Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 20. Weimar. 9. Mai 1868. Ministerial-Bekanntmachung. Auf Grund des Artikels 2 des Staatsvertrags, betreffend den Uebergang der gesammten Verwaltung des Postwesens und der Ausübung des Post-Regals im Groß- herzogthum Sachsen-Weimar an die Krone Preußen, vom 14. Mai 1867 — S. 214 des Regierungs-Blattes — wird die nachstehende Königlich Preußische Verordnung über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen und andern Ver- waltungen vorkommenden Defekte, vom 24. Jannar 1844, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Weimar am 31. März 1868. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Innern. Für den Departements-Chef: J. v. Helldorff. (Nr. 2422.) Verordnung über die Festsetzung und den Ersoatz der bei Kassen und anderen Verwalt= ungen vorkommenden Defekte. De dato den 24. Januar 1844. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen w. u. verordnen zur Ergänzung der bestehenden Vorschriften über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen und andern Verwaltungen vorkommenden Defekte, auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsrathes, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: S. 1. Die Feststellung der Defekte an öffentlichem oder Privatvermäögen, welche bei öffentlichen Kassen oder andern öffentlichen Verwaltungen entdeckt werden, ist zunächst 32