311 Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimat-Eisenaoch. Nummer 31. Weimar. 25. Juli 1868. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg u. u#1 verordnen nachträglich zu der Strafprozeß-Ordnung vom 20. März 1850 und zu der Strafprozeß-Novelle vom 9. Dezember 1854 unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: I. Zu Artikel 20 bis 22 der Strafprozeß-Ordnung. 1 8. 1. Zur gehörigen Besetzung des Gerichtshofs bei Haupt-Verhandlungen vor den Geschwornen-Gerichten genügen zwei Beisitzer neben dem Präsidenten oder dem Stellvertreter desselben. Der Präsident des Gerichtshofs hat zu beschließen, ob für die einzelne Haupt- verhandlung zwei oder vier Beisitzer zugezogen werden sollen. Er bestimmt die Beisitzer für die einzelne Hauptverhandlung aus den vom Präsidenten des Appella- tions-Gerichts ernannten Personen. 8. 2. Der dritte Absatz des Art. 22 der Strafprozeß-Ordnung wird aufgehoben und an dessen Stelle Folgendes bestimmt: Bei Hauptverhandlungen, welche voraussichtlich längere Zeit dauern werden, kann der Präsident vorsorglich zu den Beisitzern einen oder mehrere Ersatzrichter hinzunehmen, damit diese in Verhinderungsfällen sofort ergänzend eintreten. 50