Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 1. Weimar. 3. Januar 1868. Ministerial-Bekanntmachung. Die auf Höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, durch die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums vom 5. Juni d. J. an- geordneten Neuwahlen von Landtags-Abgeordneten des Großherzogthums für die nächste Etats-Periode 1869%/#1 haben folgendes Ergebniß gehabt: a) die durch die begüterte vormalige Reichsritterschaft vorzunehmende Wahl ist nicht zu Stande gekommen und der betreffende Abgeordnete mithin nach den Bestimmungen des §. 39 des Gesetzes vom 6. April 1852 der Zahl der durch die größeren Grundbesitzer zu wählenden Abgeordneten zugewachsen. Gewählt wurden: b) durch die Wahl der Besitzer eines inländischen Grundeigenthums von min- destens Eintausend Thalern jährlicher Rente 1) der Großherzogliche Kammerherr Rittergutsbesitzer Freiherr von Rotenhau zu Neuenhof, 2) der Rittergutsbesitzer Landkammerrath Ferdinand Thümmler zu Miesitz, 3) der Gutsbesitzer Carl Angust Collenbusch zu Schloßvippach, 4) der Rittergutsbesitzer Carl Hepdenreich zu Olerweimar, 5) der Großherzogliche Kammerherr Heinrich von Helldorff zu Schwer- stedt; JP) durch die Wahl derjenigen Staatsunterthanen, welche aus anderen Quellen als dem Grundbesitze ein jährliches Einkommen von mindestens Eintausend Thalern versteuern: 6) der Großherzogliche Bezirks -Direktor Geheimer Regierungsrath Dr. Schomburg zu Weimar, 1