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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868.</title>
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            <idno>rbl_swe_1868</idno>
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        Regierungs-  Blatt
für  das.
Großherzogthum
Sachsen=  Weimar-Eisenoach
auf  das  Jahr  1868.

 

Zweiund  funfzigster  Jahrgang.

Weimar,
gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlau.
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        Inhaltsverzeichniß.

Datum.

Seite  des

 

Reg.  Bl.
A.
28.  Dechr.  1
1867.
Abgeordnete,  Bekanntmachungen  über  Wahlen  derselben  zum  Landtag  .  22.  Jan.  92
2.  Febr.  96
13.  Juli.  324,  325
Abkürzung  des  Verfahrens  in  Rechtsstreitigkeiten,  Gesetzesnachtrag  —  8—200
Ablösungs-Kommission,  siehe  General-Ablösungs-Kommission,  Bek.  v.|.  März  117—120
Abrindung  von  Baumstämmen,  siehe  Erfindungs-Patent  —  347,  348
Abtretung  von  Eigenthum  zum  Bau  der  Gera-Eichichter  Eisenbahn,  Gesetz
darübtenrn  1.  Okt.  383
Admissions-Scheine  und
Aerzte,  Bekanntmachung  über  das  Verfahren  bei  Niederlassung  solcher  im
Großherzogthume..  ......  22.  Mai  243,  244
Nachtrag  zur  Medizinal-Ordnung  vom  1.  Juli  1858,  die  Wahl  der
Niederlassung  der  Aerzte  betreffn  ebr.  97,  98
Aether,  siehe  Schwefel-Aether,  Bekanntmachung  d0ddn  9.  Fei  70
Agenten,  Bekanntmachungen  über  Bestellung  von  Haupt-Agenten,  und  zwar
a)  der  Magdeburger  Lebens-Versicherungs-Gesellschssst  2.  Jan.  99
b)  der  Preußischen  National-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Stettin.  3.  April!  206
c)  der  Westdeutschen  Versicherungs-Aktien-Bank  zu  Essen  24.  Apri07
d)  der  Gesellschaft  zu  gegenseitiger  Hagelschäden-Vergütung  in  Leipzig  20.Mai  246
e)  der  allgemeinen  Renten-,  Kapital=  und  Lebens-  Persicherungs-Bank
„Teutonia“  in  Leipinnnnse  .  ....  6.  Junie  288
f)  der  Lebens  Versicherungs-Bank  „Kosmos“  zu  Zeiit  27.  Juni  305
8)  der  Preußischen  Lebens=  und  Garantie-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  „Friedrich  Wilhelm“  in  Berllin.  18.  Aug.  348
h)  der  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  „Pan“  in  Berln  26.  Okt.  388.
i)  der  Feuer-Versicherungs-Anstalt  der  Baierischen  Hypotheken-  und
Wechsel-Bank  in  Mündhden  27.  Okt.  388
k)  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  „Germania“  in  Newyork  18.  Nov.  393
1)  der  Hagel-  und  Vieh-Versicherungs-Bank  für  Deutschland  in  Berlin  16.  Decbr.  412,  413
Alers,  Georg  zu  Helmstedt,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  eines  Erfindungs-
  Patentes  an  denselen:  4.  März  164
Altenstein,  August  zu  Weimar,  Bekanntmachungen  über  Bestellung  desselben
#um  Haupt-  Agenten  a)  der  westdeutschen  Versicherungs-Aktien-Bank  zu
...........................  24.April207
b)  der  GefellschaftzugegenseitigerHagelfchadensVergutungmLetpztg20.Mai  246
Altona,  Bekanntmachung  über  zollfreie  Einführung  von  Musterstücken  in
den  Zollverein  durch  Handelsreisende  aus  Altna  7.  Nov.  391
Apolda,  Bekanntmachung  über  Aufhebung  der  juristischen  Persönlichkeit  der
Bäckerinnung  daselllltt:  27.  Mai  247
Appellations-Gericht  zu  Eisenach,  Vertrag  über  Anschluß  des  Herzogthums
  Koburg-Gotha  und  des  Fürstenthums  Reuß  ä.  L.  an  dasselbe  17.  Juli  336,  344
Bekanntmachung  dazu..  ...  ...  15.  Aug.  335
Arbeitsbücher,  Verbot  der  Benutzung  derselben  als  Reise-Legitimationen,
Bekanntmachung  vom.  ...  18.  Jan.  91
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        Seite  des

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Datum.  *
Arzneitaxe,  a)  Nachtrag  zur  Verordnung  über  Einführung  einer  neuen
Arzneitaxe  vom  19.  Dezember  186057507577TT  5.  Juni  287
b)  Verordnung  über  Veränderungen  dersellen  24.  Decbr.  411,  412
Aufgebote  und  Trauungen,  Nachtrag  zu  dem  bezüglichen  Regulativ  vom
29.  Juni  18077.„„  25.  Juni  289,  291
Ausgangsbescheinigungen,  siehe  Branntwein=  Exporteete  —  245
Auswanderung  aus  Oesterreich,  Bekanntmachung  über  Ausstellung  der
bezüglichen  Bescheinigngen  ..  15.  Okt.  386
B.
Bäckerinnung  zu  Apolda,  Bekanntmachung  über  Auflösung  und  Aufhebung
der  juristischen  Persönlichkeit  derselben  ddoooo.  27.  Mai  247
Baden,  Bestimmungen  über  die  Portofreiheiten  im  Verkehr  mit  diesem
Staate,  siehe  Portofreiheitswesen  .  —  161—163
Bauten,  Bekanntmachung  über  Wegfall  des  Befähigungsnachweises  für
Gewerken  behufs  selbstständiger  Ausführung  und  Leitung  von  Bauten  30.  Juli  325,  326
Bauwesen,  a)  Nachtrag  zur  Vorschrift  über  Unterhaltung  der  Großherzog27.  Dechr.  67,  68
lichen  Gebäude  vom  25.  Sept.  1858,  Bekanntmachung  d0do  1867
b)  Bekanntmachung,  den  Uebergang  der  Geschäfte  der  vormaligen  Ober-Baubehörde,
  resp.  des  Ober-Baudirektors,  an  die  Ministerial-Departements
  betreffend,  ddoddnn....  27.  Decbr.  69
Bayern,  siehe  Portofreiheitswesen  —  161—163
Belgien,  Bekanntmachung  über  gegenseitige  zollamtliche  Behandlung  von
Waarenmusttt:::.  10.  Okt.  385
Bergedorf  und  Geesthacht,  Bekanntmachung  über  den  Anschluß  dieser
Orte  an  den  Zollverien  1I!.  März  171
Berka  a./W.,  siehe  Uebergangsschinn  —  306
Besoldungen  und  Pensionen,  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  über  Veräußerung
und  Verkümmerung  derselben  vom  22.  März  1836  0br  ....  5.  Febr.  95
Bestellgebühren,  siehe  Postbestellgebübbben  —  170,  171
Bestellgeld  für  Landbriefe,  Bekanntmachung  über  Aufhebung  desselben  vom  7.  Jan.  72
Besteuerung  der  Hunde,  a)  Nachtrag  zu  dem  bezüglichen  Gesetze  vom
12.  Mai  1852,  dmddmd  u:X  10.  Febr.  98,
b)  Nachtrag  zu  der  bezüglichen  Ausführungs-Verordnung  vom.  2.  März  **f*s
Bezirksausschüsse,  Wahlen  der  Mitglieder  derselben  betreffend,  Bekanntmachung
  vvdvvdnnnnnr:  5.  Mai  243
Bier  und  Branntwein,  siehe  Lauenbrtreeegg  —  70,  100
Bier,  Malz  und  Branntwein,  siehe  Uebergangsabgabe,  auch  Württemberg,
  Bekanntmachug  dddddndnn;  10.  Aug.  347
Bierversendung  aus  dem  Vordergericht  Ostheim,  bezügl.  Malzaufschlags-Vergütung,
  Bekanntmachung  ddnnn.  7.  Juli  310
·  7.  April  192
Blutegel,  Bekanntmachungen  über  den  Taxpreis  eines  solcheen  5.  Mai.  208.
5.  Okt.  385
Branntwein  und  Bier,  Verkehr  mit  denselben  zwischen  dem  Herzogthum
Lauenburg  und  den  übrigen  Zollvereins-Staaten,  siehe  Lauenburg  —  70,  100
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        Seite  des

 

Inhaltsverzeichniß.  .*
Branntwein-Exporte,  Bekanntmachung  über  den  Wegfall  der  Binnengrenze
  in  Bezug  auf  den  Verkehr  mit  Branntwein  zwischen  Kurhessen
und  den  Staaten  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins  und
über  den  Wegfall  der  Ertheilung  von  Branntwein-Export-Bescheinigungen
beim  Steueramt  Eisenach  voooonnn  6.  Mai  245
Brandversicherungs-Bank  für  Deutschland  in  Leipzig,  Bekanntmachung
über  das  Aufhören  des  Geschäftsbetriebs  derselben  im  Großherzogthum  9.  Sept.  352
Brandversicherungs-Beiträge,  Bekanntmachung  über  Ausschreibung
solcher  pro  15.  April  1868  nn;;;  17.  März168
Brief-Bestellgeld,  siehe  Landbrief-Bestellgeld,  Bekanntmachung  vuo..  7.  Jan.  72
Brodpreise  für  die  Gefangenenanstalten,  Bekanntmachung  v0  5.  Dechr.  400
Bürgel,  à)  Bekanntmachung,  die  Statuten  der  dortigen  Sparkasse  und  die
Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  an  diese  Sparkasse
  betreffend....  ...  .  ....  1.  Mai  237—242
b)  Bekanntmachung  über  Errichtung  einer  Forstgelder-Untereinnahme
daselbst..  8.  Juni  256
Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  Nachtrag  zu  dem  bezüglichen  Gesetze
vom  28.  Mai  18157  ..  14.  April  198—200
Bürgerliche  ehssverhälinise  der  Militairpersonen,  Vorschriften
  des  Preußischen  Rechts  über  dieselben,  Bekanntmachung  vom  11.  April  209—215
Büssing  und  Windhausen  in  Braunschweig,  Bekanntmachung  über  Ertheilung
  eines  Erfindungs-Patentes  an  dieselen  21.  Juli  325
Bundesgesetzblatt,  Bekanntmachung  über  Mittheilung  desselben  an  die
Geistlichen  Seitens  der  Gemeindevorstäümde  4.  Juli  305,  306
C.
Chaussee-Bänke,  -Dossirungen  und  =  Gräben,  Verbot  des  Fahrens
und  Reitens  auf  solchen  nebst  #basbeslinmung  ..........  30.  Mai  287
Chausseen,  siehe  Straßen,  auch  Wie  —  137—148
Coburg-Gotha,  Vertrag  über  den  Wschuß  dieses  Herzogthums  an  das
Appellations-Gericht  in  Eisenach..  .....  17.  Juli  336,  344
Bekanntmachung  dazu.  .  15.  Aug.335
Bekanntmachung,  die  Konvention  mit  Coburg-Gotha  über  Untersuchungskosten
  betressendndndndndnn.  8.  Aug.  345,  346
D.
David,  Francisque  zu  St.  Etienne  in  Frankreich,  Bekanntmachung  über
Ertheilung  eines  Erfindungs-Patentes  an  denselhen  6.  Okt.  385
Decimal-Gewicht,  siehe  Gewichte,  Bekanntmachugg  ..  11.  Okt.  387
Defekte  bei  Kassen  undeanderen  Verwaltungen  im  Postwesen,  Königlich
  Preußice  Verordnung  vom  24.  Januar  1844  und  Bekanntmachung
  dazu..  .  ....  31.  März201—205
Deflector,  siele  Schornsteinaussasstttte  —  325
Denaturirung  von  Vieh=  und  Gewerbe-Salz,  Bekanntmachung
dank..........................  22.  Juni  250—255
–  112—116

 

 

Depesche  l*  siehe  Telegraphische  Depeshen
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        Seite  des

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Daum.  Se
Depositen,  Bekanntmachung  wegen  Zulassung  von  Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen
  zu  Deposital-Kapital-Anlaggen  22.  Sept.  384
Dermbach,  Bekanntmachung  über  Aufhebung  der  dortigen  Forst-Inspektion4.  Nov.  400
Deutsch-Oesterreichischer  Telegraphen-Verkehr,  Bekanntmachung  v.  Jan.73—86
Diensteinkommen  der  Lehrer,  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  14.  Mai
1862,  das  Volksschulwesen  betreffteeenn  11.  April  193—196
Dienstsachen,  portoflichtige,  Bekanntmachung  darüber  o  16.  Jan.1,  72
Döbritschen,  Bekanntmachung  über  Führung  des  Katasters  über  diesen  Ortt.  Sept.  352
Duplikate  zu  Anträgen  auf  Erlassung  von  Zahlungsgeboten,  Bekanntmachung22.  Mai  244
Dykers,  Francis  Heury,  und  Lebau  Clarke  Stuart  zu  Newyork,  Bekanntmachung
  über  Ertheilung  eines  Erfindungs-Patents  an  dieselbben  6.  Mai  216
E.
Eheschließungen,  a)  Gesetz  über  Erleichterung  derselben  voo  ..  6.  März  110,  111
d5)  Bekanntmachung.  über  Ausführung  des  bezüglichen  Bundesgesetzes
vom  4.  Mai  1S8;„;;  4.  Juni  285,  286
Ehrenkränkungen,  ta  Strafprozeßb-Ordnng  —  311—314
Eisenach,  Bekanntmachungen  a)  über  den  Wegfall  der  Branntwein-Export-Bescheinigungen
  beim  dortigen  Steueranttetee  6.  Mai  245
b)  über  die  Befugniß  zu  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  7.  Juli  306
c)  über  Veränderung  des  Bezirks  des  Steneramtes  17.  Dechr.409
Eisenbahn,  siehe  Gera-Eichichter  Eisenboaona  —  355,  382
Eisenbahn-Telegraphen-Korrespondenz,  Telegraphen-Ordnung
vom  24.  Dezember  1867  und  Bekanntmachung  dazu  0o  3.  Jan.  73—86
Elektro-magnetische  Kraftmaschine,  siehe  Erfindungs-Patente,  Bekanntmachug
  dndn:  6.  Mai  216
Elementar-Lehrer,  Bestimmung  des  alljährlichen  Termins  zum  Antritt
des  sechswöchigen  Militairdienstes  derselben,  Bekanntmachung  vom  18.  Jan.  91,  82
Ellershausen,  Franz,  in  Montreal,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  eines
Erfindungs-  Patentes  an  denseleen  7.  Aug  350
Erfindungs-Patente,  Bekanntmachungen  über  Verleihung,  resp.  Verlängerung
  solcher  auf
a)  einen  Säge-Apparat..  4.  März  64
b)  ein  besonderes  Schieß=  und  Spreng-Pullsber  15.  April  206,  207
IP0)  einen  Apparat,  Thermo-Transmittor  genant.  29.  April  207,  208
d)  eine  elektro-magnetische  Kraftmascchhen  6.  Mai
e)  einen  Leinsaat-  Riffer  ....  2.  Juni  247
f)  einen  Schornsteinaufsatz,  Deflector  genunt:  21.  Juli  325
g)  ein  Verfahren  zu  Abrindung  von  Baumstämdzben  15.  Aug.  347,  348
h)  eine  Methode  der  Stahl=  und  Stabeisen-Fabrikatinn  27.  Aug.  350
i)  einen  Essig.  Generatr  10.  Sept  353
k)  neue  und  eigenthümliche  Musterblätter  für  Weber  30.  Sept.  884
1)  eine  neue  Art  Lade  mit  Schützen  zu  Herstellung  von  Doppel-Sammt-Bändern
  mit  Brochir-Vorrichrtrg  6.  Okt.  385
m)  eine  Wasserhebungs-Mascheet  16.  Decbr.412
Erlaßtafeln,  siehe  Stundungs-  und  Erlaßtafren  391
Ersatz-Instruktion,  Militair-Ersatz-Instruktion,  Bekanntmachung  vom  27.  April  217—236
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        ·  Seite  des
Inhaltsverzeichniß.  Doum.  He.  l.

Erwerbs-Genossenschaften,  siehe  Genossenschafen  —  —
Essen,  Bekanntmachung  über  Bestellung  eines  Haupt-Agenten  der  dortigen

westdeutschen  Versicherungs-Aktien-Barnnn##  24.  April  207
Essig-Generator,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  eines  Erfindungs-Patentes

  auf  einen  solhben  10.  Sept.  353
Ettersburg,  Bekanntmachung  über  Aufhebung  der  dortigen  Forst-Inspektionn12.  Nov.  392
Expropriations-Gesetz  für  die  Gera-Eichichter  Eisenban  1.  Okt.  383

F.

Fang-Prämie,  Bekanntmachung  über  Aufhebung  der  in  der  HKartell-Konvention

  des  vormaligen  deutschen  Bundes  vom  10.  Februar  1831

festgesetzten  Deserteur  2c.=  Fang-Prämie  gegenüber  Oesterreich  .31.  Okt.  388
Fassionen  über  Einkommen  behufs  der  Versteuerung,  Bekanntmachung.  1.  Decbr.  395—399
Feuerversicherungs-Anstalten,  siehe  Agenen  —  —
Fixirung  der  Post-Bestellgebühren,  Bekanntmachung  darübhern  30.  März  170,  171
Fleischerinnung  zu  Münchenbernsdorf,  Bekanntmachung  über  deren

Aufhebung  ddndnnnnnn.....  16.  April07
Fleischschau,  Bekanntmachung  über  Einführung  derselben  d0ooor.  23.  Jan.  86—88
Flöße,  Bekanntmachung,  die  Langholzflöße  auf  der  Saale  betreffend  6.  Juni  286
Forst-  Inspektion,  siehe  Ettersburg  und  Dermbachy)y)  —  —
Frauenprießnitz,  Bekanntmachung  über  Aufhebung  des  dortigen  Rechnungsamts

  und  Errichtung  einer  Forstgelder-Untereinnahme  in  Bürgel.  8.  Juni  256
Freiwillige,  einjährigen  Militairdienst  leistende,  Bekanntmachung  über

deren  Qualifikation  dn:  1.  Febr.  96
Freizügigkeit,  Gesetz  über  dieselbe  vom..  6.  Febr.  89—91

G.

Gebäude,  Nachtrag  zur  Vorschrift  über  Unterhaltung  der  Großherzoglichen  *r  Hechr-  67,  68

Gebäude  vom  25.  September  1858,  Bekanntmachung  on
Gebühren,  siehe  Sporteln,  auch  den  Gesetzesnachtrag  ........  19  März  165—168
Gebühren  der  Sachwalter  und  Notare,  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom

29.  Oktober  1840  n  ddddododmdmmmm  eß  e;;  ..  14.  April  198—200
Gebührenfreiheit  der  Telegramme,  siehe  Telegraphische  Depeschen  —  112—116
Geburts-,  Heiraths=  und  Sterbe-Register,  a)  Verordnung  über

deren  Führun  .......................  17.  Juni  292—294

b)  Tachtreg.  zu  der  bezüglichen  Verordnung  für  die  Juden  vom  14.

August  1838.  1.  Juli  307—309

Geeshachs  und  Bergedorf,  Bekanntmachung  über  den  Anschluß  dieser

Orte  an  den  Zollverein  vom....  11.  März171
Gefangenen=  Anstalten,  Bekanntmachung  über  Vergütung  des  Brodes

und  der  HKeung  in  denselen  5.  Dechr,  400
Geistliche,  Bekanntmachungen  wegen  Einholung  von  Urlaub  für  dieselben  30o.  März  172

behufs  Entfernung  von  ihren  Wohnorten  24.  Aug.  348

und  wegen  Einsichtnahme  der  Bundesgesetzbläter.  4.  Juli  305,  306
General-Ablösungs-Kommission,  Gesetz  über  den  Uebergang  der

Geschäfte  der  zeitherigen  Vermessungs-Direktion  an  dieselbe  vo.....  7.  März  117—120
        <pb n="8" />
        Seite  des

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Damm.  Neg.  Sl.
Genossenschaften,  a)  Gesetz  über  das  Genossenschaftswesen  8.  März  121—136
b)  Verordnung  zur  Ausführung  des  bezüglichen  Bundesgesetzes  vom
4.  Juli  1868.  ....————————————  25.  Nov.  401—407
Gera-Eichichter  Eisenbahn,  Konzessions-Urkude  17.  Sept.  355,  356
Staatsvertrag  mit  Schluß-Protokol.  (5.  März  357—369
bezüglicher  Vertrag  mit  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  Ü  5  Decbr.  370,  377
bezüglicher  Statut-Nachtrnngagagagagaga  —  378,  382
Expropriations-Geses  1.  Okt.  383
Gerichtsbank,  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  über  Besetzung  derselben  vom
13.  April  18333  27.  März  169
Gerstungen,  Bekanntmachung  über  Aufhebung  der  Uebergangssteuer-Stelle
dasellt  9.  Mai  245,  246
Geschwornengericht,  Besetzung  des  Gerichtshofs  betreffend,  zweiter  Nachtrag
  zur  Strafprozeß-Ordnung  vom  20.  März  1860  209.  5.  Juli  311—314
Gewerbe-Ordnung,  Bekanntmachung  über  —  des  Befähigungs-Nachweises
  für  Gewerken  ꝛc..  ...  .  .  ...  0.  Juli  325,  326
Gewerbebetrieb  der  Handelsreisenden,  Bekanntmachung  über  Ausdehnung
der  bezüglichen  Verabredung  auf  die  Mecklenburgischen  Lande  16.  Juni  288.
Gewerbe-Sal)z,  siehe  Viehal-s=  —  250—255
Gewichte,  Bekanntmachung  über  Zulassung  gußeiserner  Dezimal-Gewichte
in  Form  runder  Scheiben  zum  Gebrauiht  21.  Okt.  387
Gotha,  a)  Bekanntmachung  und  Vertrag  über  den  Anschluß  an  das  Appel15.  Aug.  335
lations-Gericht  in  Eisenachtee.  17.  Juli  336—344
b)  Ministerial-Erklärung  über  einige  Konventions-Abänderungen  wegen
Untersuchungskoffen  8.  Aug.  345,  346
c)  Bekanntmachung  über  Hoheits-Ausgleichug  22.  Decbr.  413
H.
agel-  2#c.  Versicherungsbank,  siehe  Agentenrn  —  —
amburg,  Bekanntmachung  über  gegenseitige  zollamtliche  Behandlung  von
Waarenmuster..  ..........  10.  Olt.  385
Hamburgische  Gebietstheile,  Bekanntmachungen  a)  über  den  Anschluß  (11.  März  171
resp.  Aufnahme  solcher  an  und  in  den  Zollveren  !1  7.  Nov.  389,  390
b)  über  Beendigung  der  Aufnahme  des  nachsteuerpflichtigen  Waarenbestandes
  :..  25.  Nov.  400
Handelsreisende,  Bekanntmachungen  a)  über  Ausdehnung  der  Verabredung
  über  deren  Gewerbebetrieb  ohne  Steuerentrichtung  auf  die
Mecklenburgischen  aodddddddddddd  16.  Juni  288
b)  über  zollfreie  Einführung  von  Musterstücken  aus  Altona  und
Wandsbekessss  7.  Nov.  319,  392
ausiren  mit  Spielkarten,  Bekanntmachung  darüber  12.  Juni  249,  250
eimathsscheine,  Bekanntmachungen  a)  über  Aenderung  der  Form  ders.  21.  Aug.  348
b)  über  Ausstellung  solcher  im  Fürstenthume  Reuß  älterer  Linie.  .  .  3.  Dechr.408
Heirathen,  Gesetz  über  Erleichterung  derselben  didnnn  6.  März  110,  111
siehe  auch  Traunngene.  —  289—291
        <pb n="9" />
        Seite  des

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Daum.
l
Heiraths-,  Geburts-  und  Sterbe-Register,  a)  Verordnung  über
deren  Führung  .  17.  Juni  1292—294
b)  Rachtrag  u  der  bezüglichen  Verordnung  für  die  Juden  vom  14.
August  18888  1.  Juli  307—309
Heizung  in  den  #eefüngriff,  Bekanntmachung  über  Vergütung  derselben  5.  Dechr.  400
Hering,  Louis,  in  Naschhausen,  Bekanntmachung  über  Bestellung  desselben  6
als  Haupt-Agent  der  deutschen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  „Pan“  D.
————————NxkQQ  26.  Okt.  388
Hoheits-Ausgleichung,  mit  dem  Herzogthum  Sachsen-Gotha.  Bekanntmachung
  ....  22.  Deebr.  413
Hottelstedt,  Bekanntmachung  wegen  Uebertragung  der  Führung  des  Kata-  1
sters  über  diesen  Ort  an  das  Rechnungsamt  in  Weimar  vom  6.  April!  192
Hufbeschlag,  Bekanntmachung  über  Wegfall  des  Befähigungsnachweises  bei  I
AusübungdtesesGewerbes..................  30.  Juli  325,  326
Hunde,  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  über  Besteuerung  derselben  vom  12.  Mai  1
180255  .  ;„  10.  Febr.  98,  99
und  Nachtrag  zu  der  bezüglichen  Ausführungs-Verordnung  vom  2.  März  106—10.
J.
Innungen,  Bekanntmachung  über  Auflösung  und  Aufhebung  der  juristischen
  Persönlichkeit  solcher,  und  zwar:
a)  der  Fleischerinnung  zu  Münchenbernsdooe  16.  April  207
b)  der  Bäckerinnung  zu  Apolda...  .....  27.  Mai  247
Isseroda,  Bekanntmachung  über  Führung  des  Katasters  dieses  Orts  durch
die  Bezirks-Kataster-Führung  in  Vieselbach,  dn  ...  3.  Jan.  69
Juden,  Nachtrag  zu  der  Verordnung  der  vormaligen  Landes-Direktion  zu
Weimar  vom  14.  August  1838,  die  Führung  der  Geburts-,  Trauungsund
  Sterbe  Register  der  Juden  betreffeen  1.  Juli  307—309
Juristische  Persönlichkeit,  Bekanntmachung  über  Verleihung  der  Rechte
einer  solchen  an
a)  den  Knappschaftsverein  in  Kaltennordden  20.  März172
b)  die  Sparkasse  zu  Stadt-Bürelll  1.  Mai  237,  242
c)  die  Kasino-Gesellschaft  zu  Kaltennorbdden  ...  20.  Mai  246
d)  den  „Sterbefiskus“  der  Weber  in  Weidagagagaa  15.  Okt.  386
K.
Kaltennordheim,  siehe  juristische  Persönlichkit::  ..  —  —
Kartell-Konvention,  siehe  Bekanntmachung  odn  31.  Okt.  388.
Kassenanweisungen,  Bekanntmachung  über  Zulassung  der  Kurhessischen
im  Verkehrt,pod  odododod  24.  Jan.  92
Kassen=  und  andere  Defekte  beim  Postwesen,  Königlich  Preußische
Verordnung  vom  24.  Januar  1844  und  Bekanntmachung  dazu  vom  31.  März  201—205
Kataster,  Bekanntmachung  über  Führung  derselben  über
a)  Döbritshen  4.  Sept.  352
b)  Hottelstdttt.  s.........·  6.  April  182
c)  Isserodla.  .......  3.  Jan.  69
d)  Schoppendoooornrnrn:  12.  Okt.  386
e)  Ulrichshalhhen  19.  Sept.  353
        <pb n="10" />
        Seite  des

 

Inhaltsverzeichniß.  Datum.  e  d

Kirchen,  Pfarreien,  Schulen  und  milde  Stiftungen,  Bekanntmachung
  über  deren  Sportelfreiheit  bei  Einleitung  des  Mahnverfahrens  2c.]  7.  Sept.  352

Kraftmaschine,  siehe  Erfindungs-Patente  2c.  r.,  Bekanntmachung  vom  6.  Mai  216

Knappschaftsverein,  Bekanntmachung  über  Verleihung  der  Rechte  einer
milden  Stiftung  und  der  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit
  an  den  zu  Kaltennordheim,  vomm.  ...  ...  20.  März  171

Knittel,  zu  Weimar,  Bekanntmachung  über  Bestellung  desselben  zum  Haupt-Agenten
  der  Preußischen  National-Versicherungs=  Gesellschaft  zu  Stettin3.  April  206

Knoop  und  Thode,  siehe  oddenü  —  —

Koch,  Hofzahnarzt,  Bekanntmachung  über  Bestellung  desselben  zum  Haupt-Agenten
  der  Magdeburger  Lebensversicherungs-Gesellschaft  vo..  .  2.  Jan.  99

Konsulate,  Bekanntmachung  über  Aufhebung  verschiedener  Konsulate  nach
Errichtung  norddeutscher  Bundes-Konsulate  in  den  betreffenden  Orten  18.  Nov.  394

Kontrole-Gebühr  für  zu  landwirthschaftlichen  Zwecken  bestimmtes  Salz,

Bekanntmachung  vom..  .....  5.  Febr.  99,  100

Kosten,  Konvention  mit  S.  Coburg-Gotha  über  in  Kriminal=  und  Polizei-Untersuchungen
  erwachsene  Kosten,  Bekanntmachng  8.  Aug.  345,  346

Kreuzburg,  Bekanntmachung  über  Aufhebung  der  dortigen  Steuer-Rezeptur  17.  Dechr9

Kriegskosten=  und  Haupt-Etapen-Kasse  zu  Weimar,  Bekanntmachung
  über  Aufhebung  dersebhbhen:::  7.  Dechr.  408

Kurhessen,  siehe
n)  Kassenanweisugen#  —  245
b)  auch  Branntwein-  Erporte..  ...  —  92

L.
Landbrief-Bestellgeld,  Bekanntmachung  über  Aufhebung  desselben,  vomr.  Jan.  72
28.  Dechr  1
1867
Landtag,  Bekanntmachungen  über  die  Wahl  der  Abgeordneten  dazu  22.  Jan  92
2.  Febr.  96
13.  Juli  324,  325

Lauenburg,  Bekanntmachung  über  den  Eintritt  dieses  Herzogthums  in  den  13  70.  71
Verband  des  Gesammt-Zollvereins,  sowie  über  den  gegenseiligen  Ver-  .  Joan  100
kehr  mit  demselben,  dmdmdmdm  )u?  ?  .  ....  Febr

Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Nordstern“  zu  Berlin,

Bekanntmachung  über  Ausschließung  derselben  vom  Geschäftsbetrieb  im
Großherzogthum  dn::  22.  Mai  246,  247
dann  siehe  noch:  genen  —  —

Lehrer,  siehe  Elementarlehrer,  Bekanntmachung  oo  18.  Jan.  91,  92
und  den  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1862,  das  Volksschulwesen

  betreffend,  nnnnnnn  .  11.  April  193,  196

Lehrer-Witwen  und  Waisen,  siehe  Pensions-Anstalt  2c  2c.  —  109,  110

Leinsaat-Riffler,  siehe  Erfindungs-Patentetetetete  —

Leipzig,  Bekanntmachungen  über  Bestellung  von  Haupt-Agenten  der  dorti20.  Mai  246
gen  Versicherungs-Gesellschafen  6.  Juni  288
ingleichen  über  Zurückziehung  der  Erlaubniß  für  die  Brand  Versiche.

rungs-Bank  für  Deutschland  daselbst  zum  Geschäftsbetrieb  .  9.  Sept.  352
        <pb n="11" />
        :  Seite  des
Inhaltsverzeichniß.  Datum.  g.  #
von  Loewis,  Woldemar  of  Menar,  Bekanntmachung  über  Verlängerung
eines  Erfindungs-Patentes  für  denselben  auf  einen  Leinsaat-Riffler.  Juni  247
Luxemburg,  siehe  Portofreiheitswesen  —  161—163
Lebens-Versicherungs-Bank  in  Leipzig,  siehe  Bekanntmachung  6.  Juni  288.
M.
Mahnverfahren,  a)  Gesetz  über  Einführung  desselben  in  bürgerlichen
Rechtssachen  dddddnnnnnnn.  19.  Febr.  102—105
b)  Bekanntmachung  wegen  Beifügung  von  Duplikaten  zu  Anträgen  auf
Erlassung  von  Zahlungsgeboten  bbvrv.  22.  Mai  244
dann  siehe  noch:  Sportelfreiheitt..  ....  ...  —  352
Maitre,  Joseph  in  Chatillon,  siehe  Thode  und  Knoop,  Bekanntmachung  15.  Aug.  347—348
Mal  aufschlog  a)  Provisorisches  Gesetz  wegen  Einführung  des  bezüglichen
donieich  ayerischen  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  im  Vordergericht!
Ostheim  vom..  ....  .....  ....  23.  Juni  257—284
bq)  Bekanntmachung  über  Malzaufschlags-Vergütung  bei  Versendung
von  Bier  aus  dem  Vordergericht  Osthen  7.  Juli  310
Malz,  Bier  und  Branntwein,  siehe  Uebergangsabgaben,  auch
Württemberg,  Bekanntmachung..  ..  .......  10.  Aug.  347
Mecklenburg,  siehe  Gewerbebetrieb,  auch  Handelsreisede  —  288
Bekanntmachung  über  volle  Anwendung  des  Handels-  und  Zollvertrags
auf  diese  Länder,  sowie  auf  einige  Preußische  Landestheile,  vom  .  .  24.  Sept.  353,  354
Mecklenburg=  Schwerin,  Bekanntmachung  über  theilweise  Aufhebung
der  Waaren-Kontrole  für  dieses  Großherzoghhn  8.  Nov.  392
Mecklenburg-Strelitz,  Bekanntmachung  wegen  Aufhebung  der  Bestimmungen
  über  die  Waaren-Kontrole  im  Binnenlande  für  dieses  Großherzogthum  21.  Decbr413
Medizinal-Ordnung  vom  1.  Juli  1858;  Nachtrag  zu  derselben  vomI  6.  Febr.  98
Medizinal-Personen,  siehe  Aerzte,  Bekanntmachnngng  22.  Mai  243,  244
Milde  Stiftungen,  Bekanntmachungen  a)  über  Verleihung  der  Rechte  einer
solchen  an  den  Knappschaftsverein  in  Kaltennordheim,  von  20.  März172
b)  über  Sportelfreiheit  der  milden  Stiftungen  beim  Mahnverfahren7.  Sept.352
Militairdienst,  einjähriger  freiwilliger,  Bekanntmachung  über  die  Qualifikation
  der  Eintretenden  ....  ...  1.  Febr.  96
Militairdienst  der  Lehrer,  siehe  Bekanntmachung  on  18.  Jan.,  92
Militair-Ersatz-Instruktion  für  den  Norddeutschen  Bund  und  die
Ausführungs-Verordnung  vom  26.  März  1868,  Bekanntmachung  vom  27.  April  217—236
Militair-Personen,  Bekanntmachung  über  die  Vorschriften  des  Preußischen
Rechts  in  Bezug  auf  die  bürgerlichen  Rechtsverhältnisse  dieser  Personen  11.  April  209—215
Ministerial-Departements,  Bekanntmachung  über  Vereinigung  des
Ministerial-Departements  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  mit  dem  des  Innern  zu  einem  Departement
vom...........................  26.Febr.106
Mobilmachungspferde,  a)  Reglement  über  deren  Gestellung  und  Auswahtl
  dn;;;;;  30.  März  177—191
b)  Bekanntmachung  wegen  Meldung  der  Ab=  und  Zugänge  in  den
18.  Nov.  393

 

Pferdebeständen  der  Besitzer  bei  den  Gemeindevorständen
        <pb n="12" />
        Seite  des

 

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Lm.  V9
Möller  und  Walter  zu  Leipzig,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  eines
Erfindungs-Patents  an  dieselben  auf  einen  Thermo-Transmittor  29.  April  207,  208
Münchenbernsdorf,-Bekanntmachung  über  Aufhebung  der  dortigen
Fleischeringa  16.  Apri!  207
Muster,  Bekanntmachung  über  gegenseitige  zollamtliche  Behandlung  solcher
im  Verkehr  mit  Belgien  und  Hamburg...  ..  10.  Okt.  385
Musterstücke,  siehe  Handelsreiseden  —  —
N.
Neumeyer  u.  Co.  in  Altenburg,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  eines
Erfindungs-Patents  an  dieselben  auf  Schieß-  und  Spreng-Pulver  vom15.  April  206,  207
Nordstern,  Bekanntmachung  über  Ausschließung  der  Lebens-Versicherungs-Aktiengesellschaft
  „Nordstern“  in  Berlin  vom  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum....w
  ..........  22.  Mai  246,  247
Notare,  geehe  Sachwalter  .....  —  198—200
O.
Oberau  zu  Schönau,  siehe  die  Bekanntmachung  über  Hoheits-Ausgleichung
  mit  S.  Got  otha  .....................  22.  Dechr.  413
Ober-Baudirektor,  Bekanntmachung  den  Uebergang  der  seitherigen  Ge=  #27.  Dechr  69
schäfte  desselben  an  die  Großh.  Ministerial-Departements  betreffend,  vom  1867
Oesterbehringen,  siehe  die  Bekanntmachung  über  Hoheitsausgleichung  mit
Gohhhaaa  .  .  ..  22.  Decbr.  413
Oeieat  siehe  a)  Portofreiheitsweseen  —  161—163
b)  Bekanntmachung  über  Ausstellung  von  Auswand  bescheini  15.  Okt.  386
Jc)  Bekanntmachung  über  Aufhebung  der  in  der  Kartell-Konvention  von
1831  geordneten  Deserteur=  2c.  Fang-Prämie  gegenüber  Oesterreich  31.  Okt.  388
Osthein.  Provisorisches  Gesetz  wegen  Einführung  des  Königlich  Bayerischen
Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  über  Malzaufschlag  im  Vordergericht
Osthn  ..  23.  Juni  257,  284
und  Bekanntmachung  über  Malzaufschlags-Vergütung  bei  Bierversendungen.
  .....  ..  7.  Juli  310
P.
Pensions-Anstalt  für  Witwen  und  Waisen  der  Volksschullehrer,
weiterer  Nachtrag  zu  dem  Statut  vom  1.  Oktober  1841,  vom.  26.  Febr.  109,  110
Pensions-Anstalt  für  Witwen  und  Waisen  evangelischer  Geistlichen,
  Nachtrag  zum  Statut  derselben  vom  20.  December  1854,  vom  8.  April  197,  198.
Pfarreien,  Bekanntmachungen  a)  über  Sportelfreiheit  derselben  beim  Mahnverfaernn:
  7.  Sept.  352
b)  über  Vakanz-Arbeieen  .  .  ...  18.  Nov.  393
Pferde,  siehe  Mobilmachungspferde,  a)  Reglement  über  deren  Gestellung  und  130.  März  177
Auswahl  und  Bekanntmachung  wegen  der  Ab=  und  Zuginge  118.  Nov.  393
Polizeibehörden,  siehe  Strafandrohnnnnn  —  —
Polizei—  Verwallungssachen,  Aufhebung  der  dritten  Instanz,  Nachtrag
zum  Gesetz  über  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  vom  5.  März  1850|  11.  Febr.  101
        <pb n="13" />
        Seite  des

 

Inhaltsverzeichniß.  Datun.  ag.  ö.
Portofreiheitswesen  im  Norddeutschen  Bunde,  a)  Grundsätze
über  dasselbe  nebst  Bestimmungen  über  die  Portofreiheiten  im  Verkehr
mit  Baden,  Bayern,  Luxemburg,  Oesterreich  und  Württemberg;  Bekanntmachung
  dazu  vooo  9.  März  149—163
b)  Zusammenstellung  der  Grundsätze  über  Behandlung  der  Portofreiheits=Angelegenheiien
  .............  23.  Juli  315—324
Portopflichtige  Dienstsachen,  Bekanntmachung  .  ..  .  ...  16.  B#l  71,  72
Post-Bestellgebühren,  Bekanntmachung  über  Fixirung  derselben  vom  30.  März70,  171
Posten,  Bekanntmachung  über  zollamtliche  Behandlung  der  mit  den  Posten
ein-,  aus=  oder  durchgehenden  Gegenstände  29.  Juni  295—305
Postfuhrwerk,  Bekanntmachung  über  Einrichtung  einer  Station  für  solches
  in  Weidoe  b0nnnnnn.::ü  26.  Febr.  116
Post-Taxwesen,  Bekanntmachung  über  portopflichtige  Dienstsachen  vom  16.  Jan.  71,  72
Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes,  a)  Reglement  zu  dem  Gesetze
vom  2.  November  1867,  und  Bekanntmachung  dazu.  .  .  ..  .  ...  4.  Jan.  5—66
b)  Königlich  Preußische  Verordnung  vom  24.  Januar  1844  bezüglich
der  beim  Postwesen  vorkommenden  Defekte  bei  Kassen  und  anderen
Verwaltungen,  Bekanntmachnngngn  ...  31.  März  201—205
Presse,  Gesetz  über  diesellel  ..  «...........  25.  Juli  327—333
Preußen,  siehe  Rechtspflege,  Bekanntmachnnn  27.  Juli  333,  334
Pulver,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  eines  Erfindungs-Patentes  auf
Schieß=  und  Spreng-Puleraa  15.  April  206—207
O.
Quittung  über  Steuern  für  Gewerbsgehülfen  und  Dienstboten,  Bekanntmachung
  über  deren  Ausstelllng  .  ...  14.  Febr.  112
R.
Rechte  einer  juristischen  Person,  Bekanntmachung  über  Verleihung
derselben  an
a)  den  Knappschaftsverein  in  Kaltennordden  20.  März  172
b)  die  Kasino-Gesellschaft  daselbt  .  20.  Mai  246
c)  die  Sparkasse  zu  Stadt  Büurellll  .  1.  Mai  237—242
4))  den  Sterbe-Fiskus  der  Weber  in  Weiddddddn  15.  Okt.  386
Rechtspflege,  Bekanntmachung  über  Ausdehnung  der  Uebereinkunft  mit
Preußen  zu  Beförderung  der  Rechtspflege  vom  23/29.  März  1852  auf
die  von  Preußen  neuerworbenen  Gebietstheie  27.  Juli  1333,  334
Bekanntmachung,  betreffend  die  Konvention  mit  Coburg  =  Gotha  über
Untersuchungskossen  8.  Aug.  345,  346
Rechtsstreitigkeiten,  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  28.  Mai  187.14.  April  198—200
Rechtsverhältnisse  der  Militair-Personen,  Bekanntmachung  über  die
darauf  bezüglichen  Vorschriften  des  Preußischen  Rechts.  11.  April  209—215
Reglement  zu  dem  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes
vom  2.  November  1867,  Bekanntmachung  dazu  .ho.on.  4  den  5—66
18.  Jan.  91

Reise-Legitimationen,  Bekanntmachung  über  dieselben  vom.  .  .  ..
        <pb n="14" />
        Seite  des

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Datum.  Nr3.  #l.
Reuß  ä.  L.,  a)  Vertrag  über  den  Anschluß  dieses  Fürstenthums  an  das
Appellations-Gericht  in  Eisenach..  ..  17.  Luli  336—344
b)  Bekanntmachung  dazu.  .  15.  Aug.  335
c)  Bekangtmachung  über  Ausstellung  der  Heimathsscheine  im  Fürstenthum
  Reußb  f.  999.  3.  Decbr.  408
Rittergutsbesitzer,  Welonnimachung  über  Abänderung  des  Statuts  des
Vereins  der  Rittergutsbesitzer  des  Neustädter  Kreises  wegen  theilweis
übernommener  Zinsgarantie  für  die  Gera-Eichichter  Eisenbahn  30.  Dechr.14
Rolsch,  Erdmann,  in  Weimar,  Bekanntmachung  über  Bestellung  desselben
zum  Haupt-Agenten  der  Lebensversicherungs-Bank  „Kosmos“  zu  Zeist  27.  Juni  305
S.
Sachwalter  und  Notare,  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  über  die  Gebühren
derselben  vom  29.  Okltober  1840  vom.  .  14.  April  198—200
Säge-Apparat,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  gines  Erfindungs-Patentes
auf  einen  solchen  an  Georg  Alers  zu  Helmstdtt  4.  März  164
Salz,  Bekanntmachungen  a)  über  Feststellung  der  ontrole  Gebüh  für  zu
landwirthschaftlichen  Zwecken  bestimmtes  Salzz..  5.  Febr.  99,  100
b)  über  Denaturirung  von  Vieh=  und  Gewerbe-Salsz.  22.  Juni  250—255
Salzgelder-Obereinnahme  zu  Weimar,  Bekanntmachung  über  Aufhebung
derselrnrn:  24.  Nov.  395
Scheinert,  Carl  Bernhard  zu  Bürgel,  Bekanntmachung  über  Uebertragung
der  Forstgelder-Untereinnahme  daselbst  an  denselhen.  8.  Juni  256
Schieß=  und  Spreng-Pulver,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  eines
Erfindungs-Patentes  darauf  an  Neumeyer  u.  Co.  in  Altenburg  vom5.  April  206,  207
Schlotter,  Hermann  in  Köstritz,  Bekanntmachung  über  Verleihung  eines
Erfindungs-Patentes  an  densellen  16.  Decbr.,  412
Schoppendorf,  Bekanntmachung  über  Führung  des  Katasers  über  diesen  Ort  10.  Okt.  386
Schornsteinaufsatz,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  eines  Erfindungs-Patentes
  auf  einen  solbhben  21.  Juli  325
Schubstation  in  Dornburg,  Bekanntmachung  über  Wegfall  derselben  24.  Aug.  349
Schulamts-Kandidaten,  Bestimmung  des  alljährlichen  Termins  zum
Antritt  des  sechswöchigen  Militairdienstes  derselben,  Bekanntmachung  vom  184½  Dan.  91,  92
Schulen,  Bekanntmachung  über  Sportelfreiheit  derselben  beim  Mahnverfahren  Sept.  352
Schulstellen,  siehe  Bekanntmachung  über  bezügliche  Vakanz.  Arbeiten  18.  Nov.  393
Schumann,  F.  O.  in  Eisenach,  Bekanntmachung  über  Bestellung  desselben
zum  Haupt=  Agenten  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  „Germania“
in  Newhopkkk.  18.  Nov.  392,  393
Schwefel-Aether,  Bekanntmachung  Über  Verkauf  und  Aufbewahrung
desselbenddnnn..  9.  Jan.  70
Schwurgerichts-  Bezirke,  Bekanntmachung  über  Bildung  derselben  vom  3.  Norv.  390
Simm'sches  Gut  zu  Seebach,  siehe  Bekanntmachung  über  Hoheits-Ausgleichung
  mit  Gttaaa  22.  Dechr.43
Singer,  W.  zu  Berlin,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  eines  Erfindungs-Patentes
  an  denselben  —0I  10.  Sept.  353

Somer,  siehe  Ellershasent
        <pb n="15" />
        Seite  des

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Datum.  *
Sondershausen,  Max,  zu  Weimar,  Bekanntmachung  über  Bestellung  desselben
  zum  Haupt-Agenten  der  Preußischen  Lebens=  und  Garantie
Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Friedrich  Wilhelm“  in  Berlin  .  18.  Aug.  348
Sparkasse  zu  Bürgel,  die  Statuten  derselben  und  die  Verleihung  der
Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  betreffend,  Bekanntmachung  vom  1.  Mai  237—242
Spielkarten  und  Spielkarten-Stempel,  Bekanntmachung  darüber  vomr,9.  Mai  245,  246
und  über  das  Hausiren  mit  sochen  12.  Juni  249,  250
Sportel-Einnahme  in  Vacha,  Bekanntmachung  über  Uebertragung  derselben
  an  das  Rechnungsamt  daselbitt  18.  Febr.  112
Sportel-Freiheit  bei  Einleitung  des  Mahnverfahrens  für  Kirchen,
Pfarreien,  Schulen  und  milde  Stiftungen,  Bekanntmachung  7.  Sept.  352
Sporteln  und  Gebühren,  zweiter  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  über  Sporteln
und  Gebühren  in  Gerichts-  und  Verwaltungssachen  vom  31  August  18659.  März  165—168
Staatsdiener-Witwen  und-Waisen,  Gesetzesnachtrag,  die  Pensionirung
derselben  betreffend,0  oooon  4.  Febr.  93,  94
Stahl  und  Stabeisen,  siehe  Erfindungs-Patenntte  ..  .  ..  —  350
Statuten  der  Sparkasse  zu  Bürgel,  Bekanntmachung  dn  1.  Mai  237—242
Statut  der  Werra-Eisenbahn,  Bekanntmachung  über  Aenderung  desselben  vomn  3.  Aug.  346
Statut  des  Vereins  der  Rittergutsbesitzer  des  Neustädter
Kreises,  Bekanntmachung  über  Abänderung  desselben  behufs  Uebernahme
  einer  Zins-Garantie  für  die  Gera-Eichichter  Eisendaahn  30.  Decbr.  414
Sterbe-Fiskus  in  Weida,  Bekanntmachung  über  Verleihung  der  Rechte
der  juristischen  Persönlichkeit  an  denselhen  15.  Okt.  386
Sterbe-,  Geburts=  und  Heiraths-Register,  a)  Verordnung  über
deren  Fühhnngg.  17.  Juni  292—294
b)  Nachtrg  6  t.  der  bezüglichen  Verordnung  für  die  Juden  vom  14.
August  1838.  1.  Juli  307—309
Stettin,  W  ns  über  Bestellung  eines  Haupt-Agenten  der  Preusischen
  National-Versicherungs-Gesellschaft  daselbst  orr.  3.  Apri!!206
Steueramt  Eisenach,  Bekanntmachung  über  Veränderung  des  Bezirks
desselennnn:  17.  Dechr,  409
Steuer-Gesetz  für  die  Finanz-Periode  1869,  1870  und  1871  vom  ..  1.  April  173—176
Steuern,  siehe  Stundungs=  und  Erlaß-Tasfen  —  391
und  Bekanntmachung  wegen  Fatirung  derselhhen  1.  Decbr.  395—399
Steuer-Quittungen  für  Gewerbs-Gehülfen  und  Dienstboten,  Bekanntmachung
  darüber  booonn.....::  14.  Febr.  112
Steuer-Rezeptur  zu  Kreuzburg,  Bekanntmachung  über  Aufhebung
dersebhenn  17.  Dechbr,  409
Stockhausen,  siehe  die  Bekanntmachung  über  Hoheits-Ausgleichung  mit
S.  Gotha...  ......  22.  Decbr.  413
Strafandrohung  der  Polizei-Behörden,  siehe  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  287
Strafprozeß-Ordnung,  zweiter  Nachtrag  zu  derselben  vom  20.  März
1860  und  zur  Strafprozeß-Novelle  vom  9.  Dezember  1854,  betreffend
die  Besetzung  des  Gerichtshofs  der  Geschwornen-Gerichte  und  das  Verfahren
  vor  dem  Einzelrichter  und  bei  Ehrenkränkungen  15.  Juli  311—314
Straßen,  deren  Bau  und  Unterhaltung  betreffend,  Ausführungs-Verordnung
zu  den  bezüglichen  Gesetzen  und  Bestimmungen  von  1821,  1836,  1842,
1844  und  der  Gemeinde-Ordnung  von  1850  resp.  1854  vom  9.  März  137—148
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        Seile  des

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  raum.gg.  W
Straßentheile,  siche  Chaussee-Bänke  2c.  Bekanntmachung  d0v  ..  30.  Maia  287
Stuart,  Leban  Clarke,  und  Francis  Henry  Dykers  zu  Newyork,  Bekanntmachung
  über  Ertheilung  eines  Erfindungs-Patents  an  dieselben  auf
eine  elektro-magnetische  Kraftmaschine..  6.  Mai  216
Stundungs=  und  Erlaß-Tafeln  über  Steuern,  Bekanntmachung  über
Wegfall  der  Einsendung  solcher  an  die  Bezirks-  Direktoren  ......  28.  Olt.  391
Suhle,  Friedrich  Wilhelm  Ernst  in  Weimar,  Bekanntmachungen  über  Bestellung
  desselben  zum  Haupt-Agenten  a)  der  allgemeinen  Renten-Kapitalund
  Lebens-Versicherungs-Bank  in  Leipiee  6.  Juni  288
b)  sder  Hages-  und  Versicherungs-Bank  für  Deutschland  zu  Berlin.16.  Decbr.  413
Sußdorff,  Eduard  zu  Weimar,  Bekanntmachung  über  Bestellung  desselben
zum  Haupt-Agenten  der  Feuer-Versicherungs-  Anstalt  der  Bayerischen
Hypotheken=  und  Wechsel-Bank  in  Münhen  27.  Okt.  388
2.
Tarif-Bestimmungen  für  das  Postwesen  des  gesammten  Norddeutschen
Bundes,  Bekanntmachgngngngngngngn  4.  Jan.  5—62
F  7.  April  192
Taxpreis  eines  Blutegels,  Bekanntmachungen  vom...  5.  Mai  208
5.  Okt.  385
Telegraphen-Ordnung  für  die  Korrespondenz  auf  den  Telegraphen=Linien
  des  Norddeutschen  Bundes  vom  24.  Dezember  1867  nebst  Bestimmungen
  für  die  Korrespondenz  auf  den  Eisenbahn-Telegraphen  und
den  Linien  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Verkehrs,  Bekanntmachug
  nynynynynn  3.  Jan.  73—86
Telegraphische  Depeschen,  Bekanntmachung  über  gebührenfreie  Beför  2.  März  112—116
derung  solcher  im  Norddeutschen  Bunde  und  im  Großherzogthum  Hessen  resp.
v-d.  1)  19.  Febr.
Thermo-Transmittor,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  eines  Erfindungs-Patentes
  auf  einen  sotchen  29.  April  207—208
Thode  und  Knoop  in  Dresden,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  eines
Erfindungs-Patentes  an  dieselen  15.  Aug.  347,  348
Trauungen  und  Aufgebote,  Nachtrag  zu  dem  bezüglichen  Regulativ  vom
29.  Juni  1807TTTTT.  25.  Juni  289—291
Trichinen-Krankheit,  Bekanntmachung  über  mikroskopische  Untersuchung
des  Fleisches  zum  Schutz  vor  dieser  Poantheit  kheit  o00nnn  23.  Jan.  86—88
Tröber,  Chr.  Fr.  zu  Glauchau,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  eine
Erfindungs-  Patentes  an  denselben  30.  Sept.  384
u.
Uebereinkunft,  siehe  Rechtspflege,  Bekanntmachn  ..  27.  Juli  333,  334
Uebergangsabgaben  von  Bier,  Malz  und  Branntwein  in  Württemberg,.
Bekanntmahnna  ...  10.  Aug.  347
Uebergangsbestimmungen  für  die  einjährigen  freiwilligen  Militairdienst
Leistenden  in  den  Jahren  1872,  1873  und  1874;  Bekanntmachung  vom.  1.  Febr.  96
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        Seite  des

 

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Datum.  Ne.  .
Uebergangsscheine,  Bekanntmachung  über  Ausfertigung  solcher  durch
die  Steuerämter  zu  Eisenach,  Berka  a.  W.  und  Vacha  vom  .  .  .  7.  Juli  306
Uebergangsstellen,  Bekanntmachnzzz  10.  Mai  215,  246
Ulrichshalben,  Bekanntmachung  über  Führung  des  Katasters  über  diesen
——G  .  I  7  19.  Sept.353
Untersuchungskosten,  Bekanntmachung  über  eine  darauf  bezügliche  Konvention
  mit  Coburg-Gottaa  8.  Aug.  345,  346
.  ..  ..  30.Mätzl72
UrlaubsettheclunganGeistliche,Bekanntmachungcndatuber.....  24.  Aug.  348,  349
V.
Lacha,  Bekanntmachung  über  Verwaltung  der  Sportel-Einnahme  des  dortigen
  Justizamts  durch  das  Rechnungsamt  daselbst  voo.  18.  Febr.  112
Siehe  auch  Uebergangsscheien  —  306
Vakanz-Arbeiten  für  Pfarr=  und  Sustellen,  Nachtrag  zur  bezüglichen
Bekanntmachung  vom  11.  März  1899955  .  .  ...  18.  Nov.  393
Verußerung  und  Verkümmerung  der  (Besoldungen  und  Pensionen,
Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  22.  März  18316  5.  Febr.  95
Verein  der  Rittergutsbesitzer  des  mim*2  Kreises,  Bekanntmachung
über  Abänderung  des  Statuts  desseleen  30.  Dechr.  414
Vereinswesen,  Verordnung  über  Außerkraftsetzung  früherer  bezüglicher
Bestimunngnennn  15.  Sept.  351
Vermessungs-Direktion,  Gesetz  über  Aufhebung  derselben  und  Vereinigung
  der  Geschäfte  derselben  mit  der  General-Ablösungs-Kommission  vo.  März  117—120
Vieh=  und  Gewerbe-Salz,  Bekanntmachung  über  Denaturirung  desselben  22.  Juni  250—255
Viehversicherungs-Gesellschaft,  siehe  Haupt-Agenten  —  [388
Volksschulwesen,  Nachtrag  zu  dem  bezüglichen  Gesetze  vom  14.  Mai
——-)QTä  11.  April  193  —196
Vormundschaftliche  Gelder,  Bekanntmachung  wegen  Zulassung  von
Eisenbahn-  Prioritäts-Obligationen  zu  bezüglichen  Deposital-Anlagen  22.  Sept.  384
W.
Waaren-Kontrole,  siehe  Mecklenburg.g..  ....  —  —
28.  Dechr  1
1867
Wahlen  der  Landtags-Abgeordneten,  Bekanntmachungen  vom  22.  Jan.  92
2.  Febr.  96
13.  Juli  324—325
Wahlen  der  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse,  Bekanntmachung  5.  Mai  243
Walter  und  Möller  zu  Leipzig,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  eines
Erfindungs-Patents  an  dieselben  auf  einen  Thermo-Transmittor  29.  April  207,  208
Wandsbeck,  Bekanntmachung  über  zollfreie  Einführung  von  Musterstücken
in  den  Zollverein  durch  Handelsreisende  aus  Wandsbeck  .  7.  Nov.  391
Wasserhebungs-Maschine,  siehe  Erfindungs-Patentt  —  —
Wege,  deren  Bau  und  Unterhaltung  betreffend,  Ausführungs-Verordnung
zu  den  bezüglichen  früheren  Gesetzen  und  Bestimmungen  vom  .  .  .  .  9.  März  137-  148
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        Seite  des

 

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Danun.
Weida,  Bekanntmachung  über  Einrichtung  einer  Station  für  alles  Postfuhr=——“—
  7  26.  Febr.  116
siehe  auch  Sterbefisktus..  ..  .  ...  —  356
Weimar,  Bekanntmachung  über  Aufhebung  der  Salzgelder-Obereinnahme
daselbstt...  .□  24.  Nov.  394
Werra-Eisenbahn-Statut,  Bekanntmachung  über  Aenderung  desselben  3.  Aug.  346
Windhausen  und  Büssing  in  Braunschweig,  Bekanntmachung  über  Ertheilung
  eines  Erfindungs-Patentes  an  dieselhlen  21.  Juli  325
Wirthschafts-Genossenschaften,  siehe  Genossenschaftten  —  —
Witwen  und  Waisen,  a)  Vierter  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  über  Pensionirung
  der  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener  vom  6.  April
1821,  bdo0nnnrnrnr...;;;;;  4.  Febr.  93,  94
b)  Weiterer  Nachtrag  zum  Statut  der  Pensions-Anstalt  für  Witwen
und  Waisen  verstorbener  Volksschullehkter  26.  Febr.  109,  110
pc)  Nachtrag  zum  Pensions-Statut  für  Witwen  und  Waisen  evangelischer
  Geistlichen  vom  20.  December  1855540  8.  April  197,  198
Württemberg,  siehe  Portofreiheitswesen  —  161—163
Bekanntmachung  über  Aufhebung  der  dort  für  Wein  und  Branntwein
bestandenen  Waaren-Kontrole  im  Binnenlapded  10.  Juni  306
Bekanntmachung  über  Erhöhung  der  Uebergangsabgaben  von  Bier,
Malz  und  Branntwmiiieeeeernnn  10.  Aug.  347
Z.
Zahlungsgebote,  Bekanntmachung  wegen  Beifügung  von  Duplikaten  zu
Anträgen  auf  Erlassung  solcher,  vdn  .......  22.  Mai  244
eist,  siehe  Lebensversicherungs-Bank  „Kosmos“,  Bekanntmachung  27.  Juni  305
Set  Afe  Behandlung  der  mit  den  Posten  ein-,  aus-  oder  durchgehenden
  Gegenstände,  Bekanntmachung  vom..  ....  29.  Juni  295—305
Zoll=  und  Handelsvertrag,  Bekanntmachung  über  volle  Anwendung
desselben  auf  Mecklenburg  und  einige  Preußische  Landestheile  24.  Sept.  353,  354
Zoll-Parlament,  Bekanntmachung  über  Eröffnung  desselben  am  27.
April  1868,  vom.  ........  21.  April  192
Zollverein,  Belanntmachungen  über  den  Eintritt  des  Herzogthums  Lauen-13.  Jan.  70,  71
burg  in  denselben,  sowie  über  den  gegenseitigen  Verkkber  8.  Febr.  100
über  Anschluß  der  Hamburgischen  Gebietstheile  Großhacht  und  Bergedorf  11.  März  171
und  wegen  Aufnahme  Hamburgischer  und  Preußischer  Gebietstheile!]  7.  Nov.  389,  390
        <pb n="19" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  1.  Weimar.  3.  Januar  1868.

Ministerial-Bekanntmachung.

Die  auf  Höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  durch  die
Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  vom  5.  Juni  d.  J.  angeordneten
  Neuwahlen  von  Landtags-Abgeordneten  des  Großherzogthums  für  die
nächste  Etats-Periode  1869%/#1  haben  folgendes  Ergebniß  gehabt:

a)  die  durch  die  begüterte  vormalige  Reichsritterschaft  vorzunehmende  Wahl  ist
nicht  zu  Stande  gekommen  und  der  betreffende  Abgeordnete  mithin  nach  den
Bestimmungen  des  §.  39  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852  der  Zahl  der
durch  die  größeren  Grundbesitzer  zu  wählenden  Abgeordneten  zugewachsen.

Gewählt  wurden:

b)  durch  die  Wahl  der  Besitzer  eines  inländischen  Grundeigenthums  von  mindestens
  Eintausend  Thalern  jährlicher  Rente

1)  der  Großherzogliche  Kammerherr  Rittergutsbesitzer  Freiherr  von
Rotenhau  zu  Neuenhof,

2)  der  Rittergutsbesitzer  Landkammerrath  Ferdinand  Thümmler  zu  Miesitz,

3)  der  Gutsbesitzer  Carl  Angust  Collenbusch  zu  Schloßvippach,

4)  der  Rittergutsbesitzer  Carl  Hepdenreich  zu  Olerweimar,

5)  der  Großherzogliche  Kammerherr  Heinrich  von  Helldorff  zu  Schwerstedt;


JP)  durch  die  Wahl  derjenigen  Staatsunterthanen,  welche  aus  anderen  Quellen
als  dem  Grundbesitze  ein  jährliches  Einkommen  von  mindestens  Eintausend
Thalern  versteuern:

6)  der  Großherzogliche  Bezirks  -Direktor  Geheimer  Regierungsrath
Dr.  Schomburg  zu  Weimar,
1
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        7)  der  Fabrikant  Emil  Wiedemann  zu  Apolda,
8)  der  Großherzogliche  Kreisgerichts-Rath  a.  D.  Julius  Fischer  zu  Eisenach,
9)  der  Großherzogliche  Bezirks-Direktor  Franz  Junge  zu  Neustadt  a./O.;
d)  durch  die  allgemeinen  Wahlen  im  ganzen  Großherzogthume:
10)  der  Dr.  med.  Brehme  zu  Weimar  im  I.  Wahlbezirke,
11)  der  Bürgermeister  Lahnor  zu  Kleinobringen  im  II.  Wahlbezirke,
12)  der  Schullehrer  Johann  Heinrich  Alberts  zu  Mittelhausen  im  III.

Wahlbezirke,

13)  der  Bürgermeister  Heiurich  Berles  zu  Obernissa  im  IV.  Wahlbezirke,


14)  der  Zeitungs-Redakteur  Paul  von  Bojanowsky  zu  Weimar  im  V.
Wahlbezirke,

15)  der  Professor  Dr.  Hildebrand  zu  Jena  im  VI.  Wahlbezirke,

16)  der  Großherzogliche  Bezirks-Direktor  Wilhelm  Bock  zu  Weimar  im
VII.  Wahlbezirke,

17)  der  Färbereibesitzer  Franz  Koch  zu  Apolda  im  VIII.  Wahlbezirke.

18)  der  Rechtsanwalt  Friedrich  Reichardt  zu  Buttstädt  im  IX.  Wahlbezirke,


19)  der  Großherzogliche  Justiz-Amts-Aktuar  Julius  Keßler  zu  Allstedt  im
X.  Wahlbezirke,

20)  der  Rechtsanwalt  Hermann  Hering  zu  Eisenach  im  XI.  Wahlbezirke,

21)  der  Großherzogliche  Justiz=  und  Oekonomie-Kommissar  Dr.  Venus
zu  Eisenach  im  XII.  Wahlbezirke,

22)  der  Rechtsanwalt  Hugo  Fries  zu  Weimar  im  XIII.  Wahlbezirke,

23)  der  Stadtkimmerer  Simon  Koch  zu  Berka  a./W.  im  XIV.  Wahlbezirke,



24)  der  Bürgermeister  Johann  Adam  Cnyrim  zu  Lengsfeld  im  XV.
Wahlbezirke,

25)  der  Großherzogliche  Förster  Ferdinand  Sladeck  zu  Zella  im  XVI.
Wahlbezirke,  .

26)  der  Großherzogliche  Amts-Physikus  Dr.  Eduard  Keßler  zu  Ostheim
im  XVII.  Wahlbezirke,

27)  der  Großherzogliche  Amts-Aktuar  Christian  Hotzel  zu  Neustadt  a./O.
im  XVIII.  Wahlbezirke,

28)  der  Pfarrer  Arno  Sattler  zu  Stelzendorf  im  XIX.  Wahlbezirke,

29)  der  Großherzogliche  Staatsanwalt  Wilhelm  Genast  zu  Weimar  im
XX.  Wahlbezirke,
        <pb n="21" />
        3
30)  der  Bürgermeister  Gottfried  Petzold  zu  Culmitzsch  im  XXI.  Wahlbezirke.



Hinsichtlich  der  Wahl  derjenigen  Staatsangehörigen  des  IV.  Verwaltungsbezirks,
  welche  aus  anderen  Quellen  als  dem  Grundbesitze  ein  Einkommen  von  mindestens
  Eintausend  Thalern  versteuern,  bleibt  weitere  Bekanntmachung  vorbehalten,
da  der  durch  die  stattgehabte  Wahl  gewählte  Abgeordnete  unterdessen  sein  Mandat
wieder  niedergelegt  hat  und  eine  Neuwahl  angeordnet  worden  ist.

Dies  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  sämmtliche  Gewählte  die  auf  sie  gefallene  Wahl  angenommen  haben.

Weimar  am  28.  Dezember  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
J.  von  Helldorff.

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="22" />
        <pb n="23" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  2.  Weimar.  11.  Januar  1868.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Das  nachstehende,  von  dem  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes  unterm  11.
Dezember  1867  erlassene  Reglement  zu  dem  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen
  Bundes  vom  2.  November  1867  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dasselbe  vom  1.  d.  M.  an  in  Kraft  getreten  ist.

Weimar  am  4.  Januar  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Reglement

zu
dem  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes.

Auf  Grund  der  Vorschrift  des  §.  57  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Norddeutschen  Bundes  vom  2.  November  1867  wird  nachstehendes  Reglement,
dessen  Bestimmungen  bei  Benutzung  der  Posten  zu  Versendungen  und  Reisen  als  ein
Bestandtheil  des  zwischen  dem  Absender  oder  Reisenden  einerseits  und  der  Postverwaltung
  des  Norddeutschen  Bundes  andererseits  eingegangenen  Vertrags  zu  erachten
  sind,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht).

umerk.  Die  Bestimmungen  dieses  Reglements  beziehen  sich  auch  auf  denjenigen  Theil  des  Großherzogthums
Hessen,  #  dem  Norddeutschen  Bunde  nicht  angehört
2
        <pb n="24" />
        Erster  Abschnitt.
Von  der  Versendung  der  Briefe,  Gelder  und  Päckereien.

S.  1.
Allgemeine  Beschaffenheit  der  Postsendungen.
I.  Die  mit  der  Post  zu  versendenden  Briefe,  Gelder  und  Päckereien  müssen
nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen  gehörig  adressirt,  beziehungsweise
gezeichnet  (signirt)  und  haltbar  verpackt  und  verschlossen  sein.
II.  Das  Gewicht  der  Sendungen  in  Brief=  oder  ähnlicher  Form  soll  ein
halbes  Pfund  nicht  übersteigen.
S.  2.

Adresse.

I.  Die  Adresse  muß  den  Bestimmungsort,  so  wie  die  Person  Desjenigen,
an  welchen  die  Zustellung  erfolgen  soll,  so  bestimmt  bezeichnen,  daß  jeder  Ungewißheit
  darüber  vorgebeugt  wird.

II.  Dieß  gilt  auch  bei  solchen  mit  „poste  restante“  bezeichneten  Gegenständen,
  für  welche  die  Post  Garantie  zu  leisten  hat.  Bei  gewöhnlichen  Briefen,
Drucksachen  oder  Waarenproben  mit  dem  Vermerk  „poste  restante“  darf,  statt
des  Namens  des  Adressaten,  eine  Angabe  in  Buchstaben,  Ziffern  u.  s.  w.  angewendet
  sein.

S.  3.
Außenseite.

I.  Außer  den,  auf  die  Beförderung  oder  Bestellung  einer  Sendung  beziüglichen
  Angaben  darf  noch  der  Name  oder  die  Firma  des  Absenders,  sonst  aber  soll
keine,  einer  brieflichen  Mittheilung  gleich  zu  achtende  Notiz  auf  der  Außenseite
enthalten  sein.  Wegen  der  weiter  zulässigen  Angaben  bei  Waarenproben  und  bei
Postanweisungen  siehe  §§.  15  und  17.

II.  Die  Freimarken  sind  so  weit  als  thunlich  in  die  obere  rechte  Ecke  der
Vorderseite  der  Briefe  u.  s.  w.  zu  kleben.

S.  4.
Begleitbrief  bei  Packeten.

I.  Jedem  Packete  —  d.  i.  jeder  Fahrpost-Sendung,  mit  Ausnahme  von  Briefen
mit  deklarirtem  Werthe  und  von  Briefen  mit  Postvorschuß  —  muß  ein  Begleitbrief
  beigegeben  sein.  Derselbe  kann  entweder  aus  einem  förmlich  verschlossenen
Briefe,  der  weder  mit  Geld  noch  mit  sonstigen  Gegenständen  von  angegebenem
Werthe  beschwert  ist,  oder  aus  einer  bloßen  Adresse  bestehen,  welche  jedoch  mindestens
  aus  einem  Viertelbogen  Papier  gefertigt  sein  muß.
        <pb n="25" />
        7

II.  Der  Begleitbrief  soll  das  Gewicht  von  einem  Loth  in  der  Regel  nicht
übersteigen.

.  5.
Erfordernisse  eines  Begleitbriefs.

I.  Auf  dem  Begleitbriefe  muß  die  äußere  Beschaffenheit  der  Sendung  (eine
Kiste  bloß,  eine  Kiste  in  Leinen,  ein  Faß  u.  s.  w.),  ferner  die  Bezeichnung  (Signatur)
  und,  wenn  der  Werth  deklarirt  wird,  die  Werthangabe  enthalten  sein.

II.  Der  Begleitbrief  muß  mit  einem  Abdrucke  des  Petschafts  versehen  werden,
  welches  zur  Versiegelung  des  Packets  benutzt  ist.  Für  gewöhnlich  ist  der
Abdruck  in  Siegellack  herzustellen.  Auf  Begleitbriefen  zu  Packeten  ohne  Werths-Deklaration
  ist  aber  auch  ein  farbiger  Stempelabdruck  zulässig,  in  so  fern  derselbe
dem  zum  Verschlusse  des  Packets  dienenden  Petschaftsabdrucke  in  Siegellack  nach
Form  und  Inhalt  im  Wesentlichen  entspricht.

.  6.
Mehrere  Packete  zu  einem  Begleitbriefe.
I.  Zu  einem  Begleitbriefe  können  zwar  mehrere  Packete  gehören,  jedoch  nicht
zugleich  Packete  mit  und  solche  ohne  Werths-Deklaration.
II.  Gehören  mehrere  Packete  mit  Werths-Deklaration  zu  einem  Begleitbriefe,
  so  muß  auf  demselben  der  Werth  eines  jeden  Packets  besonders  angegeben  sein.

S.  7.
Signatur.

I.  Die  Bezeichnung  (Signatur)  einer  Sendung  soll  in  der  Regel  aus  der
vollständigen  Adresse  oder  aus  mehreren  großen  lesbaren  Buchstaben  oder  Zeichen,
darf  aber  niemals  aus  Nummern  allein  bestehen;  dieselbe  muß  den  Bestimmungsort
übereinstimmend  mit  der  Bezeichnung  auf  dem  Begleitbriefe  enthalten.

II.  Bei  nach=  oder  zurückzusendenden  Gegenständen  muß  die  Bezeichnung  des
Bestimmungsortes  von  der  Postanstalt  kostenfrei  entsprechend  abgeändert  werden.

III.  Die  Signatur  muß  dauerhaft  und  haltbar  sein;  sie  muß  bei  Wild,  bei
Geflügel  in  Netzen,  bei  Fleischwaaren,  welche  leicht  Fett  absetzen,  und  bei  Bärmeoder
  Hefe-Sendungen  in  Beuteln,  auf  einem  hinlänglich  großen  und  gut  befestigten
Stück  Holz  oder  Leder  angebracht  sein.  Ein  Aufkleben  von  Signaturen  mittelst
eines  Stückes  Papier  u.  s.  w.  auf  Sendungen  mit  deklarirtem  Werthe  ist  unzulässig.
  Es  empfiehlt  sich,  bei  Geldsäcken  und  Geldbeuteln  die  Signatur,  falls  dieselbe
  nicht  unmittelbar  auf  der  Verpackung  angebracht  ist,  auf  sogenannten  Fahnen
von  Pappe  oder  steifem  Papier,  welche  an  den  Kropf  gehörig  befestigt  sind,  herzustellen.


2“
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        IV.  Falls  bei  Sendungen  ohne  deklarirten  Werth  die  Signatur  nicht  auf
die  Sendung  selbst,  sondern  auf  ein  Stück  Papier  geschrieben  wird,  darf  letzteres
der  Sendung  nicht  aufgesiegelt,  sondern  muß  mit  Klebstoff  der  ganzen  Fläche  nach
aufgeklebt  werden.

S.  8.
Deklaration.

I.  Wenn  von  der  Deklaration  des  Werthes  einer  Sendung  Gebrauch  gemacht
wird,  so  muß  dieselbe  bei  Briefen  auf  der  Adresse  des  Briefes,  und  bei  anderen
Sendungen  sowohl  auf  der  Adresse  des  Begleitsbriefes,  als  auf  der  dazu  gehörigen
Sendung  bei  der  Signatur,  angegeben  werden.

II.  Die  Deklaration  des  Werthes  einer  Sendung  hat  der  Regel  nach  in
der  Thaler-Währung  zu  erfolgen,  kann  jedoch  in  Gebieten  mit  Gulden-Währung
in  letzterer  ausgedrückt  werden.  Der  deklarirte  Betrag  soll  den  gemeinen  Werth
der  Sendung  nicht  übersteigen.  Besteht  eine  Sendung  aus  fremden  Geldsorten
oder  aus  Goldmünzen,  so  hat  der  Aufgeber  (und  aushilfsweise  der  annehmende
Postbeamte)  die  Reduktion  vorzunehmen  und  danach  den  Werth  der  Sendung  auf
der  Adresse  auszudrücken.

III.  Bei  der  Versendung  von  kourshabenden  Papieren  und  Dokumenten  ist
der  Kours-Werth,  welchen  dieselben  zur  Zeit  der  Einlieferung  haben,  bei  der  Versendung
  von  hypothekarischen  Papieren,  Wechseln  und  ähnlichen  Dokumenten  derjenige
  Betrag  anzugeben,  welcher  zur  Erlangung  einer  rechtsgültigen  neuen  Ausfertigung
  des  Dokuments  oder  zur  Beseitigung  der  aus  dem  Verluste  entstehenden
Hindernisse,  die  verbriefte  Forderung  einzuzichen,  voraussichtlich  zu  verwenden  sein
würde.  Ist  aus  der  Deklaration  zu  ersehen,  daß  dieselbe  den  vorstehenden  Regeln
nicht  entspricht,  so  kann  die  Sendung  zur  Berichtigung  der  Deklaration  zurückgegeben
werden.  Ist  letzteres  aber  auch  nicht  geschehen,  so  darf  dennoch  aus  einer  irrthümlich
  zu  hohen  Deklaration  ein  Anspruch  auf  Erstattung  des  entsprechenden  Theiles
der  Assekuranz-Gebühr  nicht  hergeleitet  werden.

IV.  In  der  Entnahme  eines  Postvorschusses  auf  einer  Sendung  ist  eine
Werths-Deklaration  des  Inhalts  nicht  zu  finden  und  wird  daher  für  Sendungen
mit  Postvorschüssen  eine  Asseluranz-Gebühr  neben  der  Postvorschuß-  Gebühr  nur
dann  erhoben,  wenn  neben  der  Angabe  des  Vorschusses  auf  der  Sendung  ausdrücklich
  ein  Werth  angegeben  ist.  «

V.  Ueber  Sendungen  mit  deklarirtem  Werthe  wird  dem  Absender  ein  Einlieferungsschein
  ertheilt.
        <pb n="27" />
        8.  9.
Verpackung.

I.  Die  Verpackung  der  Sendungen  muß  nach  Maßgabe  der  Transport-Strecke,

  des  Umfangs  der  Sendung  und  der  Beschaffenheit  des  Inhalts  haltbar
und  sichernd  eingerichtet  sein.
.  II.  Bei  Gegenständen  von  geringerem  Werthe,  welche  nicht  unter  Druck
leiden  und  nicht  Fett  oder  Feuchtigkeit  absetzen,  ferner  bei  Akten=  oder  Schriften-Sendungen
  genügt  im  Allgemeinen  bei  einem  Gewichte  bis  zu  ungefähr  sechs  Pfund,
wenn  die  Dauer  des  Transportes  verhältnißmäßig  kurz  ist,  eine  Emballage  von
haltbarem  Packpapier  mit  angemessener  Verschnürung.

III.  Auf  größere  Entfernungen  zu  versendende  Gegenstände,  so  wie  alle  schwereren
  Gegenstände,  müssen,  in  so  fern  nicht  der  Inhalt  und  Umfang  eine  andere
festere  Verpackung  erfordert,  mindestens  in  mehrfachen  Umschlägen  von  starkem  Papier
  verpackt  sein.

IV.  Sendungen  von  bedeutenderem  Werthe,  insbesondere  solche,  welche  durch
Nässe,  Reibung  oder  Druck  leicht  Schaden  leiden,  z.  B.  Spitzen,  Seidenwaaren  2c.,
müssen  nach  Maßgabe  ihres  Werthes,  Umfanges  und  Gewichtes  in  genügend  sicherer
  Weise  in  Wachsleinwand,  Pappe  (Pappdeckel),  in  gut  beschaffenen  und  nach
Umständen  emballirten  Kisten  rc.  verpackt  sein.

V.  Sendungen  mit  einem  Inhalte,  welcher  anderen  Postsendungen  schädlich
werden  könnte,  müssen  so  verpackt  sein,  daß  eine  solche  Beschädigung  fern  gehalten
wird.  Mit  Flüssigkeiten  angefüllte  kleinere  Gefäße  (Flaschen,  Krüge  2c.)  sind  noch
besonders  in  starken  Kisten,  Kübeln  oder  Körben  zu  verwahren.  Fässer,  in  denen
Flüssigkeiten  zur  Versendung  kommen,  müssen  stark  bereift  und  die  Reifen  gehörig
befestigt  sein.

VI.  Sendungen  mit  frischen  Weintrauben  dürfen,  außer  in  einer  festeren
Verpackung,  namentlich  in  Kisten,  Schachteln  2c.,  auch  in  Körben  aus  geflochtenen
Weiden,  welche  mit  einem  Deckel  von  gleichem  Stoffe  geschlossen  sind,  verpackt
werden,  in  so  fern  nicht  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  Trauben  bereits
bei  der  Aufgabe,  oder  auf  die  bedeutende  Entfernung  des  Bestimmungsorts,  das
Absetzen  von  Feuchtigkeit  in  größerem  Maße  zu  besorgen  ist.

VII.  Sendungen  von  Blutegeln  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  von  dem  Inhalte
  des  Gefäßes  nichts  herausdringen  kann.

VIII.  Wild,  welches  nicht  mehr  blutet,  darf  unverpackt  versendet  werden.

XI.  In  dem  bloßen  Zusammenbinden  mehrerer  zur  Versendung  bestimmter
Gegenstände  kann  eine  vorschriftsmäßige  Verpackung  derselben  nicht  gefunden  werden.
  Wenn  aber  z.  B.  mehrere  Rehe  oder  Hasen  oder  Fasanen  u.  s.  w.  als  ein
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        10

Packet  angesehen  werden  sollen,  so  müssen  sie  nicht  bloß  an  den  Enden,  sondern
auch  in  der  Mitte,  und  zwar  hier  mittelst  eines  starken,  fest  umgelegten  und  verfiegelten
  Leinwandstreifens,  zusammengebunden,  oder  überhaupt  in  Netze,  Kisten
und  dergleichen  verpackt  sein;  in  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  kommt  es
auf  die  Angabe  der  Kopfzahl  nicht  an.  Werden  die  gedachten  Gegenstände  nicht
auf  solche  Weise  zu  einem  Packete  vereinigt,  so  dürfen  sie  überhaupt  nicht  zusammen
  befestigt,  sondern  müssen  einzeln  signirt  und  auf  dem  Begleitbriefe  demgemäß
als  einzelne  Packete  bezeichnet  sein;  zu  einem  Begleitbriefe  können  dieselben  indeß
gehören.

X.  Ueberhaupt  ist  das  Zusammenbinden  mehrerer  förmlichen  Packete,  wie  z.  B.
mehrerer  Hutschachteln,  mehrerer  Beutel  Hefe,  mehrerer  Cigarren-Kisten  u.  s.  w.,
nicht  als  eine  vorschriftsmäßige  Verpackung  anzusehen;  dergleichen  Gegenstäude  müssen,
wenn  sie  als  ein  Packet  durch  die  Post  versendet  werden  sollen,  in  ein  Gebind
eingeschlossen  sein.

XI.  Kleines  Geflügel,  wie  z.  B.  Rebhühner,  Krammetsvögel  u.  s.  w.,  muß
bei  der  Bersendung  in  einer  Emballage,  z.  B.  in  Netzen,  enthalten  und  darf  mit
größeren,  etwa  bloßgehenden  Stücken  nicht  zusammengebunden  sein.

XlII.  Packete,  die  nicht  vernäht  sind,  Schachteln  und  Kober  müssen  stets  verschnürt
sein.  Eben  so  ist  bei  vernähten  Packeten  und  bei  vernagelten  Kisten  stets  dann
eine  Verschnürung  zu  benutzen,  wenn  solche  zur  Verstärkung  der  Haltbarkeit  und
zur  leichteren  Handhabung  der  Sendung  nöthig  erscheint.

XIII.  Wenn  in  Folge  fehlerhafter  Verpackung  einer  Sendung  während  ihres
Transports  eine  neue  Verpackung  nöthig  wird,  so  werden  die  Kosten  der  letzteren
von  dem  Adressaten  eingezogen.  Doch  wird  die  Postanstalt  die  von  dem  Adressaten
ausgelegten  Kosten  erstatten,  wenn  der  Absender  die  Entrichtung  derselben  nachträglich
  übernimmt.

S.  10.
Verschluß.

I.  Der  Verschluß  einer  jeden  Postsendung  muß  haltbar  und  so  eingerichtet
sein,  daß  ohne  Beschädigung  oder  Eröffnung  desselben  dem  Inhalte  nicht  beizukommen
  ist.  Wegen  der  Dracksachen  und  wegen  der  Waarenproben  siehe  §§.  14
und  15.

II.  Bei  Briefen  nach  Gegenden  unter  heißen  Himmelsstrichen  darf  zum  Verschluß
  Siegellack  oder  ein  anderes,  durch  Wärme  sich  auflösendes  Material  nicht
benutzt  werden.  «

III.  Der  Verschluß  eines  jeden  Packets  muß  in  Befestigung  der  Schlüsse
durch  Siegellack  mit  Abdruck  eines  ordentlichen  Petschaftes  bestehen.
        <pb n="29" />
        11

IV.  Wird  eine  Verschnürung  angebracht,  so  muß  dieselbe  so  beschaffen  und
festgesiegelt  sein,  daß  sie  ohne  Verletzung  des  Siegelverschlußes  nicht  abgestreift  oder
geöffnet  werden  kann.

V.  Wegen  der  Briefe  mit  deklarirtem  Werthe  siehe  §.  11  Abf.  J.

S.  11.

Verpackung  und  Verschluß  der  Sendungen  mit  deklarirtem  Werthe.

I.  Briefe  mit  deklarirtem  Werthe  (Gold,  Silber,  Paplergeld,  Werthain
  u.  s.  w.)  müssen  mit  einem  haltbaren  Kreuz-Kouvert  versehen
und  mit  fünf  gleichen  Siegeln  nach  Maßgabe  der  nebenstehenden  Zeichnung

  gut  verschlossen  sein.

II.  Geldstücke,  welche  in  Briefen  versandt  werden,  müssen  in  Papier  oder
dergleichen  eingeschlagen  und  innerhalb  des  Briefes  so  befestigt  sein,  daß  eine  Veränderung
  ihrer  Lage  während  des  Transports  nicht  stattfinden  kann.

III.  Schwerere  Geldsendungen  sind  in  Packete,  Beutel,  Kisten  oder  Fässer
fest  zu  verpacken.

IV.  Sendungen  bis  zum  Gewichte  von  3  Pfund,  so  fern  der  Werth  bei
Papiergeld  nicht  3000  Thaler  oder  5000  Gulden  und  bei  baarem  Gelde  nicht
300  Thaler  oder  500  Gulden  übersteigt,  dürfen  in  Packeten  von  starkem,  mehrfach
umgeschlagenen  und  gut  verschnürten  Papier  eingeliefert  werden.

V.  Bei  schwererem  Gewichte  und  bei  größeren  Summen  muß  die  äußere
Verpackung  in  haltbarem  Leinen,  in  Wachsleinwand  oder  Leder  bestehen,  gut  umschnürt
  und  vernäht,  so  wie  die  Naht  hinlänglich  oft  versiegelt  sein.

VI.  Geldbeutel  und  Säcke,  welche  nicht  in  Fässern  u.  s.  w.  versandt  werden,

  können  in  dem  Falle  aus  einfacher  starker  Leinwand  bestehen,  wenn  das  Geld
darin  gehörig  eingerollt,  oder  zu  Päckchen  vereinigt  enthalten  ist.  Andernfalls  müssen
  die  Beutel  aus  wenigstens  doppelter  Leinwand  hergestellt  sein.  Die  Naht  darf
nicht  auswendig  und  der  Kropf  nicht  zu  kurz  sein.  Da,  wo  der  Knoten  geschürzt
ist  und  außerdem  über  beiden  Schnur-Enden  muß  das  Siegel  deutlich  aufgedrückt
sein.  Die  Schnur,  welche  den  Kropf  umgibt,  muß  durch  den  Kropf  selbst  hindurch
  gezogen  werden.  Dergleichen  Sendungen  sollen  nicht  über  50  Pfund
schwer  sein.
«  VILDieGeldkistenmüssenvonstarkaolzangefertigt,gutgefügtuud
fest  vernagelt  sein,  oder  gute  Schlösser  haben;  sie  dürfen  nicht  mit  überstehenden
Deckeln  versehen,  die  Eisenbeschläge  müssen  fest  und  dergestalt  eingelassen  sein,  daß
sie  andere  Gegenstände  nicht  zerscheuern  können.  Ueber  50  Pfund  schwere  Kisten
müssen  gut  bereift  und  mit  Handhaben  (Handschlingen)  versehen  sein.
        <pb n="30" />
        12

VIII.  Die  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  angenagelt  und  an
beiden  Böden  dergestalt  verschnürt  und  versiegelt  sein,  daß  ein  Oeffnen  des  Fasses
ohne  Verletzung  der  Umschnürung  oder  des  Siegels  nicht  möglich  ist.

IX.  Bei  Packeten  mit  baarem  Gelde  in  größeren  Beträgen  muß  der  Inhalt
gerollt  sein.  Gelder  in  Fässern  oder  Kisten  müssen  in  Benteln  oder  Packeten  verpackt
  sein.

§.  12.
Von  der  Postbeförderung  ausgeschlossene  Gegenstände.

I.  Zur  Versendung  mit  der  Post  dürfen  nicht  aufgegeben  werden:  Gegenstände,
  deren  Beförderung  mit  Gefahr  verbunden  ist,  namentlich  alle  durch  Reibung,
Luftzudrang  oder  Druck  und  sonst  leicht  entzündliche  Sachen,  so  wie  ätzende  Flüssigkeiten.
  Dahin  gehören  z.  B.  Schießpulver,  Feuerwerks-Gegenstände,  Reib=  oder
Streich=  Zünder,  Schieß--Baumwolle,  Phosphor,  Knallsilber,  Pyropapier,  Sprengöl
oder  Nitroglycerin,  Aether  oder  Naphtha,  Photogen,  Petroleum,  Mineral-Säuren
  u.  s.  w.  Eben  so  bleiben  gefettete  Wolle,  Kienruß-Schwärze  u.  s.  w.  von  der
Versendung  mit  der  Post  ausgeschlossen.

II.  Die  Postanstalten  sind  befugt,  in  Fällen  des  Verdachts,  daß  die  Sendungen
  Gegenstände  der  obigen  Art  enthalten,  vom  Aufgeber  die  Deklaration  des
Inhalts  zu  verlangen.

III.  Diejenigen,  welche  derartige  Sachen  unter  unrichtiger  Deklaration  oder
mit  Verschweigung  des  Inhalts  der  Sendung  zur  Post  aufgeben,  haben  —  vorbehältlich
  der  Bestrafung  nach  den  Landesgesetzen  —  für  jeden  entstehenden  Schaden
zu  haften.

§.  13.
Jur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände.

I.  Flüssigkeiten,  desgleichen  Sachen,  die  dem  schnellen  Verderben  und  der
Fäulniß  ausgesetzt  sind,  unförmlich  große  Gegenstände,  so  wie  Bäume,  Sträucher  und
dergleichen,  ferner  lebende  Thiere,  können  von  den  Postanstalten  zurückgewiesen  werden.

II.  Für  dergleichen  Gegenstände,  wenn  dieselben  dennoch  zur  Beförderung
angenommen  werden,  so  wie  für  leicht  zerbrechliche  Gegenstände  und  für  in  Schachteln
  verpackte  Sachen,  leistet  die  Postverwaltung  keinen  Ersatz,  wenn  durch  die  Natur
  des  Inhalts  der  Sendung  oder  durch  die  Beschaffenheit  der  Verpackung  auf
dem  Transporte  eine  Beschädigung  oder  ein  Verlust  entstanden  ist.

III.  Die  im  §.  12  Abs.  II  ausgesprochene  Befugniß  der  Postanstalten,
Deklaration  des  Inhalts  zu  verlangen,  tritt  auch  in  solchen  Fällen  ein,  in  welchen
Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß  die  Sendungen  Flüssigkeiten,  dem  schnellen
Verderben  und  der  Fäulniß  ausgesetzte  Sachen,  oder  lebende  Thiere  enthalten.
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        13

IV.  Wenn  Flüssigkeiten  als  solche  nicht  deklarirt  sind,  so  hat  der  Absender
den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  in  Folge  der  Beförderung  derartiger  Sendungen
anderen  Postgütern  verursacht  wird.

V.  Zündhütchen  müssen  in  Kistchen  fest  und  gut  von  außen  und  innen  verpackt
  und  als  solche  sowohl  auf  der  Adresse  als  auf  der  Sendung  selbst  deklarirt
werden.  Der  Aufgeber  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen  nicht  eingehalten  hat,  für
den  aus  allenfallsiger  Explosion  entstehenden  Schaden  haftbar.

VI.  Das  Gewicht  eines  Packets  (einer  Kiste,  eines  Fasses  u.  s.  w.)  soll  im
Allgemeinen  100  Pfund  nicht  erheblich  übersteigen.

§.  14.
Drucksachen.

I.  Gegen  die  für  Drucksachen  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  können  befördert
werden:  alle  gedruckte,  lithographirte,  metallographirte,  photographirte  oder  sonst
auf  mechanischem  Wege  hergestellte,  nach  ihrem  Format  und  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit
  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignete  Gegenstände,  einschließlich
gebundener  oder  broschirter  Bücher.  Ausgenommen  hiervon  sind  die  mittelst  der
Kopir-Maschine  oder  mittelst  Durchdrucks  hergestellten  Schriftstücke.

II.  Die  Sendungen  müssen  offen,  und  zwar  entweder  unter  schmalem  Streifoder
  Kreuzband,  oder  aber  in  einfacher  Art  zusammengefaltet  eingeliefert  werden.
Das  Band  muß  dergestalt  angelegt  sein,  daß  dasselbe  abgestreift  und  die  Beschränkung
  des  Inhalts  der  Sendung  auf  Gegenstände,  deren  Versendung  unter  Band
gestattet  ist,  erkannt  werden  kann.

III.  Die  Sendungen  können  auch  aus  offenen  Karten  (Geschäfts-Avise,  Preis-Kourante,
  Familienanzeigen  und  dergleichen  enthaltend)  bestehen.  Die  Karte  muß  aus
einem  festen  Papier  angefertigt  sein  und  die  Größe  derselben  soll  nicht  wesentlich
von  dem  Maß  eines  Post-Anweisungs-Formulars  oder  eines  gewöhnlichen  Brief-Kouverts
  abweichen.

IV.  Die  Adresse  kann  auf  dem  Streif=  oder  Kreuzbande  oder  aber  auf  der
Sendung  selbst  angebracht  sein.  Der  Sendung  kann  eine  innere,  mit  der  äußeren
übereinstimmende  Adresse  beigefügt  werden.

V.  Mehrere  Gegenstände  dürfen  unter  einem  Bande  versendet  werden,  so
fern  sie  von  demselben  Absender  herrühren  und  überhaupt  zur  Versendung  unter
Band  gegen  die  ermäßigte  Taxe  geeignet  sind;  die  einzelnen  Gegenstände  dürfen
aber  alsdann  nicht  mit  verschiedenen  Adressen  oder  besonderen  Adreß=  Umschlägen
versehen  sein.

VI.  Cirkulare  2c.  von  verschiedenen  Absendern  dürfen  nur  dann,  wenn

3
        <pb n="32" />
        14

sie  auf  ein  und  demselben  Blatte  oder  Bogen  gedruckt,  lithographirt  oder  metallographirt
  sind,  unter  einem  Bande  versendet  werden.

VII.  Die  Versendung  der  bezeichneten  Gegenstände  gegen  die  ermäßigte  Taxe
ist  unzulässig,  wenn  dieselben,  nach  ihrer  Fertigung  durch  Druck  u.  s.  w.,  irgend
welche  Zusätze,  —.  mit  Ausnahme  des  Orts,  Datums  und  der  Namensunterschrift,
beziehungsweise  Firma-Zeichnung  —,  oder  Aenderungen  am  Inhalte  erhalten  haben.
Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  die  Zusätze  oder  Aenderungen  geschrieben  oder
auf  andere  Weise  bewirkt  sind,  z.  B.  durch  Stempel,  durch  Druck,  durch  Ueberkleben
  von  Worten,  Ziffern  oder  Zeichen,  durch  Punktiren,  Unterstreichen,  Durchstreichen,
  Ausradiren,  Durchstechen,  Ab=  oder  Ausschneiden  einzelner  Worte,  Ziffern
oder  Zeichen  u.  s.  w.  Anstriche  am  Rande  zu  dem  Zwecke,  die  Aufmerksamkeit
des  Lesers  auf  eine  bestimmte  Stelle  hinzulenken,  sollen  jedoch  gestattet  sein.

VIII.  Auf  der  inneren  oder  äußeren  Seite  des  Bandes  dürfen  Zusätze  irgend
welcher  Art,  welche  keinen  Bestandtheil  der  Adresse  bilden,  sich  nicht  befinden,  mit
Ausnahme  des  Namens,  der  Firma,  so  wie  des  Wohnorts  des  Absenders.

IX.  Unter  die  verbotenen  Zusätze  ist  das  Koloriren  von  Modebildern,  Landkarten
  rc.  nicht  zu  rechnen;  die  Bilder  und  Karten  dürfen  aber  keine  Handzeichnung,
sondern  müssen  durch  Holzschnitt,  Lithographie,  Stahlstich,  Kupferstich,  Photographie
  u.  s.  w.  hergestellt  sein.

X.  Bei  Preis-Kouranten,  Kours-Zetteln  und  Handels-Cirkularen  ist,  außer
den  nach  Abs.  VII  anwendbaren  Zusätzen,  die  handschriftliche  Eintragung  der  Preise,
so  wie  des  Namens  des  Reisenden,  ferner  die  handschriftliche  oder  auf  mechanischem
  Wege  bewirkte  Aenderung  der  Preisansätze,  so  wie  des  Namens  des  Reisenden
  gestattet.

XI.  Den  Korrektur-Bogen  können  Aenderungen  und  Zusätze,  welche  die  Korrektur,
  die  Ausstattung  und  den  Druck  betreffen,  hinzugefügt,  auch  kann  denselben
das  Manustkript  beigelegt  werden.  Die  bei  Korrektur-Bogen  erlaubten  Zusätze  können
in  Ermangelung  des  Raumes  auch  auf  besonderen,  den  Korrektur-Bogen  beigefügten
Zetteln  angebracht  sein.

XII.  Sendungen,  welche  sich  zur  Beförderung  gegen  die  ermäßigte  Taxe  nicht
eignen,  können  vor  der  Absendung  dem  Aufgeber  zurückgestellt  werden.

XIII.  Drucksachen  müssen  frankirt  sein  und  dürfen  das  Gewicht  von  ½  Pfund
nicht  übersteigen.  Zur  Frankirung  sind  thunlichst  Post-Freimarken  zu  verwenden.

8.  16.
Waarenproben  (Waarenmuster).
I.  Gegen  die  für  Waarenproben  (Waarenmuster)  bei  ihrer  Beförderung  mit
        <pb n="33" />
        15

der  Briefpost  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  nur  wirkliche  Waarenproben  zugelassen,
  die  an  sich  keinen  eigenen  Kaufwerth  haben.  Flüssigkeiten,  Glasgefäße,
scharfe  Instrumente  und  dergleichen  sind  zu  einer  derartigen  Versendung  als  Waarenproben
  nicht  geeignet.

II.  Hinsichtlich  der  Verpackung  gilt  als  Bedingung,  daß  der  Inhalt  der
Sendungen  als  in  Waarenproben  bestehend  leicht  erkannt  werden  kann.  In  der
Regel  wird  zwischen  der  Verpackung  unter  Band  (Kreuz=  oder  Streifband),  z.  B.
für  Leinen-,  Tuch-,  Tapeten  2c.  -Proben,  und  der  Verpackung  in  Säckchen,  z.  B.
für  Gitreide-,  Kaffee--,  Sämerei=  und  ähnliche  Proben,  zu  wählen  sein.  Die  Säckchen
  müssen  zugebunden  oder  zugeschnürt,  dürfen  aber  weder  zugeklebt  noch  mittelst
der  Umschnürung  versiegelt  sein.  Bei  Anwendung  solcher  Säckchen  oder  ähnlicher
Behälter  muß  die  Adresse  —  auf  festem  Papier  oder  anderem  geeigneten  Stoffe
von  zweckentsprechender  Größe  —  gehörig  haltbar  angehängt  sein.

III.  Die  Adresse  muß,  außer  dem  Namen  des  Empfängers  und  des  Bestimmungsortes,
  den  Vermerk  „Proben“  („Muster")  enthalten.  Auf  der  Adresse  dürfen
außerdem  angegeben  sein:

der  Name  oder  die  Firma  des  Alsenders,

der  Fabrik=  oder  Handels-Zeichen,  einschließlich  der  näheren  Bezeichnung  der
aare,

die  Nummern,  und

die  Preise.

IV.  So  weit  die  Versendung  unter  Band  erfolgt,  dürfen  diese  Angaben,  statt
auf  der  Adresse,  bei  oder  an  jeder  Probe  für  sich  angebracht  sein.

V.  Außer  den  vorstehenden  Angaben  dürfen  die  Sendungen  keine  handschriftlichen
  Mittheilungen  oder  Vermerke  irgend  welcher  Art  enthalten.

VI.  Es  ist  nicht  gestattet,  der  Waarenprobe  einen  Brief  beizuschließen  oder
anzuhängen,  oder  unter  einem  Bande  anderweite  besondere  Sendungen  unter  Band,
die  wiederum  für  sich  förmlich  adressirt  sind,  zu  vereinigen.  Dagegen  ist  die  Vereinigung
  von  Drucksachen  und  von  Waarenproben  durch  einen  und  denselben  Absender
  zu  einem  Versendungs-Objekt  gestattet;  die  Drucksachen  müssen  in  diesem
Falle  den  Bestimmungen  des  §.  14  entsprechen.

VII.  Die  Sendungen  müssen  frankirt  sein  und  dürfen  das  Gewicht  von  ½
Pfund  nicht  übersteigen.  Zur  Frankirung  sind  thunlichst  Post-Freimarken  zu  verwenden.


S.  16.
Rekommandirte  Sendungen.
I.  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben,  welche  unter  Rekommandation

3  *
        <pb n="34" />
        16

abgesandt  werden  sollen,  müssen  von  dem  Absender  mit  einer  dieses  Verlangen
ausdrückenden  Bezeichnung  (rekommandirt,  chargé,  empfohlen)  versehen  werden.

II.  Ueber  eine  rekommandirte  Sendung  wird  dem  Alsender  ein  Einlieferungsschein
  ertheilt.

III.  Wünscht  der  Absender  eines  rekommandirten  Briefes  u.  s.  w.  eine  von
dem  Adressaten  auszustellende  Empfangsbescheinigung  (Rückschein,  Retour-Recepisse)
zu  erhalten,  so  muß  ein  solches  Verlangen  durch  die  Bemerkung:  „gegen  Rückschein"
(„Retour-Recepisse"“)  auf  der  Adresse  ausgedrückt  sein,  und  der  Absender  sich  namhaft
  machen.

§.  17.
Postanweisungen.

I.  Die  Postverwaltung  übernimmt  es,  die  Versendung  von  Geldern  bis
zum  Betrage  von  Funfzig  Thalern  oder  von  Sieben  und  Achtzig  und  Einem  halben
  Gulden  einschließlich  im  Wege  der  Postanweisung  zu  bewirken.

II.  Die  Einzahlung  des  Betrags  erfolgt  durch  den  Absender  bei  der  Postanstalt
  des  Aufgabeorts  und  die  Auszahlung  an  den  Adressaten  durch  die  Postanstalt
  am  Bestimmungsorte.

III.  Zu  den  Postanweisungen  werden  gedruckte  Kartons  verwendet,  welche
von  den  Postanstalten  unentgeltlich  verabfolgt  werden.  Ein  Brief  darf  mit  der
Postanweisung  nicht  vereinigt  sein.

IV.  Die  Angabe  des  Geldbetrages  auf  der  Postanweisung  hat  in  der  Regel
in  der  Thalerwährung  zu  erfolgen,  kann  jedoch  in  Gebieten  mit  Guldenwährung
in  letzterer  stattfinden.  Die  Thaler=  oder  Gulden-Summe  muß  in  Zahlen  und
in  Buchstaben  ausgedrückt  sein.

V.  Der  der  Postanweisung  angefügte  Koupon  kann  vom  Absender  zu  schriftlichen
  Mittheilungen  jeder  Art  benutzt  werden.

VI.  Die  Gebühr  ist  vom  Absender  im  Voraus  zu  entrichten,  möglichst  durch
Verwendung  von  Post-Freimarken.

VII.  Ueber  die  Postanweisung  wird  dem  Aufgeber  ein  Einlieferungsschein  ertheilt.
  Die  Postverwaltung  haftet  für  den  eingezahlten  Betrag  in  demselben  Umfange
  wie  für  Geldsendungen.

VIII.  Das  Verfahren  der  Rekommandation  findet  bei  dem  Postanweisungs-Verkehr
  keine  Anwendung.

IX.  Postanweisungen  mit  dem  Vermerke  „poste  restante“,  so  wie  solche,
welche  durch  Expressen  bestellt  werden  sollen,  sind  zulässig.

X.  Die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrages  erfolgt,  nachdem  der  Adressat
  die  auf  der  Postanweisung  befindliche  Quittung  durch  Einsetzung  des  Orts  und
        <pb n="35" />
        17

Datums,  so  wie  durch  Hinzufügung  seiner  Namensunterschrift  vollzogen  hat,  gegen
Rückgabe  der  Postanweisung.  Der  der  Postanweisung  angefügte  Koupon  kann  von
dem  Adressaten  zurückbehalten  werden.

XI.  Findet  die  Auszahlung  in  einer  andern  Währung  statt,  als  derjenigen,
auf  welche  die  Postanweisung  lautet,  so  ist  die  Redultion  des  eingezahlten  Betrags
Seitens  der  Postanstalt  thunlichst  genau,  jedoch  mit  der  Maßgabe  zu  bewirken,
daß  bei  der  Auszahlung  Bruchpfennige  oder  Bruchkreuzer  unberücksichtigt  bleiben.

XII.  Die  Erhebung  des  Geldbetrages  bei  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte
  muß  spätestens  innerhalb  14  Tagen,  vom  Tage  der  Aushändigung  der  Postanweisung
  an  den  Adressaten  gerechnet,  erfolgen.  Andernfalls  wird  die  Rückzahlung
des  Geldes  an  den  Aufgeber  eingeleitet,  oder,  so  fern  derselbe  nicht  zu  ermitteln
ist,  das  für  unbestellbare  Sendungen  vorgeschriebene  Verfahren  zur  Anwendung  gebracht.


XIII.  Stehen  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  die  erforderlichen  Geldmittel
  augenblicklich  nicht  zur  Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt
werden,  nachdem  die  Beschaffung  der  Mittel  erfolgt  ist.

XIV.  Unbestellbare  Postanweisungen  werden  nach  dem  Abgangsorte  zurückgesandt.
  Der  Betrag  der  Postanweisung  wird  dem  Absender,  sobald  derselbe  zu
ermitteln  ist,  zurückgezahlt.

XV.  In  Städten,  wo  eine  besondere  Stadtpost-Einrichtung  besteht,  werden
Postanweisungen  für  Adressaten  im  Orts-Bestellbezirke  ebenfalls  unter  den  vorbezeichneten
  Bedingungen  angenommen.  Postanweisungen  aus  einem  Postorte  nach  dem
zugehörigen  umliegenden  Land-Bestellbezirke  sind  im  Allgemeinen  nicht  zulässig;  in
so  fern  bei  einzelnen  Postanstalten  die  Annahme  bisher  gestattet  war,  kann  es  dabei
  bis  auf  Weiteres  sein  Bewenden  behalten.

XVI.  Wenn  dem  Adressaten  eine  Postanweisung  abhanden  kommen  sollte,  so
hat  derselbe  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  von  dem  Verluste  rechtzeitig  Mittheilung
  zu  machen.  Von  der  Ankunfts-Postanstalt  wird  alsdann  bei  etwaiger  Vorlegung
  der  vom  Adressaten  als  verloren  angegebenen  Anweisung  die  Zahlung  bis
auf  Weiteres  ausgesetzt.  Es  ist  Sache  des  Adressaten,  durch  Vermittelung  des
Absenders  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  die  Uebersendung  eines  vom  Absender  auszufertigenden
  Duplikats  der  fraglichen  Postanweisung  Behufs  Erhebung  des  eingezahlten
  Betrages  zu  erwirken.  Bei  der  Einlieferung  des  Duplikats  muß  der  beie
der  Aufgabe  der  abhanden  gekommenen  Postanweisung  ertheilte  Einlieferungsschein
von  dem  Aufgeber  vorgelegt  werden.  Die  Uebersendung  des  Duplikats  vom  Aufgabe=
  nach  dem  Bestimmungs-Orte  erfolgt  kostenfrei.
        <pb n="36" />
        18

8.  18.
Depeschen-Anweisungen.

I.  Auf  Postanweisungen  eingezahlte  Beträge  können  auf  Verlangen  des  Absenders
  durch  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte  auf  telegraphischem  Wege  der  Postanstalt
  am  Bestimmungsorte  zur  Auszahlung  überwiesen  werden,  wenn  sowohl  am
Aufgabe=  als  auch  am  Bestimmungs-Orte  eine  dem  öffentlichen  Verkehr  dienende
Telegraphen-Station  sich  befindet.

II.  Im  Falle  ein  solches  Verlangen  ausgesprochen  wird,  liegt  die  Ausfertigung
  des  Telegramms,  vermittelst  dessen  die  Ueberweisung  erfolgt,  der  Postanstalt
des  Aufgabeorts  ob.  Wünscht  der  Absender  durch  dieses  Telegramm  weitere,  auf
die  Verfügung  über  das  Geld  bezügliche  Mittheilungen  zu  machen,  so  muß  er  diese
der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  schriftlich  übergeben,  welche  sie  in  das  abzulassende
Telegramm  mit  aufnimmt.

III.  Die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  hat  gleich  nach  Empfang  der  Ueberweisungs-Depesche
  dieselbe  dem  Adressaten  durch  einen  expressen  Boten  zuzustellen.
Die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrages  erfolgt  gegen  Rückgabe  der  mit  der
Quittung  des  Empfängers  versehenen  Ueberweisungs-Depesche.

IV.  Die  Telegraphen-Stationen  können  ermächtigt  werden,  in  Vertretung  der
Postanstalten  Beträge  auf  Postanweisungen,  welche  auf  telegraphischem  Wege  überwiesen
  werden  sollen,  von  den  Absendern  entgegenzunehmen  oder  am  Bestimmungsorte
  auszuzahlen.

§.  19.
Postvorschuß-Sendungen.

I.  Die  Postverwaltung  übernimmt  es,  Beträge  bis  zur  Höhe  von  Funfzig
Thalern  oder  Sieben  und  achtzig  und  einem  halben  Gulden  von  dem  AMdressaten
einzuziehen  und  an  den  Alsender  auszuzahlen.  (Vorschußsendungen.  Nachnahmesendungen.
  Postvorschüsse.)

II.  Nachnahmen  von  Transport-Auslagen  und  Spesen,  welche  auf  Sendungen
haften,  find  auch  zu  einem  höheren  Betrage  als  50  Thaler  oder  87½  Gulden
mlessig

III.  Sendungen,  auf  welchen  ein  Postvorschuß  (Nachnahme)  haftet,  müssen
auf  der  Adresse  den  Vorschußbetrag  mit  den  Worten:

„Vorschuß  (Nachnahme)  v7o.....  «
enthalten.DieAngabedesVorschußbetragshatinderRegelinderThalerwährung
  zu  erfolgen,  kann  jedoch  in  Gebieten  mit  Guldenwährung  in  letzterer
stattfinden.  Die  Thaler=  oder  Gulden-Summe  muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben
ausgedrückt  sein.
        <pb n="37" />
        19

IV.  Die  Entnahme  von  Postverschüssen  auf  rekommandirte  Sendungen  ist
unstatthaft.  Wenn  Postvorschüsse  auf  Drucksachen  oder  auf  Waarenproben  entnommen
  werden,  so  unterliegen  dergleichen  Sendungen  demselben  Porto  wie  gewöhnliche
  Briefe  mit  Postvorschuß.  Postvorschuß-Sendungen  an  Adressaten  im  Bestellbezirke
  der  Aufgabe-Postanstalt  sind  im  Allgemeinen  nicht  zulässig;  in  so  fern  beie
einzelnen  Postanstalten  die  Annahme  derartiger  Sendungen  an  Adressaten  in  dem
umliegenden  Land-Bestellbezirke  bisher  gestattet  war,  kann  es  dabei  bis  auf  Weiteres
  sein  Bewenden  behalten.

V.  Sofern  nicht  bei  Einlieferung  der  Sendung  die  Zahlung  des  Vorschusses
erfolgt,  erhält  der  Absender  bei  der  Aufgabe  eine  Bescheinigung,  daß  der  Betrag
des  Vorschusses  ausgezahlt  werden  solle,  sobald  die  Sendung  von  dem  Adressaten
eingelöst  worden  sei.

VI.  Eine  Vorschußsendung  darf  nur  gegen  Berichtigung  des  Vorschußbetrags
ausgehändigt  werden.  Findet  die  Einziehung  des  Vorschußbetrags  in  einer  andern
Währung  statt,  als  derjenigen,  in  welcher  der  Vorschuß  entnommen  ist,  so  ist  die
Reduktion  des  Vorschußbetrags  Seitens  der  Postanstalt  thunlichst  genau,  jedoch  mit
der  Maßgabe  zu  bewirken,  daß  bei  der  Einziehung  Bruchpfennige  oder  Bruchkreuzer
auf  volle  Pfennige  oder  Kreuzer  abgerundet  werden.  Eine  Vorschußsendung  muß
spätestens  14  Tage,  nach  dem  Eingange,  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  zurückgesandt
  werden,  wenn  sie  innerhalb  dieser  Frist  nicht  eingelöst  wird.  Dieses  gilt
auch  von  Vorschußsendungen  mit  dem  Vermerke  „poste  restante.“

VII.  Die  Zurückgabe  der  nicht  eingelösten  Vorschußsendung  erfolgt  an  den
legitimirten  Absender  unter  Einforderung  der  im  Falle  der  Reservirung  des  Postvorschusses
  ertheilten  Bescheinigung.  Ist  es  eine  Sendung  mit  deklarirtem  Werthe,
so  kommen  insbesondere  noch  die  Vorschriften  des  §.  37  in  Anwendung.

VIII.  Erst  durch  die  Einlösung  einer  Vorschußsendung  erwächst  der  Aufgabe-Postanstalt
  die  Verbindlichkeit  zur  Auszahlung  des  Vorschußbetrags.  Von  der  erfolgten
  Einlösung  muß  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  mit  nächster  Post  Nachricht
gegeben  werden,  und  diese  zahlt  hierauf  den  Vorschußbetrag  an  denjenigen  aus,
welcher  die  Bescheinigung  über  Reservirung  des  Vorschusses  zurückgibt.  Die  Postanstalt
  ist  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  die  Legitimation  desjenigen  zu  prüfen,
welcher  den  Schein  präsentirt.  "

IX.  Wird  eine  Vorschußsendung,  auf  welche  der  Betrag  des  Vorschusses  an
den  Absender  gezahlt  worden  ist,  Seitens  des  Adressaten  nicht  eingelöst,  so  muß
der  Absender  den  erhobenen  Betrag  zurückzahlen.

X.  Die  Postorschuß-Gebühr  ist  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  der  Adressat
die  Vorschußsendung  nicht  einlösen  sollte.
        <pb n="38" />
        20

XI.  Eine  Vorausbezahlung  des  Portos  und  der  Gebühr  ist  nicht  nothwendig;
  doch  kann  die  Zahlung  nicht  getrennt  erfolgen.

§.  20.
Durch  Expressen  zu  bestellende  Sendungen.

I.  Sendungen,  welche  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Adressaten  besonders
zugestellt  werden  sollen,  müssen  auf  der  Adresse  einen  Vermerk  tragen,  welcher  unzweideutig
  das  Verlangen  ausdrückt,  daß  die  Bestellung  an  den  Adressaten  sogleich
nach  der  Ankunft  durch  besondern  Boten  erfolgen  solle.  Hierher  sind  beispielsweise
  folgende  Vermerke  zu  rechnen:

„durch  Expressen  zu  bestellen“,

„Per  express“,

„Per  express  zu  bestellen“,

„per  express  zu  befördern“,

„durch  besondern  Boten  zu  bestellen",

„sofort  zu  bestellen“.
Bezeichnungen,  wie  cito,  citissime,  pressant,  dringend,  eilig  rc.,  sind  nicht  als
das  Verlangen  der  Expreß-Bestellung  ausdrückend  anzusehen.

II.  Rekommandirte  Sendungen  werden  den  Expreß-Boten  stets  mitgegeben.
Packete,  sowie  Sendungen  mit  deklarirtem  Werthe,  deren  expresse  Bestellung  von
dem  Absender  verlangt  ist,  werden  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen
dem  Adressaten  besonders  zugestellt:

1)  Bei  Expreß-Bestellung  im  Orts-Bestellbezirke  der  Postanstalt:

Packete  ohne  Werths-Deklaration  bis  zum  Gewichte  von  5  Pfund,
sowie  Sendungen  mit  deklarirtem  Werthe  bis  zum  Betrage  von  50  Thalern
  oder  87½.  Gulden  und  bis  zum  Gewichte  von  5  Pfund  werden  dem
Adressaten  durch  den  Expreß-Boten  in  die  Wohnung  bestellt,  soweit  nicht
etwa  zollamtliche  Vorschriften  entgegenstehen.

Bei  Sendungen  mit  deklarirtem  Werthe  von  mehr  als  50  Thalern
oder  87½  Gulden,  sowie  bei  Packeten  im  Gewichte  von  mehr  als  5  Pfund
erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  expressen  Bestellung
in  die  Wohnung  des  Adressaten  nur  auf  das  Formular  zum  Ablieferungsschein
  oder  den  Begleitbrief.

Bei  Expreß-Bestellungen  nach  dem  Land-Bestellbezirke  der  Postanstalt:

Die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  expressen  Bestellung  in  die
Wohnung  des  Adressaten  erstreckt  sich  auf  das  Formular  zum  Ablieferungsschein
oder  den  Begleitbrief  und  auf  Packete  ohne  deklarirten  Werth  bis  zum  Gewichte

2

„
        <pb n="39" />
        21

von  5  Pfund,  sowie  auf  Sendungen  im  deklarirten  Einzelwerthe  bis  zu
5  Thalern  oder  83/  Gulden  und  bis  zum  Gewichte  von  5  Pfund.

III.  Bei  Expreß-  Post-Anweisungen  nach  dem  Orts-Bestellbezirke  der  Postanstalt
  werden  die  Geldbeträge  bis  zu  50  Thalern  oder  87  ⅞  Gulden,  nach  dem
Land-Bestellbezirke  dagegen  bis  zu  5  Thalern  oder  83¾  Gulden  dem  Expreß-Boten
mitgegeben.

IV.  Mit  der  Annahme  von  Briefen  und  sonstigen  Sendungen  zur  expressen
Bestellung  an  Adressaten,  die  im  Orts=  oder  im  Land-Bestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalt
  wohnen,  haben  die  Postanstalten  sich  nicht  zu  befassen.  Eben  so  wenig
haben  die  Postanstalten  Versendungen  mittelst  expresser  Boten  nach  solchen  Orten
zu  besorgen,  an  welchen  sich  ebenfalls  eine  Postanstalt  befindet.

V.  Das  Botenlohn  für  die  expresse  Bestellung  kann  nach  Gutbefinden  des
Absenders  vorausbezahlt  oder  dessen  Zahlung  dem  Adressaten  überlassen  werden.
In  allen  Fällen  muß  jedoch  der  Absender  für  die  Berichtigung  der  Bestellgebühr
haften.

§.  21.
Behandlung  reglementswidrig  beschaffener  Sendungen.
I.  Alles,  was  nicht  den  vorstehenden  Bestimmungen  gemäß  adressirt,  signirt,
verpackt  und  verschlossen  ist,  kann  dem  Absender  zur  vorschriftsmäßigen  Adressirung,
Signirung,  Verpackung  und  Verschließung  zurückgegeben  werden.

II.  Verlangt  jedoch  der  Einlieferer,  der  ihm  geschehenen  Bedeutung  ungeachtet,
die  Beförderung  der  Sendung  in  ihrer  mangelhaften  Beschaffenheit,  so  muß  solche
in  so  weit  geschehen,  als  aus  den  gerügten  Mängeln'  ein  Nachtheil  für  andere
Postgüter  oder  eine  Störung  der  Ordnung  im  Dienstbetriebe  nicht  zu  befürchten
ist,  der  Einlieferer  auch  auf  Ersatz  und  Entschädigung  verzichtet  und  diese  Verzichtleistung
  auf  der  Adresse  durch  die  Worte:  „auf  meine  Gefahr“  ausdrückt  und  unterschreibt.
  Wird  über  die  Sendung  ein  Einlieferungsschein  ertheilt,  so  hat  die  Postanstalt
  über  die  Verzichtleistung  des  Absenders  auf  dem  Scheine  einen  Vermerk  zu
machen.  Es  wird  alsdann  im  Falle  eines  Verlustes  oder  Schadens  vermuthet,  daß
derselbe  in  Folge  jener  Mängel  entstanden  ist.

III.  Ist  aber  auch  die  Annahme  der  Sendung  wegen  mangelhafter  Beschaffenheit
  nicht  beanstandet  worden,  so  hat  dennoch  der  Absender  alle  die  Nachtheile  zu
vertreten,  welche  erweislich  aus  einer  vorschriftswidrigen  Adressirung,  Signirung,
Verpackung  und  Verschließung  hervorgegangen  sind.

4
        <pb n="40" />
        22

§.  22.
Ort  der  Einlieferung.

I.  Die  Einlieferung  der  Briefe,  Gelder,  Packete  und  sonstigen  Sendungen  muß
bei  den  Postanstalten  an  denjenigen  Beamten  geschehen,  welcher  an  der  Annahmestelle
den  Dienst  verrichtet.

II.  Nur  gewöhnliche  unfrankirte  Briefe,  insofern  sie  dem  Franko-Zwange  nicht
unterliegen,  ingleichen  solche  gewöhnliche  Briefe,  Drucksachen  oder  Waarenproben,
für  welche  das  Porto  durch  aufgeklebte  Post-Freimarken  oder  gestempelte  Brief-Kouverts
entrichtet  ist  (§.  39  Abs.  VI.),  können  in  die  Briefkasten  gelegt  und  auch  den  Kondukteuren,
  Postillonen,  Post-Fußboten  (Beförderern  der  Botenposten)  und  Land-Briefträgern,
  wenn  dieselben  sich  unterwegs  im  Dienst  befinden,  übergeben  werden.

§.  23.
Zeit  der  Einlieferung.

I.  Die  Einlieferung  muß  während  der  Dienststunden  der  Postanstalten  und,
wenn  die  Versendung  des  eingelieferten  Gegenstandes  mit  der  nächsten  dazu  geeigneten
  Post  erfolgen  soll,  noch  vor  der  Schlußzeit  dieser  Post  geschehen.

a)  Dleuststunden.

II.  Die  Dienststunden  der  Postanstalten  für  den  Verkehr  mit  dem  Pullikum
sind:

1)  in  dem  Sommer-Halbjahr  (vom  1.  April  bis  letzten  September)  von  7  Uhr
Morgens  bis  1  Uhr  Mittags,  "

2)  in  dem  Winter-Halbjahr  (vom  1.  Oltober  bis  letzten  März)  von  8  Uhr
Morgens  bis  1  Uhr  Mittags,  und

3)  zu  allen  Jahreszeiten  von  2  Uhr  Nachmittags  bis  8  Uhr  Abends.

III.  An  Sonntagen  fallen  jedoch  die  Diensistunden  von  9  Uhr  Morgens  bis
5  Uhr  Nachmittags  aus.  An  solchen  gesetzlichen  Festtagen,  welche  nicht  auf  einen
Sonntag  treffen,  werden  die  Dienststunden  in  der  Weise  beschränkt,  daß  in  der  Zeit
von  9  Uhr  Morgens  bis  5  Uhr  Nachmittags,  sowohl  des  Vormittags,  als  auch
des  Nachmittags  zwei  Stunden  ausfallen,  in  der  Zwischenfrist  aber  mindestens
während  zwei  Stunden  der  Dienstverkehr  mit  dem  Publikum  ununterbrochen  stattfindet.
  Die  ausfallenden  Stunden  werden  für  jede  Postanstalt  durch  die  vorgesetzte
Ober-Post-Direktion  beziehungsweise  durch  die  mit  deren  Funktionen  beauftragte  Postbehörde
  besonders  bestimmt.  Die  getroffene  Festsetzung  muß  zur  Kenntniß  des
Publikums  gebracht  werden.

IV.  Die  Ober-Post-Direktionen  beziehungsweise  die  mit  deren  Funktionen  beauftragten
  Postbehörden  sind  ermächtigt:
        <pb n="41" />
        23

1)  bei  einzelnen  Postanstalten  den  vorstehend  unter  1,  2  und  3  genannten
Dienststunden  eine  größere  Ausdehnung  zu  geben,  wobei  aber  von  den  Bestimmungen
  wegen  Beschränkung  der  Dienststunden  an  Sonn=  und  gesetzlichen
  Festtagen  nicht  abgewichen  werden  darf;

2)  in  Ansehung  solcher  Post-Expeditionen,  welche  durch  einen  alleinstehenden
Beamten  verwaltet  werden,  die  Dienststunden  insoweit  zu  beschränken,  als  es
zur  Erleichterung  des  alleinstehenden  Beamten  nothwendig  und  in  Beziehung
auf  den  Postenlauf  ohne  Gefährdung  der  Interessen  des  Publikums  zulässig  ist;

3)  in  Fällen  eines  vorübergehenden  außerordentlichen  Verkehrsbedürfnisses  Abweichungen
  von  den  obigen  Festsetzungen  wegen  Beschränkung  der  Dienststunden
  an  Sonn=  und  gesetzlichen  Fest-Tagen  zeitweise  nachzulassen.

V.  Insofern  bei  einer  Postanstalt  eine  Einrichtung  besteht,  welche  von  den
vorstehenden,  in  Bezug  auf  die  Dienststunden,  sei  es  an  den  Sonn,  und  gesetzlichen
  Festtagen,  sei  es  an  den  Wochentagen,  als  Norm  gültigen  Bestimmungen
abweicht,  kann  es  dabei  bis  auf  Weiteres  sein  Bewenden  behalten.

VI.  Ausdehnungen  und  Beschränkungen  der  Dienststunden  müssen  zur  Kenntniß
des  Publikums  gebracht  werden.

b)  Schlußzeit.
VII.  Die  Schlußzeit  tritt  ein:
1)  für  Briefe,  Drucksachen  oder  Waarenproben,  über  welche  dem  Absender  ein
Einlieferungsschein  nicht  zu  ertheilen  ist:
eine  halbe  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Abgange  der  Post,
und  bei  Posten,  welche  den  Ort  passiren,
eine  halbe  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Weitergange  der  Post.

Bei  Bahnhofs-Post-Expeditionen  tritt  für  die  bezeichneten  Gegenstände
die  Schlußzeit  erst  fünf  Minuten  vor  dem  planmäßigen  Abgange  des  betreffenden
  Zuges  ein;  auch  können  diese  Gegenstände,  wenn  sie  sonst  dazu
geeignet  sind,  bis  unmittelbar  vor  dem  Abgange  des  Zuges  in  die  an  den
Eisenbahn-Postwagen  angebrachten  Briefkasten  gelegt  werden;

2)  für  rekommandirte  Sendungen  und  für  Postanweisungen:
eine  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Abgange  der  Post,
und  bei  Posten,  welche  den  Ort  passiren,
eine  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Weitergange  der  Post;
3)  für  Packete  mit  oder  ohne  Werths-Deklaration,  für  Briefe  mit  deklarirtem
Werthe  und  für  Briefe  mit  Postvorschüssen:
zwei  Stunden  vor  dem  planmäßigen  Abgange  der  Post,
4  *
        <pb n="42" />
        24

und  bei  Posten,  welche  den  Ort  passiren,
zwei  Stunden  vor  dem  planmäßigen  Weitergange  der  Post.

VIII.  Bei  Post-Transporten  auf  Eisenbahnen  werden  diese  Schlußzeiten  um
so  viel  verlängert,  als  erforderlich  ist,  um  die  Gegenstände  von  der  Postanstalt
nach  dem  Bahnhofe  zu  transportiren  und  auf  dem  Bahnhofe  selbst  überzuladen.

IX.  Die  Ober-Post-Direktionen  beziehungsweise  die  mit  deren  Funktionen
beauftragten  Postbehörden  sind  verpflichtet,  wo  die  Umstände  es  gestatten,  insbesoudere
  bei  den  Bahnhofs-Post-Expeditionen,  die  Schlußzeiten  so  viel  als  thunlich  abzukürzen.
  Zu  jeder  Verlängerung  der  Schlußzeiten  ist  die  Genehmigung  der  obersten
  Postbehörde  erforderlich.

X.  Dergleichen  Maßregeln  müssen  zur  Kenntniß  des  Publikums  gebracht
werden.

XI.  Bei  Posten,  die  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehen,  bildet
der  Ablauf  der  Dienststunden  die  Schlußzeit,  in  so  fern  nicht,  nach  Maßgabe  des
Abgangs  der  Post,  die  Schlußzeit  nach  den  vorstehenden  Festsetzungen  früher  eintritt.

XII.  Die  an  den  Dienst-Lokalen  der  Postanstalten  befindlichen  Briefkasten
müssen  bei  Eintritt  der  Schlußzeit  jeder  Post  und  zu  den  außerhalb  der  gewöhnlichen
  Dienststunden  abgehenden  Posten  auch  noch  vor  deren  Abgang  geleert  werden.
Bei  Sendungen,  welche  in  Briefkasten  fern  vom  Postdienst-Lokal  gelegt  werden,  ist
auf  Mitbeförderung  mit  der  zunächst  abgehenden  Post  nur  in  so  weit  zu  rechnen,
als  die  Sendungen  nach  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Leerung  der  Kasten  vor  Schluß
der  betreffenden  Posten  zum  Postdienst  -Lokal  gelangen.  Zu  welchen  Zeiten  die
Briefkasten  regelmäßig  geleert  werden,  ist  zur  Kenntniß  des  Publikums  zu  bringen.

 

§.  24.
Frankirungs-Vermerk.  Nicht  oder  ungenügend  mit  Marken  frankirte  Briefe
nach  Ländern,  wohin  Frankirungs-Zwang  besteht.

I.  Briefe  u.  s.  w.,  auf  deren  Adresse  der  Frankirungs-Vermerk  (frei,  franko,
fr.  2c.)  durchstrichen,  radirt  oder  abgeändert  ist,  sind  bei  der  Annahme  zurückzuweisen.
  Wenn  derartig  beschaffene  Briefe,  oder  Briefe  mit  dem  Frankirungs-Vermerke,
  für  welche  das  Porto  durch  Freimarken  oder  Franko-Kouverts  nicht  entrichtet
worden  ist,  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  so  wird  die  Ungültigkeit  des  Frankirungs-Vermerks
  amtlich  attestirt  und  die  Briefe  werden  als  unfrankirt  behandelt.

II.  Wenn  Briefe  nach  Ländern,  wohin  Frankirungs-Zwang  besteht,  von  den
Absendern  unfrankirt  oder  ungenügend  frankirt  in  die  Briefkasten  gelegt  worden  sind,
so  werden  diese  Briefe  nicht  abgesandt,  sondern  am  Aufgabeorte  zurückbehalten  und
dem  zu  ermittelnden  Absender  Behufs  der  Frankirung  zurückgegeben.
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        25

8.  25.
Einlieferungsschein.

I.  In  allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen  nach  den  vorangegangenen  Bestimmungen
  die  geschehene  Einlieferung  durch  einen  von  der  Postanstalt  zu  ertheilenden
  Einlieferungsschein  zu  bescheinigen  ist,  darf  sich  der  Einlieferer  nicht  entfernen,
  ohne  den  Eirnlieferungsschein  in  Empfang  genommen  zu  haben,  widrigenfalls
und  in  so  fern  die  geschehene  Einlieferung  nicht  aus  den  Büchern  oder  Karten  ersichtlich
  ist,  dieselbe  für  nicht  geschehen  erachtet  werden  muß.

S.  26.
Speditions-Weg  und  Ablief-  s-Postanstalt
I.  Wie  die  Postsendungen  zu  spediren  sind  und  durch  welche  Postanstalt  die
Ablieferung  derselben  an  die  Adressaten  zu  erfolgen  hat,  wird  von  der  Postbehörde
bestimmt.

 

§.  27.
Zurückforderung  von  Postsendungen  durch  den  Absender.

I.  Die  zur  Post  eingelieferten  Sendungen  können  von  dem  Absender  vor  deren
Zustellung  an  den  Adressaten  zurückgenommen  werden.

II.  Die  Zurücknahme  kann  erfolgen  am  Orte  der  Aufgabe  oder  am  Bestimmungsorte,
  ausnahmsweise  auch,  insofern  dadurch  keine  Störung  des  Expeditions-Dienstes
  herbeigeführt  wird,  an  einem  unterwegs  gelegenen  Umspeditions-Orte.

III.  Zur  Zurückforderung  und  Zurücknahme  wird  derjenige  für  legitimirt  erachtet,
  der  den  Einlieferungsschein,  wenn  aber  ein  solcher  nicht  ertheilt  ist,  das  Petschaft,
  mit  welchem  der  Brief  oder  das  Packet  versicgelt  worden  ist,  und  ein  von
derselben  Hand,  von  welcher  die  Original-Adresse  der  Sendung  geschrieben  ist,
geschriebenes  Duplicat  der  Adresse  vorzeigt.

VI.  Die  Zurückgabe  erfolgt  im  ersteren  Falle  gegen  Zurückgabe  des  Einlieferungsscheins,
  wenn  aber  ein  solcher  nicht  ertheilt  ist,  gegen  Auslieferung  eines
ron  dem  Siegel  zu  nehmenden  Abdrucks  und  des  Duplikats  der  Adresse.

V.  Ist  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  hat  derjenige,  welcher  dieselbe
zurückfordert,  den  Gegenstand  bei  der  Postanstalt  des  Abgangsorts  schriftlich  so  genau
zu  bezeichnen,  daß  derselbe  unzweifelhaft  als  der  reklamirte  zu  erkennen  ist.  Die
gedachte  Postanstalt  fertigt  das  Reklamations-Schreiben  aus,  welchem  die  betreffenden
  Postanstalten  Folge  zu  leisten  haben.

VI.  Soll  die  Zurückforderung  auf  telegraphischem  Wege  geschehen,  so  darf
eine  desfallsige  Depesche  nicht  abgesandt  oder  derselben  Folge  gegeben  werden,  wenn
nicht  die  Postanstalt  des  Aufgabeortes  amtlich  bescheinigt  hat,  daß  der  Absender
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        26

sich  als  zur  Zurückforderung  berechtigt  bei  derselben  legitimirt  habe;  daß  dieß  geschehen,
  muß  in  der  Depesche  bemerkt  sein.

VII.  Ist  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  wird  von  der  Postanstalt
das  baar  erlegte  Franko,  nicht  aber  das  durch  Marken  entrichtete  Franko  zurückgegeben.
  Ist  die  Sendung  durch  Marken  frankirt,  so  bleibt  dem  Absender  überlassen,
  sich  wegen  Erstattung  des  betreffenden  Betrags  an  die  Ober-Post-Direktion
des  Bezirks  beziehungsweise  an  die  mit  deren  Funktionen  beauftragte  Postbehörde
zu  wenden.

VlIII.  Ist  die  Sendung  bereits  abgesandt,  so  hat  der  Absender  das  Porto
u.  s.  w.  wie  für  eine  gewöhnliche  Retour-Sendung  zu  entrichten,  und  zwar  bei
Packeten  und  bei  Sendungen  mit  deklarirtem  Werthe,  so  wie  bei  Briefen  mit
Postvorschüssen  bis  zu  und  von  dem  Orte,  von  wo  der  Gegenstand  zurückgesandt
wird.

§.  28.
Aushändigung  von  Postsendungen  an  den  Adressaten  an  Umspeditions-Orten.

I.  Auf  Verlangen  eines  gehörig  legitimirten  Adressaten  kann,  sofern  im  einzelnen
  Falle  keine  dem  Beamten  bekannten  Bedenken  entgegenstehen,  die  Aushändigung
  einer  Sendung  an  den  Ersteren  auch  an  einem  Umspeditions-Orte  stattfinden,
  wenn  dadurch  keine  Störung  des  Expeditions-Dienstes  herbeigeführt  wird.

II.  Ist  die  Sendung  bei  der  Aufgabe  frankirt,  oder  das  Porto  in  einer  Postkarte
  bereits  berechnet,  so  hat  es  hierbei  zu  bewenden;  im  entgegengesetzten  Falle
wird  das  Porto  nach  Maßgabe  der  wirklich  stattgehabten  Beförderung  berechnet.

§.  29.

Herstellung  des  Verschlusses  und  Eröfnung  der  Sendungen  durch  die
Postbeamten.

I.  Hat  das  Siegel  oder  der  anderweite  Verschluß  einer  Sendung  sich  gelöst,
so  wird  derselbe  von  dem  Postbeamten  unter  Beidrückung  des  Postsiegels  und  Hinzufügung
  der  Namensunterschrift  des  betreffenden  Postbeamten  wieder  hergestellt.

II.  Ist  durch  die  gänzliche  Lösung  des  Siegels  oder  anderweitigen  Verschlusses
einer  Sendung  mit  baarem  Gelde  oder  mit  geldwerthen  Papieren  die  Herausnahme
des  Gegenstandes  der  Sendung  möglich  geworden,  so  wird  vor  Herstellung  des
Verschlusses  erst  festgestellt,  ob  der  deklarirte  Betrag  der  Sendung  noch  vorhanden
  ist.
        <pb n="45" />
        27

III.  Bei  Postanstalten,  bei  welchen  zwei  oder  mehrere  Beamte  zugleich  im
Dienste  anwesend  sind,  wird  zur  Herstellung  des  Verschlusses  und  beziehungsweise
zur  Feststellung  des  Inhalts  sofort  ein  zweiter  Beamte  als  Zeuge  hinzugerufen.
Ist  ein  zweiter  Beamte  nicht  im  Dienst,  jedoch  ein  Postunterbeamte  zugegen,  so
wird  dieser  als  Zeuge  hinzugezogen.

IV.  Hat  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  ein  anderweitiger  Verschluß
der  Sendung  durch  Postbeamte  stattgefunden,  so  ist  —  wenn  es  sich  um  Briefe  mit
deklarirtem  Werthe  oder  um  Packete  mit  oder  ohne  Werths-Deklaration  handelt  —
bei  Ankunft  der  Sendung  am  Bestimmungsort  der  Adressat  davon  in  Kenntniß  zu
setzen  und  zu  ersuchen,  zur  Eröffnung  der  Sendung  in  Gegenwart  eines  Postbeamten
im  Post-Büreau  innerhalb  der  zu  bestimmenden  Frist  sich  einzufinden.  Leistet  der
Adressat  diesem  Ersuchen  keine  Folge,  oder  verzichtet  derselbe  ausdrücklich  auf  Eröffnung
  der  Sendung,  so  ist  mit  deren  Bestellung  und  Aushändigung  nach  Maßgabe
der  folgenden  Vorschriften  zu  verfahren.  Etwaige  Erinnerungen,  welche  der  erschienene
Adressat  bei  Eröffnung  der  Sendung  gegen  deren  Inhalt  erhebt,  sind  in  die  Verhandlung
  aufzunehmen,  durch  welche  der  Befund  festgestellt  wird.

V.  Die  Postbeamten  müssen  sich  jeder  über  den  Zweck  der  Eröffnung  hinansgehenden
  Einsicht  der  Sendung  enthalten,  auch  muß  über  die  geschehene  Eröffnung
eine  Verhandlung  ausgenommen  werden,  in  welcher  die  Veranlassung  der  Maßregel,
  der  Hergang  bei  derselben  und  der  Erfolg  anzugeben  sind.

VI.  Sendungen  mit  Drucksachen  oder  mit  Waarenproben  (§8§.  14  und  15.)
zum  Zweck  der  Kontrole  zu  öffnen  und  einzusehen,  sind  die  Postbeamten  auch  ohne
weiteres  Verfahren  befugt.

8.  30.

Umfang  der  Verbindlichkeit  der  Postverwaltung  in  Ansehung  der  Bestellung,  so
wie  Umfang  der  Annahme  von  Gegenständen  nach  dem  Bestell-Bezirke  der
Aufgabe-Postanstalt.

I.  Die  Verbindlichkeit  der  Postverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes,  die  angekommenen
  Gegenstände  dem  Adressaten  ins  Haus  senden  (bestellen)  zu  lassen,  erstreckt
  sich:

1)  auf  gewöhnliche  und  rekommandirte  Briefe,

2)  auf  gewöhnliche  und  rekommandirte  Drucksachen  oder  Waarenproben,

3)  auf  Postanweisungen,

4)  auf  Begleitbriefe  zu  Packeten  ohne  Werths-Deklaration,

5)  auf  Formulare  zu  den  Ablieferungsscheinen  über  Briefe  und  Packete,  deren

Werth  deklarirt  ist.
        <pb n="46" />
        28

II.  So  weit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  nicht  übernimmt,  müssen
Briefe  mit  deklarirtem  Werthe,  Packete  mit  deklarirtem  Werthe  nebst  ihren  Begleitbriefen
  und  ferner  die  baar  eingezahlten  Beträge  auf  Grund  des  Ablieferungsscheins
(der  Postanweisung),  Packete  ohne  deklarirten  Werth  dagegen  auf  Grund  des  behändigten
  Begleitbriefes  von  der  Post  abgeholt  werden.

III.  An  denjenigen  Orten,  wo  besondere  Einrichtungen  zur  Annahme  und
Bestellung  solcher  Briefe  u.  s.  w.,  welche  für  den  Ort  selbst  bestimmt  sind  (Stadtbriefe),
  bestehen,  werden  für  den  Stadtpost-Verkehr  (Orts-Bestellbezirk)  angenommen:

gewöhnliche  Briefe,  Drucksachen,  Waarenproben,  rekommandirte  Sendungen,
Postanweisungen  bis  zum  Betrage  von  50  Thalern  oder  87½  Gulden
und  Briefe  mit  deklarirtem  Werthe  bis  zum  Betrage  von  50  Thalern
oder  87½  Gulden.

IV.  Auch  an  Orten,  wo  eine  besondere  Stadtpost-Einrichtung  nicht  besteht,
müssen  die  Postanstalten  gewöhnliche  Briefe,  Drucksachen,  Waarenproben,  so  wie
rekommandirte  Sendungen  zur  Distribution  im  Orts-Bestellbezirke  annehmen.

V.  An  Einwohner  im  Land-Bestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalt  werden  angenommen:


a)  wenn  der  Adressat  erklärt  hat,  die  für  ihn  bestimmten  Sendungen  abholen
zu  lassen:  gewöhnliche  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie  rekommandirte
  Sendungen;

b)  wenn  der  Adressat  die  Abholung  der  Sendungen  nicht  erklärt  hat:  gewöhnliche
  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie  rekommandirte  Sendungen,
  ferner  Packete  ohne  Werths-Deklaration  bis  zum  Gewichte  von  5  Pfund
und  Sendungen  mit  deklarirtem  Werthe  bis  zum  Betrage  von  50  Thalern
oder  87½  Gulden  und  bis  zum  Gewichte  von  5  Pfund.

Wegen  der  Postanweisungen  siehe  §.  17  und  wegen  der  Postvorschüsse  siehe  §.  19.

VI.  Die  in  den  vorstehenden  Abs.  I  bis  V  angegebenen  Bestimmungen  sind
in  Betreff  des  Umfangs  der  Verbindlichkeit  der  Postverwaltung  in  Ansehung  der
Bestellung,  beziehungsweise  hinsichtlich  der  Besorgung  von  Gegenständen  nach  dem
Orts=  oder  Land-Bestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalt,  als  Norm  anzusehen.  Bei
denjenigen  Postanstalten,  bei  welchen  hiervon  abweichende  Vorschriften  bestehen,  können
dieselben  vorerst  noch  beibehalten  werden.

VII.  Wo  von  einer  Kommune  Anordnungen  getroffen  sind,  nach  welchen  von
Kondukteuren  und  Postillonen  gewöhnliche  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben,
ferner  auch  Zeitungen  unterwegs  abgegeben  werden,  kann  es  dabei  bis  auf  Weiteres
sein  Bewenden  behalten.
        <pb n="47" />
        29

8.  31.
Jeit  der  Bestellung.

I.  Die  Postbehörde  bestimmt,  wie  oft  täglich  und  in  welchen  Fristen  die  Orts-Briefträger
  die  eingegangenen  Briefe  u.  s.  w.  zu  bestellen  und  an  welchen  Tagen
die  Land-Briefträger  Bestellungen  nach  Orten,  an  welchen  sich  Postanstalten  nicht
befinden,  zu  bewirken  haben.

II.  Die  nach  dem  Verlangen  der  Absender  „durch  Expressen“  zu  bestellenden
Gegenstände  (§.  20)  müssen  in  allen  Fällen,  auch  wenn  sie  zur  Nachtzeit  eintreffen,
ohne  Verzug  bestellt  werden,  sofern  nicht  vom  Absender  oder  Adressaten  ein  Anderes
ausdrücklich  bestimmt  ist.

III.  Sendungen  mit  dem  Vermerk  auf  der  Adresse:  „poste  restante“  werden
bei  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  einstweilen  aufbewahrt  und  dem  Adressaten
behändigt,  wenn  sich  derselbe  zur  Empfangnahme  meldet  und  auf  Erfordern  legitimirt.

§.  32.
An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß.

I.  Die  Bestellung  Seitens  der  Norddeutschen  Postanstalten  erfolgt  an  den
Adressaten  selbst  oder  an  dessen  legitimirten  Bevollmächtigten.  Der  Adressat,  welcher
  einen  Dritten  zur  Empfangnahme  der  an  ihn  zu  bestellenden  Gegenstände  bevollmächtigen
  will,  muß  die  Vollmacht  schriftlich  ausstellen  und  in  dieser  die  Gegenstände
  genau  bezeichnen,  zu  deren  Empfangnahme  der  Bevollmächtigte  befugt  sein  soll.
Die  Unterschrift  des  Machtgebers  unter  der  Vollmacht  muß,  wenn  deren  Richtigkeit
nicht  ganz  außer  Zweifel  steht,  wenigstens  von  dem  Gemeinde=  oder  Bezirks-Vorsteher
oder  von  einem  andern  Beamten,  welcher  zur  Führung  eines  amtlichen  Siegels
berechtigt  ist,  unter  Beidrückung  desselben,  beglaubigt  sein,  und  es  muß  die  Vollmacht
bei  der  Postanstalt,  welche  die  Bestellung  ausführen  läßt,  niedergelegt  werden.

II.  Ist  außer  dem  Adressaten  noch  ein  Anderer,  wenn  auch  nur  zur  näheren
Bezeichnung  der  Wohnung  des  Adressaten,  auf  der  Adresse  genannt,  z.  B.  an  N.  N.
bei  N.  N.,  so  ist  dieser  zweite  Adressat  auch  ohne  ausdrückliche  Ermächtigung  als
Bevollmächtigter  des  Adressaten  zur  Empfangnahme  von  gewöhnlichen  Briefen,  Drucksachen
  und  Waarenproben  anzusehen.  Ist  ein  Gasthof  als  Wohnung  des  Adressaten
auf  der  Adresse  angegeben,  so  kann  die  Bestellung  dieser  Gegenstände  an  den  Gastwirth
  auch  in  dem  Falle  erfolgen,  wenn  der  Adressat  noch  nicht  eingetroffen  ist.
Wegen  der  Bezeichnungen  „zu  Händen  des“  und  „abzugeben  an“  siehe  am  Schlusse
des  Abs.  VI.

III.  Wird  der  Adressat  oder  dessen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  legi-5
        <pb n="48" />
        30

timirter  Bevollmächtigter  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,  oder  wird  dem  Briefträger
  oder  Boten  der  Zutritt  zu  ihm  nicht  gestattet,  so  erfolgt  die  Bestellung

der  gewöhnlichen  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben

an  einen  Haus=  oder  Komtoir-Beamten,  ein  erwachsenes  Familienglied  oder  sonstigen
Angehörigen  oder  an  einen  Dienstboten  des  Adressaten  beziehungsweise  des  Bevollmächtigten
  desselben,  oder  an  den  Portier  des  Hauses.  Wird  Niemand  angetroffen,
an  den  hiernach  die  Bestellung  geschehen  kann,  so  erfolgt  dieselbe  an  den  Hauswirth
oder  an  den  Miether  einer  Wohnung  im  Hause.

IV.  Die  Bestellung  der  Begleitbriefe  zu  Packeten  ohne  Werths-Dellaration
(§.  30  Abs.  I.),  beziehungsweise  der  Packete  selbst,  erfolgt,  wenn  der  Adressat  oder
dessen  legitimirter  Bevollmächtigter  nicht  angetroffen  wird,  an  einen  Haus=  oder
Komtoir-Beamten,  ein  erwachsenes  Familienglied  oder  einen  sonstigen  Angehörigen
des  Adressaten  beziehungsweise  des  Bevollmächtigten  desselben.  Unterhält  der  Adressat
oder  Bevollmächtigte  keinen  eigenen  Hausstand,  so  darf  in  seiner  Abwesenheit  die
Aushändigung  auch  an  den  Wohnungsgeber  oder  ein  erwachsenes  Familienglied  desselben.
stattfinden.

V.  Die  Bestellung  der  Begleitbriefe  zu  Packeten  ohne  deklarirten  Werth  beziehungsweise
  der  Packete  selbst  an  Militair-Personen  oder  an  Zöglinge  von  Erziehungsanstalten,
  Pensionaten  2c.  erfolgt  auf  Grund  der  mit  den  Militair-Behörden
und  den  Vorstehern  der  Erziehungsanstalten  getroffenen  besondern  Abkommen  an  die
von  den  Militair-Behörden  resp.  den  Anstaltsvorstehern  beauftragten  Personen.

VI.  Die  Behändigung  an  dritte  Personen  ist  unzulässig,  wenn  es  sich  um  die
Bestellung  von

1)  rekommandirten  Sendungen  (§.  16),

2)  Postanweisungen  (§.  17),

3)  Depeschen-Anweisungen  (S.  18),

4)  Formnlaren  zu  Ablieferungsscheinen  (§.  30  Abs.  I.).
handelt,  vielmehr  müssen  diese  Gegenstände  stets  an  den  Adressaten  oder  dessen  legitimirten
  Bevollmächtigten  selbst  bestellt  werden.  Lautet  die  Adresse:  „An  A.  zu
Händen  des  B.“  oder:  „An  A.  abzugeben  an  B.“,  so  muß  die  Bestellung  jedesmal
  an  den  zuletzt  genannten  Adressaten  (B.)  stattfinden.

VII.  Die  Bestellung  rekommandirter  Sendungen  darf  nur  gegen  Empfangsbekenntniß
  geschehen  und  hat  der  Adressat  oder  dessen  Bevollmächtigter  zu  diesem
Behufe  das  ihm  von  dem  Briefträger  oder  Boten  vorzulegende  Formular  zu  unterschreiben.
        <pb n="49" />
        31

VIII.  In  Betreff  der  Behändigung  von  Expreß-Sendungen,  einschließlich  der
Expreß-Briefe,  gelten  dieselben  Bestimmungen,  welche  bezüglich  der  im  gewöhnlichen
Wege  zur  Bestellung  gelangenden  Sendungen  maßgebend  sind.

IX.  Die  in  dem  gegenwärtigen  §.  32  angegebenen  Bestimmungen  sind  als
Norm  anzusehen.  Bei  denjenigen  Postanstalten,  bei  welchen  hiervon  abweichende
Vorschriften  bestehen,  können  dieselben  vorerst  noch  beibehalten  werden.

§.  33.
Berechtigung  des  Adressaten  zur  Abholung  der  Briefe  u.  s.  w.

I.  Wenn  Jemand  die  in  §.  30  Abs.  I  bezeichneten  Gegenstände  nicht  auf
die  im  §.  32  bestimmte  Weise  sich  zusenden  lassen,  sondern  von  der  Postanstalt
selbst  abholen  oder  abholen  lassen  will,  so  kommen  die  Bestimmungen  §.  55  des
Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes  vom  2.  November  1867
zur  Anwendung.  Dieselben  lauten:

Die  Postverwaltung  ist  für  die  richtige  Bestellung  nicht  verantwortlich,  wenn

der  Adressat  erklärt  hat,  die  an  ihn  eingehenden  Postsendungen  selbst  abzuholen

  oder  abholen  zu  lassen.  Auch  liegt  in  diesem  Falle  der  Postanstalt

eine  Prüfung  der  Legitimation  desjenigen,  welcher  sich  zur  Abholung  meldet,

nicht  ob,  so  fern  nicht  auf  den  Antrag  des  Adressaten  zwischen  diesem  und

der  Postanstalt  ein  desfallsiges  besonderes  Abkommen  getroffen  worden  ist.
Der  Adressat,  welcher  von  der  Befugniß,  seine  Postsendungen  abzuholen  oder  abholen
  zu  lassen,  Gebrauch  machen  will,  muß  solches  in  einer  schriftlichen  Erklärung
aussprechen  und  diese  Erklärung,  in  welcher  die  abzuholenden  Gegenstände  genau
bezeichnet  sein  müssen,  bei  der  Postanstalt  niederlegen.  Die  schriftliche  Erklärung
muß  auf  gleiche  Weise  beglaubigt  sein,  wie  die  Vollmacht  im  Fall  des  §.  32  Abs.  I.
Die  Aushändigung  erfolgt  alsdann  innerhalb  der  für  den  Geschäftsverkehr  mit  dem
Pullikum  festgesetzten  Dienststunden  (§.  23).

II.  Die  mit  den  Posten  ankommenden  gewöhnlichen  Briefe,  Drucksachen  und
Waarenproben  müssen  für  die  abholenden  Korrespondenten  eine  halbe  Stunde  nach
der  Ankunft  zur  Ausgabe  gestellt  werden.  Eine  Verlängerung  dieser  Frist  ist  nur
mit  Genehmigung  der  obersten  Postbehörde  zulässig.

III.  Bei  rekommandirten  Sendungen  so  wie  bei  Briefen  und  Packeten  mit
deklarirtem  Werthe  wird  zunächst  nur  das  Formular  zum  Ablieferungsscheine,  bei
Packeten,  deren  Werth  nicht  deklarirt  ist,  der  Begleitbrief  an  den  Abholer  verabfolgt.
Bei  Postanweisungen  wird  zunächst  nur  die  Postanweisung  ohne  den  Betrag  dem
Abholer  ausgehändigt.

5
        <pb n="50" />
        32

IV.  Die  Bestellung  erfolgt  jedoch,  der  abgegebenen  Erklärung  des  Abressaten

ungeachtet,  auf  dem  reglementarischen  Wege:

1)  wenn  der  Absender  es  verlangt  und  dieses  Verlangen  auf  der  Adresse  z.  B.
durch  den  Vermerk

„durch  Expressen  zu  bestellen“  2c.,

ausdrücklich  ausgesprochen  hat  (§.  20);
wenn  es  auf  die  Bestellung  von  Verfügungen  rc.  mit  Behändigungsschein
(Insinuations-Dokument)  ankommt;
wenn  der  Adressat  nicht  am  Tage  nach  der  Ankunft,  oder,  wenn  er  außerhalb
  des  Orts-Bestellbezirks  der  Postanstalt  wohnt,  nicht  innerhalb  der  nächsten
  drei  Tage  den  zu  bestellenden  Gegenstand  abholen  läßt;
wenn  es  sich  um  rekommandirte  Sendungen  an  Adressaten  im  Orts=  oder
im  Land-Bestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalt  handelt.

S.  34.

Aushändigung  der  Sendungen  nach  erfolgter  Behändigung  der  Begleitbriefe  und
der  Formulare  zu  den  Ablieferungsscheinen,  so  wie  Absszhaßlunn  baarer  Beträge.

I.  Die  Aushändigung  der  Packete  ohne  Werths-Deklaration,  so  weit  dieselben
dem  Adressaten  nicht  in  die  Wohnung  bestellt  werden,  erfolgt  während  der  Dienststunden
  in  der  Postanstalt  an  denjenigen,  welcher  sich  zur  Abholung  meldet  und
den  zu  dem  Packete  gehörigen  Begleitbrief  vorzeigt.  Der  Begleitbrief  wird  zum
Zeichen  der  erfolgten  Aushändigung  des  Packets  mit  dem  dazu  bestimmten  Stempel
der  Postanstalt  bedruckt.

II.  Rekommandirte  Sendungen,  Briefe  und  Packete,  deren  Werth  deklarirt  ist,
so  wie  die  zu  den  Packeten  mit  deklarirtem  Werthe  gehörigen  Begleitbriefe,  ferner
bei  Postanweisungen  die  auszuzahlenden  Geldbeträge  werden,  in  so  fern  die  Abholung
  von  der  Post  erfolgt  (§.  33),  an  denjenigen  ausgehändigt,  welcher  der  Postanstalt
  das  über  die  Sendung  sprechende  untersiegelte  und  mit  dem  Namen  des
Adressaten  unterschriebene  Formular  zum  Ablieferungsscheine  beziehungsweise  die
unterschriebene  Postanweisung  überbringt  und  aushändigt.

III.  Eine  Untersuchung  über  die  Aechtheit  der  Unterschrift  und  des  etwa  hinzugefügten
  Siegels  unter  dem  Ablieferungsscheine  2c.,  so  wie  eine  weitere  Prüfung
der  Legitimation  desjenigen,  welcher  diesen  Schein  oder  den  Begleitbrief  überbringt,
liegt  der  Postanstalt,  nach  §.  56  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen
  Bundes  vom  2.  November  1867,  nicht  ob.  Es  ist  vielmehr  eines  Jeden
Sache,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  vorschriftsmäßig  bestellten  Formulare  zu  den  Ablieferungsscheinen
  2c.  und  die  Begleitbriefe  nicht  von  Unbefugten  zur  Abholung  der
Sendungen  gemißbraucht  werden  können.

2

3

-

4

V
        <pb n="51" />
        33.

IV.  Wo  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  Packeten  ohne  Werths-Deklaration
  und  von  Sendungen  mit  deklarirtem  Werthe  übernommen  hat,  kommen
die  obigen  Bestimmungen  nicht  zur  Anwendung,  vielmehr  erfolgt  alsdann  die  Aushändigung
  der  Packete  ohne  Werths-Deklaration  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im
§.  32  Abs.  IV.,  wogegen  die  Bestellung  der  Sendungen  mit  deklarirtem  Werthe
an  den  Adressaten  selbst  oder  an  dessen  legitimirten  Bevollmächtigten  und,  so  weit
Ablieferungsscheine  Anwendung  finden,  gegen  Qutittung  desselben  stattfindet.

S.  35.
Nachsendung  der  Postsendungen.

I.  Hat  der  Adressat  seinen  Aufenthalts=  oder  Wohnort  verändert,  und  ist
sein  neuer  Aufenthalts=  oder  Wohnort  bekannt,  so  werden  ihm  gewöhnliche  Briefe,
Drucksachen  und  Waarenproben,  ferner  rekommandirte  Sendungen  und  Postanweisungen
  nachgesendet,  wenn  er  nicht  eine  andere  Bestimmung  ausdrücklich  getroffen  hat.

II.  Bei  Packeten  mit  oder  ohne  Werths-Deklaration,  bei  Briefen  mit  deklarirtem
  Werthe,  sowie  bei  Briefen  mit  Postvorschüssen,  erfolgt  die  Nachsendung  nur
auf  ausdrückliches  Verlangen  des  Absenders,  oder,  bei  vorhandener  Sicherheit  für
Porto  und  Auslagen,  auch  des  Adressaten.  Der  Adressat  ist  in  solchem  Falle  von
dem  Vorliegen  einer  Sendung  amtlich  und  portofrei  in  Kenntniß  zu  setzen.

S.  36.
Bebandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte.
I.  Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:

1)  wenn  der  Adressat  am  Bestimmungsorte  nicht  zu  ermitteln,  und  die  Nachsendung
  nach  vorstehendem  §.  35  nicht  möglich  oder  nicht  zulässig  ist;

2)  wenn  die  Annahme  verweigert  wird;

3)  wenn  die  Sendung  mit  dem  Vermerke  „poste  restante“  versehen  ist,  und
nicht  binnen  3  Monaten,  vom  Tage  des  Eintreffens  an  gerechnet,  von  der
Post  abgeholt  wird;

4)  wenn  es  sich  um  eine  Sendung  mit  Postvorschuß  handelt,  auch  wenn  sie
mit  „poste  restante“  bezeichnet  ist,  und  die  Sendung  nicht  innerhalb  14
Tagen  nach  ihrer  Ankunft  am  Bestimmungsorte  eingelöst  worden  ist;

5)  wenn  bei  Postanweisungen  innerhalb  14  Tagen  nach  ihrer  Bestellung  oder
Abholung  der  Geldbetrag  nicht  in  Empfang  genommen  worden  ist;

6)  wenn  die  Sendung  Loose  oder  Offerten  zu  einem  Glücksspiele  enthält,  an
welchem  der  Adressat  nach  den  für  ihn  geltenden  Landesgesetzen  sich  nicht  betheiligen
  darf,  und  wenn  eine  solche  Sendung  sofort  nach  geschehener  Eröffnung
  durch  den  Adressaten  an  die  Post  zurückgegeben  wird.
        <pb n="52" />
        34

II.  Bevor  in  dem  Falle  ad  1  eine  mit  einem  Begleitbriefe  versehene  Sendung
  mit  oder  ohne  Werths-Deklaration  deshalb  als  unbestellbar  angesehen  wird,
weil  mehrere  dem  Adressaten  gleichbenannte  Personen  im  Orte  sich  befinden,  und
der  wirkliche  Adressat  nicht  sicher  zu  unterscheiden  ist,  muß  der  Begleitbrief  nach
dem  Aufgabeorte  zurückgesandt  werden,  um  den  Absender,  wenn  derselbe  an  der
äußern  Beschaffenheit  des  Begleitbriefes  erkannt  oder  sonst  auf  geeignete  Weise  ermittelt
  werden  kann,  zur  näheren  Bezeichnung  des  Adressaten  zu  veranlassen.  Die
Uebersendung  des  Begleitbriefes  geschieht  zwischen  den  Postanstalten  unter  Kouvert
und  portofrei.

III.  Alle  anderen  Postsendungen  sind,  wenn  sie  als  offenbar  unbestellbar  erkannt
  worden,  ohne  Verzug  nach  dem  Aufgabeorte  zurückzusenden.  Nur  bei  Sendungen,
  die  einem  schnellen  Verderben  unterliegen,  muß,  so  fern  nach  dem  Ermessen
der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  Grund  zu  der  Besorgniß  vorhanden  ist,  daß
das  Verderben  auf  dem  Rückwege  eintreten  werde,  von  der  Rücksendung  algesehen
werden,  und  die  Veräußerung  des  Inhalts  für  Rechnung  des  Absenders  erfolgen.

IV.  In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Zurücksendung  oder  eintretenden
  Falles,  daß  und  weshalb  die  Veräußerung  erfolgt  sei,  auf  dem  Begleitbriefe
  zu  vermerken.

V.  Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen  nicht  eröffnet,  müssen  vielmehr
noch  mit  dem  vom  Aufgeber  aufgedrückten  Siegel  verschlossen  sein.  Eine  Ausnahme
biervon  tritt  nur  ein  bezüglich  der  Briefe,  welche  von  einer  Person  gleichlautenden
Namens  irrthümlich  geöffnet  wurden,  und  bezüglich  der  im  Abs.  I.  unter  6  bezeichneten
  Briefe.  Bei  irrthümlicher  Eröffnung  von  Briefen  durch  Personen  gleichlautenden
  Namens  ist  übrigens,  so  fern  dies  möglich  ist,  eine  von  letzteren  selbst  unter
Namensunterschrift  auf  die  Rückseite  des  Briefes  niederzuschreibende  bezügliche  Bemerkung
  beizubringen.

VI.  Die  Eröffnung  des  Begleitbriefes  zu  einem  Packete  Seitens  des  Adressaten
  beziehungsweise  seines  Bevollmächtigten  ist  der  Annahme  der  Sendung  überhaupt
  gleich  zu  achten.

8.  37.
Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte.
I.  Die  nach  Maßgabe  des  §.  36  unbestellbaren  und  deshalb  nach  dem  Abgangsorte
  zurückgehenden  Sendungen  werden  an  den  Absender  zurückgegeben.
II.  Bei  der  Bestellung  und  Behändigung  einer  zurückgekommenen  Sendung
an  den  ermittelten  Absender  wird  nach  den  für  die  Bestellung  und  Aushändigung
einer  Sendung  an  den  Adressaten  gegebenen  Vorschriften  verfahren.  Der  über  eine
        <pb n="53" />
        35

Sendung  dem  Absender  ertheilte  Einlieferungsschein  muß  bei  der  Wiederaushändigung
  der  Sendung  zurückgegeben  werden.

III.  Kann  die  Postanstalt  am  Abgangsorte  den  Absender  nicht  ermitteln,  so
wird  der  Brief  an  die  vorgesetzte  Ober-Post-Direktion  beziehungsweise  an  die  mit
deren  Funktionen  beauftragte  Postbehörde  eingesandt,  welche  denselben  mittelst  Stempels
  als  unbestellbar  zu  bezeichnen  und  durch  Eröffnung  den  Absender  zu  ermitteln
hat.  Die  mit  der  Eröffnung  beauftragten,  zur  Beobachtung  strenger  Berschwiegenheit
  besonders  verpflichteten  Beamten  nehmen  Kenntniß  von  der  Unterschrift  und
von  dem  Orte,  müfsen  jedoch  jeder  weiteren  Durchsicht  sich  enthalten.  Der  Brief
wird  hiernächst  mit  einem  Dienstsiegel,  welches  die  Inschrift  trägt:  „Amtlich  etöffnet
durch  die  Ober-Post-Direktion  in  N.“,  wieder  verschlossen.

IV.  Wird  der  Absender  ermittelt,  verweigert  derselbe  aber  die  Annahme,  oder
läßt  innerhalb  14  Tagen  nach  Behändigung  des  Begleitbriefes  oder  des  Formulars
zum  Ablieferungsscheine  oder  der  Postanweisung  die  Sendung  beziehungsweise  den
Geldbetrag  nicht  abholen,  so  können  zum  Verkauf  geeignete  Gegenstände  öffeutlich
verkauft  werden.  Kourshabende  Papiere  sind  durch  einen  vereidigten  Makler  zu  verkaufen.
  Der  Erlös  und  die  etwa  vorgefundenen  baaren  Gelder  werden  nach  Abzug
des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren  und  Kosten  der  Post-Armen=  oder  Post-Unterstützungskasse
  überwiesen.

V.  Briefe  und  die  zum  Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände
können  nach  Ablauf  der  Frist  vernichtet  werden.

VI.  Ist  der  Absender  auch  auf  die  oben  vorgeschriebene  Weise  nicht  zu  ermitteln,
  so  werden  gewöhnliche  Briefe  und  die  zum  Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen
  Gegenstände  nach  Verlauf  von  drei  Monaten,  vom  Tage  des  Eingangs  derselben
  bei  der  Ober-Post-Direktion  beziehungsweise  bei  der  mit  deren  Funktionen
beauftragten  Postbehörde  gerechnet,  vernichtet;  dagegen  wird

1)  bei  rekommandirten  Sendungen,  ferner  bei  Briefen,  deren  Werth  deklarirt
ist,  oder  in  denen  sich  bei  der  Eröffnung  Gegenstände  von  Werth  vorgefunden
haben,  ohne  daß  dieser  deklarirt  worden  ist,  so  wie  bei  Postanweisungen,

2)  bei  Packeten  mit  und  ohne  Werths-Deklaration

der  Absender  öffentlich  aufgefordert,  sich  innerhalb  vier  Wochen  zu  melden  und  die
unbestellbaren  Gegenstände  in  Empfang  zu  nehmen.  Die  zu  erlassende  öffentliche
Aufforderung,  welche  eine  genaue  Bezeichnung  des  Gegenstandes  unter  Angabe  des
Abgangs=  und  Bestimmungsorts,  der  Person  des  Adressaten  und  des  Tages  der
Einlieferung  enthalten  muß,  wird  durch  Aushang  in  der  Postanstalt  des  Abgangsorts
  und  durch  einmalige  Einrückung  in  ein  dazu  geeignetes  amtliches  Blatt  bekannt
  gemacht.
        <pb n="54" />
        36

VII.  Inzwischen  lagern  die  Sendungen  auf  Gefahr  des  Absenders,  und  nur
Sachen,  welche  dem  Verderben  ausgesetzt  sind,  können  sofort  verkauft  werden.

VIII.  Bleibt  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  wird  mit  dem  Verkaufe
  der  Sachen  und  mit  Ueberweisung  der  Geldbeträge  an  die  Post-Armen=  oder
Post-Unterstützungs-Kasse  nach  obiger  Bestimmung  verfahren.

IX.  Meldet  sich  der  Absender  oder  der  Adressat  später,  so  zahlt  ihm  die
Post-Armen=  oder  Post-Unterstützungs-Kasse  die  ihr  zugeflossenen  Summen,  jedoch
ohne  Zinsen,  zurück.

X.  Sind  unbestellbare  Sendungen  in  einem  fremden  Postgebiete  zur  Post
gegeben,  so  werden  sie  dorthin  zurückgeschickt,  und  es  bleibt  das  weitere  Verfahren
der  fremden  Postanstalt  überlassen.

S.  38.
Verfügungen  mit  Behändigungsschein.

I.  In  Betreff  der  Bestellung  von  außergerichtlichen  Verfügungen  oder
Schreiben  mit  Behändigungsschein  (Insinuations  =  Dokument)  gelten  folgende  Bestimmungen:


1)  Die  Insinuationen  sollen  in  der  Behausung  derjenigen,  an  welche  sie  zu
bewirken  sind,  und  bei  Handelsleuten  in  ihren  Läden  und  Schreibstuben
geschehen.

2)  Die  Insinuation  muß  an  den,  auf  dem  Schreiben  benannten  Adressaten
erfolgen.  Wird  der  bezeichnete  Adressat  nicht  persönlich  angetroffen,  so  ist
die  Verfügung

a)  einem  seiner  erwachsenen  Angehörigen,

b)  in  deren  Ermangelung  einem  seiner  Dienstboten,

c)  wenn  es  an  dergleichen  Personen  fehlt  und  die  Verfügung  an  einen
Haus=  oder  Grund-Eigenthümer  gerichtet  ist,  dem  Verwalter  oder  Administrator,
  oder  dem  Pächter  des  Landgutes  des  Adressaten,  endlich

d)  in  Ermangelung  aller  dieser  Personen

dem  Hauswirth
zu  insinuiren.
Die  Zustellung  darf  nicht  an  unerwachsene  Kinder,  an  Miether  oder
an  Fremde  geschehen.
Den  Personen,  an  welche  statt  des  Adressaten  insinuirt  wird,  ist  zu
empfehlen,  die  Verfügung  dem  Adressaten  ungesäumt  zuzustellen.

3)  Der  Orts-Briefträger  oder  Land-Briefträger  muß  den  Behändigungsschein
dem  Adressaten  vorlegen  und  von  ihm  durch  seine  Namensunterschrift  den
Empfang  der  Verfügung  2c.  anerkennen  lassen.
        <pb n="55" />
        37

4)  Verweigert  der  Adressat,  oder  in  dessen  Abwesenheit  eine  der  unter  Nr.  2
zu  a  bis  d  bezeichneten  Personen  die  Bescheinigung  des  Empfanges,  so  ist
dieß  von  dem  Orts-Briefträger  oder  Land-Briefträger  auf  dem  Behändigungsscheine
  unter  specieller  Angabe  des  Grundes  zu  vermerken.

5)  Wird  die  Annahme  der  Verfügung  2c.  aus  dem  Grunde  verweigert,  weil
der  Adressat  die  etwa  zum  Ansatz  gekommenen  Beträge  an  Porto,  Insinuations-Gebühr
  oder  Landbrief-Bestellgeld  nicht  zahlen  will,  so  hindert  dieser
Umstand  allein  die  Aushändigung  an  den  Adressaten  nicht.  Wird  die  Annahme
  dagegen  aus  einem  andern  Grunde  verweigert,  oder  tritt  der  Fall
ein,  daß  Niemand  von  den  unter  Nr.  2  zu  a  bis  d  bezeichneten  Personen
angetroffen  wird,  so  ist  die  Verfügung  an  die  Stuben=  oder  Haus-Thür
des  Adressaten  zu  befestigen.  Der  Orts-Briefträger  oder  Land-Briefträger
muß  sich  jedoch  zuvor  pflichtmäßig  davon  überzeugen,  daß  die  Wohnung,  an
deren  Thür  die  Befestigung  erfolgen  soll,  dem  Adressaten  wirklich  (als  Miether,
  Nutznießer  oder  Eigenthümer  2c.)  gehört.

II.  In  Bezug  auf  die  Nachsendung  werden  die  außergerichtlichen  Verfügungen

  2c.  mit  Behändigungsschein  wie  gewöhnliche  Briefe  behandelt,

III.  Bei  denjenigen  Postanstalten,  bei  welchen  über  die  Bestellung  außergegerichtlicher
  Verfügungen  2c.  mit  Behändigungsschein  hiervon  abweichende  Vorschriften
bestehen,  sind  dieselben  vorerst  noch  beizubehalten.

IV.  In  Betreff  der  Bestellung  von  gerichtlichen  Verfügungen  oder  Schreiben
mit  Behändigungsschein  bewendet  es  bei  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.


8.  39.
Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren.

I.  Für  alle  durch  die  Post  zu  versendenden  Gegenstände,  denen  nicht  die  Porto-Freiheit
  ausdrücklich  zugestanden  ist,  müssen  das  Porto  und  die  sonstigen  Gebühren
nach  Maßgabe  des  Darifs  entrichtet  werden.

II.  Insofern  das  Gegentheil  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  können  sowohl
Briefe  als  Gelder  und  Packete  nach  der  Wahl  des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt
  zur  Post  eingeliefert  werden.

III.  Ist  das  Franko  am  Abgangsorte  zu  niedrig  erhoben  und  berechnet  worden,
  so  wird  der  fehlende  Betrag  als  Porto  zugeschlagen  und  vom  Adressaten  erhoben.
  Letzterer  kann  in  solchem  Falle,  und  wenn  die  Sendung  im  Norddeutschen
Postgebiete  zur  Post  gegeben  war,  die  Ausfolgung  derselben  ohne  Portozahlung  verlangen,
  insofern  er  den  Absender  namhaft  macht  und  das  Kouvert  oder  die  Begleit-6
        <pb n="56" />
        38

Adresse  oder  eine  Abschrift  davon  zurückzunehmen  gestattet.  Der  fehlende  Betrag
wird  alsdann  vom  Absender  eingezogen.

IV.  Ist  eine  Briefpost-Sendung  vom  Absender  durch  Marken  oder  gestempelte
Kouverts  (siehe  Abs.  VI.)  ungenügend  frankirt,  so  wird  der  fehlende  Betrag  beziehungsweise
  auch  das  Zuschlag-Porto  ebenfalls  dem  Adressaten  als  Porto  angesetzt.  Die
Verweigerung  der  Nachzahlung  des  Portos  gilt  in  diesem  Falle  für  eine  Verweigerung
  der  Annahme  des  Briefes  cc.

V.  Bei  frankirten  Sendungen  kann  auch  das  gewöhnliche  Landbrief-Bestellgeld
vorausbezahlt  werden,  jedoch  nur  mit  der  Maßgabe,  daß  dessen  Erstattung  nicht
verlangt  werden  kann,  wenn  die  Sendung  nicht  bestellt,  sondern  vom  Adressaten  abgeholt
  worden  ist.

VI.  Freimarken  und  gestempelte  Brief-Kouverts  können  zum  Frankiren  in  demselben
  Umfange,  wie  gemünztes  Geld  und  Papiergeld  benutzt  werden.

VII.  Sendungen,  welche  bei  einer  Norddeutschen  Postanstalt  mit  Marken  oder
gestempelten  Kouverts  einer  fremden  Postverwaltung  frankirt  aufgeliefert  werden,
sind  als  unfrankirt  zu  behandeln  und  die  Marken  oder  Kouverts  als  ungültig  zu
bezeichnen.

VIII.  Wird  die  Annahme  eines  Gegenstandes  von  dem  Adressaten  verweigert,
oder  kann  der  Adressat  nicht  ermittelt  werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er
den  Gegenstand  der  Sendung  nicht  zurücknehmen  will,  verbunden,  das  tarifmäßige
Porto  und  die  Gebühren  zu  zahlen.

IX.  Für  Sendungen,  welche  erweislich  im  Norddeutschen  Postgebiete  auf  der
Post  verloren  gegangen  sind,  wird  kein  Norddeutsches  Porto  gezahlt  und  das  etwa
gezahlte  erstattet.  Dasselbe  gilt  von  solchen  Sendungen,  deren  Annahme  wegen
vorgekommener  Beschädigung  vom  Adressaten  verweigert  wird,  insofern  die  Beschädigung
  von  der  Postverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes  zu  vertreten  ist.

X.  Hat  der  Adressat  die  Sendung  einmal  angenommen,  so  ist  er,  sofern  in
Vorstehendem  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  zur  Entrichtung  des  Portos  und  der
Gebühren  verpflichtet,  und  kann  sich  davon  durch  spätere  Rückgabe  der  Sendung
nicht  befreien.  Die  Staatsbehörden  sind  jedoch  befugt,  auch  nach  erfolgter  Annahme
  und  Eröffnung  portopflichtiger  Sendungen  die  Brief-Kouverts  zu  dem  Zwecke
an  die  Postanstalt  zurückzugeben,  das  Porto  von  dem  Absender  nachträglich  einzuziehen.
  Für  eine  solche  Einziehung  von  Porto  werden  keinerlei  Gebühren  in  Ansatz
gebracht.

S.  40.
Tarif-Bestimmungen.
I.  Die  zu  dem  ersten  Abschnitte  gehörigen,  reglementarisch  zu  treffenden  Tarif-
        <pb n="57" />
        39

bestimmungen,  so  weit  dieselben  in  dem  gesammten  Umfange  des  Norddeutschen  Pestbezirks
  gleichmäßig  Anwendung  finden,  find  in  der  anliegenden  Zusammenstellung
enthalten.  Rücksichtlich  der  lokalen  Gebühren-Sätze  für  Bestellung  der  Stadtbriefe
und  der  Packete,  beziehungsweise  der  Werthsendungen,  durch  Faktage-Boten,  sowie  für
die  Landbrief-Bestellung  bewemet  es  bis  auf  Weiteres  bei  den  bestehenden  Verhältnissen.

Iweiter  Abschnitt.
Von  der  Estafetten-Beförderung.

S.  41.
Estafetten-Beförderung.
I.  In  Bezug  auf  die  Beförderung  von  Sendungen  durch  Estafette  kommen
innerhalb  des  Norddeutschen  Postgebiets  folgende  Bestimmungen  in  Anwendung:

a.)  Annahme.

II.  Briefe  und  andere  Gegenstände  können  zur  estafettenmäßigen  Beförderung
nur  bei  solchen  Postanstalten  eingeliefert  werden,  welche  an  Orten  mit  Post-Station
sich  befinden,  oder  welche  an  Eisenbahnen  liegen,  deren  Züge  zur  Beförderung  der
eingelieferten  Sendung  zweckmäßig  benutzt  werden  können.

5  Gewicht  und  Beschafsenheit  der  Deveschen.

III.  Mit  Estaffetten  werden  überhaupt  nur  Gegenstände  bis  zum  Gesammt-Gewichte
  von  20  Pfund  befördert.  Briefe  bis  zum  Gewichte  von  ½  Pfund  müssen
mit  haltbarem  Papier  kouvertirt,  schwerere  Briese  und  Packete  aber  in  Wachsleinwand
  verpackt,  auch  müssen  die  Briefe  und  Packete  in  einem  solchen  Format  zur
Post  eingeliefert  werden,  daß  sie  in  der  Estaffetten-Tasche  Raum  finden.

IV.  Die  Adresse  muß  der  Vorschrift  des  §.  2  entsprechen.

V.  Eine  Werths-Deklaration  ist  bei  Estafetten-Sendungen  nicht  zulässig.

VI.  Ueber  die  Einlieferung  einer  Estafetten-Sendung  erhält  der  Absender  einen
Einlieferungsschein.

e)  Beförderungsweise.

VII.  Die  Befäörderung  geschieht  zu  Pferde  oder  mittelst  eines  Kariols.  Eisenbahnzüge
  werden,  insofern  der  Absender  nicht  ausdrücklich  die  Beförderung  zu  Pferde
angeordnet  hat,  ganz  oder  theilweise  benutzt,  wenn  berechnet  werden  kann,  daß  die
Estafetten-Depeschen  mit  denselben  ihren  Bestimmungsort  eher  oder  wenigstens  eben
so  früh  erreichen,  als  bei  der  Beförderung  zu  Pferde.

a)  Bestellung  am  Bestlmmungsorte.
VIE.  Die  durch  Estafette  eingegangenen  Gegenstände  müssen,  auch  wenn  sie
zur  Nachtzeit  eintreffen,  ohne  Verzug  bestellt  werden,  sofern  vom  Absender  oder
6“
        <pb n="58" />
        40

Adressaten  nicht  ausdrücklich  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Sie  müssen  derjenigen  Person
behändigt  werden,  an  welche  die  Adresse  lautet.  Wird  dies  durch  besondere  Umstände
  verhindert,  so  kann  die  Aushändigung  an  Haus=  und  Komtoir-Beamte  oder
erwachsene  Familienglieder  des  Adressaten  geschehen.  Der  Empfänger  muß  dem
Ueberbringer  darüber  quittiren  und  die  Stunde  des  Empfanges  dabei  bescheinigen.

e)Zahlungssätze  für  Estafetten,  welche  zu  Pferde  oder  mittelst  Karlols  befördert  werden.

IX.  Die  Expeditions-Gebühr  für  eine  Estafette  beträgt  15  Sgr.

X.  Nur  die  Postanstalt  des  Absendungsorts,  oder  wenn  die  Estafette  aus  einem
fremden  Postgebiete  kommt,  die  zuerst  berührte  Norddeutsche  Post-Station  ist  zur  Ansetzung
  der  Expeditions-Gebühr  berechtigt.

XI.  Die  Zahlung  für  ein  Estafetten  Pferd  erfolgt  nach  demselben  Satze
welcher  für  ein  Kourier-Pferd  feststeht  (siehe  §.  56  Abs.  .

XII.  Das  etwaige  Chaussee-Geld,  sowie  die  sonstigen  K  ikations-Abgaben
werden  nach  den  betreffenden,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Tarifen  erhoben.

XIII.  Die  Rittgebühren  werden  nach  der  wirklichen  postmäßigen  Entfernung
berechnet.

XIV.  Bei  Estaffetten  nach  Orten  unter  zwei  Meilen  erfolgt  die  Berechnung
der  tarifmäßigen  Gebühren  nach  denselben  Grundsätzen,  welche  bezüglich  der  Extraposten
  2c.  nach  Orten  unter  zwei  Meilen  im  §.  56  Abs.  XXXV  und  XXXVII  vorgeschrieben
  sind.

XV.  Wünscht  der  Absender  einer  Estafette,  welche  nur  bis  zur  nächsten  Station.
oder  nach  einem  Orte  geht,  der  ohne  Pferdewechsel  erreicht  werden  kann,  die  Rückbeförderung
  der  Antwort  durch  den  Pestillon,  welcher  die  Estafette  überbracht  hat,
so  ist  dieses  zulässig,  wenn  der  Postillon  den  Rückritt  innerhalb  sechs  Stunden  nach
seiner  Anlunft  und  nicht  vor  Ablauf  von  so  viel  Stunden,  als  die  Tour  Meilen
hat,  antreten  kann.  Der  Absender  der  Depesche  muß  seinen  Wunsch  aber  gleich
bei  Aufgabe  derselben  der  Postanstalt  anzeigen,  damit  der  Postillon  danach  angewiesen
  werden  kann.  Für  den  Rückritt  wird  dann  nur  die  Hälfte  der  reglementsmäßigen
  Rittgebühren  gezahlt.

XVI.  Die  Erhebung  des  Chaussee-Geldes  und  der  sonstigen  Kommunikations-Abgaben
  geschieht  im  Falle  der  Rücklenutzung  (Abs.  XV.)  sowohl  für  die  Tour  als
für  die  Retour.  Die  Expeditions-Gebühr  ist  dagegen  nur  einmal  zu  entrichten.

XVII.  Für  die  Bestellung  einer  jeden  mit  Estafette  eingehenden  Sendung
werden  am  Bestimmungsorte  5  Sgr.  erhoben.
        <pb n="59" />
        41

1)  Jahlungssätze  für  Estafetten,  welche  auf  der  Eis  enbahn  befördert  werden.

XVIII.  Für  estafettenmäßige  Beförderung  von  Sendungen  auf  Eisenbahnen
werden  erhoben:

a)  die  Estafetten-Expeditions-Gebühr  (Abs.  IX),

b)  das  vom  Empfänger  zu  entrichtende  Bestellgeld  für  jede  Estafetten.  Depesche
mit  5  Sgr.;

außerdem,  wenn  wegen  mangelnder  Postbegleitung  ein  besonderer  Begleiter  zur
Sicherung  der  Sendung  mitgegeben  werden  muß:

IP)  das  tarifmäßige  Personengeld  für  die  Hinreise  des  Begleiters  auf  einem
Platze  dritter  Klasse,  und  wenn  mit  dem  betreffenden  Zuge  Personen  in  der
dritten  Klasse  nicht  befördert  werden,  auf  einem  Platze  zweiter  Klasse,

d)  das  tarifmäßige  Personengeld  für  die  Rückreise  des  Begleiters  auf  einem
Platze  dritter  Klasse,

e)  die  Diäten  des  Begleiters  mit  20  Sgr.  für  jeden  angefangenen  Tag,  welcher
  zur  Hinreise  des  Begleiters  und  zur  Rückreise  desselken  mit  dem  nächsten
  Zuge  erforderlich  ist.

#)  Berechnung  der  Bruchmetllen  und  der  Bruchpfennige.

XIX.  Nach  den  für  eine  Meile  bestimmten  Sätzen  ist  im  Verhältniß  für  die
überschießenden  Viertel=  2c.  Meilen  die  Zahlung  zu  leisten.  Die  überschießenden
Bruchpfennige  werden  bei  den  einzelnen  Beträgen  für  volle  Pfennige  gerechnet.
Eine  weitere  Abrundung  findet  nicht  statt.

b)  Berichtigung  der  Kosten.

XX.  Der  Absender  einer  Depesche  muß  sämmtliche  Kosten,  mit  Ausnahme
des  Bestellgeldes,  bei  der  Absendung  bezahlen.  Können  dieselben  von  der  absendenden
  Postanstalt  nicht  genau  angegeben  werden,  so  muß  ein  angemessener  Geldbetrag
deponirt  und  die  Feststellung  des  Kostenbetrages  bis  zur  Rücklunft  des  Estafetten-Passes
  ausgesetzt  werden.

XXI.  In  den  Gebieten  mit  anderer  als  der  Thaler=  und  Silbergroschen-Währung
  sind  die  sich  ergebenden  Beträge  in  die  landesübliche  Münzwährung  möglichst
genau  umzurechnen.  Ergeben  sich  hierbei  Bruchtheile,  so  erfolgt  die  Erhebung  mit
dem  nächst  höheren  darstellbaren  Betrage.

Dritter  Abschnitt.
Von  der  Beförderung  der  Personen  auf  den  ordentlichen  Posten.
8.  42.

Meldung  zur  Reise.
I.  Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen  Posten  kann  stattfinden:
        <pb n="60" />
        42

a)  bei  den  Postanstalten,  oder

b)  an  den  unterwegs  belegenen  Haltestellen?),  welche  von  den  Ober-Post-Direktionen
  beziehungsweise  von  den  mit  deren  Funktionen  beauftragten  Postbehörden
  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

an)Bei  den  Postanstalten.

II.  Bei  den  Postanstalten  kann  die  Meldung  frühestens  acht  Tage  vor  dem
Tage  der  Abreise  und  spätestens  vor  dem  Schlusse  der  Post  für  die  Personenbeförderung
  geschehen.

III.  Der  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  tritt  ein:

wenn  im  Hauptwagen  oder  in  den  bereits  gestellten  Bei-Chaisen  noch
Plätze  offen  sind,  fünf  Minuten,  und
wenn  dieses  nicht  der  Fall  ist,  sondern  die  Gestellung  von  Bei-Chaisen
erforderlich  wird,  fünfzehn  Minuten

vor  der  festgesetzten  Abgangszeit  der  betreffenden  Post.

IV.  Die  Meldung  muß  innerhalb  der  für  den  Geschäftsverkehr  mit  dem
Publikum  bestimmten  Dienststunden  (§.  23)  geschehen,  kann  aber,  wenn  die  Post
außerhalb  der  Dienststunden  abgeht,  auch  noch  gegen  die  Zeit  der  Abfertigung  der
betreffenden  Post  erfolgen.  Uebrigens  darf  die  Meldung  —  über  die  gewöhnliche
Schlußzeit  der  Post  für  die  Personenbeförderung  —  ausnahmsweise  unmittelbar
bis  zum  Abgange  der  Posten  noch  stattfinden,  soweit  dadurch  die  pünktliche  Absendung
  derselben  nach  dem  Ermessen  der  Postanstalt  nicht  verzögert  wird.

V.  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  mit  Station,  so  kann  die  Annahme
  nur  dann  wegen  mangelnden  Platzes  beanstandet  werden,  wenn  zu  der  betreffenden
  Post  Bei-Chaisen  überhaupt  nicht  gestellt  werden,  und  die  Plätze  im
Hauptwagen  schon  vergeben,  oder  auf  den  Unterwegs-Stationen  bei  Ankunft  der
Post  schon  besetzt  sind.

VI.  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  ohne  Station,  so  findet  die
Annahme  nur  unter  dem  Vorbehalt  statt,  daß  in  dem  Hauptwagen  und  in  den
etwa  mitkommenden  Bei-Chaisen  noch  unbesetzte  Plätze  sich  darbieten.

VII.  Bei  solchen  Posten,  zu  welchen  Bei-Chaisen  überhaupt  nicht  gestellt
werden,  können  Plätze  nach  einem  vor  der  nächsten  Station  belegenen  Zwischenorte
nur  in  so  weit  vergeben  werden,  als  sich  bis  zum  Abgange  der  Post  zu  den  vorhandenen
  Plätzen  nicht  Personen  gemeldet  haben,  welche  bis  zur  nächsten  Station
oder  darüber  hinaus  reisen  wollen.  Doch  kann  der  Reisende  einen  vorhandenen

hur  isn  Anmerk.  So  weit  die  Hallestellen  noch  überall  regulirt  sind,  bewendet  es  bis  dahin  bei  den  bestehenden  Bertnifsen.
        <pb n="61" />
        43

Platz  sich  dadurch  sichern,  daß  er  bei  seiner  Meldung  sogleich  das  Personengeld  bis
zur  nächsten  Station  bezahlt.
PD)  An  Haltestellen.

VIII.  Die  Meldung  an  Haltestellen  kann  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn
noch  unbesetzte  Plätze  im  Hauptwagen  oder  in  den  Bei-Chaisen  offen  sind.  Der
Reisende  muß  an  diesen  Haltestellen,  wenn  die  Post  anhält,  ohne  Aufenthalt  der
Post,  sofort  einsteigen.  Gepäck  von  solchen  Reisenden  kann  nur  in  so  weit  zugelassen
  werden,  als  dasselbe  ohne  Belästigung  der  übrigen  Passagiere  im  Personenraum
  leicht  untergebracht  werden  kann.  Die  Packräume  des  Wagens  dürfen
dabei  nicht  geöffnet  werden,  auch  ist  jedes  längere  Anhalten  der  Post  unstatthaft.

IX.  Wünschen  Reisende  sich  die  Beförderung  mit  der  Post  von  einer  Postanstalt
  ohne  Station  oder  von  einer  Haltestelle  ab  zu  sichern,  so  müssen  sie  sich
bei  der  vorliegenden  Postanstalt  mit  Station  melden,  von  dort  ab  einen  Platz  nehmen
  und  das  Personengeld  dafür  erlegen.

8.  43.

Personen,  welche  von  der  Reise  mit  der  Post  ausgeschlossen  sind.

I.  Von  der  Reise  mit  der  Post  sind  ausgeschlossen:

1)  Kranke,  welche  mit  epileptischen  oder  Gemüths-Leiden,  mit  ansteckenden  oder
Ekel  erregenden  Uebeln  behaftet  sind,

2)  Personen,  welche  durch  Trunkenheit,  durch  unanständiges  oder  rohes  Benehmen,
  oder  durch  unanständigen  oder  unreinlichen  Anzug  Anstoß  erregen,

3)  Gefangene,

4)  Erblindete  Personen  ohne  Begleiter,  und

5)  Personen,  welche  Hunde  oder  geladene  Schießwaffen  mit  sich  führen  wollen.

§.  44.
Passagier-Billet.

I.  Geschieht  die  Meldung  zur  Reise  bei  einer  Postanstalt,  so  erhält  der
Reisende  gegen  Entrichtung  des  Personengeldes  ein  Billet,  in  welchem

1)  der  Tag  und  der  Bestimmungsort  der  Reise  angegeben  sind,

2)  die  Zeit  des  Abganges  der  Post  bestimmt,  und

3)  der  Platz,  welchen  der  Reisende  im  Wagen  einzunehmen  hat,  durch  eine

Nummer  bezeichnet  ist.

II.  Es  ist  Sache  des  Reisenden,  gleich  bei  Lösung  des  Passagier-Billets  zu
prüfen,  ob  dasselbe  den  Tag  und  Bestimmungsort  der  Reise  richtig  bezeichnet.  Nach
der  ohne  Erinnerung  erfolgten  Annahme  des  Passagier-Billets  kann  der  Einwand,
        <pb n="62" />
        44

daß  der  Tag  oder  der  Bestimmungsort  der  Reise  in  demselben  unrichtig  angegeben
sei,  nicht  mehr  zugelassen  werden.

III.  Die  Zeit  des  Abganges  der  Post  kann  bei  Posten,  deren  Abgang  von
dem  Eintreffen  anderer  Posten  oder  Eisenbahnzüge  abhängt,  nur  dahin  bestimmt
werden:

die  Post  geht  ab  Stunden  Minuten  nach  Ankunft  des  Asten,  2ten  2c.
Eisenbahnzuges  (der  Post)  aus
und  es  liegt  in  dergleichen  Fällen  dem  Reisenden  ob,  die  möglichst  frühe  Abgangszeit
zur  Richtschnur  zu  nehmen.

IV.  Die  Nummer  des  Passagier-Billets  richtet  sich  nach  der  Reihenfolge,  in
welcher  die  Meldung  zur  Mitreise  geschehen  ist;  doch  steht  es  Jedermann  frei,  bei
der  Meldung  unter  den  im  Hauptwagen  noch  unbesetzten  Plätzen  sich  einen  bestimmten
  Platz  zu  wählen.

V.  Personen,  die  sich  an  Haltestellen  gemeldet  haben  und  aufgenommen  worden
find,  können  ein  Passagier-Billet  erst  bei  der  nächsten  Postanstalt  ausgestellt  erhalten,
und  haben  bei  dieser  oder,  wenn  sie  nicht  so  weit  fahren,  an  den  Kondukteur  oder
Postillon  das  Personengeld  zu  entrichten.

§.  45.
Grundsätze  der  Personengeld-Erbebung.

I.  Das  Personengeld  wird  erhoben,  entweder

a)  nach  der  von  dem  Reisenden  mit  der  Post  zurückzulegenden  Meilenzahl,

unter  Anwendung  des  für  den  Kours  pro  Meile  angeordneten  Satzes,
oder

b)  nach  dem  für  einen  bestimmten  Kours  angeordneten  Lokalsatze.

II.  Das  Personengeld  kommt  bei  der  Meldung  bis  zum  Bestimmungsorte
zur  Erhebung,  so  fern  dieser  auf  dem  Kourse  liegt  und  sich  daselbst  eine  Postanstalt
  befindet.

III.  Will  der  Reisende  seine  Reise  über  den  Kours  hinaus  oder  auf  einem
Seiten-Kourse  fortsetzen,  so  kann  das  Personengeld  nur  bis  zu  dem  Endpunkte  oder  bis
zu  dem  Uebergangspunkte  des  Kourses  erlegt  werden;  der  Reisende  kann  auch  nur
bis  zu  diesen  Punkten  das  Passagier-Billet  erhalten  und  muß  sich  dort  wegen  Fortsetzung
  der  Reise  von  Neuem  melden  und  einen  Platz  lösen,  so  fern  nicht  wegen
Durcherhebung  des  Personengeldes  Einrichtungen  getroffen  worden  sind.

a)  Beli  Relsen  nach  Zwischenorten.

IV.  Für  Plätze,  welche  bei  einer  Postanstalt  zur  Reise  bis  zu  einem  zwischen

zwei  Stationen  auf  dem  Kourse  gelegenen  Orte  (-Zwischenorte)  genommen  werden,
        <pb n="63" />
        45

kommt,  gleichviel,  ob  sich  in  diesem  Zwischenorte  eine  Postanstalt  befindet  oder
nicht,  das  Personengeld  nach  der  wirklich  zurückzulegenden  Meilenzahl,  als  Minimum
jedoch  der  Betrag  für  eine  halbe  Meile,  zur  Erhebung.

Bei  Reisen  von  Haltestellen  aus.

V.  Für  die  Beförderung  von  Haltestellen  ab  wird,  so  fern  die  dort  zugehenden
  Personen  sich  nicht  etwa  einen  Platz  von  der  vorliegenden  Station  ab  gesichert
haben,  das  Personengeld  nach  Maßgabe  der  wirklichen  Entfernung  bis  zur  nächsten
Station,  oder,  wenn  die  Reisenden  schon  vorher  an  einem  Zwischenorte  abgehen,
bis  zu  diesem  erhoben.  In  jedem  Falle  kommt  jedech  als  Minimum  der  Betrag
für  eine  halbe  Meile  zur  Erhebung.

VI.  Wollen  an  Haltestellen  zugegangene  Personen  mit  derselben  Post  von  der
nächsten  Station  ab  weiter  befördert  werden,  so  haben  sie  dort  den  Platz  für  die
weitere  Reise  zu  lösen.

e)  Für  Kinder.

VII.  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  unter  und  bis  drei  Jahre  wird  ein  Betrag
  nicht  erhoben.  Dasselbe  darf  jeroch  keinen  besonderen  Platz  einnehmen,  sondern
  muß  auf  dem  Scheoße  einer  erwachsenen  Person,  unter  deren  Olhut  es  reist,
mitgenommen  werden.  ç

VIII.  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  über  drei  Jahre  ist  dagegen  das  volle
Personengeld  zu  erheben  und  demgemäß  auch  ein  besonderer  Platz  zu  bestimmen.
Nehmen  jedoch  Familien  einen  der  algeschlossenen  Wagenräume  oder  auch  nur  eine
Sitzbank  ganz  ein,  so  kann  ein  Kind  bis  zum  Alter  von  8  Jahren  unentgeltlich,
zwei  Kinder  aber  können  für  das  Personengeld  für  nur  eine  Person  befördert  werden,
  in  so  fern  die  betreffenden  Personen  mit  den  Kindern  sich  auf  die  von  ihnen
bezahlten  Sitzplätze  beschränken.  Diese  Vergünstigung  kann  nur  für  den  Hauptwagen
  unbedingt,  für  Bei-Chaisen  aber  nur  in  so  weit  zugestanden  werden,  als  auf
Beibehaltung  der  ursprünglichen  Plätze  zu  rechnen  ist.

S.  46.
Erstattung  von  Personengeld.
I.  Die  Erstattung  von  Personengeld  an  die  Reisenden  findet  in  den  folgenden
Fällen  statt:

1)  wenn  die  Postanstalt  die  durch  die  Annahme  des  Reisenden  eingegangene
Verbindlichkeit  ohne  dessen  Verschulren  nicht  erfüllen  kann,  mithin  in  allen
Fällen,  in  welchen  wegen  des  Ausbleibens  von  weiterher  zu  erwartender
Posten,  wegen  Unterbrechung  der  Verbindung  in  Folge  von  Naturereignissen
u.  s.  w.  die  betreffende  Post  um  die  bestimmte  Zeit  nicht  abgefertigt  werden

7
        <pb n="64" />
        46

kann,  oder  unterwegs  die  weitere  Beförderung  der  Reisenden  mit  der  Post
unthunlich  geworden  ist;

2)  wenn  bei  Postanstalten  ohne  Station  die  dort  angenommenen  Reisenden  in
Ermangelung  unbesetzter  Plätze  in  dem  Hauptwagen  oder  in  den  etwaigen
Bei-Chaisen  zurückbleiben  müssen.

II.  Die  Erstattung  erfolgt,  gegen  Rückgabe  des  Passagier-Billets  und  gegen
Quittung,  mit  demjenigen  Betrage  des  Personengeldes,  welcher  von  dem  Reisenden
für  die  mit  der  Post  noch  nicht  zurückgelegte  Strecke  erhoben  worden  ist.

47.
Verbindlichkeit  der  Naien  in  Betreff  der  Abreise.

I.  Die  Passagiere  müssen  vor  dem  Posthause  oder  an  den  sonst  dazu  bestimmten
  Stellen  den  Wagen  besteigen  und  an  diesen  Stellen  zu  der  im  Passagier-Billet
  bezeichneten  Algangszeit  sich  zur  Abreise  bereit  halten,  auch  das  Passagier-Billet
  sowohl  beim  Besteigen  des  Wagens,  als  während  der  ganzen  Dauer  der
Reise  zu  ihrer  Legitimation  bei  sich  führen;  widrigenfalls  sie  es  sich  selbst  beizumessen
  haben,  wenn  aus  dem  Grunde,  weil  sie  sich  auf  das  vom  Postillon  gegebene
Signal  zur  Alfahrt  nicht  gemeldet  haben,  oder  weil  sie  sich  zur  Mitreise  nicht
legitimiren  können,  ihre  Ausschließung  von  der  Mit=  oder  Weiter-Reise  erfolgt  und
sie  des  bezahlten  Personengeldes  verlustig  gehen.  Haben  dergleichen  Reisende  Reisegepäck
  auf  der  Post,  so  wird  solches  bis  zu  der  Postanstalt,  auf  welche  das  Passagier-Billet
  lautet,  befördert,  und  bis  zum  Eingange  der  weitern  Bestimmung  von
Seiten  der  zurückgebliebenen  Personen  aufbewahrt.

§.  48.
Plätze  der  Relsenden.

I.  Die  Ordnung  der  Plätze  im  Hauptwagen  ergibt  sich  aus  den  Nummern
über  den  Sitzplätzen.

II.  In  Alsicht  auf  die  Folge  der  Plätze  in  den  Bei-Chaisen  gilt  als  Regel,
daß  zuerst  die  sämmtlichen  Eckplätze  der  Hauptbank,  der  Rückbank  und  des  Kabriolets,
  dann  in  derselben  Reihenfolge  die  Mittelplätze  kommen.

III.  Geht  unterwegs  ein  Reisender  ab,  so  rücken  die  nach  ihm  folgenden
Personen  sämmtlich  um  eine  Nummer  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  Bei-Chaisen
vor.  Leistet  ein  Reisender  bei  einem  unterwegs  eintretenden  Wechsel  in  den  Plätzen
auf  das  Vorrücken  Verzicht,  um  den  bei  seiner  Anmeldung  gewählten  oder  ihm  ertheilten
  bisherigen  Platz  zu  behalten,  so  ist  ihm  dies,  sobald  er  seinen  ursprünglichen
Platz  im  Hauptwagen  hat,  unbedingt,  wenn  sich  jedoch  der  Platz  in  einer  Bei-Chaise
befindet,  nur  so  lange  gestattet,  als  nach  Maßgabe  der  Gesammtzahl  der  Reisenden
        <pb n="65" />
        47

noch  Bei-Chaisen  gestellt  werden  müssen.  Der  erledigte  Platz  geht  alsdann  auf  den
in  der  Reihefolge  der  Billets  zunächst  kommenden  Reisenden  über,  dergestalt,  daß
bei  weiterer  Verzichtleistung  der  zuletzt  eingeschriebene  Reisende  verpflichtet  ist,  den
sonst  ledig  bleibenden  Platz  einzunehmen.  Ein  Reisender,  welcher  auf  das  Vorrücken
verzichtet  hat,  kann  bei  einer  späteren  Veränderung  in  der  Personenzahl  und  namentlich,
  wenn  die  Bei-Chaisen  ganz  eingehen,  auf  die  frühere  Reihenfolge  keinen  Anspruch
machen,  sondern  nur  nach  der  freiwillig  beibehaltenen  Nummer  vorrücken.
a)  Bei  dem  Zugange  auf  einer  unterwegs  gelegenen  Postanstalt.

IV.  Die  bei  einer  unterwegs  belegenen  Postanstalt  hinzutretenden  Personen
stehen  den  vom  Kourse  kommenden  und  weiter  eingeschriebenen  Reisenden  in  der
Reihefolge  der  Plätze  nach.  Läßt  sich  ein  mit  der  Post  angekommener  Reisender
zu  derselben  Post  weiter  einschreiben,  so  verliert  er  den  bis  dahin  eingenommenen
Platz  und  muß  den  letzten  Platz  nach  den  dort  hinzutretenden  und  bereits  vor  ihm
angenommenen  Reisenden  einnehmen.

5)  Beil  dem  Uebergange  auf  einen  andern  Kours.

V.  Die  Reisenden,  welche  von  einem  Kourse  auf  einen  andern  übergehen,
stehen  den  für  den  letzteren  Kours  bereits  eingeschriebenen  Reisenden  hinsichtlich  des
Platzes  nach.  Etwaige  Abweichungen  hiervon  bei  Koursen  zwischen  Norddeutschen
und  fremden  Postanstalten,  so  wie  bei  solchen  Koursen,  wo  eine  Durcherhebung
des  Personengeldes  stattfindet,  richten  sich  nach  den  für  solche  Kourse  gegebenen
speziellen  Bestimmungen.

2#)  Bei  Reisen  nach  Zwischenorten.

VI.  Reisende,  welche  die  Post  nach  einem  zwischen  zwei  Stationen  belegenen
Orte  benutzen  wollen,  müssen,  sobald  durch  ihren  Abgang  unterwegs  eine  Bei-Chaise
eingehen  kann,  allen  bis  zur  nächsten  Station  eingeschriebenen  Reisenden  nachstehen
und  die  Plätze  in  der  Bei-Chaise  einnehmen.

4)  Bel  Reisen  von  Haltestellen.

VII.  Reisende,  welche  von  den  Kondukteuren  oder  Postillonen  unterwegs  an
Haltestellen  aufgenommen  worden  sind,  stehen  bei  der  Weiterreise  über  die  nächste
Station  hinaus  den  bei  dieser  zutretenden  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.

VIII.  Ueber  Differenzen  zwischen  den  Reisenden  wegen  der  ven  ihnen  einzunehmenden
  Plätze  hat  der  expedirende  Beamte  der  Postanstalt  nach  den  vorangeschickten
  Grundsätzen  zu  entscheiden.  Beruhigen  sich  die  Reisenden  bei  dieser  Entscheidung
  nicht,  so  steht  ihnen  frei,  die  nochmalige  Erörterung  der  Differenz  bei
dem  Vorsteher  der  Postanstalt  nachzusuchen,  so  fern  folches,  ohne  den  Lauf  der
Post  zu  verzögern,  thunlich  ist.  Der  getroffenen  Entscheidung  haben  sich  die  betreffenden
  Reisenden,  vorbehältlich  der  Beschwerde,  zu  unterwerfen.

7  *
        <pb n="66" />
        48

8.  49.
Reisegepäck.  .

I.  Jedem  Reisenden  ist  die  Mitnahme  seines  Reisegepäcks  in  so  weit  unbeschränkt
  gestattet,  als  die  einzelnen  Gegenstände  zur  Versendung  mit  der  Post  geeignet
  sind  (vergleiche  S8.  12  und  13).

II.  Kleine  Reisebedürfnisse,  als:  Arbeitsbeutel,  Stöcke,  Degen,  Mäntel,  Oberröcke,
  leere  Fußsäcke,  Sonn=  und  Regen-Schirme  u.  s.  w.,  welche  ohne  Pelästigung
der  übrigen  Passagiere  in  den  Netzen  und  Taschen  des  Wagens  oder  zwischen  den
Füßen  und  unter  den  Sitzen  untergebracht  werden  können,  dürfen  die  Reisenden
unter  eigener  Aufsicht  bei  sich  führen.

III.  Andere  Reise-Effekten,  insbesondere  Koffer,  Kisten,  Mantel-,  Nacht=  und
Reise-Säcke,  sowie  Hutschachteln  und  Kollis,  müssen  der  Postanstalt  zur  Verladung
übergeben  werden.  Die  direkte  Uebergabe  derselben  von  Seiten  der  Reisenden  an
Kondukteure  und  Postillone  ist  an  Orten,  an  welchen  sich  Postanstalten  befinden,
unzulässig.  Das  Reisegepäck  muß,  wenn  dafür  ein  bestimmter  Werth  deklarirt
wird,  den  für  andere  mit  der  Post  zu  versendende  Werthgegenstände  gegebenen  Bestimmungen
  entsprechend  verpackt,  versiegelt  und  signirt  sein;  die  Signatur  muß,
außer  dem  Worte:  „Passagier-Gut“,  den  Namen  des  Reisenden,  den  Ort,  bis  zu
welchem  die  Einschreibung  erfolgt  ist,  und  den  deklarirten  Werth  enthalten.  Bei
Reisegepäck  ohne  Werths-Deklaration  bedarf  es  einer  Signatur  nicht.

IV.  Das  Reisegepäck,  so  weit  dasselbe  nicht  aus  kleinen  Reisebedürfnissen
besteht,  muß  spätestens  15  Minuten  vor  der  Akfahrt  der  betreffenden  Post,  unter
Vorzeigung  des  Passagier-Billets,  bei  der  Postanstalt  eingeliefert  werden.  Erfolgt
die  Einlieferung  später,  so  hat  der  Reisende  auf  die  Mitbeförderung  des  Gepäcks
nur  dann  zu  rechnen,  wenn  durch  dessen  Annahme  und  Verladung  der  Abgang  der
Post  nicht  verzögert  zu  werden  braucht.  So  weit  Reisende  von  einer  Post  auf  die
andere  oder  von  einem  Bahnzuge  auf  die  Post  unmittelbar  übergehen,  wird  das
Gepäck  stets  umexpedirt,  so  lange  es  überhaupt  noch  möglich  ist,  den  Reisenden  zu
der  Weiterfahrt  mit  der  Post,  ohne  Versäumniß,  anzunehmen.

V.  Der  Reisende  erhält  über  das  eingelieferte  Reisegepäck  eine  Bescheinigung
(Bagage-Zettel).  Der  Reisende  hat  den  Bagage-Zettel  sorgfältig  aufzubewahren.
Die  Auslieferung  des  Reisegepäcks,  der  Werth  desselben  mag  deklarirt  sein  oder
nicht,  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  Bagage-Zettels.

S.  50.
Ueberfracht-Porto  und  Afsekuranz-Gebühr.

1.  Jedem  Reisenden  ist  auf  das  der  Post  übergebene  Passagier-Gepäck  ein

Freigewicht  von  30  Pfund,  ohne  Rücksicht  auf  den  Personengeld-Satz  und  auf  die
        <pb n="67" />
        49

Postengattung,  bewilligt.  Wo  auf  einzelnen  Posten  ein  höheres  Freigewicht  auf
Reisegepäck  zugestanden  ist,  behält  es  bei  den  desfallsigen  speziellen  Bestimmungen
sein  Bewenden.

II.  Für  das  Mehrgewicht  des  Reisegepäcks  ist  bei  der  Einlieferung  Ueberfracht-Porto
  zu  entrichten;  dasselbe  beträgt,  nach  Maßgabe  derjenigen  Entfernung,
welche  der  Personengeld-Erhebung  zum  Grunde  gelegt  wird,  für  jede  fünf  Pfund
und  jede  Meile  2  Pfennige.  Dabei  werden  Gewichtsbeträge  unter  fünf  Pfund  für
volle  fünf  Pfund,  und  Entfernungen  unter  einer  Meile  für  eine  volle  Meile  gerechnet.


III.  Wird  der  Werth  des  Passagier-Gepäcks  deklarirt,  so  wird  die  Assekuranz=Gebühr
  für  jedes  Stück  selbstständig  erhoben.  Hierbei  werden  die  Abstufungen  und
Sätze  der  Assekuranz-Gebühr  in  Anwendung  gebracht,  welche  für  Postsendungen  mit
deklarirtem  Werth  gelten.

IV.  Ist  das  Passagier-Gut  mehrerer  Reisenden,  welche  ihre  Plätze  auf  ein
Billet  genommen  haben,  zusammengepackt,  so  ist  bei  Ermittelung  des  Ueberfracht-Portos
  das  Freigewicht  für  die  auf  dem  Billet  vermerkte  Anzahl  von  Personen  nur
dann  von  dem  Gesammt-Gewichte  des  Gepäcks  in  Abzug  zu  bringen,  wenn  die  Personen
  zu  ein  und  derselben  Familie,  oder  zu  ein  und  demselben  Hausstande  gehören.

V.  Die  Erstattung  von  Ueberfracht-Porto  und  etwaiger  Assekuranz-Gebühr
regelt  sich  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  die  Erstattung  von  Personengeld.

VI.  Die  bei  der  Berechnung  des  Ueberfracht-Portos  und  der  Assekuranz-Gebühr
  sich  ergebenden  Bruchtheile  eines  Silbergroschens  werden  auf  /,  ½,  ¾  oder
ganze  Silbergroschen  abgerundet.  In  den  Gebieten  mit  anderer  als  der  Thalerund
  Silbergroschen-Währung  sind  die  sich  ergebenden  Beträge  in  die  landesübliche
Münzwährung  möglichst  genau  umzurechnen.  Stellen  sich  hierbei  Bruchtheile  heraus,
so  erfolgt  die  Erhebung  mit  dem  nächst  höheren  darstellbaren  Betrage.

.  51.
Disposition  des  Ntfended  Über  das  Reisegepäck  unterwegs.

I.  Dem  Reisenden  kann  die  Disposition  über  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck
  nur  während  des  Aufenthalts  an  Orten,  wo  sich  eine  Postanstalt  befindet,
und  gegen  Rückgabe  oder  Deponirung  des  Bagage-Zettels  gestattet  werden.

II.  Reisende  nach  Zwischenorten  müssen  ihr  Reisegepäck  bei  der  vorliegenden
Postanstalt  in  Empfang  nehmen,  von  wo  ab  die  Postverwaltung  dafür  Garantie
nicht  mehr  leistet.

§.  52.
Passagier-Stuben.
Zur  Bequemlichkeit  der  Postreisenden  werden  bei  den  Postanstalten  Passagier-
        <pb n="68" />
        50

Stuben  unterhalten.  Der  Aufenthalt  in  den  Passagier-Stuben  ist  den  Reisenden
gestattet:
1)  am  Abgangsorte:  eine  Stunde  vor  der  Abgangszeit,
2)  auf  der  Reise  mit  derselben  Post:  während  der  Abfertigung  auf  jeder
Station,
3)  an  den  Endpunkten  der  Reise:  eine  Stunde  nach  der  Ankunft,  und
4)  beim  Uebergange  von  einer  Post  auf  die  andere:  während  3  Stunden.

II.  Personen,  welche  die  Reisenden  bis  zur  Post  begleiten,  oder  welche  die
Ankunft  der  Post  erwarten  wollen,  kann  der  Aufenthalt  in  den  Passagier-Stuben
nur  ausnahmsweise  und  in  geringer  Zahl  gestattet  werden.

Beschwerdebuch.

III.  In  jeder  Passagier-Stube  muß  ein  Beschwerdebuch  nebst  Schreibmaterial
ausliegen,  in  welches  der  Reisende  Beschwerden,  wenn  er  solche  nicht  unmittelbar
bei  einer  Postbehörde  anbringen  will,  eintragen  kann.  Findet  sich  ein  Beschwerdebuch
  in  der  Passagier-Stube  nicht  vor,  so  kann  der  Reisende  dessen  sofortige  Vorlegung
  verlangen.

53.
Verhalten  der  EG*  auf  den  Posten.

I.  Jeder  Reisende  steht  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.

II.  Andererseits  ist  es  die  Pflicht  eines  jeden  Reisenden,  sich  in  die  zur  Aufrechthaltung
  des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der  Sicherheit  auf  den  Posten  und
in  den  Passagier-Stuben  getroffenen  Anordnungen  zu  fügen.

III.  Das  Tabakrauchen  in  den  inneren  Räumen  der  Postwagen  ist  nur  gestattet,
  wenn  sich  in  demselben  Raume  Personen  weiblichen  Geschlechts  nicht  befinden,
  die  anderen  Mitreisenden  aber  ihre  Zustimmung  zum  Nauchen  gegeben  haben.

IV.  Passagiere,  welche  die  für  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ordnung
und  der  Sicherheit  auf  den  Posten  uud  in  den  Passagier-Stuben  getroffenen  Anordnungen
  verletzen,  können  von  der  betreffenden  Postanstalt,  unterwegs  von  dem
Kondukteur,  von  der  Mit=  oder  Weiter-Reise  ausgeschlossen  und  aus  dem  Postwagen
  entfernt  werden.  Erfolgt  die  Ausschließung  unterwegs,  so  haben  dergleichen
Reisende  ihr  Reisegepäck  bei  der  nächsten  Postanstalt  abzuholen.  Sie  gehen  des
gezahlten  Personen  geldes  und  des  Ueberfracht-Portos  verlustig  und  haben  außerdem
die  gesetzliche  Strafe  verwirkt.

8.  54.
Nebenkosten.
I.  Außer  dem  tarifmäßigen  Personengelde,  dem  Ueberfracht-Porto  und  der
        <pb n="69" />
        51

etwalgen  Assekuranz-Gebühr  für  das  Gepäck  haben  die  Reisenden  für  die  Fahrt
weder  an  den  Kondulteur  noch  an  den  Postillon  irgend  eine  Gebühr,  Trinkgeld  rc.
zu  entrichten.
Vierter  Abschnitt.
Von  der  Extrapost=  und  Kourier-Beförderung.
S.  55.
Allgemeine  Bestimmungen.

I.  Die  Gestellung  von  Extrapost=  und  Kourier-Pferden  kann  nur  auf  den
Straßen  verlangt  werden,  auf  welchen  die  Postverwaltung  es  übernommen  hat,
Reisende  mit  Extrapost=  und  Kourier-Pferden  zu  befördern.

II.  Auf  diesen  Straßen  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der  Posthalter  zur
Gestellung  von  Extrapost=  und  Kourier-Pferden  nur  auf  die  Beförderung  von
Reisenden  mit  ihrem  Gepäck.

III.  Ausnahmsweise  können  jedoch  auch  zu  Fuhren,  bei  welchen  die  Beförderung
  von  Gegenständen  die  Hauptsache  ist,  Extrapost=  und  Kourier-Pferde  gestellt
werden,  so  fern  die  Gegenstände  von  einer  Person  begleitet  und  beaufsichtigt  werden.

IV.  Verboten  ist  dagegen  die  extrapost=  und  kouriermäßige  Beförderung  von
Menagerien,  von  Schießpulver  und  anderen  Gegenständen,  deren  Transport  nicht
ohne  Gefahr  bewerkstelligt  werden  kann.

V.  Die  Posthalter  sind  nicht  verpflichtet,  zu  den  eigenen  oder  gemietheten.
Pferden  der  Reisenden  Vorspannpferde  herzugeben.

8.  56.
Zahlungssätze.
a)  Fur  die  Pferde.
I.  An  Vergütung  für  die  Pferde  ist  auf  die  Meile  zu  zahlen:
für  ein  Extrapost-Pferdndn  .  ..  12  ½  Sgr.
für  ein  Kourier  -Pferrrdddd  17°½/  —-5d)
  Wagengeld
II.  Das  Wagengeld  beträgt:

für  einen  offenen  Stations-Wagen  pro  Meill  4  Sgr.
für  einen  offenen  oder  mit  einem  Leinwandverdecke  versehenen
  Schlitten  pro  Mellll  .  .  ...  4  -

für  einen  ganz  oder  halb  verdeckten,  hinten  und  vorn  in
Federn  hängenden  oder  auf  Druckfedern  ruhenden  Stations-Wagen
  pro  Mell  .  ...  7½
für  einen  verdeckten,  auf  Schlittenkufen  gestellten  Chaisen=Kasten
  pro  Melelllll  .  ..  7½  -
        <pb n="70" />
        62

III.  Für  diese  Zahlung  muß  der  Posthalter  für  seine  Station  zugleich  die
zur  Befestigung  des  Reisegepäcks  etwa  erforderlichen  Stricke  herleihen.

IV.  Größere,  als  viersitzige  Wagen  oder  Schlitten  herzugeben,  sind  die  Posthalter
  nicht  verpflichtet.  Werden  derartige  größere  Wagen  auf  Wunsch  der  Reisenden
  von  den  Posthaltern  gestellt,  so  kommt  ein  Vergütungssatz  von  7½  Sgr.
pro  Meile  zur  Erhebung.

V.  Die  Befugniß,  Stations-Wagen  zur  Weiterreise  über  den  Punkt  hinaus
zu  benutzen,  wo  der  nächste  Pferdewechsel  stattfindet,  können  Reisende  nur  durch
ein  Privat-Abkommen  mit  dem  Posthalter  erlangen,  welcher  den  Wagen  herzugeben
sich  bereit  finden  läßt,  und  dessen  Sorge  es  überlassen  bleibt,  die  Rückbeförderung
des  ledigen  Wagens  auf  seine  Kosten  zu  bewirken.

ee)  Wagenmeister-Gebühr.

VI.  Die  Wagenmeister-Gebühr  oder  das  Bestellgeld  beträgt  für  jeden  Extrapost-
  oder  Kourier-Wagen  auf  jeder  Station  2½  Sgr.

VII.  Auf  Relais  und  anderen  Punkten,  als  den  wirklichen  Stationen,  findet
die  Erhebung  der  **  nicht  statt.

)  Schmiergeld.

VIII.  An  Schmiergeld  ist  zu  Fahhn  2  ½/  Sgr.  für  jeden  Wagen,  und  zwar
auch  dann,  wenn  der  Reisende  das  Material  selbst  hergibt.

IX.  Das  Schmiergeld  wird  nur  gezahlt,  wenn  wirklich  geschmiert  und  der
Wagen  nicht  von  der  Post  gestellt  ist.

e)  Erleuchtungskosten.

X.  Auf  Verlangen  der  Reisenden  sind  die  Posthalter  verpflichtet,  die  Wagen
zu  erleuchten.

XI.  Für  die  Erleuchtung  zweier  Laternen  werden  2  Sgr.  für  jede  Stunde
der  reglementsmäßigen  Beförderungszeit  erhoben.  Ueberschießende  Minuten  werden
für  eine  halbe  Stunde  gerechnet.

XII.  Die  Erleuchtungskosten  müssen  stationsweise  da,  wo  die  Erleuchtung  verlangt
  wird,  von  den  Reisenden  vor  der  Abfahrt  mit  den  übrigen  Gebühren  berichtigt

  werden.
1)  Chaussee-Geld  und  sonstige  Kommunikations-Abgaben.
XIII.  Das  etwaige  Chaussee-Geld  so  wie  die  sonstigen  Kommunikations-Abgaben

werden  nach  den  betreffenden,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Tarifen  erhoben.

7)  Postillons-Trinkgelo.
XIV.  Das  Postillons-  i“  beträgt  bei  einer  Bespannung
mit  2  Pferden  auf  die  Meillell  .  ..  5  Sgr.,
mit  3  oder  4  Pferden  auf  die  Meill  7½

mit  mehr  Pferden  für  jeden  Postillon  auf  die  Meile  7½  -
        <pb n="71" />
        53

XV.  Unentgeltlich  hergegebene  Mehrbespannung  kommt  bei  Berechnung  des

Chaussee-Geldes  und  Postillons-Trinkgeldes  nicht  in  Betracht.
h)  Rückbenutzung  einer  Extrapost.

XVI.  Extrapost-Reisende,  die  sich  am  Bestimmungsorte  ihrer  Reise  nicht  über
sechs  Stunden  aufhalten,  haben,  wenn  sie  mit  den  aquf  der  Tour-Reise  benutzten
Pferden  beziehungsweise  Wagen  einer  Station  die  Rückfahrt  bis  zu  dieser  Station
bewirken  wollen  und  sich  vor  der  Abfahrt  darüber  erklären,  für  die  Rückfahrt
nur  die  Hälfte  der  nach  den  Sätzen  a,  d,  c  und  g  sich  ergebenden  Beträge  zu
entrichten,  sobald  die  Entfernung  des  Bestimmungsorts  1½/  Meilen  und  darüber
beträgt.

XVII.  Bei  Entfernungen  unter  1½⅛  Meilen  werden  für  die  Tour=  und  Retour-Fahrt
  zusammen  die  gedachten  Gebühren  auf  zwei  volle  Meilen  erhoben.

XVIII.  Bei  Extraposten  mit  Rückfahrt  zwischen  zwei  Stations-Orten  oder
zwischen  einem  Stations-Orte  und  einem  Eisenbahn-Haltepunkte  werden  die  Gebühren:


a)  bei  Entfernungen  unter  3/4  Meilen  für  die  Tour=  und  Retour-Fahrt  zusammen
  auf  eine  volle  Meile,

b)  bei  Entfernungen  von  3/¾4  Meilen  und  darüber  nach  der  wirklichen  Entfernung,
  und  zwar  für  die  Tour-Fahrt  zum  vollen  Betrage,  für  die  Retour-Fahrt
  aber  zur  Hälfte  erhoben.

XIX.  Eine  Entschädigung  für  das  sechsstündige  Stilllager  des  Gespannes  und
des  Postillons  ist  nicht  zu  zahlen.

XX.  Der  Antritt  der  Rückfahrt  darf  erst  nach  Ablauf  von  so  viel  Stunden,
als  die  Station  Meilen  hat,  erfolgen.

XXI.  Will  der  Reiseude  auf  der  Rückfahrt  eine  andere  Straße  nehmen,  als
auf  der  Tour-Fahrt,  so  wird  die  ganze  Fahrt  als  eine  Rundreise  angesehen,  auf
welche  vorstehende  Bestimmungen  nicht  Anwendung  finden.

XXII.  Kourier-Reisende  sind  von  obiger  Vergünstigung  ausgeschlossen.

1)  Vorausbestellung  von  Extravost=  oder  Konrier-Pferden.

XXIII.  Reisende  können  durch  offene  Regquisitionen  (Laufzettel)  Extrapostoder
  Kourier-Pferde  vorausbestellen,  so  weit  die  vorhandenen  Postverbindungen  Gelegenheit
  dazu  darbieten.  Die  Wirkung  der  Pferdebestellung  beschränkt  sich  auf  24
Stunden,  für  welche  der  Reisende  auch  bei  gänzlich  unterbliebener  Benutzung  der
Pferde  nur  das  Wartegeld  zu  zahlen  verbunden  ist.  In  dem  Laufzettel  muß  Ort,
Tag  und  Stunde  der  Abfahrt,  die  Zahl  der  Pferde  und  die  Reise-Route  mit  Benennung
  der  Stationen  angegeben,  auch  bemerkt  werden,  ob  die  Reise  im  eigenen
Wagen  erfolgt,  oder  ob  ein  offener,  ein  ganz=  oder  halbverdeckter  Stations-Wagen

8
        <pb n="72" />
        54

verlangt  wird,  sowie  ob  und  mit  welchen  Unterbrechungen  die  Reise  stattfinden
soll.  Die  Abfassung  solcher  Laufzettel  ist  lediglich  Sache  des  Reisenden.  Die
Postverwaltung  hält  sich  an  denjenigen,  welcher  den  Laufzettel  unterschrieben  hat.
Ist  der  Reisende  nicht  am  Orte  ausässig,  oder  sonst  nicht  hinlänglich  bekannt,  so
muß  er  seinen  Stand  und  Wohnort  angeben  und  erforderlichen  Falls  sich  legitimiren.

XXIV.  Für  Beförderung  eines  Laufzettels  mit  den  Posten  Behufs  Vorausbestellung

  von  Extrapost=  oder  Kourier-Pferden  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.
k)  Wartegeld.
Beim  Aufenthalt  der  Reisenden  unterwegs.

XXV.  Jeder  Extrapost-Reisende,  welcher  sich  an  einem  unterwegs  gelegenen
Orte  länger  als  eine  halbe  Stunde  aushalten  will,  ist  verpflichtet,  hiervon  der  betreffenden
  Postanstalt  in  der  Regel  vor  der  Abfahrt  Nachricht  zu  geben,  damit  der
Postillon  danach  instruirt  werden  kann,  und  der  Posthalter  in  den  Stand  gesetzt  zu
werden  vermag,  wegen  längerer  Abwesenheit  der  Pferde  die  erforderlichen  Dispositionen
  zu  treffen.

XXVI.  Dauert  der  Aufenthalt  über  1  Stunde,  so  ist  von  der  fünften  Viertelstunde
  an  ein  Wartegeld  von  2⅞  Sgr.  pro.  Pferd  und  Stunde  zu  entrichten,
welches  jedoch  den  Betrag  von  1  Thaler  für  jedes  Pferd  auf  24  Stunden  nicht
überschreiten  darf.

XXVII.  Ein  längerer  Aufenthalt  als  24  Stunden  darf  unter  keinen  Umständen
stattfinden.

Bei  verspäteter  Abfahrt.

XXVIII.  Für  vorausbestellte  Pferde  ist,  wenn  von  denselben  nicht  zu  der  Zeit
Gebrauch  gemacht  wird,  zu  welcher  die  Bestellung  erfolgt  ist,  pro  Pferd  und  Stunde
ein  Wartegeld  von  2½/  Sgr.  auf  die  Zeit  des  vergeblichen  Wartens

a)  bei  weiterher  kommenden  Reisenden  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an  gerechnet,

b)  bei  im  Orte  befindlichen  Reisenden  von  der  fünften  Viertelstunde  an  gerechnet,

zu  entrichten.  «

XXIX.  Auch  in  diesem  Falle  darf  jedoch  mehr  als  1  Thaler  pro  Pferd  auf

einen  Tag  oder  24  Stunden  nicht  in  Ansatz  kommen.
1)  Abbestellung  von  Extraposten  2c.

XXX.  Benutzt  ein  im  Orte  befindlicher  Reisender  die  bestellten  Extrapost-#2c.
Pferde  gar  nicht,  so  hat  derselbe,  wenn  die  Abbestellung  vor  der  Anspannung  erfolgt,
keine  Entschädigung,  wenn  dagegen  die  Pferde  zur  Zeit  der  Abbestellung  bereits  angespanut
  waren,  den  Betrag  des  reglementsmäßigen  Extrapost=  2c.,  Wagen=  und  Trink-
        <pb n="73" />
        86

Geldes  für  eine  Meile,  so  wie  die  ganze  Wagenmeister-Gebühr  als  Entschädigung
zu  entrichten.

ma)  Eutgegensendung  von  Extrapost=  2c.  Pferden  uud  Wagen.

XXXNI.  Der  Reisende  kann  verlangen,  daß  ihm  auf  langen  oder  sonft  beschwerlichen
  Stationen  auf  vorhergegangene  schriftliche  Bestellung  Pferde  und  Wagen
entgegengesandt  und  möglichst  auf  der  Hälfte  des  Weges,  insofern  dort  ein  Unterkommen
  zu  finden  ist,  aufgestellt  werden.  Für  die  Beförderung  solcher  Bestellungen
mit  den  Posten  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.  "

XXXII.  Die  Bestellung  muß  die  Stunden  enthalten,  zu  welchen  die  Pferde
und  Wagen  auf  dem  Relais  bereit  sein  sollen.  Trifft  der  Reisende  später  ein,
so  ist  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an  das  reglementsmäßige  Wartegeld  zu
ahlen.

7  |  XX  XIII.  Für  die  Beförkerung  der  Reisenden  wird  erhoben:
1)  das  reglementsmäßige  Extrapost=  2c.,  Wagen=  und  Trink-Getd,
a)  wenn  die  Entfernung  von  einem  Pferdewechsel  zum  andern  mehr  als  2
Meilen  beträgt,  nach  der  wirklichen  Entfernung,
b)  wenn  solche  weniger  als  2  Meilen  beträgt,  nach  dem  Satze  für  2  Meilen;
2)  die  einfache  Wagenmeister-Gebühr,  welche  von  der  Postanstalt  am  Stations-Abgangsorte

  der  Extrapost  zu  berechnen  ist.

Für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  wird,

1)  wenn  mit  denselben  die  Fahrt  nach  derjenigen  Station,  wohin  die  Pferde
gehören,  zurückgelegt  wird,  keine  Bergütung  gezahlt.

Geht  aber

2)  die  Fahrt  nach  irgend  einem  andern  Orte,  gleichviel,  ob  auf  einer  Post-Route

  oder  außerhalb  derselben,  so  müssen  entrichtet  werden:

a)  für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  der  Station  bis
zum  Orte  der  Abfahrt  die  Hälfte  des  reglementsmäßigen  Extrapost=  2c.,
Wagen=  und  Trink-Geldes  nach  der  wirklichen  Entfernung,

b)  für  die  Beförderung  des  Reisenden  der  volle  Betrag  dieser  reglementsmäßigen
  Gebühren,

c)  für  das  Zurückgehen  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  dem  Orte  ab,
wohin  die  Extrapost  2c.  gebracht  worden  ist,  bis  zu  der  Station,  zu  welcher
  die  Pferde  gehören,  die  Hälfte  des  reglementsmäßigen  Extrapost=  2c.,
Wagen=  und  Trink-Geldes  für  denjenigen  Theil  des  Rückweges,  der  übrig
bleibt,  wenn  die  Entfernung  abgerechnet  wird,  auf  welcher  die  Extrapost=  2c.
Beförderung  stattgefunden  hat.

8
        <pb n="74" />
        56

an)  Extraposten  2c.,  welche  über  eine  Station  hinaus  benutzt  werden.

XXXIV.  Wienn  die  Reise  an  einem  Orte  oder  Eisenbahn-Haltepunkte  endigt,
welcher  nicht  über  eine  Meile  hinter  oder  seitwärts  einer  Station  liegt,  so  hat  der
Reisende  nicht  nöthig,  auf  der  letzten  Post-Station  die  Pferde  zu  wechseln,  vielmehr
müssen  ihm  auf  der  vorletzten  Station  die  Pferde  gleich  bis  zum  Bestimmungsorte
gegen  Entrichtung  der  reglementsmäßigen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung  gegeben
werden.

XXXV.  Geht  die  Fahrt  von  einer  Station  beziehungsweise  von  einem  Eisenbahn-Haltepunkte
  ab  und  über  eine  Station  hinaus,  welche  nicht  über  eine  Meile
vom  Abfahrtsorte  entfernt  liegt,  so  kann  über  diese  Station  ohne  Pferdewechsel
ebenfalls  gegen  Entrichtung  der  reglementsmäßigen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung
  hinweggefahren  werden.

XXXVI.  Macht  der  Reisende  von  diesen  Rechten  keinen  Gebrauch,  sondern
nimmt  er  auf  der  Station,  welche  er  überfahren  könnte,  frische  Pferde,  so  tritt  die
folgende  Bestimmung  ein.

#Extraposten  2c.  nach  Orten  unter  2  Meilen.

XXXVII.  Für  Beförderung  zwischen  zwei  Postanstalten  —  Stationen  —  bei
welchen  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  Extrapost=  2c.  Pferde  —  sei  es  auch  nur
für  Extraposten,  die  am  Orte  entspringen  —  gegeben  werden,  oder  bei  Beförderungen
  zwischen  einer  Extrapost-Station  und  einem  Eisenbahn-Haltepunkte  findet
die  Erhebung  der  Gebühren  nach  der  wirklichen  Entfernung,  jedoch  mindestens  für
eine  Meile  statt.  Ist  der  Bestimmungsort  nicht  Stations-Ort  oder  Eisenbahn-Haltepunkt,
  so  ist  für  die  wirkliche  Entfernung,  mindestens  aber  für  zwei  Meilen
Zahlung  zu  leisten.  Ist  dagegen  ein  solcher  Bestimmungsort  auf  einer  Extrapost-Straße
  gelegen,  und  der  nächste  hinterliegende  Stations-Ort  oder  Eisenbahn-Haltepunkt
  weniger  als  zwei  Meilen  vom  Abgangsorte  entfernt,  so  wird  nur  bis  zu
diesem  Stations-Orte  oder  Eisenbahn-Haltepunkte,  mindestens  aber  auch  wiederum
für  eine  Meile  Zahlung  geleistet.

)hBerechnung  der  Bruchmeilen  und  der  Bruchpfennige,  so  wie  Umrechnung.

XXXVIII.  Wegen  Berechnung  der  Viertelmeilen  u.  s.  w.  und  der  Buruchpfennige,
  sowie  wegen  Umrechnung  der  Beträge  an  Extrapost=  2c.  Gebühren  in  den
Gebieten  mit  anderer,  als  der  Thaler=  und  Silbergroschen-Währung  gelten  die  Vorschriften
  im  §.  41  Abs.  XIX.  und  XX  .

Ausnahmswelse  Anwendung  anderer  als  der  oben  angegebenen  Tarif-Sätze.

XXXNIX.  Auf  denjenigen  Stationen,  wo  der  Posthalter  auf  Grund
seines  Postfuhr-Kontraktes  für  die  Beförderung  von  Extraposten  und
Kourieren  höhere  als  die  oben  angegebenen  Vergütungssätze  bean-
        <pb n="75" />
        57

spruchen  kann,  sind  bis  zum  Ablaufe  des  Kontraktes  die  in  demselben
stipulirten  Vergütungssätze  bei  der  Berechnung  und  Erhebung  des
Extrapost--  re.  Geldes  zur  Anwendung  zu  bringen.

r)  Extavpost  ·  Tarif.

XI.  In  dem  Post-Büreau  einer  jeden  zur  Gestellung  von  Extrapost-  und
Kourier-Pferden  bestimmten  Station  befindet  sich  ein  Extrapost-Tarif,  dessen  Vorlegung
  der  Reisende  verlangen,  und  aus  welchem  derselbe  den,  für  jede  Station  zu
zahlenden  Betrag  des  Postgeldes  und  aller  Nebenkosten  genau  ersehen  kann.

§.  57.
Jahlung  und  Quittung.

I.  Die  Gebühren  für  die  Extrapost=  und  Kourier-Reisen  müssen,  mit  Ausschluß
  des  Trinkgeldes,  welches  erst  nach  zurückgelegter  Fahrt  dem  Postillon  gezahlt
zu  werden  braucht,  in  der  Regel  stationsweise  vor  der  Abfahrt  entrichtet  werden.

II.  Jedem  Reisenden  muß  über  die  gezahlten  Extrapost=  2c.  Gelder  und
Nebenkosten  unaufgefordert  eine  Quittung  ertheilt  werden.  Der  Reisende  muß  sich
auf  Erfordern  über  die  geschehene  Bezahlung  der  Extrapost=  2c.  Gelder  und  Nebenkosten
  durch  Vorzeigung  der  Quittung  legitimiren,  und  hat  solche  daher  zur  Vermeidung
  von  Weitläuftigkeiten  bis  zu  dem  Punkte  bei  sich  zu  führen,  bis  wohin
die  Kosten  bezahlt  sind.  Unterläßt  er  solches,  so  setzt  er  sich  der  Gefahr  aus,  daß
in  zweifelhaften  Fällen  seine  Beförderung  bis  zur  Aufklärung  über  die  Höhe  des
eingezahlten  Betrages  unterbrochen,  oder  nochmalige  Zahlung  von  ihm  verlangt  wird.

Ul.  Die  Entrichtung  der  Extrapost=  2c.  Gelder  für  alle  Stationen  einer  gewissen
  Route  auf  einmal  bei  der  Abfahrt  am  Algangsorte  ist  nur  auf  solchen
Koursen  statthaft,  auf  welchen  wegen  der  Vorausbezahlung  hierauf  berechnete  Einrichtungen
  bestehen.

IV.  Macht  der  Reisende  von  einer  solchen  Vergünstigung  Gebrauch,  so  hat
derselbe  für  die  Besorgung  der  Kassen-,  Buch=  und  Rechnungs-Führung,  und  zwar
für  jeden  Transport,  welcher  die  Ausstellung  eines  besondern  Begleitzettels  erfordert,
  eine  gleichzeitig  mit  dem  Extrapost-Gelde  zu  erhebende  Rechnungsgebühr  zu
zahlen.  Dieselbe  beträgt  für  Extraposten  und  Kouriere

bis  incl.  20  Meilen  10  Sgr.
über  20  „  15  „

V.  Im  Fall  der  Vorausbezahlung  werden  das  Extrapost=  2c.  Geld  und
sämmtliche  Nebenkosten,  als  Wagengeld,  Wagenmeister-Gebühr,  Chaussee--,  Damm-,
Brücken=  und  Fährgeld,  von  der  Postanstalt  am  Abgangsorte  für  alle  Stationen,
so  weit  der  Reisende  solches  wünscht,  voraus  erhoben;  das  Postillons-Trinkgeld
jedoch  nur  dann,  wenn  dessen  Vorausbezahlung  von  dem  Reisenden  gewünscht  wird.
        <pb n="76" />
        58

Das  Schmiergeld  und  die  Erleuchtungs-Kosten  werden  da  bezahlt,  wo  der  Wagen
des  Reisenden  wirklich  geschmiert  wird,  beziehungsweise  wo  der  Posthalter  auf  Verlangen
  des  Reisenden  für  Erleuchtung  des  Wagens  sorgt.

VI.  Findet  der  Reisende  sich  veranlaßt,  unterwegs  die  ursprünglich  beabsictigte
  Route  vor  der  Ankunft  in  dem  Orte,  bis  wohin  die  Vorausbezahlung  stattgefunden
  hat,  zu  verlassen,  oder  auf  einer  Zwischen-Station  zurückzubleiben,  ohne  die
Reise  bis  zum  Bestimmungsorte  fortzusetzen,  oder  hält  sich  der  Reisende  auf  einer
Zwischen-Station  länger  als  72  Stunden  auf,  so  wird  das  zu  viel  bezahlte  Extrapost-Geld
  ic.  ohne  Abzug,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Rechnungsgebühr,  dem  Rei—
senden  von  derjenigen  Postanstalt,  wo  derselbe  seine  Reise  ändert  oder  einstellt,  beziehungsweise
  sich  länger  als  72  Stunden  aufhält,  gegen  Rückgabe  der  ihm  ertheilten
Quittung  und  gegen  Empfangsbescheinigung  über  den  betreffenden  Betrag  erstattet.

8.  58.
Bespannung.
I.  Die  Bespannung  regulirt  sich  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  der

Wagen,  sowie  nach  dem  Umfange  und  der  Schwere  der  Ladung.

II.  Findet  der  Wagenmeister  oder  der  Posthalter  die  von  dem  Reisenden
bestellte  Anzahl  Pferde  für  eine  normalmäßige  Beförderung  nicht  ausreichend,  so
ist  solches  zunächst  dem  expedirenden  Beamten  und  von  diesem  dem  Reisenden  vorzustellen.
  Kommt  keine  Vereinigung  zu  Stande,  so  steht  dem  Vorsteher  der  Postanstalt
  die  Entscheidung  zu  und  bei  dieser  behält  es  —  unbeschadet  des  sowohl  dem
Reisenden  als  auch  dem  Posthalter  zustehenden  Rechtes  der  Beschwerdeführung  bei
der  Ober-Post-Direktion  beziehungsweise  bei  der  mit  den  Funktionen  der  Ober-Post-Direktion
  beauftragten  Postbehörde  —  sein  Bewenden.

III.  Bei  sechs  und  mehr  Pferden  müssen  zwei  Postillone  gestellt  werden.
Bei  fünf  Pferden  hängt  es  von  dem  Wunsche  des  Reisenden  ab,  ob  ein  oder  zwei
Postillone  gestellt  werden  sollen.

IV.  Der  Posthalter  darf  sich  mit  dem  Reisenden  nicht  in  Erörterungen  und
Streitigkeiten  einlassen,  sondern  hat  seine  etwaigen  Bedenken  und  Erinnerungen  bei
dem  expedirenden  Beamten  anzubringen.

§.  59.
Abfertigung.
a)  Bei  vorausbestellten  Extraposten  und  Kourieren.
I.  Sind  die  Pferde  beziehungsweise  Wagen  vorausbestellt  worden,  so  müssen

sie  dergestalt  bereit  gehalten  werden,  daß  zur  bestimmten  Zeit  abgefahren  werden

kann.
II.  Für  weiterher  kommende  Reisende  müssen  die  Pferde  schon  vor  der  An-
        <pb n="77" />
        59

kunft  aufgeschirrt  stehen,  und  auf  Stationen,  auf  welchen  die  Posthalterei  über
200  Schritte  vom  Posthause  entfernt  liegt,  in  der  Nähe  des  letzteren  aufgestellt
werden.

mI.  Die  Alfertigung  muß,  sofern  der  Reisende  sich  nicht  länger  aufhalten
will,  bei  solchen  voransbestellten  Extraposten  innerhalb  10  Minuten,  bei  Kourieren
emnerhalb  5  Minuten  erfolgen.  Wird  ein  Stations-Wagen  verwendet,  so  tritt
diesen  Fristen  noch  so  viel  Zeit  hinzu,  als  zur  ordnungsmäßigen  Aufpackung  und
Befestigung  des  Reisegepäcks  erforderlich  ist.

,  h)BeinichtvokausbestelltenExtkapvstmnavsoakietcm

IV.  Sind  Pferde  und  Wagen  nicht  vorausbeslellt  worden,  so  müssen  Extraposten,
  wenn  der  Reisende  einen  Wagen  mit  sich  führt,  innerhalb  einer  Viertelstunde,
  und  wenn  ein  Stations-Wagen  gestellt  werden  muß,  innerhalb  einer  halben
Stunde,  Kourier-Reisende  dagegen,  welche  einen  Wagen  mit  sich  führen,  innerhalb
10  Minuten,  und  wenn  ein  Stations-Wagen  gestellt  wird,  innerhalb  20  Minuten
weiterbefördert  werden.

V.  Auf  Stationen,  die  auf  Neben-Routen  liegen,  auf  welchen  selten  Extrab#sten
  und  Kouriere  vorkommen,  und  wo  zu  deren  Beförderung  Postpferde  nicht
besonders  unterhalten  werden  können,  müssen  die  Reisenden  sich  einen  Anfenthalt
bis  zu  einer  Stunde  gefallen  lassen,  wenn  die  Pferde  nicht  eher  zu  beschaffen  sind.

e)  Reihefolge.

VI.  Die  Abfertigung  der  Extraposten  geschieht  in  der  Reihefolge,  in  welcher
die  Pferde  bestellt  worden  sind.

VII.  Kouriere  gehen  hinsichtlich  der  Abfertigung  den  Extraposten  vor.

§.  60.
Beförderungszeit.

I.  Die  Beförderung  muß  innerhalb  der  Fristen,  welche  durch  die  oberste  Postbehörde
  für  die  Beförderung  der  Extraposten  und  Kouriere  allgemein  vorgeschrieben
find,  erfolgen.

II.  Eine,  jene  Beförderungsfristen  enthaltende  Tabelle  muß  sich  in  dem  Büreau
einer  jeden  zur  Gestellung  von  Extrapost=  oder  Kourier-Pferden  bestimmten  Station
befinden  und  dem  Reisenden  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.

n  Befrderungszeit  bel  nicht  vormalmäßiger  Bespannung.
III.  Hat  auf  Verlangen  des  Reisenden  zwischen  diesem  und  dem  Posthalter

(durch  Bermittelung  der  Postanstalt)  eine  Einigung  dahin  stlattgefunden,  daß  der
Rrisende  durch  rine  geringere  Anzahl  von  Pferden  befördert  wird,  als  nach  dem
Umfange  der  Ladung,  sowie  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  der  Wagen
        <pb n="78" />
        60

eigentlich  erforderlich  waren,  so  kann  derselbe  auf  das  Einhalten  der  normalmäßigen
Beförderungszeit  keinen  Anspruch  machen.
5)  Anhalten  unterwegs.

IV.  Beträgt  der  zurückzulegende  Weg  nicht  über  3  Meilen,  so  darf  der
Postillon  ohne  ausdrückliches  Verlangen  des  Reisenden  unterwegs  nicht  anhalten.
Bei  größerer  Entfernung  ist  ihm  zwar  gestattet,  zur  Erholung  der  Pferde  einmal
anzuhalten,  jedoch  darf  dies  nicht  über  eine  Viertelstunde  dauern.  Auf  diesen
Aufenthalt  ist  bei  Feststellung  der  Beförderungsfrist  gerücksichtigt  worden,  und  es
muß  daher  einschließlich  desselben  die  vorgeschriebene  Beförderungszeit  eingehalten
werden.  Während  des  Anhaltens  darf  der  Postillon  die  Pferde  nicht  ohne  Aufsicht
lassen.

S.  61.
Postillone.

aMontur.

I.  Der  Postillon  muß  mit  der  vorschriftsmäßigen  Montur  bekleidet  und  mit
dem  Posthorn  versehen  sein.

II.  Die  Hülfsanspänner  haben  zu  ihrem  Ausweis  ein  von  der  obersten  Postbehörde
  festgesetztes  Abzeichen  zu  tragen.

——N

III.  Bei  zweispännigem  Fuhrwerk  gebührt  dem  Postillon  ein  Sitz  auf  dem
Wagen.  Ist  kein  Platz  für  ihn,  so  muß  der  Reisende  ein  drittes  Pferd  nehmen.
Bei  ganz  leichtem  Fuhrwerk,  als  Droschken  rc.,  und  wenn  der  leichte  Wagen  etwa
nur  mit  einem  Reisenden  besetzt  ist,  der  außer  einem  Reise=  oder  Nachtsack  und
kleineren  Reisebedürfnissen  kein  Gepäck  mit  sich  führt,  kann  jedoch  bei  kurzen  Stationen
  eine  zweispännige  Beförderung  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Postillon  vom
Sattel  fahren  muß.

IV.  Bei  drei=  und  vierspännigem  Fuhrwerk  muß  der  Postillon  vom  Sattel
fahren,  wenn  ihm  der  Reisende  keinen  Platz  auf  dem  Wagen  gestattet.

V.  Bei  einer  Bespannung  mit  mehr  als  vier  Pferden  muß  stets  lang  gespannt
und  vom  Suattel  gefahren  werden,  insofern  nicht  der  Reisende  das  Fahren  vom

Bocke  verlangt.
e)  Tabakrauchen.

VI.  Der  Postillon  darf  sich  bei  der  Beförderung  nicht  erlauben,  Tabak  zu
rauchen,  darf  auch  die  Reisenden  um  die  Erlaubniß  dazu  nicht  ansprechen.
d)  Mituahme  von  Futter  für  die  Pferde.
VII.  Die  Postillone  dürfen,  wenn  sie  vom  Bocke  fahren,  so  viel  Futterkorn
in  einem  Beutel  mitnehmen,  als  sie  zwischen  den  Füßen  verbergen  können.  Rauchfutter
  oder  andere  Gegenstände,  die  nicht  unter  die  Bezeichnung:  Futterkorn  oder
        <pb n="79" />
        61

Hartfutter  —  aus  Hafer  oder  Roggen  bestehend  —  fallen,  sind  von  der  Mitnahme
ausgeschlossen.

VIII.  Bei  den  Extraposten,  welche  vom  Sattel  gefahren  werden  und  bei  welchen
sich  auf  dem  Wagen  ein  Sitz  für  den  Postillon  nicht  befindet,  ist  die  Mitnahme
von  Futter  jeglicher  Art  verboten.

e)  Wechseln  mit  den  Pferden.

IX.  Das  Wechseln  der  Pferde  darf,  wenn  eine  Extrapost  einer  Post  begegnet,
gar  nicht,  bei  sich  begegnenden  Extraposten  aber  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung
der  beiderseitigen  Reisenden  geschehen.

X.  Der  durch  das  Wechseln  entstehende  Aufenthalt  muß  bei  der  Fahrt  wieder
  eingeholt  werden.

XI.  Das  Trinkgeld  erhält  derjenige  Postillon,  welcher  den  Rcisenden  auf
die  Station  bringt.

1)  Ausweichen  der  Extraposten  2c.

XlII.  Extraposten  und  Kouriere  müssen  sich  einander  zur  Hälfte,  anderen  Gattungen
  von  Posten  aber  ganz  ausweichen.  Privat-Fuhrwerk  muß  den  Extraposten
und  Kourieren,  gleichwie  den  übrigen  Posten  ausweichen,  sobald  der  Postillon  das
Zeichen  mit  dem  Posthorn  gibt.

&amp;amp;)Vorfahren  beim  Post=  oder  Gasthause.

XIIII.  Der  Reisende  hat  zu  bestimmen,  ob,  bei  der  Ankunft  auf  der  Station,
beim  Posthausfe  oder  bei  einem  Gasthause  oder  bei  einem  Privathause  vorgefahren.
werden  soll.  Der  Postillon  muß  hierin  ohne  Widerrede  folgen.  Den  Postillonen
ist  verboten,  von  den  Gastwirthen  für  das  Zubringen  von  Reisenden  ein  Trinkgeld
anzunehmen.  Wird  nicht  beim  Posthause  vorgefahren,  so  muß  der  Postillon,  wenn
der  Reisende  es  verlangt,  die  Pferde  zur  Weiterreise  bestellen.

m)  Führung  der  Pferde.

XIV.  Dem  Postillon  allein  gebührt  es,  die  Pferde  zu  führen.  Wenn  der
Reisende  oder  dessen  Leute  an  dem  Postillon  Thätlichkeiten  verüben,  so  hat  der
Postillon  die  Befugniß,  sogleich  auszuspannen.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Reisende
die  Pferde  durch  Schläge  antreiben  sollte.

§.  62.
Beschwerden.
I.  Sofern  der  Extrapost=  2c.  Reisende  Anlaß  zur  Beschwerde  hat,  steht  ihm
9
        <pb n="80" />
        62

die  Wahl  zu,  dieselbe  in  den  Begleitzettel  einzutragen,  oder  sich  dazu  des  Beschwerdebuchs
  (§F.  52)  zu  bedienen.

8.  63.
Anfangs-Termin.
I.  Gegenwärtiges  Reglement  tritt  am  1.  Januar  1868  in  Kraft.

Berlin,  den  11.  December  1867.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Graf  von  Bismarck-Schönhaufen.

Anlage
des  Reglements  zu  dem  Gesetze  über  das  Postwesen  des
Norddeutschen  Bundes  vom  2.  November  1867.

Reglementarische  Tarif-Bestimmungen,  welche  in  dem  gesammten  Umfange
  des  Norddeutschen  Postbezirks  gleichmäßig  Anwendung  finden.

§.  1.
Druckfachen:
a)  unter  Band  u.  (.  w.

Das  Porto  für  Drucksachen  unter  Band  (Streif=  oder  Kreuzband-Sendungen),
so  wie  für  Drucksachen,  welche  in  einfacher  Art  zusammengefaltet  sind,  beträgt  ohne
Unterschied  der  Entfernung  für  je  2  /  Loth  oder  einen  Bruchtheil  davon:  ½⅛8  Sgr.
beziehungsweise  1  Kr.  In  Betreff  der  Versendung  mit  Waarenproben  siehe  §.  II.

Für  Drucksachen  unter  Band  u.  s.  w.,  welche  den  Bestimmungen  des  Reglements
  nicht  entsprechen,  ist  das  volle  tarifmäßige  Porto  für  unfrankirte  Briefe,
jedoch  unter  Anrechnung  der  etwa  verwendeten  Freimarken,  zu  entrichten.

Für  unzureichend  fraukirte  Drucksachen  unter  Band  u.  s.  w.  wird  ebenfalls
das  volle  tarifmäßige  Porto  für  unfrankirte  Briefe,  unter  Anrechnung  der  verwendeten
  Freimarken,  in  Ansatz  gebracht.

b)  ofsene  Karten.

Für  gedruckte  Mittheilungen  aller  Art,  welche  mittelst  offener  Karten  expedirt
werdem  beträgt  das  Porto  pro  Stück:  ½  Sgr.  beziehungsweise  1  Kr.
        <pb n="81" />
        68
§.  II.

Waarenproben  (Waarenmuster).

Für  Waarenproben  (Waarenmuster),  welche  entweder  für  sich  allein  oder  mit
gedruckten  Sachen  versandt  werden,  beträgt  das  Porto  ohne  Unterschied  der  Entfernung
  für  je  2½  Loth  oder  einen  Bruchtheil  davon:  ⅛  Sgr.  beziehungsweise
1  K..

Für  Waarenproben  (Waarenmuster),  welche  den  Bestimmungen  des  Reglements
nicht  entsprechen,  ist  das  volle  tarifmäßige  Porto  für  unfrankirte  Briefe,  jedoch
unter  Anrechnung  der  etwa  verwendeten  Freimarken,  zu  entrichten.

Für  unzureichend  frankirte  Waarenproben  (Waarenmuster)  wird  ebenfalls  das
volle  tarifmäßige  Porto  für  unfrankirte  Briefe,  unter  Anrechnung  der  verwendeten
Freimarken,  in  Ansatz  gebracht.

8.  III.
Rekommandirte  Sendungen.

Für  rekommandirte  Sendungen  wird,  außer  dem  betreffenden  Porto,  eine  Rekommandations-Gebühr
  von  2  Sgr.  oder  7  Kr.,  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung
  und  das  Gewicht,  erhoben.

Für  die  Beschaffung  des  Rückscheins  (Retour-Rezepisse)  ist  eine  weitere  Gebühr
  von  2  Sgr.  oder  7  Kr.  vom  Absender  im  Voraus  zu  entrichten.

8.  IV.
Postanweisungen.
Die  Gebühr  für  Zahlungen  mittelst  Postanweisung  beträgt:
bei  einer  Zahlung  unter  und  bis  zu  25  Thlr.  (433/  Fl.)  einschließlich:
2  Sgr.  oder  7  Kr.,
bei  einer  Zahlung  über  25  Thlr.  (133/j  Fl.  bis  zu  50  Thlr.  (87  ½  Fl.)
einschließlich:  4  Sgr.  oder  14  Kr.
ohne  Unterschieb  der  Entfernung.
Im  Stadtpost-Verkehr  wird,  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Betrags,  der
Satz  von  2  Sgr.  oder  7  Kr.  erhoben.
S.  V.
Depeschen-Anweisungen.
Der  Aufgeber  hat  zu  entrichten:
a)  die  Postanweisungs-Gebühr,
b)  die  Gebühr  für  das  Telegramm,

9*
        <pb n="82" />
        64

c)  das  Expreß-Botenlohn  für  Besorgung  der  Depesche  am  Aufgabeorte  vom
Post-Büreau  bis  zur  Telegraphen-Station,  wenn  die  Telegraphen-Station
sich  nicht  im  Postgebäude  mitbefindet;

außerdem  kommt,  in  so  fern  die  Anweisung  nicht  poste  restante  adressirt  ist,

d)  das  Expreß-Botenlohn  für  die  Bestellung  am  Bestimmungsorte  zur  Erhebung,
  diese  Gebühr  kann  von  dem  Absender  oder  von  dem  Adressaten
eingezogen  werden  (siehe  §§.  18  und  20  des  Reglements).

8.  VI.
Postvorschüsse.

Für  Vorschußsendungen  ist,  außer  dem  nachstehend  bezeichneten  Porto  beziehungsweise
  der  betreffenden  tarifmäßigen  Assekuranz-Gebühr,  eine  Postvorschuß-Gebühr
  zu  entrichten,  welche  beträgt:

für  jeden  Thaler  oder  Theil  eines  Thalers:  ½/  Sgr.,  im  Minimum  aber
1  Sgr.;  für  jeden  Gulden  oder  Theil  eines  Guldens  1  Kr.,  im  Minimum
aber  3  Kr.

An  Porto  für  Vorschußsendungen  sind  zu  erheben:

a)  für  Vorschußbriefe,  ohne  Unterschied  des  Gewichts:

bis  5  Meillen  1½/  Sgr.
über  5  bis  15  Meilen.  2  „
„  15  „  25  „  3  „
„25  „60  „  4  »
,,50Meileu........  5  »
b)  für  Vorschuß-Packete  das  betreffende  Porto  für  das  Packet,  worin  das
Porto  für  den  Begleitbrief  bereits  einbegriffen  ist.
§.  VII.
Expreß-Bestellgeld.
Für  die  expresse  Bestellung  von  Postsendungen  sind  zu  entrichten:
II  Bei  gewöhnlichen  und  bei  rekommandirten  Briefen,  so  wie  bei

Vorschuß-Briefen:

a)  wenn  die  Bestellung  im  Orts-Bestellbezirke  der  Postanstalt  erfolgt,  für

jede  Sendung  2⅛  Sgr.  beziehungsweise  9  Kr.,

b)  wenn  die  Bestellung  im  Land-Bestellbezirke  der  Postanstalt  erfolgt,  für

jede  Sendung  pro  Meile  6  Sgr.  oder  21  Kr.,  für  jede  halbe  Meile
3  Spgr,  beziehungsweise  11  Kr.  und  für  jede  viertel  Meile  1½/  Sgr.
beziehungsweise  6  Kr.,  im  Ganzen  jedoch  nicht  unter  3  Sgr.  beziehungsweise
  11  Kr.  für  jede  Bestellung.
        <pb n="83" />
        65

1I.  Bei  Briefen  mit  deklarirtem  Werthe,  bei  Packeten  und  bei  Post-Anweisungen:

Die  Expreß-Gebühr  wird  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Sendungen  selbst
durch  Expressen  bestellt  werden,  mit  dem  doppelten  Betrage  der  unter  I.
a.  beziehungsweise  1  b.  bezeichneten  Sätze  erhoben.  Dasselbe  findet  statt,
wenn  die  Geldbeträge  der  Post-Anweisungen  zugleich  mit  überbracht  werden.
In  denjenigen  Fällen  hingegen,  in  welchen  nur  die  Scheine  beziehungsweise
  die  Begleitbriefe  oder  die  Postanweisungen  ohne  die  Geldbeträge
zur  expressen  Bestellung  gelangen,  kommt  der  einfache  Betrag  der  unter
I.  a.  beziehungsweise  1  b.  bezeichneten  Expreß-Gebühr  zur  Anwendung.
Bei  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Gegenstände  an  denselben  Adressaten
durch  Expressen  ist  nur  für  einen  Gegenstand  das  Bestellgeld  zu  entrichten,  bei  Verschiedenartigkeit
  der  Gegenstände  für  denjenigen,  welcher  dem  höchsten  Satze  unterliegt;
  ist  das  Botenlohn  vorausbezahlt,  so  tritt  eine  Erstattung  nicht  ein.

S.  VIII.
Insinuations-Gebühr.

Für  die  Behändigung  von  außergerichtlichen  Verfügungen  oder  Schreiben  mit
Behändigungsscheinen  (Insinuations-Dokumenten)  wird  für  jede  einzelne  Zustellung,
außer  dem  etwaigen  Bestellgelde,  eine  Insinnations-Gebühr  von  3  Sgr.  beziehungsweise
  11  Kr.  erhoben.

8.  IX.
Nachsendung.

Für  nachzusendende  Packete  mit  oder  ohne  Werths-Deklaration,  für  nachzusendende
  Briefe  mit  deklarirtem  Werthe  und  für  nachzusendende  Briese  mit  Postrorschuß
  wird  das  Porto  und  beziehungsweise  auch  die  Assekuranz-Gebühr  von  Bestimmungsort
  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen.  Für  andere  Gegenstände  findet  ein
neuer  Ansatz  nicht  statt.

Rekommandations-Gebühr  (§.  III),  Gebühr  für  Postanweisungen  (S.  IV)  und
Postvorschuß-Gebühr  (§.  VI)  werden  bei  der  Nachsendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.

8.  X.
Räcksendung.
Für  zurückzusen  dende  Packete  mit  oder  ohne  Werths-Deklaration,  für  zurückzusendende
  Briefe  mit  deklarirtem  Werthe  und  für  zurückzusendende  Briefe  mit
Postvorschuß  ist  das  Porto  beziehungsweise  auch  die  Assekuranz-Gebühr  für  die  Hin-
        <pb n="84" />
        66

und  für  die  Rücksendung  zu  entrichten.  Für  andere  Gegenstände  findet  ein  neuer
Ansatz  nicht  statt.

Rekommandations-Gebühr  (§.  III),  Gebühr  für  Postanweisungen  (§.  IV)  und
Postvorschuß-Gebühr  (§F.  VI)  werden  bei  der  Rücksendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.


S.  XlI.
Porto-Konto-Gebühr.

In  Fällen,  in  welchen  das  Porto  kreditirt  wird,  ist  dafür  eine  Konto-Gebühr

zu  erheben.  Dieselbe  beträgt:

a)  bei  einer  monatlichen  Summe  bis  zu  50  Thalern  einschließlich:
1  Silbergroschen  für  jeden  Thaler  oder  Theil  eines  Thalers,  im  Minimum
  aber  monatlich  5  Silbergroschen;
bei  einer  monatlichen  Summe  bis  zu  50  Gulden  einschließlich:
2  Kreuzer  für  jeden  Gulden  oder  Theil  eines  Guldens,  im  Minimum
aber  monatlich  18  Kreuzer;
bei  einer  monatlichen  Summe  über  50  Thaler:
für  die  ersten  50  Thaler  die  Gebühr  nach  obiger  Festsetzung  für  Thalerbeträge
  sub  a  bemessen,  und  für  den  über  50  Thaler  hinaus  kreditirten
  Betrag:  ½  Silbergroschen  für  jeden  Thaler  oder  Theil  eines
Thalers;
bei  einer  monatlichen  Summe  über  50  Gulden:
für  die  ersten  50  Gulden  die  Gebühr  nach  obiger  Festsetzung  für  Guldenbeträge
  gsub  a  bemessen,  und  für  den  über  50  Gulden  hinaus  kreditirten
  Betrag:  1  Kreuzer  für  jeden  Gulden  oder  Theil  eines  Guldens.

S.  Xll.
Umrechnung.

In  den  Gebieten  mit  anderer  Währung,  als  der  Thaler=  und  Silbergroschenbeziehungsweise
  der  Gulden-Währung,  sind  die  nach  obigem  Tarif  zu  erhebenden
Beträge  aus  der  Thaler=  und  Silbergroschen-Währung  in  die  landesübliche  Münzwährung
  möglichst  genau  umzurechnen;  ergeben  sich  hierbei  Bruchtheile,  so  erfolgt
die  Erhebung  mit  dem  nächst  höheren  darstellbaren  Betrage.

b

4
        <pb n="85" />
        67
Ministerial-Bekanntmachung.

Zur  Bereinfachung  des  Geschäftsganges  im  fiskalischen  Bauwesen  wirb  mit
höchster  Genehmigung  als
Nachtrag  zur  Vorschrift  über  die  Unterhaltung  der  Großherzoglichen  Gebäude
vom  25.  September  1858.
hierdurch  Folgendes  verordnet:

S.  1.

Der  Großherzogliche  Ober-Bau-Direktor  und  die  Großherzoglichen  Bau-Officianten
  werden  bis  auf  Weiteres  von  allen  administrativen,  d.  h.  nicht  den  Technikern  als
solchen  zustehenden  Geschäften  vom  1.  Jannar  1868  an  entbunden,  soweit  nicht
der  Ober-Bau-Direktor  und  dessen  Amtögehilfen  bei  den  Turnus-Bau-Revisionen  als
ständige  Kommissare  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  thätig  sind.

Die  seitherigen  administrativen  Geschäfte  derselben  gehen  theils  auf  das  Staats-Ministerium,
  theils  auf  diejenigen  Behörden  und  Beamten  über,  welchen  die  nächste
Aufsicht  über  die  Gebäude  übertragen  ist.

G.  2.

Diese  nächste  Aufsicht  steht  in  der  Regel  den  Rechnungsämtern  —  in  Oldisleben
  zur  Zeit  noch  dem  dortigen  Rentamte  —  für  alle  Gebäude,  einschließlich  der
Hof=  und  Garten-Befriedigungen,  Brücken,  Wege,  Uferanlagen  und  dergleichen,  ihres
Bezirks  zu.

Ausgenommen  sind  die  nachfolgenden  Gebände  und  Zubehör,  über  welche  die
nächste  Aufsicht  den  daneben  bezeichneten  Behörden  oder  Beamten  übertragen  ist:

a)  vie  Lokalitäten  der  Ministerial-Departements  —  den  von  diesen  jeweilig
dafür  zu  bestellenden  Beamten,

b)  die  Geläude  der  Museen  und  wissenschaftlichen  Institute  zu  Jena  —  den
Direktoren  derselben,

JP)  die  Lehranstalt  für  Lantwirthe  daselbst  —  dem  Direktor  dieser  Anstalt,

d)  der  Ackerbauschule  zu  Zwätzen  —  dem  Direktor  der  Lehranstalt  für  Landwirthe
  zu  Jena,

e)  die  Landes-Heil=  und  Irrenanstalten  —  dem  Direktor  derselben,

f  das  Carl-Friedrichs-Hospital  zu  Blankenhain  —  dem  für  dasselbe  bestellten
Kommissar,

8)  die  Landes-Baumschule  bei  Weimar  —  dem  Direktor  derselben,

h)  die  Gebäude  der  Gewerkenschulen  —  dem  Direktor  derselben,

i)  die  Kasernen  und  Militär-Gebäude  —  den  zuständigen  Militär-Behörden,

k)  die  Straf=  und  Besserungs-Anstalten  —  den  Direktoren  derselben,

1)  die  Leihhäuser  hier  und  zu  Eisenach  —  den  für  dieselben  bestellten  Kommissaren,
        <pb n="86" />
        68

m)  die  Bezirks-Direktions-Gebäude  —  den  Bezirks-Direktoren,
n)  die  Gebäude  der  Chaussee-  Verwaltung  —  den  Bezirks-Direktoren,
0)  die  für  Zwecke  der  Justiz-Verwaltung  verwendeten  Gebäude  und  Gebäudetheile
  —  den  betreffenden  Justiz-Behörden,
Anmerkung:  Wo  Gebäude  gemeinschaftlich  von  Justiz.  Behörden  oder  Beamten
und  von  Behörden  oder  Beamten,  welche  ünter  dem  Finanz-Departement
  stehen,  benutzt  werden,  fällt  die  Sorge  für  die  äußere
Erhaltung  dieser  Gebäude  in  Dach  und  Fach  den  Rechnungsämtern
  zu.
p)  die  Lokalitäten  des  Geheimen  Haupt=  und  Staats-Archivs  im  Innern  des
Großherzoglichen  Residenz-Schlosses  —  dem  Archivar.
Wo  daher  in  der  Vorschrift  vom  25.  September  1858  die  Rechnungsämter
genannt  sind,  treten  für  die  gedachten  Gebäude  die  genannten  Aufsich  tsbehörden  an
deren  Stelle.

§.  3.

Die  Bewohner  und  Bennutzer  fiskalischer  Gebäude  haben  sich  in  allen  die  Unterhaltung
  und  Benutzung  dieser  Gebäude  betreffenden  Angelegenheiten  zunächst  und
soweit  thunlich  mündlich  an  die  mit  der  Aufsicht  über  dieselben  betraueten  Behörden,
  in  höherer  Iunstanz  aber  schriftlich  an  das  betreffende  Ministerial-Departement
zu  wenden.

8.  4.

Wo  nach  den  Bestimmungen  der  gedachten  Vorschrift  der  Großherzogliche  Ober-Bau-Direktor
  eine  instanzliche  Entscheidung  zu  geben  hat,  (§.  10,  §.  12,  S.  21  lit.  e
daselbst)  bewendet  es  auch  künftig  hierbei.

5.

Die  Entschließung  des  Staats-Ministeriums  in  den  in  den  Anmerkungen  zu
Ziffer  1,  2,  7,  8  und  16  des  §.  8  der  gedachten  Vorschrift  bezeichneten  Fällen
kann  auch  auf  ein  von  der  aufsehenden  Behörde  einberichtetes  und  begutachtetes
motivirtes  Urtheil  des  ihr  zugewiesenen  Bau-Officianten  erfolgen.

6

Die  aufsehenden  Behörden  haben  ihre  Anträge  in  Bauangelegenheiten  stets  an
dasjenige  Ministerial-Departement  zu  richten,  aus  dessen  Bau=  oder  sonstigen  Fonds
die  betreffenden  Gebäude  2c.  unterhalten  werden.

Weimar,  am  27.  Dezember  1867.

Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
von  Watzdorf.

Duuck  der  Hof.  Buchdruckerei  in  Welmar.
        <pb n="87" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  3.  Weimar.  23.  Jannar  1868.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  beschlossen  haben,  die
nach  der  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1850  (S.  7  des  Reg.-Bl.  v.  1851)
angeordnete  Uebertragung  der  Geschäfte  der  vormaligen  Großherzoglichen  Ober-Bau-Behörde
  auf  den  Großherzoglichen  Ober=  Bau-Direktor  vom  1.  Januar  1868
an  wieder  aufzuheben  und  diese  Geschäfte  unmittelbar  aus  den  Großherzoglichen
Ministerial-Departements,  in  deren  Geschäftskreis  sie  fallen,  unter  Mitwirkung  des
Großherzoglichen  Ober-Bau-Direktors  besorgen  zu  lassen:  so  wird  solches  mit  der
Aufforderung  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  alle  Berichte  und  Eingaben,  welche
nach  der  seitherigen  Einrichtung  an  den  Großherzoglichen  Ober-Banu-Direktor  zu
richten  waren,  vom  gedachten  Zeitpunkte  ab  an  das  betreffende  Ministerial-Departement
  zu  richten  sind.

Nur  die  auf  das  Bauwesen  des  Jahres  1867  bezüglichen  Angelegenheiten
mit  Einschluß  der  Vorarbeiten  für  die  Bau-Disposition  des  Jahres  1868  sind  noch
in  der  seitherigen  Weise  zu  behandeln.

Weimar,  am  27.  Dezember  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.

von  Watzdorf.

Nachdem  das  Kataster  von  Isserode  der  Großherzoglichen  Bezirks-Katasterführung
  zu  Vieselbach  zur  Fortführung  übertragen  worden  ist,  wird  Solches  hierdurch
  bekannt  gemacht.

Weimar,  am  3.  Januar  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

10
        <pb n="88" />
        70

Da  von  einigen  Seiten  Zweifel  darüber  erhoben  worden  sind,  ob  reiner
Aether,  sogenannter  Schwefel-Aether,  unter  diejenigen  Artikel  zu  rechnen  sei,  welche
nach  §.  100  der  Medicinal-Ordnung  vem  1.  Juli  1858  von  Nicht-Apothekern
nur  in  Mengen  von  mehr  als  einem  Pfunde  Civil-Gewicht  verkauft  werden  dürfen,
so  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  diese  nurgedachte  Annahme
nicht  begründet  ist,  vielmehr  der  Aether  zu  denjenigen  Waaren  zu  zählen  ist,  welche
zwar  als  Arznei-Mittel  in  den  Apotheken  geführt  werden,  aber  außerdem  auch  mehrfach
  zu  technischen  Zwecken  Verwendung  finden  und  daher  zufolge  der  Bestimmung
  in  §.  101  der  Medicinal-Ordnung  den  in  §.  100  derselben  enthaltenen  handelbeschränkenden
  Vorschriften  nicht  unterworfen  sind.

Da  indessen  der  Aether  in  hohem  Grade  flüchtig  und  überaus  leicht  entzündbar
  ist,  hiernach  aber  zu  den  gefährlichen  Artikeln  gehört,  hinsichtlich  deren
nach  der  Schlußbestimmung  in  alin.  2  des  §.  101  der  Medicinal-Ordnung  dem
Staats-Ministerium  die  Anordnung  der  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  vorbehalten
  worden  ist,  so  wird,  unter  Bezugnahme  hierauf,  hierdurch  verordnet:

daß  diejenigen  Kaufleute,  welche  mit  Aether  Handel  treiben,  ihren  desfallsigen
  Vorrath  nur  in  feuerfesten  Räumen  und  in  mit  Glasstöpseln  wohlverschlossenen
  Glasgefäßen  aufzubewahren  haben,  und  nur  kleine  Quantitäten
Aether,  bis  zu  einem  Viertelpfund,  in  dem  betreffenden  Verkaufs-Lokale  vorräthig
  halten,  auch  denselben  nicht  in  der  Nähe  von  offenem  Flammenlicht
verkaufen  dürfen.

Zuwiderhandlungen  sind  mit  Geldbuße  von  einem  Thaler  bis  zu  zehn
Thalern  zu  belegen.

Die  Großherzoglichen  Polizei-Behörden  haben  die  gehörige  Befolgung  der  vorstehenden
  Anordnungen  zu  überwachen  und  etwaige  Kontraventionen  zur  Ahndung
zu  ziehen.

Weimar,  am  9.  Januar  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Nachdem  für  das  Herzogthum  Lauenburg,  welches  nach  den  Artikeln  1,33  und
40  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  vom  24.  Juni  1867  (Reg.-Blatt
v.  J.  1867,  Seite  86  ff.)  zu  dem  Zoll=  und  Handelsgebiete  dieses  Bundes  gehört,
  die  Anordnung  getroffen  worden  ist,  daß  die  im  Zollvereine  bestehenden  zollgesetzlichen
  Vorschriften  vom  1.  Januar  1868  ab  daselbst  Wirksamkeit  erlangen,
ist  das  Herzogthum  Lauenburg  von  dem  gedachten  Tage  an  in  den  Verband  des
Gesammt-Zollvereins  eingetreten.  Der  freie  Verkehr  zwischen  demselben  und  den
        <pb n="89" />
        71

übrigen  Zollvereins-Staaten  findet  aber  zufolge  der  bestehenden  vertragsmäßigen
Abreden  mit  nachstehenden  Maßgaben  statt:

1)  In  Folge  der  Erhebung  einer  Nachsteuer  von  den  im  Herzogthume  Lauenburg
  befindlichen  Beständen  ausländischer  Waaren  bleibt  einstweilen,  und  zwar
bis  zur  Beendigung  der  Rerision  der  nachsteuerpflichtigen  Waaren  die  Zollgrenze
  zwischen  dem  Herzogthume  und  dem  Zollvereins-Gebiete  bestehen.  Der
Zeitpunkt,  mit  welchem  demnächst  der  freie  Verkehr  mit  dem  Zollvereine
eintritt,  wird  besonders  bekannt  gemacht  werden.

2)  Von  den  einer  indirekten  Steuer  unterliegenden  Gegenständen:  Branntwein,
Bier  und  Talak,  tritt  vor  der  Hand  nur  der  Tabak  in  den  freien  Verkehr
zwischen  den  übrigen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  ZollvereinsStaaten
und  Gebietstheilen  einerseits  und  Lauenburg  andererseits.  Hingegen  gelangen,
da  die  Besteuerung  des  Branntweins  und  Bier's  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  in  Preußen  und  den  übrigen  betheiligten  Staaten  des  Norddeutschen
  Bundes  für  Lauenlurg  einstweilen  noch  nicht  angeordnet  worden
ist,  von  dem  aus  Lauenburg  in  das  Großherzegthum  übergehenden  Branntwein
  und  Bier  die  bestehenden  Uebergangsalgaben  zur  Erhebung,  während
bei  der  Ueberfuhr  nach  Lanenburg  die  Erstattung  der  Branntweinsteuer  nach
Maßgabe  der  bestehenren  Vorschriften  stattfindet.

Weimar,  am  13.  Januar  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Auf  Grund  eines  anher  gelangten  Schreibens  des  Kanzlers  des  Norddeutschen
Bundes  vom  8./12.  d.  Mts.  wird  den  Großherzeglichen  Behörden  und  Beamten
Folgendes  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

Nach  §.  1,  Absatz  3  des  Gesetzes  über  das  Post-Taxwesen  im  Gebiete  des
Norddeutschen  Bundes  vom  4.  November  1867  (Bundesgesetztlatt  Nr.  8,  Seite  75)
werden  portopflichtige  Dienstbriefe  mit  dem  durch  dieses  Gesetz  für  unfrankirte
  Briefe  eingeführten  Zuschlag-Porto  von  1  Sgr.  alsdann  nicht  belegt,  wenn  die
Eigenschaft  derselben  als  Dienstsache  durch  ein  ven  der  obersten  Pestbehörde  festzustellendes
  Zeichen  auf  dem  Kouvert  vor  der  Postaufgabe  erkennbar  gemacht  worden
  ist.

In  Ausführung  dieser  gesetzlichen  Bestimmung  ist  von  dem  General-Postamte
in  Berlin  die  Anordnung  getroffen  worden,  daß  diejenigen  portopflichtigen  unfran-
        <pb n="90" />
        72

kirten  Briefe  mit  dem  Zuschlagporto  von  1  Sgr.  nicht  zu  belegen  sind,  welche  innerhalb
  des  gesammten  Norddeutschen  Postgebietes

von  öffentlichen  Behörden,  von  einzelnen,  eine  öffentliche  Behörde  repräsentirenden,

  Beamten  sowie  von  Geistlichen  in  Ausübung  dienstlicher  Funktionen

abgesendet  werden,  sofern  jene  Briefe

a)  auf  der  Adresse  mit  dem  Vermerk  „portopflichtige  Dienstsache“  versehen

  und

b)  mit  öffentlichem  Siegel  oder  Stempel  verschlossen  sind.
Dabei  soll  von  dem  Erforderniß  des  Amtssiegel-Verschlusses  in  dem  Falle  abgesehen
werden,  wenn  der  Absender  zwar  zu  der  Kategorie  derjeuigen  Beamten  gehören
sollte,  welche  eine  öffentliche  Behörde  repräsentiren,  sich  jedoch  nicht  im  Besitze  eines
amtlichen  Siegels  oder  Stempels  befindet  und  „die  Ermangelung  eines  Dienstsiegels“
  in  solchen  Fällen  auf  der  Adresse  unter  dem  Vermerken  „portopflichtige
  Dienstsache“,  mit  Unterschrift  seines  Namens  und  Amts-Charakters  bescheinigt.

Damit  der  Vermerk  „portopflichtige  Dienstsache“  möglichst  in  die  Augen  falle,
soll  derselbe  oben  links  in  der  Ecke  auf  der  Adreß-Seite  des  portopflichtigen
Dienstbriefes  von  dem  Absender  niedergeschrieben  werden.

Weimar,  am  16.  Jannar  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  einer  von  der  Königlich  Preußischen  Ober-Post-Direktion  zu  Erfurt
uns  zugegangenen  Mittheilung  bringen  wir  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntuiß,  daß
vom  1.  Januar  d.  J.  ab  für  alle  diejenigen  Gegenstände,  welche  auf
portofreie  Beförderung  Anspruch  haben  und  nach  dem  Landbezirke  einer  Postanstalt
  gerichtet  sind,  gleichviel  ob  dieselben  mit  den  Postbeförderungs-Gelegenheiten
von  weiterher  eingetroffen  sind,  oder  ob  die  Einlieferung  bei  der  Abgabe-(Distributions-)
  Postanstalt  stattgefunden  hat,  oder  endlich  ob  die  Einsammlung  durch  die
Land-Briefträger  rc.  bewirkt  worden  ist,  —  Landbrief-Bestellgeld  nicht  mehr
erhoben  wird.

Weimar,  am  7.  Januar  1868.

Großherzoglich  Sächsische  Immediat-Kommission
für  Postangelegenheiten.
K.  Bergfeld.

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="91" />
        Zegierungs-  Platt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  4.  Weimar.  6.  Februar  1868.

 

Ministerial-Bekanntmachung.
Die  nachstehende,  vom  1.  Januar  d.  J.  an  giltige  Verordnung:

Telegraphen-Ordnung
für  die
Korrespondenz  auf  den  Telegraphen-Linien  des  Norddeutschen  Bundes
nebst  den
die  Korrespondenz  auf  den  Eisenbahn-Telegraphen  und  den  Linien
des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereins  2c.  betreffenden
zusätzlichen  Bestimmungen).

8.  1.
Bereich.

Den  Bestimmungen  gegenwärtigen  Reglements  ist  die  telegraphische  Korrespondenz
  unterworfen,  welche  zwischen  Stationen  des  Norddeutschen  Bundes  incl.  der
Stationen  des  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Theiles  des  Großherzogthums
  Hessen-Darmstadt  gewechselt  wird.  In  wie  weit  die  Korrespondenz,  welche
auch  die  Linien  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereins,  des  Auslandes
oder  der  Norddeutschen  Eisenbahnen  berührt,  abweichenden  Bestimmungen  unterworfen
  ist,  wird  in  den  Zusätzen  vorgeschrieben  werden.

*)  Die  zusätlichen  Bestimmungen  sind  mit  lateinischer  Schrift  und  gegen  den  übrigen  Text  eingerückt  gedruckt.

11
        <pb n="92" />
        74
8.  2.

Beuutzung  der  Telegraphen.

Die  Benntzung  der  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmten  Delegraphen  steht
Jedermann  zu.  Die  Bundes-Telegraphen-=  Verwaltung  hat  jedoch  das  Recht,  ihre
Linien  und  Stationen  zeitweise  ganz  oder  zum  Theil  für  alle  oder  für  gewisse
Gattungen  von  Korrespondenzen  zu  schließen.  Die  Aufgabe  von  Depeschen  Behufs
der  Telegraphirung  kann  nur  bei  den  Telegraphen-Stationen  (allenfalls  brieflich)  erfolgen.

S.  3.
Bewahrung  des  Telegraphen-Geheimnisses.

Die  Verwaltung  wird  Sorge  tragen,  daß  die  Mittheilung  von  Depeschen  an
Unbefugte  verhindert  und  daß  das  Telegraphen-Geheimniß  in  jeder  Beziehung  auf
das  Strengste  gewahrt  werde.

S.  4.
Aufgabe  der  Depeschen.

Die  Telegraphen-Stationen  zerfallen  rücksichtlich  der  Zeit,  während  welcher
sie  für  die  Annahme  und  Beförderung  der  Depeschen  offen  zu  halten  sind,  in  vier
Klassen,  nämlich:

a)  Stationen  mit  permanentem  Dienst  (Tag  und  Nacht),

b)  Stationen  mit  verlängertem  Tagesdienst  bis  Mitternacht,

P)  Stationen  mit  vollem  Tagesdienst,

:d)  Stationen  mit  beschränktem  Tagesdienst.

Die  Dienststunden  der  Stationen  ad  b.  und  c.  beginnen:

vom  1.  April  bis  Ende  September
um  7  Uhr  Morgens;

vom  1.  Oktober  bis  Ende  März
um  8  Uhr  Morgens.

Die  Stationen  ad  c.  schließen  den  Dienst

um  9  Uhr  Abends.

Die  Dienststunden  der  Stationen  ad  d.  sind  an  Wochentagen  (einschließlich
der  auf  Wochentage  fallenden  Festtage):

von  9  bis  12  Uhr  Vor=  und
2  „  7  „  Nachmittags;

77
au  Sonntagen:  von  8  bis  9  Uhr  Vor=  und
77  2  11  5  11  Nachmittags.
8.  5.

Wohin  Depeschen  gerichtet  werden  können.
Telegraphische  Depeschen  können  nach  allen  Orten  aufgegeben  werden,  wohin
        <pb n="93" />
        76

die  vorhandenen  Telegraphen-Verbindungen  auf  dem  ganzen  Wege  oder  auf  einem
Theile  desselben  die  Gelegenheit  zur  Beförderung  darbieten.  Befindet  sich  am  Bestimmungsorte
  keine  Telegraphen-Station  oder  wünscht  der  Absender,  daß  die  Beförderung
  durch  den  Telegraphen  nicht  bis  zum  Bestimmungsorte  oder  bis  zu  der,
diesem  am  nächsten  gelegenen  Telegraphen-Station  geschehe,  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung
  von  der  äußersten,  beziehungsweise  der  von  dem  Aufgeber  bezeichneten
Telegraphen-Station  entweder  durch  die  Post,  oder  durch  Expreß-Boten.  Ist  keine
Bestimmung  über  die  Art  der  Weiterbeförderung  getroffen,  so  wählt  die  Adreß-Station
  nach  ihrem  besten  Ermessen  die  zweckmäßigste  Art  derselben.  Das  Gleiche
findet  statt,  wenn  die  vom  Aufgeber  angegebene  Art  der  Weiterbeförderung  sich  als
unausführbar  erweist.

Auch  ist  die  Aufgabe  der  Depeschen  mit  der  Bezeichnung  „bureau  restant",
„Poste  restante“  oder  „Bahnhof  restant“  zulässig.
Bei  Depeschen  nach  Stationen  des  Deutsch-  Oesterreichischen  Telegraphen-Vereins
  und  des  nicht  zu  demselben  gehörigen  Auslandes  ist  die
Bezeichnung  „Bahnhof  restant“  unzulüssig.

S.  6.
Erfordernisse  der  zu  befördernden  Depeschen.

Das  Original  jeder  zu  befördernden  Depesche  muß  in  solchen  Buchstaben  und
Zeichen,  welche  sich  durch  den  Telegraphen  wiedergeben  lassen,  deutlich  und  verständlich
  geschrieben  sein  und  darf  weder  ungewöhnliche  Wortbildungen,  noch  dem
Sprachgebrauch  zuwiderlaufende  Zusammenziehungen  und  Abkürzungen  enthalten.
Bei  Depeschen,  durch  welche  nur  Börsen-Kourse,  Waaren=  und  Getreide-Preise  r.
mitgetheilt  werden,  ist  für  diese  Angaben  jedoch  eine  abgekürzte  Form,  insbesondere
auch  der  Gebrauch  von  Zahlen  ohne  Benennung,  zulässig.  Einschaltungen,  Randzusätze,
  Streichungen  oder  Ueberschreibungen  müssen  vom  Aufgeber  der  Depesche
oder  von  seinem  Beauftragten  bescheinigt  werden.

Obenan  muß  die  Adresse  stehen  mit  der  etwaigen  Angabe  über  die  Art  der
Weiterbeförderung  der  Depesche,  dann  der  Text  und  am  Schlusse  die  Unterschrift
des  Absenders  mit  der  etwaigen  Beglaubigung  folgen.

Die  Adresse  hat  wo  möglich  für  die  großen  Städte  die  Angabe  der  Straße
und  der  Hausnummer,  oder  in  Ermangelung  dessen  die  Angabe  der  Berufsart  oder
andere  ähnliche  Bezeichnungen  zu  enthalten.  Selbst  für  kleinere  Orte  ist  es  wünschenswerth,
  daß  der  Name  des  Adressaten  von  einer  solchen  ergänzenden  Bezeichnung
  begleitet  sei.  Die  Folgen  ungenauer  Adressirung  sind  vom  Absender  zu  tragen.

11“
        <pb n="94" />
        76

Derselbe  kann  eine  nachträgliche  Vervollständigung  der  Adresse  nur  gegen  Aufgabe
und  Bezahlung  einer  neuen  Depesche  beanspruchen.
Es  ist  dem  Absender  einer  Depesche  gestattet,  seiner  Unterschrift  eine  beliebige
Beglaubigung  beifügen  zu  lassen.
Depeschen,  deren  Beförderung  streckenweise  oder  ausschliesslich  durch
Eisenbahn-Telegraphen  stattzufinden  hat,  dürfen  nicht  mehr  als  50  Worte
enthalten.

8.  7.
Gattungen  der  Depeschen.

Die  Depeschen  zerfallen  rücksichtlich  ihrer  Behandlung  in  folgende  Gattungen:
1)  Staats-Depeschen.
2)  Dienst-Depeschen.
3)  Privat-Depeschen.
8.  8.
Besondere  Bestimmungen  für  Staats-Depeschen.

Staats-Depeschen  können  in  beliebiger  Sprache,  auch  chiffrirt,  aufgegeben  werden.
  Sie  müssen  als  Staats-Depeschen  bezeichnet  und  durch  Siegel  oder  Stempel
als  solche  beglaubigt  sein.

Die  Zusatzbestimmung  zu  F.  9  gilt  auch  für  Staats-Depeschen.

à

§.  9.
Besondere  Bestimmungen  für  Privat-Depeschen.

Bei  Privat-Depeschen  ist  die  Fassung  in  deutscher  oder  französischer  Sprache
Regel.  Sie  können  überdieß  in  jeder  anderen  Sprache  gefaßt  sein,  welche  den
Stationen  als  zulässig  bezeichnet  ist.

Die  Anwendung  der  Chiffernschrift  ist  bei  Privat-Depeschen  nicht  gestattet,
Depeschen,  welche  nur  Börsen-Kourse,  Waaren=  und  Getreide-Preise  2c.  enthalten,
werden,  auch  wenn  sie  in  abgekürzter  Form  verfaßt  sind  (§.  6),  nicht  als  chiffrirte
Depeschen  angesehen.

Für  Depeschen,  welche  streckenweise  oder  ausschliesslich  durch  Eisenbahn-Telegraphen
  befördert  werden,  ist  die  Fassung  in  deutscher  Sprache
Bedingung,  soweit  nicht  für  einzelne  Bahnen  und  Stationen  der  Gebrauch
fremder  Sprachen  ausdrücklich  nachgegeben  wird.

8.  10.
Zurückweisung  ·  von  Depeschen.
Privat-Depeschen,  deren  Inhalt  gegen  die  Gesetze  verstößt,  oder  aus  Rücksichten
        <pb n="95" />
        77

des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet  wird,  werden
zurückgewiesen.

Die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Inhalts  steht  dem  Vorsteher  der
Aufgabe-Station,  beziehungsweise  Zwischen=  oder  Adreß-Station,  oder  dessen  Stellvertreter
  und  in  zweiter  Instanz  der,  dieser  Station  vorgesetzten  Verwaltung  zu,
gegen  deren  Entscheidung  ein  Rekurs  nicht  stattfindet.

Erfolgt  die  Zurückweisung  einer  Depesche  nach  deren  Annahme,  so  wird  dem
Absender  Nachricht  davon  gegeben.

Bei  Staats-Depeschen  steht  den  Telegraphen-Stationen  eine  Kontrole  der  Zulässigkeit
  des  Inhalts  nicht  zu.

S.  11.
Erhebung  der  Telegraphirungs-Gebühren.
Bei  Aufgabe  der  Depeschen  sind  sämmtliche  bekannte  Telegraphirungs-Gebühren
im  Voraus  zu  entrichten.

§.  12.
Beförderungs-Gebühren.

Die  Gebühren  für  Depeschen,  welche  innerhalb  des  Norddeutschen  Telegraphen-=Gebietes
  verbleiben,  betragen  (ausschließlich  der  Depeschen  nach  und  aus  den  Hohenzollernschen
  Landen)  bis  zu  20  Worten:

für  die  1.  Zoenn  P6öpr.

11  77  2.  11  #  222  —  22222  10  11

„  „  3  15  „
für  je  10  Worte  mehr,  die  Hälfte  dieser  Beträge.

Die  Zonen  werden  nach  einem  Prinzip  gebildet,  vermöge  dessen  die  erste  Zone
gegen  11  bis  18,  die  zweite  Zone  gegen  44  bis  52  Meilen  direkter  Entfernung
begreift.

#  Gebühren  können  auch  in  der  betreffenden  Landeswährung  entrichtet  werden.

Die  für  die  Gebühren-Erhebung  maßgebenden  Tarife  liegen  bei  jeder  Telegraphen-Station
  dem  Publikum  zur  Einsicht  auf.

Im  Verkehr  mit  Stationen  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereins
  (sowie  nach  und  aus  den  Hohenzollernschen  Landen)  beträgt  die
Gebühr:

für  die  1.  Zone  bis  zu  10  Meilen  8  Sgr.

„  „  2.  „  über  10  bis  45  Meilen  16  „
„  „  3.  „  über  45  Meilen  24  „
        <pb n="96" />
        78

Für  den  Verkehr  mit  anderen  Staaten  des  Auslandes  betrügt  die
Norddeutsche  Gebühr  ohne  Rücksicht  auf  die  Ehtfernung  20  Sgr.  (unbeschadet
  jedoch  solcher  abweichenden  Tarif-Bestimmungen,  welche  mit  fremden
  Regierungen  für  den  Verkehr  mit  den  betreffenden  Staaten  vereinbart
  sind  oder  noch  vereinbart  werden  sollten).

Zu  dieser  Gebühr  treten  die  nach  dem  internationalen  Tarife  zu  berechnenden
  ausländischen  Gebühren.

Diesc  Sätze  finden  für  Depeschen  bis  zu  20  Worten  Anwendung.
Bei  längeren  Depeschen  tritt  für  jede  folgenden  10  Worte  oder  den  überschiessenden
  Theil  von  10  Worten  ein  Zuschlag  zur  Hälfte  des  einfachen
Satzes  ein.

§.  13.
Bestimmung  der  Wortzahl.

Bei  Ermittelung  der  Wortzahl  einer  Depesche  Behufs  der  Tarifirung  werden
folgende  Regeln  beobachtet:

1)

Alles,  was  der  Aufgeber  in  das  Original  seiner  Depesche  Behufs  der  Beförderung
  schreibt,  wird  bei  Berechnung  der  Taxe  mitgezählt.  Dahin  gehören
  auch  die.  Angaben  über  frankirte  Antworten,  nachzusendende  oder  rekommandirte

  Depeschen  und  Weiterbeförderung.  Dasselbe  gilt  von  der  Beglaubigung
  der  Unterschrift.

2)  Das  Maximum  der  Läuge  eines  Wortes  wird  auf  7  Silben  festgesetzt  und

der  Ueberschuß  wird  für  ein  Wort  gezählt.

3)  Bei  Verbindungen  von  Wörtern  durch  Bindestriche  werden  die  einzelnen

Wörter  gezeählt.

4)  Wenn  zwei  Wörter  mittelst  Apostrophirung  zusammengezogen  sind,  z.  B.

5)

7)

Lun,  qu'il,  1  Europe,  so  ist  jedes  der  beiden  Wörter  besonders  zu  zählen.
Die  Namen  von  Städten  und  Ortschaften,  Straßen,  Plätzen,  Boulevards,
die  Eigennamen  von  Personen,  Titel,  Vornamen,  Partikel  und  Eigenschafts-Bezeichnungen
  werden  nach  der  Zahl  der  zum  Aue#druck  derselben  gebrauchten
Wörter  gezzählt.

Die  in  Ziffern  geschriebenen  Zahlen  werden  für  so  viele  Wörter  gezählt,
als  sie  Gruppen  von  fünf  Ziffern  enthalten,  nebst  einem  Worte  mehr  für
den  etwaigen  Ueberschuß.

Einzeln  stehende  Schriftzeichen,  Buchstaben  oder  Ziffern  werden  für  je  ein
Wort  gezählt.  Das  Nämliche  gilt  für  die  Unterstreichung  eines  oder
mehrerer  auf  einander  folgender  Wörter.
        <pb n="97" />
        79

8)  Zum  Worttext  der  Depesche  gehörige  Interpunktions-Zeichen,  Apostrophe,
Bindestriche,  Anführungszeichen,  Parenthesen  (Klammern)  und  das  Zeichen
für  den  neuen  Absatz  (Alinea)  werden  nicht  mitgerechnet,  dagegen  werden
alle  durch  den  Telegraphen  nicht  darstellbaren  Zeichen,  welche  daher  durch
Worte  gegeben  werden  müssen,  als  Wörter  berechnet.

9)  Punkte,  Kommata  und  Trennungszeichen,  welche  zur  Bildung  der  Zahlen
gebraucht  werden,  sind  je  für  eine  Ziffer  zu  zählen.

10)  Bei  chiffrirten  Depeschen  werden  zunächst  sämmtliche  als  Chiffern  benutzte
Ziffern  und  Buchstaben,  so  wie  die  Interpunktions=  und  anderen  Zeichen
im  chiffrirten  Texte  zusammengezählt,  die  Summe  durch  fünf  getheilt  und
der  Quotient  als  die  für  den  chiffrirten  Text  zu  taxirende  Wortzahl  angesehen.
  Der  etwaige  Ueberschuß  zählt  für  ein  Wort.  Der  Wortzahl  des
chiffrirten  Textes  tritt  die  Zahl  der  ausgeschriebenen  Worte,  nach  den  gewöhnlichen
  Regeln  berechnet,  hinzu.

§S.  14.
Rekommandirte  Depeschen.

Der  Aufgeber  einer  Depesche  hat  das  Recht,  dieselbe  zu  rekommandiren.  In
diesem  Falle  übermittelt  die  Bestimmungs-Station  dem  Aufgeber  telegraphisch  eine
vollständige  Kopie  der  dem  Adressaten  zugestellten  Depesche,  mit  der  Angabe  sowohl
der  genauen  Zeit  der  Zustellung,  als  auch  der  Person,  oder  beziehungsweise  der
Weiterbeförderungsanstalt,  welcher  die  Depesche  übergeben  wurde.

Der  Aufgeber  einer  rekommandirten  Depesche  kann  sich  die  Retour-Depesche
nach  irgend  einem  beliebigen  Orte  adressiren  lassen.

Die  Rekommandation  ist  obligatorisch  für  alle  chiffrirten  Depeschen.

Die  Taxe  für  Rekommandirung  ist  gleich  derjenigen  der  eigentlichen  Depesche.
Wenn  die  Retour-Depesche  nach  einem  andern  Orte  als  nach  dem  Aufgabeorte
der  Ursprungs-Depesche  zu  übermitteln  ist,  so  kommt  der  Tarifsatz  zwischen  der
Aufgabe=  und  Adreß-Station  der  Retour-Depesche  zur  Anwendung.

Wenn  der  Aufgeber  im  Texte  der  Retour-Depesche  einen  Irrthum  entdeckt,
und  dessen  Berichtigung  verlangt,  so  wird  die  berichtigende  Depesche  unentgeltlich
befördert,  es  wäre  denn,  daß  der  Irrthum  vom  Aufgeber  herrührte.

8.  15.
Nachsenden  von  Depeschen.

Der  Aufgeber  einer  Depesche  kann  der  Adresse  den  Zusatz  „nachzusenden“
beifügen,  in  welchem  Falle  die  Bestimmungs-Station  dieselbe  sofort  nach  erfolgter
        <pb n="98" />
        80

Zustellung  an  die  angegebene  Adresse  wo  möglich  weiter  an  den  neuen,  ihr  in  der
Wohnung  des  Abdressaten  mitgetheilten  Adreß-Ort  befördert,  insofern  dieser  inner—-halb
  desselben  Telegraphen-Gebiets  liegt.
Der  Zusatz  „nachzusenden“  kann  auch  von  weiteren  Adressen  begleitet  sein,
und  wird  dann  die  Depesche  successive  an  diese  Adressen  befördert.
Die  Gebühr  für  das  Nachsenden  wird  vom  Adressaten  erhoben.
Die  Nachsendung  von  Depeschen  von  einem  Adress-Ort  zum  andern
ist  auch  zulässig,  wenn  beide  dem  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Verein
  angehören.

§.  16.
Depeschen  mit  verschiedenen  Adressen.
Die  Depeschen  können  adressirt  werden:
a)  an  mehrere  Adressaten  in  verschiedenen  Orten;
b)  an  mehrere  Adressaten  in  dem  nämlichen  Orte;
)  an  den  nämlichen  Adressaten  in  verschiedenen  Orten  oder  in  mehreren  Wohnungen
  in  dem  nämlichen  Orte.

Die  nach  mehreren  Stationen  bestimmten  Depeschen  müssen  in  ebenso  vielen
Originalen  aufgegeben  werden.  Sie  werden  als  ebenso  viele  einzelne  Depeschen
behandelt,  als  Adreß-Stationen  angegeben  sind.

Soll  eine  Depesche  an  einem  und  demselben  Orte  an  verschiedene  Adressen
abgegeben,  d.  h.  vervielfältigt  werden,  so  wird  sie  nur  als  eine  einzige  Depesche  behandelt
  und  für  die  zweite  und  jede  weitere  Ausfertigung  die  Gebühr  von  2½  Sgr.
erhoben.

Für  Depeschen  von  und  nach  Stationen  des  Deutsch-Oesterreichischen
Telegraphen-Vereins  oder  anderer  Staaten  des  Auslandes  ist  die  Vervielfültigungs-Gebühr
  nach  dem  Satze  von  4  Sgr.  zu  erheben.

8.  1  7.
Frankirte  Antworten.

Der  Aufgeber  kann  die  Antwort,  welche  er  von  dem  Adressaten  verlangt,
frankiren  und  sich  diese  Antwort  nach  irgend  einem  beliebigen  Orte  adressiren  lassen.

Wird  eine  Antwort  von  nicht  mehr  als  20  Worten  verlangt,  so  ist  unmittelbar
  vor  der  Adresse  die  Angabe  beizufügen:  „Antwort  bezahlt“  und  für  die  Antwort
  die  Gebühr  einer  einfachen  Depesche  zu  erlegen.

Will  der  Aufgeber  für  mehr  als  20  Worte  die  Antwort  vorausbezahlen,  so
hat  er  beizufügen:  „Antwort  .  .  bezahlt“  (z.  B.  Antwort  30  bezahlt).
        <pb n="99" />
        81

Verlangt  derselbe  eine  unbeschränkte  Antwort,  so  hat  er  die  Angabe  zu  machen:
  „unbeschränkte  Antwort  bezahlt“,  und  muß  in  diesem  Falle  einen  entsprechenden
  Betrag  hinterlegen,  über  welchen  nach  erfolgter  Antwort  abgerechnet  wird.

Bei  bezahlten  Antworten,  welche  nach  einem  andern,  als  nach  dem  Aufgabeorte
  der  Ursprungs-Depesche  zu  übermitteln  sind,  kommt  der  Tarifsatz  zwischen  der
Aufgabe=  und  Adreß-Station  der  Antwort  zur  Anwendung.

Wenn  die  Antwort  innerhalb  acht  Tagen  nach  Aufgabe  der  Ursprungs-Depesche
  nicht  erfolgt,  so  gibt  die  Bestimmungs-Station  dem  Aufgeber  hiervon  Kenntniß
  durch  eine  Depesche,  welche  die  Stelle  der  Antwort  vertritt.

Jede  nach  dieser  Frist  aufgegebene  Antwort  wird  als  eine  neue  Depesche  behandelt.


Wenn  eine  Antwort  weniger  Worte  enthält,  als  bezahlt  wurden,  so  wird  der
Ueberschuß  nicht  zurückvergütet.  Enthält  sie  mehr  Worte,  so  ist  der  Mehrbetrag
von  dem  Empfänger  der  Antwort  (Aufgeber  der  Ursprungs-Depesche)  nachzuzahlen.


§S.  18.
Weiterbesörderungs-Gebühren.

Die  Weiterbeförderung  von  nicht  rekommandirten  Depeschen  kann  durch  Post
oder  Boten  geschehen.  Die  Gebühren  hierfür  werden  vom  Adressaten  eingehoben.
Bei  der  Weiterbeförderung  durch  die  Post  werden  solche  Depeschen  wie  gewöhnliche
Briefe  behandelt.

Die  Weiterbeförderung  der  Post  tritt  ausschließlich  dann  ein,  wenn  der  Adressat
in  früheren  Fällen  die  Bezahlung  der  Gebühr  für  eine  andere  Art  der  Weiterbeförderung
  verweigert  hat.

Die  Gebühren  für  die  Weiterbeförderung  rekommandirter  Depeschen  werden
von  dem  Aufgeber  entrichtet.  Diese  Depeschen  können  auch  durch  Estafetten  weiter
befördert  werden.

Die  Aufgabe-Station  erhebt  für  die  Weiterbeforderung  rekommandirter  Depeschen
  nachfolgende  Gebühren:

4  Sgr.  für  jede  am  Orte  poste  restante  oder  Bahnhof  restant  zu  deponirende
  oder  per  Post  innerhalb  des  Norddeutschen  Telegraphen-Gebiets
  zu  versendende  Depesche;

8  Sgr.  für  jede  über  diese  Grenze  hinaus  in  Europa  zu  befördernde  Depesche;

20  Sgr.  für  jede  über  Europa  hinaus  zu  versendende  Depesche.

12
        <pb n="100" />
        82

Von  der  Adreß-  Station  werden  diese  Depeschen  als  rekommandirte  Briefe
frankirt  und  als  Expreß-Briefe  behandelt.

Für  die  Weiterbeförderung  rekommandirter  Depeschen  durch  Boten  oder  Estafetten
  hat  der  Aufgeber  einen  angemessenen  Betrag  zu  hinterlegen,  worüber  abgerechnet
  wird,  sobald  die  wirklichen  Auslagen  bekannt  find.

Obiger  Satz  von  4  Sgr.  kommt  auch  zur  Anwendung,  venn  Depeschen
  im  Bereich  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereins  per
Post  veiter  zu  befördern  sind.

In  den  nicht  zum  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-  Vereine
gehörigen  Staaten  des  Auslandes  findet  eine  Weiterbeförderung  der  Depeschen
  uber  die  Telegraphen-  Linien  hinaus  in  der  Regel  nur  per  Post
statt.  Auch  werden  dergleichen  Depeschen  nicht  als  Express-Briefe  behandelt.

In  welchen  Staaten  auch  Weiterbeförderungen  durch  expresse  Boten
oder  Estafetten  zulässig  sind,  ist  bei  den  Telegraphen-Stationen  zu  erfragen.

8.  19.
Gebührenentrichtung  durch  den  Adressaten.

Von  dem  Adressaten  sind  außer  den  etwaigen  Weiterbeförderungs-Gebühren
zu  entrichten:

1)  Die  ganze  Taxe  derjenigen  Depeschen,  welche  durch  die  See-Telegraphen
(Sémaphores)  vom  Schiffe  her  befördert  werden;

2)  die  Taxe  für  die  Nachsendung  der  Depeschen  (§§.  15  und  21);

3)  die  Ergänzungs-Taxe  für  bezahlte  Antworten,  deren  Länge  die  frankirte  Wortzahl
  überschreitet  (§.  17).

In  allen  Fällen,  wo  eine  Gebührenentrichtung  bei  der  Uebergabe  der  Depesche
stattfinden  soll,  wird  diese  dem  Adressaten  nur  gegen  Bezahlung  des  schuldigen  Betrags
  zugestellt.

8.  20.
Zurückiiehung  und  Unterdrückung  von  Depeschen.

Vor  begonnener  Abtelegraphirung  kann  jede  Depesche  zurückgefordert  werden,
wenn  die  rückfordernde  Person  sich  als  der  Absender  oder  dessen  Beauftragter  legitimirt
  und  die  etwaige  Empfangsbescheinigung  der  Station  zurückgibt.

Die  Gebühren  werden  in  solchem  Falle  nach  Abzug  von  2⅛  Sgr.  erstattet.

Dasselbe  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Absender  seine  Depesche  zurückverlangt,
weil  sie  innerhalb  einer  von  ihm  angegebenen  Frist  nicht  hat  befördert  werden  können.
        <pb n="101" />
        88

Hat  die  Abtelegraphirung  einer  Depesche  bereits  begonnen,  so  hamn  solche  zwar
aufgehalten  und  unterdrückt,  aber  nicht  zurückgefordert  werden;  auch  kann  veranlaßt
werden,  daß  eine  bereits  abgegangene  Depesche  nicht  bestellt  werde,  insofern  hierzu
noch  Zeit  und  Gelegenheit  vorhanden  ist.

Bei  jedem  derartigen  Verlangen  hat  der  Antragsteller  das  Ansuchen  schriftlich
zu  stellen  und  sich  als  der  Absender  oder  dessen  Beauftragter  zu  legitimiren.

Für  die  Aufhaltung  und  Unterdrückung  in  der  Telegraphirung  befindlicher  Depeschen
  wird  eine  besondere  Gebühr  nicht  erhoben;  die  gezahlten  Gebühren  bleiben.
dagegen  verfallen.

Das  Verlangen,  daß  eine  bereits  abgegangene  Depesche  nicht  bestellt  werde,
muß  mittelst  besonderer  Depesche  des  Aufgebers  erfolgen,  wofür  die  tarifmäßigen
Gebühren  zu  zahlen  sind.  Von  dem  Erfolge  wird  ihm  per  Post  Keuntniß  gegeben.
Verlangt  der  Aufsgeber  telegraphischen  Aufschluß,  so  hat  er  die  Antwort  zu  frankiren.

Die  erlegten  Gebühren  für  Depeschen,  deren  Bestellung  unterdrückt  wird,
werden  nicht  zurückerstattet.  Ausländische  und  besondere  Gebühren  verfallen  stets
nur  insoweit,  als  die  ausländischen  Linien  schon  berührt  worden  sind,  oder  eine
Weiterbeförderung  stattgefunden  hat.

Der  bei  Zurücksorderung  von  Depeschen  vor  geschehener  Abtelegraphirung
  zu  machende  Abzug  ven  den  zu  erstattenden  Gebühren  beträgt
bei  Depeschen  nach  Stationen  des  Deutsch-Ocsterreichischen  Telegraphen-Vereins
  und  anderen,  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen,  Staaten
4  Sgr.

§.  21.
Verfahren  bei  der  Adreß=  Station.

Die  Depeschen  werden  gleich  nach  der  Ankunft  bei  der  Adreß-Station  ausgefertigt.
  Die  nach  dem  Orte  selbst  gerichteten  Depeschen  werden  in  Kouverts  eingeschlossen,
  welche  die  vollständige  Adresse  der  Depesche  erhalten,  und,  mit  dem
Siegel  der  Station  versehen,  so  schleunig  als  möglich  bestellt.

Die  nach  anderen  Orten  bestimmten  Depeschen  werden,  je  nachdem  sie  vurch
die  Post,  durch  Estafette,  oder  durch  expresse  Boten  weiter  zu  senden  sind,  mit
möglichster  Beschleunigung  der  Weiterbeförderung  in  der  erwähnten  Weise  zugeführt.

Wenn  der  Adressat  seinen  Aufenthaltsort  verändert  hat,  so  werden  demselben
für  ihn  anlangende  Depeschen  an  den  neuen  Adreß-Ort  nachtelegraphirt  und  mit
Post  oder  Boten  nachgesendet,  wenn  er  in  einer  bei  der  betreffenden  Telegraphen-12“
        <pb n="102" />
        84

Station  niederzulegenden  schriftlichen  Erklärung  das  Verlangen  der  Nachsendung
ausdrücklich  ausgesprochen  hat.  Die  hierfür  entfallenden  Gebühren  bezahlt  der
Adressat  bei  Empfang  der  Depesche.

8.  22.
Bestellung  durch  Telegraphen-Boten.

Der  Bote  hat  die  Depesche  nebst  Empfangsbescheinigung  ohne  Aufenthalt
nach  der  Wohnung  resp.  nach  der  in  der  Depesche  bezeichneten  Adresse,  oder  nach
der  Post  zu  bringen  und  sich  bei  Abgabe  derselben  zu  überzengen,  daß  die  richtige
Zeit  und  Unterschrift  in  die  Empfangsbescheinigung  eingetragen  ist.

Dem  Beoten  ist  die  Annahme  von  Geschenken  untersagt.

Zur  Bescheinigung  der  Abgabe  einer  Staats-Depesche  kann,  wenn  nicht  eine
besondere  schriftliche  Verfügung  darüber  getroffen  ist,  nur  der  Vorstand  der  betreffenden
  Behörde,  oder  in  dessen  Abwesenheit  sein  Stellvertreter  als  berechtigt  angesehen
werden.

Privat-Depeschen  können,  wenn  der  Adressat  von  dem  Boten  nicht  zu  Hause
angetroffen  wird,  entweder  an  ein  erwachsenes  Mitglied  seiner  Familie,  oder  an
dessen  Geschäftsgehülfen,  Dienerschaft,  Gast=  oder  Hauswirthe  abgegeben  werden,
insofern  derselbe  nicht  für  derartige  Fälle  einen  besondern  Empfänger  der  Station
schriftlich  namhaft  gemacht  oder  der  Ausgeber  die  eigenhändige  Empfangnahme  verlangt
  hat.

In  allen  Fällen,  wo  der  Bote  den  Adressaten  nicht  selbst  antrifft,  und  die
Depesche  einem  Andern  aushändigt,  hat  der  Letztere  in  der  Empfangs-Bescheinigung
seiner  eigenen  Namens-Unterschrift  das  Wort  „für“  und  den  Namen  des  Adressaten
beizufügen.

S.  23.
Unbestellbare  Depeschen.

Von  der  Unlestellbarkeit  einer  Depesche  und  den  Gründen  der  Unbestellbarkeit
wird  der  Aufgabe-Station  Behufs  Mittheilung  an  den  Aufgeber  telegraphische  Meldung
  gemacht.

Ist  eine  Depesche  unbestellbar,  weil  der  Adressat  nicht  hat  aufgefunden  werden
  können,  so  wird  dieselbe  bei  der  Arreß-Station  aufbewahrt,  in  der  Wohnung
des  Adressaten  aber  eine  bezügliche  Anzeige  hinterlassen.

Hat  sich  innerhalb  sechs  Wochen  der  Adressat  zur  Empfangnahme  der  Depesche
  nicht  gemeldet,  so  wird  solche  vernichtet.
        <pb n="103" />
        85

Im  Verkehr  mit  Stationen  solcher  Staaten,  velche  nicht  zum  Deutsch-Oesterreichischen
  Telegraphen-Verein  gehören,  findet  eine  Unbestellbarkeits
  -Meldung  nicht  statt.

8.  24.
Garantie  und  Reklamationen.

Die  Telegraphen-Verwaltungen  leisten  für  die  richtige  Ueberkunft  der  Depeschen
oder  deren  Ueberkunft  und  Zustellung  innerhalb  bestimmter  Frist  keinerlei  Garantie,
und  haben  Nachtheile,  welche  durch  Verlust,  Verstümmelung  oder  Verspätung  der
Depeschen  entstehen,  nicht  zu  vertreten.

Wenn  Depeschen  verloren  gehen  oder  später  in  die  Hände  des  Adressaten
gelangen,  als  dies  durch  Vermittelung  der  Post  hätte  der  Fall  sein  können,  sowie
wenn  rekommandirte  Depeschen  in  einer  Art  verstümmelt  werden,  daß  sie  erweislich
ihren  Zweck  nicht  erfüllen  können,  werden  die  gezahlten  Gebühren  zurückerstattet,
sofern  deren  Reklamation  innerhalb  3  Monaten  (bei  Depeschen  nach  außereuropeischen
  Ländern  innerhalb  10  Monaten)  vom  Tage  der  Aufgabe  der  Depesche  ab
erfolgt.

Die  Reklamationen  sind  bei  der  Aufgale-Station  einzureichen  und,  wenn  es
sich  um  eine  verstümmelte  Depesche  handelt,  von  der  dem  Adressaten  zugestellten
Ausfertigung  zu  begleiten.  Bei  angeblich  verlorenen  Depeschen  ist  die  Reklamation
durch  Vorlegung  einer  Bescheinigung  der  Adreß  =  Station  oder  des  Adressaten  zu
begründen.

Ein  Aufgeber,  welcher  nicht  in  dem  Staate  wohnt,  wo  er  seine  Depesche
aufgegeben  hat,  kann  seine  Reklamation  bei  der  Verwaltung  des  Aufgabeorts  durch
eine  andere  Verwaltung  anhängig  machen.

Im  Verkehr  mit  ausserhalb  des  Norddeutschen  Telegraphen-Gebietes
gelegenen  Stationen  findet  eine  Restituirung  der  Gebühren  für  verzögerte
nichtrekomm  andirte  Depeschen  nicht  statt.

§.  25.
Nachzahlung  und  Rückerstattung  von  Gebühren.
Gebühren,  welche  für  beförderte  Depeschen  irrthümlich  zu  wenig  erhoben  worden
  sind,  hat  der  Absender  auf  Verlangen  nachzuzahlen.  Irrthümlich  zu  viel  erhobene
  Gebühren  werden  dem  Absender  nachträglich  erstattet.
        <pb n="104" />
        8.  26.
Depeschen-Abschriften.

Der  Aufgeber  und  der  Adressat  sind  berechtigt,  sich  beglaubigte  Abschriften  der
von  ihnen  aufgegebenen  oder  empfangenen  Depeschen  ausfertigen  zu  lassen,  wenn
sie  das  genaue  Datum  derselben  angeben  können  und  die  Original-Dokumente  noch
vorhanden  sind.

Für  jede  Abschrift  kommt  die  fixirte  Gebühr  von  2½  Sgr.  in  Berechnung.

Berlin,  den  24.  December  1867.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Graf  von  Bismarck-Schsnhausen.

wird  andurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  übereinstimmende
  Regelung  der  Verhältnisse  auf  den  Eisenbahn=  Telegraphen  noch  vorbehalten
  bleibt.

Weimar,  den  3.  Januar  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef::
J.  von  Helldorff.

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  auf  Grund  der  Ministerial-Berordnungen  vom  1.  Febrnar,  5.  Mai
und  30.  August  1866,  den  Schutz  vor  der  Trichinen-Krankheit,  sowie  die  Autorisation
  und  Prüfung  der  Fleischbeschauer  betreffend,  nunmehro  fast  in  allen  Fleischschaubezirken
  des  Großherzogthums  verpflichtete  Fleischbescheuer  ernannt  und  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  worden  sind,  erscheint  es  einerseits  zulässig,  andrerseits
  aber  auch  in  Rücksicht  auf  die  dem  Publikum  schuldige  Fürsorge  geboten,  die
zwangsweise  mikroskopische  Untersuchung  alles  zur  gewerbmäßigen  Verwerthung
kommenden  Schweinefleisches  wie  eine  solche  von  einer  Mehrzahl  von  Polizei-Behörden
  bereits  im  ortspelizeilichen  Wege  angeordnet  worden  ist,  zur  Erzielung
größerer  Gleichmäßigkeit  und  Wirksamkeit  hinsichtlich  der  letztgedachten  Maßregel
für  das  ganze  Großherzogthum  zu  verfügen.  Unter  ausdrücklicher  Bezugnahme  auf
        <pb n="105" />
        87

die  eingangserwähnten  Ministerial-Bekanntmachungen  verordnet  deshalb  das  unterzeichnete
  Staats-Ministerium  Folgendes:
.  1.

Wer  ein  Schwein  Behufs  gewerbmäßiger  Verwerthung  schlachtet  oder  schlachten
läßt,  ist  verpflichtet,  dasselbe  durch  einen  im  Großherzogthum  autorisirten  Fleisch—
beschauer  mikroskopisch  untersuchen  zu  lassen  und  daß  daher  rührende  Fleisch  nicht
eher  roh  oder  zubereitet  zu  verkaufen  oder  zum  Verkaufe  auszustellen,  als  bis  der
trichinenfreie  Zustand  desselben  von  dem  betreffenden  Fleischbeschauer  schriftlich
bezeugt  worden  ist.

0

0  0

Zu  diesem  Behufe  hat  der  Besitzer  alsbald  nach  dem  Schlachten  jedes  Schwein
in  ein,  die  nachstehenden  sechs  Rubriken  enthaltendes,  Fleischbuch  mittels  Ausfüllung
der  ersten  vier  Rubriken  unter  fortlaufenden  Nummern  einzutragen:

 

 

 

 

 

 

 

I.  2.  3.  4.  5.  6  6.
9  .
Tag  Gler  und  Nameund  Wohnort  P  Attest  des  Fleischbeschauers
Nr.  des  des  des  mikroskopischen  über  das  Ergebniß  der
Schlachtens.  Schweins.  frühern  Besitzers.  Untersuchung.  Untersuchung.

 

Alsdann  hat  er  von  jedem  Schweine  je  eine  Fleischprobe  aus  dem  Zwergfell  und
den  Brustmuskeln,  ferner  den  Kehlkopf  mit  dessen  zugehörigen  Muskeln  zu  entnehmen
  und  diese  Theile  in  einer  Schachtel,  welche  auf  der  Außenseite  mit  dem  Namen
  des  betreffenden  Gewerbtreibenden  und  der  in  das  Fleischbuch  eingetragenen
Nummer  zu  bezeichnen  ist,  zugleich  mit  dem  Fleichbuche  dem  Fleischbeschauer  zu
übergeben.  Sind  gleichzeitig  mehrere  Schweine  geschlachtet  worden,  so  müssen  die
einzelnen  Thiere  auf  ihrer  Außenseite  mit  den  betreffenden  Nummern  des  Fleichbuchs
  bezeichnet  werden.  Auch  darf  jede  Schachtel  nur  von  einem  Schweine  herrührende
  Theile  enthalten.

Der  Fleischbeschauer  hat  nach  ordnungsmäßiger  Untersuchung  der  vorgelegten
Proben  sein  Attest  über  deren  Ergebniß  in  die  fünfte  und  sechste  Rubrik  des  Fleischbuchs
  einzutragen  und  zugleich  die  Zahl  der  von  einem  Jeden  der  betreffenden  Gewerbtreibenden
  an  den  einzelnen  Tagen  zur  Untersuchung  gebrachten  Schweine  in
einem  zu  diesem  Behufe  besonders  zu  führenden  Journal  zu  vermerken,  alsdann
aber  das  Fleischbuch  dem  Eigenthümer  zurückzugeben.

Wenn  es  sich  um  die  Untersuchung  einzelner  Fleischstücke  haudelt,  so  sind
dieselben  dem  Fleischbeschaner  im  Ganzen  vorzulegen,  welcher  nach  Vornahme  der
Untersuchung  ein  besonderes  Attest  über  deren  Ergebniß  auszustellen  hat.
        <pb n="106" />
        88

Auch  steht  es  dem  Fleischbeschauer  jederzeit  frei,  den  zu  untersuchenden  Thieren
  die  betreffenden  Fleischproben  in  dem  Schlacht=  oder  Verkaufs-Lokale  selbst  zu
entnehmen,  bezüglich  unter  seiner  unmittelbaren  Aufsicht  entnehmen  zu  lassen.

§.  3.

Hinsichtlich  des  nicht  durch  eigenes  Ausschlachten  gewonnenen,  sondern  von
Anderen  bezogenen  und  im  Großherzogthum  in  den  Handel  gebrachten  Schweinefleisches,
  sei  es  im  rohen  oder  im  zubereiteten  Zustande,  hat  der  Verläufer  jedenfalls
  die  durch  die  Bestimmung  des  §.  1  der  Verordnung  vom  1.  Februar  1866,
den  Schutz  vor  der  Trichinen-Krankheit  betreffend,  auferlegte  Verantwortung  für
die  trichinenfreie  Beschaffenheit  der  rerkauften  Fleischwaaren  zu  tragen.

Den  Polizei-Behörden  bleibt  vorbehalten,  dergleichen  Fleischwaaren  auf  Kosten
  des  Verkäufers  mikroskopisch  untersuchen  zu  lassen,  dafern  der  letztere  nicht  im
Stande  ist,  den  Nachweis  zu  liefern,  daß  bereits  eine  solche  Untersuchung  durch
cinen  autorisirten  Fleischbeschauer  stattgefunden  hat  und  hierbei  Trichinen  nicht
entdeckt  worden  sind.

S.  4.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  den  §§.  1  und  2  enthaltenen  Bestimmungen
werden  mit  Geldbußen  bis  zu  Zehn  Thalern  geahndet.

Die  Wirksamkeit  dieser  Verordnung  tritt  vom  1.  März  d.  J.  ab  in  allen
Fleischschan-Bezirken  des  Großherzogthums  in  Kraft,  in  den  mindestens  ein  Fleischbeschauer
  autorisirt  ist,  eventuell,  sobald  dies  geschehen  und  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  worden  ist.

§.  5.

Die  Polizei-Behörden  haben  durch  öftere  Untersuchungen  in  den  Geschäfts-Lokalen
  der  betreffenden  Gewerbtreibenden,  uamentlich  durch  Einsicht  des  Fleischbuchs
  und  Vergleichung  seines  Inhalts  mit  dem  Journale  des  Fleischbeschauers
darüber  zu  wachen,  daß  die  vorstehenden  Anordnungen  pünktlich  befolgt,  Kontraventionen
  aber  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  gezogen  werden.

Weimar,  am  23.  Jannar  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

 

Weiimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="107" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  5.  Weimar.  10.  Februar  1868.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
k.  .

Um  die  Gesetzgebung  des  Großherzogthums  mit  den  Bestimmungen  in  dem
Gesetze  des  Norddeutschen  Bundes  über  die  Freizügigleit  vom  1.  November  1867
in  Einklang  zu  bringen,  verordnen  Wir,  bezüglich  mit  Zustimmung  des  getreuen
Landtags,  wie  folgt:

Art.  1.

Die  Art.  37,  Ziffer  2  und  38  der  revidirten  Gemeinde-Ordnung  vom
18.  Januar  1854,  betreffend  die  Verpflichtung  zu  Gewinnung  des  Bürgerrechts
in  Folge  eigenthümlichen  Erwerbs  von  Wohngebäuden,  sowie  die  Bestimmung  unter
  Ziffer  5  des  Nachtrags  zu  der  revidirten  Gemeinde-Ordnung  vom  30.  April
1862  wegen  Gewinnung  des  Bürgerrechts  in  Folge  Gewerbebetriebs  sind  aufgehoben.


Ebenso  kömmt  die  Vorschrift  in  Art.  24,  Ziffer  3  der  revidirten  Gemeinde-Ordnung
  hinsichtlich  des  besondern  Rechts  der  Bürger  zum  Erwerbe  und  Besitze
von  Wohngebäuden  und  der  Satz  in  Ziffer  3  des  Art.  21  der  Gemeinde-Ordnung
  „mit  Ausnahme  von  Wohngebäuden“  in  Wegfall.

Der  Schlußsatz  in  §.  27  der  Gemeinde-Ordnung:  „Fremden  Juden,  welche

13
        <pb n="108" />
        90

Staaten  angehören,  in  denen  entweder  eine  Gleichberechtigung  zwischen  Juden  und
Christen  überhaupt  nicht  oder  doch  im  Bezug  auf  die  dem  Großherzogthume  angehörigen
  Juden  nicht  besteht,  darf  die  Erwerbung  des  Bürgerrechts  versagt  werden,
wenn  diese  auch  alle  übrigen  Erfordernisse  für  sich  haben,“  ist  aufgehoben.

Art.  2.

Die  hie  und  da  bestehenden  ortsstatutarischen  Vorschriften  über  Verpflichtung
der  auswärts  sich  aufhaltenden  Gemeindeangehörigen  zu  Entrichtung  einer  Gemeindeabgabe
  für  den  Wegfall  persönlicher  Gemeindedienste  treten  außer  Kraft.

Art.  3.

Bundesangehörige,  welche  sich  in  dem  Bezirke  einer  Gemeinde  aufhalten,  ohne
in  derselben  Gemeindeangehörigkeit  oder  Bürgerrecht  zu  besitzen,  haben  die  Befugniß,
  an  den  öffentlichen,  zum  allgemeinen  Gebrauch  bestimmten  Ortsanstalten  Theil
zu  nehmen.  Im  Uebrigen  werden  dieselben  in  ihrem  Verhältnisse  zu  der  betroffenen
  Gemeinde  nach  Maßgabe  der  Bundesgesetzgebung  (siehe  Freizügigkeits-Gesetz
vom  1.  November  1867)  behandelt.

Dasselbe  gilt  von  Nicht-Bundesangehörigen,  dafern  sie  auf  Verlangen  einen
die  Gemeinde  ausreichend  sichernden  Heimathsschein  beibringen,  unbeschadet  dessen,
was  Konventionen  zwischen  dem  Großherzogthume  und  den  anderen  Staaten  über
die  einschlagenden  Verhältnisse  bestimmen.  Beide  Kategorien  werden  unter  dem
Namen  „Schutzgenossen“  begriffen.

Die  Art.  42  bis  46  einschließlich  der  revidirten  Gemeinde-Ordnung  sind
aufgehoben.

Art.  4.

Schutzgenossen  (siehe  Art.  3),  deren  Aufenthalt  in  dem  betreffenden  Gemeindebezirke
  die  Dauer  von  drei  Monaten  übersteigt,  können  gleich  den  Gemeinde-Angehörigen
  zu  den  Gemeindelasten  herangezogen  werden,  auch  wenn  sie  zu  der
Staatssteuer  vom  Einkommen  etwas  nicht  beitragen,  und  zwar  mit  rückgreifender
Besteuerung  für  die  ganze  Dauer  des  Aufenthalts,  ohne  Ausschluß  also  der  ersten
drei  Monate.

Hinsichtlich  der  Ermittelung  des  zu  der  Staatssteuer  nicht  herangezogenen  Einkommens
  sind  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  Entrichtung  der  Staats-Einkommensteuer
  analog  zur  Anwendung  zu  bringen,  sofern  nicht  auf  dem  Wege  der  Orts-Gesetzgebung
  ein  anderer,  dem  Grundsatze  der  Gleichheit  und  Leistungsfähigkeit  des
Einzelnen  entsprechender  Erhebungsfuß  (Art.  149  der  revidirten  Gemeinde-Ordnung)
  eingeführt  wird.
        <pb n="109" />
        91

Art.  5.

Die  Erhebung  einer  Gebühr  für  den  Erwerb  des  Flurgenossenrechts  findet
nicht  weiter  statt.

Art.  6.

Der  §.  14,  I.  1  des  Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  23.  Februar
1850,  wonach  eine  stillschweigende  Aufnahme  Staatsangehöriger  in  den  Heimathsverband
  durch  einen  zehnjährigen  ununterbrochenen  Aufenthalt  in  dem  Heimathsbezirke
  begründet  wird,  ist  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  solches
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  6.  Februar  1868.

Carl  Alerander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Geset,
die  Freizügigkeit  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Mit  Bezug  auf  das  unter  dem  12.  Oktober  v.  J.  erlassene  und  mit  dem
1.  Januar  1868  in  Wirksamkeit  getretene  Bundes-Paßgesetz  wird  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  künftig  zu  den  im  Sinne  jenes  Gesetzes  zur
Anwendung  kommenden  Reisepapieren  nur  die  Paßkarten  und  die  eigentlichen
Reisepässe  gehören;  wogegen  die  bisher  noch  besonders  üblich  gewesenen  Arbeitsbücher
  für  Arbeiter  und  Gehilfen  der  Gewerbetreibenden  künftig  als  Reise-Legitimation
  nicht  mehr  in  Gebrauch  kommen.

Weimar  am  18.  Januar  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Unter  Bezugnahme  auf  die  §§.  8  und  54  der  Königlich  Preußischen  Militär=Ersatz-Instruktion
  vom  9.  Dezember  1858  (Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Ministerial-Departements  vom  9.  September  v.  J.,  Reg.  Blatt  S.  171)
        <pb n="110" />
        92

wird  zur  Nachricht  und  Nachachtung  für  die  Betheiligten  hierdurch  bekannt  gemacht,
daß  im  Einvernehmen  mit  dem  Königlich  Preußischen  General-Kommando  des  XI.
Armee-Korps  zu  Kassel,  der  1ste  Oktober  jeden  Jahres  als  Termin  zum  Antritt
des  sechswöchigen  Dienstes  der  Kandidaten  des  Elementar=  Schulamts  und  der  Elementar--Lehrer
  festgestellt  worden  ist.

Weimar  am  18.  Januar  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  28.  v.  Mts.
—  Reg.  Blatt  S.  1  —  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  bei  der  im  IV.  Verwaltungs-Bezirke  stattgehabten  Nachwahl  der  Großherzogliche
  Kommerzien-Rath  Nehemias  Rosenblatt  zu  Lengsfeld  durch  die  Wahl  derjenigen
  Staatsunterthanen  jenes  Verwaltungs-Bezirks,  welche  aus  anderen  Quellen
als  dem  Grundlesitze  ein  jährliches  Einkommen  von  mindestens  Ein  Tausend
Thalern  versteuern,  zum  Landtags-Abgeordneten  für  die  Etats-Periode  1869/71
gewählt  worden  ist  und  die  Wahl  angenommen  hat.

Weimar  am  22.  Jannar  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Deparkement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  gnädigst  beschlossen  haben,
die  Kassen  -Anweisungen  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen,  welche  laut  der
Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  April  1856  (Reg.  Blatt  S.  96)  bisher
nur  für  die  dort  näher  bezeichneten  Gebietstheile  des  Großherzogthums  von  dem
in  den  §§.  1  und  2  der  höchsten  Verordnung  vom  31.  Januar  desselben  Jahres
(Reg.  Blatt  S.  76)  enthaltenen  Verbote  ausgeschlossen  gewesen  sind,  in  Folge  der
neuerdings  erfolgten  Einverleibung  des  gedachten  Kurfürstenthums  in  das  Königreich
Preußen,  gleich  dem  Königlich  Preußischen  Staats-Papiergelde,  für  den  ganzen  Umfang
  des  Großherzogthums  im  gemeinen  Verkehr  desselben  bis  auf  Weiteres  zuzulassen:
  so  wird  solches  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  24.  Januar  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Watzdorf.

Weimar.  —  Hof.  Buchdruckerei.
        <pb n="111" />
        93

Zegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  6.  Weimar.  18.  Februar  1868.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
#u###

 

 

verordnen,  unter  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  als  Nachtrag
  zu  dem  Gesetze  vom  6.  April  1821  über  Pensionirung  der  Witwen  und
Waisen  verstorbener  Staatsdiener,  was  folgt:

J.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  6.  April  1821  über  Pensionirung  der
Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener  und  des  Nachtrags  zu  diesem  Ge—
setze  vom  16.  Februar  1859  finden  auch  auf  die  Witwen  und  Waisen  der  in
dem  Großherzoglichen  Staatsdienste  förmlich  angestellt  gewesenen,  in  Aktivität  oder
im  Ruhestande  verstorbenen  Diener  und  Diener-Gehülfen,  ohne  Unterschied,  bei
welcher  Behörde  dieselben  fungirt  haben,  Anwendung.

II.

Bei  Berechnung  des  Diensteinkommens  eines  verstorbenen  Staatsdieners  zum
Zwecke  der  Ausmittelung  der  seinen  pensionsberechtigten  Hinterbliebenen  zukommenden
  Witwen=  oder  Waisen-Pension  ist  dessen  gesammter  als  Theil  des
Diensteinkommens  veranschlagter  Accidentien-Bezug  (vergl.  §.  10  des  Ge-14
        <pb n="112" />
        94

setzes  über  den  Civil-Staatsdienst  vom  8.  März  1850)  ohne  Ausnahme  nach
Maßgabe  der  Anschlagssumme  mit  in  Rechnung  zu  ziehen.

Die  Bestimmung  in  8.  2,  Ziffer  X  des  Gesetzes  vom  6.  April  1821  über
Pensionirung  der  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener  und  der  8.  7
desselben  Gesetzes,  letzterer  insoweit,  als  er  mit  der  Bestimmung  unter  II  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  in  Widerspruch  steht,  ingleichen  das  Statut  vom  5.  Dezember
  1840,  die  Pensionen  der  Witwen  und  Waisen  Großherzoglicher  Amts-  und
Stadtgerichts-Diener  betreffend,  und  der  Nachtrag  zu  diesem  Statut  vom  10.  Januar
  1851  sind  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  4.  Februar  1868.

Carl  Alerander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

 

Vierter  Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  Pensionirung  der
Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener
  vom  6.  April  1821.

 

Die  Nummern  13  und  14  des  Bundes-Gesetzblatts  vom  vorigen  Jahre
enthalten  und  zwar
Nr.  13,  ausgegeben  am  31.  Dezember  1867,
(Nr.  28)  Verordnung,  die  Einführung  des  Preußischen  Militär  -Strafrechts
im  ganzen  Bundesgebiete,  vom  29.  Dezember  1867.
Nr.  14,  ausgegeben  am  28.  Dezember  1867,
(Nr.  29)  Schifffahrtsvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Italien,
vom  14.  Oktober  1867.
(Nr.  30)  Verordnung,  betreffend  den  Diensteid  der  unmittelbaren  Bundesbeamten,
  vom  3.  Dezember  1867.
(Nr.  31)  Allerhöchster  Präsidial-Erlaß  vom  18.  Dezember  1867,  betreffend
die  Verwaltung  des  Post=  und  Telegraphen-Wesens  des  Norddeutschen
Bundes  vom  1.  Januar  1868  ab.
        <pb n="113" />
        95

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  x.

verordnen  unter  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Der  8.  4  des  Gesetzes  über  die  Veräußerung  und  Verkümmerung  der  Besoldungen
  und  Pensionen  vom  22.  März  1833  ist  aufgehoben.  An  dessen  Stelle
tritt  folgende  Bestimmung:

Arrestanlegung  an  die  in  den  88.  1  und  2  bezeichneten  Bezüge,  sowie
Hülfsvollstreckung  in  solche  kann  jedoch  das  inländische  Gericht,  welches  zur
Verfügung  des  Arrests  bezüglich  zur  Vollstreckung  der  Hülfe  wegen  einer
gegen  einen  Besoldungs=  oder  Pensions=  Empfänger  gerichtlich  angemeldeten
bezüglich  auf  Exekution  stehenden  Forderung  zuständig  ist,  bis  auf  ein  Drittheil
  des  Betrags  der  Besoldung  oder  Pension  durch  richterliche  Auflage  an
die  Verwaltung  derjenigen  Kasse,  welche  die  Besoldung  oder  Pension  zu
zahlen  und  zu  verausgaben  hat,  unmittelbar  verfügen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  5.  Februar  1868.

Carl  Alerander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  die  Verlußerung  und
Verkümmerung  der  Besoldungen  und  Pensionen
  vom  22.  März  1833.
        <pb n="114" />
        96

Ministerial-Bekanntmachungen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bestimmung  unter  6  der  Bekanntmachung  des
unterzeichneten  Staats-Ministeriums  vom  9.  September  v.  J.,  die  Qualifikation
zum  einjährigen  freiwilligen  Militär-Dienst  betreffend,  werden  die  nachstehenden,
mit  dem  Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministerium  zu  Berlin  vereinbarten  weiteren
Uebergangsbestimmungen  hierdurch  zur  öffentlichen  Keuntniß  gebracht:

Die  Zulassung  zum  einjährigen  freiwilligen  Militär-Dienst  ist  bei  den  Angehörigen
  des  Großherzogthums  abhängig:

für  die  im  Jahre  1872  dienstpflichtig  werdenden  jungen  Leute  von  demjenigen
  Grade  wissenschaftlicher  Bildung,  welcher  durch  einjährigen,  erfolgreichen
  Besuch  der  Gymnasial-Tertia  erzielt  wird,

für  die  im  Jahre  1873  dienstpflichtig  werdenden  von  dem  Grade  wissenschaftlicher
  Bildung,  welche  der  Reife  für  die  Gymnasial-Sekunda  entspricht;

und

erst  für  die  im  Jahre  1874  und  später  in  das  dienstpflichtige  Alter  eintretenden
  jungen  Leute  von  dem  Grade  wissenschaftlicher  Bildung,  welche
die  allgemeinen  Bestimmungen  der  Militär-Ersatz-Instruktion  hierfür  erfordern.


Weimar  am  1.  Februar  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Nachdem  der  Großherzogliche  Kreisgerichts-Rath  a.  D.  Fischer  zu  Eisenach
sein  Mandat  als  Landtags-Abgeordneter  niederlegt  hat,  ist  an  dessen  Stelle  durch
diejenigen  Staatsangehörigen  des  III.  Verwaltungs-Bezirks,  welche  aus  anderen.
Quellen  als  dem  Grundbesitze  ein  jährliches  Einkommen  von  mindestens  Eintausend
Thalern  versteuern,  der  Großherzogliche  Kreisgerichts-Direktor  Wernick  zu  Eisenach
zum  Landtags-Abgeordneten  für  die  Etat-Periode  1869/11  gewählt  worden.

Solches  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  2.  Februar  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="115" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  7.  Weimar.  19.  Februar  1868.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
#uc##  #

 

 

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

Art.  1.

Zur  Ausübung  ärztlicher,  chirurgischer,  zahnärztlicher  und  geburtshülflicher  Verrichtungen
  im  Großherzogthume  sind,  neben  den  nach  §.  17  der  Medizinal-Ordnung
vom  1.  Juli  1858  ausnahmsweise  zugelassenen  Personen,  diejenigen  berechtigt,
welche  durch  wohlbestandene  Prüfung  oder  auf  sonst  zulässige  Weise  ihre  Befähigung
  dazu  nachgewiesen  haben  und  gehörig  verpflichtet  worden  sind.

Denselben  steht,  mit  Ausnahme  der  Hebammen,  die  Wahl  ihres  Wohnsitzes
frei.

Zum  Zwecke  der  Ausübung  ihres  Berufs  haben  dieselben  jedoch  bei  dem  Gemeindevorstande
  des  Orts  ihrer  Niederlassung  die  dießfallsige  Berechtigung  durch
Vorlegung  einer  Bescheinigung  der  zuständigen  Behörde  (Admissions-Schein),  welche
denselben  nicht  verweigert  werden  darf,  nachzuweisen.

Die  Vornahme  von  oben  erwähnten  Verrichtungen  vor  Erlangung  des  Admissions
  =  Scheins  wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  Funfzig  Thalern  geahndet.

15
        <pb n="116" />
        98

Art.  2.

Der  Art.  16  Absatz  2  und  der  Art.  96  der  Medizinal-Ordnung  sind  aufgehoben.

Art.  3.

Das  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1868  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  solches
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  6.  Februar  1868.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

 

Gese  tz,
Nachtrag  zur  Medizinal-Ordnung  vom
1.  Juli  1858.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
ku.  ##

verordnen  hiermit,  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  zu  dem  Gesetze  über
die  Besteuerung  der  Hunde  vom  12.  Mai  1852  und  zu  dessen  Nachtrag  vom
15.  Dezember  1853  weiter  nachträglich  wie  folgt:

8.  1.
Der  im  §.  1  des  erstgedachten  Gesetzes  vorgeschriebene  allgemeine  Steuersatz
soll  künftig  in  Zwanzig  Groschen  jährlich,  derjenige  in  §.  2  desselben  Gesetzes  in
Zwei  Thalern  jährlich  bestehen.
        <pb n="117" />
        L

§.  2.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  d.  J.  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzes-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  10.  Februar  1868.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  die  Besteuerung  der
Hunde  vom  12.  Mai  1852.

Ministerial-Bekanntmachungen.

An  die  Stelle  des  zeitherigen  Haupt-Agenten  der  Magdeburger  Lebensversicherungs-Gesellschaft
  für  das  Großherzogthum,  Kaufmanns  Bruno  Koch  hier,
ist  der  Hof-Zahnarzt  Ernst  Koch,  derzeit  allhier,  getreten.

Es  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  2.  Jannuar  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Die  nach  der  Bekanntmachung  vom  20.  November  1867  unter  Ziffer  5
und  nach  der  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1867  unter  Ziffer  4  (Reg.
Blatt  S.  258  und  301)  auf  Zwei  Groschen  für  den  Zentner  steuerfreien  Salzes
festgesetzte  Kontrole-Gebühr  wird  vom  1.  März  d.  J.  an  bis  auf  Weiteres  für
        <pb n="118" />
        100

das  zu  landwirthschaftlichen  Zwecken  bestimmte  Salz  auf  den  Betrag  von
Einem  Silbergroschen  ermäßigt.

Weimar  am  5.  Februar  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  13.  Januar  d.  J.  (S.  70
des  Reg.  Bl.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  erfolgter
Beendigung  der  Revision  der  nachsteuerpflichtigen  Waaren  im  Herzogthum  Lauenburg
  mit  demselben  nunmehr  der  den  Zollvereins-Verträgen  entsprechende  freie
Verkehr  mit  der  in  jener  Bekanntmachung  hinsichtlich  des  Branntweins  und  Biers
bezeichneten  Beschränkung  eintritt.

Weimar  am  8.  Februar  1868.
Großherzogich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Vom  Bundes-Gesetzblatte  des  Jahres  1868  ist  Nummer  1  am  5.  Februar
ausgegeben  worden.

Es  enthält:

(Nr.  32)  Bekanntmachung  vom  21.  Januar  1868,  betreffend  die  Wahrnehmung
  der  Zentral-Kassengeschäfte  des  Norddeutschen  Bundes.

Druck  der  Hos.  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="119" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  8.  Weimar.  7.  März  1868.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

 

 

verordnen  zu  Vereinfachung  des  Geschäftsganges  mit  Zustimmung  des  getreuen
Landtags,  wie  folgt:
In  Polizei-Verwaltungssachen  ist  die  dritte  Instanz,  soweit  solche  bisher  bestand,
  aufgehoben.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  11.  Februar  1868.

6  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.
Gesetz,
einen  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  über  die
Neugestaltung  der  Staatsbehörden
vom  5.  März  1850  enthaltend.

16
        <pb n="120" />
        102

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
u.  x.

haben,  um  die  Erledigung  von  bürgerlichen  Rechtssachen  auf  einem  schnelleren,  einfacheren
  und  weniger  kostspieligen  Wege  als  dem  des  förmlichen  Prozeß-Verfahrens
  thunlichst  zu  befördern,  im  Anschluß  an  die  Gesetze  vom  12.  April  1833
und  28.  Mai  1857  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  zu  verordnen  beschlossen
  und  verordnen  hiermit  wie  folgt:

8.  1.

Wegen  Forderungen  auf  eine  dem  Betrage  oder  den  beanspruchten  mehreren
Beträgen  nach  noch  nicht  Einhundert  Thaler  erreichende  Geldsumme  kann  der  Gläubiger
  bei  dem  Einzelrichter,  vor  welchem  der  Schuldner  seinen  persönlichen  Gerichtsstand
  hat,  mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich  auf  Erlassung  eines  Zahlungsgebotes
  antragen.

Kommt  dem  Schuldner  ein  privilegirter  Gerichtsstand  zu  (vergl.  Gesetz  vom
14.  März  1850  §§.  4  bis  6;  Gesetz  vom  5.  April  1852),  so  ist  das  Zahlungsgebot
  bei  dem  Gerichte  auszubringen,  bei  welchem  er  denselben  hat.

§.  2.
Der  Antrag  muß  enthalten:
1)  den  Namen  und  Wohnort  des  Schuldners,
2)  den  Grund  und  die  Entstehungszeit  der  Forderung,
3)  den  Betrag  der  Forderung,  sowie  bei  zweiseitigen  Verträgen  die  Gegenleistung,

und
4)  bei  Zinsen  die  Zeit,  auf  welche  dieselben  beansprucht  werden.
S.  3.

Das  Grricht  hat  das  Zahlungsgebot  zu  versagen,  wenn  ihm  bekannt  ist,

1)  daß  zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  Schuldner  über  die  Forderung  bereits
  ein  Prozeß  obschwebt,

2)  daß  der  Schuldner  in  den  Akten  irgend  eines  Gerichts  dem  Gläubiger  gegenüber
  der  Forderung  widersprochen  hat,  oder
        <pb n="121" />
        103

3)  daß  der  Schuldner  sich  im  Konkurse  befindet,
oder  wenn
4)  aus  den  Angaben  des  Antragstellers  hervorgeht,  daß  die  Forderung  überhaupt
  oder  zur  Zeit  unstatthaft  ist.
8.  4.

Auf  einen  statthaften  Antrag  erläßt  das  Gericht  an  den  Schuldner  unter
Zufertigung  des  Antrags  ein  schriftliches  Gebot,  innerhalb  vierzehntägiger,  von  Zustellung
  des  Gebots  an  zu  rechnender  Frist  bei  Vermeidung  des  Hülfsverfahrens
entweder  den  Gläubiger  wegen  der  Forderung  sammt  Zinsen  und  Kosten,  wenn
solche  verlangt  werden,  zu  befriedigen  oder  der  Forderung  bei  dem  Gericht,  welches
das  Zahlungsgebot  erlassen  hat,  mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich  Widerspruch
entgegen  zu  stellen.

Dieses  schriftliche  Gebot  kann  nur  dem  Schuldner  selbst  oder  dessen  legitimirtem
  Vertreter  gültig  behändigt  werden.  Zum  Nachweis  der  erfolgten  Behändigung
ist  ein  von  dem  Schuldner  mitvollzogenes  Insinnations-Dokument  erforderlich.
Verweigert  der  Schuldner  die  Mitvollziehung  des  Insinuations  -Dokumentes  oder
ist  derselbe  des  Schreibens  unfähig,  so  genügt  zum  Beweis  der  Behändigung  die
bloße  Relation  des  Gerichtsdieners,  dafern  in  letzterer  die  an  den  Schuldner  zur
Mitvollziehung  erfolgte  Vorlegung  des  Insinuations-Dokumentes  und  die  Seitens
des  Schuldners  geschehene  Verweigerung  der  Mitunterschrift,  bezüglich  dessen  Unfähigkeit
  zur  Mitunterschrift  ausdrücklich  bezeugt  wird.

Dem  Gläubiger  ist  Abschrift  des  Gebots  nebst  darauf  gebrachter  Bemerkung
über  die  Zeit  der  Zustellung  desselben  an  den  Gemahnten  mitzutheilen.

S.  5.
Gegen  Erlassung  oder  Versagung  des  Zahlungsgebots  findet  kein  Rechtsmittel
Statt.

S.  6.
Durch  einen  innerhalb  der  Frist  erhobenen  Widerspruch,  auch  wenn  er  nur
einen  Theil  der  Forderung  betrifft,  verliert  das  Gebot  seine  Kraft.  Ist  das  Gebot
  wegen  mehrerer  selbstständiger  Forderungen  erlassen,  so  verliert  es  durch  den
Widerspruch  gegen  eine  derselben  nicht  seine  Kraft  rücksichtlich  der  übrigen.
Einer  Begründung  des  Widerspruchs  bedarf  es  nicht.
Der  Widerspruch  ist  dem  Antragsteller  vom  Gericht  unverzüglich  bekannt  zu
machen.
S.  7.
Der  Beibringung  einer  Vollmacht  bedarf  es  nicht,  um  für  den  Gläubiger  den
16“
        <pb n="122" />
        104

Antrag  auf  Erlassung  eines  Zahlungsgebots  stellen  oder  für  den  Schuldner  Widerspruch
  gegen  ein  Zahlungsgebot  erheben  zu  können.

Ebensowenig  wird  bei  schriftlicher  Stellung  des  Antrags  oder  schriftlicher  Erhebung
  des  Widerspruchs  die  Unterschrift  eines  Anwaltes  erfordert.

§.  8.

Hat  der  Schuldner  dem  Zahlungsgebote  innerhalb  der  Frist  keinen  Widerspruch
  entgegen  gestellt,  so  wird  auf  Antrag  des  Gläubigers  zur  Einbringung  der
Forderung  das  Hülfsverfahren  eingeleitet.  Das  Zahlungsgebot  verliert  jedoch  seine
Kraft,  wenn  der  Gläubiger  nicht  innerhalb  Neunzig  Tagen  von  Ablauf  der  in
demselben  gesetzten  Frist  auf  das  Hülfsverfahren  anträgt.

Auch  bei  schriftlicher  Stellung  dieses  Antrags,  wie  der  weiteren  Anträge  im
Hülfsverfahren  selbst,  ist  für  den  Gläubiger  die  Unterschrift  eines  Anwaltes  nicht
erforderlich.

Dem  Schuldner  ist  unbenommen,  etwaige  Einreden  gegen  die  Forderung,
soweit  solche  nicht  nach  dem  bestehenden  Rechte  im  Hülfsverfahren  zulässig  sind,
mittelst  besonderer  Klage  bei  dem  zuständigen  Gerichte  zu  dem  Ende  geltend  zu
machen,  um  die  Lossprechung  von  der  Schuldverbindlichkeit  oder  die  Zurückerstattung
des  Gezahlten  oder  auch  Schadensersatz  zu  erlangen.  Die  Hülfsvollstreckung  wird
jedoch  durch  die  Einbringung  solcher  Klage  nicht  aufgehalten.  Nur  ist  der  Schuldner
  befugt,  von  dem  Gläubiger,  welcher  das  Zahlungsgebot  ausgebracht  hat,  wenn
derselbe  im  Lande  nicht  hinlänglich  angesessen  ist,  genügende  Sicherheit  zu  fordern,
und  bis  dieselbe  gestellt  ist,  die  Zahlung  gerichtlich  niederzulegen.

§.  9.
Gegen  die  Versäumung  des  Widerspruchs  innerhalb  der  gesetzten  Frist  findet
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nach  Maßgabe  des  bestehenden  Rechts
Statt.

S.  10.

Durch  Anbringung  des  Antrags  auf  Erlassung  eines  Zahlungsgebots  bei  dem
zuständigen  Gerichte  vor  Ablauf  der  Verjährungszeit  wird  die  Verjährung  unterbrochen,
  sofern  das  Zahlungsgebot  dem  Schuldner  spätestens  innerhalb  Dreißig
Tagen,  vom  Ablaufe  der  Verjährungsfrist  an  gerechnet,  zugestellt  wird.

§.  11.
Nach  erfolglos  versuchtem  Mahnverfahren  findet  die  Einleitung  des  Sühneverfahrens
  (§.  53  fg.  des  Gesetzes  vom  12.  April  1833)  wegen  der  nämlichen
Forderung  nur  auf  Antrag  des  Gläubigers  Statt.
        <pb n="123" />
        105

§.  12.

Die  durch  das  Mahnverfahren  erwachsenden  Kosten,  gerichtliche  wie  etwaige
außergerichtliche,  bestreitet,  wenn  innerhalb  der  gesetzten  Frist  kein  Widerspruch  erfolgt
  ist,  der  Schuldner,  im  entgegengesetzten  Falle  vorschußweise  der  Gläubiger
und,  wenn  das  Zahlungsgebot  wegen  mehrerer  selbstständiger  Forderungen  ausgebracht
  und  nur  gegen  die  eine  oder  andere  derselben  Widerspruch  erhoben  worden
ist,  so  sind  vorläufig  die  gerichtlichen  Kosten  von  dem  Gläubiger  und  Schuldner
zu  gleichen  Theilen  zu  erlegen,  die  außergerichtlichen  gegen  einander  aufzuheben.

Erhebt  jedoch  der  Gläubiger  in  Folge  des  gegen  das  Zahlungsgebot  erhobenen
Widerspruchs  gegen  den  Schuldner  rechtliche  Klage,  so  hängt  von  dem  Ausgange
der  Klagsache  die  Entscheidung  über  die  Verbindlichkeit  zur  Erstattung  der  gerichtlichen
  und  außergerichtlichen  Kosten  des  Mahnverfahrens  ab.

§.  13.

Für  das  gerichtliche  Zahlungsgebot  ist  die,  in  §.  26  Ziffer  11  des  Gesetzes
über  Sporteln  und  Gebühren  in  Gerichts=  und  Verwaltungs-Sachen  vom  31.
August  1865  bestimmte,  Sportel  und  daneben  die  Sportel  für  etwaige  Niederschreibungen,
  sowie  die  Bestellgebühr,  mit  dem  durch  das  Gesetz  vom  21.  Mai
1867  verordneten  Zuschlage,  zu  berechnen.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  19.  Februar  1868.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Gesetz,
die  Einführung  des  Mahnverfahrens  in
bürgerlichen  Rechtssachen  betreffend.
        <pb n="124" />
        106

Ministerial-Bekanntmachungzen.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  gnädigst  beschlossen  haben,
die  zur  Zeit  in  verschiedenen  Beziehungen  noch  bestehende  Trennung  zwischen  dem
Ministerial-Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Aeußern  und  dem
Ministerial=  Departement  des  Innern  dergestalt  bis  auf  Weiteres  aufzuheben,  daß
künftighin  beide  Departements  in  allen  Beziehungen  zu  einem  Ganzen  vereinigt
werden  follen,  wird  Solches  mit  dem  Bemerken  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß  die  Kompetenzen  der  genannten  Departements  unverändert  bleiben.
Die  offizielle  Bezeichnung  der  letzteren  soll  künftig  „Großherzoglich  Sächsisches
Staats-Ministerium,  Departement  des  Großherzoglichen  Hauses,  des  Aeußern  und
des  Innern“  jedoch  nachgelassen  sein,  diese  Bezeichnung  der  Art  abzukürzen,  daß
sowohl  auf  den  Adressen,  als  in  der  Anrede  und  Unterschrift  die  Behörde  nur
mit  derjenigen  Abtheilung  benannt  wird,  deren  Kompetenz  in  Frage  ist,  also  je
nach  Verschiedenheit  der  Fälle  „Staats-Ministerium,  Departement  2c.  des  Großherzoglichen
  Hauses,  des  Aeußern,  des  Innern“.

Weimar  am  26.  Februar  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Unter  Bezugnahme  auf  den  in  Nr.  7  des  Regierungs-Blatts  publizirten,  mit
dem  1.  April  d.  J.  in  Kraft  tretenden  Nachtrag  zum  Gesetz  über  die  Besteuerung
der  Hunde  vom  12.  Mai  1852,  wird  zu  der  unter  dem  letztgedachten  Tage  erlassenen
  Ausführungsverordnung  (Reg.  Bl.  von  1852  S.  117)  nachträglich  Folgendes
  verordnet:

§.  1.

Da  das  Gesetz  rücksichtlich  der  Versteuerung  nur  zwei  Klassen  von  Hunden
unterscheidet,  nämlich  solche,  welche  zum  Wirthschafts=  oder  Gewerbs-Bedürfnisse
nothwendig  sind,  und  solche,  welche  blos  zum  Vergnügen  oder  über  das  Bedürfniß
hinausgehend  gehalten  werden,  so  soll  künftig  die  den  Orts-Polizei-Behörden  obliegende
  Aufstellung  der  Verzeichnisse  nicht  mehr  nach  dem  der  Verordnung  vom
12.  Mai  1852  beigefügten,  sondern  nach  dem  unter  A.  anliegenden  Schema  erfolgen.


§.  2.

Die  Orts-Polizei-Behörden  haben  bei  Aufstellung  der  Verzeichnisse  pflichtmäßig
  zu  erwägen,  ob  der  Eigenthümer  eines  Hundes  diesen  wirklich  zur  Betreibung
  seines  Gewerbes  oder  sonstigen  Berufsgeschäfts  bedarf.  Ist  dieses  der  Fall,
so  ist  der  betreffende  Hund  in  die  für  Bedarfshunde  bestimmte  Kolumne  mit
        <pb n="125" />
        107

20  Silbergroschen  Jahressteuer  aufzunehmen,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  ist  er
in  die  für  Hunde  mit  2  Thalern  Jahressteuer  angelegte  Kolumne  des  Verzeichnisses
einzutragen.
S.  3.

Ohne  den  durch  §.  2  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1852  zur  Entscheidung
im  einzelnen  Falle  berufenen  Behörden  in  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  vorzugreisen,
  werden  denselben  als  Anhaltepunkte  für  die  Klassifikation  der  Hunde  die  nachstehenden
  Instruktionen  ertheilt:

Als  Bedarfshunde  sind  regelmäßig  nur  anzuerkennen:  Schäferhunde,

Fleischerhunde,  Hofhunde,  Jagdhunde,  Zughunde  und  Hunde,  welche  entweder

  zur  Bewachung  von  Gefangenen  und  öffentlichen  Kassen,  oder  von

Polizei-,  Steuer=  und  Forst-Aufsichtspersonen  bei  nächtlicher  Ausübung

ihres  Dienstes  gehalten  werden.  Es  gilt  jedoch  hierbei  die  als  weitere

Regel  einzuhaltende  Einschränkung:

a)  Jagdhunde  sind  als  Bedarfshunde,  und  zwar  mit  einem  Stück  für
jeden  Eigenthümer,  nur  insoweit  anzuerkennen,  als  sie  von  Personen
gehalten  werden,  welche  derselben  zur  Ausübung  eines  eigenen  oder
erpachteten,  oder  Kraft  eines  von  dem  Jagdberechtigten  ertheilten
ständigen  Auftrags  zu  verwaltenden  Jagdrechts  bedürfen.

Den  Schäfern  sind  für  jede  gesondert  ausgetriebene  Heerde  höchstens
  zwei  Bedarfshunde  nachzulassen;  dagegen  ist  jedem  Fleischer,
sofern  nicht  ein  weiter  gehendes  Bedürfniß  für  sein  Fleischergewerbe
anzuerkennen  ist,  für  sein  Gewerbe  nur  ein  Bedarfshund  zuzugestehen.


Die  in  Gehöften  zur  Bewachung  derselben  gehaltenen  Hunde  (Hofhunde)
  sind  als  Bedarfshunde  nur  dann  anzuerkennen,  wenn  die
Lage  des  Gehöftes  die  gedachte  Sicherheitsmaßregel  nothwendig  macht,
und  wenn  die  Hunde  bei  Tag  regelmäßig  an  der  Kette  gehalten
werden.

b

–

d)  Von  Zughunden  sind  jedem  dieselben  gebrauchenden  Eigenthümer
höchstens  zwei  Stück  als  Bedarfshunde  zuzulassen.
e.)  Jeder  Polizei-,  Steuer-,  Forst=  oder  zur  Bewachung  von  Gefangenen

  oder  öffentlichen  Kassen  angestellten  Aufsichtsperson  kann  für  den
Nachtdienst  ein  Bedarfshund  zugestanden  werden.
Insoweit  die  bei  der  Aufzeichnung  vorgefundenen  bezüglich  angemeldeten  Hunde
nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  nicht  als  Bedarfshunde  anzuerkennen  sind,  müssen
dieselben  in  die  Kolumne  mit  2  Thalern  Jahressteuer  eingetragen  werden.
        <pb n="126" />
        108

8.  4.

Um  für  die  verschiedenen  Orte  eine  möglichst  gleichmäßige  Handhabung  der
vorstehenden  Instruktionen  herbeizuführen,  haben  die  Rechnungsämter  die  bei  ihnen
eingehenden  Hundesteuer-Verzeichnisse  zu  prüfen  und  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen
  eine  mißbräuchliche  Einstellung  von  Bedarfshunden  zweifellos  vorzuliegen  scheint,
bei  dem  betreffenden  Bezirks-Direktor  Behufs  weiterer  Entscheidung  hierüber  und
eventueller  Abstellung  derselben  für  das  nächstfolgende  Halbjahr,  Beschwerde  zu
führen.

§.  5.

An  die  Stelle  des  Art.  10  der  Verordnung  vom  12.  Mai  1852  sind  die
Vorschriften  des  Gesetzesnachtrags  vom  15.  Dezember  1853  getreten.

Weimar  am  2.  März  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.  Departement  der  Finanzen.
von  Watzdorf.  G.  Thon.

A.
Verzeichniß
der  Hunde,  welche  nach  dem  Ergebnisse  der  deshalb  stattgefundenen  Ermittelungen
im  Gemeindebezirke  N.  N.  für  das  halbe  Jahr  vom  1.  April  bis  letzten  September
  186.  (vom  1.  Oktober  bis  letzten  März  186.)  zu  verstenern  sind.

 

Fortlaufende  Hunde  zu  1  Hunde  zu
M  20  Gr.  2  Thir.  Namen  der  Besitzer.  Bemerkungen.

 

 

 

der  Besitzer,  Steuer.  #  Steuer.
1.  2.  1.  Schafmeister  N.  N.
2.  1  1.  Gutspachter  N.
3.  1  1.  Fleischermeister  N.

........  am..Mäkz(Septeml-er)186.
Der  Gemeindevorstand.
(Siegel.)  (Unterschrist.)

Berichtigung.  In  dem  Nachtrag  v.  5.  Febr.  1868  zu  dem  Gesetze  Über  die  Veräußerung  und
Verkümmerung  der  Besoldungen  und  Pensionen  (S.  95  des  Reg.  Bl.)  ist  die  Jahresgahl
des  letztgedachten  Gesetzes  dahin  zu  berichtigen,  daß  es  statt  „1833“  heißen  muß:  „1836“.

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="127" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen  -Weimar-Eisenaoach.

 

Nummer  9.  Weimar.  14.  März  1868.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  x.

Nachdem  Wir  Kenntniß  davon  genommen  haben,  daß  der  finanzielle  Zustand
der  Allgemeinen  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Volks-Schullehrer
  des  Großherzogthums  eine  Erhöhung  der  dermaligen  Pensions-Beträge  zuläßt,

verordnen  Wir  als  weitern
Nächtrag

zu  dem  Statut  der  ebengenannten  Pensions--Anstalt
Folgendes:

Einziger  Paragraph.

Die  am  Schlusse  des  Jahres  1862  bereits  bestandenen  jährlichen  Pensionen
werden  mit  Vierzig  Thalern,  die  seitdem  hinzugekommenen  und  ferner  neu
hinzukommenden  jährlichen  Pensionen  werden  mit  Acht  und  Funfzig  Thalern
vom  1.  April  d.  J.  an  gewährt.

17
        <pb n="128" />
        110

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtigen  Statut-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserm  Großherzeglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  26.  Februar  1868.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Nachtrag
zu  dem  Statut  der  Allgemeinen  Pensions-Anstalt
  für  die  Witwen  und  Waisen  der
Volks-Schullehrer  des  Großherzogthums
vom  1.  Oktober  1841.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Guaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herir  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
v.#u#

verordnen  zu  Erleichterung  der  Eheschließungen  aus  Gründen  der  Sittlichkeit  und
der  Volkswirthschaft,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:
§.  1.
Jedem  männlichen  Bürger  einer  inländischen  Ortsgemeinde  steht  in  der  Regel
das  Recht  zu,  durch  Heirath  eine  Familie  in  derselben  zu  begründen,  wenn  er

a)  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,

b)  die  im  Eingange  und  Ziffer  I  des  §.  28  des  Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse
  vom  23.  Februar  1850  erwähnten  gesetzlichen  Erfordernisse
(Genehmigung  von  Seiten  der  vorgesetzten  Behörde  bei  Verheirathung  von
Staatsdienern,  Militärs,  Geistlichen  und  Schullehrern,  Abfindung  mit  den
Kindern  früherer  Ehe  bei  Wiederverheirathung,  Rechnungsablegung  bei  Verehelichung
  des  Vormundes  mit  der  Mündel,  Mangel  kanonischer  Hindernisse))

erfüllt.
        <pb n="129" />
        111

g.  2.
Ein  Widerspruch  gegen  die  Heirath  von  Seiten  der  Heimathsgemeinde  findet
nur  dann  statt,  wenn  der  Betreffende
a)  innerhalb  der  letzten  zwölf  Monate  wegen  Hülfsbedürftigkeit  aus  öffentlichen
  Mitteln  eine  nicht  blos  vorübergehende  Unterstützung  bezogen  hat,
b)  oder  im  Konkurse  befangen,
D)  oder  unter  Zustandsvormundschaft  gestellt  ist.

Auch  in  diesen  Fällen  ist  jedoch  der  Widerspruch  der  Heimathsgemeinde  nicht
weiter  begründet,  sobald  der  um  die  Erlaubniß  zur  Verheirathung  Nachsuchende
den  Nachweis  eines,  seinen  und  seiner  Familie  Unterhalt  sichernden  Vermögens
oder  eines  gesicherten  Nahrungsstandes  im  Sinne  des  Artikel  29  der  revidirten
Gemeindeordnung  vom  18.  Januar  1854  zu  liefern  vermag.

g.  3.

Darch  die  Verheirathung  erwirbt  die  Ehefrau  das  Heimathsrecht  in  dem
Heimathsbezirke  des  Mannes,  doch  hat  dieselbe,  soweit  sie  der  Gemeinde  nicht
schon  angehört,  vorher  für  sich  und  die  ihr  folgenden  Kinder  ein  Heimathsgeld  an
die  betreffende  Gemeindekasse  zu  entrichten,  welches  für  die  Frau  der  Hälfte,  für
jedes  Kind  dem  fünften  Theile  des  für  Auswärtige  vorgeschriebenen  Bürgergeldes
gleichkommt.

S.  4.

Die  den  vorstehenden  Bestimmungen  entgegenstehenden  älteren  Vorschriften,
namentlich  des  Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  23.  Februar  1850
und  der  revidirten  Gemeindeordnung  vom  18.  Januar  1854  sind  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  6.  März  1868.
Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Gesetz,
die  Erleichterung  der  Eheschließungen
betreffend.

17°
        <pb n="130" />
        112
Ministerial-Bekanntmachungen.

Es  ist  zu  unserer  Kenntniß  gekommen,  daß  von  den  Orts-Steuereinnehmern
über  solche  Steuerbeträge,  welche  in  Folge  der  in  §.  97  des  Gesetzes  vom  19.
März  1851  bestimmten  Haftpflicht  von  Gewerbetreibenden  für  ihre  Gewerbsgehülfeen
  und  von  Dienstherren  für  ihre  Dienstboten  entrichtet  worden  sind,  regelmäßig
nicht  eine  besondere  Steuer  -Quittung  ausgestellt,  sondern  die  erfolgte  Steuerzahlung
in  der  auf  den  Namen  des  betreffenden  Arbeitgebers  oder  Dienstherrn  lautenden
Steuer-Qnittung  mit  bescheinigt  worden  ist.

Da  hierdurch  die  Zurechnung  der  für  einen  Arbeitsgehülfen  oder  Dienstboten
gezahlten  Steuer  bei  der  Auszahlung  des  Lohnes  oder  bei  der  Abgewährung  sonstiger
  Dienst=  Emolumente  an  denselben  erschwert  wird,  so  werden  sämmtliche  Orts-Steuereinnehmer
  hierdurch  angewiesen,  den  Arbeitgebern  oder  Dienstherren  über
die  für  ihre  Gehülfen  oder  Dienstboten  gezahlten  Steuern  auf  Verlangen  jederzeit
  besondere  Steuer=  Quittung  auszustellen.

Weimar  am  14.  Februar  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Nachdem  die  Verwaltung  der  Sportel-Einnahme  des  Großherzoglichen  Justiz-Amtes
  zu  Vacha  vom  1.  dieses  Monats  an  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte
daselbst  mit  übertragen  worden  ist,  wird  dieß  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar  am  18.  Februar  1868.

Grohberzoglio  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Nachdem  seit  dem  1.  Januar  d.  J.  auch  die  Staats-Telegraphen=  Anstalten
im  Gebiete  des  Großherzogthums  in  die  Verwaltung  des  Norddeutschen  Bundes
übergegangen  sind,  ist  von  dem  Bundes-Kanzler  die  nachstehende  Zusammenstellung
der  Bestimmungen  über  die  gebührenfreie  Beförderung  telegraphischer  Depeschen  im
Norddeutschen  Telegraphen=  Gebiete,  mit  Einschluß  des  zum  Norddeutschen  Bunde
        <pb n="131" />
        113

nicht  gehörigen  Theils  des  Großherzogthums  Hessen,  anher  mitgetheilt
worden.  Nach  §.  1  Z.  1,  4  und  5  der  Zusammenstellung  steht  einer  großen
Zahl  von  Großherzoglichen  Behörden  und  Beamten  sowie  von  Gemeinde-Polizei-Behörden
  die  gebührenfreie  Benutzung  der  Bundes-Telegraphen  in  ausgedehntem
Umfange  für  den  rein  dienstlichen  Verkehr  zu,  und  bleibt  es  daher  denselben
überlassen,  davon  in  geeigneten  Fällen  Gebrauch  zu  machen.  Dabei  erhalten  sie
jedoch  die  Anweisung,  die  in  den  §§.  4  und  5  der  Zusammenstellung  vorgeschriebenen
  Einschränkungen  und  Formen  auf  das  Strengste  zu  beachten  und  sich  vor
jeder  mißbräuchlichen  Benutzung  des  Telegraphen  pflichtmäßig  zu  hüten.
Weimar  am  2.  März  1868.

Großherzoglich  Siächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

A.  Gebührenfreiheiten  für  Depeschen,  welche  innerhalb  des  Norddeutschen
Telegraphen-Gebiets  bleiben.

8.  1.
Auf  den  Telegraphen-Linien  des  Norddeutschen  Bundes  genießen,  außer  den
Telegraphen-Dienst-Depeschen,  die  Gebührenfreiheit:

1)  Die  von  den  Mitgliedern  der  Regentenhäuser  sämmtlicher  Staaten  des
Norddeutschen  Bundes  und  der  Fürstlichen  Häuser  von  Hohenzollern-Hechingen
und  Hohenzollern-Sigmaringen,  sowie  die  in  deren  Auftrage  von  den  Angehörigen,
  den  Beamten  der  Umgebung,  dem  Gefolge  oder  den  Hofstaaten
aufgegebenen  Depeschen;

2)  die  von  den  Senaten  der  freien  Städte  Bremen,  Hamburg  und  Lübeck  in
reinen  Staats=  oder  Bundes-Dienstangelegenheiten  aufgegebenen  Depeschen;

3)  die  Depeschen,  welche  von  den  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen
  Bundes  während  ihrer  Anwesenheit  in  Berlin  in  reinen  Dienstangelegenheiten
  aufgegeben  werden;

4)  die  Depeschen  der  Militair=  und  Civil-Behörden  des  Bundes,  sowie  der
diplomatischen  Agenten  und  der  Staats-Verwaltungsbehörden  der  Bundesstaaten
  mit  Einschluß  der  solche  Behörden  vertretenden  einzelnen  Beamten,
wenn  diese  Depeschen  reine  Bundes=  oder  Staats-Dienstangelegenheiten
betreffen;

5)  die  amtliche  telegraphische  Korrespondenz  der  Gerichte,  Staatsanwaltsschafts-Beamten
  und  Polizei-Behörden,  resp.  der  als  solche  fungirenden  Ortsbehörden.
(Magistrate,  Bürgermeister),  Falls  bei  dieser  Korrespondenz  ein  reines  Dienst-
        <pb n="132" />
        Interesse  obwaltet,  sowie  die  Steckbriefe  der  Gerichte,  Staatsanwaltsschafts-Beamten
  und  Polizei-Behörden,  Falls  schon  beim  Erlaß  der  Steckbriefe
außer  Zweifel  steht,  daß  eine  Person,  welche  für  die  Kosten  aufzukommen
hat,  überhaupt  nicht  vorhanden  ist;

6)  die  Depeschen  der  Eisenbahn-Verwaltungen,  Eisenbahn-Stationen  und  Eisenbahn-Beamten
  an  vorgesetzte  Behörden  über  vorgekommene  Unglücksfälle  und
Betriebsstörungen.

Welche  Depeschen  der  Eisenbahn-Verwaltungen  2c.  außerdem  gebührenfrei  anzunehmen
  und  zu  befördern  sind,  ist  durch  Spczial-Verträge  festgesetzt.

B.  Gebührenfreibeiten  für  Depeschen  nach  den  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde
gehörenden  Staaten.

§.  2.

Depeschen,  welche  von  den  im  §.  1  unter  1,  2  und  4  bezeichneten  Allerhöchsten
  resp.  Höchsten  Herrschaften,  Senaten,  Behörden  und  Beamten  nach  der
Schweiz,  nach  Italien,  Malta,  Egypten,  Indien,  nach  Spanien  und  Portugal,
nach  Schweden  und  Norwegen,  nach  Rußland,  nach  Großbritannien,  Irland,  Amerika
aufgegeben  werden,  genießen,  weun  ihre  Beförderung  ohne  Berührung  der  Linien
eines  zum  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereine  gehörenden  Staates  (Oesterreich,
  Baiern,  Württemberg,  Baden,  Niederlande)  erfolgen  kann,  für  die  Beförderungsstrecke
  innerhalb  des  Norddeutschen  Telegraphen  -Gebiets  die  Gebührenfreiheit.


Depeschen  nach  den  ebengenannten  Staaten  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereins,
  ferner  Depeschen,  welche  diese  Staaten  transitiren,  endlich  Depeschen
  nach  Belgien,  Frankreich  und  Dänemark  sind  stets'),  auch  für  die  Beförderungsstrecke
  innerhalb  des  Norddeutschen  Telegraphen=  Gebiets,  gebührenpflichtig.

Auch  für  die  telegraphische  Korrespondenz  der  im  §.  1  unter  5  und  6  bezeichneten
  Behörden  und  Beamten,  wenn  die  diesfälligen  Depeschen  über  das  Telegraphen
  -Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  hinaus  zu  befördern  sind,  werden  die

*)  Telegraphen=  Dienst.  Depeschen  sind  sowohl  im  Berkehr  mit  den  Vereinsstaaten,  als  auch  im
internationalen  Verkehr  gebührenfrei.
        <pb n="133" />
        116

gesammten  Beförderungsgebühren,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  entstehenden  Gebühren
  der  Landeskasse  oder  einer  Partei  oder  Person  zur  Last  fallen,  gleich  wie
die  Gebühren  für  die  nicht  im  reinen  Dienst-Interesse  abzusendenden  Depeschen
erhoben.

C.  Allgemeine  Bestimmungen.

8.  3.

Die  Gebührenfreiheit  der  Depeschen  erstreckt  sich  nur  auf  die  tarifmäßigen
Telegraphirungs-Gebühren,  nicht  aber  auf  die  baaren  Auslagen  für  Weiterbeförderung
  über  die  Telegraphen-Linien  hinaus.

Die  baaren  Auslagen  sind  vielmehr  nach  den  betreffenden  reglementarischen
Bestimmungen  entweder  von  den  aufgebenden  Personen  und  Behörden,  oder  von
den  Adrefsaten  zu  entrichten.

S.  4.

Die  zur  Aufgabe  gebührenfrei  zu  befördernder  Depeschen  befugten  Behörden
und  Beamten  des  Bundes  haben  sich  zu  ihrer  amtlichen  Korrespondenz  nur  in  den
wichtigsten  und  dringendsten  Fällen  der  Telegraphen  zu  bedienen  und  die  Depeschen
in  gedrängtester  Kürze  mit  Vermeidung  aller  entbehrlichen  Titulaturen  und  Curialien
  abzufassen.

Die  gebührenfreie  Beförderung  der  von  den  zuständigen  Behörden  oder  Beamten
  der  Bundesstaaten  ausgehenden  Depeschen  muß  von  den  nämlichen  Voraussetzungen
  abhängig  gemacht  werden.

§.  5.
Zur  Anerkennung  der  Gebührenfreiheit  durch  die  Telegraphen-Stationen  ist
im  Allgemeinen  erforderlich,  daß  die  Depeschen

a.  mit  einem  amtlichen  Siegel  oder  Stempel,

b.  mit  einer  die  Berechtigung  zur  Gebührenfreiheit  ausdrückenden  Bezeichnung
als  „Bundes-Dienstsache“,  „Militaria“,  „Staats-Dienstsache“,  „Königliche
Dienstsache“,  „Großherzogliche  Dienstsache“,  u.  s.  w.

versehen  sind.
Die  von  Allerhöchsten  resp.  Höchsten  Herrschaften  herrührenden  Depeschen
        <pb n="134" />
        116

werden,  auch  wenn  sie  von  Personen,  welche  zu  dem  Gefolge  oder  den  Hofstaaten
gehören,  sofern  über  die  Person  des  Aufgebers  oder  die  Identität  seiner  Namens-Unterschrift
  bei  den  Telegraphen-Stationen  kein  Zweifel  obwaltet,  ohne  Beglaubigung
  durch  Siegel  oder  Stempel,  sowie  ohne  weitere  Bezeichnung  zur  Beförderung
angenommen.

Sind  gebührenfrei  zu  befördernde  Depeschen  von  Behörden  zwar  mit  dem
Namen  des  Chefs  oder  eines  der  dirigirenden  Beamten  unterzeichnet,  augenscheinlich
aber  nicht  mit  seiner  eigenhändigen  Unterschrift  versehen,  so  müssen  dieselben  von
dem  mit  der  Anfertigung  beauftragten  Beamten  dahin  beglaubigt  sein,  daß  dieselben
  von  dem  Chef  der  Behörde  ausgehen  und  in  seinem  Auftrage  mit  seiner  Namensunterschrift
  versehen  worden  sind.

8.  6.

In  allen  Fällen,  wo  der  Inhalt  der  zur  gebührenfreien  Beförderung  aufgelieferten
  Depeschen  ergibt,  daß  in  materieller  oder  formeller  Hinsicht  eine  mißbräuchliche
  Benutzung  des  Telegraphen  vorliegt,  müssen  solche  Depeschen  von  den
Telegraphen=  Stationen  an  die  vorgesetzte  Telegraphen-Direktion  abschriftlich  eingereicht
  werden.  In  dem  Begleit-Berichte  zu  den  Abschriften  sind  die  Gründe  der
Einsendung  näher  zu  erörtern.

Berlin  den  19.  Februar  1868.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Graf  von  Bismarck-Schönhausen.

Bekanntmachung.

Wir  bringen  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  nach  Mittheilung  der
Königlich  Preußischen  Ober-Post-Direktion  zu  Erfurt  vom  1.  k.  Monats  ab  in
Weida  eine  Station  für  alles  Postfuhrwerk  eingerichtet  werden  wird.

Weimar  am  26.  Februar  1868.

Großherzoglich  Sächsische  Immediat=  Kommission
für  Postangelegenheiten.
K.  Bergfeld.

 

Druck  der  Hof=  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="135" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  10.  Weimar.  15.  März  1868.

 

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
X.  1c.

Bei  der  fortwährenden  Zunahme  der  Zahl  und  des  Umfangs  der  Grundstücks-Zusammenlegungen
  im  Großherzogthume,  haben  Wir  zu  deren  Förderung  und  zur
Vereinfachung  des  Geschäftsgangs  für  zweckmäßig  erachtet,  daß  die  Arbeiten  der
Landesvermessung  im  Uebrigen  fürerst  auf  das  Nothwendigste  beschränkt  werden  und
bis  auf  Weiteres  eine  Uebertragung  der  Vermessungs-Direktions-Geschäfte  auf  die
General-Ablösungs=  Kommission  erfolge.

Wir  verordnen  deshalb  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  wie  folgt:

§.  1.
Die  unter  dem  Finanz-Departement  des  Staats-Ministeriums  bestehende
Vermessungs-Direktion  wird  vom  1.  Juli  1868  an  bis  auf  Weiteres  aufgehoben.

8.  2
Von  demselben  Zeitpunkte  an  tritt  bis  auf  Weiteres  in  die  General-  Ablösungs-Kommission
  ein  technisches  Mitglied  für  die  Vermessung  heiten  mit

vollem  Stimmrechte  in  den  letztern  ein  und  wird  der  General-  #een  Eeneenans
eine  dem  Bedürfnisse  entsprechende  Anzahl  von  Vermessungs-Revisoren  beigegeben.

18
        <pb n="136" />
        118

S.  3.

Dieses  technische  Mitglied  (§.  2)  gibt  in  Beziehung  auf  die  Ausführung  der
Vermessungsarbeiten  bei  den  Grundstücks  =  Zusammenlegungen  und  Ablösungen  in
allen  Stadien  derselben  die  technische  Anleitung  und  revidirt  und  kontrolirt  diese
Arbeiten  unter  Verwendung  der  ihm  zunächst  unterstehenden  Vermessungs-Revisoren.

S.  4.
Zu  den  Vermessungen  selbst  hat  sich  die  General-Ablösungs-Kommission  verpflichteter
  Geometer  und  Feldgeschworner  zu  bedienen.
Die  Prüfung  der  Geometer  läßt  das  Staats-Ministerium  durch  mehre  Kommissare
  vornehmen  und  ordnet  dasselbe  deren.  Verpflichtung  nach  bestandener  theoretischer
  und  praktischer  Prüfung  an.

§.  5.

Soweit  bei  diesen  Vermessungen  die  Außengrenzen  der  Fluren  und  der  neuen
Grundstücks-Pläne,  sowie  die  Herstellung  neuer  Flurkarten  und  Fundbücher  in
Frage  kommen,  ist  nach  den  für  die  Laudesvermessung  bestehenden  Gesetzen  zu  verfahren.


Die  Entfernung  der  auf  die  Grenzen  der  zur  Zusammenlegung  gezogenen
alten  Grundstücke  Bezug  habenden  Grenzsteine  und  sonstigen  Grenzezeichen  unterliegt
nur  der  Genehmigung  der  Ablösungsbehörden.

Nach  erfolgter  Bestätigung  des  Zusammenlegungs-Plans  (Rezesses)  einer  Flur
ist  ein  für  den  Staats-Fiskus  bestimmtes  Fundbuch  nebst  beglaubigtem  Karten-Exemplar
  und  beglaubigtem  Rezeß-Extrakte  an  das  Finanz-Departement  des  Staats-Ministeriums
  zu  liefern.

Die  so  entstandenen  Flurkarten  und  Fundlbücher  haben  die  rechtliche  Wirkung
der  nach  dem  Gesetze  vom  5.  März  1851  erfolgten  Flurmessungen  und  sind  dem
gerichtlichen  Ediktal-Verfahren  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  12.  März  1839
ebenso  zu  unterwerfen,  wie  die  von  der  Landesvermessung  hergestellten  Karten  und
Fundbücher.

S.  6.

Wenn  von  dem  Finanz-Departement  des  Staats-Ministeriums  bei  der  eingeleiteten
  Zusammenlegung  der  Grundstücke  einer  Flur,  zur  Erlangung  einer  vollständigen
  neuen  Karte  und  eines  solchen  Fundbuchs  über  dieselbe,  für  angemessen
erachtet  wird,  auch  die  von  der  Zusammenlegung  ausgeschlossenen  Flurtheile  oder
den  Ort  selbst  neu  vermessen  zu  lassen,  so  hat  dies  die  General-Ablösungs-Kommission
  durch  ihr  technisches  Personal  ausführen  zu  lassen.
        <pb n="137" />
        119

Die  bei  den  Zusammenlegungen  beschäftigten  Geometer  sind  verpflichtet,  solche
Arbeiten  auf  Anweisung  der  General-Ablösungs-Kommission  zu  übernehmen.

Bei  diesen  Vermessungen  sind  die  für  die  Landesvermessung  bestehenden  Bestimmungen
  in  Anwendung  zu  bringen.

8.  7.

Die  Besoldungen  der  Vermessungs-Revisoren  oder  der  an  deren  Stelle  beauftragten
  Geometer,  sowie  eines  Expedienten,  werden  aus  dem  nach  §.  7  des
Gesetzes  vom  23.  April  1862  zu  erhebenden  Zuschlage  von  der  Kasse  der  General-Ablösungs=
  Kommission  bestritten,  so  lange  und  soweit  derselbe  nach  Abzug  der
Kosten  der  Kasseverwaltung  und  des  Rechnungs-Revisorats  dazu  ausreicht.  Wenn
und  soweit  dieses  nicht  der  Fall  ist,  trägt  auch  diese  Besoldungen  wie  in  allen
Fällen  die  des  technischen  Mitgliedes  der  General-Ablösungs-Kommission  (8S.  2)
die  Staatskasse.

§.  8.

Die  Vermessungs-Revisoren  oder  die  an  deren  Stelle  beauftragten  Geometer
beziehen  die  nach  §.  112  des  Sportelgesetzes  vom  31.  August  1865  für  Ober-Geometer
  bestimmten  Gebühren,  Diäten  und  Reisekosten.  Diese  werden  in  Ablssungs=
  und  Zusammenlegungs-Sachen  nach  erfolgter  Feststellung  durch  die  General-Ablösungs-Kommission,
  aus  der  nach  dem  Gesetze  vom  23.  April  1862  errichteten
Kasse  der  letztrn  für  Rechnung  der  Betheiligten,  in  den  unter  §.  6  gedachten
Vermess  heiten  aber,  nach  erfolgter  Feststellung  in  der  bisherigen  Weise,
aus  der  Staatskasse  gezahlt.

Von  Grundbesitzern  im  Privat-Interesse  beantragte  besondere  Revisionen
fallen  hinsichtlich  der  Kosten  dem  Antragsteller  zur  Last.

§.  9.

Ebenso  werden  die  Arbeiten  der  Geometer  in  Ablösungs=  und  Zusammenlegungs=
  Sachen  nach  Maßgabe  des  §.  111  des  Sportelgesetzes  vom  31.  August
1865  aus  der  gedachten  Kasse  der  General-Ablösungs  =  Kommission  für  Rechnung
der  Betheiligten  bezahlt;  dagegen  erfolgt  die  Bezahlung  der  in  §.  6  gedachten
Vermessungen,  soweit  die  Kosten  derselben  nicht  den  Grundstücks-Besitzern  zur  Last
fallen,  aus  der  Staatskasse  nach  den  für  die  Landesvermessung  geltenden  oder  den
hierfür  künftig  im  Verwaltungswege  zu  bestimmenden  Sätzen.

S.  10.

Die  nach  §.  112  Anmerkung  2  des  Sportelgesetzes  vom  31.  August  1865
vorbehaltene  Verwilligung  eines  Beitrags  aus  der  Staatskasse  für  die  aus  der
Zusammenlegung  einer  Flur  hervorgegangenen  neuen  Vermessungs-Materialien,
        <pb n="138" />
        120

findet  nicht  weiter  Statt;  dagegen  werden  die  Kosten  der  Neu-Katastrirung  zusammengelegter
  Fluren,  mit  Einschluß  der  Ediktalisirung  (§.  5)  in  allen  Fällen  ganz
aus  der  Staatskasse  getragen.

§.  11.

Die  im  Gange  befindlichen  und  bis  zum  1.  Juli  1868  nicht  zum  Abschlusse
gebrachten  Arbeiten  der  Landesvermessung  hat  das  Personal  der  bisherigen  Vermessungs-Direktion
  noch  in  der  seitherigen  Weise  unter  unmittelbarer  Leitung  des
Finanz-Departements  des  Staats-Ministeriums  zu  Ende  zu  führen,  auch  diesem
künftig  jede,  die  fraglichen  Geschäfte  der  Vergangenheit  betreffende  Auskunft  unmittelbar
  zu  ertheilen.

Auch  bleibt  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  vorbehalten,  dem  gedachten
  Personal  die  zeither  von  der  Vermessungs-Direktion  besorgten  Geschäfte  in
Landesgrenz-Angelegenheiten,  sowie  in  dringenden  Bedarfsfällen  andere  Arbeiten
ähnlicher  Art  zu  übertragen.

8.  12.

Alle  mit  gegenwärtigem,  vom  1.  Juli  1868  an  in  Kraft  tretenden  Gesetze
in  Widerspruch  stehenden  gesetzlichen  und  sonstigen  Vorschriften  treten  bis  auf  Weiteres
  (§.  1)  außer  Wirksamkeit.

Unser  Staats-Ministerium  hat  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen
  Bestimmungen  im  Wege  der  Verordnung  zu  treffen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  7.  März  1868.

Carl  Alerander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

 

Gesed,
die  Vereinigung  der  Vermessungs-Direktion
mit  der  General-Ablösungs-Kommission
betreffend.

 

Weimar.  —  Hof-Buchbruckerei.
        <pb n="139" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  11.  Weimar.  17.  März  1868.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
r*

 

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  wie  folgt:

Akschnitt  I.
Von  Errichtung  der  Genossenschaften.

Art.  1.

Gesellschaften  von  nicht  geschlossener  Mitgliederzahl,  welche  die  Förderung  des
Kredits,  des  Erwerbs  oder  der  Wirthschaft  ihrer  Mitglieder  mittelst  gemeinschaftlichen
  Geschäftsbetriebs  bezwecken  (Genossenschaften),  namentlich:

1)  Vorschuß=  und  Kredit-Vereine,
2)  Rohstoff=  und  Magazin-Vereine,
3)  Vereine  zu  Anfertigung  von  Gegenständen  und  zum  Verkauf  der  gefertigten
Gegenstände  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  (Produktiv-Genossenschaften),
4)  Vereine  zum  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Lebensbedürfnissen  im  Großen
und  Ablaß  in  kleineren  Parthieen  an  ihre  Mitglieder  (Konsum-Vereine),
5)  Vereine  zur  Herstellung  von  Wohnungen  für  ihre  Mitglieder,
19
        <pb n="140" />
        122

erwerben  die  im  gegenwärtigen  Gesetze  bezeichneten  Rechte  einer  „eingetragenen  Ge—
nossenschaft“  unter  den  nachstehend  angegebenen  Bedingungen.

Art.  2.
Zur  Gründung  der  Genossenschaft  bedarf  es:
1)  der  schriftlichen  Abfassung  des  Gesellschaftsvertrags  (Statut);
2)  der  Annahme  einer  gemeinschaftlichen  Firma.
Die  Firma  der  Genossenschaft  muß  vom  Gegenstande  der  Unternehmung  entlehnt
  sein  und  die  zusätzliche  Bezeichnung  „eingetragene  Genossenschaft“  enthalten.
Der  Name  von  Mitgliedern  (Genossenschaftern)  oder  anderen  Personen  darf
in  die  Firma  nicht  aufgenommen  werden.
Jede  neue  Firma  muß  sich  von  allen  an  demselben  Orte  oder  in  derselben  Gemeinde
  bereits  bestehenden  Firmen  eingetragener  Genossenschaften  deutlich  unterscheiden.
Zum  Beitritt  der  einzelnen  Genossenschafter  genügt  die  schriftliche  Erklärung.

Art.  3.
Der  Gesellschaftsvertrag  muß  enthalten:
1)  die  Firma  und  den  Sitz  der  Genossenschaft;

2)  den  Gegenstand  des  Unternehmens;

3)  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft,  im  Falle  dieselbe  auf  eine  bestimmte  Zeit
beschränkt  sein  soll;

4)  die  Bedingungen  des  Ein=  und  Austritts  der  Genossenschafter;

5)  den  Betrag  der  Geschäftsantheile  der  einzelnen  Genossenschafter  und  die  Art
der  Bildung  dieser  Antheile;

6)  die  Grundsätze,  nach  welchen  die  Bilanz  aufzunehmen  und  der  Gewinn  zu
berechnen  ist,  und  die  Art  und  Weise,  wie  die  Prüfung  der  Bilanz  erfolgt;

7)  die  Art  der  Wahl  und  Zusammensetzung  des  Vorstands  und  die  Form  für
die  Legitimation  der  Mitglieder  des  Vorstands;

8)  die  Form,  in  welcher  die  Zusammenberufung  der  Genossenschafter  geschieht;

9)  die  Bedingungen  des  Stimmrechts  der  Genossenschafter  und  die  Form,  in
welcher  dasselbe  ausgeübt  wird;

10)  die  Gegenstände,  über  welche  nicht  schon  durch  einfache  Stimmenmehrheit
der  auf  Zusammenberufung  erschienenen  Genossenschafter,  sondern  nur  durch
eine  größere  Stimmenmehrheit  oder  nach  anderen  Erfordernissen  Beschluß
gefaßt  werden  kann;

11)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunehmen
  sind;
        <pb n="141" />
        128

12)  die  Bestimmung,  daß  alle  Genossenschafter  für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft
  solidarisch  und  mit  ihrem  ganzen  Vermäögen  haften.

Art.  4.

Der  Gesellschaftsvertrag  muß  bei  dem  die  Stelle  des  Handelsgerichts  vertretenden
  Einzelgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das
Genossenschafts-Register,  welches  einen  Theil  des  Handels-Registers  bildet,  eingetragen
  und  im  Auszuge  veröffentlicht  werden.

Der  Auszug  muß  enthalten:

1)  das  Datum  des  Gesellschaftsvertrags;

2)  die  Firma  und  den  Sitz  der  Genossenschaft;

3)  den  Gegenstand  des  Unternehmens;

4)  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft,  im  Falle  diefelbe  auf  eine  bestimmte  Zeit
beschränkt  sein  foll;

5)  die  Namen  und  den  Wohnort  der  derzeitigen  Vorstandsmitglieder;

6)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunehmen
  sind.

Zugleich  ist  bekaunt  zu  machen,  daß  das  Verzeichniß  der  Genossenschafter
jederzeit  bei  dem  Gerichte  eingesehen  werden  könne.

Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  eine  Form  bestimmt,  in  welcher  der  Vorstand
  seine  Willenserklärung  kund  gibt  und  für  die  Genossenschaft  zeichnet,  so  ist
auch  diese  Bestimmung  zu  veröffentlichen.

Art.  5.

Vor  erfolgter  Eintragung  in  das  Genossenschafts-Register  hat  die  Genossenschaft

  die  Rechte  einer  eingetragenen  Genossenschaft  nicht.
Art.  6.

Jede  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrags  muß  schriftlich  erfolgen  und  dem
Gerichte  unter  Ueberreichung  zweier  Abschriften  des  Gesellschaftsbeschlusses  angemeldet
  werden.

Mit  dem  Abänderungsbeschlusse  wird  in  gleicher  Weise  wie  mit  dem  ursprünglichen
  Vertrage  verfahren.  Eine  Veröffentlichung  desselben  findet  nur  insoweit
Statt,  als  sich  dadurch  die  in  den  früheren  Bekanntmachungen  enthaltenen  Punkte
ändern.

Der  Beschluß  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  derselbe  bei  dem  die  Stelle
des  Handelsgerichts  vertretenden  Einzelgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Genossenschaft.
ihren  Sitz  hat,  in  das  Genossenschafts  -Register  eingetragen  ist.

197
        <pb n="142" />
        124

Art.  7.

Bei  jedem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Genossenschaft  eine  Zweigniederlassung
  hat,  muß  diese  Behufs  der  Eintragung  in  das  Genossenschafts-Register  angemeldet
  werden  und  ist  dabei  Alles  zu  beobachten,  was  die  Art.  4  bis  6  für  das
Hauptgeschäft  vorschreiben.

Abschnitt  II.

Von  den  Rechtsverhältnissen  der  Genossenschafter  unter  einander,  sowie  den
Rechtsverbältnissen  derselben  und  der  Genossenschaft  gegen  Dritte.
Art.  8.

Das  Rechtsverhältniß  der  Genossenschafter  unter  einander  richtet  sich  zunächst
nach  dem  Gesellschaftsvertrage.  Letzterer  darf  von  den  Bestimmungen  der  nachfolgenden
  Artikel  nur  in  denjenigen  Punkten  abweichen,  bei  welchen  dies  ausdrücklich
für  zulässig  erklärt  ist.

Der  Gewinn  und  Verlust  wird  in  Ermangelung  einer  andern  Bestimmung
des  Gesellschaftsvertrags  unter  die  Genossenschafter  nach  Köpfen  vertheilt.

Art.  9.

Die  Rechte,  welche  den  Genossenschaftern  in  Angelegenheiten  der  Genossenschaft,
  insbesondere  in  Beziehung  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  die  Einsicht  und
Prüfung  der  Bilanz  und  die  Bestimmung  der  Gewinnvertheilung  zustehen,  werden
von  der  Gesammtheit  der  Genossen  in  der  General-Versammlung  ausgeübt.

Jeder  Genossenschafter  hat  hierbei  eine  Stimme,  wenn  nicht  der  Gesellschaftsvertrag
  ein  Anderes  festsetzt.

Art.  10.

Die  eingetragene  Genossenschaft  kann  unter  ihrer  Firma  Rechte  erwerben
und  Verbindlichkeiten  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken
  erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand  ist  bei  dem  Gerichte  (Kreisgericht,  Einzelgericht),
in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat.

Die  im  Betreff  der  Kaufleute  im  allgemeinen  deutschen  Handels-Gesetzbuche
gegebenen  Bestimmungen  gelten  in  gleicher  Weise  im  Betreff  der  Genossenschaften,
soweit  dieses  Gesetz  keine  abweichenden  Vorschriften  enthält.

Art.  11.

Für  alle  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft,  insofern  zur  Deckung  derselben
im  Falle  der  Liquidation  oder  des  Konkurses  das  Vermögen  der  Gepossenschaft
nicht  ausreicht,  haften  alle  Genossenschafter  solidarisch  mit  ihrem  ganzen  Vermögen.
        <pb n="143" />
        126

Wer  in  eine  bestehende  Genossenschaft  eintritt,  haftet  gleich  den  anderen  Genossenschaftern
  für  alle  von  der  Genossenschaft  vor  seinem  Eintritte  eingegangenen
Verbindlichkeiten.

Ein  entgegenstehender  Vertrag  ist  gegen  Dritte  ohne  rechtliche  Wirkung.

Art.  12.

Die  Privat-Gläubiger  eines  Genossenschafters  sind  nicht  befugt,  die  zum  Genossenschaftsvermögen
  gehörigen  Sachen,  Forderungen  oder  Rechte,  oder  einen  Antheil
an  denselben  zum  Behuf  ihrer  Befriedigung  oder  Sicherstellung  in  Anspruch  zu
nehmen.  Gegenstand  der  Exekution,  des  Arrests  oder  der  Beschlagnahme  kann  für
sie  nur  dasjenige  sein,  was  der  Genossenschafter  selbst  an  Zinsen  und  an  Gewinnantheilen
  zu  fordern  berechtigt  ist  und  was  ihm  bei  der  Auseinandersetzung  zukommt.

Art.  13.

Die  Bestimmung  des  vorigen  Artikels  gilt  auch  in  Betreff  der  Privat-Gläubiger,
  welche  die  Bestellung  eines  Pfand=  oder  Vorzugs-Rechts  an  dem  Vermögen
eines  Genossenschafters  kraft  des  Gesetzes  oder  aus  einem  andern  Rechtsgrunde  zu
fordern  berechtigt  sind.  Ihr  Pfandrechts=  oder  Privilegiums-Titel  erstreckt  sich
nicht  auf  die  zum  Genossenschaftsvermögen  gehörigen  Sachen,  Forderungen  und
Rechte  oder  auf  einen  Antheil  an  denselben,  sondern  nur  auf  dasjenige,  was  in
dem  letzten  Satze  des  vorigen  Artikels  bezeichnet  ist.

Jedoch  werden  die  Rechte,  welche  an  dem  von  einem  Genossenschafter  in  das
Vermögen  der  Genossenschaft  eingebrachten  Gegenstande  bereits  zur  Zeit  des  Einbringens
  bestanden,  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

Art.  14.

Eine  Kompensation  zwischen  Forderungen  der  Genossenschaft  und  Privat-Forderungen
  des  Genossenschaftsschuldners  gegen  einen  Genossenschafter  findet  während
  der  Daner  der  Genossenschaft  weder  ganz  noch  theilweise  Statt.

Nach  Auflösung  der  Genossenschaft  ist  sie  zulässig,  wenn  und  soweit  die  Genossenschaftsforderung
  dem  Genossenschafter  bei  der  Auseinandersetzung  überwiesen  ist.

Art.  15.

Hat  ein  Privat-Gläubiger  eines  Genossenschafters  nach  fruchtlos  vollstreckter
Exekution  in  dessen  Privat-Vermögen  die  Exekution  in  das  demselben  bei  der  demnächstigen
  Auflösung  der  Genossenschaft  zukommende  Guthaben  erwirkt,  so  ist  er
berechtigt,  die  Genossenschaft  mag  auf  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit  eingegangen
sein,  behufs  seiner  Befriedigung  nach  vorher  von  ihm  geschehener  Aufkündigung  das
Ausscheiden  jenes  Genossenschafters  zu  verlangen.
        <pb n="144" />
        126.

Die  Aufkündigung  muß  mindestens  sechs  Monate  vor  Ablauf  des  Geschäftsjahrs
  der  Genossenschaft  geschehen.

Abschnitt  III.
Von  dem  Vorstande,  dem.  Aufsichtsratbe  und  der  General-Versammlung.

Art.  16.

Jede  Genossenschaft  muß  einen  aus  der  Zahl  der  Genossenschafter  zu  wählenden
  Vorstand  haben.  Sie  wird  durch  denselben  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.

Der  Vorstand  kann  aus  einem  oder  mehreren  Mitgliedern  bestehen,  diese  können
  besoldet  oder  unbesoldet  sein.  Ihre  Bestellung  ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,
unbeschadet  der  Entschädigungsansprüche  aus  bestehenden  Verträgen.

Art.  17.

Die  jeweiligen  Mitglieder  des  Vorstands  müssen  alsbald  nach  ihrer  Bestellung
  zur  Eintragung  in  das  Handels-Register  angemeldet  werden.  Der  Anmeldung
  ist  ihre  Legitimation  beizufügen.  Die  Mitglieder  des  Vorstands  haben  ihre
Unterschrift  vor  dem  Handelsgerichte  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter
Form  einzureichen.

Art.  18.

Der  Vorstand  hat  in  der  durch  den  Gecsellschaftsvertrag  bestimmten  Form
seine  Willenserklärung  kund  zu  geben  und  für  die  Genossenschaft  zu  zeichnen.  Ist
nichts  darüber  bestimmt,  so  ist  die  Zeichnung  durch  sämmtliche  Mitglieder  des  Vorstands
  erforderlich.  Die  Zeichnung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  Zeichnenden
zu  der  Firma  der  Genossenschaft  oder  zu  der  Benennung  des  Vorstands  ihre  Unterschrift
  hinzufügen.

Art.  19.

Die  Genossenschaft  wird  durch  die  von  dem  Vorstande  in  ihrem  Namen  geschlossenen
  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet.  Es  ist  gleichgiltig,  ob  das
Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Genossenschaft  geschlossen  worden  ist,  oder  ob
die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Kontrahenten  für  die  Genossenschaft
  geschlossen  werden  sollte.

Die  Befugniß  des  Vorstands  zur  Vertretung  der  Genossenschaft  erstreckt  sich
auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für  welche  nach  den  Gesetzen
eine  Spezial-Bollmacht  erforderlich  ist.  Zur  Legitimation  des  Vorstands  bei
allen,  das  Grund=  oder  Hypotheken-Buch  betreffenden  Geschäften  und  Anträgen
        <pb n="145" />
        127

genügt  ein  Attest  des  Einzelrichters,  daß  die  darin  zu  bezeichnenden  Personen  als
Mitglieder  des  Vorstands  in  das  Genossenschafts-Register  eingetragen  sind.

Art.  20.

Der  Vorstand  ist  der  Genossenschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  Beschränkungen
einzuhalten,  welche  in  dem  Gesellschaftsvertrage  oder  durch  Beschlüsse  der  General-Versammlung
  für  den  Umfang  seiner  Befugniß,  die  Genossenschaft  zu  vertreten,
festgesetzt  find.  Gegen  dritte  Personen  hat  jedoch  eine  Beschränkung  des  Vorstands,
die  Genossenschaft  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.  Dies  gilt  insbesondere
für  den  Fall,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf  gewisse  Arten  von  Geschäften  erstrecken,
  oder  nur  unter  gewissen  Umständen,  oder  für  eine  gewisse  Zeit  oder  an
einzelnen  Orten  stattfinden  soll,  oder  daß  die  Zustimmung  der  General-Versammlung,
  eines  Aufsichtsraths  oder  eines  andern  Organs  der  Genossenschafter  für  einzelne
  Geschäfte  erfordert  ist.

Art.  21.
Eide  Namens  der  Genossenschaft  werden  durch  den  Vorstand  geleistet.

Art.  22.

Jede  Aenderung  der  Mitglieder  des  Vorstands  muß  dem  die  Stelle  des
Handelsgerichts  vertretenden  Einzelgerichte  zur  Eintragung  in  das  Genossenschafts-Register
  und  öffentlichen  Bekanntmachung  angezeigt  werden.

Dritten  Personen  kann  die  Aenderung  nur  insofern  entgegengesetzt  werden,  als
in  Betreff  dieser  Aenderung  die  in  Art.  46  des  allgemeinen  Deutschen  Handels-Gesetzbuchs
  in  Betreff  des  Erlöschens  der  Procura  bezeichneten  Voraussetzungen
vorhanden  sind.

Art.  23.

Zur  Behändigung  von  Vorladungen  und  anderen  Zustellungen  an  die  Genossenschaft
  genügt  es,  wenn  dieselbe  an  ein  Mitglied  des  Vorstands,  welches  zu
zeichnen  oder  mit  zu  zeichnen  befugt  ist,  geschieht.

Art.  24.

Der  Vorstand  ist  verbunden,  dem  die  Stelle  des  Handelsgerichts  vertretenden
Einzelgerichte  am  Schlusse  jedes  Quartals  über  den  Eintritt  und  Austritt  von
Genossenschaftern  schriftlich  Anzeige  zu  machen  und  alljährlich  im  Monat  Januar
ein  vollständiges  alphabetisch  geordnetes  Verzeichniß  der  Genossenschafter  einzureichen.

Das  die  Stelle  des  Handelgerichts  vertretende  Einzelgericht  berichtigt  und  vervollständigt
  danach  die  Liste  der  Genossenschafter.

Art.  25.
Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  Sorge  zu  tragen,  daß  die  erforderlichen  Bücher
        <pb n="146" />
        128

der  Genossenschaft  geführt  werden.  Er  muß  spätestens  in  den  ersten  sechs  Monaten
  jedes  Geschäftsjahrs  eine  Bilanz  des  verflossenen  Geschäftsjahrs,  die  Zahl
der  seit  der  vorjährigen  Bekanntmachung  ausgenommenen  oder  ausgeschiedenen,  sowie
die  Zahl  der  zur  Zeit  der  Genossenschaft  angehörigen  Genossenschafter  veröffentlichen.


Art.  26.

Mitglieder  des  Vorstands,  welche  in  dieser  ihrer  Eigenschaft  außer  den  Grenzen
  ihres  Auftrags  oder  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  des  Gesellschaftsvertrags
  entgegenhandeln,  haften  persönlich  und  solidarisch  für  den  dadurch  entstandenen
  Schaden.

Sie  haben,  wenn  ihre  Handlungen  auf  andere,  als  die  in  dem  gegenwirtigen
Gesetze  (Art.  1)  erwähnten  geschäftlichen  Zwecke  gerichtet  sind,  oder  wenn  sie  in
der  General-Versammlung  die  Erörterung  von  Anträgen  gestatten  oder  nicht  verhindern,
  welche  auf  keinen  geschäftlichen  Zweck,  sondern  auf  öffentliche  Angelegenheiten
  gerichtet  sind,  eine  Geldbuße  bis  zu  200  Thalern  verwirkt.

Art.  27.

Der  Gesellschaftsvertrag  kann  dem  Vorstande  einen  Ausfsichtsrath  (Verwaltungsrath,
  Ausschuß)  an  die  Seite  setzen.

Ist  ein  Aufsichtsrath  bestellt,  so  überwacht  derselbe  die  Geschäftsführung  der
Genossenschaft  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung,  er  kann  sich  von  dem  Gange  der
Angelegenheiten  der  Gesellschaft  unterrichten,  die  Bücher  und  Schriften  derselben
jederzeit  einsehen,  den  Bestand  der  Gesellschaftskasse  untersuchen  und  General-Versammlungen
  berusen.  Er  kann,  sobald  es  ihm  nothwendig  erscheint,  Vorstands-Mitglieder
  und  Beamte  vorläufig  und  zwar  bis  zur  Entscheidung  der  demnächst  zu
berufenden  General  -Versammlung  von  ihren  Befugnissen  entbinden  und  wegen  einstweiliger
  Fortführung  der  Geschäfte  die  nöthigen  Anstalten  treffen.

Er  hat  die  Jahresrechnungen,  die  Bilanzen  und  Vorschläge  zur  Gewinnvertheilung
  zu  prüfen  und  darüber  alljährlich  der  General-Versammlung  Bericht  zu
erstatten.

Er  hat  eine  General-Versammlung  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der
Gesellschaft  erforderlich  ist.

Art.  28.

Der  Aussichtsrath  ist  ermächtigt,  gegen  die  Vorstandsmitglieder  die  Prozesse
zu  führen,  welche  die  General-Versammlung  beschließt.

Wenn  die  Genossenschaft  gegen  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  einen  Prozeß
zu  führen  hat,  so  wird  sie  durch  Bevollmächtigte  vertreten,  welche  in  der  General-
        <pb n="147" />
        129

Versammlung  gewählt  werden.  Jeder  Genossenfchafter  ist  befugt,  als  Intervenient
in  den  Prozeß  auf  seine  Kosten  einzutreten.
Art.  29.

Der  Betrieb  von  Geschäften  der  Genossenschaft,  sowie  die  Vertretung  der
Genossenschaft  in  Beziehung  auf  diese  Geschäftsführung  kann  auch  sonstigen  Bevollmächtigten
  oder  Beamten  der  Genossenschaft  zugewiesen  werden.  In  diesem  Falle
bestimmt  sich  die  Befugniß  derselben  nach  der  ihnen  ertheilten  Vollmacht,  sie  erstreckt
sich  im  Zweifel  auf  alle  Rechtshandlungen,  welche  die  Ausführung  derartiger  Geschäfte
  gewöhnlich  mit  sich  bringt.

Art.  30.

Die  General-Versammlung  der  Genossenschafter  wird  vurch  den  Vorstand  berufen,
soweit  nicht  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  auch  andere  Personen  dazu  befugt  sind.

Eine  General-Versammlung  der  Genossenschafter  ist  außer  den  im  Gesellschaftsvertrage
  ausdrücklich  bestimmten  Fällen  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse
der  Genossenschaft  erforderlich  erscheint.

Die  General-Versammlung  muß  sofort  berufen  werden,  wenn  mindestens  der
zehnte  Theil  der  Mitglieder  der  Genossenschaft  in  einer  von  ihnen  zu  unterzeichnenden
  Eingabe  an  den  Vorstand  unter  Anführung  des  Zwecks  und  der  Gründe
darauf  anträgt.  Ist  in  dem  Genossenschaftsvertrage  das  Recht  der  Berufung  einer
General-Versammlung  einem  größern  oder  geringern  Theile  der  Genossenschaftsglieder
  beigelegt,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

Art.  31.

Die  Berufung  der  General-Versammlung  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  bestimmten  Weise  zu  erfolgen.

Der  Zweck  der  General-Versammlung  muß  jederzeit  bei  der  Berufung  bekannt
  gemacht  werden.  Ueber  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  in  dieser
Weise  angekündigt  ist,  können  Beschlüsse  nicht  gefaßt  werden,  hiervon  ist  jedoch  der
Beschluß  über  den  in  einer  General-Versammlung  gestellten  Antrag  auf  Berufung
einer  außerordentlichen  General-Versammlung  ausgenommen.

Zur  Stellung  von  Anträgen  und  zu  Verhandlungen  ohne  Beschlußfassung
bedarf  es  der  Ankündigung  nicht.

Art.  32.

Der  Vorstand  ist  zur  Beobachtung  und  Ausführung  aller  Bestimmungen  des
Gesellschaftsvertrags  und  der  in  Gemäßheit  derselben  von  der  General-Versammlung
  giltig  gefaßten  Beschlüsse  verpflichtet  und  dafür  der  Genossenschaft  verantwortlich.


20
        <pb n="148" />
        130

Die  Beschlüsse  der  General-Versammlung  sind  in  ein  Protololl--Buch  einzutragen,
  dessen  Einsicht  jedem  Genossenschafter  und  der  Staatsbehörde  gestattet  werden
  muß.

Abschnitt  IV.

Von  der  Auflösung  der  Genossenschaft  und  dem  Ausscheiden  einzelner
Genossenschafter.
Art.  33.
Die  Genossenschaft  wird  aufgelöst:
1)  durch  Ablauf  der  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Zeit;
2)  durch  einen  Beschluß  der  Genossenschaft;
3)  durch  Eröffnung  des  Konkurses  (Falliments).

Art.  34.

Wenn  eine  Genossenschaft  sich  gesetzwidriger  Handlungen  oder  Unterlassungen
schuldig  macht,  durch  welche  das  Gemeinwohl  gefährdet  wird,  oder  wenn  sie  andere,
als  die  im  gegenwärtigen  Gesetze  (Art.  1)  bezeichneten  geschäftlichen  Zwecke  verfolgt,
  so  kann  sie  aufgelöst  werden,  ohne  daß  deshalb  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
  Statt  findet.

Die  Auflösung  kann  in  diesem  Falle  nur  durch  gerichtliches  Erkenntniß  auf
Betreiben  des  Staats-Ministeriums  erfolgen.  Als  das  zuständige  Gericht  ist  dasjenige
  Kreisgericht  anzusehen,  bei  welchem  die  Genossenschaft  ihren  ordentlichen  Gerichtsstand
  hat.

Das  Erkenntniß  ist  von  dem  zuständigen  Gericht  demjenigen  Gericht,  welches
das  Genossenschafts-Register  führt,  zur  Eintragung  und  Veröffentlichung  nach  Art.  36
mitzutheilen.

Art.  35.

Die  Auflösung  der  Genossenschaft  muß,  wenn  sie  nicht  eine  Folge  des  eröffneten
  Konkurses  ist,  durch  den  Vorstand  zur  Eintragung  in  das  Genossenschafts-Register
  angemeldet  werden,  sie  muß  zu  drei  verschiedenen  Malen  durch  die  für
die  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten  Blätter  bekannt  gemacht  werden.

Durch  die  Bekanntmachung  müssen  die  Gläubiger  zugleich  aufgefordert  werden,
sich  bei  dem  Vorstande  der  Genossenschaft  zu  melden.

Art.  36.

Die  Konkurs-Eröffnung  ist  vom  Konkurs-Gerichte  von  Amtswegen  in  das
Genossenschafts  -Register  einzutragen.  Die  Bekanntmachung  der  Eintragung  durch
eine  Anzeige  in  den  in  Art.  4  Nr.  6  bestimmten  Blättern  unterbleibt.  Wenn
        <pb n="149" />
        131

das  Genossenschafts  -Register  nicht  bei  dem  Konkurs-Gericht  geführt  wird,  so  ist
die  Konkurs-Eröffnung  von  Seiten  des  Konkurs-Gerichts  dem  die  Stelle  des
Handelsgerichts  vertretenden  Einzelgericht,  bei  welchem  das  Register  geführt  wird,
zur  Bewirkung  der  Eintragung  unverzüglich  anzuzeigen.

Art.  37.

Jeder  Genossenschafter  hat  das  Recht,  aus  der  Genossenschaft  auszutreten,
auch  wenn  der  Gesellschaftsvertrag  auf  bestimmte  Zeit  geschlossen  ist.

Ist  über  die  Kündigungsfrist  und  den  Zeitpunkt  des  Austritts  im  Gesellschaftsvertrage
  Nichts  festgesetzt,  so  findet  der  Austritt  nur  mit  dem  Schluß  des  Geschäftsjahres
  nach  vorheriger,  mindestens  vierwöchiger  Aufkündigung  Statt.  Ferner
erlischt  die  Mitgliedschaft  durch  den  Tod,  sofern  der  Gesellschaftsvertrag  keine  entgegengesetzten
  Bestimmungen  enthält.

In  jedem  Falle  kann  die  Genossenschaft  Genossenschafter  aus  den  im  Gesellschaftsvertrage
  festgesetzten  Gründen,  sowie  wegen  des  Verlusts  der  staatsbürgerlichen
  Rechte  ausschließen.

Art.  38.

Die  aus  der  Genossenschaft  ausgetretenen  oder  ausgeschlossenen  Genossenschafter,
sowie  die  Erben  verstorbener  Genossenschafter,  bleiben  den  Gläubigern  der  Genossenschaft
  für  alle  bis  zu  ihrem  Ausscheiden  von  der  Genossenschaft  eingegangenen  Verbindlichkeiten
  bis  zum  Ablauf  der  Verjährung  (Art.  51)  verhaftet.

Wenn  der  Gesellschaftsvertrag  nichts  Anderes  bestimmt,  haben  sie  an  den
Reserve-Fonds  und  an  das  sonst  vorhandene  Vermögen  der  Genossenschaft  keinen
Anspruch,  sind  vielmehr  nur  berechtigt,  zu  verlangen,  daß  ihnen  der  eingezahlte
Geschäftsantheil  nebst  den  zugeschriebenen  Dividenden  binnen  drei  Monaten  nach
ihrem  Ausscheiden  ausgezahlt  werde.

Gegen  diese  Verpflichtung,  auch  wenn  sich  das  Vermögen  der  Genossenschaft
bei  dem  Austritt  oder  der  Ausschließung  eines  Genossenschafters  vermindert  hat,
kann  sich  die  Genossenschaft  nur  dadurch  schützen,  daß  sie  ihre  Auflösung  beschließt
und  zur  Liquidation  schreitet.

Abschnitt  V.
Von  der  Liquidation  der  Genossenschaft.

Art.  39.  ·
Nach  Auflösung  der  Genossenschaft  außer  dem  Falle  des  Konkurses  erfolgt
die  Liquidation  durch  den  Vorstand,  wenn  nicht  dieselbe  durch  den  Gesellschafts-20“
        <pb n="150" />
        132

vertrag  oder  einen  Beschluß  der  Genossenschaft  an  andere  Personen  übertragen
wird.  Die  Bestellung  der  Liquidatoren  ist  jederzeit  widerruflich.
Art.  40.

Die  Liquidatoren  sind  von  dem  Vorstande  bei  dem  die  Stelle  des  Handelsgerichts
  vertretenden  Einzelgericht  zur  Eintragung  in  das  Genossenschafts-Register
anzumelden,  sie  haben  ihre  Unterschrift  persönlich  vor  dieser  Behörde  zu  zeichnen
oder  die  Zeichnungen  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Das  Austreten  eines  Liquidators  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht  eines
solchen  ist  gleichfalls  zur  Eintragung  in  das  Genossenschafts-Register  anzumelden.
Art.  41.

Dritten  Personen  kann  die  Ernennung  von  Liquidatoren,  sowie  das  Austreten
eines  Liquidators  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht  eines  solchen  nur  insofern
entgegengesetzt  werden,  als  hinsichtlich  dieser  Thatsachen  die  Voraussetzungen  vorhanden
  sind,  unter  welchen  nach  Art.  25  und  46  des  allgemeinen  deutschen  Handels-Gesetzbuchs
  hinsichtlich  einer  Aenderung  der  Inhaber  einer  Firma  oder  des  Erlöschens
  einer  Prokura  die  Wirkung  gegen  Dritte  eintritt.

Sind  mehrere  Liquidatoren  vorhanden,  so  können  sie  die  zur  Liquidation  gebörenden
  Handlungen  mit  rechtlicher  Wirkung  nur  in  Gemeinschaft  vornehmen,  sofern
  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  daß  sie  einzeln  handeln  können.

Art.  42.

Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Verpflichtungen
  der  aufgelösten  Genossenschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen  derselben  einzuziehen
  und  das  Vermögen  der  Genossenschaft  zu  versilbern;  sie  haben  die  Genossenschaft
  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten,  sie  können  für  dieselbe  Vergleiche
schließen  und  Kompromisse  eingehen.  Zur  Beendigung  schwebender  Geschäfte  können
die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.

Die  Veräußerung  von  unbeweglichen  Sachen  kann  durch  die  Liquidatoren,  sofern
  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  oder  ein  Beschluß  der  Genossenschaft  anders  bestimmt,
  nur  durch  öffentliche  Versteigerung  bewirkt  werden.

Art.  43.

Eine  Beschränkung  des  Umfangs  der  Geschäftsbefugnisse  der  Liquidatoren  (Art.  42)

hat  gegen  dritte  Personen  keine  rechtliche  Wirkung.
Art.  44.

Die  Liquidatoren  haben  ihre  Unterschrift  in  der  Weise  abzugeben,  daß  sie  der
bisherigen,  nunmehr  als  Liquidations-Firma  zu  bezeichnenden  Firma  ihren  Namen
beifügen.
        <pb n="151" />
        133

Art.  45.
Die  Liquidatoren  haben  der  Genossenschaft  gegenüber  bei  der  Geschäftsführung
den  von  der  General-Versammlung  gefaßten  Beschlüssen  Folge  zu  geben.

Art.  46.
Die  bei  Auflösung  der  Genossenschaft  vorhandenen  und  die  während  der
Liquidation  eingehenden  Gelder  werden  wie  folgt  verwendet:

a)  Es  werden  zunächst  die  Gläubiger  der  Genossenschaft  je  nach  der  Fälligkeit
ihrer  Forderungen  befriedigt  und  die  zur  Deckung  noch  nicht  fälliger  Forderungen
  nöthigen  Summen  zurückbehalten;

b)  aus  den  alsdann  verbleibenden  Ueberschüssen  werden  die  eingezahlten  Geschäftsantheile
  einschließlich  der  denselben  zugeschriebenen  Dividenden  früherer
Jahre  an  die  Genossenschafter  zurückgezahlt.  Reicht  der  Bestand  zur  vollständigen
  Deckung  nicht  aus,  so  erfolgt  die  Vertheilung  desselben  nach  Verhältniß
  der  Höhe  der  einzelnen  Guthaben;

c)  aus  dem  nach  Deckung  der  Schulden  der  Genossenschaft,  sowie  der  Geschäftsantheile
  der  Genossenschafter,  noch  verbleibenden  Bestande  wird  zunächst
  der  Gewinn  des  letzten  Rechnungsjahrs  an  die  Genossenschafter  nach
den  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrags  gezahlt.  Die  Vertheilung  weiterer
  Ueberschüsse  unter  die  Genossenschafter  erfolgt  in  Ermangelung  anderer
Vertragsbestimmungen  nach  Köpfen.

Art.  47.

Die  Liquidatoren  haben  sofort  bei  Beginn  der  Liquidation  eine  Bilanz  aufzustellen.
  Ergibt  diese  oder  eine  später  aufgestellte  Bilanz,  daß  das  Vermögen
der  Genossenschaft  (einschließlich  des  Reserve-Fonds  und  der  Geschäftsantheile  der
Genossenschafter)  zur  Deckung  der  Schulden  der  Genossenschaft  nicht  binr  eicht,  so
haben  die  Liquidatoren  bei  eigener  Verantwortlichkeit  sofort  eine  General-Versammlung
  zu  berufen  und  hierauf,  sofern  nicht  Genossenschafter  binnen  acht  Tagen  nach
der  abgehaltenen  General-Versammlung  den  zur  Deckung  des  Ausfalls  erforderlichen
Betrag  baar  einzahlen,  bei  dem  die  Stelle  des  Handelsgerichts  vertretenden  Einzelgerichte
  die  Eröffnung  des  Konkurses  (Falliments)  über  das  Vermögen  der  Genossenschaft
  zu  beantragen.

Art.  48.

Ungeachtet  der  Auflösung  der  Genossenschaft  kommen  bis  zur  Beendigung  der
Liquidation  im  Uebrigen  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  bisherigen  Genossenschafter
  unter  einander,  sowie  zu  dritten  Personen,  die  Vorschriften  des
2.  und  3.  Abschnitts  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung,  soweit  sich  aus  den  Bestim-
        <pb n="152" />
        134

mungen  des  gegenwärtigen  Abschnitts  und  aus  dem  Wesen  der  Liquidation  nicht
ein  anderes  ergibt.  Im  Fall  der  Auflösung  der  Genossenschaft  kann  kein  Genossenschafter
  wegen  des  etwaigen  geringern  Betrags  der  statutmäßigen  Einzahlung
auf  seinen  Geschäftsantheil  von  anderen  Genossenschaftern,  welche  auf  ihre  Antheile
mehr  eingezahlt  haben,  im  Wege  des  Rückgriffs  in  Anspruch  genommen  werden.
Der  Gerichtsstand,  welchen  die  Genossenschaft  zur  Zeit  ihrer  Auflösung  hatte,  bleibt
bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  für  die  aufgelöste  Genossenschaft  bestehen.  Zustellungen
  an  die  Genossenschaft  geschehen  mit  rechtlicher  Wirkung  an  einen  der
Liquidatoren.
Art.  49.

Nach  Beendigung  der  Liquidation  werden  die  Bücher  und  Schriften  der  aufgelösten
  Genossenschaft  einem  der  gewesenen  Genossenschafter  oder  einem  Dritten
in  Verwahrung  gegeben.

Der  Genossenschafter  oder  der  Dritte  wird  in  Ermangelung  einer  gütlichen
Uebereinkunft  durch  das  die  Stelle  des  Handelsgerichts  vertretende  Einzelgericht  bestimmt.
  Die  Genossenschafter  und  deren  Rechtsnachfolger  behalten  das  Recht  auf
Einsicht  und  Benutzung  der  Bücher  und  Papiere.

Art.  50.

Ueber  das  Vermögen  der  Genossenschaft  wird  außer  im  Falle  des  Art.  47
der  Konkurs  (Falliment)  eröffnet,  sobald  sie  ihre  Zahlungen  vor  oder  nach  ihrer
Auflösung  eingestellt  hat.

Die  Verpflichtung  zur  Anzeige  der  Zahlungseinstellung  liegt  dem  Vorstande
der  Genossenschaft  und,  wenn  die  Zahlungseinstellung  nach  Auflösung  der  Genossenschaft
  eintritt,  den  Liquidatoren  derselben  ob.

Die  Genossenschaft  wird  durch  den  Vorstand  beziehungsweise  die  Liquidatoren
vertreten.  Dieselben  sind  persönlich  zu  erscheinen  und  Auskunft  zu  ertheilen  in
allen  Fällen  rerpflichtet,  in  welchen  dies  für  den  Gemeinschuldner  selbst  vorgeschrieben
ist.  Ein  Akkord  kann  nicht  geschlossen  werden.

Der  Konkurs  (Falliment)  über  das  Gesellschaftsvermögen  zieht  den  Konkurs
(Falliment)  über  das  Privat-Vermögen  der  einzelnen  Genossenschafter  nicht  nach  sich.

Der  Beschluß  über  Eröffnung  des  Konkurses  (resp.  die  Erklärung  des  Falliments)
  hat  die  Namen  der  solidarisch  verhafteten  Genossenschafter  nicht  zu  enthalten.
  Sobald  der  Konkurs  (Falliment)  beendigt  ist,  sind  die  Gläubiger  berechtigt,
wegen  des  Ausfalls  an  ihren  Forderungen,  jedoch  nur,  wenn  solche  bei  dem  Konkurs-Verfahren
  (Falliment)  angemeldet  und  verifizirt  sind,  einschließlich  Zinsen  und  Kosten,
die  einzelnen  ihnen  solidarisch  haftenden  Genossenschafter  in  Anspruch  zu  nehmen.
        <pb n="153" />
        135

Abschnitt  VI.
Von  der  Verjährung  der  Klagen  gegen  die  Genossenschafter.
Art.  51.

Die  Klagen  gegen  einen  Genossenschafter  aus  Ansprüchen  gegen  die  Genossenschaft
  verjähren  in  zwei  Jahren  nach  Auflösung  der  Genossenschaft  oder  nach  seinem
Ausscheiden  oder  seiner  Ausschließung  aus  derselben,  sofern  nicht  nach  Beschaffenheit
der  Forderung  eine  kürzere  Verjährungsfrist  gesetzlich  eintritt.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Auflösung  der  Genossenschaft
  in  das  Genossenschafts-Register  eingetragen,  oder  das  Ausscheiden  beziehungsweise
  die  Ausschließung  des  Genossenschafters  dem  die  Stelle  des  Handelsgerichts
  vertretenden  Einzelgerichte  angezeigt  ist.

Wird  die  Forderung  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  fällig,  so  beginnt  die  Verjährung
  mit  dem  Zeitpunkte  der  Fälligkeit.  Ist  noch  ungetheiltes  Genossenschaftsvermögen
  vorhanden,  so  kann  dem  Gläubiger  die  zweijährige  Verjährung  nicht  entgegengesetzt
  werden,  sofern  er  seine  Befriedigung  nur  aus  dem  Gesellschaftsvermögen

sucht.
Art.  52.

Die  Verjährung  zu  Gunsten  eines  ausgeschiedenen  oder  ausgeschlossenen  Genossenschafters
  wird  nicht  durch  Rechtshandlungen  gegen  einen  anderen  Genossenschafter,
  wehl  aber  durch  Rechtshandlungen  gegen  die  fortbestehende  Genossenschaft
unterbrochen.

Die  Verjährung  zu  Gunsten  eines  bei  der  Auflösung  der  Genossenschaft  zu
derselben  gehörigen  Genossenschafters  wird  nicht  durch  Rechtshandlungen  gegen  einen
anderen  Genossenschafter,  wohl  aber  durch  Rechtshandlungen  gegen  die  Ligquidatoren,
beziehungsweise  gegen  die  Konkurs-Masse  unterbrochen.

Art.  53.

Die  Verjährung  läuft  auch  gegen  Minderjährige  und  bevormundete  Personen,
sowie  gegen  juristische  Personen,  denen  gesetzlich  die  Rechte  der  Minderjährigen  zustehen,
  ohne  Zulassung  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  jedoch  mit
Vorbehalt  des  Regresses  gegen  die  Vormünder  und  Verwalter.

Schlußbestimmungen.
Art.  54.

Das  die  Stelle  des  Handelsgerichts  vertretende  Einzelgericht  hat  den  Vorstand
der  Genossenschaft  zur  Befolgung  der  in  den  Artikeln  4,  6,  17,  22,  24,  25,  30
Abs.  3,  32  Abs.  2,  35,  40  enthaltenen  Vorschriften  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen
  anzuhalten.
        <pb n="154" />
        136

Für  das  hierbei  zu  befolgende  Verfahren  sind  die  im  §.  9  des  Einführungsgesetzes
  zum  allgemeinen  deutschen  Handels-GErsetztuch  vom  16.  August  1862  getroffenen
  Bestimmungen  maßgebend.

Art.  55.

Unrichtigkeiten  in  den  nach  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  dem  Vorstande
  obliegenden  Anzeigen  oder  sonstigen  amtlichen  Angaben  werden  gegen  die  Vorstandsmitglieder
  mit  Ordnungsstrafe  bis  zu  20  Thalern  geahndet.

Art.  56.

Durch  die  im  Art.  55  enthaltene  Bestimmung  wird  die  Anwendung  härterer
Strafen  nicht  ausgeschlossen,  wenn  dieselben  nach  sonstigen  Gesetzen  durch  die  Handlung
  begründet  werden.

Art.  57.

Die  Eintragungen  in  das  Genossenschafts-Register  erfolgen  kostenfrei,  die
näheren  geschäftlichen  Anordnungen  über  die  Führung  des  Genossenschafts-Registers
bleiben  einer  von  dem  Staats-Ministerium  zu  erlassenden  Instruktion  vorbehalten.

Art.  58.

Die  Vorschriften  in  §.  12  bis  15  des  Einführungsgesetzes  zum  allgemeinen
deutschen  Handels-Gesetzbuche  vom  18.  August  1862  finden  rücksichtlich  der  eingetragenen
  Genossenschaften  analoge  Anwendung.

Art.  59.

Denjenigen  Vereinen  der  in  Art.  1  bezeichneten  Art,  welchen  das  Recht  der
juristischen  Persönlichkeit  verliehen  worden  ist,  kann  dasselbe  nach  Ablauf  von  sechs
Monaten  nach  Publikation  dieses  Gesetzes  durch  Verfügung  der  Staatsregierung
wieder  entzogen  werden.  «

Art.  60.

Das  Staats-Ministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  ist  dieses  Gesetz  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  8.  März  1868.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Gesetz
über  das  Genossenschaftswesen.
Druck  der  Hof.  Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="155" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  12.  Weimar.  22.  März  1868.

 

Ministerial-Bekanntmachung.
Um  eine  gleichmäßige  Handhabung  der  den  Bau  und  die  Unterhaltung  äffentlicher
  Wege  im  Großherzogthume  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen  zu  erleichtern
  und  zu  sichern,  wird  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,
des  Großherzogs,  die  nachstehende
Ausführungsverordnung  zu  den  Gesetzen  über  den  Straßenbau
vom  10.  April  1821  mit  authentischer  Interpretation  vom  19.  März  1842,
ferner  zu  den  Gesetzen  vom  5.  Februar  1836  und  31.  August  1844,  sowie
  zu  den  Artikeln  4,  16  und  der  Schlußvorschrift  der  Gemeindeordnung
vom  22.  Februar  1850  resp.  18.  Januar  1854,

andurch  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  gemacht.

A.  Eintbeilung  der  Straßen  nach  ihrer  Bestimmung  und  Bauweise.
1

Sämmtliche  zur  öffentlichen  Benutzung  bestimmte  Straßen  und  Wege  des
Großherzogthums  zerfallen  in

I.  Chausseen  oder  Kunststraßen,  d.  h.  solche  Wege,  bei  deren  Anlage
und  Unterhaltung  die  von  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  rücksichtlich
der  Breite  und  Begründung  der  Fahrbahn,  der  Bankets,  der  Gräben,  der
Steigungsverhältnisse  und  sonst  instruktionsmäßig  als  dem  Bedürfnisse  einer
Kunststraße  entsprechend  erachteten  Vorschriften  in  Anwendung  zu  bringen
sind.  (Gesetz  vom  10.  April  1821  §.  1  vergl.  mit  §.  3.)
Verkehrs=  und  Verbindungs-Wege  (Straßen  II.  Klasse),  welche  um
ihres  gemeinen  Nutzens  willen  unter  sachverständiger  Leitung,  d.  h.  wenigstens
  unter  Leitung  eines  im  Wegebau  erfahrenen  Aufsehers

21

II.

—
        <pb n="156" />
        138

chaussee  ähnlich  zu  bauen  und  zu  unterhalten  sind.  (Gesetz  vom  31.  August
1844  88§.  1,  2,  16.  Landständische  Erklärungsschrift  vom  26.  April  1844,
S.  163  des  Schr.-W.)“)

III.  Verbindungs-,  Orts=  und  Nachbar-Wege  von  geringerer  Bedeutung
für  den  öffentlichen  Verkehr,  deren  Bau  und  Unterhaltung  nach  minder
strengen  Regeln  zu  erfolgen  hat.  (Gesetz  vom  10.  April  1821  S.  18.  —
Authentische  Interpretation  vom  19.  März  1842.  —  Reg.-Bl.  S.  128.
—  Gesetz  vom  31.  August  1844,  9  13  Z.  1.)

Als  im  Allgemeinen  maßgebende  rse  für  die  Art  der  Herstellung  und
Unterhaltung  der  im  §.  1  genannten  Straßengattungen  gelten  die  nachstehenden:
I.  Für  Esiee  (Kunststraßen):

a)  Die  Pläue  und  gestenansches  zur  Anlage  müssen  von  Großherzoglichen
Wege=  und  Wasser-Baubeamten  ausgearbeitet  sein  und  unterliegen  der
Prüfung  und  Berichtigung  durch  den  Großherzoglichen  Ober-Bau-Direktor,
sowie  der  Genehmigung  des  Staats-Ministeriums;

b)  die  Baulinie  ist  im  Allgemeinen  so  zu  wählen,  daß  sie  am  leichtesten  entwässert
  und  trocken  erhalten  werden  kann,  und  die  Lasten  mit  dem  geringsten
Kraft=  und  Zeit-Aufwande  fortzuschaffen  sind.  Demnächst  verdient  die
Linie  den  Vorzug,  welche  den  besten  Materialien  der  Gegend  am  meisten
sich  nähert,  die  mehrsten  und  bedeutendsten  Orte  berührt,  mithin  den  Thälern
  der  Flüsse  und  Bäche,  sowie  außerdem  der  geraden  Linie  zwischen
zwei  Ortschaften,  welche  berührt  werden  sollen,  möglichst  folgt.  Da  als
äußerste  Grenze  für  den  Abhang  einer  Kunststraße  10⅝  Zoll  auf  die
laufende  Ruthe  oder  1½1/18  der  Länge  bestimmt  werden  müssen,  so  sind
Ueberschreitungen  dieses  Gefälles  sowie  wesentliche  Abweichungen  von  der
geraden  Linie  gehörig  zu  motiviren.  Die  nicht  zu  umgehenden  Biegungen
einer  Kunststraße  müssen  nach  einem  möglichst  großen  Halbmesser  gebildet
werden;

0)  die  Breite  des  Fahr-Planums  mit  Einschluß  der  Bankets  richtet  sich  nach

5)  Anmerkung:  Die  im  §.  1  B.  des  Gesetzes  vom  10.  April  1821  aufgeführte  Unterscheidung
  „nicht  chaussirter  Handels-,  Militr=  und  Post-Straßen“  hat  in  Folge  der  Bekanntmachung  vom
19.  März  1842  Satz  4  und  des  oben  angezogenen  Gesetzes  von  1844,  verbunden  mit  den  Artikeln  4,
16  und  der  Schlußvorschrift  der  Gemeindeordnungen  von  1850  und  1854,  ihre  Bedeutung  und  praktische
  Anwendbarkeit  verloren.  Die  in  den  §§.  13  —  17  des  Gesetzes  vom  10.  April  1821  für  die
Straßen  II.  Klosse  geltenden  Vorschriften  sind  gemäh  §.  13  Z.  1,  4,  6  des  Gesetzes  vom  31.  Auguft
1844  auf  die  unter  II.  der  gegenwärtigen  Verordnung  bezeichneten  Wege  übergegangen.
        <pb n="157" />
        e

139

der  Lebhaftigkeit  des  Verkehrs  auf  der  Straße  und  nach  anderen  örtlichen
Umständen.  In  der  Regel  wird  dasselbe  nicht  unter  24  bis  30  Fuß
Breite  erhalten  dürfen,  wobei  mindestens  18  Fuß  Breite  für  die  Steinbahn,
  der  übrige  Theil  für  die  Bankets  (theils  zur  Niederlage  des  Unterhaltungs-Materials,
  theils  für  Fußgänger)  zu  bestimmen  ist.  Die  Seitengräben
  sind  in  der  Regel  nicht  breiter  und  tiefer  als  es  die  Ableitung  des
Wassers  erfordert,  wenigstens  aber  mit  2  Fuß  Sohlbreite,  anzulegen.  Die
Böschungen  sind,  mit  Ausnahme  bei  Felsboden,  in  der  Regel  1  ½/  füßig  anzunehmen
  oder  Abweichungen  hiervon  speziell  zu  begründen.  Das  hiernach
zu  bemessende  Straßen  =  Terrain  erhält  an  jeder  Seite  einen  1½  Fuß
breiten  Sicherheitsstreifen.  (Gesetz  vom  10.  April  1821  S.  10);

die  Stärke  der  mit  Schnursteinen  (Bordsteinen)  eingefaßten  durch  eine  gehörig
  befestigte  Packlage  und  zwei  Lagen  Schlagsteine  gebildeten  Fahrbahn
muß,  ausschließlich  der  Kießschüttung,  bei  minder  festem  Gestein  12  Zoll
in  der  Mitte,  wo  die  Steinbahn  am  stärksten  ist,  betragen,  nachdem  ihre
Befestigung  durch  Rammen  und  schwere  Walzen  bewirkt  worden  ist.  Ueber
diese  Steinbahn  wird  nach  und  nach  2  bis  3  Zoll  hoch  Kies,  wenn  derselbe
  irgend  zu  haben  ist,  geschüttet  und  bei  feuchtem  Wetter  tüchtig  eingewalzt.
  Bei  hartem  Gestein  und  für  nicht  schweres  Fuhrwerk  kann  die
Stärke  der  Fahrbahn  bis  auf  9  Zoll  in  der  Mitte  ermäßigt  werden,  es
ist  jedoch  eine  solche  Stärke  gehörig  zu  motiviren;

die  zur  Bezeichnung  der  Straße  bestimmten  Frucht=  oder  Zier-Bäume
werden  1  Fuß  vom  innern  Grabenrande  entfernt  auf  die  Bankette,  bei  beschränktem
  Raum  an  der  ußern  Grenze  der  Bankette  gepflanzt.  Die
Zwischenräume  zwischen  je  2  Bäumen  einer  Reihe  dürfen  in  der  Regel
nicht  unter  32  Fuß  betragen.  In  Fällen,  wo  die  Bepflanzung  zur  Kostenersparniß
  statt  der  Geländer  dienen  kann,  werden  die  Bäume  den  Umständen
nach  näher  an  einander  gepflanzt,  um  die  erforderliche  Sicherheit  zu  gewähren;


)  Brücken,  Durchlässe,  Ueberfahrten  nach  Vizinal-Wegen  oder  Grundstücken

müssen  in  der  Regel  massiv  mit  ausreichender  Durchflußweite  erbaut  werden.
Machen  finanzielle  Rücksichten  die  Abweichung  von  dem  vollständigen  Massiv-Bau
  der  Brücken  nöthig,  so  müssen  doch  mindestens  massive  Stirnmanern
gewählt  werden.  In  der  Regel  darf  die  Bahn  der  Straße  durch  die  Anlage
  der  Brücke  nicht  erhöht  werden;  wo  solches  aber  unvermeidlich  ist,
müssen  weit  auslaufende  flache  Rampen  geschüttet  werden.  Brücken  und
Durchlässe  von  nicht  über  18  Fuß  lichter  Weite  müssen  die  Breite  der

217
        <pb n="158" />
        140

Straße  erhalten.  Bei  Brücken,  welche  nicht  über  größere  Flüsse  führen,
genügt  in  der  Regel  eine  24füßige  Breite;

g)  zur  Sicherung  des  Fuhrwerls  auf  Straßen,  welche  an  Bergabhängen  oder
Flüssen  entlang  hingeführt  werden,  sowie  bei  hohen  Aufträgen  und  Dämmen
sind  Geländer  anzubringen,  sofern  nicht  Zaun-  oder  andere  Anpflanzungen
für  ausreichend  sicher  oder  Brustmauern  bezüglich  steinerne  Pfeiler  mit  Brustgeländern
  im  einzelnen  Falle  für  zweckmäßiger  erachtet  werden;

h)  neue  Bauanlagen,  sowie  Häuser,  dürfen  an  einer  Chaussee  nur  mit  landespolizeilicher
  Genehmigung  errichtet  werden.  (Gesetz  vom  10.  April  1821
§.  12).

Die  Unterhaltung  der  Chausseen  hat  darin  zu  bestehen,  daß  sie  in  dem
vorstehend  im  Allgemeinen  vorgeschriebenen  Zustande  thunlichst  zu  jeder  Zeit  erhalten
  werden.  Die  stete  Bereithaltung  von  Material  zur  Ergänzung  der  in  der
Decke  entstehenden  Geleise  und  sonstigen  Beschädigungen,  die  Trockenhaltung  der
Fahrbahn  und  Bankets,  die  Abführung  des  Wassers  in  den  Gräben,  sofortige  Reparatur
  entstehender  Mängel  an  Brücken  und  anderen  Bauwerken,  die  Pflege  der
Baumpflanzungen  u.  s.  w.  sind  als  gewöhnliche  Unterhaltungsarbeiten  beispielsweise
zu  nennen.

Dem  Staats-Ministerium  und  den  Bezirks-Direktoren  ist  überlassen,  für  den
Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chausseen  weiter  in  das  Einzelne  gehende  Instruktionen
  zu  ertheilen,  auch  bleibt  dem  Erstern  vorbehalten,  die  obigen  allgemeinen
Bauvorschriften  nach  den  Umständen  und  Bedürfnissen  des  einzelnen  Falles  soweit
nöthig  zu  modifiziren.  (Gesetz  vom  10.  April  1821,  88.  3.  6.)

II.  Für  Verkehrs=  und  Verbindungs-Wege  der  in  §.  1  II.  angegebenen
Gattung  (chausseeähnliche).
4

S.  4.

Bei  Neuanlagen  solcher  Straßen  sind  —  jedoch  mit  Vorbehalt  der  Befugniß
  für  die  Bezirks-Direktoren  bezüglich  das  Staats-Ministerium,  nach  dem
Bedürfnisse  der  örtlichen  Verhältnisse  geeignete  Modifikationen  eintreten  zu  lassen.
(Gesetz  vom  31.  August  1844  §.  16)  —  die  nachstehenden  Regeln  zu  beachten:

a)  Durch  einen  Sachverständigen  ist  ein  Bauplan  und  Kostenanschlag  zu  fertigen,
  welcher  der  Genehmigung  des  Bezirks-Direktors  unterliegt.

b)  Als  Baulinie  ist  zwar  die  möglichst  gerade  und  möglichst  kurze  zu  wählen,
aber  dabei  zu  berücksichtigen,  daß  kleine  Umwege,  wenn  durch  dieselben
Nachbarorte  mit  in  den  Straßenzug  ausgenommen  werden  können,  nicht  in
Betracht  kommen.,  daß  Steigungen  von  mehr  als  12  Zoll  auf  die  laufende
Ruthe,  soweit  es  thunlich,  in  der  Regel  nicht  zugelassen  werden  sollen,  und
        <pb n="159" />
        d

2

8)

b

—

0

141

daß  die  Vertheuerung  des  Baues  durch  Dämme,  Einschnitte,  Brücken=  und
Wasser-Bauten,  sowie  durch  Erwerbung  ungewöhnlich  werthvoller  Grundstücke
  thunlichst  zu  vermeiden  ist.

Die  Breite  der  Wege  soll  aus  einer  Fahrbahn  von  16  Fuß,  Bankets  von
4  Fuß  auf  jeder  Seite  und  Gräben  nach  Bedürfniß  der  Oertlichkeit  bestehen.
  Für  Ableitungsgräben  ist  zu  sorgen.

Die  Fahrbahn  muß  einen  von  den  Sachverständigen  als  ausreichend  anerkannten
  festen  Untergrund  haben.  Wo  ein  solcher  nicht  vorhauden  ist,  muß
ein  mit  Schnursteinen  eingefaßtes  Packlager  (Pflaster)  in  einer  mittlern
Stärke  von  8  Zoll  hergestellt  werden,  so  daß  dasselbe  an  den  Schnursteinen
  etda  6—  7  Zoll,  in  der  Mitte  etwa  9  Zoll  stark  wird.  Die
Steine  des  Packlagers  sind  hochkantig,  mit  der  breiten  Seite  nach  unten
zu  setzen.

Als  Decke  des  Packlagers  sind  klein  geschlagene  Steine  von  nicht  über
1½⅛  Kubik-Zoll  Größe  anzuwenden  und  die  dadurch  zu  bildende  Decke
soll  3  Zoll  Stärke  erhalten.  An  die  Stelle  der  Decksteine  kann  auch  nach
sachverständigem  Ermessen  eine  Decke  von  grobem  Kies  treten.  Die  Steindecke
  ist  glatt  zu  walzen.

Die  nöthigen  Ueberfahrten  nach  den  benachbarten  Grundstücken  sind  herzustellen.
Grenzwege,  welche  zwischen  zwei  baupflichtigen  Fluren,  ohne  der  einen  oder
der  andern  ausschließlich  zugewiesen  zu  sein,  hinführen,  sind  rücksichtlich  der
Baupflicht  zwischen  beiden  Fluren  zu  theilen,  jedoch  nicht  der  Länge  nach,
sondern  in  der  Breite  (querüber);  es  soll  jedoch  bei  dieser  Theilung  nicht
der  Flächeninhalt  allein  entscheirend  sein,  sondern  auch  auf  die  muthmaßliche
  Kostbarkeit  des  Baues  und  der  Unterhaltung  Rücksicht  genommen  werden.
  (Gesetz  vom  31.  August  1944,  §.  8.)

Die  Bepflanzung  der  Straßen  mit  Frucht=  oder  Zier-Bäumen  an  der
äußern  Grenze  des  Bankets  ist  so  vrorzunehmen,  daß  die  Bäume  an  den
beiden  Seiten  der  Straße  einander  nicht  unmittelbar  gegenüberstehen.  Der
Zwischenraum  zwischen  zwei  in  einer  Reihe  stehenden  Bäumen  hat  mindestens
  32  Fuß  zu  betragen.  Gegenüber  der  Mitte  dieses  Zwischenraums
ist  jedesmal  auf  der  andern  Seite  ein  Baum  zu  setzen.

Etwa  unvermeidliche  Krümmungen  (Kahren)  sind  in  einem  auch  für  Langholz-Fuhren
  ausreichenden  Bogen  anzulegen.

Wo  die  Straßen  an  Flüssen,  Abhängen  oder  steilen  Böschungen  hinführen,
sind  dieselben  mit  hinreichend  sichernden  Barrieren  oder  nach  dem  Ermessen
der  Aufsichtsbehörde  mit  dichten  Anpflanzungen  zu  versehen.
        <pb n="160" />
        142

k)  Für  Brückenbaue  ist  stets  noch  besondere  Genehmigung  des  Bezirks-Direktors
erforderlich.  (Gesetz  über  den  Schutz  gegen  fließende  Gewässer  vom  16.  Februar
  1854  S.  2.)

8

.  6.

Die  Unterhaltung  gebauter  Straßen  dieser  Art  hat  in  der  Sorge  für
stets  gute  Erhaltung  derselben  mit  ihren  Zubehörungen  in  dem  8.  4  im  Allgemeinen
  beschriebenen  Zustande  zu  bestehen.  Es  ist  daher  stets  für  Bereithaltung
von  Material  zur  Ergänzung  der  Stein=  oder  Kies-Decke  und  thunlichst  für  Anstellung
  ständiger  Wegehalter  zu  sorgen,  entstehende  Geleise  in  der  Fahrbahn  sind
auszufüllen,  der  Koth  ist  aufzuschaufeln  und  wegzuschaffen,  Beschädigungen  der
Bankets,  Baumanpflanzungen,  Barrieren  und  Bauwerke  sind  schleunig  zu  beseitigen,
die  Gräben,  Kanäle  und  sonstigen  Wasserableitungen  stets  in  einem  ihrem  Zweck
entsprechenden  Stande  zu  erhalten,  Baumzweige,  welche  die  Fahrbahn  beengen,  zu
entfernen.

Bei  starkem  Schneefalle  ist  schleunigst  für  Oeffnung  der  Fahrbahn  durch
Bahnbrecher  oder  Ausschaufeln  Sorge  zu  tragen.  (Gesetz  vom  10.  April  1821
§.  16.  —.  Gesetz  vom  31.  August  1844  §§.  4,  13  und  16.)

III.  Für  Verbindungswege  von  geringerer  Bedeutung  (.  1.  III.)
§.  6.

Für  Bau  und  Unterhaltung  der  Verbindungswege  von  geringerer  Bedeutung
gilt  im  Allgemeinen  die  Vorschrift,  daß  dieselben,  mit  Einschluß  der  Brücken  und
Stege,  von  den  Baupflichtigen  so  herzustellen  und  zu  erhalten  sind,  daß  sie  zu  jeder
Jahreszeit  und  bei  jeder  Witterung  ohne  Gefahr  für  Menschen  und  Vieh  benutzt
werden  können.  (Ges.  vom  10.  April  1821.  S.  18).

So  lange  die  Aufsichtsbehörde  es  nach  örtlichen  Verhältnissen  für  zulässig  erachtet,
  kann  den  Baupflichtigen  selbst  —  ohne  sachverständige  Leitung  —  die  diesfallsige
  Sorge  überlassen  und  von  Herstellung  der  Wege  nach  den  Vorschriften  der
§§.  4  und  5  abgesehen  werden.

Dem  Ermessen  der  Aufsichtsbehörden  bleibt  es  jedoch  überlassen,  auch  auf
Wegen  dieser  Art  eine  solche  Breite  zu  verlangen,  daß  zwei  beladene  Wagen  einander
  ohne  Gefahr  ausweichen  können,  ingleichen  die  Herstellung  einer  festen  Fahrbahn
  von  nothdürftiger  Breite  und  mit  einiger  Stein=  oder  Kies-Decke,  sowie  die
Umgehung  enger  Hohlwege  und  die  Beseitigung  von  Hecken  oder  Sträuchen  2c.,
welche  den  Weg  beengen,  zu  verlangen,  auch  rücksichtlich  der  Erhaltung  der  festen
Fahrbahn  die  Vorschriften  des  §.  5  anzuwenden.  (Authentische  Interpretation  in
§.  4  der  Bekanntmachung  vom  19.  März  1842.)  —  Gesetz  vom  31.  August
1844.  S§.  13.  Z.  1.
        <pb n="161" />
        143

Wird  die  Uebertragung  der  Bau=  bezüglich  Unterhaltungs-Arbeiten  an  einen
Sachverständigen  von  der  Aufsichtsbehörde  für  nöthig  erachtet  und  beschlossen,
so  treten  dann  die  Wege  in  die  §.  1.  II.  erwähnte  Klasse  und  unterliegen  überall
den  für  diese  geltenden  Vorschriften.

B.  Von  der  Baupflicht.
a.  Im  Allgemeinen.
S.  7.

Die  Verpflichtung  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  zum  öffentlichen
Verkehr  erforderlichen  Wege,  Brücken  und  Stege  liegt  zunächst  und  im  Allgemeinen
  ob:

1)  den  Gemeinden  innerhalb  ihrer  Gemeindebezirke,

2)  innerhalb  derjenigen  Grundbesitzungen,  welche  „als  der  unmittelbaren  Benutzung
  des  Landesfürsten  vorbehalten“,  oder  „als  Waldungen  von  größerem
Umfange“  auf  Grund  des  Art.  4  der  revidirten  Gemeinde-Ordnung  vom
18.  Januar  1854  von  der  Einverleibung  in  einen  Gemeindebezirk  ausgenommen,
  sind  den  Eigenthümern  bezüglich  den  Nutznießern  jener  Grundbesitzungen.


(Gesetz  vom  10.  April  1821,  §§.  13,  18.  —  Gemeinde-Ordnung  von
1854,  Art.  4,  16  und  Schlußvorschrift.)

b.  Insbesondere.
1)  bei  Sausseen  (Kunststraßen).
8.

Eine  unbedingte  gesetzliche  1eeris#  zur  Herstellung  von  Chausseen  (8§.  1
bis  3)  besteht  nicht.  Es  können  aber  solche  angelegt  werden:

a)  durch  und  für  den  Staat,  nach  verfassungsmäßiger  Entschließung  der  Staatsverwaltung.
  (Gesetz  vom  10.  April  1821,  8§.  5,  6);

b)  durch  Privat-Unternehmer,  jedoch  in  Fällen,  wo  ein  Expropriations-Recht  in
Anspruch  genommen  werden  soll,  nur  nach  eingeholter  landesfürstlicher  Genehmigung.
  (Nachtrags-Gesetz  vom  5.  Februar  1836,  S.  1);

c)  auf  Anordnung  des  Staats-Ministeriums  durch  die  im  §.  7  genannten
Baupflichtigen,  wenn  diesen  der  gesetzlich  vorgeschriebene  Zuschuß  zu  den
Kosten  (§.  10)  aus  einer  Staatskasse  gewährt  wird.  (Gesetz  vom  31.
August  1844,  §.  13,  Z.  2,  7,  8.  —  Ausführungs-Verordnung  vom  22.
Mai  1850  zum  Gesetz  über  die  Neugestaltung  und  Staatsbehörden  vom
5.  März  1850,  Art.  20,  Satz  3).

§.  9.
Die  Pflicht  zur  Unterhaltung  der  Chausseen  liegt  denjenigen  ob,  welche  die-
        <pb n="162" />
        144

selben  gebaut,  bezüglich  zur  Unterhaltung  übernommen  haben.  Ist  demgemäß  der
Staat  zur  Unterhaltung  verpflichtet,  so  liegt  Gemeinden  oder  anderen  Rechts-Subjekten
  eine  Beitragsleistung  nur  insofern  und  soweit  ob,  als

a)  eine  solche  auf  Grund  von  Vertrag  oder  rechtsgültigem  Herkommen  besteht

(§§.  4,  5  des  Gesetzes  von  1821);

b)  die  steinernen  Ueberfahrten  über  die  Chaussee-Gräben  nach  Verbindungsund
  anderen  Wegen  von  denjenigen  Gemeinden  oder  sonstigen  Baupflichtigen
zu  erbauen  und  zu  erhalten  sind,  denen  die  Unterhaltung  dieser  Wege  obliegt
  (§.  11  d.  a.  Gesetzes,  Art.  4  der  Gemeinde-Ordnung);
auf  den  Staats-Chaussee-Strecken  durch  Städte,  Vorstädte  und  Dörfer  die
Gemeinden  verbunden  sind,  die  Abzugsgräben  zu  unterhalten,  den  Schlamm
und  Unrath  von  der  Straße  wegzufahren  (§.  12  b.  d.  a.  Gesetzes),
ingleichen  in  ihren  Fluren  den  schnellen  Abzug  des  Regen=  und  andern
Wassers  durch  Hebung  und  Erhaltung  der  Felrgräben,  in  welche  die  Chaussee-Gräben
  auslaufen,  zu  befördern  (§.  10  d.  a.  Gesetzes),  endlich  für
Plätze  zur  Aufschüttung  des  Chaussee-Abraums  zu  sorgen,  sofern  nicht  die
Besitzer  der  an  die  Chaussee  angrenzenden  Grundstücke  die  Abschaufelung
des  Chaussee-Abraums  auf  die  letzteren  zulassen  (§.  12  c.  d.  a.  Gesetzes).

9.

□

Sollen  Gemeinden  oder  andere  Baupflichtige  (§.  7)  nach  §.  8  c.  zu  einem
Chaussee-Bau  wider  ihren  Willen  genöthigt  werden,  so  ist  zu  berechnen,  wie  viel
die  Herstellung  der  Chaussee  nach  Maßgabe  des  §.  3  mehr  kostet,  als  die  zu  veranschlagende
  Herstellung  des  Wegs  nach  den  Vorschriften  im  §.  4  gekostet  haben
würde.  Der  so  ermittelte  Mehrbetrag  ist  den  Baupflichtigen  aus  Staatsmitteln  zu
vergüten.  (Gesetz  vom  31.  August  1844,  §.  13,  Z.  7.)

2)  Bei  chausseeähnlichen  Wegen.  (s.  1,  II.)
S.  11.

Die  Bestimmung  darüber,  ob  ein  nicht  chaussirter  Verkehrsweg,  als  wichtigerer,
unter  sachverständiger  Leitung  chausseeähnlich  gebaut  werden  soll,  gebührt  —  unter
Vermittelung  des  Bezirks-Direktors  —  zunächst  der  Vereinbarung  der  Baupflichtigen.
(§.  7  oben.  Gesetz  von  1844,  S.  2).

Kommt  eine  nach  dem  Ermessen  des  Bezirks-Direktors  dem  Bedürfnisse  entsprechende
  diesfallsige  Vereinbarung  innerhalb  einer  von  ihm  zu  bestimmenden  Frist
nicht  zu  Stande,  so  hat  der  Bezirks-Direktor  zu  entscheiden,  ob  der  fragliche  Weg
in  die  Klasse  der  §.  1,  II.  genannten  Wege  eingestellt  und  nach  den  Grundsätzen
der  §§.  4  und  5  gebaut  und  unterhalten  werden  soll.  Gegen  die  Entscheidung
        <pb n="163" />
        146
des  Bezirks-Direktors  ist  Berufung  an  das  Staats-Ministerium  zulässig.  (Gesetz
von  1844,  §.  16.)

§.  12.

Unterstützungsweise  soll  beim  Bau  und  bei  der  Unterhaltung  der  in
§.  1,  II.  aufgeführten  Straßengattung  die  Staatskasse  insofern  eintreten,  als  aus
derselben  der  Aufwand  für  die  bei  der  Leitung  der  Bauarbeiten  nöthige  Zuziehung
Sachverständiger  zu  bestreiten  ist.  (Gesetz  vom  31.  August  1844  §.  13,  Z.  8,
vergleiche  mit  S.  4).

Liegt  auch  die  vorschriftsmäßige  Unterhaltung  nach  §.  5  den  Baupflichtigen
ob,  so  haben  doch  die  Bezirks-Direktoren  durch  geeignete  Instruktion  der  ihnen  zur
Verfügung  stehenden  Chaussee-Baubeamten  und  sachverständiger  Chaussee-Aufseher
für  die  gehörige  Beaufsichtigung  der  Bauarbeiten  sowie  für  Kontrole  der  guten
Unterhaltung  der  Straßen  durch  von  Zeit  zu  Zeit  jenem  Personal  zu  übertragende
Revisionen  zu  sorgen  und  die  diesfallsigen  Kosten  zunächst  aus  den  zu  ihrer  Disposition
  gestellten  Wegeban-Unterstützungs-Fonds  zu  bestreiten.

§.  13.

Als  sonstige  Unterstützungen  können  den  Baupflichtigen  in  Bezug  auf  Straßen
der  in  §.  1,  II.  genannten  Gattung  noch  gewährt  werden:

a)  Geldbeiträge  aus  den  etatmäßigen  öffentlichen  Mitteln,  wenn  eine  Gemeinde
oder  ein  anderer  Baupflichtiger  die  durch  den  betreffenden  Bezirk  führende
Straße  in  der  Eigenschaft  eines  Nachbar=  oder  Verbindungs-Wegs  nicht
nothwendig  braucht,  oder  wenn  die  Kosten  des  Baues  die  Kräfte  der  Baupflichtigen
  übersteigen;

Wege-,  Damm-,  Pflaster=  und  Brücken-Gelder,  innerhalb  der  durch  das
Gesetz  über  die  Chausseegeld-Erhebung  vom  28.  Oktober  1840,  sowie  durch
diesem  entsprechende  besondere  höchste  Normative  bestimmten  Grenzen,  durch
Zugeständniß  des  Staats-Ministeriums.

(Gesetz  von  1821,  §§.  13,  14,  15.  —  Gesetz  von  1844,  §.  13  Z.
6.  —  Ausführungs-Verordnung  vom  22.  Mai  1850.  Art.  20  Z.  3
alinea  2.)

b

S.  14.
Für  die  Verwilligung  von  Wege-(Chanssee-),  Brücken=  und  Pflaster-Geldern
treten  als  Regel  folgende  Grundsätze  ein:
a)  die  Verwilligung  ist  stets  nur  als  eine  widerrufliche  anzusehen;
b)  dieselbe  setzt  voraus,  daß  durch  den  fraglichen  Bau  ein  verhältnißmäßig  bedeutender
  Aufwand  nsthig  geworden  sei,  und  umfaßt  die  selbstverständliche
Bedingung,  daß  die  Straße,  bezüglich  Brücke,  gut  unterhalten  werde;

22
        <pb n="164" />
        146

c)  für  Wegestrecken  unter  Einzehntel-Meilen  findet  eine  Wegegeld-Verwilligung

nur  in  dringenden  Ausnahmefällen  Statt.  (Bekanntmachung  vom  19.  März
1842,  Satz  3);

d)  das  Wegegeld,  welches  für  durch  verschiedene  Gemeindebezirke  führende

0

Straßen  erhoben  wird,  soll  unter  den  Baupflichtigen,  soweit  nicht  unter
ihnen  mit  Zustimmung  des  Staats-Ministeriums  eine  andere  Vereinbarung
eintritt,  nach  Verhältniß  der  Ruthenzahl  in  jeder  betheiligten  Flur  vertheilt
werden.  Zahl  und  Ort  der  —  zur  Begquemlichkeit  der  Passanten  möglichst
zu  beschränkenden  —  Erhebestellen  unterliegen  der  Bestimmung  und  Abänderung
  des  Staats-Ministeriums.  Es  ist  hierbei  thunlichst  dahin  zu  wirken,
daß  die  Erhebestellen  wenigstens  eine  Meile  von  einander  entfernt  sind,  oder,
wenn  dies  nicht  erreichbar,  sind  die  Tarife  thunlichst  so  einzurichten,  daß
Passanten,  welche  auf  zusammenhängenden  längeren  Strecken  inländische
Chausseen  benutzen,  mindestens  auf  je  eine  volle  Meile  bei  einmaligem
Anhalten  die  Straßenalgaben  entrichten  können;

führt  eine  Straße  durch  verschiedene  baupflichtige  Bezirke,  so  kann  die  Verwilligung
  zur  Erhebung  bezüglich  Forterhebung  des  Wegegeldes  von  der  Bedingung
  abhängig  gemacht  werden,  daß  die  Baupflichtigen  die  Erhebung  für
gemeinschaftliche  Rechnung  besorgen  lassen.  In  einem  solchen  Falle  ist  unter
Vermittelung  des  Bezirks-Direktors  eine  gemeinschaftliche  Baukasse  zu  bilden,
in  welche  die  Erträge  des  Wegegeldes  fließen.  Soweit  letztere  den  Unterhaltungsaufwand
  für  die  Straße  nicht  decken,  ist  derselbe  —  unbeschadet
besonderer  Vereinbarung  im  einzelnen  Falle  —  nach  Verhältniß  der  auf
jeden  baupflichtigen  Bezirk  fallenden  Zahl  von  Längeuruthen  der  Straße,
von  den  baupflichtigen  Gemeinden  oder  sonstigen  Baupflichtigen  zuzuschießen.

3)  Bei  Wegen  von  untergeordneter  Bedeutung  (§.  1.  III.)

S.  15.
In  Bezug  auf  die  im  §.  1.  III.  angeführte  Wegegattung  ist  die  Baupflicht

lediglich  nach  der  im  §.  7  enthaltenen  Regel  zu  beurtheilen.

Unterstützungen  aus  Staatsmitteln  für  diese  Wege  werden  zwar  in  der  Regel

nicht  verwilligt;  können  jedoch  dürftigen  Gemeinden  in  besonders  dringenden  Fällen
von  den  Bezirks-Direktoren  aus  den  ihnen  zur  Verfügung  stehenden  Wegebau-Unterstützungs-Fonds
  dann  gewährt  werden,  wenn  die  Bezirks-Direktoren  in  Gemäßheit
  des  §.  6  Leistungen  beanspruchen,  welche  zwar  den  in  den  8S§.  4  und  5
angegebenen  nicht  gleichkommen,  doch  aber  mit  ungewöhnlicher  Anstrengung  für  die
Gemeinden  verbunden  sind.
        <pb n="165" />
        147

Ob  ausnahmsweise  für  einen  Weg  dieser  Gattung  ein  ermäßigtes  Wegeoder
  Brücken-Geld  verwilligt  werden  soll,  bleibt  dem  Ermessen  des  Staats-Ministeriums
  für  den  einzelnen  Fall  vorbehalten.
·  Kommt  in  Frage,  ob  ein  öffentlicher  Weg  als  entbehrlich  eingezogen  wer—
den  könne,  so  ist  dieselbe  nach  Maßgabe  des  §.  18  des  Gesetzes  vom  10.  April
1821  zur  Entscheidung  zu  bringen.

C.  Von  dem  Expropriations-Rechte  in  Straßenbau-Sachen.
S.  16.

Zur  Anlegung  von  Chausseen,  sowie  zur  Gewinnung  des  zum  Bau  und
zur  Unterhaltung  der  Chausseen  erforderlichen  Materials,  besteht  für  den  Staat
sowohl  als  für  andere  Bauunternehmer  (§.  8)  gegenüber  den  Eigenthümern  von
Grundstücken  jeder  Art  das  Recht  der  Enteignung  gegen  zu  gewährende  Entschädigung
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  §§.  7,  8,  9  des  Gesetzes  vom
10.  April  1821,  für  Privat-Unternehmer  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,
daß  der  Bauplan  die  landesfürstliche  Genehmigung  gefunden  hat.  (Gesetz  von  1821,
§§.  7,  8,  9.  —  Nachtragsgesetz  vom  5.  Februar  1836,  S.  1.)

Ueber  die  Nothwendigkeit  und  folgeweise  über  den  Umfang  der  vorzunehmenden
  Expropriation  entscheidet,  mit  Ausschluß  des  Rechtswegs,  in  erster  Instanz  der
Bezirks-Direktor,  in  zweiter  Instanz  das  Staats-Ministerium.  (Gesetz  vom  5.  Februar
  1836,  S.  4).

Auch  für  die  im  §.  1,  II.  genannte  Straßengattung  steht  den  Baupflichtigen
das  gleiche  Recht  zu  mit  der  Erweiterung:  „Wenn  zu  der  gesetzlichen  Verbreiterung
des  Wegs  die  Abtretung  von  Triften  oder  Lehden  nothwendig  wird,  ingleichen  zu
demselben  Zweck  die  Niederschlagung  ober  Versetzung  einzelner  Bäume  (nicht  ganzer
  Baumreihen)  verlangt  werden  muß,  ist  der  Eigenthümer  verpflichtet,  diesen  Anforderungen
  ohne  Entschädigung  zu  genügen.“  (Gesetz  vom  31.  August  1844,
S.  13,  Z.  3,  4

In  Bezug  auf  die  im  §.  1,  III.  genannte  Wegegattung  besteht  das  obige
Expropriations-Recht  für  die  Baupflichtigen  nur  dann  und  nur  in  so  weit,  als  die
Aufsichtsbehörde  die  Verbreiterung  der  Wege,  die  Umgehung  von  Hohlwegen,  oder
die  Wegschaffung  von  Hecken  und  Sträuchen  auf  Grund  der  authentischeu  Interpretation
  in  Satz  4  der  Bekanntmachung  vom  19.  März  1842  (Reg.  Bl.  S.  128)
bezüglich  des  §.  6  der  gegenwärtigen  Verordnung  anordnet.

DPD.  Von  der  Aufsichtsführung  über  den  Wegebau.
S.  17.
Unter  Oberleitung  des  Staats-Ministeriums  haben  die  Bezirks-Direktoren
        <pb n="166" />
        148

die  Verpflichtung,  für  die  gehörige  Ausführung  der  den  Bau  und  die  Unterhaltung
der  öffentlichen  Wege  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen  zu  sorgen.  (Gesetz  von
1844,  §§.  14,  21.  —  Gesetz  von  1821,  §.  2.  —  Gesetz  vom  5.  März  1850,  §.  9,
Z.  2).  Sie  haben  sich  bei  dieser  Aufsichtsführung  der  Mitwirkung  nicht  nur  des
Polizei-Personals,  sondern  auch  geeigneter  Privat-Personen  oder  einzelner  Mitglieder
des  Bezirks-Ausschusses  zu  bedienen.

Der  Bezirks-Ausschuß  und  dessen  Mitglieder  sind  berufen,  Wahrnehmungen
über  mangelhafte  Zustände  in  der  Unterhaltung  der  öffentlichen  Straßen  den  zuständigen
  Aufsichtsbehörden  zur  Kenntniß  zu  bringen,  bezüglich  Anträge  auf  deren
Beseitigung  zu  stellen.

Verantwortlich  sind  den  Bezirks-Direktoren  rücksichtlich  der  von  Gemeinden  zu
unterhaltenden  Wege  die  Gemeindevorstände.  (Gemeinde-Ordnung  von  1854,  Art.
111.  —  Ausführungs-Verordnung  vom  22.  Mai  1850,  Art.  3),  rücksichtlich  der
Staats-Chausseen  die  für  dieselben  bestellten  Bau-Offizianten,  rücksichtlich  der  zu
Kronguts-Bezirken  gehörigen  öffentlichen  Wege  die  nach  Artikel  2  der  Verordnung
vom  25.  Juni  1851  (Reg.  Bl.  S.  290)  von  dem  Großherzoglichen  Hof-Marschallamte
  bestellten  Beamten  unter  disziplinarischer  Mitwirkung  des  letzteren.  In
Bezug  auf  vom  Gemeindebezirke  eximirte  Waldungen  haben  die  Bezirks-Direktoren
nach  Maßgabe  der  angezogenen  Verordnung  Art.  1  selbst  und  unmittelbar  zu  verfügen,
  oder  ihre  nach  Art.  4  derselben  beauftragten  Stellvertreter  bezüglich  unter
geeigneter  Mitwirkung  der  diesen  sonst  vorgesetzten  Behörden  verantwortlich  zu
machen.

Gegen  säumige  oder  ungehorsame  Gemeindevorstände  ist  von  den  Bezirks-Direktoren
  zunächst  mit  Geldstrafen  disziplinarisch  einzuschreiten.  Verweigern
aber  Gemeinden  die  Verwilligung  der  Baumittel  und  sonst  die  Erfüllung  der  gesetzlichen
  Wegebaupflicht,  so  ist  gegen  dieselben  nach  Art.  165  der  Gemeinde-Ordnung
mit  zwangsweiser  Einstellung  der  Baukosten  in  den  Jahres-Voranschlag  der
Gemeinde,  sofern  aber  Gefahr  im  Verzug  oder  dies  sonst  den  Umständen  nach  angemessen
  erscheint,  nach  Art.  16,  Absatz  2,  der  Gemeinde-Ordnung  mit  Ausführung
  des  Baues  auf  Kosten  und  für  Rechnung  der  Gemeinde  zu  verfahren.

Weimar,  am  9.  März  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

epartement  des  Innern.
v.  Watzdorf.

 

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="167" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Nummer  13.  Weimar.  27.  März  1868.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Die  nachstehenden,  von  dem  General-Postamte  des  Norddeutschen  Bundes
zusammengestellten  und  vom  1.  Jannar  1868  ab  in  Kraft  getretenen  Grundsätze
über  Behandlung  des  Portofreiheitswesens  im  Norddeutschen  Postgebiete  werden
sammt  Anhang  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
wegen  der  Uebersicht  der  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  bestehenden
  besonderen  Porto-Freiheiten  von  dem  General-Postamte  des  Norddeutschen
Bundes  weitere  Mittheilung  vorbehalten  worden  ist.

Weimar  am  9.  März  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Ueber  die  Behandlung  des  Portofreiheitswesens  im  Norddeutschen  Postgebiet
  sind  die  nachstehenden  Grundsätze  zusammengestellt,  welche  die  Postanstalten
des  Norddeutschen  Postgebiets  fortan  bis  auf  weitere  Bestimmung  zu  beachten  haben:

A.  Porto-Freiheiten,  welche  für  den  Umfang  des  Norddeutschen
Postgebiets  gelten.
Art.  1.

Die  Mitglieder  der  Regenten-Häuser  sämmtlicher  Staaten  des  Norddeutschen
  Bundes,  der  Fürstlichen  Häuser  von  Hohenzollern-Hechingen  und
Hohenzollern-Sigmaringen  und  der  fruheren  Regenten-Häuser  von
Haunover,  Kurhessen  und  Nassau,  genießen  für  abgehende  und  ankommende  Postsendungen
  unbeschränkte  Porto-Freiheit  innerhalb  des  Norddeutschen  Postgebiets.

23
        <pb n="168" />
        150

Sr.  Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis,  sowie  den  fürstenmäßigen
  Mitgliedern  des  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Hauses  wird  das  Briefund
  Fahrpost-Porto-Freithum  in  demselben  Umfange  gewährt,  wie  solches  den
Mitgliedern  der  Norddeutschen  Regenten-Häuser  zusteht.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Fahrpost-Sendungen  zwischen  den
Hohenzollernschen  Landen  und  den  übrigen  Theilen  des  Norddeutschen  Postgebiets
  keine  Anwendung.  (Vergl.  Art.  1  7.)

Art.  2.

In  Angelegenheiten  des  Reichstags  des  Norddeutschen  Bundes  sind
innerhalb  des  Norddeutschen  Postgebiets  alle  diejenigen  Briefe  (mit  Einschluß  der
Kreuz=  und  Streifband-Sendungen)  und  Aktensendungen  portofrei,  welche  entweder

a)  an  den  Reichstag  oder  dessen  Präsidenten  adressirt  sind  oder

b)  von  dem  Reichstag  abgesendet  werden.  Im  letzteren  Fall  (zu  b)  ist  erforderlich,
  daß  die  Sendungen  als  „Reichstags-Angelegenheit“  bezeichnet  und
mit  dem  Siegel  des  Reichstags  verschlossen  sind.

Wegen  der  Fahrpost-Sendungen  zwischen  den  Hohenzollernschen  Landen  und
anderen  Theilen  des  Norddeutschen  Postgebiets  vergl.  Art.  17.

Art.  3.

Die  von  unmittelbaren  Staats=  oder  Bundes-Behörden,  mit  Einschluß  der
solche  Behörden  vertretenden  einzelnen  Beamten,  in  reinen  Staats-=  oder  Bundes-Dienstangelegenheiten
  abgesandten  oder  an  sie  eingehenden  Korrespondenz-,
  Geld=  und  Packet-Sendungen  sind  portofrei  im  ganzen  Norddeutschen
Posigebiet,  mit  Ausnahme  der  Fahrpost--Sendungen  zwischen  den  Hohenzollernschen
Landen  und  anderen  Theilen  des  Norddeutschen  Postgebiets.  (Vergl.  Art.  17.)

Zur  Anerkennung  dieser  Porto-Freiheit  durch  die  Postanstalten  ist  erforderlich,
  daß  die  Sendungen:

a)  mit  amtlichem  Siegel  oder  Stempel  verschlossen  und

b)  auf  der  Adresse  mit  dem  Portofreiheits-Vermerk  als  „Bundes-Dienstsache“,
  „Militaria“,  „Marine-Sache“,  „Staats-Dienstsache“,  „Königliche
Dienstsache“,  „Großherzogliche  2c.  Dienstsache“,  „Postsache“,  „Telegraphen-Sache“,
  „Zeitungssache“,  „Zollvereins  =  Sache“,  oder  mit  einer  anderen  entsprechenden
  Bezeichnung  versehen  sind;

auch  müssen

c)  diejenigen  Sendungen,  welche  nicht  von  einer  Behörde  oder  einem  die  Stelle
einer  Behörde  vertretenden  einzelnen  Beamten  ausgehen,  durch  eigenhändige
Namensunterschrift  nebst  Angabe  des  Standes,  resp.  des  Amts-Charakters
des  Absenders  unter  dem  Portofreiheits-Vermerk  beglaubigt  sein.
        <pb n="169" />
        161

Bon  dem  Erforderniß  zu  a  ist  in  dem  Fall  abzusehen,  wenn  der  Absender
ein  unmittelbarer  Staats=  oder  Bundes-Beamter  oder  eine  aktive  Militair-Person
ist,  sich  nicht  im  Besitz  eines  amtlichen  Siegels  oder  Stempels  befindet  und  dieß
auf  der  Adresse  ausspricht.

Es  ist  möglichst  dafür  zu  sorgen,  daß  die  einzelnen  zur  Post  gegebenen  portofreien
  Packetsendungen  das  Gewicht  von  Zwanzig  Pfund  nicht  übersteigen.

Die  von  einer  absendenden  Stelle  an  denselben  Empfänger  aufgegebenen  gewöhnlichen
  Packete,  welche  nicht  Schriften,  Akten,  Listen,  Tabellen  oder  Rechnungen,
sondern  andere  Gegenstände  enthalten,  dürfen,  soweit  nicht  spezielle  Ausnahmen  bestehen,
  für  jede  abgehende  Post  das  Gewicht  von  zusammen  Zwanzig  Pfund
nicht  übersteitzen,  widrigenfalls  das  Mehrgewicht  der  Portozahlung  unterliegt.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  auf  Fahrpost-Sendungen  im  Verkehr
  zwischen  den  Hohenzollernschen  Landen  und  anderen  Theilen  des  Norddeutschen
  Postgebiets  keine  Anwendung.  (Vergl.  Art.  17.)

Art.  4.

Als  reine  Staats=  oder  Bundes-Dienstsachen  im  Sinn  von  Art.  3  sind
diejenigen  Sendungen  nicht  zu  betrachten,  welche  sich  auf  den  gewerblichen  Geschäftsbetrieb
  einer  Behörde  oder  Anstalt  beziehen.

Art.  5.

Diejenigen  von  unmittelbaren  Staats-  oder  Bundes-Behörden  (oder  die  Stelle
solcher  Behörden  vertretenden  einzelnen  Beamten)  abgesandten  oder  an  sie  eingehenden
  Sendungen,  welche  ein  Privat-Interesse  ganz  oder  theilweise  betreffen,  sind
in  der  Regel  nur  dann  portofrei,  wenn  sie  durch  den  Instanzenzug  zwischen  Behörden
  veranlaßt  sind.

Jedoch  sollen  die  von  unmittelbaren  Staats=  oder  Bundes-Behörden  an
andere  Behörden,  an  Korporationen,  Vereine  oder  Privat-Personen  gerichteten  amtlichen
  Requisitionen,  Aufträge,  Anfragen,  Bescheide  und  sonstigen  amtlichen  Korrespondenzen,
  sofern  die  portofreie  Beförderung  nach  dem  Ermessen  der  absendenden
  Behörde  durch  ein  vorwiegendes  Staats=  oder  Bundes-Interesse  oder  durch
Staats=  oder  Bundesrücksicht  als  geboten  erscheint,  innerhalb  des  Norddeutschen
Poftgebiets  portofrei  befördert  werden.  Die  auf  solche  Requisitionen  rc.  eingehenden
  Antwortschreiben  sind  in  der  Regel  zu  frankiren.  Doch  soll,  wenn  ein  solches
Schreiben  unfrankirt  aufgegeben  ist,  und  die  adressatische  Behörde  bescheinigt,  daß
der  Gegenstand  desselben  die  Antwort  auf  eine  zur  portofreien  Beföcderung  geeignete
  Regquisition  2c.  gewesen,  das  Porto  erstaktet  werden.  (Vergl.  Art.  16.)

Art.  6.
In  Militair=  und  Marine-Angelegenheiten  sind  im  Norddeutschen

23“
        <pb n="170" />
        162

Postgebiet  —  außer  denjenigen  Sendungen,  welchen  nach  Art.  3  die  Porto-Freiheit
zusteht  —  ausnahmsweise  portofrei  zu  befördern:

1)  die  Korrespondenz=  und  Geld-Sendungen,  welche  dadurch  nöthig  werden,
daß  einzelne  Militair-Personen  oder  Militair-Beamte  von  ihren  Truppenresp.
  Marine-Theilen  abkommandirt,  oder  Truppentheile  dislocirt
sind;

2)  Geldsendungen  der  Militair=  und  Marine-Behörden:

a)  für  Militair-Transporte  an  Eisenbahn-Verwaltungen  und  für
Vorspann  an  Ortsbehörden,

b)  für  Fourage-Liefer  ungen  an  Ortsbehörden,

)  für  die  von  Invaliden-Kompagnien  beurlaubten  Sokdaten,

d)  für  Pensionen  der  Militairs  bis  zum  Major  resp.  Korvetten-Kapitain
  excl.  aufwärts,

e)  für  beurlaubte  Offiziere  oder  Beamte,  welche  nach  Ablauf  des  Urlaubs
  durch  Krankheit  an  der  Rückkehr  verhindert  werden,

)  für  Angehörige  der  bei  Hafen=  und  Fortifikations-Bauten  beschäftigten
  Arbeiter,  soweit  es  sich  um  Uebersendung  von  Ersparnissen
  derselben  handelt;

3)  Sendungen  mit  Militair=  und  Marine-Bekleidungsgegenständen:

a)  seitens  früherer  Kadetten  an  das  Kadettenhaus  durch  Vermittelung
des  Militair-Kommandos,

b)  seitens  entlassener  Soldaten  und  Marine-Mannschaften  an
die  Truppen=  und  Marine-Theile,  durch  Vermittelung  des  Bezirks-Feldwebels
  oder  einer  Kommunal-Behörde;

4)  Bücher,  welche  aus  amtlichen  Militair=  und  Marine-Bibliotheken  an  Offiziere
  gesandt,  oder  von  den  Offizieren  an  die  Militair=  und  Marine-Bibliotheken
  zurückgesandt  werden;

5)  in  Invaliden-Angelegenheiten:

a)  die  an  Civil-,  Militair=  oder  Marine-Behörden  gerichteten  Gesuche
der  Invaliden  vom  Feldwebel  abwärts,

b)  Invaliden-Unterstützungsgelder  bei  ihrer  Versendung  von  einer
unmittelbaren  Staats=  oder  Bundes-Behörde  oder  Kasse;

6)  in  Landwehr=  und  Seewehr-Angelegenheiten:

a)  Zirkular-Befehle  an  beurlaubte  unbesoldete  Landwehr=  resp.  Seewehr-Offiziere
  bei  Versendung  durch  die  Letzteren  unter  Streif=  oder
Kreuzband,

b)  Meldungen  der  Landwehr=  und  Seewehr-Männer  bei  den  Bezirks-
        <pb n="171" />
        153

Feldwebeln,  wenn  sie  offen  oder  unter  dem  Siegel  der  Orts-Polizeibehörde
  versendet  werden,
Landwehr=  und  Seewehr-Pässe  bei  Rücksendung  durch  die  Bezirks-Feldwebel
  an  die  Landwehr=  und  Seewehr-Männer;
7)  in  Angelegenheiten  der  Militair-Ehrengerichte  die  dienstlichen  Korrespondenz=
  und  Aktensendungen,  auch  bei  ihrer  Zirkulation  unter  Offizieren
außer  Dienst  und  beurlaubten  Landwehr-Offizieren.  Hierbei  muß  die  Versendung
  unter  Streif=  oder  Kreuz-Band  erfolgen,  oder  ein  offener  besiegelter
  Begleitschein  beiliegen,  aus  welchem  der  Gegenstand  im  Allgemeinen.
und  der  Name  jedes  zur  Theilnahme  an  den  bezüglichen  Verhandlungen
bestimmten  Offiziers  zu  ersehen  ist.
Meß-Instrumente  zwischen  dem  topographischen  Büreau  zu  Berlin  und
den  mit  Vermessungen  beauftragten  Offizieren  können  in  dringenden  Fällen
posttäglich  bis  zum  Gewicht  von  100  Pfund  portofrei  befördert  werden.
Zur  Anerkennung  der  Porto-Freiheit  der  nach  Maßgabe  dieses  Artikels  portofreien
  Sendungen  durch  die  Postanstalten  gelten  im  Allgemeinen  die  im  Art.  3
gegebenen  Vorschriften,  und  ist  insbesondere  die  Bezeichnung  „Militaria“  und
„Marine-Sache“  auch  für  die  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Artikels  portofreien.
Sendungen  ausreichend.  Für  die  portofreie  Beförderung  der  unter  Nr.  5  a  bezeichneten
  Gesuche  von  Invaliden  ist  erforderlich,  daß  eine  derartige  Sendung  mit
dem  Siegel  des  Bezirks-Feldwebels  oder  Ortsvorstandes  oder  einer  anderen  Behörde
  verschlossen,  und  der  Name  und  die  Eigenschaft  des  Invaliden  auf  der  Adresse
bezeichnet  und  beglaubigt  ist.
Auf  Fahrpost-Sendungen  zwischen  den  Hohenzollernschen  Landen  und  anderen
Theilen  des  Norddeutschen  Postgebiets  finden  die  Bestimmungen  dieses  Artikels  keine
Anwendung.  (Vergl.  Art.  17.)

8

Art.  7.
Folgende  Militair-Anstalten  sollen  bis  auf  Weiteres  im  Norddeutschen  Posigebiet
  Porto-Freiheit  genießen:
I.  die  nachstehenden  Militair-Waisen-Anstalten:
a)  das  Potsdamer  Große  Militair-Waisenhaus,
b)  das  Militair-Mädchen-Waisenhaus  zu  Pretssch,
c)  das  Militair-Knaben=  Erziehungs  =  Institut  zu  Annaburg  (R.-Bez.
Merseburg),
d)  das  Katholische  Waisenhaus  zu  Erfurt,
e)  das  St.  Hedwigstift  zu  Löwenberg  in  Schlesien,
)  das  Kloster  zu  Liebenthal  (R.-B.  Liegnitz),
        <pb n="172" />
        164

8)  das  Waisenhaus  zum  Samariter  in  Wollstein,

h)  das  Kloster  zu  Derendorf  bei  Düsseldorf,

i)  die  Erziehungsanstalt  des  katholischen  Waisenvereins  zu  Düsseldorf,
für  die  Rücksendung  von  Bekleidungsgegenständen  neu  eingestellter
Zöglinge  an  deren  Angehörige;  ferner  für  die  von  den  genannten  Anstalten
abgesandten,  nach  dem  Ermessen  der  betreffenden  Lehrer  nöthigen  brieflichen
  Mittheilnngen  der  Zöglinge  an  deren  Eltern,  nächste  Verwandte,
Vormünder  oder  Pflege=  Eltern;

II.  das  unter  I.  a  genannte  Potsdamer  Große  Militair-Waisenhaus
auch  noch  für:

1)  Korrespondenz-,  Geld=  und  Packetsendungen,  letztere  bis  zum  Gewicht
  von  40  Pfund  mit  jeder  abgehenden  Post,  in  Bezug  auf  die
unmittelbare  Verwaltung  des  Instituts,  dessen  Abtheilungen  oder  Besitzungen,
  so  wie  hinsichts  der  zu  beziehenden  Revenüen;

2)  Sendungen  in  Bezug  auf  das  Interesse  der  in  den  Provinzen  untergebrachten,
  von  der  Administration  des  Waisenhauses  noch  nicht  mit
Abschieden  versehenen  Waisenkinder;

3)  Sparkassen-Bücher  der  entlassenen  Zöglinge  bei  der  Versendung  von
der  Anstalt  an  die  betreffenden  Ortsgeistlichen  oder  Brodherren,  selbst
wenn  kleine  baare  Geldersparnisse  der  Zöglinge  beigefügt  sind.

Zu  I.  und  II.  darf  jedes  einzelne  zur  portofreien  Versendung  geeignete  Packet
das  Gewicht  von  Zwanzig  Pfund  nicht  übersteigen;  sonst  ist  das  ganze  Packet
portopflichtig.

III.  Die  Artillerie-Offizier-Pensions-Zuschuß-Kasse  zu  Berlin  für:

1)  die  Korrespondenz  zwischen  der  Vorsteherschaft  dieser  Kasse  einerseits
und  den  Artillerie-Brigaden,  den  einzelnen  Mitgliedern  und  Penfionairen
  andererseits;

2)  die  Pensions-Zuschußgelder  bei  ihrer  Versendung  an  die  Pensionaire,
sofern  die  betreffenden  Zuschüsse  den  Betheiligten  nicht  durch  Anweisung
  auf  andere  geeignete  Kassen  übermacht  werden  können.

Die  nach  Inhalt  dieses  Artikels  zu  I.,  II.  und  III.  portofreien  Sendungen
  sind  als  solche  von  den  Postanstalten  nur  dann  anzuerkennen,  wenn  sie:

a)  mit  einem  öffentlichen  Siegel  oder  dem  Anstaltssiegel  verschlossen,  oder,
in  Ermangelung  eines  Dienstsiegels  zu  III.  Nr.  1  mit  dem  Namen  und
Charakter  des  Absenders  bezeichnet,

b)  auf  der  Adreßseite  mit  dem  Portofreiheits-Vermerk  versehen  und

P)  durch  Namensunterschrift  des  Absenders,  resp.  des  Anstaltsvorstehers  oder
        <pb n="173" />
        166

eines  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  vorher  namhaft  gemachten  Anstaltsbeamten
  unter  dem  Portofreiheits-Vermerk  beglaubigt  sind.

Auf  Fahrpost-Sendungen  zwischen  den  Hohenzollernschen  Landen  einerseits
und  anderen  Theilen  des  Norddeutschen  Postgebiets  andererseits  finden  die  Bestimmungen
  dieses  Artikels  keine  Anwendung.  (Vergl.  Art.  17.)

Art.  8.

Folgende  Vereine  genießen  bis  auf  Weiteres  Porto-Freiheit  innerhalb  des
Norddeutschen  Postgebiets:

1)  die  Victoria-National-Invaliden-Stiftung  für

a)  Korrespondenz-,  Geld=  und  Packetsendungen  des  Zentral-Komites
zu  Berlin,  des  geschäftsführenden  Ausschusses  zu  Berlin,  der  Zweigvereine
  und  der  Stiftungs-Kommissarien:

a.  untereinander  oder
6.  im  Verkehr  mit  Staats=  oder  Bundes-Behörden  oder
y.  an  Privat-Personen;

b)  Geldbeiträge,  welche  von  Privat-Personen  an  die  zu  a)  genannten
Stiftungsorgane  gesandt  werden;

2)  der  Vaterländische  Frauenverein  und

3)  der  Preußische  Verein  zur  Pflege  im  Felde  verwundeter
  und  erkrankter  Krieger

a)  Korrespondenz-,  Schriften=  und  Aktensendungen  in  allgemeinen  Angelegenheiten
  des  Vereins  unter  Beschränkungen  des  Gewichts  der
Packetsendungen  auf  20  Pfund  mit  jeder  abgehenden  Post,

b)  Geldsendungen  des  Vereins  und  seiner  Organe,  soweit  die  Gelder  den
allgemeinen  Zwecken  des  Vereins  entsprechend  verwendet  werden  sollen,

)  Geldbeiträge,  welche  von  Privat-Personen  an  den  Verein  oder  seine
Organe  gesandt  werden;

4)  die  Allgemeine  Landesstiftung  „National-Dank  für  Veteranen“
in  Berlin  und  zwar  deren  Verwaltungs-Organe:  das  Kuratorium  in  Berlin,
die  Regierungsbezirks-Kommissariate,  die  Kreis-Kommissariate  und  die  Local-Kommissariate,
  für:

a)  Korrespondenzen  der  Verwaltungs-Organe  untereinander  oder  mit  Staatsoder
  Bundes-Behörden;

b)  Geldsendungen:

a.  der  Hauptlasse  zu  Potsdam  oder  des  Kuratoriums  an  andere
Verwaltungs-Organe  oder  an  Veteranen,
6.  der  Verwaltungs-Organe  unter  einander,

und  deren  Zweigvereine
  für
        <pb n="174" />
        166

5

#

7.  der  Kreis-Kommissariate  an  Veteranen,
.  an  das  Kuratorium  oder  die  Hauptkasse;

c)  die  von  Verwaltungsorganen  abgesandten  Streif=  oder  Kreuzband-Sendungen
  mit  gedruckten  oder  lithographirten  Zirkularien  oder  Exemplaren
  des  Stiftungsorgans  „Der  National-Dank".

Mit  Ausnahme  der  zu  c  erwähnten  Zeitschrift  sind  alle  Sendungen,
welche  ein  auf  Erzielung  von  Gewinn  gerichtetes  Unternehmen  betreffen,
von  der  Porto-Freiheit  zu  4  ausgeschlossen.

Die  einzelnen  Zweigvereine  resp.  Stiftungs-Kommissarien  der  1,  2,  3
und  4  bezeichneten  Hauptvereine,  sowie  die  in  Betreff  der  Zweigvereine
resp.  Kommissariate  eintretenden  Veränderungen  werden  den  betreffenden
Ober-Post-Direktionen  durch  die  Vereinsvorstände  mitgetheilt.

Zur  Anerkennung  der  Porto-Freiheit  der  zu  1  bis  4  bezeichneten  Vereine
  durch  die  Postanstalten  ist  erforderlich,  daß  die  Sendungen  als  „Angelegenheit
  der  Victoria-National-Invaliden-Stiftung“,  resp.  „des  Vaterländischen
  Frauenvereins“,  „des  Preußischen  Vereins  zur  Pflege  im  Felde
verwundeter  und  erkrankter  Krieger“,  oder  „des  National-Danks  für  Veteranen“,
beziehungsweise  als  „Beiträge  für  die  Victoria-National-Invaliden=  Stiftung“
  2c.  bezeichnet  sind.  Ferner  müssen  die  von  einem  der  genannten
Vereine  oder  seinen  Organen  ausgehenden  Sendungen  (soweit  nicht  die  Versendung
  unter  Streif=  oder  Kreuz-Band  unbedingt  vorgeschrieben  ist)  mit
dem  Stiftungssiegel  oder  mit  einem  öffentlichen  Siegel  verschlossen  oder
offen  oder  unter  Kreuz=  oder  Streif-Band  zur  Post  geliefert  werden,  auch
muß  der  Portofreiheits-Vermerk  durch  eigenhändige  Beifügung  des  Namens
eines  der  Orts-Postanstalt  vorher  namhaft  gemachten  Vereinsvorstehers  oder
Vereinsbeamten  beglaubigt  sein.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  dieses  Artikels  kommen  auf  Fahrpost-Sendungen

  zwischen  den  Hohenzollernschen  Landen  und  anderen  Theilen  des
Norddeutschen  Postgebiets  nicht  zur  Anwendung.  (Vergl.  Art.  17.)
Der  Deutsche  Eisenbahn-Verein  genießt  Porto-Freiheit  für  Korrespondenz,
  Akten  und  Drucksachen  bei  ihrer  Versendung  zwischen  den  Direktionen
  der  durch  den  Verein  verbundenen  Eisenbahn-Gesellschaften  untereinander
  in  Vereinsangelegenheiten.  Diese  Sendungen  müssen,  um  von  den
Postanstalten  als  portofrei  anerkannt  zu  werden,  mit  dem  Dienstsiegel  oder
Stempel  verschlossen  oder  offen  oder  unter  Kreuz=  oder  Streif-Band  eingeliefert
  und  mit  dem  Portofreiheits-Vermerk  als  „Deutsche  Eisenbahn-Vereins-Sache“
  bezeichnet  sein.
        <pb n="175" />
        167

B.  Vorto-Freibeiten,  welche  nur  in  einzelnen  Theilen  des  Norddeutschen
Postgebiets  Geltung  haben.
Art.  9.

Es  bleiben  einstweilen  aufrecht  erhalten:
1)  die  in  einzelnen  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  bestehenden  Porto-Freiheiten
  für  solche  Sendungen  in  Staatsdienst-Angelegenheiten,
welche  nach  den  Vorschriften  von  Art.  4  oder  5  dieser  Zusammenstellung
von  der  Porto-Freiheit  im  Umfang  des  Norddeutschen  Postgebiets  ausgeschlossen
  sein  würden,  weil  sie  sich  entweder  auf  den  gewerblichen  Geschäftsbetrieb
  einer  Behörde  oder  Anstalt  beziehen  oder  ein  Privat-Interesse  ganz
oder  theilweise  betreffen.  Hierhin  gehören  z.  B.  die  Porto-Freiheiten  in
Bergwerks-Angelegenheiten,  Steuersachen,  Stempel-Angelegenheiten,  Justizsachen
  rc.
Die  Porto-Freiheiten  staatlicher  oder  anderer  öffentlicher  Korporationen  und
Institute,  namentlich  der  Kirchen,  Schulen,  Gemeinden,  ferner  die
Porto-Freiheiten  solcher  milden  Stiftungen,  oder  Privat-Vereine,
welche  zwar  nicht  in  Art.  7  und  8  aufgeführt  sind,  jedoch  bisher  Porto-Freiheit
  genossen  haben,  desgleichen  die  bestehenden  persönlichen  Porto-Freiheiten.


Die  Porto-Freiheiten  zu  1  und  2  erstrecken  sich  nicht  auf  das
ganze  Norddeutsche  Postgebiet,  sondern  bleiben  auf  denjenigen
räumlichen  und  sachlichen  Umfang  beschränkt,  für  welchen  sie  bisher
Geltung  hatten.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Artikels  portofreien  Sendungen  sind,  soweit  nicht
besondere  Ausnahmen  bestehen,  als  solche  von  den  Postanstalten  nur  dann
anzuerkennen,  wenn  sie:

a)  mit  einem  amtlichen  Siegel  oder  Stempel  verschlossen  oder  offen  oder
unter  Kreuz=  oder  Streif-Band  zur  Post  gegeben  sind;

b)  den  Portofreiheits-Vermerk  als  „Staats=  2c.  Dienstsache“,  „Kirchensache“,
  „Schulsache“,  „Angelegenheit  der  N.  N.  Stiftung“  oder  „des  N.  N.
Vereins“  oder  eine  dem  entsprechende  Bezeichnung  enthalten;

P)  durch  eigenhändige  Namensunterschrift  des  Absenders  oder  des  mit  der  Absendung
  beauftragten  und  der  Postanstalt  namhaft  gemachten  Vertreters  der
absendenden  Stelle  unter  dem  Portofreiheits  =  Vermerk  beglaubigt  sind.

Als  amtliches  Siegel  im  Sinne  dieses  Artikels  (zu  a)  ist  das  Siegel  der
betreffenden  Behörde,  Anstalt,  Kirche,  Schule,  Gemeinde,  Stiftung,  resp.  des  betreffenden
  Vereins  zu  betrachten.  Das  Erforderniß  eines  amtlichen  Siegels  fällt

24

2

V
        <pb n="176" />
        158

hinweg  bei  den  persönlichen  Porxtao-Freiheiten,  ferner  in  den  Fällen,  in  welchen
der  Absender  ein  unmittelbarer  Staats=  oder  Bundes-Beamter  oder  eine  aktive
Militair-Person  ist,  sich  nicht  im  Besitz  eines  amtlichen  Siegels  befindet  und  dies
auf  der  Adresse  ausspricht.

Bei  Sendungen,  welche  von  einer  Behörde  oder  einem  die  Stelle  einer  Behörde
  vertretenden  einzelnen  Beamten  ausgehen,  ist  die  Beglaubigung  des  Portofreiheits-Vermerks
  (zu  c)  nicht  erforderlich.

C.  Sendungen  nach  und  von  dem  Auslande.
Art.  10.
Für  die  Porto-Freiheit  von  Sendungen  nach  oder  von

a)  Baden,  Bayern  oder  Württemberg  oder

b)  Oesterreich  oder

c)  Luxemburg
kommen  die  in  den  Artikeln  1  bis  9  dieser  Zusammenstellung  gegebenen  Vorschriften
  ebenfalls  soweit  zur  Anwendung,  als  das  Porto  für  dergleichen  Sendungen
ausschließlich  zur  Norddeutschen  Postkasse  fließen  würde.  Im  Uebrigen  ist  die

Helllage:  *  Freiheit  solcher  Sendungen  lediglich  nach  den  im  Anhang  dieser  Zusammentellung

  abgedruckten  Bestimmungen  der  drei  Postverträge  vom  23.  November  1867
und  der  drei  Schluß-Protokelle  vom  selben  Tage  zu  beurtheilen.

Sendungen  von  oder  nach  anderen  als  den  vorgenannten  Staaten
werden  insoweit,  als  dieselben  innerhalb  des  Norddeutschen  Postgebiets  oder  in
eiuem  Theil  desselben  nach  Art.  1  bis  9  dieser  Zusammenstellung  Porto-Freiheit
genießen  würden,  vom  Norddeutschen  Porto  freigelassen,  vorausgesetzt,  daß  sich  letzteres
  von  dem  Gesammt-Porto  als  ein  fester  Betrag  ausscheiden  läßt.  Eine  Befreiung
  von  Entrichtung  des  ausländischen  Portos  tritt  nur  dann  ein,  wenn  solche
Porto-Freiheit  durch  besondere  Verträge  zugesichert  ist.

D.  Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  11.

Wird  eine  portopflichtige  Mittheilung  einer  portofreien  Sendung  hinzugefügt,
  oder  ein  portopflichtiger  Gegenstand  mit  einem  portofreien  zusammengepackt,
  so  ist  die  ganze  Sendung  portopflichtig  und  darf  mit  dem  Portofreiheits-Vermerk

  nicht  versehen  werden.
Art.  12.

Auch  für  portofreie  Sendungen  müssen  folgende  Gebühren  entrichtet  werden,
soweit  nicht  wegen  deren  Erlaß  besondere  Ausnahmen  bestehen:
1)  diejenige  Bestellgebühr,  welche  bei  portopflichtigen  Sendungen  in  Anwendung
  kommt;
        <pb n="177" />
        159

2)  die  Insinuations-Gebühr  für  Schreiben  mit  Insinuations-Dokumenten
trücksichtlich  der  von  Preußischen  Gerichten  aufgegebenen  portofreien  Justiz--sachen
  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen);

3)  die  Prokura-Gebühr  für  Vorschußsendungen,  ferner  die  Rekommandations=
  und  Rücksche  in-Gebühr.  Doch  bleiben  diese  Gebühren
Czu  3)  bei  Sendungen  in  reinen  Staats=  oder  Bundes-Dienstsachen  (Art.  3)
und  in  Reichstags-Angelegenheiten  (Art.  2)  außer  Ansatz.

Art.  13.

Unter  Geldsendungen  im  Sinn  dieser  Zusammenstellung  sind  auch  die  im
Wege  der  Postanweisung  reglementsmäßig  bewirkten,  beziehungsweise  nach  Maßgabe
  von  Art.  10  vertragsmäßig  zulässigen  Versendungen  von  Geldern  zu  verstehen.

Bei  Postanweisungen  ist  der  Portofreiheits-Vermerk  in  den  Adreß-Raum  zu
setzen,  unter  Beidrückung  eines  das  amtliche  Siegel  vertretenden  farbigen  Stempels.
In  Ermangelung  eines  eigenen  Dienststempels  hat  der  Absender  in  dem  dazu  bestimmten
  Vordruck  links  neben  der  Adresse  seinen  Namen  und  Amts-Charakter  zu
vermerken;  auch  erfolgt  an  derselben  Stelle  die  Beglaubigung  des  Portofreiheits-Vermerks,
  sofern  dieselbe  nach  vorstehenden  Bestimmungen  (Art.  3,  6,  7,  8,  9,
10)  erforderlich  ist.  Beim  Zahlungsverkehr  der  Postanstalten  untereinander
kann  die  Beidrückung  des  Dienststempels  unterbleiben.

Art.  14.

Bei  jeder  Sendung,  für  welche  die  portofreie  Beförderung  in  Anspruch  genommen
  wird,  ist  zu  prüfen:

a)  ob  dilselbe  nach  ihrer  Bezeichnung,  Verschließung  und  sonstigen  Einrichtung
zur  portofreien  Beförderung  geeignet  ist.

Diese  Prüfung  liegt  stets  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  ob.  Findet  sich
ein  Mangel  in  dieser  äußeren  Beschaffenheit,  und  läßt  sich  derselbe  nicht  sofort
durch  mündliche  Rücksprache  2c.  beseitigen,  so  ist  die  Sendung  unverzögert  abzusenden,
  jedoch  auszutaxiren,  und  der  Grund  hiervon  auf  der  Adresse  zu  bezeichnen,
z.  B.  „Beglaubigung  fehlt“,  „öffentliches  Siegel  fehlt".

Es  ist  ferner  zu  prüfen:

b)  ob  dem  Absender  resp.  Adressaten  Porto-Freiheit  überhaupt  zusteht,  und
ob  die  Sendung  nach  ihrem  Gegenstand  (als  Brief-,  Packet-,  Geld-Sendung
  2c.),  sowie  nach  ihrem  Inhalt,  soweit  auf  denselben  aus  der
Adresse  überhaupt  geschlossen  werden  kann,  zur  portofreien  Beförderung  geeignet
  ist.

Diese  Prüfung  (zu  b)  liegt  derjenigen  Postanstalt  ob,  in  deren  Bezirk  die
zur  Porto-Freiheit  berechtigte  Behörde,  Korporation,  Gesellschaft  2c.  ihren  Sitz  hat.

24“
        <pb n="178" />
        160

Bei  Sendungen,  welche  von  einem  mit  Porto-Freiheit  beliehenen  Institut  oder
Verein  2c.  abgesandt  werden,  hat  daher  die  Postanstalt  des  Aufgabeorts  die
Prüfung  vorzunehmen;  bei  Sendungen  dagegen,  welche  an  einen  solchen  Verein  2c.
adressirt  sind,  die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts.

Ergeben  sich  bei  dieser  Prüfung  (zu  b)  begründete  Zweifel  gegen  die  Anwendbarkeit
  der  portofreien  Bezeichnung,  so  ist  die  Sendung  auszutaxiren  und
mit  dem  Vermerk  „bis  zur  näheren  Ausweisung  über  die  Porto-Freiheit“  zu  versehen.
  (Vergl.  im  Uebrigen  Postdienst-Instruktion  Abschn.  V,  Abth.  1,  S.  41,
resp.  Dienst-Instruktion  für  Post-Expediteure,  Abschn.  V,  Abth.  1,  §.  40).
Damit  die  Behörden  und  das  Publikum  nicht  unnöthig  belästigt  werden,  haben  die
Vorsteher  der  Postanstalten  darauf  zu  achten,  daß  die  Austaxirung  „bis  zur  näheren
  Ausweisung  über  die  Porto-Freiheit“  nur  von  solchen  Beamten  vorgenommen
wird,  welche  hinreichende  Erfahrung  im  Dienst  und  Kenntniß  der  geltenden  Vorschriften
  über  die  Porto-Freiheiten  besitzen  und  außerdem  mit  den  örtlichen  und
Personal-Verhältnissen  ausreichend  bekannt  sind.

Art.  15.

Jeder  Postbeamte  ist  verpflichtet,  die  zu  seiner  amtlichen  Kenntniß  gelangten
Fälle  von  Mißbräuchen  der  Porto-Freiheit  zur  Anzeige  zu  bringen,  um  die  Bestrafung
  des  Absenders  auf  Grund  von  §.  30  Nr.  3  des  Gesetzes  über  das  Postwesen
  des  Norddeutschen  Bundes  vom  2.  November  1867  und  vorkommenden  Falls
die  disziplinarische  Rüge  gegen  die  betreffenden  Absender  zu  ermöglichen.

Art.  16.
Wird  die  Porto-Freiheit  einer  austaxirten  Sendung
a)  durch  Vorzeigen  des  Inhalts  oder
b)  durch  Namhaftmachung  des  Absenders  und  bescheinigte  Angabe  des  Inhalts
auf  dem  Kouvert  oder

P)  in  sonst  glaubhafter  Weise
nachträglich  dargethan,  so  wird  das  vom  Adressaten  erhobene  Porto  demselben  erstattet.
  Doch  erfolgt  diese  Erstattung  nur  gegen  Rückgabe  des  Kouverts  oder  einer
mit  allen  Postzeichen  versehenen  beglaubigten  Abschrift  desselben.  #

Das  Kouvert  oder  die  Abschrift  ist  als  Belag  der  Entlastungskarte  beizufügen
  (§.  54  Abschn.  V,  Abth.  1  der  Postdienst-Instruktion,  resp.  §.  53  Abschn.
V,  Abth.  1  der  Dienst-Instruktion  für  Post-Expediteure).

Art.  17.

Die  Porto-Freiheit  der  Fahrpost-Sendungen  zwischen  den  Hohenzollernschen
  Landen  und  anderen  Theilen  des  Norddeutschen  Posigebiets  ist  nach  denselben
Bestimmungen  zu  beurtheilen,  wie  die  Porto-Freiheit  der  Fahrpost-Sendungen
        <pb n="179" />
        161

zwischen  dem  Norddeutschen  Postgebiete  einerseits  und  Bayern  oder  Württemberg
oder  Baden  andererseits.  (Vergl.  Art.  10.)

Ueber  die  Porto-Freiheiten  im  Verkehr  zwischen  dem  Norddeutschen  Postgebiet
einerseits  und  den  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Theilen
des  Großherzogthums  Hessen  (den  Provinzen  Starkenburg  und  Rheinhessen)
andererseits  ergeht  besondere  Verfügung.

Berlin,  den  1.  Januar  1868.

General-Postamt  des  Norddeutschen  Bundes.
von  Philipsborn.

Anbang.

Bestimmungen
über  die  Porto-Freiheiten  im  Verkehr  des  Norddeutschen  Bundes
mit  Baden,  Bapern,  Luxemburg,  Oesterreich  und  Württemberg.

A.  Briefpost-Verkehr.
Art.  26  der  drei  Postverträge  vom  23.  November  1867,  nebst  Schluß-Protokollen.
1.

Die  Korrespondenz  sämmtlicher  Mitglieder  der  Regenten-Familien
in  den  Gelieten  der  hohen  vertragschließenden  Theile  wird  ohne  Beschränkung  auf
ein  bestimmtes  Gewicht  portofrei  befördert.  Diese  Porto-Freiheit  bezieht  sich  nur
auf  die  Korrespondenz  der  Betheiligten  unter  sich.

Den  Mitgliedern  der  Regenten-Familien  werden  in  Beziehung  auf  die  Porto-Freiheit
  die  Mitglieder  des  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Hauses  gleichgestellt.
  In  Beziehung  auf  die  Porto-Freiheit  der  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen
  Verwaltungsstellen  und  der  solche  Verwaltungsstellen  repräsentirenden  alleinstehenden
  Beamten,  verbleibt  es  bei  den  durch  die  bestehenden  Spezial-Uebereinkünfte
begründeten  Verhältnissen.

2.

Ferner  werden  bis  zum  Gewicht  von  Einem  Pfund  —  aus  dem  Großherzogthum
  Luxemburg  4  Pfund  —  einschließlich  gegenseitig  portofrei  befördert:  die
Korrespondenzen  in  reinen  Staatsdienst-Angelegenheiten  von  Staatsund
  anderen  öffentlichen  Behörden  des  einen  Postgebiets  mit  solchen  Behörden  eines
andern,  wenn  sie  in  der  Weise  beschaffen  sind,  wie  es  in  dem  Aufgabegebiet  für
die  Berechtigung  zur  Porto-Freiheit  vorgeschrieben  ist.  Den  Staats=  und  anderen
        <pb n="180" />
        162

öffentlichen  Behörden  sind  in  dieser  Hinsicht  jene  alleinstehenden  Beamten,  welche
eine  Behörde  repräsentiren,  gleichgestellt.
Die  Kotrespondenz  der  Gesandten  an  ihre  Regierungen  ist  portopflichtig.

3.

Der  gesammte  amtliche  Schriftwechsel  in  den  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten
  zwischen  den  Behörden  und  Beamten  der  Vereinsstaaten  im  ganzen
Umfange  des  Zollvereins  wird  portofrei  befördert;  zur  Begründung  dieser  Porto-Freiheit
  muß  die  Korrespondenz  der  gedachten  Art  mit  der  äußeren  Bezeichnung
„Zollvereins-Sache“  versehen  werden.  Diese  Bestimmungen  haben  für  den  Verkehr
mit  Oesterreich  keine  Geltung.

4.

Für  Postanweisungen  findet  eine  Porto-Freiheit  in  der  Regel  nicht  Anwendung.
  Nur  in  den  Fällen,  in  welchen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  über
die  Porto-Freiheiten  bei  der  Fahrpost  (Art.  47)  Geldsendungen  portofrei  zu  befördern
  sind,  kann  die  Zahlung  auch  im  Wege  der  Postanweisung  unentgeltlich  vermittelt
  werden.  Diese  Bestimmung  hat  für  den  Verkehr  mit  Luxemburg  keine
Geltung.  Ueber  den  Termin  zur  Einführung  des  Postanweisungs-Verfahrens  im
Verkehr  mit  Oesterreich  ist  nähere  Verabredung  vorbehalten.

5.
Die  bei  der  Absendung  seitens  der  Postverwaltung  des  Aufgabegebiets  als
portofreie  Korrespondenz  bezeichneten  und  als  solche  behandelten  Sendungen  werden
am  Bestimmungsorte  ohne  Porto-Ausatz  ausgeliefert.

D#  Fahrpost-Verkehr.
Art.  47.  der  Postverträge  mit  Baden,  Bayern,  Oesterreich  und  Württemberg,  nebst  Schluß-Protokollen.


1.

Bezüglich  der  Fahrpost-Sendungen  der  Mitglieder  der  Regenten-Familien
  in  den  Postgebieten  der  hohen  vertragschließenden  Theile  verbleibt  es  bei
den  bisherigen  Grundsätzen.

Dasselbe  gilt  bezüglich  der  Fahrpost-Porto-Freiheit  der  Mitglieder  des
Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Hauses.  Hinsichts  der  Fahrpost-Porto-Freiheit
  der  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Verwaltungsstellen  und  der  solche
Verwaltungsstellen  repräsentirenden  alleinstehenden  Beamten  sind  die  durch  die  bestehenden
  Spezial-Uebereinkünfte  begründeten  Verhältnisse  maßgebend.
        <pb n="181" />
        163

2.

Die  gewöhnlichen  Schriften-  und  Alten-Sendungen  in  reinen  Staatsdienst-Angelegenheiten
  von  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Behörden  des
einen  Postgebiets  mit  solchen  Behörden  eines  anderen  sind,  auch  bei  Beförderung
mittelst  der  Fahrpost,  portofrei,  wenn  sie  in  der  Weise  beschaffen  sind,  wie  es  in
dem  Postgebiet  der  Aufgabe  für  die  Berechtigung  zur  Porto-Freiheit  vorgeschrieben
ist.  Den  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Behörden  sind  in  dieser  Hinsicht  jene
alleinstehenden  Beamten,  welche  eine  Behörde  repräsentiren,  gleichgestellt.  Drucksachen,
  welche  zu  den  zwischen  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Behörden  stattfindenden
  Verhandlungen  in  reinen  Staats-Dienstsachen  gehören,  werden  wie  Schriftenund
  Akten-Sendungen  angesehen.  Die  Wertb-  und  Vorschuß--Sendungen
der  gedachten  Behörden  sind  im  gegenseitigen  Fahrpost-Verkehr  portopflichtig.

3.

Der  gesammte  amtliche  Schriftwechsel  in  den  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten
  zwischen  den  Behörden  und  Beamten  der  Vereinsstaaten  im  ganzen
Umfange  des  Zollvereins  wird  portofrei  befördert;  zur  Begründung  dieser  Porto-Freiheit
  muß  die  Korrespondenz  der  gedachten  Art  mit  der  äußeren  Bezeichnung
„Zollvereins-Sache“  versehen  werden.  Diese  Bestimmung  findet  auf  den  Verkehr
mit  Oesterreich  keine  Anwendung.

4.

Die  Geld=  und  sonstigen  Fahrpost=  Sendungen,  welche  zwischen  den  Postbehörden
  und  Postanstalten  untereinander  im  dienstlichen  Verkehr  vorkommen,  werden
allseitig  portofrei  behandelt,  wenn  sie  in  der  Weise,  wie  es  in  dem  Postgebiet  der
Aufgabe  für  Post-Dienstsachen  vorgeschrieben  ist,  beschaffen  sind.

5.

Fahrpost-Sendungen  jeder  Art,  welche  auf  Grund  bestehender,  zwischen  Regierungen
  oder  Postverwaltungen  abgeschlossener  Verträge  vollständig  portofrei  von
dem  Aufgabe=  bis  zu  dem  Bestimmungs-Orte  zu  befördern  sind,  bleiben  auch  fernerhin
  portofrei.

Die  unter  B.  Nr.  1  bis  2  und  Nr.  4  bis  5  aufgeführten  Bestimmungen
kommen  im  Verkehr  mit  Luxemburg  nicht  zur  Anwendung.
        <pb n="182" />
        164

Durch  Höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist
dem  Herzoglich  Braunschweigischen  Forstmeister  Herrn  Georg  Alers  zu  Helmstedt
auf  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf  einen  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  nachgewiesenen  Säge-Apparat
unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche
in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.  Bl.  v.  J.  1843  S.  13
bis  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren  von
heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthume  in
bleibende  Ausführung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  m  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  4.  März  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Wastzzdorf.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  sind  die  Nrn.  2,  3,  4  und  5  erschienen  und  enthalten:


(Nr.  47)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum
Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  15.  Februar  1868.
Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  November  1867,  betreffend  die  Uebertragung
  des  Vorsitzes  im  Bundesrathe  des  Zollvereins  an  den  Kanzler
  des  Norddeutschen  Bundes.

Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths  des  Deutschen

  Zollvereins.  Vom  22.  Februar  1868.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum

Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  28.  Februar  1868.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Bevollmächtigten

zum  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  28.  Febr.  1868.

Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths  des  Norddeutschen

  Bundes.  Vom  4.  März  1868.

(Nr.  68)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags  des  Norddeutschen
  Bundes.  Vom  4.  März  1868.

Weimar.  —  Hof=  Buchdruckerei.

(Nr.  60

(Nr.  61

—

(Nr.  63

(Nr.  64

(Nr.  67
        <pb n="183" />
        Zegierungs-  Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  14.  Weimar.  28.  März  1868.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
#.  .

verordnen  zum  Zweck  einiger  angemessen  befundener  Abänderungen  des  Gesetzes
über  Sporteln  und  Gebühren  in  Gerichts=  und  Verwaltungs-Sachen  vom  31.
August  1865,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:
8.  1.
Anstatt  des  &amp;amp;#.  73  des  Sportel-Gesetzes.
Der  §.  73  des  Sportel-Gesetzes  wird  aufgehoben.  An  dessen  Stelle  treten
folgende  Bestimmungen:
Bei  der  Gestattung  der  Wiederverheirathung,  wenn  solche  bei  gerichtlicher  Scheidung
  nicht  nachgelassen  worden,
Gestattung  der  Wiederverheirathung  verwitweter  oder  geschiedener  Ehegatten
  vor  Ablauf  der  Ordnungsfrist,
Gestattung  nur  zweimaligen  oder  nur  einmaligen  Aufgebots  verlobter
Personen,
Gestattung  der  Trauung  an  demselben  Sonntage,  wo  das  letzte  Aufgebot
  geschieht,
25
        <pb n="184" />
        Gestattung  der  stillen  Trauung  ohne  alles  Aufgebot,  in  Nothfällen,

Gestattung  der  Trauung  außerhalb  des  Wohnorts  eines  der  Verlobten
oder  des  künftigen  Wohnorts  beider  Eheleute,

Gestattung  einer  Haustrauung  mit  Unterscheidung  der  verschiedenen  Arten
dieser  Fälle  und  mit  iSi  auf  die  Vermögensverhältnisse  der  Betheiligten
  .  ..  .  1Thlr.  bis  50  Thlr.

Bei  der  Gestattung,  die  Tanfe  eines  neugeborenen  Kindes  über  sechs  Wochen
hinaus  zu  verschieben,  für  jeden  weitern  Tegg  10  Sgr.

Bei  Gestattung,  mehr  als  vier  anwesende  Gevattern  bitten  zu  bürfen,  fur  jeden
über  vier  .  .  Thlr.

Bei  Trennung  einer  Ehe  burch  den  Lantesfürfen  chne  dechtliches  esemun  ist
der  Ansatz  in  der  betreffenden  Urkunde  nach  Ermessen  mit  zu  bestimmen.

In  allen  diesen  Fällen  sind  die  vorkommenden  Niederschriften  und  Ausfertigungen
nach  der  Klassen-Taxe  in  §.  21  des  Sportel-Gesetzes  (unter  Zufügung
des  in  dem  Gesetze  vom  21.  Mai  1867  geordneten  Zuschlags)  besonders
anzusetzen.

Dieser  Klassen-Taxe  bezüglich  dem  gesetzlichen  Zuschlage  unterliegen
auch  die  Niederschriften  und  Ausfertigungen  in  allen  anderen  Fällen,  wo
kirchliche  Dispensationen  zwar  erforderlich,  aber  eine  Abgabe  an  die  Waisenversorgungs-Anstalt
  nicht  zu  entrichten  ist.

Ein  Erlaß  der  Abgaben  an  die  Waisenversorgungs-Anstalt  findet  nur
in  den  allerdringendsten  Fällen  Statt.

§.  2.
Zu  58.  78  des  Sportel-Gesetzes.
Der  Satz  in  §.  75,  III  2  des  Sportel-Gesetzes,  welcher  lautet:

„2)  dem  Sekretär,  Aktuar,  Bergschreiber  oder  Protokoll-Führer  stets  zwei

Drittheile  dieser  Ansätze"
ist  aufgehoben.  An  dessen  Stelle  tritt  folgende  Bestimmung:

2)  dem  Sekretär,  Aktuar,  Bergschreiber  oder  Protokoll-Führer

in  den  Fällen  unter  III.  13  J—  Thlr.  20  Sgr.  —  Pf.

'  „  «  »  III.  1  b  1  «  —  11  7
.o  "„%  7,  »  llllcsss  1  „  10  u„  —  1
        <pb n="185" />
        167

g.  3.
Ju  8.  89  des  Sportel-Gesetzes.
Für  das  der  Anstellung  vorausgehende  colloquium  pro  ministerio  eines
Kandidaten  der  Theologie  ist  die  Hälfte  der  Gebühren  für  die  erste  Prüfung
und

für  die  Prüfung  eines  Geistlichen  bei  seiner  *-  zum  Superintend  ten
sind  an  das  betreffende  Mitglied  des  Kirchenraths  .  ..3Thlr.
zu  entrichten.
Die  Worte  im  vierten  Absatze  des  §.  89  Ziffer  I.  des  Sportel-Gesetzes,

welche  lauten:

„eines  Kandidaten  der  Theologie  zur  Ordination  (pro  ministerio),  sowie

für  die“
kommen  in  Weffall.

8.  4.
Zu  §.  110  des  Sportel-Gesetzes.
In  §.  110,  VII  des  Sportel-Gesetzes  tritt  an  Stelle  der  Worte:
„wenn  aber  die  Arbeit  (ohne  Unterschied,  ob  sie  unterbrochen  an  verschiedenen
  Tagen  oder  ununterbrochen  gefertigt  wird)  zusammengenommen  nicht
über  sechs  Stunden  erfordert,  nur  die  Hälfte“",
welche  in  Wegfall  kommen,  folgende  Bestimmung:

wenn  aber  die  Arbeit  (ohne  Unterschied,  ob  sie  unterbrochen  an  verschiedenen
Tagen  oder  ununterbrochen  gefertigt  wird)  zusammengenommen  nicht  mindestens
  acht  Stunden  erfordert,  nach  Verhältniß  der  darauf  zu  verwenden
gewesenen  und  verwendeten  Zeit  (§.  16),  wenigstens  aber

dem  Stener-Revisor  —  -  3  Sgr.  —

dem  Geometer  —  =  2  „  —.=§.

  5.
Die  Bestimmung  unter  Nr.  5  des  §.  137  des  Sportel-Gesetzes  vom  31.
August  1865  ist  aufgehoben.

An  deren  Stelle  tritt  folgende  Bestimmung:
In  der  Exekutions-Instanz  sind  die  Kosten  von  dem  Schuldner  beizubringen,
dafern  nicht  etwa  der  Gläubiger  unbegründete  Anträge  gestellt  hat.  Verläge
  sind  jedoch  von  letzterm  auch  dann  zu  vergüten,  wenn  der  Schuldner
zahlungsunfähig  ist.
        <pb n="186" />
        168

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  Höchsteigenhändig  vollzogen  und
demselben  Unser  Großherzogliches  Staatsinsiegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  19.  März  1868.

Carl  Alerander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stechling.

Zweiter  Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  Sporteln  und  Gebühren
  in  Gerichts=  und  Verwaltungs-Sachen
  vom  31.  August  1865.

Ministerial-Bekanntmachung.
Auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  vom  5.  Januar  1854  wird  hierdurch  ein
Beitrag  zur  Landes-Brandversicherungs-Anstalt  von

Einem  halben  Pfennig

von  jedem  Thaler  der  für  die  Gebäudebesitzer  im  Großherzogthume  nach  Maßgabe
des  Brandversicherungs-Katasters  für  das  laufende  Jahr  1868  bestehenden  Konkurrenz-Summen
  auzsgeschrieben,  dergestalt,  daß  der  gedachte  Betrag  mit

dem  15.  April  d.  J.
zu  erheben  und  beizubringen  ist.

Indem  daher  die  Beitragspflichtigen  aufgefordert  werden,  die  fraglichen  Beiträge
  pünktlich  abzuführen,  erhalten  die  sämmtlichen  Ortssteuer-Einnahmen  die  Anweisung,
  für  die  zeitige  Beibringung  der  fraglichen  Gelder  und  deren  Einlieferung
an  die  ihnen  vorgesetzten  Einnahmestellen  in  kassemäßigen  Münzsorten,  ohne  erst
besondere  Anweisung  hierzu  zu  erwarten,  Sorge  zu  tragen.

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  allenthalben  den  Vorschriften  der
Verordnung  vom  2.  Juni  1854  und  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1850  nachzugehen.


Weimar  am  17.  März  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.
        <pb n="187" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

 

Nummer  15.  Weimar.  11.  April  1868.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
!#.  2.
verordnen  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  nachträglich  zu  dem  Gesetz  über
die  Besetzung  der  Gerichtsbank  vom  13.  April  1833,  was  folgt:
In  allen  wichtigen  Streitsachen  soll  ebenfalls  Eine,  jedoch  immer  zugleich
auf  den  Richtereid  verpflichtete  Gerichtsperson  zur  Besetzung  der  Gerichtsbank
  genügen,  unter  der  im  §.  3  unter  b  und  in  §.  4  des  Gesetzes  vom
14.  April  1830  enthaltenen  Voraussetzung.
Urkundlich  haben  Wir  vorstehenden  Gesetzes-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Grohherzoglichen  Staatssiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  27.  März  1868.

Carl  Alerander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

 

Nachtrag
zu  dem  Gesetz  über  die  Besetzung  der
Gerichtsbank  vom  19.  April  1833.

26
        <pb n="188" />
        170

Ministerial-Bekanntmachungen.

Zur  Vermeidung  der  Weiterungen,  welche  den  Behörden  aus  der  Entrichtung
der  Postbestellgebühren,  soweit  dergleichen  überhaupt  zur  Erhebung  kommen,
erwachsen,  ist  mit  der  Postverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes  ein  Uebereinkommen
wegen  künftiger  Fixirung  dieser  Gebühren  getroffen  worden.

Diese  Fixirung  wird  sich  erstrecken
A.  für  die  Großherzoglichen  Behörden  und  solche  repräsentirenden  Beamten
einschließlich  der  Orts-Steuereinnehmer  und  der  Orts-Katasterführer:
1)  auf  die  Bestellgebühr  für  alle  dienstlichen  Sendungen,  also  mit
Ausschluß  aller  Privat-Angelegenheiten,  jedoch

2)  für  jene  ohne  Unterschied  auf  Offizial=  und  Partei-Sachen,
3)  auf  Orts=  und  Land-Bestellgebühren,  und
4)  auf  Brief-,  Geld=  und  Packet-Sendungen.

B.  Für  die  andern  öffentlichen  Behörden,  z.  B.  die  Gemeinde-,  Kirchenund
  Schul-Behörden  oder  solche  repräsentirenden  Beamten

aber  nur  auf  die  unter  portofreier  Rubrik  an  sie  eingehenden  dienstlichen
Sendungen,  übrigens  ebenfalls  ohne  die  unter  A  3)  und  4)  erwähnten  Unterschiede.

Um  einen  Anhalt  für  das  aus  der  Staatskasse  an  die  Postkasse  zu  zahlende
Firum  zu  gewinnen,  ist  verabredet  worden,  daß  ein  Jahr  lang,  und  zwar  vom
1.  April  d.  J.  bis  letzten  März  k.  J.,  den  oben  bezeichneten  Behörden  und  Beamten
  die  Bestellgebühren  für  die  angegebenen  Gegenstände  von  den  Poststellen  auf
Konto  geschrieben  werden.  Dieses  Konto  ist  von  der  Behörde  oder  dem  Beamten,
welche  die  Sendungen  empfangen  haben,  am  Schlusse  jeden  Monats  mit  den  von
ihnen  zu  führenden  Nachweisungen  zu  vergleichen  und  zu  attestiren.  Hiernächst
haben  dieselben  für  ungesäumte  Bezahlung  der  kontirten  Beträge  an  die  Poststellen
allmonatlich  Sorge  zu  tragen.

Im  Laufe  des  Monats  April  nächsten  Jahres  hat  jede  Behörde  und  jeder
Beamte,  für  welchen  ein  solches  Konto  geführt  worden  ist,  eine  Zusammenstellung
sämmtlicher  im  Jahre  vom  1.  April  1863/69  gezahlten  Bestellgebühren  an  das
Finanz-Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  einzusenden.

Soweit  Parteisachen  in  Frage  kommen,  ist  übrigens  die  vorschriftsmäßige
Bestellgebühr  auf  den  einlaufenden  Schriftstücken  als  Verlag  zu  notiren  und
von  den  betheiligten  Privaten  oder  Parteien,  soweit  dieselben  überhaupt  mindestens
        <pb n="189" />
        171

zum  Ersatz  von  Verlägen  verpflichtet  sind,  bei  Zustellung  der  Liquidationen  wieder
einzuziehen.
Weimar  am  30.  März  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

In  Folge  einer  Vereinbarung  mit  der  freien  Stadt  Hamburg  sind  die  nachstehend
  bezeichneten  Hamburgischen  Gebietstheile

die  Dorfschaft  Geesthacht,  das  Städtchen  Bergedorf  mit  dem  nördlich
von  der  Brookwetterung  und  dem  alten  Eisenbahn-Damme  belegenen  Theile
des  städtischen  Ackerlandes  und  demjenigen  Theile  von  Billwärder  an  der
Bille,  welcher  im  Norden  des  Hamburg-Bergedorfer  Eisenbahn-Dammes
zwischen  diesem  und  der  Bille  einerseits  und  andererseits  zwischen  Bergedorf
und  der  Hamburgischen  Accise-Linie  oberhalb  der  blauen  Brücke  belegen  ist,

dem  Zollverein  angeschlossen  worden.  Nachdem  die  Einrichtung  der  Zollverwaltung
in  diesen  Gebietstheilen,  so  wie  die  Revision  der  nachsteuerpflichtigen  Waaren
beendigt  ist,  ist  nunmehr  der  vertragsmäßige  freie  Verkehr  zwischen  dem  Gesammt-Zollverein
  und  den  gedachten  Gebietstheilen  eingetreten.

Von  den,  einer  innern  indirekten  Steuer  unterliegenden  Gegenständen:  Branntwein,
  Bier  und  Taback,  tritt  vor  der  Hand  nur  der  Taback  in  den  freien  Verkehr
  zwischen  den  übrigen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Zollvereins-Staaten
und  Gebietstheilen  einerseits  und  den  angeschlossenen  Hamburgischen  Gebietstheilen
andererseits.  Hingegen  gelangen,  da  die  Besteuerung  des  Branntweins  und  Biers
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Preußen  und  den  übrigen  betheiligten  Staaten
  des  Norddeutschen  Bundes  für  die  angeschlossenen  Hamburgischen  Gebietstheile
noch  nicht  angeordnet  ist,  von  dem  aus  diesen  Gebietstheilen  übergehenden  Branntwein
  und  Bier  die  bestehenden  Uebergangsabgaben  zur  Erhebung,  während  bei  der
Ueberfuhr  dahin  die  Erstattung  der  Steuer  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften
  Statt  findet.

Dies  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  11.  März  1868.
«  Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="190" />
        172

Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  dem  vom  1.  April  dieses
Jahres  in  Kraft  tretenden  Statut  für  den  Knappschaftsverein  des  Bergamtsbezirkes
Kaltennordheim,  welcher  in  Kaltennordheim  seinen  Sitz  erhält,  unter  Verleihung
der  juristischen  Persönlichleit  und  der  Rechte  einer  milden  Stiftung  an  den  gedachten
Verein  landesfürstliche  Bestätigung  gnädigst  ertheilt  haben:  so  wird  Solches  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  20.  März  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.

Da  über  die  in  unserm  Reskripte  vom  13.  Mai  1854  über  die  Urlaubsertheilungen
  an  Geistliche  enthaltene  Vorschrift,  daß  Pfarrer,  Diakonen  und  Kollaboratoren
  zur  Entfernung  von  ihrem  Wohnorte  Urlaub  von  dem  Superintendenten
der  Diözes  zu  erbitten  haben,  Zweifel  entstanden  sind,  so  verordnen  wir  im  Einvernehmen
  mit  Großherzoglichem  Kirchenrath  zur  Vervollständigung  jenes  Restkripts
wie  folgt:

1)  Die  Pfarrer,  Diakonen  und  Kollaboratoren  haben  zur  Entfernung  von
ihrem  Wohnorte  Urlaub  von  dem  Superintendenten  der  Diözes  dann  zu  erbitten,
wenn  entweder  die  Entfernung  vom  Wohnorte  über  Nacht  dauern  soll,  oder  wenn
voraussichtlich  von  dem  betreffenden  Geistlichen  während  der  Zeit  seiner  Entfernung
eine  Amtshandlung  zu  verrichten  sein  würde.

2)  Diakonen  und  Kollaboratoren  haben  das  Urlaubsgesuch  durch  den  Oberpfarrer,
  bezüglich  den  Pfarrer,  welchem  sie  beigegeben  sind,  einreichen  zu  lassen.

3)  Die  Befugniß  der  Superintendenten  reicht  bis  zur  Bewilligung  eines  vierwöchigen
  Urlaubs.  Weiter  gehende  Urlaubsgesuche  der  Pfarrer,  Diakonen  und
Kollaboratoren  sowie  alle  Urlaubsgesuche  der  Superintendenten  unterliegen  der  Entscheidung
  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums.

4)  Das  Resltript  vom  13.  Mai  1854  ist  aufgehoben.

Weimar  am  30.  März  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Cultus.

Stichling.

 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="191" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  16.  Weimar.  18.  April  1868.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Guaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
KX.  K.

Nachdem  der  Steuerbedarf  des  Großherzogthumes  für  die  nächste,  die  Jahre
1869,  1870  und  1871  umfassende  Finanz-Periode  durch  Verabschiedung  mit  dem
achtzehnten  ordentlichen  Landtage  verfassungsmäßig  festgestellt  worden  ist,  sind  von
dem  getreuen  Landtage  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse  in  den  gedachten  Etats-Jahren,
  in  Gemäßheit  des  revidirten  Grundgesetzes  über  die  Verfassung  des  Großherzogthumes
  vom  5.  Mai  1816  die  nachstehend  bezeichneten  Steuern  für  die
Jahre  1869,  1870  und  1871  verwilligt  worden:

I.

Die  vom  Grund  und  Boden  im  gesammten  Großherzogthume  vorzugsweise
  zu  entrichtenden  Steuern  (alte  Landsteuern,  alte  Grundsteuern)
nach  den  deshalb  bestehenden  oder  weiter  verfassungsmäßig  ergehenden  gesetzlichen
Bestimmungen.

II.
Als  indirekte  Steuern.
A.  in  dem  gesammten  Großherzogthume:

1)  die  Eingangs=  und  Ausgangs-Zölle  in  denjenigen  Beträgen,  welche

in  Gemäßheit  der  den  Deutschen  Zoll-  und  Handels-Verein  begründenden  und  der
27
        <pb n="192" />
        174

zwischen  diesem  und  anderen  Staaten  abgeschlossenen  oder  ferner  abzuschließenden
Staatsverträge  derzeit  bestimmt  sind,  oder  anderweit  für  den  Lauf  der  Verwaltungs-Periode
  werden  bestimmt  werden;

2)  die  Steuer  von  den  zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden  Rüben
  nach  dem  mittelst  Patentes  vom  15.  Juli  1846  bekannt  gemachten  Gesetze
über  die  Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers  nebst  dem  Nachtrage
dazu  vom  15.  Januar  1855  und  nach  den  durch  die  Gesetze  über  die  Zoll=  und
Steuer-Sätze  von  Zucker  und  Syrop  vom  8.  Juni  1858  und  vom  3.  Juli
1861  bestimmten  oder  in  Gemäßheit  der  Verträge  unter  den  Zollvereins-Staaten
für  den  Lauf  der  Verwilligungs-Periode  anderweit  zu  bestimmenden  Sätzen;

3)  die  Salzsteuer  nach  dem  Bundesgesetze  vom  12.  Oktober  1867;

4)  der  Spielkarten-Stempel  nach  dem  Gesetze  vom  1.  November  1865;

5)  die  Steuer  für  die  Haltung  von  Hunden  nach  dem  Gesetze  vom
12.  Mai  1852  und  den  Nachträgen  dazu  vom  15.  Dezember  1853  und  vom
10.  Februar  1868.

Außerdem
B.  in  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen
  Gebietstheilen  des  Großherzogthumes  und  in  dem
Amtsbezirke  Allstedt  mit  Oldisleben  neben  den  unter  II.  A  erwähnten
  indirekten  Steuern:

1)  die  Uebergangsabgaben  nach  den  Gesetzen  vom  1.  Dezember  1841,
vom  18.  April  1865  und  vom  15.  Juli  1867  und  dem  Anhange  zu  dem  unter
dem  20.  April  1865  publicirten  Vereins-Zolltarife;

2)  die  Steuer  von  der  inländischen  Branntwein-Fabrikation  nach
dem  Branntweinsteuer-Gesetze  vom  13.  Dezember  1833  und  der  Abänderung  desselben
  vom  1.  September  1846,  ingleichen  nach  der  dazu  gehörigen  Branntweinsteuer-Ordnung,
  auch  den  Nachträgen  dazu  vom  21.  Juni  1854  und  19.  Januar
1855;

3)  die  Steuer  vom  inlän  dischen  Tabacks-Bau  nach  dem  Gesetze  vom
13.  Dezember  1833;

4)  die  Biermalzschrot-Steuer  nach  dem  Gesetze  vom  16.  Februar  1836
und  den  Nachträgen  dazu  vom  23.  April  1839,  vom  3.  Mai  1842,  vom  20.
März  1851  und  vom  12.  März  1862.
        <pb n="193" />
        176

C  in  dem  Amtsbezirke  Ostheim  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers,
neben  den  unter  II.  A  erwähnten  indirekten  Steuern:

1)  die  Uebergangsabgaben  nach  dem  Gesetze  vom  19.  Juli  1843;

2)  der  Malzaufschlag  nach  demselben  Gesetze;
oder  —  zu  B  und  C  —  nach  den  in  Gemäßheit  der  Verträge  mit  den  betheiligten
  Zollvereins-Staaten  oder  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  für  den
Lauf  der  Verwilligungs-Periode  anderweit  zu  treffenden  Bestimmungen.

III.
An  allgemeiner  direkter  Steuer  in  dem  gesammten
Großherzogthume:

1)  von  dem  Einkommen  sowohl  aus  Grund  und  Boden,  als  aus  anderen
Quellen,  nach  den  deshalb  bestehenden  oder  weiter  verfassungsmäßig  ergehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen

Zwölf  Pfennige  von  jedem  Thaler  »
a)  eines  jeden  der  in  den  Steuerrollen  ersten  Theils  eingezeichneten  Individual-Steuer-Kapitale;

b)  eines  jeden  der  Orts-Steuer-Kapitale  zweiten  Theiles,  wie  solche
aa)  hinsichtlich  des  Einkommens  aus  Grund  und  Boden  den  Orts-Quoten
zweiten  Theiles  erster  Abtheilung  für  die  laufende  Finanz-Periode  zum
Grunde  gelegen  und  mit  Rücksicht  auf  die  inzwischen  stattgefundenen
oder  noch  stattfindenden  Ab-  und  Zugänge,  sowie  auf  die  erfolgten
oder  noch  erfolgenden  Revisionen  dieser  Orts-Steuer-Kapitale  zu  berichtigen,
  und
bb)  hinsichtlich  des  Einkommens  aus  anderen  Quellen  nach  dem  Ergebnisse
der  Einschätzungen  in  dem  Jahre  1868  und  mit  Rücksicht  auf  die
stattgefundenen  oder  noch  stattfindenden  Ab=  und  Zugänge,  sowie  auf
die  erfolgten  oder  noch  erfolgenden  Revisionen  festzustellen  sind;
und  zwar  dergestalt,  daß  die  hiernach  sich  ergebenden  Orts-Steuer-Quoten
zweiten  Theiles  weiter  in  zwei  Abtheilungen  zerfallen,  von  denen  die  eine,
welche  dem  Orts-Steuer-Kapitale  vom  Einkommen  aus  Grunbdbesitz  entspricht,  ausschließlich
  von  den  Grundbesitzern  des  Ortes,  als  solchen,  die  andere  aber,  welche
aus  dem  Orts-Steuer-Kapitale  von  dem  übrigen  zum  zweiten  Theile  der  Orts-Quote
  steuerpflichtigen  Einkommen  sich  berechnet,  von  den  mit  solchem  Einkommen
in  die  Steuerrollen  Eingezeichneten  lediglich  unter  sich  aufzubringen  ist;
        <pb n="194" />
        176

2)  von  dem  Erwerbe  Fremder,  welche  im  Großherzogthume  Handel
  oder  Gewerbe  treiben,  nach  dem  Gesetze  vom  27.  April  1844  und  nach
den  auf  dem  Grunde  dieses  Gesetzes  und  in  Folge  von  Verträgen  mit  außervereinsländischen
  Staaten  getroffenen  oder  weiter  zu  treffenden  Anordnungen.

Indem  Wir  dieser  Steuerverwilligung  Unsere  landesfürstliche  Sanction  ertheilen,
  verordnen  Wir  in  Gemäßheit  des  §.  35  des  revidirten  Grundgesetzes  über
die  Verfassung  des  Großherzogthumes  vom  5.  Mai  1816,

daß  die  vorbezeichneten  verfassungsmäßig  verwilligten  Steuern  in  den  Terminen
  und  Entrichtungsformen,  wie  solche  durch  die  Gesetze  und  Verordnungen
  bestimmt  sind,  in  ungetrennten  Summen  und  in  den  gesetzlich  annehmbaren
  Münzsorten  zu  Unseren  Steuer-Hebestellen,  zu  welchen  es  sich
gebühret,  pünktlich  entrichtet  und  eingeliefert  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuergesetz  als  ein  für  die  Jahre  1869,  1870
und  1871  giltiges  allgemeines  Landesgesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  1.  April  1868.

Carl  Alerander.

G.  Thon.  Stichling.

Steuergesetz
für  die  Jahre  1869,  1870  und  1871.

 

Berichtigung.  In  dem  Seite  169  abgedruckten  Gesetzes-Nachtrag  vom  27.  März  1868  ist
in  der  zwölften  Zeile  des  Textes  von  oben  herab  statt  „14.  April  1830“  zu  Lesen,  „13.  April  1833“
und  in  der  untersten  Zeile  des  Rubrums  statt  „19.  April“  zu  lesen  „13.  April“

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="195" />
        77

Regierungs-Zlat
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  17.  Weimar.  26.  April  1868.

 

Regltement
über
die  Gestellung,  Auswahl,  Abschätzung  und  Abnahme  der  Mobilmachungs-Perde
  in  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach.

Auf  Grund  der  Königlich  Preußischen  Verordnung  vom  24.  Februar  1834,
betreffend  das  Verfahren  bei  eintretender  Mobilmachung  der  Armee  zur  Herbeischaffung
  der  Pferde  durch  Landlieferung,  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1851  wegen
der  Kriegsleistungen  und  deren  Vergütung,  des  Gesetzes  vom  12.  September  1855
betreffend  eine  Abänderung  der  Verordnung  vom  24.  Februar  1834  und  der  Verordnung
  vom  7.  November  v.  J.,  betreffend  die  Einführung  dieser  Gesetze  in  dem
Norddeutschen  Bundesgebiete  (Nr.  10  des  Bundesgesetz-Blatts  auf  das  Jahr  1867),
werden  hierdurch  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Königlichen  General-Kommando  des
XI.  Armee-Korps  über  das  Verfahren  bei  Gestellung,  Auswahl,  Abnahme  und
Abschätzung  der  Mobilmachungs-Pferde,  folgende  nähere  Anordnungen  für  das
Großherzogthum  ertheilt:

Titel  I.
Vorbereitung  zur  Pferdegestellung.
8.  1.

Ermittelung  des  Pferdebestandes.

Die  Bezirks-Direktoren  haben  von  drei  zu  drei  Jahren  auf  Grund  der
statistischen  Tabellen  eine  Nachweisung  der  in  ihren  Kreisen  befindlichen  Pferde

28
        <pb n="196" />
        178

anzufertigen  und  die  Pferde  nach  ihrer  Diensttauglichkeit  in  Reit-,  Pack-,  Stangenund
  Vorderpferde  einzutheilen.
Die  nothwendigen  Eigenschaften  der  zum  Kriegsdienst  erforderlichen  Pferde
u“  sind  nach  der  Beilage  A  zu  beurtheilen.

8.  2.
Eintheilung  der  Bezirke  in  Vormusterungs-  Bezirke.

Jeder  Verwaltungs-Bezirk  ist  durch  den  Bezirks-Direktor  in  Vormusterungs-Bezirke
  so  einzutheilen,  daß  ein  solcher  Bezirk  in  der  Regel  nicht  über  1200
Pferde  enthält.

Enthält  ein  Verwaltungs-Bezirk  nicht  mehr  als  1200  Pferde,  so  bildet  derselbe
  nur  einen  Vormusterungs-Bezirk.

Für  jeden  Vormusterungs-Bezirk  hat  der  Bezirks-Direktor  einen  Sammelort
zu  bestimmen,  dazu  aber  in  der  Regel  den  Abnahmeort  (§.  5)  nicht  zu  wählen.

g.  3.
Vormusterungs-Kommisslonen.

Für  einen  jeden  Vormusterungs-Bezirk  wird  durch  Wahl  der  Bezirks-Ausschüsse
  von  sechs  zu  sechs  Jahren  eine  Vormusterungs-Kommission  aus  drei  sachverständigen
  Grundbesitzern  gebiltet.  Derselben  kann  ein  Linien-Kavallerie-Offizier
beigegeben  werden,  welcher  jedoch  nur  im  Frieden  an  den  Vorbereitungen  zur
Pferdegestellung  Theil  nimmt.

Für  die  Musterung  der  Pferde  an  den  Bezirks-Sammelorten  hat  der  Bezirks-Direktor
  den  Vormusterungs-Kommissionen,  soweit  es  die  Umstände  gestatten,  einen
Thierarzt  als  technischen  Beirath  beizuordnen.

S.  4.

Einem  der  drei  Mitglieder  der  Vormusterungs-Kommissionen  wird  die  Leitung
der  Geschäfte  von  dem  Bezirks-Direktor  übertragen.  Derselbe  empfängt  sodann  alle
Aufträge  des  Bezirks-Direktors  und  sorgt  mit  Zuziehung  der  übrigen  Mitglieder
der  Kommission  für  deren  unverzügliche  Erledigung.

Der  Bezirks-Direktor  theilt  den  Vormusterungs-Kommissionen  aus  der  nach
§.  1  aufgestellten  Nachweisung  eine  Liste  der  in  dem  betreffenden  Bezirke  vorhandenen
  Pferde  der  verschiedenen  Kategorien  mit  und  benachrichtigt  sie,  wie  viel
Pferde  von  jeder  Kategorie  aus  dem  Bezirke  aufgebracht  werden  müssen.  Die
Kommissionen  haben  diese  Liste  nach  der  ihnen  beiwohnenden  örtlichen  Kenntniß  zu
prüfen,  dieselbe  stets  mit  der  Wirklichkeit  in  Uebereinstimmung  zu  halten  und  die
        <pb n="197" />
        179

in  dem  Pferdebestande  vorgekommenen  Veränderungen  alljährlich  zum  1.  Mai  dem
Bezirks-Direktor  anzuzeigen.

Ferner  wird  von  Letzterem  bestimmt,  an  welchem  Tage  die  Vormusterung  an
jedem  Sammelorte  anfangen  soll,  und  ist  der  Militär-Behörde  im  Voraus  anzuzeigen,
  in  welcher  Reihenfolge  die  von  den  verschiedenen  Vormusterungs-Kommissionen
  ausgewählten  Pferde  zur  Abnahme  gelangen  sollen.

§.  5.
Abnabmeorte  der  Mobilmachungs-Pferde.

Die  Orte,  an  welchen  bei  einer  Mobilmachung  die  Pferde  für  die  Linie
und  Landwehr  zu  gestellen  sind,  und  an  welchen  dieselben  abgenommen  werden,  bestimmt
  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  nach
vorheriger  Einigung  mit  dem  Königlichen  General-Kommando.

§.  6.
Abnahme=  Kommissionen.

In  jedem  Abnahmeorte  wird  eine  Kommission  zur  Abnahme  der  Molilmachungs--Pferde
  gebildet.

Die  Kommission  besteht  aus  einem  von  dem  Königlichen  General-Kommando
zu  ernennenden  Offizier,  als  Militär-Kommissarius  und  aus  dem  Bezirks-Direktor
desjenigen  Verwaltungs-Bezirks,  welcher  die  Pferde  stellt,  als  Civil-Kommissarius.

Diese  Kommissarien  werden  bei  der  Auswahl  der  Pferde  durch  einen  militärischer
Seits  zu  gestellenden  Kurschmied  oder  sonstigen  Sachverständigen  und  durch  einen
von  dem  Civil-Kommissarius  zuzuziehenden  Thierarzt  oder  sonstigen  Pferdekenner,
sowie  bei  der  Abschätzung  derselben  durch  drei  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium
  auf  Vorschlag  des  Bezirks-Direktors  zu  ernennenden  Taxatoren  unterstützt.

Die  Taxatoren  werden  beim  Zusammentritt  der  Kommission  nach  dem  beiliegenden
  Formular  (Anlage  B)  von  dem  Bezirks-Direktor  vereidet  und  erhalten,
während  der  Zeit,  in  welcher  sie  zu  diesem  Geschäfte  vom  Hause  abwesend  sind,
eine  angemessene  Entschädigung  aus  der  Staatskasse  für  Rechnung  der  Bundeskasse.

8.  7.
Repartition  der  zu  stellenden  Pferde.

Die  Zahl  und  die  Kategorie  (s§.  1)  der  von  jedem  Bezirke  behufs  einer
Mobilmachung  der  Armee  für  Linie  und  Landwehr  zu  stellenden  Pferde  wird  auf
Grund  ver  von  dem  Königlichen  General-Kommando  für  die  gesammten  Korps-Bezirke
  aufgestellten  Haupt-Repartition  und  der  durch  das  Großherzogliche  Staats-287



ir.  2
        <pb n="198" />
        180

Ministerium  entworfenen  weiteren  Repartition  schon  im  Frieden  festgesetzt  und  den
Bezirks-Direktoren  unter  Angabe  der  Truppentheile,  für  welche  die  Pferde  bestimmt
sind,  sowie  der  Ablieferungsorte,  bekannt  gemacht.  Die  Bezirks-Direktoren  vertheilen
zunächst  das  von  den  Kreisen  aufzubringende  Kontingent  auf  die  Vormusterungs-Bezirke,
  setzen  die  Vormusterungs-Kommissionen  von  der  auf  ihren  Bezirk  repartirten
Quote  in  Kenntniß  und  berichtigen  alljährlich  diese  Vertheilung  insoweit  solches
durch  vorgefallene  Veränderungen  in  dem  Pferdebestande  nach  den  ihnen  von  den
Musterungs-Kommissionen  zu  machenden  Anzeigen  (§.  4)  erforderlich  wird.

 

S.  8.

Nach  einer  neuen  Repartition  der  Mobilmachungs-Pferde  auf  die  Verwaltungs-Bezirke
  haben  die  Bezirks-Direktoren  binnen  acht  Wochen  und  spätestens  jedesmal
am  1.  Juli  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,
anzuzeigen,  ob  der  Verwaltungs-Bezirk  zur  vollständigen  Gestellung  der  repartirten
Mobilmachungs-Pferde  im  Stande  ist,  oder  welche  Berichtigungen  wegen  Veränderung
  in  der  Leistungsfähigleit  des  Verwaltungs-Bezirks  in  den  Subrepartitionen
erforderlich  sind.

Dieser  Anzeige  ist  eine  Vergleichung  des  auf  den  Verwaltungs-Bezirk  repartirten
Kontingents  mit  dem  wirklich  vorhandenen  Pferdebestande,  wie  sich  derselbe  aus
der  nach  §.  1  aufgestellten  Nachweisung  ergiebt,  beizufügen.  Das  Großherzogliche
Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  läßt  demnächst  eine  Zusammenstellung
  der  diensttauglichen  Pferde  nach  den  Verwaltungs-Bezirken  anfertigen  und
theilt  solche  in  duplo  bis  zum  1.  August  jeden  Jahres  dem  Königlichen  General-Kommando
  mit.

8.  9.
Sonstige  Vorbereitungen  für  die  Mohbilmachung.
Die  Bezirks-Direktoren  haben  (cfr.  §§.  15  und  11)  in  steter  Bereitschaft
zu  halten:

1)  eine  genügende  Anzahl  von  Blanquets  zu  den  Pferde-Nationalen,  welche
das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  für  den
Gebrauch  der  Vormusterungs=  und  Abnahme-Kommissionen  drucken  läßt;

2)  die  Blanquets  sowohl  zur  Berufung  der  Mitglieder  der  Vormusterungs-Kommissionen,
  als  für  die  Aufforderung  der  Pferdegestellung  an  die  Vorstände
  der  Gemeinden.
        <pb n="199" />
        181

Titel  II.
Verfahren  beim  Eintritt  einer  Armee-Mobilmachung.
8.  10.

Sobald  die  Bezirks-Direktoren  auf  amtlichem  Wege  von  einer  durch  den
Bundes-Feldherrn  befohlenen  Mobilmachung  in  Kenntniß  gesetzt  sind,  fordern  sie
unverzüglich  die  Vormusterungs-Kommissionen  und  den  zu  ihrer  Unterstützung  bestimmten
  Thierarzt  auf,  sich  an  einem  genau  zu  bestimmenden  Tage  nach  dem
Sammelplatze  ihres  Bezirks  zu  verfügen  und  daselbst  in  Wirksamkeit  zu  treten.

Gleichzeitig  werden  die  Vorstände  der  Gemeinden  des  Verwaltungs-Bezirks
angewiesen,  sämmtliche  nicht  unbedingt  zum  Kriegsdienst  untaugliche  Pferde,  d.  h.
alle  vorhandenen  Pferde  mit  Ausnahme

1)  derjenigen,  welche  noch  nicht  zum  Ziehen  oder  Reiten  gebraucht  worden,
2)  der  Hengste,  sowie  der  tragenden  Stuten,
3)  derjenigen  Pferde,  welche  nicht  4  Fuß  11  Zoll  rheinisches  Maaß  groß  sind,
4)  der  Pferde  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  und  der  übrigen  Glieder
der  Großherzoglichen  Familie,  der  Dienstpferde  der  Großherzoglichen  Staatsbeamten
  und  der  kontraktlich  zu  haltenden  Postpferde,
an  den  Bezirks-Sammelort  in  einer  durch  Tag  und  Stunde  genau  zu  regelnden
Reihenfolge  vorzuführen,  wobei  als  Regel  festzuhalten  ist,  daß  an  demselben  Tage
höchstens  300  bis  400  Pferde  zur  Musterung  kommen  dürfen.

Die  Aufforderungsschreiben  an  die  Vormusterungs-Kommissionen  an  die  Vorstände
  der  Gemeinden  sind  durch  expresse  —  nach  Umständen  reitende  —  zuverlässige
Boten  abzusenden.

Die  im  Verwaltungs-Bezirke  vorhandenen  Gendarmen,  Boten  und  andere
geeignete  Unterbediente  sendet  der  Bezirks-Direktor  nach  den  Sammelplätzen,  um
den  Vormusterungs-Kommissionen  während  des  Aushebungsgeschäfts  zur  Assistenz
zu  dienen  und  die  ausgehobenen  Pferde  nach  den  Hauptsammelplätzen  zu  begleiten.
Bei  Festsetzung  dieser  verschiedenen  Termine  ist  darauf  zu  rücksichtigen,  daß  demnächst
  die  ersten  Abnahmen  der  Pferde  bereits  am  fünften  Mobilmachungs-Tage
statt  haben  können.

8.  11.
Rechte  und  Pflichten  der  Pferdebestützer.
Ein  Jeder,  welcher  ein  zum  Kriegsdienst  taugliches  Pferd  besitzt,  ist  verpflichtet,
dasselbe  nach  erhaltener  Aufforderung  zu  der  festgesetzten  Zeit  der  Vormusterungs-Kommission
  vorzuführen.
        <pb n="200" />
        182

Die  Veräußerung  eines  Pferdes,  welches  beim  Eintreffen  dieser  Aufforderung
an  den  neuen  Erwerber  noch  nicht  abgeliefert  ist,  entbindet  nicht  von  der  Gestellung.

Die  Besitzer  derjenigen  Pferde,  welche  die  Vormusterungs-Kommission  zur
Vorführung  vor  die  Abnahme-Kommission  ausgewählt,  sind  verpflichtet:

a)  jedes  dieser  Pferde  mit  Halfter,  Treuse  und  zwei  Stricken  zu  versehen,
b)  für  einen  guten  Hufbeschlag  der  Pferde  auf  eigene  Kosten  zu  sorgen,  (§.  15)

J)  die  Pferde  auf  dem  Transport  vom  Sammelorte  nach  dem  Abnahmeorte
selbst  zu  begleiten,  oder  durch  Leute  begleiten  zu  lassen,

4)  die  Pferde  bis  zur  förmlichen  definitiven  Abnahme  und  Ueberweisung  an  den
Militär-Kommissarius  zu  beaufsichtigen  und  auf  eigene  Kosten  zu  verpflegen.

Die  Gesteller  der  von  der  Abnahme-Kommission  übernommenen  Pferde  erhalten
  von  dem  Civil-Kommissarius  ein  schriftliches  Anerkenntniß  über  die  ihnen
gebührende  Taxsumme,  deren  Bezahlung  aus  der  Staatskasse  für  Rechnung  der
Bundeskasse  sobald  als  thunlich  erfolgen  soll.

§.  12.
Funktionen  der  Vormusterungs-Kommissionen.

Die  Vormusterungs-Kommissionen  haben  die  vorgeführten  Pferde  einzeln  und
sorgfältig  zu  mustern,  die  diensttauglichen  auszuwählen  und  diese  nach  ihrer  Tauglichkeit
  zu  den  verschiedenen  Gattungen  des  Kriegsdienstes  nach  Anleitung  der  Beilage
  A  abgesondert  aufzustellen.  Aus  diesen  als  diensttauglich  ausgewählten  Pferden
wählen  sie  das  auf  ihren  Bezirk  repartirte  Kontingent  an  Mobilmachungs-Pferden
und  außerdem  auf  je  2  Pferde  des  Kontingents  noch  ein  drittes  als  Reservepferd

#  —  aus  und  fertigen  über  diese  ausgewählten  Pferde  ein  Nationale  nach  der  Anlage  C,
9  jedoch  mit  Weglassung  der  darin  vorgeschriebenen  Taxe  aus.

Die  von  der  Vormusterungs-Kommission  nicht  ausgewählten  Pferde  sind  noch
an  demselben  Tage  in  ihre  Heimath  zu  entlassen,  die  ausgewählten  aber  zur  Absendung
  nach  dem  Abnahmeort  bereit  zu  halten,  und  demnächst  unter  Anschluß  des
Nationals  in  angemessenen  Transporten  dahin  abzusenden.

Ueber  die  Anzahl  und  Beschaffenheit  der  nach  getroffener  Auswahl  des  Kontingents
  und  der  Reserve  noch  zurückgebliebenen  diensttauglichen  Pferde  hat  das
leitende  Mitglied  der  Vormusterungs  =  Kommission  sofort  dem  Bezirks-Direktor  an
dem  Abnahmeorte  eine  genügende  Auskunft  persönlich  vorzulegen.
        <pb n="201" />
        183

8.  13.
Funktionen  der  Abnahme-Kommisslonen  und  der  Taxatoren.

Die  Abnahme-Kommissionen  beginnen  ihre  Geschäfte  pünktlich  an  dem,  einer
jeden  im  Voraus  bestimmten  Tage.  Bei  der  Prüfung  der  Diensttauglichkeit  und
Kriegstüchtigkeit  der  Pferde  hat  der  Ciril-Kommissarius  eine  berathende,  der  Militär-Kommissarius
  dagegen  die  entscheidende  Stimme  und  es  findet  gegen  seinen  Ausspruch
  eine  weitere  Berufung  nicht  statt.  Letzterer  ist  jedoch  gehalten,  dem  Civil-Kommissarius
  in  etwaigen  Betreffs  der  Diensttauglichkeit  der  Pferde  vorkommenden
Differenz-Fällen  die  Gründe  für  seine  abweichende  Beurtheilung  mit  Rücksicht  auf
die  Bestimmung  über  die  Beschaffenheit  der  Mobilmachungs-Pferde  (Anlage  A)  8,
anzugeben.  n#

Die  dienstuntauglichen  Pferde  sind  unter  Angabe  der  Mängel  zurückzuweisen
und  sogleich  von  dem  Gestellungsplatze  zu  entfernen.

Die  als  diensttauglich  anerkannten  Pferde  dagegen  werden  innerhalb  jeder  Kategorie
  (Anlage  A)  nach  ihrem  muthmaßlichen  Werthe  in  der  Reihenfolge  aufgestellt,
daß  die  theuersten  zuletzt  zur  Abschätzung  gelangen.

§.  14.

Die  von  der  Abnahme-Kommission  als  diensttauglich  ausgewählten  Pferde
werden  in  der  §.  12  bestimmten  Ordnung  durch  die  Taxatoren  sofort  abgeschätzt.
Die  Abschätzung  erfolgt  in  der  Art,  daß  ein  jeder  der  Taxatoren,  welche  dabei
den  wirklichen  Werth  eines  Pferdes,  ohne  sich  auf  ideelle  Preise  und  auf  bald
vorübergehende  Konjunkturen  einzulassen,  in's  Auge  zu  fassen  haben,  seine  Stimme
besonders  und  geheim  dem  Civil-Kommissarius,  oder  dem  von  diesem  mit  der  Aufzeichnung
  der  Taxen  beauftragten  Bezirks-Beamten  abgiebt,  welcher  die  Taxwerthe
nach  den  Angaben  der  drei  Taxatoren  in  die  drei  dazu  bestimmten  Kolonnen  des
Nationals  (§.  15)  einzutragen  und  daraus  die  Fraktion  zu  ziehen  hat.

Diese  Fraktion  bildet  die  den  Befitzern  der  Pferde  nach  deren  erfolgter  Abnahme
  zu  zahlende  Taxsumme  und  ist  sogleich  zu  verlautbaren,  während  die  Werths-Angaben
  der  einzelnen  Taxatoren  geheim  bleiben.

S.  15.

Das  Kontingent  ist  aus  der  Gesammtmasse  der  zur  Aushebung  vorgestellten
und  diensttauglich  befundenen  Pferde  dergestalt  zu  wählen,  daß  zunächst  die  Pferde
unter  120  Thlr.  und  erst,  wenn  aus  diesen  der  Bedarf  nicht  zu  decken  ist,  aus
den  über  120  Thlr.  abgeschätzten  Pferden  innerhalb  der  verschiedenen  Kategorien
stets  zuerst  die  Pferde  zu  den  niedrigsten  Taxpreisen  ausgehoben  werden.
        <pb n="202" />
        184

Die  ausgewählten  und  abgenommenen  Pferde  werden  unter  Vermerkung  der
nach  §.  14  aufgenommenen  Taxe  nach  Anlage  C  in  ein  Nationale  eingetragen.

Dieses  Nationale  ist  für  die  Linie  einerseits  und  für  die  Landwehr-Besatzungs-Truppen
  andererseits  getreunt  aufzustellen.  Sogleich  nach  der  Uebernahme  Seitens
des  Militär-Kommissarius  wird  den  Pferden  die  Nummer  des  Armee-Korps-Bezirks
und  des  Verwaltungs-Bezirks,  aus  welchem  sie  gestellt  sind,  unter  der  Mähne  an
der  linken  Seite  des  Halses,  außerdem  den  für  die  Landwehr-Besatzungstruppen
bestimmten  Pferden  auch  noch  der  Buchstabe  L  dergestalt  auf  der  Keule  des  linken
Hinterschenkels  eingebrennt,  daß  der  Brand  zur  Bezeichnung  des  Regimentes  u.  s.  w.,
mit  welcher  die  Pferde  erst  nach  Ankunft  bei  dem  Truppentheil  versehen  werden,
noch  darunter  angebracht  werden  kann.

Der  Militär-Kommissarius  hat  bei  der  Uebernahme  der  Pferde  den  Hufbeschlag
  zu  prüfen  und  erforderlichen  Falls  auf  Kosten  des  Eigenthümers  des  Pferdes
für  den  Militär-Etatspreis  ergänzen  zu  lassen.  Weigert  sich  der  Eigenthümer
dieser  Leistung,  oder  ist  er  nicht  zur  Stelle,  so  wird  der  Hufbeschlag  auf  Kosten
der  Verwaltungskasse  des  Bezirks-Direktors,  welcher  den  Betrag  demnächst  von  dem
Eigenthümer  einzieht,  beschafft.

Den  Hofbeschlag  hat  der  zu  diesem  Ende  dem  Militär-Abnahme-Kommissar
beigegebene  Beschlagschmied  zunächst  zu  besorgen,  kann  derselbe  aber  die  Arbeit  nicht
allein  bewirken,  so  wird  der  Bezirks-Direktor  für  die  erforderliche  Aushülfe  durch
Heranziehung  von  Hufschmieden  Sorge  tragen.  Sollten  Besitzer  ausgehobener  Pferde
wünschen,  an  deren  Stelle  andere  diensttaugliche  Pferde  zu  stellen,  so  kann  die  Abnahme-Kommission
  auf  solche  Wünsche  und  Anerbietungen  eingehen,  wenn  statt  der
zurückzunehmenden  Pferde  sofort  an  Ort  und  Stelle  die  stellvertretenden  Pferde
vorgeführt  werden.

Außer  dem  auf  den  Verwaltungs-Bezirk  repartirten  Kontingent  an  Mobilmachungs-Pferden
  ist  noch  ein  Zuschlag  von  drei  Prozent  auszuwählen  und  in  ein
besonderes  National  einzutragen.  Dieser  Zuschlag  ist  jedoch  nicht  mit  dem  repartirten
  Kontingent  an  die  Truppentheile  abzusenden,  sondern  von  den  Eigenthümern
auf  drei  Wochen,  von  dem  Tage  der  Absendung  des  Kontingents  an  die  Truppentheile
  ab  gerechnet,  disponibel  zu  halten.

§.  16.

Weitere  Behandlung  der  abgenommenen  Pferde  und  Transport  derselben  na
6  des  Mobilmachungs-Orten.  *

Die  abgenommenen  Pferde  werden,  vom  Zeitpunkt  ihrer  Abnahme  an,  militärisch
  verpflegt,  beaufsichtigt  und  nach  den  Mobilmachungs-Orten  der  Truppen
transportirt,  wozu  das  außer  dem  in  §.  11  erwähnte  nöthige  Koppelzeug  aus  Mi-
        <pb n="203" />
        185

litärfonds  zu  beschaffen  ist.  Der  Transport  dahin  erfolgt  durch  die  einzuberufenden
  Trainsoldaten,  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften,  bei  deren  Unzureichlichkeit
aber  durch  einstweilen  vom  Bezirks-Direktor  zu  stellende  und  während  ihrer  Dienste
so  wie  auch  auf  dem  Rückwege  nach  ihrer  Heimath  gleich  den  Trainsoldaten  militärisch
  zu  verpflegende  Koppelknechte.

Sollten  bei  dem  Beginn  des  Abnahme-Geschäftes  an  den  Militär-Abnahme-Orten
  die  zur  Beaufsichtigung  und  Verpflegung  der  Pferde  bestimmten  Trainsoldaten
  rc.  noch  nicht  in  hinreichender  Anzahl  eingetroffen  sein,  so  sind  die  abgenommenen
  Pferde  bis  zum  Eintreffen  der  Trainsoldaten  rc.  einstweilen  noch  durch  die
Leute  der  Pferdegesteller  zu  beaufsichtigen.

8.  17.
Schluß  des  Abnahme-Geschäftes.

Nach  erfolgter  Abnahme  und  Alschätzung  der  Pferde  werden  die  in  jedem
Nationale  eingetragenen  Taxen  summirt  und  folgendes  Attest  darin  nachgetragen:

Daß  nach  Inhalt  des  vorstehenden  Nationale  die  Anzahl  von
#eschrieten  yfferden  mit  einer  Gesammt-  Taxe  von
Thalern,  geschrieben  .  .  Thalern
von  den  in  dem  Nationale  benannten  Eigenthümern  des  Verwaltungsbezirks
für  die  Linientruppen  (oder  für  die  Landwehr)  richtig
abgeliesert  worden  ist,  bescheinigen:
(Ort  und  Datum).
Die  Abnahme-Kommissare:
(Unterschriften).

Ist  zur  Deckung  des  Bedarfs  die  Abnahme  solcher  Pferde  unvermeidlich  gewesen,
  die  über  120  Thaler  abgeschätzt  sind,  so  ist  solches  auch  in  dem  Atteste
besonders  zu  bescheinigen.

Die  mit  der  Abnahme-Bescheinigung  versehenen  Nationale  nimmt  der  Civil=Kommissarius
  zur  Liquidation  des  aus  der  Staatskasse  für  Rechnung  der  Bundeskasse
  zu  vergütenden  Taxwerthes  der  Pferde  in  Empfang  und  stellt  auf  Grund
derselben  jedem  Ablieferer  von  Pferden  ein  Anerkenntniß  über  die  ihm  aus  der
Staatskasse  für  Rechnung  der  Bundeskasse  gebührende  Taxsumme  aus.

S.  18.
Nachgestellung  von  Mobilmachungs-Pferden.
Sollten  die  zur  Annahme  gestellten  Pferde  eines  Verwaltungsbezirks  einschließlich
  der  Reserve-Pferde  wegen  anerkannter  Untüchtigkeit  eines  Theiles  derselben  den
Bedarf  nicht  decken,  so  hat  die  Abnahme-Kommission  entweder  durch  die  Vormuster-29
        <pb n="204" />
        186

ungs-Kommissionen  eine  neue  Aushebung  in  Stelle  der  zurückgewiesenen  Pferde  sofort
  zu  veranlassen  oder  nach  ihrem  Ermessen  sämmtliche  Pferde  des  im  Rückstande
gebliebenen  Verwaltungs-Bezirks  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Pferde  der  Großherzoglichen
  Familie,  der  Dienstpferde  der  Staatsbeamten  und  der  kontraktlich  zu  haltenden
  Postpferde,  zur  Auswahl  und  Aushebung  der  fehlenden  Mobilmachungs-Pferde
unmittelbar  zusammen  zu  ziehen  und  die  brauchbarsten  Pferde  selbst  auszuheben.

Wird  auch  auf  diesem  Wege  in  einem  Verwaltungs-Bezirk  die  repartirte  Anzahl
von  Molilmachungs-Pferden  nicht  beschafft,  so  ist  davon  unter  Angabe  der  Zahl
der  fehlenden  Pferde  der  betreffenden  Kategorien  sofort  Anzeige  an  das  Großherzogliche
  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  zu  machen,  welches  die  Pferde
nöthigenfalls  aufs  Schleunigste  aus  anderen  Verwaltungs-Bezirken,  in  denen  diensttangliche
  Pferde  übrig  geblieben  sind,  ausheben  läßt.

.19.
Berichts  erstattung  über  die  erfolgte  Pferdegestellung.

Nach  der  Auswahl  und  Abnahme  des  von  jedem  Verwaltungbezirke  zu  gestellenden
  Kontingents  hat  der  Bezirks-Direktor  unverzüglich  an  das  Großherzogliche
Staats--Ministerium,  Departement  des  Innern,  über  die  Erledigung  des  Geschäfts
Bericht  zu  erstatten  und  demselben  eine  Uebersicht  der  zurückgebliebenen  diensttanglichen
  Pferde  nach  ihrer  Anzahl  und  Beschaffenheit  beizufügen.

Titel  III.
Exekutions=  und  Strafbestimmungen.

8.  20.

Diejenigen,  welche  der  Aufforderung  zur  Gestellung  und  Ablieferung  ihrer
Pferde  nach  Maßgabe  des  vorstehenden  Reglements  nicht  ungesäumt  und  vollständig
Folge  leisten,  oder  nach  ergangener  Aufforderung  zur  Pferdegestellung  in  Betreff
ihrer  etwa  abwesenden  Pferde  die  Anwendung  der  zur  rechtzeitigen  Rückschaffung
derselben  geeigneten  Mittel  verabsäumen,  haben  nicht  nur  zu  gewärtigen,  daß  gegen
sie  auf  ihre  Gefahr  und  Kosten  mit  den  geeignet  erscheinenden  gesetzlichen  Zwangsmitteln
  vorgegangen  wird,  sondern  außerdem  noch  eine  Geldstrafe  von  5  bis  50
Thalern  verwirkt.

Weimar  am  30.  März  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Stants-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.
        <pb n="205" />
        187

Beilage  A.

Bestimmungen
über  die  Beschaffenheit  der  Mobilmachungs-Pferde.

In  Ansehung  der  Pferde,  welche  im  Falle  einer  Kriegsbereitschaft  oder  Mobilmachung
  beschafft  werden,  wird  Folgendes  festgesetzt:
1)  Kürassier-Pferde  sollen  nicht  unter  5  Fuß  3  Zoll  groß,
2)  Pferde  für  die  übrige  Kavallerie  und  reitende  Artillerie,  sowie  Reitpferde
überhaupt  nicht  unter  5  Fuß,
3)  Artillerie=  und  Train-Stangenpferde  nicht  unter  5  Fuß  2  Zoll,
4)  Artillerie=  und  Train-Vorderpferde  nicht  unter  5  Fuß,
5)  Packpferde  nicht  unter  4  Fuß  11  Zoll  groß  sein.

Die  Pferde  sollen  zwar  in  der  Regel  die  hier  bezeichnete  Größe  haben,  wenn
aber  auch  nachgegeben  wird,  daß  zum  Theil  Pferde  von  niedrigerem  Maaß  geliefert
  werden  können,  so  dürfen  doch  Pferde  unter  4  Fuß  11  Zoll  nicht  angenommen
werden.  Die  zu  stellenden  Pferde  dürfen  nicht  zu  schwachbeinig,  nicht  steif,  abgetrieben,
  kraftlos  oder  unverhältnißmäßig  schmal  gerippt  sein.

Hengste,  tragende  Stuten,  alle  mit  Hauptfehlern,  Krankheiten  oder  sonstigen
zum  Dienst  der  Kavallerie  untauglich  machenden  Mängeln,  als  z.  B.  Blindbeit,
Spathlähmung,  geschwollenen  Füßen,  schadhaften  Hufen  (als  Voll=  oder  Zwang-Huf,
  Steingallen,  Hornkluft  oder  Hornspalten)  u.  s.  w.  behafteten  Pferde  werden
nicht  augenommen,  einäugige  zu  Wagen=  und  Packpferden  nur,  wenn  der  Verlust
des  Auges  von  äußerer  Verletzung  und  nicht  von  innerer  Krankheit  herrührt.

Bei  der  Auswahl  der  Pferde  ist  im  Allgemeinen  der  Grundfatz  zu  beobachten,
daß  erstere  dem  beabsichtigten  Gebrauch  möglichst  entsprechen,  mithin  die  zu  Reitpferden
  bestimmten  Pferde  nicht  stättig  sein,  Reit=  und  Pack-Pferde  die  erforderliche
  Tragfähigkeit  des  Rückens  besitzen  und  die  Zugpferde  eingefahren  sein  müssen,
und  daß  alsdann  ein  oder  der  andere  unwesentliche  Fehler,  der  unter  anderen  Umständen
  die  Annahme  eines  Pferdes  ausschließen  würde,  keinen  Grund  zur  Zurückstoßung
  geben  kann.  Bemerkt  wird  endlich  noch,  daß  bei  Pferden,  welche  sich
streichen,  leicht  eine  temporäre  Unbrauchbarkeit  eintritt.

Bei  der  in  Folge  Landlieferung  stattgefundenen,  zwangsweisen  Gestellung
haftet  der  letzte  Besitzer  nicht  für  das  Vorhandensein  derjenigen  Eigenschaften  beim

29“
        <pb n="206" />
        188

Pferde,  deren  Fehler  nach  den  Landesgesetzen  bei  freiwilligem  Verkauf  ein  Rückgängigmachen
  des  Handels  oder  eine  Regreß-Pflicht  des  Verkäufers  begründet.

Ebensowenig  ist  daher  die  Rückgabe  eines  zwangsweise  angekauften  Pferdes
und  die  Rückforderung  des  gezahlten  Taxpreises  statthaft,  wenn  innerhalb  bestimmter
  Fristen  eine  der  nach  den  Landesgesetzen  sonst  den  Rückgang  des  Kaufs  bedingenden
  Krankheiten  nachzuweisen  ist.  Bei  freihändigem  Ankauf  bleiben  indessen  die
gesetzlichen  Bestimmungen  der  Gewährleistung  in  Kraft.

Bellage  B.

Eides-Formular

für  die  Taxatoren  der  Behufs  der  Armee-Mobilmachung  vom  Lande
auszuhebenden  Pferde.

Ich  —  Vor=  und  Zuname  —  gelobe  und  schwöre  zu  Gott  dem  Allmächtigen
  und  Allwissenden,  daß,  nachdem  ich  zum  Taxator  der,  zur  Armee-Mobilmachung
  vom  Lande  auszuhebenden,  zu  den  im  Frieden  üblichen  Preisen  zu  bezahlenden
  Pferde  ernannt  worden  bin,  ich  bei  diesem  Geschäfte  nach  den  in  der
Königlich  Preußischen  Verordnung  vom  24.  Februar  1834  Abschnitt  7  enthaltenen
Abschätzungs-Grundsätzen,  nach  meinem  besten  Wissen,  eben  so  pflichtmäßig  als  gewissenhaft,
  mit  aller  Unparteilichkeit,  also  weder  zum  Vortheil  noch  zum  Schaden
der  Pferde-Eigenthümer  und  der  betroffenen  Kassen,  und  überhaupt  so  verfahren
will,  wie  ich  es  vor  Gott  und  meinem  Gewissen  verantworten  kann.  So  wahr
mir  Gott  helfe,  durch  seinen  Sohn  Jesum  Christum  u.  s.  w.
        <pb n="207" />
        189
Beilage  C.

Nationale

der

als  tauglich  anerkannten  und  abgenommenen  Mobilmachungs-Pferde

aus  dem  N.  Jien  Kreise  2c.
        <pb n="208" />
        180

 

Vor=  und  Zuname
des
Besitzers

Wohnort  und
Verwaltungsbezirk

Geschlecht

der

Pferde

Wallach


Stute

Alter

Jahre

Farbe  und
Abzeichen

Größe

—
        <pb n="209" />
        191

 

 

Sind  abgenommen  als:  Taxe  der  abgenommenen  Pferde
-—  lier  2ter  3ter#  Durchschnittsbe-3
  Fürwelchen  1.  1  trag  in  vollen  Bemerkungen.
&amp;amp;  Truppen-  arator  Thalern
38  a  l  theil  I  in  Zahlen  in  Worten
A  -l—  -z3nA

 

 

 

 

1.  Beträge  von  einem  halben

  Thaler  und  darüber

werden  für  einen  vollen

1  Thaler  gerechnet;  Summen

  unter  einem  halben

Thaler  bleiben  aber  außer
Ansatz.

Reserve-Pferde  sind  nicht
in  das  Nationale  der  abgenommenen
  Mobilmachungs-Pferde

  aufzuneh-,

  men,  sondern  in  beson-1

  deren  Nationalen  zu  verzeichnen.



d
        <pb n="210" />
        192

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nachdem  das  Kataster  von  Hottelstedt  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt
hier  zur  Führung  übertragen  worden  ist,  bringen  wir  Solches  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß.

Weimar  am  6.  April  1868.
Großherzoglih  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
.  Thon.
Der  Netto-Taxpreis  eines  Blutegels  ist  bis  auf  Weiteres  auf  Einen
Groschen  Acht  Pfennige  festgestellt  worden.
Weimar  am  7.  April  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
J.  v.  Helldorff.

Auf  Grund  anher  gelangter  Mittheilung  des  Kanzlers  des  Norddeutschen
Bundes  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  27.  April  d.  J.
zur  Eröffnung  des  Zoll-Parlaments  in  Berlin  bestimmt  worden  ist.

Weimar  am  21.  April  1868.
Großberzoglih  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußeren.
G.  Thon.

Vom  Bundesgesetzblatt  sind  erschienen  die  Nummern  6  und  7  und  enthalten:

(Nr.  72.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum
Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  7.  März  1868.

(Nr.  73.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  provisorischen  Gebühren-Tarif  für  die
Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  15.  März  1868.

(Nr.  76.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Haushalts-Etats  des  Norddeutschen
  Bundes  für  das  Jahr  1868.  Vom  30.  März  1868.

(Nr.  77.)  Konvention,  abgeschlossen  zwischen  den  Postverwaltungen  des  Norddeutschen
  Bundes  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika,
Behufs  der  Vervollkommnung  des  Postdienstes  im  gegenseitigen  Verkehr.
  Vom  21.  Oktober  1867.

(Nr.  78.)  Gesetz,  die  Unterstützung  der  bedürftigen  Familien  zum  Dienste  einberufener
  Mannschaften  der  Ersatz-Reserve  betreffend.  Vom  8.  April
1

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="211" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  18.  Weimar.  1.  Mai  1868.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
.  N.
verordnen  hiermit  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  zu  nöthig  gewordener
Abänderung  mehrer  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  das  Volksschulwesen  vom
14.  Mai  1862  wie  folgt:

 

S.  1.
(Zu  8.  2  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1862.)

Das  geringste  jährliche  Diensteinkommen  eines  definitiv  angestellten  Volksschullehrers
  auf  dem  Lande  oder  in  den  nicht  klassifizirten  (kleinsten)  Städten  soll
künftig,  mit  Einschluß  der  in  Natur  zu  gewährenden  und  durchgängig  zu  10  Thalern
zu  veranschlagenden,  Dienstwohnung  wenigstens  200  Thaler  betragen.

Bei  Berechnung  dieses  Diensteinkommens  ist  die  in  den  vorhandenen  Besoldungs-Tabellen
  ersichtliche  jedesmalige  neueste  Veranschlagung  der  einzelnen  Besoldungstheile,
  einschließlich  der  Besoldungszuschüsse,  aber  ausschließlich  der  Alterszulagen,
  zu  Grunde  zu  legen.

Die  ständigen  Zuschüsse  der  Gemeinden  werden  nur  soweit  als  Besoldung
angerechnet,  als  sie  von  Unsrem  Staats-Ministerium  angeordnet  oder  genehmigt  sind.

30
        <pb n="212" />
        194

8.  2.
(Zu  8.  3  des  eitirten  Gesetzes.)

Das  durchschnittliche  Diensteinkommen  der  Volksschullehrer  an  den  gegliederten
Schulen  der  klassifizirten  Städte  wird  in  den  Städten  dritter  Klasse  von  wenigstens
250  Thaler  auf  wenigstens  275  Thaler,  in  den  Städten  zweiter  Klasse  von  wenigstens
  275  Thaler  auf  wenigstens  300  Thaler  und  in  den  Städten  erster  Klasse
von  wenigstens  300  Thaler  auf  wenigstens  330  Thaler  erhöht.

Bei  keiner  einzelnen  Stelle  aber  darf  dasselbe  in  den  Städten  dritter  Klasse
unter  230  Thaler,  in  den  Städten  zweiter  Klasse  unter  240  Thaler  und  in  den
Städten  erster  Klasse  unter  250  Thaler  festgesetzt  werden.

Es  bleibt  Unserer  Staatsregierung  im  Einvernehmen  mit  dem  ketreffenden
Bezirksausschusse  vorbehalten,  in  die  dritte  Klasse  der  Städte  solche  aufzunehmen,
welche  zeither  noch  nicht  in  dieselbe  gehörten,  und  ebeuso  Bersetzungen  aus  einer
Klasse  in  die  andere  vorzunehmen.

8.  3.
(Zu  8.  A  des  eitirten  Gesetzes.)

Bei  tadelloser  Wirksamkeit  wird  den  Schullehrern  auf  dem  Lande  und  in  den
nicht-klassifizirten  Städten  nach  sechsjähriger  Amtirung  in  definitiver  Anstellung  vom
1.  Januar  des  jedesmal  nächstfolgenden  Jahres  an  aus  der  Volksschul-Kasse  eine
Alterszulage  bis  zu  225  Thalern,  nach  zwölfjähriger  Amtirung  bis  zu  250  Thalern,
nach  achtzehnjähriger  Amtirung  bis  zu  280  Thalern  und  nach  vierundzwanzigjähriger
Amtirung,  wenn  sie  eine  Schule  von  durchschnittlich  mehr  als  60  Kindern  oder
eine  besonders  schwierige  Stelle  befriedigend  verwaltet,  oder  als  besonders  würdig
sich  erwiesen  haben,  bis  zu  320  Thalern  gesammten  Diensteinkommens  gewährt  werden.

Den  Lehrern  an  den  gegliederten  Schulen  in  den  klassifizirten  Städten  sollen
eintretenden  Falls  die  Alterszulagen  unter  Zugrundlegung  der  gesetzlichen  Minimal-Besoldungen,
  also  bis  zu  einem  Gesammt-Diensteinkommen  von  255,  280,  310
und  350  Thalern  in  den  Städten  dritter  Klasse,  von  265,  290,  320  und  360
Thalern  in  den  Städten  zweiter  Klasse,  und  von  275,  300,  330  und  370  Thalern
in  den  Städten  erster  Klasse,  im  Uebrigen  nach  den  vorbezeichneten  Grundsätzen
verwilligt  werden.

Den  Lehrern  an  Schulen,  in  welchen  die  Zahl  der  Kinder  in  zehnjährigem
Durchschnitte  nicht  mehr  als  dreißig  beträgt,  soll  unter  den  gesetzlichen  besonderen
Voraussetzungen  das  Diensteinkommen  nach  zwölfjähriger  Amtirung  durch  eine  zweite
Alterszulage  von  20  Thalern  bis  zu  245  Thalern  erhöht  werden  können.
        <pb n="213" />
        196

S.  4.
(Zu  §.  8  des  eitirten  Gesetzes.)

Die  zeitherigen  Minimal-Gehalte  der  wirklichen  Rektoren  gegliederter  Schulen
von  mehr  als  vier  Klassen  werden  auf  350  Thaler  in  den  nicht  klassifizirten  Orten,
auf  450  Thaler  in  den  Städten  dritter  Klasse  und  auf  500  Thaler  in  den
Stadten  zweiter  Klasse  erhöht.

Die  gesetzliche  einmalige  Alterszulage  derselben  wird  auf  70  Thaler  erhöht.

§.  5.
(Zu  3.  6  des  eitirten  Gesetzes.)
Der  geordnete  Gehalt  der  noch  nicht  definitiv  angestellten  Lehrer  wird  von
140  Thaler  auf  150  Thaler  neben  freier  Wohnung,  die  Wohnungsentschädigung
derselben  in  den  klassifizirten  Städten  von  20  Thalern  auf  25  Thaler  erhöht.

S.  6.
(Zu  §.  7  des  ceitirten  Gesetzes.)

Auch  das  an  den  vorstehend  erhöhten  Minimal-Beträgen  der  Stell-Dotationen
Fehlende  ist  von  der  betreffenden  Schulgemeinde  aufzubringen  und  rechtlich  in  jeder
Beziehung  den  übrigen  Theilen  der  Dotation  gleich  zu  achten,  so  daß  namentlich
auch  hiervon  mit  die  Vakanz-Erträge  dem  Schullehrerwitwen-Fiskus  zufallen.

Bevor  einer  sehr  bedürftigen  Gemeinde  ein  Beitrag  aus  der  Volksschul-Kasse
zur  Erfüllung  des  gesetzlichen  Minimal-Gehaltes  bewilligt  werden  kann,  wird  das
Staats-Ministerium  mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  der  dem  Lehrer  obliegenden
Kirchendienste  einerseits  und  auf  die  Leistungsfähigkeit  der  betreffenden  Kirchkasse
andererseits  eine  Erörterung  darüber  austellen:  ob  und  in  wie  weit  es  etwa  unter
den  übrigen  gesetzlichen  Voraussetzungen,  also  namentlich  unter  Zustimmung  des
Kirchgemeindevorstandes,  thunlich  ist,  der  Schulstelle  aus  der  Kirchkasse  eine  Verbesserung
  zu  Theil  werden  zu  lassen.

.  J.

Um  den  gegenwärtigen  wirklichen  Stellerträgen  entsprechend  festzustellen,  welche
Beträge  aus  der  Volksschul-Kasse  zur  Erfüllung  der  gesetzlichen  Minimal-Besoldung
wie  der  hinzutretenden  gesetzlichen  Alterszulagen  zuzuschießen  sind,  ist  alsbald  nach
Pullikation  dieses  Gesetzes  eine  allgemeine  Revision  der  Besoldungs--Tabellen  der
einzelnen  Schulstellen  nach  den  gegenwärtigen  Durchschnitts-Erträgen  in  Angriff  zu
nehmen  und  spätestens  bis  zum  1.  Januar  1870  zu  vollenden,  auch  künftig  in
angemessenen  Zwischenräumen  zu  erneuen.  Es  wird  jedoch,  wenn  sich  in  Folge
dieser  Richtigstellung  der  Besoldungs-Tabellen  ergeben  sollte,  daß  ein  Volksschullehrer
  an  Zuschuß  aus  Gemeindemitteln  oder  aus  der  Volksschul-Kasse  zur  Er-
        <pb n="214" />
        196

füllung  der  Minimal-Besoldung  oder  an  Alterszulage  aus  der  Volksschul-Kasse
bereits  mehr  bezieht,  als  nach  diesem  Gesetze  ihm  gewährt  werden  soll,  gleichwohl
dieser  Mehrbezug  ihm  nicht  eher  wieder  entzogen,  bis  derselbe  durch  eine  nach  dem
Gesetze  ihm  zukommende  neue  Alterszulage  wieder  ausgeglichen  wird.

§.  8.
(Zu  §8.  8  des  citirten  Gesetzes.)

Die  gesetzlichen  Grundsätze,  welche  jeweilig  für  die  Pensions-Verhältnisse  der
Civil-Staatsdiener  des  Großherzogthums  gelten,  sind  auch  für  die  Pensions-Verhältnisse
  der  Rektoren  und  Lehrer  an  den  Volksschulen  des  Großherzogthums  maßgebend.
Somit  ist  namentlich  auch  die  im  §.  10  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1851  enthaltene
  Bestimmung  über  die  Berechnung  der  Pensionen  der  Volksschullehrer  nach
Verschiedenheit  einer  Dienstzeit  von  20  oder  weniger  Jahren  aufgehoben.  Im
Einzelnen  wird  noch  Folgendes  bestimmt:

1)  Bei  Berechnung  der  Dienstjahre  ist  die  im  provisorischen  Dienste  zurückgelegte
  Zeit  erst  von  Ablauf  des  zweiten  Jahres  nach  der  ersten  Verpflichtung
  zu  diesem  Dienste,  welcher  als  Vorbereitungsdienst  gilt,  an  zurechnen.

2)  Bei  Berechnung  des  Wartegeldes  und  der  Pension  ist  der  Besoldung,  ungeachtet
  ihrer  Widerruflichkeit,  auch  die  Alterszulage,  soweit  der  Lehrer  zur
Zeit  der  Dispositions-Stellung  oder  Pensionirung  sich  thatsächlich  im  Genusse
derselben  befindet,  zuzurechnen.

3)  Die  gesammten  Wartegelder  und  Pensionen  werden  wie  bisher  aus  der
Volksschul-Kasse  gezahlt.

4)  In  den  Pensionen  der  dermalen  schon  emeritirten  Lehrer  wird  durch  dieses
Gesetz  nichts  geändert.

8.  9.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januer  1869  in  Kraft.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  11.  April  1868.
Carl  Alerander.
G.  Thon.  Stichling.
Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1862,
das  Volksschulwesen  betreffend.

Weimar.  —  Bof-  Buchdruckerei.
        <pb n="215" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  19.  Weimar.  7.  Mai  1868.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
1½  .  K.

Nachdem  die  evangelische  Gemeinde  zu  Luxemburg  der  evangelischen  Landeskirche
Unseres  Großherzogthums  sich  dergestalt  angeschlossen  hat,  daß  sic  in  allen  kirchlichen
Beziehungen  der  Leitung  und  Oberaufsicht  Unseres  Kirchenraths  bezüglich  Unseres
Kirchenregiments  sich  unterworfen  und  demselben  das  Recht  der  Berufung  und  Abberufung
  ihres  Pfarrers  überlassen  hat,  so  verordnen  Wir  auf  unterthänigsten  Antrag
  Unseres  Kirchenraths,  nach  Anhörung  des  im  §.  23  des  nachbenannten  Statuts
verordneten  Ausschusses,  als

Nachtrag

zu  dem  Statut  der  allgemeinen  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen
der  evangelischen  Geistlichen  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach  vom
20.  Dezember  1854,  Folgendes:

 

 

Art.  I.
(Ju  K.  2  des  Statuts.)

So  lange  der  Anschluß  der  evangelischen  Gemeinde  zu  Luxemburg  an  dieevangelische
  Landeskirche  Unseres  Großherzogthums  besteht,  sollen  die  jeweiligen
definitiv  angestellten  evangelischen  Geistlichen  dieser  Gemeinde,  welche  aus  der  Zahl
der  Geistlichen  des  Großherzogthums  ernannt  und,  in  der  Zahl  derselben  verblei-31
        <pb n="216" />
        198

bend,  zur  Uebernahme  der  Stelle  in  Luxemburg  nur  beurlaubt  werden,  zur  Theilnahme
  an  der  Anstalt  berechtigt  wie  verpflichtet  sein  und  auf  dies  Verhältniß  alle
Bestimmungen  des  Statuts  nur  mit  der  in  folgendem  Artikel  bezeichneten  Modisikation
  Anwendung  finden.
Art.  II.
(Zu  §.  10  des  Statuts.)

Statt  der  im  §.  10  geordneten  Vakanz-Erträge  hat  die  evangelische  Gemeinde
zu  Luxemburg,  falls  die  geistliche  Stelle  durch  den  Tod  ihres  Pfarrers  zur  Erledigung
  kommt,  auf  Verlangen  Unseres  Staats-Ministeriums,  Departement  des
Cultus,  die  feste  Summe  von  Einhundert  Thalern  in  vier  vierteljährigen  Raten
zur  Kasse  der  Anstalt  zu  zahlen.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtigen  Statut-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  8.  April  1868.

Carl  Alerander.

G.  Thon.  Stichling.
Nachtrag
zu  dem  Statut  der  allgemeinen  Pensions-Anstalt
  für  die  Witwen  und  Waisen  der
evangelischen  Geistlichen  im  Großherzogthum
  Sachsen-Weimar-Eisenach  vom
20.  Dezember  1854.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
K.  K.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  nachträglich  zu  dem  Gesetze  vom
29.  Oktober  1840,  die  Gebühren  der  Sachwalter  und  Notare  betreffend,  sowie
zu  §.  25  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1857  zur  Vereinfachung  und  Alkürzung  des
Verfahrens  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  unter  gänzlicher  Wiederaufhebung  des
Gesetzes  -Nachtrags  vom  5.  März  1859,  wie  folgt:
        <pb n="217" />
        199

S.  1.

Sämmtliche  Ansätze  der  dem  Gesetze  vom  29.  Oktober  1840  beigefügten  Gebühren-Taxe,
  ingleichen  die  Ansätze  in  §.  25  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1857,
mit  Ausnahme  jedoch  der  Gebühren  für  Empfangnahme  und  Ablieferung  von  Geld
und  Geldeswerth,  der  Prokuratur-Gebühren,  der  Proxenetica,  der  Schreibegebühren,
der  Diäten  (§.  3),  der  Transport-Kosten  (§.  4)  und  alles  sonstigen  Verlagsersatzes,
  erhöhen  sich,  und  zwar:

I.  die  Ansätze  der  ersten  Klasse:
1)  wenn  der  Gegenstand  an  Hauptwerth  beträgt
bis  25  Thaler  ausschlüssig,  um  ein  Sechstheil,
2)  von  25  bis  50  Thaler  einschlüssig,  um  ein  Viertheil;
II.  die  Ansätze  der  zweiten  Klasse:
1)  wenn  der  Gegenstand  an  Hauptwerth  beträgt
über  50  bis  100  Thaler  ausschlüssig,  um  ein  Viertheil,

2)  von  100  bis  200  Thaler  einschlüssig,  um  ein  Drittheil,

3)  über  200  bis  500  Thaler  einschlüssig,  um  die  Hälfte,

4)  wenn  sich  der  Geldwerth  nicht  sofort  erkennen  läßt  und  durch  eine  Würderung,
  welche  zu  diesem  Behufe  nicht  stattfinden  soll,  erst  noch  festzustellen.
wäre,  oder,  wo  der  Gegenstand  eine  Schätzung  nach  Geld  überall  nicht  verstattet
  (§.  2  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  29.  Oktober  1840),  um  die  Hälfte;

III.  die  Ansätze  der  dritten  Klasse:
1)  wenn  der  Gegenstand  an  Hauptwerth  beträgt
über  500  bis  1000  Thaler  einschlüssig,  um  ein  Drittheil,

2)  über  1000  bis  2000  Thaler  einschlüssig,  um  die  Hälfte,

3)  über  2000  bis  5000  Thaler  einschlüssig,  um  zwei  Drittheile,

4)  darüber  hinaus,  auf  das  Doppelte.

§.  2.

Diese  Erhöhung  ist  nicht  für  jeden  einzelnen  Gebührenansatz  besonders,  sondern
  zusatzweise  zu  der  Summe  aller  derjenigen  Ansätze  in  einer  Rechnung  zu  liquidiren,
  welche  der  Erhöhung  unterliegen.

8.  3.

An  Diäten  werden,  sobald  der  Sachwalter  auswärts  über  Nacht  bleiben  muß,
und  überhaupt  bei  Reisen  und  Geschäften  von  längerer  Dauer  —  neben  dem  für
Logis,  Erleuchtung  und  Trinkgeld  noch  besonders  mit  20  Groschen  für  jede  Nacht
zu  vergütenden  Verlage  —  täglich  2  Thaler  vergütet.

Bei  Reisen  in  das  Ausland,  falls  der  Sachwalter  in  größern  Städten  verweilen
  muß,  passiren  für  jeden  Tag  solchen  Aufenthaltes  in  Allem  4  Thaler  Diäten.
        <pb n="218" />
        200

Uebrigens  behalten  alle  bezüglichen  Bestimmungen  der  Gebühren-Taxe  s.  v.
Reisekosten  unveränderte  Geltung.

S.  4.

An  Transport-Kosten  ist

a)  wo  eine  Eisenbahn=  oder  Post-Verbindung  besteht  und  passend  benutzt  werden
  kann,  in  so  weit  überhaupt  nur  der  zu  bestreitende  Aufwand,

b)  übrigens  aber,  wenn  von  der  Bestimmung  in  der  Gebühren-Taxe  s.  v.
„Reisekosten“  Ziffer  3  nicht  ohne  baaren  Schaden  Gebrauch  gemacht  werden
  kann,  —  jedoch  mit  Ausnahme  derjenigen  Angelegenheiten,  wo  der  Gegenstund
  nicht  25  Thaler  an  Hauptwerth  erreicht,  hinsichtlich  deren  es  bei
den  bisherigen  Vorschriften  bewendet,  —  auch  der  zu  bestreitende  Mehraufwand
  zu  vergüten.

Für  das  Maß,  innerhalb  dessen  in  beiden  Fällen  der  Aufwand  zu  halten  ist,
kommen  die  Bestimmungen  in  Anwendung,  welche  nach  §.  84  des  Gesetzes  vom
31.  August  1865  über  Sporteln  und  Gebühren  in  Gerichts=  und  Verwaltungs-Sachen
  bei  einem  Beamten  der  fünften  Kategorie  Platz  greifen.

8.  5.

Der  Sachwalter  darf  in  Fällen,  wo  die  in  §.  29  Absatz  1  des  Gesetzes
vom  29.  Oktober  1840  normirten  Vorschußbeträge  zu  der  erforderlichen  Sicherstellung
  nicht  ausreichend  erscheinen,  Vorschüsse  von  höheren,  nach  diesem  Zwecke
zu  bemessenden  Beträgen  auf  Einmal  verlangen.

8.  6.

Dieser  Gesetzes-Nachtrag  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Publikation  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzes-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  14.  April  1868.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Steichling.

 

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  29.  Oktober  1840
über  die  Gebühren  der  Sachwalter  und
Notare,  sowie  zu  §.  25  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1857  zur  Vereinfachung  und
Abkürzung  des  Verfahrens  in  bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten.

 

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.  —
        <pb n="219" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  20.  Weimar.  9.  Mai  1868.

Ministerial-Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  Artikels  2  des  Staatsvertrags,  betreffend  den  Uebergang  der
gesammten  Verwaltung  des  Postwesens  und  der  Ausübung  des  Post-Regals  im  Großherzogthum
  Sachsen-Weimar  an  die  Krone  Preußen,  vom  14.  Mai  1867  —
S.  214  des  Regierungs-Blattes  —  wird  die  nachstehende  Königlich  Preußische
Verordnung  über  die  Festsetzung  und  den  Ersatz  der  bei  Kassen  und  andern  Verwaltungen
  vorkommenden  Defekte,  vom  24.  Jannar  1844,  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  31.  März  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

(Nr.  2422.)  Verordnung  über  die  Festsetzung  und  den  Ersoatz  der  bei  Kassen  und  anderen  Verwaltungen
  vorkommenden  Defekte.  De  dato  den  24.  Januar  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  w.  u.

verordnen  zur  Ergänzung  der  bestehenden  Vorschriften  über  die  Festsetzung  und  den

Ersatz  der  bei  Kassen  und  andern  Verwaltungen  vorkommenden  Defekte,  auf  den

Antrag  Unseres  Staats-Ministeriums  und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres

Staatsrathes,  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.
Die  Feststellung  der  Defekte  an  öffentlichem  oder  Privatvermäögen,  welche  bei
öffentlichen  Kassen  oder  andern  öffentlichen  Verwaltungen  entdeckt  werden,  ist  zunächst
32
        <pb n="220" />
        202

von  derjenigen  Behörde  zu  bewirken,  zu  deren  Geschäftskreise  die  unmittelbare  Auf—
sicht  über  die  Kasse  oder  andere  Verwaltung  gehört.

8.  2.
Von  dieser  Behörde  ist  zugleich  festzustellen,  wer  nach  den  Vorschriften  der
gegenwärtigen  Verordnung  für  den  Defekt  zu  haften  hat,  und  bei  einem  Defekt  an
Materialien,  auf  wie  hoch  die  zu  erstattende  Summe  in  Gelde  zu  berechnen  ist.

§.  3.
Eben  so  (§§.  1  und  2)  hat  die  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde  die  Defekte

an  solchen  öffentlichen  oder  Privatvermögen  festzustellen,  welches,  ohne  zu  einer  öffentlichen
  Kasse  oder  anderen  öffentlichen  Verwaltung  gebracht  zu  sein,  vermöge  besonderer
  amtlicher  Anordnung  in  die  Gewahrsam  eines  Beamten  gekommen  ist.

8.  4.
Ueber  den  Betrag  des  Defekts,  die  Person  des  zum  Ersatz  Verpflichteten  und

den  Grund  seiner  Verpflichtung  ist  von  der  in  den  §§.  1  und  3  bezeichneten  Behörde
  ein  motivirter  Beschluß  abzufassen.

§.  5.
Hat  diese  Behörde  die  Eigenschaft  einer  Central=  oder  Provinzial-Behörde,  so
ist  der  Beschluß  ohne  Weiteres  vollstreckbar.

S.  6.
In  allen  anderen  Fällen  unterliegt  der  Beschluß  der  Prüfung  der  vorzesetzten
Provinzial-Behörde,  und  wird  erst  nach  deren  Genehmigung  vollstreckbar.

8.  7.

Der  vorgesetzten  Central-Behörde  bleibt  jedoch  in  allen  Fällen  unbenommen,

einzuschreiten,  und  den  Beschluß  selbst  abzufassen  oder  zu  berichtigen.
8.  8.

Nach  Befinden  der  Umstände  kann  die  Behörde  auch  mehrere  Beschlüsse  abfassen,
  wenn  ein  Theil  des  Defekts  sofort  klar  ist,  der  andere  Theil  aber  noch
weitere  Ermittelungen  nothwendig  macht,  ingleichen,  wenn  unter  mehreren  Personen
die  Verpflichtung  der  einen  feststeht,  die  der  andern  noch  zweifelhaft  ist.

8.  9.

In  dem  abzufassenden  Beschlusse  ist  zugleich  zu  bestimmen,  ob  der  Beamte
zum  Ersatz  des  Defekts  oder  nur  zur  Sicherstellung  anzuhalten,  und  im  ersten  Falle,
ob  die  Exekution  unbedingt  oder  mit  welchen  näher  zu  bestimmenden  Modifikationen
zu  vollstrecken.
        <pb n="221" />
        208

8.  10.

Der  abzufassende  Beschluß  kann  auf  die  unmittelbare  Verpflichtung  zum  Ersatz
gerichtet  werden:

1)  sofern  der  Defekt  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  durch  Vorsatz  bewirkt
worden,
gegen  jeden  Beamten,  welcher  der  Unterschlagung  oder  Veruntreuung  als
Urheber  oder  Theilnehmer  geständig  ist,  oder  für  überführt  erachtet  wird;
2)  sofern  der  Defekt  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  durch  grobes  Versehen
entstanden  ist,

a)  gegen  diejenigen,  welchen  die  Kasse  u.  s.  w.  zur  Verwaltung  übergeben
war,  auf  Höhe  des  ganzen  Defekts;

b)  gegen  jeden  andern  Beamten,  der  an  der  Einnahme  oder  Ausgabe,  der
Erhebung,  der  Ablieferung  oder  dem  Transport  von  Kassengeldern  oder
andern  Gegenständen  vermöge  seiner  dienstlichen  Stellung  Theil  zu  nehmen
hatte,  nur  auf  Höhe  des  in  seine  Gewahrsam  gekommenen  Betrages.

Eben  dies  gilt  gegen  die  §.  3  genannten  Beamten  in  den  daselbst  bezeichneten
  Fällen.

§.  11.

Der  abzufassende  Beschluß  kann  ferner  auf  Beschlagnahme  des  Vermögens  oder
Gehalts  zur  Sicherung  des  demnächst  im  Wege  Rechtens  auszuführenden  Ausspruchs,
sofern  der  Defekt  aus  dem  Vermögen  der  §.  10  genannten  zunächst  verantwortlichen
  Beamten  und  deren  Dienstkaution  nicht  zu  decken  sein  sollte,  gerichtet  werden:

gegen  diejenigen,  welche  zwar  die  defektirten  Gelder  oder  andere  Gegenstände
  nicht  in  ihre  Gewahrsam  gehabt,  aber  an  deren  Vereinnahmung,
Verausgabung  oder  Verschlusse  in  der  Weise  unmittelbar  Theil  zu  nehmen
  hatten,  daß  der  Defekt  ohne  ihr  grobes  Verschulden  nicht  hätte  entstehen
  können.

§.  12.

Sind  Beamte,  gegen  welche  die  exekutivische  Einziehung  des  Defekts  zulässig
ist,  in  der  Verwaltung  ihres  Amtes,  wofür  sie  eine  Amtskaution  bestellt  haben,
belassen  worden,  so  ist  die  Exekution  nicht  zunächst  in  diese  Kaution,  sondern  in
das  übrige  Vermögen  zu  vollstrecken,  jedoch  so  weit  die  bestellte  Kaution  reicht,  nur
auf  Sicherstellung  eines  gleichen  Betrages  zu  richten.

§.  13.

Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  die  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde,  auch  wenn
sie  nicht  die  Eigenschaft  einer  Provinzial-Behörde  hat,  oder  der  unmittelbar  vorge-32*
        <pb n="222" />
        204

setzte  Beamte  vorläufige  Sicherheitsmaßregeln  durch  Beschlagnahme  des  Vermögens
oder  Gehalts  gegen  die  nach  8.  10  der  Exekutionen  unterworfenen  Beamten  ergreifen;
  es  muß  aber  davon  der  vorgesetzten  Provinzial-Behörde  ungesäumt  Anzeige
gemacht,  und  deren  Genehmigung  eingeholt  werden.

§.  14.

Die  Verwaltungsbehörde  kann  den  zur  Vollstreckung  geeigneten  Beschluß  selbst
zur  Ausführung  bringen,  soweit  dieselbe  nach  den  bestehenden  Gesetzen  Exekution
zu  verfügen  befugt  ist.  Außerdem  ist  das  betreffende  Gericht  dieserhalb  zu  requiriren.


g.  15.

Die  Gerichte  und  Hypotheken-Behörden  sind  verpflichtet,  den  an  sie  ergehenden
Requisitionen  zu  genügen,  die  Exekution  gegen  die  benannten  Personen  ohne  vorgängiges
  Zahlungsmandat  schleunig  zu  vollstrecken,  die  Beschlagnahme  der  zur  Deckung
  des  Defekts  erforderlichen  Vermögensstücke  zu  verfügen,  und  die  in  Antrag  gebrachten
  Eintragungen,  wenn  sonst  kein  Anstand  obwaltet,  im  Hypotheken-Buche  zu
veranlassen,  ohne  auf  eine  Beurtheilung  der  Rechtmäßigkeit  einzugehen.

g.  16.

Gegen  den  Beschluß,  wodurch  ein  Beamter  zur  Erstattung  eines  Defekts  für
verpflichtet  erklärt  wird  (§.  10),  steht  demselben  sowohl  hinsichtlich  des  Betrages
als  hinsichtlich  der  Ersatzverbindlichkeit,  außer  dem  Rekurse  an  die  vorgesetzte  Bebörde,
  die  Berufung  auf  rechtliches  Gehör  zu.

Von  dieser  Befugniß  muß  jedoch  innerhalb  Eines  Jahres,  vom  Tage  der  dem
Verpflichteten  geschehenen  Bekanntmachung  des  vollstreckbaren  Beschlusses,  oder  wenn
der  Verpflichtete  ausgetreten  ist,  vom  Tage  des  abgefaßten  Beschlusses  an  Gebrauch
gemacht  werden.  Die  Exekution  behält,  des  eingeschlagenen  Rechtsweges  ungeachtet,
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  nach  Maßgabe  des  Beschlusses  ihren  Fortgang,
wenn  nicht  von  der  Verwaltung  davon  Abstand  genommen  wird.

In  der  etwa  eingeleiteten  Untersuchung  bleiben  dem  Verpflichteten,  insofern
es  auf  die  Bestrafung  ankommt,  seine  Einreden  gegen  den  abgefaßten  Beschluß  auch
nach  Ablauf  des  Jahres,  wenngleich  sie  im  Civilprozeß  nicht  mehr  geltend  gemacht
werden  können,  vorbehalten.

S.  17.

Gegen  einen  Beschluß,  wodurch  die  Beschlagnahme  des  Vermögens  oder  Gehalts
  nach  S.  11  angeordnet  worden,  steht  dem  Beamten  die  Berufung  auf  rechtliches
  Gehör  in  derselben  Weise  zu,  wie  dies  gegen  einen  gerichtlich  angelegten  Arrest
zulässig  ist.
        <pb n="223" />
        205

S.  18.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  auf  sämmtliche  öffentliche  Kassen  und  Verwaltungen
  und  deren  Beamte,  einschließlich  der  gerichtlichen,  so  wie  auf  die  Militair-Kassen,
  Magazine  und  Verwaltungen  aller  Art,  und  nicht  nur  auf  Militair-Beamte,
  sondern  auch  auf  Militair-Personen  Anwendung.

Wegen  Ausführung  des  Gesetzes  in  der  Militair-Verwaltung  wird  Unser
Kriegs-Minister  eine  Instruktion  ertheilen,  welche  namentlich  die  Behörden  zu  bezeichnen
  hat,  die  den  nach  §§.  5  und  6  an  die  Provinzial-Behörde  zur  Abfassung  oder
Bestätigung  verwiesenen  Beschluß  zu  erlassen  befugt  sind.

§.  19.
Wenn  in  Folge  besonderer  Gesetze  den  Behörden  oder  einzelnen  Instituten
bereits  ein  Exekutions-Recht  gegen  ihre  Beamten  zusteht,  ohne  daß  es  eines  von  der
Provinzial-Behörde  abzufassenden  oder  zu  bestätigenden  Beschlusses  bedarf,  so  behält
es  dabei  sein  Bewenden.
8.  20.
Eben  so  bleiben  die  Gesetze  in  Kraft,  wodurch  die  Exekution  gegen  Erhebungsbeamte
  wegen  gewisser  an  öffentliche  Kassen  abzuliefernder  Einnahmen  ohne  Zulassung
  des  Rechtsweges  angeordnet  ist.

§.  21.

Auf  Defekte,  welche  bei  Publikation  der  gegenwärtigen  Verordnung  bereits  zur
Keuntniß  der  Behörden  gekommen  sind,  soll  die  gegenwärtige  Verordnung  ebenfalls
angewandt  werden,  sofern  der  zu  verfolgende  Anspruch  nicht  bereits  in  den  Rechtsweg
  eingeleitet  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  zu  Berlin,  den  24.  Januar  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  Mühler.  v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Arnim.

Beglaubigt:
Bornemann.
        <pb n="224" />
        206

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  dem  vom  1.  April  dieses
Jahres  an  in  Kraft  tretenden  Statut  für  den  Kuappschaftsverein  des  Bergamts-Bezirkes
  Kaltennordheim,  welcher  in  Kaltennordheim  seinen  Sitz  erhält,  unter  Verleihung
  der  juristischen  Persönlichkeit  und  der  Rechte  einer  milden  Stiftung  an  den
gedachten  Verein  landesfürstliche  Bestätigung  gnädigst  ertheilt  haben:  so  wird  Solches
  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  20.  März  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Als  Haupt-Agent  der  Preußischen  National-Versicherungs-Gesellschaft  zu
Stettin  ist,  an  der  Stelle  des  Kommissionärs  Apel,  hier,  der  Kaufmann  Hermann
  Knittel  daselbst  eingetreten.

Es  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  3.  April  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

In  Abwesenheit  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  von  dem
Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium  den  Herren  Neumeyer  und  Comp.  zu
Altenburg  auf  desfallsiges  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf  ein  von  deuselben
  erfundenes
Schieß=  und  Spreng-Pulver
nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Beschreibung
  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,
  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.  Bl.  v.  J.  1843
S.  13  bis  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahten,
von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthume
in  bleibende  Ausführung  gesetzt  ist.
        <pb n="225" />
        207

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter'm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  15.  April  1868.
Grohherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Nachdem  die  Fleischerinnung  zu  Münchenbernsdorf  ihre  Auflösung  beschlossen
und  die  diesfalls  geordnete  Verhandlung  stattgefunden  hat:  so  wird  nach  Maßgabe
des  §.  52  der  Ansführungsverordnung  vom  12.  November  1862  zur  Gewerbeordnung
  die  erfolgte  Aufhebung  der  juristischen  Persönlichkeit  genannter  Innung
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  16.  April  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Es  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  als  Haupt-Agent
für  die  westdeutsche  Versicherungs-Aktien-Bank  zu  Essen  an  Stelle  des  ausgeschiedenen
  Kaufmanns  Hermann  Knittel  hier  der  Partikulier  August  Altenstein  daselbst
  bestellt  und  zugelassen  worden  ist.

Weimar  am  24.  April  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

In  Abwesenheit  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  von  dem
Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium  den  Herren  Ferdinand  Walter  und  Peter
Corfritz  Möller  zu  Leipzig  ein  Patent  auf  einen  von  denselben  konstruirten,
Thermo-Transmittor  genannten,  Apparat  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen
  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der
Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Neg.  Blatt  v.  J.  1843  S.  13  bis  16)
angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an
gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.
        <pb n="226" />
        208

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthume
in  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  m  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  29.  April  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Der  Netto-Taxpreis  eines  Blutegels  ist  bis  auf  Weiteres  auf  Einen
Groschen  Zehn  Pfennige  festgestellt  worden.
Weimar  am  5.  Mai  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Vom  Bundesgesetzblatt  sind  erschienen  die  Nummern  8  und  9  und  enthalten:

(Nr.  84.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg
  und  Baden.  Vom  23.  November  1867.

(Nr.  85.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg
  und  Baden  einerseits  und  Oesterreich  andererseits.  Vom  23.
November  1867.

(Nr.  86.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  dem  Kaiserthum
Oesterreich,  betreffend  die  geschlossenen  Post-Transite.  Vom  30.  November
  1867.

(Nr.  87.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum
Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  15.  April  1868.

(Nr.  88.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Luxemburg.  Vom
13.  November  1867.

MWeimar.  —  Hof-  Buchdruckerel.
        <pb n="227" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  21.  Weimar.  15.  Mai  1868.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Höchstem  Befehle  gemäß  werden  hierdurch  auf  Grund  der  Bestimmungen  des
Artikel  61  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  bis  auf  Weiteres  die  nachstehenden
  Vorschriften  des  Preußischen  Rechts  über  die  bürgerlichen  Rechtsverhältnisse
der  Militair-Personen  unter  Aufhebung  der  im  Großherzogthume  bestehenden  entgegenstehenden
  Bestimmungen  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht:

 

I.  Vorschriften  über  den  bürgerlichen  Gerichtsstand  der  Militair-Personen.


1)  Die  Militair-Personen,  einschließlich  der  minderjährigen  oder  unter  väterlicher
  Gewalt  stehenden  Soldaten,  haben  ihren  ordentlichen  persönlichen  Gerichtsstand
  bei  den  Civilgerichten  des  Garnison-Ortes.

2)  Bei  minderjährigen  oder  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  Militair-Personen,
  ingleichen  bei  denjenigen,  welche  lediglich  zur  Erfüllung  der  allgemeinen  Militair-Pflicht
  in  den  Dienst  getreten  sind,  ist,  soweit  es  auf  ihre  persönlichen  Eigenschaften
  und  Befugnisse  (jura  status),  sowie  auf  die  Erbfolge  in  ihren  Nachlaß
ankommt,  nicht  der  Ort  ihrer  Garnison,  sondern  ihr  eigentlicher  Wohnsitz,  oder  in
Ermangelung  eines  solchen,  der  Ort  ihrer  Herkunft  zu  betrachten.

3)  Die  Ehefrauen  und  Kindex  der  Unteroffiziere  und  Soldaten,  welche  sich
nicht  am  Garnison-Ort  bei  ihren  Ehemännern  oder  Vätern  aufhalten,  bleiben  unter
dem  Gerichtsstand  ihres  Wohnorts.

33
        <pb n="228" />
        210

4)  Die  Rechtsangelegenheiten  der  Ehefrauen  mit  ihren  Ehemännern,  welchen
sie  in  die  Garnison  nicht  gefolgt  sind,  gehören  vor  den  Gerichtsstand  der  Ehemänner.

II.  Vorschriften  über  die  gerichtlichen  Vorladungen  der  Militair—
Personen.

1)  Soll  ein  Unteroffizier  oder  gemeiner  Soldat  vor  ein  Civilgericht  geladen
werden,  so  ist  die  Vorladung  nicht  dem  Vorzuladenden  selbst,  sondern  dem  Chef
der  Kompagnie  oder  Eskadron  (oder  Batterie)  zur  weiteren  Bestellung  an  den  Vorzuladenden
  auszuhändigen.  Von  dem  vorgesetzten  Offizier  wird  der  Empfang  mit
dem  Versprechen  bescheinigt,  daß  die  Vorladung  dem  Vorgeladenen  zur  gehörigen
Zeit  bekannt  gemacht  werden  soll.

2)  Bei  Insinuationen  der  Vorladungen  der  aktiven  bei  Regimentern  oder
Bataillons  angestellten  Offiziere  wird,  sobald  der  Vorzuladende  selbst  erscheinen
muß,  der  Kommandeur  oder  sonstige  unmittelbare  Vorgesetzte  zugleich  ersucht,  denselben
  zur  Abwartung  des  Termins  von  etwaigen  Dienstgeschäften,  insofern  solche
es  gestatten,  zu  entbinden.  Ist  die  Anwesenheit  des  Offiziers  nicht  durchaus  nöthig,
so  fällt  diese  Benachrichtigung  weg,  und  der  Vorzuladende  muß,  wenn  er  persönlich
erscheinen  will  und  durch  Dienstgeschäfte  verhindert  wird,  entweder  die  Verlegung
des  Termins  bei  dem  Gerichte  oder  die  Befreiung  von  den  Dienstgeschäften  für
die  Zeit  des  Termins  bei  seinen  Vorgesetzten  nachsuchen.

Kann  die  Vernehmung  des  Offiziers  als  Partei  oder  Zeuge  bei  dem  Militairgericht
  leichter  als  bei  dem  kompetenten  Civilgericht  bewirkt  werden,  so  wird
ersteres  deshalb  von  dem  letzteren  requirirt.

III.  Vorschriften  über  das  Zwangsvollstreckungs-Verfahren  gegen
Militair-Personen.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

1)  Die  Exelution  gegen  Militair-Personen  wird  in  der  Regel  von  den  Civilgerichten
  beziehungsweise  von  den  bei  denselben  angestellten  Vollstreckungsbeamten
vollstreckt;  der  Schuldner  ist  jedoch  vor  der  Vollstreckung  von  dem  Militairgerichte
mit  der  Weisung  zu  versehen,  sich  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Folgen  nach  den
Verfügungen  des  Civilgerichts  zu  achten  (Paritions-Befehl).

Die  Vollstreckung  wird  bis  zur  Rückäußerung,  daß  der  Paritions-Befehl  erlassen
  sei,  ausgesetzt.
        <pb n="229" />
        211

2)  Der  an  die  Militair-Personen  zu  erlassende  Paritions-Befehl  ist  auch
dann  erforderlich,  wenn  die  Exekution  gegen  ihre  Ehefrauen,  ihre  Kinder  oder  ihr
Gesinde  vollstreckt  werden  soll,  sofern  dieselben  sich  bei  ihnen  am  Garnison-Orte
befinden.

3)  Der  Paritions-Befehl  wird  von  dem  zuständigen  Militairgericht  erlassen.

4)  Exekutivische  Maßregeln  gegen  die  in  Kasernen  und  andern  ährlichen
Dienstgebäuden  wohnenden  Militair-Personen,  soweit  sie  überhaupt  zulässig  sind
und  in  der  Kaserne  oder  dem  Dienstgebäude  selbst  vollstreckt  werden  müssen,  werden
nicht  durch  die  Civilgerichte,  sondern  nur  durch  Requisitionen  der  Militairgerichte
und  beziehungsweise  des  General-Auditoriats,  insofern  die  Schuldner  der  Gerichtsbarkeit
  desselben  unmittelbar  untergeordnet  gewesen,  vollstreckt.

BD.  Vorschriften  über  die  Mobiliar-  Exekution.

1)  Das  Mobiliar  dienstthuender  Offiziere,  welches  sich  an  dem  Orte  befindet,
woselbst  der  Schuldner  in  Garnison  steht,  kann  keiner  Exekution  oder  Auspfändung
unterworfen  werden.  Dieses  gilt  auch  von  dem  Mobiliar  der  auf  halbem  Sold
stehenden  Offiziere,  wenn  sie  sich  an  Orten  aufhalten,  welche  ihnen  zum  Genuß
von  Servis  und  Brot  angewiesen  und  die  also  gewissermaßen  als  ihre  Garnison
zu  betrachten  sind.

Ausstehende  Forderungen,  öffentliche  Papiere,  ingleichen  baares  Geld,  goldene,
silberne  und  andere  Medaillen,  Juwelen  und  Kleinodien,  welche  ein  Offizier  besitzt,
sind  in  keinem  Falle  von  der  Exekution  und  Auspfändung  befreit.  Jedoch  muß
der  Schuldner  darüber,  ob  er  dergleichen  besitze,  vorher  vernommen  und  bei  vorhandenem
  Zweifel  zum  Manifestations-Eide  zugelassen  werden.

2)  Die  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten  Offiziere  stehen  den  früher
mit  Inaktivitäts-Gehalt  ausgeschiedenen  (auf  halbem  Sold  stehenden)  Offizieren  gleich.

3)  Die  Vorschrift  (Nr.  1),  mit  welcher  das  Mobiliar  dienstthuender  Offiiere
an  ihrem  Garnison-Orte  keiner  Auspfändung  unterworfen  werden  kann,  findet  auch
auf  das  Mobiliar  der  im  wirklichen  Dienste  stehenden  Unteroffiziere  und  gemeinen
Soldaten  an  ihrem  Garnison-Orte  Anwendung.

4)  Wenn  wider  einen  im  Dienst  oder  auf  Pension  stehenden  Militair-Beamten
zur  Auspfändung  geschritten  wird,  so  sollen  ihm  die  zur  Verwaltung  seines  Dienstes
erforderlichen  Bücher,  das  unentbehrlichste  Hausgeräth,  Betten,  anständige  Kleider

33*
        <pb n="230" />
        212

und  Wäsche  nicht  genommen,  auch  dessen  Frau  und  unerzogenen  Kindern  nothdürftige
Wäsche,  Kleider  und  Betten  gelassen  werden.

5)  Bei  Schulden,  welche  aus  unerlaubten  Handlungen  entspringen,  wird  die
Exekution  ohne  Rücksicht  auf  die  Person  und  ohne  Ausnahme  irgend  eines  Vermögensstückes
  vollstreckt,  so  daß  die  Ansnahmen  Nr.  1  bis  4  keine  Anwendung
finden.

6)  Offizieren  außer  Dienst,  welchen  die  Tragung  der  Armee-Uniform  oder
einer  andern  Militair-Uniform  erlaubt  ist,  dürfen  die  zu  dieser  Uniform  gehörigen
Stücke  im  Wege  der  Exekution  nicht  abgepfändet  werden.

7)  Das  im  Falle  der  Vollstreckung  der  Exekution  gegen  einen  im  Dienst
befindlichen  oder  pensionirten  Offizier  oder  Militair-Beamten  sich  vorfindende  baare
Geld  ist  bis  auf  Höhe  derjenigen  Summe,  welche  dem  Betrage  des  gesetzlich  frei
bleibenden  Theiles  des  Diensteinkommens  oder  der  Pension  für  den  Zeitraum  von
der  Exekution  bis  zum  nächsten  Termine  der  Gehalts=  oder  Pensions-Zahlung
gleichkommt,  der  Auspfändung  nicht  unterworfen.

C.  Vorschriften  über  die  Vouftregung  der  Exekution  in  Gehalt,  Sold  und
Pension.

1)  Sämmtlichen  Generalen,  Kommandeurs,  Kommandanten,  Stabs-Offizieren
und  den  Kompagnie=  und  Eskadron-Chefs  (Batterie-Chefs)  müssen  bei  Gehaltsabzügen
  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  von  ihrem  jährlichen  Gehalte  400  Thaler
frei  bleiben,  und  von  dem  den  Betrag  von  400  Thalern  übersteigenden  Gehalt
ist  nur  die  Hälfte  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  verwendbar.  Dasselbe  gilt  hinsichtlich
  aller  Offiziere,  welche  Pension  oder  Wartegeld  genießen  oder  auf  halben
Sold  gesetzt  sind.

Einem  Premier-Lieutenant  von  der  Infanterie  können  nicht  mehr  als  3  Thaler,
von  der  Kavallerie,  der  Artillerie  und  dem  Ingenieur-Korps  nicht  mehr  als  4
Thaler,  einem  Sekond-Lieutenant  von  der  Infanterie  nicht  mehr  als  2  Thaler,
von  der  Kavallerie,  der  Artillerie  und  dem  Ingenieur-Korps  nicht  mehr  als
3  Thaler  monatlich  von  dem  Gehalte  abgezogen  werden.

2)  Der  Gehaltsabzug,  welchen  ein  Hauptmann  dritter  Klasse  bei  der  Artillerie
erleiden  kann,  beträgt  monatlich  5  Thaler.

Bei  den  Generalen  und  andern  Offizieren  höheren  Ranges  sind  die  ihnen
für  ihre  Dienstverhältnisse  bewilligten  sogenannten  Tafelgelder  und  sonstigen  Zu-
        <pb n="231" />
        213

lagen,  welche  nicht  mit  zum  eigentlichen  Gehalte  gehören,  dem  Abzug  nicht  unterworfen.
  Ingleichen  ist  in  Ansehung  aller  Offiziere  der  Servis  vom  Abzuge  ausgeschlossen.


4)  Die  Abzüge,  welche  einem  Offizier  zur  Deckung  und  Wiedererstattung  der
ihm  aus  den  Regiments=  und  Bataillons-Kassen  gesetzmäßig  vorgeschossenen
Equipage-Gelder  gemacht  werden,  haben  vor  allen  übrigen,  selbst  früher  kontrahir-=ten
  Schulden  den  Vorzug  und  müssen  ungetheilt  den  Darleihern  verabfolgt  werden.

5)  Die  Besoldung  und  Emolumente  der  Militair-Beamten  unterliegen  nur
in  der  Art  dem  Abzuge,  daß  der  Schuldner  jährlich  400  Thaler  frei  behält.
Gegen  denjenigen,  welcher  nur  400  Thaler,  oder  weniger,  jährliches  Diensteinkommen
  hat,  findet  daher  kein  Abzug  statt;  beträgt  das  jährliche  Diensteinkommen
über  400  Thaler,  so  ist  nur  die  Hälfte  des  Ueberschusses  dem  Abzuge  unterworfen.


6)  Wenn  ein  Militair-Beamter,  welcher  zur  Bezahlung  von  Schulden  die
gesetzlichen  Gehaltsabzüge  erleidet,  dienstunfähig  wird  und  ihm  nach  dem  Ermessen
der  Dienstbehörde  bis  zu  seiner  Pensionirung  die  Kosten  seiner  Stellvertretung
ganz  oder  theilweis  auferlegt  werden,  so  sind  diese  Kosten  nicht  von  dem  ganzen
Gehalte  vorweg  in  Abzug  zu  bringen,  sondern  aus  dem  abzugsfreien  Theile  des
Gehalts  zu  entnehmen.

7)  Die  Bestimmungen  über  die  Gehaltsabzüge  der  Militair-Beamten  gelten
auch  in  Ansehung  der  Pensionen  derselben,  ingleichen  der  Pensionen  (Militair-Gnadengehalt
  oder  Wartegeld)  der  nicht  bei  den  Invaliden  =  Kompagnien  stehenden  invaliden
  Unteroffiziere  und  gemeinen  Soldaten,  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß
dem  Schuldner  nur  die  Summe  von  200  Thalern  und  von  dem  Ueberschusse  die
Hälfte  frei  bleibt.

8)  Eine  Verzichtleistung  auf  die  gesetzlichen  Befreiungen  von  dem  Abzuge,
sowie  jede  Verpfändung  und  Anweisung  fixirter  Besoldungen,  Emolumente  und
Pensionen  ist  ohne  alle  rechtliche  Wirkung.

9)  Die  Militair-Personen  müssen  sich  Abzüge  bis  zur  Hälfte  ihres  ganzen
Gehalts  oder  Wartegeldes  oder  ihrer  Pension  ohne  Unterschied  des  Betrages  gefallen
  lassen,  wenn  es  auf  Entrichtung  laufender  Alimente  ankommt.

10)  Bei  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmung  (Nr.  9)  sind  von  dem
Gehalte  derjenigen  Offiziere,  welche  aus  Königlichen  Kassen  einen  Beitrag  zum  ge-
        <pb n="232" />
        214

meinschaftlichen  Mittagstisch  erhalten,  8  Thaler  monatlich  und  von  dem  Gehalte
derjenigen  Offiziere,  welche  einen  solchen  Beitrag  nicht  erhalten,  10  Thaler  monatlich
  vorweg  in  Abzug  zu  bringen  und  darf  nur  die  Hälfte  des  Restbetrages  zur
Deckung  laufender  Alimente  in  Anspruch  genommen  werden.

11)  Die  hinsichtlich  der  Abzüge  von  Besoldungen  und  Pensionen  vorgeschriebenen
  Einschränkungen  finden  bei  solchen  Schulden  keine  Anwendung,  welche  aus
unerlaubten  Handlungen  entstanden  sind,  vielmehr  ist  bei  Schulden  dieser  Art  die
Exekution  ohne  Rücksicht  auf  einen  dem  Schuldner  sonst  zu  seiner  Subsistenz  zu
belassenden  Theil  seines  Einkommens  zu  vollstrecken.

12)  Die  vorstehende  Bestimmung  (Nr.  11)  bezieht  sich  auch  auf  die  Kosten
der  gegen  einen  Beamten  eingeleiteten  Untersuchung;  doch  darf  einem  Beamten,
dessen  Diensteinkünfte  in  Besoldung  und  Emolumenten  nur  bis  zur  Summe  von
300  Thalern  betragen,  zur  Tilgung  von  Untersuchungskosten  kein  Abzug  gemacht
werden,  demjenigen  Beamten  aber,  der  bis  zu  400  Thalern  an  Diensteinkünften
bezieht,  müssen  300  Thaler  frei  bleiben,  wogegen  die  Untersuchungskosten  bis  zu
100  Thalern  in  mäßigen  Abzügen  aus  dem  Diensteinkommen  eingezogen  werden
dürfen.

13)  Kurrente  öffentliche  Abgaben  sind  ohne  Unterschied  der  höheren  oder  niedrigeren
  Besoldung  oder  Pension  durch  deren  Beschlagnahme  einzuziehen.

Wenn  andere  Gläubiger  auf  solche  Besoldungen  oder  Pensionen  schon  Beschlag
  gelegt  haben,  so  wird  nur  die  eine  Hälfte  der  zu  entrichtenden  Abgaben  von
dem  freien  Antheil  des  Besoldeten  oder  Pensionisten,  die  andere  Hälfte  von  dem
den  Gläubigern  angewiesenen  Antheile  dergestalt  erhoben,  daß  letztere  bis  zur  Tilgung
  der  öffentlichen  Abgaben  zurückstehen  müssen.

14)  Bei  Berechnung  der  Gehalts=  und  Pensions-Abzüge  sind  die  zur  Witwenkasse
  zu  entrichtenden  Beiträge  von  dem  Gehalte  oder  der  Pension  vorweg  in
Abzug  zu  bringen  und  erst  von  dem  Ueberrest  die  gesetzlich  zulässigen  Abzüge  für
die  Gläubiger  zu  berechnen.

15)  Die  Pensionen,  welche  invalide  Offiziere  aus  der  Artillerie-Pensions-Zuschußkasse
  erhalten,  können  nur  von  solchen  Gläubigern,  welche  die  Beiträge  zur
Bezahlung  des  Pensions-Rechts  vorgeschossen  haben,  zur  Befriedigung  wegen  dieser
Beiträge  als  Objekt  der  Exekution  vorgeschlagen  werden.
        <pb n="233" />
        216

16)  Der  Sold  der  Unteroffiziere  und  gemeinen  Soldaten  ist  einem  Abzuge
nicht  unterworfen.

18)  Bei  eintretender  Mobilmachung  der  Armee  können  weder  die  Offziere,
noch  die  mobilen  Militair-Beamten  einen  Gehaltsabzug  erleiden.

18)  Gehalt,  Sold  und  Pension  der  Militair-Personen  unterliegen  nur  insofern
  der  Beschlagnahme  im  Wege  des  Sicherheits-Arrestes,  als  die  Vollstreckung
der  Exekution  in  dieselben  zulässig  ist.

D.  Vorschriften  über  Vollstreckung  des  Personal-Arrestes.

1)  Der  Personal-Arrest  findet  gegen  die  im  Dienst  befindlichen  Militair-Personen
  nicht  statt.  Dies  gilt  auch  von  dem  Wechsel-Arrest,  welcher  jedoch  gegen
Militair-Beamte  nicht  ausgeschlossen  ist.

2)  Den  im  Dienste  befindlichen  Offizieren  stehen  die  auf  Inaktivitäts-Gehalt
gesetzten  und  die  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten  Offiziere  gleich.

3)  Wegen  verweigerter  Vermögens-Manifestation  ist  der  Personal-Arrest  gegen
Militair-Personen  nicht  ausgeschlossen.

4)  Gegen  Offiiere,  einschließlich  der  zu  Disposition  gestellten  und  der  pensionirten,
  wird  der  Personal-Arrest  mittelst  Requisition  der  Militair-Behörden
vollstreckt.

5)  Bevor  gegen  einen  im  Dienst  befindlichen  Militair-Beamten  der  Personal-Arrest
  vollstreckt  wird,  ist  die  ihm  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde  davon  in  Kenntniß

  zu  setzen,  damit  ihr  die  Möglichkeit  gewährt  werde,  zur,  Versehung  des  Dienstes
  die  nöthigen  Vorkehrungen  zu  treffen.

Weimar  den  11.  April  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
v.  Watzdorf.
        <pb n="234" />
        216

In  Abwesenheit  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  von  dem  Großherzoglichen
  Gesammt-Ministerium  den  Herren  Leban  Clarke  Stuart  und  Francis
Henry  Dykers  zu  New-Tork  auf  desfallsiges  Nachsuchen  ein  Patent  auf  eine
von  denselben  erfundene  Elektro-magnetische  Kraftmaschine  nach  Maßgabe
der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnungen  und
Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,
  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.  Bl.  v.  J.  1843
S.  13  bis  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,
von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthume
in  bleibende  Ausführung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  m  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  6.  Mai  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

J.  von  Helldorff.

Vom  Bundesgesetzblatt  ist  die  Nummer  10  erschienen  und  enthält:

(Nr.  91.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Norwegen.  Vom
17.  Februar  1868.

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="235" />
        217
Regierungs-Zlatt
Großherzagthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  22.  Weimar.  26.  Mai  1868.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung,
die  Militär-Ersatz-Instruktion  für  den  Norddeutschen  Bund  und  die  Ausführungs-Verordnung
  zu  derselben  vom  26.  März  1868  betreffend.

Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  Se.  Majestät,  der
König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes  die  von  dem  Bundeskanzler
  und  dem  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  vorgelegte  neue  Militär-Ersatz-Instruktion
  für  den  Norddeutschen  Bund  nebst  Ausführungs-Verordnung  vom
26.  März  d.  J.  genehmigt  hat.  Indem  man  sich  der  pünktlichen  Befolgung  dieser
neuen  Militär-Ersatz-Instruktion  nebst  Ausführungsverordnung  von  Seiten  der  betroffenen
  Großherzoglichen  Behörden  und  der  betheiligten  Staatsangehörigen  versieht,
  bemerkt  man,  daß  nach  der  Vorschrift  unter  Nr.  1  der  Ausführungs-Verordnung
  die  Bestimmungen  der  bisher  für  das  Großherzogthum  maßgebend  gewesenen
Königlich  Preußischen  Militär-Ersatz-Instruktion  vom  9.  Dezember  1858  aufgehoben
  worden  sind.  Die  neue  Militär-Ersatz-Instruktion  nebst  Ausführungs-Verordnung
  befindet  sich  im  Verlage  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hof-Buchdruckerei  in
Berlin  und  werden  die  Gemeinde-Vorstände  hierdurch  angewiesen,  sich  mit  den  erforderlichen
  Exemplaren  derselben  auf  Gemeindekosten  nach  Befinden  durch  Vermittelung
  der  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  alsbald  zu  versehen  und  den  Inhalt
  ihren  Gemeinde-Angehörigen  in  geeigneter  Weise  bekannt  zu  machen.  Hierbei
wird  aber  noch  Folgendes  verordnet:

.  1.

Die  in  der  von  dem  unterzeichneten  Ministerial-Departement  in  Gemeinschaft
mit  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  des  Kultus,  erlassenen
Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  v.  J.  enthaltenen  Bestimmungen  über  die

34
        <pb n="236" />
        R.
24
*
9#—

R

wg
W
9—

218

Anfertigung  der  Geburtslisten,  über  die  Ausstellung  der  Geburts=  und  Todtexscheine
und  über  die  Anfertigung  und  Führung  der  Stammrollen  bleiben  in  Kraft.

8.  2.

Die  von  den  betroffenen  Behörden  zu  verfügenden  Aufforderungen  der  Dienst—
pflichtigen  zur  Anmeldung  zu  den  Stammrollen  und  zur  Gestellung  an  die  Kreis-,
Departements=  und  Marine-Ersatz-Kommission  sind  durch  die  im  Großherzogthum
bestehenden  offiziellen  Nachrichtsblätter,  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen,  durch
Anschlag  oder  in  sonst  ortsüblicher  Weise,  nach  Befinden  durch  persönliche  Vorladung
zu  bewirken,  unter  Erinnerung  an  die,  nach  den  Bestimmungen  der,  in  der  Beilage
nachgedruckten  §§.  176,  177,  178,  179  und  180  der  Ersatz-Instruktion  im

Nichtbefolgungsfalle  zu  erwartenden,  Strafen  und  Nachtheile.

Eltern  und  Vormünder,  Lehr-,  Brod=  und  Fabrikherren,  welche  der  ihnen  nach
§.  59  Nr.  4  der  Ersatz-Instruktion  obliegenden  Verpflichtung  nicht  nachkommen,
sind  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  Thlrn.  oder,  im  Falle  des  Unvermögens,  mit  entsprechender
  Gefängnißstrafe  zu  belegen  und  ist  auch  diese  Bestimmung  in  der  nach
§.  60  der  neuen  Militär-Ersatz-Instruktion  zu  erlassenden  Aufforderung  mit  in
Erinnerung  zu  bringen.

§.  3.

Die  Reklamatio  nen  auf  Zurückstellung  vom  oder  auf  Entlassung  aus  dem
Militärdienste  sind  nach  Maßgabe  des  vorgeschriebenen  Formulars  unter  Beibringung
aller  erforderlichen  Beweismittel  vorzulegen.

§.  4.

Auf  die  nach  Nr.  3  der  angezogenen  Ausführungsverordnung  bis  zum  Schlusse

des  Jahres  1869  in  Kraft  bleibenden  Bestimmungen  über  die  Zurückstellung  und
eventuelle  Befreiung  der  Theologen  wird  hierdurch  unter  Bezugnahme  auf  die  Bei-¾

  .  lage  unter  B  besonders  aufmerksam  gemacht.

§.  5.

Bei  den  durch  die  Bekanntmachung  vom  9.  September  1867  und  vom  1.
Februar  1868  veröffentlichten  Uebergangs-Bestimmungen,  die  Befähigung  zum  einjährigen
  Freiwilligendienst  betreffend,  hat  es  sein  Bewenden,  hierbei  wird  aber  auf
die  in  der  Ersatz-Instruktion  enthaltenen  neuen  Bestimmungen  bezüglich  des  einjährigen
  freiwilligen  Dienstes  aufmerksam  gemacht;  dieselben  sind  in  den  S§.  154
Nr.  5,  155  Nr.  4,  157  Nr.  5,  165  Nr.  1  und  7,  in  den  §§.  167,  174  in
Verbindung  mit  §.  128  Nr.  2  enthalten  und  der  bequemeren  Uebersicht  wegen  in

der  weiteren  Beilage  C  dieser  Bekanntmachung  mit  angedruckt  worden.
        <pb n="237" />
        219

S.  6.
Nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  §.  15  der  Ersatz-Instruktion,  die  Benennung
  der  Ersatz-Behörden  betreffend,  sind  im  Großherzogthume
die  Departements-Ersatz-Kommission  mit
„Departements-Ersatz-Kommission  im  Bezirke  der  44.  Infanterie-  Brigade:
„Großherzogthum  Sachsen-Weimar,“
die  Kreis-Ersatz-Kommissionen  mit
„Kreis-Ersatz-Kommission  im  I.  (II.,  III.,  IV.,  V.)  Verwaltungsbezirk  des
Großherzogthums  Sachsen-Weimar,"
der  Departements-Prüfungs-Kommission  mit
„Gemeinschaftliche  Departements-Prüfungs-Kommission  für  einjährige  Freiwillige
  zu  Weimar,"
zu  bezeichnen.
8.  J.
In  Rücksicht  auf  die  eingetretenen  Abänderungen  der  bezügigen  bisherigen
Bestimmungen  sind  die  Vorschriften  der  neuen  Militär-Ersatz-Instruktion
in  den  §§.  8  und  46,  den  Militärdienst  der  Schulamts-Kundidaten  betreffend,
im  §.  9  Nr.  1,  die  Militärdienstzeit  der  Krankenwärter  betreffend,
im  §.  43  Nr.  4  die  Reklamation  auf  Zurückstellung  und  Befreiung  vom  Militärdienste
  betreffend,
im  §.  44,  die  Berücksichtigung  der  in  Erlernung  eines  Gewerbes  2c.  begriffenen
Militärpflichtigen  durch  Zurückstellung  und
im  §.  45,  Vergünstigungen  für  diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  ihren  dauernden
  Aufenthalt  im  Auslande  haben,  betreffend,
zur  Erleichterung  der  Kenntnißuahme  in  der  Beilage  D  angedruckt  worden.  —

E

Die  im  vorigen  Jahre,  in  Rücksicht  auf  die  obwaltenden  besonderen  Umstände,
  ausnahmsweise  stattgehabte  Kombination  des  Kreis=  und  Departements-Ersatz-Geschäfts
  findet  ferner  nicht  mehr  Statt,  es  werden  vielmehr  beide  Geschäfte  in
getrennten  Terminen  und  in  der  sonstigen  vorschriftsmäßigen  Weise  abgehalten  werden
  und  ist  in  dieser  Beziehung  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  die  Bestimmungen
  der  Kreis-Ersatz-Kommission  nur  vorläufige  sind.

6.  9.

Der  11.  Abschnitt  der  neuen  Militär-Ersatz-Instruktion  handelt  von  dem  freiwilligen
  Dienste  in  den  zu  Potsdam,  Jülich  und  Biberich  bestehenden  und  zur

34*
        <pb n="238" />
        220

Heranbildung  zu  Unteroffizieren  in  dem  stehenden  Heere  bestimmten  Unteroffiziers-Schulen.


Es  ist  für  angemessen  erachtet  worden,  im  Interesse  junger  Leute,  welche  sich
dem  Militärstand  widmen  wollen,  auf  die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  der  neuen
Militär-Ersatz-Instruktion  hierdurch  ausdrücklich  aufmerksam  zu  machen.

Weimar  am  27.  April  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Beilage.  A.
§.  176.
Strafe  für  unterlassene  Meldung  zur  Berichtigung  der  Stammrolle,  bez.  für  unterlaffene
  Gestellung  zu  den  Musterungs=  oder  Aushebungs-Terminen.

1)  Militärpflichtige,  welche  die  im  §.  59  vorgeschriebenen  An=  und  Abmeldungen
zur  Berichtigung  der  Stammrollen  unterlassen,  werden  auf  den  Antrag  der
mit  Führung  der  Stammrolle  beauftragten  Behörden  mit  Geldstrafen  bis  zu
10  Thalern  belegt,  welcher  im  Falle  des  Unvermögens  Gefängnißstrafe  zu
substituiren  ist.

2)  Militärpflichtige,  welche  der  nach  den  Vorschriften  der  §§.  71,  98  und  115
erlassenen  Aufforderung,  sich  zur  Musterung  oder  Aushebung  vor  die  Kreis-,
Departements=  oder  Marine-Ersatz-Kommission  des  Bezirks,  in  welchem  sie
nach  §.  20  gestellungspflichtig  sind,  zu  stellen,  keine  Folge  leisten,  oder  bei
Aufrufung  ihrer  Namen  im  Musterungs=  oder  Aushebungs-Lokale  nicht  anwesend
  sind,  werden  auf  den  Antrag  des  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-,  bez.
Departements-(Marine-)  Ersatz-Kommission  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu
10  Thlrn.  belegt,  welcher  im  Falle  des  Unvermögens  Gefängnißstrafe  zu
substituiren  ist.

3)  Unabhängig  von  den  vorstehend  ac  1  und  2  gedachten  Strafen  werden
die  Militärpflichtigen,  welche  die  Anmeldung  zur  Stammrolle  unterlassen,
oder  sich  nicht  vor  die  Ersatz-Behörden  stellen,  durch  die  in  den  nachstehenden
  §§.  177  bis  179  enthaltenen  Bestimmungen  betroffen,  über  deren
Anwendung  lediglich  die  Ersatz-Behörden  zu  entscheiden  haben.
        <pb n="239" />
        221

8.  177.
Folgen  der  unterlassenen  Anmeldung  zur  Stammrolle  bez.  der  unterlasfenen

Gestellung  zu  den  Musterungs=  oder  Aushebungs-Terminen

1)  Militärpflichtige,  welche  die  im  §.  59  vorgeschriebene  Meldung  zur  Eintragung
  ihres  Namens  in  die  Stammrolle  unterlassen  haben,  können  je  nach
dem  Grade  der  Fahrlässigkeit  oder  Absichtlichkeit,  welcher  die  unterlassene
Anmeldung  zuzuschreiben  ist,  unter  Verlust

a)  der  Berechtigung  an  der  Loosung  Theil  zu  nehmen?),

b)  des  aus  etwaigen  Reklamationsgründen  erwachsenden  Anspruchs  auf  Zurückstellung
  bez.  Befreiung  vom  Millitärdienst,

vorzugsweise  zum  Militärdienst  herangezogen  werden.  (§.  21,  7).

2)  Militärpflichtige,  welche  ohne  einen  genügenden  Entschuldigungsgrund  der  Aufforderung,
  sich  zur  Musterung  bez.  Aushebung  zu  stellen,  keine  Folge  leisten,
verlieren

a)  die  Berechtigung,  an  der  Loosung  Theil  zu  nehmen?),
b)  den  aus  etwaigen  Reklamationsgründen  erwachsenden  Anspruch  auf  Zurückstellung
  bez.  Befreiung  vom  Militärdienst.

Wer  ohne  einen  genügenden  Entschuldigungsgrund  bei  Aufrufung  seines
Namens  im  Musterungs=  bez.  Aushebungs-Lokale  nicht  anwesend  ist,  verliert
die  vorstehend  ad  a  #gedachte  Berechtigung.

Alle  diese  Militärpflichtigen  werden  wie  die  unter  Passus  1  bezeichneten
vorzugsweise  zum  Miliär-Dienst  herangezogen,  event.  als  unsichere  Heerespflichtige
  nach  Vorschrift  des  §.  179  behandelt.

3)  Die  zur  vorzugsweisen  Einstellung  designirten  Militärpflichtigen  können  bis
zu  den  gewöhnlichen  Aushebungen  in  ihrer  Heimath  verbleiben.

§.  178.
Anwendung  der  Vorschriften  der  S##.  176  und  177  auf  disponibel  gebliebene
Militärpflichtige.

Militärpflichtige,  welche  in  den  Vorjahren  ihrer  Loosnummer  nach  disponibel
geblieben,  sind  den  im  §.  176  enthaltenen  Strafbestimmungen  unterworfen;  die
Vorschriften  des  §.  177  finden  jedoch  nur  in  dem  Falle  auf  sie  Anwendung,  wenn
sie  in  dem  Aushebungsbezirk,  in  welchem  sie  zur  Zeit  der  unterlassenen  Anmeldung
zur  Stammrolle  oder  zur  Zeit  der  unterlassenen  bez.  verspäteten  Gestellung  nach
§.  20  gestellungspflichtig  waren,  bei  dem  Zurückgreifen  auf  die  Disponiblen  ihrer

)  Verlust  der  zwentuellen  Berechtigung,  welche  aus  der  etwa  bereits  erhaltenen  Loosnummer  erwachsen
  ist,  cf.  S.  1
        <pb n="240" />
        222

Altersklasse,  ihrer  Loosnummer  nach  in  der  vorgeschriebenen  Reihefolge  ebenfalls
zur  Aushebung  gekommen  wären.

Sobald  sie  hiernach  zur  Einstellung  gelangen  müssen,  gehen  sie  auch  der  Vergünstigung
  verlustig,  welche  ihnen  aus  etwaigen  Reklamationsgründen  erwachsen  würde.

8.  179.
Einstellung  unsicherer  Heerespflichtiger  ).

1)  Militärpflichtige,  welche  sich  wiederholt  vor  die  Ersatz-Behörden  nicht  gestellt
oder  sich  einer  Gestellung  böswillig  entzogen  haben,  sind,  sobald  man  ihrer
habhaft  wird,  bei  vorhandener  Brauchbarkeit  sofort  auf  Verfügung  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  als  unsichere  Heerespflichtige  einzustellen.  Der  Landwehr-Bezirks-Kommaudeur
  hat  dieselben  demjenigen  Infanterie-Regiment,  welches
aus  dem  betreffenden  Bezirk  seinen  Ersatz  erhält,  oder,  sofern  sie  zur  seemännischen
  Bevölkerung  gehören,  der  Flotten-Stamm-  bez.  Werft-Division
zu  überweisen.  Der  Departements=  bez.  Marine-Ersatz-Kommission  ist  gleichzeitig
  Seitens  der  Kreis-Ersatz-Kommission  motivirte  Anzeige  zu  erstatten.

Ist  die  Nichtgestellung  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren  Beseitigung
nicht  in  dem  Willen  des  betreffenden  Militärpflichtigen  lag,  oder  stellt  sich
ein  solcher  Militärpflichtiger  später  freiwillig,  so  ist  darauf  bei  Entscheidung
der  Frage,  ob  er  als  unsicherer  Heerespflichtiger  zu  betrachten  sei,  Rücksicht
zu  nehmen.

2)  Die  den  Truppen  oder  der  Marine  als  unsichere  Heerespflichtige  überwiesenen
  Rekruten  sind  beim  Mangel  an  Vakanzen  über  den  Etat  einzustellen
und  zu  verpflegen.  Die  Dienstzeit  derselben  wird  vom  nächstfolgenden  Rekruten-Einstellungstermin
  ab  gerechnet.

3)  Vom  Auslande  ausgelieferte  unsichere  Heerespflichtige  sind  in  das  der  Grenze
zunächst  gelegene  Landwehr-Bataillons-Stabsquartier  zu  befördern,  und,  sofern
  sie  für  den  Militärdienst  bereits  ausgehoben  sind,  sofort,  im  Falle
eine  definitive  Entscheidung  über  ihr  Militärverhältniß  noch  nicht  stattgefunden
  hat,  nach  Feststellung  ihrer  Dienstbrauchbarkeit  von  dem

*)  Z.  B.  der  Militärpflichtige  A.,  1855  geboren,  ist  1875  in  Teltow  disponibel  geblieben.  Derselbe
  verzieht  nach  Berlin.  In  Berlin  wird  im  Jahre  1876  auf  die  Disponiblen  des  Jahrganges
1855  zurückgegriffen,  es  würde  der  A.  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  des  §.  23.  zur  Einstellung  gekommen
  sein,  wenn  er  sich  gestellt  hätte.

Doe  Letzters  nicht  geschehen,  was  sich  aus  dem  Loosungs=  und  Gestellungs-Attest  ergeben  wird,  so
wird  er  in  der  Folge  vorzugsweise  zur  Einstellung  gebracht.

**)  Bestrafung  cf.  §.  176.
        <pb n="241" />
        223

betreffenden  Landwehr-Bezirks-Kommando  zum  Zweck  ihrer  Einskellung  dem
nächsten  Infanterie-Truppentheil  bez.  der  Marine  zu  überweisen.

8.  180.
Verfahren  wider  ausgetretene  Militärpflichtige.

1)  Gegen  Militärpflichtige,  welche  trotz  aller  Nachforschungen  sich  dergestalt  der
Kontrole  der  Ersatz-Behörden  entziehen,  daß  sie  bis  zu  dem  ihrem  Lebensalter
  nach  eintretenden  3.  Termine  zur  Gestellung  vor  die  Departements-(Marine-)
  Ersatz-Kommission  unermittelt  bleiben,  ist  die  gerichtliche  Verfolgung
  einzuleiten  (cf.  S.  67).

2)  Dasselbe  Verfahren  findet  statt  bei  den  zum  einjährig  freiwilligen  Dienst
berechtigten  Militärpflichtigen,  welche  innerhalb  Eines  Jahres  nach  Ablauf
des  ihnen  bewilligt  gewesenen  Ausstandes  sich  nicht  zum  Dienstantritt  stellen
und  unermittelt  bleiben.

3)  Ergiebt  sich  in  Folge  der  über  einen  Militärpflichtigen  nach  §.  66  anzustellenden
  Nachforschungen,  daß  er  das  Bundesgebiet  ohne  Erlaubniß  verlassen
  hat  und  trotz  der  seinen  Angehörigen  zuzufertigenden  Aufforderung  zur
Rückkehr  in  die  Heimath  behufs  Erfüllung  seiner  Militärpflicht  sich  nicht
stellt,  so  kann  sogleich  die  gerichtliche  Verfolgung,  ohne  den  3.  Stellungs-Termin
  abzuwarten,  eingeleitet  werden.

4)  Stellen  sich  die  betreffenden  Militärpflichtigen  in  Folge  der  gerichtlich  erlassenen
  Vorladungen,  oder  werden  sie  inzwischen  auf  irgend  eine  andere
Weise  ermittelt,  so  sind  sie  nach  den  Vorschriften  des  §.  179  zu  behandeln.


5)  Ist  gegen  Militärpflichtige  wegen  Entziehung  von  der  Militärpflicht  eine
Geld=  oder  Gefängnißstrafe  rechtskräftig  erkannt  und  vollstreckt  worden,  so
wird  dadurch  die  Militärpflichtigkeit  nicht  gelöst,  vielmehr  ist  die  Einstellung
derselben  zum  Militärdienst  nach  §.  179  zu  veranlassen.  Die  Strafen,
wie  sie  in  dem  §.  176  angegeben,  kommen  in  solchen  Fällen  jedoch  nicht
zur  Anwendung.

6)  Ist  gegen  einen  Militärpflichtigen  zur  Zeit  seiner  Gestellung  wegen  Entziehung
  der  Militärpflicht  zwar  die  Untersuchung  eingeleitet,  der  Spruch
aber  noch  nicht  gefällt  worden,  so  wird,  bis  dies  geschehen,  die  Verhängung
der  in  dem  §.  176  gedachten  Strafe  suspendirt  und  tritt  diese  erst  dann
ein,  wenn  eine  Verurtheilung  des  Militärpflichtigen  nicht  erfolgt.
        <pb n="242" />
        224

Beilage  B.
Bestimmungen
über
das  Verfahren  mit  den  Studirenden  der  evangelischen  und  katholischen
  Theologie,  bez.  mit  den  katholischen  Priesteramts-Kandidaten
in  Bezug  auf  die  Ableistung  ihrer  Militärdienstpflicht,  gültig  bis
zum  Schluß  des  Jahres  1869.

Dem  Theologen  ist  in  Rücksicht  auf  die,  durch  den  Mangel  an  Predigt=  und
Priesteramts-Kandidaten  entstehenden  Verlegenheiten  für  die  Kirchen-Verwaltung
eine  bedingte  Befreiung  von  der  Erfüllung  der  Militärpflicht  gewährt.

Dieselben  werden  bis  zum  1.  April  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das
26ste  Lebensjahr  vollenden,  von  der  Einstellung  zum  Militärdienst  vorläufig  zurückzestellt;
  demnächst  werden  diejenigen  evangelischen  Theologen,  welche  bis  dahin
die  Prüfung  pro  licentia  concionandi  bestanden  haben  und  unter  die  Zahl  der
zum  Predigen  berechtigten  Kandidaten  aufgenommen  worden  sind,  bez.  diejenigen
katholischen  Theologen,  welche  bis  dahin  die  Subdiakonats-Weihe  empfangen
haben,  gänzlich  von  der  Militärdienstpflicht  befreit.

Diejenigen  evangelischen  Theologen,  welche  die  beregte  Prüfung  nicht  bestanden,
  bez.  diejenigen  katholischen  Theologen,  welche  die  Subdiakonats-Weihe
nicht  empfangen  haben,  werden  der  oben  gedachten  Vergünstigung  für  verlustig  erklärt
  und  nachträglich  zur  Erfüllung  ihrer  Militärdienstpflicht  herangezogen.

Hierbei  findet  folgendes  Verfahren  statt:

1)  Junge  Leute,  welche  beim  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter  dem  Studium
  der  evangelischen  Theologie  auf  einer  deutschen  Universität  sich  widmen,
oder  wenn  sie  noch  auf  einem  inländischen  Gymnasium  sein  sollten,  sich  demselben
  widmen  zu  wollen  erklären,  haben  hierüber  —  sofern  ihnen  nicht  etwa
schon  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst  und  damit  gleichzeitig  der
Ausstand  zum  Dienstantritt  (§.  159  der  Ersatz-Instruktion)  zugebilligt  ist  —
der  Kreis-Ersatz-Kommission,  in  deren  Bezirk  dieselben  nach  §.  20,  1  gestellungspflichtig
  sind,  und  zwar  vor  dem  1.  Februar  desjenigen  Kalenderjahres,
  in  welchem  sie  das  20ste  Lebensjahr  vollenden,  ein  Zeugniß  des
Dekans  der  theologischen  Fakultät  oder  des  Direktors  des  Gymnasiums  vorzulegen
  und  dies  vom  1.  Februar  des  Jahres  ab,  in  welchem  sie  ihr  24stes
Lebensjahr  vollenden,  alljährlich  zu  demselben  Zeitpunkt  so  lange  zu  wiederholen,
  bis  ihre  Befreiung  vom  Militärdienste  in  Gemäßheit  der  vorstehen-
        <pb n="243" />
        226

den  Bestimmungen  durch  die  Departements-Ersatz-Kommission  ausgesprochen
werden  darf.

2)  In  dem  Zeugniß  muß  die  Bescheinigung  enthalten  sein,  daß  der  betreffende
Militärpflichtige  voraussichtlich  bis  zum  Ablauf  des  25sten  Lebensjahres  das
Examen  pro  licentia  concionandi  ablegen  werde.  Kann  dies  pflichtmäßig
  nicht  bescheinigt  werden,  so  ist  das  Zurückstellungs-Attest  nicht  zu  ertheilen
  bez.  nicht  zu  erneuern.

3)  Auf  Grund  eines  solchen  Zeugnisses  wird  der  betreffende  Militärpflichtige
vorläufig  von  der  Theilnahme  an  der  Loosung  ausgeschlossen,  von  der  persönlichen
  Gestellung  vor  die  Ersatz-Behörden  einstweilen  entbunden,  sogleich
bis  zum  1.  Februar  des  Jahres,  in  welchem  er  das  24ste  Lebensjahr
vollendet,  und  demnächst  von  einem  Jahr  zum  andern  für  die  Dauer  des
Friedeus  zurückgestellt.  Ueber  die  erfolgte  Zurückstellung  ist  in  einem  dem
Schema  11.  der  Ersatz-Instruktion  entsprechenden,  event.  dem  Berechtigungsschein
  zum  einjährigen  Dienst  anzufügenden  und  auf  die  gegenwärtige  Anlage
  hinweisenden  Atteste  Seitens  der  Kreis-Ersatz-Kommission  das  Erforderliche,
  unter  Benachrichtigung  des  Landraths  des  Geburtsorts  bez.  Domizils,
anzugeben.

4)  Geht  das  gedachte  Zeugniß  nicht  ein,  oder  giebt  der  betreffende  Militärpflichtige
  das  Studium  der  evangelischen  Theologie  auf,  oder  verläßt  er  die
deutsche  Universität,  um  außerhalb  Deutschlands  seine  Universitäts  =  Studien
fortzusetzen,  oder  hat  der  betreffende  Studirende  bis  zum  1.  April  des  Jahres,
in  welchem  er  das  26ste  Lebensjahr  vollendet,  das  Examen  pro  licentia
concionandi  nicht  abgelegt,  so  darf  eine  fernere  Zurückstellung  nicht  stattfinden,
  vielmehr  ist  der  Betheiligte  alsdann  sogleich  zur  Erfüllung  der  allgemeinen
  gesetzlichen  Militärpflicht  heranzuziehen).

5)  In  Fällen,  wo  der  betreffende  Militärpflichtige  durch  nicht  vorherzusehende
unverschuldete  Umstände  abgehalten  worden  ist,  das  Examen  pro  licentia
concionandi  rechtzeitig  abzulegen,  kann  ihm  von  den  Ersatz-Behörden
3Zter  Instanz  ausnahmsweise  ein  weiterer  Ausstand,  äußersten  Falles  auf
zwei  Jahre  über  das  25ste  Lebensjahr  hinaus,  gewährt  werden.  Dieses

*)  In  Betreff  der  nachträglichen  Theilnahme  an  der  Loosung  in  solchen  Fällen  cf.  §.  21,  6  der
Ersatz-Instruction.

35
        <pb n="244" />
        226

6)

7

8)

findet  aber  keine  Anwendung  auf  diejenigen  Individuen,  welche,  ohne  ihrer.
Militärpflicht  genügt  zu  haben,  erst  nach  vollendetem  22sten  Lebensjahre  das
Studium  der  Theologie  beginnen.

Wenn  Militärpflichtige,  welche  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst  erlangt
  haben,  bevor  sie  die  Vergünstigung,  als  Studirende  der  evangelischen
Theologie  zurückgestellt  zu  werden,  in  Anspruch  nehmen,  sich  durch  Beibringung
  des  Dekanats-Zeugnisses  als  Theologen  ausweisen,  so  find  sie  von
diesem  Zeitpunkte  ab  nicht  mehr  als  einjährig  Freiwillige  zu  betrachten,  sondern
  als  Theologen  anzuerkennen  und  nach  den  für  solche  gegebenen  Vorschriften
  zu  behandeln.

Sobald  der  betreffende  Studirende  nachweist,  daß  er  das  Examen  pro
licentia  concionandi  abgelegt  hat,  fertigt  die  ad  1  gedachte  Kreis-Ersatz-Kommission
  einen  Ausweis  über  seine  gänzliche  Entbindung  von  der  Militärpflicht
  aus  und  legt  diesen  der  Departements-Ersatz-Kommission  zur  Bestätigung
  vor.  Sobald  letztere  erfolgt,  ist  der  betreffende  Theologe  in  allen
Listen  zu  streichen.

Militärpflichtige,  welche  als  Studirende  der  evangelischen  Theologie  zurückgestellt
  worden  sind,  können,  sofern  sie  das  Studium  aufgeben  und  die  Vergünstigung
  zum  einjährigen  Dienst  noch  nicht  erlangt  hatten,  letztere  nachträglich
  in  Anspruch  nehmen.  Es  muß  dies  jedoch  sogleich,  nachdem  sie  zu
einem  andern  Lebensberuf  übergegangen  sind,  geschehen,  so  daß  sie  Berechtigung
  zum  einjährigen  Dienst  bis  zum  1  sten  April  des  Kalenderjahres,  in
welchem  sie  den  Bestimmungen  ad  4  gemäß  nicht  mehr  zurückgestellt  werden
  dürfen,  erlangt  haben.  Haben  sie  dies  versäumt  und  find  fie  nach  dem
Ausbleiben  der  ad  1  gedachten  Atteste  von  den  Ersatz-Behörden  zur  Musterung
  herangezogen  worden,  oder  wären  sie  heranzuziehen  gewesen,  so  darf
ihnen  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst  auch  nur  in  dem  §.  151,  3
der  Ersatz-Instruction  angegebenen  Falle  nachträglich  verliehen  werden.

9)  Die  ad  1.  bis  8.  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  Studirende  der

katholischen  Theologie,  sowie  auf  katholische  Priester-Amts-Kandidaten
mit  der  Maaßgabe  Anwendung,  daß  sie  bis  zum  1sten  April  des  Jahres,
in  welchem  sie  das  26ste  Lebensjahr  vollenden,  die  Subdiakonats-Weihe
empfangen  haben  müssen,  und  falls  sie  ihre  Vorbildung  nicht  auf  einer
Universität  erhalten,  anstatt  des  Dekanats-Zeugnisses  ein  Zeugniß  ihrer
bischöflichen  Behörde  beizubringen  haben.
        <pb n="245" />
        227
Beilage  C.

8.  154.

Darlegung  der  wissenschaftlichen  Qualisikation  durch  Schul=  2c.  Zeugnisse.

5)  Für  die  den  Schülern  der  Sekunda  von  Gymnasien,  Realschulen  erster
Ordnung,  Progymnasien  und  mit  diesen  gleichberechtigten  höheren  Bürgerschulen,
  sowie  den  Schülern  der  Prima  von  Realschulen  zweiter  Ordnung
zu  ertheilenden  Zeugnisse  ist  allgemein  das  nachstehende  Schema  zur  Anwendung
  zu  bringen:

5  Gymnasium  (Realschule  2c.)  44
Zeugniß  behufs  der  Meldung  zum  einjährig  freiwilligen
Militärdienst.“

JN.  N.,  geborendz  am  .  .ten  ..  ...  ..  ...
..........  Konfefsion,Sohndeszu,
hatdashiesige(Nau1endcrAnstalt)feit..........  ,von
derKlasse.......  an  besucht  und  in  der  Sekunda  (Prima)
seit  ,  also  ..  Jahr,  gesessen.  Er  hat  in  den  von  ihm
besuchten  Klassen  an  allen  Unterrichts  =  Gegenständen  Theil  genommen.


1)  Schulbesuch  und  Betragen.

2)  Aufmerksamkeit  und  Fleiß.  (Ob  er  allen  Anforderungen
  zu  genügen  ernstlich  bemüht  gewesen  ist.)

3)  Fortschritte.  (In  welchem  Maaße  er  sich  das  bis
dahin  durchgenommene  Pensum  der  Sekunda  angeeignet
  hat.)

Vorstehendes  Zeugniß  ist  in  der  Konferenz  vom  ..  ...

..  .  ..  .  ..  d.  J.  festgestellt  worden.

N.  ......  .  .  ...  ben.  tkten  18.
Direktor  und  Lehrer-Collegium.
(Name  (Schulsiegel.)  (Name  des  Ordinades
  Direktors.)  rius  der  Secunda.)  “

In  entsprechender  Weise,  nur  mit  Weglasfung  der  Bemerkung  über  die
Feststellung  des  Zeugnisses,  sind  die  Zeugnisse  gleicher  Bestimmung  für  die
aus  der  Prima  eines  Gymnasiums  oder  einer  Realschule  erster  Ordnung
abgehenden  Schüler  einzurichten.

35“
        <pb n="246" />
        228

8.  166.
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Qualisikation  durch  Examen.

4)  Kunstgerechten  oder  mechanischen  Arbeitern,  welche  für  ihre  Fertigkeiten  besonders

  ausgebildet  sind,  kann,  wenn  es  die  besondere  Berücksichtigung  örtlicher
  Gewerbs-Verhältnisse  erheischt,  oder,  wenn  es  ohne  erheblichen  Nachtheil
  für  die  zweckmäßige  Erhaltung  einer  größeren  Fabrik-Anstalt  nicht  möglich
  ist,  die  Stelle  solcher  Arbeiter  durch  andere  zu  ersetzen,  im  Interesse  der
örtlichen  Gewerbs-Verhältnisse  bez.  der  betreffenden  Fabrik-Anstalt,  die  Berechtigung
  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  ertheilt  werden,  ohne  daß  es
des  Nachweises  einer  weiteren,  als  der  Elementarschulbildung  bedarf.

Dieselbe  Vergünstigung  kann  den  zu  Kunstleistungen  angestellten  Mitgliedern
  landesherrlicher  Bühnen  in  den  geeigneten  Fällen  gewährt  werden.

Es  ist  jedoch  hierzu  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Genehmigung  der
Ersatzbehörden  dritter  Instanz  erforderlich,  welchen  die  Nachweise  von  der
Prüfungs-Kommission  vorzulegen  sind.

In  den  Berechtigungs-Scheinen  ist  die  ertheilte  Vergünstigung  ausdrücklich
  von  der  Bedingung  abhängig  zu  machen,  daß  das  betreffende  Individuum
  bis  zum  wirklichen  Dienstantritt  oder  bis  zu  definitiv  erlangter  Befreiung
  vom  Militärdienst  in  dem  Verhältnisse  verbleibt,  wegen  dessen  die
Zulassung  zum  einjährigen  Dienst  erfolgt.

S.  157.

Pflichten,  Rechte  und  Kontrole  der  mit  dem  Berechtigungsschein  zum  einjährig

freiwilligen  Dienst  Versehenen.

5)  Einjährig  Freiwillige,  welche  während  ihrer  Dienstzeit  wegen  eines  nach

den  Preußischen  Strafgesetzen  mit  den  bürgerlichen  Ehrenstrafen  bedrohten
Vergehens  oder  mit  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
bestraft  werden,  treten  mit  dem  Tage,  an  welchen  ihnen  das  Urtheil  verkündet
  wird,  von  selbst  in  die  Kategorie  der  zum  dreijährigen  Dienst  verpflichteten
  Mannschaften  über.  Dagegen  ist  ihnen  bei  Berechnung  der  zu
erfüllenden  dreijährigen  aktiven  Dienstpflicht  die  bereits  zurückgelegte  Dienstzeit
  dreifach  anzurechnen.
S.  165.

Anmeldung  und  Einstellung  der  einfährig  Freiwilligen  bei  den  Truppen.
1)  Zu  dem  Termin,  an  welchem  nach  den  Vorschriften  der  §§.  158  und  159

der  Dienstantritt  stattfinden  muß,  hat  sich  der  Freiwillige  bei  dem  Kommandeur
  des  Truppentheils,  bei  welchem  er  einzutreten  wünscht,  unter  Vor-
        <pb n="247" />
        229

zeigung  seines  Berechtigungsscheins,  sowie  eines  obrigkeitlichen  Attestes  über
seine  sittliche  Führung  in  der  Zeit  seit  der  Ertheilung  des  Berechtigungs-Scheines
  (8§.  152,  c  und  157,  4)  persönlich  zu  melden.

7)  Wenn  der  Truppentheil  nach  Einsicht  des  demselben  nach  Passus  1.  vorzulegenden
  obrigkeitlichen  Attestes  glaubt,  Anstand  nehmen  zu  müssen,  den
betreffenden  Militärpflichtigen  als  einjährig  Freiwilligen  einzustellen,  so  hat
ersterer  den  Berechtigungsschein  mit  dem  Atteste  den  Ersatz-Behörden  dritter
Instanz  auf  dem  militärischen  Dienstwege  einzusenden.  Demnächst  ist  Seitens
  der  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  —  eventuell  nach  Anhörung  der
Prüfungs-Kommission  —  zu  entscheiden,  ob  der  Militärpflichtige  des  Vorzuges,
  seiner  Dienstpflicht  als  einjährig  Freiwilliger  genügen  zu  dürfen,
theilhaftig  bleiben  soll,  oder  zur  Erfüllung  der  dreijährigen  Dienstpflicht  einzustellen
  ist.

8.  167.
Fernere  Verpflichtung  der  von  einem  Truppertheil  abgewiesenen  einfährig  Freiwilligen.


1)  Erfolgt  die  Abweisung  eines  Freiwilligen  aus  einem  der  im  §.  164.  angegebenen
  Gründe,  (Ueberschreitung  der  zulässigen  Anzahl,  Relegation),  so  hat
sich  derselbe  bei  einem  anderen  Truppentheil  zu  melden.

2)  Erfolgt  die  Abweisung,  weil  der  Freiwillige  nur  für  eine  andere
Waffe,  als  bei  der  er  sich  gemeldet  hat,  brauchbar  ist,  so  bleibt
derselbe  verpflichtet,  bei  einem  Truppentheil  der  qu.  Waffe  sich  anzumelden.

Die  Truppentheile  sind  in  diesem,  sowie  in  dem  vorstehend  ad  1.  gedachten
  Falle  zur  Annahme  verpflichtet,  selbst  wenn  der  Einstellungs-Termin
(1.  Oktober,  bez.  1.  November  oder  1.  April)  um  8  bis  14  Tage  überschritten
  sein  sollte.

Hat  sich  ein  einjährig  Freiwilliger  zum  Dienstantritt  bei  der  Infanterie
gemeldet  und  ist  zufolge  seiner  Körper-Konstitution  nur  für  die  Kapvallerie
oder  für  den  Train  brauchbar,  besitzt  aber  nach  eigener  Erklärung  nicht  die
Mittel,  die  ihm  aus  dem  Dienst  bei  dieser  Waffe  erwachsenden  größeren
Unkosten  zu  tragen,  so  ist  er  dennoch  bei  dem  Truppentheil  der  Infanterie,
bei  welchem  er  sich  angemeldet  hat,  einzustellen.

Stellt  sich  im  Laufe  der  Dienstzeit  seine  völlige  Dienstunbrauchbarkeit
unzweifelhaft  heraus,  so  ist  mit  ihm  nach  §.  187.  zu  verfahren.
        <pb n="248" />
        230

3)  Exfolgt  die  Abweisung  wegen  zeitiger  Unbrauchbarkeit  vor  dem  1.
Juli  des  Jahres,  in  welchem  der  Freiwillige  das  23.  Lebensjahr
  vollendet’'),  so  hat  er  die  Verpflichtung,  sich  nochmals  bei  einem
Truppentheil  zum  Dienstantritt  zu  melden.

4)  Erfolgt  die  Abweisung  wegen  dauernder  Unbrauchbarkeit  oder  nicht
vollkommener  Dienstfähigkeit,  so  bleibt  der  Freiwillige  verpflichtet,  sich
sogleich  und  spätestens  innerhalb  vier  Wochen  unter  Vorzeigung  des  über
einmal  oder  mehrmals  erfolgte  Abweisung  empfangenen  Ausweises  bei  dem
Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission,  in  dessen  Bezirk  er  nach  §.  20
gestellungspflichtig  sein  würde,  zu  melden,  um  bei  Gelegenheit  der  Rundreise
der  Departements-Ersatz-Kommission  derselben  zur  Superrevision  und  weiteren
  Verfügung  vorgestellt  zu  werden  (cf.  S.  168).

Zu  demselben  Zweck  haben  sich  diejenigen  Freiwilligen  sogleich  bei  dem
Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission  zu  melden,  welche  am  1.  Juli
des  Jahres,  in  welchem  sie  das  23.  Lebens  jahr  vollenden,  oder
nach  diesem  Termin  als  zeitig  unbrauchbar  von  eigem  Truppentheil
abgewiesen  worden  sind.

5)  Wer  bei  der  Superrevifion  durch  die  Departements-Ersatz-Kommission  für
einstellungsfähig  erklärt  wird  (§.  168,  5),  hat  sich  zum  nächsten  Einstellungs-Termin
  bei  einem  Truppentheil  nochmals  zum  Dienstantritt  zu  melden  und
muß  von  diesem  unbedingt  eingestellt  werden.

Erweist  sich  der  Freiwillige  demnächst  nach  längerer  Beobachtung  im
Dienst  unbrauchbar,  so  ist  unter  Angabe  aller  über  denselben  von  den
Aerzten,  Truppen-Kommandos  und  Ersatz-Behörden  gefällten  Urtheile  auf
dem  Instanzenwege  die  Entscheidung  des  General-Kommandos  über  ihn  einzuholen.


Das  General-Kommando  hat  in  solchen  Fällen  entweder  eine  weitere
Beobachtung  des  Freiwilligen  im  Dienst,  oder  die  Entlassung  desselben  zu
verfügen.  Im  letzteren  Falle  ist  dieselbe  endgültig  und  vom  Truppentheil
nebst  ärztlichem  Attest  unter  Darlegung  des  Sachrerhältuisses  der  Departements-Ersatz-Kommission,
  welche  die  Einstellung  veranlaßt  hat,  mitzutheilen
(el.  S.  168,  5).

*)  Auch  wenn  einjährig  Freiwillige  nach  eingetretener  Mobilmachung  der  „Armee  von  den  Ersatz-Behörden
  zur  Musterung  herangezogen  werden  6  160.),  darf  über  sie  wegen  zeitiger  Unbrauchbarkeit
  nicht  vor  Erreichung  des  oben  angegebenen  Lebensalters  endgültig  entschieden  werden.
        <pb n="249" />
        231

8.  174.
Der  einfährig  freiwillige  Dienst  als  Unter-Roßarzt.

1)  Die  Militär-Dienstpflicht  kann  auch  durch  den  einjährig  freiwilligen  Dienst
als  Unter-Roßarzt,  sofern  die  Qualifikation  als  folcher  nach  Maßgabe  der
im  §.  128,  2  gestellten  Anforderungen  nachgewiesen  wird,  abgeleistet  werden,
  wenn  das  betreffende  Individuum  den  Berechtigungsschein  zum  einjährig
  freiwilligen  Dienst  besitzt.

2)  Den  zum  einjährig  freiwilligen  Dienst  als  Unter-Roßarzt  Eintretenden  steht
die  Wahl  des  Kavallerie=  bez.  Feld-Artillerie-Regiments,  bei  welchem  sie
dienen  wollen,  frei.  Sie  haben  sich  bei  dem  betreffenden  Regiment  zum
Dienstantritt  direkt  anzumelden,  können  denselben  jedoch,  wie  in  §.  159  augegeben,
  verschieben,  sowie  überhaupt  alle  in  Betreff  der  einjährig  Freiwilligen
ertheilten  Vorschriften  auf  sie  Anwendung  finden?.

Von  der  Einstellung  eines  einjährig  freiwilligen  Unter-Roßarztes  hat  der
betreffende  Truppentheil  der  im  §.  129,  3  bezeichneten  Behörde  direkte
Anzeige  zu  erstatten.

§.  128.
Wahl  des  Truppentheils  und  der  Garnison.

2)  Individuen,  welche  den  Nachweis  der  bestandenen  Staats-Prüfung  zum  Thierarzt
  erster  Klasse  zu  liefern  und  ein  entsprechendes  Zeugniß  der  zur  Prüfung
  im  Hufbeschlage  bestellten  Kommission  der  Militär-Roßarzt-Schule  zu
Berlin  beizubringen  vermögen,  oder  die  Prüfung  im  Hufbeschlage  bei  dem
Truppentheil,  bei  welchem  sie  einzutreten  wünschen,  nach  den  darüber  ergangenen
  besonderen  Vorschriften  bestehen,  können  ihrer  Militär-Dienstpflicht
durch  dreijährig  freiwilligen  Dienst  als  Unter-Roßarzt  genügen,  zu  welchem
Zweck  sie  sich  bei  einem  Kavallerie=  oder  Feld-Artillerie-Regiment  oder
Train-Bataillon  zu  melden  haben  (cf.  §.  129,  3).  In  befonderen  Bedarfsfällen
  können  auch  Thierärzte  zweiter  Klasse  zum  freiwilligen  Dienst  als
Unter-Reßarzt  zugelassen  werden.

Die  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmungen  rücksichtlich  ver  Anstellung
  von  freiwilligen  Unter-Roßärzten  bei  den  selbstständigen  Kontingenten
  solcher  Staaten,  in  welchen  der  Unterschied  zwischen  Thierärzten  erster
und  zweiter  Klasse  nicht  besteht,  bleibt  den  kompetenten  Militär-Behörden
überlassen.

*)  Benachrichtigung  der  Ersatz-Behörden  cf.  §S.  172,  9.
        <pb n="250" />
        232

Beilage  D.

§.  8.
Militär-Dienstzeit  der  Schulamts-Kandidaten.

Militärpflichtige  Kandidaten  des  Elementar-Schulamts')  und  Elementar-Lehrer,
welche  ihre  Befähigung  für  das  Schulamt  in  der  vorschriftsmäßigen  Prüfung  nachgewiesen
  haben,  genügen  bis  auf  Weiteres  ihrer  Militär-Dienstpflicht  bei  den  Fahnen
  des  stehenden  Heeres  durch  eine  6  wöchentliche  Uebung  bei  einem  Infanterie-Regiment,
  treten  dann  zur  Reserve  und  nach  siebenjähriger  Dienstzeit  zur  Landwehr
über,  in  der  sie  die  gesetzliche  Dienstzeit,  wie  jeder  andere  Wehrmann,  abzuleisten
haben  (ef.  §.  46).  Wird  ein  solcher  Militärpflichtiger  vor  vollendetem  Zlsten
Lebensjahre  aus  dem  Schulamt  für  immer  entlassen,  so  kann  er  zur  Genügung  der
vollen  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  nachträglich  herangezogen  werden.

.  46.
Verfahren  mit  den  Schulamts-  -Kandidaten.

1)  Die  im  §.  8  näher  bezeichneten  Schulamts-Kandidaten  haben  sich  durch  Zeugnisse

  darüber  auszuweisen,  daß  sie  die  zur  Anstellung  als  Lehrer  abzulegende
Prüfung  bestanden  haben,)  oder  als  solche  angestellt  sind.  Ist  dies  der
Fall,  so  werden  sie  wie  andere  Militärpflichtige  behandelt,  jedoch  mit  dem
Unterschied,  daß  sie,  sofern  sie  der  Loosnummer  nach  zum  Dienst  gelangen
und  dienstbrauchbar  sind,  statt  zu  einer  dreijährigen  aktiven  Dienstzeit  nur
zu  einer  Gwöchentlichen  Ausbildung  bei  einem  Infanterie-Regiment  eingestellt
werden.“

2)  Auf  das  zu  stellende  Ersatz-Kontingent  kommen  dieselben  nicht  in  Anrech-3



 

nung.

Wenn  ein  solcher  Militärpflichtiger  vor  vollendetem  31sten  Lebensjahre
aus  dem  Schulamt  für  immer  entlassen  wird,  so  hat  die  vorgesetzte  Behörde
  dem  Landwehr-Bezirks-Kommando  zur  weiteren  Anzeige  an  die  Ersatz-Behörden
  hiervon  Mittheilung  zu  machen.  Ob  derselbe  nachträglich  zur  Erfüllung
  seiner  vollen  Dienstpflicht  heranzuziehen  ist  (§.  8  ad  1),  bleibt  dem
Ermessen  der  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  überlassen,  deren  Entscheidung
in  derartigen  Fällen  einzuholen  ist.

 

*)  Event.  Zurückstellung  derselben  bis  zur  obsowirten  Prüfung  (ef.  8,  14).
**)  Zurückstellung  der  noch  nicht  Geprüften  ef.  8.  4
*““)  Dieselben  werden  bei  den  Truppen  über  den  4  eingestellt.  Der  Antritt  der  6wöchentlichen
Dienstzeit  ist  so  zu  bestimmen,  daß  dabei  sowohl  die  Interessen  des  Truppentheils,  als  auch  die  der
Schulamts-Kandidaten  nach  Möglichkeit  berücksichtigt  werden.
        <pb n="251" />
        233

8.  9.
Militär-Dienstzeit  der  Militär=  Krankenwärter.

1)  Militärpflichtige,  welche  zum  Krankenwärter-Dienst  für  Militär-Lazarethe
ausgehoben  werden,  dienen  in  diesem  Verhältniß  ein  und  ein  halbes  Jahr,
bleiben  demnächst  5½  Jahr  in  der  Reserve  und  treten  dann  zur  Landwehr
über.

Während  ihrer  Gesammt-Dienstzeit  in  der  Reserve  und  Landwehr  bleiben
  sie  als  Krankenwärter  zum  Dienst  in  den  Feld=  und  Garnison-Lazarethen
  rc.  verpflichtet.

§.  43.
Bezeichnung  der  Fälle,  in  denen  eine  Zurückstellung,  event.  Befreiung  2c.  vom
Militärdienst  im  Frieden  zulädfssig  ist,  oder  nicht  stattsinden  darf.

4)  Individuen,  welche  aus  irgend  welchen  Reklamations-Gründen  berücksichtigt
worden  sind,  den  Zweck  der  ihnen  gewährten  Zurückstellung  bez.  Befreiung
vom  Dienst,  event.  den  Zweck  ihrer  Entlassung  aus  dem  Dienst  vor  beendeter
  Dienstzeit  (§.  50)  aber  nicht  erfüllen,  sind,  wenn  sie  sich  innerhalb
der  ersten  Fünf  Jahre  ihres  dienstpflichtigen  Alters  befinden,  sogleich  zur
Ableistung  ihrer  vollen  Militär-Dienstpflicht  heranzuziehen,  auch  wenn  sie
bereits  der  Reserve  oder  Ersatz-Reserve  überwiesen  sein  sollten.  Zu  einer
derartigen  nachträglichen  Heranziehung  ist  die  Genehmigung  der  Ersatz-Behörden
  dritter  Instanz  erforderlich.

Die  Ersatz-Behörden  haben  die  zur  strengen  Aufrechthaltung  dieser  Bestimmungen
  nothwendigen  Kontrol-Maaßregeln  anzuordnen,  und  die  Militärpflichtigen
  bei  Genehmigung  der  Reklamation  auf  die  vorstehende  Vorschrift
hinzuweisen.“)

S.  44.
Berücksichtigung  der  in  Erlernung  eines  Gewerbes  2c.  begriffenen  Militärpflichtigen
  durch  Jurückstellung.
1)  Außer  den  im  §.  43  gedachten  Fällen  können  Gründe  zur  Zurückstellung
aus  den  gewerblichen  oder  Lehr-Verhältnissen  der  Militärpflichtigen  entstehen
  und  es  ist  deshalb  gestattet:

*)  Die  in  diesem  Passus  enthaltenen  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  Militärpflichtige,
welche  ihre  Unterstützungspflichten  bis  dahin  erfüllt  haben,  derselben  aber  durch  Tod  der  zu  unterstützenden
  Angehörigen,  durch  Heranwachsen  eines  jüngeren  Bruders  rc.  überhoben  werden.

36
        <pb n="252" />
        234

a)  Militärpflichtige,  welche  sich  durch  amtliche  Zeugnisse  oder  vorschriftsmäßig
  abgefaßte  Lehr-Kontrakte  2c.  darüber  ausweisen,  daß  sie  in  der
Vorbereitung  zu  einem  späteren  Lebensberuf  oder  in  der  Erlernung
einer  Kunst  oder  eines  Gewerbes  begriffen  sind,  welche  nicht
ohne  bedeutenden  Nachtheil  für  sie  unterbrochen  werden  kann,)

b)  Zöglinge  der  Gewerbe-Akademie  zu  Berlin,

c)  Zöglinge  der  medizinisch-chirurgischen  Lehranstalten,“)

d)  Schüler  von  Lehranstalten  für  Thierarzneikunde

auf  1  bez.  2  Jahre  zurückzustellen.

Im  dritten  Konkurrenz-Jahre  der  Betreffenden  hört  diese  Begünstigung

indeß  auf,  und  kann  nur  in  seltenen  besonders  motivirten  Fällen  eine  fernere
  Zurückstellung  äußersten  Falls  bis  zum  fünften  Konkurrenz-Jahre  des
betreffenden  Militärpflichtigen  von  den  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  (Ausnahme
  siehe  ad  5)  genehmigt  werden.
Wenn  die  Verhältnisse  der  ad  a  gedachten  Personen  es  nothwendig  machen,
sie  für  die  Zeit,  in  welcher  eine  Zurückstellung  bis  zum  dritten  Konkurrenz-Jahre
  zulässig  ist,  von  der  persönlichen  Gestellung  vor  die  Ersatz-Kommissionen
  zu  entbinden,  so  kann  dies  von  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  desjenigen  Aushebungsbezirks,  in  welchem  die  Betreffenden
ihr  Domizil  haben,  gestattet  werden.

Die  diesfällige  Erlaubniß  (Ausstandsbewilligung),  mit  welcher  zugleich
für  die  Dauer  der  bewilligten  Zurückstellung  die  Entbindung  von  der  Verpflichtung
  zur  Anmeldung  zur  Stammrolle  verbunden  ist,  hat  Letzterer,  unter
ausdrücklicher  Angabe  seiner  Eigenschaft  als  Civil-Vorsitzender  der  Kreis-Ersatz-Kommission,
  in  die  Reise-Legitimation  der  betreffenden  Individuen
einzutragen.

Eine  gleiche  Erlaubniß  kann  Handwerksburschen  unter  Ertheilung  eines  schriftlichen
  Ausweises  gewährt  werden,  wenn  dieselben  im  Interesse  ihrer  gewhe
  Verhältnisse  zu  wandern  beabsichtigen.  Ueber  die  nach  Passus  2

2

3

*)  Zurückstellung  von  Maschinisten-Applikanten,  welche  als  Freiwillige  für  die  Maschinen-Kompagnie
  notirt  sind,  cf.  S.  135.

**)  Militärpflichtige,  rücksichtlich  deren  die  Direktion  des  medizinisch  --chirurgischen  Friedrich=  Wilhelms..
  Justituts  bez.  der  medizinisch  chirurgischen  Militär-Akademie  attestirt,  daß  sie  ols  Zöglinge  einer
militär,  ärztlichen  Bildungsanstalt  eingetreten  sind,  werden  in  den  Listen  gestrichen,  und  dürfen  nicht  zur
Musterung  und  Aushebung  herangezogen  werden,  indeß  bleibt  die  Kontrole  über  dieselben  dem  Chef
des  Milltär-Medizinalwesens  überlassen.  Sollten  derartige  Zöglinge,  ohne  als  Militär-Aerzte  in  die
Armee  einzutreten,  aus  der  Anstalt  wieder  entlassen  werden,  so  sind  sie  von  der  Direktion  der  Ersatz-Behörde
  ihrer  Heimath  zur  weiteren  Disposition  zu  überweisen.
        <pb n="253" />
        9

b)

235

ertheilte  Erlaubniß  hat  der  betreffende  Civil-Vorsitzende  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  den  Behörden  des  Geburtsorts  des  Betheiligten  eine  Mittheilung
zu  machen.

Dieselbe  Genehmigung  kann  auch  den  Fluß=  und  See-Schiffern  in  den
dazu  geeignet  erscheinenden  Fällen  durch  Eintragung  in  ihre  Schiffspapiere,
sowie  den  See-,  Küsten=  und  Haff-Fischern,  wenn  sie  die  Fischerei  noch
nicht  ein  volles  Jahr  gewerbsmäßig  betreiben,  gewährt  werden,  jedoch  höchstens
  bis  zu  dem  Schiffer-Musterungs-Termin  (§.  79)  bez.  Marine-Aushebungs-Termin
  (§.  112)  ihres  dritten  Konkurrenz-Jahres.

Militärpflichtige  Seeleute  von  Beruf,  welche  auf  einem  Norddeutschen
Handelsschiffe  nach  vorschriftsmäßiger  Anmusterung  thatsächlich  in  Dienst  getreten
  sind,  bleiben  in  Friedenszeiten  für  die  Dauer  der  bei  der  Anmusterung
  eingegangenen  Verpflichtungen  von  allen  Militär-Dienstpflichten  befreit,
haben  jedoch  letztere  nach  ihrer  Entlassung  von  dem  Handelsschiffe,  bevor  sie
sich  auf's  Neue  anmustern  lassen,  nachträglich  zu  erfüllen.

Die  Hafen-Musterungs-Behörden  haben,  wenn  Seeleute  sich  anmustern
lassen,  welche  zur  Kategorie  der  Militärpflichtigen  (§.  2)  gehören,  oder
welche  während  der  Zeitdauer  der  eingegangenen  Verpflichtungen  in  das
militärpflichtige  Alter  treten,  hiervon  dem  Civil-Vorsitzenden  der  betreffenden
Kreis-Ersatz-Kommission  behufs  Berichtigung  der  Listen  sogleich  Mittheilung
zu  machen.

Ebenso  sollen  Seeleute  während  der  Zeit  des  Besuchs  einer  Norddeutschen
  Navigations=  oder  Schiffsbau-Schule  im  Frieden  zum  Dienst  in  der
Flotte  nicht  herangezogen  werden  und  sind  daher  event.  auch  über  das  dritte
Konkurrenz-Jahr  hinaus  nach  Maaßgabe  der  im  Passus  2  enthaltenen  Bestimmungen
  zurückzustellen.

Junge  Seeleute,  welche  sich  der  Steuermanns-Karriere  widmen  wollen
und  sich  beim  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter  durch  eine  Bescheinigung
der  höheren  Verwaltungsbehörde  darüber  ausweisen,  daß  sie  zufolge  ihrer
Fahrzeit,  ihrer  Führung  und  ihres  Bildungsgrades  zu  der  Erwartung  berechtigen,
  daß  sie  die  Steuermanns-Prüfung  spätestens  im  Laufe  des  Kalenderjahres,
  in  welchem  sie  das  24  ste  Lebensjahr  vollenden,  bestehen  werden
(ef.  §.  175,  1),  sind  nach  Maaßgabe  der  im  Passus  2  enthaltenen  Bestimmungen
  sogleich  bis  zum  1.  April  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das
25ste  Lebensjahr  vollenden,  zurückzustellen.  Der  ihnen  bewilligte  Ausstand
erlischt  jedoch,  sobald  sie  die  Navigations-Schule  verlassen.
        <pb n="254" />
        236

6)  Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  zurückgestellten  Militärpflichtigen
  werden  im  Falle  einer  Mobilmachung,  beziehungsweise  einer
Ausrüstung  der  Flotte  oder  nach  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  sie  zurückgestellt
  sind,  gestellungspflichtig.  In  diesem  Falle,  sowie  wenn  sie,  von  der
Erlaubniß  keinen  Gebrauch  machend,  sich  aus  eigenem  Antriebe  vor  diejenige
Kreis-Ersatz-Kommission,  vor  welcher  sie  ohne  jene  Erlaubniß  nach  §.  20
gestellungspflichtig  sein  würden,  stellen,  tritt  das  regelmäßige  Verfahren  ein.
Jungen  Leuten  im  wehrpflichtigen  Alter,  welche  ihrer  Militär-Verpflichtung
noch  nicht  genügt  haben,  dürfen,  auch  wenn  sie  die  vorgedachte  Erlaubniß
zur  Nichtgestellung  vor  die  Ersatzbehörden  bis  zu  ihrem  dritten  Konkurrenz--jahre
  nicht  in  Anspruch  nehmen,  über  den  Zeitpunkt  ihrer  Gestellungspflichtigkeit
  hinaus  nur  mit  Genehmigung  des  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  ihres  Domizils  Reise-Legitimationen  ertheilt  werden.

7

S.  45.
Vergünstigungen  für  diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  ihren  dauernden
Aufenthalt  im  Auslande  haben.

1)  Militärpflichtige,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Auslande  haben,
können  auf  ihren  Wunsch  bis  zu  dem  in  ihrem  dritten  Konkurrenz-Jahre
stattfindenden  Departements-(Marine-)  Ersatzgeschäft  von  der  Anmeldung
zur  Stammrolle  und  von  der  persönlichen  Gestellung  vor  die  Ersatz-Behörden
befreit  werden.)

2)  Wenn  dieselben  bis  zu  diesem  Termin  durch  glaubhafte  Atteste  in  unzweifelhafter
  Weise  nachweisen,  daß  sie  zum  Militärdienst  dauernd  ganz
unbrauchbar  sind,  oder  daß  ihnen  Reklamations-Gründe  zur  Seite  stehen,
welche  ihnen  nach  den  Bestimmungen  dieser  Instruktion  Anspruch  auf  Befreiung
  vom  Militär-Dienst  im  Frieden  geben,  so  können  sie  von  der  persönlichen
  Gestellung  vor  die  Ersatzbehörden  durch  Verfügung  der  Departements-Ersatz-Kommission
  gänzlich  entbunden  werden.

*)  In  Betreff  der  Ersotz-Reservisten  cf.  §.  49,  5.

Weimar.  —  Hof=  Buchdruckerei.
        <pb n="255" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  23.  Weimar.  6.  Juni  1868.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  der  in  Stadtbürgel
errichteten  städtischen  Sparkasse  die  Rechte  einer  juristischen  Person  gnädigst  verliehen
  worden  sind,  werden  die  einschlagenden  Bestimmungen  der  Statuten  derselben
nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

J.
Zweck  und  rechtliche  Stellung  der  Sparkasse.

Die  Sparkasse  in  Bürgel  hat  den  ZDe,  Geldeinlagen  verschiedener  Größe
von  allen  Personen,  die  sich  dieser  nützlichen  Anstalt  bedienen  wollen,  als  Darlehn
anzunehmen  und  zu  verzinsen,  und  so  besonders  den  Unbemittelten  Gelegenheit  zu
geben,  auch  die  kleinsten  Ersparnisse  sicher  unterzubringen.

Die  in  gangbaren  Münzsorten  zu  bewirkenden  Einlagen  dürfen  nicht  unter
2  Sgr.  und  —  in  der  Regel  —  an  einem  Sparkassetage  nicht  über  25  Thlr.
betragen,  doch  kann  ausnahmsweise  und  aus  besonderen  Kasserücksichten  auch  mehr
angenommen  werden.

S.  2.
Die  Sparkasse  hat  die  Rechte  einer  juristischen  Person.

II.
Von  der  Sicherheit,  weiche  die  Sparkasse  gewährt.

8.  3
Die  Gemeinde  Bürgel  hat  sich  in  gesehlicher  Weise  verpflichtet,  für  alle  Ver-37
        <pb n="256" />
        238

bindlichkeiten  der  Sparkasse  und  für  die  bei  derselben  gemachten  Einlagen  zu  haften
und  einzustehen.
III.

Von  der  Organisation  der  Sparkasse.
1.  Vorstand.

8.  4.
Die  obere  Leitung  und  Beaufsichtigung  eventuell  eigene  Besorgung  der  Spar—
kasse-Geschäfte  ist  einem  Vorstande  übertragen,  welcher
1)  aus  dem  jedesmaligen  Bürgermeister,  eventuell  dessen  Stellvertreter,
2)  dem  Gemeinderaths-Vorsitzenden,  eventuell  dessen  Stellvertreter,
3)  zwei  Mitgliedern  des  Gemeinderaths,
4)  einem  von  dem  Gemeinderathe  aus  der  Bürgerschaft  zu  wählenden  Mit—
gliede
besteht.
Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  unter  3  und  4  hat  alljährlich  stattzufinden.


S§.  5.

Die  Mitglieder  des  Sparkasse-Vorstands  werden  alljährlich  durch  die  Weimarische
Zeitung  öffentlich  bekannt  gemacht.

S.  6.
Der  Sparkasse-Vorstand  repräsentirt  die  Sparkasse  in  allen  gerichtlichen  und
außergerichtlichen  Angelegenheiten  dergestalt,  daß  Rechte  und  Verbindlichkeiten  durch
schriftliche  Erklärungen  desselben  begründet  werden.

S.  7.

Urkunden,  welche  von  dem  jedesmaligen  Bürgermeister  der  Gemeinde  Bürgel,
bezüglich  dessen  Stellvertreter,  und  von  einem  der  anderen  Vorstandsmitglieder  unterzeichnet
  und  welchen  das  Sparkassesiegel  beigedruckt  ist,  sind  als  öffentliche  Urkunden
zu  betrachten.  Quittungen  über  zurückgezahlte  Aktivkapitalien  verlangen  zu  ihrer
Gültigkeit  noch  die  Mitunterschrift  des  Kassirers.

Die  Einlagen  werden  in  den  Schuldbüchern  (§.  16)  durch  die  Unterschrift
des  Kassirers  und  Gegenbuchführers  bescheiniget.

S§.  8.
1)  Der  Sparkasse  =  Vorstand  hat  im  Allgemeinen  die  Sorge  dafür,  daß  die
Verwaltung  den  Statuten  gemäß  geführt  werde.
        <pb n="257" />
        239

Er  faßt  Beschlüsse  durch  Stimmenmehrheit  (#ebei  Stimmengleichheit  entscheidet
der  Gemeindevorstand:)  über  die  laufenden  Geschäfte,  besorgt  das  Einnahme=  und
Ausleihungs-Geschäft,  beaufsichtiget  das  Rechnungswesen  und  autorisirt  die  erforderlichen
  Ausgaben.

2)  Er  ist  dagegen  der  Beaufsichtigung  des  Gemeinderaths  unterworfen,  dem
es  obliegt,  nach  Umständen  von  Zeit  zu  Zeit  durch  Anordnungen  von  Revisionen
von  dem  ordnungsmäßigen  Gange  des  Geschäfts  sich  zu  überzeugen.

8.  9.
Zu  den  Sitzungen  des  Sparkasse-Vorstands  sind  dessen  sämmtliche  Mitglieder
einzuladen.
Gültige  Beschlüsse  können  nur  gefaßt  werden,  wenn  wenigstens  vier  Vorstandsmitglieder
  zugegen  sind.
2c.  2c.

IV.
8.  15.

Die  Sparkasse  rechnet  in  der  gesetzlichen  Landeswährung  des  Vierzehnthalerfußes.


8.  16.

Die  Einlegungen  und  Auszahlungen  werden  jeden  Donnerstag  von  12  bis
2  Uhr  Nachmittags  bewirkt.

8.  17.

Ueber  die  Einlagen  werden  den  Betreffenden  Schuldbücher  ausgestellt,  welche
mit  dem  Stempel  der  Sparkasse  zu  versehen  und  von  dem  Kassirer  und  Gegenbuchführer
  zu  unterzeichnen  sind.  Die  Schuldbücher,  wovon  ein  jedes  den  Namen
„Sparkasse-Buch“  trägt,  lauten  auf  bestimmte  Namen;  es  werden  jedoch  für
deren  Eigenthümer  die  jedesmaligen  Inhaber  angesehen.

8.  18.

Die  Sparkasse  verzinset  die  Einlagen,  sowie  die  als  solche  in  den  Hauptbüchern
eingetragenen  Zinsen,  den  Darleihern  jährlich  mit  3½  Procent.

Die  Ziusen  werden,  sofern  nicht  eine  Rückzahlung  der  ganzen  Kapitaleinlage
erfolgt,  jährlich  nur  einmal,  mit  dem  Schlusse  des  Kalenderjahrs  und  nur  für
ganze  Kalendermonate  berechnet  und  bezahlt,  d.  h.  Alles,  was  im  Laufe  eines
Monats  angelegt  worden  ist,  wird  nur  vom  ersten  Tage  des  folgenden  Monats  an,
und  was  im  Laufe  eines  Monats  zurückgezahlt  wird,  nur  bis  zum  Schlusse  des

37“
        <pb n="258" />
        240

vorhergehenden  Monats  verzinset.  Pfennigbruchtheile  werden  nicht  vergütet.  Zurückzahlungen
  entweder  von  einem  Theile  des  eingelegten  Geldes  oder  des  Ganzen
werden  ohne  Gewähr  der  speziellen  eingelegten  Münzsorten  geleistet.

Es  steht  im  Willen  des  Eigenthümers,  ob  er  sich  die  Zinsen  auszahlen  oder
dieselben  zum  Kapital  schlagen  lassen  will;  das  letztere  bewirkt  die  Kasse  am  Jahresschlusse,
  ohne  besondere  Aufforderung  des  Gläubigers,  selbst.

S.  19.
Die  Einlagen  können  ganz  oder  theilweise  jeden  Donnerstag  gekündigt  und

die  von  2  Sgr.  bis  5  Thlr.  sogleich,
7  f  5  Thlr.  7“  10  7  eine  Woche,
7  ½  10  7  „  20  i7  zwei  Wochen,
„"„  „  20  „  „  40  „  vier  Wochen,
11  7!  40  77  —11  60  77  sechs  Wochen,
„  „  60  „  „  100  „  acht  Wochen

nach  erfolgter  Kündigung  zurückgenommen  werden.

Wenn  Einlagen  über  100  Thlr.  der  Sparkasse  gekündigt  werden,  so  braucht
diese  sie  erst  binnen  Vierteljahrsfrist  zurück  zu  zahlen,  kann  dies  aber  auch  nach  Befinden
  schon  vier  Wochen  nach  der  Kündigung  bewirken.

Wünscht  der  Einleger  sein  Darlehn  noch  über  die  Zahlungszeit  in  der  Kasse
zu  lassen,  so  hört  doch,  wenn  auch  die  Sparkasse  darauf  eingeht,  mit  dem  Tage
der  Zahlungsfrist  die  Verzinsung  auf.

8.  20.

Die  bloße  Innehabung  und  Vorzeigung  oder  Uebergabe  des  Schuldbuchs  berechtigt
  zu  Erhebung  von  Kapital  und  Zinsen,  und  die  Sparkasse  zahlt  die  Zinsen
und  Kapital  nur  an  den  sich  zur  Empfangnahme  persönlich  anmeldenden  Inhaber
des  Schuldbuches,  in  welchem  Kapital-Abschlagszahlungen  oder  bloße  Zinsenzahlungen
sofort  abgeschrieben  werden.

Wird  dagegen  der  ganze  Einlagebetrag  oder  der  Rest  desselben  nebst  Zinsen
zurückgenommen,  so  ist  das  Schuldbuch  anstatt  der  Quittung  zurückzugeben.

So  wenig  es  zur  Empfangnahme  von  Kapital  und  Zinsen  einer  besondern
Quittung  des  Buchinhabers  bedarf,  ebensowenig  wird  ohne  Vorzeigung  oder  Auslieferung
  des  Schuldbuchs  auf  eine  besondere  Quittung  des  Einlegers  oder  seines
Rechtsnachfolgers  irgend  eine  Zahlung  geleistet.  Ausnahmsweise  werden  jedoch  vermißte
  Sparkassebücher,  wenn  nicht  bereits  die  Einlagen  und  Zinsen  in  den  Büchern
        <pb n="259" />
        241

der  Sparkasse  als  erhoben  abgeschrieben  worden  sind,  durch  das  nachfolgend  festgestellte
  Verfahren  für  ungültig  erklärt:

a)  die  Anmeldung  des  Verlustes  eines  Sparkassebuches  geschieht  gültiger  Weise

b

nur  durch  die  als  Einleger  im  Hauptluche  der  Sparkasse  bezeichnete  Person,
oder  durch  solche,  welche  ihr  an  dem  verlorenen  Sparkassebuche  erworbenes
Recht  nach  dem  Ermessen  des  Sparkasse-Vorstandes  genügend  bescheinigen
können,  wobei  jedoch  der  Eidesantrag  ausgeschlossen  bleibt.

Ist  die  Anzeige  von  dem  Verluste  eines  Sparkassebuchs  gültig  erfolgt,  so
wird  darüber  von  dem  Sparkasse-Vorstande  ein  ausführliches  Protokoll  aufgenommen,
  in  welchem  auch  der  Nebenumstände  z.  B.  der  Legitimation  zur
Sache  bei  dritten  Personen,  vollständige  Erwähnung  geschiebt.

Der  Anzeiger  hat  dieses  Protokoll  mit  zu  unterschreiben  und  erhält
sofort  ein  Zeugniß  über  die  bewirkte  Anmeldung  des  Verlustes  von  dem
Sparkasse-Vorstande  ausgestellt.

Zugleich  wird  der  Name  des  Einlegers  und  der  Werth  des  Buches
auf  eine  in  dem  Expeditionslokale  aufgehängte  Tafel  eingezeichnet.

c)  Der  Sparkasse-Vorstand  bewirkt  nun  die  Bekanntmachung  des  angemeldeten

d

Verlustes  in  der  Beilage  der  Weimarischen  Zeitung  oder  dem  etwa  an
deren  Stelle  tretenden  offiziellen  Nachrichtsblatte.  Er  bestimmt  eine  dreimonatliche
  Frist,  deren  letzter  Tag  ausdrücklich  anzudeuten  ist,  binnen  welcher
Diejenigen,  welche  an  dem  vermißten  Sparkassebuche  rechtlichen  Anspruch  zu
haben  glauben,  bei  dem  Sparkasse-Vorstande  sich  anzumelden  haben,  unter
der  Verwarnung,  daß,  wenn  sich  außer  dem  Extrahenten  dieser  Aufforderung
Niemand  melden  würde,  alsdann  das  fragliche  Sparkassebuch  und  alle  demseleen
  anhängenden  Rechte  für  vernichtet  erachtet,  der  Geldbetrag  desselben
aber  zur  freien  Verfügung  Dessen  gestellt  werden  solle,  welcher  die  Anzeige
des  Verlustes  gemacht  hat.

Diese  öffentliche  Bekanntmachung  ist  innerhalb  der  laufenden  dreimonatlichen
  Frist  in  angemessenen  Zwischenräumen  noch  zweimal  zu  wiederholen.

Nach  Lage  der  Umstände  kann  die  Bekanntmachung  nebenbei  auch  in
ein  zweites  inländisches  Nachrichtsblatt  eingerückt  werden.

Für  die  Kosten  der  öffentlichen  Bekanntmachungen  hat  jedenfalls  der
Extrahent  einzustehen.
Meldet  sich  innerhalb  der  gesetzten  Frist  Jemand,  der  Ansprüche  irgend  einer
Art  an  das  vermißte  Sparkassebuch  macht:  so  ist  die  Erledigung  der  Sache
von  der  Justiz-Behörde  zu  erwarten,  und  der  Sparkasse-Vorstand  wird  in-
        <pb n="260" />
        242

zwischen  den  Betrag  des  streitigen  Sparkassebuches  inne  behalten,  bis  rechtskräftig
  entschieden  ist,  an  wen  die  Zahlung  zu  leisten  sei.

e)  Meldet  sich  aber  innerhalb  der  gesetzten  dreimonatlichen  Frist  Niemand,  um
Ansprüche  an  das  vermißte  Sparkafsebuch  zu  machen,  welches  in  den  Akten
ausdrücklich  zu  bemerken  ist:  so  wird  ein  von  den  Mitgliedern  des  Sparkasse-Vorstandes
  zu  unterzeichnender  Beschluß  gefaßt,  vermöge  dessen  auf  dem
Grunde  der  erfolgten  Anzeige  und  öffentlichen  Bekanntmachung  das  fragliche
Sparkassebuch  mit  allen  demselben  anhängenden  Rechten  für  vernichtet  und
ungültig  erklärt  und  dessen  ganzer  Betrag,  soweit  derselbe  nach  den  Büchern
der  Sparkasse  noch  nicht  erhoben  ist,  zur  freien  Disposition  des  Anzeigers
gestellt  wird,  welcher  den  nach  b  ausgefertigten  Schein  wieder  zurückzugeben
  hat.

S.  21.

Dem  Sparkasse-Vorstande  steht  die  Kündigung  der  Einlagen  zu  jeder  Zeit  frei.
Sie  wird  bewirkt  entweder  durch  unmittelbare  Benachrichtigung  des  bekannten  Einlagebuchs=
  Inhabers  und  Einschreibung  der  Kündigung  in  das  Einlegebuch,  oder
mittels  öffentlicher  Bekanntmachung  in  der  zu  Anfang  eines  Monats  zuerst  erscheinenden
  Nummer  der  Beilage  der  Weimarischen  Zeitung  oder  des  etwa  künftig  an
deren  Stelle  tretenden  offiziellen  Nachrichtsblattes  und  zwar  in  der  Weise,  daß  jede
Kündigung  mit  Angale  des  Namens,  auf  welchem  das  Conto  steht,  und  der  den
Band  und  Blatt  des  Sparkasse-Hauptbuches,  wo  die  Einlage  eingetragen  ist,  bezeichnenden,
  auf  dem  Schuldbuche  (Einlagebuche)  bemerkten  Buchstaben  und  Nummern,
ingleichen  mit  Angabe  des  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  zurückzuzahlenden  Betrages
  an  Kapital  uud  Zinsen  eingerückt  und  dann  noch  zwei  Mal  zu  Aufange
der  beiden  folgenden  Monate,  im  gedachten  Blatte  wiederholt  wird.

Mit  dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist  hört  die  Verzinsung  der  gekündigten
Einlage  und  der  Zinsen  davon  jedenfalls  auf.

Um  sich  ganz  von  dem  Schuldverhältnisse  zu  befreien,  bleibt  aber  auch  der
Sparkasse  unbenommen,  Kapital  und  Zinsen  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  bei
dem  Großherzoglichen  Justizamt  zu  Thalbürgel  zu  deponiren.

ꝛc.  ꝛc.
Weimar  am  1.  Mai  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helkldorff.
        <pb n="261" />
        243

Ministerial-Bekanntmachungen.

Da  der  Ablauf  des  dreijährigen  Zeitraums,  auf  dessen  Dauer  die  dermaligen
Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  gewählt  sind,  bevorsteht:  so  wird  die  Vornahme
der  erforderlichen  neuen  desfallsigen  Wahlen  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  9.  Mai
1853  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  hiermit  angeordnet,  und  es
werden  insonderheit  die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  Steuer-Lokal-Kommissionen
  auf  die  Vorschriften  des  analeg  zur  Anwendung  kommenden  Gesetzes  vom
6.  April  1852  über  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten,  wegen  Anfertigung  der
Zusammenstellung  der  Namen  Derjenigen,  welche  aus  inländischem  Grunbbesitze  ein
jährliches  Einkommen  von  wenigstens  Ein  Tausend  Thalern  versteuern,  bezüglich
Derer,  die  in  den  Steuerrollen  I.  und  II.  Theils  zusammengenommen  mit  einem
Jahreseinkommen  aus  anderen  Quellen,  als  dem  Grundbesitze,  im  Betrage  von  wenigstens
  Ein  Tausend  Thalern  verzeichnet  stehen,  sowie  wegen  Abgabe  der  gedachten
Zusammenstellungen  an  die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren,  hierdurch  hingewiesen.

Weimar  am  5.  Mai  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Unter  Bezugnahme  auf  das  Gesetz  vom  6.  Februar  d.  J.,  einen  Nachtrag
zur  Medizinal-Ordnung  vom  1.  Juli  1858  enthaltend,  wird  hierdurch  Folgendes
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

Diejenigen  Medizinal-Personen,  welche  auf  Grund  wohlbestandener  Prüfung
den,  nach  Artikel  1  Absatz  3  des  nurgedachten  Gesetznachtrags,  zum  Zwecke  der
Ausübung  erztlicher,  chirurgischer,  zahnärztlicher  und  geburtshülflicher  Verrichtungen
im  Großherzogthume  erforderlichen  Admissions-Schein  zu  erlangen  wünschen,
haben  sich  —  und  zwar  die  jungen  Aerzte  unter  Beifügung  des  durch  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  24.  November  1865  vorgeschriebenen  Curriculum
vitae  —  mit  ihrem  desfallsigen  Gesuche  an  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium
zu  wenden,  welches  Letztere,  dafern  der  Nachweis  der  gehörigen  Befähigung  des
Bewerbers  vorliegt,  wegen  Verpflichtung  der  betreffenden  Medizinal-Person  und
demnächstiger  Aushändigung  des  Admissions-Scheins  an  denselben  das  Erforderliche
verfügt.

II.

Die  Medizinal-Personen  haben  nicht  nur  dem  Gemeindevorstande  des  Orts

ihrer  Niederlassung  durch  Vorlegung  ihres  Admissions-Scheins  den  Nachweis  der
        <pb n="262" />
        244

Berechtigung  zur  Ausübung  ihres  Berufs  zu  liefern,  sondern  sie  sind  auch  verpflichtet,
  von  der  Wahl  des  Ortes  ihrer  Niederlassung,  sowie  von  der  jedesmaligen  Veränderung
  desselben  den  betreffenden  Amts-Physikern  Anzeige  zu  machen.

III.

Den  Gemeindevorständen  liegt  es  ob,  von  der  Niederlassung,  dem  Wegzug
oder  dem  Ableben  einer  Medizinal-Person  in  ihrem  Gemeindebezirke  dem  betreffenden
  Bezirks-Direktor  schleunigst  Anzeige  zu  erstatten,  welcher  Letztere  wiederum
die  fragliche  Anzeige  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  terichtlich  vorzulegen  hat.

Weimar  am  22.  Mai  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachungen  der  vormaligen  Großherzoglichen  Landesregierungen
  in  Weimar  und  Eisenach  vom  3.  und  27.  Mai  und  vom  14.  und
20.  Septemker  1839,  sowie  des  Großherzoglichen  Appellations=  Gerichts  vom
17.  April  1860  wird  hierdurch  mit  höchster  Genehmigung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  bezüglich  angeordnet,  daß

auch  schriftliche  Anträge  auf  Erlassung  eines  Zahlungsgebots  (§.  1  des
Gesetzes  vom  19.  Februar  1868,  die  Einführung  des  Mahnverfahrens  in
bürgerlichen  Rechtssachen  betreffend)  zu  denjenigen  Eingaben  gehören,  denen
alsbald  bei  ihrer  Einreichung  bei  Gericht  Duplikate  beigefügt  werden  müssen.

Demgemäß  sind  schriftliche  Anträge  auf  Erlaß  eines  Zahlungsgebots
stets  in  zwei  bieihiutenden  und  gleichmäßig  unterschriebenen  Exemplaren
bei  Gericht  einzureichen.  Das  eine  Exemplar  muß  durch  die  auf  der  ersten
Seite  anzubringende  schriftliche  Bemerkung:  „Anbei  Duplikat“  darauf  hinweisen,
  daß  ein  zweites  Exemplar  (Duplikat)  vorschriftsgemäß  beiliegt.  Das
zweite  Exemplar  muß  gleichfalls  auf  der  ersten  Seite  durch  die  Aufschrift:
„Duplikat“  als  solches  bezeichnet  werden.

Sind  dem  Antrage  auf  Erlassung  eines  Zahlungsgebots  sonstige  Schriftstücke
  (z.  B.  Schuldscheine,  Rechnungen  u.  s.  w.)  als  dazu  gehörig  beigefügt,
so  müssen  diese  Anlagen  auch  dem  Duplikate  in  Abschrift  beigefügt  werden.

Weimar  am  22.  Mai  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
G.  Thon.
Weimar.  —  Hos-  Buchdruckerei.
        <pb n="263" />
        Regierungs-Zlatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  24.  Weimar.  12.  Juni  1868.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Mit  dem  1.  Juli  d.  J.  kommt  die  Binnengrenze  in  Bezug  auf  den  Verkehr
mit  Branntwein  zwischen  dem  vormaligen  Kurfürstenthum  Hessen  und  den
Staaten  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins  in  Wegfall  und  in  Folge
dessen  scheidet  von  da  ab  das  Großherzogliche  Steueramt  zu  Eisenach  aus  der  Zahl
derjenigen  Steuerstellen,  welche  für  bonifikationsfähige  Branntwein-Exporte  die  Ausgangsbescheinigung
  zu  ertheilen  und  derer,  welche  die  Revision  und  Abfertigung  solcher
  Branntweinsendungen  vorzunehmen  haben,  aus.

Unter  Bezugnahme  auf  das  Gesetz  vom  15.  Juli  v.  J.  und  auf  die  Bekanntmachung
  vom  9.  August  v.  J.  (:  Reg.  Bl.  Seite  149  und  153:)  wird  dies
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  6.  Mai  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Dadie  Uebergangssteuer-Grenze  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach
  und  dem  vormaligen  Kurfürstenthume  Hessen  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in
Wegfall  kommt,  wird  von  diesem  Termine  ab  die  zeither  zu  Gerstungen  bestandene
und  mit  dem  dortigen  Großherzoglichen  Rechnungsamte  verbundene  Uebergangsstelle
  aufgehoben;  und  gleichzeitig  treten  die  Großherzoglichen  Steuerämter  zu
Eisenach,  Berka  a./W.  und  Vacha,  sowie  die  Großherzoglichen  Steuer-Rezepturen

38
        <pb n="264" />
        246

zu  Creuzburg  und  Geisa,  in  ihrer  Eigenschaft  als  Uebergangsstellen  —
jedoch  unter  Fortdauer  ihrer  Befugnisse  bei  der  Versendung  von  —  Spielkarten
außer  Thätigkeit,  was  unter  Bezugnahme  auf  das  Gesetz  vom  15.  Juli  v.  J.
und  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  9.  August  v.  J.  (IReg.  Bl.  Seite
149  und  153)),  sowie  auf  die  §§.  9,  15  und  16  der  Ausführungs-Verordnung
vom  3.  November  1865  zu  dem  Gesetz  über  den  Spielkarten-Stempel  vom
1.  November  1:865  (Reg.  Bl.  Seite  534  und  537)  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  wird.
Weimar  am  19.  Mai  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Der  Kasino-Gesellschaft  zu  Kaltennorrheim  sind  höchsten  Orts  die  Rechte
einer  juristischen  Person  verliehen  worden.
Es  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  20.  Mai  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staate-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Es  wird  hierdurch  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Gesellschaft  zu
gegenseitiger  Hagelschäden-Vergütung  zu  Leipzig  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe
im  Großherzogthume  widerruflich  ertheilt  und  als  Sitz  der  Hauptagentur  die  Stadt
Weimar,  als  Hauptagent  für  das  Großherzogthum  aber  der  Partikulier  A.  Altenstein
  hier  bestellt  worden  ist.

Weimar  am  20.  Mai  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft
  Nordstern  zu  Berlin  die  dem  Inspektor  Ernst  Suhle  hier  als
        <pb n="265" />
        247

ihrem  seitherigen  Hauptagenten  ertheilte  Generalvollmacht  zurückgezogen  hat  und
daß  die  gedachte  Gesellschaft  wegen  Mangels  eines  Hauptagenten  bis  auf  Weiteres
  vom  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthume  ausgeschlossen  ist.

Weimar  am  22.  Mai  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Nachdem  die  Bäckerinnung  im  Zunftbezirke  Apolda  ihre  Auflösung  beschlossen
hat  und  die  desfallsigen  Verhandlungen  stattgefunden  haben,  so  wird  nach  Maßgabe
  des  §.  52  der  Ausführungsverordnung  vom  12.  November  1862  zur  Gewerbeordnung
  die  erfolgte  Aufhebung  der  juristischen  Persönlichkeit  der  genannten
Innung  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  27.  Mai  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

In  Abwesenheit  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  hat  das  Großherzogliche
  Gesammt-Ministerium  die  in  dem,  dem  Woldemar  von  Loewis  of
Menar  auf  Panten  bei  Riga  auf  einen  Leinsaat-Niffler  unter  dem  20.  Juni  1866  ertheilten
  Erfindungs-Patente  festgesetzte  und  laut  Bekanntmachung  vom  5.  Juni
1867  um  ein  Jahr  verlängerte  Frist  zur  Beibringung  des  vorgeschriebenen  Einführungsnachweises
  um  ein  weiteres  Jahr,  also  bis  zum  20.  Juni  1869,  zu  verlängern
  beschlossen.

Solches  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  2.  Juni  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.
        <pb n="266" />
        248

Vom  Bundes-Gesetzblatt  sind  erschienen  die  Nrn.  11,  12,  13,  14,  15  und
16.  Sie  enthalten:
(Nr.  92.)  Gesetz  über  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschließung.
  Vom  4.  Mai  1868.
(Nr.  93.)  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  der  Branntweinbereitung
  in  den  Hohenzollernschen  Landen.  Vom  4.  Mai  1868.
(Nr.  95.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Dänemark.  Vom
7./9.  April  1868.
(Nr.  98.)  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  zwischen  dem
Norddeutschen  Bunde  und  der  Republik  Liberia.  Vom  31.  October  1867.
(Nr.  99.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Belgien,  betreffend
den  gegenseitigen  Austausch  von  kleinen  Packeten  und  von  Geldsendungen.
  Vom  26.  März  1868.
(Nr.  102.)  Gesetz  wegen  Abänderung  einzelner  Bestimmungen  der  Zollordnung
und  der  Zoll-Strafgesetzgebung.  Vom  18.  Mai  1868.
(Nr.  103.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  Vereinigten
Setaaten  von  Anerika,  betreffend  die  Staatsangehörigkeit  derjenigen
Personen,  welche  aus  dem  Gebiete  des  einen  Theils  in  dasjenige  des
andern  Theils  einwandern.  Vom  22.  Februar  1868.

(Nr.  105.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Schuldhaft.  Vom  29.  Mai  1868.
        <pb n="267" />
        Regierungs-Zlatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  25.  Weimar.  26.  Juni  1868.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Zur  Erleichterung  des  Vertriebs  gestempelter  Spielkarten  soll  denjenigen
Spielkarten  -Fabrikanten  und  =  Händlern,  welche  der  Vorschrift  im  §.  6  der  Ausführungsverordnung
  vom  3.  November  1865  zu  dem  Gesetz  vom  1.  November
1865  entsprochen  haben,  bis  auf  Weiteres  gestattet  sein,  mit  dem  Großherzoglichen
Stempel  versehene  Spielkarten  durch  Hausirer  innerhalb  des  Großherzogthums,  jedoch
  ohne  Ueberschreitung  einer  Landesgrenze,  zu  verschicken  und  zum  Kauf  anbieten
zu  lassen,  wenn  zuvor  für  den  Hausirer  die  polizeiliche  Erlaubniß  dazu  (§.  13  der
Gewerbeordnung  vom  30.  April  1862)  erbracht  wird  und  außerdem  bei  der  Bezirks-Steuerhebestelle
  eine  Anmeldung  über  den  Namen  des  Hausirers,  über  die
Art  des  Transports  der  Spielkarten  (den  Aufbewahrungsort  derselben)  und  über
den  Umfang  des  Hausirbezirks  auf  dem  Grunde  der  polizeilichen  Erlaubniß  von
dem  betreffenden  Fabrikanten  oder  Spielkarten  =  Händler,  für  welchen  der  Vertrieb
erfolgen  soll,  bewirkt  worden  ist.

Die  von  dem  Steueramte  oder  bezüglich  Steuer-Rezeptur  über  diese  Anmeldung
  auszustellende  Bescheinigung  hat  der  Hausirer  stets  bei  sich  zu  führen.

Außer  dem  Personal  der  Gensdarmerie  ist  auch  das  Großherzogliche  Steueraufsichts-Personal
  beauftragt,  die  ordnungsmäßige  Ausführung  dieser  Maßregel  zu
überwachen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  §§.  14,  38  und  45  der  Gewerbeordnung  vom
30.  April  1862  und  §.  25  der  Ausführungsverordnung  zu  derselben  vom  12.  November
  1862,  sowie  auf  §.  4  des  Gesetzes  über  den  Spielkarten-Stempel  vom

39
        <pb n="268" />
        260

1.  November  1865  und  auf  §.  6  der  Ausführungsverordnung  dazu  vom  3.  November
  1865  wird  Vorstehendes  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht  und  bemerkt,
daß  Zuwiderhandlungen  nach  der  Bestimmung  im  §.  18  des  Gesetzes  vom  1.  November
  1865,  verbunden  mit  §.  18  der  Verordnung  vom  3.  November  1865  —
neben  der  nach  §.  41  der  Gewerbeordnung  etwa  verwirkten  Polizei-Strafe  —
werden  geahndet  werden.

Weimar  am  12.  Juni  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.

In  Gemäßheit  eines  von  dem  Bundesrathe  des  Zollvereins  gefaßten  Beschlusses
  werden  folgende  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft  tretende

Bestimmungen,  betreffend  die  Denaturirung  von  Vieh=  und  Gewerbe-Salz,
sowie  die  Kontrole  hinsichtlich  des  abgabefrei  verabfolgten  denaturirten
Salzes,
im  Anschlusse  an  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1867  (Seite
300  des  Reg.  Bl.)  auf  Grund  des  §.  20  des  Bundesgesetzes  vom  12.  Oktober
  1867,  betreffend  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz  (Seite  48  des
Bundes-Gesetzblattes  vom  Jahr  1867)  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:


I.  Zur  Denaturirung  des  zur  Viehfütterung  oder  Düngung  bestimmten
Salzes  ist  zu  verwenden:

1)  ¼  Prozent  Eisenoxyd  oder  Röthel  (eisenschüssiger  Thon)  von  guter
Beschaffenheit  und  dunkelrother  Farbe,  außerdem

2)  1  Prozent  Pulver  von  unvermischtem  Wermuthskraut,  wenn  Siedesalz,
½  Prozent  desselben  Pulvers,  wenn  Steinsalz  zur  Bereitung  des
Viehsalzes  verbraucht  wird.

Das  Wermuthspulver  kann  durch  die  doppelte  Menge  Heuabfälle  in  völlig
zerkleinertem  Zustande  theilweise,  und  zwar  mit  der  Maßgabe  ersetzt  werden,  daß
zum  Siedsalz  mindestens  noch  1/1  Prozent,  zum  Steinsalz  mindestens  noch  ½
Prozent  Wermuthspulver  verwendet  werden  muß.  Jedoch  kann,  wenn  Steinsalz
        <pb n="269" />
        251

verwendet  wird,  statt  ½  Prozent  Wermuthspulver  1/4  Prozent  Holzkohle  zugefügt
werden.  Hinsichtlich  des  Verbrauchs  des  Viehsalzes  findet  keine  spezielle  Kontrole
statt.  Das  betheiligte  Publikum  wird  jedoch  mit  Bezug  auf  §.  13  Ziffer  6  des
gedachten  Bundesgesetzes  darauf  hingewiesen,  daß  solches  Salz  nur  zur  Fütterung
von  Vieh  oder  zur  Düngung  verwendet  werden  darf.

Viehsalz-Großhändler,  welche  solches  Salz  auf  ihren  Antrag  zum  Berkauf
bereiten  lassen,  haben  gleich  den  Salzwerksbesitzern  über  die  vorzunehmenden  Salz-Denaturirungen
  nach  näherer  Anweisung  des  General-Inspektors  des  Thüring'’schen
Zoll=  und  Handels-Vereins  in  Erfurt  ein  Kontrol-Buch  zu  führen  und  solches
auf  Erfordern  den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  vorzulegen,  auch  die  von
denselben  geforderte  Auskunft  zu  ertheilen.  Zwischenhändler  haben  den  Ankauf
und  Verkauf  von  Viehsalz  in  ihren  Büchern  unter  Bezeichnung  der  Käufer  nach
Namen  und  Wohnort  zu  vermerken  und  die  Bücher  auf  Erfordern  ebenfalls  den
Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  vorzulegen,  auch  die  von  diesen  erforderte  Auskunft
  zu  ertheilen.

II.  Die  Denaturirung  des  zu  gewerblichen  Zwecken  bestimmten,  auf  Vorrath
  für  Gewerbe  aller  Art  oder  für  Händler  zum  Zwecke  des  weiteren
Berkaufes  an  Gewerbtreibende  bereiteten  Salzes  erfolgt  entweder

1)  mit  5  Prozent  calcinirtem  Glaubersalze,  oder
2)  mit  11  Prozent  krystallisirtem  Glaubersalze,  oder

3)  mit  5  Prozent  Kiserit  und  ½  Prozent  gemahlener  Holzkohle  oder
che.

Die  Denaturirung  von  sonstigem  Gewerbesalze  erfolgt  mit  der  von  dem  betheiligten
  Gewerbtreibenden  vorgeschlagenen  Mitteln,  soweit  solche  bereits  genehmigt
sind  oder  von  dem  unterzeichneten  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  noch  werden
  genehmigt  werden.

Wer  zu  gewerblichen  Zwecken  denaturirtes  Salz  beziehen  will,  muß  dasselbe
schriftlich  unter  Angabe  seines  Wohnortes  und  des  gewerblichen  Zwecks,  zu  welchem
das  Salz  dienen  soll,  bestellen.

Die  verkaufte  Menge  hat  der  Salzwerks-Besitzer  in  dem  für  Privat  =  Salinen
vorgeschriebenen  Register  über  die  Salz-Denaturirungen  und  Versendung  denaturirten
  Salzes  unter  einer  für  Gewerbesalz  jeder  Sorte  besonders  anzulegenden  Ab-39

  *
        <pb n="270" />
        252

theilung,  der  Großhäudler,  auf  dessen  Antrag  Gewerbesalz  bereitet  wird,  in  dem
nach  der  Bestimmung  unter  I.,  jeder  andere  Händler  in  dem  nach  dem  beiliegenden
Muster  vorzuschreibenden  Kontrol-Buch  anzuschreiben.  Die  Bestellzettel  müssen
mindestens  neun  Monate  aufbewahrt  werden.

Verkäufer  denaturirten  Gewerbesalzes  stehen  unter  steuerlicher  Aufsicht  und
sind  verpflichtet,  die  vorgedachten  Bücher  und  Beläge  auf  Erfordern  den  Steueraufsichtsbeamten
  vorzulegen,  auch  jede  verlangte  Auskunft  zu  ertheilen.

Gewerbtreibende,  welche  die  Denaturirung  des  für  ihre  Gewerbe  erforderlichen
Salzes  in  ihren  Gewerbsräumen  wünschen,  haben  dies  in  dem  Bestellzettel  zu  bemerken.


Der  Bezug  des  zu  denaturirenden  Salzes  darf  dann  nur  von  Salzwerken
oder  Niederlagen,  in  welchen  unversteuertes  Salz  lagert,  oder  aus  dem  Auslande
stattfinden.

III.  Steinsalz,  aus  welchem  Vieh=  oder  Gewerbe-Salz  bereitet  werden  soll,
muß  stets  ganz  fein  gemahlen  werden.

Das  Viehsalz,  sowie  das  nicht  auf  den  Antrag  einzelner  Gewerbetreibenden,
sondern  auf  Vorrath  zum  Verkauf  bestimmte  Gewerbesalz  darf  nur  auf  Salzwerken
  oder  an  solchen  von  dem  General-Inspektor  des  Thüringischen  Zoll=  und
Handels-Vereins  zu  bestimmenden  Orten  bereitet  werden,  an  welchen  sich  Niederlagen
  unversteuerten  Salzes  befinden.

IV.  Zuwiderhandlungen  gegen  obige  Bestimmungen,  für  welche  keine  besondere
  Strafe  angedroht  ist,  werden  nach  Maßgabe  des  §.  15  des  mehrgedachten
Bundesgesetzes  mit  Ordnungsstrafen  von  1  bis  10  Thlr.  geahndet.

Weimar  am  22.  Juni  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.
        <pb n="271" />
        255

Tontrolregister
für
Zwischenhändler

denaturirtem  Gewerbesalze.

Dies  Register  enthält  Blätter,  welche  Geführt  von
mit  einer  hier  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
den  ten

Für  jede  Sorte  Gewerbesalz  ist  eine  besondere
Abtheilung  anzulegen
        <pb n="272" />
        264
Abtheilung  I.  Zugang.
A.  Gewerbesalz  mit  Glaubersalz  denaturirt.

 

 

 

 

 

 

 

Menge
Salzwerk  Nummer  s  Datum
oder  des
Laufende  G  ändl  des  bezogenen  der
XM  roßbändler,  Versende-  Salzes  Ankunft  des
von  welchem  das  Salz  scheines  zes.  Salzes
bezogen  ist.  Centner.  Pfund.
1.  Salzunggeg  91.  10  —  2ten  Januar  1869.
2.  Luisenhall  17.  20  —  oten  „  „
3.  F.  Heine  in  Gotha  .  .  ..  „  15  —  3ten  März  1869.
l
Summa  1869  „  45  —
Abgang  „  31  —
Bestand  Ende  1869  5„  14  —

Zugang  in  1870

 

u.  s.  w.
        <pb n="273" />
        266

Abtheilung  II.  Abgang.

 

 

l
Name  Menge  erkn
Laufende  des  Datum  des  verkauften  Vewerkungen
HKäufers  mit  Angabe  *  Satzes  d
seines  Gewerbes.  Verkanufes.  ·  Stenerbeamten.
Centner.)  Pfund.

1.  Löpfer  N.  5.  Januar  1869.  1  50.  ges.  N.  Obercontroleur.

13/2.  69.

2.  Gerber  0.  15.  „  »  —  50.  ges.  F.  Steueraufseher.
17/3.  69.
        <pb n="274" />
        266

Ministerial-Bekanntmachung.

Vom  1.  Juli  dieses  Jahres  an  wird  höchster  Entschließung  zu  Folge  das
zeitherige  Großherzogliche  Rechnungsamt  zu  Frauenprießnitz  aufgehoben  und  es
gehen  die  Geschäfte  desselben  auf  das  Großherzogliche  Rechnungsamt  Dornburg
mit  über.

Von  dem  gleichen  Zeitpunkte  ab  wird  zu  Stadt-Bürgel  eine  Forstgelder-Untereinnahme
  errichtet,  welche  für  das  Großherzogliche  Rechnungsamt  zu  Dornburg
  die  Erträge  des  Großherzoglichen  Waldecker  Forstes  zu  erheben  und  die  auf
diesen  Forst  bezüglichen  Ausgaben  zu  bestreiten  hat,  und  deren  Verwaltung  dem
Großherzoglichen  Steuer  =  Recepturverwalter  und  Stadtsteuer-  Einnehmer  Karl
Bernhard  Scheinert  zu  Stadt-Bürgel  übertragen  worden  ist.

Es  wird  dies  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  8.  Juni  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  sind  die  Nummern  17  und  18  erschienen  und  enthalten:


(Nr.  106.)  Handels=  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Zollvereine  einerseits  und
Oesterreich  andererseits.  Vom  9.  März  1868.

(Nr.  107.)  Gesetz,  betreffend  den  Vereins-Zolltarif  vom  1.  Juli  1865.
Vom  25.  Mai  1868.

(Nr.  110.)  Gesetz,  die  Besteuerung  des  Tabacks  betreffend.  Vom  26.  Mai
1868.

(Nr.  111.)  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde  und  den  zu  diesem  Bunde  nicht  gehörenden  Mitgliedern
des  Deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins  einerseits  und  Spanien
andererseits.  Vom  30.  März  1868.
        <pb n="275" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen---Weimar-Eisenach.

Nummer  26.  Weimar.  28.  Juni  1868.

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
.

Nachdem  im  Königreiche  Bayern  ein  neues  Gesetz  über  den  Malzaufschlag
erlassen  worden  ist,  welches  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Wirksamkeit  tritt,  so  verordnen
  Wir  zur  Ausführung  des  Artikel  7  des  Staatsvertrags  vom  24.  Mai
1843,  betreffend  die  Zoll=  und  Handels-Verhältnisse,  desgleichen  die  Besteuerung
der  inneren  Erzeugnisse  im  Großherzoglichen  Vordergerichte  Ostheim,  welcher  durch
Artikel  2  des  Vertrags  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Würtemberg,
Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867  anerkannt  worden  ist,  und  im  Gebrauche
des  Uns  verfassungsmäßig  zustehenden  Rechtes  der  provisorischen  Gesetzgebung,  für
das  genannte  Vordergericht  —  d.  i.  den  Bezirk  des  Amtes  Ostheim  mit  Ausnahme
des  Ortes  Melpers  —  wie  folgt:

Das  Königlich  Bayerische  Gesetz,  den  Malzaufschlag  betreffend,  vom
16.  Mai  1868,  welches  nachstehend  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  wird,  tritt  mit  dem  1.  Juli  1868  auch  in  dem  Großherzoglichen
  Vordergericht  Ostheim  in  Kraft  und  an  die  Stelle  der  als  Anlagen
zu  dem  hierdurch  aufgehobenen  §.  3  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1843,

40
        <pb n="276" />
        258

die  indirekten  Abgaben  im  Vordergericht  Ostheim  betreffend,  unter  No.  1
bis  V  publizirten  Bayerischen  Verordnungen,  mit  folgenden  näheren  Bestimmungen:


1)  Wo  in  dem  gedachten  Königlich  Bayerischen  Gesetze  Zuständigkeiten
des  Königlichen  Staats-Ministeriums  der  Finanzen  und  der  Königlichen
Kreisregierungen  Kammer  der  Finanzen  erwähnt  sind,  werden  dieselben  hinsichtlich
  des  Vordergerichts  Ostheim  von  Unserem  Staats-Ministerium,  Departement
  der  Finanzen,  wahrgenommen.

In  den  Fällen,  wo  nach  jenem  Gesetze  ein  Rekurs  von  der  Königlichen
  Kreisregierung  Kammer  der  Finanzen  an  das  Königliche  Staats-Ministerium
  der  Finanzen  stattfindet,  tritt  an  dessen  Stelle  hinsichtlich  des
Vordergerichts  Ostheim  Vorstellung  an  Unser  Gesammt-Ministerium.

2)  Die  Amtsbefugnisse  der  Oberaufschlagsämter  werden  hinsichtlich  des
Vordergerichts  Ostheim  auch  ferner  von  dem  General-Junspektor  des  Thüringischen
  Zoll=  und  Handels-Vereins  als  Großherzoglich  Sächsischem  General-Inspektor
  (§.  1  des  Gesetzes  vom  2.  Oktober  1849)  ausgeübt.

Nur  hinsichtlich  der  durch  Artikel  46  und  47  des  Königlich  Bayerischen
  Gesetzes  dem  Oberaufschlagsamte  zugewiesenen  Funktionen  tritt  an
dessen  Stelle  für  das  Vordergericht  Ostheim  die  Großherzoglich  Sächsische
Haupt-Staatskasse  zu  Weimar.

3)  Unter  „Inland“  im  Sinne  des  gedachten  Gesetzes  sind  das  Königreich
  Bayern  und  der  Amtsbezirk  Ostheim  mit  Ausschluß  des  Ortes  Melpers,
  unter  „Ausland“  alle  hierunter  nicht  begriffenen  Staatsgebiete  zu
verstehen.

4)  An  die  Stelle  des  Artikel  35  des  gedachten  Gesetzes  tritt  für  das
Vordergericht  Ostheim  folgende  Bestimmung:

„In  jeder  mit  einem  Malzbrechungs-Apparate  (Artikel  25  des  Gesetzes)
nicht  versehenen  Mühle,  in  welcher  Malz  gebrochen  wird,  müssen  folgende
  von  einer  Königlich  Bayerischen  Aichungsbehörde  geaichte  Hohlgemäße
  in  brauchbarem  Stande  vorhanden  sein:

1)  der  ganze  Scheffel,  4)  die  halbe  Metze,

2)  der  halbe  Scheffel,  5)  das  ganze  Vierling,

3)  die  ganze  Meetze,  6)  das  halbe  Vierling.
        <pb n="277" />
        259

Die  gleiche  Bestimmung  gilt  für  den  aufschlagspflichtigen  Betrieb
in  Verbindung  mit  dem  Gebrauche  der  QOuetschmaschine.

Bei  minder  ausgedehntem  Betriebe  genügt  mit  Genehmigung  des
Großherzoglichen  General-Inspektors  der  Besitz  der  kleineren  Gemäße.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  zehn
Thalern  bestraft.“

5)  An  die  Stelle  des  Artikel  49  des  gedachten  Gesetzes  tritt  für  das
Vordergericht  Ostheim  folgende  Bestimmung:

„Auf  die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  strafbaren  Handlungen  und
Unterlassungen  finden  die  Bestimmungen  des  ersten  Theils  des  im
Großherzogthum  geltenden  Strafgesetzbuchs  Anwendung,  sofern  nicht  das
gegenwärtige  Gesetz  etwas  Anderes  bestimmt.“

Ferner  kommen  statt  der  in  den  Artikeln  54,  55,  57,  63  und  64
des  gedachten  Gesetzes  angezogenen  Artikel  54,  61,  68  Ziffer  3,  84  bis
86,  92,  93,  95  bis  99  des  Königlich  Bayerischen  Strafgesetzbuchs  und
Artikel  24  des  Königlich  Baperischen  Polizei-Strafgesetzbuchs  die  einschlagenden
  Bestimmungen  in  den  Artikeln  31  bis  37,  44,  50  bis  57,  59,
71  bis  75  des  im  Großherzogthume  geltenden  Strafgesetzbuchs  zur  Anwendung.


6)  Anstatt  der  Bestimmungen  im  Artikel  65  und  in  der  Abtheilung
IV  des  gedachten  Gesetzes  findet  für  das  Vordergericht  Ostheim  das  Gesetz
vom  18.  März  1836,  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Gesetze  über  indirekte  Steuern  betreffend,  verbunden  mit  Artikel  4  des  Gesetzes,
  die  Einführung  eines  Strafgesetzbuchs  und  einer  Straf-Prozeßordnung
betreffend,  vom  20.  März  1850  und  §.  1  des  Gesetzes,  die  Abänderung
der  Straf-Prozeßordnung  betreffend,  vom  9.  Dezember  1854  Anwendung.

Nach  der  transitorischen  Bestimmung  im  Artikel  93  des  gedachten  Königlich
  Bayerischen  Gesetzes  ist  jedoch  auch  in  Bezug  auf  das  Vordergericht
Ostheim  zu  verfahren.

7)  Der  im  §.  4  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1843  bestimmte  Satz
der  Vergütung  für  den  entrichteten  Malzaufschlag  bei  Versendungen  von
Bier  aus  dem  Vordergerichte  Ostheim  nach  anderen  Vereinslanden,  außer
dem  Königreiche  Bayern,  oder  in  das  Vereinsausland  bleibt  der  weiteren

40  *
        <pb n="278" />
        260

Bestimmung  im  Wege  der  Verordnung,  in  Uebereinstimmung  mit  der  Königlich
  Bayerischen  Staatsregierung  vorbehalten.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  provisorische,  vorerst  nur  bis  zum  Schlusse  des
nächsten  Landtags  geltende,  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  23.  Juni  1868.

1.  Carl  Alerander.

G.  Thon.  Sttichling.

Provisorisches  Gesetz

wegen  Einführung
des  Königlich  Bayerischen  Gesetzes  vom
16.  Mai  1868,  den  Malzaufschlag  betreffend,
  in  dem  Großherzoglichen  Vordergericht

  Ostheim,

als  Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  19.  Juli  1843,
die  indirekten  Abgaben  im  Vordergericht

Ostheim  betreffend.
        <pb n="279" />
        Gesetz

über  den

Malzaufschlag.

Ludwig  ILI.

von  Gottes  Gnaden  Käönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,  Herzog  vo#n
Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  2c.  ꝛtc.

Wir  haben  noch  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

Abtheilung  I.
Regulirung  und  Erbebung  des  Aerarial=  Malzaufschlages.

Artikel  1.
Vom  Malze  wird  eine  besondere  Steuer,  der  Malzousschlag,  erhoben.

Artikel  2.
Unter  Malz  wird  alles  künstlich  zum  Keimen  gebrachte  Getreide  verstanden.

Artikel  3.

Steuerbar  wird  das  Malz,  sobald  es  für  den  Zweck  der  Erzeugung  von  Bier,  Branntwein
  und  onderen  Spirituosen,  von  Essig  oder  Hese  (Germ)  zum  Brechen  zur  Mühle,  —
das  Getreide,  sobald  es  zum  Zwecke  der  Erzeugung  von  Branntwein  und  anderen  Spirituosen,
  von  Essig  oder  Hefe  zur  Bearbeitung  ols  Grünmalz  an  den  Betriebsort
gelangt.
Artikel  4.

Ausgewachsenes  Getreide  ist  im  Falle  der  Verwendung  im  ausschlagpflichtigen  Betriebe
aufschlagfrei.

Artikel  5.

Die  Verwendung  von  ungemälztem  Getreide  für  sich  oder  im  Gemische  mit  Malz  (Mischling)
  zur  Fabrikation  von  Branntwein,  Essig  und  Hefe  ist  zulössig,  unterliegt  aber  den  bestehenden
  Controlvorschriften.

Zur  Mühle  gebracht,  ist  solches  Gemisch  nach  seinem  gonzen  Maßgehalte  als  aufschlagpflichtiges
  Malz  zu  behandeln,  und  finden  olle  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  vom  Malze
auch  auf  dieses  Gemisch  Anwendung.
        <pb n="280" />
        Verbot  der  Malzsurrogate.


Stenersatz.

Verpflichtung  zur

Steuerentrichtung.

Nachlaß.

Rückvergütung.

262

Artikel  6.

Soll  Malz  zu  anderen  als  den  im  Artilel  3  bezeichneten  Zwecken  gebrochen,  oder  Grünmalz
  zu  anderen  als  den  in  jenem  Artikel  bezeichneten  Zwecken  bereitet  werden,  so  ist  dasselbe
von  der  Aufschlagentrichtung  befreit.

Es  muß  jedoch  in  diesen  Fällen  dem  Aufschlageinnehmer  eine  schriftliche  Declaration  übergeben
  und  vorbehaltlich  der  sonst  bestehenden  Controlvorschriften  die  Art  der  Verwendung  auf
der  zu  erholenden  Polette  ausdrücklich  bemerkt  werden.

Die  Verwendung  von  aufschlagfreiem  Malz  oder  Grünmalz  zu  aufschlagpflichtigen  Zwecken
ist  verboten.

Artikel  7.

Es  ist  verboten,  zur  Bereitung  von  Bier  statt  Malzes  (Dörr=  oder  Luftmalzes)  Stoffe
irgend  welcher  Art  als  Zusatz  oder  Ersatz  oder  ungemälztes  Getreide  für  sich,  sowie  mit  ungemälztem
  Getreide  vermischtes  Malz  zu  verwenden.

Zur  Erzeugung  von  Braunbier  darf  nur  aus  Gerste  bereitetes  Malz  verwendet  werden.

Artikel  8.

Von  dem  bayerischen  Schäffel  ungebrochenen  Malzes  ohne  Unterscheidung  zwischen  trockenem
  oder  eingesprengtem  Malze  und  ebenso  von  dem  bayerischen  Schäffel  des  zur  Grünmalzbereitung
  bestimmten  Getreides  wird  als  Aerarial-Malzanfschlog  der  Betrag  von  fünf
Gulden  zwölf  Kreuzer  nach  der  in  der  Mühle  oder  am  Betriebsorte  vorgenommenen  Abmessung
  erhoben.

Ein  Malz=  oder  Getreidequantum,  welches  weniger  als  ein  achtel  Metzen  beträgt,  bleibt
außer  Ansatz.

Artikel  9.

Den  Malzausschlag  hat  derjenige  zu  entrichten,  auf  welchen  die  Polette  als  Malzeigenthümer
  lautet,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  Artikel  62.

Der  Staat,  die  Stiftungen,  Gemeinden  und  andere  Corporationen  oder  Genossenschaften
haben  ebenso  wie  die  Privaten  den  Malzaufschlag  zu  entrichten.

Artikel  10.

Nachlaß  am  Malzaufschlage  oder  Rückvergütung  desselben  ist  vorbehaltlich  des  Artikel  11
auf  Ansuchen  der  Betheiligten  nur  dann  zu  gewähren,  wenn  und  insoweit  bereits  polettirtes
Malz,  oder  polettirtes  Getreide,  oder  daraus  bereitetes  Grünmalz,  oder  die  daraus  erzeugten
Fabrikate  bei  dem  Transporte  zu  und  von  der  Mühle  oder  zu  den  Betriebslocalitäten,  in  der
Mühle,  während  des  Siedens  oder  Brennens,  bei  dem  Transporte  vom  Sudhause  zu  den
Lagerkellern  oder  in  den  Kellern  erweislich  durch  Zufall  in  der  Art  beschädigt  worden  sind,
daß  eine  Verwerthung  oder  lohnende  Verwendung  nicht  möglich  erscheint.

Die  Art  und  das  Maß  der  Beschädigung  ist  auf  vorausgegangene  Anzeige  des  Betheiligten
  von  der  Ortspolizeibehörde,  nach  Umständen  unter  Einvernehmen  von  Sachverständigen,
jedenfalls  unter  Zuziehung  des  betreffenden  Ausschlageinnehmers  festzustellen.

Die  Bescheidung  der  Nachlaßgesuche  steht  in  erster  Instanz  den  Kreisregierungen,  Kammern
  der  Finanzen,  in  zweiter  Instanz  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  zu.

Artikel  11.
Wird  im  Inlande  erzeugtes  Bier  in  Gebinden  in  das  Ausland  ausgeführt,  so  hat  der
Ausführende  für  jede  Sendung,  welche  mindestens  einen  Eimer  beträgt,  Anspruch  auf  Rückvergütung

  des  Malzaufschlages.
Der  k.  Staatsregierung  bleibt  es  überlassen,  durch  besondere  Verordnung  die  Höhe  des

Rückvergütungssatzes  uud  die  desfalls  nothwendigen  Sicherungsmaßregeln  zu  bestimmen.
        <pb n="281" />
        268
Artikel  12.

Malz  darf  nur  auf  öffentlichen,  nicht  transportablen  Mühlen  und  auf  bewilligten  Particularmalzmühlen
  gebrochen,  Grünmalz  nur  auf  zugelassenen  Quetschmaschinen  bearbeitet  werden.

Artikel  13.

Wer  Molz  brechen  oder  Grünmalz  bereiten  will,  muß  dies  jedesmal,  bevor  das  Mal
ur  Mühle  oder  das  Getreide  zur  Grünmalzbereitung  an  den  Betriebsort  gebracht  wird,  be
dem  Aufschlageinnehmer  seines  Bezirkes  anzeigen  und  eine  Polette  erholen.

Die  Anzeige  muß  enthalten:

a)  die  zur  Verarbeitung  bestimmte  Menge  des  Malzes  oder  Getreides;

b)  die  Art  der  beabsichtigten  Verwendung;

c)  die  Mühle  oder  Quetschmaschine,  auf  welcher  die  Bearbeltung  erfolgen,  und
d)  den  Tag,  an  welchem  dies  geschehen  soll.

Die  Ausstellung  einer  Aufschlagpolette  über  eine  Quantität  Malz  eines  und  desselben
Eigenthümers  mit  der  Bestimmung  für  mehrere  an  einer  und  derselben  Braustätte  zu  bereitende
  Biersude  ist  dann  zulässig,  wenn  das  Malz  auf  einmal  zur  Mühle  gebracht,  an  einem
und  demselben  Tage  (Artikel  20)  gebrochen  und  ebenso  von  der  Mühle  wieder  hinweggebracht
werden  kann.

Wenn  die  Braustätte  nicht  an  dem  Orte  des  Wohnsitzes  des  Ausfschlageinnehmers  sich
befindet,  so  ist  eine  gleichzeitige  Ausstellung  mehrerer  Poletten  zulässig,  jedoch  darf  sich  dieselbe
  unter  Einhaltung  der  Abs.  3  dieses  Artikels  gegebenen  Vorschriften  nicht  über  mehr  als
das  im  Laufe  der  nächsten  acht  Tage  zu  verbrauchende  Malzquantum  erstrecken.

Artikel  14.

Die  Polette  hat  nebst  dem  Datum  der  Ausstellung  den  Eigenthümer,  den  Betrag  und
die  Art  der  Verwendung  der  Frucht,  die  Mühle  oder  Quetschmaschine,  den  Tag  der  Bearge
  daselbst  zu  bezeichnen  und  muß  mit  der  Unterschrift  des  Aufschlageinnehmers  versehen
  sein.

Einseitige  Aenderungen  der  Polette  sind  untersagt.  Nur  der  Ausschlageinnehmer  ist  befugt,
  solche  Aenderungen  nach  Anzeige  des  Aufschlagpflichtigen  vorzunehmen,  hat  sie  aber  auf
der  Rückselte  der  ertheilten  Ausfertigung  vorzumerken.

Artikel  15.

Die  Polette  ist  nur  für  den  Tag,  für  die  Mühle  oder  Quetschmaschine,  für  das  Fruchtmaß
  und  die  Art  der  Verwendung  giltig,  worouf  sie  ursprünglich  oder  nach  amtlich  vollzogener
Aenderung  lautet.

Die  Polette  muß  dem  Müller  oder  Malzbrecher  und,  falls  die  Benützung  der  Quetschmaschine
  zur  Bearbeitung  des  Grünmalzes  gestattet  ist,  dem  Brenner  oder  Sudwerkführer
mit  der  Frucht  zugleich  übergeben  werden.  "

Ohne  solchen  Ausweis  darf  die  Frucht  zur  Bearbeitung  in  die  Mühlräume  oder  in  die
am  Betriebsorte  für  Branntwein-,  Hefe=  und  Essigfabrikation  bestimmten  Messungs=  oder  Betriebslocale
  nicht  eingebracht  werden.

Ist  schon  vor  oder  während  der  Verbringung  der  Frucht  zur  Mühle  oder  zum  Betriebsor
  te  der  Verlust  der  Polette  eingetreten,  so  muß  dieser  Vorgang  von  dem  Fruchteigenthämer

Bearbeitung  des
Malzes  auf  len
unb  —

Declaration  und
lettenerholung.  v
        <pb n="282" />
        Ueberschreitung  des
polettirien  Maßes.

Mindermaß.

Ungetrennte  Berbringung.


Tageszeit  für  die
Heckvbeiimng.

264

oder  dessen  Stellvertreter  ohne  Verzug  dem  Aufschlageinnehmer  angezeigt  und  neuerliche  Aussertigung
  erholt  werden.

Letztere  ist  als  Duplicat  ausdrücklich  zu  bezeichnen.

Bis  zur  Beibringung  der  neuen  Ausfertigung  besteht  auch  hier  das  im  Abs.  3  erwähnte
  Verbot.

Artikel  16.

Jeder  Ausfschlagpflichtige  hot  ein  Einschreibbuch  zu  führen  und  bei  jeder  Erholung  einer
Polette,  mit  dem  Eintrage  der  in  Art.  13  vorgeschriebenen  Anzeige  versehen,  dem  Auscchlageinnehmer
  zu  übergeben.

Dieses  Einschreibbuch  muß  jedem  Aufschlag-Control-Organe  auf  Anfordern  vorgelegt  werden.

Artikel  17.

Es  ist  verboten,  mehr  Malz  zur  Mäöhle  oder  mehr  Getreide  zum  Betriebsort  zu  verbringen,
  als  die  Polette  besagt.

Unter  diesem  Verbote  ist  ein  Ueberschuß  nicht  begriffen,  welcher  nicht  mehr  als  einen
halben  Metzen  vom  Schäffel  trockener  oder  eingesprengter  Frucht  beträgt.

Ist  das  Verhältniß  der  Ueberschreitung  nach  ganz  oder  theilweise  geschehener  Bearbeitung
des  Malzes  erst  zu  ermitteln,  so  sind  je  nach  erkonnter,  im  Beanstandungsfalle  durch  Sachverständige
  festzustellender  Eigenschaft  des  Malzes  als  trocken  oder  eingesprengt  beim  Bruche
auf  Steinmühlen  acht  Metzen  zwei  Vierling  gebrochenen  Einsprengmalzes  gleich  sechs  Metzen
ungebrochenen  Einsprengmolzes,  dann  sieben  Metzen  ein  Vierling  gebrochenen  Trockenmalzes
gleich  sechs  Metzen  ungebrochenen  Trockenmalzes,  beim  Bruche  auf  Walzmühlen  sieben  Metzen
drei  Vierling  gebrochenen  Malzes  gleich  sechs  Metzen  ungebrochenen  Malzes  zu  rechnen.  Im
Zweifelsfalle  ist  anzunehmen,  daß  Trockenmalz  zur  Mühle  gebracht  worden  ist.

Bei  Grünmalz  ist  die  Mehrung  im  Maße  des  Getreides  nach  geschehener  Einweichung
um  die  Hälfte,  nach  der  Bearbeitung  auf  der  Quetschmaschine  um  ein  Drittheil  höher  anzunehmen.


Artikel  18.

Ergibt  sich  bei  dem  Messen  des  Malzes  oder  Getreides  gegenüber  dem  Vortrage  der
Polette  ein  Mindermaß  und  ist  dessen  Betrag  von  dem  Malzbrecher,  Brenner  oder  Sudwerkführer
  in  dem  vorgeschriebenen  Register  (Art.  33)  eingetragen  und  auf  der  Polette  vorgemerkt
  worden,  so  wird  der  dem  Mindermaße  entsprechende  Betrag  an  dem  Aubfschlaggefälle
in  Abrechnung  gebracht.

Artikel  19.

Malz  oder  zur  Grünmalzbereitung  bestimmtes  Getreide  ist  ohne  Unterbrechung  des  Transportes
  auf  einmal  zur  Mühle  oder  in  die  zur  Abmessung  dienende  Localität  und  ebenso  von
da  an  den  Betriebsort  zu  bringen.

Artikel  20.

Malz  darf  zur  Brechmühle,  Getreide  zur  Grünmalzbereitung  an  den  Betriebsort  nur
in  der  Zeit  von  sechs  Uhr  Morgens  bis  acht  Uhr  Abends  gebracht,  gemessen,  bearbeitet  und
wieder  weggebracht  werden.

Eine  Ausnahme  von  der  Bestimmung  dieses  und  des  Art.  19  kann  vorübergehend  von
dem  Aufschlagelnnehmer,  im  Falle  dieselbe  sich  jedoch  auf  länger  als  acht  Tage  erstrecken  soll,
nur  mit  Genehmigung  des  Oberaufschlagaomtes  gestattet  werden.
        <pb n="283" />
        266

Artikel  21.

Derjenige,  welcher  auf  einer  ausländischen  Mühle  Malz  brechen  oder  auf  einer  Quetschmaschine
  im  Auslande  Grünmalz  bearbeiten  will,  hat  dies  bei  der  vorgängig  gebotenen  Erholung
  der  Polette  zu  declariren.

Bei  der  Rückkehr  mit  dem  Malze  ist  binnen  zwölf  Stunden  dem  für  den  Bestimmungsort
des  Malzes  zuständigen  Aufschlageinnehmer  behufs  der  weiter  erforderlichen  Controle  Anzeige
zu  erstatten.

Artikel  22.

Wer  gebrochenes  Malz  aus  dem  Auslande  einführt,  hat  vorher  die  auf  den  Eigenthämer,
die  Menge  und  den  Bestimmungsort  des  Malzes  lautende  Polette  bel  dem  für  letzteren  zuständigen
  Aufschlageinnehmer  zu  erholen  und  demselben  binnen  zwölf  Stunden  nach  dem  Eintreffen
  des  Malzes  Anzeige  zu  erstatten.

Wer  aus  dem  Auslande  Malz  zum  Brechen  oder  Getreide  zur  Bereitung  von  Grünmalz
einführt,  hat  vor  der  Einfuhr  der  Vorschrift  des  Art.  13  zu  genügen.

Wird  die  blos  zur  Bearbeitung  eingeführte  Frucht  in  das  Ausland  zurückgeführt,  so  ist
der  entrichtete  Malzausschlag  oder  die  Uebergangssteuer  zurückzuerstatten.

Der  Verkehr  mit  gebrochenem  Malze  im  Inlande  ist  untersagt.

Artikel  23.

Der  Besitz  von  Malzmühlen  oder  Quetschmofchinen  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  der
Aufschlagverwaltung  ist  verboten.

Als  Malzmühle  ist  jedes  Werkzeug  und  jede  Vorrichtung  zu  betrachten,  welche  zum  Malz--brechen
  in  dem  Grade  tauglich  ist,  daß  deren  unerlaubter  Gebrauch  im  Vergleich  zum  defraudirten
  Aufschlaggefälle  und  gewöhnlichen  Brecherlohne  einen  Vortheil  gewährt.

Als  Quetschmaschine  ist  jedes  Werkzeug  mit  oder  ohne  Watlzen  zu  betrachten,  welches
das  Grünmalz  in  dem  Grade  zerdrückt,  daß  es  zur  Einmaischung  für  den  aufschlagpflichtigen
Fabricationszweck  benützt  werden  kann.

Wer  im  Besitze  einer  Malzmühle  oder  einer  QOuetschmaschine  ist,  hat  innerhalb  der
nächsten  dreißig  Tage,  vom  Eintritte  der  Wirksamkeit  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an  gerechnet,
Anzeige  davon  dem  zuständigen  Aufschlageinnehmer  zu  erstatten,  falls  diese  Anzeige  nicht  schon
früher  geschehen  ist.

Wird  der  Besitz  einer  solchen  Mühle  oder  Maschine  erst  nach  dem  Eintritte  der  Wirksamkelt
  dleses  Gesetzes  erlangt,  so  hat  die  Anzeige  binnen  acht  Tagen  vom  erlangten  Befitze
an  zu  erfolgen.

Besitzer  von  Mühlen,  Maschinen  oder  anderen  Werkzeugen,  welche  nur  zum  Betriebe
eines  nicht  aufschlagpflichtigen  Geschäftes  gehören,  wie  z.  B.  Kaffee  -,  Cichorien-,  Gewürz.,
Gyps-=  und  Papiermühlen,  Oelstampfe  und  Thonwalzen  sind  von  der  Agnzeigepflicht  befreit.

Artikel  24.

Particular-Malzmühlen  oder  Quetschmaschinen,  welche  bereits  mit  Genehmigung  der  Aufschlagverwaltung
  bestehen,  dürfen  auch  ferner  benützt  werden;  doch  bleibt  der  Besitzer  den
Bedingungen,  unter  welchen  er  die  Genehmigung  erlangt  hot,  und  der  bisher  geübten  besonderen
  Controle,  so  lange  er  nicht  den  Vorschriften  des  Artitel  25  beziehungsweise  Artikel  26
Genüge  leistet,  unterworfen.

41

Cenltung  Kausländi,
scher  Mühlen  und
Quetschmaschinen.

Verkehr  mit  gebrochenem


Unberechtigter  Besttz
von  Malzmilhlen  und
Queischmaschinen.

Panicular-  Malzmühlen,
  Quetschmaschinen,
Funerschrot-  und
Hauemllhlen.
        <pb n="284" />
        266

Artikel  25.

Wollen  nach  Eintritt  der  Wirksamkeit  gegenwärtigen  Gesetzes  Besitzer  von  Brauereien
einzeln  für  sich  oder  in  Gemeinschaft  eine  Particulor-Malzmühle  mit  Steinen  oder  Cylinderwalzen
  benützen,  so  sind  sie  gehalten,  die  Mühle  mit  einem  besonderen  von  der  Stoatsregierung
genehmigten  Messungsapparate  zu  versehen.

Die  Gesuche  um  Bewilligung  der  Benützung  von  Particular-Malzmühlen  sind  mit  einem
Zeugnisse  des  Aufschlageinnehmers  über  erfolgte  Anbringung  des  genehmigten  Apporates  zu
belegen.  Vor  ertheilter  Bewilligung  ist  die  Benützung  der  Mühle  untersagt.

Bei  den  mit  dem  Apparate  versehenen  Particular-Malzmühlen  finden  die  Bestimmungen
der  Art.  13  Abs.  3,  17—20,  32  Abs.  6,  33  Abs.  1,  3  und  4,  Art.  34,  35,  68  und  70
des  gegenwärtigen  Gesetzes  keine  Anwendung.

Ueber  dos  Maß  des  zum  Brechen  gebrachten  Malzes  entscheidel  ausschließlich  die
Anzeige  des  Apparates.

Für  die  Aufstellung  und  Benützung  solcher  Mühlen  sind  folgende  besondere  Bestimmungen
maßgebend:

1)  Das  Brechen  des  Malzes  auf  einer  Particular-Malzmühle  ist  auf  den  eigenen  Bedarf
  des  Besitzers  beschränkt;  die  Zulassung  einer  Ausnahme  ist  von  besonderer  Genehmigung
  des  Aufschlageinnehmers  abhängig.

2)  Cylinderwalzen  können  auch  verstellbar  in  Anwendung  kommen.

3)  Der  Malzmessungsapparat  unterliegt  dem  amtlichen  Verschlusse  vorbehaltlich  der
weitern  im  Art.  30  Abs.  4  angeführten  Sicherungsmaßregeln.

Diesen  Verschluß  einseitig  zu  öffnen  oder  zu  beseitigen,  den  Apparat  überhaupt
schuldhaft  zu  beschädigen  oder  an  der  Construktion  der  Mühle  oder  an  den  Sicherungsvorrichtungen
  einseitig  eine  Aenderung  vorzunehmen,  ist  untersagt.

Ist  eine  Beschädigung  am  Apparate  oder  eine  Verletzung  des  amtlichen  Verschlusses
  oder  der  Sicherungsvorrichtungen  eingetreten,  so  hat  der  Mühlbesitzer  binnen
zwölf  Stunden  bei  dem  Aufschlageinnehmer  Anzeige  zu  erstatten  und  darf  im  Folle
einer  unabsichtlichen  Beschädigung  bis  zur  Herstellung  derselben  die  Mühle  zum
Brechen  innerhalb  30  Tagen  sortbenützen,  wenn  er  sich  für  diese  Zeit  allen  Controlbestimmungen
  unterwirft,  welche  vor  Einführung  dieses  Gesetzes  bei  Particular-Malzmühlen
  ohne  Messungsapparat  geübt  wurden.

Artikel  26.

Die  Benützung  von  Quetschmaschinen  zur  Bearbeitung  von  Grünmalz  für  Branntwein-,
Esstg-  und  Hefenbereitung  ist  von  Ertheilung  besonderer  Erlaubniß  abhängig.

Diese  Erlaubniß  kann,  im  Falle  die  Fabrication  in  Verbindung  mit  der  Landwirthschaft
stattfindet,  nicht  vorenthalten  werden.

Für  die  Aufstellung  und  Benützung  der  Quetschmoschinen  gelten  folgende  besondere  Vorschriften:


1)  Das  Brechen  von  Dörrmalz  auf  Quetschmoschinen  ist  untersogt.

Die  Maschine  darf  nicht  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  zum  Brechen  von  Dörrmalz
  verwendet  werden  kann.  Die  Walzen  derselben  sind  unverstellbor  zu  machen
und  dürfen  einseitige  Aenderungen  an  ihr  nicht  vorgenommen  werden.

Die  Bewilligung  kann  erst  erfolgen,  wenn  ein  Zeugniß  des  Aufschlageinnehmers
darüber,  daß  diesen  Vorschriften  genügt  ist,  beigebracht  wird.
        <pb n="285" />
        267

2)  Nur  das  zum  eigenen  Bedarfe  des  Betriebsberechtigten  erforderliche  Grünmalz  darf

auf  der  Maschine  bearbeitet  werden.
Die  Zulassung  einer  Ausnehme  ist  von  besonderer  Genehmigung  des  Ausschlageinnehmers

  abhängig.

3)  Es  ist  untersogt,  in  den  Betriebsröumen  nicht  polettirtes  Malz  oder  nicht  polettirtes
Getreide  aufzubewahren.

4)  Der  Ort  der  Aufstellung  der  Maschine  ist  für  die  Zeit  der  Nichtbeschäftigung  verschlossen
  zu  halten  und  ein  Schlüssel  hiezu  dem  Aufschlogeinnehmer  zugustellen.

Artikel  27.
edem  Landwirthe,  sowie  Gemeinden  und  Genossenschaften  ist  es  gestattet,  zum  landwirthschaftlichen
  Gebrauche  Futterschrotmühlen  zu  benützen.

Der  Besitzer  ist  jedoch  geholten,  die  Mühle  mit  einem  besonderen  von  der  Stoaatsregierung
  genehmigten  Controlapparate  zu  versehen.

Der  gleichzeitige  Betrieb  eines  ausschlogpflichtigen  Geschäftes  steht  der  Benützung  der
Futterschrotmühle  nicht  entgegen.

Die  Gesuche  um  Bewilligung  der  Benützung  von  Futterschrotmühlen  sind  mit  einem
Zeugniß  des  Aufschlageinnehmers  Über  erfolgte  Anbringung  des  vorgeschriebenen  Apparates
zu  belegen.  Vor  ertheilter  Bewilligung  ist  die  Benützung  der  Mühle  untersagt.

Für  die  Aufstellung  und  Benützung  von  Futterschrotmühlen  gelten  solgende  besondere  Bestimmungen:


1)  Auf  denselben  darf  nur  Futtergetreide  für  den  eigenen  Bedarf  des  Besitzers  geschrotet

werden.

2)  Der  Betrieb  der  Mühle  kann  mit  verstellboren  Walzen  stattfinden.

3)  Bezüglich  des  Verschlusses  und  der  Beschädigung  des  Apporotes,  sowie  der  Aenderung

  an  der  Construction  der  Mühle  gelten  die  gleichen  Vorschriften,  welche  in  Art.
25  Ziff.  3  für  die  Malzmühlen  angegeben  sind.

Die  Haltung  von  Futterschrotmühlen  ohne  Controlapparat  ist  Landwirthen,
Gemeinden  und  Genossenschaften,  welche  kein  aufschlagpflichtiges  Geschäft  betreiben,
unter  der  in  bisheriger  Weise  erfolgten  Genehmigung  und  unter  bisheriger  Controle
gestattet.

Artikel  28.

Die  Bewilligung  zur  Holtung  von  Hausmühlen  zum  Mahlen  von  Getreide  und  Schroten
von  Früchten  für  den  eigenen  Bedarf  kann  nur  nach  näherer  Prüfung  des  Bedürfnisses  und
der  Betriebsverhältnisse  ertheilt  werden.

Diese  Mühlen  sind  mit  dem  in  Art.  27  Abs.  2  bezeichneten  Controlapparate  zu  versehen
  und  ist  dieser  Anforderung  binnen  Jahresfrist  nach  Verkündigung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  bei  Vermeidung  der  Einziehung  der  widerruflich  ertheilten  Bewilligung  zu  genügen.
Innerhalb  dieses  Zeitraumes  unterliegt  die  Benützung  der  Mühle  in  bisheriger  Weise  keinem
Anstande.

Bei  neu  zu  errichtenden  Hausmühlen  ist  deren  Betrieb  von  der  Verwendung  des  Controlapparates
  abhängig.

Die  Benützung  solcher  Mühlen  richtet  sich  nach  den  im  Art.  27  Abs.  2  bis  5  für  den
Betrieb  der  Futterschrotmühlen  gegebenen  Vorschriften.

41
        <pb n="286" />
        Zuständigkeit  für  Bewilligung

  von  Mühlen

zum  eigenen  Berrieb

und  von  Ouetschmainen.


Controlbefugniß  der

Aufschlagverwaltung

nebst  Controlbestimmungen.


Bestellung  von  Betriebsgehülfen.


Berpflichtungen  der
Müller,  Malzbrecher,
Brenner  und  Sud-268



Artikel  29.

Die  Bewilligung  zur  Benützung  von  Particular  Malzmühlen,  Quetschmoschinen,  Futterschrot-
  und  Hausmühlen  steht  dem  Oberaufschlagamte  zu.

Recurse  gegen  die  Verfügung  des  letzteren  bescheidet  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,
in  zweiter  und  letzter  Instanz.  Der  Recurs  ist  binnen  einer  unerstrecklichen  Frist  von  14
Tagen  bel  dem  Oberaufschlagomte  einzubringen.

Artikel  30.

Alle  Bierbrouereien,  Branntweinbrennereien,  Essig=  und  efesiedereien.  dann  alle  Mühlen
und  Maschinen,  welche  zum  Brechen  von  Malz  und  Quetschen  von  Grünmalz  verwendet
werden  oder  verwendet  werden  können,  unterliegen  der  besonderen  Controle  der  Aufschlagverwaltung.


Der  Ueberwachung  dieser  Verwaltung  sind  auch  Haus=  und  Schrotmühlen,  sowie  tronsportable
  Mühlen  unterstellt.

Besitzer  von  transportablen  öffentlichen  Mühlen  sind  verpflichtet,  bevor  sie  die  Mühle  in
einem  Aufschlagstationsbezirke  in  Betrieb  setzen,  dem  Aufschlageinnehmer  Anzeige  zu  erstatten.

Werden  öffentliche  Malzmühlen  mit  Cylinderwalzen  betrieben,  so  ist  der  im  Artikel  25
Abs.  1  bezeichnete  Messungsapparat  hiebei  zu  verwenden;  auch  hier  finden  die  Bestimmungen
des  Artikel  25  Abs.  3,  4  und  5  Ziffer  2  und  3  Anwendung,  jedoch  mit  der  Beschränkung,
daß  hinsichtlich  der  Zeit  der  Berrichtung  des  Malzbrechens  die  Vorschrift  des  Artilel  20  aufrecht
  erhalten  bleibt.

Im  Falle  einer  unabsichtlichen  Beschädigung  des  Messungsopparates  darf  die  Mühle
innerhalb  dreißig  Tagen  unter  Aufrechthaltung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  für  die
Mühlen  ohne  Messungsapparat  fortbenützt  werden.

Die  Aufschlagverwaltung  ist  befugt,  bei  Malzmühlen  gegen  das  unberechtigte  Einbringen
von  Molz  unterhalb  der  Gosse  Sicherungsmoßregeln  anzuordnen  und  erst  nach  entsprechendem
Vollzuge  den  Mühlbetrieb  zuzulossen.

Der  Besitzer  einer  neuerrichtelen  öffentlichen  Malzmühle,  sowie  eines  neubegründeten  aufschlagpflichtigen
  Geschäftes  muß  vor  dem  Beginne  des  Betriebs  dem  zuständigen  Aufschlogeinnehmer
  schriftliche  Anzeige  erstatten  und  zugleich  angeben,  wann  er  den  Betrieb  be  ginnt.

Artikel  31.

In  jeder  zum  Malzbrechen  verwendeten  Mühle  mit  Ausnahme  der  mit  dem  Messungsapparate
  versehenen  Mühlen  muß  ein  Malzbrecher,  und  ebenso  bei  Benützung  einer  Quetschmaschine
  in  jeder  Branntweinbrennerei  ein  Brenner,  dann  bei  Benützung  einer  solchen  in
Essig=  und  Hefesiedereien  ein  Sudwerkführer  bestellt  werden,  wenn  der  Eigenthümer  oder  Betriebsberechtigte
  nicht  persönlich  den  Betrieb  leitet.

Von  der  Aufstellung  der  bezeichneten  Betriebsgehülfen  sowie  von  jeder  in  diesem  Dienstpersonale
  eintretenden  Aenderung  ist  binnen  achtundvierzig  Stunden  von  geschehener  Bestellung
oder  Aenderung  an  gerechnet  dem  Ausschlageinnehmer  Anzeige  zu  machen.

Artikel  32.

Malz  oder  zu  Grünmalz  bestimmtes  Getreide  oder  Mischling  darf  ohne  gleichzeitige  Beibringung
  der  vorgeschriebenen  Polette  zur  Bearbeitung  ouf  der  Mühle  oder  zur  Abmessung
und  Einweichung  an  dem  Betriebsorte  nicht  übernommen  werden.

(Art.  15  Abs.  2  und  3.)
        <pb n="287" />
        269

Als  übernommen  ist  das  Malz  dann  anzusehen,  wenn  es  in  die  Mühlräume,  und  das
Getreide,  wenn  es  in  die  für  die  Abmessung  bestimmte  Localität  gebracht  ist.

Wird  die  Frucht  ohne  die  bezeichneten  Ausweise  zur  Mühle  oder  an  den  Betriebsort  für
Branntwein-,  Hefe=  oder  Essigfobrikation  gebracht,  so  hat  die  im  Betriebe  zunächst  berufene
Person  binnen  sechs  Stunden  Anzeige  bei  dem  Aufschlageinnehmer  erstatten  zu  lassen.  Vor
dessen  Erscheinen  darf  die  Frucht  weder  in  die  Mühlräume  gebracht,  noch  zur  Bearbeitung
zugelassen,  noch  verabfolgt  werden.

Auch  bei  angeblichem  Verluste  der  Polette  darf  die  Frucht  in  die  Mühlräume  oder  in
die  Messungslocalität  vor  erfolgter  Beibringung  der  Polette  (des  Duplicates)  nicht  zugelassen
werden.

(Art.  15,  Abs.  4  und  6.)

Der  Besitzer  einer  öffentlichen  Mühle  darf  auf  eigene  Rechnung  weder  gebrochenes  noch
ungebrochenes  Malz  in  den  Mühlräumen  selbst  aufbewahren.  Will  er  Molz  auf  Vorrath
halten,  so  hat  er  hievon,  sowie  von  dem  Ouantum  dem  Ausschlageinnehmer  vorher  Anzeige
zu  machen.

Soferne  nicht  eine  Ausnahme  in  gesetzlicher  Weise  zugelassen  wurde,  ist  es  verboten,
Malz  oder  zu  Grünmalz  bestimmtes  Getreide  nur  theilweise  oder  an  einem  andern  als  dem
in  der  Polette  bestimmten  Tage  oder  zu  einer  anderen  als  der  im  Art.  20  bestimmten  Zeit
anzunehmen,  die  Frucht  nach  dem  Messen  oder  Brechen  theilweise  oder  in  der  durch  Art.  20
ausgeschlossenen  Zeit  wieder  zu  verabfolgen,  mit  dem  Messen  oder  Brechen  des  Malzes  oder
dem  Einweichen  des  Getreides  zu  beginnen,  bevor  das  polettirte  Quantum  ganz  beigebracht
  ist.

Artikel  33.

Nach  erfolgter  Uebernahme  der  Frucht  hat  der  Müller  oder  Malzbrecher  in  den  mit
einem  Messungsopparate  (Art.  25)  nicht  versehenen  Mühlen,  der  Brenner  oder  Sudwerklführer
das  Molz  oder  Getreide  nach  dem  polettirten  Quantum  für  sich  und  ohne  Unterbrechung  in
abgeaichten  Gemäßen  obzumessen.  Die  Abmessung  hat  ohne  Stoß  und  ungehäuft,  sowie,  den
Fall  besonderer  Genehmigung  ausgenommen,  stets  innerhalb  der  in  Art.  20  festgesetzten  Tageszeit
  und  unter  Anwendung  des  schrannenmäßigen  Streichholzes  zu  gesckehen.

Der  Befund  ist  sofort  und  noch  vor  dem  Beginne  des  Brechens  oder  Einweichens,  bei
den  mit  einem  Messungsapparate  versehenen  Mühlen  aber  nach  vollzogenem  Malzbruche  gemäß
Anzeige  des  Apparates,  deutlich  mit  Worten  auf  der  Polette  oder  deren  Duplicote  und  in
dem  Brechregister  vorzutragen.  Der  Vortrog  ist  von  dem  Müller  oder  Malzbrecher,  Brenner
oder  Sudwerkführer  sofort  eigenhändig  zu  unterzeichnen.

Ist  die  bereits  übergebene  Polette  erst  in  der  Mühle  oder  am  Betriebsorte  zu  Verlust
gegangen,  so  hat  die  zur  Abmessung  berusene  Person  dem  Aufschlageinnehmer  sofort  Anzeige
zu  erstatten  und  Duplicat  der  Polette  zu  erholen.

Vor  dem  Eintreffen  dieses  Duplicates  dorf  die  Frucht  zur  Bearbeitung  nicht  zugelassen
und  ebensowenig  verabfolgt  werden.

Artikel  34.

Ist  nach  der  Abmessung  strafbares  Uebermaß  angezeigt,  so  konn  der  bei  der  ersten  Abmessung
  anwesende  Ausschlagpflichtige  oder  dessen  Stellvertreter,  als  welcher  sowohl  der  Verbringer
  des  Malzes  als  ouch  ein  Bediensteter  des  Ausschlagpflichtigen  zu  gelten  hat,  ohne
Rücksicht  auf  die  Ab=  oder  Anwesenheit  eines  Aufschlagbediensteten  die  sofortige  Nachmessung
fordern.

Ist  weder  der  Ausschlagpflichtige  noch  ein  Vertreter  desselben  bei  der  ersten  Abmessung
anwesend,  so  fällt  die  Vornahme  einer  Nachmessung  hinweg.

Abmessung.

Nachmessung.
        <pb n="288" />
        Gemäbe.

Mühlgewerbe  in  Berbiadung
  mit  ausschlagpflichtigen
  Geschäften.

Negisterführung.

Einlieserung  der  attestirten
  Poletten.

Ausgabe  des  Comroldienstes.


270
Artikel  35.

Der  Betrieb  des  Malzbrechgeschäftes  ist  in  den  mit  einem  Messungsopparate  (Art.  25)
nicht  versehenen  Mühlen  durch  den  Besitz  abgeaichter,  nach  Vorschrift  der  besonderen  Gesetze
oder  Verordnungen  geeigenschafteter  und  im  drauchboren  Stande  erholtener  Gemäße  bedingt.

Gleiche  Bestimmung  gilt  für  den  aufschlagpflichtigen  Betrieb  mit  dem  Gebrauche  der
Quetschmaschine.  ·

ZuwiderhandlungensindnachMaßgabederArt.194und195desPolizeistrafgefetzbuched
strafbar.

Artikel  36.

Jenen  Besitzern  öffentlicher  Mühlen,  welchen  die  Befugniß  bereits  eingeröumt  ist,  gleichzeitig
  ein  ausschlagpflichtiges  Geschäft  zu  betreiben,  bleibt  dieselbe  nach  dem  Maße  der  bisherigen
  Bewilligung  gewahrt,  vorbeholtlich  der  in  Art.  32  getroffenen  besonderen  Bestimmungen.


Artikel  37.

Will  künftig  der  Besitzer  einer  öffentlichen  Mühle  mit  deren  Betricb  ein  ausschlagpflichtiges
  Geschäft  oder  der  Besitzer  eines  aufschlagpflichtigen  Geschäftes  hiemit  den  Betrieb  einer
öffentlichen  Mühle  bei  einer  Entsernung  beider  Betriebsorte  von  weniger  als  zehn  geographischen
  Stunden  von  einander  verbinden,  so  kann  die  Mühle  als  Malzbrechmühle  nur  dann
benützt  werden,  wenn  entweder  hiezu  die  besondere  Genehmigung  der  Aufschlagverwaltung
erholt  oder  der  Malzgang  mit  einem  von  der  Staatsregierung  genehmigten  Messungs-Apparate
versehen  ist.

Gleiches  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  der  Fall,  wenn  die  Mühle  zum  Malzbrechen
  für  den  eigenen  Bedarf  benützt  werden  soll.

Artikel  38.

Müller,  Malzbrecher,  donn  bei  zugelassener  Benützung  einer  Quetschmaschine  Brenner
und  Sudwerkführer  sind  verbunden,  ein  Register  zu  führen,  welches  die  Poletten  nach  ihren
Nummern,  die  declorirte  Fruchtquantität  und  deren  Eigenthümer,  die  Abmessungsergebnisse,
den  Tag  der  Bearbeitung  der  Frucht  und  die  betreffenden  Constatirungen  des  Aufschlagcontrolbeomten
  zu  enthalten  hat.

Dieses  Register  ist  vierteljährig  für  den  einzelnen  Ausschlagpflichtigen  abzuschließen  und
den  Controlorganen  der  Aufschlagverwaltung  ouf  Anfordern  vorzulegen.

Artikel  39.

Tie  attestirten  Poletten  sind  nach  vorausgegongener  Hinwegbringung  der  betreffenden
Fruchtquantitäten  aus  der  Mühle  oder  dem  Messungsorte  dem  Aufschlagbediensteten  bei  seinem
nächsten  Erscheinen  dortselbst  persönlich  einzuliefern.

Artitel  40.

Die  sämmtlichen  zu  amtlicher  Thätigkeit  im  Aufschlagcontroldienste  verpflichteten  Beamten
und  öfsentlichen  Diener,  sowie  die  durch  besonderen  Dienstauftrag  zu  einzelnen  Amtshand-=lungen
  in  diesem  Dienstzweige  sonst  berufenen  Organe  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  im
gegenwärtigen  Gesetze  gegebenen  Vorschriften  zum  Schutze  des  Aufschlaggefälles  genau  volljogen
  werden  und  vorkommende  Zuwiderhondlungen  sofort  zur  Anzeige  zu  bringen.
        <pb n="289" />
        271

Artikel  41.

Die  Aufschlagbediensteten  sind  befugt,  in  den  in  ihren  Bezirken  befindlichen  Mühlen  und
Brauereien,  sowie  in  anderen  Betriebsorten  mit  Malzverbrauch,  —  ferner  an  Orten  der  Aufstellung
  von  transportablen  Mühlen,  Futterschrot=  und  Hausmühlen  jederzeit  Nachschau  zu
pflegen.

Die  Nachschau  hat  sich  in  den  Brauereien  auf  dos  Brau=  und  Sudhaus  einschließlich
der  Malzungs-Localitäten,  der  Gährkeller  und  Malzböden,  in  den  Branntweinbrennereien,
Essig=  und  Hefe-Siedereien  auf  die  für  Aufstellung  der  Weiche,  der  Quetschmaschine,  Moischund
  Gährbottiche  bestimmten  Räume  nebst  der  Brennerei  und  Sudlocolität,  dann  in  Mühlen
auf  die  eigentlichen  Mühlräume  und  deren  Nebengebäude  zu  erstrecken.

Artikel  42.

Ergibt  sich  der  Verdacht,  daß  oußerholb  der  Mühlen  und  Betriebsorte  Aufschlaggefährden
vorgenommen  oder  gefördert  werden,  so  ist  der  Ausschlagbedienstete  berechtigt,  auch  in  andern
Gebäuden  und  Oertlichkeiten  Nachschau  zu  pflegen,  um  die  Gefährde  zu  entdecken  und  die
Spuren  der  That,  sowie  die  Ueberführungsmittel  unversehrt  zu  erhalten,  bis  die  richterliche
Thätigkeit  für  Ermittlung  des  Thatbestandes  herbeigeführt  sein  wird.

Haussuchungen  können  nur  unter  Zuziehung  der  Ortspolizeibehörde  vorgenommen  werden,
welche  die  sofortige  Begleitung  nicht  verweigern  kann,  wenn  sie  den  ihr  mitgetheilten  Verdacht
für  begründet  erachtet  und  die  Nachsuchung  innerhalb  der  im  Art.  20  bezeichneten  Tageszeit
vorgenommen  werden  soll.

Bei  Nachtzeit  kann  sie  ihren  Beistand  ohne  Angabe  von  Gründen  versagen.

Artikel  43.

Der  Aerarial.  Molzausschlag  ist  von  dem  Ausschlogeinnehmer  an  folgenden  Terminen  zu
erheben:

1)  Von  dem  zur  Braunbiererzeugung  verwendeten  Malze  und  zwar

a)  von  dem,  welches  vom  ersten  Oktober  bis  letzten  December  eines  Jahres  gebrochen
  wird,  zur  Hälfte  vom  ersten  bis  fünfzehnten  Jannar,  zur  anderen  Hälfte
vom  ersten  bis  fünfzehnten  Juli  des  nächstfolgenden  Kalenderjahres;

b)  von  dem  in  dem  Zeitraume  vom  ersten  Januar  bis  letzten  März  eines  Jahres
gebrochenen  Malze  zur  Hälfte  vom  ersten  bis  fünfzehnten  April,  zur  anderen
Hälfte  vom  ersten  bis  fünfzehnten  Oktober  desselben  Jahres;

c)  von  dem  vom  ersten  April  bis  letzten  Juni  eines  Johres  zur  Mühle  gebrachten
Malze  im  ganzen  Betrage  vom  ersten  bis  fünfzehnten  Juli  und

d)  von  dem  vom  ersten  Juli  bis  letzten  September  verbrauchten  Malze  ebenfolls
im  ganzen  Betrage  vom  ersten  bis  fünfzehnten  Oktober  desselben  Jahres.

2)  Von  demjenigen  Malze,  welches  zur  Erzeugung  des  weißen  Weizen-  und  Gerstenbieres,
  des  Bronntweines,  Essigs  und  der  Hefe,  sowie  von  dem  Getreide,  welches  zu
Grünmalz  verbraucht  wird,  ist  in  der  ersten  Hälfte  der  Monate  Januar,  April,  Juli
und  Oltober  der  ganze  Aufschlag  von  dem  Malze  oder  Getreide  zu  entrichten,  welches
in  den  diesen  Monaten  vorausgehenden  Quartalen  nach  Maßgabe  des  Artikel  3  steuerbar
  wurde.

Von  betriebsberechtigten  Ausländern  und  Pächtern  konn  nach  Umständen  angemessene
Sicherstellung  des  Aerars  für  den  Ausschlag  schon  vor  dem  Beginne  des  Betriebs  verlongt
und,  falls  letztere  nicht  genügend  erachtet  wird,  die  Aufschlagentrichtung  gleichzeitig  mit  der
Erholung  der  Ausfschlogpolette  gesordert  werden.  Hierüber  hat  im  Beanstandungsfalle  die  Regierung,
  Kammer  der  Finanzen,  endgiltig  Bescheid  zu  ertheilen.

Oefällsetnhchung.
        <pb n="290" />
        Stundung  (Nachborge)
  Uber  die  bestimmten
Zahlungstermine.

Vorauszahlung  des
Ausschlages.

Erekutionsverfahren.

Begriff  der  Uebertretungen.


272

Die  gemäß  der  bezeichneten  Einhebungstermine  gewährte  ordentliche  Stundung  (Nachborge)
  tritt  dann  außer  Wirksamkeit  und  es  ist  die  Aufschlagverwaltung  zur  sofortigen  Einforderung
  des  verfallenen  Aufschlages  befugt,  wenn  der  Besitzer  eines  aufschlagpflichtigen  Geschäftes
  dasselbe  veräußert,  es  sei  denn,  daß  der  neue  Erwerber  die  Berichtigung  der  bestehenden
Ausschlagschuldigkeit  nach  Ausweis  des  Vertrages  übernimmt,  oder  der  ursprüngliche  Schuldner
eine  von  der  Aufschlagverwaltung  als  ausreichend  erkannte  Sicherheit  bestellt.

Artikel  44.

Eine  Stundung  (Nachborge)  des  Malzaufschlages  über  die  bestimmten  Zahlungstermine
lann  nur  bei  nachgewiesenen  Unglücksfällen  mit  Bewilligung  der  Regierung,  Kammer  der
Finanzen,  stattfinden.  Recurse  bescheidet  das  Staatsministerium  der  Finanzen;  sie  sind  binnen
einer  unerstrecklichen  Frist  von  vierzehn  Tagen  einzubringen.

Artikel  45.

Demjenigen  Aufschlagpflichtigen,  welcher  den  Aufschlag  nicht  rechtgeitig  entrichtet,  darf,  so
lange  er  den  Ausstand  nicht  berichtigt,  oder  von  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  eine
weitere  Stundung  nicht  erlangt  hat,  von  dem  Aufschlageinnehmer  nur  gegen  gleichzeitige  Ent.
richtung  des  Aufschlages  eine  weitere  Polette  ertheilt  werden.

Artikel  46.
h  bdie  Aufschlageinnehmer  dürfen  vor  dem  gesetzlich  bestimmten  Termine  keinen  Malzausschlag
erheben.
Frühere  Zahlungen  können  zu  jeder  Zeit  bei  dem  zuständigen  Oberaufschlagamte  gegen
Quittung  geleistet  werden.
Artikel  47.
Eine  Vorauszahlung  darf  an  den  Aufschlogeinnehmer  nur  dann  erfolgen,  wenn  der  Aufschlagpflichtige
  hiezu  die  Bewilligung  des  zuständigen  Oberaufschlagamtes  eingeholt  hat.
Ohne  diese  Bewilligung  kann  die  Vorauszahlung  an  den  Aufschlageinnehmer  nur  auf
Gefahr  des  Ausschlagpflichtigen  geschehen.

Artikel  48.
Sind  Aufschlaggefälle  im  Zahlungstermine  nicht  entrichtet  worden,  so  hat  das  Oberaufschlagamt
  die  Schuldner  schriftlich  aufzufordern,  binnen  vierzehn  Tagen  Zahlung  zu  leisten.
Bleibt  diese  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  hat  das  Oberaufschlagamt  die  executive  Beitreibung
  des  Rückstandes  nach  den  für  zwangsweise  Einbringung  von  indirekten  Staatsgefällen
bestehenden  Vorschriften  zu  veranlassen.

Abtheilung  II.
Strafen  der  Uebertretung  der  zum  Schutze  des  Malzaufschlaggefälles
bestehenden  Vorschriften.
Titel  l.
Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  49.
Die  in  Art.  66  bis  78  vorgesehenen  strasbaren  Handlungen  und  Unterlassungen  sind
Uebertretungen  und  es  finden  auf  dieselben  die  allgemeinen  Bestimmungen  des  Strasgesetz-
        <pb n="291" />
        273

buches,  —  die  in  Art.  60,  61,  80  und  81  vorgesehenen  strasbaren  Handlungen  und  Unterlassungen
  sind  Polizei-Uebertretungen  und  es  finden  auf  dieselben  die  allgemeinen  Bestimmungen
des  Polizei-  Strafgesetzbuches  Anwendung,  insoferne  nicht  im  gegenwärtigen  Gesetze  etwas  Anderes
  bestimmt  ist.

Artikel  50.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  strofbare  Handlungen  finden  auch  Anwendung  auf
strasbare  Unterlassungen.

Artikel  51.
Die  Strafbestimmungen  dieses  Gesetzes  sind  anzuwenden,  gleichviel  ob  die  Handlung
vorsätzlich  oder  in  fahrlässiger  Weise  begangen  wurde.
Die  Absicht,  das  Malzaufschlaggefäll  zu  verkürzen  oder  zu  gefährden,  ist  nur  bei  Bestrafung
  der  Theilnahme  erforderlich.

Artikel  52.

Für  die  im  aufschlagpflichtigen  Betriebe  oder  bei  dem  Betriebe  einer  Malzmähle  vorgekommenen
  Uebertretungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ist  der  Betriebsberechligte  strafrechtlich
verantwortlich,  wenn  auch  die  betreffenden  Handlungen  nicht  von  ihm  selbst  verübt  wurden.
Die  in  einem  solchen  Geschäfte  verwendeten  Personen  sind  weder  als  Miturheber  noch  als
Theilnehmer  oder  Begünstiger  strafbar.  Wenn  sie  aber  dle  strafbare  That  gegen  das  ausdrückliche
  Verbot  des  Betriebsberechtigten  oder  gegen  die  von  ihm  bezüglich  einzelner  Handlungen
  des  Betriebes  ertheilten  besonderen  Aufträge  begangen  haben,  so  unterliegen  nur  sie
allein  der  hierauf  gesetzten  Strafe.

Für  die  durch  Mißbrauch  von  Futterschrot=  und  Hausmählen  verübten  Uebertretungen
gelten  dieselben  Bestimmungen.

Ist  eine  solche  Mühle  im  Besitze  einer  politischen  Gemeinde,  so  haftet  die  Gemeindekasse;
ist  sie  im  Besitze  einer  Genossenschaft,  so  haften  deren  Mitglieder  solidarisch  für  Strafe  und
Kosten  in  beiden  Fällen,  vorbehaltlich  des  Rückgriffes  gegen  den,  welcher  die  Uebertretung  veranlaßt
  hat.

Artikel  53.

Die  Uebertragung  der  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  eines  Betriebsberechtigten  auf
dessen  Pächter  oder  selbstständigen  Geschöftsführer  ist  nur  zulässig,  wenn  das  Oberausschlagamt
seine  Zustimmung  hiezu  schriftlich  ertheilt  hat.  Diese  Zustimmung  hat  die  Wirkung,  das  die
volle  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  von  dem  Betriebsberechtigten  auf  den  Pächter  oder  Geschäftsführer
  übergeht.

Artikel  54.

Wer  in  der  Absicht  zu  einer  Verkürzung  oder  Gefährdung  des  Malzoufschlaggefälles  mitzuwirken,
  der  Theilnahme  an  einer  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  strasbaren  Uebertretung
in  der  in  Art.  54  des  Strafgesetzbuches  bestimmten  Weise  sich  schuldig  macht,  ist  nach  Maßgabe
  der  einschlägigen  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  als  Theilnehmer  zu  bestrafen.

Artilel  55.

Der  Begünstigung  machen  sich  dritte,  dem  Geschäftsbetriebe  fremde  Personen  schuldig,  welche
ohne  vorheriges  Versprechen  oder  Einverständniß  erst  nach  begangener  That  in  Beziehung
auf  eine  nach  gegenwärtigem  Gesetze  strafbore  Uebertretung  dem  Thäter  oder  den  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  für  die  That  strafrechtlich  Verantwort.
lichen  wissentlich  dadurch  förderlich  sind,  daß  sie

42

Strasbarkeit.

Strafrechtliche  Berantwortlichkeit.


Theilnehmer.

Begünstigung.
        <pb n="292" />
        Zurechnung.

Straffolgen.

274

1)  die  Spuren  der  That  oder  die  Ueberführungsmittel  beseitigen,  oder  eine  sonstige
Handlung  zu  dem  Zwecke  vornehmen,  um  diese  Spuren  oder  Ueberführungsmittel
der  Kenntniß  der  Aufschlagorgane  oder  des  Gerichtes  zu  entziehen,  oder

2)  die  Fruchtquantität,  bezüglich  welcher  die  Uebertretung  stattgefunden  hat,  oder  die  in
Anwendung  gebrachten  Maschinen  oder  sonstigen  Werkzeuge  bei  sich  aufnehmen,  an
sich  bringen,  zu  deren  Aufbewahrung  oder  Verwerthung  verhelfen,  oder  dem  Thäter
in  anderer  Weise  Beistand  leisten,  um  ihm  die  bei  der  That  beabsichtigten  Vortheile
zu  sichern.

Die  Strafe  des  Begünstigers  ist  nach  Verhältniß  der  auf  die  That,  bezüglich  welcher
die  Begünstigung  stattgefunden  hat,  gesetzten  Strafe  in  der  Art  zu  bemessen,  daß  sie  ein  Viertheil
  des  höchsten  Maßes  dieser  Strafe  nicht  übersteigen  darf  und  bis  zu  einem  Sechstheile
des  niedrigsten  Maßes  derselben  herabsinken  kann.

Die  Bestimmung  des  Art.  61  des  Strafgesetzbuches  kömmt  auch  hier  zur  Anwendung.

Artikel  56.

Eine  strafbare  Uebertretung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  der  nach  den  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Gesetzes  strafrechtlich  verantwortlichen  Person  zur  Zeit  der  That  oder  zur  Zeit,
wo  sie  bezüglich  eines  Betriebsaktes  Anordnungen  oder  Vorbereitungen  traf,  welche  eine  an
sich  strafbare  Handlung  zur  Folge  hatten,  wegen  Blödsinnes,  Wahnsinnes,  Raserei,  höchsten
Grades  der  Betrunkenheit  oder  aus  ähnlichen  Ursachen  die  Fähigkeit  der  Selbstbestimmung
oder  die  zur  Erkenntniß  der  Strafbarkeit  der  That  nöthige  Urtheilskraft  gänzlich  gemangelt  hat.

Artikel  57.

War  zu  der  in  Art.  56  angegebenen  Zeit  die  Fähigkeit  der  Selbstbestimmung  oder  die
ur  Erkenntniß  der  Strafbarkeit  der  That  nöthige  Urtheilskraft  zwar  nicht  völlig  ausgeschlosnen,
  aber  doch  in  erheblichem  Grade  gemindert,  so  ist  die  Strafe  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  Art.  68  Ziff.  3  des  Strafgesetzbuches  zu  ermäßigen.

In  einem  solchen  Falle  konn  auf  eine  Straffolge  nicht  erkannt  werden.

Artikel  58.

In  den  im  Gesetze  bestimmten  Fällen  können  neben  der  Verurtheilung  in  die  treffende
Strafe  die  nachverzeichneten  Straffolgen  verhängt  werden:

1)  zeitliche  Entziehung  der  Befugniß,  auf  einer  Partikularmalzmühle  Malz  zu  brechen;

2)  zeitliche  Entziehung  der  Befugniß,  mit  einer  Quetschmaschine  Grünmalz  zur  aufschlagpflichtigen
  Fabrication  zu  bereiten,  eine  Hausmühle  oder  eine  für  den  landwirthschaftlichen
  Betrieb  gewährte  Futterschrotmühle  zu  benützen.

Findet  das  Gericht  in  den  Verhältnissen  genügende  Veranlassung,  Straffolgen  zu  verhängen,
  so  ist  dies  im  Strafurtheile  auszusprechen.

Sie  können  nicht  verhängt  werden,  wenn  nach  Art.  52  nicht  der  Betriebsberechtigte,
sondern  eine  andere  in  seinem  Geschäfte  verwendete  Person  für  die  betreffende  Uebertretung
strafrechtlich  verantwortlich  ist.

Artikel  59.

Die  Straffolgen  können  in  den  gesetzlich  zulässigen  Fällen  auch  gegen  die  nach  Art.  53
strafrechtlich  verantwortlichen  Pächter  oder  selbstständigen  Geschäftsführer  verhängt  werden.
Sie  treten  jedoch  mit  Auflösung  des  Pachtes  oder  mit  der  Entlassung  des  Geschäftsführers
außer  Wirksamkeit.
        <pb n="293" />
        276

Artikel  60.

Macht  sich  ein  Pächter  oder  ein  selbstständiger  Geschäftsführer,  welcher  bereits  zweimal
wegen  einer  der  in  den  Art.  66  bis  78  bezeichneten  Uebertretungen  verurtheilt  worden  ist,
ehe  seit  seiner  letzten  Verurtheilung  drei  Jahre  verflossen  sind,  neuerdings  einer  solchen  Uebertretung
  schuldig,  so  kann  im  Strafurtheile  zugleich  ausgesprochen  werden,  daß  er  in  keinem
ausschlagpflichtigen  Geschäfte  und  in  keiner  zum  Malzbrechen  verwendeten  Mühle  als  Pächter
oder  selbstständiger  Geschäftsführer  mehr  zugelassen  werden  darf.

Mit  der  Rechtskraft  des  einen  solchen  Ausspruch  enthaltenden  Strafurtheils  löst  sich  der
zur  Zeit  der  Erlassung  desselben  bestandene  Pacht,  beziehungsweise  Dienstvertrag,  kraft  Gesetzes
  auf  und  der  Betriebsberechtigte  ist  verpflichtet,  den  Verurtheilten,  gegen  welchen  ihm
seine  auf  dem  Civilrechtswege  geltend  zu  machenden  Entschädigungsansprüche  vorbehalten  bleiben,
  zu  entfernen.

Kömmt  der  Betriebsberechtigte  der  in  Abs.  2  erwähnten  Verpflichtung  innerhalb  der
ihm  von  der  Aufschlagverwaltung  vorgesetzten  Frist,  die  mindestens  drei  Monate  betragen
muß,  nicht  nach,  so  verfällt  er  in  eine  Geldstrafe  von  zehn  bis  einhundert  Gulden  und  es  ist
ihm  zugleich  im  Strafurtheile  die  Befugnih,  auf  seiner  Mühle  Malz  zu  brechen  oder  mit
einer  Quetschmaschine  Grünmalz  zu  bearbeiten,  auf  so  lange  zu  entziehen,  bis  er  dieser  Verpflichtung
  nachgekommen  ist.

Artikel  61.

Wenn  eine  Person,  gegen  welche  der  in  Art.  60  Abs.  1  erwähnte  Ausspruch  schon  einmal
  erfolgt  ist,  später  ein  aufschlagpflichtiges  Geschäft  oder  eine  zum  Malzbrechen  verwendete
Mühle  pachten  oder  in  ein  solches  Geschäft  als  selbstständiger  Geschäftsführer  eintreten  will,
so  hat  die  Aufschlagverwaltung,  sobald  sie  Kenntniß  hievon  erhält,  den  Betriebsberechtigten
schriftlich  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  diese  Person  nicht  zugelassen  werden  darf,  und
ihn  für  den  Fall,  daß  dieselbe  als  Pächter  oder  selbstständiger  Geschäftsführer  bereits  eingetreten
  sein  sollte,  aufzufordern,  sie  binnen  einer  bestimmten  Frist,  welche  mindestens  drei  Monate
  betragen  muß,  wieder  zu  entfernen.

Läßt  der  Betriebsberechtigte  diese  Person  trotz  der  erwähnten  Mittheilung  eintreten  oder
kömmt  er,  falls  sie  schon  früher  eingetreten  war,  der  Aufforderung,  sie  zu  entfernen,  innerhalb
der  gegebenen  Frist  nicht  nach,  so  verfällt  er  der  in  Art.  60  Abs.  3  bezeichneten  Strafe  und
Straffolge.  Bezüglich  der  Auflösung  des  Vertrages  und  der  Entschädigung  finden  die  Bestimmungen
  des  Art.  60  Abs.  2  Anwendung.

Artikel  62.

Die  Strafe  hebt  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  durch  eine  Uebertretung  dieses  Gesetzes
  entzogenen  Gefälles  nicht  auf.

Artikel  63.

Im  Falle  des  Zusammenflusses  mehrerer  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  strafbarer
Uebertretungen,  sowie  im  Falle  des  Zusammenflusses  einer  oder  mehrerer  nach  diesem  Gesetze
strafbarer  Uebertretungen  mit  nach  anderen  Gesetzen  strafbaren  Handlungen  finden  die  Bestimmungen
  der  Art.  84  bis  86  des  Strafgesetzbuches  und  des  Art.  24  des  Polizeistrafgesetzbuches
  mit  der  Abweichung  Anwendung,  daß  dann,  wenn  mehrere  Geldstrafen  neben  einander
zu  verhängen  sind,  die  gesammte  Geldstrafe  bis  auf  eintausend  Gulden  steigen  kann.

Oie  in  Art.  84  Abs.  2  des  Strafgesetzbuches  und  in  Art.  24  Abs.  2  des  Polizeistrafyesetzbuches
  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auch  bezüglich  der  im  gegenwärtigen  Gesetze  bezeichneten
  Straffolgen  Anwendung.

42

Nachzahlung  des  entgangenen
  Gefälles.

Zusammenfiug.
        <pb n="294" />
        Berjahrung.

Umwandlung  der  Geldstrasen
  und  Bertheilung
  derselben.

Unerlaubter  Gebrauch

von  Werkzeugen  zum

Malzbrechen  oder  zur
earbeitung  von

Defrandation  durch  unterlassene
  Polettenerholung.


Zuwiderhandlung  gegen
  die  Declaration.

276

Artikel  64.

Bezüglich  der  Verjährung  finden  bei  den  in  den  Artikeln  66  bis  78  vorgesehenen  Uebertretungen
  die  Bestimmungen  der  Artikel  92,  93  und  95  bis  99  des  Strafgesetzbuches  mit  der
Abweichung  Anwendung,  daß  die  Verjährung  sowohl  der  gerichtlichen  Verfolgung  als  der  erkannten
  Strafe  auch  durch  eine  nach  den  oben  angeführten  Artikeln  strafbare,  vor  Ablauf  der
Verjährungszeit  begangene  Uebertretung  unterbrochen  wird.

Artikel  65.

Bezüglich  der  Umwandlung  der  Geldstrofen  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  des
Straf#gesetzbuches  Anwendung.  Die  Arreststrase  konn  jedoch  bis  aouf  drei  Monate  erstreckt
werden.

Von  den  eingegangenen  Geldstrafen  hat  ein  Drittheil  der  Armencasse  der  Gemeinde,  in
deren  Bezirke  die  Uebertretung  begangen  worden  ist,  ein  Drittheil  dem  Unterstützungsvereine
für  die  Hinterbliebenen  des  niederen  Aufschlagpersonals  und  ein  Drittheil  der  Staatskasse  zuzufließen.


Wurde  die  Geldstrafe  durch  allerhöchste  Gnade  theilweise  erlossen  oder  konnte  dieselbe
wegen  beschränkter  Zohlungsfähigkeit  des  Verurtheilten  nur  theilweise  eingebracht  werden,  so
wird  der  eingegangene  Betrag  unter  die  im  zweiten  Absatze  dieses  Artikels  genannten  Bezugsberechtigten
  in  der  daselbst  angegebenen  Reihenfolge  in  der  Art  vertheilt,  doß  vorerst  die  Armenkasse
  ihren  nach  Maßgabe  der  ganzen  ausgesprochenen  Strafe  zu  berechnenden  Antheil,
soweit  der  eingegangene  Betrag  reicht,  unverkürzt  erhält,  der  etwaige  Rest  in  gleicher  Weise
dem  Unterstützungsvereine  zugetheilt  wird,  und  die  Staatskasse  nur  donn  etwas  erhält,
wenn  nach  Auszahlung  der  vollen  Antheile  der  beiden  anderen  Bezugsberechtigten  noch  etwos
Übrig  bleibt.

Titel  II.
Besondere  Bestimmungen.

Artikel  66.

Einer  Geldstrafe  von  einhundert  bis  dreihundert  Gulden  unterliegt,  wer  ohne  Bewilligung
eine  Malzmühle  oder  eine  Quetschmaschine  benützt  oder  einen  Anderen  benützen  läßt.

Artikel  67.

Wer  eine  Mühle  oder  Quetschmaschine  ungeachtet  der  gemäß  Art.  58  durch  richterliches
Urtheil  ihm  entzogenen  Befugniß  während  der  Zeit  der  Sistirung  benützt  oder  Andere  benützen
läßt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  von  zweihundert  bis  fünfhundert  Gulden.

Die  Straffolgen  des  Artikel  58  können  in  einem  solchen  Falle  wiederholt  verhängt
werden.
Artikel  68.

Wer,  ohne  vorher  die  Polette  erholt  zu  haben,  Malz  zum  Brechen  zu  einer  mit  dem
Messungsapparate  nicht  versehenen  Mühle,  oder  zur  Bereitung  von  Grünmalz  bestimmtes
Getreide  an  den  Betriebsort  gebracht  hat,  unterliegt  einer  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zweihundertfünfzig
  Gulden.

Artikel  69.

Eine  Strafe  von  fünfzig  bis  zweihundertfünfzig  Gulden  trifft  denjenigen,  welcher  gegen

seine  Declar  ation  aufschlagsreies  Malz  oder  Grünmalz  zu  ausschlogpflichtigen  Zwecken  verwendet.
        <pb n="295" />
        277

Artikel  70.

Ist  die  Polette  zwar  erholt,  die  auf  die  Mühle  gebrachte  Quantität  Malz  oder  das  zur
Grünmalzbereitung  an  den  Betriebsort  gebrachte  Getreide  Übersteigt  aber  den  polettirten  Betrag,
  so  bemißt  sich  die  Strafe  nach  folgenden  Bestimmungen:

1)  Von  jeder  Strafeinschreitung  ist  abzusehen,  wenn  der  Ueberschuß  über  das  polettirte
Quantum  einen  halben  Metzen  per  Schäffel  nicht  übersteigt.

2)  Uebersteigt  der  Ueberschuß  einen  holben  Metzen  per  Schäffel,  ohne  jedoch  einen  ganzen
  Metzen  per  Schäffel  zu  erreichen,  so  tritt  Geldstrafe  von  zehn  bis  dreißig  Gulden
  ein.

3)  Erreicht  der  Ueberschuß  einen  Metzen  per  Schäffel,  so  ist  auf  Geldstrase  von  fünfzig
bis  einhundert  Gulden  zu  erkennen.

Artikel  71.

Wer  den  in  Artikel  7  ausgesprochenen  Verboten  zuwiderhandelt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe
  von  einhundert  bis  dreihundert  Gulden.

Artikel  72.

Wer  dem  Verbote  der  Einfuhr  gebrochene  Malzes  aus  dem  Auslande  ohne  vorher  erholte
  Polette  oder  dem  Verbote  des  Verkehrs  mit  gebrochenem  Malze  im  Inlande  zuwiderhandelt,
  unterliegt  einer  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zweihundertfünfzig  Gulden.

Artikel  73.
Einer  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zweihundertfünfzig  Gulden  unterliegt:

1)  der  Besitzer  einer  öffentlichen  Malzmühle,  wenn  er  bei  derselben  Cylinderwalzen
ohne  gleichzeitige  Anbringung  des  Messungsapparates  einlegt,  wenn  er  in  den  Mühlräumen
  gebrochenes  oder  ungebrochenes  Malz  auf  eigene  Rechnung  aufbewahrt,  oder
Malz  auf  Vorrath  hält,  ohne  dem  Aufschlageinnehmer  die  in  Art.  32  Abs.  5  vorgeschriebene
  Anzeige  gemacht  zu  haben,  oder  wenn  er  die  in  Art.  33  vorgeschriebene
Abmessung  unterläßt,  oder  die  Bestätigung  des  Abmessungsbefundes  wissentlich  unrichtig
  vollzieht;

2)  der  Müller,  Brennerei-  oder  Sudwerksbesitzer,  welcher  Malz=  oder  zu  Grünmalz
bestimmtes  Getreide  ohne  Polette  zur  Bearbeitung  auf  einer  mit  dem  Messungsapparate
  nicht  versehenen  Mühle  oder  zum  Abmessen  und  Einweichen  an  dem  Betriebsorte
  übernimmt,  oder  die  im  Art.  32  Abs.  3  gebotene  Anzeige  bei  dem  Aufschlageinnehmer
  nicht  erstattet,  oder  vor  dessen  Erscheinen  die  Frucht  zur  Bearbeitung
zuläßt  oder  verabfolgt;

3)  der  Besitzer  einer  mit  dem  Messungsopparate  versehenen  Malzmühle  oder  einer  mit
dem  Controlapparate  versehenen  Futterschrot=  oder  Hausmühle,  wenn  er  einseitig  an
der  Construktion  der  Mühle  oder  an  den  Sicherungsvorrichtungen  eine  Aenderung
vornimmt,  den  Verschluß  öffnet  oder  beseitigt  oder  den  Apparat  schuldhoft  beschädigt;

4)  der  Besitzer  einer  Quetschmaschine,  wenn  er  dieselbe  durch  Verstellbarmachen  der
Walzen  oder  in  anderer  Weise  zum  Brechen  von  Dörrmalz  einrichtet,  oder  wenn  in
seinen  Betriebsräumen  nicht  polettirtes  Malz  oder  nicht  polettirtes  Getreide  vorgefunden
  wird.

In  den  Fällen  der  Ziffer  3  und  4  können  schon  mit  der  ersten  Bestrafung  die  im  Artikel

  58  aufgeführten  Straffolgen  verbunden  werden.

Strafbares  Uebermaß.

Benutzung  von  Surrogaten.


Heimliche  Einfuhr  von
gebrochenem  Malze
aus  dem  Auslande  und
verbotener  Berkehr  mit
gebrochenem  Malze
im  Jnlande.

Uebertretungen  bei  berechtigtem
  Besitze  von
Malzmühlen,  netschmaschinen,
  Futterschrot-
  u  Oauemlhen.
        <pb n="296" />
        Ordnungswidriger
Doppelbetrieb.

Heimlicher  Besitz  von
Malzmühlen  oder
Quetschmaschinen.

Strafbare  Unterlossungen
  vor  dem  Beginne
des  Geschäftöbetriebes.

Defrandation  bei  der

Malzausschlag-Rückvergltung

  für  ausgeführtes
  Bier.

Widersetzung  gegen
die  Nachstae

Rückfall.

Einzelne  Straffälle  im
ausschlagpflichtigen
Betriebe.

278

Artikel  77.

Gegen  denjenigen,  welcher  bei  gleichzeitigem  Betriebe  eines  aufschlagpflichtigen  Geschäftes
und  einer  öffentlichen  Mühle  den  im  Art.  37  vorgeschriebenen  besonderen  Bedingungen
nicht  nachkömmt,  ist  auf  eine  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zweihundertfünfzig  Gulden  zu  erkennen.


Artikel  75.

Wer  im  Besitze  einer  Malzmühle  oder  einer  Quetschmaschine  sich  befindet,  ohne  die  Bewilligung
  hiezu  erholten,  oder  die  in  Art.  23  Abs.  4  und  5  vorgeschriebene  Anzeige  erstattet
zu  haben,  unterliegt,  wenn  er  von  den  bezeichneten  Werkzeugen  einen  nach  gegenwärtigem
Gesetze  strafbaren  Gebrouch  nicht  gemacht  hat,  einer  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  einhundert
Gulden.

Auf  Gewerbsleute,  welche  als  solche  derlei  Vorrichtungen  verfertigen  oder  Handel  mit
denselben  treiben,  finden  die  Bestimmungen  des  Abs.  1  keine  Anwendung.

Artikel  76.
Einer  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  einhundert  Gulden  unterliegt:

1)  wer  eine  neuerrichtete  öffentliche  Malzmühle,  oder  ein  neubegründetes  aufschlagpflichtiges
  Geschäft,  oder  eine  transportable  Mühle  in  Betrieb  setzt,  bevor  die  im  Art.  30
Abs.  2  und  6  vorgeschriebene  Anzeige  erstattet  ist;

2)  wer  eine  Malzmühle  in  Betrieb  setzt,  bevor  die  von  der  Aufschlagverwaltung  gemäß
Art.  30  Abs.  5  angeordneten  Sicherungsmaßregeln  vollzogen  sind.

Artikel  77.

Wer  im  Inlande  erzeugtes  Bier  zum  Zwecke  der  Rückvergütung  des  Malzausschlages
zur  Ausfuhr  declarirt,  während  in  den  Gebinden,  welche  angeblich  das  Bier  enthalten  sollen,
kein  Bier  oder  solches  in  geringerer  als  in  der  declarirten  Quantität  sich  befindet,  ist  mit
dem  zehnfachen  Betrage  der  Rückvergütung,  welche  er  sich  widerrechtlich  zu  verschaffen  suchte,
zu  bestrafen.  ·

Außerdem  ist  derselbe  zum  Ersatze  der  widerrechtlich  bezogenen  Rückvergütung  verpflichtet.

Artikel  78.

Wer  sich  der  Vornahme  der  dem  Ausschlagbediensteten  nach  Art.  41  und  42  Abs.  1  zustehenden
  Nachschau  widersetzt,  unterliegt  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Gulden,  wenn  er
nicht  nach  dem  Strafgesetzbuche  eine  höhere  Strafe  verwirkt  hat.

Artikel  79.

Bei  den  in  Art.  66  bis  78  vorgesehenen  Uebertretungen  werden  im  Rückfalle  die  dort
vorgesehenen  Strafmaße  auf  das  Doppelte  erhöht.

Als  rückfällig  ist  zu  betrachten,  wer,  nachdem  er  berelts  auf  Grund  eines  dieser  Artikel
verurtheilt  worden  ist,  sich  neuerdings,  ehe  vom  Tage  der  Verurtheilung  drei  Jahre  verflossen
  sind,  einer  nach  dem  nämlichen  Artikel  strafbaren  Handlung  schuldig  macht.

Artikel  80.
Einer  Geldstrafe  bis  zu  vierzig  Gulden  unterliegen  diejenigen,  welche

1)  Malz  zu  einer  mit  dem  Messungsapparate  versehenen  Mühle  ohne  vorausgegangene
Erholung  der  Polette  bringen;
        <pb n="297" />
        279

2)  an  der  ausgestellten  Polette  einseitig  Aenderungen  vornehmen,  welche  nicht  den  Thatbestand
  einer  nach  dem  Strasgesetzbuche  strafbaren  Fälschung  bilden;

3)  das  Malz  oder  Getrelde  zu  einer  anderen  Mühle  oder  zu  einem  anderen  Betriebsort,
  als  worouf  die  Polette  lautet,  verbringen,  oder  die  erholte  Polette  für  einen
anderen  Tog,  als  worouf  sie  ausgestellt  ist,  benützen;

4)  die  Polette  oder  das  Duplicat  nicht  zuglelch  mit  der  Frucht  dem  Müller,  Malzbrecher,
  Brenner  oder  Sudwerkführer  übergeben;

5)  in  aonderen  als  in  den  omtlich  zugelossenen  Ausnohmsfällen  das  Malz  oder  Getreide
nicht  auf  einmal  und  ohne  Unterbrechung  des  Transportes  oder  zu  einer  anderen  als
der  im  Artikel  20  festgesetztei  Togeszeik  zur  Mühle  oder  on  den  Betriebsort  oder
von  da  wieder  hinwegbringen;

6)  polettirtes  Malz  zu  einem  anderen  als  dem  in  der  Polette  angegebenen  aufschlagpflichtigen
  Zwecke  verwenden,  ohne  vorher  die  Abänderung  der  Polette  erwi
zu  haben;

7)  die  im  Artikel  21  Absatz  2  vorgeschriebene  Anzeige  über  die  Zürückführung  des  im
Auslande  bearbeiteten  Malzes,  oder  die  gemäß  Artikel  22  Absotz  1  angeordnete  Anzeige
  über  das  Eintreffen  polettirten  Malzes  vom  Auslonde  oder  die  Anzeige  über
unverschuldet  eingetretene  Beschädigung  oder  Verletzung  eines  Messungs=  oder  Control-Apparates
  nicht  rechtzeitig  erstalten  oder  gänzlich  unterlossen;

8)  den  ihnen  bei  der  Bewilligung  zur  Benutzung  von  Particulor-Molzmühlen,  Quetschmaschinen,
  Futterschrot=  und  Hausmühlen  auferlegten  besonderen  Bedingungen  oder
sonstigen  in  Folge  gesetzlicher  Bestimmungen  für  die  Benützung  von  Mühlen  erlossenen
  Controlvorschriften  zuwiderhandeln.,  insoferne  nicht  hiedurch  eine  in  den  übrigen
Strafbestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  vorgesehene  Uebertretung  begangen
wurde;

9)  die  im  Artikel  31  gebotene  Aufstellung  eines  Malzbrechers,  Brenners  oder  Sudwerkführers,
  oder  die  Anzeige  über  die  geschehene  Aufstellung  oder  eingetretene  Veränderung
  des  Dienstpersonals  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  mochen;

10)  den  Ort  der  Ausstellung  einer  Quetschmoschine  nicht  nach  Vorschrift  verschlossen  halten
oder  die  Aushändigung  eines  Schlüssels  zu  demselben  on  den  Ausschlageinnehmer  gegen
die  Vorschrift  im  Artikel  26  Absatz  4  verweigern;

11)  dos  Einschreibbuch  nicht  nach  Vorschrift  führen  oder  dasselbe  den  Controlorganen  der
Aufschlagverwaltung  auf  Anfordern  nicht  vorlegen.

Artikel  81.

Einer  Geldstrafe  bis  zu  vierzig  Gulden  unterliegen  die  Besitzer  von  Malzmühlen,  Bren=  Ordnungswidrigkeiten
nereien  oder  Sudwerken,  welche  der  Besitzer  von  Malz-1)
  Moalz  auf  einer  mit  dem  Messungsopparate  versehenen  Mühle  ohne  Polette  zum  müenbrrnnereien
Brechen  übernehmen;
2)  Molz  auf  einer  onderen  Mühle,  oder  zu  Grünmalz  bestimmtes  Getreide  auf  einer
anderen  Quetschmaschine  oder  an  einem  anderen  Toge,  als  worouf  die  Polette  lautet,
oder  theilweise,  oder  ohne  vorherige  Genehmigung  zu  einer  anderen  als  der  im  Artikel
  20  festgesetzten  Tageszeit  übernehmen,  messen,  bearbeiten  oder  wieder  verabfolgen;
3)  das  bei  der  erstien  Abmessung  des  von  der  Polette  begleiteten  Malzes  oder  Getreides
befundene  Uebermaß  zwor  auf  der  Polette  und  im  Brechregister  constatirt,  aber  die
gemäß  Artikel  34  von  dem  Betheiligten  verlangte  Nachmessung  unterlassen  haben;
4)  die  Abmessung  nicht  in  der  Art  und  Weise  vornehmen,  wie  sie  vorgeschrieben  ist,
oder  den  Befund  nickt  noch  Vorschrift  ouf  der  Polette  oder  deren  Duplicate  und  in
dem  Brechregister  vortragen;
        <pb n="298" />
        280

5)  die  ihnen  nach  dem  erst  in  der  Mühle  oder  am  Betriebsorte  eingetretenen  Verluste
der  Polette  obliegende  Anzeige  verabsäumen,  oder,  nachdem  sie  erstattet  war,  vor  dem
Eintreffen  des  Duplicates  der  Polette  die  Frucht  bearbeiten  oder  verabfolgen;

6)  die  altesticten  Poletten  den  Aufschlagbediensteten  auf  Verlangen  nicht  zustellen  oder
demselben  das  Brechregister  auf  Anfordern  nicht  vorlegen  oder  dasselbe  nicht  nach
der  im  Artikel  38  gegebenen  Vorschrift  führen.

Abtheilung  III.
Local-  Malzaufschlag.
Artikel  82.

Die  im  gegenwärtigen  Gesetze  bezüglich  der  Erhebung  und  Sicherung  des  Aerarial=Malzaufschlages
  getroffenen  Bestimmungen  finden  auch  auf  den  Lokal-Malzausschlag  Amwendung.

Artikel  83.
Wird  in  einer  Gemeinde  erzeugtes  Bier  in  Gebinden  aus  dem  Gemeindebezirke  ausgeführt.
  .  hat  der  Ausführende  Anspruch  ouf  Rückvergütung  des  Lokol-Malzaufschlages.
Maß  der  geringsten  Sendung,  für  welches  die  Rückvergütung  angesprochen  werden
kann,  k  auf  fünfzehn  Maß  festgesetzt.
Der  k.  Staatsregierung  bleibt  es  überlassen,  durch  Verordnung  die  Höhe  des  Rückvergütungssatzes
  zu  bestimmen.
Artikel  84.

Defraudationen  des  Aufschlages  von  dem  in  den  Gemeindebezirk  eingeführten  Biere  unterliegen
  neben  Entrichtung  des  betreffenden  Aufschlages  einer  Strafe  im  zehnfachen  und  beim
Rückfalle  im  zwanzigfachen  Betrage  desselben.

Die  Strafe  darf  jedoch  niemals  den  Betrag  von  zweihundert  Gulden  übersteigen.

Artikel  85.

Wer  bei  der  Ausfuhr  von  Bier  aus  dem  Gemeindebezirke  zum  Zwecke  der  Rückvergütung
  des  Lokalaufschlages  unrichtig  declarirt,  oder  sonst  in  widerrechtlicher  Weise  eine  Rückvergütung
  sich  zu  verschaffen  sucht,  ist  mit  dem  zehnfochen,  im  Rückfalle  mit  dem  zwanzigfachen
Betrage  der  Rückvergütung,  welche  er  sich  widerrechtlich  zu  verschaffen  suchte,  zu  bestrafen.

Die  Strafe  darf  jedoch  den  Betrag  von  zweihundert  Gulden  niemols  übersteigen.

Im  Rücksalle  kann  dem  Verurtheilten  die  Rückvergütungsbewilligung  durch  die  Verwaltungsbehörde
  auf  bestimmte  Zeit  entzogen  werden,  wenn  das  Gericht  im  Strafurtheil  die
Maßregel  für  zulässig  erklärt  hat.

Der  Verurtheilte  ist  außerdem  zum  Rückersatze  der  etwa  widerrechtlich  bezogenen  Rückvergütung
  verpflichtet.

Artikel  86.

Zur  Controle  und  Sicherung  des  Local-Malzausschlages  können  ortspolizeiliche  Vorschriften
  erlassen  werden.  Zuwiderhandlungen  gegen  dieselben  sind  Polizeiübertretungen,
und  unterliegen  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfundzwanzig  Gulden.

Artikel  87.
Die  im  Artikel  84  und  85  vorgesehenen  strafbaren  Handlungen  sind  Uebertretungen  und  es
finden  auf  dieselben  die  Artikel  49  bis  65  mit  nachfolgenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:
1)  Als  rückfällig  im  Sinne  der  Artikel  84  und  85  ist  zu  betrachten,  wer,  nachdem  er
bereits  auf  Grund  eines  dieser  Artikel  verurtheilt  worden  ist,  sich  neuerdings,  ehe
vom  Tage  der  früheren  Verurtheilung  drei  Jahre  verstrichen  sind,  einer  nach  demselben
  Artikel  strasbaren  Uebertretung  schuldig  macht.
        <pb n="299" />
        281

2)  Die  in  Artikel  77  und  85  angedrohten  Strafen  sind  auch  in  dem  Falle  nebeneinander
  zu  verhängen,  wenn  sich  Jemand  der  in  diesen  Artikeln  vorgesehenen  Uebertretungen
  durch  eine  und  dieselbe  Handlung  schuldig  macht.

Artikel  88.
Die  in  Anwendung  der  Art.  84  bis  86  erkannten  Geldstrafen  fließen  in  die  Gemeindekasse.

Abtheilung  IV.
Juständigkeit  und  Verfahren.

Artikel  89.

Die  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  in  den  Art.  66  bis  78,  dann  84  und  85  des
gegenwärtigen  Gesetzes  vorgesehenen  Uebertretungen  steht  den  Bezirksgerichten  in  erster  und
den  Appellationsgerichten  in  zweiter  und  letzter  Instanz,  die  äburtheslusg  der  Übrigen  im  gegenwärtigen
  Gesetze  vorgesehenen  Uebertretungen  den  Stadt=  und  Landgerichten  in  erster  und
den  Bezirksgerichten  in  zweiter  und  letzter  Instanz  zu.

Außerdem  ist  die  Nichtigkeitsbeschwerde  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Voraussetzungen
ulässig.

7  Artikel  90.

Das  Verfahren  richtet  sich  in  den  in  erster  Instanz  zur  Zuständigkeit  der  Bezirksgerichte
gehörigen  Sachen  nach  den  für  die  Behandlung  der  Vergehenssachen  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  und  in  den  in  erster  Instanz  den  Stadt=  und  Landgerichten  zugewiesenen  Sachen
nach  den  für  das  Verfahren  in  Uebertretungssachen  geltenden  Vorschriften.

Die  Ausschlagbediensteten  hoben  bei  Entdeckung  einer  Uebertretung  den  Thatbestand  soweit
möglich  vorläufig  festzustellen  und  die  von  ihnen  ausgenommenen  Protokolle  unverzüglich  dem
Staatsanwalte  zu  übersenden,  ferner  zur  Aufklärung  der  Sache  und  Sammlung  der  Beweismittel
  mitzuwirken  und  alles  Sachdienliche  dem  Staatsanwalte  oder  Untersuchungsrichter  ohne
Verzug  mitzutheilen.

Artikel  91.

Aufschlagbeamte,  Aufschlageinnehmer  und  andere  öffentliche  Diener,  welche  eine  nach  gegenwärtigem
  Gesetze  strasbare  Uebertretung,  zu  deren  Anzeige  sie  gemäß  ihres  Amtes  oder
Dienstes  verpflichtet  sind,  bekannt  geworden  ist,  und  welche  diese  Anzeige  unterlassen,  sollen,
wenn  sie  nicht  aus  irgend  einem  Grunde  eine  höhere  Strafe  verwirkt  haben,  bei  unterlossener
Anzeige  einer  der  in  den  Artikeln  66  bis  78  oufgeführten  Uebertretungen  mit  Arrest  bis  zu
dreißig  Tagen  oder  an  Geld  bis  zu  einhundert  Gulden,  bei  Unterlassung  der  Anzeige  einer
andern  Uebertretung  mit  Arrest  bis  zu  vierzehn  Tagen  oder  on  Geld  bis  zu  fünfzig  Gulden
bestrast  werden.

Im  Rückfalle  trifft  sie  Gesängniß  bis  zu  drei  Monaten  oder  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert
  Gulden,  und  es  kann  gegen  dieselben  zugleich  der  Verlust  des  Amtes  oder  Dienstes,  sowie
  der  von  denselben  abhängenden  oder  aus  dem  früheren  Besitze  derselben  herrührenden
Rechte  als  Straffolge  ausgesprochen  werden.

Die  hier  vorgesehene  strafbare  Handlung  ist  nach  den  für  Uebertretungen,  beziehungsweise
  Vergehen,  geltenden  allgemeinen  Bestimmungen  zu  beurtheilen,  und  es  finden  auf  dieselbe
  die  besonderen  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.

Artikel  92.
Wer  einer  nur  mit  Geldstrofe  bedrohten  Uebertretung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  beschuldigt

  ist,  kann  durch  freiwillige  Unterwerfung  unter  den  Ausspruch  des  Oberausschlagamtes
die  richterliche  Aburtheilung  abwenden.

43

Zuständigkeit.

Versahren.

Unterlassene  Anzeige
begangener  Ue
tungen.

Freiwillige  Unterwerfung.
        <pb n="300" />
        Uebergongebestimmung.


282

Der  desfallsige  Entschluß  ist  dem  Oberaufschlagamte  oder  dem  einschlägigen  Aufschlogeinnehmer
  anzuzeigen,  welcher  hierüber  dem  Oberaufschlagamte  unter  Darlegung  des  die  Anschuldigung
  veranlassenden  thalsächlichen  Vorganges  und  gleichzeitiger  Vorlage  des  ausgenommenen
  Constatirungsprotokolles  Bericht  erstattet,  und  bei  dem  zuständigen  Gerichte  die  einstweilige
  Sistirung  des  Strasverfahrens  beantragt.

Das  Oberausschlagamt  setzt  hierauf  in  förmlichem  Beschlusse  eine  dem  Gesetze  und  den
besonderen  Umständen  entsprechende  Strofe,  sowie  die  für  deren  Zahlung  etwa  bewilligten
Fristen  und  die  hierwegen  geforderte  Sicherheit  sest,  und  läßt  den  Beschluß  dem  Angeschuldigten
  zu  Protokoll  verkünden.

Bei  der  Verkündung  hat  der  Angeschuldigte  sofort  zu  Protokoll  zu  erklären,  ob  er  sich
dem  Ausspruche  des  Oberaufschlagamtes  unterwerfe.

Gibt  er  diese  oder  überhaupt  eine  Erklärung  nicht  ab,  oder  leistet  er  der  Vorladung  zur
Verkündung  des  Beschlusses  keine  Folge,  so  gilt  die  Unterwerfung  für  verweigert,  und  ist
dieses  dem  zuständigen  Strafgerichte  behufs  weiterer  Einschreitung  anzuzeigen.

Im  Falle  der  Unterwerfung  erlangt  der  Strafausspruch  des  Oberaufschlagamtes  die
Wirkung  eines  verurtheilenden  richterlichen  Erkenntnisses.

In  den  Fällen  der  Artikel  84  bis  86  sind  die  durch  vorstehende  Bestimmungen  dem
Aufschlageinnehmer  und  dem  Oberaufschlagamte  übertragenen  Functionen  von  der  Gemeindeverwaltung
  auszuüben.

Artitel  93.

Die  Strafbarkeit  einer  Handlung,  welche  vor  dem  Tage  der  eingetretenen  Wirksamkeit
des  gegenwärtigen  Gesetzes  begangen  wurde,  aber  erst  an  oder  nach  diesem  Tage  zur  Aburtheilung
  kömmt-  wird  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  beurtheilt,  es  sei
denn,  daß  die  früher  einschlägigen  Gesetze  oder  Verordnungen  eine  mildere  Strafbestimmung
enthalten,  in  welchem  Falle  diese  zur  Anwendung  zu  kommen  hat.

Ist  es  zweifelhaft,  ob  die  Handlung  vor  dem  oben  bezeichneten  Tage  begangen  worden
sei,  so  ist  bei  der  Eutscheidung  das  mildere  Gesetz  anzuwenden.

Abtheilung  V.
Einführung  des  Malzaufschlages  in  der  Pfalz.
Artikel  94.

Für  die  Regulirung  und  Erhebung  des  Aerarialmalzausschlages  sowie  für  die  Bestrafung
der  Uebertretung  der  zum  Schutze  dieses  Gefälles  bestehenden  Vorschriften  finden  die  Bestimmungen
  der  Artikel  1  bis  81,  daun  89  bis  92  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  soweit  in  den
solgenden  Artikeln  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  auch  auf  die  Pfalz  Anwendung.

Artikel  95.
An  die  Stelle  der  Artikel  8,  11  Abs.  1,  17  Abs.  2  und  3,  24,  27  Abs.  6,  42  und
70  Abs.  1  bis  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes  treten  nachstehende  Bestimmungen:

Artikel  96.
An  Stelle  des  Artikel  8.

Von  dem  Hektoliter  ungebrochenen  Malzes,  ohne  Unterscheidung  zwischen  Trocken=  oder
eingesprengtem  Malze  und  ebenso  von  dem  Hektoliter  des  zur  Grünmalzbereitung  für  oufschlagpflichtige
  Fabrikation  bestimmten  Getreides  wird  als  Aerarialmalzausschlag  der  Betrag
von  zwei  Gulden  zwanzig  Kreuzer  nach  der  in  der  Mühle  oder  am  Betriebsorte  vorgenommenen
  Abmessung  erhoben.

Ein  Malz=  oder  Getreide-  Quantum,  welches  weniger  als  vier  Liter  beträgt,  bleibt
außer  Ansatz.
        <pb n="301" />
        283

Artikel  97.
An  Stelle  des  Artikel  11  Abs.  1.

Wird  im  Inlande  erzeugtes  Bier  in  Gebinden  in  das  Ausland  ausgeführt,  so  hat  der
Ausführende  für  jede  Sendung,  welche  mindestens  sechzig  Liter  beträgt,  Anspruch  auf  Rückvergitung
  des  Malzaufschlages.

Artikel  98.
An  Stelle  des  Artikel  17  Abs.  2  und  3.

Unter  diesem  Verbote  ist  ein  Ueberschuß  nicht  begriffen,  welcher  nicht  mehr  als  acht  Liter
vom  Hektoliter  trockener  oder  eingesprengter  Frucht  beträgt.
st  das  Verhältniß  der  Ueberschreitung  nach  ganz  oder  theilweise  geschehener  Bearbeitung
des  Malzes  erst  zu  ermitteln,  so  sind  je  nach  erkannter,  im  Beanstandungefolle  durch  Sachverständige
  festzustellender  Eigenschaft  des  Malzes  als  trocken  oder  eingesprengt  beim  Bruche
auf  Steinmühlen  einhunderteinundvierzig  Liter  gebrochenen  Einsprengmalzes  gleich  einem  Hektoliter
  ungebrochenen  Einsprengmalzes;  dann  einhunderteinundzwanzig  Liter  gebrochenen  Trockenmalzes
  gleich  einem  Hektoliter  ungebrochenen  Trockenmalzes;  endlich  beim  Bruche  auf  Walzmühlen
  einhundertneunundzwanzig  Liter  gebrochenen  Malzes  gleich  einem  Hektoliter  ungebrochenen
  Malzes  zu  rechnen.  Im  Zweifelsfalle  ist  anzunehmen,  daß  Trockenmalz  zur  Mühle
gebracht  worden  ist.

Artikel  99.
An  Stelle  des  Artikel  24.

Wer  zur  Zeit  des  Eintrittes  der  Wirksomkeit  gegenwärtigen  Gesetzes  neben  einem  aufschlagpflichtigen
  Geschäfte  eine  Malzmühle  oder  Quetschmaschine  besitzt,  darf  dieselbe  vorbehaltlich
  der  Vorschrift  des  Artikel  23  Abs.  4  noch  achtzehn  Monate  lang  in  bisheriger  Weise  unter
aufschlagamtlicher  Controle  benützen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  darf  die  Malzmühle  nur  noch  benützt  werden,  wenn  sie  mit
dem  im  Artikel  25  Abs.  1  bezeichneten  Messungsapparate  versehen  ist.

Artikel  100.
An  Stelle  des  Artikel  27  Abs.  6.

Die  Haltung  von  Futterschrotmühlen  ohne  Controlapparat  ist  Landwirthen,  Gemeinden
und  Genossenschaften,  welche  kein  aufschlagpflichtiges  Geschäft  betreiben,  unter  der  in  bisheriger
Weise  erfolgten  Genehmigung  und  unter  bisheriger  Controle  gestattet.  Die  nöthigen  Controlmaßregeln
  werden  durch  oberpolizeiliche  Vorschriften  getroffen.

Artikel  101.
An  Stelle  des  Artikel  42.

Ergibt  sich  der  Verdacht,  daß  außerhalb  der  Mühlen  und  Betriebsorte  Aufschlaggefährden
vorgenommen  oder  gefördert  werden,  so  ist  der  Aufschlagbedienstete  berechtigt,  auch  in  anderen
Gebäuden  und  Oertlichkeiten  in  der  Zeit  von  Sonnenaufgang  bis  Sonnenuntergang  Nachschau
zu  pflegen,  um  die  Gefährde  zu  entdecken  und  die  Spuren  der  That,  sowie  die  Ueberführungsmittel
  unversehrt  zu  erhalten,  bis  die  richterliche  Thätigkeit  für  Ermittlung  des  Thatbestandes
herbeigeführt  sein  wird.

Haussuchungen  können  nur  zu  der  in  Absatz  1  bezeichneten  Zeit  und  nur  unter  Zuziehung
der  Ortspolizeibehörde  vorgenommen  werden,  welche  die  sofortige  Begleitung  nicht  verweigern
darf,  wenn  sie  den  ihr  mitgetheilten  Verdacht  für  begründet  erachtet.
        <pb n="302" />
        264

Artikel  102.
An  Stelle  des  Artikel  70  Zifser  1  bis  3.

1)  Von  jeder  Strafeinschreitung  ist  abzusehen,  wenn  der  Ueberschuß  Über  das  polettirte
Quantum  acht  Liter  per  Hektoliter  nicht  übersteigt.

2)  Uebersteigt  der  Ueberschuß  acht  Liter  per  Hektoliter,  ohne  jedoch  sechzehn  Liter  per
Hektoliter  zu  erreichen,  so  tritt  Geldstrase  von  zehn  bis  dreißig  Gulden  ein.

3)  Erreicht  der  Ueberschuß  sechszehn  Liter  per  Hektoliter,  so  ist  auf  Geldstrafe  von  fünfzig
bis  einhundert  Gulden  zu  erkennen.

Artikel  103.
Verhandlungen,  welche  zum  Zwecke  der  Regulirung  und  Erhebung  des  Aufschlaggefälles
gewtogen.  werden,  gleichwie  die  Register  und  Anzeigen  sind  stempelfrei  und  unterliegen  keiner
inregistrirung.
Schlußbestimmungen.
Artikel  104.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  für  die  Kreise  diesseits  des  Rheins  mit  dem  1.  Juli  1868,
in  der  Pfalz  an  dem  Tage  in  Wirksamkeit,  an  welchem  ein  für  das  ganze  Königreich  giltiges
Gesetz  über  die  Taxen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  in  Kraft  tritt.

Bis  dahin  hat  die  Pfalz  den  jährlichen  Steuerbeischlag  von  100,000  Gulden,  wie  bisher,
sortzuentrichten.

Artikel  105.
Insoweit  die  den  älteren  Gesetzen  oder  Verordnungen  im  Artikel  93  eingeräumte  vorübergehende
  Anwendbarkeit  nicht  Platz  greift,  verlieren  dieselben,  sowie  bezüglich  des  Lokal-Malzaufschlages
  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  mit  dem  in  Artikel  104  bezeichneten
Tage  ihre  Giltigkeit.“
Insbesondere  treten  von  obigem  Zeitpunkte  an  außer  Kraft:
1)  das  Aufschlagmandat  vom  28.  Juli  1807,
2)  die  Verordnung  vom  30.  December  1807,  den  Malzaufschlag  betr.,
die  Verordnung  vom  27.  Jannar  1809  desselben  Betreffs,

4  die  Verordnung  vom  11.  Februar  1811,  die  Erhöhung  des  Malzaufschlages  betr.,
die  Verordnung  vom  30.  August  1811,  die  Verpflichtung  der  Müller  betr.,
das  Gesetz  vom  10.  November  1848,  die  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  Auf-6/
  bri  reie-  betr.,

7)  der  §.  30  des  Landtagsabschiedes  vom  10.  November  1861  Abs.  1  bis  7.

Gegeben  Schloß  Berg,  den  16.  Mai  1868.

Tudwig.
Fürst  v.  Hohenlohe.  v.  Pfretzschner.  v.  Gresser.  v.  Schlör.
Frbr.  v.  Prauckb.  v.  Lutz.  v.  Hörmann.
Nach  dem  Befehle  seiner  Mojestät  des  Königs:
der  Generalsecretär  des  Staatsrathes,

Seb.  v.  Kobell.

 

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="303" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun  ·
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  27.  Weimar.  30.  Juni  1868.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Da  durch  das  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes  über  Aufhebung  der  polizeilichen
  Beschränkungen  der  Eheschließung  vom  4.  Mai  1868  die  im  Großherzogthume
  bestehenden  Vorschriften  über  Eheschließungen  wesentliche  Abänderungen  erleiden,
  so  wird  zu  Vermeidung  von  Irrthümern  und  Mißverständnissen  Folgendes
hierdurch  bekannt  gemacht:

I.  Das  angezogene  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes  findet  lediglich  auf
Angehörige  dieses  Bundes  vom  1.  Juli  d.  J.  an  Anwendung.

Hinsichtlich  derjenigen  männlichen  Personen,  welche  dem  Norddeutschen  Bunde
nicht  angehören  und  im  Großherzogthume  sich  trauen  lassen  wollen,  bleiben  deshalb
die  bisherigen  diesfallsigen  Vorschriften  auch  fernerhin  in  Kraft.

In  Bezug  auf  Angehörige  des  Norddeutschen  Bundes  dagegen  treten  die  nachstehenden
  Aenderungen  ein:

1)  die  Ausfertigung  eines  Trauscheins  von  Seiten  der  inländischen  Gemeindebehörde
  zum  Zwecke  der  Trauung  (§.  27  des  Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse
  vom  23.  Februar  1850)  fällt  weg.  Die  Betheiligten
haben  sich  wegen  der  Trauung  unmittelbar  an  den  hierzu  zuständigen  Geistlichen
  zu  wenden;

2)  die  Eingehung  einer  Ehe  ist  von  dem  Besitze  oder  Erwerbe  des  Bürgerrechtes
  in  einer  inländischen  Ortsgemeinde  nicht  weiter  abhängig;

3)  zur  Verheirathung  ist  die  Erfüllung  des  24.  Lebensjahrs  (§.  1  des  Gesetzes
vom  6.  März  1868,  die  Erleichterung  der  Eheschließungen  betreffend,)  nicht
erforderlich,  vielmehr  die  Zurücklegung  des  21.  Lebensjahrs  ausreichend;

4)  der  §.  2  des  Gesetzes  vom  6.  März  1868  findet  keine  Anwendung;

44
        <pb n="304" />
        286

5)  die  Verpflichtung  der  dem  Heimathsbezirke  des  Ehemannes  nicht  bereits  angehörigen
  Ehefrau  zu  Bezahlung  eines  Heimathsgeldes  für  ihre  Person
  (§.  3  des  eben  angezogenen  Gesetzes)  ist  weggefallen,  auch  die  Eheschließung
  selbst  von  vorheriger  Bezahlung  des  eben  daselbst  geordneten  Heimathsgeldes
  für  die  der  Ehefrau  folgenden  Kinder  nicht  abhängig;

6)  der  §.  34  des  Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  23.  Februar
1850  hinsichtlich  der  Ungültigkeit  der  ohne  Trauschein  einer  inländischen
Ortsgemeinde  im  Auslande  eingegangenen  Ehe  rücksichtlich  der  Heimathsverhältnisse
  findet  keine  Anwendung.

II.  Auch  in  Beziehung  auf  die  Angehörigen  des  Norddeutschen  Bundes  ist
fernerhin  die  Beibringung  der  Genehmigung  von  Seiten  der  vorgesetzten  Behörde
bei  Verheirathung  von  Staatsdienern,  Militärs,  Geistlichen  und  Schullehrern  die
Abfindung  mit  den  Kindern  einer  frühern  Ehe  bei  Wiederverheirathung,  Rechnungsallegung
  bei  Verehelichung  des  Vormundes  mit  der  Mündel,  der  Mangel
kirchlicher  (kanonischer)  Hindernisse  erforderlich.

Nicht  minder  bewendet  es  hinsichtlich  der  Verheirathung  der  Mannspersonen
vor  erfülltem  21.  Lebensjahre  bei  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  das  zum
Heirathen  erforderliche  Alter  vom  15.  Mai  1821.

III.  Dem  die  Tranuung  vornehmenden  Geistlichen  liegt  die  Verpflichtung
ob,  in  den  unter  II.  gedachten  Fällen  vorher  den  Nachweis  über  Erledigung  der
kirchlichen  und  sonstigen  gesetzlichen  Anstandsgründe  sich  erbringen  zu  lassen.  In
dieser  Beziehung  wird  demnächst  ein  Nachtrag  zu  dem  Regulativ  über  Aufgebote
und  Trauungen  vom  29.  Juni  1867  veröffentlicht  werden.

Weimar  am  24.  Juni  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.  Departement  des  Cultus.
Für  den  Departements-Chef:  Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.  W.  Zwez.

Die  Bestimmung  im  §.  1a  der  Bekanntmachung  vom  27.  November  1867,
nach  welcher  das  höchste  zulässige  Durchschnittsmaß  für  Langholzflosse  zum  Flößen
auf  der  Saale  auf  13  Zoll  Weimarischen  Maßes  festgesetzt  ist,  wird  hiermit  bis
auf  Weiteres  außer  Kraft  gesetzt.

Weimar  am  6.  Juni  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Belldorff.
        <pb n="305" />
        287
Nachtrag

zur  Verordnung,  die  Einführung  einer  neuen  Arzneitaxe  betreffend,
vom  19.  Dezember  1867.

An  Stelle  der  in  der  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
vom  19.  Dezember  v.  J.,  die  Einführung  der  neuen  Preußischen  Arzneitaxe  betreffend,
  (Reg.  Bl.  S.  298)  bezeichneten,  vom  1.  Januar  d.  J.  ab  für  das
Großherzogthum  in  Gültigkeit  getretenen  „Königlich  Preußischen  Arzneitaxe  für
1868“  wird  mit  höchster  Genehmigung  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  bis  auf  Weiteres
die  im  Verlag  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  erschienene,  mit  einer  Abänderung
der  Arbeitspreise  versehene  neue  Auflage  der  „Königlich  Preußischen  Arzneitaxe
für  1868“,  jedoch  ohne  die  derselben  vorgedruckten  allgemeinen  Bestimmungen,  für
die  Apotheken  des  Großherzogthums  als  bindende  Norm  hierdurch  eingeführt.

Die  übrigen  Bestimmungen  der  gedachten  Bekanntmachung  vom  19.  Dezember
  1867  bleiben,  soweit  sie  nicht  durch  diese  Verordnung  modifizirt  werden,  bis
auf  Weiteres  in  Kraft.

Weimar  am  5.  Juni  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Zur  Ergänzung  der  in  dem  Straßen-Reglement  nebst  Straf-Tarif  vom  4.  Oktober
  1817  enthaltenen  Bestimmungen  über  den  Schutz  der  Straßen  und  die  Sicherheit
  des  Verkehrs  auf  denselben  verordnet  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium
auf  Grund  des  §.  1  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1854  über  das  Strafandrohungsrecht
  der  Polizei-Behörden  hiermit,  was  folgt:

„Alles  Fahren  und  Reiten  auf  den  Chaussee-Bänken,  Dossirungen  und  Gräben
ist,  wenn  auch  eine  Beschädigung  dieser  Straßentheile  damit  nicht  verbunden.  ist,
bei  einer  Geldstrafe  bis  zu  Zwanzig  Groschen  verboten,  wogegen  es  im  Falle
einer  dadurch  verursachten  Beschädigung  bei  der  in  Position  7  des  Straf-Tarifs
  vom  4.  Oktober  1817  bestimmten  Strafe  von  Einem  Thaler  bewendet.“
Weimar  am  30.  Mai  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.
        <pb n="306" />
        288

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  als  Haupt-Agent
der  allgemeinen  Renten-,  Kapital=  und  Lebens-Versicherungs  -Bank  Teutenia  in
Leipzig  Friedrich  Wilhelm  Ernst  Suhle  in  Weimar  an  Stelle  des  Carl  Obstfelder
daselbst  eingetreten  ist.

Weimar  am  6.  Juni  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  in  Ausführung  der
Artikel  26  und  29  des  Vertrags  vom  8.  Juli  v.  J.  wegen  Fortdauer  des  deutschen
Zoll=  und  Handels-Vereins  die  hinsichtlich  des  Gewerbebetriebs  der  Handelsreisenden
  zum  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen  und  zum  Ankauf  von  Waaren
ohne  Steuerentrichtung  getroffenen  Verabredungen  zwischen  den  Zollvereinsstaaten
nunmehr  auf  alle  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes,  mithin  auch  auf
die  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz
zur  gegenseitigen  Anwendung  kommen.

Weimar  am  16.  Juni  1868.
Grohherzogi  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  ist  die  Nummer  19  erschienen  und  enthält:

(Nr.  116.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  lebenslänglichen  Pensionen
und  Unterstützungen  an  Offiziere  und  obere  Militär-Beamte  der
vormaligen  Schleswig-Holsteinischen  Armee,  sowie  an  deren  Witwen
  und  Waisen.  Vom  14.  Juni  1868.

(Nr.  117.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung  der  nach  Maßgalbe  des  Gesetzes
vom  9.  Novemler  1867  aufzunehmenden  Bundesanleihe.  Vom
19.  Juni  1868.

(Nr.  118.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Juni  1868,  betreffend  die  Aufhebung
  der  Ober-Postdirektion  in  Stralsund  und  die  Vereinigung
des  Geschäftskreises  derselben  mit  demjenigen  der  Ober-Postdirektion
  in  Stettin.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckeret.
        <pb n="307" />
        89

Regierungs-Blat
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  28.  Weimar.  1.  Juli  1868.

 

 

Nachtrag

zu  dem  Regulativ  über  Aufgebote  und  Trauungen

vom  29.  Juni  1867.

Zur  Ausführung  des  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft  tretenden  Gesetzes
des  Norddeutschen  Bundes  über  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen  der
Eheschließung  vom  4.  Mai  1868  und  um  die  über  Aufgebote  und  Eheschließungen
bestehenden  Vorschriften  mit  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  in  Einklang  zu
bringen,  verordnen  wir  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  nachträglich  zu  dem  Regulativ  über  Aufgebote  und  Tranungen  vom
29.  Juni  1867  und  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  der  Ministerial  -Departements
  des  Innern  und  des  Cultus  vom  24.  Juni  d.  J.  Folgendes:

J.

Vor  der  Vornahme  des  Aufgebots  hat  der  Pfarrer,  soweit  nicht  schon  unzweifelhafte
  Gewißheit  hierüber  vorliegt,  vor  Allem  sich  zureichende  Nachweisung
darüber  erbringen  zu  lassen,  ob  der  Bräutigam  ein  Angehöriger  des  Norddeutschen
Bundes  ist.  Die  Nachweisung  ist  zureichend,  wenn  der  Aufzubietende  durch  einen
von  einer  öffentlichen  Behörde  seines  Staates  ausgeftellten  Staatsbürger=  (Unterthanen-),
  Nachbar=  oder  Heimaths-Schein  sich  als  Angehöriger  des  Norddeutschen
Bundes  ausweist  oder  wenigstens  diese  seine  Eigenschaft  in  dem  ihm  von  dem

45
        <pb n="308" />
        290

Pfarrer  seines  Wohnorts  zum  Behufe  des  dortigen  Aufgebots  ausgestellten  Ehezeugnisse
  mit  unzweifelhaften  Worten  bezeugt  wird.

II.

In  allen  Fällen,  wo  der  Bräutigam  zweifellos  ein  Angehöriger  des  Norddeutschen
  Bundes  ist,  treten  in  Bezug  auf  das  dem  Aufgebot  vorausgehende  Verfahren
  folgende  Abweichungen  von  den  Vorschriften  des  eingangsgedachten  Regulativs
  vom  29.  Juni  1867  ein:

1)  Zur  Vornahme  des  Aufgebots  wie  der  Trauung  ist  die  Beibringung
der  Erlaubniß  (des  Trauscheins)  der  betreffenden  Gemeindebehörde  nicht  mehr  erforderlich
  (IJ.  1  des  Regulativs  vom  29.  Juni  1867).

2)  Von  der  Vornahme  des  Aufgebots  hat  sich  der  zuständige  Pfarrer  (§.  26
des  Regulativs)  nicht  nur,  wie  zeither  schon,  darüber  von  Amtswegen  zu  versichern,
daß  die  in  §.  3  des  Regulativs  vom  29.  Juni  1867  aufgeführten  lirchlichen
(kanonischen)  Erfordernisse  zur  Eheschließung  (als:  freie  Einwilligung  beider  Verlobten
  —  elterliche,  großelterliche,  vormundschaftliche  Einwilligung  —  Ehelosigkeit
der  Verlobten  —  Nichtvorhandensein  allzunaher  Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft
oder  ähnlicher  Verhältnisse,  oder  Dispensation  deshalb  —  Ablauf  der  Trauerzeit
oder  Dispensation)  vorhanden  sind,  sondern  auch  sich  zu  überzengen,  daß  auch  die
übrigen  gesetzlichen  Erfordernisse  einer  Eheschließung  vorliegen,  als:

a)  das  heirathsfähige  Alter  der  Verlobten:  daß  die  Braut  das  14.,  der
Bräutigam  das  21.  Lebensjahr  erfüllt  oder,  sofern  dies  nicht  der  Fall,
die  vorgeschriebene  Dispensation  (§.  7  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1821
über  das  zum  Heirathen  erforderliche  Alter)  erlangt  hat;

b)  bei  Staatsdienern,  Militärs,  Geistlichen  und  Schullehrern:  daß  zur  Verheirathung
  die  Genehmigung  von  Seiten  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  ertheilt
  worden  ist;

J)  bei  Wiederverheirathungen:  daß  die  Abfindung  mit  den  Kindern  früherer
Ehe  erfolgt  ist;

d)  bei  Verehelichung  des  Vormunds  mit  der  Mündel:  daß  die  Rechnungslegung
  vorausgegangen  ist.

Ueber  diese  unter  a  —  d  bezeichneten  Erfordernisse  sind  dem  betreffenden
Pfarrer  behusige  Zeugnisse  der  zuständigen  Behörden  durch  die  Interessenten
  zu  beschaffen,  soweit  nicht  schon  ohnedem  nach  den  vorliegenden  Umständen
        <pb n="309" />
        291

zweifellos  ist,  daß  der  einzugehenden  Ehe  in  diesen  Beziehungen  kein  Hinderniß
entgegensteht,  und  was  insbesondere  das  Erforderniß  unter  a  anbelangt,  selbstverständlich
  nur  soweit  der  betreffende  Pfarrer  nicht  aus  dem  von  ihm  selbst  geführten
oder  ihm  zu  Gebote  stehenden  Kirchenbüchern  die  nöthige  Auskunft  selbst  zu  schöpfen
vermag.

3)  In  den  Fällen,  wo  die  eigene  Vergewisserung  des  betreffenden  Pfarrers
über  das  Vorhandensein  der  unter  2  bezeichneten  Erfordernisse  einem  von  ihm
selbst  zu  bewirkenden  Aufgebote  dienen  soll,  bedarf  es  selbstverständlich  künftig  der
Ausstellung  eines  Ehezeugnisses  von  seiner  Seite  nicht  mehr;  er  darf  nur  das
Aufgebot  nicht  vornehmen,  bevor  er  vollständige  Gewißheit  über  diese  Erfordernisse
erlangt  hat.

Wo  aber  zu  dem  Zwecke  eines  von  einem  andern  Pfarrer  zu  bewirkenden
Aufgebots  ein  Ehezeugniß  von  ihm  auszustellen  ist,  hat  sich  dasselbe  künftig  nicht
mehr  auf  die  kirchlichen  (kanonischen)  Erfordernisse  zu  beschränken,  sondern  auf  alle
vorstehend  unter  2  erwähnten  Erfordernisse,  also  namentlich  auch  auf  die  unter  2
a  —  d  aufgeführten,  zu  erstrecken  und  demgemäß  zu  bezeugen,  daß  weder  ein  kirchliches
  noch  ein  sonstiges  gesetzliches  Hinderniß  der  einzugehenden  Ehe  entgegensteht.

4)  Auch  das  im  §.  7  des  mehr  erwähnten  Regulativs  vorgeschriebene  Zeugniß
  des  Pfarrers  im  Heimathsorte  hat  nachzuweisen,  daß  auch  dort  weder
kirchliche  noch  sonstige  gesetzliche  Hindernisse  gegen  die  einzugehende  Ehe  bekannt  sind.

Algesehen  von  den  vorstehend  unter  1—4  vorgeschriebenen  Aenderungen  verbleikt
  es  im  Uebrigen  bei  den  Vorschriften  des  mehrerwähnten  Regulativs  und
sind  dieselben  genau  zu  befolgen.

III.
Hinsichtlich  derjenigen  männlichen  Verlobten,  welche  nicht  Angehörige  des
Norddeutschen  Bundes  sind,  bleiben  alle  Bestimmungen  des  Regulativs  vom  29.
Juni  1867  ohne  Ausnahme  unverändert  in  Kraft  und  Geltung.

IV.

Auch  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung  haben  nach  Maßgabe
der  Bestimmung  in  8.  41  des  Regulativs  vom  29.  Juni  1867  in  Ansehung  der
kirchlichen  Dissidenten,  bezüglich  analog,  Anwendung  zu  finden.

Weimar  am  25.  Juni  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.  Departement  des  Cultus.
G.  Thon.  Stichling.
        <pb n="310" />
        292

Verordnung,

die  Führung  der  Geburts-,  Heiraths=  und  Sterbe-Register
betreffend.

Damit  die  offiziellen  Nachrichten,  welche  von  auswärtigen  Behörden  über  im
Auslande  vorgekommene  Geburts-,  Heiraths=  und  Sterbe-Fälle  im  Großherzogthume
heimathsberechtigter  Personen  besonders  aus  den  an  der  Uebereinkunft  wegen  Uebernahme
  der  Auszuweisenden  d.  d.  Gotha  vom  15.  Juli  1851  betheiligten  Staaten
an  inländische  Behörden  gelangen,  zu  den  Geburts-,  Heiraths=  und  Sterbe-Registern
der  betreffenden  Heimathsorte  gehörig  bemerkt  werden,  und  um  in  Ansehung  dieser
Bemerkungen,  wie  auch  bei  den  Einträgen  der  außerhalb  des  Heimathsortes  der
betreffenden  Personen  vorgekommenen  Fälle,  die  gleichmäßige  Handhabung  eines
entsprechenden  Verfahrens  einzuführen:  wird  nachträglich  zu  der  Verordnung
über  die  Führung  der  Kirchenbücher  bei  den  protestantischen  Pfarreien  vom  24.
Oktober  und  3.  November  1847,  zu  der  Verordnung  über  die  Führung  der  Kirchenbücher
  der  katholischen  Pfarreien  vom  5.  Dezember  1837,  zu  der  Verordnung
über  die  Führung  der  Geburts-,  Trauungs=  und  Sterbe-Register  der  Juden  vom
14.  August  1838,  zu  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  10.
Februar  1864  die  kirchlichen  Dissidenten  betreffend  von  demselben  Tage,  mit  höchster
  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  Folgendes  verordnet.

8.  1.

Sobald  über  einen  im  Auslande  vorgekommenen  Fall  der  Geburt,  der  Eheschließung,
  oder  des  Ablebens  einer  im  Großherzogthume  heimathsberechtigten  Person
offizielle  Nachricht  an  eine  inländische  Behörde  gelangt,  hat  diese  solche  Nachricht
unverweilt  an  diejenige  geistliche  oder  weltliche  Behörde,  welcher  nach  den  im  Eingange
  angezogenen  Verordnungen  die  Eintragung  im  Geburts-,  Heiraths=  oder
        <pb n="311" />
        293

Sterbe-Register  zustehen  würde,  wenn  sich  der  Fall  im  Heimathsorte  der  betroffenen
Person  ereignet  hätte,  gelangen  zu  lassen  und  zwar,  was  Sterbefälle  betrifft,  durch
Vermittelung  des  für  diese  Person  zuständigen  Einzelrichters,  welcher  nach  seinem  Befinden
  entweder  das  Original  der  offiziellen  Nachricht  bei  den  Akten  behält  und
nur  eine  beglaubigte  Abschrift  davon  an  die  Register-Behörde  ausantwortet,  oder  das
Original  an  letztere  abgibt  und  eine  Abschrift  davon  bei  seinen  Akten  behält.

S.  2.

Die  bezeichneten  Register-Behörden  haben  die  ihnen  zugehenden  offiziellen  Nachrichten
  über  die  außerhalb  ihres  Bezirks  (im  Auslande  oder  Inlande)  vorgekommenen
  Geburts-,  Heiraths=  und  Sterbe-Fälle  der  in  ihrem  Bezirke  heimathsberechtigten
Personen  zu  besonderen  Akten  (Ergänzungs-Akten)  zu  nehmen  und,  sobald  diese
Nachrichten  eingehen,  sofort  gehörigen  Orts  die  Geburtsfälle  in  das  Geburts-(Tauf-)
  Register,  die  Heirathsfälle  in  das  Heiraths-(Trauungs-)  Register,  die
Sterbefälle  in  das  Sterbe=  (Todten-)  Register  einzutragen,  so  zwar,  daß

1)  diese  Fälle  unter  den  fortlaufenden  Nummern  des  Bandes  nicht  mit  gezählt
und  demnach  in  der  ersten  Spalte  nur  mit  einem  Strich  (—)  eingetragen,

2)  die  übrigen  Spalten  selbstverständlich  nur  so  weit,  als  die  Nachrichten  zureichen,
  ausgefüllt,  die  Spalten  dagegen,  für  welche  die  Nachrichten  keine

Auskunft  geben,  mit  Strichen  (—)  ausgethan,

3)  in  der  letzten  Spalte  „Nachträgliche  Bemerkungen“  die  offizielle  Nachricht,
auf  welche  der  Eintrag  sich  gründet,  nach  Ort  und  Zeit  der  Ausfertigung
sowie  unter  Bezeichnung  der  Behörde,  welche  sie  gegeben  hat,  endlich  die
Aktenstelle,  wo  sich  die  Nachricht  befindet,  nach  Band  und  Blatt  angegeben
werden.

S.  3.

Bescheinigungen  über  die  in  §.  2  bezeichneten,  außerhalb  des  Bezirks  vorgekommenen,
  Geburts-,  Heiraths=  und  Sterbe-Fälle  können  nur  in  der  Weise  ausgestellt
  werden,  daß  unter  Angabe  der  Behörde,  von  welcher  die  Nachricht  beurkundet
worden  ist,  wie  des  Ortes  und  Tages  der  betreffenden  Urkunde  aucdrücklich  bemerkt
  wird,  daß  die  Eintragung  im  Geburts-(Tauf-),  Heiraths=  (Trauungs-)
und  Sterbe-(Todten-)  Register  auf  Grund  solcher  Urkunde  erfolgt  sei.

46
        <pb n="312" />
        294
8.  4.

Im  Uebrigen  find  die  Vorschriften  der  im  Eingange  angezogenen  Verordnungen,
  soweit  sie  überhaupt  nur  Anwendung  finden  können,  zu  beobachten.  Dies  gilt
besonders  auch  von  den  in  den  betreffenden  Spalten  der  Register  anzumerkenden
„Nachträglichen  Bemerkungen“,  wie  von  der  Bemerkung  in  den  alphabetischen  Inhalts-Registern.


Weimar  am  17.  Juni  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern  und  der  Justiz.  Departement  des  Cultus.

G.  Thonu.  Stichling.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="313" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  29.  Weimar.  21.  Juli  1868.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.
In  Gemäßheit  eines  von  dem  Bundesrathe  des  Zollvereins  gefaßten  Beschlusses
  wird  nachstehendes
Regulativ  über  die  zollamtliche  Behandlung  der  mit  den  Posten  eingehenden,
ausgehenden  oder  durchgehenden  Gegenstände,

welches  vom  1.  August  d.  J.  an  zur  Anwendung  kommt  und  an  die  Stelle  des
Regulativs  über  die  zollamtliche  Behandlung  der  mit  den  Fahrposten  eingehenden
Waaren  vom  18.  Dezember  1833  (Seite  731  des  Reg.  Bl.  von  1833)  tritt,
hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

I.  Abschnitt.
Abfertigung  der  in  das  Zollvereinsgebiet  ein  gehenden  Gegenstände.

S.  1.
Die  mittelst  der  Posten  in  den  Zollverein  eingehenden  zollpflichtigen  Gegenstände
  zum  Bruttogewicht  von  1/10  Zollpfund  oder  mehr  müssen  von  einer  deutlich
geschriebenen,  offen  beiliegenden  Inhaltserklärung  (Deklaration)  begleitet  sein,  aus
welcher  sich  ersehen  läßt:
a)  der  Name  des  Adressaten,
b)  der  Ort,  wohin  die  Sendung  bestimmt  ist,
)  die  Zahl  der  einzelnen  zu  der  Sendung  gehörigen  Poststücke,  sowie  die
Zeichen  und  Nummern  jedes  einzelnen,
47
        <pb n="314" />
        296

d)  die  Gattung  der  in  jedem  Poststücke  enthaltenen  Gegenstände  nach  deren
handelsüblicher  oder  sonst  sprachgebräuchlicher  Benennung,

e)  der  Ort  und  der  Tag  der  Ausstellung  der  Inhaltserklärung,  und

f)  der  Name  des  Versenders.

Die  Inhaltserklärung  kann  in  Deutscher  oder  in  Französischer  Sprache  abgefaßt
  sein.  Den  oberen  Zollbehörden  bleibt  vorbehalten,  auf  einzelnen  Grenzstrecken
im  Falle  des  Bedürfnisses  auch  Inhaltserklärungen  in  Englischer,  Holländischer  oder
Italienischer  Sprache  zuzulassen.  ·

Daß  eine  Inhaltserklärung  beigelegt  worden,  ist  von  dem  Versender  auf  dem
Begleitbriefe  (der  Begleitadresse)  oder,  falls  ein  solcher  nicht  beigegeben  wird,  auf
der  Sendung  selbst  zu  bemerken.

8.  2.
Die  Beifügung  einer  Jnhaltserklärung  ist  nicht  erforderlich

1)  bei  Briefbeuteln  und  Fahrpostbeuteln,  sowie  bei  den  an  Stelle  derselben  zur
Anwendung  kommenden  Briefpacketen  und  Fahrpostpacketen,

2)  bei  Zeitungspacketen  und  Drucksachen,

3)  bei  Geldfässern,  Geldkisten,  Geldbeuteln  und  Geldpacketen,

4)  bei  Postsendungen,  welche  unter  dem  Siegel  einer  Staatsbehörde  oder  eines
eine  solche  Behörde  repräsentirenden  Beamten  eingehen  und  an  eine  Staatsbehörde
  beziehungsweise  einen  dieselbe  repräsentirenden  Beamten  gerichtet
sind,

5)  bei  Waarenproben  und  Mustern  zum  Brutto-Gewicht  von  ½  Zollpfund
oder  weniger,  welche  unter  Kreuzband  oder  in  solcher  Weise  verpackt  eingehen,
  daß  über  den  Inhalt  kein  Zweifel  entstehen  kann.

8.  3.

Fehlt  eine  Inhaltserklärung  und  soll  die  zollamtliche  Schlußabfertigung  nicht
schon  bei  derjenigen  Zollstelle  erfolgen,  welche  der  Grenze  zunächst  belegen  ist  (§.  4),
so  wird  von  der  letzteren  Zollstelle  bei  dem  Eingange  der  Sendung  eine  Revisionsnote
  gefertigt,  welche,  wenn  der  Inhalt  des  Poststücks  äußerlich  unzweifelhaft  zu
erkennen  ist,  den  Inhalt  speziell  bezeichnet,  im  andern  Falle  aber  die  Angaben  enthält,
  welche  sich  aus  der  Adresse  auf  dem  Poststücke  oder  auf  dem  Begleitbriefe
ergeben  und  zugleich  bescheinigt,  daß  die  Sendung  zur  zollamtlichen  Behandlung
vorgelegen  habe.
        <pb n="315" />
        297

Die  Revisions-Note  vertritt  bei  der  Weiterbeförderung  der  Sendung  die  Stelle
der  Inhaltserklärung.  Dieselbe  kann  jederzeit  und  bis  zur  Vornahme  der  zollamtlichen
  Schlußabfertigung  sowohl  Seitens  der  Postbehörde,  als  Seitens  des  Adressaten
durch  eine  Inhaltserklärung  in  der  vorgeschriebenen  Form  (§.  1)  ersetzt  werden.

Geschieht  dies  nicht,  so  muß  sich  der  Adressat  gefallen  lassen,  daß  die  gehörig
deklarirten  Sendungen  bei  der  Schlußabfertigung  vorgezogen  werden.

Sowohl  die  Postbehörde  als  der  Adressat  sind  berechtigt,  eine  bereits  vorliegende
  Inhaltserklärung,  insolange  eine  spezielle  Revision  nicht  stattgefunden  hat,  zu
vervollständigen  oder  zu  berichtigen.

§.  4.

Die  nach  dem  Orte  der  Zollstelle  an  der  Grenze  bestimmten,  desgleichen  diejenigen
  Sendungen,  welche  auf  dem  Wege  nach  dem  Bestimmungsorte  einen  weiteren
Ort,  an  welchem  eine  Zoll=  oder  Steuerstelle  sich  befände,  nicht  berühren,  werden
von  der  Zollstelle  an  der  Grenze  sofort  vollständig  abgefertigt.  Das  Gleiche
geschieht  unabhängig  vom  Bestimmungsort  der  Sendung  auf  das  Verlangen  des
Absenders,  wenn  dieser  hierauf  durch  eine  Bemerkung  auf  der  Inhaltserklärung  oder
in  einer  das  Poststück  offen  begleitenden  Note  ausdrücklich  den  Antrag  gestellt  hat.

Die  in  dem  §.  2  unter  Nr.  4  aufgeführten  Poststücke  der  Behörden,  insofern
deren  Inhalt  aus  Akten  oder  Schriften  besteht  und  dies  auf  den  betreffenden  Begleitbriefen
  oder  den  Poststücken  selbst  angegeben  oder  äußerlich  ersichtlich  ist,  ferner
die  in  dem  §.  2  unter  Nr.  1,  2  und  3  aufgeführten  Gegenstände  der  Postladung
sind  in  der  Regel  den  Zollbeamten  an  der  Grenze  nur  zur  allgemeinen  Besichtigung
  vorzulegen  und  einer  weiteren  zollamtlichen  Behandlung  nicht  unterworfen.
Ebenso  findet  bei  den  in  §.  2  unter  Nr.  5  aufgeführten  Waarenproben  und
Mustern  eine  zollamtliche  Vorabfertigung  an  der  Grenze  nicht  statt,  vielmehr  werden
dieselben  erst  am  Bestimmungsorte  von  der  Postbehörde  der  Zollstelle  zur  Revision
und  schließlichen  Abfertigung  (§.  6  ff.)  vorgeführt.

Alle  sonstigen  eingehenden  Poststücke  unterliegen  bei  derjenigen  Zollstelle,  welche
der  Grenze  zunächst  belegen  ist,  einer  zollamtlichen  Vorabfertigung  (§.  5).  Die
schließliche  Abfertigung  (§.  6  ff.)  erfolgt  am  Bestimmungsorte  oder,  wenn  sich  daselest
  eine  Zoll-  oder  Steuerstelle  nicht  befindet,  bei  einer  geeignet  gelegenen  Zolloder
  Steuerstelle,  deren  Wahl  der  Postbehörde  überlassen  bleibt.

8.  5.
Die  zollamtliche  Vorabfertigung  (§.  4)  befteht  in  Folgendem.
477
        <pb n="316" />
        298

Durch  diejenige  Zollstelle,  welche  der  Grenze  zunächst  belegen  ist,  sind  die  eingehenden
  Poststücke
a)  mit  den  Inhaltserklärungen  und  den  Postkarten  oder  nach  Bedürfniß  mit
den  Begleitbriefen  äußerlich  zu  vergleichen,  etwaige  Abweichungen  in  den
Inhaltserklärungen  vorzumerken,  auch  die  letzteren  mit  einem  Vermerk  über
die  geschehene  Besichtigung  zu  versehen  und  fehlende  Inhaltserklärungen  durch
Revisions-Noten  (§.  3)  zu  ersetzen;

sodann

diejenigen  Poststücke,  welche  der  Vorabfertigung  unterlegen  haben,  zum  Zeichen
der  noch  vorbehaltenen  Schlußabfertigung  (§.  6  ff.)  an  einer  möglichst  in
die  Augen  fallenden  Stelle  (auf  der  Seite  der  Signatur  oder  in  der  Nähe
der  Postnummer)  mit  einer  Marke  von  rothem  Papier  zu  bekleben,  welche
einen  schwarzen  Abdruck  des  Dienststempels  der  betreffenden  Grenzzollstelle
und  die  Aufschrift  „Zollstück“  trägt.

Diese  Behandlung  findet  auch  bei  den  im  §.  2  unter  Nr.  4  aufgeführten
Postsendungen  dann  Anwendung,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §.  4  Absatz  2  nicht
zutreffen  und  dieselben  deshalb  einer  weiteren  zollamtlichen  Abfertigung  unterzogen
werden  müssen.

b

Diejenigen  Poststücke,  deren  Inhalt  als  zollfrei  sofort  erkaunnt  worden  oder
deren  Schlußabfertigung  gleich  bei  der  ersten  Zollstelle  an  der  Grenze  erfolgt  ist,
treten  in  den  freien  Verkehr,  bedürfen  daher  auch  der  Bezeichnung  durch  eine  Marke
(lit.  b)  nicht.

Desgleichen  ist  von  dem  unter  lit.  b  vorgeschriebenen  Verfahren  Abstand  zu
nehmen,  wenn  mehrere  Sendungen  nach  einem  Orte,  an  welchem  eine  Zoll=  oder
Steuerstelle  ihren  Sitz  hat,  kartirt  sind,  und  in  verschließbare  Wagenabtheilungen,
Körbe,  Felleisen,  Beutel  oder  sonstige  Behälter  verpackt  werden,  welche  alsdann
unter  zollamtlichen  Verschluß  durch  Kunstschlösser  oder  Plomben  zu  nehmen  sind.

Gehen  die  nach  einem  Orte  kartirten  Sendungen  bereits  vom  Auslande  in
verschlossenen  Wagenabtheilungen  oder  sonstigen  Behältern  ein,  so  hat  sich  die  Zollstelle
  an  der  Grenze  auf  die  Anlegung  eines  zollamtlichen  Verschlusses  an  den
Wagenabtheilungen  u.  s.  w.  zu  beschränken.

Nach  der  Ankunft  der  unter  Gesammtverschluß  genommenen  Postsendungen  an
dem  Orte,  auf  welchen  die  Postkarte  lautet,  hat  die  dortige  Zoll=  oder  Steuerstelle
in  Bezug  auf  die  weitergehenden  Stücke  die  zollamtliche  Vorabfertigung  dem  Vor-
        <pb n="317" />
        299

stehenden  entsprechend  vorzunehmen,  beziehungsweise  nach  der  Bestimmung  lit.  b
zu  ergänzen.

S.  6.

Zum  Zweck  der  zollamtlichen  Schlußabfertigung  werden  die  mit  der  Post  eingegangenen
  zollpflichtigen  Gegenstände  mit  den  dazu  gehörigen  Inhaltserklärungen
oder  Revisions-Noten  den  betreffenden  Zoll=  oder  Steuerstellen  (§.  4)  übergeben.
Die  Akfertigung  erfolgt  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften.

Das  Verfahren  ist  indessen  ein  verschiedenes,  je  nachdem

a)  der  Adressat  an  dem  Orte,  wo  die  Schlußabfertigung  zu  bewirken  ist,  selbst
oder  in  dessen  Nähe  sich  befindet  und  deshalb  der  Abfertigung  persönlich
beiwohnen  kann,  oder

b)  die  Sendung  ohne  Zuziehung  des  Adressaten  zollamtlich  abgefertigt  und
dann  zum  Zwecke  der  Weiterbeförderung  an  diesen  der  Poststelle  zurückgegeben
  werden  muß.

S.  7.

Befindet  sich  der  Adressat  an  dem  Orte  selbst,  wo  die  Schlußabfertigung  zu
bewirken  ist,  oder  in  dessen  Nähe,  so  werden  die  Begleitbriefe  (Begleitadressen)
oder,  wenn  solche  nicht  vorhanden  sind,  Abschriften  der  auf  den  Poststücken  befindlichen
  Adressen,  mit  dem  Eingangsstempel  der  Poststelle  versehen,  durch  die  letztere
an  den  Adressaten  bestellt;  diesem  wird  dabei  eine  schriftliche  oder  gedruckte  Notiz
behändigt,  daß  das  Poststück  bei  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  in  Empfang  zu  nehmen
sei.  Sache  des  Adressaten  ist  es  alsdann,  das  Poststück  von  der  Zoll=  oder  Steuerstelle
  abzuholen  oder  abholen  zu  lassen,  nachdem  er  selbst  oder  sein  Beauftragter
dort  durch  Vorzeigung  des  abgestempelten  Begleitbriefs  (Begleitadresse),  beziehungsweise
  der  abgestempelten  Abschrift  von  der  Adresse  sich  ausgewiesen,  der  Revision
angewohnt  und  den  Zoll  entrichtet  hat.  Das  Begleitpapier  kann  dem  Adressaten
auf  seinen  Wunsch  zurückgegeben  werden,  ist  jedoch  zum  Zeichen  der  geschehenen
Abholung  des  Poststücks  auch  mit  dem  Stempel  der  Zoll=  und  Steuerstelle  zu  versehen,
  nachdem  auf  der  Adresse  der  Zollbetrag  oder  die  Zollfreiheit  kurz  bemerkt
und  dies  durch  die  Unterschrift  eines  Abfertigungsbeamten  bescheinigt  worden  ist.

Die  Abfertigung  der  Waarenproben  und  Muster  (§.  2  Z.  5)  kann  ohne  Zuziehung
  des  Adressaten  von  der  Postbehörde  veranlaßt  werden.
        <pb n="318" />
        300

8.  8.

Soll  die  Postsendung,  entfernt  von  dem  Wohnorte  des  Adressaten,  ohne  dessen
Zuziehung,  sei  es  bei  der  Zollstelle  an  der  Grenze  oder  bei  einer  der  dem  Bestimmungsorte
  zunächst  gelegenen  Zoll=  oder  Steuerstellen,  schließlich  abgefertigt  und  dann
zum  Zwecke  der  Weiterbeförderung  an  den  Adressaten  der  Poststelle  zurückgegeben
werden,  so  begiebt  sich  ein  Postbeamter  zu  der  betreffeunden  Zoll=  oder  Steuerstelle,
weist  sich  dort  als  zur  Abholung  beauftragt  aus  durch  Vorzeigung  des  Begleitbriefs
(der  Begleitadresse)  oder  in  Ermangelung  eines  solchen,  durch  eine  mit  dem  Eingangsstempel
  der  Poststelle  versehene  Abschrift  der  auf  dem  Poststücke  befindlichen
Adresse,  und  wohnt  sodann  der  zollamtlichen  Revision  des  Poststückes  bei;  derselbe
hat  für  die  Oeffnung  des  Kollo  und  die  Darlegung  der  Waaren  zur  Revision,
sowie  für  deren  Wiederverpackung  Sorge  zu  tragen  und  entrichtet  den  Zoll  gegen
Zollquittung.

Die  Versiegelung  des  zollamtlich  abgefertigten  Poststücks  hat  darauf  durch  die
Post  und  die  Zoll=  oder  Steuerstelle  gemeinschaftlich  zu  geschehen,  auch  ist  von  der
letzteren  der  vorgezeigte  Begleitbrief,  beziehungsweise  die  Adresse  zum  Zeichen  der
geschehenen  Verzollung  des  Poststücks  mit  ihrem  Stempel  zu  bedrucken.  Die  durch
die  Wiederverpackung  des  Poststücks  etwa  entstehenden  baaren  Auslagen  hat  die
Postbehörde  vorschußweise  zu  berichtigen,  auch  für  den  Rück-Transport  desselben
zur  Poststelle  zu  sorgen.  Die  Poststelle  übernimmt  demnächst  die  Weiterbeförderung
der  nunmehr  in  den  freien  Verkehr  gesetzten  Sendung  an  den  Adressaten  und  zieht
von  diesem  die  bei  der  Zollabfertigung  entstandenen  baaren  Auslagen  an  Zoll=  und
Verpackungskosten  ohne  Ansatz  einer  Vorschußgebühr  wieder  ein.

8.  9.

Die  Poststelle  wie  die  Zoll=  oder  Steuerstelle  sind  befugt,  auch  in  solchen
Fällen,  in  welchen  der  Adressat  sich  nicht  am  Orte  oder  in  dessen  Nähe  befindet,
die  Anwesenheit  des  Adressaten  oder  eines  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
Vertreters  desselben  bei  der  Revision  zu  verlangen.

Dieses  Verlangen  muß  insbesondere  dann  gestellt  werden:

1)  wenn  das  Posistück  sich  nicht  in  tadelfreiem  äußeren  Zustande  befindet  und
wenn  deshalb  das  Garantie-Verhältniß  der  Postverwaltung  mit  in  Frage
kommt,

2)  wenn  der  Inhalt  des  Poststücks  nach  der  Jnhaltserklärung  in  leicht  zerbrechlichen
  oder  solchen  Gegenständen  besteht,  die  einer  besonderen  kunstvollen
Verpackung  bedürfen.
        <pb n="319" />
        301

In  diesen  Fällen  ist  der  Adressat  durch  die  Postbehörde  zu  ersuchen,  der
Revision  beizuwohnen  oder  einen  Dritten  dazu  zu  bevollmächtigen.  Zugleich  ist
dem  Adressaten  der  Begleitbrief  (die  Begleitadresse)  oder  in  dessen  Ermangelung
eine  Abschrift  der  Adresse  zuzusenden..  Wird  die  Zuziehung  des  Adressaten  bei
der  Revision  von  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  verlangt,  so  hat  sich  dieselbe  dieserhalb
  schriftlich  an  die  Poststelle  zu  wenden.

Das  Verlangen  der  Zuziehung  des  Adressaten  kann  auch  dann  ausgesprochen
werden,  wenn  die  Veranlassung  hierzu  sich  erst  bei  der  Revision  in  Gegenwart  des
Postbeamten  ergiebt.

Soweit  bezüglich  der  im  §.  2  unter  Nr.  4  bezeichneten  Posistücke  an  Behörden
  eine  Schlußabfertigung  vorbehalten  ist  (§.  5),  sind  dieselben  ebenfalls  den
Zoll=  oder  Steuerstellen  auszuhändigen.  Die  zollamtliche  Revision  unterbleibt  jedoch,
wenn  von  der  Behörde,  an  welche  die  Sendung  gerichtet  ist,  eine  Bescheinigung
über  den  Inhalt  ertheilt  wird.  Es  erfolgt  alsdann  auf  Grund  der  letzteren  die
zollfreie  Ablassung  oder,  falls  der  Inhalt  zollpflichtig  ist,  die  Erhebung  des
Eingangszolls.  «

§.10.
Die  Verzollung  erfolgt  jedesmal  nach  dem  Ergebniß  des  Revisions-Befundes.

g.  11.

Hat  der  Adressat  den  Bestimmungsort  des  Poststücks  verlassen,  oder  Auftrag
wegen  Nachsendung  des  Gegenstandes  gegeben,  oder  wird  von  ihm  die  Weitersendung
desselben  ohne  vorherige  Eröffnung  und  Repvision  beantragt,  so  kann  ein  solches
Poststück  mittelst  der  Post  weiter  befördert  werden,  nachdem  die  Zoll=  oder  Steuerstelle,
  welcher  dasselbe  zunächst  übergeben  worden,  die  Inhaltserklärung,  beziehungsweise
  die  Revisions-Note,  mit  einem  entsprechenden  Vermerk  versehen  und  mit  diesem
Papier  das  Poststück  an  die  Poststelle  zurückgegeben  hat.

Ist  der  neue  Bestimmungsort  im  Zollvereinsgebiet  belegen,  so  wird  die  Sendung
  nebst  Inhaltserklärung  oder  Revisions-Note  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  jenes
Ortes  durch  die  Post  zugeführt.

Liegt  der  neue  Bestimmungsort  außerhalb  des  Vereinsgebietes,  so  wird  das
Poststück  nebst  Inhaltserklärung  dahin  nachgesandt  (§.  12).
        <pb n="320" />
        302

8.  12.

Solange  ein  vom  Auslande  eingegangenes  Poststück  nicht  aus  den  Händen
der  Post=  oder  der  Zoll-  oder  Steuer-Behörde  gekommen  ist,  steht  jedem  Adressaten
frei,  dessen  Annahme  abzulehnen.

Bei  Sendungen,  welche,  weil  der  Adressat  die  Annahme  verweigert  hat  oder
nicht  zu  ermitteln  ist,  unbestellbar  sind,  ist  zu  unterscheiden,  ob  die  schließliche
Abfertigung

a)  noch  nicht  stattgefunden,  oder
b)  bereits  stattgefunden  hat.

Im  Falle  zu  a  ist  die  Zoll=  oder  Steuerstelle,  welcher  das  Poststück  übergeben
  worden,  von  der  Poststelle  unter  Vorzeigung  des  mit  dem  Vermerk  über  die
Unbestellbarkeit  und  die  zu  bewirkende  Rücksendung  versehenen  Begleitbriefes,  beziehungsweise
  der  Begleitadresse  oder  der  Abschrift  derselben,  um  Rückgabe  des
Poststücks  zu  ersuchen.  Die  Zoll=  oder  Steuerstelle  versieht  hierauf  die  Inhaltserklärung,
  beziehungsweise  Revisions-Note  mit  einem  entsprechenden  Vermerk  und
giebt  das  Poststück  nebst  dem  letztgedachten  Papier  an  die  Poststelle  zurück,  welche
die  Rücksendung  besorgt.

Im  Falle  zu  b  hat  die  Poststelle  das  in  freien  Verkehr  gesetzt  gewesene
Poststück  der  Zoll=  oder  Steuerstelle,  von  welcher  die  Schlußabfertigung  geschehen
war,  nebst  dem,  mit  dem  Vermerk  über  die  Unbestellbarkeit  und  die  zu  bewirkende
Rücksendung  versehenen  Begleitbriefe,  beziehungsweise  der  Begleitadresse  oder  der
Abschrift  derselben  wieder  vorzulegen.  Sie  empfängt  alsdann  den  gezahlten  Eingangszoll
  gegen  Rückgabe  der  Zoll-Quittung  zurück,  nachdem  diese  von  der  Poststelle
  mit  Gegen-Quittung  und  einem  Atteste  über  die  Unbestellbarkeit  und  die  zu
bewirkende  Rücksendung  des  Poststücks  versehen  worden  ist.  Die  Zollstelle  überzeugt
  sich  von  der  Identität  des  Inhalts  mit  dem  bei  der  früheren  Revision  vorgefundenen,
  legt  das  Poststück  unter  amtlichen  Verschluß  und  giebt  dasselbe,  von
einer  offenen  Inhaltserklärung  begleitet,  an  die  Poststelle  behufs  der  Rücksendung
zurück.

Bleiben  Poststücke,  die  vom  Auslande  eingegangen  sind,  unabgeholt,  so  werden
solche  entweder  nach  Maßgabe  der  obigen  Vorschriften  wieder  in  das  Ausland
ausgeführt,  oder  nach  den  bestehenden  Post-Reglements  behandelt.

Im  Fall  sie  innerhalb  des  Vereinsgebiets  verbleiken,  ist  von  denselben  der
tarifmäßige  Eingangszoll  zu  entrichten.
        <pb n="321" />
        303

II.  Abschnitt.

Abfertigung  der  aus  dem  Zollvereinsgebiete  mit  den  Posten  ausgehenden
  Gegenstände.

§.  13.

Sollen  ausgangszollpflichtige  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  aus  dem  Zollvereinsgebiete
  mittelst  der  Posten  nach  dem  Zollvereinsauslande  versendet  werden,
so  liegt  dem  Absender  ob,  vorher  bei  der  Zollbehörde  den  Ausgangszoll  zu  entrichten.

Die  darüber  erhaltene  Quittung  muß  der  Absender  dem  Poststücke  offen  beifügen.
  Die  Postbehörde  versieht  diese  Quittung  mit  einer  Bescheinigung  über  den
Zustand  des  Packets  und  übergiebt  dieselbe  der  Ausgangszollstelle.

S.  14.

Wenn  unverzollte  Waaren  aus  einer  Niederlage  mittelst  der  Posten  in  das
Zollvereinsausland  gesandt  werden  sollen,  so  wird  dem  Absender  darüber  ein  Begleitschein
  oder  ein  diesen  vertretendes  Abfertigungspapier  ertheilt  und  dem  Poststücke
beigefügt.  Der  Absender  haftet  für  den  Eingangszoll  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften.
  Auf  dem  Begleitbriefe,  beziehungsweise  der  Begleitadresse,  muß  Seitens
des  Absenders  vermerkt  sein  „nebst  Begleitschein.“

Die  Postbehörde  versieht  das  zollamtliche  Begleitpapier  mit  einer  Bescheinigung
über  den  Zustand  des  Packets  und  stellt  das  letztere  mit  dem  Abfertigungspapier
der  Ausgangszollstelle.

§.  15.

Pässe,  welche  zur  Erlangung  des  Anspruchs  auf  zollfreie  Wiedereinlassung  der
in  das  Zollvereinsausland  zu  versendenden  Muster  von  den  Zollbehörden  ertheilt
worden  sind  (Musterpässe),  müssen  bei  der  Einlieferung  der  Sendungen  zur  Post
den  Begleitbriefen  oder  Begleitadressen  offen  beigefügt  sein,  damit  der  Ausgang
von  der  betreffenden  Zollstelle  bescheinigt  werden  kann.

III.  Abschnitt.
Abfertigung  von  Gegenständen,  welche  mit  den  Posten  durch  das  Zollvereinsgebiet
  durchgeführt  werden.
8.  16.
Den  zur  Durchführung  durch  das  Zollvereinsgebiet  bestimmten  Poststücken  ist

von  dem  Absender  eine  Inhaltserklärung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  §.  1
beizufügen.

48
        <pb n="322" />
        304

Die  Poststücke  werden  beim  Eingange  in  das  Zollvereinsgebiet  zollamtlich  ebenso
behandelt,  wie  solches  im  8.  6  rücksichtlich  der  im  Zollvereinsgebiete  verbleibenden
Poststücke  vorgeschrieben  ist.  Beim  Ausgange  werden  den  abfertigenden  Zollbeamten
sämmtliche  Inhaltserklärungen  beziehungsweise  Revisions-Noten  und  auf  Verlangen
die  Postkarten  oder  die  Begleitbriefe  zur  Vergleichung  mit  den  ausgehenden  Poststücken
  vorgelegt.

Der  Zollbehörde  bleibt  vorbehalten,  auf  solchen  Kursen,  auf  welchen  die
Durchführung  der  Poststücke  durch  das  Vereinsgebiet  zweckmäßig  unter  Gesammtverschluß
  erfolgen  kann,  namentlich  in  den  Fällen,  in  denen  die  Durchführung  ohne
Wagenwechsel  erfolgt,  die  desfallsige  Vorschrift  des  §.  5  in  Anwendung  zu  bringen,
oder  auch  statt  des  Gesammtverschlusses  amtliche  Begleitung  eintreten  zu  lassen.

IV.  Abschnitt.

Abfertigung  von  Postsendungen,  welche  aus  einem  Orte  des  Zollvereinsgebietes
  durch  das  Zollvereinsausland  nach  einem  andern
Orte  des  Zollvereinsgebietes  gehen.

S.  17.

Bei  Gegenständen  des  freien  Verkehrs,  welche  von  vereinsländischen  Postanstalten
  aus  Orten  des  Zollvereinsgebietes  durch  das  Zollvereinsausland  nach
Orten  des  Zollvereinsgebietes  befördert  werden  sollen,  bedarf  es  der  Beifügung
von  Inhaltserklärungen  nicht.  Die  zum  Durchgange  durch  das  Zollvereinsausland
bestimmten  Poststücke  werden  von  der  Ausgangsstelle  unter  zollamtlichen  Gesammtverschluß,
  oder  soweit  dies  nicht  ausführbar,  unter  Einzelverschluß  gesetzt,  und  es
wird,  daß  und  wie  dies  geschehen,  auf  den  Postkarten  bescheinigt.  Beim  Wiedereingange
  prüft  die  Eingangszollstelle  die  Unverletztheit  des  amtlichen  Verschlusses,
worauf  die  Gegenstände  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden.  An  Stelle  des
Verschlusses  kann  auch  amtliche  Begleitung  treten.

Mit  Genehmigung  der  Direktiv-Behörde  kann,  namentlich  auf  kurzen  das
Ausland  berührenden  Straßenstrecken,  von  dem  zgollamtlichen  Verschlusse  oder  von
der  amtlichen  Begleitung  Abstand  genommen  werden.  Die  Eingangsgollstelle  hat
in  diesem  Falle  durch  Vergleichung  der  Poststücke  mit  den  Postkarten  oder  den
Begleitbriefen  von  der  Abstammung  derselben  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins
  Ueberzeugung  zu  nehmen.
        <pb n="323" />
        V.  Abschnitt.
Folgen  unrichtiger  Inhaltserklärungen.
§.  18.

Wenn  der  Inhalt  eines  Posistücks  bei  der  Eröffnung  und  Untersuchung  durch
die  Zollbeamten  nicht  mit  der  ausgestellten  Inhaltserklärung  (§.  1)  übereinstimmend
befunden  wird  und  nach  den  obwaltenden  Umständen  der  Verdacht  einer  beabsichtigten
Defraudation  begründet  erscheint,  so  wird  nach  den  wegen  unrichtiger  Deklaration
im  Zollstrafgesetz  enthaltenen  Vorschriften  weiter  verfahren.

Weimar  am  29.  Juni  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thonu.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Der  Lebensversicherungs-Bank  Kosmos  zu  Zeist  ist  die  erbetene  Konzession
zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthume  Sachsen  widerruflich  ertheilt  und  von
derselben  der  Kaufmnann  Erdmann  Rolsch  in  Weimar  zum  Haupt-Agenten  im
Großherzogthume  bestellt  worden.

Es  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  mit  dem  Bemerken,
daß  die  gedachte  Versicherungsbank  zwar  ihren  Gerichtsstand  wegen  der  mit  Inländern
  algeschlossenen  Verträge  am  Sitze  der  Haupt-Agentur  anerkannt  hat,  daß
indeß  nach  der  Gesetzgebung  des  Königreichs  der  Niederlande  die  Entscheidungen
fremder  Gerichtsbehörden  oder  Schiedsrichter  von  den  dortigen  Behörden  nicht  vollstreckt
  werden.

Weimar  am  27.  Juni  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
vom  13.  März  1854  (Reg.  Blatt  Nr.  17)  werden  die  Gemeindevorstände  des
Großherzogthums  hierdurch  angewiesen,  außer  der  Weimarischen  Zeitung,  bezüglich
  dem  Eisenacher  Kreisblatte  und  dem  Regierungs-Blatte,  auch  das  Bundes-
        <pb n="324" />
        306

Gesetzblatt  des  Norddeutschen  Bundes  an  den  Geistlichen  des  Orts  zur  Durchsicht
abzugeben  und  sodann  von  demselben  wieder  abholen  zu  lassen.
Weimar  am  4.  Juli  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Nachträglich  zu  der  Bekanntmachung  vom  19.  Mai  d.  J.  (Seite  245  des
Reg.  Blattes)  wird  zur  Vermeidung  etwaiger  Mißverständnisse  darauf  aufmerksam
gemacht,  daß  die  Befugniß  der  in  ihrer  Eigeuschaft  als  Uebergangsstellen  aufgehobenen
  Steuerämter  zu  Eisenach,  Berka  a./W.  und  Vacha  zur  Ausfertigung  und
Erledigung  von  Uebergangsscheinen  uneingeschränkt  auch  ferner  fortbestehen
bleibt.

Weimar  am  7.  Juli  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  26.  Dezember  1851  und
3.  Febrnar  1852  (Seite  21  und  31  des  Reg.  Blattes  von  1852)  wird  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  die  bisher  im
Königreich  Württemberg  für  Wein  und  Branntwein  noch  bestandene  Waaren-Kontrole
  im  Binnenlande  aufgehoben  bezüglich  hinsichtlich  des  Weines  dahin
beschränkt  worden  ist,  daß  der  Verkehr  mit  Wein  und  Obstwein,  bei  welchem
Wirthe  betheiligt  sind,  zur  Sicherung  der  Wirthschaftsabgaben  der  seitherigen
Kontrole  auch  fernerhin  unterworfen  bleibt.

Weimar  am  10.  Juli  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
.  Thon.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  ist  die  Nummer  21  erschienen  und  enthält:
(Nr.  123.)  Gesetz,  betreffend  die  Schließung  und  Beschränkung  der  öffentlichen
Spielbanken.  Vom  1.  Juli  1868.
(Nr.  124.)  Telegraphen  -  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und
Luxemburg.  Vom  25./28.  Mai  1868.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="325" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  30.  Weimar.  23.  Juli  1868.

 

RNachtrag

zu  der  Verordnung  Großherzoglicher  Landes-Direktion  zu  Weimar
vom  14.  August  1838,  die  Führung  der  Geburts-,  Trauungs=  und
Sterbe-Register  der  Juden  betreffend.

Um  die  über  Jüdische  Trauungen  bestehenden  Vorschriften  mit  dem  den  1.  Juli
d.  J.  in  Kraft  tretenden  Gesetze  des  Norddeutschen  Bundes  über  Aufhebung  der
polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschließung  vom  4.  Mai  1868  in  Einklang  zu
bringen,  verordnen  wir  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  nachträglich  zu  der  Verordnung  Großherzoglicher  Landes-Direktion  zu
Weimar  vom  14.  August  1838,  die  Führung  der  Geburts-,  Trauungs=  und
Sterbe-Register  der  Juden  betreffend,  wie  folgt:

J.

Vor  der  Vornahme  der  Trauung  hat  der  Land--Rabbiner,  soweit  nicht  schon
unzweifelhafte  Gewißheit  hierüber  besteht,  vor  Allem  sich  zureichende  Nachweisung
darüber  erbringen  zu  lassen,  ob  der  Bräutigam  ein  Angehöriger  des  Norddeutschen
Bundes  ist.  Die  Nachweisung  ist  zureichend,  wenn  der  zu  Trauende  durch  einen
von  einer  öffentlichen  Behörde  seines  Staates  ausgestellten  Staatsbürger=  (Unterthanen-),
  Nachbar=  oder  Heimaths-Schein  sich  als  Angehörigen  des  Norddeutschen
Bundes  ausweist  oder  wenigstens  diese  seine  Eigenschaft  in  den  ihm  von  dem

49
        <pb n="326" />
        308

Geistlichen  seines  Wohnorts  ausgestellten  Ehezeugnisse  mit  unzweifelhaften  Worten
bezeugt  wird.

II.

In  allen  Fällen,  wo  der  Bräutigam  ein  Angehöriger  des  Norddeutschen  Bundes
  ist,  treten  in  Bezug  auf  das  der  Trauung  vorausgehende  Verfahren  folgende
Abweichungen  von  den  Vorschriften  in  8.  25  der  Eingangs  gedachten  Verordnung
vom  14.  August  1838  ein:

1)  Zur  Vornahme  der  Trauung  ist  die  Beibringung  der  Erlaubniß  (des  Trauscheins)
  der  betreffenden  Gemeindebehörde  nicht  mehr  erforderlich;

2)  vor  der  Vornahme  der  Trauung  hat  der  Land-Rabbiner  nicht  nur,  wie  zeither
  schon,  zu  prüfen,  daß  keine  jüdisch-kirchliche  Hindernisse  vorhanden
sind,  und  sich  darüber  in  Gewißheit  zu  setzen,  daß  die  weiter  in  §.  25
unter  Nr.  1  —5  aufgeführten  Erfordernisse  (als:  freie  Einwilligung  beider
Verlobten  —  elterliche,  großelterliche,  vormundschaftliche  Einwilligung  —
Ehelosigkeit  der  Verlobten  —  Nichtvorhandensein  allzunaher  Verwandtschaft
oder  Schwägerschaft  oder  ähnlicher  Verhältnisse,  oder  Dispensation  deßhalb
—  Ablauf  der  Trauerzeit  oder  Dispensation  deßhall)  vorliegen,  sondern.
auch  sich  zu  überzeugen,  daß  auch  die  übrigen  gesetzlichen  Erfordernisse  einer
Eheschließung  vorhanden  sind,  als:

a)  das  heirathsfähige  Alter  der  Verlobten:  daß  die  Braut  das  14.,  der
Bräutigam  das  21.  Lebensjahr  erfüllt  oder,  sofern  dies  nicht  der  Fall,
die  vorgeschriebene  Dispensation  (§.  7  des  Gesetzes  vom  21.  Mai
1821  über  das  zum  Heirathen  erforderliche  Alter)  erlangt  hat;

b)  bei  Civil-Staatsdienern,  Militairs,  Geistlichen  und  Schullehrern:  daß
zur  Verheirathung  die  Genehmigung  von  Seiten  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
  ertheilt  worden  ist;

)  bei  Wiederverheirathungen:  daß  die  Abfindung  mit  den  Kindern  früherer
  Ehe  erfolgt  ist;

d)  bei  Verehelichung  des  Vormunds  mit  der  Mündel:  daß  die  Rechnungslegung
  vorausgegangen  ist.
        <pb n="327" />
        309

Ueber  diese  unter  a  —  d  bezeichneten  Erfordernisse  sind  dem  Land-Rabbiner
behufige  Zeugnisse  der  zuständigen  Behörden  durch  die  Interessenten
zu  beschaffen,  soweit  nicht  schon  ohnedem  nach  den  vorliegenden  Umständen
zweifellos  ist,  daß  der  einzugehenden  Ehe  in  allen  diesen  Beziehungen  kein
Hinderniß  entgegensteht,  und  was  insbesondere  das  Erforderniß  unter  a  anbelangt,
  selbstverständlich  nur  soweit  der  betreffende  Rabbiner  nicht  aus  den
von  ihm  selbst  geführten  Geburts-Registern  die  nöthige  Auskunft  selbst  zu
schöpfen  vermag.

3)  In  den  Fällen,  wo  die  eigne  Vergewisserung  des  Land-Rabbiners  über  das
Vorhandensein  der  unter  2  bezeichneten  Erfordernisse  einer  von  ihm  selbst
zu  bewirkenden  Trauung  dienen  soll,  bedarf  es  selbstverständlich  künftig  der
Ausstellung  eines  Ehezeugnisses  von  seiner  Seite  nicht  mehr;  er  darf  nur
die  Trauung  nicht  vornehmen,  bevor  er  vollständige  Gewißheit  über  das
Vorhandensein  dieser  Erfordernisse  erlangt  hat.

Wo  aber  zu  dem  Zweck  einer  von  einem  andern  Geistlichen  vorzunehmenden
  Tranung  ein  Ehezeugniß  von  ihm  auszustellen  ist,  hat  sich  dasselbe
künftig  nicht  mehr  auf  die  jüdisch-kirchlichen  und  die  weiteren  im  S§.  25
der  Verordnung  vom  14.  August  1838  vorgeschriebenen  Erfordernisse  zu
beschränken,  sondern  auf  alle  vorstehend  unter  2  erwähnten  Erfordernisse,
also  namentlich  auch  auf  die  unter  2  aàa  —  d  aufgeführten,  zu  erstrecken,
und  demgemäß  zu  bezeugen,  daß  weder  ein  jüdisch-kirchliches  noch  ein  sonstiges
  gesetzliches  Hinderniß  der  einzugehenden  Ehe  entgegensteht.

III.

Hinsichtlich  derjenigen  männlichen  Verlobten,  welche  nicht  Angehörige  des
Norddeutschen  Bundes  sind,  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  ohne  Ausnahme  in
Kraft  und  Geltung.

Weimar  am  1.  Juli  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Cultus.

Stichling.
        <pb n="328" />
        310

Mit  Bezugnahme  auf  Ziffer  7  des  provisorischen  Gesetzes  vom  23.  Juni
d.  J.,  die  Einführung  des  Königlich  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Malzaufschlag
vom  16.  Mai  d.  J.  (Seite  259  des  Reg.  Blatts)  wird  im  Einvernehmen  mit
der  Königlich  Bayerischen  Staatsregierung  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
  daß  es  bei  dem  in  §.  4  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1843,  die  indirekten
Abgaben  im  Vordergerichte  Ostheim  betreffend  (Seite  57  des  Reg.  Blatts  von
1843),  auf  11  Sgr.  5/  Pf.  oder  40  Kr.  Rhein.  vom  Eimer  Baperisch  bestimmten
  Satze  der  Vergütung  für  den  entrichteten  Malzaufschlag  bei
Versendungen  von  Bier  aus  dem  Vordergerichte  Ostheim  nach  anderen  Vereinslanden
außer  dem  Königreich  Bayern  oder  in  das  Vereinsausland  bis  auf  Weiteres  bewendet.

Auch  bleiben  die  in  Bezug  auf  diese  Rückvergütung  des  Malzaufschlags  durch
die  Bekanntmachungen  vom  12.  April  1844  (Seite  13  des  Reg.  Blatts  von  1844)
und  19.  Februar  1864  Ziffer  II  (Seite  12  des  Reg.  Blatts  von  1864)  ertheilten
Vorschriften  bis  auf  Weiteres  in  Kraft.

Weimar  am  7.  Juli  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  sind  die  Nummern  22  und  23  erschienen  und  enthalten:

(Nr.  128.)  Gesetz  wegen  Besteuerung  des  Braumalzes  in  verschiedenen  zum
Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Staaten  und  Gebietstheilen.  Vom
4.  Juli  1868.

(Nr.  129.)  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  verschiedenen
zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Staaten  und  Gekbietstheilen.
Vom  8.  Juli  1868.

(Nr.  130.)  Gesetz,  betreffend  die  subsidiarische  Haftung  des  Brauerei-Unternehmers
  für  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Braumalzsteuer-Gesetze  durch
Verwalter,  Gewerbsgehülfen  und  Hausgenossen.  Vom  8.  Juli  1868.

(Nr.  131.)  Gesetz,  betreffend  die  subsidiarische  Haftung  des  Brennerei-Unternehmers
  für  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Branntweinsteuer-Gesetze  durch
Verwalter,  Gewerbsgehülfen  und  Hausgenossen.  Vom  8.  Juli  1868.

(Nr.  132.)  Gesetz,  betreffend  den  Betrieb  der  stehenden  Gewerbe.  Vom  8.  Juli
1868.

(Nr.  133.)  Haudels=  und  Schifffahrts  -Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde  und  Zollverein  einerseits  und  dem  Kirchenstaate  andererseits.
Vom  8.  Mai  1868.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="329" />
        311

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimat-Eisenaoch.

Nummer  31.  Weimar.  25.  Juli  1868.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
u.  u#1
verordnen  nachträglich  zu  der  Strafprozeß-Ordnung  vom  20.  März  1850  und  zu
der  Strafprozeß-Novelle  vom  9.  Dezember  1854  unter  Zustimmung  des  getreuen
Landtags,  was  folgt:
I.  Zu  Artikel  20  bis  22  der  Strafprozeß-Ordnung.
1

 

 

8.  1.

Zur  gehörigen  Besetzung  des  Gerichtshofs  bei  Haupt-Verhandlungen  vor  den
Geschwornen-Gerichten  genügen  zwei  Beisitzer  neben  dem  Präsidenten  oder  dem
Stellvertreter  desselben.

Der  Präsident  des  Gerichtshofs  hat  zu  beschließen,  ob  für  die  einzelne  Hauptverhandlung
  zwei  oder  vier  Beisitzer  zugezogen  werden  sollen.  Er  bestimmt  die
Beisitzer  für  die  einzelne  Hauptverhandlung  aus  den  vom  Präsidenten  des  Appellations-Gerichts
  ernannten  Personen.

8.  2.

Der  dritte  Absatz  des  Art.  22  der  Strafprozeß-Ordnung  wird  aufgehoben
und  an  dessen  Stelle  Folgendes  bestimmt:

Bei  Hauptverhandlungen,  welche  voraussichtlich  längere  Zeit  dauern  werden,
kann  der  Präsident  vorsorglich  zu  den  Beisitzern  einen  oder  mehrere  Ersatzrichter
hinzunehmen,  damit  diese  in  Verhinderungsfällen  sofort  ergänzend  eintreten.

50
        <pb n="330" />
        312

II.  Statt  des  Art.  343  der  Strafprozeß-Ordnung.

Der  Artikel  343  der  Strafprozeß-Ordnung  ist  aufgehoben.  An  dessen  Stelle
tritt  folgende  Bestimmung:

Bei  den  vor  die  Einzelrichter  gehörigen  Uebertretungen  tritt  die  Staatsanwaltschaft
  zwar  in  derselben  Weise,  wie  bei  anderen  Verbrechen,  entweder  von  Amtswegen
  oder  auf  Antrag  eines  Betheiligten  (vergl.  Art.  4  und  47  flg.  der  Strafprozeß-
  Ordnung)  in  Wirksamkeit;  es  können  und  sollen  jedoch,  insoweit  nicht  für
einzelne  oder  mehrere  Orte,  sowie  für  einzelne  oder  mehrere  Amtsbezirke  besondere
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bestellt  werden  (§.  1  der  Verordnung  über  die
Vertretung  der  Staatsanwaltschaft  vom  25.  Juni  1850),  Polizei-Beamte,  Verwaltungs=
  und  Gemeinde-Beamte  und  Forstbeamte,  innerhalb  ihres  Wirkungskreises,  die
Rechtsverfolgung  vor  dem  Einzelrichter  an  Stelle  des  Staatsanwalts  übernehmen.
Sie  sind  dabei,  soweit  ihnen  nicht  durch  besondere  Instruktionen  eine  selbstständigere
Stellung  angewiesen  wird,  dem  Staatsanwalte  untergeordnet  und  haben  dessen
Weisungen  zu  befolgen.  Der  Staatsanwalt  kann  auch  jederzeit  selbst  sich  der
Rechtsverfolgung  unterziehen.

III.  Zu  Artikel  347  der  Strafprozeß-Ordnung  und  §.  83  der
Strafprozeß-Novelle.

S.  4.
Der  zweite  Absatz  des  §.  83  der  Strafprozeß-NNovelle  vom  9.  Dezember
1854  ist  aufgehoben.  An  dessen  Stelle  tritt  folgende  Bestimmung:
Die  Hauptverhandlung  geht  vor  sich,  auch  wenn  ein  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  nicht  anwesend  ist.

IV.  Statt  der  Artikel  370  bis  377  der  Strafprozeß--Ordnung  und
der  §§.  89  bis  93  der  Strafprozeß-Novelle.

S.  5.

Die  Artikel  370  bis  377  der  Strafprozeß=  Ordnung  und  die  S§.  89  bis
93  der  Strafprozeß-Novelle  vom  9.  Dezember  1854  sind  aufgehoben.  An  deren
Stelle  treten  die  nachstehenden  Bestimmungen:

S.  6.

Bei  den  in  den  Artikeln  185,  186,  187,  189  und  190  des  Strafgesetzbuchs
  gedachten  Verläumdungen  und  Beleidigungen,  ausgenommen,  sofern  diese  Verbrechen
  gegen  öffentliche  Behörden  gerichtet  sind  oder  bei  im  öffentlichen  Dienst  angestellten
  Personen  durch  deren  amtliche  Vorgesetzte  verfolgt  werden,  findet  im  Allgemeinen
  das  für  die  Untersuchung  von  Uebertretungen  geordnete  Verfahren,  (vergl.
16.  Kapitel  der  Strafprozeß-Ordnung)  jedoch  mit  den  nachstehend  bemerkten  einzelnen
Abweichungen  statt.
        <pb n="331" />
        313

S.  7.

Die  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  ist  bei  der  gerichtlichen  Verfolgung
ausgeschlossen.  Die  Ehrverletzung  kann  nur  durch  den  Betheiligten  als  Privat-Ankläger
verfolgt  werden,  welcher  sich  hierbei  durch  einen  Rechtsanwalt  vertreten  lassen  darf.

.  8.

Der  Einzelrichter  kann  vor  Ausfertigung  auf  die  Anklage  beide  Parteien,  nach
Befinden  in  Person,  unter  Androhung  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  fünf  Thalern,  zu
einem  Sühne-Termine  vorladen  und  bei  einem  Vergleiche  die  Kosten  außer  Ansatz  lassen.

§.  9.

Dem  Richter  steht  die  Befugniß  zu,  nach  Erwägung  der  Persönlichkeiten,  sowie
  aller  Umstände  des  einzelnen  Falles,  zur  Herstellung  seiner  Ueberzeugung  über
die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  der  in  Betracht  kommenden  Thatsachen  hierüber  dem
Ankläger  oder  dem  Angeklagten  die  Ableistung  eines  Eides  aufzuerlegen  und  von
der  Eidesleistung  oder  Eidesverweigerung  den  Beweis  der  fraglichen  Thatsachen  abhängig
  zu  machen.

Es  hängt  von  dem  Ermessen  des  Richters  ab,  ob  er  dem  Erkenntnisse  auf
den  Eid  sogleich  die  endliche  Entscheidung  anhängen  oder  dieselbe  aussetzen  will.
Zum  Schwörungstermine  wird  der  Schwurpflichtige  unter  der  Verwarnung  geladen,
daß  bei  seinem  Ausbleiben  der  Eid  für  verweigert  gelten  soll.  Bei  einem  Versäumniß
  des  Schwurpflichtigen  gilt  Art.  226  der  Strafprozeß-Ordnung.  Erscheint
der  Gegner  in  dem  Schwörungstermine  nicht,  so  trifft  ihn  kein  Rechtsnachtheil.

Das  etwa  ausgesetzt  gewesene  endliche  Erkenntniß  ist  in  diesem  Termine  zu
ertheilen.

8.  10.

Hinsichtlich  der  Kosten  des  Verfahrens  finden  die  Bestimmungen  im  18.  Kapitel
der  Strafprozeß,=  Ordnung  Anwendung,  soweit  nicht  nachstehend  etwas  Anderes  geordnet
  worden  ist.

Sind  durch  unbegründete  Anträge  oder  sonstiges  Verschulden  des  Privat-Anklägers
oder  des  Angeklagten  Kosten  erwachsen,  so  sind  dieselben  oder,  wenn  sie  sich  nicht
füglich  absondern  lassen,  ein  nach  richterlichem  Ermessen  festzustellender  Theil  der
Gesammtkosten  derjenigen  Partei,  welche  sie  veranlaßt  hat,  zur  Last  zu  legen,  bezüglich
  von  der  Erstattung  auszunehmen.

War  der  Betheiligte  als  Privat-Ankläger  durch  einen  Rechtsanwalt  vertreten,
so  sind  ihm  die  Kosten  der  Anklage  (einschließlich  der  Information,  Vollmacht  und
Reinschrift)  und  die  Termins-Gebühren  von  dem  verurtheilten  Angeklagten  zu  erstatten.

Dem  Angeklagten  sind  für  den  Fall  völlig  lossprechenden  Erkenntnisses  die
durch  mündliche  Vertheidigung  erwachsenen  Kosten  von  dem  Privat-Ankläger  zu  vergüten.

Auch  die  durch  die  Zuziehung  von  Anwälten  in  der  Rechtsmittel-Instanz  ent-
        <pb n="332" />
        314

stehenden  Kosten  sind  von  dem  unterliegenden  Theile  zu  erstatten,  mit  Ausnahme
des  im  Art.  365  alin.  3  der  Strafprozeß-Ordnung  vorgesehenen  Falles.
In  keiner  Instanz  werden  jedoch  Reifekosten  der  Anwälte  erstattet.
"  §.11.

Wenn  Verläumdungen  und  Beleidigungen  im  öffentlichen  Dienste  angestellter
Personen,  welche  durch  deren  amtliche  Vorgesetzte  verfolgt  werden,  von  der  Beschaffenheit
  sind,  daß  die  zu  erkennende  Strafe  eine  sechswöchige  Gefängnißstrafe  oder
verhältnißmäßige  Geldbuße  nicht  übersteigen  würde,  so  kann  das  Kreisgericht  nach
Gehör  des  Staatsanwalts  die  Untersuchung  an  den  Einzelrichter  verweisen,  in
welchem  Falle  dann  das  in  dem  sechszehnten  Kapitel  der  Strafprozeß-Ordnung  bezüglich
  in  den  §§.  82  nud  83  der  Strafprozeß-Novelle  vom  9.  Dezember  1854
geordnete  Berfahren  unter  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  eintritt.

12

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  dieses  Jahres  in  Kraft.

Diejenigen  Untersuchungen  wegen  nur  auf  Antrag  eines  Betheiligten  strafbarer
Uebertretungen,  in  welchen  bisher  das  in  Art.  343  Absatz  2  der  Strafprozeß-Ordnung
  vorgeschriebene  Privatanklage-Verfahren,  und  diejenigen  Ehrenkränkungssachen,
in  welchen  bisher  das  in  den  Artikeln  370  bis  377  der  Strafprozeß  =  Ordnung
bezüglich  in  den  88§.  89  bis  93  des  Gesetzes  vom  9.  Dezember  1854  geordnete
Verfahren  stattgefunden  hat,  sollen,  insofern  auf  die  erhobene  Anklage  vom  Gericht
bereits  ausgefertigt  worden  ist,  nach  dem  frühern  Verfahren  verhandelt  werden.

Urkundlich  haben  wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  15.  Juli  1868.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.
Zweiter  Nachtrag
zur  Strafprozeß--Ordnung  vom  20.  März
1850  und  zur  Strafprozeß-Novelle  vom
9.  Dezember  1854,  betreffend  die  Besetzung
des  Gerichtshofs  der  Geschwornengerichte,
ingleichen  das  Verfahren  vor  dem  Einzelrichter
  und  bei  Ehrenkränkungen.
Weimor.  —  Hof-  Buchdruckerel.
        <pb n="333" />
        316

Regierungs-Blatt
Großherzogihun
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Nummer  32.  Weimar.  13.  August  1868.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Die  nachstehende,  von  dem  General-Postamte  des  Norddeutschen  Bundes  anher
mitgetheilte  Uebersicht  der  durch  Artikel  9  der  Zusammenstellung  der  Grundsätze
des  Porto-Freiheitswesens  im  Norddeutschen  Postgebiete  vom  1.  Januar  1868  einstweilen
  aufrecht  erhaltenen  besonderen  Porto-Freiheiten  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar
  wird  im  Anschlusse  an  die  Bekanntmachung  vom  9.  März  d.  J.
(S.  S.  149  folg.  des  Reg.  Blatts)  mit  dem  Bemerken  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  in  Folge  mehrer,  rücksichtlich  des  in  §.  4  der  nachstehenden
  Uebersicht  ersichtlichen  Verzeichnisses  der  persönlichen  Porto-Freithümer  im
Großherzogthume  Sachsen-Weimar  neuerdings  eingetretener  Veränderungen,  mit  Zustimmung
  des  General-Postamts  des  Norddeutschen  Bundes,  das  in  der  Beilage
unter  A  abgedruckte  nach  dem  dermaligen  Stande  berichtigte  Personal-Verzeichniß
aufgestellt  und  bis  auf  Weiteres,  statt  des  in  §.  4  der  erwähnten  Uebersicht  enthaltenen,
  als  maßgebend  zu  betrachten  ist.

Weimar  am  23.  Juli  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

J.  von  Helldorff.
51

-
        <pb n="334" />
        316

Uebersicht

der

durch  Artikel  9  der  Zusammenstellung  der  Grundsätze  über  die  Behandlung

  des  Portofreiheits-Wesens  im  Norddeutschen  Postgebiet  vom  1.  Januar

  1868  einstweilen  aufrecht  erhaltenen  besonderen  Portofreiheiten  im
Großherzogthum  Sachsen-Weimar.

8.  1.

Die  im  Artikel  3  der  Zusammenstellung  der  Grundsätze  über  die  Behandlung
des  Portofreiheits-Wesens  im  Norddeutschen  Postgebiet  vom  1.  Jannar  1868  enthaltene
  Beschränkung,  wonach  die  von  einer  absendenden  Stelle  an  denselben  Empfänger
  zur  portofreien  Beförderung  aufgegebenen  gewöhnlichen  Packete,  welche  andere
Gegenstände  als  Schriften,  Akten,  Listen,  Tabellen  oder  Rechnungen  enthalten,  für
jede  abgehende  Post  das  Gewicht  von  zusammen  zwanzig  Pfund  nicht  übersteigen
  dürfen,  tritt  für  Packete  in  Großherzoglichen  Staatsdienst-Angelegenheiten
innerhalb  des  ehemaligen  Fürstlich  Thurn=  und  Taxisschen  Postbezirks  nicht  ein.

Auch  diejenigen  Brief=  und  Fahr-Post-Sendungen,  welche  sich  auf  den  gewerblichen
  Geschäftsbetrieb  einer  Großherzoglichen  Staatsbehörde  beziehen,  genießen  innerhalb
  des  ehemaligen  Fürstlich  Thurn=  und  Texisschen  Postbezirks  Portofreiheit,
jedoch  bleiben  alle  zur  Verzehrung  oder  zum  Verkauf  bestimmten  Gegenstände,  mit
Ausnahme  des  kleinen  Wildprets,  sowie  diejenigen  Sendungen,  welche  von  Privat-Personen
  an  Behörden  und  von  diesen  an  Privat-Personen  gerichtet  werden,  von  der
Portofreiheit  ausgeschlossen.

Für  die  nach  Vorstehendem  portofrei  zu  befördernden  Sendungen  tritt  die
Portopflichtigkeit  ein,  wenn  sie  die  Grenzen  des  Großherzogthums  überschreiten  und
durch  ihre  Beförderung  besondere  Transport-Kosten  entstehen.

§.  2.

Den  Kirchen,  öffentlichen  Schulen  und  Wohlthätigkeits-Anstalten,  sowie  denjenigen
  Privat-Anstalten,  Vereinen  und  Stiftungen,  welchen  die  Rechte  milder  Stiftungen
  von  der  höchsten  Staatsgewalt  ausdrücklich  beigelegt  worden  sind,  steht  innerhalb
  des  Großherzogthums  einschließlich  der  dazwischen  liegenden  fremden  Gebietstheile
  die  Portofreiheit  für  Briefe,  Akten  und  Geldsendungen  zu.
        <pb n="335" />
        317

8.  3.

Die  als  amtliche  Publikations-Organe  der  Großherzoglichen  Regierung  bezeichneten
  Zeitungen,  und  zwar  die  Weimarische  Zeitung  und  das  Eisenacher
Kreisblatt,  sind  bei  der  Versendung  unter  Kreuzband  innerhalb  des  Großherzogthums
  mit  Einschluß  der  dazwischen  liegenden  fremden  Gebietstheile  portofrei
zu  befördern.  Doch  bezieht  sich  diese  Portofreiheit  nur

a)  auf  die  Versendungen  von  der  Expedition  oder  dem  Verleger  an  die  Abonnenten
  oder  Unter-Distributions-Sellen,

b)  auf  die  Versendung  von  Probeblättern,

)  auf  die  Zusendungen  von  Behörden  an  Behörden,  Beamte  oder  Anstalten
und  dergleichen  im  Interesse  des  Instituts  dieser  Blätter  oder  des  Staats  erfolgende
Verschickungen  derselben.

§.  4.

Folgende  Großherzogliche  Staatsbeamte  genießen  für  abgehende  und  ankommende
  Briefpost-Gegenstände,  für  welche  das  Porto  früher  zur  Fürstlich  Thurn=  und
Taxisschen  Postkasse  geflossen  sein  würde,  persönliche  Portofreiheit:

1)  Freiherr  von  Beaulieu-Marconnay,  Oberhofmeister,

2)  Bergfeld,  Staatsrath

3)  Graf  von  Beust,  Oberhofmarschall

4)  Freiherr  von  Egloffstein,  Appellations-Gerichts-Präsident  in  Eisenach,

5)  Fries,  Rechtsanwalt  und  Landtags-Präsident

6)  von  Helldorf,  Ministerial-Direktor  in  Weimar,

7)  Ludecus,  Geheimer  Referendar

8)  Ortloff,  Ober-Appellations-Gerichts-Präsident  in  Jena,

9)  Rathgen,  Präfident  der  General-Ablösungs-Kommission  in  Weimar,

10)  Schambach,  Geheimer  Regierungsrath  in  Weimar,

11)  Stichling,  Staatsrath  in  Weimar,

12)  Thon,  Geheimer  Staatsrath  in  Weimar,

13)  Waitz,  Kreisgerichts-Rath  in  Weimar,

14)  Dr.  von  Watzdorf,  Staats-Minister  in  Weimar,

15)  von  Winzingerode,  Geheimer  Staatsrath  in  Weimar,

16)  Zwetz,  Geheimer  Justiz-Rath  in  Weimar.

Die  von  diesen  Staatsbeamten  aufgelieferten  Briespost-Sendungen  sind  dadurch
als  portofrei  kenntlich,  daß  dem  auf  der  Adresse  befindlichen  Portofreiheits-Vermerk
der  Name  des  persöntich  zur  Portofreiheit  berechtigten  Absenders  hinzugefügt  ist.

51

in  Weimar,
        <pb n="336" />
        318

Einzelbestimmungen.

 

Lausende


In

sind  portofrei:

 

—

 

Ablösungssachen.

Die  Korrespondenz=  und  Akten-Sendungen,

a)  welche  auf  die  erste  Bildung  einer  Special-Kommission
sich  beziehen,

b)  zwischen  zwei  Special-Kommissaren  und  deren  Dienerschft,


c)  zwischen  den  Ablösungs-Kommissionen  und  anderen
Behörden,  sofern  die  Sendung  nicht  lediglich  im  Interesse
  einer  einzelnen  Ablösungssache,  sondern  im  Interesse
  des  Staatsdienstes  und  insbesondere  des  Ablösungsdienstes
  überhaupt  erfolgt;

ferner:

d)  die  Verfügungen  der  General--Kommissionen,  soweit
sie  Instruktionen  oder  Aufsichtsübung  über  Special=Kommissionen,
  nicht  Entscheidungen  eines  Special-Falles
betreffen,  und

e)  die  Sendungen,  welche  im  Interesse  des  Staats-Fiscus
oder  einer  andern  mit  dem  Recht  persönlicher  Porto- 



freiheit  versehenen  Partei  vorkommen.
        <pb n="337" />
        319

 

 

*  In  sind  portofrei:
2  Aichungssachen.  Die  Versendungen  von  Normal-Maaßen  und  Gewich-□#



□

—

r

 

ten  Seitens  der  Großherzoglichen  Aichämter  und  Gemeinde-Behörden

  an  das  Großherzogliche  Ober-Aichamt  in

Weimar  und  umgekehrt.

Angelegenheiten  der  Korrespondenz-,  Akten=  und  Geld-Sendungen.
Akademischen  Speise-Anstalt
  zu  Jena.

4/Armenpflege-Sachen.  Die  Brief=  und  Fahrpost-Sendungen  zwischen  Großherzoglichen

  Behörden  (oder  Einzelbeamten)  unter  einander  oder

zwischen  Gemeinden  und  Großherzoglichen  Behörden,  im

Umfange  des  Großherzogthums  und  auf  den  vormals

Taxisschen  Transit-Strecken.

Armensachen.  a)  Brief=  und  Fahrpost-Sendungen  in  den  bei  Staatsbehörden
  verhandelten  Privat-Angelegenheiten  solcher
Individuen,  welche  zum  Armerrechte  verstattet  sind;

b)  Briefe  der  Apotheker  in  Waisen=  und  Armen-Sachen;

)  Versendungen  von  Holzlese-Zeichen  zur  Verabreichung
  an  arme  Großherzogliche  Unterthanen  (ver-.

  gleicheauchArmenpflege-Sachen).

Brand-AssckuranzslBrand-Asselnranz-Geldcr,welcheausderGroßherzoglichen
Sachen.  Brand-Assekuranz-Kasse  zu  zahlen  sind.

Angelegenheiten  der  Innerhalb  des  Großherzogthums  einschließlich  der  dazwischen-Brand
  -Versiche=  liegenden  fremden  Gebietstheile  Sendungen,  welche  zwirungs-Vereine
  un-=  schen  den  Organen  des  Vereins  unter  sich  und  Großter
  Geistlichen  und  herzoglichen  Behörden  gewechselt  werden,  und  nicht  das
Lehrern.  Interesse  Einzelner,  sondern  Angelegenheiten  des  Vereins

selbst  betreffen.
Chaussee-Geld-Hebe-  Geldsendungen  der  Großherzoglichen  Chaussee-Geld-Hebestellen.
sachen.

gEilachn  Sachen.  Brief-  und  Fahrpost-Sendungen  in  Angelegenheiten  solcher

Parteien,  welchen  das  Armenrecht  bewilligt  ist.

Kollekten-Sachen.  a)  Kollekten-Gelder,  bei  ihrer  Versendung  an  die  Verwaltung

  der  Landes-Kollekten;
        <pb n="338" />
        320

 

kau  ·
In  sind  portofrei:

 

b)  die  Erträgnisse  der  landesherrlich  angeordneten  Becken-Kollekte,
  welche  am  Reformations-Fest  zum  Besten  des
Gustav-Adolph-Vereins  slattfindet,  bei  ihrer  Versendung
  von  den  Großherzoglichen  Superintendenten  an
die  Hauptkasse  des  Gustav-Adolph-Vereins  in  Weimar.

Deposital-Sachen.  Deposital-Gelder,  welche  von  den  Justiz-Behörden  an  die

Staatskassen  eingesandt  werden.

12  Gemeindesachen.  a)  die  auf  die  obervormundschaftliche  Aufsicht  des  Staats

über  die  Verwaltung  des  Gemeindevermögens  oder

auf  Streitigkeiten  über  Rechtsverhältnisse  der  Gemeinden
  bezüglichen  Korrespondenz=  und  Akten-Sendungen
nur  dann,  wenn  die  in  diesen  Angelegenheiten  entstehenden
  Verläge  verfassungsmäßig  der  Staatskasse  zur

Last  fallen.

In  der  Regel  sind  also  Sendungen  in  Gemeinde-Angelegenheiten

  portopflichtig.

Portofrei  sind:
die  nicht  das  Sonder-Interesse  einer  Gemeinde  als  moralische
  Person,  sondern  das  Gesammtwohl  der  Staatsbürger
  im  Großherzogthum  oder  in  einzelnen  Orten
betreffenden  landespolizeilichen  Verfügungen,  wenn  sie
auch  durch  das  Mittel  der  Gemeinde  oder  ihrer  Vorstände
  auszuführen  sind,  und  die  Korrespondenzen  der

Gemeinde-Vorstände  mit  Großherzoglichen  Behörden

in  reinen  Staatsdienst-Sachen.

Vergl.  auch  Aichungssachen,  Armenpflege=  und  Gendarinerie-Sachen.


13|Gendarmerie-Sachen.  Die  Dienstberichte  der  Großherzoglichen  Gendarmen  an

öffentliche  Behörden  einschließlich  der  als  Polizei-Behörden

fungirenden  Gemeinde-Vorstände.

14  Angelegenheiten  der  Korrespondenz-,  Akten=  und  Geld-Sendungen.

Heusingerschen  Stiftung

  in  Ilmenau.

—
.—

b

E
        <pb n="339" />
        821

 

kau- 



In  sind  portofrei:

15  Hppotheken-Sachen.  Die  Postsendungen,  welche  aus  Anlaß  der  Anlegung  von
neuen  Hppotheken  -Büchern  im  Interesse  des  Staats  erfolgen.


16  Angelegenheiten  der  Brief=  und  Fahrpost-Sendungen  in  demselben  Umfange,  wie

20

 

Großherzoglichen
Irren-Anstalt  zu
Jena  und  deren  Filial-Irren-Anstalt

zu  Kapellendorf.
Angelegenheiten  der
Kunstschule  zu  Weimar.

Landtags-Sachen.

Landwirthschaftlichen
Angelegenheiten.

Lotterie  =  Angelegenbeiten.


Angelegenheiten  des
Neustädtischen  Kassen-Vereins.


Ordens  =  Angelegenheiten.



 

Senvungen  in  herrschaftlichen  Angelegenheiten.

Dienstsendungen  in  demselben  Umfange,  wie  Sendungen
in  herrschaftlichen  Angelegenheiten.

a)  die  amtlichen  gedruckten  Landtags-Verhandlungen;

b)  die  Sendungen  des  Landtags,  des  Landtags-Vorstandes
und  der  Behörden  in  Landtags-Sachen,  in  demselben
Umfange,  wie  in  anderen  herrschaftlichen  Angelegenbeiten.


Ankommende  und  abgehende  Dienstsendungen  der  landwirthschaftlichen
  Central-Stelle  zu  Jena,  in  demselben  Umfange,
wie  Sendungen  der  Großherzoglichen  Behörden  in  herrschaftlichen
  Angelegenheiten.

Der  in  Lotterie-Angelegenheiten,  soweit  sie  nicht  portopflichtige
  Partei=  oder  Straf-Sachen  betreffen,  zwischen  den
Königlich  und  den  Großherzoglich  Sächsischen  Behörden
stattfindende  Schriftwechsel,  ingleichen  die  Versendung  des
Koncessions-Geldes.

Korrespondenz-,  Akten=  und  Geld-Sendungen.

Die  Rücksendungen  Großherzoglicher  Orden.
        <pb n="340" />
        In

sind  portofrei:

 

3  Partei-Sachen.

Siehe  Armensachen.

In  portopflichtigen  Partei-Sachen  ist  die  Versendung  von
Ausfertigungen  unter  portofreier  Rubrik  auch  dann  unstatthaft,
  wenn  dieselben  einem  Amtsdiener  zur  Bewirkung
  der  Insinuation  zugesandt  werden.

Angelegenheiten  der  Korrespondenz-,  Akten=  und  Geld-Sendungen.
Pensions-Aunstalt
für  Witwen  und
Waisen  der  an  katholischen
  Schulen
im  Großherzogthume
  angestellten

Lehrer.
Angelegenheiten  der  Korrespondenz-,  Akten=  und  Geld-Sendungen.

Realschule  zu  Weimar.


Angelegenheiten  der  a)  die  Korrespondenz  von  Mitgliedern  der  Staatsanwalt-Staatsanwalltschaft.
  schaft  im  Interesse  des  Staatsdienstes  und  zwar  außer

den  eigentlichen  sogenannten  Generalien  und  Aufsichtssachen,

  auch  in  einzelnen  Untersuchungen  die  Anzeigen

und  Berichte  über  Ausführung  gegebener  Anweisungen
oder  ertheilter  Verhaltungsbefehle  und  die  darauf  ergehenden
  Erlasse.

Korrespondenz=  und  Akten-Sendungen  zwischen  Mitgliedern

  der  Großherzoglichen  Staatsanwaltschaft  unter

einander  oder  zwischen  denselben  und  anderen  Behörden
  in  solchen  Untersuchungssachen,  in  welchen  die

Unmöglichkeit  der  Kostenerstattung  von  Seiten  des

Angeschuldigten  klar  vorliegt.

Ankommende  und  abgehende  Dienstsendungen  des  statistischen
Büreaus  in  demselben  Umfange,  wie  Sendungen  der
Großherzoglichen  Behörden  in  herrschaftlichen  Angelegenheiten.


b

Angelegenheiten  des
statistischen  Büreaus
  zu  Jena.
        <pb n="341" />
        323

 

Laufende


W

In

sind  portofrei:

 

28

29

30

31

 

Steuersachen.

Ungelegenheiten  der
Unterstützungs-Anstalten
  für  Witwen
  und  Waisen
von  Offizieren  und
Unterofficieren  der
drei  Großherzoglichen
  Infanterie-Bataillone
  und  der
Großherzoglichen
Gendarmen.

Untersuchungssachen.

Waisensachen.

 

a)  Alle  den  Erlaß  und  die  Kaduzirung  von  Steuern
betreffende  Kommunikationen  der  Großherzoglichen  Behörden,
  mit  Einschluß  der  Orts-Steuererheber,  unter
einander.

b)  Orts-Steuergelder  bei  ihrer  Einsendung  an  die  Rechnungsämter.


Korrespondenz-,  Akten=  und  Geld-Sendungen.

Sendungen  in  solchen  Untersuchungssachen,  bei  denen  eine
zur  Zahlung  verpflichtete  Person  nicht  vorhanden  oder
der  zur  Zahlung  Verpflichtete  unvermögend  ist.

a)  Waisengelder  für  solche  arme  Waisen,  welche  vom
Staate  oder  aus  frommen  Stiftungen  in  einem  Waisenhause
  oder  bei  einer  andern  Anstalt  —  durch  Verabreichung
  von  Sustentations  =  Geldern  —  erhalten
werden;

b)  die  von  den  Gerichtsbehörden  an  die  Waisenhaus-Kasse
zu  versendenden  Kollateral-Gelder.

Vergl.  auch  Armensachen.

52
        <pb n="342" />
        324

Verzeichniß

derjenigen  Personen,

welchen  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar  dermalen  noch  Porto-Freiheit
  für  abgehende  und  ankommende  Briefpost-Gegenstände  zusteht:

1)  Bergfeld,  Staatsrath  in  Weimar,

2)  Graf  von  Beust,  wirklicher  Geheimrath  und  Ober-Hofmarschall  in
Weimar,

3)  Freiherr  von  und  zu  Egloffstein,  wirklicher  Geheimrath  und  Apellations-Gerichts-Präsident
  in  Eisenach,

4)  Fries,  Landtags-Präsident  und  Rechtsanwalt  in  Weimar,
5)  von  Helldorf,  Staatsrath  in  Weimar,

6)  Ortloff,  wirklicher  Geheimrath  und  Ober-Appellations-Gerichts-Präsident
in  Jena,

7)  Rathgen,  Präsident  der  General-Ablösungs-Kommission  in  Weimar,
8)  Schambach,  Geheimer  Regierungsrath  in  Weimar,

9)  Stichling,  Geheimer  Staatsrath  in  Weimar,
10)  Thon,  wirklicher  Geheimrath  in  Weimar,
11)  Waitz,  Kreisgerichts-Rath  in  Weimar,

12)  Dr.  von  Watzdorf,  wirklicher  Geheimrath  und  Staats-Minister  in
Weimar,

13)  Freiherr  von  Wintzingerode,  wirklicher  Geheimrath,
14)  Zwez,  Geheimer  Justiz-Rath  in  Weimar.

Ministerial-Bekanntmachungen.
Nachdem  das  Mandat  des  im  XVIII.  Wahlbezirke  zum  Landtags-Abgeordneten

  für  die  Etats-Periode  1869/71  gewählten  Großherzoglichen  Amts-Aktuars
Hotzel  zufolge  der  Beförderung  desselben  im  Großherzoglichen  Staatsdienste  erloschen
        <pb n="343" />
        326

ist,  ist  an  dessen  Stelle  der  Bacealaureus  Ferdinand  Säuberlich  zu  Neustadt  a.  O.
zum  Landtags-Abgcordneten  in  dem  erwähnten  Wahlbezirke  gewählt  worden.

Dies  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  13.  Juli  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Durch  höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  den
Technikern  Herren  Carl  Windhausen  und  Heinrich  Büssing  in  Braunschweig
ein  Erfindungs-Patent  auf  einen  von  denselben  konstruirten  festen

Schornsteinaufsatz,  Deflector  genannt,
nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung
  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen  sowie  mit
allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.  Blatt
v.  J.  1843  S.  13  bis  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von
fünf  Jahren  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt
worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthum  in
bleibende  Ausführung  und  Anwendung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist:  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  21.  Juli  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Durch  das  Bundesgesetz  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  8.  Juli  d.  J.,
betreffend  den  Betrieb  der  stehenden  Gewerbe,  ist  unter  Anderem  der  Nachweis  der
Befähigung  zum  Betrieb  eines  Gewerbes  in  Wegfall  gekommen.  Hierdurch  wird
        <pb n="344" />
        326

die  Bestimmung  im  8.  18  der  Gewerbeordnung  für  das  Großherzogthum  vom
30.  April  1862,  wonach  die  Ausübung  des  Hyfbeschlages,  sowie  die  selbstständige
Ausführung  und  Leitung  von  Bauten  nach  den  deshalb  erlassenen  oder  im  Verordnungswege
  zu  erlassenden  Bestimmungen  von  dem  Beweise  besonderer  Befähigung
abhängig  sind,  aufgehoben  und  außer  Wirksamkeit  gesetzt.
Es  wird  Solches  zur  Nachachtung  der  Betheiligten  andurch  bekannt  gemacht.
Die  beiden  Unterrichtsanstalten  für  den  Hufbeschlag  in  Jena  und  Eisenach
bleiben,  jenes  Wegfalls  ungeachtet,  nach  wie  vor  bestehen,  und  sind  die  betreffenden
Stellen  angewiesen  worden,  den  diese  Anstalten  in  ihrem  wohlverstandenen  Interesse
Besuchenden  auf  deren  Verlangen  ein  Zeugniß  hierüber  zu  ertheilen.
Weimar  am  30.  Juli  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

 

Vom  Bundes-Gesetzblatt  sind  die  Nummern  24  und  25  erschienen  und  enthalten:

(Nr.  134.)  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs=  und
Wirthschafts-Genossenschaften.  Vom  4.  Juli  1868.

(Nr.  135.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Bundeshaushalts  für  die  Jahre
1867  bis  1869.  Vom  4.  Juli  1868.

(Nr.  136.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Juli  1868,  betreffend  die  in  Gemäßheit
des  Gesetzes  vom  9.  November  1867  genehmigte  Ausgabe  von  verzinslichen
  Schatzanweisungen.

 

Weimar.  —  Hof=  Bchdruckerei
        <pb n="345" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Nummer  33.  Weimar.  25.  August  1868.

 

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
.  u#
haben  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  das  nachstehende  Preßgesetz  zu  erlassen
  beschlossen  und  verordnen  deshalb  wie  folgt:

Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  1.

Zum  selbstständigen  Betriebe  von  Buch=  und  Stein-Druckereien,  Buch=  und
Kunst-Handlungen,  Antiquariats-Geschäften,  Leih-Bibliotheken  und  Lese-Kabinetten,
sowie  zum  Verkaufe  von  Zeitungen,  Flugschriften  und  bildlichen  Darstellungen  ist
die  behördliche  Erlaubniß  (Konzession)  nicht  erforderlich.  Für  den  Betrieb  derselben
gelten  die  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  vom  30.  April  1862.

Art.  2.

Alle  Erzeugnisse  der  Buchdruckerpresse,  ferner  alle  anderen  durch  mechanische
Mittel  vervielfältigten  Schriften  und  bildlichen  Darstellungen,  ingleichen  Musikalien
mit  Text  oder  sonstigen  Erläuterungen  sind  unter  Druckschriften  im  Sinne  des
gegenwärtigen  Gesetzes  zu  verstehen.

53
        <pb n="346" />
        328

Von  der  Polizei  der  Presse  und  der  Bestrafung  polizeilicher  Uebertretungen.
Art.  3.

Jede  im  Großherzogthum  herausgegebene  Druckschrift  muß  den  Namen  oder
die  Firma  und  den  Wohnort  des  Druckereibesitzers,  sowie  den  Namen  oder  die
Firma  und  den  Wohnort  des  Verlegers  oder  Kommissionärs  oder  Herausgebers
enthalten.

Zeitungen  und  periodische  Druckschriften,  welche  in  regelmäßigen,  im  Voraus
bestimmten  Zeiträumen  erscheinen,  müssen  auf  jedem  Heft  oder  Stück  oder  jeder
Nummer  den  Namen  oder  die  Firma  und  den  Wohnort  des  Druckereibesitzers,  sowie
  den  Namen  des  verautwortlichen  Redakteurs  (Art.  4),  sowie  die  Zeit  und  den
Ort  des  Erscheinens  enthalten.

Ausländische  Druckschriften  dürfen  im  Großherzogthum  nur  verbreitet  werden,
wenn  auf  denselben  der  Name  oder  die  Firma  und  der  Wohnort  des  Druckereibesitzers
  oder  der  Name  oder  die  Firma  und  der  Wohnort  des  Verlegers  oder
Kommissionärs  oder  Heransgebers  angegeben  ist.

Ausgenommen  von  den  Vorschriften  dieses  Artikels  sind  die  amtlichen  Blätter
der  Behörden  aller  deutschen  Staaten,  sowie  Druckschriften,  welche  den  Bedürfnissen
des  Gewerbes  oder  Verkehrs,  des  häuslichen  oder  geselligen  Lebens  dienen  und  sich
auf  den  hiernach  erforderlichen  Inhalt  beschränken,  z.  B.  Preis-Courante,  Frachtund
  Avis-Briefe,  Wechsel,  Cours-Zettel,  Fakturen,  Versendezettel,  Rechnungsabschlüsse,
Bücherumschläge,  insoweit  sie  nur  Bücher-Titel  enthalten,  Tabellen,  Schemata,
Formulare,  Etiquetten,  Adreß-,  Visiten  -,  Einladungs-,  Verlobungs=  und  Vermählungs-Karten,
  Anzeigen  anderer  Familienereignisse,  Kirchenzettel,  Theaterzettel,  Ankündigungen
  von  Sehenswürdigkeiten  oder  Vergnügungen.

Oeffentlich  angeschlagene  Druckschriften  und  Plakate  müssen  den  Namen  und
die  Firma  der  Druckerei  angeben,  aus  welcher  sie  hervorgegangen  sind.

Die  straßenpolizeilichen  Vorschriften  über  das  Anschlagen  von  Druckschriften
werden  hierdurch  nicht  berührt.

Art.  4.

Der  verantwortliche  Redakteur  einer  im  Großherzogthum  erscheinenden  Zeitung
oder  periodischen  Druckschrift  muß  volljährig,  dispositionsfähig  und  im  Besitze  der
staatsbürgerlichen  Rechte  desjenigen  Staates  sein,  in  welchem  er  seinen  Wohnsitz  hat.

Der  verantwortliche  Redakteur  hat  sich  vor  der  Herausgabe  der  von  ihm  vertretenen
  Zeitung  oder  periodischen  Druckschrift  der  Polizei-Behörde,  in  deren  Bezirk
dieselbe  erscheint,  als  solchen  zu  nennen.

Für  einzelne  Abtheilungen  einer  Zeitung  oder  periodischen  Druckschrift  kann
ein  besonderer  verantwortlicher  Redakteur  namhaft  gemacht  werden.
        <pb n="347" />
        329

Art.  5.

Der  verantwortliche  Redakteur  einer  Zeitung  oder  periodischen  Zeitschrift  ist
schuldig,  jede  amtlich  beglaubigte  Berichtigung  der  in  jener  mitgetheilten  Thatsachen
und  jede  Berichtigung  von  Seiten  eines  darin  Angegriffenen,  welche  Beleidigungen
oder  Schmähungen  nicht  enthält  und  den  Raum  des  angreifenden  Artikels  nicht
übersteigt,  unentgeltlich,  andere  und  beziehungsweise  längere  Berichtigungen,  aber  ebenfalls
  vorausgesetzt,  daß  dieselben  keine  Beleidigung  enthalten,  gegen  die  gewöhnlichen
Einrückungsgebühren,  sogleich  nach  Empfang  in  das  nächstfolgende,  für  den  Abdruck
nicht  bereits  abgeschlossene  Blatt  oder  Heft  unverändert  und  ohne  beigefügte  Bemerkungen
  in  derselben  Abtheilung  des  Blattes,  welche  den  zu  berichtigenden  Artikel
enthalten  hat,  und  mit  denselben  Lettern  wie  dieser  Artikel  gedruckt  gewesen  ist,
aufzunehmen.

Art.  6.

Für  die  Uebernahme  der  Redaktion  einer  Zeitung  oder  periodischen  Druckschrift
  rein  wissenschaftlichen,  artistischen  oder  technischen  Inhalts  bestehen  die  im
Art.  4  vorgeschriebenen  Erfordernisse  nicht.

Art.  7.

Zu  dem  Sammeln  von  Subskribenten  auf  Preßerzeugnisse  und  zu  dem  Hausirhandel
  mit  Druckschriften  bedarf  es  der  polizeilichen  Erlaubniß  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  der  §§.  13  und  14  der  Gewerbeordnung  und  der  zu  diesen  Bestimmungen
erlassenen  Vorschriften  der  Ausführungsverordnung  vom  12.  November  1862.

Die  ertheilte  polizeiliche  Erlaubniß  befreit  jedoch  nicht  von  der  Verantwortung
für  die  Verbreitung  verbotener  Schriften.

Art.  8.

Uebertretungen  der  in  den  Artikeln  3  bis  mit  5  gegebenen  Vorschriften  sind
mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  oder  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei
Monaten  zu  ahnden,  vorbehältlich  der  Verantwortlichkeit  für  die  durch  die  Druck
schrift  begangenen  Verbrechen  oder  Vergehen.

Dasselbe  gilt,  wenn  die  Form  der  im  Art.  3,  Absatz  4,  genannten  Druckschriften
  zu  Mittheilungen,  welche  ihrem  auscheinenden  Zwecke  fremd  sind,  gemißbraucht
  wird.

Druckschriften  strafbaren  Inhalts,  bei  welchen  die  Bestimmungen  im  Art.  3
nicht  beobachtet  worden  sind,  unterliegen  der  Beschlagnahme  und  Vernichtung  nach
den  Bestimmungen  im  Art.  20  und  21,  insofern  keine  der  im  Art.  13  genannten
Personen  zu  ermitteln  ist.

Sind  die  nach  Art.  3  erforderlichen,  der  Druckschrift  beigesetzten  Angaben
falsch,  so  ist  neben  der  Geldstraße  auf  eine  Gefängnißstrafe  innerhalb  der  oben  an-53“
        <pb n="348" />
        330

gegebenen  Grenzen  zu  erkennen,  gegen  den  Verbreiter  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,
  daß  er  von  der  Unrichtigkeit  Kenntniß  gehabt  hat.
Art.  9.

Uebertretungen  der  Vorschriften  dieses  Abschnitts  verjähren  in  sechs  Monaten.
Von  den  Strafen  der  durch  Druckschriften  begangenen  Verbrechen
oder  Vergeben.
Art.  10.

Wer  durch  eine  Druckschrift  sich  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  schuldig
macht,  verfällt  in  diejenige  Strafe,  mit  welcher  die  bestehenden  Gesetze,  namentlich
das  Strafgesetzbuch  dieses  Verbrechen  oder  Vergehen  bedrohen.

Art.  11.

Die  Uebertretungen  der  Strafgesetze  durch  die  Presse  sind  dann  als  vollendet
anzusehen,  wenn  die  sträfliche  Schrift  in  Verkehr  gesetzt  oder  sonst  verbreitet  worden
ist.  Als  Versuch  gelten  sie,  wenn  nach  Vollendung  des  Drucks  die  auf  Verbreitung
der  Druckschrift  gerichteten  Handlungen  ihren  Anfang  genommen  haben.

Art.  12.

Bei  der  Verurtheilung  wegen  eines  durch  eine  Druckschrift  begangenen  Verbrechens
  oder  Vergehens  kann  sogleich  auf  Vernichtung  der  für  strafbar  erklärten
Druckschrift  in  Bezug  auf  alle  Exemplare  erkannt  werden,  welche  mit  Beschlag  belegt
  (Art.  20  und  21),  in  dem  Besitz  des  Verfassers,  Redakteurs,  Herausgebers,
Verlegers,  Kommissionärs,  Buchhändlers,  Druckereibesitzers  oder  solcher  Privat-Personen
  sich  befinden,  die  sie  nicht  lediglich  zum  eigenen  Gebrauch  an  sich  gebracht
haben.

Die  Vernichtung  ist  so  weit  wie  möglich  auf  den  strafbaren  Theil  der  Druckschrift
  zu  beschränken.  Ebenso  hat  das  Straferkenntniß  einer  Wiederholung  des
Abdrucks  des  für  strafbar  erklärten  Inhalts  durch  entsprechende  Verfügung  über  die
zur  Herstellung  gebrauchten  Platten  oder  Formen  entgegen  zu  wirken.

Art.  13.
Die  Personen,  welche  zum  Erscheinen  und  beziehungsweise  Verbreiten  einer
strafbaren  Druckschrift  mitgewirkt  haben,  sind  in  folgender  Ordnung  verantwortlich:

1)  der  Verfasser,  insofern  mit  dessen  Wissen  und  Willen  Druck  und  Herausgabe
  erfolgt  sind,

2)  der  Herausgeber,

3)  der  Verleger,  oder  wenn  dieser  sein  Geschäft  nicht  selbst  betreibt,  sein  Geschäftsführer
  oder  der  Kommissionär,

4)  der  Druckereibesitzer,

5)  der  Verbreiter,  sofern  er  Kenntniß  von  dem  Jnhalt  hat.
        <pb n="349" />
        331

Jede  der  unter  2  bis  5  genannten  Personen  kann  die  Verantwortung  dadurch
von  sich  abwenden,  daß  sie  eine  der  vor  ihr  genannten  Personen  vor  Eröffuung
des  ersten  Straferkenntnisses  namhaft  macht,  vorausgesetzt,  daß  dieselbe  im  Inland
vor  Gericht  gestellt  werden  kann.  Der  Herausgeber  bleibt  jedoch  so  lange  haftbar,
bis  der  Nachweis  vorliegt,  daß  Druck  und  Herausgabe  mit  Wissen  und  Willen
des  Verfassers  erfolgt  sind.

Art.  14.

Keine  der  in  Art.  13  2  bis  5  genannten  Personen  und  ebensowenig  der
verantwortliche  Redakteur  können  als  Zeuge  gezwungen  werden,  den  Verfasser  einer
Druckschrift  zu  benennen,  ausgenommen  wenn  der  Verdacht  vorliegt,  daß  der  Mittheilung,
  welche  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildet,  eine  Verletzung  des  Amtsgeheimnisses
  zu  Grunde  liegt,  in  welchem  Falle  es  hinsichtlich  der  Verpflichtung  zur
Ablegung  eines  Zeugnisses  bei  den  Vorschriften  der  Straf-Prozeß  -  Ordnung  bewendet.


Art.  15.

Als  Verbreitung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  nur  die  Mittheilung  einer  Mehrheit
  von  Exemplaren  an  eine  Mehrheit  von  Personen  zu  betrachten.

Der  Buchhändler  ist  als  Verbreiter  nur  dann  verantwortlich,  wenn  er  eine
strafbare  Schrift  verbreitet,

welche  ihm  nicht  im  Wege  des  ordentlichen  Buchhandels  zugekommen,  oder
welche  die  im  Art.  3  vorgeschriebenen  Angaben  hinsichtlich  des  Druckereibesitzers,
  Verlegers,  Redakteurs  2c.  nicht  enthält,
oder
rücksichtlich  der  im  Inland  auf  Beschlagnahme  oder  Bestrafung  erkannt  und
dieß  amtlich  bekannt  gemacht  worden  ist.

Art.  16.

Bei  Zeitungen  und  periodischen  Druckschriften  haftet  zunächst  der  verantwortliche
  Redakteur  für  den  gesammten  Inhalt.

Der  verantwortliche  Redakteur  kann  sich  von  dieser  Haftpflicht  dadurch  befreien,
  daß  er  den  Verfasser  benennt,  vorausgesetzt,  daß  derselbe  im  Inland  vor
Gericht  gestellt  werden  kann  und  die  Veräffentlichung  mit  seinem  Wissen  und
Willen  erfolgt  ist.

Art.  17.  -

Entzieht  sich  der  verantwortliche  Redalteur  den  zum  Einschreiten  veranlaßten
inländischen  Gerichtsbehörden,  so  sind  die  im  Art.  13  genannten  Personen  in  der
dort  bestimmten  Reihenfolge,  jedoch  bezüglich  des  Verbreiters  mit  den  im  Art.  15
        <pb n="350" />
        832

enthaltenen  Beschränkungen,  auch  für  den  Inhalt  der  betreffenden  Zeitung  oder
periodischen  Druckschrift  verantwortlich.

Für  Privat-Bekanntmachungen  in  Zeitungen  oder  periodischen  Druckschriften
haftet  zunächst  der  Einsender.  Ist  dieser  nicht  namhaft  gemacht  und  kann  er  im
Inland  nicht  vor  Gericht  gestellt  werden,  so  trifft  die  Haftung  den  verantwortlichen
Redakteur  für  den  betreffenden  Theil.

Art.  18.

Ergibt  sich,  daß  von  dem  Herausgeber  bezüglich  verantwortlichen  Redakteur,
Verleger,  Kommissionär,  Druckereibesitzer  oder  Verbreiter  Jemand  fälschlich  als  Verfasser
  angegeben  worden  ist,  so  fällt  die  Verantwortlichkeit  auf  denjenigen,  welcher
die  falsche  Angabe  gemacht  hat,  es  sei  denn,  daß  er  den  wirklichen  Verfasser  noch
vor  Eröffnung  des  ersten  Straferkenntnisses  namhaft  macht  und  dieser  im  Inland
vor  Gericht  gestellt  werden  kann.

Die  falsche  Angabe  selbst  hat  eine  Gefängnißstrafe  von  drei  Tagen  bis  vier
Wochen  zur  Folge,  sofern  nicht  eine  Bestrafung  nach  Art.  188  des  Strafgesetzbuchs
  eintritt.

Von  dem  Strafverfahren  wegen  preßpolizellicher  Uebertretungen  und  der  durch
Druckschriften  begangenen  Verbrechen  und  Vergehen,  ingleichen
von  der  Beschlagnahme  von  Druckschriften.

Art.  19.

Die  Untersuchung  und  Entscheidung  bei  Uebertretung  der  Vorschriften  über
Polizei  der  Presse  findet  ebenso  wie  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  durch
die  Presse  begangenen  Verbrechen  und  Vergehen  vor  den  Gerichtsbehörden  nach
Maßgabe  der  Straf-Prozeß-  Ordnung  und  deren  Nachträge  statt.

Art.  20.

Eine  Beschlagnahme  von  Druckschriften  wegen  der  durch  die  Presse  begangenen
Vergehen  und  Verbrechen  kann  nur  vom  Untersuchungsrichter  und  vom  Einzelrichter,
auf  Antrag  des  Staatsanwalts  oder  eines  Privat-Anklägers,  verfügt  werden  und  ist
vom  Richter  mit  Gründen  zu  belegen.

In  dringenden  Fällen  ist  es  jedoch  der  Staatsanwaltschaft  gestattet,  die
Beschlagnahme  auch  durch  eine  Polizei-Behörde  ausführen  zu  lassen.

Dem  Privat-Ankläger  kann  aufgegeben  werden,  für  Schäden  und  Kosten
Sicherheit  zu  leisten.

Berufungen  gegen  Verfügung  der  Beschlagnahme  haben  keinen  Suspensiv-Effekt.
  Das  Kreisgericht  hat  innerhalb  drei  Tagen  darüber  zu  erkennen.

Die  Beschlagnahme  ist  von  selbst  aufgehoben,  sobald  sie  vom  Richter  nicht
binnen  zwei  Tagen  mit  Gründen  belegt  ist.
        <pb n="351" />
        333

Art.  21.

Die  Beschlagnahme  erstreckt  sich  auf  alle  Exemplare  der  Druckschrift,  die  noch
nicht  in  den  Besitz  solcher  Privat-Personen  übergegangen  sind,  welche  dieselben
lediglich  zum  eigenen  Gebrauch  und  nicht  zur  öffentlichen  Unterhaltung  des  Publikums
  oder  zur  Weiterbeförderung  an  sich  gebracht,  beziehungsweise  erhalten  haben.

Sie  kann  auch  auf  die  zur  Herstellung  der  Druckschrift  bestimmten  Platten
oder  Formen  ausgedehnt  werden,  so  weit  dieß  nöthig  ist,  um  der  Wiederholung
des  in  Frage  stehenden  Verbrechens  oder  Vergehens  entgegen  zu  wirken.

Schlußbestlmmungen.
Art.  22.
Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1857  zur  Ausführung  des
Bundesbeschlusses  vom  6.  Juli  1854  über  die  Verhinderung  des  Mißbrauchs  der
Presse,  sowie  der  letztere  selbst,  treten  hiermit  außer  Kraft.

Urkundlich  haben  wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  25.  Juli  1868.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.
Gesetz  über  die  Presse.

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachstehende  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  Königlich  Preußischen
Staatsregierung  abgeschlossene  Uebereinkunft  wegen  Ausdehnung  der  unterm  23./29.
März  1852  geschlossenen  Uebereinkunft  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  und  ihrer
Nachträge  auf  die  von  Preußen  neuerworbenen  Gebietstheile:

„Die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Königlich  Preußische  Regierung  sind
„übereingekommen,  daß  die  zwischen  ihnen  unterm  29./23.  März  1852
„getroffene  Uebereinkunft  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  nebst  den  nach-„
  träglichen  Vereinbarungen  vommbm#  1855  und  5  für  die
„Dauer  ihrer  Gültigkeit  auch  Wirksamkeit  haben  soll  für  die  durch  das
„Preußische  Gesetz  vom  20.  September  1866  und  durch  die  beiden  Preußi-
        <pb n="352" />
        „schen  Gesetze  vom  24.  Dezember  1866  mit  der  Preußischen  Monarchie
„vereinigten  Landestheile,  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß  in  Beziehung
„auf  die  Provinz  Hannover  nur  die  Artikel  34  bis  42  incl.  der  Ueber-„einkunft
  und  die  Bestimmungen  der  Artikel  1,  43  bis  46  incl.  insoweit,
„als  sich  diese  Bestimmungen  auf  die  Strafgerichtsbarkeit  beziehen,  in  Gel-„tung
  treten.  Dabei  wird  es  als  selbstverständlich  erachtet,  daß  an  Stelle
„der  im  Artikel  43  erwähnten  Bestimmung  der  in  den  gedachten  Landesthei-„len
  nicht  eingeführten  Königlich  Preußischen  Verordnung  vom  1.  Juni  1833
„die  entsprechenden,  in  den  einzelnen  Königlich  Preußischen  Landestheilen
„geltenden  prozeßrechtlichen  Vorschriften  treten.

„Alle  älteren  Verträge,  welche  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Re-„gierung
  über  Gegenstände  der  vorliegenden  Uebereinkunft  mit  den  ehema-„ligen
  Regierungen  der  bezeichneten,  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinig-„ten
  Landestheile  abgeschlossen  worden  sind,  insbesondere  die  im  Jahr  1828
„mit  dem  vormaligen  Königreich  Hannover  wegen  der  gegenseitigen  Auslie-„ferung
  der  Verbrecher,  im  Jahr  1843  mit  Kurhessen  wegen  Untersuchung
„und  Bestrafung  der  von  Unterthanen  des  einen  Theils  im  Gebiet  des  an-„dern
  Theils  begangenen  Verbrechen  oder  Vergehen  und  wegen  der  Kosten
„in  Untersuchungssachen  abgeschlossenen  Konventionen,  werden  als  erloschen
„angesehen.  Jedoch  soll  es  in  Bezug  auf  das  Gebiet  des  vormaligen
„Kurfürstenthums  Hessen  bei  der  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen
„und  der  vormals  Kurhessischen  Regierung  getroffenen  Uebereinkunft  vom
„  1836  wegen  Bestrafung  der  Forst-,  Jagd-,  Fischerei=  und  Feld-„Frevel
  auch  ferner  sein  Bewenden  behalten.“

wird  hierdurch  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung  der  betreffenden  Ministerial-Erklärungen
  d.  d.  Weimar  den  18.  Juli  1868  und  Berlin  den  25.  Juli
1868  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  27.  Juli  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

 

Weimar.  —  Oof  ·  Buchdruckerei.
        <pb n="353" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  34.  Weimar.  4.  September  1868.

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachstehender  zwischen  den  Staatsregierungen  des  Großherzogthums  Sachsen,
des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha,  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt,
  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen,  des  Fürstenthums  Reuß  .  L.
und  des  Fürstenthums  Reuß  j.  L.  über  den  Anschluß  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha
  und  des  Fürstenthums  Reuß  ä.  L.  an  das  gemeinschaftliche  Appellations-Gericht
  in  Eisenach  unterm  17.  Juli  dieses  Jahres  in  Eisenach  abgeschlossene
Vertrag  wird  nach  erfolgter  allseitiger  Ratifikation  auf  Befehl  Seiner  Königlichen
Hoheit,  des  Großerzogs,  zur  Nachachtung  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  15.  August  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  Departement  der
und  des  Aeußern.  Justiz.

Stichling.
54
        <pb n="354" />
        336

Vertrag
zwischen  den  Staatsregierungen  des  Großherzogthums  Sachsen,  des  Herzogthums
  Sachsen-Coburg-Gotha,  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt,
des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen,  des  Fürstenthums  Reuß  älterer
Linie  und  des  Fürstenthums  Reuß  jüngerer  Linie,
den  Anschluß
des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha  und  des  Fürstenhums  Reuß  älterer
Linie  an  das  gemeinschaftliche  Appellations-Gericht  in  Eisenach
betreffend.

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen,  Seine  Hoheit  der
Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,  Seine
Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  älterer  Linie  und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst
von  Reuß  jüngerer  Linie  haben  wegen  Anschlusses  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg--Gotha
  und  des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie  an  das  gemeinschaftliche
Appellations-Gericht  in  Eisenach  Verhandlungen  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten
  bestellt:

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen,
Seinen  wirklichen  Geheimen  Rath  und  Staats-Minister,  Doctor  der  Rechte,
Christian  Bernhard  von  Watzdorf,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,
Seinen  Staatsrath  Rudolph  Brückner  und
Seinen  Regierungsrath  Heinrich  Hornbostel,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
Seinen  wirklichen  Geheimrath  und  Minister,  Doctor  der  Rechte,  Hermann
von  Bertrab,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,
Seinen  Geheimen  Staatsrath  Gustav  Bley,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  älterer  Linie,
Seinen  Regierungrath  Moritz  Kunze,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie,
Seinen  wirklichen  Geheimen  Rath  und  Staats-Minister  Andreas  Paul  Adolph
von  Harbon,
von  welchen  Bevollmächtigten  nachstehender  Vertrag,  unter  dem  Vorbehalte  allseitiger
  Ratiftkation,  abgeschlossen  worden  ist:
        <pb n="355" />
        337

Artikel  1.

Die  Staatsregierung  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha  und  die  Staatsregierung
  des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie  treten  vom  1.  Oktober  1868  an
den  Verträgen  bei,  welche  zwischen  den  Staatsregierungen  des  Großherzogthums
Sachsen-Weimar-Eisenach,  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  und  des  Fürstenthums
  Schwarzburg-Sondershausen  am  23.  März  bezüglich  9.  und  15.  April
1850  wegen  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Appellations-Gerichts  in  Eisenach
und  am  19.  November  bezüglich  12.  und  22.  Dezember  1859  wegen  Erneuerung
und  Abänderung  dieses  Vertrags,  ferner  zwischen  den  genannten  Staatsregierungen
und  der  Staatsregierung  des  Fürstenthums  Reuß  j.  L.  wegen  Anschlusses  dieses
Fürstenthums  an  das  gemeinschaftliche  Appellations-Gericht  am  16.,  20.,  25.  und
27.  April  1863  abgeschlossen  worden  sind,  dergestalt,  daß  die  bezeichneten  Verträge
ihre  Gültigkeit  behalten  und  alle  durch  dieselben  für  die  kontrahirenden  Regierungen
begründeten  Rechte  und  Verbindlichkeiten  auch  für  die  Staatsregierung  des  Herzogthums
  Sachsen-Coburg-Gotha  und  die  Staatsregierung  des  Fürstenthums  Reuß
älterer  Linie  begründet  werden,  soweit  nicht  in  den  nachstehenden  Artikeln  etwas
Anderes  bestimmt  ist.

Artikel  2.
Zu  Artikel  1  des  Vertrags  v.  J.  1850.

Aus  dem  Bezirke  des  Appellations-Gerichts  werden  mindestens  zwei  Geschwornengerichts-Bezirke
  gebildet.  Für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember
1868  bilden  das  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha  und  das  Fürstenthum  Reuß
älterer  Linie  jedes  für  sich  einen  besonderen  Geschwornengerichts-Bezirk.

Artikel  3.

Zu  Artikel  2  des  Vertrags  v.  J.  1850  und  Artikel  2  des  Vertrags
v.  J.  1863.

Die  Bestimmung  im  ersten  Absatze  des  Artikel  2  des  Vertrags  vom  Jahre
1863  ist  auch  für  den  Fall  maßgebend,  daß  durch  den  Anschluß  des  Herzogthums
Sachsen-Coburg-Gotha  und  des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie  an  das  gemeinschaftliche
  Appellations-Gericht  eine  Erweiterung  der  für  das  Geschäfts-Lokal  des  letztern
  bestimmten  Räume  alsbald  erforderlich  werden  sollte.

Die  Anschaffung  erforderlich  werdender  Inventarien-Stücke,  wie  die  in  Zukunft
für  das  gemeinschaftliche  Appellations-Gericht  etwa  nöthig  werdenden  baulichen  Veränderungen,
  ingleichen  die  zukünftigen  Unterhaltungskosten  werden  von  sämmtlichen

54“
        <pb n="356" />
        338

kontrahirenden  Staaten  gemeinschaftlich  nach  dem  in  Artikel  11  dieses  Vertrags
bestimmten  Verhältnisse  bestritten.

Artikel  4.
Zu  Artikel  3  des  Vertrags  v.  J.  1850  und  Artikel  3  und  4  des
Verkrags  v.  J.  1863.

Der  Personal-Bestand  des  Appellations-Gerichts  wird  festgesetzt  auf  einen  Präsidenten,
  einen  Vicc-Präsidenten  und  neun  oder,  da  nöthig,  zehn  Räthe.

Sofort  bei  dem  Anschlusse  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg--Gotha  und  des
Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie  an  das  Appellations-Gericht  treten  an  Stelle
zweier  zu  pensionirender  Mitglieder  zwei  von  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen
  Staatsregierung  anzustellende  Räthe  in  das  Kollegium  ein,  welche  unter  den
bereits  angestellten  Räthen  nach  Maßgabe  ihrer  nach  der  Zeit  ihrer  Anstellung  als
stimmführende  Mitglieder  eines  Landes-Justiz-Kollegiums  zu  berechnenden  Anciennität
rangiren.  Außerdem  wird  auch  die  letzte  (unterste)  Rathsstelle  von  der  Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaischen  Staatsregierung  besezt.

Artikel  5.
Statt  des  Artikel  5  des  Vertrags  v.  J.  1850  und  des  Artikel  5  des
Vertrags  v.  J.  1863,  welche  aufgehoben  werden.

Die  Besetzung  der  Stellen  des  Präsidenten  und  Vice-Präsidenten  erfolgt  fortan
im  Wege  der  Verständigung  unter  den  betheiligten  Regierungen,  eventuell  durch
Abstimmung  über  die  Vorgeschlagenen,  wobei  Sachsen-Weimar  sechs,  Sachsen-Coburg-Gotha
  vier,  die  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen
  und  Reuß  jüngerer  Linie  je  zwei  und  das  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie
eine  Stimme  führen.  In  dem  Falle,  daß  durch  die  Abstimmung  eine  Stimmenmehrheit
  nicht  erzielt  werden  sollte,  gibt  die  Meinung  den  Ausschlag,  für  welche
sich  Sachsen-Weimar  entschieden  hat.

Die  Bestallungs-Dekrete  für  diese  Beamten  werden  von  jeder  einzelnen  Regierung
  stempel=  und  sportelfrei  ausgefertigt.

Durch  die  Behändigung  auch  nur  eines  Bestallungs-Dekrets  wird  der  Dienstverband
  begründet.

Artikel  6.
Statt  der  Artikel  4,  6  und  7  des  Vertrags  v.  J.  1850,  welche
aufgehoben  werden.

Von  den  Rathsstellen  sollen  in  der  Regel  vier  durch  Angehörige  des  Großherzogthums

  Sachsen,  zwei  durch  Angehörige  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-
        <pb n="357" />
        339

Gotha  und  je  eine  durch  Angehörige  der  betheiligten  Fürstenthümer  besetzt  sein.
Im  Fall  der  Erledigung  einer  Rathsstelle  hat  der  Präsirent  des  Appellations-Gerichts
  nach  vorheriger  Aufrage  bei  der  betreffenden  Regierung  über  etwaige  Wünsche,
sowie  nach  vorgängigem  Gehör  des  Kollegiums  wegen  deren  Wiederbesetzung  gutachtliche
  Vorschläge  zu  machen  und  dabei  thunlichst  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,
daß  das  vorgedachte  Verhältniß  eingehalten  werde.  Rücksichtlich  der  Ernennung  und
der  Ausfertigung  der  Ernennungs-Dekrete  gilt  das  Nämliche,  was  in  Artikel  5
vereinbart  ist.  Die  Regierungen  sind  an  den  Vorschlag  des  Appellations-Gerichts-Präsidenten
  in  keiner  Weise  gebunden.

Doas  neuernannte  Mitglied  erhält  stets  den  untersten  Platz,  so  daß  in  jedem
Erledigungsfalle  ein  Aufrücken  der  bereits  angestellten  Näthe,  soweit  sie  unter  der
erledigten  Stelle  ihren  Platz  hatten,  stattfindet.

Artikel  7.
Zu  Artikel  9  des  Vertrags  v.  J.  1850  und  statt  des  Artikel  6  des
Vertrags  v.  J.  1863,  welcher  aufgehoben  wird.

Sofort  bei  dem  Anschluß  des  Herzogthums  Sachsen-Ceburg-Gotha  und  des
Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie  an  das  Appellations-Gericht  wird  bei  letzterem
ein  Sekretär  von  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Regierung  angestellt.

Bei  Eintritt  der  nächsten  Vakanz  einer  Sekretär-Stelle  werden  die  betheiligten
Regierungen  darüber  Entschließung  fassen,  ob  die  vierte  Sekretär-Stelle  wieder  zu
besetzen  oder  einzuziehen  oder  auch  statt  eines  vierten  Sekretärs  ein  Archiv-Beamter
anzustellen  sei.

In  Zukunft  findet  die  Wiederbesetzung  erledigter  Sekretär-Stellen  durch  sämmtliche
  kontrahirende  Staatsregierungen  in  der  Weise  Statt,  daß

bei  der  ersten  Erledigung  einer  Sekretär=  Stelle  Reuß  j.  L.,

zweiten  -  -  Sachsen-Weimar,

-  dritten  —  -  Schwarzburg-Sondershausen,
vierten  "]  Oü  Sachsen-Coburg-Gotha,
-fünften  -  -  Sachsen-Weimar,
sechsten  -  -  Reuß  älterer  Linie,

--  siebenten  -  -  Schwarzburg-Rudolstadt.
.  .  achten  -  -  Sachsen-Weimar,
neunten  -  -  -  Sachsen-Coburg-Gotha,
.  zehnten  "D  "  Reuß  jüngerer  Linie,

u.  s.  f.
die  erledigte  Stelle  zu  besetzen  hat.
        <pb n="358" />
        340

Der  neuernannte  Sekretär  tritt  stets  in  die  unterste  Stelle  ein  und  diejenigen
  Sekretäre,  welche  unter  der  erledigten  Stelle  ihren  Platz  hatten,  rücken  sonach
je  um  einen  Platz  auf.

Dem  Plräsidenten  des  Appellations-Gerichts  steht  hinsichtlich  der  erledigten
Sekretär-Stellen  ein  Vorschlagsrecht  zu.  Der  betreffende  Vorschlag  ist  stets  auf  einen
Angehörigen  desjenigen  Staats  zu  richten,  dessen  Regierung  nach  der  vereinbarten
Reihenfolge  die  erledigte  Stelle  zu  besetzen  hat.

Artikel  8.

Statt  des  Artikel  2  des  Vertrags  v.  J.  1859  und  Artikel  7  des
Vertrags  v.  J.  1863,  welche  aufgehoben  werden.

Der  Etat  der  Besoldungen  ist  folgender:
a)  bei  dem  Appellations-Gerichte:

der  Präsident  .  .  .  .  .  .  2500  Thlr.
der  Vice-Präsident  .  .  .  .  .1800-der
  erste  Rath  .  .  .  .  .  .  1600-der
  zweite  Rath  .  .  .  .  .1600-derdkitteRath.
  .  .  .  .  .  1500-dervierteRatb.
  .  .  .  .".  .1500-dersünftcRath.
  .  .  .  .  .  1400-der
  sechste  Rath  .  .  .  .  .  .1400-dersiebcnteRalh.
  .  .  .  .  .  1300
der  achte  Rath.  .  .  .  .  .1300-herneunteRath.
  .  .  .  .  .  1200
der  zehnte  Rath  .  .  .  .  .  .1100-der
  erste  Sekretär  .  .  .  .  .  900-derzwciteSektetär.
  .  .  .  .  .800-der
  dritte  Sekretär  .  .  .  .  .  700-dervterteSckretar.
  .600-der
  Kalkulator  und  mrezmmngühre  66  otee  750
der  erste  Kanzlist  .  .450-derzwetteKanzltsL
  .  .  .  .  .  400-der
  dritte  Kanzlist.  .  .  .  .  .326-der
  Diener  .  .  .  .  .  .  360  -
der  erste  Bote  .  .  .  .  .  .300-derzweiteBote.
  .  .  .  .".  276-
        <pb n="359" />
        341

b)  bei  der  Ober-Staatsanwaltschaft  am  Appellations-Gerichte.

der  Ober-Staatsanwalt  .  .  1600  Thlr.
der  Gehülfe  des  Ober-Staatsanwalts  1100  —

Artikel  9.

Zu  Artikel  11  des  Vertrags  v.  J.  1850  und  statt  des  Artikel  8  des
Vertrags  v.  J.  1863,  welcher  aufgehoben  wird.

Der  Präsident  des  Appellations-Gerichts  hat  in  Zukunft  bei  seinen  Vorschlägen
  zur  Wiederbesetzung  der  erledigten  Stellen  thunlichst  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,
  daß  von  den  im  Artikel  11  des  Vertrags  vom  Jahre  1850  bezeichneten
Beamten  mindestens  zwei  dem  Großherzogthume  Sachsen  und  je  einer  den  übrigen
betheiligten  Staaten  angehören.

Artikel  10.

Zu  Artikel  12  des  Vertrags  v.  J.  1850  und  anstatt  des  Artikel  9
des  Vertrags  v.  J.  1863,  welcher  aufge  hoben  wird.

Für  die  Wiederbesetzung  der  Stellen  des  Ober-Staatsanwalts  und  seines  Gehülfen
  gilt  das  Nämliche,  was  in  dem  Artikel  5  dieses  Vertrags  über  die  Wiederbesetzung
  der  Stellen  des  Präsidenten  und  Vice-Präsidenten  bestimmt  ist.

Artikel  11.

Zu  den  Artikeln  13  und  14  des  Vertrags  v.  J.  1850  und  anstatt
des  Artikel  10  des  Vertrags  v.  J.  1863,  welcher  aufgehoben  wird.

Die  Beitragspflicht  der  kontrahirenden  Staatsregierungen  zu  den  Erhaltungskosten
  des  Appellations-Gerichts  wird  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung  der
betheiligten  Staaten,  unter  Zugrundelegung  der  am  3.  Dezember  1867  stattgefundenen
  Zählung,  festgestellt.

Artikel  12.
Zu  den  Artikeln  15  und  16  des  Vertrags  v.  J.  1850.

Auf  sämmtliche  bei  dem  Appellations-Gericht  angestellte  Beamte  findet  das  im
Großherzogthume  Sachsen  gegenwärtig  geltende  Civil-Staatsdienst-Gesetz  Anwendung.
Nach  Maßgabe  desselben  erfolgt  die  Pensionirung,  ingleichen  die  Dispositions-Stellung
des  Präsidenten,  des  Vice-Präsidenten  und  sämmtlicher  Räthe,  sowie  des  Ober-Staatsanwalts
  und  seines  Gehülfen,  wie  deren  Anstellung,  von  der  Gemeinschaft  der  be-
        <pb n="360" />
        342

theiligten  Regierungen.  Auch  die  Hinterbliebenen  dieser  Beamten  haben  Pensions-Ansprüche
  gegen  die  Gemeinschaft  nach  Maßgabe  der  im  Großherzogthum  Sachsen
über  die  Pensionirung  der  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener  gegenwärtig
  geltenden  Gesetzgebung.

Die  Zahlung  der  Pensions=  und  Wartegeld-Beträge  erfolgt  aus  der  Sustentations-Kasse
  des  Appellations-Gerichts,  zu  welcher  die  erforderlichen  Zuschüsse  von
sämmtlichen  betheiligten  Regierungen  nach  dem  in  Artikel  11  dieses  Vertrags  bestimmten
  Verhältnisse  aufgebracht  werden.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  die  Pensionirung  resp.
Dispositions-Stellung  der  bei  dem  Auschluß  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha
und  des  Jürstenthums  Reuß  älterer  Linie  an  das  Appellations-Gericht  bereits  augestellten
  bezüglich  von  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Regierung  sofort
angestellt  werdenden  Beamten  und  auf  die  Pensionirung  ihrer  Hinterbliebenen.  Hinsichtlich
  der  Pensions-  —  resp.  Wartegelds-  —  Ansprüche  dieser  Beamten  und
ebensowohl  der  jetzt  und  künftig  angestellten  bezüglich  angestellt  werdenden  Subalternen-Beamten
  (Sekretäre,  Rechnungsführer,  Kanzlisten,  Diener  und  Boten)  für  sich
selbst  und  für  ihre  Hinterbliebenen  behält  es  vielmehr  bei  den  Bestimmungen  des
Artikel  16  des  Vertrags  vom  Jahre  1850  allenthalben  sein  Bewenden.

Artikel  13.

Zu  Artikel  18  des  Vertrags  v.  J.  1850  und  statt  des  Artikel  11
des  Vertrags  v.  J.  1863,  welcher  aufgehoben  wird.

Das  Ausfsichtsrecht  über  das  Appellations-Gericht  wird  von  den  betheiligten
Regierungen  gemeinsam  ausgeübt.  Die  laufenden  IJuspektions-Geschäfte  werden
von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  geführt  und  auf  Einladung  derselben
  treten  Kommissarien  der  betheiligten  Regierungen  alljährlich,  nach  Bedürfniß
mehrfach,  zusammen,  um  über  Inspektions-Sachen  gemeinschaftlich  zu  berathen  und
Beschluß  zu  fassen.

Bei  Beschlüssen  über  diese  Angelegenheiten  sowohl,  als  bei  Beschlüssen  über
die  Dienstentlassung,  die  Pensionirung  oder  Dispositions-Stellung  von  Beamten  bei
dem  Appellations-Gericht  und  zwar  auch  der  jetzt  bereits  Angestellten  kommt  das  in
Artikel  5  dieses  Vertrags  festgestellte  Stimmverhältniß  ebenfalls  zur  Anwendung.

Die  nähere  Bestimmung  der  als  laufende  Inspektions-Geschäfte  zu  betrachtenden.
Angelegenheiten  bleibt  besonderer  Vereinbarung  unter  den  betheiligten  Regierungen
vorbehalten.
        <pb n="361" />
        343

Artikel  14.

Zu  Artikel  22  des  Vertrags  v.  J.  1850  und  Artikel  12  des
Vertrags  v.  J.  1863.

Kassen=  und  Depositen-Defekte,  sowie  sonstige  durch  die  Verschuldung  des
Appellations-Gerichts  oder  einzelner  Beamten  desselben  verursachte  Schäden  werden,
insofern  sie  nach  dem  Eintritt  des  in  Artikel  1  dieses  Vertrags  bezeichneten  Zeitpunkts
  verursacht  worden  sind,  von  den  sechs  kontrahirenden  Staatsregierungen  nach
dem  im  Artikel  11  dieses  Vertrags  bestimmten  Verhältnisse  ersetzt.  In  demselben
Verhältnisse  gebührt  den  betreffenden  Staatskassen  dasjenige,  was  etwa  durch  den
Regreß  auf  den  Urheber  des  Schadens  beigebracht  wird.

Artikel  15.

Zu  Artikel  24  des  Vertrags  v.  J.  1850  und  Artikel  13  des
Vertrags  v.  J.  1  863.

Auch  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  und  der  Flrstlich  Reuß-Plauischen
  älterer  Linie  Staatsregierung  wird  überlassen,  je  zwei  Advokaten  am
Sitze  des  Appellations-Gerichts  anzustellen,  welchen  die  in  Artikel  24  des  Vertrags
vom  Jahre  1850  bezeichneten  Befugnisse  zustehen  sollen.

Artilel  16.
Zu  Artikel  25  des  Vertrags  v.  J.  1850.

In  Sachen,  welche  aus  dem  Herzogthume  Sachsen-Coburg-Gotha  an  das
Appellations-Gericht  gelangen,  verfügt  und  erkennt  dasselbe  als  „Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaisches
  Appellations-Gericht",  in  Sachen  aus  dem  Fürstenthume  Reuß
älterer  Linie  als  „Fürstlich  Reuß-Plauisches  älterer  Linie  Appellations-Gericht.“

In  Angelegenheiten,  welche  die  vereinigten  Regierungen  gemeinschaftlich  angehen,
  erhält  das  Appellations-Gericht  die  Benennung:  „Das  gemeinschaftliche  Appellations-Gericht
  zu  Eisenach.“

Der  Gerichtshof  des  Geschwornengerichts  führt  die  Benennung:  „Der  Gerichtshof
  des  gemeinschaftlichen  Geschwornengerichts.“

Artikel  17.

Zu  Artikel  27  des  Vertrags  v.  J.  1850  und  Artikel  15  des
Vertrags  v.  J.  1863.

Die  Formel  des  Verpflichtungseides  für  das  Personal  des  Appellations-Ge-55
        <pb n="362" />
        344

richts  ist  auf  die  Landesfürsten  sämmtlicher  bei  dem  Appellations-Gerichte  betheiligter
  Staaten  zu  richten.

Artikel  18.

Zu  Artikel  6  des  Vertrags  v.  J.  1859  und  Artikel  16  des  Vertrags
v.  J.  1863.

Gegenwärtiger  Vertrag  ebenso  wie  die  Verträge  vom  Jahre  1850  und  1863,
soweit  die  letzteren  nicht  durch  ersteren  abgeändert  werden,  haben  zunächst  bis  zum
1.  Juli  1880  Giültigkeit  und  gelten  dann  von  zehn  zu  zehn  Jahren  als  flillschweigend
  erneuert,  wenn  nicht  vor  Ablauf  des  zunächst  vorhergegangenen  Kalenderjahrs
  (1879,  1889  u.  s.  w.)  eine  Aufkündigung  von  der  einen  oder  andern
Seite  erfolgt  ist.

Artikel  19.

Dieser  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation  sämmtlicher  betheiligten  Staatsregierungen
  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifkations-Urkunden  mit  thunlichster
  Beschleunigung  bewirkt  werden.

So  geschehen  Eisenach  am  17.  Juli  1868.

Chr.  Bernhard  von  Watzdorf.
Rudolf  Brückner.

Geinrich  Hornbostel.
Hermann  von  Bertrab.
Gustav  Bley.

Moritz  Kunze.

Adolph  von  Harbon.
        <pb n="363" />
        345

Ministerial-Erklärung,
die  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Herzoglich  Sachsen=  Coburg-Gothaischen
  Staatsregierung  wegen  der  in  Kriminal=  und  Polizei-Untersuchungen
erwachsenen  Kosten  abgeschlossene  Kouvention
betreffend.

Die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische
Staatsregierung  sind  mit  einander  übereingekommen,  die  in  dem  Jahre  1823  zwischen
  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  dem  Herzogthume  Sachsen-Coburg-Saalfeld
  und  im  Jahre  1824  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach
  und  dem  Herzogkhume  Sachsen-Gotha-Altenburg  wegen  des  Liquidirens
  in  Untersuchungssachen  abgeschlossenen  Konventionen,  sowie  den  Art.  40  der
Uebereinkunft  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  vom  20.  bezüglich  C.  März  1832
in  Betreff  der  in  Kriminal=  und  Polizei-Untersuchungen  erwachsenden  Kosten  dahin
abzuändern:

Art.  1.

Wenn  in  strafrechtlichen  Untersuchungen  durch  die  Regquisition  einer  Gerichtsbehörde
  des  einen  Staats  an  eine  solche  des  andern  bei  letzterer  baare  Auslagen
nothwendig  werden  oder  sonst  Gebühren  und  Kosten  entstehen,  so  soll  der  requirirenden
  Behörde  eine  Vergütung  dieser  Auslagen  und  Kosten  niemals  angesonnen
werden  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  das  endliche  Erkenntniß  die  Tragung  der
Kosten  einer  Untersuchung  der  Staatskasse  oder  dem  Angeschuldigten  oder  sonst  einem
Verpflichteten  zuweisen  wird  (vergl.  jedoch  Art.  2).

Zu  solchen  baaren  Auslagen  und  sonstigen  Kosten  werden  insbesondere  gerechnet:
  alle  Auslagen  für  Verpflegung,  Transport  und  Bewachung  der  Gefangenen,
Botenlöhnungen,  Porto-Verläge,  Protokollirungs=  Schreib=  und  Abschrifts-Gebühren,
Stempel-Taxen,  sowie  alle  an  Gerichtspersonen,  Zeugen  und  Sachverständige  oder
an  Gerichtskassen  sonst  zu  entrichtende  Gebühren  und  andere  Kosten  dieser  Art.

Art.  2.

Da  durch  diese  Uebereinkunft  die  Verbindlichkeit  derjenigen  angeschuldigten  Privat-Personen,
  welche  die  Kosten  zu  tragen  verurtheilt  werden,  nicht  aufgehoben  sein
soll,  so  wird  die  requirirte  Gerichtsbehörde  ein  Verzeichniß  der  durch  Erfüllung  der
Requisition  erwachsenen  Kosten  der  requirirenden  Behörde  mittheilen,  welche  ihrerseits
  diese  Kosten  in  die  allgemeine  Kosten-Liquidation  der  betreffenden  Sache  aufnehmen
  und  geeigneten  Falls  zur  Vereinnahmung  dekretiren,  auch  dafern  sie  von
        <pb n="364" />
        346

dem  zur  Bezahlung  der  Kosten  Verpflichteten  erlangt  werden,  der  requirirten  Behörde
  kostenfrei  übermitteln  wird.
Art.  3.

Dieselben  Grundsätze  sollen  bezüglich  der  Requisitionen  in  polizeilichen  Untersuchungsfällen
  zur  Anwendung  kommen.

Art.  4.

Die  dergleichen  Requisitionen  betreffenden  Korrespondenzen  der  beiderseitigen
Behörden  sollen  gegenseitig  portofrei,  mithin,  soweit  nicht  etwa  die  Anwendung  portofreier
  Rubrik  zulässig  erscheint,  besonders  frankirt  übersendet  werden.

Art.  5.

Vorstehende  Bestimmungen  sollen  vom  Tage  ihrer  Bekanntmachung  an  in
Vollzug  gesetzt  werden  und  ihre  Gültigkeit  ebensolange  behalten,  als  die  obengedachte
zur  Beförderung  der  Rechtspflege  unterm  20.  bezüglich  C.  März  1832  abgeschlossene
Konvention  (vergl.  die  Ministerial-Erklärungen  vom  14.  bezüglich  2.  April  1859).

Weimar  am  8.  August  1868.

G  Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  die  von  der  General-Versammlung  der  Aktionäre  der  Werra-Eisenbahn
  am  25.  Juni  d.  J.  beschlossene  Aenderung  des  Absatzes  1  des  §.  26  des
Gesellschafts  =  Statuts,  nach  welcher  dieser  Satz  künftig  lautet:

„An  den  General-Versammlungen  können  nur  solche  Aktionäre  Theil  nehmen,
welche  mindestens  zehn  Aktien  besitzen.  Der  Besitz  von  zehn  Aktien  gewährt
  Eine  Stimme;  beim  Besitz  einer  größeren  Anzahl  Aktien  steht  jedem
Theilnehmer  für  je  zehn  Aktien  Eine  Stimme  zu,  eine  größere  Anzahl  als
zehn  Stimmen  kann  kein  Aktionär  für  sich  in  Anspruch  nehmen"“,
von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzog,  im  Einverständniß  mit  den  betheiligten
  Regierungen  von  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg-Gotha  gnädigst
genehmigt  worden  ist:  so  wird  Solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  3.  August  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Weimar.  —  Hof  Buchdruderei.
        <pb n="365" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  35.  Weimar.  19.  September  1868.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  im  Königreich
Württemberg  zur  Erhebung  kommenden  Uebergangsabgaben  von  Bier,  Malz
und  Branntwein  (1.  Beilage  B  des  Schluß-Protokolls  zu  dem  Zollvereins-Vertrage
  vom  8.  Juli  1867  Seite  120,  121  und  122  des  Bundes-Gesetzblattes
v.  J.  1867)  vom  1.  Juli  d.  J.  au  um  ½10  ihres  Betrages  erhöht  worden  sind.

Weimar  am  10.  August  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:
K.  Bergfeld.

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben,  nach  erfolgter  Vorlage  im  Großherzoglichen
  Gesammt-Ministerium,  die  in  dem,  den  Herren  Edmund  Thode  und
Knoop  in  Dresden  für  Herrn  Joseph  Maitre  in  Chatillon  auf  ein  Verfahren
zur  Abrindung  von  Baumstämmen  unter  dem  9.  August  v.  J.  ertheilten  Erfindungs-Patente

  (Reg.  Blatt  v.  J.  1867,  S.  207)  festgesetzte  Frist  zur  Beibringung  des
56
        <pb n="366" />
        348

vorschriftsmäßigen  Einführungsnachweises,  um  Ein  Jahr,  mithin  bis  zum  9.  August
1869,  zu  verlängern  geruhet.
Es  wird  Solches  hierdurch  zur  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  16.  August  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

J.  v.  Helldorff.

Als  Haupt-Agent  der  Preußischen  Lebens=  und  Garantie-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  Friedrich  Wilhelm  in  Berlin  für  das  Großherzogthum  ist,  an  der
Stelle  des  Kaufmanns  Louis  Koch  hier,  der  Königlich  Preußische  Lieutenant  a.  D.
Max  Sondershausen  allhier  getreten.

Es  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  18.  August  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Da  die  dermalen  noch  bestehende  Form  der  Heimathsscheine,  wie  sie  durch  die
Bekanntmachung  der  vormaligen  Großherzoglichen  Landes  =  Direktion  vom  14.  Oktober
1841  (Reg.  Blatt  Nr.  18)  vorgeschrieben  ist,  dem  jetzigen  Stande  der  Gesetzgebung
  nicht  mehr  entspricht,  so  wird,  unter  Aufhebung  des  gedachten  Formulars,
die  Fassung  der  von  den  betreffenden  Gemeindevorständen  auszustellenden  Heimathsscheine
  für  Inländer  hiermit  dahin  bestimmt:

„Es  wird  hierdurch  bescheinigt,  daß  N.  N.,  geborenn
(nach  Tag  und  Jahr)  in  dem  Orte  N.  dermalen  heimathsberechtigt  ist.“

Weimar  am  21.  August  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Nachdem  aus  einer  Diöcese  des  Großherzogthums  Zweifel  über  den  Sinn
der  Bekanntmachung  vom  30.  März  d.  J.,  die  Urlaubsertheilung  an  Geist-
        <pb n="367" />
        349

liche  betreffend,  zur  Kenntniß  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  gebracht  worden,
  sehen  wir  uns  zur  Abschneidung  solcher  Zweifel  bewogen,  jene  Bekanntmachung
im  Einvernehmen  mit  dem  Großherzoglichen  Kirchenrathe  folgendermaßen  zu  erläutern:


1)  Die  Bestimmung  im  §.  1  der  Bekanntmachung  vom  30.  März  d.  J.,
nach  welcher  Pfarrer,  Diakonen  und  Kollaboratoren,  auch  wenn  sie  ihren  Wohnort
nur  auf  einen  Tag  verlassen  und  auswärts  nicht  übernachten  wollen,  gleichwohl
Urlaub  hierzu  vom  Superintendenten  der  Diöcese  dann  einholen  sollen,  „wenn
„voraussichtlich  von  ihnen  während  der  Zeit  ihrer  Entfernung  eine  Amtshand-„lung
  zu  verrichten  sein  würde“,  ist  so  gemeim  gewesen,  daß  eine  Urlaubseinholung
auch  bei  nur  eintägiger  Entfernung  dann  nöthig  sei,  wenn  entweder  der  eine  Fall,
der  eine  Amtshandlung  des  betreffenden  Geistlichen  erfordert,  vor  der  Entfernung
desselben  bereits  angemeldet  war  oder  wenn  der  betreffende  Geistliche  voraussehen
kann,  daß  er  am  Tage  seiner  Entfernung  zu  einer  bestimmten  Amtshandlung  werde
berufen  werden,  z.  B.  zur  Tröstung  solcher,  die  bereits  im  Sterben  liegen,  und
dergleichen  mehr.

2)  Selbstverständlich  wird  bei  allen  Kategorien  von  Geistlichen,  wenn  ebenso
dringende  als  ernste  Veranlassung  zu  schleuniger  Abreise  nöthigt,  anstatt  der
vorgängigen  Urlaubseinholung  eine  gleichzeitig  mit  der  Abreise  bewirkte  Anzeige  an
vorgesetzter  Stelle,  verbunden  mit  der  Anzeige  der  getroffenen  Fürsorge  für  geeignete
Stellvertretung,  auch  ferner  genügen.

Weimar  am  24.  Angust  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Cultus.
Stichling.

Mit  höchster  Genehmigung  kommt  vom  1.  Januar  1869  die  dermalige  Schub-Station
  Dornburg  in  Wegfall  und  gehen  die  desfallsigen  Funktionen  auf  die  Schub-Stationen
  in  Jena,  Apolda  und  Bürgel  über.

Es  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  24.  August  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.
        <pb n="368" />
        360

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist
dem  Herrn  Andreas  Somer  in  Breslau  für  Herrn  Franz  Ellershausen  in  Montreal
  auf  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  Methode  der  Stahl-=  und
Stabeisen-Fabrikation  und  des  dazu  verwendeten  Ellershausenschen  Stahl-Convertors,
sowie  auf  einen  Reverberir-Stahlschmelzofen  und  das  damit  verbundene  kontinuirliche
  Verfahren  der  Stahlbereitung,  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  niedergelegten  Beschreibung  und  Zeichnungen,  unter  allen  Voraussetzungen
  und  Bediugungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung
  vom  3.  März  1843  (Reg.  Blatt  vom  Jahre  1843,  S.  13  bis  16)
angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,
  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglautbigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthume
  in  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  27.  August  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Ceimar.  —  Hos.  Buchdruckeri.
        <pb n="369" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  36.  Weimar.  1.  Oktober  1868.

 

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
N.  K.
haben,  um  den  von  dem  getreuen  Landtage  in  der  unterthänigsten  Erklärungsschrift
vom  9.  März  d.  J.  gestellten  Anträgen  soweit  als  thunlich  zu  entsprechen,  zu  verordnen
  beschlossen  wie  folgt:
Der  das  Vereinswesen  betreffende  Bundesbeschluß  vom  13.  Juli  1854
sowie  Unsre  zu  dessen  Ausführung  erlassene  Verordnung  vom  4.  April  1856
(S.  129  bis  134  des  Reg.  Blatts  von  1856)  treten  mit  der  Bekanntmachung
  der  gegenwärtigen  Verordnung  außer  Kraft.
Urlkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  unterschrieben  und
mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Wilhelmsthal  am  15.  September  1868.

Carl  Alexander.

—  von  Watzdorf.  G.  Thon.
57
        <pb n="370" />
        362

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nachdem  die  Führung  des  Katasters  von  Döbritschen  dem  Großherzog—
lichen  Rechnungsamte  Jena  übertragen  worden  ist,  wird  Solches  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  4.  September  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:
K.  Bergfeld.

Zur  Beseitigung  entstandener  Zweifel  wird  hierdurch  auf  Grund  des  §.  19
des  Gesetzes  über  Sporteln  und  Gebühren  in  Gerichts=  und  Verwaltungs-Sachen
vom  31.  August  1865  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

daß  die  nach  §.  6  Ziffer  13  des  angezogenen  Gesetzes  den  Kirchen,  Pfarreien,
Schulen  und  milden  Stiftungen,  sowie  allen  anderen  Instituten,  denen  die
Rechte  milder  Stiftungen  schon  ertheilt  sind  oder  noch  ertheilt  werden,  unter
  bestimmten  Voraussetzungen  zustehende  Sportel-Freiheit  auch  in  den  Fällen
  eintritt,  wo  die  gedachten  Institute  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
19.  Februar  1868  Einleitung  des  Mahnverfahrens  bei  Gericht  beantragen.

Weimar  am  7.  September  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Da  die  Brand-Versicherungs-Bank  für  Deutschland,  zu  Leipzig,  die  ihr  aufgegebene
  erforderliche  Ernennung  eines  neuen  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum
  an  der  Stelle  ihres  zeitherigen  abgegangenen  Haupt--Agenten  unterlassen  hat:
so  ist  die  derselben  ertheilte  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthume
bis  auf  Weiteres  zurückgezogen  worden.

Weimar  am  9.  September  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.
        <pb n="371" />
        353

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist
dem  Zymo-Techniker  W.  Singer  zu  Berlin  auf  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent
  auf  einen  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  durch  Zeichnungen  und
Beschreibung  nachgewiesenen  Essig  =  Generator  unter  allen  Voraussetzungen  und
Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom
3.  März  1843  (Reg.  Blatt  v.  J.  1843,  S.  13—16)  angegeben  und  begründet
sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechuet,  für  den  Umfang
des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthume
  in  bleibende  Ausführung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  10.  September  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Nachdem  das  Kataster  von  Ulrichshalben  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte
  hier  zur  Führung  übertragen  worden  ist,  bringen  wir  Solches  hierdurch  zu
öffentlicher  Kenntniß.

Weimar  am  19.  September  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Nachdem  die  Gründe  aufgehört  haben,  welche  die  volle  Anwendung  des  Vertrags
vom  8.  Juli  1867,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handels-Vereins  betreffend  (Bundes-Gesetzblatt
  für  1867  S.  81)  auf  die  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin
  und  Mecklenburg-Strelitz,  auf  die  vom  Zollvereine  zeither  ausgeschlossen
  gebliebenen  Theile  der  Königlich  Preußischen  Regierungsbezirke  Stettin
und  Potsdam  und  auf  die  freie  und  Hanseestadt  Lübeck  bisher  verhindert
        <pb n="372" />
        354

haben,  sind  auf  Grund  des  Artikel  6  des  gedachten  Vertrags  in  Folge  eines  Beschlusses
  des  Bundesraths  des  Zollvereins  die  vorerwähnten  Länder  und  Landestheile
vom  11.  August  d.  J.  an  in  den  Verband  des  Gesammt-Zollvereins  aufgenommen
worden.  Die  wegen  Erhebung  einer  Nachsteuer  zunächst  noch  erforderlich  gewesenen
Beschränkungen  haben  mit  dem  19.  d.  M.  ausgehört  und  es  ist,  wie  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  mit  diesem  Tage  der  den  vertragsmäßigen
Bestimmungen  entsprechende  freie  Verkehr  zwischen  den  bisherigen  Theilen  des
Zollvereins  und  den  gedachten  Ländern  und  Landestheilen  eingetreten.

Hinsichtlich  der  einer  innern  indirekten  Steuer  unterliegenden  Erzeugnisse
  (Branntwein,  Bier  und  Taback)  findet  zwischen  Preußen  nebst  den  dieserhalb
mit  Preußen  verbundenen  Theilen  des  Norddeutschen  Bundes  und  den  vorgedachten
Ländern  und  Landestheilen,  ferner  auch,  was  in  Verfolg  der  Bekanntmachungen  vom
13.  Januar,  8.  Februar  und  11.  März  d.  J.  (S.  70,  100  und  171  des
Reg.  Blatts)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  dem  Herzogthum  Lauenburg
  und  den  inzwischen  bereits  dem  Zollvereine  angeschlossenen  Hamburgischen
Gebietstheilen  ebenfalls  ein  völlig  freier  Verkehr  statt,  so  daß  bei  dem
Uebergange  der  gedachten  Gegenstände  gegenseitig  eine  Abgabe  weder  erhoben,  noch
erstattet  wird.

Weimar  am  24.  September  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="373" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  37.  Weimar.  17.  Oktober  1868.

 

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
**VW

Nachdem  die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft  in  der  am  16.  Mai  d.  J.
zu  Weißenfels  gehaltenen  General-Versammlung  ihrer  Aktionäre  beschlossen  hat,  ihr
Unternehmen  auf  Grund  des  zwischen  den  betheiligten  Staats-Regierungen  unterm
18.  März  1867  in  Berlin  abgeschlossenen  Vertrags,  welcher  beigefügt  ist,  sowie
des  ebenfalls  anliegenden,  zwischen  den  gedachten  Regierungen  und  der  Direktion
der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  vereinbarten  Vertrags  d.  d.  Erfurt  am
4.  Dezember  1867,  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Gera  über
Weida,  Neustadt  a./O.,  Pößneck  und  Saalfeld  nach  Eichicht  auszudehnen,  und
nachdem  der  demgemäß  abgefaßte  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  gedachten  Eisenbahn-Gesellschaft
  in  der  aus  der  Beilage  ersichtlichen  Fassung  allseitig  die  erforderliche
  Genehmigung  gefunden  hat,  so  wollen  Wir  nicht  nur  zu  dem  Eingangs  gedachten
  Gesellschafts-Beschlusse  Unsere  Genehmigung  und  zu  dem  angezogenen  Statut-Nachtrage
  Unsere  landesherrliche  Bestätigung  hiermit  aussprechen,  sondern  auch  der
Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  der  von
Gera  nach  Eichicht  zu  führenden  Eisenbahn  für  Unser  Staatsgebiet  nach  Maßgabe

58
        <pb n="374" />
        366

der  beiliegenden  Verträge  nebst  Statut-Nachtrag  andurch  mit  der  gnädigsten  Zusicherung
  ertheilen,  daß  Unser  am  26.  November  1855  erlassenes  Gesetz  über  die
bei  Anlegung  der  Werra-Bahn  erforderlichen  zwangsweisen  Eigenthums-Abtretungen
auch  auf  die  das  diesseitige  Staatsgebiet  berührenden  Theile  der  Gera--Eichichter
Eisenbahn  erstreckt  und  angewendet  werden  soll.

Die  gegenwärtige  Urkunde  mit  ihren  Beilagen  soll  durch  das  Regierungs-Blatt
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

So  geschehen  und  gegeben  Wilhelmsthal  am  17.  September  1868.

Carl  Alerander.

von  Watzdorf.

Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde
für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn
von  Gera  nach  Eichicht  durch  die  Thüringische

  Eisenbahn-Gesellschaft.
        <pb n="375" />
        357

Staats-Vertrag
vom  18.  März  1867  nebst  Schluß-Protokoll.

Nachdem  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Sachsen-Weimar,  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Seine  Durchlaucht  der  regierende  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Seine  Durchlaucht
  der  regierende  Fürst  Reuß  jüngerer  Linie  beschlossen  haben,  eine  Eisenbahn
von  Gera  über  Weida,  Triptis,  Neustadt  a./O.,  Pösneck,  Saalfeld  bis
zum  Fuße  des  Thüringer  Waldes  bei  Eichicht  in  Inaussichtnahme  späterer  Fortsetzung
  nach  den  zu  den  Mainlinien  führenden  Eisenbahnen  ins  Leben  zu  rufen,
sind  zum  Zwecke  der  Vereinigung  über  ein  derartiges  Unternehmen  und  über  die
Feststellung  der  darauf  sich  beziehenden  Verhältnisse  zu  Bevollmächtigten  ernannt
worden:

Von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen:
Allerhöchst-Ihr  Geheimer  Ober-Baurath  Julius  Alexander  Theodor
Weishaupt,

Allerhöchst-Ihr  Wirklicher  Legations-Rath  Paul  Ludwig  Wilhelm  Jordan,

Allerhöchst-Ihr  Geheimer  Regierungsrath  Ludwig  August  Wilhelm  Heise,

von  Seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzozs  von  Sachsen-Weimar:

Allerhöchst-Ihr  Geheimer  Regierungsrath  Ferdinand  Gustav  Adolph

Schambach,

Allerhöchst  =  Ihr  Regierungsrath  Dr.  Adolph  Volkmar  Reinhard;

von  Seiten  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Meiningen:

Höchst-Ihr  Staatsrath  Albrecht  Otto  Giseke;

von  Seiten  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Schwarzburg:

Höchst-Ihr  Geheimer  Regierungsrath  Günther  von  Bamberg;

von  Seiten  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie:

Höchst-Ihr  Staatsrath  Dr.  Emil  Heinrich  von  Beulwvitz,

welche  nach  geschehener  Mittheilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten
  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  folgenden
Vertrag
abgeschlossen  haben:
Artikel  1.
Die  Königlich  Preußische,  die  Großherzoglich  Sächsische,  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningische,
  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  und  die  Fürstlich  Reußische
58“
        <pb n="376" />
        358

Regierung  verpflichten  sich,  innerhalb  ihrer  Staatsgebiete  die  Anlage  einer  Eisenbahn
  zuzulassen  und  zu  fördern,  welche  von  Gera  aufwärts  im  Elsterthale  bis
Wolfsgefärth  über  Weida,  Niederpöllnitz,  Triptis,  Neustadt  a./O.,
Oppurg,  Pösneck,  Eichschenke,  Wellenborn,  Saalfeld,  im  Saalthale
aufwärts  bis  zur  Einmündung  des  Loquitz-Baches  bei  Eichicht  führt,  bei  den
genannten  Orten  an  geeigneten  horizontalen  Stellen  mit  Stations-Anlagen  für  den
Personen=  und  den  Güter-Verkehr  versehen  wird  und  sich  bei  Gera  an  die  dort
mündenden  Eisenbahnen  anschließt.

Artikel  2.

Die  kontrahirenden  Regierungen  behalten  sich  darüber,  welcher  Gesellschaft  die
Konzession  für  die  in  Artikel  1  genannte  Eisenbahn  unter  Beilegung  des  Rechts
zur  Expropriation  des  zur  Bahnanlage  nebst  Zubehör  erforderlichen  Grund  und
Bodens  ertheilt  werden  soll,  eine  besondere  Vereinbarung  vor,  sind  aber  schon  jetzt
dahin  übereingekommen,  daß  derselben  weitere,  als  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage
ausdrücklich  nahmhaft  gemachte  lästige  Verpflichtungen  nicht  auferlegt  werden  sollen.

Artikel  3.

Der  speziellen  Bearbeitung  der  Linie  sollen  die  vorhandenen  generellen  Vorarbeiten
  nach  der  Königlich  Preußischer  Seits  bewirkten  Ueberarbeitung  zu  Grunde
gelegt  werden.

Im  Besonderen  wird  verabredet:

1)  daß  das  Längengefälle  der  Bahn  zwischen  Gera  und  Eichicht  nirgends
stärker  als  im  Verhältniß  von  1:100  sein  soll;

2)  daß  die  geringste  Länge  der  Krümmungshalbmesser  für  die  Kurven  der
Bahnhofs-Geleise  nicht  weniger  als  50  Ruthen  Preußisch,  für  die  Kurven
der  freien  Bahn  im  Maximum  der  Längenneigung  von  12  100  rnicht  weniger
  als  100  Ruthen  Preußisch  und  auf  horizontalen  Strecken  nicht  weniger
  als  80  Ruthen  Preußisch,  dazwischen  nach  Verhältniß,  betragen  sollz

3)  daß  die  Spurweite  der  Bahngeleise  vier  Fuß  acht  und  einen  halben  Zoll
Englisch  im  Lichten  der  Schienen  sein  soll;

4)  daß  das  Terrain  für  ein  doppelgeleisiges  Planum  erworben  wird;

5)  daß  die  Bahn  in  den  Brücken  über  der  Bahn  und  den  größeren  Bauwerken
im  Bahnkörper  selbst  für  ein  doppelgeleisiges  Planum,  im  Uebrigen  sowohl
im  Unterbau,  als  auch  im  Oberbau,  vorläufig  nur  eingeleisig  hergestellt  wird;
        <pb n="377" />
        359

6)  daß  die  Anlage  eines  zweiten  Geleises  bis  zum  eintretenden  Bedürfnisse
ausgesetzt  wird;

7)  daß  die  Breite  des  Bahnkörpers  und  die  Zahl  der  Geleise  für  die  Bahnhöfe
  und  Haltestellen  der  Feststellung  der  Spezial-Projekte  vorbehalten  bleibt,
und  daß

8)  im  Uebrigen  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebs-Material  unter  Beachtung
  der  von  dem  Verein  der  Deutschen  Eisenbahn=  Verwaltungen  für  die
Gestaltung  des  Eisenbahnwesens  angenommenen  Grundzüge,  Sicherheits-Anordnungen
  und  einheitlichen  Vorschriften  derartig  eingerichtet  werden  sollen,
daß  die  Transport-Mittel  nach  allen  Seiten  hin  auf  die  angrenzenden  Bahnen
ungehindert  übergehen  können.

Artikel  4.

Zur  Handhabung  der  Ihnen  über  die  Bahnstrecke  in  Ihrem  Gebiete  zustehenden
  Hoheits=  und  Aufsichts-Rechte  werden  die  hohen  Kontrahenten  beständige
Kommissare  bestellen,  welche  diejenigen  Beziehungen  Ihrer  Regierungen  zu  der  Eisenbahn-Verwaltung
  in  allen  Fällen  zu  vertreten  haben,  die  nicht  zum  direkten
gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten  der  kompetenten  Behörden  geeignet  sind.
Die  Eisenbahn-Verwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,  welche
hiernach  von  diesen  Kommissaren  ressortiren,  an  dieselben  zu  wenden.  Bei  Fragen,
in  welchen  eine  Betheiligung  sämmtlicher  kontrahirenden  Regierungen  vorliegt,  oder
deren  Zustimmung  erforderlich  ist,  steht  die  formelle  geschäftliche  Leitung  zunächst
dem  Königlich  Preußischen  Kommissar  zu.

Artikel  5.

Die  Tarife  und  Fahrpläne  unterliegen  der  Genehmigung  der  betheiligten  Regierungen.


Im  Falle  die  zu  diesem  Zwecke  unter  den  erwähnten  Kommissaren  einzuleitenden
  Verhandlungen  zu  einem  Einverständnisse  nicht  führen,  genügt  zur  Entscheidung
  der  streitenden  Fragen  Stimmenmehrheit.

Im  Allgemeinen  sind  die  Regierungen  jedoch  darüber  einverstanden,  daß  weder
für  den  inneren,  noch  für  den  durchgehenden  Verkehr  die  Anwendung  niedrigerer
Einheitssätze  der  Transport-Preise  zu  fordern  ist,  als  jeweilig  auf  der  Thüringischen
Eisenbahn  zur  Erhebung  kommen,  wobei  außerdem  im  Güterverkehr  dem  aus  den
stärkeren  Steigungen  der  Bahn  entstehenden  erschwerten  Betriebe  billige  Rechnung
getragen  werden  soll,  sowie  daß,  so  lange  durch  den  Reinertrag  das  Anlage-Kapital
nicht  mindestens  mit  4½  Prozent  verzinst  wird,  die  Ablassung  von  mehr  als  drei
        <pb n="378" />
        360

Zügen  mit  Personen-Beförderung  in  jeder  Richtung  auf  der  Strecke  Gera  bis
Saalfeld  und  von  mehr  als  zwei  solchen  Zügen  in  jeder  Richtung  auf  der  Strecke
Saalfeld-Eichicht  nicht  aufzuerlegen  ist.  Zwei  Züge  in  jeder  Richtung  sollen
überdies,  soweit  angängig,  zur  Mitnahme  von  Gütern  benutzt  werden  dürfen,  während
  für  den  alsdann  noch  verbleibenden  Theil  der  Güterbeförderung  besondere  Züge
einzulegen  sind.

Artikel  6.

Die  hohen  Regierungen  wollen  die  gegenseitigen  Unterthanen  sowohl  hinsichtlich
der  Beförderungspreise,  als  der  Zeit  der  Abfertigung  nicht  ungünstiger  behandeln
lassen,  als  die  eigenen  Unterthanen,  namentlich  auch  den  aus  dem  einen  Gebiete
in  das  andere  übergehenden  Transporten  weder  in  Beziehung  auf  die  Abfertigung,
noch  rücksichtlich  der  Beförderungspreise  eine  minder  günstige  Behandlung  angedeihen
lassen,  als  den  aus  den  anderen  Gebieten  abgehenden  oder  darin  verbleibenden
Transporten.

Artikel  7.

Die  Bahn-Polizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  dem  Gebiete  der  kontrabirenden
  Regierungen  kompetenten  Behörden  in  Gemäßheit  der  von  den  hohen  Regierungen
  zu  vereinbarenden  und  für  jedes  Staatsgebiet  besonders  zu  publizirenden
Bahn-Polizei-Reglements  gehandhabt  werden.

Artikel  8.
Die  Förmlichkeiten  wegen  der  Paß-  und  Fremden-Polizei  sollen  in  der  in
jedem  der  von  der  Bahn  berührten  Staaten  zulässigen  günstigen  Weise  geregelt
werden.

Artikel  9.

Längs  der  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  festgestellten  Bahnlinie  soll  eine
Telegraphen-Leitung  zunächst  für  den  Betriebsdienst  hergestellt  werden.

Die  kontrahirenden  Regierungen  behalten  sich  gegenseitig  das  Recht  vor,  die
auf  Grund  bereits  abgeschlossener,  oder  noch  abzuschließender  Staatsverträge  hergestellten
  resp.  herzustellenden  Telegraphen-Linien  ganz  oder  streckenweise  an  die  in
Rede  stehende  Eisenbahn  zu  legen.

Eine  gleiche  Befugniß  steht  den  einzelnen  Territorial-Regierungen  rücksichtlich
eines  in  ihrem  Gebiete  anzulegenden  Staats-Telegraphen  zu.  Die  Eisenbahn-Gesellschaft
  soll  verpflichtet  werden,  die  Staats-Depeschen  der  betheiligten  Regierungen
        <pb n="379" />
        361

mit  ihren  Betriebs-Telegraphen  auf  denjenigen  Strecken  unentgeltlich  zu  befördern,
auf  welchen  der  Staats-Telegraph  hierzu  die  Mittel  nicht  bietet.  Den  Betriebs-Depeschen
  wird  jedoch  in  der  Reihenfolge  der  Beförderung  der  Vorzug  eingeräumt.

Artikel  10.

Ueber  die  Benutzung  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  zum  Postverkehr  bleibt
eine  weitere  Vereinbarung  zwischen  den  zuständigen  Behörden  der  kontrahirenden
Regierungen  vorbehalten.

Die  kontrahirenden  Regierungen  stimmen  jedoch  darin  überein,  daß  die  Eisenbahn-Gesellschaft
  verpflichtet  sein  soll:

1)  den  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben  es  gestattet,  in  die  nothwendige
Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung  zu  bringen;

2)  den  Transport  der  Briefe,  Gelder  und  postzwangspflichtigen  Packete,  sowie
des  dazu  erforderlichen  Eisenbahn-Postwagens  und  des  nöthigen  Expeditionsund
  Begleitungs-Personals  unentgeltlich  zu  besorgen  und  die  dazu  nöthigen
Einrichtungen  zu  treffen;

3)  die  Kosten  zu  ersetzen,  welche  der  Postverwaltung  daraus  erwachsen  möchten,
daß  sie  in  Folge  einer  durch  die  Schuld  der  Gesellschaft  eingetretenen  Unterbrechung
  des  regelmäßigen  Postbetriebs  auf  der  Eisenbahn  genöthigt  ist,  ihren
Betrieb  einstweilen  durch  andere  Anstalten  zu  besorgen.

Die  Bestimmung  darüber,  ob  und  inwieweit  die  vorstehend  sub  Pos.  2
und  3  bezeichneten  Leistungen  der  betreffenden  Postverwaltung  überwiesen,  oder  für
die  Staatskasse  in  Anspruch  genommen  werden  sollen,  steht  jeder  Regierung  bezüglich
  ihres  Gebiets  zu.

Artikel  11.

Rücksichtlich  der  Benutzung  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  zu  Zwecken  der
Militär-Verwaltung  ist  man  über  folgende  Punkte  übereingekommen:

1)  für  alle  Transporte  von  Militär-Personen  oder  Militär-Effekten,  welche  für
Rechnung  der  einen  oder  anderen  kontrahirenden  Regierung  bewirkt  werden,
wird  den  Militär-Verwaltungen  der  Regierungen  völlige  Gleichstellung  zugesichert,
  dergestalt,  daß  die  Zahlung  dafür  an  die  Eisenbahn-Verwaltung
nach  ganz  gleichen  Grundsätzen  zu  erfolgen  hat.
        <pb n="380" />
        362

2)  Wenn  in  Folge  außerordentlicher  Umstände  auf  Anordnung  einer  der  kontrahirenden
  Regierungen  größere  Truppen-Bewegungen  auf  der  mehrgedachten
Eisenbahn  stattfinden  sollen,  so  liegt  der  Eisenbahn-Verwaltung  die  Pflicht
ob,  für  diese  und  für  Sendungen  von  Waffen,  Kriegs=  und  Verpflegungs-Bedürfnissen,
  sowie  von  Militär-Effekten  jeglicher  Art,  insoweit  solche  Sendungen
  zur  Beförderung  auf  Eisenbahnen  überhaupt  geeignet  sind,  nöthigenfalls
  auch  außerordentliche  Fahrten  einzurichten  und  für  dergleichen  Transporte
ihre  Betriebsmittel,  soweit  dieselben  von  dem  möglichst  ungestört  fortzusetzenden
  regelmäßigen  Dienste  nicht  in  Anspruch  genommen  werden,  zu  verwenden
und  hierzu  thunlichst  in  Stand  zu  setzen,  nicht  minder  die  mit  Militär-Personen
  besetzten  und  die  mit  Militär-Effekten  beladenen,  von  einer  anstoßenden
  Bahn  kommenden  Transport-Fahrzeuge,  vorausgesetzt,  daß  diese
dazu  geeignet  sind,  auf  die  eigene  Bahn  zu  übernehmen,  auch  mit  den  disponibeln
  Lokomotiven  weiter  zu  führen.  Die  Leitung  aller  solcher  Transporte
  bleibt  lediglich  dem  Dienst-Personale  der  betreffenden  Eisenbahn-Verwaltung
  überlassen,  dessen  Anordnungen  während  der  Fahrt  unbedingt  Folge
zu  leisten  ist.  Hinsichtlich  des  an  die  Eisenbahn-Verwaltung  zu  entrichtenden
Fahrgeldes  tritt,  wie  ad  1  dieses  Artikels,  eine  völlige  Gleichstellung  der
gegenseitigen  Militär-Verwaltungen  ein.  Als  Fahrpreis  für  den  Transport
von  Truppen,  Militär-Effekten  und  sonstigen  Armee-Bedürfnissen  sollen  keine
höheren,  als  die  jeweilig  auf  der  Thüringischen  Hauptbahn  geltenden  Sätze
zur  Erhebung  gelangen.

Artikel  12.

Rücksichtlich  des  Baues  und  Betriebes  der  Bahnstrecken  in  den  betreffenden
Staatsgebieten  sollen  die  in  denselben  wegen  der  Eisenbahn=  Unternehmungen  bestehenden
  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  und  administrativen  Grundsätze  gleichmäßig
  Anwendung  finden,  insofern  nicht  der  Umstand,  daß  die  fragliche  Bahn  ein
Ganzes  ausmacht  und  nur  im  Zusammenhange  zu  benutzen  ist,  zu  Abweichungen
Anlaß  gibt.

Im  Einzelnen  ist  man  hierbei  über  die  in  den  nachstehenden  Artikeln  13,
14  und  15  enthaltenen  Punkte  übereingekommen.

Artikel  13.

In  Ansehung  der  auf  der  Bahn  anzuwendenden  Fahrzeuge,  einschließlich  der
Dampfwagen,  übernimmt  es  die  Königlich  Preußische  Regierung,  die  erforderliche
        <pb n="381" />
        363

Prüfung  eintreten  zu  lassen  und  die  übrigen  Regierungen  wollen  diese  Betriebsmittel,
  wenn  die  Königlich  Preußische  Regierung  sie  für  genügend  erklärt  und  die
betreffende  bestimmungsmäßige  Bescheinigung  darüber  ausgestellt  hat,  in  Ihren
Gebieten  zulassen.

Artikel  14.

Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationirten  Bahn-Polizei-Beamten
sind  auf  Präsentation  der  Bahn-Verwaltung  bei  den  kompetenten  Behörden  des
betreffenden  Staates  in  Pflicht  zu  nehmen,  Unterthanen  der  einen  Regierung,  welche
beim  Betriebe  in  dem  Gebiete  der  anderen  Regierung  angestellt  werden,  scheiden
dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanen-Verbande  ihres  Heimathslandes.

Die  Bahn-Verwaltung  hat  bei  Anstellung  der  den  unteren  Kategorien  des
Bahn-Personals  angehörigen  Beamten,  welche  innerhalb  des  betreffenden  Staatsgebietes
  ihren  festen  Wohnsitz  haben,  Angehörige  des  bezüglichen  Gebiets  bei  gehöriger
  Befähigung  auf  ihre  Bewerbung  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.  Die  Betriebs-Beamten
  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung  rücksichtlich  der  Disziplin
  der  kompetenten  Aufsichts-Behörde,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und
Behörden  des  Staats,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Artikel  15.

Bezüglich  der  Besteuerung  des  in  Rede  stehenden  Eisenbahn-Unternehmens  und
seines  Betriebes  sind  die  kontrahirenden  Regierungen  dahin  übereingekommen,  daß
hierfür  allgemein  die  Königlich  Preußischen  Eisenbahn-Abgabengesetze  vom  30.  Mai
1853  und  21.  Mai  1859  in  Anwendung  gebracht,  andere  Steuern  und  Abgaben
aber  von  den  für  das  Eisenbahn-Unternehmen  erforderlichen  Immobilien  und  von
dem  Betriebe  der  Bahn  Seitens  der  einzelnen  Territorial-Regierungen  nicht  erhoben
  werden  sollen.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  den  Abgabenbetrag
für  die  ganze  Bahn  berechnen,  feststellen  und  nach  Maßgabe  der  Längenausdehnung
der  in  den  betreffenden  Gebieten  belegenen  Strecken  repartiren,  auch  den  Repartitions-Plan
  den  übrigen  betheiligten  Regierungen  mittheilen.  Die  Eisenbahn-Gesellschaft
hat  demnächst  die  bezüglichen  Antheile  an  die  betreffenden  Einnahmestellen  abzuführen.
Dabei  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  so  lange  und  so  weit  die  Königlich  Preußische
Regierung  nach  den  vorbezeichneten  Gesetzen  für  sich  nicht  zur  Erhebung  der  Abgabe
von  den,  den  Gegenstand  gegenwärtiger  Vertragsbestimmungen  bildenden  Bahnstrecken
berechtigt  ist,  eine  solche  auch  von  den  übrigen  Regierungen  nicht  in  Anspruch  zu
nehmen  sein  wird.

59
        <pb n="382" />
        364
Artikel  16.

Da  nach  dem  Ergebnisse  der  bisherigen  Bemühungen  der  interessirten  Landestheile
  keine  Aussicht  vorhanden  ist,  die  Ausführung  der  im  Artikel  1  genannten
Eisenbahn  lediglich  aus  Privat-Mitteln  zu  bewirken,  so  übernehmen  es  die  kontrahirenden
  Regierungen,  jede  für  sich,  in  Anbetracht  der  an  das  Projekt  sich  knüpfenden
  wichtigen  Interessen,  das  Zustandekommen  desselben  durch  Gewährung  einer
angemessenen  Staatsunterstützung  Behufs  Beschaffung  des  erforderlichen  Anlage-Kapitals
  zu  sichern.  Ueber  den  Umfang  und  die  Form  dieser  Staatsunterstützung
behalten  sich  zwar  die  Regierungen  Ihre  Entschließung  vor,  sie  stimmen  jedoch  darin
überein,  daß  der  Antheil  der  einzelnen  Regierungen  an  dieser  Subvention  nach  dem
Verhältnisse  der  Länge  der  Bahn  in  den  einzelnen  Staatsgebieten  zu  demjenigen
Anlage-Kapital,  für  welche  eine  Subvention  eintritt,  zu  bemessen  ist.

Artikel  17.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  versuchen,  für  sich  und  Namens
der  übrigen  Regierungen  auf  der  vorbezeichneten  (Artikel  16)  Grundlage  und  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Vertrags  mit  einem  geeigneten  Unternehmer
über  einen  Vertrag  wegen  Uebernahme  des  Baues  und  Betriebes  der  in  Rede
stehenden  Eisenbahn  sich  zu  verständigen,  und  wird  den  zu  entwerfenden  Vertrag
nebst  dem  Statut  für  die  Gesellschaft  den  übrigen  Regierungen  zur  Genehmigung
für  Ihren  Theil  und  Ihr  Gebiet  vorlegen.

Der  Abschluß  des  definitiven  Vertrags  mit  dem  Unternehmer  erfolgt  Namens
der  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen  durch  die  Königlich  Preußische  und  die
Großherzoglich  Sächsische  Regierung.

Artikel  18.

Für  den  Fall,  daß  mit  der  Ausführung  der  Eisenbahn,  welche  den  Gegenstand
des  gegenwärtigen  Vertrags  bildet,  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Jahren,  vom
Tage  der  Ratifikations-Auswechselung  an  gerechnet,  noch  nicht  begonnen  sein  sollte,
behalten  sich  sämmtliche  kontrahirenden  Regierungen  das  Recht  vor,  von  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  mittelst  einer  allen  mitkontrahirenden  Regierungen  zu  notifizirenden
Erklärung  zurückzutreten.
        <pb n="383" />
        366
Artikel  19.

Die  Ratifikationen  dieses  Vertrages  sollen  binnen  sechs  Wochen  nach  der
Unterzeichnung  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Dessen  zu  Urkunde  ist  gegenwärtiger  Vertrag  fünffach  ausgefertigt,  von  den
Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  vollzogen  Berlin,  am  18.  März  1867.

C  Ferdinand  Gustav  Adolph  Schambach.
Adolph  Volkmar  Neinhard.

G  Julius  Alexander  Theodor  Weishaupt.
O  Paul  Ludwig  Wilhelm  Jordan.

G  Ludwig  Wilhelm  August  Heise.

4  Albrecht  Otto  Giseke.

4  Günther  von  Bamberg.

4  DF.  Emil  Heinrich  von  Benlwitz.

59
        <pb n="384" />
        366

Schluß-Protokoll.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten,  um  zum
Abschlusse  und  zur  Vollziehung  des  Staatsvertrages  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Gera  nach  Eichicht  zu  schreiten.

Bei  dieser  Gelegenheit  sind  in  das  gegenwärtige  Schluß-Protokoll  noch  die
nachstehenden  Erklärungen  aufgenommen  worden,  welche,  ohne  daß  es  einer  besonderen
  Ratifikation  derselben  bedarf,  mit  dem  Vertrage  selbst,  sobald  dieser  ratifizirt
sein  wird,  gleiche  Kraft  und  Gültigkeit  haben  sollen.

Zum  Artikel  1  des  Vertrages.

Man  ist  allseitig  damit  einverstanden,  daß  die  Fortsetzung  der  im  Vertrage
bezeichneten  Bahn  von  Eichicht  aus  in  der  Richtung  der  Mainlinien  als  ein  dem
gegenwärtigen  Vertrage  zu  Grunde  liegender  Zweck  im  Auge  behalten  werde,  daß
daher  die  betreffenden  Territorial-Regierungen  die  Verpflichtung  übernehmen,  nicht
blos  solche  Fortsetzungen  im  Allgemeinen  zu  genehmigen,  sondern  auch  keine  Einrichtungen
  zu  treffen  resp.  zu  gestatten,  welche  den  angegebenen  Hauptzweck  wesentlich
erschweren  oder  vereiteln  würden.

In  gleicher  Weise  sind  die  vertragschließenden  Regierungen  darüber  einverstanden,
  auch  auf  die  weitere  Verfolgung  des  Projektes  einer  Eisenbahn  von  Triptis
nach  Hof  Bedacht  zu  nehmen.  Die  durch  den  Ausbau  dieser  Bahnstrecke  zu  gewinnende
  Linie  Gera-Hof  ist  bereits  bei  den  kommissarischen  Verhandlungen,  welche
dem  gegenwärtigen  Vertragsschlusse  vorausgegangen  sind,  in  gemeinsame  Erwägung
gezogen  worden  und  nach  den  ursprünglichen  Absichten  der  kontrahirenden  Regierungen
würde  schon  der  gegenwärtige  Vertrag  auf  die  Sicherstellung  der  Linie  Gera-Hof
ausgedehnt  worden  sein,  wenn  nicht  die  Fürstlich  Reußische  Regierung  sich  zu  ihrem
Bedauern  für  jetzt  außer  Stande  sähe,  dies  Unternehmen  in  gleicher  Weise  zu  unterstützen,
  wie  solches  von  den  übrigen  kontrahirenden  Regierungen  beabsichtigt,  und
auch  von  der  bei  den  Vorverhandlungen  betheiligt  gewesenen  Königlich  Bayerischen
Regierung  in  Aussicht  gestellt  worden  war.

Die  Fürstlich  Reußische  Regierung  gibt  jedoch  die  Hoffnung  nicht  auf,  die
Ihr  in  dieser  Hinsicht  entgegenstehenden  Schwierigkeiten  in  der  Folge  beseitigen  zu
können.  Mit  Rücksicht  hierauf  erklären  die  übrigen  kontrahirenden  Regierungen  auf
den  Wunsch  der  Fürstlich  Reußischen  Regierung,  daß  Sie  Sich  zum  Abschlusse  eines
Vertrages  wegen  der  Eisenbahnstrecke  Triptis-Hof  auf  den  allgemeinen  Grundlagen,
über  welche  bei  den  erwähnten  Vorverhandlungen  in  Betreff  der  Einheitlichkeit  der
Unternehmer  Gera-Eichicht  und  Gera-Hof,  sowie  in  Betreff  ihrer  Subvention  Ein-
        <pb n="385" />
        367

verständniß  erzielt  worden  war,  auch  ferner  bereit  finden  lassen,  und  einen  hierüber
zu  schließenden  Vertrag  Ihren  Landesvertretungen  zur  Zustimmung  vorlegen  wollen
jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung  einer  gleichen  Betheiligung  der  Königlich  Bayerischen
  Regierung.  Auch  wollen  die  übrigen  kontrahirenden  Regierungen  an  diese  Erklärung
  nur  gebunden  sein,  falls  der  Antrag  auf  Abschluß  des  entsprechenden  Vertrages
  von  der  Regierung  des  Fürstenthums  Reuß  jüngerer  Linie  innerhalb  zweier
Jahre,  von  erfolgter  Auswechselung  der  Ratifikationen  des  heutigen  Vertrages  ab
gerechnet,  und  unter  fester  Zusicherung  der  erforderlichen  Subvention  gestellt  wird.

Im  Interesse  der  sowohl  in  Bezug  auf  den  Betrieb  als  auch  für  die  Verkehrsverhältnisse
  der  betheiligten  Staatsgebiete  zweckdienlich  erscheinenden  Einheitlichkeit
  der  Unternehmer  Gera-Eichicht  und  Gera-Hof  sind  die  vertragschließenden  Regierungen
  schon  jetzt  darüber  einrerstanden,  daß  dem  Unternehmer  der  Linie  Gera-Eichicht
  die  Anwartschaft  auf  die  eventuelle  Konzessionirung  für  die  Bahnstrecke
Triptis-Hof  zu  ertheilen,  aber  auch  die  Bedingung  aufzuerlegen  ist,  diese  Bahnstrecke
  zur  Ausführung  zu  bringen,  sobald  der  entsprechende  Staatsvertrag  zum  Abschlusse
  gekommen  und  diesem  Unternehmen  Seitens  der  betheiligten  Regierungen
in  gleichem  Maße,  wie  der  Linie  Gera-Eichicht  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag,
eine  Subvention  gesichert  sein  wird.

Die  vorerwähnte  Berechtigung  und  Verpflichtung  des  Unternehmers  der  Linie
Gera-Eichicht  soll  erlöschen,  falls  demselben  nicht  innerhalb  dreier  Jahre,  von  der
Ratifikations-Auswechselung  des  gegenwärtigen  Vertrages  ab  gerechnet,  bekannt  gemacht
sein  wird,  daß  der  Staatsvertrag  wegen  der  Linie  Triptis-Hof  abgeschlossen  ist  und
die  Zustimmung  der  betreffenden  Landesvertretungen  erlangt  hat.

Abgesehen  von  den  vorerörterten  Erweiterungen  der  Linie  Gera-Eichicht  sollen
sonstige  Anschlüsse  an  die  letztere  von  der  betreffenden  Territorial-Regierung  auch
ohne  Zustimmung  der  mitkontrahirenden  Regierungen  genehmigt  werden  können,  und
es  soll  dem  Unternehmer  bei  der  Konzessions-Ertheilung  für  die  Eisenbahn  Gera-Eichicht
  die  Verpflichtung  auferlegt  werden,  derartige  Anschlüsse  zuzulassen,  auch  gegen
eine  Kreuzung  der  Bahn  mittelst  Ueberbrückung  oder  Unterführung  keinen  Widerspruch
  erheben.

Zu  Artikel  2.

Unter  den  im  Artikel  2  erwähnten  „lästigen  Verpflichtungen“  sollen  diejenigen
üblichen  Konzessions-Bedingungen  nicht  inbegriffen  sein,  welche  in  der  Regel  allen
Konzessionairen  von  Privat-Bahnen  von  Seiten  der  Territorial-Regierungen  nach
allgemeinen  Verwaltungs-Grundsätzen  auferlegt  zu  werden  pflegen.
        <pb n="386" />
        368

Man  ist  jedoch  darüber  einverstanden,  daß  dem  Unternehmer  in  den  einzelnen
Konzessionen  keine  solchen  Bedingungen  auferlegt  werden  sollen,  welche  mit  dem
Zwecke  des  Unternehmens  in  keinem  nothwendigen  Zusammenhange  stehen.  Insbesondere
  soll  dem  Unternehmer  die  Verpflichtung  zur  Herstellung  neuer  Zufuhrwege
nach  den  Stationen  nicht  auferlegt  werden.

Zu  Artikel  3.

Der  Unternehmer  soll  verpflichtet  werden,  die  Kosten,  welche  durch  die  Königlich
  Preußischer  Seits  erfolgte  Ueberarbeitung  der  vorhandenen  generellen  Vorarbeiten
erwachsen  sind,  aus  dem  Bau-Kapitale  zu  erstatten.

Ueber  die  Frage  des  Bedürfnisses  zur  Herstellung  des  zweiten  Geleises  wollen
sich  die  Regierungen  eintretenden  Falls  unter  einander  verständigen.  Sie  verzichten
jedoch  auf  den  Widerspruch  gegen  eine  solche  Anlage  für  diejenigen  Bahnstrecken,
auf  welchen  die  Jahres-Brutto  -Einnahme  pro  Meile  60,000  Thaler  erreicht  hat.

Zu  Artikel  5.

Es  wird  allerseits  als  wünschenswerth  erkannt,  daß  die  Kommissare  von  Seiten
ihrer  Regierungen  in  Bezug  auf  die  Tarife  und  Fahrpläne  mit  solchen  Instruktionen
versehen  werden,  welche  dieselben  in  den  Stand  setzen,  in  dringenden  Fällen  in
kürzester  Frist  ihre  Erklärungen  abzugeben.

Zu  Artikel  9.
Der  Unternehmer  soll  auf  Verlangen  der  kontrahirenden  Regierungen  gehalten
sein,  auch  die  Beförderung  von  Privat-Depeschen  mittelst  des  Betriebs-Telegraphen
zu  übernehmen.

Zu  Artikel  11.
Gendarmen  sind  rücksichtlich  der  Beförderung  durch  die  Bahn  den  Militär-Personen
  gleich  zu  achten.

Zu  Artikel  12.

Jeder  Regierung  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  des
Bau-Projekts,  sowie  die  Feststellung  der  Stations-Anlagen  innerhalb  des  Gebietes
vorbehalten.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  die  technische  Revision  und
Feststellung  des  gesammten  Ban-Projekts  einschließlich  der  Kostenanschläge  übernehmen
und  hierbei  besondere  Wünsche  der  übrigen  Regierungen  entgegenkommender  Erwägung
  unterziehen.
        <pb n="387" />
        369

Durch  eine  etwaige  Erwerbung  des  Eigenthums  an  der  fraglichen  Eisenbahn
nnerhalb  des  einen  oder  anderen  Staatsgebietes  Seitens  der  betreffenden  Territorial=Regierurg
  soll  die  Gemeinschaftlichkeit  des  Unternehmens  nicht  beeinträchtigt  werden.

Zu  Artikel  16.

Im  Allgemeinen  stimmen  die  kontrahirenden  Regierungen  darin  überein,  daß
die  Gewährung  einer  nach  ihrer  Dauer  zu  beschränkenden  Zins-Garantie  für  à#238
Anlage-Kapital  im  Betrage  bis  zu  4  Prozent  als  eine  zweckmäßige  Art  der  Subventionirung
  zu  betrachten  sei.

Die  Beschränkung  der  Dauer  soll  in  der  Art  bemessen  werden,  daß  die  Garautie
  erlischt,  wenn  in  10  hinter  einander  folgenden  Jahren  ein  Zinsenzuschuß  der
Staatsregierungen  nicht  erforderlich  gewesen  ist.  Die  von  den  einzelnen  Regierungen
zu  leistenden  Zinsbeiträge  sollen  als  Vorschüsse  betrachtet  werden  und  ein  Rückersatz
nach  Maßgabe  der  gemachten  Zuschüsse  dann  eintreten,  wenn  die  reine  Rente  der
Bahn  5  Prozent  übersteigt  und  zwar  in  der  Art,  daß  alsdann  ein  Drittel  dieses
Ueberschusses  zu  den  Rückzahlungen  an  die  garautirenden  Regierungen  verwendet
werden,  der  Rest  aber  den  Aktionären  zu  Gute  kommen  soll.

Sollte  es  einzelnen  der  kontrahirenden  Regierungen  gelingen,  innerhalb  ihres
Staatsgebiets  von  Privat-Interessenten  oder  Kommunen  finanzielle  Unterst#tzungen
des  Unternehmens  zu  erwirken,  so  sollen  diese  Unterstützungen  auf  die  Seitens  dieser
Staaten  dem  Unternehmen  zugewendeten  Subventionen  in  Anrechnung  kommen.

Schließlich  wurde  von  sämmtlichen  Bevollmächtigten  erklärt,  daß  die  kontrahirenden
  Regierungen  Sich  zur  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  die  Zustimmung
  ihrer  Landesregierungen,  soweit  dieselbe  erforderlich  ist,  vorbehalten.

So  geschehen  Berlin,  den  18.  März  1867.

G  Schambach.  G  Heise.

O  or  Neinhard.  Gisecke.

G  Weiishoupt.  2  v.  Bamberg.
6  %4  Gn
        <pb n="388" />
        370

Vertrag

mit  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  über  den  Bau  und  den
Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Gera  nach  Eichicht.

Zwischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen
  Ober-Baurath  Weishaupt  und  den  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Heise,
und  der  Großherzoglich-Sachsen-Weimarischen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den
Geheimen  Regierungsrath  Schambach  und  den  Regierungsrath  Dr.  Reinhard,  und
zwar  zwischen  beiden  Regierungen  für  sich  und  Namens  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningischen,
  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  und  der  Fürstlich  Reussischen
  (jüngerer  Linie)  Regierung  einerseits,  und  der  in  Erfurt  domicilirenden
Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft,  vertreten  durch  deren  Dircktion,  andererseits,
ist  heute  vorbehaltlich  der  landesherlichen  Genehmigung  und,  soweit  dieselbe  erforderlich
  ist,  der  Zustimmung  der  betreffenden  Landesvertretungen,  sowie  der  statutenmäßigen
  Zustimmung  der  General-Versammlung  und  der  bei  der  Thüringischen  Eisenbahn
  betheiligten  drei  Staatsregierungen,  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

g.  1.

Die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft  verpflichtet  sich,  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  der  Station  Gera  der  Thüringischen  Eisenbahn  ausgehend,
über  Saalfeld  bis  zum  Fuße  des  Thüringer  Waldes  bei  Eichicht  als  eines  integrirenden
  Theils  des  Thüringischen  Eisenbahn-Unternehmens  nach  näherer  Maßgabe
des  zwischen  den  vorgenannten  Regierungen  unter'm  18.  März  cr.  abgeschlossenen
Staats-Vertrages,  dessen  Bestimmungen  beide  kontrahirende  Theile  für  sich  bindend
anerkennen,  zu  übernehmen.

§.  2.

Die  kontrahirenden  fünf  Staatsregierungen  werden  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  die  Konzession  für  die  im  §.  1  bezeichnete  Eisenbahn,  deren  demnächstige
  Fortsetzung  zum  Anschlusse  an  die  Main-Linien  in  Aussicht  genommen  ist,
ertheilen,  auch  derselben  das  Recht  zur  Expropriation  und  zur  vorübergehenden  Benutzung
  fremder  Grundstücke  auf  Grund  der  betreffenden  Landesgesetze  einräumen.

S.  3.
Nachdem  die  Konzessionen  (§F.  2)  ertheilt  und  die  Baumittel  (§.  6)  sicher
gestellt  sein  werden,  hat  die  Gesellschaft  mit  der  Bauausführung  nach  Maßgabe
        <pb n="389" />
        371

des  festgestellten  Bau-Projekts  alsbald  zu  beginnen  und  den  Bau  derartig  zu  betreiben,
  daß  die  betriebsfähige  Vollendung  binnen  längstens  3  (drei)  Jahren  erfolgt.

Die  Bahn  soll  vorläufig  nur  mit  einem  Gleise  versehen  und  das  zweite  Gleis
erst  bei  eintretendem  Bedürfnisse  (Artikel  3  No.  6  des  Staatsvertrags)  für  Rechnung
  des  hier  in  Rede  stehenden  Unternehmens  hergestellt  werden.

Die  technische  Revision  und  Feststellung  des  gesammten  Bau-Projekts,  einschließlich
  der  Kostenanschläge,  geschieht  durch  die  Königlich  Preußische  Regierung,
deren  Bestätigung  auch  die  Wahl  des  den  Bau  leitenden  oberen  Technikers  bedarf.

Die  landespolizeiliche  Prüfung  des  Bau-Projekts  und  die  Feststellung  der
Stations-Anlagen  erfolgt  jedoch  durch  jede  einzelne  Regierung  innerhalb  ihres
Gebiets.

Von  Seiten  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  werden  der  Thüringischen
  Eisenbahn-Gesellschaft  die  vorhandenen  Vorarbeiten  (Artikel  3  des  Staatsvertrags)
  überlassen.  Die  für  deren  Anfertigung  verausgabten  Kosten  hat  die
Gesellschaft  aus  dem  Bau-Fonds  zu  ersiatten.

F.  4.
Das  Anlage-Kapital,  welches  zur  anschlagsmäßigen  Ausführung  und  Ausrüstung
  der  Bahn,  einschließlich  der  Erweiterung  der  bei  Gera  vorhandenen  Stations-Anlagen,
  sowie  zur  Beschaffung  der  Transport-Mittel,  zur  Verzinsung  des  Anlage-Kapitals
  während  der  Bauzeit  und  zur  Deckung  der  bei  Beschaffung  der  Geldmittel
etwa  eintretenden  Verluste  erforderlich  ist,  wird  auf  6  Millionen  Thaler  angenommen.
  Die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft  wird  dasselbe  durch  Ausgabe  von
Stamm-Aktien  Littera  C.  beschaffen,  welche  mit  vier  und  einem  halben  Prozent
jährlich  verzinslich  sind,  und  ist  ermächtigt,  nach  ihrer  Wahl  diese  Papiere  ganz
oder  theilweise  entweder  freihändig  zu  begeben,  oder  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
in  den  Paragraphen  13  und  flg.  des  Statuts  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  vom  Zten  und  5ten  August  1844  zur  Zeichnung  aufzulegen.

S.  5.

Seobald  die  Bau-Rechnung  für  die  neue  Bahn  geschlossen  ist,  was  spätestens
ein  Jahr  nach  erfolgter  Betriebseröffnung  Statt  finden  soll,  wird  das  Kapital,
welches  sich

1)  für  den  Bau  der  Bahn  nebst  allem  Zubehör,
2)  für  Anschaffung  der  Transport-Mittel,
60
        <pb n="390" />
        372

3)  für  die  Bestreitung  derjenigen  General-Kosten,  welche  sich  nicht  abgesondert
verrechnen  lassen  und  mit  /  Prozent  der  Ausgabe  zu  1.  der  Thüringischen
Eisenbabhn=  Gesellschaft  zu  erstatten  sind,

4)  für  die  Verzinsung  mit  4½  Prozent  der  erwähnten  Bauzeit,  d.  h.  bis  zu
den  auf  die  Betriebseröffnung  der  ganzen  Bahn  von  Gera  nach  Eichicht
folgenden  1.  Januar  auf  die  begebenen  Aktien  geleisteten  Einzahlungen,  und

5)  zur  Deckung  etwaiger  Kours-Verluste,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von
zehn  Prozent  des  verausgabten  Anlage-Kapitals,  als  nothwendig  ergeben
hat,  unter  Mitwirkung  von  Kommissarien  der  Königlich  Preußischen  und
der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  definitiv  festgesetzt.  Die  Zins-Garantie
  (§.  8)  erstreckt  sich  jedoch  nur  auf  ein  Anlage-Kapital  bis  zur
Höhe  von  sechs  Millionen  Thalern  (§.  4).

S.  6.

Die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft  soll  nicht  gehalten  sein,  den  Bau  der
Bahn  früher  zu  beginnen,  als  es  ihr  gelingt,  zur  Gewinnung  der  hierzu  erforderlichen
  Geldmittel  die  Aktien  zum  Kourse  von  nicht  weniger  als  90  Prozent  unterzubringen.
  Einmal  begonnen,  muß  der  Bau  jedoch  selbst  beim  Eintritte  ungünstigerer
  Kourse  ohne  Unterbrechung  fortgesetzt  und  in  der  vereinbarten  Zeit  (§F.  3)
zu  Ende  geführt  werden.  Sollte  die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft  es  für
gut  befinden,  nicht  sofort  das  gesammte  Aktien-Kapital  zu  begeben,  so  ist  sie  verpflichtet,
  den  10  Prozent  übersteigenden  Kours-Verlust,  welcher  etwa  bei  einer
späteren  Begebung  des  zurückbehaltenen  Theils  der  Aktien  erwächst,  aus  eigenen
Mitteln  zu  decken.

S.  7.

Sollte  es  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  nach  Ablauf  eines  Jahres,
von  der  Königlich  Preußischer  Seits  erfolgten  Publikation  des  die  Bahn  Gera-Eichicht
  betreffenden  Statuts-Nachtrags  an  gerechnet,  noch  nicht  gelungen  sein,  die
Aktien  Littera  C.  zum  Kourse  von  mindestens  90  Prozent  zu  begeben,  so  sollen
die  betheiligten  Staatsregierungen  diesen  Vertrag  in  dem  Falle  aufzuheben  berechtigt
sein,  daß  ein  anderer  Unternehmer  sich  bereit  finden  lassen  sollte,  die  fragliche  Eisenbahn
  unter,  den  Regierungen  mindestens  gleich  günstigen  Bedingungen  auszuführen,
  es  sei  denn,  daß  die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft  in  solchem  Falle  sich
entschließen  sollte,  den  zur  Beschaffung  des  Bau-Kapitals  erforderlichen  Kours-Verlust
        <pb n="391" />
        373

über  10  Prozent  zu  tragen  und  das  Unternehmen  im  Uebrigen  unter  Festhaltung
der  Bedingungen  dieses  Vertrags  selbst  herzustellen.

Der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  soll  ebenfalls  das  Recht  des  Rücktritts
  von  diesem  Vertrage  zustehen,  wenn  es  ihr  ein  Jahr  nach  Publikation  des
betreffenden  Statut-Nachtrags  noch  nicht  möglich  gewesen  sein  sollte,  die  Aktien
Littera  C.  zu  90  Prozent  unterzubringen.

S.  8.

Für  den  Fall,  daß  der  Reinertrag  der  Gera-Eichichter  Bahn  nicht  ausreichen
sollte,  um  das  Anlage-Kapital  (§.  5)  mit  4½  Prozent  zu  verzinsen,  wird  zunächst
  von  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  ein  Zuschuß  bis  zu  1/¼  Prozent
  geleistet,  hierauf  treten  die  betheiligten  fünf  Staaten  für  die  nächsten  3
Prozent  und  zum  Schluß  wieder  die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft  für  die
letzten  34  Prozent  ein.

Die  von  den  Staaten  für  ihren  Theil  übernommene  Zins-Garantie  von
3½  Prozent  des  Anlage-Kapitals  repartirt  sich  auf  dieselben  nach  Maßgabe  der
Länge  der  in  den  einzelnen  Staaten  belegenen  Bahnstrecken,  wobei  von  dem  Ende
der  Gleise  der  Weißenfels-Geraer  Zweigbahn  auf  dem  Bahnhofe  Gera  bis  zu
dem  Ende  der  Gleise  auf  dem  Bahnhofe  Eichicht  gerechnet  wird.

Die  zur  Zins-Zahlung  erforderlichen  von  den  Staatsregierungen  zuzuschiessenden
  Geldbeträge  werden  zu  den  Fälligkeits  -Terminen  der  Direktion  der  Thüringischen
  Eisenbahn-Gesellschaft  auf  deren  Antrag  bei  der  Königlichen  Regierungs-Hauptkasse
  in  Erfurt  zur  Disposition  gestellt.

§.  9.
Der  Reinertrag  der  neuen  Bahn  wird  dergestalt  berechnet,  daß  von  der  gesammten
  Jahreseinnahme  derselben

a)  die  verausgabten  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Transport-Kosten,  einschließlich
  der  Kosten  für  die  allgemeine  Verwaltung  (§.  12.),

b)  der  Beitrag  zum  Reserve=  und  Erneuerungs-Fonds  der  Thüringischen  Eisenbahn
  nach  den  Grundsätzen  des  für  diese  jeweilig  bestehenden  Regulativs
abgezogen  werden.

Den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  soll  die  Gera-Eichichter  Bahn  nicht  verhaftet  sein.
60  *
        <pb n="392" />
        374

8.  10.

Bis  zu  5  Prozent  wird  der  Reinertrag  an  die  Inhaber  der  Stamm-Aktien
Littera  C.  vertheilt.  Uebersteigt  der  Reinertrag  5  Prozent,  so  soll  von  diesem
Ueberschusse

die  Hälfte  den  betheiligten  Staatsregierungen,  behufs  Abtragung  der  in  den
Vorjahren  in  Folge  der  übernommenen  Garantie  geleisteten  Zuschüsse  nach
Maßgabe  ihrer  Betheiligung,

ein  Viertel  den  Stamm-Aktien  des  alten  Unternehmens,  mit  Ausnahme  derer
Littera  B.,  und

ein  Viertel  den  Stamm  =  Aktien  Littera  C.

zufließen.

Sind  die  Zuschüsse  der  Staatsregierungen  vollständig  zurückerstattet,  so  wird
der  5  Prozent  übersteigende  Ueberschuß  des  Reinertrages  zwischen  den  Stamm-Aktien
  des  alten  Unternehmens,  mit  Ausnahme  derer  Littera  B.,  und  der  Stamm-Aktien
  Littera  C.  je  zur  Hälfte  vertheilt.

8.  11.

Die  Zins-Garantie  (§.  8)  erlischt,  wenn  in  zehn  hinter  einander  folgenden
Jahren  ein  Zinsenzuschuß  von  Seiten  der  Regierungen  nicht  erforderlich  gewesen  ist.

S.  12.

Zur  Vermeidung  einer  getrennten  Betriebs-Rechnung  wird  festgesetzt,  daß  die
Gera-Eichichter  Eisenbahn  an  sämmtlichen  Betriebs  -Ausgaben  des  alten  und  neuen
Unternehmens  in  folgender  Weise  partizipirt:

1)  an  den  Gesammt-Kosten  für  die  allgemeine  Verwaltung  nach  Verhältniß  der
Länge  der  neuen  Bahn  zu  derjenigen  der  übrigen  Bahnstrecken  der  Thüringischen
  Eisenbahn-Gesellschaft;

2)  an  den  Kosten  der  Transport-Verwaltung  nach  dem  gemittelten  Verhältnisse
der  durchlaufenen  Lokomotiv-Meilen  und  der  durchlaufenen  Wagenax-Meilen;

3)  an  den  Kosten  der  Bahnverwaltung  nach  Maßgabe  der  wirklichen  Ausgaben.
Dabei  sollen  die  Kosten  der  gemeinschaftlich  benutzten  Station  Gera  nach
der  Zahl  der  für  jede  Bahn  abgelassenen  Züge  repartirt  werden.
        <pb n="393" />
        376

4)  Außer  den  sub  2  zu  berechnenden  Kosten  wird  in  Betreff  der  Benutzung
der  Betriebsmittel  des  alten  und  neuen  Unternehmens,  soweit  sie  gemeinschaftlich
  sein  wird,  festgesetzt,  daß  die  gegenseitig  zu  leistende  Entschädigung
nach  der  zurückgelegten  Meilenzahl  und  den  im  Verbandsverkehre  der  Thüringischen
  Eisenbahn  geltenden  niedrigsten  Miethssätzen  zu  normiren  ist.
Was  im  Verkehre  mit  anderen  Bahnen  an  Miethe  für  Wagen  oder  Lokomotiven
  aufkommt  und  gezahlt  wird,  beziehungsweise  die  Differenz  zwischen
dieser  Einnahme  und  Ausgabe,  wird  für  jedes  Betriebsjahr  auf  die  Thüringische
  Eisenbahn  und  die  neue  Bahn  nach  Verhältniß  der  Wagenax-Meilen,
beziehungsweise  der  Lokomotiv.  Meilen  verrechnet.

5

§.  13.

Die  rücksichtlich  des  Postdienstes  und  der  Anlage  und  Unterhaltung  elektromagnetischer
  Telegraphen  zwischen  der  Preußischen  Staatsregierung  und  der  Thüringischen
  Eisenbahn-Gesellschaft  abgeschlossenen,  auf  die  Hauptbahn  bezüglichen  Verträge
sollen  auch  für  die  Gera-Eichichter  Eisenbahn  Gültigkeit  haben,  soweit  nicht  lokale
Verhältnisse  eine  Abänderung  bedingen.

Die  Eisenbahn-Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Anlage  eines  elektromagnetischen
Staats-Telegraphen  auf  der  neuen  Bahn  unentgeltlich  zu  gestatten.  Sie  übernimmt
  die  Beförderung  von  Privat=  und  Staats-Depeschen  mit  dem  Telegraphen
dieser  Bahn  auf  Grund  des  Preußischen  Reglements  vom  1.  Juli  1867  und  etwaigen
  späteren  Abänderungen  desselben.  Sie  ist  verpflichtet,  die  Staats-Depeschen
der  betheiligten  Regierungen  nach  denjenigen  Telegraphen-Stationen,  wo  keine
Staats-Telegraphen=  Stationen  vorhanden,  unentgeltlich  zu  befördern.

S.  14.

Zur  Ansführung  der  Bestimmung  des  Staats-Vertrags  vom  18.  März  cr.
Artikel  11  über  die  Benutzung  der  Eisenbahn  zu  militärischen  Zwecken  ist  die
Gesellschaft  verpflichtet,  sowohl  den  Bestimmungen  des  Preußischen  Reglements
vom  1.Mai  1861,  betreffend  die  Organisation  des  Transports  größerer  Truppenmassen
  auf  den  Eisenbahnen,  nebst  der  Instruktion  von  gleichem  Datum  für  den
Transport  der  Truppen  und  des  Armee-Materials  auf  den  Eisenbahnen,  als  auch
den  Abänderungen  und  Ergänzungen  dieser  Reglements  und  Instruktion  sich  zu  unterwerfen.


Gendarmen  sind  rücksichtlich  der  Beförderung  durch  die  Bahn  den  Militär-Personen
  gleich  zu  achten.
        <pb n="394" />
        376

S.  15.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  durch  die  Konzessions-Urkunden
vom  20.  August  resp.  10.  und  13.  September  1844  bestätigten  Statuts  der
Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  und  der  landesherrlich  genehmigten  Nachträge
desselben  auf  das  Unternehmen  des  Baues  und  Betriebs  der  Gera-Eichichter  Bahn
Anwendung.  Auch  sind,  soweit  nicht  durch  diesen  Vertrag  und  durch  einen  landesherrlich
  genehmigten  Statuten-Nachtrag  ein  Anderes  festgestellt  wird,  die  Bestimmungen
der  Gesellschafts-Statuten  für  die  Verwaltung  des  neuen  Unternehmens  maßgebend.
Insbesondere  werden  auch  die  Bau=  und  Betriebs-Rechnungen  von  dem  Verwaltungsrathe
  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  geprüft  und  dechargirt,  mit  der
Maßgabe  jedoch,  daß  dieselben  der  Revision  durch  einen  von  der  Königlich  Preußischen
  Staatsregierung  speziell  zu  diesem  Geschäfte  zu  ernennenden,  zur  Wahrnehmung
  der  Interessen  sämmtlicher  betheiligter  Regierungen  verpflichteten  Kommissar
unterliegen.

8.  16.

Im  Interesse  der,  sowohl  in  Bezug  auf  den  Betrieb  als  auch  für  die  Verkehrs-Verhältnisse
  der  betheiligten  Staatsgebiete  zweckdienlich  erscheinenden  Einheitlichkeit
  des  Unternehmens  Gera-Eichicht  mit  einer  Eisenbahn  von  Gera  nach  Hof,
wird  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  die  Anwartschaft  auf  die  Konzessionirung
  einer  Bahn  von  Triptis,  einer  Station  der  Gera-Eichichter  Eisenbahn,  über
Schleiz  nach  Hof  innerhalb  der  Gebietstheile  von  Reuß,  Weimar  und  Preußen
ertheilt.  Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  die  bezeichnete  Bahnstrecke  zur  Ausführung
  zu  bringen,  sobald  zwischen  den  bei  der  Linie  Gera-Eichicht  betheiligten
Staatsregierungen  und  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  ein  entsprechender
Staatsvertrag  zu  Abschluß  gekommen  und  dem  um  die  Strecke  Triptis-Hof  erweiterten
  Unternehmen  in  gleichem  Maße,  wie  der  Linie  Gera-Eichicht  durch  den  gegenwärtigen
  Vertrag  (§.  8,  9,  10  und  11)  eine  finanzielle  Unterstützung  zugesichert
sein  wird.  Die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft  hat  in  diesem  Falle,  gleich  den
Staaten  ihre  Unterstützung  der  Linie  Gera-Eichicht  durch  Uebernahme  eines  Theils
der  Zins-Garantie  (§.  8)  auf  das  erweiterte  Unternehmen,  das  in  allen  Beziehungen,
  insbesondere  was  die  Verwaltung  und  die  Berechnung  resp.  Vertheilung  des
Reinertrages  anlangt,  als  ein  einheitliches  behandelt  werden  soll,  auszudehnen.

Die  vorerwähnte  Berechtigung  und  Verpflichtung  der  Gesellschaft  erlischt  am
1.  Mai  1869,  wenn  nicht  bis  dahin  von  der  Fürstlich  Reußischen  Regierung
beiden  übrigen  betheiligten  Regierungen  der  Abschluß  der  Staatsvertrages  unter
        <pb n="395" />
        377

fester  Zusicherung  der  erforderlichen  Subvention  beantragt  ist,  resp.  am  1.  Mai
1870,  falls  nicht  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  durch  die  Preußische  Staatsregierung  bekannt  gemacht  ist,  daß  der  Staatsvertrag
  wegen  der  Linie  Triptis-Hof  abgeschlossen  ist  und  die  Zustimmung  der  betreffenden
  Landesvertretungen  erlangt  hat.

S.  17.

Abgesehen  von  der  vorerörterten  Erweiterung  (§.  16)  verpflichtet  sich  die
Thüringische  Eisenbahn=  Gesellschaft,  auch  sonstige  Bahnanschlüsse  an  die  Bahn
Gera-Eichicht  zuzulassen,  beziehungsweise  gegen  eine  Kreuzung  der  Bahn  mittelst
Ueberbrückung  oder  Unterführung  keinen  Widerspruch  zu  erheben.

Also  geschehen,  doppelt  ausgefertigt  und  unterschrieben.

Erfurt,  den  4.  Dezember  1867.
.  Die  Direktion  der
G  ge  Weishaupt.  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.
G  gez.  Heise.  O  gez.  Eggert.
G  gez.  Schambach.  O  gez.  Kräger.
GO  gez.  Pr.  Reinhard.  G  gez.  Schmeitzer.
        <pb n="396" />
        378
Statuten  ·  Nachtrag

bezüglich
der  Eisenbahn  von  Gera  nach  Eichicht.

S.  1.

Das  Unternehmen  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  wird  auf  den  Bau
und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  der  Station  Gera  ausgehend  über  Saalfeld  bis
zum  Fuß  des  Thüringer  Waldes  bei  Eichicht  nach  Maßgabe  des  zwischen  der
Königlich  Preußischen,  der  Großherzoglich  Siächsischen,  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningischen,
  der  Fürstlich  Schwarzburg=  Rudolstädtischen  und  Fürstlich  Reußischen
Regierung  einerseits  und  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft,  vertreten  durch
ihre  Direktion,  andererseits,  abgeschlossenen  Vertrags  vom  4.  Dezember  1867
ausgedehnt.

§.  2.

Das  zur  Ausführung  des  neuen  Unternehmens  erforderliche  Anlage-Kapital
wird  auf  6,000,000  Thaler,  in  Worten  Sechs  Millionen  Thaler,  angenommen.

g.  3.

Die  Beschaffung  der  6,000,000  Thaler  erfolgt  durch  Ausgabe  von  60,000
Stück  mit  4½  Prozent  verzinslicher  Stamm-Aktien  Littr.  C.  der  Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft  in  Appoints  von  100  Thalern  Nominal-Werth,  unter  Zins-Garantie
  Seitens  der  betheiligten  Staaten  und  der  Thüringischen  Eifenbahn-Gesellschaft
  nach  Maßgabe  der  §§.  5,  8  und  11  des  Vertrags  vom  4.  Dezember  1867.

Der  etwaige  Mehrbedarf  an  Anlage-Kapital  wird  in  Gemäßheit  des  §.  5
des  erwähnten  Vertrags  festgestellt,  und  ist  für  Rechnung  des  Thüringischen
Stamm--Unternehmens  aufzubringen.

S.  4.

Für  die  Ausgabe  der  Stamm-Aktien  Littr.  C.  ist  die  Bestimmung  im  §F.  4
des  Vertrags  vom  4.  Dezember  1867  maßgebend.  Die  dezfallsigen  Bekanntmachungen
  erläßt  die  Direktion  nach  Vorschrift  des  §.  11  des  Statuts  der  Thüringischen
  Eisenbahn-Gesellschaft  vom  3.  und  5.  August  1844,  sowie  des  §F.  4
des  Statuten-Nachtrags  vom  Jahre  1856.
        <pb n="397" />
        379

S.  5.

Die  neuen  Stamm-Aktien  Littr.  C.  werden  nach  dem  auliegenden  Schema
mit  der  faksimilirten  Unterschrift  des  Vorsitzenden  und  zweier  Direktions-Mitglieder
der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  unter  fortlaufenden  Nummern  stempelfrei
ausgefertigt.  Sie  erhalten  Dividenden-Scheine  nach  dem  unter  B.  beigefügten
Muster  und  Talons  nach  dem  Muster  C.

Die  Dividenden-Scheine  werden  mit  dem  Garantie-Kontrol-Stempel  versehen.

Bezüglich  des  Aufgebots  vernichteter,  verlorener,  oder  sonst  abhanden  gekommener
  Aktien  greifen  die  Bestimmungen  des  §.  22  des  Statuts  der  Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft  Platz.  Ein  Aufgebot  von  Dividenden-Scheinen  ist  unzulässig.

8.  6.

Die  Besitzer  der  Stamm--Aktien  Littr.  C.  nehmen  an  dem  Rein-Ertrage  des
Stamm-Unternehmens  der  Gesellschaft  und  dessen  etwaigen  künftigen  Erweiterungen
nicht  Theil,  sind  vielmehr  lediglich  auf  den  Rein-Ertrag  der  neuen  Zweigbahn,  beziehungsweise
  auf  die  von  den  betheiligten  Staaten  und  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  garantirten  Zinsen  nach  den  Bestimmungen  des  Vertrags  vom
4.  Dezember  1867  angewiesen.

Hiernach  wird  der  Rein-Ertrag  bis  zu  5  Prozent  ausschließlich  an  die  Inhaber
  der  Stamm-Aktien  Littr.  C.  vertheilt.  Uebersteigt  der  Rein-Ertrag  5  Prozent,
  so  fließt  von  diesem  Ueberschuß  die  Hälfte  den  betheiligten  Staats-Regierungen
behufs  Abtragung  der  in  den  Vorjahren  in  Folge  der  übernommenen  Garautie  geleisteten
  Zuschüsse  nach  Maßgabe  ihrer  Betheiligung,  ein  Viertel  den  Stamm-Aktien
Littr.  A.  einschließlich  der  drei  Staats-Aktien,  und  ein  Viertel  den  Stamm-Aktien
Littr.  C.  zu.

Sind  die  Zuschüsse  der  Staats-Regierungen  vollständig  zurückerstattet,  so  wird
der  5  Prozent  übersteigende  Ueberschuß  des  Rein-Ertrags  zwischen  den  Stamm-Aktien
Littr.  A.  einschließlich  der  drei  Staats-Aktien,  und  den  Stamm-Aktien  Littr.  C.
je  zur  Hälfte  vertheilt.

Den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  ist  die  neue  Zweigbahn  nicht  verhaftet.

S.  7.
Jedem  Besitzer  von  Stamm-Aktien  Littr.  C.  zum  Gesammt-Nominal-Werth
von  mindestens  Ein  Tausend  Thalern  steht  die  Befugniß  zu,  an  den  General-61
        <pb n="398" />
        380

Versammlungen  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  Theil  zu  nehmen,  und  ein
Stimmrecht  darin  auszuüben:

1)  in  solchen  Angelegenheiten,  welche  ausschließlich  die  Gera-Saalfeld-Eichichter
Eisenbahn  betreffen;

2)  bei  den  Beschlüssen  über  die  Aufnahme  von  Anleihen  zu  Lasten  der  eben
genannten  Bahn;

3)  bei  den  Beschlüssen  über  die  Ergänzung  oder  Abänderung  dieses  Statuten-Nachtrags.


Bezüglich  der  Legitimation  der  Besitzer  der  Aktien  Littr.  C.  zur  Theilnahme
an  den  General-Versammlungen,  der  Zählung  und  Feststellung  ihrer  Stimmen,
und  der  höchsten  zulässigen  Anzahl  derselben  finden  die  Vorschriften  der  §§.  26
bis  28  des  Statuts  Anwendung.

Zur  Feststellung  der  Stimmberechtigung  eines  Aktionärs  findet  eine  Zusammenzählung
  der  von  ihm  besessenen  Stamm-Aktien  Littr.  A.  und  Littr.  C.  niemals
statt.  Dagegen  werden  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Besitzer  der  Stamm--Aktien
Littr.  C.  überhaupt  stimmberechtigt  sind,  die  Stimmen  derselben  denen  der  Besitzer
der  Stamm-Aktien  Littr.  A.  zugezählt,  um  nach  der  Gesammtsumme,  gemäß  §.  25
des  Statuts  und  gemäß  dem  Statuten-Nachtrage  vom  Jahre  1862,  für  jede
einzelne  Abstimmung  die  Anzahl  der  Stimmen  der  drei  Staats-Regierungen  von
Preußen,  Sachsen-Weimar  und  Sachsen-Koburg-Gotha  festzustellen.

S.  8.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  Statuts  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  und  der  landesherrlich  genehmigten  Nachträge  desselben  auf  das
neue  Unternehmen  und  dessen  Verwaltung  gleichfalls  Anwendung.  Iusbesondere
werden  auch  die  in  Gemäßheit  des  §.  12  des  Vertrags  vom  4.  Dezember  1867
aufzustellenden  Bau-  und  Betriebs-Rechnungen  von  dem  Verwaltungsrath  der  Thüringischen
  Eisenbahn-Gesellschaft  geprüft  und  dechargirt,  mit  der  Maßgabe  jedoch,
daß  dieselben  der  Revision  durch  einen  von  der  Königlich  Preußischeu  Staatsregierung
  speziell  zu  diesem  Geschäft  zu  ernennenden,  zur  Wahrnehmung  der  Interessen
  sämmtlicher  betheiligter  Regierungen  verpflichteten  Kommissar  unterliegen.
        <pb n="399" />
        Anlagen
zum  Statuten-Nachtrage  bezüglich  der  Eisenbahn  von  Geranach  Eichicht.
A.
Stamm-Aktie
der
Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft

Littr.  C  V.

über

Ein  Hundert  Thaler  Preußisch  Kourant.

Inhaber  dieser  Aktie  hat  an  die  Kasse  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
Ein  Hundert  Thaler  Preußisch  Kourant  unter  den  Bedingungen  und  mit  den  Rechten
und  Pflichten,  die  in  dem  landesherrlich  bestätigten  Nachtrage  zum  Statute  der
Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  bezüglich  der  Eisenbahn  von  Gera  nach  Eichicht
und  in  den  betreffenden  Konzessions-Urkunden  festgestellt  sind,  baar  eingezahlt.

Erfurt,nn

Die  Direktion
der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

(Falsimilirte  Unterschrift  dreier  Mitglieder,  darunter  die  des  Vorsitzenden.)

(L.  S.)

Kontrasignirt.

Eingetragen  im  Register  Fol.
        <pb n="400" />
        —
8

18.
B.
Stamm-Aktie  Littr.  C.
Nr.
Dividenden-Schein  VA.  Jahr  18

Inhaber  dieses  Scheines  erhält  gegen  dessen  Rückgabe  aus  der
Kasse  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  denjenigen  Betrag  ausgezahlt,
  welcher  nach  Maßgabe  des  betreffenden  Statuten-Nachtrags
auf  die  Aktie  Littr.  C.  V.  für  das  Verwaltungs-Jahr
18  entfällt,  und  der  nebst  dem  Fälligkeits  =  Termin  von  der
Direktion  statutenmäßig  bekannt  gemacht  wird.

Erfurt,  am....  18..

Die  Direktion
der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

wenn  der  darauf  zu  erhebende  Betrag  innerhalb
4  Jahren  nach  dem  öffentlich  belannt  gemachten

Gegenwärtiger  Dividenden-Schein  wird  ungültig,
Fälligkeits-Termin  nicht  erhoben  ist.

(L.  S.)  (wie  Anlage  A.)
C.
Talon
zu  der
Stamm-Aktie  Littr.  C.  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
Nr.

Der  Präsentant  dieses  Talons  erhält  gegen  Ablieferung  desselben  ohne  weitere
Prüfung  seiner  Legitimation  die  für  die  vorstehend  bezeichnete  Stamm-Aktie  neu
auszufertigenden  Dividenden-Scheine  V.  bis  für  die  Jahre  18.
bis  18  .  .,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten  Inhabers  der  Altie
bei  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  vorher  kein  schriftlicher
Widerspruch  eingegangen  ist.

Erfurt,  a  18

Die  Direktion
der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.
(L.  S.)  (wie  Anlage  A.)

Weimar.  —  PHof--Buchdruckerei.
        <pb n="401" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  38.  Weimar.  22.  Oktober  1868.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
k.  .
haben  mit  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  zu  verordnen
beschlossen  wie  folgt:

 

S.  1.

Das  Gesetz  vom  26.  November  1855  über  die  bei  Anlegung  der  Werrabahn
  erforderlichen  zwangsweisen  Eigenthums-Abtretungen  soll  in  Bezug  auf  die  von
Uns  konzessionirte  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Gera  über  Weida,  Neustadt  a.  O.,
Pößneck  und  Saalfeld  nach  Eichicht  ausgedehnt  und  in  allen  seinen  Bestimmungen
zur  Anwendung  gebracht  werden.

§.  2.

Unser  Staats-Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Wilhelmsthal  am  1.  Oltober  1868.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.
62
        <pb n="402" />
        384

Ministerial-Bekanntmachungen.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  in  §.  2,  Ziffer  7  und  §.  3  des  Nachtragsgesetzes
  vom  28.  September  1865  über  die  Ausleihung  vormundschaftlicher  Gelder
und  über  die  Verwaltung  öffentlicher  Depositen  und  nachträglich  zu  den  Ministerial-Bekanntmachungen
  vom  28.  September  1865  und  15.  April  1866  (im  Reg.
Blatt  von  1865  Nr.  23,  von  1866  Nr.  10)  werden  als  solche  Prioritäts-Obligationen
  deutscher  Privat-Eisenbahnen,  welche  fernerhin  zu  Kapital-Anlagen  für
Bevormundete,  Stiftungen  und  Depositen  benutzt  werden  dürfen,  folgende:

I.  von  den  Prioritäts-Obligationen  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn

1)  Emission  III  vom  Jahre  1856  und

2)  Emission  IV  vom  Jahre  1862,
beide  mit  3½⅛  Prozent  verzinslich,  wovon  3/  Prozent  von  der  Königlich
Preußischen  Staatsregierung  garantirt  sind,

II.  von  den  Prioritäts-Obligationen  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn  die
Emission  IV  vom  Jahre  1861,  mit  4½  Prozent  verzinslich  und  zum
ganzen  Zinsenbetrage  von  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  garantirt,

hiermit  bezeichnet.

Weimar  am  22.  September  1868.

Großherzoglich  Seihsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Durch  höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  dem
Webermeister  Christian  Friedrich  Tröber  zu  Glauchau  auf  desfallsiges  Nachsuchen
  ein  Erfindungs-Patent  auf  neue  und  eigenthümliche  Musterblätter
nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Beschreibung
  nebst  einem  Modelle,  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit
allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.  Blatt
v.  J.  1843,  S.  13  bis  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  fünf
Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  die  bleibende  Ausführung
  und  Anwendung  der  fraglichen  Erfindung  im  Großherzogthume  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  anher  nachgewiesen  wird.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  September  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.
        <pb n="403" />
        386

Der  Netto-Taxpreis  eines  Blutegels  ist  bis  auf  Weiteres  auf  einen
Groschen  acht  Pfennige  festgestellt  worden.
Weimar  am  5.  Oktober  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist
dem  Kaufmann  Francisque  David  zu  St.  Etienne  in  Frankreich  auf  desfallsiges
  Nachsuchen  ein  Patent

auf  eine  neue  Art  Lade  mit  kreisförmigen  Schützen  zur  Herstellung  von

Doppel-  Sammtbändern  mit  Brochir-Vorrichtung  ·
nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Beschreibung
  und  Zeichnungen,  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bestimmungen,  sowie
mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.
Blatt  v.  J.  1843  Seite  13  bis  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die
Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums
  ertheilt  worden.  4

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthume
in  bleibende  Ausführung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  6.  Oktober  1868.

Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Auf  Grund  von  Beschlüssen  des  Bundesraths  des  Zollvereins,  sowie  des
Senates  der  freien  und  Hausestadt  Hamburg  und  in  Gemäßheit  einer  mit  der
Königlich  Belgischen  Regierung  getroffenen  Verabredung  findet  auf  eingangszollpflichtige
  Gegenstände,  welche  als  Muster  dienen  und  von  Hamburzischen  bezüglich
Belgischen  Handelsreisenden  in  den  Zollverein  oder  von  Zollvereinsländischen
  Handelsreisenden  nach  Hamburg  bezüglich  Belgien  eingeführt
  werden,  diejenige  Behandlung  Anwendung,  welche  in  dem  Handels-Vertrage
zwischen  dem  Zollverein  und  Frankreich  vom  2.  August  1862  Artikel  27  und  un-
        <pb n="404" />
        386

ter  I.  D.  des  Schluß-Protokolls  dazu  (Seite  144  und  201  des  Reg.  Blatts  von
1865)  vereinbart  worden  ist.
Dieß  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  10.  Oktober  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Schoppendorf  dem  Großherzoglichen
Rechnungsamte  Berka  a./J.  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch  zu  öffentlicher
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  12.  Oktober  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß,  nach  einer  Verfügung
des  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Ministers  des  Innern,  d.  d.  Wien  den
5.  September  d.  IJ.,  bezüglich  der  mit  eigenen  Statuten  versehenen  Orte  der  im
Reichsrathe  vertretenen  Länder,  wo  die  Geschäfte  der  politischen  Behörden  erster
Instanz  von  der  Gemeinde  besorgt  werden,  die  Ausstellung  der  Bescheinigung  über
Auswanderung  eines  Oesterreichischen  Staatsbürgers  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen
  Statthalterei  vorbehalten  bleibt,  während  in  den  übrigen  Fällen  die  Ausfertigung
  solcher  Bescheinigungen  von  den  Bezirks-Hauptmannschaften  im  Namen
der  Landesbehörde  erfolgt.

Weimar  am  15.  Oktober  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Dem  „Sterbe-Fiskus“  der  Weler  in  Weida  ist  höchsten  Orts  das  Recht
der  juristischen  Persönlichkeit  verliehen  worden.

Es  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  Oktober  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
J.  v.  Helldorff.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="405" />
        87

Zegierungs-Zlat
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  39.  Weimar.  18.  November  1868.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nachdem  neuerlich  gußeiserne  Dezimal-Gewichte
von  15  Loth  für  Lasten  von  5  Pfund,
2

11  6  7  77  77  7?  ’!

11  3  77  #  77  77  1  77
in  Form  runder  Scheiben  und  mit  Justir-Pfropfen  von  Blei  versehen  in  den
Handel  gebracht  und  als  zweckmäßig  befunden  worden  find:  so  wird  mit  höchster
Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  deren  Zulassung  zur  Aichung
neben  den  in  §.  16  der  Instruktion  vom  27.  Januar  1858  für  die  Aichungs-Behörden
  bei  Einführung  eines  allgemeinen  Landesgewichts  (Reg.  Bl.  vom  Jahre
1858,  S.  25  folg.)  vorgeschriebenen  Gewichtsstücken  aus  Messing,  andurch  angeordnet,
  wie  es  auch  bei  der  Zulassung  der  in  §.  4  derselben  Instruktion  gedachten
gußeisernen  Halbpfundstücke  in  Cylinderform  mit  Knopf  zur  Aichung
als  Dezimal-Gewichte  bewendet.

Hinsichtlich  der  Aichung  selbst,  der  besondern  Bezeichnung  der  fraglichen  Gewichtsstücke
  als  Dezimal-Gewichte  und  der  an  den  Ober-Aichmeister  für  die  Aichung
und  Stempelung  zu  entrichtenden  Gebühr  sind  die  Vorschriften  in  §.  16,  Absatz  3,
§.  17  und  20  der  vorerwähnten  Instruktion  auch  hier  in  Anwendung  zu  bringen.

Weimar  am  21.  Oltober  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
J.  v.  Helldorff.
63
        <pb n="406" />
        388

Der  deutschen  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  „Pan“  in  Berlin  ist  die  Erlaubniß
  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthume  widerruflich  ertheilt  worden.
Es  wird  solches,  und  daß  dieselbe  zum  Haupt  -Agenten  den  Kaufmann  Louis
Hering  in  Naschhausen  bei  Dornburg  bestellt  hat,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.
Weimar  am  26.  Oktober  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements---Chef:
J.  v.  Helldorff.

Der  Feuerversicherungs-Anstalt  der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechsel-Bank
  in  München  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthume
widerruflich  ertheilt  worden.  «

Es  wird  dieses  und  daß  die  Anstalt  zu  ihrem  Haupt-Agenten  den  rc.  Eduard
Sußdorff  allhier  bestellt  hat,  andurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß  eine  Nachweisung  darüber  fehlt,  daß  die  von  diesseitigen  Gerichten
  gesprochenen  rechtskräftigen  Erkenntnisse  gegen  die  Baperische  Hypotheken=  und
Wechsel-Bank  von  den  Königlich  Bayerischen  Behörden  exekutivisch  werden  vollzogen
  werden.

Weimar  am  27.  Oktober  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
J.  von  Helldorff.

Nachdem  die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichische
  Regierung  im  Wege  des  diplomatischen  Noten-Austausches  übereingekommen
sind,  auf  die  Vergütung  der  in  Artikel  9  der  Bundes-Kartell-Konvention  vom
10.  Februar  1831  für  die  Unterthanen,  welche  Deserteure  und  mitgenommene
  Pferde  einliefern,  festgesetzten  Fang-Prämie  gegenseitig
Verzicht  zu  leisten,  so  wird  solches  auf  höchsten  Befehl  zur  allgemeinen  Nachachtung
  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  am  31.  Oktober  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.
        <pb n="407" />
        389

Nachdem  der  Bundesrath  des  Zollvereins  auf  Grund  des  Artikel  6  des  Vertrags
  vom  8.  Juli  1867  wegen  Fortdauer  des  deutschen  Zoll-  und  Handels-Vereins
  (Seite  91  des  Bundesgesetzblattes  von  1867)  beschlossen  hat,  daß  die
Art.  3  bis  5  und  10  bis  20  des  gedachten  Vertrags  in  verschiedenen,  zum  Gebiet
  der  Preußischen  Monarchie  und  der  freien  Stadt  Hamburg  gehörigen,  bisher
von  der  Zollgrenze  ausgeschlossen  gebliebenen  Landestheilen  in  Wirksamkeit  treten
sollen  und  der  Zeitpunkt  hierzu  durch  Allerhöchste  Bestimmung  des  Präsidiums  auf
den  1.  November  d.  J.  festgesetzt  worden  ist,  sind  die  folgenden  Landestheile  von
diesem  Zeitpunkte  an  in  den  Verband  des  Gesammt-Zollvereins  ausgenommen,
nämlich:

I.  die  zur  Preußischen  Monarchie  gehörigen  Elbinseln  Overhaken  und  Finkenwärder-Blumensand,
  sowie  die  Preußischen  Antheile  der  Landschaft  Kirchwärder;


II.  die  folgenden  Hamburgischen  Gebietstheile:

1)  im  Norden  von  Hamburg:
die  Voigteien  Langenhorn,  Groß-Borstel,  Fühlsbüttel,  Klein-Borstel,
Ohlsdorf,  die  Voigtei  Alsterdorf,  mit  Ausschluß  eines  südlich  von  dem
Dorfe  gleichen  Namens  belegenen  Theils,  und  der  nordöstliche  Theil
der  Voigtei  Barmbeck  bis  zur  Nordseite  des  Dorfes  gleichen  Namens;
2)  im  Südosten  von  Hamburg:
außer  den  nach  der  Bekanntmachung  vom  11.  März  d.  J.  (Seite  171
des  Reg.  Bl.)  bereits  angeschlossenen  Hamburgischen  Gebietstheilen:
die  Vierlande,  die  Voigteien  Reitbrook,  Ochsenwärder,  Tatenberg,
Spadenland,  die  Voigtei  Billwärder,  jedoch  mit  Ausschluß  des  westlich
von  der  Hamburgischen  Accifelinie  belegenen  Theils  und  von  der
Voigtei  Billwärder  =  Ausschlag  der  östlich  von  Rothenburgsort  und
südlich  von  der  Berlin  -=  Hamburger  Eisenbahn  belegene  Theil;
3)  im  Süden  von  Hamburg:
die  Voigtei  Moorburg;
4)  im  Amte  Ritzebüttel:
das  Amt  Ritzebüttel,  die  Flecken  Ritzebüttel  und  Cuxhaven,  mit  Ausschluß
  des  Cuxharener  Außendeiches.

Die  zu  I.  erwähnte  Insel  Finkenwärder  -Blumensand  und  die  zu  II.  3  und
4  bezeichneten  Landestheile  sind  dem  Geschäftsbezirk  des  Königlich  Preußischen
Provinzial-Steuer-Direktors  zu  Hannover,  die  übrigen  zu  I.  und  II.  gedachten
Landestheile  aber  dem  Geschäftsbezirk  des  Königlich  Preußischen  Provinzial-Steuer-Direktors
  für  Schleswig-Holstein  hinsichtlich  der  Verwaltung  der  Zölle  und  der
innern  indirekten  Steuern  angeschlossen.
        <pb n="408" />
        390

Das  Vorstehende  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  die  Grenzbewachung  gegen  die  vorgedachten  Gebietstheile  wegen  der
zu  erhebenden  Nachsteuer  einstweilen  fortdauert  und  die  Bekanntmachung  des  Zeitpunkts,
  mit  welchem  der  vollständige  freie  Verkehr  eintritt,  noch  vorbehalten  bleibt.

In  Alsicht  der  einer  innern  indirekten  Steuer  unterliegenden  Erzeugnisse
—  als  Branntwein,  Bier  und  Tabak  —  findet  zwischen  Preußen  und  den  dieserhalb
  mit  Preußen  verbundenen  Theilen  des  Norddeutschen  Bundes  einer  Seits  und
den  vorgedachten  Landestheilen  anderer  Seits  künftig  ein  völlig  freier  Verkehr  Statt,
so  daß  beim  Uebergang  der  vorgedachten  Gegenstände  gegenseitig  weder  eine  Abgabe
erhoben,  noch  erstattet  wird.  Bis  zum  Zeitpunkt  des  Eintritts  der  vollen  Verkehrsfreiheit
  bleibt  jedoch  der  abgabenfreie  Uebergang  für  Branntwein  und  Tabak,  welche
aus  den  neu  angeschlossenen  Landestheilen  kommen,  ausgesetzt.

Endlich  wird  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  vom  31.  v.  M.  ab  in
Hamburg  ein  zollvereinslänrisches  Haupt-Zollamt  unter  der  Leitung  des  Koniglich
Preußischen  Provinzial-Steuer-Direktors  von  Schleswig-Holstein  in  Wirksamkeit
getreten  ist.  Dasselbe  übt  als  Grenz-Ein=  und  Ausgangs-Amt  die  Befugnisse
eines  Haupt-Zollamtes  mit  der  Maasgabe  aus,  daß  von  demselben  einstweilen
Abfertigungen  für  den  Verkehr  auf  der  Elbe  nicht  ertheilt  werden.

Weimar  am  7.  November  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Bekanntmachung.

Nachdem  sich  bei  den  Verhandlungen  über  den  Anschluß  des  Herzogthums
Sachsen--Coburg-Gotha  und  des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie  an  das  gemeinschaftlliche
  Appellations=  Gericht  allhier  bezüglich  über  Artikel  2  des  Vertrags  vom
17.  Juli  d.  J.  die  betheiligten  Staatsregierungen  in  Beziehung  auf  die  Neubildung
  von  Schwurgerichts-Bezirken  dahin  geeinigt  haben,  daß  vom  1.  Januar
1869  ab  zwei  dieser  Bezirke  bestehen,  und  der  eine  derselben  die  Bezirke  der
Kreisgerichte  zu  Eisenach,  Gotha,  Coburg,  Sondershausen  und  Annstadt,  der  andere
aber  die  Bezirke  der  Kreisgerichte  zu  Weimar,  Weida,  Rudolstadt,  Gera,  Schleiz
und  Zeulenroda  umfassen  soll,  so  bringen  wir  dieß  im  Namen  und  Auftrag  der
bohen  Regierungen  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Eisenach  am  3.  November  1868.

Das  gemeinschaftlice  Mppellations-Gerit.
Dr.  von  Groß.
Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="409" />
        391
Regierungs-Blatt
für  da
Großherzogthun
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Nummer  40.  Weimar.  4.  Dezember  1868.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
hiermit  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Behörden  gebracht,  daß  in  Abänderung  der
Bestimmung  im  §.  59  der  Verordnung  vom  2.  Juni  1854  (Reg.  Bl.  Seite  263)
die  bei  den  Rechnungsämtern  eingehenden  Stundungs=  und  Erlaß-Tafeln
über  direkte  Steuern  und  Landes-Brandversicherungs-Beiträge  nicht  ferner  an  den
Großherzoglichen  Bezirks-Direktor,  zur  Beifügung  seines  Gutachtens,  sondern  von
den  Rechnungsämtern  unmittelbar  an  das  Finanz-Departement  des  Staats-Ministeriums
  einzusenden  sind.  Dem  letztern  bleibt  vorbehalten,  in  Anwendung  der
Vorschrift  im  §.  98  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.
März  1851  nur  ausnahmsweise  in  geeigneten  Fällen  von  den  Bezirks-Direktoren
Auskunft  und  Gutachten  zu  erfordern.

Bei  der  besondern  Bestimmung  im  §.  10  der  Verordnung  vom  1.  Juni
1854,  die  Steuererlasse  bei  Mißwachs,  Hagelschaden  und  anderen  Kalamitäten  betreffend
  (Reg.  Bl.  Seite  239),  behält  es  in  Betreff  der  Betheiligung  des  Bezirks-Direktors
  auch  ferner  unverändert  sein  Bewenden.

Weimar  am  28.  Oktober  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

Es  wird  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht,  daß  die  den  Hamburgischen
  Handelsreisenden  nach  unserer  Bekanntmachung  vom  10.  Oktober  d.  J.
(Seite  385  des  Reg.  Bl.)  in  Bezug  auf  die  zollfreie  Einführung  von  Musterstücken
  zugestandene  Begünstigung  auch  auf  Handelsreisende  aus  den  nicht  in
die  Zollgrenze  hereingezogenen  Preußischen  Plätzen  Altona  und  Wandsbeck  An-64
        <pb n="410" />
        392

wendung  findet,  wogegen  auch  in  diesen  beiden  Plätzen  von  eingehenden  Musterstücken
  der  Reisenden  Eingangsabgaben  nicht  erhoben  werden.
Weimar  am  7.  November  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  der
von  den  Zollvereins-Regierungen  deshalb  getroffenen  Verabredungen  die  in  den
§§.  93  bis  97  der  Zollordnung  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Waaren-Kontrole
  im  Binnenlande  für  das  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin,
mit  Ausnahme  der  Bezirke  der  Steuerämter  Boizenburg  und  Dömitz,  außer  Anwendung
  gesetzt  worden  sind,  die  in  §.  56  Punkt  1  und  4  des  Zollgesetzes  enthaltenen
  Vorschriften  jedoch,  sowie  die  Bestimmung  des  §.  92  der  Zollordnung,
dort  allgemein  in  Kraft  bleiben.

Weimar  am  8.  November  1868.

Großberzoglih  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
.  Thon.

Wir  bringen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  in  Folge  höchster  Entschließung
  vom  1.  Januar  1869  an  die  Großherzogliche  Forst=  Inspektion  Ettersburg
  aufgehoben  und  deren  Bezirk,  mit  Ausnahme  des  Großherzoglichen  Vollradisrodaer
  Forstes,  der  Großherzoglichen  Forst-Inspektion  in  Berka  zugewiesen  wird,
sowie  daß  von  derselben  Zeit  an  der  bisher  zur  Großherzoglichen  Forst-Inspektion
Ettersburg  gehörige  Großherzogliche  Forst  von  Vollradisroda  der  Großherzoglichen
Forst-Inspektion  Jena,  zur  Zeit  in  Tautenburg,  zugetheilt  und  das  Kassegeschäft
für  denselben  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt  in  Jena  übertragen  wird.

Weimar  am  12.  November  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Der  Lebensversicherungs-Gesellschaft  Germania  in  New-York  ist  die  Konzession
  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthume  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  2c.  F.  O.  Schumann
in  Eisenach  zu  ihrem  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,  mit  dem
Bemerken  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  zwar  von  der  Gesellschaft
  durch  die  Wahl  des  Sitzes  der  Haupt-Agentur  in  Eisenach  der  Gerichtsstand
        <pb n="411" />
        393

im  Großherzogthume,  vor  welchem  sie  wegen  aller  von  ihr  dort  abgeschlossenen  Geschäfte
  Recht  zu  leiden  hat,  anerkannt,  der  Nachweis  der  Vollstreckbarkeit  der  von
den  diesseitigen  Behörden  gegen  sie  gesprochenen  rechtskräftigen  Entscheitungen  an
ihrem  Domicile  in  New-York  jedoch  nicht  geliefert  worden  ist.
Weimar  am  18.  November  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Als  weitern  Nachtrag  zu  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  März
1850,  die  Vergütung  von  Vakanz-Arbeiten  für  erledigte  Pfarr=  und  Schul-Stellen
betreffend  (Seite  172  des  Reg.  Bl.  von  1850),  insbesondere  zu  Satz  6b
derselben,  wird  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  Folgendes  bekannt  gemachte:

Bei  Erledigung  von  Schulstellen  in  den  bezüglich  der  Lehrerbesoldungen  besonders
  klassifizirten  Städten  erhalten  die  hierzu  ernannten  Vikare  für  einen
halbtägigen,  zu  drei  Stunden  gerechneten,  Schulunterricht  in  ihrem  Wohnorte
  statt  der  bisherigen  6  Sgr.  künftig  9  Sgr.

Weimar  am  18.  November  1868.

Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Cultus.
Stichling.

Nach  §.  4  des  Reglements  über  die  Gestellung,  Auswahl,  Abschätzung  und
Abnahme  der  Mobilmachungs-Pferde  vom  30.  März  d.  J.  haben  die  Vormusterungs-Kommissionen
  die  ihnen  mitgetheilte  Liste  über  die  in  ihrem  Bezirke  vorhandenen
Pferde  der  verschiedenen  Kategorien  nach  der  ihnen  beiwohnenden  örtlichen  Kenntniß
zu  prüfen,  dieselbe  stets  mit  der  Wirklichkeit  in  Uebereinstimmung  zu  halten  und
die  in  dem  Pferdebestande  vorkommenden  Veränderungen  alljährlich  zum  1.  Mai
dem  betroffenen  Bezirks-Direktor  anzuzeigen.  Um  dieser  Verpflichtung  nachkommen
zu  können,  macht  es  sich  nothwendig,  daß  bei  den  gedachten  Kommissionen  die  abgegangenen
  diensttauglich  befundenen  Pferde  abgemeldet,  dagegen  alle  neu  hinzu  gekommenen
  Pferde,  mit  Ausnahme  der  im  §.  10  des  Reglements  bezeichneten,  angemeldet
  werden,  um  bei  der  nächsten  Vormusterung  geprüft  werden  zu  können.

Nachträglich  zu  dem  gedachten  Reglement  wird  daher  hierdurch  verordnet,  daß
die  Pferdebesitzer  die  in  ihren  Pferdebeständen  vorkommenden  Ab=  und  Zugänge
stets  unverweilt  bei  den  betreffenden  Gemeindevorständen  zu  melden,  letztere  aber
        <pb n="412" />
        394

bis  zum  1.  März  jedes  Jahres  den  betheiligten  Vormusterungs-Kommissionen  hierüber
  Anzeige  zu  machen  haben.  Auch  bei  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  wird
gegen  die  betroffenen  Pferdebesitzer  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §.  20  des
angezogenen  Reglements  verfahren  werden.

Weimar  am  18.  November  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
J.  v.  Helldorff.

Nachdem  die  bisherigen  Großherzoglichen  General-Konsulate  zu  Amsterdam  und
New-York,  sowie  die  Konsulate  zu  Triest,  Brüssel,  Antwerpen,  Gent,  Nizza,  Chicago,
Milwaukee,  San  Franzisko  und  St.  Louis  zu  Folge  der  an  den  genannten  Orten
stattgefundenen  Errichtung  von  Konsulaten  des  Norddeutschen  Bundes,  in  Gemäßheit
der  Bestimmungen  der  Bundes-Verfassung,  aufgehoben  und  die  betreffenden  Großherzoglichen
  General-Konsuln  resp.  Konsuln  ihrer  Funktionen  enthoben  worden  sind,
wird  Solches  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenutniß  gebracht,  daß  das  Nähere
in  Betreff  der  an  den  genannten  und  an  anderen  Orten  neuerdings  errichteten
Bundes-Konsulate  aus  dem  Bundesgesetz-Blatt  zu  ersehen  ist.

Weimar  am  18.  November  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Aeußern.
von  Watzdorf.  .

Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  30.  November
1867,  Satz  3,  (Seite  266  des  Reg.  Bl.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  auch  die  Salzgelder-Obereinnahme  zu  Weimar  vom  1.  Januar
  1869  an  aufgehoben  wird  und  daß  sowohl  die  bei  dem  Salzsteuer-Amte  zu
Luisenhall  zur  Erhebung  kommende  Salzsteuer,  als  auch  diejenige  Salzsteuer,  welche
bei  Steuerämtern  in  dem  Großherzogthume  von  vereinsländischem,  mit  Begleitschein
auf  dieselben  abgefertigten  Salze  (§.  10  der  Ausführungs-Verordnung,  Seite  256
des  Reg.  Bl.  v.  J.  1867)  erhoben  wird,  von  dieser  Zeit  an  an  die  Großherzogliche
  Haupt-Staatskasse  hier  abzuliefern  ist.

Weimar  am  24.  November  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="413" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  41.  Weimar.  10.  Dezember  1868.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

In  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  §.  1  Ziffer  1  der  unter  dem  19.  November
  1851  ergangenen  höchsten  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.  März  desselben  Jahres  werden  alle  Diejenigen,
  welche  ein  Einkommen

I.  an  Besoldungen,  Gehalten,  Wartegeldern  und  Pensionen  aus
Hof=  und  Staats-Kassen,  überhaupt  aus  öffentlichen  Kassen,  namentlich
aus  den  Kassen  der  Gemeinden  und  anderer  öffentlicher  Anstalten,  z.  B.
Bank-Instituten,  Eisenbahn-Gesellschaften,  Versicherungs-Anstalten  u.  s.  w.,
oder  auch  an  Auszügen  aus  Landgütern  (Leilzucht,  Leibgeding,  Ausgeding,
Altentheil),

II.  an  Erbzinsen  und  sonstigen  grundherrlichen  Gefällen,

III.  an  Leibrenten  und  an  Zinsen  von  Aktiv-Kapitalien  aller  Art,  mit
Einschluß  der  Dividenden  von  Aktien,

zu  beziehen  und  solches  nach  dem  vorangezogenen  Gesetze  vom  19.  März  1851
in  Verbindung  mit  dem  Gesetze  über  die  Stenerverfassung  vom  18.  desselben  Monats
  und  vom  27.  Februar  1867  im  Großherzogthume  zur  Versteuerung  anzumelden
  haben,  daran  erinnert,  diese  Anmeldungen  bis  zum

15.  Januar  künftigen  Jahres

bei  den  zuständigen  Rechnungsämtern  oder  Steuer-Lokal-Kommissionen  (§§.  15,
22,  28  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851)  einzureichen,  unter  genauer  Beobach-65
        <pb n="414" />
        396

tung  der  desfallsigen  weiteren  Vorschriften  (§§.  20  —  36,  59,  60  desselben  Gesetzes)
  und  allenthalben  nach  Anleitung  der  Muster  A.,  B.  und  C.,  welche  der  im
Eingange  erwähnten  Ausführungs-Verordnung  vom  19.  November  1851  beigefügt
  sind.

Gegen  die  Zuwiderhandelnden  werden  die  in  solcher  Beziehung
gesetzlich  geordneten  Strafen  (§.  38  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851)
unnachsichtlich  in  Anwendung  gebracht  werden.

Dabei  wird  zugleich  wiererholt  darauf  aufmerksam  gemacht,

zu  I.

1)  Diensteinkommen,  Wartegelder  und  Pensionen  bedürfen  nur  dann  keiner  neuen

Anmeldung,  wenn  solche  bereits  gegenwärtig  zur  Steuerrolle  ersten  Theils
des  betreffenden  Orts  versteuert  werden  und  keine  Veränderung  deshalb
  eingetreten  ist.

2)  Insbesondere  haben  Geistliche  und  Schullehrer,  welche  erst  nach  dem  18.

3

)

März  1851  angestellt  worden  sind,  oder  seitdem  eine  Verbesserung  ihres
Diensteinkommens  erlangt  haben,  dasselbe,  soweit  es  nicht  bereits  geschehen,
gehörig  zu  fatiren  (§.  18  des  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  vom  18.
März  1851).

Es  ist  das  Diensteinkommen  nicht  blos  der  definitiv  angestellten,  sondern
auch  der  nur  provisorisch  und  auf  Widerruf  angenommenen  Staats-,  Hofund
  anderer  öffentlicher  Diener  —  mit  Einschluß  der  Beamten  und  Diener
von  Banken,  Eisenbahn-Gesellschaften,  Versicherungs-Anstalten  und  dergleichen
mehr  (Verordnung  vom  6.  Juni  1856)  —  zu  fatiren.

Es  ist  dabei  zwischen  bestallungsmäßig  gewährleistetem  und  anderem  Diensteinkommen
  ein  Unterschied  nicht  zu  machen.  Es  sind  daher  auch  ständige
Remunerationen,  auch  wenn  sie  nur  widerruflich  oder  auf  bestimmte  Zeit
verwilligt  sind,  ingleichen  solche  wiederkehrende  Emolumente  mit  zu  fatiren,
welche  nicht  in  der  Bestallung  zugesichert  sind,  sondern  unmittelbar  auf  dem
Grunde  gesetzlicher  Bestimmungen  bezogen  werden,  insofern  sie  nicht  unter
die  in  §.  25  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851  ausdrücklich  ausgenommenen
  Bezüge  fallen.  (Vererdnung  vom  11.  November  1857).

4)  Das  Diensteinkommen,  welches  Staatsangehörige  oder  Fremde  von  einem

fremden  Staate  oder  Hofe,  ingleichen  von  einer  ansländischen  Gemeinde,
        <pb n="415" />
        5

6

)

397

Stiftung  oder  öffentlichen  Anstalt  beziehen,  ist  in  dem  Falle  zu  fatiren,
wenn  dieselben  im  Großherzogthume  ihren  Wohnsitz  haben  (§.  1  des  Gesetzes
  vom  27.  Februar  1867),  mit  Ausnahme  der  in  §.  3  des  Gesetzes
vom  27.  Februar  1867  (Reg.  Bl.  S.  52)  bezeichneten  Fälle.

Einkommen  aus  landwirthschaftlichen  Auszügen  ist  zu  fatiren,  ohne  Unterschied,
  ob  dessen  Geldwerth  über  oder  unter  Funfzig  Thaler  beträgt  (§.  26
des  Gesetzes  vom  19.  März  1851).  Hinsichtlich  der  Steuerpflichtigkeit
desselben,  insbesondere  in  den  Fällen,  wenn  der  Auszug  von  Eheleuten  gemeinschaftlich
  bezogen  wird  oder  nicht  in  bestimmten  Auszugsleistungen  besteht,
  sondern  nur  Alimentation  im  Allgemeinen  (Obdach,  Beköstigung,  Kleidung
  rc.)  gewährt  wird,  sind  die  Erläuterungen  zu  berücksichtigen,  welche  in
dieser  Beziehung  durch  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  29.  Februar
1856  (S.  83  des  Reg.  Bl.)  ertheilt  worden  sind.

Zu  II.

Früher  bereits  bewirkte  Fassionen  grundherrlicher  Gefälle  sind  hinsichtlich
der  inzwischen  etwa  eingetretenen  Abgänge  und  Zugänge  und,  was  die
darunter  begriffenen  Naturalien  betrifft,  hinsichtlich  des  Geldanschlages  nach
§.  59  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851  zu  berichtigen.

Zu  III.

7)  Die  Rente  von  verzinslichen  Kapitalien  ist  zu  Vier  Prozent  vom  Nominal=8



Betrage  der  Kapitale  anzumelden,  insofern  sie  nicht  wirklich  eine  geringere
ist  (5.  36  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851).

Bei  Aktien  und  anderen  Kapital-Anlagen,  welche  keinen  gewissen  gleichmäßigen
  Abwurf  gewähren,  ist  der  im  verflossenen  Jahre  bezogene  Abwurf
und  bei  Loosen  zu  Lotterie-Anleihen  der  jährliche  Zinsenzuwachs  der  Fassion
  zum  Grunde  zu  legen  (§.  32  desselben  Gesetzes).

Hiernach  sind  daher  auch  die  bereits  früher  abgegebenen  Fassionen  von
den  Steuerpflichtigen  nöthigenfalls  zu  ergänzen  und  zu  berichtigen.

Es  macht  hinsichtlich  der  Pflicht  zur  Anmeldung  keinen  Unterschied,  ob
die  Kapitale  im  Inlande  oder  im  Auslande,  auf  Hypothek  oder  Handschrift
  oder  auch  ganz  unverbrieft,  bei  Privaten  oder  in  Staatspapieren
        <pb n="416" />
        398

9

auf  längere  oder  auf  kürzerc  Zeit  angelegt  sind,  ferner  ob  der  verzinsliche
Ausstand  auf  einem  Darlehn  oder  auf  einem  andern  Rechtsgeschäfte  beruht.

Es  sind  daher  z.  B.  verzinsliche  Kaufgelder,  Ablösungs-Kapitale,
Kautionen,  Antheile  Staatsangehöriger  an  Kommamdit-Gesellschaften  des
In=  und  Auslandes  (Verordnung  vom  15.  Jannar  1857)  u.  s.  w.
ebenso  wie  Darlehen  zu  fatiren  (§.  30  desselben  Gesetzes).

Nur  Diejenigen,  welche  bei  den  Sparkassen  des  Inlandes  einen
Kapital-Betrag  von  zusammen  noch  nicht  vollen  Hundert  Thalern
angelegt  haben,  sind  nicht  verpflichtet,  die  Zinsen  davon  zu  fatiren  (§.  15,
Ziffer  7  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1851).

Zinsen  von  etwaigen  Passiv-Kapitalien  (Schulden)  dürfen  nicht  abgezogen
werden.  .

Ausgenommen  hiervon  ist  das  Einkommen  der  Sparkassen,  Banken  und
Aktien-Institute,  welches  nur  mit  den  nach  dem  jährlichen  Rechnungsabschlusse
  sich  herausstellenden  Reinerträgen,  soweit  sie  nicht  an  die  einzelnen
Mitglieder  vertheilt  werden  und  sonach  von  diesen  zu  versteuern  sind,  zur
Anmeldung  zu  bringen  ist  (§.  35  desselben  Gesetzes).

10)  Fremde  haben  ihr  Einkommen  aus  einem  Zinsrenten=  oder  Dividenden-Bezuge

  von  solchen  Aktiv-Kapitalien  zur  Versteuerung  anzumelden,  welche
von  ihnen  in  Folge  eines  Dienst=  oder  Geschäfts-Verhältnisses  im  Großherzogthume
  an  Behörden  oder  Privat-Personen  als  Kautionen  eingezahlt
oder  hinterlegt  worden  sind.  (§.  2  des  Gesetzes  vom  27.  Februar  1867).

Zu  I.  II.  und  III.

11)  Zur  richtigen  und  rechtzeitigen  Anmeldung  der  oben  unter  Ziffer  I.  II.  und

III.  bezeichneten  Einkommensteuer-Arten  ist  in  der  Regel  der  Bezugsberechtigte

  selbst  verpflichtet.

Außerdem  haben  für  dieselbe  einzustehen:

a.  in  Rücksicht  auf  das  hierher  gehörige  Einkommen  von  Vermögen,  welches
  einem  Nieß  brauche  unterworfen  ist  —  der  Nießbrauchsberechtigte;
  also  z.  B.  der  Ehemann,  welcher  den  Abwurf  des  Vermögens
der  Ehefrau  bezieht,  der  Vater  oder  die  Mutter,  welche  den  Abwurf
des  Vermögens  ihrer  Kinder  beziehen;

b.  bei  dergleichen  Einkommen,  welches  unter  vormundschaftlicher  Verwaltung
  steht  und  keinem  Nießbrauche  unterliegt  —  möge  es  nun
        <pb n="417" />
        399

einem  Minderjährigen,  einem  Geisteskranken,  einem  Verschwender,  einem
Abwesenden  oder  sonst  aus  einem  Grunde  unter  Pflegschaft  Stehenden
gehören  —  der  Vormund  oder  Kurator;

.  bei  einem  dergleichen  Einkommen,  welches  Theil  einer  Konkurs-Masse
ist  —  der  Massepfleger;

d.  bei  einem  dergleichen  Einkommen  von  Vermögen  der  Gemeinden  oder

anderer  Korporationen,  Stiftungen,  Anstalten,  Sozietäten

u.  s.  w.  die  geordneten  zeitigen  Vorstände  unter  solidarischer  Haftpflicht

(§.  2  der  Ausführungs-Verordnung  vom  19.  November  1851).

12)  Hinsichtlich  eines  Jeden,  welcher  gegenwärtig  mit  einem  Einkommen  der  unter
I.  II.  und  III.  gedachten  Arten  zur  Steuer  gezogen  ist  und  bis  zum

15.  Januar  1869

nicht  anderweit  fatirt,  wird  die  stillschweigend  erneuerte  Fatirung  des
gegenwärtig  auf  seinen  Namen  eingetragenen  Einkommens  angenommen.

13)  Jeder  neue  Erwerb  eines  der  vorgedachten  steuerpflichtigen  Einkommen  und
jede  Veränderung,  welche  hinsichtlich  eines  solchen  künftig  eintritt,  ist  gleichergestalt
  am  Schlusse  des  Halbjahres,  in  welchem  der  Erwerb  oder  die  Veränderung
  stattfand,  spätestens  bis  zum  15.  Juli,  oder  beziehungsweise  bis
zum  15.  Januar  anzumelden  (§§.  17,  18,  19  des  Gesetzes  vom  19.  März
1851),  bei  Vermeidung  der  in  den  §§.  37  —40  des  gedachten  Gesetzes  bestimmten
  Strafen  und  Nachtheile.

14)  Wenn  eine  neue  Fassion  an  Stelle  der  früheren  treten  und  letztere
außer  Geltung  setzen  soll,  so  ist  dieses  auf  der  neuen  Fassion  ausdrücklich
und  deutlich  zu  bemerken,  da  außerdem  die  frühere  Fassion  neben  der  neuen
fortbesteht  und  die  neue  Fassion  als  Nachtrag  zu  der  früheren  gilt.

Endlich  wird  noch  bemerkt,  daß  auch  in  der  gegenwärtigen  Finanz-Periode  wiederum
  zahlreiche  Fälle  wegen  Verheimlichung  steuerpflichtiger  Kapital-Renten,  Auszüge
  u.  s.  w.  zur  Anzeige  gekommen  und  die  Betheiligten  neben  Nachzahlung  der
hinterzogenen  Steuer  mit  der  gesetzlichen  Geldstrafe  belegt  worden  sind.

Weimar  am  1.  Dezember  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.

O

66
        <pb n="418" />
        400

Auf  Grund  höchster  Entschließung  wird  die  Großherzogliche  Forst-Inspektion
Dermbach  vom  1.  Januar  1869  an  aufgehoben  und  deren  Bezirk  der  Großherzoglichen
  Forst-Inspektion  in  Zillbach  zugewiesen.

Wir  bringen  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  24.  November  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  in  den  nach  unserer
  Bekanntmachung  vom  7.  d.  M.  (Seite  389  des  Reg.  Bl.)  dem  Zollvereine
angeschlossenen  Preußischen  und  Hamburgischen  Gebietstheilen  die  Aufnahme  der
Bestände  nachsteuerpflichtiger  Waaren  beendigt  und  der  völlig  freie  Verkehr  zwischen
diesen  Gebietstheilen  und  dem  übrigen  Zollvereins-Gebiete  seit  dem  22.  d.  M.  eingetreten
  ist.

Weimar  am  25.  November  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Da  die  Ansätze,  welche  nach  den  zur  Zeit  bestehenden  Vorschriften  den  zahlungsfähigen
  Gefangenen  mit  zehn  Pfennigen  für  ein  Pfund  Brod  und  mit  einem
Groschen  für  jede  Heizung  zuzuliquidiren  sind,  den  im  Laufe  der  Jahre  gestiegenen
Preisverhältnissen  nicht  mehr  entsprechen  und  mithin  eine  für  alle  Theile  des  Großherzogthums,
  wie  zeither,  gleichmäßige  Erhöhung  dieser  Ansätze  geboten  erscheint:
so  wird  hierdurch  verordnet,  daß  vom  1.  Jannuar  1869  an  in  sämmtlichen  Gefangenenanstalten
  des  Großherzogthums  den  zahlungsfähigen  Gefangenen  der  Preis
eines  Pfundes  Brodes  mit  einem  Groschen  und  der  Preis  jeder  Heizung
  mit  einem  Groschen  und  sechs  Pfennigen  in  Anrechnung  zu  bringen  ist.

Weimar  am  5.  Dezember  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.  Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:  G.  Thon.
Dr.  K.  Brüger.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="419" />
        401
O
Zegierungs-Zlat
für  da
Großerzogthun
Sachsen-Weimar-Eise  nach.
Nummer  42.  Weimar.  16.  Dezember  1868.

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,

Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu

Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
K.  KN.

verordnen  zur  Ausführung  des  Bundes-Gesetzes  vom  4.  Juli  1868,  betreffend  die
privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs=  und  Wirthschafts-Genossenschaften  (Bundes-Gesetzblatt
  des  Norddeutschen  Bundes  S.  415  flg.),  auf  dem  Grunde  des  §.  66
Absatz  2  und  des  §.  72  dieses  Gesetzes  für  das  Großherzogthum,  was  folgt:

§.  1.

Wo  das  Bundesgesetz  vom  4.  Juli  1868  von  dem  Handelzgerichte  spricht
(vergl.  §§.  4,  6,  20,  23,  25,  37,  41,  48,  49,  50,  63  und  66  des  Bundes-Gesetzes),
  tritt  bis  zur  Errichtung  besonderer  Handelsgerichte  das  ordentliche  Gericht
an  dessen  Stelle  (§.  70  des  Bundes-Gesetzes)  und  zwar  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  in  den  §§.  28  bis  32  des  Einführungs-Gesetzes  zum  allgemeinen
deutschen  Handelsgesetztuche  vom  18.  August  1862,  welche  analoge  Anwendung
finden.

§.  2.
Die  in  dem  Bundes--Gesetze  vom  4.  Juli  1868  vorgeschriebenen  Einträge  in
das  Genossenschafts-Register  erfolgen  in  das  Handels-Register,  welches  insoweit,  als
67
        <pb n="420" />
        402

darin  nach  dem  Bundes-Gesetze  zu  beurtheilende  Genossenschaften  und  deren  Rechtsverhältnisse
  eingetragen  sind,  Genossenschafts-Register  ist.

Hierbei  sind  im  Allgemeinen  die  in  dem  §.  7  des  Einführungs-Gesetzes  zum
allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  18.  August  1862  und  in  den  §§.  4
bis  23  der  Ausführungs-Verordnung  zum  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuche
vom  16.  Oktober  1862  ertheilten  Vorschriften  mit  den  durch  die  einschlagenden
Bestimmungen  des  Bundes-Gesetzes  vom  4.  Juli  1868  und  der  gegenwärtigen
Verordnung  bedingten  Modifikationen  anzuwenden.

8.  3.

Insbesondere  ist  in  die  erste,  die  Ueberschrift  „Firma“  führende  Rubrik  des
für  eine  Genossenschaft  bestimmten  Foliums  des  Handels=  (Genossenschafts-)  Registers
einzutragen:

1)  die  Firma  —  und  zwar  mit  der  zusätzlichen  Bezeichnung:  „eingetragene
Genossenschaft“  (§.  2  Absatz  2  des  Bundes-Gesetzes)  —  und  der  Sitz  der
Genossenschaft,

2)  das  Datum  des  Gesellschafts-Vertrags,

3)  der  Gegenstand  des  Unternehmens,  dafern  derselbe  nicht  schon  durch  die
Firma  der  Genossenschaft  mit  genügender  Bestimmtheit  angegeben  ist,

4)  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft,  im  Fall  dieselbe  auf  eine  bestimmte  Zeit
beschränkt  sein  soll,

5)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  sie  aufzunehmen
  sind,

(§.  4  des  Bundes-Gesetzes)

ferner:

6)  bei  Abänderungen  des  Gesellschafts-Vertrags  (§.  6  des  Bundes-Gesetzes)

a)  das  Datum  des  deßfallsigen  Genossenschafts-Beschlusses,

b)  dafern  die  Abänderung  die  oben  unter  1,  3,  4  und  5  gedachten  Berhältnisse
  betrifft,  eine  den  Gegenstand  der  abändernden  Bestimmung  angebende
  Bemerkung,  in  anderen  Fällen  dagegen  nur  die  Angabe,  daß  der
Gesellschafts-Vertrag  abgeändert  worden  sei,

7)  die  Auflösung  der  Genossenschaft  und,  falls  dieselbe  eine  Folge  der  Eröffnung
  des  Konkurses  ist,  die  Eröffnung  des  Konkurses  (§§.  36  und  37
des  Bundes-Gesetzes).

Während  im  Uebrigen  die  Eintragung  in  das  Gepnossenschafts-Register  auf
Grund  erfolgter  Anmeldung  der  einzutragenden  Thatsache  stattfindet,  ist  die  Ein-
        <pb n="421" />
        403

tragung  der  Konkurs-Eröffnung  von  Amtswegen  zu  bewirken;  ebenso  die  Eintragung
  der  Auflösung  einer  Genossenschaft  im  Falle  des  §.  35  des  Bundes-Gesetzes,
sobald  dem  mit  der  Führung  des  Genossenschafts-Registers  betrauten  Einzelrichter
das  rechtskräftige  Erkenntniß  von  dem  kompctenten  Gerichte  zugestellt  worden  ist.

Besitzt  die  Genossenschaft  das  Recht  der  juristischen  Perfönlichkeit,  so  ist  auch
dies  unter  Angabe  des  Datums  der  desfallsigen  Verleihungs-Urkunde  in  der  ersten
Rubrik  des  Foliums  zu  bemerken;  ebenso  die  etwaige  Wiederentziehung  des  Rechts
der  juristischen  Persönlichkeit  unter  Angabe  des  Datums  der  desfallsigen  behördlichen
Verfügung  (vergl.  §.  13  dieser  Verordnung).

§.  4.

In  die  zweite  Rubrik  des  für  eine  Genossenschaft  bestimmten  Foliums  sind

1)  wenn  die  betreffende  Genossenschaft  eine  Aktien-Gesellschaft  ist
a)  die  allgemeine  Bemerkung,  daß  die  Aktien-Inhaber  Mitglieder  der  Genossenschaft

  sind,

b)  die  Zahl  und  der  Betrag  der  Aktien  oder  Aktien-Antheile,

2)  bei  einer  Genossenschaft,  die  nicht  Aktien-Gesellschaft  ist,  dafern  der  Gesellschafts-Vertrag
  die  Aufbringung  eines  bestimmten  Gesellschafts-Kapitals  vorschreibt,
  dessen  Höhe,  und,  wenn  den  Genossenschaftern  im  Gesellschafts-Vertrage
  die  Bildung  von  Stammantheilen  oder  sonstige  regelmäßige  Geldbeiträge
auferlegt  sind,  eine  darauf  hinweisende  allgemeine  Bemerkung,

3)  etwaige  Abänderungen  des  Gesellschafts-Vertrags  hinsichtlich  der  erwähnten
Verhältnisse

einzutragen.
8.  6.

In  die  dritte  Rubrik  des  für  eine  Genossenschaft  bestimmten  Foliums  sind
einzutragen:

1)  die  jeweiligen  Mitglieder  des  Vorstandes  der  Genossenschaft,  ingleichen  interimistische
  Stellvertreter  eines  oder  mehrerer  Vorstandsmitglieder  (.  18,
23  Absatz  1  und  2  des  Bundes-Gesetzes),

2)  die  nach  der  Auflösung  der  Genossenschaft  eintretenden  Liquidatoren,  das
Austreten  eines  Liquidators  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht  eines  solchen
(§.  41  des  Bundes-Gesetzes).

Ist  in  dem  Gesellschafts-Vertrage  eine  Form  bestimmt,  in  welcher  der  Vorstand
  der  Genossenschaft  seine  Willenserklärung  kund  gibt  und  für  die  Genossenschaft
zeichnet,  so  ist  auch  diese  Bestimmung  in  der  dritten  Rubrik  einzutragen.  (§.  4
Schlußsatz  des  Bundes-Gesetzes).

67
        <pb n="422" />
        *

F

404

S.  6.

Die  Firma  einer  Genossenschaft,  deren  Gesellschafts-Vertrag  den  Bestimmungen
des  Bundes-Gesetzes  vom  4.  Juli  1868  nicht  entspricht,  darf,  auch  wenn  die
Genossenschaft  sonst  (z.  B.  als  Handelsgesellschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht  ihrer
Mitglieder)  in  das  Handels-Register  einzutragen  ist,  die  zusätzliche  Bezeichnung:
„eingetragene  Genossenschaft"  nicht  erhalten.

Wenn  Zweifel  darüber  begründet  erscheinen,  ob  eine  zur  Eintragung  in  das
Genossenschafts-Register  angemeldete  Gesellschaft  den  Voraussetzungen  entspricht,  unter
denen  sie  nach  den  Bestimmungen  des  Bundes-Gesetzes  vom  4.  Juli  1868  die
in  demselben  bezeichneten  Rechte  einer  „eingetragenen  Genossenschaft“  erwerben  kann,
so  ist  bis  zur  erfolgten  Beseitigung  dieser  Zweifel  die  Eintragung  zu  beanstanden.

8.  7.

Die  in  analoger  Anwendung  des  §.  20  der  Ausführungs-Verordnung  zum
allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuche  zu  führenden  Akten,  welche  sämmtliche  die
Eintragung  in  das  Genossenschafts-Register  betreffende  Eingaben,  Protokolle,  Ausfertigungen
  und  Beschlüsse,  sowie  sämmtliche  sonstige  Unterlagen  und  Belege,  auf
welche  die  Einträge  sich  gründen,  enthalten  müssen,  führen  die  Bezeichnung  „Genossenschafts-Akten.“


8.  8.
Die  dem  Einzelrichter  (als  dem  Handelsgerichte)  nach  88.  4  und  25  des
Bundes-Gesetzes  vom  4.  Juli  1868  einzureichenden  alphabetisch  geordneten  Mitglieder-Verzeichnisse
  müssen  nach  dem  unter  A  beigefügten  Formulare  aufgestellt  sein.

Diese  Mitglieder-Verzeichnisse  und  ebenso  die  nach  §.  25  des  Bundes-Gesetzes
am  Schlusse  jedes  Quartals  zu  erstattenden  schriftlichen  Anzeigen  über  den  Eintritt
und  Austritt  von  Genossenschaftern  sind  zu  den  Genossenschafts-Akten  zu  nehmen.

Ein  jedes  Mitglieder-Verzeichniß  ist  bis  zur  nächsten  Einreichung  eines  solchen
bei  jeder  in  der  Zwischenzeit  eingehenden  Anzeige  über  den  Eintritt  oder  Austritt
von  Genossenschaftern  durch  die  Veränderung  anzeigende  Zusätze  von  dem  Gericht
zu  vervollständigen.

Diese  Zusätze  sind,  soweit  sie  das  Ausscheiden  von  Mitgliedern  betreffen,
unter  Angabe  des  Tags  des  Ausscheidens  bei  der  betreffenden  laufenden  Nummer
in  der  Kolumne  4  des  Mitglieder-Verzeichnisses  zu  bewirken,  und,  insoweit  sie  den
Eintritt  von  neuen  Mitgliedern  betreffen,  an  das  Ende  des  Verzeichnisses  zu  bringen.
        <pb n="423" />
        405

8.  9.
Wer
a)  den  in  den  §§.  4,  6,  18,  23,  36  und  41  des  Bundes-Gesetzes  vom  4.  Juli
1868  wegen  Anmeldung  behufs  der  Eintragung  in  das  Geuossenschafts-Register
  u.  s.  w.  sowie  den  in  §.  25  des  Bundes-Gesetzes  wegen  vierteljährlicher
  Einreichung  schriftlicher  Anzeigen  über  den  Eintritt  oder  das  Ausscheiden
  von  Genossenschaftern  ertheilten  Vorschriften  innerhalb  vier  Wochen
nach  Eintritt  des  Falls  beziehungsweise  nach  dem  Schluß  eines  Quartals
oder
b)  den  in  den  88.  25  und  26  Absatz  2  des  Bundes-Gesetzes  wegen  alljährlicher
  Einreichung  eines  vollständigen  alphabetisch  geordneten  Mitglieder-Verzeichnisses
  und  wegen  Veröffentlichung  einer  Bilanz  des  verflossenen  Geschäftsjahrs
  2c.  ertheilten  Vorschriften  innerhalb  der  dort  bestimmten  Zeitfristen

nachzukommen  unterläßt  und  nicht  darzuthun  vermag,  daß  ihn  hierbei  kein  Verschulden
  trifft,  verfällt,  ohne  daß  es  einer  vorhergehenden  Androhung  bedarf,  in
eine  Individual-Strafe  von  Einem  bis  Zehn  Thalern.

Das  Gericht  hat  bei  Erkennung  dieser  Strafe  dem  Betheiligten  für  den  Fall,
daß  er  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  die  vorgeschriebene  Haudlung  nicht
ordnungsgemäß  nachholt,  eine  höhere  Geldstrafe  anzudrohen  und  damit  so  lange
fortzufahren,  bis  die  gesetzliche  Anordnung  befolgt  oder  deren  Voraussetzung  weggefallen
  ist.

Die  Geldstrafen  können  bis  zur  Höhe  von  je  Zweihundert  Thalern  angedroht
und  verhängt  werden.

Wenn  der  Vorstand  beziehungsweise  die  Liquidatoren  einer  Genossenschaft  den
in  §.  31  Absatz  3,  §.  33  Absatz  2,  §§.  48,  52  bis  59  und  61  des  Bundes-Gesetzes
  vom  4.  Juli  1868  ertheilten  Vorschriften  pünktlich  nachzugehen  unterlassen,
so  hat  das  Gericht  die  Betheiligten  unter  Bestimmung  einer  entsprechenden  Frist
durch  Androhung  von  Individual-Strafen  von  Einem  bis  Zehn  Thalern,  welche  bei
fernerer  ungerechtfertigter  Säumniß  im  Verhältnisse  zu  den  bereits  verwirkten  Strafen
angemessen  —  bis  zur  Höhe  von  je  Zweihundert  Thalern  —  zu  erhöhen  sind,  zur
Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  anzuhalten.

Uebrigens  gilt  hinsichtlich  der  diesfallsigen  Verfügungen  und  Erkenntnisse  und
ebenso  auch  hinsichtlich  der  Verhängung  der  in  §.  67  des  Bundes-Gesetzes  vom
4.  Juli  1868  erwähnten  Geldbußen  das  in  §.  32  des  Einführungs-Gesetzes  zum
allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  18.  August  1862  Verordnete.

r
        <pb n="424" />
        406

S.  10.

Erwirbt  eine  eingetragene  Genossenschaft  Eigenthum  an  Grundstücken,  Pfandrechte
  oder  sonstige  der  Eintragung  in  öffentliche  Bücher  fähige  Rechte,  so  finden
binsichtlich  der  Eintragung  in  diese  Bücher  (Grund-Hypotheken-Privilegien-Bücher)
die  Vorschriften  in  den  §§.  12  bis  15  des  Einführungs-Gesetzes  zum  allgemeinen
deutschen  Handelsgesetzeuche  vom  18.  August  1862  und  der  Ausführungs-Verordnung
  zum  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbtuche  vom  16.  Olktober  1862,  soweit
thunlich,  analoge  Anwendung.  ·

8.  11.

Das  Strafverfahren  im  Falle  des  §.  27  des  Bundes-Gesetzes  vom  4.  Juli
1868  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Untersuchung  und  Bestrafung  von
Polizei-Uebertretungen.

S.  12.

In  dem  Falle  des  §.  35  des  Bundes-Gesetzes  vom  4.  Juli  1868,  wenn  die
Auflösung  einer  Genossenschaft  durch  gerichtliches  Erkenntniß  von  der  höheren  Verwaltungs-Behörde
  betrieben  wird,  richtet  sich  das  gerichtliche  Verfahren  nach  den
Vorschriften  über  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Vergehen.  Die  höhere  Verwaltungs-Behörde,
  d.  h.  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  oder  der  durch
dasselbe  beauftragte  Direktor  desjenigen  Verwaltungs-Bezirks,  in  welchem  die
Genossenschaft  ihren  Sitz  hat,  stellt  die  erforderlichen  Anträge  bei  dem  zuständigen
Staatsanwalt.

S.  13.

Es  behält  bei  der  Bestimmung  in  Art.  59  des  Gesetzes  über  das  Genossenschaftswesen
  vom  8.  März  1868  (Reg.  Bl.  S.  121)  sein  Bewenden,  wonach
Vereinen  der  in  Art.  1  eben  dieses  Gesetzes  (bezüglich  der  in  §.  1  des  Bundes-Gesetzes
  vom  4.  Juli  1868)  bezeichneten  Art  das  ihnen  etwa  verliehene  Recht
der  juristischen  Persönlichkeit  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  Pullikation  des
erstgedachten  Landesgesetzes  durch  Verfügung  der  Staatsregierung  wieder  entzogen
werden  kann.

S.  14.

Die  Eintragungen  in  das  Genossenschafts-Register  erfolgen  sportelfrei  (8.  69
des  Bundes-Gesetzes).

Im  Uebrigen  kommen  für  den  Ansatz  der  Sporteln,  Gebühren  und  Verläge
die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Sporteln  2c.  vom  31.  August  1865  und
der  zu  diesem  Gesetze  erlassenen  Nachträge  zur  Anwendung.
        <pb n="425" />
        S.  15.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1869  in  Kraft.
Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit

Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  25.  November  1868.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Verordnung

zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes  vom
4.  Juli  1868,  betreffend  die  privatrechtliche
Stellung  der  Erwerbs=  und  Wirthschafts-Genossenschaften.


Anlage  A.
Verzeichniß

der  Mitglieder  der  eingetragenen  Genossenschaft

 

 

Xx  x
1.  2.  3.  4.
Laufende  Vor-  und  Zuname,  .
StqapnnvGewekbe.  Wohnort.  Tag  des  Ausscheidens.
        <pb n="426" />
        408

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nach  einer  anher  gelangten  Mittheilung  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen  Landesregierung
  zu  Greiz  sind  in  dem  Fürstenthume  Reuß  älterer  Linie  die  Heimathsscheine
  für  das  platte  Land  nicht,  wie  bisher,  von  den  Fürstlichen  Justiz-Behörden,
sondern  von  dem  Fürstlichen  Landrathsamte  zu  Greiz  auszustellen,  während  es  bezüglich
  der  in  den  Städten  auszustellenden  Heimathsscheine  bei  der  bisherigen  Kompetenz
  der  Stadträthe  zu  Greiz  und  Zeulenroda  lediglich  verbleibt.

Mit  Rücksicht  auf  den  Staatsvertrag  d.  d.  Gotha  vom  15.  Juli  1851
wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  3.  Dezember  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
J.  v.  Helldorff.
Wir  bringen  hierdurch  zu  öffentlicher  Kenntniß,  daß  die  Kriegskosten=  und  Haupt-Etapen-Kasse
  hier  vom  1.  Januar  1869  ab  aufgehoben  wird  und  daß  alsdann

etwa  noch  rückständige,  jetzt  zu  dieser  Kasse  gehörige  Einnahmen  und  Ausgaben  der
Großherzoglichen  Haupt-Staatskasse  hier  zugewiesen  sind.

Weimar  am  7.  Dezember  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Weimar.  —  Dof-Buchdruckerei.
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        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  43.  Weimar.  24.  Dezember  1868.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Auf  Grund  höchster  Entschließung  wird  vom  1.  Januar  1869  an  die  Großherzogliche
  Steuer-Rezeptur  zu  Kreuzburg  aufgehoben  und  der  Bezirk  derselben  dem
Großherzoglichen  Steueramte  zu  Eisenach  zugewiesen.

Gleichzeitig  werden  von  dem  Bezirke  des  letzteren  die  Orte:
Burkhardtroda,  Förtha,  Kupfernsuhl,  Lauchröden  und  Marksuhl

abgetrennt  und  dem  Bezirke  des  Großherzoglichen  Steueramtes  zu  Berka  a./W.
zugewiesen.

Dieß  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  17.  Dezember  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
68
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        <pb n="429" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  44.  Weimar.  30.  Dezember  1868.

 

Verordnung,
die  Veränderungen  der  Arznei-Tare
betreffend.

Mit  dem  1.  Januar  1869  treten  die  bei  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  in
Druck  erschienenen

„Veränderungen  der  Königlich  Preußischen  Arznei-Taxe  für  1869“
für  das  Großherzogthum  bis  auf  Weiteres  in  Kraft.

Gleichzeitig  wird  an  Stelle  des  in  der  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  vom  19.  Dezember  v.  J.,  die  Einführung  einer  neuen
Arznei-Taxe  betreffend,  (Reg.  Bl.  S.  298)  bezeichneten,  von  den  Apothekern
Dr.  Schacht  und  Laux  im  nämlichen  Jahre  herausgegebenen  Preisverzeichnisses  der
in  der  amtlichen  Ausgabe  der  Königlich  Preußischen  Arznei-Taxe  für  1868  nicht
enthaltenen  Arzuei-Mittel,  das  ebenfalls  im  Verlag  von  Rudolph  Gärtner  zu
Berlin  unter  dem  Titel:

„Preise  von  Arznei-Mitteln,  welche  in  der  siebenten  Ausgabe  der  Preußi-„schen
  Landes-Pharmakopöe  nicht  enthalten  sind,  zusammengestellt  mit  den
„Arzneimittel-Preisen  der  Königlich  Preußischen  Arzuei-Taxe  und  für  das
„Jahr  1869  nach  den  Prinzipien  derselben  berechnet

„von  den  Apothekern  Dr.  J.  E.  Schacht  und  F.  W.  Laux,  Berlin  1869“

erschienene,  einen  Anhang  zur  amtlichen  Ausgabe  der  Königlich  Preußischen  Arznei-Taxe
  bildende  Preisverzeichniß  für  die  Apotheken  des  Großherzogthums  vom  1.  Januar
  k.  J.  ab  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  hierdurch  eingeführt.

69
        <pb n="430" />
        412

Die  übrigen  Bestimmungen  der  gedachten  Bekanntmachung  vom  19.  Dezember
  v.  J.,  bezüglich  des  Nachtrags  hierzu  vom  5.  Juni  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  287),
bleiben,  soweit  sie  nicht  durch  dic  gegenwärtige  Verordnung  modiffzirt  werden,  bis
auf  Weiteres  in  Kraft.

Weimar  am  24.  Dezember  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Durch  höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist
dem  Rentmeister  Hermann  Schlotter  in  Köstritz  bei  Gera  ein  Erfindungs-Patent
  auf  eine  Wasserhebungs-Maschine  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnungen  und  Beschreibungen  unter
allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der
Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.  Bl.  vom  Jahre  1843,  S.  13  bis  16)
angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an
gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthume
in  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  16.  Dezember  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Der  Hagel=  und  Vieh-Versicherungs-Bank  für  Deutschland,  zu  Berlin,  ist
die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  rücksichtlich  der  Hagelversicherungs-Branche
  widerruflich  ebenso  ertheilt  worden,  wie  dieses  in  Ansehung  der
Viehversicherung  im  Jahre  1864  der  Fall  gewesen.

Es  wird  solches  und  daß  die  Gesellschaft  den  Inspektor  Suhle  in  Weimar
        <pb n="431" />
        413

zu  ihrem  Hauptagenten  auch  für  die  Hagelversicherung  bestellt  hat,  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  16.  Dezember  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Auf  Grund  der  von  den  Zollvereins-Regierungen  deshalb  getroffenen  Vereinbarungen
  sind  die  in  den  §§.  93  bis  97  der  Zollordnung  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Waaren-Kontrole  im  Binnenlande  für  das  Großherzogthum
Mecklenburg-Strelitz,  mit  Vorbehalt  fernerer  Giltigkeit  der  Vorschrift  in  §.  36
Punkt  4  des  Zollgesetzes,  außer  Anwendung  gesetzt  worden.

Dies  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  21.  Dezember  1868.

Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
.  Thon.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  nach  hierüber  in  Höchstihrem
Gesammt-Ministerium  empfangenem  unterthänigsten  Vortrage  zu  genehmigen  gnädigst
  geruhet,  daß  der,  bei  den  zur  Hoheitsausgleichung  mit  dem  Herzogthum  Sachsen-Gotha
  getroffenen  Vereinbarungen  stipulirte,  den  diesseitigen  Antheil  von
Oesterbehringen,  den  Herzoglich  Gothaischen  Antheil  von  Stockhausen,  das  Raingut
  sammt  der  Oberau  zu  Schönau  und  das  vormals  Simmsche  Gut  zu  Seebach
betreffende  und  mit  landständischer  Zustimmung  versehene  Hoheits-Austausch,  in
Berücksichtigung  einer,  sowohl  im  öffentlichen  Interesse,  als  im  Interesse  der  betheiligten
  Staatsangehörigen  allseitig  für  wünschenswerth  erachteten,  baldigen
Purifikation  der  betroffenen  Hoheitsverhältnisse,  unerwartet  der  sonstigen  Landeshoheits=
  und  Landesgrenz-Ausgleichung,  zur  Ausführung  gebracht  werde  und  es  ist
demnach  und  in  Gemäßheit  weiterer  Vereinbarung  schon  vom  1.  Januar  nächsten
Jahres  an  ganz  Oesterbehringen  und  das  Raingut  sammt  der  Oberau  zu  Schönau
der  Herzoglich  Gothaischen  Landeshoheit,  ganz  Stockhausen  und  das  vormals
Simmsche  Gut  zu  Seebach  aber  der  diesseitigen  Landeshoheit  unterstellt  worden.

Es  wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  22.  Dezember  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.
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        414

Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  auf  erfolgte  Vortragserstattung
  im  Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium,  gnädigst  beschlossen  haben,  den
von  dem  Vereine  der  Rittergutsbesitzer  des  Neustädter  Kreises  zu  Abänderung  seines
  Statuts  vom  18.  September  1856  (Reg.  Bl.  vom  Jahre  1857,  Seite  13)
in  den  General=  Versammlungen  vom  15.  Juni  und  3.  Oktober  d.  J.  gefaßten
Beschlüssen,  welche  also  lauten:

Zu  g.  16:  Die  Bestimmung  des  §.  16  des  Statuts  vom  18.  September
1856  wird  für  die  Dauer  der  von  dem  Vereine  der  Rittergutsbesitzer  des  Neustädter
  Kreises  übernommenen  Zins-Garantie  für  die  Eisenbahn  Gera-Eichicht  dahin
  abgeändert:

„daß  Geldbeiträge  nach  dem  Maßstabe  der  von  den  betreffenden,  zum
Verein  gehörigen  Rittergütern  zu  zahlenden  Steuer  vom  Einkommen  aus
Grund  und  Boden,  soweit  solche  zur  Realisirung  oben  gedachter  Garantie-Erklärung
  nöthig  werden,  auch  über  den  Betrag  von  Zwei  Thalern  erhoben
werden  können  und  sollen;

„daß  bei  der  Repartirung  der  Garantie-Beiträge  das  Grundeinkommen,
welches  die  verschiedenen  Rittergutsbesitzer  aus  ihren  bäuerlichen  Grundstücken
beziehen,  gleichfalls  in  Rechnung  gezogen  werden  soll  und  daß  Geldbeiträge
der  Vereinsmitglieder  auch  in  einer  außerordentlichen  General-Versammlung
beschlossen  werden  können.“

Zu  F.  25  des  gedachten  Statuts:

„daß  auf  die  Dauer  der  übernommenen  Zins-Garantie  der  Austritt  aus
dem  Vereine  nur  gegen  eine  nach  Ermessen  des  Vereins  genügende  Sicherheit
  den  Mitgliedern  zustehe“

die  landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilen,  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  30.  Dezember  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Weimar.  —  ——
      </div>
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  </text>
</TEI>
