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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860.</title>
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            <idno>rbl_swe_1860</idno>
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        Uegierungs-  Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach

auf  das  Jahr  1860.

 

Vier  und  vierzigster  Jahrgang.

Weimoar,

gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlau.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Seite  des
Inhalt.  r
-

l

A.

Anlagen  der  Berichte  der  dem  Finanz-Departement  des  Staats-Ministeriums
  untergebenen  Stellen  sind  von  diesen  auf  der  ersten  Seite  abersichtlich
  zu  verzeichen  85.
Anleihe  —  landschaftliche  vom  Jahre  1856  —  deren  Obligationen  kön-„nen
  gegen  Gewährung  eines  Rabattes  von  5  Procent  an  die  Staatsschulden-Tilgungskasse
  2c.  abgegeben  werden  77.
Anleihe  —  landschaftliche  vom  Jahre  1830  —  deren  Obligationen  können
  gegen  Obligationen  der  Anleihe  vom  Jahre  1856  mit  einem  entsprechenden
  Aufgelde  bey  der  Staatsschulden  =  Tilgungskasse  ec.  unge- 



tauscht  weden  17.
Appellations=  Gericht  zu  Eisenach,  gemeinschaftliches.  Siehe  errluev
gemeinschaft.
Arnshall,  Saline  bei  Arnstadt.  Siehe  Viehsalz.
Arzenei-Taxe.  Veränderungen  in  derselben  9—  40.
Arzt.  Verordnung  über  die  Bedingungen  zur  Anstellung  als  solcher  in
dem  Großherzogthume..  ...  ...  99.

Auszuweisende,  deren  Uebernahme.  Erläuterung  und  Ausführung  des
mit  mehren  deutschen  Regierungen  deshalb  geschlossenen  Vertrages  v  vom
Jahre  1899999995550  .„„  47.

G.

Bary,  de.  Siehe  Cigarren.

Berichtsbeilagen.  Siehe  Anlagen.

Bier.  Verabredung  mit  der  Kurfürstlich  Hessischen  Ober-Zolldirektion  wegen
  Erleichterung  der  Durchfuhre  von  Bier,  Branntwein  und  Salz
durch  das  Großherzogliche  beziehungsweise  durch  das  Kurfürstliche  Hessische
  Staatsgebiit...  .  ......  21.

Biermengen.  Siehe  Bier.

Biersendungen,  welche  aus  den  östlichen  Preußischen  Provinzen  und
aus  dem  Shuringisten  Zolk=  und  Handels-Vereine  über  Eisenach  auf
der  Eisenbahn  durch  das  Kurfürstenthum  Hessen  nach  Warburg  tran-
        <pb n="4" />
        Seite  des

 

Jubalt.  -  HNJI:::::J«·

sitiren.  Auf  diese  soll  das  Regulativ  über  das  erleichterte  Abfertigungsverfahren
  vom  Jahre  1858  in  Anwendung  kommen  20.  24.
Brandversicherungsbeiträge,  deren  Ausschreiben.  23.  76.

Siehe  auch  Konkurse  und  Steuern.
Branntwein.  Siehe  Bier.
Branntwein  —  inländischer  —  Steuervergütung  bey  dessen  Ausfuhre  2.

Branntweine  Zollvereinsländischen  Ursprungs.  Verordnungen  über  deren
Zulassung  zu  einem  ermäßigten  Zollsatze  in  dem  Königreiche  Sardinten  73.  99.

Branntweinmengen.  Siehe  Bier.
Bremen  —  freie  Hansestadt  —  Siehe  Zollvereins-Niederlage  2c.

Briefe,  deren  Bestellung  auf  das  Land  findet  auch  bey  der  Post-Expedition
  zu  Kaltennordheim  StattH  78.  82.

Buttstädt.  Siehe  Sporteln-  Einnahne  und  Sparkassen.

C.  1
Eigarren.  Erfindungs-Patent  für  den  Maschinen-Fabrikanten  de  Bary
in  Offenbach  auf  zur  Fabrikation  von  Cigarren  bestimmte  Maschinen  90.

Courier-Pferd.  Festsetzung  dessen  Taxe  für  das  Jahr  1801414  104.

D.

Dachpappe  des  Stalling  und  Kompagnie  zu  Wasungen;  deren  Anwendung

  zur  Eindeckung  von  Dichen  76.
Duplicate  der  Proceß=  Schriften;  deren  fofortige  Beplegung  oder  resp.  Beibringung

  innerhalb  einer  dreitägigen  Jrit
Durchmarsch-Konvention  mit  der  Krone  zen  ingleichen  Ver-  33—46.

ordnung  zu  Ausführung  derselben  ..............  51—51.

E.  l

Einkommensteuer  —  allgemeine.  —  Dritter  Nachtrag  vom  9.  Januar
1860  zu  der  Verordnung  vom  19.  November  1851,  die  Ausfübrung,
des  Gesetzes  vom  19.  März  1851  betreffed  3
        <pb n="5" />
        J  nhallt.  lr  Fien.

lattes.

 

1

Eisenach.  Siehe  Kranke,  Rechnungsamt  und  Werneburgsche:
Stiftung.  "
Engel,  Otto,  Kaufmann  zu  Nordhausen.  Ersindungs-Patent  auf  einen
Apparat,  in  welchem  Flüssigkeiten  luftdicht  aufbewahrt  werden  können,

und  aus  welchem  sie,  ohne  daß  Luft  von  außen  hinzutritt,  vollständig

abzulassen  siooooo.  55.
Estaffetten--Pferd.  JFestsetzung  dessen  Taxe  für  das  Jahr  18664  104.
Etapen-Konvention  mit  der  Krone  Preußen,  ingleichen  Verordnung33  —  .

zu  Ausführung  derselen  51—54.
Cxtrapost-Pferd.  Festsetzung  dessen  Tare  für  das  Jahr  186014  104.

F.

Formulare  —  gedruckte  —  zu  Sporteln-Heberegistern;  deren  Bezug  aus
der  von  Göckelschen  Hof-Buchdruckerei  zu  Eisenach  um  einen  bestimmten
  Prisssssssssss  ......  78.

G.
Gefaugn  niß  und  Geld-Strafen,  erkannt  von  diesseitigen  oder  Sachsen-Meiningenschen

  Einzelurichtern  gegen  ungehorsam  ausgebliebene  Sachverständige
  oder  Zeugen  sind  auf  gegenseitige  Requisition  zu  vollstrecken  82.

Gegenbuchführer  bey  der  Salzgelder-Obereinnahme  zu  Eisenach,  bey/##18.  20.
der  Hauptstaatskasse  und  der  Staatsschulden-Tilgungskasse  zu  Weimar  56.  75.

Gendarmen.  Nachtrag  zu  dem  Statut  vom  Jahre  1851  über  die  Pensions=
  Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  derselben  87.

Geometer.  Die  Prüfung  und  Feststellung  deren  Liquidationen  in  Grundstückszusammenlegungs-Angelegenheiten
  soll  durch  die  General-  Ablösungskommission
  geschhen  28.

Gerichtsgemeinschaft  zwischen  dem  Großherzogthume  und  den  Fürstenthümern
  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershaufen,
hinsichtlich  eines  gemeinschaftlichen  Appellations-Gerichtes  und  zweier!
Femeinschaftlichen  Kreisgerichte.  Erneuerung  und  bezüglich  bänderung  11—  14.
des  diesfallsigen  Vertrages  vom  Jahre  18150  24.
        <pb n="6" />
        Inhalt.
l
Getreide.  Siehe  Rolden.  I

Getreide-Mahlordnung.  Nachtrag  vom  15.  Februar  1860  zu  dem
Gesetze  vom  25.  Juli  185050507.  s

Großherzvgiu  Sophie,  Königliche  Hoheit,  übernimmt  nach  dem  Ableben
  der  Großherzogin-Großfürstin  Maria  Pawlowna,  Katserliche,
Hoheit,  den  Schutz  und  die  oberste  Aufsicht  über  die  Sparkasse  zu  Weimar

  und  Neustadt  a.  d.  Ollena
Siehe  auch  Sparkassen.

Grundstücksabtrennungen  und  Güterzerschlagungen.  Verordnung
  und  Instruktion  über  das  hierbei  zu  beobachtende  Verfahren

B.

Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  mit  dem  Königreiche  Sardinien
  vom  Jahre  1845.  Anderweite  Addittonal-Uebereinkunft  zu  demselben
  vom  Jahre  18999555  ..

Handwerker  —  zum  selbstständigen  Gewerbebetriebe  in  ihrer  Heimath
gesetzlich  befähigte  zünftige  —  Vereinbarung  zwischen  dem  Großherzogthume
  und  dem  Fürstenthume  Reuß  älterer  Linie  wegen  Beobachtung
der  Gegenseitigkeit  bey  Gestattung  des  Arbeitens  derselben  in  den  Grenzorten
  der  beiderseitigen  Staatsgebite

Hoffmann,  Baumeister  zu  Berlin.  Erfindungs-Patent  auf  enen  zurp
förmigen  Oren

 

i

J.  I

Jena.  Bezeichnung  des  Verfahrens  bey  Einlieserung  von  armen  aranten
in  das  dasige  Landes-Krankenhaus

K.

Kaltennordheim.  Siehe  Briefe.
Kassenanweisungen  —  Glroßherzoglich  Sächsische  —  neue  —  deren

Annahme,  Ausgabe  und  resp.  Umtausch  gegen  die  früheren  älteren  Kas-  2

...  ô

senanweisunen

rriç
Blattes.

25—27.

96  —98.

29  —31.

32.
        <pb n="7" />
        Seite  des

1
Inhalt.  #lgierunge,

lattes.

 

Kataster-Führung  über  die  Orte  Birx,  Rohrbach,  Schmerfeld,  Teut-7.  47.
leben,  Wipfra  und  über  die  Wüste  Behringen  103.
Konkurse.  Bey  deren  Ausbruch  sollen  die  Rechnungsämter,  mit  Hinsicht
auf  die  Erhebung  der  direkten  Steuern  und  der  Landes-Brandversicherungsbeiträge,
  von  den  Einzelnrichtern  zum  Liquidations-Termine  besonders

  vorgeladen  wernden  17.
Kranke  —  arme  —  Bezeichnung  des  Verfahrens  bei  Einlieferung  derselben
  in  die  Landes-Krankenhäuser  zu  Eisenach  und  Jena  ..  5.
Kreisgerichte  gemensftice  zu  Arnstadt  und  zu  Sondershausen.  Sieze
Gerichtsgemeinschaft.

Künstler-Verein  zu  Weimar  erhält  die  Rechte  der  moralischen  Körperschaff  15.

Kupfer-Bergbau=  und  Bütten-Gesellschaft  zu  Eisenach  und
Salzungen.  Genehmigung  zu  Auflösung  derselen  75.

T.

Landes-=  Krankenhäuser  zu  Eisenach  und  Jena.  Siehe  Kranke.

Licht,  Stadtbaurath  zu  Danzig.  Erfindungs-Patent  für  denselben  auf
einen  ringförmigen  Ofen..  .....  32.

Liechtenstein  —  Fürstenthum.  —  Siehe  Münz-Sorten.

1

M.  6

Mahlordnung.  Nachtrag  vom  15.  Februar  1860  zu  dem  Gesetze  vom'
5.  Juli  1855.  25—727.

eruen.  ecthun  Sachsen.  Siehe  Zeugen.

Messungen  der  Geometer.  Siehe  Geometer.  i

Militär-Durchmarsch=  und  Etapen=  Konvention  mit  der  Krone
Preußen,  ingleichen  Verordnung  über  die  Verpflegung  und  Einguarti
rung  einheimischer  und  fremder  Truppen  und  die  dafür  aus  der  Staatskasse
  zu  leistende  Entschädigung...  U

Mobilien.  Siehe  Versicherungsanstalten.

Münz-Sorten,  gewisse  der  Oesterreichschen  Währung,  sind  von  den
Großherzoglichen  Kassen  und  Einnahnestellen  nicht  mehr  in  Zahlung
anzunehen

 

33—  46.
51—54.
        <pb n="8" />
        Seite  des

 

Preußen  —  Königreich.  —  Siehe  Militär-Durchmarsch=  und  Etapen-Konvention
  und  Telegraphen-Leitung.  l

Privat-Messungen.  Siehe  Messungen.

I  n  h  alt.  ——
l
Mua  »
Neustadta.d.Orla.DtedasigeSpakkassebetreffendUebeSpar
kassen.
Nolden,  Maschinen-  Konstrukteur  aus  Cöln.  Ersindungs-Patent  für  denselben
  über  eine  Maschine  zum  Reinigen  und  Schälen  des  Getreides  89.
O  6
Obligationen  der  landschaftlichen  Anleihen  vom  Jahre  1830  und  vom
Jahre  186968s  17.
Siehe  auch  Anleihe.
Oesterreich,  Kaiserthum.  Siehe  Muͤnz-Sorten  und  Waarenverzeichnisse.

Offergeld,  Mechanikus  zu  Eilendorf  bei  Aachen.  Erfindungs-Patent  für
denselben  über  eine  Vorrichtung  an  Kuppelungena  ..  835.
p.
Papiergeld,  Staats-Papiergeld.  Konvention  über  die  Zulassung  des.
Fürstlich  Schwarzburg-  Sondershausenschen  Papiergeldes  in  dem  Großherzogthume..w
  79.
Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Gendarmen.  Nachtrag
  zu  dem  Statut  vom  Jahre  18588  87.
Pferde.  Zurücknahme  des  Verbotes  der  Ausfuhre  derselben  aus  dem  Großherzogthume
  über  die  Grenzen  gegen  das  Zollvereins-Ausland  1.
Policen.  Siehe  Versicherungsanstalten.
Post-Cxpedition  zu  Kaltennordheim.  Bestellung  von  Landbriefen  durch
vdieselbe.........................  78,
Postgeld  für  Personen  auf  einigen  Postkursen  58.
        <pb n="9" />
        Seite  d
J  n  h  alt.  Negerungs.

Blattes.

 

Prozeß-Schriften,  welche  an  keine  Frist  gebunden  sind,  sollen  in  Duplicaten
  sofort  beigefügt,  oder,  wenn  dieses  unmöglich,  binnen  einer  dreitägigen
  Frist  beigebracht  werdeen  ...

R.

Rechnungsämter  sollen  bey  den  Ausbrüchen  von  Konkursen  hinsichtlich

der  Erhebung  der  direkten  Steuern  und  der  Landes-Brandversicherungs--beiträge

  von  den  Einzelnrichtern  zum  Liguidations  -  Termine  besonders

  vorgeladen  werden  ...  .  17.
Rechnungsämter.  Siehe  Steuern.  «
.NcchnungsamtzquenachVeranderungmAmchuugdcr  Abthcclung»

dckGeschastedercmzelnenBeamtenbcydemselben..  60  —62.

NReupß  älterer  Linie  —  Fürstenthum.  Siehe  Handwerker.  r

S.

Sachsen  —  Großherzogthum.  —  Siehe  Gerichtsgemeinschaft,  Handels=
  und  Schifffahrts-Vertrag,  Handwerker  und  Telegraphen-Leitung.

Sachverständige.  Siehe  Zeugen.
Salz.  Siehe  Bier.
Salzzekder:  Obereinnaohme  zu  Eisenach.  Besetzung  der  Stelle  eines.
egenbuchführers  bey  derselben  und  dessen  Vertretung.  .  .  ..  .20.  75.
Sardinien  —  Königreich.  —  Siehe  Branntweine,  Handels-  und
Schifffahrts-Vertrag  und  Sprite.
Schrödter,  General-Pächter  zu  Breslau.  Zurücknahme  des  ihm  im  Jahre!
1858  ertheilten  Erfindungs-Patentes  auf  eine  neue  Methode  zum  Ziehen
  einer  klaren  Würze,  sowie  auf  einen  neuen  Dampf-,  Kühl=  und
Maisch-Apparat..  ...  .  .....  15.
Schwarzburgsche  Farstenthümer.  Siehe  Gerichtsgemeinschaft.
Schwarzburg-Sondershausen.  Siehe  Papiergeld.  ·
Spalt=  Maschine  zur  Fabrikation  von  hölzernen  Schuhnageln.  Erfindungs-Patent
  für  den  Kaufmann  Voigt  zu  Jena  77.

686
I
l
l
        <pb n="10" />
        Juhalt.

Seite  des

Regierungs-Blaties.



 

Sparkassen  zu  Weimar  und  zu  Neustadt  an  der  Orla.  Uebernahme:
des  Schutzes  und  der  obersten  Aufsicht  über  dieselben  von  Ihrer  Königl.
Hoheit,  der  Frau  Großherzogin  Sophie  und  landesherrliche  Bestätlgung,
der  nunmehrigen  Anwendung  einiger  Paragraphen  der  Statuten  dieser,
Sparkassen  auf  Ihre  Königl.  Hoheit,  ingleichen  Bestätigung  der  Abänderung
  gewisser  Destimmungen  in  dem  Statute  der  Sparkasse  zu
Buttstädt...  .....

Spar-Verein  zu  Weimar  erhalt  die  Rechte  der  jurisischen  Persönlichkeit
Spar-Verein  zu  Weimar.  Bestätigung  dessen  Statutes

Speiseanstalt  für  Arme  in  Eisenach.  Die  zu  deren  Begründung  r  von'
dem  Particulier  Wilhelm  Heinrich  Werneburg  geschehene  Stiftung  erhält

  die  Rechte  einer  milden  Anstalltt.  1
Sporteln-Einnahme  des  Justiz-Amtes  Buttftädt  dem  dasi  igen  2
nungsamte  übertrgen

Sporteln-Heberegister.  Siehe  gormulare.

Sprite  Zollvereinsländischen  Ursprungs.  Verordnung  über  deren  ZulafZ  sung
im  Königreiche  Sardinien  zu  einem  ermäßigten  Zollsatze

Staatskasse  —  Haupt-  Staatslase.  —  Führung  des  lerisn  ½
derselhhen

Staatsschulden  Augungskaße.  zührung  des  Gegenbuches  bey  ber
selbennn.

Steuern  —  direkte  —  sollen  von  den  Empfängern  von  Besoldungen,  Pensionen,
  Dienst=  und  Wochen-Löhnen  durch  die  Rechnungsämter,  sowie
durch  alle  übrige  Staatskassen  gegen  Aufrechnung  der  von  den  Orts-  n!
Steuereinnahmen  darüber  ausgestelten  Quittungen  in  Abzug  gebracht
weren

Steuern  —  direkte.  —  Siehe  Konturse.

Steuerver  gütung  bey  der  Ausfuhre  von  inländischem  Branntweine.  Bestimmung
  des  Ansatzes  für  iien

T.

Telegrauben;  Leitung,  deren  Anlegung  von  Gera  über  Neustadt  a.!

|D
1
1

d.  Orla  nach  Schleitz.  Bertrag  bieruber  zwischen  dem  in  Großherzogthume.
91

und  der  Krone  Preufen

57.
56.

63—7

47.

3.

96.
        <pb n="11" />
        Inhalt.

Seite  des
Regierungs=Blattes.


 

V.  »

Versicherungsanstalten  —  sämmtliche  im  Großherzogthume  zugelassene
auswärtige  —  und  deren  Agenten.  Erneuerung  der  Vorschriften  ber
den  von  ihnen  über  Mobilien  ausgefertigten  Politren

Versicherungsanstalten  —  ausländische.  —  Verordnung  über  den
Geschaftsbetrieb  derselben  in  dem  Großherzogthume  .  .  .  .  ..
Viehsalz.  Vorschrift  wegen  Beziehung  desselben  von  den  Staalsangeho—

rigen  in  den  Steuerbezirken  Blankenhayn,  Ilmenau  und  Remda  aus

der  Saline  Arnshall  bey  Arnstatt  ##  6
Voigt,  Kaufmann  zu  Jena.  Erfindungs-Patent  für  denselben  auf  eine
Spalimaschine  zur  Fabrikation  von  hölzernen  Schuhnägen
Vorschuß-Verein  zu  Weimar  erhält  die  Neche  der  juristischen  Persönlichkeit:t:t:
  ....  ...
Vorschust:  Verein  zu  Weimar.  Bestäligung  dessen  Statutee

 

 

W.

Waaren-Kontrole  im  Binnenlande.  Die  von  den  Zollvereins-Regierungen
  über  Veränderungen  in  jener  getroffenen  Verabredungen
Waarenverzeichnisse  —  amtliche.  —  a)  zu  dem  mit  dem  1.  Januar
1860  in  Gültigkeit  tretenden  Vereins-Zolltarife  und  b)  zu  den  vom
1.  Januar  1860  an  im  Zollvereine  bei  dem  Verkehre  mit  Oesterreich
gültigen  Tarif-Bestimmungen;  deren  Druck,  Einsichtnahme  und  Ankauf,
ingleichen  einige  Abänderungen  in  denselben  betreffed

Weimar.  Großherzogthum  Sachsen.  Siehe  Handwerker  und  Telegraphen-Leitung.


27.

83.

81.
77.

56.
63  —  73.

101.

1.  6.  100.

Weimar.  Haupt=  und  Residenz-Stadt.  Siehe  Künstler-Verein,

Sparkassen,  Spar=  und  Vorschuß-Verein.

Werneburgsche  Stiftung  zu  Begründung  einer  Speiseanstalt  für  Arne

in  Eisenach  erhält  die  Rechte  einer  milden  Anstallt  .  .

Witwen  und  Waisen  der  Gendarmen.  Nachtrag  zu  dem  Statut  vom
Jahre  1851  über  deren  Pensions-Anstallltt  .  ....
        <pb n="12" />
        Seite  des

 

s  .
Jnbalt  dgr
1
I
B.
Zerschlagung  und  Abtrennung  von  gebundenem  Gute.  Verordnung  und
Instruktion  über  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahrgen  96  —  88.

Zengen  oder  Sachverständige  —  ungehorsam  ausgebliebene  —  die  gegen.
6.  ausgesprochenen  Gefängniß=  oder  Geld-Strafen  von  Seiten  der  Einzelnrichter
  des  Großherzogthumes  und  des  Herzogthumes  Sachsen-Meiningen
  sollen  gegenseitig  auf  Reguisition  vollstreckt  werden  82.
Zillbach  gehört  zu  den  Orten,  an  welche  Briefe  von  der  Post-  Expedition.

zu  Kaltennordheim  durch  Land-Postboten  bestellt  werden  82.
Zollämter,  Steuerämter,  Stenerstellen  2c.,  deren  Aufhebung,  #
Errichtung,  Veränderung,  Verlegung  und  resp.  Verwandlung  in  nach-  22
benannten  Orten,  als  zu  Apolda  80,  Aschaffenburg  103,  Bre-  972
men  16,  Cöln  23,  Cöslin  27,  Deutz  23,  Cydkuhnen  62,  2
Germersheim  27,  Halle  81,  Fenneberg.  22  Kattowis  72*8
32,  Meiningen  22  Mellrichstadt  22  Melpers  50,  Milteuber
  103,  Nürnberg  89,  Offenburg  80.  Salzburg  80,  2J
Stadthagen  7,  Wangeroge  7  Wannfried  z6,  Worms  101.  33

Zoll-Tarif  —  amtliche  Waarenverzeichnisse  zu  demselken  II.  6.  100.
Siehe  auch  Waarenverzeichnisse.
Jollvereins-Niederlage,  Zollvereinsländisches  Haupt-Zollamt,  Zollabfertigungsstelle
  an  der  Unterweser;  deren  Errichtung  in  Bremen  16.

Vorstehendes  Repertorium  ist  in  Folge  des  bei  Errichtung  des  Großherzoglichen
  Regierungs-Blattes  erschienenen  höchsten  Patentes  vom  18.  März  1817  und
gemäß  der  Verordnung  vom  2.  März  1832  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1817,
Seite  2,  Nr.  7  und  vom  Jahre  1832,  Seite  13,  Nr.  4)  bearbeitet  und  abgedruckt
  worden.

Weimar  am  31.  Dezember  1860.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.
Dr.  Ernst  Müller.
        <pb n="13" />
        Regierungs-BGlatt

für  das

erzogthum
Sachsen-  Grotherzogthum,

Nummer  1.  Weimar.  5.  Januar  1860.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das  durch
die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  7.  März  dieses  Jahres  angeordnete  Verbot  der
Ausfuhre  von  Pferden  aus  dem  Großherzogthume  über  die  Grenzen  des  Zollvereines
vom  1.  Januar  1860  an  hiermit  wieder  aufgehoben.  Weimar  am  24.  Dezember  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
II.  Die  Handel=  und  Gewerbe-Treibenden  des  Großherzogthumes  werden  unter  Bezugnahme
  auf  §.  14  des  Zollgesetzes  vom  1.  März  1838  hierdurch  in  Kenntniß  gesetzt,  daß
1)  das  amtliche  Waarenverzeichniß  zu  dem  mit  dem  1.  Jannar  1860  in  Gültigkeit
tretenden  Vereins-Zolltarife  (Seite  165  des  diesjährigen  Regierungs-Blattes)  und
2)  das  amtliche  Waarenverzeichniß  zu  dem  vom  1.  Januar  1860  an  im  Zollvereine
  bei  dem  Verkehre  mit  Oesterreich  gültigen  Tarif-Bestimmungen
in  Druck  erscheinen,  auch  denselben  die  betreffenden  Darife  selbst  mit  beigefügt
sind  und  daß  gedachte  Verzeichnisse  nicht  nur  bei  den  Großherzoglichen  Steuerämtern
  und  Steuer-Recepturen  auf  Begehren  eingesehen  werden  können,  sondern
daß  demnächst  auch  einzelne  Exemplare  davon,  und  zwar  von  den  Ersteren  um  den
Preis  von  zehen  Silbergroschen,  von  Letzteren  um  den  Preis  von  funfzehen  Silbergroschen
  das  Stück,  bei  der  Kanzley  des  unterzeichneten  Ministeriums  verkäuflich
zu  haben  sind,  auch,  wenn  es  gewünscht  wird,  von  da  aus  durch  Vermittelung
der  betreffenden  Steuerstellen,  die  sich  der  Uebernahme  und  Ausführung  dieser  Bestellung
  zu  unterziehen  haben,  um  jene  Preise  bezogen  werden  können.
Weimar  am  31.  Husimierr  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
1
        <pb n="14" />
        III.  Nachdem  auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  vom  20.  April  1859  (Regierungs-Blatt
  Seite  163)  und  gemäß  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  1.  November
  vorigen  Jahres  (Regierungs-Blatt  Seite  171)  mit  der  Ausgabe  neuer
Großherzoglich  Sächsischer  Kassenanweisungen  begonnen  worden  ist,  so  wird  dieses
und  daß  damit  in  dem  Maße  fortgefahren  werden  wird,  als  von  den  älteren  Großherzoglich
  Sächsischen  Kassenanweisungen  aus  dem  Verkehre  zurückgezogen  werden,
mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  diese  neuen  Kassenanweisungen
  ebenso  wie  die  älteren

1)  nicht  nur  bei  allen  und  jeden  von  und  aus  öffentlichen  Kassen  des  Großherzogthumes
  (mit  Einschluß  der  Kommunal=  und  Stiftungs-Kassen)  zu
leistenden  Zahlungen,  welche  den  auf  den  Kassenanweisungen  ausgedrückten
Betrag  erreichen  und  nicht  ausdrücklich  in  klingender  Münze  bedungen  sind,
anstatt  baaren  Geldes  nach  dem  vollen  Neunwerthe  angenommen  und  ausgegeben
  werden  sollen  (§.  5  des  Gesetzes  vom  27.  August  1847,  verbunden
  mit  §.  2  des  Gesetzes  vom  20.  April  1859),  sondern  auch  bei  den
öffentlichen  Kassen  des  Herzogthumes  Sachsen-Coburg  und  Gotha  (mit  Einschluß
der  Kommunal=  und  Stiftungs-Kassen),  sowie  bei  allen  Kassen  der  Thüringischen
  Eisenbahngesellschaft  zum  vollen  Neunwerthe  angenommen  werden;
und  daß  dieselben
als  Zahlungsmittel  im  gemeinen  Verkehre  außer  dem  Großherzogthume  Sachsen
  auch  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten,  sowie  in  den  Herzoglichen
und  Fürstlichen  Staatsgebieten  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines
  ausdrücklich  zugelassen  sind.

Weimar  am  2.  Januar  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  *x  Finanzen.
on.

IV.  Mit  höchster  Genehmigung  Sr.  garkuch  Hoheit  des  Großherzogs  wird  hierdurch
  bestimmt,  daß  statt  der  zeither  bei  der  Ausfuhre  von  inländischem  Branntweine  gewährten
  Steuervergütung  von  zehn  Pfennigen  für  das  Quart  zu  50  Procent  Alkohol
nach  Tralles  vom  1.  Januar  1860  ab  eilf  Pfennige  für  das  Quart  Branntwein  von  der
bezeichneten  Stärke  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  gewährt  werden  sollen.  Es  bleibt  vorbehalten,
  diesen  Satz  wieder  zu  ermäßigen,  sobald  es  nach  dem  Stande  des  Brennereigewerbes
  den  bestehenden  Grundsätzen  entsprechend  erscheint.  Weimar  am  3.  Januar  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  r51  Finanzen.
on.

Druck  der  Hof-  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="15" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  2.  Weimar.  13.  Januar  1860.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhaypn,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommenstener  vom  19.
März  1851  finden  Wir  Uns  bewogen,  auf  dem  Grunde  der  §.S.  1  und  100
des  gedachten  Gesetzes,  nachträglich  zu  der  Verordnung  vom  19.  November  1851
ferner  zu  verorbnen:

Hinsichtlich  der  Einschätzung  von  Real-Gewerbsberechtigungen,  welche
auf  einem  Grundstücke,  namentlich  auf  einem  Gebäude  ruhen  (z.  B.  Mahl-,  Back-,
Brau-,  Gast-Gerechtsame  2c.)  ist  folgendermaßen  zu  verfahren.

I.  Das  Einkommen  aus  dem  berechtigten  Grundstücke  selbst  (die  Bodenrente)
ist  ftets  und  unter  allen  Umständen  zur  ersten  Abtheilung  der  Orts-Quote  II.
Theiles,  dagegen

II.  Das  Einkommen  aus  der  damit  verbundenen  Gewerbsberechtigung  und
aus  der  Betreibung  dieses  Gewerbes  ebenso  zur  zweiten  Abtheilung  der  Orts-Quote
  II.  Theiles  einzustellen;

mit  folgenden  näheren  Maßgaben.

Zu  1.

1)  Die  Bodenrente  aus  dem  berechtigten  Grundstücke  hat  der  Eigenthümer

oder  Nießbraucher  desselben  zu  versteuern,  auch  wenn  dieser  das  berechtigte  Grund-2
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        4

stück  mit  oder  ohne  die  Gewerbsberechtigung  einem  Andern  zur  Benutzung,  z.  B.
pachtweise,  überlassen  hat  (§.S.  70,  72  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851).

2)  Dieselbe  ist  nach  Maßgabe  des  §.  70  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851
und  der  §.S.  29,  30  der  Verordnung  vom  19.  November  1851  durch  Abschätzung
zu  ermitteln;  im  Falle  aber  das  Grundstück  ganz  oder  zum  Theile  verpachtet  oder
vermiethet  ist,  vertritt  insoweit  der  bedungene  Pacht=  oder  Mieth-Zins  die  Stelle
der  von  dem  Verpachter  oder  Vermiether  zu  versteuernden  Abschätzungssumme  (§.  72
des  Gesetzes  vom  19.  März  1851).

3)  Hat  der  Besitzer  des  berechtigten  Grundstückes  dieses  mit  der  Gewerksberechtigung
  verpachtet,  so  ist  bei  der  Einschätzung  zu  bemessen,  welcher  Theil  des
Pachtgeldes  für  die  Benutzung  des  Grundstückes  selbst  zu  rechnen  und  als  Bodenrente
  einzustellen  ist.

Es  kann  hierbei  der  Schätzungswerth  des  Grundstückes,  welcher  bei  Gebäuden.
aus  dem  Brand-Kataster  zu  entnehmen  und,  je  nach  Verschiedenheit  der  örtlichen
Verhältnisse,  als  eine  drei  bis  vier  und  einhalbprozentige  Nente  gewährend  anzunehmen
  ist,  zum  Auhalte  dienen.

Zu  II.

1)  In  denjenigen  Fällen,  wo  der  Besitzer  (Eigenthümer  oder  Nutznießer,  des
berechtigten  Grundstückes  das  auf  dem  Grunde  dieses  Besitzes  ihm  zustehende  Gewerbe
  selbst  betreibt,  ist  derselbe  mit  dem  Abwurfe  des  letztern  nach  Vorschrift
des  §.  74  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851  einzuschätzen.

2)  Wird  das  Gewerbe  von  einem  Andern  als  dem  Besitzer  des  berechtigten
Grundstückes  betrieben,  so  ist  der  das  Gewerbe  Betreibende  wegen  des  Einkommens
aus  demselben  einzuschätzen;  es  ist  aber  bei  dieser  Einschätzung  dasjenige  in  Albzug
zu  bringen,  was  er  wegen  Benutzung  des  berechtigten  Grundstückes  oder  der  Gewerbsberechtigung
  allein  etpa  an  Pachtgcld  u.  s.  w.  zu  leisten  hat  (§.  74  des
Gesetzes  vom  19.  März  1851).

3)  Hierneben  ist  solchen  Falles  auch  der  Verpachter  der  Gewerbsberechtigung
  mit  der  von  ihm  zu  versteuernden  Pachtsumme  gleichfalls  in  die  Steuerrolle
II.  Theiles  zweiter  Abtheilung  einzuzeichnen;  und  zwar  mit  dem  ganzen  Pachtgelde,
  wenn  die  Gewerbsberechtigung  allein  verpachtet  wäre,  oder  nach  Abzug  des
auf  das  berechtigte  Grundstück  zu  rechnenden  Theiles  der  Pachtsumme  (Ziffer  3  zu
1),  im  Falle  dieses  mit  der  Gewerbsberechtigung  zugleich  verpachtet  ist.

Die  Vorschrift  im  §.  34  der  Verordnung  vom  19.  November  1851  unter
Ziffer  1  ist  hinsichtlich  der  Worte:  einschlüssig  etwa  damit  verbundener  Berechtigungen"
  andurch  aufgehoben.
        <pb n="17" />
        5

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  9.  Januar  1860.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wirntzingerode.
Dritter  Nachtrag
zu  der  Verordnung  vom  19.  November  1851,  die  Ausfüh--rung
  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851  über  die  allgemeine
  Einkommensteuer  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung.

Mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  soll  künftig  in  Bezug
auf  die  Einlieferung  armer  Kranker  in  das  Landes-Krankenhaus  zu  Jena  oder  in  das
Landes-Krankenhaus  zu  Eisenach  bis  auf  Weiteres  folgendes  Verfahren  Statt  finden.

Erachtet  ein  Großherzoglicher  Amts-Physikus  die  Aufnahme  eines  armen
Kranken  in  eine  der  genannten  Anstalten  für  nothwendig,  d.  h.  kann  die  Heilung
oder  eine  erhebliche  Milderung  der  Krankheit  nach  sachverständigem  Ermessen  in  der
Heimath  des  Kranken  nicht  gehofft  werden,  so  hat  er  dieses  mittelst  eines  gehörig
begründeten  schriftlichen  Gutachtens  gegen  den  betreffenden  Gemeindevorstand  zu  erklären
  und,  wenn  es  sich  um  die  Einlieferung  in  das  Landes-Krankenhaus  zu  Jena
handelt,  zugleich  anzugeben,  ob  der  Kranke  sich  für  die  medizinische  oder  für  die
chirurgische  Abtheilung  dieser  Anstalt  eignet.

Geht  dem  Gemeindevorstande  von  seinem  Standpunkte  aus  ein  erhebliches
Bedenken  gegen  die  beantragte  Einlieferung  nicht  bei:  so  hat  er  dieselbe  nicht  nur
mit  sorgfältigster  Beachtung  der  von  dem  Physikus  angeordneten  Vorsichtsmaßregeln
zu  bewerkstelligen,  sondern  auch  dem,Kranken,  oder  dem  Begleiter  desselben  ein  schriftliches
  Aufnahme-Ersuchen  und  das  oben  gedachte  Physikats  -Gutachten  an  das  betreffende
Anstalts-Direktorium  mitzugeben,  welches  hierauf  die  Aufnahme  des  Kranken  verfügt.

Hegt  jedoch  der  Gemeindevorstand  Bedenken  gegen  den  Antrag  des  Amts-Physikus,
  beharrt  aber  dieser  bei  demselben,  so  hat  der  Erstere  den  Fall  mit  Einsendung
  des  Physikats-Gutachtens  unmittelbar  berichtlich  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  zur  Entscheidung  vorzulegen.  Das  Nämliche  ist  zu  beobachten,  wenn
der  Amts-Physikus  sich  gegen  die  Einlieferung  ausspricht,  der  Gemeindevorstand
dieselbe  aber  für  nothwendig  hält.

Sobald  ein  Kranker  an  eine  der  mehrerwähnten  Anstalten  abgefertigt  worden
ist,  muß  der  Gemeindevorstand  sofort  die  Vermögens=  und  Familien-Verhältnisse
        <pb n="18" />
        6

desselben  in  der  bereits  vorgeschriebenen  Maße  genau  und  vollständig  erörtern  und
das  Ergebniß  dem  Großherzoglichen  Bezirks-Direktor  vorlegen,  welcher  solches,  nach
Befinden  mit  seinem  Gutachten  begleitet,  an  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium
zur  Bestimmung  darüber  befördert,  ob  und  in  wie  fern  die  für  den  fraglichen
Kranken  in  dem  Landes-Krankenhause  erwachsenden  Kur=  und  Verpflegungs-Kosten
auf  die  Staatskasse  übernommen  werden  sollen  oder  nicht.

Zur  Vermeidung  von  Weiterungen  wird  hierdurch  wiederholt  darauf  aufmerksam
  gemacht,  daß  derartige  Kosten  aus  der  Staatskasse  nur  auf  dem  Grume  der
Bestimmungen  im  §.  51,  III  des  Heimathsgesetzes  vom  23.  Februar  1850,  mithin
  nur  insofern  bestritten  werden  dürfen,  als  die  Aufnahme  in  das  Landes-Krankenhaus
  zum  VBehufe  der  für  nothwendig  erachteten  Unterstützung  eines  im  Sinne
des  §.  36  jenes  Gesetzes  hülfsbedürftigen  Kranken  erfolgte.

Die  bisher  gültigen  bezüglichen  Vorschriften  sind  aufgehoben,  insoweit  dieselben
den  obigen  Anordnungen  entgegen  stehen.  Insbesondere  gilt  dieses  hinsichtlich  der
Bestimmungen  unter  Ziffer  1  und  2  der  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  vom  B.  Dezember  1857.  Dagegen  wird  an  die  Vorschriften
  unter  3  dieser  Bekanntmachung,  sowie  an  die  Schlußbemerkung  in  derselben
von  Neuem  hierdurch  erinnert.

Die  betheiligten  Behörden  und  Beamten  haben  sich  nach  Vorstehendem  allenthalben
  zu  achten  und  das  Erforderliche  immer  mit  möglichster  Beschleunigung  wahrzunehmen
  und  zu  verfügen.  Weimar  am  21.  Dezember  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Bekanntmachung.

In  Gemäßheit  eines  hohen  Ministerial-Beschlusses  werden  die  Worte  „in
Druck  erscheinen"  in  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1859
(Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1860  Seite  1  Zeile  20)

in  die  Worte:  „in  Druck  erschienen“
und  die  Worte  „von  und  aus  öffentlichen  Kassen“  in  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  2.  Januar  1860  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1860  Seite  2  Zeile  9)
in  die  Worte:  an  und  aus  öffentlichen  Kassen“
hiermit  berichtiget  und  solches  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  6.  Januar  1860.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.
Dr.  Ernst  Müller.

Druck  der  Hef-  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="19" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  3.  Weimar.  18.  Jannar  1860.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte  zu  Kaltennordheim  auch
die  Führung  des  Katasters  von  Birx  übertragen  worden  ist,  wird  solches,  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  Oktober  1858  (Regierungs-Blatt
  Seite  310),  die  Einrichtung  einer  Bezirks-Katasterführung  in  Kaltennordheim
  betreffend,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  2.  Jannar  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  8.  September  1854
(Seite  333  des  Regierungs-Blattes)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
  daß  mit  dem  1.  dieses  Monats  das  Großherzoglich  Oldenburgsche  Neben-Zollamt
  II.  zu  Wangeroge  aufgehoben  worden  ist.

Weimar  am  2.  Jannar  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
.Thon.

III.  Von  Seiten  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  ist  dem  Post-Steueramte
  zu  Stadthagen  die  Ermächtigung  zur  unbeschränkten  Ausstellung  und  Erledigung
  von  Uebergangsscheinen  ertheilt  worden,  was  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  6.  Januar  1860.

Großherzoglich  Süächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

3
        <pb n="20" />
        IV.  Mit  dem  1.  Februar  1860  treten  die  aus  dem  Folgenden  ersichtlichen
Veränderungen  der  Arzenei-Taxe  in  Kraft:
Gewicbt.  —·-—t.

 

Acidum  nitrienn  1  Unze  210
nitricum  fumans  —  40
phosphoricum..  ILDrachme  —  10

l!  —  1

Aqua  Opi  ...  .  .  .  1  Unrze  7

Bismuthum  nydrico-  hitricum  .....  ...  ...1l)kachme6

cckaalba.................  ....1Unze

cetaflava.....................  —

Ceratum  Aeruginizs  .............  —-Resinae

  Burgundiese  .  .  —
Chinium  hydrochloram  1  Scrupel
sulphurin  ...  —

Collollninn  1  Unze
cantharidannn  1  Drachme
Cronsskkk;;;  —
cone  „3  —
subt.  puiv.  .  ........  ....  —
Cuprum  oxydatum  Rademachen  .............  —
DecoclumZsltmanntfoktlus..............·ZEIPfundIZ

—ä
8

Eleciuarium  Theries
Elixir  proprietatis  Paracelss...  ....  —
Emplastrum  Belladonneee  —
Conii  .  .  —
de  Galbano  crocatum  ............  —
Hyilkakgyn................  —
Hyoscyami................  —
matkissiebolcli...............  —

opiatum.w  qg  ...  Drachme

oxyeroceum..  .....  .1  Unze
saponauumm  —

Extractum  Croci.  ...  .  ..  .  .  .  1Drachme

Opii.  ...  .  ..  .  .  .  1  Scrupel

Rhei  comporitum  .  ...  .  .  .  .IDrachme

Secalis  cornuii.  ..  .  .  .  .  I1  Scerupel

aduononn  —

Ferrum  aceticum  siccum..  ...  .  .  Drachme

hydrogenio  reductum..  ...  .  ....  —

phosphoricum  oxydulatum.  ..  .  .  .  .  1Serupel

Flores  Brayerae  anthelminih.  conce..  ..  .  ..  1  Unze
subt.  pttr.  —

I#

—

 

 

 

————————————r  l1—————————————  c2
S  EEIII  -  lelel
S  J  W  S  S#  Ne##  Tocunmsmresoes--#880#  —ê  #
        <pb n="21" />
        Gewicht.

.

 

—  —  —  —

Flores  Chamom.,  HKomanse
conc.
Lamü  albi  conc.
Folia  Sennaa

subt.  puolllr.

Spir.  Vini  esxtract.  conc.
«  pulv.

subt.
Hepar  Antimonii  gr.  m.  pulk.
Herba  Centaurii  minoris
conc.  et  gr.
subt.  pulv.

GaleopPsidis  grandiflorae  conc.

Hydrargyrum  aceticum  oxydulatum
Infusum  Sennae  compositun
Kali  nitricum  crud.  gr.  mod.  pulv.

depuratum.  .  .  ..
subt.  pulv.
Kalium  bromann  .  ..
Lactucarium  Anglicum
Liquor  Kali  aceticis..  ...
carbonici.  ..
Manna  cannellata  seu  electa.
Massa  pilularum  Janini.
Natrium  iodatum
Natlrum  phosphoricum  ..
Nilrum  tabulaun
Oleum  Cinnamomi
Raparum  ....
0piumsubt.Pulv-.......
Pauscacaopulvekala......
saccharata
Pilulae  Jalapae  ....
Radix  Caincae  Brasil.  conc..  ..
subt.  pulv.
Jalapae  gr.  mod.  pulv.
subt.  pulv.  ...
Sumbul  conc..  .
subt.  pulv.
Resina  Jalapre  *
Saccharum  Lactis  subt.  puls.

"  "

conc.  et  gr.  mod  *i(  .

so

m.  pulv.

i  -  «

 

1  Unze

1  Drachme

1  Unze

1  Scrupel
1  Unze

1  Pfund
1  Unze

1  Drachme
1  Scrupel
1  Unze

1  Drachme

1  Unze
1  Scrupel
1  Unze
1  Scrupel
1  Unze

1  Drachme
1  Unze

1  Drachme
1  Unze

1  Scrupel
1  Unze

 

un  (e  #  =  m  u  K  W  S  c  -  e  eee  ##tn

 

10l#zml  Seslalaloseeeescaosssösnssss
        <pb n="22" />
        Gewicht.  —

Sapo  jalapinus  1  Drachme  82
Secale  cornulum  ....  .......  1  Unze  6  6
subt.  pulu.  .  .  .  .  1Drachme  12

Semen  Lycopoclii  ..  ..  1  Unze  3  1
Phellandrü  .....  .  —  1—

gr.  modl.  pulv  —  16

1  Pfund  6  9

Phelland  subt.  pulv.  ......  1  Unze  2  —
Sabadillae  gr.  mod.  pulv.  —  2  —

subt.  pulv.  .  —  2  6

Species  lakantes  St.  Germain  —  61
Spiritus  camphorato  -crocatus  —  2  1
Menthae  crispae#  —  18

Styrax  Calamita  —  1  10
liquidus.  —  32
Syrupus  Cros  —  3—
opiatus  —  2  6
Rosarum  rubrarum.  —  2  4
Terehinthina  laricina.  —  1  10
Tinctura  amara.  —  3  8
Croci  .  IDrachme  16
Digitalis  etheren  —  —  6

Nucum  moschatarum.  1  Unze  41
vomicarum  gsetherea  —  1  6

Opür  crocata  .  IDkacIImeIIo

Radicis  Arniche  1  Unze  3  8

Jalapae  —  58

Resinse  Jalapae.  1  Drachmee  8

Secalis  cornuti  1  Unze  5  1
Unguentum  basilicum  —  2  1
Calaminaris  Rademacheri.  .  —  31
Cantharilum  —  6  2

exsiccans  —  28

Hydrargyri  rabram  —  12

Kalii  iodati  ..  1  Drachme  l  —

rosatum.  1  Unze  3½

Styracis=  .  —  2  10

Zinci  —  6  10

Weimar  am  5.

Jannar  1860.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.
ür  den  Departements--Chef.
J.  von  Hellvorff.

 

Druck  der  H#

of.  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="23" />
        Uegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sacsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  1.  Weimar.  26.  Januar  1860.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  von  den  Staatsregierungen  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  des  Fürstenthumes  Schwarzburg-Rudolstadt  und  des  Fürstenthumes  Schwarzburg-Sondershausen
  Behufs  der  Erneuerung  und  bezüglich  Abänderung  des  zwischen
den  genannten  Staatsregierungen  algeschlossenen  Vertrages  d.  d.  Weimar  am
23.  März  1850,  Rudolstadt  am  9.  April  1850  und  Sondershausen  am  15.
April  1850,  die  Bildung  eines  gemeinschaftlichen  Appellations-Gerichtes  und  zweier
gemeinschaftlichen  Kreisgerichte  betreffend,  ein  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist:  so
wird  derselbe  nach  allseitig  erfolgter  höchster  Ratification  auf  Befehl  Seiner  Königlichen
  Hoheit,  des  Großherzogs,  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  2.  Januar  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Natifications  Urkunde,
die  Gerichtsgemeinschaft  zwischen  dem  Großherzogthume
Sachsen  -Weimar  -Eisenach  und  den  Fürstenthümern
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen
betreffend.

Nachdem  von  den  Staatsregierungen  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  des  Fürstenthumes  Schwarzburg-Rudolstadt  und  des  Fürstenthumes  Schwarz.
burg-Sondershausen  Behufs  der  Erneuerung  und  bezüglich  Abänderung  des  zwischen
den  genannten  Staatsregierungen  über  die  Bildung  eines  gemeinschaftlichen  Aypellations-Gerichtes
  und  zweier  gemeinschaftlichen  Kreisgerichte  abgeschlossenen  Vertrages
  (l.  d.  Weimar  am  23.  März  1850,  Rudolstadt  am  9.  April  1850  und

1
        <pb n="24" />
        12

Sondershausen  am  15.  April  1850  ein  Vertrag  algeschlossen  worden  ist,  welcher
folgendermaßen  lautet:
„Zwischen  dem  Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministerium  in  Weimar  und
den  Fürstlich  Schwarzburgschen  Ministerien  zu  Rudolstadt  und  zu  Sondershausen
  ist,  unter  Vorbehalt  höchster  Ratification  Behufs  der  Erneuerung  und
bezüglich  Abänderung  des  von  den  Staatsregierungen  des  Großherzogthumes
Sachsen-Weimar-Eisenach,  des  Fürstenthumes  Schwarzburg-Rudolstadt  und  des
Fürstenthumes  Schwarzburg-Sondershausen  über  die  Bildung  eines  gemeinschaftlichen
  Appellations-Gerichtes  und  zweier  gemeinschaftlichen  Kreisgerichte  algeschlossenen
  Vertrages  d.  d.  Weimar  am  23.  März  1850,  Rudolstadt  am
9.  April  1850  und  Sondershausen  am  15.  April  1850,  nachstehender  Vertrag
  abgeschlossen  worden.
·  Artikel  1.

Der  die  Bildung  eines  gemeinschaftlichen  Appellations-Gerichtes  und  zweier
gemeinschaftlichen  Kreisgerichte  betreffende  Vertrag  vom  23.  März  bezüglich  vom
9.  und  15.  April  1850  behält  zunächst  auf  die  Dauer  von  weiteren  zehen  Jahren
vom  1.  April  1860  an  seine  Gültigkeit,  jedoch  mit  nachstehenden  Abäuderungen:

Artikel  2

An  die  Stelle  der  in  den  Artikeln  10,  11  und  12  Ades  Vertrages  vom
23.  März  bezüglich  9.  und  15.  April  1850  festgesetzten  Gehalte  tritt  folgender
Besoldungs-Etat:

Es  erhalten:

a.  bei  dem  Appellations-  Gerichteder

  Präsidcnt  2200  Thlr.  —  —.
der  Vice-Präsidetttt  1700  —  —.
der  erste  Rhhrhr  1400  —  —.
der  zweite  Rahh  1300  —.—.
der  dritte  Ratttrr.  1300  —.  —.
—————□AO——.
der  fünfte  Raatattt  1200  —.  —.
der  sechste  Raahrhrtt  1100  —.  —.
der  siebente  Rathß...  1000  —-  —.
der  erste  Sekrettor  800  —.—.
der  zweite  Sekretter  700  —.—.
der  dritte  Sekreter  600  —.  —.

der  Calculator  und  diehnunabfiher  cus
Botenmeister)  .  700-—---
        <pb n="25" />
        13

der  erste  Kanzlit  100  Thlr.  —  —.
der  zweite  Kanzlit  350  —.
der  dritte  Kanzlit  300  —  —.
der  Dieer  325  ——.
der  erste  Bote.  275  —.  —.
der  zweite  B.te  250.  —-  —.
b.  bei  der  Ober-  „Staatsanwaltschaft  a  am  Appellations-  Gerichte:
der  Ober-Staatsanwalt  -—z1  Thlr.  —  —.
der  Gehülfe  des  Ober-  Staatsanwaltes  800  —.  —.
Artikel  3.

Anlangend  die  Anstellung  der  stimmführenden  Mitglieder  (Direktoren,  Räthe
und  Assessoren)  der  gemeinschaftlichen  Kreisgerichte,  so  bewendet  es  dabei,  daß
der  Fürstlich  Schwarzburgschen  Staatsregierung  zu  Sondershausen  das  Vorschlagsrecht
  zu  den  Direktoren-Stellen  bei  den  Kreisgerichten  zu  Sondershausen
und  Anrnstadt  ausschließlich  zusteht.  Der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtschen
  Staatsregierung  soll  aber  in  Zukunft  das  Vorschlagsrecht  zu  der  ersten
Rathsstelle  an  dem  Kreisgerichte  Sondershausen  bei  jeder  rücksichtlich  dieser  Stelle
eintretenden  Vakanz  zustehen,  während  die  Großherzoglich  Sächsische  und  die
Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche  Staatsregierung  je  eines  der  beiden
übrigen  stimmführenden  Mitglieder  des  genannten  Kreisgerichtes  (des  zweiten
Rathes  und  Assessors)  ingleichen  je  eines  der  beiden  stimmführenden  Mitglieder,
welche  neben  dem  Direktor  bei  dem  Kreisgerichte  Arnstadt  angestellt  sind,  (des
Rathes  und  Assessors)  vorzuschlagen  berechtigt  sind.  Rücksichtlich  dieser  Mitglieder
  steht  das  Vorschlagsrecht  bei  jeder  neuen  Anstellung  derjenigen  Staatsregierung
  zu,  welche  dasjenige  Mitglied,  durch  dessen  Abgang  die  Vakanz  entstanden
ist,  ernannt  bezüglich  vorzuschlagen  das  Recht  gehabt  hatte;  jedoch  nimmt  das
nen  eintretende  Mitglied  die  unterste  Stelle  in  dem  betreffenden  Kollegium  ein,
während  das  ältere  Mitglied  in  die  vakante  obere  Stelle  einrückt.

Die  Artikel  4  und  5  B  des  Vertrages  vom  23.  März  bezüglich  vom
9.  und  15.  April  1850  sind,  insoweit,  als  sie  mit  vorstehenden  Bestimmungen
in  Widerspruch  stehen,  aufgehoben.
Artikel  4.

An  die  Stelle  der  im  Artikel  8  B  des  Vertrages  vom  23.  März  bezüglich  vom
9.  und  15.  April  1850  festgesetzten  Gehalte  tritt  nachstehender  Besoldungs-Etat
des  Personals  der  beiden  gemeinschaftlichen  Kreisgerichte:

Es  erhalten:

die  beiden  Direktorten  je  1200  Thlr.  —  —.
        <pb n="26" />
        14

die  stimmführenden  Mitglieder  (Räthe  und
Assessoren)  ingleichen  die  beiden

Staatsanwältet  je  800  —  1000  Thlr.
die  vier  Sekretarrer  jje  450  —  600
die  drei  Kanzlisten.  ije  300  —  350
die  beiden  Berten  je  200  Thlr.

die  beiden  Gefangenwärter  für  sich  und
ihre  Gehülfen  je  400
Artikel  5
Die  in  den  Artikeln  2,  3  und  4  vereinbarten  Vertragsbestimmungen  treten  schon
vom  1.  Januar  1860  an  in  Wirksamkeit.
Artikel  6.

Gegenwärtiger  Vertrag  und  der  Vertrag  vom  23.  März  bezüglich  9.  und  15.
Wril  1850,  soweit  letzterer  nicht  durch  ersteren  abgeändert  ist,  gelten  von  zehen
zu  zehen  Jahren  als  stillschweigend  verlängert,  wenn  nicht  vor  dem  Ablaufe  des
zunächst  vorhergegangenen  Kalenderjahres  (1869,  1879  u.  s.  w.)  eine  Aufkündigung
  von  der  einen  oder  anderen  Seite  erfolgt  ist.“

dieser  Vertrag  auch  von  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge  von
Sachsen-Weimar-Eisenach,  sowie  von  Ihren  Durchlauchten,  den  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt
  und  Schwarzburg-Sondershausen  genehmigt  worden  ist,  so  ist
derselbe  dessen  zu  Urkunde  auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  von  dem  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministerium  zu  Weimar,  auf  höchsten  Befehl  Seiner  Durchlaucht,  des  Fürsten
von  Schwarzburg-  Rudolstadt  von  dem  Fürstlich  Schwarzburgschen  Ministerium  zu
Rudolstadt  und  auf  höchsten  Befehl  Seiner  Durchlaucht,  des  Fürsten  von  Schwarsburg-Sondershausen
  von  dem  Fürstlich  Schwarzburgschen  Ministerium  in  Son:
dershausen  unter  Beidruckung  der  betreffenden  Staatsinsiegel  vollzogen  worden.

So  geschehen  Weimar  am  19.  November  1859.

Großherzoglich  Sichfsches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Rudolstadt  am  12.  Dezember  1859.

Fürstlich  Schwarzburgsches  Ministerium.
von  Bertrab.

Sondershausen  am  22.  Dezember  1859.

Fürstlich  Schwarzburgsches  Ministerium.
von  Elsner.

Druck  der  Hof-  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="27" />
        Uegierungs  Slatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  5.  Weimar.  7.  Februar  1860.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Das  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1858  (Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1858,  Nr.  18,  S.  240)  dem  General-Pächter  Wilhelm
August  Schrödter,  zu  Breslau,  auf  Nachsuchen  für  den  Umfang  des  Großherzogthumes
  ertheilte  Patent  auf  die  ausschließliche  Anwendung  einer  von  ihm  erfundenen
  neuen  Methode  zum  Ziehen  einer  klaren  Würze  und  eines  neuen  Dampf-Maisch=
  und  Kühl-Apparates,  ist  als  erledigt  anzusehen,  weil  die  hierüber  ausgefertigte
  Urkunde  dem  r2c.  Schrödter,  dessen  Aufenthalt  nicht  zu  ermitteln  gewesen  ist,
nicht  hat  behändigt  werden  können.

Es  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  7.  Januar  1860.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  Vereine  der  Künstler
Weimars  zu  gegenseitiger  Unterstützung  und  Hülfe  die  Rechte  der  moralischen  Körperschaft
  zu  ertheilen  gnädigst  geruhet.

Es  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  Januar  1860.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Jnnern.
von  Watzdorf.

—

1
        <pb n="28" />
        16

III.  Nachdem  die  Verwaltung  der  Sporteln-Einnahme  des  Großherzoglichen
Justiz-Amtes  zu  Buttstädt  vom  1.  d.  M.  an  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte
daselbst  mit  übertragen  worden  ist:  so  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Weimar  am  17.  Jannar  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.

IV.  Zu  Folge  des  Artikels  7  des  zwischen  den  Zollvereins-Staaten  und
der  freien  Hansestadt  Bremen  unter  dem  26.  Jannar  1856  geschlossenen  Vertrages,
die  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse  betreffend,  sowie  des  Artitels
11  der  zu  diesem  Vertrage  gehörigen  Uebereinkunft  II  (Regierungs-Blatt  vom
Jahre  1856  Seite  222)  soll  in  Bremen  eine  Zollvereins-Niederlage  errichtet
werden,  in  welcher  Erzeugnisse  des  Zollvereines,  sowie  in  demselben  verzollte  fremde
Waaren  unter  Aufsicht  und  Kontrole  des  Zollrereinsländischen  Haupt-Zollamtes  zu
Bremen  gelagert,  behandelt,  umgepackt,  getheilt  und  zollfrei  in  den  Zollverein  wieder
  eingebracht  werden  können.

Uebergangsalgabepflichtige  Güter,  welche  aus  der  Niederlage  nach  dem  Zollvereinsgebicte
  zurückgeführt  werden,  unterliegen  jedoch  den  in  dem  Staate,  nach
welchem  sie  zurückgebracht  werden  sollen,  gesetzlich  bestehenden  Uebergangsabgaben
und  können  nur  ausnahmsweise,  falls  über  ihre  Identität  kein  Zweifel  obwaltet,
mit  (Genehmigung  der  bctreffenden  Direktiv-Behörde  Uebergangsabgabenfrei  wieder
eingelassen  werden.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  9.  Dezember  1856  (NRegierungs-Blatt
  Seite  312)  und  vom  19.  Mai  1857  Ziffer  III  (Regierungs-Blatt
Seite  78)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Eröffnung  der
fraglichen  Zollvereins-Niederlage  zu  Bremen  am  1.  Februar  1860  erfolgen  wird
und  daß  gleichzeitig  ein  von  dem  Senate  der  freien  Stadt  Bremen  publicirtes  Negu
lativ  für  die  Niederlage  für  Zollvereinsgüter  in  der  Stadt  Bremen  in  Kraft  tritt.

Zugleich  wird  vom  1.  Februar  1860  an  eine  besondere  Zollabfertigungsstelle
des  Zollvereinsländischen  Haupt-Zollamtes  zu  Bremen  in  Verbindung  mit  der  Niederlage
  für  Zollvereinsgüter  an  der  Unterweser  errichtet  werden.  Dieselbe  hat  im
        <pb n="29" />
        17

Namen  und  unter  Leitung  des  Zollvereinsländischen  Haupt-Zollamtes,  mit  denselben
Befugnissen,  wie  das  Letztere  und  unter  Anwendung  der  Unterschrift:
„Zollvereinsländisches  Haupt-Zollamt,  Zollabfertigungsstelle  an  der  Unterweser“

die  zollamtliche  Aufsicht  und  Kontrole  in  Beziehung  auf  die  Niederlage  für  Zollvereinsgüter
  wahrzunehmen  und  die  sämmtlichen  in  Beziehung  auf  die  fraglichen
Niederlagegüter  erforderlichen  Abfertigungen  zu  besorgen,  außerdem  aber  auch  die
sonstigen  zur  Versendung  nach  dem  Zollvereine  bestimmten  oder  aus  demselben  kommenden
  Güter,  welche  ihr  vorgeführt  werden,  innerhalb  der  dem  Zollvereinsländischen
  Haupt-Zollamte  beigelegten  Zuständigkeiten  zollamtlich  abzufertigen.

Weimar  am  21.  Januar  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.

V.  Da  wahrzunehmen  gewesen  ist,  daß  die  Vorschrift  im  §.  55  der  Verordnung
  über  die  Erhebung  der  direkten  Steuern  und  der  Landes-Brandversicherungsbeiträge
  im  Großherzogthume  vom  2.  Juni  1854,  wonach  bei  ausbrechenden  Konkursen
  in  Rücksicht  der  Rechnungsämter  die  allgemeine  Ediktal-Ladung  der  Gläubiger
  nicht  genügt,  dieselben  vielmehr  zum  Liquidations-Termine  besonders  vorzuladen
  sind,  nicht  überall  von  den  Einzelnrichtern  beobachtet  worden  ist:  so  wird  diese
Vorschrift  hierdurch  in  Erinnerung  gebracht  und  deren  pünktliche  Befolgung  eingeschärft.


Weimar  am  23.  Januar  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.

von  Wintzingerode.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  2.  Mai  1856  (Regierunte
  .  Blatt  Seite  144)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
vom  1.  Februar  d.  J.  an  bis-  auf  Weiteres  Obligationen  der  landschaftlichen  Anleihe
  vom  Jahre  1856  gegen  Gewährung  eines  Rabattes  von  fünf  Prozent  bei
der  Großherzoglichen  Staatsschulden-Tilgungskasse  hier  und  bei  den  Rechnungsämtern
  zu  Eisenach,  Jena  und  Neustadt  a.]O.  abgegeben  werden,  dergestalt,  daß
        <pb n="30" />
        18

Fünf  und  Neunzig  Thaler
für  Ein  Hundert  Thaler,
Sieben  und  Vierzig  und  Ein  halber  Thaler
für  Funfzig  Thaler,
Drei  und  Zwanzig  und  Dreiviertel  Thaler
für  Fünf  und  Zwanzig  Thaler
gerechnet  werden.

Auch  können  gleichfalls  bis  auf  Weiteres  Obligationen  der  landschaftlichen
Anleihe  vom  Jahre  1830  gegen  Obligationen  der  Anleihe  vom  Jahre  1856  mit
einem  entsprechenden  Aufgelde  bei  den  vorgenannten  Kassestellen  umgetauscht  werden,
worüber  die  Großherzogliche  Staatsschulben-Tilgungskasse  das  Nähere  in  den  amtlichen
  Nachrichtsblättern  bekannt  machen  wird.

Weimar  am  30.  Januar  1860.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

VII.  Wir  bringen  hierdurch  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Behörden  und  des
Publikums,  daß  von  jetzt  au  der  Großherzogliche  Ministerial-Kalkulator  Böttger
das  Gegenbuch  über  bei  der  Großherzoglichen  Staatsschulden-Tilgungskasse  eingehende
  Zahlungen  zu  führen  hat  und  in  Behinderungsfällen  durch  den  Großherzoglichen
  Ministerial-Revisor  Pabst  vertreten  wird.

Dabei  machen  wir  wiederholt  darauf  aufmerksam,  daß  jede  Quittung  über  an
gedachte  Kasse  eingezahlte  Gelder  nur  dann  als  gültig  angesehen  werden  kann,  wenn
sie  außer  der  Unterschrift  des  Rendanten  auch  die  des  Gegenkuchführers  mit  Angabe
  des  Blattes,  auf  welchem  die  Zahlung  im  Gegenkuche  eingetragen  ist,  enthält.

Weimar  am  28.  Januar  1860.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Wcimar.
        <pb n="31" />
        Uegierungs-Blatt
Großberzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenaoach.

 

Nummer  6.  Weimar.  29.  Februar  1860.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Da,  gemachten  Wahrnehmungen  zu  Folge,  die  Vorschrift  im  §.  48  der
Verordnung  über  die  Erhebung  der  direkten  Steuern  und  der  Landes-Brandversicherungs-Beiträge
  im  Großherzogihume  vom  2.  Juni  1854  (Reg.  Blatt  vom
Jahre  1854  S.  260),  nach  welcher  die  Großherzoglichen  Rechnungsämter,  sowie
  alle  übrige  Staatskassen  verpflichtet  sind,  bei  der  von  ihnen  zu  leistenden  Auszahlung
  von  Besoldungen,  Pensioren,  Dienst=  und  Wochen-Löhnen  die  Steuern,
welche  die  Empfänger  zu  entrichten  haben,  gegen  Aufrechnung  der  von  den  betreffenden
  Orts-Steuereinnahmen  darüber  ausgestellten  Quittungen  in  Abzug  zu
bringen,  zeither  häufig  nicht  in  Ausführung  gekommen  ist:  so  wird  die  genaue  und
pünktliche  Befolgung  dieser  Vorschrift  für  die  Zukunft  hiermit  in  Erinnerung  gebracht
  und  eingeschärft,  auch  den  gedachten  Zahlstellen  zugleich  die  Anweisung  ertheilt,
  die  betheiligten  Stenereinnahmen  aufzufordern,  zu  dem  Ende  die  bezüglichen
Quittungen  vierteljährlich  —  mit  Ausnahme  des  ersten  Jahres-Quartals  —  und
zwar  längstens  bis  zur  Mitte  des  zweiten  Quartal-Monates  einzureichen.

Weimar  am  10.  Februar  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.
        <pb n="32" />
        20

II.  Wir  bringen  hierdurch  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Behörden  und  des
Publikums,  daß  die  Führung  des  Gegenbuches  über  die  bei  der  Großherzoglichen
Salzgelder-Obereinnahme  zu  Eisenach  eingehenden  Zahlungen  dem  Großherzoglichen
Forst-Rendanten  Gundelach  und  für  Verhinderungen  desselben  dem  Großherzoglichen
  Rechnungsamtmann  Kuhn  übertragen  worden  ist.

Jede  Quittung  über  an  die  vorgenannte  Salzgelder-Obereinnahme  eingezahlte
Gelder  kann  nur  dann  als  gültig  angesehen  werden,  wenn  sie  außer  der  Unterschrift
  des  Kassirers  auch  die  des  Gegenbuchführers  mit  Angabe  des  Blattes,  auf
welchem  die  Zahlung  im  Gegenbuche  eingetragen  ist,  enthält.

Weimar  am  16.  Februar  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.

III.  Nachdem  beschlossen  worden  ist,  die  Bestimmungen  des  unter  dem  6.  Oktober
  1858  publicirten  Regulatives  (Seite  280  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre
1858),  das  erleichterte  Abfertigungsverfahren  für  die  aus  den  östlichen  Preußischen
  Provinzen  und  aus  dem  Thüringschen  Zoll=  und  Handels-Vereine  über  Eisenach
  auf  der  Eisenbahn  durch  das  Kurfürstenthum  Hessen  nach  Marburg  transitirenden
  Spiritus=  und  Branntwein-Sendungen  betreffend,  vom  1.  März  d.  J.
an  auch  auf  die  in  gleicher  Richtung  mittelst  der  Eisenbahn  zu  befördernden  zum
Uebergangssteuerfreien  Wiedereingange  bestimmten  Biersendungen  Anwendung
finden  zu  lassen,  wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  20.  Februar  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.
        <pb n="33" />
        21

IV.  Auf  dem  Grunde  einer  mit  Genehmigung  des  unterzeichneten  Großherzoglichen
  Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen,  von  dem  General-Inspektor
  des  Thüringschen  Zoll=  und  Handels-Vereines  mit  der  Kurfürstlich  Hessischen
  Ober-Zolldirektion  in  Kassel,  wegen  Erleichterung  der  Durchfuhre  von
Salz,  Bier  und  Branntwein  durch  das  diesseitige,  beziehungsweise  durch  das
Kurfürstlich  Hessische  Staatsgebiet  getroffenen  Verabredung  wird  hierdurch  Folgendes
  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebracht:

Die  Durchfuhre  von  Salz  durch  das  Kurfürstlich  Hessische  Staatsgebiet  für
Großherzoglich  Sächsische  Staatsangehörige  in  der  Richtung  von  Berka  a./W.  über
Kleinensee  und  Großensee  ist  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  jeder  Transport
nur  in  verbleiten  oder  versiegelten  Säcken  Statt  finden  darf  und  mit  einem  Begleitscheine,
  auf  welchem  der  Straßenzug  angegeben  ist,  bezettelt  seyn  muß,  wie
unter  denselben  Bedingungen  die  Durchfuhre  von  Salz  aus  dem  Kurfürstenthume
Hessen  nach  den  jenseitigen  Ortschaften  Heringen  und  Kleinensee  durch  das  Großherzogliche
  Staatsgebiet  auf  der  Straße  über  Großensee  und  Dankmarshausen

nachgelassen  ist.

Ferner  ist  die  Durchfuhre  von  Bier  und  Branntwein  durch  die  beiderseitigen
  Staatsgebicte  in  der  vorgedachten  Richtung  von  Berka  a./W.  über  Kleinensee
  nach  Großensee,  sowie  in  umgekehrter  Richtung  von  Hämbach  über  Großensee
  nach  Kleinensee,  oder  über  Großensee  und  Dankmarshausen  nach  Heringen  künftig
  nur  an  die  Bedingung  geknüpft,  daß  jeder  Transport  mit  einem  von  der  Ortsoder
  Steuer-Behörde  des  Versendungsortes  ausgestellten  Transport=  begüglich  Legitimations-Scheine
  begleitet  ist,  in  welchem  Menge  und  Gattung  des  transportirten
  Gegenstandes,  ferner  die  Transport-Frist  und  die  einzuhaltende  Straße  angegeben
  seyn  müssen.

Dahingegen  sind  Branntweinmengen  von  weniger  als  einem  halben  Preußischen
  Qnart,  oder  die  Biermengen  von  weniger  als  ½/16  Prenßischen  Centner
—  67⅝;  Pfund  von  der  Legitimirung  durch  Transport-Ausweise  ausgenommen.

Weimar  am  22.  Februar  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.
        <pb n="34" />
        22

V.  Von  dem  Herzoglichen  Staats-Ministerium  zu  Meiningen  ist  im  Einvernehmen
  mit  den  betheiligten  Regierungen  beschlossen  worden,  vom  1.  April
dieses  Jahres  an  die  Uebergangsstelle  zu  Henneberg  aufzuheben  und  mit  dem
neu  errichteten  Steucramte  zu  Meiningen  am  Bahnhofe  zu  vereinigen,  was  unter
Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  15.  Oktober  1844  (Seite  165  des
Regierungs-Blattes)  und  mit  dem  Bemerken  hierdurch  bekannt  gemacht  wird,  daß
von  dem  gedachten  Tage  an  die  seitherige  Uebergangsstraße  Mellrichstadt-Henneberg
  in  die  Uebergangsstraße  Mellrichstadt-Meiningen  verwandelt  wird.

Weimar  am  22.  Februar  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.

Druck  der  Hof-  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="35" />
        Uegierungs  Slatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenaoach.

Nummer  7.  Weimar.  16.  März  1860.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Zur  Abfertigung  der  auf  der  Cöln-Mindener  und  auf  der  Annheim-Oberhausener
  Eisenbahn  ein=  und  ausgehenden  Güter  ist  Königlich  Preußischer
Seits  auf  dem  Bahnhofe  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  in  Deutz
eine  Abfertigungsstelle  errichtet  worden,  welche  unter  dem  Namen,  der  Kontrole
und  mit  den  Befugnissen  des  Haupt-Steueramtes  für  ausländische  Gegenstände  zu
Cöln  fungirt  und  sich  der  Bezeichunng:  „Haupt-Steueramt  für  ausländische
  Gegenstände  in  Cöln,  Stener-Expedition  auf  dem  Bahnhofe  zu
Deutz“  zu  bedienen  hat.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September
1854  (S.  333  des  Regierungs-Blattes)  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Weimar  am  1.  März  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Zur  Deckung  der  von  Seiten  der  Landes-Brandversicherungsanstalt  noch
zu  gewährenden  Entschädigungsgelder  für  die  in  den  Jahren  1858  und  1859  sich
creigneten  bedeutenden  Brandunglücksfälle,  sowie  zur  Bestreitung  der  bei  jener  Anstalt
weiter  vorkommenden  laufenden  Ausgaben,  wird  von  jedem  Thaler  der  von  den
Gebäudebesitzern  im  Großherzogthume  auf  dem  Grunde  des  Brandversicherungs-Katasters
  für  das  laufende  Jahr  1860  zu  vergebenden  Konkurrenz-Summen  ein
Beitrag  von

7
        <pb n="36" />
        24

Einem  halben  Pfennig  L.  W.
hiermit  dergestalt  ausgeschrieben,  daß  derselbe  mit
dem  1.  April  d.  J.
von  sämmtlichen  Kontribuenten  erhoben  und  beigebracht  werden  soll.

Indem  solches  sowohl  den  betheiligten  Gebäudebesitzern  als  auch  den  betreffenden
  Ober=  und  Unter-Einnahmen  zur  Nachricht  bekannt  gemacht  wird,  werden
nicht  nur  die  Ersteren  zugleich  aufgefordert,  die  fraglichen  Beiträge  zu  dem  vorbezeichneten
  Terminc  pünktlich  abzuführen  und  zu  berichtigen,  sondern  es  wird  auch
sämmtlichen  Orts-Steuereinnehmern  aufgegeben,  in  Gemähheit  der  höchsten  Verordnung
  vom  2.  Juni  1854  über  die  Erbebung  der  direkten  Steuern  und  Landes-Branrversicherungs-Beiträge
  für  die  ungesäumte  Beibringung  und  Einlieferung
der  diesfallsiger  Gelder  an  die  ihnen  vorgesetzten  Einnahmestellen  in  den  gesetzlich
annehmbaren  Münzsorten,  ohne  erst  weitere  besondere  Anweisung  hierzu  zu  erwarten,
  pflichtmäßig  Sorge  zu  tragen.

Wegen  der  etwa  verbleibenden  Restzahlungen  ist  übrigens  allenthalben  den
Vorschriften  der  vorangezogenen  Verordnung  vom  2.  Juni  1854  und  des  Gesetzes
  vom  11.  Dezember  1850  nachzugehen.

Weimar  am  3.  März  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Bekanntmachung.

In  Gemäßheit  hoher  Ministerial-Beschlüsse  werden  die  Worte  „vom  1.  April
1860  an  seine  Gültigkeit“  in  der  letzten  Zeile  des  Artikel  1  des  Vertrages  über
die  Gerichtsgemeinschaft  zwischen  dem  Großherzogthume  und  den  beiden  Fürstenthümern
  Schwarzburg  (Reg.  Blatt  vom  Jahre  1860  Seite  12)

in  die  Worte:  „vom  1.  Juli  1860  an  seine  Giltigkeit"
und  die  Worte  „durch  das  Kurfürstenthum  Hessen  nach  Marburg“  in  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  20.  Februar  1860  (Reg.  Blatt  vom  Jahre  1860
Seite  20  Zeile  18)
in  die  Worte:  „durch  das  Kurfürstenthum  Hessen  nach  Warburg“

hiermit  berichtiget  und  solches  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  6.  März  1860.

Die  Redaktion  des  Großberzoglichen  Regierungs-Blattes.

Dr.  Ernst  Miller.

 

Druck  der  Hof-  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="37" />
        Regierungs  „Blatt

für  das
Großherzogthum
Sacsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  8.  Weimar.  1.  April  1860.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
rꝛc.  ꝛc.
haben  mit  Zustimmung  des  getreuen  Laudtages  zu  verordnen  beschlossen,  wie  folgt:

I.  Die  §.S.  4,  5  und  8  der  Getreide-Mahlordnung  vom  25.  Juli  1857
sind  mit  der  unter  III.  erwähnten  Beschränkung  aufgehoben.

II.  An  die  Stelle  der  aufgehobenen  Vorschriften  treten  die  nachstehenden  Bestimmungen:


 

 

8.  AM.

Der  Mahllohn  besteht,  bei  ermangeludem  besonderen  diesfallsigen  Uebereinkommen
  und  vorbehältlich  etwaiger  Verträge  und  sonstiger  Privatrechte,  für  das
Mehlmahlen  in  einem,  in  Körnern  zu  nehmenden  Sechszehentheile  und  für  das
Getreide=  und  Malz-Schroten  in  einem,  in  gleicher  Weise  zu  nehmenden  Vierundzwanzigtheile
  des  Gewichtes  des  überlieferten  Getreides  oder  Malzes.

8.  B.

Jeder  um  Lohn  mahlende  Müller  hat  auf  seine  Kosten  eine  gehörig  abge—
richtete  Balkenwaage  oder  Brückenwaage,  auf  welcher  mindestens  zwei  Zentner  zu—
gleich  gewogen  werden  können,  bezüglich  nebst  den  dazu  erforderlichen  gestempelten
Gewichten  anzuschaffen  und  fortwährend  in  gutem  Stande  zu  erhalten.

8
        <pb n="38" />
        26

Für  eine  Balkenwaage  sind  an  Gewichtsstücken:

zwei  Halbzentner,
vier  Viertelzentner,
zwei  Zehenpfunde,
zwei  Fünfpfunde,
zwei  Dreipfunde,
zwei  Einpfunde,
zwei  Halbpfunde,
zwei  Viertelpfunde;

für  eine  Brückenwaage  an  Decimal-Gewichten:

zwei  Fünfpfunde,

vier  Zweipfunde,

zwei  Einpfunde,

zwei  Fünfzehenloth,

vier  Dreiloth,

zwei  Einloth,

zwei  Fünfquent
erforderlich.

Die  Polizei-Behörden  sind  verpflichtet,  von  der  ordnungsmäßigen  Beschaffenheit
der  Waagen  und  Gewichte  sich  zu  vergewissern  und  dürfen  dieselben  zum  Nachwiegen
  des  Mahlgutes  benutzen.

8.  B.

Der  Mahlgast  ist  berechtigt,  dasjenige  Mehl,  welches  aus  dem  von  ihm  eingelieferten
  Getreide  gemahlen  worden  ist,  auch  nach  den  verschiedenen,  von  ihm
bestellten  Mehlsorten  gehörig  algetheilt  zu  verlangen.  Der  Mller  kann  hierbei
für  Staubmehl  und  Verdunstung  nicht  mehr  als  bei  dem  Mehlmahlen  drei  Procent
und  bei  dem  Schroten  Ein  Procent  des  überlieferten  Getreides  oder  Malzes  in
Anrechnung  bringen.

Dagegen  steht  ihm  die  Befugniß  zu,  nicht  gehörig  gereinigtes  oder  verdorbenes,
sowie  feuchtes  Getreide  zurückzuweisen,  oder  im  letzteren  Falle  mit  dem  Mahlgaste
wegen  der  abzugewährenden  Quantität  Mehl  und  Kleie  sich  zu  vereinbaren.

III.  Der  §.  5  der  Getreide-Mahlordnung  vom  25.  Juli  1857  bleibt  für
den  Amtsbezirk  Ostheim,  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers,  zur  Zeit
noch  in  Kraft.
        <pb n="39" />
        27
Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  15.  Februar  1860.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Nachtrag
zu  der  Getreide-Mahlordnung
vom  25.  Juli  1857.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Königlich  Bayerscher  Seits  ist  zu  Germersheim  in  der  Pfalz  eine
Uebergangsstelle  für  Uebergangssteuerpflichtige  Gegenstände  mit  der  Befugniß  zur
Ausstellung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  errichtet  worden,  was  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  15.  März  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Königlich
Preußischen  Steueramte  zu  Cöslin,  im  Bezirke  der  Provinzial-Steuer-Direktion  zu
Stettin,  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  beigelegt  worden  ist.

Weimar  am  20.  März  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

III.  Das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  sieht  sich  veranlaßt,  die  Anordnung
  unter  Ziffer  3,  lit.  a  und  c  der  Bekanntmachung  vom  4.  Dezember  1855
        <pb n="40" />
        28

(Regierungs-Blatt  S.  170),  wonach  sämmtliche  im  Großherzogthume  zugelassene
auswärtige  Versicherungsanstalten  und  deren  Agenten,  unter  anderen,  verpflichtet  sind
die  Police  auf  einen  bei  ihnen  erfolgenden  Versicherungsantrag  über  im
Großherzogthume  befindliche  Mobilien  nicht  eher  auszufertigen,  als  bis  letzterer
  der  zuständigen  Orts-Polizeibehörde  zur  Einsichtnahme  vorgelegt  und
von  dieser  durch  Vollziehung  der,  jedem  Antrags-Formular  am  Schlusse
beizudruckenden  Bemerkung:  Pder  Ausfertigung  der  Police  steht  in  polizeilicher
  Hinsicht  kein  Bedenken  entgegen“,  genehmigt  worden  ist,  demnächst
aber  jede  hierauf  ausgefertigte  Police  sowohl,  als  auch  jede  weiter  ausgestellte
  Urkunde  über  Prolongationen  bereits  früher  abgeschlossener  Versicherungsverträge
  vor  deren  Aushändigung  an  die  Versichernden  ebenfalls  der
vorgedachten  Orts-Polizeibehörde  zur  Kenntnißnahme  und  diesfallsigen  Beurkundung
  zu  überreichen;
zu  genauer  Nachachtung  hierdurch  in  Erinnerung  zu  bringen  und  einzuschärfen.
Die  Gemeindevorstände  werden  dabei  zugleich  angewiesen,  die  betreffenden
Agenten  in  dieser  Beziehung  gehörig  zu  überwachen  und  etwaige  Zuwiderhandlungsbezüglich
  Unterlassungs-Fälle,  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  unter  Ziffer  4  der
angezogenen  Bekanntmachung,  zur  geeigneten  Erledigung  zu  bringen.
Weimar  am  21.  März  1860.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

IV.  Mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  der  §.  10  der  Dienstvorschrift  für  die  Geometer  des  Großherzogthumes  in
Bezug  auf  Privat-Messungen  vom  2.  Juni  1853  (S.  148  des  Reg.  Blattes)
im  ersten  Satze  dahin  erläutert:

daß  die  Prüfung  und  Feststellung  von  Liquidationen  der  Geometer  in
Grundstückszusammenlegungs-Angelegenheiten  durch  die  Großherzogliche
  General-Ablösungs-Kommission  zu  erfolgen  hat.

Weimar  am  22.  März  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Druck  der  Hef-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="41" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Sisenach.

Nummer  9.  Weimar.  19.  April  1860.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  die  nachstehend
in  der  deutschen  Uebersetzung  abgedruckte,  am  28.  Oktober  vorigen  Jahres  abgeschlossene
  weitere  Additional-Uebereinkunft  zu  dem  Hawels=  und  Schifffahrts-Vertrage
  vom  23.  Juni  1845  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und
Handels-Vereines  einerseits  und  dem  Königreiche  Sardinien  andererseits,  ratificirt
worden  und  die  Auswechselung  der  gegenscitigen  Ratifikations-Urkunden  erfolgt
ist:  so  wird  diese  Additional-Uebereinkunft  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt
gemacht.

Weimar  am  2.  April  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen
G.  Thon.

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Regent,  Prinz  von  Preußen,  im  Namen
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen,  sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung
der  Ihrem  Zoll=  und  Steuer-Spsteme  angeschlossenen  souveränen  Länder  und
Landestheile,  nämlich:  des  Großherzogthumes  Luxemburg,  der  Großherzoglich  Mecklenburgschen
  Enklaven  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg,  des  Großherzoglich  Oldenburgschen
  Fürstenthumes  Birkenfeld,  der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau-Cöthen
und  Anhalt-Bernburg,  der  Fürftenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,  des  Fürstenthumes
  Lippe  und  des  Landgräflich  Hessenschen  Oberamtes  Meisenheim,  als  auch
im  Namen  der  übrigen  Mitglieder  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines,

9
        <pb n="42" />
        30

nämlich  der  Krone  Bayern,  der  Krone  Sachsen,  der  Krone  Hannover  und  der
Krone  Württemberg,  des  Großherzogthumes  Baden,  des  Kurfürstenthumes  Hessen,
des  Großherzogthumes  Hessen,  zugleich  das  Landgräflich  Hessische  Amt  Homburg
vertretend;  der  den  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Verein  bildenden  Staaten  —
namentlich:  des  Großherzogthumes  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  der  Fürstenthümer  Schwarz--burg-Rudolstadt
  und  Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß  älterer  und  Reuß  jüngerer
  Linie  —  des  Herzogthumes  Braunschweig,  des  Herzogthumes  Oldenburg,  des
Herzogthumes  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,  und

Seine  Majestät,  der  König  von  Sardinien,  andererseits,
von  dem  Wunsche  beseelt,  die  Handelsbeziehungen  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereines
  und  den  Sardinischen  Staaten  mehr  und  mehr  auszudehnen  und  zu  befördern,
  haben  diese  Beziehungen  durch  eine  Additional-Konvention  zu  dem  Handels=
  und  Schifffahrts-Vertrage  vom  23.  Juni  1845  und  zu  der  am  20.  Mai
1851  in.  Turin  abgeschlossenen  Additional-Konvention  zu  dem  gedachten  Vertrage
befestigen  wollen;
und  haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Regent,  Prinz  von  Preußen:
den  Freiherrn  Alexander  Gustav  Adolph  von  Schleinitz,  Allerhöchst-Ihren
Staats=  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Ritter  des  rothen
Adlerordens  zweiter  Klasse  mit  dem  Stern,  des  Johanniterordens  u.  s.  w.

und

Seine  Majestät,  der  König  von  Sardinien:
den  Grafen  Eduard  von  Launay,  Allerhöchst-Ihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister  am  Preußischen  Hofe,  Kommandeur
des  geistlichen  und  militärischen  St.  Mauritius=  und  St.  Lazarus-Ordens,
  Ritter  des  Preußischen  rothen  Adlerordens  u.  s.  w.
und  die  beiden  mit  Vollmachten  versehenen  Bevollmächtigten  haben  die  folgenden
Artikel  verabredet:
Artikel  I.
Die  Staaten  des  Zollvereines  verpflichten  sich,  die  gegenwärtig  für  Sardinische
  Seiden  bei  ihrem  Eingange  in  die  Vereinsstaaten  bestehenden  Zölle  zu  ermässigen,
  und  zwar:
        <pb n="43" />
        31

a)  für  Zwirn  aus  roher  Seide  von  11  Thalern  auf  ½  Thaler  vom  Zentner;

b)  für  alle  weiß  gemachte,  ungefärbte  Seide  und  Floret-Seide  von  8  Thalern
auf  ½.  Thaler  vom  Zentner;

JD)  für  gefärbte,  gezwirnte  Seide  und  Floret-Seide,  sowie  für  Garn  aus
Baumwolle  und  Seide,  von  11  Thalern  auf  8  Thaler  vom  Zentner.

Artikel  II.

Sardinien  verpflichtet  sich,  alle  Sprite  und  Branntweine  zollvereinsländischen
Ursprungs  bei  dem  Eingange  in  die  Sardinischen  Staaten  zum  folgenden  Zollsatze
zuzulassen:

bei  einer  Stärke  von  mehr  als  22  Grad  zu  10  Francs  vom
in  Fässern:  Hectolitre;
«  von  22.  Grad  und  darunter  zu  5  Francs  50
C.  vom  Hectolitre;
in  Flaschen:  10  Centimes  von  der  Flasche  von  1  Litre  und  darunter.

Zugleich  leistet  die  Sardinische  Regierung  Gewähr  dafür,  daß  den  zgollvereinsländischen
  Spriten  und  Branntweinen  Seitens  der  Gemeindeverwaltungen  in
keinem  Falle  andere  oder  höhere  Octroi  oder  Konsumtions-Abgaben  auferlegt  werden,
  als  diejenigen,  welche  den  Spriten  und  Branntweinen  des  Landes  auferlegt
werden.

Artikel  III.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  am  1.  Januar  1860  in  Wirksamkeit  treten;
  sie  soll  gleiche  Kraft  und  Gültigkeit  mit  dem  Vertrage  vom  23.  Juni  1845
und  der  Additional-Konvention  zu  dem  gedachten  Vertrage  haben,  dessen  Anhang
sie  fortan  bildet.

Artikel  IV.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratificirt  und  die  Ratifikationen  sollen  sobald
  als  möglich  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiden  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
  unterzeichnet  und  ihr  die  Siegel  ihrer  Wappen  beigedrückt.

So  geschehen  in  Berlin  in  doppeltem  Original  den  28.  Oktober  1859.

Gez.)  Schleinitz.  Gez.)  Launay.
        <pb n="44" />
        32

II.  Unter  Rückbezug  auf  die  Ministerial-Belauntmachung  vom  8.  September
1854,  Seite  333  des  Regierungs-Blattes,  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  in  Kattowitz  anstatt  der  in  der  Bekanntmachung  vom  21.  September
  vorigen  Jahres  erwähnten  „Bahnhofs-Steuer-Expedition  mit  den  Befugnissen
  eines  Hauptzollamtes“  ein  Königlich  Preußisches  Nebenzollamt  I.  errichtet
  worden  ist,  bei  welchem  die  Abfertigung  der  Bahnzüge  nach  Maaßgabe  der
Vorschriften  des  allgemeinen  Regulatives  über  die  Behandlung  des  Güter=  und
Effekten-Transportes  auf  den  Eisenbahnen  in  Bezug  auf  das  Zollwesen  erfolgt.

Weimar  am  28.  März  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
(G.  Thon.

III.  Seine  Königliche  Hoheit,  rer  Großherzog,  haben  auf  erstatteten  Vortrag
  in  Höchstihrem  Gefammt-Ministerium  dem  Baumeister  Herrn  Friedrich  Hoffmann
  zu  Berlin  und  dem  Stadtbanrathe  Herrn  A.  Licht  zu  Danzig  auf  diesfallsiges
  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf  einen  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  erläuterten  ringförmigen  Ofen  zum
unausgesetzten  Betriebe  bei  dem  Brennen  von  Ziegeln  und  anderen  Gegenständen
auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  ganzen  Umfang
des  Großherzogthumes  mit  der  Wirkung  zu  ertheilen  geruhet,  daß,  ohne  vorherige
Zustimmung  der  Patent-Inhaber,  Niemand  die  gedachte  Erfindung  auszuführen
berechtigt  ist,  ohne  daß  jedoch  Jemand  in  der  Anwendung  bereits  bekannter  Theile
der  Erfinrung  beschränkt  werden  soll.

Uebrigens  ist  bei  Bewilligung  des  Patents,  welches  dann  als  erloschen  zu  betrachten
  ist,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung  im
Großherzogthume  dem  Großherzoglichen  Staats  Ministerium  nicht  binnen  Jahresfrist
  nachgewiesen  wird,  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  der  Erfindung  im  Sinne
der  laut  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Regier.  Blatt  von  1843  S.  13
bis  16)  in  den  Zollvereins-Staaten  bei  Erfindungs-Patenten  zu  beobachtenden
Grundsätze  ausvrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
  ist,  wird  solches  andurch  zur  affentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  4.  April  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats.  Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

Druck  der  H#  Büchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="45" />
        Uegierungs-  Glatt

für  das
Großherzogthum
Sacsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  10.  «  Weimar.  2.  Mai  1860.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Die  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen
Staatsregierung  algeschlossene  neuc  Militär-Durchmarsch=  und  Etapen-Konvention
wird  in  nachstehender  Ministerial-Erklärung,  welche  gegen  eine  gleichlautende  Erklärung
  des  Königlich  Preußischen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  zu
Berlin  ausgewechselt  worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  14.  April  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerinm,
Departement  des  Junern.
von  Watzdorf.

Ministerial-Erklärung,
die
Etapen-Konvention  mit  der  Krone  Preußen
betreffend.

Nachdem  die  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen
  Regierung  am  31.  Dezember  1816  zu  Weimar  abgeschlossene,  seitdem
mehrfach,  zuletzt  im  Jahre  1847  erneuerte  und  rücksichtlich  der  Vertauschung  der
Etape  Buttstädt  mit  der  zu  Weimar  durch  Vereinbarung  vom  27.  März  1849
abgeänderte  Militär-Durchmarsch=  und  Etapen-Konvention,  der  in  dem  Artikel  V
derselben  enthaltenen  Bestimmung  zufolge,  mit  dem  1.  Oktober  1856  abgelaufen

10
        <pb n="46" />
        34

ist,  das  Bedürfniß  eines,  die  diesfälligen  gegenseitigen  Verhältnifse  regelnden,  Uebereinkommens
  aber  noch  fortdauert:  so  haben  die  beiderseitigen  Regierungen  nachstehende
anderweite  Uebereinkunft  abgeschlossen:

Artikel  I.

Feststellung  der  Linie  der  Königlich  Preußischen  Militär-Straßen,
der  Etapen-Hauptörter  und  Bestimmung  der  Etapen-Bezirte.

1)

3)

Weimar,  welches  zwei  und  vier  Fünftel  Meilen  von  Erfurt  und  drei  und
eine  halbe  Meile  von  Eckardtsberga  entfernt  liegt,  wird  als  Etapen-Hauptort
  zwischen  Eckardtsberga  und  Erfurt  angenommen.  Zum  Etapen  Bezirke  von
Weimar  gehören,  auch  mit  Einschluß  von  Buttelstedt,  alle  in  einem  Umkreise
  bis  zu  einer  und  einer  halben  Meile  gelegene  Orte.

Sofern  übrigens  zwischen  Buttstädt  und  Erfurt  eine  gut  passirbare
Straße  hergestellt  werden  sollte,  bleibt  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung
  vorbehalten,  die  in  der  Etapen-Konvention  vom  19.  Jannar  1830
Artikel  I  bestimmt  gewesene  Etape  Buttstädt  mit  deren  dort  angegebenen
Bezirke  anstatt  des  Etapen-Bezirkes  Weimar  wieder  herzustellen.  Die  in
der  Gegend  von  Weißeusee  und  Sömmerda  eingquartierten  Königlich  Preußischen
  Truppen  werden  auf  dem  Marsche  nach  Erfurt  ihren  Weg  durch  das
Großherzoglich  Sächsische  Gebiet  über  Stotternheim  nehmen,  auf  welcher
Straße  jedoch  Königlich  Preußischer  Seits  in  dem  Großherzoglichen  Gebiete
weder  Quartier,  noch  Vorspann  oder  Verpflegung  gefordert  werden  wird.

Von  Erfurt  nach  Coblenz  trifft  die  Militär-Straße  die  drei  und  drei  Viertel
  Meile  von  Gotha  entfernte  Stadt  Eisenach  als  Etapen-Ort,  zu  deren
Etapen-Bezirk,  mit  Einschluß  von  Marksuhl,  alle  in  einem  Umkreise  bis
zu  einer  und  einer  halben  Meile  gelegene  Orte  gerechnet  werden.

Vacha,  vier  und  eine  halbe  Meile  von  Eisenach.  Zu  deren  Etapen-Bezirke
  gehören  alle  in  einem  Umkreise  bis  zu  einer  und  einer  halben  Meile
gelegene  Orte,  und  wenn  stärkere  Truppenmärsche  erfolgen,  Berka  an  der
Werra  und  alle  übrige  Ortschaften  des  Amtsbezirkes  Gerstungen.

Die  Entfernung  von  Vacha  nach  Hersfeld  beträgt  drei  und  eine
halle  Meile,  von  Berka  nach  Hersfeld  drei  Meilen,  von  Berka  nach
Eisenach  drei  und  eine  halbe  Meile.
        <pb n="47" />
        35

4)  Die  Militär-Straßen  von  den  Königlich  Preußischen  Staaten  nach  den  König-5



6)

lich  Preußischen  Theilen  des  Neustädtschen  Kreises,  welche  in  dem  Staatsvertrage
  d.  d.  Paris  den  22.  September  1815  bestimmt  sind,  werden
Königlich  Preußischer  Seits  vorbehalten,  und  sollen  auf  diesen  Straßen  dieselben
  Grundsätze  der  Verpflegung,  Vergütung  der  Preise  und  polizeilichen
Einrichtungen  Statt  finden,  wie  solche  in  gegenwärtiger  Uebereinkunft  bestimmt
  werden.  «
Dagegen  wird

Königlich  Preußischer  Seits  Erfurt  als  Etapen-Ort  für  die  Großherzoglich
  Sachsen-Weimarischen  Truppen  auf  ihrer  Marsch-Route  von  Weimar
nach  Eisenach  oder  Vacha,  und  von  da  wieder  zurück  zugestanden,  jedoch
soll  in  Rücksicht,  daß  die  Festung  mit  fremden  Truppen  nicht  belegt  werden
  kann,  das  Nacht-Quartier  und  die  Verpflegung  in  den  nächst  an  der
Chaussee  nach  Gotha  gelegenen  Dörfern  des  Erfurtschen  Gebietes  angewiesen
  werden.

Damit  auch  auf  Großherzoglich  Sächsischem  Gebiete  die  Märsche  der  Remonte-Kommandos
  in  eben  der  Art,  wie  dieses  von  anderen  Regierungen
zugestanden  worden  ist,  abgekürzt  werden,  so  daß  sie  täglich  nur  zwei  bis
zwei  und  eine  halbe  Meile  zu  machen  haben,  und  nach  drei  solchen  Marschtagen
  einen  Ruhetag  erhalten,  so  hat  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung
  gestattet,  daß  zwischen  Eisenach  und  Vacha  noch  ein  Etapen  -Quartier
in  Marksuhl  eingeschoben  werde,  jedoch  nur  für  diesen  Fall  und  nur  allein
bezüglich  auf  Kommandos  zum  Transporte  von  bereits  zugetheilten  Remonte-Pferden.
  Die  Entfernung  von  Eisenach  nach  Marksuhl  beträgt  zwei  Meilen,
  die  von  Marksuhl  nach  Vacha  zwei  und  eine  halbe  Meile.

Die  durchmarschirenden  Truppen,  mit  Ausnahme  von  kleinen  Detaschements

bis  funfzig  Mann  (welche  in  die  Baracken  kommen,  sobald  dieselben  eingerichtet
sind,)  sind  gehalten,  nach  jedem  zum  Bezirke  gehörigen  Orte  zu  gehen,  welcher  ihnen.
von  der  Etapen-Behörde  angewiesen  wird;  es  sey  denn,  daß  dieselben  Artillerie-,
Munitions=  oder  andere  bedeutende  Transporte  mit  sich  führen.  Diesen  Transporten,
  nebst  der  zur  Bewachung  erforderlichen  Mannschaft,  müssen  stets  solche  Ortschaften
  angewiesen  werden,  welche  hart  an  der  Militär-Straße  liegen.  Andere
als  die  nach  dem  Obigen  zu  den  Etapen-Bezirken  gehörigen  Ortschaften  dürfen  den
Truppen  nicht  angewiesen  werden,  den  Fall  ausgenommen,  wenn  bedeutende  Armee-Korps
  in  starken  Echellons  marschiren.  In  solchen  Fällen  werden  sich  die  mit

10“
        <pb n="48" />
        36

der  Dislokation  beauftragten  Offiziere  mit  den  Etapen-Behörden  über  einen  weiter
auszudehnenden  Bezirk  vereinigen.

Von  den  Kommandos  der  marschirenden  Truppen  ist  der  Etapen-Behörde
bei  der  Anmeldung  der  ersteren  durch  die  vorausgehenden  Quartier-Macher  (Artikel
  II)  zugleich  anzuzeigen,  aus  welchen  Nacht-Quartieren  die  verschiedenen  Truppentheile
  an  dem  Tage  ihres  Eintreffens  im  Etapen-Bezirke  kommen.  Die  Etapen-Behörden
  sind  dann  verpflichtet,  im  Einvernehmen  mit  den  Quartier-Machern  die
Auswahl  der  den  durchmarschirenden  Truppen  anzuweisenden  Etapen-Orte  möglichst
so  zu  treffen,  daß  nicht  durch  nothwendige  Märsche  innerhalb  des  betreffenden  Etapen-Bezirkes
  die  Länge  eines  Tagemarsches  von  vier  Meilen  überschritten  wird.

Artikel  II.

Instradirung  der  Truppen  und  Einrichtung  der  Marsch-Routen.

Sämmtliche  durch  die  Königlich  Preußischen  und  Großherzoglich  Sachsen-Weimarischen
  Lande  marschirende  Truppen  müssen  auf  einer  der  genannten  Militär-Straßen
  mit  genauer  Berücksichtigung  der  nunmehr  festgestellten  Etapen-Orte  instradirt
  seyn,  indem  sie  sonst  weder  auf  Quartier,  noch  auf  Verpflegung  Anspruch
machen  können.

Sollten  etwa  in  der  Folge  hin  und  wieder  abweichende  Bestimmungen  nothwendig
  werden:  so  kann  nur  in  Folge  einer  Vereinigung  beider  kontrahirenden  Theile
eine  Aenderung  darunter  erfolgen.

Was  die  Einrichtung  der  Marsch-Routen  betrifft,  so  können  die  Marsch-Routen
  für  die  Königlich  Preußischen  Truppen,  welche  durch  die  Großherzoglich
Sachsen-Weimarischen  Lande  marschiren,  nur  von  dem  Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministerium
  und  den  General-Kommandos  in  Sachsen  und  am  Rhein  mit  Giltigkeit
  ausgestellt  werden;  dagegen  können  für  die  durch  Erfurt  marschirenden  Großherzoglich
  Sächsischen  Truppen  die  Marsch-Routen  nur  von  dem  Grohherzoglich
Sächsischen  Militär-Kommando  in  Weimar  oder  Eisenach  mit  Gültigkeit  ertheilt
werden.  Auf  die  von  anderen  Behörden  gegebenen  Marsch-Routen  wird  weder
Quartier  noch  Verpflegung  verabfolgt.

In  den,  von  den  oben  erwähnten  Behörden  auszustellenden,  Marsch-Routen
ist  die  Zahl  der  Mannschaft  (Offiziere,  Unteroffiziere  und  Soldaten)  und  Pferde,
        <pb n="49" />
        37

wie  die  ihnen  zukommende  Verpflegung  und  der  Bedarf  der  Transport-Mittel  genau
  zu  bestimmen.  Insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Behörden  von  den
Truppenmärschen  frühzeitig  genug  in  Kenntniß  gesetzt  werden,  und  es  wird  in  dieser
  Hinsicht  Folgendes  bestimmt:

Den  Detaschements  bis  zu  funfzig  Mann  ist  Tages  zuvor  ein  Quartier-Macher
  vorauszuschicken,  um  bei  der  Etapen-Behörde  das  Nöthige  anzumelden.
Von  der  Ankunft  größerer  Detaschements,  bis  zu  einem  vollen  Bataillon  oder  einer
Eskadron,  müssen  die  Etapen-Behörden  —  in  Weimar  und  Eisenach  die  Bezirks-Direktoren,
  für  die  Etape  Vacha  der  dasige  Etapen-Kommissar  —  wenigstens  drel
Tage  vorher  benachrichtigt  werden.  Gleiche  Bestimmungen  gelten  in  Gemäßheit
des  Staatsvertrages  vom  20.  Dezember  1841,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Halle  nach  Kassel  betreffend,  Artikel  9,  ingleichen  nach  dem  hierzu  vereinbarten
  Separat-Artikel  auch  für  den  Fall,  daß  die  Eisenbahn  zur  Beförderung  der
Truppen  benutzt  und  für  diese  Quartier  bezüglich  Verpflegung  in  Anspruch  genommen
  wird.  Bei  bloßen  Durchfahrten  mit  der  Eisenbahn  bedarf  es  für
Truppenabtheilungen  unter  der  Stärke  eines  Bataillons  oder  einer  Eskadron  keiner
vorgängigen  Anmeldung.  Dagegen  müssen  in  solchen  Fällen  Truppenabtheilungen,
welche  in  der  Stärke  eines  Bataillons,  einer  Eskadron  oder  einer  Batterie  auf  der
Eisenbahn  befördert  werden,  einen  Tag  zuvor,  stärkere  Abtheilungen  drei  Tage
vorher  angemeldet  werden.

Wenn  ganze  Bataillons,  Eskadrons  oder  mehre  Truppen  gleichzeitig  marschiren,
  so  müssen  nicht  allein  die  Etapen-Behörden  wenigstens  acht  Tage  zuvor
benachrichtigt  werden,  sondern  es  sollen  auch  die  gegenseitigen  Landesbehörden  (in
Erfurt  die  Regierung,  in  Weimar  das  Ministerial-Departement  des  Innern)
wenigstens  acht  Tage  zuvor  benachrichtigt  und  requirirt  werden.  Außerdem  soll,
wenn  ein  Regiment  oder  mehre  gleichzeitig  durchmarschiren,  dem  Korps  ein  kommandirter
  Offizier  wenigstens  drei  Tage  zuvor  vorausgehen,  um  wegen  der  Dislokation,
  Verpflegung  der  Truppen,  Stellung  der  Transport-Mittel  u.  s.  w.,  mit  der
die  Direktion  über  die  betreffende  Militär-Straße  führenden  Behörde,  gemeinschaftlich
  die  nöthigen  Vorbereitungen  auf  sämmtlichen  Etapen-Hauptorten  für  das  ganze
Korps  zu  treffen.  Dieser  kommandirte  Offizier  muß  von  der  Zahl  und  Stärke
der  Regimenter,  von  ihrem  Bedarf  an  Verpflegung,  Transport-Mitteln,  Tag  der
Ankunft  u.  s.  w.  sehr  genau  instruirt  seyn.
        <pb n="50" />
        36

Artikel  III.

Einquartierung  und  Verpflegung  der  Truppen  und  die  dafür  zu
bezahlende  Vergütung.

A.  Berpflegnug  der  Mannschaft.

Einzelnen  Beurlaubten  und  sonst  nicht  im  Dienste  befindlichen  Militär-Personen
  wird  weder  Recht  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung  gegeben.

Diejenigen  Truppen  aber,  welche  zum  Qnartier  und  zur  Verpflegung  berechtiget
  find,  erhalten  solche  entweder  bei  den  Einwohnern,  oder  in  den  Baracken,
deren  Anlage  der  die  Truppen  aufnehmenden  Regierung  überlassen  bleibt.  Die
Utensilien  in  den  Baracken  bestehen  für  den  Unteroffizier  und  Gemeinen  in  Lagerstroh,
  einem  Hakenbret,  Stühlen  oder  hinreichenden  hölzernen  Bänken.  Jeder  Unteroffizier
  und  Soldat  ist  gehalten,  mit  der  Einquartierung  und  Verpflegung  in  den
Baracken  zufrieden  zu  seyn,  sobald  er  dasjenige  erhält,  was  er  reglementsmäßig  zu
fordern  berechtigt  ist.

Die  durchmarschirenden  Truppen,  welche  der  Marsch-Route  gemäß  bei  den
Unterthanen  einquartiert  werden,  erhalten  auf  die  Anweisung  der  Etapen-Behörden
und  gegen  auszustellende  Quittung  der  Kommandirenden  die  Natural-Verpflegung
von  dem  Quartier-Wirthe,  indem  Niemand  fernerhin  ohne  Verpflegung  einquartiert
  werden  soll.

Als  allgemeine  Regel  wird  in  dieser  Hinsicht  festgesetzt,  daß  der  Offiier  sowohl
  wie  der  Soldat  mit  dem  Tische  seines  Wirthes  zufrieden  seyn  muß.

Um  jedoch  schlechter  Beköstigung  von  Seiten  des  Wirthes  wie  übermäßigen
Forderungen  von  Seiten  des  Soldaten  vorzubeugen,  wird  Folgendes  bestimmt:

Der  Unteroffizier  und  Soldat  und  jede  zum  Militär  gehörende  Person,
die  nicht  den  Rang  eines  Offiziers  hat,  kann  in  jedem  Nacht-Quartier,  sey  es
bei  den  Ernwohnern  oder  in  den  Baracken,  verlangen:  ein  Pfund  und  26  Loth
(2  Pfund  Kölnisch)  gut  ausgebackenes  Roggenbrot,  ein  halbes  Pfund  Fleisch
und  Zugemüse,  soviel  von  letzterem  des  Mittags  und  des  Abends  zu  einer  reichlichen
  Mahlzeit  gehört;  des  Morgens  zum  Frühstück  kann  der  Soldat  weiter
nichts  verlangen  als  Suppe  oder  Kaffee;  dagegen  sollen  die  Obrigkeiten  dafür
        <pb n="51" />
        39

sorgen,  daß  hinreichender  Vorrath  von  Bier  und  Branntwein  an  jedem  Orte
vorhanden  ist  und  daß  der  Soldat  nicht  übertheuert  wird.

Die  Subaltern-Offiziere  bis  zum  Hauptmanne  ausschließlich  erhalten,  außer
Quartier,  Holz  und  Licht,  das  nöthige  Brot,  Suppe,  Gemüse  und  ein  halbes
Pfund  Fleisch,  alles  vom  Wirthe  gehörig  gekocht,  auch  Mittags  und  Abends,
bei  jeder  Mahlzeit  eine  Bouteille  Bier,  wie  es  in  der  Gegend  gebrauet  wird;
Morgens  zum  Frühstück  Kaffee,  Butterbrot  und  ein  Achtel  Quart  Branntwein.
Der  Hauptmann  kann  außer  der  oben  erwähnten  Verpflegung  des  Mittags  noch
ein  Gericht  verlangen.

Regiments-Aerzte,  Militär-Prediger  und  Auditeure  find  gleich  den  Hauptleuten,
  Bataillons-Aerzte  und  Assistenz-Aerzte  gleich  den  Subaltern-Offiieren
zu  verpflegen  und  einzuquartieren.

Das  Quartier  soll,  soweit  die  vorhandenen  Räumlichkeiten  es  gestatten,  bestehen:

a)  für  einen  Stabsoffizier:  in  einer  meublirten  Wohnstube,  einem  Schlafzimmer,
einer  Dienerstube  nebst  Betten;

b

für  einen  Hauptmann  oder  Subaltern-Offizier:  in  einem  heizbaren  Zimmer
  mit  Meubles  und  Bett  (zwei  Subaltern  -Offiziere  können  in  eine  Stube
und  Kammer  zusammengquartiert  werden);

für  einen  Unteroffizier,  einschließlich  der  Feldwebel,  Portepéce-Fähnrichs,
Stabs-Fouriere,  Musik-Direktoren,  Kurschmiede,  Wachtmeister,  Büchsenmacher,
  Küster,  sowie  für  die  Gemeinen:  in  einer  gegen  die  Witterung
geschützten  Lagerstätte  nebst  Decke,  mit  der  Befugniß,  am  Tage  in  der  Wohnstube
  des  Wirthes  oder  in  einem  von  diesem  im  Winter  geheizten  sonstigen
Lokal  sich  aufhalten  zu  dürfen.

Für  die  zu  den  einquartierten  Truppen  gehörigen  Pferde  sind  die  nöthigen
  Stallungen  einzuräumen  (siehe  Abschnitt  O).

S

Für  diese  Verpflegung  und  Bequartierung  wird  nach  vorgängiger  Liquidation
von  dem  Königlich  Preußischen  Gouvernement  diejenige  Vergütung  bezahlt,  welche
nach  den  §.S.  20  bis  22  des  Großherzoglichen  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1850
über  die  Vertheilung  der  Militär-Lasten  und  nach  den  in  Gemäßheit  des  §.  21
desselben  jetzt  oder  künftig  bestehenden  Taxen  von  den  Quartier-Trägern  aus  der
Großherzoglichen  Staatskasse  beansprucht  werden  kann.
        <pb n="52" />
        40

Stabsofsiziere,  Obersten  und  Generale  beköstigen  fich  auf  eigene  Rechnung  in
den  Wirthshäusern;  in  solchen  Orten  aber,  wo  dieses  nicht  thunlich  seyn  sollte,  hat
deren  Einquartierung  und  Verpflegung,  sowie  die  dafür  zu  leistende  Vergütung
ebenfalls  nach  den  vorgedachten  gesetzmäßigen  Taxen  Statt  zu  finden.

Für  diejenige  Zahl  von  Truppen,  welche  durch  die  vorausgesendeten  Quartier-Macher
  zeitig  (Artikel  II)  oder,  wenn  diese  zu  spät  eingetroffen,  für  diejenige
  Zahl,  welche  nach  Artikel  II  schriftlich  angemeldet  war,  und  für  deren  Unterkommen
  und  Verpflegung  deshalb  gesorgt  werden  mußte,  ist  die  Entschädigung
vollständig  zu  leisten,  wenn  auch  nur  eine  geringere  Zahl  wirklich  eintrifft,  insoweit
  nicht  im  vorkommenden  Falle  mit  den  Quartier-Wirthen,  welche  für  die  ausgebliebenen
  Mannschaften  Anschaffungen  gemacht  hatten,  eine  billigere  Vereinbarung
zu  erreichen  ist.

Brot,  welches  etwa  an  die  Truppen  von  der  Militär-Behörde  vertheilt  worden
  ist,  kann  den  Quartier-Trägern  auf  die  zu  beanspruchende  reglementsmäßige
Entschädigung  nicht  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Weiber  und  Kinder  sollen  in  der  Regel  weder  Quartier,  noch  Verpflegung
erhalten.  Sollte  jedoch  ausnahmsweise  dieses  nicht  vermieden  werden  können,  so
ist  diese  Berechtigung  auf  Quartier  und  Verpflegung  in  der  Marsch-Route  besonders
  zu  bemerken,  und  werden  alsdann  sowohl  die  Frauen  als  die  Kinder  gleich
den  Soldaten  gegen  die  oben  festgesetzte  Entschädigung  einquartiert  und  verpflegt.
Dagegen  können  die  Frauen  und  Kinder  der  Offiziere  auf  Quartier  und  Verpflegung
  nie  Anspruch  machen.

Sollten  hin  und  wieder  durchmarschirende  Soldaten  krank  werden  und  nicht
fähig  sepn,  in  die  eigenen  Hospitäler,  bezüglich  zu  Erfurt  oder  zu  Weimar  zurückgebracht
  zu  werden,  so  sollen  dieselben  auf  Kosten  ihres  Gouvernements  in  dem
betreffenden  Orte  nach  Anordnung  der  Lokal-Behörde  gehörig  bis  zu  ihrer  ärztlich
zu  bescheinigenden  Transport-Fähigkeit  verpflegt  und  ärztlich  behandelt  werden.  Das
Honorar  des  Arztes,  sowie  die  Kosten  der  Medikamente,  sollen  nach  den  bestehenden
Taxen,  die  sonstigen  Kosten  der  Wartung  und  Pflege  in  Krankenhäusern  gleichfalls
nach  den  bestehenden  Taxen,  wo  aber  Krankenhäuser  sich  nicht  befinden,  nach  Maßgabe
  der  von  den  Lokal-Behörden  zu  vermittelnden  möglichst  billigen  Vereinbarungen
mit  den  die  Krankenpflege  leistenden  Personen  vergütet  werden.  In  gleicher  Weise
werden  etwa  entstehende  Beerdigungskosten  erstattet.
        <pb n="53" />
        41

Die  in  ganzen  Truppentheilen  oder  doch  unter  der  Führung  von  Offizieren  marschirenden
  Königlich  Preußischen  Truppen  werden  auf  den  Großherzoglichen  Etapen
die  Kosten  ihrer  Verpflegung  sowohl,  als  auch  die  Stallgelder,  Vorspann=  und
Boten-Löhne  und  sonst  empfangene  Leistungen  sofort  baar  vergüten.  Die  Zahlungen
  für  die  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  empfangenen  Leistungen
  werden  in  der  Regel  an  die  Etapen-Kommissare  (die  betreffenden  Beamten
der  Bezirks-Direktionen)  und  nur  in  den  Fällen,  wo  der  kommandirende  Offzier
in  einem  anderen  Orte  einquartiert  seyn  sollte,  an  den  dortigen  Gemeindevorstand,
  unter  Ertheilung  von  Bescheinigungen  der  gewährten  Prästationen  geleistet.

B.  Transport,  Verpflegung  und  nächtliche  Bewachung  der  Militär-Arrestaten.

Die  Verpflegung  der  Militär-Arrestaten  wird  in  demselben  Betrage  vergütet,
welcher  vorstehend  unter  III  A  der  gegenwirtigen  Uebereinkunft  für  die  Verpflegung
  der  durchziehenden  Militärs  überhaupt  festgesetzt  worden  ist.

Die  Eskortirung  wird  mit  fünf  Silbergroschen  auf  die  Meile  für  jeden
Eskortirenden,  sey  dieser  nun  zu  Fuß  oder  zu  Pferde,  bezahlt.

Die  Zahl  der  eskortirenden  Mannschaft  wird  jedes  Mal  von  den  Königlich
Preußischen  Behörden  unter  dem  Vorbehalte  bestimmt  werden,  daß  es  den  Großherzoglich
  Sachsen-Weimarischen  Behörden  überlassen  bleibe,  die  Eskorte  in  einzelnen
  Fällen,  wenn  Widersetzlichkeit  zu  besorgen  ist,  zu  verstärken.

In  Etapen-Plätzen,  wo  Garnison  liegt,  wird  für  die  nächtliche  Bewachung
und  Verwahrung  der  Arrestaten  keine  besondere  Vergütung  geleistet.

Dagegen  wird  an  denjenigen  Etapen-Orten,  die  keine  Garnison  haben,  und
in  den  Fällen,  wo  alldort  kein  entbehrlicher,  leerer  und  gut  verwahrter  Raum  mehr
vorhanden  und  die  Bewachung  in  einem  weniger  gesicherten  Lokal  unvermeidlich
ist,  Königlich  Preußischer  Seits  eine  Entschädigung  von  sieben  und  einem  halben
  Silbergroschen  für  jeden  Wächter  bezahlt.

Auf  allen  Etapen-Plätzen  ohne  Ausnahme  aber  wird  die  Heitzung  und  Beleuchtung
  der  Verwahrungsorte  der  daselbst  eintreffenden  Preußischen  Militär-Arrestaten,
  wenn  jener  Aufwand  blos  um  dieser  letzteren  willen  geschieht,  für  jede
Naccht  in  den  sechs  Wintermonaten  mit  fünf  Silbergroschen,  in  den  sechs
Sommermonaten  aber  mit  zwei  und  einem  halben  Silbergroschen  vergütet.

11
        <pb n="54" />
        42

C.  Berpflegung  der  Pferde.

Die  Etapen-Behörden  und  Ortsobrigkeiten  müssen  gehörig  dafür  sorgen,  daß
den  Pferden  stets  möglichst  gute  reinliche  Stallung  angewiesen  wird.  Ist  der  Einquartierte
  mit  der  seinen  Pferden  eingeräumten  Stallung  nicht  zufrieden,  so  hat  er
seine  Beschwerde  bei  der  Ortsobrigkeit  anzubringen;  dagegen  ist  es  bei  nachdrücklicher
  Strafe  zu  untersagen,  daß  die  Militär-Personen,  welchen  Rang  sie  auch
haben  mögen,  die  Pferde  der  Quartier-Wirthe  eigenmächtig  aus  dem  Stalle  jagen
und  ihre  Pferde  hineinbringen  lassen.

An  Stallgeld  wird  Königlich  Preußischer  Seits  derjenige  Betrag  gewährt,
welcher  nach  dem  Großherzoglichen  Gesetze  vom  20.  Dezember  1850  8.  21  und
nach  den  zu  dessen  Ausführung  jezeitig  bestehenden  Taxen  von  den  Quartier-Trägern
  zu  beanspruchen  ist.

Den  Fourage-Bedarf  werden  die  Königlich  Preußischen  marschirenden  Truppen
  entweder  mit  sich  führen,  oder  aus  Magazinen,  deren  Errichtung  in  den  Großherzoglichen
  Haupt-Etapenorten  den  Königlich  Preußischen  Behörden  für  eigene
Rechnung  überlassen  bleibt,  oder  auch  durch  Lieferanten  beschaffen.

Wenn  die  Zeit  es  nicht  erlaubt,  die  Fourage  auf  solchem  Wege  beizuschaffen,
  so  müssen  ausnahmsweise  auf  diesfalls  von  dem  Militär  bei  der  Großherzoglichen
  Etapen-Behörde  zu  stellenden  Antrag  und  auf  Anweisung  der  letzteren  die
zu  dem  Etapen-Bezirke  gehörenden  bequartierten  Ortschaften  die  Fourage  selbst  liefern,
  und  steht  es  in  solchem  Falle  den  Gemeinden  frei,  solche  nach  Weimarischem
Maß  und  Gewicht  selbst  auszugeben,  und  haben  die  Kommandirten  der  Detaschements
  dieselbe  von  den  Ortsobrigkeiten  zur  weiteren  Distribution  gegen  ordnungsmäßige,
  gehörig  autorisirte  Quittungen  in  Empfang  zu  nehmen.

Im  Falle  die  Quittungen  überhaupt  verweigert,  oder  vor  dem  Abmarsche  der
Truppen  den  Ortsobrigkeiten  gar  nicht  eingehändigt  werden,  so  soll  die,  von  der
Etapen-Behörde  pflichtmäßig  geschehene  Attestation  der,  auf  der  Marsch-Route  geleisteten
  Lieferungen,  bei  der  Liquidation  als  gültige  Quittung  angenommen  werden.

Die  Königlich  Preußische  Etapen-Behörde  bezahlt  an  die  Großherzoglich  Sachsen-Weimarische
  Regierung  zur  weiteren  Vertheilung  an  die  Ortsobrigkeiten  für
        <pb n="55" />
        43

die,  von  diesen  letzteren  unvermeidlich  gelieferte  Fourage  den  jedesmaligen  monatlichen
  Durchschnitts-Marktpreis  zu  Weimar,  bezüglich  Eisenach  und  Neustadt  an
der  Orla.

Das  Königlich  Preußische  Gouvernement  vergütet  die  Kurkosten  für  die  etwa
krank  zurückgelassenen  Pferde  auf  die,  von  den  Großherzoglichen  Behörden  attestirten
  Rechnungen.

Artikel  IV.
Verabreichung  der  Vorspanne  und  Stellung  der  Fußboten.

Die  Transport-Mittel  werden  den  durchmarschirenden  Truppen  auf  Anweisung
  der  Etapen-Behörden  und  gegen  Quittung  nur  insofern  verabreicht,  als  deshalb
  in  den  förmlichen  Marsch-Routen  das  Nöthige  bemerkt  worden.

Nur  diejenigen  Militär-Personen,  welche  unterweges  erkrankt  sind,  können
außerdem,  und  zwar  gegen  Quittung,  und  nachdem  die  Unfähigkeit  zu  marschiren
durch  das  von  der  Königlich  Preußischen  Militär-Verwaltung  taxmäßig  zu  vergütende
Attest  eines  approbirten  Arztes  oder  Wundarztes  nachgewiesen  worden,  auf  Transport-Mittel
  zur  Fortschaffung  in  das  nächste  Etapen-Hospital  Anspruch  machen.

Wenn  bei  Durchmärschen  starker  Armee-Korps  der  Bedarf  der  Transport-Mittel
  für  jede  Abtheilung  nicht  bestimmt  angegeben  worden  und  demnach  diese
Ordnung  nicht  genau  beobachtet  werden  kann,  so  ist  der  Kommandeur  der  in  einem
Orte  bequartierten  Abtheilung  zwar  befugt,  auf  seine  eigene  Verantwortung  Transport-Mittel
  zu  requiriren;  dieses  muß  aber  durch  eine  schriftliche  an  die  Obrigkeit
des  Ortes  gerichtete  Requisition  geschehen,  welche  für  die  Stellung  der  Fuhren
gegen  die  bei  der  Stellung  sogleich  zu  ertheilende  Quittung  sorgen  wird.

Quartiermachende  Kommandirte  dürfen  auf  keine  Weise  Wagen  oder  Reitpferde
  für  sich  requiriren,  es  sey  denn,  daß  sie  sich  durch  eine  schriftliche  Ordre
des  Regiments-Kommandeurs  als  dazu  berechtigt  legitimiren  können.

Die  Transport-Mittel  werden  von  einem  Nacht-Quartier  bis  zum  anderen,
d.  h.  von  einem  Etapen-Bezirke  bis  zum  nächsten  gestellt  und  die  Art  der  Stellung
bleibt  den  Landesbehörden  gänzlich  überlassen.  Die  durchmarschirenden  Truppen  sind

117
        <pb n="56" />
        44

gehalten,  die  Transport-Mittel  bei  der  Ankunft  im  Nacht-Quartier  sofort  zu  entlassen,
  dagegen  muß  von  den  Behörden  dafür  gesorgt  werden,  daß  es  an  den  nsthigen
  frischen  Transport-Mitteln  nicht  fehle  und  solche  zur  gehörigen  Zeit  eintreffen.
  Die  durchmarschirenden  Truppen  oder  einzeln  reisende  Militär-Personen,
welche  auf  einer  Etape  eintreffen,  werden  den  anderen  Morgen  weiter  geschafft.
Sie  können  nur  dann  verlangen,  denselben  Tag  weiter  transportirt  zu  werden,
wenn  deshalb  Tages  zuvor  eine  ordnungsmäßige  Anzeige  gemacht  worden,  widrigenfalls
  müssen  sie,  wenn  sic  gleich  weiter  und  doppelte  Etapen  zurücklegen  wollen,
auf  eigene  Kosten  Extra-Postpferde  nehmen.

Den  betreffenden  Offizieren  wird  es  bei  eigener  Verantwortung  zur  besonderen
  Pflicht  gemacht,  darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen  unterwegs  nicht  durch  Personen
  erschwert  werden,  welche  zum  Fahren  kein  Recht  haben  und  daß  die  Fuhrleute
  keiner  üblen  Behandlung  ausgesetzt  sind.

Als  Vergütung  für  den  Vorspann  wird  von  dem  Königlich  Preußischen  Gouvernement
  für  jede  Meile  und  für  jedes  Pferd,  einschließlich  des  Wagens,  wenn
ein  solcher  erforderlich  ist,  die  nach  §.  21  des  Großherzoglichen  Gesetzes  vom  20.
Dezember  1850  jezeitig  bestehende  Taxe  bezahlt.

Die  Entfernung  von  einem  Nacht-Quartier  in  das  andere  wird  der  Entfernung
  des  Etapen-Hauptortes  nach  der  oben  angegebenen  Entfernung  bis  zum  anderen
  gleich  gerechnet,  die  Fuhrpflichtigen  mögen  einen  weiteren  oder  näheren  Weg
zurückgelegt  haben.  Der  Weg  der  Fuhrpflichtigen  bis  zum  Anspannungsorte  wird
nicht  mit  in  Anrechnung  gebracht.

Die  Fußboten  oder  Wegweiser  dürfen  von  dem  Militär  nicht  eigenmächtig
genommen,  viel  weniger  mit  Gewalt  gezwungen  werden,  sondern  es  sind  solche  von
den  Obrigkeiten  des  Ortes,  worin  das  Nacht-Quartier  ist,  oder  wodurch  der  Weg
gehet,  schriftlich  zu  requiriren  und  die  Requirenten  haben  darüber  sofort  zu  gquittiren.
  Nach  vorgängiger  und  richtig  befundener  Liquidation,  welche  jedes  Mal  dem
Etapen-Inspektor  vorzulegen  ist,  um  die  Richtigkeit  der  angegebenen  Entfernungen
zu  prüfen  und  zu  attestiren,  soll  das  Botenlohn  für  jede  Meile  nach  den  in  Gemäßheit
  der  Großherzoglichen  Gesetzgebung  jezeitig  bestehenden  Taxen  vergütet  werden.

Die  durch  die  Mundverpflegung  der  Militärs,  den  Transport  und  die  Bewachung
  der  Arrestaten,  die  Unterbringung  der  Pferde,  die  Fourage-Lieferung  und
        <pb n="57" />
        45

Stellung  der  Vorspanne  und  Fußboten  entstehenden  Kosten,  soweit  sie  nicht  alsbald
  zu  berichtigen  sind,  werden  vierteljährig  nach  den  konventionsmäßigen  Vergütungspreisen
  berechnet  und,  insoweit  dieselben  nicht  kompensirt  werden  können,  von
dem  betreffenden  Gouvernement  von  drei  zu  drei  Monaten  baar  berichtigt,  sowie
auch  auf  allen  Etapen  diejenigen  Ritt=  oder  Boten-Löhne  und  Reisekosten,  welche
durch  Anmeldung  und  Distribnirung  der  Einquartierung  in  den  Orten  des  Etapen-Rayons
  nöthig  werden.  Die  mit  der  Liquidation  zu  beauktragenden,  gegenseitigen
Behörden  werden  sich  über  die  Form  des  Rechnungswesens  noch  weiter  verständigen
  und  einigen.

Artikel  V.
Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  militärischen  Polizei.

Um  die  gute  Ordnung  auf  den  Etapen  aufrecht  zu  erhalten,  soll  in  Erfurt
ein  Königlich  Preußischer  Etapen-Inspektor  angestellt  werden,  dessen  Bestimmung
dahin  geht,  für  die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  Richtigkeit  der  Liquidationen
Sorge  zu  tragen  und  etwaigen  Beschwerden,  soviel  wie  möglich,  abzuhelfen.  Er
hat  aber  keine  Autorität  über  die  Großherzoglich  Sächsischen  Unterthanen.  Dem
Etapen-Inspektor  steht  die  Porto-Freiheit  bei  Dienstsiegel  und  Kontrasignatur  der
Militär-Briefe  zu.  Sollten  hin  und  wieder  Differenzen  zwischen  den  Bequartierten
und  den  Soldaten  entstehen,  so  werden  dieselben  von  der  betreffenden  Etapen-Behörde
  und  den  kommandirenden  Offizieren,  wie  auch  von  dem  erwähnten  Etapen-Inspektor
  gemeinschaftlich  beseitigt.  Die  Etapen-Behäörde  ist  berechtigt,  jeden  Unteroffizier
  oder  Soldaten,  welcher  sich  thätliche  Mißhandlung  seines  Wirthes  oder
eines  anderen  Unterthanen  erlaubt,  zu  arretiren  und  an  den  Kommandirenden  zur
weiteren  Untersuchung  und  Bestrafung  abzuliefern.

Den  gegenseitigen  Etapen-Behörden  wird  es  noch  zur  besonderen  Pflicht  gemacht,
  darauf  zu  achten,  daß  die  Wege  stets  in  gutem  Stande  erhalten  werden,
und  überhaupt  haben  dieselben  ihre  stete  Sorgsamkeit  darauf  zu  richten,  daß  es
den  durchmarschirenden  Truppen  an  nichts  fehle,  was  dieselben  mit  Recht  und
Billigkeit  verlangen  können,  über  welchen  Gegenstand  der  Etapen-Juspektor  gleichfalls
  zu  wachen  hat  und  bei  den  Landesbehörden  Beschwerde  führen  kann.

Die  kommandirenden  Offiziere  sowohl  als  die  Etapen-Behörden  sind  anzuweisen,
  stets  mit  Eifer  und  Ernst  dahin  zu  trachten,  daß  zwischen  den  Begquartierten
        <pb n="58" />
        46

und  den  Soldaten  ein  guter  Geist  der  Eintracht  erhalten  werde  und  daß  die  Einwohner
  in  Beziehung  auf  ihre  deutschen  Brüder  willig  diejenigen  Lasten  tragen,
welche  der  Natur  der  Sache  nach  nicht  ganz  gehoben,  aber  durch  ein  billiges  Benehmen
  von  beiden  Seiten  sehr  gemildert  werden  können.

Die  Königlich  Preußischen  Truppen,  welche  auf  eine  der  genannten  Militär-Straßen
  und  die  Großherzoglich  Sächsischen  Truppen,  welche  in  Erfurt  instradirt
werden,  sollen  jedes  Mal  von  dem  Inhalte  dieser  Konvention,  soweit  es  nöthig  ist,
vollständig  unterrichtet  werden,  sowie  die  erforderlichen  Auszüge  aus  derselben  auf
allen  Etapen  zur  Nachricht  bekannt  gemacht  und  affigirt  werden  sollen.

Die  vorstehende  Uebereinkunft  wird  als  mit  dem  1.  Oktober  1856  in  Kraft
getreten  angesehen  und  ist  bis  zum  1.  Oktober  1866  mit  dem  Vorbehalte  jevoch
  abgeschlossen,  daß  für  den  Fall  eines  in  dieser  Periode  eintretenden  Krieges,
den  Umständen  nach,  die  etwa  nothwendigen  abändernden  Bestimmungen  durch  eine
besondere  Uebereinkunft  festgesetzt  werden  sollen.  Sollten  Märsche  oder  Kantonnirungen
  Königlich  Preußischer  Truppen  im  Großherzoglichen  Gebiete  auf  anderen  als
den  im  Art.  1  bezeichneten  Militär=  und  Etapen-Linien  nach  Anordnung  der  Bundes-Militär-Gewalt
  oder  sonst  mit  Zustimmung  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung
  eintreten,  ohne  daß  wegen  der  Begquartierung  und  Verpflegung  der  Truppen
besondere  Vorschriften  vereinbart  worden  sind,  so  kommen  auch  für  solche  Fälle  die
Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Konvention  zur  Anwendung.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  gleichlautende,  von  dem
Königlich  Preußischen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vollzogene  Ausfertigung
  ausgewechselt  worden  seyn  wird,  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  den
beiderseitigen  Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Geschehen  Weimar  am  1.  Februar  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
6  von  Watzdorf.
        <pb n="59" />
        47

II.  Nachdem  vie  Kataster  von  Schmerfelv,  Wipfra  und  der  Wüstung
Behringen  der  Bezirks-Katasterführung  zu  Ilmenau  zur  Führung  überwiesen
worden  sind:  so  wird  Solches  mit  Rückbeziehung  auf  die  Bekanntmachungen  vom
17.  April  1858  und  vom  3.  November  1859  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Weimar  am  11.  April  1860.

Großbherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen
G.  Thon.

III.  Von  dem  am  15.  August  1859  zu  Dresden  verstorbenen  Partikulier
Wilhelm  Heinrich  Werneburg  ist  testamentarisch  der  Großherzoglichen  Staatsregiorung
  zur  Begründung  einer  Speiseanstalt  für  Arme  in  seiner  Vaterstadt  Eisenach
ein  ansehnlicher  Theil  seines  Vermögens  überwiesen  worden.

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  hierauf  die  Annahme  dieses
Vermächtnisses  gnädigst  genehmigt,  die  Stiftung  unter  dem  Namen  „die  Werneburgsche
  Stiftung“  bestätigt  und  ihr  die  Rechte  einer  milden  Anstalt  zu  verleihen  geruhet.

Es  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  18.  April  1860.

Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

IV.  Mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachungen  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  27.  April  und  12.  November  vorigen  Jahres  zur  Erläuterung
und  Ausführung  des  mit  mehren  deutschen  Regierungen  wegen  Uebernahme  der  Auszuweisenden
  algeschlossenen  Vertrages  d.  d.  Gotha  den  15.  Juli  1851  (Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1859  Nr.  14  und  Nr.  30,  S.  85  ff.  und  S.  200  ff.)
wird  andurch  nachträglich  noch  Folgendes  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

1)  Der  Senat  der  freien  Stadt  Lübeck  ist  dem  gedachten  Vertrage,  sowie
sämmtlichen  auf  solchen  bezüglichen  Schluß-Protokollen  und  der  im  Jahre
1856  unter  den  kontrahirenden  Regierungen  getroffenen  Verabredung  hinsichtlich
  der  Uebernahme  ehelicher  und  unehelicher  Kinder  mit  der  Maßgabe
beigetreten,  daß  der  Vertrag  vom  1.  Mai  dieses  Jahres  an  als  verbindliche
  Norm  für  die  freie  Stadt  Lübeck  anerkannt  wird.  Dieser  Beitritt
umfaßt  zugleich  das,  den  beiden  Städten  Hamburg  und  Lübeck  gemeinschaftliche
  Amt  Bergevorf.
        <pb n="60" />
        48

2)  Zur  Ertheilung  der  Bescheinigungen,  zufolge  welcher  Luxemburgsche  Unterthanen
  zu  ihrer  gültigen  Verheirathung  im  Auslande  einer  Erlaubniß  ihrer
Heimathsbehörden  nicht  bedürfen,  sind  die  Bürgermeister  der  Gemeinden  des
Großherzogthumes  Luxemburg  befugt.

3)  Zur  Ausstellung  der  Ehe-Konsense  (Trau-Erlaubnißscheine)  in  den  Fürstenthümern
  Waldeck  und  Pyrmont  sind  die  Fürstlichen  Kreisräthe  allein  zuständig.

4)  Die  Bezirksvorstände  im  Fürstenthume  Schwarzburg-Sondershausen,
welche  zur  Ausstellung  von  Bescheinigungen  über  die  unterthanseigenschaft
und  von  Wiederaufnahme-Zusicherungen  in  der  Regel  berechtigt  sind,  führen
gegenwärtig  den  Namen  als  Landräthe  und  fertigen  unter  solchem  Namen
jene  Bescheinigungen  und  Zusicherungen  aus.

Weimar  am  23.  April  1860.
Großherzoglich  Sächfisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

Bekanntmachung.

Zu  Beseitigung  der  Uebelstände,  welche  durch  verspätete  Einreichung  der  in
den  Bekanntmachungen  der  beiden  vormaligen  Landesregierungen  vom  3./27.  Mai  und
14./20.  September  1839  (Seite  242  und  389  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre
1839)  angeordneten  Duplicate  der  in  Civil-Proceßsachen  dem  Gegner  mitzutheilenden
  Schriften  entstehen,  wird  für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes
hierdurch  folgende  allgemeine  Anordnung  getroffen.

1)  Denjenigen  Proceß-Schriften,  welche  an  keine  Frist  gebunden  sind,  z.  B.  Klagen,
  Exekutions-Anträge  und  dergleichen,  müssen  die  Duplicate  stets  sofort
beigefügt  werden.

2)  Auf  der  ersten  Seite  der  vorschriftsmäßig  mit  dem  Duplicate  versehenen
Schrift  ist  zu  bemerken:  „Anbei  Duplicat.“  Fehlt  diese  Bemerkung,  so  wird
der  Anwalt  mit  der  Behauptung,  daß  das  Duplicat  beigelegen  habe,  nicht  gehört.

3)  Sollte  in  einzelnen  Fällen  die  gleichzeitige  Einreichung  des  Duplicates  mit
der  Schrift  unmöglich  seyn,  so  ist  das  Duplicat  innerhalb  einer  dreitägigen,
vom  Eingange  der  Schrift  zu  berechnenden,  Frist  bei  Vermeidung  disciplinarischer
  Rüge  beizubringen.  Eisenach  am  17.  April  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Apellations-  Gericht.

von  Mandelsloh.

Druck  der  Hof-  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="61" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  11.  Weimar.  16.  Mai  1860.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  In  GEzemäßheit  rer  Gesetze  vom  27.  August  1847  und  vom  20.  April
1859  wirr,  zur  vollständigen  Einziehung  der  nach  der  Bekanntmachung  vom
4.  Febrnar  1848  ausgegebenen  und  noch  im  Umlaufe  befindlichen  Großherzoglich
Sächsischen  Kassenanweisungen,  für  die  Inhaber  derselben  eine  Frist

bis  einschließlich  den  31.  Mai  1861

zum  Umtausche  dieser  Kassenanweisungen  gegen  dergleichen  neue,  nach  Maßgabe
der  Bekanntmachung  vom  1.  November  1859  angefertigte  hierdurch  anberaumt.

Bis  zum  1.  März  1861  können  die  gedachten  älteren  Kassenanweisungen
nach  wie  vor  bei  allen  öffentlichen  Kassen  in  Zahlung  verwendet,  außerdem  aber
nicht  nur  bei  der  Großherzoglichen  Haupt-Staatskasse,  sondern  auch  bei  den  Großherzoglichen
  Rechnungsämtern  gegen  neue  umgetauscht  werden,  bei  letzteren  jedoch
nur  insoweit,  als  deren  jeweilige  Vorräthe  an  neuen  Kassenanweisungen  ausreichen.

Während  der  letzten  drei  Monate  hingegen  —  vom  1.  März  1861  bis
einschließlich  den  311  Mai  1861  —  können  die  gedachten  älteren  Kassenamweisungen
  lediglich  bei  der  Großherzoglichen  Haupt-Staatskasse  zum  Umtausche  präsentirt
werden.

Mit  dem  Eintritte  des  1.  Juni  1861  werden  alle  nach  der  Bekanntmachung
  vom  4.  Februar  1848  „.n  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  27.  August
1847“  ausgegebene  Großherzoglich  Sächsische  Kassenanweisungen  völlig  werthlos

12
        <pb n="62" />
        50

und  es  findet  dagegen  auch  eine  Berufung  auf  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  nicht  Statt.

Es  werden  deshalb  rie  Inhaber  solcher  Kassenanweisungen,  zu  Vermeidung
von  Verlusten,  aufgefordert,  dieselben  spätestens  bis  zum

31.  Mai  1861

bei  den  genannten  Kassestellen  zum  Umtausche  zu  bringen;  die  öffentlichen  Kassen
aber  haben  dergleichen  ältere  Kassenanweisungen  schon  von  jetzt  an  nicht  weiter
auszugeben,  sondern  unter  den  Gelrablieferungen  an  die  Zentral-Kassen  mit  einzusenden.


Weimar  am  5.  Mai  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Unter  Rückbezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  Oktober
1844,  Seite  165  fg.  des  Regierungs-Blattes,  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß  die  der  Großherzoglichen  Uebergangsstelle  zu  Melpers  zeither  ertheilt
gewesene  Ermächtigung  zur  Erledigung  der  von  hierzu  befugten  Steuerstellen  Thüringens
  ausgefertigten  Uebergangsscheine  über,  aus  dem  Thüringschen  Vereinsgebiete
  über  Henneberg  aus=  und  in  Melpers,  nach  Berührung  des  Königreiches
Bapern,  wieder  eingeführte  Spirituosen  zurückgezogen  worden  ist.

Weimar  am  30.  April  1860.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="63" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenoch.

Nummer  12.  Weimar.  22.  Mai  1860.

Ministerial-Verordnung

über  die  Verpflegung  und  Einquartierung  einheimischer
und  fremder  Truppen,  sowie  über  die  dafür  aus  der  Großherzoglichen
  Staatskasse  zu  leistende  Vergütung.

Zur  Herstellung  einer  vollständigeren  Uebereinstimmung  der  Vorschriften  über
die  Verpflegung  und  Eingquartierung  einheimischer  und  fremder  Truppen  mit  denjenigen
  Grumsätzen,  welche  in  dieser  Beziehung  in  der  Etapen-Konvention  mit
der  Krone  Preußen  vom  1.  Februar  1860  (Seite  33  und  folg.  des  Regierungs-Blattes)
  vereinbart  worden  sind,  wird,  nach  eingeholter  höchster  Genehmigung  Sr.
Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  auf  Grund  des  §.  21  des  Gesetzes  über  die
Vertheilung  der  Militär-Lasten  vom  20.  Dezember  1850  verordnet,  wie  folgt:

8.  1.

Die  diesen  Gegenstand  betreffende  Verordnung  vom  22.  Juni  1859  (Regierungs-Blatt
  Seite  141)  ist  mit  dem  1.  Juni  1860  aufgehoben  und  anstatt
derselben  treten  von  diesem  Tage  an  die  nachstehenden  Vorschriften  bis  auf  Weiteres
  in  Kraft.

 

 

8.  2.
Die  von  dem  Quartier-Wirthe  zu  leistende  Verpflegung  hat  täglich  zu
bestehen:

1)  für  einen  General,  Oberst  oder  Stabs-Offi  zier:  Morgens  in  Kaffee
und  Frühstück,  Butterbrot  nebst  Beilage  und  Liqueur;  Mittags  in  Suppe,
Gemüse  und  Fleisch  und  in  noch  einem  Gerichte  nebst  einer  Flasche  Wein

13
        <pb n="64" />
        52

für  den  General  oder  Oberst,  bezüglich  einer  Flasche  Bier  für  den  Stabs-Offizier;
  Abends  in  Suppe  und  einem  warmen  Gerichte  nebst  einer  Flasche
Bier,  überall  einschlüssig  des  erforderlichen  Brotbedarfes;

2)  für  den  Hauptmann  und  Subaltern-Offizier:  Morgens  zum  Frühstück
  in  Kaffee,  Butterbrot  und  Liqueur;  Mittags  in  Suppe,  Gemüse  und
Fleisch  nebst  einer  Flasche  Bier;  Abends  in  kalter  Fleischspeise  nebst  einer
Flasche  Bier,  Alles  einschlüssig  des  erforderlichen  Brotbedarfes.  Der  Hauptmann
  kann  aber  außer  der  erwähnten  Verpflegung  des  Mittags  noch  ein
Gericht  verlangen;

3)  für  jede  zum  Militär  gehörende  Person,  die  nicht  den  Rang  eines  Offiziers
  hat,  namentlich  für  einen  Feldwebel,  Portepee-Fähnrich,  Stabs-Fourier,
  Compagnie-Chirurg,  Musik-Direktor,  Kurschmid,  Wachtmeister,
Büchsenmacher,  Küster,  sowie  für  einen  Unter-Offizier  und  Gemeinen:
zum  Frühstück  in  Kaffee  oder  Suppe,  und  ferner  täglich  in  einem  halben
Pfunde  Fleisch  mit  Zugemüse,  soviel  von  letzterem  des  Mittags  und  des
Abends  zu  einer  reichlichen  Mahlzeit  gehört  und  täglich  in  1  Pfund  26
Loth  (2  Pfund  Kölln.)  Zollgewicht  gut  ausgebackenen  Roggenbrotes.

8.  3.

Das  Quartier  soll,  soweit  die  vorhandenen  Räumlichkeiten  es  gestatten,
neben  dem  vom  Wirthe  zu  gewährenden  nöthigen  Holz  und  Licht,  bestehen

1)  für  einen  General  oder  Oberst  in  zwei  heizbaren  Räumlichkeiten,  von
denen  eine  als  Schlafzimmer  dienen  kann,  nebst  Meubels  und  Bett;  außerdem
  in  dem  nöthigen  Raume  zum  Aufenthalte  und  zum  Schlafen  für  den
Diener;

2)  für  einen  Stabs-Offizier  in  einer  heizbaren  Stube  und  einem  Schlafzimmer
  nebst  Menbels  und  Bett  und  in  dem  vorstehend  angegebenen  Raume
für  den  Diener;

3)  für  einen  Hauptmann  oder  Subaltern-Offizier  in  einer  heizbaren
Stube  nebst  Meubels  und  Bett;  doch  können  zwei  Subaltern-Offiziere  in
eine  Stube  zusammen  gelegt  werden;
        <pb n="65" />
        53

9  für  einen  Unter-Offizier,  einschlüssig  der  im  §.  2  Nummer  3  genannten
  Chargen,  überhaupt  für  jede  zum  Militär  gehörige  Person,  die
nicht  den  Rang  eines  Offiziers  hat,  sowie  für  die  Gemeinen:  in  einer
gegen  die  Witterung  geschützten  Lagerstätte  nebst  Decke,  mit  der  Befugniß,
am  Tage  in  der  Wohnstube  des  Wirths  oder  in  einem  von  diesem  im
Winter  geheizten  sonstigen  Lokal  sich  aufhalten  zu  dürfen.

—□—*i

Regiments-Aerzte,  Feldprediger  und  Auditeure  sind  gleich  den  Hauptleuten,
Bataillons-Aerzte  und  Assistenz-Aerzte  gleich  den  Subaltern-Offizieren  zu  verpflegen
  und  einzuquartieren.

8.  3.
Als  regelmäßige  Entschädigung  für  Quartier  und  Verpflegung  hat  der
Quartier-Wirth  täglich  zu  beanspruchen:

a)  für  einen  General  oder  Oberst..  .  2  Thlr.  7  Sgr.  6  Pf.
b)  für  einen  Stabs-Offizier  1  15
)  für  einen  Hauptmann  oder  einen  Militär-Be-77

  11

amten  gleichen  Ranges  .  .  1  „  —  „  —  „
4)  für  einen  Subaltern-Offiier  oder  einen  Militär-Beamten
  gleichen  Ranges  —  „  22  „  6  „

e)  für  einen  Unter-Offizier  oder  Gemeinen  oder
überhaupt  für  eine  zum  Militär  gehörige  nicht
im  Offiziers-Range  stehende  Person..  .  —  „  7  „  6

Steigt  jedoch  der  Preis  eines  Weimarschen  Scheffels  Roggen  über  2  Thlr.
15  Sgr.,  so  ist  auf  jede  volle  funfzehen  Groschen  darüber  die  Vergütung
für  die  Bequartierung  und  Verpflegung  der  unter  litt,  e  genannten  Militär-Personen
  um  je  sechs  Pfennige  täglich  zu  erhöhen.  Diese  Erhöhung  tritt  aber  erst
mit  dem  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  bekannt  zu  machenden  Zeitpunkte
  in  Kraft  und  kann  auch  im  Voraus  auf  die  Dauer  von  je  drei  Monaten
bestimmt  werden.  ·

Bei  Berechnung  der  Roggenpreise  werden  die  monatlichen  Durchschnitts-Marktpreise
  in  den  Städten  Weimar,  Eisenach  und  Neustadt  an  der  Orla  zum  Grunde
gelegt,  je  nachdem  die  Einquartierung  im  Weimar-Jenaschen,  Eisenachschen  oder  Neustädtschen
  Kreise  des  Großherzogthumes  Statt  findet.
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        8.  6.
Für  Quartier  ohne  Verpflegung  wird  als  Vergütung  täglich  gewährt:
in  den  Sommermonaten  in  den  Wintermonaten
.  (Aprilbis  mit  September)  (Oktober  bis  mit  März)
für  einen  General  oder  Oberst  15  Sgr.  —  Pf.  20  Sgr.  —  Pf.

für  einen  Stabs-Offizier  10  „  —  „  15  „  —  „
boeer  sir  Finen  ur  für  einen  Hauptman  7  „  —,  10  „  —„
chen  Nanges  für  einen  Subaltern-Offizier  5  „  —„  7  „  6.  ,

für  einen  Unter-Offizier  oder

Gemeinen  oder  eine  andere

nicht  im  Offiziers-Range

stehende  Militär-Person  —  „  8  „  1  „  —  „
8.  7.

An  Stallgeld  wird  täglich  eine  Vergütung  von  sechs  Pfennigen  für  jedes
Pferd  gewährt.  Die  Stalleigenthümer  haben  für  die  nöthigen  Laternen  zu  sorgen
und  erhalten  für  etwaige  durch  die  Militär-Pferde  an  den  Ständen  verursachte
Schäden  keine  Entschädigung.

8.  B.

Als  Vergütung  für  die  Vorspanne  werden  regelmäßig  für  jede  Meile  und
für  jedes  Pferd,  ohne  Unterschied  zwischen  einspännigen  und  zweispännigen  Fuhren,
zehen  Groschen  bezahlt,  wobei  jedoch  für  den  etwa  zu  stellenden  Wagen  oder  Karren
  und  für  den  Rückweg  eine  besondere  Vergütung  nicht  geleistet  wird.

Wenn  aber  der  Preis  eines  Weimarischen  Scheffels  Hafer  25  Groschen  übersteigt,
  so  ist  auf  je  volle  fünf  Groschen  darüber  die  obige  Vergütung  um  sechs
Pfennige  zu  erhöhen;  es  gelten  jedoch  auch  hier  rücksichtlich  der  Berechnung  der
Haferpfreise,  sowie  rücksichtlich  des  Eintrittes  und  der  Dauer  der  Erhöhung  die
Bestimmungen  im  §.  5.

8.  9.

An  Botenlohn  wird  eine  Vergütung  von  fünf  Groschen  acht  Pfennigen  für
jede  Meile,  jedoch  ohne  Berechnung  des  Rückweges,  gewährt.

Weimar  am  9.  Mai  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="67" />
        Uegierungs-PBlatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenoch.

Nummer  13.  Weimar.  16.  Juni  1860.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  auf  erstatteten  Vortrag  in
Höchst-Ihrem  Gesammt-Ministerium  dem  Fabrikanten  Otto  Engel,  zu  Nordhausen,
  auf  diesfallsiges  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf  einen  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  erläuterten  Apparat,  in
welchem  Flüssigkeiten  luftdicht  aufbewahrt  werden  können,  und  aus
welchem  sie,  ohne  daß  Luft  von  außen  hinzutritt,  vollständig  abzulassen
  sind,  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den
ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes  mit  der  Wirkung  zu  ertheilen  geruhet,  daß
ohne  vorherige  Zustimmung  des  Patent-Inhabers  Niemand  die  gedachte  Erfindung
auszuführen  berechtigt  ist,  ohne  daß  jedoch  dadurch  Jemand  in  der  Anwendung
bereits  bekannter  Theile  der  Erfindung  beschränkt  werden  soll.

Uebrigens  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes,  welches  dann  als  erloschen  zu
betrachten  ist,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung  im
Großherzogthume  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  nicht  binnen  Jahresfrist
  nachgewiesen  wird,  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  der  Erfindung  im  Sinne
der  laut  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  —  Regierungs-Blatt  v.  J.  1843
Seite  13  bis  16  —  in  den  Zollvereinsstaaten  bei  Erfindungs-Patenten  zu  beobachtenden
  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  9.  Mai  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

14
        <pb n="68" />
        56

II.  Bon  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  sind  dem  Vorschußund
  Spar-Vereine  zu  Weimar  die  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit  verliehen
worden,  unter  gleichzeitiger  Zurückziehung  der  dem  früheren  Vereine  zur  Unterstützung
  unbemittelter  Gewerbetreibender  in  hiesiger  Stadt  am  4.  September  1846
ertheilten  Rechte  einer  milden  Stiftung.

Dieses  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  22.  Mai  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

III.  Mit  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  9.  Juni  1857
bringen  wir  hierdurch  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Behörden  und  des  Publikums,
daß  in  Folge  einer  Personal  Veränderung  bei  Großherzoglicher  Haupt-Staatskasse
der  mit  der  Führung  der  Gegenbücher  über  die  Einnahmen  dieser  Kasse,  ingleichen
der  mit  derselben  verbundenen  Kassen  über  das  landschaftliche  und  Kammer-Stammvermögen
  und  über  die  Einnahmen  wegen  Betheiligung  des  Grohherzoglichen
Staats-Fiskus  an  dem  Baue  und  Betriebe  der  Werra-Eisenbahn  beauftragte
Großherzogliche  Buchhalterei-Assistent  bei  der  Haupt-Staatskasse,  Premßler,  in
Fällen  der  Verhinderung  desselben,  von  dem  Großherzoglichen  Kasse-Registrator
Voigt  vertreten  werden  wird.

Dabei  machen  wir  wiederholt  darauf  aufmerksam,  daß  jede  Quittung  über
an  die  Großherzogliche  Haupt-Staatskasse  eingezahlte  Gelder  nur  dann  als  gültig
angesehen  werden  kann,  wenn  sie  außer  der  Unterschrift  des  Rendanten  auch  die
des  Gegenbuchführers  mit  Angabe  des  Blattes,  auf  welchem  die  Zahlung  im  Gegenbuche
  eingetragen  ist,  enthält.

Weimar  am  1.  Juni  1860.

Großherzoglich  Sächfisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

IV.  Vom  1.  dieses  Monats  an  ist  das  Kurfürstlich  Hessische  Unter-Steueramt
  zu  Wannfried  aufgehoben  und  statt  dessen  eine  Uebergangsabgaben=  und
        <pb n="69" />
        57

Unter-Steuererhebungsstelle  dortselbst  errichtet  worden,  was  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  wird.
Weimar  am  5.  Juni  1860.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

V.  Da  nach  dem  Ableben  Ihrer  Kaiserlichen  Hoheit,  der  höchstseligen  Frau
Großherzogin-Großfürstin  Maria  Paulowna,  Ihre  Königliche  Hoheit,  die  Durchlauchtigste
  Frau  Großherzogin  Wilhelmine  Maria  Sophie  Louise,  Prinzessin  der
Niederlande,  den  Schutz  und  die  oberste  Aufsicht  der  Sparkassen  zu  Weimar  und
zu  Neustadt  an  der  Orla  gnädigst  übernommen  haben,  ist  von  dem  Verwaltungsausschusse
  der  Sparkasse  zu  Weimar  als  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  dasigen
Sparkasse  vom  10.  Juli  1849  beschlossen  worden:

daß  dasjenige,  was  in  den  §.S.  16,  20  und  29  dieses  Statuts  rücksichtlich
der  allerhöchsten  Beschützerin  der  Sparkasse  bestimmt  und  vorgeschrieben  ist,
nunmehr  so  angesehen  werden  und  gelten  soll,  als  wenn  es  in  Beziehung
auf  die  Durchlauchtigste  Frau  Großherzogin  Wilhelmine  Maria  Sophie
Louise  bestimmt  und  vorgeschrieben  wäre;
desgleichen  ist  von  dem  Sparkassevereine  zu  Neustadt  an  der  Orla  ein  Beschluß
als  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  dortigen  Sparkasse  vom#  1850  dahin
gefaßt  worden:
daß  diejenigen  Verpflichtungen,  welche  der  Sparkasseverwaltung  nach  dem
gedachten  Statut,  §.S.  16,  20  und  26  in  Betreff  der  Einholung  der  erforderlichen
  Genehmigung  zu  Wahlen  und  Beschlüssen,  sowie  wegen  Vorlegung
  der  Rechnungsübersichten,  obliegen,  gegen  die  nunmehrige  gnädigste
Beschützerin  zu  erfüllen  sind,
und  es  haben  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  diese  beiden  Beschlüsse
gnädigst  zu  bestätigen  geruhet.

Auch  ist  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  den  vom  Sparkassevereine  zu  Buttstädt
beantragten  Abänderungen  des  Statuts  der  dasigen  Sparkasse,  und  zwar  dahin:

1)  Statt  des  §.  13,  Alsatz  1:

Die  Sparkassegeschäfte  werden  durch  zwei  vom  Großherzoglichen  Justiz-Amte
allhier  zu  verpflichtende  Beamte,  nämlich  durch  den  Kassirer,  der  zugleich
Buchhalter  ist,  und  durch  den  Gegenbuchführer  (Kontroleur),  welcher  den
Kassirer  in  Verhinderungsfällen  zu  vertreten  hat,  unter  jedesmaliger  Aufsicht
  eines  Ausschußmitgliedes  besorgt.
        <pb n="70" />
        58

2)  Statt  §.  14:
Jede  Quittung  oder  Bescheinigung  über  die  an  die  Sparkasse  eingezahlten
Einlagen  oder  zurückgezahlten  Kapitale,  sowie  jede  sonstige  Zahlung  —  jedoch
  mit  Ausschluß  der  Zinszahlung  —  muß,  wenn  sie  für  gültig  angesehen
  werden  soll,  außer  der  Unterschrift  des  Kassirers  und  des  Gegenbuchführers
  auch  mit  der  Unterschrift  des  beiwohnenden  Ausschußmitgliedes,
ingleichen  bei  Sparkassebüchern  auf  der  ersten  Seite  mit  dem  stadträthlichen
Stempel  versehen  seyn.
Quittungen  über  an  die  Sparkasse  geleistete  Zinszahlungen  können
auch  gültigerweise  vom  Kassirer  allein  ausgestellt  werden.
3)  Statt  §.  15,  Absatz  1:
Am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  werden  die  Hauptbücher  vom  Buchhalter
unter  Mithülfe  des  Gegenbuchführers  und  zweier  Ausschußmitglieder  abgeschlossen
  und  eine  Bilance  gezogen,  zu  welchem  Ende  die  Kassegeschäfte  auf
einige  Zeit  geschlossen  sind,  mit  Ausnahme  der  Geldverleihung  und  Interessen-Annahme,
  welche  ihren  ungehinderten  Fortgang  behalten,  —
gnädigste  Bestätigung  ertheilt  worden.
Vorstehendes  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  6.  Juni  1860.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

Bekanntmachung.

Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  das  Personengeld
  bei  den  neuen  —  am  1.  dieses  Monats  ins  Leben  getretenen  —  Posten
zwischen  Greiz  und  Weida,  sowie  zwischen  Gera  und  Weida  in  demselben
Betrage,  welcher  für  die  zwischen  genannten  Orten  bereits  bestehende  Post  angenommen
  ist,  bei  der  Post  zwischen  Auma  und  Zeulenroda  aber  in  dem  Betrage
  erhoben  wird,  welcher  für  die  Post  zwischen  Gera  und  Schleiz  festgesetzt
ist,  nämlich  7  Silbergroschen  pro  Person  und  Miile.

Weimar  am  23.  Mai  1860.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="71" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  14.  Weimar.  30.  Juni  1860.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Mit  der  Fürstlich  Reuß-Plauenschen  Regierung  zu  Greiz  ist  wegen
Beobachtung  der  Gegenseitigkeit  bei  Gestattung  des  Arbeitens  der  im  Neustädtischen
Kreise  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  im  Fürstenthume
Reuß  älterer  Linie  wohnhaften,  zum  selbstständigen  Gewerbsbetriebe  in  ihrer  Heimath
  gesetzlich  befähigten  zünftigen  Handwerker  in  den  Grenzorten  der  beiderseitigen
Staatsgebiete  folgende  Vereinbarung  mit  Vorbehalt  des  Widerrufes  getroffen  worden:

1

Den  bezeichneten  Handwerksmeistern  soll  ohne  diesfallsige  Abentrichtung  irgend
einer  Gebühr  an  Staats=  oder  Zunft-Kassen  und  ohne  daran  durch  die  Handwerker
  oder  Innungen  des  Staates,  innerhalb  dessen  sie  arbeiten,  behindert  werden
zu  können,  unbenommen  seyn,  in  den  beiderseitigen  Grenzorten,  mit  alleiniger  Ausnahme
  der  Städte  und  der  städtischen  Gemeindebezirke,  Arbeiten  ihrer  Gewerbe  zu
übernehmen,  zu  verrichten  und  sich  dazu  der  Beihülfe  der  in  ihrem  Lohne  stehenden
zünftigen  Gesellen  und  ihrer  Lehrlinge  zu  bedienen.

2.

Hinsichtlich  des  Ausdruckes  „Grenzorte“  findet  die  weiteste  Interpretation  Statt,
so  daß  darunter  auch  solche  Orte  verstanden  werden,  deren  Markung  nicht  buchstäblich
  die  auswärtige  Grenze  berührt.

3.

Handwerksmeister,  die  im  Nachbarstaate  eine  Arbeit  übernehmen  wollen,  haben
sich  den  nach  der  dortigen  Innungsverfassung  und  Gesetzgebung  für  inländische

15
        <pb n="72" />
        60

Meister  rückfichtlich  der  Gewerbsausübung  bestehenden  Bedingungen  und  Beschränkungen,
  unbeschadet  der  ihnen  nach  Nr.  1  dieser  Uebereinkunft  zustehenden  Befugniß,
  zu  unterwerfen.  Insbesondere  sind  Bauhandwerker  bei  Uebernahme  von  Arbeiten
  in  dem  Nachbarstaate  zur  genauen  Befolgung  der  daselbst  bestehenden  und
künftig  ergehenden  baupolizeilichen  Vorschriften  eben  so  wie  inländische  Meister  verpflichtet.
  —
Es  wird  Vorstehendes  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebracht.
Weimar  am  12.  Juni  1860.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

II.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  18.  Januar  1853  (Seite  26  —  28  des  Regierungs-Blatteo),
die  Errichtung  des  Großherzoglichen  Rechnungsamtes  zu  Eisenach  und  die  Auflösung
der  Kreis-Steuereinnahme  daselbst  betreffend,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  in  Folge  einer  veränderten  Abtheilung  der  Geschäfte  der  einzelnen.
Beamten  bei  dem  gedachten  Rechnungsamte

I.  dem  Rechnungsamts-Vorstande,  neben  der  ihm  mit  übertragenen  Salzgelder-Obereinnahme
  für  den  Eisenachschen  Kreis,  sämmtliche  nachstehend  unter  II  und  III
nicht  besonders  ausgenommene  Geschäfte  des  Rechnungsamtes,  insbesondere  die  Erhebung
  aller  Geld=  und  Natural-Einnahmen,  einschlüssig  der  direkten  Steuern  und
Brandkassegelder  von  den  Ortseinnehmern  des  Rechnungsamts-Bezirkes,  jedoch  mit
Ausschluß  der  Forst-Revenüen,  ferner  die  Annahme  der  Sparkasse-Kapitale  und
verzinslichen  Depositen  -Gelder  aus  dem  Rechnungsamts-Bezirke,  sowie  die  Bestreitung
  der  Ausgaben  für  die  Großherzogliche  Brand-Assekuranz-Kasse  zu  Weimar;

II.  dem  ersten  Assistenten  des  Rechnungsamtes

a)  die  Bestreitung  der  rechnungsamtlichen  Bauausgaben,

b)  die  Besorgung  derjenigen  Geschäfte,  welche  nach  der  Bekanntmachung  vom
18.  Januar  1853,  die  Auflösung  der  Großherzoglichen  Kreis=  Steuereinnahme
  zu  Eisenach  betreffend,  unter  1  bis  1,  einschlüssig,  dem  zeitherigen
  Rechnungsamts-Ajunkten  zur  eigenen  Führung  übertragen  waren,
nämlich:
        <pb n="73" />
        61

1)  die  Bestreitung  aller  Zahlungen  für  Rechnung  der  Großherzoglichen
Zentral-Kassen  in  Weimar,  jedoch,  soweit  nicht  im  Nachstehenden
einer  Ausnahme  ausdrücklich  erwähnt  wird,  nur  für  den  Bezirk  des
Rechnungsamtes  Eisenach,  nämlich:

der  Haupt-Staatskasse;
der  Staatsschulden-Tilgungskasse  und  für  diese  namentlich:
die  Einlösung  ausgelooster  Obligationen  au  porteur  zu  3½  %
ohne  Rücksicht  auf  den  Rechnungsamts-Bezirk,
die  Einwechselung  der  Zins-Koupons  von  sämmtlichen  durch  Obligationen
  au  porteur  verbrieften  Anleihen,  mit  Ausnahme  der
vormals  Königlich  Sächsischen  Schuld,  ebenfalls  ohne  lokale
Beschränkung,
die  Zahlung  der  Zinsen  von  den  kündbaren  Anleihen,  von  den
Renten-Kapitalen,  den  Dienst=  und  Pacht-Kautionen,
die  Rückzahlung  gekündigter,  auf  den  Namen  der  Darleiher  lautender
  Kapitale;
der  Besoldungs=  und  Pensions-Kasse;
der  Kriegskasse;
der  Gensdarmerie-Kasse;
der  Kriegskosten=  und  Etapen-Kasse;
der  Ministerial-Verwaltungskasse;
der  General-Bankasse;
der  Spezial-Kasse  für  die  Vermessungs=  und  Katastrirungs-Fonds;
der  Kasse  der  Oberaufsicht  für  Kunst  und  Wissenschaft;
der  Volksschul-Kasse  (Cultus-Kasse)
und
der  Ministerial-Separat-Kasse;

2)  die  Einlösung  und  Wiederausgabe  der  3  %%  Obligationen  au  porteur
  der  Anleihe  vom  Jahre  1839,  ohne  lokale  Beschränkung;

3)  die  Einlösung  der  inländischen  Kassenanweisungen  gegen  Kurrant-Münzsorten,
  soweit  die  Baarvorräthe  des  Rechnungsamtes  zureichen
(Ministerial  Bekanntmachung  vom  1.  November  1859,  Seite  171
des  Regierungs-Blattes),  ohne  lokale  Beschränkung;
        <pb n="74" />
        62

4)  die  Abgabe  der  neuen  Zinsbogen  zu  Obligationen  au  porteur  gegen
die  abgelaufenen  Zins-Talons,  gleichfalls  ohne  lokale  Beschränkung;

zugewiesen  worden;  und  daß

III.  dem  zweiten  Rechnungsamts-Assistenten  und  Forst-Rendanten  die  Verwaltung
  der  rechnungsamtlichen  Forstgelder-Einnahme  verblieben  ist.

Die  Quittungen,  welche  in  den  unter  II.  b.  aufgeführten  Angelegenheiten
vom  Rechnungsamte  auszustellen  sind,  werden  unter  der  Amtsbezeichnung:  „die
Zahlstelle  bei  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte  Eisenach“  von  dem  ersten
Assistenten,  und  die  Quittungen  über  zur  Forstrechnung  gehörige  Einnahmen  werden
unter  der  Amtsbezeichnung:  „Forstgeldereinnahme  des  Großherzoglichen  Rechnungsamtes
  Eisenach“  von  dem  zweiten  Assistenten  unterzeichnet.

Weimar  am  15.  Juni  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.  «

III.  Dem  an  dem  Punkte,  wo  die  Königsberg-Petersburger  Eisenbahn  die
Preußisch-Russische  Grenze  überschreiten  wird,  errichteten  Königlich  Preußischen
Nebenzollamte  I.  zu  Eydkuhnen  ist  nach  einer  Mittheilung  des  Königlich  Preußischen
  Finanz-Ministeriums  zu  den  gesetzlichen  Befugnissen  noch  die  Befugniß  beigelegt
  worden,  lohgares  Leder  Pos.  II.  21  a.,  Caviar  Pos.  II.  25  p.,
Thee  Pos.  II.  25  w.,  und  Pelzwerke  Pos.  II.  28  des  Zoll-Tarifes  bis  zu
Mengen,  von  denen  der  Zoll  400  Thaler  beträgt,  sowohl  zur  Verzollung,  als
zur  Weiterversendung  auf  Begleitschein  II.  abzufertigen,  auch  eingehende  Waaren
auf  Ansagezettel  abzulassen  und  den  Ausgang  der  unter  Raumverschluß  zur  Ausfuhr
  nach  Rußland  anlangenden  Waaren  zu  bescheinigen,  was  hiermit,  unter  Bezug
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September  1854  (Seite  333
des  Regierungs-Blattes)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  18.  Juni  1860.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="75" />
        Regierungs-BGlatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  15.  Weimar.  17.  Juli  1860.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Das  nachstehende,  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  bis
auf  Widerruf  gnädigst  bestätigste  Statut  des  Vorschuß=  und  Spar-Vereines  in
Weimar  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  Juni  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Jnnern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

Um  den  erweiterten  Bedürfnissen  des  hiesigen  Verkehrslebens  in  ausreichendem
Maaße  entsprechen  zu  können,  hat  der  hierselbst  auf  Grund  der  Statuten  vom
31.  Oktober  1845  bestehende,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Person  versehene

Vorschuß---Kassen-Verein

eine  zeitgemäße  Umgestaltung  seiner  Grundlagen,  Tendenzen  und  Organisation  beschlossen
  und  zu  diesem  Behufe  das  nachfolgende  veränderte

Statut
festgestellt:
        <pb n="76" />
        64

S.  1.

Ranme.
Der  Verein  wird  vom  1.  Januar  1860  an  den  Namen:

„Vorschuß=  und  Spar-Verein“

führen.

§.  2.
JIwecck.

Der  Zweck  des  Vereines  ist:
a.  den  Mitgliedern,  zunächst  durch  gemeinschaftlichen  Kredit,  Vorschüsse  zu

gewähren,
b.  durch  Einlage  kleinerer  Beiträge  in  den  Betriebs-Fond  größere  Kapitale
anzusammeln.
8.  3.
Fonds.

Die  hierzu  nöthigen  Fonds  werden  gewonnen:

a.  durch  Beiträge  der  Mitglieder  (s.  4  und  §.  11,  2,  b),

b.  durch  Anleihen,  welche  dieselben  gegen  solidarische  Verhaftung  Aller  aufnehmen
  (§.  5).

8.  4.
Beiträge.

Jedes  Mitglied  zahlt  monatlich  einen  Beitrag  von  wenigstens  5  Sgr.  zur

Kasse,  welcher  ihm  auf  ein  eigenes  Conto  gut  geschrieben  wird.  —  Hat  dadurch
und  durch  Dividenden-Gutschrift  (8.  13)  das  Guthaben  eines  Mitgliedes  die  Höhe

von  Funfzig  Thalern  erreicht,  so  werden  demselben  die  etwaigen  Ueberschüsse  pro
rata  seines  Antheiles,  vier  Wochen  nach  Rechnungsschluß,  baar  ausgezahlt,  es  sey

denn,  daß  er  solche  als  Spareinlage  der  Kasse  darlehnsweise  belassen  will  (§.  5).

Die  Guthaben  der  Mitglieder,  welche  dem  Vereine  für  alle  ihre  Verpflichtungen,

  namentlich  auch  für  die  solidarischen  Schuldverbindlichkeiten  haften,  werden
ihnen  erst  nach  ihrem  Austritte  zurückgezahlt  (§.  11,  2,  c).

Auch  kann  jenes  Guthaben  von  dessen  Inhaber,  dem  Vereine  gegenüber,  mit

rechtlichen  Wirkungen  weder  cedirt,  verpfändet,  noch  sonst  belastet  werden.
        <pb n="77" />
        65

S.  5.
Anleiben.

Die  Anleihen,  welche  der  Verein  gegen  solidarische  Haftpflicht  aller  Mitglieder
  zur  Erfüllung  seiner  Zwecke  aufnimmt,  bestehen  entweder  in  kleinen  Spareinlagen
  der  Mitglieder  von  wenigstens  5  Sgr.  an,  oder  in  Darlehen  der
Mitglieder  oder  Dritter.  Für  die  ersteren  wird  eine  Verzinsung  von  4%  nach
ganzen  Thalern  und  Monaten  (mit  Ausschluß  der  überschießenden  Groschen  und
Tage)  gewährt,  während  die  Verzinsung  der  Darlehen  durch  den  Darlehensvertrag
bestimmt  wird.

S.  6.
Verwaltung.

Der  Verein  ordnet  seine  Angelegenheiten  durch  Beschlüsse  seiner  Mitglieder,
welche,  wenn  sie  von  der  Mehrheit  der  in  den  General-Versammlungen  Anwesenden
  gefaßt  sind,  für  Alle  verbindliche  Kraft  haben,  sofern  die  Versammlung  und
die  in  derselben  zur  Verhandlung  kommenden  Gegenstände  wenigstens  24  Stunden
vorher  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  worden  sind,  wozu  die  Bekanntmachung
in  der  hier  erscheinenden  offiziellen  Zeitung  genügt.

Die  allgemeine  Verwaltung  ruht  in  den  Händen  eines  Ausschusses  von
zwölf  Personcn,  deren  eilf  die  General-Versammlung  nach  den  Bestimmungen  des
§.  7  wählt,  eine  aber  der  Gemeindevorstand  der  Residenz-Stadt  Weimar  bestellt.

Dieser  Ausschuß  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorstand,  welcher  aus
einem  Vorsitzenden  (Direktor),  einem  Schriftführer  und  einem  Kassirer  besteht.

Auch  bezeichnet  der  Ausschuß  eins  seiner  Mitglieder,  welches  den  Vorsitzenden
  des  Vorstandes  in  Behinderungsfällen  vertritt.  Für  den  Fall  der  Erledigung
einer  dieser  Stellen  während  der  Amtsdauer  ihrer  Inhaber  ist  in  gleicher  Weise
eine  Ersatzwahl  vorzunehmen.  Das  von  dem  Gemeindevorstande  bestellte  Mitglied
ist  jedoch  in  den  Vereinsvorstand  nicht  wählbar.

Der  Vorstand  leitet  die  spezielle  Verwaltung,  er  besorgt  die  laufenden
Geschäfte  und  ist  dabei  für  Beobachtung  des  Statuts  und  die  Ausführung  der
gefaßten  Gesellschaftsbeschlüsse  dem  Vereine  verantwortlich;  für  gewisse  Angelegenheiten
  jedoch  (§.  8)  tritt  er  mit  den  neun  übrigen  Mitgliedern  der  Verwaltung
als  ursprünglicher  Ausschuß  zusammen.

S.  7.
General=  Versammlnng.

Alljährlich  findet  wenigstens  eine  General-Versammlung  Statt,  welche  der
Ausschuß  beschließt,  der  Vorstand  öffentlich  ausschreibt  und  der  Vorsitzende  leitet.

16“
        <pb n="78" />
        66

In  der  General-Versammlung  wird:

1)

1

3

4)
b)

die  Wahl  der  Verwaltungsmitglieder  vorgenommen  (8.  6);  sie  erfolgt  auf
drei  Jahre,  nach  absoluter,  bei  dem  zweiten  Wahlgange  nach  relativer
Stimmenmehrheit  der  erschienenen  Vereinsmitglieder,  deren  jedes  eine
Stimme  hat.  Die  erste  General-Versammlung  wählt  11  Personen,  von
denen  nach  dem  ersten  Jahre  3  Mitglieder,  nach  dem  zweiten  und  dritten
Jahre  je  4  Mitglieder  ausscheiden;  —  die  folgenden  General-Versammlungen
  beschränken  sich  auf  Ersatzwahlen  für  die  Ausscheidenden.

Bis  die  Reihefolge  des  Austrittes  nach  der  Amtsdauer  feststeht,  entscheidet
  das  Loos.  Die  Austretenden  sind  wieder  wählbar.
der  Bericht  über  den  Stand  der  Geschäfts=  und  Kassen-Verhältnisse  durch
den  Vorsitzenden  erstattet;
werden  Beschlüsse  über  etwaige  Anträge  des  Ausschusses  oder  einzelner
Vereinsmitglieder,  sofern  letztere  wenigstens  8  Tage  vorher  dem  Ausschusse
eingereicht  worden,  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt,  bei  Stimmengleichheit
  mit  entscheidender  Stimme  des  Vorsitzenden.

Außerdem  ist  die  Beschlußfassung  der  General-Versammlung  nothwendig:
zur  Ergänzung  oder  Abänderung  der  Statuten  (§.  15).
zur  Auflösung  des  Vereines  (§.  15).

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  der  General-Versammlung  wird  ein
Protokoll  aufgenommen,  welches,  wenn  es  von  dem  Vorsitzenden,  dem  Schriftführer
und  drei  von  der  General-Versammlung  bezeichneten  Vereinsmitgliedern  unterzeichnet
  ist,  für  den  Verein  und  dessen  Mitglieder  rechtsverbindlich  ist  und  volle  Beweiskraft
  hat.  «

§.8.
Geschäáäftskreis  des  Ausschusses.

Der  nach  §.  6  aus  den  drei  Vorstands-Mitgliedern  und  neun  anderen  Mitgliedern,
  zusammen  also  aus  zwölf  Personen,  bestehende  Ausschuß  beschließt  entscheidend:

A.

b.
Z.
d.
e.

über  die  Gewähr  von  Vorschüssen,

über  Aufnahme  von  Anleihen  (nicht  bloßen  Spareinlagen),

über  den  Verlust  der  Mitgliedschaft,

über  Genehmigung  von  Prozeß-Führung  und  Vergleichsabschlüssen.

Der  Ausschuß  ist  ferner  ermächtigt,  für  den  Verein  solche  Verträge  abzuschließen,
  solche  Verbindlichkeiten  einzugehen,  welche  nach  seinem  Ermessen
zur  Erfüllung  der  Vereinszwecke  geboten  sind.
        <pb n="79" />
        67

t.  Derselbe  hat  auf  Berufungen  der  Mitglieder  und  über  Vorlagen  des  Vorstandes
  zu  entscheiden  und

g.  die  Einberufung  der  General-Versammlung  zu  beschließen  und  das  Erforderliche
  vorzubereiten.

Auch  ist  der  Ausschuß  berechtigt  und  verpflichtet:

h.  die  Kassenbeamten  zu  kontroliren  und  jährlich  wenigstens  ein  Mal  zu  revidiren;
  —  doch  auch  zu  jeder  Zeit  kann  er  die  Vorlegung  sämmtlicher
Bücher,  Listen,  Dokumente  und  Kassenbestände  verlangen,  bei  sich  ergebenden
  Unordnungen  oder  Defekten  aber  die  Kassenbenmten  sofort  suspendiren,
oder  nach  Befinden  der  Umstände  entlassen.  Bei  den  Funktionen  unter  h
ist  die  Theilnahme  derjenigen  Ausschußmitglieder,  die  zugleich  den  Vorstand
bilden,  ausgeschlossen,  und  wird  hierfür  interimistisch  ein  Vorsitzender  gewählt.

Für  den  Fall,  daß  ein  Mitglied  des  Ausschusses  während  seiner  Amtsdauer
mit  Tode  abgeht  oder  sonst  ausscheidet,  wird  dasselbe  bis  zur  nächsten  General-Versammlung
  durch  dasjenige  Vereinsmitglied  ersetzt,  welches  bei  der  letzten  Wahl
die  nächstgrößte  Stimmenzahl  erhalten  hatte.

Zur  Erledigung  der  laufenden  Geschäfte  versammelt  der  Ausschuß  sich  regelmäßig
  an  jedem  ersten  Montage  jeden  Monats.

Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  wenigstens  sieben  seiner  Mitglieder  anwesend

  sind;  —  die  Beschlüsse  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit

  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  —  Den  Verhandlungen  solcher  Angelegenheiten,
  welche  einzelne  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  des  Ausschusses  betreffen,
  dürfen  die  Betheiligten  nicht  mit  beiwohnen.  —  Wären  hiernach  der

Vorsitzende  und  der  Stellvertreter  an  der  Theilnahme  behindert,  so  wählen  die
anwesenden  Ausschußmitglieder  für  die  weiteren  Berathungen  vorübergehend  einen
andern  Vorsitzenden.

Das  über  die  Verhandlungen  des  Ausschusses  aufzunehmende  Protokoll  hat
beweisende  Kraft,  wenn  es  von  dem  Vorsitzenden,  bezüglich  dem  Stellvertreter,
dem  Schriftführer  und  noch  einem  Mitgliede  des  Ausschusses  unterzeichnet  worden
  ist.

In  besonders  dringenden  Fällen  ist  schriftliche  Abstimmung  durch  Cirkular
zulässig,  sofern  dagegen  von  keiner  Seite  Widerspruch  erhoben  wird.

Die  Mitglieder  des  Ausschusses  verwalten  ihr  Amt  nach  bester  Einsicht  und
sind  mit  Ausschluß  des  Vorstandes  nur  für,  dem  Vereine  aus  Vorsatz  oder  groben
Versehen  zugefügten,  Schaden  verantwortlich.  Der  Vorstand  dagegen  ist  für  jede
Verschuldung  verantwortlich.
        <pb n="80" />
        68

§.  9.
Vorstand.

Der  Vorstand  (§.  6)  vertritt  den  Verein  nach  Außen  in  allen  Angelegenheiten
  und  sorgt  für  die  Ausführung  der  Ausschuß-Beschlüsse  und  der  General-Versammlungs-Beschlüsse.


In  seine  Häude  ist  die  formelle  Leitung  aller  Geschäfte  des  Vereines  gelegt
und  die  von  ihm  im  Namen  des  Ausschusses  unterzeichneten  Verträge,  Schuldscheine
  und  sonstigen  Urkunden  (vergleiche  jeroch  die  Schlußbestimmungen  dieses
Paragraphen)  haben  für  den  Verein  verbindliche  Kraft.

Dem  Vorstande  ist  auch  die  Vertretung  in  allen  Prozessen  des  Vereines  übertragen,
  er  ist  nach  vorhergegangener  Beschlußfassung  des  Ausschusses  ermächtigt,
Namcns  und  in  Vollmacht  des  Vereines,  Klagen  anzustellen,  sich  auf  solche  einzulassen,
  überhaupt  Prozesse  zu  führen,  Vergleiche  und  Kompromisse  aller  Art  abzuschließen,
  Eide  zu  deferiren  und  zu  referiren,  einen  Schiedsrichter  zu  ernennen,  eine  Instanz
  zu  übergehen,  Gelder  und  andere  Streitgegenstände  in  Empfang  zu  nehmen  und
darüber  zu  quittiren,  Verzichte  auf  den  Streitgegenstand  und  die  gesetzlichen  Folgen
prozessualischer  Versäumnisse  zu  leisten,  Rechtsmittel  einzulegen,  auszuführen  und
zurückzunehmen,  Bevollmächtigte  zu  bestellen  und  Substitutions-Befugniß  zu  ertheilen
und  überhaupt  alles  zu  thun,  was  ein  Bevollmächtigter  in  Prozessen  zu  thun  berechtigt
  ist,  wenn  auch  dazu  das  speziellsie  Mandat  erforderlich  wäre,  endlich  auch
Bestellungen  von  Hypotheken  und  Privilegien  zu  beantragen  und  in  deren  Löschung
zu  willigen.

Die  Vorstandsmitglieder  sind  durch  öffentliche  Bekanntmachung  ihrer  Namen
in  der  offiziellen  hiesigen  Zeitung  als  ständige  Vertreter  und  General-Bevollmächtigte
  des  Vereines  legitimirt.

In  der  Regel  vertritt  die  Unterschrift  des  Vorsitzenden  den  Vorstand  bei  allen
schriftlichen  Ausfertigungen.  Für  Schuldurkunden  oder  andere  den  Verein  verpflichtende
  Urkunden  ist  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Unterschrift  des  Vorsitzenden,  des  Kassirers
und  eines  zu  diesem  Zwecke  durch  den  Ausschuß  aus  seiner  Mitte  besonders  gewählten
  Mitgliedes  erforderlich,  dessen  Name  gleichfalls  zu  veröffentlichen  ist.

Im  Uebrigen  werden  die  Geschäfte  der  Vorstandsmitglieder  durch  eine  in
einer  Ausschußsitzung  zu  entwerfende  Geschäftsordnung  geregelt.

Der  Kassirer  hat  eine  Kaution  in  Baar  oder  in  inländischen  Staats=  oder
Thüringer  Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen  zu  leisten.
        <pb n="81" />
        69

Mitglied  schaft.
8.  10.

Jeder  selbstständige  hiesige  Bürger,  welcher  der  staatsbürgerlichen  Rechte  nicht
verlustig  gegangen,  oder  nicht  wegen  eines  gemeinen  Verbrechens  bestraft  worden
ist,  oder  endlich  dem  Vereine  keine  Verluste  bereitet  hat,  kann  Mitglied  des  Vereines
  werden.  —  Dieselben  Gründe,  welche  von  dem  Beitritte  ausschließen,  ziehen  auch
den  Verlust  der  Mitgliedschaft  nach  sich.  —  Die  Mitgliedschaft  geht  außerdem  verloren:

a.  wenn  ein  Mitglied  drei  Monate  lang  die  statutenmäßigen  Beiträge  nicht
berichtigt  hat,

b.  in  seiner  Eigenschaft  als  Bürge  dem  Vereine  einen  Verlust  bereitet  hat;

c.  in  Konkurs  geräth.  —

Das  ausscheidende  Mitglied  erhält  nach  Rechnungsschluß,  sofern  Verluste
nicht  zu  decken  sind  und  unbeschadet  seiner  Haftpflicht  (§.  11,  2,  c)  das  eingezahlte
Kapital  nebst  zugeschriebenen  Dividenden  zurück,  hat  aber  auf  die  Dividenden  des
laufenden  Jahres  keinen  Anspruch.  Der  freiwillige  Austritt  ist  nur  mit  Ablauf
eines  Rechnungsjahres  zulässig  und  muß  wenigstens  drei  Monate  vorher  schriftlich
angekündigt  werden.

Ueber  die  schriftlich  anzumeldende  Aufnahme  entscheidet  der  Vorstand,  über
den  Verlust  der  Mitgliedschaft  der  Ausschuß.  In  beiden  Fällen  steht  den  Betheiligten
  Berufung  und  zwar,  im  ersteren  Falle  an  den  Ausschuß,  im  lebteren  an  die
General-Versammlung  zu,  womit  endgültig  entschieden  ist.

S.  11.
Die  Mitglieder  der  Gesellschaft  sind
1)  berechtigt:
a.  in  allen  General-Versammlungen  des  Vereines  zu  stimmen  und  zu  wählen,
b.  aus  der  Vereinskasse  baare  Vorschüsse  zu  beanspruchen,  welche  ihnen,  soweit
der  Kassebestand  es  gestattet,  unter  den  im  §.  12  vorgeschriebenen  Bedingungen
  gewährt  werden  sollen;
4zum  Bezug  einer  Dividende  vom  Reingewinn,  nach  den  Bestimmungen  des
13.

O

Dagegen  sind  sie
2)  verpflichtet:
a.  zum  Reserve-Fond  ein  Eintrittsgelb  von  1  Thaler  zu  bezahlen,  welches
zur  Hälfte  sofort,  zur  anderen  Hälfte  in  drei  gleichen  Monats-Raten
à  5  Sgr.  zu  entrichten  ist;
        <pb n="82" />
        70

b.  die  im  §.  4  bestimmten  Monatsbeiträge  bis  zur  Erfüllung  eines  Maximal-Guthabens
  von  50  Thalern  (§.  4)  in  die  Vereinskasse  pünktlich  einzuzahlen;

.  die  solidarische  Haftpflicht  für  die  zum  Betriebs-Fond  des  Vereines  aufgenommenen
  und  während  ihrer  Mitgliedschaft  aufzunehmenden  Anleihen  zu
übernehmen,  welcher  sie  bis  nach  Ablauf  des,  auf  das  Jahr  des  Austrittes
folgenden  Rechnungsjahres,  unterworfen  bleiben.

Die  Stimm=  und  Wahl-Berechtigung  der  Mitglieder  ruht,  so  lange  die  Eintrittsgelder
  nicht  vollständig  berichtigt  sind,  die  Rechte  der  Mitgliedschaft  bleiben
suspendirt,  wenn  und  so  lange  das  Mitglied  die  Monatsbeiträge  nicht  pünktlich
bezahlt  hat.

§.  12.

Die  Höhe  der  an  die  Mitglieder  zu  gewährenden  Vorschüsse  hängt  von  dem
Stande  der  Kasse  und  der  von  dem  Nachsuchenden  zu  gewährenden  Sicherheit  ab.
Doch  sollen  in  der  Regel  und  bis  auf  Weiteres  Vorschüsse  unter  5  Thaler  und
über  500  Thaler  nicht  gewährt  werden.

Vorschüsse  bis  zur  Höhe  seines  Guthabens  werden  jedem  Mitgliede  ohne
weitere  Sicherheit,  darüber  hinaus  aber  nur  gegen  sichere  Bürgschaft  unter  Entsagung
  auf  die  bürgschaftlichen  Einreden  der  Vorausklage,  Theilung  und  Klageabtretung,
  oder  gegen  unterpfändliche  Einsetzung  ausreichend  sicherer  Werthspapiere
gewährt.

Dic  regelmäßige  Frist  für  die  Rückzahlung  der  Vorschüsse  ist  auf  drei  Monate
  bestimmt;  mit  Bewilligung  des  Bürgen  kann  jedoch  ausnahmsweise  eine  Prolongation
  auf  weitere  drei  Monate  zugestanden  werden.

An  Zinsen  sind  von  den  Vorschußempfängern  für  die  regelmäßige  oder  prolongirte
  Vorschußzeit  6⅜i8  %%  jährlich  oder  monatlich  2  Pfennige  vom  Thaler,  im
Falle  des  Verzugs  aber  10  %%  jährlich  oder  monatlich  3  Pfennige  vom  Thaler
zu  bezahlen.  Diese  letzte  Erhöhung  des  Zinsfußes  gilt  zugleich  als  Konventional-Strafe
  für  den  Verzug  des  Schulrners  und  trifft  den  Bürgen  nicht.

Der  angefangene  Thaler  und  Monat  wird  bei  der  Verzinsung  für  voll  gerechnet.


Daneben  wird  als  Beitrag  zu  den  Geschäfts-Unkosten  von  jedem  Thaler
Darlehen  monatlich  1  Pfennig  berechnet.

§.  13.

Was  vom  Ertrage  der  Vereinsgeschäfte  nach  Deckung  der  erforderlichen  Verzinsung
  der  ausgenommenen  Kapitale  und  der  Verwaltungskosten,  nach  Ausweis
        <pb n="83" />
        71

des  jährlichen,  bei  Ablauf  des  Kalenderjahres  aufzustellenden  Rechnungsabschlusses
übrig  bleibt,  ist  der  Reingewinn,  wovon  bis  auf  Weiteres
10  %%  dem  Reserve-Fond  (§.  14)  zugewiesen,
21  %  unter  den  Vorstand  und  zwar  so,  daß  der  Kassirer  10  %,  der  Vorsitende
  6  %  und  der  Schriftführer  5  %  erhalten,
9  %%  unter  die  übrigen  9  Mitglieder  des  Ausschusses  vertheilt  werden.  —
Die  übrig  bleibenden
60  %  werden  den  Mitgliedern  des  Vereines  nach  Verhältniß  ihrer  Guthaben,
wie  sich  dieselben  in  vollen  Thalern  zu  Aufange  des  betreffenden  Geschäftsjahres
  herausgestellt  haben,  gut  geschrieben,  oder,  wenn  das
Maximum  von  50  Thalern  bereits  erfüllt  wäre,  baar  ausgezahlt  (§.  4).

8.  14.

Zur  Deckung  etwaiger  Ausfälle  wird  ein  Reserve-Fond  durch  die  im  8.  11
Ziffer  2,  a  geordneten  Eintrittsgelder  und  durch  die  im  8.  13  bestimmten  Antheile
am  Reingewinne  gebildet.

Die  Antheile  am  Reingewinne  werden  dem  Reserve-Fond  jedoch  nur  so  lange
überwiesen,  bis  derselbe  eine  Höhe  von  10  %  des  Betriebs-Kapitals,  wie  der
letzte  Rechnungsschluß  es  nachgewiesen,  erreicht  hat.  Hätte  der  Reserve-Fond
sich  jedoch  durch  Verluste  wieder  vermindert,  so  tritt  die  sistirte  Ueberweisung  des
zehnprozentigen  Antheiles  am  Reingewinne  von  Neuem  bis  zur  Erfüllung  ein.

8.  16.

Ueber  Abänderungen  und  Zusätze  zu  den  Statuten,  sowie  über  Auflösung
des  Vereines  kann  nur  in  einer  zu  diesem  Behufe  eigens  ausgeschriebenen,  8  Tage
vorher  öffentlich  angekündigten  (efr.  §.  6)  General-Versammlung  beschlossen  werden.
  —  Für  die  Beschlußfassung  über  Abänderungen  und  Zusätze  zu  den  Statuten
genügt  die  gewöhnliche  Stimmenmehrheit  (§.  6),  zu  einer  Beschlußfassung  über
Auflösung  des  Vereines  ist  jedoch  eine  Stimmenmehrheit  des  Vereines  von  Zwei
Dritttheilen  sämmtlicher  Vereinsmitglieder  erforderlich.

Konnte  jedoch  ein  gültiger  Beschluß  deshalb  nicht  zu  Stande  kommen,  weil
die  erforderliche  Anzahl  von  Vereinsmitgliedern  nicht  erschienen  war,  so  wird  eine
zweite  General-Versammlung  auf  8  Tage  später  zusammenberufen  und  in  dieser
entscheidet  dann  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritttheilen  der  Anwesenden,  ohne  Rücksicht
  auf  deren  Zahl.  —  Daß  dieses  zulässig,  ist  in  der  Einladung  zur  neuen
Versammlung  ausdrücklich  zu  erwähnen.

Sobald  ein  Antrag  auf  Auflösung  des  Vereines  gestellt  ist,  ist  jede  weiterc
Austrittserklärung  der  Mitglieder  unzulässig.

17
        <pb n="84" />
        72

Nach  rechtsgültig  beschlossener  Auflösung  des  Vereines  hat  der  Vorstand  in
Gemeinschaft  mit  dem  Ausschusse  die  Liquibation  vorzunehmen  und  alle  Verbind—
lichkeiten  zu  lösen,  die  etwaigen  Ueberschüsse  aber  unter  die  Vereinsmitglieder  pro
rata  ihrer  Guthaben  zu  vertheilen.

Reicht  jedoch  der  Reserve-Fond  zur  Deckung  der  Schulbverbindlichkeiten  des
Vereines  nicht  aus,  so  haben  die  Mitglieder  für  das  Fehlende  zunächst  mit  ihren
Guthaben,  demnächst  aber  auch  mit  ihrem  übrigen  Vermögen  solidarisch  (§.  6  und
§.  11)  einzustehen.

Erst  nach  abgelegter  und  justificirter  Schlußrechnung  und  nach  erfolgter  Genehmigung
  der  Großherzoglichen  Staatsregierung,  welche  zu  diesem  Zwecke  jede
weitere  Nachweisung  erfordern  kann,  ist  der  Verein  als  aufgelöst  zu  betrachten.

S.  16.

Für  den  Fall,  daß  über  den  Inhalt  und  Sinn  dieses  Statuts,  sowie  der
Gesellschaftsbeschlüsse  unter  den  Mitgliedern  als  solchen  Streit  entsteht,  wird
derselbe  stets  in  den  General-Versammlungen  durch  Gesellschafts-Beschluß  unter
Ausschluß  des  Rechtsweges  entschieden.

Ingleichen  verpflichten  sich  die  Mitglieder  des  Vereines  zur  Einzahlung  einer
Konventional-Strafe  von  1  bis  5  Thalern  zur  Vereinskasse,  wenn  sie  auf  Antrag
  des  Vorstandes  in  einem  Sühne-Termine  vor  dem  zuständigen  Gerichte  nicht
erscheinen.

Die  Bestimmung  der  Höhe  der  Strafe  innerhalb  der  angegebenen  Grenzen
bleibt  dem  Vorstande  vorbehalten.

S.  17.

Die  Mitgliedschaft  wird  erst  durch  Unterzeichnung  des  Statuts  perfekt,  mit
welcher  alle  in  demselben  festgestellten  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder  übernommen
  werden.

Zusatz-Bestimmungen.

S.  1.

Dasjenige  Vermögen  im  Belaufe  von  3700  Thalern,  welches  der  Verein
in  seiner  bisherigen  Gestalt  erworben  hat,  soll  auch  nach  seiner  erfolgten  Umgestaltung
  seinen  Zwecken  dienstbar  seyn,  aber  als  ein  unantastbarer  Kapital-Grundstock
  gelten,  welcher  weder  zur  Deckung  etwaiger  Ausfälle,  noch  zur  Verminderung
der  solidarischen  Haftpflicht  der  Vereinsmitglieder  jemals  herangezogen  werden  darf.
—  Vielmehr  soll  dieser  Kapital-Grundstock  unverletzt  erhalten  und  bei  etwaiger
        <pb n="85" />
        73

Auflösung  des  Vereines  unvermindert  den  hiesigen  Gemeindebehörden  abgeliefert
werden,  dergestalt,  daß  Ueberschüsse  oder  Deficits  und  folgeweise  die  Höhe  der
Haftpflicht  der  Vereinsmitglieder  erst  nach  erfolgter  Ausscheidung  jenes  Kapitals
festgestellt  werden  sollen.

Die  Gemeindebehörden  ihrerseits  übernehmen  dagegen  die  Verpflichtung,  jenes
Kapital  in  dem  ihnen  geeignet  scheinenden  Zeitpunkte  zu  gleichen  oder  ähnlichen
Zwecken  zu  verwenden,  inzwischen  aber  mit  jährlich  vier  vom  Hundert  zu  verzinsen
und  den  Zinsertrag  zu  Bürgerschulzwecken  zu  benutzen.

§.  2.

In  Rücksicht  auf  den  Inhalt  des  vorstehenden  §.  1  bleibt  dem  Gemeindevorstande
  der  Residenz=  Stadt  Weimar  das  Recht  vorbehalten,  jederzeit  von  dem  Stande
der  Geschäfte  durch  Einsicht  der  Bücher,  Kassenbestände  2c.  2c.  Kenntniß  zu  nehmen,
eventuell  seine  bezüglichen  Anträge  an  den  Ausschuß  zu  bringen.

Ministerial-Bekanntmachung.

Nach  dem  Artikel  II  der  Additional-Konvention  vom  28.  Oktober  v.  J.
zu  dem  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrage  vom  23.  Juni  1845  zwischen  den
Zollvereins-Staaten  und  Sardinien  (Seite  29  des  Regierungs-Blattes  von  1860)
sollen  Sprite  und  Branntweine  zollvereinsländischen  Ursprungs  zu  einem  ermäßigten
Zollsatze  in  Sardinien  zugelassen  werden.  In  Betreff  der  über  den  Ursprung  zu
ertheilenden  Zeugnisse  wird  Nachstehendes  bestimmt.

Der  vereinsländische  Ursprung  derjenigen  Sprite  und  Branntweine,  welche  zu
Lande  in  Sardinien  eingeführt  werden  sollen,  braucht  nur  durch  Atteste  der  Ortsbehörden
  nachgewiesen  zu  werden.  Zu  deren  Zwecke  haben  die  Versender  über  den
auszuführenden  Branntwein  eine  Anmeldung  nach  dem  beigefügten  Muster  der  Ortsbehörde
  vorzulegen,  welche  die  Anmeldung  mit  der  Bescheinigung  dahin  versieht,
daß  der  in  Rede  stehende  Branntwein  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollvereines  abstamme
  und  gegen  den  vereinsländischen  Ursprung  desselben  kein  Zweifel  obwalte.

Soll  Branntwein  aus  zollvereinsländischen  Hafenplätzen  mit  dem  Anspruche
  auf  den  ermäßigten  Zollsatz  zur  See  in  Sardinien  eingeführt  werden,  so
ist  außer  dem  Atteste  der  vorgedachten  Ortsbehörde  eine  Bescheinigung  über  die
vereinsländische  Abstammung  des  Branntweins  Seitens  des  betreffenden  Sardinischen
Konsuls  erforderlich.  «

Hinsichtlich  desjenigen  Branntweins,  welcher  über  nicht  zum  Zollvereine  gehörige
  Hafenplätze  zur  See  nach  Sardinien  ausgeführt  werden  soll,  bleibt  die
        <pb n="86" />
        74

nähere  Bestimmung  über  die  Art,  in  welcher  der  Nachweis  des  vereinsländischen
Ursprungs  zu  führen  ist,  vorbehalten.  Weimar  am  25.  Juni  1860.
Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

ursprungs-Zeugniß.
A.  Anmeldung.
Der  Unterzeichnete  .  .  wohnhaft  zu.
im.  erklärt  hiermit,  den  nach  Gebindezahl,  Menge  und  Allohol-
  Gehalt  nachstehend  näher  deklarirten  Branntwein:
Bezeichnung  der  einzelnen  Gebinde  Inhal  t.
Menge  Alkohol-Gehalt

Laufende  Nummer.  Marke  und  Nummer.  "  nach  Tralles.
Quart.  Prozent.

 

 

 

 

 

 

zur  See  (zu  Lande)  in  das  Königreich  Sardinien  einführen  zu  wollen.

Zugleich  versichert  derselbe,  daß  dieser  Branntwein  Erzeugniß  der  Zollvereins-Staaten
  ist.

..  .  .  den  .  .  ten  ..  18..

Unterschrift.
B.  Beglaubigung  des  Ursprungs.

Daß  der  vorstehend  bezeichnete  Branntwein  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zoll-Vereines
  abstammt  und  gegen  den  vereinsländischen  Ursprung  desselben  kein  Zweifel
obwaltet,  wird  hiermit  bescheinigt.

dden  ten  18

(Stempel.)  Firma  der  Ortsbehörde.
Unterschrift.
C.  Bescheinigung  des  Ausgangs.

Den  richtigen  Ausgang  des  umstehend  bezeichneten  Branntweins  bescheinigt
das  unterzeichnete  Amt  mit  dem  Bemerken,  daß  derselbe  einer  Durchgangsalfertigung
  in  den  Zollvereins=  Staaten  nicht  unterlegen  hat.

.  .  den  .  .  18.
(Stenpel.)  Firma  des  Zoll-Amts.
Unterschrift.

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="87" />
        Regierungs-BGlatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  5.  August  1860.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Mit  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  6.  Februar  d.  J.
bringen  wir  hierdurch  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Behörden  und  des  Publikums,
daß  die  Vertretung  des  Großherzoglichen  Forst-Rendanten  (Zundelach  zu  Eisenach
bei  Führung  des  Gegenbuches  über  die  bei  der  Großherzoglichen  Salzgelder-Obereinnahme
  daselbst  eingehenden  Zahlungen,  in  Fällen  der  Verhinderung  desselben,
dem  Großherzoglichen  Kasse-Registrator  Kannewurf  daselbst  übertragen  worden  ist.

Dabei  wiederholen  wir,  daß  jere  Quittung  über  an  die  vorgenannte  Salzgelder-Obereinnahme
  eingezahlte  Gelder  nur  dann  als  gültig  angeschen  werden
kann,  wenn  sie  außer  der  Unterschrift  res  Kassirers  auch  die  des  Gegenbuchführers
mit  Angabe  des  Blattes,  auf  welchem  die  Zahlung  im  Gegenbuche  eingetragen  ist,
enthält.

Weimar  am  2.  Juli  1360.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Nachdem  die  sächsisch-thüringische  Kupfer-Bergbau=  und  Hütten-Gesellschaft
  zu  Eisenach  und  Salzungen,  vorgängiger  Geschäftsabwickelung  ohnbeschadet,
sich  aufzulösen  und  die  nach  dem  Gesellschafts-Statut  der  General-Versammlung  zustehenden
  Funktionen  regelmäßig  durch  eine  aus  ihrer  Mitte  gewählte  Kommission
ausüben  zu  lassen  beschlossen  hat,  vie  zu  diesen  Beschlüssen  erforderliche  Genehmigung
  auch  Seitens  der  beiden,  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenach'schen
und  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen,  Staatsregierungen,  mit  Vorbehalt  des

18
        <pb n="88" />
        76

Ausspruches  der  definitiven  Auflösung  selbst,  ertheilt  worden  ist,  so  wird  solches  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Weimar  am  3.  Juli  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

III.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  12.  Juli  vorigen  Jahres  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß  eine  angestellte  Prüfung  die  Feuersicherheit  der  in  der  Fabrik
von  Stalling  und  Kompagnie  in  Wasungen  angefertigten  Dachpappe  ergeben  hat,
und  daß  daher  die  Anwendung  derselben  zur  Eindeckung  von  Dächern  auch  ohne
Beibringung  der  in  der  angezogenen  Bekanntmachung  erwähnten  Bescheinigungen  bis
auf  Widerruf  gestattet  ist.  Weimar  am  14.  Juli  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

IV.  Behufs  der  Deckung  der  von  der  Landes-Brandversicherungs-Anstalt  noch
zu  gewähreluden  Entschädigungsgelder  für,  theils  ohnlängst  erst,  theils  schon  in  früheren
  Jahren  vorgekommenc,  Brandschäden,  sowie  zur  Bestreitung  der  laufenden
weiteren  Ausgaben  bei  jener  Anstalt,  ist  es  unerläßlich  gewesen,  von  jedem  Thaler
der  von  den  Gebäudebesitzern  im  Großherzogthume  auf  dem  Grunde  des  Brandversicherungs-Katasters
  für  das  Jahr  1860  zu  vergebenden  Konkurrenz-Summen  einen
  weiteren  Beitrag  von

Einem  halben  Pfennig
hiermit  dergestalt  auszuschreiben,  daß  derselbe  mit  dem  1.  September  dieses  Jahres
von  sämmtlichen  Kontribuenten  erhoben  und  beigebracht  werde.

Indem  solches  sowohl  den  betheiligten  Gebäudebesitzern  als  den  betreffenden
Ober=  und  Unter-Einnehmern  zur  Nachricht  bekannt  gemacht  wird,  werden  nicht
nur  die  Ersteren  aufgefordert,  die  fraglichen  Beiträge  zu  dem  vorbezeichneten  Termin
  pünktlich  abzuführen,  sondern  es  wird  auch  sämmtlichen  Orts-Steuereinnehmern
  aufgegeben,  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  2.  Juni  1354  über  die  Erhebung
  der  direkten  Steuern  und  Brandversicherungs-Beiträge  für  die  ungesäumte
Beibringung  und  Einlieferung  der  dießfallsigen  Gelder  an  die  ihnen  vorgesetzten  Einnahmestellen
  in  den  gesetzlich  annehmharen  Münzsorten,  ohne  weitere  besondere  Anweisung
  hierzu  zu  erwarten,  pflichtmäßig  Sorge  zu  tragen.
        <pb n="89" />
        77

Wegen  der  etwa  verbliebenen  Restzahlungen  ist  übrigens  allenthalben  den  Vorschriften
  der  vorangezogenen  Verordnung  vom  2.  Juni  1854  und  des  Gesetzes
vom  11.  Dezember  1850  nachzugehen.  Weimar  am  17.  Juli  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

V.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  auf  erstatteten  Vortrag
in  Höchstihrem  Gesammt-Ministerium  dem  Kaufmann  Herrn  Theodor  Voigt  zu
Jena  auf  dießfallsiges  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  erläuterte  Spaltmaschine
  zur  Fabrikation  von  hölzernen  Schuhnägeln  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,
von  heute  an  gerechnet,  für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes  mit  der
Wirkung  zu  ertheilen  geruht,  daß  ohne  vorherige  Zustimmung  des  Patent-Inhabers
  Niemand  die  gedachte  Erfindung  auszuführen  oder  anzuwenden  berechtigt  ist,
ohne  daß  jedoch  Jemand  in  der  Anwendung  bereits  bekannter  Theile  der  Erfindung
beschränkt  werden  soll.

Uebrigens  ist  bei  Bewilligung  des  Patents,  welches  dann  als  erloschen  zu
betrachten  ist,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung  im
Großherzogthume  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  nicht  binnen  Jahresfrist
  nachgewiesen  wird,  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  der  Erfindung  im  Sinne
der,  laut  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1843
Seite  13  —  16),  in  den  Zollvereins-Staaten  bei  Erfindungs-Patenten  zu  beobachtenden
  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  dießfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  18.  Juli  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

VI.  Bis  auf  Weiteres  treten  folgende  Veränderungen  der  Arzenei-Taxe  in

Kraft.  Von

Crocus  .  .  .kostet1DkachmtSSgk.-Pf.
,,coacisns.  .  .  .»1  «  10  „  »
„  pulveratus  .  „  1  «  12  „  10  „

Elixir  ad  longam  vitam  .  .»1Unze  3  „  10  „
        <pb n="90" />
        78

Elixir  proprietatis  Paracelsi  .  kostet  1  Unze  7  Sgr.  —  Pf
Emplastrum  de  Galbano  crocatum  „  1  „  10  „  8  „

5  oxycroceum  .  .»l»  13  „  4  „
Extractum  Croi  .  .  „  1  Drachme  18  „  —  „
Syropos  Crod.  .  „  1  Unze  3  „  6  „
Spiritus  camphorato  crocatus  .  „  1  „  2  „  8  „
Tinctura  Opü  crocata  .  „  1  Drachme  2  „  —  „

„  Croei  „  1  7  2  *  —  „

Weimar  am  28.  Juli  1860.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements  -Chef.
J.  von  Helldorff.

Bekanntmachungen.

I.  Mit  Beziehung  auf  §.  36  der  Instruktion  für  die  Sporteln=  Einnehmer
  der  Großherzoglichen  Einzelgerichte  vom  1.  Dezember  1850  wird  hierdurch
zur  Kenntniß  der  betreffenden  Behörden  gebracht,  daß  Formulare  zu  Sporteln-Hebe-Registern
  zu  dem  Preiße  von  4  Thlr.  5  Sgr.  für  das  Ries  von  der  von  Göckelschen
  Hof-Buchrruckerei  allhier,  welcher  der  Verlag  für  den  ganzen  Umfang  des
Großherzogthumes  ertheilt  worden  ist,  zu  beziehen  sind.

Eisenach  am  29.  Juni  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Appellations-Gericht.
von  Mandelsloh.

II.  Unter  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  2.  Juli  1855
(Regierungs-Blatt  Seite  111)  bringen  wir  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß
denjenigen  Poststellen,  bei  welchen  eine  regelmäßige  Bestellung  der  Landbriefe  2c.
Statt  findet,  in  neuerer  Zeit  die  Post-Expedition  zu  Kaltennordheim  hinzugetreten
  ist.  Der  Bestellbezirk  derselben  erstreckt  sich  auf  die  Orte:  Kaltensunrheim,
Marienhof,  Aschenhausen,  Helmershausen,  Wohlmuthhausen,  Gerthausen,  Schaafhausen,
  Erbenhausen,  Reichenhausen  mit  Höfen  und  Mühlen,  Mittelsdorf,  Kaltenwestheim,
  Oberweyd,  Unterweyd,  Anzenhof  mit  Höfen  und  Mühlen,  Diedorf,  Fischbach,
  Klings,  Kaltenlengsfeld,  Seemühle  nebst  allen  dazu  gehörigen  Hofen  und
Mühlen.  Weimar  am  31.  Juli  1860.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Post-Inspektion.
Schambach.

 

Druck  der  Hof-  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="91" />
        Regierungs-Blatt
·  Großånerrzdoaåthum
Sacsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  17.  Weimar.  15.  September  1860.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche  Regierung  ist  der  zwischen
den  Regierungen  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Coburg-Gotha  und  Schwarzburg-Rudolstadt  über  die  gegenseitige
  Zulassung  des  Papiergeldes  dieser  Staaten  algeschlossenen  Uebereinkunft  vom
21.  Januar  1856  beigetreten.  Mit  Rücksicht  hierauf  haben  Seine  Königliche
Hoheit,  der  Großherzog,  gnädigst  beschlossen,  daß  das  Staatspapiergeld  des  Fürstenthumes
  Schwarzburg-Sondershausen  von  dem  in  den  §.S.  1  und  2  der  Verordnung
  vom  31.  Januar  1856  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1856  Seite  76)
enthaltenen  Verbote  gegen  fremdes  Papiergeld  für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes
  nunmehr  definitiv  ausgeschlossen  seyn  soll.

Vorstehendes  wird  hierdurch  zur  Nachachtung  und  mit  dem  Hinzufügen  bekannnt

  gemacht,  daß  als  Auswechselungskasse  für  das  Papiergeld  des  Fürstenthumes
Schwarzburg-Sondershausen

die  Fürstliche  Hauptstaatskasse  in  Sondershausen
bestellt  ist,  bei  welcher  die  Auswechselung  an  jedem  Vormittage  zwischen  9  und
1  Uhr  Statt  findet.

Weimar  am  28.  Juli  1860.
Graeßpperzoglich  Sächsssches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.
19
        <pb n="92" />
        80

II.  Dem  Großherzoglich  Badenschen  Unter-Steueramte  zu  Offen  burg  ist  vom
ersten  dieses  Monats  an  die  unbeschränkte  Befugniß  zum  Begleitscheinwechsel  mit
allen  zuständigen  Zollbehörden  ertheilt  worden,  was  mit  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  8.  September  1854  (Seite  333  des  Regierungs-Blattes)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  1.  August  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

III.  Für  die  grenzzollamtliche  Abfertigung  des  Personen=  und  Güter-Verkehres
  auf  der  am  1.  dieses  Monats  eröffneten  Eisenbahnstrecke  von  Rosenheim
nach  Salzburg  ist  im  Grenzbahnhofe  zu  Salzburg  ein  Königlich  Bayersches  Nebenzollamt
  I.  errichtet  worden,  welches  unter  der  Benennung:

„Königlich  Bayersches  Nebenzollamt  I.  am  Bahnhofe  in  Salzburg“
mit  der  Befugniß  eines  Hauptzollamtes  zur  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abfertigung
  des  Eisenbahnverkehres  fungiren  wird.

Es  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  4.  August  1860.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

IV.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Großherzoglichen
  Steueramte  zu  Apolda  die  erweiterte  Befugniß  zur  Erledigung  von
Begleitscheinen  I.  über  alle  sprachgebräuchlich  wollene  Strumpfwaaren,  mögen  dieselben
  aus  Wolle  allein,  oder  aus  einem  Gemische  von  Wolle  und  anderen  Materialien
  bestehen,  verliehen  worden  ist.

Weimar  am  6.  August  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements--Chef.
K.  Bergfeld.
        <pb n="93" />
        81

V.  Von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  wird  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  auch  von  der  Saline  Arnshall  bei  Arnstadt  an  die
Staatsangehörigen  des  Großherzogthumes  in  den  Steuerbezirken  Blankenhayn,
Ilmen  au  und  Remda  wiederum,  wie  früher,  auf  Verlangen  Viehsalz  nach  Vorschrift
  des  Salzregie-Gesetzes  vom  25.  Mai  1847  §.§S.  16,  17  und  18  bereitet,
abgelassen  werden  wird,  daß  der  bei  der  Abholung  des  Salzes  sofort  baar  an
die  Saline-Verwaltung  zu  Arnstadt  zu  entrichtende  Kaufpreis  auf

Zwei  Thaler  25  Sgr.  für  400  Pfund  Zollgewicht  schwarzes  und  gelbes
Salz,
Drei  Thaler  16  Sgr.  für  400  Pfund  Zollgewicht  aus  weißem  Kochsalze
hergestelltes  Viehsalz
ausschließlich  der  Verbleiungsgebühren,  aber  mit  Inbegriff  der  etwaigen
Kosten  der  Transport-Bezettelung,
festgesetzt  worden  ist  und  daß  die  Steuer-Recepturen  zu  Blankenhayn,  Ilmenan
und  Remda  werden  beauftragt  werden,  sich  der  hiernach  begehrt  werdenden  Viehsalz=Bezugsanweisungen
  auf  die  Saline  Arnshall  zu  unterziehen.

Zugleich  erhalten  aber  auch  die  betreffenden  Gemeindevorstände,  ebenfalls  wie
früher,  die  Anweisung,  die  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  Oktober
1847,  Seite  211  des  Regierungs-Blattes  ihnen  obliegende  Verpflichtung  der
Ueberwachung  des  stattfindenden  Kochsalzbezuges,  auch  auf  die  vorkommenden  Viehsalz=Transporte
  von  der  mehrgedachten  Saline  mit  zu  erstrecken.

Weimar  am  29.  August  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

VI.  Auf  dem  Bahnhofe  in  Halle  ist  zur  Abfertigung  der  auf  der  Eisenbahn,
  ein=  and  ausgehenden  Güter  Königlich  Preußischer  Seite  eine  Zoll-Expedition
  errichtet  worden,  welche  im  Namen,  unter  Kontrole  und  mit  den  Befugnissen
des  Königlichen  Haupt-Steueramtes  dasellst  fungiren  und  mit  dem  1.  Oktober
d.  J.  in  Thätigkeit  treten  wird.

Mit  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September  1854
(Seite  333  des  Regierungs-Blattes)  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar  am  7.  September  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="94" />
        82

Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  der  Inhalt  der  Bekanntmachung  vom  9.  Juni  1857,  nach  welcher
  zwischen  dem  unterzeichneten  Großherzoglich  Sächsischen  Appellations-Gerichte
und  dem  Herzoglich  Sächsischen  Appellations-Gerichte  zu  Hildburghausen  vereinbart
worden  ist,  daß  die  in  Untersuchungssachen  von  den  Geschwornengerichten  oder
Kreisgerichten  des  einen  Staates  gegen  ungehorsam  ausgebliebene  Zeugen  oder
Sachverständige  des  anderen  Staates  auf  Grund  des  Art.  223  der  Straf-Prozeß-Ordnung
  ausgesprochenen  Gefängniß=  oder  Geld-Strafen  gegenseitig  vollstreckt
werden  sollen,  mit  Genehmigung  der  beiderseitigen  hohen  Landesherren  durch  eine
weitere  Uebereinkunft  der  genannten  Appellations-Gerichte  auch  auf  die  von  den
Einzelrichtern  der  beiderseitigen  Staaten  erkannten  derartigen  Strafen  erstreckt  worden
  ist:  so  wird  diese  Erweiterung  des  Uebereinkommens  vom  9.  Juni  1857
hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Eisenach  am  3.  August  1860.
Großherzoglich  Sächfisches  Appellations-Gericht.

von  Mandelsloh.

II.  Mit  Hinweisung  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  dieses  Jahres
  bringen  wir  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  auch  der  Ort  Zillbach
wöchentlich  dreimal,  und  zwar  am  Sonntag,  Dienstag  und  Donnerstag  durch  den
Landpostboten  von  Wasungen  regelmäßig  begangen  wird.

Weimar  am  3.  September  1860.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Post-Inspektion.
K.  Bergfeld.

Drrck  der  HLof-  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="95" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogehnmn
Sacsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  18.  Weimar.  16.  Oktober  1860.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg

 

 

2c.  2.
verordnen  hierdurch  Nachstehendes:
8.  1.

Ausländische  Versicherungsanstalten  aller  Art,  einschlüssig  der  Renten-,
Witwen-,  Waisen=  und  Pensions-Kassen,  Tontinen  und  ähnlicher  Anstalten,
welche  ihren  Geschäftsbetrieb  auch  über  das  Großherzogthum  erstrecken  wollen,  sind,
insoweit  sie  überhaupt  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  im  Großherzogthume
zugelassen  werden,  gehalten,  innerhalb  des  Großherzogthumes  eine  zur  Annahme
amtlicher  an  die  Anstalt  gerichteter  Ladungen  und  Verfügungen  ermächtigte  Haupt-Agentur
  zur  Vermittelung  aller  derjenigen  Geschäfte  zu  errichten,  welche  sie  mit
Inländern  oder  über  inländische  Versicherungs-Objekte  abschließen.

Durch  die  Wahl  des  Sitzes  für  diese  Haupt-Agentur  im  Großherzogthume
wird  zugleich  der  Gerichtsstand  der  Versicherungsanstalten,  vor  welchem  sie  wegen
aller  gedachten  Geschäfte  Recht  zu  leiden  haben  und  insoweit  Streitigkeiten  nach
den  Statuten  durch  Schiedsrichter  zu  erledigen  sind,  für  die  Betheiligten  der  An-20
        <pb n="96" />
        84

spruch  auf  Niedersetzung  eines  solchen  Schiedsgerichtes  am  Orte  des  inländischen
Sitzes,  übrigens  in  Gemäßheit  der  Statuten,  hinsichtlich  der  vorgedachten  Geschäfte
begründet.

—
Ausländische  Versicherungsanstalten,  welche  in  dem  Großherzogthume  bereits
zugelassen  sind,  haben  den  im  Vorstehenden  getroffenen  Anordnungen  spätestens  bis
zum  Schlusse  dieses  Jahres  bei  Verlust  des  Befugnisses  zum  fernerweiten  Geschäftsbetriebe
  in  dem  Großherzogthume  zu  genügen.
Diese  Frist  kann  nur  auf  besonderes  Ansuchen  durch  Unser  Staats-Ministerium
  verlängert  werden.

§  3.

Die  Namen  derjenigen  Versicherungsanstalten,  welche  im  Großherzogthume  zugelassen
  sind,  ingleichen  die  Orte,  welche  als  Sitze  der  Anstalten  im  Inlande  gewählt
  worden  sind,  und  die  Namen  der  Haupt-Agenten,  sowie  jede  in  diesen  Verbältnissen
  eintretende  Abänderung  werden  durch  Unser  Staats  Ministerium  in
amtlicher  Form  bekannt  gemacht  werden.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  unterzeichnet  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  19.  September  1860.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Verordnung,
den  Geschäftsbetrieb  ausländischer  Versicherungsanstalten
  im  Großherzogthume  betr.
        <pb n="97" />
        85

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Bis  guf  Weiteres  ist  der  Tax-Preis  für  1.  Scrupel  von
Chinium  hydrochloratum  auf  8  Sgr.  8  Pf.
und  von
Chinium  sulphuricum  auf  6  Sgr.  2  Pf.
erhöhet  worden.
Weimar  am  11.  September  1860.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
Schambach.

II.  Sämmtliche,  dem  Finanz-Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
  untergebene  Stellen  werden  hierdurch  angewiesen,  die  Anlagen  ihrer
an  das  Departement  gerichteten  Berichte  jedesmal  auf  der  ersten  Seite  derselben,
unmittelbar  unter  der  Inhalts-Anzeige,  oder  wenn  solche  mit  Vorlegebeschluß  eingesendet
  werden,  neben  oder  unter  dem  Beschlusse,  und  zwar  ebenfalls  auf  der
ersten  Seite  desselben,  übersichtlich  zu  verzeichnen.

Weimar  am  15.  September  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

III.  In  Abwesenheit  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  hat  auf
erstatteten  Vortrag  das  Großherzogliche  Gesammt-Ministerium  dem  Mechanikus
Heinrich  Offergeld  zu  Eilendorf  bei  Aachen  auf  diesfallsiges  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent
  auf  eine  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  durch  Zeichnung
und  Beschreibung  als  neu  und  eigenthümlich  nachgewiesene  Vorrichtung  an  Kuppelungen,
  mittelst  welcher  die  Treib-Axen  augenblicklich  in  Stillstand  gesetzt  werden.
können,  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren  von  heute  an  gerechnet  für  den  ganzen.
Umfang  des  Großherzogthumes  mit  der  Wirkung  ertheilet,  daß  ohne  vorherige  Zustimmung
  des  Patent-Inhabers  Niemand  die  gedachte  Vorrichtung  auszuführen  berechtigt
  ist,  ohne  daß  jedoch  dadurch  Jemand  in  der  Anwendung  bereits  bekannter
Theile  derselben  beschränkt  werden  soll.
        <pb n="98" />
        86

Uebrigens  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes,  welches  dann  als  erloschen  zu
betrachten  ist,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung  im
Großherzogthume  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  nicht  binnen  Jahresfrist
nachgewiesen  wird,  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  der  Erfindung  im  Sinne  der
laut  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  —  Regierungs-Blatt  v.  J.  1843,
S.  13—  16  —  in  den  Zollvereins-Staaten  bei  Erfindungs-Patenten  zu  beobachtenden
  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter'm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  6.  Oktober  1860,

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  v.  Helldorff.

IV.  Unter  Rückbezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  27.  Dezember
  1858  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1859  S.  1  und  4)  wird  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Münz-Sorten  der  Oesterreichschen
Währung  (des  45-Guldensußes)  als:  /1tel,  /  tel  und  ¼  tel  Guldenstücke  des
Kaiserthumes  Oesterreich  oder  des  Fürstenthumes  Liechtenstein  von  jetzt  ab  bei
den  Großherzoglichen  Kassen  und  Einnahmestellen  im  Bereiche  des  unterzeichneten
  Großherzoglichen  Ministerial-Departements  nicht  mehr  in  Zahlung  anzunehmen
  sind.

Diese  Kassen  und  Einnahmestellen  haben  hiernach  sich  zu  achten  und  ihre  in
den  vorbezeichneten  Münz-Sorten  bestehenden  Vorräthe,  soweit  solche  nicht  noch
inmittelst  zu  Zahlungen  verwendet  werden  können,  und  zwar  diejenigen  Stellen,
welche  an  die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  abliefern,  bis  zum  25.  d.  Mts.
an  letztere,  die  übrigen  aber  bis  zum  Schlusse  des  laufenden  Monates  zur  Groß-=herzoglichen
  Haupt-Staatskasse  hier  einzusenden.

Weimar  am  9.  Oktober  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Druck  der  Hef.  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="99" />
        Uegierungs  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sacsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  19.  Weimar.  2.  Dezember  1860.

Ministerial-  Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  nachstehend
  der  heute  erlassene  Nachtrag  zu  dem  Statute  vom  26.  November  1851
über  die  Errichtung  einer  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Großherzoglichen
  Gendarmen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  13.  November  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.

von  Watzdorf.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  1c.
haben  auf  unterthänigsten  Antrag  der  Betheiligten  guädigst  beschlossen,  als
Nachtrag
zu  dem  Statute  vom  26.  November  1851  über  die  Errichtung  einer  Pensions-Anstalt
  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Großherzoglichen  Gendarmen  Nachstehendes
  zu  verordnen:
Artikel  1.
Der  §.  5  des  Statutes  erhält  den  Zusatz:
Bei  Todesfällen  sind  die  ordentlichen  Beiträge  während  des  Sterbe=  und
Gnaden-Quartales  von  den  Pensions-Berechtigten  fortzuentrichten.
        <pb n="100" />
        88

Artikel  2.
Die  Paragraphen  6  und  15  des  Statutes  find  aufgehoben  und  lanten  künftig
8.  6.
Als  außerordentliche  Zuflüsse  werden  bestimmt:
1)  alle  Geldstrafen,  welche  im  Disziplinar-Wege  verhängt  werden;
2)  die  einmalige  Abgabe  des  Betrages  der  monatlichen  Mehreinnahme,
wenn  ein  Gendarm  in  eine  höhere  Besoldungsklasse  aufrückt,  oder  zu  einer
Charge  avancirt,  wobei  jedoch  derjenige  Betrag,  welcher  dem  Beförderten
als  Entschädigung  für  Dienstaufwände  gewährt  wird,  nicht  mit  in  Rechnung
  kommt;
ein  von  jedem  neu  angestellten  Gendarm  zu  zahlendes  Eintrittsgeld  von  zwei
Prozent  des  reinen  Jahresgehaltes  und,  dafern  der  Eintretende  das  zweiunddreißigste
  Lebensjahr  bereits  erfüllt  hat,  für  jedes  weiter  darüber  hinaus
angetretene  Lebensjahr  noch  ein  halbes  Prozent  mehr;
4)  Schenkungen  jeder  Art.

Die  ständige  Einweisung  anderer  außerordentlicher  Einnahmen  bleibt  vorbehalten.



□2
4

8.  18.

Bei  im  aktiven  Dienste  verstorbenen  Gendarmen  fangen  die  Witwen=  und
Waisen-Pensionen  mit  Ablauf  des  Gnaden-Quartales,  bei  im  Ruhestande  verstorbenen
  mit  Ablauf  des  Sterbe-Quartales  au.  Sie  erlöschen  in  allen  Fällen  mit
Ablauf  des  Monates,  in  welchem  die  Ursache  des  Wegfalles  eintritt.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Statut-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  13.  November  1860.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Nachtrag
zu  dem  Statute  vom  26.  November  1851
über  die  Errichtung  einer  Pensions-Anstalt
für  die  Witwen  und  Waisen  der
Großherzoglichen  Gendarmen.
        <pb n="101" />
        89

II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  nach  erhaltenem  Vortrage
im  Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium  dem  Maschinen-Konstrukteur  Melchior
Nolden  aus  Cöln,  auf  diesfallsiges  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine
dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  als  neu
und  eigenthümlich  nachgewiesene  Maschine  zum  Reinigen  und  Schälen  des  Getreides
  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  ganzen  Umfang
  des  Großherzogthumes  mit  der  Wirkung  gnädigst  ertheilt,  daß  ohne  vorherige
Zustimmung  des  Patent-Inhabers  Niemand  die  gedachte  Erfindung  auszuführen
oder  anzuwenden  berechtigt  ist,  ohne  daß  jedoch  Jemand  in  der  Anwendung  bereits
bekannter  Theile  der  Erfindung  beschränkt  werden  soll.

Uebrigens  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes,  welches  dann  als  erloschen  zu  betrachten
  ist,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung  im
Großherzogthume  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerinm  nicht  binnen  Jahresfrist
nachgewiesen  wird,  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  der  Erfindung  im  Sinne  der
laut  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  —  Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1843,
Seite  13—  16  —  in  den  Zollvereins-Staaten  bei  Erfindungs-Patenten  zu  beobachtenden
  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  31.  Oktober  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  v.  Helldorff.

III.  Mit  dem  16.  d.  M.  wird  im  Bahnhofe  zu  Nürnberg  eine  Königlich
  Bayersche  Zoll-Expedition  ins  Leben  treten,  welche  im  Namen  und  unter  Kontrole
  des  mit  Niederlage  versehenen  Haupt-Zollamtes  Nürnberg  die  Ausfertigungsund
  Erhebungs-Befugnisse  dieses  letzteren  bezüglich  der  auf  der  Eisenbahn  ankommenden
  und  abgehenden  zoll=  oder  übergangssteuerpflichtigen  Güter  nach  dem  Regulative
über  den  Eisenbahnverkehr  auszuüben  hat.

Unter  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September  1854
(Seite  333  des  Regierungs-Blattes)  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  Weimar  am  13.  November  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.
        <pb n="102" />
        90

IV.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  auf  erstatteten  Vortrag
in  Höchstihrem  Gesammt-Ministerium  dem  Maschinen-Fabrikanten  Herrn  Julius
de  Bary  in  Offenbach  auf  diesfallsiges  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf
nachstehende  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  durch  Zeichnung  und  Beschreibung
  nachgewiesene,  zur  Fabrikation  von  Cigarren  bestimmte  Maschinen,  nämlich:

a)  auf  eine  Cigarren-Wickel-Maschine,

b)  auf  eine  Cigarren-Ueberspinn-Maschine,

P)  auf  eine  Cigarren-Abschneide-Maschine
für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,
vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,  mit  der  Wirkung  zu  ertheilen  gnädigst  geruht,
daß  ohne  vorherige  Zustimmung  des  Patent-Inhabers  Niemand  eine  der  vorstehend
genaunten  Maschinen  anzuwenden  berechtigt  ist,  ohne  daß  jervoch  Jemand  in  Anwendung
  bereits  bekannter  Theile  derselben  beschränkt  werden  soll.

Uebrigens  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes,  welches  dann  als  erloschen  zu  betrachten
  ist,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung  im
Großherzogthume  nicht  binnen  Jahresfrist  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
nachgewiesen  wird,  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  der  Erfindung  im  Sinne  der
laut  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  —  Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1843,
Seite  13—  16  —  in  den  Zollvereins-Staaten  bei  Erfindungs-Patenten  zu  beobachtenden
  Grundsätze  ansdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
  ist,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  21.  November  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Junern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

 

Druck  der  Ho#.  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="103" />
        Regierungs-BGlatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  20.  Weimar.  13.  Dezember  1860.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Der  über  die  Anlegung  einer  Telegraphen-Leitung  von  Gera  über  Neustadt
  an  der  Orla  nach  Schleiz  zwischen  Bevollmächtigten  der  Großherzoglich  Sächsischen
  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung  am  26.  Mai  d.  J.  zu  Weimar
abgeschlossene  Vertrag  wird  nebst  der  dazu  gehörigen  Ministerial-Erklärung  vom
12.  v.  M.  andurch  zur  Nachachtung  und  Kenntnißnahme  bekannt  gemacht.

Weimar  am  1.  Dezember  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Ministerial-Erklärung.

Nachdem  der  über  die  Herstellung  einer  Königlich  Preußischen  Telegraphen-Leitung
  von  Gera  über  Neustadt  an  der  Orla  nach  Schleiz  unterm  26.  Mai
d.  J.  zwischen  Bevollmächtigten  der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich
Sächsischen  Staatsregierung  algeschlossene  Vertrag,  welcher  wörtlich  so  lautet:

Um  die  Verbindung  der  Königlich  Preußischen  Telegraphen-Leitung  von  Weißenfels
  nach  Gera  mit  einer  in  der  Stadt  Schleiz  zu  errichtenden  Königlich  Preußischen
  Telegraphen-Station  zu  vermitteln,  sind  von  der  Königlich  Preußischen  und
der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  Bevollmächtigte  ernannt  worden
und  zwar

von  der  ersteren  der  Major  und  Direktor  des  Telegraphen-Wesens  Franz
Chauvin,
von  der  letzteren  der  vortragende  Rath  im  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,
  geheime  Regierungsrath  Ferdinand  Schambach,
welche,  mit  Vorbehalt  der  Genehmigung  ihrer  beiderseitigen  hohen  Regierungen,
die  nachstehende  Uebereinkunft  abgeschlossen  haben:
22
        <pb n="104" />
        92

Art.  1.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  gestattet,  daß,  unbeschadet  ihrer
Landeshoheit,  eine  oberirdische  Telegraphen=  Linie  mit  beliebiger  Anzahl  von  Leitungsdrähten
  von  Gera  aus  längs  der  Chaussee  über  Mittelpöllnitz  und  Neustadt
an  der  Orla  nach  Schleiz  durch  das  Großherzoglich  Sächsische  Staatsgebiet  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  für  ihre  Rechnung  in  Ausführung  gebracht
und  zur  Staats=  und  Privat-Korrespondenz  benutzt  werde.  Sie  sichert  dem  Unternehmen
  den  in  den  Landesgesetzen  begründeten  Schutz  zu.

Art.  2.

Insoweit  bei  Herstellung  der  Telegraphen-Linie,  d.  h.  bei  Aufstellung  der
Telegraphen-Stangen  oder  bei  der  sonstigen  Befestigung  der  Leitungsdrähte  Staatsstraßen
  oder  andere  zur  Verfügung  der  Staatsverwaltung  stehende  Grundstücke  und
Gebäude  berührt  werden,  wird  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  der  Königlich
Preußischen  Regierung  die  unentgeltliche  Benutzung  derselben  für  diesen  Zweck  einräumen,
  auch  die  nöthigen  Anordnungen  ertheilen,  damit  die  hierzu  erforderlichen
Arbeiten  unbehindert  ausgeführt  werden  können.  Werden  hingegen,  wie  insbesondere
  bei  der  Durchführung  der  Telegraphen-Linie  durch  Ortschaften,  Kommunaloder
  Privat-Grundstücke  und  Gebäude  berührt,  so  bleibt  zwar  die  diesfallsige  Vereinigung
  mit  den  Betheiligten  der  Königlich  Preußischen  Telegraphen-Verwaltung
in  der  Hauptsache  überlassen,  die  Großherzogliche  Regierung  wird  jedoch  auf  Antrag
  der  gedachten  Verwaltung  ihre  Vermittelung  dafür  eintreten  lassen,  daß  auch
in  solchen  Fällen  die  Herstellung  der  Telegraphen-Linie  unbeanstandet  erfolgen
könne.

Art.  3.

Sollte  später  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  Bauwerke  ausführen
oder  Einrichtungen  treffen,  welche  die  Verlegung  der  Telegraphen-Linie  stellenweise
nöthig  machen,  so  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  solche  auf  ihre  Kosten
bewirken  lassen,  sobald  ihr  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  ein  auderweitiges
  geeignetes  Terrain  überwiesen  worden  ist.

Art.  4.

Die  Großherzoglich  Sichsische  Regierung  ertheilt,  gleichfalls  unbeschadet  ihrer
Landeshoheit,  weiter  ihre  Genehmigung  dazu,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung
  die  projektirte  Telegraphen-Linie  von  Neustadt  an  der  Orla  aus  nach  dem
Kreise  Ziegenrück  verlängere  und  ferner  von  einem  beliebigen  Anschlußpunkte  aus
das  Großherzoglich  Sächsische  Staatsgebiet  noch  mit  einer  andern  oberirdischen  Telegraphen-Linie
  zu  dem  Zwecke  der  Verbindung  des  Kreises  Schleusingen  mit  dem
        <pb n="105" />
        93

Königlich  Preußischen  Telegraphen-Netze  durchschneiden  lasse.  Für  den  Fall  der
Ausführung  der  genannten  Telegraphen-Linien  werden  für  dieselben  von  der  Großherzoglich
  Sächsischen  Regierung  Schutz  und  Förderung  nach  Maßgabe  der  Art.  1
und  2  ebenfalls  zugesichert.

Art.  5.

Wenn  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  sich  bewogen  finden  sollte,
eine  Telegraphen-Verbindung  in  größerer  oder  geringerer  Ausdehnung  selbstständig
in  der  Richtung  der  im  Art.  1  und  4  bezeichneten  Königlich  Preußischen  Telegraphen-Linien
  herzustellen,  so  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  derselben
die  Anlegung  eines  eigenen  Telegraphen-Drahtes  an  den  Preußischen  Stangen  gestatten,
  dessen  ungeachtet  aber  die  letzteren  für  alleinige  Königlich  Preußische  Rechnung
  unterhalten.

Art.  6.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich  für  ihre  Rechnung  in
der  Stadt  Neustadt  an  der  Orla  eine  Telegraphen-Station  dritter  Klasse  anzulegen
  und  so  lange  zu  erhalten,  als  nicht  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung
deren  Wiedereinziehung  beantragt.  Dagegen  sichert  die  Großherzoglich  Sächsische
Regierung  auf  die  letztgedachte  Zeitdauer  zu:

1)  dafür  zu  sorgen,  daß  von  den  städtischen  Gemeindebehörden  zu  Neustadt  an
der  Orla  der  Königlich  Preußischen  Telegraphen-Verwaltung  ein  aus  mindestens
  zwei  Zimmern  bestehendes,  zum  Telegraphen-Büreau  geeignetes  Lokal
  unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt  werde,

2)  der  Königlich  Preußischen  Regierung  jährlich  die  Hälfte  desjenigen  Betrages
aus  der  Großherzoglichen  Staatskasse  vergüten  zu  lassen,  um  welchen  etwa
die  durch  die  Station  Neustadt  der  Königlich  Preußischen  Telegraphen-Anstalt
  erwachsende  Einnahme  hinter  den  Unterhaltungskosten  derselben  zurückbleiben
  sollte.

Art.  7.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  übernimmt  die  unentgeltliche  Beförderung
von  Hof=  und  Staats-Depeschen  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  auf
allen  Stationen  der  Telegraphen=  Linie  von  Weimar  über  Weißenfels  und  Geranach
  Neustadt  an  der  Orla  und  Schleiz,  einschließlich  der  Abzweigung  nach  Ziegenrück,
  sowie  in  umgekehrter  Richtung;  doch  sollen  in  einem  Monat  nicht  mehr  als
6000  telegraphische  Zeichen  unentgeltlich  befördert  werden.

Wird  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  die  Beförderung  einer
größeren  Zahl  von  telegraphischen  Zeichen  verlangt,  so  ist  für  den  Mehrbetrag
die  tarifmäßige  Gebühr  zu  entrichten.

22“
        <pb n="106" />
        94

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  wird  diejenigen  Behörden  bezeichnen,
denen  die  freie  Benutzung  des  Telegraphen  gestattet  ist.

Sollte  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  eine  Telegraphen-Linie  nach
dem  Kreise  Schleusingen  in  Gemäßheit  des  Art.  4  zur  Ausführung  gebracht  werden,
  so  sichert  dieselbe  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  auf  allen  Stationen
  der  Linie  von  Weimar  bis  Schleusingen  und  umgekehrt  für  Hof=  und  Staats-Depeschen
  die  Freibeförderung  von  monatlich  sechstausend  telegraphischen  Zeichen
nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  ebenfalls  zu.

Art.  8.

Für  den  Dienst  der  Telegraphen-Station  in  Neustadt  an  der  Orla  und  auf
der  neu  anzulegenden  Telegraphen-Linie  kommen  die  Bestimmungen  des  deutschösterreichischen
  Telegraphen-Vereines  und  im  Uebrigen  die  speziellen  jeweiligen  Vorschriften
  und  internen  Tarif-Sätze  in  Anwendung,  welche  für  alle  Preußische
Telegraphen-Stationen  gelten,  und  nur  hinsichtlich  der  Reihenfolge  der  Beförderung
der  Staats-Depeschen  stehen  die  Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Telegramme
den  Königlich  Preußischen  Staats-Telegrammen  nach.

Anordnungen  von  allgemeinem  Interesse,  namentlich  Bestimmungen  über  den
Tarif,  werden  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  stets  thunlichst  bald  zur
Kenntniß  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  gebracht  werden.

Art.  9.

Die  in  Neustadt  an  der  Orla  anzulegende  Telegraphen-Station  wird  von
einem  Königlich  Preußischen  Beamten  bedient,  der  zur  unverbrüchlichen  Wahrung
des  Telegraphen-Geheimnisses,  insbesondere  aber  dahin  verpflichtet  werden  soll,
allen  zu  befördernden  Telegrammen  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung,  sowie
  deren  Staatsangehörigen  den  größten  Eifer  zu  widmen.

Derselbe  behält  ungeachtet  seiner  Anstellung  im  Großherzoglich  Sächsischen
Gebiete  das  Preußische  Unterthanenrecht  und  ist  hinsichtlich  der  Disciplin  des  ihm
übertragenen  Dienstes  der  Königlich  Preußischen  Telegraphen  =  Verwaltung,  im
Uebrigen  aber  den  Großherzoglich  Sächsischen  Behörden  und  Gesetzen  unterworfen.

Art.  10.

Die  Unterhaltung  der  Telegraphen-Linie  geschieht  durch  das  Personal  der
Königlich  Preußischen  Telegraphen  -Verwaltung;  insoweit  jedoch  jene  Linie  längs
Staatsstraßen  hinführt,  wird  das  mit  der  Straßenaufsicht  beauftragte  Personal  der
Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  von  dieser  angewiesen  werden,  auch  für  die
Ueberwachung  Sorge  zu  tragen  und  eintretende  Beschädigungen  oder  vorkommende
Unregelmäßigkeiten  selbst  sogleich  abzustellen,  beziehentlich  zur  Kenntniß  der  Station
        <pb n="107" />
        95

Neustadt  an  der  Orla  zu  bringen,  ohne  daß  jedoch  von  der  Großherzoglich  Sächsischen
  Regierung  für  den  Zustand  der  Telegraphen-Linie  irgend  eine  Gewähr,
noch  auch  eine  Verbindlichkeit  zu  diesfallsiger  Bermehrung  der  betreffenden  Aufssichts-Organe
  übernommen  wird.

Die  Königlich  Preußische  Telegraphen  -Verwaltung  versieht  das  genannte  Aufsichts-Personal
  zu  diesem  Zwecke  mit  den  erforderlichen  Unterweisungen  und  Materialien.


Die  Königlich  Preußische  Telegraphen-Verwaltung  hat  bezüglich  der  Ueberwachung
  und  wegen  Beseitigung  von  Beschädigungen,  welche  an  denjenigen  Strecken
der  Telegraphen-Linie  vorkommen,  die  längs  Kommunal-Wegen  geführt  sind,  sich
zunächst  mit  den  Kommunen  zu  verständigen;  jedoch  tritt  auch  hier  nach  Maßgabe
des  Art.  2  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  vermittelnd  ein,  sobald  die  gedachte
  Verwaltung  auf  Schwierigkeiten  stoßen  sollte.

Art.  11.

Die  Erklärungen  der  beiderseitigen  hohen  Regierungen  über  die  vorbehaltene
Genehmigung  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen  möglichst  schnell  erfolgen.

So  geschehen  Weimar  am  26.  Mai  1860.

*  Franz  Chauvin.  O  Ferdinand  Schambach.

mit  den  nachstehenden,  von  den  beiderseitigen  Regierungen  vereinbarten  weiteren
Erläuterungen  und  Bestimmungen:
1.  zum  Art.  2:

daß  bei  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Telegraphen  =  Leitungen  die  Großherzoglichen

  Wegebau-Offizianten  verpflichtet  seyn  sollen,  an  Staatsstraßen  oder  auf

Staatsgrundstücken  für  die  Beseitigung  derjenigen  Baumzweige  zu  sorgen,  welche

nach  dem  Urtheile  der  Königlich  Preußischen  Telegraphen  -Verwaltung  die  Isolation

  der  Leitungen  beeinträchtigen;
2.  zum  Art.  6  Ziffer  2:

a)  daß  unter  dem  dort  gebrauchten  Ausdruck  „der  Königlich  Preußischen  Telegraphen-Anstalt
  erwachsenden  Einnahme“  diejenige  Einnahme  zu  verstehen
ist,  welche  durch  die  auf  der  Station  Neustadt  aufgelieferten  Depeschen
aufkommt;

b)  daß  Königlich  Preußischer  Seits  soweit  irgend  möglich  dahin  gewirkt  werden
wird,  daß  der  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  zu  leistende
Zuschuß  für  die  Station  Neustadt  die  Summe  von  dreihundert  Thalern
jährlich  nicht  übersteige;
        <pb n="108" />
        3.  zu  den  Art.  4  und  7:

daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich,  falls  sie  eine  Telegraphen-Linie

durch  den  Großherzoglich  Sächsischen  Amtsbezirk  Ilmenau  führen  lassen  sollte,

geneigt  erklärt,  auch  in  der  Stadt  Ilmenau  eine  Station  errichten  zu  lassen,

sofern  deren  Unterhaltungskosten  durch  die  aufkommende  Einnahme  oder  in  anderer

  Weise  gedeckt  werden  —
von  Seite  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  genehmigt  worden  ist,
soll  diese  Uebereinkunft,  da  eine  gleichmäßige  Erklärung  des  Königlich  Preußischen
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  zu  Berlin  anher  abgegeben  worden,
zur  Nachachtung  öffentlich  Cekannt  gemacht  werden.

Weimar  am  12.  November  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Verordnung  resp.  Instruktion,
-*.

bei  Zerschlagung  und  Abtrennung  von  gebundenem  Gute  zu  beobachtende
Verfahten  betreffend.

Nachdem  Zweifel  darüber  entstanden  sind,  wie  die  Vorschrift  der  vormaligen
Großherzoglichen  Landes-Direktion  über  das  Verfahren  bei  Güterzerschlagungen  und
Grundstücksabtrennungen  vom  18.  Mai  1833  —  S.  432  folg.  des  Regierungs-Blattes
  vom  Jahre  1833  —  nach  der  seitdem  erfolgten  Neugestaltung  der  Staatsbehörden
  und  der  veränderten  Abgrenzung  ihrer  Geschäftskreise  dermalen  aunzuwenden
und  wie  weit  sie  den  jetzigen  Verhältnissen  nach  entsprechend  zu  erachten  sey,  wird
zur  Erledigung  der  vorliegenden  Bedenken  mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,
  des  Großherzogs,  Folgendes  verordnet:

8.  1.

Jedes  Gesuch  um  Gestattung  der  Zerschlagung  oder  Abtrennung  von  gebundenem
  Gute  ist  von  dem  Betheiligten  bei  Ueberreichung  eines  vollständigen  katastermäßigen
  Verzeichnisses  der  einzelnen  Bestandtheile  des  betreffenden  geschlossenen
Gutes  und  eines  von  der  Steuer-Revision  des  betreffenden  Bezirkes  gefertigten  Planes
über  die  Vertheilung  der  auf  dem  ganzen  Komplex  haftenden  Abgaben  und  Lasten
zunächst  bei  der  zuständigen  Gerichtsbehörde  anzubringen.
        <pb n="109" />
        97

8.  2.

Die  Gerichtsbehörde  hat  sodann  den  Vereinzelungsplan,  dafern  ein  Bedenken
gegen  dessen  Inhalt  nicht  hervortritt,  mit  Beachtung  der  Bestimmungen  in  den
§.§.  168  und  169  der  Verordnung  vom  12.  März  1841  über  Ausführung  der
Pfand=  und  Prioritäts-Gesetze  vom  6.  und  7.  Mai  1839,  den  betheiligten  Lehensund
  Zins-Stellen,  sowie  denjenigen  Personen,  welchen  sonstige  Real-Berechtigungen  an
dem  gesammten  Guts-Komplexe  oder  an  einem  Theile  desselben  zustehen,  Behufs  zu
erklärender  Beistimmung  oder  allenfallsiger  Ausstellungen  mitzutheilen,  etwa  sich  ergebende
  Abweichungen  und  Widersprüche  zu  erörtern  und  deren  Erledigung  thunlichst
zu  vermitteln,  falls  solches  aber  auf  diesem  Wege  nicht  gelänge,  darüber,  ob  und
wie  weit  auf  die  Widersprüche  von  der  Gerichtsbehörde  Rücksicht  zu  nehmen  sey,
Entschließung  zu  fassen.

3.

Nach  Vornahme  der  vorstehend  unter  §.  2  bezeichneten  Handlungen  hat  die
Gerichtsbehörde  die  bis  dahin  ergangenen  betreffenden  Akten  mit  einer  Aeußerung
darüber,  ob  von  ihrem  Standpunkte  aus  ein  Bedenken  gegen  die  Dismembration
vorliege,  dem  Bezirks-Direktor  mitzutheilen.

#.  .

Der  betreffende  Bezirks-Direktor  hat  hiernächst  die  betheiligte  Orts=  und
Flur-Gemeinde,  bei  Waldgrundstücken  auch  die  betreffende  Forstaufsichtsbehörde
über  die  beabsichtigte  Zerschlagung  oder  Abtrennung  von  gebundenem  Gute  zu  hören
  und  in  allen  sonstigen,  verfassungsmäßig  zu  seinem  dienstlichen  Ressort  gehörigen
Richtungen  das  fragliche  Gutszerschlagungs=  bezüglich  Grundstücksabtrennungs-Vorhaben
  zu  prüfen,  etwaige  Widersprüche  der  Gemeinde  oder  sonstige  erhebliche  Bedenken
  zu  erörtern  und  dann  über  die  landespolizeiliche  Zulässigkeit  der  Dismenbration,
mit  Beachtung  der  in  den  verschiedenen  Landestheilen  über  die  Zerstückelung  der
Grundstücke  bestehenden  Gesetze  und  Verordnungen  regelmäßig  (§.  6)  selbst  Entschließung
  zu  fassen  und  solche  den  zunächst  hierbei  Betheiligten  zu  eröffnen.

8.  3.

Auf  etwaige  Berufung  gegen  die  Weisung  des  Bezirks-Direktors  hat  der
letztere  an  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  zum
Zwecke  endgültiger  landespolizeilicher  Schlußfassung  über  die  Zulässigkeit  der  angezeigten
  Dismenbration  mit  den  Akten  zu  berichten.

·  s.6.  ,

Anch  in  solchen  Fällen,  wo  es  sich  um  Abtrennungen  von  Zubehörungen  von
Rittergütern  oder  Lehengütern  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  4.  September  1844,
in  Verbindung  mit  der  Bekanntmachung  vom  3.  Juli  1855  —  Seite  117
        <pb n="110" />
        98

folg.  des  Regierungs-Blattes  v.  J.  1855  —  handelt  und  in  denen  die
landesfürstliche  Genehmigung  auszuwirken  ist,  hat  zunächst  die  zuständige  Justiz-Behörde
  nach  §.S.  1  —  3  dieser  Verordnung  zu  verfahren,  dann  aber  der  betreffende
  Bezirks-Direktor  die  unter  §.  4  daselbst  vorgeschriebene  Prüfung  und
Erörterung  vorbereitend  eintreten  zu  lassen  und  erst  hierauf  die  Akten  mit  gutachtlichem
  Berichte  an  Großherzogliches  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,
einzusenden.

Gleiches  Verfahren  ist  in  allen  denjenigen  Fällen  einzuhalten,  für  welche  nach
den  in  einzelnen  Landestheilen  dermalen  noch  unverändert  fortbestehenden,  auf
Gutszerschlagungen  und  Grundstücksabtrennungen  bezüglichen  besonderen  Vorschriften
der  Königlich  Sächsischen  Gesetzgebung  die  Entschließung  des  Großherzoglichen
Staats-Ministeriums,  Departement  des  Innern,  auszuwirken  ist.

8.  7.

Sobald  die  nachgesuchte  Dismembrations-Erlaubniß  definitiv  ertheilt  oder  versagt
  ist,  hat  der  Großherzogliche  Bezirks-Direktor  der  betreffenden  Gerichtsbehörde,
bei  Rückleitung  der  Akten  derselben,  hiervon  Mittheilung  zu  machen.

8.  8.

Ist  die  landespolizeiliche  Dismembrations-Erlaubniß  ertheilt  worden:  so  hat
sodann  die  Gerichtsbehörde  die  vorschriftsmäßigen,  ihrerseits  weiter  nöthigen
Schritte  zur  Legalisirung  und  Beurkundung  der  einschlagenden  Rechtsverhältnisse
vorzunehmen.

8.  9.

Die  Vorschrift  über  das  Verfahren  bei  Güterzerschlagungen  und  Abtrennungen
vom  18.  Mai  1833  —  Seite  432  folg.  des  Regierungs-Blattes  v.  J.  1833
—  sowie  die  sich  darauf  beziehende  Bestimmung  im  Artikel  20  Satz  4  der  Verordnung
  vom  22.  Mai  1850,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die
Neugestaltung  der  Staatsbehörden  vom  5.  März  1850  —  Seite  538  des  Regierungs-Blattes
  v.  J.  1850  —  werden  hiermit  aufgehoben  und  an  die  Stelle  des
im  §.  167  der  Verordnung  vom  12.  März  1841  über  die  Ausführung  der  Pfandund
  Prioritäts-Gesetze  vom  6.  und  7.  Mai  1839  citirten  Regulatives  vom  18.
Mai  1833  tritt  dort  gegenwärtige  Verordnung.

Weimar  am  14.  November  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.  Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.
von  Watzdorf.  von  Wintzingerode.

 

Druck  der  Hef-  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="111" />
        Uegierungs  „Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  Weimar  Eisenach.

Nummer  21.  Weimar.  21.  Dezember  1860.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Im  Verfolge  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  25.  Juni  d.  J.
(Seite  73  des  Regierungs-Blattes)  wird  hierdurch  anderweit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß  in  Gemäßheit  einer  mit  der  Königlich  Sardinischen  Regierung
getroffenen  weiteren  Vereinbarung  bei  den  Sendungen  gollvereinsländischer  Branntweine
  nach  Sardinien,  wenn  dieselben  zur  See  befördert  und  in  einem  zum  Zollvereine
  nicht  gehörigen  Hafenplatze  eingeschifft  werden  sollen,  behufs  der  Erlangung
der  deshalt  zu  beanspruchenden  Zollbegünstigung,  außer  der  Versicherung  des  Absenders
  unter  A  und  dem  Ursprungszeugnisse  der  Ortsbehörde  unter  B  noch  die
Bescheinigung  des  Ausganges  der  Sendung  in  das  Vereinsausland  Seitens  des
betreffenden  vereinsländischen  Zollamtes  unter  C  des  Seite  74  des  dießjährigen
Regierungs-Blattes  algedruckten  Formularcs  erforderlich  ist  und  daß  die  nach
Maaßgabe  des  vorangezogenen  Formular-Entwurfes  auszufertigenden  Ursprungsnachweisungen
  dem  in  dem  betreffeuden  Einschiffungsorte  residirenden  Sardinischen
Konsul  vorgelegt  und  von  demselben  visirt  werden  sollen,  sowic  daß  den  fraglichen
  Nachweisungen  von  den  Versendern  der  Branntweine  eine  italienische,
oder,  wo  dieses  Schwierigkeiten  finden  sollte,  wenigstens  eine  fran  zösische  Uebersetzung
  beigegeben  seynn  muß.  Weimar  am  26.  November  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen,
G.  Thon.

II.  Mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  andurch
  Folgendes  verordnet:

1)  Wer  künftig  im  Großherzogthume  als  Arzt  angestellt  zu  werden  wünscht,
muß,  wenn  seit  der  von  ihm  bestandenen  Staatsprüfung  zwei  Jahre  verflossen
sind,  nachweisen,  daß  er  sich  während  dieser  Zeit  praktisch  gehörig  fortgebildet  hat.

23
        <pb n="112" />
        100

2)  In  der  Regel  soll  angenommen  werden,  daß  dieser  Nachweis  geführt
worden  sey,  wenn  der  Bewerber  durch  glaubwürdige,  günstig  lautende  Zeugnisse
darthut,  daß  er  in  der  fraglichen  Zeit  entweder  irgendwo  als  Arzt  oder  als  Hülfsarzt
  in  einer  akademischen  Klinik  oder  in  einer  anderen  öffentlichen  oder  rühmlich
bekannten  Privat-Kranken=  oder  Entbindungs-Anstalt  fungirt  oder  dergleichen  Anstalten
  als  Praktikant  benutzt  oder  endlich  sich  unter  Anleitung  eines  bewährten  Arztes
  praktisch  fleißig  beschäftigt  hat.

3)  Mangelt  es  an  einem  solchen  Nachweise,  so  hat  der  Bewerber  ein  praktisches
  Colloquium  vor  der  Großherzoglichen  Medicinal-Kommission  zu  bestehen.

4)  Will  ein  junger  Arzt  sich  unter  Anleitung  eines  inländischen  Arztes
praktisch  fortbilden  (2),  so  bedarf  er  dazu  wegen  der  Bestimmungen  in  den  8.8.
110  und  111  der  Medicinal-Ordnung  vom  1.  Juli  1858  und  in  den  8.8.  13
und  14  der  Verordnung  vom  15.  Juli  1858,  die  Einrichtung  der  Apotheken  rc.
betreffend,  der  vorherigen  Genehmigung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums.

5)  Obige  Vorschriften  finden  auch  bei  jeder  wiederholten  Bewerbung  um
eine  erste  Anstellung  als  Arzt  Anwendung;  das  Colloquium  erfolgt  aber  nur  dann,
wenn  die  Verleihung  einer  bestimmten  Stelle  von  dem  Ergebnisse  eines  solchen
allein  abhängt.

Weimar  am  28.  November  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

III.  Die  amtlichen  Waarenverzeichnisse  weisen  unter  dem  Worte  „Decken“
die  Decken  (Fußdecken)  aus  Kokosfasern  allgemein,  dergleichen  von  Manillahanf,
Jute  und  anderen  vegetabilischen  Fasern  dagegen  nur  dann  der  allgemeinen  Eingangsabgabe
  zu,  wenn  sie  aus  losen  (nicht  versponnenen)  Fasern  gefertigt  sind.  Nach
einer  Verständigung  unter  den  Regierungen  der  Zollvereins-Staaten  soll  diese  Unterscheidung
  aufhören  und  vom  1.  Jannar  1861  ab  an  die  Stelle  der  bezüglichen
Vorschrift  der  Waarenverzeichnisse  (Seite  31  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses
zum  Zoll-Tarife  und  Seite  36  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  für  den  Zwischenverkehr
  mit  Oesterreich)  die  folgende  Bestimmung  treten:

„Decken  (Fußdecken)  aus  Binsengeflecht,  groben  Baumwurzeln,  losen  (nicht
versponnenen)  Fasern  von  Manillahauf,  Jute,  losen  Kokosfasern  und  anderen
losen  vegetabilischen  Fasern,  gefärbt  oder  ungefärbt;  ferner  dergleichen  in
Verbindung  mit  Bindsaden  aus  Hauf  und  mit  Werg,  nuch  mit  einer  Einfassung
  ven  Leinen,  Wolle  u.  s.  w.  bis  zu  zwei  Zoll  Breite  —  Allgemeine
  Eingangsalbgabe.“
        <pb n="113" />
        101

Hiernächst  ist  auch  den  unter  den  vorgedachten  Regierungen  bereits  früher  deshalb
  erfolgten  Vereinbarungen  zu  Folge  für  angemessen  erachtet  worden:

1)  den  im  amtlichen  Waarenverzeichnisse  enthaltenen  Unterschied  zwischen  gereinigtem
  und  ungereinigtem  Terpentinöl  fallen  zu  lassen  und  beide  Gattungen
von  Terpentinöl  der  Position  II  5  m  des  Vereins-Zolltarifes  zuzuweisen,
ferner  Camphin,  sowie  das  dem  Terpentinöl  nahe  verwandte  Harzöl  im  Zollsatze
  dem  Terpentinöl  gleichzustellen;

2)  daß  „Seufsaat“  hinsichtlich  der  Verzollung  der  Position  II  9  b  2  statt
der  Position  II  9  b  3  des  Vereins-Zolltarifes  zugewiesen  werde  und

3)  daß  die  Bestimmung  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses,  wonach  Flacheisen
in  Stäben  über  sieben  Zoll  Preußisch  breit,  nicht  mehr  nach  Position  II
6  b,  sondern  wie  geschmiedete  Eisenplatten  nach  Position  II  6  d  des
Vereins-Zolltarifes  verzollt  werden  soll,  in  gleicher  Weise  auch  auf  Stahl
Anwendung  finde.

Von  dem  unterzeichneten  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  wird  solches
daher  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Weimar  am  1.  Dezember  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Thon.

IV.  Nach  Mittheilung  des  Königlich  Preußischen  Finanz-Ministeriums  sind
die  Gegenstände,  hinsichtlich  welcher  in  Folge  der  unter  den  Zollvereins-Regierungen
  deshalb  getroffenen  Verabredungen  die  vorhin  bestandene  Waaren-Kontrole  im
Binnenlande  (§.8.  93  bis  97  der  Zollordnung)  unter  Aufrechthaltung  der  Bestimmungen
  des  Zollgesetzes  §.  36  zu  1  und  4  und  der  Zollordnung  §.  92  im  Königreiche
  Preußen  bis  auf  Weiteres  bereits  im  Jahre  1852  aufgehoben  wurde,
neuerdings  in  mehren  dortseitigen  Verwaltungsbezirken  vermehrt  worden,  so  daß  jene
Kontrole  nunmehr  ausnahmsweise  bis  auf  Weiteres  nur  noch  beibehalten  wird:

in  der  Rheinprovinze:

a)  in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  Kaffee  in  allen  Kreisen  des  Regierungsbezirks
  Düsseldorf  auf  dem  linken  Rheinufer,  sowie  in  den  Kreisen  Wesel  (Rees),
auf  dem  rechten  Rheinufer,  ferner  in  den  Kreisen  Erkelenz,  Heinsberg,  Geilenkirchen,
  Aachen  (Stadt=  und  Land-Kreis),  Jülich,  Düren,  Montjoie,  Malmedy
  des  Regierungsbezirkes  Aachen  und  Bergheim  Regierungsbezirkes  Cöln;
in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  Wein  in  den  Kreisen  Saarbrücken,
Saarlouis,  Merzig,  Saarburg  und  Trier  (Regierungsbezirkes  Trier),  sowie
  in  den  weinbauenden  Gemeinden  der  Kreise  Bonn  und  Sieg  (Regierungsbezirkes
  Cöln),  Neuwied,  Ahrweiler,  Mayen,  Coblenz,  Cochem,  Zell,

b.
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        102

Berncastel,  Wittlich,  St.  Goar,  Creuznach  (Regierungsbezirkes  Coblenz)
und  im  Landgräflich  Hessischen  Oberamte  Meisenheim,  und

)  in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  Branntwein  in  den  Kreisen  an  der  Nassauschen
  und  Rheinbayerschen  Grenze,  namentlich  in  den  Kreisen  Wetzlar,
Altenkirchen,  Neuwied,  Coblenz,  St.  Goar,  Creuznach,  St.  Wendel,  Ottweiler
  und  Saarbrücken,  sowie  in  dem  Landgräflich  Hessischen  Oberamte
Meisenheim  und  in  dem  Großherzoglich  Oldenburgschen  Fürstenthume  Birkenfeld;

in  der  Provinz  Westphalen:
in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  Kaffee  im  Regierungsbezirke  Münster;

in  der  Provinz  Sachsen:

in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  Branntwein  in  den  Kreisen  Osterburg,  Salzwedel,
  Gardelegen,  Stendal,  Calbe,  Wanzleben,  Magdeburg,  Wolmirstedt,  Neuhaldensleben,
  Oschersleben,  Aschersleben,  Halberstadt,  Wernigerode,  Saalkreis,
Stadt  Halle,  Mansfelder  Seekreis  und  Mausfelder  Gebirgskreis,  Sangerhausen,
Eckartsberga,  Querfurt,  Merseburg,  Weißenfels,  Naumburg,  Zeitz,  Nordhausen,
Worbes,  Heiligenstadt,  Mühlhausen,  Langensalza  und  Weißensee,  sowie  in  den  der
Provinz  angeschlossenen  fremdherrlichen  Gebietstheilen,  nämlich:  in  der  Hannoverschen
  Grafschaft  Hohenstein  und  dem  Amte  Elbingerode,  in  dem  Braunschweigschen
Fürstenthume  Blankenkurg,  dem  Stiftsamte  Walkenried  und  dem  Amte  Calvörde,
in  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtschen  Unterherrschaft,  in  den  Großherzoglich
  Sächsischen  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  und  in  dem  Herzoglich  Sächsischen
Amte  Volkenroda;

in  der  Provinz  Brandenburg:

a)  in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  baumwollenen  und  dergleichen  mit  anderen
  Gespinnsten  gemischten  Stuhlwaaren  und  Zeugen  in  den  Kreisen  Prenzlau,
  Templin,  Ruppin,  Ost=  und  West-Priegnitz,

b)  in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  Zucker,  Kaffee,  Tabacks-Fabrikaten,
Wein  und  Branntwein  aller  Art  in  den  Kreisen  Prenzlau,  Templin,  Ruppin,
  Ost=  und  West-Priegnitz.

Unter  Rückbezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachungen  vom  15.  und  27.
Januar  und  12.  Juni  1852,  Seite  22,  30  und  155  des  Regierungs-Blattes
und  vom  26.  April  1854,  Seite  216  des  Regierungs-Blattes,  wird  dieses  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Weimar  am  12.  Dezember  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Druck  der  Hei-  Buchdruckerei  in  Weimar.
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        Regierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  22.  Weimar.  36.  Dezember  1860.

Ministerial-Bekanntmachungen.

1.  Es  ist  das  Königlich  Baversche  Haupt-Zollamt  Miltenberg  aufgehoben
  unr  sein  Bezirk  dem  Haupt  Zollamte  Aschaffenlburg  zugetheilt  worden,  jedoch
  raselbst  kis  auf  Weiteres  noch  eine  Kontrole  Stelle  zur  Kontrolirung  des
steuerpflichtigen  Uebergungsverkehres  und  zur  Erhebung  der  Uebergangsabgaben,  mit
der  Befugniß,  Uebergangsscheine  auszustellen  und  zu  erledigen,  verblieben.

Es  wird  dieses  hiermit,  unter  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
vom  8.  September  1854  (Seite  333  des  Regierungs  Blattes)  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  9.  Dezember  1360.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Nachdem  die  Führung  der  Kataster  von  Roehrbach  und  Teutleben
dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte  zu  Buttstädt  übertragen  worden  ist,  wird
solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  Dezember  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

24
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        104

III.  An  der  Stelle  des  Großherzoglich  Hessischen  zeitherigen  Neben-Zollamtes
  I.  Klasse  mit  bedingtem  Niederlagerechte  in  Worms  wird  daselbst  vom
1.  Januar  k.  J.  an  ein  Haupt-Zollamt  im  Innern  mit  unbedingtem  Niederlagerechte
  in  Wirksamkeit  treten,  was  unter  Bezug  auf  die  Ministerial  Bekanntmachung
  vom  8.  September  1854  (S.  333  des  Regierungs-Blattes)  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  20.  Dezember  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
.  Thon.

Bekanntmachung.
Mit  Rücksicht  auf  den  jetzigen  Preis  des  Hafers  ist  bei  den  Posthaltereien
des  Großherzogthumes  für  das  Jahr  1861  die  Taxe
für  ein  Extrapost-Pferd  auf  11  ½  Silbergroschen
und
für  ein  Courier=  und  Estaffetten  -Pferr  auf  16  ½  Silbergroschen
für  jede  Meile  festgestellt  worden.
Unter  Bezugnahme  auf  §.  1  der  höchsten  Verordnung  vom  22.  Angust  1845
wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  21.  Dezember  1860.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

 

 

Druck  der  Hef-Buchdruckerei  in  Weimar.
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  </text>
</TEI>
