89 Regierungs-Blat für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 28. Weimar. 1. Juli 1868. Nachtrag zu dem Regulativ über Aufgebote und Trauungen vom 29. Juni 1867. Zur Ausführung des mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tretenden Gesetzes des Norddeutschen Bundes über Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868 und um die über Aufgebote und Eheschließungen bestehenden Vorschriften mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen, verordnen wir mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, nachträglich zu dem Regulativ über Aufgebote und Tranungen vom 29. Juni 1867 und im Anschluß an die Bekanntmachung der Ministerial -Depar- tements des Innern und des Cultus vom 24. Juni d. J. Folgendes: J. Vor der Vornahme des Aufgebots hat der Pfarrer, soweit nicht schon un- zweifelhafte Gewißheit hierüber vorliegt, vor Allem sich zureichende Nachweisung darüber erbringen zu lassen, ob der Bräutigam ein Angehöriger des Norddeutschen Bundes ist. Die Nachweisung ist zureichend, wenn der Aufzubietende durch einen von einer öffentlichen Behörde seines Staates ausgeftellten Staatsbürger= (Unter- thanen-), Nachbar= oder Heimaths-Schein sich als Angehöriger des Norddeutschen Bundes ausweist oder wenigstens diese seine Eigenschaft in dem ihm von dem 45