414 Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auf erfolgte Vortragserstat- tung im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, gnädigst beschlossen haben, den von dem Vereine der Rittergutsbesitzer des Neustädter Kreises zu Abänderung sei- nes Statuts vom 18. September 1856 (Reg. Bl. vom Jahre 1857, Seite 13) in den General= Versammlungen vom 15. Juni und 3. Oktober d. J. gefaßten Beschlüssen, welche also lauten: Zu g. 16: Die Bestimmung des §. 16 des Statuts vom 18. September 1856 wird für die Dauer der von dem Vereine der Rittergutsbesitzer des Neu- städter Kreises übernommenen Zins-Garantie für die Eisenbahn Gera-Eichicht da- hin abgeändert: „daß Geldbeiträge nach dem Maßstabe der von den betreffenden, zum Verein gehörigen Rittergütern zu zahlenden Steuer vom Einkommen aus Grund und Boden, soweit solche zur Realisirung oben gedachter Garantie- Erklärung nöthig werden, auch über den Betrag von Zwei Thalern erhoben werden können und sollen; „daß bei der Repartirung der Garantie-Beiträge das Grundeinkommen, welches die verschiedenen Rittergutsbesitzer aus ihren bäuerlichen Grundstücken beziehen, gleichfalls in Rechnung gezogen werden soll und daß Geldbeiträge der Vereinsmitglieder auch in einer außerordentlichen General-Versammlung beschlossen werden können.“ Zu F. 25 des gedachten Statuts: „daß auf die Dauer der übernommenen Zins-Garantie der Austritt aus dem Vereine nur gegen eine nach Ermessen des Vereins genügende Sicher- heit den Mitgliedern zustehe“ die landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, so wird solches andurch zur öffent- lichen Kenntniß gebracht. Weimar am 30. Dezember 1868. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Innern. Für den Departements-Chef: J. von Helldorff. Weimar. — ——