Regierungs-Blatt für das Großherzogihnm Sachsen -Weimar-Eisenach. Nummer 29. Weimar. 22. Dezember 1869. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 1c. KNK. verordnen zur Ausführung des am 1. Januar 1870 in Kraft tretenden revidirten Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März d. J. in Gemähheit des Vorbehalts im §. 1 des gedachten Gesetzes, wie folgt: I. Die Steuerrollen ersten Theils betreffend. §. 1. Zur sicheren Erreichung des Zweckes der in den §§. 15 bis 18 des Gesetzes vom 19. März d. J. enthaltenen Bestimmungen über die staatsbürgerliche Pflicht zur gehörigen Fatirung eines jeden zum ersten Theile der Orts-Quote gehörigen Einkommens wird 1) das Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums diese gesetzliche Obliegenheit vor dem Beginne einer jeden neuen Finanz-Periode mittelst einer von ihm zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung in Erinnerung bringen. 2) Jeder Gemeindevorstand hat a) sofort nach dem jedesmaligen Erscheinen dieser Bekanntmachung des Finanz- Departements einen besondern Abdruck der letztern, welcher ihm zu diesem 59