Regierungs-Blatt Großherzogthun Sachsen -Weimar-Eisenach. Nummer 23. Weimar. 6. Juni 1868. Ministerial-Bekanntmachung. Nachdem von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, der in Stadtbürgel errichteten städtischen Sparkasse die Rechte einer juristischen Person gnädigst ver- liehen worden sind, werden die einschlagenden Bestimmungen der Statuten derselben nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. J. Zweck und rechtliche Stellung der Sparkasse. Die Sparkasse in Bürgel hat den ZDe, Geldeinlagen verschiedener Größe von allen Personen, die sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu verzinsen, und so besonders den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen. Die in gangbaren Münzsorten zu bewirkenden Einlagen dürfen nicht unter 2 Sgr. und — in der Regel — an einem Sparkassetage nicht über 25 Thlr. betragen, doch kann ausnahmsweise und aus besonderen Kasserücksichten auch mehr angenommen werden. S. 2. Die Sparkasse hat die Rechte einer juristischen Person. II. Von der Sicherheit, weiche die Sparkasse gewährt. 8. 3 Die Gemeinde Bürgel hat sich in gesehlicher Weise verpflichtet, für alle Ver- 37