Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 8. Weimar. 7. März 1868. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg ꝛc. ꝛc. verordnen zu Vereinfachung des Geschäftsganges mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: In Polizei-Verwaltungssachen ist die dritte Instanz, soweit solche bisher be- stand, aufgehoben. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse- rem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben Weimar am 11. Februar 1868. 6 Carl Alexander. von Watzdorf. G. Thon. Stichling. Gesetz, einen Nachtrag zu dem Gesetze über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850 enthaltend. 16