Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen -Weimar-Eisenach. Nummer 36. Weimar. 1. Oktober 1868. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg N. K. haben, um den von dem getreuen Landtage in der unterthänigsten Erklärungsschrift vom 9. März d. J. gestellten Anträgen soweit als thunlich zu entsprechen, zu ver- ordnen beschlossen wie folgt: Der das Vereinswesen betreffende Bundesbeschluß vom 13. Juli 1854 sowie Unsre zu dessen Ausführung erlassene Verordnung vom 4. April 1856 (S. 129 bis 134 des Reg. Blatts von 1856) treten mit der Be- kanntmachung der gegenwärtigen Verordnung außer Kraft. Urlkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig unterschrieben und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. So geschehen und gegeben Wilhelmsthal am 15. September 1868. Carl Alexander. — von Watzdorf. G. Thon. 57