Regierungs-Blatt Großherzogthun Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 29. Weimar. 21. Juli 1868. Ministerial-Bekanntmachung. In Gemäßheit eines von dem Bundesrathe des Zollvereins gefaßten Be- schlusses wird nachstehendes Regulativ über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände, welches vom 1. August d. J. an zur Anwendung kommt und an die Stelle des Regulativs über die zollamtliche Behandlung der mit den Fahrposten eingehenden Waaren vom 18. Dezember 1833 (Seite 731 des Reg. Bl. von 1833) tritt, hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. I. Abschnitt. Abfertigung der in das Zollvereinsgebiet ein gehenden Gegenstände. S. 1. Die mittelst der Posten in den Zollverein eingehenden zollpflichtigen Gegen- stände zum Bruttogewicht von 1/10 Zollpfund oder mehr müssen von einer deutlich geschriebenen, offen beiliegenden Inhaltserklärung (Deklaration) begleitet sein, aus welcher sich ersehen läßt: a) der Name des Adressaten, b) der Ort, wohin die Sendung bestimmt ist, ) die Zahl der einzelnen zu der Sendung gehörigen Poststücke, sowie die Zeichen und Nummern jedes einzelnen, 47