Regierungs-Blatt Großherzogthun Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 41. Weimar. 10. Dezember 1868. Ministerial-Bekanntmachungen. In Gemäßheit der Bestimmung im §. 1 Ziffer 1 der unter dem 19. No- vember 1851 ergangenen höchsten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März desselben Jahres werden alle Die- jenigen, welche ein Einkommen I. an Besoldungen, Gehalten, Wartegeldern und Pensionen aus Hof= und Staats-Kassen, überhaupt aus öffentlichen Kassen, namentlich aus den Kassen der Gemeinden und anderer öffentlicher Anstalten, z. B. Bank-Instituten, Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs-Anstalten u. s. w., oder auch an Auszügen aus Landgütern (Leilzucht, Leibgeding, Ausgeding, Altentheil), II. an Erbzinsen und sonstigen grundherrlichen Gefällen, III. an Leibrenten und an Zinsen von Aktiv-Kapitalien aller Art, mit Einschluß der Dividenden von Aktien, zu beziehen und solches nach dem vorangezogenen Gesetze vom 19. März 1851 in Verbindung mit dem Gesetze über die Stenerverfassung vom 18. desselben Mo- nats und vom 27. Februar 1867 im Großherzogthume zur Versteuerung anzu- melden haben, daran erinnert, diese Anmeldungen bis zum 15. Januar künftigen Jahres bei den zuständigen Rechnungsämtern oder Steuer-Lokal-Kommissionen (§§. 15, 22, 28 des Gesetzes vom 19. März 1851) einzureichen, unter genauer Beobach- 65