Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenath. Nummer 5. Weimar. 10. Februar 1868. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg k. . Um die Gesetzgebung des Großherzogthums mit den Bestimmungen in dem Gesetze des Norddeutschen Bundes über die Freizügigleit vom 1. November 1867 in Einklang zu bringen, verordnen Wir, bezüglich mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: Art. 1. Die Art. 37, Ziffer 2 und 38 der revidirten Gemeinde-Ordnung vom 18. Januar 1854, betreffend die Verpflichtung zu Gewinnung des Bürgerrechts in Folge eigenthümlichen Erwerbs von Wohngebäuden, sowie die Bestimmung un- ter Ziffer 5 des Nachtrags zu der revidirten Gemeinde-Ordnung vom 30. April 1862 wegen Gewinnung des Bürgerrechts in Folge Gewerbebetriebs sind auf- gehoben. Ebenso kömmt die Vorschrift in Art. 24, Ziffer 3 der revidirten Gemeinde- Ordnung hinsichtlich des besondern Rechts der Bürger zum Erwerbe und Besitze von Wohngebäuden und der Satz in Ziffer 3 des Art. 21 der Gemeinde-Ord- nung „mit Ausnahme von Wohngebäuden“ in Wegfall. Der Schlußsatz in §. 27 der Gemeinde-Ordnung: „Fremden Juden, welche 13