<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>rbl_swe_1864</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Regierungs-Blatt
Grozberzogihun

Sachse  ·=  Weimar-Eise  nach
auf  das  Jahr  1  864.

 

Weimar,

gedruckt  in  der  Hof-  Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlau.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Inhalt.

Seite  des

«  Ryiekunqss

lattes.

 

A.

Ablösungs-Kommission.  Führung  des  Gegenbuches  bei  derselben

Altenburg  —  Sachsen-Altenburg  —  Herzogthum.  Siehe  Hoheits-Ausgleichungs-Schlußvertrag.


Anhalt-Bernburg.  Beitritt  dieses  Herzogthumes  zu  dem  Ober-Appellationsgerichte
  zu  Jona

Anleihe,  landschaftliche,  Behufs  der  Entschädigung.  für  entzogenes  3.
recht,  oder  für  den  Wegfall  innungsmäßiger  Verbletungsrechte

Apolda.  Siehe  Post.

Arnshall,  Saline  bei  Arnstadt.  Siehe  Viehsalz.

Arzenei-Taxc,  neue,  Königlich  Preußische,  siebente  Ausgabe.  Verordnung
  im  Betreff  deren  Einführung  in  dem  Großherzogthue

Assekuranz-Bank  für  Deutschland  in  Dresden  —  landwirthschaftliche  —
Zurückziehung  deren  Koncession  zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthume

G.

Badeverein  zu  Weimar  erhält  die  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit

Bavern  —  Königreich.  Siehe  Eisenbahn  und  Ostheim.

Bernburg  —  Anhalt-Bernburg.  Siehe  Ober-Appellationsgericht.

Bestellgebühren  für  die  Postsendungen  mit  Zeitungen  in  die  Landorte

Bestellgebühren  bei  Briefpostsendungen.  Almähliches  Abschaffen  derselben
  in  den  eigentlichen  Postorten

Bier.  Siehe  Ostheim.

Blutegel.  Netto-Taxpreis  für  denselbern

Brandversicherungs-Beitrag;  dessen  Ausschreiben  und  Erhebung.

Braugeschäfte  ruhen  am  Vormittage  des  Gründonnerstages  bis  nach

 

Beendigung  des  Gottesdienstes  ..............
Bremen  —  freie  und  Hanse-Stadt.  Siehe  Gewerbe-Legitimations-Karten.


Bundes-Cartel-Konvention  vom  10.  Fehruar!  1831.  ene
ihres  achten  Artikkes
Buttlar.  Siehe  Uebergangsstraße.  #
Buttstädt.  Siehe  Post.

C  i

Courier-Pferd,  dessen  Tare  auf  jede  Meile  .....  «
Creuzburg.  Die  Salzgelder-Einnahme  daselbst  betreffend  .  «

78.

95—97.
13—20.
24.

87—93.
159.

79.

82.
161.

60.
10.

81.

20.

160.
64.
        <pb n="4" />
        Inh  al  t.

Seite  des
Regierungs
Blattes.

 

D.

Diözesen  östlichen  und  westlichen  Theils  im  Justizamts=  Bezirke  Eisenach
sind  in  einen  Diözesan-Bezirk  vereinigt  worden

Dissidenten,  kirchliche,  Gesetz  und  Vererdnung  darüber  vom  10.  **
1864  nebst  Schemas  .

Dornburg.  Errichtung  einer  Post  Expeditton  daselbsi

Dresden.  Siehe  Assekuranz-Bank.

E.

Einkommensteuer.  Sechster  Nachtrag  vom  9.  November  1864  zu  der
Verordnung  vom  19.  November  1851,  die  Ausführung  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.  März  1851  betreffend.

Eisenach.  Die  dasige  Salzgelder-Einnahme  betreffemd  ..

Eisenach.  Siehe  RKupferbergbau=  und  Hütten-Gesellschaft
und  Spar  kasse.

Eisenbahn  —  Thüringische.  Das  Bahnpolizei-Reglement  derselben  vom
15.  August  1863  ist  auch  maßgebend  für  die  das  Großherzogthum  durchziehenden
  Theile  der  Kurfürst-Friedrich-Wilhelms-Nordbahn  ·

Eisenbahn—Werm-EisenbahngesellschaftAuseinandcrsehungder
vertragsmäßig  zwischen  derselben,  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft,
den  Königlich  Bayerschen,  den  Großherzoglich  Sächsischen,  sowie  den
Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  und  den  Herzoglich  Sachsen-  Coburg-Gothaischen
  Staatsregierungen  bestehenden  Verbältnisse

Eisenbahngesellschaft  —  Thuͤringische  —  Abänderung  der  *  43
57  ihres  Statuts

Estaffetten  und  Exerapost.  Pferd,  deren  Tare  auf  jede  Meile

.

Fahrposten.  Siehe  Posten  und  Waaren.

Feuerversicherung  —  deutsche  —  auf  Gegenseitigkeit  in  Ludwigshafen
am  Rhein.  Die  derselben  widerruflich  und  bedingungsweise  ertheilte
Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthume

Forst-Inspebtion  Frauensee  zu  Martsuht  erhaͤlt  die  le  Bezeichnung  dors.
Inspektion  zu  Marksuhl"“

 

25—44.
81.

141.
64.

21.

113—138.

157.
160.

160.

76.
        <pb n="5" />
        1
l  Seite  des

J  n  h  "  l  t.  Regierunge

Blattes.

 

Franko-Stempel.  Bestimmungen  für  die  Poststellen  in  Betreff  der  aus
den  Couverts  ausgeschnittenen  und  an  Stelle  der  Freimarken  durch  Auf—
kleben  auf  einen  Brief  zum  Frankiren  verwendeten  Franko-Stempel

Friedländer  „  Ingenieur  aus  Berlin;  dessen  Ersndungs:  Batent  auf  eine

Flachs-,  Brech-  und  Schwinge-  Maschine  ..

156.

i

G.

Geisa.  Siehe  Uebergangsstraße.  i
Gerichtsstand  —  privilegirter  —  der  in  dem  Eisenachschen  Kreise  angesessenen,
  früher  reichsunmittelbaren  Familien  und  deren  Güter.  Nahmhaftmachung
  der  diesfallsigen  Kommissare  des  Kreisgerichts  zu  Eisenach
Gewerbebetrieb.  In  Ansehung  der  gegenseitigen  Zulassung  zu  demselben
  besteht  zwischen  dem  Großherzogthume  und  dem  Fürstenthume
Schwarzburg-Rudolstadt  ein  Unterschied  nicht  109.
Gewerbe=  Eegitimations-  Karten  fuͤr  Handelsreisende;  deren  Ertheiinna
  4.  22.  79.
Glaeser,  Ober-Steuer-  Kontroleur  in  Brieg  und  Hofmann,  Maschinen-Fabrikant
  in  Breslau;  deren  Erfindungs-Patent  auf  einen  Spiritus-Kontrole-Apparat
  63.
Gründonnerstag  gehört  zu  den  sogenannten  halben  Festtagen,  deren  tirch—
liche  und  weltliche  Feier  blos  durch  Jormitagsgoesdient.  geschieht.  81.
Grundstücke,  deren  Zusammenlegung.  Nachtrag  vom  29.  Dezember  1863
zum  Gesetze  darüber  vom  15.  Oktober  1855  l.
Grundstückszusammenlegung.  Gleichmäßiges  Verfahren  der  Justiz=  und  l
Kataster-Behörden  in  Ansehung  des  zu  derselben  gezogenen  Grundbesitzes  45—39.

D
i
L.
Handelsreisende.  Siehe  auch  Gewerbe-Legitimations-Karten  .  4.  22.  79.
Handelsverein.  Siehe  Zoll=  und  Handels-Verein.
Hofmann.  Siehe  Glaeser.
Hoheits-Ausgleichungs-Schlußvertrag  zwischen  dem  Großherzotbhume
  und  dem  Herzogthume  Sachsen-Altenburg;  dessen  Inkrafttretung  10.
Huch,  Kaufmann  in  Braunschweig  und  Windhausen,  Civil-Ingenieur
in  Duderstadt;  deren  Erfindungs-=  Patent  auf  eine  1  Hochdruck.
oder  Feuer-  Luft-  Maschine  #141.
Hünefeld.  Siehe  Uebergangsstraße.
        <pb n="6" />
        Inh  a  l  t.

Seite  des
Regierungs- 



Z.

Aufbebung  der  juristischen  Versonlicht  eit  mehrer  aufgelöster

EIIIIIIIE

Innungen.
Innungen

Innungsmäßige  Verttenngerechtr

J.

Jagdrecht,  entzogenes,  Entschädigung  dafür

Jena.  Siehe  Ober-Appellationsgericht.
Justiz-Behörden.  Siehe  Grundstückszusammenlegung.

K.

Kataster-Behörden.  Siehe  Grundstückszusammenlegung.

Katasterführung  über  die  Orte:  Frankendorf,  Linderbach,  Oberweyd,
Ottstedt  a.  B.,  Schellroda,  Taubach,  Töttleben,  Tromlitz,  Wallichen,
Wersdorf,  Wiegendorf  und  Zimmern

Kupfer-,  Bergbau=  und  Hütten-Gesellschaft  zu  Eisnach  und
Salzungen;  deren  Auflösung  u—  und  Zuruͤckziehung  der  ihr  ertheilten  iuristischen
  Persönlichkeit  .

Entschadtgnng  für  deren  Wegfall.

N...–.  I.A.D7

I-WI[[D.&amp;amp;DD

L.

Landtags-Abgeordnete;  deren  Neuwahl

Siehe  Feuerversicherung.

M.

Malzaufschlag  im  Amte  Ostheim.  Siehe  Ostheim.

Manganbraun,  so  genannt,  ist  zu  Denaturirung  des  von  den  Salinen
abzugebenden,  zur  Viehfütterung  bestimmten  Salzes  gestatter  und  diese
Verwendung  später  wieder  aufgehoben.  ·  ..

Marksuhl.

Ludwigshafen  am  Rhein.

Siehe  Forst-Inspektion.

 

8.  61.  109.

13—20.
!124.

1138—20.
544.

5.  6.  8.
11.  21.
62.  77.
80.  159.

76.

80.

62.
55.86.

85.

(/138—140.

77.  86.
        <pb n="7" />
        Inh  a  l  t.

Seite  des
Regierungs.
Blattes.

 

Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg  Strelitz  —  Großherzogthümer.
  —  Siehe  Siam.

Militär-Dienstpflichtige.  Abänderung  der  Instruktion  vom  22.  Juli
1857  im  Betreff  der  Aufstellung  der  Ortslisten  über  dieselben  "

Morgenthau,  Cigarren-Fabrikant  in  Mannheim;  dessen  Erfindungs-Patent
  auf  Herstellung  von  Cigarren  mit  Benutzung  von  istennhel
Präparaernnnnn

Münchenbernsdorf.  Der  dasige  Vorschußverein  erhält  die  Rechte  einer
juristischen-Person...................

Musterungs=  und  Verloosungs-Termine  der  Militär-Pflichtigen
find  künftig  im  Monat  September  zu  halten  und  deren  Reise-  Legiti
mationen  hiernach  auszufertiiien

U.

Nolden,  Maschinen-Konstrukteur  zu  Frankfurt  a.  M.,  dessen  Erfindungs-Patent
  auf  eine  Maschine  zum  Schälen  von  Weigen

O.

Ober-Appellatious-Gericht  zu  Jena  —  gemeinschaftliches  —  Beitritt
  der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Cöthen  zu  demselben
  durch  Staatsvertrag  in  Ansehung  des  vormaligen  Herzogthumes
Anhalt-Bernburg..  ..  .  ..

Oesterbehringen.  Die  Zusammenlegung  der  in  der  Flur  dieses  Ones
befindlichen  Sachsen-Weimarischen  und  Sachsen-  Gothaischen  Grundstücke
  nach  der  Sachsen-Gothaischen  Gesetzgebung

Oppurg.  Einrichtung  einer  Post  daselbst

Orts-Tagxatoren.  Siehe  Taxatoren.

Ostheim:

1)  Bestimmungen  uͤber  die  Erhebung  und  Kontrolirung  des  Nalzaufschlages
in  dessen  Amtsbezirke  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers  .

2)  die  bei  Versendung  von  Bier  aus  dem  Vordergerichte  Ostheim  zu  gewährende
  Rückvergütung  des  davon  entrichteten  Malzaufschlages

3,  die  Besteuerung  der  innern  Erzeugnisse  in  dessen  Amtsbezirke

 

66.

83.

155.

66.  155.

65.

95—97.

75.
112.

12.

23.
67—74.
78.
        <pb n="8" />
        Inhalt.

Seite  des
Regirrunge-Blattes.


 

über  deren  Einführung  in  dem  Großherzogthume

Post  —  Versonenpost  —  Lugliche,  zwischen  Apolda  und  b,Ha  deren
Errichtung  ...

Posteinrichtung  in  Oppurg.  .

Posten  —  Fahrposten  —  Aenderungen  und  Ergänzungen  des  Regulatives
vom  18.  Dezember  1833  über  die  zollamtliche  Behandlung  der  mit  den
Fahrposten  über  die  Grenzen  des  Zollvereines  eingehenden?  Waaren

Post-  Expedition  zu  Dornburg,  deren  Errichtng

Post-Franko-Stempel.  Siehe  Franko-=  Stempel.  I

Postmäßige  Entfernung  zwischen  Ilmenau  und  Stadtiim

Postmäßige  Entfernung  von  Weimar  nach  Schloßvippach  und  von
Weimar  nach  Sömmerda

Postsendungen  mit  Zeitungen  an  die  Landorte;  deren  Bestellgebühren.

Postsendungen  mit  Briefen.  Allmähliges  Abschaffen  der  diessallsigen
Bestellgebuͤhren  in  den  eigentlichen  Postorten

Siehe  auch  Bestellgebühren.

Preußen  —  Königreich  —  Siehe  Gewerbe-Legitimations-Rarten.

R.

Rast,  Freiherr  von,  Kammerherr  und  Ehrenbuͤrger  der  Residenz-Stadt
Coburg.  Die  von  demselben  gemachten  Widmungen  erhalten  d  die  Rechte
einer  milden  Stiftung  .  ·

Reichsunmittelbare  Familien;  deren  Gerichtsstand  ...

Ritter,  Kreisbaumeister  zu  Trier.  Erfindungs-Patent  für  denselben  auf
eine  neue  Vorrichtung  zum  Aufhängen  und  Schwingen  von  Glocken

Rudolstadt  —  Schwarzburg  —  Fürstenthum  —  Siehe  Gewerbebetrieb.

O.
Sachsen  —  RKönigreich  —  Siehe  (Gewerbe-Legitimations-Karten.
Salz.  Siehe  Manganbraun.
Salzgelder-Einnahmen  zu  Creuzburg  und  Eisenach.  Die  Abzweigung
mehrer  Ortschaften  von  der  Ersteren  und  resp.  Ueberweisung  an  Letztere

Ü

l

«  l

Pharmakvpöe,  Königlich  Preußische,  siebente  Ausgabe.  Berordnung
l

 

Schwimmbverein  zu  Weimar  erhält  die  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit

Seelenlisten.  Siehe  Volkszählung.

87—93.
98.
112.
84.
81.
66.

112.
82.

161.

*n
*

64.
79.
        <pb n="9" />
        Inhalt.  isch  è

Blattes.

 

Siam,  Königreich,  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag
zwischen  demselben  und  den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines
  und  den  Großherzogthümern  Mekklenburge  Schwerin  und

Mecklenburg-Streliz..  .....  ...  143—154.
Sparkasse  zu  Eisenach.  Abänderung  einiger  Peimn  der  erneuerten
  Statuten  derselben  vom  23.  März  1850  97.

Sporteln  und  Gebühren  der  Gerichts=  und  Verwaltungs=  Behoͤrden.  cheset
vom  6.  Dezember  1853.  Nachtrag  zu  demselben  vom  13.  Januar  1864.  9.

Steuerstellen.  Siehe  Zoll=  und  Steuer-Stellen.

T.

Taxatoren  —  Orts-Taxatoren  —  Instruktion  fuͤr  dieselben.  .  .  99—108.
Thüringische  Eisenbahn.  Siehe  Eisenbahn.

U.

Uebergangsstraße  von  Vacha  nach  Hünefeld  über  Buttlar,  sowie  umgekehrt,
  wird  aufgehoben  und  die  Abfertigungs=  und  Gebe  ·  Stelle  zu
Buttlar  mit  der  zu  Geisa  vereinigt  ..  98.

V.

Vacha.  Siehe  Uebergangsstraße.
Vereinsgesellschaft  zu  Weimar  erhält  die  Rechte  einer  juristischen  Rerson  81.
Verloosungs-Termine  der  Militär-Pflichtigen.  Siehe  Musterungsund

  Verlvosungs-Termine.  Z

Versicherungsanstalten  —  ausländische.  Nabmbaftmachuns  ehrnn

 

20.  22.
I.  79.

Agenten  derselben  in  Weimar  und  Eisenach  .  ..  80.  91.
Viehsalz  und  Viehsalzlecksteine  aus  dem  Königlich  Preußischen  Stein--salzbergwerke

  bei  Erfurt  werden  von  der  Saline  Arnshall  bei  Arnstadt

  an  die  Bewohner  der  Steuerbezirke  Blankenhapn,  Ilmenau  und

Remda  verkauftt..  .  ...  .  3.
Viebzählung.  Bestimmungen  zu  deren  Ausführng  #4410—112.
Volkszählung.  Bestimmungen  zu  deren  Ausfuͤhrung  .  .  .  .  .  .  1110—112.

Vorschußverein  z  zu  Münchenbernedor  erhaͤlt  die  e  Rechte  einer  julishen
Person  ..
        <pb n="10" />
        Seite  des

L  h  (  Rezietunge-W.



Waaren.  Aenderungen  und  Ergänzungen  des  Regulatives  vom  18.  Dezember
  1833  über  die  zollamtliche  Behandlung  der  mit  den  Fahrposten
über  die  Grenzen  des  Zollvereines  eingehenden  Waaren  84.
Weimar.  Siehe  Bade-  und  Schwimm-Verein,  Gewerbebeirieb,  I
Postmäßige  Entfernung,  Vereinsgesellschaft.
Werra-Eisenbohn.  Siehe  Eisenbahn.
Wexz  und  Söhne  in  Ehemnih:  deren  Erfindungs-  Vatent  auf  einen
Strumpfwirkerstuhl
Windhausen.  Siehe  Huch.

158.

B.

Zeitungen.  Bestellgebuͤhren  für  deren  Sendungen  in  die  Landorte  ..  82.
Zeitungen.  Von  den  Abonnenten  derselben,  welche  sie  auf  dem  Post-Bureau

  abholen  oder  abholen  lassen,  werden  Gebühren  nicht  mehr  erhoben  162.
Ziegier  „  Alexander,  Dr.  und  Hofrath  aus  Ruhla;z  dessen  Stifung  von

1000  Thalern  erhält  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  22.
Zoll,  und  Handels-Verein  —  Thüringischer  —  brichung  eines
Amtsblattes  für  dessen  General-Inspektor  in  Erfurtt  60.

Zoll=  und  Handels-Verein  —  deutscher.  Siehe  Siam.
Zoll=  und  Steuer-Stellen.  Verzeichnisse  über  Veränderungen  bei  5—7.
denselben  in  mehren  Zollvereins-Staaten  ......  ..23.98.

Vorstehendes  Repertorium  ist  in  Folge  des  bei  Errichtung  des  Großherzoglichen
  Regierungs-Blattes  erschienenen  höchsten  Patents  vom  18.  März  1817  und
gemäß  der  Verordnung  vom  2.  März  1832  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1817,
Seite  2,  Nr.  7  und  vom  Jahre  1832,  Seite  13,  Nr.  4)  bearbeitet  und  abgedruckt
  worden.

Weimar  am  31.  Dezember  1861.

Die  Redaktion  des  Großherzoglich  Sächsischen  Regierungs-Blatteé.
Dr.  Ernst  Müller.
        <pb n="11" />
        Regierungs-Blatt
Großherzoghum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  1.  Weimar.  8.  Januar  1364.

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
K.  u.

Zur  Abschneidung  entstandener  Zweifel  über  die  den  Grundstücksbesitzern  in
solchen  in  der  Separation  begriffenen  Fluren,  in  welchen  die  in  §.S§.  36  flg.  des
Gesetzes  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  vom  15.  Oktober  1859  geordnete
  vorläufige  Uebernahme  der  eingetauschten  Grundstücke  (der  neuen  Planstücke)
Statt  gefunden  hat,  die  Bestätigung  des  Zusammenlegungs-Recesses  aber  noch
nicht  erfolgt  ist,  an  den  übernommenen  Planstücken  zustehenden  Rechte  verordnen
Wir  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  als  Nachtrag  zu  den  §.S.  36  bis  38
des  bezeichneten  Gesetzes,  wie  folgt:

Durch  die  vorläufige  Uebernahme  der  neuen  Planstücke  erlangt  der  Uebernehmer
  bis  zur  Bestätigung  des  Zusammenlegungs-Recesses  diejenigen  Rechte,
welche  mit  dem  durch  einen  rechtmäßigen  Eigenthums-Erwerbsgrund  in  gutem
  Glauben  erworbenen  Besitze  den  Rechten  nach  verbunden  sind.

1
        <pb n="12" />
        Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  29.  Dezember  1863.

Carl  Alerander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  die  Zusammenlegung
der  Grundstücke  vom  15.  Oktober  1859.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Herr  Ferdinand  Martin  Freiherr  von  Rast,  Herr  zu  Faal,  Kammerherr
  und  Ehrenbürger  der  Residenz=  Stadt  Coburg,  hat,  in  Erinnerung  an  Johannes
  Falk  und  zur  fünfzigjährigen  Feier  seines  philanthropischen  Bestrebens,  sowie
zur  Fortsetzung  seines  Werkes,  für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach

1)  Fünfzig  Aktien  der  Societa  Anonima  delle  Strade  Ferrato  Livornesi,
  zu  je  400  Lires,
2)  Ein  Hundert  und  Zwanzig  Loose  der  Bild=  und  Vasen-Lotterie  in
Coburg,  zu  je  30  Kreuzern  Rheinisch,
3)  Zwei  Hundert  Stück  Broschüren,  im  angegebenen  Gesammtwerthe  von
100  Thalern,
theiss  —  mit  der  Hälfte  der  Revenüen  —  zur  Begründung  einer  Stiftung  für
arme  Knaben  aus  dem  Großherzogthume,  welche  ein  Handwerk  oder  eine  Kunst
erlernen  wollen,  theils  —  mit  einem  Viertel  —  zur  Unterstützung  der  Zwecke
des  Falkschen  Instituts  und  —  mit  einem  Viertel  —  für  die  Zwecke  eines  bei
Wolfsburg  einzurichtenden  Rettungshauses,  und  weiter
Fünf  Aktien  der  unter  Ziffer  1  genannten  Gesellschaft,
Zehn  Loose  der  Bild=  und  Vasen-Lotterie  in  Coburg,
zur  Unterstützung  der  durch  Frau  Arnemann  zu  Eisenach  begründeten  Näh=  und
Strick=  Schule  für  arme  Schulmädchen,  —  gewidmet,  mit  der  Bestimmung,  daß
die  Stiftung  unter  1,  2  und  3  vom  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement
  des  Innern,  oder  von  einer  der  ihm  untergebenen  Staatsbehörden  unter
seiner  Oberaufsicht  verwaltet  werde,  und  —  unter  anderen  —  mit  der  weiteren
        <pb n="13" />
        3

Bestimmung,  daß  an  dem  Genusse  gedachter  Stiftungen  die  Protestanten  des  Landes
  zu  fünf  Sechstheilen,  die  Israeliten  zu  Einem  Sechstheil  betheiligt  seyn,  auch
daß  an  den  von  ihm  für  Gewerbe-Stipendien  in  Coburg  gemachten  Stiftungen,
dafern  durch  Anmeldungen  und  Aufnahme  der  Betreffenden  aus  der  Stadt  und
dem  Herzogthume  Sachsen-Coburg  der  Jahresbetrag  nicht  erschöpft  wird,  auch  Angehörige
  des  Großherzogthumes  Sachsen,  neben  Angehörigen  anderer  deutscher  Länder
  mit  Ausnahme  des  Königreichs  Bayern,  zur  Betheiligung  unter  den  statutenmäßigen
  Bedingungen  zugelassen  werden  sollen.

Nachdem  die  dankbare  Annahme  der  obigen  wohlwollenden  Widmungen  von
Seiten  der  Großherzoglichen  Staatsregierung,  unter  Verleihung  der  Rechte  einer
milden  Stiftung  hinsichtlich  der  unter  Ziffer  1,  2  und  3  bezeichneten  Fonds,  erfolgt
  ist,  wird  Vorstehendes  mit  dem  Bemerken  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  mit  der  Verwaltung  der  Stiftung  unter  1—3  der  Grohherzogliche
Bezirks-Direktor  von  Schwendler  zu  Eisenach  betraut  worden  und  von  demselben
das  Nähere  über  die  Betheiligung  an  der  Stiftung  für  Lehrlinge  bekannt  gemacht
werden  wird.

Weimar  am  15.  Dezember  1863.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

II.  Von  der  Saline  Arnshall  bei  Arnstadt  werden  an  die  dießseitigen
Staatsangehörigen  in  den  Steuerbezirken  Blankenhayn,  Ilmenau  und  Remda
a)  aus  gemahlenem  Steinsalze  von  dem  Königlich  Preußischen  Stein-Salzbergwerke
  bei  Erfurt  bereitetes  und  vorschriftsmäßig  denaturirtes  Viehsalz
zu  dem  Preise  von  16  Sgr.  für  den  Zentner,
b)  aus  demselben  Salze  hergestellte  Viehsalzlecksteine  zu  dem  Preise  von
21  Sgr.  für  den  Zentner
verkäuflich  abgelassen  werden  gegen  die  von  den  Großherzoglichen  Steuer-Recepturen
  zu  Blankenhayn,  Ilmenau  und  Remda  deshalb  ausgefertigten  Bezugsanweisungen.

Von  dem  unterzeichneten  Ministerium  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  28.  Dezember  1863.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="14" />
        III.  Auf  Grund  einer  unter  den  Regierungen  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines
  wegen  Ertheilung  von  Gewerbe-Legitimations-Karten  für
Handelsreisende  getroffenen  Vereinbarung  wird  Nachstehendes  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht:

1)  Vom  1.  Januar  1864  ab  sollen  diejenigen  Gewerbetreikenden,  welche  auf
Grund  der  Verabredungen  im  Artikel  18  des  Vertrages  vom  4.  April  1853
(Regierungs-Blatt  Seite  183)  in  anderen  Zollvereinsstaaten  ohne  Abgabenentrichtung
  Waarenankäufe  machen  oder  Waarenkestellungen  suchen  wollen,
dazu  in  diesen  Zollvereinsstaaten  auf  Grund  von  Gewerbe-Legitimations-Karten
  zugelassen  werden,  welche  von  den  Behörden  des  Heimathslandes
  ausgefertigt  sind.

Diese  Karten  sollen  von  denjenigen  Behörden  ausgefertigt  werden,  welchen
konventionsmäßig  die  Ertheilung  von  Paßkarten  zusteht.

Zur  Vermeidung  von  Verwechselungen  und  Verfälschungen  sollen  die  —
für  alle  Vereinsstaaten  gleichmäßig  herzustellenden  —  Karten  nach  Format
und  Farbe  von  den  Paßkarten  sich  unterscheiden,  in  jedem  Jahre  eine  verschiedene
  Farbe  tragen  und  in  der  Ueberschrift  in  gleicher  Weise,  wie  die
Paßkarten,  mit  einem  Stempel  versehen  werden,  welcher  das  Wappen  und
den  Namen  des  Staates,  in  welchem  die  Ausfertigung  erfolgt,  ersichtlich
macht.

2)  In  Preußen  und  Sachsen  können  nach  der  bestehenden  Gesetzgebung  zur
Zeit  nur  solche  Handelsreisende  auf  Grund  des  Artikels  18  der  Zollvereins-Verträge
  abgabenfrei  zugelassen  werden,  welche  entweder  für  ihre  eigene
Rechnung  oder  für  Rechnung  eines  Hauses,  in  dessen  Diensten  sie  als
Handlungs-Commis  stehen,  Geschäfte  machen  wollen.  Die  übrigen  Vereinsregierungen
  dagegen  haben  sich  die  Zusicherung  ertheilt,  vom  1.  Januar
1864  ab  gegenseitig  auch  solche  Handlungsreisende  abgabenfrei  zuzulassen,
welche  für  mehr  als  ein  Handlungs-(Fabrik-)  Haus  Aufträge  besorgen.

Weimar  am  2.  Januar  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="15" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  2.  Weimar.  30.  Januar  1864.

 

 

Ministerial.  Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  das  Kataster  von  Frankendorf  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte
  dahier  zur  Führung  übergeben  worden  ist,  bringen  wir  solches  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  28.  Dezember  1863.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Von  dem  unterzeichneten  Ministerium  wird  unter  Rückbezug  auf  die
Bekanntmachung  vom  17.  Juni  1861,  Seite  123  folg.  des  Regierungs-Blattes,
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß

I.  im  Königreiche  Preußen
auf  dem  Bahnhofe  zu  Danzig  zur  Abfertigung  der  auf  der  Eisenbahn  eingehenden,
  beziehungsweise  ausgehenden  Güter  eine  Zoll-Expedition,  welche  im  Namen,
unter  Kontrole  und  mit  den  Befugnissen  des  Haupt-Zollamtes  in  Danzig  fungirt,
  errichtet  worden;
II.  im  Koönigreiche  Sachsen
die  Packhofs-Expedition  des  Haupt-Steueramtes  Dresden,  neben  der  unverändert
fortbestehenden  Zoll-Expedition  auf  dem  dortigen  böhmischen  Bahnhofe,  denjenigen
Abfertigungsstellen  hinzugetreten  ist,  welche  zur  Abfertigung  der  im  summarischen
Ansageverkehr  auf  den  Eisenbahnen  eingehenden  Güter  befugt  sind;
2
        <pb n="16" />
        III.  im  Königreiche  Hannover
das  bisherige  Nebenzollamt  II.  zu  Neulanderfähre  im  Haupt-Zollamtsbezirke
Harburg  in  ein  Nebenzollamt  I.  mit  der  erweiterten  Befugniß  zur  unbeschränkten
Abfertigung  der  Effekten  der  auf  dem  Landwege  über  Wilhelmsburg  eingehenden
Reisenden,  welche  mit  eigenem,  Extra-Post=  oder  Mieth-Wagen  reisen,  verwandelt;

IV.  im  Großherzogthume  Baden
das  Haupt-Steueramt  von  Ludwigshafen  nach  Ueberlingen  verlegt,  das
Neben-Zollamt  I.  zu  Ueberlingen  aufgehoben  und  ein  Neben-Zollamt  I.  zu
Ludwigshafen,  welchem  die  Befugniß  zum  unbeschränkten  Begleitscheinwechsel  mit
allen  Badischen  Zollämtern,  ferner  zur  unbeschränkten  Erledigung  der  Begleitscheine
aller  Zollämter  des  Zollvereines,  sowie  zur  unbeschränkten  Ein=  und  Ausgangs-Abfertigung
  von  Passir-Gütern  über  den  Bodensee  ertheilt  ist,  errichtet;

V.  in  Thüringen,  und  zwor  im  Herzogthume  Sachsen-Altenburg
das  Steuer=  und  Rent-Amt  zu  Eisenberg  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II.
ermächtigt  worden  ist.
Weimar  am  7.  Januar  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

III.  Nachdem  das  Kataster  von  Taubach  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte
  dahier  zur  Führung  übergeben  worden  ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  7.  Januar  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
IV.  Nachdem
I.  im  Königreiche  Preußen
die  bisherige  Steuer-Rezeptur  und  Uebergangsabgaben-Hebestelle  zu  Dierdorf
in  der  Rheinprovinz  aufgehoben;

II.  im  Großherzogthume  Baden
1)  den  Steuereinnehmereien  zu  Reilingen  und  zu  Oestringen  die  Befugniß
zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  für  Tabaks-Fabrikate,
        <pb n="17" />
        7

2)  den  Steuereinnehmereien  zu  Freudenberg  am  Main  und  Tauberbischoffsheim
  die  Befugniß  zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  für  Wein  beigelegt;

III.  im  Großherzogthume  Hessen
die  Ortseinnehmerei  zu  Gladenbach  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen
bei  der  Versendung  übergangssteuerpflichtiger  Gegenstände  unter  Antheilnahme  des
Distrikts  =  Einnehmers  der  Distrikts  -Einnehmerei  Gladenbach  I.  ermächtigt;

IV.  in  Thüringen,  und  zwar  im  Herzogthume  Sachsen-Altenburg
dem  Steuer=  und  Rent-Amte  zu  Eisenberg  die  Besugniß  zur  Erledigung  von
Uebergangsscheinen  über  steuerpflichtige  Erzeugnisse  ertheilt;
V.  im  Herzogthume  Nassau
die  Aufhebung  der  Uebergangsstellen
1)  zu  Allendorf  an  der  Uebergangsstraße  von  Siegen  nach  Dillenburg,
2)  zu  Sinn  an  der  Uebergangsstraße  von  Wetzlar  nach  Herborn  und
3)  zu  Wahlrod  an  der  Uebergangsstraße  von  Altenkirchen  nach  Herschbach  —
angeordnet  und  die  Geschäfte  der  Steuerstelle  unter  1)  der  Uebergangssteuer-Stelle
  zu  Haiger,  diejenigen  der  Steuerstelle  unter  2)  dem  Steueramte  zu  Harborn
  und  die  Geschäfte  der  Steuerstelle  unter  3)  den  Steuerämtern  zu  Hachenburg
und  Herschbach  übertragen  worden:  so  wird  solches  mit  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung
  vom  18.  Juli  1861,  Seite  165  des  Regierungs-Blattes  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  8.  Januar  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

V.  Zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthume  ist  weiter
die  Viehversicherungs-Bank  für  Deutschland  zu  Berlin  —  Haupt-Agent
A.  B.  Berg  in  Weimar  —
zugelassen  worden,  was  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Weimar  am  15.  Januar  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.
        <pb n="18" />
        VI.  Nachdem  weiter  die  Innungen
1)  die  Schuhmacher  im  Zunft-Bezirke  der  Stadt  Weimar,
2)  der  Nagelschmiede  in  dem  vereinigten  Zunft-Bezirke  Jena  mit  Lobeda,
Bürgel  und  Dornburg,

3)  der  Glaser  in  dem  vereinigten  Zunft-Bezirke  Apolda  und  Sulza,

4)  der  Bäcker  im  Zunft  -Bezirke  Berga,

5)  der  Zeug=  und  Rasch-Macher,  auch  Damast-,  Barchent=  und  Köper-Weber

  im  Zunft-Bezirke  Münchenbernsdorf,

6)  der  Bäcker  im  Zunft-Bezirke  Münchenbernsdorf,

7)  der  Schneider  im  Zupftbezirke  Münchenbernsdorf,

8)  der  Tischler  und  Glaser  im  Zunft-Bezirke  Münchenbernsdorf
ihre  Auflösung  beschlossen  und  die  dießfallsigen  Verhandlungen  Statt  gefunden  haben:
  so  wird  nach  Maßgabe  des  §.  52  der  Ausführungsverordnung  vom  12.  November
  1862  zur  Gewerbeordnung  die  erfolgte  Aufhebung  der  juristischen  Persönlichkeit
  jener  Innungen  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  am  18.  Januar  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

VII.  Nachdem  das  Kataster  von  Oberweyd  nebst  Anzenhof  dem  Großherzoglichen
  Rechnungsamte  Kaltennordheim  zur  Fortführung  übergeben  worden  ist,
wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  18.  Januar  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thonu.

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="19" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  3.  Weimar.  1.  März  1864.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
.  KN.
verordnen  hiermit  zur  Beseitigung  eines  Druck-,  bezüglich  Schreib-Fehlers,  welcher
sich  in  dem  §.  141  des  Gesetzes  über  die  Sporteln  und  Gebühren  der  Gerichtsund
  Verwaltungs-Behörden  vom  6.  Dezember  1853  vorfindet,  mit  Zustimmung
des  getreuen  Landtages,
daß  an  Stelle  des  im  §.  141  des  erwähnten  Gesetzes  sub  B,  ee  Anmerkung
  2  am  Ende  (Reg.  Bl.  v.  J.  1853  S.  463),  ersichtlichen  Wortes:
„Ersparniß“  das  Wort  „Erschwerniß“  trete.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staats-Insiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  13.  Januar  1864.

G  Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  die  Sporteln  und
Gebühren  der  Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden
  vom  6.  Dezember  1853.
        <pb n="20" />
        10

Ministerial-Bekanntmachungen.
1.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  nach  erhaltenem  Vortrage
im  Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium  gnädigst  geruhet,  die  in  dem,  dem  Ingenieur
  Joseph  Friedländer  aus  Berlin  auf  eine  Flachs-,  Brech=  und  Schwinge-Maschine
  unter  dem  20.  Mai  v.  J.  ertheilten  Erfindungs-Patente  (Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1863  pag.  102)  festgesetzte  Frist  zur  Beibringung  des  vorschriftsmäßigen
  Einführungsnachweises  um  Ein  Jahr,  mithin  bis  zum  20.  Mai
1865,  zu  verlängern.
Solches  wird  hierdurch  zur  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Weimar  am  27.  Januar  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

II.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  19.  Oktober  1863  den  mit  dem  Herzogthume  Sachsen-Altenburg
  unter  dem  30.  Juli  desselben  Jahres  abgeschlossenen  Hoheits-Ausgleichungs-Schlußvertrag
  betreffend  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1863  S.  181)  wird  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  in  Gemäßheit  weiterer,  mit  höchster  Genehmigung
  erfolgter  Vereinbarung,  der  1.  Juli  d.  J.  als  Zeitpunkt  festgestellt
worden  ist,  mit  welchem  der  gedachte  Vertrag  zur  Ausführung  kommen  soll.

Weimar  am  5.  Februar  1864.

Großherzoglich  Sichsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

III.  Auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  vom  5.  Januar  1854  wird  hierdurch

ein  Beitrag  zur  Landes-Brandversicherungs-Anstalt  von
Einem  halben  Pfennig
von  jedem  Thaler  der  für  die  Gebäudebesitzer  im  Großherzogthume  nach  Maßgabe
des  Brandversicherungs-Katasters  für  das  laufende  Jahr  1864  bestimmten  Konkurrenz-Summen
  ausgeschrieben,  dergestalt,  daß  der  gedachte  Beitrag  mit
dem  1.  April  d.  J.

zu  erheben  und  beizubringen  ist.

Indem  daher  die  Beitragspflichtigen  aufgefordert  werden,  die  fraglichen  Beiträge
  pünktlich  abzuführen,  erhalten  die  sämmtlichen  Ortssteuer=  Einnehmer  zugleich
        <pb n="21" />
        11

die  Anweisung,  für  die  zeitige  Beibringung  der  fraglichen  Gelder  und  Einlieferung
an  die  ihnen  vorgesetzten  Einnahmestellen  in  kassemäßigen  Münzsorten,  ohne  erst
besondere  Anweisung  zu  erwarten,  Sorge  zu  tragen.

Bezüglich  der  etwa  verbleibenden  Reste  ist  allenthalben  den  Vorschriften  der
Verordnung  vom  2.  Juni  1854  und  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1850
nachzugehen.  .

Weimar  am  8.  Februar  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.

IV.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben,  auf  erhaltenen  Vortrag
im  Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium,  die  in  dem,  dem  Civil-Ingenieur
Windhausen  in  Duderstadt  und  dem  Kaufmann  Ed.  Heinson  Huch  in  Braunschweig,
  auf  eine  kalorische  Hochdruck=  oder  Feuer-Luft-Maschine  unter
dem  20.  Mai  v.  J.  ertheilten  Erfindungs-Patente  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1863
S.  102)  festgesetzte  Frist  zur  Beibringung  des  vorschriftsmäßigen  Einführungsnachweises,
  um  Ein  Jahr,  mithin  bis  zum  28.  Mai  1865  zu  verlängern  geruhet.
Es  wird  solches  hierdurch  zur  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Weimar  am  10.  Februar  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

V.  Nachdem  für  den  Bezirk  des  Großherzoglichen  Justiz-Amtes  zu  Vieselbach
  eine  Bezirks-Katasterführung  errichtet  und  dem  Großherzoglichen  Amtssporteln-Einnehmer
  Pichner  daselbst,  unter  Zuweisung  zunächst  der  Kataster  von
Ottstedt  a./B.,  Töttleben  und  Wallichen,  übertragen  worden  ist,  so  wird
solches  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  am  15.  Februar  1864.

Grohherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

VI.  Unter  Bezugnahme  auf  Artikel  7  des  Staatsvertrages  vom  24.  Mai
1843  über  die  Zoll-  und  Handels-Verhältnisse,  sowie  die  Besteuerung  der  inneren
Erzeugnisse  im  Vordergerichte  Ostheim  betreffend  (Seite  48  ff.  des  Reg.  Blattes
        <pb n="22" />
        12

v.  J.  1843)  wird  in  Uebereinstimmung  mit  Königlich  Bayerscher  Seits  erlassenen
und  anher  mitgetheilten  Bestimmungen  über  die  Erhebung  und  Kontrolirung  des
Malzaufschlages  Folgendes  hierdurch  zur  Nachachtung  für  den  Bereich  des

Amtsbezirkes  Ostheim,  mit  Ausschluß  des  Ortes  Melpers,  bekannt  gemacht:
I.  Nach  §.  3  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1843,  verbunden  mit  Art.  9  und

 

Art.  21  Abs.  3  des  Königlich  Bayerschen  Aufschlags-Mandates  vom  28.
Juli  1807  (Seite  55  und  60  ff.  des  Reg.  Blattes  v.  J.  1843)  ist  das
Halten  einer  zum  Malzbrechen  geeigneten  Mühle,  von  was  immer  für  einer
Art,  also  auch  einer  angeblich  nur  zu  landwirthschaftlichen  Zwecken  bestimmten
  Haus=  und  Handschrot-Mühle  bei  Strafe  verboten,  sofern
der  Besitzer  nicht  die  erforderliche  Erlaubniß  zur  Haltung  und  Benutzung
einer  solchen  Mühle  erlangt  hat.  Diese  Erlaubniß  ist  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  nachzusuchen  und  wird  nach  Befinden  an  Personen,
  welche  ein  aufschlagpflichtiges  Gewerbe  nicht  treiben,  unter  der  Bedingung
  ertheilt  werden,  daß  die  Betheiligten  sich  im  Voraus  der  aufschlagdienstlichen
  Kontrole  und  allen  weiteren  deshalb  zu  erlassenden  Vorschriften
unterwerfen,  während  im  Falle  des  Mißbrauches  die  Zurücknahme  der  Bewilligung
  —  neben  der  gesetzlich  geordneten  Strafe  —  vorbehalten  bleibt.

.  Dasjenige  Bier,  wofür  die  Rückvergütung  des  Malzaufschlages

auf  Grund  des  §.  4  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1843  (Seite  55  des
Reg.  Blattes  v.  J.  1843)  und  der  Bekanntmachung  vom  12.  April  1844
(Seite  13  des  Reg.  Blattes  v.  J.  1844)  in  Anspruch  genommen  werden
will,  darf  nur  in  solchen  Gefäßen  ausgeführt  werden,  welche  auf  die  Zahl
der  darin  enthaltenen  Maße  abgeaicht  sind  und  wenn  Bier  in  Verpackung
durch  Ueberfässer  oder  sonstige  Emballage  versendet  werden  will,  so  ist  bei
der  Verpackung  der  Malzaufschlags-Beamte  zuzuziehen,  damit  sich  derselbe
von  der  abzusendenden  Quantität  überzeuge  und  solche  auf  dem  Anmeldescheine
  bestätige.

Weimar  am  19.  Februar  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.

 

Druil  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="23" />
        .  13
Regierungs-Blatt
Großberzogthun
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

Nummer  4.  Weimar.  2.  März  1864.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  auf  verfassungsmäßige  Verwilligung
  des  getreuen  Landtags,  gnädigst  genehmigt  haben,  daß  die  behufs  der
Entschädigung  für  entzogenes  Jagdrecht  oder  für  den  Wegfall  innungsmäßiger  Verbietungsrechte
  ausgegebenen  und  noch  auszugebenden,  auf  den  Namen  lautenden
Urkunden  in  auf  den  Inhaber  lautende  Urkunden  umgetauscht  werden,  welche  in
einer  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Reihe  vom  Jahre  1866  an  mit  einem
Prozent  jährlich  zur  Wiedereinlösung  und  Tilgung  kommen  und  mit  drei  und  ein
halb  Prozent  jährlich  verzinst  werden  sollen,  so  werden  die  nachfolgenden,  mit  höchster
  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  getroffenen  Bestimmungen
  über  die  Emission  der  Obligationen  dieser  landschaftlichen  Anleihe  andurch
bekannt  gemacht:

§.  1.
Die  auszugebenden  Obligationen  werden  in  einer  mit  J.  G.  bezeichneten
Serie,  gleichmäßig  in  Stücken  zu  ein  Hundert  Thalern,  unter  fortlaufenden  Nummern
  nach  dem  unter  I  beigefügten  Schema  ausgefertigt.

§.  2.
Mit  den  Obligationen  werden  Zinsleisten  (Talons)  nach  dem  Schema  unter
II  und  Zinsscheine  (Koupons)  nach  dem  Schema  III  auf  acht  Zins-Termine
ausgegeben.
Gegen  Rückgabe  der  Zinsleiste  bei  der  Talons-Verwaltung  der  Großherzoglichen
  Staatsschulden-Tilgungskasse  hier  erfolgt  jedesmal  nach  Ablauf  der  früheren

4
        <pb n="24" />
        14

Zins-Termine  die  Abgabe  einer  neuen  Zinsleiste  nebst  weiteren  Zinsscheinen  auf
acht  Termine,  sofern  nicht  das  Kapital  inzwischen  zahlbar  geworden  ist.

§.  3.

Die  Zahlung  der  Zinsen  zu  drei  und  ein  halb  Prozent  auf  das  Jahr  geschieht
  in  halbjährigen  Terminen  am  1.  März  und  1.  September  jedes  Jahres
gegen  Rückgabe  des  auf  den  verflossenen  Termin  lautenden  Zinsscheines  bei  der
Großherzoglichen  Staatsschulden  -Tilgungskasse  hier,  oder  nach  der  Wahl  des  Gläubigers
  bei  einer  derjenigen  Unterkassen,  welche  in  den  verschiedenen  Landestheilen
mit  der  Einlösung  der  Zinsscheine  werden  beauftragt  werden.  Von  dem  Zeitpunkte
an,  zu  welchem  eine  Obligation  rückzahlbar  geworden  ist  (§.  4),  hört  die  Verzinsung
  derselben  auf.

8.  4.

Die  Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  welche  mit  dem  Jahre  1866
beginnt  und  durch  alljährliche  Verwendung  von  mindestens  ein  Prozent  des  Gesammtbetrages
  derselben  ausgeführt  wird.

Die  Nummern  der  in  einem  jeden  Jahre  zu  amortisirenden  Obligationen
werden  alljährlich  im  Monat  Februar  —  zum  ersten  Male  im  Februar  1866  —
durch  Verloosung  bestimmt,  welche  unter  Leitung  des  Großherzoglichen  Kasse-Direktors
  oder  dessen  Amtsgehülfen  vorgenommen  wird.  Die  in  jeder  Ziehung  herausgekommenen
  Nummern  werden  sofort  in  den  amtlichen  Nachrichtsblättern  des  Großherzogthumes
  bekannt  gemacht  und  die  Auszahlung  des  Nominal-Betrages  der  hiernach
  zur  Amortisation  gelangenden  Obsigationen  erfolgt,  gegen  Rückgabe  derselben
und  der  dazu  gehörigen  Zinsleiste  nebst  den  bis  zum  Rückzahlungs-Termine  des
Kapitals  noch  nicht  verfallenen  Zinsscheinen,  am  1.  September  desselben  Jahres
bei  der  Großherzoglichen  Staatsschulden-Tilgungskasse.

Der  Großherzoglichen  Staatsregierung  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  den
Amortisations-Fonds  zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  zu  beschleunigen,  auch
zu  jeder  Zeit  nach  Befinden  sämmtliche  noch  nicht  eingelöste  Obligationen  durch  die
gedachten  amtlichen  Nachrichtsblätter  mit  halbjähriger  Frist  zu  kündigen.

Die  legitimirten  Inhaber  auf  den  Namen  lautender  Urkunden  der  Jagdentschädigungs-Anleihe,
  bezeichnet  J.  E.  A.,  sowie  der  Gewerbeentschädigungs-Anleihe,
bezeichnet  G.  E.  A.,  können  von  jetzt  an  bis  auf  Weiteres  diese  ihrerseits  unkündbaren
  Urkunden  gegen  verloosbare,  auf  den  Inhaber  lautende,  mit  Talons  und
Koupons  versehene  Urkunden  der  oben  beschriebenen  Art  von  gleichem  Neunwerthe
        <pb n="25" />
        15

bei  Großherzoglicher  Staatsschulden  -Tilgungskasse  hier  umtauschen;  bei  solchem  Umtausche
  sind  auch  zugleich  die  Zinsen  von  den  zurückzugebenden  Urkunden  gegen  besondere
  Quittung  auf  die  Zeit  bis  Ende  des  Monats  Februar  1864,  bei  derselben
Kasse  zu  erheben.  Jede  zurückzugebende,  auf  den  Namen  lautende  Urkunde  ist
vorher  mit  einer  Bescheinigung  von  Seiten  des  in  der  Schuldurkunde  genannten
Gläubigers  oder  seiner  durch  gerichtliche  Urkunde  legitimirten  Rechtsnachfolger  nachstehenden
  Inhalts:

„Nachdem  mir  (oder:  „uns")  gegen  Rückgabe  vorstehender  Urkunde  an  Großherzogliche
  Staatsschulden  -Tilgungskasse  zu  Weimar  von  dieser  Kasse  auf
den  Namen  lautende  Urkunden  der  mit  J.  G.  bezeichneten  Anleihe  vom  1.
März  1864  über  den  gleichen  Betrag  von  ..  .  Thalern  nebst  Talons  und
vom  1.  März  1864  an  auf  vier  Jahre  laufenden  Koupons  ausgehändigt
worden  sind,  quittireln)  ich  (wir)  hierdurch  über  die  Rückgewähr  des  Werthes
vorstehender  Urkunde.“

(Ort  und  Datum)
(Unterschrift)

und  mit  gerichtlicher  Anerkennung  dieser  Unterschrift  zu  versehen,  welche  Anerkennung
  von  den  Großherzoglichen  Gerichtsbehörden  kostenfrei  ausgefertigt  wird.

Weimar  am  18.  Februar  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.

4
        <pb n="26" />
        16
Schema  I.

100  Thaler.

 

Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  zu  Sachsen  -Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
x.  ꝛtc.

Nachdem  in  Gemäßheit  der  Gesetze  vom  22.  April  1862  über  die  nachträgliche
  Entschädigung  Derjenigen,  welchen  durch  das  Gesetz  vom  6.  Januar  1849
Jagdgerechtsame  ohne  Entschädigung  entzogen  worden  sind,  und  vom  8.  Oktober
1862  über  die  für  den  Wegfall  innungsmäßiger  Verbietungsrechte  zu  leistende  Entschädigung,
  sowie  auf  dem  Grunde  der  weiteren  Verabschiedung  mit  dem  außerordentlichen
  Landtage  des  Jahres  1863  (Ministerial-Dekret  vom  7.  Dezember
1863,  unterthänigste  Erklärungsschrift  vom  19.  Dezember  1863  und  höchstes  Abschieds-Dekret
  von  demselben  Tage)  die  Bestimmung  getroffen  worden  ist,  den
früheren  Berechtigten  den  nicht  baar  gezahlten  Theil  dieser  Entschädigungen  durch
Ausgabe  von  Schuldurkunden  zu  gewähren  und  nachdem  Uns  zu  diesem  Behufe  die
verfassungsmäßig  ausgefertigte  Schuldurkunde  Unseres  getreuen  Landtags,  bezeichnet
J.  G.  Nr.  über  Ein  Hundert  Thaler,  wie  solche  nachstehend  lautet:

Wir  Endesunterschriebene,  Vorstand  und  zum  Landtage  des  Großherzogthumes
  Sachsen-Weimar-Eisenach  erwählte  Abgeordnete,  urkunden  und  bekennen
  hiermit,  für  uns  und  die  durch  uns  gesetzmäßig  vertretenen  Stände
und  Unterthanen  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  daß  zu  Gewährung
  von  Entschädigung  für  frühere  Jagd=  und  resp.  Gewerbe-Berechtigung
  die  Großherzogliche  Staatsschulden  =  Tilgungskasse  dem  Inhaber
        <pb n="27" />
        17

dieser  Schuldverschreibung  ein  mit  drei  und  einem  halben  Prozent  jährlich
verzinsliches  Kapital  von

Ein  Hundert  Thalern

in  Münzsorten  des  Dreißig-Thalerfußes,  bis  zu  Einsechstelstücken  herab
zahlbar,  schuldet.

Wir  versprechen  daher  für  uns  und  sämmtliche  Stände  und  Unterthanen
  des  Großherzogthumes,  das  genannte  Kapital  der  Ein  Hundert  Thaler
in  den  obgedachten  Münzsorten  an  den  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung
gegen  Rückgabe  der  letzteren  und  des  dazu  gehörigen  Talons  nebst  den  noch
nicht  verfallenen  Koupons  durch  die  aus  den  Mitteln  der  Haupt-Staatskasse
  dotirte  Staatsschulden-Tilgungskasse  baar  und  in  unzertrennter  Summe
abzuführen,  inzwischen  aber  durch  dieselbe  Kasse,  gegen  Abgabe  der  betreffenden
  Koupons,  mit  drei  und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.

Die  Verzinsung  und  Rückzahlung  der  vorgenannten  Anleihe,  an  welcher
  der  Inhaber  der  gegenwärtigen  Schuldverschreibung  mit  der  darin  verbrieften
  Summe  von  Ein  Hundert  Thalern  Theil  hat,  erfolgt  nach  Maßgabe
  der  durch  das  Finanz-Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
  unterm  18.  Februar  1864  in  dem  Regierungs-Blatte  des
Großherzogthumes  bekannt  gemachten  Bestimmungen,  welche  als  Darlehnsbedingungen
  ebenso  gelten  sollen,  als  ob  sie  in  dieser  Schuldverschreibung
wörtlich  aufgenommen  wären.

Damit  aber  der  Inhaber  dieser  unserer  Schuldverschreibung  wegen  des
Kapitals,  der  Zinsen  und  der  Unkosten  desto  zuverlässiger  gesichert  seyn
möge,  so  setzen  wir  ihm  mit  Beziehung  auf  §.  395  des  Gesetzes  vom
6.  Mai  1839  über  das  Recht  an  Faustpfändern  und  Hypotheken  die  jetzigen
  und  künftigen  staatsfiskalischen  Einkünfte  der  gesammten  Lande  zu  einer
wahren  und  ausdrücklichen  Hypothek  dergestalt  ein,  daß  derselbe  sich  benöthigten
  Falles  sowohl  des  Kapitals,  als  der  Zinsen  und  der  Unkosten
halber,  daran  zu  halten  und  davon  bezahlt  zu  machen  Fug  und  Macht
haben,  auch  dagegen  uns  und  jedesmalige  ständische,  zum  Landtage  Abgeordnete,
  sowie  sämmtliche  Stände  und  Unterthanen  des  Großherzogthumes,
soweit  sie  solches  betreffen  kann,  nichts  als  baare  Bezahlung  schützen  soll.
        <pb n="28" />
        18

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten  unter  Entsagung  aller
und  jeder  gedenkbaren  Einreden  und  Ausflüchte,  sich  der  Verfassung  gemäß
eigenhändig  unterschrieben,  auch  das  Landtags-Insiegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  Weimar  den  1.  März  1864.

Im  Namen  des  Landtags.
(Siegel)  Der  Vorstand.
(Namen.)

Der  erwählte  landständische  Ausschuß.

(Namen.)

vorgelegt  und  um  Unsere  landesherrliche  Konfirmation  derselben  unterthänigst  gebeten
worden,  als  ertheilen  Wir  andurch  diese  landesherrliche  Konfirmation  feierlich  und
förmlich  durch  Unterzeichnung  Unseres  Namens  und  befehlen,  daß  solche  durch  Beidrückung
  Unseres  Großherzoglichen  Staatssiegels  bekräftigt  werde.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  1.  März  1864.
(Siegel)  (Höchster  Namenszug  Serenissimi).
(Contra-Signatur  des  Chefs  des  Großherzoglichen
Finanz-Departements).
Eingetragen  mit)'  100.]  Thalern  unter  NVr.
Staatsschulden=  Tilgungskasse.

Schema  II.
Zins-Talon
zu  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachschen  landschaftlichen  Obligation
vom  1.  März  1864  J.  G.  Nr.  .  zu  Ein  Hundert  Thaler
im  30  Thalerfuße.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  Zurückgabe  desselben  bei  der
Talons-Verwaltung  der  Großherzoglichen  Staatsschulden-Tilgungskasse  hier  am  1.
März  1868  zu  der  oben  bemerkten  Obligation  einen  neuen  Talon  mit  neuen
Koupons  über  weitere  vierjährige  Zinsen,  wenn  nicht  bis  dahin  die  Obligation
selbst  zahlbar  geworden  ist.

Weimar  den  1.  März  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
(Siegel)  (Namenszug  des  Departements-Chefs).
        <pb n="29" />
        19

Bohema  III.

##ßs  (1.)  Erster  Koupon  zu  der  Großherzoglich  Sächsischen  land-#
  sötiche  Obligation  vom  1.  März  1864  J.  G.
EE  2  Nr...  zu  Ein  Hundert  Thaler  im  30  Thalerfuße.
3  E#  r  Der  Inhber  dieses  Koupons  erhält  gegen  Rückgabe  desm„v?ß
  selben  am  1.  September  1864  aus  der  Großherzoglichen
*  Staatsschulden-Tilgungskasse  hier  an  halbjähr  igen  Zinsen  der
2  ß  oben  bemerkten  Obligation
s#  Einen  Thaler  zwei  und  zwanzig  Silbergroschen  sechs
252  3  Pfennige  im  30  Thalerfuße.
228—  Weimar  den  1.  März  1864.
mm  Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
—•  Departement  der  Finanzen.
#s  (Namenszug  des  Departements-Chefs).
dsbm-t  1  Thlr.  22  Sgr.  6  Pf.

s  zahlbar  den  1.  September  1864.

Ministerial-Bekauntmachungen.

I.  Mit  Bezugnahme  auf  die  vorstehende  Bekanntmachung  wegen  des  Umtausches
  der  behufs  der  Entschädigung  für  entzogenes  Jagdrecht  oder  für  den  Wegfall
  innungsmäßiger  Verbietungsrechte  ausgegebenen  und  noch  auszugebenden,  auf
den  Namen  lautenden  Urkunden  in  auf  den  Inhaber  lautende  Obligationen,  wird
auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  darauf  aufmerksam
gemacht:

1)  daß  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  April  1833  zur  Sicherstellung
  des  Eigenthumes  au  den  auf  den  Inhaber  lautenden  Staatsschuld-Urkunden
des  Großherzogthumes,  sowie  des  Gesetzes  vom  26.  April  1839  über  die  Verjährung
  zum  Besten  derjenigen,  welchen  Staatsschuld=  Urkunden  auf  den  Inhaber
abhanden  gekommen,  verbunden  mit  dem  Nachtrage  zu  diesen  Gesetzen  vom  21.
Juni  1847  auch  auf  die  gegenwärtig  zu  emittirenden  Schuldverschreibungen  und
die  dazu  gehörigen  Zinsleisten  und  Zinsscheine  Anwendung  finden;  und

2)  daß  alle  Vormünder,  sowie  Kuratoren,  Vorsteher  und  Verwalter  öffentlicher
  Anstalten,  Stiftungen  und  Korporationen,  ingleichen  alle  Deposital-Behörden,
        <pb n="30" />
        20

unter  Verweisung  auf  das  Gesetz  vom  8.  März  1859,  über  die  Ausleihung  vormundschaftlicher
  Gelder  und  über  die  Verwaltung  der  öffentlichen  Depositen  ermächtigt
sind,  die  zu  den  ihrer  Aufsicht  und  Verwaltung  anvertrauten  Fonds  gehörigen
Kapitale  in  diesen  Obligationen  anzulegen.
Weimar  am  20.  Februar  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Nachdem  durch  Bundesbeschluß  vom  2.  Juli  v.  J.  die  Bundes-Kartell-Konvention
  vom  10.  Februar  1831  und  namentlich  der  Artikel  8  derselben  dahin
abgeändert  worden  ist:

daß  künftig,  außer  der  in  dem  Artikel  9  der  Konvention  für  Einlieferung

von  Deserteuren  und  mitgenommenen  Pferden  festgesetzten  Prämie,  keinerlei

Vergütung  der  durch  die  Auslieferung  von  Deserteuren  entstehenden  Kosten

—  weder  für  den  Transport,  die  Bewachung  u.  s.  w.,  noch  für  den  Unterhalt

  der  Deserteure  und  der  mitgenommenen  Pferde  —  zu  gewähren  sey,
so  wird  dieses  auf  höchsten  Befehl  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  5.  Februar  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

III.  Zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthume  ist  weiter
die  Allgemeine  Renten-,  Kapital=  und  Lebens-Versicherungs-Bank  „Teutonia“
in  Leipzig  —  Haupt-Agent  das  Landes-Industrie-Komptoir  zu  Weimar  —
zugelassen  worden.
Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  23.  Februar  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

Druuck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="31" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  5.  Weimar.  2.  April  1864.

 

Ministerial-  Bekanntmachungen.

I.  Im  Anschlusse  an  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  März  1850
(Regierungs-Blatt  S.  494)  wird  hiermit  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht,  daß
auch  für  die  das  Großherzogthum  durchziehenden  Theile  der  Kurfürst-Friedrich-Wilhelms-Nordbahn
  nicht  mehr  die  Vorschriften  des  aufgehobenen
  Bahnpolizei-Reglements  vom  15.  Januar  1847,  sondern  die  an  deren
Stelle  getretenen  Bestimmungen  des  revidirten  Bahnpolizei-Reglements  für  die
Thüringische  Eisenbahn  vom  15.  August  1863  (S.  125  und  folg.  des  Regierungs-Blattes)
  maßgebend  sind.

Weimar  am  27.  Februar  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

II.  Nachdem  die  Führung  des  Katasters  von  Tromlitz  dem  Großherzoglichen
  Rechnungsamte  zu  Blankenhayn  übertragen  worden  ist,  wird  solches  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  9.  März  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.
5
        <pb n="32" />
        22

III.  Der  Hofrath  Dr.  Alexander  Ziegler  aus  Ruhla  hat  ein  Kapital
von  Ein  Tausend  Thalern  gestiftet,  dessen  Ertrag  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger
  und  nicht  mehr  völlig  arbeitsfähiger  Männer  zu  Ruhla  dienen  soll.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  dieser  Stiftung,  welche
die  Bezeichnung:  „Ziegler'sche  Stiftung“  führen  soll,  die  landesherrliche  Genehmigung
  ertheilt  und  in  Berücksichtigung  ihres  milden  Zweckes  die  Rechte  einer
milden  Stiftung  gnädigst  verliehen  haben,  wird  dieses  unter  dankbarer  Anerkennung
solch'  wohlthätigen  Sinnes  hiermit  zur  öffentlichen  Keuntniß  gebracht.

Weimar  am  9.  März  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Wastzdorf.

IV.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dic  laut  der
diesseitigen  Bekanntmachung  vom  2.  Januar  d.  J.  (Seite  4  des  Regierungs-Blattes)
  unter  den  Regierungen  des  deutschen  Zoll-  und  Handels-Vereines  wegen
Ertheilung  von  Gewerbe-Legitimations-Karten  für  Handelsreisende  getroffene
  Vereinbarung  zufolge  einer  Uebereinkunft  mit  dem  Senat  der  freien  Stadt
Bremen  auch  auf  den  Verkehr  zwischen  dem  Zollvereine  und  Bremen  gegenseitig
Anwendung  findet  und  daß  in  Bremen  die  Gewerbe-Legitimations-Karten  auch  derjenigen
  zollvereinsländischen  Handelsreisenden,  welche  für  mehr  als  ein  Handlungshaus
  Bestellungen  suchen  oder  Ankäufe  machen,  als  gültiger  Ausweis  anerkannt
  werden.

Weimar  am  12.  März  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.
V.  Zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthume  ist  weiter
die  Allgemeine  Eisenbahn-Versicherungs-Gesellschaft  in  Berlin,  —
Hauptagent:  Kaufmann  Selmar  Levy  zu  Eisenach,
zugelassen  worden.
Es  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  19.  März  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.
        <pb n="33" />
        23

VI.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  im  Einverständnisse
  mit  den  übrigen  Regierungen  des  Thüring'schen  Zoll=  und  Handels-Vereines
  dem  Großherzoglichen  Steueramte  hier  vom  1.  April  dieses  Jahres  au  die
Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  aller  Art  ertheilt  worden
  ist.

Weimar  am  22.  März  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

VII.  Nachdem  die  Straße  zwischen  Ostheim  und  Meiningen,  über  Herrmannsfeld
  und  Völkershausen,  dem  Verkehre  mit  übergangsabgabepflichtigen  Gegenständen,
  als  Uebergangsstraße,  eröffnet  worden  ist  (Bekanntmachung  vom  23.  Mai
1861,  Regierungs-Blatt  S.  114),  sind  die  in  der  Bekanntmachung  vom  12.
April  1844  (Regierungs-Blatt  S.  13)  ertheilten  Vorschriften,  wegen  der  bei  Versendung
  von  Bier  aus  dem  Vordergerichte  Ostheim  zu  gewährenden  Malzaufschlags-Rückvergütung,
  hinsichtlich  desjenigen  Bieres,  welches  von  Ostheim  auf  der  bezeichneten
  Straße  nach  Meiningen  mit  dem  Anspruche  auf  Rückvergütung  des  davon
entrichteten  Malzaufschlages  übergeführt  wird,  dahin  abgeändert  worden:  daß  es  in
diesem  Falle  der  in  den  §.§.  2  und  3  der  angezogenen  Bekanntmachung  vorausgesetzten
  Vorführung  des  Bieres  bei  einer  Königlich  Bayer'schen  Uebergangsstelle
zur  Ausgangsbescheinigung  nicht  bedarf,  daß  vielmehr  diese  Ausgangsbescheinigung
von  dem  Großherzoglichen  Malzaufschlags-Amte  zu  Ostheim,  unter  der  Exportations-Anmeldung,
  jedoch  erst  auf  Grund  des  von  dem  Herzoglich  Sachsischen
Steueramte  zu  Meiningen  erledigten  Uebergangsscheines  zu  bewirken  ist.

Weimar  am  22.  März  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Bekanntmachungen.

I.  Auf  dem  Grunde  der  Bestimmung  im  §.  3  des  Gesetzes  vom  5.  April
1852,  die  Wiederherstellung  des  privilegirten  Gerichtsstandes  der  in  dem  Eisenachschen
  Kreise  angesessenen,  früher  reichsunmittelbaren  Familien  und  ihrer  Güter  betreffend,
  bringt  das  Direktorium  des  Großherzoglichen  Kreisgerichtes  hieselbst  zur
        <pb n="34" />
        24

öffentlichen  Kenntniß,  daß  von  ihm  nach  der  mit  dem  1.  d.  M.  eingetretenen  Versetzung
  des  Herrn  Kreisgerichtsrathes  Schmid  in  den  Ruhestand  nunmehr  für  die
Verhandlung  und  Entscheidung  der  gegen  Mitglieder  der  gedachten  Familien  anhängigen
  oder  anhängig  werdenden  minderwichtigen  und  geringfügigen  Rechtsstreitigkeiten
  einschlüssig  derer  unter  fünf  Thalern  Werth,  sowie  für  die  diese  Personen
oder  ihre  Güter  nach  §.  1  und  §.  2  des  angezogenen  Gesetzes  betreffenden  Handlungen
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  namentlich  rücksichtlich  des  Vormundschafts-,
Grund-,  Hppotheken-  und  Privilegien-Wesens

der  Herr  Kreisgerichtsrath  Julius  Fischer  hier
als  Kommissar  und

der  Herr  Kreisgerichtsrath  Richard  Jungherr  hier
als  dessen  Stellvertreter  bestellt  worden  ist.

Eisenach  am  2.  März  1864.

Das  Direktorium  des  Großherzoglich  Sächsischen  Kreisgerichtes  daselbst.
Wernick.

II.  Mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,
  Departement  der  Finanzen,  vom  2.  März  d.  J.  (Weimarische  Zeitung
  vom  Jahre  1864  Nr.  53)  wird  erhaltener  Anordnung  gemäß

das  Wort:  „Namen“

in  Nr.  4,  Seite  15,  Zeile  3  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes  v.  J.
1864  und  zwar  in  dem  dort  vorgeschriebenen  Quittungs-Formular  für  die  Besitzer
  von  auf  den  Namen  lautenden  Jagd--  und  Gewerbe-Entschädigungs-Obligationen


in  das  Wort:  „Inhaber“
hiermit  berichtiget  und  solches  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  26.  März  1864.

Die  Redaktion  des  Großherzoglich  Sächsischen  Regierungs-Blattes.
Dr.  Erust  Mäller.

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="35" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

Nummer  6.  Weimar.  9.  April  1364.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Nenstadt  und  Tautenburg
--verordnen
  mit  Zustimmung  des  getreuen  Laudtages  was  folgt:

 

 

8.  1.

Dem  Austritt  einer  Person  aus  der  Kirchengemeinschaft,  der  sie  bisher  angehört
hat,  kommt  eine  rechtliche  Wirkung  nur  dann,  wenn  derselbe  durch  eine  dem  Einzelrichter
  des  Wohnortes  vor  gehörig  besetzter  Gerichtsbank  persönlich  zum  Protokolle  abgegebene
  Erklärung  erfolgt  und  unter  der  Voraussetzung  zu,  daß  der  Austretende

1)  das  achtzehnte  Lebensjahr  erfüllt  hat,

2)  ein  Zeugniß  des  zuständigen  Geistlichen  —  oder  falls  dieser  dem  Ausland
angehört  und  dem  dießfallsigen  Antrage  Bedenken  entgegensetzen  sollte,  irgend
eines  im  Großherzogthume  angestellten  Geistlichen  seiner  bisherigen  Konfession
—  darüber  beibringt,  daß  er  diesem  seine  Willensmeinung,  aus  der  Kirche
auszuscheiden,  zu  erkennen  gegeben  habe,  und  von  ihm  über  die  Wichtigkeit
des  Schrittes  belehrt  worden  sey.

Diese  Vorschrift  gilt  jedoch  nicht  für  den  Fall  des  Uebertrittes  von  der  protestantischen
  zur  katholischen,  oder  von  der  katholischen  zur  protestantischen  Konfession,
in  Betreff  dessen  es  vielmehr  bei  den  Bestimmungen  im  §.  10  des  Gesetzes  vom
6.  Mai  1857  (Regierungs-Blatt  Seite  15  sein  Bewenden  behält.

8.
Die  in  Gemäßheit  des  8.  1  aus  har  bisherigen  Kirchengemeinschaft  ausge-6
        <pb n="36" />
        26

tretenen  Personen  sind  in  ein  von  dem  Gerichte,  vor  welchem  die  Austrittserklärung
erfolgt  ist,  zu  führendes  Verzeichniß  (Dissidenten-Register)  einzutragen.

Ebenso  erfolgt  die  bürgerliche  Beglaubigung  der  in  Bezug  auf  solche  Personen
und  deren  Familien  eingetretenen  Geburts-,  Heiraths=  und  Sterbe-Fälle  durch
Eintragung  in  ein  von  dem  Einzelrichter,  in  dessen  Bezirke  der  Geburts=  oder
Sterbe-Fall  sich  ereignet  hat,  oder  die  Brautleute  ihren  Wohnsitz  haben,  zu  führendes
  Register  (Civilstands-Register).

Die  erforderlichen  näheren  Vorschriften  über  Einrichtung  und  Führung  dieser
Register,  sowie  über  die  dieserhalb  zu  machenden  Anzeigen  von  den  eingetretenen
Geburts=  und  Sterbe-Fällen  werden  zur  Verordnung  ertheilt  werden.

2
Eine  Ehe  kann,  wenn  das  Banhn  oder  ein  Theil  desselben  keiner  Kirche
oder  Religions.=  Geselschat  angehört,  deren  Geistlicher  oder  Vorsteher  zur  Copulation
mit  bürgerlicher  Wirkung  befugt  ist,  gültig  abgeschlossen  werden  vor  dem  Einzelrichter
  des  Ortes,  an  welchem  das  Brautpaar  oder  ein  Theil  desselben  seinen
Wohnsitz  hat.
S.  4.

Der  Eheschließung  muß  ein  Aufgebot  vorhergehen.

Das  Aufgebot  wird  von  dem  zuständigen  Gerichte,  bei  welchem  die  beabsichtigte
  Eheschließung  angemeldet  worden  ist  (§.  3),  durch  eine  öffentliche  Bekanntmachung
  bewirkt,  welche  an  dem  Sitze  derjenigen  Einzelrichter,  in  deren  Bezirken  die
Brautleute  wohnen,  und  gleichzeitig  in  den  Wohnorten  der  letzteren,  an  den  für  behördliche
  Bekanntmachungen  bestimmten  Stellen  vierzehen  Tage  lang  auszuhängen  ist.

Das  Aufgebot  setzt  voraus,  daß  sich  das  Gericht  vorher  durch  von  Amtswegen
anzustellende  und  zu  den  Akten  zu  nehmende  sorgfältige  Erörterungen  überzeugt
habe,  daß  die  gesetzlichen  Erfordernisse  zur  Eingehung  der  Ehe  vorhanden  sind  und
keine  im  Landesrechte  anerkannte  Hindernisse  derselben  entgegenstehen.

Dispensationen  von  dem  Aufgebote  und  von  der  für  dasselbe  bestimmten  Frist
können  von  Unserem  Staats-Ministerium  ertheilt  werden.

§.  5.

Die  Eheschließung  mit  bürgerlicher  Wirkung  erfolgt  mittelst  der  von  den
Brautleuten  vor  besetzter  Gerichtsbank  persönlich  zum  Protokoll  abzugebenden  Erklärung,
  daß  sie  sich  als  ehelich  mit  einander  verbunden  betrachten  wollen.

Das  Protokoll  ist  von  den  ehelich  Verbundenen  mit  zu  unterschreiben  und  der
Eintrag  in  das  Ehe-Register  von  dem  Gerichte  sofort  zu  bewirken.

6

F.  6.
An  Gerichtssporteln  sind  für  jeden  Eintrag  in  das  Dissidenten=  oder  Civilstands
  -Register  zehen  Groschen  und  außerdem  neben  dem  Ersatze  der  Verläge  für
        <pb n="37" />
        27

die  vorkommenden  Protokolle,  Zeugnisse  und  sonstigen  amtlichen  Verrichtungen  die
dem  Gesetze  vom  6.  Dezember  1853  über  die  Sporteln  und  Gebühren  der  Gerichts=
  und  Verwaltungs-Behörden  entsprechenden  Ansätze  zu  entrichten.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserrem
  Großherzoglichen  Staats-Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  10.  Februar  1864.

Carl  Alerander.
von  Watzdorf.  von  Wintzingerode.

Verordnung
zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  10.  Februar  1864,  die  kirchlichen
Dissidenten  betreffend.

Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
zum  Zwecke  der  Ausführung  des  Gesetzes  vom  10.  d.  M.,  die  Dissidenten  betreffend,
  hiermit  Folgendes  verordnet:

Art.  1.

Jedes  Einzelgericht,  in  dessen  Bezirke  Dissidenten  wohnen,  hat  sowohl  das
Dissidenten=  als  die  Geburts-,  Heiraths=  und  das  Todten-Register,  jedes  von
dem  anderen  gesondert,  für  den  ganzen  Gerichtsbezirk  anzulegen  und  fortzuführen.
Hinsichtlich  des  Inhaltes  und  der  Form  dieser  Register  ist  auf  die  Anlagen  I,  II,
III  und  IV  zu  verweisen.

Zu  jedem  Register  sind  besondere  Akten  in  fortlaufenden  Bänden  zu  führen.

Art.  2.

Die  eintretenden  Geburts=  und  Sterbe-Fälle  sind  innerhalb  vier  und  zwanzig
Stunden  bei  dem  betreffenden  Einzelgerichte  durch  die  nächsten  Angehörigen  der  Geborenen
  oder  Verstorbenen  und  bei  Geburtsfällen  auch  durch  die  Hebamme  anzuzeigen.

Können  die  zur  Eintragung  in  das  Geburts=  und  Todten-Register  erforderlichen,
  vorher  festzustellenden  Nachrichten  und  Nachweise,  insbesondere  auch  die  den
Neugeborenen  gegebenen  Vornamen  nicht  alsbald  mit  der  Anzeige  vollständig  erbracht
  werden,  so  sind  dieselben  dem  Einzelgerichte  nachträglich  möglichst  bald,  längstens
  binnen  vierzehen  Tagen  mitzutheilen  bezüglich  vorzulegen.

Art.  3.

Treten  Geburts=  und  Sterbe-Fälle  außerhalb  des  Ortes  ein,  in  welchem
das  Gericht  seinen  Sitz  hat,  so  bleibt  nachgelassen,  die  Anzeige  derselben  bei  dem
Gemeindevorstande  des  betreffenden  Ortes  zu  bewirken,  und  hat  dieser  dieselbe  dem
Gerichte  sofort  berichtlich  zur  Kenntniß  zu  bringen.
        <pb n="38" />
        28

Art.  4.

In  die  öffentlichen  Aufgebote  zur  Ehe  Verlobter  sind  die  Namen,  der  Stand,
Wohn=  und  Heimaths-Ort  der  beiden  Verlobten  und  deren  Aeltern  aufzunehmen.
Dieselben  sind  in  der  Form  der  Anlage  V  auszufertigen.

Das  Anschlagen  und  Abnehmen  derselben  ist  am  Gerichtssitze  vom  Gerichte,
an  anderen  Orten  von  dem  Gemeindevorstande  zu  bewirken.  Gemeindevorstände  im
Bezirke  anderer  Gerichte,  als  an  welchem  die  Ehe  geschlossen  werden  soll,  sind  durch
Vermittelung  des  betreffenden  Gerichtes  zu  requiriren.

Alsbald  bei  dem  Anschlagen  ist  auf  dem  Dokumente  von  dem  betreffenden  Vollzugsbeamteten
  der  Tag  des  Anschlagens  zu  bezeugen.

Art.  5.

Von  jeder  geschehenen  Eintragung  eines  Austrittes  in  das  Dissidenten-Register
  ist  der  Vorstand  der  Kirchgemeinde  oder  Religions-Gemeinschaft,  welcher  der
Dissident  bisher  angehört  hat,  und  durch  diesen  der  Geistliche  der  Gemeinde  in
Kenntniß  zu  setzen.

Von  jeder  Eintragung  in  die  für  Dissidenten  bestimmten  Geburts-,  Heiraths=
  und  Todten-Register  sind  die  mit  Führung  der  Kirchenbücher  am  Wohnbezüglich
  Heimaths  -Orte  des  Dissidenten  betrauten  Beamteten  durch  Mittheilung
eines  Auszuges  aus  den  ersteren  zu  benachrichtigen;  und  haben  die  letzteren  zur
bloßen  Notiz  lediglich  die  Namen  der  in  das  Dissidenten-Register  Eingetragenen  in
die  Kirchenbücher  betreffenden  Ortes  einzutragen,  im  Uebrigen  aber  durch  eine  Bemerkung
  auf  jenes  Register  des  betreffenden  Gerichtes  zu  verweisen.

Art.  6.

Zeugnisse  und  sonstige  offizielle  Auskunft  über  die  Civilstands-Verhältnisse

der  Dissidenten  sind  lediglich  von  dem  betreffenden  Einzelgerichte  zu  ertheilen.
Art.  7.

Am  Schlusse  jedes  Jahres  sind  beglaubigte  Duplikate  der  Dissidenten=  und
Civilstands-Register  vom  abgelaufenen  Jahre  zur  Aufbewahrung  in  den  Archiven
derselben  an  die  vorgesetzten  Kreisgerichte  einzusenden,  welche  überhaupt  auch  den
hier  fraglichen  Zweig  der  Gerichtsverwaltung  zu  beaufsichtigen  haben.

Art.  8.

Uebrigens  kommen  für  die  Anlegung  und  Fortführung  der  Dissidenten=  und
Civilstands  -Register  die  Bestimmungen  der  Verordnung  über  die  Führung  der
Kirchenbücher  bei  den  protestantischen  Pfarreien  vom  24.  Oktober  bezüglich  3.  November
  1847  analog  zur  Anwendung.

Weimar  am  10.  Februar  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.  von  Wintzingerode.
        <pb n="39" />
        29
        <pb n="40" />
        Bl.

Dissidentenfür

  den  Bezirk  des  Großherzoglich  Sächsischen

 

Laufende
Nummer
des

Jahres.

Namen,  Stand  und  Wohn=  (Heimaths-)  Ort.

Geburtstag  und  Geburtsort
der
        <pb n="41" />
        Register

Justiz-Amts  (Stadtgerichts)  zu.

31

 

Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Aeltern
Dissidenten.

Tag

der
gerichtlichen  Erklärung
des  Austritts.

Band
und
Blatt  der
Akten.

Nachtrögliche
Bemerkungen.
        <pb n="42" />
        <pb n="43" />
        33
        <pb n="44" />
        34

 

Bl.
Geburtsfür
  die  Dissidenten  des  Bezirks  des  Großherzoglich  Sichsischen
Laufende
Nummer  Geburtsort,  Straße,  Hausnummer,  Tag  und  Stunde  der  Geschlecht  und  Name

des
Jahres.

Gutsname.

Geburt.

des  Kindes.
        <pb n="45" />
        Register

Justiz-Amts  (Stadtgerichts  .

35

 

Namen,  Stand,  Wohn-(Heimaths-)  On
der  Aeltern.

Baud  und  Blatt
der  Akten.

Nachträgliche  Bemerkungen.
        <pb n="46" />
        <pb n="47" />
        37
        <pb n="48" />
        38
Bl.

Heirathsfür

  die  Dissidenten  des  Bezirks  des  Großherzoglich  Sächsischen

 

Laufende

Nummer
des

Jahres.

Name,  Stand,  Herkunft,  Alter  und
Wohn-(Heimaths-)  Ort  des  Bräutigams.

Name,  Stand,  Herkunft,  Alter,
Wohn-(Heimaths-)  Ort  der  Brant.
        <pb n="49" />
        Register

Justiz-Amts  (Stadtgerichts)  zu

39

 

Angabe,
von  welcher  Behörde  und  unter  welchem
Tage  der  Trauschein  ausgefertigt  und
welcher  Heimathsbezirk  darin  für  die
Verlotten  genanut  ist.

 

Zeit  und  Orte
des  gerichtlichen
Aufgebots.

 

Tag
des  gerichtlichen
Ehe-Protokolles.

 

Band
und
Blatt  der
Akten.

Nachträgliche
Bemerkungen.
        <pb n="50" />
        <pb n="51" />
        IV.

41
        <pb n="52" />
        42

 

Bl.
Todtenfür
  die  Dissidenten  des  Bezirks  des  Großherzoglich  Sächsischen
Laufende
Nummer  Wohnung,  Straße,  Hausnummer,  Name,  Stand,  Alter,  Geburts=  und
des  i  Gutsname  2c.  Wohn=  (Heimaths-)  On  des  Verstorbenen.

Jahres.
        <pb n="53" />
        48

Register

Justiz-Amts  (Stadtgerichts  ..

 

-  Band
Tag  znd  Stunde  Ort  u-  Zeit  **  Nachträgliche

Todes.  Begräbnisses.  Ilan  der  Bemerkungen.

Namen,  Stand,  Wohn=  (Heimaths-)
Ort  der  Aeltern  des  Verstorbenen.
        <pb n="54" />
        44

V.
Aufgebot

zur  Ehe  Verlobter.

Von  dem  unterzeichneten  Justiz-Amte  (Stadtgerichte)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß

und

gesonnen  sind,  sich  ehelich  mit  einander  zu  verbinden.  Etwaige  Einwendungen  gegen
  dieses  Vorhaben  sind  binnen  vierzehn  Tagen  von  der  hierunter  bezeugten  Zeit
des  Anschlages  dieses  Aufgebotes  an  bei  dem  unterzeichneten  Justiz-Amte  (Stadtgerichte)
  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  anzubringen.

den  18
Großherzoglich  Sächsisches  Justiz-Amt  (Stadtgericht).

Vorstehendes  Aufgebot  ist  am  heutigen  Tage  angeschlagen  worden.
den  18

(Unterschrift  des  Vollzugsbeamteten.)

Dornuck  der  Hof,  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="55" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  7.  Weimar.  21.  April  1864.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Um  ein  gleichmäßiges  Verfahren  der  Behörden  des  Großherzogthums,  insbesondere
  für  den  Bereich  der  Justiz  und  des  Katasterwesens  und  in  Ansehung
solcher  Geschäfte,  welche  den  zur  Grundstückszusammenlegung  gezogenen  Grundbesitz
betreffen,  namentlich  bei  Behandlung  der  zu  Zwecken  derselben  erforderlichen  Legitimations-Zeugnisse
  und  der  in  ihren  verschiedenen  Stadien  vorkommenden  Besig-Veränderungen
  und  Hypotheken-Bestellungen,  sowie  bei  Ausführung  der  Neukatastrirung
  der  recessirten  Fluren  herbeizuführen  und  Störungen  im  Verkehre  rücksichtlich
der  betroffenen  Grundstücke  thunlichst  vorzubeugen,  wird  mit  höchster  Genehmigung
Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  Nachstehendes  verordnet:

A.  Ausstellung  der  Vormundschafts-  Zeugnisse.

F.  1.

Geht  bei  dem  zuständigen  Einzelgerichte  eine  Requisition  der  Special-Kommission
  auf  Ausstellung  eines  Vormundschafts-Zeugnisses  ein,  bevor  noch  das  Eigenthums-Legitimations-Zeugniß
  (§§.  2  bis  7)  ausgefertigt  ist,  so  hat  das  Einzelgericht
  auf  dem  Grunde  der  Vormundschafts-Akten  und  Vormundschafts-Tabellen  ein
Zeugniß  über  die  vollständigen  Namen  der  bei  der  Grundstückszusammenlegung
betheiligten,  unter  Vormundschaft  stehenden  Personen  und  deren  Vormünder,  bei
Minderjährigen  mit  Angabe  des  Tages  und  Jahres  der  Geburt  der  Ersteren,  auszufertigen
  und  der  Special-Kommission  mitzutheilen.

11
        <pb n="56" />
        46

Die  Special-Kommission  hat  zu  diesem  Behufe  dem  Einzelgerichte  nicht  allein
das  Namensverzeichniß  der  bei  der  Sache  betheiligten  Provocanten  und  Provocaten,
welche  bei  ihm  ihren  persönlichen  Gerichtsstand  haben,  oder  die  etwa  beigezogenen
Kataster-Nachweisungen  (§.  33  des  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
  vom  15.  October  1859),  sondern  auch  alle  etwa  über  die  Bevormundung
Betheiligter  zu  ihren  Akten  gelangten  Nachrichten  zur  Einsichtnahme  und  Benutzung
mitzutheilen.

Treten  nach  Ausstellung  eines  Vormundschaftszeugnisses  während  der  Dauer
des  Zusammenlegungs-Verfahrens  bis  zu  der  Bestätigung  des  Recesses  neue  Bevormundungen
  oder  Veränderungen  in  den  Personen  der  Vormünder  ein,  so  hat
das  betreffende  Einzelgericht  hiervon  der  Special-Kommission  unaufgefordert  mit
gleicher  Vollständigkeit  Mittheilung  zu  machen.

Wegen  Berücksichtigung  der  Dispositionsfähigkeit  der  Grumtstücksbesitzer  bei
Ausstellung  des  Legitimations-Zeugnisses  ist  das  Erforderliche  in  §.  4  Alinea  2
vorgeschrieben.

B.  Feststellung  der  Legitimations-  Tabelle.

§.  2.

Die  Eigenthums-Legitimations-Tabelle,  welche  nach  dem  in  der  Anlage  ersichtlichen
  Formular,  soweit  dasselbe  mit  der  inneren  Einrichtung  des  Katasters
übereinstimmt,  sonst  aber  entsprechend  modificirt,  durch  die  Special  -Kommission  dem
Einzelgerichte  (Gerichte  der  belegenen  Sache)  mitzutheilen  ist,  muß  durchgängig  deutlich
geschrieben  und  von  Korrecturen  oder  Rasuren  frei  seyn.  Eine  Legitimations-Tabelle,
  welche  diesen  Anforderungen  nicht  entspricht,  ist  nach  Befinden  (§.  7  Alinea  2)
der  Special-Kommission  zu  dem  Behufe  zurückzugeben,  damit  den  vorhandenen
Formfehlern  durch  Umschreibung  der  Tabelle  oder  der  betreffenden  einzelnen  Theile
derselben  zunächst  abgeholfen  werde.

Ist  eine  fehlerfreie  Legitimations-Tabelle  an  das  Einzelgericht  gelangt,  so  hat
letzteres  die  Spalte  7  derselben,  die  Legitimation  des  Grundstücksbesitzers  betreffend,
und  die  Spalte  8,  Bemerkungen,  etwaige  Beschränkungen  des  Eigenthums  betreffend,
auszufüllen,  auch  der  Tabelle  ein  Zeugniß  darüber  beizufügen,  daß  und  inwieweit
die  in  der  Tabelle  aufgeführten  oder  in  das  Zeugniß  selbst  (§.  7)  mit  ausgenommenen
  Personen  als  Besitzer  der  bei  ihren  Namen  aufgeführten  oder  in  dem  Zeugniß
  selbst  näher  bezeichneten,  bei  der  fraglichen  Zusammenlegung  betheiligten  Grundstücke
  anzusehen  und  als  nach  dem  Gesetze  vom  18.  Mai  1848  zu  den  Verhandlungen
  über  die  Grundstückszusammenlegung  legitimirt  zu  betrachten  sind.
        <pb n="57" />
        47

g.  3.

Zu  diesem  Zwecke  hat  das  Einzelgericht  zunächst  die  Tabelle,  dafern  dieselbe
nicht  von  der  zuständigen  Kataster-Behörde  selbst  in  urkundlicher  Form  aufgestellt  ist,
der  letzteren  (Bezirks=  resp.  Orts-Kataster-Führung)  zuzusenden,  mit  dem  Antrage,
dieselbe  zu  prüfen  und  ein  besonderes  —  also  nicht  auf  die  Dabelle  selbst  zu
schreibendes  —  Zeugniß  darüber  auszufertigen,  ob  die  Grundstücksbeschreibungen  in
der  Tabelle  mit  dem  Kataster  übereinstimmen  und  ob  die  in  der  Dabelle  enthaltenen
  Grundstücke  den  dabei  genannten  Besitzern  im  Kataster  zugeschrieben  seyen,
auch  dieses  Zeugniß  mit  der  Tabelle  an  das  Einzelgericht  zurückzugeben.

Von  Seiten  der  Kataster-Führung  ist  in  der  Tabelle  durchaus  nichts  zu
ändern;  es  sind  vielmehr  etwa  darin  befindliche  Fehler  und  Abweichungen  vom
Kataster  in  dem  vorerwähnten  Zeugnisse  selbst  nach  der  Reihenfolge  der  Tabelle
und  mit  Bezugnahme  auf  die  betreffenden  Konti  derselben  namhaft  zu  machen.

Um  die  Zusammengehörigkeit  der  Tabelle  und  des  Zeugnisses  zu  konstatiren,
ist  bei  der  Ausstellung  des  letzteren  von  der  Kataster-Behörde  auf  die  Auf=  oder
Ueberschrist  der  Tabelle,  sowie  auf  Ort  und  Datum  ihrer  Ausstellung  ausdrücklich
Bezug  zu  nehmen,  gleichzeitig  aber  auf  bezüglich  unter  der  DTabelle  selbst,  bei
mehreren  Bänden  unter  jedem  Bande  derselben  ein  Hinweis  auf  das  dazu  besonders
ertheilte  Zeugniß  mit  Anziehung  seines  Datums  zu  geben.

S.  4.

Nach  Eingang  dieses  Zengnisses  hat  das  Einzelgericht  einen  oder  nach  Umständen
  mehrere  bestimmte  Tage  an  Ort  und  Stelle  anzuberaumen  und  die  in  der
Tabelle  genannten  Grundstücksbesitzer  hierzu  vorzuladen,  mit  der  Anweisung  ihre
Erwerbs-Dokumente  vorzulegen.

Auf  dem  Grunde  der  letzteren  ist  die  Eigenthums-Legitimation  jedes  Grundstücksbesigers
  in  gleicher  Weise  wie  in  Veräußerungs=  oder  Vererbungs--Fällen  zu
ermitteln  und  die  vorgelegten  Erwerbs-Dokumente  sind  nach  Jahr  und  Datum  in
Spalte  7  der  Legitimations-Tabelle  auf  gleicher  Linie  mit  dem  betreffenden  Grundstücke
  einzutragen.

Hierbei  hat  das  Einzelgericht  auf  die  Dispositions-Fähigkeit  der  Grundstücksbesitzer
  von  Amtswegen  und  unaufgefordert  Rücksicht  zu  nehmen  und  in  der
Kolumne  8  der  Legitimations  =  Tabelle  (Bemerkungen  2c.  2c.)  über  die  stattfindenden
Bevormundungen  und  die  vollständigen  Namen  der  Vormünder,  nöthigenfalls  nach

11“
        <pb n="58" />
        48

vorgängiger  Erkundigung  bei  dem  zuständigen  Vormundschaftsgerichte,  das  Erforderliche
  anzugeben.

Ebenso  sind  die  aus  den  Erwerbs-Dokumenten  und  Hypotheken-Büchern
(5.  136  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1839)  sich  ergebenden  Beschränkungen
des  Eigenthumes  z.  B.  Vorbehalte  der  bessern  Rechte  dritter  Personen,  Eigenthumsansprüche
  Dritter,  Eigenthumsrückfall  und  Wiederkaufsberechtigungen,  Beschränkungen
des  Eigenthumes  in  Folge  des  Lehen=  oder  Fideikommiß-Verbandes  in  der  Spalte  8
der  Tabelle  zu  bemerken.  Die  in  den  Hypotheken-Büchern  eingetragenen  oder  vorgemerkten
  Nutzungs=  und  Pfand-Rechte  sind  hierbei  unberücksichtigt  zu  lassen
  (vergl.  Gesetz  vom  15.  Oktober  1859,  §.  41,  Satz  1).

Steht  das  betreffende  Konto  einer  Ehefrau  zu  und  ist  der  Name  ihres
Ehemannes  nicht  vollständig  angegeben,  so  ist  derselbe  von  dem  Einzelrichter  zu
ermitteln  und  in  der  Spalte  8  beizufügen.

Dem  Einzelgerichte  ist  es  nachgelassen,  zu  diesen  Verhandlungen  den  Ortsbürgermeister
  oder  einen  anderen  der  Flur  kundigen  und  sonst  mit  den  persönlichen
und  Familien-Verhältnissen  der  Grundstückseigenthümer  bekannten  zuverlässigen  Mann
sowie  den  Orts-Steuereinnehmer  zuzuziehen.

§.  5.

In  Ansehung  derjenigen  Grundstücke,  an  denen  das  Eigenthum  durch  vorgelegte
  Erwerbs-Urkunden  nicht  nachgewiesen  werden  kann,  sind  die  Interessenten  über
die  Zeit  und  die  näheren  Verhältnisse  des  fraglichen  Erwerbes  zu  befragen,  und  ist
durch  Nachschlagung  der  Grund-Akten,  welche  nach  Befinden  mit  an  Ort  und
Stelle  zu  nehmen  sind,  die  Eigenthums-Legitimation  wo  irgend  möglich  zu  ermitteln.


Führt  dieses  nicht  zu  einem  entsprechenden  Resultat,  so  ist  nach  §.  160  flgder

  Ausführungsverordnung  vom  12.  März  1841  zum  Pfandgesetze  zu  verfahren.
Die  dort  erwähnten  Zeugnisse  hat  das  Einzelgericht  unmittelbar  beizuziehen.

8.  6.
Findet  es  sich,  daß  der  Inhalt  der  Erwerbs-Dokumente  mit  dem  bezeugten
Kataster-Inhalt,  sey  es  hinsichtlich  der  Besitzverhältnisse,  der  Grundstücksbeschreibung
oder  sonst,  nicht  übereinstimmt,  so  hat  das  Einzelgericht  die  dießfallsigen  Differenzen
        <pb n="59" />
        49

da  nöthig  unter  Mitwirkung  der  zuständigen  Großherzoglichen  Steuer-Revision,  zuvörderst
  zur  Erledigung  zu  bringen.

8.  7.

Sobald  die  in  den  vorhergehenden  Paragraphen  (F.  4  flg.)  erwähnten  Ermittelungen
  vollständig  geschehen  sind,  hat  das  Einzelgericht  das  Eigenthums-Legitimations-Zeugniß
  zur  Tabelle  auszufertigen  und  in  diesem  nach  der  Reihefolge  der
Dabelle  ausdrücklich  diejenigen  Konti  und  Grundstücksnummern  übersichtlich  zu  bezeichnen,
  in  Ansehung  welcher  Erwerbs-Urkunden  nicht  beigebracht  worden  sind  und
daher  Eigenthumsveränderungen  nur  mit  dem  Vorbehalte  des  besseren  Rechtes
  jedes  Dritten  würden  bestätigt  werden  können.

Etwaige  Unrichtigkeiten  in  der  dem  Einzelgerichte  zugegangenen  Tabelle  sind
als  solche  in  dem  Eigenthums-Legitimations  -Zeugnisse  des  letzteren  unter  Angabe
des  richtigen  Sachverhaltes  ausdrücklich  zu  bezeichnen.  Ebenso  sind  etwaige  in  der
Dabelle  sich  vorfindende  Korrekturen,  falls  die  Umschreibung  des  betreffenden  Theils
der  Tabelle  nicht  veranlaßt  wird  (§.  2),  in  dem  Eigenthums-Legitimations-Zeugnisse
  dergestalt  hervorzuheben,  daß  deutlich  zu  ersehen  ist,  auf  welche  Angaben  der
Tabelle  das  Zeugniß  sich  bezieht.

Die  Legitimations-Tabelle  ist  mit  einer  seidenen  Heftschnur  zu  durchziehen
und  das  Eigenthums-Legitimations-Zeugniß  mittelst  derselben  anzusiegeln  und  zu
vollziehen.  Umfaßt  die  Tabelle  mehr  als  einen  Band,  so  ist  jeder  Band  in  der
angegebenen  Weise  mit  Heftschnur  zu  durchziehen  und  anzusiegeln,  das  Zeugniß
aber  zum  letzten  Bande  zu  bringen  und  jedem  vorhergehenden  Bande  neben  dem
Siegel  ein  kurzer  Nachweis  darüber  beizufügen,  wo  das  Hauptzeugniß  sich  befindet.

Die  beglaubigte  Eigenthums-Legitimations  -Tabelle  ist  an  die  Spezial-Kommission
  zurückzusenden.

 

§.  8.

Die  Gebühren  und  Verläge  der  Großherzoglichen  Steuer-Revisionen  und
Kataster-Führer,  sowie  der  nach  §.  4  sonst  zugezogenen  Personen  sind  unerwartet
der  Beendigung  des  gerichtlichen  Verfahrens  sofort  zur  Berechnung  und,  was  die
erstgenannten  Behörden  betrifft,  in  Gemäßheit  eines  zwischen  den  Großherzoglichen
Ministerial-Departements  des  Innern  und  der  Finanzen  deshalb  bestehenden  Uebereinkommens
  bei  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  Departement  der  Finanzen
zur  Feststellung  zu  bringen,  sodann  aber  die  betreffenden  Liquidationen,  von  der
        <pb n="60" />
        50

Gerichtsbehörde  attestirt,  der  Spezial  -Kommission  behufs  alsbaldiger  Einsendung  an
die  Großherzogliche  General-Kommission  zu  übersenden,  welche  deren  Zahlbarmachung
aus  der  Kasse  (Gesetz  vom  23.  April  1862)  verfügen  wird.

§.  9.

Von  dem  am  Schlufse  des  §.  7  erwähnten  Zeitpunkte  an  bis  zur  Mittheilung
  des  von  Großherzoglicher  General-Kommission  bestätigten  Zusammenlegungsplanes
(Gesetz  vom  15.  Oktober  1859,  §.  41,  Satz  2)  hat  das  Einzelgericht  der  Spezial-Kommission
  alle  bestätigten  Eigenthumsübertragungen  in  der  Flur,  für  welche
die  Legitimations  -Tabelle  ausgefertigt  und  beglaubigt  worden  ist,  nach  erfolgter
Ab=  und  Zuschrift  im  Kataster  alsbald  unaufgefordert  anzuzeigen  (cf.  §.S.  11  und
12,  Gesetz  vom  18.  Mai  1848  §F.  182  i.  f.,  Gesetz  vom  15.  Oktober  1859
8.  5).

Ebenso  hat  dasselbe  in  dem  gedachten  Zeitraume  von  neuen  rücksichtlich  der
Interessenten  eingetretenen  Bevormundungen  oder  Veränderungen  in  den  Personen
der  Vormünder  der  Spezial-Kommission  alsbald  unaufgefordert  Mittheilung  zu
machen  (vergl.  §.  1  Alinea  3).

8.  10.

Sollten  nach  Ausfertigung  des  Legitimations--Zeugnisses  Differenzen  zwischen
  dem  Legitimations-Zeugnisse  und  dessen  Grundlagen  bezüglich  dem  Besitze  in
der  Natur  hervortreten,  so  hat  das  Einzelgericht  dieselben  auf  Antrag  der  Spezial-Kommission
  in  der  oben  (§.  4  flg.)  angegebenen  Weise  zu  erörtern  und  zu  erledigen,
  bezüglich  nach  Maßgabe  des  Ergebnisses  ein  Nachtragszeugniß  darüber  auszufertigen.


C.  Verfahren  bei  Eigenthumsveränderungen  und  Hypotheken-Bestellungen.


I.  In  dem  Zeitraume  vom  Beginne  der  Grundstückszusammenlegung
  bis  zur  vorläufigen  Planeinweisung.
S.  11.

Die  in  den  Zeitraum  vom  Beginne  des  Zusammenlegungsverfahrens
  an  bis  zur  vorläufigen  Ueberuahme  der  neuen  Planstücke
        <pb n="61" />
        51

(Gesetz  vom  15.  Oktober  1859,  §.  36)  fallenden  Eigenthumsveränderungen
und  Hypotheken-Bestellungen  in  der  betreffenden  Flur  sind,  den  bestehenden
gesetzlichen  Vorschriften  entsprechend,  ebenso  zu  behandeln,  als  wenn  eine  Grundstückszusammenlegung
  in  dieser  Flur  nicht  eingeleitet  wäre.

Es  haben  daher  die  Interessenten,  wie  bisher,  die  erforderlichen  Aufsätze,
gegründet  auf  das  noch  bestehende  Kataster  nebst  dem  vorschriftsmäßigen  Auszuge
und  Zeugnisse  der  Kataster-Führung  und  den  einschlagenden  Erwerbs-Urkunden  bezüglich
  den  die  letzteren  vertretenden  Besitz=  und  Steuer-Zeugnissen,  bei  dem  Einzelgerichte
  einzureichen  und  hat  Letzteres  die  Prüfung  der  Eigenthums-Legitimation  auf
dem  Grunde  dieser  Vorlagen  zu  bewirken  und,  wenn  sonstige  Bedenken  sich  nicht
ergeben,  die  Bestätigung  auszusprechen  und  zu  beurkunden.

Uebrigens  ist  bei  Subhastationen  auf  die  im  Gange  befindliche  Zusammenlegung
  hinzuweisen.

II.  In  dem  Zeitraume  von  der  vorläufig  erfolgten  Planeinweisung
  bis  zur  Rezeß-Bestätigung.

§.  12.

In  der  nämlichen  Weise  (vergl.  §.  11)  ist  zu  verfahren  rücksichtlich
aller  Eigenthumsveränderungen  und  Hypotheken-Bestellungen,  welche  in  der  Zeit
von  erfolgter  vorläufiger  Uebernahme  der  Planstücke  bis  zum  Eingang
  des  bestätigten  Zusammenlegungsplanes  (Rezesses)  vorkommen.

Auch  in  diesem  Zeitraume  kann  eine  gerichtliche  Uebereignung  oder  Eintragung
  von  Hypotheken  nur  an  den  alten  Grundstücken  nach  Maßgabe  des  katastrirten
  Besitzstandes,  nicht  aber  an  den  neuen  Plänen  Statt  finden.

Obschon  hiernach  also  die  gerichtliche  Bestätigung  sich  stets  lediglich  auf
diese  alten  katastrirten  Grundstücke  zu  beziehen  und  bezüglich  zu  beschränken
hat,  so  können  doch  mittelbar  auch  die  neuen  Plänue  oder  bestimmte  abgegrenzte
Theile  derselben  Gegenstand  der  Veräußerung,  Vererbung  oder  Pfandbestellung  werden,
  insofern  solche  für  bestimmte  alte  katastrirte  Grundstücke  als
deren  vorläufiges  Aequivalent  besonders  ausgewiesen  sind  oder
werden.

Es  bedarf  in  dieser  Beziehung  keiner  besonderen  Vorschriften,  wenn  der  gesammte
  zur  Zusammenlegung  gezogene  Grunbbesitz  einer  Person  oder  ein  im  Ver-
        <pb n="62" />
        52

hältniß  zum  Ganzen  bestimmter  (ideeller)  Theil  eines  solchen  gesammten
Grundbesitzes  veräußert,  vererbt,  subhastirt  oder  zum  Unterpfand  eingesetzt  wird.
Nur  ist  bei  Zwangsverkäufen  eines  derartigen  Grundbesitzes  in  dem  Subhastations-Patente
  auf  die  im  Gange  befindliche  Separation  und  auf  den  für  den
alten  Grundbesitz  vorläufig  bestimmten  neuen  Plan  oder  die  neuen  Pläne  hinzuweisen.


Soll  dagegen  nicht  der  gesammte  zur  Zusammenlegung  gezogene  Grundbesitz
einer  Person,  bezüglich  der  ideelle  Theil  eines  solchen,  sondern  nur  ein  realer
Theil  desselben  Objekt  der  Veräußerung  oder  Verpfändung  werden,  beabsichtigt
z.  B.  ein  Eigenthümer  von  einem  einzigen  Plane  einen  bestimmten  (nicht  ideellen)
Theil  oder  von  mehreren  Plänen  nur  einen  oder  einzelne  zu  verkaufen  oder  zu
verpfänden,  oder  will  eine  Mehrzahl  von  Erben  den  ererbten  Plan  oder  die  mehreren
  ererbten  Pläne  nicht  gemeinschaftlich  sich  zuschreiben  lassen,  sondern  nach  bestimmten
  nicht  ideellen  Antheilen  unter  sich  vertheilen  oder  verloosen,  oder  erstreckt
sich  der  Anspruch  des  die  Subhastation  ausbringenden  Gläubigers  nur  auf  ein  oder
einige  von  den  alten  Grundstücken  des  Schuldners,  so  hat  das  Gericht  noch  Folgendes
  wahrzunehmen:

1)  Bei  freiwilligen  Veräußerungen  und  bei  Vererbungen  ist  den
Betheiligten  Anleitung  zu  geben,  daß  sie  die  Aussonderung  eines  bezüglich  mehrerer
Planstücke,  welche  bestimmten  alten  katastrirten  Grundstücken  des  Veräußerers  oder
Erblassers  oder  —  im  Wege  der  Dismembration  vorschriftsmäßig  bestimmten  —  realen
Theilen  derselben  dem  Bonitäts-Werthe  nach  entsprechen,  aus  dem  vorläufig  ausgewiesenen
  Gesammtplane  bei  der  zuständigen  Spezial  -Kommission  beantragen  bezüglich
  auswirken  und  darüber,  daß  diese  Aussonderung  geschehen,  sowie  für  welche
alte  katastermäßig  bezeichnete  Grundstücke  bezüglich  dismembrirte  Grundstückstheile
der  oder  die  besonders  ausgewiesenen  Plantheile  das  Aequivalent  bilden,  ein  Zeugniß
  der  betreffenden  Spezial  =  Kommission  beibringen.

2)  Bei  Subhastationen  hat  das  Gericht  auf  eine  Vereinbarung  der
Interessenten  hinzuwirken,  daß  entweder  der  Grundstücks-Komplex  des  Schuldners
  mit  Zugrundelegung  der  alten  Grundstücksnummern  im  Ganzen  versteigert,
oder  daß  für  die  zum  Anschlag  gebrachten  alten  Grundstücke  eine  eben  solche  Ausweisung
  abgesonderter  Planstücke,  deren  unter  Ziffer  1  gedacht  ist,  ausgewirkt  werde.
Kommt  eine  Vereinbarung  der  letzteren  Art  zu  Stande,  so  hat  das  Gericht
neben  den  sonstigen  Verfügungen  nach  Maßgabe  des  §.  155  der  Ausführungsverordnung
  zum  Pfandgesetze  vom  12.  März  1841  die  Ausweisung  des  oder  der
        <pb n="63" />
        53

besonderen,  den  zu  subhastirenden  Grundstücken  entsprechenden  Planstücke  und  die
Ausstellung  des  erforderlichen  Zeugnisses  (vergl.  Ziffer  1)  bei  der  zuständigen
Spezial-Kommission  selbst  zu  beantragen.

Die  zum  Zwecke  der  Suhhastation  erforderliche  Würderung  findet  an  den
neu  ausgesonderten  Planstücken  Statt  und  in  dem  Suhastations-Patente  ist  auf  diese
an  die  Stelle  der  zum  Anschlag  gebrachten  alten  Grundstücke  tretenden  neuen
Pläne,  sowie  auf  die  provisorische  Natur  dieser  Planzutheilung  hinzuweisen.

3)  Ist  bei  Hppotheken-Bestellungen  die  Absicht  der  Interessenten
auf  ein  besonderes  neues  Planstück  gerichtet,  welches  zum  Unterpfande  dienen  soll,
so  ist  denselben  in  der  Weise,  wie  oben  unter  1  gedacht,  Anleitung  zu  geben.  Die
etwa  erforderliche  Werthschätzung  findet  dann  nur  an  dem  neuen  Plantheile  Statt.

4)  Aehnliche  Anleitung  ist  zu  geben,  wenn  bei  bereits  bestehenden  Hypotheken
  von  den  Betheiligten  die  spezielle  Ausweisung  eines  Planstückes  gefordert
werden  sollte,  um  an  Stelle  bestimmter  verpfändeter  Grundstücke  als  Unterpfand
zu  dienen.

Ist  die  Zustimmung  sämmtlicher  Betheiligter  zu  den  bezeichneten  Maßregeln
nicht  zu  erlangen,  oder  gelingt  der  Spezial-Kommission  die  Auseinandersetzung  nicht,
so  ist  lediglich  nach  der  bestehenden  Gesetzgebung  zu  verfahren  und  den
Betheiligten  wegen  Auflösung  der  eingetretenen  Gemeinschaft  die  Betretung  des
Rechtsweges  zu  überlassen.

III.  In  dem  Zeitraume  von  erfolgter  Rezeß-Bestätigung  bis
zur  Einführung  des  neuen  Katasters.

S.  13.

Kommen  nach  Bestätigung  des  Zusammenlegungsplanes,  aber
vor  Einführung  des  neuen  Katasters  über  die  separirte  Flur  Eigenthumsveränderungen
  oder  Unterpfandsbestellungen  an  dem  zur  Zusammenlegung  gezogenen
  Grundbesitze  vor,  so  ist  der  Eigenthumsnachweis  lediglich  durch  den  bestätigten
  Zusammenlegungsplan  zu  führen  (Gesetz  vom  18.  Mai  1848,  §.  202,  Gesetz
vom  15.  Oktober  1859,  §.S.  39  bis  41).  Da  jedoch  der  zur  vorbehaltlosen  Uebertragung
  des  Eigenthumes  und  zur  Eintragung  von  Hypotheken  erforderliche  Auszug
  aus  dem  Grundbuche  und  das  Zeugniß  des  Kataster-Führers,  daß  das  Grund-12
        <pb n="64" />
        54

stück  dem  Veräußernden  oder  Erblasser  zugeschrieben  sey,  um  deßwillen  nicht  beigebracht
  werden  kann,  weil  das  neue  Kataster  noch  nicht  eingeführt  ist,  das  alte
aber  in  Betreff  der  zur  Zusammenlegung  gezogenen  Grundstücke  keine  Bedeutung
mehr  hat  und  es  mithin  rücksichtlich  dieser  Grundstücke  an  einem  Kataster  zur  Zeit
gänzlich  fehlt,  so  sind

1)  gerichtliche  Uebereignungen  unter  ausdrücklicher  Hervorhebung  des  Grundes
  nur  mit  dem  Vorbehalte  des  besseren  Rechtes  jedes  Dritten  zu  bewirken
  (Ausführungsverodnung  zum  Pfandgesetze  vom  12.  März  1841,  S.  162),
die  ausgefertigten  Uebereignungs-Urkunden  aber  ausnahmslos  der  betreffenden  Steuer-Revision
  vorzulegen,  welche  daraus  das  Erforderliche  zu  ihren  Akten  zu  entnehmen,
  die  Urkunden  aber  mit  einer  Notiz,  daß  solches  geschehen,  die  Ab=  und
Zuschrift  jedoch  erst  bei  der  Herstellung  des  neuen  Katasters  zur  Ausführung  kommen
  könne,  an  das  Gericht  zurückzugeben  hat.

Zugleich  hat  das  Gericht  ein  alphabetisches  Verzeichniß  über  die  Namen  der
Veräußerer  anzulegen,  welches  bei  jedem  Antrage  auf  Uebereignung  der  in  Folge
der  Zusammenlegung  eingetauschten  Grundstücke  nachzuschlagen  ist,  damit  das  Gericht
  sich  überzeuge,  ob  nicht  bereits  die  in  Frage  kommenden  neuen  Pläne  in  die
dritte  Hand  übergegangen  sind.

2)  Pfandrechte  sind  in  den  Hypotheken  -Büchern  nicht  einzutragen,  sondern
  nur  vorzumerken  (Pfandgesetz  §.  281  a.  E.)  Dabei  ist  den  Betheiligten
  aufzugeben,  nach  Einführung  des  neuen  Katasters  einen  die  Beschreibung  der
verpfändeten  Grundstücke  und  das  Zeugniß  des  Kataster-Führers,  daß  dieselben
dem  Pfandbesteller  zugeschrieben  sind,  enthaltenden  Auszug  aus  dem  Kataster  beizubringen,
  nach  dessen  Eingang  erst  die  wirkliche  Eintragung  der  Hypotheken  erfolgen
  kann,  (vergl.  §.  15,  Alinea  4).

D.  Verfahren  nach  der  Rezeß-Bestätigung.
I.  Gerichtliche  Verwahrung  2c.  des  Rezesses.

8.  14.

Sobald  der  bestätigte  Zusammenlegungsplan  (Rezeß)  dem  zuständigen
  Einzelgerichte  mitgetheilt  worden  ist,  hat  Letzteres  denselben,
wenn  es  noch  nicht  geschehen,  zu  foliiren,  auch  mit  einem  Inhaltsverzeichnisse  und
        <pb n="65" />
        55

alphabetischem  Namens-Register  zu  versehen,  dann  —  ähnlich  wie  die  Hypotheken-Bücher,
  doch  von  diesen  äußerlich  leicht  unterscheidbar  —  einbinden  zu  lassen  und
gleich  diesen  und  den  Grund-Akten,  nebst  den  zugehörigen  Karten,  wohl  zu  verwahren.
  Der  bestätigte  Zusammenlegungsplan  und  die  erwähnten  Karten  dürfen
nicht  aus  der  Gerichtsstelle  hinweggegeben  werden,  jedoch  finden  hinsichtlich  derselben
  die  Bestimmungen  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1839,  §.S.  207  —  209
über  die  Oeffentlichkeit  des  Grund=  und  Unterpfands-Wesens  Anwendung.

II.  Purificirung  der  gerichtlichen  Bestätigun  gen  nach  geschehener
Katastrirung.

S.  15.

Die  Behandlung  der  in  §.  13  erwähnten  Eigenthumsveränderungsfälle  bei
Aufstellung  des  neuen  Katasters  bleibt  besonderer  Instruktion  vorbehalten.

Nach  erfolgter  Einführung  des  Katasters  werden  die  bezüglichen,  durch  Vermittelung
  des  Gerichtes  einzuziehenden  Uebereignungs-Urkunden  durch  die  vorschriftsmäßigen
  Notizen  Seitens  der  Steuer-Revision  vervollständigt,  hierauf  aber  den
zuständigen  Gerichtsstellen  mit  Benachrichtigung  über  das  Geschehene  zurückgesendet.

Letztere  haben  nunmehr  den  in  den  Urkunden  ausgesprochenen  Vorbehalt  des
besseren  Rechtes  jedes  Dritten  durch  einen  zu  denselben  kostenfrei  auszufertigenden
Nachtrag  wieder  aufzuheben  und  schließlich  die  so  vervollständigten  Urkunden  den
Betheiligten  zurückzugeben.

Anlangend  die  vor  Einführung  des  neuen  Katasters  Statt  gefundenen  Pfandbestellungen,
  so  sind,  wenn  der  Kataster=  Auszug  nebst  Zeugniß  des  Kataster-Führers
  zu  den  betreffenden  Hypotheken  =  Akten  beigebracht  worden  ist  (§.  13,  Ziffer  2),
die  einstweilen  nur  vorgemerkten  Hypotheken  nunmehr  einzutragen,  die  etwa  ausgefertigten
  Pfand-Urkunden  aber  ebenfalls  mit  dem  erforderlichen,  kostenfrei  auszufertigenden
  Nachtrage  zu  versehen.

Gehen  Anträge  der  in  §.  12  Ziffer  4  gedachten  Art  nach  Bestätigung  des
Zusammenlegungsplanes  ein,  so  hat  das  Gericht  selbst  die  Auseinandersetzung  zu
vermitteln.  Gelingt  solche  nicht,  so  sind  die  Betheiligten  auf  den  Rechtsweg  zu
verweisen.

12“
        <pb n="66" />
        56
III.  Anlegung  von  Real-Hppotheken-Büchern.

S.  16.

Nach  Einführung  des  neuen  Katasters  sind  für  die  Orte  und  bezüglich
  Fluren,  wo  Grundstückszusammenlegungen  Statt  gefunden  haben,  regelmäßig
Real-Hypotheken-Bücher  anzulegen  (Pfandgesetz  vom  6.  Mai  1839,  §.  202,
Ausführungsverordnung  vom  12.  März  1841  §.8S.  22,  24,  25,  34  und  flg.),
dergestalt,  daß  gleich  Anfangs  sämmtliche  Grundbesitzungen  —  Gebäude,  Gärten
und  Feldgrundstücke  —  ohne  Unterschied,  ob  letztere  vollständig  zur  Zusammenlegung
  gezogen  worden  sind  oder  nicht,  und  unter  Berücksichtigung  etwa  vorhandener
gebundener  Güter  nach  Ordnung  des  neuen  Fundbuches  einzutragen  sind
(§.8.  35  und  39  der  Ausführungsverordnung  zum  Pfandgesetze  vom  12.  März
1841),  die  weiteren  Einzeichnungen  dagegen  allmählig  erfolgen  (§.  38  der  Ausführungsverordnung
  vom  12.  März  1841).

Für  später  eintretende  Aenderungen  der  neuen  Grundstückspläne  sind
Supplement-Folien,  regelmäßig  in  einem  besonderen  (II.  2c.)  Bande,  anzulegen.

Weimar  am  23.  März  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.
        <pb n="67" />
        57

Formular

einer

Eigenthums-Legilimations-Tabelle.
        <pb n="68" />
        58

Konto  1.  Der  Großherzog

 

 

 

1.  2.  4.  5.
Alter  Flächengehalt  ·
nglcndhuchss  Acker-  nach  dem  Lage  und  Gegenstand  Folium
ummer.  gehalt.  Kataster.  des  des
Grundbesitzes.  Kataslers.
Neue.  Alte.  Ar.  Ar.  Ntb.
360.  52.  1½  —  7142  5mrichel,  Artland  am  Buttelstedter  Rain.  3.

Tr.  2.
        <pb n="69" />
        59
S.  Kammer-Fiskus.

 

6.  7.  2
Nummer  Bemerkungen:
des  neuen  Ver-  Legitimation  Etwaige  Beschränkungen  des  Eigenthumes,
messungs=  und  des  Bevormundungen
Bonitirungs-=  Grundstücks-Eigentbümers.
Registers.  *

 

280.  Kaufbrief  vom  25sten  März  1837.
        <pb n="70" />
        60

Ministerial-Bekanntmachungen.
I.  Der  Netto-Taxpreis  eines  Blutegels  ist  bis  auf  Weiteres  auf  zwei  Silbergroschen
  vier  Pfennige  festgestellt  worden.  Weimar  am  2.  April  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

II.  Zur  Ausführung  einer  Vereinbarung  der  Regierungen  des  Gesammt-Zollvereines
  und  gemäß  einem  deßhalb  erfolgten  Beschlusse  der  Thüringischen  Vereinsregierungen
  erscheint  von  jetzt  an  zu  Erfurt  ein  „Amtsblatt  des  General-Inspektors
  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines“,  durch  welches

1)  alle  Bestimmungen  über  Abänderung  und  Auslegung  des  Tarifs  und  des
amtlichen  Waarenverzeichnisses,

2)  andere  Vorschriften  über  Gegenstände  des  Zollverwaltungs-Dienstes  von  allgemeinem
  Interesse,

3)  die  Veränderungen  in  dem  Bestande  und  den  Abfertigungsbefugnissen  der
Zoll=  und  Uebergangssteuer-Stellen,  resp.  der  Uebergangsstraßen  im  Gesammt-Zollvereine,


4)  Personal-Veränderungen  bei  den  dem  General-Inspektor  untergeordneten  Organen,
  sowie  sonstige  das  Zoll=  und  Steuer-Wesen  betreffende  Verfügungen,
deren  Veröffentlichung  im  Amtsblatte  von  der  betheiligten  Regierung  speciell
angeordnet  wird,

zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Es  wird  dieses  mit  dem  Bemerken  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  Steuerstellen,
  Bezirks  -Oberkontroleure  und  Salinen-Kontroleure  die  erforderlichen  Exemplare
durch  den  General-Inspektor  zugefertigt  erhalten  und  daß  außerdem  durch  jede
Steuerstelle  im  Thüringischen  Vereine  Exemplare  gegen  Vorauszahlung  des  Abonnements-Preises
  für  einen  Jahrgang,  welcher  vorläufig  auf  1  Thaler  festgesetzt  ist,
bezogen  werden  können.

Von  der  seither  erfolgten  Bekanntmachung  der  Aenderungen  und  Ergänzungen
des  amtlichen  Waarenverzeichnisses,  sowie  des  Bestandes  und  der  Abfertigungsbefugnisse
  der  Zoll=  und  Uebergangssteuer-Stellen,  resp.  der  Uebergangsstraßen
  im  Gesammt-Zollvereine  durch  das  Regierungs-Blatt  wird  kürftig
abgesehen  werden.  Weimar  am  9.  April  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar
        <pb n="71" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  8.  Weimar.  30.  April  1864.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  8.  November  1862  (Regierungs-Blatt  von  demselben  Jahre
Nr.  31)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  als  Haupt-Agent
der  Magdeburger  Lebensversicherungs-Gesellschaft  in  Magdeburg

der  Kaufmann  Bruno  Koch  in  Weimar,
an  der  Stelle  des  zeitherigen  Haupt-Agenten  Carl  Albrecht  Ferdinand  Kühn  daselbst,
  eingetreten  ist.

Weimar  am  6.  April  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

II.  Nachdem  weiter  die  Innungen:

1)  der  Weißgerber  im  Zunft-Bezirke  Ilmenau,

2)  der  Beutler  im  Kreis-Zunft-Bezirke  Jena,

3)  der  Zeuchmacher,  auch  Damast-,  Barchent=  und  Köper-Weber  im  Zunft-Bezirke
  Neustadt  a.  O.,

4)  der  Lohgerber  im  Zunft-Bezirke  Weida  mit  Berga  und  Münchenbernsdorf,

5)  der  Seiler  im  Zunft-Bezirke  Weida  mit  Berga  und  Münchenbernsdorf,

6)  der  Fleischer  im  Zunft-Bezirke  der  Stadt  Weida

13
        <pb n="72" />
        62

ihre  Auflösung  beschlossen  und  die  dießfallsigen  Verhandlungen  Statt  gefunden  haben:
  so  wird  nach  Maßgabe  des  §.  52  der  Ausführungsverordnung  vom  12.
November  1862  zur  Gewerbeordnung  die  erfolgte  Aufhebung  der  juristischen  Persönlichkeit
  genannter  Innungen  hiermit  bekannt  gemächt.
Weimar  am  12.  April  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

III.  Nachdem  das  Kataster  von  Linderbach  der  Großherzoglichen  Bezirks-Katasterführung
  zu  Vieselbach  zur  Fortfübrung  übertragen  worden  ist,  wird  solches
hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  18.  April  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

IV.  Höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  zufolge
soll  die  Wahl  der  sämmtlichen  Abgeordneten  für  den  nächsten  siebzehenten  Landtag
des  Großherzogthumes  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852  im  Laufe
des  Monats  Juli  d.  J.  vorgenommen  werden.

Das  unterzeichnete  nach  §.  11  des  angezogenen  Gesetzes  mit  der  allgemeinen
Leitung  des  Wahlgeschäftes  betraute  Staats-Ministerium  bringt  diese  höchste  Entschließung
  mit  dem  Bemerken  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  die  zur  Vorbereitung
  der  Abgeordnetenwahlen  erforderlichen  näheren  Anordnungen  mit  Einschluß  der
Wahlmännerwahlen  von  den  Großherzoglichen  Bezirks  -Direktoren  für  den  Umfang
ihrer  Bezirke  gemäß  der  ihnen  zugehenden  Anweisung  werden  getroffen  werden.

Schon  jetzt  aber  findet  sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  zu  folgenden
  allgemeinen  Anordnungen  veranlaßt:

I.  Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  Steuer-Lokal-Kommissionen  haben
innerhalb  vierzehen  Tagen  von  dieser  Bekanntmachung  an

1)  nach  §.  40  des  gedachten  Gesetzes  die  Zusammenstellung  der  Namen  Derjenigen,
  welche  aus  inländischem  Grundbesitze  ein  Einkommen  von  mindestens
        <pb n="73" />
        68

Eintausend  Thalern  versteuern,  auf  Grund  der  Steuerrollen  zu  fertigen,  ingleichen


2)  nach  8.  48  jenes  Gesetzes  ortsweise  die  Vornamen  und  Zunamen  derjenigen
männlichen  Staatsangehörigen  zusammenzustellen,  welche  in  den  in  den  Händen
der  erwähnten  Behörden  befindlichen  Steuerrollen  ersten  und  zweiten  Theils  zusammengenommen
  mit  einem  Jahreseinkommen  aus  anderen  Quellen  als
dem  Grundbesitze  im  Betrage  von  wenigstens  Eintausend  Thalern  eingezeichnet
stehen,  sodann  aber  beiderlei  Zusammenstellungen  alsbald  an  den  zuständigen
Bezirks-Direktor  einzusenden.

II.  In  jedem  Gemeindebezirke  ist  von  dem  Gemeindevorstande  zunächst  die
Liste  der  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Wahlmänner  daselbst  berechtigten  volljährigen
männlichen  Staatsangehörigen,  welche  das  Bürgerrecht  in  einer  Gemeinde  des
Großherzogthumes  besitzen  und  denen  die  in  den  §.§.  7,  51  und  55  des  angezogenen
Gesetzes  vorgeschriebenen  Wahlerfordernisse  nicht  abgehen,  sofort  aufzustellen  und  an
einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Orte  zur  Einsicht  für  jeden  Ortseinwohner
aufzulegen.  Hierauf  aber  ist  die  Bekanntmachung  des  durch  den  Bezirks-Direktor
nach  §.  58  des  angezogenen  Gesetzes  anzusetzenden  Wahltages,  bezüglich  die  Verfügung
  wegen  Bildung  der  Urwahlbezirke  zu  gewärtigen.

III.  Wegen  Ernennung  der  nach  dem  Gesetze  erforderlichen  Wahl-Kommissare
  wird  weitere  Bestimmung  erfolgen.

Weimar  am  20.  April  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

V.  In  Abwesenheit  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  hat  nach  erhaltenem
  Vortrage  das  Großherzogliche  Gesammt-Ministerium  dem  Ober-Steuer-Kontroleur
  Traugott  Glaeser  in  Brieg  und  dem  Maschinen-Fabrikanten  Ernst
Hofmann  in  Breslau  auf  dießfallsiges  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf
einen  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  durch  Zeichnung  und  Beschreibung
als  neu  und  eigenthümlich  nachgewiesenen  Spiritus-Kontrol-Apparat  zur  Bestimmung
  des  in  den  Brennereien  gewonnenen  Spiritus  nach  Quantität  und  Qualität
auf  mechanischem  Wege  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für
den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  ohne  vorherige
  Zustimmung  der  Patent-Inhaber  Niemand  die  gedachte  Erfindung  auszufüh-
        <pb n="74" />
        64

ren  oder  anzuwenden  berechtigt  ist,  ohne  daß  jedoch  Jemand  in  der  Anwendung  bereits
  bekannter  Theile  der  Erfindung  beschränkt  werden  soll.

Uebrigens  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes,  welches  dann  als  erloschen  zu
betrachten  ist,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung  im
Großherzogthume  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  nicht  binnen  Jahresfrist
nachgewiesen  wird,  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  der  Erfindung  im  Sinne  der
laut  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  —  Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1843,
Seite  13  —  16  —  in  den  Zollvereinsstaaten  bei  Erfindungs-Patenten  zu  beobachtenden
  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  dießfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
  ist,  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  20.  April  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

VI.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  20.  Juni  1862  Ziffer
  4  zu  Punkt  Bß,  2,  c  und  3  (Seite  126,  127  des  Regierungs-Blattes)
wird  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  vom  1.  Juli  d.  J.  an  die  zeither
zum  Bezirke  der  Salzgelder-Einnahme  Creuzburg  gehörigen  Ortschaften,  mit  alleiniger
  Ausnahme  der  Stadt  Creuzburg,  von  der  Salzgelder-Einnahme  Creuzburg
  abgezweigt  und  der  Salzgelder-Einnahme  zu  Eisenach  zugewiesen  werden.

Weimar  am  20.  April  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thoun.

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="75" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

Nummer  9.  Weimar.  10.  Mai  1864.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  auf  erhaltenem  Vortrag
im  Gesammt-Ministerium  die  in  dem  dem  Maschinen-Konstrukteur  Melchior  Nolden
  zu  Frankfurt  a.:M.  auf  seine  Maschine  zum  Schälen  von  Weizen  unter  dem
1.  Mai  1862  ertheilten  Erfindungs-Patente  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1862,
S.  113)  festgesetzte  und  laut  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministerial-Departements
  vom  30.  April  1863  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1863  S.  72)
verlängerte  Frist  zur  Beibringung  des  vorschriftsmäßigen  Einführungsnachweises  um
ein  weiteres  Jahr,  mithin  bis  zum  1.  Mai  1865,  zu  verlängern  geruhet.

Solches  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  6.  April  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

II.  In  Abwesenheit  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  hat  nach  erhaltenem
  Vortrage  das  Gesammt-Ministerium  beschlossen,  dem  Königlichen  Kreisbaumeister
  Ritter  zu  Trier  auf  dießfallsiges  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent

auf  eine  neue  Vorrichtung  zum  Aufhängen  und  Schwingen  von  Glocken
nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung
  und  Beschreibung  für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes  auf  die
Dauer  von  fünf  Jahren,  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,  mit  der  Wirkung  zu
ertheilen,  daß  Niemand  ohne  Zustimmung  des  Patent-Inhabers  die  fragliche  Er-14
        <pb n="76" />
        66

findung  auszuführen  oder  anzuwenden  berechtigt  ist,  ohne  daß  jedoch  Jemand  in
der  Anwendung  bereits  bekannter  Theile  derselben  beschränkt  werden  soll.

Uebrigens  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes,  welches  dann  als  erloschen  zu  betrachten
  ist,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung  im
Großherzogthume  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  nicht  binnen  Jahresfrist
nachgewiesen  wird,  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  der  mehrgedachten  Einsendung
im  Sinne  der  laut  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  —  Regierungs-Blatt
vom  Jahre  1843  S.  13  bis  16  —  in  den  Zollvereinsstaaten  bei  Erfindungs-Patenten
  zu  beobachtenden  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  dießfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
  ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  20.  April  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats=  Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

III.  Nachdem  es  für  angemessen  erachtet  worden  ist,  den  Rekruten-Einstellungs-Termin
  auf  den  2.  Januar  jeden  Jahres  festzustellen  und  zur  Ausführung
dieser  Maßregel  die  Musterungs=  und  Verloosungs-Termine  schon  im  Laufe  des
Monats  September  abhalten  zu  lassen;  macht  es  sich  nothwendig,  daß  die  nach
Vorschrift  der  Instruktion  vom  22.  Juli  1857  aufzustellenden  Ortslisten  über
die  Militär-Dienstpflichtigen  spätestens  bis  zum  15.  Juli  jeden  Jahres  aufgestellt
und  an  die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  eingesendet  werden.

In  Abänderung  der  Vorschrift  im  §.  3  Nr.  6  der  gedachten  Instruktion  wird
dieses  zur  Nachricht  und  Nachachtung  für  die  Betheiligten  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  29.  April  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Bekanntmachung.

Wir  bringen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  nach  stattgefundener
Ermittelung  die  postmäßige  Entfernung  zwischen  Stadtilm  und  Ilmenau  auf  2  ¼/
Meile  mit  höchster  Genehmigung  festgesetzt  worden  ist.

Weimar  am  4.  Mai  1864.

Glroßherzoglich  Säcsisch-  Ker  Postinspektion.
Bergfeld.
Drutck  der  Hos.  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="77" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  10.  Weimar.  15.  Mai  1864.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
7.  NA.

Auf  Grund  des  Artikel  7  des  Staatsvertrages  mit  der  Krone  Bayern  die
Zoll=  und  Handels-Verhältnisse,  desgleichen  die  Besteuerung  der  innern  Erzeugnisse
  im  Großherzoglichen  Vordergerichte  Ostheim  betreffend,  vom  24.  Mai  1843
(Seite  47  ff.  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1843)  verordnen  Wir  hierdurch,
wie  folgt:

Die  Königlich  Bayerischen  Vorschriften  über  die  Erhebung  des  Malzaufschlags
  von  trockenem  Malz  und  Grünmalz,  sowie  über  die  Zulassung
von  Quetschmaschinen  zur  Bereitung  des  Grünmalzes,  welche  nachstehend
  unter  I  und  II  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden,  finden
auch  in  dem  Großherzoglichen  Amtsbezirke  Ostheim,  mit  Ausschluß  des
Ortes  Melpers,  Anwendung.

Die  nach  Beilage  II  den  Königlich  Bayerischen  Behörden  ertheilten
Befugnisse  sind  durch  die  zuständigen  Großherzoglichen  Behörden  auszuüben
(O.  §.  3  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1843  Seite  57  des  Regierungs-Blattes
  vom  Jahre  1843  und  das  Gesetz  vom  2.  Oktober  1849,  die
Befugnisse  des  Großherzoglichen  General-Inspektors  betreffend,  Seite  183  ff.
des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1849).  Es  tritt  daher  an  die  Stelle
des  „Ober-Aufschlagamtes“  das  „Großherzogliche  Ober-Aufschlagamt  zu

15
        <pb n="78" />
        68

Ostheim“  und  an  die  Stelle  der  „Regierungs--Finanz-Kammer“  der  „Großherzogliche

  General-Inspeltor  zu  Erfurt“.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  27.  April  1864.

Carl  Alerander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Berordnung,
den  Malzaufschlag  im  Vordergerichte
Ostheim  betreffend.
Hierzu:
die  Beilagen  1  und  II.

J.
Königreich  Bayern.  Ministerium  der  Finanzen.

ꝛc.  ꝛc.  ꝛc.
Zum  Branntweinbrennen,  Essig-Fabriziren,  wohl  auch  Germsieden,  wird  das
Malz  meistens  trocken  gebrochen.  Um  dießfalls  die  Fabrikanten  in  dem  Betriebe
ihres  Gewerbes  nicht  zu  hindern,  jedoch  eine  Beeinträchtigung  des  Aufschlages  zu
vermeiden  (indem  derselbe  nur  für  das  eingesprengte  Malz  regulirt  ist)  wird  angeordnet,
  daß  wegen  des  Entganges  durch  unterlassenes  Einsprengen,  von  jedem
Schäffel  trockenen  Malzes,  ein  Metzen  mehr  zu  veraufschlagen  sep;  daß  in  Fällen,
wo  die  Polette  auf  trockenes  Malz  lautet,  von  einem  Ueberschusse,  der  sich  nur
durch  Einsprengen  ergeben  kann,  durchaus  keine  Rede  seyn  kann,  versteht  sich  von  selbst.

München  den  15.  September  1829.

Auf  Seiner  Majestät  des  Königs  allerhöchsten  Befehl
Graf  von  Armaneperg.
Durch  den  Minister  der  General-Sekretär
an  dessen  Statt

von  Mayr.
An
die  Königliche  Regierung  des  Untermainkreises,
Kammer  der  Finanzen.
        <pb n="79" />
        69

II.

Königlich  Bayerisches  Staats-Ministerium  der  Finanzen  2c.
2c.  Nach  vorgängigem  Benehmen  mit  dem  Königlichen  Staats-Ministerium  des
Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  werden  hiermit  die  Vollzugsvorschriften  bezüglich
  der  im  Landtagsabschiede  vom  10.  November  vor.  J.  erwähnten  Anträge  wegen
Verwendung  von  Grünmalz,  zum  Zweck  der  landwirthschaftlichen  Brennerei,  mit
gleichzeitiger  Benützung  der  sogenannten  Quetschmaschine,  dann  wegen  Verwendung
von  —  zur  Erntezeit  —  auf  dem  Felde  ausgewachsenem  Getreide  ohne  Aufschlagsentrichtung

  für  Zwecke  solcher  Brennereien  in  Folgendem  bekannt  gegeben:

Grünmalz  und  dessen  Veraufschlagung.

S.  1.
Unter  sogenanntem  Grünmalz  wird  jede  auf  künstlichen  Wege  —  durch  Einweichen
  —  zum  Keimen  gebrachte  Getreideart  verstanden.
2

Die  Verwendung  von  Grümmalz  ist  zur  Bier-Fabrikation  nicht,  zur  Branntwein=
  und  Spiritus-Fabrikation  nur  nach  vorgängiger  Lösung  einer  Polette  bei  der
treffenden  Aufschlag-Station  gestattet.  Die  Polette  ist  vor  Verbringung  des  für
Grünmalz  bestimmten  Getreides  zur  Nachmessung  und  Einweichung  zu  erholen.

8.  3.
Das  zu  Branntwein-  und  Spiritus-Fabrikation  verwendete  Grünmalz  unterliegt
  der  Entrichtung  des  Malzaufschlages,  welcher  mit  5  fl.  50  kr.  von  jedem
Bayerischen  Schäffel  des  dazu  bestimmten  trockenen  Getreides  zu  erheben  ist.

GQuetschmaschinen.
8.  4.
Die  Aufstellung,  sowie  die  Benützung  von  Quetschmaschinen  zur  Bereitung
des  Grünmalzes  erfordert  unter  allen  Verhältnissen  besondere  Ermächtigung,  welche
den  landwirthschaftlichen  Brennereibesitzern  nicht  vorenthalten  werden  wird.

§.  5.

Den  Besitzern  von  nichtlandwirthschaftlichen  Brennereien  kann  die
Ermächtigung  zur  Haltung  einer  Quetschmaschine  nur  ausnahmsweise  und  nur
nach  eingehender  Würdigung  der  einschlägigen  Betriebsverhältnisse  ertheilt  werden.

Dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  mit  dem  Besitze  einer  landwirthschaftlichen  Brennerei
  zugleich  jener  bezüglich  einer,  auf  nicht  landwirthschaftlichem  Betriebe-15
        <pb n="80" />
        70

beruhenden  Brennerei  oder  eines  sonstigen  aufschlagspflichtigen  Geschäftes  in  näherer
Verbindung  steht.

8.  6.
Die  Konstruktion  der  Quetschmaschine  darf  nicht  von  der  Art  seyn,  daß  dieselbe
  auch  mit  Vortheil  zum  Brechen  von  Dörrmalz  verwendet  werden  kann.

§.  7.

Da  die  Quetschmaschinen  zur  Bereitung  des  dem  Malzaufschlage  unterworfenen
  Grünmalzes,  zufolge  dieser  ihrer  Bestimmung,  die  Eigenschaft  von  Partikular-=Malzmühlen
  annehmen,  so  haben  auch  alle  für  diese  bestehenden  Vorschriften
auf  jene  im  Wesentlichen  in  Anwendung  zu  kommen.

Brenner.

§.  8.
Für  jede  Brennerei  mit  einer  Quetschmaschine  ist  ein  sogenannter  Brenner
aufzustellen,  welcher  alle  Obliegenheiten  eines  Malzbrechers  —  der  Beschaffenheit
der  Verrichtung  angepaßt  —  zu  erfüllen  hat.

Er  ist  deßhalb  auch  für  seine  Dienstesverrichtung  bei  der  einschlägigen  Justiz-Behörde
  nach  bestehender  Vorschrift  eidlich  zu  verpflichten.

Verfahren  bezüglich  der  Zulassung  von  Quetschmaschinen.

g.  9.

Die  Gesuche  um  die  Bewilligung  zur  Aufstellung  oder  Beibehaltung  einer
sogenannten  Quetschmaschine  für  Bereitung  des  Grünmalzes  zum  landwirthschaftlichen
  Betriebe  der  Branntweinbrennerei  oder  Spiritus-Fabrikation  sind  bei
dem  einschlägigen  Ober-Aufschlagamte  einzureichen,  welches  jedes  derartige  Gesuch
für  sich  zu  instruiren  und  nach  vollzogener  Instruktion  der  Regierungs-Finanzkammer
  mit  gutachtlichem  Berichte  vorzulegen  hat.

Besitzer  von  nicht  landwirthschaftlichen  oder  solchen  Brennereien,  für  welche
die  Ermächtigung  zur  Haltung  einer  Quetschmaschine  nach  vorstehendem  §.  5  nur
ausnahmsweise  ertheilt  werden  kann,  haben  ihre  dießfallsigen  Gesuche  bei  der  einschlägigen
  Regierungs-Finanzkammer  einzureichen,  welche  dieselben  dem  Ober-Auf-
        <pb n="81" />
        71

schlagamte  zur  Instruktion  zufertigen  oder  sonstige,  den  Umständen  entsprechende,
Verfügung  treffen  wird.

8.  10.

Die  Instruktion  des  betreffenden  Gesuches  hat  zunächst  die  aktenmäßige  Konstatirung
  des  vorhandenen  Brenn-Apparates  und  seiner  Bestandtheile,  der  Beschaffenheit
  der  aufzustellenden  und  zu  verwendenden  Quetschmaschine,  der  Maßverhältnisse
  in  Ansehung  der  Einrichtung  und  des  Betriebes,  des  Verhältnisses  der
Zusammensetzung  der  Kartoffeln  mit  der  trockenen  Gerste  oder  sonstigen  Getreidefrucht,
  sowie  überhaupt  aller  für  die  künftige  Kontrole  dienlich  erscheinenden  Anhaltspunkte
  zum  Gegenstande.

§.  11.

Die  für  die  Sach-Instruktion  erforderlichen  Konstatirungen  sind  unabbrüchig
der  Kontrole  durch  die  Inspektions  =  Organe  in  der  Regel  durch  den  betreffenden
Aufschlags-Untereinnehmer,  nöthigenfalls  unter  Zuziehung  von  Sachpverständigen,
zu  beschäftigen.

Die  den  Aufschlags-Untereinnehmern  und  höheren  Kontrole-Organen  zukommenden
  Konstatirungen  sind  als  Amtshandlungen  vorzunehmen,  sohin  ohne  Kostenaufwand
  für  die  Betheiligten.

Die  im  Uebrigen  erwachsenden  Kosten,  sowie  die  Gebühren  der  allenfalls  zu
verwendenden  Sachverständigen  sind  dagegen  von  den  Betheiligten  zu  tragen.

S.  12.

Die  Regierungs-Finanzkammer  entscheidet  über  die  Gesuche  der  landwirthschaftlichen
  Brennereibesitzer,  bei  welchen  die  unter  §.  5  vorgesehenen  Verhältnisse
nicht  obwalten,  in  eigener  Zuständigkeit.

Im  entgegengesetzten  Falle  —  des  vorwaltenden  selbstständigen,  gewerbskonzessionsmäßigen
  Brennereibetriebes  —  sind  die  Gesuche  von  den  Regierungs-Finanzkammern
  dem  Staats-Ministerium  der  Finanzen  zur  Bescheidung  mit  gutachtlicher
Aeußerung  vorzulegen.

Die  Bewilligung  zur  Aufstellung  und  Benützung  einer  Quetschmaschine  ist
nur  in  widerruflicher  Eigenschaft  zu  ertheilen.

Gegen  abweisende  Beschlüsse  der  Königlichen  Regierung  findet  Berichtung  an
das  Staats-Ministerium  der  Finanzen  Statt,  welche  binnen  14  Tagen,  von  Mit-
        <pb n="82" />
        72

theilung  der  Entscheidung  an  gerechnet,  bei  dem  einschlägigen  Ober-Aufschlagamte
einzubringen  ist.

Der  Mißbrauch  der  Befugniß  zur  Haltung  einer  Quetschmaschine  kann  die
Einziehung  derselben  zur  Folge  haben,  die  dießfallsige  endgültige  Verfügung  bleibt
dem  Staats-Ministerium  der  Finanzen  vorbehalten.

Kontrole-Maßregeln.

§.  13.

Die  Brennzeit  und  die  Tage  der  vorzunehmenden  Einweichung  und  Quetschung
sind  dem  Aufschlags  =  Untereinnehmer  unter  genauer  Angabe  der  für  jeden  Brennansatz
  treffenden  Quantität  des  zu  verwendenden  trockenen  Getreides  und  des  Ortes
der  Verrichtung  anzuzeigen.

Diese  Anzeige  ist  in  der  Regel  für  jeden  einzelnen  Fall  zu  erstatten,  wenn
die  Brennerei  am  Sitze  des  Aufschlags-Untereinnehmers  sich  befindet,  außerdem
aber  mindestens  wöchentlich.

S.  14.

Werden  im  letzteren  Falle  mehre  auf  verschiedene  Tage  lautende  Poletten  auf
einmal  abverlangt  und  ausgestellt,  so  hat  der  Aufschlags-Untereinnehmer  jede  einzelne
  unter  Kouvert  zu  legen  und  zu  versiegeln,  und  auf  dasselbe  den  Tag  zu
bemerken,  an  welchem  das  Getreide  in  die  Weiche  kommen  soll.

Das  Eröffnen  der  Kouverts  steht  nur  dem  verpflichteten  Brenner  zu.

8.  16.

Die  Verpflichtung  des  Brenners  ist  von  Seite  des  Aufschlags-Untereinnehmers
  zu  veranlassen,  welchem  deshalb  der  aufgestellte  Breuner  schriftlich  zu  benennen,
  sowie  auch  jede  Veränderung  in  der  Person  desselben  binnen  längstens  48
Stunden  anzuzeigen  ist.

S.  16.

Der  aufgestellte  Brenner  hat  die  Quantität  der  vor  der  Einweichung  nachzumessenden
  und  zum  treffenden  Brennansatze  zu  verwendenden  rohen  Gerste  oder
sonstigen  Getreideart  auf  der  Polette  einzutragen  und  dieß  mit  Unterschrift  zu  bestätigen,
  was  der  Aufschlags-Untereinnehmer  im  Falle  gleichzeitiger  Anwesenheit
ebenso  zu  konstatiren  hat.  «
        <pb n="83" />
        73

F.  17.

Jeder  Brennereibesitzer,  wie  dessen  Verwalter  oder  Geschäftsführer,  hat  ein
Sudenbuch,  Poletten---Abverlangungsbuch,  und,  im  Falle  des  Besitzes  einer  eigenen
Quetschmaschine,  auch  ein,  Brech-Register  zu  führen,  und  am  Schlusse  jeden
Quartales  Anzeige  über  das  in  demselben  zu  Grünmalz  bereitete  Getreide,  spätestens
  bis  zum  6.  des  dem  treffenden  Quartal  nächstfolgenden  Monats,  an  die
Aufschlags-Station  zu  erstatten.

S.  18.

In  jenen  Räumen,  in  welchen  die  Quetschmaschine  und  die  Brennerei  sich
befindet,  das  Getreide  nachgemessen  und  zum  Keimen  gebracht  wird,  darf  keine  unpolettirte
  Getreidefrucht  aufbewahrt  werden.  Ist  die  Quetschmaschine  eine  von
mehren  Brennereibesitzern  gemeinschaftlich  errichtete  oder  benützte,  so  muß  der  Ort
der  Aufstellung  von  den  Gebäulichkeiten,  innerhalb  welcher  sich  die  Brennereien
befinden,  getrennt  seyn.

§.  19.

Um  das  eingeweichte  Getreide  kontroliren  zu  können,  ist  der  kubische  Inhalt

der  Weichbottiche  zu  ermitteln  und  stets  evident  zu  erhalten.

§.  20.
In  jeder  Brennerei  müssen  geaichte  Mäßereien,  wenigstens  vom  Megzen  bis
zum  Halbvierling  herab,  vorhanden  seyn.
g.  21.
Den  zur  Kontrole  berufenen  Aufschlagsbediensteten  hat  der  Betriebsort  jederzeit
  zugänglich  zu  bleiben.
§.  22.

Werden  weitere  Kontrole-Maßregeln  im  Allgemeinen  oder  für  einzelne  Fälle
für  nothwendig  erachtet,  so  haben  sich  die  Betheiligten  deren  Anordnung  unweigerlich
  zu  unterziehen.

Ausgewachsenes  Getreide.

§.  23.

Das  —  zur  Erntezeit  —  auf  dem  Felde  ausgewachsene  Getreide  wird  dem
Malze  gleichgeachtet,  insoweit  es  als  Malzersatz  für  verwendbar  erkannt  wird.
        <pb n="84" />
        74

Die  Verwendung  desselben  ohne  vorausgegangene  Kontrole  und  ohne  Ertheilung
  des  Erlaubnißscheines  von  Seite  des  zuständigen  Aufschlags-Untereinnehmers
ist  untersagt.

Wird  solche  Verwendbarkeit  als  Malzersatz  nicht  erkannt,  so  hat  die  Erhebung
jeden  Aufschlages  zu  unterbleiben,  die  Ausstellung  des  Erlaubnißscheines  aber  ist
von  Seite  des  Unter-Aufschlagseinnehmers  unverweilt  zu  beschäftigen.

Im  Zweifelsfalle  steht  dem  Ober-Aufschlagamte  die  endgültige  Entscheidung  zu.

Bei  erkannter  Verwendbarkeit  als  Malz  hat  die  Veraufschlagung  je  nach  der
Beschaffenheit  des  Befundes  und  des  Maaßes  der  Verwendung,  den  bestehenden
Bestimmungen  gemäß,  einzutreten.

Strafbestimmungen.

§.  24.

Defraudationen  und  sonstige  Uebertretungen  bezüglich  des  hier  dem  Aufschlage
unterworfenen  Getreides,  Grünmalzes  und  auf  dem  Felde  ausgewachsenen  Getreides,
  unterliegen  selbstverständlich  der  Beahndung  nach  den  mandatmäßigen  und
sonstigen  Strafbestimmungen  in  Malzaufschlags-Sachen.

Die  Königliche  Regierungs-Finanzkammer  hat  hiernach  das  Weitere  zu  verfügen
  und  vorstehende  Vollzugsvorschriften  im  Kreisamtsblatte  veröffentlichen  zu
lassen.

München  den  13.  März  1862.

Auf  Seiner  Majestät  des  Königs  allerhöchsten  Befehl
gez.  von  Pfeufer.
Durch  den  Minister  der  General-Sekretär
gez.  von  Schönwerth.

An
die  Königliche  Regierung,  Kammer  der  Finanzen
von  Unterfranken  und  Aschaffenburg.

Druck  der  Hof.  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="85" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  11.  Weimar.  16.  Juni  1864.

 

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
kr.  .

Nachdem  es  als  wünschenswerth  erkannt  worden,  daß  in  der  Flur  Oesterbehringen
  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  bewirkt  werde,  dieses  aber,  da  gedachte
  Flur  theils  der  Großherzoglich  Sächsischen,  theils  der  Herzoglich  Sachsen-Gothaischen
  Landeshoheit  und  Gesetzgebung  unterworfen,  nicht  eher  zur  Ausführung
gebracht  werden  kann,  als  bis  eine  Einheit  der  Gesetzgebung  hergestellt  worden:  so
verordnen  Wir,  dem  Antrage  der  Herzoglich  Sachsen-Gothaischen  Staatsregierung
entsprechend,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  Folgendes:

Die  in  Oesterbehringen  beabsichtigte  Zusammenlegung  der  Grundstücke  ist  auch
bezüglich  derjenigen  Grundstücke,  über  welche  die  Landeshoheit  und  Jurisdiktion
dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  zusteht,  unbeschadet  im  Uebrigen
der  dem  Großherzogthume  zustehenden  Berechtigungen  lediglich  nach  der  Sachsen-Gothaischen
  Gesetzgebung  und  durch  die  hiernach  zuständigen  Sachsen-Gothaischen
Behörden  auszuführen.

16
        <pb n="86" />
        76

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  11.  Mai  1864.

—  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  von  Wintzingerode.
Gesetz,
betreffend  die  Zusammenlegung  der,  theils  der
Großherzoglich  Sachsen-Weimarischen,  theils
der  Herzoglich  Sachsen  =  Gothaischen  Hoheit
unterstellten  Grundstücke  in  der  Flur  von
Oesterbehringen,  nach  der  Sachsen-Gothaischen
  Gesetzgebung.

Ministerial-  Bekanntmachungen.

I.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1851  (Reg.
Bl.  S.  345)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  zeitherige
Großherzogliche  Forst-Inspektion  Frauensee  zu  Marksuhl  künftighin  die  Bezeichnung
„Großherzogliche  Forst-Inspektion  zu  Marksuhl“  führen  wird.

Weimar  am  28.  April  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
II.  Mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,

und  in  Vereinbarung  mit  der  Herzoglichen  Staatsregierung  zu  Meiningen  ist,  gestelltem
  Antrage  entsprechend,  die  Auflösung  der  unter  der  Benennung  „Säshfisch-
        <pb n="87" />
        77

Thüringische  Kupfer-Bergbau=  und  Hütten-Gesellschaft"  mit  den  Domizilen  zu
Eisenach  und  Salzungen  zeither  bestandenen  Aktien-Gesellschaft,  unter  gleichzeitiger
Zurückziehung  der  ihr  ertheilten  juristischen  Persönlichkeit  ausgesprochen  worden  und
wird  dieses  hierdurch,  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachungen
vom  6.  Juni  1856  und  vom  3.  Juli  1860,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  13.  Mai  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Wasndorf.

III.  Mit  Bezugnahme  auf  §.  VIII  des  unter  dem  22.  Mai  1862  erlassenen
  Nachtrags  zu  dem  Gesetze  über  die  Salz-Regie  vom  25.  Mai  1847  und
auf  Punkt  6  der  Ministerial-Bekunntmachung  vom  20.  Juni  1862  (Seite  115
und  123  des  Regierungs-Blattes)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  nach  einer  unter  den  Regierungen  des  Thüringischen  Zoll-  und  Handes-Vereines
  getroffenen  weiteren  Vereinbarung  nachgelassen  worden  ist,  zu  Denaturirung
des  von  den  Salinen  abzugebenden,  zur  Viehfütterung  bestimmten  Salzes  auf  je
395  Pfund  desselben  an  die  Stelle  des  kupferfreien  Eisen-Oxydes  ein  Pfund  sogenanntes
  Manganbraun  zu  verwenden.

Weimar  am  16.  Mai  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfelkd.

IV.  Nachdem  die  Führung  des  Katasters  von  Schellroda  dem  Großherzoglichen
  Rechnungsamte  Berka  a./J.  übertragen  worden  ist,  wird  solches  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  28.  Mai  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.
        <pb n="88" />
        78

Bekanntmachungen.

I.  Mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  10.  Februar  1863  (Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1863  Seite  32)  wird  hierdurch  zur  Kenntniß  der  betheiligten
  Behörden  und  des  Publikums  gebracht,  daß  von  jetzt  an  das  Gegenbuch
über  die  Kasse  der  General-Ablösungs-Kommission  von  dem  derzeitigen  Hülfs-Revisor
  Eduard  Pfefferkorn  und  in  Behinderungsfällen  desselben  von  dem  Sekretar
der  General-Kommission,  Kommissions-Sekretar  Aulhorn,  geführt  werden  wird.

Dabei  wird  wiederholt  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  jede  Quittung  über
an  die  genannte  Kasse  eingezahlte  Gelder  nur  dann  als  gültig  angesehen  werden
kann,  wenn  sie  außer  der  Unterschrift  des  Rechnungsführers  auch  die  Unterschrift
des  Gegenbuchführers  mit  Angabe  des  Blattes,  auf  welchem  die  Zahlung  im  Gegenbuche
  eingetragen  ist,  enthält.

Weimar  am  19.  Mai  1864.
Großherzoglich  Sächsische  General-Ablösungs-Kommission.
RNathgen.

II.  Erhaltener  Anordnung  gemäß  werden
die  Worte:  „Ober-Aufschlagamt  zu  Ostheim“

in  der  Verordnung  vom  27.  April  d.  J.,  den  Malzaufschlag  im  Vordergerichte
Ostheim  betreffend  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1864  Nr.  10  Seite  67  und  68),

in  die  Worte:  „Aufschlagamt  zu  Ostheim“
hiermit  berichtiget  und  solches  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  6.  Juni  1864.
Die  Redaktion  des  Großherzoglich  Sächsischen  Regierungs-Blattes.
Dr.  Ernst  Müller.

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="89" />
        79

Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  12.  Weimar.  3.  August  1864.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

II.  Von  Sr..  Königl.  Hoheit,  dem  Großherzoge,  sind  dem  Bade=  und
Schwimm-Vereine  zu  Weimar  die  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit  verliehen
worden.

Weimar  am  15.  Juni  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

II.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  laut
Ziff.  2  der  diesseitigen  Bekanntmachung  vom  2.  Jannar  d.  J.  (Seite  4  des  Regierungs-Blattes)
  im  Königreiche  Sachsen  seither  bestandene  Beschränkung,  wonach
Handelsreisende,  welche  für  mehr  als  ein  Handels=  oder  Fabrik-Haus  Aufträge
besorgen,  nicht  abgabenfrei  zugelassen  wurden,  aufgehoben  worden  ist.

Weimar  am  20.  Juni  1864.

Guroßpherzoglich  Siächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.

III.  Mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  23.  August  1861  (Regierungs-Blatt  von  demselben  Jahre
Nr.  15)  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  als  Haupt-Agent

17
        <pb n="90" />
        80

der  Lebens-  und  Pensions-Versicherungs-Gesellschaft  Janus  zu  Hamburg  Carl
Obstfelder  allhier  an  der  Stelle  des  zeitherigen  Haupt-Agenten,  Kaufmanns
R.  O.  Zinkeisen  hier  eingetreten  ist.
Weimar  am  29.  Juni  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

IV.  Nachdem  zufolge  der  Beförderung  des  vormaligen  Bürgermeisters  Karl
Gottlieb  Wokenius  zu  Buttstädt  zum  Regierungs-Assessor  bei  der  Großherzoglichen
  General-Ablösungs-Kommission  hier  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  §.  6
des  Gesetzes  über  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  vom  6.  April  1852  die
Neuwahl  eines  Landtags-Abgeordneten  für  den  IX.  Wahlbezirk  vorgenommen  worden
  und  hierbei  die  Wahl  wiederum  auf  den  bisherigen  obengenannten  Abgeordneten
  gefallen  ist,  dieser  auch  die  Wahl  angenommen  hat,  so  wird  dieses  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  29.  Juni  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watgtzdorf.

V.  Als  Haupt-Agent  der  Oldenburger  Versicherungsgesellschaft  zu  Oldenburg
ist  eingetreten  der  Kaufmann  Louis  Koch  allhier  an  der  Stelle  des  Kaufmanns
R.  O.  Zinkeisen  daselbst.

Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  5.  Juli  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

VI.  Nachdem  das  Kataster  von  Zimmern  dem  Großberzoglichen  Rechnungsamte
  zu  Dornburg,  ingleichen  das  Kataster  von  Wersdorf  der  Großherzoglichen
  Bezirks-Katasterführung  zu  Apolda  zur  Fortführung  übertragen  worden  ist,
so  wird  solches  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  13.  Juli  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="91" />
        81

VII.  Der  Vereinsgesellschaft  zu  Weimar  sind  auf  Ansuchen  die  Rechte  einer
juristischen  Person  höchsten  Orts  verliehen  worden.
Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  22.  Juli  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements--Chef.
J.  von  Helldorff.

Bekanntmachungen.

I.  Nach  den  in  verschiedenen  Landestheilen  des  Großherzogthumes  geltenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  gehört  der  Gründonnerstag  zu  den  sogenannten
halben  Festtagen,  deren  kirchliche  und  weltliche  Feier  blos  durch  Vormittags-Gottesdienst
  geschieht  und  haben  daher  auch  Vormittags  bis  nach  Beendigung  des  Gottesdienstes
  die  täglichen  Gewerbsarbeiten  und  folglich  auch  die  Braugeschäfte
zu  ruhen.

Die  Großherzoglichen  Biersteuer-Hebestellen  werden  auf  Anordnung  des  Großherzoglichen
  Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen  in  Weimar,  hierdurch
angewiesen,  Deklarationen  über  Brauereibetrieb,  welcher  am  Vormittage  des  genannten
  Tages  stattfinden  soll,  weder  anzunehmen,  noch  abzufertigen.

Erfurt  am  13.  Juni  1864.

Der  Großherzoglich  Sächsische  General-Inspektor.
In  Vertretung
der  Ober-Regierungsrath.
Schreck.

II.  Wir  bringen  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  mit  Genehmigung
Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  vom  1.  Juni  d.  J.  an  in  dem  Orte  Dornburg
  eine  Post-Expedition  in's  Leben  getreten  ist  und  dieser  Post-Expedition  als
Bestellbezirk  die  Orte  Beutnitz,  Dorndorf,  Golmsdorf,  Hainichen,  Hirschroda,
Lehesten,  Naschhausen,  Naura,  Nerkewitz,  Neuengönna,  Porstendorf,  Rödigen,
Steudnitz,  Stiebritz,  Tautenburg  und  Zimmern  zugetheilt  worden  sind,  die  Post-
        <pb n="92" />
        82

Expeditor-Stelle  zu  Dornburg  aber  dem  Apotheker  Eichmeyer  übertragen  worden
  ist.

Weimar  am  11.  Juni  1864.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Post-Inspektion.
K.  Bergfeld.

III.  Unter  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  19.  März  1855
(Seite  34  des  Regierungs-Blattes  v.  J.  1855)  bringen  wir  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß,  daß  zur  Erleichterung  des  Zeitungsverkehrs  der  Landorte  vom
1.  Juli  d.  J.  an  die  Bestellgebühren  für  die  auf  dem  Wege  des  Post-Debits
bezogenen  Zeitungen  für  Abonnenten  in  Landorten  nach  den  für  die  Bestellung  in
Postorten  selbst  bestehenden  Sätzen  erhoben  werden  sollen  und  hiernach  künftig  pro
Jahr  und  Exemplar:

bei  1—2  mal  wöchentlicher  oder  selt'nerer  Bestellung  5  Sgr.  statt  bisher

6  und  12  Sgr.
.  3—5  -  -  -  -  10  Sgr.  statt  bisher
12  und  16  Sgr.
.  6—7  -  -  -  -  14  Sgr.  statt  bisher
16  Sgr.

zu  entrichten  sind.

Der  Gleichförmigkeit  halber  werden  die  neuen  Gebührensätze  wie  bei  der  Bestellung
  innerhalb  der  Postorte  im  hälftigen  Mehrbetrage  erhoben  werden,  wenn
täglich  eine  zweite  oder  weitere  Bestellung  stattfinden  sollte.  Dagegen  werden
für  Regierungs-,  Gesetz=  und  Amts-Blätter,  ingleichen  für  Intelligenz=  und  Wochen-Blätter,
  welche  erstere  vertreten,  falls  die  in  unserer  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember
  1851  (S.  495  des  Regierungs-Blattes  v.  J.  1851)  bezeichneten  Bedingungen
  für  den  Eintritt  der  Speditions-Gebühren=  Ermäßigungen  erfüllt  sind,  auch
bei  der  Bestellung  nach  Landorten  die  obigen  Gebührensätze  nur  zur  Halfte  erhoben
  werden.

Weimar  am  15.  Juni  1864.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Post-Inspektion.
K.  Bergfeld.

Druck  der  Hof-  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="93" />
        Regierungs-Blatt
Großherogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  13.  Weimar.  5.  August  1864.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  In  Abwesenheit  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  hat,  nach
erfolgter  Vortragserstattung,  das  Großherzogliche  Gesammt-Ministerium  beschlossen,
dem  Cigarren-Fabrikanten  Lazarus  Morgenthan  in  Mannheim  auf  diesfallsiges
Nachsuchen  ein  Patent

für  das  von  ihm  erfundene  Verfahren,  Cigarren  mit  Benutzung  von
Fichtennadel-  Präparaten  herzustellen,
auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  ganzen  Umfang
des  Großherzogthumes  mit  der  Wirkung  zu  ertheilen,  daß  ohne  Zustimmung  des
Patent-Inhabers  Niemand  die  gedachte  Erfindung  anzuwenden  berechtigt  ist,  ohne
daß  jedoch  dadurch  Jemand  in  der  Anwendung  bereits  bekannter  Theile  der  Erfindung
  beschränkt  werden  soll.

Uebrigens  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes,  welches  dann  als  erloschen  zu
betrachten  ist,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung  im
Großherzogthume  dem  unterzeichneten  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  nicht
binnen  Jahresfrist  nachgewiesen  wird,  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  der  Erfindung
  im  Sinne  der  laut  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  —  Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1843  Seite  13  bis  16  —  in  den  Zollvereins-Staaten  bei
Erfindungs-Patenten  zu  beobachtenden  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
  ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  26.  Juli  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Wastdorf.
18
        <pb n="94" />
        84

II.  In  Gemäßheit  getroffener  Vereinbarungen  unter  den  Regierungen  des
Zoll=  und  Handels-Vereines  werden  nachstehende  Aenderungen  und  Ergänzungen
des  Regulatives  über  die  zollamtliche  Behandlung  der  mit  den  Fahrposten  über  die
Grenzen  des  Zollvereines  eingehenden  Waaren  vom  18.  Dezember  1833  (Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1833  Seite  731)  hierdurch  auf  höchsten  Befehl  zur
Nachachtung  bekannt  gemacht:

zu  §.  1.

Waarenproben  und  Muster,  welche  unter  Kreuzband  oder  in  solcher
Weise  verpackt,  daß  über  den  Inhalt  kein  Zweifel  stattfinden  kann,  von
einem  ausländischen  Aufgabeort  mit  der  Briefpost  versendet  werden  und
mittels  der  Staatsposten  oder  der  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Lehnspost
  vom  Auslande  eingehen,  sind,  wenn  ihr  Gewicht  3  Loth  oder  mehr,
jedoch  nicht  über  15  Loth  Zollgewicht  beträgt,  von  der  Vorschrift,  nach
welcher  dergleichen  Sendungen  mit  einer  Inhaltserklärung  begleitet  seyn
müssen,  aus  zunehmen,  der  zollamtlichen  Vorabfertigung  an  der  Grenze
nicht  zu  unterwerfen  und  erst  der  Zollabfertigungs-Stelle  für  den  Bestimmungsort
  von  der  Postbehörde  zur  Revision  und  Abfertigung  vorzuführen,
während  Sendungen  von  weniger  als  3  Loth  nach  wie  vor  von  der  Zollabfertigung
  befreit  bleiben.  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1856  Seite  63

Ziffer  IV);
zu  §.  2  und  3.

Die  nach  Ziffer  VI  im  zweiten  Absatze  und  nach  Ziffer  VII  der  fünften
Abtheilung  des  Vereins-Zolltarifes  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1856
Seite  296)  zu  Gunsten  von  Glas,  Glaswaaren,  Instrumenten,  Porzellan,
Steingut  und  kurzen  Waaren,  sowie  aller  sprachgebräuchlich  zu  den  kurzen
Waaren  zu  rechnenden  Gegenstände  getroffenen  Ausnahmebestimmungen
finden  auch  auf  den  Postverkehr  Anwendung,  und  zwar  die  Ausnahmebestimmung
  unter  Ziffer  VI  im  zweiten  Absatze  auch  in  solchen  Fällen,
wo  die  vorgedachten  Gegenstände  mit  anderen  Waaren  in  einem  Kollo  zusammen
  verpackt  eingehen.
Weimar  am  26.  Juli  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Druck  der  Hos=  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="95" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  14.  Weimar.  28.  August  1864.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  III  der  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  vom  20.  April  d.  J.,  betreffend  die
Neuwahlen  von  Landtags-Abgeordneten  für  den  nächsten  ordentlichen  Landtag  des
Großherzogthumes,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  zur  Leitung
der  Wahl  der  nach  §.  2  lit.  c  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852  zu  wählenden
Abgeordneten

für  die  Wahlen  derjenigen  Staatsangehörigen,  welche  aus  anderen  Quellen
als  dem  Grundbesitze  ein  jährliches  Einkommen  von  mindestens  Ein  Tausend
  Thalern  versteuern,
nachstehende  Personen  zu  Wahl-Kommissaren  ernannt  worden  sind:
a)  im  I.  Verwaltungsbezirke
der  Justiz-Amtmann,  Justiz-Rath  Vulpius  hier,
b)  im  II.  Verwaltungsbezirke
Dr.  Friedrich  Bran  zu  Jena,
c)  im  III.  Verwaltungsbezirke
der  Stadtgerichts-Assessor  May  zu  Eisenach,
d)  im  IV.  Verwaltungsbezirke
der  Kaufmann  Friedrich  Christian  Kaiser  zu  Vacha,
e)  im  V.  Verwaltungsbezirke
der  geheime  Kriegsrath  Göttling  von  Abendroth,  auf  Wenigenauma.

19
        <pb n="96" />
        86

Ueber  die  Ernennung  eines  Wahl-Kommissars  für  die  Wahlen  der  Besitzer
eines  inländischen  Grundeigenthums  von  mindestens  Ein  Tausend  Thalern  jährlicher
Rente  bleibt  weitere  Bekanntmachung  vorbehalten.

Weimar  am  4.  August  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Wagtgdorf.

II.  Da  nach  den  Ergebnissen  neuerlich  angestellter  weiterer  Untersuchungen
die  Verwendung  des  sogenannten  Manganbrauns  zur  Denaturirung  des  von  den
Salinen  an  Großherzogliche  Staatsangehörige  abzugebenden,  zur  Viehfütterung  bestimmten
  Salzes  nicht  unbedenklich  erscheint:  so  wird  die  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  16.  Mai  d.  J.,  Seite  77  des  Regierungs-Blattes,  ertheilte
Erlaubniß  zur  Benutzung  jenes  Stoffes  zu  dem  eben  bezeichneten  Zwecke  hiermit
zurückgenommen.

Weimar  am  12.  August  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

III.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Großherzoglichen
  Staats-Ministeriums  vom  4.  d.  M.  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  zur  Leitung  der  nach  §.  2  lit.  b  des  Gesetzes  vom  6.  April
1852  zu  wählenden  Landtags-Abgeordneten  für  die  Wahlen  der  Besitzer  eines  inländischen
  Grundeigenthums  von  mindestens  Ein  Tausend  Thalern  jährlicher  Rente

der  Justiz-Amtmann,  Justiz-Rath  Vulpius  zu  Weimar,
zum  Wahl-Kommissar  ernannt  worden  ist.

Weimar  am  14.  August  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

DHrruck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="97" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  15.  Weimar.  4.  September  1864.

 

Verordnung,

die  Einführung  der  siebenten  Ausgabe  der  Preußischen  Pharmakophe  und
die  Einführung  der  neuen  Preußischen  Arzenei-Tare

betreffend.

Mit  höchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  des  §.  110  der  Medicinal-Ordnung
  vom  1.  Juli  1858  und  des  §.  11  des  Gesetzes  vom  2.  Oktober  1840
über  die  Einführung  der  siebenten  Ausgabe  der  Preußischen  Pharmakopöe  sowie
über  die  gleichzeitige  Einführung  der  Preußischen  Arzenei-Taxe  hierdurch  Folgendes
verordnet:

I.  Die  Pharmakopöe  betreffend.

8.  1.

Die  im  Verlage  des  geheimen  Ober-Hofbuchdruckers  Rudolph  Decker  zu
Berlin  unter  dem  Titel:

Pharmacopoea  Borussica,  Editio  septima.  Berolini  MDCCCLKII

erschienene,  durch  den  Buchhandel  zu  beziehende  siebente  Ausgabe  der  Preußischen
Pharmakopöe  soll,  jedoch  ohne  die  derselben  vorgedruckte  Königliche  Kabinets-Ordre
vom  10.  November  1862,  den  Aerzten,  Wundärzten  und  Apothekern  sowie  den
betreffenden  Behörden  im  Großherzogthume  vom  1.  Januar  1865  ab  bis  auf
Weiteres  als  bindende  Norm  dienen.

20
        <pb n="98" />
        88

Mit  der  Einführung  der  neuen  Pharmakopöe  tritt  die  Verordnung  der  vormaligen
  Großherzoglichen  Landes-Direktion  vom  4.  Dezember  1847  (Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1847  Seite  265)  außer  Kraft.

8.  2.

Vom  1.  Januar  1865  ab  hat  jeder  Apotheker  im  Großherzogthume  die  in
der  genannten  Ausgabe  verzeichneten  Mittel  beständig  zu  führen,  mit  Ausnahme  jedoch
  der  nachstehenden  Mittel,  sofern  nicht  ein  Arzt  oder  Wundarzt  ihre  Vorräthigbaltung
  verlangt  (§.  110  Absatz  1  der  Medicinal-Ordnung  vom  1.  Juli  1858),

um  sich  derselben  bei  seinen  Kranken  zu  bedienen:

Acetum  aromaticum,
Acidum  benzoicum  crystallisatum,
Ammoniacum  cuprico-sulphuricum,
Aquae  destillatae,  ausgenommen
Aqua  Amygdalarum  amararum,
Adqua  destillata.
Argentum  foliatum,
Argentum  nitricum  cum  Kali  nitrico,
Argilla,
Auro-Natrium  chloratum,
Aurum  foliatum,
Chinioideum,
Cinchonium  sulphuricum,
Coffelnum,
Cortex  radicis  Granati,
Decoctum  Sarsaparillac  compositum  fortius,
Decoctum  Sarsaparillae  Ccompositum  mitius,
Decoctum  Sarsaparillue  concentratum,
Elixir  proprietatis  Paracelsi,
Emplastrum  Ammoniaci,
Emplastrum  Mezerei  camharidatum,
Elftractum  Gratiolae,
Extractum  Hellebori,
Extractum  Ipecacuanhae,
Extractum  Mezerei  spirituosum,
Exrtractum  Rhei  compositum,
Extractum  Secillae,
FPrtractum  Sencgoe,
Ferrum  chloratum  solutum,
Folia  Stramonii,
Clandulac  Lupuli,
Herba  Gratiolae,
Herba  Polygalae  amarae,
Hydrargyrum  oxydulatum  nitricum  crystallisatum,

Hydrargyrum  oxydulatum  nitricum  solutum,
Liquor  ad  serum  Lactis  parundum,

Mucilago  Gummi  arabici,
Oleum  Absinthiül,

Oleum  Balsami  Copaivae,
Oleum  Chamomillae  citratum,
Oleum  Cubebarum,

Oleum  Rosarum,

Oleum  Sabinae,

Oleum  Tanaceti,

Oleum  Valeriange,

Petroleum  rectifccatum,
Pilulae  aloöticae  ferrateae,
Pulvis  aörophorus,

Rhizoma  Filicis,

Sapo  jalapinus,

Species  laxantes  St.  Germain,
Spiritus  Ferri  chlorati  aetbereus,
Spiritus  Juniperi,

Spongiae  ceratac,

Syrupus  Balsami  peruviani,
Syrupus  Cerasorum,

Syrupus  Ipecacuanhae,
Syrupus  Senegac,

Syrupus  Spinae  cervinac,
Syrupus  succi  Citri,

Tinctura  aromatica  acida,
Tinctura  Castorei  sibirici,
Tinctura  Chinioidei,

Tinctura  Colocynthidis,
Tinctura  Ferri  acetici  aetherea,
Tinctura  Opü  benzoica,
Tinctura  Vanillae,
Unguentum  Glycerini,
Unguentum  Mezerei,
Unguentum  Stibio-  Kali  tartarici,
Vinum  camphoratum,

Zincum  chloratum,

Zincum  valerianicum.
        <pb n="99" />
        89

8.  3.

Es  soll  den  Apothekern  zwar  nachgelassen  seyn,  diejenigen  chemischen  und
pharmaceutischen  Präparate,  welche  sie  selbst  zweckmäßig  anzufertigen  behindert  sind,
aus  anderen  Apotheken,  chemischen  Fabriken  oder  Droguen-Handlungen  zu  entnehmen,
  sie  bleiben  aber  für  die  Reinheit  und  Güte  der  angekauften  Präparate  unbedingt
  verantwortlich.

8.  4.
Hinsichtlich  der  Beschaffenheit  und  der  Bereitung  derjenigen  Arzeneimittel,
welche  in  der  siebenten  Ausgabe  der  Preußischen  Pharmakopöe  nicht  enthalten  sind,
soll  das  unter  dem  Titel:

Praeparata  chemica  et  pharmaca  composita  in  pharmacopoeae
borussicae  editionem  septimam  non  recepta,  quae  in  oflicinis
borussicis  usitata  sunt.

Supplementum  pharmacopoeae  borussicae.  Curavit  J.  E.
Schacht.

Berolini,  apud  Rudolphum  Gaertner  MDCCCLNIII

im  Buchhandel  erschienene,  einen  Anhang  zur  Preußischen  Pharmakopöe  bildende
Werk  gleich  der  letzteren  vom  1.  Januar  1865  ab  bis  auf  Weiteres  als  bindende
Norm  gelten.

§.  5.

In  Bezug  auf  die  in  der  siebenten  Ausgabe  der  Preußischen  Pharmakopöe
und  deren  vorerwähntem  Anhange  enthaltenen  Abänderungen  der  bisherigen  offizinellen
  Namen  verschiedener  Arzeneimittel  und  die  hierdurch  bedingte  Aenderung  der
Ausschriften  an  den  betreffenden  Gefäßen  ist  zwar  nach  Maßgabe  der  Verordnung
vom  15.  Juli  1858,  die  Einrichtung  der  Apotheken  und  den  Geschäftsbetrieb  in
denselben  betreffend,  §.  3  Absatz  1  auch  jetzt  zu  verfahren,  indessen  soll  den  Apothekern
  nachgelassen  seyn,  bis  auf  Weiteres  und  dafern  in  einzelnen  Fällen  dem
betreffenden  Amts-Physikus  oder  bei  der  Revision  einer  Apotheke  dem  Revisor  ein
wesentliches  Bedenken  hiergegen  nicht  beigeht,  die  neuen  Namen  der  betreffenden
Arzeneimittel  erst  bei  der  Anschaffung  neuer  Gefäße  für  dieselben  an  diesen  Gefäßen
  anzubringen.

In  den  durch  §.  6  der  erwähnten  Verordnung  vorgeschriebenen  Katalogen
sind  jedoch  die  neuen  offizinellen  Namen  sofort  neben  den  bisherigen  mit  aufzunehmen.


20“
        <pb n="100" />
        90

8.  6.

Wenn  ein  Arzt  oder  Wundarzt  von  den  in  der  Tabelle  A  der  siebenten
Ausgabe  der  Preußischen  Pharmakopöe  aufgeführten  Arzeneimitteln  zum  innerlichen
Gebrauche  eine  größere  Dosis  verordnet,  als  daselbst  angegeben  ist,  so  hat  derselbe
einer  solchen  Dosis  das  Zeichen  !  beizufügen.

Hat  er  dieses  unterlassen,  so  ist  der  Apotheker  verpflichtet,  das  Recept  dem
Verfasser  desselben  zurückzuschicken,  worauf  derselbe  entweder  eine  geringere  Dosis
zu  verordnen  oder  das  Zeichen  !  beizufügen  hat.

Ist  der  Verfasser  des  Receptes  rechtzeitig  nicht  zu  erlangen,  so  ist  der  Kranke
oder  dessen  Angehörige  hiervon  zu  benachrichtigen  und  mit  deren  Genehmigung  nach
Maßgabe  der  Bestimmung  im  §.  113  der  Medicinal-Ordnung  weiter  zu  verfabren.


8.  7.

An  die  Stelle  des  unter  Ziffer  I  der  Verordnung  vom  22.  März  1860,
betreffend  die  Aufbewahrung  der  giftigen  oder  sonst  bedenklich  wirkenden  Mittel  in
den  Apotheken,  aufgeführten  Verzeichnisses  derjenigen  Arzeneimittel,  welche  im  Giftschranke
  aufzubewahren  sind,  tritt  bis  auf  Weiteres  das  in  der  Tabelle  B  der
Preußischen  Pharmakope  zusammengestellte  Verzeichniß  nebst  Schlußsatz,  welchem
alsbald  noch  folgende  Arzeneimittel  hierdurch  hinzugefügt  werden:

Kalium  cyanatum,  Oleum  Amygdalarum  aethereum,  Santoninum,
Zincum  cyanatum.

§.  8.

An  die  Stelle  des  unter  Ziffer  II  der  im  vorhergehenden  Paragraphen  erwähnten
  Verordnung  aufgeführten  Verzeichnisses  derjenigen  Arzeneimittel,  welche  von
den  übrigen  Mitteln  abgesondert  aufzustellen  sind,  tritt  bis  auf  Weiteres  das  in
der  Tabelle  C  der  Preußischen  Pharmakopöe  zusammengestellte  Verzeichniß  nebst
Schlußsatz.

§.  9.

Bis  auf  Weiteres  sollen  anstatt  derjenigen  Mittel,  welche  in  dem  im  §.  12  der
Verordnung  vom  15.  Juli  1858,  die  Einrichtung  der  Apotheken  2c.  betreffend,
enthaltenen  Verzeichnisse  aufgeführt  sind,  die  in  der  vorerwähnten  Tabelle  C  der
Preußischen  Pharmakopöe  enthaltenen  Mittel  als  solche  gelten,  welche  nach  §.  111
der  Medicinal-Ordnung  von  den  Apothekern  ohne  gehörige  jedesmalige  schriftliche
        <pb n="101" />
        91

Verordnung  einer  zur  Ausübung  der  Heilkunst  zugelassenen  Medicinal-Person,  je
nach  der  Letzteren  Berechtigung  dazu,  nur  an  andere  Apotheker  und  an  sonst  zum
Handel  damit  Befugte  verabfolgt  werden  dürfen.

Von  dieser  Beschränkung  sollen  jedoch  bis  auf  Weiteres  nachstehend  genannte
Mittel:  ·

Acidum  hydrochloratum,  Gummi  ·-  resina  Gutti,

Acidum  hydrochloratum  crudum,  Kali  hydricum  fusum,
Acidum  nitricum,  Kali  hydricum  siecum,
Acidum  nitricum  crudum,  Kali  bydricum  solutum,
Acidum  nitricum  fumans,  Natrum  hydricum  solutum,
Acidum  sulphuricum,  Plumbum  aceticum,

Acidum  sulphuricum  crudum,  Plumbum  hydrico-Tarbonicum,
Aqua  Plumbi,  Plumbum  osydatum,

Cuprum  aceticum,  Spiritus  Sinapis,

Cuprum  sulphuricum,  Zincum  sulphuricum,

insoweit,  als  dieselben  zu  Zwecken  der  Haushaltung,  der  Landwirthschaft,  der
Künste  und  Handwerke  oder  des  Luxus  (§.  101  Absatz  1  der  Medicinal-Ordnung)
von  den  Apothekern  verkauft  werden,  nicht  betroffen  seyn.

8.  10.

Entstehen  hinsichtlich  eines  Mittels,  welches  in  keiner  der  in  den  8.8.  7,  8
und  O  aufgeführten  Klassen  genannt  ist,  insbesondere  hinsichtlich  eines  neuen  Mittels
  Zweifel,  ob  solches  in  eine  dieser  Klassen  gehöre  und  bezüglich  in  welche,  so
hat  darüber  zunächst  der  betreffende  Amts-Physikus  zu  bestimmen,  vorbehältlich  des
Rechtes  für  den  Apotheker,  die  Entscheidung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
anzurufen.

AI.  Die  Arzenei-Taxe  betreffend.
8.  11.
Die  im  Verlage  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  erschienene
Königlich  Preußische  Arzenei-Taxe  für  1864.  Berlin  1864

wird  hierdurch,  jedoch  ohne  die  derselben  vorgedruckten  „allgemeinen  Bestimmungen“
d.  d.  Berlin  den  19.  Dezember  1863  für  die  Apotheken  des  Großherzogthumes
vom  1.  Januar  1865  ab  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.
        <pb n="102" />
        92

8.  12.

Hinsichtlich  der  Preise  für  diejenigen  Arzeneimittel,  welche  in  der  Taxe  nicht
aufgeführt  sind,  soll  das  im  Verlage  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  unter  dem
Titel:

Preise  von  Arzneimitteln,  welche  in  der  siebenten  Ausgabe  der  Preußischen
Landes-Pharmakopöe  nicht  enthalten  sind,  zusammengestellt  mit  den  Arzneimittel
  -Preisen  der  Königlich  Preußischen  Arznei-Taxe  und  für  das  Jahr
1864  nach  den  Prinzipien  derselben  berechnet  von  den  Apothekern  Dr.  J.
E.  Schacht  und  F.  W.  Laux,  Berlin  1864

erschienene,  einen  Anhang  zu  der  amtlichen  Ausgabe  der  Preußischen  Arzenei-Taxe
für  1864  bildende  Preisverzeichniß  gleich  der  Letzteren  ebenfalls  vom  1.  Januar  1865
ab  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  gelten.

8.  13.

Die  in  der  Taxe  und  deren  vorerwähntem  Anhange  festgesetzten  Preise  finden
für  jede  Menge  einer  verabreichten  Arzenei  unabänderlich  ihre  Anwendung,  wenn
nur  ein  Preis  normirt  worden  ist.

Die  bei  mehreren,  häufig  in  verschiedenen  Quantitäten  verlangten  Arzeneimitteln
  festgesetzten  ermäßigten  Preise  treten  erst  bei  Verabreichung  der  namhaft
gemachten  größeren  Gewichtsmenge  ein.  Wenn  jedoch  durch  die  Vervielfältigung
des  Taxpreises  der  kleineren  Gewichtsmenge  der  für  die  größere  Menge  angesetzte
Taxpreis  überschritten  wird,  so  kommt  stets  dieser  ermäßigte  Preis  zur  Anwendung,
so  daß  also  z.  B.  8  Gran  Argentum  nitricum  fusum  nicht  mit  2  Silbergroschen,
  sondern  nur  mit  1  ½  Silbergroschen  zu  taxiren  sind.

8.  14.

Von  den  fetten  und  den  spezifisch  schweren  ätherischen  Oelen  und  von  den
Tincturen  werden  25  Tropfen,  von  den  übrigen  ätherischen  Oelen,  dem  Chloroform,
  dem  Essig-Aether  und  dem  Aether-Weingeist  30  Tropfen,  vom  Aether  60
Tropfen  auf  einen  Scrupel  berechnet.

§.  15.

Der  in  der  Taxe  für  Aqua  communis  filtrata  festgesetzte  Preis  findet
keine  Anwendung,  wenn  Aqua  communis  oder  Aqua  communis  filtrata  zur
        <pb n="103" />
        93

Bereitung  von  Decoctionen,  Infusionen,  Salzauflösungen,  Macerationen,  Samen-Emulsionen
  oder  in  der  Veterinär-Praxis  verordnet  worden  ist.

In  allen  übrigen  Fällen  wird  der  für  Aqua  communis  flltrata  ausgeworfene
  Preis  in  Anwendung  gebracht.

8.  16.

In  allen  Fällen,  wo  auf  dem  Recepte  bestimmte,  auf  die  Taxe  oder  deren
Anhang  (§.  12)  Bezug  habende  Angaben  fehlen,  müssen  diese  durch  eine  Bemerkung
des  Apothekers  ergänzt  werden.  Wenn  daher  z.  B.  zu  einem  geistigen  Infusum
zu  6  Unzen  Colatur  8  Unzen  Wein  oder  Weingeist  genommen  sind,  oder  bei  einer
Pillenmasse  eine  dem  Apotheker  anheim  gestellte  Menge  irgend  eines  Mittels  zugesetzt
  worden  ist,  so  muß  dieses  auf  dem  Recepte  bemerkt  werden.

§.  17.

Bei  allen  auf  Recepten  vorkommenden,  weder  in  der  Taxe  noch  in  deren
Anhange  befindlichen  Arzeneimitteln  wird,  wenn  diese  Arzeneimittel  Droguen  oder
käufliche  chemische  Präparate  sind,  der  Preis  ähnlicher  Droguen  und  Präparate  nach
Anleitung  eines  Preis-Courantes  von  Droguerie-Waaren  zur  Norm  genommen,
wenn  es  sich  aber  um  nichtkäufliche  pharmaceutische  Präparate  handelt,  so  wird
aus  der  Reihe  derartiger  in  die  Taxe  oder  den  Anhang  dazu  aufgenommenen  Präparate
  ein  in  der  Zusammensetzung  und  Bereitung  ähnliches  ausgewählt  und  nach
diesem  der  Taxpreis,  für  das  verordnete  Medicament  festgestellt,  in  beiden  Fällen
aber  das  als  Norm  genommene  Arzeneimittel  auf  dem  Recepte  bemerkt.

8.  18.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Verordnung  können  im  Diseiplinar=Wege
  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  25  Thalern  geahndet  werden,  sofern  nicht  schon
nach  Maßgabe  gesetzlicher  Vorschrift  Bestrafung  einzutreten  hat,  oder  anderweite
Nachtheile  den  Betheiligten  treffen.

Weimar  am  2.  August  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.
        <pb n="104" />
        94

Ministerial-Bekanntmachung.

Mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachungen  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  23.  August  und  28.  November  1861  (Reg.  Blatt  Nr.  15  und
Nr.  18)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  als  Haupt-Agenten

1)  der  Berlinschen  Feuerversicherungsanstalt  zu  Berlin  der  Kaufmann  Johann
Hermann  Müller  in  Weimar,  an  der  Stelle  des  zeitherigen  Haupt-Agenten
  Kaufmann  Carl  Günther  jun.  in  Apolda,

2)  der  „Providentia“,  Frankfurter  Versicherungsgesellschaft  zu  Frankfurt  am
Main  der  Kaufmann  Hermann  Geipel  zu  Weimar,  an  der  Stelle  des
Spediteurs  Erdmann  Rolsch  daselbst,

eingetreten  sind.
Weimar  am  24.  August  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

of  ·  Buchdruckerei  i  eimoar.
        <pb n="105" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  25.  September  1864.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachstehender  von  den  Staatsregierungen  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  des  Herzogthumes  Sachsen-Meiningen,  des  Herzogthumes  Sachsen-Altenburg,
  des  Herzogthumes  Sachsen-Coburg-Gotha,  der  Fürstenthümer  Reuß
älterer  und  jüngerer  Linie,  sowie  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und
Schwarzburg-Sondershausen  einerseits  und  der  Herzoglich  Anhaltschen  Staatsregierung
  anderseits  abgeschlossene  Staatsvertrag  wegen  Ausdehnung  des  mit  den  Herzogthümern
  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Cöthen  im  Betreff  des  Aunschlusses  dieser
Herzogthümer  an  das  gemeinschaftliche  Ober-Appellationsgericht  zu  Jena  abgeschlossenen
  Staatsvertrages  vom  16.  September  1850  —  Regierungs-Blatt  Seite  607
vom  Jahre  1850  —  auf  die  vormals  Anhalt-Bernburgschen  Lande  wird,  nach
allseitig  erfolgter  höchster  Ratification  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,
des  Großherzogs,  unter  Bezugnahme  auf  §.  32  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850
über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt
gemacht.

Weimar  am  22.  August  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Watzdorf.  von  Wintzingerode.
21
        <pb n="106" />
        96

Uebereinkunft,
die  Ausdehnung  des  Staatsvertrages  vom  16.  September  1850,  wegen
Anschlusses  der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Cöthen  an  das
Gesammt-Ober-Appellationsgericht  zu  Jena,  auf  das  vormalige
Herzogthum  Anhalt-Bernburg
betreffend.

Nachdem  die  Herzoglich  Anhaltsche  Staatsregierung,  in  Veranlassung  der
durch  den  tödtlichen  Hintritt  des  Herzogs  Alexander  Carl  von  Anhalt-Bernburg,
Hoheit,  am  19.  August  v.  J.  erfolgten  Vereinigung  des  vormaligen  Herzogthumes
Anhalt-Bernburg  mit  dem  Herzogthume  Anhalt-Dessau-Cöthen,  den  Wunsch  zu
erkennen  gegeben  hat,  den  Staatsvertrag  vom  16.  September  1850  über  Anschluß
der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Cöthen  an  das  Gesammt-Ober-Appellationsgericht
  zu  Jena  auf  das  vormalige  Herzogthum  Anhalt-Bernburg  ausgedehnt
  zu  sehen:  so  ist  zwischen  dem  Herzoglich  Sächsischen  Staats-Ministerium
zu  Gotha  für  sich  und  in  Auftrag  und  Vollmacht  der  übrigen  bei  dem  Gesammt-Ober-Appellationsgerichte
  zu  Jena  betheiligten  Staatsregierungen  einerseits  durch
den  Herzoglichen  wirklichen  Geheimen  Rath  und  Staats-Minister  Freiherrn  Camillo
  von  Seebach  und  dem  Herzoglich  Anhaltschen  Staats-Ministerium  zu  Dessau
andererseits  durch  den  Herzoglichen  Ober-Staatsanwalt  Lagemann  die  nachstehende
Uebereinkunft  abgeschlossen  und  auf  dem  Grunde  der  beiliegenden  höchsten  Vollmachten
  ratificirt  worden.

Art.  1.

Der  Staatsvertrag  vom  16.  September  1850  über  den  provisforischen  Anschluß
  der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Cöthen  an  das  Gesammt-Ober-Appellationsgericht
  zu  Jena,  welcher  beginnt  mit  den  Worten:

„Zwischen  dem  Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministerium  zu  Weimar
für  sich  und  in  Auftrag  und  Vollmacht  der  übrigen  bei  dem  Ober-Appellationsgerichte
  zu  Jena  betheiligten  Staatsregierungen  2c.“
und  endigt  mit  den  Worten:
„als  die  übrigen  zum  Ober-Appellationsgerichte  vereinigten  Staaten  zu  erfüllen
  haben,  nicht  erschwert  werden.
So  geschehen  Weimar  am  16.  September  1850.“

und  acht  Artikel  enthält,  wird  mit  dem  1.  Oktober  dieses  Jahres  unter  nachstehenden
  Abänderungen,  beziehungsweise  Ergänzungen  auf  den  gesammten  Umfang  des
gegenwärtig  vereinigten  Herzogthumes  Anhalt  ausgedehnt.
        <pb n="107" />
        97

Art.  2.

Von  der  Herzoglich  Anhaltschen  Staatsregierung  werden  dem  Gesammt-Ober-Appellationsgerichte
  nicht  nur,  wie  selbstverständlich,  die  Gesetze  und  Landtagsverhandlungen
  des  vereinigten  Herzogthumes  Anhalt,  sondern  auch  die  Gesetzsammlung
  und  die  seit  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Landschaftsordnung  vom  ½-2##1859
ergangenen  Landtagsverhandlungen  des  vormaligen  Herzogthumes  Anhalt-Bernburg
und  zwar  ein  Exemplar  der  Gesetzsammlung  für  jedes  Mitglied  des  Gerichtshofes
und  zwei  Exemplare  der  Gesetzsammlung  und  der  erwähnten  Landtagsverhandlungen
für  die  Geschäfts-Bibliothek  mitgetheilt.

 

Art.  3.

Beiden  Theilen  steht  das  Recht  zu,  den  Vertrag  vom  16.  September  1850
mit  der  Wirkung  zu  kündigen,  daß  mit  dem  Schlusse  des  nächsten  Kalenderjahres
nach  demjenigen,  in  welchem  die  Kündigung  erfolgt,  jener  Vertrag  mit  gegenwärtiger
  Uebereinkunft  außer  Wirksamkeit  tritt.

So  geschehen  Gotha  den  24.  Juni  1864.
(gez.)  von  Seebach.
Lagemann.

II.  Die  von  der  General-Versammlung  des  Sparkasse-Vereins  zu  Eisenach
am  25.  Februar  d.  J.  beschlossene  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  erneuerten
  Statuten  der  dasigen  Sparkasse  vom  23.  März  1850,  und  zwar  dahin,

1)  daß  vom  1.  Januar  1865  ab  die  Verzinsung  der  Einlagen  bei  der  Sparkasse
  mit  Drei  und  einem  Drittel  vom  Hundert,  anstatt  mit  Drei
vom  Hundert  (§.  5,  Satz  1)  zu  erfolgen  habe,

2)  daß  die  Zahl  der  Stellvertreter  für  die  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses
  von  zweien  auf  drei  erhöhet  werde  und  jährlich  einer  derselben  auszuscheiden
  habe  (§.  19,  Satz  2),

3)  daß  die  im  §.  16,  lit.  d  dem  ganzen  Sparkasse-Vereine  vorbehaltene  Beschlußfassung
  über  alle  Darlehnsgesuche  und  Kapital-Verleihungen  künftig
den  vier  Mitgliedern  des  Verwaltungsausschusses  und  deren  drei  Stellvertretern
  zu  übertragen  sey,  —  in  Folge  dessen  im  §.  21  nach  den  Worten:
  „vorräthigen  Gelder“  einzuschalten  ist:  „entscheidet,  in  Gemeinschaft  mit
        <pb n="108" />
        98

den  drei  Stellvertretern  (F.  19,  Satz  2)  über  alle  Darlehnsgesuche  und
Kapital-Ausleihungen,“  —
hat  die  höchste  Genehmigung  erhalten.
Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  30.  August  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

III.  Es  wird  hierdurch  mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom
18.  Juli  1861  (Regierungs-Blatt  Seite  165)  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht,
daß  vom  1.  November  d.  J.  an  die  Uebergangsstraße  zwischen  dem  Thüring'schen
Bereine  einerseits  und  Kurhessen  andererseits  von  Vacha  nach  Hünefeld  über  Buttlar,
  sowie  umgekehrt  (Regierungs  -Blatt  vom  Jahre  1861  Seite  166)  aufgehoben
und  die  Abfertigungs=  und  Hebe-Stelle  zu  Buttlar  mit  der  zu  Geisa  —  der
Großherzoglichen  Steuer-Rezeptur  daselbst  —  vereinigt  wird;  daß  folglich  von
diesem  Zeitpunkte  an  für  den  übergangssteuerpflichtigen  Verkehr  zwischen  Vacha  und
Hünefeld,  sowie  für  die  Abfertigung  von  Spirituosen  mit  Bonifikations-Anspruch
in  dieser  Richtung  nur  die  Uebergangsstraße  über  Geisa  nach  und  von  Hünefeld
eröffnet  bleibt.

Weimar  am  15.  September  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thonu.

Bekanntmachung.

Wir  bringen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  mit  Genehmigung  Sr.
Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  zunächst  versuchsweise  auf  ein  Jahr  zwischen
Apolda  und  Buttstädt  eine  tägliche  zweispännige  sechssitzige  Personenpost,  für
deren  Benutzung  der  Satz  von  Sechs  Groschen  pro  Person  und  Meile  erhoben
werden  soll,  vom  1.  Oktober  d.  J.  ab  eingerichtet  werden  wird.

Weimar  am  21.  September  1864.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

Druck  der  Hof-  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="109" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

Nummer  17.  Weimar.  22.  Oktober  1864.

 

 

Instruktion
für  die  Orts-Taratoren.

Nachstehende  Instruktion  für  die  Orts-Taxatoren  wird  hierdurch  mit  Genehmigung
  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement  der  Justiz  und  des
Cultus,  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

S.  1.

Für  jeden  Gemeindebezirk  oder  für  jeden  nach  Ermessen  der  zuständigen  Justiz-Behörde
  aus  mehren  kleineren  Gemeinden  zusammengesetzten  Bezirk  sollen  besondere
ständige  Taxatoren  bestellt  und  im  Allgemeinen  verpflichtet  werden,  welche  unter
öffentlicher  Auktorität  die  erforderlichen  Würderungen  vorzunehmen  und  auf  Erfordern
  der  Iustiz=  oder  einer  anderen  Behörde  überhaupt  Gutachten  über  Gegenstände
der  Land=  und  Haus-Wirthschaft  abzugeben  haben.

Außerhalb  des  Gemeindebezirkes,  für  welchen  die  Verpflichtung  erfolgte,  dürfen
die  Taxatoren  nur  auf  jeweilige  Anordnung  der  zuständigen  Justiz-Behörde  —
bei  Behinderung  der  für  den  auswärtigen  Gemeindebezirk  angenommenen  Werthschätzer
  in  Folge  eigenen  Interesses,  wegen  Krankheit,  wegen  Verwandtschaft  mit
dem  Besitzer  der  zu  schätzenden  Gegenstände  u.  dergl.  —  eine  Würderung  bewirken.

Sind  indeß  zu  einem  solchen  Geschäfte,  namentlich  bei  größeren  Gütern,  bei
Fabriken,  Mühlen,  Holzungen  u.  s.  w.  nach  dem  Ermessen  der  Behörde,  besondere
Kenntnisse  erforderlich,  so  können  mit  den  entsprechenden  höheren  Kenntnissen  ausgerüstete
  Sachverständige  auch  ohne  Antrag  der  Betheiligten  zu  diesem  Zwecke  verwendet
  oder  zugezogen  werden.  Die  gerichtliche  Verpflichtung  der  letzteren  bedingt

22
        <pb n="110" />
        100

die  Glaubwürdigkeit  des  durch  dieselben  abgegebenen  Zeugnisses;  sie  sind  daher  entweder
  für  das  einzelne  Geschäft  besonders  oder  für  eine  Mehrzahl  derselben  im
Voraus  und  Allgemeinen  zu  beeidigen.

§.  2.

Würderungszeugnisse  genießen  nur  dann  öffentlichen  Glauben,  wenn  von  der
zuständigen  Justiz-Behörde  bescheinigt  ist,  daß  dieselben  von  den  verpflichteten  Taxatoren
  wirklich  herrühren.

Die  Justiz-Behörden  haben  hierbei  darüber  zu  wachen,  daß  den  gesetzlichen,
sowie  den  durch  diese  Instruktion  gegebenen  Bestimmungen  Genüge  geleistet  sey;
insbesondere,  daß  die  Würderungszeugnisse  alles  das  enthalten,  was  durch  gegenwärtige
  Verordnung  festgestellt  ist.

8.  3.

Es  bleibt  dem  Ermessen  der  zuständigen  Justiz-Behörden  überlassen,  besondere
Orts-Taxatoren  zur  Würderung  von  Grundbesitz  (Immobilien)  aller  Art,
z.  B.  von  Wohn-,  Wirthschafts=  und  anderen  Gebäuden,  von  Landgütern,  Gärten,
Wiesen,  Holzgrundstücken  u.  s.  w.,  ingleichen  von  Rechten  an  Immobilien,  z.  B.
grundherrlichen  Gefällen,  wie  Erbzins-,  Lehn=  und  andere  dergleichen  Berechtigungen,
von  Frohnen,  von  Huth=  und  Trift-Gerechtsamen,  Auszugslasten,  Servituten  u.  s.
w.  und  besondere  Orts-Taxatoren  zur  Würderung  von  Mobilien  zu  bestellen
oder  Beides  denselben  Personen  zu  übertragen.  Wo  und  insoweit  das  Erstere  der
Fall  ist,  haben  die  Werthschätzer  den  Geschäftskreis  einzuhalten,  welcher  ihnen  angewiesen
  ist.

S.  4.

Die  Grundsätze,  nach  denen  die  Taxatoren  bei  einer  Würderung  zu  verfahren
haben,  sind  nach  dem  Gegenstande  (d.  h.  je  nachdem  Mobilien  oder  Immobilien
gewürdert  werden)  und  nach  dem  Zwecke  derselben  (je  nachdem  die  Schätzung  zum
Behufe  einer  Verpfändung  oder  aus  anderen  Gründen  erfolgt)  verschieden.  Die
nachstehenden  Bestimmungen  enthalten  hierüber  das  Nähere.

g.  5.
Grundsätze  für  die  Würderung  beweglicher  Gegenstände.
Bei  beweglichen  Gegenständen  haben  die  Orts-Taxatoren,  insofern  nicht  der
einzelne  Fall  ausnahmsweise  ein  Anderes  erheischt  —  was  dann  aber  bei  der
        <pb n="111" />
        101

Abgabe  des  Gutachtens  nothwendiz  angegeben  werden  muß  —  lediglich  den  gemeinen
  Werth  in  das  Auge  zu  fassen,  d.  h.  die  Summe,  welche  bei  einer  Veräußerung
zur  Zeit  der  Würderung  nach  Gründen  der  Wahrscheinlichkeit  erlöst  werden  würde;
namentlich  also  bei  Gegenständen  des  Marktverkehres,  z.  B.  bei  Früchten,  Vieh,
Holz  u.  dergl.  den  laufenden  Marktpreis.

Bei  Taxationen  von  Mobilien  Behufs  deren  Versicherung  gegen  Feuersgefahr
insbesondere  ist  zu  beachten,  daß  die  Versicherungssumme  den  wahren  Werth  des
Gegenstandes  nicht  übersteigen,  doch  aber  so  hoch  gestellt  werden  darf,  daß  der  Versichernde
  im  Stande  ist,  bei  etwaigem  Verluste,  in  gleicher  Güte  die  Wiederanschaffung
  zu  bewirken.

S.  6.

Grundsätze  für  die  Würderung  unbeweglicher  Gegenstände,  namentlich  vo#m
Grundbesitz.

Bei  der  Würderung  unbeweglicher  Gegenstände,  einschlüssig  der  Real-Rechte  an
solchen,  kommt  es  wesentlich  auf  den  Zweck  an,  zu  welchem  dieselbe  erfolgt.

I.  Die  Würderung  erfolgt  Behufs  der  Aufnahme  eines  Darlehns
  oder  überhaupt  zum  Zwecke  der  Unterpfandsbestellung  für  eine
Forderung  mit  dem  zu  würdernden  Grundstücke.

Hier  kommt  es  stets  darauf  an,  denjenigen  Grundstückswerth  zu  bestimmen,
welcher  sich  voraussichtlich  —  nach  Gründen  der  Wahrscheinlichkeit  —  während
eines  längeren  Zeitraumes  dauernd  erhalten  wird.  Daher  sind  zufällige,  vorübergehende
  und  veränderliche  Verhältnisse,  wie  z.  B.  bei  Gebäuden  die  Erbauungskosten,
  bei  Feldgütern  der  augenblickliche  Kultur-Zustand  und  die  Bestellung  nicht
zu  Grunde  zu  legen,  selbst  nicht  einmal  unbedingt  die  Ankaufs=  und  Uebernahme-Preise;
  es  ist  vielmehr  der  Werth  zu  berücksichtigen,  welcher  bleibend  ist,  welchen
also  die  Sache  auch  dann  noch  behält,  wenn  sich  die  Nachfrage  nach  derartigen
Gegenständen,  die  Bewirthschaftung  oder  ähnliche  nicht  stets  sich  gleichbleibende  Verhältnisse
  ändern.  Bei  Holzgrundstücken  insbesondere,  mögen  sie  ledig  sein  oder  zu
einem  geschlossenen  Gute  gehören,  ist  stets  der  Bodenwerth  vom  Werthe  des  Holzbestandes
  getrennt  zu  ermitteln.  Bei  größeren  Waldgrundstücken  ist  die  Würderung
durch  sachverständige  Forstmänner  vorzunehmen  und  selbiger  ein  Nutzungsanschlag
nach  einem,  forstwirthschaftlichen  Grundsätzen  entsprechenden,  Plaue  zu  nachhaltigem
Betriebe  zu  Grunde  zu  legen  (§.  135  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes
vom  6.  und  7.  Mai  1839).

22*
        <pb n="112" />
        102

Wo  Normal-Taxen  für  Feldgüter  bestehen  oder  noch  eingeführt  werden
(§.  134  der  vorstehend  angezogenen  Ausführungsverordnung),  hat  es  bei  diesen  sein
Bewenden.  Jedenfalls  sind  dieselben,  wenn  auch  eine  besondere  Würderung  eintritt,
  in  dem  Taxations-Scheine  mit  anzugeben  und  etwaige  Abweichungen  durch
Gründe  zu  rechtfertigen.

II.  Die  Würderung  erfolgt  zu  einem  anderen  Zwecke  als  dem
der  Sicherheitsbestellung  mit  dem  Grundstücke  für  ein  Darlehn  oder
eine  sonstige  Forderung,  also  sie  wird  namentlich  bewirkt  Behufs  der  Ausmittelung
  des  Lehngeldes  —  wo  eine  solche,  z.  B.  bei  Tauschverträgen,  Schenkungen
  oder  dann  vorkommt,  wenn  ein  Verdacht  arglistiger  Verschweigung  des  wahren
Kaufpreises  entsteht  —  oder  Behufs  der  Ermittelung  eines  Nachlaßbestandes,  bei
einer  Erbtheilung  oder  um  bei  einer  Veräußerung  zum  Anhalte  zu  dienen  2c.

In  allen  diesen  Fällen  ist  nicht  der  bleibende,  sondern  der  zur  Zeit  der
Würderung  bestehende  Werth  zu  beachten  und  es  haben  die  Taxatoren  bei  Ermittelung
  desselben  nothwendig  zugleich  die  Umstände,  welche  solchen  —  wenn  gleich
nur  vorübergehend  —  bestimmen,  also  namentlich  augenblickliche  Kauflust,  guten
Zustand  der  Gebäulichkeiten,  gute  Düngung,  überhaupt  jedesmaligen  Kultur-Zustand
  r2c.  mit  in  Anschlag  zu  bringen.

III.  Erfolgt  die  Würderung  in  Fluren,  in  denen  in  Folge  eingeleiteten
Zust  gsverfahrens  die  neuen  Pläne  zwar  vorläufig  überwiesen,  der  Receß
jedoch  dit  icht  vollzogen  ist  (§.  36  des  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung  der
Grundstücke  vom  15.  Oktober  1859),  so  hat  dieselbe  an  den  neuen  Plänen,
bezüglich  Planstücken,  welche  das  vorläufig  ausgewiesene  Aequivalent  der  in  Frage
kommenden  alten,  katastrirten  Grundstücke  bilden,  stattzufinden.  (Vergl.  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  23.  März  1864  §F.  12,  Regierungs-Blatt  S.  51  fg.)

§.  7.

Die  im  vorigen  Paragraph  (6)  aufgestellten  Grundsätze  finden  keine  Anwendung
  bei  Würderungen  zum  Behufe  von  Ablösungen,  wie  sich  denn  überhaupt  gegenwärtige
  Instruktion  auf  solche  nicht  mit  erstreckt.  Es  bewendet  vielmehr  in  Betreff
derselben  lediglich  bei  der  Vereinigung  unter  den  Betheiligten,  bezüglich  bei  demjenigen,
  was  durch  das  Gesetz  vom  18.  Mai  1848  bestimmt  ist.

Die  besonderen  Vorschriften,  welche  für  Würderungen  gewisser  Art,  z.  B.  bei
Brandversicherungen,  Expropriationen  zum  Straßen=  und  Eisenbahn-Bau,  zum
Zwecke  der  Besteuerung  2c.  bestehen,  sind  hierneben  streng  zu  beachten.
        <pb n="113" />
        103

8.  8.
Besondere  Bestimmungen  für  die  Würderung  von  Immobilien  überhaupt:  also

sowohl  zum  Zwecke  der  Verpfändung  als  zu  einem  anderen  Iwecke.
(§.  6  Ziffer  I.  und  II.)

So  oft  von  den  verpflichteten  Taxatoren  entweder  Seiten  der  Behörde  oder
des  Grunbbesitzers  selbst  eine  Grundstückswürderung  erfordert  wird,  haben  sich  dieselben
  zunächst  und  vor  allen  Dingen  von  dem  Zwecke  der  begehrten  Schätzung
zu  unterrichten  und  diesen  auf  dem  Taxations-Scheine  mit  anzugeben  (also  die
Worte  „zum  Behufe  der“  durch  den  Zusatz  „Verpfändung“  oder  „Veräußerung“  zu
ergänzen).

Um  hiernächst  zu  der  jederzeit  mit  thunlichster  Beschleunigung  vorzunehmenden
Würderung  sich  genügend  weiter  vorzubereiten,  müssen  die  Taxatoren  nicht  bloß  mit
der,  vorher  ihnen  zuzustellenden  katastermäßigen  Beschreibung  der  abzuschätzenden
Grundstücke  genau  sich  bekannt  machen,  sondern  auch  durch  Einsichtsnahme  der,  den
Besitzern  abzufordernden  Erwerbs-Dokumente,  Quittungs-Bücher  u.  s.  w.  von  den
Abgaben  und  Dienstbarkeiten,  welche  auf  den  zu  würdernden  Gegenständen  haften,
vollständige  Kenntniß  zu  erlangen  suchen.  Hiernächst  ist  die  Schätzung  selbst  —
bei  welcher  in  keinem  Falle  weniger  als  zwei  und  mehr  als  drei  Taxatoren
mitzuwirken  haben  —  vorzunehmen  und  zwar  in  der  Regel  nach  unmittelbarer
Besichtigung  der  zu  würdernden  Immobilien  an  Drt  und  Stelle.

Nur  dann  darf  eine  solche  Besichtigung  ausnahmsweise  unterbleiben,  wenn  die
zu  schätzenden  Gegenstände  nach  allen  ihren  Verhältnissen  den  Taxatoren  aus  eigener
  Anschauung  schon  hinlänglich  bekannt  sind.

Es  ist  aber  in  jedem  Zeugnisse  anzugeben,  ob  die  Würderung  in  der  einen
oder  anderen  Weise  vorgenommen  worden  ist  und  es  sind  daher  die  Worte  der
Würderungsscheine  „auf  dem  Grunde  "  durch  den  Zusatz:  „einer  zu  diesem
Zwecke  vorgenommenen  Besichtigung“  oder:  „dhinlänglicher  Kenntniß  aus  eigener
Anschauung“  zu  vervollständigen.

Einzeln  besteuerte,  auch  sonst  zu  einem  geschlossenen  Guts-Komplex,  z.  B.  zu
einer  Hufe,  einem  Viertel,  einem  Nösel  Landes  u.  s.  w.  überall  nicht  gehörige
(sogenannte  ledige  oder  walzende)  Grundstücke  sind  jederzeit  einzeln  zu  würdern
und  es  ist  der  Taxwerth  jedes  solchen  Grundstückes  stets  besonders  anzugeben.

Gebundene  Güter  hingegen  —  sobald  es  sich  bei  ihnen  nicht  von  einer  Zergliederung
  oder  von  Abtrennung  eines  oder  mehrer  Grundstücke  handelt  —  sind
        <pb n="114" />
        104

dergestalt  zu  würdern,  daß  zwar  zunächst  deren  einzelne  Bestandtheile  ermittelt  und
gewürdert  werden,  sodann  aber  der  Einfluß,  welchen  deren  Verbindung  zu  einem
unzertrennlichen  Ganzen  auf  den  Werth  ausübt,  zu  berücksichtigen  und  der  daraus
hervorgehende  Gesammtwerth  auszusprechen  ist,  möge  nun  die  Würderung  zum
Zwecke  der  Unterpfandsbestellung  oder  zum  Behufe  einer  Veräußerung  im  Ganzen
oder  nach  ideellen  Theilen  erfolgen.

Grundsteuern  und  andere  auf  dem  zu  würdernden  Gegenstande  haftende  Abgaben
  und  Lasten,  als  Erbzinsen,  Garben=  oder  Körner-Dezem,  Huth-  und  Trift-Rechte
  und  andere  Servituten  sind  bei  der  Würderung  lediger  Güter  alsbald  mit
zu  berücksichtigen,  ohne  daß  es  einer  besonderen  Veranschlagung  derselben  bedarf.

Zulässig  bei  der  Würderung  geschlossener  Güter,  namentlich  zum  Behufe  einer
Verpfändung,  ist  es  aber  auch,  die  Würderung  nach  dem  Kapital-Werthe  des
Ertrages  —  nach  Abzug  des  damit  verbundenen  Aufwandes  —  alsdann  vorzunehmen,
  wenn  den  Taxatoren  zu  dem  Ende  gehörig  geführte  Wirthschafts-Register
über  Einnahme  und  Ausgabe  (Düng-,  Art-,  Ernte=  und  Dresch-Register)  von
wenigstens  neun  Jahren,  gegen  deren  Richtigkeit  sich  ihnen  auch  sonst  kein  Zweifel
ergiebt,  vorgelegt  werden.  Rechte  an  Immobilien  (vergl.  §.  3)  sind  jederzeit  lediglich
  nach  dem  jährlichen  Durchschnittswerthe  des  Ertrages  nach  Abzug  des  damit
verknüpften  Aufwandes  anzugeben.

§.  9.
Ausstellung  der  Würderungsscheine.

Ueber  jede  ihnen  übertragene  Würderung,  die  nicht  im  Beiseyn  der  Behörde
und  dann  regelmäßig  zu  Protokoll  erfolgt,  haben  die  Ortsschätzer  einen  schriftlichen
Taxations-Schein  auszufertigen.

In  jedem  solchen  Taxations-Scheine  soll  die  Veranlassung  und  bei  Immobilien
  zugleich  der  Zweck  der  Würderung  angegeben,  auch  wenigstens  die  Gesammt-Taxsumme
  in  Buchstaben  ausgedrückt  werden.  Bei  Immobilien  muß  zugleich  jederzeit,
  soweit  thunlich,  der  letzte  Erwerbspreis  nebst  der  Zeit  der  letzten  Erwerbung
und,  bei  Gebäuden,  die  Feuer-Assekuranz-Taxe,  ingleichen  die  Versicherungssumme
von  den  Schätzern  sofort  beigefügt  werden.

Bei  Angabe  des  letzten  Erwerbspreises  ist  genau  zu  beachten,  ob  etwa  Vieh
oder  sonstige  Fahrniß  zugleich  mit  für  denselben  Preis  überlassen  oder  ob  ein  Aus-
        <pb n="115" />
        105

zug  bedungen  worden  ist.  Es  darf  dieses  Falles  nicht  unterlassen  werden,  solches
zu  bemerken  und  den  Betrag  der  mit  überlassenen  Gegenstände  oder  des  Auszuges
anzugeben.  Bei  Grundstücken  müssen  Art,  Lage,  Ackergehalt,  Kataster-Nummer,
Steuern  und  andere  Lasten  angegeben  werden.

Bei  Mobilien-Taxen  genügt  hingegen  die  Beisetzung  eines  bloßen  Würderungs-Attestes.


Dafern  die  Abschätzer  in  ihren  Meinungen  sich  nicht  vereinigen  können,  so
hat  jeder  einen  besonderen  Schein  auszustellen.  Die  unten  ersichtlichen  Formularien
—  von  denen  die  Taxatoren  für  jeden  einzelnen  Fall  das  entsprechende  auswählen
und  welche  sie  überhaupt  je  nach  Verschiedenheit  der  Umstände  behufig  zu  benutzen
wissen  werden  —  sind  bestimmt,  Alles  dies  näher  zu  versinnlichen.

§.  10.
Verantwortlichkeit  der  Taxatoren.

Unrichtige  Werthsbestimmungen  werden  die  Taxatoren  um  so  mehr  sorgfältigst
vermeiden,  je  mehr  sie,  namentlich  nach  §.  349  des  Gesetzes  über  das  Recht  an
Faustpfändern  und  Hypotheken  vom  6.  Mai  1839  für  die  Richtigkeit  ihrer
Schätzungen  mit  ihrem  Vermögen  zu  haften  und  den  aus  unrichtigen,  zu  hohen
oder  zu  niedrigen  Schätzungen  absichtlich  oder  fahrlässig  verursachten  Schaden  zu
vergüten  haben.

Alsichtlich  falsche  Schätzungen  oder  Annehmen  von  Geschenken  und  Bestechungen,
  sowie  sonstige  Verletzung  der  den  Taxatoren  nach  Maßgabe  ihres  öffentlichen
Wirkungskreises  obliegenden  Pflichten  unterliegen  überdieß  gerichtlicher  oder  nach
Umständen  disciplinärer  Bestrafung  nach  den  einschlagenden  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches.


S.  11.

An  den  Grundsätzen,  nach  denen  sich  die  Nothwendigkeit  oder  Zulässigkeit  der
amtlichen  Anordnung  von  Würderungen  durch  die  Justiz-Behörden  bestimmt,  tritt
durch  gegenwärtige  Instruktion  eine  Aenderung  nicht  ein.

Bei  der  Einführung  von  Normal-Taxen  wird  den  Justiz-Beamten  die  gründlichste
  Prüfung  zur  besonderen  Pflicht  gemacht.  Zu  diesem  Zwecke  sollen  die  von
        <pb n="116" />
        106

den  Ortsvorständen  aufgenommenen  Taxen  zuvörderst  gebildeten  Sachverständigen,
z.  B.  den  Rechnungsbeamten  vorgelegt  und  nach  deren  Urtheil,  sowie  nach  Maßgabe
  des  Ergebnisses  der  in  dem  Zeitraume  von  acht  Jahren  rückwärts  vorgekommenen
  einschlagenden  sämmtlichen  Kaufverträge  geprüft  und  festgestellt  werden.

Formularien

zu  der  voranstehenden  Instruktion.

A.
Formular

zu  einem  Zeugnisse  über  gewürderte  Mobilien.

Wir,  die  Endesunterzeichneten,  bezeugen  hierdurch,  daß  auf  Verlangen  des  N.  JN.
zu  J.  die  vorstehend  verzeichneten,  genau  von  uns  in  Augenschein  genommenen  beweglichen
  Gegenstände  auf  die  sofort  den  einzelnen  Stücken  beibemerkten  Summen
in  L.-W.  pflichtmäßig  von  uns  gewürdert  worden  sind.

Die  Gesammt-Würderungssumme  beträgt
Thlr.  ..  .  Gr.  ..  .  Pf.
N.  N.  (Ort)  den  (Datum  und  Jahreszahl).

N.  N.

(Vor=  und  Zunamen  der  Taxatoren)
N.  N.  3

verpflichtete  Taxatoren  zu  N.

(L.  S.)  (Abdruck  des  Gemeindesiegels.)
        <pb n="117" />
        B.
Würderungsschein
für  N.  N.  zu  N.  zum  Behufe  der  Berpfandung  (Veräußerung  zusgestelt  auf
dem  Grunde  .  .  .  .
NumnissiisZZsskqusk  Normal·  Werth.
kage.  Taxr.
neue.  alte.  Ruthen.  Thlr.
#  1  19  8  —"Wohnhaus  mit  Stall  und  Scheune,  giebt  terminlich  500
«  1  Gr.  4  Pf.  Steuer,  lehnt  dem  Hospital  N.  N.,
giebt  jährlich  eine  Gans  Erbzins,  wurde  1826  von
Anan  B  verkauft  für  400  Thlr.  mit  Insitzbelastung
für  zwei  Personen.
Bei  der  Brandkasse  zu  430  Thlr.  taxirt  ohne
Mauerwerk,  versichert  zu  215  Thlr.
—  —  —  Nachbarrecht  und  Gemeindetheil  50
Ir.  "-  214  24  A  Land,  steuert  terminlich  2  Er.  300
Ar  5  518  1  —  Holzung,  steuert  terminlich  21  Gr.  Bodenwerth.  40
dermaliger  Holzbestand  an  Fichten  30
Gesammtwerth:  "20
Neunhundert  und  Zwanzig  Thaler.
N.  N.  den  18

 

 

 

 

1

l

 

N.vekpstichtetekWerthschädek.
N.  verpflichteter  Werthschätzer.

(L.  S.)  (Abdruck  des  Gemeindesiegels.)

Anumerkung:  In  dem  Falle  des  §.  6  unter  III  ist  in  dem  Würderungsscheine
ausdrücklich  zu  bemerken,  daß  die  Würderung  an  den  neuen
Planstücken  geschehen  ist,  welche  vorläufig  an  Stelle  der  in  dem
Würderungsscheine  katastermäßig  beschriebenen  Grundstücke  ausgewiesen
  sind.

23
        <pb n="118" />
        108

C.
Würderungsschein
für  N.  N.  zu  N.  zum  Behufe  eines  Veräußerungs-Dekretes.
Das  geschlossene  Gut  des  N.  N.  besteht  aus
Hofreite,  drei  Ställen,  zwei  Scheunen,
95  Acker  Artland,
3½  Acker  Gehölz,

trägt  die  Nr.  17  im  Fundbuche,  steuert  terminlich  10  Gr.  8  Pf.  und  giebt  jährlich
  3  Metzen  Korn  und  3  Metzen  Hafer,  1½  Gr.  Geld  an  das  Rechnungsamt
zu  N.,  wird  von  uns  auf  dem  Grunde  zusammen  geschätzt  auf

Thaler.
ꝛc.  .
(L.  S.)  (Abdruck  des  Gemeindesiegels.)

D.
Würderungsschein
über  die  Erbzinsgerechtsame  des  N.  N.  am  Hofe  JN.
Sie  besteht  aus  einem  jährlichen  Zins  von
7  Metzen  Korn,
7  Metzen  Hafer,
rc.
Der  jährliche  Betrag  dieser  Zinsen  nach  Abzug  der  Erhebungskosten  wird  von
uns  nach  einem  jährlichen  Durchschnittspreise  geschätzt  auf
Thlr.  Gr.  Pf.
ꝛc.

(L.  S.)  (Abdruck  des  Gemeindesiegels.)

 

Eisenach  am  19.  Juli  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Appellations-Gericht  daselbst.
von  Egloffstein.
Dgruck  der  Hof-  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="119" />
        Regierungs-Mlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  18.  Weimar.  9.  November  1864.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Im  Anschlusse  an  die  Bekanntmachungen  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  15.  und  25.  Juli  1863  (Regierungs-Blatt  Nr.  16  und  Nr.
19)  wird,  mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  in  den  §.S.  19  und  20  der  Gewerbeordnung
  vom  30.  April  1862,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  rücksichtlich  der  Staatsangehörigen  des  Großherzogthumes  und  des  Fürstenthumes
Schwarzburg-Rudolstadt  vom  1.  Oktober  d.  J.  —  dem  Zeitpunkte  des  Eintrittes
der  Gewerbeordnung  für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt  vom  8.  April
d.  J.  in  ihre  Wirksamkeit  —  ab  ein  Unterschied  in  Ansehung  der  gegenseitigen
Zulassung  zum  Gewerbebetriebe  nicht  besteht.

Weimar  am  17.  September  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
Schambach.

II.  Nachdem  weiter  die  Innungen
1)  der  Schuhmacher  im  Zunftbezirke  Münchenbernsdorf,
2)  der  Böttcher  im  Zunftbezirke  Berga,
3)  der  Zeugschmiede  im  Zunftbezirke  Jena,
4)  der  Gürtler  im  Kreis-Zunftbezirke  Jena,
5)  der  Drechsler  im  Kreis-Zunftbezirke  Weimar

24
        <pb n="120" />
        110

ihre  Auflösung  beschlossen  und  die  dießfallsigen  Verhandlungen  Statt  gefunden  haben:
so  wird  nach  Maßgabe  des  8.  52  der  Ausführungsverordnung  vom  12.  November
  1862  zur  Gewerbeordnung  die  erfolgte  Aufhebung  der  juristischen  Persönlichkeit
genannter  Innungen  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  am  29.  September  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
Schambach.

III.  In  Gemäßheit  der  unter  den  Staaten  des  Zollvereines  bestehenden
Vereinbarung  ist  in  diesem  Jahre  im  Großherzogthume  wiederum  eine  Volkszählung
  vorzunehmen,  welche  in  den  nächstfolgenden  drei  Jahren  bei  der  Berechnung
  der  dießseitigen  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zollerträgen  zur  Grundlage
  zu  dienen  hat.

Dieselbe  soll  am  Sonnabend,  den  3.  Dezember  d.  J.,  stattfinden  und
wird  damit  gleichzeitig  eine  Viehzählung  veranstaltet  werden.

Indem  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen
Kunde  bringt  und  sämmtlichen  Gemeindevorständen  des  Landes,  durch  welche  jene
Erhebungen  zu  bewerkstelligen  sind,  diejenige  strenge  Sorgfalt  und  Gewissenhaftigkeit,
welche  die  Wichtigkeit  der  Sache  erfordert,  dringend  zur  Pflicht  macht,  werden  zugleich
  zur  Nachachtung  noch  folgende  Anordnungen  hinzugefügt.

1.

Die  Volkszählung  wird  dergestalt  ausgeführt,  daß  durch  die  betreffenden  Gemeindevorstände
  spätestens  bis  zum  2.  Dezember  1864  in  jedes  Haus
eine  Hausliste  gegeben  wird,  welche  sämmtliche  Haushaltungsvorstände  hinsichtlich
  aller  zu  ihrem  Haushalte  gehörigen  Bewohner  des  Hauses  am  Sonnabend
  den  3.  Dezember  1864  in  Gemäßheit  der  auf  der  Liste  abgedruckten
Erläuterungen  gewissenhaft  auszufüllen  haben.

Am  Montag  den  5.  Dezember  sind  die  ausgefüllten  Hauslisten  durch  die
Gemeindevorstände  von  den  Hausbesitzern  abzuholen.  Die  Abholung  der  Listen  ist
        <pb n="121" />
        111

ununterbrochen  fortzusetzen  und  möglichst  am  nämlichen  Tage,  in  volkreicheren  Orten
  aber  spätestens  am  6.  Dezember  zu  beendigen.

Während  des  Einsammelns  ist  in  jedem  Hause  sofort  die  Richtigkeit  einer  jeden
Liste  zu  prüfen,  auch  sind  etwa  nothwendige  Berichtigungen  vorzunehmen.  Hierauf
sind  die  eingesammelten,  bezüglich  berichtigten  Listen  unverzüglich  zu  Ortslisten
zusammenzustellen  und  nach  deren  Vollendung,  mit  einem  Zeugnisse  der  erfolgten
Prüfung  und  Richtigkeit  versehen,  an  die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  abzugeben.


2.

Gleichzeitig  mit  der  Volkszählung  sind  die  Erhebungen  über  den  Viehstand
von  den  Gemeindevorständen  vorzunehmen,  die  betreffenden  Listen  nach  vorgängiger
genauer  Erörterung  hinsichtlich  des  in  jeder  einzelnen  Rubrik  enthaltenen  Gegenstandes
  auszufüllen  und  zugleich  mit  den  Bevölkerungslisten  an  die  Großherzoglichen
Bezirks-Direktoren  einzusenden.

3.

Die  Netze  zu  den  Hauslisten  und  Ortslisten  werden  den  Gemeindevorständen
durch  die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  mitgetheilt  werden.

4.

Alle  von  den  Gemeindevorständen  bei  der  Volkszählung  sowohl,  als  bei  der
Viehzählung  zu  beobachtenden  einzelnen  Vorschriften  werden  in  eine  besondere  Instruktion
  zusammengestellt  werden,  welche  den  Gemeindevorständen  ebenfalls  durch
die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  mitgetheilt  werden  wird.

5.

Von  Seiten  der  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  sind  die  Ortslisten  sowohl,
  als  die  Hauslisten  einer  sorgfältigen  Prüfung  zu  unterwerfen  und  daraus
die  Bezirkslisten,  nach  Justiz-Amtsbezirken  gesondert,  aufzustellen.  Diese  sind
alsdann,  mit  dem  Prüfungs=  und  Richtigkeits  =  Zeugnisse  versehen,  spätestens  bis
zum  Schlusse  des  Monats  Jannar  1865  mit  Bericht,  welcher  die  nach  Befinden
erforderlichen  Erläuterungen  enthalten  muß,  an  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium
  einzusenden.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Viehstandslisten.
        <pb n="122" />
        112

6

Den  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  wird  in  einem  besonderen  Erlasse
des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  über  das  von  ihnen  zu  beobachtende  Verfahren
  das  Nähere  eröffnet  werden.

Weimar  am  7.  Oktober  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Bekanntmachungen.

I.  Wir  bringen  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  auf  Grund  der  neuen
Messungsergebnisse  die  postmäßige  Entfernung  von  Weimar  nach  Schloßvippach
auf  3  Meilen  und  die  von  Weimar  nach  Sömmerda  auf  3¾  Meilen  festgesetzt
  worden  ist.

Weimar  am  8.  Oktober  1864.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

II.  Wir  bringen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  mit  Genehmigung
Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  für  den  Ort  Oppurg  zunächst  versuchsweise
  für  die  Dauer  eines  Jahres  vom  1.  dieses  Monats  ab  eine  Posteinrichtung
  in  der  Weise  hergestellt  ist,  daß  dem  Graveur  Thümmel  sowohl  die  Geschäfte
  einer  allgemeinen  Briefannahme  und  Bestellung,  als  auch  der  Uebernahme
schwererer,  von  der  Beförderung  durch  die  Land-Postboten  des  Postamtes  Neustadt
a.  d.  O.  wegen  ihres  Gewichtes  ausgeschlossener  Fahrpost-Sendungen  von  den  mit
den  Fahrposten  durch  Oppurg  passirenden  Kondukteurs  zur  weiteren  Bestellung
übertragen  worden  sind.

Weimar  am  26.  Oktober  1864.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

Drukk  der  Hos-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="123" />
        Zegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Nummer  19.  Weimar.  23.  November  1864.

 

Ministerial-  Bekanntmachung.

I.  Gleichzeitig  mit  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1855
(Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1856  S.  35’  —  38),  durch  welche  die  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
  ertheilte  höchste  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn
  von  Eisenach  nach  Coburg  sowie  einer  Zweigbahn  von  Coburg  nach  Sonneberg
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wurde,  ist  auch  ein  zwischen  der  Königlich
Bayerschen  und  den  bei  der  Werrabahn  betheiligten  drei  hohen  Sächsischen  Regierungen
  algeschlossener  Staatsvertrag  d.  d.  Coburg  den  24.  September  1852,  in
dessen  Gemäßheit  die  Fortsetzung  der  Werrabahn  von  Coburg  bis  Lichtenfels
  von  der  Königlich  Bayerschen  Regierung  übernommen  war,  publicirt  worden
(Regierungs-Blatt  von  1856  S.  39  bis  56).  Der  Ausführung  des  letztgedachten
Vertrages  waren  indeß  Schwierigkeiten  entgegengetreten,  in  deren  Folge  unter'm
17.  Februar  1857  zwischen  der  Königlich  Bayerschen  Regierung  und  einer  Kommission
  des  Verwaltungsrathes  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  die  nachstehend  in

der  Beilage  A  in  19  Artikeln  enthaltenen  Modifikationen  des  Vertrages  vom  Be

24.  September  1852  vereinbart  worden  sind.  Diese  Vereinbarung  hat  durch
Beschluß  vom  24.  Febrnar  1857  die  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes  und
durch  Beschluß  vom  23.  März  1857  die  Genehmigung  der  General-Versammlung
der  Werra-Eisenbahngesellschaft  gefunden,  während  die  Königlich  Bayersche,  die
Großherzoglich  Sächsische,  die  Herzoglich  Sachsen  =  Meiningensche  und  die  Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  in  gegenseitig  ausgewechselten  Ministerial-Erklärungen
  allseitig  ihr  Einverständniß  ausgesprochen  haben.  Bei  diesem  Vertragaabschlusse
  sind  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  insbesondere  von  der  Herzoglich

25

.
        <pb n="124" />
        114

Sachsen-Coburg-Gothaschen  Staatsregierung  die  nachstehenden  Voraussetzungen  zugestanden
  worden:
1)  daß  die  in  den  Artikeln  5,  9  und  21  des  Staatsvertrages  vom  24.  Sep-2)



3

b)

i

tember  1852  von  der  Herzoglich  Sachsen  -Coburgschen  Staatsregierung  zugesicherten
  Leistungen  und  Begünstigungen  der  Werra-Eisenbahngesellschaft,  wenn
dieselbe  den  Bau  der  Eisenbahnstrecke  von  Coburg  bis  an  die  Königlich  Bayersche
Grenze  ausführt,  gleichfalls  eingeräumt  und  zur  Verfügung  gestellt  werden;
daß  die  Herzoglich  Sachsen-Coburgsche  Staatsregierung  auf  denjenigen  Antheil
  des  Reinertrages  an  der  Eisenbahnstrecke  von  Coburg  bis  zur  Königlich
Bayerschen  Grenze,  welchen  sich  dieselbe  nach  Artikel  40  des  Staatsverttages
vom  24.  September  1852  von  der  Königlich  Bayerschen  Regierung  ausbedungen
  hat,  zu  Gunsten  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  auf  so  lange
verzichte,  als  diese  Gesellschaft  nach  dem  mit  dem  Königlich  Bayerschen
Staats-Ministerium  vereinbarten  Vertragsentwurfe,  wenn  derselbe  zum  Vertrag
  erhoben  wird,  den  Betrieb  jener  Eisenbahnstrecke,  bezüglich  das  Eigenthum
  derselben  haben  wird;

daß  die  Herzoglich  Sachsen-Coburgsche  Staatsregierung  für  die  Eisenbahnstrecke
  von  Coburg  bis  an  die  Bayersche  Grenze  die  Steuerfreiheit  auf
fünf  und  zwanzig  Jahre  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  eben  so  zugestehe,
wie  dieselbe  von  Eisenach  nach  Coburg  von  den  drei  hohen  Regierungen
eingeräumt  worden  ist.

Weiter  sind  von  den  hohen  Regierungen  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg-Gotha  bei  der  Genehmigung  des  Vertrages
  der  Krone  Bayern  mit  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  die  nachstehenden  Vorbehalte
  und  Erläuterungen  ausgesprochen  worden:

a)  durch  den  Vertrag  der  Werrabahn-Gesellschaft  mit  der  Königlich  Bayerschen

Regierung  und  durch  dessen  Genehmigung  soll  in  keiner  Weise  eine  Erweiterung
  derjenigen  Zinsen-Garantie  ausgesprochen  seyn,  welche  im  §.  19  des
Werrabahn-Statuts  und  im  Artikel  7  des  Staatsvertrages  vom  16.  Oktober
  1855  von  den  drei  Sichsischen  Regierungen  zugesichert  worden  ist;

da  der  Staatsvertrag  vom  24.  September  1852  nach  Artikel  18  des  Vertrages
  der  Werrabahn-Gesellschaft  mit  Bayern,  soweit  er  nicht  durch  letzteren
aufgehoben  oder  abgeändert  worden,  in  voller  Wirksamkeit  fortbesteht,  so
wird  als  selbstverständlich  vorausgesetzt,  daß  namentlich  auch  der  im  letzteren
Vertrage  nicht  berührte  Artikel  4  jenes  Vertrages  in  Anwendung  verbleibt;
der  Artikel  21  des  Staatsvertrages  vom  24.  September  1852  ist  nicht
dahin  zu  verstehen,  daß  die  Herzoglich  Sachsen  =  Coburgsche  Regierung  die
        <pb n="125" />
        116

Verpflichtung  habe,  die  Verbindungswege  nach  den  Bahnhöfen  auf  ihre
Kosten  herstellen  zu  lassen;  es  liegt  ihr  vielmehr  nur  ob,  dafür  zu  sorgen,
daß  von  den  baupflichtigen  Gemeinden  die  Anlegung  der  Zufuhrwege  geschehe;


d)  die  drei  Sächsischen  Regierungen  stellen  an  den  Verwaltungsrath  das  Verlangen,
  daß  die  Werrabahn=  Gesellschaft  von  der  nach  Artikel  16  ihres
Vertrages  mit  Bayern  ihr  ertheilten  Befugniß  zur  Benutzung  der  Bayerschen
Telegraphen-Stangen  nicht  ohne  vorherige  Zustimmung  der  drei  Regierungen
Gebrauch  mache.

II.  Das  von  der  Werrabahn-Gesellschaft  nach  dem  Vorstehenden  eingegangene
  Vertragsverhältniß  mit  der  Königlich  Baperschen  Regierung,  wonach  die  erstere
den  Bau  der  Bahnstrecke  von  Coburg  nach  Lichtenfels  zum  Theil,  den  Betrieb  auf
derselben  aber  ganz  auf  eigene  Rechnung  übernahm,  machte  zugleich  eine  Erstreckung
des  unterm  28.  Januar  1856  zwischen  der  Werrabahn=  und  der  Thüringischen
Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen  Vertrages  —  welcher  als  Beilage  zum  Statut
durch  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1855  veröffentlicht  worden
ist  (Regierungs-Blatt  von  1856  S.  28  u.  folg.)  —  auf  die  gedachte  Bahnstrecke
nöthig.  Es  ist  deshalb  unterm  3  März  1857  zwischen  den  genannten  Gesellschaften

  der  in  der  Beilage  B  abgedruckte  Nachtrag  zu  dem  erwähnten  Vertrage  ##  n

vom  28.  Januar  1856  abgeschlossen  worden,  welcher  die  Genehmigung  nicht  nur
der  General-Versammlung  der  Werrabahn-Gesellschaft,  sondern  auch  der  bei  dieser
betheiligten  drei  Sächsischen  hohen  Regierungen  mit  einigen  von  diesen  beigefügten
erläuternden  Bemerkungen  von  bereits  vorübergegangener  bezüglich  untergcordneter
Bedeutung  gefunden  hat.

III.  Da  das  zwischen  der  Werrabahn=  und  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  sowohl  in  Bezug  auf  die  Hauptbahn  von  Eisenach  nach  Coburg  mit
Zweigbahn  nach  Sonneberg  als  in  Bezug  auf  die  Bahnstrecke  von  Coburg  nach
Lichtenfels  durch  die  Uebereinkunft  vom  28.  Januar  1856  bezüglich  vom  :  März
1857  begründete  Vertragsverhältniß  zunächst  nur  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1865
zu  bestehen  hatte,  so  ist  wegen  Fortsetzung  dieses  Verhältnisses  vorläufig  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1870  mit  verschiedenen  Abänderungen  und  Zusätzen  zu  jenen
Verträgen  zwischen  dem  Verwaltungsrathe  der  Werrabahn-Gesellschaft  und  der

Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  der  in  der  Beilage  C  abge-Be-.
druckte  Vertrag  vom  #  September  d.  J.,  zu  dessen  Alscb  die  General-Ver

sammlung  der  Werrabahn-Gesellschaft  am  30.  Juni  d.  J.  ihre  Genehmigung  er-25“
        <pb n="126" />
        116

theilt  hatte,  nach  erklärter  Zustimmung  der  Großherzoglich  Sächsischen,  der  Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen  und  der  Herzoglich  Sachsen  -Coburg-Gothaschen  Regierung,
vereinbart  worden.

Indem  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  die  unter  I,  II,  III  erwähnten
  Verträge,  soweit  es  nicht  schon  geschehen,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
bringt,  macht  dasselbe  zugleich  im  Einverständnisse  mit  den  betheiligten  Herzoglich
Sächsischen  Regierungen,  nachträglich  darauf  aufmerksam,  daß  zu  dem  unterm
16.  Oktober  1855  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen,  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
  und  der  Herzoglich  Sachsen  -Coburg-Gothaschen  Regierung  abgeschlossenen
  Vertrage  über  den  Bau  und  Betrieb  der  Werrabahn  nebst  Zweigbahn
—  Regierungs-Blatt  von  1856  Seite  2  bis  4  —  gleichzeitig  mit  dem  letzteren
einige  Separat-Artikel  vereinbart  worden  sind,  von  welchen  der  Artikel  6  folgende
Bestimmung  enthält:

„Tritt  eine  Kündigung  des  zwischen  der  Dircktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  und  dem  Verwaltungsrathe  der  Werrabahngesellschaft  abzuschließenden
  Vertrages  ein  (§.  19  der  Vertragsanlage  OC),  so  werden  die
kontrahirenden  drei  hohen  Regierungen  unverzüglich  diejenigen  Abänderungen
und  Zusätze  zu  dem  Statute  der  Werrabahngesellschaft  veranlassen,  welche
mit  der  Selbstübernahme  des  Betriebes  der  Bahn  von  Seite  der  Gesellschaft
  im  nothwendigen  Zusammenhange  stehen.  Es  wird  hierbei  insbesondere
  darauf  Rücksicht  genommen  werden,  in  der  dann  zu  bildenden  Direktion
der  Werrabahn-Gesellschaft  einer  jeden  der  kontrahirenden  drei  hohen  Regierungen
  ihren  Einfluß  auf  die  Beaufsichtigung  und  Führung  des  Unternehmens
  nach  gleichem  Verhältnisse  zu  sichern,  welches  gemäß  dem  jetzt
vereinbarten  Statute  eintritt.“

Weimar  am  2.  November  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

Beilage  A.

Um  die  Ausführung  der  beiden  Bahnstrecken  zwischen  Lichtenfels  und  der  Landesgrenze
  gegen  Coburg,  dann  von  der  Grenze  bis  zur  Stadt  Coburg  nach  Vorschrift
  des  Bayerschen  Gesetzes  vom  1.  Juli  1856,  sowie  auf  Grundlage  des
bezüglichen  Staatsvertrages  vom  24.  September  1852  zu  bewerkstelligen  und  zu
        <pb n="127" />
        117

sichern  und  den  Betrieb  auf  diesen  Bahnstrecken  zu  ordnen,  ist  zwischen  der  Königlich
  Bayerschen  Staatsregierung,  nach  vorgängigem  Benehmen  mit  den  bei  dem
vorgenannten  Staatsvertrage  betheiligten  Regierungen  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg-Gotha,  und  der  Aktien-Gesellschaft  der
Werraeisenbahn  nachfolgender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

Artikel  I.

Die  Königlich  Bayersche  Staatsregierung  übernimmt  es,  die  Bahnstrecke  von
Lichtenfels  bis  an  die  Landesgrenze  gegen  Coburg  mit  Einschluß  der  für  die  Aufnahme
  des  Verkehrs  der  Werraeisenbahn  erforderlichen  Erweiterung  des  Bahnhofes
  in  Lichtenfels  bis  zum  1.  August  1859  in  vollkommen  betriebsfähigen  Stand
herzustellen.

Die  Detail-Pläne  werden  zum  Zwecke  der  Uebereinstimmung  in  den  Konstruktions--Verhältnissen,
  sowie  zur  Verständigung  über  den  gegenseitigen  Bedarf  an
Lokalitäten  der  Werrabahngesellschaft  zur  Einsichtnahme  und  Erinnerung  mitgetheilt
  werden.

Artikel  II.

In  Bezug  auf  die  Konstruktions-Verhältnisse  gelten  die  Bestimmungen  des
Artikel  6  des  Staatsvertrages  vom  24.  September  1852.

Artikel  III.
Die  Königlich  Bayersche  Regierung  überläßt  den  Betrieb  dieser  Bahnstrecke
(Artikel  I)  vom  1.  August  1859  an  pachtweise  auf  die  Dauer  von  vierzig  Jahren
  an  die  Werra-Eisenbahngesellschaft.

Artikel  IV.

Als  Pachtschilling  wird  von  der  genannten  Gesellschaft  während  der  Dauer
der  Pachtzeit  eine  jährliche  Rente  von  4  Prozent  des  wirklichen  auf  den  Bau  dieser
  Strecke  verwendeten  und  rechnungsmäßig  nachzuweisenden  Bau-Kapitals  in  halbjährigen
  Raten  entrichtet.  Sollte  jedoch  dieser  Bauaufwand  die  Summe  von
1,500,000  Gulden  übersteigen,  so  darf  doch  nur  diese  Summe  bei  der  Berechnung
des  Pachtschillings  in  Ansatz  gebracht  werden.

Artikel  V.

Der  Bau  der  Eisenbahnstrecke  von  der  Bayerschen  Grenze  bis  zur  Stadt
Coburg  wird  von  der  Aktien-Gesellschaft  der  Werraeisenbahn  auf  Rechnung  der
Königlich  Bayerschen  Staatsregierung  unter  nachfolgenden  näheren  Bestimmungen
übernommen:
        <pb n="128" />
        118

1)  diese  Strecke  muß  ebenfalls  bis  zum  1.  August  1859  in  vollkommen  betriebsfähigem
  Zustande  hergestellt  und  vollendet  werden;

2)  die  Bestimmungen  des  Artikel  6  des  Staatsvertrages  vom  24.  September
1852  gelten  gleichmäßig  für  diese  Strecke;

3)  der  detaillirte  Bauplan  ist  von  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  anzufertigen
und  der  Königlich  Baperschen  Regierung  zur  Genehmigung  vorzulegen;

4)  der  Königlich  Bayerschen  Regierung  steht  die  Befugniß  zu,  den  Bau  dieser
Strecke  durch  einen  hiezu  beauftragten  Techniker  kontroliren  zu  lassen;

5)  die  Königlich  Bayersche  Regierung  vergütet  der  Aktien-Gesellschaft  die  Baukosten
  dieser  Strecke  bis  zum  Betrage  von  1,500,000  Gulden  in  Raten
von  100,000  bis  150,000  Gulden  in  der  Art,  daß  die  treffenden  Raten
nach  erfolgter  Anzeige  binnen  8  Tagen  baar  verabfolgt  werden,  sobald  von
der  Gesellschaft  der  Nachweis  beigebracht  wird,  daß  sie  die  entsprechende
Summe  auf  den  Bau  verwendet  habe.

Ueber  die  nähere  Bestimmung  der  Form  dieses  Nachweises  wird  bei
Beginn  des  Baues  die  Königlich  Bapersche  Regierung  sich  mit  rem  Verwaltungsrathe
  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  benehmen.

6)  Sollte  die  wirkliche  Bausumme  den  Betrag  von  1,500,000  Gulden  übersteigen,
  so  ist  die  Königlich  Bayersche  Regierung  zu  keiner  Vergütung  über
diesen  Betrag  verpflichtet.

Artikel  VI.

Der  Betrieb  auf  dieser  Bahnstrecke  wird  von  der  Königlich  Bayerschen  Regierung
  ebenfalls  an  die  Werrabahn-Gesellschaft  pachtweise  überlassen.

Dieselbe  entrichtet  hiefür  in  halbjährigen  Raten  einen  jährlichen  Pachtschilling,
welcher  4  Prozent  der  von  der  Königlich  Bayerschen  Regierung  wirklich  verausgabten
  Bausumme  betragen  soll.

Die  Zinsen,  welche  an  dem  Bau-Kapital  während  der  Banzeit  erlaufen,
werden  dem  Bau-Kapital,  sowohl  bezüglich  dieser  Linie,  als  auch  der  Bahnstrecke
von  Lichtenfels  bis  zur  Grenze  und  zwar  in  dem  Ansatze  von  4½  Prozent  eingerechnet.
  Dagegen  werden  an  dem  Bau-Kapital  für  die  Strecke  im  Herzoglich
Sachsischen  Gebiete  diejenigen  Beträge  rücksichtlich  der  Verzinsung  in  Abzug  gebracht,
welche  durch  die  im  folgenden  Artikel  stipulirte  Annuität  hiervon  bereits  abbezahlt
worden  sind.

Artikel  VII.

Die  Werrabahn-Gesellschaft  entrichtet  außerdem  an  die  Bayersche  Staatsregierung
  für  die  Strecke  von  der  Grenze  bis  zur  Stadt  Coburg  zur  allmähligen
        <pb n="129" />
        119

Amortisirung  des  Bau-Kapitals  eine  Annuität,  welche  wenigstens  in  einem  Prozente
  des  ursprünglichen  Betrages  jenes  Kapitals,  und  in  demjenigen  Rentenbetrage
bestehen  soll,  welcher  in  Folge  der  Zahlung  dieses  Einen  Prozentes  vom  1.  August
1860  an  in  jedem  folgenden  Jahre  gegen  die  frühere  vierprozentige  Rentenzahlung
erübrigt  wird.

Diese  Zahlung  ist  jedesmal  nach  Ablauf  eines  Betriebsjahres  zu  leisten.

Der  Gesellschaft  steht  es  frei,  auch  höhere  Raten  in  runden  Summen  beliebig
zu  entrichten.

Artikel  VIII.

Die  Bayersche  Staatsregierung  verbleibt  so  lange  alleinige  Eigenthümerin  der
Bahnstrecke  von  der  Grenze  bis  Coburg,  bis  durch  die  im  Art.  7  stipulirten  Annuitäten
  das  gesammte  von  ihr  ausgelegte  Bau-Kapital  für  diese  Strecke  vollständig
heimgezahlt  ist.

Nach  erfolgter  Heimzahlung  tritt  die  Werrabahn-Gesellschaft  in  das  Eigenthum
  dieser  Bahnstrecke  ein,  und  es  findet  selbstverständlich  von  diesem  Augenblicke
an  keine  Zahlung  eines  Pachtschillings  für  diese  Strecke  mehr  Statt.

Artikel  IX.

Für  die  richtige  Bezahlung  des  Pachtschillings  von  den  beiden  der  Werrabahn-Gesellschaft
  überlassenen  Bahnstrecken  leistet  dieselbe  in  der  Art  Gewmährschaft,
daß  diese  Leistungen  aus  den  paratesten  Mitteln  der  Gesellschaft  nach  alleinigem
Abzug  der  laufenden  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebs-Kosten  und  der
Zinsen  eines  allenfallsigen  Prioritäts-Anlehens  erfolgen  sollen.  Eine  Zinseuoder
  Dividenden  -Zahlung  an  die  Aktionäre  darf  erst  nach  erfolgter  Abrechnung
dieser  Pachtschillinge  Statt  finden.

Im  Falle  die  Werrabahn-Gesellschaft  die  in  den  Artikeln  4  und  6  stipulirten
  Pachtschillinge  oder  die  nach  Art.  7  zu  bezahlende  Annnität  nicht  mehr  zu  entrichten
  vermöchte,  oder  mit  denselben  länger  als  ein  Jahr  im  Rückstande  verbliebe,
soll  der  Königlich  Bayerschen  Regierung  ferner  das  Recht  zustehen,  die  sämmtlichen
bereits  bezahlten  Annuitäten  als  verfallen  zu  erklären  und  den  Betrieb  der  Bahnstrecke
  von  Lichtenfels  bis  Coburg  selbst  zu  übernehmen.

Artikel  X.

Die  Werrabahn-Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  ihr  zum  Betriebe  überlassenen
Bahnstrecken  während  der  ihr  zugestandenen  Pachtzeit  ordnungsmäßig  in  betriebsfähigem
  Zustande  zu  unterhalten  und  alle  Reparaturen  derselben  zu  tragen.

Nur  diejenigen  Herstellungskosten  auf  der  Strecke  von  Lichtenfels  bis  zur
Grenze  sollen  von  der  Königlich  Bayerschen  Regierung  übernommen  werden,  welche
        <pb n="130" />
        120

entweder  durch  eine  erweislich  fehlerhafte  Bauanlage  oder  durch  außerordentliche
Ereignisse  (vis  major)  veranlaßt  werden.
Artikel  XI.

Die  Gesellschaft  unterwirft  sich  bezüglich  der  Strecke  von  Lichtenfels  bis  zur
Grenze  den  in  Bayern  gültigen  Vorschriften  über  den  Betrieb  von  Privat-Eisenbahnen.


Artikel  XII.

Da  nach  den  dermaligen  Verhältnissen  die  Anlage  einer  Wechsel-Station  in
Coburg  nicht  mehr  erforderlich  scheint,  so  treten  die  dießfallsigen  Bestimmungen
der  Artikel  12—20  des  Staatsvertrages  vom  24.  September  1852  außer  Kraft.

Der  Bahnhof  in  Coburg  soll  daher  lediglich  nach  den  lokalen  Bedürfnissen
der  Stadt  Coburg  und  mit  Rücksicht  auf  den  Verkehr  der  Zweigbahn  nach  Sonneberg
  bemessen,  und  der  dießfallsige  Bauplan  der  Königlich  Bayerschen  Regierung
zur  Zustimmung  oder  allenfallsiger  Erinnerung  vorgelegt  werden.

Da  über  die  Wahl  des  Platzes  für  diesen  Bahnhof  bereits  eine  Verständigung
  zwischen  der  Herzoglich  Sachsen-Coburgschen  Regierung  und  der  Werrabahn-Gesellschaft
  erzielt  ist,  so  wird  auch  von  Königlich  Baperscher  Seite  nicht  ferner
mehr  auf  der  Anlage  dieses  Bahnhofes  bei  dem  sogenannten  Anger  bestanden,
sondern  die  Verlegung  desselben  in  die  sogenannte  Lossau  genehmigt  werden.

Artikel  XIII.

Sollte  der  Betrieb  der  Werraeisenbahn  von  Eisenach  bis  Lichtenfels  mit
Einschluß  der  Zweigbahn  von  Coburg  nach  Sonneberg  nach  Ablauf  von  10  Jahren
einen  jährlichen  Reinertrag  von  5  Prozent  des  Anlage-Kapitals  oder  mehr  gewähren,
so  verspricht  die  Werra-Eisenbahngesellschaft  von  diesem  Zeitpunkte  an  und  in  so
lange  ein  so  hoher  Reinertrag  sich  herausstellen  wird,  der  Königlich  Bayerschen
Staatsregierung  Statt  der  bedungenen  vierprozentigen  Rente  eine  vier  und  einhalbprozentige
  Rente  des  aufgewendeten  Bau-Kapitals  nach  dessen  jeweiligem  Bestande
zu  gewähren  und  auszubezahlen.  Eine  weitere  Abgabe  irgend  einer  Art  soll  von
der  Königlich  Bayerschen  Regierung  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  nicht  angesonnen
  werden.

Artikel  XIV.

Als  Reinertrag  der  Werraeisenbahn  sollen  die  Einnahmeüberschüfse  angesehen
  werden,  welche  nach  Abzug  der  laufenden  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und
Betriebs-Kosten,  sowie  der  Zinsen  der  Schuld-Kapitale  und  des  zum  Reserve-Fond
  fließenden,  in  einem  halben  Prozente  des  Anlage-Kapitals  bestehenden  Betrages
  sich  herausstellen.
        <pb n="131" />
        121

Artikel  XV.

Sobald  das  Bau-Kapital  für  die  Eisenbahnstrecke  auf  Sachsen-Coburgschem
Gebiete  (Artikel  5)  der  Königlich  Bayerschen  Regierung  vollständig  zurückerstattet
und  diese  Strecke  sonach  in  das  Eigenthum  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  übergegangen
  seyn  wird  (Artikel  8),  soll  es,  wenn  dann  der  vierzigjährige  Zeitraum,
für  welchen  die  vierprozentige  und  im  Falle  des  Artikel  13  die  vier  und  einhalbprozentige
  Rente  des  Bau-Kapitals  der  Strecke  im  Baperschen  Gebiete  zugesichert
ist,  (Artikel  3  und  4)  noch  nicht  abgelaufen  wäre,  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
freistehen,  ob  dieselbe  diese  Rente  noch  bis  zum  völligen  Ablaufe  jenes  Zeitraumes
der  Königlich  Bayerschen  Staatsregierung  fortgewähren  oder  der  letzteren  Statt  der
len  will,  welcher  von  der  ganzen  Eisenbahn  von  Lichtenfels  bis  Eisenach  einschließlich
  der  Zweigbahn  von  Coburg  nach  Sonneberg  in  jedem  Jahre  sich  herausstellt
und  auf  die  Strecke  von  Lichtenfels  bis  an  die  Saächsen-Coburgsche  Grenze  nach
dem  Verhältnisse  der  Bankosten  der  ganzen  Bahn  zu  jenen  dieser  Strecke  zu  ermitteln
  ist.

Artikel  XVI.

Die  Werra-Eisenbahngesellschaft  gestattet  der  Königlich  Baperschen  Staatsregierung
  die  Aufstellung  der  Stangen  für  den  Königlich  Bayerschen  Staats-Telegraphen
  auf  dem  Bahnkörper  der  Werraeisenbahn  in  der  ganzen  Ausdehnung
von  Lichtenfels  bis  Eisenach,  wo  und  soweit  es  ohne  Störung  des  Eisebahnbetriebes
  geschehen  kann,  und  verspricht  auch,  ihre  Eisenbahnbeamten  anzuweisen,  mit
darüber  zu  wachen,  daß  Beschädigungen  der  Telegraphen-Vorrichtungen  auf  der
Eisenbahnlinie  nicht  vorkommen,  ohne  daß  jedoch  in  solcher  Beziehung  hierdurch
eine  Gewährleistung  von  Seiten  der  Gesellschaft  übernommen  werden  soll.

Dagegen  gestattet  die  Königlich  Bayersche  Staatsregierung  der  Werra-Eisenbahngesellschaft,
  an  den  Stangen  des  Königlich  Baperschen  Staats-Telegraphen,
soweit  dieselben  auf  dem  Bahnkörper  der  Werrabahn  aufgestellt  werden,  den  Draht
ihres  Bahn-Telegraphen  mit  anzubringen,  wobei  der  Gesellschaft  nur  zur  Bedingung
gemacht  wird,  jede  Störung  der  Königlich  Bayerschen  Staatstelegraphen-Einrichtungen
  zu  vermeiden  und  mit  ihrem  Bahn-Telegraphen  innerhalb  des  vertragsmäßigen
  Gebietes  der  Bayerschen  Staats-Telegraphenlinie  nur  solche  Depeschen
befördern  zu  lassen,  welche  mit  den  Angelegenheiten  der  Eisenbahn  in  Beziehung
stehen.

Artikel  XVII.

So  lange  die  Werra-Eisenbahngesellschaft  die  in  gegemwärtigem  Vertrage

enthaltenen  Zusagen  erfüllt,  will  die  Königlich  Bapersche  Regierung  die  im  Artikel
26
        <pb n="132" />
        122

24  des  Staatsvertrages  vom  24.  September  1852  und  Separat-Artikel  5  hiezu
enthaltene  Bestimmung  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Artikel  XVIII.
Im  Uebrigen  verbleiben  die  durch  den  Staatsvertrag  vom  24.  September
1852  getroffenen  Bestimmungen,  soweit  solche  nicht  ausdrücklich  aufgehoben  oder
abgeändert  worden  sind,  in  Anwendung.

Artikel  XIX.

Im  Falle  vor  Ablauf  von  40  Jahren  vom  1.  August  1859  an  gerechnet,
eine  Auflösung  der  Aktien-Gesellschaft  für  die  Werraeisenbahn  aus  irgend  einem
Grunde  eintreten  sollte,  steht  es  der  Königlich  Bayerschen  Regierung  zu,  ihre  dießfallsigen
  Ansprüche  in  der  ihr  angemessen  scheinenden  Weise  geltend  zu  machen.

Beilage  B.
Nachtrag

zu  dem  Vertrage  zwischen  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft

  und  dem  Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft

  vom  28.  Januar  1856  über  den  Bau,  den  Betrieb  und
die  Unterhaltung  der  Werraeisenbahn  nebst  Zweigbahn.

Für  den  Fall,  daß  der  Vertrag,  welcher  unter  dem  17.  Februar  1857
zwischen  dem  Königlich  Bayerschen  Staats-Ministerium  und  einer  Deputation  des
Verwaltungsrathes  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  über  den  Bau  und  Betrieb  der
Bahnstrecke  von  Lichtenfels  bis  Coburg  in  München  verabredet  worden  ist,  wie  die
Beilage  A  denselben  enthält,  von  der  auf  den  23.  d.  M.  nach  Hildburghausen
einberufenen  General-Versammlung  der  Werra-Eisenbahngesellschaft,  ingleichen  von
den  dabei  betheiligten  Staatsregierungen  des  Königreiches  Bayern,  des  Großherzogthumes
  Sachsen-Weimar,  des  Herzogthumes  Sachsen-Meiningen  und  des  Herzogthumes
  Sachsen-Coburg-Gotha  genehmigt  werden  wird,  ist  zwischen  der  Direktion
der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft,  Namens  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  einerseits  und  dem  Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft,  Namens
dieser  Gesellschaft  andererseits  nachträglich  zu  dem  Vertrage  vom  28.  Januar  1856
folgende  Uebereinkunft  abgeschlossen  worden.
        <pb n="133" />
        123

8.  1.

Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  die  Ausführung
  des  Baues  der  Bahnstrecke  von  dem  Bahnhofe  bei  Coburg  bis  zur  Königlich
  Bayerschen  Grenze  in  der  Richtung  nach  Lichtenfels  und  zwar  bis  zu  dem
mit  der  Königlich  Bayerschen  Regierung  noch  zu  vereinbarenden  Anknüpfungspunkt,
die  Errichtung  der  auf  dieser  Strecke  erforderlichen  Gebäude,  die  Anschaffung  der
nöthigen  Materialien,  der  Trausport-Mittel  und  sämmtlicher  Bau=  und  Betriebs-Utensilien
  unter  Zugrundlegung  des  von  dem  Ober-Ingenieur  Büchner  auszuarbeitenden
  und  von  dem  Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft,  sowie  von
der  Königlich  Bayerschen  Staatsregierung  und  den  Staatsregierungen  von  Sachsen-Weimar,
  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg-Gotha  soweit  nöthig  zu  genehmigenden
  speziellen  Bauplanes  und  Kostenanschlages.

Vorausgesetzt,  daß  diese  allseitige  Genehmigung  spätestens  bis  zum  1.  Juli
d.  J.  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  eröffnet  seyn  wird,  ist
diese  Direktion  verpflichtet,  die  eben  bezeichnete  Bahnstrecke  spätestens  bis  zum
1.  August  1859  in  der  Weise  auszuführen,  daß  diese  Strecke  längstens  an  dem
genannten  Tage  dem  Betriebe  übergeben  werden  kann.

Sollte  die  Königlich  Bayersche  Staatsregierung  die  von  ihr  zu  bauende
Eisenbahnstrecke  von  Lichtenfels  bis  zur  Grenze  in  der  Richtung  nach  Coburg  vor
dem  1.  August  1859  vollenden  und  dem  Betriebe  übergeben,  so  verspricht  die
Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  sich  zu  bemühen,  denselben  früheren
Termin  auch  rücksichtlich  der  Strecke  von  Coburg  bis  zur  Königlich  Bayerschen
Grenze  einzuhalten,  ohne  jedoch  deshalb  eine  feste  Verpflichtung  und  Gewähr  zu
übernehmen.

Die  Frist  bis  zum  1.  August  1859  dagegen  muß  von  der  Direktion  der
Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  eingehalten  werden,  es  sey  denn,  daß  dieselbe
durch  Vorenthaltung  der  erforderlichen  Mittel  für  den  Bau  und  die  Anschaffung
des  Betriebs-Materials  oder  durch  andere  außer  ihrem  Einflusse  liegende  Umstände
an  der  Erfüllung  ihrer  Verpflichtung  verhindert  worden  wäre.

§.  2.

Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  wird  von  dem  Verwaltungsrathe
  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  ausschließlich  ermächtigt,  die  zur  Herstellung
  der  Bahnstrecke  von  Coburg  bis  zur  Bayerschen  Grenze  erforderlichen
Grundstücke  für  die  Königlich  Bayersche  Staatsregierung,  auf  deren  Rechnung  der
Bau  dieser  Strecke  ausgeführt  wird,  zu  erwerben  und  alle  zu  den  im  §.  1  ge-26*
        <pb n="134" />
        124

dachten  Zwecken  erforderlichen  Kauf-,  Tausch-,  Pacht=  und  Mieth-Verträge  im
Namen  jener  Staatsregierung  zu  schließen  und  genannte  Direktion  wird  deshalb
von  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  vertreten  und  schadlos  gehalten.

S.  3.

Ingleichen  steht  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  ausschließlich
  das  Recht  zu,  für  Rechnung  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  zur  Ausführung
  des  Baues  der  Eisenbahnstrecke  von  Coburg  bis  zur  Königlich  Bayerschen
Grenze  den  Ober-Ingenieur  und  die  demselben  untergeordneten  Ingenieure  anzustellen,
  sowie  das  gesammte  Bau-Personal  zu  engagiren  und  die  dießfallsigen  Kontrakte
  abzuschließen.  Die  Direktion  verspricht  jedoch  als  Ober-Ingenieur  denselben
Ingenieur  zu  bestellen,  welchem  von  ihr  der  Bau  der  Werrabahn  von  Eisenach
bis  Coburg  anvertraut  worden  ist  oder  künftig  anvertraut  werden  wird.

8.  4.

Die  Werra-Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich,  die  zur  Herstellung  des
Baues  der  erwähnten  Bahnstrecke  (§.  1)  erforderlichen  Geldmittel  der  Direktion
der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  auf  ihr  Verlangen  zur  Verfügung  zu  stellen.

8.  6.

Die  Werra-Eisenbahngesellschaft  ist  befugt,  die  Ausführung  des  Baues  der
fraglichen  Bahnstrecke  während  der  Bauzeit  durch  einen  von  ihr  anzustellenden  Ingenieur
  und  zwar  durch  denselben  Ingeniceur,  welcher  die  Ausführung  des  Bahnbaues
  von  Eisenach  nach  Coburg  kontrolirt,  kontroliren  zu  lassen,  um  sich  zu  vergewissern,
  daß  der  Bau  ordnungsmäßig  und  in  Uebereinstimmung  mit  dem  festgestellten
  Bauplane  ausgeführt  werde.

Auch  der  Königlich  Bayerschen  Regierung  gesteht  die  Direktion  der  Thüringischen
  Eisenbahngesellschaft  die  Befugniß  zu,  den  Bau  dieser  Bahnstrecke  durch
einen  hierzu  beauftragten  Techniker  kontroliren  zu  lassen.  Dem  Verwaltungsrathe
der  Werraeisenbahn  bleibt  es  überlassen,  den  Ingenieur,  welcher  den  Bau  der
Bahnstrecke  im  Besonderen  leitet,  zu  seinen  Sitzungen  mit  berathender  Stimme
hinzuzuziehen  und  nach  Befinden  auch  von  dem  Ober-Ingenieur  der  Thüringischen
Eisenbahn  Auskunft  und  Gnutachten  zu  erfordern.

Ueber  die  Annahme  jedes  einzelnen  Baustückes  sowie  der  ganzen  Bahnstrecke
hat  der  Verwaltungsrath  innerhalb  6  Wochen,  von  dem  Tage  der  ihm  geschehenen
Benachrichtigung  hinsichtlich  der  Vollendung  an  gerechnet,  sich  zu  erklären.  Erfolgt
die  Erklärung  innerhalb  dieses  Zeitraumes  nicht,  so  wird  die  Annahme  als  erfolgt
betrachtet.  «
        <pb n="135" />
        125

S.  6.

Ueber  die  Kosten  des  Baues  der  Bahnstrecke  wird  nach  den  Titeln  des
Kostenanschlages,  unter  Einhaltung  dieser  Titel,  spezielle  Rechnung  geführt,  deren
Einsicht  den  von  dem  Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  bevollmächtigten
  Personen  jeder  Zeit  freisteht.  Nach  Ablauf  eines  jeden  Baujahres  wird
von  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  eine  Jahresrechnung  gelegt
  und  diese  dem  Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  zur  Revision
und  demnächstigen  Ertheilung  der  Decharge  vorgelegt.

S.  7.

Sobald  die  Bahnstrecke  vollendet,  von  dem  Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
  angenommen  ist  (§.  5)  und  nach  der  Entscheidung  der  drei
hohen  Sichsischen  Regierungen,  ingleichen  der  Königlich  Bayerschen  Regierung,  in
Folge  der  auf  Kosten  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  vorgenommenen  technischen
Prüfung,  dem  Verkehre  übergeben  werden  kann,  übernimmt  die  Direktion  der
Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  den  Betrieb  und  die  Unterhaltung  derselben.
Dasselde  gilt  von  der  Bahnstrecke  von  der  Sachsen=  Coburgschen  Grenze  bis  Lichtenfels,
  sobald  der  Bau  dieser  Strecke  von  der  Königlich  Bayerschen  Regierung  vollendet
  und  diese  Strecke  dem  Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
übergeben  worden  seyn  wird.

Im  Uebrigen  wird  noch  insbesondere  bestimmt:

a)  Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  sowohl  die
Verwaltung  der  erwähnten  Bahnstrecken  von  Coburg  bis  zur  Königlich
Bayerschen  Grenze  und  von  dieser  Grenze  bis  Lichtenfels,  als  auch  die  spezielle
  Organisirung  und  Leitung  des  Transport-Betriebes  auf  derselben.
Sie  unterhält  nach  Maßgabe  der  von  ihr  aufzustellenden  und  von  dem
Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  zu  genehmigenden  Etats
diese  Bahnstrecken  und  alle  diejenigen  Werke  auf  denselben,  zu  deren  Unterhaltung
  die  Werra-Eisenbahngesellschaft  nach  Maßgabe  des  mit  dem  Königlich
  Bayerschen  Staats-Ministerium  abgeschlossenen  unter  A  beigefügten
Vertrages  bei  eigenem  Betriebe  verpflichtet  seynn  würde,  sowie  auch  die  Lokomotiven,
  Wagen,  Tender  und  alle  sonstige  Betriebs  =  Utensilien  und  berichtigt
  die  Versicherungs  =  Prämien  und  alle  Kosten,  welche  mit  der  Versicherung
  der  Gebäude  und  Transport-Mittel  gegen  Brandschäden  bezüglich
andere  Unglücksfälle  in  Verbindung  stehen.

Sie  entwirft  den  jährlichen  Etat  über  den  Betrieb  und  die  Verwaltung
dieser  Bahnstrecken  und  legt  denselben  dem  Verwaltungsrathe  der  Werrab



V

4
        <pb n="136" />
        Eisenbahngesellschaft  zur  Prüfung  und  Genehmigung  vor.  Ueberschreitungen
des  Etats  bedürfen  der  Genehmigung  des  genannten  Verwaltungsrathes.

S.  8.

Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  ist  ausschließlich  befugt,
alle  für  rie  Bau=  und  Betriebs-Verwaltung  erforderliche  etatsmäßige  Beamten
zu  ernennen,  zu  entlassen  und  nach  Maßgabe  des  Etats  zu  besolden.

Sie  hat  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  die  in  den  einzelnen  Gebieten  anzustellenden
  Beamten,  soweit  thunlich  aus  den  dortigen  Unterthanen  gewählt  werden
und  ist  verpflichtet,  solche  Beamte  zu  entlassen,  die  nach  der  Ansicht  der  drei  hohen
Staatsregierungen  in  staatsgefährliche  Verbindungen  sich  eingelassen  haben  und  deren
Entlassung  von  den  Regierungen  beantragt  worden  ist.

Der  von  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  für  die  Werrabahn
  ernannte  Betriebs-Inspektor  bedarf  der  Bestätigung  der  drei  hohen  Staatsregierungen.
  Anstellungen  auf  Lebenszeit  oder  vertragsmäßige  Zusicherungen  von
Austrittsentschädigungen  sind  rücksichtlich  sämmtlicher  Gesellschaftsbeamten  nur  mit
Zustimmung  des  Verwaltungsrathes  der  Werrabahn-Gesellschaft  und  unter  Genehmigung
  der  drei  hohen  Staatsregierungen  zulässig.

S.  9.

Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  ist  befugt,  sämmtliche
aus  dem  eigentlichen  Betriebe  und  aus  anderen  Titeln  jener  Bahnstrecken  (§.  7)
zufließenden  ordentlichen  und  außerordentlichen  Einnahmen  zu  erheben  und  zu  verwalten.
  Dagegen  verpflichtet  sich  die  Direktion,  den  nach  Abzug  aller  etatsmäßigen
oder  besonders  genehmigten  Betriebs=  und  Unterhaltungs-Kosten  (§.  7)  übrig  bleibenden
  Ueberschuß  der  Einnahme  jährlich  an  den  Verwaltungsrath  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
  abzuliefern  oder  nach  dessen  Disposition  zu  verausgaben.

S.  10.

Sollten  über  die  Ausführung  des  Baues  der  Bahnstrecke  von  Coburg  bis
zur  Baperschen  Grenze  oder  über  den  Betrieb  dieser  Bahnstrecke  oder  der  Bahnstrecke
  von  jener  Grenze  bis  Lichtenfels  oder  sonst  über  die  Ausführung  und  die  Auslegung
  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  zwischen  der  Direktion  der
Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  und  dem  Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
  verschiedene  Ansichten  sich  herausstellen,  so  sind  dieselben  in  einer  gemischten
  Konferenz  des  Verwaltungsrathes  und  der  Direktion  nach  Maßgabe  des
8.  43  des  Statuts  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  durch  Beschluß  der  Majorität
        <pb n="137" />
        127

zu  regeln.  Auch  die  Bestimmung  im  §.  42  dieses  Statuts  soll  gleichfalls  rücksichtlich
  der  eben  erwähnten  beiden  Bahnstrecken  analoge  Anwendung  finden.

S.  11.

Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich,  über
sämmtliche  Einnahmen  und  Ausgaben  rücksichtlich  des  Baues  der  Bahnstrecke  von
Coburg  bis  zur  Königlich  Baperschen  Grenze  und  des  Betriebes  dieser  Strecke  und
der  Bahnstrecke  von  jener  Grenze  bis  Lichtenfels  einc  vollständige  separate  Buchund
  Rechnungs-Führung  cinzurichten,  mit  jedem  Jahre  den  Abschluß  der  Bücher
zu  veranlassen  und  die  Bilance  nach  den  Grundsätzen  der  kaufmännischen  Buchführung
  aufzunehmen.  Die  Kaution  der  Kassebeamten  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft,
  welche  wegen  der,  in  Folge  des  Zutrittes  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
  gesteigerten  Verantwortlichkeit  der  Kassebeamten  angemessen  erhöhet  worden
ist,  soll  zugleich  für  die  Werra-Eisenbahngesellschaft  auch  in  Beziehung  auf  die
Bahnstrecken  von  Coburg  bis  Lichtenfels  haftpflichtig  gemacht  werden.

Für  das  einzurichtende  Abrechnungsverfahren  und  überhaupt  für  die  Einrichtung
  des  Rechnungs=  und  Kasse-Wesens  bei  der  Thüringischen  Eisenbahnverwaltung
soll  derselbe  Plan  auch  rücksichtlich  dieser  Bahnstrecke  analoge  Anwendung  finden,
welcher  zwischen  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  und  dem  Verwaltungsrathe
  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  in  Ansehung  der  Eisenbahn  von
Eisenach  bis  Coburg  bereits  vereinbart  worden  ist  und  künftig  weiter  vereinbart
werden  wird.  Sollte  in  dieser  Hinsicht  zwischen  den  beiden  Vorständen  eine  Einigung
  nicht  Statt  finden,  so  wird  in  einer  gemischten  Konferenz  (.  43  des  Statuts
  der  Werrabahn-Gesellschaft)  durch  Stimmenmehrheit  über  die  Differenz-Punkte
  entschieden.

Der  Gegenbuchführer,  welcher  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  §.  11  des
Vertrages  vom  28.  Jannar  1856  von  dem  Verwaltungsrathe  bei  der  Hauptkasse
der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  angestellt  worden  ist,  oder  künftig  angestellt
werden  wird,  soll  in  gleicher  Weise  und  mit  gleichen  Befugnissen  auch  rücksichtlich
der  Bahnstrecken  von  Coburg  nach  Lichtenfels  sein  Amt  verwalten.

Die  jährliche  Betriebsrechnung  für  diese  Bahnstrecken  ist  dem  Verwaltungsrathe
  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  auch  spätestens  am  1.  Mai  zur  Revision
und  Ertheilung  der  Decharge  vorzulegen.

8.  12.

Die  Auszahlung  des  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  zukommenden  Einnahmeüberschusses
  in  Ansehung  der  Bahnstrecken  von  Coburg  nach  Lichtenfels  erfolgt  mit
        <pb n="138" />
        128

Abschluß  der  Jahresrechnung  unter  Vorbehalt  späterer  Ausgleichung  wegen  etwaiger
bei  der  Revision  der  Rechnungen  gemachten  und  richtig  befundenen  Erinnerungen.

8.  13.

Der  Werra--Eisenbahngesellschaft  steht  das  Recht  zu,  über  den  regelmäßigen
Betrieb  der  Bahnstrecken  von  Coburg  nach  Lichtenfels  und  deren  ordnungsmäßige
Unterhaltung  eine  Kontrole  zu  üben  und  sind  die  mit  dieser  Aufsicht  beauftragten
Beamten,  welche  der  Verwaltungsrath  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  ernennen
wird,  berechtigt,  von  allen  Zweigen  des  Betriebes  und  der  Unterhaltung  durch
eigene  Anschauung  Kenntniß  zu  nehmen  und  vorgefundene  Mängel  dem  Verwaltungsrathe
  der  Gesellschaft  anzuzeigen.

S.  14.

Ueber  den  Beitrag,  welchen  die  Werra-Eisenbahngesellschaft  zu  den  General-Verwaltungskosten
  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  in  Ansehung  der  Eisenbahnstrecken
  von  Coburg  bis  Lichtenfels  beizutragen  hat,  wird  zwischen  der  Direktion
der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  und  dem  Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
  eine  besondere  Vereinbarung  getroffen.  Vereinigen  sich  beide  Theile
nicht,  so  tritt  eine  schiedsrichterliche  Entscheidung  ein  (§.  17).

S.  15.

Die  Tarife  für  die  Beförderung  von  Reisenden  und  von  Truppen  und  für
den  Transport  von  Gepäck,  Gütern,  Fahrzeugen,  Thieren  und  Gegenständen  aller
Art  entwirft  die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  und  holt  dazu,
wie  zu  den  Abänderungen  der  Tarife  die  Zustimmung  des  Verwaltungsrathes  der
Werra-Eisenbahngesellschaft,  ingleichen,  was  die  Eisenbahnstrecke  von  Coburg  bis
zur  Königlich  Bayerschen  Grenze  betrifft,  die  Genehmigung  der  drei  hohen  Staatsregierungen
  ein.

Was  den  Betrieb  der  Eisenbahnstrecke  von  der  Königlich  Bayerschen  Grenze
bis  Lichtenfels  anlangt,  so  hat  deshalb  die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  die  in  Bayern  gültigen  Vorschriften  über  den  Betrieb  von  Privat-Eisenbahnen
  zu  befolgen.  Bei  entstehender  Meinungsverschiedenheit  der  Direktion
und  des  Verwaltungsrathes  über  den  Betrieb  und  über  die  Tarife  entscheidet  eine
gemischte  Konferenz  (§.  43  des  Statuts  der  Werrabahn-Gesellschaft)  durch  Stimmenmehrheit.


S.  16.

In  den  besonderen  Sitzungen,  welche  die  Direktion  der  Thüringischen  Eisen-
        <pb n="139" />
        129

bahngesellschaft  nach  8.  16  des  Vertrages  vom  28.  Januar  1856  anzuberaumen
hat,  sind  auch  alle  wichtigere  kollegialisch  zu  erledigende  Angelegenheiten  der  Eisenbahnstrecken
  von  Coburg  nach  Lichtenfels,  bei  welchen  die  Werra-Eisenbahngesellschaft
betheiligt  ist,  zu  welchen  insbesondere  Verträge,  Annahme,  Entlassung,  Belohnung
von  Beamten,  Fragen  über  Etats-Angelegenheiten,  Tarif-Veränderungen  u.  s.  w.
gehören,  zu  verhandeln  und  durch  Beschluß  zu  erledigen.  Dem  von  der  Hergoglich
Sachsen-Meiningenschen  Regierung  bestellten  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  oder
dessen  Stellvertreter  wird  der  Zutritt  zu  diesen  Sitzungen  mit  Sitz  und  Stimme
eingeräumt.  Werden  solche  Sitzungen  an  anderen  als  an  den  regelmäßig  dazu  bestimmten
  Tagen  abgehalten,  so  ist  jenes  Mitglied  dazu  besonders  einzuladen.

S.  17.

Entstehen  Streitigkeiten  zwischen  dem  Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
  und  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft,  welche  sich
nicht  nach  Maßgabe  des  §.  43  der  Statuten  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
schlichten  lassen,  so  soll  hierüber,  falls  nicht  die  Thüringische  Direktion  und  der
Verwaltungsrath  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  über  eine  andere  schiedsrichterliche
Entscheidung  sich  einigen,  das  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Appellations-Gericht
zu  Hildburghausen  schiedsrichterlich  unter  Ausschließbung  jeder  Berufung  entscheiden.

S.  18.

Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  hat  außer  den  im  gegenwärtigen
  Vertrage  enthaltenen  Bestimmungen  auch  die  Vorschriften  des  Statuts  der
Werra-Eisenbahngesellschaft,  die  im  §.  2  desselben  erwähnten  Staatsverträge  und
die  Bestimmungen  des  Vertrages  vom  17.  Februar  1857  Beilage  A  anzuerkennen
und  zu  beachten.

S.  19.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  auf  dieselbe  Zeit  geschlossen,  für  welche  der
Vertrag  vom  28.  Januar  1856  nach  §.  19  desselben  eingegangen  worden  ist.
Auch  was  dort  rücksichtlich  der  Kündigung  und  der  stillschweigenden  Verlängerung
jenes  Vertrages  vereinbart  worden  ist,  soll  ganz  in  gleicher  Weise  für  den  gegenwärtigen
  Vertrag  gelten.

§.  20.

Dem  Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  steht  auch  vor  Ablauf
der  im  §.  19  bestimmten  Zeit  das  Recht  der  Kündigung  zu,  wenn  das  Statut
über  die  Zusammensetzung  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  verändert
  werden  sollte.

27
        <pb n="140" />
        130

8.  21.

Sobald  der  im  Eingange  des  gegenwärtigen  Vertrages  vorausgesetzte  Fall
eingetreten  seyn  wird  und  der  Verwaltungsrath  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  hiervon  schriftlich  in  Kenntniß
gesetzt  haben  wird,  was  zum  Nachweise  jenes  Eintrittes  ausreichen  soll,  wird  der
gegenwärtige  Vertrag  ohne  Weiteres  als  definitiv  abgeschlossen  und  beide  Theile
bindend  erachtet,  ohne  daß  es  einer  weiteren  Erklärungsauswechselung  bedarf.

Erfurt  am  13.  März  1857.

Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.

v.  Keller.  D.  K.  Batsch.  H.  Credner.  Herrmann.  K.  G.  Hase.
Chr.  Ed.  Eichel.

Meiningen  am  23.  März  1857.

Der  Verwaltungerath  der  Werra-Eisenbahngesellschaft.
Fr.  v.  Uttenhoven.  E.  Wagner.  E.  Thon.  Schwendler.  D.  Burckhardt.
Aug.  Roese.  Jul.  Hoffmann.  Oberländer.  J.  P.  M.  Forckel.
Riemann.  Joh.  Cho.  Lindner.  Francke.

Beilage  C.

Zwischen  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  mit  Genehmigung
  ihres  Verwaltungsrathes  einerseits  und  dem  Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
  mit  Zustimmung  der  General-Versammlung  derselben  und  der
Genehmigung  der  hohen  Regierungen  von  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Meiningen
und  Sachsen  -Coburg-Gotha  andererseits  ist  die  Uebereinkunft  getroffen  worden,
daß  die  zwischen  ihnen  bestehenden  Verträge  vom  28.  Januar  1856  und  #½-März
1857,  welche  die  Leitung  und  Verwaltung  des  Baues  und  Betriebes  der  Werraeisenbahn
  mit  der  Zweigbahn  von  Coburg  nach  Sonneberg  und  der  Bahnstrecke
von  Coburg  nach  Lichtenfels  betreffen  und  mit  dem  Schlusse  des  Jahres  1865
ablaufen,  auf  weitere  Fünf  Jahre,  nämlich  vom  1.  Januar  1866  bis  zum  letzten
Dezember  1870  mit  folgenden  unter  denselben  vereinbarten  Abänderungen  und
Zusätzen  fortbestehen  sollen:
        <pb n="141" />
        131

J.

Der  Verwaltungsrath  der  Werrabahn  ist  befugt  die  Konferenzen  derjenigen
Verbände,  zu  welchen  die  Werrabahn  gehört,  durch  seinen  Vorsitzenden  oder  dessen
Stellvertreter  und  wenn  beide  verhindert  seyn  sollten,  durch  ein  anderes  Mitglied,
ingleichen  daneben  auch  durch  den  Ober-Güterverwalter  der  Werrabahn  zu  beschicken,
  um  sich  über  die  Verbandsfragen  orientirt  zu  halten  und  Ansichten,  welche
das  etwaige  besondere  Interesse  der  Werrabahn  mit  ihren  Zweigbahnen  betreffen,
bei  der  Debatte  zur  Geltung  zu  bringen,  die  Stimmführung  soll  jedoch,  wo  in
den  eigentlichen  Verbänden,  namentlich  im  Rheinisch-Thüringischen  Verbande  der
Thüringischen  Direktion  nur  Eine  Stimme  zusteht,  dem  Mitgliede  dieser  Direktion
verbleiben,  da  bei  Tarif=  und  Etats-Fragen  die  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes
  der  Werrabahn  ohnehin  jedesmal  noch  vorzubehalten  ist.

II.

Wenn  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  der  Werrabahn  und  dessen
Stellvertreter  verhindert  sind,  den  Sitzungen  der  Direktion  in  Werrabahn-Angelegenheiten
  (§S.  16  der  Verträge  vom  28.  Januar  1856  und  3März  1857)
beizuwohnen,  so  hat  ein  anderes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  an  diesen
Sitzungen  Theil  zu  nehmen,  welches  sich  in  jedem  einzelnen  Falle  durch  eine  Vollmacht
  des  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  legitimiren  wird,  indem  der  letztere
diese  Vollmacht  im  Voraus  als  von  ihm  genehmigt  anerkennt.

Die  Direktion  wird  dem  Verwaltungsrathe  stets  Abschriften  von  den  über
die  Verhandlungen  in  diesen  Sitzungen  geführten  Protokollen  mittheklen,  welche
durch  die  Beifügung  des  Betreffs  der  einzelnen  Journal-Nummern  nach  der  Registrande
  zu  ergänzen  sind.

III.

Ueber  die  von  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  zu  übernehmenden  Beiträge  zu
den  General-Verwaltungskosten  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  (S.  14  der
Verträge  vom  28.  Januar  1856  und  3  März  1857)  ist,  um  eine  schiedsrichterliche
  Entscheidung  zu  vermeiden,  für  die  fünf  Jahre  vom  1.  Januar  1866  bis
31.  Dezember  1870  Nachstehendes  vereinbart  worden:

S.  1.
Die  allgemeinen  Verwaltungskosten,  welche  lediglich  die  Werrabahn  betreffen,
werden  mit  ihrem  vollen  Betrage  direkt  zu  Lasten  der  Werrabahn  verrechnet  und
gebucht  und  auf  die  Betriebseinnahmen  derselben  angewiesen.  Es  gehören  dahin:

277
        <pb n="142" />
        132

a)  die  für  die  spezielle  Verwaltung  des  Verwaltungsrathes  der  Werrabahn  erforderlichen
  Ausgaben;

b)  die  für  den  Betriebs-Inspektor  und  Ober-Ingenieur  der  Werrabahn,  sowie
den  Ober-Güterverwalter  derselben  nebst  deren  Bureau  in  Meiningen  nöthigen
  Ausgaben;  ·

c)Ausgaben«diezwarnnterderallgemeinenVerwaltungdekDirektion,aber
im  ausschließlichen  Interesse  der  Werrabahn  verursacht  werden;

d)  die  Gehalte  der  Beamten  in  den  Werrabahn-Abtheilungen  des  Kontrolund
  Rechnungs-Bureaus,  sowie  in  der  Regzistratur.

Für  diese  Ausgaben  sind  in  gleicher  Weise,  wie  dieses  für  die  Dauer  der
jetzigen  zwischen  beiden  Gesellschaften  bestehenden  Verträge  zu  geschehen  hat  und
bisher  geschehen  ist,  in  dem  alljährlich  für  die  Werrabahn  zu  entwerfenden  Etat
entsprechende  Etats-Positionen  vorzusehen  und  auszuwerfen.

§.  2.

Außerdem  leistet  die  Werra-Eisenbahngesellschaft  zu  folgenden,  in  den  Etats
der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  vorzusehenden  Ausgaben  in  vierteljährigen
Raten  postnumerando  zahlbare  Beiträge  nach  den  für  jede  einzelne  Position  besonders
  angegebenen  Grundsätzen:

a)  zu  den  Gehalten  und  Remunerationen  der  Direktions  =  Mitglieder,  des
Vureau-Chefs  und  Syndikus,  der  Beamten  des  Sekretariats  und  der
Kanzlei  einen  fixirten  jährlichen  Beitrag  von  2845  Thalern;

b)  zu  den  Gehalten  des  Ober-Ingenieurs  und  des  Ober-Maschinenmeisters
einen  fixirten  Beitrag  von  zusammen  600  Thalern.  Dieser  Beitrag  mindert
  sich  um  100  Thaler,  wenn  einer  der  diese  Stellen  jetzt  bekleidenden
Beamten  abgeht,  und  um  200  Thaler,  wenn  beide  Stellen  neu  besetzt
werden;

c)  zu  den  Gehalten  der  Beamten  der  Hauptkasse  einen  fixirten  Beitrag  von
500  Thalern;

d)  zu  den  bei  dem  Besuche  der  Direktions-Sitzungen  erwachsenden  Diäten  für
die  nicht  in  Erfurt  wohnenden  Direktions-Mitglieder  einen  fixirten  Beitrag
von  200  Thalern;

e)  zu  den  Gehalten  des  Boten-Personals  und  des  Akten-Hefters  bei  der  Direktion
  einen  fixirten  Beitrag  von  100  Thalern;

f)  für  Hülfsschreibereien,  die  Formular  =  Verwaltung  und  Mitbenutzung  der
Umdruckspresse  einen  fixirten  Beitrag  von  150  Thalern;
        <pb n="143" />
        133

8)  für  Mitbenutzung  der  Geschäfts-Lokale,  Mobilien  und  Geräthe,  mit  Einschluß
  der  Heizung  und  Beleuchtung  einen  fixirten  Beitrag  von  500  Thalern;

h)  zu  den  kleineren  Schreibmaterialien-Bedürfnissen  der  Direktion,  des  Sekretariats
  und  der  Kanzlei  derselben,  ingleichen  der  Hauptkasse  einen  fixirten
Beitrag  von  50  Thalern.

Außerdem  ist  für  den  Bedarf  in  Werrabahn-Angelegenheiten  ein  besonderer
Papiervorrath,  dessen  Verwaltung  die  Kontrol-Bureau-Abtheilung  der  Werrabahn
zu  übernehmen  hat,  für  Rechnung  der  Werrabahn-Gesellschaft  anzuschaffen  und
eine  Position  dafür  in  den  Etat  der  Werrabahn  einzustellen.  Dieses  Papier  ist
mit  dem  Stempel  „Werraeisenbahn“  zu  versehen,  und  es  ist  anzuordnen,  daß  zu
allen  Werrabahn-Ausfertigungen  das  mit  „Werrabahn“  gestempelte,  zu  den  Thüringischen
  Arbeiten  aber  das  mit  „Thüringische  Bahn“  gestempelte  Papier  zu  verwenden
  sey.

S§.  3.

Für  die  Räumlichkeiten,  welche  zu  ausschließlichen  Zwecken  der  Werrabahn
in  dem  Bahnhofs-Gebäude  zu  Erfurt  derselben  überlassen  sind,  d.  h.  für  die  dem
Buchhalter  und  dem  Revisor  des  Verwaltungsrathes  überwiesenen  Geschäftszimmer
zahlt  die  Werra-Eisenbahngesellschaft  eine  jährliche  Miethe  von  50  Thalern  für
jedes  Zimmer.

Als  Kosten  für  Erleuchtung,  Heizung  und  Reinigung  dieser  Zimmer  zahlt
die  Werra-Eisenbahngesellschaft  ferner  jährlich  an  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft
  eine  Entschädigung  von  58  Thalern  für  jedes  Zimmer,  nämlich:

42  Thaler  15  Silbergroschen  für  die  Heizung,
13  „  15  t„  „  „  Beleuchtung,
2  „  —  2  „  „  Reinigung,
58  Thaler  —  Silbergroschen  SHumma.

 

S.  4.

Die  Kosten  der  Billet-Druckerei  anlangend,  so  findet  alljährlich  eine  Berechnung
Statt,  wie  viel  Selbstkosten  der  Thüringischen  Eisenbahnverwaltung  für  1000  Stück
gedruckte  Billets  erwachsen  sind,  und  hat  die  Werrabahn  der  letzteren  Verwaltung,
nach  der  Anzahl  der  für  sie  gedruckten  Billets,  diese  Selbstkosten  zu  erstatten.
        <pb n="144" />
        134

IV.

Die  Direktion  verspricht,  in  ihrem  Rechnungs-Bureau  in  derselben  Weise,
wie  im  Kontrol-Bureau  eine  besondere  Werrabahn-Abtheilung  mit  einem  besonderen,
dem  Kalkulator  der  Direktion  jedoch  subordinirten  Abtheilungsvorsteher  zu  bilden
und  die  Einrichtungen  so  zu  treffen,  daß  die  betreffende  Bureau-Abtheilung  definitiv
  mit  dem  1.  Januar  1866  gebildet  erscheint.

V.

Wenn  Fahrzeuge  der  Werrabahngesellschaft  oder  einzelne  Theile  derselben
zum  Behufe  der  Revision  oder  der  Reparatur  nach  Erfurt  geschafft  werden,  so
berechnet  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  für  die  Strecke  Erfurt-Eisenach  auch
künftig,  wie  bisher,  nur  zwei  Drittel  der  tarifmäßigen  Transport-Kosten.  Dienstsachen
  jeder  Art,  mithin  auch  Rechnungen,  Belegbände  und  dergleichen,  werden  auf
beiden  Bahnen,  der  Thüringischen  und  der  Werra-Bahn,  gegenseitig  unentgeltlich
transportirt.  Hierunter  sind  jedoch  Bau=  und  Betriebs-Materialien  nicht  begriffen.


VI.

Die  Direktion  wird  alljährlich  an  den  Verwaltungsrath  der  Werrabahn  einen
von  diesem  in  seinem  Geschäftsberichte  an  die  General-Versammlung  zu  benutzenden
  Bericht  über  die  Verhältnisse  des  Baues  und  Betriebes  der  Werrabahn  zeitig
erstatten  und  in  den  General-Versammlungen  dieser  Bahn  durch  eine  Deputation
von  mindestens  drei  ihrer  Mitglieder  erscheinen,  welche  Deputation  die  Direktion
der  General-Versammlung  gegenüber  in  Bezug  auf  die  Bau=  und  Betriebs-Verhältnisse
  zu  vertreten  hat.

VII.

Der  Verwaltungsrath  ist  berechtigt,  wie  zeither  den  Ober-Ingenieur  und
Betriebs-Inspektor,  so  für  die  Folge  auch  den  Ober-Güterverwalter  der  Werrabahn
  zu  seinen  Sitzungen  zuzuziehen  und  sich  von  denselben  unmittelbar  Gutachten
erstatten  zu  lassen.

VIII.
Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  ist  ausschließlich  berechtigt,
  alle  für  die  Betriebsverwaltung  erforderliche  etatsmäßige  Beamten,  mit  Aus-
        <pb n="145" />
        135

nahme  des  Gegenbuchführers  und  des  Revisors  der  Werrabahn,  sowie  etwaiger
Assistenten  dieser  beiden  Beamten  und  vorbehältlich  der  in  den  §.§.  8  und  13  der
Verträge  vom  28.  Januar  1856  und  2  März  1857  dem  Verwaltungsrathe  der
Werrabahn  eingeräumten  Befugnisse,  zu  ernennen,  zu  entlassen  und  die  Gehaltsbezüge
  jener  Beamten  innerhalb  des  Etats  zu  bestimmen.  Die  Direktion  hat  jedoch
  auch  künftig  ebenso  spezielle  Etats,  wie  dieses  seither  geschehen  ist,  dem  Verwaltungsrathe
  zur  Genehmigung  vorzulegen.

IX.

An  die  Stelle  der  Bestimmungen  im  §.  17  der  Verträge  vom  28.  Jannar
1856  und  2.  März  1857  sollen  vom  1.  Januar  1866  an  folgende  Bestimmungen
  treten:

Entstehen  Streitigkeiten  zwischen  dem  Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
  und  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft,  welche  sich
nicht  nach  Maßgabe  des  §.  43  der  Statuten  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
schlichten  lassen,  so  soll  hierüber,  falls  nicht  die  Thüringische  Direktion  und  der
Verwaltungsrath  der  Werrabahn  über  eine  andere  schiedsrichterliche  Entscheidung  sich
einigen,  unter  Ausschließung  jeder  Berufung,  durch  ein  Schiedsgericht  entschieden
werden,  welches  durch  drei  Mitglieder  anderer  unbetheiligter  zum  deutschen  Eisenbahnvereine
  gehöriger  Eisenbahn=  Direktionen  gebildet  wird.  Eins  dieser  Mitglieder
wird  von  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisebahngesellschaft  und  eins  von  dem
Verwaltungsrathe  der  Werra--Eisenbahngesellschaft,  das  dritte  aber  als  Obmann
von  jenen  beiden  Mitgliedern  gewählt.  Können  sich  diese  beiden  Mitglieder  über
die  Wahl  des  Obmanns  nicht  einigen,  so  soll  das  Loos  entscheiden,  welches  von
den  beiden  in  Vorschlag  gebrachten  Mitgliedern  als  Obmann  eintreten  soll.  Die
den  beiden  Gesellschaftsvorständen  obliegende  Wahl  muß  innerhalb  14  Tagen  von
der  Zeit  an  erfolgen,  wo  der  Antrag  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  von  Seiten
  des  einen  Vorstandes  dem  anderen  Vorstande  mitgetheilt  worden  ist.  Hält  ein
Vorstand  diese  Frist  nicht  ein,  so  verliert  derselbe  sein  Wahlrecht  und  es  geht  dasselbe
  auf  den  andern  Vorstand  mit  über.  Beziehen  sich  jedoch  die  Streitigkeiten
zwischen  dem  Verwaltungsrathe  der  Werrabahn  und  der  Direktion  der  Thüringischen
Bahn  nur  auf  die  Auslegung  der  Verträge  vom  28.  Januar  1856  und  März
1857  oder  des  gegenwärtigen  Vertrages  oder  auf  die  Interpretation  des  Statuts
der  Werra-Eisenbahngesellschaft,  so  soll  das  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
        <pb n="146" />
        136

Appellations-Gericht  zu  Hildburghausen  schiedsrichterlich,  unter  Ausschließung  jeder
Berufung,  entscheiden.

X.

Die  Bestimmungen  der  Verträge  vom  28.  Januar  1856  und  März  1857,
soweit  sie  nicht  durch  gegenwärtigen  Vertrag  aufgehoben  und  abgeändert  worden
sind,  behalten  auch  für  die  Dauer  dieses  Vertrages  ihre  Gültigkeit.

Dasselbe  soll  rücksichtlich  der  übrigen  zwischen  der  Thüringischen  Direktion
und  dem  Verwaltungsrathe  der  Werrabahn  getroffenen  Vereinbarungen  Statt  finden,
  namentlich  auch  rücksichtlich  der  Vereinbarung  über  die  Einrichtung  des  Kasseund
  Rechnungs-Wesens  vom  —#  1856.  Um  jedoch  die  in  Ansehung  der  letzteren
  Vereinbarung  hervorgetretenen  Zweifel  und  Unstatten  zu  beseitigen,  hat  man
sich  zwischen  der  Thüringischen  Direktion  und  dem  Verwaltungsrathe  der  Werrabahn
  über  folgende  Bestimmungen  geeinigt:

1)  Der  Gegenbuchführer  der  Werrabahn  wird  in  seiner  gleichzeitigen  Eigenschaft
  als  Buchhalter  unter  die  Disziplin  der  Direktion  gestellt  und  hat
sich  deren  Anordnungen,  sowie  denjenigen  der  Revisions-Kommission  des
Thüringischen  Verwaltungsrathes,  gleich  den  übrigen  Kassenbeamten,  zu
fügen,  auch  bei  ordentlichen  und  außerordentlichen  Revisionen  der  Thüringischen
  Gesellschaftsvorstände  seine  Buchführung  der  Revision  zu  unterwerfen.

2)  Die  von  diesem  Beamten  bestellte  Kaution  von  2000  Thalern  soll  für  die
Folge  der  Thüringischen  und  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  solidarisch
haften.  «

3)  In  Bezug  auf  die  eigentliche  Buchführung  und  die  daraus  auch  für  die
Werrabahnkasse  zu  Erfurt  sich  ergebende  Kontrole  bleibt  die  bisherige  Stellung
  des  Gegenbuchführers  unverändert  und  ohne  Mitwirkung  der  Kassebeamten
  der  Thüringischen  Direktion.

4)  Die  von  den  Werrabahn-Expeditionen  eingelösten  Dividenden-Scheine  und
Zins-Koupons  sind  von  jenen  vor  der  Einsendung  nach  Erfurt  durch  Abschneiden
  der  oberen  linken  Ecke  zu  entwerthen.  Ueber  die  Form  und  Größe
dieses  Abschnittes  wird  die  Direktion  an  die  Billet-Expeditionen  eine  genaue
Anweisung  ergehen  lassen.

5)  Die  seither  bestandene  Werrabahn-Abtheilung  der  Hauptkasse  wird  ganz
aufgehoben  und  es  werden  alsdann  die  für  die  Werra-Eisenbahngesellschaft
        <pb n="147" />
        137

bei  der  Hauptkasse  in  Erfurt  eingehenden  Gelder  von  der  Direktion  dem
laufenden  Konto  der  Werrabahn-Gesellschaft  gutgebracht,  die  für  letztere  von
der  Direktion  geleisteten  Ausgaben  aber  der  Gesellschaft  zur  Last  geschrieben
und  der  ganze  effektive  Geldverkehr  der  Werrabahn  mit  der  Thüringischen
Hauptkasse  in  Erfurt  wird  ganz  so  behandelt,  wie  der  Geldverkehr  mit  anderen
  Bahnen,  mit  welchen  die  Direktion  in  laufender  Rechnung  steht.

Alle  Dispositionen  über  auswärtige  Geldbestände  und  über  die  nicht  durch
die  Hauptkasse  zu  leistenden  Zahlungen  gehen  von  der  Direktion  aus,  welche
sich  hierbei  nach  ihrem  Ermessen  des  Gegenbuchführers  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
  als  Sekretairs  bedienen  kann.

Der  Verwaltungsrath  der  Werrabahn  hat  die  von  ihm  ausgehenden
Dispositionen  über  Geldmittel  der  Werrabahn  künftig  nicht  mehr,  wie  bisher
  wohl  geschehen,  dem  Gegenbuchführer  direkt  zugehen,  sondern  dieselben
zur  weiteren  geschäftlichen  Behandlung  der  Direktion  zukommen  zu  lassen
und  dem  Gegenbuchführer  nur,  wo  es  angemessen  erscheint,  eine  Abschrift  des
an  die  Direktion  gerichteten  Schreibens  zuzufertigen,  weil  nur  in  solcher
Weise  die  Thüringische  Direktion  rücksichtlich  des  Geldverkehres  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
  die  volle  Verantwortlichkeit  zu  übernehmen  vermag.

Die  hier  unter  6  der  Direktion  zugewiesenen  Befugnisse  und  Verpflichtungen
  ist  der  Verwaltungsrath  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  jederzeit
zurückzuziehen  und  selbst  zu  übernehmen  befugt,  welchen  Falles  das  unter
III  S§.  2  c  bestimmte  Firum  um  100  Thaler  sich  mindert.

7)  Die  Behandlung  der  in  dem  Depositum  der  Direktion  hinterlegten,  der
Werrabahn  und  ihren  Beamten  gehörigen  Werthpapiere  ist  nach  der  dem
Verwaltungsrathe  der  Werrabahn  mitgetheilten  Deposital-Ordnung  der  Thüringischen
  Eisenbahngesellschaft  vom  9.  April  1864  fortzuführen.

XI.

Bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1869  steht  jedem  Kontrahenten  das  Recht  der
Kündigung  zu  und  im  Falle  der  Kündigung  erlischt  der  gegenwärtige  Vertrag  mit
dem  Ablaufe  des  Jahres  1870.

Erfolgt  jedoch  zeitig  keine  Kündigung,  so  wird  der  Vertrag  als  stillschweigend
auf  Ein  Kalenderjahr  verlängert  betrachtet.

6

—

XII.
Dem  Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  steht  auch  vor  Ablauf
28
        <pb n="148" />
        138

der  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1870  währenden  Vertragsdauer  das  Recht  der
Kündigung  zu,  wenn  das  Statut  über  die  Zusammensetzung  der  Direktion  der  Thüringischen
  Eisenbahngesellschaft  verändert  werden  sollte.  Macht  der  Verwaltungsrath
  von  diesem  Rechte  Gebrauch,  so  erlischt  der  Vertrag  doch  erst  mit  dem  Schlusse
des  auf  die  Kündigung  nächstfolgenden  Kalenderjahres.
Erfurt  am  20.  September  1864.
Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.

v.  Nostiz.  Herrmann.  Hartnack,
gleichzeitig  als  Syndikus.

Meiningen  am  6.  September  1864.

Der  Verwaltungsrath  der  Werra-Eisenbahngesellschaft.
Fr.  v.  Uttenhofen.  E.  Wagner.  Reese.

Vertrag
zwischen  der  Direktion  der  Thüringischen
Eisenbahngesellschaft  und  dem  Verwaltungsrathe
  der  Werra-Eisenbahngesellschaft.

Ministerial-Bekanntmachung.

Die  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  durch
die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  vom  20.  April
d.  J.  angeordneten  Neuwahlen  von  Landtags-Abgeordneten  des  Großherzogthumes
für  die  nächste  Etats-Periode  1866/68  haben  folgendes  Ergebniß  gehabt.

Gewählt  wurden:

a)  durch  die  Wahl  der  begüterten  vormals  Reichsritterschaft:
1)  der  Großherzogliche  Kammerherr  Ludwig  Wilhelm  Julius  August
Freiherr  von  Boineburg-Lengsfeld  zu  Weilar;
b)  durch  die  Wahl  der  Besitzer  eines  inländischen  Grundeigenthums  von
wenigstens  Ein  Tausend  Thalern  jährlicher  Rente:
2)  der  Großherzogliche  Kammerherr,  Rittergutsbesitzer  Georg  Sigismund
  Carl  Ludwig  Julius  Friedrich  Hermann  Freiherr  von
Rotenhan  zu  Neuenhof,
        <pb n="149" />
        139

3)  der  Rittergutsbesitzer,  Landkammerrath  Ferdinand  Thümmler  zu  Miesitz,
4)  der  Gutsbesitzer  Carl  August  Collenbusch  zu  Schloßvippach,
5)  der  Rittergutsbesitzer  Rudolph  Franke  zu  Mittelhausen;
)  durch  die  Wahl  derjenigen  Staatsunterthanen,  welche  aus  anderen  Quellen
als  dem  Grundbesitze  ein  jährliches  Einkommen  von  mindestens  Ein
Tausend  Thalern  versteuern,
im  I.  Verwaltungsbezirke:
6)  der  Großherzogliche  Staatsrath  und  Ministerial  -Direktor  Carl  Bergfeld
  zu  Weimar,
im  II.  Verwaltungsbezirke:
7)  der  geheime  Hofrath  und  Professor  Dr.  Carl  Snell  zu  Jena,
im  III.  Verwaltungsbezirke:
8)  der  Rittergutsbesitzer  Rudolph  Markscheffel  zu  Eisenach,
im  IV.  Verwaltungsbezirke:
9)  der  stellvertretende  Bürgermeister,  Buchhändler  Dr.  Friedrich  Bran
zu  Jena,
im  V.  Verwaltungsbezirke:
10)  der  Kaufmann  Carl  Otto  Richter  zu  Weida;
durch  die  allgemeinen  Wahlen  im  ganzen  Großherzogthume,
im  I.  Wahlbezirke:
11)  der  Rechtsanwalt  Hugo  Friedrich  Fries  zu  Weimar,
im  II.  Wahlbezirke:
12)  der  Landwirth  Johann  Michael  Gans  zu  Hottelstedt,
im  III.  Wahlbezirke:
13)  der  Schullehrer  Johann  Heinrich  Alberts  zu  Mittelhausen,
im  IV.  Wahlbezirke:
14)  der  Bürgemeister  Heinrich  Berles  zu  Obernissa,
im  V.  Wahlbezirke:
15)  der  Oekonomie-Rath  Julius  Wernsdorf  zu  Magdala,
im  VI.  Wahlbezirke:
16)  der  Rechnungsamtmann,  Rechnungsrath  Johann  Georg  Carl  Lange
zu  Jena,

im  VII.  Wahlbezirke:
17)  der  Gastwirth  und  Brauereibesitzer  Wilhelm  von  der  Gönne  zu
Wormstedt,
im  VIII.  Wahlbezirke:
18)  der  Freigutsbesitzer  Friedrich  Walther  zu  Mattstedt,
        <pb n="150" />
        140

im  IX.  Wahlbezirke:
19)  der  Bürgermeister  Carl  Hildemann  zu  Rastenberg,
im  X.  Wahlbezirke:
20)  der  Gutsbesitzer  Carl  Hinze  zu  Oldisleben,
im  XI.  Wahlbezirke:
21)  der  Rechtsanwalt  Ferdinand  Hermann  Hering  zu  Eisenach,
im  XII.  Wahlbezirke:
22)  der  Großherzogliche  Kammerherr  und  Bezirks-Direktor  Carl  von
Schwendler  zu  Eisenach,
im  XllI.  Wahlbezirke:
23)  der  Großherzegliche  Justiz-Amtmann  Dr.  Theodor  Martin  zu
Creuzburg,
im  XIV.  Wahlbezirke:
24)  der  Stadtkämmerer  Simon  Koch  zu  Berka  a.  W.,
im  XV.  Wahlbezirke:
25)  der  Bürgermeister  Johann  Adam  Cnyrim  zu  Lengsfeld,
im  XVI.  Wahlbezirke:
26)  der  Großherzogliche  Amts-Physikus  Dr.  Gustav  Konstantin  Köhler
zu  Dermbach,
im  XVII.  Wahlbezirke:
27)  der  Rektor  Gottfried  Dolch  zu  Kaltennordheim,
im  XVIII.  Wahlbezirke:
28)  der  Großherzeglie  Amts-Aktuar  Christian  Hotzel  zu  Neustadt  a.  O.,
im  XIX.  Wahblbezirke:
29)  der  Eresherzglis-  Bezirks-Direktor  Hugo  Müller  zu  Neustadt  a.  O.,
im  XX.  Wahlbezirke:
30)  der  Graßherzoglic=  Staatsanwalt  Wilhelm  Genast  zu  Weimar,
m  XXII.  Wahlbezirke:
31)  der  Nechtsanwalt  Theodor  Gottlob  Carl  Salzmann  zu  Weida.
Solches  wird  unter  Bezugnahme  auf  §.  35  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852
mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  sämmtliche  Gewählte
die  auf  sie  gefallene  Wahl  angenommen  haben.
Weimar  am  5.  November  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Druck  der  Hof=  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="151" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

Nummer  20.  Weimar.  10.  Dezember  1864.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
.  .

 

 

Da  die  Bestimmungen  in  den  §.§S.  86  und  87  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
  Einkommensteuer  vom  19.  März  1851  häufig  dahin  mißverstanden  werden,
daß  die  Erklärungen  über  Fortstellung  der  Reklamationen  gegen  Einschätzungen  zur
Einkommensteuer  an  Unser  Staats-Ministerium  bei  letzterem  unmittelbar  einzureichen
  seyen,  hieraus  aber  nachtheiliche  Weiterungen  entstehen,  so  verordnen  Wir
auf  Grund  des  Vorbehaltes  im  §.  100  des  gedachten  Gesetzes,  in  weiterem  Nachtrage
  zu  der  Verordnung  vom  19.  November  1851:

§.  1.

Die  Erklärung  über  die  nach  §.  86  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851
nachgelassene  Fortstellung  einer  Reklamation  gegen  vermeintlich  zu  hohe  oder  sonst
dem  Gesetze  nicht  entsprechende  Einschätzung  zur  Einkommensteuer  muß  innerhalb
der  Nothfrist  von  zehen  Tagen  nach  Eröffnung  der  erstinstanzlichen  Entscheidung
  der  Reklamations-Kommission  (§.  85  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851)
bei  dem  zuständigen  Rechnungsamte  und  in  Städten,  für  welche  eine  besondere

29
        <pb n="152" />
        142

Steuer-Lokal-Kommission  besteht,  bei  dieser  eingereicht  und  es  müssen  dabei
gleichzeitig  die  nach  §.  87  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851  erforderlichen  urkundlichen
  Nachweise,  mit  dem  ausdrücklichen  Erbieten,  deren  Inhalt  eidlich  zu  bestärken,
  dort  überreicht  werden.

§.  2.

Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  Steuer-Lokal-Kommissionen  haben
bei  Eröffnung  der  Entscheidungen  der  Reklamations-Kommission  die  Betheiligten
hierüber  (§.  1)  jedesmal  zu  belehren,  hiernächst  aber  die  fortgestellten  Reklamationen
  mit  den  überreichten  Urkunden,  sowie  mit  den  in  der  Sache  ergangenen  Akten
an  Unser  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,  sofort  berichtlich  einzusenden
  und  dabei  sowohl  über  die  zeitige  Einwendung  der  Reklamation,  als  über
deren  Grund  sich  gutachtlich  zu  äußern.

§.  3.

Reklamationen,  welche,  der  Vorschrift  zuwider,  bei  Unserem  Staats-Ministerium
  unmittelbar  angebracht  werden  oder  bei  welchen  der  gesetzlich  erforderliche  Nachweis
  oder  das  Erbieten  zur  eidlichen  Bestärkung  der  Angaben  fehlt,  sind  ohne
Weiteres  zurückzuweisen.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  9.  November  1864.

Carl  Alerander.
G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Sechster  Nachtrag
zu  der  Verordnung  vom  19.  November
1851,  die  Ausführung  des  Gesetzes  über
die  allgemeine  Einkommensteuer  vom
19.  März  desselben  Jahres
betreffend.
        <pb n="153" />
        143

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  der  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines
und  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz,  einerseits,
  und  dem  Königreiche  Siam,  andererseits,  unter  dem  7.  Februar  1862  zu
Bankok  abgeschlossene  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  allseitig
ratifizirt  worden  ist,  so  wird  dieser  Vertrag  in  der  nachstehend  abgedruckten  deutschen
Uebersetzung  mit  dem  Bemerken  hiermit  bekannt  gemacht,  daß  der  im  Artikel  20
desselben  erwähnte  Tarif  und  die  nach  Artikel  22  festgesetzten  Handelsbestimmungen
sowohl  bei  der  Kanzlei  des  unterzeichneten  Ministeriums,  als  bei  der  gemeinschaftlichen
  General-Inspektion  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines  zu  Erfurt
von  den  betheiligten  Handel=  und  Gewerb-Treibenden  eingesehen  werden  können.

Weimar  am  8.  November  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag
wischen
den  Staaten  des  Zollvereines  und  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin
  und  Mecklenburg-Strelitz  einerseits
und

dem  Königreiche  Siam  andererseits.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen

sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung  der  Ihrem  Zoll=  und  Steuer-Systeme  angeschlossenen

  sonverainen  Länder  und  Landestheile,  nämlich:
Luxemburgs,  Anhalt-Dessau-Köthens,  Anhalt-Bernburgs,  Waldecks  und
Pprmonts,  Lippe's  und  Meisenheims,

als  auch  im  Namen  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereines,  nämlich:
Baperns,  Sachsens,  Hannovers,  Württembergs,  Badens,  des  Kurfürstenthums
  Hessen,  des  Großherzogthums  Hessen  (einschließlich  des  Amtes  Homburg),
  der  Staaten  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines,  nämlich:
Sachsen-Weimar-Eisenachs,  Sachsen  -Meiningens,  Sachsen-Altenburgs,
Sachsen-Coburg-Gothas,  Schwarzburg-Rudolstadts,  Schwarzburg-Sondershausens,
  Reuß  älterer  Linie  und  Reuß  jüngerer  Linie,  Braunschweigs,
Oldenburgs,  Nassaus  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,

sowie

29.
        <pb n="154" />
        144

die  Großherzogthümer  Mecklenburg  =  Scherwin  und  Mecklenburg-Strelitz
einerseits,  und
Ihre  Mazestäten
Pbra  Bard  Somdetsch  Phra  Paramendr  Maha  Mongkut,  Phra
Chom  Klau,  Chau  Ju  Hua,  der  erste  König  von  Siam,
Phra  Bard  Somdetsch  Phra  Pawarendr  Ramesr  Mahiswaresr,
Phra  Pin  Klau  Chau  Ju  Hua,  der  zweite  König  von  Siam,

andererseitsa.

von  dem  aufrichtigen  Wunsche  beseelt,  freundschaftliche  Beziehungen  zwischen  den
vorgedachten  Staaten  und  Siam  zu  begründen,  haben  veschlossen,  solche  durch  einen
gegenseitig  vortheilhaften  und  den  Unterthanen  der  Hohen  vertragenden  Mächte
nützlichen  Freundschafts=  und  Handels-Vertrag  zu  befestigen.

Zu  dem  Ende  haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

den  Kammerherrn  Friedrich  Albrecht  Grafen  zu  Eulenburg,  Allerhöchstihren
Außerordentlichen  Gesandten  und  Bevollmächtigten  Minister,  Ritter  des  Rothen
Adler-Ordens  dritter  Klasse  mit  der  Schleife,  Ritter  des  Johanniter-Ordens
u.  s.  w.

und

Ihre  Majestäten  der  erste  und  zweite  König  von  Siam:

Seine  Königliche  Hoheit  den  Prinzen  Krom-ma  Lu-ang  Wongsa  Ti-raat
Sen  -nit,

Seine  Excellenz  Tschaupraja  Sisuriwong  Samuha  Prakralahoom,
Oberbefehlshaber  der  Truppen  und  General-Gouverneur  der  südwestlichen  Provinzen,


Seine  Excellenz  Tschaupraja  Rawiwong  Maha  Kosatibodi,  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten  und  General-Gouverneur  der  Ostküste  des  Golfs
von  Siam,

Seine  Excellenz  Tschaupraja  Jommerat,  Gouverneur  der  Stadt  Bangkok  und
ihrer  Umgebungen,

Seine  Excellenz  Praja  Montri  Prakralahoom  Fainiie,  General-Gouverneur
  der  nördlichen  Provinzen,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  sich  mitgetheilt  und  solche  in  guter  und  gehöriger
  Form  befunden  haben,  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:
        <pb n="155" />
        145

Artikel  1.

Zwischen  den  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  einerseits  und  Ihren  Majestäten
  dem  ersten  und  zweiten  Könige  von  Siam,  Ihren  Erben  und  Nachfolgern
andererseits,  sowie  desgleichen  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsangehörigen  soll
dauernder  Friede  und  unwandelbare  Freundschaft  bestehen.

Die  beiderseitigen  Unterthanen  sollen  in  den  Gebieten  des  anderen  Theils
vollständigen  Schutz  für  Person  und  Eigenthum  genießen.

Es  soll  den  Unterthanen  und  Schiffen  der  Hohen  vertragschließenden  Mächte
vollkommene  Freiheit  des  Handels  und  der  Schifffahrt  in  jedem  Theile  ihrer  beiderseitigen
  Gebiete  zustehen,  wo  immer  Handel  oder  Schifffahrt  den  Angehörigen  oder
Schiffen  der  am  meisten  begünstigten  Nation  gegenwärtig  gestattet  ist,  oder  künftig
gestattet  werden  möchte.

Artikel  2.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile  erkennen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  in
den  Häfen  und  Städten  ihrer  respektiven  Staaten  General-Konsuln,  Konsuln,  Vice-Konsuln
  und  Konsular-Agenten  zu  bestellen,  und  sollen  die  erwähnten  Beamten  dieselben
  Vorrechte,  Freiheiten,  Befugnisse  und  Befreiungen  genießen,  deren  sich  die  betreffeenden
  Beamten  der  meistbegünstigten  Nation  jetzt  oder  künftig  erfreuen  möchten.
Indessen  sollen  gedachte  Konsular-Beamte  ihre  Funktionen  nicht  eher  antreten  dürfen
als  bis  sie  das  Exequatur  der  Landesregierung  erhalten  haben.  Die  Deutschen  kontrahirenden
  Staaten  werden  für  jeden  Hafen  oder  jede  Stadt  nicht  mehr  als  einen
Konsular-Beamten  ernennen.  Für  diejenigen  Orte  aber,  an  welchen  sie  einen
General-Konsul  oder  Konsul  bestellen,  sollen  sie  berechtigt  seyn,  außerdem  noch
einen  Vice-Konsul  oder  Konsular-Agenten  zur  Vertretung  des  General-Konsuls
oder  Konsuls  in  Abwesenheits=  oder  Behinderungs-Fällen  zu  ernennen.  Vice-Konsulu
oder  Konsular-Agenten  können  auch  von  den  ihnen  vorgesetzten  General-Konsuln
oder  Konsuln  ernannt  werden.

Der  Deutsche  Konsular-Beamte  soll  die  Interessen  der  in  Siam  ansässigen
oder  daselbst  ankommenden  Unterthanen  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  unter
seinem  Schutze,  seiner  Aufsicht  und  seiner  Kontrolle  haben.  Er  soll  sowohl  sich
selbst  allen  Bestimmungen  dieses  Vertrages  gemäß  verhalten,  als  die  Beobachtung
derselben  von  Seiten  Deutscher  Unterthanen  erwirken.  Desgleichen  soll  er  alle
Verordnungen  und  Vorschriften  bekannt  machen  und  gehörig  zum  Vollzuge  bringen,
welche  zur  Nachachtung  Deutscher  Staatsangehörigen  für  die  Art  und  Weise  ihres
Geschäftsbetriebes  und  für  die  gehörige  Befolgung  der  Landesgesetze  bereits  erlassen
sind,  oder  noch  erlassen  werden  möchten.

In  Fällen  der  Abwesenheit  eines  Konsular-Beamten  der  Deutschen  kontra-
        <pb n="156" />
        146

hirenden  Staaten  können  Siam  besuchende  oder  daselbst  sich  aufhaltende  Unterthanen
dieser  Staaten  die  Vermittelung  des  Konsuls  einer  befreundeten  Nation  in  Anspruch
nehmen,  oder  auch  sich  direkt  an  die  Landesbehörden  wenden,  die  dann  die  nöthigen
Vorkehrungen  treffen  sollen,  um  den  betreffenden  Deutschen  Angehörigen  alle  Vortheile
  des  gegenwärtigen  Vertrages  zu  sichern.

Artikel  3.

Den  Unterthanen  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten,  welche  Siam  besuchen
oder  dort  ihren  Wohnsitz  nehmen,  soll  die  freie  Ausübung  ihrer  Religion  gestattet,
und  sie  sollen  befugt  seyn,  an  solchen  geeigneten  Orten,  wo  ihnen  hierzu  von  den
Siamesischen  Behörden  die  Erlaubniß  gegeben  wird,  Kirchen  zu  erbauen.  Eine
solche  Erlaubniß  soll  nicht  versagt  werden  dürfen,  ohne  daß  hinreichende  Gründe
dafür  angeführt  werden.

Artikel  4.

Unterthanen  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten,  die  im  Königreiche  Siam
sich  aufzuhalten  wünschen,  müssen  sich  auf  dem  Deutschen  Konsulate  einzeichnen
lassen,  von  welcher  Einzeichnung  den  Siamesischen  Behörden  Abschrift  mitzutheilen
ist.  So  oft  ein  Unterthan  eines  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  sich  in
einer  Sache  an  die  Siamesischen  Behörden  wenden  will,  hat  er  sein  Gesuch  oder
seine  Reklamation  vorab  dem  Deutschen  Konsular-Beamten  vorzulegen,  und  soll
dieser  die  Eingabe,  wenn  er  sie  begründet  und  anständig  abgefaßt  findet,  befördern,
anderenfalls  aber  den  Inhalt  entsprechend  abändern.

Artikel  5.

Unterthanen  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten,  die  in  Siam  ihren  Wohnsitz
  aufschlagen  wollen,  dürfen  dieses  vorerst  nur  in  der  Stadt  Bangkok  oder  innerhalb
  eines  Bezirkes  thun,  dessen  Grenzen,  übereinstimmend  mit  den  Festsetzungen
der  übrigen  zwischen  Siam  und  den  fremden  Mächten  geschlossenen  Verträge,  folgende
  sind:

Im  Norden:  der  Bangputsa-Kanal,  von  seiner  Mündung  in  den  Tschaupja-Fluß
  bis  an  die  alten  Mauern  der  Stadt  Lopburi  und  eine  gerade  Linie  von
dort  bis  zum  Landungsplatze  Pragnam  am  Flusse  Passack  in  der  Nähe  der  Stadt
Sarabburi.

Im  Osten:  Eine  gerade  Linie  vom  Landungsplatze  Pragnam  bis  nach  dem
Zusammenflusse  des  Klongkut-Kanals  mit  dem  Flusse  Bangpakong,  und  dieser  Fluß
bis  zu  seiner  Mündung.  Auf  dem  Küstenstrich  zwischen  dem  Bangpakong  und  der
Insel  Simaharadschah  soll  es  Deutschen  Unterthanen  freistehen,  sich  an  allen
Orten  niederzulassen,  die  nicht  mehr  als  vier  und  zwanzig  Stunden  von  Bangkok
entfernt  sind.
        <pb n="157" />
        147

Im  Süden:  die  Insel  Simaharadschah,  die  Sitschang  -Inseln  und  die  Mauern
von  Petschaburi.

Auf  der  Westseise  des  Golfs  sollen  sich  Deutsche  Unterthanen  in  Petschaburi,
und  von  dort  bis  zum  Meklong-Flusse  überall  innerhalb  einer  Entfernung  von
vier  und  zwanzig  Stunden  von  Bangkok  niederlassen  dürfen.  Von  der  Mündung
des  Meklong  an  soll  dieser  die  Grenze  bilden  bis  zur  Stadt  Raatpuri,  dann  eine
gerade  Linie  von  Raatpuri  nach  Sapannaburi  und  von  dort  nach  der  Mündung
des  Bangputsa-Kanals  in  den  Tschaupja-Fluß.

Indessen  dürfen  Deutsche  Angehörige  auch  außerhalb  dieser  Grenzen  ihren
Wohnsitz  nehmen,  sobald  sie  hierzu  die  Erlaubniß  der  Siamesischen  Behörden  erhalten.


Allen  Unterthanen  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  steht  es  frei,  im
ganzen  Königreiche  Siam  zu  reisen,  Handel  zu  treiben  und  Waaren,  die  nicht
verboten  sind,  zu  kanfen  oder  zu  verkaufen,  von  wem  oder  an  wen  sie  wollen.
Sie  sind  nicht  verpflichtet,  von  Beamten  oder  solchen,  die  im  Besitze  eines  Monopols
  sind,  zu  kaufen,  oder  an  dieselben  zu  verkaufen,  und  es  ist  Niemandem  gestattet,
  sie  in  ihren  Handelsgeschäften  zu  behindern  oder  zu  stören.

Artikel  6.

Die  Siamesische  Regierung  wird  Deutschen  Staatsangehörigen  keinerlei  Hindernisse
  in  den  Weg  legen,  Siamesische  Unterthanen,  in  welcher  Eigenschaft  es
auch  sey,  in  Dienst  zu  nehmen.  Wenn  jedoch  ein  Siamesischer  Unterthan  irgend
einem  besonderen  Herrn  angehört  oder  Dienste  schuldet,  so  darf  er  sich  bei  einem
Deutschen  Angehörigen  ohne  die  Zustimmung  seines  Herrn  nicht  verdingen.  Hat
er  es  dennoch  gethan,  so  ist  das  Dienstverhältniß,  wenn  in  dem  Dienstvertrage
nicht  eine  noch  kürzere  Frist  verabredet  worden  ist,  oder  der  Deutsche  Angehörige
den  Siamesischen  Diener  nicht  sogleich  entlassen  will,  als  nur  auf  drei  Monate
eingegangen  anzusehen,  und  ist  der  Deutsche  Angehörige  verpflichtet,  während  dieser
Zeit  zwei  Dritttheile  des  bedungenen  Lohnes  nicht  an  den  Siamesischen  Diener,
sondern  an  denjenigen  zu  zahlen,  welchem  Letzterer  angehört  oder  Dienste  schuldet.

Wenn  Siamesen,  die  im  Dienste  eines  Deutschen  Unterthanen  stehen,  die
Siamesischen  Gesetze  übertreten,  oder  wenn  Siamesische  Verbrecher  oder  Flüchtlinge
bei  einem  Deutschen  Unterthanen  in  Siam  ihre  Zuflucht  suchen,  so  soll,  auf  erfolgten
  Nachweis  ihrer  Schuld  oder  ihres  Fluchtversuches,  der  Deutsche  Konsular-Beamte
  die  nöthigen  Maßregeln  ergreifen,  um  die  Auslieferung  derselben  an  die
Siamesischen  Behörden  zu  bewerkstelligen.

Artikel  7.
Unterthanen  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  sollen  nicht  wider  ihren
        <pb n="158" />
        148

Willen  im  Königreiche  Siam  zurückgehalten  werden  dürfen,  es  sey  denn,  die  Siamesischen
  Behörden  könnten  dem  Deutschen  Konsular-Beamten  darthun,  daß  rechtmäßige
  Gründe  für  ein  solches  Verfahren  vorliegen.

Innerhalb  der  durch  Artikel  5  dieses  Vertrages  festgestellten  Grenzen  steht  es
den  Unterthanen  der  Deutschen  kontrahirenden  Staaten  frei,  ohne  Hinderung  oder
Aufenthalt  irgend  welcher  Art  zu  reisen,  vorausgesetzt,  daß  sie  im  Besitze  eines
vom  Konsular-Beamten  unterzeichneten  Passes  sind,  der  in  Siamesischer  Sprache
Namen,  Gewerbe  und  Personal-Beschreibung  des  Reisenden  enthält  und  von  der
zuständigen  Siamesischen  Behörde  gegengezeichnet  ist.

Sollten  sie  über  die  besagten  Grenzen  hinauszugehen  und  im  Innern  des
Königreichs  Siam  zu  reisen  wünschen,  so  müssen  sie  sich  einen,  auf  Ansuchen  des
Konsular-Beamten  ihnen  zu  ertheilenden  Paß  der  Siamesischen  Behörden  verschaffen,
und  darf  solcher  Paß  niemals  verweigert  werden,  es  sey  denn  mit  Zustimmung  des
Konsular-Beamten  der  Deutschen  kontrahirenden  Staaten.

Artikel  8.

Unterthanen  der  Deutschen  kontrahirenden  Staaten  dürfen  innerhalb  der  im
Artikel  5  bezeichneten  Grenzen  Ländereien  oder  Pflanzungen  kaufen  und  verkaufen,
pachten  oder  verpachten,  auch  Häuser  bauen,  miethen,  kaufen  oder  vermiethen  und
verkaufen.  Jedoch  steht  die  Befugniß

1)  auf  dem  linken  Flußufer  innerhalb  der  eigentlichen  Stadt  Bangkok  und  auf
dem  Terrain,  welches  zwischen  den  Stadtmauern  und  dem  Kanal  Klongpadung-krung-krasem
  gelegen  ist,  und

2)  auf  dem  rechten  Flußufer  zwischen  den  Punkten,  welche  der  Abzweigung
des  Kanals  Klong-padung  krung  krasem  vom  Fluß  und  der  Wiedereinmündung
  desselben  in  den  Fluß  gegenüberliegen,  bis  auf  eine  Entfernung  von
zwei  Englischen  Meilen  vom  Fluße,

Grundbesitz  zu  erwerben,  nur  denjenigen  zu,  welche  eine  besondere  Erlaubniß  dazu
von  der  Siamesischen  Regierung  erhalten  haben,  oder  bereits  zehen  Jahre  in  Siam
wohnen.  Um  in  den  Besitz  solchen  Grundeigenthumes  zu  gelangen,  können  die
Deutschen  Staatsangehörigen  durch  den  Konsular-Beamten  ein  Ansuchen  an  die
Siamesische  Regierung  richten,  worauf  diese  einen  Beamten  ernennen  wird,  der  gemeinschaftlich
  mit  den  Konsular-Beamten  den  Betrag  der  Kaufsumme  der  Billigkeit
gemäß  bestimmen  und  festsetzen,  und  die  Grenzen  des  Grundstücks  ziehen  und  fixiren
soll.  Die  Siamesische  Regierung  wird  dann  das  Eigenthum  an  den  Deutschen
Käufer  übertragen.  Alles  Grundeigenthum  Deutscher  Unterthanen  wird  unter  dem
Schutze  des  Distrikts-Gouverneurs  und  der  betreffenden  Lokal-Behörden  stehen,  der
Eigenthümer  aber  hat  sich  in  gewöhnlichen  Angelegenheiten  allen  ihm  durch  dieselben
        <pb n="159" />
        149

zugehenden  ordentlichen  Anweisungen  zu  fügen  und  ist  den  nämlichen  Steuern  unterworfen,
  als  die  Unterthanen  oder  Bürger  der  meistbegünstigten  Nation.

Unterthanen  der  Deutschen  kontrahirenden  Staaten  sollen  ferner  überall  in
Siam  nach  Minen  zu  schürfen  und  solche  zu  eröffnen  die  Befugniß  haben,  und
sobald  die  gehörigen  Nachweise  geliefert  werden,  soll  der  Konsular  -Beamte  in  Verbindung
  mit  den  Siamesischen  Behörden  die  geeigneten  Bedingungen  und  Bestimmungen
  festsetzen,  damit  die  Minen  bearbeitet  werden  können.  Ebenso  sollen,  nachdem
  in  gleicher  billiger  Weise  die  diesfallsigen  Bedingungen  und  Bestimmungen
zwischen  dem  Konsular-Beamten  und  den  Siamesischen  Behörden  verabredet  worden
sind,  Deutsche  Unterthanen  auch  jede  Art  von  Fabrik-Geschäft  anlegen  und  betreiben
  dürfen,  welches  den  Gesetzen  nicht  zuwiderläuft.

Artikel  9.

Wenn  ein  im  Königreiche  Siam  dauernd  oder  vorübergehend  sich  aufhaltender
Unterthan  eines  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  gegen  einen  Siamesen  Grund
zu  klagen  oder  irgend  einen  Anspruch  zu  machen  hat,  so  soll  er  seine  Beschwerde
zunächst  dem  Deutschen  Konsular-Beamten  vorlegen,  und  dieser,  nach  geschehener
Prüfung  der  Sache,  dieselbe  gütlich  auszugleichen  suchen.  Ebenso  soll  der  Konsular-Beamte,
  wenn  ein  Siamese  eine  Klage  gegen  einen  Deutschen  Angehörigen  hat,
dieselbe  anhören  und  ein  gütliches  Abkommen  zu  treffen  bemüht  seyn;  sollte  in  solchen
  Fällen  eine  gütliche  Einigung  aber  nicht  herbeizuführen  seyn,  soll  der  Konsular=Beamte
  sich  an  den  kompetenten  Siamesischen  Beamten  wenden,  und  beide  sollen
dann,  nach  gemeinschaftlicher  Prüfung  der  Sache,  der  Billigkeit  gemäß  entscheiden.

Artikel  10.

In  Siam  verübte  Verbrechen  oder  Vergehen  sollen,  wenn  der  Thäter  ein
Unterthan  eines  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  ist,  durch  den  Konsular-Beamten
  den  betreffenden  Deutschen  Gesetzen  gemäß  bestraft,  oder  der  Schuldige
soll  zur  Bestrafung  nach  Deutschland  geschickt  werden.  Ist  der  Thäter  ein  Siamese,
so  soll  er  nach  den  Gesetzen  seines  Landes  von  Siamesischen  Behörden  bestraft
werden.

Artikel  11.

Wenn  gegen  Schiffe  eines  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  an  der
Küste  oder  in  der  Nähe  des  Königreichs  Siam  ein  Akt  der  Seeräuberei  begangen
werden  sollte,  so  sollen,  auf  die  Nachricht  davon,  die  Behörden  des  nächstgelegenen
Platzes  alle  Mittel  zur  Gefangennahme  der  Seeräuber  und  Wiedererlangung  des
geraubten  Gutes  aufbieten,  und  soll  sodann  das  Letztere  an  den  Konsular-Beamten
behufs  Rückerstattung  an  die  Eigenthümer  abgeliefert  werden.  Dasselbe  Verfahren
soll  von  den  Siamesischen  Behörden  in  allen  Fällen  von  Plünderung  und  Räuberei,

30
        <pb n="160" />
        150

die  auf  dem  Lame  gegen  das  Eigenthum  Deutscher  Unterthanen  begangen  werden
möchte,  eingehalten  werden.  Die  Siamesische  Regierung  soll  nicht  verantwortlich
gehalten  werden  für  gestohlenes  Eigenthum  Deutscher  Angehörigen,  sobald  bewiesen
ist,  daß  sie  alle  in  ihrer  Macht  stehenden  Mittel  angewandt  hat,  es  wiederzuerlangen,
und  derselbe  Grundsatz  soll  auf  Siamesische  Unterthanen,  die  sich  unter  dem  Schutze
eines  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  befinden  und  auf  deren  Eigenthum
zur  Anwendung  kommen.
Artikel  12.

Die  Siamesischen  Behörden  sollen  dem  Deutschen  Konsular-Beamten,  auf
dießfallsiges  schriftliches  Ansuchen,  alle  Hülfe  und  Unterstützung  gewähren  zur  Auffindung
  und  Verhaftung  Deutscher  Matrosen  oder  sonstiger  Unterthanen,  sowie  von
Personen,  die  unter  dem  Schutze  einer  Deutschen  Flagge  stehen.  Desgleichen  soll
der  Deutsche  Konsular-Beamte,  auf  Requisition,  von  den  Siamesischen  Behörden
jeden  erforderlichen  Beistand  und  genügende  Mannschaft  erhalten,  um  seiner  Antorität
  über  Deutsche  Unterthanen  gebührende  Geltung  zu  verschaffen  und  die  Disciplin
unter  der  Deutschen  Marine  in  Siam  aufrecht  zu  erhalten.  In  gleicher  Weise
haben,  wenn  ein  der  Desertion  oder  eines  anderen  Verbrechens  schuldiger  Siamese
sich  in  das  Haus  eines  Unterthanen  eines  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten
oder  an  Bord  eines  Schiffes  derselben  flüchten  sollte,  die  Lokal-Behörden  sich  an
den  Deutschen  Konsular-Beamten  zu  wenden,  und  dieser  wird,  auf  erfolgten  Nachweis
  der  Strafbarkeit  des  Angeklagten,  sofort  dessen  Verhaftung  genehmigen.  Jede
Hehlerei  oder  Connivenz  soll  beiderseits  auf  das  Sorgfältigste  vermieden  werden.

Artikel  13.

Sollte  ein  Unterthan  eines  der  Deutschen  kontrahirenden  Staaten,  der  im
Königreiche  Siam  ein  Geschäft  treibt,  insolvent  werden,  so  hat  der  Denutsche  Konsular-Beamte
  sein  sämmtliches  Vermögen  in  Beschlag  zu  nehmen,  um  dasselbe  pro
rata  unter  die  Gläubiger  vertheilen  zu  können.  Von  Seiten  der  Siamesischen
Behörden  soll  dem  Konsular-Beamten  zu  dem  Ende  alle  Unterstützung  zu  Theil
werden.  Letzterer  soll  kein  Mittel  unversucht  lassen,  um  auch  solches  Vermögen
zum  Besten  der  Gläubiger  einzuziehen,  welches  der  Fallit  in  anderen  Ländern  besitzen
  möchte.  In  gleicher  Weise  sollen  in  Siam  die  Behörden  des  Königreiches
das  Vermögen  derjenigen  Siamesischen  Unterthanen  adjudiciren  und  vertheilen,
welche  ihren  Geschäftsverbindlichkeiten  gegen  Unterthanen  der  kontrahirenden  Deutschen
  Staaten  nicht  sollten  nachkommen  können.

Artikel  14.

Sollte  ein  Siamesischer  Unterthan  einem  Deutschen  Staatsangehörigen  die

Zahlung  einer  Schuld  verweigern,  oder  ihr  auszuweichen  suchen,  so  sollen  die  Sia-
        <pb n="161" />
        151

mesischen  Behörden  dem  Gläubiger  jede  Hülfe  und  Erleichterung  gewähren,  damit

er  zu  dem  Seinigen  komme.  In  gleicher  Weise  soll  der  Deutsche  Konsular-Beamte

Siamesischen  Unterthanen  allen  Beistand  leisten,  um  in  den  Besitz  ihrer  etwaigen

Forderungen  gegen  Unterthauen  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  zu  gelangen.
Artikel  15.

Im  Falle  des  Ablebens  eines  ihrer  respektiven  Unterthanen  in  dem  Geliete
des  einen  oder  des  anderen  der  Hohen  vertragenden  Theile,  soll  sein  Nachlaß  dem
Vollstrecker  seines  letzten  Willens,  oder  in  dessen  Ermangelung  der  Familie  oder
den  Geschäftstheilhabern  des  Verstorbenen  übergeben  werden.  Hat  der  Verstorbene
auch  keine  Verwandte  oder  Geschäftstheilhaber,  so  soll  sein  Nachlaß  in  den  Staaten
der  Hohen  vertragenden  Theile,  soweit  die  Gesetze  des  Landes  es  gestatten,  dem
Gewahrsam  der  respektiven  Konsular-Beamten  übergeben  werden,  auf  daß  diese  in
üblicher  Weise  nach  den  Gesetzen  und  Gewohnheiten  ihres  Landes  damit  verfahren.

Artikel  16.

Kriegsschiffe  eines  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  dürfen  in  den  Fluß
einlaufen  und  bei  Paknam  Anker  werfen;  wollen  sie  aber  nach  Bangkok  hinaufgehen,
  so  müssen  sie  zuvor  die  Siamesischen  Behörden  davon  benachrichtigen  und
sich  mit  denselben  über  den  Ankerplatz  verstänvigen.

Artikel  17.

Sollte  ein  Deutsches  Schiff  einen  Siamesischen  Hafen  in  Noth  anlaufen,  so
sollen  die  Ortsbehörden  demselben  bei  Vornahme  der  nsthigen  Ausbesserungen  und
Einnahme  von  frischem  Proviant  jede  Erleichterung  gewähren,  damit  es  im  Stande
ist,  die  Reise  fortzusetzen.  Sollte  ein  Deutsches  Schiff  an  der  Küste  des  Königreichs
  Siam  scheitern,  so  sollen  die  Siamesischen  Behörden  des  nächstgelegenen  Platzes
auf  die  Nachricht  davon  sofort  der  Mannschaft  allen  möglichen  Beistand  leisten,
ihrem  Mangel  abhelfen  und  alle  Maßregeln  ergreifen,  die  zur  Rettung  und  Sicherung
  des  Schiffes  und  der  Ladung  nothwendig  sind.  Sie  sollen  sodann  den  Drutschen
  Konsular-Beamten  von  dem,  was  ihrerseits  geschehen,  benachrichtigen,  damit
dieser  in  Gemeinschaft  mit  der  kompetenten  Siamesischen  Behörde  die  nöthigen
Schritte  thun  kann,  um  die  Mannschaft  nach  Hause  zu  senden,  und  wegen  Wrack
und  Ladung  die  nöthigen  Verfügungen  zu  treffen.

Artikel  18.

Gegen  Zahlung  der  weiter  unten  bemerkten  Ein=  und  Aus-Fuhrzölle  sollen  die
einem  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  angehörenden  Schiffe  und  deren  Ladungen
  in  den  Siamesischen  Häfen,  sowohl  bei  dem  Eingehen  wie  bei  dem  Ausgehen,
von  allen  Tonnen-,  Lootsen=  und  Anker-Geldern  oder  sonstigen  Abgaben  irgend  welcher
  Art  frei  seyn.  Solche  Schiffe  sollen  alle  Privilegien  und  Freiheiten  genießen,

30“
        <pb n="162" />
        162

welche,  sey  es  den  Dschunken  und  eigenen  Fahrzeugen  von  Siam,  sey  es  den  Schiffen
der  meistbegünstigten  Nation,  jetzt  eingeräumt  sind,  oder  künftig  eingeräumt  werden
möchten.

Artikel  19.

Der  Zoll  auf  Waaren,  welche  in  Schiffen,  die  einem  der  kontrahirenden
Deutschen  Staaten  augehören,  in  das  Königreich  Siam  eingeführt  werden,  soll  drei
Prozent  vom  Werthe  nicht  übersteigen.  Derselbe  soll  nach  Wahl  des  Importeurs
entweder  in  natura  oder  in  Geld  bezahlt  werden  können.  Wenn  der  Importeur
sich  mit  den  Siamesischen  Zollbeamten  über  den  Werth  einer  bestimmten  eingeführten
Waare  nicht  einigen  kann,  so  soll  eine  Berufung  an  den  Konsular-Beamten  und
die  zuständige  Siamesische  Behörde  Statt  finden,  welche,  nachdem  sie  erforderlichen
Falles  jeder  einen  oder  zwei  Kaufleute  als  beiräthige  Sachverständige  zugezogen
haben,  die  Sache  der  Gerechtigkeit  gemäß  entscheiden  sollen.

Nach  Entrichtung  des  genannten  Einfuhrzolles  von  drei  Prozent  kann  die
Waare  frei  von  jeder  weiteren  Abgabe  und  Belastung  en  gros  oder  en  dctail
verkauft  werden.  Sollten  Waaren  gelandet,  aber  nicht  verkauft  und  dann  wieder
zum  Export  verschifft  werden,  so  ist  der  gesammte  darauf  bezahlte  Zoll  zurückzuzahlen.
  Ueberhaupt  soll  kein  Zoll  von  nicht  verkauften  Ladungen  erhoben  werden.
Auf  die  einmal  eingeführten  Waaren  aber  sollen  keine  weiteren  Zölle,  Steuern
oder  Auflagen  gelegt  oder  von  ihnen  erhoben  werden,  sobald  dieselben  in  die  Hände
Siamesischer  Käufer  übergegangen  sind.

Artikel  20.

Der  von  Siamesischen  Erzeugnissen  vor  oder  bei  der  Verschiffung  zu  zahlende
Zoll  soll  nach  dem,  dem  gegenwärigen  Vertrage  beigefügten  Tarife  erhoben  werden.
Jeder  nach  diesem  Tarife  einem  Ausfuhrzoll  unterliegende  Artikel  soll  im  ganzen
Königreiche  Siam  von  allen  Durchgangs=  oder  sonstigen  Abgaben  frei  seyn,  und
eben  so  sollen  alle  diejenigen  Siamesischen  Erzeugnisse,  welche  bereits  einer  Durchgangs=
  oder  sonstigen  Besteuerung  unterlegen  haben,  vor  oder  bei  der  Verschiffung
überall  nicht  weiter,  weder  nach  Maßgabe  des  angeschlossenen  Tarifs,  noch  in
irgend  sonstiger  Weise  besteuert  werden  dürfen.

Artikel  21.

Gegen  Zahlung  der  oben  genannten  Zölle,  welche  künftig  nicht  erhöht  werden
dürfen,  soll  es  den  Unterthanen  der  Deutschen  kontrahirenden  Staaten  freistehen,
von  Deutschen  und  fremden  Häfen,  in  das  Königreich  Siam  einzuführen  und
eben  so,  wohin  sie  wollen,  auszuführen  alle  und  jede  Waare,  welche  nicht  am  Tage
der  Unterzeichnung  des  gegenwärtigen  Vertrages  der  Gegenstand  eines  förmlichen
Verbotes  oder  eines  besonderen  Monopols  ist.  Indessen  behält  die  Siamesische  Re-
        <pb n="163" />
        163

gierung  sich  das  Recht  vor,  die  Ausfuhr  von  Reis  zu  verbieten,  wenn  ihrer  Meinung
  nach  Grund  vorliegt,  einen  Mangel  im  Lande  zu  befürchten.  Doch  soll  ein
solches  Verbot,  welches  einen  Monat,  bevor  es  in  Kraft  tritt,  zu  publiziren  ist,
auf  die  Erfüllung  von  Contrakten,  welche  in  gutem  Glauben  vor  der  Publikation
desselben  abgeschlossen  sind,  keinen  Einfluß  üben,  und  sollen  Deutsche  Kaufleute  die
Siamesischen  Behörden  von  jedem  Contrakte  in  Kenntniß  setzen,  den  sie  vor  dem
Verbote  abgeschlossen  haben.  Auch  soll  es  erlaubt  seyn,  daß  Schiffe,  welche  zur
Zeit  der  Ankündigung  des  Ausfuhrverbotes  bereits  in  Siam  angekommen,  oder
welche  von  China  und  Singapore  aus  nach  Siam  unterwegs  sind,  und  die  dortigen
Häfen  eher  verlassen  haben,  als  das  Ausfuhrverbot  dadurch  bekannt  sepn  konnte,
mit  Reis  behufs  Ausfuhr  desselben  beladen  werden.  Sollte  die  Siamesische  Regierung
  demnächst  den  Zoll  auf  irgend  welche,  in  Siamesischen  oder  anderen
Schiffen  ein=  oder  ausgeführte  Waaren  herabsetzen,  so  sollen  die  Vortheile  solcher
Herabsetzung  sofort  auch  den  gleichen  Erzeugnissen  zu  Gute  kommen,  welche  in
Schiffen  der  Deutschen  kontrahirenden  Staaten  ein=  oder  ausgeführt  werden.
Artikel  22.

Die  Konsular-Beamten  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  haben  darauf
zu  sehen,  daß  die  Deutschen  Kaufleute  und  Schiffer  sich  den  Vorschriften  gemäß
verhalten,  welche  dem  gegenwärtigen  Vertrage  beigefügt  sind,  und  die  Siamesischen
Behörden  sollen  sie  zu  diesem  Ende  unterstützen.  Alle  durch  Uebertretungen  des
gegenwärtigen  Vertrages  verwirkten  Geldstrafen  sollen  der  Siamesischen  Regierung
zufallen.

Artikel  23.

Den  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  und  ihren  Unterthanen  wird  die  freie
und  gleiche  Theilnahme  an  allen  Privilegien  zugestanden,  welche  der  Regierung,
den  Bürgern  oder  Unterthanen  irgend  einer  anderen  Nation  Seitens  der  Siamesischen
  Regierung  bisher  bewilligt  worden  sind  oder  noch  bewilligt  werden  möchten.

Artikel  24.

Nach  Ablauf  von  zwölf  Jahren,  vom  Tage  der  Ratifikation  dieses  Vertrages
an  gerechnet,  können  die  kontrahirenden  Staaten  eine  Revision  des  gegenwärtigen
Vertrages,  sowie  der  unten  angehängten  Handelsbestimmungen  und  des  Tarifs
beantragen,  um  diejenigen  Abänderungen,  Zusätze  und  Verbesserungen  daran  vorzunehmen,
  welche  die  Erfahrung  als  wünschenswerth  dargethan  haben  sollte.  Ein
solcher  Antrag  muß  jedoch  mindestens  ein  Jahr  zuvor  angekündigt  werden.

Artikel  25.

Der  gegenwärtige  Vertrag  ist  in  Deutscher,  Siamesischer  und  Englischer

Sprache  vierfach  ausgefertigt  worden.  Alle  diese  Ausfertigungen  haben  denselben
        <pb n="164" />
        164

Sinn  und  dieselbe  Bedeutung,  aber  der  Englische  Text  wird  als  der  Urtext  des
Vertrages  angesehen  werden,  dergestalt,  daß,  wenn  eine  verschiedene  Auslegung  des
Deutschen  und  Siamesischen  Textes  irgendwo  Statt  finden  sollte,  die  Englische
Ausfertigung  entscheidend  seyn  soll.

Der  Vertrag  soll  sofort  in  Kraft  treten  und  die  Ratifikationen  desselben
sollen  binnen  achtzehen  Monaten,  vom  heutigen  Tage  angerechnet,  zu  Bangkok  ausgetauscht
  werden.

Dessen  zu  Urkunde  haben  die  Eingangs  genannten  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  untersiegelt  zu  Bangkok  am  siebenten  Tage  des
Monats  Februar  im  Jahre  des  Herrn  Eintausend  Achthundert  und  Zwei  und
Sechszig,  entsprechend  dem  Siamesischen  Datum  vom  achten  Tage  des  dritten
Mondes  im  Jahre  des  Hahns,  dem  dritten  des  Jahrzehends  und  dem  Elften  der
gegenwärtigen  Regierung,  im  Jahre  Eintausend  Zweihundert  und  Drei  und
Zwanzig  der  Siamesischen  bürgerlichen  Zeitrechnung.

(Gez.)  Graf  Eulenburg.

(gez.)  Krom-ma  Lu-aug  Wongsa  Ti-raat  Sen-nit.

(gez.)  Tschaupraja  Sisuriwong  Samuha  Prakralahoom.

(gez.)  Tschaupraja  Rawiwong  Maha  Kosatibodi.

□

(gez.)  Tschaupraja  Jommerat.

□

(gez.)  Praja  Montri  Prakralahoom  Fainle.

G
        <pb n="165" />
        166

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1850  über  die
Bildung  der  Einzeln-Gerichtsbezirke  und  Diözes-Bezirke  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,
  daß  nach  Anhörung  des  Großherzoglichen  Kirchenrathes  durch  Anordnung
Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  die  bisher  im  Justizamts-Bezirke
Eisenach  getrennt  bestandenen  Diözesen  östlichen  und  westlichen  Theiles  in  einen
Diözesan-Bezirk  vereinigt  worden  sind.

Weimar  am  2.  November  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultue.
von  Wintzingerode.

II.  Dem  Vorschußvereine  in  Münchenbernsdorf  sind  höchsten  Orts  auf  Ansuchen
  die  Rechte  einer  juristischen  Person  verliehen  worden.

Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  9.  November  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

IIII.  Nachdem  die  Anordnung  getroffen  worden  ist,  daß  die  Musterungsund
  Verloosungs-Termine  nicht  mehr  im  Monat  Oktober,  sondern  schon  im  Laufe
des  Monats  September  abgehalten  werden  sollen,  so  macht  es  sich  nöthig,  daß
bei  Ausfertigung  der  Pässe,  Wander=  und  Arbeits-Bücher  für  Personen,  welche
demnächst  in  das  militärpflichtige  Alter  treten,  auf  diese  Veränderung  geeignete
Rücksicht  genommen  werde  und  erhalten  daher  die  mit  der  Ausfertigung  der  fraglichen
  Reise-Legitimationen  betrauten  Behörden  hierdurch  die  Anweisung,  das  dieserhalb
  Erforderliche  gehörig  wahrzunehmen.

Weimar  am  11.  November  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.
        <pb n="166" />
        166

Bekanntmachung.

Wir  bringen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  es  künftig  von  den  Poststellen
  nicht  mehr  beanstandet  werden  wird,  wenn  die  Franko=  Stempel  aus  den
Couverts  ausgeschnitten  und  an  Stelle  der  Freimarken  durch  Aufkleben  auf  einen
Brief  zum  Frankiren  verwendet  werden,  daß  die  ausgeschnittenen  Stempel-Marken
jedoch  nur  dann  in  Berechnung  gezogen  werden  dürfen,  wenn  sie  keinen  Abdruck
eines  Orts=  oder  Entwerthungs-Stempels  enthalten,  bezüglich  nicht  durchstrichen  sind.

Im  Uebrigen  gelten  selbstverständlich  für  derartige  auswärtige  Couvert-Stempel
  dieselben  Vorschriften  wie  für  auswärtige  Freimarken.

Weimar  am  7.  November  1864.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

Druck  der  Hof=  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="167" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  21.  Weimar.  31.  Dezember  1864.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  die  Aktionäre  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  in  ihren  Generalversammlungen
  vom  15.  Dezember  1862  bezüglich  vom  29.  Juli  1864  beschlossen
  haben,  bei  den  betheiligten  Regierungen  eine  Abänderung  der  §.S.  43  und
57  ihres  Gesellschafts  -Statuts  in  der  nachstehenden  Faffung  zu  beantragen,  die
Direktion  der  Gesellschaft  auch  um  Bestätigung  dieser  Beschlüsse  gebeten  hat,  ist
von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  im  Einverständnisse  mit  der  Königlich
  Preußischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Staatsregierung,
dem  nachstehenden  Statuten-Nachtrage  die  höchste  Bestätigung  ertheilt  worden.

Unter  Bezugnahme  auf  das  durch  Ministerial-Bekanntmachung  vom  6.  Juli
1844  publicirte  Statut  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  (Regierungs-Blatt
vom  Jahre  1844  S.  74  und  folg.)  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  Weimar  am  3.  Dezember  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.

von  Watzdorf.

Na  ch  t  rag
Statute  der  nni  Eisenbahngesellschaft.
Die  §.§S.  43  und  57  des  Statuts  k#n  Jahre  1844  werden  ausgehoben.

II.
An  deren  Stelle  treten  folgende  Varschriften

Im  Falle  einer  ——ie:?ne  zwischen  dem  Verwaltungsrathe  und
31
        <pb n="168" />
        168

der  Direktion  über  die  §.  41  zu  1,  2,  3  und  4  verzeichneten  Gegenstände  ist  die
Direktion,  falls  dieselbe  sich  bei  der  Entscheidung  des  Verwaltungsrathes  nicht  beruhigen
  will,  berechtigt,  eine  gemischte  Konferenz  zu  verlangen,  in  welcher  die  streitige
Frage  von  sämmtlichen  anwesenden  Mitglicdern  des  Verwaltungörathes  und  der  Direktion
  nach  Stimmenmehrheit  entschieden  wird.
Betrifft  die  Beschlußsassung  den  unter  1  des  §.  41  gedachten
Gegenstand,  so  haben  sich  die  betreffenden  Direktions-Mitglieder
  vor  der  Abstimmung  zu  entfernen.

Den  Vorsitz  in  der  gemischten  Kouferenz  führt  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes,
  dessen  Votum  auch  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag  giebt.  Zur
Gültigkeit  eines  Beschlusses  einer  gemischten  Konferenz  ist  nöthig,  daß  sowohl  die
Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  als  der  Direktion,  jede  für  sich,  wenigstens  in
beschlußfähiger  Zahl  ihre  Stimmen  abgegeben  haben.

In  gleicher  Weise  wird  in  gemischter  Konferenz  über  diejenigen  Gegenstände
berathen  und  beschlossen,  welche  nach  §.  3,  7  und  27  der  gemeinsamen  Bestimmung
  der  Gesellschaftsvorstände  anheim  gegeben  sind.

8.  57.

Die  von  den  hohen  Regierungen  ernannten  drei  Direktions-Mitglieder  erhalten
  aus  der  Gesellschaftskasse  keine  Vergütung  für  ihre  Mühwaltung,  den  gewählten
  Mitgliedern  dagegen  wird  für  jedes  Jahr  bei  dem  Anfange  desselben  durch  den
Verwaltungsrath  unter  Genehmigung  der  drei  hohen  Regierungen  eine  Remuneration
ausgesetzt.

Reisekosten  und  andere  Auslagen  werden  sämmtlichen  Direktions-Mitgliedern
und  Stellvertretern  aus  der  Gesellschaftskasse  erstattet.

Der  Verwaltungsrath  ist  ermächtigt,  denjenigen  Direktions-Mitgliedern,
  welche  mindestens  Zwölf  Jahre  hintereinander  ihre  ganze
Thätigkeit  der  Gesellschaft  gewidmet  haben,  oder  welche  vor  Ablauf
dieses  Zeitraumes  bei  Ausübung  dienstlicher  Funktionen  verunglücken
und  dadurch  dienstun  fähig  werden,  mit  Zustimmung  der  hohen  Regierungen
  eine  Pension  zu  bewilligen.  Die  Höhe  der  Pension
bleibt  dem  Ermessen  des  Verwaltungsrathes  überlassen,  bedarf  aber
der  Zustimmung  der  drei  hohen  Regierungen.

1I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  nach  erhaltenem  Vortrage
im  Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium  dem  Herrn  Wex  und  Söhne  in  Chemnitz
  auf  dießfallsiges  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent

auf  einen  Strumpfwirkerstuhl  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Großherzoglichen
  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnungen  und  Beschreibung
        <pb n="169" />
        159

für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren
von  heute  an  gerechnet  mit  der  Wirkung  gnädigst  zu  ertheilen  geruhet,  daß  Niemand
  ohne  Zustimmung  des  Patent-Inhabers  die  fragliche  Erfindung  auszuführen
oder  anzuwenden  berechtigt  ist,  ohne  daß  jedoch  Jemand  in  der  Anwendung  bereits
bekannter  Theile  derselben  beschränkt  werden  soll.

Uebrigens  ist  bei  Bewilligung  des  Patents,  welches  dann  als  erloschen  zu  betrachten
  ist,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung  im
Großherzogthume  dem  unterzeichneten  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  nicht
binnen  Jahresfrist  nachgewiesen  wird,  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  der  mehrgedachten
  Erfindung  im  Sinne  der  laut  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  —
Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1843  Seite  13  bis  16  —  in  den  Zollvereins-Staaten
  bei  Erfindungs-Patenten  zu  beobachtenden  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt
  worden.

Nachdem  die  vießfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
  ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  14.  Dezember  1864.

Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

III..  Nachdem  das  Kataster  von  Wiegendorf  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte
  hier  zur  Führung  übertragen  worden  ist,  wird  solches  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  23.  Dezember  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
on.

IV.  Die  der  landwirthschaftlichen  Assekuranz-Bank  für  Deutschland  in  Dresden
  ertheilt  gewesene  Koncession  zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthume  ist  zurückgezogen
  worden.

Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  24.  Dezember  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.
        <pb n="170" />
        160

V.  Der  Deutschen  Feuerversicherung  auf  Gegenseitigkeit  in  Ludwigshafen
  am  Rhein  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthume
  widerruflich  ertheilt,  dabei  aber  die  Verpflichtung  auferlegt  worden,  daß  sie
in  die  für  Angehörige  des  Großherzogthumes  bestimmten  Versicherungs-Policen  die
Erklärung  aufnehme,  daß  sie  auf  das  Recht,  eine  Nachprüfung  der  von  dießseitigen
Gerichten  in  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  gegen  sie  gefällten  rechtskräftigen  Urtheile
  Seitens  der  pfälzischen  Behörden  behufs  deren  Vollstreckbarkeit  zu  beanspruchen,
  verzichte,  daß  sie  sich  vielmehr  allen  im  Großherzogthume  gegen  sie  ergehenden
  rechtskräftigen  Erkenntnissen  unbedingt,  gleich  schiedsrichterlichen,  unterwerfe  und
den  Vollzug  dieser  Erkenntnisse  förmlich  zusichere.

Solches  und  daß  zum  Hauptagenten  derselben  für  das  Großberzogthum  Carl
Obstfelder  in  Weimar  bestellt  worden,  gelangt  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  26.  Dezember  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

Bekanntmachungen.

I.  Mit  Rücksicht  auf  den  Preis  des  Hafers  ist  bei  den  Posthaltereien  des
Großherzogthumes  auch  für  das  Jahr  1865  die  Taxe

für  ein  Extrapost-Pferd  auf  11  ½/  Sgr.

für  ein  Courier=  und  Estaffetten  -Pferd  auf  16  1|/8  Sgr.

für  jede  Meile  festgesetzt  worden.  Unter  Bezugnahme  auf  §.  1  der  höchsten  Verordnung
  vom  22.  August  1845  wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar  am  10.  Dezember  1864.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

und
        <pb n="171" />
        161

II.  Se.  Durchlaucht,  der  Fürst  Erb-Landpostmeister  hat  beschlossen,  die
Gebühren  für  die  Bestellung  der  Briefpost-Sendungen  in  den  eigentlichen
Postorten  selbst  in  der  Weise  allmählich  aufzugeben,  daß

vom  1.  Januar  1865  an  die  Bestellgebühren  für  im  Postorte  verbleibende

Kreuzband-Sendungen,

vom  1.  Januar  1866  an  die  Bestellgebühren  für  andere  im  Postorte  verbleibende
  frankirte  Korrespondenzen  und

vom  1.  Januar  1867  an  die  Bestellgebühren  für  im  Postorte  verbleibende
unfrankirte  Korrespondenzen

auch  im  Großherzogthume  nicht  mehr  zur  Erhebung  kommen  sollen.

Die'  Gebühren  für  die  Besorgung  von  sogenannten  Stadtbriefen,  d.  h.  von
Briefpost-Gegenständen,  welche  an  einem  Postorte  zur  Bestellung  in  demselben  aufgegeben
  werden,  ingleichen  die  Gebühren  für  Bestellung  von  Briefpost-Gegenständen
in  Orten,  wo  nur  sogenannte  Brief=  oder  Post-Ablagen  bestehen,  werden  jedoch
auch  ferner  erhoben  werden,  wie  denn  diese  Maßregel  die  Land-Bestellgebühren
selbstverständlich  in  keiner  Weise  berührt.

Dagegen  wird  zwischen  den  Postorten

Berka  a.  J.  und  Blankenhayn,

Berka  a.  J.  und  Weimar,

Creuzburg  und  Eisenach,

Creuzburg  und  Nebra,

Ilmenau  und  Gehren,

Münchenbernsdorf  und  Gera,

Weida  und  Gera,
wo  bisher  die  Brieftaxe  ausnahmsweise  auf  ¼  Sgr.  ermäßigt  war,  in  dem
Maße,  in  welchem  künftig  die  Bestellgebühr  in  Wegfall  kommt,  auch  der  allgemeine
  tarifmäßige  Satz  von  ½  Sgr.  (vgl.  §.  1  des  Gesetzes  vom  16.  August
1850)  zur  Anwendung  gebracht  werden.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  diese  Maßregeln  zu  genehmigen
  gnädigst  geruhet  haben,  bringen  wir  dieselben  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß.

Weimar  am  27.  Dezember  1864.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.
32
        <pb n="172" />
        162

III.  Unter  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1851
(Nr.  41  des  Regierungs-Blattes  v.  J.  185  1)  bringen  wir  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß,  daß  vom  1.  Januar  1865  an  für  Zeitungen,  welche  Abonnenten  auf
dem  Post-Büreau  abholen  oder  abholen  lassen,  die  durch  §.  10  des  Regulatives
über  das  Zeitungswesen  festgesetzten  Gebühren  nicht  mehr  werden  erhoben  werden.

Weimar  am  27.  Dezember  1864.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

 

Druck  der  Hos-=  Buchdruckerei  in  Weimar.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
