Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 19. Weimar. 7. Mai 1868. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 1½ . K. Nachdem die evangelische Gemeinde zu Luxemburg der evangelischen Landeskirche Unseres Großherzogthums sich dergestalt angeschlossen hat, daß sic in allen kirchlichen Beziehungen der Leitung und Oberaufsicht Unseres Kirchenraths bezüglich Unseres Kirchenregiments sich unterworfen und demselben das Recht der Berufung und Ab- berufung ihres Pfarrers überlassen hat, so verordnen Wir auf unterthänigsten An- trag Unseres Kirchenraths, nach Anhörung des im §. 23 des nachbenannten Statuts verordneten Ausschusses, als Nachtrag zu dem Statut der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der evangelischen Geistlichen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach vom 20. Dezember 1854, Folgendes: Art. I. (Ju K. 2 des Statuts.) So lange der Anschluß der evangelischen Gemeinde zu Luxemburg an die- evangelische Landeskirche Unseres Großherzogthums besteht, sollen die jeweiligen definitiv angestellten evangelischen Geistlichen dieser Gemeinde, welche aus der Zahl der Geistlichen des Großherzogthums ernannt und, in der Zahl derselben verblei- 31