Regierungs-Blatt Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenath. Nummer 14. Weimar. 4. Juli 1869. Ministerial-Bekanntmachung. Die durch das Bundesgesetz vom 17. August 1868 für den Umfang des Norddeutschen Bundes vorgeschriebene neue Maß= und Gewichts-Ordnung tritt zwar erst mit dem 1. Jamar 1872 in Kraft. Da jedoch nach Artikel 22 des angezogenen Gesetzes die Anwendung der dieser neuen Maß= und Gewichts-Ord- nung entsprechenden Maße und Gewichte bereits vom 1. Januar 1870 an unter der Voraussetzung gestattet ist, daß die Betheiligten hierüber einig sind, so wird die auf Anordnung des unterzeichneten Staats-Ministeriums von dem Großherzog= lichen Ober-Aichamte entworfene Feststellung der Verhältnißzahlen für die Um- rechnung der bisher in den verschiedenen Theilen des Großherzogthums üblich ge- wesenen Maße und Gewichte in die neuen schon jetzt in der nachstehenden Ueber- sicht gemäß dem Artikel 21 des Bundesgesetzes zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Weimar am 17. Juni 1869. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Innern. Für den Departements-Chef: Schambach. 36