
(Trauscheine)  in  den  Städten  sowohl  wie  in  den  ländlichen  Gemeinden  von  den
Gemeindebehörden  ausgestellt.

Schwarzburg-Sondershausen.
Zur  Ausstellung  der  Ehe-Konsense  (Trauscheine)  sind  im  Fürstenthume  die
Fürstlichen  Landräthe  befugt.
        <pb n="103" />
        91

Reuß  ältere  Linie.

Im  Fürstenthume  sind  zur  Ausstellung  der  Ehe-Konsense  (Trauscheine)  in
den  Städten  die  Stadträthe,  für  das  platte  Land  die  betreffenden  Gerichtsbehörden,
in  Ansehung  der  Fürstlichen  Beamten  die  Fürstliche  Landesregierung  und  der  Geistlichen
  und  Lehrer  das  Fürstliche  Konsistorium  nach  der  Verordnung  vom  17.  Januar
  1859  ermächtigt.

Schaumburg-Lippe.

Die  Ehe-Konsense  (Trauscheine)  werden  für  das  Fürstenthum  nur  von  der
Fürstlichen  Regierung  selbst  ausgestellt.

Lippe.

Zur  Ausstellung  der  Ehe-Konsense  (Trauscheine)  oder  der  an  deren  Stelle
tretenden  Bescheinigungen  sind  im  Fürstenthume  befugt:  1)  die  Magistrate  in  den
Städten  Detmold,  Lemgo,  Blomberg,  Horn,  Salzuflen,  Barntrup  und  Lage,  sowie
  in  den  Flecken  Schwalenberg,  und  2)  die  Aemter  des  Landes.

Hessen-Homburg.

Im  Amte  Homburg  ist  das  Verwaltungsamt  daselbst  zur  Ausstellung  derjenigen
  Bescheinigung,  auf  Grund  welcher  eine  Trauung  Statt  finden  darf,  kompeteut,
während  in  dem  Oberamte  Meisenheim  die  Bürgermeister  der  fünf  Bürgermeistereien
Meisenheim,  Becherbach,  Merxheim,  Meddersheim  und  Standernheim  als  Civil=Standsbeamte
  (welchen  zugleich  die  Schließung  der  Civil-Che  zusteht)  die  gesetzlichen
Erfordernisse  des  Abschlusses  einer  Ehe  zu  prüfen  haben,  ohne  daß  das  Vorhandenseyn
  dieser  Erfordernisse  noch  durch  einen  besonderen  Trauschein  beurkundet  wird.

Bremen.

Im  Bremischen  Gebiete  sind  der  Polizei-Direktor  der  Stadt  Bremen,  die
Landherren  des  Gebietes  am  rechten  und  am  linken  Weserufer  und  die  Aemter
Vegesack  und  Bremerhaven  zur  Ausstellung  der  Trauscheine  befugt.

Hamburg.

Zur  Ertheilung  und  Ausstellung  der  erforderlichen  obrigkeitlichen  Ehe-Konsense
sind  ausschließlich  folgende  Hamburgsche  Behörden  befugt:  die  Weddebehörde  für
        <pb n="104" />
        92

die  Stadt,  die  Patronate  der  beiden  Vorstädte  St.  Pauli  und  St.  Georg,  die
beiden  Landherrenschaften  der  Gebiete  der  Marsch  und  der  Geestlande  und  das  Amt
Ritzebüttel.

Frankfurt  a./M.

Zur  gültigen  Ausstellung  der  Ehe-Konsense  (Trauscheine)  sind  für  die  Angehörigen
  der  Stadt  die  Stadt-Kanzlei,  für  die  Angehörigen  der  Landgemeinden  das
Land-Verwaltungsamt  die  befugten  Behörden.

Weimar  am  27.  April  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  JInnern.
von  Watzdorf.

Bekanntmachung.

Mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  das  Personen-Geld
  bei  den  Posten  zwischen  Weimar  und  Rudolstadt  vom  10.  dieses
Monats  an  auf  Sieben  Silbergroschen  für  die  Person  und  Meile  erhöhet  worden.

Weimar  am  9.  Mai  1859.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

Durc  der  Hef-  Guchdruckerei  in  Weman.
        <pb n="105" />
        Regierungs—  Blatt

für  das
Großherzogthum
SachsenWeimar-Eisenach.

Nummer  15.  Weimar.  4.  Juni  1859.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhaypn,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  hierdurch  zur  Abänderung  einiger  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  August
  1826  über  die  öffentliche  Anstalt  der  Brandversicherung  mit  Zustimmung  des
getreuen  Landtages,  wie  folgt;

 

 

s8.  1.
An  die  Stelle  des  8.  3.  d.  a.  Gesetzes  tritt  folgende  Bestimmung:
Die  Anstalt  versichert  jedes  Gebäude  nur  nach  Verhältniß  seines  durch  Würderung
  Sachverständiger  festgestellten  Werthes,  entweder  auf  die  Hälfte,
oder  auf  zwei  Dritttheile,  oder  auf  drei  Viertheile,  oder  auf  fünf  Sechstheile,
  oder  auf  den  vollen  Betrag  dieses  Werthes.

Der  Eigenthümer  des  Gebäudes  hat  die  Wahl,  mit  welcher  von  diesen
  fünf  verschiedenen  Quoten  er  versichern  lassen  will;  in  anderen  Verhältnissen
  und  namentlich  unter  der  Hälfte  findet  jedoch  keine  Versicherung  Statt.

8.  2.

Die  Vorschrift  im  §.  9  Ziffer  5  d.  a.  Gesetzes  wird  dahin  abgeändert:
Es  darf  von  einem  solchen  —  nach  der  Bestimmung  im  §.  9  Ziffer  4
d.  a.  Gesetzes  mit  zwei  Dritttheilen  seines  Schätzungswerthes  einschließlich
des  Mauerwerkes  bei  der  Landes-Brandversicherungsanstalt  versicherten  —
Gebäude  bei  einer  auswärtigen  Anstalt  nur  diejenige  Quote  des  ganzen

19
        <pb n="106" />
        94

Schätzungswerthes  versichert  werden,  welche  bei  der  Landes-Brandversicherungsanstalt
  noch  nicht  versichert  worden  ist,  höchstens  also  ein  Dritttheil
dieses  Schätzungswerthes  einschließlich  des  Manerwerkes.
8.  3.
Der  zweite  Absatz  im  §.  16  d.  a.  Gesetzes  wird  aufgeheben  und  durch  fol
gende  Bestimmung  ersetzt:
Un  derselten  —  in  den  §.5S.  12  15  d.  a.  Gesetzes  vorgeschriebenen  —
Maße  wirr  eine  solche  allgemeine  Würderung  der  Gebände  im  Großherzogthume
  regelmäßig  alle  zwanzig  Jahre  das  nächste  Mal  also  im  Jahre
1867  —  vorgenommen.

Unserem  Staats-Ministerium  bleibt  jeroch  nachgelassen,  schon  vor
Ablauf  einer  solchen  zwanzigjährigen  Periode  nicht  nur  einzelne  Orte  und
Bezirke  neu  würdern  zu  lassen,  wenn  solches  nach  seinem  Ermessen  sich
nöthig  macht,  sondern  auch  selbst  eine  allgemeine  Neuwürderung  alsdann
anzuordnen,  wenn  ihm  dieselbe  in  Folge  allgemeiner  außerordentlicher  Umstenre
  und  Erscheinungen  dringlich  erscheint.  Ist  eine  solche  auß#erordentliche
Würderung  allgemein  erfolgt,  so  ist  die  regelmäßige  allgemeine  Würderung
erst  nach  Ablauf  von  zwanzig  Jahren  seit  jener  außerordentlichen  Würdcrung
  vorzunehmen.

Andererseits  soll  auch  jedem  Gebäudebesitzer  des  Großherzogthumes
nachgelassen  seyn,  wenn  mindestens  zehen  Jahre  seit  der  letzten  Würderung
seiner  Gebände  verflossen  sind,  ohne  besonrere  Gründe  eine  neue  Würderung
  seiner  (Gebände  auf  seine  Kosten  zu  verlangen.

8.  4  .
AuticStcllcrcsimh29t.a.(5)escthangezogenenJszdcofelbcuww
setzes  tritt  nunmehr  8.  1  des  gegenwärtigen  Nachtrages.
8.  3.
Zusatz  zu  §.  30  k.  a.  Gesetzes:
Im  Falle  der  neuen  Würderung  von  (Getäuden,  welche  seither  schon  bei
der  Anstalt  versichert  waren,  bewendet  es  jedoch  bei  der  bisherigen  Versicherungs-Quote,
  wenn  der  Eigenthümer  bei  Eröffnung  des  Ergebuisses  der
neuen  Würderung  eine  Aenderung  derselben  nicht  beantragt.
s.
Unter  Aufhebung  des  §.  32  d.  a.  (esetzes  wird  Folgendes  verordnet:
Wünscht  ein  Gebäuvebesitzer  eine  Erhöhung  oder  Verminderung  seiner  Versicherungs-Quote,
  so  hat  er  diesee  bei  dem  Rechnungsamte  des  Bezirkes  anzuzeigen
  und  die  Quote,  mit  welcher  er  künftig  versichern  lassen  will,  anzugeben.
        <pb n="107" />
        95

Handelt  es  sich  dabei  um  eine  Erhöhung  der  seitherigen  Versicherungs-Quote,
  so  ist  bei  der  Anzeige  ausdrücklich  zu  bemerken,  ob  und  auf  wie
lange  die  nachträglich  bei  der  Landes-  Brandversicherungsanstalt  zu  versichernde
Quote  des  Schätzungswerthes  etwa.  noch  bei  einer  anderen  Versicherungsanstalt
  versichert  ist.

Die  Verschweigung  einer  alhen  bestehenden  Versicherung  oder  die  unrichtige
  Angabe  einer  früheren  Beendigung  derselben  zieht  den  im  §.  9  des
Gesetzes  bestimmten  Verlust  des  Anspruches  an  die  Landes-Brandrversicherungsanstalt,
  sowie  die  Konfiskation  der  Entschädigungssumme  nach  sich,  welche
dem  Versicherten  von  der  anderen  Anstalt  zukommt.

Im  Falle  einer  Erhöhung  der  seitherigen  Versicherungs-Quote  tritt
die  Veränderung  mit  dem  Beginne  des  nächsten  Jahres  und,  wenn  die  Versicherung
  bei  einer  anderen  Anstalt  noch  länger  laufen  nollte,  mit  dem  Beginne
  des  nächsten  Jahres  nach  Ablauf  dieser  ein.

Soll  aber  die  seitherige  Versicherungs-Quote  vermindert  werden,  so
ist  gleich  bei  der  Anzeige  ein  Zeugniß  der  Hypotheken-Behörde  darüber,  ob
Hypotheken  auf  dem  Gebäude  haften  und,  wenn  dieses  der  Fall,  über  die
Einwilligung  des  Pfandgläubigers  in  die  beabsichtigte  Verminderung  der  Versicherungs-Quote
  beizubringen.

In  allen  Fällen  aber  ist  einem  Antrage  auf  Herabsetzung  der  Versicherungs-Quote
  erst  vom  Beginne  des  zweiten  folgenden  Jahres  an  Statt
zu  geben,  so  daß  die  seitherige  Versicherungs-Quote  nicht  nur  für  das
Jahr,  in  welchem  der  Antrag  auf  Verminderung  derselben  gestellt  wurde,
sondern  auch  noch  für  das  ganze  folgende  Jahr  in  Kraft  bleibt.

Urkundlich  haben  wir  diesen  Gesetzesnachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen  und
solchen  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  13.  Mai  1859.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wingingerode.
Nachtrag

zum  Gesetzt  bom  28.  August  1826  über
die  öffentliche  Anstalt  der  Brandversicherung.
        <pb n="108" />
        96

Ministerial---Bekanntmachungen.

I.  Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Führung
des  Katasters  von  Weiden  der  Großherzoglichen  Bezirks=  Katasterführung  in  Buttstädt
  übertragen  worden  ist.  Weimar  am  12.  Mai  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
ebartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Nachdem  die  Ausfuhr  von  Schlachtvieh,  und  zwar  von  Rindvieh,
Schweinen,  Hammeln,  anderem  Schaafvieh  und  Ziegen  von  der  Königlich  Bayerschen
  Regierung  über  die  westliche  Zollgrenze  (vom  Haupt-Zollamtsbezirke  Zweibrücken
  bis  zum  Haupt-Zollamtsbezirke  Lindau,  beide  eingeschlossen),  ferner  von
Seiten  der  Königlich  Württembergschen  und  Großherzoglich  Badenschen  Regierungen
über  ihre  Zollgrenzen  verboten  worden  ist  und  auch  die  Königlich  Preußische  Regierung
  dieser  Maßregel  hinsichtlich  der  äußeren  Zollgrenze  (gegen  das  Zollvereins-Ausland)
  im  Westen  der  Monarchie  sich  angeschlossen  hat:  so  wird  auf  höchsten
Befehl  und  auf  dem  Grunde  des  §.  3  des  Zollgesetzes  vom  1.  Mai  1838  die
Ausfuhr  von  Schlachtvieh  (Pos.  39  b—e  der  II.  Abtheilung  des  Vereins-Zolltarifs)
  aus  dem  Großherzogthume  über  die  vorbezeichneten  Grenzen  des  Zollvereines
  nach  dem  Zollvereins-Auslande  bei  Vermeidung  der  in  dem  Gesetze  über
Untersuchung  und  Bestrafung  der  Zollvergehen  von  gleichem  Tage  festgesetzten  Strafen
  bis  auf  Weiteres  hierdurch  verboten.

Zugleich  werden  die  diesseitigen  Staatsangehörigen  vor  dem,  bei  Uebertretung
des  Verbotes  sie  treffenden  Schaden  und  Nachtheil  gewarnt.

Weimar  am  27.  Mai  1859.

·  Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Thon.

Bekanntmachung.
Nach  stattgefundener  Ermittelung  ist  die  Post-Distance
a)  zwischen  Weimar  und  Kötschau  auf  Eine  und  eine  halbe  Meile,
b)  zwischen  Jena  und  Kötschau  auf  Eine  und  eine  Viertel  Meile
durch  Verfügung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministerinms  vom  7.  d.  M.  für
die  Zwecke  der  Postanstalt  festgestellt  worden.
Weimar  am  13.  Mai  1859.
Großherzoglich  Sächsice.  Hber  *  Postinspektion.

Bergfeld

 

Druck  der  Hof--Buchdruckerci  iu  Weimar.
        <pb n="109" />
        Uegierungs-  Glatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  5.  Juni  1859.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Laudgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.
haben  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  zu  verordnen  beschlossen,  wie  folgt:
Die  in  dem  Gesetze  vom  15.  Mai  1821  über  Schul-Ferien  2c.  und  in  dem
Nachtrage  zu  demselben  vom  26.  Jannar  1836  hinsichtlich  der  Schulversäumnisse
  und  deren  Bestrafung  enthaltenen  Bestimmungen  kommen  künftig
auch  in  den  katholischen  Schulen  des  Großherzogthumes  zur  Anwendung.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  3.  Mai  1859.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Gesetz
über  die  Schulversäumnisse  in  den  katholischen
  Schulen  des  Großherzogthumes
und  deren  Bestrafung.
        <pb n="110" />
        98

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhaypn,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.
haben  mit  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  zu  verordnen
beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Beschränkung  des  Zinsfußes  bleiben
auch  vom  1.  August  1859  an  bis  auf  Weiteres  vorläufig  außer  Wirksamkeit.


Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  4.  Mai  1859.
Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wirntzingerode.

Gesehh,
die  weitere  Suspendirung  der  Wuchergesetze
  betreffend.
        <pb n="111" />
        99

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhapn,  Neustadt  und  Tautenburg
rc.  ꝛc.

Da  Zweifel  entstanden  sind,  in  welcher  Ausdehnung  nach  einem  Brandunglücke
auf  Grund  des  Gesetzes  zur  Sicherung  gegen  Feuersbrünste  vom  29.  April  1829
die  Verpflichtung  zur  Abtretung  von  Grund  und  Boden  Behufs  der  Ausführung
eines,  zum  Wiederaufbau  abgebrannter  Gebände  festgestellten  Bauplanes  bestehe:  so
verordnen  Wir  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  in  den  8.8.  8  und  9  des
eben  erwähnten  Gesetzes  und  mit  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen
Landtages  Kraft  dieser  authentischen  Interpretation:

Erfordert  es  nach  dem  Ermessen  der  zuständigen  Behörden  der  Bauplan,
so  ist  jeder  Eigenthümer  eines  Grundstückes  verbunden,  seine  Besitzung  ganz
oder  theilweis  gegen  volle  und,  da  nöthig,  durch  verpflichtete  Werthschätzer
zu  ermittelnde  Entschädigung  an  die  Gemeinde  zu  überlassen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  authentische  In  terpretation  höchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staateinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  13.  Mai  1859.

Carl  Alegander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Eine  authentische  Interpretation  des
Gesetzes  vom  29.  April  1829  zur
Sicherung  gegen  Feuersbrünste.
        <pb n="112" />
        100

Ministerial-  Bekanntmachungen.

I.  Dem  Neben-Zollamte  1  zu  Artlenburg  ist  von  Seiten  der  Königlich
Hannoverschen  Staatsregierung  die  Befugniß  zur  Ausgangsbehandlung  der  zum
Transit  mittelst  der  Posten  nach  Mecklenburg  abzufertigenden  Waaren,  sowie  die
Ermächtigung  zur  Ausstellung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  alle  nach
und  von  Lauenburg,  Mecklenburg  und  Lübeck  gehenden  Waaren  beigelegt  worden,
was  unter  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September  1854
(Seite  333  des  Regierungs-Blattes)  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  10.  Mai  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.

II.  Es  sind  in  letzter  Zeit  hier  und  da  unter  denjenigen  Beträgen,  von  welchen
  die  Sporteln-Einnehmer  der  Unterbehörden  bei  der  Beibringung  der  Kosten  für
Oberbehörden  Kollektur-Gebühren  beziehen,  auch  Separat-Gebühren  mit  eingerechnet
  worden;  nach  §.  163  Nr.  7  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember  1853  sollen  aber
den  Sporteln-Einnehmern  der  Unterbehörden  Kollektur-Gebühren  nur  von  denjenigen
für  eine  Oberbehörde  beigebrachten  Kostenbeträgen,  von  welchen  überhaupt  gesetzlich
Kollektur-Gebühren  bestimmt  sind,  vergütet  werden  und  nach  §.  167  desselben
Gesetzes  ist  dieser  Bezug  auf  Sporteln  und  darunter  begriffene  Verläge  beschränkt.

Die  Sporteln  =  Einnehmer  der  Großherzoglichen  Ober=  und  Unter-Behörden
werden  daher  hierauf  besonders  aufmerksam  gemacht,  mit  der  Anweisung,  dafür  zu
sorgen,  daß  von  jetzt  an  nur  von  eigentlichen  Sporteln,  einschlüssig  der  unter  den
Sporteln  mit  liquidirten  Verläge,  nicht  aber  auch  von  Separat-Gebühren,  Kollektur--Gebühren
  in  ven  genaunten  Fällen  liquidirt  bezüglich  attestirt  werden.

Weimar  am  25.  Mai  1859.

Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

 

Druck  der  Hof=  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="113" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenaoch.

Nummer  17.  Weimar.  11.  Juni  1859.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

 

 

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

8.  1.
Die  noch  vorhandenen  Kinderlehrerstellen  und  Hüfslehrerstellen  sind  zu  kon—
firmirten  Stellen  erhoben.
Die  Schullehrer-Substituten  werden  den  anderen  Lehrern  gleichgestellt,  unbeschadet
  der  aus  diesem  Gesetze  sich  ergebenden  Ausnahmen.

8.  2.

Mit  jeder  Schullehrerstelle  soll  einschließlich  freier,  durchgängig  (mit  Ausnahme
der  im  8.  3  genannten  zehn  Städte)  zu  10  Thalern  veranschlagter,  jedoch  in
Natur  zu  gewährender  angemessener  Dienstwohnung  ein  Einkommen  von  wenigstens
160  Thalern  verbunden  seyn.  Die  vorhandenen  höheren  Dotationen  sollen  zwar
in  der  Regel  sowohl  bezüglich  des  Gesammtbetrages  als  der  einzelnen  Dotations-21
        <pb n="114" />
        102

Stücke  unverändert  bleiben,  es  dürfen  aber  zur  billigen  Ausgleichung  oder  Abstu—
fung  des  Einkommens  verschiedener  schon  vorhandener  oder  neu  zu  begründender
Schulstellen  in  einer  und  derselben  Schulgemeinde  bleibende  Uebertragungen  von
Dotations  -Theilen  von  einer  Stelle  auf  eine  andere  nach  Beschluß  des  Schulvorstandes
  unter  Genehmigung  Unseres  Staats-Ministeriums  Statt  finden,  dafern
nicht  wohlerworbene  Rechte  eutgegen  stehen.

8.  3.

An  den  Schulen  in  den  Städten  Allstedt,  Buttstädt,  Ilmenau  und  Ostheim
soll.  das  mit  den  Schullehrerstellen  verbundene  jährliche  Einkommen  durchschnittlich
nicht  weniger  als  225  Thaler  betragen,  in  den  Städten  Apolda,  Jena,  Neustadt
und  Weida  durchschnittlich  nicht  weniger  als  250  Thaler,  in  den  Städten  Eise—
nach  und  Weimar  durchschnittlich  nicht  weniger  als  275  Thaler.

Im  Einzelnen  ist  das  Einkommen  der  betreffenden  Stellen,  mit  welchen  in
der  Regel  (vergl.  §.  2)  die  bisherigen  Dotations-Theile  verbunden  bleiben,  durch
der  Bestätigung  Unseres  Staats-Ministeriums  bedürfende  Orts-Statute  ein  für
allemal  in  angemessener  Abstufung,  jedoch  bei  keiner  Stelle  unter  170  Töhaler,
festzusetzen.

Das  Einkommen  der  Rektoren  der  Schulen  in  den  vier  erstgenannten  Städten
  soll  nicht  weniger  als  350  Thaler,  in  den  rier  zunächst  genannten  nicht  weniger
  als  400  Thaler  betragen.  Den  Rektoren  dieser  Schulen  kommt  nach  zehenjähriger
  tadelloser  Wirksamkeit  im  Rektorate  eine  Alterszulage  bis  zu  50  Thalern
aus  der  Volksschulkasse  zu.

Eine  Verpflichtung  zur  Gewährung  von  Wohnungen  an  die  Rektoren  und  die
Lehrer  in  den  in  diesem  Paragraphen  begriffenen  Städten  besteht  nicht.  Etwa  vorhandene
  Dienstwohnungen  sind  in  den  Gehalten  billig  anzuschlagen.

8.  AM.

Nach  achtjähriger  definitiver  Anstellung  wird  bei  tadelloser  Wirksamkeit  den
Schullehrern  eine  Alterszulage  bis  zu  185  (beziehungsweise  195)  Thalern,
nach  sechszehnjähriger  bis  zu  210  (beziehungsweise  220)  Thalern,  nach  vier  und
zwanzigjähriger  bis  zu  235  (beziehungsweise  245)  Thalern  aus  der  Volksschulkasse
gewährt  werden;  den  Lehrern  jedoch,  welche  Schulen  verwalten,  in  denen  die  Zahl
der  Kinder  in  zehnjährigem  Durchschnitte  nicht  mehr  als  dreißig  beträgt,  kommt
eine  Alterszulage  nicht  zu.
        <pb n="115" />
        103

#K  .

Das  an  den  gesetzlichen  Minimal-Summen  der  Stelleinkommen  oder  bezüglich
  an  der  gesetzlichen  Durchschnittssumme  der  Gehalte  Fehlende  ist  von  der  betreffenden
  Schulgemeinde  aufzubringen,  welche  auch  in  Ermangelung  eines  anderen
dazu  Verpflichteten  die  Dienstwohnung  zu  beschaffen  hat.  Sehr  bedürftigen  Gemeinden
  soll  zu  den  Gehalten  nach  Einholung  eines  Gutachtens  des  betreffenden  Bezirksausschusses
  ein  Beitrag  aus  der  Volksschulkasse  von  Unserem  Staats-Ministerium
  bewilligt  werden.

*nin
Die  noch  nicht  definitiv  angestellten  Lehrer  beziehen  ohne  Unterschied  einen
Gehalt  von  jährlich  120  Thalern  neben  freier  Wohnung  oder,  sofern  dieselbe  in
den  im  §.  3  genannten  Städten  nicht  gewährt  wird,  neben  einer  Wohnungsentschädigung
  von  15  Thalern.

Der  vakante  Mehrbetrag  der  von  ihnen  verwalteten  Stellen  ist  zunächst  zur
Pension  etwaiger  früherer  Inhaber  mit  zu  verwenden,  außerdem  fällt  er  dem  Witwen-Fiskus
  der  Schullehrer  in  soweit  zu,  als  er  nicht  in  Beiträgen  aus  der
Volksschulkasse  besteht.

88

Die  Pension  emeritirter  Schullehrer  ist  außer  dem  im  §.  6  vorgesehenen  Falle
in  Zukunft  nur  in  soweit  aus  dem  Einkommen  der  betreffenden  Stelle  zu  entnehmen,
  als  dieses  den  Minimal-Betrag  von  160,  beziehungsweise  170  Thalern  übersteigt
  (vergl.  §.§.  2  und  3).  Diejenige  Quote  der  Pension  aber,  welche  von  dem
Einkommen  bis  zu  160  beziehungsweise  170  Thalern,  oder  von  den  Alterszulagen
zu  berechnen  ist,  wird  aus  der  Volksschulkasse  gezahlt.  Ebenso  fällt  die  Pension
der  Rektoren  der  im  §.  3  genannten  Schulen,  soweit  sie  von  dem  dort  genannten
Minimal-Einkommen  und  der  Alterszulage  zu  berechnen  ist,  der  Volksschulkasse  zur
Last,  wenn  sie  nicht  schon  aus  anderen  Fonds  der  Staatskasse  zu  tragen  ist.

8.  8.

Allen  Gemeinden  liegt  es  ob,  die  in  das  betreffende  Schulamt  nen  eintreten
den  Lehrer  nebst  Familie  und  Effekten  abzuholen.  Es  steht  denselben  frei,  diese
Abholung  durch  Fuhren  in  Natur  zu  bewirken,  oder  die  Abzuholenden  bei  deren
erster  Anstellung  als  Lehrer,  Substituten,  Hülfslehrer  und  Vikare  mit  zehn  Tha-
        <pb n="116" />
        104

lern,  die  aber  in  einer  dieser  Eigenschaften  bereits  angestellt  gewesenen  mit  zwanzig
  Thalern  abzufinden.

8.  9.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1860  in  Kraft.
Urkundlich  haben  Wir  vorstehendes  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  Mai  1859.

Carl  Alegxander.
G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Gese  tz,
das  Volksschulwesen  betreffend.

Bekanntmachung.

In  Gemäßheit  eines  hohen  Ministerial-Beschlusses  ist  in  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  27.  April  1859,  die  Erläuterung  und  Ausführung  des  von
mehren  deutschen  Regierungen  wegen  Uebernahme  der  Auszuweisenden  abgeschlossenen
  Vertrages  betreffend,  Seite  85  Zeile  15  das  Wort  „der“  zu  streichen;  demnächst
  werden  das  Wort  „zeitig“  Seite  85  Zeile  16  in  das  Wort:  „.zeitweilig“
und  das  Wort  „den“  Seite  91  Zeile  14  in  das  Wort:  „dem“  hiermit  berichtiget
  und  solches  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  6.  Juni  1859.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.
Dr.  Ernst  Müller.

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  iu  Weimar.
        <pb n="117" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  18.  Weimar.  22.  Juni  1859.

 

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhaypn,  Neustadt  und  Tautenburg
#c.  2c.

Die  Vorschriften,  welche  bisher  hinsichtlich  der  Verwaltung  und  Beaussichtigung
  der  Kirchen=  und  Pfarrei-Waldungen  bestanden  haben,  sind  theils  veraltet,
theils  nach  gemachter  Erfahrung  ungenügend  und  daher  deren  theilweise  Veränderung
bezüglich  Ergänzung  nothwendig.

Aus  diesem  Grunde  sehen  Wir  Uns  veranlaßt,  hierdurch  Nachstehendes  gnädigst
  zu  verordnen:

8.  1.

Der  technische  Theil  der  Verwaltung:  die  Bewirthschaftung,  sowie  die  nächste
Beaufsichtigung  der  Kirchen=  und  Pfarrei-Waldungen  ist  in  der  Regel  den  nächsten
  Großherzoglichen  Forst-Revierverwaltungen,  ausnahmsweise  dazu  besonders  geeigneten
  Großherzoglichen  Unterförstern  oder  Privat-Förstern  zu  übertragen.

8.  2.

Der  Forstschutz  der  fraglichen  Waldungen  ist  gegen  billige  Vergütung  von  dem

Großherzoglichen  Forstschutz-Personal  mit  auszuuben.  Wenn  nach  Ausspruch  der
22
        <pb n="118" />
        106

batreffenden  Forst-Inspektion  die  ersteren  hierzu  nicht  passend  gelegen  sind,  or#r
sonstige  Bedensen  hiergegen  bestehen,  so  haben  die  betreffenden  Kirchgemeindevorstände
  den  Forstschutz  durch  besonderes  Personal  besorgen  zu  lassen,  welches  mit
Zustimmung  des  Aufsicht  führenden  Forstbeamteten  und,  bezüglich  der  Pfarreiwaldungen,
  insbesondere  auch  im  Einvernehmen  mit  dem  Nutznießer  zu  wählen  ist.

8.  8.
Den  Großherzoglichen  Forst-Inspektionen  liegt  über  sämmtliche  in  ihren  betreffenden
  Bezirken  gelegene  Kirchen=  und  Pfarrei-Waldungen  und  deren  Schutz
die  Oberaufsicht  ob.

–

S.  a.

Der  Bewirthschaftung  der  fraglichen  Waldungen  sind  besondere  Wirthschaftspläne
  zu  Grunde  zu  legen,  welche  die  allgemeinen  Vorschriften  über  die  künftige
Behandlung  und  Benutzung  des  Waldes  (also  über  Beibehaltung  des  bisherigen
Betriebes,  Umwandlung,  Aufforstung,  Kultur)  nebst  der  entsprechenden  Ertragsschätzung
  und  der  ausdrücklichen  Erwähnung,  in  wie  weit  und  eventuell  auf  welche.
Zeit  der  Wald  den  auf  ihm  lastenden  Verpflichtungen  nicht  zu  genügen  vermag,
enthalten.  Denselben  ist  unter  Angabe,  ob  der  einzelne  Wald  ein  Kirchenwald
oder  ein  Pfarreiwald  ist,  eine  Beschreibung  des  gegenwärtigen  Zustandes  der  einzelnen
  abgesonderten  Waldungen  nach  Flächengehalt,  wie  ihn  das  Steuer-Kataster
enthält,  nach  Namen,  Lage,  Boden,  Bestand  voranzustellen.

Diese  Beschreibung  soll  zugleich  enthalten:

a)  die  Augabe  der  Berechtigungen,  welche  auf  dem  Walde  lasten,  nach  Art

und  Unfang,  unter  Bezeichnung  des  betreffenden  Rechtstitels,  auf  welchem
sie  beruhen;  insbesondere  auch

feste  Holz-Deputate,

Holznutznießung  nach  der  Leistungsfähigkeit,  bezüglich  nach  einzelnen  Erträgnissen
  des  Waldes  (Oberholz,  Stöcke,  Reißig  rc.),  andere  Servituten,
  als  Streu=  und  Laub-Sammeln,  Hut=  und  Trift-Gerechtsame,
andere  Begünstigungen;

b)  die  Angabe,  wer  zur  Kultur  des  Waldes  verpflichtet  ist,  und  in  welchem
Umfange,  ob  eine  besondere  Holzkasse  besteht,  welche  Mittel  sie  besitzt,
wozu  diese  außer  den  Kultur-Kosten  ständig  verwendet  werden,  wer  diese
Kasse  verwaltet;

)  die  Angabe,  wie  neben  Befriedigung  der  Berechtigten  der  Waldertrag  verwerthet
  worden  ist;
        <pb n="119" />
        107

d)  die  Angabe,  wer  bisher  den  Wald  in  technischer  Beziehung  beaufsichtigt,
wer  den  Forstschutz  zu  besorgen  hat,  welche  Ausgaben  hiermit  verbunden
waren,  wer  diese  zu  bestreiten  hatte.

Die  Wirthschaftspläne  sind,  soweit  damit  in  einzelnen  Fällen  nicht  ein  Revier-Förster
  beauftragt  wird,  von  der  betreffenden  Forst=  Inspektion  zu  fertigen,
gegen  billige  Remuneration  und  Vergütung  des  gehabten  baaren  Aufwandes  von
Seiten  der  betreffenden  Kirchgemeindevorstände,  bezüglich  Nutznießer.

Die  letzteren  haben  die  nöthigen  Lagerbuchsauszüge  zu  beschaffen,  über  alle
Punkte  der  Beschreibung  die  nöthige  genaue  Auskunft  zu  geben  und  sich  überhaupt
bei  deren  Fertigung  zu  betheiligen.

Sie  sind  über  den  gesammten  Inhalt  der  Wirthschaftspläne  zeitig  zu  hören
und  haben  das  Recht,  zeitig  dagegen  Vorstellung  zu  thun.

Die  letzteren  bedürfen  der  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,
  Departement  der  Justiz  und  des  Kultus,  und  sind  demnächst  durch  die
betreffenden  Forst-Inspektionen  mit  den  betreffenden  Kirchen-Inspektionen  zum  endlichen
  Abschluß  zu  bringen  und  bezüglich  sodann  einzuführen.

Ein  Exemplar  derselben  erhält  die  Forst-Inspektion,  eins  der  verwaltende
Forstbeamtete,  eins  der  Kirchgemeindevorstand,  bezüglich  Nutznießer  durch  die  Kirchen-Inspektion.


Nach  den  eingeführten  Wirthschaftsplänen  haben  sich  alle  Betheiligte  zu  richten
  und  namentlich  die  Grenzen  des  in  denselben  bestimmten  Waldabwurfes  in
keinem  Falle  zu  überschreiten.

Gleiches  Verfahren  tritt  ein,  wenn  im  Laufe  der  Zeit  durch  unvorhergesehene
Ereignisse  und  Umstände  eine  Aenderung  des  Wirthschaftsplanes  erforderlich  wird.

Dem  verwaltenden  Forstbeamteten  liegt  ob:

1)  über  die  betreffenden  Walrungen  jährlich  einen  Abtriebs=  und  Kultur-Voranschlag
  zu  fertigen,  denselben  den  betreffenden  Kirchgemeindevorständen  und
Nutznießern  der  Waldungen  zur  Erklärung  und  mit  dieser  bis  zum  1.  September
  des  der  Ausführung  vorausgehenden  Jahres  der  betreffenden  Forst-Inspektion
  zur  Genehmigung  einzusenden,  auch  ihn  nach  Maßgabe  der  letzteteren,
  und  unter  vorausgehender  Mittheilung  desselben  an  die  ersteren,  zeitig
  auszuführen;

2)  wegen  Annahme  der  Holzhauer  und  sonstigen  Waldarbeiter,  sowie  wegen  der
denselben  zu  zahlenden  Löhne  mit  den  betreffenden  Kirchgemeindevorständen  be-22°
        <pb n="120" />
        108

4

–

□-6



8)

züglich  Nutznießern  das  Nöthige  zu  vereinbaren,  die  Arbeiter  anzulegen,  an
Ort  und  Stelle  gehörig  zu  instruiren  und  sich  daselbst  ihrer  Ueberwachung
zu  unterziehen,  namentlich  auch,  damit  von  diesen  nichts  veruntraut  oder
mißbräuchlich  sich  angeeignet  wird;

den  besonderen  Waldhammer  zu  führen  und  die  Stammhölzer  mit  diesem,
oder  in  Ermangelung  eines  solchen,  mit  dem  Großherzoglichen  Waldhammer
anzuweisen,  auch  die  regelmäßige  Holznutzung,  sowie  einzeln  vorkommende
Windbrüche  und  dürre  Hölzer,  ingleichen  die  Nebennutzungen,  soweit  nicht
binsichtlich  der  letzteren  unzweifelhafte  Berechtigungen  dem  entgegenstehen,
nach  den  für  die  Großherzoglichen  Forste  bestehenden  Vorschriften  gewinnen
und  aufarbeiten  zu  lassen;

in  Gemeinschaft  mit  den  betreffenden  Kirchgemeindevorständen  bezüglich  Nutznießern
  den  Bezugsberechtigten  den  ihnen  zukommenden  Theil  des  gewonnenen
  Ertrages  zu  überweisen;

die  nöthige  Kultur,  unter  Anschaffung  des  erforderlichen  Pflanzen=  und
Saamen-Bedarfes,  ingleichen  die  Waldunterhaltungsarbeiten  einschließlich  der
Herstellung  der  Abfuhrwege,  anzuordnen  und  unter  seiner  Leitung  zweckentsprechend,
  rechtzeitig  und  mit  möglichster  Kostenersparniß  ausführen  zu
lassen;

die  Taxen  für  das  geschlagene  Nutz=  und  Brenn-Holz,  sowie  für  die  übrigen
  Nutzungen  unter  Berücksichtigung  der  allgemeinen  in  der  Gegend  geltenden
  Absatz=  und  Preis-Verhältnisse  gewissenhaft  zu  bestimmen,  die
sämmtlichen  Ertragsverzeichnisse  unter  Eintragung  der  Taxen  in  dieselben
und  die  sonstigen  Einnahmebelege  zu  fertigen,  die  sämmtlichen  Ausgabebelege
zu  attestiren  und  zur  Stellung  der  Jahresrechnung  an  die  betreffenden  Kirchgemeindevorstände
  bezüglich  Nutznießer  zeitig  abzugeben,  die  Rechnung  selbst
aber  zum  Zeichen  der  erfolgten  Verrechnung  aller  Belege  zu  attestiren  (siehe
noch  8.  10);

das  Forstschutz-Personal  zu  kontroliren;

am  Schlusse  jedes  Jahres  hinsichtlich  der  einzelnen  Waldungen  den  Rechenschaftsbericht
  über  die  entnommenen  Nutzungen,  vorgenommenen  Kultur=  und
sonstigen  Verbesserungen  und  den  damit  verbundenen  Aufwand,  ingleichen
über  die  Handhabung  des  Forstschutzes  r2c.  an  die  betreffende  Forst-Inspektion
  zu  erstatten;  insbesondere  auf  die  Verwaltung  einflußreiche  Ereignisse
aber  jederzeit  ungesäumt  zur  weiteren  Verfügung  bei  derselben  anzuzeigen.

8.  6.
Die  verwaltenden  Forstbeamteten  haben  eine  Gebühr  zu  beziehen,  welche  mit
        <pb n="121" />
        109

Rücksicht  auf  die  Lage,  Ausdehnung  und  den  Ertragsumfang  der  betreffenden  Waldungen
  jährlich  1  bis  4  Silbergroschen  für  den  Acker  derselben  beträgt.

8.  1.

Die  Forst-Inspektionen  haben  das  für  die  fraglichen  Waldungen  besonders
gewählte  Forstschutz-Personal  in  Pflicht  zu  nehmen  und  sich  von  Zeit  zu  Zeit
an  Ort  und  Stelle  von  der  gehörigen  Verwaltung  der  fraglichen  Waldungen  zu
überzeugen  und  etwa  sich  vorfindende  Uebelstände  oder  Ungehörigkeiten  unverzüglich
  abzustellen.  Für  eigens  zu  gedachtem  Zwecke  unternommene  Reisen  haben  sie
die  gesetzlichen  Diäten  zu  beanspruchen.

8.  B.

Die  Kosten  der  gesammten  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  sind  von  den  betreffenden
  Kirchkassen,  bezüglich  von  den  betreffenden  Waldnutznießern  zu  tragen.

Soweit  hierbei  nicht  zum  voraus  bestimmte  Gebühren  in  Frage  stehen,  sind
die  einzelnen  Ansätze  zunächst  zwischen  den  Betheiligten  zu  vereinbaren;  gelingt  dieses
  nicht,  so  sind  dieselben  von  der  betreffenden  Kirchen-Inspektion  im  Einvernehmen
  mit  der  betreffenden  Forst-Inspektion,  und  schließlich,  die  Kosten  der  Feriigung
  der  Wirthschaftspläne  aber  in  jedem  Falle,  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,
  Departement  der  Justiz  und  des  Kultus,  im  Einvernehmen  mit  dem
Departement  der  Finanzen  festzustellen.

8.  9.

Die  Verwerthung  des  nach  Befriedigung  der  Bezugsberechtigten  noch  verfügbaren
  Theiles  des  in  dem  Voranschlage  festgestellten  Waldertrages  an  Holz  und
Nebennutzungen  nach  den  in  den  Einnahmebelegen  ersichtlichen  Taxen  oder  auf  dem
Wege  der  Auktion  bleibt  den  Kirchgemeindevorständen  bezüglich  Nutznießern  überlassen.
  Zu  einigermaßen  erheblichen  Auktionen  ist  der  verwaltende  Forstbeamtete  zuzuziehen
  und  hat  für  jeden  halben  Tag  der  Geschäftsdauer  funfzehen  Silbergroschen
  zu  beziehen.

3.  10.

Die  Kirchgemeindevorstände  bezüglich  Nutznießer  haben  den  verwaltenden  Forstbeamteten
  in  jeder  Beziehung  die  zu  Ausführung  ihrer  Anordnungen  von  ihnen  verlangte
  Hülfe  zu  leisten,  bezüglich  zu  stellen,  und  sich  in  allen  in  der  letzteren  Geschäftsbereich
  fallenden  Angelegenheiten  einseitiger  Verfügung  und  Vorgehens  zu  enthalten.
        <pb n="122" />
        110

IZn  Fällen,  wo  eine  besondere  oder  in  der  Kirchrechnung  aufgehende  Holzrechnung
  nicht  zu  legen  ist,  haben  die  Nutzuießer  die  Waldeinnahme=  und  Waldausgabe-Belege
  (§.  5  Pkt.  6)  zu  sammeln  und  gehörig  aufzubewahren.

5.  11.

Denselben,  sowie  den  verwaltenden  Forstbeamteten  steht  im  Falle  der  Ausschreitung,
  Säumniß  oder  sonstiger  Ordnungswidrigkeiten  gegenseitig  überall  das
Recht  der  Beschwerde  zu.

8.  12.

Soweit  bei  diesfallsigen  und  sonstigen  vorstehende  Angelegenheit  betreffenden
Untersuchungen  das  Civil-Staatsdienstgesetz  nicht  zur  Anwendung  kommt,  z.  B.  gegen
  Kirchgemeindevorstände,  Nutznießer,  gegen  das  besondere  Forstschutz-Personal,
sind  zum  Zwecke  der  Durchführung  vorstehender  Vorschriften  und  zu  Aufrechthaltung
  der  Ordnung  von  der  betreffenden  Kirchen-Inspektion  Disciplinar-Strafen  bis
zu  zehen  Thalern  und  weiter  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement
  der  Justiz  und  des  Kultus,  dergleichen  bis  zu  funfzig  Thalern  auszusprechen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  unterzeichnet  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  Mai  1859.

Carl  Alegxander.

G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Verordnung,
die  Verwaltung  und  Beaussichtigung  der
Kirchen=  und  Pfarrei-Waldungen
betreffend.
        <pb n="123" />
        111

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu.  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
#c.  2c.

Nachdem  von  dem  getreuen  Landtage,  zur  Bestreitung  der  außerordentlichen
Bedürfnisse,  welche  die  Mobilmachung  Unseres  Bundes-Kontingentes  und  die  Erhaltung
  desselben  auf  dem  Kriegsfuße  bedingt,  und  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom
20.  Dezember  1850  über  die  Vergütung  der  Militär-Lasten,  ein  außerordentlicher
Zuschlag  zu  der  allgemeinen  Einkommensteuer,  als  Kriegssteuer,  für  jedes  der  Jahre
1859,  1860  und  1861  bis  zu  drei  Pfennigen  von  jedem  Thaler  der  in  den
Steuerrollen  I.  Theiles  und  II.  Theiles  erster  und  zweiter  Abtheilung  jezeitig  eingezeichneten
  Steuer-Kapitale  verfassungsmäßig  verwilligt  worden  ist,  Wir  auch
dieser  Steuerverwilligung  Unsere  landesfürstliche  Sanktion  ertheilt  haben:  so  verordnen
  Wir  andurch,  daß  der  vorgedachte  Steuerzuschlag

für  das  laufende  Jahr  1859,

außer  und  neben  den  ordentlichen  Jahresstenern,  mit
Drei  Pfennigen
von  jedem  Thaler  der  in  den  Einkommen-Steuerrollen  I.  Theiles  und  II.  Theiles
erster  und  zweiter  Abtheilung  jedes  Ortes  für  das  Jahr  1859,  mit  Berücksichtigung  der
Abgänge  und  Zugänge  für  das  zweite  Semester  dieses  Jahres,  eingezeichneten  Individual
  -Steuer-Kapitale  überall  entrichtet  und  zu  dem  auf  den
18.  Oktober  dieses  Jahres

dafür  bestimmten  Erhebungs-Termine  an  die  Ortssteuereinnahmen,  zu  welchen  es
sich  gebührt,  pünktlichst  abgeführt  werde.
        <pb n="124" />
        112

Wegen  Ausschreibung  des  Steuerzuschlages  für  die  Jahre  1860  und  1861
bleibt  das  Weitere,  nach  dem  sich  ergebenden  Bedarf,  zu  verordnen  vorbehalten.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Steuergesetz,  dessen  Ausführung  Unserem
Staats-Ministerium  obliegt,  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Ettersburg  am  1.  Juni  1859.

Carl  Alexander.

G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Gese  6
über  die  Ausschreibung  eines  außerordentlichen
  Zuschlages  zu  der  allgemeinen  Einkommensteuer
  auf  das  Jahr  1859.

 

Druck  der  Hof-  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="125" />
        113

Regierungs-BGlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  19.  Weimar.  26.  Juni  1859.

         

 

   
   
      
 

Ministerial-Bekanntmachung.

Das  nachstehend  abgedruckte,  von  den  Regierungen  des  deutschen  Zoll=  und
Handels-Vereines  vereinbarte  Regulativ  über  die  Bestimmungen  wegen  Gewährung
der  Zollbegünstigung  für  im  Inlande  zubereitete  und  in  das  Ausland  versandt  werdende
  Tabacks-Fabrikate  wird  hiermit  zur  Nachricht  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt
  gemacht.

Weimar  am  14.  Mai  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Thon.

Regulativ

über  die  Bestimmungen  wegen  Gewährung  der  Zollbegunstigung)
  für  im  Inlande  zubereitete  und  in  das  Ausversandt
  werdende  Tabacks-Fabrikate.
Wegen  (zewährung  der  zur  Beförderung  des  Absatzes  inländischer  Tabacks-Fabrikate
  in  das  Ausland  bewilligten  Zollbegünstigung  werden  folgende  Bestimmungen
  ertheilt.

     
  
 

      
      
 
       
    

     
  
 

 
  
    
     

8.  1.

Für  die  im  Inlande  aus  ausländischem  (außervereinsländischem)  Blätter-,

Stengel-,  Karotten=  oder  Rollen-Taback  bereiteten,  nach  dem  Auslande  (d.  i.  nach

anderen,  nicht  zum  Zollvereinsgebiete  gehörigen  Ländern)  ausgeführt  werdenden.

Tabacks-Fabrikate  soll  in  den  nach  den  folgenden  Vorschriften  hiezu  geeigneten
Fällen  eine  Zollrückvergütung  geleistet  werden.

 
     
      
      
 

23
        <pb n="126" />
        114

Dieselbe  beträgt  zur  Zeit  im  Allgemeinen  zwei  Thlr.  zehn  Sgr.  (vier  Gul—
den  fünf  Kreuzer)  vom  Zollcentner  Netto-Gewicht,  bei  der  Ausfuhr  nach  der  Schweiz
aber  ausnahmsweise  für  Schnupftaback  75  Procent  und  für  Rauchtahack  95  Procent
  des  Eingangszolles  von  ausländischen  Tabacksblättern.

.  2.

Diese  Zollrückverglltung  wird  uns  folgen  Falrikanten  bewilligt,  welche  in  Beziehung
  auf  die  Beobachtung  der  Zollgesetze  nubescholten  sind,  deren  Lager  an  Rohund
  fabricirtem  Taback  fortwährend  wenigstens  1500  Centner  beträgt,  und  deren
Fabrik  und  Waarenlager  sich  an  einem  Orte  befinden,  in  welchem  ein  Haupt-Zolloder
  Haupt-Steuer-Amt,  oder  doch  ein  zu  den  nöthigen  Abfertigungen  ermächtigtes,
  mit  wenigstens  zwei  Beamten  besetztes  Nebenamt  (Zoll=  oder  Stener-Amt)
vorhanden  ist.

Darüber,  ob  ein  Lagerbestand  von  dem  bezeichneten  Umfange  fortdauernd  unterhalten
  werde,  hat  sich  die  Zoll=  oder  Steuer-Stelle  am  Fabrik-Orte  von  Zeit
zu  Zeit  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

.  B.
Die  Begünstigung  wird  ertheilt:  6n
1)  sowohl  denjenigen  Fabrikanten,  welche  lediglich  ausländischen  Taback  verarbeiten,
  wie
2)  denjenigen,  welche

a)  neben  fabricirten  Tabacken  aus  blos  ausländischem  zugleich  solche  von

inländischem  Taback,

b)  oder  auch  Fabrikate  gemischt  aus  in=  und  ausländischem  Taback  bereiten.

Für  die  Ausfuhr  von  Fabrikaten  aus  blos  inländischem  Taback  findet  keine,
für  die  Ausfuhr  der  unter  Nr.  2b  gedachten  Fabrikate  aber  eine  Rückrergütung
nur  bezüglich  des  Gewichtes  des  ausländischen  Materials  in  den  gemischten  Tabacken
  Statt.

Jeder  Taback-Fabrikant,  welcher  vie  Zollrückvergütung  in  Anspruch  nehmen
will,  muß  an  die  Zoll=  oder  Steuer-Stelle  des  Fabrik-Sitzes  schriftlich  oder  zu
Protokoll  eine  Erklärung  darüber  abgeben,  ob  in  seiner  Fabrik  allein  ausländischer
(außervereinsländischer)  oder  auch  inländischer  (vereinsländischer)  Taback  verarbeitet
werden  soll  und  letzteren  Falles,  ob  nur  ungemischte  Fabrikate  (Nr.  2  a)  oder  ob
auch  gemischte  Fabrikate  (Nr.  2b))  sollen  hergestellt  werden.

Diese  Erklärung  kann  der  Fabrikant  äudern,  wenn  er  in  der  Folge  von  der
einen  Art  des  Betriebes  auf  eine  andere  überzugehen  wünscht.

#.  ·
Ausländischen  Taback  darf  der  zum  Anspruch  auf  Zollrückvergütung  zugelas-
        <pb n="127" />
        116

sene  Fabrikant  nur  unmittelbar  aus  dem  Auslande  oder  aus  öffentlichen  Niederlagen
  und  nur  in  Mengen  von  wenigstens  20  Centnern  beziehen.

Eine  Ausnahme  ist  zulässig  zum  Zweck  der  Beziehung  von  Proben,  wenn
sie  nicht  in  größeren  Posten  als  1  Centner  geschieht,  und  der  Nachweis  darüber
geführt  wird,  daß  die  Sendungen  wirklich  nur  aus  Proben  bestehen.

8.  6.

Befindet  sich  das  Grenz-Zollamt  oder  Niederlage-Amt,  über  welches  der  ausländische
  Taback  bezogen  werden  soll,  nicht  im  Fabrik-Orte,  so  darf  die  Verzollung
nicht  dort,  sondern  sie  muß  bei  der  Zoll=  oder  Steuer-Stelle  im  Orte  des  Fabrik-Sitzes
  erfolgen.  Der  Taback  ist  daher  in  soichem  Falle  unter  Begleitschein-Kontrole
  dorthin  zur  vorschriftsmäßigen  Revision  und  Verzollung  zu  überweisen.

Auch  ist  stets  amtliche  Ueberzeugung  zu  nehmen,  daß  der  bezogene  ausländische
  Taback  wirklich  in  die  Fabrik-Räume  gelangt,  und  darüber  auf  den  die  erfolgte
Verzollung  nachweisenden  Belegen  die  erforderliche  Bescheinigung  abzugeben.

8.  6.
Versendungen  von  Tabacks-Fabrikaten  mit  dem  Anspruche  auf  Zollrückvergütung
  sind  nur  in  Mengen  von  mindestens  einem  halben  Centner  zulässig.

Die  in  das  Ausland  bchimmtens  Talacs  Fabrikate,  für  welche  Zollrücvergütung
  in  Anspruch  genommen  werden  will,  müssen  dem  Amte  des  Versendungsortes
  angemeldet,  zur  Revision  und  Netto-Berwiegung  gestellt,  im  Amts-Lokal  verpackt
  und  verbleiet  und  sodann  mit  Begleitschein  auf  ein  zur  Ausgangsbescheinigung
berechtigtes  Grenzzollamt  versehen  werden.  Bei  diesem  erfolgt  nach  Maßgabe  der
Umstände  allgemeine  oder  specielle  Revision,  und  durch  den  zurückgekommenen,  mit
der  Bescheinigung  des  wirklich  erfolgten  Ausganges  versehenen  Begleitschein  ist  der
Anspruch  auf  Rückvergütung  begründet.  Begleitscheine,  auf  welchen  lediglich  die
Ankunft  der  Waare  bei  dem  Grenzausgangsamte  oder  deren  Aufnahme  in  die  öffentliche
  Niederlage  bescheinigt  ist,  geben  diesen  Anspruch  nicht.

8.  8.

Der  Fabrikant  erhält  die  Zollrückvergütung  für  die  ausgeführten  Tabacks-Fabrikate
  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten.

Die  Zoll=  oder  Steuer-Stelle  stellt  die  Berechnung  über  die  hiernach  zu  gewährende
  Zollrückvergütung  auf  Grund  des  bezüglich  der  betreffenden  Fabrik  geführten
Konto's  über  An=  und  Abschreibung  (§.  15)  und  unter  Beifügung  der  Begleitscheine
  auf.  Dieselbe  wird  der  Zoll-Direktivbehörde  zur  Prüfung  und  von  ihr
dem  Finanz-Ministerium  zur  Anweisung  vorgelegt.  Hat  der  Fabrikant  auf  den
zu  entrichtenden  Eingangszoll  Kredit,  so  wird  hierauf  Abrechnung  gepflogen.

237
        <pb n="128" />
        116

8.  9.

Will  der  Fabrikant  neben  dem  ausländischen  auch  inländischen  Taback  verarbeiten
  (§.  3  Nr.  2),  so  darf  er  letzteren  nur  in  Mengen  von  mindestens  fünf
Centnern  in  einem  Transporte  beziechen  und  muß  eine  jede  Einlagerung  von  solchem
  Taback  alsbald  der  Zoll=  oder  Steuer-Stelle  anzeigen.

Dasselbe  gilt,  wenn  Surrogate  zum  Ankauf  oder  zur  Verwendung  kommen
  sollen.

.  10.

Werden  bei  der  Bereitung  beide  Ti  accatten  nicht  vermischt,  sondern  blos  theils
Fabrikate  lediglich  aus  ausländischem,  und  theils  Fabrikate  lediglich  aus  inländischem
Taback  dargestellt,  so  hat  der  Fabrikant  stets  nur  die  Ausfuhr  der  erstgenannten
Fabrikate,  unter  der  ausdrücklichen  Bescheinigung,  daß  dieselben  lediglich  aus  ausländischem,
  nach  §.  5  bezogenem  Taback  bestehen,  anzumelden,  und  es  finden  rücksichtlich
  der  weiteren  Behandlung  solcher  Versendungen  die  Vorschriften  des  8.  7,
sowie  hinsichtlich  der  Zollrückvergütung  die  Vorschriften  des  §.  8  Anwenrung.

II.

Werden  ausländische  und  inlandihe  Tabacke  bei  der  Fabrikation  vermischt,  so
sind  alle  Ausfuhren,  welche  bei  der  Zollrückvergütungs-Berechnung  berücksichtigt
werden  sollen,  der  Zoll=  oder  Steuer-Stelle  anzumelden,  und  es  tritt  je  nach  der
Wahl  des  Fabrikanten,  welche  übrigens  mit  dem  Beginn  jedes  Quartals  geändert
werden  darf,  die  weitere  Behandlung  entweder  nach  den  Bestimmungen  des  §.  12,
oder  nach  jenen  des  §.  13  ein.

.  182.

Der  Fabrikant  hat  in  jeder  Wr’iss  zur  Ausfuhr  das  Brutto=  und  Netto-Gewicht
  eines  jeden  einzelnen  Kollo  (letzteres  jedoch  getrennt,  wenn  Rauch=  und
Schnupf-Taback  zusammen  verpackt  sind)  anzugeben  und  dabei  zu  bemerken,  ob  das
Fabrikat  aus  in=  und  ausländischem  Taback  gemischt,  oder  lediglich  aus  einer  dieser
  Tabacksarten  gefertigt  worden  ist.  Hiernächst  tritt  die  weitere  Behandlung
nach  §.  7  ein.

Zur  Feststellung  des  in  diesen  Versendungen  enthaltenen  Netto-Gewichtes  sowohl
  an  ausländischem  als  inländischem  Taback  hat  der  Fabrikant  ein  Notiz-Buch
nach  angeschlossenem  Muster  Beilage  J.  zu  führen,  welches  amtlich  zu  foli#ren  und
mit  einer,  mittelst  des  Amtssiegels  anzusiegelnden  Schnur  zu  durchziehen  ist.

In  dasselbe  werden  sämmtliche  nach  dem  Auslande  unter  Begleitschein-Kontrole
  versendete  Tabacks-Fabrikate  ohne  Säumniß  nach  ihrer  Benennung  und  Zusammensetzung
  eingetragen.

Am  Schlusse  des  Vierteljahres  werden  die  in  diesem  Buche  befindlichen  Ein-
        <pb n="129" />
        117

tragungen  durch  den  mit  der  Kontrole  der  Fabrik  besonders  beauftragten  Oberbeamten,
  mit  Zuhülfenahme  des  Versendungsbuches  und  der  Fabrikations-Bücher,  welche
letztere  die  Namen  und  Zusammensetzung  der  einzelnen  Sorten  mit  den  bezüglichen
Gewichtsverhältnissen  der  Zuthaten  und  gewonnenen  Mengen  genau  nachweisen  müssen,
  geprüft  und  mit  den  betreffenden  Begleitscheinen  verglichen.

Ist  durch  die  Prüfung  die  Uebereinstimmung  dieser  Bücher  und  der  genannten
Belege  festgestellt,  so  erfolgt  der  Abschluß  des  Notiz-Buches  und  das  daraus  sich
ergebende  Gewicht  des  aus=  und  inländischen  Tabacks  bildet  die  Summe,  welche
in  dem  weiterhin  näher  bezeichneten  Konto  (§.  15)  in  Abschreibung  zu  bringen  ist.

Auf  den  Antheil  an  ausländischem  Taback  ist  die  bezügliche  Ausfuhrvergütung
  zu  gewähren,  deren  Berechnung  nach  den  im  §.  8  gegebenen  Bestimmungen
erfolgt.

Die  Richtigkeit  des  erfolgten  Abschlusses  ist  durch  den  betreffenden  Oberbeamten
  sowohl  in  dem  Notiz-Buche,  als  auch  in  einem  daraus  zu  fertigenden  Auszuge
  zu  bescheinigen.  Letzterer  hat  die  Menge  des  ausländischen  Roh-Materials,
das  in  dem  ausgeführten  Taback  enthalten  gewesen  ist,  in  der  Hauptsumme,  nicht
auch  für  die  einzelnen  Tabackssorten,  ersichtlich  zu  machen,  und  ist  dem  Tabacks-Konto
  beizufügen.

8.  183.

Wünscht  der  Fabrikant  die  Angabe  des  Mischungsverhältnisses  von  ausländischem
und  inländischem  Taback  für  jede  einzelne  Sendung  (§.  12)  zu  umgehen,  so  wird  auf
seinen  Antrag  und  auf  die  gutachtliche  Aeußerung  der  Zoll-Direktivbehörde  nach
vorgängiger  mit  Beachtung  des  bisherigen  Absatzes  nach  dem  Auslande  gepflogener
Erörterung  das  Finanz-Ministerium  die  dem  durchschnittlichen  Mischungsverhältnisse
  angemessene  Menge  Fabrikate  bestimmen,  welche  ohne  Vergütung  auszuführen
  ist.

Die  Ausfuhren  eines  solchen  Fabrikanten  sind  lediglich  nach  den  Vorschriften
des  §.  7  zu  behandeln;  von  dem  Netto-Gewichte  der  hiernach  im  Laufe  eines
Vierteljahres  angemeldeten  und  demnächst  wirklich  zur  Ausfuhr  gelangten  Tabacks-Fabrikate
  wird  die  der  eben  erwähnten  Bestimmung  des  Finanz-Ministeriums  entsprechende,
  ohne  Zollrückvergütung  auszuführende  Menge  in  Abzug  gebracht  und  nur
von  dem  Reste  die  Zollrückvergütung  nach  den  Bestimmungen  des  §S.  8  berechnet.

Fabrikanten,  welche  diese  Behandlung  wünschen,  haben  fortlaufend  einen  tabellarischen
  Auszug  aus  ihrem  Versendungsbuche  zu  dem  Zwecke  zu  führen,  daß  daraus
  jeder  Zeit  von  jeder  bereiteten  Tabackssorte  die  Netto-Gewichtsmenge,  welche
unter  Einhaltung  der  Vorschriften  des  §.  7  in  das  Ausland  gesendet  worden  ist,
        <pb n="130" />
        118

entnommen  und  hiernächst  mit  Zuhülfenahme  des  Fabrikations-Buches  berechnet  werden
  kann,  welcher  Theil  in  inländischem  Taback  besteht.
Die  Auszüge  sind  vierteljährig  abzuschließen.

8.  14.

Jeder  Fabrikant,  welcher  für  seinen  Absatz  in  das  Ausland  Zollrückvergütung
auspricht,  ist  verbunden,  jährlich  an  einem  bestimmten,  im  Voraus  zu  verabredenden
  Zeitpunkte  eine  Aufnahme  seiner  auf  Lager  und  in  der  Fabrikation  befindlichen
Vorräthe  an  rohen  Tabacksblättern  und  Stengeln,  an  Karotten=  und  Rollen-Taback,
  sowie  seiner  Vorräthe  an  Fabrikaten  hieraus  zu  veranstalten.  Er  hat  den
Tag,  an  welchem  damit  begonnen  wird,  jedesmal  zum  Voraus  der  Zoll=  oder
Steuer-Stelle  anzuzeigen,  welche  einen  Beamten  zur  Anwohnung  während  des
ganzen  Aktes  oder  während  eines  Theiles  desselben  abzuordnen  hat.  Ueber  das  Ergebniß
  der  Aufnahme  hat  der  Fabrikant  der  Zoll=  oder  Steuer-Stelle  einen  Auszug
  mitzutheilen,  welcher  den  vorgefundenen  Vorrath  an  inländischen  und  an  ausländischen
  rohen  und  an  dergleichen  in  der  Fabrikation  begriffenen  Tabacken,  den
Vorrath  an  Fabrikaten  aus  rein  ausländischem  und  an  solchen  aus  rein  inländischem
  Taback,  endlich  an  gemischten  Fabrikaten,  bezüglich  der  letzteren  zugleich  die
Angabe,  welcher  Theil  derselben  aus  ausländischem  und  welcher  Theil  aus  inländischem
  Taback  bestehe,  enthalten  muß.

.  1B.

Die  Zoll-  oder  Steuer-Stelle  d  bezüglich  jerer  Fabrik,  welche  zum  Anspruche
  auf  Zollrückvergütung  zugelassen  ist,  ein  Konto  zu  führen,  in  welchem  die
Einlagerungen  an  zur  Fabrikation  bestimmtem  Taback  und  der  Absatz  an  Fabrikaten
  nachgewiesen,  am  Schlusse  jedes  Vierteljahres  der  Lagerbestand  (auf  rohe  Blätter
  und  Stengel  reducirt)  dargestellt  und  die  Berechnung  der  Rückvergütung  angefertigt
  wird.  Die  Führung  dieses  Konto's  geschieht  nach  dem  Muster  Beilage
II  und  III.

Hierzu  wird  erläuternd  bemerkt:

1)  In  dem  Konto  für  eine  Fabrik,  welche  nur  ansländischen  Taback  verarbeitet,
  können  die  Kolonnen  6,  11,  13,  14  und  16,  und  in  jenem  für
eine  Fabrik,  in  welcher  ausländischer  und  inländischer  Taback,  jedoch  unvermischt,
  verarbeitet  wird  (§.  10),  können  die  Kolonnen  11  und  14
ausfallen.

2)  Im  Zugange  erfolgt  nach  der  Reihenfolge  der  Einlagerungen,  beziehungsweise
  Verzollungen,  die  Anschreibung  des  Netto-Gewichtes  (bei  ausländischen
  Blättern  rc.  die  Anschreibung  des  der  Verzollung  zu  Grunde  gelegten.
Netto-Gewichtes).
        <pb n="131" />
        119

3)  Im  Abgang  werden

4

5

6

a)  zunächst  die  nach  den  Vorschriften  des  §.  7  atbgefertigten  Fabrifate
abgeschrieben.  Die  Behandlung  für  Fälle  des  §.  12  zeigt  der  Mustereintrag
  in  Beilage  II  und  für  Fälle  des  §.  13  jener  in  Beilage
  III;

am  Schlusse  jedes  Quartals  wird  überdieß  nach  den  Angaben  des  Fabrikanten
  der  Absatz  innerhalb  des  Vereinsgebictes,  sowie  der  etwa  ohne
Beachtung  der  Vorschriften  des  §.  7  Statt  gehabte  Absatz  nach  dem
Auslande  vorgetragen.  Bei  den  Fabriken,  welche  gemischte  Fabrikate  bereiten,
  erfolgt  die  Ausscheidung  des  Antheiles,  welcher  auf  die  ausländischen
  und  welcher  auf  die  inländischen  Blätter  fällt,  auf  Grund  der
Bücher  des  Fabrikanten  und,  soweit  sich  Anstände  ergeben,  mit  amtlicher
  Einsicht  dieser  Bücher.

Der  Lagerbestand  wird  am  Schlusse  jedes  Quartals  in  der  Weise  ermittelt,
  daß  der  Summe  des  Zuganges  (Satz  2)  der  zu  Aufang  des  Quartals
  vorhanden  gewesene  Lager-Vorrath  beigeschlagen  und  von  der  so  gebildeten
  Summe  diejenige  Blättermenge  algesetzt  wird,  welche  der  Menge  der
in  Abgang  geschriebenen  Fabrikate  (Satz  3,  a  und  b)  entspricht.

Die  Verhältnißzahlen  für  die  Reduktion  der  Fabrikate  in  rohe  Blätter
werden  nach  vorgängiger  genquer  Ermittelung  rder  einschlagenden  Verhältnisse
von  der  Zoll-Direktivbehörde  für  jedé  Fabrik  festgesetzt.

Als  anfänglicher  Lagervorrath  wird  derjenige  Lagerbestand  angenommen,  welcher
  sich  nach  der  Berechnung  am  Schlusse  des  Konto's  des  vorhergehenden
Quartals  ergeben  hat.  Hat  jedoch  im  Lanfe  oder  am  Schlusse  eines  Quartals
  eine  Bestandsaufnahme  (§.  14)  Statt  gefunden,  so  wird  im  nächsten
Quartal  bei  der  Berechnung  des  Lagerbestandes  von  demjenigen  Lagervorrathe
  ausgegangen,  welchen  die  Bestandsaufnahme,  soweit  erforderlich  nach
vorher  gepflogenen  Erörterungen,  als  wirklich  vorhanden  herausgestellt  hat.

Bei  Gelegenheit  der  Bestandsaufnahme  (§.  14)  ist  jedesmal  der  büchermäßige
Lagerbestand  nach  der  Vorschrift  des  Satzes  4  zu  ermitteln  und  mit  dem
durch  die  Lageraufnahme  herausgestellten  Vorrath  (auch  bei  diesem  die  Fabrikate
  in  Blätter  reducirt)  zu  vergleichen.  Zeigt  sich  hierbei,  gleichviel  ob  bei
den  aus=  oder  inländischen  Tabacken,  ein  Unterschied,  welcher  in  Fabriken,
welche  keinen  Schnupftaback  bereiten,  2½  Procent,  in  Fabriken  aber,  welche
sich  anch  mit  der  Bereitung  von  Schnupftaback  beschäftigen,  3  Procent
des  seit  der  letzten  Bestandsaufnahme  auf  Lager  gewesenen  (einschließlich  des

b

—
        <pb n="132" />
        120

aus  der  früheren  Zeit  übernommenen)  Vorraths  nicht  übersteigt,  so  bewendet
  es  bei  der  Berichtigung  des  Konto's.  Entgegengesetzten  Falles  sind
über  die  Ursachen  des  Unterschiedes  genaue  und  möglichst  erschöpfende  Erörterungen
  zu  pflegen  und  deren  Ergebniß  ist  der  Zoll-Direktivbehörde  anzuzeigen.
  Bei  der  von  dieser  Behörde  zu  fassenden  Entschließung  ist  insonderheit
  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  Umstände  ermittelt  worden  sind,  welche
es  nöthig  machen,  dem  Fabrikanten  die  Begünstigung,  nach  diesem  Regulativ
  behandelt  zu  werden,  zu  entziehen,  so  wie  ob  und  in  wie  weit  derselbe
wegen  eines  zu  hohen  Bestandes  an  ausländischem  Taback  zur  Rückzahlung
bezogener  Ausfuhrvergütung  anzuhalten  sey.

7)  Für  die  formelle  Behandlung  der  Darstellung  des  Lagerbestandes,  sowie
für  die  Aufstellung  der  Rückvergütungsberechnung  ist  der  Mustereintrag  in
Beilage  II  maßgebend.

8.  16.

Die  Fabrikanten  müssen  über  den  Ankauf,  die  Versendung  und  den  ganzen
Fabrik-Betrieb  richtige  Bücher  führen,  welche  sie  auf  Erfordern  einem  von  der  Zoll-Direktivbehörde
  beauftragten  Beamten  vorzulegen  haben.  Auch  sind  sie  dem  letzteren
  jede  auf  das  Fabrik-Geschäft  sich  beziehende,  etwa  erforderte  Auskunft  zu  ertheilen
  schuldig.

s.  17.

Die  Fabrikanten  sind  verbunden,  ihre  Komtoir-Bedienten  und  Fabrik-Arbeiter,
sowie  die  Veränderungen,  welche  damit  vorgenommen  werden,  der  Zoll=  oder  Steuer-Stelle
  anzuzeigen.

Die  Zoll-Direktivbehörde  bestimmt,  welche  derselben  auf  Erfüllung  der  gegebenen
  Vorschriften  verpflichtet  werden,  ingleichen,  welche  von  denselben  die  in  Gemäßheit
der  übrigen  Bestimmungen  abzugebenden  Deklarationen  mit  unterzeichnen  und  die
Richtigkeit  der  Buchführung  mit  bescheinigen  sollen.

8.  18.

Die  Vergünstigung  einer  Zollrückvergütung  kann  zu  jeder  Zeit  zurückgenommen
oder  an  veränderte  Bedingungen  geknüpft  werden.  Die  Zurücknahme  soll  dann
immer  erfolgen,  wenn  ein  Fabrikant  wegen  wirklicher  Defraudation  die  gesetzliche
Strafe  erlitten  hat,  ingleichen,  wenn  ein  Buchführer  oder  Arbeiter  der  Fabrik  in
der  Art  wegen  Vergehungen,  die  er  im  Interesse  des  Fabrikanten  verübt  hat,  bestraft
  worden  ist.
        <pb n="133" />
        121

Beilage  I.

NMotiz-Zuch

über

diejenigen  Tabackhs  -  Fabrikate,
welche
aus  der  Fabrik  des  N.  N.  zu  N.  JN.
gegen  Zollrückvergütung

unter  Begleitschein-Kontrolec  nach  dem  Auslande  abgefertigt  worden  sind.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  welche
mit  einer  Schnur  durchzogen,  deren  Enden  mit  dem
Dienstsiegel  des  Unterzeichneten  angesiegelt  sind.
Der  Ober-(Zoll-)  Inspektor
N.  N.
24
        <pb n="134" />
        122

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sorte,  Mischungsverhältniß  und  Retto-Gewicht
—  ——  —
0  Name  auchtabad
Des  Ortes,
über  welchen  aus  lediglich  aus-  mit  einer  Bei-  mit  einer  Bei-  mit  einer  Bei-"7
  8  *  ländischem  Rob-  mischung  von  %  mischung  von  80%  mmischung  von%
5  der  Austritt  Material  bestehend.  ausl.  Reh-Materialousl.  Rob-Material.ausl.  Reh.  Material.
-2  *  erfolgt  iß.  l
*5  *  Sorte.Eich.  Sorte.  Ewriat.  Serte.⅜Q  Sorte.
S  6  S  G  vit.  pir.  pid.  «  ps-.
Jan.
16.2444onstanz  Kanaster  236  —  —  —  —  —  —
Nr.  1.  E
--I-------Febr.

6t1443Swinemünde  —  —  —  —  demi  120  —  —
Havanna-Cigarren

u.  s.  w.  —  —  —  —  —  —  —  —
—  —  —  —  —  —  —
Febr.  v
99Basel  —  —1  —  —  —  —  —  —
I
—  —  —  —  —  —  —  —
l  .
u.  s.  w.  —  —  —  —  —  —  —  —
März  ·
14220·385112EmmekichNosaktta«l'«  —  —  —  —  —  —
Londres
Cigarren
u.  s.  w.  #
Summa:  —  4110  —  —  —  120  —  —
l
Davon  wurden  versendet:
a.  nach  der  Schweiz.  —  236  —  —  —  —  —  —
b.  nach  anderen  Theilen  des
Auslandes  —  171  —  —  —  120  —  —
        <pb n="135" />
        der  exportirten  Tabacks-  Fabrikate

 

in

c  l.  Cig  arren

 

mit  einer  Beimischung
  von  65%
ausl.  Roh-  Material.

mit  einer  Beimischung
  vo%
ausl.  Reh-Material.

mit  einer  Beimischung
  von  42%
ausl.  Roh-  Materialmit

  einer  Beimischung
  vo%
ausl.  Koh-Material.

 

123

 

 

 

 

 

Sorte.  .  Sorte.  rnt.  Sorte.  Ocriat  Sorte.  Oiriot.
F#  vit.  pit.
Varinas  150  —  —  —  —  —  —
mit  grünem
Etikett
—  —  —  —  Potrttotico  320  —  —
Nr.  4.
—  —  —  —  —  —  —
l
I
—  —  —  —  —  —  —  —
s
—  150  —  —  —  320  —  —
I
l  ."
—  150  —  —  —  320  —  —

 

 

 

 

 

 

24
        <pb n="136" />
        124

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

r  Sorte,  Mischungsverhältniß  und  Netto-Gewicht
5
—
Name  Schnupftaback
3  3  Hdes  Ortes,  —--—
.  aus  rein  aus.  mit  einer  Bei-  mit  einer  Bei-:
  5  5  über  welchen  ländischem  Roh-  mischung  von  ..  .  %  mischung  von  75%  .  .  %
5Her  Aus##itt)  Material  bestehend.  ausl.  Roh-.  Material.  iusl.  Roh.  Material.
z  2  *  erfolgt  ist.  —
7v*  *  Sorie.  *  Sorte.  *  Sorte.  *z*E  Sorte.  ul
Jan.
16.124  26  Constonz.  —  —  —  —  —  —  —  —
u.  s.  w.  —  —  —  —  —  —  —  —
Febr.
642  Swinemünde  —  —  —  —  —  —  —  —
u.  s.  w.  Macuba  48  —  —  —  —  —  —
Febr.
96288.56  Basel  —  —  —  —  —  —  —  —
—  —  —  —  Pariser  81  —  —
Nr.  2.
u.  s.  w.  —  —  —  —  —  —  —  —
März
1421  20.  3851  1121  Emmerich.  —  —  —  —  —  —  —  —
u.  s.  w.
i  l
Summa:  —  48  —  —  —  dã  —  —
"„
"„  "„
Davon  wurden  versendet:  D
a.  nach  der  Schweiz  —  48  —  —  —  84  —  —
b.  nach  anderen  Theilen  des
Auslandes  —  —  —  —  —  —  —  —
i
        <pb n="137" />
        125

 

der  exportirten  Tabacks-Fabrikate

 

 

 

mit  Carotten
mit  einer  Bei-  mit  ein  er  Beimischung
  von  58%  %  mischung  von  36%  ..  ...  %
ausl.  Roh-  Material.  ausl.  Rob-  Material.
Sorte.  Sorte.Horte.  9Sorte.
pPo.  Pid.  Pit.  Vs

 

 

Dünkirchen  420
Carotten

St.  Vicent0
Nr.  1.
        <pb n="138" />
        Zusammenstellung.

 

 

Sendungen  endungen
in  die  Schweijz  in  anderes  Ausland
darunter  darunter
Ueberhaupt  ausländisches#lleberhaust  ausländisches
·  Material
Pfund  Pfund  Pfund  Pfund
I.  Nauchtaback.
1)  Sorten  lediglich  aus  ausländischem  Materiacl  .  ..  236  236  174  174
2)  „  mit  einer  Beimischung  von  80  %0  ausl.  Material  —  —  120  96
3)  7“  7  65  r%  7  „  150  97,6  —  —
        <pb n="139" />
        127
Beilage  II.

Haupt  Amt

Uonto

über

den  JZugang  an  in-  und  ausländischen  Tabacken

und
über  die  Versendungen  an  Tabacks-Fabrikaten
der
Fabrik  vo  in
für  das

te  Quartal  185
        <pb n="140" />
        128

 

 

 

 

1.  Zugang.
1  2.  3.  4.  5.  6.
Des  Beleges  Rohtaback.
5  Datum.
Z  .
5  Bezeichnung.  Nr.  Ausländisch.  Inländisch.
Ztr.  Pfsod.  J  Zir.  Pspd.
1  4.  April  15  Beilogee  11—  231
2  4.  „  „  .......  Declarations.  Register  20  33  55,—
314  ....  Beilage  2  —  —32—
415.  „  „  ....·...  ...  3——22—
519.»«  .......  Deelakatjonsssiegistek......8415506,7——
631.,,»......·  ......959914,4—-.
u.  s.  w.

1914.  Juni  188  .....  .  Declqkqtipng-Registek......329  8673,“

Summe  des  Zugangs  ½2232  45
        <pb n="141" />
        129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25

 

 

 

 

2.  Abgang.
7.  8.  9  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.
7vb  Fabricirter  Taback.
5
7  Datum.  ——  1  Ueschlabed.  Schnapflaback.
;
S  Leicht.  EULLAL—
Ztr.  Pfd.  Ztr.  Pfd.Zur.Pfd.  Ztr.  Pso.gtr.  Pfd.  Ztr.  Pfo.
A.  Versenb##gen  unter  Asatrele.
a.  In  die  Schwelz.  q
1|7.  April  185.  .  .  Blumberg  %
2  *  11  r*p  7  10  7  26  –—  –  —  —  —  2  60  —  —
3  „  5„  „  bei  Schusterinsel.  11  779111  44—–  121—  63——
4  12.,  „  »  11—45121—28———27.-—
5,,«»  si«Rheinfelden  185605196—-——-———
a14.»»  »s;»Schusteki-1spk2023448442255891  83—-u.
  s.  w.  —
50  30.  Juni  „  ,Schusterinse..112  2I  NO/NNNSHH
Summa  A.  a.  in  die
Schweiz  0%9%%3oäS  %%
—  Unter  den  gemischten  Fabrikaten  fallen
nach  dem  anliegenden  Auszuge  aus  dem
Notig-Buche  und  nachden  Büchern  des  Fabrikonten
  auf  ausländische  und  inlöndische  .
Blättek.........s....s  ——68623044——21375342
Hiernach  fallen  von  det  Gesammtausfuhr
in  die  Schweiz  auf  die  ausländischen  und
die  inlänrischen  Blätter  .499  00126[—%  %%%
b.  Nach  Amerika.
1|  S.  Mai  185  Bremen  27  —#OOB
2  122  Köf  .  ..  329  —  —  —  —  —  i154  os  —  22  —  —
3  24.  .  .,  .  .  .  l  Bremen  6  10011½  —  —
Summe  A.  b.  —1%„CêGR  7  —*J*
nach  Amerika  E  »
.  l
Unter  den  gemischten  Fabrikaten  fallen  I
-  nach  dem  anliegenden  Auszuge  aus  dem  I
        <pb n="142" />
        Ordnungszahl.

Datum.  Aucsertttsort.

Fabricirter  Taback.

 

Uauchtab#.

Schu#spflahach.

 

Begleitscheinnummer.

Bermischt.

Rein
ausländisch  I

Rein
inlänvisch.

 

Bermischt.

Rein
ausläneicsch.

Rein
inlänsisch.

 

Notiz.  Buche  und  nach  den  Büchern  des
Fabrikanten  auf  auslöndische  und  inländische
  Blätter

Hiernach  fallen  von  den  Sendungen  nach
Amerika  auf  die  ausländischen  und  inlön.

 

Summe  von  A.  a.  und  b.

B.  Versendungen  nach  den  Vereiu#sgebiete
und  ohne  Kostrole  nach  den  Auslande.

Solche  haben  nach  der  Anzeige  des  Fabrikanten
  im  zweiten  Quartal  überhaupt
betraaenn

Mit  Genehmigung  Großherzogl.  Finant
Mininisteriums  vom.
wird  für  die  bschretung.  diese-  Lessendungen
  angenommen,
die  Rauchtabacke  8  Proc.  ausläönd.
die  Schnupftabacke  57,)  „  JBlätter
enthalten.  Hiernach  vertheilen  sich  die  Verdischen

  Blätter

 

I#e.

Zir.  Vsd.

Zir.Pid.

 

 

 

.  .542

sendugen

 

 

 

Summe  von  A.  und  B.

 

 

 

—  —
—.

 

169939

18

372  82

175

Zir.  Pfr.

—.—

917

Ztr.
7

Pfd.
09

 

1694

09

 

5599

 

100  37

60

73

51

88.

 

 

 

6687  4“%

 

 

 

 

 

 

156  36

134

 

39
        <pb n="143" />
        3.  Nachweisung  des  Lagerbestandes.

131

 

 

 

 

 

 

I.  Eilsgersog.

Stand  am  1.  April  d.  J.  laut  Conto-  Abschluß  vom  ersten  Quartal
Zugang  im  zweiten  Quartal  laut  Abschnitt  1  dieses  Conto's

2.  Abgang.
a.  Belm  Raachtaback.
Neoch  Verfteng  Großherzoglicher  Zoll-Direktion  vo..
18  werden  gerechnet:
a.  vom  Rauchtaback  aus  ausländischen  Blättern  95  Pfund
Fabrikat  =  100  Pfund  Blätter,
b.  vom  Rauchtaback  aus  inländischen  fermentirten  Blättern
95  Pfund  Fabrikat  =  100  Pfund  Blätter,
c.  vom  Rauchtoback  aus  inländischen  unfermentirten  Blättern
  88  Pfund  Fabrikat  =  100  Pfund  Blätter,
und  es  wird  angenommen,  daß  ztu  a  des  Fabrikats  aus  in.
ländischen  Blärtern  fermentirte,  zu  2  A  bingegen  unfermentirte
Blätter  verwendet  werden.  Hiernach  werden  berechnet:
aaus  überhaupt  668  Zentner  15  Pfund  Rauchtaback  aus
ausländischen  Blättern  100  für  99
9.  aus  überhaupt  501  Zentner  96  —  Rauchtaback  aus
inländischen  Blättern
*  Zentner  972  Pfund  zu  100  für  95
5-334  7  7  «  100  «  88

b.  Beim  Schuupftaback.
Nach  Verfügung  Grohberzoglicher  Zoll.  Direktion  vom  #

4.werden  vom  Schnupftaback  obne  Unterschied

s0  Pfund  rne  für  100  Pfund  Fabrikat  gerechnet.  Hiernach
kommen

a.  aus  überhaupt  156  Zentner  36  Pfund  Schnupftaback
5/10

aus  ausländischen  Blättern  zu
*.  aus  überhaupt  134  Zentner  39  Pfund  Schnupftaback
aus  inlöndischen  Blättern  zu  9110o0o

 

 

 

Stand  am  1.  Juli  18

 

 

 

25

 

 

 

 

 

 

Nohtaback.

In  Eiszelses.  In  Geszes.
—  Zuländisc.  usländisch.,  nländisch.
Zu.  Bfo.  Zi  Psd.  Ztr.  Psd.  gBir.  Psp.
1247836  02359,  7

4323
182|5.,  2030/|118J256  004,
I
I
mass-—
——11612
——30827
12509———
——10751
8287266390
120139,4  6592l1"4,7"
        <pb n="144" />
        132

4.  Berechnung  der  Jollrückvergütung.
Von  den  unter  Kontrole  ausgegangenen  Fabrikaten  beträgt  die  Zollrückvergütung  für
die  darin  begriffenen  ausländischen  Blätter:
a.  Beim  Rauchtaback.
Ausfuhr  in  die  Schweiz.
Von  499  Zentner  6  Pfund  95  wro  des  à  7  s  ver  Zentner  auf  3,493  fl.
25  kr.  berechneten  Eingangszolles  3)318  fl.  45  kr.
b.  Beim  Schunpftaback.
1.  Ausfuhr  in  die  Schweiz.

Von  39  Zentner  5  Pfund  75  Prozent  des  à  7  t  Zentner
auf  273  fl.  21  kr.  berechneten  Eingangszolles  .  205»1»

2.  Ausfuhr  nach  anderen  Staaten.
Von  16  Zentner  94  Pfund  à  4  fl.  5  kr.  per  Zentner  ..  69»10»
Zusammen  3,592  fl.  56  kr.
Dreitausend  Fünfhundert  Neunzig  Zwei  Gulden  Sechsundfunfzig  Kreuzer.
......  den.........18.

GroßherzoglichesHaupts.....Amt.

Als  richtig  anerkannt
Der  Fabrikant:
        <pb n="145" />
        133

Beilage  III.
—  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.  Abgang.
J.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.
u  Fabricirter  Taback.
—  r  .—  —  —  —
.  Ec  ——
2  Datum.  1  Anse##ittsort.  .  Uauchtchan.  a#nussisben.
3
r  l
6  9  -  ,  .
·  2  nl  —en  Bermischt.  n.  ieinz
Zir.  Pfd.gir.  Pfd.  Zir.  Pfo.  Zir.  #Zr.foer.  Pe.
A.  Versenbunges  uuter  Kostrole.
a.  In  die  Schweig.
11  April  185.  Blumber  21  4  —  .——————.—
23%  „„  „  3Z  r1u01¼2  [  —42  6|TU  —  —
3„  „  „  bei  Schusterinse.1921|-|+11ATê
412.  „  „  111—L
5  „  „  „Mheinfelden  18)  571  56)  —  —  —  —  —  —A1  —  ——  —
s  14.  „  „Schusterinsel  .20)  53  03  —  ——IT  —  —  —
u.  s.  w.
50  30.  Juni  „  „SchusterinseJ3S3|%---  —
zusammen  ———————.2—M———.—..—-–dQ-...
1  Nach  Verfügung  Großherzoglichen  Finanz-Ministeriums
  vdon  .
#soll  angenommen  werden,  daß  die  nach  der
Schweiz  gehenden
„Rauchtabaocke  203/168  Proz.]  inbndische
Schnupftabacke  àib%  „  Bilätte
zenthalten,  dahenrnr  K4994062Q899666  4
I
d.NqchAI-kika.
15.Mai185  Bremen....21———-——  —5M———-212.,,»
  —  321  —  189  —  —  .  —  —  130  —  —  —  —
3  24.  Juni  „  Bremen66  ——  —1  1)  o9  —  —h  —  —
zusammen  —18  2CBESL  A
Für  den  Absatz  von  Rauchtoback  nach
anderen  Löndern  als  der  Schweeiz  ist  kein
Mischungsverhältniß  festgesetzt;  auch  ent.
hielt  die  Sendung  lediglich  ein  Muster  inländischen
  Fabrikats,  doaher  ——  —]  18  —  —  —  —  —  —
        <pb n="146" />
        J.  8.  9  10  11.  12.  13.  14.  15.  16.
Fu  1  Fabricirter  Taback.
7  1  .——
E  Datum.  Austrittsort.  41  Mauchtabach.  S#chnupstadach.
z  2  .  .  .  .
O  Z  Veistßvetttthedtmeermich.  as.
Nach  Versügung  Großherzoglichen  Finanz-  Zir.  0.  Zir.  Pfd.Zir.)  Pfd.  Zir.  Pfr)  Ztr.  s])  Zr.  Fsd.
Ministeriums  onr  1
wird  angenommen,  daß  die  ins  Ausland  4
(nicht  in  die  Schweiz)  gehenden  Schnupf.  6
tabacke  29½  Prozent  inländische  Blätter
enthalten,  daher  —  NNO
Summif  A.  a.  und  b.  —  —1499  55%  11—  55)  98  60)  51
B.  Versendungen  nach  den  Vrreissgebiete  „
ecbet  ohnt  Kontrole  srach  den  Auslanbe.
Solche  haben  nach  der  Anzeige  des  Fabrikanten
  im  zweiten  Quartal  überhaupt  be-  .
traegen  521  —  NND  —
Mit  Genehmigung  ansberzach  Fi.  «
nanz-Ministeriums  vom  I
18.w1kdfuc  Abschreibung  solcher  Ver
sendungen  angenommen,  daß
die  Rauchtabacke  31,24  Ptoz  ausländ.
die  Schnupftabacke  57,6  „  Blätter.
enthalten,  daher  1ES9  390
Summe  von  A.  und  B.  —  —  668!  45%01  966  —115  36r  134  39
        <pb n="147" />
        135

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Zu  dem  dritten  Absatze  des  Art.  18  des  Vertrages  vom  4.  April  1853,
die  Fortdauer  und  Erweiterung  des  Zoll=  und  Handels-Vereines  betreffend  (Reg.
Blatt  von  1853  Seite  171  flg.)  sind  von  den  Zoll-Vereinsregierungen  folgende
nähere  Bestimmungen  vereinbart  worden:

1)  Unter  den  in  dem  erwähnten  Absatze  gedachten  „Gewerbetreibenden“
sind  auch  „Handeltreibende"“  zu  verstehen.

2)  Die  von  diesen  Gewerbetreibenden  gemachten  Ankäufe  müssen  allerdings  für
das  von  ihnen  im  Heimathlande  betriebene  Geschäft  gemacht  werden.

Es  ist  aber  nicht  erforderlich,  daß  sich  das  Ankaufen  nur  als  eine  Nebeuhandlung
  zu  dem  eigentlichen  Geschäftsbetriebe  verhält,  oder  gar  auf
Gegenstände  sich  beschränkt,  welche  in  dem  von  dem  Ankäufer  betriebenen
Geschäfte  weiter  zu  verarbeiten  sind.

Vielmehr  bezieht  sich  die  vertragsmäßige  Bestimmung  auch  auf  solche
Ankäufe,  die  Behufs  des  Wiederverkaufs  gemacht  werden,  sofern  das  von
dem  betreffenden  Gewerbetreibenden  im  Heimathlande  betriebene  Geschäft  den
Wiederverkauf  mit  sich  bringt;

welche  hiermit  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.
Weimar  am  6.  Juni  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern  und  Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Die  für  die  Bevölkerungsaufnahme  in  den  Zoll-Vereinsstaaten  bisher  in
Anwendung  gekommene  Bestimmung,  daß  nach  Beendigung  der  eigentlichen  Zählung
von  Haus  zu  Haus  der  Rest  des  Monats  Dezember  nur  noch  zu  einzelnen  Nachzählungen
  und  zu  sonst  vorzunehmenden  Prüfungen  der  Zählungs-Resultate  vorbehalten
  bleiben  soll,  nach  Ablauf  des  Monats  Dezember  aber  nur  noch  hinsichtlich
der  Rechnung  eine  Revision  und  nach  Befinden  Berichtigung  der  Zählungs-Resultate
  Statt  finden  darf  (Reg.  Blatt  von  1846  Seite  92  Ziffer  1  2)  ist  durch
weitere  Vereinbarung  unter  den  Zoll-Vereinsregierungen  dahin  abgeändert  worden:

daß  der  Rest  des  Monats  Dezember  und  der  darauf  folgende  Monat
Januar  noch  zu  einzelnen  Nachzählungen  und  zu  sonst  vorzunehmenden
Prüfungen  der  Zählungs-Resultate  vorbehalten  bleibt,  nach  Ablauf  dieser
        <pb n="148" />
        136
Frist  aber  nur  noch  hinsichtlich  der  Rechnung  eine  Revision  Statt  finden
darf,
wobei  jedoch  vorausgesetzt  wird:
daß  jede  Nachzählung  und  Berichtigung,  sie  erfolge,  wann  sie  wolle,  auf
den  Tag  der  wirklichen  Zählung  zu  beziehen,  die  Frage  also  darauf  zu
richten  ist,  wie  hoch  die  Zahl  der  vorhandenen  Individuen  an  jenem  Tage
(den  3.  bezüglich  4.  Dezember)  sich  belaufen  habe.
Vorstehendes  wird  zur  Nachachtung  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  6.  Juni  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-  Ministerium,
Departement  des  Innern  und  Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Bekanntmachung.

Mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  demnächst
versuchsweise  für  den  bevorstchenden  Sommer  bezüglich  an  Stelle  der  zur  Zeit
zwischen  Krannichfeld  und  Stadtilm  bestehenden  Kariol-Post  eine  zweispännige,
sechssitzige  Personenpost  zwischen  Krannichfeld  und  Ilmenau  über  Stadtilm
hergestellt,  welche  nachstechenden  Gang  einhalten  soll:

aus  Krannichfeld  unter  Aufnahme  der  Post  von  Weimar  um  8  Uhr
45  Minuten  Vormittags,
in  Stadtilm  um  10  Uhr  15  Minuten  Vormittags,

aus  Stadtilm  „  10  „  25  »  »
inJlmcnan.»12»55  „Nachmittags,
aus  Ilmenau  „  4  „  30  7,  7“

in  Stadtilm  „  6  „  30  7“  Abens,

aus  Startilm  „  6  „0  40  n  »
inKrannichfeld»8--10  »  »

zum  Anschluß  an  die  Post  von  Saalfeld  nach  Weimar.
Das  Personengeld  beträgt  6  Silbergroschen  für  die  Meile.
Weimar  am  18.  Juni  1859.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

Drud  ver  Hof-  Buchdruckerei  iu  Weimar.
        <pb n="149" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  20.  Weimar.  29.  Juni  1859.

         

 

   
    
   
  

 

  
    

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  auf  erstatteten  Vortrag  in
Höchstihrem  Gesammt-Ministerium  dem  Herrn  John  Eason  zu  London  auf  diesfallsiges
  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf  einige  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  nachgewiesene  Verbesserungen  in  den
Apparaten  und  Mitteln  zum  Gerben,  Färben  und  Extrahiren  von  Stoffen  des
Pflanzen-,  Thier=  und  Mineral-Reiches  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute
an  gerechnet,  für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes  mit  der  Wirkung  zu  ertheilen
  geruht,  daß  ohne  vorherige  Zustimmung  des  Patent-Inhabers  Niemand  die  fraglichen
  Verbesserungen  anzuwenden  berechtigt  ist,  ohne  daß  jedoch  Jemand  in  der  Anwendung
  bereits  bekannter  Theile  der  Erfindung  beschränkt  werden  soll.  Uebrigens  ist  bei
Bewilligung  des  Patentes,  welches  dann  als  erloschen  zu  betrachten  ist,  wenn  die
bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung  im  Großherzogthume  dem
Großherzoglichen  Staats-Ministerium  nicht  binnen  Jahresfrist  nachgewiesen  wird,  die
Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  der  Erfindung  im  Sinne  der  laut  Bekanntmachung  vom
3.  März  1843  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1843,  Seite  13—  16)  in  den
Zoll-Vereinsstaaten  bei  Erfindungs-Patenten  zu  beobachtenden  Grundsätze  ausdrücklich
vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
st,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  15.  Juni  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

     
 
 

  
  
 

  
 
     
 

  
 
    
      
    
     
 

  
 
    
    
 

—

 
    
      
    
     

26
        <pb n="150" />
        138

II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  auf  erstatteten  Vortrag
in  Höchstihrem  Gesammt-Ministerium  dem  Mechaniler  Henry  Burden  zu
Troy,  Bezirk  von  Rensselaire  in  den  vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika,  auf
diesfallsiges  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  nachgewiesene  Maschine  zur  Fabrikation
  von  Hufeisen  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,
  für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes  mit  der  Wirkung  zu  ertheilen
  gnädigst  geruht,  daß  ohne  vorherige  Zustimmung  des  Patent-Inhabers  Niemand
  diese  Maschine  anzuwenden  berechtigt  ist,  ohne  daß  jedoch  Jemand  in  der
Anwendung  bereits  bekannter  Theile  derselben  beschränkt  werden  soll.

Uebrigens  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes,  welches  dann  als  erloschen  zu
betrachten  ist,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung  im
Großherzogthume  nicht  binnen  Jahresfrist  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
nachgewiesen  wird,  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  der  Erfindung  im  Sinne  der
laut  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1843,  Seite
13  —  16)  in  den  Zoll-Vereinsstaaten  bei  Erfindungs-Patenten  zu  beobachtenden
Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  diesfalsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  15.  Juni  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

III.  Von  Seiten  der  Großherzoglich  Badenschen  Regierung  ist  dem  Unter-Steueramte
  zu  Baden  die  unbeschränkte  Befugniß  zum  Begleitscheinwechsel  mit  allen
zur  Ausstellung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  kompetenten  Aemtern  des
Zollvereines  ertheilt  worden.

Es  wird  dieses  hiermit,  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
vom  8.  September  1854  (Seite  333  des  Regierungs-Blattes),  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  17.  Juni  1859.

Großhergoglich  Sächsisches  Staats-Minmisterium,
epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="151" />
        139

IV.  Aus  Anlaß  des  Ablebens  Ihrer  Kaiserlichen  Hoheit,  der  Frau  Großherzogin-Großfürstin,
  soll  eine  Landestrauer  angelegt  werden,  und  es  werden  hiermit
  folgende  dienstliche  Anordnungen  getroffen,  welche  vom  27.  dieses  Monats
an  bis  auf  Weiteres  gelten:

1.

Unbeschadet  des  für  die  Trauer  am  Großherzoglichen  Hofe  von  Seiten  des
Großherzoglichen  Hof-Marschallamtes  zu  erlassenden  Trauer-Reglements  und  unbeschadet
  dessen,  was  Großherzogliche  Diener,  überhaupt  was  Großherzogliche  Unterthanen
  in  dieser  Hinsicht  aus  eigenem,  freiem  Antriebe  thun  wollen,  wird  als  das
Mindeste,  wozu  jeder  Großherzogliche  Diener  verpflichtet  ist,  hiermit  bestimmt,  daß  er
mit  einem  schwarzen  Flor  um  den  linken  Oberarm  und  um  den  Hut  umkleidet  gehe.

2.

Die  Departements  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  die  Großherzoglichen
  Gesandtschaften,  die  kollegialisch  organisirten  Staatsbehörden,  das  Militär-Kommando,
  die  Bezirks-Direktoren,  der  Oberstaatsanwalt  und  der  Ober-Baudirektor
  haben  zu  allen  ihren  Ausfertigungen,  die  Gesammt-Universität,  das  Ober-Appellations-Gericht,
  die  Universitäts-Kuratel,  der  General-Inspektor  und  die
Immediat-Kommission  zur  Verwaltung  der  akademischen  Finanzen  zu  allen  im
Großherzoglichen  Dienste  allein  oder  mit  erfolgenden  Ausfertigungen,  alle  übrige
Großherzogliche  Staatsbehörden  aber  nur  zu  ihren  Berichten  schwarz  geränderten
Papieres  sich  zu  bedienen.

Dagegen  sind  schwarzes  Siegellack,  bezüglich  schwarze  Oblaten,  von  allen
Großherzoglichen  Behörden  ohne  Unterschied  zu  gebrauchen.

Weimar  am  24  Juni  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

V.  In  Folge  des  gestern  Abend  6½  Uhr  erfolgten  Ablebens  Ihro  Kaiserlichen
Hoheit  der  Frau  Großherzogin  Maria  Pawlowna  zu  Sachsen,  Großfürstin  von
Rußland,  wird  auf  höchsten  Befehl  hiermit  angeordnet,  daß  alles  öffentliche  Tanzen
und  Musikhalten  bei  Hochzeiten  und  anderen  Veranlassungen,  sowie  alle  sonstige
rauschende  öffentliche  Vergnügungen  im  Großherzogthume  von  jetzt  ab  bis  zu  dem
später  zu  bestimmenden  Tage  des  Gedächtniß=  und  Trauer-Gottesdienstes  einzustellen
  sind.  Weimar  am  24.  Juni  1859.

Großberzoglih  Sächsischer  Staats-Ministerium.
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.
        <pb n="152" />
        140

VI.  Nachdem  die  landesherrliche  Genehmigung  zu  dem  nachstehenden,  in  der
General-Versammlung  der  Sächsisch-Thüring  schen  Kupfer-Bergbau=  und  Hutten-Gesellschaft
  vom  21.  Mai  dieses  Jahres  beschlossenen,  Nachtrage  zum  §.  7  der
Statuten  gedachter  Gesellschaft  (vergleiche  Nr.  2  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre
1858,  Seite  3  folg.)  ertheilt  worden  ist:  so  wird  solches  hierdurch  mit  dem  Bemerken
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  gedachte  Nachtrag,  einer  Mittheilung
  der  Herzoglich  Sachsen  Meiningenschen  Staatsregierung  zu  Folge,  auch
dortseits  die  höchste  Bestätigung  erhalten  hat.

Weimar  am  25.  Juni  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

Nachtrag  zum  Statut  der  Sächsisch-Thüring'schen
Kupfer-  Bergbau=  und  Hütten-Gesellschaft.
Zum  Abschnitt  I.  S.  7.

1.  Die  im  vierten  Absatze  des  §.  7  der  Statuten  eingeführte  Verzinsung
der  auf  die  Aktien  geleisteten  und  in  Zukunft  noch  geleistet  werdenden  Einzahlungen
  fällt  mit  dem  ersten  Tage  desjenigen  Monates  hinweg,  welcher  auf  die  Publikation
  der  landesherrlichen  Genehmigung  dieses  Statut-Nachtrages  folgt.

2.  Die  in  Gemäßheit  des  dritten  Absatzes  des  §.  7  der  Statuten  stattgehabten
  und  noch  stattfindenden  Vorauszahlungen  auf  die  Aktien-Beträge  werden  als
Vorschüsse  behandelt  und  sind  auf  die  Raten,  wie  solche  nach  und  nach  eingefordert
sind  und  eingefordert  werden,  jedesmal  nach  Höhe  derselben  kompensatorisch  zu
verrechnen.

Bis  zum  Eintritte  dieser  Kompensation  wird  der  jedesmal  bestehende  Betrag
solcher  Vorschüsse  mit  vier  vom  Hundert  auf  das  Jahr  verziuft.

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="153" />
        Uegierungs-  Slatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  21.  Weimar.  15.  Juli  1859.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Zufolge  höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
soll  die  aus  Anlaß  des  Ablebens  Ihrer  Kaiserlichen  Hoheit,  der  Frau  Großherzogin-Großfürstin,
  nach  Inhalt  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  24.  vorigen  Monates
angeordnete  Landestrauer  am  18.  dieses  Monates  aufhören.

Weimar  am  6.  Juli  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzborf.

II.  Mit  Rücksicht  auf  die  Aenderungen,  welche  seit  dem  Erscheinen  der  Ministerial-Verordnung
  vom  22.  Dezember  1851,  die  Verpflegung  einheimischer  oder  fremder
  Truppen  und  sonstige  für  letztere  zu  übernehmende  Leistungen,  sowie  die  hierfür
zu  gewährende  Geldentschädigung  betreffend  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1852
S.  2  —  5)  theils  in  den  Preisen  der  Lebensbedürfnisse,  theils  in  anderen  dabei  mit
in  Betracht  zu  ziehenden  Verhältnissen  eingetreten  sind,  sollen  mit  höchster  Genehmigung
  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  an  die  Stelle  jener  Verordnung
folgende  bis  auf  Weiteres  gültige  Vorschriften  treten:

1)  die  Verpflegung  durch  den  Quartier-Wirth  soll  bestehen:
a)  bei  dem  Stabs-Offzier:
Morgens:  in  Kaffee  und  Frühstück,  Butterbrod  nebst  Beilage  und  Liqueur;
Mittags:  in  Suppe,  Gemüße  und  Fleisch  und  in  noch  einem  Ge—
richte  nebst  einer  Flasche  Bier;
Abends:  in  Suppe  und  in  einem  warmen  Gerichte  nebst  einer
Flasche  Bier,
einschlüssig  des  erforderlichen  Brodbedarfs;
Generale  und  Obersten  erhalten  außerdem  noch  je  1  Flasche
Wein  täglich.

27
        <pb n="154" />
        142

b)  bei  dem  Hauptmann  und  Subaltern-Offizier:
Morgens:  zum  Frühstück  in  Kaffee,  Butterbrod  und  Liqueur;
Mittags:  in  Suppe,  Gemüse  und  Fleisch,  nebst  einer  Flasche  Bier;
Abends:  in  kalter  Fleischspeise  nebst  einer  Flasche  Bier,
einschlüssig  des  erforderlichen  Brodbedarfs.
c)  bei  dem  Feldwebel,  Portepée  -Fähnrich,  Stals-Fourier,  Kompagnie-Chirurg,
  Musik-Direktor,  Kurschmied,  Wachtmeister,  Büchsenmacher,
Küster,  sowie  bei  allen  Unteroffizieren  und  Gemeinen
zum  Frühstück  in  Kaffee  oder  Suppc;  ferner  täglich  in  ½  Pfund
Fleisch  und  Zugemüse,  soviel  von  letzterem  des  Mittags  und  Abends
zu  einer  reichlichen  Mahlzeit  gehört,  und  täglich  in  1  Pfund  26
Loth  Zollgewicht  gut  ausgebackenen  Roggenbrodes.
2)  Das  Quartier,  soweit  die  vorhandenen  Räumlichkeiten  es  gestatten,  soll  bestehen:
a)  für  einen  General  oder  Obersten:
in  zwei  heizbaren  Räumlichkeiten,  wovon  eine  als  Schlafzimmer
dienen  kann,  nebst  Meubles  und  Bett;  außerdem  in  dem  nöthigen
Raume  zum  Aufenthalte  und  zum  Schlafen  für  den  Diener;

b)  für  einen  anderen  Stabs-Offizier:
in  einer  heizbaren  Stube  und  einem  Schlafzimmer,  nebst  Meubles
und  Bett;  ferner  in  dem  nöthigen  Raume  zum  Aufenthalte  und  zum
Schlafen  für  den  Diener;

c)  für  einen  Hauptmann  oder  Subaltern-Offizier:
in  einer  heizbaren  Stube,  nebst  Meubles  und  Bett.

Zwei  Subaltern-Offiziere  können  in  eine  Stube  zusammengelegt

werden.

Anmerkung.  Regiments-Aerzte,  Feldprediger  und  Auditeure
sind  gleich  den  Hauptleuten,  Bataillons-Aerzte  gleich  den  Subaltern-Offizieren
  zu  verpflegen  und  einzuquartieren;

d)  für  einen  Feldwebel,  Portepe-Fähnrich,  Stabs-Fourier,  Kompagnie=Chirurgen,
  Musik-Direktor,  Kurschmied,  Wachtmeister,  Büchsenmacher,
Küster:

in  einer  besonderen  Wohn=  oder  Schlaf-Stube,  nebst  der  erforderlichen
  Lagerstätte.

Jedoch  können  auch  mehre  dieser  Chargen  in  das  bezeichnete  Quartier
  zusammengelegt  werden.

e)  für  die  übrigen  Unteroffiziere  und  Gemeinen:

in  einer  gegen  die  Witterung  gehörig  geschützten  Lagerstätte  nebst
        <pb n="155" />
        143

Decke,  mit  der  Befugniß,  am  Tage  in  der  Wohnstube  des  Wirthes
oder  in  einem  sonstigen  im  Winter  von  demselben  geheizten  Lokal
sich  aufhalten  zu  dürfen.

3)  Für  QOuartier  und  Verpflegung

a)  eines  Generals  oder  Oberstern  wird  täglich  2  Thlr.  7  Sgr.  6  Pf.
b)  eines  anderen  Stabs-Offizirs  -  1  15  —=T)
  eines  Hauptmanns  oder  eines  Militär-Beamten

gleichen  Ringes  -  -  1-—  -  —-d)
  eines  Subaltern-Offiziers  oder  eines  Militär-Beamten

  gleichen  Ranges  -  -  —  -22  -6-e)
  eines  Feldwebels,  Portepée--Fähnrichs,  resp.  der

oben  als  gleichstehend  aufgeführten  Chargen  .  -  -  —.  10  —
1)  der  übrigen  Unteroffiziere  und  Gemeinen  -  —  7.  6=vergütet.



Anmerkung.  Wenn  der  Preis  eines  Weimarischen  Scheffels
  Roggen  über  2  Thlr.  15  Gr.  steigt,  dann  ist  auf  je  volle
funfzehen  Groschen  darüber  die  Vergütung  für  die  Verpflegung
  der  unter  Lit,  e  und  f  genannten  Militär-Personen  um
je  sechs  Pfennige  täglich  zu  erhöhen.  Diese  Erhöhung  tritt
jedoch  erst  mit  dem  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
bekannt  zu  machenden  Zeitpunkte  in  Kraft  und  kann  im  Voraus
auf  die  Dauer  von  je  drei  Monaten  bestimmt  werden.

Bei  Berechnung  der  Roggenpreise  werden  die  monatlichen
Durchschnitts-Marktpreise  in  den  Städten  Weimar  bezüglich
Eisenach  und  Neustadt  a.  O.  zum  Grunde  gelegt,  je  nachdem
die  Einquartierung  im  Weimar-Jenaischen,  Eisenachschen  oder
Neustädtschen  Kreise  des  Großherzogthumes  Statt  findet.

4)  Für  Quartier  ohne  Berpflegung  wird  gewährt,  und  zwar:

täglich  täglich
in  den  Monter  April  bis  in  den  Monaten  Oktober,
September  einschlüssig  November,  Dezember,  Ja-(Sommermonate)

  nuar,  Februar  und  März
(Wintermonate)
für  das  Quartier
eines  Generals  oder  Obersten  15  Gr.  —  Pf  20  Gr.  —  Pf..
eines  anderen  Stabs-Offizirs  10  —  =  15  —  =
eines  Hauptmanzss  .  ..  7.  —  10  —
eines  Subaltern-Offizirs  5.—  7.  6
eines  Feldwebels,  Siebs-  Fouriers,  resp.  der
oben  als  gleichstehend  bezeichneten  Chargen  2  -  3  4

6
eines  anderen  Unteroffiziers  oder  Gemeinn  ——  8.  1
        <pb n="156" />
        144

5).  An  Stallgeld  wird  gewährt  täglich  Sechs  Pfeunige  für  jedes  Pferd.
Dabei  haben  bie  Stalleigenthümer  für  die  nöthigen  Laternen  zu  sorgen
und  erhalten  für  etwaige  durch  die  Militär-Pferde  an  den  Ständen  verursachte
  Schäden  keine  Entschädigung.

6)  Als  Vergütung  für  die  Vorspanne  wird  für  jede  Meile  und  für  jedes  Pferd
ohne  Unterschied  zwischen  einspäunnigen  und  zweispännigen  Fuhren  10  Gr.
bezahlt,  wobei  jedoch  für  den  etwa  zu  stellenden  Wagen  oder  Karren  und
für  den  Rückweg  keine  besondere  Vergütung  geleistet  wird.

Anmerkung.  Wenn  der  Preis  eines  Weimarischen  Scheffels
  Hafer  25  Gr.  übersteigt,  dann  ist  auf  je  volle  5  Gr.
darüber  obige  Vergütung  um  6  Pf.  für  jede  Meile  und  jedes
Pferd  zu  erhöhen;  doch  gilt  auch  hier  rücksichtlich  des  Eintritts
und  der  Dauer  dieser  Erhöhung  die  Bestimmung  in  der  Anmerkung
  zu  Nr.  3.

Bei  Berechnung  der  Haferpreise  werden  ebenfalls  die  monatlichen
  Durchschnitts-Marktpreise  in  den  Städten  Weimar,  Eisenach
und  Neustadt  a.  O.  zum  Grunde  gelegt,  je  nachdem  die  Vorspanne
  im  Weimar-Jenaischen,  Eisenachschen  oder  Neustädtschen
Kreise  des  Großherzogthumes  geleistet  wird.

7)  An  Botenlohn  wird  für  jede  Meile  5  Gr.  8  Pf.  bezahlt,  wobei  jedoch  der
Rückweg  nicht  gerechnet  wird.

Weimar  am  22.  Juni  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-  Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements  -Chef.
J.  von  Helldorff.

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="157" />
        Uegierungs  -Slatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  22.  Weimar.  28.  Juli  1859.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  in  Vereinbarung
mit  der  Direktion  und  dem  Verwaltungsrathe  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
beschlossen  hat,  diejenigen  fünfprozentigen  Thüringischen  Prioritäts-Obligationen,
welche  ihr  vertragsmäßig  und  in  Gemäßheit  des  §.  1  des  mittelst  höchster  Genehmigungs-Urkunde
  vom  22.  März  1852  publizirten  Emissions-Planes  als  Unterpfand
  für  eine  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  aus  der  Großherzoglich  Sächsischen
  Staatskasse  gemachte  Auleihe  eingesetzt  waren  (Großherzogliches  Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1852  S.  43),  nach  erfolgtem  Umtausche  dieses  Pfand-Oljekts
durch  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft,  der  letzteren,  nebst  zugehörigen  Talons
und  noch  nicht  fälligen  Coupons  zur  freien  Berfügung  zurückzugeben:  so  wird  solches
  andurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  22.  Juni  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements  Chef.
J.  von  Helldorff.

II.  Auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
hierdurch  nachstehende,  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach
und  dem  Fürstenthume  Reuß-Plauen  jüngerer  Linie  algeschlossene  Uebereinkunft,
die  fortdauernde  Gültigkeit  der  zwischen  den  beiden  Staaten  unter  dem  20.  März
und  28.  Februar  1832  zur  Beförderung  der  Strafrechtspflege  und  bezüglich  zur

28
        <pb n="158" />
        146

Beförderung  der  Civil-Rechtspflege  abgeschlossenen  Konventionen,  ingleichen  die  Ausdehnung

  der  Gültigkeit  der  erstern  Konvention  auf  den  Fürstlich  Reuß-Plauenschen

Landestheil  Lobenstein-Ebersdorf  betreffend,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung

  der  betreffenden  Ministerial-Erklärungen  d.  d.  Weimar  den  4.  Juni  1859

und  Gera  den  22.  Juni  1859  folgenden  wörtlichen  Inhaltes:
Zufolge  Statt  gefundener  Verhandlungen  haben  sich  die  Regierungen  des
Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  des  Fünstenthumes  Reuß-Plauen
  jüngerer  Linie  zu  der  Erklärung  vereinigt,  daß  die  zwischen  den
beiden  Staaten  zur  Beförderung  der  Strafrechtspflege  und  bezüglich  zur  Beförderung
  der  Civil-Rechtspflege  unter  dem  20.  März  bezüglich  28.  Februar
1832  abgeschlossenen  Uebereinkünfte  als  annoch  in  voller  Wirksamkeit  und
Geltung  bestehend,  namentlich,  soviel  die  Konvention  über  die  Strafrechtspflege
  angeht,  als  gleichmäßig  auch  auf  den  Fürstlich  Reuß-Plauenschen
j.  L.  Landestheil  Lobenstein-Ebersdorf  ausgedehnt  und  gültig  betrachtet  werden
  und  diese  Wirksamkeit  und  Geltung  so  lange  behalten  sollen,  als  nicht
von  der  einen  oder  andern  Regierung  Kündigung  erfolgt  und  solche  öffentlich
  bekannt  gemacht  worden  ist.  In  diesem  Falle  soll  die  gekündigte  Uebereinkunft
  mit  dem  Ablauf  des  nächsten  auf  die  Kündigung  folgenden  Kalenderjahres
  erlöschen.

zur  Kenntnißnahme  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  26.  Juni  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

III.  Vom  15.  dieses  Monats  ab  ist  bis  auf  Weiteres  der  Netto-Taxpreis
eines  Blutegels  auf  2  Silbergroschen  6  Pfennige  festgestellt  worden.

Weimar  am  5.  Juli  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

IV.  Unter  Bezugnahme  auf  das  durch  das  Gesetz  vom  1.  Juni  d.  J.  (Regierungs-Blatt
  Nr.  18)  erfolgte  Ausschreiben  eines  außerordentlichen  Zuschlages
        <pb n="159" />
        147

zu  der  allgemeinen  Einkommensteuer  für  das  laufende  Jahr  werden  sämmtliche
Ortssteuereinnehmer  des  Großherzogthumes  hiermit  angewiesen,  nach  Maasgabe
desselben

drei  Pfennige  von  jedem  Thaler  des  im  I.  und  II.  Theile  der  Einkommen-Steuerrollen

  des  Grund=  und  Nichtgrund-Besitzes  jedes  Ortes  für  das

zweite  Halbjahr  d.  J.  eingezeichneten  Einkommens
zu  dem  Verfall-Termine,  18.  Oktober  d.  J.,  von  den  Steuerpflichtigen  zu  erheben
  und  die  diesfallsigen  Erträge,  behufs  deren  Beibringung  und  sonst  überall  den
Vorschriften  der  Steuererhebungs-Verordnung  vom  2.  Juni  1854  nachzugehen  ist,
gegen  Bezug  der  geordneten  Kollektur-Gebühren  an  die  ihnen  vorgesetzten  Obereinnahmen
  (die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  die  Bezirks-Steuereinnahme  zu
Remda)  pünktlichst  und  vollständig,  aber  getrennt  von  den  übrigen  zu  erhebenden
Steuern,  abzuliefern,  auch  die  Kollektur-Gebühren,  die  Erlasse  und  Kaducitäten
den  genannten  Obereinnahmen  getrennt  und  mittelst  besonderer  Quittungen  und
Belegen  in  Aufrechnung  zu  bringen.

Die  bis  zum  Schlusse  des  laufenden  Jahres  nicht  beizubringen  gewesenen  Reste
an  dieser  Steuer  sind  mit  ihren  einzelnen  Beträgen  und  mit  Angabe  der  Namen  der
Kontribuenten  besonders  zu  verzeichnen  und  diese  Verzeichnisse,  behufs  weiterer
Verfügung,  an  die  betreffenden  Obereinnahmen  bis  zum  15.  Januar  1860  einzureichen.


Weimar  am  7.  Juli  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-  Ministerinm,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

V.  Mit  Rückbezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  November
1855  (Seite  137  des  Regierungs-Blattes)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  dem  Königlich  Sächsischen  Nebenzollamte  I.  zu  Brambach  die  unbeschränkte
  Befugniß  zum  Begleitscheinwechsel  ertheilt  worden  ist.

Weimar  am  7.  Juli  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="160" />
        148

VI.  Mit  Beziehung  auf  das  Gesetz  vom  30.  März  d.  J.  (Regierungs-Blatt
  Nr.  11  S.  69),  die  Abänderung  des  §.  5  des  Gesetzes  zur  Sicherung
gegen  Feuersbrünste  vom  29.  April  1829  und  des  §.  33  des  Gesetzes  vom
28.  August  1826  über  die  offentliche  Anstalt  der  Brandversicherung  betreffend,
wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  neuerdings  hier  und
anderwärts  gemachten  diesfallsigen  Erfahrungen  auch  die  sogenannte  Steindachpappe
und  der  sogenannte  Asphaltfilz  als  Bedachungs-Material  für  zulässig  zu  erachten
  sind.

Für  die  Anwendbarkeit  im  einzelnen  Falle  ist  jedoch  erforderlich,  daß  derjenige,
  welcher  die  fragliche  Bedachungsweise  auwenden  will,  der  Orts-Polizeibehörde,
  entweder,  wenn  er  das  Bedachungs-Material  aus  einer  auswärtigen  Fabrik
bezicht,  ein  amtliches  Zeugniß  der  kompetenten  dortigen  Behörde  über  die  erprobte
Feuersicherheit  des  fraglichen  Fabrikates,  oder  eine  Bescheinigung  des  Großherzoglichen
  Oberbau-Direktors  darüber,  daß  das  auzuwendende  Deck-Material  für  feuersicher
  zu  erachten,  vorlegt;  die  im  letzteren  Falle  entstehenden  Kosten  sind  von  dem
Antragsteller  zu  tragen.

Vorläufig  liegen  amtliche  Atteste  über  die  erprobte  Feuersicherheit  der  obengenannten
  Deck-Materialien  aus  den  Fabriken  von  Stolling  und  Ziem  in  Barge
b.  Sagan,  H.  Strohbach  in  Leipzig,  Gebrüder  Ebert  in  Berlin,  Dirsch  daselbst,
Wolfheim  in  Stettin,  sowie  Buescher  und  Hoffmann  in  Neustadt-Eberswalde  vor
und  ist  daher  die  Anwendung  der  fraglichen  Deck-Materialien  aus  jenen  Fabriken
zur  Eindeckung  von  Dächern  auch  ohne  Beibringung  der  oben  erwähnten  Bescheinigungen
  bis  auf  Widerruf  gestattet.

Weimar  am  12.  Juli  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staattz-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  v.  Helldorff.

 

Druck  der  Hof-=  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="161" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  23.  Weimar.  28.  August  1859.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  zwischen  Preußen  und  den  übrigen  Staaten  des  deutschen  Zollund
  Handels-Vereines  einerseits  und  der  Argentinischen  Konföderation  andererseits
unter  dem  19.  September  1857  ein  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag
  abgeschlossen  und  gegenseitig  ratifizirt  worden  ist:  so  wird  dieser
Vertrag  hinsichtlich  seines  deutschen  Textes  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  Weimar  am  22.  August  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.

Freundschafte-,  Handels-  und  Schifffahrts-  Vertrag
zwischen
Preußen  und  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  einerseits
und  der
Argentinischen  Konfoderation  andererseits.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  sowohl  für  Sich,  als  in  Vertretung
der  Ihrem  Zoll=  und  Steuer-Systeme  angeschlossenen  souverainen  Länder  und  Landestheile,
  nämlich  des  Großherzogthumes  Luxemburg,  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
  Enklaven  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg,  des  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Fürstenthumes  Birkenfeld,  der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau-Köthen  und
Anhalt-Bernburg,  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,  des  Fürstenthumes
Lippe  und  des  Landgräflich  Hessischen  Oberamtes  Meisenheim,  als  auch  im  Namen
der  übrigen  Mitglieder  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines,  nämlich  der  Krone
Bayern,  der  Krone  Sachsen,  der  Krone  Hannover  und  der  Krone  Württemberg,

29
        <pb n="162" />
        150

des  Großherzogthumes  Baden,  des  Kurfürstenthumes  Hessen,  des  Großherzogthumes
Hessen,  zugleich  das  Landgräflich  Hessische  Amt  Homburg  vertretend,  der  den  Thüringischen
  Zoll=  und  Handels-Verein  bildenden  Staaten,  namentlich  des  Großherzogthumes
  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und
Sachsen-Coburg  und  Gotha,  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß  älterer  und  Reuß  jüngerer  Linie,  des  Herzogthumes
Braunschweig,  des  Herzogthumes  Oldenburg,  des  Herzogthumes  Nassau  und  der
freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,  und  Seine  Excellenz  der  Präsident  der  Argentinischen
  Konföderation  andererseits,  von  dem  Wunsche  beseelt,  die  Freundschafts-,
Handels=  und  Schifffahrts-Beziehungen  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereines  und
der  Argentinischen  Konföderation  auszudehnen  und  zu  befestigen,  haben  es  für  zweckmäßig
  und  angemessen  erachtet,  Unterhandlungen  zu  eröffnen  und  zu  gedachtem  Behufe
  einen  Vertrag  abzuschließen  und  haben  zu  dem  Ende  zu  Bevollmächtigten  ernannt,
  nämlich:
Se.  Majestät  der  König  von  Preußen
den  Herrn  Herrmann  Herbort  Friedrich  von  Giülich,  Allerhöchst-Ihren
Geschäftsträger  und  Genecral-Konsul,  und
Se.  Excellenz  ver  Präsident  der  Argentinischen  Konföderation
den  Herrn  Dr.  Bernabe  Lopez,  Ihren  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  sich  mitgetheilt  und  solche  in  guter  und  gehöriger
  Form  befunden  haben,  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:
Artikel  1.

Zwischen  den  Staaten  des  Zollvereines  und  deren  Unterthanen  einerseits  und

der  Argentinischen  Konföderation  und  deren  Bürgern  andererseits  soll  fortdauernde

Freundschaft  bestehen.
Artikel  2.

Zwischen  den  Staaten  des  Zollvereines  und  sämmtlichen  Gebieten  der  Argentinischen
  Konföderation  soll  gegenseitige  Freiheit  des  Handels  Statt  finden.  Die  Unterthanen
  und  Bürger  der  vertragenden  Theile  sollen  mit  ihren  Schiffen  und  Ladungen
  frei  und  in  aller  Sicherheit  nach  allen  denjenigen  Plätzen,  Häsen  und  Flüssen
eines  oder  des  anderen  Theiles  kommen  dürfen,  deren  Besuch  anderen  Ausländern,
oder  den  Schiffen  oder  Ladungen  irgend  einer  anderen  fremden  Nation  oder  eines
anderen  fremden  Staates  gegenwärtig  gestattet  ist,  oder  künftig  gestattet  werden
möchte,  sie  sollen  in  dieselben  einlaufen  und  in  irgend  einem  Theile  derselben  bleiben,
  sich  daselbst  aufhalten,  Häuser  und  Waarenlager  zum  Zwecke  ihres  Aufenthaltes
  und  ihres  Handels  miethen  und  benutzen,  und  mit  rohen  Erzeugnissen,
        <pb n="163" />
        161

Manufaktur=  und  Fabrik-Waaren  aller  Art,  soweit  es  die  Gesetze  des  Landes  gestatten,
  Handel  treiben  dürfen,  und  sie  sollen  überhaupt  in  allen  ihren  Angelegenheiten
  den  vollständigsten  Schutz  und  die  vollständigste  Sicherheit  genießen,  wobei
sie  jedoch  den  allgemeinen  Gesetzen  und  Gebräuchen  des  Landes  unterworfen  bleiben.

In  gleicher  Weise  soll  es  den  Kriegs-,  Post=  und  Passagier-Schiffen  der
vertragenden  Theile  gestattet  seyn,  frei  und  sicher  in  alle  Häfen,  Flüsse  und  Plätze
zu  kommen,  deren  Besuch  anderen  Kriegsschiffen  und  Packetbooten  gestattet  ist  oder
künftig  gestattet  werden  möchte,  und  sie  sollen  in  dieselben  einlaufen,  darin  vor
Anker  gehen,  daselbst  verbleiben  und  sich  wieder  ausrüsten  dürfen,  wobei  sie  jedoch
den  Gesetzen  und  Gebräuchen  des  Landes  unterworfen  bleiben.

Artikel  3.

Die  beiden  vertragenden  Theile  kommen  dahin  überein,  daß  jede  Begünstigung
und  Befreiung,  so  wie  jedes  Vorrecht  und  jede  Immunität  in  Handels=  oder  Schifffahrts
  -Angelegenheiten,  welche  einer  derselben  den  Unterthanen  oder  Bürgern  einer
anderen  Regierung,  eines  anderen  Volkes  oder  Staates  gegenwärtig  bereits  zugestanden
  hat,  oder  künftig  zugestehen  möchte,  bei  Gleichheit  des  Falles  und  der  Umstände
  auf  die  Unterthanen  und  Bürger  des  anderen  Theiles  ausgedehnt  werden  soll,
und  zwar  unentgeltlich,  wenn  das  Zugeständniß  an  jene  andere  Regierung,  Volk
oder  Staat  unentgeltlich  gemacht  worden,  oder  gegen  Leistung  einer  entsprechenden
Ausgleichung,  wenn  das  Zugeständniß  bedingungsweise  erfolgt  war.

Artikel  1.

Es  sollen  auf  die  Einfuhr  von  Natur=  und  Gewerbs-Erzeugnissen  der  Länder
  eines  der  vertragenden  Theile  in  die  des  anderen  Theiles  keine  höhere  oder
andere  Abgaben  als  diejenigen  gelegt  werden,  welche  von  gleichartigen  Natur=  oder
Gewerbs-Erzeugnissen  anderer  Länder  gegenwärtig  oder  künftig  zu  entrichten  sind;
auch  soll  in  den  Ländern  keines  der  vertragenden  Theile  die  Ausfuhr  irgend  welcher
Gegenstände  in  die  Länder  des  anderen  Theiles  mit  anderen  oder  höheren  Zöllen
und  Abgaben,  als  mit  denjenigen  belegt  werden,  welche  bei  der  Ausfuhr  gleichartiger
  Gegenstände  nach  anderen  fremden  Ländern  zu  entrichten  sind;  eben  so  wenig
soll  die  Einfuhr  oder  Ausfuhr  irgend  welcher  Gegenstände,  die  das  Natur=  oder
Gewerbs-Erzeugniß  der  Länder  eines  der  vertragenden  Theile  sind,  aus  oder  nach
den  Ländern  des  anderen  Theiles  mit  einem  Verbot  belegt  werden,  welches  nicht
gleichmäßig  auch  auf  die  gleichartigen  Erzeugnisse  jedes  anderen  fremden  Landes  Anwendung
  findet.

Artikel  B.

An  Tonnengeldern,  Leuchtthurmgebühren,  Hafenabgaben,  Lootsengebühren  und

Bergegeldern,  in  Fällen  der  Havarie  und  des  Schiffbruches,  sowie  an  örtlichen

29  *
        <pb n="164" />
        152

Abgaben,  sollen  in  den  Häfen  eines  jeden  der  vertragenden  Theile  von  den  Schiffen

  des  anderen  Theiles  keine  anderen  oder  höheren  Auflagen  als  diejenigen  erhoben

werden,  welche  in  denselben  Häfen  auch  von  den  eigenen  Schiffen  zu  entrichten  sind.
Artikel  6.

Bei  der  Einfuhr  und  Ausfuhr  von  Waaren  und  Erzeugnissen  aller  Art  aus
den  Staaten  des  Zollvereines  nach  den  Gebieten  der  Argentinischen  Konföderation,
ingleichen  aus  den  Gebieten  der  letzteren  nach  den  Staaten  des  Zollvereines,  sollen
dieselben  Abgaben  gezahlt  und  dieselben  Rückzölle  und  Prämien  bewilligt  werden,
die  Ein=  oder  Ausfuhr  mag  in  Schiffen  eines  Staates  des  Zollvereines  oder  der
Argentinischen  Konföderation  erfolgen.

Artikel  7.

Die  vertragenden  Theile  sind  darüber  einverstanden,  alle  diejenigen  Schiffe  als
Schiffe  respektive  eines  Staates  des  Zollvereines  und  der  Argentinischen  Konföderation
  zu  betrachten  und  zu  behandeln,  welche  von  den  zuständigen  Behörden  mit
vollständig  ausgefertigten  Pässen  oder  Beylbriefen  versehen  sind,  und  deshalb,  nach
den  zur  Zeit  in  den  beiderseitigen  Ländern  bestehenden  Vorschriften,  von  dem  Lande,
dem  sie  bezichungsweise  angehören,  vollständig  und  bona  fide  als  nationale  Schiffe
betrachtet  werden.

Artikel  8.

Alle  den  Zollvereinsstaaten  angehörige  Kaufleute,  Schiffsführer  und  andere
Personen  sollen  volle  Freiheit  genießen,  in  sämmtlichen  Gebieten  der  Argentinischen
  Konföderation  ihre  Handels=  und  sonstigen  Geschäfts-Angelegenheiten  selbst
zu  führen,  oder  die  Führung  derselben  nach  eigener  Wahl  anderen  Personen,  als
Mäklern,  Geschäftsführern,  Agenten  oder  Dolmetschern  zu  übertragen;  und  sie  sollen
  nicht  gehalten  seyn,  in  diesen  Eigenschaften  andere  als  solche  Personen  zu  verwenden,
  deren  sich  auch  die  Bürger  der  Argentinischen  Konföderation  bedienen,  oder
denselben  andere  Löhne  und  Vergütungen  als  diejenigen  zu  zahlen,  welche  in  gleichen
  Fällen  von  den  Bürgern  der  Argentinischen  Konföderation  gezahlt  werden.
Käufern  und  Verkäufern  soll  es  in  allen  Fällen  freistehen,  nach  eigenem  Gutbefinden
  zu  handeln  und  den  Preis  der  Erzeugnisse,  Güter  und  Waaren,  welche  sie  in
die  Argentinische  Konföderation  ein=  oder  aus  derselben  ausführen,  zu  bestimmen,
wenn  sie  die  Gesetze  und  die  hergebrachten  Gewohnheiten  des  Landes  dabei  beobachten.
  Die  Bürger  der  Argentinischen  Konföderation  sollen  in  den  Staaten  des  Zollvereines
  dieselben  Rechte  und  Privilegien  genießen.  Die  Unterthanen  und  Bürger
der  vertragenden  Theile  sollen  vollständigen  und  vollkommenen  Schutz  für  ihre  Personen
  und  ihr  Eigenthum  erhalten  und  genießen  und  zur  Verfolgung  und  Bertheidigung
  ihrer  Rechte  freien  und  offenen  Zutritt  zu  den  Gerichtshöfen  in  den  bei-
        <pb n="165" />
        1563

derseitigen  Ländern  haben  und  es  soll  ihnen  frei  stehen,  in  allen  Fällen  sich  derjenigen
  Advokaten,  Sachwalter  oder  Agenten  zu  bedienen,  die  sie  hierzu  für  geeignet
erachten,  und  sie  sollen  hierin  dieselben  Rechte  und  Privilegien  genießen,  wie  die
eingebornen  Unterthanen  und  Bürger.

Artikel  9.

In  Allem,  was  die  Hafen-Polizei,  das  Beladen  der  Schiffe,  die  Sicherheit
der  Waaren,  Güter  und  Effekten,  sowie  die  Erwerbung  von  Eigenthum  aller
Art  und  jeder  Benennung  und  die  Verfügung  darüber  mittelst  Verkaufes,  Schenkung,
  Tausch,  Testament  oder  sonst,  sowie  was  die  Gerechtigkeitspflege  betrifft,  sollen
  die  Unterthanen  und  Bürger  der  vertragenden  Theile  gegenseitig  die  nämlichen
Privilegien,  Freiheiten  und  Rechte  genießen,  wie  die  Unterthanen  und  Bürger  der
meistbegünstigten  Nationen.  Sie  sollen  in  keiner  dieser  Beziehungen  mit  höheren
Auflagen  oder  Abgaben  als  denjenigen  betroffen  werden,  welche  von  den  eigenen
Unterthanen  und  Bürgern  zu  entrichten  sind,  wobei  sie  sich  jedoch,  wie  sich  von
selbst  versteht,  den  örtlichen  Gesetzen  und  Anordnungen  des  betreffenden  Landes  zu
unterwerfen  haben.  Verstirbt  ein  Unterthan  oder  Bürger  eines  der  vertragenden
Theile  in  den  Gebieten  oder  Staaten  des  auderen  Theiles  ohne  Testament  oder
letztwillige  Verfügung,  so  soll  der  General-Konsul  oder  Konsul  des  Staates,  welchem
der  Verstorbene  angehörte,  oder  in  Abwesenheit  desselben  dessen  Stellvertreter,  soweit
  die  Gesetze  des  Landes  dieß  gestatten,  das  Recht  haben,  an  der  Besitznahme
der  Verwaltung  und  der  gerichtlichen  Liquidation  der  Verlassenschaft  des  Verstorbenen
  im  Interesse  der  Gläubiger  oder  der  gesetzlichen  Erben  Theil  zu  nehmen.

Entsteht  hierbei  eine  Differenz  über  die  Erbschaft  oder  über  Eines  oder  Einige  der
Güter,  aus  denen  sie  besteht,  oder  über  ein  Guthaben  oder  eine  Schuld  der  Erbschaft,
und  kann  diese  durch  Schiedsrichter  nicht  geschlichtet  werden,  so  fällt  sie  der  Entscheidung
  der  Gerichte  des  Landes  anheim.

Artikel  10.

Die  Unterthanen  der  Zollvereinsstaaten,  welche  sich  in  der  Argentinischen  Konföderation,
  und  die  Bürger  der  Argentinischen  Konföderation,  welche  sich  in  den
Zollvereinsstaaten  wohnhaft  aufhalten,  sollen  von  allem  und  jedem  unfreiwilligen
Militär-Dienst  zur  See  und  zu  Lande,  von  Zwangsanlehen,  Requisitionen  und  Kriegs-Kontributionen
  befreit  bleiben.  Auch  sollen  sie  unter  keinerlei  Vorwand  gezwungen
werden,  höhere  gewöhnliche  Auflagen,  Requisitionen  oder  Abgaben,  als  diejenigen
zu  zahlen,  welche  von  den  eigenen  Unterthanen  oder  Bürgern  zu  entrichten  sind.

Artikel  11.

Es  soll  jedem  vertragenden  rn  freistehen,  zum  Schutze  des  Handels  Konsuln
  zu  bestellen,  welche  in  den  Staaten  oder  Gebieten  des  anderen  Theiles  residiren;
  bevor  jedoch  ein  Konsul  seine  amtlichen  Funktionen  ausübt,  soll  derselbe  in
        <pb n="166" />
        154

der  gewöhnlichen  Form  Seitens  der  Regierung,  an  welche  er  gesendet  worden,  bestätigt
  und  zugelassen  werden,  und  ein  jeder  der  vertragenden  Theile  kann  nach  eitenem
  Ermessen  von  der  Residenz  der  Konsuln  einzelne  besondere  Plätze  ausschließen.

Die  Archive  und  Dienstpapiere  der  Konsulate  der  vertragenden  Theile  sollen
als  unverletzlich  betrachtet  und  es  soll  kein  öffentlicher  Beamter  und  keine  Ortsbehörde
  unter  irgend  einem  Vorwande  berechtigt  seyn,  dieselben  in  Beschlag  zu
nehmen  oder  zu  beeinträchtigen.

Die  Konsuln  ver  Argentinischen  Konföderation  sollen  in  den  zum  Zollvereine
gehörigen  Staaten  alle  Vorrechte,  Befreiungen  und  Abgabefreiheiten  genießen,
welche  den,  den  meistbegünstigten  Nationen  angehörigen,  Konsuln  desselben  Ranges
gegenwärtig  zugestanden  sind  oder  künftig  werden  zugestanden  werden,  und  in  gleicher
  Weise  sollen  die  Konsuln  der  Zollvereinsstaaten  in  den  Gebieten  der  Argentinischen
  Konföderation  nach  der  strengsten  Reciprocität  alle  Vorrechte,  Befreiungen
und  Abgabefreiheiten  genießen,  welche  in  der  Argentinischen  Konföderation  den  Konsuln
  der  meistbegünstigten  Nation  gegenwärtig  zugestanden  sind  oder  künftig  werden
zugestanden  werden.

Artikel  12.

Zu  größerer  Sicherheit  des  Handels  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereines
und  der  Argentinischen  Konföderation  wird  vereinbart,  daß,  wenn  zu  irgend  einer
Zeit  eine  Unterbrechung  der  freundschaftlichen  Handelsbeziehungen  oder  unglücklicher
Weise  ein  Bruch  zwischen  den  vertragenden  Theilen  eintreten  sollte,  die  Unterthanen
  und  Bürger  eines  jeden  derselben,  welche  sich  in  den  Gebieten  oder  Staaten
des  anderen  Theiles  wohnhaft  aufhalten,  das  Vorrecht  genießen  sollen,  ohne  irgend
eine  Störung  daselbst  zu  verbleiben,  und  ihr  Gewerbe  oder  ihre  Beschäftigung  fortzusetzen,
  so  lange  sie  sich  friedlich  verhalten  und  sich  nicht  einer  Uebertretung  der
Gesetze  schuldig  machen,  und  es  sollen  ihre  Effekten  und  ihr  Eigenthum,  es  mag
solches  Privat-Personen  oder  dem  Staate  anvertraut  worden  seyn,  weder  der  Beschlagnahme
  oder  Segquestration  unterliegen,  noch  anderen  Ansprüchen  als  solchen
unterworfen  seyn,  welche  auch  an  gleichnamige  Effekten  und  gleichnamiges  Eigenthum
  gemacht  werden,  das  den  Landeseinwohnern  der  respektiven  Staaten  gehört.

Artikel  13.

Die  Unterthanen  der  Zollvereinsstaaten  und  die  Bürger  der  Argentinischen  Konföderation,
  welche  sich  beziehungsweise  in  den  Ländern  des  anderen  Theiles  aufhalten,
  sollen  in  ihren  Häusern,  Personen  und  in  ihrem  Eigenthume  den  vollen  Schutz
der  Regierung  genießen.

Sie  sollen  ihres  religiösen  Glaubens  wegen  in  keiner  Weise  gestört,  belästigt
oder  gekränkt  werden,  sondern  volle  Gewissensfreiheit  genießen,  wobei  sie  sich  je-
        <pb n="167" />
        155

doch  eben  so  wenig  in  die  Religions-Angelegenheiten  und  die  Gebräuche  des  Landes,
  in  welchem  sie  leben,  zu  mischen,  sondern  dieselben  zu  respektiren  haben.

Hinsichtlich  der  Feier  des  Gottesdienstes  nach  dem  Ritus  und  den  Gebräuchen
  ihrer  Kirche,  sei  es  in  ihren  eigenen  Privat-Häusern,  sei  es  in  ihren  eigenen
  besonderen  Kirchen  und  Kapellen,  hinsichtlich  der  Befugniß  zur  Erbauung  und
Unterhaltung  solcher  Kirchen  und  Kopellen,  endlich  hinsichtlich  der  Befugniß  zur
Anlegung,  Unterhaltung  und  Benutzung  von  eigenen  Begräbnißplätzen,  sollen  den
Unterthanen  und  Bürgern  eines  jeden  der  vertragenden  Theile,  welche  sich  in  den
Ländern  und  Gebieten  des  anderen  Theiles  aufhalten,  die  nämlichen  Rechte  und
Freiheiten  zustehen  und  der  nämliche  Schutz  gewährt  werden,  wie  den  Unterthanen
und  Bürgern  der  meistbegünstigten  Nation.

Artikel  13.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  für  die  Dauer  von  acht  Jahren,  von  dem
Datum  desselben  an  gerechnet,  und  dann  ferner  bis  zum  Ablaufe  von  zwölf  Monaten
  bestehen,  nachdem  einer  der  vertragenden  Theile  dem  anderen  die  Anzeige  gemacht
  hat,  daß  es  seine  Absicht  sei,  denselben  nicht  weiter  fortzusetzen,  wobei  jeder
  der  vertragenden  Theile  sich  das  Recht  vorbehält,  dem  anderen  TSeile  diese
Anzeige  bei  Ablauf  der  gedachten  achtjährigen  Frist  oder  zu  jeder  späteren  Zeit
zu  machen.

Und  es  wird  hiermit  zwischen  ihnen  vereinbart,  daß  mit  Ablauf  der  zwölf
Monate  nach  dem  Empfange  einer  solchen  Anzeige  der  gegenwärtige  Vertrag  und
alle  Bestimmungen  desselben  gänzlich  aufhören  und  endigen  sollen.

Artikel  18.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  von  den  vertragenden  Theilen  ratifizirt  und
es  sollen  die  Ratifikationen  innerhalb  des  Zeitraumes  von  zwei  Jahren  am  Sitze
der  Regierung  der  Argentinischen  Konföderation  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  Vertrag  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigefügt  in  der  Stadt  Paran  den  neunzehnten  September
  Ein  Tausend  Acht  Hundert  und  Sieben  und  Fünfizig.

(Gez.)  Herrmann  Herbort  Friedrich  von  Gilich.

(Gez.)  Bernabe  Lopez.

□
        <pb n="168" />
        156

II.  Es  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auch  die  Führung
  des  Katasters  von  Wilsdorf  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte  Dornburg
  überwiesen  worden  ist.

Weimar  am  27.  Juli  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

IIII.  In  Folge  der  im  vorigen  Jahre  in  Kaltennordheim  und  in  der  Stadt
Geisa  sich  ereigneten  bedeutenden  Brandunglücksfälle  und  mit  Rücksicht  auf  die  von
Seiten  der  Landesbrandversicherungs-Anstalt  sowohl  deshalb,  als  auch  sonst  noch
zu  gewährenden  Entschädigungen  wird  auf  dem  Grunde  des  unter  dem  5.  Januar
1854  ergangenen  Nachtrages  zu  §.  6  des  Gesetzes  über  die  öffentliche  Anstalt  der
Brandversicherung  vom  28.  August  1826  von  jedem  Thaler  der  von  den  Gebäudebesitzern
  im  Großherzogthume  nach  Maßgabe  des  Brandversicherungs-Katasters  für
das  laufende  Jahr  1859  zu  vergebenden  Beitrags-Konkurrenz-Summen  ein  weiterer
Beitrag  von

Einem  halben  Pfennig  Landeswährung
hiermit  dergestalt  ausgeschrieben,  daß  derselbe  mit
dem  15.  September  d.  J.
von  sämmtlichen  Kontribuenten  erhoben  und  beigebracht  werden  soll.

Indem  solches  sowohl  den  betheiligten  Gebäudebesitzern,  als  auch  den  betreffenden
  Ober=  und  Unter-Einnahmen  zur  Nachricht  bekannt  gemacht  wird,  werden
  nicht  nur  die  Ersteren  zugleich  aufgefordert,  die  fraglichen  Beiträge  zu  dem
vorbezeichneten  Termine  pünktlich  abzuführen  und  zu  berichtigen,  sondern  es  wird
auch  sämmtlichen  Ortssteuereinnehmern  aufgegeben,  in  Gemäßheit  der  höchsten  Verordnung
  vom  2.  Juni  1854  über  die  Erhebung  der  direkten  Steuern  und  Landesbrandversicherungs-Beiträge
  für  die  ungesäumte  Beibringung  und  Einlieferung  der
diesfallsigen  Gelder  an  die  ihnen  vorgesetzten  Einnahmestellen  in  den  gesetzlich  annehmbaren
  Münzsorten,  ohne  erst  weitere  besondere  Anweisung  hierzu  zu  erwarten,
pflichtmäßig  Sorge  zu  tragen.

Wegen  der  etwa  verbleibenden  Restzahlungen  ist  übrigens  allenthalben  den
Vorschriften  der  vorangezogenen  Verordnung  vom  2.  Juni  1854  und  des  Gesetzes
vom  11.  Dezember  1850  nachzugehen.

Weimar  am  1.  August  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="169" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  24.  Weimar.  23.  September  1859.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Dem  Königlich  Hannoverschen  Steueramte  zu  Bückeburg  ist  die  Befugniß
zur  unbeschränkten  Erledigung  von  Begleitscheinen  !  bis  auf  Weiteres  beigelegt
worden,  was  mit  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September
1854,  Seite  333  des  Regierungs-Blättes,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  wird.

Weimar  am  27.  Juli  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,
  Departement  des  Innern,  vom  12.  v.  M.  (Nummer  22  des  Regierungs-Blattes)
  wird  zur  Nachachtung  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  die  in  jener  Bekanntmachung  bezeichneten  Bedachungs-Materialien  —  sogenannte
  Steindachpappe  und  sogenannter  Asphaltfilz  —  wenn  sie  mit  Erlaubniß  der
Orts-Polizeibehörde  in  Anwendung  gebracht  werden,  auch  in  Rücksicht  auf  die  Aufnahme
  der  betreffenden,  damit  gedeckten  Gebäude  in  die  Landes-Brandversicherungsanstalt
  und  auf  die  dabei  zu  bestimmende  Klasse  der  Feuergefährlichkeit  (§.  33  des
Brandversicherungs-Gesetzes  vom  28.  August  1826)  der  Ziegeldachung  gleich
zu  achten  sind.

Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  haben  daher  in  der  fraglichen  Beziehung
vom  1.,  Januar  1860  an  demgemäß  das  Erforderliche  wahrzunehmen.

Weimar  am  5.  August  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Thon.

30
        <pb n="170" />
        158

III.  Mit  der  am  11.  d.  M.  erfolgten  Eröffnung  der  Eisenbahn  von  Thionville
  nach  Luxemburg  ist  von  Seiten  der  Königlich  Großherzoglich  Luxemburgschen
Regierung  der  Zoll-Abfertigungsstelle  auf  dem  Bahnhofe  zu  Luxemburg  die  Bezeichnung:


„Königlich  Großherzogliches  Haupt-Zollamt,  Zoll-Expedition  auf  dem
Bahnhofe“
beigelegt  und  zugleich  zu  Bettemburg  ein  Neben-Zollamt  I.  vorläufig  mit  der  erweiterten
  Befugniß,  die  Eingangsalgcben  bei  Gegenstärden,  welche  höher  als  mit
Fünf  Thalern  vom  Zentner  belegt  sind,  bis  zur  Summe  von  Hundert  Thalern  für
jeden  Empfänger  einer  Sendung  erheben  zu  dürfen,  errichtet  worden.

Unter  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September  1854
(Seite  333  des  Regierungs  -Blattes)  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar  am  25.  August  1859.  4

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.

IV.  An  der  Stelle  des  vor  Kurzem  verstorbenen  Wasserzoll-Einnehmers,
Chausseegeld-Erhebers  Friedrich  Jakob  Köhler  zu  Creuzburg,  ist  als  Wasserzoll-Einnehmer
  daselbst  der  Gasthofsbesitzer  Friedrich  Enders  angenommen  und  verpflichtet
  worden,  was  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  26.  August  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.

V.  Mit  höchster  Genehmigung  wird  das  durch  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  27.  Mai  d.  J.  angeordnete  Verbot  der  Ausfuhr  von  Schlachtvieh
aus  dem  Großherzogthume  über  die  südlichen  und  westlichen  Grenzen  des  Zollvereins
  hiermit  wieder  aufgehoben.

Weimar  am  7.  September  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.

Drugd  der  Hof-  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="171" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Nummer  25.  Weimar.  23.  Oktober  1859.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Von  Seiten  der  Herzoglich  Nassauschen  Staatsregierung  ist  in  dem  Orte
Höhr,  an  der  Straße  von  Vallendar  nach  Herschbach,  eine  Steuerstelle  mit  der
Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  errichtet  worden.

Mit  Rückbezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September  1354
(Seite  333  des  Regierungs-Blattes)  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  Weimar  am  15.  August  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.

II.  Im  Herzogthum  Nassau  ist  durch  Gesetz  vom  23.  Juli  d.  J.  das  im
Inlande  bereitete  Bier  mit  einer  Steuer  belegt  und  in  Folge  dessen  demnächst
weiter  bestimmt  worden,  daß  vom  1.  künftigen  Monats  ab  von  dem  dahin  eingehenden
  Bierc  eine  Uebergangsabgabe  im  Betrage  von  Einem  Gulden  zwanzig  Kreuzer
  für  die  Ohm  zu  80  Maß  (160  lleitres)  entrichtet  werden  und  die  Erhebung
und  Kontrolirung  dieser  Abgabe  durch  die  auch  zur  Erhebung  der  Branntweinsteuer
bestellten  Behörden  erfolgen  soll.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  18.  August  1854
(Seite  297  des  Regierungs-Blattes)  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Weimar  am  1.  September  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.
31
        <pb n="172" />
        160

III.  Zur  zollamtlichen  Abfertigung  der  auf  der  kürzlich  eröffneten  Kattowitz-Zabkowitzer
  Eisenbahn  ein=  und  ausgehenden  Züge  ist  Königlich  Preußischer  Seits
in  Kattowitz  eine  Bahnhofs-Steuer-Expedition  mit  den  Befugnissen  eines  Haupt-Zollamtes
  vorläufig  errichtet  worden,  was  mit  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  8.  September  1854  (Seite  333  des  Regierungs-Blattes)  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  21.  September  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.

IV.  Vom  1.  Oktober  d.  J.  ist  bis  auf  Weiteres  der  Tax-Preis  eines
Blutegels  auf  Zwei  Silbergroschen  drei  Pfennige  netto  herabgesetzt  worden.
Weimar  am  24.  September  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

V.  Wir  bringen  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  höchster  Anordnung
  zufolge  von  der  Erhelung  der  durch  Gesetz  vom  1.  Juni  d.  J.  für  den  18.
Oktober  d.  J.  ausgeschriebenen  Kriegsstener  fürerst  abgesehen  werden  soll.

Weimar  am  29.  September  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

VI.  Mit  Bezug  auf  die  Ministerial  Bekanntmachung  vom  8.  September
1854  (S.  333  des  Regierungs-Blattes)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  dem  Königlich  Preußischen  Unter-Steueramte  Heiligen  stadt  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  beigelegt  worden  ist.

Weimar  am  29.  September  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

VII.  Nachdem  an  die  Stelle  des  verstorbenen  Steuer  Inspektors  Heideloff
zu  Arnstadt  der  zeitherige  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche  Landraths-
        <pb n="173" />
        161

Assessor  Berger  zum  Ober-Kontroleur  für  den  Ober-Kontrole-Bezirk  Arn  stadt
vom  1.  Oktober  d.  J.  an  ernannt  worden  ist,  in  welcher  Eigenschaft  demselben
vertragsmäßig  auch  die  Ausübung  der  Ober-Kontrole  in  dem  Bezirke  des  Großherzoglichen
  Justiz-Amtes  Ilmenau  sowohl  hinsichtlich  der  gemeinschaftlichen  als
der  privativen  indirekten  Abgaben  zusteht:  so  wird  die  hiernach  eingetretene  Personal-Veränderung
  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  30.  September  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerinm,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

VIII.  Zu  Bettingen  im  Großherzogthume  Luxemburg  ist  ein  Nebenzollamt
  I.  in  Wirksamkeit  getreten,  was  unter  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  8.  September  1854  (S.  333  des  Regierungs-Blattes)  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  3.  Oktober  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats--Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

IX.  In  Abwesenheit  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  hat  das
Großherzogliche  Gesammt-Ministerium  nach  vorgängigem  Vortrage  beschlossen,  dem
Herrn  Lewis  Wells  Broadwell  zu  New-Orleans  in  Anerika  auf
diesfallsiges  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  nachgewiesene  verbesserte  Methode,
Mahlsteine  zuzurichten,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,
für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes  mit  der  Wirkung  zu  ertheilen,  daß
ohne  vorherige  Zustimmung  des  Patent-Inhabers  Niemand  die  fragliche  Verbesserung
  anzuwenden  berechtigt  ist,  ohne  daß  jedoch  Jemand  in  der  Anwendung  bereits
  bekannter  Theile  der  Erfindung  beschränkt  werden  soll.

Uebrigens  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes,  welches  dann  als  erloschen  zu
betrachten  ist,  wenn  die  bleibende  Anwendung  und  Ausführung  der  Erfindung  im
Großherzogthume  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  nicht  binnen  Jahresfrist
  nachgewiesen  wird,  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  der  Erfindung  im  Sinne
der  laut  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1843
Seite  13.—  16)  in  den  Zollvereins-Staaten  bei  Erfindungs-Patenten  zu  beobachtenden
  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.
        <pb n="174" />
        162

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertiget  worden,
  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.
Weimar  am  12.  Oktober  1859.
Großberzoglidh  Sachsisches  Staats-  Mimsterium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

Bekanntmachungen.

I.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  28.  Juni  1853  wird  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Fürstlich  Thurn  und  DTaxissche
Postverwaltung  zur  Erleichterung  der  Frankatur  der  Korrespondenz,  insbesondere
nach  außerdeutschen  Ländern,  durch  Marken  mit  landesherrlicher  Genehmigung  nunmehr
  auch  Freimarken  im  Werthe  von  Fünf  und  Zehen  Silbergroschen  durch  die
Poststellen  ausgeben  läßt.

Die  Freimarken  zu  Fünf  Silbergroschen  sind  auf  weißem  Papier  mit  Lila-Druck,
  diejenigen  zu  Zehen  Silbergroschen  auf  weißem  Papier  mit  Orange-Druck
bergestellt  und  tragen  außerdem  —  abgesehen  von  den  Werthbeträgen  —  dieselben
Kennzeichen,  wie  die  in  der  Bekanntmachung  vom  28.  Juni  1853  unter  2  bezeichneten
  Markensorten.

Weimar  am  27.  September  1859.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

II.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  28.  Juni  und  15.
Dezember  1853,  die  Frankirung  der  Korrespondenz  durch  Marken  betreffend,  wird
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auch  die  gewöhnlichen  Landbestellgebühren
  für  Briefpostsendungen,  deren  Aufgabe=  und  Abgabe-Postort  im  Fürstlich
Thurn=  und  Daxisschen  Postbezirke  liegt,  insoweit  auch  durch  Freimarken  bei  der
Aufgabe  entrichtet  werden  können,  als  eine  Vorausbezahlung  überhaupt  Statt  finden
  kann.

Weimar  am  5.  Oktober  1859.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

Druck  der  Hof  ·  Enchorncerei  in  Weimar
        <pb n="175" />
        Uegierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen=  Weimar-Eisenach.

Nummer  26.  Weimar.  5.  November  1859.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
rc.  ꝛc.

verordnen  hierdurch  bei  dem  eingetretenen  Bedürfnisse  einer  Erneuerung  der  Kassenanweisungen,
  im  Hinblick  auf  die  Bestimmungen  der  8.8.  12  und  13  des  Gesetzes
vom  27.  August  1847  und  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

8.  1.

Die  auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  vom  27.  August  1847  emittirten  Großherzoglich
  Sächsischen  Kassenanweisungen  sind  sobald  als  thunlich  aus  dem  Verkehr
zu  ziehen  und  an  deren  Stelle  neue  in  gleichem  Betrage  auszugeben,  deren  äußere
Form  und  Kennzeichen  Unser  Staats-Ministerium  seiner  Zeit  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen  hat.

8.  2.

Die  neuen  Kassenanweisungen  erhalten  in  allen  Beziehungen  dieselbe  rechtliche
Natur  und  Geltung,  wie  die  zeither  im  Umlaufe  befindlichen,  insbesondere  finden
alle  Bestimmungen  der  Gesetze  vom  27.  August  1847  und  vom  28.  April  1848
auf  jene  ganz  ebenso  Anwendung,  wie  auf  die  bisherigen  Kassenanweisungen.  Der
veränderten  Organisation  der  Behörden  entsprechend  treten  jedoch  an  die  Stelle  des
im  ersteren  Gesetze  erwähnten  Landschafts-Kollegiums  Unser  Staats-Ministerium,

32
        <pb n="176" />
        164

Departement  der  Finanzen,  und  an  die  Stelle  der  Haupt-Landschaftskasse  und  des
Haupt-Landschaftskassirers  die  Haupt-Staatskasse  und  der  Ober-Rendant  derselben.

8.  3.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Einziehung  der  zeitherigen  und  über  die
Ausgabe  der  neuen  Kassenanweisungen,  insbesondere  auch  über  die  definitive  Präelusion
  der  ersteren  bleiben  dem  Ermessen  Unseres  Staats-Ministeriums  überlassen.
Jedoch  hat  dasselbe  den  Besitzern  der  jetzt  im  Umlaufe  befindlichen  Kassenanweisungen
  mindestens  die  im  §.  12  des  Gesetzes  vom  27.  August  1847  vorgeschriebene
  zwölfmonatige  Frist  zu  deren  Umtausch  durch  öffentliche  Bekanntmachung  einzuräumen,
  bevor  die  Entwerthung  der  eingerufenen  Kassenanweisungen  eintritt.

Die  Oeffentlichkeit  der  Vernichtung  der  zurückgezogenen  und  werthlos  gewordenen
  Kassenanweisungen  soll  in  der  Weise  zur  Ausführung  gebracht  werden,  daß
nicht  nur  einige  unbescholtene  Staatsbürger  als  Zeugen  zu  dem  Akte  zugezogen
werden,  sondern  auch  Ort  und  Zeit  der  Vernichtung  öffentlich  bekannt  gemacht  und
dabei  den  sich  Anmeldenden  der  Zutritt  insoweit  gewährt  wird,  als  der  Raum  des
Lokals  mit  Rücksicht  auf  die  vorzunehmende  Handlung  es  gestattet.

8.  .

Unser  Staats-Ministerium  und  unter  ihm  die  mit  der  Ausgabe  der  neuen
Kassenanweisungen  zu  beauftragenden  Kassestellen  sind  dafür  verantwortlich,  daß  die
Ausgabe  der  neuen  Kassenanweisungen  nur  in  dem  Betrage  erfolgt,  bis  zu  welchem
bereits  ältere  Kassenanweisungen  aus  dem  Verkehr  gezogen  sind,  so  daß  zu  keinem
Zeitpunkte  mehr  als  für  sechsmalhunderttausend  Thaler  an  gültigen  Kassenanweisungen
  im  Verkehr  sich  befinden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  demselben
Unser  Großherzogliches  Staatsinsiegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  20.  April  1859.

Carl  Alexander.

G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Gesetz,
die  Erneuerung  der  Großherzoglich  Sächsischen
Kassenanweisungen  betreffend.
        <pb n="177" />
        166

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhapn,  Neustadt  und  Tautenburg
cc.  2c.h

Die  Regierungen  der  zum  Zollvereine  gehörenden  Staaten  sind  übereingekommen,
  den  seit  dem  1.  Januar  1857  gültigen  Zoll-Tarif  in  einzelnen  Bestimmungen
abzuändern  und  zu  ergänzen.

Dem  zu  Folge  verordnen  Wir  hierdurch  mit  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung
des  getreuen  Landtages,  daß  nachstehende  Abänderungen  und  Zusätze  zu  diesem  Tarife,
  welcher  im  Uebrigen  in  Kraft  bleibt,  vom  1.  Januar  1860  an  in  Wirksamkeit
  treten  sollen.

I.  Erste  Abtheilung  des  Tarifes.
Den  Gegenständen,  welche  keiner  Abgabe  unterworfen  sind,  treten  folgende,
  bisher  in  dem  Darife  nicht  namentlich  aufgeführte  Artikel  hinzu:
zu  Position  5  künstliche  Düngungsmittel  auf  besondere  Erlaubniß;
zu  Position  7  Eis,  rohes;
zu  Position  27  Asphalt,  Bergtheer  und  Cement  (mit  Harzen  und  anderen
Materialien  präparirter  Mastik-Cement).

II.  Zweite  Abtheilung  des  Tarifes.

1)  Alle  Geldsätze  werden  in  Thalern  nach  dem  30-Thalerfuße,  ausschlüssig
mit  der  Eintheilung  in  Dreißigstel,  und  in  Gulden  und  Kreuzern  nach  dem
52½.Guldenfuße  angegeben.

2)  Position  5  a  erhält  den  Zusatz:  „Anmerkung  zu  a  Ricinusöl,  in  Fässern
eingehend,  wenn  bei  der  Abfertigung  auf  den  Zentner  ein  Pfund  Terpentinöl
  oder  ein  Achtelpfund  Rosmarinöl  zugesetzt  worden,  trägt  die  allgemeine
Eingangsabgabe."

3)  Position  6  d  erhält  den  Zusatz:  „gewalzte  und  gezogene  schmiedeeiserne  Röhren
  zu  Gas=  und  Wasser-Leitungen."“

4)  Position  10  c  ist  zu  setzen:  „gemustertes,  massives  weißes  Glas,“  anstatt:
„gemustertes  weißes  Glas.“

32
        <pb n="178" />
        166

5)  Position  20  sind  die  Worte:  „Schreibfedern  aus  Stahl  oder  aus  Metall-Komposition“
  zu  streichen  und  es  soll  der  letzte  Satz  lauten:  wingleichen
Waaren  aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,  Wolle,  welche
mit  Bein  (einschlüssig  Elfenbein  und  Fischbein),  Eisen,  Glas,  Holz,  Horn,
Leder,  Ledertuch,  Messing,  Papier,  Pappe,  Porcellan,  Stahl  oder  Steingut
verbunden  sind,  z.  B.  Tuch=  oder  Zeug-Mützen  in  Verbindung  mit  Leder,
Knöpfe  auf  Holzformen,  Klingelschnüre  und  dergleichen  mehr.“

6)  In  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  in  der  Position  II  21  a  nebst  Anmerkung
  ist  zu  setzen:

„a.  1)  Lohgare  oder  nur  lohroth  gearbeitete  Häute,  Fahlleder,  Sohlleder,
Kalbleder,  Sattlerleder,  Stiefelschäfte,  auch  Juchten;  ingleichen  sämisch
  und  weißgares  Leder,  auch  Pergament
1  Zentner  6  Thaler  oder  10  Gulden  30  Kreuzer.

2)  Gummiplatten  und  mehr  oder  weniger  gereinigte  Guttapercha;  Gummifäden
  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien;  Kratzenleder,
auch  künstliches,  für  inländische  Kratzenfabriken  auf  Erlaubnißschein
unter  Kontrole
1  Zentner  3  Thaler  oder  5  Gulden  15  Krenzer.“

7)  Position  21  b  Anmerkung  soll  lauten:  „Halbgare,  sowie  bereits  gegerbte,
noch  nicht  gefärbte  oder  weiter  zugerichtete  Ziegen=  und  Schaf-Felle  werden
gegen  die  allgemeine  Eingangsabgabe  eingelassen.“

8)  Position  21  c  ist  zu  setzen:  wandere  grobe  Gummi-Fabrikate",  anstatt:  „andere
  nicht  lackirte  Gummi-Fabrikate  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien."“


9)  Position  21  d  ist  zu  setzen:  „von  lackirtem  Leder  und  Pergament,  sowie
Waaren  von  lackirtem,  gefärbtem  oder  bedrucktem  Gummi“,  anstatt:  „von
lackirtem  Leder,  lackirtem  Gummi  und  Pergament.“

10)  Position  25  b  6  ist  dahin  zu  fassen:
„Sefe  aller  Art  mit  Ausnahme  der  Weinhefe“.
11)  Position  25  g  in  der  letzten  Spalte  für  Tara  ist  zu  setzen:

*16  in  Fässern  und  Töpfen,  sowie  in  Kübeln  von  hartem  Holze,

11  in  Kübeln  von  weichem  Holze.“

12)  Position  25  h  ist  zu  setzen:  vauch  eingeschmolzenes  und  ungeschmolzenes  Fett
mit  Ausnahme  von  Talg“,  anstatt:  „auch  ungeschmolzenes  Fett“.

13)  Position  25  m  6  sind  in  der  letzten  Spalte  für  Tara  die  Worte:  „oder
Säcken“"  zu  streichen.

14)  Position  26  soll  lauten:
        <pb n="179" />
        167

 

bei  dem  bei  dem
Eingange  Ausgange  Eingange  Ausgange
Thlr.  Saor.  Thlr.  Sgr..  Er.  Fl.  Xr.

 

Oel,  in  Fässern  eingehend:

a)  Bausl  1  Zentr.  11101  —  —  2  20  ——

Anmerkung  1.  Baumöl,
in  Fässern  eingehend,
wenn  bei  der  Abfertigung
  auf  den  Zentner
ein  Pfund  Terpentinöl
oder  ein  Achtelpfund
Rosmarinöl  zugesetzt
worden  1  Zentr.frei—5  ffreii—  173

b)  anderes  Del  ..  .  .  ..  1  Zentt——  —  524  —  —

Anmerkung  2.  Soge—
nannte  Oelkuchen,  als
Rückstände  bei  dem
Oelschlagen  aus  Lein,
Rapps,  Rübsaamen  u.
s.  w.,  ingleichen  Mehl
aus  solchen  Kuchen  und
Rückständen  1  Zent.  STDMN  —  —
        <pb n="180" />
        168

15)  Position  27  a  sind  die  Worte:  „und  Pappdeckel"  zu  streichen;  dagegen  ist  in

der  Anmerkung  hinter  dem  Worte:  „Pack-Papier“"  einzuschalten:  „sowie
von  Pappdeckeln  und  Preßspähnen“.

16)  Position  30  a  anstatt  der  Bestimmungen  unter  a.  1  und  2  ist  die  folgende

aufzunehmen:

a.  Gefärbte  Seide  und  Rlorett-  bei  dem  Eingange

seide,  ferner  Garn  aus  Banm--  #r#
.  1entnersTaler—Sr-odek14Gulden-Xr·
wolle  und  Seide  8  h  8

Die  Tara  von

 

16  in  Fässern  und  Kisten
9  in  Ballen
bleibt  unverändert.

17)  Pofition  30  b  und  e  ist  zu  setzen:  „Bänder,  Borten  und  Tülle“,  anstatt:

„Bänder  und  Borten“.

18)  Position  36  ist  zu  setzen:  „Fett  von  Rind=  und  Schaf-Vieh“,  anstatt

vThierfett".

19)  Position  36  a  ist  der  Abgabensatz  bei  dem  Eingange  für  Talg  vom  Zentner

auf  1  Thaler  —  Sgr.  oder  1  Gulden  45  Kreuzer  zu  ermäßigen;  daneben
  fällt  die  Vergütung  für  Tara  weg.

20)  Position  37  sind  die  eingeklammerten  Worte:  „Mineral-Theer  und  anderer“

zu  streichen.

21)  Pofition  40  ist  anstatt  des  Wortes:  „Wachsleinwand“  zu  setzen:  „Wachstuch“.



22)  Position  40  b  soll  es  heißen:  „Malertuch  und  Ledertuch“,  anstatt:  „und

Malertuch“.

23)  Pofition  42  a  ist  zuzusetzen:  „alter  Bruchzink.“

X#lI.  Fünfte  Abtheilung  des  Tarifes.

1)  Ziffer  II  ist  dahin  abzuändern:

„Der  dem  Tarife  zum  Grunde  liegende,  im  Zollvereine  mit  Ausnahme  des
Königreiches  Bayern  und  des  Kurfürstenthumes  Hessen  als  allgemeines  Lan-
        <pb n="181" />
        169
desgewicht  eingeführte  Zoll-Zentner  ist  in  hundert  Pfunde  getheilt  und

es  sind  von  diesen
Zoll-Pfunden
1120  =  1000  Baperschen  Pfunden,
2000  =  1000  Rheinbayerschen  Kilogrammen,
935  F#  =  1000  Kurhessischen  Pfunden.

Demnach  sind  gleich  zu  achten:
Zoll-Pfunde:

28  =  25  Bayerschen  Pfunden,
2—  1  Rheinbaperschen  Kilogramm,
14—  15  Krrhessischen  Pfunden,

und  Zoll-Zentner:
28  =  25  Bayerschen  Zentnern  zu  100  Pfunden,
2  =  1  Rheinbayerischen  Quintal  zu  100  Kilogrammen,
36  —  35  Kurhessischen  Zentnern  zu  110  Pfunden.“

2)  In  Nr.  III  sind  die  Worte  „(1½/  Ggr.)“  und  „(3/4  Ggr.)“  zu  streichen.

3)  Die  Bestimmung  unter  Nr.  IV  d  2  im  ersten  Absatze  wird  dahin  abgeändert:

„Werden  Waaren,  für  welche  eine  Tara-Vergütung  zugestanden  ist,  blos
in  einfache  Säcke  von  Pack=  oder  Sack-Leinen  gepackt,  zur  Verzollung  gestellt,
  so  wird  eine  Tara-Vergütung  von  2  Pfund  vom  Zentner  bewilligt.
Bei  einer  Verpackung  in  Schilf=  oder  Stroh-Matten  oder  ähnlichem  Material
können  4  Pfund  vom  Zentner  für  Tara  gerechnet  werden,  insoweit  nicht
in  der  zweiten  Abtheilung  eine  geringere  Tara-Bergütung  für  Ballen  vorgeschrieben
  ist.""  »
szweitenAbsatzesind»2Pfund«anstatt--4Pfund«zusetzen·
Der  dritte  Absatz  ist  dahin  zu  ändern:
„Bei  Waaren,  für  welche  der  Tarif  eine  2  Pfund  übersteigende  Tara  für
Ballen  vorschreibt,  ist  es,  wenn  Ballen  von  einem  Brutto-Gewichte  über  8
Zentner  zur  Verzollung  angemeldet  werden,  der  Wahl  des  Zollpflichtigen.
        <pb n="182" />
        170
überlassen,  entweder  sich  mit  der  Tara-Vergütung  für  8  Zentner  zu  begnügen,
  oder  auf  Ermittelung  des  Netto-Gewichtes  durch  Verwiegung  anzutragen“.

4)  Unter  Nr.  V  ist  zu  setzen:  „Bänder,  Borten  und  Tülle“,  anstatt:  „Bänder
  und  Borten“.
Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  25.  Oktober  1859.

Carl  Alexander.

G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Gesetz
wegen  Abänderung  des  Vereins-Zolltarifes.

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  bereits  vom  26.  September  1857  ab  die  Aufhebung  der  im  Orte
Buttlar  vorhin  bestandenen  Post-Expedition  erfolgt  ist,  so  ist  dem  zu  Folge  auch
die  der  Großherzoglichen  Uebergangsstelle  daselbst  ertheilte  Befugniß  zur  schließlichen
Abfertigung  ausländischer  Poststücke  zurückgezogen  worden,  was  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  28.  Oktober  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar
        <pb n="183" />
        171

Uegierungs-  Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  27.  Weimar.  9.  November  1859.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Mit  Bezugnahme  auf  das  Gesetz  vom  20.  April  1859,  die  Erneuerung
der  Großherzoglich  Sächsischen  Kassenanweisungen  betreffend,  wird  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß

1)  die  auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  vom  27.  August  1847  emittirten
Großherzoglich  Sächsischen  Kassenanweisungen,  nämlich:

Ser.  A.  360,000  Stück  à  1  Thlr.  360,000  Thlr.

Ser.  B.  48,000  à  5  Thlr.  240,000  Thlr.
durch  die  in  gleicher  An  zahl  und  in  gleichen  Werthsabschnitten  neu  angefertigten
Großherzoglich  Sächsischen  Kassenanweisungen,  deren  äußere  Form  und  Kennzeichen
in  der  Beilage  à  beschrieben  sind,  in  der  Weise  ersetzt  werden  sollen,  daß  die
Ausgabe  der  letzteren  allmälig  und  nur  in  dem  Betrage  erfolgt,  bis  zu  welchem  bereits
  ältere  Kassenanweisungen  aus  dem  Verkehr  gezogen  sind;

2)  wegen  gänzlicher  Einziehung  der  älteren  Großherzoglich  Sächsischen  Kassenanweisungen
  und  über  deren  definitive  Entwerthung  seiner  Zeit  die  entsprechende
Bekanntmachung  erlassen  werden  wird.

Uebrigens  bewendet  es  dabei,  daß  die  Großherzoglich  Sächsischen  Kassenanweisungen
  in  allen  Kassen  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  ebenso  wie
klingende  Münze  angenommen  und  daß  dieselben,  außer  bei  der  im  Gesetze  vom
20.  April  d.  J.  §.  2  genannten  Großherzoglichen  Haupt-Staatskasse  allhier,  bis
auf  Weiteres  auch  durch  das  Großherzogliche  Rechnungsamt  zu  Eisenach,  soweit
dessen  Baarvorräthe  zureichen,  gegen  klingendes  Courant  ohne  Aufgeld,  während
der  Expeditions-Zeit  umgetauscht  werden.  Weimar  am  1.  November  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.
33
        <pb n="184" />
        172

Beschreibung  der  Großherzoglich  Saͤchsischen  Kassenanweisungen
à  1  Thaler.
Die  Kassenanweisungen  à  1  Thaler  sind:
5  Zoll  preußisch  lang  und  3⅛  Zoll  preußisch  hoch,
aus  weißem  Hanfpapier  gemacht,  welches  in  den  beiden  oberen  Ecken  mit  verziertem
  Wasserzeichen  versehen  ist,  in  welchen  die  Werthzahlen  „1"  dunkel  erscheinen.
Dasselbe  ist  auf  beiden  Seitenflächen  in  grau  abgetönt,  und  zwar:

a)  auf  der  Schauseite,  durch  einen  Unterdruck  mit  einer  fein  guillochirten
Kupferdruckplatte.  Auf  diesem  Unterdruck  ist  in  hellbrauner  Farbe  und  von
allen  Seiten  gleich  weit  abstehend  eine,  von  einer  verzierten  Randlinie  eingefaßte
  Platte  abgedruckt,  welche  in  30  Wiederholungen:

„Crosskherzopchenn-  Sachsen-  Wermamsche-Kassen#-monrsnng“
in  gleich  weiten  Abständen  und  in  durchbrochener  Arbeit  enthällt.

Um  diese  Platte  herum  ist  in  ahnlicher  brauner  Farbe  und  zwar  oben
und  unten  vertheilt  in  verzierter  Schrift  aufgedruckt:

„Grossh.  Sũchsische  Coussen-Aniveisunq“,
an  jeder  Seite  „1  Valer  “

Auf  das  mit  der  hellbraunen  Farbe  hergestellte  Mittelfeld  ist  in  schwarzer
  Farbe  aufgedruckt:  das  Großherzogliche  Wappen  und  zu  beiden  Seiten
desselben  vertheilt:

„CfossKeroq-.  Skr-A#esche  (#se  #—1
Ler.  4.  und  die  laufende  Nummer;
darunter:
Ein  Thaler
im  30-Thalerfuße.

In  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  20.  April  1859  theils  in  gothischer,
theils  in  Antiqua-Schrift.  Es  folgen  hierunter  die  Facsimilien  der  Namen:
  „Hoffmann,  v.  Schwendler,  IHorn“  und  darunter  endlich  in  zweifacher
  Wiederholung  mit  Diamant-Schrift  vie  Strafandrohung  gegen  Nachbildung.
  Zu  beiden  Seiten  der  Hauptbezeichnung  „Ein  Thaler«  ist  der  Werih
in  verzierter  „1/  auf  guillochirten  Felrern  in  dunkelbrauner  Farbe  ausgeführt.

b)  Auf  der  Kehrseite  mit  einer  Tonplatte.  Diese  Seite  zeigt  in  schwarzer
Farbe  links  einen,  auf  das  —  mit  einem,  den  Wahlspruch  des  weißen
Falkenordens:  „  ascencdimus“  zeigenden  Bande  umschlungenes  Säch—
sisches  Wappenschild  sich  stützenden  Edelknaben,  welcher  in  der  linken  Hand
einen  entkappten  Falken,  in  der  rechten  Hand  die  Kappe  selbst  hält,  an  dessen
        <pb n="185" />
        173

linker  Seite  ein  ruhender  Löwe  sich  befindet;  rechts  oben  in  verzierter  gothischer
  Schrift  die  Bezeichnung:
„Ein  Thaler“

und  hierunter  drei  runde  und  ein  längliches  Schild,  welche  mit  den  Bezeichnungen
  „Ein  Thaler“  in  Wieberholungen  eingefaßt  und  farbig  ausgeführt
  sind.  Während  das  mittlere  größere  und  das  darnnter  befindliche
längliche  Schild  in  grüner  Farbe  abgedruckt  sind;  jenes  das  Wappen,  dieses
  dagegen  den  Namen  des  eintragenden  Beamten  in  Schwarz  auf  guillochirten
  Flächen  enthält,  zeigen  die  in  gelb  ausgeführten  kleinen  Schilde  auf
guillochirtem  Grunde  die  verzierten  Werthzahlen  „  1.0

Beschreibung  der  Großherzoglich  Sächsischen  Kassenamweisungen
à  5  Thaler.
Die  Kassenanweisungen  à  5  Thaler  sind
5  5/12  Zoll  preußisch  lang  und  3  ½  Zoll  preußisch  hoch,
aus  weißem  Haufpapier  gemacht,  welches  in  den  beiden  oberen  Ecken  mit  verziertem
  Wasserzeichen  versehen  ist,  in  welchen  die  Werthzahlen  4  dunkel  erscheinen.
Dasselbe  ist  auf  beiden  Seitenflächen  in  rothbraun  abgetönt,  und  zwar:

a)  auf  der  Schauseite  durch  einen  Unterdruck  mit  einer  fein  guillochirten  Kupferdruckplatte.
  Auf  diesem  Unterdruck  ist  in  grüner  Farbe  und  an  allen  Seiten
  gleich  weit  abstehend  eine,  von  einer  verzierten  Randlinie  eingefaßte  Platte
abgedruckt,  welche  in  dreißig  Wiederholungen  die  Bezeichnung:

„G.  (□rosskerzohhen  Sachsen-  IH'#sche  Kaossen-Aucces  5.“
in  gleich  weiten  Abständen  und  in  durchbrochener  Arbeit  enthält.  Um  diese
Platte  herum  ist  in  ähnlicher  grüner  Forbe,  und  zwar  oben  und  unten  vertheilt,
  in  verzierter  Schrift  aufgedruckt:

„  C’ross  Sefsche  Cussez-#cchen,  an  jeder  Seite  „5  77#%.“

Auf  das  mit  grüner  Farbe  hergestellte  Mittelfeld  ist  in  schwarzer  Farbe
aufgedruckt:  das  Großherzogliche  Wappen  und  zu  beiden  Seiten  desselben
vertheilt:

„  Crossherzopt.  Sdchsescke  Cassen-Anwetsung.“
Serie  B.  und  die  laufende  Nummer;
darunter
Fuünf  Tnhaler
im  30-Thalerfuße.

In  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  20.  April  1859."
theils  in  gothischer,  theils  in  Antiqua-Schrift.  Es  folgen  hierunter  die
Facsimilien  der  Namen:  Hoffmann,  v.  Schwendler,  Horn“"  und  darunter
        <pb n="186" />
        174

endlich  in  zweifacher  Wiederholung  mit  Diamant-Schrift  die  Strafandrohung
  gegen  Nachbildung.

Zu  beiden  Seiten  der  Hauptbezeichnung  „Fünf  Thaler"  ist  der  Werth
in  verzierter  JV“  auf  guillochirten  Feldern  in  dunkelgrüner  Farbe  ausgeführt.
Auf  der  Kehrseite  mit  einer  Tonplatte.  Diese  Seite  zeigt  in  schwarzer  Farbe
links  einen,  auf  das  —  mit  einem  den  Wahlspruch  des  weißen  Falkenordens:
  „Vigilando  ascendinmus“  zeigenden  Bande  umschlungenes  Sächsisches
Wappenschild  sich  stützenden  Edelknaben,  welcher  in  der  linken  Hand  einen
entkappten  Falken,  in  der  rechten  Hand  die  Kappe  selbst  hält,  an  dessen
Seite  ein  ruhender  Löwe  sich  befindet,  rechts  oben  in  verzierter  gothischer
Schrift  die  Bezeichnung:  .-»Peznj»·I7-ales7««


und  hierunter  drei  runde  und  ein  längliches  Schild,  welche  farbig  ausgeführt
  sind.  Die  mit  grüner  Randeinfassung  versehenen  Schilde  sind  guillochirt
  in  gelber  Farbe  gemacht  und  enthalten  in  Schwarz  das  Wappen,  die
Werthzahlen  „V/“  und  den  Namen  des  eintragenden  Beamten.  In  den
Randeinfassungen  der  Schilde  erscheinen  in  Weiß  Wiederholungen  des  Werthes
Finf  Thaler.“

II.  Vom  1.  Januar  1360  ab  wird  das  Königlich  Sächsische  Neben-Zollamt
  I.  Hellendorf  in  Peters  walde  in  die  Kategorie  der  Neben-Zollämter  II
mit  den  Befugnissen  eines  Ansagepostens  für  das  Haupt-Steueramt  Pirna  treten,
was  mit  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanrtmachung  vom  8.  September  1854
(S.  333  des  Regierungs-Blattes)  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  25.  Oktober  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.

III.  Mit  Rückbeziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  17.  April  vorigen
Jahres  Seite  54  des  Regierungs-Blattes,  die  Errichtung  einer  Bezirks-Katasterführung
  in  Ilmenau  betreffend,  wird  hiermit  weiter  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
  daß  auch  das  Kataster  von  Heyda  der  genannten  Stelle  überwiesen  worden
  ist.  Weimar  am  3.  November  1859.  «

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Lrpartemen  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar

b
        <pb n="187" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  28.  Weimar.  22.  November  1859.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhapn,  Neustadt  und  Tautenburg
#c.  2c.

Die  bei  der  Anwendung  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848  über  die  Ablssung
  grundherrlicher  Rechte  gemachten  Erfahrungen  haben  die  Nothwendigkeit  einiger
Ergänzungen  und  Abänderungen  dieses  Gesetzes  ergeben.  Wir  haben  daher  mit
Zustimmung  des  getreuen  Landtages  die  nachstehenden  Bestimmungen  zu  erlassen
beschlossen:

Art.  1.
zum  Gesetz  S.  2  Ziffer  6.

Zu  den  ablösbaren  Waldberechtigungen  gehört  auch  das  Recht  zum  Streuholen.


Art.  2.
Zusatz  zum  §.  11  nach  Absatz  2.

Geht  im  Laufe  des  Verfahrens  das  Eigenthum  eines  Grundstücks  auf  einen
Anderen  über,  so  behalten  die  bis  dahin  abgegebenen  Erklärungen  des  bisherigen
Eigenthümers,  sowie  die  in  Beziehung  auf  denselben  ergangenen  Feststellungen  und
Entscheidungen  ihre  rechtliche  Wirkung  auch  für  den  Nachfolger.

Art.  3.
zum  §.  34.
Hinter  den  Worten  Ftreten  kann“  ist  hinzuzufügen:  (§.  194).

34
        <pb n="188" />
        Art.  1.
Stait  des  5.  157.

Die  Spezial-Kommission  ist  die  zur  unmittelbaren  Leitung  und  Regulirung
eines  Ablösungsgeschäftes,  sowie  die  zur  Instruirung  und  Entscheidung  aller  damit
in  Verbindung  stehenden  Rechtsirrungen  in  erster  Instanz  berufene  Behörde.

Sie  wird  für  jedes  einzelne  Ablösungsgeschäft  besonders  von  der  General-Kommission
  ernannt  (§.  154)  und  besteht:

1)  aus  einem  zum  Aktuar  und  Richter  gqualifizirten  Rechtsgelehrten  und
2)  aus  einem  mit  den  nöthigen  theoretischen  und  praktischen  Kenntnissen  seines
Faches  versehenen  und  zugleich,  wo  möglich,  zur  Abfassung  von  protokollarischen
  Niederschreibungen  befähigten  Wirthschaftsverständigen.
Art.  5.
Statt  des  §S.  158.

Ist  das  Allösungsgeschäft  voraussichtlich  einfach  und  namentlich  zu  ökonomischen
  Schätzungen  oder  zu  rechtlichen  Verwickelungen  keinen  Anlaß  bietend,  so  stcht
es  in  dem  Ermessen  der  Gencral-Kommission,  eine  geeignete  Persönlichkeit  allein
zum  Spezial-Kommissar  zu  bestellen  und  mit  der  Ausführung  der  Sache  zu  beauftragen.


Diese  Befugniß  soll  ihr  nach  erklärtem  Einverständnisse  der  Betheiligten  auch
in  solchen  Fällen  eingeräumt  seyn,  wenn  sich  Persönlichkeiten  vorfinden,  welche  die
Eigenschaften  des  juristischen  und  ökonomischen  Kommissars  in  sich  vereinigen.

Art.  6.
Statt  des  F.  162.

Der  Antrag  auf  gesetzmäßige  Vermittelung  einer  Ablösung  (Provokation)  ist,
er  möge  nun  von  einer  Partei  oder  von  sämmtlichen  Betheiligten  zugleich  ausgehen,
  jererzeit  bei  der  General-Kommission  mittelst  schriftlicher  Eingabe  neben  den
erforderlichen  Duplikaten  zu  bewirken,  welche  eine  genaue  Bezeichnung  des  Objektes
und  Sulbjektes,  der  Art  und  Ausdehnung,  sowie  des  Rechtstitels  der  abzulösenden
Verbindlichkeit  enthalten  muß.

Art.  7.
Statt  des  F.  163.

Die  General-Kommission  prüft  einen  solchergestalt  gebildeten  Antrag  und
findet  sic  ihn  nach  den  vorliegenden  gesetzlichen  Bestimmungen  überhaupt  statthaft,
so  ernennt  sie  die  Spezial-Kommission.

Wenn  aber  bey  Einreichung  des  Antrages  von  den  Betheiligten  im  Einverstänrnisse
  aus  der  Zahl  der  als  Spezial-Kommissare  bekannten  Männer  gewisse
        <pb n="189" />
        177

Personen  zur  Bildung  der  Spezial-Kommission  bezeichnet  werden,  so  sollen  solche
Vorschläge,  insofern  kein  erhebliches  Bedenken  vorwaltet,  Berücksichtigung  finden.

Die  nach  der  Erlassung  dieses  Gesetzes  ernannten  Spezial-Kommissare  haben
ihren  Wohnsitz  während  der  Dauer  der  ihnen  übertragenen  Geschäfte  im  Großherzogthume
  zu  nehmen.

Art.  8.
Statt  des  S.  165.

Außerdem  tritt  die  Wirksamkeit  des  juristischen  Kommissars  nur  dann  ein,
wenn  sich  unter  den  Betheiligten  eine  Differenz  über  das  Bestehen  oder  den  Umsang
  eines  von  ihnen  als  Gegenstand  der  Ablösung  angegebenen  oder  mit  demselben
in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden  Rechtsverhältnisses  zu  Tage  gelegt  hat  und
durch  gütliche  Vermittelung  des  öfonomischen  Kommissars  nicht  zu  erledigen  gewesen
ist,  oder  wenn  die  General-Kommission  dic  alleinige  Leitung  der  Verhandlungen
durch  den  juristischen  Kommissar  im  Anfange  oder  im  ferneren  Verlaufe  derselben
für  angemessen  erachtet.

In  Fällen  dieser  Art  steht  dem  rechtsverständigen  Kommissar  die  Leitung  der
Verhandlungen  und  Erörterungen,  sowie  die  darauf  zu  bauende  richterliche  Entscheidung
  allein  zu,  und  der  ökonomische  Kommissar  tritt  dann  dabei  lediglich  in  das
Verhältniß  eines  Sachverständigen,  durch  dessen  Zuziehung  dem  Richter  zugleich
genaue  Kenntuiß  von  den  etwa  einschlagenden,  von  dem  ökonomischen  Kommissar
allein  geleiteten  früheren  Verhandlungen  über  den  fraglichen  Gegenstand  verschafft
werden  soll.

Art.  9.
Zwischen  den  §.S.  167  und  168.

Die  Spezial-Kommissionen  sind  befugt,  verpflichtete  Protokoll-Führer  zuzuziehen,
  jedoch  nur  mit  Genehmigung  der  General-Kommission,  der  die  Beurtheilung
  über  deren  Befähigung,  sowic  nach  Befinden  deren  Entlassung  überlassen
  bleibt.  .

Die  Verpflichtung  der  Protokoll-Führer  erfolgt  durch  die  General-Kommission
oder  in  deren  Auftrag  durch  einc  inländische  Instiz-Behörde.

Die  unter  Zuziehung  eines  verpflichteten  Protokoll-Führers  aufgenommenen
Verhandlungen  bedürfen  der  Mitunterschrift  der  Betheiligten  nicht,  wenn  drei  Protokoll-Zeugen
  unterschrieben  haben,  und  wenn  aus  der  Niederschrift  hervorgeht,  daß
die  Verhandlung  vorgelesen  und  von  den  Betheiligten  genehmigt  worden  ist.

Die  drei  Zeugen  sind  auf  Veranlassung  der  Spezial-Kommission  von  den
Betheiligten  zu  wählen  und,  wenn  die  Wahl  verweigert  wird,  aus  deren  Mitte
durch  erstere  zu  ernennen.

34*
        <pb n="190" />
        178

Art.  10.
Statt  des  8.  168.

Auch  die  von  einem  verpflichteten  Spezial-Kommissar  allein  und  ohne  Zuziehung
  eines  verpflichteten  Protokoll-Führers  abgefaßten  Protokolle  aller  Art  haben
für  das  Ablösungsgeschäft  und  die  damit  in  Verbindung  stehenden  Nebenverhandlungen
  volle  Beweiskraft,  sofern  sie  von  den  bei  der  Verhandlung  anwesenden  Betheiligten
  mit  unterzeichnet  worden  sind.

Letztere  sind  in  jedem  Falle  verbunden,  ein  solches  Protokoll,  nachdem  selbiges
  vorgelesen  und  dasjenige,  was  die  Betheiligten  etwa  gegen  dessen  Inhalt  zu
erinnern  haben,  nachträglich  registrirt  worden,  zu  unterzeichnen.  Verweigern  sie
aber  insgesammt  oder  zum  Theil  die  Unterzeichnung  desselben,  so  ist  auf  Kosten
der  die  Unterschrift  grundlos  Verweigernden  ein  anderweiter  Termin  vor  beiden
Kommissaren,  oder  in  dem  Falle,  wenn  nur  ein  Kommissar  ernannt  war,  vor  diesem
und  einem  von  der  General-Kommission  zu  ernennenden  zweiten  Kommissar  anzuberaumen,
  in  selbigem  die  Beseitigung  der  gegen  das  fragliche  Protokoll  irgend  aufgefaßten
  Bedenken  zu  versuchen  und,  wenn  dieses  nicht  gelingt,  bei  fortgesetzter
Verweigerung  der  Unterschrift  über  diesen  Hergang  ein  von  beiden  Kommissaren  zu
vollziehendes  Protokoll  aufzunehmen.

Wird  aber,  wenn  beide  Kommissare  bei  der  Verhandlung  zugegen  gewesen
sind  und  beide  das  Protokoll  unterzeichnet  haben,  die  Mitunterschrift  von  den  Betheiligten
  insgesammt  oder  zum  Theil  verweigert,  ungeachtet  dasselbe  vorgelesen  und
dasjenige,  was  sie  etwa  gegen  den  Inhalt  zu  erinnern  hatten,  nachträglich  registrirt
worden  ist,  so  ist  den  Verweigernden  zu  eröffnen,  daß  ihrer  Verweigerung  ungeachtet
  das  Protokoll  als  vollgültig  betrachtet  und  den  ferneren  Verhandlungen  werde
zu  Grunde  gelegt  werden.

Das  eigenmächtige  Abtreten  und  Davongehen  der  Theilhaber  an  einer  Verhandlung
  vor  der  Vorlesung  des  Protokolles  hat  dieselbe  Wirkung  wie  das
gänzliche  Ausbleiben  bei  den  Verhandlungen,  es  mögen  sich  nun  Theilhaber  an  selbigem
  unbemerkt  von  dem  Spezial-Kommissar,  oder  von  ihm  erfolglos  gewarnt,
entfernt  haben,  welches  besonders  im  Protokolle  zu  bemerken  ist.

Art.  11.
Statt  des  8.  170.

Die  Spezial-Kommissionen  haben  über  die  fraglichen  Ablösungsgeschäfte  mit
den  Parteien  unmittelbar,  und  zwar  in  der  Regel  an  Ort  und  Stelle,  in  schicklichen
  Lokalen  zu  verhandeln.

Die  Verhandlungen  können  jedoch  auch  im  Wohnorte  eines  dieselben  leitenden
        <pb n="191" />
        179

Spezial-Kommissars  oder  nach  dessen  Ermessen  an  einem  anderen  passenden  dritten
Orte  vorgenommen  werden.
Art.  12.
Stan  des  8.  178.

Ist  zu  dem  Ablösungsgeschäfte  ein  Feldmesser  zuzuziehen,  so  erfolgt  in  Zukunft
  dessen  Wahl  nach  Vernehmung  der  Spezial-Kommission  durch  die  General-Kommission,
  welche  auch  die  Entfernung  desselben  von  dem  ihm  übertragenen  Geschäfte
  nach  Befinden  verfügen  kann.

Art.  13.

Wird  bei  den  Verhandlungen  der  Spezial-Kommission  die  Zuziehung  eines
anderen  besonderen  Sachverständigen,  z.  B.  eines  Forstverständigen,  nöthig,  so  ist
dessen  Wahl  den  Betheiligten  zu  überlassen,  und  nur  dann,  wenn  sich  diese  darüber
nicht  vereinigen  können,  von  der  Spezial-Kommission  zu  bewirken.

Die  Zuziehung  mehrer  von  den  Parteien  und  beziehungsweise  von  der  Kommission
  zugleich  aufzustellender  Sachverständiger  behufs  der  Ermittelung  eines  und
desselben  Gegenstandes  findet  nicht  Statt.

Die  Verpflichtung  des  Sachverständigen  geschieht  durch  die  Spezial-Kommission
für  die  Dauer  des  ganzen  ihm  zugedachten  Geschäftes  mittelst  Abnahme  des  Handschlages
  an  Eides  Statt.

Erregt  im  Laufe  des  Geschäftes  ein  solcher  Sachverständiger  gegen  sich  gegründeien
  Verdacht  der  Unzuverlässigkeit,  so  hat  ihn  die  Spezial-Kommission  davon  zu
entfernen,  und  es  treten  sodann  wegen  seiner  Ersetzung  durch  einen  Anderen  die
obigen  Vorschriften  ein.  ·

Art.  14.
Zusatz  zum  §.  212.

Die  Sportel=  und  Gebühren-Freiheit  soll  in  dem  bisherigen  Umfange  vorerst
noch  für  die  nächsten  zehen  Jahre  nach  Ablauf  der  in  diesem  Paragraphen  bestimmten
  Zeitdauer  fortbestehen.

Art.  15.
Abänderung  und  Zusatz  zu  den  S.ö.  212,  213.  217.

Wo  hinsichtlich  der  Kosten  auf  das  Gesetz  vom  1.  Dezember  1840  Bezug
genommen  ist,  tritt  das  Gesetz  vom  6.  Dezember  1853  an  dessen  Stelle.  In
den  Fällen,  wo  die  Spezial-Kommissare  Vergütung  von  Transport-Kosten  in  Anspruch
  zu  nehmen  haben,  ist  dieselbe  nach  den  im  §.  101  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember
  1853  für  den  Vorstand  der  Behörde  geltenden  Bestimmungen  zu  liquidiren.
        <pb n="192" />
        180

Benutzt  ein  Spezial-Kommissar  bei  Dienstreisen,  in  so  weit  er  sich  der  Post
oder  der  Eisenbahn  nicht  bedienen  kann,  ein  eigenes  Transvortmittel,  so  ist  er  berechtigt,
  sowohl  für  die  Hinreise  als  für  die  Rückreise,  mag  solche  an  einem  oder
an  verschiedenen  Tagen  erfolgen,  Transport-Kosten  nach  dem  Verhältnisse  eines  Thalers
  für  jede  volle  Postmeile  Entfernung  zu  liquidiren,  wobei  die  überschießende
angefangene  Viertelmeile  für  eine  volle  Viertelmeile  gerechnet  wird.  Durch  den
obigen  Satz  werden  die  Verläge  für  Wegeabgaben,  Chaussee=  und  Brücken-Geld
u.  s.  w.  mit  vergütet.

Für  den  Protokoll-Führer  kann  der  Diäten-Satz  von  einem  Thaler  für
einen  ganzen  Tag,  zu  acht  Stunden  gerechuet,  bei  einem  geringeren  Zeitaufwande
nach  diesem  Verhältnisse,  in  Ansatz  gebracht  werden.

Transport-Kosten  haben  die  Protokoll-Führer  nur  bei  Reisen  mit  der  Post
und  den  Eisenbahnen,  im  letzteren  Falle  dritte  Wagenklasse  zu  liquidiren.  In  allen
  anderen  Fällen  haben  die  Spezial-Kommissare  für  das  Fortkommen  der  Protokoll-Führer
  ohne  besondere  Vergütung  zu  sorgen.

Das  Nacht-Quartier  ist  dem  Spezial-Kommissar  mit  20  Sgr.,  dem  Protokoll-Führer
  mit  16  Sgr.  zu  vergüten  (§.8.  96  und  98  des  Gesetzes  vom
6.  Dezember  1853).

Art.  16.
Zusatz  zum  §.  214.

Die  Bezirks-Direktoren  können  bei  Lokal-Expeditionen  in  Ablösungssachen

Diäten  liguidiren,  welche  aus  der  Staatskasse  bestritten  werden.
«  Art.  17.
Statt  des  §.  219.

Reisekosten,  Diäten  und  Gebühren  der  etwa  besonders  zuzuziehenden  Sachverständigen
  (Art.  12,  13,  §.  181)  werden  mit  Rücksicht  auf  Stand  und  sonstige
Verhältnisse  derselben  nach  den  in  dem  §.  146  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember
1853  aufgestellten  Normen  bestimmt.

Es  sind  jedoch

1)  diese  Sachverständigen  mit  Ausnahme  der  Feldmesser  berechtigt,  dafern  sie
nicht  zu  den  betreffeunden  Reisen  die  Post  oder  Eisenbahn  benutzen  können,
sowohl  für  die  Hinreise  als  für  die  Rückreise,  mag  solche  an  einem  oder
an  verschiedenen  Tagen  erfolgen,  Transport-Kosten  nach  dem  Verhältnisse  von
20  Silbergroschen  für  jede  volle  Postmeile  Entfernung  zu  liquidiren,  wobei
die  überschießende  angefangene  Viertelmeile  für  eine  volle  Viertelmeile  gerechnet
  wird.  Durch  diesen  Satz  werden  die  Verläge  für  Wegeabgaben,
Chaussee=  und  Brücken-Geld  u.  s.  w.  mit  vergütet;
        <pb n="193" />
        181

2)  die  Feldmesser  sind  befugt,  für  diejenige  Zeit,  die  sie  auf  Feld-  und  Haus-Arbeiten,
  welche  im  8.  141  B  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember  1853  als
Diäten=  Arbeit  berechnet  sind,  nach  Verhältniß  der  dazu  verwendeten  Zeit
und  der  Diäten-Taxe,  so  daß  acht  Arbeitsstunden  auf  den  Toag  gerechnet
werden,  besondere  Vergütung  in  Anspruch  zu  nehmen.  Doch  können  die
Feldmesser  so  wenig  als  die  Boniteure  eine  derartige  Vergütung  bey  den  Bonitirungen
  in  Anspruch  nehmen;

3)  für  die  Boniteure  sind  ohne  Rücksicht  auf  deren  Standesverhältnisse  an
Gebühren  für  den  Tag  mindestens  1  Thlr.  20  Sgr.  zu  berechnen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  8.  Oktober  1859.

Carl  Alegander.

von  Watzbdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  die  Ablösung  grundherrlicher
  Rechte  vom  18.  Mai  1848.

Ministerial--Bekanntmachung.

Da  zeither  zu  bemerken  gewesen  ist,  daß  in  den  meisten  Ziegeleien  des
Großherzogthumes  Ziegeleiwaaren  von  ganz  verschiedener,  oft  unzweckmäßiger  Form
und  Größe  augesertigt  und  verkauft  werden,  wodurch  für  den  Bauenden  mancherlei
Nachtheil  herbeigeführt  wird,  im  Uebrigen  aber  die  Vorschriften  der  Publikanden
über  die  Anfertigung  der  Ziegeleiwaaren  vom  16.  Juni  und  16.  November  1814
in  mehrfacher  Beziehung  nicht  mehr  zeitgemäß  erscheinen:  so  wird  mit  höchster
Genehmigung  Sr.  Ksniglichen  Hoheit,  des  Großherzoges,  hiermit  Folgendes  verordnet.
        <pb n="194" />
        182
I.

Sämmtliche  Ziegeleien  des  Großherzogthumes  sind  verpflichtet,  künstliche  Steine
aus  gebrannter  Ziegelerde  von  folgenden  Maßen  zum  Verkaufe  vorräthig  zu  halten
  und  auf  Bestellung  anzufertigen:

1.  Backsteine,  nach  dem  größten  Maße  113/4  Zoll  lang,  5  5⅝8  Zoll
breit  und  2  ⅜Z  Zoll  stark;  nach  dem  kleinsten  Maße  10½  Zoll  lang,  5  1/12  Zoll
breit  und  23/8  Zoll  stark;

2.  Oessensteine,  113/4  Zoll  lang,  4  Zoll  breit  und  2⅝8  Zoll  stark;

3.  Dachsteine,  mit  der  Nase  und  in  der  Mitte  der  Abrundung  gemessen
16½  Zoll  lang,  63/4  Zoll  breit,  nicht  unter  ½  Zoll  und  nicht  über  ¾4  Zoll
stark,  sowie  die  hierzu  passenden  halben  Dachsteine;

4.  Forst=  oder  Hohl-Ziegeln,  18  Zoll  lang  an  dem  zur  Ueberdeckung
bestimmten  Ende,  6  Zoll  im  Lichten  weit  und  3/4  Zoll  stark;

5.  die  besonders  zur  Kesselfenerung  bestimmten  Backsteine  (Kesselsteine)
sollen  an  der  schmalsten  Seite  mindestens  4  Zoll  breit  seyn.

Zicgelwaaren  von  anderer  Form  und  Größe  dürfen  zwar  auch  gefertigt,  müssen
  aber  von  den  vorschriftsmäßigen  Ziegeleiwaaren  abgesondert  aufgestellt  und  dürseen
  nur  auf  besonderes  Verlangen  abgegeben  werden.

II.

Die  Nichtbeachtung  der  Vorschriften  unter  1  wird  mit  einer  Geldbuße  bis
zu  Funfzig  Thalern,  nach  Befinden  mit  Entzichung  der  Konzession  geahndet.

Die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  sind  verpflichtet,  die  genaue  Befolgung
  obiger  Bestimmungen  zu  überwachen.

III.

Mit  der  Publikation  gegenwärtiger  Verordnung  treten  die  Vorschriften  in  den
Bekanntmachungen  des  vormaligen  Herzoglichen  Landes-Polizei-Kollegiums  zu  Weimar
  vom  16.  Juni  1814  und  der  vormaligen  Herzoglichen  Landes-Polizei-Direktion
  zu  Eisenach  vom  16.  November  1814  außer  Kraft.

Weimar  am  6.  Oktober  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar
        <pb n="195" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  29.  Weimar.  26.  November  1859.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Laudgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhaypn,  Neustadt  und  Tautenburg
rꝛc.  ꝛc.

Die  Hinwegräumung  der  anerkannten  Hindernisse,  welche  der  bestmöglicheren
Bewirthschaftung,  sowie  der  durch  Ablösung  zu  bewirkenden  Entlastung  der  Grund—
stücke  eine  große  Zerstückelung  derselben  und  die  zerstreute  Lage  der  Grundstücke
Eines  Besitzers  entgegenstellt,  war  der  Zweck  des  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  vom  25.  August  1848  und  des  Nachtrages  zu  demselben
vom  9.  Januar  1854.  Haben  diese  Gesetze  sich  zwar  im  Wesentlichen  bewährt,
so  haben  doch  die  gemachten  Erfahrungen  auf  die  Nothwendigkeit  der  Aenderung
und  Vervollständigung  einzelner  Bestimmungen  hingewiesen,  um  den  beabsichtigten
Zweck  in  noch  höherem  Grade  als  bisher  zu  erreichen.  Mit  Rücksicht  auf  das
Ergebniß  der  in  dieser  Beziehung  vorgenommenen  Revision  und  um  zugleich  die
in  Zukunft  zur  Anwendung  zu  bringenden  Bestimmungen  in  Ein  Gesetz  zusammen
zu  fassen  und  dadurch  die  Uebersichtlichkeit  derselben  zu  erleichtern,  verordnen  Wir
daher  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  hiermit,  wie  folgt:

 

8.  1.
Begriff  der  Zusammenlegung  der  Grundstücke.
Zusammenlegung  der  Grundstücke,  das  heißt,  ein  solcher  Umtausch  durch
einander  liegender  ländlicher,  verschiedenen  Besitzern  gehöriger  Grundstücke,  durch
35
        <pb n="196" />
        184

welchen  für  jeden  derselben  eine  möglichst  nahe  und  zusammenhängende,  sowie  über—-haupt
  für  die  Bewirthschaftung  günstige  Lage  seiner  Besitzungen  bezweckt  wird,  soll
fünftighin  nicht  blos  nach  freier  Vereinigung,  sondern,  jedoch  nur  in  nachbenannten
Fällen,  auch  gegen  den  Willen  eines  Theiles  der  Besitzer  Statt  finden.

8.  3.
Fälle  der  unfreiwilligen  Zusammenlegung:
a)nach  dem  Beschlusse  der  Mehrheit;
d  wegen  davon  abhäugiger  Aufhebung  einer  gemelnschaftlichen  Dienstbarkeit.
Der  Besitzer  eines  Grundstückes  muß  sich  die  Zusammenlegung  gefallen  lassen:

a)  wenn  die  Mehrheit  der  dabei  betheiligten  Grundstücksbesitzer  damit  einverstanden
  ist;

b)  wenn  davon  die  nach  den  Bestimmungen  im  dritten  Abschnitte  des  Gesetzes
über  Ablösung  grundherrlicher  Rechte  vom  18.  Mai  1848  verlangte  Aufhebung
  einer,  die  Grundstücke  mehrer  Besitzer  gemeinschaftlich  betreffenden
Trift=  und  Hutungs-Dienstbarkeit,  z.  B.  einer  Koppelhutung,  oder  auch
nur  die  Ausscheidung  Einzelner  aus  einer  solchen  abhängig  ist.

8.  8.
Vorbandenseyn  der  Mehrbeit.

Die  im  §.  2  unter  a  vorausgesetzte  Mehrheit  der  Grundstücksbesitzer  ist  dann
vorhanden,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen  sich  für  die  beantragte  Zusammenlegung
  erklärt.

8.  a.
Gattungen  der  Grundstücke,  deren  Insammenlegung  verlangt  werden  kann.

Die  Nöthigung  zur  Zusammenlegung  ist  nur  wegen  folgender  Gattungen  von
Grundstücken  statthaft:

a)  wegen  der  Felder;

b)  wegen  der  Wiesen;

)  wegen  der  Lehden  und  Anger;  ·

d)  soviel  den  Holzboden  anlangt,  wegen  der  unter  Feldern,  Wiesen,  Lehden  und
Angern  vereinzelt  liegenden  Blößen,  Wald=  und  Busch-Parzellen.

8.  B.
Subftdidre  und  analoge  Anwendung  des  Gesetzes  über  Ablösungen.

In  so  weit  in  gegenwärtigem  Gesetze  nicht  besondere  Vorschriften  über  die  bei
Zusammenlegung  der  Grundstücke  zu  beobachtenden  Grundsätze  und  das  Verfahren
dabei  enthalten  sind,  sollen  darauf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Ablö-
        <pb n="197" />
        185

sung  grundherrlicher  Rechte  vom  18.  Mai  1848  und  des  Nachtrages  zu  diesem
Gesetze  vom  8.  Oktober  d.  J.  analog  angewendet  werden.

Namentlich  sind  bei  den  Zusammenlegungen  und  den  dabei  vorkommenden
Streitigkeiten  dieselben  Behörden  wirksam,  wie  bei  den  in  dem  Gesetze  vom  18.
Mai  1848  abgehandelten  Auseinandersetzungen.

8.  6.
Stellung  der  Anträge  auf  Zusammenlegung.

Wer  auf  eine  Zusammenlegung  anträgt  (der  Provokant),  hat  bei  seinem  Antrage
die  einzelnen  Grundstücke,  welche  er  in  den  Austauschungsplan  gezogen  wissen  will,
mit  Beschreibung  ihrer  Lage  und  mit  Angabe  ihres  Ackergehaltes  und  übrigens  mit
Namhaftmachung  ihrer  Besitzer  (sowohl  der  Provokanten,  als  der  Provokaten)  anzugeben.


Ist  in  solchen  Fällen,  in  welchen  die  Ausführung  der  Zusammenlegung  die
Stimmenmehrheit  der  dabei  betheiligten  Grundstücksbesitzer  erfordert,  auf  den  Antrag
  der  Provokanten  zunächst  eine  Vernehmung  der  übrigen  Grundstücksbesitzer  erfolgt,
  ob  sie  der  Provokation  beitreten,  und  hat  die  Vernehmung  ergeben,  daß  die
Stimmenmehrheit  für  die  beantragte  Zusammenlegung  nicht  vorhanden  ist  (§.S.  3,
9,  10)e  so  ist  das  eingeleitete  Verfahren  alsbald  einzustellen  und  die  Provokanten
haben  die  veranlaßten  Kosten  zu  tragen.

8.  1.
Vorläusige  Erörterungen.

Nach  den  vorläufigen  Erörterungen  au  Ort  und  Stelle  hat  die  Spezial-Kommission
  zu  ermessen,  welche  Ausdehnung  vermöge  der  örtlichen  Lage  der  Grundstücke
  den  Verhandlungen  über  die  Zusammenlegung  zu  geben  seyn  werde,  damit
diese  nicht  nur  möglichst  vortheilhaft  ausfalle,  sondern  auch  allen  wegen  derselben
Grundstücke  etwa  künftig  zu  erwartenden  Anträgen  zuvorkomme.

Imiebung  anderer  Grundstücksbesitzer  außer  den  Provokanten  und  Provokaten.=Alle

  Grundstücksbesitzer,  deren  Zuziehung  die  Spezial-Kommission  in  dieser
Hinsicht  für  angemessen  erachtet  und  namentlich  auch  sämmtliche  Grundstücksbesitzer
in  der  Gemeindeflur,  in  welcher  die  zusammenzulegenden  Grundstücke  liegen,  ingleichen
  die  mit  Frohnen  und  Dienstbarkeiten  daran  Berechtigten,  hat  dieselbe  zu  einer
Erklärung  und  zur  Theilnahme  an  den  Verhandlungen  unter  der  Verwarnung  aufzufordern,
  daß  sie  und  ihre  Nachbesitzer  außerdem  mit  Anträgen  in  Beziehung  auf
die  Bestimmung  der  in  den  Plan  zu  ziehenden  Grundstücke  nicht  werden  gehört
werden.

35“
        <pb n="198" />
        186

Grundstücke  benachbarter  Ortschaften.

Erachtet  die  Spezial-Kommission  die  Zuziehung  eines  oder  mehrer  Grundstücke
  einer  benachbarten  Flur  in  einen  Zusammenlegungsplan  für  erforderlich,  so
hat  dieselbe  sämmtliche  Grundstücksbesitzer  der  benachbarten  Flur  davon  in  Kenntniß
zu  setzen  und  darauf  ihr  motivirtes  Gutachten  über  die  Angelegenheit  an  die  General-Kommission
  zu  erstatten.  Diese  entscheidet,  nachdem  sie  die  nach  ihrem  Ermessen
  noch  vorzunehmenden  näheren  Erörterungen  und  örtlichen  Untersuchungen
veranlaßt  hat,  darüber,  ob  und  in  welchem  Umfange  solche  Grundstücke  der  benachbarten
  Flur  in  den  Plan  gezogen  werden  sollen,  und  sie  kann,  wenn  die  Umstände
und  örtlichen  Verhältnisse  es  augemessen  erscheinen  lassen,  damit  den  Vorbehalt
verbinden,  daß  dergleichen  eingetauschte  oder  auch  nur  in  Berücksichtigung  gezogene
Grundstücke,  wenn  künftig  in  dem  benachbarten  Orte  eine  Zusammenlegung  beabsichtigt
  werden  sollte,  in  den  Zusammenlegungsplan  wieder  gebracht  werden  könmen.

—*e
Entscheidungen  nach  der  Mehrheit,  nach  dem  Ermessen  der  Spezial-Kommission.
Sind  nicht  schon  sämmtliche  Besitzer  der  betreffenden  Grundstücke  (§.8.  6,  7)
mit  dem  Zusammenlegungsplane  einverstanden,  so  entscheidet  in  den  §.  2  unter  a
gedachten  Fällen  die  Stimmenzählung,  in  den  daselbst  unter  b  erwähnten  das  Ermessen
  der  Spezial-Kommission,  und  zwar  in  Fällen  der  letzteren  Art  darüber,
ob  und  wie  weit  für  den  Zweck  der  verlangten  Aufhebung  einer  Trift=  und  Hutungs-Gerechtigkeit
  eine  Zusammenlegung  von  Grundstücken  erforderlich  sey.
8.  9.
Berechnung  der  Stimmen.
Die  Stimmberechtigung  eines  jeden  an  der  Zusammenlegung  Theilnehmenden
wird  nach  der  Größe  seiner  in  den  Zusammenlegungsplan  gezogenen  Parzellen  berechnet
  und  bestimmt.

8.  10.
Unterblelben  der  Zusammenlegung  im  Mangel  eines  Mehrhbeitsbeschlusses,  oder
nach  dem  Ermessen  der  Kommission  auf  den  Widerspruch  Einzelner.

So  lange  sich  in  den  §.  2  unter  a  und  §F.  3  erwähnten  Fällen  mindestens
die  Hälfte  der  Stimmen  gegen  die  Zusammenlegung  erklärt,  kann  diese  in  der  beantragten
  Maße  nichk  zur  Ausführung  gebracht  werden.  Aber  auch  da,  wo  weniger
Stimmen  einer  Zusammenlegung  widersprechen,  jedoch  nach  dem  Ermessen  der
Spezial-Kommission  entweder  der  von  der  Zusammenlegung  der  Grundstücke  zu
erwartende  Vortheil  im  Ganzen  für  das  gemeine  Beste  nicht  sehr  erheblich  ist,
oder  mit  den  Schwierigkeiten  und  Kosten  derselben  außer  Verhältniß  steht,  oder
        <pb n="199" />
        187

wenigstens  für  die  Widersprechenden  Nachtheile  zu  befürchten  sind,  die  sich  weder
durch  Unterhandlungen  und  Zubilligung  von  Entschädigungen  (§.  19)  beseitigen  lassen,
  noch  durch  die  für  dieselben  Interessenten  zu  erwartenden  Vortheile  überwogen
werden,  muß  den  weiteren  Vorschritten  Anstand  gegeben  werden.

Veränderte  Vorschläge.
Es  können  jedoch  diejenigen,  welche  die  Zusammenlegung  wünschen,  veränderte
Vorschläge  thun  und  auf  anderweite  Befragung  der  Betheiligten  darüber  antragen.

8.  11.
Was  jedem  Theilhaber  zu  gewähren  sey?
Bei  der  Zusammenlegung  hat  jeder  Theilhaber

a)  statt  des  von  ihm  abzutretenden  Landes  (wenn  er  sich  nicht  freiwillig  dazu
versteht,  für  eine  kleinere  Fläche  besseren  Bodens  eine  größere  Fläche  schlechteren
  Bodens,  welche  dem  Werthsbetrage  für  die  kleinere  Fläche  besseren
Bodens  gleichsteht,  umzutauschen)  soviel  als  möglich  Grund  und  Boden  von
demselben  Ertrage  (von  derselben  Güte)  oder  doch  wenigstens  in  einer  zunächst
  stehenden  Bonitäts-Klasse  (§.5.  12,  14),

b)  diesen  in  möglicher  Nähe,  Zusammenhange  und  überhaupt  für  die  Bewirthschaftung
  günstiger  Lage  (§F.  19),

)  völlige  Schadloshaltung  im  Uebrigen  (s.  13)

zu  empfangen.

8.  12.
Ermittelung  des  Grundwerthes.

1)  Dem  Austausche  der  Grundstücke  geht  eine  Abschätzung  derselben  nach  ihrem
andauernden  Kapital-Werthe  unter  Voraussetzung  desjenigen  Ertrages,  den
sie  nach  ihrer  Beschaffenheit  (Bonität)  und  Lage  einem  jeden  bei  der  Zusammenlegung
  Betheiligten  gewähren  können,  voraus.

2)  Diese  Abschätzung  ist  durch  Feststellung  der  verschiedenen  Bonitäts-Klassen
für  jedes  Grundstück  und,  wenn  ein  solches  in  verschiedene  Klassen  fallt,
für  jeden  Theil  desselben  zu  bewirken.  Die  auf  den  Tausch-Oljekten
ruhenden  Real-Lasten  und  Steuern  bleiben  dabei  völlig  unberücksichtigt,
weil  solche  auf  die  durch  den  Tausch  neu  zu  erhaltenden  Grundstücke  mit
übergehen  (§.  40)  und  nur  in  geigneten  Fällen  auf  die  Parzellen  zu  repartiren
  sind,  worüber  eine  besondere  Instruktion  zu  ertheilen  vorbehalten
bleibt.
        <pb n="200" />
        188

3)  Behufs  dieser  Abschätzung  werden  drei  sachverständige  Abschätzer  gewählt,
der  eine  von  den  bei  dem  Austausche  mit  betheiligten  Kammer  -,  Ritteroder
  Frei-Gütern,  der  zweite  von  den  übrigen  Grundstücksbefitzern  nach
Maßgabe  ihrer  Stimmberechtigung  (§.  9)  und  der  dritte  von  der  Spezial-Kommission.


4)  Ist  bei  der  Zusammenlegung  kein  Kammer-,  Ritter=  oder  Frei-Gut  betheiligt,
  so  werden  nur  zwei  Abschätzer,  der  eine  von  den  Grundstücksbesitzern,
  der  andere  von  der  Spezial-Kommission  gewählt.

5)  Nach  erfolgter  Verpflichtung  schätzt  jeder  derselben  den  Werth  der  Grundstücke
  ab  (Absatz  1).  Bei  eintretenden  Meinungsverschiedenheiten  wird  der
Durchschnitt  der  drei  Abschätzungsergebnisse  angenommen;  wenn  aber  der
Durchschnitt  nicht  zu  einer  der  festgestellten  Bonitäts-Klassen  führt,  oder
nur  zwei  Abschätzungen  vorliegen,  so  entscheidet  das  ökonomische  Mitglied
der  Spezial-Kommission  bezüglich  unter  Anwendung  der  in  dem  Absatze  7
dieses  Paragraphen  gegebenen  Vorschrift.

6)  Ist  das  Bonitirungs-Register  an  die  Spezial-Kommission  eingeliefert,  so

werden  von  derselben  die  Betheiligten  zur  Erklärung  über  die  Bonitirung

nach  einer  ihnen  zur  Prüfung  zu  belassenden  angemessenen  Frist  vorgeladen.

Beruhigen  sich  die  Betheiligten  bei  dem  Abschätzungsergebnisse  nicht,  so  tritt

ein  erneutes  Taxations-Verfahren  ein,  bei  welchem  die  hinzuzuziehenden

neuen  Sachverständigen  von  den  betheiligten  Grundstücksbesitzern  in  gleicher

Weise  gewählt  werden,  wie  oben  in  den  Absätzen  3  und  4  bestimmt  ist,

während,  anstatt  von  der  Spezial-Kommission,  ein  Sachverständiger  von

der  General-Kommission  ernannt  wird,  und  im  Uebrigen  dann  das  im

8.  181  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848  geordnete  Verfahren  mit  der

näheren  Bestimmung  analoge  Anwendung  findet,  daß,  wenn  das  Durchschnittsergebniß

  der  drei  Gutachten  eine  für  die  Abschätzung  nicht  festgestellte

Bonitäts-Klasse  bildet,  die  General-Kommission  ihrer  Entscheidung  diejenige

Bonitäts-Klasse  zu  Grunde  zu  legen  hat,  welche  dem  Durchschnittsergebnisse

am  nächsten  kommt.  Bei  dem  Bescheide  der  General-Kommission  behält

es  sein  Bewenden.

8)  Der  somit  festgestellte  Kapital-Werth  wird  dem  Austausche  der  Grundstücke
zum  Grunde  gelegt,  jedem  der  betheiligten  Grundstücksbesitzer  eine  besondere
Rechnung  gestellt  (ein  Konto  gehalten)  und  demselben  seine  daraus  sich  ergelende
  Natural=  und  Ausgleichungs-Forderung  in  Gemäßheit  der  Vorschriften
  des  §.  11  gewährt.

7
        <pb n="201" />
        189

8.  18.
Iufällige  Werthsgegenstände.
Es  bleiben  daher  bei  Abschätzung  eines  zum  Umtausche  bestimmten  Grundstückes
  nach  Kapital-Werthe  außer  Betracht:
a)  ein  dermaliger,  durch  fremde  Hülfsmittel  herbeigeführter,  ungewöhnlich  hoher
oder  durch  Vernachlässigung  gesunkener  Kultur=  und  Düngungs-Zustand;
b)  die  noch  nicht  erschöpfte  Abnutzung  der  neuesten  Düngung  und  der  übrigen
auf  periodische  Nutzungen  schon  verwendeten  Bestellungskosten;

c)  der  dermalige,  durch  Forstkundige  zu  würdernde  Bestand  eines  Holzgrundstückes,
  sowie

d)  besondere  bei  dem  Grundstücke  befindliche  landwirthschaftliche  Einrichtungen,
welche  sich  davon  trennen  lassen,  z.  B.  Wildzäune.

Alle  diese  zufälligen  Werthsgegenstände  und  zwar  die  unter  c  und  d  gedachten,
  insoweit  sie  dem  neuen  Besitzer  mit  überlassen  werden  sollen,  werden  in
Gelde  abgeschätzt  und  ausgeglichen.

Von  dem  Antrage  auf  Zusammenlegung  an  dürfen  von  den  Provokanten,
und  von  der  Zufertigung  der  Provokation  an  dürfen  von  den  Provokaten  Bäume
auf  den  betreffenden  Grundstücken  nur  mit  Genehmigung  der  Spezial-Kommission
abgeschlagen  oder  gerodet  werden.  Das  unbefugte  eigenmächtige  Abschlagen  oder
Roden  von  Bänmen  ist  bei  einer  Strafe  bis  zu  20  Thalern  für  jeden  einzelnen
Baum  verboten.

8.  14.
Gewährung  des  Reinertrages  in  Boden.
Jedem  Betheiligten  ist  der  Ersatz  für  das  von  ihm  abzutretende  Land  selbst
(§.  11,  a)  nach  Kapital-Werth  (§.  12)  und  zwar  soweit  möglich  und  nur  mit
der  §.  20  gedachten  Ausnahme  in  Grund  und  Boden  zu  gewähren.

#&amp;amp;  15.
Gleicher  Bonität  und  Gattung.
Es  sind  ihm  dabei  thunlichst  Grundstücke
a)  von  gleicher  oder  möglichst  nahe  stehender  Bodenklasse  (Bonität)  und
b)  von  gleicher  Gattung  (§.  4)  im  Vergleiche  mit  dem  abzutretenden  Lande
anzuweisen.
S
Boden  zu  Anlagen.
Bei  Entwerfung  des  Zusammenlegungsplanes  und  Zutheilung  der  Grundstücke
an  die  einzelnen  Betheiligten  muß  auch  auf  denjenigen  Boden  Rücksicht  genommen
        <pb n="202" />
        190

werden,  der  zu  den  Anlagen,  welche  die  Bewirthschaftung  der  gesammten  und  der
einzelnen  Grundstücke  nöthig  macht,  z.  B.  zu  Wegen,  Treiben,  Gränzgräben,  Entwässerungsgräben,
  erforderlich  ist,  diese  Einrichtungen  mögen  nun  gemeinschaftliches
Bedürfniß  mehrer  Grundstücksbesitzer  oder  eines  einzelnen,  sie  mögen  schon  vorhanden
  gewesen,  oder  vermöge  der  neuen  Vertheilung  der  Grundstücke  erst  herzustellen,
  oder  doch  zu  verlegen  und  zu  verändern  seyn.  Das  diesfallsige  Bedürfniß  an
Boden  ist  zunächst  durch  dasjenige  Land  zu  decken,  welches  dadurch  gewonnen  wird,
daß  bisherige  Anlagen  dieser  Art  durch  die  Zusammenlegung  ganz  oder  zum  Theil
erspart  werden.  Dabei  sich  ergebender  Ueberschuß  an  Lande  wird  unter  sämmtliche  Interessenten
  nach  Verhältniß  des  Schätzungswerthes  ihrer  zum  Austausch  gelangenden
Grundstücke  vertheilt.  Nach  demselben  Verhältnisse  hat  aber  auch  ein  Jeder  zu  dem
etwaigen  Mehrbedarfe  sich  einen  Beitrag  aurechnen  zu  lassen.

#·  17.
Legung  zum  Wirthschaftsgehöfte.

Niemand  darf  ein  solches  Grundstück  aufgedrungen  werden,  welches  wegen  der
Stelle,  an  der  es  gelegen  ist,  von  ihm  nur  mit  besonderer  Schwierigkeit  oder  nicht
ohne  Veränderungen  in  seinem  ganzen  bisherigen  Wirthschaftsbetriebe,  oder  ohne
Verlegung  seines  Gehöftes  zu  bewirthschaften  seyn  würde.

8.  18.
Verlegung  der  Gebäude.

Sollte  in  einzelnen  Fällen  eine  zweckmäßige  Zusammenlegung  nicht  füglich  anders
  als  durch  eine  Verlegung  der  Wirthschaftsgebäude  des  einen  oder  des  andern
Grundstücksbesitzers  zu  ermöglichen  seyn,  so  hat  die  Spezial-Kommission  eine  Vereinigung
  dahin  zu  ermitteln,  daß  gegen  eine  von  den  übrigen  Betheiligten  nach
Verhältniß  ihres  Interesse  dabei  aufzubringende  Entschädigung  in  Gelde,  Bau-Materialien,
  Fuhren=  und  Arbeits-Beihülfen  ein  dergleichen  Ausbau  zur  Ausführung
komme.

8.  180.
Entschädigung  für  minder  vortheilhafte  Lage.

Zwar  haben  bei  der  Zusammenlegung  alle  Theilhaber  darauf,  daß  ihnen  ihre
Grundstücke  in  möglichster  Nähe,  Geschlossenheit  und  die  Bewirthschaftung  erleichternden
  Lage  angewiesen  werden,  gleichen  Anspruch.  Da  jedoch  eine  völlig  gleiche
Berücksichtigung  dieses  Anspruchs  vermöge  der  Oertlichkeit  selten  möglich  seyn  wird
und  wenigstens  durch  eine  völlig  genaue  Ausgleichung  darüber  das  Geschäft  zu  verwickelt
  und  zu  schwierig  werden  würde,  so  hat  die  Spezial-Kommission  zu  ermit-
        <pb n="203" />
        191

teln,  in  wie  weit  dem  einen  oder  andern  Betheiligten  deshalb  eine  Entschädigung
gebühre.  Diese  ist  solchen  Falles  nach  Verhältniß  des  abgeschätzten  Kapital-Werthes
  zu  berechnen  und  zu  gewähren.
8.  20.
Ausgleichung  durch  Land  oder  Geld.

Auch  die  nach  §.  19,  wie  die  nach  §.  14  einem  Theilhaber  gebührende  Entschädigung
  ist  demselben  soviel  nur  möglich  in  Grund  und  Boden  zu  gewähren.
Ausgleichungen  hierüber  in  Gelde  sind  nur  in  so  weit  zulässig,  als  sie  sich  vermöge
  der  örtlichen  Verhältnisse  nicht  völlig  vermeiden  lassen;  sie  sind  aber  alsdann
baar  an  die  Empfänger  zu  leisten,  sofern  die  im  §.  24  vorgeschriebene  Berücksichtigung
  der  Rechte  entfernter  Interessenten  nicht  eine  Ausnahme  erfordert.

8.  21.
Befragung  der  entfernteren  Interessenten.

Hält  die  General-Kommission  eine  Wahrnehmung  der  Rechte  der  entfernteren
Interessenten  für  erforderlich,  so  läßt  sie  dieselben  zur  Erklärung  darüber  auffordern,
  ob  sie  den  Betrag  der  Ausgleichung  dem  Grundstücksbesitzer  zur  freien  Verfügung
  überlassen  oder  in  Anspruch  nehmen  wollen.  Letzeren  Falles  ist  den  Bestimmungen
  im  vierten  Abschnitte  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848  nachzugehen.

22.
Berücksichtigung  der  Unterpfandsrechte.

Kommen  bei  einer  Zusammenlegung  Unterpfandsrechte,  welche  sich  nicht  auf
einen  ganzen  Komplex  beziehen  und  nur  ein  einzelnes  Grundstück  betreffen,  in  Frage,
so  sind  die  Inhaber  solcher  Unterpfandsrechte  zur  Wahrnehmung  ihrer  Gerechtsame
durch  die  Spezial-Kommission  davon  in  Kenntniß  zu  setzen.

8.  23.
Entschädigung  für  zufällige  Werthsgegenstände  durch  Boden.

Nach  freier  Uebereinkunft  der  Betheiligten  können  ausnahmsweise  auch  die  im
§.  13  sowie  im  §.  18  erwähnten  Ausgleichungen  und  Entschädigungen  im  Lande
gewährt  werden,  jedoch  nur  in  so  weit,  als  bei  der  abzutretenden  Land-Parzelle
nicht  dritte  Interessenten  betheiligt  sind,  oder  als  diese  solchen  Falles  ihre  Einwilligung
  dazu  geben.

5.  24.
Eingeschränkte  Berücksichtigung  entfernterer  Interessenten.

Eine  weitere  Berücksichtigung  der  Rechte  entfernterer  Interessenten,  als  die
8.8.  20,  21,  22  und  23  vorgeschriebene,  findet  bei  Zusammenlegungen  von  Grund-36
        <pb n="204" />
        192

stücken  nicht  Statt.  Es  sind  daher  alle  andere  dabei  vorkommenden  Arten  von
Ausgleichungen  und  Entschädigungen  als  die  im  §.  20  erwähnte  Geldausgleichung
dem  Grundstücksbesitzer,  welcher  sie  zu  empfangen  hat,  zu  völlig  freier  Verfügung
zu  überlassen.

#6.  28.
Widerspruch  des  Pachters.

Der  Besitzer  eines  verpachteten  Grundstückes  ist,  mit  Ausnahme  der  im  §.  2
unter  b  gedachten  Fälle,  wegen  des  Antrages  auf  Zusammenlegung  der  Grundstücke
und  bei  den  Verhandlungen  darüber  nie  und  auf  keine  Weise  an  eine  Zustimmung
des  Pachters  gebunden.

#&amp;amp;.  26.
Berücksichtigung  der  Interessen  des  Pachters  in  Fällen  des  3.  2,  b.
Wegen  Rücksichtnahme  auf  die  Interessen  des  Pachters  in  Fällen  der  im
§.  2  unter  b  gedachten  Art  treten  alle  diejenigen  Bestimmungen  ein,  welche  nach
dem  Gesetze  über  Ablösungen  rücksichtlich  der  Aufhebung  derjenigen  Hut=  und  Trift-Gerechtigkeit
  zur  Anwendung  kommen,  mit  welcher  eine  Zusammenlegung  der  Grundstücke
  zu  verbinden  für  nöthig  erachtet  wird.

8.  217.
Nechtsverhältnisse  zwischen  Verpachter  und  Pachter.

Kommt  eine  Zusammenlegung  von  Grundstücken,  von  welchen  eins  oder  mehre
verpachtet  sind,  während  des  Laufes  der  Pachtzeit  zu  Stande,  so  sind  die  daraus
hervorgehenden  Rechtsverhältnisse  zwischen  Pachter  und  Verpachter  in  Ermangelung
vertragsmäßiger  Bestimmungen  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  der  Antrag  auf  die
Zusammenlegung  von  dem  Verpachter  ausgegangen  ist,  oder  nicht,  nach  folgenden
Grundsätzen  zu  ordnen  (§.8.  28,  29,  30,  31,  32).

ii–ss
Der  Pachter  tritt  in  die  Nutzungen  des  Empfangenen  ohne  Beitrag
zu  den  Kosten.

Der  Pachter  tritt  in  die  Benutzung  der  statt  der  abgetretenen  dem  Verpachter
angewiesenen  Grundstücke.

Der  Verpachter  trägt  sämmtliche  Kosten,  nicht  nur  der  Umlegung  selbst,  sondern
  auch  derjenigen  Einrichtungen,  welche  die  Verbindung  der  neuen  Grundstücke
mit  der  Wirthschaft  und  der  Wegfall  der  davon  abkommenden  etwa  erforderlich

  macht.
        <pb n="205" />
        193

8.  20.
Geldausgleichung  wegen  der  Bodensläche.

Hat  eine  Ausgleichung  nach  dem  gesammten  Grundstückswerthe  (§.  20)  Statt
gefunden,  so  ist  der  vierprozentige  Zinsenertrag  der  Ausgleichungssumme  an  dem
Pachtgelde  abzurechnen,  wenn  der  Verpachter  eine  solche  Ausgleichung  erhielt,  dagegen
  von  dem  Pachter  dem  jährlichen  Pachtgelde  zuzusetzen,  wenn  der  Verpachter
herauszuzahlen  hatte.

8.  30.
Wegen  zufälliger  Werthsgegenstände.

Anlangend  die  im  §.  13  unter  a,  b  und  c  erwähnten  Arten  der  Geldausgleichung,
  so  hat  in  dem  Falle,  wenn  der  Verpachter  dergleichen  herauszuzahlen
hatte,  der  Pachter  in  jedem  Pachtjahre  davon  soviel  an  den  Verpachter  außer  dem
Pachtgelde  zu  bezahlen,  als  nach  der  bei  den  Verhandlungen  zu  Grunde  gelegten
Berechnung  in  jedem  Jahre  von  den  mit  der  Ausgleichung  zu  vergüten  gewesenen
Werthsgegenständen  Nutzen  zu  erwarten  ist.  Im  umgekehrten  Falle  hat  der  Pachter
die  Geldausgleichung  zu  empfangen,  aber  am  Ende  des  Pachtes  das  Grundstück  in
demjenigen  Zustande  zu  übergeben,  in  welchem  es  zu  dieser  Zeit,  in  Gemäßheit
der  bei  der  Berechnung  der  Geldausgleichung  angenommenen  Voraussetzungen,  bei
gehöriger  Bewirthschaftung  seyn  kann  und  soll.

Pacht-Kaution.

Für  die  von  dem  Pachter  nach  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  zu
erfüllenden  Verbindlichkeiten  haftet,  ohne  daß  es  deshalb  besonderer  Erklärung  bedarf,
  die  bestellte  Pacht-Kaution.

8.  31.
Antrag  des  Verpachters  oder  Pachters  auf  Aufschub  der  Ausführung.

Kann  eine  Zusammenlegung  von  Grundstücken,  von  welchen  eins  oder  mehre
verpachtet  sind,  erst  im  letzten  Pachtjahre  zur  Ausführung  gelangen,  so  ist  jeder
Pachter  oder  Verpachter,  der  dabei  nach  dem  Ermessen  der  Spezial-Kommission  auf
erhebliche  Weise  betheiligt  ist,  berechtigt,  auf  Aufschub  der  Ausführung  bis  nach
Ablauf  der  Pachtzeit  anzutragen,  und  hat  die  Spezial-Kommission  an  einem  ihr
dazu  geeigneten  Zeitpunkte,  unter  Einräumung  einer  peremtorischen  Frist,  den  Betheiligten
  zur  Erklärung  hierüber  aufzufordern.

8.  32.
Austritt  aus  dem  Machte.

Kommt  die  Zusammenlegung  vor  dem  letzten  Jahre  eines  Pachtes  zur  Ausführung

  und  würde  dadurch  der  Pachter  nach  dem  Ermessen  der  Spezial-Kommis-36“
        <pb n="206" />
        194

sion  einen  erheblichen  Nachtheil  erleiden,  so  steht  es  ihm  frei,  den  Pacht  noch  vor
Beendigung  der  Pachtzeit  und  zwar  dergestalt  aufzukündigen,  daß  er  alsdann  zu
Ende  des  nächsten,  nach  Konfirmation  des  Rezesses  anfangenden  Pachtjahres,  gegen
gehörige  Pachtrückgabe  aus  dem  Pachte  treten  kann.

s.  33.
Vorschreiten  mit  dem  Juss,  I  gsgeschäfte.

Die  Spezial-Kommission  hat  auf  Grundlage  der  aus  den  öffentlichen  Katastern
  hervorgehenden  Nachweisungen  über  das  Eigenthum  der  zusammenzulegenden
Grundstücke  mit  dem  Zusammenlegungsgeschäfte  vorzuschreiten,  ohne  auf  den  Eingang
  der  im  §.  182  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848  gedachten  Legitimations-Zeugnisse
  der  Unterpfandsbehörden  zu  warten.

Die  Vorlegung  der  Ergebnisse  der  Vermessung  und  Bonitirung  zur  Erklärung
der  Betheiligten  (§.  12  Absatz  6)  und  die  weitere  Fortsetzung  des  Verfahrens  darf
jedoch  erst  nach  dem  Eingange  und  auf  Grundlage  der  in  dem  erwähnten  §.  182
vorgeschriebenen  Legitimations=  Zeugnisse  erfolgen.

#.  33.
Anordnungen  wegen  Bewirthschaftung  der  zusammenzulegenden  Grundstücke.
Die  Spezial-Kommission  hat  wegen  angemessener  Bewirthschaftung  der  bei
einer  bevorstehenden  Zusammenlegung  in  Betracht  kommenden  Grundstücke  für  die
Dauer  der  diesfallsigen  Verhandlungen  das  Nöthige  für  den  Fall  festzusetzen,  daß
eine  Verschlechterung  der  Grundstücke  zu  befürchten  ist.

8.  36.
Flurgrenzraine.

Bei  Zusammenlegung  einer  Flur  ist  die  Einziehung  von  Flurgrenzrainen
ausnahmsweise  gestattet,  wenn  dieselbe  von  den  betheiligten  Grenzgemeinden  auf
dem  Grunde  verfassungsmäßig  gefaßter  Gemeindebeschlüsse  beantragt  und  von  dem
betreffenden  Bezirks-Direktor  und  der  General-Kommission  genehmigt  wird;  doch
sind  in  jedem  Falle  mindestens  drei  Dezimal-Fuß  breite  und  fünf  Dezimal-Fuß
lange  Rasenstrecken,  in  deren  Mitte  die  Flurgrenzsteine  zu  stehen  kommen,  an  solchen
  Stellen  liegen  zu  lassen,  wo  sich  Flurgrenzsteine  bereits  befinden  oder  wo
deren  Setzung  für  nöthig  erachtet  wird.

Die  Wiederherstellung  solcher  zeither  schon  eingezogener  Grenzraine  darf  unterbleiben,
  wenn  die  dabei  betheiligten  Gemeinden  dieselbe  nicht  beantragen  und  die
Flurgrenzsteine  in  der  vorerwähnten  Weise  gesichert  werden.
        <pb n="207" />
        196

8.  36.
Vorläusige  Uebernahme  der  Planstücke.

Die  vorläufige  Uebernahme  der  eingetauschten  Grundstücke  (der  neuen  Planstücke)
  vor  der  Bestätigung  des  Zusammenlegungs-Rezesses  kann  in  der  Regel  nur
mit  Zustimmung  aller  betheiligten  Grundstücksbesitzer  geschehen.  Durch  dieselbe
werden  Aenderungen  und  nähere  Bestimmungen  nicht  ausgeschlossen,  die  in  Beziehung
  auf  die  Planstücke  und  sonst  im  ferneren  Laufe  des  Verfahrens  nöthig  werden.

Ausnahmsweise  kann  nach  erfolgter  Entscheidung  der  Spezial-Kommission
über  die  Planbeschwerden,  ungeachtet  der  gegen  dieselbe  noch  zulässigen  Berufung,
auf  den  Antrag  der  mit  den  angewiesenen  neuen  Planstücken  zufriedenen  Betheiligten,
  insofern  diese  überhaupt  die  Mehrheit  bilden,  die  vorläufige  Uebernahme  der
Planstücke  von  der  Spezial-Kommission  verfügt  werden,  wenn  dargethan  wird  oder
aus  den  Umständen  erhellt:

1)  daß  aus  einem  längeren  Aufschub  der  Ausführung  für  die  Partei,  welche
solche  beantragt,  ein  erheblicher  und  überwiegender  Nachtheil  erwachsen  würde,
und  zugleich

2)  daß  der  Gegenpartei  für  den  ihr  aus  der  früheren  Ausführung  etwa  entstehenden
  Nachtheil  Entschädigung  gewährt  werden  kann.

Die  Spezial-Kommission  hat  die  Gründe,  sowie  die  nach  der  Lage  der  Sache
namentlich  hinsichtlich  der  Entschädigungspflicht  zu  machenden  Vorbehalte  ihrer  Verfügung
  hinzuzufügen.

Die  Berufung  wider  die  Verfügung  der  Spezial-Kommission  hat  stets  aufschiebende
  Wirkung.  Gegen  die  Entscheidung  der  General-Kommission  findet  eine
weitere  Berufung  an  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  nicht  Statt.

8.  37.
Bei  Pachten.

Auf  den  Fall  der  vorläufigen  Uebernahme  der  eingetauschten  Grundstücke  vor
der  Bestätigung  des  Zusammenlegungs-Rezesses  (§.  36)  leiden  hinsichtlich  der  Pächter
  die  Vorschriften  der  §.S.  28,  31,  32  analoge  Anwendung.

Machen  sich  während  der  Zeit  zwischen  der  vorläufigen  Uebernahme  der  neuen
Planstücke  und  der  Rezeß-Bestätigung  Aenderungen  und  nähere  Bestimmungen  in
Beziehung  auf  die  Planstücke  und  sonst  nöthig,  so  hat  sich  auch  diesen  der  Pachter
ohne  Weiteres  zu  unterwerfen.

#  38.
Entscheidung  der  General-Kommission  über  den  Zusammenlegungsplan.
Gegen  die  Entscheidung  der  General-Kommission  über  den  Zusammenlegungsplan
  findet  eine  Berufung  an  das  Staats-Ministerium  dann  nicht  Statt,  wenn
        <pb n="208" />
        196

durch  dieselbe  die  Weisung  der  Spezial-Kommission  in  dieser  Beziehung  bestätigt
worden  ist.

8.  80.
Bestätigter  Zusammenlegungsplan.

Von  einem  durch  die  General-Kommission  bestätigten  Zusammenlegungsplane
gelten  alle  im  §.  202  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848  enthaltene  Bestimmungen.
#.  0.

Wirkungen  der  Zusammenlegung.

Mit  dem  in  dem  bestätigten  Zusammenlegungeplane  angegebenen  Zeitpunkte
der  Ausführung  nimmt  derjenige  Grund  und  Boden,  welchen  jeder  einzelne  Theilhaber
  bei  der  Zusammenlegung  zugetheilt  erhalten  hat,  in  aller  Hinsicht  die  rechtliche
  Natur  und  Eigenschaft  der  dafür  abgetretenen  Grundstücke  an.

Es  gehen  daher  alle  darauf  haftende  Steuern  und  andere  Real-Abgaben  und
Oblasten  ohne  Weiteres  über.  Jedoch  ist  der  Steuerbehörde  sowie  der  Zinsbehörde
ein  beglaubter  Auszug  des  bestätigten  Umlegungsplanes  mitzutheilen.

#  1.

Unmittelbarer  Uebergang  des  Eigenthumes  an  die  neuen  Erwerber.

Einc  gerichtliche  Zuschreibung  und  Lehnsreichung  der  eingetauschten  Grundstücke
  findet  nicht  Statt.  Vielmehr  werden  diese  ohne  Weiteres  das  Eigenthum
des  neuen  Besitzers  und  treten  eben  so  auch  in  dic  hypothekarische  bisherige  Verhaftung
  der  daraus  ohne  Weiteres  heraustretenden  hinweggegebenen  Grundstücke  ein.

Mittbeilungen  an  die  Lehns=  und  Hypotheken-Behörden.

Es  ist  aber  der  Zusammenlegungsplan  den  betreffenden  Lehns=  und  Hypotheken-Behörden
  in  beglaubten  Auszügen  mitzutheilen,  damit  sie  die  erforderlichen
Nachrichten  zu  den  Lehns-,  Kaufs=  und  Konsens-Büchern  und  Akten  bringen  können.

##.à2.
Kosten.

Die  Kosten  einer  zu  Stande  gekommenen  Zusammenlegung  werden  von  den
einzelnen  Betheiligten  nach  demjenigen  Verhältnisse  getragen,  in  welchem  der  ermittelte
  Geldwerth  der  von  ihnen  abgetretenen  Grundstücke  zu  dem  Geldwerthe  der
Gesammtheit  aller  zusammengelegten  Grundstücke  stehet.  Die  Kosten,  welche  durch
vergeblich  gebliebene  Befragungen  über  Zus  gungsvorschläge  (§.  10)  erwachsen
sind,  sind  von  denen  zu  tragen,  welche  die  Befragung  veranlaßt  haben.

Die  Kosten  einer  nicht  zu  Stande  gekommenen  Zusammenlegung  werden  von
den  Antragstellern  nach  dem  Verhältnisse  der  Größe  der  betheiligten  Grundstücke
getragen;  sollte  das  Verfahren  schon  bis  zur  Vorlegung  des  Sollhabens  gediehen
seyn,  so  tritt  in  diesem  Falle  das  Verhältniß  des  Schätzungswerthes  ein.
        <pb n="209" />
        197
8.  As.
Schlußbestimmung.
Das  Gesetz  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  vom  25.  August  1848
und  der  Nachtrag  zu  demselben  vom  9.  Januar  1854  sind  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  15.  Oktober  1859.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Gesetz
über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.

Um  dem  dringenden  Bedürfnisse  der  Erhöhung  der  den  Witwen  und  Waisen  der
Schullehrer  Unserer  Lande  bisher  gewährten  Pension  zu  genügen,  verordnen  Wir,
nachdem  die  Mittel  der  betreffenden  Pensions-Anstalt  auch  anderweit  theils  durch
Erhöhung  des  Zuschusses  aus  Unserer  Staatskasse,  theils  in  Folge  des  §.  6  des
Gesetzes  vom  18.  Mai  d.  J.,  das  Volksschulwesen  betreffend,  vermehrt  worden
sind,  unter  Wegfall  der  im  §.  6  des  Statuts  vom  1.  Oktober  1841  unter  Zahl
4  und  5  angeordneten  Bezüge,  als
        <pb n="210" />
        198

Nachtrag
zu  dem  Statut  der  allgemeinen  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen
der  Schullehrer  Folgendes:
I.
Zu  §.  5  Satz  d  des  Statuts.
Vom  1.  Januar  1860  an  hat  jedes  Mitglied  der  Anstalt  statt  1  Thaler
15  Silbergroschen
zwei  Thaler
als  jährlichen  Beitrag  zu  zahlen.
II.
Zu  §.  9  des  Statuts.
Die  Höhe  der  jährlichen  Pension  wird  vom  1.  Januar  1860  an  bis  auf
Weiteres
1)  für  die  am  Schlusse  des  Jahres  1859  bereits  vorhandenen  Pensions-Berechtigten
  auf
Vier  und  zwanzig  Thaler,
2)  für  die  von  da  an  neu  zugehenden  Pensions-Berechtigten  auf
Zwei  und  dreißig  Thaler
festgesetzt.
Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtigen  Statut-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  9.  November  1859.

Carl  Alexander.

von  Wintzingerode.
Nachtrag
zu  dem  Statut  der  allgemeinen  Pensions-Anstalt
  für  die  Witwen  und  Waisen  der
Schullehrer  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar
  Eisenach  vom  1.  Oktober  1841.

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="211" />
        Regierungs-BGlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  30.  Weimar.  2.  Dezember  1859.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

 

verordnen  hiermit,  wie  folgt:

Die  Einkommensteuer-Rollen  zweiten  Theiles  der  Orts-Quote  erster  und  zweiter
  Abtheilung,  welche  nach  Vorschrift  des  §.  22  der  unter  dem  19.  November
1851  erlassenen  Verordnung,  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
Einkommensteuer  vom  19.  März  desselben  Jahres  betreffend,  und  nach  den  dort
beigefügten  Mustern  unter  F  und  G  zeither  getrennt  anzufertigen  waren,  sollen
vom  1.  Jannar  1860  ab  mit  einander  vereinigt  und  die  so  kombinirten  Steuer-Schema
rollen  in  der  Weise  aufgestellt  werden,  wie  das  nachstehend  abgedruckte  Schema  s.  Beilage.
näher  darthut.

Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  sonst  verordneten  Steuer-Lokal--Kommissionen
  haben  daher  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  an  dem  gemäß  das  Erforderliche
  wahrzunehmen  und  zu  besorgen.

Wegen  der  für  das  zweite  Semester  jedes  Jahres  einzureichenden  Abgangsund
  Zugangs-Listen  zu  den  Einkommensteuerrollen-Ortsquoten  zweiten  Theiles
zweiter  Abtheilung  bewendet  es  auch  ferner  bei  der  zeitherigen  Form.

37
        <pb n="212" />
        200

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Nachtrag  zu  der  oben  angezogenen  Verordnung
vom  19.  November  1861.  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  9.  November  1859.

Carl  Klexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wirntzingerode.

Nachtrag
zu  der  Verordnung  vom  19.  November  1851,  die
Ausführung  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer
  vom  19.  März  desselben  Jahres  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung.

Im  Anschlusse  an  Satz  III  der  Bekanntmachung  vom  27.  April  dieses
Jahres  zur  Erläuterung  und  Ausführung  des  mit  mehren  deutschen  Regierungen
wegen  Uebernahme  der  Auszuweisenden  abgeschlossenen  Vertrages  d.  d.  Gotha  den
15.  Juli  1851  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  den
inzwischen  weiter  erhaltenen  Mittheilungen,  zur  Ausstellung  von  Trauscheinen,  oder
zur  Ausstellung  der  an  deren  Stelle  tretenden  Bescheinigungen  in  den  nachgenannten
Vereinsstaaten  die  nachstehenden  Vorschriften  bestehen.

Bapern.

In  dem  Königreiche  Bayern  sind  zur  Ausstellung  einer  Bescheinigung  über
die  Zulässigkeit  der  im  Auslande  vorzunehmenden  Tranung  eines  Bayerschen  Unterthans
  die  Distrikts-Polizei-Behörden  zuständig  und  zwar

I.  in  den  dießrheinischen  Regierungsbezirken  die  Königliche  Polizei-Direktion
München,  die  einer  Königlichen  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Stadt-Magistrate,
  nämlich

1)  im  Regierungsbezirke  von  Oberbayern:  Ingolstadt  und  München;

2)  im  Regierungsbezirke  von  Niederbayern:  Landshut,  Passau  und  Straubing;

3)  im  Regierungsbezirke  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg:  Amberg  und
Regensburg;

4)  im  Regierungsbezirke  von  Oberfranken:  Baireuth,  Bamberg  und  Hof;
        <pb n="213" />
        201

5)  im  Regierungsbezirke  von  Mittelfranken:  Ansbach,  Dinkelsbühl,  Eichstädt,
Erlangen,  Fürth,  Nürnberg,  Rothenburg  und  Schwabach;

6)  im  Regierungsbezirke  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg:  Aschaffenburg,
Schweinfurt  und  Würzburg;

7)  im  Regierungsbezirke  von  Schwaben  und  Neuburg:  Augsburg,  Donauwörth,
  Kaufbenern,  Kempten,  Lindau,  Memmingen,  Neuburg  und  Nördlingen;


und  die  Königlichen  Landgerichte;  —
II.  in  dem  Regierungs-Bezirke  der  Pfalz:  die  Königlichen  Land  -Kommissariate.

 

Württemberg.

Zur  Ausstellung  der  sogenannten  Trauscheine  sind  die  Königlichen  Oberämter,
sowie  die  Königliche  Stadt-Direktion  Stuttgart  berechtigt.

Baden.
In  dem  Großherzogthume  Baden  sind  zur  Ertheilung  der  Ehe-Konsense  (Trauscheine)
  die  Bezirksverwaltungs-Behörden  (Stadt-Ober=  und  Bezirks-Aemter)  zuständig.


Mecklenburg-Schwerin.
Zur  Ausstellung  der  im  Großherzogthume  Mecklenburg-Schwerin  zur  Verehelichung
  der  Inländer  erforderlichen  Domicil-Scheine  sind  berechtigt:
1)  in  den  Städten  und  deren  Kämmereigütern:  die  Magistrate;
2)  im  Flecken  Ludwigslust:  das  dortige  Gericht;
3)  in  den  Domanial-Ortschaften  mit  Einschluß  der  Domanial-Flecken:  die
Großherzoglichen  Aemter;
4)  in  den  ritterschaftlichen  Gütern  und  Flecken:  die  Gutsbesitzer,  beziehungsweise
  deren  Mandatare;
5)  in  den  Gütern  der  drei  Landesklöster  Dobbertin,  Malchow  und  Ribnitz:
die  Klosterämter.

Mecklenburg-Strelitz.

Im  Großherzogthume  Mecklenburg-Strelitz  sind  zur  Ausstellung  der  für  die
dortigen  Unterthanen  zam  Zwecke  ihrer  Verheirathung  im  Auslande  erforderlichen
Deomicil-Scheine  (Trauscheine,  Ehe-Konsense)  kompetent:

1)  in  den  Städten  und  deren  Kämmereigütern:  die  Stadt-Magistrate;
2)  in  den  Domanial-Ortschaften,  sowie  in  den  Flecken  Mirow  und  Feldbberg:
die  Großherzoglichen  Aemter;
        <pb n="214" />
        202

3)  in  den  Großherzoglichen  Kabinets-Gütern:  das  Großherzogliche  Kabinets-Amt
  zu  Neustrelitz;

4  in  den  ritterschaftlichen  Gütern:  die  Gutsherrschaften,  bezüglich  deren  Mandatare;


5)  in  den  Kirchen-Oekonomie-Gütern  zu  Neubrandenburg  und  Friedland:  die
dortigen  Qeconomi;

6)  im  Fürstenthume  Ratzeburg:  die  Großherzogliche  Landvogtei  in  Schönberg.

Oldenburg.

Zur  Ausstellung  von  den  dem  Gothaer  Vertrage  vom  15.  Juli  1851  und
den  darauf  bezüglichen  Verabredungen  eutsprechenden  Bescheinigungen  und  zwar  sowohl
  von  Heimathsscheinen  und  Uebernahmescheinen,  wie  von  Trauscheinen  (Ehe-Konsensen)
  sind  ermächtigt:

1)  im  Herzogthume  Oldenburg:  die  Großherzoglichen  Aemter  und  die  Magistrate
  der  Städte  Oldenburg,  Jever  und  Varel;

2)  im  Fürstenthume  Lübeck:  die  Großherzoglichen  Aemter  und  der  Maggistrat
der  Stadt  Eutin;

3)  im  Fürstenthume  Birkenfeld:  die  Großherzogliche  Regierung.

Sachsen-Cobneg=  Gotha.
Zur  Ausstellung  von  Trauscheinen  (Ehe-Konsensen)  sind

1)  im  Herzogthume  Gotha:  die  Gemeindevorstände;

2)  im  Herzogthume  Coburg:  das  Landrathsamt  zu  Coburg,  das  Justiz-Amt
zu  Königsberg,  die  Magistrate  zu  Coburg,  Neustadt  und  Rodach,  sowie  der
Stadtrath  in  Königsberg;

kompetent.

 

Reuß  jüngere  Linie.

Heimathsscheine,  bezüglich  Trauscheine  (Ehe-Konsense)  werden  entweder  unmittelbar
  von  der  Fürstlichen  Regierung  zu  Gera,  oder  unter  Beglaubigung  derselben
  ausgestellt,  da  letzteren  Falles  sie  nur  durch  diese  Legalisation  Gültigkeit  erhalten.


Weimar  am  12.  November  1859.

Großherzoglich  Sächssschen  Staats-  Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="215" />
        Schema.

Beilage  zum  Regierungs-Blatte  Nr.  30.  Seite  199.

.  ((Orts-Name.)

Steuerrolle

für  den  II.  Theil  der  Orts-Quoten  im  Betrage  von

336  Thlr.  16  Sgr.  10  Pf.  erste  .
250  Thlr.  10  Sgr.  8  Pf.  zweite!  Abtheilung

für  das  Jahr  18

Nach  in  ortsüblicher  Weise  vorausgegangener
Bekanntmachung  hat  gegenwärtige  Steuerrolle
am...................  d.  J.
in  Gemäßheit  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  11.  Februar  1852  zur  Einsicht  aller  Steuer—
pflichtigen  öffentlich  ausgelegen.

......  (Ort)am.......18..

Der  Gemeindevorstand.
N.

Gegenwärtige  Steuerrolle  nebst  den  zugehörigen
Forensen-Verzeichnissen  iftnn
d.  J.  nach  Maßgabe  des  §.  84  des  Gesetzes  über
die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.  März
1851  ordnungsmäßig  publicirt  worden.

Der  Gemeindevorstand.
N.
        <pb n="216" />
        Nummct.

daualubg

M——

Noume.

 

Dosr#theu.

 

—

NMri#

Senkiger  Grundbesitz.

 

Ar  □X

bBezelchun#s.

Geschift.

Bemerkunge  z.

Erste  Abtbellung.

Zwelle  Abtheilung.

 

Sch#ss:

Oienerla  ·
pilal  nach
Thale#

Johresteras  der
Cicuer  nach
1  Vennige#n
veom  Thaler.

 

In  Sner.  vVia

Schluss:

Sieuerla  ·
vilal  neach
Tdalern

Jahreohetraz  der
Steuer  nach
10#5  ennigen
vem  Thaler.

Vlerteljabresbes
der  Sleer  belder
Ab###ellunges.

(Gelcisictc  Zahlang.

 

-Auzon
’-##nnzn  1

 

Tolr.  Sar.  Vißg

Tor.

Via.

 

—  2—  9=r

  -

Frau  v.  Berg  in  Berlln

Larl  Habermas
ledr.  Lautenschläger
ekla  Henenn

Karl  Rottt

Marie  Thiezen

410  ol
20  #*“7
.  Teich

Gntsbesiderin

Gutspachter
Berwalter
Schließerin
Knoecht

Dekonomie  verpachtet,  wohnt  im  Ausland
Pachigeld:  6000  Thlr.

verpachtet,  Pachigeld:  99  Thlr.
Kost:  80  Thlr.  .  ...
50

»  ,,...........
»40»
„  30  „

7040.

100.

234.  20.

3410.

—#
(rerece:
r*
#

58.

-

 

E—

Friedrich  Gete

Johanne  Kritg

4.  Weinberg

Mago

Selbstbewirühschaftung,  Laus  15  Thlr.
halt  1  Tageldhner
Kost:  30  Thhr.

15.
60.
40.

13.  51.

d#.
4½%  dt.
5i.  dt.
1.1

 

3.  a.

w

Wittwe  Zipse.

Emil  Zipfel,  Sebn  -.
Sobauflqo........

34.  Krautland

Selbstbenutzung,  über  60  ,....
Haus  6  ins  dehre

liawwliwig  ...........
dech,ekwittnutek30Ulk»....

 

Lathdhr-.....  ...

Schneidermeister

Zamn  u——  ..  ...
änllich,  2  Toͤchter  über  18  Jahre

20.

 

S

—iee.

Miche!  Gus
Wilhelm  Strehmen
s  Guess

 

Pauline  Schmdm
Schwiegervater  Karl  Stumpf

Schubmachermeister
Gesell
unbeschästigt.
Flurhüter

Die  Frau  ist  Lohnwöschein
Kost:  40  Thlr.,  augenleldenrd
Über  60  Jahre  aaltt
siehe  Steuerrolle  I.  Theils

Si  -

11.d#4.4
24.  di  di

 

Pachtgewerbke
Mago
uUubeschäsilat..

 

Franz  Pabsbtt  .

 

 

I.]  Kraautland

—

dgewerbe  ..
Kanntweinschank.

Selbstbewirthsch.,  Haus  20  Thhr.
eine  Tochter  über  18  Jahrr,  hält  Tagelöhner,
von  30  Ar.  Arthland,  siehe  lf.  Nr.  16
Kost:  30  T9hllr.
lebt  von  Kapitalrenten

 

110.

e
S
#
—

13..

—
.——
:
—

 

Selbstbewirthsch.,  Laus  20  Thlr.,
die  Frau  ist  Hebamme  ...

26.  10
17.1.

 

 

 

 

 

 

Pachtgeld  von  der  Konzession  zum  Branutweinverkauf

verpachteet  ....

 

 

211

Poe-Ists

Karl  Mal  in  Hermstent  v

 

 

 

 

 

 

 

28.

Paul  Ersch  in  Ebstedt  (im  Auslande)

 

—3

Feldgewerbe

Selbsibewirihschaftungg.

 

Sclbtbewirthschafimnt

*

 

(Unterschr

 

 

 

sten  der  Steu

 

 

 

 

sowmn  der  Jahres#

 

 

 

 

 

 

 

 

Pbuerkapitalien  und  de

 

Steuersollerträge  für  das  Jahr  19

am...  März  18.

(Siegel.)  Großherzog
N.

 

10200.

 

 

 

Hungsamt.

 

68440.

 

 

 

148.

65.
63.

24.  mund  zwar:

—  sersle
5  7

—

 

 

 

 

 

 

Arn#  41
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        <pb n="217" />
        Kegierungs-BGlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisencch.

Nummer  31.  Weimar.  15.  Dezember  1859.

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
rc.  ꝛtc.

Nachdem  der  Steuerbedarf  des  Großherzogthumes  für  die  nächste,  die  Jahre
1860,  1861  und  1862  umfassende  Finanz-Periode  durch  Verabschiedung  mit
dem  funfzehenten  ordentlichen  Landtage  verfassungsmäßig  festgestellt  worden  ist,  find
von  dem  getreuen  Landtage  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse  in  den  gedachten
Etats-Jahren,  in  Gemäßheit  des  revidirten  Grundgesetzes  über  die  Verfassung  des
Großherzoghumes  vom  5.  Mai  1816,  die  nachstehend  bezeichneten  Steuern  für
die  Jahre  1860,  1861  und  1862  verwilligt  worden:

Die  vom  Grund  und  Boden  im  gesammten  Großherzogthume
vorzugsweise  zu  entrichtenden  Steuern  (alte  Lanrsteuern,  alte  Grundstenern)
  nach  den  weiteren  Bestimmungen  des  revidirten  Gesetzes  über  die
Steuerverfassung  des  Großherzogthumes  vom  18.  März  1851  und  des  Gesetzes
vom  30.  Oktober  1840.

38
        <pb n="218" />
        204
II.

Als  indirelte  Steuern:
A.  in  dem  gesammten  Großherzogthume:

1)  Die  Eingangs-,  Ausgangs-  und  Durchgangs-Zölle  nach  dem
Zollgesetze,  der  Zollordnung  und  dem  Zollstrafgesetze  vom  1.  Mai  1838  in  denjenigen
  Beträgen,  welche  in  Gemäßheit  der  ven  deutschen  Zoll=  und  Handels-Verein
  begründenden  und  der  zwischen  diesem  und  anderen  Staaten  abgeschlossenen
oder  ferner  abzuschließenden  Staatsverträge  derzeit  bestimmt  sind,  oder  anderweit
für  den  Lauf  der  Verwilligungs-Periode  werden  bestimmt  werden;

2)  die  Steuer  von  den  zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden
Rüben  nach  dem  mittelst  Patentes  vom  15.  Juli  1846  bekannt  gemachten  Gesetze
  über  die  Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers  nebst  dem  Nachtrage
  dazu  vom  15.  Januar  1855  und  nach  den  durch  das  Gesetz  über  die
Zoll=  und  Steuer-Sätze  vom  Zucker  und  Syrop  vom  8.  Juni  1858  bestimmten
  oder  in  Gemäßheit  der  Verträge  unter  den  Zollvereins-Staaten  im  Laufe  der
Verwilligungs-Periode  anderweit  zu  bestimmenden  Sätzen;

3)  der  Spielkarten-Stempel  nach  dem  Gesetze  vom  2.  Januar  1834
und  den  Nachtcägen  zu  diesem  Gesetze  vom  20.  November  1840  und  vom  12.
März  1856.
Außerdem
B.  in  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen
  Gebietstheilen  des  Großherzogthumes  und  in  dem
Amtsbezirke  Allstedt  mit  Oldisleben,  neben  den  unter  I,  A
er  wähnten  indirekten  Steuern:

1)  die  Uebergangsabgaben  nach  dem  Gesetze  vom  1.  Dezember  1841
und  dem  Anhange  zu  dem  unter  dem  29.  Oktober  1856  publizirten  Vereins-Zolltarife;


2)  die  Steuer  von  der  inländischen  Branntwein-Fabrikation  nach
dem  Branntweinsteuer-Gesetze  vom  13.  Dezember  1833  und  der  Abänderung  desselben
  vom  1.  September  1846,  ingleichen  nach  der  dazu  gehörigen  Branntweinsteuer-Ordnung,
  auch  den  Nachträgen  dazu  vom  21.  Juni  1854  und  19.
Januar  1855;

3)  die  Steuer  von  dem  inländischen  Wein=  und  Tabacks-Bau
nach  dem  Gesetze  vom  13.  Dezember  1833  und  dem  Nachtrage  dazu  vom  23.
April  1844;
        <pb n="219" />
        205

4)  die  Biermalzschrot-Steuer  nach  dem  Gesetze  vom  16.  Februar
1336,  verbunden  mit  der  Bekanntmachung  vom  5.  Dezember  1840  und  den
Nachträgen  dazu  vom  23.  April  1839,  vom  3.  Mai  1842  und  vom  20.
März  1851;

5)  die  Salzsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  25.  Mai  1847;

C.  in  dem  Amtsbezirke  Ostheim  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers,  neben
  den  unter  II,  A  erwähnten  indirekten  Steuern:

1)  die  Uebergangsabgaben  nach  dem  Gesetze  vom  19.  Juli  1843;

2)  der  Malzaufschlag  nach  demselben  Gesetze;

3)  der  Salzaufschlag  nach  demselben  Gesetze;

oder  —  zu  B  und  C  —  nach  den  in  Gemähheit  der  Verträge  mit  den
betheiligten  Zollvereins  =  Staaten  für  den  Lauf  der  Verwilligungs-Periode  anderweit
zu  treffenden  Bestimmungen.

III.

An  allgemeiner  direkter  Steuer  in  dem  gesammten
Großherzogthume:

1)  von  dem  Einkommen  sowohl  aus  Grund  und  Boden,  als  aus  anderen
Quellen,  nach  den  Bestimmungen  des  revidirten  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung
vom  18.  März  1851  nebst  Nachtrag  dazu  vom  25.  November  1353  und  des
Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.  März  1851  nebst  Nachtrag
dazu  vom  26.  November  1853

Zehen  Pfennige  von  jedem  Thaler

a)  eines  jeden  der  in  den  Steuerrollen  ersten  Theiles  eingezeichneten  Individuagl-Steuer-Kapitale;

b)  eines  jeden  der  Orts-Steuer-Kapitale  zweiten  Theiles,  wie  solche
aa)  hinsichtlich  des  Einkommens  aus  Grund  und  Boden  den  Orts-Quoten
zweiten  Theiles  erster  Abtheilung  für  die  laufende  Finanz-Periode  zum
Grunde  gelegen  und  mit  Rücksicht  auf  die  inzwischen  Statt  gefundenen
oder  noch  Statt  findenden  Abgänge  und  Zugänge,  sowie  nach  Maßgabe
der  eingeleiteten  allgemeinen  Revision  dieser  Orts-Steuer-Kapitale  seiner
Zeit  zu  berichtigen  und
bb)  hinsichtlich  des  Einkommens  aus  anderen  Quellen  nach  dem  Ergebnisse  der
Einschätzungen  in  dem  Jahre  1859  und  mit  Rücksicht  auf  die  Statt  gefundenen
  oder  noch  Statt  findenden  Revisionen  festzustellen  sind;
        <pb n="220" />
        206

um  zwar  vergestalt,  daß  die  hiernach  sich  ergebenden  Orts-Steuer-Quoten
zweiten  Theiles  weiter  in  zwei  Abtheilungen  zerfallen,  von  denen  die  eine,
welche  dem  Orts-Steuer-Kavital  vom  Einkommen  aus  Grunbbesitz  entspricht
ausschließlich  von  den  G.  undbesitzern  des  Ortes,  als  solchen,  die  andere  aber,  welche
aus  dem  Orts-Steuer-Kapital  von  dem  übrigen  zum  zweiten  Theile  der  Orts-Quote
  steuerpflichtigen  Einkommen  sich  berechnet,  von  den  mit  solchem  Einkommen
in  die  Steuerrollen  Eingezeichneten  lediglich  unter  sich  —  im  Uebrigen  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  des  revidirten  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer
—  aufzubringen  ist;

2)  von  dem  Erwerbe  Fremder,  welche  in  dem  Großherzogthume
Handel  oder  Gewerbe  treiben,  nach  dem  Gesetze  vom  27.  April  1844  und
nach  den  auf  dem  Grunde  dieses  Gesetzes  und  in  Folge  von  Verträgen  mit  außervereinsländischen
  Staaten  getroffenen  oder  weiter  zu  treffenden  Anordnungen.

IV.

Die  Hundesteuer  nach  dem  Gesetze  vom  12.  Mai  1852  und  dem  Nachtrage
  dazu  vom  15.  Dezember  1853.

Indem  Wir  dieser  Steuerverwilligung  Unsere  landesfürstliche  Sanktion  ertheilen,
  verordnen  Wir  in  Gemäßheit  des  §.  35  des  revidirten  Grundgesetzes  über  die
Verfassung  des  Großherzogthumes  vom  5.  Mai  1816,

daß  die  vorbezeichneten  verfassungsmäßig  verwilligten  Steuern  in  den  Terminen
  und  Entrichtungsformen,  wie  solche  durch  die  Gesetze  und  Verordnungen
  bestimmt  sind,  in  ungetreunten  Summen  und  in  den  gesetzlich  annehmbaren
  Münzsorten  zu  Unseren  Steuer-Hebestellen,  zu  welchen  es  sich
gebübret,  pünktlich  entrichtet  und  eingeliefert  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuergesetz,  als  ein  für  die  Jahre  1860,  1861
und  1862  gültiges  allgemeines  Landesgesetz,  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  10.  Dezember  1859.

½  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Steuergesetz
für  die  Jahre  1860,  1861  und  1862.
        <pb n="221" />
        Uegierungs-  Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  32.  Weimar.  21.  Dezember  1859.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

In  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  §.  1  Ziffer  1  der  unter  dem  19.
November  1851  ergangenen  höchsten  Verordnung  zur  Ansführung  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.  März  desselben  Jahres  werden  alle
diejenigen,  welche  ein  Einkommen

I.  an  Besoldungen,  Jahresgehalten,  Wartegeldern  und  Pensionen
ans  Hof=  und  Staats-Kassen,  überhaupt  aus  öffentlichen  Kassen,  namentlich
  ans  den  Kassen  der  Gemeinden  und  anderer  öffentlichen  Anstalten,  z.  B.
von  Bank-Instituten,  Eisenbahngesellschaften,  Versicherungsanstalten  u.  s.  w.
(Berordnung  vom  6.  Juni  1856),  oder  auch  an  Auszügen  ans  Landgütern
(Leibzucht,  Leibgeding,  Ausgeding,  Altentheil);
II.  an  Erbzinsen  und  sonstigen  grundherrlichen  Gefällen;
III.  an  Leibrenten  und  an  Zinsen  von  Aktiv-Kapitalen  aller  Art,  mit
Einschluß  der  Dividenden  von  Aktien
zu  beziehen  und  solches  nach  dem  vorangezogenen  Gesetze  vom  19.  März  1851  in
Verbindung  mit  dem  Gesetze  über  die  Stenerverfassung  vom  18.  desselben  Monats
im  Großherzogthume  zur  Versteuerung  anzumelden  haben,  daran  erinnert,  diese  Anmeldungen
  bis  zum
15.  Januar  künftigen  Jahres
bei  den  zuständigen  Rechnungsämtern  oder  Steuer-Lokalkommissionen  (§.8.  15,  28
des  Gefetzes  vom  19.  März  1851)  einzureichen,  unter  genauer  Beobachtung  der
diesfallsigen  weiteren  Vorschriften  (§.s.  20  —  36,  59,  60  desfelben  Gesetzes)  und
allenthalben  nach  Anleitung  der  Muster  A,  B  und  C,  welche  der  im  Eingange  erwähnten
  Ausführungsverordnung  vom  19.  November  1851  beigefügt  find.

39
        <pb n="222" />
        206

Gegen  die  Säumigen  und  Zuwiderhandelnden  werden  die  in
solcher  Beziehung  gesetzlich  geordneten  Strafen  (§.  38  des  Gesetzes
vom  19.  März  1851)  unnachsichtlich  in  Anwendung  gebracht  werden.

Dabei  wird  zugleich  wiederholt  darauf  aufmerksam  gemacht:

In  I.

1)  Diensteinkommen,  Wartegelder  und  Pensionen  bedürfen  nur  dann  keiner  neuen
Anmeldung,  wenn  solche  bereits  gegenwärtig  zur  Steuerrolle  ersten  Theiles
des  betreffenden  Ortes  versteuert  werden  und  keine  Veränderung  deshalb
  eingetreten  ist.

2)  Insbesondere  haben  Geistliche  und  Schullehrer,  welche  erst  nach  dem  18.
März  1851  angestellt  worden  sind,  oder  seitdem  eine  Verbesserung  ihres
Diensteinkommens  erlangt  haben,  dasselbe  gehörig  zu  fatiren  (§.  18  des
Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  vom  18.  März  185  1).

3)  Es  ist  das  Diensteinkommen  nicht  blos  der  definitiv  angestellten,  sondern
auch  der  nur  provisorisch  und  auf  Widerruf  angenommenen  Staats=  und
anderer  öffentlichen  Diener  zu  fatiren  und  dabei  zwischen  bestallungsmäßig
gewährleistetem  und  anderem  Diensteinkommen  ein  Unterschied  nicht  zu  machen.
  Es  sind  daher  auch  solche  wiederkehrende  Emolumente  mit  zu  fatiren,
welche  nicht  in  der  Bestallung  zugesichert  sind,  sondern  unmittelbar  auf  dem
Grunde  gesetzlicher  Bestimmungen  bezogen  werden,  insofern  sie  nicht  unter
die  im  §.  25  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851  ausdrücklich  ausgenommenen
  Bezüge  fallen.

Ju  II.

Einkommen  aus  landwirthschaftlichen  Auszügen  ist  zu  fatiren,  ohne  Unterschied,
  ob  dessen  Geldwerth  über  oder  unter  Funfzig  Thaler  beträgt  (8.  26
des  Gesetzes  vom  10.  März  1851).  Hinsichtlich  der  Steuerpflichtigkeit  desselben,
  insbesondere  in  den  Fällen,  wenn  der  Auszug  von  Eheleuten  gemeinschaftlich
  bezogen  wird,  oder  nicht  in  bestimmten  Auszugsleistungen  besteht,
  sondern  nur  Alimentation  im  Allgemeinen  (Obdach,  Beköstigung,  Kleidung
  2c.)  gewährt  wird,  sind  die  Erläuterungen  zu  berücksichtigen,  welche
in  dieser  Beziehung  durch  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  29.  Februar
1856  (Seite  83  des  Regierungs-Blattes)  ertheilt  worden  sind.
5)  Früher  bereits  bewirkte  Fassionen  grundherrlicher  Gefälle  sind  hinsichtlich  der

inzwischen  etwa  eingetretenen  Abgänge  und  Zugänge  und,  was  die  darunter

4

V
        <pb n="223" />
        7

209

begriffenen  Naturalien  betrifft,  hinsichtlich  des  Geldanschlages  nach  §.  59
des  Gesetzes  vom  19.  März  1851  zu  berichtigen.

Ju  III.
Die  Rente  von  verzinslichen  Kapitalen  ist  zu  vier  Prozent  vom  Nominal-Betrage
  der  Kapitale  anzumelden,  insofern  sie  nicht  wirklich  eine  geringere
ist  (§.  36  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851).

Bei  Aktien  und  anderen  Kapital-Anlagen,  welche  keinen  gewissen  gleichmäßigen
  Abwurf  gewähren,  ist  der  im  verflossenen  Jahre  bezogene  Abwurf
und  bei  Loosen  zu  Lotterie-Anleihen  der  jährliche  Zinsenzuwachs  der  Fassion
  zu  Grunde  zu  legen  (§.  32  desselben  Gesetzes).

Hiernach  sind  daher  auch  die  bereits  früher  abgegebenen  Fassionen  von

den  Steuerpflichtigen  nöthigen  Falles  zu  ergänzen  und  zu  berichtigen.
Es  macht  hinsichtlich  der  Pflicht  zur  Anmeldung  keinen  Unterschied,  ob  die
Kapitale  im  Inlande  oder  im  Auslande,  auf  Hypothek  oder  Handschrift  oder
auch  ganz  unverbrieft,  bei  Privaten  oder  in  Staatspapieren,  auf  längere  oder
auf  kürzere  Zeit  angelegt  sind,  ferner,  ob  der  verzinsliche  Ausstand  auf
einem  Darlehen  oder  auf  einem  anderen  Rechtsgeschäfte  beruht.

Es  sind  daher  z.  B.  verzinsliche  Kaufgelder,  Ablösungs-Kapitale,  Kautionen,
  Antheile  Staatsangehöriger  an  Kommandit-Gesellschaften  des  Inlandes
  oder  Auslandes  (Verordnung  vom  15.  Januar  1857)  u.  s.  w.  ebenso
wie  Darlehen  zu  fatiren  (§.  30  desselben  Gesetzes).

Nur  diejenigen,  welche  bei  den  Sparkassen  des  Inlandes  einen
Kapitalbetrag  von  zusammen  noch  nicht  vollen  hundert  Thalern  angelegt
  haben,  sind  nicht  verpflichtet,  die  Zinsen  davon  zu  fatiren  (6.  15
Ziffer  7  des  Gesetzes  vom  18.  März  1851).

8)  Zinsen  von  etwaigen  Passiv-Kapitalen  (Schulden)  dürfen  nicht  abgezogen  werden.

Ausgenommen  hiervon  ist  das  Einkommen  der  Sparkassen,  Banken  und
Aktien-Institute,  melches  nur  mit  den  nach  dem  jährlichen  Rechnungsabschlusse
  sich  herausstellenden  Reinerträgen,  soweit  sie  nicht  an  die  einzelnen
Mitglieder  vertheilt  werden  und  sonach  von  diesen  zu  versteuern  sind,  zur
Anmeldung  zu  bringen  ist  (§.  35  desselben  Gesetzes).

Ju  I.  M  und  III.

9)  Zur  richtigen  und  rechtzeitigen  Anmeldung  der  oben  unter  Ziffer  I,  II  und

III  bezeichneten  Einkommensteuer-Arten  ist  in  der  Regel  der  Bezugsberechtigte
  selbst  verpflichtet,  außerdem  haben  für  dieselbe  einzustehen:
        <pb n="224" />
        210

a)  in  Rücksicht  auf  das  hierher  gehörige  Einkommen  von  Vermögen,  welches
  einem  Nießbrauche  unterworfen  ist  —  der  Nießbrauchsberechtigte;
  also  z.  B.  der  Ehemann,  welcher  den  Abwurf  des  Vermögens
  der  Ehefrau  bezieht,  der  Vater  oder  die  Mutter,  welche  den
Abwurf  des  Vermögens  ihrer  Kinder  beziehen;

bei  dergleichen  Einkommen,  welches  unter  vormundschaftlicher  Verwaltung
  steht  und  keinem  Nießbrauche  unterliegt  —  möge  es  nun
einem  Minderjährigen,  einem  Geisteskranken,  einem  Verschwender,  einem
Abwesenden  oder  sonst  aus  einem  Grunde  unter  Pflegschaft  Stehenden
gehören  —  der  Vormund  oder  Kurator;
)  bei  einem  dergleichen  Einkommen,  welches  Theil  einer  Konkurs-Masse
ist  —  der  Massepfleger;
bei  einem  dergkeichen  Einkommen  von  Vermögen  der  Kommunen  oder
anderer  Korporationen,  Stiftungen,  Anstalten,  Societäten  u.  s.  w.,
die  geordneten  zeitigen  Vorstände  unter  solidarischer  Haftpflicht  (§.  2
der  Ansführungsverordnung  vom  19.  November  1851).

10)  Jeder  neue  Erwerb  eines  der  vorgedachten  steuerpflichtigen  Einkommen  und
jede  Veränderung,  welche  hinsichtlich  eines  solchen  künftig  eintritt,  ist  gleichergestalt
  am  Schlusse  des  Halbjahres,  in  welchem  der  Erwerb  oder  die
Veränderung  Statt  fand,  spätestens  bis  zum  15.  Juli,  oder  beziehungsweise
bis  zum  15.  Januar  anzumelden  (§.8.  17,  18,  19  des  Gesetzes  vom  19.
März  1851)  bei  Vermeidung  der  in  den  §.S.  37—  40  des  gedachten  Gefetzes
  bestimmten  Strafen  und  Nachtheile.

Enblich  wird  noch  bemerkt,  daß  seit  dem  Jahre  1856  wiederum  zahlreiche
Fälle  wegen  Verheimlichung  steuerpflichtiger  Kapital-Renten,  Auszüge  u.  f.  w.  zur
Anzeige  gekommen  und  die  Betheiligten  neben  Nachzahlung  der  hinterzegenen  Steuer
mit  der  gesetzlichen  Gelrstrafe  belegt  worden  sind,  insoweit  nicht  die  Erledigung
dieser  Defcaudations  =  Fälle  von  den  Ergebnissen  der  deshalb  sich  nöthig  gemachten
weiteren  Erörterungen  noch  abhängig  ist.

Weimar  am  15.  Dezember  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

b

 

Druck  der  Hof--  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="225" />
        211

Uegierungs-PBlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  33.  Weimar.  23.  Dezember  1859.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  auch  die  Kaiserlich  Oesterreichsche  Regierung  für  den  ganzen  Umfang
  des  Oesterreichschen  Kaiserstaates,  vom  1.  Januar  1860  an,  dem  durch
die  Ministerial-Verordnung  vom  28.  Januar  1851  bekannt  gemachien  Vertrage
über  den  Gebrauch  der  Paßkarten  als  Legitimations-Mittel  beigetreten  ist:  so  wird
solches  andurch  zur  öffeutlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  12.  November  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

II.  Im  Königreiche  Sachsen  wird  mit  dem  1.  Dezember  dieses  Jahres  in
Reichenberg  ein  mit  unbeschränkten  Begleitschein=  und  Abfertigungs-Befugnissen.
versehenes  Nebenzollumt  J.  und  auf  dem  Bahnhofe  zu  Zittau  eine  interimistische
Zoll-Expedition  in  das  Leben  treten,  was  unter  Bezug  auf  die  Bekanntmachung
vom  8.  September  1854  (Seite  333  des  Regierungs-Blattes)  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  23.  November  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Zur  Beseitigituͤg  von  Mihverständnissen,  welche  #in  dieser  Beziehung
seiherm  v  und  wiedet  worgekommen  sind  werden  die  Großherzoglichen  Rechnungsämter
  und  übrigen  Steuer-Lokalkommissionen  im  Großherzogthume  zu  behufiger

40
        <pb n="226" />
        212

Berücksichtigung  hiermit  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  nach  ausdrücklicher  Bestimmung
  des  revidirten  Grundgesetzes  der  Steuerverfafsung  vom  18.  März  1851
§  15  Zisfer  4  die  Lehrlinge,  hinsichtlich  ihres  etwaigen  Einkommens  aus  Gewerbs=
  und  Geschäfts-Thätigkeit  —  ohne  Unterschier,  ob  sie  in  den  Werkstätten
  der  Meister  oder  außerhalb  derselben  arbeiten  —  der  Besteuerung  nicht
unterliegen  und  daß  daher  solches  Einkommen  zu  den  Einkommensteuer-Ortsquoten.
zweiten  Theiles  zweiter  Aktheilung  nicht  mit  beizuziehen  ist.
Weimar  am  24.  November  1859.  ·
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

——  G.  Thon.

IV.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  der  Deutschen  Schiller—
Stiftung  das  Recht  der  moralischen  Körperschaft  gnädigst  zu  ertheilen  geruhet.
Es  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenutniß  gebracht.
Weimar  am  30.  November  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

V.  Da  nach  dem  Ableben  Ihrer  Kaiserlichen  Hoheit,  der  höchstseligen
Frau  Großherzogin-Großfürstin  Maria  Pawlowna,  Ihre  Königliche  Hoheit,  die
Durchlauchtigste  Frau  Großherzogin  Wilhelmine  Maria  Sophie  Louise  den  Schutz
und  die  oberste  Aufsicht  über  die  Sparkasse  zu  Eisenach  gnädigst  übernommen  haben,
  ist  der  von  dem  dasigen  Sparkasse-Verein  als  Nachtrag  zu  dem  Statut  der
Sparkasse“  in  Eisenach  vom  23.  März  1850  gefaßte  Beschluß  dahin:

„daß  dasjenige,  was  in  den  §.S.  15,  16  und  19  dieses  Statuts  rücksichtlich
  der  allerhöchsten  Beschützerin  der  Sparkasse  bestimmt  und  vorgeschrieben
ist,  nunmehr  so  angesehen  werden  und  gelten  soll,  als  wenn  es  in  Beziehung
  auf  Ihre  Königliche  Hoheit,  die  regierende  Frau  Großherzogin  Sophie
bestimmt  und  vorgeschrieben  wäre,
von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  gnädigst  bestätigt  worden.
Es  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  30.  November  1859.
Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.
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        213

VI.  In  dem  Herzogthume  Nassau  sind  in  Bezug  auf  die  Abfertigungsbefugniß
  der  dortigen  Steuerstellen  in  Bezichung  auf  Uebergangssteuerpflichtige  Gegenstände
  folgende  Veränderungen  eingetreten:

1)  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  Bier  sind
außer  den  Haupt-Steuerämtern  Biebrich  und  Limburg  sämmtliche  Steuerämter
  und  Uebergangsstellen  ermächtigt  worden;
die  Steuerämter  zu  Bleidenstadt,  Catzenelunbogen,  Cronberg,  Idstein,  Langenschwalbach,
  Usingen  und  die  Uebergangssteuerstellen  zu  Brandoberndorf,
Flörsheim,  Oberursel,  St.  Goarshausen,  Wehrheim,  im  Haupt-Amtsbezirke
Biebrich,  sodann  die  Steucrämter  zu  Marienberg,  Nassau,  Rennerod,  Runkel,
  Wallmerod  und  die  Uebergangsstelle  zu  Neuhäusel,  im  Haupt-Amtsbezirke
  Limburg  können,  außer  Uebergangsscheinen  über  Branntwein  und
Bier,  auch  solche  über  Wein  und  Taback  erledigen;
für  die  Erhebung  der  Uebergangsabgaben  von  Branntwein  und  Bier  ist
zu  Reichelsheim  eine  neue  Steuerstelle  errichtet  und  dieser  die  Befugniß  zur
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  sämmtliche
Uebergangsabgabepflichtige  Gegenstände  beigelegt  worden.

Mit  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September  1854
(Seike  333  des  Regierungs-Blattes)  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar  am  1.  Dezember  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

1

3

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VII.  Den  beiden  Königlich  Preußischen  Unter-Steuerämtern  zu  Cüstrin
und  zu  Königsberg  in  der  Neumark  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen
  beigelegt  worden,  was  mit  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  8.  September  1854  (Seite  333  des  Regierungs-Blattes)  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  6.  Dezember  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
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        214

Bekanntmachungen.

I.  Mit  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  18.  Juni  d.  J.
(Regierungs-Blatt  Nummer  19,  Seite  136)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß  die  versuchsweise  eingerichtete  Personenpost  zwischen  Kranichfeld
und  Ilmenau  über  Stadtilm  auch  während  des  Winters  1859  bis  1860  und
vorläufig  bis  zum  1.  Oktober  1860  forterhalten  wird.

Weimar  am  6.  Dezember  1859.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

II.  Mit  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  28.  Juni  1853,  die
Frankirung  der  Korrespondenz  durch  Marken  betreffend,  wird  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Fürstlich  Thurn  und  Taxissche  Postverwaltung
beabsichtigt,  bei  neuen  Auflagen  der  verschiedenen  Sorten  von  Freimarken  dieselben,
anstatt  auf  farbigem  Papier  mit  schwarzem  Druck,  auf  weißem  Papier  mit  farbigem
  Druck  —  im  Uebrigen  ohne  Veränderung  —  herstellen  zu  lassen,  daß  aber
die  noch  vorhandenen  Marken  des  bisherigen  Druckes  auch  fernerhin  zur  Frankirung
verwendet  werden  können.

Eine  neue  Auflage  ist  bereits  im  Werke  bezüglich  der  Freimarken  zu  ½  und
1  Silbergroschen,  von  welchen  erstere  mit  blaßgrünem,  die  anderen  mit  blauem
Druck  hergestellt  werden.

Weimar  am  6.  Dezember  1859.

Großherdoglich  Sächsssche  Ober-  Postinspektion.

Bergfeld.

III.  Mit  Rücksicht  auf  den  jetzigen  Preis  des  Hafers  ist  bei  den  Posthaltereien

  des  Großherzogthumes  für  das  Jahr  1860  die  Taxe
für  ein  Extra-Postpferd  auf  11½  Silbergroschen
und
für  ein  Kourier=  und  Estaffetten-Pferd  auf  16½  Silbergroschen

für  jede  Meile  festgestellt  worden.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  1  der  höchsten  Verordnung  vom  22.  August  1845
wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  13.  Dezember  1859.

Großberzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

 

Druck  der  Hef-Buchdruckerei  in  Weimar.
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