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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867.</title>
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            <idno>rbl_swe_1867</idno>
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        egierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach
auf  das  Jahr  186  7.

 

 

Weimar,
gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlau.
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        Seite  des
Inhaltsverzeichniß.  deum.#.  .
A.
Abfertigungsstellen  im  Zollverein,  Bekanntmachung  9.  Aug.  153,  154
Abgabe  von  Salz,  siehe  Salz.
4.  Mai  70
Abgeordnete  für  den  Landtag  des  Großherzogthums,  Bekanntmachungen5.  Juni  82
über  Wahlen  derselhen  8.  Juli  128
24.  Juli  151
Abgeordnete  für  das  Parlament  des  Norddeutschen  Bundes,  Bekanntmachung
  über  Anberaumung  des  Termins  zur  Wahl  derselbeen  10.  Jan.  25,  26
Aßzenten,  Bekanntmachungen  über  Bestellung  von  Haupt-Agenten,  und  zwar:
der  Versicherungsgesellschaft  Iduna  in  Halle  8.  Jan.  25
;  der  Dresdener  Feuerversicherungs-Geselischaft  in  Dresden  .  .  26.  Febr.  49
3  der  Schlesischen  Viehversicherungs-Gesellschaft  in  Breslau  16.  März  61
der  Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Germania“  in  Stettin  25.  März  61
Tc)  der  Deutschen  Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft  in  Berlin.  28.  März  61
)der  Basler  Versicherungsgesellschaft  gegen  Feuerschäden  zu  Basel..  25.  April  67
der  Lebensversicherungs=  Aktien-Gesellschaft  „Nordstern“  in  Berlinlg.  Mai  79
der  Preußischen  Hagelversicherungs-Aktien-Gesellschaft  daselbst  24.  Mai  80
i)  der  Preußischen  Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft  daselbst  28.  Mai  82
k)  des  Erfurter  Viehversicherungs-Vereins  zu  Erfuttrt  ..  29.  Juli  151
)  der  Westdeutschen  Aktien-Versicherungsbank  in  Essen  30.  Ju  152
m)  der  Preußischen  National  ·  Versicherungsgesellschaft  zu  Stettin19.  Aug  158
n)  der  Allgemeinen  Versorgungsanstalt  im  Großherzogthum  Baden  zu
Karlsruhe..  ...  .  .  ..  25.  Okt.  239
o)  der  Deutschen  Feuerversicherung  auf  Gegenseitigkeit  in  Ludwigshafen
  amn  Rhhhhhiiiirn  17.  Dechr.  299
Allstedt,  Bekanntmachung  über  Zuweisung  des  Orts  Oldisleben  an  den
Allstedter  Justiz-Amts-Bezrrrrrttmm  .  ...  27.  Febr  52
Altenburgische  Heimaths  und  Heirathserlaubniß-Scheine,  Bekanntmachung
  über  Ausstellung  solher  21.  Decbr.  299
Arznei-Taxe,  Verordnung  über  Einführung  einer  nenen  19.  Dechbr.  298
Aufgebote  und  Trauungen,  Regulativ  Über  solhe  29.  Juni  129—140
Aufnahmezusicherungs=  Scheine,  Bekanntmachung  über  Ausstellung  derselben
  im  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Lineeeeee  ..  9.  Juli  140
Aushebungsbezirke  für  die  Militair-Rekrutirung,  siehe  Militair-Ersatz-Instrukkkoaoaoaoanananann
  —  171—208
Auswandernde,  Aenderung  der  Bekanntmachung  vom  14.  Juni  1852  D
über  gewerbsmäßige  Beförderung  Auswandernder.  Bekanntmachung  3.  April“  63
Auszüge  aus  Katastern,  Vorschrift  über  Einrichtung  solcher  23.  Sept.  200,  231
B.

Basler  Versicherungs-Gesellschaft  gegen  Feuerschäden  zu  Basel,  Bekanntmachung
  über  deren  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  und  Ernennung
eines  Haunpt-Agenten  biiinnnn

 

25.  April  67
        <pb n="4" />
        .  Seile  des
Datum.
Inhaltsverzeichniß.  #
Begräbniß-Kommun,  Bekanntmachung  über  Verleihung  der  Rechte  einer
juristischen  Person  an  die  Berka-Blankenhain-Tannrodaer  Begräbniß-Kommun
  .....  ...  9.  Aug  153
Belgien,  Vertrag  mit  Belgien  über  den  Beitritt  zur  Preußisch-Belgischen
Uebereinkunft  wegen  Schutzes  der  Rechte  an  Erzeugnissen  der  Wissen-  14.  Nov  6—9
schaft  und  Kunft  oonon.  1866
Bekanntmachung  dgggaga  ...  9.  Jan  5
Preuhisch-Belgischer  darauf  bezüglicher  Vertrg  25,  örz  11—23
Gesetz  über  den  Schutz  des  Eigenthums  an  Belgischen  Werken  der,

Wissenschaft  und  Kunst  gegen  Nachdruck  und  Nachbildung  .  .  9.  Jan  24
Binnen-Kontrole,  siehe  Branntwein.  2  »
Blategel,  Bekanntmachungen  über  den  Taxpreis  solher  J.  Weil  203
Brände,  fiehe  Fener-Polizei...  ....  .  .  ..  —  145
Brandkassen-Beiträge,  Ausschreiben  für  solhe  ..  4.  März  50
Branntwein,  Bekanntmachung  wegen  Uebergangsabgaben,  resp.  Steuervergütung

  für  ein=  und  ausgehenden  Branntdin  4.  Juli  148
Gesetzesnachtnngagagagaaa  15.  |  149,  150
Deianmmahhung  wegen  Aufhebung  der  Binnen-Kontrole  derüber,

im  Hannövershen  Aug.  158

Bürgel,  Bekanntmachung  über  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Verson

  an  den  dortigen  Spar=  und  Vorschuß-Verin  T  13.  März  61
Butter-Apparat,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  eines  Erfindungs-,

Patentes  auf  einen  solhhen  1  5.  Mai  76
Bundesgesetz-Blatt,  Bekanntmachung  über  Verpflichtung  der  Gemeinden

zu  Anschaffung  desselllen.  16.  Sept.  2210

«  —  7,  228
Bundesgesetze,  Verzeichnisse  derselen  –  252-263
C.

Carden,  Heury  Carnegie,  in  Paris,  Bekanntmachung  über  Verlängerung)

der  Dauer  eines  Patentes  auf  einen  Mechanismus  zur  Bewegung  eines

Zeigers  an  Taktmessen.  3.  April  62
Cigarren=  und  Pfeifen-Spitze,  Bekanntmachung  über  Verleihung  eines

Patentes  an  eine  solche  für  die  Gebrüder  Ziegler  in  Ruhla  3.  April  63,  64
Civil-Gerichtsbarkeit,  h.  Patent  wegen  des  Uebergangs  der  den

Militär-Gerichten  zustehenden  auf  die  zuständigen  bürgerlichen  Gerichte  1.  Okt.  229
Clifton,  Heury  zu  Birmingham,  siehe  Erfindungs-Patent  "„  76
Courire,  siehe  Post-Distanzen.  H
Creuzburg,  Bekanntmachung,  die  Einrichtung  der  dortigen  Post-Expedition

betreffennnnn.  .  .  .  .  16.  Dechr.  302

D.

Dampf-Röhren-System,  Bekanntmachung  über  Verlängerung  der  Dauer

eines  Erfindungs-Patentes  auf  ein  solches  1.  Sept  212
        <pb n="5" />
        Seite  bes

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Datum.  di
Degenring  in  Eisenach,  Haupt-Agent  des  Erfurter  Viehversicherungs-Vereins
  zu  Erfurt,  Bekanntmachggngngngngngngngn  29.  Juli  151
Denustedt,  Bekanntmachung  über  Führung  des  Katasters  über  diesen  Ort.  Aug.  152
Desinfektions-  und  antisoptische  Seife,  Bekanntmachung  über  Verleihung
  eines  Erfindungs-Patentes  auf  eine  solhen  28.  Sept.  237
Deutche  Feuerversicherungs-  Aktien-Gesellschaft  in  Berlin,  Bekanntmachung
  über  Bestellung  eines  Haupt-Agenten  derselben  in  Eisenach  28.  März  61
Dieterstedt,  siehe  Obernponrnr  —  267
Dresdner  Feuerversicherungs-  Gesellschaft,  Bekanntmachung  über
Bestellung  eines  Haupt-Agenten  derselben  in  Weimienr  26.  Febr.  49
E.
Ehrengerichte,  h.  Patent  über  Einführung.  der  Königlich  Preußischen
Verordnung  über  selbige  vom  20.  Juli  1113  21.  Seprt.209
Einkommensteuer  von  Kantionen,  ——n  darüber  vom  27.  Febr.  51
Einquartirung  von  Truppen,  Bekanntmachung  über  Vergütung  solcher  28.  Febr.  49
Bekanntmachung  über  Einführung  der  Königlich  Preußischen  Bestimmungen
  über  Militär-Einquartirungs-,  Servis=  und  Verpflegungs
  Wsennnnn  21.  Sept.  211
Eisenbahn,  fernerweiter  Nachtrag  zum  Statut  der  Thüringischen  Eisenbahn,
  die  Erhöhung  des  Anlage-Kapitals  um  2¼  Millionen  Thaler
betreffend.................·.·.....  28.  März64—66
Bekanntmachung  dggg  11.  April  64
Entschädigung  für  der  Rinderpest  halber  zu  tödtendes  Vieh,  Gesetz
darüer  .  .  .  ..  27.  Mai  73,  74
Erfindungs--  Patente,  Bekanntmachungen  über  Verleihung  resp.  Verlängerung
  der  Dauer  solcher  auf
a)  eine  Feilenhau-Masch:  23.  Jan.  30
b)  eine  Flachsbreche  und  eine  Flachsschwing-Maschien  27.  Febr.  54
c)  einen  Mechanismus  zur  Bewegung  eines  Zeigers  an  Taktmessern3.  April  62
9  ein  Schloß  an  Hinterladungs-Gewehernrnrnr  3.  April  62
einen  Butter-Apparat..  ...  15.  Mai  76
)  einen  Leinsaat-Rifser  5.  Juni  83
9  ein  Verfahren  zu  Abrindung  von  Baumstämmen  9.  Aug.  155
h)  ein  Dampf-Röhren-Syustenrn  1I.  Sept212
i)  eine  Desinfektions=  und  antisoptische  Seie  28.  Sept.  237
Ersatz-Angelegenheiten  beim  Militair-Wesen,  siehe  Militair-Ersatz-  171
Instruktion,  auch  Stammrollen  275—297
Estafetten,  Kourire  und
Extraposten,  Bekanntmachung  über  Distance-Bestimmungen  für  solche.  Juni  84
F.
Fassionen  über  zu  versteuerndes  Dienst=  und  Renten  =  Einkommen,  Belanntmachung..
  ..  ...  26.  April  69
        <pb n="6" />
        Seite  des

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Datum.  vi

Feilenhau-Maschine,  Bekanntmachung  über  Verleihung  eines  Erfindungs-Patentes

  darüber  an  Anton  Stute  zu  Ameke  ½3.  an.  30
Feuer-Polizei,  Verordnung  über  Handhabung  derselben  bei  Bränden  uli  145—147
Feuerversicherungs-Gesellschaften,  siehe  Agenten.
Finanz-Prokuratur  zu  Weimar,  Bekanntmachung  über  Vertretung  derselben

  durch  den  Auditor  Dr.  Kuhn  ..............  1.  Mai  70
Flachsbreche  und
Flachsschwing-Maschine,  Bekanntmachung  über  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents

  auf  solche  an  Woldemar  von  Loewis  of  Menar  auf

Panten  bei  itigggg  27.  Febr.  54
Flößen,  Bekanntmachung  über  das  Flößen  auf  der  Salllll  27.  Nov.  272,  273
Formulare,  Bekanntmachung  über  Anwendung  solcher  bei  behördlichen

Ausfertigungenu::::e:e:e:e:  6.  Febr.  31—48
Frankenhausen,  Abtrennung  des  Ortes  Oldisleben  von  dem  Bezirk  des

Justiz-Amtes  zu  Frankenhausen,  Bekanntmachnzz  27.  Febr.  52
Frankreich,  Bekanntmachung  über  Erleichterungen  des  Handelsverkehrs

mit  Frankreich  (  10.  Jan.  1—4

G.

Gebühren,  siehe  Sporteln.
Geburts-Register,  siehe  Kirchenbüchrernr  80
Geburts=  und  Sterbe-Listen,  Verordnung  wegen  Anfertigung  solcher

behufs  der  Führung  der  Stammrollen  in  Militär-Ersatzangelegenheiten  18.  Dechbr.  275—297
Gehaus,  Bekanntmachung  wegen  Einrichtung  einer  Post-Expedition  da-V8

  16.  Dechr.302
Gerleist,  11219,  siehe  Civil-Gerichtsbarkit  —  229

Germania,  Lebensversicherungs-Aktien.  Gesellschaft  in  Stettin,  Bekanntmachung

  über  Bestellung  eines  Haupt-Agenten  in  Weimer  25.  März  61
Gerstungen,  Bekanntmachung  wegen  Einrichtung  einer  Post-Expedition

daselbst................·.........  16.Decbk.302
Geschäftsordnung  für  das  Ober-Appellations-Gericht  in  Jena,  Nachtrag

  zu  derseben::  4.  Juni  77,  78
Gesetzblatt,  siehe  Bundesgesetz-  Blattt.  —  210
Gewehrschloß,  siehe  Hinterladungsgewehre  und  Erfindungs—

Patente..........·..............  —  62
Gewerbe-Legitimations-Karten  der  Handelsreisenden,  siehe  Bekanntmahna

  16.  Sept.  211,  212
Gewicht,  siehe  Medizinal-Gewicht  —  249
Gottesdienstliche  Funktionen,  Bekanntmachung  über  Vergütung  solcher

  bei  erledigten  Schulstellen  an  Vikarre.  13.  Febr.  49
Großneuhausen,  Bekanntmachung  wegen  Einrichtung  einer  Post-  Expeditiondasclbst.......................

  16.Dccbr.302
GymnasicnundReal-Schulcn,BekanntmachungwegenGleichftcllung

der  inländischen  mit  den  Königlich  Preußischen  hinsichtlich  des  einjährigen

  freiwilligen  Militär-Dienstes.  16.  Nov  267
        <pb n="7" />
        Seite  des

 

Inhaltsverzeichniß.  Datnm.  —*-H.

Hagelversicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu  Berlin,  Bestellung  eines
Paupt=  Agenten,  Bekanntmachungg..  ..  ..  24.  Mai  80
amburg,  Bekanntmachung  wegen  Nichtbesteuerung  Handelsreiandelsreisende
  sender  aus  Hamburger  Gebiet  im  Großherzogthum  6.  Sept.  211,  212
andelsverkehr  mit  Frankreich,  Bekanntmachung  über  Erleichterungen
in  demselkennan:  10.  Jan.  1—4
aupt--Agenten,  siehe  Agenten.
aupt-Staatskasse,  Bekanntmachung  über  Führung  der  Gegenbücher
bei  derseleen::⅛X::X:X:  12.  Junie  83
Heimaths-  und  Heiraths-Erlaubnißscheine,  Bekanntmachung  wegen
Ausstellung  im  Herzogthum  Altenburg...  .  .  .  ..  21.  Decbr.  299
Heiraths-Erlaubnißscheine,  Belanntmachung  über  Ausstellung  derselben
  im  Fürstenthum  Reub  j.  000..  9.  Juli  140
Hetschburg  und  Klettbach,  Pe#runürg  über  Uebertragung  der  Führung
  der  Kataster  über  diese  Orte  an  das  Rechnungsamt  Berka  alJ.5.  Febr.  30
Hinterladungs-Gewehr,  Bekanntmachung  über  Verleihung  eines  Patentes
  an  J.  Robrecht,  Kraffert  u.  Komp.  zu  Berlin  auf  ein  Schloß
für  dergleichen  Gewehen  3.  April  62
Hoffmann  zu  Weimar,  Bekanntmachung  über  Ernennung  desselben  zum
Haupt=  Agenten  der  Basler  Versicherungs-Gesellschaft  gegen  Feuerschäden
  zu  Basel.  ......  25.  April  69
Holstein  und  Schleswig,  Bekanntmachung  wegen  Eintritts  dieser  Herzogthümer
  in  den  Zollverennnnn  8.  Nov.  246—248
Holzabfuhre  von  Schlägen,  Bekanntmachung  darüer  9.  Aug.  155
J.
duna,  Versicherungs-  Geselsscaft  in  Halle,  Bestellung  eines  Haupt-Agenten8.  Jan  25
Imenau,  siehe  Estaffetten
talien,  Bekanntmachung  über  die  Post-Porto-Sätze  für  Sendungen  dahin  30.  Sept.  235,  236
uristische  Persönlichkeit,  Bekanntmachungen  über  Verleihung  der
Rechte  einer  solchen  an
3  den  Turnverein  in  Weimar.  .  .  ....  11.  Febr.  30
b)  den  Spar=  und  Vorschuß-Verein  in  Bürbge.  13.  März  61
c)  die  Berka-Blankenhain-Tannrodaer-Begräbniß-Kommun  9.  Aug.  153
K.
Kallensee  zu  Eisenach,  Bekanntmachung  über  Bestellung  desselben  zum
aupt-Agenten  der  Preußischen  National-Versicherungs-Gesellschaft  zu
tem..........................  19.  Aug.  158
        <pb n="8" />
        Seite  des

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Daum.  e
Kataster-Auszüge,  Vorschrift  über  Einrichtung  solher  23.  Sept.  230,  231
Kautionen,  Gesetzesnachtrag  wegen  Versteuerung  derselen  27.  Febr.  51
nebst  Bekanntmacngg.  26.  April  69
Kirchenbücher,  Nachtrag  zu  den  Verordnungen  über  die  Führung  der
Kirchenbücher  und  bezüglich  der  Geburts-,  Trauungs--  und  Sterbe-Rst..........................
  27.  Mai  81
aleutec  und  Hetschburg,  Bekanntmachung  über  Uebertragung  der
Führung  der  Kataster  über  diese  Orte  an  das  Nechnungsamt
Berka  aed  KKKKKK.  5.  Febr.  30
Knittel,  Hermann,  zu  Weimar,  Bekanntmachungen  über  Bestellung  defselben
als  Haupt-Agent  der  Versicherungs-Gesellschaft  Iduna  zu  Halle  a.  d.  S.  8.  Jan.  25
und  der  Westdeutschen  Versicherungs-Aktien.  Bank  in  Essen  30.  Juli  152
Köhler,  Karl  Wilhelm,  zu  Weimar,  Bekanntmachungen  über  Bestellung
desselben  zum  Haupt-Agenten  der  Dresdner  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  in  Dreen  26.  Febr.  49
der  Preußischen  Hagewersicherungs-Aktien.  .  Gesellschaft  in  Berlin.  24.  Mai  80
und  der  Allgemeinen  Versorgungs-Anstalt  zu  Karlsruhe  25.  Okt.  239
Kontingente,  siehe  Konventtoon  —1  159—170
Konvention  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Weimar  in  Betreff  der  Reorganisation
  des  Weimarischen  Kontingenntss.  4.  Febr.  159
mit  näheren  protokollarischen  Bestimmunen  22.  Febr.  161
und  Vertrag  über  Reorganisirung  der  Thüringischen  Kontingente26.  Juni.  163—170
nebst  Publikandum..  .....  ...  27.  Aug  159
Zourxiere,  siehe  Estafetten  und  Extraposten.
Kraffert  und  Komp.  in  Berlin,  siehe  Robrecht  und  Erfindungs-Patente  —  62
Kuhn,  Dr.,  Vertreter  der  Finanz-Prokuratur  in  Weimier  1.  Mai  70
Kunst  und  Wissenschaft,  siehe  Nachdruck  und  Belggen  —  5—24
Kupferguhl  Bekanntmachung  über  Führung  des  Klosters  über  diesen
............................  2.Juci128
Kurhessen,  siehe  Branntwein,  auch  Steuervergütung.
L.
Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaften,  siche  Agenten.
Liechtenstein,  Vertrag  wegen  Lösung  dieses  Staates  von  dem  Münzvertrage
  vom  24.  Januar  1887.  6  13.  Juni  232—234
nebst  Publikations.=  Patent  )]  24.  Sept.  232
von  Loewis  of  Menar  auf  Panten  bei  Riga,  Bekanntmachungen  über
Verleihung  eines  Patentes  an  denselben  auf  eine  Flachsbreche  und  eine
Flachsschwing.  Maschen  27.  Febr.  54
und  über  Prolonglrung  eines  dergleichen  auf  einen  Leinsaat-Riffler  5.  Fo  63
Lübeck,  Bekanntmachung  wegen  Nichtbesteuerung  Geschäftsreisender  aus
Lübecker  Gebjet  im  Großherzogthum...  16.  Sept.  211,  212
        <pb n="9" />
        Seite  des

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Datum
M.
Maitre,  Joseph,  in  Chatillon,  Bekanntmachung  über  Verleihung  eines
Erfindungs-Patents  an  denselben  auf  ein  Verfahren  zur  Abrindung
von  Baumstmmzdzen  9.  Aug.  155
Maßregeln,  siehe  Rinderpest.
Medizinal.  Gewicht,  Gesetz  über  Einrichtung  desselben  nach  Königlich
Preußischen  Vorschriffen.  27.  Mai  71,  72
und  Bekanntmachung..  ...  .  ...  11.  Nov.  249
Medicinal-Taxe,  Verordnung  über  Einführung  einer  neuen.  .  ...  19.  Decbr.  298
Mihla,  Bekanntmachung  wegen  Einrichtung  einer  Post-Expedition  daselbstl6.  Dechr.  302
Militair-Einquartirungs-,  Servis=  und  Verpflegungswesen,
siehe  Bekanntmachung  vd0d——ooooo.  21.  Sept.  211
Militair-Ersatz-Instruktion  vom  9.  Dezember  1858,  Bekanntmachung
darbrenr  ...  9.  Sept.  171—174
nebst  Auszug  aus  dieser  Instrukttion  —  175—208
Verordnung  nebst  anderweiter  Ausussssgsgsgss  18.  Decbr.  275—297
Militair-Gesetzgebung,  h.  Patent  über  Einführung  der  Preußischen  im
Großherzogtttnnnn  .  .  .  .  ..  21.  Sept.209
Militair-Leistungen,  Bekanntmachung  wegen  gegenseitiger  Befreiung
der  Staatsangehörigen  des  Großherzogthums  und  der  Schweiz  von
sochen  .  ...  21.  Mai  79
Militair-Reorganisation,  siehe  Konventtion  —  159—170
Militair-Stellvertretung,  Gesetz  über  Abschaffung  derselben  25.  Juni  109—112
Mittelpöllnitz,  Bekanntmachung  wegen  Einrichtung  einer  Post-  Expedition
daselbst.....·...................·  16.  Decbr.302
Müller,  Johann  Hermann,  in  Weimar,  Bekanntmachung  über  Bestellung
desselben  zum  Haupt-  Agenten  der  Lebensversicherungs-  Aktien-Gesellschaft
„Germania“  in  Stetiiinn  .  .  .  ..  25.  März  61
Mühller,  zu  Blankenburg,  siehe  Erfindungs-Patente  .  .  ...  .  ...  15.  Mai  76
Münzanusprägungen,  Bekanntmachung  oo  19.  Jan.  28,  29
Münzvertrag  vom  24.  Januar  1857,  Bekanntmachung  und  Vertrag  /24.  Sept.  232
wegen  Lösung  Oesterreichs  und  Liechtensteins  von  diesem  Münzvertrage  (13.  Juni  232—234
N.
Nachdruck  und  Nachbildung,  Bekanntmachung  über  den  Beitritt  des
Großherzogthums  zu  der  Preußisch-Belgischen  Uebereinkunft  wegen  Beschützung
  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  an  Werken  der
Wissenschaft  und  ktnt  9.  Jan  5
Uebereinkunft  zwischen  Prcußen  und  Belgien  wegen  des  Schutzes  28.  März  11—23
dieserechte..................·..  1863
14.  Nov  6—9
Beitrittsvertrag  zu  dieser  Preußisch-Belgischen  Uebereinkunft  1666
Gesetz  zum  Schu  e  des  Eigenthums  an  Belgischen  Werken  der  Wis-  4
senschaft  und  Knst::.  9.  Jan  24
        <pb n="10" />
        Datnm.

Seite  des

 

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Neg.  Bl.
Netze,  siehe  Formulare.
Neustadt  a.  d.  O.,  Bekanntmachungen  über  Auflösung  der  Schneiderinnung
daselbft.  I  „  6.  Aug.  156
über  Aenderung  der  Sparkasse-Statuten..  27.  Nov.  269—272
siehe  anch  Estafetten.
Norddeutscher  Bund,  Verfassung  desselben  nebst  h.  Publikations-Patent24.  Junii85—108
Nordstern,  Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft  in  Berlin,  Bekanntmachung
  über  Bestellung  eines  Haupt-Agenten..  18.  Mai  79
O.
Ober-Appellations-Gericht  zu  Jena,  Nachtrag  zu  der  Geschäftsordnung
desseenn:::  4.  Juni  77,  78
Oberndorf  mit  Wüstung  Dieterstedt,  Bekanntmachung  über  Führung
der  Kataster  über  diese  Fluuren  21.  Nov.  267
Oesterreich,  Bekanntmachung  über  Erleichterung  des  Verkehrs  mit  diesem
Stat.  6.  Mai  76
Vertrag  wegen  Lösung  dieses  Kaiserreichs  von  dem  Münzvertrage
vom  24.  Januar  19557  13.  Juni  232—234
nebst  Publikalions--Patent..  .  24.  Sept.  232
Olbersleben,  Bekanntmachung  wegen  Einrichtung  einer  Post-Expedition  ·
daselbst...........................  16.  Decbr.  302
Oldenburg's  Zutritt  zu  dem  Vertrage  vom  28.  Juni  1864  über  die  gleiche
Besteuerung  innerer  Erzeugnisse.  Uebereinkunft  27.  April  141—144
nebst  Publikations-Patent...  14.  Juli  D
Oldisleben,  Bekanntmachung  über  Abtrennung  dieses  Orts  vom  Justiz-Amts-Bezirk
  zu  Frankenhausen  und  Verbindung  desselben  mit  dem  Buste-Amts-Bezirk
  Allstedt....  ç  .  15.  März  52
Oppurg,  Bekanntmachung  wegen  Einrichtung  einer  Post-Expedition  daselbst,  16.  Decbr.  302
Organisation  des  Staats-Ministeriums,  h.  Verordnung  darüber  LT.  Juli  157
P.
Parlament  des  Norddeutschen  Bundes,  Bekanntmachung  des  Termins
  zur  Wahl  der  Abgeordneten  zu  diesem  Parlament  (Reichstag).  10.  Jan.  25,  26
Bekanntmachung  über  den  Termin  der  Eröffnung  des  Reichstags  21.  Jan.  26
Patent  über  Einberufung  des  ersten  Reichstags  von  Sr.  Majestät  dem  König
  von  Prelken  13.  Febr.  28
Patente,  siehe  Erfindungs-Patente.
Pfeifen-  und  Cigarren-Spitze,  Bekanntmachung  über  Verleihung  eines
Patents  auf  eine  solche  an  die  Gebrüder  Ziegler  in  Ruhla  .  .  .  ..  3.  April  63,  64
Pharmakopöe,  siehe  Arznei-Taxe,  auch  Medizinal-Tare  —  298
Piutti  in  Louisenhall  bei  Stotternheim  Haupt-Agent  des  Erfurter  Vieh—
versicherungs-Vereins  zu  Erfurt.  Bekanntmachung  vom  .  ..  .  ..  29.  Juli  151
        <pb n="11" />
        Seite  des

 

 

i  «  Datum.
Inhaltsverzeichniß.  ir  .
Post-Porto-Taxe  Bekanntmachungen  den  internen  Verkehr  betreffend  4.  Juli  113—124
und  wegen  Sendungen  nach  Italln  30.  Sept.  235—236
Post-Distanzen,  Bekanntmachung  über  Bestimmung  der  Entfernungen  verschiedener
  Postorte  von  einander  für  Extra-Posten,  Estafetten  und  Kourire  5.  März  54—58
Post-Expeditionen,  Bekanntmachung  wegen  Einrichtung  solceher  16.  Dechr]  302
Post-Regal,  Uebereinkommen  wegen  Uebergangs  desselben  und  der  gesammten
  Verwaltung  des  Postwesens  an  Preußen  14.  Mai  213,  227
Publikandum  dazu.g  ..  ....  23.  213
Preußische  Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft  in  Berlin,
Bekanntmachung  über  Ernennung  eines  Haupt  =  Agenten  derselbenn  28.  Maie  82
Preußen,  siehe  Uebereinkunft.
R.
Rastenberg,  Bekanntmachung  wegen  Einrichtung  einer  Post-Expedition
—  Q  16.  Decbr.  302
Real-  Schulen  und  Gymnasien,  Bekanntmachung  wegen  Gleichstellung
der  inländischen  mit  den  Königlich  Preußischen  hinsichtlich  des  einjährigen
  freiwilligen  Militair-Diensts  16.  Nov.  267
Rechnungsamt  Vacha,  Bekanntmachung  über  Verlegung  desselben  von
Völkershausen  nach  Vacchhhhaaa  .  ...  12.  Decbr.  274
Rechte  einer  juristischen  Person,  Bekanntmachungen  über  Verleihung
derselben  an
5  den  Turnverein  in  Weimien  11.  Febr.  30
b)  den  Spar=  und  Vorschuß-Verein  in  Bürlgel  13.  März  61
c)  die  Berka-Blanklenhain-Tannrodaer  Begräbniß--Kommun.  .  .  .  p.  Aug.  153
Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes,  Bekanntmachungen
a)  wegen  der  Wahlen  für  denseleen  10.  Jan.  25,  26
b)  über  den  Termin  der  Eröffnung  des  Reichstgss  21.  Jan.  6
Tc)  über  Ucebertragung  der  Befugniß  zur  Berufung,  Eröffnung,  Vertagung
  und  Schließung  des  ersten  Reichstags  an  die  Krone  Preußen  14.  Febr.  27
Einberufungs-Patent  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen  13.  Febr.  28
Bekanntmachung  dazu..  ..  .  .  .  ...  3.  Sept.  158
Rekruten-Aushebung,  Bekanntmachung  über  dieselelel  ..  9.  Sept.  171
Reuß  j.  L.,  Bekanntmachung  über  Ausstellung  von  Heirathserlaubniß-Schei
in  diesem  Fürstenhtnn  ...  9.  Juli  140
Rinderpest,  Gesetz  über  die  Entschädigung  des  wegen  der  Rinderpest  zu
tödtenden  BVieeeeesss11  27.  Mai3,  74
Gesetz  über  den  Gebrauch  der  Waffen  bei  Ausführung  der  dieser
Pest  halber  getroffenen  Maßregeen  27.  Mai  75
Robrecht,  Kraffert  u.  Komp.  in  Berlin,  Verleihung  eines  Patents  an
diefelben  auf  ein  Hinterladungsgewehr-Schloß  ..........  3.  April  62
Röhren-System  zu  Bereitung  von  Dampf)  siehe  Dampf-Röh-Romminger
  in  Dresden  ren-System.  —  212
—  234

 

Ruhla,  siehe  Ziegler's  Stiftung,  auch  Stiftungagag  ...
        <pb n="12" />
        Seite  des

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  daum.  .  V.
S.
Saale,  Bekanntmachung  über  das  Flößen  auf  derselben  27.  Nob.  272—273
Salzgelder-Erhebungs-Stellen,  Bekanntmachung  darüber  30.  Nov.  266,  267
Salz,  Uebereinlunft  wegen  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz  8.  Mai  242—245
nebst  darauf  bezüglicher  Bekanntmachngng  5.  Nov.  241,  242
Gesetz,  die  Aufhebung  der  Salz-Regie  betreffed  6.  Nov.  246
Bekanntmachung  über  den  freien  Verkehr  mit  Salz  zwischen  Schleswig
  und  Holstein  (Nr.  )..  6  8.  Nov.  247
Bekanntmachuͤng  resp.  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des
Gesetzes  über  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Saz  20.  Nov.  253
Bekanntmachung  wegen  steuerfreier  Verabfolgung  von  Salz  zu  gewerblichen
  und  landwirthschaftlichen  Zwecken  27.  Dechr.00
Schlamp,  Eduard,  Bekanntmachung  über  Verleihung  eines  Erfindungs-Patentes
  auf  Desinfektions-Seife  an  denselen  28.  Sept.  237
Schlesische  Viehversicherungs-Gesellschaft  in  Breslau,  Bekannmachung
  über  die  Erlaubniß  zu  deren  Geschöftsbetrieb  im  Großherzog-=thum
  und  Bestellung  eines  Haupt-Agenten.  16.  März  61
Schleswig  und  Holstein,  Bekanntmachung  wegen  Eintritts  dieser  Herzogthümer
  in  den  Zollverien  .  4  8.  Nov.246—248
Schneiderinnung  zu  Neustadt  a.O.,  Bekanntmachung  über  Auflösung
derseeen.  6.  Aug.  156
Schuldner,  Gesetz  über  deren  Veräußerungen  zum  Nachtheil  ihrer  Gläubiger....·.........·..·..........
  19.  Juni  125—127
Schulstellen,  Vergütung  gottesdienstlicher  Vakanz-Arbeiten  bei  erledigten
Schulstellen,  Bekanntmahn  13.  Febr.  49
Schwanitz,  Otto,  in  Eisenach,  Bestellung  desselben  als  Haupt-Agent  der
Deutschen  Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft  in  Berlin,  Bekanntmahnnna
  28.  März  61
Schweiz,  Uebereinkommen  mit  derselben,  wegen  gegenseitiger  Befreiung  de
Staatsangehörigen  von  Militär-Leistungen,  Bekanntmachung  ...  21.  Mai  79
Seelen  zahl,  Anordnung  über  Feststellung  derselben  am  3.  December  1867/23.  Okt.  237—239
Seife,  siehe  Desinfektions-  und  antisoptische  Seife  —1  237
Servis-  und  Verpflegungs-Wesen  beim  Militair,  siehe  Einquartirung
  und  Bekanntmachn  21.  Sept.  211
Sondershausen,  Max,  in  Weimar,  Bekanntmachung  über  dessen  Bestellung
  als  Haupt-Agent  der  Deutschen  Feuerversicherung  in  Ludwigsasen
  a.  17.  Dechr.  299
Sparkasse  zu  Neustadt  a./O.,  Bekanntmachung  über  Abänderung  der  Statuten
  derselben  n".  ......................  27.Nov.269-272
Spar=  und  Vorschuß-Verein  zu  Bürgel,  Bekanntmachung  über  Ver-  «
leihungdcrRechteeineriuristischenPerfonandenselben......  13.  März  61
Sporteln,  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  über  Sporteln  und  Gebühren  vom  ·
31.Augns11865...................  f..·2l.Ma167,68
Staatsanwaltschaft,NachtragzudetBerordnungvom25.Jnm  1850
über  die  Staatsanwaltschafts-Vertretung  und  das  Verfahren  vor  den
26.  März  59

Einzelrichtern  bei  Untersuchung  von  Uebertretungen
        <pb n="13" />
        Seite  des

 

Inhaltsverzeichniß.  Daum.  vi

Staats-Ministerium,  h.  Verordnung,  die  Organisation  desselben  betreffendd..

  ..  1.  Juli  157
Stammrollen  in  Militair-Ersatzangelegenheiten,  Verordnung  wegen  Führung

  solcher  2c.  666u  18.  Deebr.  275—297
Stapf,  Bekanntmachung  über  Ernennung  desselben  zum  Haupt-Agenten  der

Preußischen  Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft  in  Berlttin  28.  Mai  82
Statuten  der  Sparkasse  zu  Neustadt  alO.,  Bekanntmachung  über  Abänderung

  derselbhen  ...  27.  Nov.  269—272
Stellvertretung,  Gesetz  über  Abschaffung  derselben  beim  Militarr.  25.  Juni  109—112
Sterbe-Register,  siehe  Kirchenbühr  —  80
Sterbe-  und  Geburts-Listen,  Verordnung  wegen  Anfertigung  solcher

behufs  der  Führung  der  Stammrollen  in  Militair-Ersatzangelegenheiten  18.  Dechr.  275—297
Stettin,  Bekanntmachung  über  Bestellung  eines  Haupt-Agenten  der  dortigen

  Preußischen  National-Versicherungs-Gesellschaft  19.  Aug.  158
Steuern  vom  Dienst=  und  Renten-Einkommen,  Bekanntmachung  26.  April  69
Steuergesetz,  Nachtrag  zu  demselben  für  die  Jahre  1866,  1867  und  186812.  Juni  78
Steuerverfassung,  Nachtrag  zu  dersellen:  27.  Febr.  51
Steuervergütung  vom  ein=  und  ausgehenden  Branntwein,  Bekanntmachn

  ...  14.  Juli  148
Stiftung  der  Gebrüder  Ziegler  in  Ruhla  zu  Pflege  und  Heilung  Kranker,

Bekanntmachung  über  Verleihung  der  Rechte  milder  Stiftungen  an

dieselbe."·........................  26.  Sept.  234
Strafgesetzbuch  und  fürs  Militär  des  Königreichs  Preußen  vom
Strafgerichtsordnung  3.  April  1845,  siehe  h.  Patent  über  Einführung

  derselben  im  Großherzogthnn  21.  Sept,  209
Stute,  Anton,  zu  Amecke  in  Preußen,  Bekanntmachung  über  Verleihung

eines  Patents  an  denselben  auf  eine  Feilenhau-Maschnen  23.  Jan.  30
Suhle  in  Weimar,  Bekanntmachung  über  dessen  Bestellung  als  Haupt-Agent

  der  Lebensversicherungs-  Gesellschaft  „Nordstern“  in  Berlin  .  .  18.  Mai  79
Sühne-Verhandlungen  sollen  als  prozessualische  Verhandlungen  im

Sinne  des  §  6  Ziffer  16  des  Sportel-Gesetzes  nicht  anzusehen  sein,

Bekanntmachnnnaa  .  .  ...  2.  Decbr.  274

T.

Taktmesser,  siehe  Carden  und  Erfindungs-Patente.  .  .  .  .  ..  —  62
Thüringische  Eisenbahn,  Bekanntmachung  und  Statut-Nachtrag  wegen1.  April  64

Erhöhung  des  Anlage-Kapitals  um  2¼  Million  Thaler  28.  März  64—66
Trauungen  und  Aufgebote,  Regulativ  über  solche  29.  Juni  129—140
Trauungs-Register,  siehe  Kirchenbüchrrer  .  ...  —  80
Truppen,  Bekanntmachung  über  Vergütung  der  Verpflegung  und  Einquartirung

  solhernn  28.  Febr.  49
Turnverein  in  Weimar,  Bekanntmachung  über  Verleihung  der  Rechte  einer

juristischen  Person  an  denseen  11.  Febr.  30
        <pb n="14" />
        Inhaltsverzeichniß.

Datum.

Seite  des

 

 

 

Reg.  Bl.
u.
Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Oldenburg,  den  Beitritt  Oldenburgs
zu  dem  Vertrage  vom  28.  Juni  1864  über  die  gleiche  Besteuerung  innerer
  Erzeugnisse  betresseeen  27.  April  441—144
nebst  Publikations-Patent..  ...  .  ...  14.  Juli  —
Uebergangsabgaben,  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  1.  Dezember  1841,
über  Erhebung  solbhber  15.  Juli  1149,  150
Uebergangs=  Straßen  und  -Stellen  im  Zollverein,  Bekanntmachung
nebst  Verzeichniß  über  solthen  9.  Aug.  153,  154
Untersuchungen  von  Uebertretungen,  Nachtrag  zu  der  bezüglichen
Verordnung  vom  25.  Juni  185550  26.  März  59
V.
Vacha,  Bekanntmachung  über  Verlegung  des  Rechnungsamtes  von  Völkershausen
  nach  #Va1cchaaaa  12.  Dechr.4
Veräußerungen  zahlungsunfähiger  Schuldner  zu  Nachtheil  der  Gläubiger,
Geseessss;;;;—  19.  Juni  125—127
Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,  nebst  h.  Publikations
Patent  zu  derselben.w  24.  Juni  85—108
Vergütung  für  Verpflegung  und  Einquartirung  von  Truppen,  Bekanntmachung
  darüernr  28.  Febr.  49
Vakanz-Arbeiten,  Bekanntmachung  über  Vergütung  derselben  bei  erledigten
  Schulstellen  bezüglich  gottesdienstlicher  Funktionen  13.  Febr.  49
Verkehrserleichterungen  im  Handelsverkehr  des  Zollvereins  mit  Frankreich,
  nach  dem  Oesterreichisch-Französischen  Handelsvertrag  vom  11.
Dezember  1866,  Bekanntmachgngngngng  10.  Jan.  1—4
und  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  Oesterreich,  Bekanntmachnnnnnnnnnnnn;
  6.  Mai  76
Verpflegung,  siehe  Einquartirnnnnnnngngng  —  211
Versorgungsanstalt  zu  Karlsruhe,  Bekanntmachung  über  die  Ge—
stattung  des  Geschäftsbetriebs  derselben  im  Großherzogthum  nebst  Prozeß-Ordnungs-Auszug
  wegen  Vollstreckung  gefällter,  darauf  bezüglicher  Er-  "
kenntnisseeee  25.  Okt.  239—240
Vertretung  der  Staatsanwaltschaft,  Nachtrag  zu  der  bezüglichen
Verordnung  vom  25.  Juni  18  850000  26.  März  59
Viehstand,  Zählung  desselben  am  3.  December  1867,  laut  Abschnitt  2  flg.
der  Bekanntmachungg  vomm..  .......  30.  Okt.  238,  239
Viehversicherungs-Gesellschaften,  resp.  =  Vereine,  Bekanntmachungen
  über  Bestellung  von  Haupt-Agenten  2c.  und  zwar:
a)  der  Schlesischen  in  Bresaeaaaaaaa  16.  März  61
b)  des  Erfurter  Vereins  zu  Erfurt:  29.  Juli  151
Volkszählung,  Anordnung  über  Ausführung  einer  solchen  am  3.  December
  186666.„„  23.  Okt.  237—239
        <pb n="15" />
        Seite  des

 

Inhaltsverzeichniß.  .*i2
Vorschuß-  und  Spar-Verein  zu  Bürgel,  Bekanntmachung  über  Verleihung
  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  denselen  13.  März  61
W.
Waffen,  Gesetz  über  den  Gebrauch  derselben  bei  Ausführung  der  der  Rinderpest
  halber  angeordneten  Maßreggen  27.  Mai  75
Wahlen,  Bekanntmachungen  über  Anordnung  der  Wahlen  der  Abgeordne-  v  rl  “
ten  für  den  18.  ordentlichen  Landtag  des  Großherzogthumm  (24.  Juli  151
Wahlen,  Bekanntmachungen  wegen  der  Wahlen  der  Abgeordneten  für  das  10.  Juam.  25—26
Parlament  des  Norddeutschen  Bundes  (Reichstagshssegg  17.  Aug.  156
Weimar,  Bekanntmachung  über  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen
Person  an  den  Turnverein  daselbt  .  .  ..  11.  Febr.  30
Weller,  Max,  in  Weida,  Bestellung  desselben  als  Haupt-Agenten  der  Schlesischen
  Viehversicherungs-Gesellschaft,  Bekanntmachng  16.  März  61
Westdeutsche  Aktien-  Versicherungs-  lBank  in  Essen,  Bekanntmachung
über  Bestellung  eines  Haupt-Agenten  derselben  30.  Juli  152
Wissenschaft  und  Kunst,  siehe  Nachdruck  und  Belggen  —  5—24
3.
Ziegler,  Gebrüder,  zu  Ruhla,  Bekanntmachungen  über  Verleihung  eines
Patentes  auf  eine  Pfeifen-  uud  Cigarren-  Spitze  an  dieselben  3.  April  63—64
und  über  Verleihung  der  Rechte  milder  Stiftungen  an  die  iegler  sche
für  Pflege  und  Heilung  Kranker  zu  RNuhaaaa  26.  Sept.  234
Zollerleichterungen  für  Einfuhr  in  Oesterreich,  Bekapntmachung  darüb...........................
  6.  Mai  76
Zollverein,  Bekanntmachung  über  Erleichterungen  des  Handelsverkehrs
des  Zollvereins  mit  Frankreicch.  ··  10.  Jan.  1—4
siehe  auch  Uebereinkunft  mit  Oldenburgg..  .....  27.  April  141—144
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        1
-
Regierungs-Platt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  1.  Weimar.  20.  Jannuar  1867.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  1.  Oktober  1865  (Reg.  Blatt  S.  515)
wird  hierdurch  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  auch  diejenigen  Verkehrserleichterungen,
  welche  durch  den  am  11.  Dezember  1866  zwischen  Frankreich  und  Oesterreich
  abgeschlossenen  Handelsvertrag  von  Seiten  Frankreichs  zugestanden  worden  sind,
auf  Grund  des  Artikel  31  des  Handelsvertrags  zwischen  dem  Zollverein  und
Frankreich  vom  2.  August  1862  (Reg.  Blatt  v.  J.  1865  S.  145)  und  nach
einem  im  „Moniteur  universel“  vom  22.  v.  M.  veröffentlichten  Kaiserlich  Französischen
  Dekrete  vom  19.  v.  M.  auch  auf  den  Zollverein  Anwendung  finden  und
daß  der  gedachte  Vertrag  in  dem  Preußischen  Handels-Archive  Jahrgang  1867
Abth.  I.  S.  1  flg.  algedruckt  ist.

Die  nachstehende  Zusammenstellung  läßt  die  Verkehrserleichterungen  ersehen,
welche  hiernach  über  den  Tarif  A.  zum  Vertrage  vom  2.  August  1862  (Reg.  Blatt
v.  J.  1865  S.  147)  und  über  die  Verabredungen  im  Protokolle  vom  14.  Dezember
  1864  (Reg.  Blatt  v.  J.  1865  S.  215)  hinaus  mit  dem  1.  Januar
1867  zu  Gunsten  des  Zollvereins  in  Frankreich  eintreten:
        <pb n="18" />
        Zollsätze  nach  dem

 

 

 

 

 

 

Maßstab  Vertrage  vom
Benennung  der  Gegenstände.  der  2.  August  JII.  December
Verzollung.]  1862.  1866.
Fra.  Ct.  Fra.  Ct.
Metalle.
Stahl:
in  Stäben  aller  Art,  Bandstahl....  ...  100  Kilogr..  1113  9
in  braunen  Blechen  oder  Blättern,  heißgewalzt,  über  ½
Millimeter  start...  .......  „  18  11Tb5
in  braunen  Blechen  oder  Blättern,  heißgewalzt,  von  ½  i
MillimetetoderweaigekStötke..........  »  25;.  15
in  weißen  Blechen  oder  Blättern,  kaltgewalzt,  von  belie-  «
bigetStakke...-..............  »  25  15
Stahldraht,  auch  versilbert,  zu  Instrumentensaiten  «  25  20
Stahlfedern  zur  Fabrikation  von  Wägen,  Eisenbahnwöge  Ü
und  Lokomotibeen  „  15  11
Maschinentheile  von  Stahl,  polirt,  gefeilt,  zum  Gebrauche
vorgerichtet  oder  nicht,  von  mehr  als  1  Kilogramm  Ge-  .
wicht...m  ....  ....  „  25.  15
Maschinentheile  von  Stahl,  von  1  Kilogramm  oder  weni-  "
ger  Gewmichttt  „  35  20
Werkzeuge  aus  reinem  Stahl  (Sensen,  Sicheln,  gerade  #
oder  Cirkularsägen  und  andere  nichtbenannters  „  32  20
Wirthschaftsgeräthe  und  andere  nicht  namentlich  aufgeführte  "
Gegenstände  aus  reinem  Stalll  „  32  .  20
Maschinen  und  mechanische  Geräthschaften.
Die  rohen  oder  bearbeiteten  Gegenstände,  einschließlich  der  Geschütze,
  und  die  Maschinentheile,  welche  zur  Construktion,  I
Takelage,  Armirung  und  Erhaltung  von  hölzernen  oder  !
eisernen,  Segel-  oder  Dampf-Handels-Seeschiffen  gehören.nach  den  unter  der  Rubrik  frei
„Maschinen  und  Maschinentheile“
  angegebenen  Zollsätzen.

NB.  Der  innerhalb  eines  Jahres  zu  leistende  Nachweis  über  1
die  Verwendung  der  genannten  Gegenstände  zu  dem
oben  besagten  Zwecke  wird,  gemäß  den  Bestimmungen  |
des  Gesehes  vom  19.  Mai  1866)  und  den  die  TAnwendung
  defselben  regeluden  Dekreten,  gefordert.  #
Segel.  koer  Dampsschiffe  für  die  See,  mit  Takelage  und  Ar-  #
.  von  Holz  für  die  franzz20
sische  Tonne  "„  2
von  Eisen  „  60
*)  Siehe  Preuß.  Hand..  Arch.  1866.  II.  S.  3.  C
        <pb n="19" />
        Zollsätze  nach  dem

 

 

 

 

 

 

Maßstab  Vertrage  vom
Benennung  der  Gegenstände.  der  2.  eun  11.  December
Verzollung.  1862.  1866.
fDri#s..t.  Frs.Ct.
...  hölzetaefükditfmlzösio
Schiffskorper...............  eiserne  sischetommw  2
Gewebe.
Leinen:
Gewebe  aus  Hauf  oder  Flachs,  glatte  oder  gemusterte,
welche  im  Raume  von  5  Quadratmillimeter  24  und  mehr
Fäden  zeigen:
rhooorlr  100  Kilogr.400  300
getleiche,  gefärbte  oder  bedruckkett  ..  »  535  400
Schaafwollwaaren:
Schaafwollgarne:
Garne,  von  welchen  1  bis  10,000  Meter  auf  das
Kilo  ghen  „  25  10
Garne,  von  welchen  10,001  bis  15,000  Meter  auf
das  Kilo  ghen  „  25  15
Garne,  von  waschen  15,001  bis  20,000  Meter  auf
das  Kilo  ghen  „  25  20
Teppiche  aller  rt  vom  Werth  15  %  10  %
Verschiedene  Gegenstände.
Bettfeden.  100  Kilogr.50  350
Hi.......................  «  20  12  50
Nicht  benannte  Medizinalpflanzen  und  Blumzmmme  .  ..  „  2  frei
Geldtaschen
Cigarrentaschen
Euis  aller  un
Schreibmappen
Portefeuilles  aller  Ar  vom  Werthh  10  %  10  4
Albums
Reise-Necessaire  100  Kilogr.  so
Damen-Nccessaire
NB.  Die  Necessaire-Garnituren  unterliegen  dem  besonderen
nach  dem  Tarise  auf  sie  anwendbaren  Zolle.
Waaren  aus  gedrechseltem  Holze,  gefirnißt,  verziert,  wie:  kleine
Büchsen,  Laffetten,  Uhrhalter,  Thee.  und  Zuckerbüchsen,
Chatoullen  vom  Werih  10  %  10  %
oder
100  Kilogr.
        <pb n="20" />
        Zollsätze  nach  dem

 

Maßstab  Vertrage  vom
Benennung  der  Gegenstände.  der  2.  Zugus  11.  December
Verzollung.162.  1866.
Frs.  Ct.  Fras.  Ct.
!  l
Zündhölzcheu.....................  vomWerlthqu  ZOJp
PfeifenundWaarenoaSMeeksch...........  «  10  %  5%
Sitzmöbel,  Tische,  Bettstellen  aus  girgenem  Holze.  .  .  .  „  10  %
100  Kilogr.  7
Schiefertofeln,  eingerahmte  oder  nicht  eingerahmte,  zum  Schreiben
  oder  Zeichen  100  Stüc  1
100  Kilogr.  3  75
oder
vom  Werth  5  %
Glasflüsse  und  Email  in  Masse  und  in  Röhtren  vom  Werth  10  %  10  %
oder
100  Kilogr.  35
Glasperlen,  durchbohrt  und  geschnitten
Glas-Edelsteine  1  vom  Wertho10  %  10  %
Behänge  (zu  Kronleuchtern  und  derr  100  Kilogr.  20
Gef  gleichen)  *  oder  nicht
esponnenes  Glas
Glosknöpfe  vom  Werth  10  %  .
Glaskoralll  ·
Glaskugeln  D  100  Kilogr.  1  ·
cptegelvonlvemgerqlsVgDMeterFlachenraum.....  vom  Werth  10  %  10  %
oder
100  Kilogr.  20

Weimar  am  10.  Jannuar  1867.

 

 

 

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.

G.  Thon.

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="21" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  2.  Weimar.  24.  Januar  1867.

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  zwischen  den  Bevollmächtigten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  Seiner  Majestät  des  Königs  der  Belgier
  am  14.  November  v.  J.  ein  Vertrag  über  den  Beitritt  des  Großherzogthums
Sachsen-Weimar-Eisenach  zu  der  Preußisch-Belgischen  Uebereinkunft  wegen  gegenseitigen
  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst
vom  28.  März  1863  albgeschlossen  und  diese  Uebereinkunft  von  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  Seiner  Majestät
dem  König  der  Belgier  ratifizirt  worden  ist,  auch  die  diesfallsigen  Ratifikations=Urkunden
  am  31.  Dezember  v.  J.  in  Berlin  ausgewechselt  worden  sind:  so  wird
andurch  sowohl  die  Preußisch  -Belgische  Uebereinkunft  als  auch  der  Vertrag  über
den  Beitritt  des  Großherzogthums  vom  14.  November  v.  J.  sowie  das  mit  dem
Landtage  in  Bezug  auf  diese  Uebereinkunft  verabschiedete  Gesetz  zum  Schutze  des
Eigenthums  an  Belgischen  Werken  der  Wissenschaft  und  Kunst  gegen  Nachdruck  und
Nachbildung  höchstem  Befehle  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  gemäß
nachstehend  in  dem  Französischen  Urtexte  unter  Beifügung  einer  Deutschen  Uebersetzung
  bekannt  gemacht.

Weimar  am  9.  Januar  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
In  Auftrag:
Stichling.
        <pb n="22" />
        Beitritts-Vertrag.

Die  Unterzeichneten,  der  wirkliche
Geheimrath  Christian  Bernhard  v.  Watzdorf,
  Staats-Minister  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar,
  und  der  Freiherr  von  Nothomb,
Staats-Minister  Seiner  Majestät  des  Königs
  der  Belgier,  außerordentlicher  Gesandter
  und  bevollmächtigter  Minister
Seiner  Majestät  bei  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzog  von  Sachsen-Weimar,
  welche  von  ihren  Regierungen
bevollmächtigt  worden,  sind  in  der  einfachsten
  Form  für  den  gegenseitigen  Schutz
des  Eigenthums  an  literarischen  Erzeugnissen
  und  Werken  der  Kunst,  Zeichnungen
  und  Fabrik-Zeichen  zu  sorgen,  sind
über  folgende  Bestimmungen  übereingekommen:


Art.  1.  Indem  die  Großherzoglich
Sächsische  Staatsregierung  von  dem  Beitrittsrechte
  Gebrauch  macht,  welches  ihr
als  der  Regierung  eines  der  deutschen
Zollvereinsstaaten  nach  Art.  16  der  zwischen
  Belgien  und  Preußen  unter  dem
28.  März  1863  getroffenen  Uebereinkunft
  zum  gegenseitigen  Schutze  des  Eigenthums
  an  literarischen  und  künstlerischen
Erzeugnissen,  Mustern  und  Fabrik-Zeichen
  vorbehalten  ist,  tritt  sie  dieser
Uebereinkunft  bei.

Die  Königlich  Belgische  Staatsregierung
  acceptirt  diesen  Beitritt.

Acte  Accession.

Les  soussignes,  Conseiller  prive  Actuel
Chretien  Bernard  de  Watzdorf,  Ministre
d’Etat  de  Son  Altesse  Royale  le  Grand
Dux  de  Saxe-Weimar  et  Baron  Nothomb,
Ministre  d’Etat  de  Sa  Majeste  le  Roi  des
Belges,  Enroyé  Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  de  Sa  dite  Majeste  pres
Son.  Altesse  Roxale  le  Grand-Duc  de
Saxe  -  Weimar,  ayant  été  autorisés  par
leurs  Gouvernements  à  pourvoir  dans  la
forme  la  plus  simple  à  la  garantie  reciproque
  de  la  propriété  des  oeuvres  d’esprit
et  d’art,  des  dessins  et  des  marques  de
fabrique,  sont  convenus  de  ce  qui  suit:

Article  1.  Le  Gouvernement  de
Son  Altesse  Royale  le  Grand  Duc  de
Saxe-Weimar  usant  du  droit  d’accession
qui  lui  est  réservé  comme  état  du  Zollverein
  par  l’art.  16  de  la  Convemion
concluc  par  la  Belgique  avec  la  Prusse
le  28  Mars  1863  pour  la  garantie  réciproque
  de  la  propriété  des  oeurres  d’esprit
  et  d’art,  des  dessins  et  des  marques
de  fabriquc,  accêde  à  cette  convention.

Le  Gouvernement  de  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges  accepte  cette  accession.
        <pb n="23" />
        Art.  2.  In  Folge  dessen  wird  die
Uebereinkunft  vom  28.  März  1863  zum
gegenseitigen  Schutze  des  Eigenthums  an
literarischen  Erzeugnissen  und  Werken
der  Kunst,  Mustern  und  Fabrik-Zeichen
  im  Königreiche  Belgien  und  im  Großherzogthum
  Sachsen-Weimar  für  alle  künftigen
  Veröffentlichungen  ganz  ebenso  in
Kraft  treten,  als  wenn  sie  zwischen  den
Regierungen  der  obengenannten  beiden
Staaten  direkt  getroffen  worden  wäre.

Art.  3.  Die  Eintragung  hat  für
alle  Werke,  welche  im  Großherzogthum
Sachsen-Weimar  veröffentlicht  werden,  in
Brüssel  beim  Ministerium  des  Innern
(bureau  de  librairie)  und  für  alle
Werke,  welche  im  Königreich  Belgien  veröffentlicht
  werden,  in  Weimar  bei  dem
Staats-Ministerium  (Departement  des
Innern)  zu  geschehen.

Der  Antrag  auf  solch'  eine  Eintragung
  ist  von  dem  Betheiligten  direkt  an
das  bezeichnete  Ministerium  nach  dem  beigefügten
  Formulare  zu  richten;  er  kann
aber  auch  bei  den  resp.  Gesandtschaften
der  beiden  Staaten  in  Berlin  abgegeben
werden.

Die  Betheiligten  erhalten  nur  auf
Verlangen  ein  authentisches  Zeugniß  über
die  erfolgte  Eintragung.

Art.  4.  Wer  sich  das  Recht  der
Uebersetzung  nach  den  Bestimmungen  des
Art.  6  der  Uebereinkunft  vom  28.  März
1863  vorbehält,  hat  dieses  Vorbehalts

7

Article  2.  En  consquence  la  convention
  dn  28  Mars  1863  pour  la  garantie
  réciproque  de  la  propriété  des  oeuvres
esprit  et  d’art,  des  dessins  et  des  marques
de  fabrique  recevra  son  exécution  dans
le  Royaume  de  Belgique  et  le  Grand---Duché
  de  Saxe-Weimar  pour  toutes  les  publications
  à  venir  comme  si  elle  av#git
eté  directement  conclue  entre  les  deuxz
Gouvernements.

Article  3.  Fenregistrement  pour
tous  les  ouvrages  qui  se  publieront  dans  le
Grand-Duche  de  Saxe-Weimar  se  fera  à
Bruxelles,  au  Ministere  de  Intérieur
(bureau  de  librairie)  et  pour  tous  les
rouFrages  qui  se  publicront  dans  le  Roy--aume
  de  Belgique  à  Weimar,  au  Ministere
  d’Etat  (section  de  Pintérieur).

Les  declarations  pour  obtenir  cet  enregistrement
  seront  adressées  en  droiture
par  les  interessés  à  ces  Ministeres  conformement
  à  la  formule  ci-annexzée;  elles
bourront  aussi  etre  remises  par  eux  respectivement
  aux  légations  des  deux  pays
à  Berlin.

Les  interesses  ne  recevront  de  certificat
  authentique  chenregistrement  que
lorsqmils  en  feront  la  demande.

Article  4.  Quiconque  se  reserve
le  droit  de  traducion  aux  termes  de  l'art.
6  de  la  convention  du  28  Mars  1863,
fera  mention  de  cette  réserve  tant  dans

2  *
        <pb n="24" />
        8

sowohl  in  dem  Antrag  auf  Eintragung  des
Original-Werks  als  auch  an  der  Spitze
des  Werks  selbst  Erwähnung  zu  thun.

Art.  5.  Der  Transit  kann  nicht  aufgehalten
  werden  unter  dem  Vorwande  der
Erforschung  oder  Verfolgung  von  Nachdruck.


Art.  6.  Die  Fabrikanten  oder  Kaufleute
  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar,
  welche  das  Eigenthum  ihrer  Waarenoder
  Verpackungs-Zeichen  oder  Etiquetten,
ihrer  Muster  und  Fabrik=  oder  Handels-Zeichen
  gegen  jede  Verletzung  ihrer  Rechte
in  Belgien  schützen  wollen,  müssen  dieselben
  bei  der  Kanzlei  des  Handelsgerichts
in  Brüssel  hinterlegen.

Wenn  keine  solche  Hinterlegung  im
Großherzogthum  Sachsen-Weimar  erforderlich
  ist,  so  soll  den  Belgischen  Fabrikanten
  oder  Kaufleuten  ebenso  wie  den  Unterthanen
  des  Großherzogthums  selbst  gestattet
  seyn,  ihre  Rechte  im  Großherzogthume
  durch  alle  gesetzlichen  Mittel  geltend
zu  machen.

Art.  7.  Die  Uebereinkunft  vom  28.
März  1863  tritt  zehn  Tage  nach  der  Auswechselung
  der  Ratifikations-Urkunden  der
gegenwärtigen  Beitritts-Urkunde  in  Kraft;
die  Auswechselung  dieser  Ratifikations-Urkunden
  soll  sobald  als  möglich  und  auf  jeden
  Fall  noch  in  diesem  Jahre  stattfinden.

Die  Uebereinkunft  vom  28.  März
bleibt  bis  zum  20.  Juni  1875  in  Kraft;

la  déclaration  pour  Penregistrement  de
Fouvrage  original  qu’en  tete  de  Pouvrage.

Article  5.  Le  transit  ne  pourra
etre  entravé  sous  pretrexte  de  recherches
ru  de  poursuites  de  contrefaçons.

Article  6.  Les  fabricants  ou  commerçants
  du  Grand-Duchée  de  Saxe-Weimar
  qui  voudront  garantir  la  propriété
de  leurs  marques  ou  6tiquettes  de  mar-Chandises
  ou  emballages,  de  leurs  dessins
rou  marques  de  fabrique  ou  de  commerce
contre  toute  atteinte  portée  à  leurs  droits
een  Belgique,  devront  en  effectuer  le  dépot
au  greffe  du  tribunal  de  commerce  de
Bruxelles.

Aucun  depot  u’'étant  requis  dans  le
Grand-Duchéèé  de  Saxe-Weimar,  les  fabricants
  ou  commerçants  belges  y  seront
admis  de  meme  que  les  sujets  du  Grand-Duché
  à  établir  leurs  droits  par  tous  les
moyens  légaux.

Articele  7.  La  convention  du  28
Mars  1863  entrera  en  vigueur  dix  jours
après  Péchange  des  certifications  du  présent
  acte  d'accession,  ’change  de  ces
ratifications  se  fera  le  plus  tot  possible
et  dans  tous  les  cas  endéans  ’annee.

La  convention  du  28  Mars  1863
restera  en  vigueur  jusqu'au  20  Juin  1875,
        <pb n="25" />
        in  dem  Fall,  daß  keiner  der  kontrahirenden
  Theile  ein  Jahr  vor  diesem  Tage
seine  Absicht,  sie  außer  Kraft  treten  zu
lassen,  zu  erkennen  giebt,  wird  die  Uebereinkunft
  noch  ein  Jahr  und  so  weiter  von
Jahr  zu  Jahr  bis  zum  Ende  eines  Jahres
  fortbestehen,  das  Jahr  von  dem  Tage
an  gerechnet,  wo  der  eine  oder  der  andere
  Theil  sie  aufgekündigt  hat.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten
  die  gegenwärtige  Urkunde  gezeichnet
  und  ihre  Siegel  darunter  gedrückt.

Weimar  den  14.  November  1866.

von  Watzdorf.

G

Berlin  den  14.  November  1866.

Nothomb.

G

9

dans  le  cas  on  aucune  des  parties  contractantes
  n’'aura  signifé  un  an  avant
cette  date  Pintention  d’en  faire  cesser
les  effets,  la  convention  continnera  A’étre
appliquée  encore  une  année  et  ainsi  de
suite  d’année  en  année  jusquf  Pexpiration
  d'une  année  à  partir  du  jour  on
Tune  ou  Pautre  des  parties  l’aura  dénoncée.


En  foi  de  quoi  les  soussignés  ont
signé  le  présent  acte  et  y  ont  apposé
le  cachet  de  leurs  armes.

Weimar,  le  14  Novembre  1866.

de  Watadorf.

G

Berlin,  le  14  Novembre  1866.

Nothomb.

G
        <pb n="26" />
        10

Formular.
(Zu  Artikel  3).
Tag  und  Nr.  der  Eintragung  (1)

Antrag  auf  gesetzliche  Eintragung:

Der  Unterzeichnete  ..  .  .  .,  wohnhaft  in.  .  ..„
Bevollmächtigter  (?)  des  Herrn.  ..  .  .  .,  sucht  um
die  Eintragung  des  unten  beschriebenen  Werks  nach:

Titel  (#);

des  Verfassers:
()  Name

des  Druckers:
Format:
Ausgabe:
Zahl  oder  Bezeichnung  der  Bände:
Zahl  der  Druckbogen:

Tag  der  Veröffentlichung  im  Großherzogthum  Sachsen-Weimar
  (in  Belgien).

den  18
(Unterschrift)

Formule.
(Voir  Tarticle  3).

Date  et  N’  d’enregistrement  (1)

Déclaration  d’enregistrement  Légal.

Le  soussigné  demeurant  à  ..  .  ..
représentant  (:)  de  Ml  eoclare  requérir
Tenregistrement  de  Touvrage  désigné  ei-dessous:

Titre  (5);
de  T’auteur:
(()  Noms
de  D’imprimeur:
Format:
Edition:
Nombre  ou  désignation  des  volumes:

Nombre  de  feuilles  d’impression:

Date  de  la  publication  dans  le  Grand  Duché  de
Saxe-Weimar  (en  Belgique).  .

(sigaature)

 

(  Die  leere  Stelle  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern
(bureau  de  la  libraeirie)  in  Brüssel  oder  von  dem  Staats-Ministerium
  (Departement  des  Innern)  in  Weimar  ausgefilllt.


)  Die  Erwähnung  eines  Bevollmächtigten  ist  nur  in  dem  Falle
nöthig,  wo  der  Antrag  durch  einen  Bevollmächtigten  gestellt
wird.

()  Wenn  es  sich  um  einen  Abdruck  handelt,  so  bezeichnet  man
den  Gegenstand  und  das  Verfahren  der  Reproduktion  (Kupferstich,
  Stahlstich,  Holzschnitt,  geäztes  Blatt,  Steindruck
u.  s.  w.),  wenn  es  sich  um  ein  musikalisches  Werk  handelt
so  erwähnt  man  die  Art  desselben,  sowie  die  Namen  des
Komponisten  und  des  Verfassers  des  Textes.

()  Wenn  das  Recht  der  Uebersetzung  vorbehalten  ist,  so  ist  hier
Erwähnung  davon  zu  thun.

C)  le  blanc  sera  rempli  au  Ministere  de  Pintérieur  (burean.
de  la  librairie)  à  Bruxelles  ou  au  Ninistere  d’Etat
(section  de  T’intérieur)  à  Weimar.

(1)  La  mention  de  représentant  n’est  indiquée  que  dans  le
cas  où  la  déclaration  est  faite  par  un  mandeatsire.

(6)  Siil  s'agit  d’une  estampe,  on  indique  le  sujet  et  le
procédé  de  reproduction  (gravure  sur  cuivre,  gravure
sur  acier,  gravure  sur  bois,  eau  forte,  lithographie
etc.);  #il  s’agit  drune  oeuvre  de  musique,  on  mentionne
son  genre  ainsi  que  les  noms  du  compositeur  et  de
Tauteur  des  paroles.

(4)  Si  le  droit  de  traduction  est  réservé,  en  faire  mention
ici.
        <pb n="27" />
        Uebereinkunft

wegen
gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an
literarischen  Erzeugnissen  und  Werken
  der  Kunst.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
und

Seine  Mgjestät  der  König  der  Belgier,
gleichmäßig  von  dem  Wunsche  beseelt,  in
gemeinsamem  Einverständniß  solche  Maßregeln
  zu  treffen,  welche  Ihnen  zum  gegenseitigen
  Schutz  der  Rechte  an  literarischen
Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst  vorzugsweise
  geeignet  erschienen  sind,  haben
den  Abschluß  einer  Uebereinkunft  zu  diesem
Zweck  beschlossen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen

den  Herrn  Otto  Eduard  Leopold  von
Bismarck-Schönhausen,  Allerhöchstihren
  Präsidenten  des  Staats-Ministeriums
  und  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten,

den  Herrn  Johann  Friedrich  von
Pommer  Esche,  Allerhöchstihren  General-Direktor
  der  Steuern,

den  Herrn  Alexander  Maximilian
Philipsborn,  Allerhöchstihren  Wirklichen
  Geheimen  Legations-Rath,  und

den  Herrn  Martin  Friedrich  Rudolph
Delbrück,  Allerhöchstihren  Direktor  im
Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten,

und

11
CONVENTILON

pour
la  garantie  réciproque  de  la  pro-Priété
  des  oeuvres  Tesprit
et  d'art.

 

SA  MAIESTE  LE  ROI  DE  PRUSSE
et
SA  MAIESTE  LE  RoOT  DES  BELGCES

également  animés  du  désir  d’adopter,  d'un
Ccommun  accord,  les  mesures  qui  Leur  ont
Parules  plus  propres  à  garantir  réciproquement
  la  propriécté  des  oeuyres  d’esprit  et
art,  ont  resolu  de  conclure  une  convention
  à  cet  effet,  et  ont  nommé  pour  leurs
plénipotentiaires,  savoir

SA  MAIESTE  LE  RoOL  DE  PRUSSE

M.  Otto-Edouard-Léopold  de  Bismarck-Schönhausen,
  Son  President
  du  conseil  et  Ministre  des  affaires
  étrangeres,

M.  Jean-Frédéric  de  Pommer
Esche,  Son  Directeur-général  des
contributions  et  des  douanes,

M.  Alesandre-Maximilien  Philipsborn,
  Son  Conseiller  intime  actuel
de  Hgation,

M.  Martin  -  Fredéric  -  Rodolphe
Delbruck,  Son  Directeur  au  Ministere
  du  commerce,  de  Pindustrie  et
des  travaux  publics

et
        <pb n="28" />
        12

Seine  Majestät  der  König  der  Belgier

den  Baron  Johann  Baptist  Nothomb,
Allerhöchstihren  Staats-Minister,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Sr.  Majestät  dem
König  von  Preußen,

welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und
gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
find.

Artikel  1.

Die  Urheber  von  Büchern,  Broschüren
oder  andern  Schriften,  von  musikalischen
Kompositionen  und  Arrangements,  von
Werken  der  Zeichenkunst,  der  Malerei,
der  Bildhauerei,  des  Kupferstichs,  der
Lithographie  und  allen  andern  ährnlichen
Erzeugnissen  aus  dem  Gebiete  der  Literatur
oder  Kunst,  sollen  in  jedem  der  beiden
Staaten  gegenseitig  sich  der  Vortheile  zu
erfreuen  haben,  welche  daselbst  dem  Eigenthum
  an  Werken  der  Literatur  oder  Kunst
gesetzlich  eingeräumt  sind  oder  eingeräumt
werden.  Sie  sollen  denselben  Schutz  und
dieselbe  Rechtshülfe  gegen  jede  Beeinträchtigung
  ihrer  Rechte  genießen,  als  wenn
diese  Beeinträchtigung  gegen  die  Urheber
solcher  Werke  begangen  wäre,  welche  zum
ersten  Mal  in  dem  Lande  selbst  veröffentlicht
  worden  sind.

Es  sollen  ihnen  jedoch  diese  Vortheile
gegenseitig  nur  so  lange  zustehen,  als  ihre
Rechte  in  dem  Lande,  in  welchem  die
erste  Veröffentlichung  erfolgt  ist,  in  Kraft
sind,  und  sie  sollen  in  dem  andern  Lande

sSA  MATESTE  LE  RoL  DEs  BELGES

le  Baron  Jean-Baptiste  Nothomb,
Son  Ministre  d’Etat,  Envoyé  extraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire
près  sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,

lesqucls,  après  avoir  échangé  leurs  pleins
pouvoirs,  trouvés  en  bonne  et  due  forme,
sont  convenus  des  articles  suivants:

Article  1.

Les  auteurs  de  livres,  brochures  ou
autres  écrits,  de  compositions  musicales
ou  d’arrangements  de  musique,  d’oeuvres
de  dessin,  de  peinture,  de  sculpture,  de
gravure,  de  lithographie  et  de  toutes
autres  productions  analogues  du  domaine
litteraire  ou  artistique,  jouiront  dans  chacun
  des  deux  Etats  reciproquement  des
avantages  qui  y  sont  ou  F  seront  attribuscs
  par  la  loi  à  la  propriété  des  ouvrages
  de  littérature  ou  d'art,  et  ils
auront  la  meme  protection  et  le  meme
recours  légal  contre  toute  atteinte  portée
à  leurs  droits,  qdue  si  cette  atteinte  avait
été  commise  à  I’égard  d’auteurs  d'ouvrages
publiés  pour  la  premieère  fois  dans  le  pays
meme.

Toutefois  ces  avantages  ne  leur  seront
réciproquement  assurés  due  pendant  T’existence
  de  leurs  droits  dans  le  pays  on
la  publication  originale  a  été  faite,  et  la
durée  de  leur  jouissance  dans  Pautre  pays
        <pb n="29" />
        nicht  über  die  Frist  hinaus  dauern,  welche
für  den  Schutz  der  einheimischen  Autoren
gesetzlich  festgestellt  ist.

Artikel  2.

Es  soll  gegenseitig  erlaubt  sein,  in
jedem  der  beiden  Länder  Auszüge  aus
Werken,  oder  ganze  Stücke  von  Werken,
welche  zum  ersten  Mal  in  dem  andern
Lande  erschienen  sind,  zu  veröffentlichen,
vorausgesetzt,  daß  diese  Veröffentlichungen
für  Zwecke  der  Kritik  oder  Literaturgeschichte
  bestimmt,  oder  daß  sie  ausdrücklich
  für  den  Schulgebrauch  oder  Unterricht
  bestimmt  und  eingerichtet  sind.

Artikel  3.

Der  Genuß  des  im  Artikel  1  festgestellten
  Rechts  ist  dadurch  bedingt,  daß
in  dem  Ursprungslande  die  zum  Schutz
des  Eigenthums  an  Werken  der  Literatur
oder  Kunst  gesetzlich  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
  erfüllt  sind.

Für  die  Bücher,  Karten,  Kupferstiche,
Stiche  anderer  Art,  Lithographien  oder
musikalischen  Werke,  welche  zum  ersten
Mal  in  dem  einen  der  beiden  Staaten
veröffentlicht  sind,  soll  die  Ausübung  des
Eigenthumsrechts  in  dem  andern  Staate
außerdem  dadurch  bedingt  sein,  daß  in
diesem  Letztern  die  Förmlichkeit  der  Eintragung
  vorgängig  auf  folgende  Weise
erfüllt  ist:

Wenn  das  Werk  zum  ersten  Mal  in
Preußen  erschienen  ist,  so  muß  es  zu
Brüssel  auf  dem  Ministerium  des  Innern
eingetragen  sein.

13

ne  pourra  excéder  celle  fire  par  Ila  #loi
pour  les  auteurs  nationaux.

Article  2.

Sera  réciproquement  licite  la  publication,
  dans  chacun  des  deux  pays,  d’extraits
  ou  de  morceaux  entiers  Touvrages
ayant  paru  pour  la  première  fois  dans
T’autre,  pourvu  que  ces  publications  sient
pour  objet  la  critigue  ou  Fhistoire  littéraire
  ou  soient  specialement  appropriés
et  adaptés  à  Penseignement  ou  à  l’étude.

Article  3.

La  jouissance  du  bénébfice  de  Particle  1
est  subordonnde  à  P’accomplissement,  dans
le  pays  Torigine,  des  formalités  qui  sont
prescrites  par  la  loi,  pour  assurer  la  propriété
  des  ouvrages  de  litterature  ou  d’art.

Pour  les  livres,  cartes,  estampes,  gravVures,
  lithographies,  ou  oeuvres  musicales
publiès  pour  la  première  fois  dans  P’un
des  deux  Etats,  P’exercice  du  droit  de
propricté  dans  P’autre  Etat  sera,  en  outre,
subordonneé  à  Taccomplissement  préalable
dans  ce  dernier,  de  la  formalite  de  Penregistrement
  effectuke  de  la  maniere
suivante:  «

Si  Pouvrage  a  paru  pour  la  premiere
fois  en  Prusse,  il  devra  etre  enregistré
à  Bruxelles,  au  ministèere  de  I’Intérieur.

3
        <pb n="30" />
        14

Wenn  das  Werk  zum  ersten  Mal  in
Belgien  erschienen  ist,  so  muß  es  zu
Berlin  auf  dem  Ministerium  der  geistlichen
  Angelegenheiten  eingetragen  sein.

Die  Eintragung  soll  auf  die  schriftliche
  Anmeldung  der  Betheiligten  erfolgen.
Diese  Anmeldung  kann  beziehungsweise
an  die  genannten  Ministerien  oder  an  die
Gesandtschaften  in  beiden  Ländern  gerichtet
  werden.

Die  Anmeldung  muß  bei  Werken,
welche  nach  Eintritt  der  Wirksamkeit  der
gegenwärtigen  Uebereinkunft  erscheinen,
binnen  drei  Monaten  nach  dem  Erscheinen,
bei  vorher  erschienenen  Werken  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Eintritt  der
Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  eingereicht  werden.

Für  die  in  Lieferungen  erscheinenden
Werke  soll  die  dreimonatliche  Frist  erst
mit  dem  Erscheinen  der  letzten  Lieferung
beginnen,  es  sei  denn,  daß  der  Autor  die
Absicht,  sich  das  Recht  der  Uebersetzung
vorzubehalten,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  im  Artikel  6  zu  erkennen  gegeben
  hat,  in  welchem  Fall  jede  Lieferung
als  ein  besonderes  Werk  angesehen  werden
  soll.

Die  Förmlichkeit  der  Eintragung,  welche
letztere  in  besondere,  zu  diesem  Zweck  geführte
  Register  erfolgt,  soll  weder  auf  der
einen  noch  auf  der  andern  Seite  Anlaß
zur  Erhebung  irgend  einer  Gebühr  geben.

Die  Betheiligten  erhalten  eine  urkundliche
  Bescheinigung  über  die  Eintragung;

Si  PFouvrage  a  paru  pour  la  premieère
fois  en  Belgique,  il  devra  étre  enregistre
à  Berlin,  au  ministere  des  Cultes.

L'enregistrement  se  fera,  de  part  et
d’'autre  sur  la  declaration  ccrite  des  intéressés,
  laquelle  pourra  etre  respective--ment
  adressee  soit  aux  susdits  ministeres,
soit  aux  légations  dans  les  deux  pays.

Dans  tous  les  cas,  la  déclaration  devra
etre  présentee  dans  les  trois  mois  qui
suivront  la  publication  de  Touvrage  dans
Tautre  pays,  pour  les  ouvrages  publiés
Postérieurement  à  la  mise  en  vigueur  de
la  présente  convention,  et  dans  les  trois
mois  qui  suivront  cette  mise  en  vigueur,
pour  les  ouvrages  publiés  antérieurement.

A  Tégard  des  ouvrages  qui  paraissent.
Par  livraisons,  le  delai  de  trois  mois  ne
commencera  à  courir  qu'd  dater  de  la
bublication  de  la  dernière  livraison,  à
moins  qdue  P’auteur  n'ait  indiquc,  conformément
  aux  dispositions  de  Tarticle  6,
son  intention  de  se  réserver  le  droit  de
traduction,  auquel  cas  chaque  livraison
Sera  considörée  commec  un  ouvrage  séparé.

La  formalite  de  P’enregistrement  qui
en  sera  fait  sur  des  registres  speciaux
tenus  à  cet  effet  ne  donnera,  de  part  et
d’autre,  ouverture  à  la  perception  d'aucune
  take.

Les  intéressés  recevront  un  certificat
authentique  de  Penregistrement:  ce  certi-
        <pb n="31" />
        diese  Bescheinigung  wird  kostenfrei  ausgestellt
  werden,  vorbehaltlich  der  gesetzlichen
  Stempelabgabe.

Die  Bescheinigung  soll  den  Tag  der
Aumeldung  enthalten;  sie  soll  in  der
ganzen  Ausdehnung  der  beiderseitigen  Gebiete
  Glauben  haben  und  das  ausschließliche
  Recht  des  Eigenthums  und  der  Vervielfältigung
  so  lange  beweisen,  als  nicht
irgend  ein  Anderer  ein  besser  begründetes
Recht  vor  Gericht  erstritten  haben  wird.

Artikel  4.

Die  Bestimmungen  des  Artikel  1  sollen
gleiche  Anwendung  auf  die  Darstellung
oder  Aufführung  dramatischer  oder  musikalischer
  Werke  finden,  welche,  nach  Eintritt
der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft,
  zum  ersten  Mal  in  einem  der
beiden  Länder  veröffentlicht,  aufgeführt
oder  dargestellt  werden.  "

Artikel  5.

Den  Originalwerken  werden  die,  in
einem  der  beiden  Staaten  veranstalteten
Uebersetzungen  inländischer  oder  fremder
Werke  ausdrücklich  gleichgestellt.  Demzufolge
  sollen  diese  Uebersetzungen,  rücksichtlich
  ihrer  unbefugten  Vervielfältigung
in  dem  andern  Staate,  den  im  Artikel  1
festgesetzten  Schutz  genießen.  Es  ist  indeß
  wohlverstanden,  daß  der  Zweck  des
gegenwärtigen  Artikels  nur  dahin  geht,
den  Uebersetzer  in  Beziehung  auf  seine
eigene  Uebersetzung  zu  schützen,  keineswegs
aber,  dem  ersten  Uebersetzer  irgend  eines
in  todter  oder  lebender  Sprache  geschrie-15



ficat  sera  delivré  gratis,  sauf,  §'il  y  a  lieu,
les  frais  de  timbre.

Le  certificat  relatera  la  date  précise
à  laquelle  la  déclaration  aura  eu  lieu;  il
fera  foi  dans  toute  I’étendue  des  territoires
  respectifs  et  constatera  le  droit
efclusif  de  proprieté  et  de  reproduction
aussi  longtemps  due  quelque  autre  personne
  Dn’aura  pas  fait  admettre  en  justice
un  droit  mieux  établi.

Article  4.

Les  stipulations  de  Tarticle  1  s'appliqueront
  également  à  la  représentation  ou
exécution  des  oeuvres  dramatiques  ou  mu-Sicales,
  publiées,  eNéecutees  ou  représentées
pour  la  premieère  fois  dans  l’un  des  deuzx
pays,  aprês  la  mise  en  vigueur  de  la
présente  convention.

Article  5.

Sont  expressément  assimilées  aux  ou-Vrages
  originaux  les  traductions  faites,
dans  Pun  des  deux  Etats,  d'ouvrages
nationaux  ou  étrangers.  Ces  traductions
jouiront  à  ce  titre,  de  la  protection  stipulée
  par  Particle  1,  en  ce  qui  concerne
leur  reproduction  non  autorisée  dans  Fautre
Etat.  II  est  bien  entendu,  toutefois,  que
objet  du  présent  article  est  simplement
de  protéger  le  traducteur  par  rapport  à
la  version  qduril  a  donnde  de  Pouvrage
original,  et  non  pas  de  conférer  le  droit
exclusif  de  traduction  au  premier  traducteur
  d'un  ouvrage  quelconque,  éecrit  en

3  #
        <pb n="32" />
        16

benen  Werkes  das  ausschließliche  Uebersetzungsrecht
  zu  übertragen,  ausgenommen
in  dem  im  folgenden  Artikel  vorgesehenen
Falle  und  Umfang.

Artikel  6.

Der  Autor  eines  jeden,  in  einem  der
beiden  Länder  veröffentlichten  Werkes,
welcher  sich  das  Recht  auf  die  Uebersetzung
  vorbehalten  hat,  soll,  von  dem
Tage  des  ersten  Erscheinens  der  mit  seiner
Ermächtigung  herausgegebenen  Uebersetzung
seines  Werkes  an  gerechnet,  fünf  Jahre
lang  das  Vorrecht  genießen,  gegen  die
Veröffentlichung  jeder,  ohne  seine  Ermächtigung
  veranstalteten  Uebersetzung  desselben
Werkes  in  dem  andern  Lande  geschützt  zu
sein,  und  zwar  unter  folgenden  Bedingungen:

1.  Das  Originalwerk  muß  in  einem
der  beiden  Länder,  auf  die  binnen  drei
Monaten,  vom  Tage  des  ersten  Erscheineus
  in  dem  andern  Lande  an  gerechnet,
erfolgte  Anmeldung,  eingetragen  werden,
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
Artikels  3.

2.  Der  Autor  muß  an  der  Spitze  seines
  Werkes  die  Absicht,  sich  das  Recht  der
Uebersetzung  vorzubehalten,  angezeigt  haben.

3.  Die  erwähnte,  mit  seiner  Ermächtigung
  veranstaltete  Uebersetzung  muß  innerhalb
  Jahresfrist,  vom  Tage  der,  nach  Maßgabe
  der  vorstehenden  Bestimmung  erfolgten
  Anmeldung  des  Originals  an  gerechnet,
wenigstens  zum  Theil,  und  binnen  eines
Zeitraums  von  drei  Jahren,  vom  Tage
der  Anmeldung  an  gerechnet,  vollständig
erschienen  sein.

langue  morte  ou  vivante,  hormis  le  cas
et  les  limites  prévus  par  Farticle  ci-apres.

Article  6.

L'auteur  de  tout  ouvrage  publié  dans
Pun  des  deux  pays,  qui  aura  entendu  se
réserver  le  droit  de  traduction,  jouira
pendant  cind  années,  à  partir  du  jour  de
la  première  publication  de  la  traduction
de  son  ouvrage  autorisée  par  lui,  du  pri-Vilge
  de  protection  contre  la  publication,
dans  l’autre  pays,  de  toute  traduction  du
meme  ouvrage  non  autorisée  par  lui,  et
e  sous  les  conditions  suivantes:

1%  L’'ouvrage  original  sera  enregistré
dans  l’un  des  deux  pays,  sur  la  declaration
  faite  dans  un  délai  de  trois  mois,  à
partir  du  jour  de  la  premieère  publication
dans  Hautre  pays,  conformement  aux  dispositions
  de  article  3.

20.  L'auteur  devra  indiquer,  en  tete
de  son  ouvrage,  Fintention  de  se  réserver
le  droit  de  traduction;

30.  II  faudra  due  ladite  traduction
autorisée  ait  paru,  au  meins  en  partie,
dans  le  délai  d’'un  an,  à  compter  de  la
date  de  la  declaration  de  Poriginal  effectuée
  ainsi  qu’il  vient  d'’étre  prescrit,  et,
en  totalite,  dans  le  delai  de  trois  ans,
à  partir  de  ladite  declaration.
        <pb n="33" />
        4.  Die  Uebersetzung  muß  in  einem
der  beiden  Länder  veröffentlicht  und  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Artikels  3
eingetragen  werden.

Bei  den  in  Lieferungen  erscheinenden
Werken  soll  es  genügen,  wenn  die  Erklärung
  des  Antors,  daß  er  sich  das  Recht
der  Uebersetzung  vorbehalten  habe,  auf
der  ersten  Lieferung  ausgedrückt  ist.

Es  soll  jedoch  hinsichtlich  der,  für  die
Ausübung  des  ausschließlichen  Uebersetzungsrechts
  in  diesem  Artikel  festgesetzten
fünfjährigen  Frist,  jede  Lieferung  als  ein
besonderes  Werk  angesehen  werden;  jede
derselben  soll  auf  die,  binnen.  drei  Monaten,
von  ihrem  ersten  Erscheinen  in  dem  einen
Lande  an  gerechnet,  erfolgte  Anmeldung,
in  dem  andern  Lande  eingetragen  werden.

Der  Autor  dramatischer  Werke,  welcher
sich  für  die  Uebersetzung  derselben  oder
die  Aufführung  der  Uebersetzung  das  in
den  Artikeln  4  und  6  bestimmte  ausschließliche
  Recht  vorbehalten  will,  muß
seine  Uebersetzung  drei  Monate  nach  der
Eintragung  des  Originalwerkes  erscheinen
oder  aufführen  lassen.

Artikel  7.

Wenn  der  Urheber  eines,  im  Artikel  1
bezeichneten  Werkes  das  Recht  zur  Herausgabe
  oder  Vervielfältigung  einem  Verleger
in  dem  Gebiete  eines  jeden  der  Hohen
vertragenden  Theile  mit  der  Maßgabe
übertragen  hat,  daß  die  Exemplare  oder
Ausgaben  des  solchergestalt  herausgegebenen
oder  vervielfältigten  Werks  in  dem  andern

17

40.  La  traduction  devra  étre  publice
dans  Pun  de  deux  pays,  et  étre  elle-meme
enregistree  Conformement  aux  dispositions
de  FParticle  3.

Pour  les  ouvrages  publiés  par  livraisons,
  il  suffira  qdue  la  declaration  de
Pauteur  qu’il  entend  se  réserver  le  droit
de  traduction,  soit  exprimée  dans  la  premiere
  livraison.

Toutefois,  en  ce  qui  concerne  le  terme
de  sing  ans,  assigné  par  cet  article  pour
Pexercice  du  droit  priviléegie  de  traduction,
Chadque  livraison  sera  considérée  comme
un  ouvrage  séparé;  chacune  d'elles  sera
enregistrée  dans  Pun  des  deux  pays,  sur
la  déclaration  faite  dans  les  trois  mois,
à  partir  de  sa  premieère  publication  dans
Fautre.

Relativement  à  la  traduction  des  ouvrages
  dramatiques  ou  à  la  représentation
de  ces  traductions,  Fauteur  qui  voudra
#s  réserver  le  droit  exclusif  dont  il  sagit
aux  articles  4  et  6,  devra  faire  paraltre
Ou  représenter  sa  traduction  trois  mois
après  Penregistrement  de  PTouvrage  eriginal.


Article  7.

Lorsque  Tauteur  d’'une  oeuvre  specifi6e
  dans  FarticIe  1  aura  cédé  son  droit
de  publication  ou  de  reproduction  à  un
éditeur  dans  le  territoire  de  chacune  des
Hautes  Parties  contractantes,  sous  la
réserve  due  les  exemplaires  ou  editions
de  cette  oeuvre  ainsi  publiés  ou  reproduits
  ne  pourront  etre  vendus  dans  Pautre
        <pb n="34" />
        18

Lande  nicht  verkauft  werden  dürfen,  so
sollen  die  in  dem  einen  Lande  erschienenen
Exemplare  oder  Ausgaben  in  dem  andern
Lande  als  unbefugte  Nachbildung  angesehen
  und  behandelt  werden.

Artikel  8.

Die  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger
  der  Autoren,  Uebersetzer,  Komponisten,
  Zeichner,  Maler,  Bildhauer,
Kupferstecher,  Lithographen  u.  s.  w.  sollen
gegenseitig  in  allen  Beziehungen  derselben
Rechte  theilhaftig  sein,  welche  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft  den  Autoren,  Uebersetzern,
  Komponisten,  Zeichnern,  Malern,
Bildhauern,  Kupferstechern  und  Lithographen
  selbst  bewilligt.

Artikel  9.

Ungeachtet  der  in  den  Artikeln  1  und
5  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  enthaltenen
  Bestimmungen  dürfen  Artikel,
welche  aus  den  in  einem  der  beiden  Länder
  erscheinenden  Journalen  oder  periodischen
  Sammelwerken  entnommen  sind,  in
den  Journalen  oder  periodischen  Sammelwerken
  des  andern  Landes  abgedruckt  oder
übersetzt  werden,  wenn  nur  die  Quelle,
aus  der  die  Artikel  geschöpft  worden  sind,
dabei  angegeben  wird.

Inzwischen  soll  diese  Befugniß  auf  den
Abdruck  von  Artikeln  aus  Journalen
oder  periodischen  Sammelwerken,  welche
in  dem  andern  Lande  erschienen  sind,  in
dem  Falle  keine  Anwendung  finden,  wenn
die  Autoren  in  dem  Journal  oder  in  dem

pays,  ces  exemplaires  ou  éditions  seront
respectivement  considérés  et  traités  dans
ce  pays  comme  reproduction  illicite.

Article  8.

Les  mandataires  lLGgaux,  ou  ayantscause
  des  auteurs,  traducteurs,  compositeurs,
  dessinateurs,  peintres,  sculpteurs,
graveurs,  lithographes  etc.  jouiront  reciproquement
  et  à  tous  égards,  des  memes
droits  qdue  ceux  due  la  présente  convention
  accorde  aux  auteurs,  traducteurs,
compositeurs,  dessinateurs,  Deintres,  sculpteurs,
  graveurs  et  lithographes  eux-memes.

Article  9.

Non-obstant  les  stipulations  des  artickes
  1  et  5  de  la  présente  convention,
les  articles  extraits  des  journaux  ou  recueils
  périodiques  publièes  dans  F’un  des
deux  pays,  pourront  etre  reproduits  ou
traduits  dans  les  journaux  ou  recueils
périodiques  de  Tautre  pays,  pourvu  qu’on
y  indique  la  source  à  laquelle  on  les
aura  puises.

Toutefois  cette  faculté  ne  s'étendra
Das  à  la  reproduction,  dans  P’un  des  deux
pays,  des  articles  de  journaux  ou  de  recueils
  périodiqgues  publiés  dans  l'autre,
lorsque  les  auteurs  auront  formellement
déeclaré,  dans  le  journal  ou  le  recueil
        <pb n="35" />
        Sammelwerk  selbst,  in  welchem  sie  dieselben
  haben  erscheinen  lassen,  förmlich
erklärt  haben,  daß  sie  deren  Abdruck  untersagen.
  In  keinem  Fall  soll  diese  Untersagung
  bei  Artikeln  politischen  Inhalts
Platz  greifen  können.

Artikel  10.

Der  Verkauf  und  das  Feilbieten  von
Werken  oder  Gegenständen,  welche  im
Sinne  der  Artikel  1,  4,  5  und  6  auf
unbefugte  Weise  vervielfältigt  sind,  ist,
vorbehaltlich  der  im  Artikel  12  enthaltenen
  Bestimmung,  in  jedem  der  beiden
Staaten  verboten,  sei  es,  daß  die  unbefugte
  Vervielfältigung  in  einem  der  beiden
Länder  oder  in  irgend  einem  fremden
Lande  Statt  gefunden  hat.

Artikel  11.

Im  Falle  von  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Bestimmungen  der  voranstehenden  Artikel
  soll  mit  Beschlagnahme  der  nachgebildeten
  Gegenstände  verfahren  werden,
und  die  Gerichte  sollen  auf  die  durch  die
beiderseitigen  Gesetzgebungen  bestimmten
Strafen  in  derselben  Weise  erkennen,  als
wenn  die  Zuwiderhandlung  gegen  ein
Werk  oder  Erzeugniß  inländischen  Ursprungs
  gerichtet  wäre.

Die  Merkmale,  welche  die  unbefugte
Nachbildung  begründen,  sollen  durch  die
Gerichte  des  einen  oder  des  andern  Laudes
  nach  der,  in  jedem  der  beiden  Staaten
bestehenden  Gesetzgebung  bestimmt  werden.

19

meéme  o  ils  les  auront  fait  paraitre,
dqw'ils  en  interdisent  la  reproduction.  En
aucun  cas,  cette  interdiction  ne  pourra
atteindre  les  articles  de  discussion  politique.


Article  10.

La  vente  et  exposition,  dans  chacun
de  deux  Etats,  d’ouvrages  ou  objets  de
reproduction  non  autorisès,  définis  par
les  articles  1,  4,  5  et  6  sont  probibées,
Sauf  ce  qui  est  dit  à  Farticle  12,  soit
due  lesdites  reproductions  non  autorisées
proviennent  de  PFun  des  deux  pays,  soit
quelles  proviennent  d'un  pays  étranger
quelconque.

Article  11.

En  cas  de  contravention  aux  dispo-Sitions
  des  articles  precédents,  la  saisie
des  objets  de  contrefagçon  sera  opérce,
et  les  tribunaux  appliqueront  les  peines
déterminées  par  les  Lgislations  respectives,
  de  la  meme  manière  qdue  si  Pinfraction
  avait  ét&amp;amp;  commise  au  préjudice  d'un
ouvrage  ou  d’une  production  d’origine
nationale.

Les  caractères  constituant  la  contrefacon
  seront  détermineés  par  les  tribunans
de  Fun  ou  de  T’autre  pays,  dapres  la
legislation  en  vigueur  dans  chacun  des
deux  Etats.
        <pb n="36" />
        20

Artikel  12.

Beide  Regierungen  werden  im  Verwaltungswege
  die  nöthigen  Anordnungen
zur  Verhütung  aller  Schwierigkeiten  und
Verwickelungen  treffen,  in  welche  die  Verleger,
  Buchdrucker  oder  Buchhändler  beider
  Länder  durch  den  Besitz  und  Verkauf
  solcher  Vervielfältigungen  der,  im
Eigenthum  von  Unterthanen  des  andern
Landes  befindlichen,  noch  nicht  zum  Gemeingut
  gewordenen  Werke  gerathen  könnten,
welche  sie  vor  Eintritt  der  Wirksamkeit
gegenwärtiger  Uebereinkunft  veranstaltet
oder  eingeführt  haben,  oder  welche  gegenwärtig
  ohne  Ermächtigung  des  Berechtigten
veranstaltet  oder  abgedruckt  werden.

Diese  Anordnungen  sollen  sich  auch
auf  Cliches,  Holzstöcke  und  gestochene
Platten  aller  Art,  so  wie  auf  lithographische
  Steine  erstrecken,  welche  sich  in
den  Magazinen  bei  den  preußischen  oder
belgischen  Verlegern  oder  Druckern  befinden
  und  preußischen  oder  belgischen  Originalien
  ohne  Ermächtigung  des  Berechtigten
  nachgebildet  sind.

Indessen  sollen  diese  Clichés,  Holzstöcke
  und  gestochene  Platten  aller  Art,
sowie  die  lithographischen  Steine  nur
innerhalb  vier  Jahre,  vom  Beginn  der
Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  an  gerechnet,  benutzt  werden  dürfen.

Artikel  13.

Die  zur  Einfuhr  erlaubten  Bücher
sollen  gegenseitig  über  alle,  gegenwärtig
dafür  bestimmten  oder  ferner  dafür  zu
bestimmenden  Zollämter  zugelassen  werden.

 

Article  12.

Les  deux  gouvernements  prendront
par  voie  de  réglement  chadministration
publique,  les  mesures  nécessaires  pour
prévenir  toute  difficulte  ou  complication
à  raison  de  la  possession  et  de  la  vente
par  les  éditeurs,  imprimeurs  ou  libraires
de  l’un  ou  de  Pautre  de  deux  pays,  de
rimpressions  d’ourrages  de  propriéte  des
sujets  respectifs  et  non  tombés  dans,  le
domaine  public,  fabriqués  ou  importeés  par
eux  antérieurement  à  la  mise  en  vigueur
de  la  pésente  convention,  ou  actuellement
en  cours  de  fabrication  et  de  réimpression
  non  autorisee.

Ces  réglements  s'appliqueront  également
  aux  clichés,  bois  et  planches  gra-Vvées
  de  toute  sorte,  ainsi  qu’aux  pierres
lithographiques  existant  en  magasin,  chez
les  éditeurs  ou  imprimeurs  prussiens  ou
belges,  et  constituant  une  reproduction
non  autorisébe  de  modeles  prussiens  ou
belges.

Toutefois  ces  cliches,  bois  et  planches
gravées  de  toute  sorte  ainsi  les  pierres
lithographiqucs  ne  pourront  étre  utilisés
due  pendant  quatre  ans  à  dater  de  la
mise  en  vigueur  de  la  présente  convention.


Article  13.

Les  livres  d’importation  licite  seront
admis  réciproquement  par  les  bureaux  de
douane  qui  leur  sont  ouverts  actuellement
ou  qui  le  seraient  par  la  suite.
        <pb n="37" />
        Artikel  14.

Für  den  Fall,  daß  in  dem  einen  der
beiden  Länder  eine  Verbrauchsabgabe  auf
Papier  gelegt  werden  sollte,  ist  man  übereingekommen,
  daß  die  aus  dem  andern
Lande  eingehenden  Bücher,  Kupferstiche,
Stiche  anderer  Art  und  Lithographien
von  dieser  Abgabe  verhältnißmäßig  betroffen
  werden  sollen.

Auf  Bücher  soll  indessen  diese  Abgabe
eintretenden  Falls  nur  insoweit  Anwendung
  finden,  als  dieselben  nach  Einführung
  einer  solchen  Verbrauchsabgabe  in
dem  andern  Lande  veröffentlicht  worden  sind.

Artikel  15.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  sollen  in  keiner  Beziehung
das  einem  jeden  der  beiden  Hohen  vertragenden
  Theile  zustehende  Recht  beeinträchtigen,
  durch  Maßregeln  der  Gesetzgebung
  oder  innern  Verwaltung,  den  Vertrieb,
  die  Darstellung  oder  das  Feilbieten
eines  jeden  Werkes  oder  Erzeugnisses,  in
Betreff  dessen  die  befugte  Behörde  dies
Recht  auszuüben  haben  würde,  zu  gestatten,
  zu  überwachen  oder  zu  untersagen.

Diese  Uebereinkunft  soll  in  keiner  Weise
das  Recht  des  einen  oder  des  andern  der
Hohen  vertragenden  Theile  beschränken,
die  Einfuhr  solcher  Bücher  nach  seinen
eignen  Staaten  zu  verbieten,  welche  nach
seinen  innern  Gesetzen  oder  in  Gemäßheit
  seiner  Verabredungen  mit  andern
Staaten  für  Nachdrücke  erklärt  sind  oder
erklärt  werden.

21

Article  14.

Dans  le  cas  ou  un  impot  de  consommation
  viendrait  à  etre  établi  sur  le  papier
  dans  l’un  des  deux  pays,  il  est  bien
entendu  due  cet  impot  atteindrait  proportionnellement
  les  livres,  estampes,  gravures
  et  lithographies,  importés  de  Pautre
pays.

Néanmoins,  en  ce  qui  concerne  les
livres,  cet  impot  ne  sera  éventuellement
appliqué  qu’'à  ceux  qui  auront  été  publiés
dans  l’un  ou  Dautre  pays  postérieurement
à  la  création  de  D’impot  de  consommation
dont  il  Fagit.

Article  15.

Les  dispositions  de  la  présene  convention
  ne  pourront  porter  préjudice,  en
qduoi  que  ce  soit,  au  droit  qui  appartient
à  chacune  des  deux  Hautes  Parties  contractantes
  de  permettre,  de  surveiller  ou
Tinterdire,  par  des  mesures  de  législation
  ou  de  police  intérieure,  la  circulation,
  la  représentation  ou  Pexposition  de
tont  ouvrage  ou  Iproduction  à  Pégard  desduels
  l’autorite  Compétente  aurait  à  exercer
  ce  droit.

La  présente  convention  ne  portera
aucune  atteinte  au  droit  de  l'une  ou  de
Fautre  des  deux  Hautes  Parties  contractantes
  de  prohiber  Pimportation  dans  ses
propres  Etats  des  livres  dui,  Tapres  ses
lois  interieures  ou  des  stipulations  souscrites
  avec  crautres  puissances,  sont  ou
seraient  declarès  stre  des  comrefacons.

4
        <pb n="38" />
        22

Artikel  16.

Das  Recht  des  Beitritts  zu  gegenwärtiger
  Uebereinkunft  bleibt  einem  jeden
jetzt  zum  Zollverein  gehörenden,  oder  sich
später  demselben  anschließenden  Staate
vorbehalten.

Dieser  Beitritt  kaun  durch  den  Austausch
  von  Erklärungen  zwischen  den  beitretenden
  Staaten  und  Belgien  bewirkt
werden.

Artikel  17.

In  Betreff  der  Bezeichnung  oder  Etikettirung
  der  Waaren  oder  deren  Verpackung,
der  Muster  und  der  Fabrik=  oder  Handelszeichen
  sollen  die  Unterthanen  eines
jeden  der  vertragenden  Staaten  in  dem
andern  denselben  Schutz  wie  die  Inländer
  genießen.

Wegen  des  Gebrauchs  der  Fabrikzeichen
  des  einen  Landes  in  dem  andern
soll  eine  Verfolgung  nicht  Statt  finden,
wenn  die  erste  Anwendung  dieser  Fabrikzeichen
  in  dem  Lande,  aus  welchem  die
Ausfuhr  der  Erzeugnisse  erfolgt,  in  eine
frühere  Zeit  fällt,  als  die  durch  Niederlegung
  oder  auf  andere  Weise  bewirkte
Aneignung  dieser  Zeichen  in  dem  Lande
der  Einfuhr.

Artikel  18.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  zwei
Monate  nach  dem  Austausche  der  Ratifikations-Urkunden
  in  Kraft  treten.

Article  16.

Le  droit  d’accession  à  la  présente
convention  est  réservé  à  tont  Etat  qui
appartient  actuellement  ou  qui  appartiendra
  par  la  suite  au  Zollverein.

Cette  accession  pourra  se  faire  par
un  6change  de  doéclarations  entre  les
Etats  contractants  et  la  Belgique.

Article  17.

En  ce  qui  concerne  les  marques  ou
Ctiquettes  de  marchandises  ou  de  leurs
emballages,  les  dessins  et  marques  de
fabrique  ou  de  commerce,  les  sujets  de
chacun  des  Etats  contractants  jouiront
respectivement  dans  Pautre  de  la  meme
protection  qdue  les  nationaux.

II1  ’y  aura  lieu  à  aucune  poursuite
à  raison  de  Pemploi  dans  Pun  des  deux
pays  des  marques  de  fabrique  de  Tautre,
lorsque  la  création  de  ces  marques  dans
le  pays  de  provenance  des  produits,  remontera
  A  une  époque  antérieure  à  l’appropriation
  de  ces  marques  par  dépot  ou
autrement  dans  le  pays  d’importation.

Article  18.
La  présente  convention  sera  mise  en
vigueur  deux  mois  après  l’échange  de
ses  ratifications.
        <pb n="39" />
        Sie  soll  die  nämliche  Dauer  haben,
wie  der  am  heutigen  Tage  zwischen  den
Hohen  vertragenden  Theilen  abgeschlossene
Schifffahrtsvertrag.

Artikel  19.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikations-Urkunden  sollen
in  Berlin  gleichzeitig  mit  denjenigen  des
vorgedachten  Vertrags  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen

  Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin
den  28.  März  1863.

½  Bismarck-Schönhausen.  Gn,

64  Pommer  Esche.
6#  Philippsborn.
G  Delbrüd.

23

Elle  aura  la  même  durée  que  le
traite  de  navigation  conclu  à  la  date
de  ce  jour  entre  les  Hautes  Parties  contractantes.


Article  19.

La  présente  convention  sera  ratifiée
et  les  ratifications  en  seront  échangées
à  Berlin  en  meme  temps  due  celle  du
traite  précité.

En  foi  de  quoi  les  Plönipotentiaires
respectifs  F’ont  signée  et  y  ont  apposé
le  cachet  de  leurs  armes

Fait  à  Berlin  le  28  Mars  1863.

#  .G**G  —·—b“
Ponmer  Esche.

½  Pbilipsborn.

G  Delbrück.
        <pb n="40" />
        24

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thülringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
:!.  W.

Zufolge  Unseres  Beitrittes  zu  der  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und
Königlich  Belgischen  Regierung  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  gegenseitigen
Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst  verordnen
Wir  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  und  nachträglich  zu  §.  38  des  Gesetzes
  vom  11.  Januar  1839:

Der  nach  der  Gesetzgebung  des  Großherzogthums  begründete  Schutz  des  Eikgenthums

  an  Werken  der  Wissenschaft  und  Kunst  gegen  Nachdruck  und
Nachbildung  sowie  gegen  unbefugte  öffentliche  Aufführung  dramatischer  und
musikalischer  Werke  findet  auch  auf  die  in  dem  Königreiche  Belgien  erschienenen
  Werke  der  Wissenschaft  und  Kuust,  ingleichen  auf  Uebersetzungen  solcher
  in  dem  genannten  Staate  erschienenen  oder  aufgeführten  Werke,  sowie
auf  die  aus  Journalen  oder  periodischen  Sammelwerken,  welche  in  jenem
Staate  erscheinen,  entlehnten  Artikel,  unter  den  in  der  Eingangs  gedachten,
unter  dem  heutigen  Tage  bekannt  gemachten  Uebereinkunft  vom  28.  März
1863  und  der  Beitritts--Akte  vom  14.  November  1866  vereinbarten  Voraussetzungen
  und  näheren  Bestimmungen  Anwendung.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  solches
mit  Unserm  Großherzoglichen  Staats-Jusiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  9.  Jannar  1867.

Carl  Alerander.

G.  Thon.  von  Wintzingerode.
Gese  tz
zum  Schutze  des  Eigenthums  an  Belgischen

Werken  der  Wissenschaft  und  Kunst  gegen
Nachdruck  und  Nachbildung.

Duruck  der  Hof  Buchdruckerei  #  in  Weimar.
        <pb n="41" />
        Regierungs—  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar-  Eisench.

Nummer  3.  Weimar.  «  *  25.  Jannar  1867.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

An  der  Stelle  des  zeitherigen  Haupt-Agenten  der  Lebens-,  Pensions=  und
Leibrenten-Versicherungs-Gesellschaft  ldung  in  Halle  a./S.  für  das  Großherzogthum,
  des  Kaufmanns  G.  R.  Röder  zu  Weimar,  ist  der  Kaufmann  Hermann
Knittel  daselbst  als  Haupt-Agent  eingetreten.

Es  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  8.  Januar  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  14  des  Gesetzes  über  die  Wahlen  der  Abgeordneten
  zu  einem  im  norddeutschen  Bunde  zu  berufenden  Parlamente  vom  21.  November
  1866  und  unter  Bezugnahme  auf  die  Bestimmungen  der  zu  diesem  Gesetze
unter  dem  26.  desselben  Monats  erlassenen  Ausführungs-Verordnung  wird  hierdurch
als  Termin  zur  Wahl  der  Abgeordneten  für  das  gedachte  Parlament

Dienstag  der  12.  Februar  d.  J.
anberaumt.
Der  Wahl-Termin  beginnt  Vormittags  9  Uhr  und  dauert,  mit  Unterbrechung
auf  die  Zeit  von  12  —  1  Uhr  Mittags,  in  Orten  mit  2000  Einwohnern  und

5
        <pb n="42" />
        26

darunter  bis  Nachmittags  4  Uhr,  in  Orten  mit  über  2000  Einwohnern  bis  Nachmittags
  5  Uhr.

Indem  dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  wird  zur
Nachachtung  für  die  Wahlbehörden  noch  besonders  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß
das  über  den  Wahl-Akt  aufzunehmende  Protokoll  nebst  Stimmliste  die  Zahl  der
erschienenen  Wähler  und  die  Zahl  der  giltig  sowie  ungiltig  abgegebenen  Stimmen
enthalten  muß  und  daß  nur  solche  Personen  zur  Stimmgebung  zuzulassen  sind,
welche  in  der  Wahlliste  stehen.

Weimar  am  10.  Januar  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Selldorff.

Auf  Grund  anher  gelangter  Mittheilung  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung
  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  24.  Februar
d.  J.  zur  Eröffnung  des  Reichstags  des  norddeutschen  Bundes  ausersehen  worden
  ist.

Weimar  am  21.  Januar  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

In  Auftrag:

Stichling.

Weimar.  —  Hof  Buchdruckerei.
        <pb n="43" />
        27

Zegierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Nummer  4.  Weimar.  17.  Februar  1867.

Ministerial-Bekanntmachung.

In  Erwägung,  daß  die  wünschenswerthe  Förderung  des  Verfassungswerkes
des  Norddeutschen  Bundes  eine  einheitliche  Vertretung  der  verbündeten  Regierungen
gegenüber  der  gemeinschaftlich  einzuberufenden  Volksvertretung  erheischt,  haben  die
Regierungen  der  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  die  in  dem  Verfassungsentwurfe
  theils  dem  Bundes-Präsidium,  theils  ihm  und  dem  Bundesrathe  eingeräumten
Befugnisse,  den  Reichstag  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen,  zu  schließen  und
aufzulösen,  dem  bevorstehenden  ersten  Reichstag  gegenüber  der  Krone  Preußen
  allein  übertragen.  Mit  diesem  Beschlusse  wird  zugleich  das  Einberufungs-Patent
  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen,  als  des  Bundes-Präsidiums,
für  den  bevorstehenden  ersten  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  14.  Februar  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

von  Watzdorf.
        <pb n="44" />
        28

Einberufungs-Patent
für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes.

Wir  Wilhelm
von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #rr.
thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

Nachdem  Wir  mit  den  verbündeten  Regierungen  der  Norddeutschen  Staaten
übereingekommen  sind,  zur  Berathung  der  Verfassung  und  der  Einrichtungen  des
Norddeutschen  Bundes  Vertreter  der  Nation  zu  einem  Reichstage  zu  versammeln,
die  gedachten  Regierungen  auch  durch  ihre  Bevollmächtigten  am  18.  Januar  d.  J.
den  Beschluß  gefaßt  haben,  die  Einberufung  des  Reichstags  der  Krone  Preußen
zu  übertragen,  und  nachdem  die  allgemeinen  Wahlen  am  12.  Februar  d.  J.  stattgefunden
  haben,  berufen  Wir  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  hierdurch  auf

Sonntag  den  24.  Februar  d.  J.
in  Unsere  Haupt=  und  Residenz-Stadt  Berlin.

Gegeben  zu  Berlin  den  13.  Februar  1867.

4  (#)  Wilhelm.

(gegengez.)  von  Bismarck.

Ministerial-Bekanntmachungen.

In  Gemäßheit  der  im  Artikel  24  des  Wiener  Münzvertrags  vom  24.  Januar
  1857  getroffenen  Bestimmung  wird  hierdurch  mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung
  vom  21.  Januar  1859  (Seite  50  des  Reg.  Bl.)  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß  für  das  Großherzogthum  auf  der  Königlich  Preußischen  Münzstätte
  zu  Berlin  seit  Annahme  des  bestehenden  Landes-Münzfußes  ausgeprägt  und
in  Umlauf  gesetzt  worden  sind:

I.  an  Konrant-Münzen:
190,000  Thlr.  —  Sgr.  —  Pf.  in  Vereins-Zweithaler-Stücken  in  den  Jahren  1841

203,000  „  —  „  —,,  in  Einthaler-Stücken  14  lss

63,000  „  —  „  —  „  in  Ein-Vereinsthaler-Stücken  im  Jahre  1858
nach  dem  30-Thalerfuße,

44,000  „  —  „  —  „,  in  dergleichen  im  Jahre  1866  nach  dem  30-Thalerfuße,


500,000  Thlr.

#

.  —  Pff
        <pb n="45" />
        29

II.  in  Scheidemünze:
1)  in  Silber-Scheidemünze:
80,250  Thlr.  24  Sgr.  —  Pf.  in  ½80.  Thaler-Stücken
39,995  „  11  „  —  „  in  ½/60.  Thaler-Stücken
10,.000  „  —  „  —  in  1/80.  Thaler-Stücken
5,000  —  —  „  in  1/60.  Thaler-Stücken

1  11
135,246  Thlr.  5  Sgr.  —  Uf.

2)  in  Kupfer-Scheidemünze:
neben  den  von  der  im  Jahre  1840  eingezogenen  und  eingeschmolzenen  alten  Kupfer-Scheidemünze
  als  noch  brauchbar  ausgeschiedenen  und  zum  Nennwerthe  der  nenen
Scheidemünze  wieder  ausgegebenen  1960  Thlr.  als:

990  Thlr.  in  Dreipfennig-Stücken,
790  „  in  Zweipfennig-Stücken,
180  „  in  Einpfennig-Stücken.

in  den  Jahren  1840  und  1841

noch  dem  16-Thalerfuße  egen

Enziebung  der  ältern  ebesteünze.


 

im  Jahre  1858  nach  dem
34½  -Thalerfuße.

 

 

uts.

3,130  Thlr.  17  Sgr.  —  Pf.  in  Dreipfennig-Stücken  in  den  Jahren  1840,  1848

.  .  .  »  und1851u91,2224le-.
4,113»12»—-»mEutpfenntg-Stucken  auf  z  h
3,000  „  —  „  —  „  in  Zweipfennig-Stücken'  im  Jahre  1858  zu  92  u
2000  „  —  —  in  Einpfennig-StückenThir.  auf  den  Zol  -  Zent
3,000  „  —  „  —  „  in  Zweipfennig-Stücken]  im  Johre  1865  zu  927
2,000  „  —  „  —  „  in  Einpfennig-Stücken  Tht.  ouf  den  Zoll-Zent- 



17,243  Thlr.  29  Sgr.  —  Pf.
Anmer  kung:  Die  im  Jahre  1866  ausgeprägten  44,000  Stück  Ein-Vereinsthaler
sollen  gesetzlich  à  27  Stück  pro  Mii  brutto  wiegen  1629,63  Pfund,

sie  haben  wirklich  gewogen  1429440  5„
und  waren  mithin  leichter  um  ...  023  Pfund
oder  014Iprom1lle.

Der  Durchschnitts-Feingehalt  dieser  44,000  Stück  Ein-Vereinsthaler  hat  900,2
Tausendtheile  betragen.
Weimar  am  19.  Jannar  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
4.  Thon.
        <pb n="46" />
        30

Durch  höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  dem
Anton  Stute  zu  Amecke,  Regierungsbezirk  Arnsberg  in  Preußen,  auf  desfallsiges
  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  durch  Zeichnung  und  Beschreibung
  nachgewiesene

„verbesserte  Feilenhau-Maschine“
unter  allen  Voraussetzungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung
  vom  3.  März  1843  (Reg.  Bl.  v.  J.  1843,  S.  13  bis  16)  angegeben
und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für
den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Uebrigens  ist  dieses  Patent  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  die  bleibende
Ausführung  und  Anwendung  der  fraglichen  Erfindung  im  Großherzogthume  nicht
binnen  Jahresfrist  anher  nachgewiesen  wird.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  23.  Januar  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Daß  die  Führung  der  Kataster  von  Hetschburg  und  Klettbach  dem  Großherzoglichen
  Rechnungsamte  Berka  a./J.  übertragen  worden  ist,  wird  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  5.  Februar  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Dem  Turnverein  in  Weimar  sind  die  Rechte  einer  juristischen  Person  höchsten
  Orts  verliehen  worden.
Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  11.  Februar  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Druck  der  Hof=  Buchdruckerei  in  Weimoar.
        <pb n="47" />
        NRegierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  5.  Weimar.  9.  März  1867.

Ministerial-Bekanntmachung.

Durch  Ministerial--Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1853  (Reg.  Bl.  1853
S.  1  fg.)  wurden  zur  Vereinfachung  und  Erleichterung  der  Geschäfte  der  Einzelgerichte
  eine  Anzahl  Formulare  eingeführt,  mit  Benennung  derjenigen  Buchdruckereien
und  lithographischen  Anstalten,  von  welchen  dieselben  ausschließlich  bezogen  werden
sollten,  auch  unter  Angabe  der  diesfalls  einzuhaltenden  Preise.

Jener  Bekanntmachung  reiheten  sich  vom  Jahre  1854  ab  noch  einige  andere
Erlasse  an,  durch  welche  weitere  Geschäfts-Formulare  für  die  Einzelgerichte,  zu  denen
neue  Gesetze  über  den  Straf=  und  Civil-Prozeß  Anlaß  gegeben  hatten,  eingeführt
wurden.

Der  Nutzen,  den  der  Gebrauch  dieser  Formulare  durch  Ersparung  an  Zeit  und
Arbeitskräften  den  Behörden  und  mittelbar  auch  den  Gerichtsuntergebenen  erfahrungsmäßig
  gebracht  hat,  und  das  mehr  und  mehr  hervorgetretene  Bedürfniß,  den  einzelrichterlichen
  Beamten  thunlichste  Geschäftserleichterung  zu  gewähren,  haben  es  neuerdings
  zweckmäßig  erscheinen  lassen,  die  Anwendung  von  Formularen  in  noch  weiterem
Umfange,  als  bisher,  zu  gestatten,  und  es  ist  in  Folge  dessen  und  da  auch  einige
andere  das  Formularwesen  betreffende  Punkte  eine  neue  Regelung  erheischten,  zwei
Einzelrichtern  des  Großherzogthums  Auftrag  ertheilt  worden,  das  Formularwesen.
der  Einzelgerichte  einer  Revision  zu  unterziehen,  insbesondere  auch  für  verschiedene
Zweige  der  behördlichen  Geschäftsthätigkeit  neue  zweckmäßig  erscheinende  Formulare
zu  entwerfen.

Nach  Beendigung  der  Arbeiten  dieser  Kommissare  und  nach  Prüfung  der  von
ihnen  gemachten  Vorschläge  wird  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  6.

7
        <pb n="48" />
        32

Januar  1853,  sowie  der  weiteren,  das  fragliche  Formularwesen  betreffenden  Bekanntmachungen
  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  Folgendes  verordnet:

J.

Die  von  den  Einzelgerichten  künftig  anzuwendenden  Formulare  und  Netze
sind  die  in  der  Beilage  unter  A.  verzeichneten.

In  diesem  Verzeichniß  sind  die  Nummern  der  bisher  schon  bestandenen  Formulare
  und  Netze  —  soweit  dieselben  inzwischen  nicht  unbrauchbar  oder  entbehrlich
geworden  waren  —  aus  überwiegenden  Gründen  beibehalten  und  die  neuen  Formulare
  theils  an  der  Stelle  der  ausgefallenen  eingefügt,  theils  an  die  bisherigen
angereihet  worden.

Zur  Erleichterung  des  Auffindens  der  in  den  einzelnen  Geschäfts-Branchen  zu.
verwendenden  Formulare  ist  eine  besondere  Uebersicht  in  der  Anlage  unter  B.  beiefügt.


*§*  Jedes  Formular  ist  künftig,  links  oben  in  der  Ecke  des  Bogens,  mit  der  dem
Verzeichniß  unter  A.  entsprechenden  Nummer  zu  bedrucken,  die  liniirten  Netze  ausgenommen,
  bei  welchen  eine  solche  Nummerirung  weniger  passend  erscheint.

II.

Das  ausschließliche  Verlagsrecht  der  in  der  Beilage  zur  Bekanntmachung  vom
6.  Januar  1853  2c.  genannten  Buchdruckereien  und  lithographischen  Anstalten  ist  aufgehoben.
  Nur  das  Verlagsrecht  der  Böhlau'schen  Hof-Buchdruckerei  zu  Weimar  und
der  von  Göckelsschen  Hof-Buchdruckerei  zu  Eisenach  dauert  in  Ansehung  der  denselben
  bisher  zugewiesenen  Formulare  und  Netze  noch  bis  zum  1.  April  1867  fort.

Die  Einzelgerichte  werden,  soweit  nicht  in  den  Bemerkungen  zu  der  Beilage
unter  A.  eine  abweichende  Anordnung  enthalten  ist,  hiermit,  beziehungsweise,  was
die  bisher  aus  den  Hof-Buchdruckereien  in  Weimar  und  Eisenach  ausschließlich  bezogenen
  Formulare  anbetrifft,  vom  1.  April  d.  J.  an  von  der  bisher  bestandenen
Verpflichtung  entbunden,  die  Formulare  und  Netze  aus  einer  bestimmt  bezeichneten
Buchdruckerei  oder  lithographischen  Anstalt  zu  beziehen.  Ingleichen  wird  ihnen  überlassen,
  die  zu  benutzenden  Formulare  und  Netze  nach  ihrem  Ermessen  entweder  in
Lettern-Druck  oder  lithographischen  Druck  herstellen  zu  lassen.

Es  ist  jedoch  hierbei  Nachstehendes  zu  beachten:

1)  Sämmtliche  Formulare  und  Netze  dürfen  nur  aus  Buchdruckereien  oder
lithographischen  Anstalten  des  Inlandes  bezogen  werden.

2)  Es  dürfen  bei  Vereinbarung  des  Preises  die  Maximal-Preise  nicht
überschritten  werden,  welche  in  der  Beilage  unter  A.  der  für  die  Behörden
        <pb n="49" />
        33

bestimmten  Separat-Abdrücke  gegenwärtiger  Bekanntmachung  in  einer  besonderen
  Spalte  bei  den  einzelnen  Formularen  oder  Netzen  aufgeführt  sind.

3)  Die  Druckereien  und  lithographischen  Anstalten  des  Großherzogthums
  werden  hierdurch  aufgefordert,  ihre  Forderungen  für  die  Lieferung
  der  einzelnen  in  der  Beilage  unter  A.  verzeichneten  Formulare  und  Netze  (für
ein  Ries  und  für  kleinere  Beträge)  bei  den  Einzelrichtern,  auf  deren  Bestellungen
sie  reflektiren,  einzugeben.  Die  Einzelrichter  aber  erhalten  hierdurch  Anweisung,
die  Formulare  und  Netze  bei  denjenigen  Anstalten  fertigen  zu  lassen,  welche  die
günstigsten  Bedingungen  bieten  werden.

4)  Da  die  unter  Ziffer  2  erwähnten  Maximal-Preise  nach  jedem  Ries
Papiers  geregelt  sind,  Bestellungen  von  weniger  als  einem  Ries  aber  regelmäßig
einem  Preis-Aufschlag  unterliegen  werden,  (vergleiche  die  Anmerkung  zur  Beilage
  unter  A.  in  den  Separat-Abdrücken)  so  hat  jedes  Gericht  den  muthmaßlichen
Bedarf  von  jedem  Formulare  vor  dessen  Bestellung  sorgfältig  zu  erwägen,  um  einer
Seits  unnöthige  Mehrausgaben,  anderer  Seits  übermäßige  Anhäufung  von  Vorräthen
  zu  vermeiden.

5)  Was  die  jetzt  neu  eingeführten  Formulare  und  Netze  betrifft,  so  wird  jedem
  Einzelgericht  eine  Anzahl  Exemplare  derselben  durch  das  Großherzogliche  Appellations-Gericht
  zu  Eisenach  zugefertigt  werden,  welche  im  Allgemeinen  als  Muster
dienen  sollen.

III.
Im  Einzelnen  ist  noch  zu  bemerken:

1)  Jedes  Einzelgericht  kann,  was  die  Formulare  zu  Ausfertigungen  und  Protokollen
  betrifft,  seinen  Bedarf  mit  vollständiger  Bezeichnung  des  Orts  und  des
Namens  der  Behörde  (Justiz-Amt,  Stadtgericht,  Justiz-Amts-Kommission)  sich  drucken
  resp.  lithographiren  lassen.  Doch  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  bei
manchen  Ausfertigungen  z.  B.  Nr.  19.  44  a.  81  es  zweckmäßiger  sein  möchte,  den
Schluß  mit  Ort,  Datum  2c.  gänzlich  hinwegzulassen,  um  hinsichtlich  etwaiger,  oft
nöthiger  längerer  Zusätze  nicht  beengt  zu  sein.

2)  Alle  eigentliche  Ausfertigungen,  von  welchen  Konzepte  bei  den  Akten  behalten
  werden  müssen,  sind  weder  auf  ganzen  Stand  (als  Reinschrift),  noch  auf  halben
  Stand  des  Papierbogens  (als  Konzept)  zu  bedrucken,  sondern  auf  einen  Raum
zwischen  beiden  (sog.  Zweidrittel=  Stand),  um  solche,  zur  Vermeidung  weiterer  Unterscheidungen
  und  Preisregulirungen,  sowohl  als  Reinschrift,  wie  als  Konzept  benutzen
  zu  können.  Als  Muster  hierzu  können  die  dermaligen  Formulare  Nr.  17.
19.  61  dienen.

7  *
        <pb n="50" />
        34

Auch  von  den  Protokollen,  namentlich  im  Grund=  und  Hypotheken-Wesen,  gilt
dasselbe,  und  dann  können  dieselben  in  dieser  Form  den  Urkunden=  Ausfertigungen
in  Reinschrift  mit  eingefügt  werden.

Dagegen  ist  das  Versteigerungs-Patent  Nr.  44  a.  in  der  bisherigen  Form  zu
drucken,  um  auf  einer  Seite  Raum  zu  finden,  wodurch  es  an  Uebersichtlichkeit  gewinnt.


3)  Es  bleibt  den  Einzelgerichten  auch  künftig  überlassen,  gewisse  Formulare  —
jedoch  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  Rechtsnachtheile  oder  Strafen  androhen,
oder  deren  Fassung  überhaupt  aus  den  Akten  ersehen  werden  muß  —  nur  in  Reinschrift
  ausfertigen  und  expediren  zu  lassen,  ohne  Zurückbehaltung  eines  Konzepts
bei  den  Akten,  so  jedoch,  daß  die  betreffenden  Beschlüsse  des  Gerichts  unter  Bezugnahme
  auf  die  Nummer  des  bestehenden  Formulars  (efr.  Ziffer  I.  Schlußsatz
dieser  Bekanntmachung)  zu  der  Registrande  und  zu  den  Akten  geschrieben  werden
müssen,  mit  Beifügung  einer  entsprechenden  Bezeichnung,  daß  die  Ausfertigung  in
Reinschrift  abgehen  solle.

Hierzu  werden  sich  die  Formulare  Nr.  3.  7.  18.  40.  45.  46a.  46  b.  47.  48.
49  a.  49  b.  50  a.  50  b.  57.  62.  63.  64.  65.  66.  71.  88.  89.  90.  91  eignen;
beispielsweise  aber  nicht  die  Formulare  Nr.  1.  2.  4.  5.  6.  17.  19.  20.  38.
39  ##  b.  41.  44  a.  51.  52.  58.  59.  60.  61.  72.  74.  79.  81.  94.  —  Auch
sind  selbstverständlich  alle  für  die  Grund-,  Hypotheken=  und  Privilegien-Akten  bestimmten
  Ausfertigungen  und  Urkunden  vollständig  in  Konzepte  zu  bringen.

4)  Mehrere  Formulare  können,  der  Papier-Ersparniß  wegen,  auf  halbe  Papierbogen
  bedruckt  werden,  z.  B.  Nr.  3.  7.  18.  40.  42b.  45.  46b.  47.  48.
49a.  49b.  50  a.  50  b.  63.  71.  Regquisitionen  aber  sind,  schon  des  Anstands  wegen,
  auf  ganze  Bogen  zu  drucken.

5)  Die  Benutzung  von  Maschinen-Papier  war  bisher  ausgeschlossen.  Da
aber  solches  Papier  jetzt  in  besserer  Qualität,  als  früher,  geliefert  wird  und  die
Anschaffung  des  Bütten-Papiers  namentlich  den  lithographischen  Anstalten  erschwert
ist:  so  soll  von  jetzt  an  auch  weißes  Maschinen-Papier  angewendet  werden  dürfen,
vorausgesetzt,  daß  solches  von  guter,  haltbarer  Beschaffenheit  ist  und  das  Gewicht
desselben  auf  das  Ries  mindestens  elf  Zollpfund  beträgt.  Die  Gerichtsstellen  haben
  hierauf  besondere  Rücksicht  zu  nehmen.

6)  Dagegen  ist  an  der  bisherigen  Bestimmung  sireng  festzuhalten,  daß  alle
Formulare  und  Netze  beschnitten  und  in  dem  vorschriftsmäßigen  Formate
von  14  Zoll  Höhe  und  8  ½  Zoll  Breite  geliefert  werden.  Auch  haben  die  Druckanstalten
  für  die  gehörige  Verpackung  der  zu  versendenden  Formulare  und  Netze
unentgeltlich  zu  sorgen.
        <pb n="51" />
        35

Die  Absendung  derselben,  wenn  solche  durch  die  Post  geschieht,  sowie  die  Bestellung,
  auch  die  Sendung  der  Gelder  dafür  durch  die  Verwaltungskassen  der  Einzelgerichte
  ist  unter  der  Rubrik  „Großherzogliche  Dienstsache“  zu  bewirken.  Die
Druckereien  und  lithographischen  Anstalten  haben  dieserhalb  an  eine  der  Gerichtsstellen
  ihres  Wohnortes  sich  zu  wenden.

7)  Die  Einzelgerichte  haben  die  von  ihnen  angeschafften  und  noch  anzuschaffenden
  Formulare  in  guter  Ordnung  zu  halten  und  in  einer  besonderen  Repositur
übersichtlich  unterzubringen,  auch  gegen  Verstaubung  und  Beschädigung  zu  sichern.
Vorhandene  Vorräthe  von  Formularen  und  Netzen  sind  aufzubrauchen,  ehe  neue  Formulare
  derselben  Art  angeschafft  werden.

8)  Sollten  die  nun  eingeführten  Formulare  und  Netze  einzelnen  Gerichtsstellen
  mit  Rücksicht  auf  besondere  örtliche  Bedürfnisse  nicht  ausreichend  und  die  Benutzung
  noch  anderer  Formulare  oder  Netze  wünschenswerth  erscheinen:  so  haben  sie
wegen  Genehmigung  zu  deren  Anschaffung  sich  durch  das  vorgesetzte  Kreisgericht  an
das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  zu  wenden.

IV.

Damit  das  unter  Nr.  15  erwähnte  Formular  eines  Kaufvertrags  den
beabsichtigten  Nutzen  gewähre,  haben  die  Land-Gemeindevorstände  den  Betheiligten,
welche  an  dieselben  in  dieser  Beziehung  hiermit  verwiesen  werden,  deren  Kaufverträge
  mit  Anwendung  des  bei  dem  betreffenden  Einzelgericht  in  Uebung  befindlichen
Formulars  anzufertigen  oder  anfertigen  zu  lassen,  und  zwar  jeden  Kaufvertrag  in
zwei  Exemplaren.

Die  Gemeindevorstände,  welche  für  diese  Bemühung  in  gesetzlicher  Weise  zu
liquidiren  befugt  sind,  haben  die  nöthigen  Formulare  zu  solchen  Verträgen  auf  eigene
  Kosten  sich  anzuschaffen  und  aus  der  Buchdruckerei  oder  lithographischen  Anstalt,
  welche  die  Lieferung  für  das  betreffende  Einzelgericht  besorgt,  zu  beziehen.
Befindet  sich  jedoch  die  fragliche  Druckerei  oder  lithographische  Anstalt  nicht  an  dem
Sitze  des  zuständigen  Einzelgerichts,  so  können  die  Formulare  auch  von  dem  Letztern
  gegen  Ersatz  des  diesfallsigen  Aufwandes  zur  Verwaltungskasse  in  der  bisher
schon  geordneten  Weise  bezogen  werden.

Weimar  am  6.  Februar  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.
von  Wintzingerode.
        <pb n="52" />
        A

Verzeichniß  der  Formulare  und  Netze.

 

Nr.

Bezeichnung.

Bemerkungen.

 

'niêó

10
11

12

Vorladung  des  Angeklagten  nach  Art.  346  Zfr.  3
der  Straf-Prozeß=  Ordnung.

Vorladung  des  Angeklagten,  der  Zeugen  2c.  nach
Art.  343  fg.  der  Straf-Prozeß  -Ordnung.
Vorführungsbefehl  nach  Art.  107,  345  der

Straf-Prozeß-Ordnung.

Ladung  der  Partheien  in  Untersuchungssachen  wegen
  Ehrenkränkung  zur  Vorverhandlung  nach
Art.  370  fg.  der  Straf-Prozeß-Ordnung.

Ladung  der  Partheien  in  Untersuchungssachen  wegen
  Ehrenkränkung  zur  Hauptverhandlung  nach
Art.  374  der  Straf-Prozeß-Ordnung.

Ladung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  in  Untersuchungssachen
  wegen  Ehrenkränkung  zur
Hauptverhandlung  nach  Art.  374  der  Straf-Prozeß-Ordnung.


Benachrichtigung  an  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft

  über  eine  anberaumte  Hauptverhandlung.



Untersuchungs-Dabelle.

Schuld=  und  Pfandverschreibung,  wonach  zwei

 

Personen,  z.  B.  Eheleute,  gemeinschaftlich  borgen
  und  Grundbesitzungen  verpfänden.  |
Protokoll  hierzu.
Schuld=  und  Pfandverschreibung,  wonach  der
Ehemann  borgt  und  Grundbesitzungen  verpfändet,
  die  Ehefrau  aber  Bürgschaft  leistet.

 

Protokoll  hierzu.
        <pb n="53" />
        37

 

Bezeichunng.

Bemerkungen.

 

13

14
15
16
17

18

19

20

21
22à

E

22

 

Schuld=  und  Pfandverschreibung  für  eine  einzelne

Person,  n  amentlich  ledigen  Standes,  ohne  hinzutretende
  Bürgschaft  einer  zweiten  Person.

Protokoll  hierzu.

Kaufvertrag.

Protokoll  hierzu.

Ladung  zum  Verhörs-Termin  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  über  Gegenstände  unter  fünf  Thaler
  Werth  nach  dem  Gesetz  vom  18.  März
1850.  (s.  g.  ganz  geringe  Gegenstände).

Ladung  zum  Sühne-Termin  nach  dem  Gesetz  vom
12.  April  1833  S§.  54  fg.

Ladung  zum  Verhörs-Termin  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  über  Gegenstände  an  Werth  fünf
Thaler  und  höher  bis  einhundert  Thaler  ausschlüssig
  (s.  g.  minderwichtige  und  geringfügige
Rechtsstreitigkeiten),  nach  dem  Gesetz  vom  31.
Mai  1817.

Ladung  zum  Güte=  und  Rekognitions  -Termin  in
Wechselklagsachen.

Registrande.

Sportel-Mannal.

Repertorium  hierzu.

 

 

Das  Muster  hierzu  enthält  die
Beilage  B.  zu  der  Normativ=Verfügung
  vom  3.  Dezember
1853.

Die  Bekanntmachung  vom
21.  Mai  1861  (Reg.  Bl.  S.
98)  behält  für  die  darin  genannten
  Behörden  auch  ferner
  Geltung.

Durch  die  Bekanntmachung  vom
21.  Mai  1854  (Reg.  Bl.  S.
235)  vorgeschrieben.  Vergl.
§.  34  der  Instruktion  vom
1.  Dezember  1850.
        <pb n="54" />
        38

 

 

 

 

Nr.  Bezeichnung.  Bemerkungen.
23  Kostenverzeichniß,  in  Folio  einseitig  und  in  Quart
einseitig.

24  Kosten-Quittung.

s  -  Vergl.  Belauntmachung  vom  8.
25  Vormundschafts-Tabelle  E23  zne  o,
26  Testamenten-Buch.
27a  Separatgebühren  -Manual.  Das  Muster  hierzu  enthält  die

1
27b  Kasse-Journal  mit  Vertheilungsberechnung.

|

28a  Ablieferungsbuch  des  Gerichtsdieners.

 

 

28b  Sportel-Heberegifer  des  Gerichtsdieners.

29a  Relations  ·  Buch  des  Gerichtsdieners.

29b  Relations-Buch  des  Gerichtsdieners  über  die  Behändigung
  der  Sportel-Liquidationen.

29e  Relations-Buch  des  Gerichtsdieners  über  die  Behändigung
  der  Pfand=  und  Uebereignungs-Urkunden.


30  Gefangenen-Verpflegungs-Rechnung  (monatlich).

31  Forder-(Bestell-)  Zettel,  s.  g.  mündliche  Ladung.

32  Lehns-Extrakt.

33  Forstrüge-Tabelle.

34  Sportel-Kaduzitäten-Verzeichniß.

35a  Verordnung  an  die  Gefangenenwärter  wegen  Verpflegung
  der  Gefangenen.

35b  Desgleichen  in  Form  eines  Netzes  zu  der  monatlichen

  Verpflegungs-Rechnung  Nr.  30.

#
i

Beilage  C.  zu  der  Normativ=Verfügung
  vom  3.  Dezember
1853.

Dieses  Netz  ist  kein  allgemein
anwendbares,  mithin  für  jede
Sporteleinnahme  in  für  sie
passender  Weise  zu  drucken.

In  Folge  der  Bekonntmachung

vom  29.  Juni  1860  (Reg.
Bl.  S.  78).

Siehe  auch  Nr.  95=Die

  Anwendung  dieses  Netzes
macht  einzelne  Verordnungen,
  wie  Nr.  355,  entbehrlich.
        <pb n="55" />
        39

 

Bezeichnung.  Bemerkungen.

 

 

Nr.
36  Verpflegungs-Rechnung  für  zahlungsfähige  %  Rechnungen  kommen  zu
Gefangene.  in  Akten,  um  bei  der  überang
  !  aufzustellenden  Liquidation
  benutzt  zu  werden.
37  Insinuations-Dokument.
38  Ladung  zum  Bescheids-Eröffnungs-Termin.
39  a  Ladung  zur  Nachlaß-Regulirung.  Siehe  auch  Nr.  43.
39b  Ladung  zur  Testaments-Eröffnung.
40  Erxekutions=  und  Auspfändungs-Verordnung.
41  Hilfsauflage.  Dieses  Formular  ist  neben  der
Hülfsauflage  in  Prozeß  =  Sachen
  Nr.  61  brauchbar,  z.  B.
bei  exekutivischer  Einzlehung
der  Anwaltsgebühren,  Gemeindereste
  2c.
42a  Monatliche  Verlagsrechnung.  Das  Muster  hierzu  enthält  die
Beilage  A.  zu  der  Normativ=Verfügung
  vom  3.  Dezember
.  1853.
42b  Beleg  hierzu,  Reisekosten  betreffend.
43  Nachlaßverzeichniß.  Siehe  auch  Nr.  39  .

44%  Versteigerungs.  Patent.

44b  Adjudikations-Schein.

45  Testaments-  Rekognitions-Schein.
46  a  Depositions-Schein.

46o

Quittung  über  Geldeinzahlung.

47  Benachrichtigung  an  den  Antragsteller  über  einen,

durch  das  Nichterscheinen  des  Imploraten
erfolglos  gewordenen  Sühne-Termin,  nach
dem  Gesetz  vom  12.  April  1833  S.  60.

48  Benachrichtigung  an  den  Antragsteller  über  eine

erfolglos  gewesene  Auspfändung  dessen
Schuldners.  i

49a  Verordnung  an  den  Gemeindevorstand  wegen  Veranstaltung

  einer  Auktion  nach  dem  Gesetz
vom  3.  April  1852.
        <pb n="56" />
        „  Bezeichnung.

 

Bemerkungen.

 

49b

50a

50

51

52

—

53

53b
54

55

56
57
58
59
60

61

Erinnerungs.=  Verordnung  an  den  Gemeindevor
stand  in  derselben  Angelegenheit.

Benachrichtigung  an  den  Gemeindevorstand  wegen
eingetretener  Erledigung  einer  solchen  Anktion.


Benachrichtigung  an  den  Gemeindevorstand  wegen
Aufhebung  einer  erfolgten  Beschlagnahme
resp.  Auspfändung.

Ladung  zum  Schwörungs-Termin,  wenn  nur  ein
Theil  zu  schwören  hat.

Ladung  zum  Schwörungs-Termin,  wenn  beide
Theile  zu  schwören  haben.

Kataster-Extrakts  =  Abschrift,  verbunden  mit  Taxations-Aufsatz.


Netz  zu  Dismembrations-Plänen.

Depositen-Buch:

a)  im  kleinen  (Akten)  Formate  auf  Kataster-Papier.

b)  im  größeren  Formate  auf  Kataster-Papier.

Hppotheken=  und  Privilegien-Bücher,  desgleichen
Register  dazu.

 

Quittung  über  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen.


"  beiten.

Straf.  .Mandat  I.

Strif-  Mandat  II.  (für  Rückfälle).

Ladung  zur  Hauptverhandlung  nach  erfolgtem  Einspruch

  gegen  ein  Mandat.
Hülfsauflage  in  Prozeß=  Sachen  nach  dem  Gesetz
vom  28.  Mai  1857  S§S.  18.

 

Requisitionen  in  Sportelbeitreibungs=  Angelegen-Auch

  an  den  betreffenden  Gerichtsschöffen
  oder  an  den
Schuldner  selbst  zu  benutzen.

Diese,  alsbald  gebunden,  werden
  nach  wie  vor  nur  in  Weimar,
  dermalen  von  dem  Hof-Buchbinder
  Henß,  geliefert.
        <pb n="57" />
        41

 

 

 

 

 

 

Nr.  Bezeichnung.  Bemerkungen.
62  Auspfändungs-Verordnung  nebst  Protokoll  über  die
vollzogene  Auspfändung,  nach  demselben  Gesetz
88.  18,  20.
63  Auspfändungs-Protokoll  allein  (für  den  Schuldner)
64  Strafverbüßungs-Befehl  bei  erkannter  Handarbeitsstrafe
  an  den  Bestraften.
65  Strafverbüßungs-Befehl  bei  erkannter  Gefängnißstrafe
  an  den  Bestraften  durch  die  Dienerschaft.

66  Vierteljähriges  Verzeichniß  bestrafter  Personen  an  %½  Wirisn  rt
die  Gemeindevorstände.  Dnn  J  4  S.  6  *
67  Schreib-Kontrole  für  vorkommende  außerordentliche
(Hülfs-)  Schreiberei.
68  a.  b.c  Protokolle  bei  Darlehn  aus  den  Sparkassen  und
den  Kassen  anderer  milder  Stiftungen.
69  Rechnung  über  den  Schreibmaterialien  =  Aufwand.]
70  DTabelle  über  das  Kirchrechnungswesen  nach  der
Ausführungs-Verordnung  zur  Kirchgemeinde-Ordnung
  vom  24.  Juni  1851  Art.  35.
71  Erinnerungs-Verordnung  an  Gemeindevorstände,
Taxatoren  2c.
72  Inhibition.  1
73  Uebereignungs-Urkunde  (Konzept).  Mit  einer  kleinen  Aenderung  auch
6  als  Reinschrift  zu  benutzen.
74  Auflage,  Besitztitel-Berichtigung  betreffend.
75  Erhzuschreibeschein  (Konzept).  (Auch  als  Reinschrift  zu  benutzen.
76  Dheilbrief  bei  sofortiger  Theilung  der  ererb-Desgleichen.
ten  Grundstücke  (Konzept).
77  Dnheilbrief  über  bisher  gemeinschaftlich  besessene  Desgleichen.
Grundstücke  (Konzept).
78  Pfanrschein,  Pfand=  und  Privilegien=  Schein  Desgleichen.

 

(Konzept).
8
        <pb n="58" />
        42

 

i  Bezeichnung.

Bemerkungen.

 

79
80
81
82
83

84

85

86

87

88

89

91

Benachrichtigung  von  einer  erfolgten  Cession.

Anhang  zu  einem  cedirten  Pfandschein  (Konzept).

Benachrichtigung  über  erfolgte  Eintragung  eines
Hülfspfandrechts.

Protokoll  zu  einem  Pfandscheins-Nachtrag  für  zwei
Eheleute,  wobei  eine  noch  nicht  eingetragene
Cession  in  Frage  ist.

Protokoll  zu  einem  Pfandscheins-Nachtrag  für  zwei
Ehelente  ohne  eine  in  der  Mitte  liegende
Cession.

Protokoll  zu  einem  Pfandscheins-Nachtrag,  wo  der
Ehemann  borgt  und  die  Ehefrau  Bürgschaft

leistet,  wobei  eine  noch  nicht  eingetragene  Cession

  in  Frage  ist.

Protokoll  zu  einem  Pfandscheins-Nachtrag,  wo  der
Ehemann  borgt  und  die  Ehefrau  Bürgschaft
leistet,  ohne  eine  in  der  Mitte  liegende  Cession.

Protokoll  zu  einem  Pfandscheins-Nachtrag,  wo  eine

1  einzelne  Person  borgt  oder  mehrere,  und  wobei
eine  noch  nicht  eingetragene  Cession  in  Frage  ist.

Protokoll  zu  einem  Pfandscheins-Nachtrag,  wo  eine
einzelne  Person  borgt  oder  mehrere,  ohne  eine
in  der  Mitte  liegende  Cession.

Regquisitions-Schreiben  wegen  Behändigung  einer

Ladung,  Auflage  2c.

Regquisitions-Schreiben  wegen  Hilfsvollstreckung.

Requisitions-Schreiben  wegen  Strafvollstreckung.

Benachrichtigung  an  die  requirirende  Behörde  über#

erfolgte  Abgabe  der  Regquisition  an  die  zuständige

  Stelle.

 

 

 

b
1T

Auch  als  Reinschrift  zu  benutzen.

Vierteljähriges  Strafgelder-Verzeichniß  an  das  zu-  Angeordnet  durch  die  Normativständige

  Rechnungsamt.  I

Verfügung  vom  3.  Dezember
1853  Zfr.  III.  1.
        <pb n="59" />
        43

 

Nr.

Bezeichnung.

Bemerkungen.

 

93

94
95

96
97

98

99

100

 

Strafbuch  über  die  Geldstrafen.

1

Verordnung  an  die  Strafgelder-Zahlungspflichtigen.

Relations-Buch  des  Gerichtsdieners  über  s.  g.  mündlliche

  Bestellungen  (Nr.  31),  auch  Forderbuch

1  genannt.

Protokoll  über  einen  Wechsel-Protest.

Handels-Register,  nebst  dem  Namens-Verzeichniß,
nach  Reg.  Bl.  1862  Bd.  II.  S.  251  fg.

Fermulare  zu  dem  Berggesetz  vom  22.  Juni  1857
und  zu  der  Ausführungs-Verordnung  vom  16.
November  1857  sub  A.  B.  C.  E.  F.  G.

 

Reg.  Bl.  1857  S.  301  f..

Formulare  zu  dem  Gesetz  vom  10.  Februar  1864
und  zu  der  Ausführungs-Verordnung  vom  10.
Februar  1864,  die  kirchlichen  Dissidenten  betreffend,
  sub  I.  II.  III.  IV.  V.  Reg.  Bl.,
1864  S.  29  fg.  I

Geschäftsthätigkeits-Tabelle.

 

Augeordnet  durch  das  Ministerial-Rescript
  vom  19.  Dezember
  1853.

Siehe  auch  Nr.  29  b.e.

Diese,  alsbald  gebunden,  werden
  nach  wie  vor  nur  in  Welmar,
  dermalen  von  dem  Hof-Buchbinder
  Henß,  geliefert.

Diese  sind  nur  der  Vollständigkeit
  wegen  hier  aufgenommen
und  ohne  spezielle  Ermächtigung
  durch  Großherzogliches
Staats-Ministerium  durch
Druck  nicht  zu  verbielfältigen.


Wie  zu  Nr.  98.

Auch  dieses  Netz  ist  nur  der
Vollständigkeit  wegen  hier  aufgenommen
  und,  wie  bisher,
von  der  Kanzlei  des  Großherzoglichen
  Appellations-Gerichts
  zu  beziehen.
        <pb n="60" />
        44

 

B.
Nachweis
der  bei  den  einzelnen  Geschäfts-Branchen  der  Einzelgerichte  zu  verwendenden
Formulare.
Ar.
J.  Rechtsstreitigkeiten  bezüglich  Rechtssachen.
17  Ladung  zum  Verhörs-Termin  in  Prozessen  über  ganz  geringe  Gegenstände
(Gesetz  vom  18.  März  1850).
18  Ladung  zum  Sühne-Termin.
19  Ladung  zum  Verhörs-Termin  in  minderwichtigen  und  geringfügigen  Rechtsstreitigkeiten.

20  Ladung  zum  Güte=  und  Rekognitions-Termin  in  Wechselsachen.
21  Registrande.
31  Forderzettel.
38  Ladung  zum  Publikations-Termin.
40  Exekutions=  und  Auspfändungs-Berordnung.
41  Hilfsauflage.

44  a.  b
47

48
49a#  b

50  a.  b.

51
52
61
62
71
72
88
89
90

Versteigerungs-Patent  und  Adjudikations-Schein.

Notifikation  an  den  Antragsteller  über  fruchtlos  gewordenen  Sühne-Termin,
wenn  der  Implorat  nicht  erschienen  ist.

Desgleichen  an  den  Gläubiger  über  erfolglos  gebliebene  Auspfändung.

Desgleichen  an  den  Gemeindevorstand  wegen  Veranstaltung  einer  Auktion,
desgleichen  Erinnerungs-Verordnung.

Desgleichen  an  den  Gemeindevorstand  wegen  Sistirung  oder  Erledigung
derselben,  resp.  wegen  Aufhebung  der  Beschlagnahme  oder  Auspfändung.

Ladung  zum  Schwörungs-Termin,  wenn  nur  ein  Theil  zu  schwören  hat.

Ladung  zum  Schwörungs-Termin,  wenn  beide  Theile  zu  schwören  haben.

Hülfsauflage.

Auspfändungs-Verordnung  nebst  Protokoll.

Erinnerungs-Verordnung  an  Gemeindevorstände  2c.

Inhibition  (auch  bei  Dienst=  und  Arbeitslöhnen).

Requisition  wegen  Ladungs=  2c.  Insinuation.

Dergleichen  wegen  Hülfsvollstreckung.

Dergleichen  wegen  Strafvollstreckung.
        <pb n="61" />
        Nr.

91
93
96

—·-S  0

8
21
31
33

45

Notifkation  über  Abgaben  an  die  zuständige  Behörde.
Strafbuch  über  Geldstrafen.
Wechselprotest-Protokoll.

HI.  Untersuchungssachen.

Ladung  des  Angeschuldigten  nach  Art.  346  Zffr.  3  der  Straf-Prozeß-Ordnung.


Ladung  des  Angeschuldigten,  Zeugen  rc.  nach  Art.  343  fg.  der  Straf=Prozeß-Ordnung.


Vorführungsbefehl  nach  Art.  107.  345.

Ladung  der  Partheien  zur  Vorverhandlung  in  Ehrenkränkungssachen.

Ladung  der  Partheien  zur  Hauptverhandlung  in  Ehrenkränkungssachen.

Ladung  der  Zeugen  rc.  zur  Hauptverhandlung  in  Ehrenkränkungssachen.

Benachrichtigung  des  Staatsanwalts-Vertreters  über  eine  anberaumte  Hauptverhandlung.


Untersuchungstabelle.

Registrande.

Forderzettel.

Forstrüge-  DTabelle.

 

35  a.  .  Verordnung  an  den  Gefangenenwärter.

41
58

Hilfsauflage  wegen  Anwaltsgebühren  2c.

Mandat  I.

Mandat  II.

Ladung  zur  Hauptverhandlung  auf  erhobenen  Einspruch  gegen  ein  Mandat.
Strafverbüßungs-Befehl  bei  Handarbeitsstrafe.
Dergleichen  bei  Gefängnißstrafe.

Verzeichniß  bestrafter  Personen  an  Gemeindevorstände  2c.
Erinnerungs-Verordnung.

Requisition  wegen  Ladungs-Insinuation  cc.

Dergleichen  wegen  Strafvollstreckung.

Notifikation  über  Abgaben  an  die  zuständige  Behörde.
Strafgelder-Verzeichniß  an  die  Rechnungsämter.
Strafluch  über  Geldstrafen.

Zahlungsauflage  an  Strafgelder-Restanten.
        <pb n="62" />
        46

 

Ar.

9
10
11

12
13
14
15
16
21
31
32

III.  Grund=  und  Hypotheken-Wesen.
Schuld=  und  Pfandverschreibung,  wenn  zwei  Personen  gemeinschaftlich  borgen.
Protokoll  hierzu.
Schuld=  und  Pfandverschreibung,  wenn  der  Ehemann  borgt  und  die  Ehefrau
sich  verbürgt.
Protokoll  hierzu.
Schuld=  und  Pfandverschreibung  für  eine  einzelne  Person.
Protokoll  hierzu.
Kaufvertrag.
Protokoll  hierzu.
Registrande.
Forderzettel.
Lehns-Extrakt.

 

53  Kataster-Extrakt-Abschrift  mit  Taxe.
53b  Netz  zu  Dismembrations-Plänen.

55

Hppothekenbücher  und  Regzister.

6  u.  bc  Sparkasse-Darlehns-Protokolle.

71

73
74
75
76
77
78
79
80
81
82

84

85
83

Erinnerungs-Verordnung.

1  Uebereignungs=  Urkunde.

Auflagen  wegen  Besitztitel-Berichtigung.

Erbzuschreibeschein.

Theilbrief  bei  sofortiger  Theilung  ererbter  Grundstücke.
Dergleichen  bei  Theilung  bisher  gemeinschaftlichen  Grundbesitzes.
Pfand=  und  Privilegien-Schein.

Notifikation  von  einer  Cession.

Anhang  zu  einer  Cession  an  den  Pfandschein.

Notifikation  über  Eintragung  eines  Hülfspfandrechts.

Protokoll  zu  einem  Schuld=  und  Pfandbekenntniß  wegen  Nachdarlehns
zweier  Eheleute,  wenn  eine  noch  nicht  eingetragene  Cession  in  Frage.
Pfandscheinsnachtrags-Protokoll,  wenn  der  Ehemann  borgt  und  die  Ehefrau

sich  verbürgt,  desgleichen.
Protokoll  zu  dergleichen  ohne  in  der  Mitte  liegende  Cession.

Dergleichen  mit  Bürgschaft  zweier  Eheleute  ohne  Cession.
        <pb n="63" />
        47

 

Nr.

86
87

91

21
31
70
88
91

21
25
26
31
394a
39b
43
45
88
91

46
46b
54

97

 

Pfandscheins-Protokoll  zu  Nachdarlehn,  wenn  eine  oder  mehrere  Personen
borgen  und  eine  noch  nicht  eingetragene  Cession  vorliegt.

Dergleichen  ohne  Cession.

Requisition  wegen  Ladungs-Insinuation.

Notifikation  wegen  an  die  zuständige  Behörde  abgegebener  Eingänge.

IV.  Kirchen-Inspektions-Angelegenheiten.
Registrande.
Forderzettel.
Tabelle  über  das  Kirchrechnungswesen.
Regquisition  wegen  Insinnation  2c.
Notifikation  wegen  an  die  zuständige  Behörde  abgegebener  Eingänge.

V.  Nachlaß=  und  Vormundschaftssachen.
Registrande.
Vormundschafts-Tabelle.
Testamentenbuch.
Forderzettel.
Ladung  zur  Nachlaß-Regulirung.
Ladung  zur  Testaments-Eröffnung.
Formular  zum  Nachlaß-Verzeichniß.
Testaments-Rekognitions-Schein.
Requisition  wegen  Insinnation  cc.
Notifikation  wegen  an  die  zuständige  Behörde  abgegebener  Eingänge.

VI.  Deposital-Sachen.
Depositions-Schein.
Deposital-Qnittung.
Depositen-Buch.

VII.  Handelsgericht.
Die  Seite  251  fg.  Band  II.  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1862

vorgeschriebenen  Register.
VIII.  Bergbau-Angelegenheiten.

Formulare  A.  B.  C.  E.  F.  G.  in  der  Ausführungs-Verordnung  zum
Berggesetz  vom  16.  November  1857.

9
        <pb n="64" />
        48

 

Nr.

99

224
22b
23
24
27a
27b
28
28b
29b
34
42  a
42b
56
57
67
69

294
29b
29e
30
31
35a.  b
36
37
63
95

 

IX.  Dissidenten  =  Angelegenheiten.

Formulare  I.  II.  III.  IV.  V.  in  der  Ministerial-Verordnung  vom  10.
November  1864.

X.  Sportelwesen  und  Schreib-Materialien-Rechnung.

Sportel-Manual.

Repertorium  dazu.

Kostenverzeichniß.

Kosten  =  Quittung.

Separat-Gebühren-Manual.

Kasse-Journal  mit  Vertheilungs-Berechnung.
Ablieferungsbuch  des  Dieners.
Sportel-Heberegister  desselben.

Relations-Buch  desselben  über  insinuirte  Kostenverzeichnisse.
Kaduzitäten-Verzeichniß.
Monats-Verlags-Rechnung.

Verlags-Verzeichniß  bei  auswärtigen  Expeditionen.
Quittung  über  Zeugengebühren  rc.

Requisition  wegen  Sportelbeitreibung.
Schreib-Kontrole-Tabelle.
Schreib-Materialien-Rechnung.

XI.  Diener-Expedition  und  Gefangenenwesen.

Relations-Buch.

Desgleichen  über  insinnirte  Kostenverzeichnisse.

Desgleichen  über  insinnirte  Pfand=  und  sonstige  Urkunden.
Gefangenen-Verpflegungsrechnung.

Forderzettel.

Verordnung  an  den  Gefangenenwärter.
Verpflegungs-Rechnung  für  zahlungsfähige  Gefangene.
Insinnations-Dokument.

Auspfändungs-Protokoll.

Forder=  und  Relations-Buch  zu  mündlichen  Bestellungen.
        <pb n="65" />
        19

Ministerial-Bekanntmachungen.

Als  Nachtrag  zu  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  März  1850,  die
Vergütung  von  Vakanz-Arbeiten  für  erledigte  Pfarr=  und  Schul-Stellen  betreffend,
(Seite  172  des  Reg.  Bl.  von  1850)  insbesondere  zu  Satz  6  b.  derselben  wird  mit
höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  Folgendes  bekannt
gemacht:

Bei  Erledigung  von  Schulstellen  erhalten  die  hierzu  ernannten  Vikare  für  die
Funktionen  bei  den  Gottesdiensten  jedes  Sonntags  oder  Festtags  6  Sgr.  und  überdieß
  außerhalb  ihres  Wohnorts  5  Sgr.

Weimar  am  13.  Februar  1867.=Großherzoglich
  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.
von  Wintzingerode.

Von  der  Dresdener  Feuerversicherungs-Gesellschaft  in  Dresden  ist  der  Kaufmann
  Karl  Wilhelm  Köhler  aus  Buttelstedt,  jetzt  hier,  zum  Haupt-Agenten  für
das  Großherzogthum  an  der  Stelle  des  verstorbenen  zeitherigen  Haupt-Agenten
2c.  Berg,  hier,  ernannt  und  bestellt  worden.

Es  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  26.  Februar  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Nachträglich  zu  §.  8  der  Ministerial-Verordnung  vom  9.  Mai  1860  über
die  für  Verpflegung  und  Eingquartierung  einheimischer  und  fremder  Truppen  aus
der  Großherzoglichen  Staatskasse  zu  leistende  Vergütung,  wird  mit  höchster  Genehmigung
  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  andurch  verordnet:

„Ist  die  Vorspanne  nicht  durch  Pferde,  sondern  durch  Ochsen  oder  Kühe
geleistet  worden,  so  soll  bei  der  dafür  zu  gewährenden  Entschädigung  jeder
        <pb n="66" />
        50

zur  Anspann  verwendete  Ochse  mit  drei  Viertheilen,  jede  dazu  verwendete
  Kuh  mit  der  Hälfte  des  nach  der  jeweiligen  Tarifirung  für  ein  Pferd
bestimmten  Vergütungssatzes  in  Rechnung  kommen.“

Weimar  am  28.  Februar  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  vom  5.  Jannar  1854  wird  hierdurch  ein

Beitrag  zur  Brandversicherungs-Anstalt  von
Einem  halben  Pfennig
von  jedem  Thaler  der  für  die  Gebändebesitzer  im  Großherzogthume  nach  Maßgabe
des  Brandversicherungs-Katasters  für  das  laufende  Jahr  1867  bestehenden  Konkurrenz-Summen
  ausgeschrieben,  dergestalt,  daß  der  gedachte  Betrag  mit
dem  1.  April  d.  J.

zu  erheben  und  beizubringen  ist.

Indem  daher  die  Beitragspflichtigen  aufgefordert  werden,  die  fraglichen  Beiträge
  pünktlich  abzuführen,  erhalten  die  sämmtlichen  Orts-Stenereinnahmen  die  Anweisung,
  für  die  zeitige  Beibringung  der  fraglichen  Gelder  und  deren  Einlieferung

an  die  ihnen  vorgesetzten  Einnahmestellen  in  kassemäßigen  Münzsorten,  ohne  erst
besondere  Anweisung  zu  erwarten,  Sorge  zu  tragen.

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  allenthalben  den  Vorschriften  der
Verordnung  vom  2.  Juni  1854  und  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1850
nachzugehen.

Weimar  am  4.  März  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="67" />
        NRegierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  6.  Weimar.  27.  März  1867.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  1.

Zur  Beseitigung  einiger  bisher  bestandener  Steuerbefreiungen  verordnen  Wir
als  Nachtrag  zu  §.  4  Ziffer  3  A.  B.  des  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  des
Großherzogthums  vom  18.  März  1851  mit  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des
getreuen  Landtags  wie  folgt:

 

 

S.  1.

Der  Einkommenstener  im  Großherzogthume  unterliegt  auch  dasjenige  Diensteinkommen,
  welches  Staatsangehörige  oder  Fremde  von  einem  fremden  Staate
oder  Hofe,  ingleichen  von  einer  ausländischen  Gemeinde,  Stiftung  oder  öffentlichen
  Anstalt  beziehen,  in  dem  Falle,  wenn  dieselben  im  Großherzogthume  ihren
Wohnsitz  haben.

8.  2.

Der  Steuerpflicht  im  Großherzogthume  unterliegen  ferner  Fremde  rücksichtlich
ihres  Einkommens  aus  dem  Zinsrenten=  oder  Dividenden-Bezuge  von  solchen  Activ-Kapitalien,
  welche  von  ihnen  —  sei  es  baar  oder  in  Staats=  oder  Privat-Schuldbriefen,
  Aktien  u.  s.  w.  (§.  30  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851)  —  in  Folge
eines  Dienst=  oder  Geschäfts-Verhältnisses  im  Großherzogthume  an  Behörden  oder

10
        <pb n="68" />
        52

Privat-Personen  als  Kautionen  eingezahlt  oder  hinterlegt  worden  sind,  jedoch
blos  auf  die  Dauer  der  wirklichen  Kautions-Bestellung  und  demnach  nur  bis  zur
erfolgten  Rückgabe  jener  Kautionen.

8.  3.

Vorbehalten  bleibt  jedoch  hierbei:
1)  Die  in  §.  5  des  Gesetzes  vom  18.  März  1851  bestimmte  Steuerfreiheit;
2)  Vereinbarung  mit  anderen  Staaten  wegen  der  Besteuerung  gemeinschaftlicher
Beamten  und  Diener.
Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  27.  Februar  1867.

Carl  Alerander.

G.  Thon.  von  Wintzingerode.
Zweiter  Nachtrag
zu  dem  revidirten  Gesetze  über  die  Steuerverfassung
  des  Großherzogthums.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nachdem  zwischen  den  Staatsregierungen  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach
  und  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  über  die  Ausbezirkung
des  Fleckens  und  der  Flur  Oldisleben  aus  dem  Jurisdiktions-Bezirke  des  Justiz-Amts
in  Frankenhausen  nachstehender

Vertrag:

„Mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Heheit,  des  Großherzogs  von
Sachsen-Weimar-Eisenach,  und  Sr.  Durchlaucht,  des  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt,
  ist  zwischen  dem  Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministerium  zu
Weimar  und  dem  Fürstlich  Schwarzburg  Rudolstädt'schen  Ministerium  in  Rudolstadt
  nachstehender  Vertrag  algeschlossen  worden:

Artikel  1.

Der  durch  den  Staatsvertrag  vom1850  dem  Jurisdiktions-Bezirke
  des  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädt'  schen  Justiz=  Amts  zu  Frankenhausen
einverleibte  Flecken  und  die  Flur  Oldisleben  werden  von  diesem  Bezirke  losgetreunt
  und  es  wird  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  überlas-
        <pb n="69" />
        53

sen,  den  gedachten  Flecken  und  Flur  mit  dem  Begzirke  des  Großherzoglich
Sächsischen  Justiz-Amts  in  Allstedt  zu  verbinden.
Artikel  2.

Die  Ausführung  dieses  Vertrags  erfolgt  mit  dem  1.  Mai  1867.

Mit  diesem  Zeitpunkte  tritt  der  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung
  bei  dem  bisher  gemeinschaftlichen  Zustiz-Amte  in  Frankenhausen  angestellte
  zweite  Aktuar  in  den  ausschließlichen  Staatsdienst  des  Großherzogthums
Sachsen-Weimar-Eisenach  über.

Alle  bei  dem  bisher  gemeinschaftlichen  Justiz-Amte  Frankenhausen  vorhandenen,
  Oldislebener  Rechtsangelegenheiten  betreffenden  Akten,  Dokumente,  Bücher
2c.,  das  Hypotheken-Buch,  Privilegien  =  Buch,  Handels-Register  und  die  Deposital-Bestände
  von  Oldisleben  werden  am  1.  Mai  1867  an  das  Großherzoglich
  Sächsische  Justiz-Amt  in  Allstedt  abgeliefert.

Artikel  3.

Die  Artikel  1,  2,  3,  4,  5  und  6  des  Staatsvertrags  vom  0%  1850
werden  hiermit  aufgehoben.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieser  Vertrag  auf  Höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen
Hoheit,  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  von  dem  Großherzoglich
  Sächsischen  Staats-Ministerium  zu  Weimar  und  Sr.  Durchlaucht,
des  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt,  von  dem  Fürstlich-Rudolstädt'schen
Ministerium  in  Rudolstadt  unter  Beidrückung  der  betreffenden  Staatsinsiegel
vollzogen  worden.

So  geschehen  Weimar  am  19.  Februar  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerinm.
G.  Thon.

Rudolstadt  am  4.  März  1867.

Fürstlich  Schwarzburg'sches  Ministerinm.

.  Bertrab.

abgeschlossen  und  ratifizirt,  auch  höchsten  Orts  beschlossen  worden  ist,  den  Flecken
und  die  Flur  Oldisleben  vom  1.  Mai  dieses  Jahres  an  mit  dem  Justiz-Amte
Allstedt  zu  verbinden,  so  wird  dieß  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  bekannt
  gemacht.

Weimar  am  15.  März  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.
von  Wintzingerode.
10“
        <pb n="70" />
        54

Durch  höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  dem
Herrn  Woldemar  von  Loewis  of  Menar  auf  Panten  bei  Riga  ein  Patent
a)  auf  eine  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  nachgewiesene  Flachsbreche  und
b)  auf  eine  ebenfalls  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  nachgewiesene  Flachsschwing-Maschine

unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche
in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Neg.  Bl.  v.  J.  1843,  S.  13—16)
angegeben  sind,  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den
Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  bezügliche  Erfindung  im  Großherzogthume
in  bleibende  Ausführung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  dießfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zux  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  27.  Februar  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Bekanntmachung.
In  Folge  genauer  Ermittelungen  sind  verschiedene  Veränderungen  hinsichtlich
der  Post-Distanzen  im  Großherzogthume  eingetreten,  und  es  beträgt  nunmehr  die
Entfernung  für  Extra-Posten,  Estaffetten  und  Couriere:

 

 

 

,  Entfernung
Stationen:  in
Meilen.

Von  Apolda:  .  .  nach  Buttstädt  .  .  .·.......  21h

„  Camburg',  dirett  2½¼

üÜber  Dornburg  und  Stenhais  .....·..  2¾

nach  Eckardtsberg.  .....·..  W«
»Jena,vondek  Stadt.......·..2

vomBahahofe.-........  2¼

nach  Stadtsulga“  #.  .......  1¾

„Weimar,  von  der  Stodt  zur  Stadt  2¼

von  der  Stadt  zum  Vahnhofe  oder  vom  -  i  Stadt
"/  oder  dem  Bahnhofe  2½
        <pb n="71" />
        55

 

 

Entsernuns
Stationen:
Maen
Von  Blankenhain:  nach  Berka  an  der  Ilm-  ¾
„  Jena,  über  Mellingen  und  drantendort  4
ahla.  2¾
„  Kranichfeld.  1⅜
„  Rudolstadt.  2¾
q„  Weimar,  zur  Stadt  .  2¼
zum  Bahnhofe  2½
Von  Buttstädt:  nach  Apodlddaa  2¼
?“  Buttelsledt-  1  ¼
14  Cölleda  2½
«  Eckardtsberga-  1½
„  Großneuhausen“
„Olbersleben*  .  .  1½
„  Weimar,  über  Sochsenhausen.  2½
über  Buttelstedt  zur  Stadt  2¾
„  zum  Bahnhfe  2½
nach  Wiehe  .  2½
Von  Eisenach:  nach  Berka  an  der  Werras
über  Gerstungen,  von  der  Stadt.  3¾
„  vom  Bahnhofe.  4
über  Marksuhl.  ..··  3½
nach  Creuzburg,  von  der  Stadt  1½
vom  VBahnhofe  1⅜¾
nach  Gotha  3⅜¾
„  Langenfalza  4
„„  Liebenstein  über  Wileimeth.  3½
über  Ruhla  3½
q„  Marksuhl',  von  der  Stadt  2
vom  Bahnhofe  2¼
q„  Mihla“,  von  der  Stadt  1⅜
vom  VBahnhose  .  2
„Mühlhausen  .  .  Pl-,,Nazza.
  2½
„ü  Netra,  von  der  Stodt.  3
vom  Bahnhofe.  3¼
„  Ruhla  2
„Salzungen.  .  3
„  Treffurt-,  von  der  Stadt.  3½¼
vom  Behnhofte  3½
Waltershausen.  .  3
Wanfried  4½
Von  Ilmenau:  nach  Arnstadt,  direkt  2¼
über  Etgereburg  3
„  Elgersburg“.  .  ¾
b„ü  Gehren“  1
        <pb n="72" />
        56

 

 

 

 

3  Entfernung
Stationen:  in
Meilen.
Noch:  von  Ilmenau:  nach  Großbreitenbach  2½
„  Königsee  2½⅛¼
„  Oberhof  über  ẽtgeraburg  3¾
„  Ohrdruf  4
„  Plaue,  direlt.  1¾
über  ẽtgerebirg  2
„Schleusingen  4
„Schmiedefeld  2
„Stadtilm  2¼
„  Stützerbach“  18
Suhl  3/
Von  Jena:  nach  Apolda,  zur  Stodt  2
zum  Bahnhofe  2¼
„  Plankenkin,  über  E*ie  und  Melinzen  4
„  ürgel?  13/
„  Camburg“.  2½
„  Eisenberg  3¼
„  Kahla  2
„  Naumburg.  41¼
r*  Roda  "  2½
„Weimar,  zur  Stadt  .  23j4
zum  VBahnhofe  3
Von  Kaltennordheim:  nach  Dermbach9  1¾¼
„p,  Fladungen"  2
„Geisan.  .  ....  4
„  Hilders",  über  Kaltenwestheim  ....  2
über  Kaltensundheim  2¼
„„  Lengsfeld  .  3
„Mellrichstadt  4¼
„  Ostheim  3¼
„Tann,  über  Kaltenwestheim  2¼
über  Kaltensundheim  2½
Von  Kranichfeld:  nach  Arnstadt  .  2¾
„  Berka  an  der  Ilms  1½
„  Blankenhain  13/
„  Erfurt,  über  die  Seebrücke  und  *  3¼
über  Tannroda  .  3½
über  Barchfeld  ......  4
"„  Remda  1
„  Rrudolstadt.  ....  314
„  Stadtilm  .  ..........  1“
„  Weimar,  zur  Stodt  ..........  2¾
zum  Bahnhofe  .  3
Von  Lengsfeld:  nach  Berka  an  der  Werras?  3¼
7  Dermbach  *  1  ½
        <pb n="73" />
        57

 

Stationen:

Entfernung

in

 

Noch:  von  Leugsfeld:

Von  Mittelpöllnitz:

Von  Neustadt  a.  d.  O.:

Von  Bacha:

Von  Weida:

 

nach  Geisa“,  über  Gehaus
über  dernbh
„ü,  Gerstungen“
„  Kaltennordheim.
„  Marksuhl",  über  Tiefenort  und
üÜber  Dorndorf
,  Salzungen,  über  *

„  Tiefenort".
Vacha

nach  Auma-77

  Ger

„  Neustait  an  der  Orla.
„Roda  ..  .
»  cchlecz,  über  Aima
„Triptis*  .
„  Weida,  über  Großebersdorf
Zeulenroda,  über  Auma
nach  Auma“
„  Hummelshain-„"„
  Kahla
„  Mittelpöllnitz
„  Pößtneck
„  Roda  .
«  Rudolstadt
„  Schleiz.
„  Triptis"
Zeulenroda.
nach  Bebra“  .
„  Berka  an  der  W
„  Friedewald“
„  Geisac
„  Gerstungen“  .
„  Hersfeld.  .
»Hüafcld,uber  Buttlar
überGetfa.
»Lengsfelo.  ..
„Marksuhl*.  ..
„  Salzungen,  über  Dorndorf
über  Kieselbach
„Tiefenort*,  über  Kieselbach
über  Dornderf
nach  Auma-  .
»  Gera  .

»m.  .
»  Hohe-Heilbruden

  Draleswald.

 

Meilen.
        <pb n="74" />
        58

 

 

 

 

3  Entfernung
Stationen:  in
Meilen.
Noch:  von  Weida:  nach  Mittelpölluitz,  über  Großebersdorf  .....  13
-  »  Munchenbcrnsdokf  ·......21
»Roda...  ...........  4¼
?  Schleiz  .  9  .  ·  «  4¼
„  Jlensodo,  über  Auma  .......  3
Bon  Weimar:  nach  Apolda,  von  der  Stadt  zur  !*-  2¼
von  der  Stadt  zum  Bahnhofe  oder  vom  Vvahnhofe
zur  Stadt  oder  dem  Bahnhofe  2½
„  Berka  an  der  Ilm“,  von  der  Stadt.  1½
vom  Bahnhofe  1⅜
q„  Blankenhoin,  von  der  Stadt.  .  2¼
vom  Bahnhofe  2D½
„  Buttelstedt“  1½
„  Buttstädt,  über  Sachsenhausen  2½
Über  Buttelstedt  2¾
„  Cölleda  3¾
„  Eckardtsberga-,  von  der  Stodt  3½
-  vom  Bahnhofe  3¾
„  Ersurtk  3
„  Großneuhausen=  .  .  3¼
„  Großrudestedt?  über  Schtosgno  .  3½
„  Jena,  von  der  Stadt  .  23X4
vom  Bahnhose  3
„  Kroanichfeld,  von  der  Stadt  2¾
vom  Bahnhofe  3
„  Olbersleben“.  2½
„  Sömmerdn  3¾
„  Schloßvippach“  3
Anmerkung:
An  den  mit  “  bezeichneten  Orten  findet  zur  Zeit  kein
Pferdewechsel  Statt.

 

Mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,

dieß  hierdurch  bekannt  gemacht.
Weimar  am  5.  März  1867.

des  Großherzogs,

wird

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Post-Inspektion.
K.  Bergfeld.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="75" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Wecimar-Eisenach.

Nummer  7.  Weimar.  17.  April  1867.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
.  #.  .

verordnen  nachträglich  zu  der  Verordnung  vom  25.  Juni  1850  über  die  Vertretung
  der  Staatsanwaltschaft  und  das  Verfahren  vor  den  Einzelrichtern  bei
Untersuchung  von  Uebertretungen  (Reg.  Bl.  S.  569),  was  folgt:

Sind  die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Einzelrichtern  in
Gemäßheit  der  Bestimmung  in  §.  1  Ziffer  I  Schlußsatz  der  Verordnung
vom  25.  Juni  1850  an  der  Stelle  der  Orts-Bürgermeister  anderen
Personen  für  einzelne  oder  mehrere  Orte  oder  für  einzelne  oder  mehrere
Einzel-Gerichtsbezirke  übertragen  worden,  so  steht  diesen  besonders  bestellten
Vertretern  der  Staatsanwaltschaft  zu,  bei  allen  innerhalb  ihres  Bezirks
begangenen  Uebertretungen,  soweit  bei  deren  Untersuchung  und  Bestrafung
die  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  nicht  überhaupt  ausgeschlossen  ist,
die  gerichtliche  Verfolgung  zu  übernehmen,  in  den  Fällen  des  §.  1  Ziffer
III,  IV,  V  und  VI  der  allegirten  Verordnung  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,
  daß  ihnen  von  den  zur  gerichtlichen  Verfolgung  der  dort  aufgeführten
  Uebertretungen  zunächst  berufenen  Personen  (Besitzern  von  Privat-11
        <pb n="76" />
        60

waldungen  oder  deren  Beauftragten,  Forst-  und  Rentbeamten  2c.)  die
Beschlußfassung  im  einzelnen  Falle  überlassen  wird.

Uebrigens  bewendet  es,  was  die  gerichtliche  Verfolgung  der  Zuwiderhandlungen
  wider  die  Straßen=  und  Eisenbahn-Polizei-Reglements  anbetrifft,
bei  den  diesfallsigen  Vorschriften  in  den  §.S.  7  und  8  Ziffer  7  der  Verordnung
  vom  13.  November  1850  (Reg.  Bl.  687).

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  26.  März  1867.

Carl  Alerander.

G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Nachtrag
zu  der  Verordnung  vom  25.  Juni  1850
über  die  Vertretung  der  Staatsanwaltschaft
und  das  Verfahren  vor  den  Einzelrichtern
bei  Untersuchung  von  Uebertretungen.
        <pb n="77" />
        61

Ministerial-Bekanntmachungen.

Dem  in  Bürgel  zusammengetretenen  Vorschuß=  und  Sparverein  sind  die  Rechte
einer  juristischen  Person  höchsten  Orts  verliehen  worden.

Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  13.  März  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Der  Schlesischen  Viehversicherungs-Gesellschaft  in  Breslau  ist  die  Erlaubniß
zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  solches  und  daß  dieselbe  zu  ihrem  Hauptagenten  2c.  Max  Weller,
in  Weida,  bestellt  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  16.  März  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Die  Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Germania“  in  Stettin  hat,  an
der  Stelle  des  verstorbenen  August  Benjamin  Berg  allhier,  den  Kaufmann  Johann
Hermann  Müller,  hierselbst,  zu  ihrem  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum
bestellt.

Es  wird  dieses  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  25.  März  1867.
Großberzogia  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Von  der  Deutschen  Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft  in  Berlin  ist  zu
ihrem  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  der  Kaufmann  Otto  Schwanitz  zu
Eisenach  bestellt  worden.

Es  wird  dieses  zur  öffentlichen  Kenntniß  audurch  gebracht.

Weimar  am  28.  März  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.
        <pb n="78" />
        62

Der  Netto-Taxpreis  eines  Blutegels  ist  bis  auf  Weiteres  auf  Zwei  Groschen
fest  gestellt  worden.

Weimar  am  2.  April  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  auf  Ansuchen  die,  in  dem
dem  Herrn  Heury  Carnegie  Carden  in  Paris  auf  den  von  ihm  erfundenen
Mechauismus  zur  Bewegung  eines  Zeigers  an  Taktmessern  unter  dem  26.  April
1866  ertheilten  Erfindungs-Patent  (Regierungsblatt  vom  Jahr  1866,  S.  87,  88)
festgesetzte,  Frist  zur  Beibringung  des  vorschriftsmäßigen  Einführungsnachweises  um
ein  weiteres  Jahr,  mithin  bis  zum  26.  April  1868  zu  verlängern  geruht.

Solches  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  3.  April  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Durch  höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist
den  Herren  J.  Robrecht,  Kraffert  und  Komp.  zu  Berlin  ein  Patent  auf  ein
neues  Gewehrschloß  an  Hinterladungs-Gewehren  unter  allen  Voraussetzungen  und
Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Ministerialbekanntmachung
vom  3.  März  1843  (Reg.  Blatt  vom  Jahre  1843,  S.  13—  16)  angegeben
und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für
den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staatsministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthum  in
Ausübung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  3.  April  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Weimar.  —  Hof.  Buchdruckerei.
        <pb n="79" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  8.  Weimar.  2.  Mai  1867.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  die  Bestimmung  unter  Ziffer  3  lit.  n  der
Ministerial-Bekanntmachung  vom  14.  Juni  1852  über  die  gewerbsmäßige  Befäörderung
  Auswandernder  nach  überseeischen  Häfen  (Reg.  Blatt  Nr.  23),  wonach  der
Ueberfahrtsvertrag  die  Erklärung  des  Agenten,  daß  er  für  die  pünktliche  Erfüllung
des  abgeschlossenen  Vertrags  auch  von  Seiten  des  Schiffsrheders,  bezüglich  Expedienten
  oder  Mäklers,  mit  seinem  Vermögen  hafte,  enthalten  soll,  hierdurch  aufgehoben.


Weimar  am  3.  April  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Durch  höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist
den  Fabrikbesitzern,  Gebrüdern  Ziegler  zu  Ruhla,  ein  Patent  auf  eine  neu  konstruirte
  Pfeifen=  und  Cigarren-Spitze  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,
  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März
1843  (Reg.  Blatt  v.  J.  1843  S.  13  —  16)  angegeben  und  begründet  sind,
auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des
Großherzogthums  ertheilt  worden.

12
        <pb n="80" />
        64

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  bezügliche  Erfindung  im  Großherzogthume
in  bleibende  Ausführung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  dießfallsige  Urkunde  unter'm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  3.  April  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements---Chef:
J.  von  Helldorff.

Nachdem  der  in  der  außerordentlichen  General-Versammlung  der  Aktionäre
der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  vom  28.  März  d.  J.  gefaßte  Beschluß,
auf  Grund  des  nachstehenden  Nachtrags  zum  Statute  vom  6.  Juli  1844  (Reg.
Blatt  v.  J.  1844  S.  74  und  folg.)  das  in  dem  letztern  festgesetzte  Anlagekapital
um  2¼  Million  Thaler  zu  erhöhen,  die  höchste  Genehmigung  Sr.  Königlichen
Hoheit,  des  Großherzogs,  gefunden  hat,  so  wird  der  gedachte  Statut-Nachtrag  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  April  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

Chüringische  Eisenbahn.
XIII.  Statut-Nachtrag.

Artikel  1.

Zur  Deckung  der  Kosten  der  für  nothwendig  erkannten  Erweiterung  und
Verbesserung  der  Bahnanlagen  und  Betriebseinrichtungen,  der  Herstellung  von
Doppelgeleisen,  sowie  der  Vermehrung  der  Betriebsmittel  soll  das  im  §.  6  des
Statuts  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  auf  9,000,000  Thaler  festgesetzte
  Anlagekapital  um  2,250,000  Thaler  durch  Ausgabe  von  22,500  Stück
neuer  Aktien  à  100  Thaler  erhöht  werden.
        <pb n="81" />
        65

Artikel  II.

Die  neuen  Aktien  werden  in  der  für  die  älteren  Aktien  und  vie  dazu  gehörigen
  Dividenden-Scheine  nebst  Talons  festgesetzten  Form  unter  Nr.  67568  bis
90067  ausgefertigt.

Artikel  III.

Den  Inhabern  der  älteren  Stamm--Aktien  steht  das  Recht  zu,  auf  je  Vier
Aktien  die  Lieferung  einer  neuen  zum  Pari-Kurse  zu  beanspruchen,  ebenso  den  Inhabern
  der  nach  §.  6  des  Gesellschafts-Statuts  ausgefertigten  Drei  Staats-Aktien
zusammen  die  Lieferung  von  5625  Stück  neuen  Aktien  zum  Pari-Kurse  zu  verlangen.


Artikel  IV.

Jeder  Uebernehmer  einer  neuen  Aktie  hat  an  dem  von  der  Direktion  durch
öffentliche  Bekanntmachung  festzusetzenden  Termine  eine  Anzahlung  von  40  Prozent
zu  leisten  und  empfängt  einen  auf  diesen  Betrag  lautenden  Quittungsbogen.

Die  Zahlungsaufforderung  muß  durch  dreimalige  Insertionen  in  die  statutenmäßigen
  Blätter  erfolgen  und  zwar  dergestalt,  daß  die  erste  mindestens  6  Wochen,
die  letzte  mindestens  4  Wochen  vor  dem  Zahlungs-Termine  Statt  finden  muß.

Artikel  V.

Diejenigen  Aktionäre,  welche  bis  zu  diesem  Zahlungs-Termine  das  ihnen  nach
Art.  III  zustehende  Recht  nicht  ausüben,  gehen  desselben  verlustig  und  die  unabgenommenen
  neuen  Aktien  werden  zum  Besten  der  Gesellschaft  verwerthet.

Artikel  VI.

Die  Höhe  und  den  Zeitpunkt  der  weiteren  Einzahlungen  setzt  die  Direktion
nach  Einvernehmen  mit  dem  Verwaltungsrathe  fest.  Bezüglich  der  Verhaftung  der
ursprünglichen  Zeichner,  der  Uebertragung  der  Quittungsbogen  an  Andere,  des  Verfallens
  in  Konventional-Strafen,  bezüglich  des  Verlustes  der  eingezahlten  Beträge  bei
Versäumniß  der  weiteren  Zahlungstermine  und  der  Aushändigung  der  neuen  Aktien,
sind  lediglich  die  Bestimmungen  der  §§.  13.—  17  des  Gesellschafts-Statuts  mit
den  durch  die  Vorschriften  des  Art.  220  sad.  des  deutschen  Handels-Gesetzbuchs
gegebenen  Modifikationen  maßgebend.
        <pb n="82" />
        66

Artikel  VII.

Die  auf  die  neuen  22,500  Stück  Aktien  geleisteten  Einzahlungen  werden  bis
zum  31.  Dezember  des  Jahres,  in  welchem  die  letzte  Theilzahlung  eingefordert  ist,
aus  den  Betriebseinnahmen  jedes  laufenden  Jahres  von  dem  in  der  Ausschreibung
bestimmten  Schluß-Einzahlungstage  an  mit  Fünf  Prozent  verzinst.

Die  letzte  Theilzahlung  muß  spätestens  im  Jahre  1870  eingefordert  werden.

Mit  dem  1.  auf  die  letzte  Theilzahlung  folgenden  Januar,  spätestens  mit
dem  1.  Januar  1871,  treten  die  neuen  Aktien  in  völlig  gleiche  Rechte  mit  den
alten  Aktien  und  finden  auf  sie  resp.  ihre  Inhaber  alle  statutenmäßige  Bestimmungen
  gleichmäßig  Anwendung.

Artikel  VIII.

Die  statutarischen  Bestimmungen  über  das  Stimmrecht  der  Drei  Staatsregierungen
  von  Preußen,  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  Sachsen-Coburg-Gotha  in
den  General-Versammlungen  werden  durch  den  gegenwärtigen  Statuten-Nachtrag
nicht  geändert.

Den  Staatsregierungen  wird  demaach  auch  ferner  in  jeder  General-Versammlung
  ein  Viertheil  der  gesammten  bei  der  jedesmaligen  Beschlußfassung  gültig  abgegebenen
  Stimmen  zustehen.

Erfurt  am  28.  März  1867.

Die  Direktion
der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft

gez.  Eggert.  Dr.  Reinhard.  Kräger.  Herrmann.  Riemann.
Hartnack.  G.  Glenk.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="83" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  9.  Weimar.  24.  Mai  1867.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
1½  t.
verordnen  hiermit  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  nachträglich  zu  dem
Gesetze  über  Sporteln  und  Gebühren  in  Gerichts=  und  Verwaltungs-Sachen  vom
31.  August  1865  Folgendes:

 

8.  1.

Zu  den  sämmtlichen,  nach  dem  Gesetze  vom  31.  August  1865  zu  Großherzoglichen
  Staatskassen  fließenden  Sporteln,  mit  Einschluß  der  Jagdschein=
  Sportel  (§.  14  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1853),  ist  bis  auf  Weiteres
ein  Zuschlag  im  hälftigen  Betrage  der  Sportel  zu  derselben  Staatskasse  zu
berechnen,  in  welche  die  Sportel  fließt.

Auf  die  Abgabe  an  die  allgemeine  Waisenversorgungs-Anstalt  (§.  73  des
Gesetzes)  erstreckt  sich  der  gegenwärtige  Gesetzesnachtrag  nicht.

g.  2.

Soweit  nach  Vorschrift  des  §.  132  des  Gesetzes  vom  31.  August  1865,
verglichen  mit  §.  21  am  Schlusse  und  §.  133  desselben  Gesetzes,  Kosten  erzeichnisse
  ausgefertigt  werden,  entweder  mittelst  Ausfüllung  eines  gedruckten  Netzes
oder  durch  Beiliquidirung  zu  der  Ausfertigung,  welche  zu  der  Sportelnummer  Veranlassung
  gibt,  ist  die  Berechnung  des  Sportelzuschlages  überall  in  der  Weise  zu
bewirken,  daß  der  Summe  des  Kostenverzeichnisses  der  hälftige  Betrag  der  dar-13
        <pb n="84" />
        68

unter  befindlichen  Sporteln,  mit  Einschluß  der  etwa  darunter  begriffenen  bei

dem  Großherzoglichen  und  Gesammt-Oberappellations-Gerichte  angesetzten  Sporteln

(§§.  1  und  36  des  Gesetzes  vom  31.  August  1865)  und  des  aversionellen  Ansatzes

für  Bestellung  (§.  128  des  Gesetzes  vom  31.  August  1865),  jedoch  mit  Ausschluß  aller

Verläge  und  Separat-Gebühren,  in  einem  besondern  Ansatze  zugesetzt  wird.
§.  3.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  Eintritte  des  1.  Juni  1867
in  Kraft,  dergestalt,  daß  der  Zuschlag  hinsichtlich  aller  Sporteln,  welche  von  diesem
  Tage  an  liquidirt  werden,  Anwendung  findet.

S.  4.

Die  im  §.  143  des  Gesetzes  vom  31.  August  1865  bestimmte  Gebühr  der
Sportel-Kontroleure  wird  von  Zwei  Prozent  auf  Ein  Prozent  der  liquidirten
und  eingegangenen  Sporteln  heralgesetzt.  Jedoch  soll  den  dermaligen  Stelleninhabern
  diese  Gebühr  bis  zu  1½  Prozent  erhöht  werden  können.

Der  erste  Absatz  des  §.  144  des  Gesetzes  vom  31.  August  1865  wird  wie
folgt  abgeändert:

Die  Sportel-Kollektur-Gebühr  der  Sportel-Einnehmer  besteht  in  Vier
Prozent  der  eingegangenen  Sporteln  aller  Art,  wovon  jedoch  ein  Fünftheil
an  den  Diener  insoweit  abzugeben  ist,  als  durch  diesen  die  Einhebung  der  Sporteln
  erfolgte.

Die  Anmerkung  zu  §.  144  findet  auch  auf  die  vorstehenden  Aenderungen  der
§§.  143  und  144  Anwendung.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  treten  mit  dem  Eintritte  des  Rechnungsjahres
  1868  in  Kraft,  so  jedoch,  daß  die  Kollektur=  und  Kontrole-Gebühren
von  den  in  den  Sportelrechnungen  für  das  Jahr  1867  als  eingegangen  berechneten
  Sporteln  überall  noch  nach  den  bisherigen  Prozent-Sätzen  gewährt  werden.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen  und
demselben  Unser  Großherzogliches  Staatsinsiegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  21.  Mai  1867.

Carl  Alerander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.
Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  Sporteln  und  Gebühren
  in  Gerichts=  und  Verwaltungs-Sachen
  vom  31.  August  1865.
        <pb n="85" />
        69

Ministerial-Bekanntmachungen.

Der  Basler  Versicherungsgesellschaft  gegen  Feuerschäden,  zu  Basel,  ist  die  Erlaubniß
  zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthum  widerruflich  ertheilt  worden  und  hat  dieselbe
  den  Buchhändler  C.  L.  O.  F.  Hoffmann  allhier  zum  Haupt-Agenten  bestellt.

Es  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  zugleich  mit  dem
Bemerken,  daß  die  Vollstreckbarkeit  der,  von  diesseitigen  Gerichten,  resp.  Schiedsgerichten,
  in  Streitigkeiten  der  genannten  Gesellschaft  mit  diesseitigen  Versicherten  gefällten
  rechtskräftigen  Erkenntnisse,  bezüglich  ertheilten  Aussprüche,  im  Kanton  Baselstadt
  von  dem  Bestehen  der  Gegenseitigkeit  abhängt,  eine  solche  Gegenseitigkeit  jedoch
rücksichtlich  des  Großherzogthums  derzeit  nicht  obwaltet.

Weimar  am  25.  April  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Unter  Bezugnahme  auf  das  Gesetz  vom  27.  Februar  d.  J.  (S.  51  des
Reg.  Blatts  v.  J.  1867)  wird  hierdurch  noch  besonders  darauf  aufmerksam  gemacht,
  daß  —  mit  Vorbehalt  der  im  §.  5  des  Gesetzes  vom  18.  März  1851
bestimmten  Steuerfreiheit  und  der  mit  anderen  Staaten  wegen  der  Besteuerung  gemeinschaftlicher
  Beamten  und  Diener  getroffenen  Vereinbarungen  —  künftig  auch
folgende  bisher  steuerfreie  Arten  des  Einkommens  der  Besteuerung  im  Großherzogthume
  unterliegen:

I.  das  Diensteinkommen,  welches  Staatsangehörige  oder  Fremde  von
einem  fremden  Staate  oder  Hofe,  ingleichen  von  einer  ausländischen  Gemeinde,
  Stiftung  oder  öffentlichen  Anstalt  beziehen,  in  dem  Falle,  wenn  die  Bezugsberechtigten
  ihren  Wohnsitz  im  Großherzogthume  haben,  und

das  Einkommen,  welches  Fremde  aus  Zinsrenten  oder  Dividenden  von
solchen  Aktiv-Kapitalien  beziehen,  welche  von  ihnen  —  sei  es  baar,  oder  in  Staatsoder
  Privat-Schuldbriefen,  Aktien  u.  s.  w.  (§.  30  des  Gesetzes  vom  19.  März
1851)  —  in  Folge  eines  Dienst=  oder  Geschäfts-Verhältnisses  im  Großherzogthume
  an  Behörden  oder  Privat-Personen  als  Kautionen  eingezahlt  oder  hinterlegt
  worden  sind.

An  die  hiernach  betheiligten  Steuerpflichtigen  ergeht  deshalb  die  Aufforderung,
die  vorgedachten  Dienst=  und  Renten-Bezüge  innerhalb  der  durch  das  Gesetz  vom
19.  März  1851  bestimmten  Fristen,  zunächst  also

bis  zum  Funfzehnten  Juli  dieses  Jahres
bei  den  zuständigen  Rechnungsämtern  bezüglich  Steuer-Lokal-Kommissionen  ordnungsmäßig
  zur  Versteuerung  anzumelden  und  wird  zugleich  darauf  aufmerksam  gemacht,
        <pb n="86" />
        70

daß  nach  §.  3  der  Ausführungs-Verordnung  vom  19.  November  1851  Fatirungs-Pflichtige,
  welche  sich  hierbei  säumig  zeigen,  von  den  oben  genannten  Behörden
durch  vorher  anzudrohende  Ordnungsstrafen  von  1  bis  10  Thlr.  zur  Erfüllung
dieser  Pflicht  angestrengt  werden  können,  daß  sich  dagegen  solche  Steuerpflichtige,
welche  die  Fatirung  gänzlich  vernachlässigen,  somit  einer  Steuerhinterziehung  sich
schuldig  machen,  den  in  den  §§.  38  folg.  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851  gedrohten
  empfindlichen  Strafen  aussetzen.

Rücksichtlich  der  Form  und  des  nothwendigen  Inhalts  der  Fassionen  über
derartige  Dienstbezüge  wird  auf  die  Bestimmungen  in  den  8§.  20,  21,  23  bis  25
und  in  Betreff  der  Fatirung  von  Zinsrenten  und  Dividenden  auf  die  Vorschriften
in  den  §§.  20,  29  bis  36  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom
19.  März  1851  (S.  69  bis  72  des  Reg.  Blatts  v.  J.  1851)  verwiesen.

Weimar  am  26.  April  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  ver-  Finanzen.
.  on.

Nachdem  der  Rent-Amtmann,  Rechnungsrath  Lange  zu  Jena,  sein  Mandat
als  Landtags-Abgeordneter  niedergelegt,  hat  sich  eine  Neuwahl  im  VI.  allgemeinen
Wahlbezirke  nöthig  gemacht.

Diese  Wahl  ist  auf  den  Professor  Dr.  Bruno  Hildebrand  zu  Jena  gefallen
und  es  wird  dieß  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  der  Gewählte  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  angenommen  hat.

Weimar,  am  4.  Mai  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Im  Einbenehmen  mit  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement
  der  Justiz  und  des  Kultus,  ist  der  bei  der  Großherzoglichen  Finanz-Prokuratur
  hier  mit  dem  1.  Juni  d.  J.  als  Hülfsarbeiter  eintretende  Auditor  Dr.  Kuhn
hier  ermächtigt  worden,  in  Behinderungsfällen  des  Großherzoglichen  Finanz-Konsulenten,
  Namens  dieses  letztern,  schriftliche  Eingaben  der  Finanz-Prokuratur  zu  unterzeichnen,
  nicht  minder  Termine  abzuwarten,  überhaupt  nöthigen  Falls  dessen
Stelle  zu  vertreten.

Es  wird  dieß  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  Mai  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="87" />
        Regierungs-Blatt

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  10.  Weimar.  1.  Juni  1867.

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
NM.  1.

Um  das  Medizinal-Gewicht  des  Großherzogthums  mit  den  darüber  bestehenden
  Königlich  Preußischen  Vorschriften  im  Einklange  zu  erhalten,  verordnen  Wir,
unter  Modifikation  bezüglich  Aufhebung  des  §.  4  und  §.  10  des  Gesetzes  über
das  Landesgewicht  vom  28.  Juli  1857,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,
wie  folgt:

S.  1.

Das  Pfund,  wie  solches  durch  den  §.  1  des  Gesetzes  vom  28.  Juli  1857
(Reg.  Blatt  S.  233)  als  Einheit  des  Gewichts  im  Großherzogthume  festgestellt
ist,  soll  auch  als  Medizinal-Gewicht  zur  Anwendung  kommen.

Dieses  Pfund  ist  hiernach  gleich  Einem  Pfunde  und  5104579  Unzen  (1  Pfund
5  Unzen,  2  Skrupel  102  Gran)  des  bisherigen  Medizinal-Gewichts.

§.  2.

Das  Pfund  wird  als  Medizinal=  Gewicht  in  Fünf  Hundert  Theile  getheilt  mit
dezimaler  Unterabtheilung.
Der  fünfhundertste  Theil  des  Pfundes  erhält  den  Namen
„Gramm“.

14
        <pb n="88" />
        72

Die  dezimalen  Unterabtheilungen  des  Gramm  werden,  der  betreffenden  Absttfung
  seines  zehnten,  hundertsten  und  tausendsten  Theils  entsprechend,  mit  den  Namen
  „Dezigramm“,  „Centigramm“  und  „Milligramm“  bezeichnet.

§.  3.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1868  für  den
ganzen  Umfang  des  Großherzogthums,  mit  Einschluß  des  Amtsbezirks  Ostheim,
in  Kraft.

Von  diesem  Zeitpunkt  ab  dürfen  andere,  als  diesem  Gesetze  entsprechende,  Gewichte
  in  den  Apotheken  nicht  angewendet  werden.

Die  in  Gesetzen  und  Polizei-Verordnungen  gegen  die  Benutzung  unrichtiger,
zum  Wiegen  bestimmter  Werkzeuge  und  gegen  den  Besitz  ungestempelter  Gewichte
angedrohten  Strafen  und  Maßregeln  (Ministerial-Verordnung  vom  24.  Februar
1858  Reg.  Blatt  von  1858  S.  35)  treten  auch  in  dem  Falle  ein,  wenn  nach
dem  genannten  Zeitpunkte  in  den  Apotheken  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nicht  entsprechende,
  wenngleich  mit  dem  Stempel  einer  Aichungsbehörde  versehene,  Gewichte
benutzt  oder  vorgefunden  werden.

ie

Das  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  ist  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

Carl  Alerander.

 

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Gesetz,
be  treffend  das  Medizinal-Gewicht.
        <pb n="89" />
        73

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
**i

Zur  kräftigen  Unterstützung  und  thunlichst  schonenden  Handhabung  derjenigen
Schutzmaßregeln  gegen  die  Rinderpest,  welche  im  Falle  des  Nähertretens  dieser
verheerenden  Seuche  im  Verordnungswege  zu  treffen  auf  Grund  des  §.  1,  Ziffer  2
des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1854  über  das  Strafandrohungs-Recht  der  Polizei-Behörden
  Uns,  Unserm  Staats-Ministerium  und  den  Bezirks=  und  Orts-Polizei-Behörden
  vorbehalten  bleibt,  haben  Wir  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags
zu  verordnen  beschlossen,  wie  folgt:

S.  1.

Wird  auf  Grund  einer  im  geordneten  Wege  getroffenen  Polizei-Maßregel
die  Tödtung  solcher  Viehstücke  behördlich  angeordnet,  welche  entweder  nach  sachverständigem
  Gutachten  an  der  Rinderpest  zweifellos  erkrankt,  oder  auch  anscheinend
gesund,  jedoch  nach  Lage  der  Umstände  der  Erkrankung  an  der  Rinderpest  verdächtig
sind,  so  soll  dem  Eigenthümer  der  getödteten  Viehstücke  ohne  Unterschied  Enischädigung
  aus  der  Staatskasse  geleistet  werden.

In  geeigneten  Fällen  kann  auch  für  andere,  auf  polizeiliche  Anordnung  vernichtete,
  Gegenstände  als  Vieh  Entschädigung  aus  der  Staatskasse  gewährt  werden.

S.  2.
Die  nach  §.  1  Absatz  1  zu  leistende  Entschädigung  soll  in  dem  Schätzungswerthe
  der  getödteten  Stücke  bestehen.

S.  3.
Der  Betrag  dieser  Entschädigung  wird  von  dem  Bezirks-Direktor  bestimmt,
nachdem  durch  diesen  oder  durch  den  Gemeindevorstand  die  verpflichteten  Orts-Taxatoren
  über  den  Werth  der  fraglichen  Viehstücke  und  Gegenstände  vernommen
worden  sind.
8.  4.
Sollte  ein  Entschädigungs-Berechtigter  für  dieselben  Viehstücke,  auf  welche
die  vom  Bezirks-Direktor  festgestellte  Entschädigungs-Summe  sich  bezieht,  auch  aus
        <pb n="90" />
        74

einer  Versicherungs-Anstalt  eine  Entschädigung  erhalten,  so  ist  um  den  Betrag  der
letztern  die  Vergütung  ans  der  Staatskasse  zu  kürzen.

».  §.5.

Der  durch  gegenwärtiges  Gesetz  gewährte  Anspruch  auf  Entschädigung  fällt
weg,  wenn  der  Eigenthümer  des  getödteten  Viehes  sich  der  Nichtbefolgung  der  zur
Verhütung  der  Weiterverbreitung  der  Rinderpest  behördlich  angeordneten  Sicherheits-Maßregeln
  oder  sonst  einer  Vernachlässigung  schuldig  gemacht  hat.

S.  6.

Für  das  zu  den  Brand=  und  Verscharrplätzen  erforderliche  Areal  haben  die
betreffenden  Gemeinden  zu  sorgen,  welche  berechtigt  sind,  zu  dieser  vorübergehenden
Benutzung  da  nöthig  auch  Privat-Grundstücke  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  dem
Eigenthümer  der  letzteren  aus  der  Gemeindekasse  zu  gewährende  Entschädigung  wird
in  der  durch  §.  3  dieses  Gesetzes  geordneten  Weise  bestimmt.

S.  7.
Vorstehendes  Gesetz  leidet  auch  rückwärts  auf  alle  im  Laufe  des  Monats
Mai  d.  J.  bereits  vorgekommene  Fälle  Anwendung.

S.  8.
Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ist  Unser  Staats-Ministerium
beauftragt.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  27.  Mai  1867.

Carl  Alerander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Gesetz
über  die  aus  der  Staatskasse  zu  leistende
Entschädigung  für  das  zum  Schutz  gegen
die  Rinderpest  auf  polizeiliche  Anordnung
getödtete  Vieh.
        <pb n="91" />
        Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  ·
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Heir  zu
Blankenhayn,  Reustadt  und  Tautenburg
K.  AK.

Um  die  Durchführung  der  gegen  die  Weiterverbreitung  der  Rinderpest  nothwendig
  gewordenen  polizeilichen  Maßnahmen  zu  sichern,  verordnen  Wir  hierdurch
unter  Zustimmung  des  getreuen  Langtags  wie  folgt:

die  Polizei=  und.  Militär-Personen,  welche  zur  Ausführung  der  zum  Schutze
gegen  die  Rinderpest  getroffenen  polizeilichen  Anordnungen  verwendet  werden,
sind  befugt,  wenn  sie  bei  Ausführung  der  ihnen  ertheilten  Aufträge  auf
Widerstand  oder  Ungehorsam  stoßen,  erforderlichen  Falls  von  ihren  Waffen
Gebrauch  zu  machen  und  gegen  diejenigen  Personen,  welche  bei  Absperrung
einzelner  Ortschaften  oder  ganzer  Gebietstheile  der  Aufforderung,  eine  bestimmte
  Grenze  nicht  zu  überschreiten,  keine  Folge  geben,  oder  welche  nach
erfolgtem  Anrufen  oder  nach  geschehener  Verhaftung  den  Versuch  machen,  zu
entfliehen,  äußersten  Falls  die  Schußwaffe  zur  Anwendung  zu  bringen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  27.  Mai  1867.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Gesetz,
betreffend  den  Gebrauch  der  Waffen  bei
Ausführung  der  zum  Schutze  gegen  die
Rinderpest  getroffenen  polizeilichen  Maßregeln.
        <pb n="92" />
        76

Ministerial-Bekanntmachungen.

Es  wird  hierdurch  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  diejenigen  Verkehrserleichterungen,
  welche  durch  den  Oesterreichisch-Französischen  Handelsvertrag  vom
11.  Dezember  1866  (s.  die  Bekanntmachung  vom  10.  Jannar  d.  J.  S.  1  des
Reg.  Blatts  vom  laufenden  Jahre)  von  Seiten  Oesterreichs  zugestanden  worden
sind,  auf  Grund  des  Artikel  2  des  Handels-  und  Zoll-Vertrags  zwischen  den
Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins  und  Oesterreich  vom  11.  April
1865  (S.  229  des  Reg.  Blatts  v.  J.  1865)  auch  auf  den  Zollverein  Anwendung
  finden  und  daß  eine  Uebersicht  der  hiernach  seit  dem  1.  März  d.  J.  zu
Gunsten  des  Zollvereins  für  die  Einfuhr  in  Oesterreich  eingetretenen  Zoltelleic
terungen  in  dem  Preußischen  Handels-Archiv,  Jahrgang  1867  Abth.  I.  S.  407  ff.,
veröffentlicht  worden  ist.

Weimar  am  6.  Mai  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Dcvartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Durch  höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist
den  Henry  Clifton  zu  Birmingham  und  Carl  Gustav  Müller  zu  Blankenburg
  i.  H.,  auf  desfallsiges  Nachsuchen,  ein  Erfindungs-Patent  auf

einen  atmosphärischen  Butter-Apparat
nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Beschreibung
  und  Zeichnung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit
allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.  Blatt
v.  J.  1843  Seite  13  bis  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer
von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums
ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  in
bleibende  Ausführung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  dießfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  Mai  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="93" />
        Regierungs-Blatt

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  11.  Weimar.  21.  Juni  1867.

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
k.###

verordnen  im  Einverständniß  mit  den  übrigen  zu  dem  Gesammt-Ober-Appellations=Gericht
  in  Jena  vereinigten  höchsten  Höfen  und  unter  verfassungsmäßiger  Zustimmung
  des  getreuen  Landtags  nachträglich  zu  der  Geschäftsordnung  für  das
Gesammt-Ober-Appellations-Gericht  vom  7.  Juli  1852  bezüglich  vom  29.  Oktober
  1853  (Reg.  Bl.  v.  J.  1852  S.  203  und  v.  J.  1853  S.  345)  was
folgt:

Zusatz  zu  dem  Artikel  18.

Bei  Geschäftsüberhäufung  in  dem  Civil-Senat  ist  der  Präsident  befugt,
Rechtsmittel,  welche  nach  Artikel  27  auf  den  ersten  Vortrag  eines  Referenten
  hin  erledigt  werden  können,  in  dem  Kriminal-Senat,  welcher  insoweit
  die  Stellung  eines  zweiten  Civil-Senats  einnimmt  und  dabei  mit
wenigstens  Fünf  Votanten  besetzt  sein  muß,  erledigen  zu  lassen.

16
        <pb n="94" />
        78

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  4.  Juni  1867.

Carl  Alerander.
G.  Thon.  von  Wintzingerode.

 

Nachtrag
zu  der  Geschäftsordnung  für  das  Gesammt-Ober-Appellations
  =  Gericht  in  Jena.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
10.  K.
verordnen  hierdurch  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  in  Abänderung  des
für  die  Jahre  1866,  1867  und  1868  gültigen  Steuergesetzes  vom  28.  November
1865  was  folgt:
Die,  nach  diesem  Gesetze  im  Abschnitt  III.  unter  1  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse
  verfassungsmäßig  verwilligte,  allgemeine  direkte  Einkommen-Steuer
  an  Acht  Pfennigen  von  jedem  Thaler  eines  jeden
der,  in  den  Steuerrollen  ersten  Theils  eingezeichneten,  Individnal-Steuer-Kapitale,
  und  eines  jeden  der,  den  Ortsquoten  zweiten  Theils  erster  und
zweiter  Abtheilung  zum  Grunde  liegenden,  Orts-Stener-Kapitale  wird  für
das  Jahr  1868  auf
Zwölf  Pfennige  von  jedem  Thaler
erhöht.
Im  Uebrigen  findet  das  Gesetz  vom  28.  November  1865  auch  auf  diese
erhöhte  Einkommen=  Steuer  Anwendung.
        <pb n="95" />
        79

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Nachtrag  als  ein  für  das  Jahr  1868  gültig  es
allgemeines  Landesgesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  12.  Juni  1867.

Carl  Alexander.

G.  Thon.  von  Wintzingerode.
Nachtrag
zu  dem  Steuergesetze  für  die  Jahre  1866,
1867  und  1868  vom  28.  November
1865.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Der  Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Nordstern“  in  Berlin  ist  die
nachgesuchte  Konzession  zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthume  widerruflich  ertheilt
  und  ist  von  derselben  der  Inspektor  Ernst  Suhle,  allhier,  zum  Haupt--Agenten
im  Großherzogthume  bestellt  worden.

Es  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  18.  Mai  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Nachdem  zwischen  der  Großherzoglichen  Staatsregierung,  einerseits,  und  dem
Bundesrathe  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  im  Namen  der  Kantone  Ztürich,
Bern,  Luzern,  Uri,  Schwyz,  Obwalden,  Nidwalden,  Glarus,  Zug,  Freiburg,
Basel-Stadt,  Basel-Landschaft,  Appenzell  (beide  Rhoden),  St.  Gallen,  Graubünden,
  Aargau,  Thurgau,  Tessin,  Waadt,  Wallis,  Neuenburg  und  Genf,  andererseits,
  unterm  21.  d.  M.  eine  Uebereinkunft  dahin  getroffen  worden  ist,  daß  die
Angehörigen  des  einen  der  beiden  kontrahirenden  Staaten,  welche  in
dem  andern  leben,  ohne  das  Staatsbürger-Recht  desselben  erlangt
zu  haben,  in  demselben  weder  zum  Militairdienste  noch  zu  einem

16“
        <pb n="96" />
        80

Geldersatze  für  Nichtleistung  der  Militairpflicht  angehalten  werden
sollen,  so  wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  21.  Mai  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
In  Auftrag:
Stichling.

Von  der  Preußischen  Hagelversicherungs-Aktien  -Gesellschaft  zu  Berlin  ist
der  Kaufmann  Carl  Wilhelm  Köhler  hier  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum,
  an  der  Stelle  des  Kaufmanns  Louis  Koch  allhier,  ernannt  worden.

Solches  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  24.  Mai  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
J.  von  Helldorff.

Um  für  die  Eintragung  der  außerehelichen  Geburten  in  das  Geburts-Register
(Taufbuch),  worüber  die  Verordnung  vomm#e  1847  über  die  Führung  der
Kirchenbücher  bei  den  protestantischen  Pfarreien  (in  §.  23),  die  Verordnung  vom
5.  Dezember  1837  über  die  Führung  der  Kirchenbücher  der  katholischen  Pfarreien
(in  §.  23),  die  Verordnung  vom  14.  August  1838,  die  Führung  der  Geburts-,
Tranungs=  und  Sterbe-Register  der  Juden  betreffend  (in  §.  21),  verschiedene
Vorschriften  enthalten,  ein  gleichmäßiges  angemessenes  Verfahren  einzuführen,  wird
nachträglich  zu  den  angezogenen  Verordnungen  wie  zu  der  Verordnung  vom
10.  Februar  1864,  die  kirchlichen  Dissidenten  betreffend,  mit  höchster  Genehmigung
Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  von  uns  Folgendes  verordnet:

8.  1

 

 

Die  Bestimmungen  in  §.  23  der  Verordnung  vom  1847,  in  §.  23
der  Verordnung  vom  5.  Dezember  1837,  in  §.  21  der  Verordnung  vom  14.
August  1838  werden  hiermit  aufgehoben  und  treten  nachstehende  Bestimmungen
an  deren  Stelle.

S.  2.

Bei  außerehelichen  Geburten  wird  das  Kind  nur  unter  dem  Zunamen  der
Mutter  eingetragen  und  regelmäßig  auch  nur  die  Rubrik  der  Mutter  ausgefüllt;
der  Name  des  außerehelichen  Vaters  ist  nur  dann  (und  zwar  hinter  dem  Namen
der  Mutter)  beizufügen,  oder  nachzutragen,  wenn  die  Vaterschaft  durch  eine  gericht-
        <pb n="97" />
        81

liche  oder  andere  öffentliche  Urkunde  nachgewiesen  oder  bei  dem  Register-Führer
(Kirchenbuchs-Führer)  von  dem  Vater  zu  Protokoll  erklärt  wird.
S.  3.

Tritt  später  die  Legitimation  unehelich  geborner  Kinder  durch  Verheirathung
ihrer  Eltern  oder  durch  landesherrliches  Dekret  ein,  so  ist  dies  nachträglich  zu  dem
Geburts-Register  (Taufbuche)  zu  bemerken;  jedoch,  was  die  Legitimation  durch  nachfolgende
  Verheirathung  betrifft,  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  besonders  auch  die
Vaterschaft  durch  eine  gerichtliche  oder  andere  öffentliche  Urkunde  nachgewiesen  oder  vor
dem  Register-Führer  (Kirchenbuchs-  Führer)  von  dem  Vater  zu  Protokoll  anerkannt  ist.

8.  4

Damit  in  dem  Falle,  wo  die  Braut  außereheliche  Kinder  mitbringt,  von
vorn  herein  außer  Zweifel  gesetzt  wird,  ob  und  inwieweit  diese  Kinder  durch  die
Ehe  legitimirt  werden,  so  soll  der  Pfarrer  (Rabbiner),  wo  die  Trauung  stattfindet,
den  Bräutigam  zu  Protokoll  sich  über  die  Vaterschaft  erklären  lassen  und  demgemäß
  zur  Nachricht  von  der  Trauung  auch  die  erfolgte  Legitimation  mit  namentlicher
  Angabe  der  legitimirten  Kinder  in  das  Trauungs-Register  (Trauungsbuch)  unter
der  Rubrik  „nachträgliche  Bemerkungen“  in  folgender  Art  beibemerkt  werden:

durch  die  Ehe  sind  legitimirt  die  vor  derselben  gebornen  Kinder:  1.  Heinrich,
  2.  Friedrich  Otto.
8.  5.

Die  über  die  Vaterschaft  aufzunehmenden  Protokolle  (8§.  2,  3,  4)  sind  von
dem  Vater  mit  zu  unterzeichnen  und  wie  die  sonstigen  auf  den  Personenstand  sich
beziehenden  Urkunden  (88§.  2,  3)  zu  den  betreffenden  Akten  zu  nehmen.  Auch  sind
diese  Protokolle  und  andere  Urkunden  bei  den  bezüglichen  Nachrichten  im  Geburts=  und
Tranungs-Register  (Tauf=  und  Trauungs-Buche)  nach  Band  und  Blatt  anzuziehen.

S.  6.

Vorstehende  Bestimmungen  kommen  analog  auch  für  die  Civil-Stands-Register
der  kirchlichen  Dissidenten  in  Anwendung;  Art.  8  der  Verordnung  vom  10.  Februar
  1864  die  kirchlichen  Dissidenten  betreffend.

Weimar  am  27.  Mai  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.
von  Wintzingerode.
Nachtrag
zu  den  Verordnungen  über  die  Führung
der  Kirchenbücher  und  bezüglich  der  Geburts-,
  Trauungs=  und  Sterbe-Register.
        <pb n="98" />
        82

Der  Preußischen  Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft  in  Berlin  ist  die  nachgesuchte
  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  bis  auf  Widerruf
ertheilt  und  ist  von  derselben  der  Spediteur  Carl  Stapf  allhier  zum  Haupt-Agenten
  für  das  Großherzogthum  bestellt  worden.

Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  28.  Mai  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  zufolge  soll
die  Wahl  der  sämmtlichen  Abgeordneten  für  den  nächsten  achtzehnten  ordentlichen
Landtag  des  Großherzogthums  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852
im  Laufe  des  Monats  September  d.  J.  vorgenommen  werden.

Das  unterzeichnete,  nach  §.  11  des  angezogenen  Gesetzes  mit  der  allgemeinen
Leitung  des  Wahlgeschäfts  betraute  Staats-Ministerium  bringt  hierdurch  diese
höchste  Entschließung  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  die  zur
Vorbereitung  der  Abgeordnetenwahlen  erforderlichen  näheren  Anordnungen  mit  Einschluß
  der  Wahlmänner-Wahlen  von  den  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  für
den  Umfang  ihrer  Bezirke  in  Gemäßheit  der  ihnen  zugehenden  Anweisung  werden
getroffen  werden.

Schon  jetzt  aber  fiudet  sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  zu  folgenden
  allgemeinen  Anordnungen  veranlaßt:

I.  Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  Steuer-Lokal-Kommissionen  haben
  innerhalb  14  Tagen  von  dieser  Bekanntmachung  an
1)  nach  §.  40  des  gedachten  Gesetzes  die  Zusammenstellung  der  Namen  derjenigen,
  welche  aus  inländischem  Grundbesitze  ein  jährliches  Einkommen  von
mindestens  Ein  Tausend  Thalern  versteuern,  auf  Grund  der  Steuerrollen
zu  fertigen,  ingleichen
2)  nach  §.  48  jenes  Gesetzes  ortsweise  die  Vor=  und  Zu-Namen  derjenigen
männlichen  Staatsangehörigen  zusammenzustellen,  welche  in  den  Steuerrollen
ersten  und  zweiten  Theils  zusammengenommen  mit  einem  Jahreseinkommen
aus  anderen  Quellen  als  dem  Grundbesitze  im  Betrage  von  wenigstens  Ein
Tausend  Thalern  eingezeichnet  stehen,  sodann  aber  beide  Zusammenstellungen
alsbald  an  den  zuständigen  Bezirks-Direktor  einzusenden.
        <pb n="99" />
        83

II.  In  jedem  Gemeindebezirke  ist  von  dem  Gemeindevorstande  zunächst  die
Liste  der  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Wahlmänner  daselbst  berechtigten  volljährigen
  männlichen  Staatsangehörigen,  welche  das  Bürgerrecht  in  einer  Gemeinde
des  Großherzogthums  besitzen  und  denen  die  in  den  §§.  7,  51  und  55  des  angezogenen
  Gesetzes  vorgeschriebenen  Wahlerfordernisse  nicht  abgehen,  sofort  aufzustellen
  und  an  einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Orte  zur  Einsicht  für  jeden
Ortseinwohner  aufzulegen.  Hierauf  aber  ist  die  Bekanntmachung  des  durch  den
Bezirks  -Direktor  nach  §.  58  des  angezogenen  Gesetzes  anzusetzenden  Wahltags,
bezüglich  die  Verfügung  wegen  Bildung  der  Urwahlbezirke  zu  gewärtigen.

III.  Wegen  Ernennung  der  nach  dem  Gesetz  erforderlichen  Wahl-Kommissare
bleibt  weitere  Bestimmung  vorbehalten.

Weimar  am  5.  Juni  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Selldorff.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben,  nach  erhaltenem  Vortrag  im
Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium,  die  in  dem,  dem  Woldemar  von  Lewis
  of  Menar  zu  Panten  auf  einen  Leinsaat-Riffler  unter  dem  20.  Juni  v.  J.
ertheilten  Erfindungs-Patente  (Reg.  Blatt  v.  J.  1866,  S.  110)  festgesetzte  Frist
zur  Beibringung  des  vorschriftsmäßigen  Einführungsnachweises  um  Ein  Jahr,  mithin
bis  zum  20.  Juni  1868,  zu  verlängern  geruht.

Solches  wird  hierdurch  zur  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  5.  Juni  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Unter  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  12.  April  1865  bringen
wir  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Behörden  und  des  Publikums,  daß  der  mit  der
Führung  der  Gegenbücher  über  die  Einnahmen  bei  der  Großherzoglichen  Haupt-Staatskasse,
  ingleichen  bei  der  mit  derselben  verbundenen  Kasse  für  das  landschaft-
        <pb n="100" />
        84

liche  und  das  Kammer-Stammvermögen  beauftragte  Großherzogliche  Finanz-Buchhalter
  Premßler,  in  Fällen  der  Verhinderung  desselben,  von  jetzt  ab  von  dem
Großherzoglichen  Kasse-Registrator  Limbach  oder  von  dem  Großherzoglichen  Ministerial-Kalkulator
  Leser  vertreten  werden  wird.

Hierbei  machen  wir  wiederholt  darauf  aufmerksam,  daß  jede  Quittung  über
an  die  vorbenannten  Kassen  eingezahlte  Gelder  nur  dann  als  giltig  angesehen  werden
  kann,  wenn  sie  außer  der  Unterschrift  des  Rendanten  der  Haupt-Staatskasse
auch  die  des  Gegenbuch-Führers,  mit  Angabe  des  Blattes,  auf  welchem  die  Zahlung
  im  Gegenbuche  eingetragen  ist,  enthilt.

Weimar  am  12.  Juni  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Bekanntmachung.

In  Folge  neuerer  Ermittelungen  ist  für  Extraposten,  Estaffetten  und  Kouriere
1)  die  Postentfernung  von  Ilmenau  nach  Schleußingen  auf  4¼  Meile,  statt
4  Meilen,  resp.  die  Entfernung  von  Ilmenau  nach  Schmiedefeld  auf  2¼,
statt  2  Meilen  festgesetzt  und
2)  die  Distange  von  Neustadt  a.]O.  nach  Zeulenroda  von  2¼  Meile  auf
3  Meilen
erhöht  worden.

Mit  höchster  Genehmigung  wird  dieß  unter  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung
  vom  5.  März  d.  J.  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  4.  Juni  1867.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Post-Inspektion.
K.  Bergfeld.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="101" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  12.  Weimar.  25.  Juni  1867.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
WK.  .

Nachdem  die  im  verflossenen  Jahre  von  der  Krone  Preußen  angeregte  Vereinigung
  der  Norddeutschen  Staaten  zur  Errichtung  eines  Norddeutschen  Bundesstaats,
  an  welcher  auch  Wir  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  Uns
betheiligt  haben,  dahin  geführt  hat,  daß  von  den  verbündeten  Fürsten  und  freien
Städten  mit  dem  zur  Berathung  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  erwählten
  Reichstage,  zu  welchem  auch  das  Großherzogthum  seine  Vertreter  gesandt
hatte,  die  „Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes“  vereinbart  worden  ist,  und  demnächst
  auch  die  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  des  Großherzogthums  erlangt
hat,  so  verkünden  Wir  nachstehend  die  gedachte  „Verfassung“  und  bestimmen  zugleich
mit  landesverfassungsmäßig  ertheilter  Zustimmung  des  getreuen  Laudtags,  daß  durch
diese  Verfassung,  welche  am  1.  Juli  1867  in  Kraft  treten  soll,  die  bestehenden
Landesgesetze,  insoweit  sie  mit  derselben  nicht  vereinbar  sind,  namentlich  auch  das
revidirte  Grundgesetz  vom  15.  Oktober  1850  über  die  Verfassung  des  Großherzogthums
  vom  5.  Mai  1816,  als  abgeändert  zu  betrachten  sind.

Gegeben  Weimar  am  24.  Juni  1867.

Carl  Alerander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.
17
        <pb n="102" />
        86

Verfassung

des

Norddeutschen  Bunde.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Majestät  der  König  von
Sachsen,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=  Eisenach,  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz,  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg,  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig
  und  Lüneburg,  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen  -Meiningen  und
Hildburghaufen,  Seine  Hoheit  der  Herzog  zu  Sachsen=  Altenburg,  Seine  Hoheit
der  Herzog  zu  Sachsen-Koburg  und  Gotha,  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt,  Seine  Durchlaucht  der
Fürst  zu  Schwarzburg-Sondershausen,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Waldeck
und  Pyrmont,  Ihre  Durchlaucht  die  Fürstin  Reuß  älterer  Linie,  Seine  Durchlaucht
der  Fürst  Reuß  jüngerer  Linie,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schaumburg-Lippe,
  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe,  der  Senat  der  freien  und  Hausestadt
  Lübeck,  der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen,  der  Senat  der  freien  und
Hansestadt  Hamburg,  jeder  für  den  gesammten  Umfang  ihres  Staatsgebiets,  und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein,  für  die  nördlich
vom  Main  belegenen  Theile  des  Großherzogthums  Hessen,  schließen  einen  ewigen
Bund  zum  Schutze  des  Bundesgebiets  und  des  innerhalb  desselben  gültigen  Rechts,
so  wie  zur  Pflege  der  Wohlfahrt  des  deutschen  Volks.  Dieser  Bund  wird  den
Namen  des  Norddeutschen  führen  und  wird  nachstehende

Verfassung

J.
Bundesgebiet.
Artikel  1.

Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  Staaten  Preußen  mit  Lauenburg,  Sachsen,
Mecklenburg-Schwerin,  Sachsen-Weimar,  Mecklenburg-Strelitz,  Oldenburg,  Braunschweig,
  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Koburg-Gotha,  Anhalt,
Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,  Waldeck,  Reuß  älterer  Linie,
Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Lübeck,  Bremen,  Hamburg  und  aus
den  nördlich  vom  Main  belegenen  Theilen  des  Großherzogthums  Hessen.

haben.
        <pb n="103" />
        87

II.
Bundes-Gesetzgebung.

Artikel  2.

Innerhalb  dieses  Bundesgebiets  übt  der  Bund  das  Recht  der  Gesetzgebung
nach  Maßgabe  des  Inhalts  dieser  Verfassung  und  mit  der  Wirkung  aus,  daß  die
Bundesgesetze  den  Landesgesetzen  vorgehen.  Die  Bundesgesetze  erhalten  ihre  ver—
bindliche  Kraft  durch  ihre  Verkündigung  von  Bundes  wegen,  welche  vermittelst  eines
Bundesgesetz-Blatts  geschieht.  Sofern  nicht  in  dem  publizirten  Gesetz  ein  anderer
Anfangs-Termin  seiner  verbindlichen  Kraft  bestimmt  ist,  beginnt  die  letztere  mit  dem
vierzehnten  Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen  Tags,  an  welchem  das  betreffende
Stück  des  Bundesgesetz-Blatts  in  Berlin  ausgegeben  worden  ist.

Artikel  3.

Für  den  ganzen  Umfang  des  Bundesgebiets  besteht  ein  gemeinsames  Indigenat
  mit  der  Wirkung,  daß  der  Angehörige  (Unterthan,  Staatsbürger)  eines
jeden  Bundesstaats  in  jedem  andern  Bundesstaat  als  Inländer  zu  behandeln  und
demgemäß  zum  festen  Wohnsitz,  zum  Gewerbebetrieb,  zu  öffentlichen  Aemtern,  zur
Erwerbung  von  Grundstücken,  zur  Erlangung  des  Staatsbürger  =  Rechts  und  zum
Genuß  aller  sonstigen  bürgerlichen  Rechte  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  der
Einheimische  zuzulassen,  auch  in  Betreff  der  Rechtsverfolgung  und  des  Rechtsschutzes
demselben  gleich  zu  behandeln  ist.

In  der  Ansübung  dieser  Befugniß  darf  der  Bundesangehörige  weder  durch
die  Obrigkeit  seiner  Heimath,  noch  durch  die  Obrigkeit  eines  andern  Bundesstaats
beschränkt  werden.

Diejenigen  Bestimmungen,  welche  die  Armenversorgung  und  die  Aufnahme
in  den  lokalen  Gemeindeverband  betreffen,  werden  durch  den  im  ersten  Absatz  ausgesprochenen
  Grundsatz  nicht  berührt.

Ebenso  bleiben  bis  auf  Weiteres  die  Verträge  in  Kraft,  welche  zwischen  den
einzelnen  Bundesstaaten  in  Beziehung  auf  die  Uebernahme  von  Auszuweisenden,
die  Verpflegung  erkrankter  und  die  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehörigen  bestehen.


Hinsichtlich  der  Erfüllung  der  Militair-Pflicht  im  Verhältnisse  zu  dem  Heimathslaude
  wird  im  Wege  der  Bundes-Gesetzgebung  das  Nöthige  geordnet  werden.

Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Bundesangehörigen  gleichmäßig  Anspruch
auf  den  Bundesschutz.

17“
        <pb n="104" />
        88

Artikel  4.
Der  Beaufsichtigung  Seitens  des  Bundes  und  der  Gesetzgebung  desselben  unterliegen
  die  nachstehenden  Angelegenheiten:

1)  die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimaths=  und  Niederlassungs-Verhältnisse,
  Staatsbürger-Recht,  Paßwesen  und  Fremden-Polizei  und  über  den
Gewerbebetrieb,  einschließlich  des  Versicherungswesens,  soweit  diese  Gegenstände
  nicht  schon  durch  den  Artikel  3  dieser  Verfassung  erledigt  sind,  desgleichen
  über  die  Kolonisation  und  die  Auswanderung  nach  außerdeutschen
Ländern;

2)  die  Zoll=  und  Handels-Gesetzgebung  und  die  für  Bundeszwecke  zu  verwendenden
  Steuern;

3)  die  Ordnung  des  Maaß--,  Münz=  und  Gewichts-Systems,  nebst  Feststellung
der  Grundsätze  über  die  Emission  von  fundirtem  und  unfundirtem  Papiergelde;

4)  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen;

5)  die  Erfindungs-Patente;

6)  der  Schutz  des  geistigen  Eigenthums;

7)  Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  deutschen  Handels  im  Auslande,
  der  deutschen  Schifffahrt  und  ihrer  Flagge  zur  See  und  Anordnung
gemeinsamer  konsularischer  Vertretung,  welche  vom  Bund  ausgestattet  wird;

8)  das  Eisenbahn-Wesen  und  die  Herstellung  von  Land=  und  Wasser-Straßen
im  Interesse  der  Landesvertheidigung  und  des  allgemeinen  Verkehrs;

9)  der  Flößerei=  und  Schifffahrts-Betrieb  auf  den  mehreren  Staaten  gemeinsamen
  Wasserstraßen  und  der  Zustand  der  letzteren,  sowie  die  Fluß=  und
sonstigen  Wasser-Zölle;

10)  das  Post=  und  Telegraphen-Wesen;

11)  Bestimmungen  über  die  wechselseitige  Vollstreckung  von  Erkenntnissen  in
Civil-Sachen  und  Erledigung  von  Regquisitionen  überhaupt,

12)  so  wie  über  die  Beglaubigung  von  öffentlichen  Urkunden;

13)  die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  Olbligationen  -Recht,  Strafrecht,
Handels=  und  Wechsel-Recht  und  das  gerichtliche  Verfahren;

14)  das  Militair-Wesen  des  Bundes  und  die  Kriegs-Marine;
15)  Maßregeln  der  Medizinal=  und  Veterinär-Polizei.

-  Artikel  6.

Die  Bundesgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrath  und  den  Reichstag.

  Die  Uebereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse  beider  Versammlungen  ist  zu
einem  Bundesgesetze  erforderlich  und  ausreichend.
        <pb n="105" />
        89

Bei  Gesetzesvorschlägen  über  das  Militair-Wesen  und  die  Kriegs-Marine
gibt,  wenn  im  Bundesrathe  eine  Meinungsverschiedenheit  stattfindet,  die  Stimme
des  Präsidiums  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  die  Aufrechterhaltung  der  bestehenden
  Einrichtungen  ausspricht.

III.
Bundesrath.
Artikel  6.

Der  Bundesrath  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder  des  Bundes,  unter
welchen  die  Stimmführung  sich  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  für  das  Plenum
des  ehemaligen  deutschen  Bundes  vertheilt,  so  daß

Preußen  mit  den  ehemaligen  Stimmen  von  Hannover,
Kurhessen,  Holstein,  Nassau  und  Frankfkurt  17  Stimmen
führt
Sachsen
Hessen
Mecklenburg-Schwerin
Sachsen-Weimar
Mecklenburg  =  Strelitz
Oldenbuncutg
Braunschweiig
Sachsen-Meiningern
Sachsen-Altenburg
Sachsen-Koburg-Gotha
Anhalt
Schwarzburg-Rudolstadt
Schwarzburg-Sondershausen
Waldcecck
Reuß  ält.  Linie
Reuß  jüng.  Linie
Schaumburg-Lippe
Lipde  ..
Lübeck....
Bkemen....
Hamburg...

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Summa
        <pb n="106" />
        90

Artikel  7.

Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  so  viel  Bevollmächtigte  zum  Bundesrath
erneunen,  wie  es  Stimmen  hat;  doch  kann  die  Gesammtheit  der  zuständigen
Stimmen  nur  einheitlich  abgegeben  werden.  Nicht  vertretene  oder  nicht  instruirte
Stimmen  werden  nicht  gezählt.

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und  in  Vortrag  zu
bringen,  und  das  Präsidium  ist  verpfkichtet,  diesekben  der  Berathung  zu  übergeben.
Die  Beschlußfassung  erfolgt  mit  einfacher  Mehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  gibt
die  Präsidial-Stimme  den  Ausschlag-Artikel

  8.

Der  Bundesrath  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse
1)  für  das  Landheer  und  die  Festungen,
2)  für  das  Seewesen,
3)  für  Zoll=  und  Steuer-Wesen,
4)  für  Handel  und  Verkehr,
5)  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen,
6)  für  Justiz-Wesen,
7)  für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium  minvestens  Zwei
Bundesstaaten  vertreten  sein  und  führt  innerhalb  derselben  jeder  Staat  nur  Eine
Stimme.  Die  Mitglieder  der  Ausschüsse  zu  1  und  2  werden  von  dem  Bundes-Feldherrn
  ernannk,  die  der  übrigen  von  dem  Bundesrathe  gewählt.  Die  Zusammensetzung
  dieser  Ausschüsse  ist  für  jede  Sefsion  des  Bundesrakhs  resp.  mit  jedem
Jahre  zu  erneuern,  wobel  die  ausscheidenden  Mitglieder  wieder  wählbar  sind.  Den
Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nöthigen  Beamten  zur  Verfügung  gestellt.

Artikel  9.

Jedes  Mitglied  des  Bundesraths  hat  das  Recht,  im  Reichskage  zu  erscheinen
und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit  gehört  werden,  um  die  Ansichten  seiner
Regierung  zu  vertreten,  auch  dann,  wenn  dieselben  von  der  Majorität  des  Bundesraths
  nicht  adoptirt  worden  sind.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  des  Bundesraths
  und  des  Reichstags  sein.

 

Artikel  10.

Dem  Bundes-Präsidium  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesraths  den
üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.
        <pb n="107" />
        91

IV.
Bundes-  Präsidium.
Artikel  11.

Das  Präsidium  des  Bundes  steht  der  Krone  Preußen  zu,  welche  in  Ausübung
  desselben  den  Bund  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im  Namen  des  Bundes  Krieg
zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden
Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen  berechtigt  ist.

Insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche  Gegenstände  beziehen,
  welche  nach  Artikel  4  in  den  Bereich  der  Bundes-Gesetzgebung  gehören,  ist
zu  ihrem  Abschluß  die  Zustimmung  des  Bundesraths  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die
Genehmigung  des  Reichstags  erforderlich.

Artikel  12.
Dem  Präsidium  steht  es  zu,  den  Bundesrath  und  den  Reichstag  zu  berufen,
zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  schließen.
Artikel  13.

Die  Berufung  des  Bundesraths  und  des  Reichstags  findet  alljährlich  statt
und  kann  der  Bundesrath  zur  Vorbereitung  der  Arbeiten  ohne  den  Reichstag,
letzterer  aber  nicht  ohne  den  Bundesrath,  berufen  werden.

Artikel  14.

Die  Berufung  des  Bundesraths  muß  erfolgen,  sobald  sie  von  einem  Drittel
der  Stimmenzahl  verlangt  wird.

Artikel  15.
Der  Vorsicz  im  Bundesrath  um  die  Leitung  der  Geschäfte  steht  dem  Bundes-Kanzler
  zu,  welcher  vom  Präsidium  zu  ernennen  ist.
Derselbe  kann  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des  Bundesraths  vermöge
schriftlicher  Substitution  vertreten  lassen.

Artikel  16.

Das  Prästdium  hat  die  erforderlichen  Vorlagen  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse
des  Bundesraths  an  den  Reichstag  zu  bringen,  wo  sie  durch  Mitglieder  des
Bundesraths  oder  durch  besondere  von  letzterm  zu  ernennende  Kommissarien  vertreten
  werden.
        <pb n="108" />
        92

Artikel  17.

Dem  Präsidium  steht  die  Ausfertigung  und  Verkündigung  der  Bundesgesetze
und  die  Ueberwachung  der  Ausführung  derselben  zu.  Die  Anordnungen  und  Verfügungen
  des  Bundes-Präsidiums  werden  im  Namen  des  Bundes  erlassen  und  bedürfen
  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Bundeskanzlers,  welcher  dadurch  die
Verantwortlichkeit  übernimmt.

Artikel  18.

Das  Präsidium  ernennt  die  Bundesbeamten,  hat  dieselben  für  den  Bund  zu
vereidigen  und  erforderlichen  Falls  ihre  Entlassung  zu  verfügen.

Artikel  19.

Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten  nicht  erfüllen,
so  können  sie  dazu  im  Wege  der  Exekution  angehalten  werden.  Diese  Exekution  ist
a)  in  Betreff  militairischer  Leistungen,  wenn  Gefahr  im  Verzuge,  von  dem
Bundes-Feldherrn  anzuordnen  und  zu  vollziehen,
b)  in  allen  anderen  Fällen  aber  von  dem  Bundesrathe  zu  beschließen  und
von  dem  Bundes-Feldherrn  zu  vollstrecken.

Die  Exekution  kann  bis  zur  Segquestration  des  betreffenden  Landes  und  seiner
Regierungsgewalt  ausgedehnt  werden.  In  den  unter  a  bezeichneten  Fällen  ist  dem
Bundesrathe  von  Anordnung  der  Exekution,  unter  Darlegung  der  Beweggründe,
ungesäumt  Kenntniß  zu  geben.

V.
Reichstag.
Artikel  20.

Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen  mit  geheimer  Abstimmung
  hervor,  welche  bis  zum  Erlaß  eines  Reichs-Wahlgesetzes  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  zu  erfolgen  haben,  auf  Grund  dessen  der  erste  Reichstag  des  Norddeutschen
  Bundes  gewählt  worden  ist.

Artikel  21.

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den  Reichstag.

Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstags  in  dem  Bunde  oder  einem  Bundesstaat
ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Bundes=  oder  Staats-Dienst  in  ein
Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden
        <pb n="109" />
        93

ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  dem  Reichstag  und  kann  seine  Stelle  in
demselben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Artikel  22.

Die  Verhandlungen  des  Reichstags  sind  öffeutlich.
Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen  Sitzungen
des  Reichstags  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei.

Artikel  23.

Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Kompetenz  des  Bundes  Gesetze
vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen  dem  Bundesrathe  resp.  Bundes-Kanzler
  zu  überweisen.

Artikel  24.

Die  Legislatur-Periode  des  Reichstags  dauert  Drei  Jahre.  Zur  Auflösung
des  Reichstags  während  derselben  ist  ein  Beschluß  des  Bundesraths  unter  Zustimmung
  des  Präsidiums  erforderlich.

Artikel  25.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstags  müssen  innerhalb  eines  Zeitraums
von  60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraums  von
90  Tagen  nach  der  Auflösung  der  Reichstag  versammelt  werden.

Artikel  26.

Ohne  Zustimmung  des  Reichstags  darf  die  Vertagung  desselben  die  Frist
von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben  Session  nicht  wiederholt
werden.

Artikel  27.

Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  und  entscheidet  darüber.
  Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  durch  eine  Geschäftsordnung
  und  erwählt  seinen  Präsidenten,  seine  Vice-Präsidenten  und  Schriftführer.

Artikel  28.

Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Zur  Giulligkeit
der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  der
Mitglieder  erforderlich.

18
        <pb n="110" />
        94

Artikel  29.

Die  Mitglieder  des  Reichstags  sind  Vertreter  des  gesammten  Volks  und  an
Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.

Artikel  30.

Kein  Mitglied  des  Reichstags  darf  zu  irgend  einer  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung
  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufs  gethanen  Aeußerungen  gerichtlich
  oder  disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur
Verantwortung  gezogen  werden.

Artikel  31.

Ohne  Genehmigung  des  Reichstags  kann  kein  Mitglied  desselben  während  der
Sitzungs-Periode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung
gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung  der  That  oder  im
Laufe  des  nächstfolgenden  Tags  ergriffen  wird.

Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen  Schulden  erforderlich.

Auf  Verlangen  des  Reichstags  wird  jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied
desselben  und  jede  Untersuchungs=  oder  Civil-Haft  für  die  Dauer  der  Sitzungs-Periode
  aufgehoben.

Artikel  32.

Die  Mitglieder  des  Reichstags  dürfen  als  solche  keine  Besoldung  oder  Entschädigung
  beziehen.

VI.
Zoll=  und  Handels-Wesen.
Artikel  33.

Der  Bund  bildet  ein  Zoll=  und  Handels-Gebiet,  umgeben  von  gemeinschaftlicher
  Zollgrenze.  Ausgeschlossen  bleiben  die  wegen  ihrer  Lage  zur  Einschließung
in  die  Zollgrenze  nicht  geeigneten  einzelnen  Gebietstheile.

Alle  Gegenstände,  welche  im  freien  Verkehr  eines  Bundesstaats  befindlich  sind,
können  in  jeden  andern  Bundesstaat  eingeführt  und  dürfen  in  letzterm  einer  Abgabe
  nur  insoweit  unterworfen  werden,  als  daselbst  gleichartige  inländische  Erzeugnisse
  einer  innern  Steuer  unterliegen.
        <pb n="111" />
        95

Artikel  34.
Die  Hansestädte  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  mit  einem  dem  Zweck  entsprechenden
  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden  Gebiets  bleiben  als  Freihäfen  außerhalb
  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze,  bis  sie  ihren  Einschluß  in  dieselbe  beantragen.

Artikel  35.

Der  Bund  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  über  das  gesammte  Zollwesen,
über  die  Besteuerung  des  Verbrauchs  von  cinheimischem  Zucker,  Branntwein,  Salz,
Bier  und  Taback,  sowie  über  die  Maßregeln,  welche  in  den  Zollausschlüssen  zur
Sicherung  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  erforderlich  sind.

Artikel  36.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  (Art.  35)
bleibt  jedem  Bundesstaate,  soweit  derselbe  sie  bisher  ausgeübt  hat,  innerhalb  seines
Gebiets  überlassen.

Das  Bundes-Präsidium  überwacht  die  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens
durch  Bundesbeamte,  welche  es  den  Zoll=  oder  Steuer-Aemtern  und  den  Direktiv-Behörden
  der  einzelnen  Staaten,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesraths
  für  Zoll-  und  Steuer-Wesen,  beiordnet.

Artikel  37.

Der  Bundesrath  beschließt:

1)  über  die  dem  Reichstag  vorzulegenden  oder  von  demselben  angenommenen
  unter  die  Bestimmung  des  Art.  35  fallenden  gesetzlichen  Anordnungen
  einschließlich  der  Handels=  und  Schifffahrts-Verträge;

2)  über  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  (Art.  35)
dienenden  Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen;

3)  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung
  (Art.  35)  hervortreten;

4)  über  die  von  seiner  Rechnungsbehörde  ihm  vorgelegte  schließliche  Feststellung
  der  in  die  Bundeskasse  fließenden  Abgaben  (Art.  39).

Jeder  über  die  Gegenstände  zu  1  bis  3  von  einem  Bundesstaat  oder  über
die  Gegenstände  zu  3  von  einem  kontrolirenden  Beamten  bei  dem  Bundesrathe
gestellte  Antrag  unterliegt  der  gemeinschaftlichen  Beschlußnahme.  Im  Falle  der
Meinungsverschiedenheit  gibt  die  Stimme  des  Präsidiums  bei  den  zu  1  und  2

18
        <pb n="112" />
        96

bezeichneten  alsdann  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  Aufrechthaltung  der  bestehenden
  Vorschrift  oder  Einrichtung  ausspricht,  in  allen  übrigen  Fällen  entscheidet
die  Mehrheit  der  Stimmen  nach  dem  in  Art.  6  dieser  Verfassung  festgestellten
Stimmverhältniß.

Artikel  38.

Der  Ertrag  der  Zölle  und  der  in  Art.  35  bezeichneten  Verbrauchsabgaben
fließt  in  die  Bundeskasse.
Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesammten  von  den  Zöllen  und  Verbrauchsabgaben
  aufgekommenen  Einnahme  nach  Abzug
1)  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden  Steuer-Vergütungen
  und  Ermäßigungen;
2)  der  Erhebungs=  und  Verwaltungs-Kosten  und  zwar:
a)  bei  den  Zöllen  und  der  Steuer  von  inländischem  Zucker,  soweit  diese
Kosten  nach  den  Verabredungen  unter  den  Mitgliedern  des  deutschen
Zoll=  und  Handels-Vereins  der  Gemeinschaft  aufgerechnet  werden  konnten;
b)  bei  der  Steuer  von  inländischem  Salz  —  sobald  solche,  sowie  ein
Zoll  von  ausländischem  Salz  unter  Aufhebung  des  Salz-Monopols
eingeführt  sein  wird  —  mit  dem  Betrage  der  auf  Salzwerken  erwachsenden
  Erhebungs=  und  Aussichts-Kosten;
C)  bei  den  übrigen  Steuern  mit  Funfzehn  Prozent  der  Gesammteinnahme.
Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Gebiete  tragen  zu
den  Bundesausgaben  durch  Zahlung  eines  Aversums  bei.

Artikel  39.

Die  von  den  Erhebungsbehörden  der  Bundesstaaten  nach  Ablauf  eines  jeden
Vierteljahrs  aufzustellenden  Quartal-Extrakte  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bücher-Schlusse
  aufzustellenden  Final-Abschlüsse  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahrs  beziehungsweise
  während  des  Rechnungsjahrs  fällig  gewordenen  Einnahmen  an  Zöllen
und  Verbrauchsabgaben  werden  von  den  Direktiv-Behörden  der  Bundesstaaten,  nach
vorangegangener  Prüfung,  in  Hauptübersichten  zusammengestellt  und  diese  an  den
Ausschuß  des  Bundesraths  für  das  Rechnungswesen  eingesandt.

Der  letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Uebersichten  von  Drei  zu  Drei  Monaten
den  von  der  Kasse  jedes  Bundesstaats  der  Bundeskasse  schuldigen  Betrag  vorläufig
        <pb n="113" />
        97

fest  und  setzt,  von  dieser  Feststellung  den  Bundesrath  und  die  Bundesstaaten  in
Kenntniß,  legt  auch  alljährlich  die  schließliche  Feststellung  jener  Beträge  mit  seinen
Bemerkungen  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußnahme  vor.

Artikel  40.

Die  Bestimmungen  in  dem  Zollvereinigungs-Vertrage  vom  16.  Mai  1865,
in  dem  Vertrage  über  die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  vom  28.  Juni
1864,  in  dem  Vertrage  über  den  Verkehr  mit  Taback  und  Wein  von  demselben
Tage  und  im  Artikel  2  des  Zoll=  und  Anschluß-Vertrags  vom  11.  Juli  1864,
desgleichen  in  den  Thüringischen  Vereinsverträgen  bleiben  zwischen  den  bei  diesen
Verträgen  betheiligten  Bundesstaaten  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften
der  gegenwärtigen  Verfassung  abgeändert  sind  und  so  lange  sie  nicht  auf  dem  im
Artikel  37  vorgezeichneten  Wege  abgeändert  werden.

Mit  diesen  Beschränkungen  finden  die  Bestimmungen  des  Zollvereinigungs-Vertrags
  vom  16.  Mai  1865  auch  auf  diejenigen  Bundesstaaten  und  Gebietstheile
  Anwendung,  welche  dem  deutschen  Zoll-  und  Handels-Vereine  zur  Zeit
nicht  angehören.

VII.
Eisenbahn-Wesen.
Artikel  41.
Eisenbahnen,  welche  im  Interesse  der  Vertheidigung  des  Bundesgebiets  oder
im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehrs  für  nothwendig  erachtet  werden,  können
kraft  eines  Bundesgesetzes  auch  gegen  den  Widerspruch  der  Bundesglieder,  deren
Gebiet  die  Eisenbahnen  durchschneiden,  unbeschadet  der  Landeshoheits-Rechte,  für

Rechnung  des  Bundes  angelegt  oder  an  Privat-Unternehmer  zur  Ausführung  konzessionirt
  und  mit  dem  Expropriations-Rechte  ausgestattet  werden.

Jede  bestehende  Eisenbahn-Verwaltung  ist  verpflichtet,  sich  den  Anschluß  neuangelegter
  Eisenbahnen  auf  Kosten  der  letzteren  gefallen  zu  lassen.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  bestehenden  Eisenbahn-Unternehmungen
ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlegung  von  Parallel=  oder  Konkurrenz-Bahnen
einräumen,  werden,  unbeschadet  bereits  erworbener  Rechte,  für  das  ganze  Bundesgebiet
  hierdurch  aufgehoben.  Ein  solches  Widerspruchsrecht  kann  auch  in  den  künftig
zu  ertheilenden  Konzessionen  nicht  weiter  verliehen  werden.
        <pb n="114" />
        98

Artikel  42.

Die  Bundesregierungen  verpflichten  sich,  die  im  Bundesgebiet  belegenen  Eisenbahnen
  im  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs  wie  ein  einheitliches  Netz  verwalten
und  zu  diesem  Behuf  auch  die  neuherzustellenden  Bahnen  nach  einheitlichen  Normen
  anlegen  und  ausrüsten  zu  lassen.

Artikel  43.

Es  sollen  demgemäß  in  thunlichster  Beschleunigung  übereinstimmende  Betriebseinrichtungen
  getroffen,  insbesondere  gleiche  Bahn-Polizei-Reglements  eingeführt
werden.  Der  Bund  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Eisenbahn-Verwaltungen
die  Bahnen  jederzeit  in  einem,  die  nöthige  Sicherheit  gewährenden  baulichen  Zustand
  erhalten  und  dieselben  mit  Betriebs-Material  so  ausrüsten,  wie  das  Verkehrsbedürfniß
  es  erheischt.

Artikel  44.

Die  Eisenbahn-Verwaltungen  sind  verpflichtet,  die  für  den  durchgehenden  Verkehr
  und  zur  Herstellung  ineinandergreifender  Fahrpläne  nöthigen  Personenzüge  mit
entsprechender  Fahrgeschwindigkeit,  desgleichen  die  zur  Bewältigung  des  Güterverkehrs
  nöthigen  Güterzüge  einzuführen,  auch  direkte  Expeditionen  im  Personen=  und
Güter-Verkehr  unter  Gestattung  des  Uebergangs  der  Transport-Mittel  von  einer
Bahn  auf  die  andere,  gegen  die  übliche  Vergütung  einzurichten.

Artikel  45.

Dem  Bunde  steht  die  Kontrole  über  das  Tarifwesen  zu.  Derselbe  wird
namentlich  dahin  wirken:

1)  daß  baldigst  auf  den  Eisenbahnen  im  Gebiete  des  Bundes  übereinstimmende
  Betriebs-Reglements  eingeführt  werden;

2)  daß  die  möglichste  Gleichmäßigkeit  und  Herabsetzung  der  Tarife  erzielt,
insbesondere  daß  bei  größeren  Entfernungen  für  den  Transport  von  Kohlen,
Koaks,  Holz,  Erzen,  Steinen,  Salz,  Roheisen,  Düngungsmitteln  und  ähnlichen
  Gegenständen  ein,  dem  Bedürfnisse  der  Landwirthschaft  und  Industrie
entsprechender,  ermäßigter  Tarif,  und  zwar  zunächst  thunlichst  der  Ein-Pfennig-Tarif,
  eingeführt  werde.

Artikel  46.

Bei  eintretenden  Nothständen,  insbesondere  bei  ungewöhnlicher  Theuerung  der
Lebensmittel,  sind  die  Eisenbahn  -Verwaltungen  verpflichtet,  für  den  Transport,
        <pb n="115" />
        99

namentlich  von  Getreide,  Mehl,  Hülsenfrüchten  und  Kartoffeln,  zeitweise  einen  dem
Bedürfniß  entsprechenden,  von  dem  Bundes-Präsidium  auf  Vorschlag  des  betreffenden
  Bundesraths-Ausschusses  festzustellenden,  niedrigen  Spezial-Tarif  einzuführen,
welcher  jedoch  nicht  unter  den  niedrigsten  auf  der  betreffenden  Bahn  für  Roh-Produkte
geltenden  Satz  herabgehen  darf.

Artikel  47.

Den  Anforderungen  der  Bundes-Behörden  in  Betreff  der  Benutzung  der
Eisenbahnen  zum  Zwecke  der  Vertheidigung  des  Bundesgebiets  haben  sämmtliche
Eisenbahn  -Verwaltungen  unweigerlich  Folge  zu  leisten.  Insbesondere  ist  das  Militair
  und  alles  Kriegs-Material  zu  gleichen  ermäßigten  Sätzen  zu  befördern.

VIII.
Post=  und  Telegraphen-Wesen.
Artikel  48.

Das  Postwesen  und  das  Telegraphen-Wesen  werden  für  das  gesammte  Gebiet
des  Norddeutschen  Bundes  als  einheitliche  Staats-Verkehrsanstalten  eingerichtet  und
verwaltet.

Die  im  Artikel  4  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Bundes  in  Post-  und  Telegraphen-Angelegenheiten
  erstreckt  sich  nicht  auf  diejenigen  Gegenstände,  deren  Regelung,
  nach  den  gegenwärtig  in  der  Preußischen  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung
maßgebenden  Grundsätzen,  der  reglementarischen  Festsetzung  oder  administrativen
Anordnung  überlassen  ist.

Artikel  49.

Die  Einnahmen  des  Post=  und  Telegraphen-Wesens  sind  für  den  ganzen
Bund  gemeinschaftlich.  Die  Ausgaben  werden  aus  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen
bestritten.  Die  Ueberschüsse  fließen  in  die  Bundeskasse  (Abschnitt  X  I.).

Artikel  50.

Dem  Bundes-Präsidium  gehört  die  obere  Leitung  der  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung
  an.  Dasselbe  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  zu  sorgen,  daß
Einheit  in  der  Organisation  der  Verwaltung  und  im  Betriebe  des  Dienstes,  sowie
in  der  Qualifikation  der  Beamten  hergestellt  und  erhalten  wird.

Das  Präsidium  hat  für  den  Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzungen  und
allgemeinen  administrativen  Anordnungen,  sowie  für  die  ausschließliche  Wahrnehmung
        <pb n="116" />
        100

der  Beziehungen  zu  anderen  deutschen  oder  außerdeutschen  Post=  und  Telegraphen=Verwaltungen
  Sorge  zu  tragen.

Sämmtliche  Beamte  der  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  sind  verpflichtet,
den  Anordnungen  des  Bundes-Präsidiums  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung
ist  in  den  Diensteid  aufzunehmen.

Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungs-Behörden  der  Post  und  Telegraphie
in  den  verschiedenen  Bezirken  erforderlichen  oberen  Beamten  (z.  B.  der  Direktoren,
Räthe,  Ober-Inspektoren),  ferner  die  Anstellung  der  zur  Wahrnehmung  des  Aufsichts=
  u.  s.  w.  Dienstes  in  den  einzelnen  Bezirken  als  Organe  der  erwähnten
Behörden  fungirenden  Post=  und  Telegraphen--Beamten  (z.  B.  Inspektoren,  Kontroleure)
  geht  für  das  ganze  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  von  dem  Präsidium
aus,  welchem  diese  Beamten  den  Diensteid  leisten.  Den  einzelnen  Landesregierungen
wird  von  den  in  Rede  stehenden  Ernennungen,  soweit  dieselben  ihre  Gebiete  betreffen,
  behufs  der  landesherrlichen  Bestätigung  und  Publikation  rechtzeitig  Mittheilung
  gemacht  werden.

Die  anderen  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie  erforderlichen
  Beamten,  sowie  alle  für  den  lokalen  und  technischen  Betrieb  bestimmten,
mithin  bei  den  eigentlichen  Betriebsstellen  fungirenden,  Beamten  u.  s.  w.  werden
von  den  betreffenden  Landesregierungen  angestellt.

Wo  eine  selbstständige  Landes-Post-  resp.  Telegraphen-Verwaltung  nicht
besteht,  entscheiden  die  Bestimmungen  der  besonderen  Verträge.

Artikel  51.

Zur  Beseitigung  der  Zersplitterung  des  Post=  und  Telegraphen-Wesens  in
den  Hansestädten  wird  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  der  verschiedenen  dort  befindlichen
  staatlichen  Post=  und  Telegraphen-Anstalten  nach  näherer  Anordnung  des
Bundes-Präsidiums,  welches  den  Senaten  Gelegenheit  zur  Aeußerung  ihrer  hierauf
bezüglichen  Wünsche  geben  wird,  vereinigt.  Hinsichts  der  dort  befindlichen  deutschen
Anstalten  ist  diese  Vereinigung  sofort  auszuführen.

Mit  den  außerdeutschen  Regierungen,  welche  in  den  Hansestädten  noch  Postrechte
  besitzen  oder  ausüben,  werden  die  zu  dem  vorstehenden  Zweck  nöthigen  Vereinbarungen
  getroffen  werden.

Artikel  52.

Bei  Ueberweisung  des  Ueberschusses  der  Postverwaltung  für  allgemeine  Bundeszwecke
  (Art.  49)  soll,  in  Betracht  der  bisherigen  Verschiedenheit  der  von  den
Landes-Post-Verwaltungen  der  einzelnen  Gebiete  erzielten  Rein-Einnahmen,  zum
        <pb n="117" />
        101

Zwecke  einer  entsprechenden  Ausgleichung  während  der  unten  festgesetzten  Uebergangszeit
  folgendes  Verfahren  beobachtet  werden.

Aus  den  Post-Ueberschüssen,  welche  in  den  einzelnen  Post-Bezirken  während  der
Fünf  Jahre  1861  bis  1865  aufgekommen  sind,  wird  ein  durchschnittlicher  Jahres-Ueberschuß
  berechnet  und  der  Antheil,  welchen  jeder  einzelne  Postbezirk  an  dem
für  das  gesammte  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  sich  darnach  herausstellenden
Post-Ueberschusse  gehabt  hat,  nach  Prozenten  festgestellt.

Nach  Maßgabe  des  auf  diese  Weise  festgestellten  Verhältnisses  werden  aus
den  im  Bunde  aufkommenden  Post-Ueberschüssen  während  der  nächsten  Acht  Jahre
den  einzelnen  Staaten  die  sich  für  dieselben  ergebenden  Quoten  auf  ihre  sonstigen
Beiträge  zu  Bundeszwecken  zu  Gute  gerechnet.

Nach  Ablauf  der  Acht  Jahre  hört  jene  Unterscheidung  auf  und  fließen  die
Post-Ueberschüsse  in  ungetheilter  Aufrechnung  nach  dem  in  Art.  49  enthaltenen
Grundsatz  der  Bundeskasse  zu.

Von  der  während  der  vorgedachten  Acht  Jahre  für  die  Hansestädte  sich  herausstellenden
  Quote  des  Post-Ueberschusses  wird  alljährlich  vorweg  die  Hälfte  dem
Bundes-Präsidium  zur  Disposition  gestellt  zu  dem  Zwecke,  daraus  zunächst  die
Kosten  für  die  Herstellung  normaler  Posteinrichtungen  in  den  Hansestädten  zu  bestreiten.


IX.
Marine  und  Schifffahrt.
Artikel  53.

Die  Bundes-Kriegs-Marine  ist  eine  einheitliche  unter  Preußischem  Oberbefehl.
Die  Organisation  und  Zusammensetzung  derselben  liegt  Seiner  Majestät  dem  Könige
  von  Preußen  ob,  welcher  die  Offiziere  und  Beamten  der  Marine  ernennt
und  für  welchen  dieselben  nebst  den  Mannschaften  eidlich  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

Der  Kieler  Hafen  und  der  Jahde-Hafen  sind  Bundes-Kriegshäfen.

Der  zur  Gründung  und  Erhaltung  der  Kriegsflotte  und  der  damit  zusammenhängenden
  Anstalten  erforderliche  Aufwand  wird  aus  der  Bundeskasse  bestritten.

Die  gesammte  seemännische  Bevölkerung  des  Bundes,  einschließlich  des  Maschinen-Personals
  und  der  Schiffs-Handwerker  ist  vom  Dienst  im  Landheere  befreit,
dagegen  zum  Dienst  in  der  Bundes-Marine  verpflichtet.

Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs  findet  nach  Maßgabe  der  vorhandenen
seemännischen  Bevölkerung  statt  und  die  hiernach  von  jedem  Staate  gestellte  Quote
kommt  auf  die  Gestellung  zum  Landheere  in  Abrechnung.

19
        <pb n="118" />
        Artikel  64.

Die  Kauffahrtei-Schiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine  einheitliche  Handels-Marine.


Der  Bund  hat  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit  der  Seeschiffe
  zu  bestimmen,  die  Ausstellung  der  Meßbriefe,  sowie  der  Schiffs-Certifikate
zu  regeln  und  die  Bedingungen  festzustellen,  von  welchen  die  Erlaubniß  zur  Führung
  eines  Seeschiffs  abhängig  ist.

In  den  Seehäfen  und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  der
einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  Kauffahrtei-Schiffe  sämmtlicher  Bundesstaaten
gleichmäßig  zugelassen  und  behandelt.  Die  Abgaben,  welche  in  den  Seehäfen  von
den  Seeschiffen  oder  deren  Ladungen  für  die  Benutzung  der  Schifffahrts-Anstalten
erhoben  werden,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  dieser
Anstalten  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.

Auf  allen  natürlichen  Wasserstraßen  dürfen  Abgaben  nur  für  die  Benutzung
besonderer  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  erhoben
werden.  Diese  Abgaben,  sowie  die  Abgaben  für  die  Befahrung  solcher  künstlichen
Wasserstraßen,  welche  Staatseigenthum  sind,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen
  Herstellung  der  Anstalten  und  Anlagen  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.
  Auf  die  Flößerei  finden  diese  Bestimmungen  insoweit  Anwendung,  als
dieselbe  auf  schiffbaren  Wasserstraßen  betrieben  wird.

Auf  fremde  Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder  höhere  Abgaben  zu  legen,
als  von  den  Schiffen  der  Bundesstaaten  oder  deren  Ladungen  zu  entrichten  sind,  steht
keinem  Einzelstaate,  sondern  nur  dem  Bunde  zu.

Artikel  55.
Die  Flagge  der  Kriegs=  und  Handels-Marine  ist  schwarz-weiß-roth.

X.
Konsulat-Wesen.
Artikel  56.

Das  gesammte  Norddeutsche  Konsulat-Wesen  steht  unter  der  Aufsicht  des  Bundes-Präsidiums,
  welches  die  Konsuln,  nach  Vernehmung  des  Ansschusses  des  Bundesraths
  für  Handel  und  Verkehr,  anstellt.

In  dem  Amtsbezirke  der  Bundes-Konsuln  dürfen  neuc  Landes-Konsulate  nicht
errichtet  werden.  Die  Bundes-Konsuln  üben  für  die  in  ihrem  Bezirk  nicht  vertretenen
  Bundesstaaten  die  Funktionen  eines  Landes-Konsuls  aus.  Die  sämmtlichen
bestehenden  Landes-Konsulate  werden  aufgehoben,  sobald  die  Organisation  der  Bundes-
        <pb n="119" />
        1031

Konsulate  dergestalt  vollendet  ist,  daß  die  Vertretung  der  Einzel-Interessen  aller
Bundesstaaten  als  durch  die  Bundes-Konsulate  gesichert  von  dem  Bundesrathe  anerkannt
  wird.
XI.
Bundes-Kriegswesen.
Artikel  57.

Jeder  Norddeutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung  dieser  Pflicht
nicht  vertreten  lassen.

Artikel  58.

Die  Kosten  und  Lasten  des  gesammten  Kriegswesens  des  Bundes  sind  von
allen  Bundesstaaten  und  ihren  Angehörigen  gleichmäßig  zu  tragen,  so  daß  weder
Bevorzugungen  noch  Prägravationen  einzelner  Staaten  oder  Klassen  grundsätzlich
zulässig  sind.  Wo  die  gleiche  Vertheilung  der  Lasten  sich  in  natura  nicht  herstellen
  läßt,  ohne  die  öffentliche  Wohlfahrt  zu  schädigen,  ist  die  Ausgleichung  nach
den  Grundsätzen  der  Gerechtigkeit  im  Wege  der  Gesetzgebung  festzustellen.

Artikel  59.

Jeder  wehrfähige  Norddeutsche  gehört  Sieben  Jahre  lang,  in  der  Regel  vom
vollendeten  20.  bis  zum  beginnenden  28.  Lebensjahre,  dem  stehenden  Heere  —  und
zwar  die  ersten  Drei  Jahre  bei  den  Fahnen,  die  letzten  Vier  Jahre  in  der  Reserve
  —  und  die  folgenden  Fünf  Lebensjahre  der  Landwehr  an.  In  denjenigen
Bundesstaaten,  in  denen  bisher  eine  längere  als  zwölfjährige  Gesammt-Dienstzeit  gesetzlich
  war,  findet  dic  allmälige  Herabsetzung  der  Verpflichtung  nur  in  dem  Maße
statt,  als  dies  die  Rücksicht  auf  die  Kriegsbereitschaft  des  Bundesheers  zuläßt.

In  Bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen  lediglich  diejenigen
Bestimmungen  maßgebend  sein,  welche  für  die  Auswanderung  der  Landwehr-Männer
gelten.

Artikel  60.

Die  Friedens-Präsenz-Stärke  des  Bundesheers  wird  bis  zum  31.  Dezember
1871  auf  Ein  Prozent  der  Bevölkerung  von  1867  normirt  und  wird  pro  rata
derselben  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  gestellt.  Für  die  spätere  Zeit  wird  die
Friedens-Präsenz-Stärke  des  Heers  im  Wege  der  Bundes-Gesetzgebung  festgestellt.

Artikel  61.

Nach  Publikation  dieser  Verfassung  ist  in  dem  ganzen  Bundesgebiete  die  gesammte
  Preußische  Militair-Gesetzgebung  ungesäumt  einzuführen,  sowohl  die  Gesetze
selbst,  als  die  zu  ihrer  Ausführung,  Erläuterung  oder  Ergänzung  erlassenen  Re-19“
        <pb n="120" />
        104

glements,  Instruktionen  und  Reskripte,  namentlich  also  das  Militair  -Strafgesetz-Buch
vom  3.  April  1845,  die  Militair-Strafgerichts-Ordnung  vom  3.  April  1845,  die
Verordnung  über  die  Ehrengerichte  vom  20.  Juli  1843,  die  Bestimmungen  über
Aushebung,  Dienstzeit,  Servis=  und  Verpflegungs-Wesen,  Einquartirung,  Ersatz
von  Flurbeschädigungen,  Mobilmachung  u.  s.  w.  für  Krieg  und  Frieden.  Die
Militair-Kirchenordnung  ist  jedoch  ausgeschlossen.

Nach  gleichmäßiger  Durchführung  der  Bundes-Kriegs-Organisation  wird  das
Bundes-Präsidium  ein  umfassendes  Bundes-Militairgesetz  dem  Reichstage  und  dem
Bundesrathe  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußfassung  vorlegen.

Artikel  62.

Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gesammte  Bundesheer  und  die  zu
demselben  gehörigen  Einrichtungen  sind  bis  zum  31.  Dezember  1871  dem  Bundes-Feldherrn
  jährlich  sovielmal  225  Thaler,  in  Worten  zweihundert  fünf  und  zwanzig
Thaler,  als  die  Kopfzahl  der  Friedensstärke  des  Heers  nach  Artikel  60  beträgt,
zur  Verfügung  zu  stellen.  Vergl.  Abschnitt  XlI.

Die  Zahlung  dieser  Beiträge  beginnt  mit  dem  ersten  des  Monats  nach  Publikation
  der  Bundesverfassung.

Nach  dem  31.  Dezember  1871  müssen  diese  Beträge  von  den  einzelnen
Staaten  des  Bundes  zur  Bundeskasse  fortgezahlt  werden.  Zur  Berechnung  derselben
  wird  die  im  Artikel  60  interimistisch  festgestellte  Friedens-Präsenz-Stärke
so  lange  festgehalten,  bis  sie  durch  ein  Bundesgesetz  abgeändert  ist.

Die  Verausgabung  dieser  Summe  für  das  gesammte  Bundesheer  und  dessen
Einrichtungen  wird  durch  das  Etats-Gesetz  festgestellt.

Bei  der  Feststellung  des  Militair-Ausgabe-Etats  wird  die  auf  Grundlage
dieser  Verfassung  gesetzlich  feststehende  Organisation  des  Bundesheers  zu  Grunde
gelegt.

Artikel  63.

Die  gesammte  Landmacht  des  Bundes  wird  ein  einheitliches  Heer  bilden,
welches  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs  von
Preußen  als  Bundes-Feldherru  steht.

Die  Regimenter  2c.  führen  fortlaufende  Nummern  durch  die  ganze  Bundesarmee.
  Für  die  Bekleidung  sind  die  Grundfarben  und  der  Schnitt  der  Königlich
Preußischen  Armee  maßgebend.  Dem  betreffenden  Kontingents-Herrn  bleibt  es
überlassen,  die  äußeren  Abzeichen  (Kokarden  rc.)  zu  bestimmen.

Der  Bundes-Feldherr  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  innerhalb  des  Bundesheers  alle  Truppentheile  vollzählig  und  kriegstüchtig  vor-
        <pb n="121" />
        105

handen  sind  und  daß  Einheit  in  der  Organisation  und  Formation,  in  Bewaffnung
und  Kommando,  in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,  sowie  in  der  Qualifikation
der  Offiziere  hergestellt  und  erhalten  wird.  Zu  diesem  Behufe  ist  der  Bundes-Feldberr
  berechtigt,  sich  jederzeit  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung  der  einzelnen
Kontingente  zu  überzeugen  und  die  Abstellung  der  dabei  vorgefundenen  Mängel  auzuordnen.


Der  Bundes-Feldherr  bestimmt  den  Präsenz-Stand,  die  Gliederung  und  Eintheilung
  der  Kontingente  der  Bundesarmee,  sowie  die  Organisation  der  Landwehr  und
hat  das  Recht,  innerhalb  des  Bundesgebiets  die  Garnisonen  zu  bestimmen,  sowie
die  kriegsbereite  Ausstellung  eines  jeden  Theils  der  Bundesarmee  anzuordnen.

Behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen  Einheit  in  der  Administration,  Verpflegung,
  Bewaffnung  und  Ausrüstung  aller  Truppentheile  des  Bundesheers  sind  die
bezüglichen  künftig  ergehenden  Anordnungen  für  die  Preußische  Armee  den  Kommandeuren
  der  übrigen  Bundes-Kontingente,  durch  den  Art.  8  Nr.  1  bezeichneten
Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen,  zur  Nachachtung  in  geeigneter
Weise  mitzutheilen.

Artikel  64.

Alle  Bundestruppen  sind  verpflichtet,  den  Befehlen  des  Bundes-Feldherrn  unbedingte
  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Fahneneid  aufzunehmen.

Der  Höchst-Kommandirende  eines  Kontingents,  sowie  alle  Offiziere,  welche  Truppen
  mehr  als  eines  Kontingents  befehligen,  und  alle  Festungs-Kommandanten  werden
  von  dem  Bundes-Felrdherrn  ernannt.  Die  von  demselben  ernannten  Offiziere
leisten  ihm  den  Fahneneid.  Bei  Generalen  und  den  General-Stellungen  versehenden
Offizieren  innerhalb  des  Bundes-Kontingents  ist  die  Ernennung  von  der  jedesmaligen
  Zustimmung  des  Bundes-Feldherrn  abhängig  zu  machen.

Der  Bundes-Feldherr  ist  berechtigt,  Behufs  Versetzung  mit  oder  ohne  Beförderung
  für  die  von  ihm  im  Bundesdienste,  sei  es  im  Preußischen  Heere  oder  in
anderen  Kontingenten,  zu  besetzenden  Stellen  aus  den  Offizieren  aller  Kontingente
des  Bundesheers  zu  wählen.  «

Artikel  65.

Das  Recht,  Festungen  innerhalb  des  Bundesgebiets  anzulegen,  steht  dem  Bundes-Feldherrn
  zu,  welcher  die  Bewilligung  der  dazu  erforderlichen  Mittel,  soweit  das
Ordinarium  sie  nicht  gewährt,  nach  Abschnitt  XII.  beantragt.

Artikel  66.
Wo  nicht  besondere  Konventionen  ein  Anderes  bestimmen,  ernennen  die  Bundesfürsten,
  beziehentlich  die  Senate  die  Offiziere  ihrer  Kontingente,  mit  der  Einschräu-
        <pb n="122" />
        106

kung  des  Art.  64.  Sie  sind  Chefs  aller  ihren  Gebieten  angehörenden  Truppentheile
  und  genießen  die  damit  verbundenen  Ehren.  Sie  haben  namentlich  das
Recht  der  Inspizirung  zu  jeder  Zeit  und  erhalten,  außer  den  regelmäßigen  Rapporten
  und  Meldungen  über  vorkommende  Veränderungen,  behufs  der  nöthigen  landesherrlichen
  Publikation,  rechtzeitige  Mittheilung  von  den  die  betreffenden  Truppentheile
  berührenden  Avancements  und  Ernennungen.

Auch  steht  ihnen  das  Recht  zu,  zu  polizeilichen  Zwecken  nicht  blos  ihre  eigenen
  Truppen  zu  verwenden,  sondern  auch  alle  anderen  Truppentheile  der  Bundesarmee,
  welche  in  ihren  Ländergebieten  dislocirt  sind,  zu  requiriren.

Artikel  67.

Ersparnisse  an  dem  Militair-Etat  fallen  unter  keinen  Umständen  einer  einzelnen
  Regierung,  sondern  jederzeit  der  Bundeskasse  zu.

Artikel  68.

Der  Bundes-Feldherr  kann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  dem  Bundesgebiete
  bedroht  ist,  einen  jeden  Theil  desselben  in  Kriegszustand  erklären.  Bis  zum
Erlaß  eines  die  Voraussetzungen,  die  Form  der  Verkündigung  und  die  Wirkungen
einer  solchen  Erklärung  regelnden  Bundesgesetzes  gelten  dafür  die  Vorschriften  des
Preußischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851.  (Gesetz  Samml.  1851,  S.  45  1  u.  flg.).

XII.
Bundes=  Finanzen.
Artikel  69.
Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Bundes  müssen  für  jedes  Jahr  veranschlagt

  und  auf  den  Bundeshaushalts-Etat  gebracht  werden.  Letzterer  wird  vor
Beginn  des  Etats-Jahres  nach  folgenden  Grundsätzen  durch  ein  Gesetz  festgestellt.

Artikel  70.

Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben  dienen  zunächst  die  etwaigen
Ueberschüsse  der  Vorjahre,  sowie  die  aus  den  Zöllen,  den  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern
  und  aus  dem  Post=  und  Telegraphen-Wesen  fließenden  gemeinschaftlichen
  Einnahmen.  Insoweit  dieselben  durch  diese  Einnahmen  nicht  gedeckt  werden,
sind  sie,  so  lange  Bundesstenern  nicht  eigeführt  sind,  durch  Beiträge  der  einzelnen
Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen,  welche  bis  zur  Höhe
des  budgetmäßigen  Betrags  durch  das  Präsidium  ausgeschrieben  werden.
        <pb n="123" />
        107
Artikel  71.
Die  gemeinschaftlichen  Ausgaben  werden  in  der  Regel  für  Ein  Jahr  bewilligt,
können  jedoch  in  besonderen  Fällen  auch  für  eine  längere  Dauer  bewilligt  werden.
Während  der  im  Art.  60  normirten  Uebergangszeit  ist  der  nach  Titeln  georduete
  Etat  über  die  Ausgaben  für  das  Bundesheer  dem  Bundesrath  und  dem
Reichstage  nur  zur  Kenntnißnahme  und  zur  Erinnerung  vorzulegen.
Artikel  72.
Ueber  die  Verwendung  aller  Einnahmen  des  Bundes  ist  von  dem  Präsidium
dem  Bundesrath  und  dem  Reichstag  zur  Entlastung  jährlich  Rechnung  zu  legen.
Artikel  73.
In  Fällen  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  können  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung
  die  Aufnahme  einer  Anleihe,  sowie  die  Uebernahme  einer  Garantie
zu  Lasten  des  Bundes  erfolgen.  -

XIII.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Strafbestimmungen.
Artikel  74.

Jedes  Unternehmen  gegen  die  Existenz,  die  Integrität,  die  Sicherheit  oder
die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,  endlich  die  Beleidigung  des  Bundesraths,
  des  Reichstags,  eines  Mitglieds  des  Bundesraths  oder  des  Reichstags,  einer
  Behörde  oder  eines  öffentlichen  Beamten  des  Bundes,  während  dieselben  in
der  Ausübung  ihres  Berufs  begriffen  sind  oder  in  Beziehung  auf  ihren  Beruf,
durch  Wort,  Schrift,  Druck,  Zeichen,  bildliche  oder  andere  Darstellung,  werden  in
den  einzelnen  Bundesstaaten  beurtheilt  und  bestraft  nach  Maßgabe  der  in  den  letzteren
  bestehenden  oder  künftig  in  Wirksamkeit  tretenden  Gesetze,  nach  welchen  eine
gleiche  gegen  den  einzelnen  Bundesstaat,  seine  Verfassung,  seine  Kammern  oder
Stände,  seine  Kammer=  oder  Stände-Mitglieder,  seine  Behörden  und  Beamten
begangene  Handlung  zu  richten  wäre.

Artikel  75.

Für  diejenigen  in  Art.  74  bezeichneten  Unternehmungen  gegen  den  Norddeutschen
  Bund,  welche,  wenn  gegen  einen  der  einzelnen  Bundesstaaten  gerichtet,  als
Hochverrath  oder  Landesverrath  zu  gualifiziren  wären,  ist  das  gemeinschaftliche
Ober-Appellations-Gericht  der  Drei  freien  und  Hansestädte  in  Lübeck  die  zuständige
Spruchbehörde  in  erster  und  letzter  Instanz.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  des
Ober-Appellations-Gerichts  erfolgen  im  Wege  der  Bundes-Gesetzgebung.  Bis  zum
        <pb n="124" />
        108

Erlasse  eines  Bundesgesetzes  bewendet  es  bei  der  seitherigen  Zuständigkeit  der  Gerichte
  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  und  den  auf  das  Verfahren  dieser  Gerichte
fich  beziehenden  Bestimmungen.

Artikel  76.

Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten,  sofern  dieselben  nicht  privatrechtlicher
  Natur  und  daher  von  den  kompetenten  Gerichtsbehörden  zu  entscheiden
sind,  werden  auf  Anrufen  des  einen  Theils  von  dem  Bundesrathe  erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten  in  solchen  Bundesstaaten,  in  deren  Verfassung  nicht
eine  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  bestimmt  ist,  hat  auf  Anrufen
eines  Theils  der  Bundesrath  gütlich  auszugleichen  oder,  wenn  das  nicht  gelingt,
im  Wege  der  Bundes-Gesetzgebung  zur  Erledigung  zu  briugen.

Artikel  77.

Wenn  in  einem  Bundesstaate  der  Fall  einer  Justiz-Verweigerung  eintritt,
und  auf  gesetzlichen  Wegen  ausreichende  Hülfe  nicht  erlangt  werden  kann,  so  liegt
dem  Bundesrathe  ob,  erwiesene,  nach  der  Verfassung  und  den  bestehenden  Gesetzen
des  betreffenden  Bundesstaats  zu  beurtheilende  Beschwerden  über  verweigerte  oder
gehemmte  Rechtspflege  anzunehmen  und  darauf  die  gerichtliche  Hülfe  bei  der  Bundesregierung,
  die  zu  der  Beschwerde  Anlaß  gegeben  hat,  zu  bewirken.

XIV.
Allgemeine  Bestimmung.
Artikel  78.

Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der  Gesetzgebung,  jedoch  ist
zu  denselben  im  Bundesrathe  eine  Mehrheit  von  Zwei  Dritteln  der  vertretenen
Stimmen  erforderlich.

XV.
Verhältniß  zu  den  Süddentschen  Staaten.
Artikel  79.

Die  Beziehungen  des  Bundes  zu  den  Süddeutschen  Staaten  werden  sofort  nach
Feststellung  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  durch  besondere  dem  Reichstage
  zur  Genehmigung  vorzulegende  Verträge  geregelt  werden.

Der  Eintritt  der  Süddeutschen  Staaten  oder  eines  derselben  in  den  Bund
erfolgt  auf  den  Vorschlag  des  Bundes-Präsidiums  im  Wege  der  Bundes-Gesetzgebung.


Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="125" />
        09

Begierungs-Blat

Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.

 

Nummer  13.  Weimar.  30.  Juni  1867.

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
k.  u.

Zur  Ausführung  der  im  Abschnitte  X1  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes  enthaltenen  Bestimmung  über  das  Bundes-Kriegswesen,  nach  welcher  kein
Wehrpflichtiger  sich  in  Ausübung  seiner  Wehrverpflichtung  vertreten  lassen  darf,
verordnen  Wir,  vorbehältlich  weiterer  umfassender  Maßnahmen  zur  nöthig  werdenden
  Abänderung  der  bisherigen  Gesetzgebung  des  Großherzogthums  über  die  Erfüllung
  der  Militair  -Dienstpflicht,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  hierdurch
  Folgendes:

§.  1.

Die  Erfüllung  der  Militair-Dienstverpflichtung  durch  Einzahlung  eines  Einstands
  -Quantums  ist  fortan  nicht  mehr  gestattet,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  in
diesem  Gesetze  (§.  4)  ausdrücklich  bezeichneten  Fälle,  in  welchen  die  Stellvertretung
  vorübergehend  noch  nachzulassen  ist.

20
        <pb n="126" />
        110

§.  2.

Alle  diejenigen,  welche  auf  Grund  der  bisherigen  einschlagenden  gesetzlichen

Bestimmungen  die  eigene  oder  übernommene  Militair-Dienstverpflichtung  durch  Einzahlung

  des  gesetzlichen  Einstands-Quantums  bereits  vor  Publikation  dieses  Gesetzes

  erfüllt  und  hierüber  einen  Freischein  erhalten  haben,  bleiben  nach  wie  vor

von  jeder  weitern  Militair-Dienstverpflichtung  befreit,  wenn  sie  auch  nach  der
neuen  Gesetzgebung  noch  in  dem  militairpflichtigen  Alter  stehen  sollten.

§.  3.

Die  noch  im  Dienste  befindlichen  Stellvertreter  sind  bis  zum  Ablaufe  der
übernommenen  Stellvertretung  zum  Dienste  in  der  aktiven  Armee  und  in  der  Reserve,
  nach  Maßgabe  der  Bundes-Kriegsverfassung,  verpflichtet.  Nach  Beendigung
der  Stellvertretung  treten  die  Stellvertreter  für  ihre  Person  in  denjenigen  Truppentheil
  ein,  welchem  sie  nach  ihrer  Altersklasse  angehören.

Von  dem  Augenblick  an,  wo  die  Mobilmachung  der  Truppe  angeordnet  wird
und  auf  die  Dauer  derselben  findet  eine  Entlassung  der  Stellvertreter  aus  der
aktiven  Armee  auch  nur  insoweit  statt,  als  es  die  Umstände  gestatten.

S.  4.

Ausnahmsweise  aber  und  solange,  als  die  Molilmachung  der  Truppe  nicht
angeordnet  worden  ist,  soll  noch  gestattet  sein,  die  Militair-Dienstpflicht  durch  Einzahlung
  eines  Einstands-Quantums  zu  erfüllen:

1)  den  bisherigen  Dienst-Reserristen  und  den  Mindertüchtigen,  welche  unter
der  Herrschaft  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1857  in  das  militairpflichtige
Alter  getreten  sind  und  zum  aktiven  Dienst  einberufen  werden  sollten;

den  Militair-Dienstpflichtigen,  welche  bisher  auf  Grund  der  Bestimmung
im  §.  11  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1865  als  vorerst  untüchtig  und  denjenigen,
  welche  auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  13  der  Gesetze  vom
27.  Juni  1857  und  vom  6.  Mai  1865  unter  1,  2  und  3  zurückgestellt
worden  sind;

2

□-5

denjenigen  bereits  vor  Publikation  dieses  Gesetzes  in  das  militairdienstpflichtige
  Alter  getretenen  Mannschaften,  über  deren  Militair-Dienstverpflichtung
  überhaupt  erst  nach  dem  Erscheinen  dieses  Gesetzes  entschieden  wird.
        <pb n="127" />
        111

Die  vorgenannten  Militair-Dienstpflichtigen  haben  aber,  wenn  sie  bei  der
mit  ihnen  vorgenommenen  Nachmusterung  für  tüchtig  befunden  worden  sind,  binnen
Vierzehn  Tagen  vom  Tage  der  letztern  an  gerechnet,  ihre  diesfallsige  Erklärung
unter  Einzahlung  des  gesetzlichen  Einstands-Quantums  abzugeben  und  sind  nach
Versäumung  dieser  Frist  des  ihnen  vorbehaltenen  Rechts  der  Stellvertretung  verlustig.



§.  5.

Das  Einstands-Quantum  beträgt  in  Ansehung  der  Dienst-Reservisten  und
Mindertüchtigen  (§.  4,  1),  welche  bereits  die  ersten  Drei  Jahre  ihrer  Militair-Dienstverpflichtung
  hinter  sich  haben,  Einhundert  und  Funfzig  Thaler,  in  Ansehung
der  Dienst-Reservisten,  welche  innerhalb  der  ersten  Drei  Jahre  ihrer  Militair-Dienstverpflichtung
  von  der  Stellvertretung  Gebrauch  machen  und  aller  übrigen  im  vorstehenden
  Paragraphen  genannten  Mannschaften  aber  Dreihundert  Thaler.

S.  6.
Durch  Einzahlung  der  festgestellten  Einstands  -Quanta  werden  die  Vertretenen
ihrer  Militair-Dienstverpflichtung  gänzlich  enthoben  und  ist  demselben  hierüber  ein
Freischein  auszufertigen.

S.  7.

Für  die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  eingezahlten  Einstands-Quanta
  sind  nach  Maßgabe  der  betroffenen  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  6.
Mai  1865  geeignete  Stellvertreter,  soweit  dergleichen  sich  angemeldet  haben,  in
die  Truppe  einzustellen.

S.  8.
Die  Annahme  der  Stellvertreter  erfolgt  nach  Maßgabe  der  hierüber  in  dem
Gesetze  vom  6.  Mai  1865  enthaltenen  Bestimmungen  (§§.  35,  36  erster  Absatz,
39,  40).

S.  9.

Auf  die  als  Stellvertreter  dienenden  Mannschaften  leiden  rücksichtlich  ihrer
Verhältnisse  als  Einsteher  und  ihrer  Einstands  -Quanta  die  Bestimmungen  in  den
§§.  43  bis  mit  51  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1865  Anwendung.
        <pb n="128" />
        S.  10.

Alle  auf  die  Stellvertretung  Bezug  habenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
6.  Mai  1865,  welche  mit  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Widerspruch
  stehen,  sind  als  aufgehoben  zu  betrachten.  Urkundlich  haben  wir  dieses
Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatssiegel
bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  25.  Juni  1867.

Carl  Alerander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Gesetz
über  die  Abschaffung  der  Militair=  Stellvertretung.


 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.  —
        <pb n="129" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  14.  Weimar.  16.  Juli  1867.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nachdem  von  Sr.  Durchlaucht,  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis,  das
gesammte  zeither  Fuürstlich  Thurn  und  Taxissche  Postwesen  unterm  28.  Jannar
d.  J.  an  Se.  Majestät,  den  König  von  Preußen,  abgetreten,  hierauf  aber  zwischen
der  Großherzoglichen  Staatsregierung  einerseits  und  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung
  andrerseits  ein  demnächst  zur  Pulblikation  gelangender  Vertrag,  den
Uebergang  der  gesammten  Verwaltung  des  Postwesens  und  der  Ausübung  des  Post-Regals
  im  Großherzogthum  Sachsen-Weimar  an  die  Krone  Preußen  betreffend,  unterm
  14.  Mai  d.  J.  obgeschlossen  worden,  ist  diese  Verwaltung  Königlich  Preußischer
Seits  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  eingetreten  und  hinsichtlich  der  zeitherigen  Großherzoglichen
  Landesposten  von  jenem  Zeitpunkte  ab  der  Königlichen  Ober-Post-Direktion
  zu  Erfurt  zugewiesen  worden.

Die  Regulirung  der  Tarife  ist  vorläufig  dahin  erfolgt,  daß  für  den  Austausch
von  Postsendungen  zwischen  den  bisherigen  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Postanstalten
  unter  einander  die  zeitherigen  Normen  in  Anwendung  bleiben  und  daß
für  den  Austausch  von  Postsendungen  zwischen  den  eben  erwähnten  Postanstalten
und  denen  des  bisherigen  Preußischen  Postgebiets  (Hannover  und  Schleswig-Holstein
  eingerechnet)  die  Preußische  interne  Porto-Taxe  eingeführt  wird.

Diese  Porto-Taxe  soll  auch  bei  den  Briefpost-Sendungen  zwischen  den  Hohenzollernschen
  Landen  und  den  übrigen  bisherigen  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen
Postorten  in  Anwendung  kommen,  während  Fahrpost-Sendungen  nach  und  aus  den
Hehenzollernschen  Landen  der  Vereins-Fahrpost-Tagxe  unterliegen.

21
        <pb n="130" />
        114

Der  Tarif  für  Sendungen  zwischen  den  Preußischen  Postanstalten  in  den
Hansestädten  und  den  Postanstalten  des  bisherigen  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen
Postgebiets  ist  entsprechend  den  vorstehenden  Grundsätzen  regulirt  worden.

Hiernächst  ist  auf  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  die  zeither
  bestandene  Großherzogliche  Ober-Post-Inspektion  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  aufgehoben
  und  an  deren  Stelle  bis  auf  Weiteres  eine,  vorerst  aus  dem  Personale
der  zeitherigen  Ober-Post=  Inspektion  gebildete  „Großherzogliche  Immediat-Kommission
  für  Postangelegenheiten“  mit  dem  unter  Ziffer  11  des  Schluß-Protokolls
zu  dem  oben  erwähnten  Vertrag  vom  14.  Mai  d.  J.  im  Allgemeinen  bezeichneten
Wirkungskreise  eingesetzt  worden.

Vorstehendes  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Beilage  sub  A  hierdurch  zur
Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  4.  Juli  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Beilage  A.
Preußische  interne  Porto-Taxre.

(Auszug  aus  der,  den  Postanftalten  gelieferten  Zusammenstellung.)

I.  Porto.
A.  Brief-Porto.

.  1.
Berechnung  o.  Brief-Portos:
a)  nach  der  Entfernung.
Das  Brief-Porto  beträgt  nach  Maßgabe  der  Entfernung  in  gerader  Linie
bis  10  Meilen  .  .  I  Sgr.,  resp.  3  Kreuzer  Südd.  Währung,
über  10  bis  20  Meilen  2  „  „  6

77  V’  7y

über  20  Meilen  .  3  „  „  9  „  „  t„
Das  Entfernungsmaß  für  den  Preußischen  Post-Tarif  sind  Deutsche  Meilen,
15  auf  einen  Grad  des  Aegquators.
.  2.
b)  nach  dem  Oewichte.

Nach  Maßgabe  des  Gewichts  wird  das  Brief-Porto  erhoben:

unter  1  Lott...  einfach,

von  1  Loth  und  darüber  zweifach.
        <pb n="131" />
        115
g.  3.

Briefe  2c.,  welche  an  Postanstalten  couvertirt  sind.

Werden  Zwei  oder  mehrere  Briefe  2c.  unter  Couvert  an  Postanstalten  zur
Distribution  oder  Weiterbeförderung  geschickt,  so  sind  solche  Briefe  2c.,  und  zwar
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  ganze  Sendung  frankirt  gewesen  ist  oder  nicht,  einzeln
  mit  dem  vollen  Porto  zu  belegen,  soweit  sie  nicht  bereits  mit  Marken  oder
Couverts  frankirt  sind.  Das  für  die  Sendung  an  die  Postanstalt  etwa  entrichtete
Franko  ist  nur  dann  auf  den  Inhalt  in  Anrechnung  zu  bringen,  wenn  das  Couvert
  nicht  mehr  als  Einen  Einschluß  enthilt.

S.  4.
HOrucksachen  unter  Band.  Offene  Karten.

Das  Porto  für  Drucksachen  unter  Band  (Streif=  oder  Kreuzband-Sendungen),
welche  den  Bestimmungen  des  Reglements  entsprechen,  beträgt  ohne  Unterschied  der
Entfernung  für  je  2½  Loth,  oder  einen  Bruchtheil  davon:  4  Pfennige,  resp.
1  Krenzer  Süddeutsche  Währung,  mithin:

bis  2½  Lohh  einschließlich  —  Sgr.  4  Pf.  resp.  1  Kreuzer  Südd.  Währ.,
über  2  ½  »  5  7,  «  —»  »  »  2  »  »  »
»  5  »  7  ½  7  »  1  !.□n"vßr½r“.!.  11  3  7“  1  »
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»  12½  »  15  «  »  2  1  —  11  »  6  »  »  »

Die  Sendungen  unter  Band  müssen  mit  Freimarken  frankirt  sein.

Für  Drucksachen  unter  Band,  welche  den  Bestimmungen  des  Reglements  nicht
entsprechen,  ist  das  Brief-Porto,  jedoch  unter  Anrechnung  der  etwa  verwendeten
Freimarken  zu  entrichten.

Für  unzulänglich  frankirte  Drucksachen  unter  Band  wird  vom  Adressaten  der
fehlende  Betrag  nach  der  Taxe  für  dergleichen  Sendungen  eingezogen,  jedoch  unter
Abrundung  der  bei  dem  nachträglich  zu  erhebenden  Betrage  sich  etwa  ergebenden
Pfennige  auf  Viertel-Silbergroschen,  resp.  Bruchkreuzer  auf  volle  Kreuzer  (siehe
§§.  42  und  43).

Für  gedruckte  Anzeigen  aller  Art,  z.  B.  Geschäfts-Avise,  Preis-Courante  2c.,
welche  mittelst  offener  Karten  expedirt  werden,  beträgt  das  Porto  4  Pfennige
resp.  1  Kreuzer  pro  Stück.  Dasselbe  ist  durch  Berwendung  der  entsprechenden
Freimarke  zu  entrichten.

21
        <pb n="132" />
        116

Offene  Karten,  welche  zur  Beförderung  gegen  moderirtes  Porto  nicht  geeignet
  sind,  werden  dem  Absender,  wenn  er  am  Orte,  resp.  im  Umkreise  der  Postanstalten
  zu  ermitteln  ist,  zurückgegeben,  sonst  aber  gleich  unbestellbaren  Gegenständen
  behandelt.

S.  5.

Waarenproben=  und  Muster-  Sendungen.

Für  Waarenproben  und  Muster,  welche,  entweder  für  sich  allein  oder  mit  gedruckten
  Sachen  zusammen  verpackt,  versandt  und  mit  der  ermäßigten  Taxe  belegt
werden,  beträgt  das  Porto  ohne  Unterschied  der  Entfernung  für  je  2½  Loth,  oder
einen  Bruchtheil  davon:  4  Pfennige  resp.  1  Kreuzer,  mithin:

bis  2½  Loth  einschließlich  —  Sgr.  4  Pf.  resp.  1  Kreuzer,
über  2  ½  7“  5  «  »  —  „  8  „  „  2  7“
„  5  1  7  ½  7  7  1  „  —  „  „  3  7
7  7  ½  7  10  «  »  1«4«  „  4  7,
„  10  „  12  ½  7  »  1  „  8  „  „  5  7
11  12½  »  15  «  »  2  —  7  1  6  »

Die  Sendungen  müssen  in  der  Regel  mit  Freimarken  frankirt  sein.

Für  Sendungen,  welche  den  reglementmäßigen  Bestimmungen  nicht  entsprechen,
ist  das  Brief-Porto,  jedoch  unter  Anrechnung  der  etwa  verwendeten  Freimarken,
zu  entrichten.

Für  unzulänglich  frankirte  Sendungen  wird  vom  Adressaten  der  fehlende  Betrag
  nach  der  ermäßigten  Taxe  eingezogen,  jedoch  unter  Abrundung  der  bei  dem
nachträglich  zu  erhebenden  Betrage  sich  etwa  ergebenden  Pfennige  auf  Viertel-Silbergroschen,
  resp.  Bruchkreuzer  auf  volle  Kreuzer  (siehe  §§.  42  und  43).

S.  6.
Rekommandirte  Sendungen.

Für  rekommandirte  Sendungen  wird,  außer  dem  betreffenden  Porto,  eine
Rekommandations-Gebühr  von  2  Sgr.  resp.  6  Kreuzer,  ohne  Rücksicht  auf  die
Entfernung  und  das  Gewicht,  erhoben.

Die  Rekommandations-Gebühr  ist  für  portofreie  rekommandirte  Sendungen,
für  welche  das  Porto,  wenn  dasselbe  in  Ansatz  käme,  aus  der  Staatskasse  zu  zahlen
  sein  würde,  nicht  zu  erheben;  für  die  sonstige  portofreie  Korrespondenz  muß,
im  Falle  der  Rekommandation,  die  Rekommandations-Gebühr  entrichtet  werden.
        <pb n="133" />
        117

B.  Porto  für  Packet-Sendungen  und  für  Sendungen  mit
Werths-Deklaration.

8.  7.
Packet-Sendungen.

Das  Porto  für  Packet-Sendungen  beträgt  1½  Pfennige  oder  7/16  Kreuzer
für  jedes  Pfund  auf  je  Fünf  Meilen  der  direkten  Entfernung,  wobei  überschießende
Pfundtheile  gleich  Einem  Pfunde  und  Entfernungen  unter  Fünf  Meilen  für  volle
Fünf  Meilen  gerechnet  werden.

Als  geringster  Satz  für  eine  jede  derartige  Sendung  ist  das  doppelte  Brief-Porto
  (§§.  1  und  2)  zu  erheben.

§.  8.
Begleitbriefe.
Für  die  den  Packet-Sendungen  beigegebenen  Begleitbriefe  unter  1  Loth  ist
ein  besonderes  Porto  nicht  zu  zahlen.  Für  dergleichen  Begleitbriefe  im  Gewicht
von  1  Loth  und  darüber  wird  das  doppelte  Brief-Porto  (§§.  1  und  2)  erhoben.

§.  9.
Sendungen  mit  Wertbs-Deklaration.
Für  Sendungen  mit  Werths-Deklarationen  wird  erhoben:
1)  das  Porto  nach  der  Entfernung  und  dem  Gewichte:
a)  für  Briefe  nach  dem  Brief-Porto-Satze  (§§.  1  und  2),
b)  für  Packete  nach  dem  Packet-Porto-Satze  (§.  7),
2)  das  Werth-Porto  nach  dem  angegebenen  Werthe  (§.  10).

S.  10.
Wertb-Porto.
Das  Werth-Porto  beträgt  für  den  angegebenen  Werth

Über  380  Thlr.  oder  Über  100  Khlr.  (175
697  ½  Fr.  dis  100  Thlr.  vou  Poenr  !  2t

uo  5
auf  Entfernungen  unter  und  bis  10  Meilen  ½  Sgr.  (1¾  1  Sgr.  1  38  2  3½  *v)
„  5„  über  10  bis  50  „  1  „  3½  „  7“  7  5%  5?°  *
„  „  „f„  50  Meilen.  „  2  „  (7  „  14  „  )  4,„  (1

Für  Geldsendungen,  sowie  für  Sendungen  von  Papieren  im  Werthe  von
mehr  als  1000  Thlr.  (1750  Fl.)  tritt  für  den  1000  Thlr.  (1750  Fl.)  übersteigenden
  Theil  der  deklarirten  Summe  eine  Ermäßigung  des  Werth-Portos  auf

die  Hälfte  der  vorstehenden  Sätze  ein.

*“  7  J
        <pb n="134" />
        118

8.  11.
Mehrere  Stücke  zu  einem  Begleitbriefe.
Wenn  mehrere  Sendungen  zu  einem  Begleitbriefe  (Adresse)  gehören,  so  wird
für  jedes  einzelne  Stück  die  Taxe  selbstständig  berechnet,  und  zwar  sowohl  in  Beziehung
  a  uf  das  Packet-Porto  (§.  7),  als  auf  das  Werth-Porto  (§.  10).

D.  Porto  für  Sendungen  nach  und  von  den  außerhalb  des  Preußi—
schen  Postgebiets  belegenen  Orten.

8.  15.
Das  Porto  für  Sendungen  nach  und  von  den  außerhalb  des  Preußischen  Postgebiets
  belegenen  Orten  richtet  sich  nach  den  mit  den  betreffenden  fremden  Postverwaltungen
  abgeschlossenen  Verträgen.

E.  Porto  für  Nachsendung  und  für  Rücksendung.

8.  16.
Nachsendung.

Für  nachzusendende  Gegenstände  wird  das  Porto  und  beziehungsweise  auch
das  Werth-Porto  von  Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen,  jedoch  mit
der  Beschränkung,

daß  das  Porto  höchstens  nur  betragen  darf:

a)  für  gewöhnliche  Briefe,  rekommandirte  Briefe,  Briefe  mit  Insinuations=Dokumenten

  und  Briefe  ohne  Werths-Deklaration  mit  Postvorschuß  (8.  19):
unter  1  Lott...  3  Sgr.,  resp.  9  Krenzer,
von  1  Loth  und  darüler  6  Sgr.,  resp.  18  Krenzer,

b)  für  Begleitbriefe  von  1  Loth  und  darüber  6  Sgr.,  resp.  18  Kreuzer,
und  daß  für  Drucksachen  unter  Band,  für  offene  Karten,  sowie  für  Waarenproben=
  und  Mustersendungen  ein  neuer  Ansatz  nicht  stattfindet.

Die  Erhebung  von  Porto  für  die  Nachsendung  findet  auch  auf  die  Portopflichtigen
  Sendungen  Anwendung,  die  an  Civil=  oder  Militair-Personen  gerichtet  sind,
welche  sich  auf  Dienstreisen  befinden.

Rekommandations-Gebühr  (§.  6),  Gebühr  für  Postanweisungen  (§.  18),
Prokura-Gebühr  für  Postvorschüsse  (s.  19)  und  Rückschein-Gebühr  (§.  20)  werden
bei  der  Nachsendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.

Nachsendungen  vom  ersten  Bestimmungsorte  unmittelbar  nach  dem  Abgangsorte
  werden  wie  Rücksendungen  (§.  17)  behandelt.
        <pb n="135" />
        119

8.  17.
Rücksendung.

Für  unbestellbare  gewöhnliche  Briefe  bis  zum  Gewichte  von  /,  Pfund,  Drucksachen
  unter  Band,  offene  Karten,  Waarenproben=  und  Muster-Sendungen,  rekommandirte
  Sendungen,  Briefe  mit  Insinnations-Dokumenten  und  Briefe  ohne  Werths-Deklaration
  mit  Postvorschuß  (§.  19)  ist  von  dem  Absender  nur  das  Porto  für  die
Beförderung  bis  zum  Bestimmungsorte,  für  die  Rücksendung  aber  kein  Porto  zu  zahlen.

Für  alle  übrigen  unbestellbaren  Sendungen  ist  das  Porto,  beziehungsweise
auch  das  Werth-Porto  für  die  Hin=  und  für  die  Rücksendung,  zu  entrichten.  Für
Begleitbriefe  (zu  Packeten),  auch  wenn  dieselben  das  Gewicht  von  1  Loth  erreichen
oder  übersteigen,  wird  jedoch  Retour-Porto  nicht  erhoben.

Rekommandations-Gebühr  (§.  6),  Gebühr  für  Postanweisungen  (§.  18),  Prokura-Gebühr
  für  Postvorschüsse  (§.  19)  und  Rückschein-Gebühr  (§.  20),  werden
bei  der  Rücksendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.

II.  Porto  und  Gebühren  für  Postanweisungen,  Postvorschüsse,
Rückscheine  und  Laufzettel.
8.  18.
Postanweisungen.
Die  Gebühr  für  Zahlungen  mittelst  Postanweisungen  beträgt:
bei  einer  Zahlung  unter  und  bis  zu  25  Thlr.  (433/4  Fl.)
einschließliggnnn
bei  einer  Zahlung  über  25  Thlr.  (433¾  Fl.)  bis  zu
50  Thlr.  (87½  Fl.)  einschließlich..  4  Srgr.,  resp.  12  Kr.,
ohne  Unterschied  der  Entfernung.
Die  Gebühr  ist  vom  Absender  zu  entrichten,  möglichst  durch  Verwendung
von  Post-Freimarken.
Werden  in  dem  Coupon,  außer  den  nach  Maßgabe  des  Vordrucks  zulässigen
Angaben,  sonstige  Mittheilungen  auf  der  Vorder=  oder  Rückseite  gemacht,  so  ist
von  dem  Absender  noch  das  tarifmäßige  Brief-Porto  zu  entrichten.

§.  19.
Postvorschüsse.
Für  Postvorschüsse  wird  erhoben:
a)  das  Porto  für  den  Brief  cce.,
b)  an  Prokura-Gebühr  für  jeden  Thaler  oder  für  jeden  Theil  eines  Thalers
  ½  Sgr.  (1¾  Kr.),  im  Minimum  aber  1  Sgr.  (3½  Kr.).

2  Sgr.,  resp.  6  Kr.,
        <pb n="136" />
        120

8.  20.
Räckscheine.

Für  Rückscheine  (Retour-Recepisse)  über  rekommandirte  Sendungen  wird  eine
besondere  Gebühr  nicht  erhoben.

Für  Rückscheine  (Retour-Recepisse)  über  Fahrpost-Sendungen  ist  eine  Gebühr
von  2  Sgr.  resp.  6  Kr.  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.

Gehören  mehrere  Packete  zu  einem  Begleitbriefe,  so  wird  die  Gebühr  nur  einmal
  erhoben.  Die  Rückschein  -Gebühr  ist  auch  bei  portofreien  Sendungen  zu  entrichten.
§.  21.

Laufzettel  wegen  Postsendungen.

Wenn  wegen  richtiger  Beförderung  von  Postsendungen  Zweifel  entstehen,  so
kann  der  Absender  offene  Requisitionen  (Laufzettel)  mit  genauer  Bezeichnung  des
Namens,  Standes  und  Wohnorts  des  Adressaten  erlassen,  worin  von  den  Postanstalten
  über  den  Verbleib  Auskunft  gegeben  werden  muß.  Für  einen  solchen  Laufzettel
  zahlt  derjenige,  auf  dessen  Verlangen  die  Absendung  erfolgt,  das  einfache
Brief-Porto  (§.  1),  welches  ihm,  Falls  irgend  eine  Unregelmäßigkeit  bei  den  Preu-Pischen
  Postanstalten  vorgekommen  ist,  erstattet  wird.

Für  Laufzettel  wegen  gewöhnlicher  Briefe  ist  das  Porto  jedoch  nur  in  denjenigen
  Fällen  zu  erheben,  in  welchen  die  richtig  erfolgte  Aushändigung  an  den
Adressaten  festgestellt  wird.

Für  Laufzettel,  welche  portofreie  Gegenstände  betreffen,  findet  eine  Erhebung
von  Porto  nicht  statt.

III.  Gebühren  für  den  Zeitungsverkehr.
8.  23.
Zeitungs  Proviflon.

An  Provision  für  den  Zeitungsverkehr  der  Preußischen  Postanstalten
unter  sich  und  mit  den  nicht  zum  Deutschen  Postvereine  gehörigen
fremden  Postanstalten  werden  25  Prozent  des  Einkaufspreises  erhoben,  vorausgesetzt,
  daß  diese  25  Prozent  des  Einkaufspreises  nicht  mehr  betragen  als:

a)  für  Zeitungen,  welche  innerhalb  des  Preußischen  Postbezirks

erscheinen:
4  PDf.  für  den  ganzen  Druckbogen,
2½  „  „  „  halben  „  oder  der  bei  genauer  Re-1½
  „  „  „  viertel  „  duktion  sich  ergebende

1½  „  „  „  ganzen  Bogen  Beilage,  Betrag  in  Kreuzern;
1  #  11  11  halben  7!  77
        <pb n="137" />
        121

b)  für  Zeitungen,  welche  in  den  nicht  zum  Deutschen  Postvereine
gehörigen  fremden  Postbezirken  erscheinen:
5  Tf.  für  den  ganzen  Druckbogen,  oder  der  bei  genauer  Re-4
  „  „  „  halben  t„  duktion  sich  ergebende
2&amp;amp;½  „  „  „  viertel  „  Betrag  in  Kreuzern;
ohne  daß  die  Beilagen  eine  Ermäßigung  genießen.

g.  24.
Ueberweisungs-Gebähr.

Wenn  ein  Abonnent,  welcher  eine  inländische  oder  ausländische  Zeitung  bei
einer  Preußischen  Postanstalt  bezieht,  im  Laufe  des  Abonnements  die  Ueberweisung
der  Zeitung  auf  eine  andere  Preußische  Postanstalt  verlangt,  so  erfolgt
dieselbe  gegen  eine  Unterweisungsgebühr  von  5  Sgr.  (18  Kr.)  oder,  wenn  die
Provision  für  die  Abonnements-Zeit  weniger  als  5  Sgr.  (18  Kr.)  beträgt,  gegen
eine  dem  Betrage  dieser  Provision  gleichkommende  Ueberweisungsgebühr,  deren  Abrundung,
  Behufs  der  Verrechnung  durch  Verwendung  von  Freimarken,  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  im  §.  42  zu  bewirken  ist.

Die  Ueberweisung  des  Post-Amtsblatts  an  Postbeamte  bei  dienstlicher  Veränderung
  des  Beschäftigungsorts  derselben  erfolgt  unentgeltlich;  in  anderen  Fällen
wird  für  die  Ueberweisung  des  Post-Amtsblatts  eine  Gebühr  von  3  Sgr.  (11  Kr.)
erhoben.

Die  Nachsendung  der  Gesetzsammlung  und  der  Regierungs-Amtsblätter  erfolgt
für  zwangspflichtige  Abonnenten  ohne  Ansatz  einer  Gebühr;  freiwillige  Abonnenten
haben  für  die  Gesetzsammlung  5  Sgr.  (18  Kr.)  und  für  die  Regierungs-Amtsblätter
  2½  Sgr.  (9  Kr.)  als  Ueberweisungsgebühr  zu  entrichten.

Die  Ueberweisungsgebühr  kommt  eben  so  oft  in  Ansatz,  als  der  Abonnent  im
Laufe  des  Abonnements-Termins  die  Distributions-Postanstalt  gewechselt  zu  sehen
wünscht.  Insofern  jedoch  die  Zeitung  wieder  nach  dem  Orte  überwiesen  wird,
wo  das  Abonnement  ursprünglich  stattgefunden  hat,  ist  für  die  desfallsige  Ueberweisung
  eine  nochmalige  Gebühr  nicht  zu  erheben.

Für  die  Mitglieder  des  Allerhöchsten  Königlichen  Hauses,  ferner  für  aktive
Militairs  und  Militair-Beamte,  welche  in  Folge  einer  Versetzung  ihren  Wohnort
gewechselt  haben,  und  für  die  im  Felde  stehenden  Truppen,  sowie  für  solche
Abonnenten,  deren  Wohnort  im  Lanfe  des  Abonnements-Termins  dem  Bestellbezirke
  einer  andern  Postanstalt  zugetheilt  wird,  erfolgt  die  Ueberweisung  und  Nachsendung
  der  Zeitungen  unentgeltlich.

22
        <pb n="138" />
        122

IV.  Gebühr  für  expresse  Bestellung,  Insinuations-Gebühr.
§.  24.
Gebühr  für  expresse  Bestellung.
Für  die  erpresse  Bestellung  sind  zu  entrichten:

a)  wenn  die  Bestellung  im  Orts-Bestellbezirke  einer  Postanstalt  erfolgt,  für
einen  Brief:  2  /  Sgr.  resp.  9  Kreuzer;  für  einen  Brief  nebst  Packet  bis
zum  Gewichte  von  5  Pfund:  5  Sgr.  resp.  18  Kreuzer;

b)  wenn  die  Bestellung  außerhalb  des  Orts-Bestellbezirks  erfolgt,  für  einen  Brief  für
jede  Meile:  5  Sgr.  resp.  18  Kreuzer;  für  jede  halbe  Meile:  2½⅛  Sgr.
resp.  9  Kreuzer  und  für  jede  viertel  Meile:  1¼  Sgr.  resp.  5  Kreuzer;
im  Ganzen  jedoch  nicht  unter  2½  Sgr.  resp.  9  Kreuzer  für  jede  Bestellung;
  für  einen  Brief  nebst  Packet  bis  zum  Gewichte  von  5  Pfund  einschließlich
  das  Doppelte  der  vorstehenden  Sätze.

Für  Allerhöchste  Handschreilen,  deren  Bestellung  stets  durch  Expressen
erfolgen  muß,  und  für  Allerhöchste  Kabinets-Ordres,  Falls  deren  expresse
Bestellung  verlangt  ist,  wird  Bestellgeld  nicht  erhoben.

§.  29.
Insinnations-Gebühr.

Für  die  Behändigung  außergerichtlicher  Verfügungen  und  Schreiben  oder  zwar
gerichtlicher,  aber  nicht  als  „portofreie  Justiz-Sache“  bezeichneter  Verfügungen  und
Ausfertigungen  mit  Insinuations-Dokumenten  wird  für  jede  einzelne  Zustellung  eine
Insinuations-Gebühr  von  3  Sgr.  resp.  9  Kreuzer  erhoben.

VII.  Porto  und  Besteligel  für  Briefe,  enthaltend  telegraphisch
beförderte  Depeschen.

§.  33.

Für  telegraphische  Depeschen,  welche  dem  Adressaten  von  der  letzten  Telegraphen=
  Station  (Staats=  oder  Eisenbahn-Telegraphen-Station)  durch  Vermittelung
der  Post  zugeführt  werden,  ist  das  Porto,  wenn  die  Depeschen  rekommandirt  sind,
vom  Absender,  im  andern  Falle  vom  Adressaten  zu  entrichten.

1)  Für  rekommandirte  Depeschen  werden  vom  Absender  erhoben  und  an  die

Postanstalt  vergütet:
4  Sgr.  (14  Kr.)  für  jede  am  Orte  poste  restante  zu  deponirende
oder  per  Post  innerhalb  Preußens  resp.  des  Deutschen  Postvereins
zu  versendende  Depesche;
        <pb n="139" />
        123

8  Sgr.  (28  Kr.)  für  jede  über  diese  Grenze  hinaus  in  Europa  zu  befördernde
  Depesche;
20  Sgr.  (1  Fl.  10  Kr.)  für  jede  über  Europa  hinaus  zu  versendende
Depesche.
2)  Für  nicht  rekommandirte  Depeschen  wird  das  gewohnliche  Porto  vom  Orte
der  letzten  Telegraphen-Station  bis  zu  der  End-Postanstalt  erhoben.

An  Bestellgebühr  ist  für  jete  im  Preußischen  Postbezirk  verbleibende,  nicht  mit
Poste  restante  bezeichnete,  telegraphische  Depesche  Seitens  der  End-Postanstalt
das  reglementmäßige  Expreß-Bestellgeld  zu  erheben.

Briefe  mit  telegr  aphisch  beförderten  Staatsdienst-Depeschen  genießen  Porto-Freiheit.


IX.  Zahlung  und  Berechnung  des  Postgeldes.
§.  42.
Freimarken  und  Franko-Couverts.

Freimarken  und  Franko-Couverts  können  zum  Frankiren  in  demselben  Umfange
  wie  baares  Geld  benutzt  werden.  Hat  eine  derartige  Frankatur  ungenügend
stattgefunden,  so  wird  der  fehlende  Franko-Betrag  bei  der  Einlieferung,  Behufs
Ergänzung  Seitens  des  annehmenden  Postbeamten,  durch  Aufkleben  entsprechender
Marken,  z.  B.  für  überschießende  Beträge
von  1  Pf.  bis  3  Pf.  einer  Marke  zu  3  Pf.,  von  8  Pf.  zweier  Marken  zu  4  Pf.,

 

«  «  »«—«  »  »»  »  J»  9  7°  dreier  «  »  »

»  5  «  und  6  »  «  »  »  6  »  10  t„  seiner  Marke  77  6  77  und

„  7  „  „  —  .  77  7  7!  4  11  und  11  11  77  4  11
’"-»  »,,3,,·  szekerMarken»4»unb

:»  11»  sei

einer  Marke  „3,
nach  dem  wirklichen  Werthe  der  zu  verwendenden  Marken,  also  ohne  Abrundung
auf  Viertel-Silbergroschen,  nacherhoben,  dagegen,  wenn  die  Sendung  in  den  Briefkasten
  gelegt  ist,  dem  Adressaten  als  Porto,  unter  Abrundung  auf  Viertel-Silbergroschen
  (§.  43),  angesetzt.

In  Ansehung  der  in  der  Süddeutschen  Gulden-Währung  rechnenden  Postanstalten
  tritt  die  Modifikation  ein,  daß  sie  die  überall  auf  volle  Kreuzer-Beträge  anzusetzenden
  Franko-Beträge  bei  ungenügender  Marken-Frankatur  in  vollen  Kreuzer-Beträgen
  nachzuerheben  und  dafür  Marken  in  den  gleichen  Beträgen  aufzukleben  haben.

Sendungen,  welche  bei  einer  Preußischen  Postanstalt  mit  Marken  oder  Couverts
  einer  fremden  Postverwaltung  frankirt  aufgeliefert  werden,  sind  als  unfrankirt
zu  behandeln,  und  die  Marken  oder  Couverts  als  ungültig  zu  bezeichnen.  Bei
        <pb n="140" />
        124

Briefpost-Sendungen  nach  anderen  Bezirken  des  Deutschen  Postvereins  wird  jedoch
der  Werth  der  Marken  2c.,  wenn  dieselben  der  Verwaltung  des  Bestimmungslandes
angehören,  durch  die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  dem  Adressaten  gutgerechnet.
Eben  so  wird  bei  Sendungen  aus  anderen  Bezirken  des  Deutschen  Postvereins  nach
dem  Preußischen  Postbezirke  der  Werth  der  etwa  verwendeten  Preußischen  Marken
oder  Couverts  zu  Gunsten  des  Adressaten  vom  Porto  abgezogen.

8.  43.
Abrundung  der  Pfennige  auf  ½  2c.  Sgr.
Wenn  bei  Berechnung  eines  ganzen  Porto-Betrags  für  einen  Brief  oder  andern
  Gegenstand  Pfennige  sich  ergeben,  so  werden
für  1  oder  2  f.  ¼  Sgr.
"  4  5  ½/  „
1  7  »  8  »  84  7
„  10  „  1  .  1  „

erhoben  und  berechnet.

Die  Abrundung  kommt  jedoch  hinsichtlich  der  Frankirung  der  Drucksachen  unter
Band,  sowie  der  offenen  Karten  (§.  4),  und  der  Waarenproben=  und  Muster-Sendungen
  (§.  5),  sowie  in  Betreff  der  bei  der  Einlieferung  von  Sendungen
nachzuerhebenden  und  Seitens  der  Postbeamten  durch  Freimarken  zu  ergänzenden
Franko-Beträge  (§.  42)  nicht  in  Anwendung.

Bei  den  in  der  Süddeutschen  Gulden-Währung  rechnenden  Postanstalten  ist
der  auf  den  Bruchtheil  eines  Kreuzers  ausgehende  Taxbetrag  slets  auf  einen  vollen
Kreuzer  abzurunden  und  zu  erheben.

 

Hierdurch  wird  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebracht,  daß  die  nachstehend  bezeichneten
  Gebühren,  welche  bei  den  bisherigen  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Postanstalten
  zur  Erhebung  kamen,  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  aufgehoben  worden  sind:

1)  Scheingebühr  für  Posteinlieferungs  =  Scheine  über  Geld=  und  Werth-Sendungen
  und  rekommandirte  Briefe,

2)  Gebühr  für  das  Verschließen  der  Taschen  der  Gefach=  und  Konto-haltenden
Korrespondenten,

3)  Poste  restante-Gebühr  für  Fahrpost-Sendungen  und

4)  Lagergeld  für  Passagier-Effelten.

Weimar  am  4.  Juli  1867.  .

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="141" />
        26

Begierungs-Blat

Großherzogthum

Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  15.  Weimar.  17.  Juli  1867.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
in.  x.

Da  es  in  neuerer  Zeit  häufiger  vorgekommen  ist,  daß  in  Vermögensverfall
gerathene  Schuldner,  um  ihre  Gläubiger  zu  benachtheiligen  und  denselben  Exekutions-Objekte
  zu  entziehen,  ihr  Aktiv-Vermögen  oder  Theile  desselben  an  dritte
Personen,  namentlich  an  ihre  Ehegatten  oder  nahe  Anverwandte  abgetreten  und
veräußert  haben,  so  haben  Wir,  um  derartigen  betrügerischen  Rechtshandlungen
thunlichst  entgegen  zu  wirken,  und  insbesondere  auch  deren  Anfechtung  durch  die
verletzten  Gläubiger  mittelst  der  in  dem  bestehenden  Rechte  zu  diesem  Zwecke  gegebenen
  Rechtsmittel  in  prozessualischer  Beziehung  zu  erleichtern,  unter  Beirath
und  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  zu  verordnen  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

§.  1.

Hat  ein  zahlungsunfähiger  Schuldner
I.  innerhalb  des  der  Konkurs-Eröffnung  oder  demjenigen  Zeitpunkte,  wo  der
Mangel  eines  Exekutions-Objekts  oder  dessen  Unzulänglichkeit  zuerst  hervorgetreten
  ist,  vorhergegangenen  Jahres

23
        <pb n="142" />
        126

1)  Schenkungen  oder  sonstige  eine  Schenkung  enthaltende  Zuwendungen,
insbesondere  auch  solche  Verfügungen,  welche,  obschon  unter  lästigem
Titel  vorgenommen,  wegen  des  zwischen  der  Leistung  und  der  Gegenleistung
  obwaltenden  erheblichen  Mißverhältnisses  als  freigebige  Verfügungen
  zu  erachten  sind,

a)  an  seinen  Ehegatten  vor  oder  nach  geschlossener  Ehe,

b)  an  einen  seiner  Blutsverwandten  in  aufsteigender  oder  absteigender
Linie  oder  an  eines  seiner  vollbürtigen  oder  halbbürtigen  Geschwister,

)  an  einen  der  unter  b  genannten  Verwandten  seines  Ehegatten,

d)  an  den  Ehegatten  einer  der  unter  b  und  c  erwähnten  Personen

vorgenommen,  oder

2)  seiner  Ehefrau  oder  deren  Rechtsnachfolgern  das  derselben  zugehörende,
in  seine  gesetzliche  Verwaltung  gekommene  Vermögen  auf  irgend  eine
Weise  zurückgewährt,  ohne  daß  eine  rechtliche  Verpflichtung  —  der  Beweis
  derselben  liegt  der  Ehefrau  oder  deren  Rechtsnachfolgern  ob  —
dazu  vorlag;

II.  innerhalb  der  letzten  Sechs  Monate  von  der  Konkurs-Eröffnung  oder  dem
Zeitpunkte  an  zurückgerechnet,  wo  der  Mangel  eines  Exekutions  -Objekts
oder  dessen  Unzulänglichkeit  zuerst  hervorgetreten  ist,  eine  Veräußerung  anderer
  Art

a)  an  seinen  Ehegatten  vor  oder  nach  geschlossener  Ehe,

b)  an  einen  seiner  Blutsverwandten  in  aufsteigender  oder  absteigender
  Linie,

c)  an  einen  der  unter  b  genaunten  Verwandten  seines  Ehegatten,

d)  an  den  Ehegatten  einer  der  unter  b  und  c  erwähnten  Personen

vorgenommen:  so  wird  zu  Gunsten  der  die  Gültigkeit  dieser  Veräußerungen  anfechtenden
Gläubiger  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  vermuthet,  daß  die  den  Veräußerungen  zu
Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfte  in  beiderseitigem  Einverständnisse  des  Veräußerers
und  Empfängers  zum  Nachtheile  der  Gläubiger  abgeschlossen  worden  seien.

Diese  Vermuthung  greift  jedoch  nicht  Platz,  wenn  die  unter  I.  1  erwähnten.
Schenkungen  nur  in  gebräuchlichen  Gelegenheitsgeschenken  bestehen,  oder  an  die  unter
  b,  c  und  d  genannten  Personen  zur  Vergeltung  von  Dienstleistungen,  die  gewöhnlich
  bezahlt  werden,  in  einem  der  Dienstleistung  entsprechenden  Betrage  geschehen
  sind.
        <pb n="143" />
        127

§.  2.

Werden  derartige  Rechtsgeschäfte  (§.  1)  bei  Gerichte  zur  Anzeige  gebracht,  so
hat  das  Gericht  dieselben,  wenn  Grund  zu  der  Besorgniß  vorliegt,  daß  durch  sie
eine  Benachtheiligung  von  Gläubigern  herbeigeführt  werden  könne,  durch  eine  einmalige
  Bekanntmachung  in  dem  amtlichen  Nachrichtsblatte  des  Kreises,  in  welchem
der  Veräußerer  wohnt,  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

§.  3.

Unter  Konkurs-Eröffnung  in  den  §§.  1  und  2  ist  die  Publikation  des  darüber
  ertheilten  Erkenntnisses  oder  Dekrets  an  den  Gemeinschuldner  bezüglich  dessen
  Erben  oder  andere  Vertreter,  oder  aber,  wenn  die  Publikation  eines  solchen
Erkenntnisses  oder  Dekrets  nicht  vorliegt,  die  Erlassung  der  Ediktalien  zu  verstehen.

S.  4.

Soweit  in  Vorstehendem  nicht  etwas  Besonderes  bestimmt  ist,  bewendet  es
rücksichtlich  der  Anfechtbarkeit  der  ron  Schuldnern  zur  Benachtheiligung  der  Gläubiger
  vorgenommenen  Veräußerungen  bei  dem  bisherigen  Rechte.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  19.  Juni  1867.

Carl  Alerander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

 

Gese,
Veräußerungen  zahlungsunfähiger  Schuldner
  zum  Nachtheile  der  Gläubiger
betreffend.
        <pb n="144" />
        128

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nachdem  vie  Führung  des  Katasters  von  Kupfersuhl  dem  Großherzoglichen
Rechnungsamte  Tiefenort  übertragen  worden  ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.  Weimar  am  2.  Juli  1867.

Großherzoglich  Süchsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
Für  den  Departements---Chef:
K.  Bergfeld.

Unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  III  der  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  vom  5.  Mai  dieses  Jahres,  betreffend  die
Neuwahlen  von  Landtags-Abgeordneten  für  den  nächsten  ordentlichen  Landtag  des
Großherzogthums,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  zur  Leitung
  der  Wahlen  der  nach  §.  2  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852  zu  wählenden
Abgeordneten  nachstehende  Personen  zu  Wahl-Kommissaren  ernannt  worden  sind:

I.  für  die  Wahl  der  begüterten  ehemaligen  Reichsritterschaft
der  Bezirks  -Direktor  Schmith  zu  Dermbach;

II.  für  die  Wahlen  der  Besitzer  eines  inländischen  Grundeigenthums  von  wenigstens
  Ein  Tausend  Thalern  jährlicher  Rente

der  Stadtrichter  Aulhorn  zu  Weimar;

III.  für  die  Wahlen  derjenigen  Staatsangehörigen,  welche  aus  anderen  Quellen,
als  dem  Grundbesitze,  ein  jährliches  Einkommen  von  mindestens  Ein  Tausend
  Thalern  versteuern,

im  I.  Verwaltungsbezirke
der  Justiz-Amtmann,  Justiz-Rath  Vulpius  zu  Weimar;
im  II.  Verwaltungsbezirke
der  Buchhändler  Dr.  Friedrich  Bran  zu  Jena;
im  III.  Verwaltungsbezirke
der  Stadtgerichts-Assessor  May  zu  Eisenach;
im  IV.  Verwaltungsbezirke
der  Kaufmann  Friedrich  Christian  Kaiser  zu  Vacha;
im  V.  Verwaltungsbezirke
der  Geheime  Kriegsrath  Göttling  von  Abendroth  auf  Wenigenauma.

Weimar  am  8.  Juli  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="145" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  23.  Juli  1867.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Da  das  Bedürfniß  immer  fühlbarer  geworden  ist,  daß  in  einem  allgemeinen
Regulative  sowohl  für  protestantische  als  für  katholische  Pfarreien  die  Vorschriften
über  Aufgebote  und  Tranungen  zur  bessern  Uebersicht  gesammelt,  mit  den  neueren
Gesetzen  und  Verordnungen  in  Einklang  gebracht  und  bezüglich  anders  geordnet  und
vervollständigt  werden,  so  wird  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,
des  Großherzogs,  gleichmäßig  für  protestantische  wie  für  katholische  Pfarreien  über
Aufgebote  und  Tranungen  Folgendes  verordnet  und  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

S.  1.

Es  darf  bei  Vermeidung  disziplinarischer  Ahndung  bezüglich  der  gesetzlich  angedrohten
  Nachtheile  (Gesetz  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  23.  Februar  1850
§.  35)  weder  ein  Aufgebot,  sofern  dasselbe  zum  Behufe  einer  Trauung  von
Inländern  oder  Ausländern  in  dem  Großherzogthume,  oder  von  männlichen  Staatsbürgern
  des  Großherzogthums  in  dem  Auslande  erfordert  wird,  noch  eine  Trauung
innerhalb  des  Großherzogthums  vorgenommen  und  vollzogen  werden,  bevor  die  Erlaubniß
  (Trauschein)  der  inländischen  Gemeindebehörde,  in  deren  Bezirke  entweder
das  Ehepaar  sich  niederlassen  will,  oder  wo  in  Bezug  auf  Ausländer  und  solche,
die  im  Auslande  sich  niederlassen  wollen,  die  Trauung  erfolgen  soll,  dazu  beigebracht
  worden  ist  (§§.  27  u.  31  des  angezogenen  Gesetzes).

Siehe  Verordnungen  über  die  Führung  der  Kirchenbücher  für  die  protestantischen
Pfarreien  vom  24.  Oktober  und  3.  November  1847  §S.  27  und  bezüglich
für  die  katholischen  Pfarreien  vom  5.  Dezember  1837  §S.  27.

24
        <pb n="146" />
        180

Der  Trauschein  ist  in  dem  Archive  des  Pfarrers  aufzubewahren,  welcher  die
Traunng  verrichtet.

8.  2.

Das  Aufgebot  hat  ohne  Beibringung  eines  Trauscheins  nur  in  folgenden
Fällen  zu  erfolgen:

1)  wenn  Ausländer  sich  im  Auslande  trauen  lassen  wollen  und  nur  wegen  besonderer
  Verhältnisse  ein  Aufgebot  für  den  einen  oder  andern  Theil  in  einer
Kirche  des  Großherzogthums  beantragt  wird;

2)  wenn  eine  dem  Großherzogthume  angherige  Frauensperson  sich  mit  einem
Ausländer  im  Auslande  trauen  lassen  will;

3)  wenn  die  Verlobten  beide  dem  Auslande  angehören  und  nur  die  Tranung
um  deswillen  in  einer  Kirche  des  Großherzogthums  vorgenommen  werden
muß,  weil  der  Wohnort  der  Verlobten  in  diese  Kirche,  welche  insofern  die
Stelle  einer  ausländischen  vertritt,  eingepfarrt  ist.

In  viesen  Fällen  ist  jedoch  der  Pfarrer  verbunden,  vor  der  Vornahme  des
Aufgebots  im  Zweifel  eine  zureichende  Nachweisung  zu  erfordern,  daß  der  Aufzubietende
  Ausländer  sei.  Die  Nachweisung  ist  zureichend,  wenn  der  Aufzubietende
durch  einen  von  einer  öffentlichen  Behörde  seines  Staats  ausgestellten  Staatsbürger=
  (Unterthanen.)  Nachbar=  oder  Heimaths-Schein  sich  als  Ausländer  ausweist,
oder  wenigstens  diese  seine  Eigenschaft  in  dem  ihm  von  dem  Pfarrer  seines  Wohnorts
  zum  Behufe  des  dortigen  Aufgebots  ausgestellten  Ehezeugnisse  (sogenannten
Ledigkeits=  oder  Integritäts-Zeugnisse)  mit  unzweifelhaften  Worten  bezeugt  wird.

§.  3.

Bor  Ausstellung  des  zur  Erlangung  des  Trauscheins  erforderlichen  Ehezeugnisses,
  daß  keinc  kirchlichen  (kanonischen)  Hindernisse  der  Eingehung  der  Ehe  entgegenstehen
  (Gesetz  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  23.  Februar  1850  S.  28
Ziffer  1),  hat  sich  der  Pfarrer  darüber  in  Gewißheit  zu  setzen,  daß

1)  beide  Verlobte  ihre  freie  ungezwungene  Einwilligung  geben;

2)  die  Eltern,  bezüglich  Großeltern  oder  Vormünder,  falls  deren  vorhanden,
einwilligen,  oder  bei  unbegründeter  Weigerung  derselben  die  gerichtliche  bezüglich
  obervormundschaftliche  Ergänzung  der  Einwilligung  ausgewirkt  worden
ist  (§§.  8,  9,  10);

3)  beide  Verlobte  sich  im  ehelosen  Stande  befinden,  weshalb  im  Falle  eines
hierüber  obwaltenden,  von  der  vorgesetzten  geistlichen  Behörde  gebilligten.
Zweifels,  besonders  wenn  ein  Theil  sich  längere  Zeit  im  fernen  Auslande
        <pb n="147" />
        131

befunden  hat,  der  Eid  des  ledigen  Standes  bei  der  zuständigen  Behörde  abgelegt
  sein  muß  (8§.  11—14,  25);

4)  dieselben  nicht  durch  allzunahe  Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft  oder  andere
Verhältnisse  nach  den  Landesgesetzen  an  der  Ehe  gehindert  sind,  oder  deshalb
Dispensation  von  der  zuständigen  Behörde  erlangt  haben  (§8.  15—21);

5)  wenn  die  Eingehung  einer  zweiten  oder  weitern  Ehe  in  Frage  steht,  daß
die  gesetzliche  Trauerzeit  abgelaufen  oder  deshalb  Dispensation  beigebracht
worden  ist  (§.  22).

Siehe  die  zu  §.  1  a.  E.  angezogenen  Verordnungen  §.  27.

S.  4.
Ein  früheres  Eheversprechen  begründet  weder  ein  Hinderniß,  noch  einen  Einspruch
  wider  eine  anderweite  Verehelichung.
Gesetz  über  die  Form  und  Wirkung  der  Eheverlöbnisse  vom  2.  November
1848  §.  9.

S.  5.
Damit  nicht  Ehezeugnisse  für  Trauscheine  gehalten  werden  können  und  so  zu
ungesetzlichen  Trauungen  Veranlassung  geben,  dürfen  dieselben  nichts  enthalten  als
die  Versicherung,  daß  keine  kirchlichen  Hindernisse  der  Eingehung  der  Ehe  entgegenstehen.
  Zudem  ist  in  den  Zeugnissen  für  Großherzogliche  Staatsunterthanen,  welche
sich  im  Auslande  trauen  lassen  wollen,  ausdrücklich  zu  bemerken,  daß  hierzu  die
Auswirkung  eines  Trauscheins  von  der  diesseitigen  zuständigen  Gemeindebehörde  des
Bräutigams  nach  hierländischen  Gesetzen  unerläßlich  sei.

S.  6.

Das  Ehezeugniß  muß  von  dem  zuständigen  Pfarrer  im  Wohnorte  der  Verlobten,
  oder,  wenn  jedes  derselben  einen  andern  Wohnort  hat,  von  den  zuständigen
Pfarrern  beider  Wohnorte  ausgestellt  werden.  Hierbei  ist  nur  der  wesentliche
Wohnort  (domicilium  fixum)  nicht  ein  vorübergehender  Aufenthaltsort,  bei  denen
aber,  welche  einen  eigenen  Wohnort  dieser  Art  noch  nicht  haben,  der  Wohnort  der
Eltern  maßgebend.  Doch  soll  für  Schutzgenossen,  welche,  ohne  der  Ortsgemeinde
anzugehören,  in  derselben  einen,  wenn  auch  nur  zeitweiligen,  Aufenthalt  in  selbstständigen
  Verhältnissen  genommen  haben  (Art.  42  der  revidirten  Gemeindeordnung
  vom  18.  Januar  1854),  namentlich  für  Pächter  am  Orte  der  Pachtung,
für  Personen,  die  in  Privat-Dienst  oder  Arbeit  stehen  ohne  zum  Hausstande  ihrer

24
        <pb n="148" />
        132

Dienstherren  oder  Arbeitgeber  zu  gehören,  solcher  zeitweiliger  Aufenthaltsort  als  wesentlicher
  Wohnort  gelten.

8.  7.

Wenn  Verlobte,  bezüglich  wo  nach  obiger  Bestimmung  der  Wohnort  der  Eltern
maßgebend  ist,  diese  an  dem  betreffenden  Wohnorte  noch  nicht  ein  volles  Jahr
wohnen,  so  ist  dem  zuständigen  Pfarrer  daselbst,  welcher  das  Ehezeugniß  ausstellt,
behufs  der  Ausstellung  ein  amtliches  Zeugniß  des  Pfarrers  im  gesetzlichen  Heimathsorte,
  welchen  die  Verlobten  bezüglich  Eltern  hatten,  bevor  sie  den  letzten  Wohnort
nahmen,  darüber  beizubringen,  daß  auch  dort  kirchliche  Hindernisse  gegen  die  Ehe
nicht  bekannt  sind.

Zu  §.  3  Nr.  2.
8.  8.
Die  Einwilligung  zur  Verehelichung  ist  erforderlich  (Gesetz  über  die  Form
und  Wirkung  der  Eheverlöbnisse  vom  2.  November  1848  §.  2)  von  Seiten
1)  des  ehelichen  Vaters  eines  jeden  der  Verlobten;  wenn  aber  dieser  nicht
vorhanden,
2)  der  Mutter  und  neben  dieser  des  etwaigen  Vormundes;  in  Ermangelung
auch  der  Mutter
3)  eines  der  Großeltern,  wenn  solche  noch  vorhanden,  ebenfalls  neben  dem
etwaigen  Vormunde  und  dergestalt,  daß  auch  hier  die  väterliche  Linie  und
in  jeder  Linie  der  Großvater  vorgeht;  #
4)  in  Ermangelung  von  Eltern  und  Großeltern  des  etwaigen  Vormundes.
Bei  Adoptirten  treten  in  gleicher  Weise  die  Adoptiv-Eltern  an  die  Stelle  der
natürlichen.

§.  9.

Die  verweigerte  Einwilligung  eines  Vormundes  kann  durch  ein  Dekret  der
obervormundschaftlichen  Behörde  ersetzt  werden  (§.  3  des  angezogenen  Gesetzes
vom  2.  November  1848).

Ist  ein  Ascendent,  dessen  Einwilligung  erforderlich,  von  dem  zuständigen  Gerichte
  seines  Einwilligungsrechts  für  verlustig  erklärt  worden,  so  tritt  dann  der
nächstberechtigte  Ascendent  an  seine  Stelle  (§.  4  des  angezogenen  Gesetzes).

Die  von  einem  Ascendenten,  oder  von  dem  Vormunde  mit  Beitritt  der  Obervormundschaft,
  versagte  Einwilligung  kann  durch  Erkenntniß  des  zuständigen  Gerichts
supplirt  werden  (§.  5  des  angezogenen  Gesetzes).
        <pb n="149" />
        133

8.  10.

Die  erforderliche  Einwilligung  der  Eltern,  bezüglich  Großeltern  einschließlich
der  Adoptiv-Eltern  und  der  Vormünder,  muß  bei  dem  Pfarramte,  welches  das
Ehezeugniß  ausstellt,  mündlich  erklärt,  oder  demselben  durch  das  Zeugniß  eines
andern  Pfarramts  oder  durch  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  nachgewiesen
werden.

Wenn  ein  Ascendent  seines  Einwilligungsrechts  für  verlustig  erklärt,  oder  die
Einwilligung  des  Vormundes  oder  eines  Ascendenten  von  der  obervormundschaftlichen
  Behörde,  oder  durch  Erkenntniß  des  Gerichts  ergänzt  worden,  so  ist  dies  dem
zuständigen  Pfarramte  durch  Vorlegung  des  bezüglichen  Dekrets  oder  Erkenntnisses
im  Original  oder  beglaubigter  Abschrift,  oder  durch  gerichtliches  Zeugniß  nachzuweisen.


Zu  3.  3  Nr.  3.
8.  11.

Witwer  und  Witwen  haben  den  Tod  ihrer  verstorbenen  Ehegatten,  dafern
solcher  nicht  sonst  genugsam  bekannt  ist,  durch  ein  pfarramtliches  oder  anderes  öffentliches
  glaubwürdiges  Zeugniß  zu  bescheinigen.

S.  12.

Geschiedenen  Personen  kann  das  Ehezeugniß  zu  einer  anderweiten  Verehelichung
nicht  eher  ausgestellt  werden,  als  bis  die  Trennung  der  Ehe  und,  im  Falle  der
Scheidung  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß,  vem  schuldigen  Theile  die  zur  anderweiten
  Verehelichung  erlangte  landesherrliche  Dispensation  durch  Vorlegung  des
rechtskräftigen  Erkenntnisses  bezüglich  Gnaden-Restripts  im  Original  oder  beglaubigter
  Abschrift  oder  durch  gerichtliches  Zeugniß  erwiesen  worden  ist.

S.  13.

Die  in  Ansehung  katholischer  Ehegatten  erkannte  lebenslängliche  Trennung  von
Tisch  und  Bett  wird  im  Großherzogthum  einer  völligen  Ehescheidung  gleich  geachtet.
  Ob  ein  solchergestalt  geschiedener  Ehegatte  eine  Ehe  mit  einer  andern  Person
eingehen  könne,  wird  lediglich  dem  Gewissen  desselben  überlassen.

Dasselbe  findet  in  Ansehung  des  katholischen  Ehegatten  und  einer  zweiten
Ehe  desselben  statt,  wenn  zwischen  Ehegatten  verschiedener  Konfession  die  Ehe
richterlich  getrennt  worden.

Gesetz  über  das  Verhältniß  der  katholischen  Kirchen  und  Schulen  vom
7.  Oktober  1823,  §§.  48.  49.
        <pb n="150" />
        134

8.  14.

Die  Ehe  eines  Katholiken  mit  einer  Protestantin  oder  einer  Katholikin  mit
einem  Protestanten,  welche  schon  früher  in  einer  gültigen,  aber  von  der  zuständigen
Behörde  gesetz=  und  verfassungsmäßig  wieder  aufgelösten  Ehe  gestanden  haben,  i#st
in  dem  Großherzogthume  zulässig,  wenn  sich  gleich  der  erste  Ehegatte  des  geschiedenen
  Theils  noch  am  Leben  befindet.

Paragraph  50  des  angezogenen  Gesetzes  vom  7.  Oktober  1823.
In  3.  3  Nr.  1.
§.  15.

Die  Ehe  ist  verboten  zwischen  Verwandten  in  auf=  und  absteigender  Linie
und  zwischen  voll=  und  halbbürtigen  Geschwistern,  gleichviel  ob  die  Verwandtschaft
ehelich  oder  außerehelich  ist.

8.  16.

Die  Ehe  ist  verboten  zwischen  Schwiegereltern  und  Schwiegerkindern,  Stiefeltern
  und  Stiefkindern,  in  der  ganzen  auf=  und  absteigenden  Linie,  selbst  nach  Beendigung
  der  die  Schwägerschaft  begründenden  Ehe.

8.  17.

Niemand  kann  eine  Person  heirathen,  mit  deren  Abkömmlingen,  Eltern  oder
Voreltern  er,  oder  mit  welcher  eines  von  seinen  Abkömmlingen,  Eltern  oder  Voreltern
  außer  der  Ehe  den  Beischlaf  ausgeübt  hat.

§.  18.

Die  Ehe  zwischen  Oheim  und  Nichte,  Tante  und  Neffe,  ohne  Unterschied
zwischen  ehelicher  und  außerehelicher  Verwandtschaft;  ferner  die  Ehe  zwischen  Geschwisterkindern,
  die  Ehe  mit  der  Bruderswitwe,  mit  der  Schwester  oder  dem  Bruder
  eines  verstorbenen  oder  geschiedenen  Ehegatten,  mit  der  Schwester  der  Stiefmutter
  oder  des  Stiefvaters  ist  nur  gestattet,  wenn  die  Dispensation  der  zuständigen
Behäörde  ertheilt  worden.

§.  19.
Zwischen  Adoptiv-Eltern  und  Adoptiv-Kindern  soll  so  lange,  als  die  Adoption
nicht  aufgehoben  ist,  eine  Ehe  nicht  geschlossen  werden.
S.  20.
Für  alle  übrigen  Grade  der  Verwandtschaft  und  Schwägerschaft,  einschließlich
        <pb n="151" />
        136

des  durch  Adoption  begründeten  Verhältnisses,  in  denen  die  Ehe  sonst  nach  dem
bestehenden  Rechte  verboten  ist,  soll  hiermit  im  Voraus  ein  für  alle  Mal  Dispensation
  ertheilt  und  die  Ehe  gestattet  sein.

8.  21.

Inwiefern  Katholiken  in  den  hiernach  erlaubten  Fällen  auch  noch  die  Dispensation
  der  bischöflichen  Behörde  nachzu  suchen  haben,  bleibt  lediglich  dem  Gewissen
  derselben  überlassen.

Ju  8.  3  Nr.  .
§.  22.

Wenn  die  Ehe  durch  Tod  oder  Scheidung  aufgelöst  worden,  so  darf,  sofern
nicht  Dispensation  erlangt  worden,  der  Witwer  oder  der  geschiedene  Ehemann  nicht
vor  Ablauf  eines  halben  Jahres,  die  Witwe  oder  die  geschiedene  Ehefrau  nicht  vor
Ablauf  eines  Jahres  eine  andere  Ehe  eingehen.

§.  23.

In  besonderen  Fällen,  wo  Verlobte  die  erforderlichen  Zeugnisse  nicht  zu  beschaffen
  vermögen,  wenn  z.  B.  der  eine  Theil  sich  längere  Zeit  im  fernen  Auslande
  befunden  hat  (§.  3  Nr.  5),  oder  dessen  Eltern  im  fernen  Auslande  leben
eder  gelebt  haben,  oder  sonstiger  gewichtiger  Hindernisse  halber,  können  dieselben  nach
Befinden  zur  eidlichen  Bestärkung  der  zu  bescheinigenden  Umstände,  namentlich  der
Ledigkeit,  der  Einwilligung  oder  des  Todes  ihrer  Eltern  oder  Großeltern  vom
Staats-Ministerium  zugelassen  werden.  Durch  solchen  Eid  wird  im  Betreff  des
beschwornen  Umstandes  das  mangelnde  Zeugniß  ersetzt.

8.  24.

Geistliche,  welche  sich  der  Ausstellung  unrichtiger  Zeugnisse  schuldig  machen,
haben,  abgesehen  von  den  sie  betreffenden  gesetzlichen  Strafen  und  disziplinarischen
Ahndungen,  für  jeden  dem  einzelnen  Heimathsbezirke  dadurch  erwachsenden  Nachtheil
einzustehen.

Gesetz  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  23.  Februar  1850  S.  35.

 

S.  25.

Sobald  der  Trauschein  vorgelegt  worden,  oder  in  den  Fällen,  wo  das  Aufgebot
  ohne  Trauschein  erfolgen  kann  (§.  2),  der  Pfarrer  sich  in  Gewißheit  gesetzt
hat,  daß  der  Ehe  keine  kirchlichen  Hindernisse  entgegenstehen,  sind  die  Verlobten  zu
Drei  verschiedenen  Malen  öffentlich  aufzubieten,  soweit  nicht  Dispensation  von  Einem
        <pb n="152" />
        136

oder  Zwei,  oder  durch  Gestattung  der  stillen  Trauung  in  Nothfällen  von  sämmtlichen
  Aufgeboten  beigebracht  wird;  die  Aufgebote  erfolgen  an  Drei  unmittelbar  auf
einander  folgenden  Sonntagen;  wenn  jedoch  auf  einen  dieser  Drei  Sonntage  der
erste  Feiertag  eines  der  Drei  hohen  Feste  fällt,  so  ist  das  betreffende  Aufgebot  am
zweiten  Feiertage  vorzunehmen.  Uebrigens  können  die  Aufgebote  nicht  nur  in  der
ganzen  Advents-Zeit,  sondern  auch  in  den  Fasten  außer  den  Drei  letzten  Wochen
geschehen.
8.  26.

Das  Aufgebot  muß  von  dem  zuständigen  Pfarrer  am  Wohnorte  der  Verlob—
ten,  oder,  wenn  jedes  derselben  in  einem  andern  Pfarrbezirke  wohnt,  von  den  zuständigen
  Pfarrern  der  beiden  Wohnorte  vorgenommen  werden.  Hinsichtlich  des
Wohnorts  kommen  die  Bestimmungen  in  §.  6  zur  Anwendung.

§.  27.

Regel  ist,  daß,  wenn  das  Aufgebot  an  verschiedenen  Orten  nöthig,  es  überall
gleichzeitig  begonnen  und  vollführt  werde.  Zu  dem  Ende  hat  der  Pfarrer,  welcher
die  Trauung  vornehmen  soll,  den  betreffenden  Pfarrern  darüber  behufige  Mittheilung
  zukommen  zu  lassen,  wann  mit  dem  Aufgebote  vorzuschreiten  sei.

S.  28.

Sollte  nach  Ausstellung  des  Ehezeugnisses  oder  auch  erst  nach  Beginn  des
Aufgebots  durch  einen  begründeten  Einspruch  —  Einsprüche  wegen  frühern  Eheverlöbnisses
  sind  nicht  zu  beachten  (§.  4)  —  oder  sonst  ein  Bedenken  gegen  die
Vollziehung  der  Ehe  hervortreten,  so  hat  der  Pfarrer  hierüber  unverzüglich,  der
evangelische  an  die  ihm  vorgesetzte  Superintendentur,  der  katholische  an  die  Immediat-Kommission
  für  das  katholische  Kirchen=  und  Schul-Wesen,  zu  berichten  und,
wenn  das  Aufgebot  noch  von  einem  andern  Pfarrer  vorzunehmen  ist,  zugleich  auch
diesen  in  Kenntniß  zu  setzen.  Das  Aufgebot  selbst  hat  jedoch,  außer  wenn  glaubhafte
  Anzeige  eines  Ehehindernisses  vorliegt,  welches  auf  einem  bereits  bestehenden
Ehebande  oder  einem  der  in  §§.  15,  16,  17,  19  bezeichneten  verbotenen  Verwandtschafts=
  oder  Schwägerschafts  -Grade  beruht,  seinen  Fortgang  und  nur  mit
der  Trauung  ist  Anstand  zu  nehmen,  bis  das  Bedenken  von  der  Superintendentur,
bezüglich  der  Immediat-Kommission,  oder  in  weiterer  Instanz  vom  Staats-Ministerium
  zurückgewiesen  oder  sonst  erledigt  worden  ist.

S.  29.
Wenn  vor  dem  Aufgebot  oder  nach  dem  Beginne  desselben  von  den  Verlob-
        <pb n="153" />
        137

ten  ein  Theil  zurücktritt,  so  muß  im  ersten  Falle  der  Beginn,  im  andern  die  Fortsetzung
  des  Aufgebots  unterlassen  werden.

§.  30.

Die  Trauung  kann,  soweit  nicht  Dispensation  erwirkt  ist,  nicht  eher  geschehen,
als  nach  Ablauf  des  Tags,  an  welchem  das  letzte  Aufgebot  erfolgt  ist.  Sie  findet
nur  in  den  letzten  Drei  Wochen  der  Fasten  nicht  statt,  kann  jedoch,  wenn  Dispensation
  —  bei  den  Katholiken  von  der  bischöflichen  Behörde  —  erlangt  worden,
oder  in  Nothfällen  von  besonderer  Dringlichkeit,  aber  immer  nur  in  der  Stille,
auch  in  dieser  geschlossenen  Zeit  stattfinden.

S.  31.

Wenn  die  Trauung  nicht  binnen  Jahresfrist  nach  dem  letzten  Aufgebote  vollzogen
  wird,  so  muß,  sofern  sie  überhaupt  noch  vollzogen  werden  soll,  das  dreimalige
Aufgebot  wiederholt  werden.

S.  32.

Der  Pfarrer,  dem  die  Tranung  obliegt,  hat,  wenn  ein  Aufgebot  auch  von
einem  andern  Pfarrer  vorzunehmen  ist,  von  demselben  ein  Zeugniß  beibringen  zu
lassen,  daß  das  Aufgebot  gehörig  geschehen  und  ein  Ehehinderniß  nicht  hervorgetreten
  sei.

S.  33.

Haustrauungen  sind  nur  nach  erlangter  Dispensation  gestattet.  Trauungen
in  der  Kirche  dürfen  nur  zur  Tageszeit  vorgenommen  werden.

g.  34.

Die  Tranung  gebührt  dem  zuständigen  Pfarrer  im  Wohnorte  der  Braut;
jedoch  wird,  wenn  hiervon  der  Wohnort  des  Bräutigams  oder  der  künftige  Wohnort
  der  Brautleute  verschieden  ist,  denselben  freigestellt,  sich  von  dem  zuständigen
Pfarrer  in  diesem  Wohnorte  trauen  zu  lassen.  Die  Stolgebühren  (jura  stolae
et  scholae)  sind  in  solchem  Falle  immer  nur  einmal  und  zwar  von  dem  Pfarramte
  zu  erheben,  wo  die  Trauung  stattfindet.  Wollen  sich  aber  die  Brautleute
von  einem  andern  Pfarrer  trauen  lassen,  so  soll  ihnen  auch  dies  —  bezüglich  gegen
die  gesetzliche  Abgabe  (Sportelgesetz  §.  73,  Absatz  4)  —,  aber  nicht  eher  gestattet
sein,  als  wenn  sie  (neben  dem  erforderlichen  Trauscheine:  §.  1)  ein  amtliches  Zeugniß
von  dem  zuständigen  Pfarrer  im  Wohnorte  der  Braut  beigebracht  haben,  daß  sie

25
        <pb n="154" />
        138

gehörig  aufgeboten  worden  sind,  bezüglich  wegen  des  Aufgebots  Dispensation  erlangt
haben  und  daß  kein  Ehehinderniß  hervorgetreten  ist,  auch  daß  sie  die  Stolgebühren
Gura  stolae  et  scholae)  an  diesen  Pfarrer  und  bezüglich  die  erwähnte  gesetzliche
Abgabe  entrichtet  haben.  Ohne  solches  Zeugniß  darf  kein  Pfarrer  des  Landes
Personen  trauen,  für  welche  er  nicht  ohnedies  zur  Vornahme  der  Trauung  zuständig
  ist.

Hinsichtlich  des  Wohnorts  kommen  die  Bestimmungen  in  §.  6  zur  Anwendung.

S.  35.

Wenn  die  Trauung  nicht  am  künftigen  Wohnorte  der  Eheleute  vollzogen  wird,
hat  der  Pfarrer,  welcher  die  Trauung  vollzieht,  dem  Pfarramte  jenes  Wohnorts,
auch  dem  ausländischen,  jedoch  nicht  über  die  deutschen  Staaten  hinaus;  von  der
erfolgten  Trauung  (gebührenfrei)  Kenntniß  zu  geben.

§.  36.

Auch  die  protestantischen  Pfarrer  haben  bei  der  Trauung  eines  Katholiken
Zwei  Zeugen,  welche  von  den  Brautleuten  selbst  gewählt  werden,  beizuziehen.  Ist
solches  geschehen,  so  ist  eine  weitere  Einsegnung  von  Seiten  eines  katholischen  Geistlichen
  nicht  erforderlich.

Gesetz  vom  7.  Oktober  1823  S.  46.

S.  37.

Ausländer,  welche  sich  im  Großherzogthume  kopuliren  lassen  wollen,  dürfen,
wenn  beide  Theile  zu  einer  und  derselben  Konfession  sich  bekennen,  nur  von
einem  Geistlichen  ihrer  Konfession  kopulirt  werden.

Gesetz  vom  7.  Oktober  1823  S.  46.

8.  38.

Der  katholische  Pfarrer,  welchem  nach  §.  34  die  Trauung  gebührt,  darf  bei
gemischten  Ehen,  wo  ein  Theil  der  katholischen,  ein  Theil  der  protestantischen  Kirche
zugethan  ist,  weder  Aufgebot,  noch  Trauung  verweigern,  wenn  gleich  der  protestantische
  Theil  darein,  daß  die  in  solcher  Ehe  erzeugten  Kinder  in  der  katholischen
Kirche  erzogen  werden  sollen,  nicht  gewilligt  hat.  Sollte  der  katholische  Pfarrer
diesem  entgegenhandeln,  so  soll  das  Aufgebot  und  die  Trauung  auf  Ansuchen  einem
protestantischen  Pfarrer  übertragen  und  die  Autorisation  dazu  aus  dem  Staats-Ministerium
  ertheilt  werden.  Eben  dies  soll  geschehen  in  allen  andern  Fällen,  in  welchen
        <pb n="155" />
        139

der  katholische  Pfarrer  das  Aufgebot  und  die  Trauung  bei  einer  nach  den  Gesetzen
des  Großherzogthums  zulässigen  und  gültigen  Ehe  versagt  hat.
Gesetz  v.  7.  Oktober  1823  §F.  47  vgl.  mit  Gesetz  v.  6.  Mai  1857  8.6.

S.  39.

Sämmtliche  hier  erwähnte  Dispensationen,  mit  Ausnahme  der  bei  der  Wiederverehelichung
  Geschiedener  nach  §.  12  erforderlichen  landesherrlichen  Dispensation
und  der  von  Katholiken  bei  der  bischöflichen  Behörde  gegen  die  geschlossene  Zeit
nach  §.  30  auszuwirkenden  Dispensation,  werden  für  Protestanten  von  dem  Kirchenrath,
  für  Katholiken  von  der  Immediat-Kommission,  welche  darüber  in  wichtigen
Fällen  an  den  Landesherrn  zu  berichten  hat,  ertheilt.  Fühlt  der  katholische  Unterthan
  sich  hierbei  in  seinem  Gewissen  nicht  beruhigt,  so  bleibt  es  ihm  überlassen,
auch  noch  die  Dispensation  bei  der  bischöflichen  Behörde  einzuholen.  Dasselbe  ist
bei  solchen  blos  kanonischen  Ehehindernissen  erlaubt,  welche  in  dem  Großherzog-=thume
  gesetzlich  nicht  aufgehoben  worden  sind.  Aber  der  Pfarrer,  welcher  die
Trauung  vollziehen  soll,  hat  in  einem  solchen  Falle  vor  der  Trauung  die  Immediat-Kommission
  von  der  ertheilten  bischöflichen  Dispensation  in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  Dispensationen  von  blos  aufschiebenden  Ehehindernissen  hat  die  bischöfliche
  Behörde  zu  ertheilen  mit  Ausnahme  derer,  welche  in  der  Beobachtung  des
Trauerjahres  liegen.

Gesetz  v.  7.  Okt.  1823  §.  44  vgl.  mit  Gesetz  v.  6.  Mai  1857  F.  4.

S.  40.

Finden  sich  die  Betheiligten  durch  Versagung  oder  Gewährung  eines  Ehezeugnisses
  oder  des  Aufgebots  oder  der  Trauung  beschwert,  so  steht  ihnen  hiergegen
Beschwerde  an  die  dem  betreffenden  Pfarrer  vorgesetzte  Superintendentur  bezüglich
die  Immediat-Kommission  und  weiter  an  das  Staats-Ministerium  zu.

S.  41.

In  Ansehung  der  kirchlichen  Dissidenten  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  des
dieselben  betreffenden  Gesetzes  vom  10.  Februar  1864  und  der  Ausführungsverordnung
  dazu.  Jedoch  haben  daneben  die  Bestimmungen  gegenwärtiger  Verordnung
bezüglich  analog  auch  auf  sie  Anwendung  zu  finden.
        <pb n="156" />
        140

§.  42.

Alle  mit  den  Bestimmungen  gegenwärtiger  Verordnung  im  Widerspruch  stehende
Vorschriften  und  Observanzen  sind  aufgehoben.

Weimar  am  29.  Juni  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.
von  Wintzingerode.
Regulativ
über
Aufgebote  und  Trauungen.

Nach  einer  anher  gelangten  Mittheilung  des  Fürstlich  Reuß-Plauischen  Ministeriums
  zu  Gera  fällt  von  jetzt  ab  die  bei  der  Verheirathung  einer  Ausländerin
mit  einem  Inländer  bisher  üblich  gewesene  Legalisation  des  vom  Gemeindevorstande
des  Heimathsorts  des  Bräutigams  ausgestellten  Heirathserlaubniß-  resp.  Aufnahmezusicherungs-Scheins
  durch  das  Fürstliche  Ministerium  hinweg  und  sind  diese  Scheine
künftig,  soweit  sie  von  den  Landgemeinde-Vorständen  ausgestellt  sind,  von  den
Fürstlichen  Landraths-Aemtern  zu  legalisiren  und,  soweit  sie  von  den  Stadtgemeinde-Vorständen
  ertheilt  werden,  ohne  Legalisation  auszuhändigen.  Nicht  minder  werden
Heimathscheine  für  Angehörige  der  Städte  von  den  Stadtgemeinde-Vorständen,  für
Angehörige  der  Landortschaften  von  den  Fürstlichen  Landraths-Aemtern  ausgefertigt
unter  Wegfall  einer  Legalisation  durch  das  Fürstliche  Ministerum  zu  Gera.

Es  wird  solches,  mit  Rücksicht  auf  den  Staatsvertrag  d.  d.  Gotha  vom
15.  Juli  1851,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  9.  Juli  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Weimar.  ——
        <pb n="157" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  17.  Weimar.  27.  Juli  1867.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nachdem  die  nachstehend  abgedruckte  Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Oldenburg,
  den  Beitritt  Oldenburgs  zu  dem  Vertrage  vom  28.  Juni  1864  über
die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  betreffend  (Reg.-Blatt  v.  J.  1865
Seite  283),  nach  ertheilter  Zustimmung  der  übrigen  bei  diesem  Vertrage  betheiligten
Staaten  zu  Oldenburg  gegenseitig  ratifizirt  worden  ist:  so  wird  diese  Uebereinkunft
auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  unter  Bezugnahme
auf  die  ertheilte  Zustimmung  des  Landtags,  zur  allgemeinen  Nachachtung  andurch
bekannt  gemacht.

Weimar  am  14.  Juli  1867.

Großherzoglich  Sichsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  Departement  der
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Finanzen
v.  Watzdorf.  G.  Thon.
Uebereinkunft

zwischen  Preußen  und  Oldenburg,
den  Beitritt  Oldenburgs  zu  dem  Vertrage  vom  28.  Juni  1864  über
die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  betreffend.
Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  und  Seine  Königliche  Hoheit,  der
Großherzog  von  Oldenburg,  haben  in  der  Absicht,  die  Freiheit  des  Verkehrs  mit
26
        <pb n="158" />
        142

den  einer  innern  Besteuerung  unterliegenden  Erzeugnissen  weiter  zu  fördern  zur
Berhandlung  über  eine  dieferhalb  zu  schließende  Uebereinkunft
Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,
Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Ober-Finanz-Rath  Friedrich  Leopold
Henning,
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Oldenburg,
Allerhöchst-Ihren  Ministerial-Rath  Friedrich  Andreas  Ruhstrat

bevollmächtigt,  von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  folgende
  Uebereinkunft  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Oldenburg,  tritt  für  das  Herzogthum
  Oldenburg,  soweit  dasselbe  dem  Zollverein  angeschlossen  ist,  dem  Vertrage
zwischen  Prcußen,  Sachsen,  den  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  verbundenen
  Staaten  und  Braunschweig  vom  28.  Juni  1864  über  die  gleiche  Besteuerung
  innerer  Erzeugnisse  mit  den  in  den  folgenden  Artikeln  bezeichneten  Maßgaben
  und  Beschränkungen  bei.

Dieser  Beitritt  erfolgt  unter  der  Voraussetzung  der  Zustimmung  der  außer
Preußen  bei  dem  genannten  Vertrage  betheiligten  Staaten  und  unbeschadet  der
Aenderungen,  welche  durch  die  Ausführung  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes
demnächst  herbeigeführt  werden.

Artikel  2.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  sich  zugleich  auf  das  Jadegebiet  Preußeus,
auf  die  von  Preußen  seit  dem  Abschluß  des  Vertrags  vom  28.  Juni  1864  erworbenen
  Gebiete  und  auf  das  Herzogthum  Lauenburg  erstrecken,  jedoch  für  jedes
dieser  Gebiete  erst  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  dasselbe  mit  den  älteren  Preu-Pßischen
  Landen  in  freien  Verkehr  bezüglich  des  Branntweins  treten  wird.

Artikel  3.

Zur  Ausführung  der,  im  Artikel  9  des  Vertrags  vom  28.  Juni  1864  getroffenen
  Verabredung  wird  Oldenburg  mit  dem  Tage  des  Eintritts  der  Wirksamkeit
  des  gegenwärtigen  Vertrags  die  nämlichen  gesetzlichen  und  administrativen  Anordnungen
  über  die  Besteuerung  der  Branntwein-Fabrikation  in  Kraft  setzen,  welche
Preußen  für  das  vormalige  Königreich  Hannover  zu  dem  Zwecke  erlassen  wird,  um
        <pb n="159" />
        143

daselbst  die  Uebereinstimmung  mit  den,  in  seinen  älteren  Landen  für  diese  Besteuerung
  zur  Zeit  bestehenden  Einrichtungen  herbeizuführen.

Preußischer  Seits  wird  über  die  zu  erlassenden  Anordnungen  der  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Regierung  Mittheilung  gemacht  werden.

Artikel  4.

Bis  zu  dem  Zeitpunkte,  an  welchem  die  Bestimmung  im  Artikel  38  der  Verfassung
  des  Norddeutschen  Bundes  in  Wirksamkeit  treten  wird,  wird  der  Antheil
für  das  Herzogthum  Oldenburg  an  der  gemeinschaftlichen  Fabrikations=  und  Uebergangs-Abgabe
  von  Branntwein  durch  eine  besondere  Abrechnung  zwischen  Preußen
und  Oldenburg  festgestellt.  Dabei  wird  nach  den  Verabredungen  verfahren,  welche
in  den  Artikeln  1  bis  9  der  Uebereinkunft  zwischen  Hannover  und  Oldenburg  vom
30.  März  1865,  die  Gemeinschaftlichkeit  der  inneren  Steuern  betreffend,  enthalten
sind.  Als  der  Ertrag  aus  der  Besteunerung  des  Branntweins,  welcher  bei  dieser
Abrechnung  in  Ansatz  zu  bringen  ist,  wird  derjenige  Antheil  an  den  gemeinschaftlichen
  Steuern  von  Branntwein  angenommen,  welcher  bei  der  Abrechnung  unter  den
Theilnehmern  an  dem  Vertrage  vom  28.  Juni  1864,  Oldenburg  eingeschlossen,
nach  dem  Maßstabe  der  Bevölkerung  auf  die  der  Steuergemeinschaft  zwischen  dem
vormaligen  Königreich  Hannover  und  Oldenburg  gehörigen  Hannoverschen  und  mit
denselben  im  Special-Verbande  gestandenen  Landestheile  und  auf  das  Herzogthum
Oldenburg  fällt.

Artikel  5.

Mit  Rücksicht  auf  die  Mindereinnahme,  welche  Oldenburg  in  Folge  der  im
Artikel  4  über  die  Revenüen-Theilung  getroffenen  Verabredung,  gegenüber  seiner
bisherigen  Einnahme  aus  der  Branntwein-Steuer  und  der  Uebergangs-Abgabe  von
Branntwein,  erleiden  möchte,  wird  ihm,  für  die  Dauer  dieser  Revenüen-Theilung,
ein  Erlaß  an  derjenigen  Entschädigung  gewährt  werden,  welche  es  durch  den,  in
Verbindung  mit  der  Uebereinkunft  vom  30.  März  1865  an  demselben  Tage  mit
Hannover  abgeschlossenen  Vertrag  für  die  Aufhebung  des  Brunshauser  Zolles  übernommen
  hat.  Dieser  Erlaß  soll  nach  dem  Verhältniß  von  2500  Thlr.  für  jeden
Monat  berechnet  werden,  jedoch  im  Ganzen  den  Betrag  der  beiden  für  1868  und
1869  zu  zahlenden  Entschädigungs-Raten  von  je  7000  Thlr.,  also  zusammen
14000  Thlr.,  nicht  übersteigen.

Jede  ebengedachte  Rate  von  2500  Thlr.  tilgt  mit  ihrem  Fälligwerden  am
Schlusse  des  betreffenden  Monats  einen  entsprechenden  Theil  der  Entschädigungs-26°
        <pb n="160" />
        144

Raten  für  den  Brunshauser  Zoll,  so  daß  für  jeden  dergestalt  getilgten  Theil  vom
Tage  der  Tilgung  an  Zinsen  nicht  weiter  zu  bezahlen  sind.

Artikel  6.
Die  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  beginnt  mit  dem  Tage,  an
welchem  zwischen  dem  vormaligen  Königreiche  Han  nover  und  den  älteren  Preußischen.
Landen  der  freie  Verkehr  mit  Branntwein  eintritt.

Artikel  7.

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Oldenburg,  behält  Sich  vor,
auch  den  auf  die  Besteuerung  des  Braumalzes  bezüglichen  Verabredungen  in  dem
in  Artikel  1  bezeichneten  Vertrage  für  das  Herzogthum  Oldenburg,  soweit  dasselbe
dem  Zollvereine  angeschlossen  ist,  beizutreten,  und  zwar  mit  der  Wirkung,  daß  die
in  Preußen  gesetzlich  bestehende  Besteuerung  des  Braumalzes  in  Oldenburg  zur
Anwendung  kommt.

Für  diesen  Beitritt  gelten  die  in  den  Artikeln  1—3  der  gegen  wärtigen  Uebereinkunft
  enthaltenen  Voraussetzungen  und  Maßgaben.

Bis  zur  Ausführung  desselben  bleibt  Preußen  die  Erhebung  einer  Uebergangs-Abgabe
  von  dem  aus  Oldenburg  eingehenden  Bier  vorbehalten.

Artikel  8.

Preußen  wird  die  übrigen  Theilnehmer  an  dem  Vertrage  vom  28.  Juni  1864
einladen,  die  im  Artikel  1  erwähnte  Zustimmung  zu  ertheilen.

Artikel  9.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratifikationen
zu  Berlin  so  bald  wie  möglich  ausgewechselt  werden.

So  geschehen  Berlin  den  27.  April  1867f  und  Oldenburg  den  30.  April  1867.
gez.  Henning.  gez.  Ruhstrat.

G  G
        <pb n="161" />
        146

Da  die  über  die  Handhabung  der  Feuer-Polizei  bei  dem  Ausbruche  von
Bränden  im  Großherzogthume  bestehenden  Vorschriften  mit  den  gegenwärtigen  Verhältnissen
  nicht  mehr  vollständig  im  Einklange  stehen,  so  wird  hierdurch,  unter  Aufhebung
  aller  früheren  in  der  erwähnten  Beziehung  gegebenen  allgemeinen  Bestimmungen
  Nachstehendes  mit  der  Bemerkung  verordnet,  daß  es  den  Polizei--Behörden
der  größeren  Orte  unbenommen  bleibt,  noch  besondere  durch  örtliche  Verhältnisse
gebotene,  mit  den  gegenwärtigen  Vorschriften  nicht  in  Widerspruch  tretende  Anordnungen
  zu  treffen:

1)  Beim  Ausbruche  eines  Feuers  in  einem  Orte  hat  der  Gemeindevorstand

desselben  und  in  dessen  Behinderung  der  Stellvertreter  oder  in  dessen  Behinderung
  der  Vorsitzende  des  Gemeinderaths  bezüglich  der  Gemeinde-Versammlung
  oder  dessen  Stellvertreter  die  nöthigen  Anordnungen  wegen  sofortiger
  Absendung  der  Feuerboten  in  die  nächstgelegenen  Orte,  wegen  des
Feuerlärms  und  der  Bekämpfung  des  Feuers  zu  treffen,  die  Lösch-Instrumente
anzustellen,  die  sonst  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen  und  das  Kommando
  zu  führen,  bis  der  Feuerlösch-Inspektor  erscheint.  Dem  letztern  ist
bei  seinem  Eintreffen  von  den  getroffenen  Anordnungen  Mittheilung  zu
machen  und  das  Kommando  sowie  die  Anordnung  der  zu  ergreifenden  weiteren
  Maßnahmen  zu  überlassen.

Sobald  der  Ausbruch  eines  Feuers  in  einem  der  nächstgelegenen  Orte  bemerkt
  oder  durch  Feuerboten  gemeldet  wird,  ist  von  dem  in  der  Richtung
des  Wohnorts  des  Feuerlösch-Inspektors  nächstgelegenen  Orte  an  erstern
sogleich  ein  reitender  oder  Eillote  abzusenden.  Außerdem  sind  ohne  Verzug
Feuerboten  nach  den  Nachbarorten  abzuschicken.

Ist  der  Brandort  nicht  über  Zwei  Stunden  entfernt,  so  hat  der  Gemeindevorstand
  noch  vor  dem  Eintreffen  der  Eilboten  die  Lösch-Instrumente
nebst  Spritzenmeister  und  die  Druckmannschaft  auf  besonderen  Transport-Wagen
  so  zeitig  als  möglich  abzusenden,  auch  das  Lösch-Instrument  selbst
zu  begleiten  oder  durch  eine  im  Voraus  dazu  bestimmte  Person  begleiten
zu  lassen.  Gleichzeitig  sind  die  für  den  Bezirks-Wasserzubringer  bestimmten
Reserve-Mannschaften  da,  wo  die  Stellung  derselben  noch  besteht,  abzusenden.

Die  Stations-Wasserzubringer  müssen  bis  auf  Vier  Stunden  Entfernung
  bei  einem  Brande  zu  Hülfe  abgesendet  werden.

Die  zu  den  Lösch-Instrumenten  gehörigen  Mannschaften  sind  mit  den
        <pb n="162" />
        146

in  den  Utensilien  -Kasten  aufzubewahrenden  vorschriftsmäßigen  Binden  zu
versehen.

3)  Die  Anspänner  sind  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  bis  zu  Zehn  Thalern

4

5

gehalten,  auf  Verlangen  des  Gemeindevorstandes  ihre  Pferde  zur  Bespannung
der  Lösch-Instrumente  und  Transport-Wagen  zu  stellen,  auch  wenn  die  im
Orte  etwa  geordnete  Reihenfolge  sie  gerade  nicht  treffen  sollte,  vorbehältlich
einer  im  letztern  Falle  nach  Befinden  zu  gewährenden  ausnahmsweisen
Entschädigung.

Beim  Ausbruche  eines  Brandes  im  Orte  selbst  hat  der  Gemeindevorstand
beim  Eintritte  der  Dunkelheit  in  geeigneter  Weise  für  Beleuchtung  der

Hauptstraßen  zu  sorgen.

Bei  der  Ankunft  eines  Lösch-Instrumentes  an  dem  Brandorte  ist  in  einer
angemessenen  Entfernung  vom  Braudplatze  anzuhalten  und  dem  Gemeindevorstande
  des  Brandorts  oder  dessen  Stellvertreter  oder  dem  Feuerlösch-Inspektor
  sogleich  Meldung  von  der  Ankunft  der  Feuerspritze  zu  machen
und  von  demselben  Anweisung  zu  erwarten,  wo  das  Lösch-Instrument  angestellt
  und  in  Thätigkeit  gesetzt  werden  soll.

Kein  Kommandeur  oder  Gemeindevorstand  zu  Hülfe  gekommener  Lösch-Instrumente
  noch  sonst  Jemand  darf  bei  Vermeidung  der  nachstehend  erwähnten
  Geld=  oder  Gefängniß-Strafe,  wenn  der  Feuerlösch-Inspektor  oder
der  Gemeindevorstand  des  Brandorts  am  Platze  sind,  ohne  vorher  mit
einem  derselben  Rücksprache  genommen  und  von  diesem  Auftrag  erhalten  zu
haben,  Löschanordnungen  treffen  oder  seine  Mannschaften  in  Thätigkeit  setzen.

6)  Die  zu  einem  Lösch-Iustrumente  gehörige  Mannschaft  ist  bei  demselben  zusammenzuhalten

  und  darf  sich  ohne  Erlaubniß  dessen,  der  die  Spritzen-Mannschaft
  führt,  nicht  entfernen.

7)  Im  Fall  wegen  Wassermangels  oder  wegen  Mangels  an  Raum  oder  wegen

sonstiger  Hindernisse  das  Lösch-Instrument  nicht  in  Gebrauch  genommen
werden  kann,  hat  die  Druckmannschaft,  mit  Ausnahme  einiger  bei  dem  Instrumente
  zurückzulassender  Leute,  auf  Anordnung  des  Gemeindevorstandes
oder  Feuerlösch-Inspektors  ermüdete  Mannschaften  bei  einem  in  Thätigkeit
befindlichen,  nur  mit  Nachtheil  von  seinem  Standorte  zu  entfernenden,  Lösch-Instrumente
  unweigerlich  abzulösen.
        <pb n="163" />
        147

8)  Ungehorsam  und  Widersetzlichkeit  gegen  die  Anordnungen  des  Feuerlösch-Inspektors

  oder  des  Gemeindevorstandes  am  Brandplatze  werden,  dafern
nicht  die  Bestimmungen  des  Art.  100  des  Strafgesetz-Buchs  zur  Anwendung
kommen,  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  Fünf  Thalern  oder  verhältnißmäßiger
Gefängnißstrafe  belegt,  haben  auch  da  nöthig  sofortige  Verhaftung  zur  Folge.

9)  Kein  zu  Hülfe  gekommenes  Lösch-Instrument  sowenig  wie  die  zu  demselben

gehörige  Bedienungs-Mannschaft  dürfen  ohne  Erlaubniß  des  Feuerlösch=Inspektors,
  in  dessen  Abwesenheit  ohne  Erlaubniß  des  Gemeindevorstandes
des  Brandorts  oder  dessen  Stellvertreters  und  ohne  eine  Bescheinigung  erhalten
  zu  haben,  bei  einer  Strafe  bis  zu  Zehn  Thalern  vom  Brandorte
entfernt  werden.

10)  Der  Gemeindevorstand  des  Brandorts  hat  für  die  Unterbringung  der  zum

11

Transporte  der  auswärtigen  Lösch-Instrumente  und  Hülfsmannschaften  verwendeten
  Pferde  zu  sorgen.

Die  Abgabe  geistiger  Getränke  an  die  auf  der  Brandstelle  thätigen  Mannschaften
  darf  bei  Vermeidung  einer  Strafe  bis  zu  Zwei  Thalern  nur  im
Beisein  und  unter  Leitung  der  betreffenden  Gemeindevorstände  oder  Spritzenmeister
  erfolgen.

12)  Falls  die  im  Brandorte  vorhandenen  Kräfte  (Spann=  und  Handdienste)  nicht

ausreichen,  um  das  vorläufige  Aufräumen  der  Brandstätte  mit  der  erforderlichen
  Beschleunigung  zu  bewirken,  kann  der  Feuerlösch-Inspektor  Hülfe  aus
den  nächst  gelegenen  Orten  anordnen.  Weiter  greifende  Maßregeln  hat  der
Bezirks-Direktor  zu  treffen.

Weimar  am  9.  Juli  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Verordnung,
betreffend  die  Handhabung
der  Feuer-Polizei  bei  dem
Ausbruche  von  Bränden.
        <pb n="164" />
        148

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  18.  August  1854
(Seite  297  des  Reg.-Blatts)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
für  die  Zeit  vom  1.  Juli  d.  J.  bis  1.  Juli  1868  in  demjenigen  Theile  des
Regierungsbezirks  Kassel,  welcher  aus  dem  ehemaligen  Kurfürstenthume  Hessen  mit
Ausschluß  der  Grafschaft  Schaumburg  und  des  Kreises  Schmalkalden  besteht,  die
Uebergangs-Abgabe  für  den  aus  anderen  Theilen  des  Zollvereins  eingehenden  Branntwein
  Vier  Thaler  für  die  Preußische  Ohm  bei  50  %  Alkohol  nach  Tralles  und
die  bei  der  Branntwein-Ausfuhr  zu  gewährende  Steuervergütung  Acht  Pfennige  für
1  Quart  Branntwein  von  50  %%  Alkohol  nach  Tralles  beträgt.

Weimar  am  14.  Juli  1867.

Großherzoglich  Sichsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Weimar.  —  Hef-Buchdruckerei.
        <pb n="165" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  18.  Weimar.  6.  August  1867.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
.  KWK.

Auf  dem  Grunde  weiterer  Vereinbarungen  der  betheiligten  Zollvereins-Staaten
verordnen  Wir,  mit  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  Unseres  getreuen  Landtags,
nachträglich  zu  dem  Gesetze  vom  1.  Dezember  1841,  die  Erhebung  von  Uebergangsabgaben
  betreffend  (Reg.  Blatt  v.  J.  1841  Seite  227),  zu  dem  Gesetze  vom
18.  April  1865  (Reg.  Blatt  v.  J.  1865  Seite  73)  und  zu  dem  Anhang  zum
Vereins-Zolltarif  (Reg.  Blatt  v.  J.  1865  Seite  103),  für  das  Großherzogthum
mit  Ausschluß  des  Amtes  Ostheim,  jedoch  mit  Einschluß  des  dazu  gehörigen  Ortes
Melpers,  wie  folgt:

 

8.  1.

In  Bezug  auf  den  Uebergangsverkehr  mit  Branntwein,  Bier,  Tabaks-Blättern
  und  Tabaks-Fabrikaten  werden  vom  15.  Juli  d.  J.  an  die  älteren  Preußischen
  Provinzen,  ausschließlich  der  Hohenzollernschen  Lande,  die  zum  Zollvereine
gehörigen  neuen  Preußischen  Gebietstheile  mit  der  nachstehend  erwähnten  Beschränkung,
  Sachsen,  die  zum  Thüringischen  Vereine  gehörigen  Staatsgebiete,  Braunschweig,
  Oldenburg  und  Luxemburg  als  ein  Ganzes  betrachtet.

27
        <pb n="166" />
        150

Derjenige  Theil  des  Preußischen  Regierungsbezirks  Kassel,  welcher  aus  dem
vormaligen  Kurfürstenthume  Hessen  mit  Ausschluß  der  Grafschaft  Schaumburg  und
des  Kreises  Schmalkalden  besteht,  tritt  jedoch  rücksichtlich  des  Uebergangsverkehrs
mit  Branntwein  erst  vom  1.  Juli  1868  an  in  dieses  Verhältniß  ein.

§.  2.

Von  den  genannten  Erzeugnissen  werden  daher  im  Großherzogthume,  soweit
dasselbe  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine  angehört,  wie  auch  in  dem
Amte  Allstedt  mit  Oldisleben  bei  dem  Uebergange  aus  den  in  §.  1  Absatz  1  gedachten
  Staatsgebieten  vom  15.  Juli  d.  J.  an  Uebergangsabgaben  nicht  mehr  erhoben.


Bei  dem  Uebergange  von  Branntwein  aus  dem  im  §.  1  Absatz  2  bezeichneten
  Theile  des  Regierungsbezirks  Kassel  gelangt  die  seitherige  Uebergangsabgabe
(lit.  A  Ziffer  I.  1  des  Anhangs  zu  dem  Vereins-Zolltarif)  noch  bis  zum  1.  Juli
1868  zur  Erhebung.

Kraft  gesetzlichen  höchsten  Auftrags  ist  dieses  Gesetz  von  dem  Großherzoglichen
Gesammt-Ministerium  vollzogen  und  mit  dem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt
  worden.

Weimar  am  15.  Juli  1867.

G  Großherzoglich  Sächsisches  Gesammt-Ministerium.
von  Watzdorf.  G.  Thon.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  1.  Dezember  1841,
die  Erhebung  von  Uebergangsabgaben
betreffend  u.  s.  w.
        <pb n="167" />
        151

Ministerial-Bekanntmachungen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bestimmung  des  §.  20  der  Norddeutschen  Bundesverfassung
  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  bevorstehenden
  Wahlen  zum  Norddeutschen  Reichstage  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  des
Gesetzes  über  die  Wahlen  der  Abgeordneten  zu  einem  im  Norddeutschen  Bunde  zu
berufenden  Parlamente  vom  21.  November  1866  und  der  zu  diesem  Gesetze  unter
dem  26.  November  v.  J.  erlassenen  höchsten  Verordnung  mit  der  Modifikation  jedoch
  zu  erfolgen  haben,  daß  der  in  der  angezogenen  Verordnung  zu  §.  10  des
Wahlgesetzes  festgesetzte  Termin  zur  Auslegung  der  aufgestellten  Wahllisten  bereits
anderweit  auf  den  20.  d.  M.  anberaumt  worden  ist.

Indem  es  gleichzeitig  bei  den  zu  §.  7  des  Wahlgesetzes  erfolgten  Abgränzungen
  der  Wahlkreise  sein  Bewenden  behält,  werden  hierdurch  für  den  ersten
Wahlkreis  der  Direktor  des  I.  Verwaltungsbezirks,  für  den  zweiten  Wahlkreis  der
Direktor  des  III.  Verwaltungsbezirks  und  für  den  dritten  Wahlkreis  der  Direktor
des  V.  Verwaltungsbezirks  zu  Wahl-Kommissaren  ernannt.

Ueber  den  Termin  zur  Vornahme  der  Wahlen  selbst  bleibt  weitere  Bekanntmachung
  vorbehalten.

Weimar  am  24.  Juli  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Dem  Erfurter  Viehversicherungs-Verein  zu  Erfurt  ist  die  Erlaubniß  zum
Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthume  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  solches  und  daß  derselbe  zu  Haupt-Agenten  den  Salinen-Inspektor
Bernhard  Piutti  in  Louisenhall  bei  Stotternheim,  sowie  den  Kaufmann  J.  F.
Degenring  in  Eisenach  bestellt  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  29.  Juli  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.
        <pb n="168" />
        152

Daß  der  Westdeutschen  Versicherungs-Aklien-Bank  in  Essen  die  landespolizeiliche
  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthume  bis  auf  Widerruf  ertheilt
  und  von  derselben  der  Kaufmann  Hermann  Knittel  allhier  zum  Haupt-Agenten
  bestellt  worden  ist,  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  Juli  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Nachdem  das  Kataster  von  Denstedt  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte
hier  zur  Führung  übertragen  worden  ist,  bringen  wir  solches  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß.

Weimar  am  2.  August  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Weimar.  —  Hef-Buchdruckerei.
        <pb n="169" />
        153
Regierungs-Blatt
für  da
Großterzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  19.  Weimar.  21.  August  1867.

 

 

Ministerial--Bekanntmachungen.

Der  Berka-Blankenhain-Tannrodaer  Begräbniß-Kommun  sind  die  Rechte
einer  juristischen  Person  höchsten  Orts  verliehen  worden,  was  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  9.  August  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  14.  Juli  d.  J.,
die  Uebereinkunft  mit  Oldenburg  betreffend  (Reg.  Blatt  Seite  141)  und  auf  den
Gesetzes-Nachtrag,  die  Erhebung  von  Uebergangsabgaben  betreffend,  vom  15.  Juli
d.  J.  (Reg.  Blatt  Seite  149)  wird  —  gemäß  §.  7  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember
  1841  (Reg.  Blatt  v.  J.  1841  S.  230)  und  in  Anschluß  an  die  Bekanntmachung
  vom  18.  Juli  1861  (Reg.  Blatt  v.  J.  1861  Seite  165)  —  nachstehend
  ein  berichtigtes  Verzeichniß  derjenigen  Straßen  und  Abfertigungsstellen  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  welche

1)  bei  dem  Verkehr  mit  den  einer  Uebergangsabgabe  noch  unterliegenden  vereinsländischen
  Erzeugnissen  zwischen  dem  Großherzogthume  einerseits  und
Bapern  andrerseits,

2)  bei  dem  Verkehr  mit  Branntwein  bis  zum  1.  Juli  1868  zwischen  dem
Großherzogthume  einerseits  und  demjenigen  Theile  des  Preußischen  Regierungsbezirks
  Cassel  andrerseits,  welcher  aus  dem  vormaligen  Kurfürstenthum
Hessen,  mit  Ausschluß  der  Grafsschaft  Schaumburg  und  des  Kreises  Schmalkalden,
  besteht,

inne  gehalten  werden  müssen.

28
        <pb n="170" />
        154

Diejenigen  Veränderungen,  welche  hinsichtlich  der  das  Großherzogthum  unmittelbar
  nicht  berührenden  Uebergangs-Straßen  und  =  Stellen  im  Zollvereine  eintreten,
  werden  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  vom  9.  April  1864  (Reg.  Blatt
v.  J.  1864  Seite  60)  durch  das  Amtsblatt  des  General-Inspektors  des  Thüringischen
  Zoll-  und  Handels-Vereins  zur  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  9.  August  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Verzeich  niß
der  Uebergangsstraßen  zwischen  dem  Großherzogthume  einerseits  und  Bayern  und
dem  vormals  Kurhessischen  Hauptlande  andrerseits  und  der  an  diesen  Straßen
gelegenen  Hebe=  und  Abfertigungs--Stellen.

 

Bezeichnung  Hebe-  und  Abfertigungs-Stellen  Bemerkungen

 

 

 

der  Uebergangsstraßen.  in  1  Ort  T  in  1

 

1)  zwischen  dem  Großherzogthume  einerseits  und  Bayern  andrerseits  für  den  Verkehr
mit  den  einer  Uebergangsabgabe  unterliegenden  vereinsländischen  Erzeugnissen:
zwischen:  v
Melpers  und  Fladungen  ESachsen  ·  Weimar  Melpers  Bayern  2  H

2)  zwischen  dem  Großherzogthume  einerseits  und  dem  vormals  Karbessischen  Hauptlande
andrerseits  für  den  Verkehr  mit  Branntwein  bis  zum  1.  Juli  1

 

Creuzburg  und  Retra  Sachsen-Weimar  Creuzburg  Preußen  Netra
(vormals
]  Kurhessische
Hauptlande.)
Gerstungen  und  Bebra  „  Gerstungen  „  Bebra
(Eisenbahn)
Gerstungen  u.  Herleshausen  «  ,-  «  HerleshausenENUkleet
(Eisenbahn)  Uebergangs-Eisenach
  und  Herleshausen  »  Eisenach  »  »  ALLE
(Eisenbahn)  ·
Eisenach  und  Bebra  «  »  »  Bebra
(Eisenbahu)
Gerstungen  und  Richelsdorf  »  Gerstungen  »  Richelsdorf
Berla  und  Richelsdorf  »  Becken-UT  »  »
Berka  und  Heringen  «  «  «  Heringen
Vacha  und  Friedewald  «  Vacha  »  Philippsthal
Geisa  und  Hünfeld  »  Geisa  »  Raßdorf
        <pb n="171" />
        165

Da  es  für  die  Ordnung  des  Forsthaushalts  und  für  die  Beförderung  der
Holz-Kultur  von  Wichtigkeit  ist,  daß  die  Schläge  rechtzeitig  geräumt  werden,  so
wird  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1850  andurch  bestimmt:

Es  darf  Niemand  erkauftes  Bau-,  Brenn=  oder  Nutz-Holz  über  die  bei
dem  Verkaufe  von  Seiten  des  Waldeigenthümers  oder  seines  Stellvertreters
festgesetzte  Frist,  innerhalb  welcher  dasselbe,  nach  vorgängiger  Bezahlung
oder  erlangter  Kreditirung,  abgefahren  werden  soll,  in  der  Holzung  stehen
oder  liegen  lassen.

Die  Uebertretung  dieses  Verbots  ist  nach  §.  27  des  Gesetzes  zum
Schutze  der  Holzungen  2c.  vom  1.  Mai  1850  zu  bestrafen.

Die  Bestimmung  der  Frist  ist  hinsichtlich  der  Großherzoglichen  fiskalischen
  Hölzer  durch  den  Großherzoglichen  Forst=  oder  Rechnungs-Beamten
zu  bewirken  und  jedesmal  bei  dem  Verkaufe  bekannt  zu  machen  oder  auf
der  Anweisung  zu  bemerken.

Weimar  am  9.  August  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Jnnern.  Departement  der  Finanzen.
von  Watzdorf.  G.  Thon.

In  Abwesenheit  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  von  dem
Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium  den  Herren  Edmund  Thode  und  Knoop
in  Dresden  für  Herrn  Joseph  Maitre  in  Chatillon  unter  heutigem  Tage  ein
Erfindungs-Patent  für  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  auf
ein  Verfahren  zur  Abrindung  von  Baumstämmen  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  niedergelegten  Beschreibung  und  Zeichnung  unter
allen  Bedingungen  und  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom
3.  März  1843  (Reg.  Blatt  v.  J.  1843,  Seite  13  bis  16)  enthalten  sind,  für
den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  für  erloschen  zu  betrachten,  wenn  die  bleibende  Ausführung
  und  Anwendung  der  fraglichen  Erfindung  nicht  binnen  Jahresfrist  anher
nachgewiesen  wird.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  9.  August  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.
        <pb n="172" />
        156

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  24.  Juli  d.  J.,  die  bevorstehenden  Wahlen  zum  Norddeutschen
Reichstage  betreffend  (Seite  151  des  Reg.  Blatts),  wird  hierdurch  weiter  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  von  dem  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  als
Termin  zur  Vornahme  dieser  Wahlen

Sonnabend  der  31.  August  d.  J.
bestimmt  worden  ist.

Der  Wahl--Termin  beginnt  Vormittags  9  Uhr  und  dauert,  mit  Unterbrechung
auf  die  Zeit  von  12  bis  1  Uhr  Mittags,  in  Orten  mit  2000  Einwohnern  und
darunter  bis  Nachmittags  4  Uhr,  in  Orten  mit  über  2000  Einwohnern  bis  Nachmittags
  5  Uhr.

Zugleich  wird  zur  Nachachtung  für  die  Wahlbehörden  noch  besonders  darauf
aufmerksam  gemacht,  daß  das  über  den  Wahl-Akt  aufzunehmende  Protokoll  nebst
Stimmliste  die  Zahl  der  erschienenen  Wähler  und  die  Zahl  der  gültig  sowie  ungültig
  abgegebenen  Stimmen  enthalten  muß  und  daß  nur  solche  Personen  zur
Stimmgebung  zuzulassen  sind,  welche  in  der  Wahlliste  stehen.

Weimar  am  17.  August  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements---Chef:

J.  von  Helldorff.

Nachdem  die  Schneiderinnung  zu  Neustadt  a./O.  ihre  Auflösung  beschlossen
hat  und  die  desfallsigen  Verhandlungen  erfolgt  sind,  so  wird  nach  Maßgabe  des
§.  52  der  Ausführungs-Verordnung  vom  12.  November  1862  zur  Gewerbeordnung
  die  geschehene  Aufhebung  der  juristischen  Persönlichkeit  gedachter  Innung  hiermit
  bekannt  gemacht.

Weimar  am  6.  August  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

J.  von  Felldorff.

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="173" />
        Regierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisc  nach.
Nummer  20.  Weimar.  5.  September  1867.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
A.  M.
Auf  Grund  des  Vorbehalts  in  §.  57  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung
der  Staatsbehörden  vom  5.  März  1850  bestimmen  Wir  bis  auf  Weiteres:
Die  zeitherige  Vereinigung  des  Departements  der  Justiz  und  des  Kultus  in
Unserm  Staats-Ministerium  ist  aufgehoben.
Von  den  zu  dem  Bereiche  dieses  zeither  vereinigten  Departements  gehörigen
Geschäften  gehen
die  Angelegenheiten  der  Justiz-Verwaltung  und  die  im  Gebiete  derselben  vorkommenden
  Gnadensachen  auf  das  „Ministerial-Departement  der  Justiz“  und
die  Angelegenheiten  der  Kirchen  und  Schulen  auf  das  „Ministerial-Departement
  des  Kultus“  über,  welchem  zugleich  die  Angelegenheiten  der  Wissenschaft
  und  Kunst,  soweit  diese  nicht  Anstalten  betreffen,  welche  mit  der  Universität
Jena  in  Verbindung  siehen,  ingleichen
die  Angelegenheiten  des  Großherzoglichen  Hof-Theaters  und  der  Hof-Kapelle,
owie
!  die  Angelegenheiten  des  Haupt-Staats-Archivs  und  des  Sachsen-Ernestinischen
  Kommun-Archivs  aus  dem  zeitherigen  Bereiche  des  Ministerial-Departements
Unseres  Großherzoglichen  Hauses  überwiesen  sind.

 

 

29
        <pb n="174" />
        168

Urkundlich  ist  gegenwärtige  Verordnung,  als  Nachtrag  zu  Unserer  Verordnung
vom  25.  September  1849,  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  1.  Juli  1867.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Verordnung,
die  Organisation  des  Großherzoglichen
Staats-Ministeriums  betreffend.

Ministerial--Bekanntmachungen.

Wir  bringen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  Königlich  Preußischer
Seits  die  Binnen-Kontrole  in  Bezug  auf  Branntwein  in  den  Hauptamts-Bezirken
  Münden,  Hannover,  Hildesheim,  Celle  und  Osnabrück  des
vormaligen  Königreichs  Hannover  aufgehoben  worden  ist.

Weimar  am  16.  August  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
.Thon.

Von  der  Preußischen  National-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Stettin  ist
der  Kaufmann  Eduard  Kallensee  zu  Eisenach  zum  Haupt-Agenten  bestellt  worden,
  was  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  19.  August  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Auf  Grund  auher  gelangter  Mittheilung  des  Bundes-Kanzlars  wird  andurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  auf
den  10.  dieses  Monats

nach  Berlin  einberufen  worden  ist.
Weimar  am  3.  September  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Grottenzoglicen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
von  Watzdorf.
Weimer.  —  Sof--  Buchdruckere
        <pb n="175" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  21.  Weimar.  11.  September  1867.

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  zur  Erleichterung  des  Großherzogthums  bei  Ausführung  des  Abschnitts
  XI  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  eine  Konvention  zwischen
dem  Großherzogthume  und  der  Krone  Preußen,  betreffend  die  Reorganisation  des
Weimarischen  Kontingents,  unter  dem  4.  und  22.  Februar  d.  J.  abgeschlossen  und
am  22.  desselben  Monats  ratifizirt  worden,  auch  die  Zustimmung  des  Landtags
des  Großherzogthums,  soweit  es  solcher  bedarf,  erhalten  hat,  und  nachdem  zur
Ausführung  dieser  Konvention  eine  fernere  Uebereinkunft  über  die  Reorganisation
der  Kontingente  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Coburg-Gotha,
  Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuß  älterer  und  Reuß  jüngerer  Linie  unter  dem
26.  Juni  abgeschlossen  und  am  29.  Juli  ratifizirt  worden  ist,  werden  auf  höchsten
  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  die  Konvention  vom
4.  Februar  1867  nebst  dem  Protokolle  vom  22.  desselben  Monats  und  Jahres
und  die  Konvention  vom  26.  Juni  1867  nachstehend  zur  Nachachtung  andurch  bekannt
  gemacht.

Weimar  am  27.  August  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  und  Seine  Königliche  Hoheit,  der
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  gleichmäßig  beseelt  von  dem  Wunsche,
den  Staaten,  welche  nach  der  Kriegsverfassung  des  vormaligen  Deutschen  Bundes
die  Reserve-  Infanterie-Division  zu  stellen  und  keine  Spezial-Waffen  zu  unterhalten
hatten,  den  Uebergang  in  das  Kriegswesen  des  Norddeutschen  Bundes  erleichtert

30
        <pb n="176" />
        160

zu  sehen,  haben  Behufs  Feststellung  entsprechender  Modalitäten  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:
Seine  Mgjestät  der  König  von  Preußen:
Ihren  Wirklichen  Geheimen-Rath,  Gesandten  und  Kammerherrn
Carl  Friedrich  von  Savigny,
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:
Ihren  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  Staats-Minister  Dr.  juris
Christian  Bernhard  von  Watzdorf,
welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  einander  mitgetheilt  und  gut  und  richtig  befunden,
  folgende
Konvention
abgeschlossen  haben.
Artikel  1.

Die  Reorganisation  der  Bundes-Koutingente,  wie  sie  im  Abschnitt  XI  des
am  15.  Dezember  v.  J.  von  der  Krone  Preußen  den  Bevollmächtigten  der  verbündeten
  Regierungen  vorgelegten  Entwurfs  zur  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes
  bestimmt  ist,  wird  von  der  Krone  Preußen  (dem  Bundesfeldherrn)  bei  denjenigen
Staaten,  deren  Kontingente  nach  der  Kriegsverfassung  des  vormaligen  Deutschen
Bundes  die  Reserve-Infanterie-Division  gebildet  haben,  in  der  Weise  vollzogen,
daß  diese  Staaten  unter  Anerkennung  der  in  der  Verfassung  für  den  Norddeutschen
Bunt  festzusetzenden  Quote  von  225  Thalern  im  ersten  Jahre  der  Reorganisation
(1867)  nur  Einhundert  Zwei  und  Sechszig  Thaler  und,  unter  successiver  Steigerung
  ihrer  jährlichen  Beiträge  um  je  Neun  Thaler  pro  Kopf,  erst  von  dem  Jahre
1874  an  die  volle  Summe  einzuzahlen  haben.

Die  Bildung  der  Spezial-Waffen  wird  statthaben,  sobald  die  im  Vorstehenden
bezeichnete  Steigerung  der  Beiträge  es  gestattet.

Artikel  2.  »
Die  in  der  Quote  von  225  Thalern  nicht  begriffenen  Kosten  der  ersten  Einrichtung
  werden  von  dieser  Konvention  nicht  berührt.

Artikel  3.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  werden  die  übrigen  zur  Reserve-Infanterie-Didvision
  gehörig  gewesenen  Bundesstaaten  einladen,  dieser  Konvention  beizutreten,
wollen  aber  in  Betreff  der  militärischen  Leistungen  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eifenach
  an  dieselben  gebunden  sein,  auch  wenn  dieser  Beitritt  nicht  oder
nicht  von  allen  eingeladenen  Regierungen  erfolgen  sollte.
        <pb n="177" />
        161

Artikel  4.

Die  Ratifikationen  dieser  Konvention  sollen  innerhalb  Achtzehn  Tagen  von
beute  ab  oder,  wenn  möglich,  früher  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Eingangsgenannten  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
  Konvention  in  Zwei  Exemplaren  unterzeichnet  und  mit  dem  Insiegel  ihrer
Wappen  versehen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  4.  Februar  Eintausend  Achthundert  Sieben  und
Sechszig.

Savigny.  6  von  Watzdorf.

Konvention
zwischen  Preußen  und  Sachsen-Weimar,
betreffend  die  Reorganisation  des  Weimarischen
  Kontingents.

Protokoll.

Um  der  Krone  Preußen  (dem  Bundesfeldherrn)  in  Ausführung  der  zwischen
Sachsen-Weimar-Eisenach  und  Preußen  unterm  4.  Februar  1867  zu  Berlin  abgeschlossenen
  Konvention  die  Reorganisation  derjenigen  Kontingente,  welche  seither
die  Bundes-Reserve-Infanterie-Division  gebildet  haben,  zu  ermöglichen,  insbesondere
  die  Formation  der  Cadres  zu  gestatten  und  die  in  Artikel  60  des  Bundes-Verfassungs-Entwurfs
  vorgeschriebene  Einheit  in  der  Qualifikation  der  Offziere
herstellen  zu  können,  sind  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten,  nämlich:

von  Seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:

der  Wirkliche  Geheime  Rath  und  Staats-Minister  Dr.  juris
von  Watzdorf,  und
von  Seiten  Seiner  Majestät,  des  Königs  von  Preußen:
der  Wirkliche  Geheime  Rath,  Gesandte  und  Kammerherr  von
Savigny,
über  nachfolgende  besondere  Bestimmungen  übereingekommen:
30“
        <pb n="178" />
        162

1)  Preußen  übernimmt  bei  der  Reorganisation  derjenigen  Kontingente,  welche
seither  die  Bundes-Reserve-Jufanterie-Division  gebildet  haben,  auch  die  Organisation
  der  Landwehr  und  die  Aushebungsgeschäfte.

2)  Bis  zum  Jahre  1874  werden  alle  Offiziere  der  vorgedachten  Kontingente
als  zur  Preußischen  Armee  gehörig  betrachtet.

Dem  entsprechend  werden  alle  Anstellungen,  Beförderungen  und  Versetzungen
sowohl  innerhalb  der  Kontingente  als  auch  aus  denselben  heraus  in  die  ganze
Bundesarmee  und  umgekehrt,  sowie  alle  Verabschiedungen  von  dem  Bundesfeldherrn
direkt  verfügt.

Vor  dem  Erlaß  dieser  Verfügungen  sollen  dieselben  zur  Kenntniß  des  betreffenden
  Kontingents-Herrn  gebracht  und  Höchstdessen  Wünsche  thunlichst  berücksichtigt
werden.

3)  Alle  Offiziere  leisten  Seiner  Majestät,  dem  Könige  von  Preußen,  den
Fahneneid;  diejenigen,  welche  in  den  Kontingenten  der  vormaligen  Bundes-Reserve-Infanterie-Division
  eintreten,  werden  mittelst  Handgelöbnisses  oder  auszustellenden
Reverses  verpflichtet:

„Das  Wohl  und  Beste  des  Kontingents-Herrn  zu  fördern,  Schaden  und
Nachtheile  aber  von  Höchstdemselben  und  seinem  Lande  abzuwenden.“

4)  Zur  Erleichterung  der  für  nöthig  erachteten  Versetzungen  sollen  die  Grundfarben,
  der  Schnitt  und  die  Gradabzeichen  der  Preußischen  Uniformen  für  die  Bekleidung
  aller  Truppen  maßgebend  sein;  auch  tragen  die  Offiziere  Preußische  Feldzeichen
  und  Preußische  Schärpen.

Den  betreffenden  Kontingents-Herrn  bleibt  es  überlassen,  die  äußeren  Abzeichen
nach  ihrem  Ermessen  zu  bestimmen.

5)  Dem  Kontingents-Herrn  steht  die  Disciplinar-Strafgewalt  eines  kommandirenden
  Generals  zu;  im  Uebrigen  wird  die  Disciplinar-Strafbefugniß  von
denjenigen  Truppen-Kommandeuren  2c.  ausgeübt,  welchen  das  Kontingent  in  dienstlicher
  Beziehung  unterstellt  ist.

Die  Bestätigung  und  Milderung  kriegsrechtlicher  und  ehrengerichtlicher  Erkenntnisse
  erfolgt  auf  dem  militärischen  Instanzen-Wege.

Das  Begnadigungsrecht  übt  Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  aus;
etwaige  Wünsche  der  Kontingents-Herren  in  dieser  Beziehung  werden  möglichst  Berücksichtigung
  finden.
        <pb n="179" />
        163

6)  In  den  Etat  der  betreffenden  Kontingente  wird  eine  Adjutantur  der  Kontingents-Herren
  aufgenommen.

Gegenwärtiges  Protokoll,  welches,  ohne  besondere  Ratifikation,  als  durch  den
Austausch  der  Ratifikationen  zu  dem  Vertrage  vom  4.  Februar  1867,  auf  welchen
es  Bezug  hat,  von  den  betheiligten  Regierungen  genehmigt  und  bestätigt  angesehen
werden  soll,  ist  zu  Berlin  am  22.  Februar  1867  in  doppelter  Ausfertigung  aufgenommen
  worden.

C.  B.  von  Watzdorf.  Savigny.

G  G

In  Ausführung  der  Bestimmungen  des  Abschnitts  11  der  Verfassung  des
Norddeutschen  Bundes,  sowie  der  unter  dem  4.  respektive  zusätzlich  dem  22.  Februar
  d.  J.  abgeschlossenen  Konvention  zwischen  Preußen  und  denjenigen  Staaten,
welche  nach  der  Kriegsverfassung  des  vormaligen  Deutschen  Bundes  die  Reserve-Infanterie-Division
  zu  stellen  hatten,  haben  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog
  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  einerseits,  Ihre  Hoheiten  die  Herzöge  von
Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Coburg-Gotha  und  Sachsen-Altenburg,  sowie  endlich
Ihre  Durchlauchten,  die  Fürsten  von  Schwarzburg-Rudolstadt  und  von  Reuß  älterer
  und  jüngerer  Linie  und  Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  andererseits,
Behufs  Feststellung  näherer  Modalitäten  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt.

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Allerhöchstseinen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,  Wirklichen
  Geheimrath,  Grafen  und  Herrn  Carl  Ludwig  von  Beust,  sowie  Allerhöchstseinen
  Major  und  Adjutanten  des  Militär-Kommandos  Gustav  Carl  Bartholomäie
Kühne,

Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,  Höchstseinen  Staatsrath
Otto  Giseke,

Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,  Hoöchstseinen  Minister-Residenten
  Wirklichen  Geheimrath,  Grafen  und  Herrn  Carl  Ludwig  von  Beust,

Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,  Höchstseinen  Regiments-Kommandeur,
  den  Obersten  Rudolph  von  Wartenberg,
        <pb n="180" />
        164

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,  Höchstseinen
Oberst-Lieutenant  und  Bataillons-Kommandeur  Wilhelm  Kirchner,

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß  älterer  Linie,  Höchstseinen  Major
und  Kontingents  -Chef  Benno  von  Döring,

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie,  Höchstseinen  Hauptmann
  Ernst  von  Helldorff,

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  Allerhöchstseinen  Oberst-Lieutenant
und  Abtheilungs-Chef  im  Kriegs-Ministerium,  Eberhard  von  Hartmann,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  einander  mitgetheilt  und  richtig  befunden,
folgende

Konvention
abgeschlossen  haben.

Artikel  1.

Aus  den  bisher  zur  ehemaligen  Reserve=  Infanterie-Division  gehörigen  Kontingenten
  der  Eingangs  genannten  Staaten  werden  Drei  Infanterie-Regimenter  zu
je  Drei  Bataillons  gebildet,  welche  die  gemeinschaftliche  Bezeichnung:

„Thüringische-Infanterie-Regimenter“

und  eine  entsprechende  Regiments  -Nummer  innerhalb  der  Ordre  de  bataille  des
Norddeutschen  Bundesheeres  erhalten.

Die  Verwendung  der  bisherigen  Kontingente  als  Stämme  zur  Errichtung  dieser
  Regimenter  findet  in  der  Art  statt,  daß  das  Kontingent  von  Weimar  das  eine,
die  Kontingente  von  Meiningen  und  Colurg-Gotha  das  zweite,  die  von  Altenburg,
  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Reuß  älterer  und  jüngerer  Linie  das  dritte
Regiment  formiren.  Die  Regimenter  werden  jetzt  kompletirt  und  später  regelmäßig
rekrutirt  durch  Einstellung  der  zur  Infanterie  tanglichen  Wehrpflichtigen  der  Staaten,
  deren  Kontingente  zur  Formation  jedes  einzelnen  Regiments  beigetragen  haben
und  zwar  findet  bei  den  beiden  gemischten  Regimentern  die  Rekrutirung  pro  rata
der  Bevölkerung  der  kontribuirenden  Staaten  mit  der  Maßgabe  statt,  daß  die  ausgehobene
  Mannschaft,  soweit  möglich  dem  innerhalb  des  bezüglichen  Heimathlandes
dislocirten  Truppentheil  zu  überweisen  ist.  Die  Umformung  der  bisherigen  Kontingente
  in  die  neuen  Regimenter  wird  Preußischer  Seits  geleitet.
        <pb n="181" />
        166

Artikel  2.

Ueber  die  Dislokation  vorgedachter  Regimenter  wird  Seine  Majestät,  der  König
  von  Preußen,  als  Bundesfeldherr,  das  Nähere  bestimmen;  jedoch  wollen  Allerhöchstdieselben
  unter  der  Voraussetzung,  daß  innerhalb  der  Ländergebiete  der  mitkontrahirenden
  Staaten  für  eine  garnisonmäßige  Unterbringung  der  Truppen  entsprechend
  Sorge  getragen  wird,  dieselben  vort  belassen  und  von  dem  bundesverfassungsmäßig
  zustehenden  Dislokations-Recht  nur  vorübergehend  und  insofern  Gebrauch
machen,  als  militärische  oder  politische  Rücksichten  dieß  bedingen.  "

Artikel  3.

Bis  zu  der  vorläufig  noch  ausgefetzten  Errichtung  besonderer  Thüringischer
Kavallerie-Regimenter,  über  deren  Formation  das  Weitere  vorbehalten  bleibt,  leisten
  etwa  im  Bedarfsfalle  für  den  Kavallerie-Dienst  ausgehobene  Wehrpflichtige
der  mitkontrahirenden  Staaten  ihre  Dienstpflicht  in  nächstgelegenen  Königlich  Preußischen
  Truppentheilen  ab.  Dasselbe  findet  dauernd  mit  den  für  die  Special=Waffen
  (Jäger,  Artillerie,  Pionire,  Train)  ausgehobenen  Wehrpflichtigen  statt.

Sobald  zur  Errichtung  besonderer  Thüringischer  Kavallerie-Regimenter  geschritten
  werden  kann,  werden  dieselben,  soweit  es  dem  dienstlichen  Interesse  entsprechend
  und  Beschaffung  von  Garnison-Einrichtungen  vorausgesetzt,  innerhalb  der
Eingangs  erwähnten  Ländergebiete  dislocirt  und  aus  den  vort  auszuhebenden  zur
Kavallerie  tauglichen  Wehrpflichtigen  rekrutirt  werden.

Artikel  4.

Wehrpflichtige  der  mitkontrahirenden  Staaten,  denen  die  Berechtigung  zum
einjährig  freiwilligen  Dienst  zusteht,  können  dieser  Dienstpflicht  nach  Wahl  bei
einem  der  Thüringischen  Truppentheile,  oder  in  der  Königlich  Preußischen  Armee
genügen.  Dasselbe  findet  vice  versa  für  Preußische  Unterthanen  statt.  Dieselbe
Begünstigung  gilt  auch  hinsichtlich  der  dreijährig  Freiwilligen.

Artikel  5.

Die  Eintheilung  der  betreffenden  Ländergebiete  in  Landwehr-Bataillons=  und
Aushebungs-Bezirke,  sowie  die  regelmäßige  Handhabung  des  Aushebungsgeschäfts
selest  wird  Preußischer  Seits  unter  Mitwirkung  der  konkurrirenden  Großherzoglichen,
Herzoglichen  und  Fürstlichen  Civil-Behörden  zur  Ausführung  gebracht.  Die  durch
die  Bundesverfafsung  eingeführten  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Dauer  der  Dienst-
        <pb n="182" />
        166

pflicht  kommen  zuerst  zur  Anwendung  auf  die  nächstbevorstehende  Aushebung  und
haben  keinerlei  rückwirkende  Kraft.

Artikel  6.

·  Die  aus  den  Ländergebieten  der  mitkontrahirenden  Staaten  ausgehobenen
Wehrpflichtigen,  mögen  sie  in  die  Artikel  1  gedachten  Thüringischen  Infanterie-Regimenter
  oder  in  Königlich  Preußische  Truppentheile  eingestellt  sein,  leisten  ihren
betreffenden  Hohen  Landesherren  den  Fahneneid  unter  Einschaltung  der  Gehorsamsverpflichtung
  gegen  Seine  Majestät,  den  König  von  Preußen,  als  Bundesfeldherrn.

Artikel  7.

Die  Uniformirung  und  Ausrüstung  der  vorgedachten  Drei  Thüringischen  Infanterie-Regimenter
  ist  die  der  Königlich  Preußischen  Linien-Infanterie.  Die  Regimenter
tragen  am  Helm  die  Landes-Kokarde  und  das  Landeswappen  resp.  ein  anderes  Abzeichen,
  über  welches  bei  den  gemischten  Regimentern  die  betheiligten  Regierungen
mit  Rücksicht  auf  die  nöthige  Gleichartigkeit  innerhalb  der  Regimenter  sich  zu  verständigen
  haben.

Die  Offiziere  aller  Drei  Regimenter  tragen  am  Helm  neben  der  Landes-Kokarde
die  Königlich  Preußische,  eine  silberne  Schärpe  und  desgleichen  Portepee  in  den
durch  Artikel  55  der  Bundesverfassung  festgestellten  Bundesfarben.

Die  in  Königlich  Preußischen  Truppentheilen  ihre  Dienstzeit  ableistenden  Wehrpflichtigen
  der  mitkontrahirenden  Staaten  tragen  an  den  Kopfbedeckungen  neben  der
Preußischen  die  Landes-Kokarde.

Artikel  8.

Die  mitkontrahirenden  Hohen  Bundesfürsten  stehen  zu  sämmtlichen  innerhalb
Ihrer  respektiven  Ländergebiete  dauernd  dislocirten  resp.  vorübergehend  dorthin  kommandirten
  Bundes-Truppentheilen  im  Verhältniß  der  kommandirenden  Generale  und
üben  neben  den  bezüglichen  Ehrenrechten  die  entsprechende  Disciplinar-Strafgewalt
aus.  Im  Uebrigen  steht  die  Handhabung  der  Disciplin  und  die  Ausübung  der
gerichtsherrlichen  Befugnisse  2c.  den  Truppen-Befehlshabern  zu  und  erfolgt  die  Bestätigung
  2c.  der  betreffenden  Erkenntnisse  auf  dem  militärischen  Instanzen-Wege.
Das  Begnadigungsrecht  übt  Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  als  Bundesfeldherr
  aus;  etwaige  Wünsche  der  Hohen  Mitkontrahirenden  Betreffs  Ihrer  Unterthanen
  in  dieser  Beziehung  werden  möglichste  Berücksichtigung  finden.
        <pb n="183" />
        167

Artikel  9.

Die  gegenwärtig  in  den  Kontingenten  der  mitkontrahirenden  Staaten  dienenden
  aktiven  felddienstfähigen  Offiziere,  Portepee-Fähnriche  und  Militär-Beamten  im
Offiziers-Range,  mit  Ausschluß  der  bereits  der  Königlich  Preußischen  Armee  angehörenden
  Offiziere  2c.  des  Herzoglich  Sachsen  =  Coburg=  Gothaischen  Regiments,
sowie  der  Stabs-Offiziere  des  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Regiments  werden,
  insofern  sie  es  wünschen  und  so  weit  sie  Preußischerseits  geeignet  befunden
werden,  unter  Beibehalt  ihres  Ranges  und  ihrer  Anciennetät  in  die  Königlich
Preußische  Armee,  jedoch  hinsichtlich  der  Anciennetät  mit  der  Maßgabe  eingereihet,
daß  sie  durch  diesen  Uebertritt  in  keinem  Falle  besser  zu  stehen  kommen  dürfen,
als  wenn  sie  von  Anfang  an  in  der  Preußischen  Armee  gedient  hätten.  Sie  treten
  hiermit  in  den  Preußischen  Unterthanenverband  und  leisten  Seiner  Majestät,
dem  Könige  von  Preußen,  den  Fahnen=  resp.  Militär-Beamten  =  Eid.  Im  Betreff
der  Gehalts-Kompetenzen  beziehen  sie  die  in  Preußen  etatsmäßigen  Chargen-Beträge,
behalten  aber  ihr  gesammtes  jetziges  Diensteinkommen,  wenn  dasselbe  die  Preußischen
  Kompetenzen  ihrer  Charge  übersteigt,  event.  bis  dahin,  daß  sie  nach  Preußischem
  Etat  in  eine  höhere  Einnahme  einrücken  resp.  pensionirt  werden.  Die  event.
spätere  Pensionirung  erfolgt  nach  dem  Preußischen  Pensions-Reglement.

Die  Vorstehendem  nach  in  die  Preußische  Armee  übertretenden  Offiziere  2c.
der  bisherigen  Kontingente  sind,  insofern  sie  verheirathet  sind,  verpflichtet,  der  Königlich
  Preußischen  Militär-Witwen-Pensions-Anstalt  beizutreten,  es  ist  ihnen  jedoch
  eventuell  auch  gestattet,  das  Anrecht  auf  fernere  Theilnahme  an  derjenigen
Witwenkasse  zu  behalten,  zu  welcher  sie  bis  dahin  beigetragen  haben,  Falls  die
bezügliche  frühere  Landesregierung  hierzu  ihre  Zustimmung  gibt.

Offiziere  2c.,  welche  den  Uebertritt  ablehnen,  oder  Preußischer  Seits  nicht
übernommen  werden,  erhalten  die  in  Gemäßheit  ihrer  Dienstzeit  chargenmäßige  Pension
  und  zwar  nach  dem  Preußischen  oder,  Falls  es  für  sie  günstiger  ist,  nach  dem
Pensions-Reglement,  welches  vor  Abschluß  dieser  Konvention  auf  sie  Anwendung
fand.

Vom  Abschluß  gegenwärtiger  Konvention  bis  zu  deren  Inslebentreten  finden
Beförderungen  von  Offizieren,  sowie  die  Annahme  von  Offiziers-Aspiranten  bei
den  betreffenden  Kontingenten  nicht  mehr  statt.

Artikel  10.

Die  Besetzung  der  Stellen  der  Offiziere,  Portepee-Fähnriche  und  Militär-Beamten
  im  Offziers-Range  bei  den  Thüringischen  Infanterie-Regimentern,  sowie

31
        <pb n="184" />
        168

die  Versetzung  der  Offiziere  2c.  von  diesen  Regimentern  in  die  Königliche  Armee
wird  von  Seiner  Majestät,  dem  Könige  von  Preußen,  direkt  verfügt,  jedoch  sollen
hierbei  die  Wünsche  der  hohen  Mitkontrahenten  thunlichste  Berücksichtigung  finden.

Die  zu  den  Thüringischen  Infanterie-Regimentern  versetzten  Offiziere  2c.  verpflichten
  sich  mittelst  Handgelöbnisses,  das  Wohl  und  Beste  des  Kontingents-Herrn,
in  dessen  Ländergebiet  der  bezügliche  Truppentheil  dislocirt  ist,  zu  fördern,  Schaden
und  Nachtheil  aber  von  Höchstdemselben  und  Seinem  Lande  abzuwenden.

Artikel  11.

Den  hohen  Mitkontrahenten  steht  das  Recht  zu,  nach  Ihrer  Wahl  Offiiere
à  la  zuite  zu  ernennen,  deren  Besoldung  und  dereinstige  Pensionirung  jedoch  den
Landesherren  obliegt.

Dagegen  wird  die  Adjutantur  der  Kontingents-Herren,  resp.  Deren  Erbprinzen,
  aus  Bundesmitteln  besoldet  und  den  in  Bezug  auf  Auswahl  der  betreffenden
Persönlichkeiten  ausgesprochenen  Wünschen  durch  Kommandirung  Seitens  des  Bundes-Feldherrn
  bereitwilligst  Folge  gegeben  werden,  soweit  Dem  dienstliche  Rücksichten
  nicht  entgegenstehen.

Die  Bestimmung  der  Uniform  der  Adjutanten  und  Offiziere  à  la  suite  ist
dem  Belieben  der  Kontingents-Herren  überlassen.  Sowohl  die  Offiziere  à  la
suite,  als  auch  die  im  Pensions-Verhältniß  lebenden  Offiziere,  insofern  erstere
nach  Abschluß  dieser  Konvention  ernannt,  letztere  pensionirt  werden,  sind  nach  Maßgabe
  der  betreffenden  Königlich  Preußischen  Vorschriften  dem  Disziplinar-,  Militär-Gerichts=
  und  ehrengerichtlichen  Verfahren  vorkommenden  Falls  unterworfen.  Inwiefern
  auch  die  vor  dem  Abschluß  dieser  Konvention  zu  Offizieren  à  la  suite
ernannten,  resp.  pensionirten  Offziere  diesen  Vorschriften  unterstellt  werden  sollen,
ist  dem  Belieben  der  betreffenden  Landesregierungen  überlassen.

Artikel  12.

Vorbehältlich  der  bevorstehenden  Regelung  im  Wege  der  Bundes-Gesetzgebung
sind  die  in  den  Thüringischen  Regimentern  angestellten  Königlich  Preußischen  Offiziere
  2c.  in  den  betreffenden  Ländergebieten  von  jeder  Personal-Steuer,  insbesondere
don  Klassen=  und  Einkommen-Steuer  befreit,  von  letzterer  jedoch  nur  insoweit,  als
sie  nicht  Einkommen  aus  dort  liegendem  Grundbesitz  beziehen.  Zu  Kommunal-Abgaben
  sind  dieselben,  sofern  sie  nicht  in  der  betreffenden  Gemeinde  heimathsberechtigt
  sind,  nur  in  soweit  verpflichtet,  als  die  Verbindlichkeit  zur  Leistung  derartiger
        <pb n="185" />
        169

Abgaben  durch  den  bloßen  Aufenthalt  in  einer  Gemeinde  oder  durch  dortigen  Grundbesitz
  bedingt  ist.

Artikel  13.

Hinsichtlich  des  Gerichtsstandes  in  Civil-Sachen  finden  auf  die  vorgedachten
Offiziere  2c.,  Falls  nicht  besondere  Konventionen  ein  Anderes  festsetzen,  die  Landesgesetze
  und  Rechts--Normen  Anwendung.

Artikel  14.

Die  Verwaltung  im  Betreff  der  Thüringischen  Infanterie-Regimenter,  sowie
deren  laufende  Unterhaltung  aus  Bundesmitteln  wird  gegen  Gewährung  der  verfassungs=
  resp.  konventionsmäßigen  Beträge  von  Preußen  übernommen,  welches
auch  die  Zahlung  der  bisherigen  und  zukünftigen  Militär-Pensionen  übernimmt.
Dagegen  tragen  die  mitkontrahirenden  Staaten  die  jetzt  erwachsenden  Kosten  der
ersten  Einrichtung,  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Regimenter,  incl.  der  dazu  gehörigen
  Landwehr,  sowie  auch  die  späteren  Kosten  der  noch  ausgesetzten  Kavallerie-Formation
  und  zwar  pro  rata  der  Bevölkerung.

Die  bisherigen  Bestände  an  Montirungs=  und  Ausrüstungs-Gegenständen
können  hierzu,  soweit  zu  dem  Zweck  brauchbar,  Verwendung  finden  und  kommen
zur  Anrechnung  bei  Ausgleichung  der  Einrichtungskosten.

Die  Kosten  der  jetzt  für  die  Infanterie  und  künftig  für  die  Kavallerie  neu
zu  beschaffenden  ersten  Garnison-Einrichtungen  übernehmen  diejenigen  Staaten,
welche  die  Vortheile  der  Garnison  genießen.

Ebenso  verhält  es  sich  mit  den  laufenden  Mehrkosten  für  die  Musik-Korps
bei  denjenigen  Truppentheilen,  welche  etatsmäßig  keine  Musik-Korps,  resp.  nicht  in
der  gewünschten  Stärke  führen.  Dagegen  wird  Preußischer  Seits  durch  etatsmäßige
Verwendung  des  vorhandenen  Personals  an  Musikern,  soweit  möglich,  zu  Hilfe  gekommen
  werden.

Auf  einen  verhältnißmäßigen  Beitrag  zu  den  Kosten  der  bereits  errichteten
Artillerie-,  Pionier=  und  Train-Truppentheile  nebst  ihrem  Material  Seitens  der
mitkontrahirenden  Staaten  wird  Preußischer  Seits  Verzicht  geleistet.

Etwaigen  Wünschen  nach  Verlegung  Preußischer  Truppentheile  in  die  bezüglichen
  Ländergebiete  wird,  soweit  militärisch  zulässig  und  die  Beschaffung  der  Garnison-Einrichtungen
  vorausgesetzt,  bereitwilligst  Rechnung  getragen  werden.
        <pb n="186" />
        170

Artikel  16.

Die  vorstehende  Konvention  soll  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  ins  Leben  treten
und  ist  im  Anschluß  an  den  Vertrag  vom  4.  resp.  22.  Februar  d.  J.  zunächst
auf  die  Dauer  von  Sieben  Jahren,  also  bis  zum  1.  Oktober  1874  abgeschlossen.
Ueber  eine  etwaige  Verlängerung  der  Dauer  ist  am  1.  Oktober  1873  Beschluß

zu  fassen.
Artikel  16.

Die  abgeschlossene  Konvention  soll  alsbald  den  betheiligten  Allerhöchsten  und
Höchsten  Regierungen  zur  Genehmigung  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikationen
  in  kürzester  Frist  hier  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin  den  26.  Juni  1867.

Graf  Beust.  Kühne.  von  Hartmann.  Giseke.  Graf  Beust.
5  6  66  6  6

von  Wartenberg.  Kirchner.  von  Duering.  von  Helldorff.

&amp;amp;  6  6  G

Weimar.  —  Hof=  Buchdruckerei.
        <pb n="187" />
        71

Regierungs-Blat

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  22.  Weimar.  20.  September  1867.

Ministerial-Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  die  im  Abschnitt  XI  der  unterm  24.  Juni  d.  J.
für  das  Großherzogthum  publicirten  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  §.  61
enthaltenen  Bestimmungen,  die  Einführung  der  Königlich  Preußischen  Militär-Gesetzgebung
  in  dem  Bundesgebiete  betreffend,  wird  hiermit  zur  Kenntniß  der  betheiligten
  Behörden  und  Militär-Pflichtigen  gebracht,  daß  insbesondere  für  das  Rekruten-Aushebungsgeschäft,
  welches  für  dieses  Jahr  in  nächster  Zeit  bevorsteht,  die  Königlich
Preußische  Ersatz-Instruktion  vom  9.  Dezember  1858  bezüglich  analog  maßgebend
ist,  von  welcher,  zur  Erleichterung  der  Betheiligten  in  dem  unter  O  nachstehenden
Auszug  die  zunächst  in  Frage  kommenden  Bestimmungen  zusammengestellt  sind.

Demnächst  sind  auf  Grund  der  zwischen  dem  Großherzogthum  und  der  Krone
Preußen  unterm  4.  und  22.  Februar  d.  J.  abgeschlossenen  Militär-Konvention
und  der  zur  Ausführung  dieser  Konvention  am  22.  Juni  d.  J.  getroffenen  Uebereinkunft
  (vergl.  Nr.  21  des  Reg.-Blatts  v.  J.  1867),  sowie  zur  transitorischen
Regelung  des  dießjährigen  Militär-Ersatzgeschäfts  mit  Rücksicht  auf  die  bisher  im
Großherzogthum  bestandenen  Einrichtungen  und  Verhältnisse,  folgende  Maßnahmen
und  Bestimmungen  getroffen  worden:

1.

Das  Großherzogthum,  dessen  Kontingent  dem  11.  Armee-Korps,  innerhalb
desselben  der  44.  Infanterie-Brigade,  zugetheilt  worden  ist,  zerfällt  in  Zwei  Landwehr-Bataillons-Bezirke,
  von  denen  der  erste  durch  die  Kreise  Weimar  und  Neustadt,
  der  zweite  durch  den  Eisenacher  Kreis  gebildet  wird.  Die  Eintheilung  dieser
Bezirke  in  Landwehr-Kompagnie-Bezirke,  welche  zugleich  die  Aushebungsbezirke  bil-32
        <pb n="188" />
        172

den  und  zu  diesem  Behufe  wiederum  in  kleine  Musterungs-  und  Loosungs-Bezirke
getheilt  werden  können,  ist  demnächst  in  der  Weise  erfolgt,  wie  aus  der  Beilage  □
des  Mehren  zu  ersehen  ist.

Das  Landwehr-Kommando  des  ersten  Bezirks  hat  seinen  Sitz  in  Weimar,
das  des  zweiten  Bezirks  in  Eisenach.

2.

Die  nach  der  Königlich  Preußischen  Verfassung  in  Beziehung  auf  Militär-Ersatz-Angelegenheiten
  dem  Ministerium  des  Innern,  dem  Ober-Präsidium  und  den
Regierungen  obliegenden  Funktionen  liegen  im  Großherzogthume  in  der  Hand  des
Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement  des  Innern,  mit  welchem  daher
  das  Königlich  Preußische  General-Kommando  des  11.  Armee-Korps  zu  Kassel
den  Ersatz-Angelegenheiten  vorsteht.

Die  Ersatzgeschäfte  selbst  werden  durch  Kommissionen  besorgt,  nämlich:

a)  Durch  die  Departements-Ersatz-Kommission,  gebildet  von  dem  Infanterie-Brigade-Kommandeur
  zu  Kassel  und  einem  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,
  Departement  des  Innern,  hierzu  beanftragten  Civil-Beamten.

b)  Durch  die  Kreis-Ersatz-Kommissionen,  welche  aus  den  betroffenen  Landwehr-Bataillons-Kommandeuren
  und  den  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  zusammengesetzt
  sind.

Die  außerordentlichen  Civil-Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Kommissionen  werden
durch  die  betroffenen  Bezirks-Ausschüsse  erwählt.

Für  das  Großherzogthum,  sowie  für  die  Herzogthümer  Sachsen-Coburg-Gotha
und  Sachsen-Meiningen  wird  eine  gemeinschaftliche  Departements-Prüfungs-Kommission
  für  einjährige  Freiwillige  mit  dem  Sitze  in  Weimar,  nach  Maßgabe  der
einschlagenden  Bestimmungen  der  fraglichen  Königlich  Preußischen  Militär-Ersatz-Instruktion
  niedergesetzt.  Ueber  die  Organisation  dieser  Kommission  bleibt  noch
weitere  Veröffentlichung  vorbehalten.

3.

Diejenigen  Mannschaften,  welche  nach  den  bisherigen  Bundesgesetzen  bereits
definitiv  von  der  Militär-Pflicht  befreit  worden  sind,  bleiben  auch  ferner  von  der
persönlichen  Ableistung  der  Dienstpflicht  entbunden.  Alle  auf  Grund  der  bisherigen
gesetzlichen  Bestimmungen  im  aktiven  Dienste  oder  in  der  Kriegs-Reserve  befindlichen
Mannschaften  erfüllen  ihre  Dienstverpflichtung  lediglich  nach  Maßgabe  der  obengedachten
  Bestimmungen.
        <pb n="189" />
        173

4.

Auf  die  disponiblen  Mannschaften  (bisherige  Dienst-Reservisten)  aus  den  Geburtsjahren
  1845  und  1846  kann  ebenfalls,  unter  Berücksichtigung  der  bisherigen
landesgesetzlichen  Bestimmungen,  im  Bedarfsfalle  zurückgegriffen  werden.

Disponible  ältere  Jahrgänge  werden  der  Ersatz-Reserve  erster  resp.  zweiter
Klasse  überwiesen  werden.

5.

Die  Beurtheilung  der  körperlichen  Qualifikation  erfolgt  für  alle  Militär-Pflichtigen
  nach  Maßgabe  der  Königlich  Preußischen  Instruktion  für  die  Militär-Aerzte
vom  9.  Dezember  1858  resp.  für  die  Marine-Aerzte  vom  5.  Dezember  1860.

6.

Die  rücksichtlich  des  einjährigen  freiwilligen  Dienstes  bestehenden  Bestimmungen
treten  für  junge  Leute  von  Bildung  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  den  bis  1871
dienstpflichtig  werdenden  der  specielle  Nachweis  der  wissenschaftlichen  Bildung  erlassen
  wird.

Weitere  Uebergangsbestimmungen  für  die  später  Dienstpflichtigwerdenden  bleiben
  vorbehalten.

7.

Militär-Pflichtige  des  Geburtsjahres  1847  und  älterer  Jahrgänge,  welche  Anspruch
  auf  die  Berechtigung  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  zu  haben  vermeinen,
haben  sich,  unter  Vorlegung  der  nöthigen  Zeugnisse,  zur  Nachweisung  ihres  Alters,
der  ertheilten  Erlaubniß  ihres  Vaters  oder  Vormundes  zum  einjährigen  freiwilligen
Dienst,  der  moralischen  und  wissenschaftlichen  Qualifikation  und  etwaiger  Schulzeugnisse
  spätestens  bis  zum  1.  Oktober  d.  J.  bei  der  betroffenen  Kreis-Ersatz-Kommission
  zu  melden.  Zur  Loosung  werden  dergleichen  Militär-Pflichtige  nicht  zugelassen,
  diejenigen  aber,  welche  bereits  an  einer  Loosung  nach  der  frühern  Bestimmung
  Theil  genommen  haben,  verlieren  den  Anspruch  auf  die  aus  der  Loosung
hervorgegangenen  Rechte.

8.

Für  die  nach  1847  geborenen  Militär-Pflichtigen  tritt  hinsichtlich  der  Meldung
zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  das  durch  die  Militär-Ersatz=  Instruktion  geordnete
  Verfahren  in  Kraft.

32“
        <pb n="190" />
        174

9.

Militär-Pflichtige,  welche  nachweisen,  daß  sie  sich  bereits  vor  Publikation  der
Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  im  Auslande  in  festen  Lebensstellungen  befunden
  haben,  sollen,  wenn  sie  nach  den  bisherigen  Gesetzen  nicht  zum  Militär-Dienst
  herangezogen  sein  würden,  auch  fernerhin  von  der  persönlichen  Ableistung
des  Militär-Dienstes  entbunden  werden.  Wenn  sie  sich  hierüber  durch  unzweifelhafte
  Atteste  ausweisen,  können  sie  von  der  persönlichen  Gestellung  vor  den  Ersatz-Behörden
  entbunden  und  eventuell  schon  im  ersten  Konkurrenz-Jahre  der  Ersatz-Reserve
  überwiesen  werden.

Die  letztgedachte  Bestimmung  findet  analoge  Anwendung  auf  diejenigen  Dienstpflichtigen
  des  Geburtsjahres  1847  und  früherer  Jahrgänge,  welche  sich  bereits  vor
Publikation  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  im  Auslande  befanden,  wenn
sie  in  glaubhafter  Weise  den  Nachweis  ihrer  Dienstunbrauchbarkeit  zu  führen  im
Stande  sind.

10.

Die  den  Seefahrern  auf  Grund  des  Dienstes  auf  einem  Preußischen  Handelsschiffe
  zustehenden  Vergünstigungen  finden  analoge  Anwendung  auf  alle  diejenigen
Seefahrer,  welche  auf  einem  norddeutschen  Handelsschiffe  gefahren  haben.

11.

Die  anzuberaumenden  Musterungs-,  Verloosungs=  und  Aushebungs-Termine
werden  demnächst  von  den  betroffenen  Ersatzbehörden  öffentlich  bekannt  gemacht
werden,  welchen  Letzteren  in  der  fraglichen  Angelegenheit  noch  besondere  Instruktion
zugehen  wird.

12.

Reklamationen  sind  durch  die  Ortsbehörden  schriftlich  aufzunehmen;  diejenigen
Angehörigen,  zu  deren  Gunsten  reklamirt  wird,  müssen  jeden  Falles  vor  der  Kommission
  persönlich  erscheinen  und  die,  die  Reklamationen  begründenden,  Atteste  der
Aerzte  oder  Behörden  mit  zur  Stelle  bringen.

Weimar  am  9.  September  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.
        <pb n="191" />
        176

O
Auszug
aus  der  Königlich  Preußischen  Militär-Ersatz-Instruktion
vom  9.  Dezember  1858.

8.  8.
Militär-Dienstzeit  der  Schulamts-Kandidaten.

1)  Militärpflichtige  Kandidaten  des  Elementar-Schulamts,  und  Elementar-Lehrer,
welche  in  Seminarien  ausgebildet  sind,  genügen  ihrer  Militär-Dienstpflicht
bei  den  Fahnen  des  stehenden  Heeres  durch  eine  sechswöchentliche  Uebung
bei  einem  Infanterie-Regiment,  treten  dann  zur  Reserve  und  nach  fünfjähriger
  Dienstzeit  zur  Landwehr  über,  in  der  sie  die  gesetzliche  Dienstzeit
wie  jeder  andere  Wehrmann  abzuleisten  haben.  (conf.  8§§.  58  u.  90,  2.)

Wird  ein  solcher  Militär-Pflichtiger  vor  vollendetem  32sten  gebensjahre
aus  dem  Schulamt  für  immer  entlassen,  so  kann  er  je  nach  dem  Ermessen
der  oberen  Provinzial-Behörden  zur  Genügung  der  vollen  Dienstpflicht  im
stehenden  Heere  nachträglich  herangezegen  werden.  Demgemäß  ist  die  Entlassung
  aus  dem  Schulamt  von  der  vorgesetzten  Behörde  dem  betreffenden
Landwehr-Bataillon  zur  weitern  Anzeige  an  die  Ersatz-Behörden  mitzutheilen.

2)  Die  den  in  Seminarien  gebildeten  Schullehrern  rücksichtlich  der  Erfüllung

.  ihrer  Militär-Pflicht  zugestandene  Begünstigung  findet  eine  gleiche  Anwendung
  auf
a)  die  jungen  Leute  in  der  Provinz  Preußen,  welche  vor  dem  Eintritt  in
das  militärpflichtige  Alter  als  Schulamts-Kandidaten  für  anstellungsfähig.
  erklärt  sind,
b)  die  im  Pädagogium  zu  Nieski  und  in  dem  Seminar  zu  Gnadenfeld
ausgebildeten  Lehrer,

)  die  Zöglinge  der  jüdischen  Vereinsschule  zu  Münster,  welche  vor  der
Königlichen  Seminar-Prüfungs-Kommission  ihre  Befähigung  zu  einer
Elementar-Lehrer-Stelle  nachgewiesen  haben.

8.  54.

Verfahren  mit  den  Militär-Pflichtigen,  welche  sich  durch  Verstümmelung  zum
Dienst  mit  der  Waffe  unbrauchbar  gemacht,  oder  auf  Täuschung  berechnete
Mittel  angewandt  haben,  um  sich  dem  Militär-Dienst  zu  entzieben.

1)  Militär-Pflichtige,  welche  nicht  zum  Dienst  mit  der  Waffe  ausgehoben
  werden  können,  und  Rekruten,  welche  nicht  eingestellt  werden
        <pb n="192" />
        176

können,  weil  sie  durch  irgend  eine  Verstümmelung  ganz  oder  theilweise  dienstunbrauchbar
  geworden,  sind,  sobald  begründeter  Verdacht  vorliegt,  daß  die
Verstümmelung  nicht  zufällig,  sondern  absichtlich  herbeigeführt  ist,  um  sich
dem  Militär-Dienst  zu  entziehen,  durch  die  betreffenden  Ersatz-Kommissionen
der  Staatsanwaltschaft  zur  Einleitung  der  gerichtlichen  Untersuchung  zu  bezeichnen.
  Wird  die  Einleitung  der  gerichtlichen  Untersuchung  wegen  mangelnder
  Beweise  abgelehnt,  event.  der  Angeklagte  freigesprochen,  so  findet
eine  Heranziehung  zum  Militär-Dienst  nicht  statt.

Militär-Pflichtige  und  Rekruten  dagegen,  welche  der  vorsätzlichen  Selbstverstümmelung
  für  überführt  erachtet  und  deshalb  gerichtlich  bestraft  worden,
sind,  wenn  sie  noch  arbeitsfähig  geblieben  sind,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer
der  erlittenen  Gefängnißstrafe  und  ohne  Rücksicht  auf  Loosnummer,  Lebensalter
  oder  sonstige  Zurückstellungsgründe  zur  Ableistung  der  gesetzlichen  dreijährigen
  Dienstpflicht  in  eine  Arbeiter-Abtheilung  einzustellen,  sobald  die  zuerkannte
  Gefängnißstrafe  verbüßt  ist.

2)  Wer  in  der  Absicht,  sich  der  Verpflichtung  zum  Militär-Dienst  ganz  oder

1

theilweis  zu  entziehen,  auf  Täuschung  berechnete  Mittel  anwendet,  ist  Seitens
der  betreffenden  Ersatz-Kommission  der  Staatsanwaltschaft  zur  Einleitung
der  gerichtlichen  Untersuchung  zu  bezeichnen.

Wird  die  Einleitung  der  Untersuchung  abgelehnt  oder  der  Angcklagte
freigesprochen,  so  ist  derselbe  wie  jeder  andere  nicht  bestrafte  Militär-Pflichtige
  zu  behandeln.  "

Erfolgt  dagegen  auf  Grund  des  Strafgesetzbuchs  eine  gerichtliche  Bestrafung,
  so  ist  der  betreffende  Militär-Pflichtige,  ohne  Rücksicht  auf  die
Dauer  der  erlittenen  Gefängnißstrafe  und  ohne  Rücksicht  auf  Loosnummer,
Lebensalter  oder  sonstige  Zurückstellungsgründe  zur  Ableistung  der  Dienstpflicht
  beranzuziehen  und  während  des  Verlustes  der  Ausübung  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  in  eine  Arbeiter  -Abtheilung  einzustellen,  sofern  er  von
der  kompetenten  Departements-Ersatz-Kommission  zum  Dienst  mit  der  Waffe
für  brauchbar  erachtet  wird.  Ist  letzteres  nicht  der  Fall,  so  behält  es
bei  der  Strafe  sein  Bewenden,  ohne  daß  derselben  die  Einziehung  zur  Arbeiter-Abtheilung
  folgt.

S.  55.
Von  den  Reklamationen  im  Allgemeinen.
Obgleich  jeder  Preuße  mit  Ausnahme  der  im  §.  16  angegebenen  Personen
innerhalb  gewisser  Lebensjahre  zum  Militär-Dienst  verpflichtet  ist,  so  können
        <pb n="193" />
        177

dennoch  zur  Zeit  des  Friedens  besondere  Verhältnisse  einzelner  Individuen
einen  Aufschub  ihres  Dienstantritts,  oder  selbst  ihre  Befreiung  vom  Dienst
im  stehenden  Heere  bedingen.  Da  indeß  diese  verschiedenartig  gestalteten
Fälle  nicht  specialisirt  werden  können,  so  muß  es  den  Ersatz-Behörden  zur
ganz  besondern  Pflicht  gemacht  werden,  die  Verhältnisse  jedes  einzelnen  Reklamaten
  nach  Anhörung  seiner  Angehörigen  und  Ortsbehörden  auf  das
Sorgfältigste  zu  prüfen  und  bei  deren  Beurtheilung  die  im  nachfolgenden
Paragraphen  enthaltenen  allgemeinen  Grundsätze  mit  gleicher  Gerechtigkeit
zur  Anwendung  zu  bringen.

2)  Die  Militär-Pflichtigen  oder  Personen,  welche  die  Zurückstellung  der  ersteren,
oder  andere  Begünstigungen  rücksichtlich  deren  Militär-Verhältnisse  beantragen
wollen,  sind  verpflichtet,  die  zur  Begründung  derartiger  Begünstigungen  bestehenden
  Verhältnisse  einige  Zeit  vor  Beginn  der  Musterung,  oder  spätestens
  im  Musterungs-Termine  selbst  zur  Sprache  zu  bringen.  Aufs  die
Verheißung  eines  nachträglich  zu  führenden  Beweises  wird  keine  Rücksicht
genommen.

Die  hierbei  etwa  vorzulegenden  Atteste  dürfen  in  der  Regel  nur  dann
als  Mittel  zum  Beweise  der  darin  angeführten  Thatsachen  angenommen
werden,  wenn  sie  von  wirklich  in  Amt  und  Pflicht  stehenden  obrigkeitlichen
Personen  ausgestellt  oder  beglaubigt  sind.

3)  Das  formelle  Verfahren  hinsichtlich  der  Ankringung  der  Reklamationen  und
Beibringung  der  erforderlichen  Beweismittel  ordnen  die  Ober-Präsidien  oder
die  Regierungen  an.

8.  56.
Bezeichnung  der  Fälle,  in  denen  unter  Umständen  eine  Zurückstellung  event.  Befreiung
  2c.  vom  Militär-Dienst  zulässig  ist,  oder  nicht  stattfinden  darf.
1)  Zur  Berücksichtigung  eignen  sich,  sofern  nicht  die  nachfolgenden  Bestimmungen
ad  2  bis  6  dem  entgegenstehen,

a)  diejenigen  Militär-Pflichtigen,  welche  nach  pflichtmäßiger  Ueberzeugung
der  Ersatz-Behörden  die  einzigen  Ernährer  solcher  hülfslosen  Familien
sind,  die  durch  Entfernung  der  Ersteren  der  Noth  und  dem  Elende
Preis  gegeben  sein  würden;

b)  der  einzige  erwachsene  Sohn  einer  Witwe,  deren  Ernährung  kein  anderes
  Glied  der  Familie  übernehmen  kann,  die  aber  sich  selbst  zu  ernähren
  außer  Stande  ist;
        <pb n="194" />
        178

c)

d)

S

Eigenthümer  von  Grundstücken,  die  ihnen,  ohne  ihr  Zuthun,  zugefallen
und  die  nicht  verpachtet  sind,  zu  deren  Verpachtung  oder  einstweiligen
Administration  und  Bewirthschaftung  durch  fremde  Hülfe  aber  wegen
Kürze  der  Zeit  oder  wegen  der  Kultur-Verhältnisse  ohne  bedeutenden
Verlust  keine  Veranstaltung  hat  getroffen  werden  können,  oder  überhaupt
  nicht  getroffen  werden  kann.  Der  Werth  des  Grundstücks  kann
hierbei  nicht  entscheiden.

Die  einzige  dabei  in  Rücksicht  kommende  Bedingung  ist,  daß  ein

solches  Grundstück  wenigstens  von  dem  Werthe  sein  muß,  daß  es  dem
Eigenthümer  den  verhältnißmäßigen  Lebensunterhalt  gewährt.
Pächter  von  Königlichen  Domainen  oder  ländlichen  Privat-Gütern,  denen
durch  den  Tod  ihres  Vaters  oder  Anverwantten,  oder  durch  sonstige
Umstände  die  Fortsetzung  der  Pacht  auf  die  noch  dauernden  Pachtjahre
zugefallen  ist,  und  die  im  Laufe  dieser  Zeit  ohne  Nachtheil  keine  Anstalt
  zur  Vertretung  in  der  Wirthschaft  haben  machen  können.

Auch  hier  ist  der  Werth  der  Pachtung  nicht  in  Betracht  zu  ziehen,
und  es  kommt,  wie  bei  dem  vorhergehenden  Berücksichtigungsgrunde,
nur  darauf  an,  daß  die  Pacht  hinreicht,  um  allein  den  verhältnißmäßigen
  Lebensunterhalt  des  Pächters  zu  gewähren.

Solche  Eigenthümer  von  Fabriken,  Manufakturen  und  anderen  gewerblichen
  Etablissements,  welche  mehrere  Arbeiter  beschäftigen,  falls  der
Betrieb  ihnen  erst  seit  der  letzten  Ersatz-Musterung  eigenthümlich  zugefallen
  und  ihnen  keine  Zeit  geblieben  ist,  um  für  eine  zweckmäßige
einstweilige  Aufsicht  und  Führung  des  Geschäfts  zu  sorgen.

Ein  solcher  Militär-Pflichtiger,  welcher  als  Sohn  eines  arbeits=  und  aufsichtsunfähigen
  Grund-oder  Fabrik-Besitzers  resp.  Pächters  nach  dem
Urtheil  der  Ersatzbehörden  als  dessen  einzige  und  unentbehrliche  Stütze
zur  Erhaltung  des  Grundstücks  betrachtet  werden  muß.  Es  wird  dieß
indeß  nur  dann  der  Fall  sein  können,  wenn  der  betreffende  Grundoder
  Fabrik-Besitzer  2c.  nicht  im  Stande  sein  sollte,  andere  Hülfe  sich
zu  verschaffen.

2)  Ergibt  die  spezielle  Prüfung  der  ad  1  unter  a  bis  fbezeichneten  Verhältnisse,

  daß  der  Militär-Pflichtige  selbst  oder  die  Angehörigen  desselben  die  zur
Berücksichtigung  in  Anspruch  genommenen  Verhältnisse  durch  ihre  eigene
freie  Entschließung  herbeigeführt  haben,  z.  B.  durch  Ankauf,  Erpachtung  resp.
Uebertragung  eines  Besitzthums  rc.,  so  können  diese  Verhältnisse  eine  Berücksichtigung
  in  der  Regel  nicht  begründen,  da  es  eines  jeden  Wehrpflich-
        <pb n="195" />
        3)

4)

5

179

tigen  Sache  ist,  vor  Ableistung  seiner  Militär-Pflicht  im  stehenden  Heere
keine  Verhältnisse  anzuknüpfen  oder  herbeizuführen,  welche  geeignet  sein
können,  ihm  die  Erfüllung  dieser  Pflicht  zu  erschweren.

Die  erfolgte  Verheirathung  eines  Militär-Pflichtigen  kann  niemals  eine
Berücksichtigung  begründen.
Wird  aber  die  Zurückstellung  oder  Befreiung  eines  Militär-Pflichtigen  vom
Dienst  in  Antrag  gebracht,  weil  dieser  als  die  einzige  Stütze  seiner  Eltern
oder  Angehörigen  zu  betrachten  ist,  indem  ein  anderer  zur  Unterstützung  derselben
  Verpflichteter  sich  dieser  Pflicht  entzieht  oder  entzogen  hat,  durch  ein
Verziehen  nach  anderen  Orten,  durch  Auswanderung  oder  auf  irgend  eine
andere  Weise,  so  ist  der  Antrag  auf  Zurückstellung  oder  Befreiung  des
Erstern  vom  Militär-Dienst  in  der  Regel  als  begründet  nicht  zu  betrachten,
und  dies  ganz  besonders  in  dem  Falle,  wenn  jener  andere  zur  Unterstützung
der  Eltern  Verpflichtete  etwa  selbst  zu  diesem  Behuf  früher  schon  vom
Militär-Dienst  zurückgelassen  sein  sollte.
Individuen,  welche  als  Ernährer  ihrer  Familien  berücksichtigt  worden  sind,
den  Zweck  der  ihnen  gewährten  Zurückstellung  resp.  Befreiung  vom  Dienst,
event.  den  Zweck  ihrer  Entlassung  aus  dem  Dienst  vor  beendeter  Dienstzeit
  (§.  180)  aber  nicht  erfüllen,  sind,  wenn  sie  sich  innerhalb  der  ersten
Fünf  Jahre  ihres  dienstpflichtigen  Alters  befinden,  sogleich  zur  Ableistung
ihrer  vollen  Militär-Dienstpflicht  heranzuziehen,  auch  wenn  sie  bereits  der
Ersatz-Reserve  überwiesen  sein  sollten.  Zu  einer  derartigen  nachträglichen
Heranziehung  ist  die  Genehmigung  der  oberen  Provinzial-Behörden  erforderlich.
Handelt  es  sich  darum,  daß  Zwei  arbeitsfähige  Söhne  einer  Familie  von
derselben  nicht  gleichzeitig  entbehrt  werden  können,  so  ist  nicht  der  Eine  vom
Militär-Dienst  gänzlich  zu  befreien  und  der  Andere  zur  Ableistung  seiner  vollen
Dienstpflicht  anzuhalten,  sondern  es  ist  nur  der  Eine  (event.  bis  zum  3ten
Konkurrenz-Jahre)  zurückzustellen,  bis  der  Andere  als  ausgebildet  mit  der  Waffe
vom  Truppentheil  entlassen  werden  kann.  Eben  so  kann  durch  den  freiwilligen
  Eintritt  eines  Sohnes  die  Befreiung  seines  Bruders  vom  Militär-Dienst
  nicht  begründet  werden.
Die  ad  1  a  und  b  bezeichneten  Berücksichtigungen  dürfen  in  der  Regel
nicht  eintreten,  wenn  die  Familie  oder  Witwe  Unterstützungen  aus  Armen-Fonds
  beziehen.
Wenn  es  sich  in  den  Fällen  ad  1  darum  handelt,  festzustellen,  ob  die  Person,
zu  deren  Gunsten  der  Antrag  auf  Zurückstellung  resp.  Befreiung  vom  Militär-Dienst
  gestellt  worden  ist,  noch  arbeits-  resp.  aufsichtsfähig  ist  oder

33
        <pb n="196" />
        180

nicht,  so  entscheidet  hierüber  die  Ersatz-Behörde  nach  Anhörung  des  Gutachtens
  des  derselben  beigegebenen  Arztes,  weshalb  in  derartigen  Fällen  die
gedachte  Person  sich  der  Ersatz-Kommission  in  der  Regel  persönlich  vorstellen
  muß.

Die  in  dem  vorstehenden  Passus  1—6  enthaltenen  Bestimmungen  finden
auf  Stiefsöhne  und  Adoptiv-Söhne,  sowie  auf  uneheliche  Söhne,  gegenüber  ihrer
Mutter,  gleiche  Anwendung,  wogegen  sie  auf  Pflegesöhne,  welche  nicht  durch
gerichtliche  Urkunden  an  Kindes  Statt  angenommen  find,  nicht  ausgedehnt
werden  dürfen.

9)  Alle  Zurückstellungen  Militär-Pflichtiger  aus  der  Altersklasse  der  20jährigen,
welche  die  Kreis-Ersatz-Kommissionen  auf  Grund  vorstehend  bezeichneter
Fälle  genehmigen,  haben  nur  auf  1  Jahr,  d.  h.  bis  zur  nächstjährigen
Musterung,  Gültigkeit.

Sind  auch  dann  die  Verhaltnisse  noch  dieselben,  so  kann  in  den  Fällen

ad  1  eine  abermalige  Zurückstellung  bis  zum  3ten  Konkurrenz-Jahre  des
Militär-Pflichtigen  eintreten,  in  den  Fällen  ad  c,  d  und  e  jedoch  nur,  wenn
Umstände  der  allerdringendsten  Art  vorliegen.
Sind  die  Verhältnisse  im  3ten  Konkurrenz-Jahre  des  betreffenden  Militär-Pflichtigen
  ebenfalls  der  Art,  daß  der  Kreis-Ersatz-Kommission  eine  fernere
Berücksichtigung  nothwendig  erscheint,  so  ist  der  Fall  der  Departements-Ersatz-Kommission
  vorzutragen,  welche  die  Reklamation  entweder  als  unbegründet
  verwirft,  oder  als  begründet  anerkennt  und  damit  den  Militär-Pflichtigen
  der  Ersatz-Reserve  überweist.  (§.  96.)

8

—

10

§.  57.
Berücksichtigung  der  in  Erlernung  eines  Gewerbes  2c.  begriffenen  Militär-Pflichtigen
  durch  Jurückstellung  event.  Ertheilung  von  Wander=  und  Reise-Erlaubniß.
1)  Außer  den  im  §.  56  gedachten  Fällen  können  Gründe  zur  Zurückstellung
aus  den  gewerblichen  oder  Lehr-Verhältnissen  der  Militär-Pflichtigen  entstehen
und  es  ist  deshalb  den  Kreis-Ersatz-Kommissionen  gestattet:

a)  Militär-Pflichtige,  welche  erweislich,  d.  h.  durch  Vorlegung  von  amtlichen
  Zeugnissen  oder  von  vorschriftsmäßig  abgefaßten  Lehr-Kontrakten  rc.,
in  der  Vorbereitung  zu  einem  spätern  Lebensberuf  oder  in  der  Erlernung
  einer  Kunst  oder  eines  Gewerbes  begriffen  sind,  welche
nicht  ohne  bedeutenden  Nachtheil  für  sie  unterbrochen  werden  kann,

b)  Zöglinge  des  Gewerbe-Instituts  zu  Berlin,
        <pb n="197" />
        2

3

4

GG
4

181

c)  Zöglinge  der  medizinisch-chirurchischen  Lehranstalt,
d)  Schüler  von  Lehranstalten  für  Thier-Arzneikunde
auf  1  resp.  2  Jahre  zurückzustellen.

Im  Zten  Konkurrenz-Jahre  der  Betreffenden  hört  diese  Begünstigung  indeß
auf  und  kann  nur  in  seltenen  besonders  motivirten  Fällen  eine  fernere  Zurückstellung
  äußersten  Falles  bis  zum  öten  Konkurrenz-Jahre  des  betreffenden
Militär-Pflichtigen  von  den  oberen  Provinzial-Behörden  genehmigt  werden.
Wenn  die  Verhältnisse  der  ad  a#  #gedachten  Personen  es  nothwendig  machen,
sie  für  die  Zeit,  in  welcher  eine  Zurückstellung  bis  zum  Z3ten  Konkurrenz--Jahre
  zulässig  ist,  von  der  persönlichen  Gestellung  vor  die  Kreis-Ersatz-Kommission
  zu  entbinden,  so  kann  dies  von  dem  Civil-Vorsitzenden  der
Kreis-Ersatz-Kommission  desjenigen  Kreises,  in  welchem  die  Betreffenden  ihr
Domizil  haben,  geslattet  werden.

Die  diesfallige  Erlaubniß  (Ausstandsbewilligung),  mit  welcher  zugleich  für
die  Dauer  der  bewilligten  Zurückstellung  die  Entbindung  von  der  Verpflichtung
  zur  Anmeldung  zur  Stammrolle  verbunden  ist,  hat  Letzterer,  unter
ausdrücklicher  Augabe  seiner  Eigenschaft  als  Civil-Vorsitzender  der  Kreis-Ersatz-Kommission,
  in  die  Reisepässe  der  betreffenden  Individuen  einzutragen.
Eine  gleiche  Erlaubniß  kann  Handwerksburschen  durch  Eintragung  in  ihre
Wanderbücher  ertheilt  werden,  wenn  dieselben  im  Interesse  ihrer  gewerblichen
Verhältnisse  zu  wandern  bealsichtigen.  Ueber  die  nach  Passus  2  ertheilte
Erlaub#niß  hat  der  betreffende  Civil-Vorsitzende  der  Kreis-Ersatz-Kommission
den  Behörden  des  Geburtsorts  des  Betheiligten  eine  Mittheilung  zu  machen.
Militär-Pflichtige,  welche  eine  solche  Erlaubniß  erhalten  haben,  dürfen  während
derselben  zum  Militär-Dienst  nicht  herangezogen  werden.

Im  Falle  einer  Mobilmachung  aber  oder  nach  Ablauf  jener  Erlaubniß

werden  sie  nach  §.  21  gestellungspflichtig.  In  diesem  Falle,  sowie  wenn
sie,  von  der  Erlaubniß  keinen  Gebrauch  machend,  sich  aus  eigenem  Antriebe
vor  diejenige  Kreis-Ersatz-Kommission,  vor  welcher  sie  ohne  jene  Erlaubniß
nach  §.  21  gestellungspflichtig  sein  würden,  stellen,  so  tritt  das  regelmäßige
Verfahren  ein.
Jungen  Leuten,  welche  ihrer  Militär-Verpflichtung  noch  nicht  genügt  haben,
dürfen,  auch  wenn  sie  die  vorgedachte  Erlaulniß  zur  Nichtgestellung  vor  die
Ersatz-Behörden  bis  zu  ihrem  Zten  Konkurrenz-Jahre  nicht  in  Anspruch  nehmen,
  Seitens  der  Polizei-Behörden  2c.  nur  mit  Genehmigung  des  Civil=Vorsitzenden
  der  heimathlichen  Kreis-Ersatz-Kommission  Wanderbücher  oder
Reisepässe  ertheilt  werden.

33
        <pb n="198" />
        182

Sobald  solche  junge  Leute  das  militärpflichtige  Alter  erreicht  haben  und
ohne  die  ad  2  beregte  Erlaubniß  wandern  oder  reisen,  sich  auch  nicht  anderweitig
  über  die  Genügung  ihrer  Gestellungspflicht  ausweisen  können,  sind
dieselben  mittelst  Zwangspasses  in  ihre  Heimath  zurückzuweisen,  oder  als
unsichere  Militär-Pflichtige  zu  behandeln.

8.  58.

Verfahren  mit  den  Schulamts-Kandidaten  und  Gewehr-Fabrik.  Arbeitern.

1)  Die  Schulamts-Kandidaten  haben  sich  durch  Zeugnisse  darüber  auszuweisen,
daß  sie  die  zur  Anstellung  als  Lehrer  abzulegende  Prüfung  bestanden  haben,
oder  als  solche  angestellt  sind  (§.  8).  Ist  dies  der  Fall,  so  werden  sie
wie  andere  Militär-Pflichtige  behandelt,  jedoch  mit  dem  Unterschied,  daß  sie,
sofern  sie  der  Loosnummer  nach  zum  Dienst  gelangen  und  dienstbrauchbar
sind,  statt  zu  einer  dreijährigen  aktiven  Dienstzeit  nur  zu  einer  6wöchentlichen
  Ausbildung  bei  einem  Infanterie-Regiment  der  Departements-Ersatz-Kommission
  in  Vorschlag  gebracht  werden  (§.  90,  2).

2)  Die  Gewehr-Fabrik-Arbeiter  haben  durch  ein  Attest  der  betreffenden  Königlichen
  Gewehr-Revisions-Kommission  nachzuweisen,  daß  sie  sich  der  Fabrik
als  Arbeiter  auf  9  Jahre  protokollarisch  verpflichtet  haben.  Ist  dies  der
Fall,  so  bleiben  sie  von  der  Loosung  ausgeschlossen  und  werden,  wenn  sie
militärdienstbrauchbar  sind,  der  Departements-Ersatz-Kommission  Behufs  Ueberweisung
  an  ein  Artillerie-Regiment  zur  militärischen  Ausbildung  auf  6
Wochen  in  Vorschlag  gebracht  (S.  87,  4).

Militär-Pflichtigen,  welche  an  der  Loosung  Theil  genommen  haben  und
durch  ihre  Nummer  zum  Dienst  im  stehenden  Heerc  verpflichtet  sind,  darf
diese  Begünstigung  nicht  gewährt  werden.

C.  Der  einjährige  freiwillige  Militär-Dienst.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  126.
Jeit,  zu  welcher  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst  nachgesucht  werden  muß.
1)  Wer  als  einjähriger  Freiwilliger  dienen  will,  hat  dazu  die,  mit  der  Aufgabe
  des  Rechts,  an  der  Loosung  Theil  zu  nehmen,  verknüpfte  Berechtigung
bei  der  Departements-Prüfungs-Kommission  (§.  26)  nachzusuchen.
        <pb n="199" />
        183

Die  Anmeldung  hierzu  (8.  127)  darf  frühestens  im  Laufe  desjenigen
Monats  erfolgen,  in  welchem  das  17te  Lebensjahr  zurückgelegt  wird,  und
muß  spätestens  bis  zum  1.  Februar  desjenigen  Kalenderjahres  stattfinden,
in  dem  das  20ste  Lebensjahr  vollendet  wird.  Bis  zum  1.  April  des  letztgedachten
  Jahres  muß  der  Nachweis  der  Berechtigung  durch  die  bestandene
Prüfung  (§8§.  129  bis  132)  geführt  sein.  ç

Wer  diese  Termine  versäumt,  verliert  den  Anspruch  auf  die  Vergünstigung
  zum  einjährigen  Dienst.

2)  Ausnahmsweise  kann  der  nach  Vorstehendem  verloren  gegangene  Anspruch
durch  Resolution  der  oberen  Provinzial-Behörden  wieder  verliehen  werden,
wenn  der  betheiligte  Militär-Pflichtige  noch  nicht  an  ciner  Loosung  Theil  zu
nehmen  verpflichtet  war,  oder  vermöge  seiner  Loosnummer  disponibel  (§.  97)
geblieben  ist.  Im  letztern  Falle  darf  diese  Begünstigung  indeß  nur  dann
eintreten,  wenn  der  dießfällige  Antrag  vor  der  zweiten  Aushebung,  bei  welcher
  der  betheiligte  Militär-Pflichtige  zu  konkurriren  hat,  formirt  wird.

§.  127.
Bebörden,  welche  die  Berechtigung  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  ertheilen.
1)  Die  Berechtigung  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  wird  von  derjenigen
Departements-Prüfungs-Kommission  ertheilt,  in  deren  Bezirk  der  Betreffende
nach  §.  21  gestellungspflichtig  ist,  resp.  gestellungspflichtig  sein  würde,  wenn
er  das  militärpflichtige  Alter  besäße.

Bei  dieser  Departements-Prüfungs-Kommission  haben  sich  die  jungen
Leute  schriftlich  unter  Einsendung  der  im  §.  129  angegebenen  Atteste  2c.
und  unter  Berücksichtigung  der  Vorschriften  der  §§.  126  und  128  zu  melden.

2)  Ueber  Gesuche  derjenigen  Militär-Pflichtigen,  welche  den  Anspruch  auf  die
Begünstigung,  als  einjähriger  Freiwilliger  dienen  zu  dürfen,  verloren  haben
und  nachträglich  wieder  erlangen  wollen,  hat  zunächst  die  zuständige  Kreis-Ersatz-Kommission
  zu  befinden,  welche  die  diesfälligen  Gesuche,  insofern  sie
unbegründet  sind,  ablehnt,  event.  begutachtet  durch  die  Departements-Ersatz-Kommission
  zur  Entscheidung  an  die  oberen  Provinzial-Behorden  gelangen
läßt.  Erst  nachdem  Letztere  die  Genehmigung  zur  Wiedererlangung  der
Vergünstigung,  als  einjähriger  Freiwilliger  dienen  zu  dürfen,  ertheilt  haben,
kann  die  fernere  Anmeldung  bei  der  Departements-Prüfungs-Kommission
erfolgen.
        <pb n="200" />
        184

8.  128.
Geschäftszeit  der  Departements-Prüfungs-Kommisslonen.
Die  Departements-Prüfungs-Kommissionen  haben  sich  in  jedem  Jahre  zweimal
  zu  versammeln  und  zwar  im  März  und  im  September.  Die  Termine  sind
allemal  rechtzeitig  bekannt  zu  machen.

S.  129.
Personelle  Prüfung  der  zum  einjfährigen  freiwilligen  Dienst  sich  Meldenden.
1)  Zur  personellen  Prüfung  gehört  die  Feststellung

a)  der  Identität;

b)  ob  der  Betheiligte  seinem  Lebensalter  nach  (§.  126)  zum  einjährigen
freiwilligen  Dienst  zugelassen  werden  darf,  zu  welchem  Zwecke  derselbe
ein  Geburtszeugniß  vorzulegen  hat;
ob  derselbe  die  Erlaubniß  seines  Vaters  oder  Vormundes  zum  einjährigen
freiwilligen  Dienst  hat;

d)  ob  dem  sich  Meldenden  als  Preußischer  Unterthan  nach  §.  14  und
§5.  117  die  Berechtigung,  im  Heere  zu  dienen,  zur  Seite  steht;

ob  derselbe  zum  Militär-Dienst  brauchbar  ist  oder  nicht.  Findet  sich  bei
der  körperlichen  Untersuchung,  daß  der  betreffende  junge  Mann  dauernd
unbrauchlar  zum  Militär-Dienst  ist,  so  kann  derselbe  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  überwiesen  und  von  dieser  der  Departements-Ersatz-Kommission
  zur  Super-Revision  vorgestellt  werden.  (§.  81.)  Letzteres  darf  jedoch
erst  dann  geschehen,  wenn  der  Betreffende  das  militärpflichtige  Alter  erreicht
  hat;

1)  ob  derselbe  moralisch  qualifizirt  ist,  worüber  er  sich  durch  ein  obrigkeitliches

  Attest  auszuweisen  hat.
Wer  Ehrenstrafen  erlitten  hat,  auch  wenn  er  denselben  zur  Zeit  nicht
mehr  unterliegt,  kann  niemals  die  Berechtigung  zum  einjährigen  freiwilligen
  Dienst  erhalten.

0

e

§.  130.
Wissenschaftliche  Prüfung  derselben.
Die  Qualifikation  in  wissenschaftlicher  Beziehung  kann  entweder  durch  Atteste
nachgewiesen  oder  durch  besondere  Prüfung  festgestellt  werden.
        <pb n="201" />
        185

§.  131.
Durch  Vorlegung  von  Schulzengnissen  rc.

1)  Den  Nachweis  der  wissenschaftlichen  Qualifikation  rurch  Atteste  können  nur
führen:

a)  diejenigen  auf  Universitäten  Studirenden,  welche  von  einem  inländischen
Gymnasium  mit  dem  vorschriftsmäßigen  Zeugnisse  der  Reife  für  die
Universität  versehen  sind;

b)  die  Schüler  Preußischer  Gymnasien  aus  den  Zwei  ersten  Klassen  —  gleichviel
  ob  diese  Klassen  in  Abtheilungen  zerfallen  —  die  Sekundaner  jedoch
nur,  wenn  sie  mindestens  ein  halbes  Jahr  in  Sekunda  gesessen  und  an
dem  Unterricht  in  allen  Gegenständen  Theil  genommen  haben.

Die  Schüler  der  mit  einem  Gymnasium  verbundenen  Real-Klassen  stehen

  den  Schülern  der  Real=  oder  höheren  Real-Schulen  gleich  (Lit.  1).
c)  Die  aus  dem  Kadetten-Hause  zu  Berlin  nach  mindestens  halbjährigem

Aufenthalt  in  demselben  entlassenen  jungen  Leute;

die  nicht  in  Seminarien  ausgebildeten  Schul-Amts-Kandidaten,  welche

von  den  zu  ihrer  Prüfung  bestehenden  Kommissionen  ein  Zeugniß  ihrer

Fähigkeit  zum  Elementar-Schul-Amt  aufweisen  können;

Mitglierer  der  Königlichen  Theater,  welche  zu  Kunstleistungen  bei  denselben

  angestellt  sind;

1)  die  Primaner  der  zu  Entlassungs-Prüfungen  berechtigten  höheren  Bürgeroder
  Real-Schulen,  wenn  sie  mindestens  ein  halbes  Jahr  in  Prima  gesessen
  haben.

Die  bis  jetzt  hierzu  berechtigten  Schulen  sind  in  der  Anlage  2  bezeichnet;
  sobald  die  bestehenden  Einrichtungen  derselben  verändert  werden,
wird  auch  die  den  Schülern  der  oberen  Klassen  zugestandene  Berechtigung
entsprechend  modifizirt  werden.

8)  Die  Schüler  derjenigen  Progymnasien,  deren  oberste  Klasse  der  Sekunda

eines  Gymnasiums  gleichsteht,  falls  sie  diese  Klasse  mindestens  ein  halbes

  Jahr  besucht  haben.

Die  betreffenden  Progymnasien  sind  in  der  Anlage  2  bezeichnet.

Die  Zöglinge  der  Gärtner-Lehranstalt  zu  Potsdam,  wenn  sie  die  Prüfung

  zur  Lehrstufe  der  Gartenkünstler  bestanden  haben  und  mit  dem

Zeugniß  der  diesfälligen  Qualifikation  versehen  sind;

diejenigen,  welche  eine  Bescheinigung  der  Direktion  des  Königlichen  Gewerbe-Instituts

  zu  Berlin  beibringen,  wonach  sie  auf  Grund  eines  Zeuge:



E

e

h

—.
        <pb n="202" />
        186

nisses  der  Reife  von  einer  Provinzial-Gewerbe-Schule  entweder  in  diese
Anstalt  bereits  aufgenommen  oder  zur  Aufnahme  für  einen  bestimmt  zu
bezeichnenden  Zeitpunkt  notirt  sind.

2)  Die  Departements-Prüfungs-Kommissionen  müssen  die  Atteste,  welche  von

1

„„

den  sub  1  a  bis  i  bezeichneten  Personen  vorgelegt  werden,  in  formeller
Beziehung  einer  genauen  Prüfung  unterwerfen.  Bei  sich  erhebenden  Zweifeln
  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  bleibt  denselben  jedoch  überlassen,
die  im  §.  132  vorgeschriebene  Prüfung  mit  dem  Angemeldeten  vorzunehmen.

§.  132.
Durch  abzulegendes  Examen.

Alle  die  Begünstigung  des  einjährigen  freiwilligen  Dienstes  nachsuchenden
jungen  Leute,  welche  nicht  zu  den  Kategorien  1  a  bis  i  des  §.  131  gehören,
  müssen  mit  Ausnahme  der  nachstehend  ad  4  bezeichneten  geprüft
werden.
Der  Zweck  der  Prüfung  geht  dahin,  zu  ermitteln,  ob  der  junge  Mann  den
Grad  der  wissenschaftlichen  Bildung  erlangt  hat,  welcher  ihn  zu  den  Leistungen
  eines  im  zweiten  Semester  des  ersten  Jahres-Kursus  stehenden
Schülers  der  zweiten  Klasse  eines  Gymnasiums  oder  der  ersten  Klasse  einer
zu  Entlassungs-Prüfungen  berechtigten  Real-Schule  befähigen  würde.

Die  hinreichende  Fertigkeit  im  Gebrauche  der  deutschen  Sprache  ist  durch
schriftliche  Klaufur-Arbeiten  nachzuweisen.

3)  Hinsichtlich  solcher  jungen  Leute,  welche  sich  in  einer  speziellen  Richtung  der

4

—

Wissenschaft  oder  Kunst,  oder  in  einer  andern,  dem  Gemeinwesen  zu  Gute
kommenden  Thätigkeit  besonders  auszeichnen  und  sich  hierüber  durch  glaubhafte
  Zeugnisse  auszuweisen  vermögen,  kann  ausnahmsweise  bei  sonst  hinreichender
  allgemeiner  Bildung  von  dem  strengen  Nachweise  des  ad  2  erforderten
  Maßes  der  Schulkenntnisse  abgesehen  werden.

Die  Departements-Prüfungs-Kommissionen  haben  jedoch  in  solchen  Fällen
  den  Berechtigungsschein  (§.  133)  erst  nach  vorgängiger  Genehmigung
der  oberen  Provinzial-Behörden  zu  ertheilen,  welchen  vorher  über  das
Resultat  der  stattgehabten  Prüfung  unter  Vorlegung  der  beigebrachten  Zeugnisse
  und  der  bei  der  Prüfung  gefertigten  schriftlichen  Klaufur-Arbeiten  gutachtlicher
  Bericht  zu  erstatten  ist.

Kunstgerechten  oder  mechanischen  Arbeitern,  welche  für  ihre  Fertigkeiten  besonders
  ausgebildet  sind,  kann,  wenn  es  die  besondere  Berücksichtigung  ört-
        <pb n="203" />
        )

2)

187

licher  Gewerbs-Verhältnisse  erheischt,  oder  wenn  es  ohne  erheblichen  Nachtheil
  für  die  zweckmäßige  Erhaltung  einer  größern  Fabrik-Anstalt  nicht
möglich  ist,  die  Stelle  solcher  Arbeiter  durch  andere  zu  ersetzen,  im  Interesse
der  örtlichen  Gewerbs-Verhältnisse  resp.  der  betreffenden  Fabrik-Anstalt,
die  Berechtigung  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienste  ertheilt  werden,  ohne
daß  es  des  Nachweises  einer  weitern,  als  der  Elementar-Schulbildung
bedarf.

Es  ist  jedoch  hierzu  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Genehmigung  der  oberen
  Provinzial-Behörden  erforderlich,  welchen  die  Nachweise  von  der  Departements-Prüfungs-Kommission
  vorzulegen  sind.

In  den  nach  §.  133  auszufertigenden  Berechtigungs-Scheinen  ist  die
ertheilte  Begünstigung  ausdrücklich  von  der  Bedingung  abhängig  zu  machen,
daß  das  betreffende  Individuum  bis  zum  wirklichen  Dienstantritt  oder  bis
zu  definitiv  erlangter  Befreiung  vom  Militär-Dienst  in  dem  Verhältnisse
verbleibt,  wegen  dessen  die  Zulassung  zum  einjährigen  Dienst  erfolgt.

 

§.  133.
Folgen  der  Prüfung.

Wer  in  der  Prüfung  bestanden  oder  als  kunstgerechter  Arbeiter  erhebliche
Gründe  zur  Berücksichtigung  seines  Gesuches  zur  ausnahmsweisen  Zulassung
als  einjähriger  Freiwilliger  nachgewiesen  hat,  erhält,  auch  wenn  er  nicht
dienstbrauchbar  ist,  ein  nach  Schema  17  auszufertigendes  Attest  —  Berechtigungsschein
  zum  einjährigen  Dienst.

Wer  in  der  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  ist  baldmöglichst  zu  bescheiden
und  darf  zu  einer  nochmaligen  Prüfung  jedoch  nur  in  dem  Falle  zugelassen
werden,  wenn  er  dieselbe  noch  vor  dem  1.  April  des  Jahres  ablegen  kann,
in  welchem  er  in  das  militärpflichtige  Alter  eingetreten  ist.  Im  Termine
ist  eine  von  der  Kommission  zu  vollziehende  Verhandlung  über  die  stattgehabte
  Prüfung  und  deren  Resultat  aufzunehmen.

Die  Prüfungs-Kommission  hat  dem  Landrathe  des  Kreises,  in  welchem  der
zum  einjährigen  Dienst  als  berechtigt  Anerkannte  nach  §.  21  gestellungspflichtig
  ist,  unter  gleichzeitiger  Mittheilung  des  Domizils  und  des  Geburtsorts
  baldigst  Kenntniß  zu  geben.  Der  gedachte  Landrath  hat  analog  der
Bestimmung  des  §.  39  1  event.  die  Behörden  des  Domizils,  resp.  des
Geburtsorts  zu  benachrichtigen.

34
        <pb n="204" />
        188

8.  134.

Pflichten,  Rechte  und  Kontrole  der  mit  dem  Berechtigungsschein  zum  einfährigen

  freiwilligen  Dienst  Versebenen.

1)  Durch  den  Empfang  des  Berechtigungs-Scheins  zum  einjährigen  freiwilligen
Dienst  wird  dessen  Inhaber  verpflichtet,  diesen  Dienst  bei  einem  Truppentheil
  entweder:

a)  mit  der  Waffe;

b)  als  Militär-Arzt;

c)  als  Kurschmied  oder

d)  in  einer  Dispensir-Anstalt  als  Militär-Pharmazeut
abzuleisten.

Er  kann  sich  den  Truppentheil,  die  Garnison  resp.  die  Militär-Dispensir-Anstalt,
  bei  welcher  er  eintreten  will,  wählen  und  wird  im  Falle
vorhandener  Dienstbrauchbarkeit  und  resp.  bei  nachgewiesener  Qualifikation
als  Arzt,  Kurschmied  oder  Pharmazeut  angenommen,  sofern  dem  nicht  etwa
eine  der  nachfolgenden  besonderen  Vorschriften  entgegensteht.

Der  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  Berechtigte  braucht  sich  während

der  Dauer  des  ihm  damit  bewilligten  Ausstandes  weder  zur  Stammrolle,

noch  bei  einer  Ersatzbehörde  anzumelden,  indem  er  während  dieser  Zeit  der

Kontrole  der  Kreis-Ersatz-Kommission  seines  Geburtsorts  resp.  Domizils

verbleibt.  (§.  133.)

Ist  die  Zeit,  während  welcher  dem  Freiwilligen  ein  Ausstand  bewilligt
worden  war,  abgelaufen,  ohne  daß  dessen  Anmeldung  zum  Diensteintritt
erfolgt  ist,  so  hat  die  Kreis-Ersatz-Kommission  seines  Geburtsorts  resp.
Domizils  event.  durch  Requisition  der  Kreis-Ersatz-Kommission  des  Gestellungsorts
  (§.  21)  die  Heranziehung  desselben  zur  Erfüllung  der  allgemeinen
  Dienstpflicht  zu  veranlassen.

3)  Wer  die  empfangene  Berechtigung,  als  einjähriger  Freiwilliger  seiner  Militär-Pflicht
  genügen  zu  dürfen,  aufgeben  will,  ist,  sofern  er  seinem  Lebensalter
  nach  schon  bei  der  Aushebung  hätte  konkurriren  müssen,  nicht  mehr
zur  Loosung  zuzulassen,  sondern  primo  loco  zu  rangiren.  Die  einmal
aufgegebene  Berechtigung  darf  nicht  wieder  verliehen  werden.

§.  135.
Termin  zum  Antritt  des  einjährigen  Dienstes.
Der  Eintritt  zum  Dienst  bei  einem  Truppentheil  kann  nur  am  1.  April  oder
1.  Oktober  jeden  Jahres,  bei  den  Kavallerie=  und  Artillerie-Regimentern,  den

2
        <pb n="205" />
        189

Jäger=  und  Schützen-  Bataillonen  nur  am  1.  Oktober  stattfinden.  (Anmeldung
conf.  S.  148.)
§.  136.
Ausstand  zum  Dienstantritt.

1)  Während  der  gewöhnlichen  Friedens-Verhältnisse  darf  der  zum  einjährigen
freiwilligen  Dienst  Berechtigte  seinen  Dienstantritt  bis  zum  1.  Oktober  des
Kalenderjahres,  in  welchem  er  das  23ste  Lebensjahr  vollendet,  aussetzen.
Ein  Ausstand  zum  Dienstantritt  über  jenen  Termin  hinaus  darf  nur  aus
besonderen,  dringenden  Ursachen  ausnahmsweise  bewilligt  werden.  In  solchen
Fällen  hat  sich  der  Betreffende  bei  Zeiten  an  die  oberen  Provinzial-Behörden
  seiner  Heimath  zu  wenden,  welche  einen  weiteren  Ausstand  auf
1  bis  3  Jahre,  das  ist  bis  zum  1.  Oktober  des  Jahres,  in  welchem  der
Freiwillige  das  26ste  Lebensjahr  vollendet,  ertheilen  können.

Derartige  Ausstands-Bewilligungen  sind  Seitens  der  oberen  Provinzial-Behörden
  unter  entsprechender  Benachrichtigung  der  heimathlichen  Ersatz-Behörden
  des  Freiwilligen  auf  den  Berechtigungsscheinen  derselben  auszufertigen,
  und  gelten  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie.

2

§.  137.
Erlöschen  der  Ausstands-Bewilligungen  in  Kriegszeiten  2c.

Bei  eintretender  Mobilmachung  der  Armee  oder  eines  Theils  derselben  erlischt
die  Ausstands-Bewilligung.  Der  Freiwillige  hat  sich  in  diesem  Falle  bei  der  Kreis-Ersatz-Kommission,
  in  deren  Bezirk  er  gestellungspflichtig  ist,  sofern  er  das  militärpflichtige
  Alter  erreicht  hat,  sogleich  zu  melden.

8.  138.
Folgen  der  versäumten  rechtzeitigen  Meldung  zum  Dienstantritt.

1)  Wer  den  nach  §.  136  zu  bestimmenden  Termin  vorübergehen  läßt,  ohne
sich  zum  Dienstantritt  zu  melden,  geht  der  Berechtigung,  als  einjähriger
Freiwilliger  dienen  zu  dürfen,  verlustig  und  ist  bei  vorhandener  Militär-Dienst-Brauchbarkeit
  durch  die  Departements-Ersatz-Kommission  sofort  zum  dreijährigen
  Dienst  mit  der  Waffe  bei  den  Fahnen  des  stehenden  Heeres  einzustellen.


2)  Die  oberen  Provinzial-Behörden  können  in  derartigen  Fällen  die  verloren
gegangene  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst  ausnahmsweise  wieder  bewilligen,
  wenn  die  stattgehabte  Versäumniß  durch  Krankheit  oder  weite  un-34

  *
        <pb n="206" />
        freiwillig  verlängerte  Reisen  2c.  genügend  entschuldigt  wird.  Die  nach  Passus
  1  zu  verfügende  Einstellung  zum  dreijährigen  Dienst  darf  durch  ein  auf
derartige  Umstände  gestütztes  Gesuch  um  Wiederverleihung  der  Berechtigung
zum  einjährigen  Dienst  nicht  verzögert  werden.  Wird  demnächst  die  Berechtigung
  zum  einjährigen  Dienst  wieder  zugestanden,  so  findet  eine  Wiederentlassung
  nicht  statt,  vielmehr  wird  nur  die  bereits  abgeleistete  Dienstzeit  auf
das  eine  Dienstjahr  angerechnet  und  hat  der  Freiwillige  die  durch  seine
Einstellung  dem  Truppentheil  bisher  erwachsenen  Kosten  demselben  zu  erstatten.

§.  139.
Befreiung  von  Erfüllung  des  einfäbrigen  freiwilligen  Dienstes.

Wenn  junge  Leute,  welche  die  Verpflichtung  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst
übernommen  haben,  späterhin  wegen  ihrer  häuslichen  oder  gewerblichen  Verhältnisse
auf  Befreiung  von  der  Ableistung  des  einjährigen  Dienstes  antragen,  so  kann  über
die  Zulässigkeit  der  Gewährung  solcher  Anträge  auf  den  Bericht  der  Departements-Ersatz-Kommission
  nur  von  den  oberen  Provinzial-Behörden  entschieden  werden.  In
Fällen  dieser  Art  darf  jedoch  die  Befreiung  vom  Dienst  nur  dann  eintreten,  wenn
die  Verhältnisse  ganz  besonders  dringend  sind,  in  der  Regel  also  nur  dann,  wenn
einer  der  im  §.  56,  1  a  und  b  angegebenen  Zurückstellungsgründe  im  vollsten
Maße  vorhanden  ist.

8.  140.

Bekleidung,  Verpflegung  und  Ausrüstung  der  einjährigen  Freiwilligen.

1)

d#

Wer  als  einjähriger  Freiwilliger  seiner  Militär-Dienstpflicht  genügen  will,
muß  sich  die  etatsmäßigen  Groß=  und  Klein-Montirungsstücke  aus  eigenen
Mitteln  beschaffen  und  während  des  einjährigen  Dienstes  für  seine  Verpflegung,
  sowie  für  sein  Quartier  selbst  sorgen.  Die  zur  Ausrüstung  erforderlichen
  Stücke,  einschließlich  der  Reitzeugstücke,  werden  aus  den  Beständen
  des  betreffenden  Truppentheils  gegen  Zahlung  des  durch  die  Etats
festgesetzten  jährlichen  Ausrüstungsgeldes  geliefert.  Die  Waffen  werden
unter  der  Bedingung  verabfolgt,  sie  aus  eigenen  Mitteln  in  einem  brauchbaren
  Zustande  zu  erhalten  und  eben  so  bei  der  Entlassung  zurück  zu  liefern.
Wenn  ein  Freiwilliger  seine  Bekleidung  mitbringt,  so  geschieht  dieses  in  soweit
  auf  seine  Gefahr,  daß,  wenn  dieselbe  nicht  vorschriftsmäßig  angefertigt
  sein  sollte,  sie  vom  Truppentheil  nicht  angenommen  werden  darf.

Es  liegt  daher  im  Interesse  jedes  Freiwilligen,  sich  die  erforderlichen
Bekleidungsstücke  durch  die  Bekleidungs-Kommission  des  betreffenden  Truppentheils
  gegen  Zahlung  der  Etats-Preise  derselben  beschaffen  zu  lassen.
        <pb n="207" />
        191

8.  141.
Beschaffung  der  Pferde  für  einjährige  Freiwillige  der  Kovallerie  und  reitenden
rtillerie.

1)  Einjährige  Freiwillige,  welche  bei  der  Kavallerie  oder  reitenden  Artillerie
eintreten,  haben  sich  beritten  zu  machen  und  die  Fourage  für  ihr  Pferd  aus
eigenen  Mitteln  zu  bestreiten.

2)  Wünscht  der  Freiwillige  ein  eigenes  Pferd  zum  Dienst  einzustellen,  so  muß
dasselbe  der  Beurtheilung  einer  Kommission  des  Regiments  unterworfen
werden,  ob  es  auch  völlig  dienstbrauchbar  ist  und  die  für  die  Pferde  des
Regiments  vorgeschriebene  Größe  hat,  widrigenfalls  dasselbe  nicht  angenommen
werden  kann.

Gestellt  der  Freiwillige  kein,  den  dienstlichen  Anforderungen  entsprechendes
eigenes  Pferd,  so  wird  er  durch  den  Truppentheil  beritten  gemacht  und  hat
dafür  1K5  des  für  die  Offizier-Chargen-Pferde  des  Truppentheils  normirten
Geldwerthes  (zur  Zeit  bei  Kürassier-Regimentern  170,  bei  den  übrigen
Waffen  160  Thaler,  also  34  resp.  32  Thaler)  zum  Pferde-Verbesserungs-Fonds
  des  Regiments  zu  zahlen,  auch  für  Hufbeschlag  und  Arznei
das  normirte  Pauschquantum  an  die  Kasse  des  Truppentheils  zu  entrichten.
4)  Die  Fourage  für  das  eigene  oder  das  zu  seiner  Berittenmachung  verwendete
Königliche  Dienstpferd  wird  dem  einjährigen  Freiwilligen  gegen  Erlegung
des  Preises,  welchen  Offiziere  für  nicht  erhobene  Rationen  vergütigt  erhalten,
aus  den  Königlichen  Magazinen  verakfolgt.

Wenn  während  der  einjährigen  Dienstzeit  eines  Freiwilligen  dessen  eigenes
Pferd  in  Folge  des  Gebrauchs  im  Dienste  fällt,  so  wird  er  zum  Dienstgebrauch
  beritten  gemacht,  wogegen  er  auf  einen  Ersatz  für  das  gefallene
Pferd  einen  Anspruch  nicht  machen  kann.

□

5

§.  142.
Eigenthumsrecht  der  Freiwilligen  an  den  Montirungs-Stücken  und  dem  Pferde.
Sämmtliche  Groß=  und  Klein-Montirungs-Stücke  bleiben  ebenso  wie  das  selbstgestellte
  Pferd  beim  Ausscheiden  aus  dem  Dienste  Eigenthum  des  Freiwilligen.  Die
Ausrüstungsstücke  sind  zurückzuliefern.
§.  143.
Aufnahme  mittelloser  Freiwilligen  in  die  Verpflegung  der  Truppen.
1)  Um  unbemittelten  Studirenden  oder  anderweitigen  zum  einjährigen  freiwilligen
Dienst  berechtigten  jungen  Männern  die  Ableistung  ihrer  Dienstpflicht  zu
        <pb n="208" />
        192

erleichtern,  ist  es  gestattet,  in  einzelnen  ganz  außerordentlichen
Fällen  die  Hülfsbedürftigsten  in  die  Verpflegung  der  Truppentheile  aufzunehmen,
  wenn  sie  ihre  Bedürftigkeit  und  Würdigkeit  zu  einer  derartigen
Begünstigung  durch  glaubhafte  Atteste  nachweisen.

Gesuche  um  Aufnahme  in  die  Verpflegung  unterliegen  für  Freiwillige  der
Infanterie-Regimenter  und  Jäger-Bataillone  der  Entscheidung  der  kommandirenden
  Generale,  für  Freiwillige  der  Pionier-Abtheilungen  der  Entscheidung
des  General-Inspekteurs  des  Ingenieur-Korps  und  der  Festungen.  Die
Entscheidungen  der  bezeichneten  Behörden  sind  endgültig.

Freiwilligen  der  Kavallerie=  und  Artillerie-Regimenter  dürfen  derartige  Begünstigungen
  nicht  gewährt  werden;  vermögen  dieselben  die  Kosten  des  einjährigen
  Dienstes  nicht  zu  tragen,  so  sind  sie  an  die  Infanterie-Regimenter
zu  verweisen.

2

3

8.  144.
Nichtannabme  einjähriger  Freiwilliger  bei  mobilen  Truppen.

Nach  erfolgter  Mobilmachung  eines  Truppentheils  dürfen  einjährige  Freiwillige
von  demselben  nicht  mehr  angenommen  werden.  Letztere  sind  vielmehr  verpflichtet,
Behufs  ihrer  Ausbildung  als  Soldat  zuvörderst  bei  den  Ersatz-Truppen  einzutreten.
  (conf.  S.  137.)

II.  Aufnahme  von  Ausländern  zum  einjährigen  Militär-Dienst.

§.  145.
Im  Allgemeinen.
1)  Junge  Leute,  welche  aus  dem
Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin,
»  »  Strelitz,
Herzogthum  Anhalt-Dessau,
„  „  Koöthen,
»  „  Bernburg
gebürtig  sind  und  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  126  sq.  die  Berechtigung
zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  besitzen,  können  unter  gleichen  Bedingungen,
wie  jeder  Preuße  bei  Preußischen  Truppentheilen  als  einjährige  Freiwillige
in  den  Dienst  treten.
2)  Dem  Preußischen  Staate  dürfen  dadurch  keinerlei  Mehrkosten  erwachsen.
        <pb n="209" />
        193

3)  Diese  jungen  Leute  sind  während  der  Dauer  ihres  Dienstes  bei  den  Preußischen
  Truppen  der  Disziplin  derselben  und  allen  Verpflichtungen  wie  jeder
andere  Freiwillige  unterworfen.

§.  146.

Aumeldung  und  Zulassung  zum  Dienst.

1)  Die  Anmeldung  zum  einjährigen  Dienst  muß,  gleich  wie  bei  den  Preußischen
  Unterthanen,  bei  einer  Departements-Prüfungs-Kommission  rechtzeitig
erfolgen,  ebenso  der  Dienstantritt  selbst,  und  finden  die  hierüber  erlassenen
Vorschriften  auch  in  Beziehung  auf  die  in  Rede  stehenden  Ausländer  volle
Anwendung.

2)  Ist  die  wissenschaftliche  Ausbildung  nicht  auf  einer  preußischen  Bildungs-Anstalt
  erfolgt,  so  wird  der  Nachweis  über  den  Grad  derselben  durch  beigebrachte
  Atteste  in  der  Regel  nicht  genügen,  sondern  eine  wirkliche  Prüfung
abzuhalten  sein.

3)  In  den  Berechtigungsscheinen  zum  einjährigen  Dienst  ist  auszusprechen,  daß
dem  Examinanden  als  Ausländer,  und  zwar  als  Unterthan  eines  der  bezeichneten
  Staaten,  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst  im  Preußischen
Heere  ertheilt  worden  sei.

4)  Ausstandsbewilligungen  zum  Dienstantritt  nach  dem  1.  Oktober  des  Jahres,
in  welchem  der  Betreffende  das  23ste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  können
nur  von  den  heimathlichen  Regierungen  der  jungen  Leute  ertheilt  werden.

5)  Die  Truppentheile,  bei  welchen  sich  solche  jungen  Leute  zum  Dienstantritt
melden,  haben  in  Fällen,  wo  das  23ste  Lebensjahr  überschritten  ist,  vor
der  Annahme  einen  Nachweis  über  die  erlangte  Ausstandsbewilligung  zu
fordern.

III.  Der  einjährige  freiwillige  Dienst  mit  der  Waffe.
§.  147.
Beschränkungen  bei  Annahme  der  einfährigen  Freiwilligen  bei  den  Truppen.

1)  Die  bei  den  Truppen  zur  Ableistung  des  einjährigen  Dienstes  einzustellenden
Freiwilligen  dürfen  die  Zahl  von  4  bei  jeder  Kompagnie  oder  Eskadron
nicht  übersteigen  und  haben  die  Regiments=  und  resp.  Bataillons-Kommandeure
  —  erforderlichen  Falls  die  höheren  Befehlshaber  —  hiernach  die
Vertheilung  der  im  Ganzen  sich  Anmeldenden  zu  ordnen.
        <pb n="210" />
        194

2)  Die  in  den  Universitäts-Städten  garnisonirenden  Truppen  bleiben  jedoch  verpflichtet,
  die  zum  einjährigen  Dienst  sich  meldenden  Studirenden,  nach  erfolgter
  gleichmäßiger  Vertheilung  derselben  auf  die  in  der  Garnison  vorhandenen
  Kompagnien,  ohne  Rücksicht  anf  die  ad  1  normirte  Zahl  einzustellen.


Eine  gleiche  Verpflichtung  liegt  allen  Truppen  zur  Einstellung  derjenigen
zum  einjährigen  Dienst  sich  meldenden  Individuen  ob,  welche  ihren  Wohnsitz
  in  den  betreffenden  Garnison-Orten  haben.

3)  Bei  den  kombinirten  Reserve-Bataillonen  und  bei  der  Artillerie-Handwerks-Kompagnie
  darf  die  Annahme  von  einjährigen  Freiwilligen  nicht  stattfinden.

4)  Anderweitige  Beschränkungen  bei  Annahme  der  einjährigen  Freiwilligen  sind
in  den  Vorschriften  der  §§.  111,  2.  und  144  enthalten.

S.  148.

Aumeldung  und  Einstellung  der  einjährigen  Freiwilligen  bei  den  Truppen.

1)  Zu  dem  Termin,  an  welchem  nach  den  Vorschriften  der  §§.  135  und  136
der  Dienstantritt  stattfinden  muß,  hat  sich  der  Freiwillige  bei  dem  Kommandeur
  des  Truppentheils,  bei  welchem  er  einzutreten  wünscht,  unter  Vorzeigung
  seines  Berechtigungsscheins  persönlich  zu  melden.

2)  Der  Freiwillige  ist  im  Beisein  eines  Offiziers  ärztlich  zu  untersuchen  und

bei  vorhandener  Dienstbrauchbarkeit  einzustellen,  sofern  nicht  eine  der  Vorschriften

  der  §§.  144  und  147  (eingetretene  Mobilmachung,  Ueberschreitung
der  zulässigen  Anzahl,  Relegation  2c.)  dem  entgegensteht.

Von  der  erfolgten  Einstellung  ist  durch  das  Truppen-Kommando  dem

Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission,  in  dessen  Bezirk  der  Eingestellte
  sein  Domizil  hat,  zur  weitern  Benuachrichtigung  der  betreffenden
Behörden  des  Geburtsorts  Kenntniß  zu  geben.
Bei  Beurtheilung  der  Dienstbrauchbarkeit  der  zum  einjährigen  Dienst  berechtigten
  Militär-Pflichtigen  sind  die  Vorschriften  der  §§.  10  und  11  der
Instruktion  für  Militär-Aerzte,  wonach  möglich  geringe  Ansprüche  an  die
Körper-Konstitution  derselben  zu  machen  sind,  zu  beachten.
Den  zum  einjährigen  Dienst  berechtigten  Militär-Pflichtigen  ist  es  gestattet,
die  persönliche  Anmeldung  zur  Ableistung  dieses  Dienstes  am  1.  Juli  bei
der  gewählten  Truppe  zu  bewirken,  damit  sie  im  Falle  vorhandener  Dienstbrauchbarkeit
  im  Voraus  die  Zusicherung  zu  ihrer  Einstellung  am  nächstfolgenden
  1.  Oktober  erlangen,  andernfalls  aber  den  Vorschriften  des
§.  150  nachkommen  können.

3

4
        <pb n="211" />
        195

5)  Wer  bei  der  Anmeldung  am  1.  Juli  von  dem  gewählten  Truppentheil  als
dienstbrauchbar  für  denselben  erachtet  wird,  empfängt  eine  nach  Schema  18
dem  Berechtigungs-Schein  des  Freiwilligen  hinzuzufügende,  den  Freiwilligen
zum  Eintritt  am  1.  Oktober  desselben  Jahres  verpflichtende  Annahme-Zusicherung.


6)  Wer  die  Anmeldung  zum  Dienstantritt  bis  zum  1.  Oktober  des  Jahres
verschiebt,  in  welchem  der  bewilligte  Ausstand  abläuft,  wird  zwar  bei  vorhandener
  Brauchbarkeit  sogleich  angenommen,  kann  jedoch  bei  eventueller  Abweisung
  wegen  Unbrauchbarkeit  zu  der  erforderlichen,  im  8.  150  vorgeschriebenen
  Superrevision  der  Departements-Ersatz-Kommission  erst  im  nächsten
Kalenderjahre  zugelassen  werden.

8.  149.
Abweisung  der  einjährigen  Freiwilligen  Seitens  der  Truppen.

Wird  ein  einjähriger  Freiwilliger  trotz  der  im  §.  148  ad  3  enthaltenen
Bestimmungen  bei  der  nach  seiner  Anmeldung  zum  Dienstantritt  vorzunehmenden
körperlichen  Untersuchung

a)  als  nur  brauchbar  für  eine  andere  Waffe,  als  bei  der  er  sich  gemeldet  hat,
b)  als  zeitig  unbrauchbar  oder  als  noch  zu  schwach,  oder
JP)  als  dauernd  unbrauchbar

zum  Militär-Dienst  befunden,  so  lehnt  der  Kommandeur,  wenn  er  mit  dem  Ausspruch
  des  Arztes  einverstanden  ist,  die  Einstellung  ab,  gibt  die  dafür  sprechenden
Gründe  in  der  im  Schema  19  angedeuteten  Weise  auf  dem  Berechtigungsschein
an  und  verweist  den  Betreffenden  auf  die  Bestimmungen  des  §.  150.

§.  150.

Fernere  Verpflichtung  der  von  einem  Truppentheil  abgewiesenen  einfährigen
Freiwilligen.
1)  Erfolgt  die  Abweisung  eines  Freiwilligen  aus  einem  der  im  §.  147  angegebenen
  Gründe  (Ueberschreitung  der  zulässigen  Anzahl,  Relegation),  so  hat
sich  derselbe  bei  einem  andern  Truppentheil  zu  melden.

2)  Erfolgt  die  Abweisung  aus  dem  im  §.  149  ad  a  angegebenen  Grunde,  so
bleibt  der  Freiwillige  verpflichtet,  bei  einem  Truppentheil  derjenigen  Waffe
sich  anzumelden,  für  welche  er  brauchbar  befunden  ist.

35
        <pb n="212" />
        198

3)

4

5)

Hat  derselbe  sich  z.  B.  zum  Eintritt  bei  der  Artillerie  oder  den  Jägern
angemeldet  und  besitzt  nicht  die  zum  Dienst  für  diese  Waffe  erforderlichen
Eigenschaften,  sondern  ist  nur  für  die  Infanterie  geeignet,  so  hat  er  sich
sogleich  bei  einem  Infanterie-Regiment  zu  melden,  widrigenfalls  er  der
Disposition  der  Ersatz-Behörden  verfällt.

Die  Truppentheile  sind  in  diesem  sowie  in  dem  vorstehend  ad  1  gedachten
  Falle  zur  Annahme  verpflichtet,  selbst  wenn  der  Einstellungs-Termin
(1.  Oktober  oder  1.  April)  um  8  bis  14  Tage  überschritten  sein  sollte.

Hat  sich  ein  einjähriger  Freiwilliger  zum  Dienstantritt  bei  der  Infanterie
  gemeldet  und  ist  zufolge  seiner  Körper-Konstitution  nur  für  die  Kavallerie
  brauchbar,  besitzt  aber  nach  eigener  Erklärung  nicht  die  Mittel,  die
ihm  aus  dem  Dienst  bei  dieser  Waffe  erwachsenden  größeren  Unkosten  zu
tragen,  so  ist  er  dennoch  bei  dem  Truppentheil  der  Infanterie,  bei  welchem
er  sich  angemeldet  hat,  einzustellen.

Stellt  sich  im  Laufe  der  Dienstzeit  seine  völlige  Dienstunbrauchbarkeit
unzweifelhaft  heraus,  so  ist  mit  ihm  nach  §.  179  zu  verfahren.

Erfolgt  die  Abweisung  aus  den  im  §.  149  b  angeführten  Gründen  (als
zeitig  unbrauchbar  oder  zu  schwach)  vor  dem  1.  Juli  des  Jahres,  in  welchem
  der  Freiwillige  das  23ste  Lebensjahr  vollendet,  so  hat  er  die  Verpflichtung,
  sich  nochmals  bei  einem  Truppentheil  zum  Dienstantritt  zu  melden.

Erfolgt  die  Abweisung  aus  dem  im  §.  149  c  angegebenen  Grunde  als
dauernd  unbrauchbar  oder  am  resp.  nach  dem  1.  Juli  des  Jahres,  in  welchem
  der  Betreffende  das  23ste  Lebensjahr  zurücklegt,  als  zeitig  unbrauchbar,
resp.  als  noch  zu  schwach,  so  bleibt  der  Freiwillige  verpflichtet,  sich  sogleich
und  spätestens  innerhalb  Vier  Wochen  unter  Vorzeigung  des  über  eine  oder
mehrmals  erfolgte  Abweisung  empfangenen  Ausweises  bei  dem  Civil-Vorsitzenden
  der  Kreis-Ersatz-Kommission,  in  dessen  Bezirk  er  nach  §.  21  gestellungspflichtig
  sein  würde,  Zzu  melden,  um  bei  Gelegenheit  der  Rundreise
der  Departements-Ersatz-Kommission  derselben  zur  Superrevision  und  weitern
Verfügung  mittelst  einer  besonderen  Liste  vorgestellt  zu  werden.

Die  Superrevision  der  zum  einjährigen  Dienst  berechtigten  Militär-Pflichtigen
  Seitens  der  Departements--Ersatz-Kommission  darf  nur  vor  versammelter
  Kommission  und  nicht  eher  stattfinden,  als  bis  erstere  sich  bei
einem  Truppentheil  zum  Dienstantritt  gemeldet,  resp.  in  den  ad  3  gedachten
        <pb n="213" />
        199

Fällen  wiederholt  gemeldet  haben.  Nur  die  in  den  Hohenzollernschen  Landen
wohnenden,  zum  einjährigen  Dienst  verpflichteten  Individuen  können,  sofern
sie  von  der  Departements-Prüfungs-Kommission  für  dienstbrauchbar  nicht  erachtet
  sind,  zur  Superrevision  durch  die  Departements-Ersatz-Kommission
auch  ohne  vorhergegangene  Anmeldung  bei  einem  Truppentheil  zugelassen
werden.

6)  Findet  die  Departements-Ersatz-Kommission  den  zum  einjährigen  Dienst  be-8



—

rechtigten  Militär-Pflichtigten  bei  der  Superrevision  in  seinem  4ten  Konkurrenz-Jahre
  noch  für  zeitig  unbrauchbar,  resp.  noch  für  zu  schwach,  so  ist
derselbe  der  Ersatz-Reserve  zu  überweisen.

Wird  der  betreffende  Militär-Pflichtige  für  dauernd  dienstunbrauchbar  erachtet,
  so  ist  derselbe  sogleich  ohne  Rücksicht  auf  sein  Lebensalter  auszumustern.

Erachtet  die  Departements-Ersatz-Kommission  dagegen  einen  solchen  einjährigen
  Freiwilligen  für  dienstbrauchbar,  so  weist  sie  ihn  an,  sich  wiederum
bei  einem  Truppentheil  zum  Dienstantritt  zu  melden,  wobei  das  inzwischen
erreichte  Lebensalter  des  Freiwilligen  und  die  etwa  in  früherer  Zeit  mehrmals
  erfolgte  Abweisung  desselben  Seitens  eines  Truppentheils  nicht  in
Betracht  kommt.  "

DieTruppentheiledürfenFreiwillige,welchevonderDepartcment3-Ersatz-Kommission
  für  dienstbrauchbar  erklärt  worden  sind,  und  in  ihren  Berechtigungsscheinen
  die  Weisung  erhalten  haben,  sich  zum  Dienstantritt  zu  melden,
nicht  abweisen,  sie  haben  dieselben  vielmehr  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl
der  bereits  bei  ihnen  vorhandenen  Freiwilligen  einzustellen  und  zum  Dienst
heranzuziehen.

Erweist  sich  der  Freiwillige  demnächst  nach  längerer  Beobachtung  im
Dienst  unbrauchbar,  so  ist  unter  Angabe  aller  über  deuselben  gefällten  Urtheile
  der  Aerzte,  Truppen  --Kommandos  und  der  Ersatz-Behörden  auf  dem
Instanzen-Wege  die  Entscheidung  des  General-Kommandos  über  ihn  einzuholen.

Das  General-Kommando  hat  in  solchen  Fällen  entweder  eine  weitere
Beobachtung  des  Freiwilligen  im  Dienst  oder  die  Entlassung  dessellen  zu
verfügen.  Im  letztern  Fall  ist  dieselbe  als  definitiv  zu  betrachten  und  vom
Truppentheil  nebst  ärztlichem  Atteste,  unter  Darlegung  des  Sachverhältnisses,
der  Departements-Ersatz-Kommission,  welche  die  Einstellung  veranlaßt  hat,
mitzutheilen.  Letztere  ist  verpflichtet,  dem  Freiwilligen  sogleich  und  ohne

35“
        <pb n="214" />
        200

nochmalige  Superrevision  einen  Ausweis  über  sein  Militär-Verhältniß  nach
Vorschrift  des  §.  83,  9  zu  ertheilen  und  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  zuzufertigen.

IV.  Der  einjährige  freiwillige  Dienst  als  Arzt.

§.  151.
Im  Allgemeinen.

Junge  Mediziner,  welche  ihrer  Militär-Dienstpflicht  durch  einjährigen  freiwilligen
  Dienst  als  Arzt  genügen  wollen,  haben  beim  Eintritt  in  das  militärdienstpflichtige
  Alter,  resp.  nach  zurückgelegtem  17ten  Lebensjahre  (§.  126  et  seq.)  bie
Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst  nachzusuchen  und  die  damit  verbundenen  Verpflichtungen
  zu  erfüllen,  soweit  nicht  im  Nachstehenden  besondere  Vorschriften  für
sie  enthalten  sind.

Die  Erlaubniß,  ihre  Dienstpflicht  statt  mit  der  Waffe  als  einjährige  freiwillige
  Aerzte  ableisten  zu  dürfen,  wird  erst  dann  ertheilt,  wenn  sie  die  Promotion
und  Staats-Prüfungen  absolvirt  haben.

8.  152.
Ausstand  zum  Dienstantritt.

1)  Da  jeder  zum  einjährigen  Dienst  berechtigte  Freiwillige  einen  Ausstand  zum
Antritt  des  Dienstes  bis  zum  1.  Oktober  des  Kalenderjahres,  in  welchem
er  das  23ste  Lebensjahr  vollendet,  erhält,  so  bedarf  es  des  Nachweises  der
absolvirten  Promotion  und  Staats-Prüfungen  erst  zu  diesem  Termine.

2)  Wünschen  junge  Aerzte  Behufs  Absolvirung  der  Promotionen  und  Staats-Prüfungen
  einen  Ausstand  zum  Dienstantritt  über  jenen  Termin  hinaus,  so
kann  derselbe  von  den  oberen  Provinzial-Behörden  bis  zum  vollendeten
27  tten  Lebensjahre  ertheilt  werden.  Ein  weiterer  Ausstand  in  ganz  besonders
  motivirten  Fällen  ist  bei  den  Ministerien  des  Innern  und  des  Krieges
nachzusuchen.

3)  Diejenigen  Mediziner,  welche  in  Folge  eines  erhaltenen  Ausstandes  ihren
Diensteintritt  über  das  23ste  Lebensjahr  hinaus  verschieben,  haben  sich  dabei
  ausdrücklich  zu  verpflichten,  nach  absolvirten  Promotionen  rc.  als  einjährige
  freiwillige  Aerzte  zu  dienen.
        <pb n="215" />
        201

Die  übernommene  Verpflichtung  ist  bei  Ertheilung  der  Ausstands-Bewilligung
  Seitens  der  oberen  Provinzial-Behörden  dem  Berechtigungsschein  der
Freiwilligen  besonders  hinzuzufügen.  Ziehen  sie  es  nichtsdestoweniger  demnächst
  vor,  ihrer  Dienstpflicht  mit  der  Waffe  zu  genügen,  so  kann  dies  nur
unter  Verzicht  auf  das  Recht  zum  einjährigen  Dienst  gestattet  werden,  wogegen
  diejenigen,  welche  die  Promotion  und  Staats-Prüfungen  selbst  bis
nach  Ablauf  des  ihnen  gewährten  äußersten  Ausstandes  nicht  absolviren,  und
somit  die  an  den  Eintritt  als  einjährige  freiwillige  Aerzte  geknüpfte  Bedingung
  nicht  erfüllen,  ihrer  Dienstpflicht  durch  einjahrigen  Dienst  mit  der
Waffe  zu  genügen  haben.

8.  153.
Anmeldung  zum  Dienstantritt  bei  den  Korps-General-Aerzten.

1)  Wer  den  obigen  Bestimmungen  gemäß  berechtigt  resp.  verpflichtet  ist,  als
einjähriger  freiwilliger  Arzt  zu  dienen,  hat  sich  Behufs  Dienstantritts  an
einen  Korps-General-Arzt  zu  wenden,  um  einem  Truppentheil  zugetheilt
zu  werden.  Eine  unbedingt  freie  Wahl  des  Truppentheils  und  der  Garnison
  ist  dem  einjährigen  freiwilligen  Arzte  nicht  gestattet.

2)  Der  Korps-General-Arzt  hat  die  Anträge  der  betreffenden  Individuen  in
Beziehung  auf  die  Garnison,  in  welcher  sie  ihre  Anstellung  wünschen,  möglichst
  zu  berücksichtigen  und  den  freiwilligen  Eintritt  von  Aerzten  bei  dem
Heere  zu  fördern.

3)  Die  Anstellung  der  einjährigen  freiwilligen  Aerzte  erfolgt  ohne  Gehalt.

8.  154.
Dienstpflicht  der  einjährigen  freiwilligen  Aerzte.

1)  Nach  beendigter  Dienstzeit  beim  stehenden  Heere  bleiben  die  freiwilligen  Aerzte
verpflichtet,  während  ihrer  nach  den  §§.  4  bis  7  sich  ergebenden  Gesammtdienstzeit
  als  Militär-Aerzte  bei  den  Truppen  resp.  Militär-Lazarethen
zu  dienen.  Hierüber  sind  sie  bei  ihrer  ersten  Anstellung  zu  unterrichten,
indem  ihnen  ein  Revers  in  nachstehender  Art  zur  Unterschrift  vorzulegen  ist.

Ich  N.  N.  erkläre  hiermit,  wie  mir  bei  meiner  Anstellung  zum  einjährigen
  freiwilligen  Dienst  als  Militär-Arzt  bekannt  gemacht  worden
        <pb n="216" />
        ist,  daß  ich  nach  meiner  vollendeten  aktiven  einjährigen  Dienstzeit  verpflichtet
  bleibe,  während  der  Zeit,  in  welcher  ich  in  der  Reserve  und
in  den  beiden  Aufgeboten  der  Landwehr  stehe,  sowohl  beim  Ausbruch
eines  Krieges,  als  auch  im  Frieden  bei  den  Landwehr=  Uebungen  in  der
Qualität  eines  Arztes  zum  chirurgischen  oder  ärztlichen  Militär-Dienste
da  einzutreten,  wohin  mich  die  Bestimmung  des  General-Stabs-Arztes
der  Armee  oder  auf  Anordnung  des  General-Kommandos,  in  dessen  Bezirk
ich  meinen  Aufenthalt  habe,  der  Korps-General-Arzt  resp.  das  Landwehr-Bataillons-Kommando
  berufen  wird.  Ich  mache  mich  hierdurch  anheischig,
  dieser  Verpflichtung  und  dem  an  mich  ergehenden  Rufe  ohne
Widerrede  zu  genügen  und  habe  zu  dem  Ende  diese  Erklärung  eigenhändig
unterschrieben.
(Ort  und  Datum.)

(Vor=  und  Zunamen.)

2)  Das  Original  dieses  Reverses  ist  dem  Korps-General-Arzt  zuzufertigen,
vom  Truppentheil  dagegen  eine  Notiz  über  die  erfolgte  Vollziehung  desselben.
in  vorgeschriebener  Form  zurückzubehalten.

§.  155.
Vereidigung  der  einjährigen  freiwilligen  Aerzte.

Die  Vereidigung  des  Arztes  erfolgt  nach  Vollziehung  des  im  §.  154  gedachten
  Reverses  durch  einen  Offizier  im  Beisein  eines  Oberarztes  resp.  im  Beisein
eines  zweiten  Offiziers  nach  der  hierfür  besonders  vorgeschriebenen  Eidesformel  und
ist  vom  Eidesabnehmer  und  Beisitzer  auf  gedachtem  Reverse  anzugeben.

S.  156.

Benachrichtigung  der  Ersatz-Behörden  von  der  erfolgten  Anstellung  eines  einjährigen
  freiwilligen  Arztes.

Ueber  die  erfolgte  Einstellung  eines  einjährigen  freiwilligen  Arztes  hat  das
Truppen-Kommando  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission,  in  deren
Bezirk  ersterer  sein  Domicil  hat,  zur  weitern  Benachrichtigung  der  betreffenden
Behörden  des  Geburtsorts,  sogleich  eine  Mittheilung  zu  machen.
        <pb n="217" />
        203
V.  Der  einjährige  freiwillige  Dienst  als  Pharmazeut.
S.  157.

Im  Allgemeinen.

1)  Junge  Pharmazeuten,  welche  ihrer  Militär-Dienstpflicht  unter  den,  den
einjährigen  Freiwilligen  gestellten  Bedingungen  der  Selbstbekleidung  und
Selbstverpflegung  als  Pharmazenten  in  einem  Militär-Lazareth  genügen  wollen,
  haben  beim  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter,  resp.  nach  zurückgelegtem
  1  7ten  Lebensjahre  (conf.  §.  126  sed.)  die  Berechtigung  zum  einjährigen
  Dienst  nachzusuchen)  und  die  damit  verbundenen  Verpflichtungen
zu  erfüllen,  so  weit  nicht  im  Nachstehenden  besondere  Vorschriften  für  sie
gegeben  sind.

Die  Erlaubniß,  ihre  Dienstpflicht  statt  mit  der  Waffe,  als  einjährige  freiwillige
  Pharmazeuten  in  einer  Militär-Apotheke  ableisten  zu  dürfen,  wird
erst  dann  ertheilt,  wenn  nachgewiesen  ist,  daß  der  Betreffende  nach  vorschriftsmäßiger
  Lehrzeit  zwei  Jahre  als  Gehülfe  in  einer  Apotheke  konditionirt
  hat,  während  dessen  wenigstens  ein  Jahr  hindurch  bei  der  Rezeptur
beschäftigt  gewesen  und  von  untadelhafter  Führung  ist.

2

8.  158.
Anmeldung  und  Anstellung  der  einfährigen  freiwilligen  Militär-Pharmazeuten.

Wer  den  Bestimmungen  des  §.  157  gemäß  sich  für  berechtigt  hält,  als  einjähriger
  freiwilliger  Pharmazeut  zu  dienen,  hat  sich  mit  den  über  seine  pharmazeutischen
  Kenntnisse  sprechenden  Zeugnissen  und  mit  dem  Berechtigungsschein  zum
einjährigen  Dienst  an  den  General-Stabsarzt  der  Armee  zu  wenden.  Letzterer  hat,
sofern  die  vorhandenen  Zeugnisse  genügend  befunden  werden,  den  Freiwilligen,  mit
möglichster  Berücksichtigung  seiner  Wünsche,  einer  der  in  der  Anlage  3  genannten
Militär-Apotheken  zu  überweisen  und  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission,
  in  dessen  Bezirk  der  Betheiligte  sein  Domicil  hat,  hiervon  zu  benachrichtigen.


8.  159.
Dienstpflicht  der  einjährigen  freiwilligen  Pharmazeuten.

Rücksichtlich  der  Dienstpflicht  und  Vereidigung  der  einjährigen  freiwilligen
Pharmazeuten  finden  die  in  den  §§.  154  und  155  enthaltenen  Bestimmungen  mit
        <pb n="218" />
        204

der  Modifikation  Anwendung,  daß  sie  statt  als  Aerzte  nur  zu  militärischen  Dienstleistungen
  als  Pharmazenten  angehalten  werden  können.

Entlassungen  von  Rekruten  und  Soldaten  vor  beendeter  Dienstzeit

zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden.
S.  178.

Behörden,  welche  Entlassungen  vor  beendeter  Dienstzeit,  event.  Zurückstellungen

ausgehobener  Rekruten  zu  verfügen  haben.

1)  Rekruten,  welche  bereits  in  die  Militär-Verpflegung  ausgenommen  worden

2

1

sind,  und  Soldaten,  welche  längere  oder  kürzere  Zeit  dienen,  dürfen  —  excl.
der  vorschriftsmäßig  gelernten  Jäger,  welche  die  Inspektion  der  Jäger  und
Schützen  zu  entlassen  berechtigt  ist  —  nur  auf  Verfügung  desjenigen  General-Kommandos
  entlassen  werden,  zu  dessen  Ressort  der  Truppentheil  des
zu  Entlassenden  gehört.

Mannschaften  der  Seetruppen  können  nur  auf  Verfügung  der  Admiralität
entlassen  werden.

Die  Zurückstellung  von  Rekruten,  welche  zwar  ausgehoben,  aber  noch  nicht
in  die  Militär-Verpflegung  ausgenommen  worden  sind,  liegt  in  der  Befugniß
  der  Departements-Ersatz-Kommission,  welche  die  Aushebung  veranlaßt
  hat.

§.  179.
Entlassung  wegen  Dienstunbrauchbarkeit.

Die  Landwehr-Bataillons  -Kommandeure  haben  in  Fällen,  wo  nach  der
Aushelung  ein  Rekrut  erkrankt  oder  dienstunbrauchbar  wird,  dem  Brigade-Kommandeur
  darüber  sogleich  eine  Anzeige  zu  machen.  Letzterer  hat  unter
Berücksichtigung  der  jedesmaligen  besonderen  Verhältnisse  zu  entscheiden,  ob
der  Rekrut  auf  1  Jahr,  das  ist  bis  zur  nächsten  Aushebung,  event.  nur
bis  zu  einer  der  im  Laufe  der  Zeit  etwa  eintretenden  Nachgestellungen  zurückzulassen
  oder  ob  derselbe  (z.  B.  bei  Erkrankungen)  unter  Anrechnung
auf  das  dem  betheiligten  Truppentheil  zu  überweisende  Ersatz-Kontingent
in  ein  Militär-Lazareth  aufzunehmen  ist.
        <pb n="219" />
        ¾7

4

205

Nach  Ankunft  der  Rekruten  bei  ihrem  Truppentheil  sind  sie  noch  einmal
körperlich  zu  untersuchen.  Finden  sich  hierbei  Fehler  vor,  welche  nach  der
Aushebung  entstanden  sind  und  den  Rekruten  dienstunbrauchbar  machen,  so
kann  dessen  Entlassung  sofort  beantragt  werden.  Faßt  dagegen  der  Arzt
des  Truppentheils  bei  dieser  Untersuchung  in  Bezug  auf  einzelne  Rekruten
die  Meinung,  daß  die  nach  Ausweis  der  Ueberweisungs-Nationale  angeblich
oder  in  einem  geringen  Grade  bei  ihnen  vorhandenen,  oder  andere  dort  gar
nicht  vermerkte,  schon  längere  Zeit  bestehende  Fehler  sie  zum  Dienst  unbrauchbar
  machen,  so  ist  deren  Entlassung  nicht  sofort,  sondern  erst  nach
längerer  Beobachtung  im  Dienst,  event.  im  Lazareth  zu  beantragen.

Geben  Rekruten  nach  ihrem  Eintreffen  beim  Truppentheil  an,  an  Schwerhörigkeit,
  Epilepsie  oder  anderen  derartigen  nicht  sogleich  erkennbaren  Fehlern
zu  leiden,  ohne  daß  die  Ueberweisungslisten  darüber  eine  Notiz  enthalten,
so  haben  die  Truppen  derartige  Angaben  sogleich  den  zuständigen  Departements-Ersatz-Kommissionen
  anzuzeigen.

Diese  haben  die  nöthigen  Ermittelungen  anzustellen  und  das  Resultat
dem  Truppentheil  mitzutheilen.

Rekruten,  welche  eingestellt  aber  noch  nicht  mit  der  Waffe  ausgebildet  sind,
werden  rücksichtlich  ihrer  Militär-Dienstbrauchbarkeit  ebenso  beurtheilt  wie
Militär-Pflichtige.  Bei  Soldaten  dagegen,  welche  mit  der  Waffe  ausgebildet
sind,  müssen  rücksichtlich  der  Beurtheilung  ihrer  event.  im  Laufe  der.  Zeit
eingetretenen  Unbrauchbarkeit  die  Vorschriften  der  §§.  35  und  36  der  Instruktion
  für  Militär-Aerzte  besonders  beachtet  werden.

Wird  ein  Rekrut  oder  Soldat  den  vorstehenden  Bestimmungen  gemäß
überhaupt  oder  nur  rücksichtlich  der  Waffe,  bei  welcher  er  dient,  für  dienstunbrauchbar
  erklärt,  so  hat  der  mit  der  körperlichen  Untersuchung  beauftragte
Arzt  ein  gehörig  motivirtes  Attest  auszustellen.

Nur  wenn  der  Truppen-Kommandeur  der  Ansicht  des  Arztes  beitritt,
berichtet  er  darüber  unter  Anschluß  des  Attestes  und  eines  nach  Schema  25
anzufertigenden  Nationals  an  die  vorgesetzte  Behörde,  um  auf  dem  Militär-Instanzen-Wege
  die  Entlassung  des  betreffenden  Mannes  beim  General-Kommando
  zu  erwirken.

36
        <pb n="220" />
        2

1

3

—

E#

Den  General-Kommandos  liegt  es  ob,  derartige  Anträge  und  besonders
die  denselben  zum  Grunde  liegenden  ärztlichen  Atteste  selbst  und  auch  durch
den  Korps-General-Arzt  zu  prüfen  und  prüfen  zu  lassen  und  demnächst  die
Entlassung  des  betreffenden  Mannes,  event.  dessen  ferneres  Verbleiben  im
Dienst  zu  verfügen.

§.  180.
Entlassungen  auf  Reklamationen.

Soldaten,  welche  nach  erfolgter  Einstellung  durch  den  Tod  des  Vaters  oder
eines  Verwandten  ein  Grundstück,  eine  Handlung  oder  eine  Fabrik,  in  welcher
  mehrere  Arbeiter  beschäftigt  werden,  zufällt,  können,  wenn  die  perfönliche
  Verwaltung  durch  den  Besitzer  nothwendig  erheischt  wird,  zur  Disposition
der  Ersatz-Behörden  sogleich  entlassen  werden,  ohne  Rücksicht  darauf,  wie
lange  oder  kurze  Zeit  der  Reklamirte  bereits  im  Dienst  ist.

Aus  den  sonstigen,  im  §.  56  bezeichneten  Reklamations-Gründen  kann  die
Entlassung  eines  Soldaten  vor  beendigter  Dienstzeit  nur  dann  stattfinden,
wenn  der  Grund  der  Reklamation  nach  dessen  Aushebung  ohne  Zuthun  des
Reklamirten  oder  desjenigen,  zu  dessen  Gunsten  derselbe  reklamirt  wird,  eingetreten
  ist.  In  derartigen  Fällen  ist  jedoch  die  Entlassung  des  Reklamirten,
  sofern  derselbe  nicht  bereits  vollständig  als  Soldat  ausgebildet  ist,  der
Regel  nach  nicht  sofort,  sondern  erst  nach  dessen  erfolgter  militärischer  Ausbildung
  zu  dem  nächsten  allgemeinen  Entlassungs-Termine  zu  veranlassen,
was  in  den  diesfälligen  Verfügungen  sogleich  auszusprechen  ist.

Eben  so  soll  die  Entlassung  von  Soldaten,  hinsichtlich  derer  die  Reklamationen
  von  der  Departements-Ersatz-Kommission  den  Vorschriften  gemäß
abgelehnt  worden  sind,  in  Folge  der  nach  §.  99,  7  gegen  diese  Entscheidung
  eingelegten  Berufung  nur  aus  besonderen,  in  den  jeweiligen  eigenthümlichen
  Verhältnissen  des  Reklamirten  begründeten  Billigkeitsrücksichten  erfolgen,
und  zwar  der  Regel  nach  erst  zu  dem  ad  2  am  Schlusse  angegebenen  Zeitpunkte.
  Ist  in  einem  solchen  Falle  der  Reklamirte  noch  nicht  eingestellt,
resp.  noch  nicht  in  die  Militär-Verpflegung  aufgenommen  worden,  so
kann  die  vorläufige  Zurückstellung  desselben  zur  weitern  Disposition  der
Ersatz-Behörden  mit  der  §.  106,  3  gedachten  Wirkung  verfügt  werden.
        <pb n="221" />
        4)

ö)

6)

207

Anträge,  welche  in  den  vorstehend  ad  1  und  2  bezeichneten  Fällen  die  Entlassung
  eines  Soldaten  vor  beendeter  Dienstzeit  bezwecken,  sind  durch  die
betreffenden  Civil-Behörden  dem  Ober-Präsidium  der  Provinz  einzureichen,
in  welcher  der  Reklamirte  sein  Domizil  hat.  Die  ad  3  gedachten  Reklamationen
  gehören  zur  Kompetenz  des  Ober-Präsidiums,  in  dessen  Bezirk
der  Reklamirte  ausgehoben  worden  ist.

Die  Ober-Präsidien  prüfen  die  Anträge  2c.,  weisen  dieselben,  wenn  ihnen
weder  gesetzliche  noch  besondere  Billigkeitsrücksichten  zur  Seite  stehen,  zurück,
treten  aber,  wenn  die  Reklamation  begründet  erscheint,  wegen  Entlassung
resp.  Zurückstellung  mit  den  betreffenden  General-Kommandos  resp.  der
Admiralität  zur  gemeinschaftlichen  Entscheidung  in  Kommunikation.

Den  General-Kommandos  bleibt  anheimgestellt,  die  ihnen  untergebenen
Militär-Behörden  zur  gutachtlichen  Aeußerung  über  derartige  Reklamationen
aufzufordern.

Wenn  einer  der  im  §.  56  bezeichneten  Reklamations-Gründe  oder  der  vorstehend
  ad  1  gedachte  Fall  nach  erfolgter  Aushebung  eines  Rekruten  eintritt
  und  dieser  noch  nicht  in  die  Militär  -Verpflegung  aufgenommen  worden
ist,  so  kann  die  Zurückstellung  mit  der  §.  106,  3  gedachten  Wirkung  verfügt
  werden.
        <pb n="222" />
        208

□

 

 

Infan-  Land.Landwehr-  Landwehr=  .  .  Seelenzahl
-  d  Bataillons=  Compagnie-  Gebietstheile  (Nach  der  Bemerkungen.
gade.  m  Bezlrk.  Bezirk.  (Kreise  2c.)  —

44Wei-  Weimar.  1.  Tompagnie.  Vom  Berwaltungsbezirk  Weimar  I.
ma-  St.Q.  Weimar.  Stadt  Weimar.
risches  Amtsbezirk  Weimar.
Aegi-  »  Großrudestedt.
2.  Compagnie.  Vom  Verwaltungsbezirk  Weimar  I.
St.O.  Berko.  Amtsbezirk  Berlo7
11  ch.
lankenbein  (mit  Remda.)
»  l
UT  ruht-gute  Vom  Berwaltungebezirk  Weimar  II.
St.  O.  Apolda.

 

 

Eisenach.

4.  Compagnie.
Jena.

5.  Compagnie.

1.  Compagnie.
St.O.  Eisenach.

2.  Compagnie.
St.  OQ.  Dermbach.

 

St.O.  Neustadt  a./O.

Amtsbezirk  Buttstädt.
„  Apolda.
„  Allstedt.
»  Oldisleden.
Vom  Verwaltungsbezirk  Weimar  II.
Amtsbezirk  Men.
rgel.

»  Dontbmg
Vetwaltungsbe,trkNeafiahtq.,O.
Amtsbezirk  Neustadt.

„  Anma.
"  Triptis.
„  Weida.
„  Berga.

 

Summa

 

Verwaltungsbezirk  Eisenach.
Amtsbezirk  Eisenach.

»  Creuzburg.

„  Herstungen.

Tiefenort.

Stodt  Eisenach.

Verwaltungsbezirk  Dermbach.
Amtsbezirk  Lengsfeld.

Vacha.

„  Geisa.

»  Dermba

»  Kaltennordheim.
„  Ostheim.

 

 

Summa

 

 

Summa  des  Regiments-Bezirks

 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="223" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  23.  Weimar.  26.  September  1867.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
k.  #.  .

Nachdem  die,  mit  verfassungsmäßig  ertheilter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags
  unterm  24.  Juni  d.  J.  auch  für  das  Großherzogthum  in  Kraft  gesetzte  und
als  Landesgesetz  publizirte,  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  im  Art.  61  die
Bestimmung  getroffen  hat,  daß  nach  Publikation  der  ebengedachten  Verfassung  in
dem  ganzen  Bundesgebiete  die  gesammte  Preußische  Militär-Gesetzgebung  ungesäumt
einzuführen  sei,  so  verkünden  Wir  hiermit,  daß  vom  Tage  der  Publikation  dieses
Patents  an

das  Königlich  Preußische  Militär-Strafgesetzouch  vom  3.  April  1845,

die  Königlich  Preußische  Militär-Strafgerichtsordnung  vom  3.  April  1845
und

die  Königlich  Preußische  Verordnung  über  die  Ehrengerichte  vom  20.  Juli
1843

auch  im  ganzen  Umfange  des  Großherzogthums  Gesetzeskraft  und  Geltung  haben
sollen,  mit  der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  der  in  den  genannten  Gesetzen  bezeich-37
        <pb n="224" />
        210

neten  Königlich  Preußischen  Behörden  die  entsprechenden  Behörden  im  Großherzogthum
  treten.

Gegeben  Wilhelmsthal  am  21.  September  1867.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

 

atent
wegen  Einführung  a)  des  Königlich  Preußischen  Militär-Strafgesetzbuchs
  vom  3.  April  1845,  b)  der  Königlich
  Preußischen  Militär-Strafgerichtsordnung  vom
3.  April  1845  und  c)  der  Königlich  Preußischen  Verordnung
  über  die  Ehrengerichte  vom  20.  Juli  1843
im  Großherzogthum.

Ministerial-Bekanntmachungen.
Mit  Bezugnahme  auf  die  Bestimmung  in  Art.  2  der  durch  höchstes  Patent
vom  24.  Juni  1867  (Reg.  Blatt  Nr.  12)  verkündeten  Verfassung,  welche  dabin
  lautet:

„Die  Bundesgesetze  erhalten  ihre  verbindliche  Kraft  durch  ihre  Verkündigung
von  Bundeswegen,  welche  vermittelst  eines  Bundes-Gesetzblatts  geschieht.
Sofern  nicht  in  dem  pullizirten  Gesetz  ein  anderer  Anfangs-Termin  seiner
verbindlichen  Kraft  bestimmt  ist,  beginnt  die  letztere  mit  dem  vierzehnten
Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen  Tags,  an  welchem  das  betreffende  Stück
des  Bundes-Gesetzblatts  in  Berlin  ausgegeben  worden  ist,“

wird  hierdurch  angeordnet,  daß  jere  Gemeinde  des  Großherzogthums  ein  Exemplar
des  Bundes-Gesetzblatts  auf  Kosten  der  Gemeindekasse  anzuschaffen  hat,  der  Gemeindevorstand
  aber  darauf  zu  sehen  verpflichtet  ist,  daß  jedes  Stück  desselben
pünktlich  an  die  Gemeinde  gelange,  mit  welchem  ebenso  wie  mit  dem  Großherzoglichen
  Regierungsblatte  zu  verfahren  ist.

Das  Erscheinen  einer  jeden  Nummer  des  Bundes-Gesetzblatts  wird,  unter
Bezeichnung  des  Inhalts  derselben,  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  in  dem
        <pb n="225" />
        211

Eisenacher  Kreisblatte,  sowie  in  der  nächsten  Nummer  des  Regierungsblatts  nachrichtlich
  angezeigt  werden.
Die  Bestellung  des  Bundes-Gesetzblatts  ist  durch  die  Poststellen  zu  bewirken.
Weimar  am  16.  September  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

Nach  Art.  61  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  sollen  im  ganzen
Bundesgebiete  die  für  das  Königreich  Preußen  bestehenden  Bestimmungen  über  das
Militär-Einquartirungs-,  Servis=  und  Verpflegungs-Wesen  für  Krieg  und  Frieden
eingeführt  werden.

Demgemäß  wird  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  die  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  erlassene  Verordnung
vom  9.  Mai  1860  über  die  Verpflegung  und  Eingquartirung  einheimischer  und
fremder  Truppen,  sowie  über  die  dafür  aus  der  Großherzoglichen  Staatskasse  zu
leistende  Vergütung  (Reg.  Blatt  von  1860  S.  51  —  54)  nebst  den  dazu  erlassenen
  Nachträgen  andurch  außer  Kraft  gesetzt  und  verordnet,  daß  hinsichtlich  der  Verpflegung
  und  Eingquartirung  einheimischer  und  fremder  Truppen,  ingleichen  hinsichtlich
  der  dieserhall  zu  leistenden  Vergütung  künftig  nach  Maßgabe  der  jeweilig  für
das  Königreich  Preußen  bestehenden  Bestimmungen  zu  verfahren  ist.

Weimar  am  21.  September  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Nachdem  Seitens  der  freien  Städte  Lübeck  und  Hamburg  durch  deren
Bevollmächtigte  bei  dem  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  die  Bereitwilligkeit
zur  Gewahrung  der  Gegenseitigkeit  zu  erkennen  gegeben  worden  ist,  wird  mit  höchster
  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  die  im  Großherzogthume
  nach  dem  Gesetze  vom  27.  April  1844  (Seite  33  ff.  des  Reg.  Blatts
v.  J.  1844)  zur  Erhebung  kommende  Erwerbsteuer  unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  5
al.  3  des  diesem  Gesetze  beigefügten  Tarifs  insoweit  außer  Anwendung  gesetzt,  als
        <pb n="226" />
        Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbtreibende,  welche  sich  darüber
ausweisen,  daß  sie  in  dem  Gebiete  einer  der  freien  Städte  Lübeck  und
Hamburg  ihren  Wohnsitz  haben  und  daselbst  die  gesetzlichen  Abgaben  für
das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  entrichten,  wenn  sie  persönlich  oder  durch
in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  im  Großherzogthume  Ankäufe  machen
oder  Bestellungen  nur  unter  Mitführung  von  Mustern  suchen,  im  Großherzogthume
  keine  weiteren  Abgaben  hierfür  zu  entrichten  verpflichtet  sind.

Solches  wird  mit  dem  Bemerken  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht,
daß  die  unter  den  Zollvereins  -Staaten  nach  der  Bekanntmachung  vom  2.  Januar
1864  (Seite  4  des  Reg.  Blatts)  und  mit  der  freien  Stadt  Bremen  nach  der
Bekanntmachung  vom  12.  März  1864  (Seite  22  des  Reg.  Blatts)  wegen  der
Ertheilung  von  Gewerbe-Legitimations-Karten  der  Handelsreisenden
vereinbarten  Bestimmungen  von  jetzt  an  auch  auf  den  Verkehr  zwischen  dem  Großherzogthume
  und  den  freien  Städten  Lübeck  und  Hamburg  Amvendung  finden.

Weimar  am  16.  September  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben,  nach  erstattetem  Vortrage  im
Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium,  die  in  dem,  dem  Mechanikus  Johann  Tobias
  Romminger  zu  Dresden  auf  ein  neues  Röhren-System  zur  Bereitung  von
Dampf  unter  dem  23.  September  1865  ertheilten  Erfindungs-Patente  (Reg.
Blatt  v.  J.  1865,  Seite  518)  festgesetzte  Frist  zur  Beibringung  des  vorschriftsmäßigen
  Einführungs-Nachweises  um  ein  weiteres  Jahr,  mithin  bis  zum  23.  September
  1868,  zu  verlängern  geruht.

Es  wird  Solches  hierdurch  zur  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  11.  September  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="227" />
        13

Regierungs-Blat
für  das
Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Nummer  24.  Weimar.  29.  September  1867.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  zwischen  den  Bevollmächtigten  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung
  einerseits  und  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  andererseits  über
den  Uebergang  der  gesammten  Verwaltung  des  Postwesens  und  der  Ausübung  des
Post-Regals  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar  an  die  Krone  Preußen  am
14.  Mai  d.  J.  ein  Uebereinkommen  getroffen  worden  ist,  welches  die  Zustimmung
des  Landtags  des  Großherzogthums,  soweit  es  solcher  bedurfte,  erhalten  hat,  auch
nach  den  ausgewechselten  desfallsigen  Urkunden  am  25.  Juni  d.  J.  und  bezüglich
am  2.  Juli  d.  J.  beiderseits  ratifizirt  worden  ist:  so  wird  auf  höchsten  Befehl
Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  der  Vertrag  vom  14.  Mai  d.  J.  nebst
dem  dazu  gehörigen  Schluß-Protokolle  vom  nämlichen  Tage  im  Anschlusse  an  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  4.  Juli  d.  J.  —  S.  Seite  113  und  folg.  des
Reg.  Blatts  —  hierdurch  nachstehend  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  23.  September  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

Auf  Grund  des  am  28.  Januar  1867  zwischen  der  Königlich  Preußischen
Staatsregierung  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  abgeschlossenen
  Vertrags,  welcher,  soweit  das  Postwesen  im  Großherzogthum  Sachsen-Weimar
  in  Betracht  kommt,  unter  Zustimmung  der  Großhherzoglichen  Staatsregierung
  vereinbart  worden  ist  und  zufolge  dessen  das  gesammte  Thurn  und  Taxisssche
Postwesen  beseitigt  und  von  Preußen  erworben  worden  ist,  sind  Behufs  Regelung

37
        <pb n="228" />
        214

der  für  das  Postwesen  im  Großherzogthum  Sachsen-Weimar  sich  hieraus  ergebenden
Verhältnisse  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung,  vertreten  durch

den  Großherzoglichen  Staatsrath  Carl  Christian  Cäsar  Bergfeld,
und  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  vertreten  durch
den  Königlichen  Geheimen  Postrath  Heinrich  Stephan,

kraft  ihrer  Vollmachten  die  nachfolgenden  Artikel  mit  Vorbehalt  der  Ratifikation
der  beiderseitigen  hohen  Staatsregierungen  vereinbart  worden.

Artikel  1.

Die  gesammte  Verwaltung  des  Postwesens  und  Ausübung  des  Post-Regals
im  Großherzogthum  Sachsen-Weimar  nebst  allen,  den  Posten  des  Landes  in  ihrer
Eigenschaft  als  Staatsposten  zukommenden,  Rechten  geht  unbeschadet  der  Hoheitsrechte
  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  mit  dem  1.  Juli  1867  nach
Maßgabe  der  in  den  folgenden  Artikeln  festgesetzten  Bestimmungen  für  alle  Zeiten
auf  Preußen  über.

Artikel  2.

Die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Postwesens  im  Großherzogthum  werden
von  der  Königlichen  Postverwaltung  nach  den  im  Königreich  Preußen  über  das
Postwesen  jeweilig  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  reglementarischen  Festsetzungen,
  administrativen  Anordnungen  und  von  Preußen  abgeschlossenen  internationalen
Verträgen  selbstständig  eingerichtet  und  geführt.

Die  gedachten  Normen  werden,  soweit  dabei  die  Verhältnisse  des  Publikums
in  Betracht  kommen,  Behufs  ihrer  Publikation,  der  Großherzoglichen  Regierung
zur  Aufnahme  in  das  Regierungsblatt  für  das  Großherzogthum  mitgetheilt.

Bis  dahin,  daß  diese  Normen  ganz  oder  theilweise  eingeführt  sein  werden,
bestehen  die  seitherigen  Bestimmungen  fort.

Das  in  Preußen  verfassungsmäßig  garantirte  Briefgeheimniß  soll  in  demselben
Umfange  auch  im  Großherzogthum  streng  beobachtet  und  die  Verpflichtung  dazu
den  Postbeamten  auferlegt  werden.

Für  die  Ausnahmen  bei  strafgerichtlichen  Untersuchungen  sind  gegenwärtig  für
das  Großherzogthum  die  Artikel  152  —  155  der  Strafproceß  =  Ordnung  vom  20.
März  1850  maßgebend.
        <pb n="229" />
        216

Die  nach  den  Preußischen  Postverwaltungs-Grundsätzen  stattfindenden  Verkehrserleichterungen
  sollen  dem  Postwesen  im  Großherzogthum  in  demselben  Umfange  zugewendet
  werden,  wie  solches  innerhalb  des  Königreichs  Preußen  geschieht.

Sollte  aus  besonderen  Gründen  die  Aufhebung  einer  bestehenden  Postanstalt
nothwendig  werden,  so  wird  darüber  vorher  mit  der  Großherzoglichen  Regierung
ins  Benehmen  getreten  werden.  In  Bezug  auf  die  Errichtung  neuer  Poststellen
werden  etwaige  Wünsche  der  Großherzoglichen  Regierung,  soweit  es  mit  den  allgemeinen
  Postverwaltungs-Grundsätzen  vereinbar  ist,  berücksichtigt  werden.

Der  Verkehr  zwischen  den  Postanstalten  im  Großherzogthum  und  allen  übrigen
unter  Preußischer  Verwaltung  stehenden  Postanstalten  wird  als  interner  Preußischer
Postverkehr  behandelt.

Die  Königliche  Postverwaltung  bezieht  alle  Einnahmen  und  bestreitet  alle
Ausgaben,  welche  mit  der  Verwaltung  des  Postwesens  im  Großherzogthum  verbunden
  sind;  sie  übernimmt  sowohl  dem  Publikum,  als  auch  dem  Großherzoglichen
Fiskus  gegenüber  dieselben  Vertretungs-Verbindlichkeiten,  welche  ihr  in  Beziehung
auf  die  der  Post  anvertrauten  Sendungen  2c.  innerhalb  des  Preußischen  Staats
gesetzlich  resp.  vertragsmäßig  obliegen.

Artikel  3.

Die  Postanstalten  im  Großherzogthum  werden  ausschließlich  mit  den  Insignien
und  Emblemen  des  Preußischen  Postwesens  versehen;  sie  führen  die  Benennung,
das  Wappen  und  die  Farben  Königlich  Preußischer  Poststellen;  insbesondere  bei
den  Unterschriften,  auf  den  Siegeln,  Postschilden,  Postwagen  u.  s.  w.  Die  Postbeamten,
  das  Unterpersonal  und  die  Postillone  tragen  die  Dienstkleidung  der  Königlich
  Preußischen  Officianten,  jedoch,  soweit  sie  Großherzogliche  Unterthauen  sind,
mit  der  Großherzoglich  Sächsischen  Kokarde.  An  den  Gebäuden,  in  welchen  sich
die  Postanstalten  befinden,  wird  das  Königlich  Preußische  Postwappen  und  das
Großherzoglich  Sächsische  Wappen  dergestalt  angeheftet,  daß  das  letztere  rechter
Hand  des  Beschauers  zu  stehen  kommt.  Beide  Wappen  werden  von  gleichen
Dimensionen  sein;  das  Großherzoglich  Sächsische  Wappen  wird  eine  Irnschrift
nicht  tragen.

Artikel  4.

Die  Beamten  rc.  bei  den  Poststellen  im  Großherzogthum  werden  durch  die
Königlich  Preußische  Postverwaltung  ernannt  und  leisten  der  Königlich  Preußischen
Regierung  den  Diensteid.

37°“
        <pb n="230" />
        216

Bei  der  Wahl  dieser  Beamten  wird  vorzugsweise  auf  Landesangehörige  Rücksicht
  genommen  werden,  insoweit  solches  mit  dem  Interesse  des  Postdienstes  vereinbar
  erscheint.

Insbesondere  werden  bei  Besetzung  der  Vorsteherstellen  der  Postämter  etwaige
Wünsche  der  Großherzoglichen  Regierung  thunlichste  Berücksichtigung  finden  und  wird
der  Großherzoglichen  Regierung  von  dem  Eintreten  von  Vakanzen  solcher  Stellen
Nachricht  gegeben  werden,  um  ihre  etwaigen  Wünsche  äußern  zu  können.

Den  Landesangehörigen  des  Großherzogthums  steht  die  dienstliche  Laufbahn
bei  dem  gesammten  Königlich  Preußischen  Postwesen  in  gleicher  Weise  offen,  wie
den  Königlich  Preußischen  Staatsangehörigen.

Bei  Anstellung  im  Preußischen  Staatsgebiet  ist  jedoch  zuvorige  Entlassung
aus  dem  Großherzoglichen  Unterthauen-Verbande  erforderlich.

Im  Uebrigen  treten  die  Landesangehörigen,  welche  im  Königlichen  Postdienst
beschäftigt  oder  innerhalb  des  Großherzogthums  im  Königlichen  Postdienst  angestellt
werden,  hierdurch  nicht  aus  dem  Großherzoglich  Sächsischen  Unterthanen-Verbande,
ebensowenig  verlieren  die  bei  den  Poststellen  im  Großherzogthum  angestellten  Preußischen
  Unterthanen  und  deren  Angehörige  ihr  Preußisches  Staatsbürgerrecht;  dieselben
  haben  die  hiermit  verknüpften  Rechte  und  Pflichten  an  ihrem  Heimathsorte
im  Königreich  auszuüben,  resp.  zu  erfüllen,  haben  jedoch  während  ihrer  Anstellung
im  Großherzogthum  die  in  diesem  gesetzlich  und  ortsstatutenmäßig  bestehenden
Staats=  und  Gemeinde-Abgaben  in  derselben  Weise  wie  die  Großherzoglichen
Staatsbeamten  zu  entrichten  und  sind  den  Polizei=  und  Kriminal-Gesetzen,  sowie
den  Civil-Gerichten  am  Orte  ihrer  Anstellung  unterworfen.

In  Betreff  der  Disciplinar-Gerichtsbarkeit  sind  lediglich  die  Bestimmungen
des  nachfolgenden  Artikels  5  maßgebend.

Den  Bestimmungen  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  über  ein  gemeinsames
  Indigenat  soll  durch  die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Artikels  nicht  präjudicirt
  werden.

Artikel  5.

Auf  alle  diese  Beamte  2c.  sind  die  für  die  Königlich  Preußischen  Postbeamten
  rc.  geltenden  Gesetze  und  Vorschriften,  namentlich  auch  hinsichtlich  der  Gestellung
der  Kautionen,  der  Pensionirung  und  der  Theilnahme  an  der  Witwenkasse  allwendbar;
  ebenso  die  im  Königlichen  Postdienste  bestehenden  Vorschriften  über  die
Disciplin  und  die  Ausübung  der  Disciplinar-Gerichtsbarkeit.
        <pb n="231" />
        217

Die  hierbei  ausgesprochenen  Strafen  werden,  soweit  es  zu  deren  Vollstreckung
der  Beihilfe  der  Großherzoglichen  Behörden  bedarf,  von  diesen  auf  Requisition  des
Königlichen  Ober-Post-Direktors  vollzogen.

Die  Großherzogliche  Regierung  wird  die  Verkündigung  der  die  obigen  Verhältnisse
  betreffenden,  ihr  zu  diesem  Zwecke  mitzutheilenden  Gesetze  und  Verordnungen
  bis  ult.  Juni  c.  durch  das  Großherzogliche  Regierungsblatt  bewirken.

Artikel  6.

Die  gegenwärtig  bei  der  Postverwaltung  im  Großherzogthum  von  Sr.  Durchlaucht
  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  angestellten  Beamten  rc.  werden  in  den
Königlich  Preußischen  Postdienst  mit  ihren  dermaligen  Dienstbezügen  und  erworbenen
  Ansprüchen,  sowie  rücksichtlich  dieser  Bezüge  mit  den  für  sie  und  die  Ihrigen
bestehenden  Pensions-Verhältnissen  übernommen  oder,  soweit  die  betreffenden  Stellen
entbehrlich  werden,  pensionirt.

In  Beziehung  auf  die  Pensions-Verhältnisse  dieser  Beamten,  für  sich  und  die
Ihrigen,  finden,  den  bisherigen  Grundsätzen  entsprechend,  die  für  die  Großherzoglichen
  Staatsdiener  gegenwärtig  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  analoge  Anwendung.


In  allen  übrigen  Beziehungen  sind  auch  auf  sic  die  im  Artikel  5  erwähnten
Gesetze  und  Vorschriften  über  die  Königlich  Preußischen  Postbeamten  2c.  anwendbar.

Artikel  7.

Die  Königliche  Postverwaltung  im  Großherzogthum  nimmt  und  gibt  Recht
wegen  gerichtlich  zu  verfolgender  Ansprüche  vor  den  zuständigen  Großherzoglichen
Gerichten  und  wird  dabei  durch  den  betreffenden  Königlichen  Ober-Post-Direktor
vertreten.

Artikel  8.

Die  Porto-Freiheiten  im  Großherzogthume,  sowie  die  Vorschriften  wider  die
dabei  vorkommenden  Unterschleife,  sind  die  nämlichen,  welche  bei  den  Poststellen  im
Königreiche  Preußen  jeweilig  gelten  und  erstrecken  sich  auf  den  gesammten  Verwaltungsumfang
  der  Königlich  Preußischen  Postanstalt.  Hierbei  finden  für  die
Porto-Freiheit  Ihrer  Königlichen  Hoheiten,  des  Großherzogs  und  der  Frau  Großherzogin,
  sowie  der  Mitglieder  des  Großherzoglichen  Hauses,  die  Bestimmungen
        <pb n="232" />
        218

Anwendung,  welche  für  die  Porto-Freiheit  Ihrer  Majestäten,  des  Königs  und  der
Königin,  sowie  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses,  jeweilig  in  Giltigkeit  sind.
Auf  die  Civil=  und  Militär-Behörden,  die  Kirchen,  Schulen,  milden  Stiftungen
und  sonstige  öffentliche  Anstalten  2c.  im  Großherzogthum  werden  analog  die  für
die  Behörden  2c.  im  Königreiche  Preußen  bestehenden  Bestimmungen  angewendet;
jedoch  sindet  eine  Befreiung  vom  Porto  in  Partei-Sachen  (insbesondere  soweit  dieselben
  in  denjenigen  Preußischen  Landestheilen,  in  welchen  das  Gesetz,  betreffend
den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten  vom  10.  Mai  1851,  und  dessen
Nachträge  zur  Anwendung  kommen,  unter  der  Rubrik  „portofreie  Justiz-Sache“  befördert
  werden)  nicht  statt.

Die  hinsichtlich  der  Porto-Freiheits-Angelegenheiten  ergangenen  Erlasse  der  Königlichen
  Postverwaltung  werden  der  Behörden-Organisation  und  den  hinsichtlich  der
milken  Stiftungen,  Korporationen,  Vereine  u.  s.  w.  im  Großherzogthum  bestehenden
Verhältnissen  angepaßt  redigirt  und  ebenso  wie  die  künftig  in  Porto-Freiheits-Sachen
ergehenden  Erlasse  dieser  Verwaltung  im  Großherzoglichen  Regierungsblatt  publicirt
werden.

Artikel  9.

Die  Großherzogliche  Regierung  begibt  sich  aller  und  jeder  Ansprüche,  welche
sie  gegen  Se.  Durchlaucht  den  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  oder  dessen  Mitbelehnte,
  sowie  gegen  dessen  oder  deren  Nachkommen,  sei  es  aus  der  Abtretung  der
Fürstlichen  Postrechte  im  Großherzogthum  an  die  Königliche  Regierung,  sei  es  aus
der  seitherigen  Verwaltung,  dem  Besitze  und  Genusse  der  gedachten  Postrechte,  irgend
wie  erheben  zu  können  vermeinen  sollte,  dergestalt,  daß  alle  und  jede  Verpflichtungen
  des  Fürstlichen  Hauses  und  seiner  sämmtlichen  Glieder  und  Nachkommen  aus
den  rücksichtlich  der  Posten  bestandenen  Verträgen  und  Verhältnissen  als  vollständig
erloschen  anzusehen  sind.

Andererseits  übernimmt  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  Verpflichtung,
die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  gegen  alle  und  jede  Ansprüche  zu  vertreten,
welche  das  Fürstliche  Haus  von  Thurn  und  Teaxis  jetzt  oder  künftig  gegen  das
Großherzogthum  in  Bezug  auf  das  dortige  Postwesen  aus  dem  jetzt  beseitigten  Postlehns-Verhältnisse
  erheben  sollte.

Selbstverständlich  hat  die  Fürstlich  Thurn=  und  Taxis'sche  Postverwaltung
noch  die  Entrichtung  derjenigen  vertragsmäßigen  Leistungen  an  die  Großherzogliche
Staatskasse  zu  bewirken,  welche  bis  zum  1.  Juli  v.  J.  noch  fällig  werden,  sowie
die  bis  dahin  noch  erwachsenden  Postvertretungs-Berbindlichkeiten  zu  erfüllen.
        <pb n="233" />
        219
Artikel  10.

Als  Entschädigung  für  den  seither  von  dem  Fürstlichen  Hause  Thurn  und
Taxis  entrichteten,  nunmehr  hinwegfallenden,  Canon  zahlt  die  Königlich  Preußische
Staatskasse  die  dem  Betrage  jenes  Canons  gleichkommende  Summe  von  jährlich
10,277  Thlr.  23⅛  Sgr.  im  30  Thalerfuße  an  die  Großherzogliche  Kammerkasse
  zu  Weimar  in  vierteljährlichen  Raten  postnumerando.

Diese  Entschädigung  wird  nur  bei  etwaigen  Territorial-Veränderungen  verhältnißmäßig
  verändert.

Mit  weiteren  Lasten  oder  Abgaben  kann  die  Ausübung  des  Post-Regals  nicht
beschwert  werden.

Artikel  11.

Werden  innerhalb  des  Großherzogthums  neue  Eisenbahnen  gebaut,  sei  es  vom
Staate  oder  von  Privaten:  so  werden  den  Eisenbahn-Verwaltungen  diejenigen  Leistungen
  an  die  Postanstalt  auferlegt,  welche  im  Königreiche  Preußen  zufolge  des
Eisenbahn-Gesetzes  vom  3.  November  1838  und  später  ertheilter  oder  noch  zu  ertheilender
  Gesetze  vorgeschrieben  sind.

Diese  Leistungen  stehen  alsdann  ohne  Weiteres  der  Königlichen  Postverwaltung
unentgeltlich  zu.

Artikel  12.

Im  Betreff  der  im  Großherzogthume  bereits  bestehenden  Eisenbahnen  wird
Folgendes  verabredet:

Die  Großherzogliche  Staatsregierung  hat  in  Folge  des  Staatsvertrags  zwischen
Preußen,  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha  vom  19.  April
1844,  betreffend  die  Ausführung  der  Thüringischen  Eisenbahn,  Artikel  7  und  14,
sowie  im  §.  2  des  Statuts  der  Thüringischen  Eisenbahn  der  Eisenbahn-Gesellschaft
  gewisse  Leistungen  für  Postzwecke  zur  Bedingung  gemacht  und  sich  dabei  vorbehalten,
  diese  vermöge  des  landeshoheitlichen  Konzessions-Rechts  der  Eisenbahn-Gesellschaft
  auferlegten  Leistungen  zum  Vortheil  der  Staatskasse  zu  verwerthen.

Der  Genuß  dieser  Leistungen  wird  der  Königlich  Preußischen  Postverwaltung
überwiesen.
        <pb n="234" />
        220

Eine  gleiche  Ueberweisung  an  die  Königlich  Prcußische  Postverwaltung  findet
statt  hinsichtlich  des  Genusses  derjenigen  Leistungen,  welche  die  Großherzogliche
Staatsregierung  ebenfalls  vermöge  des  landeshoheitlichen  Konzessions-Rechts  und
unter  demselben  Vorbehalt  der  Verwerthung  für  die  Staatskasse  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft,
  in  Folge  der  Staatsverträge  zwischen  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha  vom  16.  September  1847
und  vom  16.  Oktober  1855,  die  Ausführung  der  Werrabahn  betreffend,  Artikel  4
und  11,  resp.  Artikel  8,  in  Verbindung  mit  der  höchsten  Konzessions-Urkunde  vom
21.  Dezember  1855,  sowie  mit  §.  2  des  dazu  gehörigen  Statuts  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft,
  auferlegt  hat.

In  der  Benutzung  beider  Bahnen,  desgleichen  der  künftig  noch  zu  erbauenden
Bahnen,  für  postalische  Zwecke  wird  die  Königlich  Preußische  Postverwaltung  Seitens
  der  Großherzoglichen  Regierung  in  keinerlei  Weise  beschränkt  oder  behindert
werden,  weder  in  Ansehung  der  Zahl,  Größe  und  Gattung  der  Eisenbahn-Postwagen,
  Post-Coupés,  Beiwagen  u.  s.  w.,  noch  hinsichtlich  des  Umfangs,  der  Beschaffenheit
  und  des  Gewichtes  der  zu  befördernden  Postsendungen,  sowie  der  Zahl
und  Art  der  zu  Postbeförderungen  zu  benutzenden  Züge  und  überhaupt  aller  sonstigen
  Modalitäten  der  Benutzung  der  Eisenbahnen  für  die  Zwecke  der  Postverwaltung.
  Es  sollen  in  dieser  Beziehung  lediglich  die  oben  gedachten  gesetzlichen
u.  s.  w.  Bestimmungen,  sowie  die  zwischen  der  Preußischen  Postverwaltung  und
den  Eisenbahn-Verwaltungen  nach  freier  Uebereinkunft  getroffenen  resp.  zu
treffenden  Verabredungen  maßgebend  sein.  Die  Großherzogliche  Regierung  wird
jedoch  die  Eisenbahn-Verwaltungen  zur  pünktlichen  Erfüllung  der  denselben  gegen
die  Postverwaltung  obliegenden  Verpflichtungen,  falls  es  erforderlich  werden  sollte,
mit  allen  geeigneten  Mitteln  anhalten  und  überhaupt  auf  Verlangen  der  Königlich
Preußischen  Regierung  ihre  Mitwirkung  dahin  eintreten  lassen,  daß  die  Benutzung
der  Eisenbahnen  jederzeit  in  einer  den  Interessen  des  Postdienstes  entsprechenden
Weise  erfolgen  kann.

Um  die  Geschäfte  und  Abrechnungen  möglichst  zu  vereinfachen,  verzichtet  die
Großherzogliche  Staatsregierung  vom  1.  Juli  d.  J.  an  auf  die  Zahlungen,  welche
sie  nach  den  Verträgen  vom  13.  Jannar  1847,  vom  18.  April  1854  und  12./18.
Oktober  1856  für  den  Transport  der  Postwagen  sowie  der  Brief=  und  anderen
postzwangspflichtigen  Gegenstände  auf  der  Thüringischen  Eisenbahn  und  nach  dem
Vertrage  vom  24.  August  1858  für  die  gleiche  Benutzung  der  Werra-Eisenbahn
aus  der  Postkasse  zu  empfangen  hat.
        <pb n="235" />
        221
Artikel  13.

Ferner  verzichtet  die  Großherzogliche  Staatsregierung  auf  das  im  Artikel  33
des  Postlehns-Vertrags  vom  8.  Dezember  1816  vorbehaltene  Recht  der  Erhebung
von  Straßen-,  Brücken=  und  sonstigen  Kommunikations  -Abgaben  von  den  Posten
sowohl  für  die  Staats-Chausseen  2c.,  als  für  die  Gemeinde-,  Korporations=  und
Privat-Chausseen,  Brücken  2c.  zu  Gunsten  der  Königlichen  Postverwaltung  für  alle
Zeiten  in  der  Weise,  daß  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Preußischen  Gesetze  über
das  Postwesen  vom  5.  Juni  1852  die  ordentlichen  Posten  nebst  deren  Beiwagen,
sowie  die  auf  Kosten  des  Staats  beförderten  Couriere  und  Estafetten,  ingleichen
die  von  Postbeförderungen  ledig  zurückkommenden  Postfuhrwerke  und  Pferde,  sowie
endlich  die  Briefträger  und  Postboten  von  Entrichtung  solcher  Abgaben  befreit  sind.

Artikel  14.

Für  die  Verzichte  auf  vorstehende  effektive  seitherige  Einnahmen,  sowie  für
die  sonstigen  in  diesem  Vertrage  enthaltenen  Verzichte  auf  seither  von  Seiten  der
Großherzoglichen  Staatsregierung  geübte  Rechte,  verspricht  die  Königlich  Preußische
Staatsregierung  vom  1.  Juli  d.  J.  für  alle  Zeiten  alljährlich  in  Quartals-Raten

die  Summe  von
Siebenzehn-Tausend  Thalern

im  Dreißigthaler-Fuße  aus  der  Postkasse  zur  Großherzoglichen  Haupt-Staatskasse
in  Weimar  zahlen  zu  lassen.

Artikel  15.

Es  bleibt  vorbehalten,  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  den
Verhältnissen  entsprechend  zu  ändern,  welche  sich  in  Folge  der  durch  die  Verfassung
oder  die  Gesetze  des  Norddeutschen  Bundes  zu  treffenden  Festsetzungen  über  die
Verwendung  der  Posteinnahmen  ergeben  werden.

Artikel  16.

Die  in  Bezug  auf  die  Postverhältnisse  in  dem  Weimarischen  Orte  Allstedt
zwischen  der  Großherzoglichen  Ober-Post-Inspektion  zu  Weimar  und  dem  Königlichen
  General-Postamte  in  Berlin  bestehende  Uebereinkunft  vom  1847
wird  hiermit  aufgehoben  und  ist  der  gedachte  Gebietstheil  in  den  Verabredungen
rücksichtlich  des  Großherzogthums  überhaupt  mit  einbegriffen.

38
        <pb n="236" />
        222

Artikel  17.
Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung
  als  die  von  nun  an  geltende  Norm  für  das  Postwesen  im  Großherzogthum
  zur  allgemeinen  Nachachtung  publizirt  werden.

Die  nachfolgenden  das  Postwesen  betreffenden  Verträge  zwischen

der  Großherzoglichen  Regierung  und  der  Fürstlich  Thurn  und  Taxisrschen
Verwaltung

werden  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  aufgehoben:

der  Lehnsvertrag  vom  8.  Dezember  1816  nebst  dem  zugehörigen  Nebenvertrage
von  demselben  Tage;

die  Uebereinkunft  vom  6.  August  1824  wegen  der  Porto-Freithümer;

der  Vertrag  vom  21.  Mai  1853,  ebeufalls  die  persönlichen  Porto-Freithümer
betreffend,  nebst  dem  Protokoll  vom  23.  Mai  1853;

ferner
aus  Anlaß  der  Verhältnisse  der  Thüringer  Eisenbahn  abgeschlossene  Vertrag
vom  13.  Januar  1847  nebst  Separat-Vertrag  von  demselben  Datum,
und  Schluß-Protokoll  von  demselben  Datum,  das  Abkommen  vom  18.  April
1854  und  das  Abkommen  d.  d.  Weimar  den  12.  Oktober  1856  und
Frankfurt  a./M.  den  18.  Oktober  1856;

endlich
aus  Anlaß  der  Verhältnisse  auf  der  Werra-Eisenbahn  algeschlossene  Vertrag
vom  24.  August  1858  nebst  Separat-Vertrag  von  demselben  Datum  und
Schluß-Protokoll  von  demselben  Datum;

Uebereinkommen  vom  Jahre  1853  über  die  gebührenfreie  Landbestellung  der
dienstlichen  Korrespondenzen  und  Sendungen  an  die  Behörden  und  Beamten
in  den  Aemtern  Vieselbach  und  Großrudestedt;

der  Vertrag  vom  24.  August  1858,  betreffend  die  Orts-Bestellgebühren  für  die
eingehenden  Sendungen  an  Behörden  und  Beamte  und  die  Land-Bestellgebühren
  von  Sendungen  an  das  Gendarmerie-Personal;

Uebereinkommen  vom  Jahre  1855,  betreffend  die  Beförderung  der  Kommunikationen
  zwischen  Großherzoglichen  Behörden  in  Steuererlaß=  und
Kaduzirungs-Angelegenheiten.

de

-

de

da

—

da

lr
        <pb n="237" />
        223
Artikel  18.

Die  Ratifikation  dieses  Vertrags  erfolgt  baldthunlichst  und  soll  der  Austausch
der  Ratifikations-Urkunden  zu  Weimar  stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  in
doppelten  Exemplaren  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Weimar  den  14.  Mai  1867.
Carl  Christian  Cäsar  Bergfeld.  Heinrich  Stephan.

G  G

Schluß-Protokoll.
Weimar  den  14.  Mai  1867.

Bei  Unterzeichnung  des  Vertrags  vom  heutigen  Tage  wegen  Uebergangs  der
Posten  des  Großherzogthums  Sachsen  in  Preußische  Verwaltung  sind  zwischen  den
Kommissarien,  nämlich

dem  Großherzoglichen  Staatsrath  Carl  Christian  Cäsar  Bergfeld
und
dem  Königlichen  Geheimen  Postrath  Heinrich  Stephan,
folgende  ergänzende  Bestimmungen  zu  demselben  vereinbart  worden:

1)  da  Großherzoglicher  Seits  die  nach  Art.  4  des  Postlehns-Vertrags  erforderliche
  Einwilligung  in  die  Veräußerung  der  durch  diesen  Vertrag  Sr.  Durchlaucht
  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  und  den  mitbelehnten  Agnaten
verliehenen  Rechte,  also  auch  die  Ratifikation  des  Vertrags  vom  heutigen
Tage,  nicht  eher  erfolgen  kann,  als  der  Konsens  sämmtlicher  Glieder  des
Fürstlichen  Hauses,  welche  aus  dem  gedachten  Postlehns-Vertrage  Rechte  erlangt
  haben,  zu  dem  Vertrage  zwischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung
  und  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  vom  28.  Januar  d.  Js.
hier  vorgelegt  worden  sind,  so  wird  vom  Königlich  Preußischen  Herrn  Kom-38°“
        <pb n="238" />
        224

2

3

4

)

)

missar  übernommen,  die  Beibringung  dieser  Konsense  und  deren  Vorlegung
zur  Einsicht  und  Abschriftnahme  zu  vermitteln.

Diese  Ratifikation  ist  ferner  durch  die  Zustimmung  des  Landtags  des  Großherzogthums
  zu  verschiedenen  in  die  Gesetzgebung  des  Großherzogthums  eingreifenden
  und  die  Finanzen  desselben  berührenden  Bestimmungen  des  Vertrags
bedingt.  Da  eine  frühere  Berufung  des  Landtags  als  zu  gleichzeitiger  Vorlage
  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  nicht  wohl  thunlich  ist  und
daher  möglicherweise  eine  Entschließung  des  Landtags  vor  dem  1.  Juli  d.  J.
nicht  zu  erlangen  sein  wird,  so  ist  man  übereingekommen,  daß  in  der  Zwischenzeit
  nach  dem  1.  Juli  d.  Is.  die  Verwaltung  der  Großherzoglich  Sächsischen
Posten  unter  Preußischer  Leitung  fortgeführt  wird  und  die  spätere  Natifikation
dieselbe  Wirkung  halen  soll,  als  sei  der  Vertrag  schon  am  1.  Juli  d.  Is.
ratifizirt  gewesen.

Bei  Einführung  der  Königlich  Preußischen  Postgesetze  soll  auf  die  seither  im
Großherzogthum  bestandenen  Gesetze  insoweit  Rücksicht  genommen  werden,  daß

a)  von  der  im  §.  3  des  Preußischen  Gesetzes  vom  5.  Juni  1852  vorbehaltenen
  Verpflichtung  der  Unternehmer  regelmäßiger  Fuhrgelegenheiten
ohne  Pferdewechsel  kein  Gebrauch  gemacht  und  ihnen  die  nach  §.  4  des
angezogenen  Gesetzes  zulässige  Erlaubniß  zur  Erhebung  höherer  Personengeld-Sätze
  als  2½  Sgr.  für  die  Meile  ohne  lästige  Bedingungen  ertheilt
  werden  wird,

b)  daß  die  im  §.  30  des  angezogenen  Gesetzes  nachgelassene  Beitreibung
von  Porto  und  Gebühren  nach  Maßgabe  des  Großherzoglich  Sichsischen
Gesetzes  vom  11.  Dezember  1850  ausgeführt  und  wenn  Auspfändung
nöthig  werden  sollte,  diese  durch  den  vom  Einzelrichter  zu  requirirenden
Diener  desselben  vollzogen  werden  wird.

Bei  Einführung  des  Königlich  Preußischen  Porto-Tarifs  soll

a)  die  seitherige  Lokal-Brief-Taxe  von  ½  Sgr.  für  Entfernungen  bis  Drei
Meilen  beibehalten  werden,  desgleichen

b)  die  Bestellung  der  Pakete  und  Geldsendungen  in  das  Haus  gegen  die

nach  der  Bekanntmachung  der  Großherzoglichen  Ober-Post-Inspektion  vom
8.  Mai  1857  dafür  geordneten  Gebühren.
        <pb n="239" />
        225

c)  Da  die  in  Preußen  zur  Zeit  als  Regel  bestehende  Bestellgebühr  von
1  Sgr.  für  Stadtpost-Briefe  mit  dem  geringen  Umfange  der  Städte  des
Großherzogthums  außer  Verhältniß  siehen  und  mit  der  Erhebung  eines
Portos  von  nur  ½  Sgr.  für  Briefe  bis  einschließlich  3  Meilen  geradezu
unvereinbar  sein  würde,  so  soll  es  im  Großherzogthum  bei  den  seitherigen
  Bestimmungen  über  Taxirung  der  Stadtpost-Briefe  bewenden.

Selbstverständlich  wird  durch  diese  Bestimmungen  einem  vom  Norddeutschen
  Bunde  zu  erlassenden  allgemeinen  Gesetze  über  die  Porto-Taxen
nicht  präjudizirt.

5)  Der  Königlich  Preußische  Herr  Kommissar  erklärte  sich  außer  Stande,  eine
Bedingung  in  den  Vertrag  aufzunehmen,  daß  bestehende  Poststellen,  namentlich
auch  das  Post-Kommissariat  zu  Eisenach,  ohne  Zustimmung  der  Großherzoglich
  Sächsischen  Staatsregierung  nicht  aufgehoben  werden  dürften,  ertheilt
jedoch  die  Zusicherung,  daß  bei  Aufhebung  dieser  letztern  Stelle  die  lokalen
Interessen  Eisenachs  durch  Errichtung  eines  Eisenbahn-Post-Amtes  daselbst  für
den  Betrieb  auf  der  Thüringischen  und  der  Werra-Eisenbahn  Berücksichtigung
finden  würden.

6)  Auf  diejenigen  Beamten  des  Post-Kommissariats  zu  Eisenach,  welche  aus  Anlaß
der  Auflösung  desselben  in  den  Ruhestand  treten  werden,  finden  in  Gemäßheit
  des  §.  III  des  Schluß-Protokolls  zum  Preußisch-Taxis'schen  Vertrage  vom
28.  Januar  d.  Is.  bei  der  Pensionirung  die  günstigeren  Bestimmungen  Anwendung,
  welche  zufolge  des  eben  erwähnten  Vertrags  Preußischer  Seits  für  die
in  den  Ruhestand  tretenden  Beamten  der  Fürstlichen  General-Post-Direktion  zu

Frankfurt  a./M.  festgesetzt  worden.

#

7)  Zur  Erläuterung  des  Artilel  6  wird  bemerkt,  daß  behufs  der  Versorgung
der  Witwen  der  Taxis'schen  Postbeamten,  entsprechend  dem  Großherzoglich
Sächsischen  Gesetze  für  Staatsdiener-Witwen  vom  Jahre  1821  und  den
bisher  in  dieser  Hinsicht  befolgten  Grundsätzen,  denselben  mindestens  ein  Fünftel
  des  Gehalts  des  mit  Tode  abgegangenen  Beamten  verwilligt  werden
selle,  ohne  daß  ein  Beitrag  dieses  Beamten  zu  der  betreffenden  Witwenkasse
zu  leisten  wäre.

8)  Die  Verwilligung  persönlicher  Brief-Porto-Freiheit  für  Privat-Korrespondenzen
erklärte  derselbe  Herr  Kommissar  für  unvereinbar  mit  den  Preußischen  Ver-
        <pb n="240" />
        9)

10

11

#

waltungsgrundsätzen,  gestand  jedoch  das  Fortbestehen  der  bisher  vertragsmäßig
eingeräumten  Sechszehn  persönlichen  Porto-Freiheiten  in  dem  bisherigen  sachlichen
  und  geographischen  Umfange  bis  zum  Ableben  oder  der  Pensionirung
der  betreffenden  Beamten  mit  Rücksicht  auf  die  von  denselben  hierauf  erworbenen
  Rechte  als  Ausnahme  zu.

Auch  wird  zur  Erläuterung  bemerkt,  daß  entsprechend  dem  bisherigen  Verhältnisse
  die  als  amtliche  Publikations-Organe  der  Großherzoglichen  Regierung
  bezeichneten  Zeitungen  (die  Weimarische  Zeitung  und  das  Eisenacher
Kreisblatt)  bei  der  Versendung  unter  Kreuzband  portofrei  befördert  werden
sollen.

Sollten  einem  der  Thüringischen  Staaten  ausgedehntere  Berechtigungen  in
Beziehung  auf  Porto-Freiheit  zugestauden  werden,  als  im  Artikel  8  des  Vertrags
  und  im  Vorstehenden  verabredet  sind,  so  sollen  dieselben  ohne  Weiteres
auch  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  zu  Gute  kommen.

Da  die  Revenüen  der  Großherzoglichen  Kammerkasse  zur  Zeit  mit  bei  der
Großherzoglichen  Haupt-Staatskasse  berechnet  werden,  so  ist  die  Zahlung  der  an
die  Stelle  des  Lehns-Canons  tretenden  Summe  von  10,277  Thlr.  23  1/8  Sgr.
auch  auf  die  Dauer  dieses  Verhältnisses  au  die  Großherzogliche  Haupt-Staatskasse
  zu  leisten.

Denjenigen  Großherzoglich  Sächsischen  Postbeamten,  welche  bereits  vor  dem
1.  Juli  1862  in  Sekretariats=  oder  Assistenten-Stellen  definitiv  angestellt
worden  sind,  soll  für  ihr  weiteres  Aufrücken  im  Dienste  das  Bestehen  der  in
Preußen  vorgeschriebenen  höheren  Prüfung  nicht  angesonnen  werden.

Was  den  künftigen  Geschäftsgang  hinsichtlich  der  Postverwaltungs-Angelegenheiten
  betrifft,  so  wird  bei  wichtigeren  Gegenständen,  namentlich  solchen  von
prinzipieller  Natur,  eine  direkte  schriftliche  Kommunikation  zwischen  dem  Königlich
  Preußischen  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  dem  Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministerium  stattfinden,  unbeschadet
etwaiger  diplomatischer  Behandlung  derjenigen  Fälle,  welche  hierzu  angethan
sein  sollten.

In  Betreff  der  minder  wichtigen  Gegenstände,  namentlich  auch  der  lokalen
Angelegenheiten,  wird  zur  Vermittelung  des  Geschäftsverkehrs  Seiten  der
        <pb n="241" />
        227

Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  eine  Immediat-Kommission  bestellt
werden,  welche  demnächst  mit  der  Königlich  Preußischen  Ober-Post-Direktion
für  den  Thüringischen  Postverwaltungs-Bezirk  in  Verbindung  zu  treten  hat.

Die  bisherige  Post-Anfsichtsbehörde,  die  Großherzogliche  Ober-Post-Inspektion,
  wird  aufgehoben.
Vorstehende  Vereinbarungen  sollen  dieselbe  Kraft  und  Giltigkeit  haben,  als
wären  dieselben  in  den  Vertrag  selbst  ausgenommen,  und  sollen  durch  die  Ratifikation
  des  letztern  ebenfalls  ihre  Ratifikation  ohne  Weiteres  erhalten.

Gelesen,  genehmigt  und  unterschrieben.

Carl  Bergfeld.  Heinrich  Stephan.

½—  G

 

Die  bis  jetzt  ausgegebenen  Nrn.  1,  2,  3,  4  des  Bundes-Gesetzblatts  des
Norddeutschen  Bundes  enthalten  Folgendes:

Nr.  1,  ausgegeben  den  2.  August.

(Nr.  1.)  Publikandum  vom  26.  Juli  1867.  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes.

(Nr.  2.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Juli  1867,  betreffend  die  Ernennung
  des  Präsidenten  des  Staats-Ministeriums  und  Ministers
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Grafen  von  Bismarck-Schönhausen,
  zum  Bundes-Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

(Nr.  3.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Bundes-Gesetzblatts
für  den  Norddeutschen  Bund,  vom  26.  Juli  1867.
        <pb n="242" />
        228
Nr.  2,  ausgegeben  den  11.  August.

(Nr.  4.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths  des
Norddeutschen  Bundes,  vom  3.  August  1867.

(Nr.  5.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten
zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes,  vom  10.  August
1867.

Nr.  3,  ausgegeben  den  17.  August.

(Nr.  6.)  Allerhöchster  Präsidial-Erlaß  vom  12.  August  1867,  betreffend
  die  Errichtung  des  Bundes-Kanzler-Amtes.

Nr.  4,  ausgegeben  den  3.  September.

(Nr.  7.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags  des
Norddeutschen  Bundes,  vom  31.  August  1867.
        <pb n="243" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  25.  Weimar.  10.  Oktober  1867.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
N.  KNK.

Unter  Bezugnahme  auf  Unser  Patent  vom  21.  September  d.  J.,  durch  welches
in  Gemäßheit  des  Art.  61  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  die  Königlich
Preußische  Militär-Strafgesetzgebung  im  Großherzogthume  eingeführt  worden  ist,
verkünden  Wir  hierrurch  weiter  wie  folgt:

diejenige  Civil-Gerichtsbarkeit,  welche  nach  der  Gesetzgebung  des  Großherzogthums
  bisher  den  Großherzoglichen  Militär-Gerichten  zustand,  geht  vom
heutigen  Tage  ab,  entsprechend  der  Königlich  Preußischen  Militär-Gesetzgebung,
  auf  die  dem  Gegenstande  nach  zuständigen  bürgerlichen  Gerichte  des
Großherzogthums  über.
Gegeben  Belvedere  am  1.  Oktober  1867.

Carl  Alerander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

 

Patent,
betreffend  den  Uebergang  der  den  Militär-Gerichten
  zustehenden  Civil-Gerichtsbarkeit
auf  die  zuständigen  bürgerlichen  Gerichte.
39
        <pb n="244" />
        230

Ministerial-Bekanntmachungen.

Unter  Bezugnahme  auf  8.  7  der  von  dem  unterzeichneten  Ministerial-Departement
  unter  dem  18.  Februar  1861  erlassenen  Dienstanweisung  für  die  Kataster-Führer
ordnen  wir  zu  allgemeiner  Nachachtung  von  Seiten  der  letzteren  hiermit  an,  daß
zu  Kataster-Auszügen  in  allen  Fällen  gedruckte  oder  lithographirte  Netze,
welche  auf  Kosten  des  Kataster-Führers  anzuschaffen  sind,  verwendet  werden.

Zu  diesen  Netzen  ist  nur  gutes  haltbares  beschnittenes  Schreibpapier  in
der  vorschriftsmäßigen  Größe  von  14  Zoll  Höhe  und  8  /  Zoll  Breite  zu  verwenden.
  Ein  Muster  zu  denselben  wird  aus  der  Beilage  A  mit  dem  Bemerken
zu  ersehen  gegeben,  daß  sie  in  ihren  Spalten  mit  den  Formen  des  betreffenden
Katasters  in  Uebereinstimmung  stehen  müssen.  Bei  Anwendung  dieses  Musters  ist
unmittelbar  nach  der  Bezeichnung  des  letzten  bezüglich  des  einzigen  Grundstücks  die
Unterschrift  der  Kataster-Führung  beizufügen,  unter  Beidruckung  des  Dienstsiegels,
mit  welchem  der  Heftfaden  in  Verbindung  zu  bringen  ist,  wenn  der  Auszug  mehr
als  Einen  Bogen  umfaßt.

Die  Verwendung  von  Vorräthen  an  bisher  geführten  Netzen  zu  Kataster-Auszügen,
  welche  zwar  im  Text-Vordruck  mit  dem  angefügten  Muster  nicht  übereinstimmen,
  aber  sonst  dem  Zwecke  und  der  Einrichtung  des  Katasters  entsprechen,
bleibt  nachgelassen.

Um  den  Orts-Kataster-Führern,  mit  Ausschluß  derer  in  den  Städten,  den
Bezug  jener  Netze  zu  erleichtern,  sollen  die  Bezirks-Kataster-Führungen  (soweit  nicht
an  dem  Sitze  derselben  eine  Druckerei  oder  lithographische  Anstalt  befindlich  ist,
welche  solche  Netze  liefert,)  gehalten  sein,  dieselben  von  ihrem  Vorrathe  buchweise
auf  Berlangen  an  die  ersteren  gegen  Ersatz  des  Aufwandes  dafür  abzugeben,  zu
diesem  Zwecke  aber  stets  einigen  Vorrath  von  den  verschiedenen  Sorten  des  Netzpapiers,
  nämlich  ein=  und  zweiseitig  in  halben  Bogen,  und  drei=  und  vierseitig,  sowie
Einlagen  in  ganzen  Bogen,  zu  halten.  Für  den  Amtsbezirk  Gerstungen  wird  das
dortige  Rechnungs-Amt  einen  Vorrath  führen.

Diese  Bekanntmachung  dient  zugleich  zur  Nachricht  für  die  Druckereien  und
lithographischen  Anstalten  des  Großherzogthums,  welchen  überlassen  wird,  ihre  Lieferungs-Anerbietungen
  den  Großherzoglichen  Bezirks-Kataster-Führungen  zukommen
zu  lassen.

Weimar  am  23.  September  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="245" />
        231
Beilage  A.

Auszug

aus  dem  Grundsteuer-Kataster  odon  DO(O0.psname.)

Die  Uebereinstimmung  des  gegenwärtigen  Auszugs  mit  dem  jetzt  laufenden
Kataster  und  daß  in  dem  letztern  die  nachbezeichneten  Grundstücke  d...  Nachgenannten
  zugeschrieben  sind,  wird  durch  die  unterschriftliche  Vollziehung  der
Kataster-Führung  bezeugt.

 

Konto  Nr.  Blatt
Fundbuchs-  Flächengehalt.  Terminl.  Lage  und  Gegenstand
Nummer.  alter  neuer  Klase.Ssener.  des
neue  1  alte  Ar.  ihn.  Ar.  sa.  Gr.  Pf.  Grundbesitzes.

 

 

(Hier  folgt  Benennung  des  Konto-Juhabers,

die  katastermähige  Beschreibung  der  Grundstäcke,

  Ort,  Tag,  Unterschrift  und  Siegzel  der
Kataster  Führung.)

ö

 

 

 

 

 

 

 

39“
        <pb n="246" />
        232

Nachdem  der  nachstehend  abgedruckte  Vertrag  zwischen  den  Regierungen  der
bei  dem  Münz-Vertrage  vom  24.  Januar  1857  (Reg.  Bl.  v.  J.  1857,  S.  47  ff.)
betheiligten  Staaten,  die  Aufhebung  dieses  Vertrags  in  Bezug  auf  das  Kaiserthum
Oesterreich  und  das  Fürstenthum  Liechtenstein  betreffend,  allseitig  ratifizirt  worden
ist,  so  wird  derselbe  auf  Höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
zur  allgemeinen  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  24.  September  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Vertrag.

Nachdem  die  Königlich  Preußische  und  die  Kaiserlich  Oesterreichische  Regierung
übereingekommen  sind,  die  im  Artikel  XIII.  des  Prager  Friedens-Vertrags  vom
23.  August  1866  vorbehaltenen  Verhandlungen  wegen  Aufhebung  des  Münz-Vertrags
  vom  24.  Jannar  1857,  und  zwar:

die  Königlich  Preußische  Regierung  für  Sich,  sowie  im  Namen  und  in
Vertretung  der  Königlich  Bayerischen,  der  Königlich  Sächsischen,  der  Königlich
  Württembergischen,  der  Großherzoglich  Badischen,  der  Großherzoglich
Hessischen,  der  Großherzoglich  Sächsischen,  der  Großherzoglich  Oldenburgischen,
der  Herzoglich  Sachsen-Meiningischen,  der  Herzoglich  Sachsen-Koburg=  und
Gothaischen,  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen,  der  Herzoglich  Braunschweigischen,
  der  Herzoglich  Anhaltischen,  der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershäusischen,
  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen,  der  Fürstlich  Waldeckund
  Pyrmontischen,  der  Fürstlich  Reußischen  ä.  L.,  der  Fürstlich  Reußischen
j.  L.,  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippeschen  und  der  Flrstlich  Lippeschen
Regierung,
die  Kaiserlich  Oesterreichische  Regierung  für  Sich,  sowie  im  Namen  und
in  Vertretung  der  Fürstlich  Liechtensteinschen  Regierung,
nunmehr  zu  eröffnen,  so  sind  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt  worden,
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen
1)  Allerhöchst-Ihr  Wirklicher  Geheimer  Ober-Finanz-Nath  und  Ministerial-Direktor
  William  Guenther,
2)  Allerhöchst-Ihr  Geheimer  Ober-Finanz-Rath  Johann  Gustav  Rudolph
  Meinecke,
        <pb n="247" />
        233

von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich

Allerhöchst-Ihr  Wirklicher  Geheimer  Rath  und  Staatsrath,  Mitglied
des  Herrenhauses,  Dr.  Carl  Freiherr  von  Hock,

welche  nach  geschehener  Auswechselung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten,
  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgenden  Vertrag  abgeschlossen
haben.

Artikel  1.

Der  zwischen  dem  Königreich  Preußen  und  den  übrigen  durch  die  Münz-Konvention
  vem  30.  Juli  1838  verbundenen  Staaten,  einerseits,  und  dem  Kaiserthum
  Oesterreich  und  dem  Fürstenthum  Liechtenstein,  andererseits,  unter  dem  24.
Januar  1857  abgeschlossene  Münz-Vertrag  tritt  in  Bezug  auf  das  Kaiserthum
Oesterreich  und  das  Fürstenthum  Liechtenstein,  mit  dem  Ablaufe  des  Jahres  1867
dergestalt  außer  Wirksamkeit,  daß  mit  diesem  Zeitpunkte  alle  nach  jenem  Vertrage,
den  dazu  gehörigen  Separat-Artikeln  und  dem  Schluß-Protokolle  vom  24.  Januar
1857  dem  Kaiserthum  Oesterreich  und  dem  Fürstenthum  Liechtenstein  gegen  die
übrigen  Vereinsstaaten,  und  umgekehrt  den  übrigen  Vereinsstaaten  gegen  das  Kaiserthum
  Oesterreich  und  das  Fürstenthum  Liechtenstein  zustehenden  Rechte  und  obliegenden
  Pflichten  erlöschen,  soweit  nicht  der  gegenwärtige  Vertrag  Ausnahmen
bestimmt.

Artikel  2.

Die  vertragenden  Regierungen  werden  den  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1867
nach  den  Bestimmungen  des  Münz-Vertrags  vom  24.  Januar  1857  geprägten
Vereinsthalern  und  Dopxpelthalern  die  ihnen  im  Artikel  8  des  ebengenannten  Vertrags
  beigelegte  Eigenschaft  eines  gesetzlichen  Zahlungsmittels  vor  dem  Ablauf  des
Jahres  1870  nicht  entziehen,  sofern  sie  nicht  in  der  Zwischenzeit  zu  einem  andern,
als  dem  jetzt  bestehenden  Münz-Systeme  übergehen.

Artikel  3.

Im  Falle  der  Einführung  eines  andern  Münz-Systems  werden  die  betreffenden
  Regierungen  den  übrigen  Theilnehmern  an  dem  gegenwärtigen  Vertrage  von
dem  Zeitpunkte  der  beabsichtigten  Aenderung  Drei  Monate  zuvor  Kenntniß  geben.
Mit  diesem  Zeitpunkte  erlischt  die  im  Artikel  2  übernommene  Verbindlichkeit  in
Bezug  auf  die  ihr  Münz-System  ändernden  Regierungen.  Dagegen  werden  die
ebengedachten  Regierungen  alsdann  die  Einlösung  der  Vereinsthaler  und  Doppelthaler
  ihres  Gepräges  wenigstens  noch  bis  zum  1.  April  1871  bewirken.  In
        <pb n="248" />
        234

Bezug  auf  die  Einlösung  sollen  für  die  Angehörigen  der  übrigen  jetzt  zum  Münz-Verein
  gehörigen  Staaten  nicht  ungünstigere  Bedingungen  gestellt  werden,  als  für
die  Angehörigen  desjenige  Staates,  in  welchem  die  Aenderung  des  Münz-Systems
erfolgt.  Auch  sollen,  um  den  Angehörigen  jener  Staaten  die  Einlösung  zu  erleichtern,
  in  den  bezüglichen  Grenz-Distrikten  an  geeigneten  Orten  Einlösungsstellen
  errichtet  werden.

Artikel  4.

Das  im  Artikel  25  des  Vertrags  vom  24.  Jannar  1857  erwähnte,  dem
Handels=  und  Zoll-Vertrage  vom  19.  Februar  1853  als  Beilage  IV.  angereihte
Münz-Kartell  bleibt  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1878  für  alle  Theilnehmer  an
dem  Vertrage  vom  24.  Januar  1857  unverändert  in  Kraft.

Artikel  5.
Die  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrags  soll  sobald  als  möglich  erfolgen
und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  demnächst  in  Berlin  ausgewechselt  werden.
Zu  Urkund  dessen  ist  dieser  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unterschrieben  und  besiegelt  worden.
Berlin,  den  13.  Juni  1867.

½  William  Guenther.  Karl  Freiherr  von  Hock.
O  Johann  Gustav  Rudolph  Meinecke.

Der  von  den  dermaligen  Inhabern  des  Geschäftshauses  „Gebrüder  Ziegler“
zu  Ruhla,  dem  Großherzoglichen  Kommerzien-Rath  Gustav  Ziegler,  dem  Kaufmann
Otto  Ziegler  und  dem  Herzoglichen  Kommerzien-Rath  Eduard  Ziegler,  zu  der  am
8.  Oktober  d.  J.  bevorstehenden  Feier  des  hundertjährigen  Bestehens  des  gedachten
Geschäftshauses  zur  Pflege  und  Heilung  mittelloser  kranker  Arbeiter,  Arbeitergehülfen
und  Dienstboten  männlichen  und  weiblichen  Geschlechts  des  Orts  Ruhla  gegründeten
  Stiftung  sind  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  die  Rechte
einer  milden  Stiftung  gnädigst  verliehen  worden.

Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  26.  September  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-  Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.
        <pb n="249" />
        235

Die  ron  dem  Königlich  Preußischen  Staats-Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  zu  Berlin  dem  unterzeichneten  Großherzoglichen  Ministerial-Departement
  Behufs  vertragsmäßiger  Publikation  mitgetheilte  Zusammenstellung
der  ermäßigten  Porto-Sätze  für  die  Korrespondenz  aus  dem  Preußischen  Postgebiete
nach  dem  Königreiche  Italien  und  umgekehrt,  sofern  dieselbe  auf  den  Wegen  über
Wien  oder  Innslruck  befördert  wird,  welche  wörtlich  wie  folgt  lautet:

„Vom  1.  Oktober  d.  J.  ab  treten  für  die  Korrespondenz  aus  dem  Preußischen
  Postgebiete  nach  dem  Königreiche  Italien  et  vice  versa,  sofern
dieselbe  auf  den  Wegen  über  Wien  resp.  Innsbruck  befördert  wird,  folgende
Veränderungen  in  den  Porto-Sätzen  ein.

Das  Gesammt-Porto  beträgt:

für  frankirte  Briefe  nach  dem  Königreich  Italien  3  Sgr.  bezügl.  12  Tr.

für  unfrankirte  Briefe  aus  dem  Königreich  Italien  5  Sgr.  bezügl.  18  Kr.
bis  zum  Gewicht  von  1  Loth  excl.  Bei  Briefen,  welche  das  Gewicht
von  1  Loth  erreichen  oder  übersteigen,  tritt  für  jedes  Loth  Mehrgewicht
ein  einfacher  Porto-Satz  hinzu.

Rekommandirte  Briefe  unterliegen  demselben  Porto,  wie  gewöhnliche
frankirte  Briefe  nach  Italien  unter  Hinzutritt  einer  Rekommandations-Gebühr
  von  2  Sgr.  bezügl.  6  Tr.;  dieselben  müssen  bis  zum  Bestimmungsort
frankirt  und  mit  einem  Kreuz-Couvert  versehen  sein,  welches  mindestens  mit
Zwei  gleichen  Siegeln  mittelst  Siegellacks  zu  verschließen  ist.  Der  Absender
  eines  rekommandirten  Briefs  nach  Italien  kann  verlangen,  daß  ihm
das  vom  Empfänger  vollzogene  Recipisse  zugestellt  werde;  für  solche  Beschaffung
  des  Recipisse  ist  rom  Absender  ein  weiterer  Betrag  von  2  Sgr.
bezügl.  6  Kr.  zu  entrichten.

Sendungen  mit  Waarenproben  und  Mustern  können  gegen  ein  ermäßigtes
  Gesammt-Porto  von  ½  Sgr.  bezügl.  2  Kr.  für  je  2½  Loth  incl.
versandt  werden,  sofern  dieselben  an  sich  keinen  Kaufwerth  haben,  unter
Band  gelegt  oder  anderweit  dergestalt  verpackt  sind,  daß  über  den  Inhalt
kein  Zweifel  obwalten  kann.  Den  Waarenproben  und  Mustern  darf  kein
Brief  beigefügt  werden,  hingegen  dürfen  dieselben  die  Fabrik=  oder  Handels-Zeichen,
  sowie  Nummern  und  Preise  tragen.  Waarenproben  und  Mustersendungen
  müssen,  wenn  das  ermäßigte  Porto  darauf  Anwendung  finden
soll,  frankirt  werden,  thunlichst  unter  Verwendung  von  Post-Freimarken.
Dergleichen  Sendungen  können  bis  zum  Gewicht  von  15  Loth  mit  der
Briefpost  expedirt  werden;  der  Beifügung  von  Inhalts-Deklarationen  bedarf
es  nicht.
        <pb n="250" />
        236

Zeitungen,  Preis-Courante,  Cirkulare,  Kataloge,  gedruckte
Anzeigen  und  sonstige  gedruckte,  lithographirte  oder  metallographirte  Gegenstände,
  auch  brochirte  over  gebundene  Bücher,  sowie  Korrektur-Bogen  nebst
den  dazu  gehörigen  Manuskripten  unterliegen  bei  der  Versendung  unter
Kreuz=  oder  Streif-Band  einem  Gesammt-Porto  von  ½  Sgr.  bezügl.  2  Kr.
für  je  2½K  Loth  incl.  Die  derartigen  Sendungen  unter  Band  müssen  vom
Absender  frankirt  werden,  thunlichst  unter  Verwendung  von  Freimarken.

Die  vorstehend  bezeichneten  Porto-Sätze  für  die  Korrespondenz  nach  und
aus  dem  Königreich  Italien  bei  der  Beförderung  via  Oesterreich  sind  erheblich
  billiger,  als  bei  der  Beförderung  durch  die  Schweiz  oder  durch
Frankreich.

Da  nach  den  gegenwärtigen  Verbindungen  der  größte  Theil  der  Korrespondenz
  nach  dem  Königreich  Italien  auf  dem  Wege  durch  Oesterreich
schneller  oder  ebenso  schnell  befördert  werden  kann,  als  durch  die  Schweiz
oder  durch  Frankreich,  so  gilt  als  Regel,  daß  die  Briefe  nach  dem  Königreich
  Italien  via  Oesterreich  spedirt  werden,  es  sei  denn,  daß  der  Absender
auf  der  Adresse  die  Beförderung  des  Briefs  via  Schweiz  oder  via  Frankreich
  ausdrücklich  verlangt  hat.

Wegen  der  im  Transit  durch  das  Königreich  Italien  zu  befördernden
Korrespondenz  —  z.  B.  nach  und  aus  dem  Kirchenstaat  —  tritt  vorläufig
eine  Aenderung  nicht  ein.“

wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  30.  September  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Der  Netto-Taxpreis  eines  Blutegels  ist  bis  auf  Weiteres  auf  Einen  Groschen
  Acht  Pfennige  festgestellt  worden.
Weimar  am  1.  Oktober  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="251" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Nummer  26.  Weimar.  3.  November  1867.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Durch  höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  dem
Chemiker  Eduard  Schlamp  aus  Nierstein  am  Rhein,  auf  desfallsiges  Nachsuchen,
  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  Desinfektions=  und  antisoptische
Seife  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten
  Beschreibung,  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit
allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.  Blatt
v.  J.  1843.  S.  13  bis  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von
Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt
  worden.

Dieses  Patent  ist  iedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthume  in
bleibende  Ausführung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worben
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  28.  September  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
IJ.  von  Helldorff.

In  Gemäßheit  der  unter  den  Staaten  des  Zollvereins  bestehenden  Vereinbarung
  ist  in  diesem  Jahre  im  Großherzogthume  wiederum  eine  Volkszählung  vorzunehmen,
  welche  sowohl  für  die  Staatsverwaltung  des  Großherzogthums,  wie  für

40
        <pb n="252" />
        238

die  verfassungsmäßigen  Zwecke  des  Norddeutschen  Bundes  von  der  größten  Wichtigkeit
  ist.

Diese  Volkszählung  wird  zufolge  Beschlusses  des  Norddeutschen  Bundesraths
vom  9.  Oktober  d.  J.  von  der  zuletzt  im  Jahre  1864  vorgenommenen  in  mehrfacher
  Beziehung  abweichen,  da  jener  Beschluß  zur  Erreichung  der  verfassungsmäßigen
Zwecke  des  Norddeutschen  Bundes  gewisse  Erhebungen  fordert,  die  früher  nicht  erfolgten.
  Namentlich  ist  jetzt  erforderlich  die  detaillirte  Aufnahme  der  verschiedenen
Arten  der  An=  und  Abwesenden,  sowie  die  Erhebung  der  Staatsangehörigkeit.  Die
sonstigen  Formular=  Veränderungen  sind  weniger  innere  als  äußere.

Die  Volkszählung  soll

am  Dienstag  den  3.  Dezember  d.  J.
stattfinden  und  es  wird  damit  gleichzeitig  eine  Viehzählung  veranstaltet  werden.

Indem  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  dies  hierdurch  zur  öffentlichen
Kunde  bringt  und  sämmtlichen  Gemeindevorständen  des  Landes,  durch  welche  jene
Erhebungen  zu  bewerkstelligen  sind,  diejenige  strenge  Sorgfalt  und  Gewissenhaftigkeit,
  welche  die  Wichtigkeit  der  Sache  erfordert,  dringend  zur  Pflicht  macht,  werden
zugleich  zur  Nachachtung  folgende  Anordnungen  hinzugefügt:

1

Die  Volkszählung  wird  dergestalt  ausgeführt,  daß  durch  die  betreffenden  Gemeindevorstände
  oder  die  von  ihnen  dazu  bestimmten  gehörig  gqualificirten  Personen
spätestens  bis  1.  Dezember  1867  in  jedes  Haus  eine  Hausliste  gegeben  wird,
welche  sämmtliche  Haushaltungsvorstände  hinsichtlich  aller  zu  ihrem  Hauzhalte  gehörigen
  Bewohner  des  Hauses  bis  Dienstag  den  3.  Dezember  1867,  in  Gemäßheit
  der  auf  der  Liste  abgedruckten  Erläuterungen,  gewissenhaft  auszufüllen  haben.

Am  Mittag  des  3.  Dezember  1867  sind  die  ausgefüllten  Hauslisten  durch  die
Gemeindevorstände  oder  deren  Beauftragte  von  den  Hausbesitzern  wieder  abzuholen.
Die  Abholung  der  Listen  ist  ununterbrochen  fortzusetzen  und  möglichst  am  nämlichen
Tage,  in  volkreicheren  Orten  aber  spätestens  am  5.  Dezember,  zu  beendigen.

Während  des  Einsammelns  ist  in  jedem  Hause  sofort  die  Richtigkeit  einer
jeden  Liste  zu  prüfen,  auch  sind  etwa  nothwendige  Berichtigungen  vorzunehmen.

Hierauf  sind  die  eingesammelten  bezüglich  berichtigten  Hauslisten  unverzüglich
zu  Ortslisten  zusammenzustellen  und  nach  deren  Vollendung,  mit  einem  Zengnisse
der  erfolgten  Prüfung  und  der  Richtigkeit  versehen,  an  den  betreffenden  Großherzoglichen
  Bezirks-Direktor  einzusenden.

2.

Gleichzeitig  mit  der  Volkszählung  sind  die  Erhebungen  über  den  Viehstand

von  den  Gemeindevorständen  vorzunehmen,  die  betroffenen  Listen  nach  vorgängiger
        <pb n="253" />
        239

genauer  Erörterung,  hinsichtlich  des  in  jeder  einzelnen  Rubrik  enthaltenen  Gegenstandes
  auszufüllen  und  zugleich  mit  den  Bevölkerungslisten  an  den  Großherzoglichen
  Bezirks-Direktor  einzusenden.

3.
Die  Netze  zu  den  auszufüllenden  Listen  werden  den  Gemeindevorständen  durch
die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  wuefertigt  werden.

Alle  von  den  Gemeindevorständen  4%%  der  Volkszählung  sowohl  wie  bei  der
Viehzählung  zu  beobachtenden  einzelnen  Vorschriften  werden  in  einer  besondern  Instruktion
  zusammengestellt  und  den  Gemeindevorständen  ebenfalls  durch  die  Großherzoglichen
  Bezirks-Direktoren  übermittelt  werden.

5.

Von  Seiten  der  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  sind  die  Ortslisten  sowohl
  wie  die  Hauslisten  einer  sorgfältigen  Prüfung  zu  unterwerfen  und  daraus
die  Bezirkslisten,  nach  Stadtgerichts-,  bezüglich  Justiz-Amts-Bezirken  gesondert,  aufzustellen.
  Diese  sind  alsdann,  mit  dem  Prüfungs=  und  Richtigkeits-Zeugnisse  versehen,
  spätestens  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  1868  mit  Bericht,  welcher
  die  etwa  erforderlichen  Erläuterungen  enthalten  muß,  an  das  unterzeichnete
Staats-Ministerium  einzusenden.

6.

Den  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  wird  mittelst  besondern  Erlasses  des
unterzeichneten  Staats-Ministeriums  das  Nähere  über  das  von  ihnen  zu  beobachtende
  Verfahren  eröffnet  werden.

Weimar  am  23.  Oktober  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Der  allgemeinen  Versorgungsanstalt  im  Großherzogthume  Baden,  zu  Carlsruhe,
  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthume  Sachsen  widerruflich
  ertheilt  worden  und  hat  dieselbe  den  Agenten  Carl  Wilhelm  Köhler  in
Weimar  zum  Haupt-=  Agenten  bestellt.

Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  mit  dem  Bemerken,
  daß  die  genannte  Anstalt  in  Beziehung  auf  die  Streitigkeiten  mit  diesseitigen
Versicherten,  sowie  über  die  im  Großherzogthume  gelegenen  Versicherungs-Obijekte
dem  diesseitigen  Gerichtsstande  sich  unterworfen  hat,  und  über  die  Vollstreckbarkeit
        <pb n="254" />
        240

der  gefällten  Erkenntnisse.  im  Großherzogthume  Baden  die  in  dem  nachstehenden
Auszuge  enthaltenen  desfallsigen  gesetzlichen  Bestimmungen  in  Betracht  kommen.
Weimar  am  25.  Oktober  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Auszug
aus  der  Prozeß-Ordnung  für  das  Großherzogthum  Baden.

K  846.  Die  Vollstreckung  der  Urtheile  ausländischer  Gerichte  geschieht  nach
Maaß  der  bestehenden  Staatsverträge  und,  wenn  keine  solche  geschlossen  sind,  nach
Maaß  der,  über  Vollstreckung  der  Urtheile  des  betreffenden  Staats  auf  den  Grund
der  Gegenseitigkeit,  erlassenen  Vorschriften  der  Regierung.

K.  847.  Besteht  weder  ein  Staatsvertrag  noch  eine  solche  Vorschrift,
so  wird

1)  auf  Ersuchen  eines  ausländischen  Gerichts  die  Vollstreckung  des  Urtheils
gegen  Angehörige  des  Staates,  dessen  Gerichte  das  Urtheil  gesprochen  haben,
nach  Vernehmung  des  Beklagten  so  vorgenommen,  als  wäre  die  Vollstreckbarkeit
  von  einem  inländischen  Gerichte  erklärt.

2)  Auf  Ersuchen  ausländischer  Gerichte  gegen  Inländer  oder  gegen  Ausländer,
die  nicht  Angehörige  des  Staates  sind,  dessen  Gerichte  das  Urtheil  gefällt
haben,  tritt  die  Vollstreckung  nach  Vorladung  der  Parteien  dann  ein,  wenn
dargethan  ist,  daß,  nach  inländischen  Gesetzen  beurtheilt,  die  fremde  Gerichtsbarkeit
  begründet  war  und  daß  das  Urtheil  Rechtskraft  erlangt  hat.

3)  Unter  gleicher  Voraussetzung  wird  auf  Vorlage  eines  im  Ausland  gegen
Juländer  oder  Ausländer  gefällten  Urtheils  und  Bitte  um  Volsstreckung
diese  nach  Vorladung  der  Parteien  verfügt.

§.  818.  Ist  in  den  Fällen  des  vorigen  Paragraphen  der  Kläger  ein  Ausländer
  und  schützt  der  Beklagte  vor,  daß  von  dem  auswärtigen  Staat  eine  gleiche
Willfährigkeit  bei  Vollstreckung  von  Urtheilen  Badischer  Gerichte  nicht  beobachtet
werde,  so  ist  dem  Kläger  vor  der  Vollstreckung  die  Nachweisung  abzufordern,  daß
der  ausländische  Staat  in  ähnlichen  Fällen  die  Urtheile  der  Barischen  Gerichte
ebenfalls  vollziehe.

 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="255" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  27.  Weimar.  16.  November  1867.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  die  nachstehend  abgedruckte,  unter  dem  8.  Mai  dieses  Jahres  zu
Berlin  abgeschlossene  Uebereinkunft  zwischen  den  Regierungen  des  Gesammt-Zoll-Vereins,
  wegen  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz,  gegenseitig  ratifizirt  worden  ist,
und  nachdem  weiter  die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Königlich  Bayerische  Regierung
  übereingekommen  sind,  daß  der  Artikel  8  des  Vertrags  wegen  der  Zollund
  Handels-Verhältnisse,  dann  der  inneren  Erzeugnisse  im  Großherzoglichen  Vordergerichte
  Ostheim  vom  24.  Mai  1843  von  dem  Iunslebentreten  des  unter  den
Zollvereins  -Staaten  wegen  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz  unterm  8.  Mai  dieses
  Jahres  geschlossenen  Vertrags  an  nicht  mehr  anwendbar,  sondern  durch  die
hier  nachfolgende  Fassung  zu  ersetzen  sei:

Artikel  8.
Von  dem  Ertrage,  welcher  aus  der  gemeinschaftlichen  Abgabe  von  Salz,
nach  den  unter  den  Zollvereins-Staaten  bestehenden  Verträgen  auf  den
Antheil  der  Krone  Bayern  einschließlich  des  Vordergerichts  Ostheim  und
der  sonst  dem  Zoll=  und  Steuer-Verbande  Bayerns  angeschlossenen  fremdherrlichen
  Landestheile  trifft,  wird  der  Großherzoglichen  Staatskasse  für  das
gedachte  Vordergericht  die  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung  entsprechende
Quote  in  der  für  die  Zolleinnahmen  und  die  Rübenzucker-Steuer  verabredeten
  Weise  gewährt  werden;
und  nachdem  hierüber  Ministerial-Erklärungen  d.  d.  München  den  30.  September
1867  und  d.  d.  Weimar  den  16.  Oktober  1867  zum  Zwecke  der  Ratifkkation
dieser  mit  dem  Inslebentreten  des  erwähnten  Salzsteuer-Vertrags  vom  8.  Mai
dieses  Jahres  vollziehbaren  Uebereinkunft  ausgetauscht  worden  sind:  so  wird  dieses

41
        <pb n="256" />
        242

andurch,  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  5.  November  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

Mebereinkunft

wegen
Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz.

Die  Regierungen  von  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen,
die  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  betheiligten  Staaten,  Braunschweig
  und  Oldenburg,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Beschränkungen,  denen  der
Verkehr  mit  Salz  im  Gebiete  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins  zur  Zeit
noch  unterliegt,  zu  beseitigen,  haben  zu  diesem  Zwecke  Verhandlungen  eröffnen  lassen,
  wozu  als  Bevollmächtigte  ernannt  haben:

Se.  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Ober-Finanz-Rath  Friedrich  Wilhelm  Alexander
Scheele
und
Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Heinrich  Albert  Eduard
Moser;
Se.  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchst-Ihren  Ober-Zollrath  Georg  Ludwig  Carl  Gerbig;
Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Finanz-Rath  Julius  Hans  von  Thümmel;
.  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchst-Ihren  Finanz-Rath  Karl  Viktor  Riecke;
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:
Allerhöchst-Ihren  Ministerial-Rath  Eugen  Regenaner;

Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein:
Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Ober-Steuerrath  Ludwig  Wilhelm  Ewald;
die  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  betheiligten  Souveräne,  nämlich

  außer  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
Se.  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Se.  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,

Se.

G#

9

Se.
Se.

7
        <pb n="257" />
        248

Se.  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
Se.  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,
Se.  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
Se.  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,
Se.  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  älterer  Linie,
Se.  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie:
den  Königlich  Preußischen  Geheimen  Ober-Finanz-Rath  Friedrich  Wilhelm
Alexander  Scheele  und
den  Königlich  Preußischen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Heinrich  Albert
Eduard  Moser;
Se.  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig-Lüneburg:
Höchst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe  und  Geheimen
  Rath  Dr.  Friedrich  August  von  Liebe,  und
Se.  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
den  Herzoglich  Braunschweigischen  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen
  Hofe  und  Geheimen  Nath  Dr.  Friedrich  August  von  Liebe,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Natifikation,  folgende  Uebereinkunft
  abgeschlossen  worden  ist:

Artikel  1.
Der  Artikel  10  des  Vertrags  vom  16.  Mai  1865,  die  Fortdauer  des  Zollund
  Handels-Vereins  betreffend,  wird  aufgehoben  und  im  ganzen  Umfang  des  Zollvereins
  freier  Verkehr  mit  Salz  herzestellt.

Artikel  2.

Das  im  Zollvereins-Gebiet  gewonnene,  sowie  das  aus  dem  Auslande  eingeführte
  Salz  unterliegt  einer  Abgabe  von  Zwei  Thalern  (Drei  Gulden  Dreißig  Kreuzern)
  für  den  Zollzentner  Netto-Gewicht.

Neben  dieser  Abgabe  darf  in  keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe  von  dem
Salz,  weder  für  Rechnung  des  Staats,  noch  für  Rechnung  von  Kommunen  oder
Korporationen  erhoben  werden.

Unter  Salz  (Kochsalz)  sind  außer  dem  Siede-,  Stein=  und  Seesalz  alle  Stoffe
begriffen,  aus  welchen  Salz  ausgeschieden  zu  werden  pflegt.

Artikel  3.

Der  Ertrag  der  Abgabe  ist  gemeinschaftlich.  Derselbe  wird  nach  Abzug  derjenigen
  Kosten  der  Erhebung  und  Kontrolirung  der  Abgabe,  welche  zur  Besoldung

41
        <pb n="258" />
        244

der  damit  auf  den  Salzwerken  (Salinen,  Salz-Bergwerken,  Raffinerien)  beauftragten
Beamten  aufgewendet  werden,  sowie  nach  Abzug  der  Rückerstattungen  für  unrichtige
Erhebungen,  zwischen  sämmtlichen  Vereins-Mitgliedern  nach  dem  Verhälltnisse  der
Bevölkerung,  mit  welcher  sie  in  dem  Gesammtverein  sich  befinden,  vertheilt.  Im
Uebrigen  findet  die  Abrechnung  über  den  Ertrag  dieser  Abgabe  nach  den  für  die
Zoll-Einnahmen  verabredeten  Grundsätzen  statt.

Artikel  4.

Die  Erhebung  und  Kontrolirung  der  Abgabe  ron  dem  im  Zollvereins-Gebiete
gewonnenen  Salz  erfolgt  nach  Maßgabe  der  hierüber  zwischen  den  vertragenden
Regierungen  verabredeten  besonderen  Bestimmungen,  die  Erhebung  und  Kontrolirung
der  Abgabe  von  dem  aus  dem  Auslande  eingeführten  Salz  nach  der  Zollgesetzgebung.


Artikel  5.

Abgabenfrei  kann  Salz,  vorbehältlich  der  Sicherungsmaßregeln  gegen  Mißbrauch,
  verabfolgt  werden:

A.  auf  Vereinsrechnung

1)  zur  Ausfuhr  nach  dem  Zollvereins-Auslande,

2)  zu  landwirthschaftlichen  Zwecken,  d.  h.  zur  Fütterung  des  Viehes,  sowie
zur  Düngung,

3)  zum  Einsalzen,  Einpökeln  u.  s.  w.  von  Gegenständen,  die  zur  Ausfuhr
bestimmt  sind  und  ausgeführt  werden,

4)  zu  allen  sonstigen  gewerblichen  Zwecken,  jedoch  mit  Ausnahme  des  Salzes
  für  solche  Gewerbe,  welche  Nahrungs=  und  Genuß-Mittel  für  Menschen
  bereiten,  namentlich  auch  mit  Ausnahme  des  Salzes  für  die  Herstellung
  von  Tabacks-Fabrikaten,  Mineral-Wassern  und  Bädern.

Salz,  welches  zu  den  unter  2  und  4  bezeichneten  Zwecken  verwendet  werden
soll,  muß  vor  der  algabenfreien  Verabfolgung  unter  amtlicher  Aufsicht  denaturirt,
d.  h.  zum  menschlichen  Genusse  unbrauchbar  gemacht  werden.  In  den  Fällen  zu
3  muß  die  Menge  des  verbrauchten  Salzes  unter  stehender  steuerlicher  Kontrole
vollständig  nachgewiesen  werden.  Läßt  sich  ein  solcher  Nachweis  nicht  vollständig
führen,  so  kann  die  abgabenfreie  Verabfolgung  von  Salz,  beziehungsweise  die  Erstattung
  der  erlegten  Steuer  nur  auf  privative  Rechnung  stattfinden.

B.  Auf  privative  Rechnung  kann  außer  dem  vorstehend  gedachten  Falle  Salz
abgabenfrei  verabfolgt  werden:
        <pb n="259" />
        245

1)  zu  Unterstützungen  bei  Nothständen,  sowie  an  Wohlthätigkeits-Anstalten,

2)  zu  Deputaten  (Salz-Natural-Abgaben),  auf  deren  abgabenfreie  Verabfolgung
  die  Berechtigten  Anspruch  haben,

3)  zur  Nachpölelung  von  Heringen.

C.  Zur  Hälfte  auf  Vereinsrechnung  und  zur  andern  Hälfte  auf  privative  Rechnung
  kann  Salz  zur  Pölelung  von  Heringen  und  ähnlichen  Fischen  gleichfalls
  abgabenfrei  abgelassen  werden.

Artikel  6.

Jedem  Staate  bleibt  vorbehalten,  von  dem  abgabenfrei  verabfolgten  Salze
—  mit  Ausnahme  des  zur  Ausfuhr  nach  dem  Zollvereins-Auslande,  sowie  des
zur  Natronsulphat=  und  Soda-Fabrikation  bestimmten  Salzes  —  eine  Kontrole-Gebühr
  von  höchstens  Zwei  Silbergroschen  (Sieben  Kreuzer)  vom  Zollzentner  für
eigene  Rechnung  zu  erheben.

Artikel  7.

Die  Funktionen  der  Zollvereins-Bevollmächtigten  und  Stations-Kontroleure

erstrecken  sich  auch  auf  die  Abgabe  von  dem  im  Zollvereins-Gebiete  gewonnenen

Salze.
Ebenso  findet  das  Zoll-Kartel  vom  11.  Mai  1833  auf  diese  Abgabe  Anwendung.


Artikel  8.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  mit  dem  1.  Januar  1868  in  Wirksamkeit.

Dieselbe  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  vertragenden  Regierungen  vorgelegt
und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  binnen  Sechs  Wochen
in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  8.  Mai  1867.
(gez.)  Scheele.  Moser.  Gerbig.  v.  Thümmel.

J&amp;amp;S  6  6  6

Riecke.  Regenauer.  Ewald.  v.  Liebe.

J&amp;amp;  6  6  6
        <pb n="260" />
        246

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meßen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
K.  K.

verordnen,  zur  Ausführung  der  Ucbereinkunft  zwischen  den  Regierungen  des  Zollvereins
  vom  8.  Mai  1867,  wegen  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz,  und  der
mit  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  unter  dempbee  1867  deshalb  getroffenen
  weitern  Vereinbarung,  unter  Hinweisung  auf  das  durch  das  Gesetzblatt  des
Norddeutschen  Bundes  in  Nummer  6  desselben  publizirte  Gesetz  vom  12.  Oktober
1867  über  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz,  welches  vom  1.  Januar  1868
an  für  den  ganzen  Umfang  Unseres  Großherzogthums  in  Wirksamkeit  tritt,  mit  im
Voraus  ertheilter  Zustimmung  Unseres  getreuen  Landtags:

Das  Gesetz  über  die  Salz-Regie  vom  25.  Mai  1847  nebst  dem  Nachtrage

  zu  diesem  Gesetze  vom  22.  Mai  1862,  ingleichen  der  §.  5  des  Gesetzes,

  die  indirekten  Abgaben  im  Vordergerichte  Ostheim  betreffend,  vom

19.  Juli  1843  sind  vom  1.  Januar  1868  an  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Schloß  Wartburg  am  6.  November  1867.

Carl  Alerander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Gese  6,
die  Aufhebung  der  Salz-Regie  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nachdem  in  den  Herzogthümern  Schleswig  und  Holstein,  welche  mit  der  Preu-Pßischen
  Monarchie  vereinigt  worden  sind,  und  demzufolge  nach  den  Artikeln  1,  33
und  40  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  vom  24.  Juni  1867  (Reg.
Blatt  vom  laufenden  Jahre  Seite  86  ff.)  zu  dem  Zoll=  und  Handels-Gebiete  dieses
        <pb n="261" />
        247

Bundes  gehören,  die  Einrichtung  der  Zoll-  und  Steuer-Verwaltung  nach  den  in  den
übrigen  Theilen  der  Preußischen  Monarchie  bestehenden  Anordnungen  mit  der  Maßgabe
  zur  Ausführung  gebracht  ist,  daß  nur  in  Beziehung  auf  die  Besteuerung  des
Salzes  bis  zum  1.  Januar  1868  abweichende  Einrichtungen  aufrecht  erhalten  bleiben,
  und  nachdem  von  dem  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  beschlossen
worden  ist,  daß  die  obgedachten  Herzogthümer  noch  vor  dem  1.  Januar  1868  mit
dem  von  dem  Bundes-Präsidium  zu  bestimmenden  Zeitpunkte  dem  Zollvereine  angeschlossen
  werden  sollen,  auch  die  Königlich  Bayerische  und  Württembergische,
sowie  die  Großherzoglich  Badische  und  Hessische  Regierung  sich  mit  dieser  Maßregel
einverstanden  erklärt  haben,  wird  hierdurch  auf  Grund  eines  Erlasses  des  Präsidiums
des  Norddeutschen  Bundes  vom  2.  d.  M.  Folgendes  bekannt  gemacht.

1)  Die  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  werden  vom  15.  d.  M.  ab
in  den  Verband  des  Gesammt-Zollvereins  ausgenommen  und  es  tritt  zwischen  denselben
  und  allen  zum  Zollverein  gehörigen  Ländern  der  nach  den  Verträgen  unter
den  Zollvereins-Staaten  bestehende  freie  Verkehr  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  ab
mit  den  unter  2  bis  5  bezeichneten  Maßgaben  ein.

2)  Der  freie  Verkehr  (zu  1)  erstreckt  sich  auch  auf  die  nachstehend  genannten,
dem  Zoll=  und  Steuer-System  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  angeschlossenen
  Gebietstheile,  nämlich:

a)  das  Großherzoglich  Oldenburgische  Fürstenthum  Lübeck,  das  Großherzoglich
Oldenburgische  Amt  Ahrensböck,  nebst  den  sogenannten  Lüb'schen  Gütern:
Dunkelsdorf,  Eckhorst,  Movi,  Groß-Steinrade  und  Stockelsdorf,  sowie  die
sogenannten  Stiftsdörfer  Böbs  mit  Schwinkenrade  und  Schwockel;

b)  die  Stadt-Hamburgischen  Enklaven  Groß-Hansdorf  mit  Schmalenbeck  und
Beimoor,  Wohldorf,  Ohlstedt  und  Volksdorf,  Farmsen  nebst  den  Parzellen
Kupferdamm,  Lehmbrock  und  Berne;

P)  die  Stadt-Lübeck  schen  Enklaven  Dissan,  Krumbeck,  halb  Curau  und  Malkendorf.


3)  Die  Aufnahme  in  den  Gesammtverband  des  Zollvereins  erstreckt  sich  dagegen
  nicht  auf  die  mit  der  Stadt  Altona  und  dem  Flecken  Wandsbeck  von  dem
Zoll=  und  Steuer-Verbaude  mit  den  Herzogthümern  Schleswig  und  Holstein  schon
ausgeschlossen  gebliebenen  Holsteinischen  Gebietstheile.

4)  Der  freie  Verkehr  mit  Salz  zwischen  den  Herzogthümern  Schleswig  und
Holstein  und  den  übrigen  Theilen  des  Zollvereins  tritt  erst  mit  dem  1.  Januar
1868  ein.

5)  Auch  in  Absicht  der  einer  innern  indirekten  Steuer  unterliegenden  Gegenstände
  —  Branntwein,  Bier  und  Taback  —  findet  zwischen  den  Herzogthümern
        <pb n="262" />
        248

Holstein  und  Schleswig  und  zwischen  den  übrigen  Theilen  der  Preußischen  Monarchie,
  sowie  den,  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Zollvereins  =  Staaten,  mit
Ausschluß  des  nördlich  vom  Main  gelegenen  Theils  des  Großherzogthums  Hessen,
ein  völlig  freier  Verkehr  mit  der  Maßgabe  statt,  daß  es  bezüglich  desjenigen  Theils
des  Regierungsbezirks  Kassel,  welcher  aus  dem  ehemaligen  Kurfürstenthum  Hessen,
mit  Ausschluß  des  Kreises  Schmalkalden  und  der  Grafschaft  Schaumburg,  besteht,
bei  der  in  §.  2  al.  2  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  d.  J.  (Seite  150  des  Reg.
Blatts  vom  laufenden  Jahre)  bezeichneten  Beschränkung  des  Verkehrs  mit  Branntwein
  bis  zum  1.  Juli  1868  bewendet.

Zu  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg  und  den  Großherzogthümern
Baden,  Hessen  und  Luxemburg  treten  die  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein
beim  Verkehr  mit  den  einer  innern  indirekten  Steuer  unterliegenden  Gegenständen
—  Branntwein,  Bier,  Taback,  Wein,  Obstwein  und  Malzschrot  —  in  dasselbe
Verhältniß,  wie  die  übrigen  Theile  der  Preußischen  Monarchie.

6)  Ein  Verzeichniß  der  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  vorhandenen  Haupt-Zollämter
  und  Neben-Zollämter  I.  Klasse  (Grenzämter),  sowie  der  Haupt-Steuerämter
  und  Steuerämter  im  Innern,  welchen  bezüglich  der  Begleitschein  -Ausfertigung
oder  =  Erledigung  Befugnisse  beigelegt  sind,  ferner  der  daselbst  an  den  Grenzen  und
im  Innern  vorhandenen  Zoll=  und  Steuer-Aemter,  welche  zur  Abfertigung  der  auf
den  Eisenbahnen  ein=  und  ausgehenden  Güter  zufolge  des  §.  5  des  Allgemeinen
Regulativs  über  die  Behandlung  des  Güter=  und  Effekten-Trausportes  auf  den
Eisenbahnen  in  Bezug  auf  das  Zollwesen  befugt  sind,  wird  in  Gemäßheit  der
Bekanntmachung  vom  9.  April  1864  (Reg.  Blatt  vom  Jahre  1864  S.  60)  durch
das  Amtsblatt  des  General-Inspektors  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Weimar  am  8.  November  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
Der  Berg-Gesellschaft  zu  Weimar  sind  höchsten  Orts  die  Rechte  einer  juristischen
  Person  verliehen  worden,  was  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Weimar  am  4.  Oktober  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Weimar.  —  Hof-  Buchdtucerei.
        <pb n="263" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum

Sachsen-Weimar-Eisenatch.

Nummer  28.  Weimar.

Ministerial-Bekanntmachung.

Zur  Erleichterung  der  Einführung  des  mit  dem  1.  Januar  1868  in  Gemäßheit

  des  Gesetzes  vom  27.  Mai  d.  J.  eintretenden  neuen  Medicinal-Gewichts  werden
  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  auf  Grund  des  §.  4  des  gedachten

Gesetzes  die  nachstehenden  Anordnungen  getroffen:

24.  November  1867.

§.  1.  Die  giltige  Aichung  und  Stempelung  der  Medicinal-Gewichte  kann  nicht
nur  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  26.  Mai  1855  S.  105  des  Reg.
Blatts)  von  dem  Großherzoglichen  Ober-Aichamte,  sondern  auch  von  den
im  Königreiche  Preußen  für  dieses  Geschäft  bestellten  Behörden,  von  letztern
unter  Anwendung  des  Königlich  Preußischen  Aichungs-Stempels  erfolgen.

§.  2.  Das  Großherzogliche  Ober-Aichamt  hat  bei  der  Aichung  und  Stempelung
der  Medicinal-Gewichte  diejenigen  Verordnungen  und  Instruktionen  zur  Anwendung
  zu  bringen,  welche  in  der  gedachten  Beziehung  für  die  Königlich
Preußischen  Aichungs-Behörden  jeweilig  bestehen.  Demgemäß  sind  bis  auf
Weiteres  an  Aichungs=  und  Stempel-Gebühren  die  nachstehenden  Sitze

zu  erheben:

Neue  Aichung:
200  Grammen:  1  Sgr.  —  Pf.

für  Gewichtsstücke  von

»  »  »  100,  50  »  —»  10  «
»  »  »  20,  10,  5  ö5  2%  8  »
«  «  «  2,  1  »  J?  6  1
«  »  »  oss  —  0,  —  O#n  »  %  4  »
«  »  «  osos  —  0y02  —  oval  «  —»  4  »

für  einen  ganzen  Satz  von  200  Grammen  bis
0o1  Gramm  10  „  6  „

7

77

77

Nachaichung:
—  Sgr.

9  Pf.
7  u
6
*ê*!“
3
3

8  „

Werden  von  den  kleinen  Gewichtsstücken  zu  0,  Gramm  bis  0,1  Gramm

42
        <pb n="264" />
        250

6  Garnituren  oder  48  Stück  auf  einmal  zur  Aichung  gebracht,  so  kommen
  die  oben  ausgesetzten  Gebühren  nur  zu  8  in  Anwendung.

Vom  1.  Januar  1868  ab  dürfen  in  den  Dispensir-Lokalen  der  Apotheken
keine  anderen  Gewichtsstücke  vorhanden  sein  oder  in  Gebrauch  genommen
werden,  als  folgende:

1)  Das  Pfund-,  halbe  Pfund=  und  Viertel-Pfund-Stück  des  Landesgewichts
—  welche  resp.  mit  500,  250  und  125  Grammen  übereinstimmen  —
in  der  durch  die  Instruktion  vom  27.  Januar  1858  —  Reg.  Blatt
S.  25  —  vorgeschriebenen  Form;

2)  Zweihundert-,  Einhundert-,  Fünfzig-,  Zwanzig=  und  Zehn-Grammen-Stücke
  von  Messing  in  der  Form  eines  regelmäßigen  Würfels  mit
abgestumpften  Kanten  und  Ecken;

3)  Fünf-Gramm-Stücke  von  Messing  in  Tafelform,  deren  quadratische
Oberfläche  gleich  ist  einer  Seite  des  Zehn=  Gramm-Stücks;

4)  Zwei=  und  Ein-Grammen-Stücke  von  der  Gestalt  eines  sanftgebogenen
  Bandes.

Die  Länge  dieses  Bames  beträgt  bei  dem  Zwei-Grammen-Stück
etwa  7  Linien,  bei  dem  Ein-Grammen-Stück  etwa  6  Linien.

5)  Fünf-,  Zwei=  und  Ein-Decigrammen-Stücke  von  Neusilberblech  mit
aufgebogenem,  an  der  einen  Seite  schräg  abgeschnittenem  Rande;

6)  Fünf-,  Zwei=  und  Ein-Centigrammen-Stücke  in  derselben  Form
mit  einer  aufgelogenen  Ecke,  wie  ad  5.

7)  Fünf-Milligrammen-Stücke  sind  für  den  Receptir-Tisch  entbehrlich.
Gewichtsgrößen  von  event.  5  bis  1  Milligramm  sind  beim  Diepensiren
  durch  Division  auszuwägen.

Zu  feineren  chemischen  Analysen  können  die  früher  schon  hierzu  im  Gebrauch
  gewesenen  Milligrammen-Stücke  aus  Platina  verwendet  werden.

§.  4.  Sämmtliche  Gewichtsstücke  müssen  mit  dem  Aichungs-Stempel  versehen  sein.

d)  1  „  „  5,
e)  1  7"  1  ¾-f)
  1  2  „  1  „  „  1  Milligramm,
liegen  bei  dem  Erstheieüüchen  Olee,chn  zur  Probe  Behufs  Anfertigung
  vor.

Einfache  Gewichtssätze  der  Unterabtheilungen  des  Pfundes,  aus  folgenden
Stücken  bestehend:

a)  2  Stücke  zu  200  und  1  Stück  zu  100  Grammen,
b)  1  Stück  zu  50,  2
c)  1  „  „  5,  2  „„  „  2,  „  1  „  „  1  Gramm,
2
2

Stück  zu  20,  und  1  Stück  zu  10  Grammen,

»  «  2,  7  1  7  ½  1  Decigramm,
„  „  2,  „  1  „  „  1  Centigramm,
        <pb n="265" />
        261

8.  5.  Es  ist  zu  erwarten,  daß  die  Aerzte  bei  ihren  Verordnungen  schon  vom
1.  Januar  1868  ab  des  neuen  Gewichts-Systems,  in  Anerkennung  seiner
praktischen  Vorzüge,  sich  bedienen  werden.  Sollten  indessen  nach  dem  genannten
  Zeitpunkt  ferner  noch  Recepte  in  die  Apotheken  gelangen,  welche
nach  dem  alten  Medicinal-Gewicht  zusammengestellt  sind,  so  haben  die
Apotheker  die  Gewichtsansätze  aus  dem  alten  in  das  neue  Gewicht  nach
Maßgale  der  beiliegenden  (C.)  Reduktions---Tabelle  umzusetzen.  Die  Umsetzung
  eines  jeren  Gewichtsansatzes  ist  bei  Vermeidung  von  Ordnungsstrafen
auf  dem  betreffenden  Recept  zu  notiren.  Ein  Exemplar  der  Reduktions-=Tabelle
  muß  auf  jedem  Receptir-Tisch  vorhanden  sein.

§.  6.  Um  jedem  Apotheker  die  zeitige  Anschaffung  wenigstens  Eines  gestempelten
Satzes  des  neuen  Medicinal-Gewichts  zu  erleichtern,  wird  vom  Anfange  des
Monats  Dezember  an  ein  angemessener  Vorrath  gestempelter  Gewichtssätze
bei  dem  Großherzoglichen  Ober-Aichamte  hier  vorhanden  sein,  aus  welchem
auf  zeitige  Anmeldung  an  jeden  Apotheker  ein  Satz  gegen  Vergütung  des
Selbstkostenpreises  und  der  Aich-  und  Stempel-Gebühren  abgegeben  werden  soll.

Zur  Nachachtung  werden  diese  Anordnungen  für  Alle,  welche  von  denselben
berührt  werden,  bekannt  gemacht.
Weimar  am  1.1.  November  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

 

 

 

C.
Tabelle
zur  Umsetzung  des  bisherigen  Medicinal=  (Unzen-)  Gewichts  in  das  neue  Medicinal-  (Erammen-)  Gewicht.
Dos  Gewicht  ·  .  ist  umzusetzen  Das  Gewicht  ist  umzusetzen
von  ———  in  Worten  von  in  Oecimalet  oder  in  Worten
1½  Gran  Ooor  1  Centigramm  1½  Drachme  5,5  5½  Gramm
u¼  „  O0%1•5  1½  "  2  Drachmen  7.5  7½  „
¼  „  0002  2  »  3  »  11-o  11
½  „  0.%  3  »  ½  Unze  15%  15  l
1  „  ]  O#ns  6  *l  5  Drachmen  1½  18⅜¾  n
1  Scrupel  15  1¼  Gramm  6  5„  22,#  22½  rr
½  Drachme  1  2.0  2  »  1  Unze  30,  30  „
2  Serupel  2,  2½  *  3  »  90,0  90
1  Drachme  1  3,15  3¾  „  6  „  180,  180
4  Serupel  30%6  5  »  12  360%  360
        <pb n="266" />
        262

Die  weiter  erschienenen  Nummern  5,  6,  7  und  8  des  Bundes-Gesetzblattes
des  Norddeutschen  Bundes  enthalten  Folgendes:
Nr.  5,  ausgegeben  am  31.  Oktober:
(Nr.  8)  Gesetz  über  das  Paßwesen,  vom  12.  Oltober  1867.
(Nr.  9)  Gesetz,  betreffend  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  und
ihre  Befugniß  zur  Führung  der  Bundesflagge,  vom  25.
Oktober  1867.
(Nr.  10)  Verordnung,  betreffend  die  Bundesflagge  für  Kauffahrteischiffe,
  vom  25.  Oktober  1867.
(Nr.  11)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten
  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes,
vom  4.  September  1867.
(Nr.  12)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes,
vom  23.  September  1867.
Nr.  6,  ausgegeben  am  2.  November:
(Nr.  13)  Gesetz,  letreffend  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salez,
vom  12.  Oktober  1867.
Nr.  7,  ausgegeben  am  6.  November:
(Nr.  14)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Eingangsabgabe  von
Rindvieh  und  Hammeln  auf  der  Grenzlinie  von  Burg  auf
Fehmarn  bis  Höxbro  in  Schleswig,  vom  23.  Okt.  1867.
(Nr.  15)  Verordnung  über  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  23.
Oktober  d.  J.,  betreffend  die  Aufhebung  der  Eingangsabgabe
  von  Rindvieh  und  Hammeln  auf  der  Grenzlinie
von  Burg  auf  Fehmarn  bis  Höxbro  in  Schleswig,  vom
2.  November  1867.
(Nr.  16)  Gesetz  über  die  Freizügigkeit,  vom  1.  November  1867.
(Nr.  17)  Gesetz,  betreffend  den  Bundeshaushalt  für  das  Jahr  1867,
vom  4.  November  1867.
Nr.  8,  ausgegeben  am  9.  November  1867:
(Nr.  18)  Gesetz  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes,
vom  2.  November  1867  und
(Nr.  19)  Gesetz  über  das  Posttaxwesen  im  Gebiete  des  Norddeutschen
  Bundes,  vom  4.  November  1867.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="267" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  29.  Weimar.  5.  Dezember  1867.
Ministerial-Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  das  in  dem  Bundesgesetz-Blatte  des  Norddeutschen
Bundes  Nr.  6  publizirte  Gesetz  vom  12.  Oktober  1867,  betreffend  die  Erhebung
einer  Abgabe  von  Salz,  wird  nachstehende,  unter  den  Regierungen  des  Zollvereins

vereinbarte
„Verordnung,
betreffend
die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz.
Zur  Ausführung  des  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz  betreffenden  Gesetzes
  wird  unter  Bezugnahme  auf  den  §.  21  desselben  Folgendes  angeordnet:
I.  Verechnung  der  Abgabe.

Die  Salzabgabe  (§.  2  des  Gesetzes)  uin  nach  dem  Netto-  Gewicht  erhoben.
Es  ist  zulässig,  das  Netto-Gewicht  bei  Salz  in  Säcken  durch  Abzug  einer  Normal-Tara
  von  Einem  Procent  vom  Brutto-Gewicht  festzustellen.  Dieses  darf
jedoch  nicht  geschehen,  wenn  das  Gewicht  der  Säcke  augenscheinlich  unter  diesem
Tara-Satze  bleibt,  oder  wenn  der  Steuerpflichtige  ausdrücklich  Netto-Verwiegung,
oder  Verwiegung  der  Tara  beantragt.

Bei  der  Erhebung  ist  die  Bestimmung  unter  Nr.  IX  der  dritten  Abtheilung
des  Zoll-Tarifs  auch  auf  inländisches  Salz  anzuwenden.

II.  Kontrole  und  Abfertigung.
A.  Inländisches  Salz.

8.  2.
Die  im  §.  4  des  Gesetzes  gedachte  Nachweisung  muß  namentlich  enthalten:
1)  Angabe  der  vorhandenen  Salzquellen  oder  Bohrlöcher,  der  zugehörigen

43
        <pb n="268" />
        264

Schächte,  Stollen,  Brunnen  ꝛc.,  auch  des  Salzgehalts  der  einzelnen  Soolquellen,
  beziehungsweise  der  zu  versiedenden  Soole  nach  Procenten;

2)  die  Aufführung  sämmtlicher  zu  dem  Werke  gehörigen  fesistehenden  Geräthe
und  Vorrichtungen,  als:  Soole-Reservoirs,  Siedepfannen,  Soolepumpen,
Gradir-Werke  2c.;

3)  die  Bezeichnung  des  kubischen  Inhalts  der  einzelnen  Siedepfannen;

4)  die  Angabe  der  in  den  Siederäumen  vorhandenen,  zur  Aufnahme  des  aus
den  Pfannen  gezogenen  Salzes  vor  dem  Trausport  nach  den  Trockenräumen
dienenden  Vorrichtungen  und  Gefäße.

Zugleich  ist  in  der  Nachweisung  darzulegen,  in  welcher  Weise  den  Vorschriften
  des  §.  7  des  Gesetzes  entsprochen  ist.

Dieser  Nachweisung,  welche  für  die  Salzwerke  mit  der  im  §.  3  des  Gesetzes
vorgeschriebenen  Anmeldung  verbunden  werden  kann,  muß  ein  Grundriß  des  Salzwerks,
  welcher  die  sämmtlichen  Baulichkeiten,  die  Lage  der  vorstehend  unter  Nr.  2
genannten  Geräthe  und  Vorrichtungen,  der  Trockenräume  und  der  Lagerungs-Magazine
  ergibt,  in  zweifacher  Ausfertigung  hinzugefügt  werden.

Die  im  §.  4  des  Gesetzes  gedachte  Anzeige  wegen  Veränderungen  ist  dem
Salz-Steueramte  zur  weitern  Veranlassung  und  zwar  früher  als  mit  der  Verändcrung
  begonnen  wird,  zu  übergeben.

S.  3.

Die  im  §.  6  des  Gesetzes  gedachte  Kontrole  wird  für  jedes  Salzwerk  durch
ein  Salz-Steueramt  geübt,  dessen  Funktionen  auf  Staats=  oder  unter  Staats-Verwaltung
  stehenden  Salzwerken  theilweise  auch  durch  Salzwerks-Beamte  ausgeübt
werden  können.

S.  4.

Bis  auf  Weiteres  hat  jeder  Salzwerks-Besitzer  die  im  §.  7  des  Gesetzes
unter  Nr.  1  bis  8  ausgesprochenen  Verpflichtungen  zu  erfüllen.  Derselbe  ist  überdies
  verpflichtet:

1)  das  Salz  aus  den  Siederäumen  unmittelbar  in  die  Magazine  oder  in  die
Trockenräume  und  ebenso  aus  diesen  unmittelbar  in  die  Magazine  zu  bringen,
mithin  die  Niederlegung  des  Salzes  in  keinem  andern  Raume  zu  gestatten;

2)  die  Kontrole-Beamten  von  dem  Zeitpunkte  des  Beginns  des  Transports
des  Salzes  aus  dem  Trockenraume  in  das  Magazin  vorher  benachrichtigen
zu  lassen;

3)  die  über  den  Betrieb  der  Saline  (des  Salzbergwerks)  und  das  gewonnene
Salz  zu  führenden  Bücher  dem  Salz-Steueramte  zur  Siegelung  und  Foliirung
  vorzulegen;
        <pb n="269" />
        266

4)  die  Betriebsgebäude,  soweit  es  die  Arbeiten  gestatten,  verschlossen  zu  halten,
den  Eintritt  in  dieselben  aber  außer  den  Steuer-Beamten,  den  Bergwerks-Beamten
  und  solchen  Personen,  welche  das  Salzwerk  aus  technischen,  wissenschaftlichen
  oder  ähnlichen  Gründen  besuchen,  nur  den  auf  dem  Salzwerke
beschäftigten  Personen  zu  gestatten.

5.

Den  mit  der  Kontrole  beauftragten  Beamten,  sowie  deren  Vorgesetzten  steht
zu  allen  innerhalb  der  Betriebsanstalt  belegenen  Lokalitäten  und  Gebäuden,  soweit
solche  nicht  lediglich  als  Wohnräume  benutzt  werden,  der  Zutritt  jederzeit,  also
auch  außerhalb  der  Dienststunden,  frei.

S.  6.

In  den  Wehnungen,  welche  sich  innerhalb  der  Salzwerks-Lokalitäten  und
zugehörigen  Höfe  oder  in  baulicher  Verbindung  mit  den  Salzwerken  befinden,  darf
Salz  irgend  welcher  Art  nicht  in  größeren  Mengen  als  Zehn  Pfund  auf  den  Kopf
der  Bewohner  aufbewahrt  werden.

S.  7.

Die  Dienststunden  der  Salz-Steuerämter  sind  mit  thunlichster  Rücksicht  auf
den  Salzwerksbetrieb  für  jedes  Salzwerk  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,
  Departement  der  Finanzen,  besonders  festzustellen.

8

Die  im  §.  9  des  Gesetzes  gedachte  Anmeldung  der  Entnahme  von  Salz  aus
den  Magazinen  muß  enthalten:
1)  die  Menge  des  zu  entnehmenden  Salzes  nach  Gewicht,  sowie  dessen  Gattung;
2)  die  Bezeichnung,  sowie  die  Zahl  der  Kolli,  desgleichen  das  Einzelgewicht
der  letzteren,  sofern  dasselbe  ein  verschiedenes  ist;
3)  den  Namen  des  Transportanten;
4)  den  Bestimmungsort  und  den  Namen  des  Empfängers;
5)  die  begehrte  Abfertigungsweise;
6)  etwaige  sonstige  Anträge.
Es  ist  zu  dieser  Anmeldung  das  unter  I.  anliegende  Muster  zu  verwenden;
für  Salzabfälle  (§§.  11  und  13)  genügt  mündliche  Anmeldung.
Wird  ausnahmsweise  die  Entnahme  von  Salz  unmittelbar  aus  den  Siedeoder
  Trockenräumen  gewünscht,  so  bleibt  wegen  der  anzuordnenden  Vorsichtsmaßregeln
  besondere  Bestimmung  vorbehalten.

§.  9.

Der  Hausbedarf  der  Salzwerks-Besitzer,  Beamten  und  Arbeiter  an  Salz
darf  nur  in  längeren,  mindestens  vierteljährlichen  Zeitabschuitten  auf  besondere
schriftliche  Anmeldung  nach  zuvoriger  Versteuerung  entnommen  werden.

43

2
        <pb n="270" />
        —

256

S.  10.
Das  zu  entnehmende  Salz  wird  in  Gemäßheit  der  Anträge  des  Salzwerls-Besitzers
  im  Falle  der  sofortigen  Versteuerung  des  Salzes  oder  der  Empfangnahme
unter  Anschreibung  auf  Steuer-Kredit,  sowie  im  Falle  der  Versendung  denaturirten
Salzes  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  und  für  jeden  Trausport  ein  Versendungsschein
nach  dem  anliegenden  Muster  II.  ausgestellt,  welcher  zur  Legitimation  bei  der  Abfuhr
  des  Salzes  von  dem  Salzwerke,  sowie  in  dem  Salzwerks-Bezirk  (§.  10,
Nr.  1  des  Gesetzes)  und  im  Grenzzoll-Bezirk  dient.
Auf  Begleitschein  I.  nach  dem  auliegenden  Muster  III.  wird  —  unter  Kollo-,

—  Wagen-oder  Schiffs-Verschluß  —  das  Salz  abgefertigt,  welches  ausgeführt  oder

—

zur  Niederlage  deklarirt,  oder  unter  der  Bedingung  demnächstiger  Denaturirung  beziehungsweise
  der  Verwendung  unter  steuerlicher  Aufsicht  ohne  Erhebung  der  Salz-Abgabe
  abgelassen  werden  soll.

Auf  Begleitschein  II.  nach  anliegendem  Muster  IV.  wird  dasjenige  Salz  abgefertigt,
  für  welches  lediglich  die  Erhebung  der  festgestellten  Abgabe  auf  ein  anderes
  dazu  befugtes  Amt  überwiesen  werden  soll.

Zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  über  Salz  sind  die  Aemter  befugt,  denen
die  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  beziehungsweise  II.  über  zollpflichtige  Waaren
zusteht;  andere  Aemter  bedürfen  hierzu  der  Genehmigung  des  Großherzoglichen
Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen.  Im  Uebrigen  greifen  für  diese
Begleitscheine  dieselten  Bestimmungen  Platz,  welche  für  die  im  Zollverkehr  ausgestellten
  Begleitscheine  ertheilt  worden  sind.

Nachdem  die  Abfertigung  erfolgt  ist,  muß  das  Salz  sofort  von  dem  Salzwerke
und  dessen  Hofraum  entfernt  werden.  Ausnahmsweise  kann  gestattet  werden,  daß  versteuertes
  oder  denaturirtes  Salz  in  Lagerräumen,  welche  unter  Mitverschluß  der  Steuer-Verwaltung
  stehen,  getrennt  von  dem  übrigen  Salze  auf  den  Salzwerken  aufbewahrt  wird.

Die  Verabfolgung  von  Soole  und  Mutterlauge  ist  schriftlich  anzumelden  und
nach  Maßgabe  der  diesfälligen  besondern  Anweisung  zu  behandeln.

8.  11

Die  Wegführung  des  Salzes  von  dem  Salzwerke  ist  nur  statthaft:
1)  innerhalb  der  Dienststunden  des  Salz-Steneramts;
2)  aus  den  Thoren  und  auf  den  Wegen,  welche  als  Ausgangsstraßen  durch
Tafeln  mit  geeigneten  Inschriften  bezeichnet  sind.
Ein  Gleiches  gilt  für  den  Transport  von  Salz-Abfällen  (Schmutz=  und  Fege-Salz,
Pfannenstein,  Dornstein,  Salzschlamm  u.  dergl.),  sowie  von  Soole  und  Mutterlauge.
Ausnahmsweise  dürfen  die  Salz-Steuerämter  das  Arbeiten  in  den  Magazinen
und  die  Wegführung  des  nach  entfernten  Orten  bestimmten  Salzes  auch  außerhalb
der  Dienststunden  gestatten.
        <pb n="271" />
        257

8.  12.  -

Der  von  dem  Produzenten  zu  entrichtende  Steuerbetrag  wird  mit  dem  Schlusse
eines  jeden  Kalendermonats  dem  Salzwerks-Inhaber  bekannt  gemacht  und  ist  von
diesem  binnen  Drei  Tagen  nach  Empfang  der,  nach  dem  anliegenden  Muster  V.  p
aufzustellenden,  amtlichen  Berechnung  bei  der  demselben  zu  bezeichnenden  Kasse  einzuzahlen

Wird  Salz  auf  Begleitscheine,  welche  von  Fabrikanten  oder  Salzhändlern
oder  deren  Bevollmächtigten  extrahirt  werden,  verabfolgt,  so  wird  hierdurch  der
Produzent  von  der  Verpflichtung,  die  Algabe  zu  zahlen,  entbunden.

Gegen  genügende  Sicherheit  kaun  nach  dem  Ermessen  des  Großherzoglichen
Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen,  ein  Kredit  von  Drei  bis  Sechs
Monaten  denjenigen  Produzenten  und  Salzhändlern  gewährt  werden,  welche  an
Salzabgabe  jährlich  mindestens  1,000  Thaler  entrichten.

§.  13.

Salzabfälle  (§.  11)  bedürfen  zur  steuerfreien  Abfertigung  der  vorgeschriebenen
Denaturirung  nicht,  wenn  sie  sich  unzweifelhaft  bereits  in  einem  Zustande  befinden,
in  welchem  sie  in  gleichem  Grade,  wie  besonders  denaturirtes  Salz,  für  Menschen
ungenießbar  sind.

§.  14.

Die  Ausführung  des  Gesetzes  wird  hinsichtlich  der  Fabriken,  in  welchen  Salz
als  Neben-Prorukt  gewonnen  wird,  für  jede  Fabrik  durch  eine  besondere  Anweisung
  regulirt.

B.  Ausländisches  Salz.
§.  15.

Die  Alfertigung  des  vom  Auslande  eingehenden  Salzes  erfolgt  nach  den  für

zollpflichtige  Gegenstände  überhaupt  geltenden  Bestimmungen.“

zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Dieselbe  tritt,  gleichzeitig  mit  dem  Bundesgesetze  vom  12.  Oktober  1867,  am
1.  Jannar  1868  in  dem  Großherzogthume  in  Wirksamkeit.

Zugleich  wird  zur  Ausführung  des  gedachten  Gesetzes  in  dem  Großherzogthume
weiter  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

1)  Wo  in  dem  Bundesgesetze  vom  12.  Oktoler  1867  die  „oberste  Finanz-Behörde
  des  Bundesstaates“  genannt  ist  (8§.  2,  7,  10,  19  des  Gesetzes),  ist  in
dem  Großherzegthume  nach  §§.  54,  57  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  das
Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,  zu  verstehen.

2)  Die  im  Artikel  17  des  Vertrags  wegen  Errichtung  des  Thüringischen
Zoll=  und  Handels-Vereins,  vom  10.  Mai  1833  (S.  455  des  Reg.  Blatts  vom
        <pb n="272" />
        268

Jahre  1833),  bestimmte  Kompetenz  des  General-Inspektors  des  Thüringischen  Zollund
  Handels-Vereins  findet  auch  auf  die  gemeinschaftliche  Salzabgabe  in  gleicher
Weise  Anwendung,  wie  dieses  hinsichtlich  der  übrigen  gemeinschaftlichen  Abgaben
bereits  der  Fall  ist.

Hinsichtlich  der  Großherzoglichen  Aemter  Allstedt,  mit  Oldisleben,  sowie  Ostheim,
  mit  Ausnahme  des  Orts  Melpers,  tritt  gemäß  dem  Gesetze  vom  2.  Oktober
  1849  (S.  183  des  Reg.  Blatts  vom  Jahre  1849)  der  Großherzogliche
General-Inspektor  überall  —  auch  wo  in  der  vorstehend  bekannt  gemachten  Verordnung
  der  General-Inspektor  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins  genannt
  ist  —  an  die  Stelle  des  letztern  mit  den  durch  das  Gesetz  vom  2.  Oktober
1849  bestimmten  Amtsbefugnissen.

3)  Die  in  dem  Bundesgesetze  vom  12.  Oktober  1867  erwähnten  Zuständigkeiten
  der  „Steuerverwaltung“  oder  der  „Stenerbehörde“  kommen  in  den  Fällen

der  §§.  4  und  6,  ferner  des  §.  7  unter  Ziffer  6  und  9,  des  §.  10  unter
Ziffer  3  und  des  §.  13  unter  Ziffer  8  dem  General-Inspektor,

dagegen  in  den  Fällen  des  §.  13  Ziffer  2  und  5  dem  Salzstener-Amte  zu.

4)  Die  in  den  §§.  3  und  4  des  gedachten  Bundesgesetzes  dem  „Hauptamte"“
des  betreffenden  Bezirks  zugewiesenen  Funktionen  sind  in  dem  Großherzogthume

dem  Steueramte  zu  Weimar  für  den  Weimarischen  Kreis,

dem  Steueramte  zu  Eisenach  für  den  Eisenachischen  Kreis,

dem  Steueramte  zu  Neustadt  a./O.  für  den  Neustädter  Kreis
übertragen.

5)  Die  nach  §.  20  des  Bundesgesetzes  vom  12.  Oktober  1867  vorbehaltene
Kontrole-Abgabe  bei  steuerfreier  Verabfolgung  von  Salz  zu  landwirthschaftlichen
und  gewerblichen  Zwecken  ist  mit  dem  Betrage  von  2  Sgr.  für  den  Zentner
von  den  Salzempfängern  zu  erheben.

6)  Die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Salz-Regie  und  des  Nachtrags
  zu  demselben  unter  dem  20.  Juni  1862  im  Verwaltungswege  ertheilten
Vorschriften  (S.  123  des  Reg.  Blatts  vom  Jahre  1862)  und  die  nachträglich
dazu  erfolgten  Bekanntmachungen  treten  vom  1.  Junuar  1868  an  außer  Anwendung.


Der  Erlaß  weiterer  Verwaltungsvorschriften,  insbesondere  wegen  der  nach
§.  20  des  Bundesgesetzes  vom  12.  Oktober  1867  anzuordnenden  Kontrole-Maßregeln
  bei  steuerfreier  Verabfolgung  bleibt  vorbehalten.

Weimar  am  20.  November  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="273" />
        (Der  nicht  erforderliche  Vordruck  ist  bei  der  Ausfüllung  des  Formulars  zu  durchstreichen.)

Muster  I.
Anmeldung.
No.  des  Registers  über  die  Versteuerung  und  Versendung  des  Kochsalzes.
Noo.  des  Registers  über  die  Versendung  des  denaturirten  Salzes.

259

 

Unterzeichnetes  Salzwerk  versendet  durch  (Fuhrmann,  Schisser,  Eisenbahn)

an  zu
...  .  ...  Säcke
.......  Tonnen  gez.
ochk
A  Ctr.  Pfd.  Stein-  Salz
denatur.
zusammen  Ctr.  Pfd.  netto
5  „  brutto

und  beantragt
A.  sofortige  Versteuerung  (Kontirung  der  Steuer)
1.  zu  Lasten  des  Salzwerks.
2.  zu  Lasten  des  Solzhändlers  N.
b.  Abfertigung  auf  Begleitschein  (I.)  (II.).
.  Denaturirung.

Saliue  den  ten  18.

 

 

 

Dos  oben  bezeichnete  Salz  ist  in  Gegenwart  des  unterzeichneten  Kontrole,  Beamten
zu  netto  Ctr.  Pfd.  verwogen,
mit  Pfd.  denaturirt,
jeder  Sack  am  Kropfe  mit  1  Blei
jede  Tonne  mit  2  Bleien  an  den  Böden
und  äußerlich  wie  folgt  bezeichnet:

mit  Bleien  verschlossen  werden

Saline  den  ten  18.
N.  N.
Steuer-Aufseher.
Die  Steuer  ist  mit  Thlr.  Sgr.  Pf.  Ü  grboben  und  das  Salz
mittelst  ipirsahsins  No.  von  der  Saline  abgelassen.
Saline  den  ten  18.

Salz-Steueramt.
        <pb n="274" />
        260
Muster  II.

 

De  Fuhrmann  Meter  aus  Stotternheim
hat  heute  behufs  des  Transports  nach  Wennar
fuͤr  Gastiorrth  Miiller

Sacke  /
i  .  .  14—40.
-/an  Salz,  gezeichnet:  G.  E.  1—10
netto  20  Ctr.  —  Pfd.  empfangen.
·  ,  sentrichtet  /  it  40  Thlr.  —  —
Die  Steuer  ist  Ntontite  mi  Thlr.  Sgr.  Pf.

,  den  ten  18..

Großherzogliches  Salz-Steueramt.

.  A.

 

Zur  Nachricht.

Versendungsscheine  für  denaturirtes  Salz  werden  auf  farbiges
(rothes)  Papier  gedruckt.
        <pb n="275" />
        261

Muster  III.

(Unikat)  dessen  genaue  Uebereinstimmung

  mit  dem  (Duplikat)
bescheinigt  wird

 

Begleitschein  J.

über  inländisches  Salz,  für  welches  die  Steuer  nicht  entrichtet  ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausfertigungs-Amt:  Empfangs-Amt:
zu  meldete  heute  dem  unterzeichneten  Amte  an,
die  nachstehend  verzeichnete  Salzmenge  durch  wohnhaft  zu
an  wohnhaft  zu  versenden  zu  wollen  und  soll  der  Ausgang
aus  dem  Zollvereins-Gebiete  über  das  uerrm  zu  erfolgen.
Der  Kolli  Brutts-  Netto-  Art  des  angelegten
Salzgattung.  Zahl  u.  rrnt  Bezeich.ewicht.  Gewicht.  Verschlusses  und
Herpunung.  nung.  Cix.  Öfdd  Cu.  Öfbd.  Anzahl  der  Bleie.
l
!
„Salz.
D  überaimm.  aus  diesem  von  verlangten  Begleitscheine  die
Verpflichtung,  die  obige  Salzladung  mit  gegenwärtigem  Begleitscheine  bis  zum
bei  dem  Amte  zu  in  unverändertem  Zustande  und  mit  unverletztem

Verschlusse  zur  Revision  zu  stellen  oder  stellen  zu  lassen,  ingleichen  für  den  entsprechenden  Betrag  der
Salzsteuer  zu  haften.
Diese  Verpflichtungen  erlöschen  nur  dann,  wenn  durch  das  oben  bestimmte  Amt  bescheinigt  sein
wird,  daß  denselben  völlig  genügt  sei.
Für  die  vorstehend  angegebene  Verpflichtung
ist  Sicherheit  geleistet.
Unterschrist  des  Hürgen:

Übernehme  diesen  Begleitschein  und  mit
demselben  die  vorstehend  angegebenen  Verpflichtungen.
„den  ten  186
Unterschrist  des  Gegleitschein  -  Extrahenten:
,  den  ten  186

Großherzogliches  Salz-Steuer-  Amt.

 

(Stempel.)
44
        <pb n="276" />
        Vermertze.

 

Erledigungs-Bescheinigungen.
1)  Der  Begleitschein  ist  abgegeben  am  ten  186  und  eingetragen
  im  Begleitschein  =  Empfangs-Register  Blatt  No.

2)  Revisions-Befund
a.  in  Betreff  des  Verschlusses:
b.  in  Bezug  auf  Gattung  und  Menge:

Die  Richtigkeit  dieser  Angalen  bescheinigen:

3)  Nachweis  des  Ausgangs  (der  Denaturirung):  Der  Ausgang  (die  Denatu-Vor-



  ten
rirung)  ist  am  186  Nach-Mittags

  Uhr  erfolgt.

Hierauf  bescheinigt  das  unterzeichnete  Amt,  daß  vorstehender  Begleitschein  vollständig
  erlerigt  ist.
,  den  ten  186
(Stempel.)  Amt.
        <pb n="277" />
        264
Muster  IV.

(Unikat)  dessen  genaue  Ueberein-  No.
stimmung  mit  dem  (Duplikat)
hierdurch  bescheinigt  wird.

Großherzogthumm  ·

------  



Begleitschein  II.

über  inländisches,  zur  Erhebung  der  Salzsteuer  versendetes  Salz.

 

Ausfertigungs-Amt:  Empfangs-Amt:
wohnhoft  zu  meldete  heute  dem
unterzeichneten  Amte  die  nachstehend  verzeichnete  Solzmenge  zur  Versfendung  durch  „Q
wohnhaft  in  an  den  „  wohnhaft  in
Der  Kolli  Betra
O  .  -  s
Salzgattung.  Zobl  und  Art  Bezeic=  Brus-Gewicht.Netlo-Gewict.ber  Salzüteoer.
der  Verpackung.]  nung.  Eir  Uö.  dir.  Pf.  Tbir.  Ssr.  vBl.

 

*

 

 

 

 

 

 

 

mit  dem  Antrage  an,  den  oben  angegebenen,  durch  spezielle  Verwiegung  des  Salzes  hier  ermittelten
Steuerbetrag  mit

  
       

Amte  in  einzahlen  zu  lassen.
Gegenwärtiger  Begleitschein  muß  bis  zum  dem  vorgenannten  Amte  mit
der  gestundeten  Steuersumme  eingehändigt  werden.

Der  gestundete  Steuerbetrag  ist

bei  dem

l
sicher  gestellt  worden  und  soll  hier  übernehme  diesen  Begleitschein  und  mit
eingezogen  werden,  wenn  der  Begleitschein  bis  zum  demselben  die  vorstehend  angegebenen  Verpflichtungen.
nicht  erledigt  zurückgelommen  ist.  den  ten
Unterschrist  des  Bũrgen:  Undnterschrift  des  Degleitschein  -  Extrahenten:
den  ten  1

8
Großherzogliches  Salz-Steuer-Amt.

44

(Stempel.)
        <pb n="278" />
        264

Permerke.

 

Erledigungs-Bescheinigung.
Der  Begleitschein  ist  Blatt  Nummer
des  Begleitschein-Empfangs-Registers  eingetragen  und  sind  die  Gefälle  mit

 

unter  Nummer  des  Salzsteuer-Hebe-Registers
  hier  gebucht  worden.

den  ten  18

Amt.
(Stempel.)
        <pb n="279" />
        Muster  V.

265

Nachweisung

auf  Anmeldung  des  Salzwerks-Inhabers

im  Monate

..  2—22222

verabfolgten  Salzmengen,  für  welche  die  Steuer  noch  zu  entrichten  ist.

 

Des  Registers  über  die  Besteuerung  und  Salzmenge,
Bersendung  des  Kochsalzes,  sowie  der  Anmeldung  Netto.  Gewicht.
No.
Ctr.  Psd.

 

 

 

Summa
Davon  betrögt  die  Steuer
Thlr.  Sgr.  Pf.
den  ten  186

Großherzogl.  Salz-Steuer-Amt.

Der  unterzeichnete  Solzwerks-Besitzer  erkennt
die  Richtigkeit  der  obigen  Berechnung  hierdurch
an  und  beantragt  bei  dem

die  Anschreibung  des
obigen  Betroges  auf  Kredit.  verpflichtet  sich  ouch,
dieses  Anerkenntniß,  sobold  der  darin  bezeschnele
Abgabenbetrog  eingezalllt  wird,  zurückzufordern
und  haftet  dem  Staate  für  die  nochmalige  Zoh
lung,  wenn  er  dies  Anerkenntniß  zurückzunehmen
unterläßt.

den  ##  186

 

 

 

Die  nebenberechnete  Steuer  ist  gebucht
  im

(Haupt-Journal  Nr.  )
Kredit=  Journol  Nr.

(Haupt-Manual  Selte
Kredit-Manual  Seite

N.  J.
Rendant.

Nr.  )
Nr.

N.  N.
Kontroleur.
        <pb n="280" />
        266

Ministerial-Bekanntmachungen.
In  Folge  der  mit  dem  Schlusse  dieses  Jahres  bevorstehenden  Aufhebung  der
Salz-Regie  und  Einführung  einer  Abgabe  von  Salz  treten  vom  1.  Jannar  1868
an  die  nachstehenden  Aeuderungen  hinsichtlich  der  betreffenden  Aufsichts=  und  Hebe-Stellen
  ein:
1)  An  Stelle  der  zeitherigen  Salinen-Kontrole  zu  Luisenhall  tritt  ein
Großherzogliches  Salz-Steueramt  daselbst,  welches  mit  einem  Salzsteuer-Einnehmer
  und  einem  Salzsteuer-Aufseher  besetzt  ist.
Dasselbe  hat  den  Aufsichtsdienst  auf  der  Saline  zur  Sicherung  des  Steuer-Interesses,
  nach  Maßgabe  der  deshalb  ertheilten  Vorschriften,  auszuüben  und  die
Steuer  von  dem  zur  sofortigen  Verstenerung  kommenden  Salze  zu  erheben.
Die  regelmäßigen  Dienststunden  des  Salz-Steueramtes  sind  bis  auf  Weiteres
auf  die  Zeit  von
7  bis  12  Uhr  Vormittags  und  2  bis  6  Uhr  Nachmittags  in  den  Monaten
März  bis  September

und
8  bis  12  Uhr  Vormittags  und  2  bis  5  Uhr  Nachmittags  in  den  Monaten
Oktoler  bis  Februar

bestimmt.

2)  Die  sämmtlichen  Salzgelder-Einnahmen  in  dem  Großherzogthume
sind  vom  1.  Januar  1868  an  aufgehoben.

Salz-Bezugsanweisungen  können  daher  von  denselben  nur  noch  in  dem  Monate
  Dezember  des  gegenwärtigen  Jahres  ausgestellt  werden;  und  die  in  dem
Jahre  1867  ausgestellten  Bezugsanweisungen  können  nach  Ablauf  desselben
nicht  mehr  zur  Realisirung  gelangen  (Gesetz  vom  25.  Mai  1847  §S§.  11.
21.  38.).

Dasselbe  gilt  hinsichtlich  des,  einigen  anderen  Steuerstellen,  namentlich  dem
Großherzoglichen  Steneramte  zu  Jena  und  den  Großherzoglichen  Steuer-Rezepturen
zu  Buttstädt,  Blankenhain,  Ilmenau  und  Remda,  ertheilten  Auftrags  zur  Ausfertigung
  von  Bezugsanweisungen  auf  Viehsalz,  welcher  gleichfalls  mit  dem  Schlufse
dieses  Jahres  endet.

3)  Von  den  Salzgelder-Obereinnahmen  besteht  die  zu  Weimar
bis  auf  Weiteres  fort.

An  dieselbe  ist  die  bei  dem  Salz-Steueramte  zu  Luisenhall  zur  Erhebung
kommende  Salzsteuer,  sowie  diejenige  Salzsteuer,  abzuliefern,  welche  bei  Steuerämtern
  in  dem  Großherzogthume  von  vereinsländischem,  mit  Begleitschein  auf
        <pb n="281" />
        a6

dieselben  abgefertigtem  Salze  (§.  10  der  Ausführungs-Verordnung  Feite  256  des
Reg.  Blatts  von  diesem  Jahre)  erhoben  wird.  *  ·

Die  Salzgelder-Obereinnahmen  zu  Eisenach  und  Neustadt  haben  nur
noch  die  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1867  anfällig  gewordenen  Salzgelder  von
den  Unter  -Einnahmen  ihres  Bezirks  zu  erheben  und  mit  den  bei  ihnen  eingewiesenen
  Ausgaben  zu  verrechnen.

4)  Die  in  den  einzelnen  Ortschaften  des  Großherzogthums  obrigkeitlich  bestellten
  Salzverkaufs  =  Stellen  hören,  als  solche,  vom  1.  Jannar  1868  an  auf  und
die  bestellten  Salzverkäufer  werden  von  der  übernommenen  Verpflichtung,  „nur  an
Einwohner  ihres  Orts  oder  derjenigen  Orte,  welche  ihrem  Alsatzbezirke  zugewiesen
sind,  nicht  aber  an  Fremde  und  insbesondere  nicht  an  Angehörige  anderer  Vereinsstaaten
  Salz  auf  irgend  eine  Weise  abzulassen“  (Gesetz  vom  25.  Mai  1847
§.  14),  hiermit  entbunden.

Weimar  am  30.  November  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bestimmungen  im  §.  131  der  Königlich  Preußischen
  Militär-Ersatz-Instruktion  vom  9.  Dezember  1858,  die  Feststellung  der
Qualifikation  zum  einjährigen  freiwilligen  Militär-Dienst  auf  Grund  beigebrachter
Schulzeugnisse  betreffend,  sowie  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  9.  September  d.  J.  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  in  der  gedachten  Bezichung  die  Gymnasien  und  Rcal-Schulen  hier
und  zu  Eisenach  den  Königlich  Preußischen  Gymnasien  und  bezüglich  Real-Schulen
erster  Ordnung  gleich  gestellt  worden  sind.

Weimar  am  16.  November  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
J.  von  Helldorff.

Nachdem  die  Führung  der  Kataster  über  die  Fluren  Oberndorf  und  Wüstung
  Dieterstedt  der  Großherzoglichen  Bezirks-Katasier-Führung  zu  Apolda  übertragen
  worden  ist,  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  21.  November  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen,
.  Thon.
        <pb n="282" />
        268

Vom  Bundes-Gesetzblatt  sind  erschienen:
Nr.  9,  ausgegeben  am  13.  November:
(Nr.  20)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Baiern,  Würtemberg,

  Baden  und  Hessen,  die  Fortdauer  des  Zoll-  und
Handels-Vereins  betreffend,  vom  8.  Juli  1867.

Nr.  10,  ausgegeben  am  13.  November:
(Nr.  21)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  Preußischer  Militär-Gesetze
  im  ganzen  Bundesgebiete,  vom  7.  November  1867.
(Nr.  22)  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,  vom
9.  November  1867.

Nr.  11,  ausgegeben  am  19.  November:

(Nr.  23)  Gesetz,  betreffend  die  Organisation  der  Bundes-Konsulate,
sowie  die  Amtsrechte  und  Pflichten  der  Bundes-Konsuln,  vom
8.  November  1867.

(Nr.  24)  Gesetz,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  des
Norddeutschen  Bundes  zum  Zwecke  der  Erweiterung  der  Bundes-Kriegsmarine
  und  der  Herstellung  der  Küstenvertheidigung,
vom  9.  November  1867.

(Nr.  25)  Gesetz,  betreffend  die  vertragsmäßigen  Zinsen,  vom  14.
November  1867.

Nr.  12,  ausgegeben  am  28.  November:

(Nr.  26)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushaltungs-Etats
des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1868,  vom  30.
Oktober  1867.

(Nr.  27)  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  des  Etats  der

Militär-Verwaltung  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr
1868,  vom  21.  November  1867.

 

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="283" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  30.  Weimar.  14.  Dezember  1867.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.
Mit  höchster  Genehmigung  sind  die  §§.  3,  5,  6,  12,  13,  14  und  27  der
erneuerten  Statuten  der  Sparkasse  zu  Neustadt  a./O.  vom  dasigen  Sparkasse-Verein
  dahin  abgeändert  worden:

8.  3.

Alle  Geschäfte  der  Sparkasse,  soweit  sie  Geldzahlungen  betreffen,  können  gültig
  nur  im  Geschäfts-Lokale  derselben  vorgenommen  werden,  es  wäre  denn,  daß
die  Vornahme  einzelner  solcher  Geschäfte  außerhalb  dieses  Lokals  auf  dem  Grunde
einer  schriftlichen,  darauf  gerichteten  Vollmacht  des  Verwaltungsausschusses  der  Sparkasse
  erfolgt.

Die  Sparkasse  berechnet  in  der  gesetzlichen  Landeswährung  des  Vierzehnthaler=Fußes.


Die  niedrigste  Einlage  ist  1/6  Thaler  oder  5  Silbergroschen;  über  den  einmaligen
  höchsten  Einlagebetrag  hat  der  Verwaltungsausschuß  je  nach  Lage  der
Verhältnisse  Bestimmung  zu  treffen.

Die  Einlegung  wird  in  dem  Geschäfts-Lokale  der  Sparkasse  Mittwochs  und
bezüglich  an  einem  zweiten  Tage  der  Woche,  dessen  Festsetzung  dem
Ermessen  des  Verwaltungsausschusses  vorbehalten  bleibt,  und  zwar  in
den  Vormittagsstunden  von  10  bis  12  Uhr,  bewirkt.

S.  5.
Die  Einlagen,  insoweit  sie  volle  Thaler  erreichen,  werden  von  der  Sparkasse
mindestens  mit  Drei  vom  Hundert  jährlich  verzinset.

45
        <pb n="284" />
        270

Der  Zinsfuß,  nach  welchem  sie  für  jedes  einzelne  Jahr  die  Ein—
lagen  verzinset,  wird  im  September  des  vorhergegangenen  Jahres
mittelst  Beschlusses  des  Sparkasse-Vereins,  welcher  der  höchsten
Genehmigung  der  gnädigsten  Beschützerin  der  Anstalt  unterliegt,  geregelt
  und  in  dem  Neustädter  Kreisboten  oder  dem  etwa  künftig  an
dessen  Stelle  tretenden  Nachrichtsblatte  bekannt  gemacht.

Die  Sparkasse  gewährt  die  Zinsen  aber  nur  für  volle  Monate,  d.  h.  Alles,
was  im  Laufe  eines  Monats  eingelegt  ist,  wird  nur  vom  ersten  Tage  des  folgenden
  Monats  an  und,  was  im  Laufe  eines  Monats  zurückgezahlt  wird,  nur  bis
zum  Schlusse  des  vorhergehenden  Monats  verzinset.

Berechnet  werden  die  Zinsen  von  der  Verwaltung  der  Sparkasse  am  Schlusse
des  Kalenderjahres,  so  daß  alsrann  den  sämmtlichen  Darleihern  ihr  Zinsenbetrag
dem  Kapitale  in  den  Büchern  der  Sparkasse  hinzugefügt  wird,  wobei  jedoch  Brüche
unter  einem  halben  Pfennig  nicht  vergütet,  Bruchtheile  über  einen  halben  Pfennig
hingegen  mit  einem  ganzen  Pfennig  berechnet  werden.

Vom  1.  Januar  des  beginnenden  Jahres  ab  wird  dieser  kapitalisirte  Zinsenbetrag,
  gleich  den  Einlagen,  mitverzinset.

Die  Zuschreibung  dieser  kapitalisirten  Zinsen,  um  sie  wieder  zinstragend  zu
machen,  ist  in  den  ausgestellten  Schuldbüchern  nicht  nöthig  und  es  soll,  wenn  eine
solche  für  erforderlich  erachtet  wird,  Seitens  der  Anstalt  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  dazu  aufgefordert  werden;  wünscht  sie  aber  ein  Buchinhaber  dennoch,  so
wird  dies  von  den  Beamten  der  Sparkasse  an  den  für  die  Einlegung
festgesetzten  beiden  Wochentagen  von  9  bis  10  Uhr  bewirkt.

S.  6.

Die  Rückzahlung  der  eingelegten  Gelder  oder  eines  Theils  derselben,  ingleichen
die  Zahlung  der  Zinsen  der  Einlagen,  wird  Mittwochs  und  bezüglich  an  einem
zweiten,  von  dem  Verwaltungsausschusse  dazu  festgesetzt  werdenden
Tage,  und  zwar  in  den  Vormittagsstunden  von  10  bis  12  Uhr,  im  Geschäfts-Lokale
  der  Sparkasse  geleistet.

Jede  Einlage  oder  Abschlagszahlung  darauf  unter  25  Thalern  wird  von  der
Kasse  auf  Verlangen  sogleich  ausgezahlt.

Wer  aber  25  Thaler  zurückrerlangt,  muß,  wenn  der  Kassevorrath  deren
alsbaldige  Zahlung  nicht  gestattet,  Acht  Tage,  wer  50  Thaler  verlangt,  muß  Vier-
        <pb n="285" />
        271

zehn  Tage  vorher  kündigen,  und  sofort,  so  daß  für  jede  25  Thaler  mehr  die  Aufkündigungsfrist
  um  Acht  Tage  sich  verlängert.

Geräumigere  Fristen  für  die  Rückzahlung  der  Einlagen  können,  und  zwar  bis
zur  Verdoppelung  derselben,  dann  bestimmt  werden,  wenn  solches,  nach  dem  Ermessen
  des  Verwaltungsausschusses  der  Sparkasse,  mit  Rücksicht  auf  den  verfügbaren
Baarvorrath  der  Kasse  erforderlich  erscheint.

S.  12.

Alle  bei  der  Sparkasse  niedergelegt  werdenden  Gelder  werden,  sobald  sich  ein
Ueberschuß  gegen  den  zurückzuzahlenden  Bedarf  zeigt,  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen
Vorschriften  über  die  Ausleihung  vormundschaftlicher  Gelder  und  gegen  Verzinsung
ausgeliehen.

Eigene  oder  ihr  als  Faustpfand  eingesetzte,  auf  den  Inhaber  lautende,  inländische
  Staats-Schuldscheine  nebst  Talons  sind  von  der  Sparkasse  stets  außer  Kurs
zu  setzen.

S.  13.

Auch  sind  im  Geschäfts-Lokale  der  Sparkasse  Mittwochs  und  bezüglich  an
einem  zweiten,  vom  Verwaltungsausschusse  dazu  ausersehen  werdenden
  Tage  in  den  Vormittagsstunden  von  10  bis  12  Uhr  die  Zinsen  der
von  der  Sparkasse  ausgeliehenen  Kapitalien,  und  zwar  in  den  vertragsmäßig  festgesetzten
  Fristen,  zu  entrichten,  sowie  die  von  der  Sparkasse  ausgeliehenen  Kapitalien
  zurückzuzahlen.

S.  14.

Alles,  was  nach  Abrechnung  dessen,  was  zur  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten
der  Sparkasse  gegen  die  Einleger  erforderlich  ist  und  nach  Berichtigung  der  Verwaltungskosten
  übrig  geblieben  ist,  sowie  die  von  solchem  Gewinn  erworbenen  Inventarien
  -Stücke,  Werthpapiere  u.  s.  w.  Pilden  mit  den  der  Sparkasse  bei  ihrer
Gründung  zu  Theil  gewordenen  Geschenken,  als  eigenes  Vermögen  derselben,  einen
Reserve-Fonds,  welcher  zur  Sicherstellung  der,  der  Anstalt  anvertrauten  Einlagen
dient,  damit  aus  demselben  die,  aller  Vorsicht  und  Aufsicht  ungeachtet,  etwa  vorkommenden
  Verluste  gedeckt  werden  können.
        <pb n="286" />
        272

Es  stehet  indessen  dem  Sparkasse-Verein  die  Befugniß  zu,  zur
Förderung  gemeinnütziger  Zwecke  einen  Theil  des  jährlichen  Rein—
gewinns  der  Sparkasse,  welcher  jedoch  die  Hälfte  desselben  nicht
übersteigen  darf,  zu  verwenden.  Es  ist  aber  die  Giültigkeit  jeder
derartigen  Verfügung  durch  die  höchste  Genehmigung  der  gnädigsten
Beschützerin  der  Anstalt  bedingt.

§.  27.

Ein  jeder  der  Beamten  wird  auf  die  ihm  ertheilten  Instruktionen  gerichtlich
verpflichtet,  aus  denen  hier  nur  zu  gedenken  ist,  daß  der  Buchhalter,  Kassirer,  Kontroleur
  und  Expedient  der  Sparkasse  alle  Geschäfte  in  dem  Geschäfts-Lokale  verrichten
  und  daselbst  zu  den  in  obigen  §§.  3  und  13  bemerkten  Wochentagen
  von  9  bis  12  Uhr  Vormittags  anwesend  sein  müssen.

Die  Ersteren  haben  zur  Sicherheit  der  Sparkasse  angemessene  Kautionen  zu
stellen.  —

Es  wird  Solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  27.  November  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Zur  Ausführung  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  3.  Dezember  1857  werden
hierdurch  für  das  Flößen  auf  der  Saale  nachfolgende  polizeiliche  Vorschriften  erlassen.


S.  1.

Zum  Flößen  auf  der  Saale  werden  innerhalb  des  Großherzoglichen  Gebietes
  nur  zugelassen

a)  Langholzflosse  von  einfach  gebundenen  Stämmen  bis  zu  13  Zoll  Weimarischen
  Maßes  im  Durchmesser;
        <pb n="287" />
        273

b)  Dielenflosse  bis  zu  einer  Höhe  von  16  Zoll  Weimarischen  Maßes  mit

4  Betten  Breter  von  14  Fuß  Länge  oder  geschnittener  Latten  von  14

bis  16  Fuß  Länge,

3  Betten  20schuhiger  Breter,

3  Betten  14schuhiger  Breter  und  einem  Bett  gerissener  Latten,

2  Betten  20schuhiger  Breter  und  einem  Bett  gerissener  Latten.
Ausnahmsweise  soll  es  gestattet  sein,  Flöße  von  größerer  Höhe  zu  verflößen,
  dafern  sie  mit  doppelter  Bemannung  versehen  sind.

Die  Breite  aller  Flosse  (Langholzflosse  und  Dielenflosse)  darf  vorn  sowohl
als  hinten  in  keinem  Falle  mehr  als  24  Fuß  Weimarischen  Maßes  betragen.

S.  2.
Die  sogenannte  Drauflage  soll

a)  bei  Langholzflossen  Vier  bis  Zwölf  Stämme  von  der  nach  §.  1  für  das
Eingebinde  selbst  zulässigen  Stärke;

b)  bei  Dielenflossen  bis  zu  einer  Höhe  von  16  Zoll  Weimarischen  Maßes
Zwei  Schock  Breter,  bei  Flossen  über  jenes  Höhenmaß  (§F.  1)  Drei  Schock
Breter  ·

nicht  übersteigen.
§.  3.
Das  Umbinden  der  Flosse  im  Großherzogthume  zum  Zweck  der  Verstärkung
derselben  ist  nicht  gestattet.  Nur  bei  kleinem  Wasserstande  ist  es  gestattet,  mehrere
Gelenke  zu  Einem  Flosse  zusammenzubinden.

S.  4.
Die  Querhölzer,  mit  denen  die  Stammenden  der  Holzstämme  und  die  Breterbetten
  zusammengehalten  werden,  dürfen  an  den  Seiten  der  Flosse  nicht  vorstehen.

§.  5.
Flosse  mit  mehr  als  Zwei  Gelenken  sind  nur  dann  zulässig,  wenn  sie  mit
Zwei  Ruderanstalten  versehen  und  mit  Zwei  Flössern  bemannt  sind.
Weimar  am  27.  November  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.
46
        <pb n="288" />
        274

Zur  Beseitigung  entstandener  Zweifel  wird  auf  dem  Grunde  des  8.  19  des
Gesetzes  über  die  Sporteln  und  Gebühren  der  Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden
vom  31.  August  1865  folgende  doktrinäre  Interpretation  zur  Nachachtung  hiermit
öffentlich  bekannt  gemacht:

In  Gemähheit  des  Gesetzes  zur  Abkürzung  und  Verbesserung  des  Prozeß-Verfahrens
  vom  12.  April  1833,  §§.  53  fg.  vor  Gericht  gepflogene
Sühneverhandlungen  sind  als  prozessualische  Verhandlungen  im
Sinne  des  §.  6  Ziffer  16  des  Gesetzes  über  die  Sporteln  und  Gebühren
der  Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden  vom  31.  August  1865  nicht
anzusehen.

Weimar  am  2.  Dezember  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  18.  November  1854  (S.
363  des  Reg.-Blatts  v.  J.  1854)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
  daß  der  Sitz  des  Großherzoglichen  Rechnungsamtes  Vacha  mit  dem
heutigen  Tage  von  Völkershausen  nach  Vacha  verlegt  worden  ist.

Weimar  am  12.  Dezember  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="289" />
        275
7
Regierungs-Blatt
für  da
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  31.  Weimar.  29.  Dezember  1867.

 

Verordnung,
die  Anfertigung  der  Geburts=  und  Sterbe-Listen,  sowie  die  Führung  der
Stammrollen  in  Militair-Ersatzangelegenheiten  betreffend.

Auf  Grund  des  Art.  II.  der  Ausführungsverordnung  zur  Königlich  Preußischen,
  durch  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  vom
9.  September  d.  J.  im  Großherzogthume  bezüglich  zur  analogen  Anwendung  eingeführten,
  Militair-Ersatz-Instruktion  vom  9.  Dezember  1858  und  unter  Bezugnahme
  auf  die  Bestimmungen  der  §§.  21,  29  bis  35,  40,  168,  169  und  175
dieser  Instruktion,  welche  gegenwärtiger  Bekanntmachung  zur  Erleichterung  der  Betheiligten

  unter  A  beigedruckt  worden  sind,  wird  hierdurch  noch  Folgendes  bestimmt:

A.  Die  Geburts=  und  Sterbe-Listen  betreffend.
1.

Diese  Listen  sind  von  den  zur  Führung  der  Geburts=  und  Sterbe-Register
verfassungsmäßig  verpflichteten  Behörden  und  Beamten,  nach  Maßgabe  des  nachstehenden
  Schemas  unter  B  und  unter  Beobachtung  der  im  §.  30  der  Militair=Ersatz-Instruktion
  enthaltenen  Bestimmungen  anzufertigen  und  bis  zum  15.  Januar
  jeden  Jahres  an  die  zur  Anfertigung  der  Stammrollen  verpflichteten  Gemeindevorstände
  einzureichen.

2.

Für  das  Jahr  1868  sind  neben  vorschriftsmäßigen  Listen  über  die  17jährige

Altersklasse  gleichzeitig  auch  besondere  Listen  über  die  18-,  19-  und  20jährigen
47
        <pb n="290" />
        r“

r*
—
—

276

Altersklassen,  demnach  über  die  1848,  1849,  1850  und  1851  Gebornen,  anzufertigen
  und  abzugeben.
3.

Die  zur  Anfertigung  der  Geburts=  und  Sterbe-Register  berufenen  Behörden
und  Beamten  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  mit  dem  Militair-Ersatzgeschäft
beauftragten  Behörden  oder  der  betheiligten  Personen  selbst  besondere,  zur  Berichtigung
  der  Militair-Listen  dienende  Geburts=  und  Todten-Scheine  nach  den  unter
C,  D  beigedruckten  Formularen  unentgeltlich  auszustellen.

B.  Die  Stammrollen  betreffend:
1.

Die  örtlichen  Stammrollen  sind  von  den  Gemeindevorständen  für  ihre  respektiven
  Gemeindebezirke  nach  Maßgabe  des  unter  E  beigedruckten  Schemas  und  unter
Beobachtung  der  in  den  beigedruckten  Paragraphen  der  Militair-Ersatz-Instruktion
enthaltenen  Bestimmungen  alljährlich  anzufertigen  und  mit  den  Geburtslisten  und
sonstigen  Belägen  an  den  Civil-Vorsitzenden  der  betroffenen  Kreis-Ersatz-Kommission
  zu  übergeben.

2.

Die  Eintragung  der  Militair-Pflichtigen  in  die  Stammrollen  ist  unter  sorgsamer
  Beachtung  der  auf  die  Führung  derselben  und  deren  Berichtigung  Bezug  habenden
  §§.  21,  29—35,  40  der  angezogenen  Ersatz-Instruktion  und  mit  Berücksichtigung
  der  Altersklassen,  zu  welchen  sie  gehören,  jahrgangsweise  und  innerhalb
der  Jahrgänge  in  alphabetischer  Ordnung  und  Reihenfolge  in  folgenden  Vier  Abtheilungen
  zu  bewirken:

Militair-Pflichtige,  welche

a)  laut  Geburtsliste  im  Orte  geboren  und  noch  daselbst  ihren  Wohnsitz  haben,
einschließlich  der  zeitweise  Abwesenden,

b)  in  dem  Orte  nicht  geboren  sind,  aber  daselbst  ihren  Wohnsitz  haben,

P)  in  dem  Orte  geboren  sind,  aber  vor  erfolgter  endgiltiger  Entscheidung  über
ihre  aktive  Militair  -Dienstpflicht  verzogen  sind  und  nur  der  Kontrole  wegen
im  Geburtsorte  fortgeführt  werden,

d)  ohne  im  Orte  geboren  zu  sein  und  ohne  ihren  Wohnsitz  daseltst  zu  haben,
sich  in  demselben  dienend  eder  in  sonstiger  vorübergehender  Weise  aushalten.

3.

In  der  zur  Ermittelung  der  betreffenden  Dienstpflichtigen  von  den  Gemeindevorständen

  im  Monat  Januar  jeden  Jahres  zu  erlassenden,  durch  geeignete  öffent-
        <pb n="291" />
        277

liche  Blätter  oder  in  sonst  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machenden  Gestellungsaufforderung
  sind  die  unter  vorstehender  Nummer  spezifizirten  Klassen  besonders
bervorzuheben.

4.

Die  Gestellungsaufforderung  und  Eintragung  in  die  Stammrolle  erstreckt  sich
auch  auf  alle,  welche  ihrem  Alter  nach  bereits  bei  den  bisherigen  Ersatzaushebungen
zu  konkurriren  hatten,  soweit  sie  nicht  bereits  in  den  aktiven  Dienst  eingetreten  sind,
oder  eine  rechtsgiltige  Befreiung  vom  Eintritte  in  denselben  in  Friedenszeiten  erlangt
  haben.  ·

In  Ansehung  der  dermaligen  älteren  Jahrgänge  der  Dienstpflichtigen  kommen
jedoch  nur  die  1847,  1846  und  1845  Gebornen  in  Betracht  und  ist  bezüglich
der  letzteren  die  Eintragung  in  die  Stammrolle  in  Ermangelung  der  Geburtslisten
auf  Grund  der  bisherigen  Ortslisten,  der  von  den  Dienstpflichtigen  mit  zur  Stelle
zu  bringenden  Geburtsscheine  oder  sonstigen  geeigneten  Ermittelungen  zu  bewirken.

Die  Eintragungen  in  die  Stammrollen,  soweit  sie  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  überhaupt  in  Frage  kommen,  sind  nur  zu  unterlassen,  wenn  ein  Individuum
  verstorben  und  dessen  Ableben  in  der  Geburtsliste  oder  in  sonstiger  amtlicher
  Weise  bescheinigt  worden  ist.

6.

Sollte  ein  in  die  Stammrollen  eingetragener  Militair-Dienstpflichtiger  wegen
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  zu  einer  Strafe  verurtheilt  worden  sein,  so  hat
der  betroffene  Gemeindevorstand  von  dem  Inhalte  des  ihm  durch  die  betroffenen
Behörden  oder  Beamten  mitzutheilenden  Straferkenntnisses,  unter  Bezugnahme  auf
das  letztere,  Notiz  zu  den  Stammrollen  in  der  Rubrik  „Bemerkungen“  zu  bringen.

7.

Bei  der  Ausfüllung  der  einzelnen  Rubriken  der  Stammrollen,  über  welche
Zweifel  nicht  obwalten  können,  haben  die  Gemeindevorstände  mit  der  größten  Genauigkeit
  zu  verfahren,  die  Rubriken  unter  11  und  13  sind  von  denselben  selbstverständlich
  nicht  auszufüllen.

8.

Unter  den  abgeschlossenen  Stammrollen  haben  die  betroffenen  Gemeindevorstände
  ausdrücklich  zu  bescheinigen,  daß  ungeachtet  der  nach  §.  35  der  Ersatz-Instruktion
  ergangenen  Aufforderung  zur  Anmeldung  und  ungeachtet  der  sorgfältigsten
Nachforschungen  andere  Gestellungspflichtige,  als  die  in  der  Rolle  ausgenommenen,
im  Orte  nicht  haben  ermittelt  werden  können.

477
        <pb n="292" />
        278

9.

Die  Stammrolle  jedes  einzelnen  Jahrgangs  ist  mit  einer,  dieselbe  vor  Beschädigung
  genügend  sichernden  Tektur  und  entsprechenden  Aufschrift  zu  versehen,  in
jeder  Abtheilung  aber  der  nöthige  Raum  zu  Nachträgen  zu  lassen.

10.

Mängel  und  Unrichtigkeiten  bei  der  Aufstellung  der  Stammrollen  werden  disziplinarisch
  durch  die  betroffene  gesetzliche  Aufsichtsbehörde  nach  Befinden  mit  Verweis
  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  5  Thalern  geahndet.

11.

Die  Netze  zu  den  Geburtslisten  und  Stammrollen,  sowie  die  Formulare  zu
den  bei  dem  Militair-Ersatzwesen  vorkommenden  Geburts=  und  Todten-Scheinen
werden  auf  der  Expedition  der  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  vorräthig  gehalten
  und  sind  daselbst  im  Bedarfsfalle  zu  entuehmen.

Weimar  am  18.  Dezember  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.  Departement  des  Kultus.
Für  den  Departements-Chef:  Stichling.
J.  von  Helldorff.

Beilage  A.
Auszug  aus  der  Königlich  Preußischen  Militair-Ersatz-Instruktion
vom  9.  Dezember  1858.
§.  21.
Ort,  an  den  die  Militair-Dienstverpflichtung  gebunden  ist.

1)  Jeder  Militair-Pflichtige  ist  in  dem  Aushebungsbezirk,  innerhalb  dessen  er
sein  gesetzliches  Domizil  (Heimath)  hat  (Ausnahmen  nachstehend  ad  2  bis  4),
gestellungspflichtig,  d.  h.  verpflichtet,  sich  Behufs  Eintragung  seines  Namens
in  die  Stammrolle  zu  melden  und  sich  vor  die  Ersatzbehörden  zu  stellen.

In  dem  Aushebungsbezirk,  in  welchem  der  Militair-Pflichtige  gestellungspflichtig
  ist,  wird  er  auch  zum  Militairdienst  herangezogen  und  auf  das
von  diesem  Bezirk  zu  stellende  Rekruten-Kontingent  in  Anrechnung  gebracht.

2)  Militairpflichtige  Dienstboten,  Haus=  und  Wirthschafts-Beamte,  Handlungsdiener
  und  Lehrlinge,  Handwerksgesellen  und  Lehrburschen,  Fabrik-Arbeiter
und  andere  mit  diesen  in  einem  ähnlichen  Verhältniß  stehende  Militair-Pflichtige,
  welche  sich  nicht  in  ihrer  Heimath  aufhalten,  sind  da  gestellungspflichtig,
  wo  sie  in  der  Lehre,  im  Dienst  oder  in  Arbeit  stehen.

3)  Militairpflichtige  Studenten,  Gymnasiasten  und  Zöglinge  anderer  Lehr-
        <pb n="293" />
        279

anstalten  sind  an  dem  Orte  gestellungspflichtig,  wo  sich  die  Lehranstalt  befindet,
  der  sie  angehören,  sofern  sie  sich  daselbst  aufhalten.

4)  Militair-Pflichtige,  welche  außerhalb  der  Preußischen  Staaten  sich  aufhalten,
sind  an  dem  Orte  gestellungspflichtig,  wo  sie  im  Inlande  ihr  Domizil  und
in  Ermangelung  eines  solchen  ihren  Geburtsort  haben.

5)  Im  Auslande  geborne  und  daselbst  lebende  Preußen,  welche  kein  örtliches
Domizil  im  Inlande  besitzen,  sind  im  Ersatzbezirk  der  inländischen  Behörde,
von  welcher  sie  oder  ihre  Familienhäupter  zuletzt  einen  Paß  oder  Heimathsschein
  erhalten  haben,  gestellungspflichtig.

6)  Wünschen  im  Auslande  sich  aufhaltende  Militair-Pflichtige  ihre  Gestellungspflichtigkeit

  in  einem  ihrem  Aufenthaltsorte  zunächst  gelegenen  inländischen  Kreise

genügen  zu  dürfen,  so  kann  dies  nur  mit  Zustimmung  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  desjenigen  Ortes  geschehen,  in  welchem  sie  zur  Gestellung  verpflichtet  sind.

Die  Kreis-Ersatz-Kommissionen  haben,  besonders  in  den  ad  2  bis  4  gedachten

Fällen,  die  Identität  der  betreffenden  Militair-Pflichtigen  festzustellen  und  können

  bei  entstehenden  Zweifeln  verlangen,  daß  eine  der  Kommission  als  glaubwürdig

  bekannte  Person  in  einer  an  Eidesstatt  abzugebenden  Erklärung  sich  für
die  Identität,  des  Militair  -Pflichtigen  verbürgt.  Ist  eine  solche  Bürgschaft
nicht  zu  erlangen,  so  hat  sich  der  Militair-Pflichtige  zur  Genügung  seiner

Militair-Pflicht  vor  seine  heimathliche  Kreis-Ersatz-Kommission  zu  gestellen.

Alle  Militair-Pflichtige,  auch  die  ad  2  bis  4  gedachten,  sind  an  dem  Orte

ihres  Domizils  resp.  ihrer  Geburt  von  den  betreffenden  Behörden  zu  kontroliren.

  Conf.  8§.  29—42.

7

4

 

8

E

29.
Shenkütrund  im  Allgemeinen.

Alle  das  Ersatzwesen  betreffenden  Listen  müssen  gewissenhaft  und  sorgfältig
geführt  und  deutlich  geschrieben  werden.  Vorgefallene  Irrungen  sind  nicht
durch  Radiren,  sondern  mittelst  eines  Durchstrichs  dergestalt  zu  verbessern,
daß  durch  eine  Bemerkung  über  den  Grund  der  geschehenen  Abänderung
aller  Verdacht  einer  Urkundenfälschung,  welche  nach  dem  23sten  Titel  des
Strafgesetzbuchs  für  die  Prcußischen  Staaten  vom  14.  April  1851  geahndet
  werden  müßte,  entfernt  wird.
Die  Geburtslisten,  event.  die  Geburtsregister  (§S#.  30  und  31)  geben
die  Grundlage  zu  allen  andern  Listen.  Auf  Grund  jener  resp.  in  Folge
persönlicher  Anmeldung  der  Militair-Pflichtigen  (§.  34)  und  in  Folge  der
von  Amtswegen  anzustellenden  Nachforschungen  der  Ortsbehörden  (§.  35)
werden  die  Stammrollen  (§.  32)  angelegt.

1

——

2

d
        <pb n="294" />
        280

3

4

5

Aus  den  Stammrollen  eutstehen  die  alphabetischen  Listen  (§.  36),  aus
diesen  die  Loosungslisten  (§.  63)  und  die  Vorstellungslisten  (§.  71),  in
welche  letztere  die  Departements-Ersatz-Kommissionen  die  Entscheidung  über
die  Militair-Pflichtigen  einzutragen  haben.

Die  Streichung  der  einmal  in  die  Liste  eingetragenen  Individuen,  sofern
diese  Streichung  sich  nicht  auf  die  Entscheidung  der  Departements-Ersatz-Kommission
  stützt,  darf  nur  erfolgen,  wenn  besondere  in  den  nachfolgenden
Bestimmungen  speciell  angegebene  Atteste  und  Beläge  dafür  beigebracht  werden,
event.  wenn  besondere  von  der  Kreis-Ersatz-Kommission  genügend  konstatirte
Verhältnisse  diese  Streichung  rechtfertigen.

Alle  Atteste  und  Beläge,  auf  Grund  deren  die  Streichung  Militair-Pflichtiger
aus  den  Aushebungslisten  stattfindet,  sind  dem  Civil-Vorfitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  auszuhändigen  und  von  diesem  je  nach  der  Zeitfolge,  in
welcher  sie  eingehen,  in  einem  gesonderten  Hefte  der  betreffenden  alphabetischen
  Liste  beizufügen  und  zu  afserviren.

Militair-Pflichtige,  welche  einmal  in  einer  der  Listen  gestrichen  worden  sind,
dürfen,  wenn  sie  in  denselben  Ort  oder  Aushebungsbezirk  zurückkehren,
nicht  auf  derselben  Stelle  wieder  eingetragen  werden,  sondern  sind  von
Neuem  unter  der  fortlaufenden  Nummer  nachzutragen.

8.  30.
Geburtslisten.

1)  Zum  15.  Januar  jeden  Jahres  haben  die  Geistlichen,  sowie  die  mit  Führung

  von  Geburtsregistern  beauftragten  Behörden,  auf  Grund  der  von
ihnen  geführten  amtlichen  Register,  die  Geburtslisten  nach  dem  Schema  2  an
die  mit  Führung  der  Stammrollen  beauftragten  Behörden  einzureichen.

2)  In  die  Geburtslisten  sind  alle  diejenigen  in  der  betreffenden  Gemeinde  resp.

3

dem  betreffenden  Sprengel  gebornen  Personen  männlichen  Geschlechts,  —
auch  die  bereits  Verstorbenen  —  nach  dem  Datum  der  Geburt  einzutragen,
welche  in  dem  begonnenen  Kalenderjahre  das  17te  Lebensjahr  vollenden,
mithin  beispielsweise  in  die  am  15.  Januar  1867  einzureichende  Geburtsliste
  alle  im  Kalenderjahre  1850  geborne  Personen  männlichen  Geschlechts.
Der  Regel  nach  sind  auch  die  bis  zum  Tage  der  Einreichung  der  Geburtslisten
  vorgekommenen  Sterbefälle  der  in  denselben  benannten  Personen  in
die  dafür  bestimmte  Kolonne  der  qu.  Liste  einzutragen,  soweit  dies  auf
Grund  der  von  den  ad  1  genannten  Behörden  geführten  amtlichen  Sterberegister
  geschehen  kann.
        <pb n="295" />
        281

Außerdem  sind  gleichzeitig  am  Schlusse  der  Liste  unter  Abtheilung  B  die
seit  Einreichung  der  letzten  Geburtsliste  vorgekommenen  Sterbefälle  derjenigen
Personen  anzugeben,  welche  in  einer  der  Geburtslisten  der  vorhergehenden  7
resp.  in  Westphalen  8  Jahrgänge  aufgeführt  stehen.

4)  Wo  es,  namentlich  in  größeren  Städten,  die  örtlichen  Verhältnisse  erheischen,
können  die  Regierungen  von  den  ad  3  gedachten  Verpflichtungen  entbinden.
Auch  bleibt  die  nähere  Ausführung  der  vorstehend  ad  1—3  enthaltenen
Bestimmungen,  soweit  es  erforderlich  erscheinen  sollte,  provinziellen  Reglements
vorbehalten.

5)  Die  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  sind  weder  in  die  Geburtslisten  noch

in  eine  der  übrigen  auf  das  Ersatzwesen  Bezug  habenden  Listen  einzutragen.

Die  mit  Führung  der  Stammrollen  beauftragten  Behörden  haben  die  Geburtslisten

  sorgfältig  aufzubewahren  und  in  Zeiten  Erkundigungen  über  den

Aufenthalt  oder  den  Verbleib  der  in  denselben  aufgeführten  Personen  anzustellen,

  besonders  aber  zu  ermitteln,  ob  die  nicht  mehr  im  Orte  Anwesenden

  verstorben,  mit  Konsens  ausgewandert  oder  anderwärts  ortsangehörig
sind.  Das  Ergebniß  dieser  Ermittelungen,  sowie  das  Bekanntwerden  von

Umständen,  welche  auf  das  künftige  Militair-Verhältniß  der  in  den  Geburtslisten

  verzeichneten  oder  anderer  im  Orte  domizilirenden  jungen  Leute  im

Alter  vom  17ten  bis  zum  20sten  Lebensjahr  von  Einfluß  sein  könnten,  ist

in  den  Listen  zu  vermerken.

Wo  die  im  Vorstehenden  angeordneten  Geburtslisten  aus  den  Civilstands-Registern

  (Geburtsregistern)  zu  extrahiren  sein  würden  und  den  mit  Führung

  der  letzteren  beauftragten  Behörden  auch  die  Führung  der  Stammrollen

  obliegt,  bedarf  es  der  Aufstellung  besonderer  Geburtslisten  nicht,
vielmehr  sind  die  Stammrollen  sogleich  aus  den  Civilstands-Registern  zu

extrahiren  (§.  33,  1).

In  diesem  Falle  sind  die  den  Behörden  zugehenden  Nachrichten  über
junge  Leute  vom  17ten  bis  20sten  Lebensjahre  (conf.  ad  6  vorstehend)
auf  andere  Weise  zu  notiren  und  bei  Aufstellung  der  Stammrolle  zu
benutzen.

6

7

S.  31.
Supplemente  zu  den  Geburtslisten.

Die  Behörden,  welche  die  Genehmigung  zur  Aufnahme  neuanziehender  Personen
  ertheilen,  haben  alle  im  Auslande  gebornen  Kinder  männlichen  Geschlechts,
sobald  diese  mit  ihren  Eltern  in  den  Preußischen  Unterthauenverband  aufgenommen
  werden,  resp.  mit  ihren  im  Preußischen  Unterthanenverband  stehenden  Eltern
        <pb n="296" />
        282

vom  Auslande  zuziehen,  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommissionen  anzugeben.
  Letztere  haben  über  diese  Kinder,  wie  dies  bei  den  im  Inlande  gebornen
Kindern  Seitens  der  Geistlichen  rc.  geschieht,  zu  dem  Zweck  fortlaufende  Listen  zu
führen,  damit  der  Ort,  in  welchem  der  Eingewanderte  2c.  bei  der  Einwanderung  2c.
aufgenommen  worden  ist,  rücksichtlich  der  Kontrole  über  die  Erfüllung  der  Militair-Pflicht
  die  Stelle  des  Geburtsorts  der  im  Inlande  gebornen  vertreten  kann.  Aus
diesen  Listen  der  im  Auslande  gebornen  Kinder  männlichen  Geschlechts  sind  Auszüge
  —  Supplemente  zu  den  Geburtslisten  —  analog  den  im  F§.  30  enthaltenen
Vorschriften  an  die  mit  Führung  der  Stammrollen  beauftragten  Behörden  derjenigen
  Ortschaft  mitzutheilen,  in  welche  der  im  Auslande  Geborne  seiner  Zeit
eingewandert  oder  aufgenommen  worden  ist.

§.  32.
Stammrollen  im  Allgemeinen.

1)  Die  Ortsbebörden  resp.  Beamten,  welche  die  Stammrollen  zu  führen  und
bei  deren  Führung  mitzuwirken  haben,  die  örtlichen  Verbände,  für  welche
die  Stammrollen  anzulegen,  und  das  Schema,  nach  welchem  dieselben  zu
führen  sind,  sowie  die  Bestimmungen  über  die  innere  Einrichtung  der  Stammrollen,
  namentlich  hinsichtlich  der  Reihenfolge  der  Eintragungen  r2c.,  werden
durch  provinzielle  Reglements  und,  soweit  es  sich  um  besondere  Einrichtungen
für  bestimmte  Ortschaften  handelt,  durch  die  Departements-Ersatz-Kommissionen
bestimmt.

2)  Die  Stammrollen  sind  unter  sicherem  Verschluß  zu  verwahren  und  bei  eintretender
  Gefahr  schleunigst  in  Sicherheit  zu  bringen.

3)  Die  Kommunen  oder  sonstigen  örtlichen  Verbände,  für  welche  die  Stammrollen
  geführt  werden,  sind  für  deren  richtige  und  ordnungsmäßige  Führung
dergestalt  verantwortlich,  daß  im  Falle  fruchtlos  gerügter  Unregelmäßigkeiten,
nach  Entscheidung  der  Regierungen,  das  Stammrollen-Geschäft  durch  eine
besondere  Kommission  auf  Kosten  des  verpflichteten  Verbandes  im  Wege
der  administrativen  Exekution  ausgeführt  werden  kann.

4)  Zum  1.  März  jeden  Jahres  sind  die  Stammrollen  mit  den  Geburtslisten
und  sonstigen  Belägen  an  den  Civil-Vorsitzenden  der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Kommission
  zu  übergeben.

§.  33.
Eintragung  der  Namen  der  Militair--Pflichtigen  in  die  Stammrollen.

1)  Die  mit  Führung  der  Stammrollen  beauftragten  Behörden  haben  die  in
den  Geburtslisten  resp.  in  den  Civilstands-Registern  verzeichneten  Personen
        <pb n="297" />
        2)

S

283

in  die  Stammrolle  einzutragen,  sobald  letztere  in  das  militairpflichtige  Alter
(§.  2)  eingetreten  sind.

Alle  den  Bestimmungen  des  §.  30  b  gemäß  in  die  Geburtslisten  vorläufig
  eingetragenen  Bemerkungen  sind  in  die  Stammrollen  mit  aufzunehmen
und  daselbst  den  Umständen  entsprechend  zu  vervollständigen.  Bereits  Verstorbene
  dürfen  nur  in  dem  Falle  aus  der  Stammrolle  weggelassen  werden,
wenn  deren  Ableben  amtlich  bescheinigt  ist.

Außer  den  in  den  Geburtslisten  Verzeichneten  sind  auch  alle  im  militairpflichtigen
  Alter  stehende  Personen  männlichen  Geschlechts  in  die  Stammrolle
  aufzunehmen,  welche

a)  ihr  gesetzliches  Domizil  (Heimath)  im  Orte  erlangt  haben,  sowie

diejenigen,  welche

b)  ohne  im  Orte  geboren  zu  sein  und  ohne  ihr  Domizil  daselbst  zu

haben,  sich  z.  B.  als  Dienstboten,  Haus=  und  Wirnthschafts-Beamte,
Handlungsdiener  oder  Lehrlinge,  Handwerksgesellen,  Lehrburschen  oder
Fabrik-Arbeiter,  oder  als  Studenten,  Gymnasiasten  resp.  Zöglinge
anderer  Lehranstalten  im  Orte  aufhalten  und  den  Vorschriften  des
§.  21  gemäß  in  demselben  gestellungspflichtig  sind.
Der  Aufnahme  neuangezogener  Personen  in  die  Stammrolle  bedarf  es  nicht,
wenn  sich  dieselben  durch  die  vorgeschriebenen  Zeugnisse  (§.  175,  3—14,
Ausführungsverordnung  Art.  I.  2)  darüber  ausweisen,  daß  sie  ihrer
Militair-Pflicht  genügt,  oder  das  49ste  Lebensjahr  überschritten  haben.

Die  mit  Führung  der  Stammrollen  beauftragten  Behörden  dürfen  sich
nicht  dabei  begnügen,  nur  diejenigen  Militair-Pflichtigen,  welche  in  den  Geburtslisten
  oder  Civilstands-Registern  stehen  oder  sonst  angemeldet  werden,
in  die  Stammrollen  einzutragen,  sondern  es  ist  ihre  Pflicht,  von  Amtswegen
zu  ermitteln,  welche  Militair-Pflichtige  etwa  außerdem  vorhanden  und  gestellungspflichtig
  sind,  um  sie  sogleich  zur  Anmeldung  anzuhalten.  Die  Art
und  Weise  dieser  Ermittelungen  bleibt  den  Ortsbehörden  je  nach  den  bestehenden
  örtlichen  Einrichtungen  überlassen,  soweit  nicht  die  provinziellen
Reglements  besondere  Bestimmungen  hierüber  enthalten.
Die  Belagsstücke  über  die  Ergebnisse  der  ad  4  gedachten  Ermittelungen
sind  sorgfältig  zu  sammeln.

Die  Streichung  der  einmal  in  die  Stammrollen  aufgenommenen  Personen
darf  von  den  Ortsbehörden  nicht  selbstständig  vorgenommen  werden,  sondern
wird  von  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission  angeordnet.

48
        <pb n="298" />
        284

§.  34.

Anmeldung  der  Militair-Pflichtigen  zur  Einschreibung  in  die  Stammrolle.

)

2

3)

4)

5)

Alle  Militair-Pflichtige  (§.  2,  1)  haben  sich  innerhalb  der  Zeit  vom  15.
Januar  bis  zum  1.  Februar  Behufs  Eintragung  ihrer  Namen  in  die
Stammrolle  bei  der  mit  Führung  derselben  beauftragten  Behörde  des  Orts,
in  welchem  sie  nach  §.  21  gestellungspflichtig  sind,  unter  Vorzeigung  ihres
Geburtsscheins  zu  melden.  Diese  Meldung  zur  Stammrolle  ist,  sofern  nicht

nach  den  anderweitig  in  dieser  Instruktion  gegebenen  Bestimmungen  eine

auf  bestimmte  Zeit  gültige  Entbindung  von  der  persönlichen  Gestellung  vor
die  Ersatzbehörden  erfolgt  ist,  alljährlich  zu  derselben  Zeit  unter  Vorzeigung
  des  im  ersten  Gestellungsjahre  empfangenen  Loosungs=  und  Gestellungs-Scheins
  (conf.  §.  66),  und  zwar  so  lange  zu  wiederholen,  bis  die
Militair-Pflichtigen  entweder  einem  Truppentheil  zur  Ableistung  der  gesetzlichen
  Dienstpflicht  überwiesen,  oder  durch  Empfang  eines  besondern  Scheines
von  der  Wiederholung  dieser  Anmeldung  entbunden  sind.

Ein  Militair-Pflichtiger,  welcher  im  Laufe  des  Jahres,  in  welchem  er  sich
zur  Aufnahme  in  die  Stammrolle  anzumelden  hat,  den  Wohnort  oder  Aufenthaltsort,
  in  welchem  er  nach  §.  21  gestellungspflichtig  ist,  verändert,  hat
dies  sowohl  bei  seinem  Abgange  der  betreffenden  Behörde  des  Orts,  welchen
er  verläßt,  als  auch  der  des  neuen  Domizils  resp.  Aufeuthaltsorts  Behufs
Berichtigung  der  Stammrolle  ohne  Verzug  spätestens  innerhalb  Drei  Tagen
zu  melden.

Wer  die  ad  1  und  2  gedachten  Termine  zur  Meldung  versäumt,  bleibt
demohngeachtet  bei  Vermeidung  der  im  §.  168  bestimmten  Strafen  fortdauernd
  verpflichtet,  die  versäumte  Meldung  nachzuholen.

Sind  Militair-Pflichtige  an  einem  andern  Orte,  als  an  demjenigen  ihres
Domizils  nach  §.  21  gestellungspflichtig,  so  müssen  sie  (algesehen  von  ihrer
Aufnahme  in  die  Stammrolle  ihres  Geburtsorts)  sowohl  in  die  Stammrolle
  des  Domizils,  als  in  die  des  Aufenthaltsorts  eingetragen  werden.
Sind  Militair-Pflichtige

a)  im  Orte  ihres  Domizils  nicht  anwesend,  gleichviel  ob  sie  an  einem
andern  Orte  gestellungspflichtig  sind  oder  nicht,

b)  oder  sind  dieselben  von  dem  Orte,  wo  sie  nach  §.  21  gestellungspflichtig
  sind,  zeitig  abwesend  (z.  B.  auf  der  Reise  begriffene  Handlungsdiener),


so  haben  ihre  Eltern,  Vormünder,  Lehr-,  Brod=  oder  Fabrik-Herren  die  Ver-
        <pb n="299" />
        1

d#

285

pflichtung,  sie  und  zwar  in  dem  Falle  zu  a  zur  Stammrolle  des  Domizils,
im  Falle  zu  b  zur  Stammrolle  desjenigen  Ortes,  an  welchen  die  Gestellungspflichtigkeit
  gebunden  ist,  anzumelden.

8.  35.
Jährliche  Aufforderung  Behufs  Anmeldung  zur  Stammrolle.

Die  mit  Führung  der  Stammrolle  beauftragten  Behörden  haben  alljährlich
im  Monat  Januar  durch  öffentlichen  Anschlag,  durch  öffentliche  Blätter
oder  auf  andere  ortsübliche  Weise  die  nach  §.  33  in  die  Stammrolle  aufzunehmenden
  Militair-Pflichtigen,  sowie  deren  Eltern,  Vormünder,  Lehr,
Brod=  oder  Fabrik-Herren,  unter  Androhung  der  zulässigen  Strafen  oder
unter  Hinweis  auf  die  nach  §.  168,  3  von  den  Regierungen  zu  erlassenden
  Vorschriften,  zur  Befolgung  der  im  §.  34  enthaltenen  Bestimmungen
aufzufordern.

Alle  Militair-Pflichtigen,  welche  sich  zur  Stammrolle  anmelden  oder  angemeldet
  werden,  sind  nach  vorheriger  Prüfung  sogleich  einzutragen,  oder  es
ist  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung  zu  ertheilen.

8.  40.

Berichtigung  der  Stammrollen  und  alphabetische  Listen  am  Schluß  des  Ersatzgeschäfts

  eines  Kalenderjahres.

1)  Nach  dem  Schluß  des  Ersatzgeschäfts  eines  Kalenderjahres  und  spätestens

3

bis  zum  1.  Dezember  jeden  Jahres  sind  die  Stammrollen  und  alphabctischen
  Listen  zu  berichtigen  und  diejenigen  Leute,  welche  entweder  beim
Militair  eingestellt  oder  auf  irgend  eine  andere  Weise  von  der  weiteren
Anmeldung  zur  Stammrolle  entbunden  sind,  zu  streichen.

Die  Streichung  aus  der  Stammrolle,  bei  welcher  sowohl  die  Namen  als
auch  alle  anderen  Bemerkungen  leserlich  bleiben  müssen,  ist  Seitens  der
Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommissionen  unter  Zuziehung  der  mit
Führung  derselben  beauftragten  Behörden  zu  veranlassen.

Die  Streichungen  aus  den  alphabetischen  Listen  sind  von  dem  Civilresp.
  Militair-Vorsitzenden  zu  veranlassen,  zu  welchem  Behufe  Letzterem
die  betreffenden  Beläge  zuzusenden  sind.

Auf  Grund  der  im  §.  39  vorgeschriebenen  Benachrichtigung  dürfen  die  anderwärts
angemeldeten  resp.  gemusterten  Militair-Pflichtigen  aus  den  Stammrollen
und  alphabetischen  Listen  des  Geburtsorts  und  des  Domizils  nur  dann  ge-48“
        <pb n="300" />
        286

S

strichen  werden,  wenn  sie  nach  Ausweis  der  eingegangenen  Benachrichtigung
von  der  Departements-Ersatz-Kommission  eine  definitive  Entscheidung  über
ihr  Militair-Verhältniß  empfangen  haben.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist
nur  der  Inhalt  gedachter  Benachrichtigungen  in  die  Listen  einzutragen,  ohne
daß  die  Streichung  der  Namen  stattfinden  darf.  Nur  wenn  ein  Militair-Pflichtiger
  nach  Aufnahme  in  die  Stammrolle  und  alphabetische  Liste  sein
Domizil  verändert  hat,  kann  derselbe,  sofern  nicht  das  bisherige  Domizil
zugleich  sein  Geburtsort  ist,  schon  dann  gelöscht  werden,  wenn  dessen  Aufnahme
  in  die  Listen  des  neuen  Domizils  nachgewiesen  ist.
Militair-Pflichtige,  welche  nur  deshalb  in  die  Listen  eingetragen  sind,  weil
sie  sich  zeitweise  im  Orte  aufgehalten,  dürfen,  sofern  sie  den  Ort  wieder
verlassen,  ohne  ein  Domizil  daselbst  erworben  zu  haben,  nur  im  Musterungs-Termin
  selbst  nach  Prüfung  der  desfalls  von  den  Ortsbehörden  hierüber  zu
erstattenden  Anzeigen  gestrichen  werden.

8.  168.

Strafe  für  unterlassene  Meldung  zur  Berichtigung  der  Stammrolle,  resp.  für
unterlassene  Gestellung  zu  den  Musterungs--  resp.  Aushebungs-Terminen.

1)

2

Militair-Pflichtige,  welche  die  im  §.  34  vorgeschriebenen  An-  und  Abmeldungen
  zur  Berichtigung  der  Stammrollen  unterlassen,  werden  auf  den
Antrag  der  mit  Führung  der  Stammrolle  beauftragten  Behörden  mit  Geldstrafe
  bis  zu  10  Thlrn.  belegt,  welcher  im  Fall  des  Unvermögens  Gefängnißstrafe
  zu  substituiren  ist.

Militair-Pflichtige,  welche  der  nach  den  Vorschriften  der  §§.  44  und  77
erlassenen  Aufforderung:  sich  zur  Musterung  oder  Aushebung  vor  die  Kreisoder
  Departements--Ersatz-Kommission  des  Bezirks,  in  welchem  sie  nach
§.  21  gestellungspflichtig  sind,  zu  stellen,  keine  Folge  leisten,  oder  bei  Aufrufung
  ihrer  Namen  im  Musterungs=  oder  Aushebungs-Lokale  nicht  anwesend
  sind,  werden  auf  den  Antrag  des  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  10  Thlrn.  belegt,  welcher  im  Falle
des  Unvermögens  Gefängnißstrafe  zu  sulstituiren  ist.

Unabhängig  von  den  vorstehend  ad  1  und  2  gedachten  Strafen  werden  die
Militair-Pflichtigen,  welche  die  Anmeldung  zur  Stammrolle  unterlassen  oder
sich  nicht  vor  die  Ersatzbehörden  siellen,  durch  die  in  den  nachstehenden
§§.  169  bis  171  enthaltenen  Bestimmungen,  über  deren  Anwendung  lediglich
  die  Ersatzbehörden  zu  entscheiden  haben,  betroffen.
        <pb n="301" />
        287

§.  169.

Folgen  der  unterlassenen  Anmeldung  zur  Stammrolle,  resp.  Folgen  der  unterlassenen
  Gestellung  zu  den  Musterungs--  resp.  Aushebungs-Terminen.

1)  Militair-Pflichtige,  welche  die  im  §.  34  vorgeschriebene  Meldung  zur  Eintragung
  ihres  Namens  in  die  Stammrolle  des  Orts,  in  welchem  sie  nach
§.  21  gestellungspflichtig  sind,  unterlassen  haben,  können,  je  nach  dem  Grade
der  Fahrlässigkeit  oder  Akbsichtlichkeit,  welcher  die  unterlassene  Anmeldung  zuzuschreiben
  ist,  unter  Verlust

a)  der  Berechtigung,  an  der  Loosung  Theil  zu  nehmen,
b)  des  aus  etwanigen  Reklamations-Gründen  erwachsenden  Anspruchs  auf
Zurückstellung  resp.  Befreiung  vom  Militair-Dienst
vorzugsweise  zum  Militair-Dienst  herangezogen  werden  (§.  64,  1).

2)  Militair-Pflichtige,  welche  ohne  einen  genügenden  Entschuldigungsgrund  der
Aufforderung,  sich  zur  Musterung  resp.  Aushebung  zu  stellen,  keine  Folge
leisten,  verlieren:

a)  die  Berechtigung,  an  der  Loosung  Theil  zu  nehmen,
b)  den  aus  etwanigen  Reklamations-Gründen  erwachsenden  Anspruch  auf

Zurückstellung  resp.  Befreiung  vom  Militair-Dienst.

Wer  ohne  einen  genügenden  Entschuldigungsgrund  bei  Aufrufung  seines
Namens  im  Musterungs=  resp.  Aushebungs-Lokale  nicht  anwesend  ist,  verliert
  die  vorstechend  ad  a  gedachte  Berechtigung.

Alle  diese  Militair  -Pflichtige  sind  zu  den  im  Laufe  des  Jahres  vorkommenden
  Nachgestellungen  zu  verwenden,  event.  bei  der  nächstjährigen
Aushebung  vorzugsweise  zum  Militair-Dienst  heranzuziehen  (§.  64,  1),
event.  nach  Vorschrift  des  §.  171  zu  behandeln.

3)  Die  vorzugsweise  Einstellung  gestattet,  daß  der  betreffende  Militair-Pflichtige
bis  zu  den  gewöhnlichen  Aushebungen  in  seiner  Heimath  verbleibt.

S.  175.
Benennung  sämmtlicher  Militair-Papiere,  welche  von  den  Ersatz=  resp.  Militair=
  und  Marine-Behörden  ertheilt  werden.
Die  Militair-Papiere,  welche  von  den  Ersatz=  oder  Militair-Behörden  ertheilt
  werden,  bestehen:
A.  Für  diejenigen  Individuen,  welche  von  den  Ersatzbehörden  noch  keine  endgültige
  Entscheidung  über  ihr  Militair-Verhältniß  erhalten  haben,  entweder:
1)  in  einem  Loosungs=  und  Gestellungs-Schein  (§.  66)  oder
2)  in  einem  Berechtigungsschein  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst
(§.  133).
        <pb n="302" />
        288

B.  Für  diejenigen  Individuen,  welche  von  den  Ersatzbehörden  eine  endgültige

Entscheidung  event.  für  die  Dauer  der  Friedenszeit  empfangen  haben:
3)  in  einem  Ausmusterungsschein  (8§.  50  und  67),
4)  in  einem  Ersatz-Reserve-Schein  (§§.  67  und  68),  oder
5)  in  einem  Train-Schein  (§.  67).

C.  Für  diejenigen  Individuen,  welche  von  den  Fahnen  des  stehenden  Heeres
entlassen  sind  und  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  gehören
oder  gehört  haben:

6)  in  einem  ihnen  von  ihrem  Truppentheil  bei  der  Entlassung  zur
Reserve  ertheilten  Urlaubspaß,

7)  in  einem  Landwehrpaß  oder  in  einem  nach  abgeleisteter  Dienstzeit  in
der  Landwehr  ertheilten  Entlassungsschein.

D.  Für  diejenigen  Individuen,  welche  als  Militair-Aerzte  oder  Militair-Pharmazeuten
  ihrer  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  genügt  haben  und  der
Reserve  oder  Landwehr  angehören:

8)  in  einem  vom  Chef  des  Militair-Medizinal-Wesens  ausgestellten
Entlassungszengniß.
E.  Für  Offiziere,  welche  im  stehenden  Heere,  der  Landwehr  oder  Marine  dienen:
9)  in  einem  Patent.
Für  Offiziere,  welche  von  den  Linientruppen  mit  dem  gesetzlichen  Vorbehalt
zur  ferneren  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht  entlassen  sind:
10)  in  einem  Entlassungszeugniß  ihres  Truppentheils.
Für  Offiziere,  welche  aus  allen  Militair-Verhältnissen  entlassen  sind:
11)  in  einem  Dimissions-Patent.
F.  Für  die  der  Marine  verpflichteten  Individuen:
12)  in  einem  Seewehr-Paß  für  Seedienst-Pflichtige  (§.  60),
13)  in  einem  nach  erfüllter  Dienstpflicht  bei  der  Marine  empfangenen
Urlaubspaß,
14)  in  einem  Seewehr-Paß  Iten  oder  IIten  Aufgebots,  resp.  in  einem
bei  dem  Austritt  aus  der  Seewehr  empfangenen  Entlassungsschein.
Außerdem  sind  noch  zu  nennen:
15)  die  von  den  Landräthen  nach  §.  109  der  Ersatz-Instruktion  ertheilten
  Bescheinigungen  zum  freiwilligen  Eintritt,
16)  die  von  den  Truppentheilen  nach  §.  112  ertheilten  Scheine  über
Engagirung  zum  dreijährigen  freiwilligen  Dienst,
17)  die  den  ausgehobenen  Rekruten  bei  der  Beurlaubung  in  die  Heimath
ertheilten  Urlaubspässe  und  Einberufungs-Ordres  (8§.  59  und  102).
        <pb n="303" />
        Beilage  B.

Geburts-Liste

zur
Militair-  Stammrolle
der  Gemeinde
im  Verwastungsbezirk
enthaltend
A.  die  in  dern  Gemeinde  im  Kalender=  Jahre  18

gebornen  männlichen  Individuen,  mit  gleichzeitiger  Bezeichnung  derjenigen  derselben,  welche  bis
dato  ebendaselbst  gestorben  sind;

B.  die  seit  Einreichung  der  letzten  Geburts-Listen  bis  chto  in  der
Gemeinde  verstorbenen  Militair-Pflichtigen,  welche  in  den  Geburts-Listen  der  Jahrgänge  18

 

bis  inclusive  aufgeführt  stehen.

Abgeschlossen
        <pb n="304" />
        290

 

Laufende
Nro.

Zunamen.

Vornamen.

Geburts.

 

Monat.  Jahr.

Nummer
des
Kirchenbuchs.


Name  und  Stand
des
Vaters.
        <pb n="305" />
        291

 

Name
der
Mutter.

Ob  der  Militairpflichtige

lebt  oder  gestorben
  ist.

Sterbe-= 



Monat.

Jahr.

Nummer,
unter  welcher
die  Uebertragung

  in  die
Stammrolle
stattgefunden

hat.

Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

49
        <pb n="306" />
        292
Beilage  C.

Behufs  der  Berichkigung  der  Stammrollen  wird  auf  den  Grund  der  Tauf-Register  und  Kirchen-Bücher
  pflichtmäßig  bescheinigt,  daß  die

verehelichte  geborne

in  der  Ehe  mit  dem

zu  im  Kreise,  am

des

Jahres  n.  Chr.  G.  einen  Knaben  geboren  hat,  der  in  der  heiligen  Taufe  am
die  Namen
erhalten  hat.

Dieses  unentgeltlich  ausgefertigte  Attest  darf  allein  zu  dem  oben  bezeichneten  Zweck  gebraucht
werden,  und  hat  in  allen  übrigen  bürgerlichen  Verhältnissen  keine  Gültigkeit.

Ausgefertigt  zu  den  ten

Pfarrer  des  Orts.
        <pb n="307" />
        293
Beilage  D.

Todtenschein.

Behufs  Berichtigung  der  Stammrollen  wird  auf  den  Grund  des  amtlichen  Todten-Registers  der

hiesigen  Pfarrkirche  pflichtmäßig  bescheinigt,  daß  der  Militair-Pflichtige

Sohn  de
am  ten  des  Jahres  18  geschrieben  am
n.  Chr.  Geb.  an
hier  gestorben  und  am  ten  18  beerdigt  worden  ist.
Er  hatte  ein  Alter  von  Jahren  und  Monaten  erreicht

Dieses  unentgeltlich  ausgefertigte  Attest  darf  allein  zu  dem  oben  bezeichneten  Zweck  gebraucht
werden  und  hat  in  allen  ÜUbrigen  bürgerlichen  Verhältnissen  keine  Gültigkeit.

Ausgefertigt  unter  Beidruck  des  Kirchensiegels  zu

den  ten

Pfarrer  des  Orts.

49
        <pb n="308" />
        <pb n="309" />
        295

Beilage  E.

Militair-Stammrolle

be.».»

im  Amtsbezirk

 

im.  Verwaltungsbezirke.

Großherzogthum  Sachsen-Weimar.

Jahrgang  18
        <pb n="310" />
        2  3.  4.  5.  6.  7
Geburtsort  Geburts-  rnng  JJugemele.

und  Angabe  zur  Religion.
des  Geburts-]  Stammrolle.

Zuname  und  Vorname.
zeugnisses.

 

Verwalt.-Bezirk.
T  Monat.  Jahr.
        <pb n="311" />
        297

 

Gewerbe.

9.

Stand,  Namen  und

Vornamen  des  Vaters

und  der  Mutter  und  ob

dieselben  leben  oder  todt
sind.

10.

Wohnort
der
Eltern.

11.

Uebertragen

in  die  alphabetische
  Liste
sub  Nro.

merkungen.

13.

Grund,  weshalb  der  Militairpflichtige
  vom  Cibil.  Präses
  der  Kreis=  Ersatz--Kommission
  aus  der  Stammrolle
  gestrichen  worden  ist.
        <pb n="312" />
        298
Verordnung,

die  Einführung  einer  neuen  Arznei-Taxe  betreffend.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  29.  Dezember  v.  J.,  die  Einführung  der  neuen  Preußischen  Arznei-Taxe
  betreffend  (Reg.  Blatt  S.  148),  wird  hierdurch  mit  höchster  Genehmigung
Folgendes  verordnet:

1.

Die  erwähnte  Bekanntmachung,  durch  welche  die  Königlich  Preußische  Arznei-Taxe
  für  1867,  sowie  das  von  den  Apothekern  Dr.  Schacht  und  Laux  im  nämlichen
  Jahre  herausgegebene,  einen  Anhang  zu  derselben  bildende  Preisverzeichniß
der  in  der  amtlichen  Ausgabe  der  Arznei-Taxe  nicht  enthaltenen  Arznei-Mittel  für
das  Großherzogthum  in  Gültigkeit  getreten  sind,  ist  mit  Ablauf  dieses  Jahres  aufgehoben
  und  tritt  von  da  ab  außer  Wirksamkeit.

An  deren  Stelle  wird

a)  die  im  Verlage  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  erschienene  Königlich
Preußische  Arznei-Taxe  für  1868,  jedoch  ohne  die  derselben  vorgedruckten  allgemeinen
  Bestimmungen,  sowie

b)  hinsichtlich  der  Preise  für  die  in  der  Taxe  nicht  aufgeführten  Arznei-Mittel
  das  ebenfalls  im  Verlag  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  unter  dem  Titel:

„Preise  von  Arznei-Mitteln,  welche  in  der  siebenten  Ausgabe  der  Preußischen

  Landes-Pharmakopöe  nicht  enthalten  sind,  zusammengestellt  mit  den

Arzneimittel-Preisen  der  Königlich  Preußischen  Arznei-Taxe  und  für  das

Jahr  1868  nach  den  Prinzipien  derselben  berechnet

von  den  Apothekern  Dr.  J.  E.  Schacht  und  F.  W.  Laux,  Berlin  1868“
erschienene,  einen  Anhang  zu  der  amtlichen  Ausgabe  der  Preußischen  Arznei-Taxe
für  1868  bildende  Preisverzeichniß  für  die  Apotheken  des  Großherzogthums  vom
1.  Jannar  k.  J.  ab  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  hierdurch  eingeführt.
2.

Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  August  1864  enthaltene  Bestimmungen  über
die  Taxe  und  deren  Anwendung  finden  vom  1.  Januar  k.  J.  ab  nur  auf  die
durch  gegenwärtige  Bekanntmachung  eingeführte  Taxe  Anwendung.

Weimar  am  19.  Dezember  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="313" />
        Zegierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

Nummer  32.  Weimar.  31.  Dezember  1867.

 

Ministerial--Bekanntmachungen.

Als  Haupt-Agent  der  Deutschen  Feuer-Versicherung  auf  Gegenseitigkeit  in
Ludwigshafen  a.Rh.  für  das  Groaßherzogthum  ist  an  der  Stelle  des  Agenten
Carl  Obstfelder  von  hier  der  Königlich  Preußische  Lieutenant  a.  D.,  Max  Sondershausen
  allhier,  eingetreten.

Es  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  17.  Dezember  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Nach  einer  auher  gelangten  Mittheilung  des  Herzoglich  Sächsischen  Ministeriums
  in  Altenburg  ist,  gemäß  einer  jenseitigen  höchsten  Verordnung  vom  29.  November
  d.  J.,  zur  Giltigkeit  der  zum  Gebrauch  im  Auslande  bestimmten  Heimathsund
  Heirathserlaubniß-Scheine  die  bisher  vorgeschrieben  gewesene  Beglaubigung  des
Herzoglichen  Ministeriums,  Abtheilung  des  Innern,  —  früher  der  vormaligen  Herzoglichen
  Landesregierung  —  vom  1.  Januar  1868  an  nicht  mehr  erforderlich,
folgende  Behörden  aber:

die  Herzoglichen  Gerichtsämter  1I  und  II  in  Altenburg,  desgleichen  zu  Schmölln,
Lucka,  Gößnitz,  Ronneburg,  Roda,  Eisenberg  und  Kahla,

das  Herzogliche  Gericht  zu  Menselwitz,
50
        <pb n="314" />
        300

die  Stadträthe  zu  Altenburg,  Schmölln,  Lucka,  Ronneburg,  Roda,  Eisenberg,
Kahla  und  Orlamünda

im  Herzogthume  Altenburg  sind  gegenwärtig  zur  Ausstellung  der  erwähnten  Urkunden
  berechtigt.

Dagegen  bewendet  es  bei  der  jenseitigen  Vorschrift,  wonach  Uebernahmescheine
  für  solche  Individuen,  welche  nach  den  Bestimmungen  in  §.  2  des  Gothaer
Vertrags  vom  15.  Juli  1851  von  dem  Herzogthume  Altenburg  übernommen
werden  müssen,  zu  ihrer  Giltigkeit  auch  ferner  noch  der  Beglaubigung  des  Herzoglichen
  Ministeriums,  Abtheilung  des  Innern,  bedürfen.

Es  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  21.  Dezember  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Unter  Bezugnahme  auf  den  Vorbehalt  am  Schlusse  der  Bekanntmachung  vom
20.  November  d.  J.,  die  Ausführungs-Verordnung  zu  dem  Bundesgesetze  wegen
Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz  betreffend  (Seite  258  des  Reg.-Bl.),  wird  wegen
der  steuerfreien  Verabfolgung  von  Salz  zu  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen
  Zwecken  (8.  20  Ziff.  2  und  4  des  gedachten  Bundesgesetzes)  Folgendes
zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

1)  Das  zu  den  gedachten  Zwecken  bestimmte  Salz  ist  in  der  Regel  vor  der
steuerfreien  Verabfolgung  auf  der  Saline  unter  Kontrole  des  Salzsteuer-Amtes
  auf  schriftliche  Anmeldung  der  Salinen-Besitzer  zu  denaturiren,  d.  h.
zum  menschlichen  Genusse  unbrauchbar  zu  machen.

Diese  Denaturirung  erfolgt  bei  dem  zu  landwirthschaftlichen
Zwecken,  insbesondere  zur  Viehfütterung  bestimmten  Salze  bis  auf  Weiteres
in  der  Weise,  daß  je  Einhundert  Pfund  Salz  eine  Beimischung  von  einem
Viertel  Pfund  kupferfreiem  Eisenoxyd  und  einem  Pfund  gepulvertem  Wermuthskraut
  enthalten.
        <pb n="315" />
        2)

3)

4

5)

301

Die  Art  der  Denaturirung  des  für  gewerbliche  Zwecke  steuerfrei  abzugebenden
  Salzes  wird  für  jedes  einzelne  Gewerbe  von  dem  General-Inspektor
  des  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereins  angeordnet.  Derselbe
kann  auch  die  Denaturirung  solchen  Salzes  außerhalb  der  Saline  ausnahmsweise
  unter  einer  amtlichen  Kontrole  gestatten,  durch  welche  die  Verwendung
  des  Salzes  zu  dem  bestimmten  Zwecke  gesichert  wird.

Salzabfälle  (Schmutz=  und  Fegesalz,  Pfannenstein,  Dornstein,  Salzschlamm
  und  dergl.)  bedürfen  zur  steuerfreien  Abfertigung  der  Denaturirung
nicht,  wenn  sie  sich  unzweifelhaft  bereits  in  einem  Zustande  befinden,  in
welchem  sie  in  gleichem  Grade,  wie  denaturirtes  Salz,  für  Menschen  ungenießbar
  sind.

Die  Denaturirungs-Mittel  sind  überall  auf  Kosten  der  Salinen  oder  der
Personen,  welche  Salz  zu  steuerfreien  Zwecken  auf  Begleitschein  beziehen,
in  der  vorgeschriebenen  Beschaffenheit  zu  liefern  und  die  Denaturirung  erfolgt
  auf  deren  Kosten  unter  amtlicher  Aufsicht.

Wer  zu  gewerblichen  Zwecken  denaturirtes  Salz  beziehen  will,  muß  dieß
schriftlich,  unter  Angabe  seines  Wohnortes  und  des  gewerblichen  Zwecks,  zu
welchem  das  Salz  dienen  soll,  bestellen.

Das  vorschriftsmäßig  denaturirte  Salz  tritt  nach  der  Abfuhr  von  dem  Salzwerke
  in  den  freien  Verkehr.  Für  jeden  Transport  desselben  ist  jedoch
vorher  bei  dem  betreffenden  Salzsteuer-Amte  die  Ausfertigung  eines  Versendungsscheines
  (§.  10  und  Beilage  II.  der  Ausführungs-Verordnung
Seite  256  und  260  des  Reg.-Bl.  vom  laufenden  Jahre)  gegen  Entrichtung
der  unter  Ziffer  5  der  Bekanntmachung  vom  20.  November  d.  J.  (Seite
258  des  Reg.-Bl.)  bestimmten  Kontrole-Gebühr  von  2  Sgr.  für  den  Zentner
zu  erwirken.

Die  allgemeine  Aufsicht  gegen  mißbräuchliche  Verwendung  des  Vieh=  und
Gewerbe-Salzes  zu  steuerpflichtigen  Zwecken  liegt  den  Steuerbeamten  ob,
welchen  auf  Erfordern  die  nöthige  Auskunft  dieserhalb  gegeben  werden  muß.

Weimar  am  27.  Dezember  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.
        <pb n="316" />
        302

Bekanntmachung.

Nach  Mittheilungen  der  Königlich  Preußischen  Ober-Post-Direktion  zu  Erfurt
sind  die  Post-Kollektionen  zu  Creuzburg,  Gerstungen,  Großneuhausen,
Mihla,  Olbersleben,  und  die  Postablagen  zu  Gehaus,  Oppurg  und
Tannroda  in  Königlich  Preußische  Post-Expeditionen  II.  Klasse  umgewandelt,
in  Rastenberg  und  Mittelpöllnitz  aber  dergleichen  Post-Expeditionen  II.  Klasse
neu  errichtet  worden.

Weimar  am  16.  Dezember  1867.
Großherzoglich  Sächsische  Immediat  =  Kommission
für  Postangelegenheiten.
K.  Bergfeld.

Druck  der  Hof-  Buchdruckerei  in  Weimar.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
