Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen -Weimar-Eisenach. Nummer 38. Weimar. 22. Oktober 1868. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg k. . haben mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen beschlossen wie folgt: S. 1. Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werra- bahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthums-Abtretungen soll in Bezug auf die von Uns konzessionirte Anlage einer Eisenbahn von Gera über Weida, Neustadt a. O., Pößneck und Saalfeld nach Eichicht ausgedehnt und in allen seinen Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden. §. 2. Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- serm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. So geschehen und gegeben Wilhelmsthal am 1. Oltober 1868. Carl Alexander. von Watzdorf. G. Thon. 62