Regierungs-Blatt Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenath. Nummer 15. Weimar. 11. April 1868. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg !#. 2. verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags nachträglich zu dem Gesetz über die Besetzung der Gerichtsbank vom 13. April 1833, was folgt: In allen wichtigen Streitsachen soll ebenfalls Eine, jedoch immer zugleich auf den Richtereid verpflichtete Gerichtsperson zur Besetzung der Gerichts- bank genügen, unter der im §. 3 unter b und in §. 4 des Gesetzes vom 14. April 1830 enthaltenen Voraussetzung. Urkundlich haben Wir vorstehenden Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig voll- zogen und mit Unserem Grohherzoglichen Staatssiegel versehen lassen. So geschehen und gegeben Weimar am 27. März 1868. Carl Alerander. von Watzdorf. G. Thon. Stichling. Nachtrag zu dem Gesetz über die Besetzung der Gerichtsbank vom 19. April 1833. 26