Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 2. Weimar. 15. Februar 1869. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg r —*ei haben unter Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags gegenwärtigen Nach- trag als Landesgesetz zu der Geschäfts-Ordnung für den Landtag im Großherzog= thum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 28. Juni 1851 zu erlassen beschlossen und verordnen damit Folgendes: S. 1. Die §§. 34, 35, 36 und 37, ferner die Bestimmung in §. 43 der Ge- schäftsordnung, wonach am Schlusse der Sitzung die Erklärungsschriften zur Geneh- migung vorgelesen werden sollen und die Bestimmung in §. 90, wonach die Er- klärungsschriften jedesmal zugleich die Gründe des gefaßten Beschlusses, wenn derselbe von der Regierungsvorlage abweicht oder eigene Anträge in sich faßt, enthalten müssen, werden aufgehoben. S. 2. Das vom Landtags-Syndikus über jede Sitzung des Landtags aufzunehmende Protokoll ist dem Landtags-Vorstande vorzulegen und von diesem zu prüfen. Das- 4