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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868.</title>
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        Regierungs- Blatt 
für das. 
Großherzogthum 
Sachsen= Weimar-Eisenoach 
auf das Jahr 1868. 
  
Zweiund funfzigster Jahrgang. 
Weimar, 
gedruckt in der Hof-Buchdruckerei, verlegt von Hermann Böhlau.
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        Inhaltsverzeichniß. 
Datum. 
Seite des 
  
Reg. Bl. 
A. 
28. Dechr. 1 
1867. 
Abgeordnete, Bekanntmachungen über Wahlen derselben zum Landtag . 22. Jan. 92 
2. Febr. 96 
13. Juli. 324, 325 
Abkürzung des Verfahrens in Rechtsstreitigkeiten, Gesetzesnachtrag — 8—200 
Ablösungs-Kommission, siehe General-Ablösungs-Kommission, Bek. v.|. März 117—120 
Abrindung von Baumstämmen, siehe Erfindungs-Patent — 347, 348 
Abtretung von Eigenthum zum Bau der Gera-Eichichter Eisenbahn, Gesetz 
darübtenrn 1. Okt. 383 
Admissions-Scheine und 
Aerzte, Bekanntmachung über das Verfahren bei Niederlassung solcher im 
Großherzogthume.. ...... 22. Mai 243, 244 
Nachtrag zur Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858, die Wahl der 
Niederlassung der Aerzte betreffn ebr. 97, 98 
Aether, siehe Schwefel-Aether, Bekanntmachung d0ddn 9. Fei 70 
Agenten, Bekanntmachungen über Bestellung von Haupt-Agenten, und zwar 
a) der Magdeburger Lebens-Versicherungs-Gesellschssst 2. Jan. 99 
b) der Preußischen National-Versicherungs-Gesellschaft zu Stettin. 3. April! 206 
c) der Westdeutschen Versicherungs-Aktien-Bank zu Essen 24. Apri07 
d) der Gesellschaft zu gegenseitiger Hagelschäden-Vergütung in Leipzig 20.Mai 246 
e) der allgemeinen Renten-, Kapital= und Lebens- Persicherungs-Bank 
„Teutonia“ in Leipinnnnse . .... 6. Junie 288 
f) der Lebens Versicherungs-Bank „Kosmos“ zu Zeiit 27. Juni 305 
8) der Preußischen Lebens= und Garantie-Versicherungs-Aktien-Gesell- 
schaft „Friedrich Wilhelm“ in Berllin. 18. Aug. 348 
h) der Vieh-Versicherungs-Gesellschaft „Pan“ in Berln 26. Okt. 388. 
i) der Feuer-Versicherungs-Anstalt der Baierischen Hypotheken- und 
Wechsel-Bank in Mündhden 27. Okt. 388 
k) der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft „Germania“ in Newyork 18. Nov. 393 
1) der Hagel- und Vieh-Versicherungs-Bank für Deutschland in Berlin 16. Decbr. 412, 413 
Alers, Georg zu Helmstedt, Bekanntmachung über Ertheilung eines Erfin- 
dungs- Patentes an denselen: 4. März 164 
Altenstein, August zu Weimar, Bekanntmachungen über Bestellung desselben 
#um Haupt- Agenten a) der westdeutschen Versicherungs-Aktien-Bank zu 
........................... 24.April207 
b) der GefellschaftzugegenseitigerHagelfchadensVergutungmLetpztg20.Mai 246 
Altona, Bekanntmachung über zollfreie Einführung von Musterstücken in 
den Zollverein durch Handelsreisende aus Altna 7. Nov. 391 
Apolda, Bekanntmachung über Aufhebung der juristischen Persönlichkeit der 
Bäckerinnung daselllltt: 27. Mai 247 
Appellations-Gericht zu Eisenach, Vertrag über Anschluß des Herzog- 
thums Koburg-Gotha und des Fürstenthums Reuß ä. L. an dasselbe 17. Juli 336, 344 
Bekanntmachung dazu.. ... ... 15. Aug. 335 
Arbeitsbücher, Verbot der Benutzung derselben als Reise-Legitimationen, 
Bekanntmachung vom. ... 18. Jan. 91
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        Seite des 
  
  
  
Inhaltsverzeichniß. Datum. * 
Arzneitaxe, a) Nachtrag zur Verordnung über Einführung einer neuen 
Arzneitaxe vom 19. Dezember 186057507577TT 5. Juni 287 
b) Verordnung über Veränderungen dersellen 24. Decbr. 411, 412 
Aufgebote und Trauungen, Nachtrag zu dem bezüglichen Regulativ vom 
29. Juni 18077.„„ 25. Juni 289, 291 
Ausgangsbescheinigungen, siehe Branntwein= Exporteete — 245 
Auswanderung aus Oesterreich, Bekanntmachung über Ausstellung der 
bezüglichen Bescheinigngen .. 15. Okt. 386 
B. 
Bäckerinnung zu Apolda, Bekanntmachung über Auflösung und Aufhebung 
der juristischen Persönlichkeit derselben ddoooo. 27. Mai 247 
Baden, Bestimmungen über die Portofreiheiten im Verkehr mit diesem 
Staate, siehe Portofreiheitswesen . — 161—163 
Bauten, Bekanntmachung über Wegfall des Befähigungsnachweises für 
Gewerken behufs selbstständiger Ausführung und Leitung von Bauten 30. Juli 325, 326 
Bauwesen, a) Nachtrag zur Vorschrift über Unterhaltung der Großherzog27. Dechr. 67, 68 
lichen Gebäude vom 25. Sept. 1858, Bekanntmachung d0do 1867 
b) Bekanntmachung, den Uebergang der Geschäfte der vormaligen Ober- 
Baubehörde, resp. des Ober-Baudirektors, an die Ministerial-Departe- 
ments betreffend, ddoddnn.... 27. Decbr. 69 
Bayern, siehe Portofreiheitswesen — 161—163 
Belgien, Bekanntmachung über gegenseitige zollamtliche Behandlung von 
Waarenmusttt:::. 10. Okt. 385 
Bergedorf und Geesthacht, Bekanntmachung über den Anschluß dieser 
Orte an den Zollverien 1I!. März 171 
Berka a./W., siehe Uebergangsschinn — 306 
Besoldungen und Pensionen, Nachtrag zu dem Gesetze über Veräußerung 
und Verkümmerung derselben vom 22. März 1836 0br .... 5. Febr. 95 
Bestellgebühren, siehe Postbestellgebübbben — 170, 171 
Bestellgeld für Landbriefe, Bekanntmachung über Aufhebung desselben vom 7. Jan. 72 
Besteuerung der Hunde, a) Nachtrag zu dem bezüglichen Gesetze vom 
12. Mai 1852, dmddmd u:X 10. Febr. 98, 
b) Nachtrag zu der bezüglichen Ausführungs-Verordnung vom. 2. März **f*s 
Bezirksausschüsse, Wahlen der Mitglieder derselben betreffend, Bekannt- 
machung vvdvvdnnnnnr: 5. Mai 243 
Bier und Branntwein, siehe Lauenbrtreeegg — 70, 100 
Bier, Malz und Branntwein, siehe Uebergangsabgabe, auch Württem- 
berg, Bekanntmachug dddddndnn; 10. Aug. 347 
Bierversendung aus dem Vordergericht Ostheim, bezügl. Malzaufschlags- 
Vergütung, Bekanntmachung ddnnn. 7. Juli 310 
· 7. April 192 
Blutegel, Bekanntmachungen über den Taxpreis eines solcheen 5. Mai. 208. 
5. Okt. 385 
Branntwein und Bier, Verkehr mit denselben zwischen dem Herzogthum 
Lauenburg und den übrigen Zollvereins-Staaten, siehe Lauenburg — 70, 100
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        Seite des 
  
Inhaltsverzeichniß. .* 
Branntwein-Exporte, Bekanntmachung über den Wegfall der Binnen- 
grenze in Bezug auf den Verkehr mit Branntwein zwischen Kurhessen 
und den Staaten des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins und 
über den Wegfall der Ertheilung von Branntwein-Export-Bescheinigungen 
beim Steueramt Eisenach voooonnn 6. Mai 245 
Brandversicherungs-Bank für Deutschland in Leipzig, Bekanntmachung 
über das Aufhören des Geschäftsbetriebs derselben im Großherzogthum 9. Sept. 352 
Brandversicherungs-Beiträge, Bekanntmachung über Ausschreibung 
solcher pro 15. April 1868 nn;;; 17. März168 
Brief-Bestellgeld, siehe Landbrief-Bestellgeld, Bekanntmachung vuo.. 7. Jan. 72 
Brodpreise für die Gefangenenanstalten, Bekanntmachung v0 5. Dechr. 400 
Bürgel, à) Bekanntmachung, die Statuten der dortigen Sparkasse und die 
Verleihung der Rechte einer juristischen Persönlichkeit an diese Spar- 
kasse betreffend.... ... . .... 1. Mai 237—242 
b) Bekanntmachung über Errichtung einer Forstgelder-Untereinnahme 
daselbst.. 8. Juni 256 
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Nachtrag zu dem bezüglichen Gesetze 
vom 28. Mai 18157 .. 14. April 198—200 
Bürgerliche ehssverhälinise der Militairpersonen, Vor- 
schriften des Preußischen Rechts über dieselben, Bekanntmachung vom 11. April 209—215 
Büssing und Windhausen in Braunschweig, Bekanntmachung über Er- 
theilung eines Erfindungs-Patentes an dieselen 21. Juli 325 
Bundesgesetzblatt, Bekanntmachung über Mittheilung desselben an die 
Geistlichen Seitens der Gemeindevorstäümde 4. Juli 305, 306 
C. 
Chaussee-Bänke, -Dossirungen und = Gräben, Verbot des Fahrens 
und Reitens auf solchen nebst #basbeslinmung .......... 30. Mai 287 
Chausseen, siehe Straßen, auch Wie — 137—148 
Coburg-Gotha, Vertrag über den Wschuß dieses Herzogthums an das 
Appellations-Gericht in Eisenach.. ..... 17. Juli 336, 344 
Bekanntmachung dazu. . 15. Aug.335 
Bekanntmachung, die Konvention mit Coburg-Gotha über Unter- 
suchungskosten betressendndndndndnn. 8. Aug. 345, 346 
D. 
David, Francisque zu St. Etienne in Frankreich, Bekanntmachung über 
Ertheilung eines Erfindungs-Patentes an denselhen 6. Okt. 385 
Decimal-Gewicht, siehe Gewichte, Bekanntmachugg .. 11. Okt. 387 
Defekte bei Kassen undeanderen Verwaltungen im Postwesen, König- 
lich Preußice Verordnung vom 24. Januar 1844 und Bekannt- 
machung dazu.. . .... 31. März201—205 
Deflector, siele Schornsteinaussasstttte — 325 
Denaturirung von Vieh= und Gewerbe-Salz, Bekanntmachung 
dank.......................... 22. Juni 250—255 
– 112—116 
  
  
Depesche l* siehe Telegraphische Depeshen
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        Seite des 
  
  
  
Inhaltsverzeichniß. Daum. Se 
Depositen, Bekanntmachung wegen Zulassung von Eisenbahn-Prioritäts- 
Obligationen zu Deposital-Kapital-Anlaggen 22. Sept. 384 
Dermbach, Bekanntmachung über Aufhebung der dortigen Forst-Inspektion4. Nov. 400 
Deutsch-Oesterreichischer Telegraphen-Verkehr, Bekanntmachung v. Jan.73—86 
Diensteinkommen der Lehrer, Nachtrag zu dem Gesetze vom 14. Mai 
1862, das Volksschulwesen betreffteeenn 11. April 193—196 
Dienstsachen, portoflichtige, Bekanntmachung darüber o 16. Jan.1, 72 
Döbritschen, Bekanntmachung über Führung des Katasters über diesen Ortt. Sept. 352 
Duplikate zu Anträgen auf Erlassung von Zahlungsgeboten, Bekanntmachung22. Mai 244 
Dykers, Francis Heury, und Lebau Clarke Stuart zu Newyork, Bekannt- 
machung über Ertheilung eines Erfindungs-Patents an dieselbben 6. Mai 216 
E. 
Eheschließungen, a) Gesetz über Erleichterung derselben voo .. 6. März 110, 111 
d5) Bekanntmachung. über Ausführung des bezüglichen Bundesgesetzes 
vom 4. Mai 1S8;„;; 4. Juni 285, 286 
Ehrenkränkungen, ta Strafprozeßb-Ordnng — 311—314 
Eisenach, Bekanntmachungen a) über den Wegfall der Branntwein-Export- 
Bescheinigungen beim dortigen Steueranttetee 6. Mai 245 
b) über die Befugniß zu Ausstellung von Uebergangsscheinen 7. Juli 306 
c) über Veränderung des Bezirks des Steneramtes 17. Dechr.409 
Eisenbahn, siehe Gera-Eichichter Eisenboaona — 355, 382 
Eisenbahn-Telegraphen-Korrespondenz, Telegraphen-Ordnung 
vom 24. Dezember 1867 und Bekanntmachung dazu 0o 3. Jan. 73—86 
Elektro-magnetische Kraftmaschine, siehe Erfindungs-Patente, Be- 
kanntmachug dndn: 6. Mai 216 
Elementar-Lehrer, Bestimmung des alljährlichen Termins zum Antritt 
des sechswöchigen Militairdienstes derselben, Bekanntmachung vom 18. Jan. 91, 82 
Ellershausen, Franz, in Montreal, Bekanntmachung über Ertheilung eines 
Erfindungs- Patentes an denseleen 7. Aug 350 
Erfindungs-Patente, Bekanntmachungen über Verleihung, resp. Ver- 
längerung solcher auf 
a) einen Säge-Apparat.. 4. März 64 
b) ein besonderes Schieß= und Spreng-Pullsber 15. April 206, 207 
IP0) einen Apparat, Thermo-Transmittor genant. 29. April 207, 208 
d) eine elektro-magnetische Kraftmascchhen 6. Mai 
e) einen Leinsaat- Riffer .... 2. Juni 247 
f) einen Schornsteinaufsatz, Deflector genunt: 21. Juli 325 
g) ein Verfahren zu Abrindung von Baumstämdzben 15. Aug. 347, 348 
h) eine Methode der Stahl= und Stabeisen-Fabrikatinn 27. Aug. 350 
i) einen Essig. Generatr 10. Sept 353 
k) neue und eigenthümliche Musterblätter für Weber 30. Sept. 884 
1) eine neue Art Lade mit Schützen zu Herstellung von Doppel- 
Sammt-Bändern mit Brochir-Vorrichrtrg 6. Okt. 385 
m) eine Wasserhebungs-Mascheet 16. Decbr.412 
Erlaßtafeln, siehe Stundungs- und Erlaßtafren 391 
Ersatz-Instruktion, Militair-Ersatz-Instruktion, Bekanntmachung vom 27. April 217—236
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        · Seite des 
Inhaltsverzeichniß. Doum. He. l. 
Erwerbs-Genossenschaften, siehe Genossenschafen — — 
Essen, Bekanntmachung über Bestellung eines Haupt-Agenten der dortigen 
westdeutschen Versicherungs-Aktien-Barnnn## 24. April 207 
Essig-Generator, Bekanntmachung über Ertheilung eines Erfindungs- 
Patentes auf einen solhben 10. Sept. 353 
Ettersburg, Bekanntmachung über Aufhebung der dortigen Forst-Inspektionn12. Nov. 392 
Expropriations-Gesetz für die Gera-Eichichter Eisenban 1. Okt. 383 
F. 
Fang-Prämie, Bekanntmachung über Aufhebung der in der HKartell- 
Konvention des vormaligen deutschen Bundes vom 10. Februar 1831 
festgesetzten Deserteur 2c.= Fang-Prämie gegenüber Oesterreich .31. Okt. 388 
Fassionen über Einkommen behufs der Versteuerung, Bekanntmachung. 1. Decbr. 395—399 
Feuerversicherungs-Anstalten, siehe Agenen — — 
Fixirung der Post-Bestellgebühren, Bekanntmachung darübhern 30. März 170, 171 
Fleischerinnung zu Münchenbernsdorf, Bekanntmachung über deren 
Aufhebung ddndnnnnnn..... 16. April07 
Fleischschau, Bekanntmachung über Einführung derselben d0ooor. 23. Jan. 86—88 
Flöße, Bekanntmachung, die Langholzflöße auf der Saale betreffend 6. Juni 286 
Forst- Inspektion, siehe Ettersburg und Dermbachy)y) — — 
Frauenprießnitz, Bekanntmachung über Aufhebung des dortigen Rechnungs- 
amts und Errichtung einer Forstgelder-Untereinnahme in Bürgel. 8. Juni 256 
Freiwillige, einjährigen Militairdienst leistende, Bekanntmachung über 
deren Qualifikation dn: 1. Febr. 96 
Freizügigkeit, Gesetz über dieselbe vom.. 6. Febr. 89—91 
G. 
Gebäude, Nachtrag zur Vorschrift über Unterhaltung der Großherzoglichen *r Hechr- 67, 68 
Gebäude vom 25. September 1858, Bekanntmachung on 
Gebühren, siehe Sporteln, auch den Gesetzesnachtrag ........ 19 März 165—168 
Gebühren der Sachwalter und Notare, Nachtrag zu dem Gesetz vom 
29. Oktober 1840 n ddddododmdmmmm eß e;; .. 14. April 198—200 
Gebührenfreiheit der Telegramme, siehe Telegraphische Depeschen — 112—116 
Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Register, a) Verordnung über 
deren Führun ....................... 17. Juni 292—294 
b) Tachtreg. zu der bezüglichen Verordnung für die Juden vom 14. 
August 1838. 1. Juli 307—309 
Geeshachs und Bergedorf, Bekanntmachung über den Anschluß dieser 
Orte an den Zollverein vom.... 11. März171 
Gefangenen= Anstalten, Bekanntmachung über Vergütung des Brodes 
und der HKeung in denselen 5. Dechr, 400 
Geistliche, Bekanntmachungen wegen Einholung von Urlaub für dieselben 30o. März 172 
behufs Entfernung von ihren Wohnorten 24. Aug. 348 
und wegen Einsichtnahme der Bundesgesetzbläter. 4. Juli 305, 306 
General-Ablösungs-Kommission, Gesetz über den Uebergang der 
Geschäfte der zeitherigen Vermessungs-Direktion an dieselbe vo..... 7. März 117—120
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        Seite des 
  
  
  
Inhaltsverzeichniß. Damm. Neg. Sl. 
Genossenschaften, a) Gesetz über das Genossenschaftswesen 8. März 121—136 
b) Verordnung zur Ausführung des bezüglichen Bundesgesetzes vom 
4. Juli 1868. ....———————————— 25. Nov. 401—407 
Gera-Eichichter Eisenbahn, Konzessions-Urkude 17. Sept. 355, 356 
Staatsvertrag mit Schluß-Protokol. (5. März 357—369 
bezüglicher Vertrag mit der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft Ü 5 Decbr. 370, 377 
bezüglicher Statut-Nachtrnngagagagagaga — 378, 382 
Expropriations-Geses 1. Okt. 383 
Gerichtsbank, Nachtrag zu dem Gesetz über Besetzung derselben vom 
13. April 18333 27. März 169 
Gerstungen, Bekanntmachung über Aufhebung der Uebergangssteuer-Stelle 
dasellt 9. Mai 245, 246 
Geschwornengericht, Besetzung des Gerichtshofs betreffend, zweiter Nach- 
trag zur Strafprozeß-Ordnung vom 20. März 1860 209. 5. Juli 311—314 
Gewerbe-Ordnung, Bekanntmachung über — des Befähigungs- 
Nachweises für Gewerken ꝛc.. ... . . ... 0. Juli 325, 326 
Gewerbebetrieb der Handelsreisenden, Bekanntmachung über Ausdehnung 
der bezüglichen Verabredung auf die Mecklenburgischen Lande 16. Juni 288. 
Gewerbe-Sal)z, siehe Viehal-s= — 250—255 
Gewichte, Bekanntmachung über Zulassung gußeiserner Dezimal-Gewichte 
in Form runder Scheiben zum Gebrauiht 21. Okt. 387 
Gotha, a) Bekanntmachung und Vertrag über den Anschluß an das Appel15. Aug. 335 
lations-Gericht in Eisenachtee. 17. Juli 336—344 
b) Ministerial-Erklärung über einige Konventions-Abänderungen wegen 
Untersuchungskoffen 8. Aug. 345, 346 
c) Bekanntmachung über Hoheits-Ausgleichug 22. Decbr. 413 
H. 
agel- 2#c. Versicherungsbank, siehe Agentenrn — — 
amburg, Bekanntmachung über gegenseitige zollamtliche Behandlung von 
Waarenmuster.. .......... 10. Olt. 385 
Hamburgische Gebietstheile, Bekanntmachungen a) über den Anschluß (11. März 171 
resp. Aufnahme solcher an und in den Zollveren !1 7. Nov. 389, 390 
b) über Beendigung der Aufnahme des nachsteuerpflichtigen Waaren- 
bestandes :.. 25. Nov. 400 
Handelsreisende, Bekanntmachungen a) über Ausdehnung der Verab- 
redung über deren Gewerbebetrieb ohne Steuerentrichtung auf die 
Mecklenburgischen aodddddddddddd 16. Juni 288 
b) über zollfreie Einführung von Musterstücken aus Altona und 
Wandsbekessss 7. Nov. 319, 392 
ausiren mit Spielkarten, Bekanntmachung darüber 12. Juni 249, 250 
eimathsscheine, Bekanntmachungen a) über Aenderung der Form ders. 21. Aug. 348 
b) über Ausstellung solcher im Fürstenthume Reuß älterer Linie. . . 3. Dechr.408 
Heirathen, Gesetz über Erleichterung derselben didnnn 6. März 110, 111 
siehe auch Traunngene. — 289—291
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        Seite des 
  
  
Inhaltsverzeichniß. Daum. 
l 
Heiraths-, Geburts- und Sterbe-Register, a) Verordnung über 
deren Führung . 17. Juni 1292—294 
b) Rachtrag u der bezüglichen Verordnung für die Juden vom 14. 
August 18888 1. Juli 307—309 
Heizung in den #eefüngriff, Bekanntmachung über Vergütung derselben 5. Dechr. 400 
Hering, Louis, in Naschhausen, Bekanntmachung über Bestellung desselben 6 
als Haupt-Agent der deutschen Vieh-Versicherungs-Gesellschaft „Pan“ D. 
————————NxkQQ 26. Okt. 388 
Hoheits-Ausgleichung, mit dem Herzogthum Sachsen-Gotha. Bekannt- 
machung .... 22. Deebr. 413 
Hottelstedt, Bekanntmachung wegen Uebertragung der Führung des Kata- 1 
sters über diesen Ort an das Rechnungsamt in Weimar vom 6. April! 192 
Hufbeschlag, Bekanntmachung über Wegfall des Befähigungsnachweises bei I 
AusübungdtesesGewerbes.................. 30. Juli 325, 326 
Hunde, Nachtrag zu dem Gesetz über Besteuerung derselben vom 12. Mai 1 
180255 . ;„ 10. Febr. 98, 99 
und Nachtrag zu der bezüglichen Ausführungs-Verordnung vom 2. März 106—10. 
J. 
Innungen, Bekanntmachung über Auflösung und Aufhebung der juristi- 
schen Persönlichkeit solcher, und zwar: 
a) der Fleischerinnung zu Münchenbernsdooe 16. April 207 
b) der Bäckerinnung zu Apolda... ..... 27. Mai 247 
Isseroda, Bekanntmachung über Führung des Katasters dieses Orts durch 
die Bezirks-Kataster-Führung in Vieselbach, dn ... 3. Jan. 69 
Juden, Nachtrag zu der Verordnung der vormaligen Landes-Direktion zu 
Weimar vom 14. August 1838, die Führung der Geburts-, Trauungs- 
und Sterbe Register der Juden betreffeen 1. Juli 307—309 
Juristische Persönlichkeit, Bekanntmachung über Verleihung der Rechte 
einer solchen an 
a) den Knappschaftsverein in Kaltennordden 20. März172 
b) die Sparkasse zu Stadt-Bürelll 1. Mai 237, 242 
c) die Kasino-Gesellschaft zu Kaltennorbdden ... 20. Mai 246 
d) den „Sterbefiskus“ der Weber in Weidagagagaa 15. Okt. 386 
K. 
Kaltennordheim, siehe juristische Persönlichkit:: .. — — 
Kartell-Konvention, siehe Bekanntmachung odn 31. Okt. 388. 
Kassenanweisungen, Bekanntmachung über Zulassung der Kurhessischen 
im Verkehrt,pod odododod 24. Jan. 92 
Kassen= und andere Defekte beim Postwesen, Königlich Preußische 
Verordnung vom 24. Januar 1844 und Bekanntmachung dazu vom 31. März 201—205 
Kataster, Bekanntmachung über Führung derselben über 
a) Döbritshen 4. Sept. 352 
b) Hottelstdttt. s.........· 6. April 182 
c) Isserodla. ....... 3. Jan. 69 
d) Schoppendoooornrnrn: 12. Okt. 386 
e) Ulrichshalhhen 19. Sept. 353
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        Seite des 
  
Inhaltsverzeichniß. Datum. e d 
Kirchen, Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen, Bekanntma- 
chung über deren Sportelfreiheit bei Einleitung des Mahnverfahrens 2c.] 7. Sept. 352 
Kraftmaschine, siehe Erfindungs-Patente 2c. r., Bekanntmachung vom 6. Mai 216 
Knappschaftsverein, Bekanntmachung über Verleihung der Rechte einer 
milden Stiftung und der Rechte einer juristischen Persönlich- 
keit an den zu Kaltennordheim, vomm. ... ... 20. März 171 
Knittel, zu Weimar, Bekanntmachung über Bestellung desselben zum Haupt- 
Agenten der Preußischen National-Versicherungs= Gesellschaft zu Stettin3. April 206 
Knoop und Thode, siehe oddenü — — 
Koch, Hofzahnarzt, Bekanntmachung über Bestellung desselben zum Haupt- 
Agenten der Magdeburger Lebensversicherungs-Gesellschaft vo.. . 2. Jan. 99 
Konsulate, Bekanntmachung über Aufhebung verschiedener Konsulate nach 
Errichtung norddeutscher Bundes-Konsulate in den betreffenden Orten 18. Nov. 394 
Kontrole-Gebühr für zu landwirthschaftlichen Zwecken bestimmtes Salz, 
Bekanntmachung vom.. ..... 5. Febr. 99, 100 
Kosten, Konvention mit S. Coburg-Gotha über in Kriminal= und Polizei- 
Untersuchungen erwachsene Kosten, Bekanntmachng 8. Aug. 345, 346 
Kreuzburg, Bekanntmachung über Aufhebung der dortigen Steuer-Rezeptur 17. Dechr9 
Kriegskosten= und Haupt-Etapen-Kasse zu Weimar, Bekanntma- 
chung über Aufhebung dersebhbhen::: 7. Dechr. 408 
Kurhessen, siehe 
n) Kassenanweisugen# — 245 
b) auch Branntwein- Erporte.. ... — 92 
L. 
Landbrief-Bestellgeld, Bekanntmachung über Aufhebung desselben, vomr. Jan. 72 
28. Dechr 1 
1867 
Landtag, Bekanntmachungen über die Wahl der Abgeordneten dazu 22. Jan 92 
2. Febr. 96 
13. Juli 324, 325 
Lauenburg, Bekanntmachung über den Eintritt dieses Herzogthums in den 13 70. 71 
Verband des Gesammt-Zollvereins, sowie über den gegenseiligen Ver- . Joan 100 
kehr mit demselben, dmdmdmdm )u? ? . .... Febr 
Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft „Nordstern“ zu Berlin, 
Bekanntmachung über Ausschließung derselben vom Geschäftsbetrieb im 
Großherzogthum dn:: 22. Mai 246, 247 
dann siehe noch: genen — — 
Lehrer, siehe Elementarlehrer, Bekanntmachung oo 18. Jan. 91, 92 
und den Nachtrag zu dem Gesetze vom 14. Mai 1862, das Volksschul- 
wesen betreffend, nnnnnnn . 11. April 193, 196 
Lehrer-Witwen und Waisen, siehe Pensions-Anstalt 2c 2c. — 109, 110 
Leinsaat-Riffler, siehe Erfindungs-Patentetetetete — 
Leipzig, Bekanntmachungen über Bestellung von Haupt-Agenten der dorti20. Mai 246 
gen Versicherungs-Gesellschafen 6. Juni 288 
ingleichen über Zurückziehung der Erlaubniß für die Brand Versiche. 
rungs-Bank für Deutschland daselbst zum Geschäftsbetrieb . 9. Sept. 352
        <pb n="11" />
        : Seite des 
Inhaltsverzeichniß. Datum. g. # 
von Loewis, Woldemar of Menar, Bekanntmachung über Verlängerung 
eines Erfindungs-Patentes für denselben auf einen Leinsaat-Riffler. Juni 247 
Luxemburg, siehe Portofreiheitswesen — 161—163 
Lebens-Versicherungs-Bank in Leipzig, siehe Bekanntmachung 6. Juni 288. 
M. 
Mahnverfahren, a) Gesetz über Einführung desselben in bürgerlichen 
Rechtssachen dddddnnnnnnn. 19. Febr. 102—105 
b) Bekanntmachung wegen Beifügung von Duplikaten zu Anträgen auf 
Erlassung von Zahlungsgeboten bbvrv. 22. Mai 244 
dann siehe noch: Sportelfreiheitt.. .... ... — 352 
Maitre, Joseph in Chatillon, siehe Thode und Knoop, Bekanntmachung 15. Aug. 347—348 
Mal aufschlog a) Provisorisches Gesetz wegen Einführung des bezüglichen 
donieich ayerischen Gesetzes vom 16. Mai 1868 im Vordergericht! 
Ostheim vom.. .... ..... .... 23. Juni 257—284 
bq) Bekanntmachung über Malzaufschlags-Vergütung bei Versendung 
von Bier aus dem Vordergericht Osthen 7. Juli 310 
Malz, Bier und Branntwein, siehe Uebergangsabgaben, auch 
Württemberg, Bekanntmachung.. .. ....... 10. Aug. 347 
Mecklenburg, siehe Gewerbebetrieb, auch Handelsreisede — 288 
Bekanntmachung über volle Anwendung des Handels- und Zollvertrags 
auf diese Länder, sowie auf einige Preußische Landestheile, vom . . 24. Sept. 353, 354 
Mecklenburg= Schwerin, Bekanntmachung über theilweise Aufhebung 
der Waaren-Kontrole für dieses Großherzoghhn 8. Nov. 392 
Mecklenburg-Strelitz, Bekanntmachung wegen Aufhebung der Bestimmun- 
gen über die Waaren-Kontrole im Binnenlande für dieses Großherzogthum 21. Decbr413 
Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858; Nachtrag zu derselben vomI 6. Febr. 98 
Medizinal-Personen, siehe Aerzte, Bekanntmachnngng 22. Mai 243, 244 
Milde Stiftungen, Bekanntmachungen a) über Verleihung der Rechte einer 
solchen an den Knappschaftsverein in Kaltennordheim, von 20. März172 
b) über Sportelfreiheit der milden Stiftungen beim Mahnverfahren7. Sept.352 
Militairdienst, einjähriger freiwilliger, Bekanntmachung über die Quali- 
fikation der Eintretenden .... ... 1. Febr. 96 
Militairdienst der Lehrer, siehe Bekanntmachung on 18. Jan., 92 
Militair-Ersatz-Instruktion für den Norddeutschen Bund und die 
Ausführungs-Verordnung vom 26. März 1868, Bekanntmachung vom 27. April 217—236 
Militair-Personen, Bekanntmachung über die Vorschriften des Preußischen 
Rechts in Bezug auf die bürgerlichen Rechtsverhältnisse dieser Personen 11. April 209—215 
Ministerial-Departements, Bekanntmachung über Vereinigung des 
Ministerial-Departements des Großherzoglichen Hauses und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten mit dem des Innern zu einem Departement 
vom........................... 26.Febr.106 
Mobilmachungspferde, a) Reglement über deren Gestellung und Aus- 
wahtl dn;;;;; 30. März 177—191 
b) Bekanntmachung wegen Meldung der Ab= und Zugänge in den 
18. Nov. 393 
  
Pferdebeständen der Besitzer bei den Gemeindevorständen
        <pb n="12" />
        Seite des 
  
  
  
  
Inhaltsverzeichniß. Lm. V9 
Möller und Walter zu Leipzig, Bekanntmachung über Ertheilung eines 
Erfindungs-Patents an dieselben auf einen Thermo-Transmittor 29. April 207, 208 
Münchenbernsdorf,-Bekanntmachung über Aufhebung der dortigen 
Fleischeringa 16. Apri! 207 
Muster, Bekanntmachung über gegenseitige zollamtliche Behandlung solcher 
im Verkehr mit Belgien und Hamburg... .. 10. Okt. 385 
Musterstücke, siehe Handelsreiseden — — 
N. 
Neumeyer u. Co. in Altenburg, Bekanntmachung über Ertheilung eines 
Erfindungs-Patents an dieselben auf Schieß- und Spreng-Pulver vom15. April 206, 207 
Nordstern, Bekanntmachung über Ausschließung der Lebens-Versicherungs- 
Aktiengesellschaft „Nordstern“ in Berlin vom Geschäftsbetrieb im Groß- 
herzogthum....w .......... 22. Mai 246, 247 
Notare, geehe Sachwalter ..... — 198—200 
O. 
Oberau zu Schönau, siehe die Bekanntmachung über Hoheits-Ausglei= 
chung mit S. Got otha ..................... 22. Dechr. 413 
Ober-Baudirektor, Bekanntmachung den Uebergang der seitherigen Ge= #27. Dechr 69 
schäfte desselben an die Großh. Ministerial-Departements betreffend, vom 1867 
Oesterbehringen, siehe die Bekanntmachung über Hoheitsausgleichung mit 
Gohhhaaa . . .. 22. Decbr. 413 
Oeieat siehe a) Portofreiheitsweseen — 161—163 
b) Bekanntmachung über Ausstellung von Auswand bescheini 15. Okt. 386 
Jc) Bekanntmachung über Aufhebung der in der Kartell-Konvention von 
1831 geordneten Deserteur= 2c. Fang-Prämie gegenüber Oesterreich 31. Okt. 388 
Osthein. Provisorisches Gesetz wegen Einführung des Königlich Bayerischen 
Gesetzes vom 16. Mai 1868 über Malzaufschlag im Vordergericht 
Osthn .. 23. Juni 257, 284 
und Bekanntmachung über Malzaufschlags-Vergütung bei Bierversen- 
dungen. ..... .. 7. Juli 310 
P. 
Pensions-Anstalt für Witwen und Waisen der Volksschullehrer, 
weiterer Nachtrag zu dem Statut vom 1. Oktober 1841, vom. 26. Febr. 109, 110 
Pensions-Anstalt für Witwen und Waisen evangelischer Geist- 
lichen, Nachtrag zum Statut derselben vom 20. December 1854, vom 8. April 197, 198. 
Pfarreien, Bekanntmachungen a) über Sportelfreiheit derselben beim Mahn- 
verfaernn: 7. Sept. 352 
b) über Vakanz-Arbeieen . . ... 18. Nov. 393 
Pferde, siehe Mobilmachungspferde, a) Reglement über deren Gestellung und 130. März 177 
Auswahl und Bekanntmachung wegen der Ab= und Zuginge 118. Nov. 393 
Polizeibehörden, siehe Strafandrohnnnnn — — 
Polizei— Verwallungssachen, Aufhebung der dritten Instanz, Nachtrag 
zum Gesetz über Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850| 11. Febr. 101
        <pb n="13" />
        Seite des 
  
Inhaltsverzeichniß. Datun. ag. ö. 
Portofreiheitswesen im Norddeutschen Bunde, a) Grundsätze 
über dasselbe nebst Bestimmungen über die Portofreiheiten im Verkehr 
mit Baden, Bayern, Luxemburg, Oesterreich und Württemberg; Bekannt- 
machung dazu vooo 9. März 149—163 
b) Zusammenstellung der Grundsätze über Behandlung der Portofreiheits= 
Angelegenheiien ............. 23. Juli 315—324 
Portopflichtige Dienstsachen, Bekanntmachung . .. . ... 16. B#l 71, 72 
Post-Bestellgebühren, Bekanntmachung über Fixirung derselben vom 30. März70, 171 
Posten, Bekanntmachung über zollamtliche Behandlung der mit den Posten 
ein-, aus= oder durchgehenden Gegenstände 29. Juni 295—305 
Postfuhrwerk, Bekanntmachung über Einrichtung einer Station für sol- 
ches in Weidoe b0nnnnnn.::ü 26. Febr. 116 
Post-Taxwesen, Bekanntmachung über portopflichtige Dienstsachen vom 16. Jan. 71, 72 
Postwesen des Norddeutschen Bundes, a) Reglement zu dem Gesetze 
vom 2. November 1867, und Bekanntmachung dazu. . . .. . ... 4. Jan. 5—66 
b) Königlich Preußische Verordnung vom 24. Januar 1844 bezüglich 
der beim Postwesen vorkommenden Defekte bei Kassen und anderen 
Verwaltungen, Bekanntmachnngngn ... 31. März 201—205 
Presse, Gesetz über diesellel .. «........... 25. Juli 327—333 
Preußen, siehe Rechtspflege, Bekanntmachnnn 27. Juli 333, 334 
Pulver, Bekanntmachung über Ertheilung eines Erfindungs-Patentes auf 
Schieß= und Spreng-Puleraa 15. April 206—207 
O. 
Quittung über Steuern für Gewerbsgehülfen und Dienstboten, Be- 
kanntmachung über deren Ausstelllng . ... 14. Febr. 112 
R. 
Rechte einer juristischen Person, Bekanntmachung über Verleihung 
derselben an 
a) den Knappschaftsverein in Kaltennordden 20. März 172 
b) die Kasino-Gesellschaft daselbt . 20. Mai 246 
c) die Sparkasse zu Stadt Büurellll . 1. Mai 237—242 
4)) den Sterbe-Fiskus der Weber in Weiddddddn 15. Okt. 386 
Rechtspflege, Bekanntmachung über Ausdehnung der Uebereinkunft mit 
Preußen zu Beförderung der Rechtspflege vom 23/29. März 1852 auf 
die von Preußen neuerworbenen Gebietstheie 27. Juli 1333, 334 
Bekanntmachung, betreffend die Konvention mit Coburg = Gotha über 
Untersuchungskossen 8. Aug. 345, 346 
Rechtsstreitigkeiten, Nachtrag zu dem Gesetz vom 28. Mai 187.14. April 198—200 
Rechtsverhältnisse der Militair-Personen, Bekanntmachung über die 
darauf bezüglichen Vorschriften des Preußischen Rechts. 11. April 209—215 
Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes 
vom 2. November 1867, Bekanntmachung dazu .ho.on. 4 den 5—66 
18. Jan. 91 
Reise-Legitimationen, Bekanntmachung über dieselben vom. . . ..
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        Seite des 
  
  
  
Inhaltsverzeichniß. Datum. Nr3. #l. 
Reuß ä. L., a) Vertrag über den Anschluß dieses Fürstenthums an das 
Appellations-Gericht in Eisenach.. .. 17. Luli 336—344 
b) Bekanntmachung dazu. . 15. Aug. 335 
c) Bekangtmachung über Ausstellung der Heimathsscheine im Fürsten- 
thum Reußb f. 999. 3. Decbr. 408 
Rittergutsbesitzer, Welonnimachung über Abänderung des Statuts des 
Vereins der Rittergutsbesitzer des Neustädter Kreises wegen theilweis 
übernommener Zinsgarantie für die Gera-Eichichter Eisenbahn 30. Dechr.14 
Rolsch, Erdmann, in Weimar, Bekanntmachung über Bestellung desselben 
zum Haupt-Agenten der Lebensversicherungs-Bank „Kosmos“ zu Zeist 27. Juni 305 
S. 
Sachwalter und Notare, Nachtrag zu dem Gesetz über die Gebühren 
derselben vom 29. Okltober 1840 vom. . 14. April 198—200 
Säge-Apparat, Bekanntmachung über Ertheilung gines Erfindungs-Patentes 
auf einen solchen an Georg Alers zu Helmstdtt 4. März 164 
Salz, Bekanntmachungen a) über Feststellung der ontrole Gebüh für zu 
landwirthschaftlichen Zwecken bestimmtes Salzz.. 5. Febr. 99, 100 
b) über Denaturirung von Vieh= und Gewerbe-Salsz. 22. Juni 250—255 
Salzgelder-Obereinnahme zu Weimar, Bekanntmachung über Aufhebung 
derselrnrn: 24. Nov. 395 
Scheinert, Carl Bernhard zu Bürgel, Bekanntmachung über Uebertragung 
der Forstgelder-Untereinnahme daselbst an denselhen. 8. Juni 256 
Schieß= und Spreng-Pulver, Bekanntmachung über Ertheilung eines 
Erfindungs-Patentes darauf an Neumeyer u. Co. in Altenburg vom5. April 206, 207 
Schlotter, Hermann in Köstritz, Bekanntmachung über Verleihung eines 
Erfindungs-Patentes an densellen 16. Decbr., 412 
Schoppendorf, Bekanntmachung über Führung des Katasers über diesen Ort 10. Okt. 386 
Schornsteinaufsatz, Bekanntmachung über Ertheilung eines Erfindungs- 
Patentes auf einen solbhben 21. Juli 325 
Schubstation in Dornburg, Bekanntmachung über Wegfall derselben 24. Aug. 349 
Schulamts-Kandidaten, Bestimmung des alljährlichen Termins zum 
Antritt des sechswöchigen Militairdienstes derselben, Bekanntmachung vom 184½ Dan. 91, 92 
Schulen, Bekanntmachung über Sportelfreiheit derselben beim Mahnverfahren Sept. 352 
Schulstellen, siehe Bekanntmachung über bezügliche Vakanz. Arbeiten 18. Nov. 393 
Schumann, F. O. in Eisenach, Bekanntmachung über Bestellung desselben 
zum Haupt= Agenten der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft „Germania“ 
in Newhopkkk. 18. Nov. 392, 393 
Schwefel-Aether, Bekanntmachung Über Verkauf und Aufbewahrung 
desselbenddnnn.. 9. Jan. 70 
Schwurgerichts- Bezirke, Bekanntmachung über Bildung derselben vom 3. Norv. 390 
Simm'sches Gut zu Seebach, siehe Bekanntmachung über Hoheits- 
Ausgleichung mit Gttaaa 22. Dechr.43 
Singer, W. zu Berlin, Bekanntmachung über Ertheilung eines Erfindungs- 
Patentes an denselben —0I 10. Sept. 353 
Somer, siehe Ellershasent
        <pb n="15" />
        Seite des 
  
  
  
Inhaltsverzeichniß. Datum. * 
Sondershausen, Max, zu Weimar, Bekanntmachung über Bestellung des- 
selben zum Haupt-Agenten der Preußischen Lebens= und Garantie 
Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Friedrich Wilhelm“ in Berlin . 18. Aug. 348 
Sparkasse zu Bürgel, die Statuten derselben und die Verleihung der 
Rechte einer juristischen Persönlichkeit betreffend, Bekanntmachung vom 1. Mai 237—242 
Spielkarten und Spielkarten-Stempel, Bekanntmachung darüber vomr,9. Mai 245, 246 
und über das Hausiren mit sochen 12. Juni 249, 250 
Sportel-Einnahme in Vacha, Bekanntmachung über Uebertragung der- 
selben an das Rechnungsamt daselbitt 18. Febr. 112 
Sportel-Freiheit bei Einleitung des Mahnverfahrens für Kirchen, 
Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen, Bekanntmachung 7. Sept. 352 
Sporteln und Gebühren, zweiter Nachtrag zu dem Gesetze über Sporteln 
und Gebühren in Gerichts- und Verwaltungssachen vom 31 August 18659. März 165—168 
Staatsdiener-Witwen und-Waisen, Gesetzesnachtrag, die Pensionirung 
derselben betreffend,0 oooon 4. Febr. 93, 94 
Stahl und Stabeisen, siehe Erfindungs-Patenntte .. . .. — 350 
Statuten der Sparkasse zu Bürgel, Bekanntmachung dn 1. Mai 237—242 
Statut der Werra-Eisenbahn, Bekanntmachung über Aenderung desselben vomn 3. Aug. 346 
Statut des Vereins der Rittergutsbesitzer des Neustädter 
Kreises, Bekanntmachung über Abänderung desselben behufs Ueber- 
nahme einer Zins-Garantie für die Gera-Eichichter Eisendaahn 30. Decbr. 414 
Sterbe-Fiskus in Weida, Bekanntmachung über Verleihung der Rechte 
der juristischen Persönlichkeit an denselhen 15. Okt. 386 
Sterbe-, Geburts= und Heiraths-Register, a) Verordnung über 
deren Fühhnngg. 17. Juni 292—294 
b) Nachtrg 6 t. der bezüglichen Verordnung für die Juden vom 14. 
August 1838. 1. Juli 307—309 
Stettin, W ns über Bestellung eines Haupt-Agenten der Preu- 
sischen National-Versicherungs-Gesellschaft daselbst orr. 3. Apri!!206 
Steueramt Eisenach, Bekanntmachung über Veränderung des Bezirks 
desselennnn: 17. Dechr, 409 
Steuer-Gesetz für die Finanz-Periode 1869, 1870 und 1871 vom .. 1. April 173—176 
Steuern, siehe Stundungs= und Erlaß-Tasfen — 391 
und Bekanntmachung wegen Fatirung derselhhen 1. Decbr. 395—399 
Steuer-Quittungen für Gewerbs-Gehülfen und Dienstboten, Bekannt- 
machung darüber booonn.....:: 14. Febr. 112 
Steuer-Rezeptur zu Kreuzburg, Bekanntmachung über Aufhebung 
dersebhenn 17. Dechbr, 409 
Stockhausen, siehe die Bekanntmachung über Hoheits-Ausgleichung mit 
S. Gotha... ...... 22. Decbr. 413 
Strafandrohung der Polizei-Behörden, siehe Bekanntmachung vom 30. Mai 287 
Strafprozeß-Ordnung, zweiter Nachtrag zu derselben vom 20. März 
1860 und zur Strafprozeß-Novelle vom 9. Dezember 1854, betreffend 
die Besetzung des Gerichtshofs der Geschwornen-Gerichte und das Ver- 
fahren vor dem Einzelrichter und bei Ehrenkränkungen 15. Juli 311—314 
Straßen, deren Bau und Unterhaltung betreffend, Ausführungs-Verordnung 
zu den bezüglichen Gesetzen und Bestimmungen von 1821, 1836, 1842, 
1844 und der Gemeinde-Ordnung von 1850 resp. 1854 vom 9. März 137—148
        <pb n="16" />
        Seile des 
  
  
  
Inhaltsverzeichniß. raum.gg. W 
Straßentheile, siche Chaussee-Bänke 2c. Bekanntmachung d0v .. 30. Maia 287 
Stuart, Leban Clarke, und Francis Henry Dykers zu Newyork, Bekannt- 
machung über Ertheilung eines Erfindungs-Patents an dieselben auf 
eine elektro-magnetische Kraftmaschine.. 6. Mai 216 
Stundungs= und Erlaß-Tafeln über Steuern, Bekanntmachung über 
Wegfall der Einsendung solcher an die Bezirks- Direktoren ...... 28. Olt. 391 
Suhle, Friedrich Wilhelm Ernst in Weimar, Bekanntmachungen über Be- 
stellung desselben zum Haupt-Agenten a) der allgemeinen Renten-Kapital- 
und Lebens-Versicherungs-Bank in Leipiee 6. Juni 288 
b) sder Hages- und Versicherungs-Bank für Deutschland zu Berlin.16. Decbr. 413 
Sußdorff, Eduard zu Weimar, Bekanntmachung über Bestellung desselben 
zum Haupt-Agenten der Feuer-Versicherungs- Anstalt der Bayerischen 
Hypotheken= und Wechsel-Bank in Münhen 27. Okt. 388 
2. 
Tarif-Bestimmungen für das Postwesen des gesammten Norddeutschen 
Bundes, Bekanntmachgngngngngngngn 4. Jan. 5—62 
F 7. April 192 
Taxpreis eines Blutegels, Bekanntmachungen vom... 5. Mai 208 
5. Okt. 385 
Telegraphen-Ordnung für die Korrespondenz auf den Telegraphen= 
Linien des Norddeutschen Bundes vom 24. Dezember 1867 nebst Be- 
stimmungen für die Korrespondenz auf den Eisenbahn-Telegraphen und 
den Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Verkehrs, Bekannt- 
machug nynynynynn 3. Jan. 73—86 
Telegraphische Depeschen, Bekanntmachung über gebührenfreie Beför 2. März 112—116 
derung solcher im Norddeutschen Bunde und im Großherzogthum Hessen resp. 
v-d. 1) 19. Febr. 
Thermo-Transmittor, Bekanntmachung über Ertheilung eines Erfin- 
dungs-Patentes auf einen sotchen 29. April 207—208 
Thode und Knoop in Dresden, Bekanntmachung über Ertheilung eines 
Erfindungs-Patentes an dieselen 15. Aug. 347, 348 
Trauungen und Aufgebote, Nachtrag zu dem bezüglichen Regulativ vom 
29. Juni 1807TTTTT. 25. Juni 289—291 
Trichinen-Krankheit, Bekanntmachung über mikroskopische Untersuchung 
des Fleisches zum Schutz vor dieser Poantheit kheit o00nnn 23. Jan. 86—88 
Tröber, Chr. Fr. zu Glauchau, Bekanntmachung über Ertheilung eine 
Erfindungs- Patentes an denselben 30. Sept. 384 
u. 
Uebereinkunft, siehe Rechtspflege, Bekanntmachn .. 27. Juli 333, 334 
Uebergangsabgaben von Bier, Malz und Branntwein in Württemberg,. 
Bekanntmahnna ... 10. Aug. 347 
Uebergangsbestimmungen für die einjährigen freiwilligen Militairdienst 
Leistenden in den Jahren 1872, 1873 und 1874; Bekanntmachung vom. 1. Febr. 96
        <pb n="17" />
        Seite des 
  
  
  
  
Inhaltsverzeichniß. Datum. Ne. . 
Uebergangsscheine, Bekanntmachung über Ausfertigung solcher durch 
die Steuerämter zu Eisenach, Berka a. W. und Vacha vom . . . 7. Juli 306 
Uebergangsstellen, Bekanntmachnzzz 10. Mai 215, 246 
Ulrichshalben, Bekanntmachung über Führung des Katasters über diesen 
——G . I 7 19. Sept.353 
Untersuchungskosten, Bekanntmachung über eine darauf bezügliche Kon- 
vention mit Coburg-Gottaa 8. Aug. 345, 346 
. .. .. 30.Mätzl72 
UrlaubsettheclunganGeistliche,Bekanntmachungcndatuber..... 24. Aug. 348, 349 
V. 
Lacha, Bekanntmachung über Verwaltung der Sportel-Einnahme des dor- 
tigen Justizamts durch das Rechnungsamt daselbst voo. 18. Febr. 112 
Siehe auch Uebergangsscheien — 306 
Vakanz-Arbeiten für Pfarr= und Sustellen, Nachtrag zur bezüglichen 
Bekanntmachung vom 11. März 1899955 . . ... 18. Nov. 393 
Verußerung und Verkümmerung der (Besoldungen und Pensionen, 
Nachtrag zu dem Gesetz vom 22. März 18316 5. Febr. 95 
Verein der Rittergutsbesitzer des mim*2 Kreises, Bekanntmachung 
über Abänderung des Statuts desseleen 30. Dechr. 414 
Vereinswesen, Verordnung über Außerkraftsetzung früherer bezüglicher 
Bestimunngnennn 15. Sept. 351 
Vermessungs-Direktion, Gesetz über Aufhebung derselben und Verei- 
nigung der Geschäfte derselben mit der General-Ablösungs-Kommission vo. März 117—120 
Vieh= und Gewerbe-Salz, Bekanntmachung über Denaturirung desselben 22. Juni 250—255 
Viehversicherungs-Gesellschaft, siehe Haupt-Agenten — [388 
Volksschulwesen, Nachtrag zu dem bezüglichen Gesetze vom 14. Mai 
——-)QTä 11. April 193 —196 
Vormundschaftliche Gelder, Bekanntmachung wegen Zulassung von 
Eisenbahn- Prioritäts-Obligationen zu bezüglichen Deposital-Anlagen 22. Sept. 384 
W. 
Waaren-Kontrole, siehe Mecklenburg.g.. .... — — 
28. Dechr 1 
1867 
Wahlen der Landtags-Abgeordneten, Bekanntmachungen vom 22. Jan. 92 
2. Febr. 96 
13. Juli 324—325 
Wahlen der Mitglieder der Bezirksausschüsse, Bekanntmachung 5. Mai 243 
Walter und Möller zu Leipzig, Bekanntmachung über Ertheilung eines 
Erfindungs-Patents an dieselben auf einen Thermo-Transmittor 29. April 207, 208 
Wandsbeck, Bekanntmachung über zollfreie Einführung von Musterstücken 
in den Zollverein durch Handelsreisende aus Wandsbeck . 7. Nov. 391 
Wasserhebungs-Maschine, siehe Erfindungs-Patentt — — 
Wege, deren Bau und Unterhaltung betreffend, Ausführungs-Verordnung 
zu den bezüglichen früheren Gesetzen und Bestimmungen vom . . . . 9. März 137- 148
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        Seite des 
  
  
  
  
Inhaltsverzeichniß. Danun. 
Weida, Bekanntmachung über Einrichtung einer Station für alles Postfuhr= 
——“— 7 26. Febr. 116 
siehe auch Sterbefisktus.. .. . ... — 356 
Weimar, Bekanntmachung über Aufhebung der Salzgelder-Obereinnahme 
daselbstt... .□ 24. Nov. 394 
Werra-Eisenbahn-Statut, Bekanntmachung über Aenderung desselben 3. Aug. 346 
Windhausen und Büssing in Braunschweig, Bekanntmachung über Er- 
theilung eines Erfindungs-Patentes an dieselhlen 21. Juli 325 
Wirthschafts-Genossenschaften, siehe Genossenschaftten — — 
Witwen und Waisen, a) Vierter Nachtrag zu dem Gesetze über Pensio- 
nirung der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener vom 6. April 
1821, bdo0nnnrnrnr...;;;;; 4. Febr. 93, 94 
b) Weiterer Nachtrag zum Statut der Pensions-Anstalt für Witwen 
und Waisen verstorbener Volksschullehkter 26. Febr. 109, 110 
pc) Nachtrag zum Pensions-Statut für Witwen und Waisen evan- 
gelischer Geistlichen vom 20. December 1855540 8. April 197, 198 
Württemberg, siehe Portofreiheitswesen — 161—163 
Bekanntmachung über Aufhebung der dort für Wein und Branntwein 
bestandenen Waaren-Kontrole im Binnenlapded 10. Juni 306 
Bekanntmachung über Erhöhung der Uebergangsabgaben von Bier, 
Malz und Branntwmiiieeeeernnn 10. Aug. 347 
Z. 
Zahlungsgebote, Bekanntmachung wegen Beifügung von Duplikaten zu 
Anträgen auf Erlassung solcher, vdn ....... 22. Mai 244 
eist, siehe Lebensversicherungs-Bank „Kosmos“, Bekanntmachung 27. Juni 305 
Set Afe Behandlung der mit den Posten ein-, aus- oder durch- 
gehenden Gegenstände, Bekanntmachung vom.. .... 29. Juni 295—305 
Zoll= und Handelsvertrag, Bekanntmachung über volle Anwendung 
desselben auf Mecklenburg und einige Preußische Landestheile 24. Sept. 353, 354 
Zoll-Parlament, Bekanntmachung über Eröffnung desselben am 27. 
April 1868, vom. ........ 21. April 192 
Zollverein, Belanntmachungen über den Eintritt des Herzogthums Lauen-13. Jan. 70, 71 
burg in denselben, sowie über den gegenseitigen Verkkber 8. Febr. 100 
über Anschluß der Hamburgischen Gebietstheile Großhacht und Bergedorf 11. März 171 
und wegen Aufnahme Hamburgischer und Preußischer Gebietstheile!] 7. Nov. 389, 390
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        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 1. Weimar. 3. Januar 1868. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Die auf Höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, durch die 
Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums vom 5. Juni d. J. an- 
geordneten Neuwahlen von Landtags-Abgeordneten des Großherzogthums für die 
nächste Etats-Periode 1869%/#1 haben folgendes Ergebniß gehabt: 
a) die durch die begüterte vormalige Reichsritterschaft vorzunehmende Wahl ist 
nicht zu Stande gekommen und der betreffende Abgeordnete mithin nach den 
Bestimmungen des §. 39 des Gesetzes vom 6. April 1852 der Zahl der 
durch die größeren Grundbesitzer zu wählenden Abgeordneten zugewachsen. 
Gewählt wurden: 
b) durch die Wahl der Besitzer eines inländischen Grundeigenthums von min- 
destens Eintausend Thalern jährlicher Rente 
1) der Großherzogliche Kammerherr Rittergutsbesitzer Freiherr von 
Rotenhau zu Neuenhof, 
2) der Rittergutsbesitzer Landkammerrath Ferdinand Thümmler zu Miesitz, 
3) der Gutsbesitzer Carl Angust Collenbusch zu Schloßvippach, 
4) der Rittergutsbesitzer Carl Hepdenreich zu Olerweimar, 
5) der Großherzogliche Kammerherr Heinrich von Helldorff zu Schwer- 
stedt; 
JP) durch die Wahl derjenigen Staatsunterthanen, welche aus anderen Quellen 
als dem Grundbesitze ein jährliches Einkommen von mindestens Eintausend 
Thalern versteuern: 
6) der Großherzogliche Bezirks -Direktor Geheimer Regierungsrath 
Dr. Schomburg zu Weimar, 
1
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        7) der Fabrikant Emil Wiedemann zu Apolda, 
8) der Großherzogliche Kreisgerichts-Rath a. D. Julius Fischer zu Eisenach, 
9) der Großherzogliche Bezirks-Direktor Franz Junge zu Neustadt a./O.; 
d) durch die allgemeinen Wahlen im ganzen Großherzogthume: 
10) der Dr. med. Brehme zu Weimar im I. Wahlbezirke, 
11) der Bürgermeister Lahnor zu Kleinobringen im II. Wahlbezirke, 
12) der Schullehrer Johann Heinrich Alberts zu Mittelhausen im III. 
Wahlbezirke, 
13) der Bürgermeister Heiurich Berles zu Obernissa im IV. Wahl- 
bezirke, 
14) der Zeitungs-Redakteur Paul von Bojanowsky zu Weimar im V. 
Wahlbezirke, 
15) der Professor Dr. Hildebrand zu Jena im VI. Wahlbezirke, 
16) der Großherzogliche Bezirks-Direktor Wilhelm Bock zu Weimar im 
VII. Wahlbezirke, 
17) der Färbereibesitzer Franz Koch zu Apolda im VIII. Wahlbezirke. 
18) der Rechtsanwalt Friedrich Reichardt zu Buttstädt im IX. Wahl- 
bezirke, 
19) der Großherzogliche Justiz-Amts-Aktuar Julius Keßler zu Allstedt im 
X. Wahlbezirke, 
20) der Rechtsanwalt Hermann Hering zu Eisenach im XI. Wahlbezirke, 
21) der Großherzogliche Justiz= und Oekonomie-Kommissar Dr. Venus 
zu Eisenach im XII. Wahlbezirke, 
22) der Rechtsanwalt Hugo Fries zu Weimar im XIII. Wahlbezirke, 
23) der Stadtkimmerer Simon Koch zu Berka a./W. im XIV. Wahl- 
bezirke, 
24) der Bürgermeister Johann Adam Cnyrim zu Lengsfeld im XV. 
Wahlbezirke, 
25) der Großherzogliche Förster Ferdinand Sladeck zu Zella im XVI. 
Wahlbezirke, . 
26) der Großherzogliche Amts-Physikus Dr. Eduard Keßler zu Ostheim 
im XVII. Wahlbezirke, 
27) der Großherzogliche Amts-Aktuar Christian Hotzel zu Neustadt a./O. 
im XVIII. Wahlbezirke, 
28) der Pfarrer Arno Sattler zu Stelzendorf im XIX. Wahlbezirke, 
29) der Großherzogliche Staatsanwalt Wilhelm Genast zu Weimar im 
XX. Wahlbezirke,
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        3 
30) der Bürgermeister Gottfried Petzold zu Culmitzsch im XXI. Wahl- 
bezirke. 
Hinsichtlich der Wahl derjenigen Staatsangehörigen des IV. Verwaltungs- 
bezirks, welche aus anderen Quellen als dem Grundbesitze ein Einkommen von min- 
destens Eintausend Thalern versteuern, bleibt weitere Bekanntmachung vorbehalten, 
da der durch die stattgehabte Wahl gewählte Abgeordnete unterdessen sein Mandat 
wieder niedergelegt hat und eine Neuwahl angeordnet worden ist. 
Dies wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß sämmtliche Gewählte die auf sie gefallene Wahl angenommen haben. 
Weimar am 28. Dezember 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef: 
J. von Helldorff. 
  
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
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        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 2. Weimar. 11. Januar 1868. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Das nachstehende, von dem Kanzler des Norddeutschen Bundes unterm 11. 
Dezember 1867 erlassene Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen des Nord- 
deutschen Bundes vom 2. November 1867 wird hierdurch mit dem Bemerken zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dasselbe vom 1. d. M. an in Kraft getreten ist. 
Weimar am 4. Januar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Reglement 
zu 
dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes. 
Auf Grund der Vorschrift des §. 57 des Gesetzes über das Postwesen des 
Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 wird nachstehendes Reglement, 
dessen Bestimmungen bei Benutzung der Posten zu Versendungen und Reisen als ein 
Bestandtheil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Post- 
verwaltung des Norddeutschen Bundes andererseits eingegangenen Vertrags zu er- 
achten sind, zur öffentlichen Kenntniß gebracht). 
umerk. Die Bestimmungen dieses Reglements beziehen sich auch auf denjenigen Theil des Großherzogthums 
Hessen, # dem Norddeutschen Bunde nicht angehört 
2
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        Erster Abschnitt. 
Von der Versendung der Briefe, Gelder und Päckereien. 
S. 1. 
Allgemeine Beschaffenheit der Postsendungen. 
I. Die mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und Päckereien müssen 
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt, beziehungsweise 
gezeichnet (signirt) und haltbar verpackt und verschlossen sein. 
II. Das Gewicht der Sendungen in Brief= oder ähnlicher Form soll ein 
halbes Pfund nicht übersteigen. 
S. 2. 
Adresse. 
I. Die Adresse muß den Bestimmungsort, so wie die Person Desjenigen, 
an welchen die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Unge- 
wißheit darüber vorgebeugt wird. 
II. Dieß gilt auch bei solchen mit „poste restante“ bezeichneten Gegen- 
ständen, für welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen, 
Drucksachen oder Waarenproben mit dem Vermerk „poste restante“ darf, statt 
des Namens des Adressaten, eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w. ange- 
wendet sein. 
S. 3. 
Außenseite. 
I. Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung beziügli- 
chen Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll 
keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite 
enthalten sein. Wegen der weiter zulässigen Angaben bei Waarenproben und bei 
Postanweisungen siehe §§. 15 und 17. 
II. Die Freimarken sind so weit als thunlich in die obere rechte Ecke der 
Vorderseite der Briefe u. s. w. zu kleben. 
S. 4. 
Begleitbrief bei Packeten. 
I. Jedem Packete — d. i. jeder Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme von Briefen 
mit deklarirtem Werthe und von Briefen mit Postvorschuß — muß ein Begleit- 
brief beigegeben sein. Derselbe kann entweder aus einem förmlich verschlossenen 
Briefe, der weder mit Geld noch mit sonstigen Gegenständen von angegebenem 
Werthe beschwert ist, oder aus einer bloßen Adresse bestehen, welche jedoch min- 
destens aus einem Viertelbogen Papier gefertigt sein muß.
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        7 
II. Der Begleitbrief soll das Gewicht von einem Loth in der Regel nicht 
übersteigen. 
. 5. 
Erfordernisse eines Begleitbriefs. 
I. Auf dem Begleitbriefe muß die äußere Beschaffenheit der Sendung (eine 
Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.), ferner die Bezeichnung (Sig- 
natur) und, wenn der Werth deklarirt wird, die Werthangabe enthalten sein. 
II. Der Begleitbrief muß mit einem Abdrucke des Petschafts versehen wer- 
den, welches zur Versiegelung des Packets benutzt ist. Für gewöhnlich ist der 
Abdruck in Siegellack herzustellen. Auf Begleitbriefen zu Packeten ohne Werths- 
Deklaration ist aber auch ein farbiger Stempelabdruck zulässig, in so fern derselbe 
dem zum Verschlusse des Packets dienenden Petschaftsabdrucke in Siegellack nach 
Form und Inhalt im Wesentlichen entspricht. 
. 6. 
Mehrere Packete zu einem Begleitbriefe. 
I. Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht 
zugleich Packete mit und solche ohne Werths-Deklaration. 
II. Gehören mehrere Packete mit Werths-Deklaration zu einem Begleit- 
briefe, so muß auf demselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
S. 7. 
Signatur. 
I. Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung soll in der Regel aus der 
vollständigen Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, 
darf aber niemals aus Nummern allein bestehen; dieselbe muß den Bestimmungsort 
übereinstimmend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten. 
II. Bei nach= oder zurückzusendenden Gegenständen muß die Bezeichnung des 
Bestimmungsortes von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. 
III. Die Signatur muß dauerhaft und haltbar sein; sie muß bei Wild, bei 
Geflügel in Netzen, bei Fleischwaaren, welche leicht Fett absetzen, und bei Bärme- 
oder Hefe-Sendungen in Beuteln, auf einem hinlänglich großen und gut befestigten 
Stück Holz oder Leder angebracht sein. Ein Aufkleben von Signaturen mittelst 
eines Stückes Papier u. s. w. auf Sendungen mit deklarirtem Werthe ist unzu- 
lässig. Es empfiehlt sich, bei Geldsäcken und Geldbeuteln die Signatur, falls die- 
selbe nicht unmittelbar auf der Verpackung angebracht ist, auf sogenannten Fahnen 
von Pappe oder steifem Papier, welche an den Kropf gehörig befestigt sind, her- 
zustellen. 
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        IV. Falls bei Sendungen ohne deklarirten Werth die Signatur nicht auf 
die Sendung selbst, sondern auf ein Stück Papier geschrieben wird, darf letzteres 
der Sendung nicht aufgesiegelt, sondern muß mit Klebstoff der ganzen Fläche nach 
aufgeklebt werden. 
S. 8. 
Deklaration. 
I. Wenn von der Deklaration des Werthes einer Sendung Gebrauch gemacht 
wird, so muß dieselbe bei Briefen auf der Adresse des Briefes, und bei anderen 
Sendungen sowohl auf der Adresse des Begleitsbriefes, als auf der dazu gehörigen 
Sendung bei der Signatur, angegeben werden. 
II. Die Deklaration des Werthes einer Sendung hat der Regel nach in 
der Thaler-Währung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Gulden-Währung 
in letzterer ausgedrückt werden. Der deklarirte Betrag soll den gemeinen Werth 
der Sendung nicht übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten 
oder aus Goldmünzen, so hat der Aufgeber (und aushilfsweise der annehmende 
Postbeamte) die Reduktion vorzunehmen und danach den Werth der Sendung auf 
der Adresse auszudrücken. 
III. Bei der Versendung von kourshabenden Papieren und Dokumenten ist 
der Kours-Werth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Ver- 
sendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten der- 
jenige Betrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfer- 
tigung des Dokuments oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden 
Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuzichen, voraussichtlich zu verwenden sein 
würde. Ist aus der Deklaration zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln 
nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung der Deklaration zurückgegeben 
werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthüm- 
lich zu hohen Deklaration ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles 
der Assekuranz-Gebühr nicht hergeleitet werden. 
IV. In der Entnahme eines Postvorschusses auf einer Sendung ist eine 
Werths-Deklaration des Inhalts nicht zu finden und wird daher für Sendungen 
mit Postvorschüssen eine Asseluranz-Gebühr neben der Postvorschuß- Gebühr nur 
dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung ausdrück- 
lich ein Werth angegeben ist. « 
V. Ueber Sendungen mit deklarirtem Werthe wird dem Absender ein Ein- 
lieferungsschein ertheilt.
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        8. 9. 
Verpackung. 
I. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Transport- 
Strecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar 
und sichernd eingerichtet sein. 
. II. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck 
leiden und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriften- 
Sendungen genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, 
wenn die Dauer des Transportes verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von 
haltbarem Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
III. Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, so wie alle schwe- 
reren Gegenstände, müssen, in so fern nicht der Inhalt und Umfang eine andere 
festere Verpackung erfordert, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Pa- 
pier verpackt sein. 
IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch 
Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c., 
müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichtes in genügend siche- 
rer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach 
Umständen emballirten Kisten rc. verpackt sein. 
V. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich 
werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten 
wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge 2c.) sind noch 
besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen 
Flüssigkeiten zur Versendung kommen, müssen stark bereift und die Reifen gehörig 
befestigt sein. 
VI. Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, außer in einer festeren 
Verpackung, namentlich in Kisten, Schachteln 2c., auch in Körben aus geflochtenen 
Weiden, welche mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt 
werden, in so fern nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben bereits 
bei der Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung des Bestimmungsorts, das 
Absetzen von Feuchtigkeit in größerem Maße zu besorgen ist. 
VII. Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem In- 
halte des Gefäßes nichts herausdringen kann. 
VIII. Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden. 
XI. In dem bloßen Zusammenbinden mehrerer zur Versendung bestimmter 
Gegenstände kann eine vorschriftsmäßige Verpackung derselben nicht gefunden wer- 
den. Wenn aber z. B. mehrere Rehe oder Hasen oder Fasanen u. s. w. als ein
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        10 
Packet angesehen werden sollen, so müssen sie nicht bloß an den Enden, sondern 
auch in der Mitte, und zwar hier mittelst eines starken, fest umgelegten und ver- 
fiegelten Leinwandstreifens, zusammengebunden, oder überhaupt in Netze, Kisten 
und dergleichen verpackt sein; in dem einen wie in dem anderen Falle kommt es 
auf die Angabe der Kopfzahl nicht an. Werden die gedachten Gegenstände nicht 
auf solche Weise zu einem Packete vereinigt, so dürfen sie überhaupt nicht zusam- 
men befestigt, sondern müssen einzeln signirt und auf dem Begleitbriefe demgemäß 
als einzelne Packete bezeichnet sein; zu einem Begleitbriefe können dieselben indeß 
gehören. 
X. Ueberhaupt ist das Zusammenbinden mehrerer förmlichen Packete, wie z. B. 
mehrerer Hutschachteln, mehrerer Beutel Hefe, mehrerer Cigarren-Kisten u. s. w., 
nicht als eine vorschriftsmäßige Verpackung anzusehen; dergleichen Gegenstäude müssen, 
wenn sie als ein Packet durch die Post versendet werden sollen, in ein Gebind 
eingeschlossen sein. 
XI. Kleines Geflügel, wie z. B. Rebhühner, Krammetsvögel u. s. w., muß 
bei der Bersendung in einer Emballage, z. B. in Netzen, enthalten und darf mit 
größeren, etwa bloßgehenden Stücken nicht zusammengebunden sein. 
XlII. Packete, die nicht vernäht sind, Schachteln und Kober müssen stets verschnürt 
sein. Eben so ist bei vernähten Packeten und bei vernagelten Kisten stets dann 
eine Verschnürung zu benutzen, wenn solche zur Verstärkung der Haltbarkeit und 
zur leichteren Handhabung der Sendung nöthig erscheint. 
XIII. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres 
Transports eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der letzteren 
von dem Adressaten eingezogen. Doch wird die Postanstalt die von dem Adressaten 
ausgelegten Kosten erstatten, wenn der Absender die Entrichtung derselben nachträg- 
lich übernimmt. 
S. 10. 
Verschluß. 
I. Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet 
sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukom- 
men ist. Wegen der Dracksachen und wegen der Waarenproben siehe §§. 14 
und 15. 
II. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Ver- 
schluß Siegellack oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht 
benutzt werden. « 
III. Der Verschluß eines jeden Packets muß in Befestigung der Schlüsse 
durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschaftes bestehen.
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        11 
IV. Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und 
festgesiegelt sein, daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlußes nicht abgestreift oder 
geöffnet werden kann. 
V. Wegen der Briefe mit deklarirtem Werthe siehe §. 11 Abf. J. 
S. 11. 
Verpackung und Verschluß der Sendungen mit deklarirtem Werthe. 
I. Briefe mit deklarirtem Werthe (Gold, Silber, Paplergeld, Werth- 
ain u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz-Kouvert versehen 
und mit fünf gleichen Siegeln nach Maßgabe der nebenstehenden Zeich- 
nung gut verschlossen sein. 
II. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder 
dergleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Ver- 
änderung ihrer Lage während des Transports nicht stattfinden kann. 
III. Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer 
fest zu verpacken. 
IV. Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, so fern der Werth bei 
Papiergeld nicht 3000 Thaler oder 5000 Gulden und bei baarem Gelde nicht 
300 Thaler oder 500 Gulden übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach 
umgeschlagenen und gut verschnürten Papier eingeliefert werden. 
V. Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere 
Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut um- 
schnürt und vernäht, so wie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein. 
VI. Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt wer- 
den, können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld 
darin gehörig eingerollt, oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müs- 
sen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf 
nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt 
ist und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt 
sein. Die Schnur, welche den Kropf umgibt, muß durch den Kropf selbst hin- 
durch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund 
schwer sein. 
« VILDieGeldkistenmüssenvonstarkaolzangefertigt,gutgefügtuud 
fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden 
Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß 
sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten 
müssen gut bereift und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein.
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        12 
VIII. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an 
beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses 
ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
IX. Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt 
gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Benteln oder Packeten ver- 
packt sein. 
§. 12. 
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände. 
I. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegen- 
stände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, 
Luftzudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, so wie ätzende Flüs- 
sigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerks-Gegenstände, Reib= oder 
Streich= Zünder, Schieß--Baumwolle, Phosphor, Knallsilber, Pyropapier, Sprengöl 
oder Nitroglycerin, Aether oder Naphtha, Photogen, Petroleum, Mineral-Säu- 
ren u. s. w. Eben so bleiben gefettete Wolle, Kienruß-Schwärze u. s. w. von der 
Versendung mit der Post ausgeschlossen. 
II. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sen- 
dungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Deklaration des 
Inhalts zu verlangen. 
III. Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Deklaration oder 
mit Verschweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, haben — vorbe- 
hältlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — für jeden entstehenden Schaden 
zu haften. 
§. 13. 
Jur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. 
I. Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der 
Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, so wie Bäume, Sträucher und 
dergleichen, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. 
II. Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung 
angenommen werden, so wie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schach- 
teln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Na- 
tur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf 
dem Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
III. Die im §. 12 Abs. II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten, 
Deklaration des Inhalts zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen 
Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen 
Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, oder lebende Thiere enthalten.
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        13 
IV. Wenn Flüssigkeiten als solche nicht deklarirt sind, so hat der Absender 
den Schaden zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen 
anderen Postgütern verursacht wird. 
V. Zündhütchen müssen in Kistchen fest und gut von außen und innen ver- 
packt und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst deklarirt 
werden. Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für 
den aus allenfallsiger Explosion entstehenden Schaden haftbar. 
VI. Das Gewicht eines Packets (einer Kiste, eines Fasses u. s. w.) soll im 
Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich übersteigen. 
§. 14. 
Drucksachen. 
I. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert 
werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst 
auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Be- 
schaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände, einschließlich 
gebundener oder broschirter Bücher. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der 
Kopir-Maschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke. 
II. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif- 
oder Kreuzband, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. 
Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschrän- 
kung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band 
gestattet ist, erkannt werden kann. 
III. Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäfts-Avise, Preis- 
Kourante, Familienanzeigen und dergleichen enthaltend) bestehen. Die Karte muß aus 
einem festen Papier angefertigt sein und die Größe derselben soll nicht wesentlich 
von dem Maß eines Post-Anweisungs-Formulars oder eines gewöhnlichen Brief- 
Kouverts abweichen. 
IV. Die Adresse kann auf dem Streif= oder Kreuzbande oder aber auf der 
Sendung selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußeren 
übereinstimmende Adresse beigefügt werden. 
V. Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande versendet werden, so 
fern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter 
Band gegen die ermäßigte Taxe geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen 
aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß= Umschlägen 
versehen sein. 
VI. Cirkulare 2c. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn 
3
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        14 
sie auf ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder me- 
tallographirt sind, unter einem Bande versendet werden. 
VII. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe 
ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend 
welche Zusätze, —. mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunterschrift, 
beziehungsweise Firma-Zeichnung —, oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder 
auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueber- 
kleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durch- 
streichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern 
oder Zeichen u. s. w. Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit 
des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sollen jedoch gestattet sein. 
VIII. Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend 
welcher Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit 
Ausnahme des Namens, der Firma, so wie des Wohnorts des Absenders. 
IX. Unter die verbotenen Zusätze ist das Koloriren von Modebildern, Land- 
karten rc. nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeichnung, 
sondern müssen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich, Photogra- 
phie u. s. w. hergestellt sein. 
X. Bei Preis-Kouranten, Kours-Zetteln und Handels-Cirkularen ist, außer 
den nach Abs. VII anwendbaren Zusätzen, die handschriftliche Eintragung der Preise, 
so wie des Namens des Reisenden, ferner die handschriftliche oder auf mechani- 
schem Wege bewirkte Aenderung der Preisansätze, so wie des Namens des Reisen- 
den gestattet. 
XI. Den Korrektur-Bogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Kor- 
rektur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben 
das Manustkript beigelegt werden. Die bei Korrektur-Bogen erlaubten Zusätze können 
in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Korrektur-Bogen beigefügten 
Zetteln angebracht sein. 
XII. Sendungen, welche sich zur Beförderung gegen die ermäßigte Taxe nicht 
eignen, können vor der Absendung dem Aufgeber zurückgestellt werden. 
XIII. Drucksachen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von ½ Pfund 
nicht übersteigen. Zur Frankirung sind thunlichst Post-Freimarken zu verwenden. 
8. 16. 
Waarenproben (Waarenmuster). 
I. Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster) bei ihrer Beförderung mit
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        15 
der Briefpost festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben zuge- 
lassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. Flüssigkeiten, Glasgefäße, 
scharfe Instrumente und dergleichen sind zu einer derartigen Versendung als Waaren- 
proben nicht geeignet. 
II. Hinsichtlich der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der 
Sendungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. In der 
Regel wird zwischen der Verpackung unter Band (Kreuz= oder Streifband), z. B. 
für Leinen-, Tuch-, Tapeten 2c. -Proben, und der Verpackung in Säckchen, z. B. 
für Gitreide-, Kaffee--, Sämerei= und ähnliche Proben, zu wählen sein. Die Säck- 
chen müssen zugebunden oder zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt noch mittelst 
der Umschnürung versiegelt sein. Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher 
Behälter muß die Adresse — auf festem Papier oder anderem geeigneten Stoffe 
von zweckentsprechender Größe — gehörig haltbar angehängt sein. 
III. Die Adresse muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestim- 
mungsortes, den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen 
außerdem angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Alsenders, 
der Fabrik= oder Handels-Zeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der 
aare, 
die Nummern, und 
die Preise. 
IV. So weit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben, statt 
auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein. 
V. Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschrift- 
lichen Mittheilungen oder Vermerke irgend welcher Art enthalten. 
VI. Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder 
anzuhängen, oder unter einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Band, 
die wiederum für sich förmlich adressirt sind, zu vereinigen. Dagegen ist die Ver- 
einigung von Drucksachen und von Waarenproben durch einen und denselben Ab- 
sender zu einem Versendungs-Objekt gestattet; die Drucksachen müssen in diesem 
Falle den Bestimmungen des §. 14 entsprechen. 
VII. Die Sendungen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von ½ 
Pfund nicht übersteigen. Zur Frankirung sind thunlichst Post-Freimarken zu ver- 
wenden. 
S. 16. 
Rekommandirte Sendungen. 
I. Briefe, Drucksachen und Waarenproben, welche unter Rekommandation 
3 *
        <pb n="34" />
        16 
abgesandt werden sollen, müssen von dem Absender mit einer dieses Verlangen 
ausdrückenden Bezeichnung (rekommandirt, chargé, empfohlen) versehen werden. 
II. Ueber eine rekommandirte Sendung wird dem Alsender ein Einlieferungs- 
schein ertheilt. 
III. Wünscht der Absender eines rekommandirten Briefes u. s. w. eine von 
dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein, Retour-Recepisse) 
zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „gegen Rückschein" 
(„Retour-Recepisse"“) auf der Adresse ausgedrückt sein, und der Absender sich nam- 
haft machen. 
§. 17. 
Postanweisungen. 
I. Die Postverwaltung übernimmt es, die Versendung von Geldern bis 
zum Betrage von Funfzig Thalern oder von Sieben und Achtzig und Einem hal- 
ben Gulden einschließlich im Wege der Postanweisung zu bewirken. 
II. Die Einzahlung des Betrags erfolgt durch den Absender bei der Post- 
anstalt des Aufgabeorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die Post- 
anstalt am Bestimmungsorte. 
III. Zu den Postanweisungen werden gedruckte Kartons verwendet, welche 
von den Postanstalten unentgeltlich verabfolgt werden. Ein Brief darf mit der 
Postanweisung nicht vereinigt sein. 
IV. Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Regel 
in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung 
in letzterer stattfinden. Die Thaler= oder Gulden-Summe muß in Zahlen und 
in Buchstaben ausgedrückt sein. 
V. Der der Postanweisung angefügte Koupon kann vom Absender zu schrift- 
lichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden. 
VI. Die Gebühr ist vom Absender im Voraus zu entrichten, möglichst durch 
Verwendung von Post-Freimarken. 
VII. Ueber die Postanweisung wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein er- 
theilt. Die Postverwaltung haftet für den eingezahlten Betrag in demselben Um- 
fange wie für Geldsendungen. 
VIII. Das Verfahren der Rekommandation findet bei dem Postanweisungs- 
Verkehr keine Anwendung. 
IX. Postanweisungen mit dem Vermerke „poste restante“, so wie solche, 
welche durch Expressen bestellt werden sollen, sind zulässig. 
X. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adres- 
sat die auf der Postanweisung befindliche Quittung durch Einsetzung des Orts und
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        17 
Datums, so wie durch Hinzufügung seiner Namensunterschrift vollzogen hat, gegen 
Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung angefügte Koupon kann von 
dem Adressaten zurückbehalten werden. 
XI. Findet die Auszahlung in einer andern Währung statt, als derjenigen, 
auf welche die Postanweisung lautet, so ist die Redultion des eingezahlten Betrags 
Seitens der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, 
daß bei der Auszahlung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben. 
XII. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungs- 
orte muß spätestens innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Aushändigung der Post- 
anweisung an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung 
des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, so fern derselbe nicht zu ermitteln 
ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung ge- 
bracht. 
XIII. Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geld- 
mittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt 
werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
XIV. Unbestellbare Postanweisungen werden nach dem Abgangsorte zurück- 
gesandt. Der Betrag der Postanweisung wird dem Absender, sobald derselbe zu 
ermitteln ist, zurückgezahlt. 
XV. In Städten, wo eine besondere Stadtpost-Einrichtung besteht, werden 
Postanweisungen für Adressaten im Orts-Bestellbezirke ebenfalls unter den vorbezeich- 
neten Bedingungen angenommen. Postanweisungen aus einem Postorte nach dem 
zugehörigen umliegenden Land-Bestellbezirke sind im Allgemeinen nicht zulässig; in 
so fern bei einzelnen Postanstalten die Annahme bisher gestattet war, kann es da- 
bei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
XVI. Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden kommen sollte, so 
hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mit- 
theilung zu machen. Von der Ankunfts-Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vor- 
legung der vom Adressaten als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis 
auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelung des 
Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender aus- 
zufertigenden Duplikats der fraglichen Postanweisung Behufs Erhebung des ein- 
gezahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieferung des Duplikats muß der beie 
der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein 
von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Duplikats vom Auf- 
gabe= nach dem Bestimmungs-Orte erfolgt kostenfrei.
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        18 
8. 18. 
Depeschen-Anweisungen. 
I. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Ab- 
senders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Post- 
anstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am 
Aufgabe= als auch am Bestimmungs-Orte eine dem öffentlichen Verkehr dienende 
Telegraphen-Station sich befindet. 
II. Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausferti- 
gung des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt 
des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf 
die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese 
der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende 
Telegramm mit aufnimmt. 
III. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang der Ueber- 
weisungs-Depesche dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten zuzustellen. 
Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der mit der 
Quittung des Empfängers versehenen Ueberweisungs-Depesche. 
IV. Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der 
Postanstalten Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege über- 
wiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungs- 
orte auszuzahlen. 
§. 19. 
Postvorschuß-Sendungen. 
I. Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zur Höhe von Funfzig 
Thalern oder Sieben und achtzig und einem halben Gulden von dem AMdressaten 
einzuziehen und an den Alsender auszuzahlen. (Vorschußsendungen. Nachnahme- 
sendungen. Postvorschüsse.) 
II. Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen 
haften, find auch zu einem höheren Betrage als 50 Thaler oder 87½ Gulden 
mlessig 
III. Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß (Nachnahme) haftet, müssen 
auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: 
„Vorschuß (Nachnahme) v7o..... « 
enthalten.DieAngabedesVorschußbetragshatinderRegelinderThaler- 
währung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in letzterer 
stattfinden. Die Thaler= oder Gulden-Summe muß in Zahlen und in Buchstaben 
ausgedrückt sein.
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        19 
IV. Die Entnahme von Postverschüssen auf rekommandirte Sendungen ist 
unstatthaft. Wenn Postvorschüsse auf Drucksachen oder auf Waarenproben ent- 
nommen werden, so unterliegen dergleichen Sendungen demselben Porto wie gewöhn- 
liche Briefe mit Postvorschuß. Postvorschuß-Sendungen an Adressaten im Bestell- 
bezirke der Aufgabe-Postanstalt sind im Allgemeinen nicht zulässig; in so fern beie 
einzelnen Postanstalten die Annahme derartiger Sendungen an Adressaten in dem 
umliegenden Land-Bestellbezirke bisher gestattet war, kann es dabei bis auf Weite- 
res sein Bewenden behalten. 
V. Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses 
erfolgt, erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag 
des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten 
eingelöst worden sei. 
VI. Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrags 
ausgehändigt werden. Findet die Einziehung des Vorschußbetrags in einer andern 
Währung statt, als derjenigen, in welcher der Vorschuß entnommen ist, so ist die 
Reduktion des Vorschußbetrags Seitens der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit 
der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer 
auf volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vorschußsendung muß 
spätestens 14 Tage, nach dem Eingange, der Postanstalt am Aufgabeorte zurück- 
gesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt 
auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke „poste restante.“ 
VII. Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendung erfolgt an den 
legitimirten Absender unter Einforderung der im Falle der Reservirung des Post- 
vorschusses ertheilten Bescheinigung. Ist es eine Sendung mit deklarirtem Werthe, 
so kommen insbesondere noch die Vorschriften des §. 37 in Anwendung. 
VIII. Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe- 
Postanstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrags. Von der er- 
folgten Einlösung muß der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht 
gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, 
welcher die Bescheinigung über Reservirung des Vorschusses zurückgibt. Die Post- 
anstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, 
welcher den Schein präsentirt. " 
IX. Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an 
den Absender gezahlt worden ist, Seitens des Adressaten nicht eingelöst, so muß 
der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen. 
X. Die Postorschuß-Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat 
die Vorschußsendung nicht einlösen sollte.
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        20 
XI. Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwen- 
dig; doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
§. 20. 
Durch Expressen zu bestellende Sendungen. 
I. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders 
zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher un- 
zweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich 
nach der Ankunft durch besondern Boten erfolgen solle. Hierher sind beispiels- 
weise folgende Vermerke zu rechnen: 
„durch Expressen zu bestellen“, 
„Per express“, 
„Per express zu bestellen“, 
„per express zu befördern“, 
„durch besondern Boten zu bestellen", 
„sofort zu bestellen“. 
Bezeichnungen, wie cito, citissime, pressant, dringend, eilig rc., sind nicht als 
das Verlangen der Expreß-Bestellung ausdrückend anzusehen. 
II. Rekommandirte Sendungen werden den Expreß-Boten stets mitgegeben. 
Packete, sowie Sendungen mit deklarirtem Werthe, deren expresse Bestellung von 
dem Absender verlangt ist, werden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen 
dem Adressaten besonders zugestellt: 
1) Bei Expreß-Bestellung im Orts-Bestellbezirke der Postanstalt: 
Packete ohne Werths-Deklaration bis zum Gewichte von 5 Pfund, 
sowie Sendungen mit deklarirtem Werthe bis zum Betrage von 50 Tha- 
lern oder 87½. Gulden und bis zum Gewichte von 5 Pfund werden dem 
Adressaten durch den Expreß-Boten in die Wohnung bestellt, soweit nicht 
etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. 
Bei Sendungen mit deklarirtem Werthe von mehr als 50 Thalern 
oder 87½ Gulden, sowie bei Packeten im Gewichte von mehr als 5 Pfund 
erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung 
in die Wohnung des Adressaten nur auf das Formular zum Ablieferungs- 
schein oder den Begleitbrief. 
Bei Expreß-Bestellungen nach dem Land-Bestellbezirke der Postanstalt: 
Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die 
Wohnung des Adressaten erstreckt sich auf das Formular zum Ablieferungsschein 
oder den Begleitbrief und auf Packete ohne deklarirten Werth bis zum Gewichte 
2 
„
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        21 
von 5 Pfund, sowie auf Sendungen im deklarirten Einzelwerthe bis zu 
5 Thalern oder 83/ Gulden und bis zum Gewichte von 5 Pfund. 
III. Bei Expreß- Post-Anweisungen nach dem Orts-Bestellbezirke der Post- 
anstalt werden die Geldbeträge bis zu 50 Thalern oder 87 ⅞ Gulden, nach dem 
Land-Bestellbezirke dagegen bis zu 5 Thalern oder 83¾ Gulden dem Expreß-Boten 
mitgegeben. 
IV. Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur expressen 
Bestellung an Adressaten, die im Orts= oder im Land-Bestellbezirke der Aufgabe- 
Postanstalt wohnen, haben die Postanstalten sich nicht zu befassen. Eben so wenig 
haben die Postanstalten Versendungen mittelst expresser Boten nach solchen Orten 
zu besorgen, an welchen sich ebenfalls eine Postanstalt befindet. 
V. Das Botenlohn für die expresse Bestellung kann nach Gutbefinden des 
Absenders vorausbezahlt oder dessen Zahlung dem Adressaten überlassen werden. 
In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Berichtigung der Bestellgebühr 
haften. 
§. 21. 
Behandlung reglementswidrig beschaffener Sendungen. 
I. Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, signirt, 
verpackt und verschlossen ist, kann dem Absender zur vorschriftsmäßigen Adressirung, 
Signirung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden. 
II. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, 
die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche 
in so weit geschehen, als aus den gerügten Mängeln' ein Nachtheil für andere 
Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten 
ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzicht- 
leistung auf der Adresse durch die Worte: „auf meine Gefahr“ ausdrückt und unter- 
schreibt. Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Post- 
anstalt über die Verzichtleistung des Absenders auf dem Scheine einen Vermerk zu 
machen. Es wird alsdann im Falle eines Verlustes oder Schadens vermuthet, daß 
derselbe in Folge jener Mängel entstanden ist. 
III. Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffen- 
heit nicht beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu 
vertreten, welche erweislich aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Signirung, 
Verpackung und Verschließung hervorgegangen sind. 
4
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        22 
§. 22. 
Ort der Einlieferung. 
I. Die Einlieferung der Briefe, Gelder, Packete und sonstigen Sendungen muß 
bei den Postanstalten an denjenigen Beamten geschehen, welcher an der Annahmestelle 
den Dienst verrichtet. 
II. Nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie dem Franko-Zwange nicht 
unterliegen, ingleichen solche gewöhnliche Briefe, Drucksachen oder Waarenproben, 
für welche das Porto durch aufgeklebte Post-Freimarken oder gestempelte Brief-Kouverts 
entrichtet ist (§. 39 Abs. VI.), können in die Briefkasten gelegt und auch den Kon- 
dukteuren, Postillonen, Post-Fußboten (Beförderern der Botenposten) und Land-Brief- 
trägern, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, übergeben werden. 
§. 23. 
Zeit der Einlieferung. 
I. Die Einlieferung muß während der Dienststunden der Postanstalten und, 
wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeig- 
neten Post erfolgen soll, noch vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
a) Dleuststunden. 
II. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Pullikum 
sind: 
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, " 
2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oltober bis letzten März) von 8 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, und 
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
III. An Sonntagen fallen jedoch die Diensistunden von 9 Uhr Morgens bis 
5 Uhr Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Festtagen, welche nicht auf einen 
Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit 
von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags, als auch 
des Nachmittags zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens 
während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt- 
findet. Die ausfallenden Stunden werden für jede Postanstalt durch die vorgesetzte 
Ober-Post-Direktion beziehungsweise durch die mit deren Funktionen beauftragte Post- 
behörde besonders bestimmt. Die getroffene Festsetzung muß zur Kenntniß des 
Publikums gebracht werden. 
IV. Die Ober-Post-Direktionen beziehungsweise die mit deren Funktionen be- 
auftragten Postbehörden sind ermächtigt:
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        23 
1) bei einzelnen Postanstalten den vorstehend unter 1, 2 und 3 genannten 
Dienststunden eine größere Ausdehnung zu geben, wobei aber von den Be- 
stimmungen wegen Beschränkung der Dienststunden an Sonn= und gesetz- 
lichen Festtagen nicht abgewichen werden darf; 
2) in Ansehung solcher Post-Expeditionen, welche durch einen alleinstehenden 
Beamten verwaltet werden, die Dienststunden insoweit zu beschränken, als es 
zur Erleichterung des alleinstehenden Beamten nothwendig und in Beziehung 
auf den Postenlauf ohne Gefährdung der Interessen des Publikums zulässig ist; 
3) in Fällen eines vorübergehenden außerordentlichen Verkehrsbedürfnisses Ab- 
weichungen von den obigen Festsetzungen wegen Beschränkung der Dienst- 
stunden an Sonn= und gesetzlichen Fest-Tagen zeitweise nachzulassen. 
V. Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den 
vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn, und gesetz- 
lichen Festtagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen 
abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
VI. Ausdehnungen und Beschränkungen der Dienststunden müssen zur Kenntniß 
des Publikums gebracht werden. 
b) Schlußzeit. 
VII. Die Schlußzeit tritt ein: 
1) für Briefe, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absender ein 
Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: 
eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange der Post, 
und bei Posten, welche den Ort passiren, 
eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Weitergange der Post. 
Bei Bahnhofs-Post-Expeditionen tritt für die bezeichneten Gegenstände 
die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des be- 
treffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände, wenn sie sonst dazu 
geeignet sind, bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die an den 
Eisenbahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden; 
2) für rekommandirte Sendungen und für Postanweisungen: 
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange der Post, 
und bei Posten, welche den Ort passiren, 
eine Stunde vor dem planmäßigen Weitergange der Post; 
3) für Packete mit oder ohne Werths-Deklaration, für Briefe mit deklarirtem 
Werthe und für Briefe mit Postvorschüssen: 
zwei Stunden vor dem planmäßigen Abgange der Post, 
4 *
        <pb n="42" />
        24 
und bei Posten, welche den Ort passiren, 
zwei Stunden vor dem planmäßigen Weitergange der Post. 
VIII. Bei Post-Transporten auf Eisenbahnen werden diese Schlußzeiten um 
so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Postanstalt 
nach dem Bahnhofe zu transportiren und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. 
IX. Die Ober-Post-Direktionen beziehungsweise die mit deren Funktionen 
beauftragten Postbehörden sind verpflichtet, wo die Umstände es gestatten, insbesou- 
dere bei den Bahnhofs-Post-Expeditionen, die Schlußzeiten so viel als thunlich ab- 
zukürzen. Zu jeder Verlängerung der Schlußzeiten ist die Genehmigung der ober- 
sten Postbehörde erforderlich. 
X. Dergleichen Maßregeln müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht 
werden. 
XI. Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet 
der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, in so fern nicht, nach Maßgabe des 
Abgangs der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. 
XII. Die an den Dienst-Lokalen der Postanstalten befindlichen Briefkasten 
müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhn- 
lichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. 
Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Postdienst-Lokal gelegt werden, ist 
auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur in so weit zu rechnen, 
als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß 
der betreffenden Posten zum Postdienst -Lokal gelangen. Zu welchen Zeiten die 
Briefkasten regelmäßig geleert werden, ist zur Kenntniß des Publikums zu bringen. 
  
§. 24. 
Frankirungs-Vermerk. Nicht oder ungenügend mit Marken frankirte Briefe 
nach Ländern, wohin Frankirungs-Zwang besteht. 
I. Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franko, 
fr. 2c.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzu- 
weisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungs-Ver- 
merke, für welche das Porto durch Freimarken oder Franko-Kouverts nicht entrichtet 
worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Fran- 
kirungs-Vermerks amtlich attestirt und die Briefe werden als unfrankirt behandelt. 
II. Wenn Briefe nach Ländern, wohin Frankirungs-Zwang besteht, von den 
Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, 
so werden diese Briefe nicht abgesandt, sondern am Aufgabeorte zurückbehalten und 
dem zu ermittelnden Absender Behufs der Frankirung zurückgegeben.
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        25 
8. 25. 
Einlieferungsschein. 
I. In allen denjenigen Fällen, in welchen nach den vorangegangenen Be- 
stimmungen die geschehene Einlieferung durch einen von der Postanstalt zu erthei- 
lenden Einlieferungsschein zu bescheinigen ist, darf sich der Einlieferer nicht entfer- 
nen, ohne den Eirnlieferungsschein in Empfang genommen zu haben, widrigenfalls 
und in so fern die geschehene Einlieferung nicht aus den Büchern oder Karten er- 
sichtlich ist, dieselbe für nicht geschehen erachtet werden muß. 
S. 26. 
Speditions-Weg und Ablief- s-Postanstalt 
I. Wie die Postsendungen zu spediren sind und durch welche Postanstalt die 
Ablieferung derselben an die Adressaten zu erfolgen hat, wird von der Postbehörde 
bestimmt. 
  
§. 27. 
Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender. 
I. Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren 
Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden. 
II. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestim- 
mungsorte, ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditions- 
Dienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditions-Orte. 
III. Zur Zurückforderung und Zurücknahme wird derjenige für legitimirt er- 
achtet, der den Einlieferungsschein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, das Pet- 
schaft, mit welchem der Brief oder das Packet versicgelt worden ist, und ein von 
derselben Hand, von welcher die Original-Adresse der Sendung geschrieben ist, 
geschriebenes Duplicat der Adresse vorzeigt. 
VI. Die Zurückgabe erfolgt im ersteren Falle gegen Zurückgabe des Ein- 
lieferungsscheins, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, gegen Auslieferung eines 
ron dem Siegel zu nehmenden Abdrucks und des Duplikats der Adresse. 
V. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe 
zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so genau 
zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reklamirte zu erkennen ist. Die 
gedachte Postanstalt fertigt das Reklamations-Schreiben aus, welchem die betreffen- 
den Postanstalten Folge zu leisten haben. 
VI. Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf 
eine desfallsige Depesche nicht abgesandt oder derselben Folge gegeben werden, wenn 
nicht die Postanstalt des Aufgabeortes amtlich bescheinigt hat, daß der Absender
        <pb n="44" />
        26 
sich als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe; daß dieß gesche- 
hen, muß in der Depesche bemerkt sein. 
VII. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt 
das baar erlegte Franko, nicht aber das durch Marken entrichtete Franko zurück- 
gegeben. Ist die Sendung durch Marken frankirt, so bleibt dem Absender über- 
lassen, sich wegen Erstattung des betreffenden Betrags an die Ober-Post-Direktion 
des Bezirks beziehungsweise an die mit deren Funktionen beauftragte Postbehörde 
zu wenden. 
VlIII. Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto 
u. s. w. wie für eine gewöhnliche Retour-Sendung zu entrichten, und zwar bei 
Packeten und bei Sendungen mit deklarirtem Werthe, so wie bei Briefen mit 
Postvorschüssen bis zu und von dem Orte, von wo der Gegenstand zurückgesandt 
wird. 
§. 28. 
Aushändigung von Postsendungen an den Adressaten an Umspeditions-Orten. 
I. Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, sofern im ein- 
zelnen Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushän- 
digung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Umspeditions-Orte stattfin- 
den, wenn dadurch keine Störung des Expeditions-Dienstes herbeigeführt wird. 
II. Ist die Sendung bei der Aufgabe frankirt, oder das Porto in einer Post- 
karte bereits berechnet, so hat es hierbei zu bewenden; im entgegengesetzten Falle 
wird das Porto nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. 
§. 29. 
Herstellung des Verschlusses und Eröfnung der Sendungen durch die 
Postbeamten. 
I. Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, 
so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hin- 
zufügung der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder hergestellt. 
II. Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen Verschlusses 
einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme 
des Gegenstandes der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des 
Verschlusses erst festgestellt, ob der deklarirte Betrag der Sendung noch vorhan- 
den ist.
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        27 
III. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im 
Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und beziehungsweise 
zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamte als Zeuge hinzugerufen. 
Ist ein zweiter Beamte nicht im Dienst, jedoch ein Postunterbeamte zugegen, so 
wird dieser als Zeuge hinzugezogen. 
IV. Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweitiger Verschluß 
der Sendung durch Postbeamte stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit 
deklarirtem Werthe oder um Packete mit oder ohne Werths-Deklaration handelt — 
bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsort der Adressat davon in Kenntniß zu 
setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten 
im Post-Büreau innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der 
Adressat diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröff- 
nung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe 
der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene 
Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Ver- 
handlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. 
V. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinans- 
gehenden Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung 
eine Verhandlung ausgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maß- 
regel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind. 
VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (§8§. 14 und 15.) 
zum Zweck der Kontrole zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne 
weiteres Verfahren befugt. 
8. 30. 
Umfang der Verbindlichkeit der Postverwaltung in Ansehung der Bestellung, so 
wie Umfang der Annahme von Gegenständen nach dem Bestell-Bezirke der 
Aufgabe-Postanstalt. 
I. Die Verbindlichkeit der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes, die an- 
gekommenen Gegenstände dem Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu lassen, er- 
streckt sich: 
1) auf gewöhnliche und rekommandirte Briefe, 
2) auf gewöhnliche und rekommandirte Drucksachen oder Waarenproben, 
3) auf Postanweisungen, 
4) auf Begleitbriefe zu Packeten ohne Werths-Deklaration, 
5) auf Formulare zu den Ablieferungsscheinen über Briefe und Packete, deren 
Werth deklarirt ist.
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        28 
II. So weit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen 
Briefe mit deklarirtem Werthe, Packete mit deklarirtem Werthe nebst ihren Begleit- 
briefen und ferner die baar eingezahlten Beträge auf Grund des Ablieferungsscheins 
(der Postanweisung), Packete ohne deklarirten Werth dagegen auf Grund des be- 
händigten Begleitbriefes von der Post abgeholt werden. 
III. An denjenigen Orten, wo besondere Einrichtungen zur Annahme und 
Bestellung solcher Briefe u. s. w., welche für den Ort selbst bestimmt sind (Stadt- 
briefe), bestehen, werden für den Stadtpost-Verkehr (Orts-Bestellbezirk) angenommen: 
gewöhnliche Briefe, Drucksachen, Waarenproben, rekommandirte Sendungen, 
Postanweisungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 87½ Gulden 
und Briefe mit deklarirtem Werthe bis zum Betrage von 50 Thalern 
oder 87½ Gulden. 
IV. Auch an Orten, wo eine besondere Stadtpost-Einrichtung nicht besteht, 
müssen die Postanstalten gewöhnliche Briefe, Drucksachen, Waarenproben, so wie 
rekommandirte Sendungen zur Distribution im Orts-Bestellbezirke annehmen. 
V. An Einwohner im Land-Bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden an- 
genommen: 
a) wenn der Adressat erklärt hat, die für ihn bestimmten Sendungen abholen 
zu lassen: gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, sowie rekom- 
mandirte Sendungen; 
b) wenn der Adressat die Abholung der Sendungen nicht erklärt hat: gewöhn- 
liche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, sowie rekommandirte Sendun- 
gen, ferner Packete ohne Werths-Deklaration bis zum Gewichte von 5 Pfund 
und Sendungen mit deklarirtem Werthe bis zum Betrage von 50 Thalern 
oder 87½ Gulden und bis zum Gewichte von 5 Pfund. 
Wegen der Postanweisungen siehe §. 17 und wegen der Postvorschüsse siehe §. 19. 
VI. Die in den vorstehenden Abs. I bis V angegebenen Bestimmungen sind 
in Betreff des Umfangs der Verbindlichkeit der Postverwaltung in Ansehung der 
Bestellung, beziehungsweise hinsichtlich der Besorgung von Gegenständen nach dem 
Orts= oder Land-Bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt, als Norm anzusehen. Bei 
denjenigen Postanstalten, bei welchen hiervon abweichende Vorschriften bestehen, können 
dieselben vorerst noch beibehalten werden. 
VII. Wo von einer Kommune Anordnungen getroffen sind, nach welchen von 
Kondukteuren und Postillonen gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, 
ferner auch Zeitungen unterwegs abgegeben werden, kann es dabei bis auf Weiteres 
sein Bewenden behalten.
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        29 
8. 31. 
Jeit der Bestellung. 
I. Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Orts- 
Briefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen und an welchen Tagen 
die Land-Briefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht 
befinden, zu bewirken haben. 
II. Die nach dem Verlangen der Absender „durch Expressen“ zu bestellenden 
Gegenstände (§. 20) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, 
ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adressaten ein Anderes 
ausdrücklich bestimmt ist. 
III. Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „poste restante“ werden 
bei der Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt und dem Adressaten 
behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern legitimirt. 
§. 32. 
An wen die Bestellung geschehen muß. 
I. Die Bestellung Seitens der Norddeutschen Postanstalten erfolgt an den 
Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, wel- 
cher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände be- 
vollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegen- 
stände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. 
Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn deren Richtigkeit 
nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von dem Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher 
oder von einem andern Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels 
berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein, und es muß die Vollmacht 
bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. 
II. Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren 
Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. an N. N. 
bei N. N., so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als 
Bevollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Druck- 
sachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten 
auf der Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gast- 
wirth auch in dem Falle erfolgen, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist. 
Wegen der Bezeichnungen „zu Händen des“ und „abzugeben an“ siehe am Schlusse 
des Abs. VI. 
III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen legi- 
5
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        30 
timirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Brief- 
träger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung 
der gewöhnlichen Briefe, Drucksachen und Waarenproben 
an einen Haus= oder Komtoir-Beamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen 
Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten beziehungsweise des Bevoll= 
mächtigten desselben, oder an den Portier des Hauses. Wird Niemand angetroffen, 
an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth 
oder an den Miether einer Wohnung im Hause. 
IV. Die Bestellung der Begleitbriefe zu Packeten ohne Werths-Dellaration 
(§. 30 Abs. I.), beziehungsweise der Packete selbst, erfolgt, wenn der Adressat oder 
dessen legitimirter Bevollmächtigter nicht angetroffen wird, an einen Haus= oder 
Komtoir-Beamten, ein erwachsenes Familienglied oder einen sonstigen Angehörigen 
des Adressaten beziehungsweise des Bevollmächtigten desselben. Unterhält der Adressat 
oder Bevollmächtigte keinen eigenen Hausstand, so darf in seiner Abwesenheit die 
Aushändigung auch an den Wohnungsgeber oder ein erwachsenes Familienglied desselben. 
stattfinden. 
V. Die Bestellung der Begleitbriefe zu Packeten ohne deklarirten Werth be- 
ziehungsweise der Packete selbst an Militair-Personen oder an Zöglinge von Erzie- 
hungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den Militair-Behörden 
und den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besondern Abkommen an die 
von den Militair-Behörden resp. den Anstaltsvorstehern beauftragten Personen. 
VI. Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die 
Bestellung von 
1) rekommandirten Sendungen (§. 16), 
2) Postanweisungen (§. 17), 
3) Depeschen-Anweisungen (S. 18), 
4) Formnlaren zu Ablieferungsscheinen (§. 30 Abs. I.). 
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen legi- 
timirten Bevollmächtigten selbst bestellt werden. Lautet die Adresse: „An A. zu 
Händen des B.“ oder: „An A. abzugeben an B.“, so muß die Bestellung jedes- 
mal an den zuletzt genannten Adressaten (B.) stattfinden. 
VII. Die Bestellung rekommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangs- 
bekenntniß geschehen und hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter zu diesem 
Behufe das ihm von dem Briefträger oder Boten vorzulegende Formular zu unter- 
schreiben.
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        31 
VIII. In Betreff der Behändigung von Expreß-Sendungen, einschließlich der 
Expreß-Briefe, gelten dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen 
Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind. 
IX. Die in dem gegenwärtigen §. 32 angegebenen Bestimmungen sind als 
Norm anzusehen. Bei denjenigen Postanstalten, bei welchen hiervon abweichende 
Vorschriften bestehen, können dieselben vorerst noch beibehalten werden. 
§. 33. 
Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w. 
I. Wenn Jemand die in §. 30 Abs. I bezeichneten Gegenstände nicht auf 
die im §. 32 bestimmte Weise sich zusenden lassen, sondern von der Postanstalt 
selbst abholen oder abholen lassen will, so kommen die Bestimmungen §. 55 des 
Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 
zur Anwendung. Dieselben lauten: 
Die Postverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht verantwortlich, wenn 
der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbst abzu- 
holen oder abholen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle der Postanstalt 
eine Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet, 
nicht ob, so fern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und 
der Postanstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist. 
Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder ab- 
holen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung 
aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau 
bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung 
muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des §. 32 Abs. I. 
Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem 
Pullikum festgesetzten Dienststunden (§. 23). 
II. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Drucksachen und 
Waarenproben müssen für die abholenden Korrespondenten eine halbe Stunde nach 
der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur 
mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. 
III. Bei rekommandirten Sendungen so wie bei Briefen und Packeten mit 
deklarirtem Werthe wird zunächst nur das Formular zum Ablieferungsscheine, bei 
Packeten, deren Werth nicht deklarirt ist, der Begleitbrief an den Abholer verabfolgt. 
Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem 
Abholer ausgehändigt. 
5
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        32 
IV. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Abressaten 
ungeachtet, auf dem reglementarischen Wege: 
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse z. B. 
durch den Vermerk 
„durch Expressen zu bestellen“ 2c., 
ausdrücklich ausgesprochen hat (§. 20); 
wenn es auf die Bestellung von Verfügungen rc. mit Behändigungsschein 
(Insinuations-Dokument) ankommt; 
wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder, wenn er außer- 
halb des Orts-Bestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der näch- 
sten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt; 
wenn es sich um rekommandirte Sendungen an Adressaten im Orts= oder 
im Land-Bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt handelt. 
S. 34. 
Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitbriefe und 
der Formulare zu den Ablieferungsscheinen, so wie Absszhaßlunn baarer Beträge. 
I. Die Aushändigung der Packete ohne Werths-Deklaration, so weit dieselben 
dem Adressaten nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienst- 
stunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und 
den zu dem Packete gehörigen Begleitbrief vorzeigt. Der Begleitbrief wird zum 
Zeichen der erfolgten Aushändigung des Packets mit dem dazu bestimmten Stempel 
der Postanstalt bedruckt. 
II. Rekommandirte Sendungen, Briefe und Packete, deren Werth deklarirt ist, 
so wie die zu den Packeten mit deklarirtem Werthe gehörigen Begleitbriefe, ferner 
bei Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, in so fern die Ab- 
holung von der Post erfolgt (§. 33), an denjenigen ausgehändigt, welcher der Post- 
anstalt das über die Sendung sprechende untersiegelte und mit dem Namen des 
Adressaten unterschriebene Formular zum Ablieferungsscheine beziehungsweise die 
unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
III. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hin- 
zugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine 2c., so wie eine weitere Prüfung 
der Legitimation desjenigen, welcher diesen Schein oder den Begleitbrief überbringt, 
liegt der Postanstalt, nach §. 56 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeut- 
schen Bundes vom 2. November 1867, nicht ob. Es ist vielmehr eines Jeden 
Sache, dafür zu sorgen, daß die vorschriftsmäßig bestellten Formulare zu den Ab- 
lieferungsscheinen 2c. und die Begleitbriefe nicht von Unbefugten zur Abholung der 
Sendungen gemißbraucht werden können. 
2 
3 
- 
4 
V
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        33. 
IV. Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werths-De- 
klaration und von Sendungen mit deklarirtem Werthe übernommen hat, kommen 
die obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aus- 
händigung der Packete ohne Werths-Deklaration nach Maßgabe der Vorschriften im 
§. 32 Abs. IV., wogegen die Bestellung der Sendungen mit deklarirtem Werthe 
an den Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten und, so weit 
Ablieferungsscheine Anwendung finden, gegen Qutittung desselben stattfindet. 
S. 35. 
Nachsendung der Postsendungen. 
I. Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist 
sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche Briefe, 
Drucksachen und Waarenproben, ferner rekommandirte Sendungen und Postanwei- 
sungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. 
II. Bei Packeten mit oder ohne Werths-Deklaration, bei Briefen mit dekla- 
rirtem Werthe, sowie bei Briefen mit Postvorschüssen, erfolgt die Nachsendung nur 
auf ausdrückliches Verlangen des Absenders, oder, bei vorhandener Sicherheit für 
Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist in solchem Falle von 
dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. 
S. 36. 
Bebandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. 
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und die Nach- 
sendung nach vorstehendem §. 35 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „poste restante“ versehen ist, und 
nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der 
Post abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie 
mit „poste restante“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 14 
Tagen nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst worden ist; 
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 14 Tagen nach ihrer Bestellung oder 
Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen worden ist; 
6) wenn die Sendung Loose oder Offerten zu einem Glücksspiele enthält, an 
welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht be- 
theiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröff- 
nung durch den Adressaten an die Post zurückgegeben wird.
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        34 
II. Bevor in dem Falle ad 1 eine mit einem Begleitbriefe versehene Sen- 
dung mit oder ohne Werths-Deklaration deshalb als unbestellbar angesehen wird, 
weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich befinden, und 
der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Begleitbrief nach 
dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der 
äußern Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise er- 
mittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. Die 
Uebersendung des Begleitbriefes geschieht zwischen den Postanstalten unter Kouvert 
und portofrei. 
III. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar er- 
kannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sen- 
dungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, so fern nach dem Ermessen 
der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß 
das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung algesehen 
werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder ein- 
tretenden Falles, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleit- 
briefe zu vermerken. 
V. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr 
noch mit dem vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme 
biervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden 
Namens irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abs. I. unter 6 bezeich- 
neten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleichlau- 
tenden Namens ist übrigens, so fern dies möglich ist, eine von letzteren selbst unter 
Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Be- 
merkung beizubringen. 
VI. Die Eröffnung des Begleitbriefes zu einem Packete Seitens des Adres- 
saten beziehungsweise seines Bevollmächtigten ist der Annahme der Sendung über- 
haupt gleich zu achten. 
8. 37. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte. 
I. Die nach Maßgabe des §. 36 unbestellbaren und deshalb nach dem Ab- 
gangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
II. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung 
an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung 
einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine
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        35 
Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändi- 
gung der Sendung zurückgegeben werden. 
III. Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so 
wird der Brief an die vorgesetzte Ober-Post-Direktion beziehungsweise an die mit 
deren Funktionen beauftragte Postbehörde eingesandt, welche denselben mittelst Stem- 
pels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln 
hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Berschwiegen- 
heit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und 
von dem Orte, müfsen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Der Brief 
wird hiernächst mit einem Dienstsiegel, welches die Inschrift trägt: „Amtlich etöffnet 
durch die Ober-Post-Direktion in N.“, wieder verschlossen. 
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder 
läßt innerhalb 14 Tagen nach Behändigung des Begleitbriefes oder des Formulars 
zum Ablieferungsscheine oder der Postanweisung die Sendung beziehungsweise den 
Geldbetrag nicht abholen, so können zum Verkauf geeignete Gegenstände öffeutlich 
verkauft werden. Kourshabende Papiere sind durch einen vereidigten Makler zu ver- 
kaufen. Der Erlös und die etwa vorgefundenen baaren Gelder werden nach Abzug 
des Portos und der sonstigen Gebühren und Kosten der Post-Armen= oder Post- 
Unterstützungskasse überwiesen. 
V. Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände 
können nach Ablauf der Frist vernichtet werden. 
VI. Ist der Absender auch auf die oben vorgeschriebene Weise nicht zu er- 
mitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werth- 
losen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs der- 
selben bei der Ober-Post-Direktion beziehungsweise bei der mit deren Funktionen 
beauftragten Postbehörde gerechnet, vernichtet; dagegen wird 
1) bei rekommandirten Sendungen, ferner bei Briefen, deren Werth deklarirt 
ist, oder in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden 
haben, ohne daß dieser deklarirt worden ist, so wie bei Postanweisungen, 
2) bei Packeten mit und ohne Werths-Deklaration 
der Absender öffentlich aufgefordert, sich innerhalb vier Wochen zu melden und die 
unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche 
Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des 
Abgangs= und Bestimmungsorts, der Person des Adressaten und des Tages der 
Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang in der Postanstalt des Abgangs- 
orts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt be- 
kannt gemacht.
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        36 
VII. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, und nur 
Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VIII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so wird mit dem Ver- 
kaufe der Sachen und mit Ueberweisung der Geldbeträge an die Post-Armen= oder 
Post-Unterstützungs-Kasse nach obiger Bestimmung verfahren. 
IX. Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die 
Post-Armen= oder Post-Unterstützungs-Kasse die ihr zugeflossenen Summen, jedoch 
ohne Zinsen, zurück. 
X. Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post 
gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren 
der fremden Postanstalt überlassen. 
S. 38. 
Verfügungen mit Behändigungsschein. 
I. In Betreff der Bestellung von außergerichtlichen Verfügungen oder 
Schreiben mit Behändigungsschein (Insinuations = Dokument) gelten folgende Be- 
stimmungen: 
1) Die Insinuationen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie zu 
bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben 
geschehen. 
2) Die Insinuation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten 
erfolgen. Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so ist 
die Verfügung 
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, 
b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten, 
c) wenn es an dergleichen Personen fehlt und die Verfügung an einen 
Haus= oder Grund-Eigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder Ad- 
ministrator, oder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich 
d) in Ermangelung aller dieser Personen 
dem Hauswirth 
zu insinuiren. 
Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder 
an Fremde geschehen. 
Den Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird, ist zu 
empfehlen, die Verfügung dem Adressaten ungesäumt zuzustellen. 
3) Der Orts-Briefträger oder Land-Briefträger muß den Behändigungsschein 
dem Adressaten vorlegen und von ihm durch seine Namensunterschrift den 
Empfang der Verfügung 2c. anerkennen lassen.
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        37 
4) Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 
zu a bis d bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist 
dieß von dem Orts-Briefträger oder Land-Briefträger auf dem Behändi- 
gungsscheine unter specieller Angabe des Grundes zu vermerken. 
5) Wird die Annahme der Verfügung 2c. aus dem Grunde verweigert, weil 
der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Insinu- 
ations-Gebühr oder Landbrief-Bestellgeld nicht zahlen will, so hindert dieser 
Umstand allein die Aushändigung an den Adressaten nicht. Wird die An- 
nahme dagegen aus einem andern Grunde verweigert, oder tritt der Fall 
ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen 
angetroffen wird, so ist die Verfügung an die Stuben= oder Haus-Thür 
des Adressaten zu befestigen. Der Orts-Briefträger oder Land-Briefträger 
muß sich jedoch zuvor pflichtmäßig davon überzeugen, daß die Wohnung, an 
deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten wirklich (als Mie- 
ther, Nutznießer oder Eigenthümer 2c.) gehört. 
II. In Bezug auf die Nachsendung werden die außergerichtlichen Verfügun- 
gen 2c. mit Behändigungsschein wie gewöhnliche Briefe behandelt, 
III. Bei denjenigen Postanstalten, bei welchen über die Bestellung außerge- 
gerichtlicher Verfügungen 2c. mit Behändigungsschein hiervon abweichende Vorschriften 
bestehen, sind dieselben vorerst noch beizubehalten. 
IV. In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Verfügungen oder Schreiben 
mit Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Be- 
stimmungen. 
8. 39. 
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. 
I. Für alle durch die Post zu versendenden Gegenstände, denen nicht die Porto- 
Freiheit ausdrücklich zugestanden ist, müssen das Porto und die sonstigen Gebühren 
nach Maßgabe des Darifs entrichtet werden. 
II. Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können sowohl 
Briefe als Gelder und Packete nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfran- 
kirt zur Post eingeliefert werden. 
III. Ist das Franko am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet wor- 
den, so wird der fehlende Betrag als Porto zugeschlagen und vom Adressaten er- 
hoben. Letzterer kann in solchem Falle, und wenn die Sendung im Norddeutschen 
Postgebiete zur Post gegeben war, die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung ver- 
langen, insofern er den Absender namhaft macht und das Kouvert oder die Begleit- 
6
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        38 
Adresse oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag 
wird alsdann vom Absender eingezogen. 
IV. Ist eine Briefpost-Sendung vom Absender durch Marken oder gestempelte 
Kouverts (siehe Abs. VI.) ungenügend frankirt, so wird der fehlende Betrag beziehungs- 
weise auch das Zuschlag-Porto ebenfalls dem Adressaten als Porto angesetzt. Die 
Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt in diesem Falle für eine Ver- 
weigerung der Annahme des Briefes cc. 
V. Bei frankirten Sendungen kann auch das gewöhnliche Landbrief-Bestellgeld 
vorausbezahlt werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß dessen Erstattung nicht 
verlangt werden kann, wenn die Sendung nicht bestellt, sondern vom Adressaten ab- 
geholt worden ist. 
VI. Freimarken und gestempelte Brief-Kouverts können zum Frankiren in dem- 
selben Umfange, wie gemünztes Geld und Papiergeld benutzt werden. 
VII. Sendungen, welche bei einer Norddeutschen Postanstalt mit Marken oder 
gestempelten Kouverts einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, 
sind als unfrankirt zu behandeln und die Marken oder Kouverts als ungültig zu 
bezeichnen. 
VIII. Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, 
oder kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er 
den Gegenstand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das tarifmäßige 
Porto und die Gebühren zu zahlen. 
IX. Für Sendungen, welche erweislich im Norddeutschen Postgebiete auf der 
Post verloren gegangen sind, wird kein Norddeutsches Porto gezahlt und das etwa 
gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen 
vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, insofern die Beschä- 
digung von der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes zu vertreten ist. 
X. Hat der Adressat die Sendung einmal angenommen, so ist er, sofern in 
Vorstehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der 
Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung 
nicht befreien. Die Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter An- 
nahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Brief-Kouverts zu dem Zwecke 
an die Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzu- 
ziehen. Für eine solche Einziehung von Porto werden keinerlei Gebühren in Ansatz 
gebracht. 
S. 40. 
Tarif-Bestimmungen. 
I. Die zu dem ersten Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden Tarif-
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        39 
bestimmungen, so weit dieselben in dem gesammten Umfange des Norddeutschen Pest- 
bezirks gleichmäßig Anwendung finden, find in der anliegenden Zusammenstellung 
enthalten. Rücksichtlich der lokalen Gebühren-Sätze für Bestellung der Stadtbriefe 
und der Packete, beziehungsweise der Werthsendungen, durch Faktage-Boten, sowie für 
die Landbrief-Bestellung bewemet es bis auf Weiteres bei den bestehenden Verhältnissen. 
Iweiter Abschnitt. 
Von der Estafetten-Beförderung. 
S. 41. 
Estafetten-Beförderung. 
I. In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Estafette kommen 
innerhalb des Norddeutschen Postgebiets folgende Bestimmungen in Anwendung: 
a.) Annahme. 
II. Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung 
nur bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Post-Station 
sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförderung der 
eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. 
5 Gewicht und Beschafsenheit der Deveschen. 
III. Mit Estaffetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Gesammt- 
Gewichte von 20 Pfund befördert. Briefe bis zum Gewichte von ½ Pfund müssen 
mit haltbarem Papier kouvertirt, schwerere Briese und Packete aber in Wachslein- 
wand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in einem solchen Format zur 
Post eingeliefert werden, daß sie in der Estaffetten-Tasche Raum finden. 
IV. Die Adresse muß der Vorschrift des §. 2 entsprechen. 
V. Eine Werths-Deklaration ist bei Estafetten-Sendungen nicht zulässig. 
VI. Ueber die Einlieferung einer Estafetten-Sendung erhält der Absender einen 
Einlieferungsschein. 
e) Beförderungsweise. 
VII. Die Befäörderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisen- 
bahnzüge werden, insofern der Absender nicht ausdrücklich die Beförderung zu Pferde 
angeordnet hat, ganz oder theilweise benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die 
Estafetten-Depeschen mit denselben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens eben 
so früh erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde. 
a) Bestellung am Bestlmmungsorte. 
VIE. Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen, auch wenn sie 
zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern vom Absender oder 
6“
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        40 
Adressaten nicht ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist. Sie müssen derjenigen Person 
behändigt werden, an welche die Adresse lautet. Wird dies durch besondere Um- 
stände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus= und Komtoir-Beamte oder 
erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der Empfänger muß dem 
Ueberbringer darüber quittiren und die Stunde des Empfanges dabei bescheinigen. 
e)Zahlungssätze für Estafetten, welche zu Pferde oder mittelst Karlols befördert werden. 
IX. Die Expeditions-Gebühr für eine Estafette beträgt 15 Sgr. 
X. Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder wenn die Estafette aus einem 
fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Norddeutsche Post-Station ist zur An- 
setzung der Expeditions-Gebühr berechtigt. 
XI. Die Zahlung für ein Estafetten Pferd erfolgt nach demselben Satze 
welcher für ein Kourier-Pferd feststeht (siehe §. 56 Abs. . 
XII. Das etwaige Chaussee-Geld, sowie die sonstigen K ikations-Abgaben 
werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
XIII. Die Rittgebühren werden nach der wirklichen postmäßigen Entfernung 
berechnet. 
XIV. Bei Estaffetten nach Orten unter zwei Meilen erfolgt die Berechnung 
der tarifmäßigen Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich der Extra- 
posten 2c. nach Orten unter zwei Meilen im §. 56 Abs. XXXV und XXXVII vor- 
geschrieben sind. 
XV. Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station. 
oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rück- 
beförderung der Antwort durch den Pestillon, welcher die Estafette überbracht hat, 
so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach 
seiner Anlunft und nicht vor Ablauf von so viel Stunden, als die Tour Meilen 
hat, antreten kann. Der Absender der Depesche muß seinen Wunsch aber gleich 
bei Aufgabe derselben der Postanstalt anzeigen, damit der Postillon danach ange- 
wiesen werden kann. Für den Rückritt wird dann nur die Hälfte der reglements- 
mäßigen Rittgebühren gezahlt. 
XVI. Die Erhebung des Chaussee-Geldes und der sonstigen Kommunikations- 
Abgaben geschieht im Falle der Rücklenutzung (Abs. XV.) sowohl für die Tour als 
für die Retour. Die Expeditions-Gebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten. 
XVII. Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung 
werden am Bestimmungsorte 5 Sgr. erhoben.
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        41 
1) Jahlungssätze für Estafetten, welche auf der Eis enbahn befördert werden. 
XVIII. Für estafettenmäßige Beförderung von Sendungen auf Eisenbahnen 
werden erhoben: 
a) die Estafetten-Expeditions-Gebühr (Abs. IX), 
b) das vom Empfänger zu entrichtende Bestellgeld für jede Estafetten. Depesche 
mit 5 Sgr.; 
außerdem, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur 
Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß: 
IP) das tarifmäßige Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem 
Platze dritter Klasse, und wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der 
dritten Klasse nicht befördert werden, auf einem Platze zweiter Klasse, 
d) das tarifmäßige Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem 
Platze dritter Klasse, 
e) die Diäten des Begleiters mit 20 Sgr. für jeden angefangenen Tag, wel- 
cher zur Hinreise des Begleiters und zur Rückreise desselken mit dem näch- 
sten Zuge erforderlich ist. 
#) Berechnung der Bruchmetllen und der Bruchpfennige. 
XIX. Nach den für eine Meile bestimmten Sätzen ist im Verhältniß für die 
überschießenden Viertel= 2c. Meilen die Zahlung zu leisten. Die überschießenden 
Bruchpfennige werden bei den einzelnen Beträgen für volle Pfennige gerechnet. 
Eine weitere Abrundung findet nicht statt. 
b) Berichtigung der Kosten. 
XX. Der Absender einer Depesche muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme 
des Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absenden- 
den Postanstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener Geldbetrag 
deponirt und die Feststellung des Kostenbetrages bis zur Rücklunft des Estafetten- 
Passes ausgesetzt werden. 
XXI. In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschen-Wäh- 
rung sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung möglichst 
genau umzurechnen. Ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit 
dem nächst höheren darstellbaren Betrage. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Beförderung der Personen auf den ordentlichen Posten. 
8. 42. 
Meldung zur Reise. 
I. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden:
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        42 
a) bei den Postanstalten, oder 
b) an den unterwegs belegenen Haltestellen?), welche von den Ober-Post-Di- 
rektionen beziehungsweise von den mit deren Funktionen beauftragten Post- 
behörden öffentlich bekannt gemacht werden. 
an)Bei den Postanstalten. 
II. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem 
Tage der Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Post für die Personenbe- 
förderung geschehen. 
III. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Bei-Chaisen noch 
Plätze offen sind, fünf Minuten, und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Bei-Chaisen 
erforderlich wird, fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
IV. Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem 
Publikum bestimmten Dienststunden (§. 23) geschehen, kann aber, wenn die Post 
außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der 
betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche 
Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung — ausnahmsweise unmittelbar 
bis zum Abgange der Posten noch stattfinden, soweit dadurch die pünktliche Absen- 
dung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. 
V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die An- 
nahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der be- 
treffenden Post Bei-Chaisen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im 
Hauptwagen schon vergeben, oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der 
Post schon besetzt sind. 
VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die 
Annahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den 
etwa mitkommenden Bei-Chaisen noch unbesetzte Plätze sich darbieten. 
VII. Bei solchen Posten, zu welchen Bei-Chaisen überhaupt nicht gestellt 
werden, können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte 
nur in so weit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vor- 
handenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station 
oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen vorhandenen 
hur isn Anmerk. So weit die Hallestellen noch überall regulirt sind, bewendet es bis dahin bei den bestehenden Ber- 
tnifsen.
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        43 
Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich das Personengeld bis 
zur nächsten Station bezahlt. 
PD) An Haltestellen. 
VIII. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn 
noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Bei-Chaisen offen sind. Der 
Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, ohne Aufenthalt der 
Post, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Reisenden kann nur in so weit zuge- 
lassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der übrigen Passagiere im Perso- 
nenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen 
dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. 
IX. Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Post- 
anstalt ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich 
bei der vorliegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz neh- 
men und das Personengeld dafür erlegen. 
8. 43. 
Personen, welche von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind. 
I. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüths-Leiden, mit ansteckenden oder 
Ekel erregenden Uebeln behaftet sind, 
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Beneh- 
men, oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen, 
3) Gefangene, 
4) Erblindete Personen ohne Begleiter, und 
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen wollen. 
§. 44. 
Passagier-Billet. 
I. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der 
Reisende gegen Entrichtung des Personengeldes ein Billet, in welchem 
1) der Tag und der Bestimmungsort der Reise angegeben sind, 
2) die Zeit des Abganges der Post bestimmt, und 
3) der Platz, welchen der Reisende im Wagen einzunehmen hat, durch eine 
Nummer bezeichnet ist. 
II. Es ist Sache des Reisenden, gleich bei Lösung des Passagier-Billets zu 
prüfen, ob dasselbe den Tag und Bestimmungsort der Reise richtig bezeichnet. Nach 
der ohne Erinnerung erfolgten Annahme des Passagier-Billets kann der Einwand,
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        44 
daß der Tag oder der Bestimmungsort der Reise in demselben unrichtig angegeben 
sei, nicht mehr zugelassen werden. 
III. Die Zeit des Abganges der Post kann bei Posten, deren Abgang von 
dem Eintreffen anderer Posten oder Eisenbahnzüge abhängt, nur dahin bestimmt 
werden: 
die Post geht ab Stunden Minuten nach Ankunft des Asten, 2ten 2c. 
Eisenbahnzuges (der Post) aus 
und es liegt in dergleichen Fällen dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit 
zur Richtschnur zu nehmen. 
IV. Die Nummer des Passagier-Billets richtet sich nach der Reihenfolge, in 
welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei 
der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen be- 
stimmten Platz zu wählen. 
V. Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden 
find, können ein Passagier-Billet erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten, 
und haben bei dieser oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Kondukteur oder 
Postillon das Personengeld zu entrichten. 
§. 45. 
Grundsätze der Personengeld-Erbebung. 
I. Das Personengeld wird erhoben, entweder 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Meilenzahl, 
unter Anwendung des für den Kours pro Meile angeordneten Satzes, 
oder 
b) nach dem für einen bestimmten Kours angeordneten Lokalsatze. 
II. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte 
zur Erhebung, so fern dieser auf dem Kourse liegt und sich daselbst eine Postan- 
stalt befindet. 
III. Will der Reisende seine Reise über den Kours hinaus oder auf einem 
Seiten-Kourse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis 
zu dem Uebergangspunkte des Kourses erlegt werden; der Reisende kann auch nur 
bis zu diesen Punkten das Passagier-Billet erhalten und muß sich dort wegen Fort- 
setzung der Reise von Neuem melden und einen Platz lösen, so fern nicht wegen 
Durcherhebung des Personengeldes Einrichtungen getroffen worden sind. 
a) Beli Relsen nach Zwischenorten. 
IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen 
zwei Stationen auf dem Kourse gelegenen Orte (-Zwischenorte) genommen werden,
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        45 
kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder 
nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Meilenzahl, als Minimum 
jedoch der Betrag für eine halbe Meile, zur Erhebung. 
Bei Reisen von Haltestellen aus. 
V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, so fern die dort zugehen- 
den Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert 
haben, das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten 
Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, 
bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedech als Minimum der Betrag 
für eine halbe Meile zur Erhebung. 
VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der 
nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die 
weitere Reise zu lösen. 
e) Für Kinder. 
VII. Für ein Kind in dem Alter unter und bis drei Jahre wird ein Be- 
trag nicht erhoben. Dasselbe darf jeroch keinen besonderen Platz einnehmen, son- 
dern muß auf dem Scheoße einer erwachsenen Person, unter deren Olhut es reist, 
mitgenommen werden. ç 
VIII. Für ein Kind in dem Alter über drei Jahre ist dagegen das volle 
Personengeld zu erheben und demgemäß auch ein besonderer Platz zu bestimmen. 
Nehmen jedoch Familien einen der algeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine 
Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, 
zwei Kinder aber können für das Personengeld für nur eine Person befördert wer- 
den, in so fern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf die von ihnen 
bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Vergünstigung kann nur für den Haupt- 
wagen unbedingt, für Bei-Chaisen aber nur in so weit zugestanden werden, als auf 
Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
S. 46. 
Erstattung von Personengeld. 
I. Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet in den folgenden 
Fällen statt: 
1) wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene 
Verbindlichkeit ohne dessen Verschulren nicht erfüllen kann, mithin in allen 
Fällen, in welchen wegen des Ausbleibens von weiterher zu erwartender 
Posten, wegen Unterbrechung der Verbindung in Folge von Naturereignissen 
u. s. w. die betreffende Post um die bestimmte Zeit nicht abgefertigt werden 
7
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        46 
kann, oder unterwegs die weitere Beförderung der Reisenden mit der Post 
unthunlich geworden ist; 
2) wenn bei Postanstalten ohne Station die dort angenommenen Reisenden in 
Ermangelung unbesetzter Plätze in dem Hauptwagen oder in den etwaigen 
Bei-Chaisen zurückbleiben müssen. 
II. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Passagier-Billets und gegen 
Quittung, mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden 
für die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
47. 
Verbindlichkeit der Naien in Betreff der Abreise. 
I. Die Passagiere müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu be- 
stimmten Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Passagier- 
Billet bezeichneten Algangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch das Passagier- 
Billet sowohl beim Besteigen des Wagens, als während der ganzen Dauer der 
Reise zu ihrer Legitimation bei sich führen; widrigenfalls sie es sich selbst beizu- 
messen haben, wenn aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon gegebene 
Signal zur Alfahrt nicht gemeldet haben, oder weil sie sich zur Mitreise nicht 
legitimiren können, ihre Ausschließung von der Mit= oder Weiter-Reise erfolgt und 
sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben dergleichen Reisende Reise- 
gepäck auf der Post, so wird solches bis zu der Postanstalt, auf welche das Passa- 
gier-Billet lautet, befördert, und bis zum Eingange der weitern Bestimmung von 
Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. 
§. 48. 
Plätze der Relsenden. 
I. Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergibt sich aus den Nummern 
über den Sitzplätzen. 
II. In Alsicht auf die Folge der Plätze in den Bei-Chaisen gilt als Regel, 
daß zuerst die sämmtlichen Eckplätze der Hauptbank, der Rückbank und des Kabrio- 
lets, dann in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen. 
III. Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden 
Personen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Bei-Chaisen 
vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen 
auf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm er- 
theilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen 
Platz im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einer Bei-Chaise 
befindet, nur so lange gestattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl der Reisenden
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        47 
noch Bei-Chaisen gestellt werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann auf den 
in der Reihefolge der Billets zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß 
bei weiterer Verzichtleistung der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den 
sonst ledig bleibenden Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken 
verzichtet hat, kann bei einer späteren Veränderung in der Personenzahl und nament- 
lich, wenn die Bei-Chaisen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch 
machen, sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken. 
a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Postanstalt. 
IV. Die bei einer unterwegs belegenen Postanstalt hinzutretenden Personen 
stehen den vom Kourse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der 
Reihefolge der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener Reisender 
zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen 
Platz und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm 
angenommenen Reisenden einnehmen. 
5) Beil dem Uebergange auf einen andern Kours. 
V. Die Reisenden, welche von einem Kourse auf einen andern übergehen, 
stehen den für den letzteren Kours bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des 
Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Koursen zwischen Norddeutschen 
und fremden Postanstalten, so wie bei solchen Koursen, wo eine Durcherhebung 
des Personengeldes stattfindet, richten sich nach den für solche Kourse gegebenen 
speziellen Bestimmungen. 
2#) Bei Reisen nach Zwischenorten. 
VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen 
Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs eine Bei-Chaise 
eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen 
und die Plätze in der Bei-Chaise einnehmen. 
4) Bel Reisen von Haltestellen. 
VII. Reisende, welche von den Kondukteuren oder Postillonen unterwegs an 
Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste 
Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VIII. Ueber Differenzen zwischen den Reisenden wegen der ven ihnen ein- 
zunehmenden Plätze hat der expedirende Beamte der Postanstalt nach den vorange- 
schickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Ent- 
scheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Differenz bei 
dem Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, so fern folches, ohne den Lauf der 
Post zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die be- 
treffenden Reisenden, vorbehältlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
7 *
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        48 
8. 49. 
Reisegepäck. . 
I. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks in so weit unbe- 
schränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post ge- 
eignet sind (vergleiche S8. 12 und 13). 
II. Kleine Reisebedürfnisse, als: Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen, Mäntel, Ober- 
röcke, leere Fußsäcke, Sonn= und Regen-Schirme u. s. w., welche ohne Pelästigung 
der übrigen Passagiere in den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den 
Füßen und unter den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden 
unter eigener Aufsicht bei sich führen. 
III. Andere Reise-Effekten, insbesondere Koffer, Kisten, Mantel-, Nacht= und 
Reise-Säcke, sowie Hutschachteln und Kollis, müssen der Postanstalt zur Verladung 
übergeben werden. Die direkte Uebergabe derselben von Seiten der Reisenden an 
Kondukteure und Postillone ist an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, 
unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth deklarirt 
wird, den für andere mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Be- 
stimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und signirt sein; die Signatur muß, 
außer dem Worte: „Passagier-Gut“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu 
welchem die Einschreibung erfolgt ist, und den deklarirten Werth enthalten. Bei 
Reisegepäck ohne Werths-Deklaration bedarf es einer Signatur nicht. 
IV. Das Reisegepäck, so weit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen 
besteht, muß spätestens 15 Minuten vor der Akfahrt der betreffenden Post, unter 
Vorzeigung des Passagier-Billets, bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt 
die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks 
nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der 
Post nicht verzögert zu werden braucht. So weit Reisende von einer Post auf die 
andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das 
Gepäck stets umexpedirt, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu 
der Weiterfahrt mit der Post, ohne Versäumniß, anzunehmen. 
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung 
(Bagage-Zettel). Der Reisende hat den Bagage-Zettel sorgfältig aufzubewahren. 
Die Auslieferung des Reisegepäcks, der Werth desselben mag deklarirt sein oder 
nicht, erfolgt gegen Rückgabe des Bagage-Zettels. 
S. 50. 
Ueberfracht-Porto und Afsekuranz-Gebühr. 
1. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagier-Gepäck ein 
Freigewicht von 30 Pfund, ohne Rücksicht auf den Personengeld-Satz und auf die
        <pb n="67" />
        49 
Postengattung, bewilligt. Wo auf einzelnen Posten ein höheres Freigewicht auf 
Reisegepäck zugestanden ist, behält es bei den desfallsigen speziellen Bestimmungen 
sein Bewenden. 
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueber- 
fracht-Porto zu entrichten; dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, 
welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jede fünf Pfund 
und jede Meile 2 Pfennige. Dabei werden Gewichtsbeträge unter fünf Pfund für 
volle fünf Pfund, und Entfernungen unter einer Meile für eine volle Meile ge- 
rechnet. 
III. Wird der Werth des Passagier-Gepäcks deklarirt, so wird die Assekuranz= 
Gebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Hierbei werden die Abstufungen und 
Sätze der Assekuranz-Gebühr in Anwendung gebracht, welche für Postsendungen mit 
deklarirtem Werth gelten. 
IV. Ist das Passagier-Gut mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf ein 
Billet genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfracht- 
Portos das Freigewicht für die auf dem Billet vermerkte Anzahl von Personen nur 
dann von dem Gesammt-Gewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Per- 
sonen zu ein und derselben Familie, oder zu ein und demselben Hausstande gehören. 
V. Die Erstattung von Ueberfracht-Porto und etwaiger Assekuranz-Gebühr 
regelt sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
VI. Die bei der Berechnung des Ueberfracht-Portos und der Assekuranz-Ge- 
bühr sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf /, ½, ¾ oder 
ganze Silbergroschen abgerundet. In den Gebieten mit anderer als der Thaler- 
und Silbergroschen-Währung sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche 
Münzwährung möglichst genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, 
so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. 
. 51. 
Disposition des Ntfended Über das Reisegepäck unterwegs. 
I. Dem Reisenden kann die Disposition über das der Post übergebene Reise- 
gepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, 
und gegen Rückgabe oder Deponirung des Bagage-Zettels gestattet werden. 
II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden 
Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Garantie 
nicht mehr leistet. 
§. 52. 
Passagier-Stuben. 
Zur Bequemlichkeit der Postreisenden werden bei den Postanstalten Passagier-
        <pb n="68" />
        50 
Stuben unterhalten. Der Aufenthalt in den Passagier-Stuben ist den Reisenden 
gestattet: 
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder 
Station, 
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
II. Personen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche die 
Ankunft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passagier-Stuben 
nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden. 
Beschwerdebuch. 
III. In jeder Passagier-Stube muß ein Beschwerdebuch nebst Schreibmaterial 
ausliegen, in welches der Reisende Beschwerden, wenn er solche nicht unmittelbar 
bei einer Postbehörde anbringen will, eintragen kann. Findet sich ein Beschwerde- 
buch in der Passagier-Stube nicht vor, so kann der Reisende dessen sofortige Vor- 
legung verlangen. 
53. 
Verhalten der EG* auf den Posten. 
I. Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
II. Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Auf- 
rechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und 
in den Passagier-Stuben getroffenen Anordnungen zu fügen. 
III. Das Tabakrauchen in den inneren Räumen der Postwagen ist nur ge- 
stattet, wenn sich in demselben Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befin- 
den, die anderen Mitreisenden aber ihre Zustimmung zum Nauchen gegeben haben. 
IV. Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung 
und der Sicherheit auf den Posten uud in den Passagier-Stuben getroffenen An- 
ordnungen verletzen, können von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem 
Kondukteur, von der Mit= oder Weiter-Reise ausgeschlossen und aus dem Post- 
wagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen 
Reisende ihr Reisegepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des 
gezahlten Personen geldes und des Ueberfracht-Portos verlustig und haben außerdem 
die gesetzliche Strafe verwirkt. 
8. 54. 
Nebenkosten. 
I. Außer dem tarifmäßigen Personengelde, dem Ueberfracht-Porto und der
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        51 
etwalgen Assekuranz-Gebühr für das Gepäck haben die Reisenden für die Fahrt 
weder an den Kondulteur noch an den Postillon irgend eine Gebühr, Trinkgeld rc. 
zu entrichten. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Extrapost= und Kourier-Beförderung. 
S. 55. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Die Gestellung von Extrapost= und Kourier-Pferden kann nur auf den 
Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, 
Reisende mit Extrapost= und Kourier-Pferden zu befördern. 
II. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur 
Gestellung von Extrapost= und Kourier-Pferden nur auf die Beförderung von 
Reisenden mit ihrem Gepäck. 
III. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförde- 
rung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Kourier-Pferde gestellt 
werden, so fern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden. 
IV. Verboten ist dagegen die extrapost= und kouriermäßige Beförderung von 
Menagerien, von Schießpulver und anderen Gegenständen, deren Transport nicht 
ohne Gefahr bewerkstelligt werden kann. 
V. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten. 
Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
8. 56. 
Zahlungssätze. 
a) Fur die Pferde. 
I. An Vergütung für die Pferde ist auf die Meile zu zahlen: 
für ein Extrapost-Pferdndn . .. 12 ½ Sgr. 
für ein Kourier -Pferrrdddd 17°½/ —- 
5d) Wagengeld 
II. Das Wagengeld beträgt: 
für einen offenen Stations-Wagen pro Meill 4 Sgr. 
für einen offenen oder mit einem Leinwandverdecke versehe- 
nen Schlitten pro Mellll . . ... 4 - 
für einen ganz oder halb verdeckten, hinten und vorn in 
Federn hängenden oder auf Druckfedern ruhenden Sta- 
tions-Wagen pro Mell . ... 7½ 
für einen verdeckten, auf Schlittenkufen gestellten Chaisen= 
Kasten pro Melelllll . .. 7½ -
        <pb n="70" />
        62 
III. Für diese Zahlung muß der Posthalter für seine Station zugleich die 
zur Befestigung des Reisegepäcks etwa erforderlichen Stricke herleihen. 
IV. Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Post- 
halter nicht verpflichtet. Werden derartige größere Wagen auf Wunsch der Rei- 
senden von den Posthaltern gestellt, so kommt ein Vergütungssatz von 7½ Sgr. 
pro Meile zur Erhebung. 
V. Die Befugniß, Stations-Wagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus 
zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch 
ein Privat-Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben 
sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung 
des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken. 
ee) Wagenmeister-Gebühr. 
VI. Die Wagenmeister-Gebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden Extra- 
post- oder Kourier-Wagen auf jeder Station 2½ Sgr. 
VII. Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet 
die Erhebung der ** nicht statt. 
) Schmiergeld. 
VIII. An Schmiergeld ist zu Fahhn 2 ½/ Sgr. für jeden Wagen, und zwar 
auch dann, wenn der Reisende das Material selbst hergibt. 
IX. Das Schmiergeld wird nur gezahlt, wenn wirklich geschmiert und der 
Wagen nicht von der Post gestellt ist. 
e) Erleuchtungskosten. 
X. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen 
zu erleuchten. 
XI. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. für jede Stunde 
der reglementsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden 
für eine halbe Stunde gerechnet. 
XII. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung ver- 
langt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den übrigen Gebühren berich- 
tigt werden. 
1) Chaussee-Geld und sonstige Kommunikations-Abgaben. 
XIII. Das etwaige Chaussee-Geld so wie die sonstigen Kommunikations-Abgaben 
werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
7) Postillons-Trinkgelo. 
XIV. Das Postillons- i“ beträgt bei einer Bespannung 
mit 2 Pferden auf die Meillell . .. 5 Sgr., 
mit 3 oder 4 Pferden auf die Meill 7½ 
mit mehr Pferden für jeden Postillon auf die Meile 7½ -
        <pb n="71" />
        53 
XV. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des 
Chaussee-Geldes und Postillons-Trinkgeldes nicht in Betracht. 
h) Rückbenutzung einer Extrapost. 
XVI. Extrapost-Reisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über 
sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den aquf der Tour-Reise benutzten 
Pferden beziehungsweise Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station 
bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt 
nur die Hälfte der nach den Sätzen a, d, c und g sich ergebenden Beträge zu 
entrichten, sobald die Entfernung des Bestimmungsorts 1½/ Meilen und darüber 
beträgt. 
XVII. Bei Entfernungen unter 1½⅛ Meilen werden für die Tour= und Re- 
tour-Fahrt zusammen die gedachten Gebühren auf zwei volle Meilen erhoben. 
XVIII. Bei Extraposten mit Rückfahrt zwischen zwei Stations-Orten oder 
zwischen einem Stations-Orte und einem Eisenbahn-Haltepunkte werden die Ge- 
bühren: 
a) bei Entfernungen unter 3/4 Meilen für die Tour= und Retour-Fahrt zu- 
sammen auf eine volle Meile, 
b) bei Entfernungen von 3/¾4 Meilen und darüber nach der wirklichen Entfer- 
nung, und zwar für die Tour-Fahrt zum vollen Betrage, für die Retour- 
Fahrt aber zur Hälfte erhoben. 
XIX. Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespannes und 
des Postillons ist nicht zu zahlen. 
XX. Der Antritt der Rückfahrt darf erst nach Ablauf von so viel Stunden, 
als die Station Meilen hat, erfolgen. 
XXI. Will der Reiseude auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als 
auf der Tour-Fahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf 
welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. 
XXII. Kourier-Reisende sind von obiger Vergünstigung ausgeschlossen. 
1) Vorausbestellung von Extravost= oder Konrier-Pferden. 
XXIII. Reisende können durch offene Regquisitionen (Laufzettel) Extrapost- 
oder Kourier-Pferde vorausbestellen, so weit die vorhandenen Postverbindungen Gelegen- 
heit dazu darbieten. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 
Stunden, für welche der Reisende auch bei gänzlich unterbliebener Benutzung der 
Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, 
Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und die Reise-Route mit Be- 
nennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen 
Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter Stations-Wagen 
8
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        54 
verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden 
soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist lediglich Sache des Reisenden. Die 
Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. 
Ist der Reisende nicht am Orte ausässig, oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so 
muß er seinen Stand und Wohnort angeben und erforderlichen Falls sich legitimiren. 
XXIV. Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten Behufs Voraus- 
bestellung von Extrapost= oder Kourier-Pferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
k) Wartegeld. 
Beim Aufenthalt der Reisenden unterwegs. 
XXV. Jeder Extrapost-Reisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen 
Orte länger als eine halbe Stunde aushalten will, ist verpflichtet, hiervon der be- 
treffenden Postanstalt in der Regel vor der Abfahrt Nachricht zu geben, damit der 
Postillon danach instruirt werden kann, und der Posthalter in den Stand gesetzt zu 
werden vermag, wegen längerer Abwesenheit der Pferde die erforderlichen Disposi- 
tionen zu treffen. 
XXVI. Dauert der Aufenthalt über 1 Stunde, so ist von der fünften Viertel- 
stunde an ein Wartegeld von 2⅞ Sgr. pro. Pferd und Stunde zu entrichten, 
welches jedoch den Betrag von 1 Thaler für jedes Pferd auf 24 Stunden nicht 
überschreiten darf. 
XXVII. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf unter keinen Umständen 
stattfinden. 
Bei verspäteter Abfahrt. 
XXVIII. Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit 
Gebrauch gemacht wird, zu welcher die Bestellung erfolgt ist, pro Pferd und Stunde 
ein Wartegeld von 2½/ Sgr. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an ge- 
rechnet, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an ge- 
rechnet, 
zu entrichten. « 
XXIX. Auch in diesem Falle darf jedoch mehr als 1 Thaler pro Pferd auf 
einen Tag oder 24 Stunden nicht in Ansatz kommen. 
1) Abbestellung von Extraposten 2c. 
XXX. Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost-#2c. 
Pferde gar nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, 
keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits ange- 
spanut waren, den Betrag des reglementsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trink-
        <pb n="73" />
        86 
Geldes für eine Meile, so wie die ganze Wagenmeister-Gebühr als Entschädigung 
zu entrichten. 
ma) Eutgegensendung von Extrapost= 2c. Pferden uud Wagen. 
XXXNI. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonft be- 
schwerlichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen 
entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unter- 
kommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen 
mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. " 
XXXII. Die Bestellung muß die Stunden enthalten, zu welchen die Pferde 
und Wagen auf dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, 
so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das reglementsmäßige Wartegeld zu 
ahlen. 
7 | XX XIII. Für die Beförkerung der Reisenden wird erhoben: 
1) das reglementsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trink-Getd, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern mehr als 2 
Meilen beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 2 Meilen beträgt, nach dem Satze für 2 Meilen; 
2) die einfache Wagenmeister-Gebühr, welche von der Postanstalt am Stations- 
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, 
1) wenn mit denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde 
gehören, zurückgelegt wird, keine Bergütung gezahlt. 
Geht aber 
2) die Fahrt nach irgend einem andern Orte, gleichviel, ob auf einer Post- 
Route oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 
a) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis 
zum Orte der Abfahrt die Hälfte des reglementsmäßigen Extrapost= 2c., 
Wagen= und Trink-Geldes nach der wirklichen Entfernung, 
b) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser reglements- 
mäßigen Gebühren, 
c) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, 
wohin die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu wel- 
cher die Pferde gehören, die Hälfte des reglementsmäßigen Extrapost= 2c., 
Wagen= und Trink-Geldes für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig 
bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapost= 2c. 
Beförderung stattgefunden hat. 
8
        <pb n="74" />
        56 
an) Extraposten 2c., welche über eine Station hinaus benutzt werden. 
XXXIV. Wienn die Reise an einem Orte oder Eisenbahn-Haltepunkte endigt, 
welcher nicht über eine Meile hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der 
Reisende nicht nöthig, auf der letzten Post-Station die Pferde zu wechseln, vielmehr 
müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte 
gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung gegeben 
werden. 
XXXV. Geht die Fahrt von einer Station beziehungsweise von einem Eisen- 
bahn-Haltepunkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über eine Meile 
vom Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel 
ebenfalls gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Ent- 
fernung hinweggefahren werden. 
XXXVI. Macht der Reisende von diesen Rechten keinen Gebrauch, sondern 
nimmt er auf der Station, welche er überfahren könnte, frische Pferde, so tritt die 
folgende Bestimmung ein. 
#Extraposten 2c. nach Orten unter 2 Meilen. 
XXXVII. Für Beförderung zwischen zwei Postanstalten — Stationen — bei 
welchen nach den bestehenden Bestimmungen Extrapost= 2c. Pferde — sei es auch nur 
für Extraposten, die am Orte entspringen — gegeben werden, oder bei Beför- 
derungen zwischen einer Extrapost-Station und einem Eisenbahn-Haltepunkte findet 
die Erhebung der Gebühren nach der wirklichen Entfernung, jedoch mindestens für 
eine Meile statt. Ist der Bestimmungsort nicht Stations-Ort oder Eisenbahn- 
Haltepunkt, so ist für die wirkliche Entfernung, mindestens aber für zwei Meilen 
Zahlung zu leisten. Ist dagegen ein solcher Bestimmungsort auf einer Extrapost- 
Straße gelegen, und der nächste hinterliegende Stations-Ort oder Eisenbahn-Halte- 
punkt weniger als zwei Meilen vom Abgangsorte entfernt, so wird nur bis zu 
diesem Stations-Orte oder Eisenbahn-Haltepunkte, mindestens aber auch wiederum 
für eine Meile Zahlung geleistet. 
)hBerechnung der Bruchmeilen und der Bruchpfennige, so wie Umrechnung. 
XXXVIII. Wegen Berechnung der Viertelmeilen u. s. w. und der Buruch- 
pfennige, sowie wegen Umrechnung der Beträge an Extrapost= 2c. Gebühren in den 
Gebieten mit anderer, als der Thaler= und Silbergroschen-Währung gelten die Vor- 
schriften im §. 41 Abs. XIX. und XX . 
Ausnahmswelse Anwendung anderer als der oben angegebenen Tarif-Sätze. 
XXXNIX. Auf denjenigen Stationen, wo der Posthalter auf Grund 
seines Postfuhr-Kontraktes für die Beförderung von Extraposten und 
Kourieren höhere als die oben angegebenen Vergütungssätze bean-
        <pb n="75" />
        57 
spruchen kann, sind bis zum Ablaufe des Kontraktes die in demselben 
stipulirten Vergütungssätze bei der Berechnung und Erhebung des 
Extrapost-- re. Geldes zur Anwendung zu bringen. 
r) Extavpost · Tarif. 
XI. In dem Post-Büreau einer jeden zur Gestellung von Extrapost- und 
Kourier-Pferden bestimmten Station befindet sich ein Extrapost-Tarif, dessen Vor- 
legung der Reisende verlangen, und aus welchem derselbe den, für jede Station zu 
zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten genau ersehen kann. 
§. 57. 
Jahlung und Quittung. 
I. Die Gebühren für die Extrapost= und Kourier-Reisen müssen, mit Aus- 
schluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt 
zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
II. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost= 2c. Gelder und 
Nebenkosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich 
auf Erfordern über die geschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und Neben- 
kosten durch Vorzeigung der Quittung legitimiren, und hat solche daher zur Ver- 
meidung von Weitläuftigkeiten bis zu dem Punkte bei sich zu führen, bis wohin 
die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so setzt er sich der Gefahr aus, daß 
in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des 
eingezahlten Betrages unterbrochen, oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 
Ul. Die Entrichtung der Extrapost= 2c. Gelder für alle Stationen einer ge- 
wissen Route auf einmal bei der Abfahrt am Algangsorte ist nur auf solchen 
Koursen statthaft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Ein- 
richtungen bestehen. 
IV. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat 
derselbe für die Besorgung der Kassen-, Buch= und Rechnungs-Führung, und zwar 
für jeden Transport, welcher die Ausstellung eines besondern Begleitzettels erfor- 
dert, eine gleichzeitig mit dem Extrapost-Gelde zu erhebende Rechnungsgebühr zu 
zahlen. Dieselbe beträgt für Extraposten und Kouriere 
bis incl. 20 Meilen 10 Sgr. 
über 20 „ 15 „ 
V. Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und 
sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Wagenmeister-Gebühr, Chaussee--, Damm-, 
Brücken= und Fährgeld, von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, 
so weit der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillons-Trinkgeld 
jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird.
        <pb n="76" />
        58 
Das Schmiergeld und die Erleuchtungs-Kosten werden da bezahlt, wo der Wagen 
des Reisenden wirklich geschmiert wird, beziehungsweise wo der Posthalter auf Ver- 
langen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI. Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs die ursprünglich beabsic- 
tigte Route vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung statt- 
gefunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischen-Station zurückzubleiben, ohne die 
Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, oder hält sich der Reisende auf einer 
Zwischen-Station länger als 72 Stunden auf, so wird das zu viel bezahlte Extra- 
post-Geld ic. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Rei— 
senden von derjenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, be- 
ziehungsweise sich länger als 72 Stunden aufhält, gegen Rückgabe der ihm ertheilten 
Quittung und gegen Empfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag erstattet. 
8. 58. 
Bespannung. 
I. Die Bespannung regulirt sich nach der Beschaffenheit der Wege und der 
Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
II. Findet der Wagenmeister oder der Posthalter die von dem Reisenden 
bestellte Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so 
ist solches zunächst dem expedirenden Beamten und von diesem dem Reisenden vor- 
zustellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Post- 
anstalt die Entscheidung zu und bei dieser behält es — unbeschadet des sowohl dem 
Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei 
der Ober-Post-Direktion beziehungsweise bei der mit den Funktionen der Ober- 
Post-Direktion beauftragten Postbehörde — sein Bewenden. 
III. Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. 
Bei fünf Pferden hängt es von dem Wunsche des Reisenden ab, ob ein oder zwei 
Postillone gestellt werden sollen. 
IV. Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden nicht in Erörterungen und 
Streitigkeiten einlassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken und Erinnerungen bei 
dem expedirenden Beamten anzubringen. 
§. 59. 
Abfertigung. 
a) Bei vorausbestellten Extraposten und Kourieren. 
I. Sind die Pferde beziehungsweise Wagen vorausbestellt worden, so müssen 
sie dergestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden 
kann. 
II. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der An-
        <pb n="77" />
        59 
kunft aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 
200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt 
werden. 
mI. Die Alfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten 
will, bei solchen voransbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Kourieren 
emnerhalb 5 Minuten erfolgen. Wird ein Stations-Wagen verwendet, so tritt 
diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und 
Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ist. 
, h)BeinichtvokausbestelltenExtkapvstmnavsoakietcm 
IV. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbeslellt worden, so müssen Extra- 
posten, wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertel- 
stunde, und wenn ein Stations-Wagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben 
Stunde, Kourier-Reisende dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 
10 Minuten, und wenn ein Stations-Wagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten 
weiterbefördert werden. 
V. Auf Stationen, die auf Neben-Routen liegen, auf welchen selten Extra- 
b#sten und Kouriere vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht 
besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich einen Anfenthalt 
bis zu einer Stunde gefallen lassen, wenn die Pferde nicht eher zu beschaffen sind. 
e) Reihefolge. 
VI. Die Abfertigung der Extraposten geschieht in der Reihefolge, in welcher 
die Pferde bestellt worden sind. 
VII. Kouriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. 
§. 60. 
Beförderungszeit. 
I. Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Post- 
behörde für die Beförderung der Extraposten und Kouriere allgemein vorgeschrieben 
find, erfolgen. 
II. Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Tabelle muß sich in dem Büreau 
einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Kourier-Pferden bestimmten Station 
befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. 
n Befrderungszeit bel nicht vormalmäßiger Bespannung. 
III. Hat auf Verlangen des Reisenden zwischen diesem und dem Posthalter 
(durch Bermittelung der Postanstalt) eine Einigung dahin stlattgefunden, daß der 
Rrisende durch rine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem 
Umfange der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen
        <pb n="78" />
        60 
eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen 
Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
5) Anhalten unterwegs. 
IV. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3 Meilen, so darf der 
Postillon ohne ausdrückliches Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. 
Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal 
anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen 
Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es 
muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten 
werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht 
lassen. 
S. 61. 
Postillone. 
aMontur. 
I. Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montur bekleidet und mit 
dem Posthorn versehen sein. 
II. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Post- 
behörde festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
——N 
III. Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem 
Wagen. Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. 
Bei ganz leichtem Fuhrwerk, als Droschken rc., und wenn der leichte Wagen etwa 
nur mit einem Reisenden besetzt ist, der außer einem Reise= oder Nachtsack und 
kleineren Reisebedürfnissen kein Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Sta- 
tionen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom 
Sattel fahren muß. 
IV. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel 
fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. 
V. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt 
und vom Suattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom 
Bocke verlangt. 
e) Tabakrauchen. 
VI. Der Postillon darf sich bei der Beförderung nicht erlauben, Tabak zu 
rauchen, darf auch die Reisenden um die Erlaubniß dazu nicht ansprechen. 
d) Mituahme von Futter für die Pferde. 
VII. Die Postillone dürfen, wenn sie vom Bocke fahren, so viel Futterkorn 
in einem Beutel mitnehmen, als sie zwischen den Füßen verbergen können. Rauch- 
futter oder andere Gegenstände, die nicht unter die Bezeichnung: Futterkorn oder
        <pb n="79" />
        61 
Hartfutter — aus Hafer oder Roggen bestehend — fallen, sind von der Mitnahme 
ausgeschlossen. 
VIII. Bei den Extraposten, welche vom Sattel gefahren werden und bei welchen 
sich auf dem Wagen ein Sitz für den Postillon nicht befindet, ist die Mitnahme 
von Futter jeglicher Art verboten. 
e) Wechseln mit den Pferden. 
IX. Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet, 
gar nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung 
der beiderseitigen Reisenden geschehen. 
X. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wie- 
der eingeholt werden. 
XI. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Rcisenden auf 
die Station bringt. 
1) Ausweichen der Extraposten 2c. 
XlII. Extraposten und Kouriere müssen sich einander zur Hälfte, anderen Gat- 
tungen von Posten aber ganz ausweichen. Privat-Fuhrwerk muß den Extraposten 
und Kourieren, gleichwie den übrigen Posten ausweichen, sobald der Postillon das 
Zeichen mit dem Posthorn gibt. 
&amp;)Vorfahren beim Post= oder Gasthause. 
XIIII. Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, 
beim Posthausfe oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren. 
werden soll. Der Postillon muß hierin ohne Widerrede folgen. Den Postillonen 
ist verboten, von den Gastwirthen für das Zubringen von Reisenden ein Trinkgeld 
anzunehmen. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn 
der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
m) Führung der Pferde. 
XIV. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der 
Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der 
Postillon die Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende 
die Pferde durch Schläge antreiben sollte. 
§. 62. 
Beschwerden. 
I. Sofern der Extrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm 
9
        <pb n="80" />
        62 
die Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des Beschwerde- 
buchs (§F. 52) zu bedienen. 
8. 63. 
Anfangs-Termin. 
I. Gegenwärtiges Reglement tritt am 1. Januar 1868 in Kraft. 
Berlin, den 11. December 1867. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Graf von Bismarck-Schönhaufen. 
Anlage 
des Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen des 
Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867. 
Reglementarische Tarif-Bestimmungen, welche in dem gesammten Um- 
fange des Norddeutschen Postbezirks gleichmäßig Anwendung finden. 
§. 1. 
Druckfachen: 
a) unter Band u. (. w. 
Das Porto für Drucksachen unter Band (Streif= oder Kreuzband-Sendungen), 
so wie für Drucksachen, welche in einfacher Art zusammengefaltet sind, beträgt ohne 
Unterschied der Entfernung für je 2 / Loth oder einen Bruchtheil davon: ½⅛8 Sgr. 
beziehungsweise 1 Kr. In Betreff der Versendung mit Waarenproben siehe §. II. 
Für Drucksachen unter Band u. s. w., welche den Bestimmungen des Regle- 
ments nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, 
jedoch unter Anrechnung der etwa verwendeten Freimarken, zu entrichten. 
Für unzureichend fraukirte Drucksachen unter Band u. s. w. wird ebenfalls 
das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwen- 
deten Freimarken, in Ansatz gebracht. 
b) ofsene Karten. 
Für gedruckte Mittheilungen aller Art, welche mittelst offener Karten expedirt 
werdem beträgt das Porto pro Stück: ½ Sgr. beziehungsweise 1 Kr.
        <pb n="81" />
        68 
§. II. 
Waarenproben (Waarenmuster). 
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein oder mit 
gedruckten Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Ent- 
fernung für je 2½ Loth oder einen Bruchtheil davon: ⅛ Sgr. beziehungsweise 
1 K.. 
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche den Bestimmungen des Reglements 
nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch 
unter Anrechnung der etwa verwendeten Freimarken, zu entrichten. 
Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmuster) wird ebenfalls das 
volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten 
Freimarken, in Ansatz gebracht. 
8. III. 
Rekommandirte Sendungen. 
Für rekommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, eine Re- 
kommandations-Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr., ohne Rücksicht auf die Entfer- 
nung und das Gewicht, erhoben. 
Für die Beschaffung des Rückscheins (Retour-Rezepisse) ist eine weitere Ge- 
bühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. vom Absender im Voraus zu entrichten. 
8. IV. 
Postanweisungen. 
Die Gebühr für Zahlungen mittelst Postanweisung beträgt: 
bei einer Zahlung unter und bis zu 25 Thlr. (433/ Fl.) einschließlich: 
2 Sgr. oder 7 Kr., 
bei einer Zahlung über 25 Thlr. (133/j Fl. bis zu 50 Thlr. (87 ½ Fl.) 
einschließlich: 4 Sgr. oder 14 Kr. 
ohne Unterschieb der Entfernung. 
Im Stadtpost-Verkehr wird, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrags, der 
Satz von 2 Sgr. oder 7 Kr. erhoben. 
S. V. 
Depeschen-Anweisungen. 
Der Aufgeber hat zu entrichten: 
a) die Postanweisungs-Gebühr, 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
9*
        <pb n="82" />
        64 
c) das Expreß-Botenlohn für Besorgung der Depesche am Aufgabeorte vom 
Post-Büreau bis zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen-Station 
sich nicht im Postgebäude mitbefindet; 
außerdem kommt, in so fern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist, 
d) das Expreß-Botenlohn für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Er- 
hebung, diese Gebühr kann von dem Absender oder von dem Adressaten 
eingezogen werden (siehe §§. 18 und 20 des Reglements). 
8. VI. 
Postvorschüsse. 
Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto be- 
ziehungsweise der betreffenden tarifmäßigen Assekuranz-Gebühr, eine Postvorschuß- 
Gebühr zu entrichten, welche beträgt: 
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers: ½/ Sgr., im Minimum aber 
1 Sgr.; für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr., im Minimum 
aber 3 Kr. 
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben: 
a) für Vorschußbriefe, ohne Unterschied des Gewichts: 
bis 5 Meillen 1½/ Sgr. 
über 5 bis 15 Meilen. 2 „ 
„ 15 „ 25 „ 3 „ 
„25 „60 „ 4 » 
,,50Meileu........ 5 » 
b) für Vorschuß-Packete das betreffende Porto für das Packet, worin das 
Porto für den Begleitbrief bereits einbegriffen ist. 
§. VII. 
Expreß-Bestellgeld. 
Für die expresse Bestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
II Bei gewöhnlichen und bei rekommandirten Briefen, so wie bei 
Vorschuß-Briefen: 
a) wenn die Bestellung im Orts-Bestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für 
jede Sendung 2⅛ Sgr. beziehungsweise 9 Kr., 
b) wenn die Bestellung im Land-Bestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für 
jede Sendung pro Meile 6 Sgr. oder 21 Kr., für jede halbe Meile 
3 Spgr, beziehungsweise 11 Kr. und für jede viertel Meile 1½/ Sgr. 
beziehungsweise 6 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 3 Sgr. beziehungs- 
weise 11 Kr. für jede Bestellung.
        <pb n="83" />
        65 
1I. Bei Briefen mit deklarirtem Werthe, bei Packeten und bei Post- 
Anweisungen: 
Die Expreß-Gebühr wird in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst 
durch Expressen bestellt werden, mit dem doppelten Betrage der unter I. 
a. beziehungsweise 1 b. bezeichneten Sätze erhoben. Dasselbe findet statt, 
wenn die Geldbeträge der Post-Anweisungen zugleich mit überbracht werden. 
In denjenigen Fällen hingegen, in welchen nur die Scheine beziehungs- 
weise die Begleitbriefe oder die Postanweisungen ohne die Geldbeträge 
zur expressen Bestellung gelangen, kommt der einfache Betrag der unter 
I. a. beziehungsweise 1 b. bezeichneten Expreß-Gebühr zur Anwendung. 
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten 
durch Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichten, bei Ver- 
schiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Satze unter- 
liegt; ist das Botenlohn vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. 
S. VIII. 
Insinuations-Gebühr. 
Für die Behändigung von außergerichtlichen Verfügungen oder Schreiben mit 
Behändigungsscheinen (Insinuations-Dokumenten) wird für jede einzelne Zustellung, 
außer dem etwaigen Bestellgelde, eine Insinnations-Gebühr von 3 Sgr. beziehungs- 
weise 11 Kr. erhoben. 
8. IX. 
Nachsendung. 
Für nachzusendende Packete mit oder ohne Werths-Deklaration, für nachzu- 
sendende Briefe mit deklarirtem Werthe und für nachzusendende Briese mit Post- 
rorschuß wird das Porto und beziehungsweise auch die Assekuranz-Gebühr von Be- 
stimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere Gegenstände findet ein 
neuer Ansatz nicht statt. 
Rekommandations-Gebühr (§. III), Gebühr für Postanweisungen (S. IV) und 
Postvorschuß-Gebühr (§. VI) werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
8. X. 
Räcksendung. 
Für zurückzusen dende Packete mit oder ohne Werths-Deklaration, für zurück- 
zusendende Briefe mit deklarirtem Werthe und für zurückzusendende Briefe mit 
Postvorschuß ist das Porto beziehungsweise auch die Assekuranz-Gebühr für die Hin-
        <pb n="84" />
        66 
und für die Rücksendung zu entrichten. Für andere Gegenstände findet ein neuer 
Ansatz nicht statt. 
Rekommandations-Gebühr (§. III), Gebühr für Postanweisungen (§. IV) und 
Postvorschuß-Gebühr (§F. VI) werden bei der Rücksendung nicht noch einmal an- 
gesetzt. 
S. XlI. 
Porto-Konto-Gebühr. 
In Fällen, in welchen das Porto kreditirt wird, ist dafür eine Konto-Gebühr 
zu erheben. Dieselbe beträgt: 
a) bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Thalern einschließlich: 
1 Silbergroschen für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Mi- 
nimum aber monatlich 5 Silbergroschen; 
bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Gulden einschließlich: 
2 Kreuzer für jeden Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum 
aber monatlich 18 Kreuzer; 
bei einer monatlichen Summe über 50 Thaler: 
für die ersten 50 Thaler die Gebühr nach obiger Festsetzung für Thaler= 
beträge sub a bemessen, und für den über 50 Thaler hinaus kreditir- 
ten Betrag: ½ Silbergroschen für jeden Thaler oder Theil eines 
Thalers; 
bei einer monatlichen Summe über 50 Gulden: 
für die ersten 50 Gulden die Gebühr nach obiger Festsetzung für Gul- 
denbeträge gsub a bemessen, und für den über 50 Gulden hinaus kre- 
ditirten Betrag: 1 Kreuzer für jeden Gulden oder Theil eines Guldens. 
S. Xll. 
Umrechnung. 
In den Gebieten mit anderer Währung, als der Thaler= und Silbergroschen- 
beziehungsweise der Gulden-Währung, sind die nach obigem Tarif zu erhebenden 
Beträge aus der Thaler= und Silbergroschen-Währung in die landesübliche Münz- 
währung möglichst genau umzurechnen; ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt 
die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. 
b 
4
        <pb n="85" />
        67 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Zur Bereinfachung des Geschäftsganges im fiskalischen Bauwesen wirb mit 
höchster Genehmigung als 
Nachtrag zur Vorschrift über die Unterhaltung der Großherzoglichen Gebäude 
vom 25. September 1858. 
hierdurch Folgendes verordnet: 
S. 1. 
Der Großherzogliche Ober-Bau-Direktor und die Großherzoglichen Bau-Offician- 
ten werden bis auf Weiteres von allen administrativen, d. h. nicht den Technikern als 
solchen zustehenden Geschäften vom 1. Jannar 1868 an entbunden, soweit nicht 
der Ober-Bau-Direktor und dessen Amtögehilfen bei den Turnus-Bau-Revisionen als 
ständige Kommissare des Großherzoglichen Staats-Ministeriums thätig sind. 
Die seitherigen administrativen Geschäfte derselben gehen theils auf das Staats- 
Ministerium, theils auf diejenigen Behörden und Beamten über, welchen die nächste 
Aufsicht über die Gebäude übertragen ist. 
G. 2. 
Diese nächste Aufsicht steht in der Regel den Rechnungsämtern — in Oldis- 
leben zur Zeit noch dem dortigen Rentamte — für alle Gebäude, einschließlich der 
Hof= und Garten-Befriedigungen, Brücken, Wege, Uferanlagen und dergleichen, ihres 
Bezirks zu. 
Ausgenommen sind die nachfolgenden Gebände und Zubehör, über welche die 
nächste Aufsicht den daneben bezeichneten Behörden oder Beamten übertragen ist: 
a) vie Lokalitäten der Ministerial-Departements — den von diesen jeweilig 
dafür zu bestellenden Beamten, 
b) die Geläude der Museen und wissenschaftlichen Institute zu Jena — den 
Direktoren derselben, 
JP) die Lehranstalt für Lantwirthe daselbst — dem Direktor dieser Anstalt, 
d) der Ackerbauschule zu Zwätzen — dem Direktor der Lehranstalt für Land- 
wirthe zu Jena, 
e) die Landes-Heil= und Irrenanstalten — dem Direktor derselben, 
f das Carl-Friedrichs-Hospital zu Blankenhain — dem für dasselbe bestellten 
Kommissar, 
8) die Landes-Baumschule bei Weimar — dem Direktor derselben, 
h) die Gebäude der Gewerkenschulen — dem Direktor derselben, 
i) die Kasernen und Militär-Gebäude — den zuständigen Militär-Behörden, 
k) die Straf= und Besserungs-Anstalten — den Direktoren derselben, 
1) die Leihhäuser hier und zu Eisenach — den für dieselben bestellten Kommissaren,
        <pb n="86" />
        68 
m) die Bezirks-Direktions-Gebäude — den Bezirks-Direktoren, 
n) die Gebäude der Chaussee- Verwaltung — den Bezirks-Direktoren, 
0) die für Zwecke der Justiz-Verwaltung verwendeten Gebäude und Gebäude- 
theile — den betreffenden Justiz-Behörden, 
Anmerkung: Wo Gebäude gemeinschaftlich von Justiz. Behörden oder Beamten 
und von Behörden oder Beamten, welche ünter dem Finanz- 
Departement stehen, benutzt werden, fällt die Sorge für die äußere 
Erhaltung dieser Gebäude in Dach und Fach den Rechnungs- 
ämtern zu. 
p) die Lokalitäten des Geheimen Haupt= und Staats-Archivs im Innern des 
Großherzoglichen Residenz-Schlosses — dem Archivar. 
Wo daher in der Vorschrift vom 25. September 1858 die Rechnungsämter 
genannt sind, treten für die gedachten Gebäude die genannten Aufsich tsbehörden an 
deren Stelle. 
§. 3. 
Die Bewohner und Bennutzer fiskalischer Gebäude haben sich in allen die Un- 
terhaltung und Benutzung dieser Gebäude betreffenden Angelegenheiten zunächst und 
soweit thunlich mündlich an die mit der Aufsicht über dieselben betraueten Behör- 
den, in höherer Iunstanz aber schriftlich an das betreffende Ministerial-Departement 
zu wenden. 
8. 4. 
Wo nach den Bestimmungen der gedachten Vorschrift der Großherzogliche Ober- 
Bau-Direktor eine instanzliche Entscheidung zu geben hat, (§. 10, §. 12, S. 21 lit. e 
daselbst) bewendet es auch künftig hierbei. 
5. 
Die Entschließung des Staats-Ministeriums in den in den Anmerkungen zu 
Ziffer 1, 2, 7, 8 und 16 des §. 8 der gedachten Vorschrift bezeichneten Fällen 
kann auch auf ein von der aufsehenden Behörde einberichtetes und begutachtetes 
motivirtes Urtheil des ihr zugewiesenen Bau-Officianten erfolgen. 
6 
Die aufsehenden Behörden haben ihre Anträge in Bauangelegenheiten stets an 
dasjenige Ministerial-Departement zu richten, aus dessen Bau= oder sonstigen Fonds 
die betreffenden Gebäude 2c. unterhalten werden. 
Weimar, am 27. Dezember 1867. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
von Watzdorf. 
Duuck der Hof. Buchdruckerei in Welmar.
        <pb n="87" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 3. Weimar. 23. Jannar 1868. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, beschlossen haben, die 
nach der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1850 (S. 7 des Reg.-Bl. v. 1851) 
angeordnete Uebertragung der Geschäfte der vormaligen Großherzoglichen Ober- 
Bau-Behörde auf den Großherzoglichen Ober= Bau-Direktor vom 1. Januar 1868 
an wieder aufzuheben und diese Geschäfte unmittelbar aus den Großherzoglichen 
Ministerial-Departements, in deren Geschäftskreis sie fallen, unter Mitwirkung des 
Großherzoglichen Ober-Bau-Direktors besorgen zu lassen: so wird solches mit der 
Aufforderung hierdurch bekannt gemacht, daß alle Berichte und Eingaben, welche 
nach der seitherigen Einrichtung an den Großherzoglichen Ober-Banu-Direktor zu 
richten waren, vom gedachten Zeitpunkte ab an das betreffende Ministerial-Departe- 
ment zu richten sind. 
Nur die auf das Bauwesen des Jahres 1867 bezüglichen Angelegenheiten 
mit Einschluß der Vorarbeiten für die Bau-Disposition des Jahres 1868 sind noch 
in der seitherigen Weise zu behandeln. 
Weimar, am 27. Dezember 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Nachdem das Kataster von Isserode der Großherzoglichen Bezirks-Kataster- 
führung zu Vieselbach zur Fortführung übertragen worden ist, wird Solches hier- 
durch bekannt gemacht. 
Weimar, am 3. Januar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
10
        <pb n="88" />
        70 
Da von einigen Seiten Zweifel darüber erhoben worden sind, ob reiner 
Aether, sogenannter Schwefel-Aether, unter diejenigen Artikel zu rechnen sei, welche 
nach §. 100 der Medicinal-Ordnung vem 1. Juli 1858 von Nicht-Apothekern 
nur in Mengen von mehr als einem Pfunde Civil-Gewicht verkauft werden dürfen, 
so wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese nurgedachte Annahme 
nicht begründet ist, vielmehr der Aether zu denjenigen Waaren zu zählen ist, welche 
zwar als Arznei-Mittel in den Apotheken geführt werden, aber außerdem auch mehr- 
fach zu technischen Zwecken Verwendung finden und daher zufolge der Bestim- 
mung in §. 101 der Medicinal-Ordnung den in §. 100 derselben enthaltenen handel- 
beschränkenden Vorschriften nicht unterworfen sind. 
Da indessen der Aether in hohem Grade flüchtig und überaus leicht ent- 
zündbar ist, hiernach aber zu den gefährlichen Artikeln gehört, hinsichtlich deren 
nach der Schlußbestimmung in alin. 2 des §. 101 der Medicinal-Ordnung dem 
Staats-Ministerium die Anordnung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln vor- 
behalten worden ist, so wird, unter Bezugnahme hierauf, hierdurch verordnet: 
daß diejenigen Kaufleute, welche mit Aether Handel treiben, ihren desfall- 
sigen Vorrath nur in feuerfesten Räumen und in mit Glasstöpseln wohl- 
verschlossenen Glasgefäßen aufzubewahren haben, und nur kleine Quantitäten 
Aether, bis zu einem Viertelpfund, in dem betreffenden Verkaufs-Lokale vor- 
räthig halten, auch denselben nicht in der Nähe von offenem Flammenlicht 
verkaufen dürfen. 
Zuwiderhandlungen sind mit Geldbuße von einem Thaler bis zu zehn 
Thalern zu belegen. 
Die Großherzoglichen Polizei-Behörden haben die gehörige Befolgung der vor- 
stehenden Anordnungen zu überwachen und etwaige Kontraventionen zur Ahndung 
zu ziehen. 
Weimar, am 9. Januar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Nachdem für das Herzogthum Lauenburg, welches nach den Artikeln 1,33 und 
40 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 24. Juni 1867 (Reg.-Blatt 
v. J. 1867, Seite 86 ff.) zu dem Zoll= und Handelsgebiete dieses Bundes ge- 
hört, die Anordnung getroffen worden ist, daß die im Zollvereine bestehenden zoll- 
gesetzlichen Vorschriften vom 1. Januar 1868 ab daselbst Wirksamkeit erlangen, 
ist das Herzogthum Lauenburg von dem gedachten Tage an in den Verband des 
Gesammt-Zollvereins eingetreten. Der freie Verkehr zwischen demselben und den
        <pb n="89" />
        71 
übrigen Zollvereins-Staaten findet aber zufolge der bestehenden vertragsmäßigen 
Abreden mit nachstehenden Maßgaben statt: 
1) In Folge der Erhebung einer Nachsteuer von den im Herzogthume Lauen- 
burg befindlichen Beständen ausländischer Waaren bleibt einstweilen, und zwar 
bis zur Beendigung der Rerision der nachsteuerpflichtigen Waaren die Zoll- 
grenze zwischen dem Herzogthume und dem Zollvereins-Gebiete bestehen. Der 
Zeitpunkt, mit welchem demnächst der freie Verkehr mit dem Zollvereine 
eintritt, wird besonders bekannt gemacht werden. 
2) Von den einer indirekten Steuer unterliegenden Gegenständen: Branntwein, 
Bier und Talak, tritt vor der Hand nur der Tabak in den freien Verkehr 
zwischen den übrigen zum Norddeutschen Bunde gehörigen ZollvereinsStaaten 
und Gebietstheilen einerseits und Lauenburg andererseits. Hingegen gelangen, 
da die Besteuerung des Branntweins und Bier's nach Maßgabe der Be- 
stimmungen in Preußen und den übrigen betheiligten Staaten des Nord- 
deutschen Bundes für Lauenlurg einstweilen noch nicht angeordnet worden 
ist, von dem aus Lauenburg in das Großherzegthum übergehenden Brannt- 
wein und Bier die bestehenden Uebergangsalgaben zur Erhebung, während 
bei der Ueberfuhr nach Lanenburg die Erstattung der Branntweinsteuer nach 
Maßgabe der bestehenren Vorschriften stattfindet. 
Weimar, am 13. Januar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Auf Grund eines anher gelangten Schreibens des Kanzlers des Norddeutschen 
Bundes vom 8./12. d. Mts. wird den Großherzeglichen Behörden und Beamten 
Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 
Nach §. 1, Absatz 3 des Gesetzes über das Post-Taxwesen im Gebiete des 
Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867 (Bundesgesetztlatt Nr. 8, Seite 75) 
werden portopflichtige Dienstbriefe mit dem durch dieses Gesetz für unfran- 
kirte Briefe eingeführten Zuschlag-Porto von 1 Sgr. alsdann nicht belegt, wenn die 
Eigenschaft derselben als Dienstsache durch ein ven der obersten Pestbehörde festzu- 
stellendes Zeichen auf dem Kouvert vor der Postaufgabe erkennbar gemacht wor- 
den ist. 
In Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmung ist von dem General-Postamte 
in Berlin die Anordnung getroffen worden, daß diejenigen portopflichtigen unfran-
        <pb n="90" />
        72 
kirten Briefe mit dem Zuschlagporto von 1 Sgr. nicht zu belegen sind, welche inner- 
halb des gesammten Norddeutschen Postgebietes 
von öffentlichen Behörden, von einzelnen, eine öffentliche Behörde repräsen- 
tirenden, Beamten sowie von Geistlichen in Ausübung dienstlicher Funktionen 
abgesendet werden, sofern jene Briefe 
a) auf der Adresse mit dem Vermerk „portopflichtige Dienstsache“ ver- 
sehen und 
b) mit öffentlichem Siegel oder Stempel verschlossen sind. 
Dabei soll von dem Erforderniß des Amtssiegel-Verschlusses in dem Falle abgesehen 
werden, wenn der Absender zwar zu der Kategorie derjeuigen Beamten gehören 
sollte, welche eine öffentliche Behörde repräsentiren, sich jedoch nicht im Besitze eines 
amtlichen Siegels oder Stempels befindet und „die Ermangelung eines Dienst- 
siegels“ in solchen Fällen auf der Adresse unter dem Vermerken „portopflich- 
tige Dienstsache“, mit Unterschrift seines Namens und Amts-Charakters bescheinigt. 
Damit der Vermerk „portopflichtige Dienstsache“ möglichst in die Augen falle, 
soll derselbe oben links in der Ecke auf der Adreß-Seite des portopflichtigen 
Dienstbriefes von dem Absender niedergeschrieben werden. 
Weimar, am 16. Jannar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund einer von der Königlich Preußischen Ober-Post-Direktion zu Erfurt 
uns zugegangenen Mittheilung bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß, daß 
vom 1. Januar d. J. ab für alle diejenigen Gegenstände, welche auf 
portofreie Beförderung Anspruch haben und nach dem Landbezirke einer Post- 
anstalt gerichtet sind, gleichviel ob dieselben mit den Postbeförderungs-Gelegenheiten 
von weiterher eingetroffen sind, oder ob die Einlieferung bei der Abgabe-(Distribu- 
tions-) Postanstalt stattgefunden hat, oder endlich ob die Einsammlung durch die 
Land-Briefträger rc. bewirkt worden ist, — Landbrief-Bestellgeld nicht mehr 
erhoben wird. 
Weimar, am 7. Januar 1868. 
Großherzoglich Sächsische Immediat-Kommission 
für Postangelegenheiten. 
K. Bergfeld. 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
        <pb n="91" />
        Zegierungs- Platt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 4. Weimar. 6. Februar 1868. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Die nachstehende, vom 1. Januar d. J. an giltige Verordnung: 
Telegraphen-Ordnung 
für die 
Korrespondenz auf den Telegraphen-Linien des Norddeutschen Bundes 
nebst den 
die Korrespondenz auf den Eisenbahn-Telegraphen und den Linien 
des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins 2c. betreffenden 
zusätzlichen Bestimmungen). 
8. 1. 
Bereich. 
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Korrespon- 
denz unterworfen, welche zwischen Stationen des Norddeutschen Bundes incl. der 
Stationen des nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theiles des Großherzog= 
thums Hessen-Darmstadt gewechselt wird. In wie weit die Korrespondenz, welche 
auch die Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins, des Auslandes 
oder der Norddeutschen Eisenbahnen berührt, abweichenden Bestimmungen unter- 
worfen ist, wird in den Zusätzen vorgeschrieben werden. 
*) Die zusätlichen Bestimmungen sind mit lateinischer Schrift und gegen den übrigen Text eingerückt gedruckt. 
11
        <pb n="92" />
        74 
8. 2. 
Beuutzung der Telegraphen. 
Die Benntzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Delegraphen steht 
Jedermann zu. Die Bundes-Telegraphen-= Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre 
Linien und Stationen zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse 
Gattungen von Korrespondenzen zu schließen. Die Aufgabe von Depeschen Behufs 
der Telegraphirung kann nur bei den Telegraphen-Stationen (allenfalls brieflich) erfolgen. 
S. 3. 
Bewahrung des Telegraphen-Geheimnisses. 
Die Verwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen an 
Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen-Geheimniß in jeder Beziehung auf 
das Strengste gewahrt werde. 
S. 4. 
Aufgabe der Depeschen. 
Die Telegraphen-Stationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher 
sie für die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in vier 
Klassen, nämlich: 
a) Stationen mit permanentem Dienst (Tag und Nacht), 
b) Stationen mit verlängertem Tagesdienst bis Mitternacht, 
P) Stationen mit vollem Tagesdienst, 
:d) Stationen mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Dienststunden der Stationen ad b. und c. beginnen: 
vom 1. April bis Ende September 
um 7 Uhr Morgens; 
vom 1. Oktober bis Ende März 
um 8 Uhr Morgens. 
Die Stationen ad c. schließen den Dienst 
um 9 Uhr Abends. 
Die Dienststunden der Stationen ad d. sind an Wochentagen (einschließlich 
der auf Wochentage fallenden Festtage): 
von 9 bis 12 Uhr Vor= und 
2 „ 7 „ Nachmittags; 
77 
au Sonntagen: von 8 bis 9 Uhr Vor= und 
77 2 11 5 11 Nachmittags. 
8. 5. 
Wohin Depeschen gerichtet werden können. 
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin
        <pb n="93" />
        76 
die vorhandenen Telegraphen-Verbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem 
Theile desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Befindet sich am Be- 
stimmungsorte keine Telegraphen-Station oder wünscht der Absender, daß die Be- 
förderung durch den Telegraphen nicht bis zum Bestimmungsorte oder bis zu der, 
diesem am nächsten gelegenen Telegraphen-Station geschehe, so erfolgt die Weiter- 
beförderung von der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten 
Telegraphen-Station entweder durch die Post, oder durch Expreß-Boten. Ist keine 
Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, so wählt die Adreß- 
Station nach ihrem besten Ermessen die zweckmäßigste Art derselben. Das Gleiche 
findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich als 
unausführbar erweist. 
Auch ist die Aufgabe der Depeschen mit der Bezeichnung „bureau restant", 
„Poste restante“ oder „Bahnhof restant“ zulässig. 
Bei Depeschen nach Stationen des Deutsch- Oesterreichischen Tele- 
graphen-Vereins und des nicht zu demselben gehörigen Auslandes ist die 
Bezeichnung „Bahnhof restant“ unzulüssig. 
S. 6. 
Erfordernisse der zu befördernden Depeschen. 
Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben und 
Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und ver- 
ständlich geschrieben sein und darf weder ungewöhnliche Wortbildungen, noch dem 
Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen und Abkürzungen enthalten. 
Bei Depeschen, durch welche nur Börsen-Kourse, Waaren= und Getreide-Preise r. 
mitgetheilt werden, ist für diese Angaben jedoch eine abgekürzte Form, insbesondere 
auch der Gebrauch von Zahlen ohne Benennung, zulässig. Einschaltungen, Rand- 
zusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber der Depesche 
oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden. 
Obenan muß die Adresse stehen mit der etwaigen Angabe über die Art der 
Weiterbeförderung der Depesche, dann der Text und am Schlusse die Unterschrift 
des Absenders mit der etwaigen Beglaubigung folgen. 
Die Adresse hat wo möglich für die großen Städte die Angabe der Straße 
und der Hausnummer, oder in Ermangelung dessen die Angabe der Berufsart oder 
andere ähnliche Bezeichnungen zu enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wün- 
schenswerth, daß der Name des Adressaten von einer solchen ergänzenden Bezeich- 
nung begleitet sei. Die Folgen ungenauer Adressirung sind vom Absender zu tragen. 
11“
        <pb n="94" />
        76 
Derselbe kann eine nachträgliche Vervollständigung der Adresse nur gegen Aufgabe 
und Bezahlung einer neuen Depesche beanspruchen. 
Es ist dem Absender einer Depesche gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige 
Beglaubigung beifügen zu lassen. 
Depeschen, deren Beförderung streckenweise oder ausschliesslich durch 
Eisenbahn-Telegraphen stattzufinden hat, dürfen nicht mehr als 50 Worte 
enthalten. 
8. 7. 
Gattungen der Depeschen. 
Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
1) Staats-Depeschen. 
2) Dienst-Depeschen. 
3) Privat-Depeschen. 
8. 8. 
Besondere Bestimmungen für Staats-Depeschen. 
Staats-Depeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben wer- 
den. Sie müssen als Staats-Depeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stempel 
als solche beglaubigt sein. 
Die Zusatzbestimmung zu F. 9 gilt auch für Staats-Depeschen. 
à 
§. 9. 
Besondere Bestimmungen für Privat-Depeschen. 
Bei Privat-Depeschen ist die Fassung in deutscher oder französischer Sprache 
Regel. Sie können überdieß in jeder anderen Sprache gefaßt sein, welche den 
Stationen als zulässig bezeichnet ist. 
Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privat-Depeschen nicht gestattet, 
Depeschen, welche nur Börsen-Kourse, Waaren= und Getreide-Preise 2c. enthalten, 
werden, auch wenn sie in abgekürzter Form verfaßt sind (§. 6), nicht als chiffrirte 
Depeschen angesehen. 
Für Depeschen, welche streckenweise oder ausschliesslich durch Eisen- 
bahn-Telegraphen befördert werden, ist die Fassung in deutscher Sprache 
Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch 
fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. 
8. 10. 
Zurückweisung · von Depeschen. 
Privat-Depeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, oder aus Rücksichten
        <pb n="95" />
        77 
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden 
zurückgewiesen. 
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der 
Aufgabe-Station, beziehungsweise Zwischen= oder Adreß-Station, oder dessen Stell- 
vertreter und in zweiter Instanz der, dieser Station vorgesetzten Verwaltung zu, 
gegen deren Entscheidung ein Rekurs nicht stattfindet. 
Erfolgt die Zurückweisung einer Depesche nach deren Annahme, so wird dem 
Absender Nachricht davon gegeben. 
Bei Staats-Depeschen steht den Telegraphen-Stationen eine Kontrole der Zu- 
lässigkeit des Inhalts nicht zu. 
S. 11. 
Erhebung der Telegraphirungs-Gebühren. 
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungs-Gebühren 
im Voraus zu entrichten. 
§. 12. 
Beförderungs-Gebühren. 
Die Gebühren für Depeschen, welche innerhalb des Norddeutschen Telegraphen-= 
Gebietes verbleiben, betragen (ausschließlich der Depeschen nach und aus den Hohen- 
zollernschen Landen) bis zu 20 Worten: 
für die 1. Zoenn P6öpr. 
11 77 2. 11 # 222 — 22222 10 11 
„ „ 3 15 „ 
für je 10 Worte mehr, die Hälfte dieser Beträge. 
Die Zonen werden nach einem Prinzip gebildet, vermöge dessen die erste Zone 
gegen 11 bis 18, die zweite Zone gegen 44 bis 52 Meilen direkter Entfernung 
begreift. 
# Gebühren können auch in der betreffenden Landeswährung entrichtet werden. 
Die für die Gebühren-Erhebung maßgebenden Tarife liegen bei jeder Tele- 
graphen-Station dem Publikum zur Einsicht auf. 
Im Verkehr mit Stationen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen- 
Vereins (sowie nach und aus den Hohenzollernschen Landen) beträgt die 
Gebühr: 
für die 1. Zone bis zu 10 Meilen 8 Sgr. 
„ „ 2. „ über 10 bis 45 Meilen 16 „ 
„ „ 3. „ über 45 Meilen 24 „
        <pb n="96" />
        78 
Für den Verkehr mit anderen Staaten des Auslandes betrügt die 
Norddeutsche Gebühr ohne Rücksicht auf die Ehtfernung 20 Sgr. (unbe- 
schadet jedoch solcher abweichenden Tarif-Bestimmungen, welche mit frem- 
den Regierungen für den Verkehr mit den betreffenden Staaten verein- 
bart sind oder noch vereinbart werden sollten). 
Zu dieser Gebühr treten die nach dem internationalen Tarife zu be- 
rechnenden ausländischen Gebühren. 
Diesc Sätze finden für Depeschen bis zu 20 Worten Anwendung. 
Bei längeren Depeschen tritt für jede folgenden 10 Worte oder den über- 
schiessenden Theil von 10 Worten ein Zuschlag zur Hälfte des einfachen 
Satzes ein. 
§. 13. 
Bestimmung der Wortzahl. 
Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche Behufs der Tarifirung werden 
folgende Regeln beobachtet: 
1) 
Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche Behufs der Be- 
förderung schreibt, wird bei Berechnung der Taxe mitgezählt. Dahin ge- 
hören auch die. Angaben über frankirte Antworten, nachzusendende oder rekom- 
mandirte Depeschen und Weiterbeförderung. Dasselbe gilt von der Beglau- 
bigung der Unterschrift. 
2) Das Maximum der Läuge eines Wortes wird auf 7 Silben festgesetzt und 
der Ueberschuß wird für ein Wort gezählt. 
3) Bei Verbindungen von Wörtern durch Bindestriche werden die einzelnen 
Wörter gezeählt. 
4) Wenn zwei Wörter mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z. B. 
5) 
7) 
Lun, qu'il, 1 Europe, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu zählen. 
Die Namen von Städten und Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards, 
die Eigennamen von Personen, Titel, Vornamen, Partikel und Eigenschafts- 
Bezeichnungen werden nach der Zahl der zum Aue#druck derselben gebrauchten 
Wörter gezzählt. 
Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, 
als sie Gruppen von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für 
den etwaigen Ueberschuß. 
Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden für je ein 
Wort gezählt. Das Nämliche gilt für die Unterstreichung eines oder 
mehrerer auf einander folgender Wörter.
        <pb n="97" />
        79 
8) Zum Worttext der Depesche gehörige Interpunktions-Zeichen, Apostrophe, 
Bindestriche, Anführungszeichen, Parenthesen (Klammern) und das Zeichen 
für den neuen Absatz (Alinea) werden nicht mitgerechnet, dagegen werden 
alle durch den Telegraphen nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch 
Worte gegeben werden müssen, als Wörter berechnet. 
9) Punkte, Kommata und Trennungszeichen, welche zur Bildung der Zahlen 
gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen. 
10) Bei chiffrirten Depeschen werden zunächst sämmtliche als Chiffern benutzte 
Ziffern und Buchstaben, so wie die Interpunktions= und anderen Zeichen 
im chiffrirten Texte zusammengezählt, die Summe durch fünf getheilt und 
der Quotient als die für den chiffrirten Text zu taxirende Wortzahl an- 
gesehen. Der etwaige Ueberschuß zählt für ein Wort. Der Wortzahl des 
chiffrirten Textes tritt die Zahl der ausgeschriebenen Worte, nach den ge- 
wöhnlichen Regeln berechnet, hinzu. 
§S. 14. 
Rekommandirte Depeschen. 
Der Aufgeber einer Depesche hat das Recht, dieselbe zu rekommandiren. In 
diesem Falle übermittelt die Bestimmungs-Station dem Aufgeber telegraphisch eine 
vollständige Kopie der dem Adressaten zugestellten Depesche, mit der Angabe sowohl 
der genauen Zeit der Zustellung, als auch der Person, oder beziehungsweise der 
Weiterbeförderungsanstalt, welcher die Depesche übergeben wurde. 
Der Aufgeber einer rekommandirten Depesche kann sich die Retour-Depesche 
nach irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen. 
Die Rekommandation ist obligatorisch für alle chiffrirten Depeschen. 
Die Taxe für Rekommandirung ist gleich derjenigen der eigentlichen Depesche. 
Wenn die Retour-Depesche nach einem andern Orte als nach dem Aufgabeorte 
der Ursprungs-Depesche zu übermitteln ist, so kommt der Tarifsatz zwischen der 
Aufgabe= und Adreß-Station der Retour-Depesche zur Anwendung. 
Wenn der Aufgeber im Texte der Retour-Depesche einen Irrthum entdeckt, 
und dessen Berichtigung verlangt, so wird die berichtigende Depesche unentgeltlich 
befördert, es wäre denn, daß der Irrthum vom Aufgeber herrührte. 
8. 15. 
Nachsenden von Depeschen. 
Der Aufgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusatz „nachzusenden“ 
beifügen, in welchem Falle die Bestimmungs-Station dieselbe sofort nach erfolgter
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        80 
Zustellung an die angegebene Adresse wo möglich weiter an den neuen, ihr in der 
Wohnung des Abdressaten mitgetheilten Adreß-Ort befördert, insofern dieser inner—- 
halb desselben Telegraphen-Gebiets liegt. 
Der Zusatz „nachzusenden“ kann auch von weiteren Adressen begleitet sein, 
und wird dann die Depesche successive an diese Adressen befördert. 
Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben. 
Die Nachsendung von Depeschen von einem Adress-Ort zum andern 
ist auch zulässig, wenn beide dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen- 
Verein angehören. 
§. 16. 
Depeschen mit verschiedenen Adressen. 
Die Depeschen können adressirt werden: 
a) an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten; 
b) an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte; 
) an den nämlichen Adressaten in verschiedenen Orten oder in mehreren Woh- 
nungen in dem nämlichen Orte. 
Die nach mehreren Stationen bestimmten Depeschen müssen in ebenso vielen 
Originalen aufgegeben werden. Sie werden als ebenso viele einzelne Depeschen 
behandelt, als Adreß-Stationen angegeben sind. 
Soll eine Depesche an einem und demselben Orte an verschiedene Adressen 
abgegeben, d. h. vervielfältigt werden, so wird sie nur als eine einzige Depesche be- 
handelt und für die zweite und jede weitere Ausfertigung die Gebühr von 2½ Sgr. 
erhoben. 
Für Depeschen von und nach Stationen des Deutsch-Oesterreichischen 
Telegraphen-Vereins oder anderer Staaten des Auslandes ist die Verviel- 
fültigungs-Gebühr nach dem Satze von 4 Sgr. zu erheben. 
8. 1 7. 
Frankirte Antworten. 
Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Adressaten verlangt, 
frankiren und sich diese Antwort nach irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen. 
Wird eine Antwort von nicht mehr als 20 Worten verlangt, so ist unmittel- 
bar vor der Adresse die Angabe beizufügen: „Antwort bezahlt“ und für die Ant- 
wort die Gebühr einer einfachen Depesche zu erlegen. 
Will der Aufgeber für mehr als 20 Worte die Antwort vorausbezahlen, so 
hat er beizufügen: „Antwort . . bezahlt“ (z. B. Antwort 30 bezahlt).
        <pb n="99" />
        81 
Verlangt derselbe eine unbeschränkte Antwort, so hat er die Angabe zu ma- 
chen: „unbeschränkte Antwort bezahlt“, und muß in diesem Falle einen entsprechen- 
den Betrag hinterlegen, über welchen nach erfolgter Antwort abgerechnet wird. 
Bei bezahlten Antworten, welche nach einem andern, als nach dem Aufgabe- 
orte der Ursprungs-Depesche zu übermitteln sind, kommt der Tarifsatz zwischen der 
Aufgabe= und Adreß-Station der Antwort zur Anwendung. 
Wenn die Antwort innerhalb acht Tagen nach Aufgabe der Ursprungs-De- 
pesche nicht erfolgt, so gibt die Bestimmungs-Station dem Aufgeber hiervon Kennt- 
niß durch eine Depesche, welche die Stelle der Antwort vertritt. 
Jede nach dieser Frist aufgegebene Antwort wird als eine neue Depesche be- 
handelt. 
Wenn eine Antwort weniger Worte enthält, als bezahlt wurden, so wird der 
Ueberschuß nicht zurückvergütet. Enthält sie mehr Worte, so ist der Mehrbetrag 
von dem Empfänger der Antwort (Aufgeber der Ursprungs-Depesche) nachzu- 
zahlen. 
§S. 18. 
Weiterbesörderungs-Gebühren. 
Die Weiterbeförderung von nicht rekommandirten Depeschen kann durch Post 
oder Boten geschehen. Die Gebühren hierfür werden vom Adressaten eingehoben. 
Bei der Weiterbeförderung durch die Post werden solche Depeschen wie gewöhnliche 
Briefe behandelt. 
Die Weiterbeförderung der Post tritt ausschließlich dann ein, wenn der Adressat 
in früheren Fällen die Bezahlung der Gebühr für eine andere Art der Weiter- 
beförderung verweigert hat. 
Die Gebühren für die Weiterbeförderung rekommandirter Depeschen werden 
von dem Aufgeber entrichtet. Diese Depeschen können auch durch Estafetten weiter 
befördert werden. 
Die Aufgabe-Station erhebt für die Weiterbeforderung rekommandirter De- 
peschen nachfolgende Gebühren: 
4 Sgr. für jede am Orte poste restante oder Bahnhof restant zu de- 
ponirende oder per Post innerhalb des Norddeutschen Telegraphen- 
Gebiets zu versendende Depesche; 
8 Sgr. für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu befördernde Depesche; 
20 Sgr. für jede über Europa hinaus zu versendende Depesche. 
12
        <pb n="100" />
        82 
Von der Adreß- Station werden diese Depeschen als rekommandirte Briefe 
frankirt und als Expreß-Briefe behandelt. 
Für die Weiterbeförderung rekommandirter Depeschen durch Boten oder Esta- 
fetten hat der Aufgeber einen angemessenen Betrag zu hinterlegen, worüber ab- 
gerechnet wird, sobald die wirklichen Auslagen bekannt find. 
Obiger Satz von 4 Sgr. kommt auch zur Anwendung, venn Depe- 
schen im Bereich des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins per 
Post veiter zu befördern sind. 
In den nicht zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen- Vereine 
gehörigen Staaten des Auslandes findet eine Weiterbeförderung der Depe- 
schen uber die Telegraphen- Linien hinaus in der Regel nur per Post 
statt. Auch werden dergleichen Depeschen nicht als Express-Briefe behandelt. 
In welchen Staaten auch Weiterbeförderungen durch expresse Boten 
oder Estafetten zulässig sind, ist bei den Telegraphen-Stationen zu erfragen. 
8. 19. 
Gebührenentrichtung durch den Adressaten. 
Von dem Adressaten sind außer den etwaigen Weiterbeförderungs-Gebühren 
zu entrichten: 
1) Die ganze Taxe derjenigen Depeschen, welche durch die See-Telegraphen 
(Sémaphores) vom Schiffe her befördert werden; 
2) die Taxe für die Nachsendung der Depeschen (§§. 15 und 21); 
3) die Ergänzungs-Taxe für bezahlte Antworten, deren Länge die frankirte Wort- 
zahl überschreitet (§. 17). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenentrichtung bei der Uebergabe der Depesche 
stattfinden soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schuldigen Be- 
trags zugestellt. 
8. 20. 
Zurückiiehung und Unterdrückung von Depeschen. 
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden, 
wenn die rückfordernde Person sich als der Absender oder dessen Beauftragter legi- 
timirt und die etwaige Empfangsbescheinigung der Station zurückgibt. 
Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 2⅛ Sgr. erstattet. 
Dasselbe tritt auch dann ein, wenn der Absender seine Depesche zurückverlangt, 
weil sie innerhalb einer von ihm angegebenen Frist nicht hat befördert werden können.
        <pb n="101" />
        88 
Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, so hamn solche zwar 
aufgehalten und unterdrückt, aber nicht zurückgefordert werden; auch kann veranlaßt 
werden, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, insofern hierzu 
noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist. 
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich 
zu stellen und sich als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimiren. 
Für die Aufhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung befindlicher De- 
peschen wird eine besondere Gebühr nicht erhoben; die gezahlten Gebühren bleiben. 
dagegen verfallen. 
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, 
muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers erfolgen, wofür die tarifmäßigen 
Gebühren zu zahlen sind. Von dem Erfolge wird ihm per Post Keuntniß gegeben. 
Verlangt der Aufsgeber telegraphischen Aufschluß, so hat er die Antwort zu frankiren. 
Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung unterdrückt wird, 
werden nicht zurückerstattet. Ausländische und besondere Gebühren verfallen stets 
nur insoweit, als die ausländischen Linien schon berührt worden sind, oder eine 
Weiterbeförderung stattgefunden hat. 
Der bei Zurücksorderung von Depeschen vor geschehener Abtele- 
graphirung zu machende Abzug ven den zu erstattenden Gebühren beträgt 
bei Depeschen nach Stationen des Deutsch-Ocsterreichischen Telegraphen- 
Vereins und anderen, nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen, Staaten 
4 Sgr. 
§. 21. 
Verfahren bei der Adreß= Station. 
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreß-Station ausge- 
fertigt. Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden in Kouverts ein- 
geschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und, mit dem 
Siegel der Station versehen, so schleunig als möglich bestellt. 
Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie vurch 
die Post, durch Estafette, oder durch expresse Boten weiter zu senden sind, mit 
möglichster Beschleunigung der Weiterbeförderung in der erwähnten Weise zugeführt. 
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben 
für ihn anlangende Depeschen an den neuen Adreß-Ort nachtelegraphirt und mit 
Post oder Boten nachgesendet, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphen- 
12“
        <pb n="102" />
        84 
Station niederzulegenden schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung 
ausdrücklich ausgesprochen hat. Die hierfür entfallenden Gebühren bezahlt der 
Adressat bei Empfang der Depesche. 
8. 22. 
Bestellung durch Telegraphen-Boten. 
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsbescheinigung ohne Aufenthalt 
nach der Wohnung resp. nach der in der Depesche bezeichneten Adresse, oder nach 
der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzengen, daß die richtige 
Zeit und Unterschrift in die Empfangsbescheinigung eingetragen ist. 
Dem Beoten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staats-Depesche kann, wenn nicht eine 
besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffen- 
den Behörde, oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter als berechtigt angesehen 
werden. 
Privat-Depeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause 
angetroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, oder an 
dessen Geschäftsgehülfen, Dienerschaft, Gast= oder Hauswirthe abgegeben werden, 
insofern derselbe nicht für derartige Fälle einen besondern Empfänger der Station 
schriftlich namhaft gemacht oder der Ausgeber die eigenhändige Empfangnahme ver- 
langt hat. 
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft, und die 
Depesche einem Andern aushändigt, hat der Letztere in der Empfangs-Bescheinigung 
seiner eigenen Namens-Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Adressaten 
beizufügen. 
S. 23. 
Unbestellbare Depeschen. 
Von der Unlestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit 
wird der Aufgabe-Station Behufs Mittheilung an den Aufgeber telegraphische Mel- 
dung gemacht. 
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat nicht hat aufgefunden wer- 
den können, so wird dieselbe bei der Arreß-Station aufbewahrt, in der Wohnung 
des Adressaten aber eine bezügliche Anzeige hinterlassen. 
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der De- 
pesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet.
        <pb n="103" />
        85 
Im Verkehr mit Stationen solcher Staaten, velche nicht zum Deutsch- 
Oesterreichischen Telegraphen-Verein gehören, findet eine Unbestellbar- 
keits -Meldung nicht statt. 
8. 24. 
Garantie und Reklamationen. 
Die Telegraphen-Verwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen 
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Garantie, 
und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der 
Depeschen entstehen, nicht zu vertreten. 
Wenn Depeschen verloren gehen oder später in die Hände des Adressaten 
gelangen, als dies durch Vermittelung der Post hätte der Fall sein können, sowie 
wenn rekommandirte Depeschen in einer Art verstümmelt werden, daß sie erweislich 
ihren Zweck nicht erfüllen können, werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet, 
sofern deren Reklamation innerhalb 3 Monaten (bei Depeschen nach außereuropei- 
schen Ländern innerhalb 10 Monaten) vom Tage der Aufgabe der Depesche ab 
erfolgt. 
Die Reklamationen sind bei der Aufgale-Station einzureichen und, wenn es 
sich um eine verstümmelte Depesche handelt, von der dem Adressaten zugestellten 
Ausfertigung zu begleiten. Bei angeblich verlorenen Depeschen ist die Reklamation 
durch Vorlegung einer Bescheinigung der Adreß = Station oder des Adressaten zu 
begründen. 
Ein Aufgeber, welcher nicht in dem Staate wohnt, wo er seine Depesche 
aufgegeben hat, kann seine Reklamation bei der Verwaltung des Aufgabeorts durch 
eine andere Verwaltung anhängig machen. 
Im Verkehr mit ausserhalb des Norddeutschen Telegraphen-Gebietes 
gelegenen Stationen findet eine Restituirung der Gebühren für verzögerte 
nichtrekomm andirte Depeschen nicht statt. 
§. 25. 
Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren. 
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben wor- 
den sind, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel er- 
hobene Gebühren werden dem Absender nachträglich erstattet.
        <pb n="104" />
        8. 26. 
Depeschen-Abschriften. 
Der Aufgeber und der Adressat sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der 
von ihnen aufgegebenen oder empfangenen Depeschen ausfertigen zu lassen, wenn 
sie das genaue Datum derselben angeben können und die Original-Dokumente noch 
vorhanden sind. 
Für jede Abschrift kommt die fixirte Gebühr von 2½ Sgr. in Berechnung. 
Berlin, den 24. December 1867. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Graf von Bismarck-Schsnhausen. 
wird andurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die über- 
einstimmende Regelung der Verhältnisse auf den Eisenbahn= Telegraphen noch vor- 
behalten bleibt. 
Weimar, den 3. Januar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef:: 
J. von Helldorff. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem auf Grund der Ministerial-Berordnungen vom 1. Febrnar, 5. Mai 
und 30. August 1866, den Schutz vor der Trichinen-Krankheit, sowie die Auto- 
risation und Prüfung der Fleischbeschauer betreffend, nunmehro fast in allen Fleisch- 
schaubezirken des Großherzogthums verpflichtete Fleischbescheuer ernannt und zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht worden sind, erscheint es einerseits zulässig, andrer- 
seits aber auch in Rücksicht auf die dem Publikum schuldige Fürsorge geboten, die 
zwangsweise mikroskopische Untersuchung alles zur gewerbmäßigen Verwerthung 
kommenden Schweinefleisches wie eine solche von einer Mehrzahl von Polizei-Be- 
hörden bereits im ortspelizeilichen Wege angeordnet worden ist, zur Erzielung 
größerer Gleichmäßigkeit und Wirksamkeit hinsichtlich der letztgedachten Maßregel 
für das ganze Großherzogthum zu verfügen. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf
        <pb n="105" />
        87 
die eingangserwähnten Ministerial-Bekanntmachungen verordnet deshalb das unter- 
zeichnete Staats-Ministerium Folgendes: 
. 1. 
Wer ein Schwein Behufs gewerbmäßiger Verwerthung schlachtet oder schlachten 
läßt, ist verpflichtet, dasselbe durch einen im Großherzogthum autorisirten Fleisch— 
beschauer mikroskopisch untersuchen zu lassen und daß daher rührende Fleisch nicht 
eher roh oder zubereitet zu verkaufen oder zum Verkaufe auszustellen, als bis der 
trichinenfreie Zustand desselben von dem betreffenden Fleischbeschauer schriftlich 
bezeugt worden ist. 
0 
0 0 
Zu diesem Behufe hat der Besitzer alsbald nach dem Schlachten jedes Schwein 
in ein, die nachstehenden sechs Rubriken enthaltendes, Fleischbuch mittels Ausfüllung 
der ersten vier Rubriken unter fortlaufenden Nummern einzutragen: 
  
  
  
  
  
  
  
I. 2. 3. 4. 5. 6 6. 
9 . 
Tag Gler und Nameund Wohnort P Attest des Fleischbeschauers 
Nr. des des des mikroskopischen über das Ergebniß der 
Schlachtens. Schweins. frühern Besitzers. Untersuchung. Untersuchung. 
  
Alsdann hat er von jedem Schweine je eine Fleischprobe aus dem Zwergfell und 
den Brustmuskeln, ferner den Kehlkopf mit dessen zugehörigen Muskeln zu entneh- 
men und diese Theile in einer Schachtel, welche auf der Außenseite mit dem Na- 
men des betreffenden Gewerbtreibenden und der in das Fleischbuch eingetragenen 
Nummer zu bezeichnen ist, zugleich mit dem Fleichbuche dem Fleischbeschauer zu 
übergeben. Sind gleichzeitig mehrere Schweine geschlachtet worden, so müssen die 
einzelnen Thiere auf ihrer Außenseite mit den betreffenden Nummern des Fleich- 
buchs bezeichnet werden. Auch darf jede Schachtel nur von einem Schweine her- 
rührende Theile enthalten. 
Der Fleischbeschauer hat nach ordnungsmäßiger Untersuchung der vorgelegten 
Proben sein Attest über deren Ergebniß in die fünfte und sechste Rubrik des Fleisch- 
buchs einzutragen und zugleich die Zahl der von einem Jeden der betreffenden Ge- 
werbtreibenden an den einzelnen Tagen zur Untersuchung gebrachten Schweine in 
einem zu diesem Behufe besonders zu führenden Journal zu vermerken, alsdann 
aber das Fleischbuch dem Eigenthümer zurückzugeben. 
Wenn es sich um die Untersuchung einzelner Fleischstücke haudelt, so sind 
dieselben dem Fleischbeschaner im Ganzen vorzulegen, welcher nach Vornahme der 
Untersuchung ein besonderes Attest über deren Ergebniß auszustellen hat.
        <pb n="106" />
        88 
Auch steht es dem Fleischbeschauer jederzeit frei, den zu untersuchenden Thie- 
ren die betreffenden Fleischproben in dem Schlacht= oder Verkaufs-Lokale selbst zu 
entnehmen, bezüglich unter seiner unmittelbaren Aufsicht entnehmen zu lassen. 
§. 3. 
Hinsichtlich des nicht durch eigenes Ausschlachten gewonnenen, sondern von 
Anderen bezogenen und im Großherzogthum in den Handel gebrachten Schweine- 
fleisches, sei es im rohen oder im zubereiteten Zustande, hat der Verläufer jeden- 
falls die durch die Bestimmung des §. 1 der Verordnung vom 1. Februar 1866, 
den Schutz vor der Trichinen-Krankheit betreffend, auferlegte Verantwortung für 
die trichinenfreie Beschaffenheit der rerkauften Fleischwaaren zu tragen. 
Den Polizei-Behörden bleibt vorbehalten, dergleichen Fleischwaaren auf Ko- 
sten des Verkäufers mikroskopisch untersuchen zu lassen, dafern der letztere nicht im 
Stande ist, den Nachweis zu liefern, daß bereits eine solche Untersuchung durch 
cinen autorisirten Fleischbeschauer stattgefunden hat und hierbei Trichinen nicht 
entdeckt worden sind. 
S. 4. 
Zuwiderhandlungen gegen die in den §§. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen 
werden mit Geldbußen bis zu Zehn Thalern geahndet. 
Die Wirksamkeit dieser Verordnung tritt vom 1. März d. J. ab in allen 
Fleischschan-Bezirken des Großherzogthums in Kraft, in den mindestens ein Fleisch- 
beschauer autorisirt ist, eventuell, sobald dies geschehen und zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht worden ist. 
§. 5. 
Die Polizei-Behörden haben durch öftere Untersuchungen in den Geschäfts- 
Lokalen der betreffenden Gewerbtreibenden, uamentlich durch Einsicht des Fleisch- 
buchs und Vergleichung seines Inhalts mit dem Journale des Fleischbeschauers 
darüber zu wachen, daß die vorstehenden Anordnungen pünktlich befolgt, Kontraven- 
tionen aber zur Untersuchung und Bestrafung gezogen werden. 
Weimar, am 23. Jannar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
  
Weiimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="107" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 5. Weimar. 10. Februar 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
k. . 
Um die Gesetzgebung des Großherzogthums mit den Bestimmungen in dem 
Gesetze des Norddeutschen Bundes über die Freizügigleit vom 1. November 1867 
in Einklang zu bringen, verordnen Wir, bezüglich mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Art. 37, Ziffer 2 und 38 der revidirten Gemeinde-Ordnung vom 
18. Januar 1854, betreffend die Verpflichtung zu Gewinnung des Bürgerrechts 
in Folge eigenthümlichen Erwerbs von Wohngebäuden, sowie die Bestimmung un- 
ter Ziffer 5 des Nachtrags zu der revidirten Gemeinde-Ordnung vom 30. April 
1862 wegen Gewinnung des Bürgerrechts in Folge Gewerbebetriebs sind auf- 
gehoben. 
Ebenso kömmt die Vorschrift in Art. 24, Ziffer 3 der revidirten Gemeinde- 
Ordnung hinsichtlich des besondern Rechts der Bürger zum Erwerbe und Besitze 
von Wohngebäuden und der Satz in Ziffer 3 des Art. 21 der Gemeinde-Ord- 
nung „mit Ausnahme von Wohngebäuden“ in Wegfall. 
Der Schlußsatz in §. 27 der Gemeinde-Ordnung: „Fremden Juden, welche 
13
        <pb n="108" />
        90 
Staaten angehören, in denen entweder eine Gleichberechtigung zwischen Juden und 
Christen überhaupt nicht oder doch im Bezug auf die dem Großherzogthume ange- 
hörigen Juden nicht besteht, darf die Erwerbung des Bürgerrechts versagt werden, 
wenn diese auch alle übrigen Erfordernisse für sich haben,“ ist aufgehoben. 
Art. 2. 
Die hie und da bestehenden ortsstatutarischen Vorschriften über Verpflichtung 
der auswärts sich aufhaltenden Gemeindeangehörigen zu Entrichtung einer Gemein- 
deabgabe für den Wegfall persönlicher Gemeindedienste treten außer Kraft. 
Art. 3. 
Bundesangehörige, welche sich in dem Bezirke einer Gemeinde aufhalten, ohne 
in derselben Gemeindeangehörigkeit oder Bürgerrecht zu besitzen, haben die Befug- 
niß, an den öffentlichen, zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Ortsanstalten Theil 
zu nehmen. Im Uebrigen werden dieselben in ihrem Verhältnisse zu der betroffe- 
nen Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetzgebung (siehe Freizügigkeits-Gesetz 
vom 1. November 1867) behandelt. 
Dasselbe gilt von Nicht-Bundesangehörigen, dafern sie auf Verlangen einen 
die Gemeinde ausreichend sichernden Heimathsschein beibringen, unbeschadet dessen, 
was Konventionen zwischen dem Großherzogthume und den anderen Staaten über 
die einschlagenden Verhältnisse bestimmen. Beide Kategorien werden unter dem 
Namen „Schutzgenossen“ begriffen. 
Die Art. 42 bis 46 einschließlich der revidirten Gemeinde-Ordnung sind 
aufgehoben. 
Art. 4. 
Schutzgenossen (siehe Art. 3), deren Aufenthalt in dem betreffenden Gemein- 
debezirke die Dauer von drei Monaten übersteigt, können gleich den Gemeinde- 
Angehörigen zu den Gemeindelasten herangezogen werden, auch wenn sie zu der 
Staatssteuer vom Einkommen etwas nicht beitragen, und zwar mit rückgreifender 
Besteuerung für die ganze Dauer des Aufenthalts, ohne Ausschluß also der ersten 
drei Monate. 
Hinsichtlich der Ermittelung des zu der Staatssteuer nicht herangezogenen Ein- 
kommens sind die gesetzlichen Vorschriften über Entrichtung der Staats-Einkommen- 
steuer analog zur Anwendung zu bringen, sofern nicht auf dem Wege der Orts- 
Gesetzgebung ein anderer, dem Grundsatze der Gleichheit und Leistungsfähigkeit des 
Einzelnen entsprechender Erhebungsfuß (Art. 149 der revidirten Gemeinde-Ord- 
nung) eingeführt wird.
        <pb n="109" />
        91 
Art. 5. 
Die Erhebung einer Gebühr für den Erwerb des Flurgenossenrechts findet 
nicht weiter statt. 
Art. 6. 
Der §. 14, I. 1 des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 
1850, wonach eine stillschweigende Aufnahme Staatsangehöriger in den Heimaths- 
verband durch einen zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in dem Heimaths- 
bezirke begründet wird, ist aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und solches 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Februar 1868. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Geset, 
die Freizügigkeit betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Mit Bezug auf das unter dem 12. Oktober v. J. erlassene und mit dem 
1. Januar 1868 in Wirksamkeit getretene Bundes-Paßgesetz wird hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß künftig zu den im Sinne jenes Gesetzes zur 
Anwendung kommenden Reisepapieren nur die Paßkarten und die eigentlichen 
Reisepässe gehören; wogegen die bisher noch besonders üblich gewesenen Arbeits- 
bücher für Arbeiter und Gehilfen der Gewerbetreibenden künftig als Reise-Legiti- 
mation nicht mehr in Gebrauch kommen. 
Weimar am 18. Januar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Unter Bezugnahme auf die §§. 8 und 54 der Königlich Preußischen Militär= 
Ersatz-Instruktion vom 9. Dezember 1858 (Bekanntmachung des unterzeichneten 
Ministerial-Departements vom 9. September v. J., Reg. Blatt S. 171)
        <pb n="110" />
        92 
wird zur Nachricht und Nachachtung für die Betheiligten hierdurch bekannt gemacht, 
daß im Einvernehmen mit dem Königlich Preußischen General-Kommando des XI. 
Armee-Korps zu Kassel, der 1ste Oktober jeden Jahres als Termin zum Antritt 
des sechswöchigen Dienstes der Kandidaten des Elementar= Schulamts und der Ele- 
mentar--Lehrer festgestellt worden ist. 
Weimar am 18. Januar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 28. v. Mts. 
— Reg. Blatt S. 1 — wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß bei der im IV. Verwaltungs-Bezirke stattgehabten Nachwahl der Großherzog= 
liche Kommerzien-Rath Nehemias Rosenblatt zu Lengsfeld durch die Wahl der- 
jenigen Staatsunterthanen jenes Verwaltungs-Bezirks, welche aus anderen Quellen 
als dem Grundlesitze ein jährliches Einkommen von mindestens Ein Tausend 
Thalern versteuern, zum Landtags-Abgeordneten für die Etats-Periode 1869/71 
gewählt worden ist und die Wahl angenommen hat. 
Weimar am 22. Jannar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Deparkement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlossen haben, 
die Kassen -Anweisungen des vormaligen Kurfürstenthums Hessen, welche laut der 
Ministerial-Bekanntmachung vom 16. April 1856 (Reg. Blatt S. 96) bisher 
nur für die dort näher bezeichneten Gebietstheile des Großherzogthums von dem 
in den §§. 1 und 2 der höchsten Verordnung vom 31. Januar desselben Jahres 
(Reg. Blatt S. 76) enthaltenen Verbote ausgeschlossen gewesen sind, in Folge der 
neuerdings erfolgten Einverleibung des gedachten Kurfürstenthums in das Königreich 
Preußen, gleich dem Königlich Preußischen Staats-Papiergelde, für den ganzen Um- 
fang des Großherzogthums im gemeinen Verkehr desselben bis auf Weiteres zu- 
zulassen: so wird solches hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 24. Januar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Watzdorf. 
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
        <pb n="111" />
        93 
Zegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 6. Weimar. 18. Februar 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#u### 
  
  
verordnen, unter verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtags, als Nach- 
trag zu dem Gesetze vom 6. April 1821 über Pensionirung der Witwen und 
Waisen verstorbener Staatsdiener, was folgt: 
J. 
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 1821 über Pensionirung der 
Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener und des Nachtrags zu diesem Ge— 
setze vom 16. Februar 1859 finden auch auf die Witwen und Waisen der in 
dem Großherzoglichen Staatsdienste förmlich angestellt gewesenen, in Aktivität oder 
im Ruhestande verstorbenen Diener und Diener-Gehülfen, ohne Unterschied, bei 
welcher Behörde dieselben fungirt haben, Anwendung. 
II. 
Bei Berechnung des Diensteinkommens eines verstorbenen Staatsdieners zum 
Zwecke der Ausmittelung der seinen pensionsberechtigten Hinterbliebenen zukommen- 
den Witwen= oder Waisen-Pension ist dessen gesammter als Theil des 
Diensteinkommens veranschlagter Accidentien-Bezug (vergl. §. 10 des Ge- 
14
        <pb n="112" />
        94 
setzes über den Civil-Staatsdienst vom 8. März 1850) ohne Ausnahme nach 
Maßgabe der Anschlagssumme mit in Rechnung zu ziehen. 
Die Bestimmung in 8. 2, Ziffer X des Gesetzes vom 6. April 1821 über 
Pensionirung der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener und der 8. 7 
desselben Gesetzes, letzterer insoweit, als er mit der Bestimmung unter II des ge- 
genwärtigen Gesetzes in Widerspruch steht, ingleichen das Statut vom 5. Dezem- 
ber 1840, die Pensionen der Witwen und Waisen Großherzoglicher Amts- und 
Stadtgerichts-Diener betreffend, und der Nachtrag zu diesem Statut vom 10. Ja- 
nuar 1851 sind aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 4. Februar 1868. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
  
Vierter Nachtrag 
zu dem Gesetze über Pensionirung der 
Witwen und Waisen verstorbener Staats- 
diener vom 6. April 1821. 
  
Die Nummern 13 und 14 des Bundes-Gesetzblatts vom vorigen Jahre 
enthalten und zwar 
Nr. 13, ausgegeben am 31. Dezember 1867, 
(Nr. 28) Verordnung, die Einführung des Preußischen Militär -Strafrechts 
im ganzen Bundesgebiete, vom 29. Dezember 1867. 
Nr. 14, ausgegeben am 28. Dezember 1867, 
(Nr. 29) Schifffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien, 
vom 14. Oktober 1867. 
(Nr. 30) Verordnung, betreffend den Diensteid der unmittelbaren Bundes- 
beamten, vom 3. Dezember 1867. 
(Nr. 31) Allerhöchster Präsidial-Erlaß vom 18. Dezember 1867, betreffend 
die Verwaltung des Post= und Telegraphen-Wesens des Norddeutschen 
Bundes vom 1. Januar 1868 ab.
        <pb n="113" />
        95 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. x. 
verordnen unter verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Der 8. 4 des Gesetzes über die Veräußerung und Verkümmerung der Be- 
soldungen und Pensionen vom 22. März 1833 ist aufgehoben. An dessen Stelle 
tritt folgende Bestimmung: 
Arrestanlegung an die in den 88. 1 und 2 bezeichneten Bezüge, sowie 
Hülfsvollstreckung in solche kann jedoch das inländische Gericht, welches zur 
Verfügung des Arrests bezüglich zur Vollstreckung der Hülfe wegen einer 
gegen einen Besoldungs= oder Pensions= Empfänger gerichtlich angemeldeten 
bezüglich auf Exekution stehenden Forderung zuständig ist, bis auf ein Drit- 
theil des Betrags der Besoldung oder Pension durch richterliche Auflage an 
die Verwaltung derjenigen Kasse, welche die Besoldung oder Pension zu 
zahlen und zu verausgaben hat, unmittelbar verfügen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 5. Februar 1868. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Verlußerung und 
Verkümmerung der Besoldungen und Pen- 
sionen vom 22. März 1833.
        <pb n="114" />
        96 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Unter Bezugnahme auf die Bestimmung unter 6 der Bekanntmachung des 
unterzeichneten Staats-Ministeriums vom 9. September v. J., die Qualifikation 
zum einjährigen freiwilligen Militär-Dienst betreffend, werden die nachstehenden, 
mit dem Königlich Preußischen Kriegs-Ministerium zu Berlin vereinbarten weiteren 
Uebergangsbestimmungen hierdurch zur öffentlichen Keuntniß gebracht: 
Die Zulassung zum einjährigen freiwilligen Militär-Dienst ist bei den An- 
gehörigen des Großherzogthums abhängig: 
für die im Jahre 1872 dienstpflichtig werdenden jungen Leute von dem- 
jenigen Grade wissenschaftlicher Bildung, welcher durch einjährigen, erfolg- 
reichen Besuch der Gymnasial-Tertia erzielt wird, 
für die im Jahre 1873 dienstpflichtig werdenden von dem Grade wissen- 
schaftlicher Bildung, welche der Reife für die Gymnasial-Sekunda entspricht; 
und 
erst für die im Jahre 1874 und später in das dienstpflichtige Alter ein- 
tretenden jungen Leute von dem Grade wissenschaftlicher Bildung, welche 
die allgemeinen Bestimmungen der Militär-Ersatz-Instruktion hierfür er- 
fordern. 
Weimar am 1. Februar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Nachdem der Großherzogliche Kreisgerichts-Rath a. D. Fischer zu Eisenach 
sein Mandat als Landtags-Abgeordneter niederlegt hat, ist an dessen Stelle durch 
diejenigen Staatsangehörigen des III. Verwaltungs-Bezirks, welche aus anderen. 
Quellen als dem Grundbesitze ein jährliches Einkommen von mindestens Eintausend 
Thalern versteuern, der Großherzogliche Kreisgerichts-Direktor Wernick zu Eisenach 
zum Landtags-Abgeordneten für die Etat-Periode 1869/11 gewählt worden. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 2. Februar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
        <pb n="115" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 19. Februar 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#uc## # 
  
  
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Art. 1. 
Zur Ausübung ärztlicher, chirurgischer, zahnärztlicher und geburtshülflicher Ver- 
richtungen im Großherzogthume sind, neben den nach §. 17 der Medizinal-Ordnung 
vom 1. Juli 1858 ausnahmsweise zugelassenen Personen, diejenigen berechtigt, 
welche durch wohlbestandene Prüfung oder auf sonst zulässige Weise ihre Be- 
fähigung dazu nachgewiesen haben und gehörig verpflichtet worden sind. 
Denselben steht, mit Ausnahme der Hebammen, die Wahl ihres Wohnsitzes 
frei. 
Zum Zwecke der Ausübung ihres Berufs haben dieselben jedoch bei dem Ge- 
meindevorstande des Orts ihrer Niederlassung die dießfallsige Berechtigung durch 
Vorlegung einer Bescheinigung der zuständigen Behörde (Admissions-Schein), welche 
denselben nicht verweigert werden darf, nachzuweisen. 
Die Vornahme von oben erwähnten Verrichtungen vor Erlangung des Ad- 
missions = Scheins wird mit einer Geldstrafe bis zu Funfzig Thalern geahndet. 
15
        <pb n="116" />
        98 
Art. 2. 
Der Art. 16 Absatz 2 und der Art. 96 der Medizinal-Ordnung sind auf- 
gehoben. 
Art. 3. 
Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1868 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und solches 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Februar 1868. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
  
Gese tz, 
Nachtrag zur Medizinal-Ordnung vom 
1. Juli 1858. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ku. ## 
verordnen hiermit, unter Zustimmung des getreuen Landtags, zu dem Gesetze über 
die Besteuerung der Hunde vom 12. Mai 1852 und zu dessen Nachtrag vom 
15. Dezember 1853 weiter nachträglich wie folgt: 
8. 1. 
Der im §. 1 des erstgedachten Gesetzes vorgeschriebene allgemeine Steuersatz 
soll künftig in Zwanzig Groschen jährlich, derjenige in §. 2 desselben Gesetzes in 
Zwei Thalern jährlich bestehen.
        <pb n="117" />
        L 
§. 2. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April d. J. in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 10. Februar 1868. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Besteuerung der 
Hunde vom 12. Mai 1852. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
An die Stelle des zeitherigen Haupt-Agenten der Magdeburger Lebensver- 
sicherungs-Gesellschaft für das Großherzogthum, Kaufmanns Bruno Koch hier, 
ist der Hof-Zahnarzt Ernst Koch, derzeit allhier, getreten. 
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 2. Jannuar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Die nach der Bekanntmachung vom 20. November 1867 unter Ziffer 5 
und nach der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1867 unter Ziffer 4 (Reg. 
Blatt S. 258 und 301) auf Zwei Groschen für den Zentner steuerfreien Salzes 
festgesetzte Kontrole-Gebühr wird vom 1. März d. J. an bis auf Weiteres für
        <pb n="118" />
        100 
das zu landwirthschaftlichen Zwecken bestimmte Salz auf den Betrag von 
Einem Silbergroschen ermäßigt. 
Weimar am 5. Februar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 13. Januar d. J. (S. 70 
des Reg. Bl.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach erfolgter 
Beendigung der Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren im Herzogthum Lauen- 
burg mit demselben nunmehr der den Zollvereins-Verträgen entsprechende freie 
Verkehr mit der in jener Bekanntmachung hinsichtlich des Branntweins und Biers 
bezeichneten Beschränkung eintritt. 
Weimar am 8. Februar 1868. 
Großherzogich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
Vom Bundes-Gesetzblatte des Jahres 1868 ist Nummer 1 am 5. Februar 
ausgegeben worden. 
Es enthält: 
(Nr. 32) Bekanntmachung vom 21. Januar 1868, betreffend die Wahr- 
nehmung der Zentral-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes. 
Druck der Hos. Buchdruckerei in Weimar.
        <pb n="119" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. Weimar. 7. März 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
  
  
verordnen zu Vereinfachung des Geschäftsganges mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, wie folgt: 
In Polizei-Verwaltungssachen ist die dritte Instanz, soweit solche bisher be- 
stand, aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse- 
rem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 11. Februar 1868. 
6 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz, 
einen Nachtrag zu dem Gesetze über die 
Neugestaltung der Staatsbehörden 
vom 5. März 1850 enthaltend. 
16
        <pb n="120" />
        102 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
u. x. 
haben, um die Erledigung von bürgerlichen Rechtssachen auf einem schnelleren, ein- 
facheren und weniger kostspieligen Wege als dem des förmlichen Prozeß-Verfah- 
rens thunlichst zu befördern, im Anschluß an die Gesetze vom 12. April 1833 
und 28. Mai 1857 unter Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen be- 
schlossen und verordnen hiermit wie folgt: 
8. 1. 
Wegen Forderungen auf eine dem Betrage oder den beanspruchten mehreren 
Beträgen nach noch nicht Einhundert Thaler erreichende Geldsumme kann der Gläu- 
biger bei dem Einzelrichter, vor welchem der Schuldner seinen persönlichen Gerichts- 
stand hat, mündlich zu Protokoll oder schriftlich auf Erlassung eines Zahlungsgebo- 
tes antragen. 
Kommt dem Schuldner ein privilegirter Gerichtsstand zu (vergl. Gesetz vom 
14. März 1850 §§. 4 bis 6; Gesetz vom 5. April 1852), so ist das Zahlungs- 
gebot bei dem Gerichte auszubringen, bei welchem er denselben hat. 
§. 2. 
Der Antrag muß enthalten: 
1) den Namen und Wohnort des Schuldners, 
2) den Grund und die Entstehungszeit der Forderung, 
3) den Betrag der Forderung, sowie bei zweiseitigen Verträgen die Gegen- 
leistung, 
und 
4) bei Zinsen die Zeit, auf welche dieselben beansprucht werden. 
S. 3. 
Das Grricht hat das Zahlungsgebot zu versagen, wenn ihm bekannt ist, 
1) daß zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner über die Forderung be- 
reits ein Prozeß obschwebt, 
2) daß der Schuldner in den Akten irgend eines Gerichts dem Gläubiger gegen- 
über der Forderung widersprochen hat, oder
        <pb n="121" />
        103 
3) daß der Schuldner sich im Konkurse befindet, 
oder wenn 
4) aus den Angaben des Antragstellers hervorgeht, daß die Forderung über- 
haupt oder zur Zeit unstatthaft ist. 
8. 4. 
Auf einen statthaften Antrag erläßt das Gericht an den Schuldner unter 
Zufertigung des Antrags ein schriftliches Gebot, innerhalb vierzehntägiger, von Zu- 
stellung des Gebots an zu rechnender Frist bei Vermeidung des Hülfsverfahrens 
entweder den Gläubiger wegen der Forderung sammt Zinsen und Kosten, wenn 
solche verlangt werden, zu befriedigen oder der Forderung bei dem Gericht, welches 
das Zahlungsgebot erlassen hat, mündlich zu Protokoll oder schriftlich Widerspruch 
entgegen zu stellen. 
Dieses schriftliche Gebot kann nur dem Schuldner selbst oder dessen legitimir- 
tem Vertreter gültig behändigt werden. Zum Nachweis der erfolgten Behändigung 
ist ein von dem Schuldner mitvollzogenes Insinnations-Dokument erforderlich. 
Verweigert der Schuldner die Mitvollziehung des Insinuations -Dokumentes oder 
ist derselbe des Schreibens unfähig, so genügt zum Beweis der Behändigung die 
bloße Relation des Gerichtsdieners, dafern in letzterer die an den Schuldner zur 
Mitvollziehung erfolgte Vorlegung des Insinuations-Dokumentes und die Seitens 
des Schuldners geschehene Verweigerung der Mitunterschrift, bezüglich dessen Un- 
fähigkeit zur Mitunterschrift ausdrücklich bezeugt wird. 
Dem Gläubiger ist Abschrift des Gebots nebst darauf gebrachter Bemerkung 
über die Zeit der Zustellung desselben an den Gemahnten mitzutheilen. 
S. 5. 
Gegen Erlassung oder Versagung des Zahlungsgebots findet kein Rechtsmittel 
Statt. 
S. 6. 
Durch einen innerhalb der Frist erhobenen Widerspruch, auch wenn er nur 
einen Theil der Forderung betrifft, verliert das Gebot seine Kraft. Ist das Ge- 
bot wegen mehrerer selbstständiger Forderungen erlassen, so verliert es durch den 
Widerspruch gegen eine derselben nicht seine Kraft rücksichtlich der übrigen. 
Einer Begründung des Widerspruchs bedarf es nicht. 
Der Widerspruch ist dem Antragsteller vom Gericht unverzüglich bekannt zu 
machen. 
S. 7. 
Der Beibringung einer Vollmacht bedarf es nicht, um für den Gläubiger den 
16“
        <pb n="122" />
        104 
Antrag auf Erlassung eines Zahlungsgebots stellen oder für den Schuldner Wider- 
spruch gegen ein Zahlungsgebot erheben zu können. 
Ebensowenig wird bei schriftlicher Stellung des Antrags oder schriftlicher Er- 
hebung des Widerspruchs die Unterschrift eines Anwaltes erfordert. 
§. 8. 
Hat der Schuldner dem Zahlungsgebote innerhalb der Frist keinen Wider= 
spruch entgegen gestellt, so wird auf Antrag des Gläubigers zur Einbringung der 
Forderung das Hülfsverfahren eingeleitet. Das Zahlungsgebot verliert jedoch seine 
Kraft, wenn der Gläubiger nicht innerhalb Neunzig Tagen von Ablauf der in 
demselben gesetzten Frist auf das Hülfsverfahren anträgt. 
Auch bei schriftlicher Stellung dieses Antrags, wie der weiteren Anträge im 
Hülfsverfahren selbst, ist für den Gläubiger die Unterschrift eines Anwaltes nicht 
erforderlich. 
Dem Schuldner ist unbenommen, etwaige Einreden gegen die Forderung, 
soweit solche nicht nach dem bestehenden Rechte im Hülfsverfahren zulässig sind, 
mittelst besonderer Klage bei dem zuständigen Gerichte zu dem Ende geltend zu 
machen, um die Lossprechung von der Schuldverbindlichkeit oder die Zurückerstattung 
des Gezahlten oder auch Schadensersatz zu erlangen. Die Hülfsvollstreckung wird 
jedoch durch die Einbringung solcher Klage nicht aufgehalten. Nur ist der Schuld- 
ner befugt, von dem Gläubiger, welcher das Zahlungsgebot ausgebracht hat, wenn 
derselbe im Lande nicht hinlänglich angesessen ist, genügende Sicherheit zu fordern, 
und bis dieselbe gestellt ist, die Zahlung gerichtlich niederzulegen. 
§. 9. 
Gegen die Versäumung des Widerspruchs innerhalb der gesetzten Frist findet 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe des bestehenden Rechts 
Statt. 
S. 10. 
Durch Anbringung des Antrags auf Erlassung eines Zahlungsgebots bei dem 
zuständigen Gerichte vor Ablauf der Verjährungszeit wird die Verjährung unter- 
brochen, sofern das Zahlungsgebot dem Schuldner spätestens innerhalb Dreißig 
Tagen, vom Ablaufe der Verjährungsfrist an gerechnet, zugestellt wird. 
§. 11. 
Nach erfolglos versuchtem Mahnverfahren findet die Einleitung des Sühne- 
verfahrens (§. 53 fg. des Gesetzes vom 12. April 1833) wegen der nämlichen 
Forderung nur auf Antrag des Gläubigers Statt.
        <pb n="123" />
        105 
§. 12. 
Die durch das Mahnverfahren erwachsenden Kosten, gerichtliche wie etwaige 
außergerichtliche, bestreitet, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Widerspruch er- 
folgt ist, der Schuldner, im entgegengesetzten Falle vorschußweise der Gläubiger 
und, wenn das Zahlungsgebot wegen mehrerer selbstständiger Forderungen ausge- 
bracht und nur gegen die eine oder andere derselben Widerspruch erhoben worden 
ist, so sind vorläufig die gerichtlichen Kosten von dem Gläubiger und Schuldner 
zu gleichen Theilen zu erlegen, die außergerichtlichen gegen einander aufzuheben. 
Erhebt jedoch der Gläubiger in Folge des gegen das Zahlungsgebot erhobenen 
Widerspruchs gegen den Schuldner rechtliche Klage, so hängt von dem Ausgange 
der Klagsache die Entscheidung über die Verbindlichkeit zur Erstattung der gericht- 
lichen und außergerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens ab. 
§. 13. 
Für das gerichtliche Zahlungsgebot ist die, in §. 26 Ziffer 11 des Gesetzes 
über Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwaltungs-Sachen vom 31. 
August 1865 bestimmte, Sportel und daneben die Sportel für etwaige Nieder- 
schreibungen, sowie die Bestellgebühr, mit dem durch das Gesetz vom 21. Mai 
1867 verordneten Zuschlage, zu berechnen. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 19. Februar 1868. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz, 
die Einführung des Mahnverfahrens in 
bürgerlichen Rechtssachen betreffend.
        <pb n="124" />
        106 
Ministerial-Bekanntmachungzen. 
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlossen haben, 
die zur Zeit in verschiedenen Beziehungen noch bestehende Trennung zwischen dem 
Ministerial-Departement des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern und dem 
Ministerial= Departement des Innern dergestalt bis auf Weiteres aufzuheben, daß 
künftighin beide Departements in allen Beziehungen zu einem Ganzen vereinigt 
werden follen, wird Solches mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß die Kompetenzen der genannten Departements unverändert bleiben. 
Die offizielle Bezeichnung der letzteren soll künftig „Großherzoglich Sächsisches 
Staats-Ministerium, Departement des Großherzoglichen Hauses, des Aeußern und 
des Innern“ jedoch nachgelassen sein, diese Bezeichnung der Art abzukürzen, daß 
sowohl auf den Adressen, als in der Anrede und Unterschrift die Behörde nur 
mit derjenigen Abtheilung benannt wird, deren Kompetenz in Frage ist, also je 
nach Verschiedenheit der Fälle „Staats-Ministerium, Departement 2c. des Groß- 
herzoglichen Hauses, des Aeußern, des Innern“. 
Weimar am 26. Februar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Unter Bezugnahme auf den in Nr. 7 des Regierungs-Blatts publizirten, mit 
dem 1. April d. J. in Kraft tretenden Nachtrag zum Gesetz über die Besteuerung 
der Hunde vom 12. Mai 1852, wird zu der unter dem letztgedachten Tage er- 
lassenen Ausführungsverordnung (Reg. Bl. von 1852 S. 117) nachträglich Fol- 
gendes verordnet: 
§. 1. 
Da das Gesetz rücksichtlich der Versteuerung nur zwei Klassen von Hunden 
unterscheidet, nämlich solche, welche zum Wirthschafts= oder Gewerbs-Bedürfnisse 
nothwendig sind, und solche, welche blos zum Vergnügen oder über das Bedürfniß 
hinausgehend gehalten werden, so soll künftig die den Orts-Polizei-Behörden ob- 
liegende Aufstellung der Verzeichnisse nicht mehr nach dem der Verordnung vom 
12. Mai 1852 beigefügten, sondern nach dem unter A. anliegenden Schema er- 
folgen. 
§. 2. 
Die Orts-Polizei-Behörden haben bei Aufstellung der Verzeichnisse pflicht- 
mäßig zu erwägen, ob der Eigenthümer eines Hundes diesen wirklich zur Betrei- 
bung seines Gewerbes oder sonstigen Berufsgeschäfts bedarf. Ist dieses der Fall, 
so ist der betreffende Hund in die für Bedarfshunde bestimmte Kolumne mit
        <pb n="125" />
        107 
20 Silbergroschen Jahressteuer aufzunehmen, im entgegengesetzten Falle aber ist er 
in die für Hunde mit 2 Thalern Jahressteuer angelegte Kolumne des Verzeichnisses 
einzutragen. 
S. 3. 
Ohne den durch §. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1852 zur Entscheidung 
im einzelnen Falle berufenen Behörden in ihrem pflichtmäßigen Ermessen vorzugrei- 
sen, werden denselben als Anhaltepunkte für die Klassifikation der Hunde die nach- 
stehenden Instruktionen ertheilt: 
Als Bedarfshunde sind regelmäßig nur anzuerkennen: Schäferhunde, 
Fleischerhunde, Hofhunde, Jagdhunde, Zughunde und Hunde, welche ent- 
weder zur Bewachung von Gefangenen und öffentlichen Kassen, oder von 
Polizei-, Steuer= und Forst-Aufsichtspersonen bei nächtlicher Ausübung 
ihres Dienstes gehalten werden. Es gilt jedoch hierbei die als weitere 
Regel einzuhaltende Einschränkung: 
a) Jagdhunde sind als Bedarfshunde, und zwar mit einem Stück für 
jeden Eigenthümer, nur insoweit anzuerkennen, als sie von Personen 
gehalten werden, welche derselben zur Ausübung eines eigenen oder 
erpachteten, oder Kraft eines von dem Jagdberechtigten ertheilten 
ständigen Auftrags zu verwaltenden Jagdrechts bedürfen. 
Den Schäfern sind für jede gesondert ausgetriebene Heerde höch- 
stens zwei Bedarfshunde nachzulassen; dagegen ist jedem Fleischer, 
sofern nicht ein weiter gehendes Bedürfniß für sein Fleischergewerbe 
anzuerkennen ist, für sein Gewerbe nur ein Bedarfshund zuzuge- 
stehen. 
Die in Gehöften zur Bewachung derselben gehaltenen Hunde (Hof- 
hunde) sind als Bedarfshunde nur dann anzuerkennen, wenn die 
Lage des Gehöftes die gedachte Sicherheitsmaßregel nothwendig macht, 
und wenn die Hunde bei Tag regelmäßig an der Kette gehalten 
werden. 
b 
– 
d) Von Zughunden sind jedem dieselben gebrauchenden Eigenthümer 
höchstens zwei Stück als Bedarfshunde zuzulassen. 
e.) Jeder Polizei-, Steuer-, Forst= oder zur Bewachung von Gefange- 
nen oder öffentlichen Kassen angestellten Aufsichtsperson kann für den 
Nachtdienst ein Bedarfshund zugestanden werden. 
Insoweit die bei der Aufzeichnung vorgefundenen bezüglich angemeldeten Hunde 
nach den vorstehenden Grundsätzen nicht als Bedarfshunde anzuerkennen sind, müssen 
dieselben in die Kolumne mit 2 Thalern Jahressteuer eingetragen werden.
        <pb n="126" />
        108 
8. 4. 
Um für die verschiedenen Orte eine möglichst gleichmäßige Handhabung der 
vorstehenden Instruktionen herbeizuführen, haben die Rechnungsämter die bei ihnen 
eingehenden Hundesteuer-Verzeichnisse zu prüfen und in denjenigen Fällen, in wel- 
chen eine mißbräuchliche Einstellung von Bedarfshunden zweifellos vorzuliegen scheint, 
bei dem betreffenden Bezirks-Direktor Behufs weiterer Entscheidung hierüber und 
eventueller Abstellung derselben für das nächstfolgende Halbjahr, Beschwerde zu 
führen. 
§. 5. 
An die Stelle des Art. 10 der Verordnung vom 12. Mai 1852 sind die 
Vorschriften des Gesetzesnachtrags vom 15. Dezember 1853 getreten. 
Weimar am 2. März 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement der Finanzen. 
von Watzdorf. G. Thon. 
A. 
Verzeichniß 
der Hunde, welche nach dem Ergebnisse der deshalb stattgefundenen Ermittelungen 
im Gemeindebezirke N. N. für das halbe Jahr vom 1. April bis letzten Sep- 
tember 186. (vom 1. Oktober bis letzten März 186.) zu verstenern sind. 
  
Fortlaufende Hunde zu 1 Hunde zu 
M 20 Gr. 2 Thir. Namen der Besitzer. Bemerkungen. 
  
  
  
der Besitzer, Steuer. # Steuer. 
1. 2. 1. Schafmeister N. N. 
2. 1 1. Gutspachter N. 
3. 1 1. Fleischermeister N. 
........ am..Mäkz(Septeml-er)186. 
Der Gemeindevorstand. 
(Siegel.) (Unterschrist.) 
Berichtigung. In dem Nachtrag v. 5. Febr. 1868 zu dem Gesetze Über die Veräußerung und 
Verkümmerung der Besoldungen und Pensionen (S. 95 des Reg. Bl.) ist die Jahresgahl 
des letztgedachten Gesetzes dahin zu berichtigen, daß es statt „1833“ heißen muß: „1836“. 
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
        <pb n="127" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen -Weimar-Eisenaoach. 
  
Nummer 9. Weimar. 14. März 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. x. 
Nachdem Wir Kenntniß davon genommen haben, daß der finanzielle Zustand 
der Allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der Volks-Schul- 
lehrer des Großherzogthums eine Erhöhung der dermaligen Pensions-Beträge zuläßt, 
verordnen Wir als weitern 
Nächtrag 
zu dem Statut der ebengenannten Pensions--Anstalt 
Folgendes: 
Einziger Paragraph. 
Die am Schlusse des Jahres 1862 bereits bestandenen jährlichen Pensionen 
werden mit Vierzig Thalern, die seitdem hinzugekommenen und ferner neu 
hinzukommenden jährlichen Pensionen werden mit Acht und Funfzig Thalern 
vom 1. April d. J. an gewährt. 
17
        <pb n="128" />
        110 
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Statut-Nachtrag höchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserm Großherzeglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 26. Februar 1868. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Nachtrag 
zu dem Statut der Allgemeinen Pensions- 
Anstalt für die Witwen und Waisen der 
Volks-Schullehrer des Großherzogthums 
vom 1. Oktober 1841. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Guaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herir zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
v.#u# 
verordnen zu Erleichterung der Eheschließungen aus Gründen der Sittlichkeit und 
der Volkswirthschaft, mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
§. 1. 
Jedem männlichen Bürger einer inländischen Ortsgemeinde steht in der Regel 
das Recht zu, durch Heirath eine Familie in derselben zu begründen, wenn er 
a) das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, 
b) die im Eingange und Ziffer I des §. 28 des Gesetzes über die Heimaths- 
verhältnisse vom 23. Februar 1850 erwähnten gesetzlichen Erfordernisse 
(Genehmigung von Seiten der vorgesetzten Behörde bei Verheirathung von 
Staatsdienern, Militärs, Geistlichen und Schullehrern, Abfindung mit den 
Kindern früherer Ehe bei Wiederverheirathung, Rechnungsablegung bei Ver- 
ehelichung des Vormundes mit der Mündel, Mangel kanonischer Hindernisse)) 
erfüllt.
        <pb n="129" />
        111 
g. 2. 
Ein Widerspruch gegen die Heirath von Seiten der Heimathsgemeinde findet 
nur dann statt, wenn der Betreffende 
a) innerhalb der letzten zwölf Monate wegen Hülfsbedürftigkeit aus öffentli- 
chen Mitteln eine nicht blos vorübergehende Unterstützung bezogen hat, 
b) oder im Konkurse befangen, 
D) oder unter Zustandsvormundschaft gestellt ist. 
Auch in diesen Fällen ist jedoch der Widerspruch der Heimathsgemeinde nicht 
weiter begründet, sobald der um die Erlaubniß zur Verheirathung Nachsuchende 
den Nachweis eines, seinen und seiner Familie Unterhalt sichernden Vermögens 
oder eines gesicherten Nahrungsstandes im Sinne des Artikel 29 der revidirten 
Gemeindeordnung vom 18. Januar 1854 zu liefern vermag. 
g. 3. 
Darch die Verheirathung erwirbt die Ehefrau das Heimathsrecht in dem 
Heimathsbezirke des Mannes, doch hat dieselbe, soweit sie der Gemeinde nicht 
schon angehört, vorher für sich und die ihr folgenden Kinder ein Heimathsgeld an 
die betreffende Gemeindekasse zu entrichten, welches für die Frau der Hälfte, für 
jedes Kind dem fünften Theile des für Auswärtige vorgeschriebenen Bürgergeldes 
gleichkommt. 
S. 4. 
Die den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehenden älteren Vorschriften, 
namentlich des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 1850 
und der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Januar 1854 sind aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 6. März 1868. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz, 
die Erleichterung der Eheschließungen 
betreffend. 
17°
        <pb n="130" />
        112 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß von den Orts-Steuereinnehmern 
über solche Steuerbeträge, welche in Folge der in §. 97 des Gesetzes vom 19. 
März 1851 bestimmten Haftpflicht von Gewerbetreibenden für ihre Gewerbsgehül- 
feen und von Dienstherren für ihre Dienstboten entrichtet worden sind, regelmäßig 
nicht eine besondere Steuer -Quittung ausgestellt, sondern die erfolgte Steuerzahlung 
in der auf den Namen des betreffenden Arbeitgebers oder Dienstherrn lautenden 
Steuer-Qnittung mit bescheinigt worden ist. 
Da hierdurch die Zurechnung der für einen Arbeitsgehülfen oder Dienstboten 
gezahlten Steuer bei der Auszahlung des Lohnes oder bei der Abgewährung son- 
stiger Dienst= Emolumente an denselben erschwert wird, so werden sämmtliche Orts- 
Steuereinnehmer hierdurch angewiesen, den Arbeitgebern oder Dienstherren über 
die für ihre Gehülfen oder Dienstboten gezahlten Steuern auf Verlangen jeder- 
zeit besondere Steuer= Quittung auszustellen. 
Weimar am 14. Februar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Nachdem die Verwaltung der Sportel-Einnahme des Großherzoglichen Justiz- 
Amtes zu Vacha vom 1. dieses Monats an dem Großherzoglichen Rechnungsamte 
daselbst mit übertragen worden ist, wird dieß hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 18. Februar 1868. 
Grohberzoglio Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
Nachdem seit dem 1. Januar d. J. auch die Staats-Telegraphen= Anstalten 
im Gebiete des Großherzogthums in die Verwaltung des Norddeutschen Bundes 
übergegangen sind, ist von dem Bundes-Kanzler die nachstehende Zusammenstellung 
der Bestimmungen über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen im 
Norddeutschen Telegraphen= Gebiete, mit Einschluß des zum Norddeutschen Bunde
        <pb n="131" />
        113 
nicht gehörigen Theils des Großherzogthums Hessen, anher mitgetheilt 
worden. Nach §. 1 Z. 1, 4 und 5 der Zusammenstellung steht einer großen 
Zahl von Großherzoglichen Behörden und Beamten sowie von Gemeinde-Polizei- 
Behörden die gebührenfreie Benutzung der Bundes-Telegraphen in ausgedehntem 
Umfange für den rein dienstlichen Verkehr zu, und bleibt es daher denselben 
überlassen, davon in geeigneten Fällen Gebrauch zu machen. Dabei erhalten sie 
jedoch die Anweisung, die in den §§. 4 und 5 der Zusammenstellung vorgeschrie- 
benen Einschränkungen und Formen auf das Strengste zu beachten und sich vor 
jeder mißbräuchlichen Benutzung des Telegraphen pflichtmäßig zu hüten. 
Weimar am 2. März 1868. 
Großherzoglich Siächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
A. Gebührenfreiheiten für Depeschen, welche innerhalb des Norddeutschen 
Telegraphen-Gebiets bleiben. 
8. 1. 
Auf den Telegraphen-Linien des Norddeutschen Bundes genießen, außer den 
Telegraphen-Dienst-Depeschen, die Gebührenfreiheit: 
1) Die von den Mitgliedern der Regentenhäuser sämmtlicher Staaten des 
Norddeutschen Bundes und der Fürstlichen Häuser von Hohenzollern-Hechingen 
und Hohenzollern-Sigmaringen, sowie die in deren Auftrage von den An- 
gehörigen, den Beamten der Umgebung, dem Gefolge oder den Hofstaaten 
aufgegebenen Depeschen; 
2) die von den Senaten der freien Städte Bremen, Hamburg und Lübeck in 
reinen Staats= oder Bundes-Dienstangelegenheiten aufgegebenen Depeschen; 
3) die Depeschen, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Nord- 
deutschen Bundes während ihrer Anwesenheit in Berlin in reinen Dienst- 
angelegenheiten aufgegeben werden; 
4) die Depeschen der Militair= und Civil-Behörden des Bundes, sowie der 
diplomatischen Agenten und der Staats-Verwaltungsbehörden der Bundes- 
staaten mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, 
wenn diese Depeschen reine Bundes= oder Staats-Dienstangelegenheiten 
betreffen; 
5) die amtliche telegraphische Korrespondenz der Gerichte, Staatsanwaltsschafts- 
Beamten und Polizei-Behörden, resp. der als solche fungirenden Ortsbehörden. 
(Magistrate, Bürgermeister), Falls bei dieser Korrespondenz ein reines Dienst-
        <pb n="132" />
        Interesse obwaltet, sowie die Steckbriefe der Gerichte, Staatsanwaltsschafts- 
Beamten und Polizei-Behörden, Falls schon beim Erlaß der Steckbriefe 
außer Zweifel steht, daß eine Person, welche für die Kosten aufzukommen 
hat, überhaupt nicht vorhanden ist; 
6) die Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen, Eisenbahn-Stationen und Eisen- 
bahn-Beamten an vorgesetzte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und 
Betriebsstörungen. 
Welche Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen 2c. außerdem gebührenfrei anzu- 
nehmen und zu befördern sind, ist durch Spczial-Verträge festgesetzt. 
B. Gebührenfreibeiten für Depeschen nach den nicht zum Norddeutschen Bunde 
gehörenden Staaten. 
§. 2. 
Depeschen, welche von den im §. 1 unter 1, 2 und 4 bezeichneten Aller- 
höchsten resp. Höchsten Herrschaften, Senaten, Behörden und Beamten nach der 
Schweiz, nach Italien, Malta, Egypten, Indien, nach Spanien und Portugal, 
nach Schweden und Norwegen, nach Rußland, nach Großbritannien, Irland, Amerika 
aufgegeben werden, genießen, weun ihre Beförderung ohne Berührung der Linien 
eines zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereine gehörenden Staates (Oester- 
reich, Baiern, Württemberg, Baden, Niederlande) erfolgen kann, für die Beförde- 
rungsstrecke innerhalb des Norddeutschen Telegraphen -Gebiets die Gebühren- 
freiheit. 
Depeschen nach den ebengenannten Staaten des Deutsch-Oesterreichischen Tele- 
graphen-Vereins, ferner Depeschen, welche diese Staaten transitiren, endlich De- 
peschen nach Belgien, Frankreich und Dänemark sind stets'), auch für die Beför- 
derungsstrecke innerhalb des Norddeutschen Telegraphen= Gebiets, gebührenpflichtig. 
Auch für die telegraphische Korrespondenz der im §. 1 unter 5 und 6 bezeich- 
neten Behörden und Beamten, wenn die diesfälligen Depeschen über das Tele- 
graphen -Gebiet des Norddeutschen Bundes hinaus zu befördern sind, werden die 
*) Telegraphen= Dienst. Depeschen sind sowohl im Berkehr mit den Vereinsstaaten, als auch im 
internationalen Verkehr gebührenfrei.
        <pb n="133" />
        116 
gesammten Beförderungsgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob die entstehenden Ge- 
bühren der Landeskasse oder einer Partei oder Person zur Last fallen, gleich wie 
die Gebühren für die nicht im reinen Dienst-Interesse abzusendenden Depeschen 
erhoben. 
C. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 3. 
Die Gebührenfreiheit der Depeschen erstreckt sich nur auf die tarifmäßigen 
Telegraphirungs-Gebühren, nicht aber auf die baaren Auslagen für Weiterbeförde- 
rung über die Telegraphen-Linien hinaus. 
Die baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden reglementarischen 
Bestimmungen entweder von den aufgebenden Personen und Behörden, oder von 
den Adrefsaten zu entrichten. 
S. 4. 
Die zur Aufgabe gebührenfrei zu befördernder Depeschen befugten Behörden 
und Beamten des Bundes haben sich zu ihrer amtlichen Korrespondenz nur in den 
wichtigsten und dringendsten Fällen der Telegraphen zu bedienen und die Depeschen 
in gedrängtester Kürze mit Vermeidung aller entbehrlichen Titulaturen und Curia- 
lien abzufassen. 
Die gebührenfreie Beförderung der von den zuständigen Behörden oder Be- 
amten der Bundesstaaten ausgehenden Depeschen muß von den nämlichen Voraus- 
setzungen abhängig gemacht werden. 
§. 5. 
Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphen-Stationen ist 
im Allgemeinen erforderlich, daß die Depeschen 
a. mit einem amtlichen Siegel oder Stempel, 
b. mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung 
als „Bundes-Dienstsache“, „Militaria“, „Staats-Dienstsache“, „Königliche 
Dienstsache“, „Großherzogliche Dienstsache“, u. s. w. 
versehen sind. 
Die von Allerhöchsten resp. Höchsten Herrschaften herrührenden Depeschen
        <pb n="134" />
        116 
werden, auch wenn sie von Personen, welche zu dem Gefolge oder den Hofstaaten 
gehören, sofern über die Person des Aufgebers oder die Identität seiner Namens- 
Unterschrift bei den Telegraphen-Stationen kein Zweifel obwaltet, ohne Beglaubi- 
gung durch Siegel oder Stempel, sowie ohne weitere Bezeichnung zur Beförderung 
angenommen. 
Sind gebührenfrei zu befördernde Depeschen von Behörden zwar mit dem 
Namen des Chefs oder eines der dirigirenden Beamten unterzeichnet, augenscheinlich 
aber nicht mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehen, so müssen dieselben von 
dem mit der Anfertigung beauftragten Beamten dahin beglaubigt sein, daß diesel- 
ben von dem Chef der Behörde ausgehen und in seinem Auftrage mit seiner Na- 
mensunterschrift versehen worden sind. 
8. 6. 
In allen Fällen, wo der Inhalt der zur gebührenfreien Beförderung auf- 
gelieferten Depeschen ergibt, daß in materieller oder formeller Hinsicht eine miß- 
bräuchliche Benutzung des Telegraphen vorliegt, müssen solche Depeschen von den 
Telegraphen= Stationen an die vorgesetzte Telegraphen-Direktion abschriftlich einge- 
reicht werden. In dem Begleit-Berichte zu den Abschriften sind die Gründe der 
Einsendung näher zu erörtern. 
Berlin den 19. Februar 1868. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Graf von Bismarck-Schönhausen. 
Bekanntmachung. 
Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß nach Mittheilung der 
Königlich Preußischen Ober-Post-Direktion zu Erfurt vom 1. k. Monats ab in 
Weida eine Station für alles Postfuhrwerk eingerichtet werden wird. 
Weimar am 26. Februar 1868. 
Großherzoglich Sächsische Immediat= Kommission 
für Postangelegenheiten. 
K. Bergfeld. 
  
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.
        <pb n="135" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 15. März 1868. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
X. 1c. 
Bei der fortwährenden Zunahme der Zahl und des Umfangs der Grundstücks- 
Zusammenlegungen im Großherzogthume, haben Wir zu deren Förderung und zur 
Vereinfachung des Geschäftsgangs für zweckmäßig erachtet, daß die Arbeiten der 
Landesvermessung im Uebrigen fürerst auf das Nothwendigste beschränkt werden und 
bis auf Weiteres eine Uebertragung der Vermessungs-Direktions-Geschäfte auf die 
General-Ablösungs= Kommission erfolge. 
Wir verordnen deshalb mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: 
§. 1. 
Die unter dem Finanz-Departement des Staats-Ministeriums bestehende 
Vermessungs-Direktion wird vom 1. Juli 1868 an bis auf Weiteres aufgehoben. 
8. 2 
Von demselben Zeitpunkte an tritt bis auf Weiteres in die General- Ablö- 
sungs-Kommission ein technisches Mitglied für die Vermessung heiten mit 
vollem Stimmrechte in den letztern ein und wird der General- #een Eeneenans 
eine dem Bedürfnisse entsprechende Anzahl von Vermessungs-Revisoren beigegeben. 
18
        <pb n="136" />
        118 
S. 3. 
Dieses technische Mitglied (§. 2) gibt in Beziehung auf die Ausführung der 
Vermessungsarbeiten bei den Grundstücks = Zusammenlegungen und Ablösungen in 
allen Stadien derselben die technische Anleitung und revidirt und kontrolirt diese 
Arbeiten unter Verwendung der ihm zunächst unterstehenden Vermessungs-Revisoren. 
S. 4. 
Zu den Vermessungen selbst hat sich die General-Ablösungs-Kommission ver- 
pflichteter Geometer und Feldgeschworner zu bedienen. 
Die Prüfung der Geometer läßt das Staats-Ministerium durch mehre Kom- 
missare vornehmen und ordnet dasselbe deren. Verpflichtung nach bestandener theo- 
retischer und praktischer Prüfung an. 
§. 5. 
Soweit bei diesen Vermessungen die Außengrenzen der Fluren und der neuen 
Grundstücks-Pläne, sowie die Herstellung neuer Flurkarten und Fundbücher in 
Frage kommen, ist nach den für die Laudesvermessung bestehenden Gesetzen zu ver- 
fahren. 
Die Entfernung der auf die Grenzen der zur Zusammenlegung gezogenen 
alten Grundstücke Bezug habenden Grenzsteine und sonstigen Grenzezeichen unterliegt 
nur der Genehmigung der Ablösungsbehörden. 
Nach erfolgter Bestätigung des Zusammenlegungs-Plans (Rezesses) einer Flur 
ist ein für den Staats-Fiskus bestimmtes Fundbuch nebst beglaubigtem Karten- 
Exemplar und beglaubigtem Rezeß-Extrakte an das Finanz-Departement des Staats- 
Ministeriums zu liefern. 
Die so entstandenen Flurkarten und Fundlbücher haben die rechtliche Wirkung 
der nach dem Gesetze vom 5. März 1851 erfolgten Flurmessungen und sind dem 
gerichtlichen Ediktal-Verfahren nach Maßgabe des Gesetzes vom 12. März 1839 
ebenso zu unterwerfen, wie die von der Landesvermessung hergestellten Karten und 
Fundbücher. 
S. 6. 
Wenn von dem Finanz-Departement des Staats-Ministeriums bei der ein- 
geleiteten Zusammenlegung der Grundstücke einer Flur, zur Erlangung einer voll- 
ständigen neuen Karte und eines solchen Fundbuchs über dieselbe, für angemessen 
erachtet wird, auch die von der Zusammenlegung ausgeschlossenen Flurtheile oder 
den Ort selbst neu vermessen zu lassen, so hat dies die General-Ablösungs-Kom- 
mission durch ihr technisches Personal ausführen zu lassen.
        <pb n="137" />
        119 
Die bei den Zusammenlegungen beschäftigten Geometer sind verpflichtet, solche 
Arbeiten auf Anweisung der General-Ablösungs-Kommission zu übernehmen. 
Bei diesen Vermessungen sind die für die Landesvermessung bestehenden Be- 
stimmungen in Anwendung zu bringen. 
8. 7. 
Die Besoldungen der Vermessungs-Revisoren oder der an deren Stelle be- 
auftragten Geometer, sowie eines Expedienten, werden aus dem nach §. 7 des 
Gesetzes vom 23. April 1862 zu erhebenden Zuschlage von der Kasse der General- 
Ablösungs= Kommission bestritten, so lange und soweit derselbe nach Abzug der 
Kosten der Kasseverwaltung und des Rechnungs-Revisorats dazu ausreicht. Wenn 
und soweit dieses nicht der Fall ist, trägt auch diese Besoldungen wie in allen 
Fällen die des technischen Mitgliedes der General-Ablösungs-Kommission (8S. 2) 
die Staatskasse. 
§. 8. 
Die Vermessungs-Revisoren oder die an deren Stelle beauftragten Geometer 
beziehen die nach §. 112 des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 für Ober- 
Geometer bestimmten Gebühren, Diäten und Reisekosten. Diese werden in Abls- 
sungs= und Zusammenlegungs-Sachen nach erfolgter Feststellung durch die General- 
Ablösungs-Kommission, aus der nach dem Gesetze vom 23. April 1862 errichteten 
Kasse der letztrn für Rechnung der Betheiligten, in den unter §. 6 gedachten 
Vermess heiten aber, nach erfolgter Feststellung in der bisherigen Weise, 
aus der Staatskasse gezahlt. 
Von Grundbesitzern im Privat-Interesse beantragte besondere Revisionen 
fallen hinsichtlich der Kosten dem Antragsteller zur Last. 
§. 9. 
Ebenso werden die Arbeiten der Geometer in Ablösungs= und Zusammen- 
legungs= Sachen nach Maßgabe des §. 111 des Sportelgesetzes vom 31. August 
1865 aus der gedachten Kasse der General-Ablösungs = Kommission für Rechnung 
der Betheiligten bezahlt; dagegen erfolgt die Bezahlung der in §. 6 gedachten 
Vermessungen, soweit die Kosten derselben nicht den Grundstücks-Besitzern zur Last 
fallen, aus der Staatskasse nach den für die Landesvermessung geltenden oder den 
hierfür künftig im Verwaltungswege zu bestimmenden Sätzen. 
S. 10. 
Die nach §. 112 Anmerkung 2 des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 
vorbehaltene Verwilligung eines Beitrags aus der Staatskasse für die aus der 
Zusammenlegung einer Flur hervorgegangenen neuen Vermessungs-Materialien,
        <pb n="138" />
        120 
findet nicht weiter Statt; dagegen werden die Kosten der Neu-Katastrirung zusam- 
mengelegter Fluren, mit Einschluß der Ediktalisirung (§. 5) in allen Fällen ganz 
aus der Staatskasse getragen. 
§. 11. 
Die im Gange befindlichen und bis zum 1. Juli 1868 nicht zum Abschlusse 
gebrachten Arbeiten der Landesvermessung hat das Personal der bisherigen Ver- 
messungs-Direktion noch in der seitherigen Weise unter unmittelbarer Leitung des 
Finanz-Departements des Staats-Ministeriums zu Ende zu führen, auch diesem 
künftig jede, die fraglichen Geschäfte der Vergangenheit betreffende Auskunft un- 
mittelbar zu ertheilen. 
Auch bleibt dem Großherzoglichen Staats-Ministerium vorbehalten, dem ge- 
dachten Personal die zeither von der Vermessungs-Direktion besorgten Geschäfte in 
Landesgrenz-Angelegenheiten, sowie in dringenden Bedarfsfällen andere Arbeiten 
ähnlicher Art zu übertragen. 
8. 12. 
Alle mit gegenwärtigem, vom 1. Juli 1868 an in Kraft tretenden Gesetze 
in Widerspruch stehenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften treten bis auf Wei- 
teres (§. 1) außer Wirksamkeit. 
Unser Staats-Ministerium hat die zur Ausführung dieses Gesetzes erforder- 
lichen Bestimmungen im Wege der Verordnung zu treffen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 7. März 1868. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
  
Gesed, 
die Vereinigung der Vermessungs-Direktion 
mit der General-Ablösungs-Kommission 
betreffend. 
  
Weimar. — Hof-Buchbruckerei.
        <pb n="139" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 11. Weimar. 17. März 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
r* 
  
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: 
Akschnitt I. 
Von Errichtung der Genossenschaften. 
Art. 1. 
Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des 
Kredits, des Erwerbs oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaft- 
lichen Geschäftsbetriebs bezwecken (Genossenschaften), namentlich: 
1) Vorschuß= und Kredit-Vereine, 
2) Rohstoff= und Magazin-Vereine, 
3) Vereine zu Anfertigung von Gegenständen und zum Verkauf der gefertigten 
Gegenstände auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktiv-Genossenschaften), 
4) Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebensbedürfnissen im Großen 
und Ablaß in kleineren Parthieen an ihre Mitglieder (Konsum-Vereine), 
5) Vereine zur Herstellung von Wohnungen für ihre Mitglieder, 
19
        <pb n="140" />
        122 
erwerben die im gegenwärtigen Gesetze bezeichneten Rechte einer „eingetragenen Ge— 
nossenschaft“ unter den nachstehend angegebenen Bedingungen. 
Art. 2. 
Zur Gründung der Genossenschaft bedarf es: 
1) der schriftlichen Abfassung des Gesellschaftsvertrags (Statut); 
2) der Annahme einer gemeinschaftlichen Firma. 
Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstande der Unternehmung ent- 
lehnt sein und die zusätzliche Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten. 
Der Name von Mitgliedern (Genossenschaftern) oder anderen Personen darf 
in die Firma nicht aufgenommen werden. 
Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben Ge- 
meinde bereits bestehenden Firmen eingetragener Genossenschaften deutlich unterscheiden. 
Zum Beitritt der einzelnen Genossenschafter genügt die schriftliche Erklärung. 
Art. 3. 
Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 
1) die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 
2) den Gegenstand des Unternehmens; 
3) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit 
beschränkt sein soll; 
4) die Bedingungen des Ein= und Austritts der Genossenschafter; 
5) den Betrag der Geschäftsantheile der einzelnen Genossenschafter und die Art 
der Bildung dieser Antheile; 
6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu 
berechnen ist, und die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt; 
7) die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstands und die Form für 
die Legitimation der Mitglieder des Vorstands; 
8) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Genossenschafter geschieht; 
9) die Bedingungen des Stimmrechts der Genossenschafter und die Form, in 
welcher dasselbe ausgeübt wird; 
10) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit 
der auf Zusammenberufung erschienenen Genossenschafter, sondern nur durch 
eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß 
gefaßt werden kann; 
11) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben auf- 
zunehmen sind;
        <pb n="141" />
        128 
12) die Bestimmung, daß alle Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Ge- 
nossenschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermäögen haften. 
Art. 4. 
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem die Stelle des Handelsgerichts ver- 
tretenden Einzelgerichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, in das 
Genossenschafts-Register, welches einen Theil des Handels-Registers bildet, einge- 
tragen und im Auszuge veröffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrags; 
2) die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 
3) den Gegenstand des Unternehmens; 
4) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle diefelbe auf eine bestimmte Zeit 
beschränkt sein foll; 
5) die Namen und den Wohnort der derzeitigen Vorstandsmitglieder; 
6) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben auf- 
zunehmen sind. 
Zugleich ist bekaunt zu machen, daß das Verzeichniß der Genossenschafter 
jederzeit bei dem Gerichte eingesehen werden könne. 
Ist in dem Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vor- 
stand seine Willenserklärung kund gibt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist 
auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. 
Art. 5. 
Vor erfolgter Eintragung in das Genossenschafts-Register hat die Genossen- 
schaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht. 
Art. 6. 
Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrags muß schriftlich erfolgen und dem 
Gerichte unter Ueberreichung zweier Abschriften des Gesellschaftsbeschlusses angemel- 
det werden. 
Mit dem Abänderungsbeschlusse wird in gleicher Weise wie mit dem ursprüng- 
lichen Vertrage verfahren. Eine Veröffentlichung desselben findet nur insoweit 
Statt, als sich dadurch die in den früheren Bekanntmachungen enthaltenen Punkte 
ändern. 
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem die Stelle 
des Handelsgerichts vertretenden Einzelgerichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft. 
ihren Sitz hat, in das Genossenschafts -Register eingetragen ist. 
197
        <pb n="142" />
        124 
Art. 7. 
Bei jedem Gerichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft eine Zweigniederlas- 
sung hat, muß diese Behufs der Eintragung in das Genossenschafts-Register an- 
gemeldet werden und ist dabei Alles zu beobachten, was die Art. 4 bis 6 für das 
Hauptgeschäft vorschreiben. 
Abschnitt II. 
Von den Rechtsverhältnissen der Genossenschafter unter einander, sowie den 
Rechtsverbältnissen derselben und der Genossenschaft gegen Dritte. 
Art. 8. 
Das Rechtsverhältniß der Genossenschafter unter einander richtet sich zunächst 
nach dem Gesellschaftsvertrage. Letzterer darf von den Bestimmungen der nachfol- 
genden Artikel nur in denjenigen Punkten abweichen, bei welchen dies ausdrücklich 
für zulässig erklärt ist. 
Der Gewinn und Verlust wird in Ermangelung einer andern Bestimmung 
des Gesellschaftsvertrags unter die Genossenschafter nach Köpfen vertheilt. 
Art. 9. 
Die Rechte, welche den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossen- 
schaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und 
Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden 
von der Gesammtheit der Genossen in der General-Versammlung ausgeübt. 
Jeder Genossenschafter hat hierbei eine Stimme, wenn nicht der Gesellschafts- 
vertrag ein Anderes festsetzt. 
Art. 10. 
Die eingetragene Genossenschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund- 
stücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte (Kreisgericht, Einzelgericht), 
in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. 
Die im Betreff der Kaufleute im allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuche 
gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise im Betreff der Genossenschaften, 
soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. 
Art. 11. 
Für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, insofern zur Deckung derselben 
im Falle der Liquidation oder des Konkurses das Vermögen der Gepossenschaft 
nicht ausreicht, haften alle Genossenschafter solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen.
        <pb n="143" />
        126 
Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet gleich den anderen Ge- 
nossenschaftern für alle von der Genossenschaft vor seinem Eintritte eingegangenen 
Verbindlichkeiten. 
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. 
Art. 12. 
Die Privat-Gläubiger eines Genossenschafters sind nicht befugt, die zum Ge- 
nossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte, oder einen Antheil 
an denselben zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu 
nehmen. Gegenstand der Exekution, des Arrests oder der Beschlagnahme kann für 
sie nur dasjenige sein, was der Genossenschafter selbst an Zinsen und an Gewinn- 
antheilen zu fordern berechtigt ist und was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt. 
Art. 13. 
Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der Privat-Gläu- 
biger, welche die Bestellung eines Pfand= oder Vorzugs-Rechts an dem Vermögen 
eines Genossenschafters kraft des Gesetzes oder aus einem andern Rechtsgrunde zu 
fordern berechtigt sind. Ihr Pfandrechts= oder Privilegiums-Titel erstreckt sich 
nicht auf die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und 
Rechte oder auf einen Antheil an denselben, sondern nur auf dasjenige, was in 
dem letzten Satze des vorigen Artikels bezeichnet ist. 
Jedoch werden die Rechte, welche an dem von einem Genossenschafter in das 
Vermögen der Genossenschaft eingebrachten Gegenstande bereits zur Zeit des Ein- 
bringens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Art. 14. 
Eine Kompensation zwischen Forderungen der Genossenschaft und Privat- 
Forderungen des Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossenschafter findet wäh- 
rend der Daner der Genossenschaft weder ganz noch theilweise Statt. 
Nach Auflösung der Genossenschaft ist sie zulässig, wenn und soweit die Ge- 
nossenschaftsforderung dem Genossenschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist. 
Art. 15. 
Hat ein Privat-Gläubiger eines Genossenschafters nach fruchtlos vollstreckter 
Exekution in dessen Privat-Vermögen die Exekution in das demselben bei der dem- 
nächstigen Auflösung der Genossenschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er 
berechtigt, die Genossenschaft mag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen 
sein, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung das 
Ausscheiden jenes Genossenschafters zu verlangen.
        <pb n="144" />
        126. 
Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäfts- 
jahrs der Genossenschaft geschehen. 
Abschnitt III. 
Von dem Vorstande, dem. Aufsichtsratbe und der General-Versammlung. 
Art. 16. 
Jede Genossenschaft muß einen aus der Zahl der Genossenschafter zu wäh- 
lenden Vorstand haben. Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich 
vertreten. 
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, diese kön- 
nen besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, 
unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. 
Art. 17. 
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstands müssen alsbald nach ihrer Bestel- 
lung zur Eintragung in das Handels-Register angemeldet werden. Der Anmel- 
dung ist ihre Legitimation beizufügen. Die Mitglieder des Vorstands haben ihre 
Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter 
Form einzureichen. 
Art. 18. 
Der Vorstand hat in der durch den Gecsellschaftsvertrag bestimmten Form 
seine Willenserklärung kund zu geben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist 
nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vor- 
stands erforderlich. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden 
zu der Firma der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Un- 
terschrift hinzufügen. 
Art. 19. 
Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen ge- 
schlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Es ist gleichgiltig, ob das 
Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob 
die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Genossen- 
schaft geschlossen werden sollte. 
Die Befugniß des Vorstands zur Vertretung der Genossenschaft erstreckt sich 
auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen 
eine Spezial-Bollmacht erforderlich ist. Zur Legitimation des Vorstands bei 
allen, das Grund= oder Hypotheken-Buch betreffenden Geschäften und Anträgen
        <pb n="145" />
        127 
genügt ein Attest des Einzelrichters, daß die darin zu bezeichnenden Personen als 
Mitglieder des Vorstands in das Genossenschafts-Register eingetragen sind. 
Art. 20. 
Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen 
einzuhalten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der General- 
Versammlung für den Umfang seiner Befugniß, die Genossenschaft zu vertreten, 
festgesetzt find. Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung des Vorstands, 
die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere 
für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Arten von Geschäften er- 
strecken, oder nur unter gewissen Umständen, oder für eine gewisse Zeit oder an 
einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der General-Versamm- 
lung, eines Aufsichtsraths oder eines andern Organs der Genossenschafter für ein- 
zelne Geschäfte erfordert ist. 
Art. 21. 
Eide Namens der Genossenschaft werden durch den Vorstand geleistet. 
Art. 22. 
Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstands muß dem die Stelle des 
Handelsgerichts vertretenden Einzelgerichte zur Eintragung in das Genossenschafts- 
Register und öffentlichen Bekanntmachung angezeigt werden. 
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, als 
in Betreff dieser Aenderung die in Art. 46 des allgemeinen Deutschen Handels- 
Gesetzbuchs in Betreff des Erlöschens der Procura bezeichneten Voraussetzungen 
vorhanden sind. 
Art. 23. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Ge- 
nossenschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstands, welches zu 
zeichnen oder mit zu zeichnen befugt ist, geschieht. 
Art. 24. 
Der Vorstand ist verbunden, dem die Stelle des Handelsgerichts vertretenden 
Einzelgerichte am Schlusse jedes Quartals über den Eintritt und Austritt von 
Genossenschaftern schriftlich Anzeige zu machen und alljährlich im Monat Januar 
ein vollständiges alphabetisch geordnetes Verzeichniß der Genossenschafter einzureichen. 
Das die Stelle des Handelgerichts vertretende Einzelgericht berichtigt und ver- 
vollständigt danach die Liste der Genossenschafter. 
Art. 25. 
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher
        <pb n="146" />
        128 
der Genossenschaft geführt werden. Er muß spätestens in den ersten sechs Mo- 
naten jedes Geschäftsjahrs eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahrs, die Zahl 
der seit der vorjährigen Bekanntmachung ausgenommenen oder ausgeschiedenen, sowie 
die Zahl der zur Zeit der Genossenschaft angehörigen Genossenschafter veröffent- 
lichen. 
Art. 26. 
Mitglieder des Vorstands, welche in dieser ihrer Eigenschaft außer den Gren- 
zen ihres Auftrags oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gesellschafts- 
vertrags entgegenhandeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstan- 
denen Schaden. 
Sie haben, wenn ihre Handlungen auf andere, als die in dem gegenwirtigen 
Gesetze (Art. 1) erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet sind, oder wenn sie in 
der General-Versammlung die Erörterung von Anträgen gestatten oder nicht ver- 
hindern, welche auf keinen geschäftlichen Zweck, sondern auf öffentliche Angelegen- 
heiten gerichtet sind, eine Geldbuße bis zu 200 Thalern verwirkt. 
Art. 27. 
Der Gesellschaftsvertrag kann dem Vorstande einen Ausfsichtsrath (Verwal- 
tungsrath, Ausschuß) an die Seite setzen. 
Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung der 
Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung, er kann sich von dem Gange der 
Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben 
jederzeit einsehen, den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen und General-Ver- 
sammlungen berusen. Er kann, sobald es ihm nothwendig erscheint, Vorstands- 
Mitglieder und Beamte vorläufig und zwar bis zur Entscheidung der demnächst zu 
berufenden General -Versammlung von ihren Befugnissen entbinden und wegen einst- 
weiliger Fortführung der Geschäfte die nöthigen Anstalten treffen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und Vorschläge zur Gewinnver= 
theilung zu prüfen und darüber alljährlich der General-Versammlung Bericht zu 
erstatten. 
Er hat eine General-Versammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich ist. 
Art. 28. 
Der Aussichtsrath ist ermächtigt, gegen die Vorstandsmitglieder die Prozesse 
zu führen, welche die General-Versammlung beschließt. 
Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths einen Prozeß 
zu führen hat, so wird sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der General-
        <pb n="147" />
        129 
Versammlung gewählt werden. Jeder Genossenfchafter ist befugt, als Intervenient 
in den Prozeß auf seine Kosten einzutreten. 
Art. 29. 
Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die Vertretung der 
Genossenschaft in Beziehung auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevoll- 
mächtigten oder Beamten der Genossenschaft zugewiesen werden. In diesem Falle 
bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht, sie erstreckt 
sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Ge- 
schäfte gewöhnlich mit sich bringt. 
Art. 30. 
Die General-Versammlung der Genossenschafter wird vurch den Vorstand berufen, 
soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. 
Eine General-Versammlung der Genossenschafter ist außer den im Gesell- 
schaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse 
der Genossenschaft erforderlich erscheint. 
Die General-Versammlung muß sofort berufen werden, wenn mindestens der 
zehnte Theil der Mitglieder der Genossenschaft in einer von ihnen zu unterzeich- 
nenden Eingabe an den Vorstand unter Anführung des Zwecks und der Gründe 
darauf anträgt. Ist in dem Genossenschaftsvertrage das Recht der Berufung einer 
General-Versammlung einem größern oder geringern Theile der Genossenschafts- 
glieder beigelegt, so hat es hierbei sein Bewenden. 
Art. 31. 
Die Berufung der General-Versammlung hat in der durch den Gesellschafts- 
vertrag bestimmten Weise zu erfolgen. 
Der Zweck der General-Versammlung muß jederzeit bei der Berufung be- 
kannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser 
Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden, hiervon ist jedoch der 
Beschluß über den in einer General-Versammlung gestellten Antrag auf Berufung 
einer außerordentlichen General-Versammlung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung 
bedarf es der Ankündigung nicht. 
Art. 32. 
Der Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller Bestimmungen des 
Gesellschaftsvertrags und der in Gemäßheit derselben von der General-Versamm- 
lung giltig gefaßten Beschlüsse verpflichtet und dafür der Genossenschaft verant- 
wortlich. 
20
        <pb n="148" />
        130 
Die Beschlüsse der General-Versammlung sind in ein Protololl--Buch einzu- 
tragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Staatsbehörde gestattet wer- 
den muß. 
Abschnitt IV. 
Von der Auflösung der Genossenschaft und dem Ausscheiden einzelner 
Genossenschafter. 
Art. 33. 
Die Genossenschaft wird aufgelöst: 
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 
2) durch einen Beschluß der Genossenschaft; 
3) durch Eröffnung des Konkurses (Falliments). 
Art. 34. 
Wenn eine Genossenschaft sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen 
schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere, 
als die im gegenwärtigen Gesetze (Art. 1) bezeichneten geschäftlichen Zwecke ver- 
folgt, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschä- 
digung Statt findet. 
Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch gerichtliches Erkenntniß auf 
Betreiben des Staats-Ministeriums erfolgen. Als das zuständige Gericht ist das- 
jenige Kreisgericht anzusehen, bei welchem die Genossenschaft ihren ordentlichen Ge- 
richtsstand hat. 
Das Erkenntniß ist von dem zuständigen Gericht demjenigen Gericht, welches 
das Genossenschafts-Register führt, zur Eintragung und Veröffentlichung nach Art. 36 
mitzutheilen. 
Art. 35. 
Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des er- 
öffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Genossenschafts- 
Register angemeldet werden, sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die für 
die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. 
Durch die Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich aufgefordert werden, 
sich bei dem Vorstande der Genossenschaft zu melden. 
Art. 36. 
Die Konkurs-Eröffnung ist vom Konkurs-Gerichte von Amtswegen in das 
Genossenschafts -Register einzutragen. Die Bekanntmachung der Eintragung durch 
eine Anzeige in den in Art. 4 Nr. 6 bestimmten Blättern unterbleibt. Wenn
        <pb n="149" />
        131 
das Genossenschafts -Register nicht bei dem Konkurs-Gericht geführt wird, so ist 
die Konkurs-Eröffnung von Seiten des Konkurs-Gerichts dem die Stelle des 
Handelsgerichts vertretenden Einzelgericht, bei welchem das Register geführt wird, 
zur Bewirkung der Eintragung unverzüglich anzuzeigen. 
Art. 37. 
Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genossenschaft auszutreten, 
auch wenn der Gesellschaftsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist. 
Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt des Austritts im Gesellschafts- 
vertrage Nichts festgesetzt, so findet der Austritt nur mit dem Schluß des Ge- 
schäftsjahres nach vorheriger, mindestens vierwöchiger Aufkündigung Statt. Ferner 
erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod, sofern der Gesellschaftsvertrag keine ent- 
gegengesetzten Bestimmungen enthält. 
In jedem Falle kann die Genossenschaft Genossenschafter aus den im Gesell- 
schaftsvertrage festgesetzten Gründen, sowie wegen des Verlusts der staatsbürger- 
lichen Rechte ausschließen. 
Art. 38. 
Die aus der Genossenschaft ausgetretenen oder ausgeschlossenen Genossenschafter, 
sowie die Erben verstorbener Genossenschafter, bleiben den Gläubigern der Genossen- 
schaft für alle bis zu ihrem Ausscheiden von der Genossenschaft eingegangenen Ver- 
bindlichkeiten bis zum Ablauf der Verjährung (Art. 51) verhaftet. 
Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, haben sie an den 
Reserve-Fonds und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft keinen 
Anspruch, sind vielmehr nur berechtigt, zu verlangen, daß ihnen der eingezahlte 
Geschäftsantheil nebst den zugeschriebenen Dividenden binnen drei Monaten nach 
ihrem Ausscheiden ausgezahlt werde. 
Gegen diese Verpflichtung, auch wenn sich das Vermögen der Genossenschaft 
bei dem Austritt oder der Ausschließung eines Genossenschafters vermindert hat, 
kann sich die Genossenschaft nur dadurch schützen, daß sie ihre Auflösung beschließt 
und zur Liquidation schreitet. 
Abschnitt V. 
Von der Liquidation der Genossenschaft. 
Art. 39. · 
Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Konkurses erfolgt 
die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschafts- 
20“
        <pb n="150" />
        132 
vertrag oder einen Beschluß der Genossenschaft an andere Personen übertragen 
wird. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich. 
Art. 40. 
Die Liquidatoren sind von dem Vorstande bei dem die Stelle des Handels- 
gerichts vertretenden Einzelgericht zur Eintragung in das Genossenschafts-Register 
anzumelden, sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dieser Behörde zu zeichnen 
oder die Zeichnungen in beglaubigter Form einzureichen. 
Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines 
solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Genossenschafts-Register anzumelden. 
Art. 41. 
Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Austreten 
eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern 
entgegengesetzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vor- 
handen sind, unter welchen nach Art. 25 und 46 des allgemeinen deutschen Handels- 
Gesetzbuchs hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Er- 
löschens einer Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. 
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation ge- 
börenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, so- 
fern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. 
Art. 42. 
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflich- 
tungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzu- 
ziehen und das Vermögen der Genossenschaft zu versilbern; sie haben die Genossen- 
schaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sie können für dieselbe Vergleiche 
schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können 
die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. 
Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren, so- 
fern nicht der Gesellschaftsvertrag oder ein Beschluß der Genossenschaft anders be- 
stimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. 
Art. 43. 
Eine Beschränkung des Umfangs der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren (Art. 42) 
hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. 
Art. 44. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der 
bisherigen, nunmehr als Liquidations-Firma zu bezeichnenden Firma ihren Namen 
beifügen.
        <pb n="151" />
        133 
Art. 45. 
Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei der Geschäftsführung 
den von der General-Versammlung gefaßten Beschlüssen Folge zu geben. 
Art. 46. 
Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der 
Liquidation eingehenden Gelder werden wie folgt verwendet: 
a) Es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der Fälligkeit 
ihrer Forderungen befriedigt und die zur Deckung noch nicht fälliger For- 
derungen nöthigen Summen zurückbehalten; 
b) aus den alsdann verbleibenden Ueberschüssen werden die eingezahlten Ge- 
schäftsantheile einschließlich der denselben zugeschriebenen Dividenden früherer 
Jahre an die Genossenschafter zurückgezahlt. Reicht der Bestand zur voll- 
ständigen Deckung nicht aus, so erfolgt die Vertheilung desselben nach Ver- 
hältniß der Höhe der einzelnen Guthaben; 
c) aus dem nach Deckung der Schulden der Genossenschaft, sowie der Ge- 
schäftsantheile der Genossenschafter, noch verbleibenden Bestande wird zu- 
nächst der Gewinn des letzten Rechnungsjahrs an die Genossenschafter nach 
den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags gezahlt. Die Vertheilung wei- 
terer Ueberschüsse unter die Genossenschafter erfolgt in Ermangelung anderer 
Vertragsbestimmungen nach Köpfen. 
Art. 47. 
Die Liquidatoren haben sofort bei Beginn der Liquidation eine Bilanz auf- 
zustellen. Ergibt diese oder eine später aufgestellte Bilanz, daß das Vermögen 
der Genossenschaft (einschließlich des Reserve-Fonds und der Geschäftsantheile der 
Genossenschafter) zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht binr eicht, so 
haben die Liquidatoren bei eigener Verantwortlichkeit sofort eine General-Versamm- 
lung zu berufen und hierauf, sofern nicht Genossenschafter binnen acht Tagen nach 
der abgehaltenen General-Versammlung den zur Deckung des Ausfalls erforderlichen 
Betrag baar einzahlen, bei dem die Stelle des Handelsgerichts vertretenden Einzel- 
gerichte die Eröffnung des Konkurses (Falliments) über das Vermögen der Ge- 
nossenschaft zu beantragen. 
Art. 48. 
Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung der 
Liquidation im Uebrigen in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen Ge- 
nossenschafter unter einander, sowie zu dritten Personen, die Vorschriften des 
2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit sich aus den Bestim-
        <pb n="152" />
        134 
mungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht 
ein anderes ergibt. Im Fall der Auflösung der Genossenschaft kann kein Genossen- 
schafter wegen des etwaigen geringern Betrags der statutmäßigen Einzahlung 
auf seinen Geschäftsantheil von anderen Genossenschaftern, welche auf ihre Antheile 
mehr eingezahlt haben, im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen werden. 
Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt 
bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Genossenschaft bestehen. Zu- 
stellungen an die Genossenschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der 
Liquidatoren. 
Art. 49. 
Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der auf- 
gelösten Genossenschaft einem der gewesenen Genossenschafter oder einem Dritten 
in Verwahrung gegeben. 
Der Genossenschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gütlichen 
Uebereinkunft durch das die Stelle des Handelsgerichts vertretende Einzelgericht be- 
stimmt. Die Genossenschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf 
Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere. 
Art. 50. 
Ueber das Vermögen der Genossenschaft wird außer im Falle des Art. 47 
der Konkurs (Falliment) eröffnet, sobald sie ihre Zahlungen vor oder nach ihrer 
Auflösung eingestellt hat. 
Die Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungseinstellung liegt dem Vorstande 
der Genossenschaft und, wenn die Zahlungseinstellung nach Auflösung der Genossen- 
schaft eintritt, den Liquidatoren derselben ob. 
Die Genossenschaft wird durch den Vorstand beziehungsweise die Liquidatoren 
vertreten. Dieselben sind persönlich zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen in 
allen Fällen rerpflichtet, in welchen dies für den Gemeinschuldner selbst vorgeschrieben 
ist. Ein Akkord kann nicht geschlossen werden. 
Der Konkurs (Falliment) über das Gesellschaftsvermögen zieht den Konkurs 
(Falliment) über das Privat-Vermögen der einzelnen Genossenschafter nicht nach sich. 
Der Beschluß über Eröffnung des Konkurses (resp. die Erklärung des Falli- 
ments) hat die Namen der solidarisch verhafteten Genossenschafter nicht zu ent- 
halten. Sobald der Konkurs (Falliment) beendigt ist, sind die Gläubiger berechtigt, 
wegen des Ausfalls an ihren Forderungen, jedoch nur, wenn solche bei dem Konkurs- 
Verfahren (Falliment) angemeldet und verifizirt sind, einschließlich Zinsen und Kosten, 
die einzelnen ihnen solidarisch haftenden Genossenschafter in Anspruch zu nehmen.
        <pb n="153" />
        135 
Abschnitt VI. 
Von der Verjährung der Klagen gegen die Genossenschafter. 
Art. 51. 
Die Klagen gegen einen Genossenschafter aus Ansprüchen gegen die Genossen- 
schaft verjähren in zwei Jahren nach Auflösung der Genossenschaft oder nach seinem 
Ausscheiden oder seiner Ausschließung aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit 
der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Ge- 
nossenschaft in das Genossenschafts-Register eingetragen, oder das Ausscheiden be- 
ziehungsweise die Ausschließung des Genossenschafters dem die Stelle des Handels- 
gerichts vertretenden Einzelgerichte angezeigt ist. 
Wird die Forderung erst nach diesem Zeitpunkte fällig, so beginnt die Ver- 
jährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit. Ist noch ungetheiltes Genossenschafts- 
vermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger die zweijährige Verjährung nicht ent- 
gegengesetzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem Gesellschaftsvermögen 
sucht. 
Art. 52. 
Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Ge- 
nossenschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Genossen- 
schafter, wehl aber durch Rechtshandlungen gegen die fortbestehende Genossenschaft 
unterbrochen. 
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung der Genossenschaft zu 
derselben gehörigen Genossenschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen 
anderen Genossenschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Ligquidatoren, 
beziehungsweise gegen die Konkurs-Masse unterbrochen. 
Art. 53. 
Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen, 
sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zu- 
stehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit 
Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 54. 
Das die Stelle des Handelsgerichts vertretende Einzelgericht hat den Vorstand 
der Genossenschaft zur Befolgung der in den Artikeln 4, 6, 17, 22, 24, 25, 30 
Abs. 3, 32 Abs. 2, 35, 40 enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durch Ord- 
nungsstrafen anzuhalten.
        <pb n="154" />
        136 
Für das hierbei zu befolgende Verfahren sind die im §. 9 des Einführungs- 
gesetzes zum allgemeinen deutschen Handels-GErsetztuch vom 16. August 1862 ge- 
troffenen Bestimmungen maßgebend. 
Art. 55. 
Unrichtigkeiten in den nach Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes dem Vor- 
stande obliegenden Anzeigen oder sonstigen amtlichen Angaben werden gegen die Vor- 
standsmitglieder mit Ordnungsstrafe bis zu 20 Thalern geahndet. 
Art. 56. 
Durch die im Art. 55 enthaltene Bestimmung wird die Anwendung härterer 
Strafen nicht ausgeschlossen, wenn dieselben nach sonstigen Gesetzen durch die Hand- 
lung begründet werden. 
Art. 57. 
Die Eintragungen in das Genossenschafts-Register erfolgen kostenfrei, die 
näheren geschäftlichen Anordnungen über die Führung des Genossenschafts-Registers 
bleiben einer von dem Staats-Ministerium zu erlassenden Instruktion vorbehalten. 
Art. 58. 
Die Vorschriften in §. 12 bis 15 des Einführungsgesetzes zum allgemeinen 
deutschen Handels-Gesetzbuche vom 18. August 1862 finden rücksichtlich der ein- 
getragenen Genossenschaften analoge Anwendung. 
Art. 59. 
Denjenigen Vereinen der in Art. 1 bezeichneten Art, welchen das Recht der 
juristischen Persönlichkeit verliehen worden ist, kann dasselbe nach Ablauf von sechs 
Monaten nach Publikation dieses Gesetzes durch Verfügung der Staatsregierung 
wieder entzogen werden. « 
Art. 60. 
Das Staats-Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 8. März 1868. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz 
über das Genossenschaftswesen. 
Druck der Hof. Buchdruckerei in Weimar.
        <pb n="155" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 22. März 1868. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Um eine gleichmäßige Handhabung der den Bau und die Unterhaltung äffent- 
licher Wege im Großherzogthume betreffenden Gesetze und Verordnungen zu er- 
leichtern und zu sichern, wird mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, 
des Großherzogs, die nachstehende 
Ausführungsverordnung zu den Gesetzen über den Straßenbau 
vom 10. April 1821 mit authentischer Interpretation vom 19. März 1842, 
ferner zu den Gesetzen vom 5. Februar 1836 und 31. August 1844, so- 
wie zu den Artikeln 4, 16 und der Schlußvorschrift der Gemeindeordnung 
vom 22. Februar 1850 resp. 18. Januar 1854, 
andurch zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. 
A. Eintbeilung der Straßen nach ihrer Bestimmung und Bauweise. 
1 
Sämmtliche zur öffentlichen Benutzung bestimmte Straßen und Wege des 
Großherzogthums zerfallen in 
I. Chausseen oder Kunststraßen, d. h. solche Wege, bei deren Anlage 
und Unterhaltung die von der Großherzoglichen Staatsregierung rücksichtlich 
der Breite und Begründung der Fahrbahn, der Bankets, der Gräben, der 
Steigungsverhältnisse und sonst instruktionsmäßig als dem Bedürfnisse einer 
Kunststraße entsprechend erachteten Vorschriften in Anwendung zu bringen 
sind. (Gesetz vom 10. April 1821 §. 1 vergl. mit §. 3.) 
Verkehrs= und Verbindungs-Wege (Straßen II. Klasse), welche um 
ihres gemeinen Nutzens willen unter sachverständiger Leitung, d. h. wenig- 
stens unter Leitung eines im Wegebau erfahrenen Aufsehers 
21 
II. 
—
        <pb n="156" />
        138 
chaussee ähnlich zu bauen und zu unterhalten sind. (Gesetz vom 31. August 
1844 88§. 1, 2, 16. Landständische Erklärungsschrift vom 26. April 1844, 
S. 163 des Schr.-W.)“) 
III. Verbindungs-, Orts= und Nachbar-Wege von geringerer Bedeutung 
für den öffentlichen Verkehr, deren Bau und Unterhaltung nach minder 
strengen Regeln zu erfolgen hat. (Gesetz vom 10. April 1821 S. 18. — 
Authentische Interpretation vom 19. März 1842. — Reg.-Bl. S. 128. 
— Gesetz vom 31. August 1844, 9 13 Z. 1.) 
Als im Allgemeinen maßgebende rse für die Art der Herstellung und 
Unterhaltung der im §. 1 genannten Straßengattungen gelten die nachstehenden: 
I. Für Esiee (Kunststraßen): 
a) Die Pläue und gestenansches zur Anlage müssen von Großherzoglichen 
Wege= und Wasser-Baubeamten ausgearbeitet sein und unterliegen der 
Prüfung und Berichtigung durch den Großherzoglichen Ober-Bau-Direktor, 
sowie der Genehmigung des Staats-Ministeriums; 
b) die Baulinie ist im Allgemeinen so zu wählen, daß sie am leichtesten ent- 
wässert und trocken erhalten werden kann, und die Lasten mit dem geringsten 
Kraft= und Zeit-Aufwande fortzuschaffen sind. Demnächst verdient die 
Linie den Vorzug, welche den besten Materialien der Gegend am meisten 
sich nähert, die mehrsten und bedeutendsten Orte berührt, mithin den Thä- 
lern der Flüsse und Bäche, sowie außerdem der geraden Linie zwischen 
zwei Ortschaften, welche berührt werden sollen, möglichst folgt. Da als 
äußerste Grenze für den Abhang einer Kunststraße 10⅝ Zoll auf die 
laufende Ruthe oder 1½1/18 der Länge bestimmt werden müssen, so sind 
Ueberschreitungen dieses Gefälles sowie wesentliche Abweichungen von der 
geraden Linie gehörig zu motiviren. Die nicht zu umgehenden Biegungen 
einer Kunststraße müssen nach einem möglichst großen Halbmesser gebildet 
werden; 
0) die Breite des Fahr-Planums mit Einschluß der Bankets richtet sich nach 
5) Anmerkung: Die im §. 1 B. des Gesetzes vom 10. April 1821 aufgeführte Unterschei- 
dung „nicht chaussirter Handels-, Militr= und Post-Straßen“ hat in Folge der Bekanntmachung vom 
19. März 1842 Satz 4 und des oben angezogenen Gesetzes von 1844, verbunden mit den Artikeln 4, 
16 und der Schlußvorschrift der Gemeindeordnungen von 1850 und 1854, ihre Bedeutung und prak- 
tische Anwendbarkeit verloren. Die in den §§. 13 — 17 des Gesetzes vom 10. April 1821 für die 
Straßen II. Klosse geltenden Vorschriften sind gemäh §. 13 Z. 1, 4, 6 des Gesetzes vom 31. Auguft 
1844 auf die unter II. der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten Wege übergegangen.
        <pb n="157" />
        e 
139 
der Lebhaftigkeit des Verkehrs auf der Straße und nach anderen örtlichen 
Umständen. In der Regel wird dasselbe nicht unter 24 bis 30 Fuß 
Breite erhalten dürfen, wobei mindestens 18 Fuß Breite für die Stein- 
bahn, der übrige Theil für die Bankets (theils zur Niederlage des Unter- 
haltungs-Materials, theils für Fußgänger) zu bestimmen ist. Die Seiten- 
gräben sind in der Regel nicht breiter und tiefer als es die Ableitung des 
Wassers erfordert, wenigstens aber mit 2 Fuß Sohlbreite, anzulegen. Die 
Böschungen sind, mit Ausnahme bei Felsboden, in der Regel 1 ½/ füßig an- 
zunehmen oder Abweichungen hiervon speziell zu begründen. Das hiernach 
zu bemessende Straßen = Terrain erhält an jeder Seite einen 1½ Fuß 
breiten Sicherheitsstreifen. (Gesetz vom 10. April 1821 S. 10); 
die Stärke der mit Schnursteinen (Bordsteinen) eingefaßten durch eine ge- 
hörig befestigte Packlage und zwei Lagen Schlagsteine gebildeten Fahrbahn 
muß, ausschließlich der Kießschüttung, bei minder festem Gestein 12 Zoll 
in der Mitte, wo die Steinbahn am stärksten ist, betragen, nachdem ihre 
Befestigung durch Rammen und schwere Walzen bewirkt worden ist. Ueber 
diese Steinbahn wird nach und nach 2 bis 3 Zoll hoch Kies, wenn der- 
selbe irgend zu haben ist, geschüttet und bei feuchtem Wetter tüchtig ein- 
gewalzt. Bei hartem Gestein und für nicht schweres Fuhrwerk kann die 
Stärke der Fahrbahn bis auf 9 Zoll in der Mitte ermäßigt werden, es 
ist jedoch eine solche Stärke gehörig zu motiviren; 
die zur Bezeichnung der Straße bestimmten Frucht= oder Zier-Bäume 
werden 1 Fuß vom innern Grabenrande entfernt auf die Bankette, bei be- 
schränktem Raum an der ußern Grenze der Bankette gepflanzt. Die 
Zwischenräume zwischen je 2 Bäumen einer Reihe dürfen in der Regel 
nicht unter 32 Fuß betragen. In Fällen, wo die Bepflanzung zur Kosten- 
ersparniß statt der Geländer dienen kann, werden die Bäume den Umständen 
nach näher an einander gepflanzt, um die erforderliche Sicherheit zu ge- 
währen; 
) Brücken, Durchlässe, Ueberfahrten nach Vizinal-Wegen oder Grundstücken 
müssen in der Regel massiv mit ausreichender Durchflußweite erbaut werden. 
Machen finanzielle Rücksichten die Abweichung von dem vollständigen Massiv- 
Bau der Brücken nöthig, so müssen doch mindestens massive Stirnmanern 
gewählt werden. In der Regel darf die Bahn der Straße durch die An- 
lage der Brücke nicht erhöht werden; wo solches aber unvermeidlich ist, 
müssen weit auslaufende flache Rampen geschüttet werden. Brücken und 
Durchlässe von nicht über 18 Fuß lichter Weite müssen die Breite der 
217
        <pb n="158" />
        140 
Straße erhalten. Bei Brücken, welche nicht über größere Flüsse führen, 
genügt in der Regel eine 24füßige Breite; 
g) zur Sicherung des Fuhrwerls auf Straßen, welche an Bergabhängen oder 
Flüssen entlang hingeführt werden, sowie bei hohen Aufträgen und Dämmen 
sind Geländer anzubringen, sofern nicht Zaun- oder andere Anpflanzungen 
für ausreichend sicher oder Brustmauern bezüglich steinerne Pfeiler mit Brust- 
geländern im einzelnen Falle für zweckmäßiger erachtet werden; 
h) neue Bauanlagen, sowie Häuser, dürfen an einer Chaussee nur mit landes- 
polizeilicher Genehmigung errichtet werden. (Gesetz vom 10. April 1821 
§. 12). 
Die Unterhaltung der Chausseen hat darin zu bestehen, daß sie in dem 
vorstehend im Allgemeinen vorgeschriebenen Zustande thunlichst zu jeder Zeit er- 
halten werden. Die stete Bereithaltung von Material zur Ergänzung der in der 
Decke entstehenden Geleise und sonstigen Beschädigungen, die Trockenhaltung der 
Fahrbahn und Bankets, die Abführung des Wassers in den Gräben, sofortige Re- 
paratur entstehender Mängel an Brücken und anderen Bauwerken, die Pflege der 
Baumpflanzungen u. s. w. sind als gewöhnliche Unterhaltungsarbeiten beispielsweise 
zu nennen. 
Dem Staats-Ministerium und den Bezirks-Direktoren ist überlassen, für den 
Bau und die Unterhaltung der Chausseen weiter in das Einzelne gehende In- 
struktionen zu ertheilen, auch bleibt dem Erstern vorbehalten, die obigen allgemeinen 
Bauvorschriften nach den Umständen und Bedürfnissen des einzelnen Falles soweit 
nöthig zu modifiziren. (Gesetz vom 10. April 1821, 88. 3. 6.) 
II. Für Verkehrs= und Verbindungs-Wege der in §. 1 II. angegebenen 
Gattung (chausseeähnliche). 
4 
S. 4. 
Bei Neuanlagen solcher Straßen sind — jedoch mit Vorbehalt der Be- 
fugniß für die Bezirks-Direktoren bezüglich das Staats-Ministerium, nach dem 
Bedürfnisse der örtlichen Verhältnisse geeignete Modifikationen eintreten zu lassen. 
(Gesetz vom 31. August 1844 §. 16) — die nachstehenden Regeln zu beachten: 
a) Durch einen Sachverständigen ist ein Bauplan und Kostenanschlag zu fer- 
tigen, welcher der Genehmigung des Bezirks-Direktors unterliegt. 
b) Als Baulinie ist zwar die möglichst gerade und möglichst kurze zu wählen, 
aber dabei zu berücksichtigen, daß kleine Umwege, wenn durch dieselben 
Nachbarorte mit in den Straßenzug ausgenommen werden können, nicht in 
Betracht kommen., daß Steigungen von mehr als 12 Zoll auf die laufende 
Ruthe, soweit es thunlich, in der Regel nicht zugelassen werden sollen, und
        <pb n="159" />
        d 
2 
8) 
b 
— 
0 
141 
daß die Vertheuerung des Baues durch Dämme, Einschnitte, Brücken= und 
Wasser-Bauten, sowie durch Erwerbung ungewöhnlich werthvoller Grund- 
stücke thunlichst zu vermeiden ist. 
Die Breite der Wege soll aus einer Fahrbahn von 16 Fuß, Bankets von 
4 Fuß auf jeder Seite und Gräben nach Bedürfniß der Oertlichkeit be- 
stehen. Für Ableitungsgräben ist zu sorgen. 
Die Fahrbahn muß einen von den Sachverständigen als ausreichend aner- 
kannten festen Untergrund haben. Wo ein solcher nicht vorhauden ist, muß 
ein mit Schnursteinen eingefaßtes Packlager (Pflaster) in einer mittlern 
Stärke von 8 Zoll hergestellt werden, so daß dasselbe an den Schnur- 
steinen etda 6— 7 Zoll, in der Mitte etwa 9 Zoll stark wird. Die 
Steine des Packlagers sind hochkantig, mit der breiten Seite nach unten 
zu setzen. 
Als Decke des Packlagers sind klein geschlagene Steine von nicht über 
1½⅛ Kubik-Zoll Größe anzuwenden und die dadurch zu bildende Decke 
soll 3 Zoll Stärke erhalten. An die Stelle der Decksteine kann auch nach 
sachverständigem Ermessen eine Decke von grobem Kies treten. Die Stein- 
decke ist glatt zu walzen. 
Die nöthigen Ueberfahrten nach den benachbarten Grundstücken sind herzustellen. 
Grenzwege, welche zwischen zwei baupflichtigen Fluren, ohne der einen oder 
der andern ausschließlich zugewiesen zu sein, hinführen, sind rücksichtlich der 
Baupflicht zwischen beiden Fluren zu theilen, jedoch nicht der Länge nach, 
sondern in der Breite (querüber); es soll jedoch bei dieser Theilung nicht 
der Flächeninhalt allein entscheirend sein, sondern auch auf die muthmaß- 
liche Kostbarkeit des Baues und der Unterhaltung Rücksicht genommen wer- 
den. (Gesetz vom 31. August 1944, §. 8.) 
Die Bepflanzung der Straßen mit Frucht= oder Zier-Bäumen an der 
äußern Grenze des Bankets ist so vrorzunehmen, daß die Bäume an den 
beiden Seiten der Straße einander nicht unmittelbar gegenüberstehen. Der 
Zwischenraum zwischen zwei in einer Reihe stehenden Bäumen hat min- 
destens 32 Fuß zu betragen. Gegenüber der Mitte dieses Zwischenraums 
ist jedesmal auf der andern Seite ein Baum zu setzen. 
Etwa unvermeidliche Krümmungen (Kahren) sind in einem auch für Langholz- 
Fuhren ausreichenden Bogen anzulegen. 
Wo die Straßen an Flüssen, Abhängen oder steilen Böschungen hinführen, 
sind dieselben mit hinreichend sichernden Barrieren oder nach dem Ermessen 
der Aufsichtsbehörde mit dichten Anpflanzungen zu versehen.
        <pb n="160" />
        142 
k) Für Brückenbaue ist stets noch besondere Genehmigung des Bezirks-Direktors 
erforderlich. (Gesetz über den Schutz gegen fließende Gewässer vom 16. Fe- 
bruar 1854 S. 2.) 
8 
. 6. 
Die Unterhaltung gebauter Straßen dieser Art hat in der Sorge für 
stets gute Erhaltung derselben mit ihren Zubehörungen in dem 8. 4 im Allge- 
meinen beschriebenen Zustande zu bestehen. Es ist daher stets für Bereithaltung 
von Material zur Ergänzung der Stein= oder Kies-Decke und thunlichst für An- 
stellung ständiger Wegehalter zu sorgen, entstehende Geleise in der Fahrbahn sind 
auszufüllen, der Koth ist aufzuschaufeln und wegzuschaffen, Beschädigungen der 
Bankets, Baumanpflanzungen, Barrieren und Bauwerke sind schleunig zu beseitigen, 
die Gräben, Kanäle und sonstigen Wasserableitungen stets in einem ihrem Zweck 
entsprechenden Stande zu erhalten, Baumzweige, welche die Fahrbahn beengen, zu 
entfernen. 
Bei starkem Schneefalle ist schleunigst für Oeffnung der Fahrbahn durch 
Bahnbrecher oder Ausschaufeln Sorge zu tragen. (Gesetz vom 10. April 1821 
§. 16. —. Gesetz vom 31. August 1844 §§. 4, 13 und 16.) 
III. Für Verbindungswege von geringerer Bedeutung (. 1. III.) 
§. 6. 
Für Bau und Unterhaltung der Verbindungswege von geringerer Bedeutung 
gilt im Allgemeinen die Vorschrift, daß dieselben, mit Einschluß der Brücken und 
Stege, von den Baupflichtigen so herzustellen und zu erhalten sind, daß sie zu jeder 
Jahreszeit und bei jeder Witterung ohne Gefahr für Menschen und Vieh benutzt 
werden können. (Ges. vom 10. April 1821. S. 18). 
So lange die Aufsichtsbehörde es nach örtlichen Verhältnissen für zulässig er- 
achtet, kann den Baupflichtigen selbst — ohne sachverständige Leitung — die dies- 
fallsige Sorge überlassen und von Herstellung der Wege nach den Vorschriften der 
§§. 4 und 5 abgesehen werden. 
Dem Ermessen der Aufsichtsbehörden bleibt es jedoch überlassen, auch auf 
Wegen dieser Art eine solche Breite zu verlangen, daß zwei beladene Wagen ein- 
ander ohne Gefahr ausweichen können, ingleichen die Herstellung einer festen Fahr- 
bahn von nothdürftiger Breite und mit einiger Stein= oder Kies-Decke, sowie die 
Umgehung enger Hohlwege und die Beseitigung von Hecken oder Sträuchen 2c., 
welche den Weg beengen, zu verlangen, auch rücksichtlich der Erhaltung der festen 
Fahrbahn die Vorschriften des §. 5 anzuwenden. (Authentische Interpretation in 
§. 4 der Bekanntmachung vom 19. März 1842.) — Gesetz vom 31. August 
1844. S§. 13. Z. 1.
        <pb n="161" />
        143 
Wird die Uebertragung der Bau= bezüglich Unterhaltungs-Arbeiten an einen 
Sachverständigen von der Aufsichtsbehörde für nöthig erachtet und beschlossen, 
so treten dann die Wege in die §. 1. II. erwähnte Klasse und unterliegen überall 
den für diese geltenden Vorschriften. 
B. Von der Baupflicht. 
a. Im Allgemeinen. 
S. 7. 
Die Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung der zum öffentlichen 
Verkehr erforderlichen Wege, Brücken und Stege liegt zunächst und im Allge- 
meinen ob: 
1) den Gemeinden innerhalb ihrer Gemeindebezirke, 
2) innerhalb derjenigen Grundbesitzungen, welche „als der unmittelbaren Be- 
nutzung des Landesfürsten vorbehalten“, oder „als Waldungen von größerem 
Umfange“ auf Grund des Art. 4 der revidirten Gemeinde-Ordnung vom 
18. Januar 1854 von der Einverleibung in einen Gemeindebezirk aus- 
genommen, sind den Eigenthümern bezüglich den Nutznießern jener Grund- 
besitzungen. 
(Gesetz vom 10. April 1821, §§. 13, 18. — Gemeinde-Ordnung von 
1854, Art. 4, 16 und Schlußvorschrift.) 
b. Insbesondere. 
1) bei Sausseen (Kunststraßen). 
8. 
Eine unbedingte gesetzliche 1eeris# zur Herstellung von Chausseen (8§. 1 
bis 3) besteht nicht. Es können aber solche angelegt werden: 
a) durch und für den Staat, nach verfassungsmäßiger Entschließung der Staats- 
verwaltung. (Gesetz vom 10. April 1821, 8§. 5, 6); 
b) durch Privat-Unternehmer, jedoch in Fällen, wo ein Expropriations-Recht in 
Anspruch genommen werden soll, nur nach eingeholter landesfürstlicher Ge- 
nehmigung. (Nachtrags-Gesetz vom 5. Februar 1836, S. 1); 
c) auf Anordnung des Staats-Ministeriums durch die im §. 7 genannten 
Baupflichtigen, wenn diesen der gesetzlich vorgeschriebene Zuschuß zu den 
Kosten (§. 10) aus einer Staatskasse gewährt wird. (Gesetz vom 31. 
August 1844, §. 13, Z. 2, 7, 8. — Ausführungs-Verordnung vom 22. 
Mai 1850 zum Gesetz über die Neugestaltung und Staatsbehörden vom 
5. März 1850, Art. 20, Satz 3). 
§. 9. 
Die Pflicht zur Unterhaltung der Chausseen liegt denjenigen ob, welche die-
        <pb n="162" />
        144 
selben gebaut, bezüglich zur Unterhaltung übernommen haben. Ist demgemäß der 
Staat zur Unterhaltung verpflichtet, so liegt Gemeinden oder anderen Rechts-Sub- 
jekten eine Beitragsleistung nur insofern und soweit ob, als 
a) eine solche auf Grund von Vertrag oder rechtsgültigem Herkommen besteht 
(§§. 4, 5 des Gesetzes von 1821); 
b) die steinernen Ueberfahrten über die Chaussee-Gräben nach Verbindungs- 
und anderen Wegen von denjenigen Gemeinden oder sonstigen Baupflichtigen 
zu erbauen und zu erhalten sind, denen die Unterhaltung dieser Wege ob- 
liegt (§. 11 d. a. Gesetzes, Art. 4 der Gemeinde-Ordnung); 
auf den Staats-Chaussee-Strecken durch Städte, Vorstädte und Dörfer die 
Gemeinden verbunden sind, die Abzugsgräben zu unterhalten, den Schlamm 
und Unrath von der Straße wegzufahren (§. 12 b. d. a. Gesetzes), 
ingleichen in ihren Fluren den schnellen Abzug des Regen= und andern 
Wassers durch Hebung und Erhaltung der Felrgräben, in welche die Chaussee- 
Gräben auslaufen, zu befördern (§. 10 d. a. Gesetzes), endlich für 
Plätze zur Aufschüttung des Chaussee-Abraums zu sorgen, sofern nicht die 
Besitzer der an die Chaussee angrenzenden Grundstücke die Abschaufelung 
des Chaussee-Abraums auf die letzteren zulassen (§. 12 c. d. a. Gesetzes). 
9. 
□ 
Sollen Gemeinden oder andere Baupflichtige (§. 7) nach §. 8 c. zu einem 
Chaussee-Bau wider ihren Willen genöthigt werden, so ist zu berechnen, wie viel 
die Herstellung der Chaussee nach Maßgabe des §. 3 mehr kostet, als die zu ver- 
anschlagende Herstellung des Wegs nach den Vorschriften im §. 4 gekostet haben 
würde. Der so ermittelte Mehrbetrag ist den Baupflichtigen aus Staatsmitteln zu 
vergüten. (Gesetz vom 31. August 1844, §. 13, Z. 7.) 
2) Bei chausseeähnlichen Wegen. (s. 1, II.) 
S. 11. 
Die Bestimmung darüber, ob ein nicht chaussirter Verkehrsweg, als wichtigerer, 
unter sachverständiger Leitung chausseeähnlich gebaut werden soll, gebührt — unter 
Vermittelung des Bezirks-Direktors — zunächst der Vereinbarung der Baupflichtigen. 
(§. 7 oben. Gesetz von 1844, S. 2). 
Kommt eine nach dem Ermessen des Bezirks-Direktors dem Bedürfnisse ent- 
sprechende diesfallsige Vereinbarung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist 
nicht zu Stande, so hat der Bezirks-Direktor zu entscheiden, ob der fragliche Weg 
in die Klasse der §. 1, II. genannten Wege eingestellt und nach den Grundsätzen 
der §§. 4 und 5 gebaut und unterhalten werden soll. Gegen die Entscheidung
        <pb n="163" />
        146 
des Bezirks-Direktors ist Berufung an das Staats-Ministerium zulässig. (Gesetz 
von 1844, §. 16.) 
§. 12. 
Unterstützungsweise soll beim Bau und bei der Unterhaltung der in 
§. 1, II. aufgeführten Straßengattung die Staatskasse insofern eintreten, als aus 
derselben der Aufwand für die bei der Leitung der Bauarbeiten nöthige Zuziehung 
Sachverständiger zu bestreiten ist. (Gesetz vom 31. August 1844 §. 13, Z. 8, 
vergleiche mit S. 4). 
Liegt auch die vorschriftsmäßige Unterhaltung nach §. 5 den Baupflichtigen 
ob, so haben doch die Bezirks-Direktoren durch geeignete Instruktion der ihnen zur 
Verfügung stehenden Chaussee-Baubeamten und sachverständiger Chaussee-Aufseher 
für die gehörige Beaufsichtigung der Bauarbeiten sowie für Kontrole der guten 
Unterhaltung der Straßen durch von Zeit zu Zeit jenem Personal zu übertragende 
Revisionen zu sorgen und die diesfallsigen Kosten zunächst aus den zu ihrer Dis- 
position gestellten Wegeban-Unterstützungs-Fonds zu bestreiten. 
§. 13. 
Als sonstige Unterstützungen können den Baupflichtigen in Bezug auf Straßen 
der in §. 1, II. genannten Gattung noch gewährt werden: 
a) Geldbeiträge aus den etatmäßigen öffentlichen Mitteln, wenn eine Gemeinde 
oder ein anderer Baupflichtiger die durch den betreffenden Bezirk führende 
Straße in der Eigenschaft eines Nachbar= oder Verbindungs-Wegs nicht 
nothwendig braucht, oder wenn die Kosten des Baues die Kräfte der Bau- 
pflichtigen übersteigen; 
Wege-, Damm-, Pflaster= und Brücken-Gelder, innerhalb der durch das 
Gesetz über die Chausseegeld-Erhebung vom 28. Oktober 1840, sowie durch 
diesem entsprechende besondere höchste Normative bestimmten Grenzen, durch 
Zugeständniß des Staats-Ministeriums. 
(Gesetz von 1821, §§. 13, 14, 15. — Gesetz von 1844, §. 13 Z. 
6. — Ausführungs-Verordnung vom 22. Mai 1850. Art. 20 Z. 3 
alinea 2.) 
b 
S. 14. 
Für die Verwilligung von Wege-(Chanssee-), Brücken= und Pflaster-Geldern 
treten als Regel folgende Grundsätze ein: 
a) die Verwilligung ist stets nur als eine widerrufliche anzusehen; 
b) dieselbe setzt voraus, daß durch den fraglichen Bau ein verhältnißmäßig be- 
deutender Aufwand nsthig geworden sei, und umfaßt die selbstverständliche 
Bedingung, daß die Straße, bezüglich Brücke, gut unterhalten werde; 
22
        <pb n="164" />
        146 
c) für Wegestrecken unter Einzehntel-Meilen findet eine Wegegeld-Verwilligung 
nur in dringenden Ausnahmefällen Statt. (Bekanntmachung vom 19. März 
1842, Satz 3); 
d) das Wegegeld, welches für durch verschiedene Gemeindebezirke führende 
0 
Straßen erhoben wird, soll unter den Baupflichtigen, soweit nicht unter 
ihnen mit Zustimmung des Staats-Ministeriums eine andere Vereinbarung 
eintritt, nach Verhältniß der Ruthenzahl in jeder betheiligten Flur vertheilt 
werden. Zahl und Ort der — zur Begquemlichkeit der Passanten möglichst 
zu beschränkenden — Erhebestellen unterliegen der Bestimmung und Abände- 
rung des Staats-Ministeriums. Es ist hierbei thunlichst dahin zu wirken, 
daß die Erhebestellen wenigstens eine Meile von einander entfernt sind, oder, 
wenn dies nicht erreichbar, sind die Tarife thunlichst so einzurichten, daß 
Passanten, welche auf zusammenhängenden längeren Strecken inländische 
Chausseen benutzen, mindestens auf je eine volle Meile bei einmaligem 
Anhalten die Straßenalgaben entrichten können; 
führt eine Straße durch verschiedene baupflichtige Bezirke, so kann die Ver- 
willigung zur Erhebung bezüglich Forterhebung des Wegegeldes von der Be- 
dingung abhängig gemacht werden, daß die Baupflichtigen die Erhebung für 
gemeinschaftliche Rechnung besorgen lassen. In einem solchen Falle ist unter 
Vermittelung des Bezirks-Direktors eine gemeinschaftliche Baukasse zu bilden, 
in welche die Erträge des Wegegeldes fließen. Soweit letztere den Unter- 
haltungsaufwand für die Straße nicht decken, ist derselbe — unbeschadet 
besonderer Vereinbarung im einzelnen Falle — nach Verhältniß der auf 
jeden baupflichtigen Bezirk fallenden Zahl von Längeuruthen der Straße, 
von den baupflichtigen Gemeinden oder sonstigen Baupflichtigen zuzuschießen. 
3) Bei Wegen von untergeordneter Bedeutung (§. 1. III.) 
S. 15. 
In Bezug auf die im §. 1. III. angeführte Wegegattung ist die Baupflicht 
lediglich nach der im §. 7 enthaltenen Regel zu beurtheilen. 
Unterstützungen aus Staatsmitteln für diese Wege werden zwar in der Regel 
nicht verwilligt; können jedoch dürftigen Gemeinden in besonders dringenden Fällen 
von den Bezirks-Direktoren aus den ihnen zur Verfügung stehenden Wegebau- 
Unterstützungs-Fonds dann gewährt werden, wenn die Bezirks-Direktoren in Ge- 
mäßheit des §. 6 Leistungen beanspruchen, welche zwar den in den 8S§. 4 und 5 
angegebenen nicht gleichkommen, doch aber mit ungewöhnlicher Anstrengung für die 
Gemeinden verbunden sind.
        <pb n="165" />
        147 
Ob ausnahmsweise für einen Weg dieser Gattung ein ermäßigtes Wege- 
oder Brücken-Geld verwilligt werden soll, bleibt dem Ermessen des Staats-Ministe- 
riums für den einzelnen Fall vorbehalten. 
· Kommt in Frage, ob ein öffentlicher Weg als entbehrlich eingezogen wer— 
den könne, so ist dieselbe nach Maßgabe des §. 18 des Gesetzes vom 10. April 
1821 zur Entscheidung zu bringen. 
C. Von dem Expropriations-Rechte in Straßenbau-Sachen. 
S. 16. 
Zur Anlegung von Chausseen, sowie zur Gewinnung des zum Bau und 
zur Unterhaltung der Chausseen erforderlichen Materials, besteht für den Staat 
sowohl als für andere Bauunternehmer (§. 8) gegenüber den Eigenthümern von 
Grundstücken jeder Art das Recht der Enteignung gegen zu gewährende Entschä- 
digung nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 7, 8, 9 des Gesetzes vom 
10. April 1821, für Privat-Unternehmer jedoch nur unter der Voraussetzung, 
daß der Bauplan die landesfürstliche Genehmigung gefunden hat. (Gesetz von 1821, 
§§. 7, 8, 9. — Nachtragsgesetz vom 5. Februar 1836, S. 1.) 
Ueber die Nothwendigkeit und folgeweise über den Umfang der vorzunehmen- 
den Expropriation entscheidet, mit Ausschluß des Rechtswegs, in erster Instanz der 
Bezirks-Direktor, in zweiter Instanz das Staats-Ministerium. (Gesetz vom 5. Feb- 
ruar 1836, S. 4). 
Auch für die im §. 1, II. genannte Straßengattung steht den Baupflichtigen 
das gleiche Recht zu mit der Erweiterung: „Wenn zu der gesetzlichen Verbreiterung 
des Wegs die Abtretung von Triften oder Lehden nothwendig wird, ingleichen zu 
demselben Zweck die Niederschlagung ober Versetzung einzelner Bäume (nicht gan- 
zer Baumreihen) verlangt werden muß, ist der Eigenthümer verpflichtet, diesen An- 
forderungen ohne Entschädigung zu genügen.“ (Gesetz vom 31. August 1844, 
S. 13, Z. 3, 4 
In Bezug auf die im §. 1, III. genannte Wegegattung besteht das obige 
Expropriations-Recht für die Baupflichtigen nur dann und nur in so weit, als die 
Aufsichtsbehörde die Verbreiterung der Wege, die Umgehung von Hohlwegen, oder 
die Wegschaffung von Hecken und Sträuchen auf Grund der authentischeu Inter- 
pretation in Satz 4 der Bekanntmachung vom 19. März 1842 (Reg. Bl. S. 128) 
bezüglich des §. 6 der gegenwärtigen Verordnung anordnet. 
DPD. Von der Aufsichtsführung über den Wegebau. 
S. 17. 
Unter Oberleitung des Staats-Ministeriums haben die Bezirks-Direktoren
        <pb n="166" />
        148 
die Verpflichtung, für die gehörige Ausführung der den Bau und die Unterhaltung 
der öffentlichen Wege betreffenden Gesetze und Verordnungen zu sorgen. (Gesetz von 
1844, §§. 14, 21. — Gesetz von 1821, §. 2. — Gesetz vom 5. März 1850, §. 9, 
Z. 2). Sie haben sich bei dieser Aufsichtsführung der Mitwirkung nicht nur des 
Polizei-Personals, sondern auch geeigneter Privat-Personen oder einzelner Mitglieder 
des Bezirks-Ausschusses zu bedienen. 
Der Bezirks-Ausschuß und dessen Mitglieder sind berufen, Wahrnehmungen 
über mangelhafte Zustände in der Unterhaltung der öffentlichen Straßen den zu- 
ständigen Aufsichtsbehörden zur Kenntniß zu bringen, bezüglich Anträge auf deren 
Beseitigung zu stellen. 
Verantwortlich sind den Bezirks-Direktoren rücksichtlich der von Gemeinden zu 
unterhaltenden Wege die Gemeindevorstände. (Gemeinde-Ordnung von 1854, Art. 
111. — Ausführungs-Verordnung vom 22. Mai 1850, Art. 3), rücksichtlich der 
Staats-Chausseen die für dieselben bestellten Bau-Offizianten, rücksichtlich der zu 
Kronguts-Bezirken gehörigen öffentlichen Wege die nach Artikel 2 der Verordnung 
vom 25. Juni 1851 (Reg. Bl. S. 290) von dem Großherzoglichen Hof-Mar- 
schallamte bestellten Beamten unter disziplinarischer Mitwirkung des letzteren. In 
Bezug auf vom Gemeindebezirke eximirte Waldungen haben die Bezirks-Direktoren 
nach Maßgabe der angezogenen Verordnung Art. 1 selbst und unmittelbar zu ver- 
fügen, oder ihre nach Art. 4 derselben beauftragten Stellvertreter bezüglich unter 
geeigneter Mitwirkung der diesen sonst vorgesetzten Behörden verantwortlich zu 
machen. 
Gegen säumige oder ungehorsame Gemeindevorstände ist von den Bezirks- 
Direktoren zunächst mit Geldstrafen disziplinarisch einzuschreiten. Verweigern 
aber Gemeinden die Verwilligung der Baumittel und sonst die Erfüllung der gesetz- 
lichen Wegebaupflicht, so ist gegen dieselben nach Art. 165 der Gemeinde-Ordnung 
mit zwangsweiser Einstellung der Baukosten in den Jahres-Voranschlag der 
Gemeinde, sofern aber Gefahr im Verzug oder dies sonst den Umständen nach an- 
gemessen erscheint, nach Art. 16, Absatz 2, der Gemeinde-Ordnung mit Ausfüh- 
rung des Baues auf Kosten und für Rechnung der Gemeinde zu verfahren. 
Weimar, am 9. März 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
v. Watzdorf. 
  
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
        <pb n="167" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 13. Weimar. 27. März 1868. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Die nachstehenden, von dem General-Postamte des Norddeutschen Bundes 
zusammengestellten und vom 1. Jannar 1868 ab in Kraft getretenen Grundsätze 
über Behandlung des Portofreiheitswesens im Norddeutschen Postgebiete werden 
sammt Anhang hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
wegen der Uebersicht der im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach bestehen- 
den besonderen Porto-Freiheiten von dem General-Postamte des Norddeutschen 
Bundes weitere Mittheilung vorbehalten worden ist. 
Weimar am 9. März 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Ueber die Behandlung des Portofreiheitswesens im Norddeutschen Post- 
gebiet sind die nachstehenden Grundsätze zusammengestellt, welche die Postanstalten 
des Norddeutschen Postgebiets fortan bis auf weitere Bestimmung zu beachten haben: 
A. Porto-Freiheiten, welche für den Umfang des Norddeutschen 
Postgebiets gelten. 
Art. 1. 
Die Mitglieder der Regenten-Häuser sämmtlicher Staaten des Norddeut- 
schen Bundes, der Fürstlichen Häuser von Hohenzollern-Hechingen und 
Hohenzollern-Sigmaringen und der fruheren Regenten-Häuser von 
Haunover, Kurhessen und Nassau, genießen für abgehende und ankommende Post- 
sendungen unbeschränkte Porto-Freiheit innerhalb des Norddeutschen Postgebiets. 
23
        <pb n="168" />
        150 
Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis, sowie den fürsten- 
mäßigen Mitgliedern des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses wird das Brief- 
und Fahrpost-Porto-Freithum in demselben Umfange gewährt, wie solches den 
Mitgliedern der Norddeutschen Regenten-Häuser zusteht. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Fahrpost-Sendungen zwischen den 
Hohenzollernschen Landen und den übrigen Theilen des Norddeutschen Postge- 
biets keine Anwendung. (Vergl. Art. 1 7.) 
Art. 2. 
In Angelegenheiten des Reichstags des Norddeutschen Bundes sind 
innerhalb des Norddeutschen Postgebiets alle diejenigen Briefe (mit Einschluß der 
Kreuz= und Streifband-Sendungen) und Aktensendungen portofrei, welche entweder 
a) an den Reichstag oder dessen Präsidenten adressirt sind oder 
b) von dem Reichstag abgesendet werden. Im letzteren Fall (zu b) ist er- 
forderlich, daß die Sendungen als „Reichstags-Angelegenheit“ bezeichnet und 
mit dem Siegel des Reichstags verschlossen sind. 
Wegen der Fahrpost-Sendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und 
anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets vergl. Art. 17. 
Art. 3. 
Die von unmittelbaren Staats= oder Bundes-Behörden, mit Einschluß der 
solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, in reinen Staats-= oder Bun- 
des-Dienstangelegenheiten abgesandten oder an sie eingehenden Kor- 
respondenz-, Geld= und Packet-Sendungen sind portofrei im ganzen Norddeutschen 
Posigebiet, mit Ausnahme der Fahrpost--Sendungen zwischen den Hohenzollernschen 
Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets. (Vergl. Art. 17.) 
Zur Anerkennung dieser Porto-Freiheit durch die Postanstalten ist erforder- 
lich, daß die Sendungen: 
a) mit amtlichem Siegel oder Stempel verschlossen und 
b) auf der Adresse mit dem Portofreiheits-Vermerk als „Bundes-Dienst- 
sache“, „Militaria“, „Marine-Sache“, „Staats-Dienstsache“, „Königliche 
Dienstsache“, „Großherzogliche 2c. Dienstsache“, „Postsache“, „Telegraphen- 
Sache“, „Zeitungssache“, „Zollvereins = Sache“, oder mit einer anderen ent- 
sprechenden Bezeichnung versehen sind; 
auch müssen 
c) diejenigen Sendungen, welche nicht von einer Behörde oder einem die Stelle 
einer Behörde vertretenden einzelnen Beamten ausgehen, durch eigenhändige 
Namensunterschrift nebst Angabe des Standes, resp. des Amts-Charakters 
des Absenders unter dem Portofreiheits-Vermerk beglaubigt sein.
        <pb n="169" />
        161 
Bon dem Erforderniß zu a ist in dem Fall abzusehen, wenn der Absender 
ein unmittelbarer Staats= oder Bundes-Beamter oder eine aktive Militair-Person 
ist, sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und dieß 
auf der Adresse ausspricht. 
Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die einzelnen zur Post gegebenen porto- 
freien Packetsendungen das Gewicht von Zwanzig Pfund nicht übersteigen. 
Die von einer absendenden Stelle an denselben Empfänger aufgegebenen ge- 
wöhnlichen Packete, welche nicht Schriften, Akten, Listen, Tabellen oder Rechnungen, 
sondern andere Gegenstände enthalten, dürfen, soweit nicht spezielle Ausnahmen be- 
stehen, für jede abgehende Post das Gewicht von zusammen Zwanzig Pfund 
nicht übersteitzen, widrigenfalls das Mehrgewicht der Portozahlung unterliegt. 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Fahrpost-Sendungen im Ver- 
kehr zwischen den Hohenzollernschen Landen und anderen Theilen des Nord- 
deutschen Postgebiets keine Anwendung. (Vergl. Art. 17.) 
Art. 4. 
Als reine Staats= oder Bundes-Dienstsachen im Sinn von Art. 3 sind 
diejenigen Sendungen nicht zu betrachten, welche sich auf den gewerblichen Ge- 
schäftsbetrieb einer Behörde oder Anstalt beziehen. 
Art. 5. 
Diejenigen von unmittelbaren Staats- oder Bundes-Behörden (oder die Stelle 
solcher Behörden vertretenden einzelnen Beamten) abgesandten oder an sie eingehen- 
den Sendungen, welche ein Privat-Interesse ganz oder theilweise betreffen, sind 
in der Regel nur dann portofrei, wenn sie durch den Instanzenzug zwischen Be- 
hörden veranlaßt sind. 
Jedoch sollen die von unmittelbaren Staats= oder Bundes-Behörden an 
andere Behörden, an Korporationen, Vereine oder Privat-Personen gerichteten amt- 
lichen Requisitionen, Aufträge, Anfragen, Bescheide und sonstigen amtlichen Kor- 
respondenzen, sofern die portofreie Beförderung nach dem Ermessen der absen- 
denden Behörde durch ein vorwiegendes Staats= oder Bundes-Interesse oder durch 
Staats= oder Bundesrücksicht als geboten erscheint, innerhalb des Norddeutschen 
Poftgebiets portofrei befördert werden. Die auf solche Requisitionen rc. eingehen- 
den Antwortschreiben sind in der Regel zu frankiren. Doch soll, wenn ein solches 
Schreiben unfrankirt aufgegeben ist, und die adressatische Behörde bescheinigt, daß 
der Gegenstand desselben die Antwort auf eine zur portofreien Beföcderung geeig- 
nete Regquisition 2c. gewesen, das Porto erstaktet werden. (Vergl. Art. 16.) 
Art. 6. 
In Militair= und Marine-Angelegenheiten sind im Norddeutschen 
23“
        <pb n="170" />
        162 
Postgebiet — außer denjenigen Sendungen, welchen nach Art. 3 die Porto-Freiheit 
zusteht — ausnahmsweise portofrei zu befördern: 
1) die Korrespondenz= und Geld-Sendungen, welche dadurch nöthig werden, 
daß einzelne Militair-Personen oder Militair-Beamte von ihren Truppen- 
resp. Marine-Theilen abkommandirt, oder Truppentheile dislocirt 
sind; 
2) Geldsendungen der Militair= und Marine-Behörden: 
a) für Militair-Transporte an Eisenbahn-Verwaltungen und für 
Vorspann an Ortsbehörden, 
b) für Fourage-Liefer ungen an Ortsbehörden, 
) für die von Invaliden-Kompagnien beurlaubten Sokdaten, 
d) für Pensionen der Militairs bis zum Major resp. Korvetten- 
Kapitain excl. aufwärts, 
e) für beurlaubte Offiziere oder Beamte, welche nach Ablauf des Ur- 
laubs durch Krankheit an der Rückkehr verhindert werden, 
) für Angehörige der bei Hafen= und Fortifikations-Bauten be- 
schäftigten Arbeiter, soweit es sich um Uebersendung von Erspar- 
nissen derselben handelt; 
3) Sendungen mit Militair= und Marine-Bekleidungsgegenständen: 
a) seitens früherer Kadetten an das Kadettenhaus durch Vermittelung 
des Militair-Kommandos, 
b) seitens entlassener Soldaten und Marine-Mannschaften an 
die Truppen= und Marine-Theile, durch Vermittelung des Bezirks- 
Feldwebels oder einer Kommunal-Behörde; 
4) Bücher, welche aus amtlichen Militair= und Marine-Bibliotheken an Offi- 
ziere gesandt, oder von den Offizieren an die Militair= und Marine- 
Bibliotheken zurückgesandt werden; 
5) in Invaliden-Angelegenheiten: 
a) die an Civil-, Militair= oder Marine-Behörden gerichteten Gesuche 
der Invaliden vom Feldwebel abwärts, 
b) Invaliden-Unterstützungsgelder bei ihrer Versendung von einer 
unmittelbaren Staats= oder Bundes-Behörde oder Kasse; 
6) in Landwehr= und Seewehr-Angelegenheiten: 
a) Zirkular-Befehle an beurlaubte unbesoldete Landwehr= resp. See- 
wehr-Offiziere bei Versendung durch die Letzteren unter Streif= oder 
Kreuzband, 
b) Meldungen der Landwehr= und Seewehr-Männer bei den Bezirks-
        <pb n="171" />
        153 
Feldwebeln, wenn sie offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizei- 
behörde versendet werden, 
Landwehr= und Seewehr-Pässe bei Rücksendung durch die Bezirks- 
Feldwebel an die Landwehr= und Seewehr-Männer; 
7) in Angelegenheiten der Militair-Ehrengerichte die dienstlichen Kor- 
respondenz= und Aktensendungen, auch bei ihrer Zirkulation unter Offizieren 
außer Dienst und beurlaubten Landwehr-Offizieren. Hierbei muß die Ver- 
sendung unter Streif= oder Kreuz-Band erfolgen, oder ein offener besie- 
gelter Begleitschein beiliegen, aus welchem der Gegenstand im Allgemeinen. 
und der Name jedes zur Theilnahme an den bezüglichen Verhandlungen 
bestimmten Offiziers zu ersehen ist. 
Meß-Instrumente zwischen dem topographischen Büreau zu Berlin und 
den mit Vermessungen beauftragten Offizieren können in dringenden Fällen 
posttäglich bis zum Gewicht von 100 Pfund portofrei befördert werden. 
Zur Anerkennung der Porto-Freiheit der nach Maßgabe dieses Artikels porto- 
freien Sendungen durch die Postanstalten gelten im Allgemeinen die im Art. 3 
gegebenen Vorschriften, und ist insbesondere die Bezeichnung „Militaria“ und 
„Marine-Sache“ auch für die nach Maßgabe des gegenwärtigen Artikels portofreien. 
Sendungen ausreichend. Für die portofreie Beförderung der unter Nr. 5 a be- 
zeichneten Gesuche von Invaliden ist erforderlich, daß eine derartige Sendung mit 
dem Siegel des Bezirks-Feldwebels oder Ortsvorstandes oder einer anderen Be- 
hörde verschlossen, und der Name und die Eigenschaft des Invaliden auf der Adresse 
bezeichnet und beglaubigt ist. 
Auf Fahrpost-Sendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und anderen 
Theilen des Norddeutschen Postgebiets finden die Bestimmungen dieses Artikels keine 
Anwendung. (Vergl. Art. 17.) 
8 
Art. 7. 
Folgende Militair-Anstalten sollen bis auf Weiteres im Norddeutschen Posi- 
gebiet Porto-Freiheit genießen: 
I. die nachstehenden Militair-Waisen-Anstalten: 
a) das Potsdamer Große Militair-Waisenhaus, 
b) das Militair-Mädchen-Waisenhaus zu Pretssch, 
c) das Militair-Knaben= Erziehungs = Institut zu Annaburg (R.-Bez. 
Merseburg), 
d) das Katholische Waisenhaus zu Erfurt, 
e) das St. Hedwigstift zu Löwenberg in Schlesien, 
) das Kloster zu Liebenthal (R.-B. Liegnitz),
        <pb n="172" />
        164 
8) das Waisenhaus zum Samariter in Wollstein, 
h) das Kloster zu Derendorf bei Düsseldorf, 
i) die Erziehungsanstalt des katholischen Waisenvereins zu Düsseldorf, 
für die Rücksendung von Bekleidungsgegenständen neu eingestellter 
Zöglinge an deren Angehörige; ferner für die von den genannten Anstalten 
abgesandten, nach dem Ermessen der betreffenden Lehrer nöthigen brief- 
lichen Mittheilnngen der Zöglinge an deren Eltern, nächste Verwandte, 
Vormünder oder Pflege= Eltern; 
II. das unter I. a genannte Potsdamer Große Militair-Waisenhaus 
auch noch für: 
1) Korrespondenz-, Geld= und Packetsendungen, letztere bis zum Ge- 
wicht von 40 Pfund mit jeder abgehenden Post, in Bezug auf die 
unmittelbare Verwaltung des Instituts, dessen Abtheilungen oder Be- 
sitzungen, so wie hinsichts der zu beziehenden Revenüen; 
2) Sendungen in Bezug auf das Interesse der in den Provinzen unter- 
gebrachten, von der Administration des Waisenhauses noch nicht mit 
Abschieden versehenen Waisenkinder; 
3) Sparkassen-Bücher der entlassenen Zöglinge bei der Versendung von 
der Anstalt an die betreffenden Ortsgeistlichen oder Brodherren, selbst 
wenn kleine baare Geldersparnisse der Zöglinge beigefügt sind. 
Zu I. und II. darf jedes einzelne zur portofreien Versendung geeignete Packet 
das Gewicht von Zwanzig Pfund nicht übersteigen; sonst ist das ganze Packet 
portopflichtig. 
III. Die Artillerie-Offizier-Pensions-Zuschuß-Kasse zu Berlin für: 
1) die Korrespondenz zwischen der Vorsteherschaft dieser Kasse einerseits 
und den Artillerie-Brigaden, den einzelnen Mitgliedern und Penfio- 
nairen andererseits; 
2) die Pensions-Zuschußgelder bei ihrer Versendung an die Pensionaire, 
sofern die betreffenden Zuschüsse den Betheiligten nicht durch Anwei- 
sung auf andere geeignete Kassen übermacht werden können. 
Die nach Inhalt dieses Artikels zu I., II. und III. portofreien Sen- 
dungen sind als solche von den Postanstalten nur dann anzuerkennen, wenn sie: 
a) mit einem öffentlichen Siegel oder dem Anstaltssiegel verschlossen, oder, 
in Ermangelung eines Dienstsiegels zu III. Nr. 1 mit dem Namen und 
Charakter des Absenders bezeichnet, 
b) auf der Adreßseite mit dem Portofreiheits-Vermerk versehen und 
P) durch Namensunterschrift des Absenders, resp. des Anstaltsvorstehers oder
        <pb n="173" />
        166 
eines der Postanstalt des Aufgabeorts vorher namhaft gemachten Anstalts- 
beamten unter dem Portofreiheits-Vermerk beglaubigt sind. 
Auf Fahrpost-Sendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen einerseits 
und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets andererseits finden die Bestim- 
mungen dieses Artikels keine Anwendung. (Vergl. Art. 17.) 
Art. 8. 
Folgende Vereine genießen bis auf Weiteres Porto-Freiheit innerhalb des 
Norddeutschen Postgebiets: 
1) die Victoria-National-Invaliden-Stiftung für 
a) Korrespondenz-, Geld= und Packetsendungen des Zentral-Komites 
zu Berlin, des geschäftsführenden Ausschusses zu Berlin, der Zweig- 
vereine und der Stiftungs-Kommissarien: 
a. untereinander oder 
6. im Verkehr mit Staats= oder Bundes-Behörden oder 
y. an Privat-Personen; 
b) Geldbeiträge, welche von Privat-Personen an die zu a) genannten 
Stiftungsorgane gesandt werden; 
2) der Vaterländische Frauenverein und 
3) der Preußische Verein zur Pflege im Felde ver- 
wundeter und erkrankter Krieger 
a) Korrespondenz-, Schriften= und Aktensendungen in allgemeinen An- 
gelegenheiten des Vereins unter Beschränkungen des Gewichts der 
Packetsendungen auf 20 Pfund mit jeder abgehenden Post, 
b) Geldsendungen des Vereins und seiner Organe, soweit die Gelder den 
allgemeinen Zwecken des Vereins entsprechend verwendet werden sollen, 
) Geldbeiträge, welche von Privat-Personen an den Verein oder seine 
Organe gesandt werden; 
4) die Allgemeine Landesstiftung „National-Dank für Veteranen“ 
in Berlin und zwar deren Verwaltungs-Organe: das Kuratorium in Berlin, 
die Regierungsbezirks-Kommissariate, die Kreis-Kommissariate und die Local- 
Kommissariate, für: 
a) Korrespondenzen der Verwaltungs-Organe untereinander oder mit Staats- 
oder Bundes-Behörden; 
b) Geldsendungen: 
a. der Hauptlasse zu Potsdam oder des Kuratoriums an andere 
Verwaltungs-Organe oder an Veteranen, 
6. der Verwaltungs-Organe unter einander, 
und deren Zweig- 
vereine für
        <pb n="174" />
        166 
5 
# 
7. der Kreis-Kommissariate an Veteranen, 
. an das Kuratorium oder die Hauptkasse; 
c) die von Verwaltungsorganen abgesandten Streif= oder Kreuzband- 
Sendungen mit gedruckten oder lithographirten Zirkularien oder Exem- 
plaren des Stiftungsorgans „Der National-Dank". 
Mit Ausnahme der zu c erwähnten Zeitschrift sind alle Sendungen, 
welche ein auf Erzielung von Gewinn gerichtetes Unternehmen betreffen, 
von der Porto-Freiheit zu 4 ausgeschlossen. 
Die einzelnen Zweigvereine resp. Stiftungs-Kommissarien der 1, 2, 3 
und 4 bezeichneten Hauptvereine, sowie die in Betreff der Zweigvereine 
resp. Kommissariate eintretenden Veränderungen werden den betreffenden 
Ober-Post-Direktionen durch die Vereinsvorstände mitgetheilt. 
Zur Anerkennung der Porto-Freiheit der zu 1 bis 4 bezeichneten Ver- 
eine durch die Postanstalten ist erforderlich, daß die Sendungen als „Ange- 
legenheit der Victoria-National-Invaliden-Stiftung“, resp. „des Vaterlän= 
dischen Frauenvereins“, „des Preußischen Vereins zur Pflege im Felde 
verwundeter und erkrankter Krieger“, oder „des National-Danks für Veteranen“, 
beziehungsweise als „Beiträge für die Victoria-National-Invaliden= Stif- 
tung“ 2c. bezeichnet sind. Ferner müssen die von einem der genannten 
Vereine oder seinen Organen ausgehenden Sendungen (soweit nicht die Ver- 
sendung unter Streif= oder Kreuz-Band unbedingt vorgeschrieben ist) mit 
dem Stiftungssiegel oder mit einem öffentlichen Siegel verschlossen oder 
offen oder unter Kreuz= oder Streif-Band zur Post geliefert werden, auch 
muß der Portofreiheits-Vermerk durch eigenhändige Beifügung des Namens 
eines der Orts-Postanstalt vorher namhaft gemachten Vereinsvorstehers oder 
Vereinsbeamten beglaubigt sein. 
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels kommen auf Fahrpost- 
Sendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und anderen Theilen des 
Norddeutschen Postgebiets nicht zur Anwendung. (Vergl. Art. 17.) 
Der Deutsche Eisenbahn-Verein genießt Porto-Freiheit für Korre- 
spondenz, Akten und Drucksachen bei ihrer Versendung zwischen den Direk- 
tionen der durch den Verein verbundenen Eisenbahn-Gesellschaften unter- 
einander in Vereinsangelegenheiten. Diese Sendungen müssen, um von den 
Postanstalten als portofrei anerkannt zu werden, mit dem Dienstsiegel oder 
Stempel verschlossen oder offen oder unter Kreuz= oder Streif-Band ein- 
geliefert und mit dem Portofreiheits-Vermerk als „Deutsche Eisenbahn- 
Vereins-Sache“ bezeichnet sein.
        <pb n="175" />
        167 
B. Vorto-Freibeiten, welche nur in einzelnen Theilen des Norddeutschen 
Postgebiets Geltung haben. 
Art. 9. 
Es bleiben einstweilen aufrecht erhalten: 
1) die in einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes bestehenden Porto- 
Freiheiten für solche Sendungen in Staatsdienst-Angelegenheiten, 
welche nach den Vorschriften von Art. 4 oder 5 dieser Zusammenstellung 
von der Porto-Freiheit im Umfang des Norddeutschen Postgebiets ausge- 
schlossen sein würden, weil sie sich entweder auf den gewerblichen Geschäfts- 
betrieb einer Behörde oder Anstalt beziehen oder ein Privat-Interesse ganz 
oder theilweise betreffen. Hierhin gehören z. B. die Porto-Freiheiten in 
Bergwerks-Angelegenheiten, Steuersachen, Stempel-Angelegenheiten, Justiz- 
sachen rc. 
Die Porto-Freiheiten staatlicher oder anderer öffentlicher Korporationen und 
Institute, namentlich der Kirchen, Schulen, Gemeinden, ferner die 
Porto-Freiheiten solcher milden Stiftungen, oder Privat-Vereine, 
welche zwar nicht in Art. 7 und 8 aufgeführt sind, jedoch bisher Porto- 
Freiheit genossen haben, desgleichen die bestehenden persönlichen Porto- 
Freiheiten. 
Die Porto-Freiheiten zu 1 und 2 erstrecken sich nicht auf das 
ganze Norddeutsche Postgebiet, sondern bleiben auf denjenigen 
räumlichen und sachlichen Umfang beschränkt, für welchen sie bisher 
Geltung hatten. 
Die nach Maßgabe dieses Artikels portofreien Sendungen sind, soweit nicht 
besondere Ausnahmen bestehen, als solche von den Postanstalten nur dann 
anzuerkennen, wenn sie: 
a) mit einem amtlichen Siegel oder Stempel verschlossen oder offen oder 
unter Kreuz= oder Streif-Band zur Post gegeben sind; 
b) den Portofreiheits-Vermerk als „Staats= 2c. Dienstsache“, „Kirchen- 
sache“, „Schulsache“, „Angelegenheit der N. N. Stiftung“ oder „des N. N. 
Vereins“ oder eine dem entsprechende Bezeichnung enthalten; 
P) durch eigenhändige Namensunterschrift des Absenders oder des mit der Ab- 
sendung beauftragten und der Postanstalt namhaft gemachten Vertreters der 
absendenden Stelle unter dem Portofreiheits = Vermerk beglaubigt sind. 
Als amtliches Siegel im Sinne dieses Artikels (zu a) ist das Siegel der 
betreffenden Behörde, Anstalt, Kirche, Schule, Gemeinde, Stiftung, resp. des be- 
treffenden Vereins zu betrachten. Das Erforderniß eines amtlichen Siegels fällt 
24 
2 
V
        <pb n="176" />
        158 
hinweg bei den persönlichen Porxtao-Freiheiten, ferner in den Fällen, in welchen 
der Absender ein unmittelbarer Staats= oder Bundes-Beamter oder eine aktive 
Militair-Person ist, sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels befindet und dies 
auf der Adresse ausspricht. 
Bei Sendungen, welche von einer Behörde oder einem die Stelle einer Be- 
hörde vertretenden einzelnen Beamten ausgehen, ist die Beglaubigung des Porto- 
freiheits-Vermerks (zu c) nicht erforderlich. 
C. Sendungen nach und von dem Auslande. 
Art. 10. 
Für die Porto-Freiheit von Sendungen nach oder von 
a) Baden, Bayern oder Württemberg oder 
b) Oesterreich oder 
c) Luxemburg 
kommen die in den Artikeln 1 bis 9 dieser Zusammenstellung gegebenen Vorschrif- 
ten ebenfalls soweit zur Anwendung, als das Porto für dergleichen Sendungen 
ausschließlich zur Norddeutschen Postkasse fließen würde. Im Uebrigen ist die 
Helllage: * Freiheit solcher Sendungen lediglich nach den im Anhang dieser Zusammen- 
tellung abgedruckten Bestimmungen der drei Postverträge vom 23. November 1867 
und der drei Schluß-Protokelle vom selben Tage zu beurtheilen. 
Sendungen von oder nach anderen als den vorgenannten Staaten 
werden insoweit, als dieselben innerhalb des Norddeutschen Postgebiets oder in 
eiuem Theil desselben nach Art. 1 bis 9 dieser Zusammenstellung Porto-Freiheit 
genießen würden, vom Norddeutschen Porto freigelassen, vorausgesetzt, daß sich letz- 
teres von dem Gesammt-Porto als ein fester Betrag ausscheiden läßt. Eine Be- 
freiung von Entrichtung des ausländischen Portos tritt nur dann ein, wenn solche 
Porto-Freiheit durch besondere Verträge zugesichert ist. 
D. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 11. 
Wird eine portopflichtige Mittheilung einer portofreien Sendung hin- 
zugefügt, oder ein portopflichtiger Gegenstand mit einem portofreien zusammen- 
gepackt, so ist die ganze Sendung portopflichtig und darf mit dem Portofreiheits- 
Vermerk nicht versehen werden. 
Art. 12. 
Auch für portofreie Sendungen müssen folgende Gebühren entrichtet werden, 
soweit nicht wegen deren Erlaß besondere Ausnahmen bestehen: 
1) diejenige Bestellgebühr, welche bei portopflichtigen Sendungen in An- 
wendung kommt;
        <pb n="177" />
        159 
2) die Insinuations-Gebühr für Schreiben mit Insinuations-Dokumenten 
trücksichtlich der von Preußischen Gerichten aufgegebenen portofreien Justiz-- 
sachen bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen); 
3) die Prokura-Gebühr für Vorschußsendungen, ferner die Rekom- 
mandations= und Rücksche in-Gebühr. Doch bleiben diese Gebühren 
Czu 3) bei Sendungen in reinen Staats= oder Bundes-Dienstsachen (Art. 3) 
und in Reichstags-Angelegenheiten (Art. 2) außer Ansatz. 
Art. 13. 
Unter Geldsendungen im Sinn dieser Zusammenstellung sind auch die im 
Wege der Postanweisung reglementsmäßig bewirkten, beziehungsweise nach Maß- 
gabe von Art. 10 vertragsmäßig zulässigen Versendungen von Geldern zu verstehen. 
Bei Postanweisungen ist der Portofreiheits-Vermerk in den Adreß-Raum zu 
setzen, unter Beidrückung eines das amtliche Siegel vertretenden farbigen Stempels. 
In Ermangelung eines eigenen Dienststempels hat der Absender in dem dazu be- 
stimmten Vordruck links neben der Adresse seinen Namen und Amts-Charakter zu 
vermerken; auch erfolgt an derselben Stelle die Beglaubigung des Portofreiheits- 
Vermerks, sofern dieselbe nach vorstehenden Bestimmungen (Art. 3, 6, 7, 8, 9, 
10) erforderlich ist. Beim Zahlungsverkehr der Postanstalten untereinander 
kann die Beidrückung des Dienststempels unterbleiben. 
Art. 14. 
Bei jeder Sendung, für welche die portofreie Beförderung in Anspruch ge- 
nommen wird, ist zu prüfen: 
a) ob dilselbe nach ihrer Bezeichnung, Verschließung und sonstigen Einrichtung 
zur portofreien Beförderung geeignet ist. 
Diese Prüfung liegt stets der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Findet sich 
ein Mangel in dieser äußeren Beschaffenheit, und läßt sich derselbe nicht sofort 
durch mündliche Rücksprache 2c. beseitigen, so ist die Sendung unverzögert abzu- 
senden, jedoch auszutaxiren, und der Grund hiervon auf der Adresse zu bezeichnen, 
z. B. „Beglaubigung fehlt“, „öffentliches Siegel fehlt". 
Es ist ferner zu prüfen: 
b) ob dem Absender resp. Adressaten Porto-Freiheit überhaupt zusteht, und 
ob die Sendung nach ihrem Gegenstand (als Brief-, Packet-, Geld- 
Sendung 2c.), sowie nach ihrem Inhalt, soweit auf denselben aus der 
Adresse überhaupt geschlossen werden kann, zur portofreien Beförderung ge- 
eignet ist. 
Diese Prüfung (zu b) liegt derjenigen Postanstalt ob, in deren Bezirk die 
zur Porto-Freiheit berechtigte Behörde, Korporation, Gesellschaft 2c. ihren Sitz hat. 
24“
        <pb n="178" />
        160 
Bei Sendungen, welche von einem mit Porto-Freiheit beliehenen Institut oder 
Verein 2c. abgesandt werden, hat daher die Postanstalt des Aufgabeorts die 
Prüfung vorzunehmen; bei Sendungen dagegen, welche an einen solchen Verein 2c. 
adressirt sind, die Postanstalt des Bestimmungsorts. 
Ergeben sich bei dieser Prüfung (zu b) begründete Zweifel gegen die An- 
wendbarkeit der portofreien Bezeichnung, so ist die Sendung auszutaxiren und 
mit dem Vermerk „bis zur näheren Ausweisung über die Porto-Freiheit“ zu ver- 
sehen. (Vergl. im Uebrigen Postdienst-Instruktion Abschn. V, Abth. 1, S. 41, 
resp. Dienst-Instruktion für Post-Expediteure, Abschn. V, Abth. 1, §. 40). 
Damit die Behörden und das Publikum nicht unnöthig belästigt werden, haben die 
Vorsteher der Postanstalten darauf zu achten, daß die Austaxirung „bis zur nähe- 
ren Ausweisung über die Porto-Freiheit“ nur von solchen Beamten vorgenommen 
wird, welche hinreichende Erfahrung im Dienst und Kenntniß der geltenden Vor- 
schriften über die Porto-Freiheiten besitzen und außerdem mit den örtlichen und 
Personal-Verhältnissen ausreichend bekannt sind. 
Art. 15. 
Jeder Postbeamte ist verpflichtet, die zu seiner amtlichen Kenntniß gelangten 
Fälle von Mißbräuchen der Porto-Freiheit zur Anzeige zu bringen, um die Be- 
strafung des Absenders auf Grund von §. 30 Nr. 3 des Gesetzes über das Post- 
wesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 und vorkommenden Falls 
die disziplinarische Rüge gegen die betreffenden Absender zu ermöglichen. 
Art. 16. 
Wird die Porto-Freiheit einer austaxirten Sendung 
a) durch Vorzeigen des Inhalts oder 
b) durch Namhaftmachung des Absenders und bescheinigte Angabe des Inhalts 
auf dem Kouvert oder 
P) in sonst glaubhafter Weise 
nachträglich dargethan, so wird das vom Adressaten erhobene Porto demselben er- 
stattet. Doch erfolgt diese Erstattung nur gegen Rückgabe des Kouverts oder einer 
mit allen Postzeichen versehenen beglaubigten Abschrift desselben. # 
Das Kouvert oder die Abschrift ist als Belag der Entlastungskarte beizu- 
fügen (§. 54 Abschn. V, Abth. 1 der Postdienst-Instruktion, resp. §. 53 Abschn. 
V, Abth. 1 der Dienst-Instruktion für Post-Expediteure). 
Art. 17. 
Die Porto-Freiheit der Fahrpost-Sendungen zwischen den Hohenzollern- 
schen Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Posigebiets ist nach denselben 
Bestimmungen zu beurtheilen, wie die Porto-Freiheit der Fahrpost-Sendungen
        <pb n="179" />
        161 
zwischen dem Norddeutschen Postgebiete einerseits und Bayern oder Württemberg 
oder Baden andererseits. (Vergl. Art. 10.) 
Ueber die Porto-Freiheiten im Verkehr zwischen dem Norddeutschen Postgebiet 
einerseits und den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen 
des Großherzogthums Hessen (den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen) 
andererseits ergeht besondere Verfügung. 
Berlin, den 1. Januar 1868. 
General-Postamt des Norddeutschen Bundes. 
von Philipsborn. 
Anbang. 
Bestimmungen 
über die Porto-Freiheiten im Verkehr des Norddeutschen Bundes 
mit Baden, Bapern, Luxemburg, Oesterreich und Württemberg. 
A. Briefpost-Verkehr. 
Art. 26 der drei Postverträge vom 23. November 1867, nebst Schluß-Protokollen. 
1. 
Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regenten-Familien 
in den Gelieten der hohen vertragschließenden Theile wird ohne Beschränkung auf 
ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert. Diese Porto-Freiheit bezieht sich nur 
auf die Korrespondenz der Betheiligten unter sich. 
Den Mitgliedern der Regenten-Familien werden in Beziehung auf die Porto- 
Freiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses gleich- 
gestellt. In Beziehung auf die Porto-Freiheit der Fürstlich Thurn und Taxis- 
schen Verwaltungsstellen und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden allein- 
stehenden Beamten, verbleibt es bei den durch die bestehenden Spezial-Uebereinkünfte 
begründeten Verhältnissen. 
2. 
Ferner werden bis zum Gewicht von Einem Pfund — aus dem Großher- 
zogthum Luxemburg 4 Pfund — einschließlich gegenseitig portofrei befördert: die 
Korrespondenzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten von Staats- 
und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines 
andern, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Aufgabegebiet für 
die Berechtigung zur Porto-Freiheit vorgeschrieben ist. Den Staats= und anderen
        <pb n="180" />
        162 
öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche 
eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. 
Die Kotrespondenz der Gesandten an ihre Regierungen ist portopflichtig. 
3. 
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollange- 
legenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen 
Umfange des Zollvereins wird portofrei befördert; zur Begründung dieser Porto- 
Freiheit muß die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung 
„Zollvereins-Sache“ versehen werden. Diese Bestimmungen haben für den Verkehr 
mit Oesterreich keine Geltung. 
4. 
Für Postanweisungen findet eine Porto-Freiheit in der Regel nicht An- 
wendung. Nur in den Fällen, in welchen nach Maßgabe der Bestimmungen über 
die Porto-Freiheiten bei der Fahrpost (Art. 47) Geldsendungen portofrei zu beför- 
dern sind, kann die Zahlung auch im Wege der Postanweisung unentgeltlich ver- 
mittelt werden. Diese Bestimmung hat für den Verkehr mit Luxemburg keine 
Geltung. Ueber den Termin zur Einführung des Postanweisungs-Verfahrens im 
Verkehr mit Oesterreich ist nähere Verabredung vorbehalten. 
5. 
Die bei der Absendung seitens der Postverwaltung des Aufgabegebiets als 
portofreie Korrespondenz bezeichneten und als solche behandelten Sendungen werden 
am Bestimmungsorte ohne Porto-Ausatz ausgeliefert. 
D# Fahrpost-Verkehr. 
Art. 47. der Postverträge mit Baden, Bayern, Oesterreich und Württemberg, nebst Schluß- 
Protokollen. 
1. 
Bezüglich der Fahrpost-Sendungen der Mitglieder der Regenten-Fa- 
milien in den Postgebieten der hohen vertragschließenden Theile verbleibt es bei 
den bisherigen Grundsätzen. 
Dasselbe gilt bezüglich der Fahrpost-Porto-Freiheit der Mitglieder des 
Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses. Hinsichts der Fahrpost-Porto- 
Freiheit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Verwaltungsstellen und der solche 
Verwaltungsstellen repräsentirenden alleinstehenden Beamten sind die durch die be- 
stehenden Spezial-Uebereinkünfte begründeten Verhältnisse maßgebend.
        <pb n="181" />
        163 
2. 
Die gewöhnlichen Schriften- und Alten-Sendungen in reinen Staats- 
dienst-Angelegenheiten von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des 
einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen sind, auch bei Beförderung 
mittelst der Fahrpost, portofrei, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in 
dem Postgebiet der Aufgabe für die Berechtigung zur Porto-Freiheit vorgeschrieben 
ist. Den Staats= und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene 
alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. Druck- 
sachen, welche zu den zwischen Staats= und anderen öffentlichen Behörden stattfin- 
denden Verhandlungen in reinen Staats-Dienstsachen gehören, werden wie Schriften- 
und Akten-Sendungen angesehen. Die Wertb- und Vorschuß--Sendungen 
der gedachten Behörden sind im gegenseitigen Fahrpost-Verkehr portopflichtig. 
3. 
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangele- 
genheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen 
Umfange des Zollvereins wird portofrei befördert; zur Begründung dieser Porto- 
Freiheit muß die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung 
„Zollvereins-Sache“ versehen werden. Diese Bestimmung findet auf den Verkehr 
mit Oesterreich keine Anwendung. 
4. 
Die Geld= und sonstigen Fahrpost= Sendungen, welche zwischen den Postbe- 
hörden und Postanstalten untereinander im dienstlichen Verkehr vorkommen, werden 
allseitig portofrei behandelt, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postgebiet der 
Aufgabe für Post-Dienstsachen vorgeschrieben ist, beschaffen sind. 
5. 
Fahrpost-Sendungen jeder Art, welche auf Grund bestehender, zwischen Re- 
gierungen oder Postverwaltungen abgeschlossener Verträge vollständig portofrei von 
dem Aufgabe= bis zu dem Bestimmungs-Orte zu befördern sind, bleiben auch fer- 
nerhin portofrei. 
Die unter B. Nr. 1 bis 2 und Nr. 4 bis 5 aufgeführten Bestimmungen 
kommen im Verkehr mit Luxemburg nicht zur Anwendung.
        <pb n="182" />
        164 
Durch Höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
dem Herzoglich Braunschweigischen Forstmeister Herrn Georg Alers zu Helmstedt 
auf Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf einen dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Säge-Apparat 
unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche 
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Bl. v. J. 1843 S. 13 
bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren von 
heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthume in 
bleibende Ausführung gesetzt ist. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter m heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 4. März 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Wastzzdorf. 
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nrn. 2, 3, 4 und 5 erschienen und ent- 
halten: 
(Nr. 47) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum 
Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 15. Februar 1868. 
Allerhöchster Erlaß vom 16. November 1867, betreffend die Ueber- 
tragung des Vorsitzes im Bundesrathe des Zollvereins an den Kanz- 
ler des Norddeutschen Bundes. 
Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths des Deut- 
schen Zollvereins. Vom 22. Februar 1868. 
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum 
Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 28. Februar 1868. 
Bekanntmachung, betreffend die Ermächtigung der Bevollmächtigten 
zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. Vom 28. Febr. 1868. 
Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths des Nord- 
deutschen Bundes. Vom 4. März 1868. 
(Nr. 68) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags des Nord- 
deutschen Bundes. Vom 4. März 1868. 
Weimar. — Hof= Buchdruckerei. 
(Nr. 60 
(Nr. 61 
— 
(Nr. 63 
(Nr. 64 
(Nr. 67
        <pb n="183" />
        Zegierungs- Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 14. Weimar. 28. März 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#. . 
verordnen zum Zweck einiger angemessen befundener Abänderungen des Gesetzes 
über Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwaltungs-Sachen vom 31. 
August 1865, mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
8. 1. 
Anstatt des &amp;#. 73 des Sportel-Gesetzes. 
Der §. 73 des Sportel-Gesetzes wird aufgehoben. An dessen Stelle treten 
folgende Bestimmungen: 
Bei der Gestattung der Wiederverheirathung, wenn solche bei gerichtlicher Schei- 
dung nicht nachgelassen worden, 
Gestattung der Wiederverheirathung verwitweter oder geschiedener Ehe- 
gatten vor Ablauf der Ordnungsfrist, 
Gestattung nur zweimaligen oder nur einmaligen Aufgebots verlobter 
Personen, 
Gestattung der Trauung an demselben Sonntage, wo das letzte Aufge- 
bot geschieht, 
25
        <pb n="184" />
        Gestattung der stillen Trauung ohne alles Aufgebot, in Nothfällen, 
Gestattung der Trauung außerhalb des Wohnorts eines der Verlobten 
oder des künftigen Wohnorts beider Eheleute, 
Gestattung einer Haustrauung mit Unterscheidung der verschiedenen Arten 
dieser Fälle und mit iSi auf die Vermögensverhältnisse der Be- 
theiligten . .. . 1Thlr. bis 50 Thlr. 
Bei der Gestattung, die Tanfe eines neugeborenen Kindes über sechs Wochen 
hinaus zu verschieben, für jeden weitern Tegg 10 Sgr. 
Bei Gestattung, mehr als vier anwesende Gevattern bitten zu bürfen, fur jeden 
über vier . . Thlr. 
Bei Trennung einer Ehe burch den Lantesfürfen chne dechtliches esemun ist 
der Ansatz in der betreffenden Urkunde nach Ermessen mit zu bestimmen. 
In allen diesen Fällen sind die vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen 
nach der Klassen-Taxe in §. 21 des Sportel-Gesetzes (unter Zufügung 
des in dem Gesetze vom 21. Mai 1867 geordneten Zuschlags) besonders 
anzusetzen. 
Dieser Klassen-Taxe bezüglich dem gesetzlichen Zuschlage unterliegen 
auch die Niederschriften und Ausfertigungen in allen anderen Fällen, wo 
kirchliche Dispensationen zwar erforderlich, aber eine Abgabe an die Waisen- 
versorgungs-Anstalt nicht zu entrichten ist. 
Ein Erlaß der Abgaben an die Waisenversorgungs-Anstalt findet nur 
in den allerdringendsten Fällen Statt. 
§. 2. 
Zu 58. 78 des Sportel-Gesetzes. 
Der Satz in §. 75, III 2 des Sportel-Gesetzes, welcher lautet: 
„2) dem Sekretär, Aktuar, Bergschreiber oder Protokoll-Führer stets zwei 
Drittheile dieser Ansätze" 
ist aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 
2) dem Sekretär, Aktuar, Bergschreiber oder Protokoll-Führer 
in den Fällen unter III. 13 J— Thlr. 20 Sgr. — Pf. 
' „ « » III. 1 b 1 « — 11 7 
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        <pb n="185" />
        167 
g. 3. 
Ju 8. 89 des Sportel-Gesetzes. 
Für das der Anstellung vorausgehende colloquium pro ministerio eines 
Kandidaten der Theologie ist die Hälfte der Gebühren für die erste Prüfung 
und 
für die Prüfung eines Geistlichen bei seiner *- zum Superintend ten 
sind an das betreffende Mitglied des Kirchenraths . ..3Thlr. 
zu entrichten. 
Die Worte im vierten Absatze des §. 89 Ziffer I. des Sportel-Gesetzes, 
welche lauten: 
„eines Kandidaten der Theologie zur Ordination (pro ministerio), sowie 
für die“ 
kommen in Weffall. 
8. 4. 
Zu §. 110 des Sportel-Gesetzes. 
In §. 110, VII des Sportel-Gesetzes tritt an Stelle der Worte: 
„wenn aber die Arbeit (ohne Unterschied, ob sie unterbrochen an verschie- 
denen Tagen oder ununterbrochen gefertigt wird) zusammengenommen nicht 
über sechs Stunden erfordert, nur die Hälfte“", 
welche in Wegfall kommen, folgende Bestimmung: 
wenn aber die Arbeit (ohne Unterschied, ob sie unterbrochen an verschiedenen 
Tagen oder ununterbrochen gefertigt wird) zusammengenommen nicht min- 
destens acht Stunden erfordert, nach Verhältniß der darauf zu verwenden 
gewesenen und verwendeten Zeit (§. 16), wenigstens aber 
dem Stener-Revisor — - 3 Sgr. — 
dem Geometer — = 2 „ —.= 
§. 5. 
Die Bestimmung unter Nr. 5 des §. 137 des Sportel-Gesetzes vom 31. 
August 1865 ist aufgehoben. 
An deren Stelle tritt folgende Bestimmung: 
In der Exekutions-Instanz sind die Kosten von dem Schuldner beizubringen, 
dafern nicht etwa der Gläubiger unbegründete Anträge gestellt hat. Ver- 
läge sind jedoch von letzterm auch dann zu vergüten, wenn der Schuldner 
zahlungsunfähig ist.
        <pb n="186" />
        168 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und 
demselben Unser Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 19. März 1868. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stechling. 
Zweiter Nachtrag 
zu dem Gesetze über Sporteln und Ge- 
bühren in Gerichts= und Verwaltungs- 
Sachen vom 31. August 1865. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Auf dem Grunde des Gesetzes vom 5. Januar 1854 wird hierdurch ein 
Beitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt von 
Einem halben Pfennig 
von jedem Thaler der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maßgabe 
des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1868 bestehenden Kon- 
kurrenz-Summen auzsgeschrieben, dergestalt, daß der gedachte Betrag mit 
dem 15. April d. J. 
zu erheben und beizubringen ist. 
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen Bei- 
träge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Ortssteuer-Einnahmen die An- 
weisung, für die zeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren Einlieferung 
an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassemäßigen Münzsorten, ohne erst 
besondere Anweisung hierzu zu erwarten, Sorge zu tragen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist allenthalben den Vorschriften der 
Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 nach- 
zugehen. 
Weimar am 17. März 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
        <pb n="187" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
  
Nummer 15. Weimar. 11. April 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
!#. 2. 
verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags nachträglich zu dem Gesetz über 
die Besetzung der Gerichtsbank vom 13. April 1833, was folgt: 
In allen wichtigen Streitsachen soll ebenfalls Eine, jedoch immer zugleich 
auf den Richtereid verpflichtete Gerichtsperson zur Besetzung der Gerichts- 
bank genügen, unter der im §. 3 unter b und in §. 4 des Gesetzes vom 
14. April 1830 enthaltenen Voraussetzung. 
Urkundlich haben Wir vorstehenden Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Grohherzoglichen Staatssiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 27. März 1868. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
  
Nachtrag 
zu dem Gesetz über die Besetzung der 
Gerichtsbank vom 19. April 1833. 
26
        <pb n="188" />
        170 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Zur Vermeidung der Weiterungen, welche den Behörden aus der Entrichtung 
der Postbestellgebühren, soweit dergleichen überhaupt zur Erhebung kommen, 
erwachsen, ist mit der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes ein Uebereinkommen 
wegen künftiger Fixirung dieser Gebühren getroffen worden. 
Diese Fixirung wird sich erstrecken 
A. für die Großherzoglichen Behörden und solche repräsentirenden Beamten 
einschließlich der Orts-Steuereinnehmer und der Orts-Katasterführer: 
1) auf die Bestellgebühr für alle dienstlichen Sendungen, also mit 
Ausschluß aller Privat-Angelegenheiten, jedoch 
2) für jene ohne Unterschied auf Offizial= und Partei-Sachen, 
3) auf Orts= und Land-Bestellgebühren, und 
4) auf Brief-, Geld= und Packet-Sendungen. 
B. Für die andern öffentlichen Behörden, z. B. die Gemeinde-, Kirchen- 
und Schul-Behörden oder solche repräsentirenden Beamten 
aber nur auf die unter portofreier Rubrik an sie eingehenden dienstlichen 
Sendungen, übrigens ebenfalls ohne die unter A 3) und 4) erwähnten Unterschiede. 
Um einen Anhalt für das aus der Staatskasse an die Postkasse zu zahlende 
Firum zu gewinnen, ist verabredet worden, daß ein Jahr lang, und zwar vom 
1. April d. J. bis letzten März k. J., den oben bezeichneten Behörden und Be- 
amten die Bestellgebühren für die angegebenen Gegenstände von den Poststellen auf 
Konto geschrieben werden. Dieses Konto ist von der Behörde oder dem Beamten, 
welche die Sendungen empfangen haben, am Schlusse jeden Monats mit den von 
ihnen zu führenden Nachweisungen zu vergleichen und zu attestiren. Hiernächst 
haben dieselben für ungesäumte Bezahlung der kontirten Beträge an die Poststellen 
allmonatlich Sorge zu tragen. 
Im Laufe des Monats April nächsten Jahres hat jede Behörde und jeder 
Beamte, für welchen ein solches Konto geführt worden ist, eine Zusammenstellung 
sämmtlicher im Jahre vom 1. April 1863/69 gezahlten Bestellgebühren an das 
Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums einzusenden. 
Soweit Parteisachen in Frage kommen, ist übrigens die vorschriftsmäßige 
Bestellgebühr auf den einlaufenden Schriftstücken als Verlag zu notiren und 
von den betheiligten Privaten oder Parteien, soweit dieselben überhaupt mindestens
        <pb n="189" />
        171 
zum Ersatz von Verlägen verpflichtet sind, bei Zustellung der Liquidationen wieder 
einzuziehen. 
Weimar am 30. März 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
In Folge einer Vereinbarung mit der freien Stadt Hamburg sind die nach- 
stehend bezeichneten Hamburgischen Gebietstheile 
die Dorfschaft Geesthacht, das Städtchen Bergedorf mit dem nördlich 
von der Brookwetterung und dem alten Eisenbahn-Damme belegenen Theile 
des städtischen Ackerlandes und demjenigen Theile von Billwärder an der 
Bille, welcher im Norden des Hamburg-Bergedorfer Eisenbahn-Dammes 
zwischen diesem und der Bille einerseits und andererseits zwischen Bergedorf 
und der Hamburgischen Accise-Linie oberhalb der blauen Brücke belegen ist, 
dem Zollverein angeschlossen worden. Nachdem die Einrichtung der Zollverwaltung 
in diesen Gebietstheilen, so wie die Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren 
beendigt ist, ist nunmehr der vertragsmäßige freie Verkehr zwischen dem Gesammt- 
Zollverein und den gedachten Gebietstheilen eingetreten. 
Von den, einer innern indirekten Steuer unterliegenden Gegenständen: Brannt- 
wein, Bier und Taback, tritt vor der Hand nur der Taback in den freien Ver- 
kehr zwischen den übrigen zum Norddeutschen Bunde gehörigen Zollvereins-Staaten 
und Gebietstheilen einerseits und den angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen 
andererseits. Hingegen gelangen, da die Besteuerung des Branntweins und Biers 
nach Maßgabe der Bestimmungen in Preußen und den übrigen betheiligten Staa- 
ten des Norddeutschen Bundes für die angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheile 
noch nicht angeordnet ist, von dem aus diesen Gebietstheilen übergehenden Brannt- 
wein und Bier die bestehenden Uebergangsabgaben zur Erhebung, während bei der 
Ueberfuhr dahin die Erstattung der Steuer nach Maßgabe der bestehenden Vor- 
schriften Statt findet. 
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. März 1868. 
« Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="190" />
        172 
Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, dem vom 1. April dieses 
Jahres in Kraft tretenden Statut für den Knappschaftsverein des Bergamtsbezirkes 
Kaltennordheim, welcher in Kaltennordheim seinen Sitz erhält, unter Verleihung 
der juristischen Persönlichleit und der Rechte einer milden Stiftung an den gedachten 
Verein landesfürstliche Bestätigung gnädigst ertheilt haben: so wird Solches hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 20. März 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Da über die in unserm Reskripte vom 13. Mai 1854 über die Urlaubs- 
ertheilungen an Geistliche enthaltene Vorschrift, daß Pfarrer, Diakonen und Kolla- 
boratoren zur Entfernung von ihrem Wohnorte Urlaub von dem Superintendenten 
der Diözes zu erbitten haben, Zweifel entstanden sind, so verordnen wir im Ein- 
vernehmen mit Großherzoglichem Kirchenrath zur Vervollständigung jenes Restkripts 
wie folgt: 
1) Die Pfarrer, Diakonen und Kollaboratoren haben zur Entfernung von 
ihrem Wohnorte Urlaub von dem Superintendenten der Diözes dann zu erbitten, 
wenn entweder die Entfernung vom Wohnorte über Nacht dauern soll, oder wenn 
voraussichtlich von dem betreffenden Geistlichen während der Zeit seiner Entfernung 
eine Amtshandlung zu verrichten sein würde. 
2) Diakonen und Kollaboratoren haben das Urlaubsgesuch durch den Ober- 
pfarrer, bezüglich den Pfarrer, welchem sie beigegeben sind, einreichen zu lassen. 
3) Die Befugniß der Superintendenten reicht bis zur Bewilligung eines vier- 
wöchigen Urlaubs. Weiter gehende Urlaubsgesuche der Pfarrer, Diakonen und 
Kollaboratoren sowie alle Urlaubsgesuche der Superintendenten unterliegen der Ent- 
scheidung des unterzeichneten Staats-Ministeriums. 
4) Das Resltript vom 13. Mai 1854 ist aufgehoben. 
Weimar am 30. März 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Cultus. 
Stichling. 
  
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="191" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 16. Weimar. 18. April 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Guaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
KX. K. 
Nachdem der Steuerbedarf des Großherzogthumes für die nächste, die Jahre 
1869, 1870 und 1871 umfassende Finanz-Periode durch Verabschiedung mit dem 
achtzehnten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt worden ist, sind von 
dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse in den gedachten Etats- 
Jahren, in Gemäßheit des revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des Groß- 
herzogthumes vom 5. Mai 1816 die nachstehend bezeichneten Steuern für die 
Jahre 1869, 1870 und 1871 verwilligt worden: 
I. 
Die vom Grund und Boden im gesammten Großherzogthume vor- 
zugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landsteuern, alte Grundsteuern) 
nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig ergehenden gesetzlichen 
Bestimmungen. 
II. 
Als indirekte Steuern. 
A. in dem gesammten Großherzogthume: 
1) die Eingangs= und Ausgangs-Zölle in denjenigen Beträgen, welche 
in Gemäßheit der den Deutschen Zoll- und Handels-Verein begründenden und der 
27
        <pb n="192" />
        174 
zwischen diesem und anderen Staaten abgeschlossenen oder ferner abzuschließenden 
Staatsverträge derzeit bestimmt sind, oder anderweit für den Lauf der Verwal= 
tungs-Periode werden bestimmt werden; 
2) die Steuer von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden Rü- 
ben nach dem mittelst Patentes vom 15. Juli 1846 bekannt gemachten Gesetze 
über die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers nebst dem Nachtrage 
dazu vom 15. Januar 1855 und nach den durch die Gesetze über die Zoll= und 
Steuer-Sätze von Zucker und Syrop vom 8. Juni 1858 und vom 3. Juli 
1861 bestimmten oder in Gemäßheit der Verträge unter den Zollvereins-Staaten 
für den Lauf der Verwilligungs-Periode anderweit zu bestimmenden Sätzen; 
3) die Salzsteuer nach dem Bundesgesetze vom 12. Oktober 1867; 
4) der Spielkarten-Stempel nach dem Gesetze vom 1. November 1865; 
5) die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze vom 
12. Mai 1852 und den Nachträgen dazu vom 15. Dezember 1853 und vom 
10. Februar 1868. 
Außerdem 
B. in den zu dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine ge- 
hörigen Gebietstheilen des Großherzogthumes und in dem 
Amtsbezirke Allstedt mit Oldisleben neben den unter II. A er- 
wähnten indirekten Steuern: 
1) die Uebergangsabgaben nach den Gesetzen vom 1. Dezember 1841, 
vom 18. April 1865 und vom 15. Juli 1867 und dem Anhange zu dem unter 
dem 20. April 1865 publicirten Vereins-Zolltarife; 
2) die Steuer von der inländischen Branntwein-Fabrikation nach 
dem Branntweinsteuer-Gesetze vom 13. Dezember 1833 und der Abänderung des- 
selben vom 1. September 1846, ingleichen nach der dazu gehörigen Branntwein- 
steuer-Ordnung, auch den Nachträgen dazu vom 21. Juni 1854 und 19. Januar 
1855; 
3) die Steuer vom inlän dischen Tabacks-Bau nach dem Gesetze vom 
13. Dezember 1833; 
4) die Biermalzschrot-Steuer nach dem Gesetze vom 16. Februar 1836 
und den Nachträgen dazu vom 23. April 1839, vom 3. Mai 1842, vom 20. 
März 1851 und vom 12. März 1862.
        <pb n="193" />
        176 
C in dem Amtsbezirke Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers, 
neben den unter II. A erwähnten indirekten Steuern: 
1) die Uebergangsabgaben nach dem Gesetze vom 19. Juli 1843; 
2) der Malzaufschlag nach demselben Gesetze; 
oder — zu B und C — nach den in Gemäßheit der Verträge mit den bethei- 
ligten Zollvereins-Staaten oder der Verfassung des Norddeutschen Bundes für den 
Lauf der Verwilligungs-Periode anderweit zu treffenden Bestimmungen. 
III. 
An allgemeiner direkter Steuer in dem gesammten 
Großherzogthume: 
1) von dem Einkommen sowohl aus Grund und Boden, als aus anderen 
Quellen, nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig ergehenden ge- 
setzlichen Bestimmungen 
Zwölf Pfennige von jedem Thaler » 
a) eines jeden der in den Steuerrollen ersten Theils eingezeichneten Individual- 
Steuer-Kapitale; 
b) eines jeden der Orts-Steuer-Kapitale zweiten Theiles, wie solche 
aa) hinsichtlich des Einkommens aus Grund und Boden den Orts-Quoten 
zweiten Theiles erster Abtheilung für die laufende Finanz-Periode zum 
Grunde gelegen und mit Rücksicht auf die inzwischen stattgefundenen 
oder noch stattfindenden Ab- und Zugänge, sowie auf die erfolgten 
oder noch erfolgenden Revisionen dieser Orts-Steuer-Kapitale zu be- 
richtigen, und 
bb) hinsichtlich des Einkommens aus anderen Quellen nach dem Ergebnisse 
der Einschätzungen in dem Jahre 1868 und mit Rücksicht auf die 
stattgefundenen oder noch stattfindenden Ab= und Zugänge, sowie auf 
die erfolgten oder noch erfolgenden Revisionen festzustellen sind; 
und zwar dergestalt, daß die hiernach sich ergebenden Orts-Steuer-Quoten 
zweiten Theiles weiter in zwei Abtheilungen zerfallen, von denen die eine, 
welche dem Orts-Steuer-Kapitale vom Einkommen aus Grunbdbesitz entspricht, aus- 
schließlich von den Grundbesitzern des Ortes, als solchen, die andere aber, welche 
aus dem Orts-Steuer-Kapitale von dem übrigen zum zweiten Theile der Orts- 
Quote steuerpflichtigen Einkommen sich berechnet, von den mit solchem Einkommen 
in die Steuerrollen Eingezeichneten lediglich unter sich aufzubringen ist;
        <pb n="194" />
        176 
2) von dem Erwerbe Fremder, welche im Großherzogthume Han- 
del oder Gewerbe treiben, nach dem Gesetze vom 27. April 1844 und nach 
den auf dem Grunde dieses Gesetzes und in Folge von Verträgen mit außerver- 
einsländischen Staaten getroffenen oder weiter zu treffenden Anordnungen. 
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanction erthei- 
len, verordnen Wir in Gemäßheit des §. 35 des revidirten Grundgesetzes über 
die Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 1816, 
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den Ter- 
minen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und Verord- 
nungen bestimmt sind, in ungetrennten Summen und in den gesetzlich an- 
nehmbaren Münzsorten zu Unseren Steuer-Hebestellen, zu welchen es sich 
gebühret, pünktlich entrichtet und eingeliefert werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz als ein für die Jahre 1869, 1870 
und 1871 giltiges allgemeines Landesgesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 1. April 1868. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. 
Steuergesetz 
für die Jahre 1869, 1870 und 1871. 
  
Berichtigung. In dem Seite 169 abgedruckten Gesetzes-Nachtrag vom 27. März 1868 ist 
in der zwölften Zeile des Textes von oben herab statt „14. April 1830“ zu Lesen, „13. April 1833“ 
und in der untersten Zeile des Rubrums statt „19. April“ zu lesen „13. April“ 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="195" />
        77 
Regierungs-Zlat 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 17. Weimar. 26. April 1868. 
  
Regltement 
über 
die Gestellung, Auswahl, Abschätzung und Abnahme der Mobilmachungs- 
Perde in dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Auf Grund der Königlich Preußischen Verordnung vom 24. Februar 1834, 
betreffend das Verfahren bei eintretender Mobilmachung der Armee zur Herbei- 
schaffung der Pferde durch Landlieferung, des Gesetzes vom 11. Mai 1851 wegen 
der Kriegsleistungen und deren Vergütung, des Gesetzes vom 12. September 1855 
betreffend eine Abänderung der Verordnung vom 24. Februar 1834 und der Ver- 
ordnung vom 7. November v. J., betreffend die Einführung dieser Gesetze in dem 
Norddeutschen Bundesgebiete (Nr. 10 des Bundesgesetz-Blatts auf das Jahr 1867), 
werden hierdurch in Uebereinstimmung mit dem Königlichen General-Kommando des 
XI. Armee-Korps über das Verfahren bei Gestellung, Auswahl, Abnahme und 
Abschätzung der Mobilmachungs-Pferde, folgende nähere Anordnungen für das 
Großherzogthum ertheilt: 
Titel I. 
Vorbereitung zur Pferdegestellung. 
8. 1. 
Ermittelung des Pferdebestandes. 
Die Bezirks-Direktoren haben von drei zu drei Jahren auf Grund der 
statistischen Tabellen eine Nachweisung der in ihren Kreisen befindlichen Pferde 
28
        <pb n="196" />
        178 
anzufertigen und die Pferde nach ihrer Diensttauglichkeit in Reit-, Pack-, Stangen- 
und Vorderpferde einzutheilen. 
Die nothwendigen Eigenschaften der zum Kriegsdienst erforderlichen Pferde 
u“ sind nach der Beilage A zu beurtheilen. 
8. 2. 
Eintheilung der Bezirke in Vormusterungs- Bezirke. 
Jeder Verwaltungs-Bezirk ist durch den Bezirks-Direktor in Vormusterungs- 
Bezirke so einzutheilen, daß ein solcher Bezirk in der Regel nicht über 1200 
Pferde enthält. 
Enthält ein Verwaltungs-Bezirk nicht mehr als 1200 Pferde, so bildet der- 
selbe nur einen Vormusterungs-Bezirk. 
Für jeden Vormusterungs-Bezirk hat der Bezirks-Direktor einen Sammelort 
zu bestimmen, dazu aber in der Regel den Abnahmeort (§. 5) nicht zu wählen. 
g. 3. 
Vormusterungs-Kommisslonen. 
Für einen jeden Vormusterungs-Bezirk wird durch Wahl der Bezirks-Aus- 
schüsse von sechs zu sechs Jahren eine Vormusterungs-Kommission aus drei sach- 
verständigen Grundbesitzern gebiltet. Derselben kann ein Linien-Kavallerie-Offizier 
beigegeben werden, welcher jedoch nur im Frieden an den Vorbereitungen zur 
Pferdegestellung Theil nimmt. 
Für die Musterung der Pferde an den Bezirks-Sammelorten hat der Bezirks- 
Direktor den Vormusterungs-Kommissionen, soweit es die Umstände gestatten, einen 
Thierarzt als technischen Beirath beizuordnen. 
S. 4. 
Einem der drei Mitglieder der Vormusterungs-Kommissionen wird die Leitung 
der Geschäfte von dem Bezirks-Direktor übertragen. Derselbe empfängt sodann alle 
Aufträge des Bezirks-Direktors und sorgt mit Zuziehung der übrigen Mitglieder 
der Kommission für deren unverzügliche Erledigung. 
Der Bezirks-Direktor theilt den Vormusterungs-Kommissionen aus der nach 
§. 1 aufgestellten Nachweisung eine Liste der in dem betreffenden Bezirke vor- 
handenen Pferde der verschiedenen Kategorien mit und benachrichtigt sie, wie viel 
Pferde von jeder Kategorie aus dem Bezirke aufgebracht werden müssen. Die 
Kommissionen haben diese Liste nach der ihnen beiwohnenden örtlichen Kenntniß zu 
prüfen, dieselbe stets mit der Wirklichkeit in Uebereinstimmung zu halten und die
        <pb n="197" />
        179 
in dem Pferdebestande vorgekommenen Veränderungen alljährlich zum 1. Mai dem 
Bezirks-Direktor anzuzeigen. 
Ferner wird von Letzterem bestimmt, an welchem Tage die Vormusterung an 
jedem Sammelorte anfangen soll, und ist der Militär-Behörde im Voraus an- 
zuzeigen, in welcher Reihenfolge die von den verschiedenen Vormusterungs-Kom- 
missionen ausgewählten Pferde zur Abnahme gelangen sollen. 
§. 5. 
Abnabmeorte der Mobilmachungs-Pferde. 
Die Orte, an welchen bei einer Mobilmachung die Pferde für die Linie 
und Landwehr zu gestellen sind, und an welchen dieselben abgenommen werden, be- 
stimmt das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, nach 
vorheriger Einigung mit dem Königlichen General-Kommando. 
§. 6. 
Abnahme= Kommissionen. 
In jedem Abnahmeorte wird eine Kommission zur Abnahme der Molil= 
machungs--Pferde gebildet. 
Die Kommission besteht aus einem von dem Königlichen General-Kommando 
zu ernennenden Offizier, als Militär-Kommissarius und aus dem Bezirks-Direktor 
desjenigen Verwaltungs-Bezirks, welcher die Pferde stellt, als Civil-Kommissarius. 
Diese Kommissarien werden bei der Auswahl der Pferde durch einen militärischer 
Seits zu gestellenden Kurschmied oder sonstigen Sachverständigen und durch einen 
von dem Civil-Kommissarius zuzuziehenden Thierarzt oder sonstigen Pferdekenner, 
sowie bei der Abschätzung derselben durch drei von dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium auf Vorschlag des Bezirks-Direktors zu ernennenden Taxatoren unterstützt. 
Die Taxatoren werden beim Zusammentritt der Kommission nach dem bei- 
liegenden Formular (Anlage B) von dem Bezirks-Direktor vereidet und erhalten, 
während der Zeit, in welcher sie zu diesem Geschäfte vom Hause abwesend sind, 
eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse für Rechnung der Bundeskasse. 
8. 7. 
Repartition der zu stellenden Pferde. 
Die Zahl und die Kategorie (s§. 1) der von jedem Bezirke behufs einer 
Mobilmachung der Armee für Linie und Landwehr zu stellenden Pferde wird auf 
Grund ver von dem Königlichen General-Kommando für die gesammten Korps- 
Bezirke aufgestellten Haupt-Repartition und der durch das Großherzogliche Staats- 
287 
ir. 2
        <pb n="198" />
        180 
Ministerium entworfenen weiteren Repartition schon im Frieden festgesetzt und den 
Bezirks-Direktoren unter Angabe der Truppentheile, für welche die Pferde bestimmt 
sind, sowie der Ablieferungsorte, bekannt gemacht. Die Bezirks-Direktoren vertheilen 
zunächst das von den Kreisen aufzubringende Kontingent auf die Vormusterungs- 
Bezirke, setzen die Vormusterungs-Kommissionen von der auf ihren Bezirk repartirten 
Quote in Kenntniß und berichtigen alljährlich diese Vertheilung insoweit solches 
durch vorgefallene Veränderungen in dem Pferdebestande nach den ihnen von den 
Musterungs-Kommissionen zu machenden Anzeigen (§. 4) erforderlich wird. 
  
S. 8. 
Nach einer neuen Repartition der Mobilmachungs-Pferde auf die Verwaltungs- 
Bezirke haben die Bezirks-Direktoren binnen acht Wochen und spätestens jedesmal 
am 1. Juli dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, 
anzuzeigen, ob der Verwaltungs-Bezirk zur vollständigen Gestellung der repartirten 
Mobilmachungs-Pferde im Stande ist, oder welche Berichtigungen wegen Ver- 
änderung in der Leistungsfähigleit des Verwaltungs-Bezirks in den Subrepartitionen 
erforderlich sind. 
Dieser Anzeige ist eine Vergleichung des auf den Verwaltungs-Bezirk repartirten 
Kontingents mit dem wirklich vorhandenen Pferdebestande, wie sich derselbe aus 
der nach §. 1 aufgestellten Nachweisung ergiebt, beizufügen. Das Großherzogliche 
Staats-Ministerium, Departement des Innern, läßt demnächst eine Zusammen- 
stellung der diensttauglichen Pferde nach den Verwaltungs-Bezirken anfertigen und 
theilt solche in duplo bis zum 1. August jeden Jahres dem Königlichen General- 
Kommando mit. 
8. 9. 
Sonstige Vorbereitungen für die Mohbilmachung. 
Die Bezirks-Direktoren haben (cfr. §§. 15 und 11) in steter Bereitschaft 
zu halten: 
1) eine genügende Anzahl von Blanquets zu den Pferde-Nationalen, welche 
das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, für den 
Gebrauch der Vormusterungs= und Abnahme-Kommissionen drucken läßt; 
2) die Blanquets sowohl zur Berufung der Mitglieder der Vormusterungs- 
Kommissionen, als für die Aufforderung der Pferdegestellung an die Vor- 
stände der Gemeinden.
        <pb n="199" />
        181 
Titel II. 
Verfahren beim Eintritt einer Armee-Mobilmachung. 
8. 10. 
Sobald die Bezirks-Direktoren auf amtlichem Wege von einer durch den 
Bundes-Feldherrn befohlenen Mobilmachung in Kenntniß gesetzt sind, fordern sie 
unverzüglich die Vormusterungs-Kommissionen und den zu ihrer Unterstützung be- 
stimmten Thierarzt auf, sich an einem genau zu bestimmenden Tage nach dem 
Sammelplatze ihres Bezirks zu verfügen und daselbst in Wirksamkeit zu treten. 
Gleichzeitig werden die Vorstände der Gemeinden des Verwaltungs-Bezirks 
angewiesen, sämmtliche nicht unbedingt zum Kriegsdienst untaugliche Pferde, d. h. 
alle vorhandenen Pferde mit Ausnahme 
1) derjenigen, welche noch nicht zum Ziehen oder Reiten gebraucht worden, 
2) der Hengste, sowie der tragenden Stuten, 
3) derjenigen Pferde, welche nicht 4 Fuß 11 Zoll rheinisches Maaß groß sind, 
4) der Pferde Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs und der übrigen Glieder 
der Großherzoglichen Familie, der Dienstpferde der Großherzoglichen Staats- 
beamten und der kontraktlich zu haltenden Postpferde, 
an den Bezirks-Sammelort in einer durch Tag und Stunde genau zu regelnden 
Reihenfolge vorzuführen, wobei als Regel festzuhalten ist, daß an demselben Tage 
höchstens 300 bis 400 Pferde zur Musterung kommen dürfen. 
Die Aufforderungsschreiben an die Vormusterungs-Kommissionen an die Vor- 
stände der Gemeinden sind durch expresse — nach Umständen reitende — zuverlässige 
Boten abzusenden. 
Die im Verwaltungs-Bezirke vorhandenen Gendarmen, Boten und andere 
geeignete Unterbediente sendet der Bezirks-Direktor nach den Sammelplätzen, um 
den Vormusterungs-Kommissionen während des Aushebungsgeschäfts zur Assistenz 
zu dienen und die ausgehobenen Pferde nach den Hauptsammelplätzen zu begleiten. 
Bei Festsetzung dieser verschiedenen Termine ist darauf zu rücksichtigen, daß dem- 
nächst die ersten Abnahmen der Pferde bereits am fünften Mobilmachungs-Tage 
statt haben können. 
8. 11. 
Rechte und Pflichten der Pferdebestützer. 
Ein Jeder, welcher ein zum Kriegsdienst taugliches Pferd besitzt, ist verpflichtet, 
dasselbe nach erhaltener Aufforderung zu der festgesetzten Zeit der Vormusterungs- 
Kommission vorzuführen.
        <pb n="200" />
        182 
Die Veräußerung eines Pferdes, welches beim Eintreffen dieser Aufforderung 
an den neuen Erwerber noch nicht abgeliefert ist, entbindet nicht von der Gestellung. 
Die Besitzer derjenigen Pferde, welche die Vormusterungs-Kommission zur 
Vorführung vor die Abnahme-Kommission ausgewählt, sind verpflichtet: 
a) jedes dieser Pferde mit Halfter, Treuse und zwei Stricken zu versehen, 
b) für einen guten Hufbeschlag der Pferde auf eigene Kosten zu sorgen, (§. 15) 
J) die Pferde auf dem Transport vom Sammelorte nach dem Abnahmeorte 
selbst zu begleiten, oder durch Leute begleiten zu lassen, 
4) die Pferde bis zur förmlichen definitiven Abnahme und Ueberweisung an den 
Militär-Kommissarius zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. 
Die Gesteller der von der Abnahme-Kommission übernommenen Pferde er- 
halten von dem Civil-Kommissarius ein schriftliches Anerkenntniß über die ihnen 
gebührende Taxsumme, deren Bezahlung aus der Staatskasse für Rechnung der 
Bundeskasse sobald als thunlich erfolgen soll. 
§. 12. 
Funktionen der Vormusterungs-Kommissionen. 
Die Vormusterungs-Kommissionen haben die vorgeführten Pferde einzeln und 
sorgfältig zu mustern, die diensttauglichen auszuwählen und diese nach ihrer Taug- 
lichkeit zu den verschiedenen Gattungen des Kriegsdienstes nach Anleitung der Bei- 
lage A abgesondert aufzustellen. Aus diesen als diensttauglich ausgewählten Pferden 
wählen sie das auf ihren Bezirk repartirte Kontingent an Mobilmachungs-Pferden 
und außerdem auf je 2 Pferde des Kontingents noch ein drittes als Reservepferd 
# — aus und fertigen über diese ausgewählten Pferde ein Nationale nach der Anlage C, 
9 jedoch mit Weglassung der darin vorgeschriebenen Taxe aus. 
Die von der Vormusterungs-Kommission nicht ausgewählten Pferde sind noch 
an demselben Tage in ihre Heimath zu entlassen, die ausgewählten aber zur Ab- 
sendung nach dem Abnahmeort bereit zu halten, und demnächst unter Anschluß des 
Nationals in angemessenen Transporten dahin abzusenden. 
Ueber die Anzahl und Beschaffenheit der nach getroffener Auswahl des Kon- 
tingents und der Reserve noch zurückgebliebenen diensttauglichen Pferde hat das 
leitende Mitglied der Vormusterungs = Kommission sofort dem Bezirks-Direktor an 
dem Abnahmeorte eine genügende Auskunft persönlich vorzulegen.
        <pb n="201" />
        183 
8. 13. 
Funktionen der Abnahme-Kommisslonen und der Taxatoren. 
Die Abnahme-Kommissionen beginnen ihre Geschäfte pünktlich an dem, einer 
jeden im Voraus bestimmten Tage. Bei der Prüfung der Diensttauglichkeit und 
Kriegstüchtigkeit der Pferde hat der Ciril-Kommissarius eine berathende, der Mili- 
tär-Kommissarius dagegen die entscheidende Stimme und es findet gegen seinen Aus- 
spruch eine weitere Berufung nicht statt. Letzterer ist jedoch gehalten, dem Civil- 
Kommissarius in etwaigen Betreffs der Diensttauglichkeit der Pferde vorkommenden 
Differenz-Fällen die Gründe für seine abweichende Beurtheilung mit Rücksicht auf 
die Bestimmung über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde (Anlage A) 8, 
anzugeben. n# 
Die dienstuntauglichen Pferde sind unter Angabe der Mängel zurückzuweisen 
und sogleich von dem Gestellungsplatze zu entfernen. 
Die als diensttauglich anerkannten Pferde dagegen werden innerhalb jeder Ka- 
tegorie (Anlage A) nach ihrem muthmaßlichen Werthe in der Reihenfolge aufgestellt, 
daß die theuersten zuletzt zur Abschätzung gelangen. 
§. 14. 
Die von der Abnahme-Kommission als diensttauglich ausgewählten Pferde 
werden in der §. 12 bestimmten Ordnung durch die Taxatoren sofort abgeschätzt. 
Die Abschätzung erfolgt in der Art, daß ein jeder der Taxatoren, welche dabei 
den wirklichen Werth eines Pferdes, ohne sich auf ideelle Preise und auf bald 
vorübergehende Konjunkturen einzulassen, in's Auge zu fassen haben, seine Stimme 
besonders und geheim dem Civil-Kommissarius, oder dem von diesem mit der Auf- 
zeichnung der Taxen beauftragten Bezirks-Beamten abgiebt, welcher die Taxwerthe 
nach den Angaben der drei Taxatoren in die drei dazu bestimmten Kolonnen des 
Nationals (§. 15) einzutragen und daraus die Fraktion zu ziehen hat. 
Diese Fraktion bildet die den Befitzern der Pferde nach deren erfolgter Ab- 
nahme zu zahlende Taxsumme und ist sogleich zu verlautbaren, während die Werths- 
Angaben der einzelnen Taxatoren geheim bleiben. 
S. 15. 
Das Kontingent ist aus der Gesammtmasse der zur Aushebung vorgestellten 
und diensttauglich befundenen Pferde dergestalt zu wählen, daß zunächst die Pferde 
unter 120 Thlr. und erst, wenn aus diesen der Bedarf nicht zu decken ist, aus 
den über 120 Thlr. abgeschätzten Pferden innerhalb der verschiedenen Kategorien 
stets zuerst die Pferde zu den niedrigsten Taxpreisen ausgehoben werden.
        <pb n="202" />
        184 
Die ausgewählten und abgenommenen Pferde werden unter Vermerkung der 
nach §. 14 aufgenommenen Taxe nach Anlage C in ein Nationale eingetragen. 
Dieses Nationale ist für die Linie einerseits und für die Landwehr-Besatzungs- 
Truppen andererseits getreunt aufzustellen. Sogleich nach der Uebernahme Seitens 
des Militär-Kommissarius wird den Pferden die Nummer des Armee-Korps-Bezirks 
und des Verwaltungs-Bezirks, aus welchem sie gestellt sind, unter der Mähne an 
der linken Seite des Halses, außerdem den für die Landwehr-Besatzungstruppen 
bestimmten Pferden auch noch der Buchstabe L dergestalt auf der Keule des linken 
Hinterschenkels eingebrennt, daß der Brand zur Bezeichnung des Regimentes u. s. w., 
mit welcher die Pferde erst nach Ankunft bei dem Truppentheil versehen werden, 
noch darunter angebracht werden kann. 
Der Militär-Kommissarius hat bei der Uebernahme der Pferde den Hufbe- 
schlag zu prüfen und erforderlichen Falls auf Kosten des Eigenthümers des Pferdes 
für den Militär-Etatspreis ergänzen zu lassen. Weigert sich der Eigenthümer 
dieser Leistung, oder ist er nicht zur Stelle, so wird der Hufbeschlag auf Kosten 
der Verwaltungskasse des Bezirks-Direktors, welcher den Betrag demnächst von dem 
Eigenthümer einzieht, beschafft. 
Den Hofbeschlag hat der zu diesem Ende dem Militär-Abnahme-Kommissar 
beigegebene Beschlagschmied zunächst zu besorgen, kann derselbe aber die Arbeit nicht 
allein bewirken, so wird der Bezirks-Direktor für die erforderliche Aushülfe durch 
Heranziehung von Hufschmieden Sorge tragen. Sollten Besitzer ausgehobener Pferde 
wünschen, an deren Stelle andere diensttaugliche Pferde zu stellen, so kann die Ab- 
nahme-Kommission auf solche Wünsche und Anerbietungen eingehen, wenn statt der 
zurückzunehmenden Pferde sofort an Ort und Stelle die stellvertretenden Pferde 
vorgeführt werden. 
Außer dem auf den Verwaltungs-Bezirk repartirten Kontingent an Mobil- 
machungs-Pferden ist noch ein Zuschlag von drei Prozent auszuwählen und in ein 
besonderes National einzutragen. Dieser Zuschlag ist jedoch nicht mit dem repar- 
tirten Kontingent an die Truppentheile abzusenden, sondern von den Eigenthümern 
auf drei Wochen, von dem Tage der Absendung des Kontingents an die Truppen- 
theile ab gerechnet, disponibel zu halten. 
§. 16. 
Weitere Behandlung der abgenommenen Pferde und Transport derselben na 
6 des Mobilmachungs-Orten. * 
Die abgenommenen Pferde werden, vom Zeitpunkt ihrer Abnahme an, mili- 
tärisch verpflegt, beaufsichtigt und nach den Mobilmachungs-Orten der Truppen 
transportirt, wozu das außer dem in §. 11 erwähnte nöthige Koppelzeug aus Mi-
        <pb n="203" />
        185 
litärfonds zu beschaffen ist. Der Transport dahin erfolgt durch die einzuberufen- 
den Trainsoldaten, Reserve= und Landwehr-Mannschaften, bei deren Unzureichlichkeit 
aber durch einstweilen vom Bezirks-Direktor zu stellende und während ihrer Dienste 
so wie auch auf dem Rückwege nach ihrer Heimath gleich den Trainsoldaten mili- 
tärisch zu verpflegende Koppelknechte. 
Sollten bei dem Beginn des Abnahme-Geschäftes an den Militär-Abnahme- 
Orten die zur Beaufsichtigung und Verpflegung der Pferde bestimmten Trainsol- 
daten rc. noch nicht in hinreichender Anzahl eingetroffen sein, so sind die abgenom- 
menen Pferde bis zum Eintreffen der Trainsoldaten rc. einstweilen noch durch die 
Leute der Pferdegesteller zu beaufsichtigen. 
8. 17. 
Schluß des Abnahme-Geschäftes. 
Nach erfolgter Abnahme und Alschätzung der Pferde werden die in jedem 
Nationale eingetragenen Taxen summirt und folgendes Attest darin nachgetragen: 
Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationale die Anzahl von 
#eschrieten yfferden mit einer Gesammt- Taxe von 
Thalern, geschrieben . . Thalern 
von den in dem Nationale benannten Eigenthümern des Verwaltungsbezirks 
für die Linientruppen (oder für die Landwehr) richtig 
abgeliesert worden ist, bescheinigen: 
(Ort und Datum). 
Die Abnahme-Kommissare: 
(Unterschriften). 
Ist zur Deckung des Bedarfs die Abnahme solcher Pferde unvermeidlich ge- 
wesen, die über 120 Thaler abgeschätzt sind, so ist solches auch in dem Atteste 
besonders zu bescheinigen. 
Die mit der Abnahme-Bescheinigung versehenen Nationale nimmt der Civil= 
Kommissarius zur Liquidation des aus der Staatskasse für Rechnung der Bundes- 
kasse zu vergütenden Taxwerthes der Pferde in Empfang und stellt auf Grund 
derselben jedem Ablieferer von Pferden ein Anerkenntniß über die ihm aus der 
Staatskasse für Rechnung der Bundeskasse gebührende Taxsumme aus. 
S. 18. 
Nachgestellung von Mobilmachungs-Pferden. 
Sollten die zur Annahme gestellten Pferde eines Verwaltungsbezirks einschließ- 
lich der Reserve-Pferde wegen anerkannter Untüchtigkeit eines Theiles derselben den 
Bedarf nicht decken, so hat die Abnahme-Kommission entweder durch die Vormuster- 
29
        <pb n="204" />
        186 
ungs-Kommissionen eine neue Aushebung in Stelle der zurückgewiesenen Pferde so- 
fort zu veranlassen oder nach ihrem Ermessen sämmtliche Pferde des im Rückstande 
gebliebenen Verwaltungs-Bezirks mit alleiniger Ausnahme der Pferde der Großher- 
zoglichen Familie, der Dienstpferde der Staatsbeamten und der kontraktlich zu halten- 
den Postpferde, zur Auswahl und Aushebung der fehlenden Mobilmachungs-Pferde 
unmittelbar zusammen zu ziehen und die brauchbarsten Pferde selbst auszuheben. 
Wird auch auf diesem Wege in einem Verwaltungs-Bezirk die repartirte Anzahl 
von Molilmachungs-Pferden nicht beschafft, so ist davon unter Angabe der Zahl 
der fehlenden Pferde der betreffenden Kategorien sofort Anzeige an das Großher- 
zogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu machen, welches die Pferde 
nöthigenfalls aufs Schleunigste aus anderen Verwaltungs-Bezirken, in denen dienst- 
tangliche Pferde übrig geblieben sind, ausheben läßt. 
.19. 
Berichts erstattung über die erfolgte Pferdegestellung. 
Nach der Auswahl und Abnahme des von jedem Verwaltungbezirke zu ge- 
stellenden Kontingents hat der Bezirks-Direktor unverzüglich an das Großherzogliche 
Staats--Ministerium, Departement des Innern, über die Erledigung des Geschäfts 
Bericht zu erstatten und demselben eine Uebersicht der zurückgebliebenen diensttang- 
lichen Pferde nach ihrer Anzahl und Beschaffenheit beizufügen. 
Titel III. 
Exekutions= und Strafbestimmungen. 
8. 20. 
Diejenigen, welche der Aufforderung zur Gestellung und Ablieferung ihrer 
Pferde nach Maßgabe des vorstehenden Reglements nicht ungesäumt und vollständig 
Folge leisten, oder nach ergangener Aufforderung zur Pferdegestellung in Betreff 
ihrer etwa abwesenden Pferde die Anwendung der zur rechtzeitigen Rückschaffung 
derselben geeigneten Mittel verabsäumen, haben nicht nur zu gewärtigen, daß gegen 
sie auf ihre Gefahr und Kosten mit den geeignet erscheinenden gesetzlichen Zwangs- 
mitteln vorgegangen wird, sondern außerdem noch eine Geldstrafe von 5 bis 50 
Thalern verwirkt. 
Weimar am 30. März 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Stants-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff.
        <pb n="205" />
        187 
Beilage A. 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Kriegsbereitschaft oder Mobil- 
machung beschafft werden, wird Folgendes festgesetzt: 
1) Kürassier-Pferde sollen nicht unter 5 Fuß 3 Zoll groß, 
2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reitpferde 
überhaupt nicht unter 5 Fuß, 
3) Artillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 5 Fuß 2 Zoll, 
4) Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 5 Fuß, 
5) Packpferde nicht unter 4 Fuß 11 Zoll groß sein. 
Die Pferde sollen zwar in der Regel die hier bezeichnete Größe haben, wenn 
aber auch nachgegeben wird, daß zum Theil Pferde von niedrigerem Maaß gelie- 
fert werden können, so dürfen doch Pferde unter 4 Fuß 11 Zoll nicht angenommen 
werden. Die zu stellenden Pferde dürfen nicht zu schwachbeinig, nicht steif, abge- 
trieben, kraftlos oder unverhältnißmäßig schmal gerippt sein. 
Hengste, tragende Stuten, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen 
zum Dienst der Kavallerie untauglich machenden Mängeln, als z. B. Blindbeit, 
Spathlähmung, geschwollenen Füßen, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwang- 
Huf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten) u. s. w. behafteten Pferde werden 
nicht augenommen, einäugige zu Wagen= und Packpferden nur, wenn der Verlust 
des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundfatz zu beobachten, 
daß erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen, mithin die zu Reit- 
pferden bestimmten Pferde nicht stättig sein, Reit= und Pack-Pferde die erforder- 
liche Tragfähigkeit des Rückens besitzen und die Zugpferde eingefahren sein müssen, 
und daß alsdann ein oder der andere unwesentliche Fehler, der unter anderen Um- 
ständen die Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurück- 
stoßung geben kann. Bemerkt wird endlich noch, daß bei Pferden, welche sich 
streichen, leicht eine temporäre Unbrauchbarkeit eintritt. 
Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen, zwangsweisen Gestellung 
haftet der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim 
29“
        <pb n="206" />
        188 
Pferde, deren Fehler nach den Landesgesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rück- 
gängigmachen des Handels oder eine Regreß-Pflicht des Verkäufers begründet. 
Ebensowenig ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes 
und die Rückforderung des gezahlten Taxpreises statthaft, wenn innerhalb bestimm- 
ter Fristen eine der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufs bedin- 
genden Krankheiten nachzuweisen ist. Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die 
gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung in Kraft. 
Bellage B. 
Eides-Formular 
für die Taxatoren der Behufs der Armee-Mobilmachung vom Lande 
auszuhebenden Pferde. 
Ich — Vor= und Zuname — gelobe und schwöre zu Gott dem Allmäch- 
tigen und Allwissenden, daß, nachdem ich zum Taxator der, zur Armee-Mobil- 
machung vom Lande auszuhebenden, zu den im Frieden üblichen Preisen zu bezah- 
lenden Pferde ernannt worden bin, ich bei diesem Geschäfte nach den in der 
Königlich Preußischen Verordnung vom 24. Februar 1834 Abschnitt 7 enthaltenen 
Abschätzungs-Grundsätzen, nach meinem besten Wissen, eben so pflichtmäßig als ge- 
wissenhaft, mit aller Unparteilichkeit, also weder zum Vortheil noch zum Schaden 
der Pferde-Eigenthümer und der betroffenen Kassen, und überhaupt so verfahren 
will, wie ich es vor Gott und meinem Gewissen verantworten kann. So wahr 
mir Gott helfe, durch seinen Sohn Jesum Christum u. s. w.
        <pb n="207" />
        189 
Beilage C. 
Nationale 
der 
als tauglich anerkannten und abgenommenen Mobilmachungs-Pferde 
aus dem N. Jien Kreise 2c.
        <pb n="208" />
        180 
  
Vor= und Zuname 
des 
Besitzers 
Wohnort und 
Verwaltungsbezirk 
Geschlecht 
der 
Pferde 
Wal- 
lach 
Stute 
Alter 
Jahre 
Farbe und 
Abzeichen 
Größe 
—
        <pb n="209" />
        191 
  
  
Sind abgenommen als: Taxe der abgenommenen Pferde 
-— lier 2ter 3ter# Durchschnittsbe- 
3 Fürwelchen 1. 1 trag in vollen Bemerkungen. 
&amp; Truppen- arator Thalern 
38 a l theil I in Zahlen in Worten 
A -l— -z3nA 
  
  
  
  
1. Beträge von einem hal- 
ben Thaler und darüber 
werden für einen vollen 
1 Thaler gerechnet; Sum- 
men unter einem halben 
Thaler bleiben aber außer 
Ansatz. 
Reserve-Pferde sind nicht 
in das Nationale der ab- 
genommenen Mobilmach= 
ungs-Pferde aufzuneh- 
, men, sondern in beson- 
1 deren Nationalen zu ver- 
zeichnen. 
d
        <pb n="210" />
        192 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Nachdem das Kataster von Hottelstedt dem Großherzoglichen Rechnungsamt 
hier zur Führung übertragen worden ist, bringen wir Solches hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß. 
Weimar am 6. April 1868. 
Großherzoglih Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
. Thon. 
Der Netto-Taxpreis eines Blutegels ist bis auf Weiteres auf Einen 
Groschen Acht Pfennige festgestellt worden. 
Weimar am 7. April 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Innern. 
Für den Departements--Chef: 
J. v. Helldorff. 
Auf Grund anher gelangter Mittheilung des Kanzlers des Norddeutschen 
Bundes wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der 27. April d. J. 
zur Eröffnung des Zoll-Parlaments in Berlin bestimmt worden ist. 
Weimar am 21. April 1868. 
Großberzoglih Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußeren. 
G. Thon. 
Vom Bundesgesetzblatt sind erschienen die Nummern 6 und 7 und enthalten: 
(Nr. 72.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum 
Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. Vom 7. März 1868. 
(Nr. 73.) Bekanntmachung, betreffend den provisorischen Gebühren-Tarif für die 
Konsuln des Norddeutschen Bundes. Vom 15. März 1868. 
(Nr. 76.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Nord- 
deutschen Bundes für das Jahr 1868. Vom 30. März 1868. 
(Nr. 77.) Konvention, abgeschlossen zwischen den Postverwaltungen des Nord- 
deutschen Bundes und den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika, 
Behufs der Vervollkommnung des Postdienstes im gegenseitigen Ver- 
kehr. Vom 21. Oktober 1867. 
(Nr. 78.) Gesetz, die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste ein- 
berufener Mannschaften der Ersatz-Reserve betreffend. Vom 8. April 
1 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="211" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 18. Weimar. 1. Mai 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. N. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtags zu nöthig gewordener 
Abänderung mehrer Bestimmungen des Gesetzes über das Volksschulwesen vom 
14. Mai 1862 wie folgt: 
  
S. 1. 
(Zu 8. 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1862.) 
Das geringste jährliche Diensteinkommen eines definitiv angestellten Volks- 
schullehrers auf dem Lande oder in den nicht klassifizirten (kleinsten) Städten soll 
künftig, mit Einschluß der in Natur zu gewährenden und durchgängig zu 10 Thalern 
zu veranschlagenden, Dienstwohnung wenigstens 200 Thaler betragen. 
Bei Berechnung dieses Diensteinkommens ist die in den vorhandenen Besol- 
dungs-Tabellen ersichtliche jedesmalige neueste Veranschlagung der einzelnen Besol- 
dungstheile, einschließlich der Besoldungszuschüsse, aber ausschließlich der Alters- 
zulagen, zu Grunde zu legen. 
Die ständigen Zuschüsse der Gemeinden werden nur soweit als Besoldung 
angerechnet, als sie von Unsrem Staats-Ministerium angeordnet oder genehmigt sind. 
30
        <pb n="212" />
        194 
8. 2. 
(Zu 8. 3 des eitirten Gesetzes.) 
Das durchschnittliche Diensteinkommen der Volksschullehrer an den gegliederten 
Schulen der klassifizirten Städte wird in den Städten dritter Klasse von wenigstens 
250 Thaler auf wenigstens 275 Thaler, in den Städten zweiter Klasse von wenig- 
stens 275 Thaler auf wenigstens 300 Thaler und in den Städten erster Klasse 
von wenigstens 300 Thaler auf wenigstens 330 Thaler erhöht. 
Bei keiner einzelnen Stelle aber darf dasselbe in den Städten dritter Klasse 
unter 230 Thaler, in den Städten zweiter Klasse unter 240 Thaler und in den 
Städten erster Klasse unter 250 Thaler festgesetzt werden. 
Es bleibt Unserer Staatsregierung im Einvernehmen mit dem ketreffenden 
Bezirksausschusse vorbehalten, in die dritte Klasse der Städte solche aufzunehmen, 
welche zeither noch nicht in dieselbe gehörten, und ebeuso Bersetzungen aus einer 
Klasse in die andere vorzunehmen. 
8. 3. 
(Zu 8. A des eitirten Gesetzes.) 
Bei tadelloser Wirksamkeit wird den Schullehrern auf dem Lande und in den 
nicht-klassifizirten Städten nach sechsjähriger Amtirung in definitiver Anstellung vom 
1. Januar des jedesmal nächstfolgenden Jahres an aus der Volksschul-Kasse eine 
Alterszulage bis zu 225 Thalern, nach zwölfjähriger Amtirung bis zu 250 Thalern, 
nach achtzehnjähriger Amtirung bis zu 280 Thalern und nach vierundzwanzigjähriger 
Amtirung, wenn sie eine Schule von durchschnittlich mehr als 60 Kindern oder 
eine besonders schwierige Stelle befriedigend verwaltet, oder als besonders würdig 
sich erwiesen haben, bis zu 320 Thalern gesammten Diensteinkommens gewährt werden. 
Den Lehrern an den gegliederten Schulen in den klassifizirten Städten sollen 
eintretenden Falls die Alterszulagen unter Zugrundlegung der gesetzlichen Minimal- 
Besoldungen, also bis zu einem Gesammt-Diensteinkommen von 255, 280, 310 
und 350 Thalern in den Städten dritter Klasse, von 265, 290, 320 und 360 
Thalern in den Städten zweiter Klasse, und von 275, 300, 330 und 370 Thalern 
in den Städten erster Klasse, im Uebrigen nach den vorbezeichneten Grundsätzen 
verwilligt werden. 
Den Lehrern an Schulen, in welchen die Zahl der Kinder in zehnjährigem 
Durchschnitte nicht mehr als dreißig beträgt, soll unter den gesetzlichen besonderen 
Voraussetzungen das Diensteinkommen nach zwölfjähriger Amtirung durch eine zweite 
Alterszulage von 20 Thalern bis zu 245 Thalern erhöht werden können.
        <pb n="213" />
        196 
S. 4. 
(Zu §. 8 des eitirten Gesetzes.) 
Die zeitherigen Minimal-Gehalte der wirklichen Rektoren gegliederter Schulen 
von mehr als vier Klassen werden auf 350 Thaler in den nicht klassifizirten Orten, 
auf 450 Thaler in den Städten dritter Klasse und auf 500 Thaler in den 
Stadten zweiter Klasse erhöht. 
Die gesetzliche einmalige Alterszulage derselben wird auf 70 Thaler erhöht. 
§. 5. 
(Zu 3. 6 des eitirten Gesetzes.) 
Der geordnete Gehalt der noch nicht definitiv angestellten Lehrer wird von 
140 Thaler auf 150 Thaler neben freier Wohnung, die Wohnungsentschädigung 
derselben in den klassifizirten Städten von 20 Thalern auf 25 Thaler erhöht. 
S. 6. 
(Zu §. 7 des ceitirten Gesetzes.) 
Auch das an den vorstehend erhöhten Minimal-Beträgen der Stell-Dotationen 
Fehlende ist von der betreffenden Schulgemeinde aufzubringen und rechtlich in jeder 
Beziehung den übrigen Theilen der Dotation gleich zu achten, so daß namentlich 
auch hiervon mit die Vakanz-Erträge dem Schullehrerwitwen-Fiskus zufallen. 
Bevor einer sehr bedürftigen Gemeinde ein Beitrag aus der Volksschul-Kasse 
zur Erfüllung des gesetzlichen Minimal-Gehaltes bewilligt werden kann, wird das 
Staats-Ministerium mit Rücksicht auf den Umfang der dem Lehrer obliegenden 
Kirchendienste einerseits und auf die Leistungsfähigkeit der betreffenden Kirchkasse 
andererseits eine Erörterung darüber austellen: ob und in wie weit es etwa unter 
den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, also namentlich unter Zustimmung des 
Kirchgemeindevorstandes, thunlich ist, der Schulstelle aus der Kirchkasse eine Ver- 
besserung zu Theil werden zu lassen. 
. J. 
Um den gegenwärtigen wirklichen Stellerträgen entsprechend festzustellen, welche 
Beträge aus der Volksschul-Kasse zur Erfüllung der gesetzlichen Minimal-Besoldung 
wie der hinzutretenden gesetzlichen Alterszulagen zuzuschießen sind, ist alsbald nach 
Pullikation dieses Gesetzes eine allgemeine Revision der Besoldungs--Tabellen der 
einzelnen Schulstellen nach den gegenwärtigen Durchschnitts-Erträgen in Angriff zu 
nehmen und spätestens bis zum 1. Januar 1870 zu vollenden, auch künftig in 
angemessenen Zwischenräumen zu erneuen. Es wird jedoch, wenn sich in Folge 
dieser Richtigstellung der Besoldungs-Tabellen ergeben sollte, daß ein Volksschul- 
lehrer an Zuschuß aus Gemeindemitteln oder aus der Volksschul-Kasse zur Er-
        <pb n="214" />
        196 
füllung der Minimal-Besoldung oder an Alterszulage aus der Volksschul-Kasse 
bereits mehr bezieht, als nach diesem Gesetze ihm gewährt werden soll, gleichwohl 
dieser Mehrbezug ihm nicht eher wieder entzogen, bis derselbe durch eine nach dem 
Gesetze ihm zukommende neue Alterszulage wieder ausgeglichen wird. 
§. 8. 
(Zu §8. 8 des citirten Gesetzes.) 
Die gesetzlichen Grundsätze, welche jeweilig für die Pensions-Verhältnisse der 
Civil-Staatsdiener des Großherzogthums gelten, sind auch für die Pensions-Verhält- 
nisse der Rektoren und Lehrer an den Volksschulen des Großherzogthums maßgebend. 
Somit ist namentlich auch die im §. 10 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 ent- 
haltene Bestimmung über die Berechnung der Pensionen der Volksschullehrer nach 
Verschiedenheit einer Dienstzeit von 20 oder weniger Jahren aufgehoben. Im 
Einzelnen wird noch Folgendes bestimmt: 
1) Bei Berechnung der Dienstjahre ist die im provisorischen Dienste zurück- 
gelegte Zeit erst von Ablauf des zweiten Jahres nach der ersten Verpflich- 
tung zu diesem Dienste, welcher als Vorbereitungsdienst gilt, an zurechnen. 
2) Bei Berechnung des Wartegeldes und der Pension ist der Besoldung, un- 
geachtet ihrer Widerruflichkeit, auch die Alterszulage, soweit der Lehrer zur 
Zeit der Dispositions-Stellung oder Pensionirung sich thatsächlich im Genusse 
derselben befindet, zuzurechnen. 
3) Die gesammten Wartegelder und Pensionen werden wie bisher aus der 
Volksschul-Kasse gezahlt. 
4) In den Pensionen der dermalen schon emeritirten Lehrer wird durch dieses 
Gesetz nichts geändert. 
8. 9. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januer 1869 in Kraft. 
So geschehen und gegeben Weimar am 11. April 1868. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 14. Mai 1862, 
das Volksschulwesen betreffend. 
Weimar. — Bof- Buchdruckerei.
        <pb n="215" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 19. Weimar. 7. Mai 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
1½ . K. 
Nachdem die evangelische Gemeinde zu Luxemburg der evangelischen Landeskirche 
Unseres Großherzogthums sich dergestalt angeschlossen hat, daß sic in allen kirchlichen 
Beziehungen der Leitung und Oberaufsicht Unseres Kirchenraths bezüglich Unseres 
Kirchenregiments sich unterworfen und demselben das Recht der Berufung und Ab- 
berufung ihres Pfarrers überlassen hat, so verordnen Wir auf unterthänigsten An- 
trag Unseres Kirchenraths, nach Anhörung des im §. 23 des nachbenannten Statuts 
verordneten Ausschusses, als 
Nachtrag 
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen 
der evangelischen Geistlichen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach vom 
20. Dezember 1854, Folgendes: 
  
  
Art. I. 
(Ju K. 2 des Statuts.) 
So lange der Anschluß der evangelischen Gemeinde zu Luxemburg an die- 
evangelische Landeskirche Unseres Großherzogthums besteht, sollen die jeweiligen 
definitiv angestellten evangelischen Geistlichen dieser Gemeinde, welche aus der Zahl 
der Geistlichen des Großherzogthums ernannt und, in der Zahl derselben verblei- 
31
        <pb n="216" />
        198 
bend, zur Uebernahme der Stelle in Luxemburg nur beurlaubt werden, zur Theil- 
nahme an der Anstalt berechtigt wie verpflichtet sein und auf dies Verhältniß alle 
Bestimmungen des Statuts nur mit der in folgendem Artikel bezeichneten Modi- 
sikation Anwendung finden. 
Art. II. 
(Zu §. 10 des Statuts.) 
Statt der im §. 10 geordneten Vakanz-Erträge hat die evangelische Gemeinde 
zu Luxemburg, falls die geistliche Stelle durch den Tod ihres Pfarrers zur Erle- 
digung kommt, auf Verlangen Unseres Staats-Ministeriums, Departement des 
Cultus, die feste Summe von Einhundert Thalern in vier vierteljährigen Raten 
zur Kasse der Anstalt zu zahlen. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Statut-Nachtrag höchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 8. April 1868. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. 
Nachtrag 
zu dem Statut der allgemeinen Pensions- 
Anstalt für die Witwen und Waisen der 
evangelischen Geistlichen im Großherzog- 
thum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 
20. Dezember 1854. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
K. K. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags nachträglich zu dem Gesetze vom 
29. Oktober 1840, die Gebühren der Sachwalter und Notare betreffend, sowie 
zu §. 25 des Gesetzes vom 28. Mai 1857 zur Vereinfachung und Alkürzung des 
Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, unter gänzlicher Wiederaufhebung des 
Gesetzes -Nachtrags vom 5. März 1859, wie folgt:
        <pb n="217" />
        199 
S. 1. 
Sämmtliche Ansätze der dem Gesetze vom 29. Oktober 1840 beigefügten Ge- 
bühren-Taxe, ingleichen die Ansätze in §. 25 des Gesetzes vom 28. Mai 1857, 
mit Ausnahme jedoch der Gebühren für Empfangnahme und Ablieferung von Geld 
und Geldeswerth, der Prokuratur-Gebühren, der Proxenetica, der Schreibegebühren, 
der Diäten (§. 3), der Transport-Kosten (§. 4) und alles sonstigen Verlagser- 
satzes, erhöhen sich, und zwar: 
I. die Ansätze der ersten Klasse: 
1) wenn der Gegenstand an Hauptwerth beträgt 
bis 25 Thaler ausschlüssig, um ein Sechstheil, 
2) von 25 bis 50 Thaler einschlüssig, um ein Viertheil; 
II. die Ansätze der zweiten Klasse: 
1) wenn der Gegenstand an Hauptwerth beträgt 
über 50 bis 100 Thaler ausschlüssig, um ein Viertheil, 
2) von 100 bis 200 Thaler einschlüssig, um ein Drittheil, 
3) über 200 bis 500 Thaler einschlüssig, um die Hälfte, 
4) wenn sich der Geldwerth nicht sofort erkennen läßt und durch eine Wür- 
derung, welche zu diesem Behufe nicht stattfinden soll, erst noch festzustellen. 
wäre, oder, wo der Gegenstand eine Schätzung nach Geld überall nicht ver- 
stattet (§. 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1840), um die Hälfte; 
III. die Ansätze der dritten Klasse: 
1) wenn der Gegenstand an Hauptwerth beträgt 
über 500 bis 1000 Thaler einschlüssig, um ein Drittheil, 
2) über 1000 bis 2000 Thaler einschlüssig, um die Hälfte, 
3) über 2000 bis 5000 Thaler einschlüssig, um zwei Drittheile, 
4) darüber hinaus, auf das Doppelte. 
§. 2. 
Diese Erhöhung ist nicht für jeden einzelnen Gebührenansatz besonders, son- 
dern zusatzweise zu der Summe aller derjenigen Ansätze in einer Rechnung zu li- 
quidiren, welche der Erhöhung unterliegen. 
8. 3. 
An Diäten werden, sobald der Sachwalter auswärts über Nacht bleiben muß, 
und überhaupt bei Reisen und Geschäften von längerer Dauer — neben dem für 
Logis, Erleuchtung und Trinkgeld noch besonders mit 20 Groschen für jede Nacht 
zu vergütenden Verlage — täglich 2 Thaler vergütet. 
Bei Reisen in das Ausland, falls der Sachwalter in größern Städten verwei- 
len muß, passiren für jeden Tag solchen Aufenthaltes in Allem 4 Thaler Diäten.
        <pb n="218" />
        200 
Uebrigens behalten alle bezüglichen Bestimmungen der Gebühren-Taxe s. v. 
Reisekosten unveränderte Geltung. 
S. 4. 
An Transport-Kosten ist 
a) wo eine Eisenbahn= oder Post-Verbindung besteht und passend benutzt wer- 
den kann, in so weit überhaupt nur der zu bestreitende Aufwand, 
b) übrigens aber, wenn von der Bestimmung in der Gebühren-Taxe s. v. 
„Reisekosten“ Ziffer 3 nicht ohne baaren Schaden Gebrauch gemacht wer- 
den kann, — jedoch mit Ausnahme derjenigen Angelegenheiten, wo der Ge- 
genstund nicht 25 Thaler an Hauptwerth erreicht, hinsichtlich deren es bei 
den bisherigen Vorschriften bewendet, — auch der zu bestreitende Mehrauf- 
wand zu vergüten. 
Für das Maß, innerhalb dessen in beiden Fällen der Aufwand zu halten ist, 
kommen die Bestimmungen in Anwendung, welche nach §. 84 des Gesetzes vom 
31. August 1865 über Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwaltungs- 
Sachen bei einem Beamten der fünften Kategorie Platz greifen. 
8. 5. 
Der Sachwalter darf in Fällen, wo die in §. 29 Absatz 1 des Gesetzes 
vom 29. Oktober 1840 normirten Vorschußbeträge zu der erforderlichen Sicher- 
stellung nicht ausreichend erscheinen, Vorschüsse von höheren, nach diesem Zwecke 
zu bemessenden Beträgen auf Einmal verlangen. 
8. 6. 
Dieser Gesetzes-Nachtrag tritt mit dem Tage seiner Publikation in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 14. April 1868. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Steichling. 
  
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 29. Oktober 1840 
über die Gebühren der Sachwalter und 
Notare, sowie zu §. 25 des Gesetzes vom 
28. Mai 1857 zur Vereinfachung und 
Abkürzung des Verfahrens in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. 
  
Weimar. — Hof- Buchdruckerei. —
        <pb n="219" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 20. Weimar. 9. Mai 1868. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Auf Grund des Artikels 2 des Staatsvertrags, betreffend den Uebergang der 
gesammten Verwaltung des Postwesens und der Ausübung des Post-Regals im Groß- 
herzogthum Sachsen-Weimar an die Krone Preußen, vom 14. Mai 1867 — 
S. 214 des Regierungs-Blattes — wird die nachstehende Königlich Preußische 
Verordnung über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen und andern Ver- 
waltungen vorkommenden Defekte, vom 24. Jannar 1844, hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar am 31. März 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
(Nr. 2422.) Verordnung über die Festsetzung und den Ersoatz der bei Kassen und anderen Verwalt= 
ungen vorkommenden Defekte. De dato den 24. Januar 1844. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen w. u. 
verordnen zur Ergänzung der bestehenden Vorschriften über die Festsetzung und den 
Ersatz der bei Kassen und andern Verwaltungen vorkommenden Defekte, auf den 
Antrag Unseres Staats-Ministeriums und nach vernommenem Gutachten Unseres 
Staatsrathes, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: 
S. 1. 
Die Feststellung der Defekte an öffentlichem oder Privatvermäögen, welche bei 
öffentlichen Kassen oder andern öffentlichen Verwaltungen entdeckt werden, ist zunächst 
32
        <pb n="220" />
        202 
von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschäftskreise die unmittelbare Auf— 
sicht über die Kasse oder andere Verwaltung gehört. 
8. 2. 
Von dieser Behörde ist zugleich festzustellen, wer nach den Vorschriften der 
gegenwärtigen Verordnung für den Defekt zu haften hat, und bei einem Defekt an 
Materialien, auf wie hoch die zu erstattende Summe in Gelde zu berechnen ist. 
§. 3. 
Eben so (§§. 1 und 2) hat die unmittelbar vorgesetzte Behörde die Defekte 
an solchen öffentlichen oder Privatvermögen festzustellen, welches, ohne zu einer öffent- 
lichen Kasse oder anderen öffentlichen Verwaltung gebracht zu sein, vermöge beson- 
derer amtlicher Anordnung in die Gewahrsam eines Beamten gekommen ist. 
8. 4. 
Ueber den Betrag des Defekts, die Person des zum Ersatz Verpflichteten und 
den Grund seiner Verpflichtung ist von der in den §§. 1 und 3 bezeichneten Be- 
hörde ein motivirter Beschluß abzufassen. 
§. 5. 
Hat diese Behörde die Eigenschaft einer Central= oder Provinzial-Behörde, so 
ist der Beschluß ohne Weiteres vollstreckbar. 
S. 6. 
In allen anderen Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung der vorzesetzten 
Provinzial-Behörde, und wird erst nach deren Genehmigung vollstreckbar. 
8. 7. 
Der vorgesetzten Central-Behörde bleibt jedoch in allen Fällen unbenommen, 
einzuschreiten, und den Beschluß selbst abzufassen oder zu berichtigen. 
8. 8. 
Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere Beschlüsse ab- 
fassen, wenn ein Theil des Defekts sofort klar ist, der andere Theil aber noch 
weitere Ermittelungen nothwendig macht, ingleichen, wenn unter mehreren Personen 
die Verpflichtung der einen feststeht, die der andern noch zweifelhaft ist. 
8. 9. 
In dem abzufassenden Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, ob der Beamte 
zum Ersatz des Defekts oder nur zur Sicherstellung anzuhalten, und im ersten Falle, 
ob die Exekution unbedingt oder mit welchen näher zu bestimmenden Modifikationen 
zu vollstrecken.
        <pb n="221" />
        208 
8. 10. 
Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Verpflichtung zum Ersatz 
gerichtet werden: 
1) sofern der Defekt nach dem Ermessen der Behörde durch Vorsatz bewirkt 
worden, 
gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung oder Veruntreuung als 
Urheber oder Theilnehmer geständig ist, oder für überführt erachtet wird; 
2) sofern der Defekt nach dem Ermessen der Behörde durch grobes Versehen 
entstanden ist, 
a) gegen diejenigen, welchen die Kasse u. s. w. zur Verwaltung übergeben 
war, auf Höhe des ganzen Defekts; 
b) gegen jeden andern Beamten, der an der Einnahme oder Ausgabe, der 
Erhebung, der Ablieferung oder dem Transport von Kassengeldern oder 
andern Gegenständen vermöge seiner dienstlichen Stellung Theil zu nehmen 
hatte, nur auf Höhe des in seine Gewahrsam gekommenen Betrages. 
Eben dies gilt gegen die §. 3 genannten Beamten in den daselbst bezeichne- 
ten Fällen. 
§. 11. 
Der abzufassende Beschluß kann ferner auf Beschlagnahme des Vermögens oder 
Gehalts zur Sicherung des demnächst im Wege Rechtens auszuführenden Ausspruchs, 
sofern der Defekt aus dem Vermögen der §. 10 genannten zunächst verantwort- 
lichen Beamten und deren Dienstkaution nicht zu decken sein sollte, gerichtet werden: 
gegen diejenigen, welche zwar die defektirten Gelder oder andere Gegen- 
stände nicht in ihre Gewahrsam gehabt, aber an deren Vereinnahmung, 
Verausgabung oder Verschlusse in der Weise unmittelbar Theil zu neh- 
men hatten, daß der Defekt ohne ihr grobes Verschulden nicht hätte ent- 
stehen können. 
§. 12. 
Sind Beamte, gegen welche die exekutivische Einziehung des Defekts zulässig 
ist, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür sie eine Amtskaution bestellt haben, 
belassen worden, so ist die Exekution nicht zunächst in diese Kaution, sondern in 
das übrige Vermögen zu vollstrecken, jedoch so weit die bestellte Kaution reicht, nur 
auf Sicherstellung eines gleichen Betrages zu richten. 
§. 13. 
Bei Gefahr im Verzuge kann die unmittelbar vorgesetzte Behörde, auch wenn 
sie nicht die Eigenschaft einer Provinzial-Behörde hat, oder der unmittelbar vorge- 
32*
        <pb n="222" />
        204 
setzte Beamte vorläufige Sicherheitsmaßregeln durch Beschlagnahme des Vermögens 
oder Gehalts gegen die nach 8. 10 der Exekutionen unterworfenen Beamten er- 
greifen; es muß aber davon der vorgesetzten Provinzial-Behörde ungesäumt Anzeige 
gemacht, und deren Genehmigung eingeholt werden. 
§. 14. 
Die Verwaltungsbehörde kann den zur Vollstreckung geeigneten Beschluß selbst 
zur Ausführung bringen, soweit dieselbe nach den bestehenden Gesetzen Exekution 
zu verfügen befugt ist. Außerdem ist das betreffende Gericht dieserhalb zu re- 
quiriren. 
g. 15. 
Die Gerichte und Hypotheken-Behörden sind verpflichtet, den an sie ergehenden 
Requisitionen zu genügen, die Exekution gegen die benannten Personen ohne vor- 
gängiges Zahlungsmandat schleunig zu vollstrecken, die Beschlagnahme der zur Deck- 
ung des Defekts erforderlichen Vermögensstücke zu verfügen, und die in Antrag ge- 
brachten Eintragungen, wenn sonst kein Anstand obwaltet, im Hypotheken-Buche zu 
veranlassen, ohne auf eine Beurtheilung der Rechtmäßigkeit einzugehen. 
g. 16. 
Gegen den Beschluß, wodurch ein Beamter zur Erstattung eines Defekts für 
verpflichtet erklärt wird (§. 10), steht demselben sowohl hinsichtlich des Betrages 
als hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeit, außer dem Rekurse an die vorgesetzte Be- 
börde, die Berufung auf rechtliches Gehör zu. 
Von dieser Befugniß muß jedoch innerhalb Eines Jahres, vom Tage der dem 
Verpflichteten geschehenen Bekanntmachung des vollstreckbaren Beschlusses, oder wenn 
der Verpflichtete ausgetreten ist, vom Tage des abgefaßten Beschlusses an Gebrauch 
gemacht werden. Die Exekution behält, des eingeschlagenen Rechtsweges ungeachtet, 
bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach Maßgabe des Beschlusses ihren Fortgang, 
wenn nicht von der Verwaltung davon Abstand genommen wird. 
In der etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben dem Verpflichteten, insofern 
es auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden gegen den abgefaßten Beschluß auch 
nach Ablauf des Jahres, wenngleich sie im Civilprozeß nicht mehr geltend gemacht 
werden können, vorbehalten. 
S. 17. 
Gegen einen Beschluß, wodurch die Beschlagnahme des Vermögens oder Ge- 
halts nach S. 11 angeordnet worden, steht dem Beamten die Berufung auf recht- 
liches Gehör in derselben Weise zu, wie dies gegen einen gerichtlich angelegten Arrest 
zulässig ist.
        <pb n="223" />
        205 
S. 18. 
Das gegenwärtige Gesetz findet auf sämmtliche öffentliche Kassen und Ver- 
waltungen und deren Beamte, einschließlich der gerichtlichen, so wie auf die Mili- 
tair-Kassen, Magazine und Verwaltungen aller Art, und nicht nur auf Militair- 
Beamte, sondern auch auf Militair-Personen Anwendung. 
Wegen Ausführung des Gesetzes in der Militair-Verwaltung wird Unser 
Kriegs-Minister eine Instruktion ertheilen, welche namentlich die Behörden zu bezeich- 
nen hat, die den nach §§. 5 und 6 an die Provinzial-Behörde zur Abfassung oder 
Bestätigung verwiesenen Beschluß zu erlassen befugt sind. 
§. 19. 
Wenn in Folge besonderer Gesetze den Behörden oder einzelnen Instituten 
bereits ein Exekutions-Recht gegen ihre Beamten zusteht, ohne daß es eines von der 
Provinzial-Behörde abzufassenden oder zu bestätigenden Beschlusses bedarf, so behält 
es dabei sein Bewenden. 
8. 20. 
Eben so bleiben die Gesetze in Kraft, wodurch die Exekution gegen Erhebungs- 
beamte wegen gewisser an öffentliche Kassen abzuliefernder Einnahmen ohne Zu- 
lassung des Rechtsweges angeordnet ist. 
§. 21. 
Auf Defekte, welche bei Publikation der gegenwärtigen Verordnung bereits zur 
Keuntniß der Behörden gekommen sind, soll die gegenwärtige Verordnung ebenfalls 
angewandt werden, sofern der zu verfolgende Anspruch nicht bereits in den Rechts- 
weg eingeleitet ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben zu Berlin, den 24. Januar 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. Mühler. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Gr. v. Arnim. 
Beglaubigt: 
Bornemann.
        <pb n="224" />
        206 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, dem vom 1. April dieses 
Jahres an in Kraft tretenden Statut für den Kuappschaftsverein des Bergamts- 
Bezirkes Kaltennordheim, welcher in Kaltennordheim seinen Sitz erhält, unter Ver- 
leihung der juristischen Persönlichkeit und der Rechte einer milden Stiftung an den 
gedachten Verein landesfürstliche Bestätigung gnädigst ertheilt haben: so wird Sol- 
ches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 20. März 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Als Haupt-Agent der Preußischen National-Versicherungs-Gesellschaft zu 
Stettin ist, an der Stelle des Kommissionärs Apel, hier, der Kaufmann Her- 
mann Knittel daselbst eingetreten. 
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. April 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist von dem 
Großherzoglichen Gesammt-Ministerium den Herren Neumeyer und Comp. zu 
Altenburg auf desfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf ein von deusel- 
ben erfundenes 
Schieß= und Spreng-Pulver 
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Be- 
schreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wir- 
kungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Bl. v. J. 1843 
S. 13 bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahten, 
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthume 
in bleibende Ausführung gesetzt ist.
        <pb n="225" />
        207 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter'm heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. April 1868. 
Grohherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Nachdem die Fleischerinnung zu Münchenbernsdorf ihre Auflösung beschlossen 
und die diesfalls geordnete Verhandlung stattgefunden hat: so wird nach Maßgabe 
des §. 52 der Ansführungsverordnung vom 12. November 1862 zur Gewerbe- 
ordnung die erfolgte Aufhebung der juristischen Persönlichkeit genannter Innung 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 16. April 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Es wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß als Haupt-Agent 
für die westdeutsche Versicherungs-Aktien-Bank zu Essen an Stelle des ausgeschie- 
denen Kaufmanns Hermann Knittel hier der Partikulier August Altenstein da- 
selbst bestellt und zugelassen worden ist. 
Weimar am 24. April 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist von dem 
Großherzoglichen Gesammt-Ministerium den Herren Ferdinand Walter und Peter 
Corfritz Möller zu Leipzig ein Patent auf einen von denselben konstruirten, 
Thermo-Transmittor genannten, Apparat nach Maßgabe der bei dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter al- 
len Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der 
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Neg. Blatt v. J. 1843 S. 13 bis 16) 
angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an 
gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
        <pb n="226" />
        208 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzogthume 
in bleibende Ausführung und Anwendung gesetzt ist. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter m heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 29. April 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Der Netto-Taxpreis eines Blutegels ist bis auf Weiteres auf Einen 
Groschen Zehn Pfennige festgestellt worden. 
Weimar am 5. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Vom Bundesgesetzblatt sind erschienen die Nummern 8 und 9 und enthalten: 
(Nr. 84.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württem- 
berg und Baden. Vom 23. November 1867. 
(Nr. 85.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württem- 
berg und Baden einerseits und Oesterreich andererseits. Vom 23. 
November 1867. 
(Nr. 86.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Kaiserthum 
Oesterreich, betreffend die geschlossenen Post-Transite. Vom 30. No- 
vember 1867. 
(Nr. 87.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum 
Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. Vom 15. April 1868. 
(Nr. 88.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg. Vom 
13. November 1867. 
MWeimar. — Hof- Buchdruckerel.
        <pb n="227" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 21. Weimar. 15. Mai 1868. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Höchstem Befehle gemäß werden hierdurch auf Grund der Bestimmungen des 
Artikel 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes bis auf Weiteres die nach- 
stehenden Vorschriften des Preußischen Rechts über die bürgerlichen Rechtsverhältnisse 
der Militair-Personen unter Aufhebung der im Großherzogthume bestehenden ent- 
gegenstehenden Bestimmungen zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht: 
  
I. Vorschriften über den bürgerlichen Gerichtsstand der Militair- 
Personen. 
1) Die Militair-Personen, einschließlich der minderjährigen oder unter väter- 
licher Gewalt stehenden Soldaten, haben ihren ordentlichen persönlichen Gerichts- 
stand bei den Civilgerichten des Garnison-Ortes. 
2) Bei minderjährigen oder unter väterlicher Gewalt stehenden Militair-Per- 
sonen, ingleichen bei denjenigen, welche lediglich zur Erfüllung der allgemeinen Mi- 
litair-Pflicht in den Dienst getreten sind, ist, soweit es auf ihre persönlichen Ei- 
genschaften und Befugnisse (jura status), sowie auf die Erbfolge in ihren Nachlaß 
ankommt, nicht der Ort ihrer Garnison, sondern ihr eigentlicher Wohnsitz, oder in 
Ermangelung eines solchen, der Ort ihrer Herkunft zu betrachten. 
3) Die Ehefrauen und Kindex der Unteroffiziere und Soldaten, welche sich 
nicht am Garnison-Ort bei ihren Ehemännern oder Vätern aufhalten, bleiben unter 
dem Gerichtsstand ihres Wohnorts. 
33
        <pb n="228" />
        210 
4) Die Rechtsangelegenheiten der Ehefrauen mit ihren Ehemännern, welchen 
sie in die Garnison nicht gefolgt sind, gehören vor den Gerichtsstand der Ehemänner. 
II. Vorschriften über die gerichtlichen Vorladungen der Militair— 
Personen. 
1) Soll ein Unteroffizier oder gemeiner Soldat vor ein Civilgericht geladen 
werden, so ist die Vorladung nicht dem Vorzuladenden selbst, sondern dem Chef 
der Kompagnie oder Eskadron (oder Batterie) zur weiteren Bestellung an den Vor- 
zuladenden auszuhändigen. Von dem vorgesetzten Offizier wird der Empfang mit 
dem Versprechen bescheinigt, daß die Vorladung dem Vorgeladenen zur gehörigen 
Zeit bekannt gemacht werden soll. 
2) Bei Insinuationen der Vorladungen der aktiven bei Regimentern oder 
Bataillons angestellten Offiziere wird, sobald der Vorzuladende selbst erscheinen 
muß, der Kommandeur oder sonstige unmittelbare Vorgesetzte zugleich ersucht, den- 
selben zur Abwartung des Termins von etwaigen Dienstgeschäften, insofern solche 
es gestatten, zu entbinden. Ist die Anwesenheit des Offiziers nicht durchaus nöthig, 
so fällt diese Benachrichtigung weg, und der Vorzuladende muß, wenn er persönlich 
erscheinen will und durch Dienstgeschäfte verhindert wird, entweder die Verlegung 
des Termins bei dem Gerichte oder die Befreiung von den Dienstgeschäften für 
die Zeit des Termins bei seinen Vorgesetzten nachsuchen. 
Kann die Vernehmung des Offiziers als Partei oder Zeuge bei dem Militair- 
gericht leichter als bei dem kompetenten Civilgericht bewirkt werden, so wird 
ersteres deshalb von dem letzteren requirirt. 
III. Vorschriften über das Zwangsvollstreckungs-Verfahren gegen 
Militair-Personen. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
1) Die Exelution gegen Militair-Personen wird in der Regel von den Civil- 
gerichten beziehungsweise von den bei denselben angestellten Vollstreckungsbeamten 
vollstreckt; der Schuldner ist jedoch vor der Vollstreckung von dem Militairgerichte 
mit der Weisung zu versehen, sich bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen nach den 
Verfügungen des Civilgerichts zu achten (Paritions-Befehl). 
Die Vollstreckung wird bis zur Rückäußerung, daß der Paritions-Befehl er- 
lassen sei, ausgesetzt.
        <pb n="229" />
        211 
2) Der an die Militair-Personen zu erlassende Paritions-Befehl ist auch 
dann erforderlich, wenn die Exekution gegen ihre Ehefrauen, ihre Kinder oder ihr 
Gesinde vollstreckt werden soll, sofern dieselben sich bei ihnen am Garnison-Orte 
befinden. 
3) Der Paritions-Befehl wird von dem zuständigen Militairgericht erlassen. 
4) Exekutivische Maßregeln gegen die in Kasernen und andern ährlichen 
Dienstgebäuden wohnenden Militair-Personen, soweit sie überhaupt zulässig sind 
und in der Kaserne oder dem Dienstgebäude selbst vollstreckt werden müssen, werden 
nicht durch die Civilgerichte, sondern nur durch Requisitionen der Militairgerichte 
und beziehungsweise des General-Auditoriats, insofern die Schuldner der Gerichts- 
barkeit desselben unmittelbar untergeordnet gewesen, vollstreckt. 
BD. Vorschriften über die Mobiliar- Exekution. 
1) Das Mobiliar dienstthuender Offiziere, welches sich an dem Orte befindet, 
woselbst der Schuldner in Garnison steht, kann keiner Exekution oder Auspfändung 
unterworfen werden. Dieses gilt auch von dem Mobiliar der auf halbem Sold 
stehenden Offiziere, wenn sie sich an Orten aufhalten, welche ihnen zum Genuß 
von Servis und Brot angewiesen und die also gewissermaßen als ihre Garnison 
zu betrachten sind. 
Ausstehende Forderungen, öffentliche Papiere, ingleichen baares Geld, goldene, 
silberne und andere Medaillen, Juwelen und Kleinodien, welche ein Offizier besitzt, 
sind in keinem Falle von der Exekution und Auspfändung befreit. Jedoch muß 
der Schuldner darüber, ob er dergleichen besitze, vorher vernommen und bei vor- 
handenem Zweifel zum Manifestations-Eide zugelassen werden. 
2) Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere stehen den früher 
mit Inaktivitäts-Gehalt ausgeschiedenen (auf halbem Sold stehenden) Offizieren gleich. 
3) Die Vorschrift (Nr. 1), mit welcher das Mobiliar dienstthuender Offiiere 
an ihrem Garnison-Orte keiner Auspfändung unterworfen werden kann, findet auch 
auf das Mobiliar der im wirklichen Dienste stehenden Unteroffiziere und gemeinen 
Soldaten an ihrem Garnison-Orte Anwendung. 
4) Wenn wider einen im Dienst oder auf Pension stehenden Militair-Beamten 
zur Auspfändung geschritten wird, so sollen ihm die zur Verwaltung seines Dienstes 
erforderlichen Bücher, das unentbehrlichste Hausgeräth, Betten, anständige Kleider 
33*
        <pb n="230" />
        212 
und Wäsche nicht genommen, auch dessen Frau und unerzogenen Kindern nothdürftige 
Wäsche, Kleider und Betten gelassen werden. 
5) Bei Schulden, welche aus unerlaubten Handlungen entspringen, wird die 
Exekution ohne Rücksicht auf die Person und ohne Ausnahme irgend eines Ver- 
mögensstückes vollstreckt, so daß die Ansnahmen Nr. 1 bis 4 keine Anwendung 
finden. 
6) Offizieren außer Dienst, welchen die Tragung der Armee-Uniform oder 
einer andern Militair-Uniform erlaubt ist, dürfen die zu dieser Uniform gehörigen 
Stücke im Wege der Exekution nicht abgepfändet werden. 
7) Das im Falle der Vollstreckung der Exekution gegen einen im Dienst 
befindlichen oder pensionirten Offizier oder Militair-Beamten sich vorfindende baare 
Geld ist bis auf Höhe derjenigen Summe, welche dem Betrage des gesetzlich frei 
bleibenden Theiles des Diensteinkommens oder der Pension für den Zeitraum von 
der Exekution bis zum nächsten Termine der Gehalts= oder Pensions-Zahlung 
gleichkommt, der Auspfändung nicht unterworfen. 
C. Vorschriften über die Vouftregung der Exekution in Gehalt, Sold und 
Pension. 
1) Sämmtlichen Generalen, Kommandeurs, Kommandanten, Stabs-Offizieren 
und den Kompagnie= und Eskadron-Chefs (Batterie-Chefs) müssen bei Gehalts- 
abzügen zur Befriedigung der Gläubiger von ihrem jährlichen Gehalte 400 Thaler 
frei bleiben, und von dem den Betrag von 400 Thalern übersteigenden Gehalt 
ist nur die Hälfte zur Befriedigung der Gläubiger verwendbar. Dasselbe gilt hin- 
sichtlich aller Offiziere, welche Pension oder Wartegeld genießen oder auf halben 
Sold gesetzt sind. 
Einem Premier-Lieutenant von der Infanterie können nicht mehr als 3 Thaler, 
von der Kavallerie, der Artillerie und dem Ingenieur-Korps nicht mehr als 4 
Thaler, einem Sekond-Lieutenant von der Infanterie nicht mehr als 2 Thaler, 
von der Kavallerie, der Artillerie und dem Ingenieur-Korps nicht mehr als 
3 Thaler monatlich von dem Gehalte abgezogen werden. 
2) Der Gehaltsabzug, welchen ein Hauptmann dritter Klasse bei der Artillerie 
erleiden kann, beträgt monatlich 5 Thaler. 
Bei den Generalen und andern Offizieren höheren Ranges sind die ihnen 
für ihre Dienstverhältnisse bewilligten sogenannten Tafelgelder und sonstigen Zu-
        <pb n="231" />
        213 
lagen, welche nicht mit zum eigentlichen Gehalte gehören, dem Abzug nicht unter- 
worfen. Ingleichen ist in Ansehung aller Offiziere der Servis vom Abzuge aus- 
geschlossen. 
4) Die Abzüge, welche einem Offizier zur Deckung und Wiedererstattung der 
ihm aus den Regiments= und Bataillons-Kassen gesetzmäßig vorgeschossenen 
Equipage-Gelder gemacht werden, haben vor allen übrigen, selbst früher kontrahir-= 
ten Schulden den Vorzug und müssen ungetheilt den Darleihern verabfolgt werden. 
5) Die Besoldung und Emolumente der Militair-Beamten unterliegen nur 
in der Art dem Abzuge, daß der Schuldner jährlich 400 Thaler frei behält. 
Gegen denjenigen, welcher nur 400 Thaler, oder weniger, jährliches Dienstein- 
kommen hat, findet daher kein Abzug statt; beträgt das jährliche Diensteinkommen 
über 400 Thaler, so ist nur die Hälfte des Ueberschusses dem Abzuge unter- 
worfen. 
6) Wenn ein Militair-Beamter, welcher zur Bezahlung von Schulden die 
gesetzlichen Gehaltsabzüge erleidet, dienstunfähig wird und ihm nach dem Ermessen 
der Dienstbehörde bis zu seiner Pensionirung die Kosten seiner Stellvertretung 
ganz oder theilweis auferlegt werden, so sind diese Kosten nicht von dem ganzen 
Gehalte vorweg in Abzug zu bringen, sondern aus dem abzugsfreien Theile des 
Gehalts zu entnehmen. 
7) Die Bestimmungen über die Gehaltsabzüge der Militair-Beamten gelten 
auch in Ansehung der Pensionen derselben, ingleichen der Pensionen (Militair-Gna- 
dengehalt oder Wartegeld) der nicht bei den Invaliden = Kompagnien stehenden in- 
validen Unteroffiziere und gemeinen Soldaten, jedoch mit der Einschränkung, daß 
dem Schuldner nur die Summe von 200 Thalern und von dem Ueberschusse die 
Hälfte frei bleibt. 
8) Eine Verzichtleistung auf die gesetzlichen Befreiungen von dem Abzuge, 
sowie jede Verpfändung und Anweisung fixirter Besoldungen, Emolumente und 
Pensionen ist ohne alle rechtliche Wirkung. 
9) Die Militair-Personen müssen sich Abzüge bis zur Hälfte ihres ganzen 
Gehalts oder Wartegeldes oder ihrer Pension ohne Unterschied des Betrages ge- 
fallen lassen, wenn es auf Entrichtung laufender Alimente ankommt. 
10) Bei Anwendung der vorstehenden Bestimmung (Nr. 9) sind von dem 
Gehalte derjenigen Offiziere, welche aus Königlichen Kassen einen Beitrag zum ge-
        <pb n="232" />
        214 
meinschaftlichen Mittagstisch erhalten, 8 Thaler monatlich und von dem Gehalte 
derjenigen Offiziere, welche einen solchen Beitrag nicht erhalten, 10 Thaler mo- 
natlich vorweg in Abzug zu bringen und darf nur die Hälfte des Restbetrages zur 
Deckung laufender Alimente in Anspruch genommen werden. 
11) Die hinsichtlich der Abzüge von Besoldungen und Pensionen vorgeschrie- 
benen Einschränkungen finden bei solchen Schulden keine Anwendung, welche aus 
unerlaubten Handlungen entstanden sind, vielmehr ist bei Schulden dieser Art die 
Exekution ohne Rücksicht auf einen dem Schuldner sonst zu seiner Subsistenz zu 
belassenden Theil seines Einkommens zu vollstrecken. 
12) Die vorstehende Bestimmung (Nr. 11) bezieht sich auch auf die Kosten 
der gegen einen Beamten eingeleiteten Untersuchung; doch darf einem Beamten, 
dessen Diensteinkünfte in Besoldung und Emolumenten nur bis zur Summe von 
300 Thalern betragen, zur Tilgung von Untersuchungskosten kein Abzug gemacht 
werden, demjenigen Beamten aber, der bis zu 400 Thalern an Diensteinkünften 
bezieht, müssen 300 Thaler frei bleiben, wogegen die Untersuchungskosten bis zu 
100 Thalern in mäßigen Abzügen aus dem Diensteinkommen eingezogen werden 
dürfen. 
13) Kurrente öffentliche Abgaben sind ohne Unterschied der höheren oder nie- 
drigeren Besoldung oder Pension durch deren Beschlagnahme einzuziehen. 
Wenn andere Gläubiger auf solche Besoldungen oder Pensionen schon Be- 
schlag gelegt haben, so wird nur die eine Hälfte der zu entrichtenden Abgaben von 
dem freien Antheil des Besoldeten oder Pensionisten, die andere Hälfte von dem 
den Gläubigern angewiesenen Antheile dergestalt erhoben, daß letztere bis zur Til- 
gung der öffentlichen Abgaben zurückstehen müssen. 
14) Bei Berechnung der Gehalts= und Pensions-Abzüge sind die zur Wit- 
wenkasse zu entrichtenden Beiträge von dem Gehalte oder der Pension vorweg in 
Abzug zu bringen und erst von dem Ueberrest die gesetzlich zulässigen Abzüge für 
die Gläubiger zu berechnen. 
15) Die Pensionen, welche invalide Offiziere aus der Artillerie-Pensions- 
Zuschußkasse erhalten, können nur von solchen Gläubigern, welche die Beiträge zur 
Bezahlung des Pensions-Rechts vorgeschossen haben, zur Befriedigung wegen dieser 
Beiträge als Objekt der Exekution vorgeschlagen werden.
        <pb n="233" />
        216 
16) Der Sold der Unteroffiziere und gemeinen Soldaten ist einem Abzuge 
nicht unterworfen. 
18) Bei eintretender Mobilmachung der Armee können weder die Offziere, 
noch die mobilen Militair-Beamten einen Gehaltsabzug erleiden. 
18) Gehalt, Sold und Pension der Militair-Personen unterliegen nur inso- 
fern der Beschlagnahme im Wege des Sicherheits-Arrestes, als die Vollstreckung 
der Exekution in dieselben zulässig ist. 
D. Vorschriften über Vollstreckung des Personal-Arrestes. 
1) Der Personal-Arrest findet gegen die im Dienst befindlichen Militair-Per- 
sonen nicht statt. Dies gilt auch von dem Wechsel-Arrest, welcher jedoch gegen 
Militair-Beamte nicht ausgeschlossen ist. 
2) Den im Dienste befindlichen Offizieren stehen die auf Inaktivitäts-Gehalt 
gesetzten und die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere gleich. 
3) Wegen verweigerter Vermögens-Manifestation ist der Personal-Arrest gegen 
Militair-Personen nicht ausgeschlossen. 
4) Gegen Offiiere, einschließlich der zu Disposition gestellten und der pen- 
sionirten, wird der Personal-Arrest mittelst Requisition der Militair-Behörden 
vollstreckt. 
5) Bevor gegen einen im Dienst befindlichen Militair-Beamten der Personal- 
Arrest vollstreckt wird, ist die ihm unmittelbar vorgesetzte Behörde davon in Kennt- 
niß zu setzen, damit ihr die Möglichkeit gewährt werde, zur, Versehung des Dien- 
stes die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 
Weimar den 11. April 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Watzdorf.
        <pb n="234" />
        216 
In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist von dem Groß- 
herzoglichen Gesammt-Ministerium den Herren Leban Clarke Stuart und Francis 
Henry Dykers zu New-Tork auf desfallsiges Nachsuchen ein Patent auf eine 
von denselben erfundene Elektro-magnetische Kraftmaschine nach Maßgabe 
der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnungen und 
Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wir- 
kungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Bl. v. J. 1843 
S. 13 bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, 
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthume 
in bleibende Ausführung gesetzt ist. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter m heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 6. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Vom Bundesgesetzblatt ist die Nummer 10 erschienen und enthält: 
(Nr. 91.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Norwegen. Vom 
17. Februar 1868. 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
        <pb n="235" />
        217 
Regierungs-Zlatt 
Großherzagthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 22. Weimar. 26. Mai 1868. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung, 
die Militär-Ersatz-Instruktion für den Norddeutschen Bund und die Ausfüh- 
rungs-Verordnung zu derselben vom 26. März 1868 betreffend. 
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Se. Majestät, der 
König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes die von dem Bundes- 
kanzler und dem Königlich Preußischen Kriegsministerium vorgelegte neue Militär- 
Ersatz-Instruktion für den Norddeutschen Bund nebst Ausführungs-Verordnung vom 
26. März d. J. genehmigt hat. Indem man sich der pünktlichen Befolgung dieser 
neuen Militär-Ersatz-Instruktion nebst Ausführungsverordnung von Seiten der be- 
troffenen Großherzoglichen Behörden und der betheiligten Staatsangehörigen ver- 
sieht, bemerkt man, daß nach der Vorschrift unter Nr. 1 der Ausführungs-Verord- 
nung die Bestimmungen der bisher für das Großherzogthum maßgebend gewesenen 
Königlich Preußischen Militär-Ersatz-Instruktion vom 9. Dezember 1858 aufge- 
hoben worden sind. Die neue Militär-Ersatz-Instruktion nebst Ausführungs-Verord- 
nung befindet sich im Verlage der Königlichen Geheimen Ober-Hof-Buchdruckerei in 
Berlin und werden die Gemeinde-Vorstände hierdurch angewiesen, sich mit den er- 
forderlichen Exemplaren derselben auf Gemeindekosten nach Befinden durch Ver- 
mittelung der Großherzoglichen Bezirks-Direktoren alsbald zu versehen und den In- 
halt ihren Gemeinde-Angehörigen in geeigneter Weise bekannt zu machen. Hierbei 
wird aber noch Folgendes verordnet: 
. 1. 
Die in der von dem unterzeichneten Ministerial-Departement in Gemeinschaft 
mit dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Kultus, erlassenen 
Bekanntmachung vom 18. Dezember v. J. enthaltenen Bestimmungen über die 
34
        <pb n="236" />
        R. 
24 
* 
9#— 
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wg 
W 
9— 
218 
Anfertigung der Geburtslisten, über die Ausstellung der Geburts= und Todtexscheine 
und über die Anfertigung und Führung der Stammrollen bleiben in Kraft. 
8. 2. 
Die von den betroffenen Behörden zu verfügenden Aufforderungen der Dienst— 
pflichtigen zur Anmeldung zu den Stammrollen und zur Gestellung an die Kreis-, 
Departements= und Marine-Ersatz-Kommission sind durch die im Großherzogthum 
bestehenden offiziellen Nachrichtsblätter, je nach den örtlichen Verhältnissen, durch 
Anschlag oder in sonst ortsüblicher Weise, nach Befinden durch persönliche Vorladung 
zu bewirken, unter Erinnerung an die, nach den Bestimmungen der, in der Beilage 
nachgedruckten §§. 176, 177, 178, 179 und 180 der Ersatz-Instruktion im 
Nichtbefolgungsfalle zu erwartenden, Strafen und Nachtheile. 
Eltern und Vormünder, Lehr-, Brod= und Fabrikherren, welche der ihnen nach 
§. 59 Nr. 4 der Ersatz-Instruktion obliegenden Verpflichtung nicht nachkommen, 
sind mit Geldstrafe bis zu 10 Thlrn. oder, im Falle des Unvermögens, mit ent- 
sprechender Gefängnißstrafe zu belegen und ist auch diese Bestimmung in der nach 
§. 60 der neuen Militär-Ersatz-Instruktion zu erlassenden Aufforderung mit in 
Erinnerung zu bringen. 
§. 3. 
Die Reklamatio nen auf Zurückstellung vom oder auf Entlassung aus dem 
Militärdienste sind nach Maßgabe des vorgeschriebenen Formulars unter Beibringung 
aller erforderlichen Beweismittel vorzulegen. 
§. 4. 
Auf die nach Nr. 3 der angezogenen Ausführungsverordnung bis zum Schlusse 
des Jahres 1869 in Kraft bleibenden Bestimmungen über die Zurückstellung und 
eventuelle Befreiung der Theologen wird hierdurch unter Bezugnahme auf die Bei- 
¾ . lage unter B besonders aufmerksam gemacht. 
§. 5. 
Bei den durch die Bekanntmachung vom 9. September 1867 und vom 1. 
Februar 1868 veröffentlichten Uebergangs-Bestimmungen, die Befähigung zum ein- 
jährigen Freiwilligendienst betreffend, hat es sein Bewenden, hierbei wird aber auf 
die in der Ersatz-Instruktion enthaltenen neuen Bestimmungen bezüglich des ein- 
jährigen freiwilligen Dienstes aufmerksam gemacht; dieselben sind in den S§. 154 
Nr. 5, 155 Nr. 4, 157 Nr. 5, 165 Nr. 1 und 7, in den §§. 167, 174 in 
Verbindung mit §. 128 Nr. 2 enthalten und der bequemeren Uebersicht wegen in 
der weiteren Beilage C dieser Bekanntmachung mit angedruckt worden.
        <pb n="237" />
        219 
S. 6. 
Nach Maßgabe der Bestimmung im §. 15 der Ersatz-Instruktion, die Be- 
nennung der Ersatz-Behörden betreffend, sind im Großherzogthume 
die Departements-Ersatz-Kommission mit 
„Departements-Ersatz-Kommission im Bezirke der 44. Infanterie- Brigade: 
„Großherzogthum Sachsen-Weimar,“ 
die Kreis-Ersatz-Kommissionen mit 
„Kreis-Ersatz-Kommission im I. (II., III., IV., V.) Verwaltungsbezirk des 
Großherzogthums Sachsen-Weimar," 
der Departements-Prüfungs-Kommission mit 
„Gemeinschaftliche Departements-Prüfungs-Kommission für einjährige Frei- 
willige zu Weimar," 
zu bezeichnen. 
8. J. 
In Rücksicht auf die eingetretenen Abänderungen der bezügigen bisherigen 
Bestimmungen sind die Vorschriften der neuen Militär-Ersatz-Instruktion 
in den §§. 8 und 46, den Militärdienst der Schulamts-Kundidaten betreffend, 
im §. 9 Nr. 1, die Militärdienstzeit der Krankenwärter betreffend, 
im §. 43 Nr. 4 die Reklamation auf Zurückstellung und Befreiung vom Mi- 
litärdienste betreffend, 
im §. 44, die Berücksichtigung der in Erlernung eines Gewerbes 2c. begriffenen 
Militärpflichtigen durch Zurückstellung und 
im §. 45, Vergünstigungen für diejenigen Militärpflichtigen, welche ihren dauern- 
den Aufenthalt im Auslande haben, betreffend, 
zur Erleichterung der Kenntnißuahme in der Beilage D angedruckt worden. — 
E 
Die im vorigen Jahre, in Rücksicht auf die obwaltenden besonderen Um- 
stände, ausnahmsweise stattgehabte Kombination des Kreis= und Departements-Ersatz- 
Geschäfts findet ferner nicht mehr Statt, es werden vielmehr beide Geschäfte in 
getrennten Terminen und in der sonstigen vorschriftsmäßigen Weise abgehalten wer- 
den und ist in dieser Beziehung darauf aufmerksam zu machen, daß die Bestim- 
mungen der Kreis-Ersatz-Kommission nur vorläufige sind. 
6. 9. 
Der 11. Abschnitt der neuen Militär-Ersatz-Instruktion handelt von dem frei- 
willigen Dienste in den zu Potsdam, Jülich und Biberich bestehenden und zur 
34*
        <pb n="238" />
        220 
Heranbildung zu Unteroffizieren in dem stehenden Heere bestimmten Unteroffiziers- 
Schulen. 
Es ist für angemessen erachtet worden, im Interesse junger Leute, welche sich 
dem Militärstand widmen wollen, auf die Bestimmungen dieses Abschnitts der neuen 
Militär-Ersatz-Instruktion hierdurch ausdrücklich aufmerksam zu machen. 
Weimar am 27. April 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Beilage. A. 
§. 176. 
Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stammrolle, bez. für un- 
terlaffene Gestellung zu den Musterungs= oder Aushebungs-Terminen. 
1) Militärpflichtige, welche die im §. 59 vorgeschriebenen An= und Abmeldungen 
zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, werden auf den Antrag der 
mit Führung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 
10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu 
substituiren ist. 
2) Militärpflichtige, welche der nach den Vorschriften der §§. 71, 98 und 115 
erlassenen Aufforderung, sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis-, 
Departements= oder Marine-Ersatz-Kommission des Bezirks, in welchem sie 
nach §. 20 gestellungspflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei 
Aufrufung ihrer Namen im Musterungs= oder Aushebungs-Lokale nicht an- 
wesend sind, werden auf den Antrag des Civil-Vorsitzenden der Kreis-, bez. 
Departements-(Marine-) Ersatz-Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 
10 Thlrn. belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu 
substituiren ist. 
3) Unabhängig von den vorstehend ac 1 und 2 gedachten Strafen werden 
die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, 
oder sich nicht vor die Ersatz-Behörden stellen, durch die in den nachstehen- 
den §§. 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren 
Anwendung lediglich die Ersatz-Behörden zu entscheiden haben.
        <pb n="239" />
        221 
8. 177. 
Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle bez. der unterlasfenen 
Gestellung zu den Musterungs= oder Aushebungs-Terminen 
1) Militärpflichtige, welche die im §. 59 vorgeschriebene Meldung zur Ein- 
tragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach 
dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene 
Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust 
a) der Berechtigung an der Loosung Theil zu nehmen?), 
b) des aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zu- 
rückstellung bez. Befreiung vom Millitärdienst, 
vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden. (§. 21, 7). 
2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Auf- 
forderung, sich zur Musterung bez. Aushebung zu stellen, keine Folge leisten, 
verlieren 
a) die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen?), 
b) den aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zu- 
rückstellung bez. Befreiung vom Militärdienst. 
Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines 
Namens im Musterungs= bez. Aushebungs-Lokale nicht anwesend ist, verliert 
die vorstehend ad a #gedachte Berechtigung. 
Alle diese Militärpflichtigen werden wie die unter Passus 1 bezeichneten 
vorzugsweise zum Miliär-Dienst herangezogen, event. als unsichere Heeres- 
pflichtige nach Vorschrift des §. 179 behandelt. 
3) Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militärpflichtigen können bis 
zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben. 
§. 178. 
Anwendung der Vorschriften der S##. 176 und 177 auf disponibel gebliebene 
Militärpflichtige. 
Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel 
geblieben, sind den im §. 176 enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen; die 
Vorschriften des §. 177 finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn 
sie in dem Aushebungsbezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung 
zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bez. verspäteten Gestellung nach 
§. 20 gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer 
) Verlust der zwentuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loosnummer er- 
wachsen ist, cf. S. 1
        <pb n="240" />
        222 
Altersklasse, ihrer Loosnummer nach in der vorgeschriebenen Reihefolge ebenfalls 
zur Aushebung gekommen wären. 
Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sie auch der Ver- 
günstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsen würde. 
8. 179. 
Einstellung unsicherer Heerespflichtiger ). 
1) Militärpflichtige, welche sich wiederholt vor die Ersatz-Behörden nicht gestellt 
oder sich einer Gestellung böswillig entzogen haben, sind, sobald man ihrer 
habhaft wird, bei vorhandener Brauchbarkeit sofort auf Verfügung der Kreis- 
Ersatz-Kommission als unsichere Heerespflichtige einzustellen. Der Landwehr- 
Bezirks-Kommaudeur hat dieselben demjenigen Infanterie-Regiment, welches 
aus dem betreffenden Bezirk seinen Ersatz erhält, oder, sofern sie zur see- 
männischen Bevölkerung gehören, der Flotten-Stamm- bez. Werft-Division 
zu überweisen. Der Departements= bez. Marine-Ersatz-Kommission ist gleich- 
zeitig Seitens der Kreis-Ersatz-Kommission motivirte Anzeige zu erstatten. 
Ist die Nichtgestellung durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung 
nicht in dem Willen des betreffenden Militärpflichtigen lag, oder stellt sich 
ein solcher Militärpflichtiger später freiwillig, so ist darauf bei Entscheidung 
der Frage, ob er als unsicherer Heerespflichtiger zu betrachten sei, Rücksicht 
zu nehmen. 
2) Die den Truppen oder der Marine als unsichere Heerespflichtige überwie- 
senen Rekruten sind beim Mangel an Vakanzen über den Etat einzustellen 
und zu verpflegen. Die Dienstzeit derselben wird vom nächstfolgenden Re- 
kruten-Einstellungstermin ab gerechnet. 
3) Vom Auslande ausgelieferte unsichere Heerespflichtige sind in das der Grenze 
zunächst gelegene Landwehr-Bataillons-Stabsquartier zu befördern, und, so- 
fern sie für den Militärdienst bereits ausgehoben sind, sofort, im Falle 
eine definitive Entscheidung über ihr Militärverhältniß noch nicht stattge- 
funden hat, nach Feststellung ihrer Dienstbrauchbarkeit von dem 
*) Z. B. der Militärpflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow disponibel geblieben. Der- 
selbe verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Disponiblen des Jahrganges 
1855 zurückgegriffen, es würde der A. in Gemäßheit der Vorschriften des §. 23. zur Einstellung ge- 
kommen sein, wenn er sich gestellt hätte. 
Doe Letzters nicht geschehen, was sich aus dem Loosungs= und Gestellungs-Attest ergeben wird, so 
wird er in der Folge vorzugsweise zur Einstellung gebracht. 
**) Bestrafung cf. §. 176.
        <pb n="241" />
        223 
betreffenden Landwehr-Bezirks-Kommando zum Zweck ihrer Einskellung dem 
nächsten Infanterie-Truppentheil bez. der Marine zu überweisen. 
8. 180. 
Verfahren wider ausgetretene Militärpflichtige. 
1) Gegen Militärpflichtige, welche trotz aller Nachforschungen sich dergestalt der 
Kontrole der Ersatz-Behörden entziehen, daß sie bis zu dem ihrem Lebens- 
alter nach eintretenden 3. Termine zur Gestellung vor die Departements- 
(Marine-) Ersatz-Kommission unermittelt bleiben, ist die gerichtliche Ver- 
folgung einzuleiten (cf. S. 67). 
2) Dasselbe Verfahren findet statt bei den zum einjährig freiwilligen Dienst 
berechtigten Militärpflichtigen, welche innerhalb Eines Jahres nach Ablauf 
des ihnen bewilligt gewesenen Ausstandes sich nicht zum Dienstantritt stellen 
und unermittelt bleiben. 
3) Ergiebt sich in Folge der über einen Militärpflichtigen nach §. 66 anzu- 
stellenden Nachforschungen, daß er das Bundesgebiet ohne Erlaubniß ver- 
lassen hat und trotz der seinen Angehörigen zuzufertigenden Aufforderung zur 
Rückkehr in die Heimath behufs Erfüllung seiner Militärpflicht sich nicht 
stellt, so kann sogleich die gerichtliche Verfolgung, ohne den 3. Stellungs- 
Termin abzuwarten, eingeleitet werden. 
4) Stellen sich die betreffenden Militärpflichtigen in Folge der gerichtlich er- 
lassenen Vorladungen, oder werden sie inzwischen auf irgend eine andere 
Weise ermittelt, so sind sie nach den Vorschriften des §. 179 zu be- 
handeln. 
5) Ist gegen Militärpflichtige wegen Entziehung von der Militärpflicht eine 
Geld= oder Gefängnißstrafe rechtskräftig erkannt und vollstreckt worden, so 
wird dadurch die Militärpflichtigkeit nicht gelöst, vielmehr ist die Einstellung 
derselben zum Militärdienst nach §. 179 zu veranlassen. Die Strafen, 
wie sie in dem §. 176 angegeben, kommen in solchen Fällen jedoch nicht 
zur Anwendung. 
6) Ist gegen einen Militärpflichtigen zur Zeit seiner Gestellung wegen Ent- 
ziehung der Militärpflicht zwar die Untersuchung eingeleitet, der Spruch 
aber noch nicht gefällt worden, so wird, bis dies geschehen, die Verhängung 
der in dem §. 176 gedachten Strafe suspendirt und tritt diese erst dann 
ein, wenn eine Verurtheilung des Militärpflichtigen nicht erfolgt.
        <pb n="242" />
        224 
Beilage B. 
Bestimmungen 
über 
das Verfahren mit den Studirenden der evangelischen und katholi- 
schen Theologie, bez. mit den katholischen Priesteramts-Kandidaten 
in Bezug auf die Ableistung ihrer Militärdienstpflicht, gültig bis 
zum Schluß des Jahres 1869. 
Dem Theologen ist in Rücksicht auf die, durch den Mangel an Predigt= und 
Priesteramts-Kandidaten entstehenden Verlegenheiten für die Kirchen-Verwaltung 
eine bedingte Befreiung von der Erfüllung der Militärpflicht gewährt. 
Dieselben werden bis zum 1. April des Kalenderjahres, in welchem sie das 
26ste Lebensjahr vollenden, von der Einstellung zum Militärdienst vorläufig zurück- 
zestellt; demnächst werden diejenigen evangelischen Theologen, welche bis dahin 
die Prüfung pro licentia concionandi bestanden haben und unter die Zahl der 
zum Predigen berechtigten Kandidaten aufgenommen worden sind, bez. diejenigen 
katholischen Theologen, welche bis dahin die Subdiakonats-Weihe empfangen 
haben, gänzlich von der Militärdienstpflicht befreit. 
Diejenigen evangelischen Theologen, welche die beregte Prüfung nicht be- 
standen, bez. diejenigen katholischen Theologen, welche die Subdiakonats-Weihe 
nicht empfangen haben, werden der oben gedachten Vergünstigung für verlustig er- 
klärt und nachträglich zur Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht herangezogen. 
Hierbei findet folgendes Verfahren statt: 
1) Junge Leute, welche beim Eintritt in das militärpflichtige Alter dem Stu- 
dium der evangelischen Theologie auf einer deutschen Universität sich widmen, 
oder wenn sie noch auf einem inländischen Gymnasium sein sollten, sich dem- 
selben widmen zu wollen erklären, haben hierüber — sofern ihnen nicht etwa 
schon die Berechtigung zum einjährigen Dienst und damit gleichzeitig der 
Ausstand zum Dienstantritt (§. 159 der Ersatz-Instruktion) zugebilligt ist — 
der Kreis-Ersatz-Kommission, in deren Bezirk dieselben nach §. 20, 1 ge- 
stellungspflichtig sind, und zwar vor dem 1. Februar desjenigen Kalender- 
jahres, in welchem sie das 20ste Lebensjahr vollenden, ein Zeugniß des 
Dekans der theologischen Fakultät oder des Direktors des Gymnasiums vor- 
zulegen und dies vom 1. Februar des Jahres ab, in welchem sie ihr 24stes 
Lebensjahr vollenden, alljährlich zu demselben Zeitpunkt so lange zu wieder- 
holen, bis ihre Befreiung vom Militärdienste in Gemäßheit der vorstehen-
        <pb n="243" />
        226 
den Bestimmungen durch die Departements-Ersatz-Kommission ausgesprochen 
werden darf. 
2) In dem Zeugniß muß die Bescheinigung enthalten sein, daß der betreffende 
Militärpflichtige voraussichtlich bis zum Ablauf des 25sten Lebensjahres das 
Examen pro licentia concionandi ablegen werde. Kann dies pflicht- 
mäßig nicht bescheinigt werden, so ist das Zurückstellungs-Attest nicht zu er- 
theilen bez. nicht zu erneuern. 
3) Auf Grund eines solchen Zeugnisses wird der betreffende Militärpflichtige 
vorläufig von der Theilnahme an der Loosung ausgeschlossen, von der per- 
sönlichen Gestellung vor die Ersatz-Behörden einstweilen entbunden, sogleich 
bis zum 1. Februar des Jahres, in welchem er das 24ste Lebensjahr 
vollendet, und demnächst von einem Jahr zum andern für die Dauer des 
Friedeus zurückgestellt. Ueber die erfolgte Zurückstellung ist in einem dem 
Schema 11. der Ersatz-Instruktion entsprechenden, event. dem Berechtigungs- 
schein zum einjährigen Dienst anzufügenden und auf die gegenwärtige An- 
lage hinweisenden Atteste Seitens der Kreis-Ersatz-Kommission das Erforder- 
liche, unter Benachrichtigung des Landraths des Geburtsorts bez. Domizils, 
anzugeben. 
4) Geht das gedachte Zeugniß nicht ein, oder giebt der betreffende Militär- 
pflichtige das Studium der evangelischen Theologie auf, oder verläßt er die 
deutsche Universität, um außerhalb Deutschlands seine Universitäts = Studien 
fortzusetzen, oder hat der betreffende Studirende bis zum 1. April des Jahres, 
in welchem er das 26ste Lebensjahr vollendet, das Examen pro licentia 
concionandi nicht abgelegt, so darf eine fernere Zurückstellung nicht statt- 
finden, vielmehr ist der Betheiligte alsdann sogleich zur Erfüllung der all- 
gemeinen gesetzlichen Militärpflicht heranzuziehen). 
5) In Fällen, wo der betreffende Militärpflichtige durch nicht vorherzusehende 
unverschuldete Umstände abgehalten worden ist, das Examen pro licentia 
concionandi rechtzeitig abzulegen, kann ihm von den Ersatz-Behörden 
3Zter Instanz ausnahmsweise ein weiterer Ausstand, äußersten Falles auf 
zwei Jahre über das 25ste Lebensjahr hinaus, gewährt werden. Dieses 
*) In Betreff der nachträglichen Theilnahme an der Loosung in solchen Fällen cf. §. 21, 6 der 
Ersatz-Instruction. 
35
        <pb n="244" />
        226 
6) 
7 
8) 
findet aber keine Anwendung auf diejenigen Individuen, welche, ohne ihrer. 
Militärpflicht genügt zu haben, erst nach vollendetem 22sten Lebensjahre das 
Studium der Theologie beginnen. 
Wenn Militärpflichtige, welche die Berechtigung zum einjährigen Dienst er- 
langt haben, bevor sie die Vergünstigung, als Studirende der evangelischen 
Theologie zurückgestellt zu werden, in Anspruch nehmen, sich durch Bei- 
bringung des Dekanats-Zeugnisses als Theologen ausweisen, so find sie von 
diesem Zeitpunkte ab nicht mehr als einjährig Freiwillige zu betrachten, son- 
dern als Theologen anzuerkennen und nach den für solche gegebenen Vor- 
schriften zu behandeln. 
Sobald der betreffende Studirende nachweist, daß er das Examen pro 
licentia concionandi abgelegt hat, fertigt die ad 1 gedachte Kreis-Ersatz- 
Kommission einen Ausweis über seine gänzliche Entbindung von der Mili- 
tärpflicht aus und legt diesen der Departements-Ersatz-Kommission zur Be- 
stätigung vor. Sobald letztere erfolgt, ist der betreffende Theologe in allen 
Listen zu streichen. 
Militärpflichtige, welche als Studirende der evangelischen Theologie zurück- 
gestellt worden sind, können, sofern sie das Studium aufgeben und die Ver- 
günstigung zum einjährigen Dienst noch nicht erlangt hatten, letztere nach- 
träglich in Anspruch nehmen. Es muß dies jedoch sogleich, nachdem sie zu 
einem andern Lebensberuf übergegangen sind, geschehen, so daß sie Berechti- 
gung zum einjährigen Dienst bis zum 1 sten April des Kalenderjahres, in 
welchem sie den Bestimmungen ad 4 gemäß nicht mehr zurückgestellt wer- 
den dürfen, erlangt haben. Haben sie dies versäumt und find fie nach dem 
Ausbleiben der ad 1 gedachten Atteste von den Ersatz-Behörden zur Mu- 
sterung herangezogen worden, oder wären sie heranzuziehen gewesen, so darf 
ihnen die Berechtigung zum einjährigen Dienst auch nur in dem §. 151, 3 
der Ersatz-Instruction angegebenen Falle nachträglich verliehen werden. 
9) Die ad 1. bis 8. enthaltenen Bestimmungen finden auf Studirende der 
katholischen Theologie, sowie auf katholische Priester-Amts-Kandidaten 
mit der Maaßgabe Anwendung, daß sie bis zum 1sten April des Jahres, 
in welchem sie das 26ste Lebensjahr vollenden, die Subdiakonats-Weihe 
empfangen haben müssen, und falls sie ihre Vorbildung nicht auf einer 
Universität erhalten, anstatt des Dekanats-Zeugnisses ein Zeugniß ihrer 
bischöflichen Behörde beizubringen haben.
        <pb n="245" />
        227 
Beilage C. 
8. 154. 
Darlegung der wissenschaftlichen Qualisikation durch Schul= 2c. Zeugnisse. 
5) Für die den Schülern der Sekunda von Gymnasien, Realschulen erster 
Ordnung, Progymnasien und mit diesen gleichberechtigten höheren Bürger- 
schulen, sowie den Schülern der Prima von Realschulen zweiter Ordnung 
zu ertheilenden Zeugnisse ist allgemein das nachstehende Schema zur An- 
wendung zu bringen: 
5 Gymnasium (Realschule 2c.) 44 
Zeugniß behufs der Meldung zum einjährig freiwilligen 
Militärdienst.“ 
JN. N., geborendz am . .ten .. ... .. ... 
.......... Konfefsion,Sohndeszu, 
hatdashiesige(Nau1endcrAnstalt)feit.......... ,von 
derKlasse....... an besucht und in der Sekunda (Prima) 
seit , also .. Jahr, gesessen. Er hat in den von ihm 
besuchten Klassen an allen Unterrichts = Gegenständen Theil ge- 
nommen. 
1) Schulbesuch und Betragen. 
2) Aufmerksamkeit und Fleiß. (Ob er allen Anfor- 
derungen zu genügen ernstlich bemüht gewesen ist.) 
3) Fortschritte. (In welchem Maaße er sich das bis 
dahin durchgenommene Pensum der Sekunda angeeig- 
net hat.) 
Vorstehendes Zeugniß ist in der Konferenz vom .. ... 
.. . .. . .. d. J. festgestellt worden. 
N. ...... . . ... ben. tkten 18. 
Direktor und Lehrer-Collegium. 
(Name (Schulsiegel.) (Name des Ordina- 
des Direktors.) rius der Secunda.) “ 
In entsprechender Weise, nur mit Weglasfung der Bemerkung über die 
Feststellung des Zeugnisses, sind die Zeugnisse gleicher Bestimmung für die 
aus der Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule erster Ordnung 
abgehenden Schüler einzurichten. 
35“
        <pb n="246" />
        228 
8. 166. 
Darlegung der wissenschaftlichen Qualisikation durch Examen. 
4) Kunstgerechten oder mechanischen Arbeitern, welche für ihre Fertigkeiten be- 
sonders ausgebildet sind, kann, wenn es die besondere Berücksichtigung ört- 
licher Gewerbs-Verhältnisse erheischt, oder, wenn es ohne erheblichen Nach- 
theil für die zweckmäßige Erhaltung einer größeren Fabrik-Anstalt nicht mög- 
lich ist, die Stelle solcher Arbeiter durch andere zu ersetzen, im Interesse der 
örtlichen Gewerbs-Verhältnisse bez. der betreffenden Fabrik-Anstalt, die Be- 
rechtigung zum einjährig freiwilligen Dienste ertheilt werden, ohne daß es 
des Nachweises einer weiteren, als der Elementarschulbildung bedarf. 
Dieselbe Vergünstigung kann den zu Kunstleistungen angestellten Mitglie- 
dern landesherrlicher Bühnen in den geeigneten Fällen gewährt werden. 
Es ist jedoch hierzu in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der 
Ersatzbehörden dritter Instanz erforderlich, welchen die Nachweise von der 
Prüfungs-Kommission vorzulegen sind. 
In den Berechtigungs-Scheinen ist die ertheilte Vergünstigung ausdrück- 
lich von der Bedingung abhängig zu machen, daß das betreffende Indivi- 
duum bis zum wirklichen Dienstantritt oder bis zu definitiv erlangter Be- 
freiung vom Militärdienst in dem Verhältnisse verbleibt, wegen dessen die 
Zulassung zum einjährigen Dienst erfolgt. 
S. 157. 
Pflichten, Rechte und Kontrole der mit dem Berechtigungsschein zum einjährig 
freiwilligen Dienst Versehenen. 
5) Einjährig Freiwillige, welche während ihrer Dienstzeit wegen eines nach 
den Preußischen Strafgesetzen mit den bürgerlichen Ehrenstrafen bedrohten 
Vergehens oder mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes 
bestraft werden, treten mit dem Tage, an welchen ihnen das Urtheil ver- 
kündet wird, von selbst in die Kategorie der zum dreijährigen Dienst ver- 
pflichteten Mannschaften über. Dagegen ist ihnen bei Berechnung der zu 
erfüllenden dreijährigen aktiven Dienstpflicht die bereits zurückgelegte Dienst- 
zeit dreifach anzurechnen. 
S. 165. 
Anmeldung und Einstellung der einfährig Freiwilligen bei den Truppen. 
1) Zu dem Termin, an welchem nach den Vorschriften der §§. 158 und 159 
der Dienstantritt stattfinden muß, hat sich der Freiwillige bei dem Kom- 
mandeur des Truppentheils, bei welchem er einzutreten wünscht, unter Vor-
        <pb n="247" />
        229 
zeigung seines Berechtigungsscheins, sowie eines obrigkeitlichen Attestes über 
seine sittliche Führung in der Zeit seit der Ertheilung des Berechtigungs- 
Scheines (8§. 152, c und 157, 4) persönlich zu melden. 
7) Wenn der Truppentheil nach Einsicht des demselben nach Passus 1. vor- 
zulegenden obrigkeitlichen Attestes glaubt, Anstand nehmen zu müssen, den 
betreffenden Militärpflichtigen als einjährig Freiwilligen einzustellen, so hat 
ersterer den Berechtigungsschein mit dem Atteste den Ersatz-Behörden dritter 
Instanz auf dem militärischen Dienstwege einzusenden. Demnächst ist Sei- 
tens der Ersatz-Behörden dritter Instanz — eventuell nach Anhörung der 
Prüfungs-Kommission — zu entscheiden, ob der Militärpflichtige des Vor- 
zuges, seiner Dienstpflicht als einjährig Freiwilliger genügen zu dürfen, 
theilhaftig bleiben soll, oder zur Erfüllung der dreijährigen Dienstpflicht ein- 
zustellen ist. 
8. 167. 
Fernere Verpflichtung der von einem Truppertheil abgewiesenen einfährig Frei- 
willigen. 
1) Erfolgt die Abweisung eines Freiwilligen aus einem der im §. 164. an- 
gegebenen Gründe, (Ueberschreitung der zulässigen Anzahl, Relegation), so hat 
sich derselbe bei einem anderen Truppentheil zu melden. 
2) Erfolgt die Abweisung, weil der Freiwillige nur für eine andere 
Waffe, als bei der er sich gemeldet hat, brauchbar ist, so bleibt 
derselbe verpflichtet, bei einem Truppentheil der qu. Waffe sich anzumelden. 
Die Truppentheile sind in diesem, sowie in dem vorstehend ad 1. ge- 
dachten Falle zur Annahme verpflichtet, selbst wenn der Einstellungs-Termin 
(1. Oktober, bez. 1. November oder 1. April) um 8 bis 14 Tage über- 
schritten sein sollte. 
Hat sich ein einjährig Freiwilliger zum Dienstantritt bei der Infanterie 
gemeldet und ist zufolge seiner Körper-Konstitution nur für die Kapvallerie 
oder für den Train brauchbar, besitzt aber nach eigener Erklärung nicht die 
Mittel, die ihm aus dem Dienst bei dieser Waffe erwachsenden größeren 
Unkosten zu tragen, so ist er dennoch bei dem Truppentheil der Infanterie, 
bei welchem er sich angemeldet hat, einzustellen. 
Stellt sich im Laufe der Dienstzeit seine völlige Dienstunbrauchbarkeit 
unzweifelhaft heraus, so ist mit ihm nach §. 187. zu verfahren.
        <pb n="248" />
        230 
3) Exfolgt die Abweisung wegen zeitiger Unbrauchbarkeit vor dem 1. 
Juli des Jahres, in welchem der Freiwillige das 23. Lebens- 
jahr vollendet’'), so hat er die Verpflichtung, sich nochmals bei einem 
Truppentheil zum Dienstantritt zu melden. 
4) Erfolgt die Abweisung wegen dauernder Unbrauchbarkeit oder nicht 
vollkommener Dienstfähigkeit, so bleibt der Freiwillige verpflichtet, sich 
sogleich und spätestens innerhalb vier Wochen unter Vorzeigung des über 
einmal oder mehrmals erfolgte Abweisung empfangenen Ausweises bei dem 
Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission, in dessen Bezirk er nach §. 20 
gestellungspflichtig sein würde, zu melden, um bei Gelegenheit der Rundreise 
der Departements-Ersatz-Kommission derselben zur Superrevision und wei- 
teren Verfügung vorgestellt zu werden (cf. S. 168). 
Zu demselben Zweck haben sich diejenigen Freiwilligen sogleich bei dem 
Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission zu melden, welche am 1. Juli 
des Jahres, in welchem sie das 23. Lebens jahr vollenden, oder 
nach diesem Termin als zeitig unbrauchbar von eigem Truppentheil 
abgewiesen worden sind. 
5) Wer bei der Superrevifion durch die Departements-Ersatz-Kommission für 
einstellungsfähig erklärt wird (§. 168, 5), hat sich zum nächsten Einstellungs- 
Termin bei einem Truppentheil nochmals zum Dienstantritt zu melden und 
muß von diesem unbedingt eingestellt werden. 
Erweist sich der Freiwillige demnächst nach längerer Beobachtung im 
Dienst unbrauchbar, so ist unter Angabe aller über denselben von den 
Aerzten, Truppen-Kommandos und Ersatz-Behörden gefällten Urtheile auf 
dem Instanzenwege die Entscheidung des General-Kommandos über ihn ein- 
zuholen. 
Das General-Kommando hat in solchen Fällen entweder eine weitere 
Beobachtung des Freiwilligen im Dienst, oder die Entlassung desselben zu 
verfügen. Im letzteren Falle ist dieselbe endgültig und vom Truppentheil 
nebst ärztlichem Attest unter Darlegung des Sachrerhältuisses der Departe- 
ments-Ersatz-Kommission, welche die Einstellung veranlaßt hat, mitzutheilen 
(el. S. 168, 5). 
*) Auch wenn einjährig Freiwillige nach eingetretener Mobilmachung der „Armee von den Ersatz- 
Behörden zur Musterung herangezogen werden 6 160.), darf über sie wegen zeitiger Unbrauchbar- 
keit nicht vor Erreichung des oben angegebenen Lebensalters endgültig entschieden werden.
        <pb n="249" />
        231 
8. 174. 
Der einfährig freiwillige Dienst als Unter-Roßarzt. 
1) Die Militär-Dienstpflicht kann auch durch den einjährig freiwilligen Dienst 
als Unter-Roßarzt, sofern die Qualifikation als folcher nach Maßgabe der 
im §. 128, 2 gestellten Anforderungen nachgewiesen wird, abgeleistet wer- 
den, wenn das betreffende Individuum den Berechtigungsschein zum ein- 
jährig freiwilligen Dienst besitzt. 
2) Den zum einjährig freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt Eintretenden steht 
die Wahl des Kavallerie= bez. Feld-Artillerie-Regiments, bei welchem sie 
dienen wollen, frei. Sie haben sich bei dem betreffenden Regiment zum 
Dienstantritt direkt anzumelden, können denselben jedoch, wie in §. 159 au- 
gegeben, verschieben, sowie überhaupt alle in Betreff der einjährig Freiwilligen 
ertheilten Vorschriften auf sie Anwendung finden?. 
Von der Einstellung eines einjährig freiwilligen Unter-Roßarztes hat der 
betreffende Truppentheil der im §. 129, 3 bezeichneten Behörde direkte 
Anzeige zu erstatten. 
§. 128. 
Wahl des Truppentheils und der Garnison. 
2) Individuen, welche den Nachweis der bestandenen Staats-Prüfung zum Thier- 
arzt erster Klasse zu liefern und ein entsprechendes Zeugniß der zur Prü- 
fung im Hufbeschlage bestellten Kommission der Militär-Roßarzt-Schule zu 
Berlin beizubringen vermögen, oder die Prüfung im Hufbeschlage bei dem 
Truppentheil, bei welchem sie einzutreten wünschen, nach den darüber er- 
gangenen besonderen Vorschriften bestehen, können ihrer Militär-Dienstpflicht 
durch dreijährig freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt genügen, zu welchem 
Zweck sie sich bei einem Kavallerie= oder Feld-Artillerie-Regiment oder 
Train-Bataillon zu melden haben (cf. §. 129, 3). In befonderen Bedarfs- 
fällen können auch Thierärzte zweiter Klasse zum freiwilligen Dienst als 
Unter-Reßarzt zugelassen werden. 
Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen rücksichtlich ver An- 
stellung von freiwilligen Unter-Roßärzten bei den selbstständigen Kontingen- 
ten solcher Staaten, in welchen der Unterschied zwischen Thierärzten erster 
und zweiter Klasse nicht besteht, bleibt den kompetenten Militär-Behörden 
überlassen. 
*) Benachrichtigung der Ersatz-Behörden cf. §S. 172, 9.
        <pb n="250" />
        232 
Beilage D. 
§. 8. 
Militär-Dienstzeit der Schulamts-Kandidaten. 
Militärpflichtige Kandidaten des Elementar-Schulamts') und Elementar-Lehrer, 
welche ihre Befähigung für das Schulamt in der vorschriftsmäßigen Prüfung nach- 
gewiesen haben, genügen bis auf Weiteres ihrer Militär-Dienstpflicht bei den Fah- 
nen des stehenden Heeres durch eine 6 wöchentliche Uebung bei einem Infanterie- 
Regiment, treten dann zur Reserve und nach siebenjähriger Dienstzeit zur Landwehr 
über, in der sie die gesetzliche Dienstzeit, wie jeder andere Wehrmann, abzuleisten 
haben (ef. §. 46). Wird ein solcher Militärpflichtiger vor vollendetem Zlsten 
Lebensjahre aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er zur Genügung der 
vollen Dienstpflicht im stehenden Heere nachträglich herangezogen werden. 
. 46. 
Verfahren mit den Schulamts- -Kandidaten. 
1) Die im §. 8 näher bezeichneten Schulamts-Kandidaten haben sich durch Zeug- 
nisse darüber auszuweisen, daß sie die zur Anstellung als Lehrer abzulegende 
Prüfung bestanden haben,) oder als solche angestellt sind. Ist dies der 
Fall, so werden sie wie andere Militärpflichtige behandelt, jedoch mit dem 
Unterschied, daß sie, sofern sie der Loosnummer nach zum Dienst gelangen 
und dienstbrauchbar sind, statt zu einer dreijährigen aktiven Dienstzeit nur 
zu einer Gwöchentlichen Ausbildung bei einem Infanterie-Regiment eingestellt 
werden.“ 
2) Auf das zu stellende Ersatz-Kontingent kommen dieselben nicht in Anrech- 
3 
  
nung. 
Wenn ein solcher Militärpflichtiger vor vollendetem 31sten Lebensjahre 
aus dem Schulamt für immer entlassen wird, so hat die vorgesetzte Be- 
hörde dem Landwehr-Bezirks-Kommando zur weiteren Anzeige an die Ersatz- 
Behörden hiervon Mittheilung zu machen. Ob derselbe nachträglich zur Er- 
füllung seiner vollen Dienstpflicht heranzuziehen ist (§. 8 ad 1), bleibt dem 
Ermessen der Ersatz-Behörden dritter Instanz überlassen, deren Entscheidung 
in derartigen Fällen einzuholen ist. 
  
*) Event. Zurückstellung derselben bis zur obsowirten Prüfung (ef. 8, 14). 
**) Zurückstellung der noch nicht Geprüften ef. 8. 4 
*““) Dieselben werden bei den Truppen über den 4 eingestellt. Der Antritt der 6wöchentlichen 
Dienstzeit ist so zu bestimmen, daß dabei sowohl die Interessen des Truppentheils, als auch die der 
Schulamts-Kandidaten nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
        <pb n="251" />
        233 
8. 9. 
Militär-Dienstzeit der Militär= Krankenwärter. 
1) Militärpflichtige, welche zum Krankenwärter-Dienst für Militär-Lazarethe 
ausgehoben werden, dienen in diesem Verhältniß ein und ein halbes Jahr, 
bleiben demnächst 5½ Jahr in der Reserve und treten dann zur Landwehr 
über. 
Während ihrer Gesammt-Dienstzeit in der Reserve und Landwehr blei- 
ben sie als Krankenwärter zum Dienst in den Feld= und Garnison-Laza- 
rethen rc. verpflichtet. 
§. 43. 
Bezeichnung der Fälle, in denen eine Zurückstellung, event. Befreiung 2c. vom 
Militärdienst im Frieden zulädfssig ist, oder nicht stattsinden darf. 
4) Individuen, welche aus irgend welchen Reklamations-Gründen berücksichtigt 
worden sind, den Zweck der ihnen gewährten Zurückstellung bez. Befreiung 
vom Dienst, event. den Zweck ihrer Entlassung aus dem Dienst vor been- 
deter Dienstzeit (§. 50) aber nicht erfüllen, sind, wenn sie sich innerhalb 
der ersten Fünf Jahre ihres dienstpflichtigen Alters befinden, sogleich zur 
Ableistung ihrer vollen Militär-Dienstpflicht heranzuziehen, auch wenn sie 
bereits der Reserve oder Ersatz-Reserve überwiesen sein sollten. Zu einer 
derartigen nachträglichen Heranziehung ist die Genehmigung der Ersatz-Be- 
hörden dritter Instanz erforderlich. 
Die Ersatz-Behörden haben die zur strengen Aufrechthaltung dieser Be- 
stimmungen nothwendigen Kontrol-Maaßregeln anzuordnen, und die Militär- 
pflichtigen bei Genehmigung der Reklamation auf die vorstehende Vorschrift 
hinzuweisen.“) 
S. 44. 
Berücksichtigung der in Erlernung eines Gewerbes 2c. begriffenen Militär= 
pflichtigen durch Jurückstellung. 
1) Außer den im §. 43 gedachten Fällen können Gründe zur Zurückstellung 
aus den gewerblichen oder Lehr-Verhältnissen der Militärpflichtigen ent- 
stehen und es ist deshalb gestattet: 
*) Die in diesem Passus enthaltenen Bestimmungen finden keine Anwendung auf Militärpflichtige, 
welche ihre Unterstützungspflichten bis dahin erfüllt haben, derselben aber durch Tod der zu unterstützen- 
den Angehörigen, durch Heranwachsen eines jüngeren Bruders rc. überhoben werden. 
36
        <pb n="252" />
        234 
a) Militärpflichtige, welche sich durch amtliche Zeugnisse oder vorschrifts- 
mäßig abgefaßte Lehr-Kontrakte 2c. darüber ausweisen, daß sie in der 
Vorbereitung zu einem späteren Lebensberuf oder in der Erlernung 
einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind, welche nicht 
ohne bedeutenden Nachtheil für sie unterbrochen werden kann,) 
b) Zöglinge der Gewerbe-Akademie zu Berlin, 
c) Zöglinge der medizinisch-chirurgischen Lehranstalten,“) 
d) Schüler von Lehranstalten für Thierarzneikunde 
auf 1 bez. 2 Jahre zurückzustellen. 
Im dritten Konkurrenz-Jahre der Betreffenden hört diese Begünstigung 
indeß auf, und kann nur in seltenen besonders motivirten Fällen eine fer- 
nere Zurückstellung äußersten Falls bis zum fünften Konkurrenz-Jahre des 
betreffenden Militärpflichtigen von den Ersatz-Behörden dritter Instanz (Aus- 
nahme siehe ad 5) genehmigt werden. 
Wenn die Verhältnisse der ad a gedachten Personen es nothwendig machen, 
sie für die Zeit, in welcher eine Zurückstellung bis zum dritten Konkurrenz- 
Jahre zulässig ist, von der persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Kommissio- 
nen zu entbinden, so kann dies von dem Civil-Vorsitzenden der Kreis- 
Ersatz-Kommission desjenigen Aushebungsbezirks, in welchem die Betreffenden 
ihr Domizil haben, gestattet werden. 
Die diesfällige Erlaubniß (Ausstandsbewilligung), mit welcher zugleich 
für die Dauer der bewilligten Zurückstellung die Entbindung von der Ver- 
pflichtung zur Anmeldung zur Stammrolle verbunden ist, hat Letzterer, unter 
ausdrücklicher Angabe seiner Eigenschaft als Civil-Vorsitzender der Kreis- 
Ersatz-Kommission, in die Reise-Legitimation der betreffenden Individuen 
einzutragen. 
Eine gleiche Erlaubniß kann Handwerksburschen unter Ertheilung eines schrift- 
lichen Ausweises gewährt werden, wenn dieselben im Interesse ihrer ge- 
whe Verhältnisse zu wandern beabsichtigen. Ueber die nach Passus 2 
2 
3 
*) Zurückstellung von Maschinisten-Applikanten, welche als Freiwillige für die Maschinen-Kompag- 
nie notirt sind, cf. S. 135. 
**) Militärpflichtige, rücksichtlich deren die Direktion des medizinisch --chirurgischen Friedrich= Wil- 
helms.. Justituts bez. der medizinisch chirurgischen Militär-Akademie attestirt, daß sie ols Zöglinge einer 
militär, ärztlichen Bildungsanstalt eingetreten sind, werden in den Listen gestrichen, und dürfen nicht zur 
Musterung und Aushebung herangezogen werden, indeß bleibt die Kontrole über dieselben dem Chef 
des Milltär-Medizinalwesens überlassen. Sollten derartige Zöglinge, ohne als Militär-Aerzte in die 
Armee einzutreten, aus der Anstalt wieder entlassen werden, so sind sie von der Direktion der Ersatz- 
Behörde ihrer Heimath zur weiteren Disposition zu überweisen.
        <pb n="253" />
        9 
b) 
235 
ertheilte Erlaubniß hat der betreffende Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz- 
Kommission den Behörden des Geburtsorts des Betheiligten eine Mittheilung 
zu machen. 
Dieselbe Genehmigung kann auch den Fluß= und See-Schiffern in den 
dazu geeignet erscheinenden Fällen durch Eintragung in ihre Schiffspapiere, 
sowie den See-, Küsten= und Haff-Fischern, wenn sie die Fischerei noch 
nicht ein volles Jahr gewerbsmäßig betreiben, gewährt werden, jedoch höch- 
stens bis zu dem Schiffer-Musterungs-Termin (§. 79) bez. Marine-Aus- 
hebungs-Termin (§. 112) ihres dritten Konkurrenz-Jahres. 
Militärpflichtige Seeleute von Beruf, welche auf einem Norddeutschen 
Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger Anmusterung thatsächlich in Dienst ge- 
treten sind, bleiben in Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmuste- 
rung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militär-Dienstpflichten befreit, 
haben jedoch letztere nach ihrer Entlassung von dem Handelsschiffe, bevor sie 
sich auf's Neue anmustern lassen, nachträglich zu erfüllen. 
Die Hafen-Musterungs-Behörden haben, wenn Seeleute sich anmustern 
lassen, welche zur Kategorie der Militärpflichtigen (§. 2) gehören, oder 
welche während der Zeitdauer der eingegangenen Verpflichtungen in das 
militärpflichtige Alter treten, hiervon dem Civil-Vorsitzenden der betreffenden 
Kreis-Ersatz-Kommission behufs Berichtigung der Listen sogleich Mittheilung 
zu machen. 
Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer Norddeut- 
schen Navigations= oder Schiffsbau-Schule im Frieden zum Dienst in der 
Flotte nicht herangezogen werden und sind daher event. auch über das dritte 
Konkurrenz-Jahr hinaus nach Maaßgabe der im Passus 2 enthaltenen Be- 
stimmungen zurückzustellen. 
Junge Seeleute, welche sich der Steuermanns-Karriere widmen wollen 
und sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter durch eine Bescheinigung 
der höheren Verwaltungsbehörde darüber ausweisen, daß sie zufolge ihrer 
Fahrzeit, ihrer Führung und ihres Bildungsgrades zu der Erwartung be- 
rechtigen, daß sie die Steuermanns-Prüfung spätestens im Laufe des Ka- 
lenderjahres, in welchem sie das 24 ste Lebensjahr vollenden, bestehen werden 
(ef. §. 175, 1), sind nach Maaßgabe der im Passus 2 enthaltenen Bestim- 
mungen sogleich bis zum 1. April des Kalenderjahres, in welchem sie das 
25ste Lebensjahr vollenden, zurückzustellen. Der ihnen bewilligte Ausstand 
erlischt jedoch, sobald sie die Navigations-Schule verlassen.
        <pb n="254" />
        236 
6) Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zurückgestellten Militär- 
pflichtigen werden im Falle einer Mobilmachung, beziehungsweise einer 
Ausrüstung der Flotte oder nach Ablauf der Zeit, für welche sie zurückge- 
stellt sind, gestellungspflichtig. In diesem Falle, sowie wenn sie, von der 
Erlaubniß keinen Gebrauch machend, sich aus eigenem Antriebe vor diejenige 
Kreis-Ersatz-Kommission, vor welcher sie ohne jene Erlaubniß nach §. 20 
gestellungspflichtig sein würden, stellen, tritt das regelmäßige Verfahren ein. 
Jungen Leuten im wehrpflichtigen Alter, welche ihrer Militär-Verpflichtung 
noch nicht genügt haben, dürfen, auch wenn sie die vorgedachte Erlaubniß 
zur Nichtgestellung vor die Ersatzbehörden bis zu ihrem dritten Konkurrenz-- 
jahre nicht in Anspruch nehmen, über den Zeitpunkt ihrer Gestellungspflich- 
tigkeit hinaus nur mit Genehmigung des Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz- 
Kommission ihres Domizils Reise-Legitimationen ertheilt werden. 
7 
S. 45. 
Vergünstigungen für diejenigen Militärpflichtigen, welche ihren dauernden 
Aufenthalt im Auslande haben. 
1) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, 
können auf ihren Wunsch bis zu dem in ihrem dritten Konkurrenz-Jahre 
stattfindenden Departements-(Marine-) Ersatzgeschäft von der Anmeldung 
zur Stammrolle und von der persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Behörden 
befreit werden.) 
2) Wenn dieselben bis zu diesem Termin durch glaubhafte Atteste in unzwei- 
felhafter Weise nachweisen, daß sie zum Militärdienst dauernd ganz 
unbrauchbar sind, oder daß ihnen Reklamations-Gründe zur Seite stehen, 
welche ihnen nach den Bestimmungen dieser Instruktion Anspruch auf Be- 
freiung vom Militär-Dienst im Frieden geben, so können sie von der per- 
sönlichen Gestellung vor die Ersatzbehörden durch Verfügung der Departe- 
ments-Ersatz-Kommission gänzlich entbunden werden. 
*) In Betreff der Ersotz-Reservisten cf. §. 49, 5. 
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.
        <pb n="255" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 23. Weimar. 6. Juni 1868. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, der in Stadtbürgel 
errichteten städtischen Sparkasse die Rechte einer juristischen Person gnädigst ver- 
liehen worden sind, werden die einschlagenden Bestimmungen der Statuten derselben 
nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
J. 
Zweck und rechtliche Stellung der Sparkasse. 
Die Sparkasse in Bürgel hat den ZDe, Geldeinlagen verschiedener Größe 
von allen Personen, die sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn 
anzunehmen und zu verzinsen, und so besonders den Unbemittelten Gelegenheit zu 
geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen. 
Die in gangbaren Münzsorten zu bewirkenden Einlagen dürfen nicht unter 
2 Sgr. und — in der Regel — an einem Sparkassetage nicht über 25 Thlr. 
betragen, doch kann ausnahmsweise und aus besonderen Kasserücksichten auch mehr 
angenommen werden. 
S. 2. 
Die Sparkasse hat die Rechte einer juristischen Person. 
II. 
Von der Sicherheit, weiche die Sparkasse gewährt. 
8. 3 
Die Gemeinde Bürgel hat sich in gesehlicher Weise verpflichtet, für alle Ver- 
37
        <pb n="256" />
        238 
bindlichkeiten der Sparkasse und für die bei derselben gemachten Einlagen zu haften 
und einzustehen. 
III. 
Von der Organisation der Sparkasse. 
1. Vorstand. 
8. 4. 
Die obere Leitung und Beaufsichtigung eventuell eigene Besorgung der Spar— 
kasse-Geschäfte ist einem Vorstande übertragen, welcher 
1) aus dem jedesmaligen Bürgermeister, eventuell dessen Stellvertreter, 
2) dem Gemeinderaths-Vorsitzenden, eventuell dessen Stellvertreter, 
3) zwei Mitgliedern des Gemeinderaths, 
4) einem von dem Gemeinderathe aus der Bürgerschaft zu wählenden Mit— 
gliede 
besteht. 
Die Wahl der Vorstandsmitglieder unter 3 und 4 hat alljährlich stattzu- 
finden. 
S§. 5. 
Die Mitglieder des Sparkasse-Vorstands werden alljährlich durch die Weimarische 
Zeitung öffentlich bekannt gemacht. 
S. 6. 
Der Sparkasse-Vorstand repräsentirt die Sparkasse in allen gerichtlichen und 
außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten durch 
schriftliche Erklärungen desselben begründet werden. 
S. 7. 
Urkunden, welche von dem jedesmaligen Bürgermeister der Gemeinde Bürgel, 
bezüglich dessen Stellvertreter, und von einem der anderen Vorstandsmitglieder unter- 
zeichnet und welchen das Sparkassesiegel beigedruckt ist, sind als öffentliche Urkunden 
zu betrachten. Quittungen über zurückgezahlte Aktivkapitalien verlangen zu ihrer 
Gültigkeit noch die Mitunterschrift des Kassirers. 
Die Einlagen werden in den Schuldbüchern (§. 16) durch die Unterschrift 
des Kassirers und Gegenbuchführers bescheiniget. 
S§. 8. 
1) Der Sparkasse = Vorstand hat im Allgemeinen die Sorge dafür, daß die 
Verwaltung den Statuten gemäß geführt werde.
        <pb n="257" />
        239 
Er faßt Beschlüsse durch Stimmenmehrheit (#ebei Stimmengleichheit entscheidet 
der Gemeindevorstand:) über die laufenden Geschäfte, besorgt das Einnahme= und 
Ausleihungs-Geschäft, beaufsichtiget das Rechnungswesen und autorisirt die erforder- 
lichen Ausgaben. 
2) Er ist dagegen der Beaufsichtigung des Gemeinderaths unterworfen, dem 
es obliegt, nach Umständen von Zeit zu Zeit durch Anordnungen von Revisionen 
von dem ordnungsmäßigen Gange des Geschäfts sich zu überzeugen. 
8. 9. 
Zu den Sitzungen des Sparkasse-Vorstands sind dessen sämmtliche Mitglieder 
einzuladen. 
Gültige Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn wenigstens vier Vorstands- 
mitglieder zugegen sind. 
2c. 2c. 
IV. 
8. 15. 
Die Sparkasse rechnet in der gesetzlichen Landeswährung des Vierzehnthaler- 
fußes. 
8. 16. 
Die Einlegungen und Auszahlungen werden jeden Donnerstag von 12 bis 
2 Uhr Nachmittags bewirkt. 
8. 17. 
Ueber die Einlagen werden den Betreffenden Schuldbücher ausgestellt, welche 
mit dem Stempel der Sparkasse zu versehen und von dem Kassirer und Gegen- 
buchführer zu unterzeichnen sind. Die Schuldbücher, wovon ein jedes den Namen 
„Sparkasse-Buch“ trägt, lauten auf bestimmte Namen; es werden jedoch für 
deren Eigenthümer die jedesmaligen Inhaber angesehen. 
8. 18. 
Die Sparkasse verzinset die Einlagen, sowie die als solche in den Hauptbüchern 
eingetragenen Zinsen, den Darleihern jährlich mit 3½ Procent. 
Die Ziusen werden, sofern nicht eine Rückzahlung der ganzen Kapitaleinlage 
erfolgt, jährlich nur einmal, mit dem Schlusse des Kalenderjahrs und nur für 
ganze Kalendermonate berechnet und bezahlt, d. h. Alles, was im Laufe eines 
Monats angelegt worden ist, wird nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, 
und was im Laufe eines Monats zurückgezahlt wird, nur bis zum Schlusse des 
37“
        <pb n="258" />
        240 
vorhergehenden Monats verzinset. Pfennigbruchtheile werden nicht vergütet. Zurück- 
zahlungen entweder von einem Theile des eingelegten Geldes oder des Ganzen 
werden ohne Gewähr der speziellen eingelegten Münzsorten geleistet. 
Es steht im Willen des Eigenthümers, ob er sich die Zinsen auszahlen oder 
dieselben zum Kapital schlagen lassen will; das letztere bewirkt die Kasse am Jahres- 
schlusse, ohne besondere Aufforderung des Gläubigers, selbst. 
S. 19. 
Die Einlagen können ganz oder theilweise jeden Donnerstag gekündigt und 
die von 2 Sgr. bis 5 Thlr. sogleich, 
7 f 5 Thlr. 7“ 10 7 eine Woche, 
7 ½ 10 7 „ 20 i7 zwei Wochen, 
„"„ „ 20 „ „ 40 „ vier Wochen, 
11 7! 40 77 —11 60 77 sechs Wochen, 
„ „ 60 „ „ 100 „ acht Wochen 
nach erfolgter Kündigung zurückgenommen werden. 
Wenn Einlagen über 100 Thlr. der Sparkasse gekündigt werden, so braucht 
diese sie erst binnen Vierteljahrsfrist zurück zu zahlen, kann dies aber auch nach Be- 
finden schon vier Wochen nach der Kündigung bewirken. 
Wünscht der Einleger sein Darlehn noch über die Zahlungszeit in der Kasse 
zu lassen, so hört doch, wenn auch die Sparkasse darauf eingeht, mit dem Tage 
der Zahlungsfrist die Verzinsung auf. 
8. 20. 
Die bloße Innehabung und Vorzeigung oder Uebergabe des Schuldbuchs be- 
rechtigt zu Erhebung von Kapital und Zinsen, und die Sparkasse zahlt die Zinsen 
und Kapital nur an den sich zur Empfangnahme persönlich anmeldenden Inhaber 
des Schuldbuches, in welchem Kapital-Abschlagszahlungen oder bloße Zinsenzahlungen 
sofort abgeschrieben werden. 
Wird dagegen der ganze Einlagebetrag oder der Rest desselben nebst Zinsen 
zurückgenommen, so ist das Schuldbuch anstatt der Quittung zurückzugeben. 
So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer besondern 
Quittung des Buchinhabers bedarf, ebensowenig wird ohne Vorzeigung oder Aus- 
lieferung des Schuldbuchs auf eine besondere Quittung des Einlegers oder seines 
Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet. Ausnahmsweise werden jedoch ver- 
mißte Sparkassebücher, wenn nicht bereits die Einlagen und Zinsen in den Büchern
        <pb n="259" />
        241 
der Sparkasse als erhoben abgeschrieben worden sind, durch das nachfolgend fest- 
gestellte Verfahren für ungültig erklärt: 
a) die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuches geschieht gültiger Weise 
b 
nur durch die als Einleger im Hauptluche der Sparkasse bezeichnete Person, 
oder durch solche, welche ihr an dem verlorenen Sparkassebuche erworbenes 
Recht nach dem Ermessen des Sparkasse-Vorstandes genügend bescheinigen 
können, wobei jedoch der Eidesantrag ausgeschlossen bleibt. 
Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuchs gültig erfolgt, so 
wird darüber von dem Sparkasse-Vorstande ein ausführliches Protokoll auf- 
genommen, in welchem auch der Nebenumstände z. B. der Legitimation zur 
Sache bei dritten Personen, vollständige Erwähnung geschiebt. 
Der Anzeiger hat dieses Protokoll mit zu unterschreiben und erhält 
sofort ein Zeugniß über die bewirkte Anmeldung des Verlustes von dem 
Sparkasse-Vorstande ausgestellt. 
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches 
auf eine in dem Expeditionslokale aufgehängte Tafel eingezeichnet. 
c) Der Sparkasse-Vorstand bewirkt nun die Bekanntmachung des angemeldeten 
d 
Verlustes in der Beilage der Weimarischen Zeitung oder dem etwa an 
deren Stelle tretenden offiziellen Nachrichtsblatte. Er bestimmt eine drei- 
monatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudeuten ist, binnen welcher 
Diejenigen, welche an dem vermißten Sparkassebuche rechtlichen Anspruch zu 
haben glauben, bei dem Sparkasse-Vorstande sich anzumelden haben, unter 
der Verwarnung, daß, wenn sich außer dem Extrahenten dieser Aufforderung 
Niemand melden würde, alsdann das fragliche Sparkassebuch und alle dem- 
seleen anhängenden Rechte für vernichtet erachtet, der Geldbetrag desselben 
aber zur freien Verfügung Dessen gestellt werden solle, welcher die Anzeige 
des Verlustes gemacht hat. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimonat- 
lichen Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wiederholen. 
Nach Lage der Umstände kann die Bekanntmachung nebenbei auch in 
ein zweites inländisches Nachrichtsblatt eingerückt werden. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen hat jedenfalls der 
Extrahent einzustehen. 
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend einer 
Art an das vermißte Sparkassebuch macht: so ist die Erledigung der Sache 
von der Justiz-Behörde zu erwarten, und der Sparkasse-Vorstand wird in-
        <pb n="260" />
        242 
zwischen den Betrag des streitigen Sparkassebuches inne behalten, bis rechts- 
kräftig entschieden ist, an wen die Zahlung zu leisten sei. 
e) Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand, um 
Ansprüche an das vermißte Sparkafsebuch zu machen, welches in den Akten 
ausdrücklich zu bemerken ist: so wird ein von den Mitgliedern des Spar- 
kasse-Vorstandes zu unterzeichnender Beschluß gefaßt, vermöge dessen auf dem 
Grunde der erfolgten Anzeige und öffentlichen Bekanntmachung das fragliche 
Sparkassebuch mit allen demselben anhängenden Rechten für vernichtet und 
ungültig erklärt und dessen ganzer Betrag, soweit derselbe nach den Büchern 
der Sparkasse noch nicht erhoben ist, zur freien Disposition des Anzeigers 
gestellt wird, welcher den nach b ausgefertigten Schein wieder zurückzu- 
geben hat. 
S. 21. 
Dem Sparkasse-Vorstande steht die Kündigung der Einlagen zu jeder Zeit frei. 
Sie wird bewirkt entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des bekannten Ein- 
lagebuchs= Inhabers und Einschreibung der Kündigung in das Einlegebuch, oder 
mittels öffentlicher Bekanntmachung in der zu Anfang eines Monats zuerst erschei- 
nenden Nummer der Beilage der Weimarischen Zeitung oder des etwa künftig an 
deren Stelle tretenden offiziellen Nachrichtsblattes und zwar in der Weise, daß jede 
Kündigung mit Angale des Namens, auf welchem das Conto steht, und der den 
Band und Blatt des Sparkasse-Hauptbuches, wo die Einlage eingetragen ist, bezeich- 
nenden, auf dem Schuldbuche (Einlagebuche) bemerkten Buchstaben und Nummern, 
ingleichen mit Angabe des nach Ablauf von drei Monaten zurückzuzahlenden Be- 
trages an Kapital uud Zinsen eingerückt und dann noch zwei Mal zu Aufange 
der beiden folgenden Monate, im gedachten Blatte wiederholt wird. 
Mit dem Ablaufe der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten 
Einlage und der Zinsen davon jedenfalls auf. 
Um sich ganz von dem Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt aber auch der 
Sparkasse unbenommen, Kapital und Zinsen nach Ablauf der Kündigungsfrist bei 
dem Großherzoglichen Justizamt zu Thalbürgel zu deponiren. 
ꝛc. ꝛc. 
Weimar am 1. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helkldorff.
        <pb n="261" />
        243 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Da der Ablauf des dreijährigen Zeitraums, auf dessen Dauer die dermaligen 
Mitglieder der Bezirksausschüsse gewählt sind, bevorsteht: so wird die Vornahme 
der erforderlichen neuen desfallsigen Wahlen in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. Mai 
1853 von dem unterzeichneten Staats-Ministerium hiermit angeordnet, und es 
werden insonderheit die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommis- 
sionen auf die Vorschriften des analeg zur Anwendung kommenden Gesetzes vom 
6. April 1852 über die Wahl der Landtags-Abgeordneten, wegen Anfertigung der 
Zusammenstellung der Namen Derjenigen, welche aus inländischem Grunbbesitze ein 
jährliches Einkommen von wenigstens Ein Tausend Thalern versteuern, bezüglich 
Derer, die in den Steuerrollen I. und II. Theils zusammengenommen mit einem 
Jahreseinkommen aus anderen Quellen, als dem Grundbesitze, im Betrage von we- 
nigstens Ein Tausend Thalern verzeichnet stehen, sowie wegen Abgabe der gedachten 
Zusammenstellungen an die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren, hierdurch hingewiesen. 
Weimar am 5. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 6. Februar d. J., einen Nachtrag 
zur Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 enthaltend, wird hierdurch Folgendes 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
Diejenigen Medizinal-Personen, welche auf Grund wohlbestandener Prüfung 
den, nach Artikel 1 Absatz 3 des nurgedachten Gesetznachtrags, zum Zwecke der 
Ausübung erztlicher, chirurgischer, zahnärztlicher und geburtshülflicher Verrichtungen 
im Großherzogthume erforderlichen Admissions-Schein zu erlangen wünschen, 
haben sich — und zwar die jungen Aerzte unter Beifügung des durch die Mini- 
sterial-Bekanntmachung vom 24. November 1865 vorgeschriebenen Curriculum 
vitae — mit ihrem desfallsigen Gesuche an das unterzeichnete Staats-Ministerium 
zu wenden, welches Letztere, dafern der Nachweis der gehörigen Befähigung des 
Bewerbers vorliegt, wegen Verpflichtung der betreffenden Medizinal-Person und 
demnächstiger Aushändigung des Admissions-Scheins an denselben das Erforderliche 
verfügt. 
II. 
Die Medizinal-Personen haben nicht nur dem Gemeindevorstande des Orts 
ihrer Niederlassung durch Vorlegung ihres Admissions-Scheins den Nachweis der
        <pb n="262" />
        244 
Berechtigung zur Ausübung ihres Berufs zu liefern, sondern sie sind auch verpflich- 
tet, von der Wahl des Ortes ihrer Niederlassung, sowie von der jedesmaligen Ver- 
änderung desselben den betreffenden Amts-Physikern Anzeige zu machen. 
III. 
Den Gemeindevorständen liegt es ob, von der Niederlassung, dem Wegzug 
oder dem Ableben einer Medizinal-Person in ihrem Gemeindebezirke dem betreffen- 
den Bezirks-Direktor schleunigst Anzeige zu erstatten, welcher Letztere wiederum 
die fragliche Anzeige dem unterzeichneten Staats-Ministerium terichtlich vorzulegen hat. 
Weimar am 22. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Im Anschluß an die Bekanntmachungen der vormaligen Großherzoglichen Lan- 
desregierungen in Weimar und Eisenach vom 3. und 27. Mai und vom 14. und 
20. Septemker 1839, sowie des Großherzoglichen Appellations= Gerichts vom 
17. April 1860 wird hierdurch mit höchster Genehmigung zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, bezüglich angeordnet, daß 
auch schriftliche Anträge auf Erlassung eines Zahlungsgebots (§. 1 des 
Gesetzes vom 19. Februar 1868, die Einführung des Mahnverfahrens in 
bürgerlichen Rechtssachen betreffend) zu denjenigen Eingaben gehören, denen 
alsbald bei ihrer Einreichung bei Gericht Duplikate beigefügt werden müssen. 
Demgemäß sind schriftliche Anträge auf Erlaß eines Zahlungsgebots 
stets in zwei bieihiutenden und gleichmäßig unterschriebenen Exemplaren 
bei Gericht einzureichen. Das eine Exemplar muß durch die auf der ersten 
Seite anzubringende schriftliche Bemerkung: „Anbei Duplikat“ darauf hin- 
weisen, daß ein zweites Exemplar (Duplikat) vorschriftsgemäß beiliegt. Das 
zweite Exemplar muß gleichfalls auf der ersten Seite durch die Aufschrift: 
„Duplikat“ als solches bezeichnet werden. 
Sind dem Antrage auf Erlassung eines Zahlungsgebots sonstige Schrift- 
stücke (z. B. Schuldscheine, Rechnungen u. s. w.) als dazu gehörig beigefügt, 
so müssen diese Anlagen auch dem Duplikate in Abschrift beigefügt werden. 
Weimar am 22. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
G. Thon. 
Weimar. — Hos- Buchdruckerei.
        <pb n="263" />
        Regierungs-Zlatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 24. Weimar. 12. Juni 1868. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Mit dem 1. Juli d. J. kommt die Binnengrenze in Bezug auf den Verkehr 
mit Branntwein zwischen dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen und den 
Staaten des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins in Wegfall und in Folge 
dessen scheidet von da ab das Großherzogliche Steueramt zu Eisenach aus der Zahl 
derjenigen Steuerstellen, welche für bonifikationsfähige Branntwein-Exporte die Aus- 
gangsbescheinigung zu ertheilen und derer, welche die Revision und Abfertigung sol- 
cher Branntweinsendungen vorzunehmen haben, aus. 
Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 15. Juli v. J. und auf die Be- 
kanntmachung vom 9. August v. J. (: Reg. Bl. Seite 149 und 153:) wird dies 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 6. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Dadie Uebergangssteuer-Grenze zwischen dem Großherzogthume Sachsen-Weimar- 
Eisenach und dem vormaligen Kurfürstenthume Hessen mit dem 1. Juli d. J. in 
Wegfall kommt, wird von diesem Termine ab die zeither zu Gerstungen bestandene 
und mit dem dortigen Großherzoglichen Rechnungsamte verbundene Uebergangs- 
stelle aufgehoben; und gleichzeitig treten die Großherzoglichen Steuerämter zu 
Eisenach, Berka a./W. und Vacha, sowie die Großherzoglichen Steuer-Rezepturen 
38
        <pb n="264" />
        246 
zu Creuzburg und Geisa, in ihrer Eigenschaft als Uebergangsstellen — 
jedoch unter Fortdauer ihrer Befugnisse bei der Versendung von — Spielkarten 
außer Thätigkeit, was unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 15. Juli v. J. 
und auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 9. August v. J. (IReg. Bl. Seite 
149 und 153)), sowie auf die §§. 9, 15 und 16 der Ausführungs-Verordnung 
vom 3. November 1865 zu dem Gesetz über den Spielkarten-Stempel vom 
1. November 1:865 (Reg. Bl. Seite 534 und 537) hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht wird. 
Weimar am 19. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Der Kasino-Gesellschaft zu Kaltennorrheim sind höchsten Orts die Rechte 
einer juristischen Person verliehen worden. 
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 20. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staate-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Es wird hierdurch zur offentlichen Kenntniß gebracht, daß der Gesellschaft zu 
gegenseitiger Hagelschäden-Vergütung zu Leipzig die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe 
im Großherzogthume widerruflich ertheilt und als Sitz der Hauptagentur die Stadt 
Weimar, als Hauptagent für das Großherzogthum aber der Partikulier A. Alten- 
stein hier bestellt worden ist. 
Weimar am 20. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Lebensversicherungs- 
Aktien-Gesellschaft Nordstern zu Berlin die dem Inspektor Ernst Suhle hier als
        <pb n="265" />
        247 
ihrem seitherigen Hauptagenten ertheilte Generalvollmacht zurückgezogen hat und 
daß die gedachte Gesellschaft wegen Mangels eines Hauptagenten bis auf Wei- 
teres vom Geschäftsbetriebe im Großherzogthume ausgeschlossen ist. 
Weimar am 22. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Nachdem die Bäckerinnung im Zunftbezirke Apolda ihre Auflösung beschlossen 
hat und die desfallsigen Verhandlungen stattgefunden haben, so wird nach Maß- 
gabe des §. 52 der Ausführungsverordnung vom 12. November 1862 zur Ge- 
werbeordnung die erfolgte Aufhebung der juristischen Persönlichkeit der genannten 
Innung hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar am 27. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hat das Großher= 
zogliche Gesammt-Ministerium die in dem, dem Woldemar von Loewis of 
Menar auf Panten bei Riga auf einen Leinsaat-Niffler unter dem 20. Juni 1866 er- 
theilten Erfindungs-Patente festgesetzte und laut Bekanntmachung vom 5. Juni 
1867 um ein Jahr verlängerte Frist zur Beibringung des vorgeschriebenen Ein- 
führungsnachweises um ein weiteres Jahr, also bis zum 20. Juni 1869, zu ver- 
längern beschlossen. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 2. Juni 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff.
        <pb n="266" />
        248 
Vom Bundes-Gesetzblatt sind erschienen die Nrn. 11, 12, 13, 14, 15 und 
16. Sie enthalten: 
(Nr. 92.) Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Ehe- 
schließung. Vom 4. Mai 1868. 
(Nr. 93.) Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von der Branntwein- 
bereitung in den Hohenzollernschen Landen. Vom 4. Mai 1868. 
(Nr. 95.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Dänemark. Vom 
7./9. April 1868. 
(Nr. 98.) Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag zwischen dem 
Norddeutschen Bunde und der Republik Liberia. Vom 31. October 1867. 
(Nr. 99.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien, betreffend 
den gegenseitigen Austausch von kleinen Packeten und von Geldsendun- 
gen. Vom 26. März 1868. 
(Nr. 102.) Gesetz wegen Abänderung einzelner Bestimmungen der Zollordnung 
und der Zoll-Strafgesetzgebung. Vom 18. Mai 1868. 
(Nr. 103.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten 
Setaaten von Anerika, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen 
Personen, welche aus dem Gebiete des einen Theils in dasjenige des 
andern Theils einwandern. Vom 22. Februar 1868. 
(Nr. 105.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft. Vom 29. Mai 1868.
        <pb n="267" />
        Regierungs-Zlatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 25. Weimar. 26. Juni 1868. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Zur Erleichterung des Vertriebs gestempelter Spielkarten soll denjenigen 
Spielkarten -Fabrikanten und = Händlern, welche der Vorschrift im §. 6 der Aus- 
führungsverordnung vom 3. November 1865 zu dem Gesetz vom 1. November 
1865 entsprochen haben, bis auf Weiteres gestattet sein, mit dem Großherzoglichen 
Stempel versehene Spielkarten durch Hausirer innerhalb des Großherzogthums, je- 
doch ohne Ueberschreitung einer Landesgrenze, zu verschicken und zum Kauf anbieten 
zu lassen, wenn zuvor für den Hausirer die polizeiliche Erlaubniß dazu (§. 13 der 
Gewerbeordnung vom 30. April 1862) erbracht wird und außerdem bei der Be- 
zirks-Steuerhebestelle eine Anmeldung über den Namen des Hausirers, über die 
Art des Transports der Spielkarten (den Aufbewahrungsort derselben) und über 
den Umfang des Hausirbezirks auf dem Grunde der polizeilichen Erlaubniß von 
dem betreffenden Fabrikanten oder Spielkarten = Händler, für welchen der Vertrieb 
erfolgen soll, bewirkt worden ist. 
Die von dem Steueramte oder bezüglich Steuer-Rezeptur über diese An- 
meldung auszustellende Bescheinigung hat der Hausirer stets bei sich zu führen. 
Außer dem Personal der Gensdarmerie ist auch das Großherzogliche Steuer- 
aufsichts-Personal beauftragt, die ordnungsmäßige Ausführung dieser Maßregel zu 
überwachen. 
Unter Bezugnahme auf die §§. 14, 38 und 45 der Gewerbeordnung vom 
30. April 1862 und §. 25 der Ausführungsverordnung zu derselben vom 12. No- 
vember 1862, sowie auf §. 4 des Gesetzes über den Spielkarten-Stempel vom 
39
        <pb n="268" />
        260 
1. November 1865 und auf §. 6 der Ausführungsverordnung dazu vom 3. No- 
vember 1865 wird Vorstehendes zu öffentlicher Kenntniß gebracht und bemerkt, 
daß Zuwiderhandlungen nach der Bestimmung im §. 18 des Gesetzes vom 1. No- 
vember 1865, verbunden mit §. 18 der Verordnung vom 3. November 1865 — 
neben der nach §. 41 der Gewerbeordnung etwa verwirkten Polizei-Strafe — 
werden geahndet werden. 
Weimar am 12. Juni 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
In Gemäßheit eines von dem Bundesrathe des Zollvereins gefaßten Be- 
schlusses werden folgende mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tretende 
Bestimmungen, betreffend die Denaturirung von Vieh= und Gewerbe-Salz, 
sowie die Kontrole hinsichtlich des abgabefrei verabfolgten denaturirten 
Salzes, 
im Anschlusse an die Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Dezember 1867 (Seite 
300 des Reg. Bl.) auf Grund des §. 20 des Bundesgesetzes vom 12. Ok- 
tober 1867, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz (Seite 48 des 
Bundes-Gesetzblattes vom Jahr 1867) hierdurch zur Nachachtung bekannt ge- 
macht: 
I. Zur Denaturirung des zur Viehfütterung oder Düngung bestimmten 
Salzes ist zu verwenden: 
1) ¼ Prozent Eisenoxyd oder Röthel (eisenschüssiger Thon) von guter 
Beschaffenheit und dunkelrother Farbe, außerdem 
2) 1 Prozent Pulver von unvermischtem Wermuthskraut, wenn Siedesalz, 
½ Prozent desselben Pulvers, wenn Steinsalz zur Bereitung des 
Viehsalzes verbraucht wird. 
Das Wermuthspulver kann durch die doppelte Menge Heuabfälle in völlig 
zerkleinertem Zustande theilweise, und zwar mit der Maßgabe ersetzt werden, daß 
zum Siedsalz mindestens noch 1/1 Prozent, zum Steinsalz mindestens noch ½ 
Prozent Wermuthspulver verwendet werden muß. Jedoch kann, wenn Steinsalz
        <pb n="269" />
        251 
verwendet wird, statt ½ Prozent Wermuthspulver 1/4 Prozent Holzkohle zugefügt 
werden. Hinsichtlich des Verbrauchs des Viehsalzes findet keine spezielle Kontrole 
statt. Das betheiligte Publikum wird jedoch mit Bezug auf §. 13 Ziffer 6 des 
gedachten Bundesgesetzes darauf hingewiesen, daß solches Salz nur zur Fütterung 
von Vieh oder zur Düngung verwendet werden darf. 
Viehsalz-Großhändler, welche solches Salz auf ihren Antrag zum Berkauf 
bereiten lassen, haben gleich den Salzwerksbesitzern über die vorzunehmenden Salz- 
Denaturirungen nach näherer Anweisung des General-Inspektors des Thüring'’schen 
Zoll= und Handels-Vereins in Erfurt ein Kontrol-Buch zu führen und solches 
auf Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwaltung vorzulegen, auch die von 
denselben geforderte Auskunft zu ertheilen. Zwischenhändler haben den Ankauf 
und Verkauf von Viehsalz in ihren Büchern unter Bezeichnung der Käufer nach 
Namen und Wohnort zu vermerken und die Bücher auf Erfordern ebenfalls den 
Oberbeamten der Steuerverwaltung vorzulegen, auch die von diesen erforderte Aus- 
kunft zu ertheilen. 
II. Die Denaturirung des zu gewerblichen Zwecken bestimmten, auf Vor- 
rath für Gewerbe aller Art oder für Händler zum Zwecke des weiteren 
Berkaufes an Gewerbtreibende bereiteten Salzes erfolgt entweder 
1) mit 5 Prozent calcinirtem Glaubersalze, oder 
2) mit 11 Prozent krystallisirtem Glaubersalze, oder 
3) mit 5 Prozent Kiserit und ½ Prozent gemahlener Holzkohle oder 
che. 
Die Denaturirung von sonstigem Gewerbesalze erfolgt mit der von dem be- 
theiligten Gewerbtreibenden vorgeschlagenen Mitteln, soweit solche bereits genehmigt 
sind oder von dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium noch wer- 
den genehmigt werden. 
Wer zu gewerblichen Zwecken denaturirtes Salz beziehen will, muß dasselbe 
schriftlich unter Angabe seines Wohnortes und des gewerblichen Zwecks, zu welchem 
das Salz dienen soll, bestellen. 
Die verkaufte Menge hat der Salzwerks-Besitzer in dem für Privat = Salinen 
vorgeschriebenen Register über die Salz-Denaturirungen und Versendung denaturir- 
ten Salzes unter einer für Gewerbesalz jeder Sorte besonders anzulegenden Ab- 
39 *
        <pb n="270" />
        252 
theilung, der Großhäudler, auf dessen Antrag Gewerbesalz bereitet wird, in dem 
nach der Bestimmung unter I., jeder andere Händler in dem nach dem beiliegenden 
Muster vorzuschreibenden Kontrol-Buch anzuschreiben. Die Bestellzettel müssen 
mindestens neun Monate aufbewahrt werden. 
Verkäufer denaturirten Gewerbesalzes stehen unter steuerlicher Aufsicht und 
sind verpflichtet, die vorgedachten Bücher und Beläge auf Erfordern den Steuer- 
aufsichtsbeamten vorzulegen, auch jede verlangte Auskunft zu ertheilen. 
Gewerbtreibende, welche die Denaturirung des für ihre Gewerbe erforderlichen 
Salzes in ihren Gewerbsräumen wünschen, haben dies in dem Bestellzettel zu be- 
merken. 
Der Bezug des zu denaturirenden Salzes darf dann nur von Salzwerken 
oder Niederlagen, in welchen unversteuertes Salz lagert, oder aus dem Auslande 
stattfinden. 
III. Steinsalz, aus welchem Vieh= oder Gewerbe-Salz bereitet werden soll, 
muß stets ganz fein gemahlen werden. 
Das Viehsalz, sowie das nicht auf den Antrag einzelner Gewerbetreibenden, 
sondern auf Vorrath zum Verkauf bestimmte Gewerbesalz darf nur auf Salzwer- 
ken oder an solchen von dem General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und 
Handels-Vereins zu bestimmenden Orten bereitet werden, an welchen sich Nieder- 
lagen unversteuerten Salzes befinden. 
IV. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen, für welche keine beson- 
dere Strafe angedroht ist, werden nach Maßgabe des §. 15 des mehrgedachten 
Bundesgesetzes mit Ordnungsstrafen von 1 bis 10 Thlr. geahndet. 
Weimar am 22. Juni 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="271" />
        255 
Tontrolregister 
für 
Zwischenhändler 
denaturirtem Gewerbesalze. 
Dies Register enthält Blätter, welche Geführt von 
mit einer hier angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
den ten 
Für jede Sorte Gewerbesalz ist eine besondere 
Abtheilung anzulegen
        <pb n="272" />
        264 
Abtheilung I. Zugang. 
A. Gewerbesalz mit Glaubersalz denaturirt. 
  
  
  
  
  
  
  
Menge 
Salzwerk Nummer s Datum 
oder des 
Laufende G ändl des bezogenen der 
XM roßbändler, Versende- Salzes Ankunft des 
von welchem das Salz scheines zes. Salzes 
bezogen ist. Centner. Pfund. 
1. Salzunggeg 91. 10 — 2ten Januar 1869. 
2. Luisenhall 17. 20 — oten „ „ 
3. F. Heine in Gotha . . .. „ 15 — 3ten März 1869. 
l 
Summa 1869 „ 45 — 
Abgang „ 31 — 
Bestand Ende 1869 5„ 14 — 
Zugang in 1870 
  
u. s. w.
        <pb n="273" />
        266 
Abtheilung II. Abgang. 
  
  
l 
Name Menge erkn 
Laufende des Datum des verkauften Vewerkungen 
HKäufers mit Angabe * Satzes d 
seines Gewerbes. Verkanufes. · Stenerbeamten. 
Centner.) Pfund. 
1. Löpfer N. 5. Januar 1869. 1 50. ges. N. Obercontroleur. 
13/2. 69. 
2. Gerber 0. 15. „ » — 50. ges. F. Steueraufseher. 
17/3. 69.
        <pb n="274" />
        266 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Vom 1. Juli dieses Jahres an wird höchster Entschließung zu Folge das 
zeitherige Großherzogliche Rechnungsamt zu Frauenprießnitz aufgehoben und es 
gehen die Geschäfte desselben auf das Großherzogliche Rechnungsamt Dornburg 
mit über. 
Von dem gleichen Zeitpunkte ab wird zu Stadt-Bürgel eine Forstgelder- 
Untereinnahme errichtet, welche für das Großherzogliche Rechnungsamt zu Dorn- 
burg die Erträge des Großherzoglichen Waldecker Forstes zu erheben und die auf 
diesen Forst bezüglichen Ausgaben zu bestreiten hat, und deren Verwaltung dem 
Großherzoglichen Steuer = Recepturverwalter und Stadtsteuer- Einnehmer Karl 
Bernhard Scheinert zu Stadt-Bürgel übertragen worden ist. 
Es wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 8. Juni 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 17 und 18 erschienen und ent- 
halten: 
(Nr. 106.) Handels= und Zollvertrag zwischen dem Zollvereine einerseits und 
Oesterreich andererseits. Vom 9. März 1868. 
(Nr. 107.) Gesetz, betreffend den Vereins-Zolltarif vom 1. Juli 1865. 
Vom 25. Mai 1868. 
(Nr. 110.) Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend. Vom 26. Mai 
1868. 
(Nr. 111.) Handels= und Schifffahrts-Vertrag zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitgliedern 
des Deutschen Zoll= und Handels-Vereins einerseits und Spanien 
andererseits. Vom 30. März 1868.
        <pb n="275" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen---Weimar-Eisenach. 
Nummer 26. Weimar. 28. Juni 1868. 
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. 
Nachdem im Königreiche Bayern ein neues Gesetz über den Malzaufschlag 
erlassen worden ist, welches mit dem 1. Juli d. J. in Wirksamkeit tritt, so ver- 
ordnen Wir zur Ausführung des Artikel 7 des Staatsvertrags vom 24. Mai 
1843, betreffend die Zoll= und Handels-Verhältnisse, desgleichen die Besteuerung 
der inneren Erzeugnisse im Großherzoglichen Vordergerichte Ostheim, welcher durch 
Artikel 2 des Vertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Würtemberg, 
Baden und Hessen vom 8. Juli 1867 anerkannt worden ist, und im Gebrauche 
des Uns verfassungsmäßig zustehenden Rechtes der provisorischen Gesetzgebung, für 
das genannte Vordergericht — d. i. den Bezirk des Amtes Ostheim mit Ausnahme 
des Ortes Melpers — wie folgt: 
Das Königlich Bayerische Gesetz, den Malzaufschlag betreffend, vom 
16. Mai 1868, welches nachstehend noch besonders zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht wird, tritt mit dem 1. Juli 1868 auch in dem Großherzog= 
lichen Vordergericht Ostheim in Kraft und an die Stelle der als Anlagen 
zu dem hierdurch aufgehobenen §. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1843, 
40
        <pb n="276" />
        258 
die indirekten Abgaben im Vordergericht Ostheim betreffend, unter No. 1 
bis V publizirten Bayerischen Verordnungen, mit folgenden näheren Be- 
stimmungen: 
1) Wo in dem gedachten Königlich Bayerischen Gesetze Zuständigkeiten 
des Königlichen Staats-Ministeriums der Finanzen und der Königlichen 
Kreisregierungen Kammer der Finanzen erwähnt sind, werden dieselben hin- 
sichtlich des Vordergerichts Ostheim von Unserem Staats-Ministerium, De- 
partement der Finanzen, wahrgenommen. 
In den Fällen, wo nach jenem Gesetze ein Rekurs von der König- 
lichen Kreisregierung Kammer der Finanzen an das Königliche Staats- 
Ministerium der Finanzen stattfindet, tritt an dessen Stelle hinsichtlich des 
Vordergerichts Ostheim Vorstellung an Unser Gesammt-Ministerium. 
2) Die Amtsbefugnisse der Oberaufschlagsämter werden hinsichtlich des 
Vordergerichts Ostheim auch ferner von dem General-Junspektor des Thü- 
ringischen Zoll= und Handels-Vereins als Großherzoglich Sächsischem General- 
Inspektor (§. 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 1849) ausgeübt. 
Nur hinsichtlich der durch Artikel 46 und 47 des Königlich Bayeri- 
schen Gesetzes dem Oberaufschlagsamte zugewiesenen Funktionen tritt an 
dessen Stelle für das Vordergericht Ostheim die Großherzoglich Sächsische 
Haupt-Staatskasse zu Weimar. 
3) Unter „Inland“ im Sinne des gedachten Gesetzes sind das König- 
reich Bayern und der Amtsbezirk Ostheim mit Ausschluß des Ortes Mel- 
pers, unter „Ausland“ alle hierunter nicht begriffenen Staatsgebiete zu 
verstehen. 
4) An die Stelle des Artikel 35 des gedachten Gesetzes tritt für das 
Vordergericht Ostheim folgende Bestimmung: 
„In jeder mit einem Malzbrechungs-Apparate (Artikel 25 des Gesetzes) 
nicht versehenen Mühle, in welcher Malz gebrochen wird, müssen fol- 
gende von einer Königlich Bayerischen Aichungsbehörde geaichte Hohl- 
gemäße in brauchbarem Stande vorhanden sein: 
1) der ganze Scheffel, 4) die halbe Metze, 
2) der halbe Scheffel, 5) das ganze Vierling, 
3) die ganze Meetze, 6) das halbe Vierling.
        <pb n="277" />
        259 
Die gleiche Bestimmung gilt für den aufschlagspflichtigen Betrieb 
in Verbindung mit dem Gebrauche der QOuetschmaschine. 
Bei minder ausgedehntem Betriebe genügt mit Genehmigung des 
Großherzoglichen General-Inspektors der Besitz der kleineren Gemäße. 
Zuwiderhandlungen werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu zehn 
Thalern bestraft.“ 
5) An die Stelle des Artikel 49 des gedachten Gesetzes tritt für das 
Vordergericht Ostheim folgende Bestimmung: 
„Auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze strafbaren Handlungen und 
Unterlassungen finden die Bestimmungen des ersten Theils des im 
Großherzogthum geltenden Strafgesetzbuchs Anwendung, sofern nicht das 
gegenwärtige Gesetz etwas Anderes bestimmt.“ 
Ferner kommen statt der in den Artikeln 54, 55, 57, 63 und 64 
des gedachten Gesetzes angezogenen Artikel 54, 61, 68 Ziffer 3, 84 bis 
86, 92, 93, 95 bis 99 des Königlich Bayerischen Strafgesetzbuchs und 
Artikel 24 des Königlich Baperischen Polizei-Strafgesetzbuchs die einschla- 
genden Bestimmungen in den Artikeln 31 bis 37, 44, 50 bis 57, 59, 
71 bis 75 des im Großherzogthume geltenden Strafgesetzbuchs zur An- 
wendung. 
6) Anstatt der Bestimmungen im Artikel 65 und in der Abtheilung 
IV des gedachten Gesetzes findet für das Vordergericht Ostheim das Gesetz 
vom 18. März 1836, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die 
Gesetze über indirekte Steuern betreffend, verbunden mit Artikel 4 des Ge- 
setzes, die Einführung eines Strafgesetzbuchs und einer Straf-Prozeßordnung 
betreffend, vom 20. März 1850 und §. 1 des Gesetzes, die Abänderung 
der Straf-Prozeßordnung betreffend, vom 9. Dezember 1854 Anwendung. 
Nach der transitorischen Bestimmung im Artikel 93 des gedachten Kö- 
niglich Bayerischen Gesetzes ist jedoch auch in Bezug auf das Vordergericht 
Ostheim zu verfahren. 
7) Der im §. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1843 bestimmte Satz 
der Vergütung für den entrichteten Malzaufschlag bei Versendungen von 
Bier aus dem Vordergerichte Ostheim nach anderen Vereinslanden, außer 
dem Königreiche Bayern, oder in das Vereinsausland bleibt der weiteren 
40 *
        <pb n="278" />
        260 
Bestimmung im Wege der Verordnung, in Uebereinstimmung mit der Kö- 
niglich Bayerischen Staatsregierung vorbehalten. 
Urkundlich haben Wir dieses provisorische, vorerst nur bis zum Schlusse des 
nächsten Landtags geltende, Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 23. Juni 1868. 
1. Carl Alerander. 
G. Thon. Sttichling. 
Provisorisches Gesetz 
wegen Einführung 
des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 
16. Mai 1868, den Malzaufschlag be- 
treffend, in dem Großherzoglichen Vorder- 
gericht Ostheim, 
als Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 19. Juli 1843, 
die indirekten Abgaben im Vordergericht 
Ostheim betreffend.
        <pb n="279" />
        Gesetz 
über den 
Malzaufschlag. 
Ludwig ILI. 
von Gottes Gnaden Käönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog vo#n 
Bayern, Franken und in Schwaben 2c. ꝛtc. 
Wir haben noch Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Abtheilung I. 
Regulirung und Erbebung des Aerarial= Malzaufschlages. 
Artikel 1. 
Vom Malze wird eine besondere Steuer, der Malzousschlag, erhoben. 
Artikel 2. 
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden. 
Artikel 3. 
Steuerbar wird das Malz, sobald es für den Zweck der Erzeugung von Bier, Brannt- 
wein und onderen Spirituosen, von Essig oder Hese (Germ) zum Brechen zur Mühle, — 
das Getreide, sobald es zum Zwecke der Erzeugung von Branntwein und anderen Spiri- 
tuosen, von Essig oder Hefe zur Bearbeitung ols Grünmalz an den Betriebsort 
gelangt. 
Artikel 4. 
Ausgewachsenes Getreide ist im Falle der Verwendung im ausschlagpflichtigen Betriebe 
aufschlagfrei. 
Artikel 5. 
Die Verwendung von ungemälztem Getreide für sich oder im Gemische mit Malz (Misch- 
ling) zur Fabrikation von Branntwein, Essig und Hefe ist zulössig, unterliegt aber den be- 
stehenden Controlvorschriften. 
Zur Mühle gebracht, ist solches Gemisch nach seinem gonzen Maßgehalte als aufschlag- 
pflichtiges Malz zu behandeln, und finden olle Bestimmungen dieses Gesetzes vom Malze 
auch auf dieses Gemisch Anwendung.
        <pb n="280" />
        Verbot der Malz- 
surrogate. 
Stenersatz. 
Verpflichtung zur 
Steuerentrichtung. 
Nachlaß. 
Rückvergütung. 
262 
Artikel 6. 
Soll Malz zu anderen als den im Artilel 3 bezeichneten Zwecken gebrochen, oder Grün- 
malz zu anderen als den in jenem Artikel bezeichneten Zwecken bereitet werden, so ist dasselbe 
von der Aufschlagentrichtung befreit. 
Es muß jedoch in diesen Fällen dem Aufschlageinnehmer eine schriftliche Declaration über- 
geben und vorbehaltlich der sonst bestehenden Controlvorschriften die Art der Verwendung auf 
der zu erholenden Polette ausdrücklich bemerkt werden. 
Die Verwendung von aufschlagfreiem Malz oder Grünmalz zu aufschlagpflichtigen Zwecken 
ist verboten. 
Artikel 7. 
Es ist verboten, zur Bereitung von Bier statt Malzes (Dörr= oder Luftmalzes) Stoffe 
irgend welcher Art als Zusatz oder Ersatz oder ungemälztes Getreide für sich, sowie mit un- 
gemälztem Getreide vermischtes Malz zu verwenden. 
Zur Erzeugung von Braunbier darf nur aus Gerste bereitetes Malz verwendet werden. 
Artikel 8. 
Von dem bayerischen Schäffel ungebrochenen Malzes ohne Unterscheidung zwischen trocke- 
nem oder eingesprengtem Malze und ebenso von dem bayerischen Schäffel des zur Grün- 
malzbereitung bestimmten Getreides wird als Aerarial-Malzanfschlog der Betrag von fünf 
Gulden zwölf Kreuzer nach der in der Mühle oder am Betriebsorte vorgenommenen Ab- 
messung erhoben. 
Ein Malz= oder Getreidequantum, welches weniger als ein achtel Metzen beträgt, bleibt 
außer Ansatz. 
Artikel 9. 
Den Malzausschlag hat derjenige zu entrichten, auf welchen die Polette als Malzeigen- 
thümer lautet, vorbehaltlich der Bestimmung des Artikel 62. 
Der Staat, die Stiftungen, Gemeinden und andere Corporationen oder Genossenschaften 
haben ebenso wie die Privaten den Malzaufschlag zu entrichten. 
Artikel 10. 
Nachlaß am Malzaufschlage oder Rückvergütung desselben ist vorbehaltlich des Artikel 11 
auf Ansuchen der Betheiligten nur dann zu gewähren, wenn und insoweit bereits polettirtes 
Malz, oder polettirtes Getreide, oder daraus bereitetes Grünmalz, oder die daraus erzeugten 
Fabrikate bei dem Transporte zu und von der Mühle oder zu den Betriebslocalitäten, in der 
Mühle, während des Siedens oder Brennens, bei dem Transporte vom Sudhause zu den 
Lagerkellern oder in den Kellern erweislich durch Zufall in der Art beschädigt worden sind, 
daß eine Verwerthung oder lohnende Verwendung nicht möglich erscheint. 
Die Art und das Maß der Beschädigung ist auf vorausgegangene Anzeige des Bethei- 
ligten von der Ortspolizeibehörde, nach Umständen unter Einvernehmen von Sachverständigen, 
jedenfalls unter Zuziehung des betreffenden Ausschlageinnehmers festzustellen. 
Die Bescheidung der Nachlaßgesuche steht in erster Instanz den Kreisregierungen, Kam- 
mern der Finanzen, in zweiter Instanz dem Staatsministerium der Finanzen zu. 
Artikel 11. 
Wird im Inlande erzeugtes Bier in Gebinden in das Ausland ausgeführt, so hat der 
Ausführende für jede Sendung, welche mindestens einen Eimer beträgt, Anspruch auf Rück- 
vergütung des Malzaufschlages. 
Der k. Staatsregierung bleibt es überlassen, durch besondere Verordnung die Höhe des 
Rückvergütungssatzes uud die desfalls nothwendigen Sicherungsmaßregeln zu bestimmen.
        <pb n="281" />
        268 
Artikel 12. 
Malz darf nur auf öffentlichen, nicht transportablen Mühlen und auf bewilligten Par- 
ticularmalzmühlen gebrochen, Grünmalz nur auf zugelassenen Quetschmaschinen bearbeitet werden. 
Artikel 13. 
Wer Molz brechen oder Grünmalz bereiten will, muß dies jedesmal, bevor das Mal 
ur Mühle oder das Getreide zur Grünmalzbereitung an den Betriebsort gebracht wird, be 
dem Aufschlageinnehmer seines Bezirkes anzeigen und eine Polette erholen. 
Die Anzeige muß enthalten: 
a) die zur Verarbeitung bestimmte Menge des Malzes oder Getreides; 
b) die Art der beabsichtigten Verwendung; 
c) die Mühle oder Quetschmaschine, auf welcher die Bearbeltung erfolgen, und 
d) den Tag, an welchem dies geschehen soll. 
Die Ausstellung einer Aufschlagpolette über eine Quantität Malz eines und desselben 
Eigenthümers mit der Bestimmung für mehrere an einer und derselben Braustätte zu berei- 
tende Biersude ist dann zulässig, wenn das Malz auf einmal zur Mühle gebracht, an einem 
und demselben Tage (Artikel 20) gebrochen und ebenso von der Mühle wieder hinweggebracht 
werden kann. 
Wenn die Braustätte nicht an dem Orte des Wohnsitzes des Ausfschlageinnehmers sich 
befindet, so ist eine gleichzeitige Ausstellung mehrerer Poletten zulässig, jedoch darf sich die- 
selbe unter Einhaltung der Abs. 3 dieses Artikels gegebenen Vorschriften nicht über mehr als 
das im Laufe der nächsten acht Tage zu verbrauchende Malzquantum erstrecken. 
Artikel 14. 
Die Polette hat nebst dem Datum der Ausstellung den Eigenthümer, den Betrag und 
die Art der Verwendung der Frucht, die Mühle oder Quetschmaschine, den Tag der Bear- 
ge daselbst zu bezeichnen und muß mit der Unterschrift des Aufschlageinnehmers ver- 
sehen sein. 
Einseitige Aenderungen der Polette sind untersagt. Nur der Ausschlageinnehmer ist be- 
fugt, solche Aenderungen nach Anzeige des Aufschlagpflichtigen vorzunehmen, hat sie aber auf 
der Rückselte der ertheilten Ausfertigung vorzumerken. 
Artikel 15. 
Die Polette ist nur für den Tag, für die Mühle oder Quetschmaschine, für das Frucht- 
maß und die Art der Verwendung giltig, worouf sie ursprünglich oder nach amtlich vollzogener 
Aenderung lautet. 
Die Polette muß dem Müller oder Malzbrecher und, falls die Benützung der Quetsch- 
maschine zur Bearbeitung des Grünmalzes gestattet ist, dem Brenner oder Sudwerkführer 
mit der Frucht zugleich übergeben werden. " 
Ohne solchen Ausweis darf die Frucht zur Bearbeitung in die Mühlräume oder in die 
am Betriebsorte für Branntwein-, Hefe= und Essigfabrikation bestimmten Messungs= oder Be- 
triebslocale nicht eingebracht werden. 
Ist schon vor oder während der Verbringung der Frucht zur Mühle oder zum Betriebs- 
or te der Verlust der Polette eingetreten, so muß dieser Vorgang von dem Fruchteigenthämer 
Bearbeitung des 
Malzes auf len 
unb — 
Declaration und 
lettenerholung. v
        <pb n="282" />
        Ueberschreitung des 
polettirien Maßes. 
Mindermaß. 
Ungetrennte Ber- 
bringung. 
Tageszeit für die 
Heckvbeiimng. 
264 
oder dessen Stellvertreter ohne Verzug dem Aufschlageinnehmer angezeigt und neuerliche Aus- 
sertigung erholt werden. 
Letztere ist als Duplicat ausdrücklich zu bezeichnen. 
Bis zur Beibringung der neuen Ausfertigung besteht auch hier das im Abs. 3 er- 
wähnte Verbot. 
Artikel 16. 
Jeder Ausfschlagpflichtige hot ein Einschreibbuch zu führen und bei jeder Erholung einer 
Polette, mit dem Eintrage der in Art. 13 vorgeschriebenen Anzeige versehen, dem Auscchlag- 
einnehmer zu übergeben. 
Dieses Einschreibbuch muß jedem Aufschlag-Control-Organe auf Anfordern vorgelegt werden. 
Artikel 17. 
Es ist verboten, mehr Malz zur Mäöhle oder mehr Getreide zum Betriebsort zu ver- 
bringen, als die Polette besagt. 
Unter diesem Verbote ist ein Ueberschuß nicht begriffen, welcher nicht mehr als einen 
halben Metzen vom Schäffel trockener oder eingesprengter Frucht beträgt. 
Ist das Verhältniß der Ueberschreitung nach ganz oder theilweise geschehener Bearbeitung 
des Malzes erst zu ermitteln, so sind je nach erkonnter, im Beanstandungsfalle durch Sach- 
verständige festzustellender Eigenschaft des Malzes als trocken oder eingesprengt beim Bruche 
auf Steinmühlen acht Metzen zwei Vierling gebrochenen Einsprengmalzes gleich sechs Metzen 
ungebrochenen Einsprengmolzes, dann sieben Metzen ein Vierling gebrochenen Trockenmalzes 
gleich sechs Metzen ungebrochenen Trockenmalzes, beim Bruche auf Walzmühlen sieben Metzen 
drei Vierling gebrochenen Malzes gleich sechs Metzen ungebrochenen Malzes zu rechnen. Im 
Zweifelsfalle ist anzunehmen, daß Trockenmalz zur Mühle gebracht worden ist. 
Bei Grünmalz ist die Mehrung im Maße des Getreides nach geschehener Einweichung 
um die Hälfte, nach der Bearbeitung auf der Quetschmaschine um ein Drittheil höher an- 
zunehmen. 
Artikel 18. 
Ergibt sich bei dem Messen des Malzes oder Getreides gegenüber dem Vortrage der 
Polette ein Mindermaß und ist dessen Betrag von dem Malzbrecher, Brenner oder Sud- 
werkführer in dem vorgeschriebenen Register (Art. 33) eingetragen und auf der Polette vor- 
gemerkt worden, so wird der dem Mindermaße entsprechende Betrag an dem Aubfschlaggefälle 
in Abrechnung gebracht. 
Artikel 19. 
Malz oder zur Grünmalzbereitung bestimmtes Getreide ist ohne Unterbrechung des Trans- 
portes auf einmal zur Mühle oder in die zur Abmessung dienende Localität und ebenso von 
da an den Betriebsort zu bringen. 
Artikel 20. 
Malz darf zur Brechmühle, Getreide zur Grünmalzbereitung an den Betriebsort nur 
in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis acht Uhr Abends gebracht, gemessen, bearbeitet und 
wieder weggebracht werden. 
Eine Ausnahme von der Bestimmung dieses und des Art. 19 kann vorübergehend von 
dem Aufschlagelnnehmer, im Falle dieselbe sich jedoch auf länger als acht Tage erstrecken soll, 
nur mit Genehmigung des Oberaufschlagaomtes gestattet werden.
        <pb n="283" />
        266 
Artikel 21. 
Derjenige, welcher auf einer ausländischen Mühle Malz brechen oder auf einer Quetsch- 
maschine im Auslande Grünmalz bearbeiten will, hat dies bei der vorgängig gebotenen Er- 
holung der Polette zu declariren. 
Bei der Rückkehr mit dem Malze ist binnen zwölf Stunden dem für den Bestimmungsort 
des Malzes zuständigen Aufschlageinnehmer behufs der weiter erforderlichen Controle Anzeige 
zu erstatten. 
Artikel 22. 
Wer gebrochenes Malz aus dem Auslande einführt, hat vorher die auf den Eigenthämer, 
die Menge und den Bestimmungsort des Malzes lautende Polette bel dem für letzteren zu- 
ständigen Aufschlageinnehmer zu erholen und demselben binnen zwölf Stunden nach dem Ein- 
treffen des Malzes Anzeige zu erstatten. 
Wer aus dem Auslande Malz zum Brechen oder Getreide zur Bereitung von Grünmalz 
einführt, hat vor der Einfuhr der Vorschrift des Art. 13 zu genügen. 
Wird die blos zur Bearbeitung eingeführte Frucht in das Ausland zurückgeführt, so ist 
der entrichtete Malzausschlag oder die Uebergangssteuer zurückzuerstatten. 
Der Verkehr mit gebrochenem Malze im Inlande ist untersagt. 
Artikel 23. 
Der Besitz von Malzmühlen oder Quetschmofchinen ohne ausdrückliche Genehmigung der 
Aufschlagverwaltung ist verboten. 
Als Malzmühle ist jedes Werkzeug und jede Vorrichtung zu betrachten, welche zum Malz-- 
brechen in dem Grade tauglich ist, daß deren unerlaubter Gebrauch im Vergleich zum defrau- 
dirten Aufschlaggefälle und gewöhnlichen Brecherlohne einen Vortheil gewährt. 
Als Quetschmaschine ist jedes Werkzeug mit oder ohne Watlzen zu betrachten, welches 
das Grünmalz in dem Grade zerdrückt, daß es zur Einmaischung für den aufschlagpflichtigen 
Fabricationszweck benützt werden kann. 
Wer im Besitze einer Malzmühle oder einer QOuetschmaschine ist, hat innerhalb der 
nächsten dreißig Tage, vom Eintritte der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet, 
Anzeige davon dem zuständigen Aufschlageinnehmer zu erstatten, falls diese Anzeige nicht schon 
früher geschehen ist. 
Wird der Besitz einer solchen Mühle oder Maschine erst nach dem Eintritte der Wirk- 
samkelt dleses Gesetzes erlangt, so hat die Anzeige binnen acht Tagen vom erlangten Befitze 
an zu erfolgen. 
Besitzer von Mühlen, Maschinen oder anderen Werkzeugen, welche nur zum Betriebe 
eines nicht aufschlagpflichtigen Geschäftes gehören, wie z. B. Kaffee -, Cichorien-, Gewürz., 
Gyps-= und Papiermühlen, Oelstampfe und Thonwalzen sind von der Agnzeigepflicht befreit. 
Artikel 24. 
Particular-Malzmühlen oder Quetschmaschinen, welche bereits mit Genehmigung der Auf- 
schlagverwaltung bestehen, dürfen auch ferner benützt werden; doch bleibt der Besitzer den 
Bedingungen, unter welchen er die Genehmigung erlangt hot, und der bisher geübten beson- 
deren Controle, so lange er nicht den Vorschriften des Artitel 25 beziehungsweise Artikel 26 
Genüge leistet, unterworfen. 
41 
Cenltung Kausländi, 
scher Mühlen und 
Quetschmaschinen. 
Verkehr mit gebroche- 
nem 
Unberechtigter Besttz 
von Malzmilhlen und 
Queischmaschinen. 
Panicular- Malzmüh- 
len, Quetschmaschinen, 
Funerschrot- und 
Hauemllhlen.
        <pb n="284" />
        266 
Artikel 25. 
Wollen nach Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtigen Gesetzes Besitzer von Brauereien 
einzeln für sich oder in Gemeinschaft eine Particulor-Malzmühle mit Steinen oder Cylinder= 
walzen benützen, so sind sie gehalten, die Mühle mit einem besonderen von der Stoatsregierung 
genehmigten Messungsapparate zu versehen. 
Die Gesuche um Bewilligung der Benützung von Particular-Malzmühlen sind mit einem 
Zeugnisse des Aufschlageinnehmers über erfolgte Anbringung des genehmigten Apporates zu 
belegen. Vor ertheilter Bewilligung ist die Benützung der Mühle untersagt. 
Bei den mit dem Apparate versehenen Particular-Malzmühlen finden die Bestimmungen 
der Art. 13 Abs. 3, 17—20, 32 Abs. 6, 33 Abs. 1, 3 und 4, Art. 34, 35, 68 und 70 
des gegenwärtigen Gesetzes keine Anwendung. 
Ueber dos Maß des zum Brechen gebrachten Malzes entscheidel ausschließlich die 
Anzeige des Apparates. 
Für die Aufstellung und Benützung solcher Mühlen sind folgende besondere Bestimmungen 
maßgebend: 
1) Das Brechen des Malzes auf einer Particular-Malzmühle ist auf den eigenen Be- 
darf des Besitzers beschränkt; die Zulassung einer Ausnahme ist von besonderer Ge- 
nehmigung des Aufschlageinnehmers abhängig. 
2) Cylinderwalzen können auch verstellbar in Anwendung kommen. 
3) Der Malzmessungsapparat unterliegt dem amtlichen Verschlusse vorbehaltlich der 
weitern im Art. 30 Abs. 4 angeführten Sicherungsmaßregeln. 
Diesen Verschluß einseitig zu öffnen oder zu beseitigen, den Apparat überhaupt 
schuldhaft zu beschädigen oder an der Construktion der Mühle oder an den Sicherungs- 
vorrichtungen einseitig eine Aenderung vorzunehmen, ist untersagt. 
Ist eine Beschädigung am Apparate oder eine Verletzung des amtlichen Ver- 
schlusses oder der Sicherungsvorrichtungen eingetreten, so hat der Mühlbesitzer binnen 
zwölf Stunden bei dem Aufschlageinnehmer Anzeige zu erstatten und darf im Folle 
einer unabsichtlichen Beschädigung bis zur Herstellung derselben die Mühle zum 
Brechen innerhalb 30 Tagen sortbenützen, wenn er sich für diese Zeit allen Control- 
bestimmungen unterwirft, welche vor Einführung dieses Gesetzes bei Particular-Malz- 
mühlen ohne Messungsapparat geübt wurden. 
Artikel 26. 
Die Benützung von Quetschmaschinen zur Bearbeitung von Grünmalz für Branntwein-, 
Esstg- und Hefenbereitung ist von Ertheilung besonderer Erlaubniß abhängig. 
Diese Erlaubniß kann, im Falle die Fabrication in Verbindung mit der Landwirthschaft 
stattfindet, nicht vorenthalten werden. 
Für die Aufstellung und Benützung der Quetschmoschinen gelten folgende besondere Vor- 
schriften: 
1) Das Brechen von Dörrmalz auf Quetschmoschinen ist untersogt. 
Die Maschine darf nicht so eingerichtet sein, daß sie zum Brechen von Dörr- 
malz verwendet werden kann. Die Walzen derselben sind unverstellbor zu machen 
und dürfen einseitige Aenderungen an ihr nicht vorgenommen werden. 
Die Bewilligung kann erst erfolgen, wenn ein Zeugniß des Aufschlageinnehmers 
darüber, daß diesen Vorschriften genügt ist, beigebracht wird.
        <pb n="285" />
        267 
2) Nur das zum eigenen Bedarfe des Betriebsberechtigten erforderliche Grünmalz darf 
auf der Maschine bearbeitet werden. 
Die Zulassung einer Ausnehme ist von besonderer Genehmigung des Ausschlag- 
einnehmers abhängig. 
3) Es ist untersogt, in den Betriebsröumen nicht polettirtes Malz oder nicht polettirtes 
Getreide aufzubewahren. 
4) Der Ort der Aufstellung der Maschine ist für die Zeit der Nichtbeschäftigung ver- 
schlossen zu halten und ein Schlüssel hiezu dem Aufschlogeinnehmer zugustellen. 
Artikel 27. 
edem Landwirthe, sowie Gemeinden und Genossenschaften ist es gestattet, zum land- 
wirthschaftlichen Gebrauche Futterschrotmühlen zu benützen. 
Der Besitzer ist jedoch geholten, die Mühle mit einem besonderen von der Stoaatsregie- 
rung genehmigten Controlapparate zu versehen. 
Der gleichzeitige Betrieb eines ausschlogpflichtigen Geschäftes steht der Benützung der 
Futterschrotmühle nicht entgegen. 
Die Gesuche um Bewilligung der Benützung von Futterschrotmühlen sind mit einem 
Zeugniß des Aufschlageinnehmers Über erfolgte Anbringung des vorgeschriebenen Apparates 
zu belegen. Vor ertheilter Bewilligung ist die Benützung der Mühle untersagt. 
Für die Aufstellung und Benützung von Futterschrotmühlen gelten solgende besondere Be- 
stimmungen: 
1) Auf denselben darf nur Futtergetreide für den eigenen Bedarf des Besitzers geschrotet 
werden. 
2) Der Betrieb der Mühle kann mit verstellboren Walzen stattfinden. 
3) Bezüglich des Verschlusses und der Beschädigung des Apporotes, sowie der Aende- 
rung an der Construction der Mühle gelten die gleichen Vorschriften, welche in Art. 
25 Ziff. 3 für die Malzmühlen angegeben sind. 
Die Haltung von Futterschrotmühlen ohne Controlapparat ist Landwirthen, 
Gemeinden und Genossenschaften, welche kein aufschlagpflichtiges Geschäft betreiben, 
unter der in bisheriger Weise erfolgten Genehmigung und unter bisheriger Controle 
gestattet. 
Artikel 28. 
Die Bewilligung zur Holtung von Hausmühlen zum Mahlen von Getreide und Schroten 
von Früchten für den eigenen Bedarf kann nur nach näherer Prüfung des Bedürfnisses und 
der Betriebsverhältnisse ertheilt werden. 
Diese Mühlen sind mit dem in Art. 27 Abs. 2 bezeichneten Controlapparate zu ver- 
sehen und ist dieser Anforderung binnen Jahresfrist nach Verkündigung des gegenwärtigen 
Gesetzes bei Vermeidung der Einziehung der widerruflich ertheilten Bewilligung zu genügen. 
Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegt die Benützung der Mühle in bisheriger Weise keinem 
Anstande. 
Bei neu zu errichtenden Hausmühlen ist deren Betrieb von der Verwendung des Control= 
apparates abhängig. 
Die Benützung solcher Mühlen richtet sich nach den im Art. 27 Abs. 2 bis 5 für den 
Betrieb der Futterschrotmühlen gegebenen Vorschriften. 
41
        <pb n="286" />
        Zuständigkeit für Be- 
willigung von Mühlen 
zum eigenen Berrieb 
und von Ouetschma- 
inen. 
Controlbefugniß der 
Aufschlagverwaltung 
nebst Controlbestim- 
mungen. 
Bestellung von Be- 
triebsgehülfen. 
Berpflichtungen der 
Müller, Malzbrecher, 
Brenner und Sud- 
268 
Artikel 29. 
Die Bewilligung zur Benützung von Particular Malzmühlen, Quetschmoschinen, Futter- 
schrot- und Hausmühlen steht dem Oberaufschlagamte zu. 
Recurse gegen die Verfügung des letzteren bescheidet die Regierung, Kammer der Finanzen, 
in zweiter und letzter Instanz. Der Recurs ist binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 
Tagen bel dem Oberaufschlagomte einzubringen. 
Artikel 30. 
Alle Bierbrouereien, Branntweinbrennereien, Essig= und efesiedereien. dann alle Mühlen 
und Maschinen, welche zum Brechen von Malz und Quetschen von Grünmalz verwendet 
werden oder verwendet werden können, unterliegen der besonderen Controle der Aufschlagver- 
waltung. 
Der Ueberwachung dieser Verwaltung sind auch Haus= und Schrotmühlen, sowie trons- 
portable Mühlen unterstellt. 
Besitzer von transportablen öffentlichen Mühlen sind verpflichtet, bevor sie die Mühle in 
einem Aufschlagstationsbezirke in Betrieb setzen, dem Aufschlageinnehmer Anzeige zu erstatten. 
Werden öffentliche Malzmühlen mit Cylinderwalzen betrieben, so ist der im Artikel 25 
Abs. 1 bezeichnete Messungsapparat hiebei zu verwenden; auch hier finden die Bestimmungen 
des Artikel 25 Abs. 3, 4 und 5 Ziffer 2 und 3 Anwendung, jedoch mit der Beschränkung, 
daß hinsichtlich der Zeit der Berrichtung des Malzbrechens die Vorschrift des Artilel 20 auf- 
recht erhalten bleibt. 
Im Falle einer unabsichtlichen Beschädigung des Messungsopparates darf die Mühle 
innerhalb dreißig Tagen unter Aufrechthaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes für die 
Mühlen ohne Messungsapparat fortbenützt werden. 
Die Aufschlagverwaltung ist befugt, bei Malzmühlen gegen das unberechtigte Einbringen 
von Molz unterhalb der Gosse Sicherungsmoßregeln anzuordnen und erst nach entsprechendem 
Vollzuge den Mühlbetrieb zuzulossen. 
Der Besitzer einer neuerrichtelen öffentlichen Malzmühle, sowie eines neubegründeten auf- 
schlagpflichtigen Geschäftes muß vor dem Beginne des Betriebs dem zuständigen Aufschlogein- 
nehmer schriftliche Anzeige erstatten und zugleich angeben, wann er den Betrieb be ginnt. 
Artikel 31. 
In jeder zum Malzbrechen verwendeten Mühle mit Ausnahme der mit dem Messungs- 
apparate versehenen Mühlen muß ein Malzbrecher, und ebenso bei Benützung einer Quetsch- 
maschine in jeder Branntweinbrennerei ein Brenner, dann bei Benützung einer solchen in 
Essig= und Hefesiedereien ein Sudwerkführer bestellt werden, wenn der Eigenthümer oder Be- 
triebsberechtigte nicht persönlich den Betrieb leitet. 
Von der Aufstellung der bezeichneten Betriebsgehülfen sowie von jeder in diesem Dienst- 
personale eintretenden Aenderung ist binnen achtundvierzig Stunden von geschehener Bestellung 
oder Aenderung an gerechnet dem Ausschlageinnehmer Anzeige zu machen. 
Artikel 32. 
Malz oder zu Grünmalz bestimmtes Getreide oder Mischling darf ohne gleichzeitige Bei- 
bringung der vorgeschriebenen Polette zur Bearbeitung ouf der Mühle oder zur Abmessung 
und Einweichung an dem Betriebsorte nicht übernommen werden. 
(Art. 15 Abs. 2 und 3.)
        <pb n="287" />
        269 
Als übernommen ist das Malz dann anzusehen, wenn es in die Mühlräume, und das 
Getreide, wenn es in die für die Abmessung bestimmte Localität gebracht ist. 
Wird die Frucht ohne die bezeichneten Ausweise zur Mühle oder an den Betriebsort für 
Branntwein-, Hefe= oder Essigfobrikation gebracht, so hat die im Betriebe zunächst berufene 
Person binnen sechs Stunden Anzeige bei dem Aufschlageinnehmer erstatten zu lassen. Vor 
dessen Erscheinen darf die Frucht weder in die Mühlräume gebracht, noch zur Bearbeitung 
zugelassen, noch verabfolgt werden. 
Auch bei angeblichem Verluste der Polette darf die Frucht in die Mühlräume oder in 
die Messungslocalität vor erfolgter Beibringung der Polette (des Duplicates) nicht zugelassen 
werden. 
(Art. 15, Abs. 4 und 6.) 
Der Besitzer einer öffentlichen Mühle darf auf eigene Rechnung weder gebrochenes noch 
ungebrochenes Malz in den Mühlräumen selbst aufbewahren. Will er Molz auf Vorrath 
halten, so hat er hievon, sowie von dem Ouantum dem Ausschlageinnehmer vorher Anzeige 
zu machen. 
Soferne nicht eine Ausnahme in gesetzlicher Weise zugelassen wurde, ist es verboten, 
Malz oder zu Grünmalz bestimmtes Getreide nur theilweise oder an einem andern als dem 
in der Polette bestimmten Tage oder zu einer anderen als der im Art. 20 bestimmten Zeit 
anzunehmen, die Frucht nach dem Messen oder Brechen theilweise oder in der durch Art. 20 
ausgeschlossenen Zeit wieder zu verabfolgen, mit dem Messen oder Brechen des Malzes oder 
dem Einweichen des Getreides zu beginnen, bevor das polettirte Quantum ganz beige- 
bracht ist. 
Artikel 33. 
Nach erfolgter Uebernahme der Frucht hat der Müller oder Malzbrecher in den mit 
einem Messungsopparate (Art. 25) nicht versehenen Mühlen, der Brenner oder Sudwerklführer 
das Molz oder Getreide nach dem polettirten Quantum für sich und ohne Unterbrechung in 
abgeaichten Gemäßen obzumessen. Die Abmessung hat ohne Stoß und ungehäuft, sowie, den 
Fall besonderer Genehmigung ausgenommen, stets innerhalb der in Art. 20 festgesetzten Tages- 
zeit und unter Anwendung des schrannenmäßigen Streichholzes zu gesckehen. 
Der Befund ist sofort und noch vor dem Beginne des Brechens oder Einweichens, bei 
den mit einem Messungsapparate versehenen Mühlen aber nach vollzogenem Malzbruche gemäß 
Anzeige des Apparates, deutlich mit Worten auf der Polette oder deren Duplicote und in 
dem Brechregister vorzutragen. Der Vortrog ist von dem Müller oder Malzbrecher, Brenner 
oder Sudwerkführer sofort eigenhändig zu unterzeichnen. 
Ist die bereits übergebene Polette erst in der Mühle oder am Betriebsorte zu Verlust 
gegangen, so hat die zur Abmessung berusene Person dem Aufschlageinnehmer sofort Anzeige 
zu erstatten und Duplicat der Polette zu erholen. 
Vor dem Eintreffen dieses Duplicates dorf die Frucht zur Bearbeitung nicht zugelassen 
und ebensowenig verabfolgt werden. 
Artikel 34. 
Ist nach der Abmessung strafbares Uebermaß angezeigt, so konn der bei der ersten Ab- 
messung anwesende Ausschlagpflichtige oder dessen Stellvertreter, als welcher sowohl der Ver- 
bringer des Malzes als ouch ein Bediensteter des Ausschlagpflichtigen zu gelten hat, ohne 
Rücksicht auf die Ab= oder Anwesenheit eines Aufschlagbediensteten die sofortige Nachmessung 
fordern. 
Ist weder der Ausschlagpflichtige noch ein Vertreter desselben bei der ersten Abmessung 
anwesend, so fällt die Vornahme einer Nachmessung hinweg. 
Abmessung. 
Nachmessung.
        <pb n="288" />
        Gemäbe. 
Mühlgewerbe in Ber- 
biadung mit ausschlag- 
pflichtigen Geschäften. 
Negisterführung. 
Einlieserung der atte- 
stirten Poletten. 
Ausgabe des Comrol= 
dienstes. 
270 
Artikel 35. 
Der Betrieb des Malzbrechgeschäftes ist in den mit einem Messungsopparate (Art. 25) 
nicht versehenen Mühlen durch den Besitz abgeaichter, nach Vorschrift der besonderen Gesetze 
oder Verordnungen geeigenschafteter und im drauchboren Stande erholtener Gemäße bedingt. 
Gleiche Bestimmung gilt für den aufschlagpflichtigen Betrieb mit dem Gebrauche der 
Quetschmaschine. · 
ZuwiderhandlungensindnachMaßgabederArt.194und195desPolizeistrafgefetzbuched 
strafbar. 
Artikel 36. 
Jenen Besitzern öffentlicher Mühlen, welchen die Befugniß bereits eingeröumt ist, gleich- 
zeitig ein ausschlagpflichtiges Geschäft zu betreiben, bleibt dieselbe nach dem Maße der bis- 
herigen Bewilligung gewahrt, vorbeholtlich der in Art. 32 getroffenen besonderen Bestim- 
mungen. 
Artikel 37. 
Will künftig der Besitzer einer öffentlichen Mühle mit deren Betricb ein ausschlagpflichti- 
ges Geschäft oder der Besitzer eines aufschlagpflichtigen Geschäftes hiemit den Betrieb einer 
öffentlichen Mühle bei einer Entsernung beider Betriebsorte von weniger als zehn geographi- 
schen Stunden von einander verbinden, so kann die Mühle als Malzbrechmühle nur dann 
benützt werden, wenn entweder hiezu die besondere Genehmigung der Aufschlagverwaltung 
erholt oder der Malzgang mit einem von der Staatsregierung genehmigten Messungs-Apparate 
versehen ist. 
Gleiches ist ohne Rücksicht auf die Entfernung der Fall, wenn die Mühle zum Malz- 
brechen für den eigenen Bedarf benützt werden soll. 
Artikel 38. 
Müller, Malzbrecher, donn bei zugelassener Benützung einer Quetschmaschine Brenner 
und Sudwerkführer sind verbunden, ein Register zu führen, welches die Poletten nach ihren 
Nummern, die declorirte Fruchtquantität und deren Eigenthümer, die Abmessungsergebnisse, 
den Tag der Bearbeitung der Frucht und die betreffenden Constatirungen des Aufschlagcon- 
trolbeomten zu enthalten hat. 
Dieses Register ist vierteljährig für den einzelnen Ausschlagpflichtigen abzuschließen und 
den Controlorganen der Aufschlagverwaltung ouf Anfordern vorzulegen. 
Artikel 39. 
Tie attestirten Poletten sind nach vorausgegongener Hinwegbringung der betreffenden 
Fruchtquantitäten aus der Mühle oder dem Messungsorte dem Aufschlagbediensteten bei seinem 
nächsten Erscheinen dortselbst persönlich einzuliefern. 
Artitel 40. 
Die sämmtlichen zu amtlicher Thätigkeit im Aufschlagcontroldienste verpflichteten Beamten 
und öfsentlichen Diener, sowie die durch besonderen Dienstauftrag zu einzelnen Amtshand-= 
lungen in diesem Dienstzweige sonst berufenen Organe haben darüber zu wachen, daß die im 
gegenwärtigen Gesetze gegebenen Vorschriften zum Schutze des Aufschlaggefälles genau voll- 
jogen werden und vorkommende Zuwiderhondlungen sofort zur Anzeige zu bringen.
        <pb n="289" />
        271 
Artikel 41. 
Die Aufschlagbediensteten sind befugt, in den in ihren Bezirken befindlichen Mühlen und 
Brauereien, sowie in anderen Betriebsorten mit Malzverbrauch, — ferner an Orten der Auf- 
stellung von transportablen Mühlen, Futterschrot= und Hausmühlen jederzeit Nachschau zu 
pflegen. 
Die Nachschau hat sich in den Brauereien auf dos Brau= und Sudhaus einschließlich 
der Malzungs-Localitäten, der Gährkeller und Malzböden, in den Branntweinbrennereien, 
Essig= und Hefe-Siedereien auf die für Aufstellung der Weiche, der Quetschmaschine, Moisch- 
und Gährbottiche bestimmten Räume nebst der Brennerei und Sudlocolität, dann in Mühlen 
auf die eigentlichen Mühlräume und deren Nebengebäude zu erstrecken. 
Artikel 42. 
Ergibt sich der Verdacht, daß oußerholb der Mühlen und Betriebsorte Aufschlaggefährden 
vorgenommen oder gefördert werden, so ist der Ausschlagbedienstete berechtigt, auch in andern 
Gebäuden und Oertlichkeiten Nachschau zu pflegen, um die Gefährde zu entdecken und die 
Spuren der That, sowie die Ueberführungsmittel unversehrt zu erhalten, bis die richterliche 
Thätigkeit für Ermittlung des Thatbestandes herbeigeführt sein wird. 
Haussuchungen können nur unter Zuziehung der Ortspolizeibehörde vorgenommen werden, 
welche die sofortige Begleitung nicht verweigern kann, wenn sie den ihr mitgetheilten Verdacht 
für begründet erachtet und die Nachsuchung innerhalb der im Art. 20 bezeichneten Tageszeit 
vorgenommen werden soll. 
Bei Nachtzeit kann sie ihren Beistand ohne Angabe von Gründen versagen. 
Artikel 43. 
Der Aerarial. Molzausschlag ist von dem Ausschlogeinnehmer an folgenden Terminen zu 
erheben: 
1) Von dem zur Braunbiererzeugung verwendeten Malze und zwar 
a) von dem, welches vom ersten Oktober bis letzten December eines Jahres ge- 
brochen wird, zur Hälfte vom ersten bis fünfzehnten Jannar, zur anderen Hälfte 
vom ersten bis fünfzehnten Juli des nächstfolgenden Kalenderjahres; 
b) von dem in dem Zeitraume vom ersten Januar bis letzten März eines Jahres 
gebrochenen Malze zur Hälfte vom ersten bis fünfzehnten April, zur anderen 
Hälfte vom ersten bis fünfzehnten Oktober desselben Jahres; 
c) von dem vom ersten April bis letzten Juni eines Johres zur Mühle gebrachten 
Malze im ganzen Betrage vom ersten bis fünfzehnten Juli und 
d) von dem vom ersten Juli bis letzten September verbrauchten Malze ebenfolls 
im ganzen Betrage vom ersten bis fünfzehnten Oktober desselben Jahres. 
2) Von demjenigen Malze, welches zur Erzeugung des weißen Weizen- und Gersten- 
bieres, des Bronntweines, Essigs und der Hefe, sowie von dem Getreide, welches zu 
Grünmalz verbraucht wird, ist in der ersten Hälfte der Monate Januar, April, Juli 
und Oltober der ganze Aufschlag von dem Malze oder Getreide zu entrichten, welches 
in den diesen Monaten vorausgehenden Quartalen nach Maßgabe des Artikel 3 steuer- 
bar wurde. 
Von betriebsberechtigten Ausländern und Pächtern konn nach Umständen angemessene 
Sicherstellung des Aerars für den Ausschlag schon vor dem Beginne des Betriebs verlongt 
und, falls letztere nicht genügend erachtet wird, die Aufschlagentrichtung gleichzeitig mit der 
Erholung der Ausfschlogpolette gesordert werden. Hierüber hat im Beanstandungsfalle die Re- 
gierung, Kammer der Finanzen, endgiltig Bescheid zu ertheilen. 
Oefällsetnhchung.
        <pb n="290" />
        Stundung (Nachbor- 
ge) Uber die bestimmten 
Zahlungstermine. 
Vorauszahlung des 
Ausschlages. 
Erekutionsverfahren. 
Begriff der Uebertre- 
tungen. 
272 
Die gemäß der bezeichneten Einhebungstermine gewährte ordentliche Stundung (Nach- 
borge) tritt dann außer Wirksamkeit und es ist die Aufschlagverwaltung zur sofortigen Ein- 
forderung des verfallenen Aufschlages befugt, wenn der Besitzer eines aufschlagpflichtigen Ge- 
schäftes dasselbe veräußert, es sei denn, daß der neue Erwerber die Berichtigung der bestehenden 
Ausschlagschuldigkeit nach Ausweis des Vertrages übernimmt, oder der ursprüngliche Schuldner 
eine von der Aufschlagverwaltung als ausreichend erkannte Sicherheit bestellt. 
Artikel 44. 
Eine Stundung (Nachborge) des Malzaufschlages über die bestimmten Zahlungstermine 
lann nur bei nachgewiesenen Unglücksfällen mit Bewilligung der Regierung, Kammer der 
Finanzen, stattfinden. Recurse bescheidet das Staatsministerium der Finanzen; sie sind binnen 
einer unerstrecklichen Frist von vierzehn Tagen einzubringen. 
Artikel 45. 
Demjenigen Aufschlagpflichtigen, welcher den Aufschlag nicht rechtgeitig entrichtet, darf, so 
lange er den Ausstand nicht berichtigt, oder von der Regierung, Kammer der Finanzen, eine 
weitere Stundung nicht erlangt hat, von dem Aufschlageinnehmer nur gegen gleichzeitige Ent. 
richtung des Aufschlages eine weitere Polette ertheilt werden. 
Artikel 46. 
h bdie Aufschlageinnehmer dürfen vor dem gesetzlich bestimmten Termine keinen Malzausschlag 
erheben. 
Frühere Zahlungen können zu jeder Zeit bei dem zuständigen Oberaufschlagamte gegen 
Quittung geleistet werden. 
Artikel 47. 
Eine Vorauszahlung darf an den Aufschlogeinnehmer nur dann erfolgen, wenn der Auf- 
schlagpflichtige hiezu die Bewilligung des zuständigen Oberaufschlagamtes eingeholt hat. 
Ohne diese Bewilligung kann die Vorauszahlung an den Aufschlageinnehmer nur auf 
Gefahr des Ausschlagpflichtigen geschehen. 
Artikel 48. 
Sind Aufschlaggefälle im Zahlungstermine nicht entrichtet worden, so hat das Oberauf- 
schlagamt die Schuldner schriftlich aufzufordern, binnen vierzehn Tagen Zahlung zu leisten. 
Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, so hat das Oberaufschlagamt die executive Bei- 
treibung des Rückstandes nach den für zwangsweise Einbringung von indirekten Staatsgefällen 
bestehenden Vorschriften zu veranlassen. 
Abtheilung II. 
Strafen der Uebertretung der zum Schutze des Malzaufschlaggefälles 
bestehenden Vorschriften. 
Titel l. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 49. 
Die in Art. 66 bis 78 vorgesehenen strasbaren Handlungen und Unterlassungen sind 
Uebertretungen und es finden auf dieselben die allgemeinen Bestimmungen des Strasgesetz-
        <pb n="291" />
        273 
buches, — die in Art. 60, 61, 80 und 81 vorgesehenen strasbaren Handlungen und Unter- 
lassungen sind Polizei-Uebertretungen und es finden auf dieselben die allgemeinen Bestimmungen 
des Polizei- Strafgesetzbuches Anwendung, insoferne nicht im gegenwärtigen Gesetze etwas An- 
deres bestimmt ist. 
Artikel 50. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes über strofbare Handlungen finden auch Anwendung auf 
strasbare Unterlassungen. 
Artikel 51. 
Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden, gleichviel ob die Handlung 
vorsätzlich oder in fahrlässiger Weise begangen wurde. 
Die Absicht, das Malzaufschlaggefäll zu verkürzen oder zu gefährden, ist nur bei Bestra- 
fung der Theilnahme erforderlich. 
Artikel 52. 
Für die im aufschlagpflichtigen Betriebe oder bei dem Betriebe einer Malzmähle vor- 
gekommenen Uebertretungen des gegenwärtigen Gesetzes ist der Betriebsberechligte strafrechtlich 
verantwortlich, wenn auch die betreffenden Handlungen nicht von ihm selbst verübt wurden. 
Die in einem solchen Geschäfte verwendeten Personen sind weder als Miturheber noch als 
Theilnehmer oder Begünstiger strafbar. Wenn sie aber dle strafbare That gegen das aus- 
drückliche Verbot des Betriebsberechtigten oder gegen die von ihm bezüglich einzelner Hand- 
lungen des Betriebes ertheilten besonderen Aufträge begangen haben, so unterliegen nur sie 
allein der hierauf gesetzten Strafe. 
Für die durch Mißbrauch von Futterschrot= und Hausmählen verübten Uebertretungen 
gelten dieselben Bestimmungen. 
Ist eine solche Mühle im Besitze einer politischen Gemeinde, so haftet die Gemeindekasse; 
ist sie im Besitze einer Genossenschaft, so haften deren Mitglieder solidarisch für Strafe und 
Kosten in beiden Fällen, vorbehaltlich des Rückgriffes gegen den, welcher die Uebertretung ver- 
anlaßt hat. 
Artikel 53. 
Die Uebertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Betriebsberechtigten auf 
dessen Pächter oder selbstständigen Geschöftsführer ist nur zulässig, wenn das Oberausschlagamt 
seine Zustimmung hiezu schriftlich ertheilt hat. Diese Zustimmung hat die Wirkung, das die 
volle strafrechtliche Verantwortlichkeit von dem Betriebsberechtigten auf den Pächter oder Ge- 
schäftsführer übergeht. 
Artikel 54. 
Wer in der Absicht zu einer Verkürzung oder Gefährdung des Malzoufschlaggefälles mit- 
zuwirken, der Theilnahme an einer nach dem gegenwärtigen Gesetze strasbaren Uebertretung 
in der in Art. 54 des Strafgesetzbuches bestimmten Weise sich schuldig macht, ist nach Maß- 
gabe der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches als Theilnehmer zu bestrafen. 
Artilel 55. 
Der Begünstigung machen sich dritte, dem Geschäftsbetriebe fremde Personen schuldig, welche 
ohne vorheriges Versprechen oder Einverständniß erst nach begangener That in Beziehung 
auf eine nach gegenwärtigem Gesetze strafbore Uebertretung dem Thäter oder den nach Maß- 
gabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes für die That strafrechtlich Verantwort. 
lichen wissentlich dadurch förderlich sind, daß sie 
42 
Strasbarkeit. 
Strafrechtliche Berant- 
wortlichkeit. 
Theilnehmer. 
Begünstigung.
        <pb n="292" />
        Zurechnung. 
Straffolgen. 
274 
1) die Spuren der That oder die Ueberführungsmittel beseitigen, oder eine sonstige 
Handlung zu dem Zwecke vornehmen, um diese Spuren oder Ueberführungsmittel 
der Kenntniß der Aufschlagorgane oder des Gerichtes zu entziehen, oder 
2) die Fruchtquantität, bezüglich welcher die Uebertretung stattgefunden hat, oder die in 
Anwendung gebrachten Maschinen oder sonstigen Werkzeuge bei sich aufnehmen, an 
sich bringen, zu deren Aufbewahrung oder Verwerthung verhelfen, oder dem Thäter 
in anderer Weise Beistand leisten, um ihm die bei der That beabsichtigten Vortheile 
zu sichern. 
Die Strafe des Begünstigers ist nach Verhältniß der auf die That, bezüglich welcher 
die Begünstigung stattgefunden hat, gesetzten Strafe in der Art zu bemessen, daß sie ein Vier- 
theil des höchsten Maßes dieser Strafe nicht übersteigen darf und bis zu einem Sechstheile 
des niedrigsten Maßes derselben herabsinken kann. 
Die Bestimmung des Art. 61 des Strafgesetzbuches kömmt auch hier zur Anwendung. 
Artikel 56. 
Eine strafbare Uebertretung ist nicht vorhanden, wenn der nach den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes strafrechtlich verantwortlichen Person zur Zeit der That oder zur Zeit, 
wo sie bezüglich eines Betriebsaktes Anordnungen oder Vorbereitungen traf, welche eine an 
sich strafbare Handlung zur Folge hatten, wegen Blödsinnes, Wahnsinnes, Raserei, höchsten 
Grades der Betrunkenheit oder aus ähnlichen Ursachen die Fähigkeit der Selbstbestimmung 
oder die zur Erkenntniß der Strafbarkeit der That nöthige Urtheilskraft gänzlich gemangelt hat. 
Artikel 57. 
War zu der in Art. 56 angegebenen Zeit die Fähigkeit der Selbstbestimmung oder die 
ur Erkenntniß der Strafbarkeit der That nöthige Urtheilskraft zwar nicht völlig ausgeschlos- 
nen, aber doch in erheblichem Grade gemindert, so ist die Strafe nach Maßgabe der Bestim- 
mungen des Art. 68 Ziff. 3 des Strafgesetzbuches zu ermäßigen. 
In einem solchen Falle konn auf eine Straffolge nicht erkannt werden. 
Artikel 58. 
In den im Gesetze bestimmten Fällen können neben der Verurtheilung in die treffende 
Strafe die nachverzeichneten Straffolgen verhängt werden: 
1) zeitliche Entziehung der Befugniß, auf einer Partikularmalzmühle Malz zu brechen; 
2) zeitliche Entziehung der Befugniß, mit einer Quetschmaschine Grünmalz zur aufschlag- 
pflichtigen Fabrication zu bereiten, eine Hausmühle oder eine für den landwirth- 
schaftlichen Betrieb gewährte Futterschrotmühle zu benützen. 
Findet das Gericht in den Verhältnissen genügende Veranlassung, Straffolgen zu ver- 
hängen, so ist dies im Strafurtheile auszusprechen. 
Sie können nicht verhängt werden, wenn nach Art. 52 nicht der Betriebsberechtigte, 
sondern eine andere in seinem Geschäfte verwendete Person für die betreffende Uebertretung 
strafrechtlich verantwortlich ist. 
Artikel 59. 
Die Straffolgen können in den gesetzlich zulässigen Fällen auch gegen die nach Art. 53 
strafrechtlich verantwortlichen Pächter oder selbstständigen Geschäftsführer verhängt werden. 
Sie treten jedoch mit Auflösung des Pachtes oder mit der Entlassung des Geschäftsführers 
außer Wirksamkeit.
        <pb n="293" />
        276 
Artikel 60. 
Macht sich ein Pächter oder ein selbstständiger Geschäftsführer, welcher bereits zweimal 
wegen einer der in den Art. 66 bis 78 bezeichneten Uebertretungen verurtheilt worden ist, 
ehe seit seiner letzten Verurtheilung drei Jahre verflossen sind, neuerdings einer solchen Ueber- 
tretung schuldig, so kann im Strafurtheile zugleich ausgesprochen werden, daß er in keinem 
ausschlagpflichtigen Geschäfte und in keiner zum Malzbrechen verwendeten Mühle als Pächter 
oder selbstständiger Geschäftsführer mehr zugelassen werden darf. 
Mit der Rechtskraft des einen solchen Ausspruch enthaltenden Strafurtheils löst sich der 
zur Zeit der Erlassung desselben bestandene Pacht, beziehungsweise Dienstvertrag, kraft Ge- 
setzes auf und der Betriebsberechtigte ist verpflichtet, den Verurtheilten, gegen welchen ihm 
seine auf dem Civilrechtswege geltend zu machenden Entschädigungsansprüche vorbehalten blei- 
ben, zu entfernen. 
Kömmt der Betriebsberechtigte der in Abs. 2 erwähnten Verpflichtung innerhalb der 
ihm von der Aufschlagverwaltung vorgesetzten Frist, die mindestens drei Monate betragen 
muß, nicht nach, so verfällt er in eine Geldstrafe von zehn bis einhundert Gulden und es ist 
ihm zugleich im Strafurtheile die Befugnih, auf seiner Mühle Malz zu brechen oder mit 
einer Quetschmaschine Grünmalz zu bearbeiten, auf so lange zu entziehen, bis er dieser Ver- 
pflichtung nachgekommen ist. 
Artikel 61. 
Wenn eine Person, gegen welche der in Art. 60 Abs. 1 erwähnte Ausspruch schon ein- 
mal erfolgt ist, später ein aufschlagpflichtiges Geschäft oder eine zum Malzbrechen verwendete 
Mühle pachten oder in ein solches Geschäft als selbstständiger Geschäftsführer eintreten will, 
so hat die Aufschlagverwaltung, sobald sie Kenntniß hievon erhält, den Betriebsberechtigten 
schriftlich darauf aufmerksam zu machen, daß diese Person nicht zugelassen werden darf, und 
ihn für den Fall, daß dieselbe als Pächter oder selbstständiger Geschäftsführer bereits einge- 
treten sein sollte, aufzufordern, sie binnen einer bestimmten Frist, welche mindestens drei Mo- 
nate betragen muß, wieder zu entfernen. 
Läßt der Betriebsberechtigte diese Person trotz der erwähnten Mittheilung eintreten oder 
kömmt er, falls sie schon früher eingetreten war, der Aufforderung, sie zu entfernen, innerhalb 
der gegebenen Frist nicht nach, so verfällt er der in Art. 60 Abs. 3 bezeichneten Strafe und 
Straffolge. Bezüglich der Auflösung des Vertrages und der Entschädigung finden die Be- 
stimmungen des Art. 60 Abs. 2 Anwendung. 
Artikel 62. 
Die Strafe hebt die Verpflichtung zur Zahlung des durch eine Uebertretung dieses Ge- 
setzes entzogenen Gefälles nicht auf. 
Artikel 63. 
Im Falle des Zusammenflusses mehrerer nach dem gegenwärtigen Gesetze strafbarer 
Uebertretungen, sowie im Falle des Zusammenflusses einer oder mehrerer nach diesem Gesetze 
strafbarer Uebertretungen mit nach anderen Gesetzen strafbaren Handlungen finden die Be- 
stimmungen der Art. 84 bis 86 des Strafgesetzbuches und des Art. 24 des Polizeistrafgesetz= 
buches mit der Abweichung Anwendung, daß dann, wenn mehrere Geldstrafen neben einander 
zu verhängen sind, die gesammte Geldstrafe bis auf eintausend Gulden steigen kann. 
Oie in Art. 84 Abs. 2 des Strafgesetzbuches und in Art. 24 Abs. 2 des Polizeistraf- 
yesetzbuches enthaltenen Bestimmungen finden auch bezüglich der im gegenwärtigen Gesetze be- 
zeichneten Straffolgen Anwendung. 
42 
Nachzahlung des ent- 
gangenen Gefälles. 
Zusammenfiug.
        <pb n="294" />
        Berjahrung. 
Umwandlung der Geld- 
strasen und Berthei- 
lung derselben. 
Unerlaubter Gebrauch 
von Werkzeugen zum 
Malzbrechen oder zur 
earbeitung von 
Defrandation durch un- 
terlassene Polettener- 
holung. 
Zuwiderhandlung ge- 
gen die Declaration. 
276 
Artikel 64. 
Bezüglich der Verjährung finden bei den in den Artikeln 66 bis 78 vorgesehenen Ueber- 
tretungen die Bestimmungen der Artikel 92, 93 und 95 bis 99 des Strafgesetzbuches mit der 
Abweichung Anwendung, daß die Verjährung sowohl der gerichtlichen Verfolgung als der er- 
kannten Strafe auch durch eine nach den oben angeführten Artikeln strafbare, vor Ablauf der 
Verjährungszeit begangene Uebertretung unterbrochen wird. 
Artikel 65. 
Bezüglich der Umwandlung der Geldstrofen finden die allgemeinen Bestimmungen des 
Straf#gesetzbuches Anwendung. Die Arreststrase konn jedoch bis aouf drei Monate erstreckt 
werden. 
Von den eingegangenen Geldstrafen hat ein Drittheil der Armencasse der Gemeinde, in 
deren Bezirke die Uebertretung begangen worden ist, ein Drittheil dem Unterstützungsvereine 
für die Hinterbliebenen des niederen Aufschlagpersonals und ein Drittheil der Staatskasse zu- 
zufließen. 
Wurde die Geldstrafe durch allerhöchste Gnade theilweise erlossen oder konnte dieselbe 
wegen beschränkter Zohlungsfähigkeit des Verurtheilten nur theilweise eingebracht werden, so 
wird der eingegangene Betrag unter die im zweiten Absatze dieses Artikels genannten Bezugs- 
berechtigten in der daselbst angegebenen Reihenfolge in der Art vertheilt, doß vorerst die Ar- 
menkasse ihren nach Maßgabe der ganzen ausgesprochenen Strafe zu berechnenden Antheil, 
soweit der eingegangene Betrag reicht, unverkürzt erhält, der etwaige Rest in gleicher Weise 
dem Unterstützungsvereine zugetheilt wird, und die Staatskasse nur donn etwas erhält, 
wenn nach Auszahlung der vollen Antheile der beiden anderen Bezugsberechtigten noch etwos 
Übrig bleibt. 
Titel II. 
Besondere Bestimmungen. 
Artikel 66. 
Einer Geldstrafe von einhundert bis dreihundert Gulden unterliegt, wer ohne Bewilligung 
eine Malzmühle oder eine Quetschmaschine benützt oder einen Anderen benützen läßt. 
Artikel 67. 
Wer eine Mühle oder Quetschmaschine ungeachtet der gemäß Art. 58 durch richterliches 
Urtheil ihm entzogenen Befugniß während der Zeit der Sistirung benützt oder Andere benützen 
läßt, verfällt in eine Geldstrafe von zweihundert bis fünfhundert Gulden. 
Die Straffolgen des Artikel 58 können in einem solchen Falle wiederholt verhängt 
werden. 
Artikel 68. 
Wer, ohne vorher die Polette erholt zu haben, Malz zum Brechen zu einer mit dem 
Messungsapparate nicht versehenen Mühle, oder zur Bereitung von Grünmalz bestimmtes 
Getreide an den Betriebsort gebracht hat, unterliegt einer Geldstrafe von fünfzig bis zwei- 
hundertfünfzig Gulden. 
Artikel 69. 
Eine Strafe von fünfzig bis zweihundertfünfzig Gulden trifft denjenigen, welcher gegen 
seine Declar ation aufschlagsreies Malz oder Grünmalz zu ausschlogpflichtigen Zwecken ver- 
wendet.
        <pb n="295" />
        277 
Artikel 70. 
Ist die Polette zwar erholt, die auf die Mühle gebrachte Quantität Malz oder das zur 
Grünmalzbereitung an den Betriebsort gebrachte Getreide Übersteigt aber den polettirten Be- 
trag, so bemißt sich die Strafe nach folgenden Bestimmungen: 
1) Von jeder Strafeinschreitung ist abzusehen, wenn der Ueberschuß über das polettirte 
Quantum einen halben Metzen per Schäffel nicht übersteigt. 
2) Uebersteigt der Ueberschuß einen holben Metzen per Schäffel, ohne jedoch einen gan- 
zen Metzen per Schäffel zu erreichen, so tritt Geldstrafe von zehn bis dreißig Gul- 
den ein. 
3) Erreicht der Ueberschuß einen Metzen per Schäffel, so ist auf Geldstrase von fünfzig 
bis einhundert Gulden zu erkennen. 
Artikel 71. 
Wer den in Artikel 7 ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, verfällt in eine Geld- 
strafe von einhundert bis dreihundert Gulden. 
Artikel 72. 
Wer dem Verbote der Einfuhr gebrochene Malzes aus dem Auslande ohne vorher er- 
holte Polette oder dem Verbote des Verkehrs mit gebrochenem Malze im Inlande zuwider- 
handelt, unterliegt einer Geldstrafe von fünfzig bis zweihundertfünfzig Gulden. 
Artikel 73. 
Einer Geldstrafe von fünfzig bis zweihundertfünfzig Gulden unterliegt: 
1) der Besitzer einer öffentlichen Malzmühle, wenn er bei derselben Cylinderwalzen 
ohne gleichzeitige Anbringung des Messungsapparates einlegt, wenn er in den Mühl- 
räumen gebrochenes oder ungebrochenes Malz auf eigene Rechnung aufbewahrt, oder 
Malz auf Vorrath hält, ohne dem Aufschlageinnehmer die in Art. 32 Abs. 5 vor- 
geschriebene Anzeige gemacht zu haben, oder wenn er die in Art. 33 vorgeschriebene 
Abmessung unterläßt, oder die Bestätigung des Abmessungsbefundes wissentlich un- 
richtig vollzieht; 
2) der Müller, Brennerei- oder Sudwerksbesitzer, welcher Malz= oder zu Grünmalz 
bestimmtes Getreide ohne Polette zur Bearbeitung auf einer mit dem Messungs- 
apparate nicht versehenen Mühle oder zum Abmessen und Einweichen an dem Be- 
triebsorte übernimmt, oder die im Art. 32 Abs. 3 gebotene Anzeige bei dem Auf- 
schlageinnehmer nicht erstattet, oder vor dessen Erscheinen die Frucht zur Bearbeitung 
zuläßt oder verabfolgt; 
3) der Besitzer einer mit dem Messungsopparate versehenen Malzmühle oder einer mit 
dem Controlapparate versehenen Futterschrot= oder Hausmühle, wenn er einseitig an 
der Construktion der Mühle oder an den Sicherungsvorrichtungen eine Aenderung 
vornimmt, den Verschluß öffnet oder beseitigt oder den Apparat schuldhoft beschädigt; 
4) der Besitzer einer Quetschmaschine, wenn er dieselbe durch Verstellbarmachen der 
Walzen oder in anderer Weise zum Brechen von Dörrmalz einrichtet, oder wenn in 
seinen Betriebsräumen nicht polettirtes Malz oder nicht polettirtes Getreide vorge- 
funden wird. 
In den Fällen der Ziffer 3 und 4 können schon mit der ersten Bestrafung die im Ar- 
tikel 58 aufgeführten Straffolgen verbunden werden. 
Strafbares Uebermaß. 
Benutzung von Sur- 
rogaten. 
Heimliche Einfuhr von 
gebrochenem Malze 
aus dem Auslande und 
verbotener Berkehr mit 
gebrochenem Malze 
im Jnlande. 
Uebertretungen bei be- 
rechtigtem Besitze von 
Malzmühlen, netsch- 
maschinen, Futter- 
schrot- u Oauemlh- 
en.
        <pb n="296" />
        Ordnungswidriger 
Doppelbetrieb. 
Heimlicher Besitz von 
Malzmühlen oder 
Quetschmaschinen. 
Strafbare Unterlossun- 
gen vor dem Beginne 
des Geschäftöbetriebes. 
Defrandation bei der 
Malzausschlag-Rück- 
vergltung für ausge- 
führtes Bier. 
Widersetzung gegen 
die Nachstae 
Rückfall. 
Einzelne Straffälle im 
ausschlagpflichtigen 
Betriebe. 
278 
Artikel 77. 
Gegen denjenigen, welcher bei gleichzeitigem Betriebe eines aufschlagpflichtigen Geschäftes 
und einer öffentlichen Mühle den im Art. 37 vorgeschriebenen besonderen Bedingungen 
nicht nachkömmt, ist auf eine Geldstrafe von fünfzig bis zweihundertfünfzig Gulden zu er- 
kennen. 
Artikel 75. 
Wer im Besitze einer Malzmühle oder einer Quetschmaschine sich befindet, ohne die Be- 
willigung hiezu erholten, oder die in Art. 23 Abs. 4 und 5 vorgeschriebene Anzeige erstattet 
zu haben, unterliegt, wenn er von den bezeichneten Werkzeugen einen nach gegenwärtigem 
Gesetze strafbaren Gebrouch nicht gemacht hat, einer Geldstrafe von zwanzig bis einhundert 
Gulden. 
Auf Gewerbsleute, welche als solche derlei Vorrichtungen verfertigen oder Handel mit 
denselben treiben, finden die Bestimmungen des Abs. 1 keine Anwendung. 
Artikel 76. 
Einer Geldstrafe von zwanzig bis einhundert Gulden unterliegt: 
1) wer eine neuerrichtete öffentliche Malzmühle, oder ein neubegründetes aufschlagpflich- 
tiges Geschäft, oder eine transportable Mühle in Betrieb setzt, bevor die im Art. 30 
Abs. 2 und 6 vorgeschriebene Anzeige erstattet ist; 
2) wer eine Malzmühle in Betrieb setzt, bevor die von der Aufschlagverwaltung gemäß 
Art. 30 Abs. 5 angeordneten Sicherungsmaßregeln vollzogen sind. 
Artikel 77. 
Wer im Inlande erzeugtes Bier zum Zwecke der Rückvergütung des Malzausschlages 
zur Ausfuhr declarirt, während in den Gebinden, welche angeblich das Bier enthalten sollen, 
kein Bier oder solches in geringerer als in der declarirten Quantität sich befindet, ist mit 
dem zehnfachen Betrage der Rückvergütung, welche er sich widerrechtlich zu verschaffen suchte, 
zu bestrafen. · 
Außerdem ist derselbe zum Ersatze der widerrechtlich bezogenen Rückvergütung verpflichtet. 
Artikel 78. 
Wer sich der Vornahme der dem Ausschlagbediensteten nach Art. 41 und 42 Abs. 1 zu- 
stehenden Nachschau widersetzt, unterliegt einer Geldstrafe bis zu fünfzig Gulden, wenn er 
nicht nach dem Strafgesetzbuche eine höhere Strafe verwirkt hat. 
Artikel 79. 
Bei den in Art. 66 bis 78 vorgesehenen Uebertretungen werden im Rückfalle die dort 
vorgesehenen Strafmaße auf das Doppelte erhöht. 
Als rückfällig ist zu betrachten, wer, nachdem er berelts auf Grund eines dieser Artikel 
verurtheilt worden ist, sich neuerdings, ehe vom Tage der Verurtheilung drei Jahre verflos- 
sen sind, einer nach dem nämlichen Artikel strafbaren Handlung schuldig macht. 
Artikel 80. 
Einer Geldstrafe bis zu vierzig Gulden unterliegen diejenigen, welche 
1) Malz zu einer mit dem Messungsapparate versehenen Mühle ohne vorausgegangene 
Erholung der Polette bringen;
        <pb n="297" />
        279 
2) an der ausgestellten Polette einseitig Aenderungen vornehmen, welche nicht den That- 
bestand einer nach dem Strasgesetzbuche strafbaren Fälschung bilden; 
3) das Malz oder Getrelde zu einer anderen Mühle oder zu einem anderen Betriebs- 
ort, als worouf die Polette lautet, verbringen, oder die erholte Polette für einen 
anderen Tog, als worouf sie ausgestellt ist, benützen; 
4) die Polette oder das Duplicat nicht zuglelch mit der Frucht dem Müller, Malzbre- 
cher, Brenner oder Sudwerkführer übergeben; 
5) in aonderen als in den omtlich zugelossenen Ausnohmsfällen das Malz oder Getreide 
nicht auf einmal und ohne Unterbrechung des Transportes oder zu einer anderen als 
der im Artikel 20 festgesetztei Togeszeik zur Mühle oder on den Betriebsort oder 
von da wieder hinwegbringen; 
6) polettirtes Malz zu einem anderen als dem in der Polette angegebenen aufschlag- 
pflichtigen Zwecke verwenden, ohne vorher die Abänderung der Polette erwi 
zu haben; 
7) die im Artikel 21 Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige über die Zürückführung des im 
Auslande bearbeiteten Malzes, oder die gemäß Artikel 22 Absotz 1 angeordnete An- 
zeige über das Eintreffen polettirten Malzes vom Auslonde oder die Anzeige über 
unverschuldet eingetretene Beschädigung oder Verletzung eines Messungs= oder Control- 
Apparates nicht rechtzeitig erstalten oder gänzlich unterlossen; 
8) den ihnen bei der Bewilligung zur Benutzung von Particulor-Molzmühlen, Quetsch- 
maschinen, Futterschrot= und Hausmühlen auferlegten besonderen Bedingungen oder 
sonstigen in Folge gesetzlicher Bestimmungen für die Benützung von Mühlen erlosse- 
nen Controlvorschriften zuwiderhandeln., insoferne nicht hiedurch eine in den übrigen 
Strafbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehene Uebertretung begangen 
wurde; 
9) die im Artikel 31 gebotene Aufstellung eines Malzbrechers, Brenners oder Sud- 
werkführers, oder die Anzeige über die geschehene Aufstellung oder eingetretene Ver- 
änderung des Dienstpersonals nicht oder nicht rechtzeitig mochen; 
10) den Ort der Ausstellung einer Quetschmoschine nicht nach Vorschrift verschlossen halten 
oder die Aushändigung eines Schlüssels zu demselben on den Ausschlageinnehmer gegen 
die Vorschrift im Artikel 26 Absatz 4 verweigern; 
11) dos Einschreibbuch nicht nach Vorschrift führen oder dasselbe den Controlorganen der 
Aufschlagverwaltung auf Anfordern nicht vorlegen. 
Artikel 81. 
Einer Geldstrafe bis zu vierzig Gulden unterliegen die Besitzer von Malzmühlen, Bren= Ordnungswidrigkeiten 
nereien oder Sudwerken, welche der Besitzer von Malz- 
1) Moalz auf einer mit dem Messungsopparate versehenen Mühle ohne Polette zum müenbrrnnereien 
Brechen übernehmen; 
2) Molz auf einer onderen Mühle, oder zu Grünmalz bestimmtes Getreide auf einer 
anderen Quetschmaschine oder an einem anderen Toge, als worouf die Polette lautet, 
oder theilweise, oder ohne vorherige Genehmigung zu einer anderen als der im Ar- 
tikel 20 festgesetzten Tageszeit übernehmen, messen, bearbeiten oder wieder verabfolgen; 
3) das bei der erstien Abmessung des von der Polette begleiteten Malzes oder Getreides 
befundene Uebermaß zwor auf der Polette und im Brechregister constatirt, aber die 
gemäß Artikel 34 von dem Betheiligten verlangte Nachmessung unterlassen haben; 
4) die Abmessung nicht in der Art und Weise vornehmen, wie sie vorgeschrieben ist, 
oder den Befund nickt noch Vorschrift ouf der Polette oder deren Duplicate und in 
dem Brechregister vortragen;
        <pb n="298" />
        280 
5) die ihnen nach dem erst in der Mühle oder am Betriebsorte eingetretenen Verluste 
der Polette obliegende Anzeige verabsäumen, oder, nachdem sie erstattet war, vor dem 
Eintreffen des Duplicates der Polette die Frucht bearbeiten oder verabfolgen; 
6) die altesticten Poletten den Aufschlagbediensteten auf Verlangen nicht zustellen oder 
demselben das Brechregister auf Anfordern nicht vorlegen oder dasselbe nicht nach 
der im Artikel 38 gegebenen Vorschrift führen. 
Abtheilung III. 
Local- Malzaufschlag. 
Artikel 82. 
Die im gegenwärtigen Gesetze bezüglich der Erhebung und Sicherung des Aerarial= 
Malzaufschlages getroffenen Bestimmungen finden auch auf den Lokal-Malzausschlag Amwendung. 
Artikel 83. 
Wird in einer Gemeinde erzeugtes Bier in Gebinden aus dem Gemeindebezirke ausge- 
führt. . hat der Ausführende Anspruch ouf Rückvergütung des Lokol-Malzaufschlages. 
Maß der geringsten Sendung, für welches die Rückvergütung angesprochen werden 
kann, k auf fünfzehn Maß festgesetzt. 
Der k. Staatsregierung bleibt es überlassen, durch Verordnung die Höhe des Rückver- 
gütungssatzes zu bestimmen. 
Artikel 84. 
Defraudationen des Aufschlages von dem in den Gemeindebezirk eingeführten Biere un- 
terliegen neben Entrichtung des betreffenden Aufschlages einer Strafe im zehnfachen und beim 
Rückfalle im zwanzigfachen Betrage desselben. 
Die Strafe darf jedoch niemals den Betrag von zweihundert Gulden übersteigen. 
Artikel 85. 
Wer bei der Ausfuhr von Bier aus dem Gemeindebezirke zum Zwecke der Rückvergü- 
tung des Lokalaufschlages unrichtig declarirt, oder sonst in widerrechtlicher Weise eine Rück- 
vergütung sich zu verschaffen sucht, ist mit dem zehnfochen, im Rückfalle mit dem zwanzigfachen 
Betrage der Rückvergütung, welche er sich widerrechtlich zu verschaffen suchte, zu bestrafen. 
Die Strafe darf jedoch den Betrag von zweihundert Gulden niemols übersteigen. 
Im Rücksalle kann dem Verurtheilten die Rückvergütungsbewilligung durch die Verwal- 
tungsbehörde auf bestimmte Zeit entzogen werden, wenn das Gericht im Strafurtheil die 
Maßregel für zulässig erklärt hat. 
Der Verurtheilte ist außerdem zum Rückersatze der etwa widerrechtlich bezogenen Rückver- 
gütung verpflichtet. 
Artikel 86. 
Zur Controle und Sicherung des Local-Malzausschlages können ortspolizeiliche Vor- 
schriften erlassen werden. Zuwiderhandlungen gegen dieselben sind Polizeiübertretungen, 
und unterliegen einer Geldstrafe bis zu fünfundzwanzig Gulden. 
Artikel 87. 
Die im Artikel 84 und 85 vorgesehenen strafbaren Handlungen sind Uebertretungen und es 
finden auf dieselben die Artikel 49 bis 65 mit nachfolgenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
1) Als rückfällig im Sinne der Artikel 84 und 85 ist zu betrachten, wer, nachdem er 
bereits auf Grund eines dieser Artikel verurtheilt worden ist, sich neuerdings, ehe 
vom Tage der früheren Verurtheilung drei Jahre verstrichen sind, einer nach dem- 
selben Artikel strasbaren Uebertretung schuldig macht.
        <pb n="299" />
        281 
2) Die in Artikel 77 und 85 angedrohten Strafen sind auch in dem Falle nebeneinan- 
der zu verhängen, wenn sich Jemand der in diesen Artikeln vorgesehenen Uebertre- 
tungen durch eine und dieselbe Handlung schuldig macht. 
Artikel 88. 
Die in Anwendung der Art. 84 bis 86 erkannten Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse. 
Abtheilung IV. 
Juständigkeit und Verfahren. 
Artikel 89. 
Die Untersuchung und Aburtheilung der in den Art. 66 bis 78, dann 84 und 85 des 
gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen Uebertretungen steht den Bezirksgerichten in erster und 
den Appellationsgerichten in zweiter und letzter Instanz, die äburtheslusg der Übrigen im ge- 
genwärtigen Gesetze vorgesehenen Uebertretungen den Stadt= und Landgerichten in erster und 
den Bezirksgerichten in zweiter und letzter Instanz zu. 
Außerdem ist die Nichtigkeitsbeschwerde nach den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen 
ulässig. 
7 Artikel 90. 
Das Verfahren richtet sich in den in erster Instanz zur Zuständigkeit der Bezirksgerichte 
gehörigen Sachen nach den für die Behandlung der Vergehenssachen geltenden gesetzlichen Be- 
stimmungen und in den in erster Instanz den Stadt= und Landgerichten zugewiesenen Sachen 
nach den für das Verfahren in Uebertretungssachen geltenden Vorschriften. 
Die Ausschlagbediensteten hoben bei Entdeckung einer Uebertretung den Thatbestand soweit 
möglich vorläufig festzustellen und die von ihnen ausgenommenen Protokolle unverzüglich dem 
Staatsanwalte zu übersenden, ferner zur Aufklärung der Sache und Sammlung der Beweis- 
mittel mitzuwirken und alles Sachdienliche dem Staatsanwalte oder Untersuchungsrichter ohne 
Verzug mitzutheilen. 
Artikel 91. 
Aufschlagbeamte, Aufschlageinnehmer und andere öffentliche Diener, welche eine nach ge- 
genwärtigem Gesetze strasbare Uebertretung, zu deren Anzeige sie gemäß ihres Amtes oder 
Dienstes verpflichtet sind, bekannt geworden ist, und welche diese Anzeige unterlassen, sollen, 
wenn sie nicht aus irgend einem Grunde eine höhere Strafe verwirkt haben, bei unterlossener 
Anzeige einer der in den Artikeln 66 bis 78 oufgeführten Uebertretungen mit Arrest bis zu 
dreißig Tagen oder an Geld bis zu einhundert Gulden, bei Unterlassung der Anzeige einer 
andern Uebertretung mit Arrest bis zu vierzehn Tagen oder on Geld bis zu fünfzig Gulden 
bestrast werden. 
Im Rückfalle trifft sie Gesängniß bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu zweihun- 
dert Gulden, und es kann gegen dieselben zugleich der Verlust des Amtes oder Dienstes, so- 
wie der von denselben abhängenden oder aus dem früheren Besitze derselben herrührenden 
Rechte als Straffolge ausgesprochen werden. 
Die hier vorgesehene strafbare Handlung ist nach den für Uebertretungen, beziehungs- 
weise Vergehen, geltenden allgemeinen Bestimmungen zu beurtheilen, und es finden auf die- 
selbe die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung. 
Artikel 92. 
Wer einer nur mit Geldstrofe bedrohten Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes be- 
schuldigt ist, kann durch freiwillige Unterwerfung unter den Ausspruch des Oberausschlagamtes 
die richterliche Aburtheilung abwenden. 
43 
Zuständigkeit. 
Versahren. 
Unterlassene Anzeige 
begangener Ue 
tungen. 
Freiwillige Unterwer- 
fung.
        <pb n="300" />
        Uebergongebestim- 
mung. 
282 
Der desfallsige Entschluß ist dem Oberaufschlagamte oder dem einschlägigen Aufschlogein- 
nehmer anzuzeigen, welcher hierüber dem Oberaufschlagamte unter Darlegung des die An- 
schuldigung veranlassenden thalsächlichen Vorganges und gleichzeitiger Vorlage des ausgenom- 
menen Constatirungsprotokolles Bericht erstattet, und bei dem zuständigen Gerichte die einst- 
weilige Sistirung des Strasverfahrens beantragt. 
Das Oberausschlagamt setzt hierauf in förmlichem Beschlusse eine dem Gesetze und den 
besonderen Umständen entsprechende Strofe, sowie die für deren Zahlung etwa bewilligten 
Fristen und die hierwegen geforderte Sicherheit sest, und läßt den Beschluß dem Angeschul- 
digten zu Protokoll verkünden. 
Bei der Verkündung hat der Angeschuldigte sofort zu Protokoll zu erklären, ob er sich 
dem Ausspruche des Oberaufschlagamtes unterwerfe. 
Gibt er diese oder überhaupt eine Erklärung nicht ab, oder leistet er der Vorladung zur 
Verkündung des Beschlusses keine Folge, so gilt die Unterwerfung für verweigert, und ist 
dieses dem zuständigen Strafgerichte behufs weiterer Einschreitung anzuzeigen. 
Im Falle der Unterwerfung erlangt der Strafausspruch des Oberaufschlagamtes die 
Wirkung eines verurtheilenden richterlichen Erkenntnisses. 
In den Fällen der Artikel 84 bis 86 sind die durch vorstehende Bestimmungen dem 
Aufschlageinnehmer und dem Oberaufschlagamte übertragenen Functionen von der Gemeinde- 
verwaltung auszuüben. 
Artitel 93. 
Die Strafbarkeit einer Handlung, welche vor dem Tage der eingetretenen Wirksamkeit 
des gegenwärtigen Gesetzes begangen wurde, aber erst an oder nach diesem Tage zur Abur- 
theilung kömmt- wird nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes beurtheilt, es sei 
denn, daß die früher einschlägigen Gesetze oder Verordnungen eine mildere Strafbestimmung 
enthalten, in welchem Falle diese zur Anwendung zu kommen hat. 
Ist es zweifelhaft, ob die Handlung vor dem oben bezeichneten Tage begangen worden 
sei, so ist bei der Eutscheidung das mildere Gesetz anzuwenden. 
Abtheilung V. 
Einführung des Malzaufschlages in der Pfalz. 
Artikel 94. 
Für die Regulirung und Erhebung des Aerarialmalzausschlages sowie für die Bestrafung 
der Uebertretung der zum Schutze dieses Gefälles bestehenden Vorschriften finden die Bestim- 
mungen der Artikel 1 bis 81, daun 89 bis 92 des gegenwärtigen Gesetzes, soweit in den 
solgenden Artikeln nicht ein Anderes bestimmt ist, auch auf die Pfalz Anwendung. 
Artikel 95. 
An die Stelle der Artikel 8, 11 Abs. 1, 17 Abs. 2 und 3, 24, 27 Abs. 6, 42 und 
70 Abs. 1 bis 3 des gegenwärtigen Gesetzes treten nachstehende Bestimmungen: 
Artikel 96. 
An Stelle des Artikel 8. 
Von dem Hektoliter ungebrochenen Malzes, ohne Unterscheidung zwischen Trocken= oder 
eingesprengtem Malze und ebenso von dem Hektoliter des zur Grünmalzbereitung für ouf- 
schlagpflichtige Fabrikation bestimmten Getreides wird als Aerarialmalzausschlag der Betrag 
von zwei Gulden zwanzig Kreuzer nach der in der Mühle oder am Betriebsorte vorgenom- 
menen Abmessung erhoben. 
Ein Malz= oder Getreide- Quantum, welches weniger als vier Liter beträgt, bleibt 
außer Ansatz.
        <pb n="301" />
        283 
Artikel 97. 
An Stelle des Artikel 11 Abs. 1. 
Wird im Inlande erzeugtes Bier in Gebinden in das Ausland ausgeführt, so hat der 
Ausführende für jede Sendung, welche mindestens sechzig Liter beträgt, Anspruch auf Rück- 
vergitung des Malzaufschlages. 
Artikel 98. 
An Stelle des Artikel 17 Abs. 2 und 3. 
Unter diesem Verbote ist ein Ueberschuß nicht begriffen, welcher nicht mehr als acht Liter 
vom Hektoliter trockener oder eingesprengter Frucht beträgt. 
st das Verhältniß der Ueberschreitung nach ganz oder theilweise geschehener Bearbeitung 
des Malzes erst zu ermitteln, so sind je nach erkannter, im Beanstandungefolle durch Sach- 
verständige festzustellender Eigenschaft des Malzes als trocken oder eingesprengt beim Bruche 
auf Steinmühlen einhunderteinundvierzig Liter gebrochenen Einsprengmalzes gleich einem Hekto- 
liter ungebrochenen Einsprengmalzes; dann einhunderteinundzwanzig Liter gebrochenen Trocken- 
malzes gleich einem Hektoliter ungebrochenen Trockenmalzes; endlich beim Bruche auf Walz- 
mühlen einhundertneunundzwanzig Liter gebrochenen Malzes gleich einem Hektoliter ungebro- 
chenen Malzes zu rechnen. Im Zweifelsfalle ist anzunehmen, daß Trockenmalz zur Mühle 
gebracht worden ist. 
Artikel 99. 
An Stelle des Artikel 24. 
Wer zur Zeit des Eintrittes der Wirksomkeit gegenwärtigen Gesetzes neben einem auf- 
schlagpflichtigen Geschäfte eine Malzmühle oder Quetschmaschine besitzt, darf dieselbe vorbehalt- 
lich der Vorschrift des Artikel 23 Abs. 4 noch achtzehn Monate lang in bisheriger Weise unter 
aufschlagamtlicher Controle benützen. 
Nach Ablauf dieser Frist darf die Malzmühle nur noch benützt werden, wenn sie mit 
dem im Artikel 25 Abs. 1 bezeichneten Messungsapparate versehen ist. 
Artikel 100. 
An Stelle des Artikel 27 Abs. 6. 
Die Haltung von Futterschrotmühlen ohne Controlapparat ist Landwirthen, Gemeinden 
und Genossenschaften, welche kein aufschlagpflichtiges Geschäft betreiben, unter der in bisheriger 
Weise erfolgten Genehmigung und unter bisheriger Controle gestattet. Die nöthigen Control- 
maßregeln werden durch oberpolizeiliche Vorschriften getroffen. 
Artikel 101. 
An Stelle des Artikel 42. 
Ergibt sich der Verdacht, daß außerhalb der Mühlen und Betriebsorte Aufschlaggefährden 
vorgenommen oder gefördert werden, so ist der Aufschlagbedienstete berechtigt, auch in anderen 
Gebäuden und Oertlichkeiten in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang Nachschau 
zu pflegen, um die Gefährde zu entdecken und die Spuren der That, sowie die Ueberführungs- 
mittel unversehrt zu erhalten, bis die richterliche Thätigkeit für Ermittlung des Thatbestandes 
herbeigeführt sein wird. 
Haussuchungen können nur zu der in Absatz 1 bezeichneten Zeit und nur unter Zuziehung 
der Ortspolizeibehörde vorgenommen werden, welche die sofortige Begleitung nicht verweigern 
darf, wenn sie den ihr mitgetheilten Verdacht für begründet erachtet.
        <pb n="302" />
        264 
Artikel 102. 
An Stelle des Artikel 70 Zifser 1 bis 3. 
1) Von jeder Strafeinschreitung ist abzusehen, wenn der Ueberschuß Über das polettirte 
Quantum acht Liter per Hektoliter nicht übersteigt. 
2) Uebersteigt der Ueberschuß acht Liter per Hektoliter, ohne jedoch sechzehn Liter per 
Hektoliter zu erreichen, so tritt Geldstrase von zehn bis dreißig Gulden ein. 
3) Erreicht der Ueberschuß sechszehn Liter per Hektoliter, so ist auf Geldstrafe von fünfzig 
bis einhundert Gulden zu erkennen. 
Artikel 103. 
Verhandlungen, welche zum Zwecke der Regulirung und Erhebung des Aufschlaggefälles 
gewtogen. werden, gleichwie die Register und Anzeigen sind stempelfrei und unterliegen keiner 
inregistrirung. 
Schlußbestimmungen. 
Artikel 104. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt für die Kreise diesseits des Rheins mit dem 1. Juli 1868, 
in der Pfalz an dem Tage in Wirksamkeit, an welchem ein für das ganze Königreich giltiges 
Gesetz über die Taxen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft tritt. 
Bis dahin hat die Pfalz den jährlichen Steuerbeischlag von 100,000 Gulden, wie bisher, 
sortzuentrichten. 
Artikel 105. 
Insoweit die den älteren Gesetzen oder Verordnungen im Artikel 93 eingeräumte vor- 
übergehende Anwendbarkeit nicht Platz greift, verlieren dieselben, sowie bezüglich des Lokal- 
Malzaufschlages alle entgegenstehenden Bestimmungen mit dem in Artikel 104 bezeichneten 
Tage ihre Giltigkeit.“ 
Insbesondere treten von obigem Zeitpunkte an außer Kraft: 
1) das Aufschlagmandat vom 28. Juli 1807, 
2) die Verordnung vom 30. December 1807, den Malzaufschlag betr., 
die Verordnung vom 27. Jannar 1809 desselben Betreffs, 
4 die Verordnung vom 11. Februar 1811, die Erhöhung des Malzaufschlages betr., 
die Verordnung vom 30. August 1811, die Verpflichtung der Müller betr., 
das Gesetz vom 10. November 1848, die Untersuchung und Aburtheilung der Auf- 
6/ bri reie- betr., 
7) der §. 30 des Landtagsabschiedes vom 10. November 1861 Abs. 1 bis 7. 
Gegeben Schloß Berg, den 16. Mai 1868. 
Tudwig. 
Fürst v. Hohenlohe. v. Pfretzschner. v. Gresser. v. Schlör. 
Frbr. v. Prauckb. v. Lutz. v. Hörmann. 
Nach dem Befehle seiner Mojestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. v. Kobell. 
  
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
        <pb n="303" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun · 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 27. Weimar. 30. Juni 1868. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Da durch das Gesetz des Norddeutschen Bundes über Aufhebung der polizei- 
lichen Beschränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868 die im Großherzog- 
thume bestehenden Vorschriften über Eheschließungen wesentliche Abänderungen er- 
leiden, so wird zu Vermeidung von Irrthümern und Mißverständnissen Folgendes 
hierdurch bekannt gemacht: 
I. Das angezogene Gesetz des Norddeutschen Bundes findet lediglich auf 
Angehörige dieses Bundes vom 1. Juli d. J. an Anwendung. 
Hinsichtlich derjenigen männlichen Personen, welche dem Norddeutschen Bunde 
nicht angehören und im Großherzogthume sich trauen lassen wollen, bleiben deshalb 
die bisherigen diesfallsigen Vorschriften auch fernerhin in Kraft. 
In Bezug auf Angehörige des Norddeutschen Bundes dagegen treten die nach- 
stehenden Aenderungen ein: 
1) die Ausfertigung eines Trauscheins von Seiten der inländischen Gemein- 
debehörde zum Zwecke der Trauung (§. 27 des Gesetzes über die Hei- 
mathsverhältnisse vom 23. Februar 1850) fällt weg. Die Betheiligten 
haben sich wegen der Trauung unmittelbar an den hierzu zuständigen Geist- 
lichen zu wenden; 
2) die Eingehung einer Ehe ist von dem Besitze oder Erwerbe des Bürger- 
rechtes in einer inländischen Ortsgemeinde nicht weiter abhängig; 
3) zur Verheirathung ist die Erfüllung des 24. Lebensjahrs (§. 1 des Gesetzes 
vom 6. März 1868, die Erleichterung der Eheschließungen betreffend,) nicht 
erforderlich, vielmehr die Zurücklegung des 21. Lebensjahrs ausreichend; 
4) der §. 2 des Gesetzes vom 6. März 1868 findet keine Anwendung; 
44
        <pb n="304" />
        286 
5) die Verpflichtung der dem Heimathsbezirke des Ehemannes nicht bereits an- 
gehörigen Ehefrau zu Bezahlung eines Heimathsgeldes für ihre Per- 
son (§. 3 des eben angezogenen Gesetzes) ist weggefallen, auch die Ehe- 
schließung selbst von vorheriger Bezahlung des eben daselbst geordneten Hei- 
mathsgeldes für die der Ehefrau folgenden Kinder nicht abhängig; 
6) der §. 34 des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 
1850 hinsichtlich der Ungültigkeit der ohne Trauschein einer inländischen 
Ortsgemeinde im Auslande eingegangenen Ehe rücksichtlich der Heimaths- 
verhältnisse findet keine Anwendung. 
II. Auch in Beziehung auf die Angehörigen des Norddeutschen Bundes ist 
fernerhin die Beibringung der Genehmigung von Seiten der vorgesetzten Behörde 
bei Verheirathung von Staatsdienern, Militärs, Geistlichen und Schullehrern die 
Abfindung mit den Kindern einer frühern Ehe bei Wiederverheirathung, Rech- 
nungsallegung bei Verehelichung des Vormundes mit der Mündel, der Mangel 
kirchlicher (kanonischer) Hindernisse erforderlich. 
Nicht minder bewendet es hinsichtlich der Verheirathung der Mannspersonen 
vor erfülltem 21. Lebensjahre bei den Bestimmungen des Gesetzes über das zum 
Heirathen erforderliche Alter vom 15. Mai 1821. 
III. Dem die Tranuung vornehmenden Geistlichen liegt die Verpflichtung 
ob, in den unter II. gedachten Fällen vorher den Nachweis über Erledigung der 
kirchlichen und sonstigen gesetzlichen Anstandsgründe sich erbringen zu lassen. In 
dieser Beziehung wird demnächst ein Nachtrag zu dem Regulativ über Aufgebote 
und Trauungen vom 29. Juni 1867 veröffentlicht werden. 
Weimar am 24. Juni 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement des Cultus. 
Für den Departements-Chef: Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. W. Zwez. 
Die Bestimmung im §. 1a der Bekanntmachung vom 27. November 1867, 
nach welcher das höchste zulässige Durchschnittsmaß für Langholzflosse zum Flößen 
auf der Saale auf 13 Zoll Weimarischen Maßes festgesetzt ist, wird hiermit bis 
auf Weiteres außer Kraft gesetzt. 
Weimar am 6. Juni 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Belldorff.
        <pb n="305" />
        287 
Nachtrag 
zur Verordnung, die Einführung einer neuen Arzneitaxe betreffend, 
vom 19. Dezember 1867. 
An Stelle der in der Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums 
vom 19. Dezember v. J., die Einführung der neuen Preußischen Arzneitaxe be- 
treffend, (Reg. Bl. S. 298) bezeichneten, vom 1. Januar d. J. ab für das 
Großherzogthum in Gültigkeit getretenen „Königlich Preußischen Arzneitaxe für 
1868“ wird mit höchster Genehmigung vom 1. Juli d. J. ab bis auf Weiteres 
die im Verlag von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene, mit einer Abänderung 
der Arbeitspreise versehene neue Auflage der „Königlich Preußischen Arzneitaxe 
für 1868“, jedoch ohne die derselben vorgedruckten allgemeinen Bestimmungen, für 
die Apotheken des Großherzogthums als bindende Norm hierdurch eingeführt. 
Die übrigen Bestimmungen der gedachten Bekanntmachung vom 19. Dezem- 
ber 1867 bleiben, soweit sie nicht durch diese Verordnung modifizirt werden, bis 
auf Weiteres in Kraft. 
Weimar am 5. Juni 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Zur Ergänzung der in dem Straßen-Reglement nebst Straf-Tarif vom 4. Ok- 
tober 1817 enthaltenen Bestimmungen über den Schutz der Straßen und die Si- 
cherheit des Verkehrs auf denselben verordnet das unterzeichnete Staats-Ministerium 
auf Grund des §. 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über das Straf- 
androhungsrecht der Polizei-Behörden hiermit, was folgt: 
„Alles Fahren und Reiten auf den Chaussee-Bänken, Dossirungen und Gräben 
ist, wenn auch eine Beschädigung dieser Straßentheile damit nicht verbunden. ist, 
bei einer Geldstrafe bis zu Zwanzig Groschen verboten, wogegen es im Falle 
einer dadurch verursachten Beschädigung bei der in Position 7 des Straf-Ta- 
rifs vom 4. Oktober 1817 bestimmten Strafe von Einem Thaler bewendet.“ 
Weimar am 30. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff.
        <pb n="306" />
        288 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß als Haupt-Agent 
der allgemeinen Renten-, Kapital= und Lebens-Versicherungs -Bank Teutenia in 
Leipzig Friedrich Wilhelm Ernst Suhle in Weimar an Stelle des Carl Obstfelder 
daselbst eingetreten ist. 
Weimar am 6. Juni 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Ausführung der 
Artikel 26 und 29 des Vertrags vom 8. Juli v. J. wegen Fortdauer des deutschen 
Zoll= und Handels-Vereins die hinsichtlich des Gewerbebetriebs der Handels- 
reisenden zum Aufsuchen von Waarenbestellungen und zum Ankauf von Waaren 
ohne Steuerentrichtung getroffenen Verabredungen zwischen den Zollvereinsstaaten 
nunmehr auf alle Staaten des Norddeutschen Bundes, mithin auch auf 
die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz 
zur gegenseitigen Anwendung kommen. 
Weimar am 16. Juni 1868. 
Grohherzogi Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Vom Bundes-Gesetzblatt ist die Nummer 19 erschienen und enthält: 
(Nr. 116.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen 
und Unterstützungen an Offiziere und obere Militär-Beamte der 
vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wit- 
wen und Waisen. Vom 14. Juni 1868. 
(Nr. 117.) Gesetz, betreffend die Verwaltung der nach Maßgalbe des Gesetzes 
vom 9. Novemler 1867 aufzunehmenden Bundesanleihe. Vom 
19. Juni 1868. 
(Nr. 118.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Juni 1868, betreffend die Aufhe- 
bung der Ober-Postdirektion in Stralsund und die Vereinigung 
des Geschäftskreises derselben mit demjenigen der Ober-Postdirek- 
tion in Stettin. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckeret.
        <pb n="307" />
        89 
Regierungs-Blat 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 28. Weimar. 1. Juli 1868. 
  
  
Nachtrag 
zu dem Regulativ über Aufgebote und Trauungen 
vom 29. Juni 1867. 
Zur Ausführung des mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tretenden Gesetzes 
des Norddeutschen Bundes über Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der 
Eheschließung vom 4. Mai 1868 und um die über Aufgebote und Eheschließungen 
bestehenden Vorschriften mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu 
bringen, verordnen wir mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, nachträglich zu dem Regulativ über Aufgebote und Tranungen vom 
29. Juni 1867 und im Anschluß an die Bekanntmachung der Ministerial -Depar- 
tements des Innern und des Cultus vom 24. Juni d. J. Folgendes: 
J. 
Vor der Vornahme des Aufgebots hat der Pfarrer, soweit nicht schon un- 
zweifelhafte Gewißheit hierüber vorliegt, vor Allem sich zureichende Nachweisung 
darüber erbringen zu lassen, ob der Bräutigam ein Angehöriger des Norddeutschen 
Bundes ist. Die Nachweisung ist zureichend, wenn der Aufzubietende durch einen 
von einer öffentlichen Behörde seines Staates ausgeftellten Staatsbürger= (Unter- 
thanen-), Nachbar= oder Heimaths-Schein sich als Angehöriger des Norddeutschen 
Bundes ausweist oder wenigstens diese seine Eigenschaft in dem ihm von dem 
45
        <pb n="308" />
        290 
Pfarrer seines Wohnorts zum Behufe des dortigen Aufgebots ausgestellten Ehe- 
zeugnisse mit unzweifelhaften Worten bezeugt wird. 
II. 
In allen Fällen, wo der Bräutigam zweifellos ein Angehöriger des Nord- 
deutschen Bundes ist, treten in Bezug auf das dem Aufgebot vorausgehende Ver- 
fahren folgende Abweichungen von den Vorschriften des eingangsgedachten Regula- 
tivs vom 29. Juni 1867 ein: 
1) Zur Vornahme des Aufgebots wie der Trauung ist die Beibringung 
der Erlaubniß (des Trauscheins) der betreffenden Gemeindebehörde nicht mehr er- 
forderlich (IJ. 1 des Regulativs vom 29. Juni 1867). 
2) Von der Vornahme des Aufgebots hat sich der zuständige Pfarrer (§. 26 
des Regulativs) nicht nur, wie zeither schon, darüber von Amtswegen zu versichern, 
daß die in §. 3 des Regulativs vom 29. Juni 1867 aufgeführten lirchlichen 
(kanonischen) Erfordernisse zur Eheschließung (als: freie Einwilligung beider Ver- 
lobten — elterliche, großelterliche, vormundschaftliche Einwilligung — Ehelosigkeit 
der Verlobten — Nichtvorhandensein allzunaher Verwandtschaft oder Schwägerschaft 
oder ähnlicher Verhältnisse, oder Dispensation deshalb — Ablauf der Trauerzeit 
oder Dispensation) vorhanden sind, sondern auch sich zu überzengen, daß auch die 
übrigen gesetzlichen Erfordernisse einer Eheschließung vorliegen, als: 
a) das heirathsfähige Alter der Verlobten: daß die Braut das 14., der 
Bräutigam das 21. Lebensjahr erfüllt oder, sofern dies nicht der Fall, 
die vorgeschriebene Dispensation (§. 7 des Gesetzes vom 21. Mai 1821 
über das zum Heirathen erforderliche Alter) erlangt hat; 
b) bei Staatsdienern, Militärs, Geistlichen und Schullehrern: daß zur Ver- 
heirathung die Genehmigung von Seiten der vorgesetzten Dienstbehörde er- 
theilt worden ist; 
J) bei Wiederverheirathungen: daß die Abfindung mit den Kindern früherer 
Ehe erfolgt ist; 
d) bei Verehelichung des Vormunds mit der Mündel: daß die Rechnungs- 
legung vorausgegangen ist. 
Ueber diese unter a — d bezeichneten Erfordernisse sind dem betreffenden 
Pfarrer behusige Zeugnisse der zuständigen Behörden durch die Interessen- 
ten zu beschaffen, soweit nicht schon ohnedem nach den vorliegenden Umständen
        <pb n="309" />
        291 
zweifellos ist, daß der einzugehenden Ehe in diesen Beziehungen kein Hinderniß 
entgegensteht, und was insbesondere das Erforderniß unter a anbelangt, selbstver- 
ständlich nur soweit der betreffende Pfarrer nicht aus dem von ihm selbst geführten 
oder ihm zu Gebote stehenden Kirchenbüchern die nöthige Auskunft selbst zu schöpfen 
vermag. 
3) In den Fällen, wo die eigene Vergewisserung des betreffenden Pfarrers 
über das Vorhandensein der unter 2 bezeichneten Erfordernisse einem von ihm 
selbst zu bewirkenden Aufgebote dienen soll, bedarf es selbstverständlich künftig der 
Ausstellung eines Ehezeugnisses von seiner Seite nicht mehr; er darf nur das 
Aufgebot nicht vornehmen, bevor er vollständige Gewißheit über diese Erfordernisse 
erlangt hat. 
Wo aber zu dem Zwecke eines von einem andern Pfarrer zu bewirkenden 
Aufgebots ein Ehezeugniß von ihm auszustellen ist, hat sich dasselbe künftig nicht 
mehr auf die kirchlichen (kanonischen) Erfordernisse zu beschränken, sondern auf alle 
vorstehend unter 2 erwähnten Erfordernisse, also namentlich auch auf die unter 2 
a — d aufgeführten, zu erstrecken und demgemäß zu bezeugen, daß weder ein kirch- 
liches noch ein sonstiges gesetzliches Hinderniß der einzugehenden Ehe entgegensteht. 
4) Auch das im §. 7 des mehr erwähnten Regulativs vorgeschriebene Zeug- 
niß des Pfarrers im Heimathsorte hat nachzuweisen, daß auch dort weder 
kirchliche noch sonstige gesetzliche Hindernisse gegen die einzugehende Ehe bekannt sind. 
Algesehen von den vorstehend unter 1—4 vorgeschriebenen Aenderungen ver- 
bleikt es im Uebrigen bei den Vorschriften des mehrerwähnten Regulativs und 
sind dieselben genau zu befolgen. 
III. 
Hinsichtlich derjenigen männlichen Verlobten, welche nicht Angehörige des 
Norddeutschen Bundes sind, bleiben alle Bestimmungen des Regulativs vom 29. 
Juni 1867 ohne Ausnahme unverändert in Kraft und Geltung. 
IV. 
Auch die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung haben nach Maßgabe 
der Bestimmung in 8. 41 des Regulativs vom 29. Juni 1867 in Ansehung der 
kirchlichen Dissidenten, bezüglich analog, Anwendung zu finden. 
Weimar am 25. Juni 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. Departement des Cultus. 
G. Thon. Stichling.
        <pb n="310" />
        292 
Verordnung, 
die Führung der Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Register 
betreffend. 
Damit die offiziellen Nachrichten, welche von auswärtigen Behörden über im 
Auslande vorgekommene Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Fälle im Großherzogthume 
heimathsberechtigter Personen besonders aus den an der Uebereinkunft wegen Ueber- 
nahme der Auszuweisenden d. d. Gotha vom 15. Juli 1851 betheiligten Staaten 
an inländische Behörden gelangen, zu den Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Registern 
der betreffenden Heimathsorte gehörig bemerkt werden, und um in Ansehung dieser 
Bemerkungen, wie auch bei den Einträgen der außerhalb des Heimathsortes der 
betreffenden Personen vorgekommenen Fälle, die gleichmäßige Handhabung eines 
entsprechenden Verfahrens einzuführen: wird nachträglich zu der Verordnung 
über die Führung der Kirchenbücher bei den protestantischen Pfarreien vom 24. 
Oktober und 3. November 1847, zu der Verordnung über die Führung der Kir- 
chenbücher der katholischen Pfarreien vom 5. Dezember 1837, zu der Verordnung 
über die Führung der Geburts-, Trauungs= und Sterbe-Register der Juden vom 
14. August 1838, zu der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 10. 
Februar 1864 die kirchlichen Dissidenten betreffend von demselben Tage, mit höch- 
ster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, Folgendes verordnet. 
8. 1. 
Sobald über einen im Auslande vorgekommenen Fall der Geburt, der Ehe- 
schließung, oder des Ablebens einer im Großherzogthume heimathsberechtigten Person 
offizielle Nachricht an eine inländische Behörde gelangt, hat diese solche Nachricht 
unverweilt an diejenige geistliche oder weltliche Behörde, welcher nach den im Ein- 
gange angezogenen Verordnungen die Eintragung im Geburts-, Heiraths= oder
        <pb n="311" />
        293 
Sterbe-Register zustehen würde, wenn sich der Fall im Heimathsorte der betroffenen 
Person ereignet hätte, gelangen zu lassen und zwar, was Sterbefälle betrifft, durch 
Vermittelung des für diese Person zuständigen Einzelrichters, welcher nach seinem Be- 
finden entweder das Original der offiziellen Nachricht bei den Akten behält und 
nur eine beglaubigte Abschrift davon an die Register-Behörde ausantwortet, oder das 
Original an letztere abgibt und eine Abschrift davon bei seinen Akten behält. 
S. 2. 
Die bezeichneten Register-Behörden haben die ihnen zugehenden offiziellen Nach- 
richten über die außerhalb ihres Bezirks (im Auslande oder Inlande) vorgekomme- 
nen Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Fälle der in ihrem Bezirke heimathsberechtigten 
Personen zu besonderen Akten (Ergänzungs-Akten) zu nehmen und, sobald diese 
Nachrichten eingehen, sofort gehörigen Orts die Geburtsfälle in das Geburts- 
(Tauf-) Register, die Heirathsfälle in das Heiraths-(Trauungs-) Register, die 
Sterbefälle in das Sterbe= (Todten-) Register einzutragen, so zwar, daß 
1) diese Fälle unter den fortlaufenden Nummern des Bandes nicht mit gezählt 
und demnach in der ersten Spalte nur mit einem Strich (—) eingetragen, 
2) die übrigen Spalten selbstverständlich nur so weit, als die Nachrichten zu- 
reichen, ausgefüllt, die Spalten dagegen, für welche die Nachrichten keine 
Auskunft geben, mit Strichen (—) ausgethan, 
3) in der letzten Spalte „Nachträgliche Bemerkungen“ die offizielle Nachricht, 
auf welche der Eintrag sich gründet, nach Ort und Zeit der Ausfertigung 
sowie unter Bezeichnung der Behörde, welche sie gegeben hat, endlich die 
Aktenstelle, wo sich die Nachricht befindet, nach Band und Blatt angegeben 
werden. 
S. 3. 
Bescheinigungen über die in §. 2 bezeichneten, außerhalb des Bezirks vorge- 
kommenen, Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Fälle können nur in der Weise ausge- 
stellt werden, daß unter Angabe der Behörde, von welcher die Nachricht beurkundet 
worden ist, wie des Ortes und Tages der betreffenden Urkunde aucdrücklich be- 
merkt wird, daß die Eintragung im Geburts-(Tauf-), Heiraths= (Trauungs-) 
und Sterbe-(Todten-) Register auf Grund solcher Urkunde erfolgt sei. 
46
        <pb n="312" />
        294 
8. 4. 
Im Uebrigen find die Vorschriften der im Eingange angezogenen Verordnun- 
gen, soweit sie überhaupt nur Anwendung finden können, zu beobachten. Dies gilt 
besonders auch von den in den betreffenden Spalten der Register anzumerkenden 
„Nachträglichen Bemerkungen“, wie von der Bemerkung in den alphabetischen In- 
halts-Registern. 
Weimar am 17. Juni 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern und der Justiz. Departement des Cultus. 
G. Thonu. Stichling. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="313" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 29. Weimar. 21. Juli 1868. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
In Gemäßheit eines von dem Bundesrathe des Zollvereins gefaßten Be- 
schlusses wird nachstehendes 
Regulativ über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, 
ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände, 
welches vom 1. August d. J. an zur Anwendung kommt und an die Stelle des 
Regulativs über die zollamtliche Behandlung der mit den Fahrposten eingehenden 
Waaren vom 18. Dezember 1833 (Seite 731 des Reg. Bl. von 1833) tritt, 
hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
I. Abschnitt. 
Abfertigung der in das Zollvereinsgebiet ein gehenden Gegenstände. 
S. 1. 
Die mittelst der Posten in den Zollverein eingehenden zollpflichtigen Gegen- 
stände zum Bruttogewicht von 1/10 Zollpfund oder mehr müssen von einer deutlich 
geschriebenen, offen beiliegenden Inhaltserklärung (Deklaration) begleitet sein, aus 
welcher sich ersehen läßt: 
a) der Name des Adressaten, 
b) der Ort, wohin die Sendung bestimmt ist, 
) die Zahl der einzelnen zu der Sendung gehörigen Poststücke, sowie die 
Zeichen und Nummern jedes einzelnen, 
47
        <pb n="314" />
        296 
d) die Gattung der in jedem Poststücke enthaltenen Gegenstände nach deren 
handelsüblicher oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung, 
e) der Ort und der Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung, und 
f) der Name des Versenders. 
Die Inhaltserklärung kann in Deutscher oder in Französischer Sprache abge- 
faßt sein. Den oberen Zollbehörden bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken 
im Falle des Bedürfnisses auch Inhaltserklärungen in Englischer, Holländischer oder 
Italienischer Sprache zuzulassen. · 
Daß eine Inhaltserklärung beigelegt worden, ist von dem Versender auf dem 
Begleitbriefe (der Begleitadresse) oder, falls ein solcher nicht beigegeben wird, auf 
der Sendung selbst zu bemerken. 
8. 2. 
Die Beifügung einer Jnhaltserklärung ist nicht erforderlich 
1) bei Briefbeuteln und Fahrpostbeuteln, sowie bei den an Stelle derselben zur 
Anwendung kommenden Briefpacketen und Fahrpostpacketen, 
2) bei Zeitungspacketen und Drucksachen, 
3) bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln und Geldpacketen, 
4) bei Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines 
eine solche Behörde repräsentirenden Beamten eingehen und an eine Staats- 
behörde beziehungsweise einen dieselbe repräsentirenden Beamten gerichtet 
sind, 
5) bei Waarenproben und Mustern zum Brutto-Gewicht von ½ Zollpfund 
oder weniger, welche unter Kreuzband oder in solcher Weise verpackt ein- 
gehen, daß über den Inhalt kein Zweifel entstehen kann. 
8. 3. 
Fehlt eine Inhaltserklärung und soll die zollamtliche Schlußabfertigung nicht 
schon bei derjenigen Zollstelle erfolgen, welche der Grenze zunächst belegen ist (§. 4), 
so wird von der letzteren Zollstelle bei dem Eingange der Sendung eine Revisions- 
note gefertigt, welche, wenn der Inhalt des Poststücks äußerlich unzweifelhaft zu 
erkennen ist, den Inhalt speziell bezeichnet, im andern Falle aber die Angaben ent- 
hält, welche sich aus der Adresse auf dem Poststücke oder auf dem Begleitbriefe 
ergeben und zugleich bescheinigt, daß die Sendung zur zollamtlichen Behandlung 
vorgelegen habe.
        <pb n="315" />
        297 
Die Revisions-Note vertritt bei der Weiterbeförderung der Sendung die Stelle 
der Inhaltserklärung. Dieselbe kann jederzeit und bis zur Vornahme der zollamt- 
lichen Schlußabfertigung sowohl Seitens der Postbehörde, als Seitens des Adressaten 
durch eine Inhaltserklärung in der vorgeschriebenen Form (§. 1) ersetzt werden. 
Geschieht dies nicht, so muß sich der Adressat gefallen lassen, daß die gehörig 
deklarirten Sendungen bei der Schlußabfertigung vorgezogen werden. 
Sowohl die Postbehörde als der Adressat sind berechtigt, eine bereits vorlie- 
gende Inhaltserklärung, insolange eine spezielle Revision nicht stattgefunden hat, zu 
vervollständigen oder zu berichtigen. 
§. 4. 
Die nach dem Orte der Zollstelle an der Grenze bestimmten, desgleichen die- 
jenigen Sendungen, welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte einen weiteren 
Ort, an welchem eine Zoll= oder Steuerstelle sich befände, nicht berühren, werden 
von der Zollstelle an der Grenze sofort vollständig abgefertigt. Das Gleiche 
geschieht unabhängig vom Bestimmungsort der Sendung auf das Verlangen des 
Absenders, wenn dieser hierauf durch eine Bemerkung auf der Inhaltserklärung oder 
in einer das Poststück offen begleitenden Note ausdrücklich den Antrag gestellt hat. 
Die in dem §. 2 unter Nr. 4 aufgeführten Poststücke der Behörden, insofern 
deren Inhalt aus Akten oder Schriften besteht und dies auf den betreffenden Be- 
gleitbriefen oder den Poststücken selbst angegeben oder äußerlich ersichtlich ist, ferner 
die in dem §. 2 unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Gegenstände der Postladung 
sind in der Regel den Zollbeamten an der Grenze nur zur allgemeinen Besich- 
tigung vorzulegen und einer weiteren zollamtlichen Behandlung nicht unterworfen. 
Ebenso findet bei den in §. 2 unter Nr. 5 aufgeführten Waarenproben und 
Mustern eine zollamtliche Vorabfertigung an der Grenze nicht statt, vielmehr werden 
dieselben erst am Bestimmungsorte von der Postbehörde der Zollstelle zur Revision 
und schließlichen Abfertigung (§. 6 ff.) vorgeführt. 
Alle sonstigen eingehenden Poststücke unterliegen bei derjenigen Zollstelle, welche 
der Grenze zunächst belegen ist, einer zollamtlichen Vorabfertigung (§. 5). Die 
schließliche Abfertigung (§. 6 ff.) erfolgt am Bestimmungsorte oder, wenn sich da- 
selest eine Zoll- oder Steuerstelle nicht befindet, bei einer geeignet gelegenen Zoll- 
oder Steuerstelle, deren Wahl der Postbehörde überlassen bleibt. 
8. 5. 
Die zollamtliche Vorabfertigung (§. 4) befteht in Folgendem. 
477
        <pb n="316" />
        298 
Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die ein- 
gehenden Poststücke 
a) mit den Inhaltserklärungen und den Postkarten oder nach Bedürfniß mit 
den Begleitbriefen äußerlich zu vergleichen, etwaige Abweichungen in den 
Inhaltserklärungen vorzumerken, auch die letzteren mit einem Vermerk über 
die geschehene Besichtigung zu versehen und fehlende Inhaltserklärungen durch 
Revisions-Noten (§. 3) zu ersetzen; 
sodann 
diejenigen Poststücke, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zum Zeichen 
der noch vorbehaltenen Schlußabfertigung (§. 6 ff.) an einer möglichst in 
die Augen fallenden Stelle (auf der Seite der Signatur oder in der Nähe 
der Postnummer) mit einer Marke von rothem Papier zu bekleben, welche 
einen schwarzen Abdruck des Dienststempels der betreffenden Grenzzollstelle 
und die Aufschrift „Zollstück“ trägt. 
Diese Behandlung findet auch bei den im §. 2 unter Nr. 4 aufgeführten 
Postsendungen dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des §. 4 Absatz 2 nicht 
zutreffen und dieselben deshalb einer weiteren zollamtlichen Abfertigung unterzogen 
werden müssen. 
b 
Diejenigen Poststücke, deren Inhalt als zollfrei sofort erkaunnt worden oder 
deren Schlußabfertigung gleich bei der ersten Zollstelle an der Grenze erfolgt ist, 
treten in den freien Verkehr, bedürfen daher auch der Bezeichnung durch eine Marke 
(lit. b) nicht. 
Desgleichen ist von dem unter lit. b vorgeschriebenen Verfahren Abstand zu 
nehmen, wenn mehrere Sendungen nach einem Orte, an welchem eine Zoll= oder 
Steuerstelle ihren Sitz hat, kartirt sind, und in verschließbare Wagenabtheilungen, 
Körbe, Felleisen, Beutel oder sonstige Behälter verpackt werden, welche alsdann 
unter zollamtlichen Verschluß durch Kunstschlösser oder Plomben zu nehmen sind. 
Gehen die nach einem Orte kartirten Sendungen bereits vom Auslande in 
verschlossenen Wagenabtheilungen oder sonstigen Behältern ein, so hat sich die Zoll- 
stelle an der Grenze auf die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an den 
Wagenabtheilungen u. s. w. zu beschränken. 
Nach der Ankunft der unter Gesammtverschluß genommenen Postsendungen an 
dem Orte, auf welchen die Postkarte lautet, hat die dortige Zoll= oder Steuerstelle 
in Bezug auf die weitergehenden Stücke die zollamtliche Vorabfertigung dem Vor-
        <pb n="317" />
        299 
stehenden entsprechend vorzunehmen, beziehungsweise nach der Bestimmung lit. b 
zu ergänzen. 
S. 6. 
Zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung werden die mit der Post ein- 
gegangenen zollpflichtigen Gegenstände mit den dazu gehörigen Inhaltserklärungen 
oder Revisions-Noten den betreffenden Zoll= oder Steuerstellen (§. 4) übergeben. 
Die Akfertigung erfolgt nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
Das Verfahren ist indessen ein verschiedenes, je nachdem 
a) der Adressat an dem Orte, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, selbst 
oder in dessen Nähe sich befindet und deshalb der Abfertigung persönlich 
beiwohnen kann, oder 
b) die Sendung ohne Zuziehung des Adressaten zollamtlich abgefertigt und 
dann zum Zwecke der Weiterbeförderung an diesen der Poststelle zurück- 
gegeben werden muß. 
S. 7. 
Befindet sich der Adressat an dem Orte selbst, wo die Schlußabfertigung zu 
bewirken ist, oder in dessen Nähe, so werden die Begleitbriefe (Begleitadressen) 
oder, wenn solche nicht vorhanden sind, Abschriften der auf den Poststücken befind- 
lichen Adressen, mit dem Eingangsstempel der Poststelle versehen, durch die letztere 
an den Adressaten bestellt; diesem wird dabei eine schriftliche oder gedruckte Notiz 
behändigt, daß das Poststück bei der Zoll= oder Steuerstelle in Empfang zu nehmen 
sei. Sache des Adressaten ist es alsdann, das Poststück von der Zoll= oder Steuer- 
stelle abzuholen oder abholen zu lassen, nachdem er selbst oder sein Beauftragter 
dort durch Vorzeigung des abgestempelten Begleitbriefs (Begleitadresse), beziehungs- 
weise der abgestempelten Abschrift von der Adresse sich ausgewiesen, der Revision 
angewohnt und den Zoll entrichtet hat. Das Begleitpapier kann dem Adressaten 
auf seinen Wunsch zurückgegeben werden, ist jedoch zum Zeichen der geschehenen 
Abholung des Poststücks auch mit dem Stempel der Zoll= und Steuerstelle zu ver- 
sehen, nachdem auf der Adresse der Zollbetrag oder die Zollfreiheit kurz bemerkt 
und dies durch die Unterschrift eines Abfertigungsbeamten bescheinigt worden ist. 
Die Abfertigung der Waarenproben und Muster (§. 2 Z. 5) kann ohne Zu- 
ziehung des Adressaten von der Postbehörde veranlaßt werden.
        <pb n="318" />
        300 
8. 8. 
Soll die Postsendung, entfernt von dem Wohnorte des Adressaten, ohne dessen 
Zuziehung, sei es bei der Zollstelle an der Grenze oder bei einer der dem Bestim- 
mungsorte zunächst gelegenen Zoll= oder Steuerstellen, schließlich abgefertigt und dann 
zum Zwecke der Weiterbeförderung an den Adressaten der Poststelle zurückgegeben 
werden, so begiebt sich ein Postbeamter zu der betreffeunden Zoll= oder Steuerstelle, 
weist sich dort als zur Abholung beauftragt aus durch Vorzeigung des Begleitbriefs 
(der Begleitadresse) oder in Ermangelung eines solchen, durch eine mit dem Ein- 
gangsstempel der Poststelle versehene Abschrift der auf dem Poststücke befindlichen 
Adresse, und wohnt sodann der zollamtlichen Revision des Poststückes bei; derselbe 
hat für die Oeffnung des Kollo und die Darlegung der Waaren zur Revision, 
sowie für deren Wiederverpackung Sorge zu tragen und entrichtet den Zoll gegen 
Zollquittung. 
Die Versiegelung des zollamtlich abgefertigten Poststücks hat darauf durch die 
Post und die Zoll= oder Steuerstelle gemeinschaftlich zu geschehen, auch ist von der 
letzteren der vorgezeigte Begleitbrief, beziehungsweise die Adresse zum Zeichen der 
geschehenen Verzollung des Poststücks mit ihrem Stempel zu bedrucken. Die durch 
die Wiederverpackung des Poststücks etwa entstehenden baaren Auslagen hat die 
Postbehörde vorschußweise zu berichtigen, auch für den Rück-Transport desselben 
zur Poststelle zu sorgen. Die Poststelle übernimmt demnächst die Weiterbeförderung 
der nunmehr in den freien Verkehr gesetzten Sendung an den Adressaten und zieht 
von diesem die bei der Zollabfertigung entstandenen baaren Auslagen an Zoll= und 
Verpackungskosten ohne Ansatz einer Vorschußgebühr wieder ein. 
8. 9. 
Die Poststelle wie die Zoll= oder Steuerstelle sind befugt, auch in solchen 
Fällen, in welchen der Adressat sich nicht am Orte oder in dessen Nähe befindet, 
die Anwesenheit des Adressaten oder eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen 
Vertreters desselben bei der Revision zu verlangen. 
Dieses Verlangen muß insbesondere dann gestellt werden: 
1) wenn das Posistück sich nicht in tadelfreiem äußeren Zustande befindet und 
wenn deshalb das Garantie-Verhältniß der Postverwaltung mit in Frage 
kommt, 
2) wenn der Inhalt des Poststücks nach der Jnhaltserklärung in leicht zer- 
brechlichen oder solchen Gegenständen besteht, die einer besonderen kunstvollen 
Verpackung bedürfen.
        <pb n="319" />
        301 
In diesen Fällen ist der Adressat durch die Postbehörde zu ersuchen, der 
Revision beizuwohnen oder einen Dritten dazu zu bevollmächtigen. Zugleich ist 
dem Adressaten der Begleitbrief (die Begleitadresse) oder in dessen Ermangelung 
eine Abschrift der Adresse zuzusenden.. Wird die Zuziehung des Adressaten bei 
der Revision von der Zoll= oder Steuerstelle verlangt, so hat sich dieselbe dieser- 
halb schriftlich an die Poststelle zu wenden. 
Das Verlangen der Zuziehung des Adressaten kann auch dann ausgesprochen 
werden, wenn die Veranlassung hierzu sich erst bei der Revision in Gegenwart des 
Postbeamten ergiebt. 
Soweit bezüglich der im §. 2 unter Nr. 4 bezeichneten Posistücke an Be- 
hörden eine Schlußabfertigung vorbehalten ist (§. 5), sind dieselben ebenfalls den 
Zoll= oder Steuerstellen auszuhändigen. Die zollamtliche Revision unterbleibt jedoch, 
wenn von der Behörde, an welche die Sendung gerichtet ist, eine Bescheinigung 
über den Inhalt ertheilt wird. Es erfolgt alsdann auf Grund der letzteren die 
zollfreie Ablassung oder, falls der Inhalt zollpflichtig ist, die Erhebung des 
Eingangszolls. « 
§.10. 
Die Verzollung erfolgt jedesmal nach dem Ergebniß des Revisions-Befundes. 
g. 11. 
Hat der Adressat den Bestimmungsort des Poststücks verlassen, oder Auftrag 
wegen Nachsendung des Gegenstandes gegeben, oder wird von ihm die Weitersendung 
desselben ohne vorherige Eröffnung und Repvision beantragt, so kann ein solches 
Poststück mittelst der Post weiter befördert werden, nachdem die Zoll= oder Steuer- 
stelle, welcher dasselbe zunächst übergeben worden, die Inhaltserklärung, beziehungs- 
weise die Revisions-Note, mit einem entsprechenden Vermerk versehen und mit diesem 
Papier das Poststück an die Poststelle zurückgegeben hat. 
Ist der neue Bestimmungsort im Zollvereinsgebiet belegen, so wird die Sen- 
dung nebst Inhaltserklärung oder Revisions-Note der Zoll= oder Steuerstelle jenes 
Ortes durch die Post zugeführt. 
Liegt der neue Bestimmungsort außerhalb des Vereinsgebietes, so wird das 
Poststück nebst Inhaltserklärung dahin nachgesandt (§. 12).
        <pb n="320" />
        302 
8. 12. 
Solange ein vom Auslande eingegangenes Poststück nicht aus den Händen 
der Post= oder der Zoll- oder Steuer-Behörde gekommen ist, steht jedem Adressaten 
frei, dessen Annahme abzulehnen. 
Bei Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder 
nicht zu ermitteln ist, unbestellbar sind, ist zu unterscheiden, ob die schließliche 
Abfertigung 
a) noch nicht stattgefunden, oder 
b) bereits stattgefunden hat. 
Im Falle zu a ist die Zoll= oder Steuerstelle, welcher das Poststück über- 
geben worden, von der Poststelle unter Vorzeigung des mit dem Vermerk über die 
Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefes, be- 
ziehungsweise der Begleitadresse oder der Abschrift derselben, um Rückgabe des 
Poststücks zu ersuchen. Die Zoll= oder Steuerstelle versieht hierauf die Inhalts- 
erklärung, beziehungsweise Revisions-Note mit einem entsprechenden Vermerk und 
giebt das Poststück nebst dem letztgedachten Papier an die Poststelle zurück, welche 
die Rücksendung besorgt. 
Im Falle zu b hat die Poststelle das in freien Verkehr gesetzt gewesene 
Poststück der Zoll= oder Steuerstelle, von welcher die Schlußabfertigung geschehen 
war, nebst dem, mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende 
Rücksendung versehenen Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse oder der 
Abschrift derselben wieder vorzulegen. Sie empfängt alsdann den gezahlten Ein- 
gangszoll gegen Rückgabe der Zoll-Quittung zurück, nachdem diese von der Post- 
stelle mit Gegen-Quittung und einem Atteste über die Unbestellbarkeit und die zu 
bewirkende Rücksendung des Poststücks versehen worden ist. Die Zollstelle über- 
zeugt sich von der Identität des Inhalts mit dem bei der früheren Revision vor- 
gefundenen, legt das Poststück unter amtlichen Verschluß und giebt dasselbe, von 
einer offenen Inhaltserklärung begleitet, an die Poststelle behufs der Rücksendung 
zurück. 
Bleiben Poststücke, die vom Auslande eingegangen sind, unabgeholt, so werden 
solche entweder nach Maßgabe der obigen Vorschriften wieder in das Ausland 
ausgeführt, oder nach den bestehenden Post-Reglements behandelt. 
Im Fall sie innerhalb des Vereinsgebiets verbleiken, ist von denselben der 
tarifmäßige Eingangszoll zu entrichten.
        <pb n="321" />
        303 
II. Abschnitt. 
Abfertigung der aus dem Zollvereinsgebiete mit den Posten aus- 
gehenden Gegenstände. 
§. 13. 
Sollen ausgangszollpflichtige Gegenstände des freien Verkehrs aus dem Zoll- 
vereinsgebiete mittelst der Posten nach dem Zollvereinsauslande versendet werden, 
so liegt dem Absender ob, vorher bei der Zollbehörde den Ausgangszoll zu entrichten. 
Die darüber erhaltene Quittung muß der Absender dem Poststücke offen bei- 
fügen. Die Postbehörde versieht diese Quittung mit einer Bescheinigung über den 
Zustand des Packets und übergiebt dieselbe der Ausgangszollstelle. 
S. 14. 
Wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage mittelst der Posten in das 
Zollvereinsausland gesandt werden sollen, so wird dem Absender darüber ein Begleit- 
schein oder ein diesen vertretendes Abfertigungspapier ertheilt und dem Poststücke 
beigefügt. Der Absender haftet für den Eingangszoll nach den gesetzlichen Vor- 
schriften. Auf dem Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse, muß Seitens 
des Absenders vermerkt sein „nebst Begleitschein.“ 
Die Postbehörde versieht das zollamtliche Begleitpapier mit einer Bescheinigung 
über den Zustand des Packets und stellt das letztere mit dem Abfertigungspapier 
der Ausgangszollstelle. 
§. 15. 
Pässe, welche zur Erlangung des Anspruchs auf zollfreie Wiedereinlassung der 
in das Zollvereinsausland zu versendenden Muster von den Zollbehörden ertheilt 
worden sind (Musterpässe), müssen bei der Einlieferung der Sendungen zur Post 
den Begleitbriefen oder Begleitadressen offen beigefügt sein, damit der Ausgang 
von der betreffenden Zollstelle bescheinigt werden kann. 
III. Abschnitt. 
Abfertigung von Gegenständen, welche mit den Posten durch das Zoll- 
vereinsgebiet durchgeführt werden. 
8. 16. 
Den zur Durchführung durch das Zollvereinsgebiet bestimmten Poststücken ist 
von dem Absender eine Inhaltserklärung nach Maßgabe der Vorschriften im §. 1 
beizufügen. 
48
        <pb n="322" />
        304 
Die Poststücke werden beim Eingange in das Zollvereinsgebiet zollamtlich ebenso 
behandelt, wie solches im 8. 6 rücksichtlich der im Zollvereinsgebiete verbleibenden 
Poststücke vorgeschrieben ist. Beim Ausgange werden den abfertigenden Zollbeamten 
sämmtliche Inhaltserklärungen beziehungsweise Revisions-Noten und auf Verlangen 
die Postkarten oder die Begleitbriefe zur Vergleichung mit den ausgehenden Post- 
stücken vorgelegt. 
Der Zollbehörde bleibt vorbehalten, auf solchen Kursen, auf welchen die 
Durchführung der Poststücke durch das Vereinsgebiet zweckmäßig unter Gesammt- 
verschluß erfolgen kann, namentlich in den Fällen, in denen die Durchführung ohne 
Wagenwechsel erfolgt, die desfallsige Vorschrift des §. 5 in Anwendung zu bringen, 
oder auch statt des Gesammtverschlusses amtliche Begleitung eintreten zu lassen. 
IV. Abschnitt. 
Abfertigung von Postsendungen, welche aus einem Orte des Zoll- 
vereinsgebietes durch das Zollvereinsausland nach einem andern 
Orte des Zollvereinsgebietes gehen. 
S. 17. 
Bei Gegenständen des freien Verkehrs, welche von vereinsländischen Post- 
anstalten aus Orten des Zollvereinsgebietes durch das Zollvereinsausland nach 
Orten des Zollvereinsgebietes befördert werden sollen, bedarf es der Beifügung 
von Inhaltserklärungen nicht. Die zum Durchgange durch das Zollvereinsausland 
bestimmten Poststücke werden von der Ausgangsstelle unter zollamtlichen Gesammt- 
verschluß, oder soweit dies nicht ausführbar, unter Einzelverschluß gesetzt, und es 
wird, daß und wie dies geschehen, auf den Postkarten bescheinigt. Beim Wieder- 
eingange prüft die Eingangszollstelle die Unverletztheit des amtlichen Verschlusses, 
worauf die Gegenstände in den freien Verkehr gesetzt werden. An Stelle des 
Verschlusses kann auch amtliche Begleitung treten. 
Mit Genehmigung der Direktiv-Behörde kann, namentlich auf kurzen das 
Ausland berührenden Straßenstrecken, von dem zgollamtlichen Verschlusse oder von 
der amtlichen Begleitung Abstand genommen werden. Die Eingangsgollstelle hat 
in diesem Falle durch Vergleichung der Poststücke mit den Postkarten oder den 
Begleitbriefen von der Abstammung derselben aus dem freien Verkehr des Zoll= 
vereins Ueberzeugung zu nehmen.
        <pb n="323" />
        V. Abschnitt. 
Folgen unrichtiger Inhaltserklärungen. 
§. 18. 
Wenn der Inhalt eines Posistücks bei der Eröffnung und Untersuchung durch 
die Zollbeamten nicht mit der ausgestellten Inhaltserklärung (§. 1) übereinstimmend 
befunden wird und nach den obwaltenden Umständen der Verdacht einer beabsichtigten 
Defraudation begründet erscheint, so wird nach den wegen unrichtiger Deklaration 
im Zollstrafgesetz enthaltenen Vorschriften weiter verfahren. 
Weimar am 29. Juni 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thonu. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Der Lebensversicherungs-Bank Kosmos zu Zeist ist die erbetene Konzession 
zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthume Sachsen widerruflich ertheilt und von 
derselben der Kaufmnann Erdmann Rolsch in Weimar zum Haupt-Agenten im 
Großherzogthume bestellt worden. 
Es wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit dem Bemerken, 
daß die gedachte Versicherungsbank zwar ihren Gerichtsstand wegen der mit In- 
ländern algeschlossenen Verträge am Sitze der Haupt-Agentur anerkannt hat, daß 
indeß nach der Gesetzgebung des Königreichs der Niederlande die Entscheidungen 
fremder Gerichtsbehörden oder Schiedsrichter von den dortigen Behörden nicht voll- 
streckt werden. 
Weimar am 27. Juni 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums 
vom 13. März 1854 (Reg. Blatt Nr. 17) werden die Gemeindevorstände des 
Großherzogthums hierdurch angewiesen, außer der Weimarischen Zeitung, bezüg- 
lich dem Eisenacher Kreisblatte und dem Regierungs-Blatte, auch das Bundes-
        <pb n="324" />
        306 
Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes an den Geistlichen des Orts zur Durchsicht 
abzugeben und sodann von demselben wieder abholen zu lassen. 
Weimar am 4. Juli 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Nachträglich zu der Bekanntmachung vom 19. Mai d. J. (Seite 245 des 
Reg. Blattes) wird zur Vermeidung etwaiger Mißverständnisse darauf aufmerksam 
gemacht, daß die Befugniß der in ihrer Eigeuschaft als Uebergangsstellen aufgeho- 
benen Steuerämter zu Eisenach, Berka a./W. und Vacha zur Ausfertigung und 
Erledigung von Uebergangsscheinen uneingeschränkt auch ferner fortbestehen 
bleibt. 
Weimar am 7. Juli 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 26. Dezember 1851 und 
3. Febrnar 1852 (Seite 21 und 31 des Reg. Blattes von 1852) wird hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. Juli d. J. ab die bisher im 
Königreich Württemberg für Wein und Branntwein noch bestandene Waaren- 
Kontrole im Binnenlande aufgehoben bezüglich hinsichtlich des Weines dahin 
beschränkt worden ist, daß der Verkehr mit Wein und Obstwein, bei welchem 
Wirthe betheiligt sind, zur Sicherung der Wirthschaftsabgaben der seitherigen 
Kontrole auch fernerhin unterworfen bleibt. 
Weimar am 10. Juli 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
. Thon. 
Vom Bundes-Gesetzblatt ist die Nummer 21 erschienen und enthält: 
(Nr. 123.) Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen 
Spielbanken. Vom 1. Juli 1868. 
(Nr. 124.) Telegraphen - Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und 
Luxemburg. Vom 25./28. Mai 1868. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="325" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 30. Weimar. 23. Juli 1868. 
  
RNachtrag 
zu der Verordnung Großherzoglicher Landes-Direktion zu Weimar 
vom 14. August 1838, die Führung der Geburts-, Trauungs= und 
Sterbe-Register der Juden betreffend. 
Um die über Jüdische Trauungen bestehenden Vorschriften mit dem den 1. Juli 
d. J. in Kraft tretenden Gesetze des Norddeutschen Bundes über Aufhebung der 
polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868 in Einklang zu 
bringen, verordnen wir mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, nachträglich zu der Verordnung Großherzoglicher Landes-Direktion zu 
Weimar vom 14. August 1838, die Führung der Geburts-, Trauungs= und 
Sterbe-Register der Juden betreffend, wie folgt: 
J. 
Vor der Vornahme der Trauung hat der Land--Rabbiner, soweit nicht schon 
unzweifelhafte Gewißheit hierüber besteht, vor Allem sich zureichende Nachweisung 
darüber erbringen zu lassen, ob der Bräutigam ein Angehöriger des Norddeutschen 
Bundes ist. Die Nachweisung ist zureichend, wenn der zu Trauende durch einen 
von einer öffentlichen Behörde seines Staates ausgestellten Staatsbürger= (Unter- 
thanen-), Nachbar= oder Heimaths-Schein sich als Angehörigen des Norddeutschen 
Bundes ausweist oder wenigstens diese seine Eigenschaft in den ihm von dem 
49
        <pb n="326" />
        308 
Geistlichen seines Wohnorts ausgestellten Ehezeugnisse mit unzweifelhaften Worten 
bezeugt wird. 
II. 
In allen Fällen, wo der Bräutigam ein Angehöriger des Norddeutschen Bun- 
des ist, treten in Bezug auf das der Trauung vorausgehende Verfahren folgende 
Abweichungen von den Vorschriften in 8. 25 der Eingangs gedachten Verordnung 
vom 14. August 1838 ein: 
1) Zur Vornahme der Trauung ist die Beibringung der Erlaubniß (des Trau- 
scheins) der betreffenden Gemeindebehörde nicht mehr erforderlich; 
2) vor der Vornahme der Trauung hat der Land-Rabbiner nicht nur, wie zeit- 
her schon, zu prüfen, daß keine jüdisch-kirchliche Hindernisse vorhanden 
sind, und sich darüber in Gewißheit zu setzen, daß die weiter in §. 25 
unter Nr. 1 —5 aufgeführten Erfordernisse (als: freie Einwilligung beider 
Verlobten — elterliche, großelterliche, vormundschaftliche Einwilligung — 
Ehelosigkeit der Verlobten — Nichtvorhandensein allzunaher Verwandtschaft 
oder Schwägerschaft oder ähnlicher Verhältnisse, oder Dispensation deßhalb 
— Ablauf der Trauerzeit oder Dispensation deßhall) vorliegen, sondern. 
auch sich zu überzeugen, daß auch die übrigen gesetzlichen Erfordernisse einer 
Eheschließung vorhanden sind, als: 
a) das heirathsfähige Alter der Verlobten: daß die Braut das 14., der 
Bräutigam das 21. Lebensjahr erfüllt oder, sofern dies nicht der Fall, 
die vorgeschriebene Dispensation (§. 7 des Gesetzes vom 21. Mai 
1821 über das zum Heirathen erforderliche Alter) erlangt hat; 
b) bei Civil-Staatsdienern, Militairs, Geistlichen und Schullehrern: daß 
zur Verheirathung die Genehmigung von Seiten der vorgesetzten Dienst- 
behörde ertheilt worden ist; 
) bei Wiederverheirathungen: daß die Abfindung mit den Kindern frü- 
herer Ehe erfolgt ist; 
d) bei Verehelichung des Vormunds mit der Mündel: daß die Rechnungs- 
legung vorausgegangen ist.
        <pb n="327" />
        309 
Ueber diese unter a — d bezeichneten Erfordernisse sind dem Land-Rabbiner 
behufige Zeugnisse der zuständigen Behörden durch die Interessenten 
zu beschaffen, soweit nicht schon ohnedem nach den vorliegenden Umständen 
zweifellos ist, daß der einzugehenden Ehe in allen diesen Beziehungen kein 
Hinderniß entgegensteht, und was insbesondere das Erforderniß unter a an- 
belangt, selbstverständlich nur soweit der betreffende Rabbiner nicht aus den 
von ihm selbst geführten Geburts-Registern die nöthige Auskunft selbst zu 
schöpfen vermag. 
3) In den Fällen, wo die eigne Vergewisserung des Land-Rabbiners über das 
Vorhandensein der unter 2 bezeichneten Erfordernisse einer von ihm selbst 
zu bewirkenden Trauung dienen soll, bedarf es selbstverständlich künftig der 
Ausstellung eines Ehezeugnisses von seiner Seite nicht mehr; er darf nur 
die Trauung nicht vornehmen, bevor er vollständige Gewißheit über das 
Vorhandensein dieser Erfordernisse erlangt hat. 
Wo aber zu dem Zweck einer von einem andern Geistlichen vorzuneh- 
menden Tranung ein Ehezeugniß von ihm auszustellen ist, hat sich dasselbe 
künftig nicht mehr auf die jüdisch-kirchlichen und die weiteren im S§. 25 
der Verordnung vom 14. August 1838 vorgeschriebenen Erfordernisse zu 
beschränken, sondern auf alle vorstehend unter 2 erwähnten Erfordernisse, 
also namentlich auch auf die unter 2 aàa — d aufgeführten, zu erstrecken, 
und demgemäß zu bezeugen, daß weder ein jüdisch-kirchliches noch ein son- 
stiges gesetzliches Hinderniß der einzugehenden Ehe entgegensteht. 
III. 
Hinsichtlich derjenigen männlichen Verlobten, welche nicht Angehörige des 
Norddeutschen Bundes sind, bleiben die bisherigen Vorschriften ohne Ausnahme in 
Kraft und Geltung. 
Weimar am 1. Juli 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Cultus. 
Stichling.
        <pb n="328" />
        310 
Mit Bezugnahme auf Ziffer 7 des provisorischen Gesetzes vom 23. Juni 
d. J., die Einführung des Königlich Bayerischen Gesetzes über den Malzaufschlag 
vom 16. Mai d. J. (Seite 259 des Reg. Blatts) wird im Einvernehmen mit 
der Königlich Bayerischen Staatsregierung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß es bei dem in §. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1843, die indirekten 
Abgaben im Vordergerichte Ostheim betreffend (Seite 57 des Reg. Blatts von 
1843), auf 11 Sgr. 5/ Pf. oder 40 Kr. Rhein. vom Eimer Baperisch be- 
stimmten Satze der Vergütung für den entrichteten Malzaufschlag bei 
Versendungen von Bier aus dem Vordergerichte Ostheim nach anderen Vereinslanden 
außer dem Königreich Bayern oder in das Vereinsausland bis auf Weiteres bewendet. 
Auch bleiben die in Bezug auf diese Rückvergütung des Malzaufschlags durch 
die Bekanntmachungen vom 12. April 1844 (Seite 13 des Reg. Blatts von 1844) 
und 19. Februar 1864 Ziffer II (Seite 12 des Reg. Blatts von 1864) ertheilten 
Vorschriften bis auf Weiteres in Kraft. 
Weimar am 7. Juli 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 22 und 23 erschienen und enthalten: 
(Nr. 128.) Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum 
Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen. Vom 
4. Juli 1868. 
(Nr. 129.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen 
zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gekbietstheilen. 
Vom 8. Juli 1868. 
(Nr. 130.) Gesetz, betreffend die subsidiarische Haftung des Brauerei-Unterneh- 
mers für Zuwiderhandlungen gegen die Braumalzsteuer-Gesetze durch 
Verwalter, Gewerbsgehülfen und Hausgenossen. Vom 8. Juli 1868. 
(Nr. 131.) Gesetz, betreffend die subsidiarische Haftung des Brennerei-Unterneh- 
mers für Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuer-Gesetze durch 
Verwalter, Gewerbsgehülfen und Hausgenossen. Vom 8. Juli 1868. 
(Nr. 132.) Gesetz, betreffend den Betrieb der stehenden Gewerbe. Vom 8. Juli 
1868. 
(Nr. 133.) Haudels= und Schifffahrts -Vertrag zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und Zollverein einerseits und dem Kirchenstaate andererseits. 
Vom 8. Mai 1868. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="329" />
        311 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimat-Eisenaoch. 
Nummer 31. Weimar. 25. Juli 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
u. u#1 
verordnen nachträglich zu der Strafprozeß-Ordnung vom 20. März 1850 und zu 
der Strafprozeß-Novelle vom 9. Dezember 1854 unter Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
I. Zu Artikel 20 bis 22 der Strafprozeß-Ordnung. 
1 
  
  
8. 1. 
Zur gehörigen Besetzung des Gerichtshofs bei Haupt-Verhandlungen vor den 
Geschwornen-Gerichten genügen zwei Beisitzer neben dem Präsidenten oder dem 
Stellvertreter desselben. 
Der Präsident des Gerichtshofs hat zu beschließen, ob für die einzelne Haupt- 
verhandlung zwei oder vier Beisitzer zugezogen werden sollen. Er bestimmt die 
Beisitzer für die einzelne Hauptverhandlung aus den vom Präsidenten des Appella- 
tions-Gerichts ernannten Personen. 
8. 2. 
Der dritte Absatz des Art. 22 der Strafprozeß-Ordnung wird aufgehoben 
und an dessen Stelle Folgendes bestimmt: 
Bei Hauptverhandlungen, welche voraussichtlich längere Zeit dauern werden, 
kann der Präsident vorsorglich zu den Beisitzern einen oder mehrere Ersatzrichter 
hinzunehmen, damit diese in Verhinderungsfällen sofort ergänzend eintreten. 
50
        <pb n="330" />
        312 
II. Statt des Art. 343 der Strafprozeß-Ordnung. 
Der Artikel 343 der Strafprozeß-Ordnung ist aufgehoben. An dessen Stelle 
tritt folgende Bestimmung: 
Bei den vor die Einzelrichter gehörigen Uebertretungen tritt die Staatsanwalt- 
schaft zwar in derselben Weise, wie bei anderen Verbrechen, entweder von Amts- 
wegen oder auf Antrag eines Betheiligten (vergl. Art. 4 und 47 flg. der Straf- 
prozeß- Ordnung) in Wirksamkeit; es können und sollen jedoch, insoweit nicht für 
einzelne oder mehrere Orte, sowie für einzelne oder mehrere Amtsbezirke besondere 
Vertreter der Staatsanwaltschaft bestellt werden (§. 1 der Verordnung über die 
Vertretung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 1850), Polizei-Beamte, Verwal- 
tungs= und Gemeinde-Beamte und Forstbeamte, innerhalb ihres Wirkungskreises, die 
Rechtsverfolgung vor dem Einzelrichter an Stelle des Staatsanwalts übernehmen. 
Sie sind dabei, soweit ihnen nicht durch besondere Instruktionen eine selbstständigere 
Stellung angewiesen wird, dem Staatsanwalte untergeordnet und haben dessen 
Weisungen zu befolgen. Der Staatsanwalt kann auch jederzeit selbst sich der 
Rechtsverfolgung unterziehen. 
III. Zu Artikel 347 der Strafprozeß-Ordnung und §. 83 der 
Strafprozeß-Novelle. 
S. 4. 
Der zweite Absatz des §. 83 der Strafprozeß-NNovelle vom 9. Dezember 
1854 ist aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 
Die Hauptverhandlung geht vor sich, auch wenn ein Vertreter der Staats- 
anwaltschaft nicht anwesend ist. 
IV. Statt der Artikel 370 bis 377 der Strafprozeß--Ordnung und 
der §§. 89 bis 93 der Strafprozeß-Novelle. 
S. 5. 
Die Artikel 370 bis 377 der Strafprozeß= Ordnung und die S§. 89 bis 
93 der Strafprozeß-Novelle vom 9. Dezember 1854 sind aufgehoben. An deren 
Stelle treten die nachstehenden Bestimmungen: 
S. 6. 
Bei den in den Artikeln 185, 186, 187, 189 und 190 des Strafgesetz- 
buchs gedachten Verläumdungen und Beleidigungen, ausgenommen, sofern diese Ver- 
brechen gegen öffentliche Behörden gerichtet sind oder bei im öffentlichen Dienst an- 
gestellten Personen durch deren amtliche Vorgesetzte verfolgt werden, findet im All- 
gemeinen das für die Untersuchung von Uebertretungen geordnete Verfahren, (vergl. 
16. Kapitel der Strafprozeß-Ordnung) jedoch mit den nachstehend bemerkten einzelnen 
Abweichungen statt.
        <pb n="331" />
        313 
S. 7. 
Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ist bei der gerichtlichen Verfolgung 
ausgeschlossen. Die Ehrverletzung kann nur durch den Betheiligten als Privat-Ankläger 
verfolgt werden, welcher sich hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen darf. 
. 8. 
Der Einzelrichter kann vor Ausfertigung auf die Anklage beide Parteien, nach 
Befinden in Person, unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu fünf Thalern, zu 
einem Sühne-Termine vorladen und bei einem Vergleiche die Kosten außer Ansatz lassen. 
§. 9. 
Dem Richter steht die Befugniß zu, nach Erwägung der Persönlichkeiten, so- 
wie aller Umstände des einzelnen Falles, zur Herstellung seiner Ueberzeugung über 
die Wahrheit oder Unwahrheit der in Betracht kommenden Thatsachen hierüber dem 
Ankläger oder dem Angeklagten die Ableistung eines Eides aufzuerlegen und von 
der Eidesleistung oder Eidesverweigerung den Beweis der fraglichen Thatsachen ab- 
hängig zu machen. 
Es hängt von dem Ermessen des Richters ab, ob er dem Erkenntnisse auf 
den Eid sogleich die endliche Entscheidung anhängen oder dieselbe aussetzen will. 
Zum Schwörungstermine wird der Schwurpflichtige unter der Verwarnung geladen, 
daß bei seinem Ausbleiben der Eid für verweigert gelten soll. Bei einem Ver- 
säumniß des Schwurpflichtigen gilt Art. 226 der Strafprozeß-Ordnung. Erscheint 
der Gegner in dem Schwörungstermine nicht, so trifft ihn kein Rechtsnachtheil. 
Das etwa ausgesetzt gewesene endliche Erkenntniß ist in diesem Termine zu 
ertheilen. 
8. 10. 
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens finden die Bestimmungen im 18. Kapitel 
der Strafprozeß,= Ordnung Anwendung, soweit nicht nachstehend etwas Anderes ge- 
ordnet worden ist. 
Sind durch unbegründete Anträge oder sonstiges Verschulden des Privat-Anklägers 
oder des Angeklagten Kosten erwachsen, so sind dieselben oder, wenn sie sich nicht 
füglich absondern lassen, ein nach richterlichem Ermessen festzustellender Theil der 
Gesammtkosten derjenigen Partei, welche sie veranlaßt hat, zur Last zu legen, be- 
züglich von der Erstattung auszunehmen. 
War der Betheiligte als Privat-Ankläger durch einen Rechtsanwalt vertreten, 
so sind ihm die Kosten der Anklage (einschließlich der Information, Vollmacht und 
Reinschrift) und die Termins-Gebühren von dem verurtheilten Angeklagten zu erstatten. 
Dem Angeklagten sind für den Fall völlig lossprechenden Erkenntnisses die 
durch mündliche Vertheidigung erwachsenen Kosten von dem Privat-Ankläger zu vergüten. 
Auch die durch die Zuziehung von Anwälten in der Rechtsmittel-Instanz ent-
        <pb n="332" />
        314 
stehenden Kosten sind von dem unterliegenden Theile zu erstatten, mit Ausnahme 
des im Art. 365 alin. 3 der Strafprozeß-Ordnung vorgesehenen Falles. 
In keiner Instanz werden jedoch Reifekosten der Anwälte erstattet. 
" §.11. 
Wenn Verläumdungen und Beleidigungen im öffentlichen Dienste angestellter 
Personen, welche durch deren amtliche Vorgesetzte verfolgt werden, von der Beschaffen- 
heit sind, daß die zu erkennende Strafe eine sechswöchige Gefängnißstrafe oder 
verhältnißmäßige Geldbuße nicht übersteigen würde, so kann das Kreisgericht nach 
Gehör des Staatsanwalts die Untersuchung an den Einzelrichter verweisen, in 
welchem Falle dann das in dem sechszehnten Kapitel der Strafprozeß-Ordnung be- 
züglich in den §§. 82 nud 83 der Strafprozeß-Novelle vom 9. Dezember 1854 
geordnete Berfahren unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft eintritt. 
12 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kraft. 
Diejenigen Untersuchungen wegen nur auf Antrag eines Betheiligten strafbarer 
Uebertretungen, in welchen bisher das in Art. 343 Absatz 2 der Strafprozeß- 
Ordnung vorgeschriebene Privatanklage-Verfahren, und diejenigen Ehrenkränkungssachen, 
in welchen bisher das in den Artikeln 370 bis 377 der Strafprozeß = Ordnung 
bezüglich in den 88§. 89 bis 93 des Gesetzes vom 9. Dezember 1854 geordnete 
Verfahren stattgefunden hat, sollen, insofern auf die erhobene Anklage vom Gericht 
bereits ausgefertigt worden ist, nach dem frühern Verfahren verhandelt werden. 
Urkundlich haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Juli 1868. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Zweiter Nachtrag 
zur Strafprozeß--Ordnung vom 20. März 
1850 und zur Strafprozeß-Novelle vom 
9. Dezember 1854, betreffend die Besetzung 
des Gerichtshofs der Geschwornengerichte, 
ingleichen das Verfahren vor dem Einzel- 
richter und bei Ehrenkränkungen. 
Weimor. — Hof- Buchdruckerel.
        <pb n="333" />
        316 
Regierungs-Blatt 
Großherzogihun 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 32. Weimar. 13. August 1868. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Die nachstehende, von dem General-Postamte des Norddeutschen Bundes anher 
mitgetheilte Uebersicht der durch Artikel 9 der Zusammenstellung der Grundsätze 
des Porto-Freiheitswesens im Norddeutschen Postgebiete vom 1. Januar 1868 einst- 
weilen aufrecht erhaltenen besonderen Porto-Freiheiten im Großherzogthume Sach- 
sen-Weimar wird im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 9. März d. J. 
(S. S. 149 folg. des Reg. Blatts) mit dem Bemerken hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht, daß in Folge mehrer, rücksichtlich des in §. 4 der nach- 
stehenden Uebersicht ersichtlichen Verzeichnisses der persönlichen Porto-Freithümer im 
Großherzogthume Sachsen-Weimar neuerdings eingetretener Veränderungen, mit Zu- 
stimmung des General-Postamts des Norddeutschen Bundes, das in der Beilage 
unter A abgedruckte nach dem dermaligen Stande berichtigte Personal-Verzeichniß 
aufgestellt und bis auf Weiteres, statt des in §. 4 der erwähnten Uebersicht ent- 
haltenen, als maßgebend zu betrachten ist. 
Weimar am 23. Juli 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
51 
-
        <pb n="334" />
        316 
Uebersicht 
der 
durch Artikel 9 der Zusammenstellung der Grundsätze über die Behand- 
lung des Portofreiheits-Wesens im Norddeutschen Postgebiet vom 1. Ja- 
nuar 1868 einstweilen aufrecht erhaltenen besonderen Portofreiheiten im 
Großherzogthum Sachsen-Weimar. 
8. 1. 
Die im Artikel 3 der Zusammenstellung der Grundsätze über die Behandlung 
des Portofreiheits-Wesens im Norddeutschen Postgebiet vom 1. Jannar 1868 ent- 
haltene Beschränkung, wonach die von einer absendenden Stelle an denselben Em- 
pfänger zur portofreien Beförderung aufgegebenen gewöhnlichen Packete, welche andere 
Gegenstände als Schriften, Akten, Listen, Tabellen oder Rechnungen enthalten, für 
jede abgehende Post das Gewicht von zusammen zwanzig Pfund nicht über- 
steigen dürfen, tritt für Packete in Großherzoglichen Staatsdienst-Angelegenheiten 
innerhalb des ehemaligen Fürstlich Thurn= und Taxisschen Postbezirks nicht ein. 
Auch diejenigen Brief= und Fahr-Post-Sendungen, welche sich auf den gewerb- 
lichen Geschäftsbetrieb einer Großherzoglichen Staatsbehörde beziehen, genießen inner- 
halb des ehemaligen Fürstlich Thurn= und Texisschen Postbezirks Portofreiheit, 
jedoch bleiben alle zur Verzehrung oder zum Verkauf bestimmten Gegenstände, mit 
Ausnahme des kleinen Wildprets, sowie diejenigen Sendungen, welche von Privat- 
Personen an Behörden und von diesen an Privat-Personen gerichtet werden, von der 
Portofreiheit ausgeschlossen. 
Für die nach Vorstehendem portofrei zu befördernden Sendungen tritt die 
Portopflichtigkeit ein, wenn sie die Grenzen des Großherzogthums überschreiten und 
durch ihre Beförderung besondere Transport-Kosten entstehen. 
§. 2. 
Den Kirchen, öffentlichen Schulen und Wohlthätigkeits-Anstalten, sowie den- 
jenigen Privat-Anstalten, Vereinen und Stiftungen, welchen die Rechte milder Stif- 
tungen von der höchsten Staatsgewalt ausdrücklich beigelegt worden sind, steht inner- 
halb des Großherzogthums einschließlich der dazwischen liegenden fremden Gebiets- 
theile die Portofreiheit für Briefe, Akten und Geldsendungen zu.
        <pb n="335" />
        317 
8. 3. 
Die als amtliche Publikations-Organe der Großherzoglichen Regierung bezeich- 
neten Zeitungen, und zwar die Weimarische Zeitung und das Eisenacher 
Kreisblatt, sind bei der Versendung unter Kreuzband innerhalb des Groß- 
herzogthums mit Einschluß der dazwischen liegenden fremden Gebietstheile portofrei 
zu befördern. Doch bezieht sich diese Portofreiheit nur 
a) auf die Versendungen von der Expedition oder dem Verleger an die Abon- 
nenten oder Unter-Distributions-Sellen, 
b) auf die Versendung von Probeblättern, 
) auf die Zusendungen von Behörden an Behörden, Beamte oder Anstalten 
und dergleichen im Interesse des Instituts dieser Blätter oder des Staats erfolgende 
Verschickungen derselben. 
§. 4. 
Folgende Großherzogliche Staatsbeamte genießen für abgehende und ankom- 
mende Briefpost-Gegenstände, für welche das Porto früher zur Fürstlich Thurn= und 
Taxisschen Postkasse geflossen sein würde, persönliche Portofreiheit: 
1) Freiherr von Beaulieu-Marconnay, Oberhofmeister, 
2) Bergfeld, Staatsrath 
3) Graf von Beust, Oberhofmarschall 
4) Freiherr von Egloffstein, Appellations-Gerichts-Präsident in Eisenach, 
5) Fries, Rechtsanwalt und Landtags-Präsident 
6) von Helldorf, Ministerial-Direktor in Weimar, 
7) Ludecus, Geheimer Referendar 
8) Ortloff, Ober-Appellations-Gerichts-Präsident in Jena, 
9) Rathgen, Präfident der General-Ablösungs-Kommission in Weimar, 
10) Schambach, Geheimer Regierungsrath in Weimar, 
11) Stichling, Staatsrath in Weimar, 
12) Thon, Geheimer Staatsrath in Weimar, 
13) Waitz, Kreisgerichts-Rath in Weimar, 
14) Dr. von Watzdorf, Staats-Minister in Weimar, 
15) von Winzingerode, Geheimer Staatsrath in Weimar, 
16) Zwetz, Geheimer Justiz-Rath in Weimar. 
Die von diesen Staatsbeamten aufgelieferten Briespost-Sendungen sind dadurch 
als portofrei kenntlich, daß dem auf der Adresse befindlichen Portofreiheits-Vermerk 
der Name des persöntich zur Portofreiheit berechtigten Absenders hinzugefügt ist. 
51 
in Weimar,
        <pb n="336" />
        318 
Einzelbestimmungen. 
  
Lau- 
sende 
In 
sind portofrei: 
  
— 
  
Ablösungssachen. 
Die Korrespondenz= und Akten-Sendungen, 
a) welche auf die erste Bildung einer Special-Kommission 
sich beziehen, 
b) zwischen zwei Special-Kommissaren und deren Diener- 
schft, 
c) zwischen den Ablösungs-Kommissionen und anderen 
Behörden, sofern die Sendung nicht lediglich im In- 
teresse einer einzelnen Ablösungssache, sondern im In- 
teresse des Staatsdienstes und insbesondere des Ab- 
lösungsdienstes überhaupt erfolgt; 
ferner: 
d) die Verfügungen der General--Kommissionen, soweit 
sie Instruktionen oder Aufsichtsübung über Special= 
Kommissionen, nicht Entscheidungen eines Special-Falles 
betreffen, und 
e) die Sendungen, welche im Interesse des Staats-Fiscus 
oder einer andern mit dem Recht persönlicher Porto- 
  
freiheit versehenen Partei vorkommen.
        <pb n="337" />
        319 
  
  
* In sind portofrei: 
2 Aichungssachen. Die Versendungen von Normal-Maaßen und Gewich- 
□# 
□ 
— 
r 
  
ten Seitens der Großherzoglichen Aichämter und Gemein- 
de-Behörden an das Großherzogliche Ober-Aichamt in 
Weimar und umgekehrt. 
Angelegenheiten der Korrespondenz-, Akten= und Geld-Sendungen. 
Akademischen Spei- 
se-Anstalt zu Jena. 
4/Armenpflege-Sachen. Die Brief= und Fahrpost-Sendungen zwischen Großherzog- 
lichen Behörden (oder Einzelbeamten) unter einander oder 
zwischen Gemeinden und Großherzoglichen Behörden, im 
Umfange des Großherzogthums und auf den vormals 
Taxisschen Transit-Strecken. 
Armensachen. a) Brief= und Fahrpost-Sendungen in den bei Staats- 
behörden verhandelten Privat-Angelegenheiten solcher 
Individuen, welche zum Armerrechte verstattet sind; 
b) Briefe der Apotheker in Waisen= und Armen-Sachen; 
) Versendungen von Holzlese-Zeichen zur Verabrei- 
chung an arme Großherzogliche Unterthanen (ver- 
. gleicheauchArmenpflege-Sachen). 
Brand-AssckuranzslBrand-Asselnranz-Geldcr,welcheausderGroßherzoglichen 
Sachen. Brand-Assekuranz-Kasse zu zahlen sind. 
Angelegenheiten der Innerhalb des Großherzogthums einschließlich der dazwischen- 
Brand -Versiche= liegenden fremden Gebietstheile Sendungen, welche zwi- 
rungs-Vereine un-= schen den Organen des Vereins unter sich und Groß- 
ter Geistlichen und herzoglichen Behörden gewechselt werden, und nicht das 
Lehrern. Interesse Einzelner, sondern Angelegenheiten des Vereins 
selbst betreffen. 
Chaussee-Geld-Hebe- Geldsendungen der Großherzoglichen Chaussee-Geld-Hebestellen. 
sachen. 
gEilachn Sachen. Brief- und Fahrpost-Sendungen in Angelegenheiten solcher 
Parteien, welchen das Armenrecht bewilligt ist. 
Kollekten-Sachen. a) Kollekten-Gelder, bei ihrer Versendung an die Verwal- 
tung der Landes-Kollekten;
        <pb n="338" />
        320 
  
kau · 
In sind portofrei: 
  
b) die Erträgnisse der landesherrlich angeordneten Becken- 
Kollekte, welche am Reformations-Fest zum Besten des 
Gustav-Adolph-Vereins slattfindet, bei ihrer Ver- 
sendung von den Großherzoglichen Superintendenten an 
die Hauptkasse des Gustav-Adolph-Vereins in Weimar. 
Deposital-Sachen. Deposital-Gelder, welche von den Justiz-Behörden an die 
Staatskassen eingesandt werden. 
12 Gemeindesachen. a) die auf die obervormundschaftliche Aufsicht des Staats 
über die Verwaltung des Gemeindevermögens oder 
auf Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse der Ge- 
meinden bezüglichen Korrespondenz= und Akten-Sendungen 
nur dann, wenn die in diesen Angelegenheiten entste- 
henden Verläge verfassungsmäßig der Staatskasse zur 
Last fallen. 
In der Regel sind also Sendungen in Gemeinde- 
Angelegenheiten portopflichtig. 
Portofrei sind: 
die nicht das Sonder-Interesse einer Gemeinde als mo- 
ralische Person, sondern das Gesammtwohl der Staats- 
bürger im Großherzogthum oder in einzelnen Orten 
betreffenden landespolizeilichen Verfügungen, wenn sie 
auch durch das Mittel der Gemeinde oder ihrer Vor- 
stände auszuführen sind, und die Korrespondenzen der 
Gemeinde-Vorstände mit Großherzoglichen Behörden 
in reinen Staatsdienst-Sachen. 
Vergl. auch Aichungssachen, Armenpflege= und Gen- 
darinerie-Sachen. 
13|Gendarmerie-Sachen. Die Dienstberichte der Großherzoglichen Gendarmen an 
öffentliche Behörden einschließlich der als Polizei-Behörden 
fungirenden Gemeinde-Vorstände. 
14 Angelegenheiten der Korrespondenz-, Akten= und Geld-Sendungen. 
Heusingerschen Stif- 
tung in Ilmenau. 
— 
.— 
b 
E
        <pb n="339" />
        821 
  
kau- 
  
In sind portofrei: 
15 Hppotheken-Sachen. Die Postsendungen, welche aus Anlaß der Anlegung von 
neuen Hppotheken -Büchern im Interesse des Staats er- 
folgen. 
16 Angelegenheiten der Brief= und Fahrpost-Sendungen in demselben Umfange, wie 
20 
  
Großherzoglichen 
Irren-Anstalt zu 
Jena und deren Fi- 
lial-Irren-Anstalt 
zu Kapellendorf. 
Angelegenheiten der 
Kunstschule zu Wei- 
mar. 
Landtags-Sachen. 
Landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten. 
Lotterie = Angelegen- 
beiten. 
Angelegenheiten des 
Neustädtischen Kas- 
sen-Vereins. 
Ordens = Angelegen- 
heiten. 
  
Senvungen in herrschaftlichen Angelegenheiten. 
Dienstsendungen in demselben Umfange, wie Sendungen 
in herrschaftlichen Angelegenheiten. 
a) die amtlichen gedruckten Landtags-Verhandlungen; 
b) die Sendungen des Landtags, des Landtags-Vorstandes 
und der Behörden in Landtags-Sachen, in demselben 
Umfange, wie in anderen herrschaftlichen Angelegen- 
beiten. 
Ankommende und abgehende Dienstsendungen der landwirth- 
schaftlichen Central-Stelle zu Jena, in demselben Umfange, 
wie Sendungen der Großherzoglichen Behörden in herr- 
schaftlichen Angelegenheiten. 
Der in Lotterie-Angelegenheiten, soweit sie nicht portopflich- 
tige Partei= oder Straf-Sachen betreffen, zwischen den 
Königlich und den Großherzoglich Sächsischen Behörden 
stattfindende Schriftwechsel, ingleichen die Versendung des 
Koncessions-Geldes. 
Korrespondenz-, Akten= und Geld-Sendungen. 
Die Rücksendungen Großherzoglicher Orden.
        <pb n="340" />
        In 
sind portofrei: 
  
3 Partei-Sachen. 
Siehe Armensachen. 
In portopflichtigen Partei-Sachen ist die Versendung von 
Ausfertigungen unter portofreier Rubrik auch dann un- 
statthaft, wenn dieselben einem Amtsdiener zur Bewir- 
kung der Insinuation zugesandt werden. 
Angelegenheiten der Korrespondenz-, Akten= und Geld-Sendungen. 
Pensions-Aunstalt 
für Witwen und 
Waisen der an ka- 
tholischen Schulen 
im Großherzog- 
thume angestellten 
Lehrer. 
Angelegenheiten der Korrespondenz-, Akten= und Geld-Sendungen. 
Realschule zu Wei- 
mar. 
Angelegenheiten der a) die Korrespondenz von Mitgliedern der Staatsanwalt- 
Staatsanwalltschaft. schaft im Interesse des Staatsdienstes und zwar außer 
den eigentlichen sogenannten Generalien und Aufsichts- 
sachen, auch in einzelnen Untersuchungen die Anzeigen 
und Berichte über Ausführung gegebener Anweisungen 
oder ertheilter Verhaltungsbefehle und die darauf er- 
gehenden Erlasse. 
Korrespondenz= und Akten-Sendungen zwischen Mitglie- 
dern der Großherzoglichen Staatsanwaltschaft unter 
einander oder zwischen denselben und anderen Behör- 
den in solchen Untersuchungssachen, in welchen die 
Unmöglichkeit der Kostenerstattung von Seiten des 
Angeschuldigten klar vorliegt. 
Ankommende und abgehende Dienstsendungen des statistischen 
Büreaus in demselben Umfange, wie Sendungen der 
Großherzoglichen Behörden in herrschaftlichen Angelegen- 
heiten. 
b 
Angelegenheiten des 
statistischen Bü- 
reaus zu Jena.
        <pb n="341" />
        323 
  
Lau- 
fende 
W 
In 
sind portofrei: 
  
28 
29 
30 
31 
  
Steuersachen. 
Ungelegenheiten der 
Unterstützungs-An- 
stalten für Wit- 
wen und Waisen 
von Offizieren und 
Unterofficieren der 
drei Großherzog= 
lichen Infanterie- 
Bataillone und der 
Großherzoglichen 
Gendarmen. 
Untersuchungssachen. 
Waisensachen. 
  
a) Alle den Erlaß und die Kaduzirung von Steuern 
betreffende Kommunikationen der Großherzoglichen Be- 
hörden, mit Einschluß der Orts-Steuererheber, unter 
einander. 
b) Orts-Steuergelder bei ihrer Einsendung an die Rech- 
nungsämter. 
Korrespondenz-, Akten= und Geld-Sendungen. 
Sendungen in solchen Untersuchungssachen, bei denen eine 
zur Zahlung verpflichtete Person nicht vorhanden oder 
der zur Zahlung Verpflichtete unvermögend ist. 
a) Waisengelder für solche arme Waisen, welche vom 
Staate oder aus frommen Stiftungen in einem Waisen- 
hause oder bei einer andern Anstalt — durch Ver- 
abreichung von Sustentations = Geldern — erhalten 
werden; 
b) die von den Gerichtsbehörden an die Waisenhaus-Kasse 
zu versendenden Kollateral-Gelder. 
Vergl. auch Armensachen. 
52
        <pb n="342" />
        324 
Verzeichniß 
derjenigen Personen, 
welchen im Großherzogthume Sachsen-Weimar dermalen noch Porto- 
Freiheit für abgehende und ankommende Briefpost-Gegenstände zusteht: 
1) Bergfeld, Staatsrath in Weimar, 
2) Graf von Beust, wirklicher Geheimrath und Ober-Hofmarschall in 
Weimar, 
3) Freiherr von und zu Egloffstein, wirklicher Geheimrath und Apel- 
lations-Gerichts-Präsident in Eisenach, 
4) Fries, Landtags-Präsident und Rechtsanwalt in Weimar, 
5) von Helldorf, Staatsrath in Weimar, 
6) Ortloff, wirklicher Geheimrath und Ober-Appellations-Gerichts-Präsident 
in Jena, 
7) Rathgen, Präsident der General-Ablösungs-Kommission in Weimar, 
8) Schambach, Geheimer Regierungsrath in Weimar, 
9) Stichling, Geheimer Staatsrath in Weimar, 
10) Thon, wirklicher Geheimrath in Weimar, 
11) Waitz, Kreisgerichts-Rath in Weimar, 
12) Dr. von Watzdorf, wirklicher Geheimrath und Staats-Minister in 
Weimar, 
13) Freiherr von Wintzingerode, wirklicher Geheimrath, 
14) Zwez, Geheimer Justiz-Rath in Weimar. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Nachdem das Mandat des im XVIII. Wahlbezirke zum Landtags-Abgeord- 
neten für die Etats-Periode 1869/71 gewählten Großherzoglichen Amts-Aktuars 
Hotzel zufolge der Beförderung desselben im Großherzoglichen Staatsdienste erloschen
        <pb n="343" />
        326 
ist, ist an dessen Stelle der Bacealaureus Ferdinand Säuberlich zu Neustadt a. O. 
zum Landtags-Abgcordneten in dem erwähnten Wahlbezirke gewählt worden. 
Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 13. Juli 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Durch höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist den 
Technikern Herren Carl Windhausen und Heinrich Büssing in Braunschweig 
ein Erfindungs-Patent auf einen von denselben konstruirten festen 
Schornsteinaufsatz, Deflector genannt, 
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeich- 
nung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen sowie mit 
allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Blatt 
v. J. 1843 S. 13 bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von 
fünf Jahren von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt 
worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres- 
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzogthum in 
bleibende Ausführung und Anwendung gesetzt ist. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist: wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 21. Juli 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Durch das Bundesgesetz für den Norddeutschen Bund vom 8. Juli d. J., 
betreffend den Betrieb der stehenden Gewerbe, ist unter Anderem der Nachweis der 
Befähigung zum Betrieb eines Gewerbes in Wegfall gekommen. Hierdurch wird
        <pb n="344" />
        326 
die Bestimmung im 8. 18 der Gewerbeordnung für das Großherzogthum vom 
30. April 1862, wonach die Ausübung des Hyfbeschlages, sowie die selbstständige 
Ausführung und Leitung von Bauten nach den deshalb erlassenen oder im Ver- 
ordnungswege zu erlassenden Bestimmungen von dem Beweise besonderer Befähigung 
abhängig sind, aufgehoben und außer Wirksamkeit gesetzt. 
Es wird Solches zur Nachachtung der Betheiligten andurch bekannt gemacht. 
Die beiden Unterrichtsanstalten für den Hufbeschlag in Jena und Eisenach 
bleiben, jenes Wegfalls ungeachtet, nach wie vor bestehen, und sind die betreffenden 
Stellen angewiesen worden, den diese Anstalten in ihrem wohlverstandenen Interesse 
Besuchenden auf deren Verlangen ein Zeugniß hierüber zu ertheilen. 
Weimar am 30. Juli 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
  
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 24 und 25 erschienen und enthalten: 
(Nr. 134.) Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und 
Wirthschafts-Genossenschaften. Vom 4. Juli 1868. 
(Nr. 135.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre 
1867 bis 1869. Vom 4. Juli 1868. 
(Nr. 136.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Juli 1868, betreffend die in Gemäßheit 
des Gesetzes vom 9. November 1867 genehmigte Ausgabe von ver- 
zinslichen Schatzanweisungen. 
  
Weimar. — Hof= Bchdruckerei
        <pb n="345" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 33. Weimar. 25. August 1868. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. u# 
haben unter Zustimmung des getreuen Landtags das nachstehende Preßgesetz zu er- 
lassen beschlossen und verordnen deshalb wie folgt: 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Zum selbstständigen Betriebe von Buch= und Stein-Druckereien, Buch= und 
Kunst-Handlungen, Antiquariats-Geschäften, Leih-Bibliotheken und Lese-Kabinetten, 
sowie zum Verkaufe von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen ist 
die behördliche Erlaubniß (Konzession) nicht erforderlich. Für den Betrieb derselben 
gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung vom 30. April 1862. 
Art. 2. 
Alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, ferner alle anderen durch mechanische 
Mittel vervielfältigten Schriften und bildlichen Darstellungen, ingleichen Musikalien 
mit Text oder sonstigen Erläuterungen sind unter Druckschriften im Sinne des 
gegenwärtigen Gesetzes zu verstehen. 
53
        <pb n="346" />
        328 
Von der Polizei der Presse und der Bestrafung polizeilicher Uebertretungen. 
Art. 3. 
Jede im Großherzogthum herausgegebene Druckschrift muß den Namen oder 
die Firma und den Wohnort des Druckereibesitzers, sowie den Namen oder die 
Firma und den Wohnort des Verlegers oder Kommissionärs oder Herausgebers 
enthalten. 
Zeitungen und periodische Druckschriften, welche in regelmäßigen, im Voraus 
bestimmten Zeiträumen erscheinen, müssen auf jedem Heft oder Stück oder jeder 
Nummer den Namen oder die Firma und den Wohnort des Druckereibesitzers, so- 
wie den Namen des verautwortlichen Redakteurs (Art. 4), sowie die Zeit und den 
Ort des Erscheinens enthalten. 
Ausländische Druckschriften dürfen im Großherzogthum nur verbreitet werden, 
wenn auf denselben der Name oder die Firma und der Wohnort des Druckerei- 
besitzers oder der Name oder die Firma und der Wohnort des Verlegers oder 
Kommissionärs oder Heransgebers angegeben ist. 
Ausgenommen von den Vorschriften dieses Artikels sind die amtlichen Blätter 
der Behörden aller deutschen Staaten, sowie Druckschriften, welche den Bedürfnissen 
des Gewerbes oder Verkehrs, des häuslichen oder geselligen Lebens dienen und sich 
auf den hiernach erforderlichen Inhalt beschränken, z. B. Preis-Courante, Fracht- 
und Avis-Briefe, Wechsel, Cours-Zettel, Fakturen, Versendezettel, Rechnungsabschlüsse, 
Bücherumschläge, insoweit sie nur Bücher-Titel enthalten, Tabellen, Schemata, 
Formulare, Etiquetten, Adreß-, Visiten -, Einladungs-, Verlobungs= und Vermäh- 
lungs-Karten, Anzeigen anderer Familienereignisse, Kirchenzettel, Theaterzettel, An- 
kündigungen von Sehenswürdigkeiten oder Vergnügungen. 
Oeffentlich angeschlagene Druckschriften und Plakate müssen den Namen und 
die Firma der Druckerei angeben, aus welcher sie hervorgegangen sind. 
Die straßenpolizeilichen Vorschriften über das Anschlagen von Druckschriften 
werden hierdurch nicht berührt. 
Art. 4. 
Der verantwortliche Redakteur einer im Großherzogthum erscheinenden Zeitung 
oder periodischen Druckschrift muß volljährig, dispositionsfähig und im Besitze der 
staatsbürgerlichen Rechte desjenigen Staates sein, in welchem er seinen Wohnsitz hat. 
Der verantwortliche Redakteur hat sich vor der Herausgabe der von ihm ver- 
tretenen Zeitung oder periodischen Druckschrift der Polizei-Behörde, in deren Bezirk 
dieselbe erscheint, als solchen zu nennen. 
Für einzelne Abtheilungen einer Zeitung oder periodischen Druckschrift kann 
ein besonderer verantwortlicher Redakteur namhaft gemacht werden.
        <pb n="347" />
        329 
Art. 5. 
Der verantwortliche Redakteur einer Zeitung oder periodischen Zeitschrift ist 
schuldig, jede amtlich beglaubigte Berichtigung der in jener mitgetheilten Thatsachen 
und jede Berichtigung von Seiten eines darin Angegriffenen, welche Beleidigungen 
oder Schmähungen nicht enthält und den Raum des angreifenden Artikels nicht 
übersteigt, unentgeltlich, andere und beziehungsweise längere Berichtigungen, aber eben- 
falls vorausgesetzt, daß dieselben keine Beleidigung enthalten, gegen die gewöhnlichen 
Einrückungsgebühren, sogleich nach Empfang in das nächstfolgende, für den Abdruck 
nicht bereits abgeschlossene Blatt oder Heft unverändert und ohne beigefügte Be- 
merkungen in derselben Abtheilung des Blattes, welche den zu berichtigenden Artikel 
enthalten hat, und mit denselben Lettern wie dieser Artikel gedruckt gewesen ist, 
aufzunehmen. 
Art. 6. 
Für die Uebernahme der Redaktion einer Zeitung oder periodischen Druck- 
schrift rein wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts bestehen die im 
Art. 4 vorgeschriebenen Erfordernisse nicht. 
Art. 7. 
Zu dem Sammeln von Subskribenten auf Preßerzeugnisse und zu dem Hausir- 
handel mit Druckschriften bedarf es der polizeilichen Erlaubniß nach Maßgabe der 
Bestimmungen der §§. 13 und 14 der Gewerbeordnung und der zu diesen Bestimmungen 
erlassenen Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 12. November 1862. 
Die ertheilte polizeiliche Erlaubniß befreit jedoch nicht von der Verantwortung 
für die Verbreitung verbotener Schriften. 
Art. 8. 
Uebertretungen der in den Artikeln 3 bis mit 5 gegebenen Vorschriften sind 
mit einer Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu drei 
Monaten zu ahnden, vorbehältlich der Verantwortlichkeit für die durch die Druck 
schrift begangenen Verbrechen oder Vergehen. 
Dasselbe gilt, wenn die Form der im Art. 3, Absatz 4, genannten Druck- 
schriften zu Mittheilungen, welche ihrem auscheinenden Zwecke fremd sind, gemiß- 
braucht wird. 
Druckschriften strafbaren Inhalts, bei welchen die Bestimmungen im Art. 3 
nicht beobachtet worden sind, unterliegen der Beschlagnahme und Vernichtung nach 
den Bestimmungen im Art. 20 und 21, insofern keine der im Art. 13 genannten 
Personen zu ermitteln ist. 
Sind die nach Art. 3 erforderlichen, der Druckschrift beigesetzten Angaben 
falsch, so ist neben der Geldstraße auf eine Gefängnißstrafe innerhalb der oben an- 
53“
        <pb n="348" />
        330 
gegebenen Grenzen zu erkennen, gegen den Verbreiter jedoch nur unter der Vor- 
aussetzung, daß er von der Unrichtigkeit Kenntniß gehabt hat. 
Art. 9. 
Uebertretungen der Vorschriften dieses Abschnitts verjähren in sechs Monaten. 
Von den Strafen der durch Druckschriften begangenen Verbrechen 
oder Vergeben. 
Art. 10. 
Wer durch eine Druckschrift sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig 
macht, verfällt in diejenige Strafe, mit welcher die bestehenden Gesetze, namentlich 
das Strafgesetzbuch dieses Verbrechen oder Vergehen bedrohen. 
Art. 11. 
Die Uebertretungen der Strafgesetze durch die Presse sind dann als vollendet 
anzusehen, wenn die sträfliche Schrift in Verkehr gesetzt oder sonst verbreitet worden 
ist. Als Versuch gelten sie, wenn nach Vollendung des Drucks die auf Verbreitung 
der Druckschrift gerichteten Handlungen ihren Anfang genommen haben. 
Art. 12. 
Bei der Verurtheilung wegen eines durch eine Druckschrift begangenen Ver- 
brechens oder Vergehens kann sogleich auf Vernichtung der für strafbar erklärten 
Druckschrift in Bezug auf alle Exemplare erkannt werden, welche mit Beschlag be- 
legt (Art. 20 und 21), in dem Besitz des Verfassers, Redakteurs, Herausgebers, 
Verlegers, Kommissionärs, Buchhändlers, Druckereibesitzers oder solcher Privat- 
Personen sich befinden, die sie nicht lediglich zum eigenen Gebrauch an sich gebracht 
haben. 
Die Vernichtung ist so weit wie möglich auf den strafbaren Theil der Druck- 
schrift zu beschränken. Ebenso hat das Straferkenntniß einer Wiederholung des 
Abdrucks des für strafbar erklärten Inhalts durch entsprechende Verfügung über die 
zur Herstellung gebrauchten Platten oder Formen entgegen zu wirken. 
Art. 13. 
Die Personen, welche zum Erscheinen und beziehungsweise Verbreiten einer 
strafbaren Druckschrift mitgewirkt haben, sind in folgender Ordnung verantwortlich: 
1) der Verfasser, insofern mit dessen Wissen und Willen Druck und Heraus- 
gabe erfolgt sind, 
2) der Herausgeber, 
3) der Verleger, oder wenn dieser sein Geschäft nicht selbst betreibt, sein Ge- 
schäftsführer oder der Kommissionär, 
4) der Druckereibesitzer, 
5) der Verbreiter, sofern er Kenntniß von dem Jnhalt hat.
        <pb n="349" />
        331 
Jede der unter 2 bis 5 genannten Personen kann die Verantwortung dadurch 
von sich abwenden, daß sie eine der vor ihr genannten Personen vor Eröffuung 
des ersten Straferkenntnisses namhaft macht, vorausgesetzt, daß dieselbe im Inland 
vor Gericht gestellt werden kann. Der Herausgeber bleibt jedoch so lange haftbar, 
bis der Nachweis vorliegt, daß Druck und Herausgabe mit Wissen und Willen 
des Verfassers erfolgt sind. 
Art. 14. 
Keine der in Art. 13 2 bis 5 genannten Personen und ebensowenig der 
verantwortliche Redakteur können als Zeuge gezwungen werden, den Verfasser einer 
Druckschrift zu benennen, ausgenommen wenn der Verdacht vorliegt, daß der Mit- 
theilung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, eine Verletzung des Amts- 
geheimnisses zu Grunde liegt, in welchem Falle es hinsichtlich der Verpflichtung zur 
Ablegung eines Zeugnisses bei den Vorschriften der Straf-Prozeß - Ordnung be- 
wendet. 
Art. 15. 
Als Verbreitung im Sinne dieses Gesetzes ist nur die Mittheilung einer Mehr- 
heit von Exemplaren an eine Mehrheit von Personen zu betrachten. 
Der Buchhändler ist als Verbreiter nur dann verantwortlich, wenn er eine 
strafbare Schrift verbreitet, 
welche ihm nicht im Wege des ordentlichen Buchhandels zugekommen, oder 
welche die im Art. 3 vorgeschriebenen Angaben hinsichtlich des Druckerei- 
besitzers, Verlegers, Redakteurs 2c. nicht enthält, 
oder 
rücksichtlich der im Inland auf Beschlagnahme oder Bestrafung erkannt und 
dieß amtlich bekannt gemacht worden ist. 
Art. 16. 
Bei Zeitungen und periodischen Druckschriften haftet zunächst der verantwort- 
liche Redakteur für den gesammten Inhalt. 
Der verantwortliche Redakteur kann sich von dieser Haftpflicht dadurch be- 
freien, daß er den Verfasser benennt, vorausgesetzt, daß derselbe im Inland vor 
Gericht gestellt werden kann und die Veräffentlichung mit seinem Wissen und 
Willen erfolgt ist. 
Art. 17. - 
Entzieht sich der verantwortliche Redalteur den zum Einschreiten veranlaßten 
inländischen Gerichtsbehörden, so sind die im Art. 13 genannten Personen in der 
dort bestimmten Reihenfolge, jedoch bezüglich des Verbreiters mit den im Art. 15
        <pb n="350" />
        832 
enthaltenen Beschränkungen, auch für den Inhalt der betreffenden Zeitung oder 
periodischen Druckschrift verantwortlich. 
Für Privat-Bekanntmachungen in Zeitungen oder periodischen Druckschriften 
haftet zunächst der Einsender. Ist dieser nicht namhaft gemacht und kann er im 
Inland nicht vor Gericht gestellt werden, so trifft die Haftung den verantwortlichen 
Redakteur für den betreffenden Theil. 
Art. 18. 
Ergibt sich, daß von dem Herausgeber bezüglich verantwortlichen Redakteur, 
Verleger, Kommissionär, Druckereibesitzer oder Verbreiter Jemand fälschlich als Ver- 
fasser angegeben worden ist, so fällt die Verantwortlichkeit auf denjenigen, welcher 
die falsche Angabe gemacht hat, es sei denn, daß er den wirklichen Verfasser noch 
vor Eröffnung des ersten Straferkenntnisses namhaft macht und dieser im Inland 
vor Gericht gestellt werden kann. 
Die falsche Angabe selbst hat eine Gefängnißstrafe von drei Tagen bis vier 
Wochen zur Folge, sofern nicht eine Bestrafung nach Art. 188 des Strafgesetz- 
buchs eintritt. 
Von dem Strafverfahren wegen preßpolizellicher Uebertretungen und der durch 
Druckschriften begangenen Verbrechen und Vergehen, ingleichen 
von der Beschlagnahme von Druckschriften. 
Art. 19. 
Die Untersuchung und Entscheidung bei Uebertretung der Vorschriften über 
Polizei der Presse findet ebenso wie die Untersuchung und Bestrafung der durch 
die Presse begangenen Verbrechen und Vergehen vor den Gerichtsbehörden nach 
Maßgabe der Straf-Prozeß- Ordnung und deren Nachträge statt. 
Art. 20. 
Eine Beschlagnahme von Druckschriften wegen der durch die Presse begangenen 
Vergehen und Verbrechen kann nur vom Untersuchungsrichter und vom Einzelrichter, 
auf Antrag des Staatsanwalts oder eines Privat-Anklägers, verfügt werden und ist 
vom Richter mit Gründen zu belegen. 
In dringenden Fällen ist es jedoch der Staatsanwaltschaft gestattet, die 
Beschlagnahme auch durch eine Polizei-Behörde ausführen zu lassen. 
Dem Privat-Ankläger kann aufgegeben werden, für Schäden und Kosten 
Sicherheit zu leisten. 
Berufungen gegen Verfügung der Beschlagnahme haben keinen Suspensiv- 
Effekt. Das Kreisgericht hat innerhalb drei Tagen darüber zu erkennen. 
Die Beschlagnahme ist von selbst aufgehoben, sobald sie vom Richter nicht 
binnen zwei Tagen mit Gründen belegt ist.
        <pb n="351" />
        333 
Art. 21. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auf alle Exemplare der Druckschrift, die noch 
nicht in den Besitz solcher Privat-Personen übergegangen sind, welche dieselben 
lediglich zum eigenen Gebrauch und nicht zur öffentlichen Unterhaltung des Publi- 
kums oder zur Weiterbeförderung an sich gebracht, beziehungsweise erhalten haben. 
Sie kann auch auf die zur Herstellung der Druckschrift bestimmten Platten 
oder Formen ausgedehnt werden, so weit dieß nöthig ist, um der Wiederholung 
des in Frage stehenden Verbrechens oder Vergehens entgegen zu wirken. 
Schlußbestlmmungen. 
Art. 22. 
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1857 zur Ausführung des 
Bundesbeschlusses vom 6. Juli 1854 über die Verhinderung des Mißbrauchs der 
Presse, sowie der letztere selbst, treten hiermit außer Kraft. 
Urkundlich haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Juli 1868. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz über die Presse. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachstehende zwischen der Großherzoglich Sächsischen und Königlich Preußischen 
Staatsregierung abgeschlossene Uebereinkunft wegen Ausdehnung der unterm 23./29. 
März 1852 geschlossenen Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege und ihrer 
Nachträge auf die von Preußen neuerworbenen Gebietstheile: 
„Die Großherzoglich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung sind 
„übereingekommen, daß die zwischen ihnen unterm 29./23. März 1852 
„getroffene Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege nebst den nach- 
„ träglichen Vereinbarungen vommbm# 1855 und 5 für die 
„Dauer ihrer Gültigkeit auch Wirksamkeit haben soll für die durch das 
„Preußische Gesetz vom 20. September 1866 und durch die beiden Preußi-
        <pb n="352" />
        „schen Gesetze vom 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie 
„vereinigten Landestheile, jedoch mit der Einschränkung, daß in Beziehung 
„auf die Provinz Hannover nur die Artikel 34 bis 42 incl. der Ueber- 
„einkunft und die Bestimmungen der Artikel 1, 43 bis 46 incl. insoweit, 
„als sich diese Bestimmungen auf die Strafgerichtsbarkeit beziehen, in Gel- 
„tung treten. Dabei wird es als selbstverständlich erachtet, daß an Stelle 
„der im Artikel 43 erwähnten Bestimmung der in den gedachten Landesthei- 
„len nicht eingeführten Königlich Preußischen Verordnung vom 1. Juni 1833 
„die entsprechenden, in den einzelnen Königlich Preußischen Landestheilen 
„geltenden prozeßrechtlichen Vorschriften treten. 
„Alle älteren Verträge, welche von der Großherzoglich Sächsischen Re- 
„gierung über Gegenstände der vorliegenden Uebereinkunft mit den ehema- 
„ligen Regierungen der bezeichneten, mit der Preußischen Monarchie vereinig- 
„ten Landestheile abgeschlossen worden sind, insbesondere die im Jahr 1828 
„mit dem vormaligen Königreich Hannover wegen der gegenseitigen Auslie- 
„ferung der Verbrecher, im Jahr 1843 mit Kurhessen wegen Untersuchung 
„und Bestrafung der von Unterthanen des einen Theils im Gebiet des an- 
„dern Theils begangenen Verbrechen oder Vergehen und wegen der Kosten 
„in Untersuchungssachen abgeschlossenen Konventionen, werden als erloschen 
„angesehen. Jedoch soll es in Bezug auf das Gebiet des vormaligen 
„Kurfürstenthums Hessen bei der zwischen der Großherzoglich Sächsischen 
„und der vormals Kurhessischen Regierung getroffenen Uebereinkunft vom 
„ 1836 wegen Bestrafung der Forst-, Jagd-, Fischerei= und Feld- 
„Frevel auch ferner sein Bewenden behalten.“ 
wird hierdurch nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung der betreffenden Ministe- 
rial-Erklärungen d. d. Weimar den 18. Juli 1868 und Berlin den 25. Juli 
1868 zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 27. Juli 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
  
Weimar. — Oof · Buchdruckerei.
        <pb n="353" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 34. Weimar. 4. September 1868. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachstehender zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen, 
des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha, des Fürstenthums Schwarzburg-Rudol= 
stadt, des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen, des Fürstenthums Reuß . L. 
und des Fürstenthums Reuß j. L. über den Anschluß des Herzogthums Sachsen- 
Coburg-Gotha und des Fürstenthums Reuß ä. L. an das gemeinschaftliche Appella- 
tions-Gericht in Eisenach unterm 17. Juli dieses Jahres in Eisenach abgeschlossene 
Vertrag wird nach erfolgter allseitiger Ratifikation auf Befehl Seiner Königlichen 
Hoheit, des Großerzogs, zur Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 15. August 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses Departement der 
und des Aeußern. Justiz. 
Stichling. 
54
        <pb n="354" />
        336 
Vertrag 
zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen, des Herzog- 
thums Sachsen-Coburg-Gotha, des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, 
des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen, des Fürstenthums Reuß älterer 
Linie und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie, 
den Anschluß 
des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und des Fürstenhums Reuß älterer 
Linie an das gemeinschaftliche Appellations-Gericht in Eisenach 
betreffend. 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen, Seine Hoheit der 
Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg- 
Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, Seine 
Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie und Seine Durchlaucht der Fürst 
von Reuß jüngerer Linie haben wegen Anschlusses des Herzogthums Sachsen-Co- 
burg--Gotha und des Fürstenthums Reuß älterer Linie an das gemeinschaftliche 
Appellations-Gericht in Eisenach Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmäch- 
tigten bestellt: 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen, 
Seinen wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minister, Doctor der Rechte, 
Christian Bernhard von Watzdorf, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seinen Staatsrath Rudolph Brückner und 
Seinen Regierungsrath Heinrich Hornbostel, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seinen wirklichen Geheimrath und Minister, Doctor der Rechte, Hermann 
von Bertrab, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Seinen Geheimen Staatsrath Gustav Bley, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie, 
Seinen Regierungrath Moritz Kunze, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie, 
Seinen wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minister Andreas Paul Adolph 
von Harbon, 
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag, unter dem Vorbehalte allseiti- 
ger Ratiftkation, abgeschlossen worden ist:
        <pb n="355" />
        337 
Artikel 1. 
Die Staatsregierung des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und die Staats- 
regierung des Fürstenthums Reuß älterer Linie treten vom 1. Oktober 1868 an 
den Verträgen bei, welche zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthums 
Sachsen-Weimar-Eisenach, des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt und des Für- 
stenthums Schwarzburg-Sondershausen am 23. März bezüglich 9. und 15. April 
1850 wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichts in Eisenach 
und am 19. November bezüglich 12. und 22. Dezember 1859 wegen Erneuerung 
und Abänderung dieses Vertrags, ferner zwischen den genannten Staatsregierungen 
und der Staatsregierung des Fürstenthums Reuß j. L. wegen Anschlusses dieses 
Fürstenthums an das gemeinschaftliche Appellations-Gericht am 16., 20., 25. und 
27. April 1863 abgeschlossen worden sind, dergestalt, daß die bezeichneten Verträge 
ihre Gültigkeit behalten und alle durch dieselben für die kontrahirenden Regierungen 
begründeten Rechte und Verbindlichkeiten auch für die Staatsregierung des Herzog- 
thums Sachsen-Coburg-Gotha und die Staatsregierung des Fürstenthums Reuß 
älterer Linie begründet werden, soweit nicht in den nachstehenden Artikeln etwas 
Anderes bestimmt ist. 
Artikel 2. 
Zu Artikel 1 des Vertrags v. J. 1850. 
Aus dem Bezirke des Appellations-Gerichts werden mindestens zwei Geschwor- 
nengerichts-Bezirke gebildet. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 
1868 bilden das Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha und das Fürstenthum Reuß 
älterer Linie jedes für sich einen besonderen Geschwornengerichts-Bezirk. 
Artikel 3. 
Zu Artikel 2 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 2 des Vertrags 
v. J. 1863. 
Die Bestimmung im ersten Absatze des Artikel 2 des Vertrags vom Jahre 
1863 ist auch für den Fall maßgebend, daß durch den Anschluß des Herzogthums 
Sachsen-Coburg-Gotha und des Fürstenthums Reuß älterer Linie an das gemein- 
schaftliche Appellations-Gericht eine Erweiterung der für das Geschäfts-Lokal des letz- 
tern bestimmten Räume alsbald erforderlich werden sollte. 
Die Anschaffung erforderlich werdender Inventarien-Stücke, wie die in Zukunft 
für das gemeinschaftliche Appellations-Gericht etwa nöthig werdenden baulichen Ver- 
änderungen, ingleichen die zukünftigen Unterhaltungskosten werden von sämmtlichen 
54“
        <pb n="356" />
        338 
kontrahirenden Staaten gemeinschaftlich nach dem in Artikel 11 dieses Vertrags 
bestimmten Verhältnisse bestritten. 
Artikel 4. 
Zu Artikel 3 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 3 und 4 des 
Verkrags v. J. 1863. 
Der Personal-Bestand des Appellations-Gerichts wird festgesetzt auf einen Prä- 
sidenten, einen Vicc-Präsidenten und neun oder, da nöthig, zehn Räthe. 
Sofort bei dem Anschlusse des Herzogthums Sachsen-Coburg--Gotha und des 
Fürstenthums Reuß älterer Linie an das Appellations-Gericht treten an Stelle 
zweier zu pensionirender Mitglieder zwei von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothai- 
schen Staatsregierung anzustellende Räthe in das Kollegium ein, welche unter den 
bereits angestellten Räthen nach Maßgabe ihrer nach der Zeit ihrer Anstellung als 
stimmführende Mitglieder eines Landes-Justiz-Kollegiums zu berechnenden Anciennität 
rangiren. Außerdem wird auch die letzte (unterste) Rathsstelle von der Herzoglich 
Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsregierung besezt. 
Artikel 5. 
Statt des Artikel 5 des Vertrags v. J. 1850 und des Artikel 5 des 
Vertrags v. J. 1863, welche aufgehoben werden. 
Die Besetzung der Stellen des Präsidenten und Vice-Präsidenten erfolgt fortan 
im Wege der Verständigung unter den betheiligten Regierungen, eventuell durch 
Abstimmung über die Vorgeschlagenen, wobei Sachsen-Weimar sechs, Sachsen-Co- 
burg-Gotha vier, die Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders- 
hausen und Reuß jüngerer Linie je zwei und das Fürstenthum Reuß älterer Linie 
eine Stimme führen. In dem Falle, daß durch die Abstimmung eine Stimmen- 
mehrheit nicht erzielt werden sollte, gibt die Meinung den Ausschlag, für welche 
sich Sachsen-Weimar entschieden hat. 
Die Bestallungs-Dekrete für diese Beamten werden von jeder einzelnen Re- 
gierung stempel= und sportelfrei ausgefertigt. 
Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungs-Dekrets wird der Dienst- 
verband begründet. 
Artikel 6. 
Statt der Artikel 4, 6 und 7 des Vertrags v. J. 1850, welche 
aufgehoben werden. 
Von den Rathsstellen sollen in der Regel vier durch Angehörige des Groß- 
herzogthums Sachsen, zwei durch Angehörige des Herzogthums Sachsen-Coburg-
        <pb n="357" />
        339 
Gotha und je eine durch Angehörige der betheiligten Fürstenthümer besetzt sein. 
Im Fall der Erledigung einer Rathsstelle hat der Präsirent des Appellations-Ge- 
richts nach vorheriger Aufrage bei der betreffenden Regierung über etwaige Wünsche, 
sowie nach vorgängigem Gehör des Kollegiums wegen deren Wiederbesetzung gut- 
achtliche Vorschläge zu machen und dabei thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, 
daß das vorgedachte Verhältniß eingehalten werde. Rücksichtlich der Ernennung und 
der Ausfertigung der Ernennungs-Dekrete gilt das Nämliche, was in Artikel 5 
vereinbart ist. Die Regierungen sind an den Vorschlag des Appellations-Gerichts- 
Präsidenten in keiner Weise gebunden. 
Doas neuernannte Mitglied erhält stets den untersten Platz, so daß in jedem 
Erledigungsfalle ein Aufrücken der bereits angestellten Näthe, soweit sie unter der 
erledigten Stelle ihren Platz hatten, stattfindet. 
Artikel 7. 
Zu Artikel 9 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Artikel 6 des 
Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Sofort bei dem Anschluß des Herzogthums Sachsen-Ceburg-Gotha und des 
Fürstenthums Reuß älterer Linie an das Appellations-Gericht wird bei letzterem 
ein Sekretär von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung angestellt. 
Bei Eintritt der nächsten Vakanz einer Sekretär-Stelle werden die betheiligten 
Regierungen darüber Entschließung fassen, ob die vierte Sekretär-Stelle wieder zu 
besetzen oder einzuziehen oder auch statt eines vierten Sekretärs ein Archiv-Beamter 
anzustellen sei. 
In Zukunft findet die Wiederbesetzung erledigter Sekretär-Stellen durch sämmt- 
liche kontrahirende Staatsregierungen in der Weise Statt, daß 
bei der ersten Erledigung einer Sekretär= Stelle Reuß j. L., 
zweiten - - Sachsen-Weimar, 
- dritten — - Schwarzburg-Sondershausen, 
vierten "] Oü Sachsen-Coburg-Gotha, 
-fünften - - Sachsen-Weimar, 
sechsten - - Reuß älterer Linie, 
-- siebenten - - Schwarzburg-Rudolstadt. 
. . achten - - Sachsen-Weimar, 
neunten - - - Sachsen-Coburg-Gotha, 
. zehnten "D " Reuß jüngerer Linie, 
u. s. f. 
die erledigte Stelle zu besetzen hat.
        <pb n="358" />
        340 
Der neuernannte Sekretär tritt stets in die unterste Stelle ein und diejeni- 
gen Sekretäre, welche unter der erledigten Stelle ihren Platz hatten, rücken sonach 
je um einen Platz auf. 
Dem Plräsidenten des Appellations-Gerichts steht hinsichtlich der erledigten 
Sekretär-Stellen ein Vorschlagsrecht zu. Der betreffende Vorschlag ist stets auf einen 
Angehörigen desjenigen Staats zu richten, dessen Regierung nach der vereinbarten 
Reihenfolge die erledigte Stelle zu besetzen hat. 
Artikel 8. 
Statt des Artikel 2 des Vertrags v. J. 1859 und Artikel 7 des 
Vertrags v. J. 1863, welche aufgehoben werden. 
Der Etat der Besoldungen ist folgender: 
a) bei dem Appellations-Gerichte: 
der Präsident . . . . . . 2500 Thlr. 
der Vice-Präsident . . . . .1800- 
der erste Rath . . . . . . 1600- 
der zweite Rath . . . . .1600- 
derdkitteRath. . . . . . 1500- 
dervierteRatb. . . . .". .1500- 
dersünftcRath. . . . . . 1400- 
der sechste Rath . . . . . .1400- 
dersiebcnteRalh. . . . . . 1300 
der achte Rath. . . . . .1300- 
herneunteRath. . . . . . 1200 
der zehnte Rath . . . . . .1100- 
der erste Sekretär . . . . . 900- 
derzwciteSektetär. . . . . .800- 
der dritte Sekretär . . . . . 700- 
dervterteSckretar. .600- 
der Kalkulator und mrezmmngühre 66 otee 750 
der erste Kanzlist . .450- 
derzwetteKanzltsL . . . . . 400- 
der dritte Kanzlist. . . . . .326- 
der Diener . . . . . . 360 - 
der erste Bote . . . . . .300- 
derzweiteBote. . . . .". 276-
        <pb n="359" />
        341 
b) bei der Ober-Staatsanwaltschaft am Appellations-Gerichte. 
der Ober-Staatsanwalt . . 1600 Thlr. 
der Gehülfe des Ober-Staatsanwalts 1100 — 
Artikel 9. 
Zu Artikel 11 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Artikel 8 des 
Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Der Präsident des Appellations-Gerichts hat in Zukunft bei seinen Vorschlä- 
gen zur Wiederbesetzung der erledigten Stellen thunlichst darauf Rücksicht zu neh- 
men, daß von den im Artikel 11 des Vertrags vom Jahre 1850 bezeichneten 
Beamten mindestens zwei dem Großherzogthume Sachsen und je einer den übrigen 
betheiligten Staaten angehören. 
Artikel 10. 
Zu Artikel 12 des Vertrags v. J. 1850 und anstatt des Artikel 9 
des Vertrags v. J. 1863, welcher aufge hoben wird. 
Für die Wiederbesetzung der Stellen des Ober-Staatsanwalts und seines Ge- 
hülfen gilt das Nämliche, was in dem Artikel 5 dieses Vertrags über die Wieder= 
besetzung der Stellen des Präsidenten und Vice-Präsidenten bestimmt ist. 
Artikel 11. 
Zu den Artikeln 13 und 14 des Vertrags v. J. 1850 und anstatt 
des Artikel 10 des Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Die Beitragspflicht der kontrahirenden Staatsregierungen zu den Erhaltungs- 
kosten des Appellations-Gerichts wird nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der 
betheiligten Staaten, unter Zugrundelegung der am 3. Dezember 1867 stattgefun- 
denen Zählung, festgestellt. 
Artikel 12. 
Zu den Artikeln 15 und 16 des Vertrags v. J. 1850. 
Auf sämmtliche bei dem Appellations-Gericht angestellte Beamte findet das im 
Großherzogthume Sachsen gegenwärtig geltende Civil-Staatsdienst-Gesetz Anwendung. 
Nach Maßgabe desselben erfolgt die Pensionirung, ingleichen die Dispositions-Stellung 
des Präsidenten, des Vice-Präsidenten und sämmtlicher Räthe, sowie des Ober-Staats- 
anwalts und seines Gehülfen, wie deren Anstellung, von der Gemeinschaft der be-
        <pb n="360" />
        342 
theiligten Regierungen. Auch die Hinterbliebenen dieser Beamten haben Pensions-An- 
sprüche gegen die Gemeinschaft nach Maßgabe der im Großherzogthum Sachsen 
über die Pensionirung der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener gegen- 
wärtig geltenden Gesetzgebung. 
Die Zahlung der Pensions= und Wartegeld-Beträge erfolgt aus der Sustenta- 
tions-Kasse des Appellations-Gerichts, zu welcher die erforderlichen Zuschüsse von 
sämmtlichen betheiligten Regierungen nach dem in Artikel 11 dieses Vertrags be- 
stimmten Verhältnisse aufgebracht werden. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Pensionirung resp. 
Dispositions-Stellung der bei dem Auschluß des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha 
und des Jürstenthums Reuß älterer Linie an das Appellations-Gericht bereits au- 
gestellten bezüglich von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung sofort 
angestellt werdenden Beamten und auf die Pensionirung ihrer Hinterbliebenen. Hin- 
sichtlich der Pensions- — resp. Wartegelds- — Ansprüche dieser Beamten und 
ebensowohl der jetzt und künftig angestellten bezüglich angestellt werdenden Subalter- 
nen-Beamten (Sekretäre, Rechnungsführer, Kanzlisten, Diener und Boten) für sich 
selbst und für ihre Hinterbliebenen behält es vielmehr bei den Bestimmungen des 
Artikel 16 des Vertrags vom Jahre 1850 allenthalben sein Bewenden. 
Artikel 13. 
Zu Artikel 18 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Artikel 11 
des Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Das Ausfsichtsrecht über das Appellations-Gericht wird von den betheiligten 
Regierungen gemeinsam ausgeübt. Die laufenden IJuspektions-Geschäfte werden 
von der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung geführt und auf Einladung der- 
selben treten Kommissarien der betheiligten Regierungen alljährlich, nach Bedürfniß 
mehrfach, zusammen, um über Inspektions-Sachen gemeinschaftlich zu berathen und 
Beschluß zu fassen. 
Bei Beschlüssen über diese Angelegenheiten sowohl, als bei Beschlüssen über 
die Dienstentlassung, die Pensionirung oder Dispositions-Stellung von Beamten bei 
dem Appellations-Gericht und zwar auch der jetzt bereits Angestellten kommt das in 
Artikel 5 dieses Vertrags festgestellte Stimmverhältniß ebenfalls zur Anwendung. 
Die nähere Bestimmung der als laufende Inspektions-Geschäfte zu betrachtenden. 
Angelegenheiten bleibt besonderer Vereinbarung unter den betheiligten Regierungen 
vorbehalten.
        <pb n="361" />
        343 
Artikel 14. 
Zu Artikel 22 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 12 des 
Vertrags v. J. 1863. 
Kassen= und Depositen-Defekte, sowie sonstige durch die Verschuldung des 
Appellations-Gerichts oder einzelner Beamten desselben verursachte Schäden werden, 
insofern sie nach dem Eintritt des in Artikel 1 dieses Vertrags bezeichneten Zeit- 
punkts verursacht worden sind, von den sechs kontrahirenden Staatsregierungen nach 
dem im Artikel 11 dieses Vertrags bestimmten Verhältnisse ersetzt. In demselben 
Verhältnisse gebührt den betreffenden Staatskassen dasjenige, was etwa durch den 
Regreß auf den Urheber des Schadens beigebracht wird. 
Artikel 15. 
Zu Artikel 24 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 13 des 
Vertrags v. J. 1 863. 
Auch der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen und der Flrstlich Reuß- 
Plauischen älterer Linie Staatsregierung wird überlassen, je zwei Advokaten am 
Sitze des Appellations-Gerichts anzustellen, welchen die in Artikel 24 des Vertrags 
vom Jahre 1850 bezeichneten Befugnisse zustehen sollen. 
Artilel 16. 
Zu Artikel 25 des Vertrags v. J. 1850. 
In Sachen, welche aus dem Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha an das 
Appellations-Gericht gelangen, verfügt und erkennt dasselbe als „Herzoglich Sachsen- 
Coburg-Gothaisches Appellations-Gericht", in Sachen aus dem Fürstenthume Reuß 
älterer Linie als „Fürstlich Reuß-Plauisches älterer Linie Appellations-Gericht.“ 
In Angelegenheiten, welche die vereinigten Regierungen gemeinschaftlich an- 
gehen, erhält das Appellations-Gericht die Benennung: „Das gemeinschaftliche Appel- 
lations-Gericht zu Eisenach.“ 
Der Gerichtshof des Geschwornengerichts führt die Benennung: „Der Gerichts- 
hof des gemeinschaftlichen Geschwornengerichts.“ 
Artikel 17. 
Zu Artikel 27 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 15 des 
Vertrags v. J. 1863. 
Die Formel des Verpflichtungseides für das Personal des Appellations-Ge- 
55
        <pb n="362" />
        344 
richts ist auf die Landesfürsten sämmtlicher bei dem Appellations-Gerichte betheilig- 
ter Staaten zu richten. 
Artikel 18. 
Zu Artikel 6 des Vertrags v. J. 1859 und Artikel 16 des Vertrags 
v. J. 1863. 
Gegenwärtiger Vertrag ebenso wie die Verträge vom Jahre 1850 und 1863, 
soweit die letzteren nicht durch ersteren abgeändert werden, haben zunächst bis zum 
1. Juli 1880 Giültigkeit und gelten dann von zehn zu zehn Jahren als flill- 
schweigend erneuert, wenn nicht vor Ablauf des zunächst vorhergegangenen Kalen- 
derjahrs (1879, 1889 u. s. w.) eine Aufkündigung von der einen oder andern 
Seite erfolgt ist. 
Artikel 19. 
Dieser Vertrag soll alsbald zur Ratifikation sämmtlicher betheiligten Staats- 
regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifkations-Urkunden mit thun- 
lichster Beschleunigung bewirkt werden. 
So geschehen Eisenach am 17. Juli 1868. 
Chr. Bernhard von Watzdorf. 
Rudolf Brückner. 
Geinrich Hornbostel. 
Hermann von Bertrab. 
Gustav Bley. 
Moritz Kunze. 
Adolph von Harbon.
        <pb n="363" />
        345 
Ministerial-Erklärung, 
die zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen= Coburg- 
Gothaischen Staatsregierung wegen der in Kriminal= und Polizei-Untersuchungen 
erwachsenen Kosten abgeschlossene Kouvention 
betreffend. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische 
Staatsregierung sind mit einander übereingekommen, die in dem Jahre 1823 zwi- 
schen dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach und dem Herzogthume Sach- 
sen-Coburg-Saalfeld und im Jahre 1824 zwischen dem Großherzogthume Sachsen- 
Weimar-Eisenach und dem Herzogkhume Sachsen-Gotha-Altenburg wegen des Liqui- 
direns in Untersuchungssachen abgeschlossenen Konventionen, sowie den Art. 40 der 
Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege vom 20. bezüglich C. März 1832 
in Betreff der in Kriminal= und Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten dahin 
abzuändern: 
Art. 1. 
Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Regquisition einer Gerichts- 
behörde des einen Staats an eine solche des andern bei letzterer baare Auslagen 
nothwendig werden oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requiri- 
renden Behörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen 
werden und zwar ohne Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der 
Kosten einer Untersuchung der Staatskasse oder dem Angeschuldigten oder sonst einem 
Verpflichteten zuweisen wird (vergl. jedoch Art. 2). 
Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere gerech- 
net: alle Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, 
Botenlöhnungen, Porto-Verläge, Protokollirungs= Schreib= und Abschrifts-Gebühren, 
Stempel-Taxen, sowie alle an Gerichtspersonen, Zeugen und Sachverständige oder 
an Gerichtskassen sonst zu entrichtende Gebühren und andere Kosten dieser Art. 
Art. 2. 
Da durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeschuldigten Pri- 
vat-Personen, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein 
soll, so wird die requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der 
Requisition erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrer- 
seits diese Kosten in die allgemeine Kosten-Liquidation der betreffenden Sache auf- 
nehmen und geeigneten Falls zur Vereinnahmung dekretiren, auch dafern sie von
        <pb n="364" />
        346 
dem zur Bezahlung der Kosten Verpflichteten erlangt werden, der requirirten Be- 
hörde kostenfrei übermitteln wird. 
Art. 3. 
Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Requisitionen in polizeilichen Unter- 
suchungsfällen zur Anwendung kommen. 
Art. 4. 
Die dergleichen Requisitionen betreffenden Korrespondenzen der beiderseitigen 
Behörden sollen gegenseitig portofrei, mithin, soweit nicht etwa die Anwendung por- 
tofreier Rubrik zulässig erscheint, besonders frankirt übersendet werden. 
Art. 5. 
Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in 
Vollzug gesetzt werden und ihre Gültigkeit ebensolange behalten, als die obengedachte 
zur Beförderung der Rechtspflege unterm 20. bezüglich C. März 1832 abgeschlossene 
Konvention (vergl. die Ministerial-Erklärungen vom 14. bezüglich 2. April 1859). 
Weimar am 8. August 1868. 
G Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem die von der General-Versammlung der Aktionäre der Werra-Eisen- 
bahn am 25. Juni d. J. beschlossene Aenderung des Absatzes 1 des §. 26 des 
Gesellschafts = Statuts, nach welcher dieser Satz künftig lautet: 
„An den General-Versammlungen können nur solche Aktionäre Theil nehmen, 
welche mindestens zehn Aktien besitzen. Der Besitz von zehn Aktien ge- 
währt Eine Stimme; beim Besitz einer größeren Anzahl Aktien steht jedem 
Theilnehmer für je zehn Aktien Eine Stimme zu, eine größere Anzahl als 
zehn Stimmen kann kein Aktionär für sich in Anspruch nehmen"“, 
von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzog, im Einverständniß mit den bethei- 
ligten Regierungen von Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha gnädigst 
genehmigt worden ist: so wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. August 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Weimar. — Hof Buchdruderei.
        <pb n="365" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 35. Weimar. 19. September 1868. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Königreich 
Württemberg zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben von Bier, Malz 
und Branntwein (1. Beilage B des Schluß-Protokolls zu dem Zollvereins-Ver- 
trage vom 8. Juli 1867 Seite 120, 121 und 122 des Bundes-Gesetzblattes 
v. J. 1867) vom 1. Juli d. J. au um ½10 ihres Betrages erhöht worden sind. 
Weimar am 10. August 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef: 
K. Bergfeld. 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, nach erfolgter Vorlage im Groß- 
herzoglichen Gesammt-Ministerium, die in dem, den Herren Edmund Thode und 
Knoop in Dresden für Herrn Joseph Maitre in Chatillon auf ein Verfahren 
zur Abrindung von Baumstämmen unter dem 9. August v. J. ertheilten Erfindungs- 
Patente (Reg. Blatt v. J. 1867, S. 207) festgesetzte Frist zur Beibringung des 
56
        <pb n="366" />
        348 
vorschriftsmäßigen Einführungsnachweises, um Ein Jahr, mithin bis zum 9. August 
1869, zu verlängern geruhet. 
Es wird Solches hierdurch zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 16. August 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Als Haupt-Agent der Preußischen Lebens= und Garantie-Versicherungs-Aktien- 
Gesellschaft Friedrich Wilhelm in Berlin für das Großherzogthum ist, an der 
Stelle des Kaufmanns Louis Koch hier, der Königlich Preußische Lieutenant a. D. 
Max Sondershausen allhier getreten. 
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 18. August 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Da die dermalen noch bestehende Form der Heimathsscheine, wie sie durch die 
Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen Landes = Direktion vom 14. Oktober 
1841 (Reg. Blatt Nr. 18) vorgeschrieben ist, dem jetzigen Stande der Gesetz- 
gebung nicht mehr entspricht, so wird, unter Aufhebung des gedachten Formulars, 
die Fassung der von den betreffenden Gemeindevorständen auszustellenden Heimaths- 
scheine für Inländer hiermit dahin bestimmt: 
„Es wird hierdurch bescheinigt, daß N. N., geborenn 
(nach Tag und Jahr) in dem Orte N. dermalen heimathsberechtigt ist.“ 
Weimar am 21. August 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Nachdem aus einer Diöcese des Großherzogthums Zweifel über den Sinn 
der Bekanntmachung vom 30. März d. J., die Urlaubsertheilung an Geist-
        <pb n="367" />
        349 
liche betreffend, zur Kenntniß des unterzeichneten Staats-Ministeriums gebracht wor- 
den, sehen wir uns zur Abschneidung solcher Zweifel bewogen, jene Bekanntmachung 
im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Kirchenrathe folgendermaßen zu er- 
läutern: 
1) Die Bestimmung im §. 1 der Bekanntmachung vom 30. März d. J., 
nach welcher Pfarrer, Diakonen und Kollaboratoren, auch wenn sie ihren Wohnort 
nur auf einen Tag verlassen und auswärts nicht übernachten wollen, gleichwohl 
Urlaub hierzu vom Superintendenten der Diöcese dann einholen sollen, „wenn 
„voraussichtlich von ihnen während der Zeit ihrer Entfernung eine Amtshand- 
„lung zu verrichten sein würde“, ist so gemeim gewesen, daß eine Urlaubseinholung 
auch bei nur eintägiger Entfernung dann nöthig sei, wenn entweder der eine Fall, 
der eine Amtshandlung des betreffenden Geistlichen erfordert, vor der Entfernung 
desselben bereits angemeldet war oder wenn der betreffende Geistliche voraussehen 
kann, daß er am Tage seiner Entfernung zu einer bestimmten Amtshandlung werde 
berufen werden, z. B. zur Tröstung solcher, die bereits im Sterben liegen, und 
dergleichen mehr. 
2) Selbstverständlich wird bei allen Kategorien von Geistlichen, wenn ebenso 
dringende als ernste Veranlassung zu schleuniger Abreise nöthigt, anstatt der 
vorgängigen Urlaubseinholung eine gleichzeitig mit der Abreise bewirkte Anzeige an 
vorgesetzter Stelle, verbunden mit der Anzeige der getroffenen Fürsorge für geeignete 
Stellvertretung, auch ferner genügen. 
Weimar am 24. Angust 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Cultus. 
Stichling. 
Mit höchster Genehmigung kommt vom 1. Januar 1869 die dermalige Schub- 
Station Dornburg in Wegfall und gehen die desfallsigen Funktionen auf die Schub- 
Stationen in Jena, Apolda und Bürgel über. 
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 24. August 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff.
        <pb n="368" />
        360 
Durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
dem Herrn Andreas Somer in Breslau für Herrn Franz Ellershausen in Mon- 
treal auf Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf eine Methode der Stahl-= und 
Stabeisen-Fabrikation und des dazu verwendeten Ellershausenschen Stahl-Convertors, 
sowie auf einen Reverberir-Stahlschmelzofen und das damit verbundene kontinuir- 
liche Verfahren der Stahlbereitung, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium niedergelegten Beschreibung und Zeichnungen, unter allen Vor- 
aussetzungen und Bediugungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekannt- 
machung vom 3. März 1843 (Reg. Blatt vom Jahre 1843, S. 13 bis 16) 
angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an ge- 
rechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglautbigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzog- 
thume in bleibende Ausführung und Anwendung gesetzt ist. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 27. August 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Ceimar. — Hos. Buchdruckeri.
        <pb n="369" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 36. Weimar. 1. Oktober 1868. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
N. K. 
haben, um den von dem getreuen Landtage in der unterthänigsten Erklärungsschrift 
vom 9. März d. J. gestellten Anträgen soweit als thunlich zu entsprechen, zu ver- 
ordnen beschlossen wie folgt: 
Der das Vereinswesen betreffende Bundesbeschluß vom 13. Juli 1854 
sowie Unsre zu dessen Ausführung erlassene Verordnung vom 4. April 1856 
(S. 129 bis 134 des Reg. Blatts von 1856) treten mit der Be- 
kanntmachung der gegenwärtigen Verordnung außer Kraft. 
Urlkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig unterschrieben und 
mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal am 15. September 1868. 
Carl Alexander. 
— von Watzdorf. G. Thon. 
57
        <pb n="370" />
        362 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Nachdem die Führung des Katasters von Döbritschen dem Großherzog— 
lichen Rechnungsamte Jena übertragen worden ist, wird Solches hiermit zur öf- 
fentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 4. September 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef: 
K. Bergfeld. 
Zur Beseitigung entstandener Zweifel wird hierdurch auf Grund des §. 19 
des Gesetzes über Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwaltungs-Sachen 
vom 31. August 1865 zur Nachachtung bekannt gemacht: 
daß die nach §. 6 Ziffer 13 des angezogenen Gesetzes den Kirchen, Pfarreien, 
Schulen und milden Stiftungen, sowie allen anderen Instituten, denen die 
Rechte milder Stiftungen schon ertheilt sind oder noch ertheilt werden, un- 
ter bestimmten Voraussetzungen zustehende Sportel-Freiheit auch in den Fäl- 
len eintritt, wo die gedachten Institute auf Grund des Gesetzes vom 
19. Februar 1868 Einleitung des Mahnverfahrens bei Gericht beantragen. 
Weimar am 7. September 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Da die Brand-Versicherungs-Bank für Deutschland, zu Leipzig, die ihr auf- 
gegebene erforderliche Ernennung eines neuen Haupt-Agenten für das Großherzog= 
thum an der Stelle ihres zeitherigen abgegangenen Haupt--Agenten unterlassen hat: 
so ist die derselben ertheilte Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthume 
bis auf Weiteres zurückgezogen worden. 
Weimar am 9. September 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach.
        <pb n="371" />
        353 
Durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
dem Zymo-Techniker W. Singer zu Berlin auf Nachsuchen ein Erfindungs- 
Patent auf einen dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnungen und 
Beschreibung nachgewiesenen Essig = Generator unter allen Voraussetzungen und 
Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 
3. März 1843 (Reg. Blatt v. J. 1843, S. 13—16) angegeben und begründet 
sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechuet, für den Umfang 
des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzog- 
thume in bleibende Ausführung gesetzt ist. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 10. September 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Nachdem das Kataster von Ulrichshalben dem Großherzoglichen Rechnungs- 
amte hier zur Führung übertragen worden ist, bringen wir Solches hierdurch zu 
öffentlicher Kenntniß. 
Weimar am 19. September 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Nachdem die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwendung des Vertrags 
vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereins betreffend (Bun- 
des-Gesetzblatt für 1867 S. 81) auf die Großherzogthümer Mecklenburg- 
Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, auf die vom Zollvereine zeither ausge- 
schlossen gebliebenen Theile der Königlich Preußischen Regierungsbezirke Stettin 
und Potsdam und auf die freie und Hanseestadt Lübeck bisher verhindert
        <pb n="372" />
        354 
haben, sind auf Grund des Artikel 6 des gedachten Vertrags in Folge eines Be- 
schlusses des Bundesraths des Zollvereins die vorerwähnten Länder und Landestheile 
vom 11. August d. J. an in den Verband des Gesammt-Zollvereins aufgenommen 
worden. Die wegen Erhebung einer Nachsteuer zunächst noch erforderlich gewesenen 
Beschränkungen haben mit dem 19. d. M. ausgehört und es ist, wie hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, mit diesem Tage der den vertragsmäßigen 
Bestimmungen entsprechende freie Verkehr zwischen den bisherigen Theilen des 
Zollvereins und den gedachten Ländern und Landestheilen eingetreten. 
Hinsichtlich der einer innern indirekten Steuer unterliegenden Erzeug- 
nisse (Branntwein, Bier und Taback) findet zwischen Preußen nebst den dieserhalb 
mit Preußen verbundenen Theilen des Norddeutschen Bundes und den vorgedachten 
Ländern und Landestheilen, ferner auch, was in Verfolg der Bekanntmachungen vom 
13. Januar, 8. Februar und 11. März d. J. (S. 70, 100 und 171 des 
Reg. Blatts) zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, dem Herzogthum Lauen- 
burg und den inzwischen bereits dem Zollvereine angeschlossenen Hamburgischen 
Gebietstheilen ebenfalls ein völlig freier Verkehr statt, so daß bei dem 
Uebergange der gedachten Gegenstände gegenseitig eine Abgabe weder erhoben, noch 
erstattet wird. 
Weimar am 24. September 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="373" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 37. Weimar. 17. Oktober 1868. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
**VW 
Nachdem die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft in der am 16. Mai d. J. 
zu Weißenfels gehaltenen General-Versammlung ihrer Aktionäre beschlossen hat, ihr 
Unternehmen auf Grund des zwischen den betheiligten Staats-Regierungen unterm 
18. März 1867 in Berlin abgeschlossenen Vertrags, welcher beigefügt ist, sowie 
des ebenfalls anliegenden, zwischen den gedachten Regierungen und der Direktion 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft vereinbarten Vertrags d. d. Erfurt am 
4. Dezember 1867, auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Gera über 
Weida, Neustadt a./O., Pößneck und Saalfeld nach Eichicht auszudehnen, und 
nachdem der demgemäß abgefaßte Nachtrag zu dem Statute der gedachten Eisen- 
bahn-Gesellschaft in der aus der Beilage ersichtlichen Fassung allseitig die erforder- 
liche Genehmigung gefunden hat, so wollen Wir nicht nur zu dem Eingangs ge- 
dachten Gesellschafts-Beschlusse Unsere Genehmigung und zu dem angezogenen Statut- 
Nachtrage Unsere landesherrliche Bestätigung hiermit aussprechen, sondern auch der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betrieb der von 
Gera nach Eichicht zu führenden Eisenbahn für Unser Staatsgebiet nach Maßgabe 
58
        <pb n="374" />
        366 
der beiliegenden Verträge nebst Statut-Nachtrag andurch mit der gnädigsten Zu- 
sicherung ertheilen, daß Unser am 26. November 1855 erlassenes Gesetz über die 
bei Anlegung der Werra-Bahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthums-Abtretungen 
auch auf die das diesseitige Staatsgebiet berührenden Theile der Gera--Eichichter 
Eisenbahn erstreckt und angewendet werden soll. 
Die gegenwärtige Urkunde mit ihren Beilagen soll durch das Regierungs-Blatt 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal am 17. September 1868. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. 
Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde 
für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn 
von Gera nach Eichicht durch die Thürin- 
gische Eisenbahn-Gesellschaft.
        <pb n="375" />
        357 
Staats-Vertrag 
vom 18. März 1867 nebst Schluß-Protokoll. 
Nachdem Seine Majestät der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Sachsen-Weimar, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt und Seine Durch- 
laucht der regierende Fürst Reuß jüngerer Linie beschlossen haben, eine Eisenbahn 
von Gera über Weida, Triptis, Neustadt a./O., Pösneck, Saalfeld bis 
zum Fuße des Thüringer Waldes bei Eichicht in Inaussichtnahme späterer Fort- 
setzung nach den zu den Mainlinien führenden Eisenbahnen ins Leben zu rufen, 
sind zum Zwecke der Vereinigung über ein derartiges Unternehmen und über die 
Feststellung der darauf sich beziehenden Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt 
worden: 
Von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen: 
Allerhöchst-Ihr Geheimer Ober-Baurath Julius Alexander Theodor 
Weishaupt, 
Allerhöchst-Ihr Wirklicher Legations-Rath Paul Ludwig Wilhelm Jordan, 
Allerhöchst-Ihr Geheimer Regierungsrath Ludwig August Wilhelm Heise, 
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzozs von Sachsen-Weimar: 
Allerhöchst-Ihr Geheimer Regierungsrath Ferdinand Gustav Adolph 
Schambach, 
Allerhöchst = Ihr Regierungsrath Dr. Adolph Volkmar Reinhard; 
von Seiten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Meiningen: 
Höchst-Ihr Staatsrath Albrecht Otto Giseke; 
von Seiten Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg: 
Höchst-Ihr Geheimer Regierungsrath Günther von Bamberg; 
von Seiten Seiner Durchlaucht des Fürsten Reuß jüngerer Linie: 
Höchst-Ihr Staatsrath Dr. Emil Heinrich von Beulwvitz, 
welche nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmach- 
ten unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden 
Vertrag 
abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische, die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen- 
Meiningische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und die Fürstlich Reußische 
58“
        <pb n="376" />
        358 
Regierung verpflichten sich, innerhalb ihrer Staatsgebiete die Anlage einer Eisen- 
bahn zuzulassen und zu fördern, welche von Gera aufwärts im Elsterthale bis 
Wolfsgefärth über Weida, Niederpöllnitz, Triptis, Neustadt a./O., 
Oppurg, Pösneck, Eichschenke, Wellenborn, Saalfeld, im Saalthale 
aufwärts bis zur Einmündung des Loquitz-Baches bei Eichicht führt, bei den 
genannten Orten an geeigneten horizontalen Stellen mit Stations-Anlagen für den 
Personen= und den Güter-Verkehr versehen wird und sich bei Gera an die dort 
mündenden Eisenbahnen anschließt. 
Artikel 2. 
Die kontrahirenden Regierungen behalten sich darüber, welcher Gesellschaft die 
Konzession für die in Artikel 1 genannte Eisenbahn unter Beilegung des Rechts 
zur Expropriation des zur Bahnanlage nebst Zubehör erforderlichen Grund und 
Bodens ertheilt werden soll, eine besondere Vereinbarung vor, sind aber schon jetzt 
dahin übereingekommen, daß derselben weitere, als in dem gegenwärtigen Vertrage 
ausdrücklich nahmhaft gemachte lästige Verpflichtungen nicht auferlegt werden sollen. 
Artikel 3. 
Der speziellen Bearbeitung der Linie sollen die vorhandenen generellen Vor- 
arbeiten nach der Königlich Preußischer Seits bewirkten Ueberarbeitung zu Grunde 
gelegt werden. 
Im Besonderen wird verabredet: 
1) daß das Längengefälle der Bahn zwischen Gera und Eichicht nirgends 
stärker als im Verhältniß von 1:100 sein soll; 
2) daß die geringste Länge der Krümmungshalbmesser für die Kurven der 
Bahnhofs-Geleise nicht weniger als 50 Ruthen Preußisch, für die Kurven 
der freien Bahn im Maximum der Längenneigung von 12 100 rnicht we- 
niger als 100 Ruthen Preußisch und auf horizontalen Strecken nicht we- 
niger als 80 Ruthen Preußisch, dazwischen nach Verhältniß, betragen sollz 
3) daß die Spurweite der Bahngeleise vier Fuß acht und einen halben Zoll 
Englisch im Lichten der Schienen sein soll; 
4) daß das Terrain für ein doppelgeleisiges Planum erworben wird; 
5) daß die Bahn in den Brücken über der Bahn und den größeren Bauwerken 
im Bahnkörper selbst für ein doppelgeleisiges Planum, im Uebrigen sowohl 
im Unterbau, als auch im Oberbau, vorläufig nur eingeleisig hergestellt wird;
        <pb n="377" />
        359 
6) daß die Anlage eines zweiten Geleises bis zum eintretenden Bedürfnisse 
ausgesetzt wird; 
7) daß die Breite des Bahnkörpers und die Zahl der Geleise für die Bahn- 
höfe und Haltestellen der Feststellung der Spezial-Projekte vorbehalten bleibt, 
und daß 
8) im Uebrigen der Bau und das gesammte Betriebs-Material unter Beach- 
tung der von dem Verein der Deutschen Eisenbahn= Verwaltungen für die 
Gestaltung des Eisenbahnwesens angenommenen Grundzüge, Sicherheits-An- 
ordnungen und einheitlichen Vorschriften derartig eingerichtet werden sollen, 
daß die Transport-Mittel nach allen Seiten hin auf die angrenzenden Bahnen 
ungehindert übergehen können. 
Artikel 4. 
Zur Handhabung der Ihnen über die Bahnstrecke in Ihrem Gebiete zuste- 
henden Hoheits= und Aufsichts-Rechte werden die hohen Kontrahenten beständige 
Kommissare bestellen, welche diejenigen Beziehungen Ihrer Regierungen zu der Ei- 
senbahn-Verwaltung in allen Fällen zu vertreten haben, die nicht zum direkten 
gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten Behörden geeignet sind. 
Die Eisenbahn-Verwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche 
hiernach von diesen Kommissaren ressortiren, an dieselben zu wenden. Bei Fragen, 
in welchen eine Betheiligung sämmtlicher kontrahirenden Regierungen vorliegt, oder 
deren Zustimmung erforderlich ist, steht die formelle geschäftliche Leitung zunächst 
dem Königlich Preußischen Kommissar zu. 
Artikel 5. 
Die Tarife und Fahrpläne unterliegen der Genehmigung der betheiligten Re- 
gierungen. 
Im Falle die zu diesem Zwecke unter den erwähnten Kommissaren einzulei- 
tenden Verhandlungen zu einem Einverständnisse nicht führen, genügt zur Entschei- 
dung der streitenden Fragen Stimmenmehrheit. 
Im Allgemeinen sind die Regierungen jedoch darüber einverstanden, daß weder 
für den inneren, noch für den durchgehenden Verkehr die Anwendung niedrigerer 
Einheitssätze der Transport-Preise zu fordern ist, als jeweilig auf der Thüringischen 
Eisenbahn zur Erhebung kommen, wobei außerdem im Güterverkehr dem aus den 
stärkeren Steigungen der Bahn entstehenden erschwerten Betriebe billige Rechnung 
getragen werden soll, sowie daß, so lange durch den Reinertrag das Anlage-Kapital 
nicht mindestens mit 4½ Prozent verzinst wird, die Ablassung von mehr als drei
        <pb n="378" />
        360 
Zügen mit Personen-Beförderung in jeder Richtung auf der Strecke Gera bis 
Saalfeld und von mehr als zwei solchen Zügen in jeder Richtung auf der Strecke 
Saalfeld-Eichicht nicht aufzuerlegen ist. Zwei Züge in jeder Richtung sollen 
überdies, soweit angängig, zur Mitnahme von Gütern benutzt werden dürfen, wäh- 
rend für den alsdann noch verbleibenden Theil der Güterbeförderung besondere Züge 
einzulegen sind. 
Artikel 6. 
Die hohen Regierungen wollen die gegenseitigen Unterthanen sowohl hinsichtlich 
der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung nicht ungünstiger behandeln 
lassen, als die eigenen Unterthanen, namentlich auch den aus dem einen Gebiete 
in das andere übergehenden Transporten weder in Beziehung auf die Abfertigung, 
noch rücksichtlich der Beförderungspreise eine minder günstige Behandlung angedeihen 
lassen, als den aus den anderen Gebieten abgehenden oder darin verbleibenden 
Transporten. 
Artikel 7. 
Die Bahn-Polizei wird unter Aufsicht der dazu in dem Gebiete der kontra- 
birenden Regierungen kompetenten Behörden in Gemäßheit der von den hohen Re- 
gierungen zu vereinbarenden und für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden 
Bahn-Polizei-Reglements gehandhabt werden. 
Artikel 8. 
Die Förmlichkeiten wegen der Paß- und Fremden-Polizei sollen in der in 
jedem der von der Bahn berührten Staaten zulässigen günstigen Weise geregelt 
werden. 
Artikel 9. 
Längs der durch den gegenwärtigen Vertrag festgestellten Bahnlinie soll eine 
Telegraphen-Leitung zunächst für den Betriebsdienst hergestellt werden. 
Die kontrahirenden Regierungen behalten sich gegenseitig das Recht vor, die 
auf Grund bereits abgeschlossener, oder noch abzuschließender Staatsverträge her- 
gestellten resp. herzustellenden Telegraphen-Linien ganz oder streckenweise an die in 
Rede stehende Eisenbahn zu legen. 
Eine gleiche Befugniß steht den einzelnen Territorial-Regierungen rücksichtlich 
eines in ihrem Gebiete anzulegenden Staats-Telegraphen zu. Die Eisenbahn- 
Gesellschaft soll verpflichtet werden, die Staats-Depeschen der betheiligten Regierungen
        <pb n="379" />
        361 
mit ihren Betriebs-Telegraphen auf denjenigen Strecken unentgeltlich zu befördern, 
auf welchen der Staats-Telegraph hierzu die Mittel nicht bietet. Den Betriebs- 
Depeschen wird jedoch in der Reihenfolge der Beförderung der Vorzug eingeräumt. 
Artikel 10. 
Ueber die Benutzung der in Rede stehenden Eisenbahn zum Postverkehr bleibt 
eine weitere Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der kontrahirenden 
Regierungen vorbehalten. 
Die kontrahirenden Regierungen stimmen jedoch darin überein, daß die Eisen- 
bahn-Gesellschaft verpflichtet sein soll: 
1) den Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige 
Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen; 
2) den Transport der Briefe, Gelder und postzwangspflichtigen Packete, sowie 
des dazu erforderlichen Eisenbahn-Postwagens und des nöthigen Expeditions- 
und Begleitungs-Personals unentgeltlich zu besorgen und die dazu nöthigen 
Einrichtungen zu treffen; 
3) die Kosten zu ersetzen, welche der Postverwaltung daraus erwachsen möchten, 
daß sie in Folge einer durch die Schuld der Gesellschaft eingetretenen Unter- 
brechung des regelmäßigen Postbetriebs auf der Eisenbahn genöthigt ist, ihren 
Betrieb einstweilen durch andere Anstalten zu besorgen. 
Die Bestimmung darüber, ob und inwieweit die vorstehend sub Pos. 2 
und 3 bezeichneten Leistungen der betreffenden Postverwaltung überwiesen, oder für 
die Staatskasse in Anspruch genommen werden sollen, steht jeder Regierung bezüg- 
lich ihres Gebiets zu. 
Artikel 11. 
Rücksichtlich der Benutzung der in Rede stehenden Eisenbahn zu Zwecken der 
Militär-Verwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen: 
1) für alle Transporte von Militär-Personen oder Militär-Effekten, welche für 
Rechnung der einen oder anderen kontrahirenden Regierung bewirkt werden, 
wird den Militär-Verwaltungen der Regierungen völlige Gleichstellung zu- 
gesichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die Eisenbahn-Verwaltung 
nach ganz gleichen Grundsätzen zu erfolgen hat.
        <pb n="380" />
        362 
2) Wenn in Folge außerordentlicher Umstände auf Anordnung einer der kon- 
trahirenden Regierungen größere Truppen-Bewegungen auf der mehrgedachten 
Eisenbahn stattfinden sollen, so liegt der Eisenbahn-Verwaltung die Pflicht 
ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs= und Verpflegungs- 
Bedürfnissen, sowie von Militär-Effekten jeglicher Art, insoweit solche Sen- 
dungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigen- 
falls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte 
ihre Betriebsmittel, soweit dieselben von dem möglichst ungestört fortzusetzen- 
den regelmäßigen Dienste nicht in Anspruch genommen werden, zu verwenden 
und hierzu thunlichst in Stand zu setzen, nicht minder die mit Militär- 
Personen besetzten und die mit Militär-Effekten beladenen, von einer an- 
stoßenden Bahn kommenden Transport-Fahrzeuge, vorausgesetzt, daß diese 
dazu geeignet sind, auf die eigene Bahn zu übernehmen, auch mit den dis- 
ponibeln Lokomotiven weiter zu führen. Die Leitung aller solcher Trans- 
porte bleibt lediglich dem Dienst-Personale der betreffenden Eisenbahn-Ver- 
waltung überlassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge 
zu leisten ist. Hinsichtlich des an die Eisenbahn-Verwaltung zu entrichtenden 
Fahrgeldes tritt, wie ad 1 dieses Artikels, eine völlige Gleichstellung der 
gegenseitigen Militär-Verwaltungen ein. Als Fahrpreis für den Transport 
von Truppen, Militär-Effekten und sonstigen Armee-Bedürfnissen sollen keine 
höheren, als die jeweilig auf der Thüringischen Hauptbahn geltenden Sätze 
zur Erhebung gelangen. 
Artikel 12. 
Rücksichtlich des Baues und Betriebes der Bahnstrecken in den betreffenden 
Staatsgebieten sollen die in denselben wegen der Eisenbahn= Unternehmungen be- 
stehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und administrativen Grundsätze gleich- 
mäßig Anwendung finden, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Bahn ein 
Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange zu benutzen ist, zu Abweichungen 
Anlaß gibt. 
Im Einzelnen ist man hierbei über die in den nachstehenden Artikeln 13, 
14 und 15 enthaltenen Punkte übereingekommen. 
Artikel 13. 
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der 
Dampfwagen, übernimmt es die Königlich Preußische Regierung, die erforderliche
        <pb n="381" />
        363 
Prüfung eintreten zu lassen und die übrigen Regierungen wollen diese Betriebs- 
mittel, wenn die Königlich Preußische Regierung sie für genügend erklärt und die 
betreffende bestimmungsmäßige Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in Ihren 
Gebieten zulassen. 
Artikel 14. 
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahn-Polizei-Beamten 
sind auf Präsentation der Bahn-Verwaltung bei den kompetenten Behörden des 
betreffenden Staates in Pflicht zu nehmen, Unterthanen der einen Regierung, welche 
beim Betriebe in dem Gebiete der anderen Regierung angestellt werden, scheiden 
dadurch nicht aus dem Unterthanen-Verbande ihres Heimathslandes. 
Die Bahn-Verwaltung hat bei Anstellung der den unteren Kategorien des 
Bahn-Personals angehörigen Beamten, welche innerhalb des betreffenden Staats- 
gebietes ihren festen Wohnsitz haben, Angehörige des bezüglichen Gebiets bei ge- 
höriger Befähigung auf ihre Bewerbung vorzugsweise zu berücksichtigen. Die Be- 
triebs-Beamten sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rücksichtlich der Dis- 
ziplin der kompetenten Aufsichts-Behörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und 
Behörden des Staats, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Artikel 15. 
Bezüglich der Besteuerung des in Rede stehenden Eisenbahn-Unternehmens und 
seines Betriebes sind die kontrahirenden Regierungen dahin übereingekommen, daß 
hierfür allgemein die Königlich Preußischen Eisenbahn-Abgabengesetze vom 30. Mai 
1853 und 21. Mai 1859 in Anwendung gebracht, andere Steuern und Abgaben 
aber von den für das Eisenbahn-Unternehmen erforderlichen Immobilien und von 
dem Betriebe der Bahn Seitens der einzelnen Territorial-Regierungen nicht er- 
hoben werden sollen. Die Königlich Preußische Regierung wird den Abgabenbetrag 
für die ganze Bahn berechnen, feststellen und nach Maßgabe der Längenausdehnung 
der in den betreffenden Gebieten belegenen Strecken repartiren, auch den Repartitions- 
Plan den übrigen betheiligten Regierungen mittheilen. Die Eisenbahn-Gesellschaft 
hat demnächst die bezüglichen Antheile an die betreffenden Einnahmestellen abzuführen. 
Dabei versteht es sich von selbst, daß so lange und so weit die Königlich Preußische 
Regierung nach den vorbezeichneten Gesetzen für sich nicht zur Erhebung der Abgabe 
von den, den Gegenstand gegenwärtiger Vertragsbestimmungen bildenden Bahnstrecken 
berechtigt ist, eine solche auch von den übrigen Regierungen nicht in Anspruch zu 
nehmen sein wird. 
59
        <pb n="382" />
        364 
Artikel 16. 
Da nach dem Ergebnisse der bisherigen Bemühungen der interessirten Landes- 
theile keine Aussicht vorhanden ist, die Ausführung der im Artikel 1 genannten 
Eisenbahn lediglich aus Privat-Mitteln zu bewirken, so übernehmen es die kontra- 
hirenden Regierungen, jede für sich, in Anbetracht der an das Projekt sich knüpfen- 
den wichtigen Interessen, das Zustandekommen desselben durch Gewährung einer 
angemessenen Staatsunterstützung Behufs Beschaffung des erforderlichen Anlage- 
Kapitals zu sichern. Ueber den Umfang und die Form dieser Staatsunterstützung 
behalten sich zwar die Regierungen Ihre Entschließung vor, sie stimmen jedoch darin 
überein, daß der Antheil der einzelnen Regierungen an dieser Subvention nach dem 
Verhältnisse der Länge der Bahn in den einzelnen Staatsgebieten zu demjenigen 
Anlage-Kapital, für welche eine Subvention eintritt, zu bemessen ist. 
Artikel 17. 
Die Königlich Preußische Regierung wird versuchen, für sich und Namens 
der übrigen Regierungen auf der vorbezeichneten (Artikel 16) Grundlage und nach 
Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags mit einem geeigneten Unternehmer 
über einen Vertrag wegen Uebernahme des Baues und Betriebes der in Rede 
stehenden Eisenbahn sich zu verständigen, und wird den zu entwerfenden Vertrag 
nebst dem Statut für die Gesellschaft den übrigen Regierungen zur Genehmigung 
für Ihren Theil und Ihr Gebiet vorlegen. 
Der Abschluß des definitiven Vertrags mit dem Unternehmer erfolgt Namens 
der sämmtlichen betheiligten Regierungen durch die Königlich Preußische und die 
Großherzoglich Sächsische Regierung. 
Artikel 18. 
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand 
des gegenwärtigen Vertrags bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom 
Tage der Ratifikations-Auswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein sollte, 
behalten sich sämmtliche kontrahirenden Regierungen das Recht vor, von dem gegen- 
wärtigen Vertrage mittelst einer allen mitkontrahirenden Regierungen zu notifizirenden 
Erklärung zurückzutreten.
        <pb n="383" />
        366 
Artikel 19. 
Die Ratifikationen dieses Vertrages sollen binnen sechs Wochen nach der 
Unterzeichnung in Berlin ausgewechselt werden. 
Dessen zu Urkunde ist gegenwärtiger Vertrag fünffach ausgefertigt, von den 
Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden. 
So geschehen und vollzogen Berlin, am 18. März 1867. 
C Ferdinand Gustav Adolph Schambach. 
Adolph Volkmar Neinhard. 
G Julius Alexander Theodor Weishaupt. 
O Paul Ludwig Wilhelm Jordan. 
G Ludwig Wilhelm August Heise. 
4 Albrecht Otto Giseke. 
4 Günther von Bamberg. 
4 DF. Emil Heinrich von Benlwitz. 
59
        <pb n="384" />
        366 
Schluß-Protokoll. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum 
Abschlusse und zur Vollziehung des Staatsvertrages wegen Herstellung einer Eisen- 
bahn von Gera nach Eichicht zu schreiten. 
Bei dieser Gelegenheit sind in das gegenwärtige Schluß-Protokoll noch die 
nachstehenden Erklärungen aufgenommen worden, welche, ohne daß es einer beson- 
deren Ratifikation derselben bedarf, mit dem Vertrage selbst, sobald dieser ratifizirt 
sein wird, gleiche Kraft und Gültigkeit haben sollen. 
Zum Artikel 1 des Vertrages. 
Man ist allseitig damit einverstanden, daß die Fortsetzung der im Vertrage 
bezeichneten Bahn von Eichicht aus in der Richtung der Mainlinien als ein dem 
gegenwärtigen Vertrage zu Grunde liegender Zweck im Auge behalten werde, daß 
daher die betreffenden Territorial-Regierungen die Verpflichtung übernehmen, nicht 
blos solche Fortsetzungen im Allgemeinen zu genehmigen, sondern auch keine Einrich- 
tungen zu treffen resp. zu gestatten, welche den angegebenen Hauptzweck wesentlich 
erschweren oder vereiteln würden. 
In gleicher Weise sind die vertragschließenden Regierungen darüber einver- 
standen, auch auf die weitere Verfolgung des Projektes einer Eisenbahn von Triptis 
nach Hof Bedacht zu nehmen. Die durch den Ausbau dieser Bahnstrecke zu ge- 
winnende Linie Gera-Hof ist bereits bei den kommissarischen Verhandlungen, welche 
dem gegenwärtigen Vertragsschlusse vorausgegangen sind, in gemeinsame Erwägung 
gezogen worden und nach den ursprünglichen Absichten der kontrahirenden Regierungen 
würde schon der gegenwärtige Vertrag auf die Sicherstellung der Linie Gera-Hof 
ausgedehnt worden sein, wenn nicht die Fürstlich Reußische Regierung sich zu ihrem 
Bedauern für jetzt außer Stande sähe, dies Unternehmen in gleicher Weise zu unter- 
stützen, wie solches von den übrigen kontrahirenden Regierungen beabsichtigt, und 
auch von der bei den Vorverhandlungen betheiligt gewesenen Königlich Bayerischen 
Regierung in Aussicht gestellt worden war. 
Die Fürstlich Reußische Regierung gibt jedoch die Hoffnung nicht auf, die 
Ihr in dieser Hinsicht entgegenstehenden Schwierigkeiten in der Folge beseitigen zu 
können. Mit Rücksicht hierauf erklären die übrigen kontrahirenden Regierungen auf 
den Wunsch der Fürstlich Reußischen Regierung, daß Sie Sich zum Abschlusse eines 
Vertrages wegen der Eisenbahnstrecke Triptis-Hof auf den allgemeinen Grundlagen, 
über welche bei den erwähnten Vorverhandlungen in Betreff der Einheitlichkeit der 
Unternehmer Gera-Eichicht und Gera-Hof, sowie in Betreff ihrer Subvention Ein-
        <pb n="385" />
        367 
verständniß erzielt worden war, auch ferner bereit finden lassen, und einen hierüber 
zu schließenden Vertrag Ihren Landesvertretungen zur Zustimmung vorlegen wollen 
jedoch nur unter der Voraussetzung einer gleichen Betheiligung der Königlich Bayeri- 
schen Regierung. Auch wollen die übrigen kontrahirenden Regierungen an diese Er- 
klärung nur gebunden sein, falls der Antrag auf Abschluß des entsprechenden Ver- 
trages von der Regierung des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie innerhalb zweier 
Jahre, von erfolgter Auswechselung der Ratifikationen des heutigen Vertrages ab 
gerechnet, und unter fester Zusicherung der erforderlichen Subvention gestellt wird. 
Im Interesse der sowohl in Bezug auf den Betrieb als auch für die Ver- 
kehrsverhältnisse der betheiligten Staatsgebiete zweckdienlich erscheinenden Einheitlich- 
keit der Unternehmer Gera-Eichicht und Gera-Hof sind die vertragschließenden Re- 
gierungen schon jetzt darüber einrerstanden, daß dem Unternehmer der Linie Gera- 
Eichicht die Anwartschaft auf die eventuelle Konzessionirung für die Bahnstrecke 
Triptis-Hof zu ertheilen, aber auch die Bedingung aufzuerlegen ist, diese Bahn- 
strecke zur Ausführung zu bringen, sobald der entsprechende Staatsvertrag zum Ab- 
schlusse gekommen und diesem Unternehmen Seitens der betheiligten Regierungen 
in gleichem Maße, wie der Linie Gera-Eichicht durch den gegenwärtigen Vertrag, 
eine Subvention gesichert sein wird. 
Die vorerwähnte Berechtigung und Verpflichtung des Unternehmers der Linie 
Gera-Eichicht soll erlöschen, falls demselben nicht innerhalb dreier Jahre, von der 
Ratifikations-Auswechselung des gegenwärtigen Vertrages ab gerechnet, bekannt gemacht 
sein wird, daß der Staatsvertrag wegen der Linie Triptis-Hof abgeschlossen ist und 
die Zustimmung der betreffenden Landesvertretungen erlangt hat. 
Abgesehen von den vorerörterten Erweiterungen der Linie Gera-Eichicht sollen 
sonstige Anschlüsse an die letztere von der betreffenden Territorial-Regierung auch 
ohne Zustimmung der mitkontrahirenden Regierungen genehmigt werden können, und 
es soll dem Unternehmer bei der Konzessions-Ertheilung für die Eisenbahn Gera- 
Eichicht die Verpflichtung auferlegt werden, derartige Anschlüsse zuzulassen, auch gegen 
eine Kreuzung der Bahn mittelst Ueberbrückung oder Unterführung keinen Wider= 
spruch erheben. 
Zu Artikel 2. 
Unter den im Artikel 2 erwähnten „lästigen Verpflichtungen“ sollen diejenigen 
üblichen Konzessions-Bedingungen nicht inbegriffen sein, welche in der Regel allen 
Konzessionairen von Privat-Bahnen von Seiten der Territorial-Regierungen nach 
allgemeinen Verwaltungs-Grundsätzen auferlegt zu werden pflegen.
        <pb n="386" />
        368 
Man ist jedoch darüber einverstanden, daß dem Unternehmer in den einzelnen 
Konzessionen keine solchen Bedingungen auferlegt werden sollen, welche mit dem 
Zwecke des Unternehmens in keinem nothwendigen Zusammenhange stehen. Insbe- 
sondere soll dem Unternehmer die Verpflichtung zur Herstellung neuer Zufuhrwege 
nach den Stationen nicht auferlegt werden. 
Zu Artikel 3. 
Der Unternehmer soll verpflichtet werden, die Kosten, welche durch die König- 
lich Preußischer Seits erfolgte Ueberarbeitung der vorhandenen generellen Vorarbeiten 
erwachsen sind, aus dem Bau-Kapitale zu erstatten. 
Ueber die Frage des Bedürfnisses zur Herstellung des zweiten Geleises wollen 
sich die Regierungen eintretenden Falls unter einander verständigen. Sie verzichten 
jedoch auf den Widerspruch gegen eine solche Anlage für diejenigen Bahnstrecken, 
auf welchen die Jahres-Brutto -Einnahme pro Meile 60,000 Thaler erreicht hat. 
Zu Artikel 5. 
Es wird allerseits als wünschenswerth erkannt, daß die Kommissare von Seiten 
ihrer Regierungen in Bezug auf die Tarife und Fahrpläne mit solchen Instruktionen 
versehen werden, welche dieselben in den Stand setzen, in dringenden Fällen in 
kürzester Frist ihre Erklärungen abzugeben. 
Zu Artikel 9. 
Der Unternehmer soll auf Verlangen der kontrahirenden Regierungen gehalten 
sein, auch die Beförderung von Privat-Depeschen mittelst des Betriebs-Telegraphen 
zu übernehmen. 
Zu Artikel 11. 
Gendarmen sind rücksichtlich der Beförderung durch die Bahn den Militär- 
Personen gleich zu achten. 
Zu Artikel 12. 
Jeder Regierung bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung des 
Bau-Projekts, sowie die Feststellung der Stations-Anlagen innerhalb des Gebietes 
vorbehalten. Die Königlich Preußische Regierung wird die technische Revision und 
Feststellung des gesammten Ban-Projekts einschließlich der Kostenanschläge übernehmen 
und hierbei besondere Wünsche der übrigen Regierungen entgegenkommender Er- 
wägung unterziehen.
        <pb n="387" />
        369 
Durch eine etwaige Erwerbung des Eigenthums an der fraglichen Eisenbahn 
nnerhalb des einen oder anderen Staatsgebietes Seitens der betreffenden Territorial= 
Regierurg soll die Gemeinschaftlichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden. 
Zu Artikel 16. 
Im Allgemeinen stimmen die kontrahirenden Regierungen darin überein, daß 
die Gewährung einer nach ihrer Dauer zu beschränkenden Zins-Garantie für à#238 
Anlage-Kapital im Betrage bis zu 4 Prozent als eine zweckmäßige Art der Sub- 
ventionirung zu betrachten sei. 
Die Beschränkung der Dauer soll in der Art bemessen werden, daß die Ga- 
rautie erlischt, wenn in 10 hinter einander folgenden Jahren ein Zinsenzuschuß der 
Staatsregierungen nicht erforderlich gewesen ist. Die von den einzelnen Regierungen 
zu leistenden Zinsbeiträge sollen als Vorschüsse betrachtet werden und ein Rückersatz 
nach Maßgabe der gemachten Zuschüsse dann eintreten, wenn die reine Rente der 
Bahn 5 Prozent übersteigt und zwar in der Art, daß alsdann ein Drittel dieses 
Ueberschusses zu den Rückzahlungen an die garautirenden Regierungen verwendet 
werden, der Rest aber den Aktionären zu Gute kommen soll. 
Sollte es einzelnen der kontrahirenden Regierungen gelingen, innerhalb ihres 
Staatsgebiets von Privat-Interessenten oder Kommunen finanzielle Unterst#tzungen 
des Unternehmens zu erwirken, so sollen diese Unterstützungen auf die Seitens dieser 
Staaten dem Unternehmen zugewendeten Subventionen in Anrechnung kommen. 
Schließlich wurde von sämmtlichen Bevollmächtigten erklärt, daß die kontra- 
hirenden Regierungen Sich zur Ausführung des gegenwärtigen Vertrages die Zu- 
stimmung ihrer Landesregierungen, soweit dieselbe erforderlich ist, vorbehalten. 
So geschehen Berlin, den 18. März 1867. 
G Schambach. G Heise. 
O or Neinhard. Gisecke. 
G Weiishoupt. 2 v. Bamberg. 
6 %4 Gn
        <pb n="388" />
        370 
Vertrag 
mit der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft über den Bau und den 
Betrieb einer Eisenbahn von Gera nach Eichicht. 
Zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Ge- 
heimen Ober-Baurath Weishaupt und den Geheimen Ober-Regierungsrath Heise, 
und der Großherzoglich-Sachsen-Weimarischen Staatsregierung, vertreten durch den 
Geheimen Regierungsrath Schambach und den Regierungsrath Dr. Reinhard, und 
zwar zwischen beiden Regierungen für sich und Namens der Herzoglich Sachsen- 
Meiningischen, der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und der Fürstlich Reus- 
sischen (jüngerer Linie) Regierung einerseits, und der in Erfurt domicilirenden 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft, vertreten durch deren Dircktion, andererseits, 
ist heute vorbehaltlich der landesherlichen Genehmigung und, soweit dieselbe erfor- 
derlich ist, der Zustimmung der betreffenden Landesvertretungen, sowie der statuten- 
mäßigen Zustimmung der General-Versammlung und der bei der Thüringischen Ei- 
senbahn betheiligten drei Staatsregierungen, folgender Vertrag abgeschlossen worden. 
g. 1. 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft verpflichtet sich, den Bau und Betrieb 
einer Eisenbahn von der Station Gera der Thüringischen Eisenbahn ausgehend, 
über Saalfeld bis zum Fuße des Thüringer Waldes bei Eichicht als eines inte- 
grirenden Theils des Thüringischen Eisenbahn-Unternehmens nach näherer Maßgabe 
des zwischen den vorgenannten Regierungen unter'm 18. März cr. abgeschlossenen 
Staats-Vertrages, dessen Bestimmungen beide kontrahirende Theile für sich bindend 
anerkennen, zu übernehmen. 
§. 2. 
Die kontrahirenden fünf Staatsregierungen werden der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft die Konzession für die im §. 1 bezeichnete Eisenbahn, deren dem- 
nächstige Fortsetzung zum Anschlusse an die Main-Linien in Aussicht genommen ist, 
ertheilen, auch derselben das Recht zur Expropriation und zur vorübergehenden Be- 
nutzung fremder Grundstücke auf Grund der betreffenden Landesgesetze einräumen. 
S. 3. 
Nachdem die Konzessionen (§F. 2) ertheilt und die Baumittel (§. 6) sicher 
gestellt sein werden, hat die Gesellschaft mit der Bauausführung nach Maßgabe
        <pb n="389" />
        371 
des festgestellten Bau-Projekts alsbald zu beginnen und den Bau derartig zu be- 
treiben, daß die betriebsfähige Vollendung binnen längstens 3 (drei) Jahren erfolgt. 
Die Bahn soll vorläufig nur mit einem Gleise versehen und das zweite Gleis 
erst bei eintretendem Bedürfnisse (Artikel 3 No. 6 des Staatsvertrags) für Rech- 
nung des hier in Rede stehenden Unternehmens hergestellt werden. 
Die technische Revision und Feststellung des gesammten Bau-Projekts, ein- 
schließlich der Kostenanschläge, geschieht durch die Königlich Preußische Regierung, 
deren Bestätigung auch die Wahl des den Bau leitenden oberen Technikers bedarf. 
Die landespolizeiliche Prüfung des Bau-Projekts und die Feststellung der 
Stations-Anlagen erfolgt jedoch durch jede einzelne Regierung innerhalb ihres 
Gebiets. 
Von Seiten der Königlich Preußischen Staatsregierung werden der Thüringi- 
schen Eisenbahn-Gesellschaft die vorhandenen Vorarbeiten (Artikel 3 des Staats- 
vertrags) überlassen. Die für deren Anfertigung verausgabten Kosten hat die 
Gesellschaft aus dem Bau-Fonds zu ersiatten. 
F. 4. 
Das Anlage-Kapital, welches zur anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrü- 
stung der Bahn, einschließlich der Erweiterung der bei Gera vorhandenen Stations- 
Anlagen, sowie zur Beschaffung der Transport-Mittel, zur Verzinsung des Anlage- 
Kapitals während der Bauzeit und zur Deckung der bei Beschaffung der Geldmittel 
etwa eintretenden Verluste erforderlich ist, wird auf 6 Millionen Thaler angenom- 
men. Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft wird dasselbe durch Ausgabe von 
Stamm-Aktien Littera C. beschaffen, welche mit vier und einem halben Prozent 
jährlich verzinslich sind, und ist ermächtigt, nach ihrer Wahl diese Papiere ganz 
oder theilweise entweder freihändig zu begeben, oder nach Maßgabe der Vorschriften 
in den Paragraphen 13 und flg. des Statuts der Thüringischen Eisenbahn-Gesell- 
schaft vom Zten und 5ten August 1844 zur Zeichnung aufzulegen. 
S. 5. 
Seobald die Bau-Rechnung für die neue Bahn geschlossen ist, was spätestens 
ein Jahr nach erfolgter Betriebseröffnung Statt finden soll, wird das Kapital, 
welches sich 
1) für den Bau der Bahn nebst allem Zubehör, 
2) für Anschaffung der Transport-Mittel, 
60
        <pb n="390" />
        372 
3) für die Bestreitung derjenigen General-Kosten, welche sich nicht abgesondert 
verrechnen lassen und mit / Prozent der Ausgabe zu 1. der Thüringischen 
Eisenbabhn= Gesellschaft zu erstatten sind, 
4) für die Verzinsung mit 4½ Prozent der erwähnten Bauzeit, d. h. bis zu 
den auf die Betriebseröffnung der ganzen Bahn von Gera nach Eichicht 
folgenden 1. Januar auf die begebenen Aktien geleisteten Einzahlungen, und 
5) zur Deckung etwaiger Kours-Verluste, jedoch nicht über den Betrag von 
zehn Prozent des verausgabten Anlage-Kapitals, als nothwendig ergeben 
hat, unter Mitwirkung von Kommissarien der Königlich Preußischen und 
der Großherzoglich Sächsischen Regierung definitiv festgesetzt. Die Zins- 
Garantie (§. 8) erstreckt sich jedoch nur auf ein Anlage-Kapital bis zur 
Höhe von sechs Millionen Thalern (§. 4). 
S. 6. 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft soll nicht gehalten sein, den Bau der 
Bahn früher zu beginnen, als es ihr gelingt, zur Gewinnung der hierzu erforder- 
lichen Geldmittel die Aktien zum Kourse von nicht weniger als 90 Prozent unter- 
zubringen. Einmal begonnen, muß der Bau jedoch selbst beim Eintritte ungünsti- 
gerer Kourse ohne Unterbrechung fortgesetzt und in der vereinbarten Zeit (§F. 3) 
zu Ende geführt werden. Sollte die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft es für 
gut befinden, nicht sofort das gesammte Aktien-Kapital zu begeben, so ist sie ver- 
pflichtet, den 10 Prozent übersteigenden Kours-Verlust, welcher etwa bei einer 
späteren Begebung des zurückbehaltenen Theils der Aktien erwächst, aus eigenen 
Mitteln zu decken. 
S. 7. 
Sollte es der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres, 
von der Königlich Preußischer Seits erfolgten Publikation des die Bahn Gera- 
Eichicht betreffenden Statuts-Nachtrags an gerechnet, noch nicht gelungen sein, die 
Aktien Littera C. zum Kourse von mindestens 90 Prozent zu begeben, so sollen 
die betheiligten Staatsregierungen diesen Vertrag in dem Falle aufzuheben berechtigt 
sein, daß ein anderer Unternehmer sich bereit finden lassen sollte, die fragliche Ei- 
senbahn unter, den Regierungen mindestens gleich günstigen Bedingungen auszufüh- 
ren, es sei denn, daß die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft in solchem Falle sich 
entschließen sollte, den zur Beschaffung des Bau-Kapitals erforderlichen Kours-Verlust
        <pb n="391" />
        373 
über 10 Prozent zu tragen und das Unternehmen im Uebrigen unter Festhaltung 
der Bedingungen dieses Vertrags selbst herzustellen. 
Der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft soll ebenfalls das Recht des Rück- 
tritts von diesem Vertrage zustehen, wenn es ihr ein Jahr nach Publikation des 
betreffenden Statut-Nachtrags noch nicht möglich gewesen sein sollte, die Aktien 
Littera C. zu 90 Prozent unterzubringen. 
S. 8. 
Für den Fall, daß der Reinertrag der Gera-Eichichter Bahn nicht ausreichen 
sollte, um das Anlage-Kapital (§. 5) mit 4½ Prozent zu verzinsen, wird zu- 
nächst von der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft ein Zuschuß bis zu 1/¼ Pro- 
zent geleistet, hierauf treten die betheiligten fünf Staaten für die nächsten 3 
Prozent und zum Schluß wieder die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft für die 
letzten 34 Prozent ein. 
Die von den Staaten für ihren Theil übernommene Zins-Garantie von 
3½ Prozent des Anlage-Kapitals repartirt sich auf dieselben nach Maßgabe der 
Länge der in den einzelnen Staaten belegenen Bahnstrecken, wobei von dem Ende 
der Gleise der Weißenfels-Geraer Zweigbahn auf dem Bahnhofe Gera bis zu 
dem Ende der Gleise auf dem Bahnhofe Eichicht gerechnet wird. 
Die zur Zins-Zahlung erforderlichen von den Staatsregierungen zuzuschies- 
senden Geldbeträge werden zu den Fälligkeits -Terminen der Direktion der Thü- 
ringischen Eisenbahn-Gesellschaft auf deren Antrag bei der Königlichen Regierungs- 
Hauptkasse in Erfurt zur Disposition gestellt. 
§. 9. 
Der Reinertrag der neuen Bahn wird dergestalt berechnet, daß von der ge- 
sammten Jahreseinnahme derselben 
a) die verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Transport-Kosten, ein- 
schließlich der Kosten für die allgemeine Verwaltung (§. 12.), 
b) der Beitrag zum Reserve= und Erneuerungs-Fonds der Thüringischen Ei- 
senbahn nach den Grundsätzen des für diese jeweilig bestehenden Regulativs 
abgezogen werden. 
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft soll die Gera-Eichichter Bahn nicht verhaftet sein. 
60 *
        <pb n="392" />
        374 
8. 10. 
Bis zu 5 Prozent wird der Reinertrag an die Inhaber der Stamm-Aktien 
Littera C. vertheilt. Uebersteigt der Reinertrag 5 Prozent, so soll von diesem 
Ueberschusse 
die Hälfte den betheiligten Staatsregierungen, behufs Abtragung der in den 
Vorjahren in Folge der übernommenen Garantie geleisteten Zuschüsse nach 
Maßgabe ihrer Betheiligung, 
ein Viertel den Stamm-Aktien des alten Unternehmens, mit Ausnahme derer 
Littera B., und 
ein Viertel den Stamm = Aktien Littera C. 
zufließen. 
Sind die Zuschüsse der Staatsregierungen vollständig zurückerstattet, so wird 
der 5 Prozent übersteigende Ueberschuß des Reinertrages zwischen den Stamm- 
Aktien des alten Unternehmens, mit Ausnahme derer Littera B., und der Stamm- 
Aktien Littera C. je zur Hälfte vertheilt. 
8. 11. 
Die Zins-Garantie (§. 8) erlischt, wenn in zehn hinter einander folgenden 
Jahren ein Zinsenzuschuß von Seiten der Regierungen nicht erforderlich gewesen ist. 
S. 12. 
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebs-Rechnung wird festgesetzt, daß die 
Gera-Eichichter Eisenbahn an sämmtlichen Betriebs -Ausgaben des alten und neuen 
Unternehmens in folgender Weise partizipirt: 
1) an den Gesammt-Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der 
Länge der neuen Bahn zu derjenigen der übrigen Bahnstrecken der Thüringi- 
schen Eisenbahn-Gesellschaft; 
2) an den Kosten der Transport-Verwaltung nach dem gemittelten Verhältnisse 
der durchlaufenen Lokomotiv-Meilen und der durchlaufenen Wagenax-Meilen; 
3) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirklichen Ausgaben. 
Dabei sollen die Kosten der gemeinschaftlich benutzten Station Gera nach 
der Zahl der für jede Bahn abgelassenen Züge repartirt werden.
        <pb n="393" />
        376 
4) Außer den sub 2 zu berechnenden Kosten wird in Betreff der Benutzung 
der Betriebsmittel des alten und neuen Unternehmens, soweit sie gemein- 
schaftlich sein wird, festgesetzt, daß die gegenseitig zu leistende Entschädigung 
nach der zurückgelegten Meilenzahl und den im Verbandsverkehre der Thü- 
ringischen Eisenbahn geltenden niedrigsten Miethssätzen zu normiren ist. 
Was im Verkehre mit anderen Bahnen an Miethe für Wagen oder Loko- 
motiven aufkommt und gezahlt wird, beziehungsweise die Differenz zwischen 
dieser Einnahme und Ausgabe, wird für jedes Betriebsjahr auf die Thü- 
ringische Eisenbahn und die neue Bahn nach Verhältniß der Wagenax-Meilen, 
beziehungsweise der Lokomotiv. Meilen verrechnet. 
5 
§. 13. 
Die rücksichtlich des Postdienstes und der Anlage und Unterhaltung elektromag- 
netischer Telegraphen zwischen der Preußischen Staatsregierung und der Thüringi- 
schen Eisenbahn-Gesellschaft abgeschlossenen, auf die Hauptbahn bezüglichen Verträge 
sollen auch für die Gera-Eichichter Eisenbahn Gültigkeit haben, soweit nicht lokale 
Verhältnisse eine Abänderung bedingen. 
Die Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, die Anlage eines elektromagnetischen 
Staats-Telegraphen auf der neuen Bahn unentgeltlich zu gestatten. Sie über- 
nimmt die Beförderung von Privat= und Staats-Depeschen mit dem Telegraphen 
dieser Bahn auf Grund des Preußischen Reglements vom 1. Juli 1867 und et- 
waigen späteren Abänderungen desselben. Sie ist verpflichtet, die Staats-Depeschen 
der betheiligten Regierungen nach denjenigen Telegraphen-Stationen, wo keine 
Staats-Telegraphen= Stationen vorhanden, unentgeltlich zu befördern. 
S. 14. 
Zur Ansführung der Bestimmung des Staats-Vertrags vom 18. März cr. 
Artikel 11 über die Benutzung der Eisenbahn zu militärischen Zwecken ist die 
Gesellschaft verpflichtet, sowohl den Bestimmungen des Preußischen Reglements 
vom 1.Mai 1861, betreffend die Organisation des Transports größerer Truppen- 
massen auf den Eisenbahnen, nebst der Instruktion von gleichem Datum für den 
Transport der Truppen und des Armee-Materials auf den Eisenbahnen, als auch 
den Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements und Instruktion sich zu un- 
terwerfen. 
Gendarmen sind rücksichtlich der Beförderung durch die Bahn den Militär- 
Personen gleich zu achten.
        <pb n="394" />
        376 
S. 15. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des durch die Konzessions-Urkunden 
vom 20. August resp. 10. und 13. September 1844 bestätigten Statuts der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft und der landesherrlich genehmigten Nachträge 
desselben auf das Unternehmen des Baues und Betriebs der Gera-Eichichter Bahn 
Anwendung. Auch sind, soweit nicht durch diesen Vertrag und durch einen landes- 
herrlich genehmigten Statuten-Nachtrag ein Anderes festgestellt wird, die Bestimmungen 
der Gesellschafts-Statuten für die Verwaltung des neuen Unternehmens maßgebend. 
Insbesondere werden auch die Bau= und Betriebs-Rechnungen von dem Verwal- 
tungsrathe der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft geprüft und dechargirt, mit der 
Maßgabe jedoch, daß dieselben der Revision durch einen von der Königlich Preußi- 
schen Staatsregierung speziell zu diesem Geschäfte zu ernennenden, zur Wahrneh- 
mung der Interessen sämmtlicher betheiligter Regierungen verpflichteten Kommissar 
unterliegen. 
8. 16. 
Im Interesse der, sowohl in Bezug auf den Betrieb als auch für die Ver- 
kehrs-Verhältnisse der betheiligten Staatsgebiete zweckdienlich erscheinenden Einheit- 
lichkeit des Unternehmens Gera-Eichicht mit einer Eisenbahn von Gera nach Hof, 
wird der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft die Anwartschaft auf die Konzessio- 
nirung einer Bahn von Triptis, einer Station der Gera-Eichichter Eisenbahn, über 
Schleiz nach Hof innerhalb der Gebietstheile von Reuß, Weimar und Preußen 
ertheilt. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die bezeichnete Bahnstrecke zur Ausfüh- 
rung zu bringen, sobald zwischen den bei der Linie Gera-Eichicht betheiligten 
Staatsregierungen und der Königlich Bayerischen Regierung ein entsprechender 
Staatsvertrag zu Abschluß gekommen und dem um die Strecke Triptis-Hof erwei- 
terten Unternehmen in gleichem Maße, wie der Linie Gera-Eichicht durch den gegen- 
wärtigen Vertrag (§. 8, 9, 10 und 11) eine finanzielle Unterstützung zugesichert 
sein wird. Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft hat in diesem Falle, gleich den 
Staaten ihre Unterstützung der Linie Gera-Eichicht durch Uebernahme eines Theils 
der Zins-Garantie (§. 8) auf das erweiterte Unternehmen, das in allen Beziehun- 
gen, insbesondere was die Verwaltung und die Berechnung resp. Vertheilung des 
Reinertrages anlangt, als ein einheitliches behandelt werden soll, auszudehnen. 
Die vorerwähnte Berechtigung und Verpflichtung der Gesellschaft erlischt am 
1. Mai 1869, wenn nicht bis dahin von der Fürstlich Reußischen Regierung 
beiden übrigen betheiligten Regierungen der Abschluß der Staatsvertrages unter
        <pb n="395" />
        377 
fester Zusicherung der erforderlichen Subvention beantragt ist, resp. am 1. Mai 
1870, falls nicht bis zu diesem Zeitpunkte der Thüringischen Eisenbahn-Ge- 
sellschaft durch die Preußische Staatsregierung bekannt gemacht ist, daß der Staats- 
vertrag wegen der Linie Triptis-Hof abgeschlossen ist und die Zustimmung der be- 
treffenden Landesvertretungen erlangt hat. 
S. 17. 
Abgesehen von der vorerörterten Erweiterung (§. 16) verpflichtet sich die 
Thüringische Eisenbahn= Gesellschaft, auch sonstige Bahnanschlüsse an die Bahn 
Gera-Eichicht zuzulassen, beziehungsweise gegen eine Kreuzung der Bahn mittelst 
Ueberbrückung oder Unterführung keinen Widerspruch zu erheben. 
Also geschehen, doppelt ausgefertigt und unterschrieben. 
Erfurt, den 4. Dezember 1867. 
. Die Direktion der 
G ge Weishaupt. Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
G gez. Heise. O gez. Eggert. 
G gez. Schambach. O gez. Kräger. 
GO gez. Pr. Reinhard. G gez. Schmeitzer.
        <pb n="396" />
        378 
Statuten · Nachtrag 
bezüglich 
der Eisenbahn von Gera nach Eichicht. 
S. 1. 
Das Unternehmen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft wird auf den Bau 
und Betrieb einer Eisenbahn von der Station Gera ausgehend über Saalfeld bis 
zum Fuß des Thüringer Waldes bei Eichicht nach Maßgabe des zwischen der 
Königlich Preußischen, der Großherzoglich Siächsischen, der Herzoglich Sachsen- 
Meiningischen, der Fürstlich Schwarzburg= Rudolstädtischen und Fürstlich Reußischen 
Regierung einerseits und der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft, vertreten durch 
ihre Direktion, andererseits, abgeschlossenen Vertrags vom 4. Dezember 1867 
ausgedehnt. 
§. 2. 
Das zur Ausführung des neuen Unternehmens erforderliche Anlage-Kapital 
wird auf 6,000,000 Thaler, in Worten Sechs Millionen Thaler, angenommen. 
g. 3. 
Die Beschaffung der 6,000,000 Thaler erfolgt durch Ausgabe von 60,000 
Stück mit 4½ Prozent verzinslicher Stamm-Aktien Littr. C. der Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft in Appoints von 100 Thalern Nominal-Werth, unter Zins- 
Garantie Seitens der betheiligten Staaten und der Thüringischen Eifenbahn-Gesell- 
schaft nach Maßgabe der §§. 5, 8 und 11 des Vertrags vom 4. Dezember 1867. 
Der etwaige Mehrbedarf an Anlage-Kapital wird in Gemäßheit des §. 5 
des erwähnten Vertrags festgestellt, und ist für Rechnung des Thüringischen 
Stamm--Unternehmens aufzubringen. 
S. 4. 
Für die Ausgabe der Stamm-Aktien Littr. C. ist die Bestimmung im §F. 4 
des Vertrags vom 4. Dezember 1867 maßgebend. Die dezfallsigen Bekannt- 
machungen erläßt die Direktion nach Vorschrift des §. 11 des Statuts der Thü- 
ringischen Eisenbahn-Gesellschaft vom 3. und 5. August 1844, sowie des §F. 4 
des Statuten-Nachtrags vom Jahre 1856.
        <pb n="397" />
        379 
S. 5. 
Die neuen Stamm-Aktien Littr. C. werden nach dem auliegenden Schema 
mit der faksimilirten Unterschrift des Vorsitzenden und zweier Direktions-Mitglieder 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft unter fortlaufenden Nummern stempelfrei 
ausgefertigt. Sie erhalten Dividenden-Scheine nach dem unter B. beigefügten 
Muster und Talons nach dem Muster C. 
Die Dividenden-Scheine werden mit dem Garantie-Kontrol-Stempel versehen. 
Bezüglich des Aufgebots vernichteter, verlorener, oder sonst abhanden gekom- 
mener Aktien greifen die Bestimmungen des §. 22 des Statuts der Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft Platz. Ein Aufgebot von Dividenden-Scheinen ist unzulässig. 
8. 6. 
Die Besitzer der Stamm--Aktien Littr. C. nehmen an dem Rein-Ertrage des 
Stamm-Unternehmens der Gesellschaft und dessen etwaigen künftigen Erweiterungen 
nicht Theil, sind vielmehr lediglich auf den Rein-Ertrag der neuen Zweigbahn, be- 
ziehungsweise auf die von den betheiligten Staaten und der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft garantirten Zinsen nach den Bestimmungen des Vertrags vom 
4. Dezember 1867 angewiesen. 
Hiernach wird der Rein-Ertrag bis zu 5 Prozent ausschließlich an die In- 
haber der Stamm-Aktien Littr. C. vertheilt. Uebersteigt der Rein-Ertrag 5 Pro- 
zent, so fließt von diesem Ueberschuß die Hälfte den betheiligten Staats-Regierungen 
behufs Abtragung der in den Vorjahren in Folge der übernommenen Garautie ge- 
leisteten Zuschüsse nach Maßgabe ihrer Betheiligung, ein Viertel den Stamm-Aktien 
Littr. A. einschließlich der drei Staats-Aktien, und ein Viertel den Stamm-Aktien 
Littr. C. zu. 
Sind die Zuschüsse der Staats-Regierungen vollständig zurückerstattet, so wird 
der 5 Prozent übersteigende Ueberschuß des Rein-Ertrags zwischen den Stamm-Aktien 
Littr. A. einschließlich der drei Staats-Aktien, und den Stamm-Aktien Littr. C. 
je zur Hälfte vertheilt. 
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft ist die neue Zweigbahn nicht verhaftet. 
S. 7. 
Jedem Besitzer von Stamm-Aktien Littr. C. zum Gesammt-Nominal-Werth 
von mindestens Ein Tausend Thalern steht die Befugniß zu, an den General- 
61
        <pb n="398" />
        380 
Versammlungen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft Theil zu nehmen, und ein 
Stimmrecht darin auszuüben: 
1) in solchen Angelegenheiten, welche ausschließlich die Gera-Saalfeld-Eichichter 
Eisenbahn betreffen; 
2) bei den Beschlüssen über die Aufnahme von Anleihen zu Lasten der eben 
genannten Bahn; 
3) bei den Beschlüssen über die Ergänzung oder Abänderung dieses Statuten- 
Nachtrags. 
Bezüglich der Legitimation der Besitzer der Aktien Littr. C. zur Theilnahme 
an den General-Versammlungen, der Zählung und Feststellung ihrer Stimmen, 
und der höchsten zulässigen Anzahl derselben finden die Vorschriften der §§. 26 
bis 28 des Statuts Anwendung. 
Zur Feststellung der Stimmberechtigung eines Aktionärs findet eine Zusammen- 
zählung der von ihm besessenen Stamm-Aktien Littr. A. und Littr. C. niemals 
statt. Dagegen werden in den Fällen, in welchen die Besitzer der Stamm--Aktien 
Littr. C. überhaupt stimmberechtigt sind, die Stimmen derselben denen der Besitzer 
der Stamm-Aktien Littr. A. zugezählt, um nach der Gesammtsumme, gemäß §. 25 
des Statuts und gemäß dem Statuten-Nachtrage vom Jahre 1862, für jede 
einzelne Abstimmung die Anzahl der Stimmen der drei Staats-Regierungen von 
Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen-Koburg-Gotha festzustellen. 
S. 8. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Statuts der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft und der landesherrlich genehmigten Nachträge desselben auf das 
neue Unternehmen und dessen Verwaltung gleichfalls Anwendung. Iusbesondere 
werden auch die in Gemäßheit des §. 12 des Vertrags vom 4. Dezember 1867 
aufzustellenden Bau- und Betriebs-Rechnungen von dem Verwaltungsrath der Thü- 
ringischen Eisenbahn-Gesellschaft geprüft und dechargirt, mit der Maßgabe jedoch, 
daß dieselben der Revision durch einen von der Königlich Preußischeu Staats- 
regierung speziell zu diesem Geschäft zu ernennenden, zur Wahrnehmung der Inter- 
essen sämmtlicher betheiligter Regierungen verpflichteten Kommissar unterliegen.
        <pb n="399" />
        Anlagen 
zum Statuten-Nachtrage bezüglich der Eisenbahn von Geranach Eichicht. 
A. 
Stamm-Aktie 
der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
Littr. C V. 
über 
Ein Hundert Thaler Preußisch Kourant. 
Inhaber dieser Aktie hat an die Kasse der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
Ein Hundert Thaler Preußisch Kourant unter den Bedingungen und mit den Rechten 
und Pflichten, die in dem landesherrlich bestätigten Nachtrage zum Statute der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft bezüglich der Eisenbahn von Gera nach Eichicht 
und in den betreffenden Konzessions-Urkunden festgestellt sind, baar eingezahlt. 
Erfurt,nn 
Die Direktion 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Falsimilirte Unterschrift dreier Mitglieder, darunter die des Vorsitzenden.) 
(L. S.) 
Kontrasignirt. 
Eingetragen im Register Fol.
        <pb n="400" />
        — 
8 
18. 
B. 
Stamm-Aktie Littr. C. 
Nr. 
Dividenden-Schein VA. Jahr 18 
Inhaber dieses Scheines erhält gegen dessen Rückgabe aus der 
Kasse der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft denjenigen Betrag aus- 
gezahlt, welcher nach Maßgabe des betreffenden Statuten-Nachtrags 
auf die Aktie Littr. C. V. für das Verwaltungs-Jahr 
18 entfällt, und der nebst dem Fälligkeits = Termin von der 
Direktion statutenmäßig bekannt gemacht wird. 
Erfurt, am.... 18.. 
Die Direktion 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
wenn der darauf zu erhebende Betrag innerhalb 
4 Jahren nach dem öffentlich belannt gemachten 
Gegenwärtiger Dividenden-Schein wird ungültig, 
Fälligkeits-Termin nicht erhoben ist. 
(L. S.) (wie Anlage A.) 
C. 
Talon 
zu der 
Stamm-Aktie Littr. C. der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
Nr. 
Der Präsentant dieses Talons erhält gegen Ablieferung desselben ohne weitere 
Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Stamm-Aktie neu 
auszufertigenden Dividenden-Scheine V. bis für die Jahre 18. 
bis 18 . ., sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Altie 
bei der Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft vorher kein schriftlicher 
Widerspruch eingegangen ist. 
Erfurt, a 18 
Die Direktion 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
(L. S.) (wie Anlage A.) 
Weimar. — PHof--Buchdruckerei.
        <pb n="401" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 38. Weimar. 22. Oktober 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
k. . 
haben mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen 
beschlossen wie folgt: 
  
S. 1. 
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werra- 
bahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthums-Abtretungen soll in Bezug auf die von 
Uns konzessionirte Anlage einer Eisenbahn von Gera über Weida, Neustadt a. O., 
Pößneck und Saalfeld nach Eichicht ausgedehnt und in allen seinen Bestimmungen 
zur Anwendung gebracht werden. 
§. 2. 
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal am 1. Oltober 1868. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. 
62
        <pb n="402" />
        384 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Auf Grund der Bestimmungen in §. 2, Ziffer 7 und §. 3 des Nachtrags- 
gesetzes vom 28. September 1865 über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder 
und über die Verwaltung öffentlicher Depositen und nachträglich zu den Ministerial- 
Bekanntmachungen vom 28. September 1865 und 15. April 1866 (im Reg. 
Blatt von 1865 Nr. 23, von 1866 Nr. 10) werden als solche Prioritäts- 
Obligationen deutscher Privat-Eisenbahnen, welche fernerhin zu Kapital-Anlagen für 
Bevormundete, Stiftungen und Depositen benutzt werden dürfen, folgende: 
I. von den Prioritäts-Obligationen der Bergisch-Märkischen Eisenbahn 
1) Emission III vom Jahre 1856 und 
2) Emission IV vom Jahre 1862, 
beide mit 3½⅛ Prozent verzinslich, wovon 3/ Prozent von der Königlich 
Preußischen Staatsregierung garantirt sind, 
II. von den Prioritäts-Obligationen der Berlin-Stettiner Eisenbahn die 
Emission IV vom Jahre 1861, mit 4½ Prozent verzinslich und zum 
ganzen Zinsenbetrage von der Königlich Preußischen Staatsregierung garantirt, 
hiermit bezeichnet. 
Weimar am 22. September 1868. 
Großherzoglich Seihsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Durch höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist dem 
Webermeister Christian Friedrich Tröber zu Glauchau auf desfallsiges Nach- 
suchen ein Erfindungs-Patent auf neue und eigenthümliche Musterblätter 
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschrei- 
bung nebst einem Modelle, unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit 
allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Blatt 
v. J. 1843, S. 13 bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von fünf 
Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn die bleibende Aus- 
führung und Anwendung der fraglichen Erfindung im Großherzogthume nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß anher nachgewiesen wird. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. September 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
        <pb n="403" />
        386 
Der Netto-Taxpreis eines Blutegels ist bis auf Weiteres auf einen 
Groschen acht Pfennige festgestellt worden. 
Weimar am 5. Oktober 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
dem Kaufmann Francisque David zu St. Etienne in Frankreich auf desfall- 
siges Nachsuchen ein Patent 
auf eine neue Art Lade mit kreisförmigen Schützen zur Herstellung von 
Doppel- Sammtbändern mit Brochir-Vorrichtung · 
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Be- 
schreibung und Zeichnungen, unter allen Voraussetzungen und Bestimmungen, sowie 
mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. 
Blatt v. J. 1843 Seite 13 bis 16) angegeben und begründet sind, auf die 
Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzog- 
thums ertheilt worden. 4 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzogthume 
in bleibende Ausführung gesetzt ist. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 6. Oktober 1868. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Auf Grund von Beschlüssen des Bundesraths des Zollvereins, sowie des 
Senates der freien und Hausestadt Hamburg und in Gemäßheit einer mit der 
Königlich Belgischen Regierung getroffenen Verabredung findet auf eingangszoll- 
pflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen und von Hamburzischen bezüglich 
Belgischen Handelsreisenden in den Zollverein oder von Zollvereins- 
ländischen Handelsreisenden nach Hamburg bezüglich Belgien einge- 
führt werden, diejenige Behandlung Anwendung, welche in dem Handels-Vertrage 
zwischen dem Zollverein und Frankreich vom 2. August 1862 Artikel 27 und un-
        <pb n="404" />
        386 
ter I. D. des Schluß-Protokolls dazu (Seite 144 und 201 des Reg. Blatts von 
1865) vereinbart worden ist. 
Dieß wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 10. Oktober 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Daß die Führung des Katasters von Schoppendorf dem Großherzoglichen 
Rechnungsamte Berka a./J. übertragen worden ist, wird hierdurch zu öffentlicher 
Kenntniß gebracht. 
Weimar am 12. Oktober 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, nach einer Verfügung 
des Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Ministers des Innern, d. d. Wien den 
5. September d. IJ., bezüglich der mit eigenen Statuten versehenen Orte der im 
Reichsrathe vertretenen Länder, wo die Geschäfte der politischen Behörden erster 
Instanz von der Gemeinde besorgt werden, die Ausstellung der Bescheinigung über 
Auswanderung eines Oesterreichischen Staatsbürgers der Kaiserlich Königlich Oester- 
reichischen Statthalterei vorbehalten bleibt, während in den übrigen Fällen die Aus- 
fertigung solcher Bescheinigungen von den Bezirks-Hauptmannschaften im Namen 
der Landesbehörde erfolgt. 
Weimar am 15. Oktober 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Dem „Sterbe-Fiskus“ der Weler in Weida ist höchsten Orts das Recht 
der juristischen Persönlichkeit verliehen worden. 
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Oktober 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef: 
J. v. Helldorff. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="405" />
        87 
Zegierungs-Zlat 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 39. Weimar. 18. November 1868. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Nachdem neuerlich gußeiserne Dezimal-Gewichte 
von 15 Loth für Lasten von 5 Pfund, 
2 
11 6 7 77 77 7? ’! 
11 3 77 # 77 77 1 77 
in Form runder Scheiben und mit Justir-Pfropfen von Blei versehen in den 
Handel gebracht und als zweckmäßig befunden worden find: so wird mit höchster 
Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs deren Zulassung zur Aichung 
neben den in §. 16 der Instruktion vom 27. Januar 1858 für die Aichungs- 
Behörden bei Einführung eines allgemeinen Landesgewichts (Reg. Bl. vom Jahre 
1858, S. 25 folg.) vorgeschriebenen Gewichtsstücken aus Messing, andurch ange- 
ordnet, wie es auch bei der Zulassung der in §. 4 derselben Instruktion gedachten 
gußeisernen Halbpfundstücke in Cylinderform mit Knopf zur Aichung 
als Dezimal-Gewichte bewendet. 
Hinsichtlich der Aichung selbst, der besondern Bezeichnung der fraglichen Ge- 
wichtsstücke als Dezimal-Gewichte und der an den Ober-Aichmeister für die Aichung 
und Stempelung zu entrichtenden Gebühr sind die Vorschriften in §. 16, Absatz 3, 
§. 17 und 20 der vorerwähnten Instruktion auch hier in Anwendung zu bringen. 
Weimar am 21. Oltober 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef: 
J. v. Helldorff. 
63
        <pb n="406" />
        388 
Der deutschen Vieh-Versicherungs-Gesellschaft „Pan“ in Berlin ist die Er- 
laubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthume widerruflich ertheilt worden. 
Es wird solches, und daß dieselbe zum Haupt -Agenten den Kaufmann Louis 
Hering in Naschhausen bei Dornburg bestellt hat, hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar am 26. Oktober 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements---Chef: 
J. v. Helldorff. 
Der Feuerversicherungs-Anstalt der Bayerischen Hypotheken= und Wechsel- 
Bank in München ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthume 
widerruflich ertheilt worden. « 
Es wird dieses und daß die Anstalt zu ihrem Haupt-Agenten den rc. Eduard 
Sußdorff allhier bestellt hat, andurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß eine Nachweisung darüber fehlt, daß die von diesseitigen Gerich- 
ten gesprochenen rechtskräftigen Erkenntnisse gegen die Baperische Hypotheken= und 
Wechsel-Bank von den Königlich Bayerischen Behörden exekutivisch werden vollzo- 
gen werden. 
Weimar am 27. Oktober 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef: 
J. von Helldorff. 
Nachdem die Großherzoglich Sächsische und die Kaiserlich Königlich Oester- 
reichische Regierung im Wege des diplomatischen Noten-Austausches übereingekommen 
sind, auf die Vergütung der in Artikel 9 der Bundes-Kartell-Konvention vom 
10. Februar 1831 für die Unterthanen, welche Deserteure und mit- 
genommene Pferde einliefern, festgesetzten Fang-Prämie gegenseitig 
Verzicht zu leisten, so wird solches auf höchsten Befehl zur allgemeinen Nach- 
achtung hiermit bekannt gemacht. 
Weimar am 31. Oktober 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff.
        <pb n="407" />
        389 
Nachdem der Bundesrath des Zollvereins auf Grund des Artikel 6 des Ver- 
trags vom 8. Juli 1867 wegen Fortdauer des deutschen Zoll- und Handels- 
Vereins (Seite 91 des Bundesgesetzblattes von 1867) beschlossen hat, daß die 
Art. 3 bis 5 und 10 bis 20 des gedachten Vertrags in verschiedenen, zum Ge- 
biet der Preußischen Monarchie und der freien Stadt Hamburg gehörigen, bisher 
von der Zollgrenze ausgeschlossen gebliebenen Landestheilen in Wirksamkeit treten 
sollen und der Zeitpunkt hierzu durch Allerhöchste Bestimmung des Präsidiums auf 
den 1. November d. J. festgesetzt worden ist, sind die folgenden Landestheile von 
diesem Zeitpunkte an in den Verband des Gesammt-Zollvereins ausgenommen, 
nämlich: 
I. die zur Preußischen Monarchie gehörigen Elbinseln Overhaken und Finken- 
wärder-Blumensand, sowie die Preußischen Antheile der Landschaft Kirch- 
wärder; 
II. die folgenden Hamburgischen Gebietstheile: 
1) im Norden von Hamburg: 
die Voigteien Langenhorn, Groß-Borstel, Fühlsbüttel, Klein-Borstel, 
Ohlsdorf, die Voigtei Alsterdorf, mit Ausschluß eines südlich von dem 
Dorfe gleichen Namens belegenen Theils, und der nordöstliche Theil 
der Voigtei Barmbeck bis zur Nordseite des Dorfes gleichen Namens; 
2) im Südosten von Hamburg: 
außer den nach der Bekanntmachung vom 11. März d. J. (Seite 171 
des Reg. Bl.) bereits angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen: 
die Vierlande, die Voigteien Reitbrook, Ochsenwärder, Tatenberg, 
Spadenland, die Voigtei Billwärder, jedoch mit Ausschluß des westlich 
von der Hamburgischen Accifelinie belegenen Theils und von der 
Voigtei Billwärder = Ausschlag der östlich von Rothenburgsort und 
südlich von der Berlin -= Hamburger Eisenbahn belegene Theil; 
3) im Süden von Hamburg: 
die Voigtei Moorburg; 
4) im Amte Ritzebüttel: 
das Amt Ritzebüttel, die Flecken Ritzebüttel und Cuxhaven, mit Aus- 
schluß des Cuxharener Außendeiches. 
Die zu I. erwähnte Insel Finkenwärder -Blumensand und die zu II. 3 und 
4 bezeichneten Landestheile sind dem Geschäftsbezirk des Königlich Preußischen 
Provinzial-Steuer-Direktors zu Hannover, die übrigen zu I. und II. gedachten 
Landestheile aber dem Geschäftsbezirk des Königlich Preußischen Provinzial-Steuer- 
Direktors für Schleswig-Holstein hinsichtlich der Verwaltung der Zölle und der 
innern indirekten Steuern angeschlossen.
        <pb n="408" />
        390 
Das Vorstehende wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die Grenzbewachung gegen die vorgedachten Gebietstheile wegen der 
zu erhebenden Nachsteuer einstweilen fortdauert und die Bekanntmachung des Zeit- 
punkts, mit welchem der vollständige freie Verkehr eintritt, noch vorbehalten bleibt. 
In Alsicht der einer innern indirekten Steuer unterliegenden Erzeugnisse 
— als Branntwein, Bier und Tabak — findet zwischen Preußen und den dieser- 
halb mit Preußen verbundenen Theilen des Norddeutschen Bundes einer Seits und 
den vorgedachten Landestheilen anderer Seits künftig ein völlig freier Verkehr Statt, 
so daß beim Uebergang der vorgedachten Gegenstände gegenseitig weder eine Abgabe 
erhoben, noch erstattet wird. Bis zum Zeitpunkt des Eintritts der vollen Verkehrs- 
freiheit bleibt jedoch der abgabenfreie Uebergang für Branntwein und Tabak, welche 
aus den neu angeschlossenen Landestheilen kommen, ausgesetzt. 
Endlich wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 31. v. M. ab in 
Hamburg ein zollvereinslänrisches Haupt-Zollamt unter der Leitung des Koniglich 
Preußischen Provinzial-Steuer-Direktors von Schleswig-Holstein in Wirksamkeit 
getreten ist. Dasselbe übt als Grenz-Ein= und Ausgangs-Amt die Befugnisse 
eines Haupt-Zollamtes mit der Maasgabe aus, daß von demselben einstweilen 
Abfertigungen für den Verkehr auf der Elbe nicht ertheilt werden. 
Weimar am 7. November 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanntmachung. 
Nachdem sich bei den Verhandlungen über den Anschluß des Herzogthums 
Sachsen--Coburg-Gotha und des Fürstenthums Reuß älterer Linie an das gemein- 
schaftlliche Appellations= Gericht allhier bezüglich über Artikel 2 des Vertrags vom 
17. Juli d. J. die betheiligten Staatsregierungen in Beziehung auf die Neu- 
bildung von Schwurgerichts-Bezirken dahin geeinigt haben, daß vom 1. Januar 
1869 ab zwei dieser Bezirke bestehen, und der eine derselben die Bezirke der 
Kreisgerichte zu Eisenach, Gotha, Coburg, Sondershausen und Annstadt, der andere 
aber die Bezirke der Kreisgerichte zu Weimar, Weida, Rudolstadt, Gera, Schleiz 
und Zeulenroda umfassen soll, so bringen wir dieß im Namen und Auftrag der 
bohen Regierungen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Eisenach am 3. November 1868. 
Das gemeinschaftlice Mppellations-Gerit. 
Dr. von Groß. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="409" />
        391 
Regierungs-Blatt 
für da 
Großherzogthun 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 40. Weimar. 4. Dezember 1868. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
hiermit zur Kenntniß der betheiligten Behörden gebracht, daß in Abänderung der 
Bestimmung im §. 59 der Verordnung vom 2. Juni 1854 (Reg. Bl. Seite 263) 
die bei den Rechnungsämtern eingehenden Stundungs= und Erlaß-Tafeln 
über direkte Steuern und Landes-Brandversicherungs-Beiträge nicht ferner an den 
Großherzoglichen Bezirks-Direktor, zur Beifügung seines Gutachtens, sondern von 
den Rechnungsämtern unmittelbar an das Finanz-Departement des Staats-Mi- 
nisteriums einzusenden sind. Dem letztern bleibt vorbehalten, in Anwendung der 
Vorschrift im §. 98 des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. 
März 1851 nur ausnahmsweise in geeigneten Fällen von den Bezirks-Direktoren 
Auskunft und Gutachten zu erfordern. 
Bei der besondern Bestimmung im §. 10 der Verordnung vom 1. Juni 
1854, die Steuererlasse bei Mißwachs, Hagelschaden und anderen Kalamitäten be- 
treffend (Reg. Bl. Seite 239), behält es in Betreff der Betheiligung des Bezirks- 
Direktors auch ferner unverändert sein Bewenden. 
Weimar am 28. Oktober 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
Es wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, daß die den Hambur- 
gischen Handelsreisenden nach unserer Bekanntmachung vom 10. Oktober d. J. 
(Seite 385 des Reg. Bl.) in Bezug auf die zollfreie Einführung von Muster- 
stücken zugestandene Begünstigung auch auf Handelsreisende aus den nicht in 
die Zollgrenze hereingezogenen Preußischen Plätzen Altona und Wandsbeck An- 
64
        <pb n="410" />
        392 
wendung findet, wogegen auch in diesen beiden Plätzen von eingehenden Muster- 
stücken der Reisenden Eingangsabgaben nicht erhoben werden. 
Weimar am 7. November 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der 
von den Zollvereins-Regierungen deshalb getroffenen Verabredungen die in den 
§§. 93 bis 97 der Zollordnung enthaltenen Bestimmungen über die Waaren- 
Kontrole im Binnenlande für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, 
mit Ausnahme der Bezirke der Steuerämter Boizenburg und Dömitz, außer An- 
wendung gesetzt worden sind, die in §. 56 Punkt 1 und 4 des Zollgesetzes ent- 
haltenen Vorschriften jedoch, sowie die Bestimmung des §. 92 der Zollordnung, 
dort allgemein in Kraft bleiben. 
Weimar am 8. November 1868. 
Großberzoglih Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
. Thon. 
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß in Folge höchster Ent- 
schließung vom 1. Januar 1869 an die Großherzogliche Forst= Inspektion Etters- 
burg aufgehoben und deren Bezirk, mit Ausnahme des Großherzoglichen Vollradis- 
rodaer Forstes, der Großherzoglichen Forst-Inspektion in Berka zugewiesen wird, 
sowie daß von derselben Zeit an der bisher zur Großherzoglichen Forst-Inspektion 
Ettersburg gehörige Großherzogliche Forst von Vollradisroda der Großherzoglichen 
Forst-Inspektion Jena, zur Zeit in Tautenburg, zugetheilt und das Kassegeschäft 
für denselben dem Großherzoglichen Rechnungsamt in Jena übertragen wird. 
Weimar am 12. November 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Der Lebensversicherungs-Gesellschaft Germania in New-York ist die Kon- 
zession zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthume widerruflich ertheilt worden. 
Es wird solches und daß die gedachte Gesellschaft den 2c. F. O. Schumann 
in Eisenach zu ihrem Haupt-Agenten für das Großherzogthum bestellt hat, mit dem 
Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zwar von der Gesell- 
schaft durch die Wahl des Sitzes der Haupt-Agentur in Eisenach der Gerichtsstand
        <pb n="411" />
        393 
im Großherzogthume, vor welchem sie wegen aller von ihr dort abgeschlossenen Ge- 
schäfte Recht zu leiden hat, anerkannt, der Nachweis der Vollstreckbarkeit der von 
den diesseitigen Behörden gegen sie gesprochenen rechtskräftigen Entscheitungen an 
ihrem Domicile in New-York jedoch nicht geliefert worden ist. 
Weimar am 18. November 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Als weitern Nachtrag zu der Ministerial-Bekanntmachung vom 11. März 
1850, die Vergütung von Vakanz-Arbeiten für erledigte Pfarr= und Schul-Stellen 
betreffend (Seite 172 des Reg. Bl. von 1850), insbesondere zu Satz 6b 
derselben, wird mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher- 
zogs, Folgendes bekannt gemachte: 
Bei Erledigung von Schulstellen in den bezüglich der Lehrerbesoldungen be- 
sonders klassifizirten Städten erhalten die hierzu ernannten Vikare für einen 
halbtägigen, zu drei Stunden gerechneten, Schulunterricht in ihrem Wohn- 
orte statt der bisherigen 6 Sgr. künftig 9 Sgr. 
Weimar am 18. November 1868. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Cultus. 
Stichling. 
Nach §. 4 des Reglements über die Gestellung, Auswahl, Abschätzung und 
Abnahme der Mobilmachungs-Pferde vom 30. März d. J. haben die Vormusterungs- 
Kommissionen die ihnen mitgetheilte Liste über die in ihrem Bezirke vorhandenen 
Pferde der verschiedenen Kategorien nach der ihnen beiwohnenden örtlichen Kenntniß 
zu prüfen, dieselbe stets mit der Wirklichkeit in Uebereinstimmung zu halten und 
die in dem Pferdebestande vorkommenden Veränderungen alljährlich zum 1. Mai 
dem betroffenen Bezirks-Direktor anzuzeigen. Um dieser Verpflichtung nachkommen 
zu können, macht es sich nothwendig, daß bei den gedachten Kommissionen die ab- 
gegangenen diensttauglich befundenen Pferde abgemeldet, dagegen alle neu hinzu ge- 
kommenen Pferde, mit Ausnahme der im §. 10 des Reglements bezeichneten, an- 
gemeldet werden, um bei der nächsten Vormusterung geprüft werden zu können. 
Nachträglich zu dem gedachten Reglement wird daher hierdurch verordnet, daß 
die Pferdebesitzer die in ihren Pferdebeständen vorkommenden Ab= und Zugänge 
stets unverweilt bei den betreffenden Gemeindevorständen zu melden, letztere aber
        <pb n="412" />
        394 
bis zum 1. März jedes Jahres den betheiligten Vormusterungs-Kommissionen hier- 
über Anzeige zu machen haben. Auch bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird 
gegen die betroffenen Pferdebesitzer nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 20 des 
angezogenen Reglements verfahren werden. 
Weimar am 18. November 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef: 
J. v. Helldorff. 
Nachdem die bisherigen Großherzoglichen General-Konsulate zu Amsterdam und 
New-York, sowie die Konsulate zu Triest, Brüssel, Antwerpen, Gent, Nizza, Chicago, 
Milwaukee, San Franzisko und St. Louis zu Folge der an den genannten Orten 
stattgefundenen Errichtung von Konsulaten des Norddeutschen Bundes, in Gemäßheit 
der Bestimmungen der Bundes-Verfassung, aufgehoben und die betreffenden Groß- 
herzoglichen General-Konsuln resp. Konsuln ihrer Funktionen enthoben worden sind, 
wird Solches mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenutniß gebracht, daß das Nähere 
in Betreff der an den genannten und an anderen Orten neuerdings errichteten 
Bundes-Konsulate aus dem Bundesgesetz-Blatt zu ersehen ist. 
Weimar am 18. November 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern. 
von Watzdorf. . 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 30. November 
1867, Satz 3, (Seite 266 des Reg. Bl.) wird hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß auch die Salzgelder-Obereinnahme zu Weimar vom 1. Ja- 
nuar 1869 an aufgehoben wird und daß sowohl die bei dem Salzsteuer-Amte zu 
Luisenhall zur Erhebung kommende Salzsteuer, als auch diejenige Salzsteuer, welche 
bei Steuerämtern in dem Großherzogthume von vereinsländischem, mit Begleitschein 
auf dieselben abgefertigten Salze (§. 10 der Ausführungs-Verordnung, Seite 256 
des Reg. Bl. v. J. 1867) erhoben wird, von dieser Zeit an an die Groß- 
herzogliche Haupt-Staatskasse hier abzuliefern ist. 
Weimar am 24. November 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="413" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 41. Weimar. 10. Dezember 1868. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
In Gemäßheit der Bestimmung im §. 1 Ziffer 1 der unter dem 19. No- 
vember 1851 ergangenen höchsten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über 
die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März desselben Jahres werden alle Die- 
jenigen, welche ein Einkommen 
I. an Besoldungen, Gehalten, Wartegeldern und Pensionen aus 
Hof= und Staats-Kassen, überhaupt aus öffentlichen Kassen, namentlich 
aus den Kassen der Gemeinden und anderer öffentlicher Anstalten, z. B. 
Bank-Instituten, Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs-Anstalten u. s. w., 
oder auch an Auszügen aus Landgütern (Leilzucht, Leibgeding, Ausgeding, 
Altentheil), 
II. an Erbzinsen und sonstigen grundherrlichen Gefällen, 
III. an Leibrenten und an Zinsen von Aktiv-Kapitalien aller Art, mit 
Einschluß der Dividenden von Aktien, 
zu beziehen und solches nach dem vorangezogenen Gesetze vom 19. März 1851 
in Verbindung mit dem Gesetze über die Stenerverfassung vom 18. desselben Mo- 
nats und vom 27. Februar 1867 im Großherzogthume zur Versteuerung anzu- 
melden haben, daran erinnert, diese Anmeldungen bis zum 
15. Januar künftigen Jahres 
bei den zuständigen Rechnungsämtern oder Steuer-Lokal-Kommissionen (§§. 15, 
22, 28 des Gesetzes vom 19. März 1851) einzureichen, unter genauer Beobach- 
65
        <pb n="414" />
        396 
tung der desfallsigen weiteren Vorschriften (§§. 20 — 36, 59, 60 desselben Ge- 
setzes) und allenthalben nach Anleitung der Muster A., B. und C., welche der im 
Eingange erwähnten Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1851 bei- 
gefügt sind. 
Gegen die Zuwiderhandelnden werden die in solcher Beziehung 
gesetzlich geordneten Strafen (§. 38 des Gesetzes vom 19. März 1851) 
unnachsichtlich in Anwendung gebracht werden. 
Dabei wird zugleich wiererholt darauf aufmerksam gemacht, 
zu I. 
1) Diensteinkommen, Wartegelder und Pensionen bedürfen nur dann keiner neuen 
Anmeldung, wenn solche bereits gegenwärtig zur Steuerrolle ersten Theils 
des betreffenden Orts versteuert werden und keine Veränderung des- 
halb eingetreten ist. 
2) Insbesondere haben Geistliche und Schullehrer, welche erst nach dem 18. 
3 
) 
März 1851 angestellt worden sind, oder seitdem eine Verbesserung ihres 
Diensteinkommens erlangt haben, dasselbe, soweit es nicht bereits geschehen, 
gehörig zu fatiren (§. 18 des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 18. 
März 1851). 
Es ist das Diensteinkommen nicht blos der definitiv angestellten, sondern 
auch der nur provisorisch und auf Widerruf angenommenen Staats-, Hof- 
und anderer öffentlicher Diener — mit Einschluß der Beamten und Diener 
von Banken, Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs-Anstalten und dergleichen 
mehr (Verordnung vom 6. Juni 1856) — zu fatiren. 
Es ist dabei zwischen bestallungsmäßig gewährleistetem und anderem Dienst- 
einkommen ein Unterschied nicht zu machen. Es sind daher auch ständige 
Remunerationen, auch wenn sie nur widerruflich oder auf bestimmte Zeit 
verwilligt sind, ingleichen solche wiederkehrende Emolumente mit zu fatiren, 
welche nicht in der Bestallung zugesichert sind, sondern unmittelbar auf dem 
Grunde gesetzlicher Bestimmungen bezogen werden, insofern sie nicht unter 
die in §. 25 des Gesetzes vom 19. März 1851 ausdrücklich ausgenomme- 
nen Bezüge fallen. (Vererdnung vom 11. November 1857). 
4) Das Diensteinkommen, welches Staatsangehörige oder Fremde von einem 
fremden Staate oder Hofe, ingleichen von einer ansländischen Gemeinde,
        <pb n="415" />
        5 
6 
) 
397 
Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen, ist in dem Falle zu fatiren, 
wenn dieselben im Großherzogthume ihren Wohnsitz haben (§. 1 des Ge- 
setzes vom 27. Februar 1867), mit Ausnahme der in §. 3 des Gesetzes 
vom 27. Februar 1867 (Reg. Bl. S. 52) bezeichneten Fälle. 
Einkommen aus landwirthschaftlichen Auszügen ist zu fatiren, ohne Unter- 
schied, ob dessen Geldwerth über oder unter Funfzig Thaler beträgt (§. 26 
des Gesetzes vom 19. März 1851). Hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit 
desselben, insbesondere in den Fällen, wenn der Auszug von Eheleuten ge- 
meinschaftlich bezogen wird oder nicht in bestimmten Auszugsleistungen be- 
steht, sondern nur Alimentation im Allgemeinen (Obdach, Beköstigung, Klei- 
dung rc.) gewährt wird, sind die Erläuterungen zu berücksichtigen, welche in 
dieser Beziehung durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. Februar 
1856 (S. 83 des Reg. Bl.) ertheilt worden sind. 
Zu II. 
Früher bereits bewirkte Fassionen grundherrlicher Gefälle sind hinsichtlich 
der inzwischen etwa eingetretenen Abgänge und Zugänge und, was die 
darunter begriffenen Naturalien betrifft, hinsichtlich des Geldanschlages nach 
§. 59 des Gesetzes vom 19. März 1851 zu berichtigen. 
Zu III. 
7) Die Rente von verzinslichen Kapitalien ist zu Vier Prozent vom Nominal= 
8 
Betrage der Kapitale anzumelden, insofern sie nicht wirklich eine geringere 
ist (5. 36 des Gesetzes vom 19. März 1851). 
Bei Aktien und anderen Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen gleich- 
mäßigen Abwurf gewähren, ist der im verflossenen Jahre bezogene Abwurf 
und bei Loosen zu Lotterie-Anleihen der jährliche Zinsenzuwachs der Fas- 
sion zum Grunde zu legen (§. 32 desselben Gesetzes). 
Hiernach sind daher auch die bereits früher abgegebenen Fassionen von 
den Steuerpflichtigen nöthigenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. 
Es macht hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung keinen Unterschied, ob 
die Kapitale im Inlande oder im Auslande, auf Hypothek oder Hand- 
schrift oder auch ganz unverbrieft, bei Privaten oder in Staatspapieren
        <pb n="416" />
        398 
9 
auf längere oder auf kürzerc Zeit angelegt sind, ferner ob der verzinsliche 
Ausstand auf einem Darlehn oder auf einem andern Rechtsgeschäfte beruht. 
Es sind daher z. B. verzinsliche Kaufgelder, Ablösungs-Kapitale, 
Kautionen, Antheile Staatsangehöriger an Kommamdit-Gesellschaften des 
In= und Auslandes (Verordnung vom 15. Jannar 1857) u. s. w. 
ebenso wie Darlehen zu fatiren (§. 30 desselben Gesetzes). 
Nur Diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes einen 
Kapital-Betrag von zusammen noch nicht vollen Hundert Thalern 
angelegt haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen davon zu fatiren (§. 15, 
Ziffer 7 des Gesetzes vom 18. Mai 1851). 
Zinsen von etwaigen Passiv-Kapitalien (Schulden) dürfen nicht abgezogen 
werden. . 
Ausgenommen hiervon ist das Einkommen der Sparkassen, Banken und 
Aktien-Institute, welches nur mit den nach dem jährlichen Rechnungsab- 
schlusse sich herausstellenden Reinerträgen, soweit sie nicht an die einzelnen 
Mitglieder vertheilt werden und sonach von diesen zu versteuern sind, zur 
Anmeldung zu bringen ist (§. 35 desselben Gesetzes). 
10) Fremde haben ihr Einkommen aus einem Zinsrenten= oder Dividenden- 
Bezuge von solchen Aktiv-Kapitalien zur Versteuerung anzumelden, welche 
von ihnen in Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses im Groß- 
herzogthume an Behörden oder Privat-Personen als Kautionen eingezahlt 
oder hinterlegt worden sind. (§. 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1867). 
Zu I. II. und III. 
11) Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung der oben unter Ziffer I. II. und 
III. bezeichneten Einkommensteuer-Arten ist in der Regel der Bezugsberech- 
tigte selbst verpflichtet. 
Außerdem haben für dieselbe einzustehen: 
a. in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen, wel- 
ches einem Nieß brauche unterworfen ist — der Nießbrauchsberech- 
tigte; also z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf des Vermögens 
der Ehefrau bezieht, der Vater oder die Mutter, welche den Abwurf 
des Vermögens ihrer Kinder beziehen; 
b. bei dergleichen Einkommen, welches unter vormundschaftlicher Ver- 
waltung steht und keinem Nießbrauche unterliegt — möge es nun
        <pb n="417" />
        399 
einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem Verschwender, einem 
Abwesenden oder sonst aus einem Grunde unter Pflegschaft Stehenden 
gehören — der Vormund oder Kurator; 
. bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs-Masse 
ist — der Massepfleger; 
d. bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden oder 
anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Sozietäten 
u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände unter solidarischer Haftpflicht 
(§. 2 der Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1851). 
12) Hinsichtlich eines Jeden, welcher gegenwärtig mit einem Einkommen der unter 
I. II. und III. gedachten Arten zur Steuer gezogen ist und bis zum 
15. Januar 1869 
nicht anderweit fatirt, wird die stillschweigend erneuerte Fatirung des 
gegenwärtig auf seinen Namen eingetragenen Einkommens angenommen. 
13) Jeder neue Erwerb eines der vorgedachten steuerpflichtigen Einkommen und 
jede Veränderung, welche hinsichtlich eines solchen künftig eintritt, ist gleicher- 
gestalt am Schlusse des Halbjahres, in welchem der Erwerb oder die Ver- 
änderung stattfand, spätestens bis zum 15. Juli, oder beziehungsweise bis 
zum 15. Januar anzumelden (§§. 17, 18, 19 des Gesetzes vom 19. März 
1851), bei Vermeidung der in den §§. 37 —40 des gedachten Gesetzes be- 
stimmten Strafen und Nachtheile. 
14) Wenn eine neue Fassion an Stelle der früheren treten und letztere 
außer Geltung setzen soll, so ist dieses auf der neuen Fassion ausdrücklich 
und deutlich zu bemerken, da außerdem die frühere Fassion neben der neuen 
fortbesteht und die neue Fassion als Nachtrag zu der früheren gilt. 
Endlich wird noch bemerkt, daß auch in der gegenwärtigen Finanz-Periode wie- 
derum zahlreiche Fälle wegen Verheimlichung steuerpflichtiger Kapital-Renten, Aus- 
züge u. s. w. zur Anzeige gekommen und die Betheiligten neben Nachzahlung der 
hinterzogenen Steuer mit der gesetzlichen Geldstrafe belegt worden sind. 
Weimar am 1. Dezember 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
O 
66
        <pb n="418" />
        400 
Auf Grund höchster Entschließung wird die Großherzogliche Forst-Inspektion 
Dermbach vom 1. Januar 1869 an aufgehoben und deren Bezirk der Großherzog= 
lichen Forst-Inspektion in Zillbach zugewiesen. 
Wir bringen solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß. 
Weimar am 24. November 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in den nach un- 
serer Bekanntmachung vom 7. d. M. (Seite 389 des Reg. Bl.) dem Zollvereine 
angeschlossenen Preußischen und Hamburgischen Gebietstheilen die Aufnahme der 
Bestände nachsteuerpflichtiger Waaren beendigt und der völlig freie Verkehr zwischen 
diesen Gebietstheilen und dem übrigen Zollvereins-Gebiete seit dem 22. d. M. ein- 
getreten ist. 
Weimar am 25. November 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Da die Ansätze, welche nach den zur Zeit bestehenden Vorschriften den zah- 
lungsfähigen Gefangenen mit zehn Pfennigen für ein Pfund Brod und mit einem 
Groschen für jede Heizung zuzuliquidiren sind, den im Laufe der Jahre gestiegenen 
Preisverhältnissen nicht mehr entsprechen und mithin eine für alle Theile des Groß- 
herzogthums, wie zeither, gleichmäßige Erhöhung dieser Ansätze geboten erscheint: 
so wird hierdurch verordnet, daß vom 1. Jannuar 1869 an in sämmtlichen Ge- 
fangenenanstalten des Großherzogthums den zahlungsfähigen Gefangenen der Preis 
eines Pfundes Brodes mit einem Groschen und der Preis jeder Hei- 
zung mit einem Groschen und sechs Pfennigen in Anrechnung zu bringen ist. 
Weimar am 5. Dezember 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef: G. Thon. 
Dr. K. Brüger. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="419" />
        401 
O 
Zegierungs-Zlat 
für da 
Großerzogthun 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 42. Weimar. 16. Dezember 1868. 
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
K. KN. 
verordnen zur Ausführung des Bundes-Gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die 
privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschafts-Genossenschaften (Bundes- 
Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 415 flg.), auf dem Grunde des §. 66 
Absatz 2 und des §. 72 dieses Gesetzes für das Großherzogthum, was folgt: 
§. 1. 
Wo das Bundesgesetz vom 4. Juli 1868 von dem Handelzgerichte spricht 
(vergl. §§. 4, 6, 20, 23, 25, 37, 41, 48, 49, 50, 63 und 66 des Bundes- 
Gesetzes), tritt bis zur Errichtung besonderer Handelsgerichte das ordentliche Gericht 
an dessen Stelle (§. 70 des Bundes-Gesetzes) und zwar nach Maßgabe der Be- 
stimmungen in den §§. 28 bis 32 des Einführungs-Gesetzes zum allgemeinen 
deutschen Handelsgesetztuche vom 18. August 1862, welche analoge Anwendung 
finden. 
§. 2. 
Die in dem Bundes--Gesetze vom 4. Juli 1868 vorgeschriebenen Einträge in 
das Genossenschafts-Register erfolgen in das Handels-Register, welches insoweit, als 
67
        <pb n="420" />
        402 
darin nach dem Bundes-Gesetze zu beurtheilende Genossenschaften und deren Rechts- 
verhältnisse eingetragen sind, Genossenschafts-Register ist. 
Hierbei sind im Allgemeinen die in dem §. 7 des Einführungs-Gesetzes zum 
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche vom 18. August 1862 und in den §§. 4 
bis 23 der Ausführungs-Verordnung zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche 
vom 16. Oktober 1862 ertheilten Vorschriften mit den durch die einschlagenden 
Bestimmungen des Bundes-Gesetzes vom 4. Juli 1868 und der gegenwärtigen 
Verordnung bedingten Modifikationen anzuwenden. 
8. 3. 
Insbesondere ist in die erste, die Ueberschrift „Firma“ führende Rubrik des 
für eine Genossenschaft bestimmten Foliums des Handels= (Genossenschafts-) Registers 
einzutragen: 
1) die Firma — und zwar mit der zusätzlichen Bezeichnung: „eingetragene 
Genossenschaft“ (§. 2 Absatz 2 des Bundes-Gesetzes) — und der Sitz der 
Genossenschaft, 
2) das Datum des Gesellschafts-Vertrags, 
3) der Gegenstand des Unternehmens, dafern derselbe nicht schon durch die 
Firma der Genossenschaft mit genügender Bestimmtheit angegeben ist, 
4) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Fall dieselbe auf eine bestimmte Zeit 
beschränkt sein soll, 
5) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche sie aufzu- 
nehmen sind, 
(§. 4 des Bundes-Gesetzes) 
ferner: 
6) bei Abänderungen des Gesellschafts-Vertrags (§. 6 des Bundes-Gesetzes) 
a) das Datum des deßfallsigen Genossenschafts-Beschlusses, 
b) dafern die Abänderung die oben unter 1, 3, 4 und 5 gedachten Ber- 
hältnisse betrifft, eine den Gegenstand der abändernden Bestimmung an- 
gebende Bemerkung, in anderen Fällen dagegen nur die Angabe, daß der 
Gesellschafts-Vertrag abgeändert worden sei, 
7) die Auflösung der Genossenschaft und, falls dieselbe eine Folge der Er- 
öffnung des Konkurses ist, die Eröffnung des Konkurses (§§. 36 und 37 
des Bundes-Gesetzes). 
Während im Uebrigen die Eintragung in das Gepnossenschafts-Register auf 
Grund erfolgter Anmeldung der einzutragenden Thatsache stattfindet, ist die Ein-
        <pb n="421" />
        403 
tragung der Konkurs-Eröffnung von Amtswegen zu bewirken; ebenso die Ein- 
tragung der Auflösung einer Genossenschaft im Falle des §. 35 des Bundes-Gesetzes, 
sobald dem mit der Führung des Genossenschafts-Registers betrauten Einzelrichter 
das rechtskräftige Erkenntniß von dem kompctenten Gerichte zugestellt worden ist. 
Besitzt die Genossenschaft das Recht der juristischen Perfönlichkeit, so ist auch 
dies unter Angabe des Datums der desfallsigen Verleihungs-Urkunde in der ersten 
Rubrik des Foliums zu bemerken; ebenso die etwaige Wiederentziehung des Rechts 
der juristischen Persönlichkeit unter Angabe des Datums der desfallsigen behördlichen 
Verfügung (vergl. §. 13 dieser Verordnung). 
§. 4. 
In die zweite Rubrik des für eine Genossenschaft bestimmten Foliums sind 
1) wenn die betreffende Genossenschaft eine Aktien-Gesellschaft ist 
a) die allgemeine Bemerkung, daß die Aktien-Inhaber Mitglieder der Ge- 
nossenschaft sind, 
b) die Zahl und der Betrag der Aktien oder Aktien-Antheile, 
2) bei einer Genossenschaft, die nicht Aktien-Gesellschaft ist, dafern der Gesell- 
schafts-Vertrag die Aufbringung eines bestimmten Gesellschafts-Kapitals vor- 
schreibt, dessen Höhe, und, wenn den Genossenschaftern im Gesellschafts-Ver- 
trage die Bildung von Stammantheilen oder sonstige regelmäßige Geldbeiträge 
auferlegt sind, eine darauf hinweisende allgemeine Bemerkung, 
3) etwaige Abänderungen des Gesellschafts-Vertrags hinsichtlich der erwähnten 
Verhältnisse 
einzutragen. 
8. 6. 
In die dritte Rubrik des für eine Genossenschaft bestimmten Foliums sind 
einzutragen: 
1) die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes der Genossenschaft, ingleichen in- 
terimistische Stellvertreter eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder (. 18, 
23 Absatz 1 und 2 des Bundes-Gesetzes), 
2) die nach der Auflösung der Genossenschaft eintretenden Liquidatoren, das 
Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen 
(§. 41 des Bundes-Gesetzes). 
Ist in dem Gesellschafts-Vertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vor- 
stand der Genossenschaft seine Willenserklärung kund gibt und für die Genossenschaft 
zeichnet, so ist auch diese Bestimmung in der dritten Rubrik einzutragen. (§. 4 
Schlußsatz des Bundes-Gesetzes). 
67
        <pb n="422" />
        * 
F 
404 
S. 6. 
Die Firma einer Genossenschaft, deren Gesellschafts-Vertrag den Bestimmungen 
des Bundes-Gesetzes vom 4. Juli 1868 nicht entspricht, darf, auch wenn die 
Genossenschaft sonst (z. B. als Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftpflicht ihrer 
Mitglieder) in das Handels-Register einzutragen ist, die zusätzliche Bezeichnung: 
„eingetragene Genossenschaft" nicht erhalten. 
Wenn Zweifel darüber begründet erscheinen, ob eine zur Eintragung in das 
Genossenschafts-Register angemeldete Gesellschaft den Voraussetzungen entspricht, unter 
denen sie nach den Bestimmungen des Bundes-Gesetzes vom 4. Juli 1868 die 
in demselben bezeichneten Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft“ erwerben kann, 
so ist bis zur erfolgten Beseitigung dieser Zweifel die Eintragung zu beanstanden. 
8. 7. 
Die in analoger Anwendung des §. 20 der Ausführungs-Verordnung zum 
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche zu führenden Akten, welche sämmtliche die 
Eintragung in das Genossenschafts-Register betreffende Eingaben, Protokolle, Aus- 
fertigungen und Beschlüsse, sowie sämmtliche sonstige Unterlagen und Belege, auf 
welche die Einträge sich gründen, enthalten müssen, führen die Bezeichnung „Genossen- 
schafts-Akten.“ 
8. 8. 
Die dem Einzelrichter (als dem Handelsgerichte) nach 88. 4 und 25 des 
Bundes-Gesetzes vom 4. Juli 1868 einzureichenden alphabetisch geordneten Mit- 
glieder-Verzeichnisse müssen nach dem unter A beigefügten Formulare aufgestellt sein. 
Diese Mitglieder-Verzeichnisse und ebenso die nach §. 25 des Bundes-Gesetzes 
am Schlusse jedes Quartals zu erstattenden schriftlichen Anzeigen über den Eintritt 
und Austritt von Genossenschaftern sind zu den Genossenschafts-Akten zu nehmen. 
Ein jedes Mitglieder-Verzeichniß ist bis zur nächsten Einreichung eines solchen 
bei jeder in der Zwischenzeit eingehenden Anzeige über den Eintritt oder Austritt 
von Genossenschaftern durch die Veränderung anzeigende Zusätze von dem Gericht 
zu vervollständigen. 
Diese Zusätze sind, soweit sie das Ausscheiden von Mitgliedern betreffen, 
unter Angabe des Tags des Ausscheidens bei der betreffenden laufenden Nummer 
in der Kolumne 4 des Mitglieder-Verzeichnisses zu bewirken, und, insoweit sie den 
Eintritt von neuen Mitgliedern betreffen, an das Ende des Verzeichnisses zu bringen.
        <pb n="423" />
        405 
8. 9. 
Wer 
a) den in den §§. 4, 6, 18, 23, 36 und 41 des Bundes-Gesetzes vom 4. Juli 
1868 wegen Anmeldung behufs der Eintragung in das Geuossenschafts- 
Register u. s. w. sowie den in §. 25 des Bundes-Gesetzes wegen viertel- 
jährlicher Einreichung schriftlicher Anzeigen über den Eintritt oder das Aus- 
scheiden von Genossenschaftern ertheilten Vorschriften innerhalb vier Wochen 
nach Eintritt des Falls beziehungsweise nach dem Schluß eines Quartals 
oder 
b) den in den 88. 25 und 26 Absatz 2 des Bundes-Gesetzes wegen alljähr- 
licher Einreichung eines vollständigen alphabetisch geordneten Mitglieder-Ver- 
zeichnisses und wegen Veröffentlichung einer Bilanz des verflossenen Geschäfts- 
jahrs 2c. ertheilten Vorschriften innerhalb der dort bestimmten Zeit- 
fristen 
nachzukommen unterläßt und nicht darzuthun vermag, daß ihn hierbei kein Ver- 
schulden trifft, verfällt, ohne daß es einer vorhergehenden Androhung bedarf, in 
eine Individual-Strafe von Einem bis Zehn Thalern. 
Das Gericht hat bei Erkennung dieser Strafe dem Betheiligten für den Fall, 
daß er binnen einer zu bestimmenden Frist die vorgeschriebene Haudlung nicht 
ordnungsgemäß nachholt, eine höhere Geldstrafe anzudrohen und damit so lange 
fortzufahren, bis die gesetzliche Anordnung befolgt oder deren Voraussetzung weg- 
gefallen ist. 
Die Geldstrafen können bis zur Höhe von je Zweihundert Thalern angedroht 
und verhängt werden. 
Wenn der Vorstand beziehungsweise die Liquidatoren einer Genossenschaft den 
in §. 31 Absatz 3, §. 33 Absatz 2, §§. 48, 52 bis 59 und 61 des Bundes- 
Gesetzes vom 4. Juli 1868 ertheilten Vorschriften pünktlich nachzugehen unterlassen, 
so hat das Gericht die Betheiligten unter Bestimmung einer entsprechenden Frist 
durch Androhung von Individual-Strafen von Einem bis Zehn Thalern, welche bei 
fernerer ungerechtfertigter Säumniß im Verhältnisse zu den bereits verwirkten Strafen 
angemessen — bis zur Höhe von je Zweihundert Thalern — zu erhöhen sind, zur 
Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten. 
Uebrigens gilt hinsichtlich der diesfallsigen Verfügungen und Erkenntnisse und 
ebenso auch hinsichtlich der Verhängung der in §. 67 des Bundes-Gesetzes vom 
4. Juli 1868 erwähnten Geldbußen das in §. 32 des Einführungs-Gesetzes zum 
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche vom 18. August 1862 Verordnete. 
r
        <pb n="424" />
        406 
S. 10. 
Erwirbt eine eingetragene Genossenschaft Eigenthum an Grundstücken, Pfand- 
rechte oder sonstige der Eintragung in öffentliche Bücher fähige Rechte, so finden 
binsichtlich der Eintragung in diese Bücher (Grund-Hypotheken-Privilegien-Bücher) 
die Vorschriften in den §§. 12 bis 15 des Einführungs-Gesetzes zum allgemeinen 
deutschen Handelsgesetzeuche vom 18. August 1862 und der Ausführungs-Verord- 
nung zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbtuche vom 16. Olktober 1862, soweit 
thunlich, analoge Anwendung. · 
8. 11. 
Das Strafverfahren im Falle des §. 27 des Bundes-Gesetzes vom 4. Juli 
1868 richtet sich nach den Vorschriften über die Untersuchung und Bestrafung von 
Polizei-Uebertretungen. 
S. 12. 
In dem Falle des §. 35 des Bundes-Gesetzes vom 4. Juli 1868, wenn die 
Auflösung einer Genossenschaft durch gerichtliches Erkenntniß von der höheren Ver- 
waltungs-Behörde betrieben wird, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den 
Vorschriften über Untersuchung und Bestrafung von Vergehen. Die höhere Ver- 
waltungs-Behörde, d. h. das Großherzogliche Staats-Ministerium oder der durch 
dasselbe beauftragte Direktor desjenigen Verwaltungs-Bezirks, in welchem die 
Genossenschaft ihren Sitz hat, stellt die erforderlichen Anträge bei dem zuständigen 
Staatsanwalt. 
S. 13. 
Es behält bei der Bestimmung in Art. 59 des Gesetzes über das Genossen- 
schaftswesen vom 8. März 1868 (Reg. Bl. S. 121) sein Bewenden, wonach 
Vereinen der in Art. 1 eben dieses Gesetzes (bezüglich der in §. 1 des Bundes- 
Gesetzes vom 4. Juli 1868) bezeichneten Art das ihnen etwa verliehene Recht 
der juristischen Persönlichkeit nach Ablauf von sechs Monaten nach Pullikation des 
erstgedachten Landesgesetzes durch Verfügung der Staatsregierung wieder entzogen 
werden kann. 
S. 14. 
Die Eintragungen in das Genossenschafts-Register erfolgen sportelfrei (8. 69 
des Bundes-Gesetzes). 
Im Uebrigen kommen für den Ansatz der Sporteln, Gebühren und Verläge 
die Vorschriften des Gesetzes über die Sporteln 2c. vom 31. August 1865 und 
der zu diesem Gesetze erlassenen Nachträge zur Anwendung.
        <pb n="425" />
        S. 15. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1869 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. November 1868. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Verordnung 
zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 
4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche 
Stellung der Erwerbs= und Wirth- 
schafts-Genossenschaften. 
Anlage A. 
Verzeichniß 
der Mitglieder der eingetragenen Genossenschaft 
  
  
Xx x 
1. 2. 3. 4. 
Laufende Vor- und Zuname, . 
StqapnnvGewekbe. Wohnort. Tag des Ausscheidens.
        <pb n="426" />
        408 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Nach einer anher gelangten Mittheilung der Fürstlich Reuß-Plauischen Landes- 
regierung zu Greiz sind in dem Fürstenthume Reuß älterer Linie die Heimaths- 
scheine für das platte Land nicht, wie bisher, von den Fürstlichen Justiz-Behörden, 
sondern von dem Fürstlichen Landrathsamte zu Greiz auszustellen, während es be- 
züglich der in den Städten auszustellenden Heimathsscheine bei der bisherigen Kom- 
petenz der Stadträthe zu Greiz und Zeulenroda lediglich verbleibt. 
Mit Rücksicht auf den Staatsvertrag d. d. Gotha vom 15. Juli 1851 
wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. Dezember 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef: 
J. v. Helldorff. 
Wir bringen hierdurch zu öffentlicher Kenntniß, daß die Kriegskosten= und Haupt- 
Etapen-Kasse hier vom 1. Januar 1869 ab aufgehoben wird und daß alsdann 
etwa noch rückständige, jetzt zu dieser Kasse gehörige Einnahmen und Ausgaben der 
Großherzoglichen Haupt-Staatskasse hier zugewiesen sind. 
Weimar am 7. Dezember 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Weimar. — Dof-Buchdruckerei.
        <pb n="427" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 43. Weimar. 24. Dezember 1868. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Auf Grund höchster Entschließung wird vom 1. Januar 1869 an die Groß- 
herzogliche Steuer-Rezeptur zu Kreuzburg aufgehoben und der Bezirk derselben dem 
Großherzoglichen Steueramte zu Eisenach zugewiesen. 
Gleichzeitig werden von dem Bezirke des letzteren die Orte: 
Burkhardtroda, Förtha, Kupfernsuhl, Lauchröden und Marksuhl 
abgetrennt und dem Bezirke des Großherzoglichen Steueramtes zu Berka a./W. 
zugewiesen. 
Dieß wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 17. Dezember 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 
68
        <pb n="428" />
        <pb n="429" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 44. Weimar. 30. Dezember 1868. 
  
Verordnung, 
die Veränderungen der Arznei-Tare 
betreffend. 
Mit dem 1. Januar 1869 treten die bei Rudolph Gärtner zu Berlin in 
Druck erschienenen 
„Veränderungen der Königlich Preußischen Arznei-Taxe für 1869“ 
für das Großherzogthum bis auf Weiteres in Kraft. 
Gleichzeitig wird an Stelle des in der Bekanntmachung des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 19. Dezember v. J., die Einführung einer neuen 
Arznei-Taxe betreffend, (Reg. Bl. S. 298) bezeichneten, von den Apothekern 
Dr. Schacht und Laux im nämlichen Jahre herausgegebenen Preisverzeichnisses der 
in der amtlichen Ausgabe der Königlich Preußischen Arznei-Taxe für 1868 nicht 
enthaltenen Arzuei-Mittel, das ebenfalls im Verlag von Rudolph Gärtner zu 
Berlin unter dem Titel: 
„Preise von Arznei-Mitteln, welche in der siebenten Ausgabe der Preußi- 
„schen Landes-Pharmakopöe nicht enthalten sind, zusammengestellt mit den 
„Arzneimittel-Preisen der Königlich Preußischen Arzuei-Taxe und für das 
„Jahr 1869 nach den Prinzipien derselben berechnet 
„von den Apothekern Dr. J. E. Schacht und F. W. Laux, Berlin 1869“ 
erschienene, einen Anhang zur amtlichen Ausgabe der Königlich Preußischen Arznei- 
Taxe bildende Preisverzeichniß für die Apotheken des Großherzogthums vom 1. Ja- 
nuar k. J. ab bis auf Weiteres als bindende Norm hierdurch eingeführt. 
69
        <pb n="430" />
        412 
Die übrigen Bestimmungen der gedachten Bekanntmachung vom 19. Dezem- 
ber v. J., bezüglich des Nachtrags hierzu vom 5. Juni d. J. (Reg. Bl. S. 287), 
bleiben, soweit sie nicht durch dic gegenwärtige Verordnung modiffzirt werden, bis 
auf Weiteres in Kraft. 
Weimar am 24. Dezember 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Durch höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
dem Rentmeister Hermann Schlotter in Köstritz bei Gera ein Erfindungs- 
Patent auf eine Wasserhebungs-Maschine nach Maßgabe der bei dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnungen und Beschreibungen unter 
allen Voraussetzungen und Bedingungen sowie mit allen Wirkungen, welche in der 
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Bl. vom Jahre 1843, S. 13 bis 16) 
angegeben und begründet sind, auf die Dauer von fünf Jahren, von heute an 
gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzogthume 
in bleibende Ausführung und Anwendung gesetzt ist. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 16. Dezember 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Der Hagel= und Vieh-Versicherungs-Bank für Deutschland, zu Berlin, ist 
die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum rücksichtlich der Hagelver- 
sicherungs-Branche widerruflich ebenso ertheilt worden, wie dieses in Ansehung der 
Viehversicherung im Jahre 1864 der Fall gewesen. 
Es wird solches und daß die Gesellschaft den Inspektor Suhle in Weimar
        <pb n="431" />
        413 
zu ihrem Hauptagenten auch für die Hagelversicherung bestellt hat, hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 16. Dezember 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Auf Grund der von den Zollvereins-Regierungen deshalb getroffenen Verein- 
barungen sind die in den §§. 93 bis 97 der Zollordnung enthaltenen Bestimmun- 
gen über die Waaren-Kontrole im Binnenlande für das Großherzogthum 
Mecklenburg-Strelitz, mit Vorbehalt fernerer Giltigkeit der Vorschrift in §. 36 
Punkt 4 des Zollgesetzes, außer Anwendung gesetzt worden. 
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 21. Dezember 1868. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
. Thon. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach hierüber in Höchstihrem 
Gesammt-Ministerium empfangenem unterthänigsten Vortrage zu genehmigen gnä- 
digst geruhet, daß der, bei den zur Hoheitsausgleichung mit dem Herzogthum Sach- 
sen-Gotha getroffenen Vereinbarungen stipulirte, den diesseitigen Antheil von 
Oesterbehringen, den Herzoglich Gothaischen Antheil von Stockhausen, das Rain- 
gut sammt der Oberau zu Schönau und das vormals Simmsche Gut zu Seebach 
betreffende und mit landständischer Zustimmung versehene Hoheits-Austausch, in 
Berücksichtigung einer, sowohl im öffentlichen Interesse, als im Interesse der be- 
theiligten Staatsangehörigen allseitig für wünschenswerth erachteten, baldigen 
Purifikation der betroffenen Hoheitsverhältnisse, unerwartet der sonstigen Landes- 
hoheits= und Landesgrenz-Ausgleichung, zur Ausführung gebracht werde und es ist 
demnach und in Gemäßheit weiterer Vereinbarung schon vom 1. Januar nächsten 
Jahres an ganz Oesterbehringen und das Raingut sammt der Oberau zu Schönau 
der Herzoglich Gothaischen Landeshoheit, ganz Stockhausen und das vormals 
Simmsche Gut zu Seebach aber der diesseitigen Landeshoheit unterstellt worden. 
Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 22. Dezember 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf.
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Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auf erfolgte Vortragserstat- 
tung im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, gnädigst beschlossen haben, den 
von dem Vereine der Rittergutsbesitzer des Neustädter Kreises zu Abänderung sei- 
nes Statuts vom 18. September 1856 (Reg. Bl. vom Jahre 1857, Seite 13) 
in den General= Versammlungen vom 15. Juni und 3. Oktober d. J. gefaßten 
Beschlüssen, welche also lauten: 
Zu g. 16: Die Bestimmung des §. 16 des Statuts vom 18. September 
1856 wird für die Dauer der von dem Vereine der Rittergutsbesitzer des Neu- 
städter Kreises übernommenen Zins-Garantie für die Eisenbahn Gera-Eichicht da- 
hin abgeändert: 
„daß Geldbeiträge nach dem Maßstabe der von den betreffenden, zum 
Verein gehörigen Rittergütern zu zahlenden Steuer vom Einkommen aus 
Grund und Boden, soweit solche zur Realisirung oben gedachter Garantie- 
Erklärung nöthig werden, auch über den Betrag von Zwei Thalern erhoben 
werden können und sollen; 
„daß bei der Repartirung der Garantie-Beiträge das Grundeinkommen, 
welches die verschiedenen Rittergutsbesitzer aus ihren bäuerlichen Grundstücken 
beziehen, gleichfalls in Rechnung gezogen werden soll und daß Geldbeiträge 
der Vereinsmitglieder auch in einer außerordentlichen General-Versammlung 
beschlossen werden können.“ 
Zu F. 25 des gedachten Statuts: 
„daß auf die Dauer der übernommenen Zins-Garantie der Austritt aus 
dem Vereine nur gegen eine nach Ermessen des Vereins genügende Sicher- 
heit den Mitgliedern zustehe“ 
die landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, so wird solches andurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. Dezember 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Weimar. — ——
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