Regierungs-Blatt Großherzogthun Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 15. Weimar. 10. Juli 1869. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg ** verordnen hierdurch zu Abänderung einiger Vorschriften des Gesetzes vom 5. März 1851 über die Landesvermessung mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: J. Die im §. 6 des genannten Gesetzes vorgeschriebene Konkurrenz des Bezirks= Direktors bei Feststellung von Flurgrenzen, welche nicht Landesgrenzen sind, ist — vorbehältlich der besondern Bestimmung für Grundstücks= Zusammenlegungen (§. 45 des Gesetzes vom 5. Mai 1869) — auf diejenigen Fälle zu beschränken, in wel- chen Streitigkeiten über den Grenzlauf zwischen den betheiligten Gemeinden, oder, bei andern als Gemeindefluren, zwischen den Vertretern dieser vorliegen. II. Die im §. 29 desselben Gesetzes vorgeschriebene Konkurrenz des Bezirks-Di- rektors bei der Wahl und Verpflichtung der Feldgeschwornen kommt in Wegfall und geht die bezügliche Befugniß auf den Gemeindevorstand über. 38