Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 13. Weimar. 24. Juni 1869. Ministerial-Bekanntmachungen. Auf Grund eines, zwischen den Regierungen des Norddeutschen Bundes in Ansehung der Ausübung der ärztlichen Praxis durch die Militär-Aerzte der Nord- deutschen Bundes-Armee erzielten, Einverständnisses sind die diesfallsigen Grund- sätze von dem Bundesrath in folgender Weise festgestellt worden: Den außerhalb ihres Heimathsstaates stationirten Militär-Aerzten ist die freie Ausübung der ärztlichen Praxis insoweit gestattet, als sie die Qualifikation und Berechtigung dazu in ihrem heimathlichen Staat erworben haben. Vorausgesetzt wird dabei, daß die betreffenden Aerzte den in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Vorschriften rücksichtlich der Ausübung der ärztlichen Praxis unterworfen, sowie zur Entrichtung der gesetzlichen Steuern und Abgaben von dem Einkommen aus ihrer zivilärztlichen Praxis verpflichtet sind und den Nachweis der im Heimathsstaat erlangten Qualifikation und Berechtigung zu er- bringen haben. Diese Befugniß soll auch den ihrer allgemeinen Militär-Pflicht durch ein- jährigen freiwilligen Dienst genügenden Aerzten zustehen, weil nur solche Aerzte in die Norddeutsche Armee als einjährige freiwillige Aerzte eintreten können, welche die vollständige Qualifikation zur ärztlichen Praxis bereits erhalten haben. Eine Ausnahme in der letztgedachten Beziehung bilden die Eleven der mili- tärärztlichen Bildungsanstalten, welche bei ihrer Einstellung in die Armee als Un- terärzte in der Regel die Staatsprüfung noch nicht bestanden haben. 35