Regierungs-Blatt Großherzogthun Sachsen -Weimar-Eisenach. Nummer 30. Weimar. 23. Juli 1868. RNachtrag zu der Verordnung Großherzoglicher Landes-Direktion zu Weimar vom 14. August 1838, die Führung der Geburts-, Trauungs= und Sterbe-Register der Juden betreffend. Um die über Jüdische Trauungen bestehenden Vorschriften mit dem den 1. Juli d. J. in Kraft tretenden Gesetze des Norddeutschen Bundes über Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868 in Einklang zu bringen, verordnen wir mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, nachträglich zu der Verordnung Großherzoglicher Landes-Direktion zu Weimar vom 14. August 1838, die Führung der Geburts-, Trauungs= und Sterbe-Register der Juden betreffend, wie folgt: J. Vor der Vornahme der Trauung hat der Land--Rabbiner, soweit nicht schon unzweifelhafte Gewißheit hierüber besteht, vor Allem sich zureichende Nachweisung darüber erbringen zu lassen, ob der Bräutigam ein Angehöriger des Norddeutschen Bundes ist. Die Nachweisung ist zureichend, wenn der zu Trauende durch einen von einer öffentlichen Behörde seines Staates ausgestellten Staatsbürger= (Unter- thanen-), Nachbar= oder Heimaths-Schein sich als Angehörigen des Norddeutschen Bundes ausweist oder wenigstens diese seine Eigenschaft in den ihm von dem 49