43 Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 8. Weimar. 17. April 1869. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg #k. 1#. verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: Einziger Paragraph. An die Stelle des letzten Satzes des §. 67 der Gewerbe-Ordnung vom 30. April 1862, welcher lautet: · „Er hat den Lehrling zu sittlichem und religissem Lebenswandel anzuhalten, demselben auch zum Besuche des Gottesdienstes, sowie, wenn eine gewerb- liche Fortbildungs= oder Sonntags-Schule am Orte sich befindet, zum Be- suche einer derselben Zeit zu lassen“ — tritt nachstehende Bestimmung: „Er hat den Lehrling zu sittlicham und religiösem Lebenswandel anzuhalten, „demselben auch zum Besuche des Gottesdienstes, sowie, wenn eine Fortbil- „dungsschule am Orte sich befindet, zum Besuche einer solchen Zeit zu "lassen.“ 10