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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869.</title>
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        egierungs-Blatt 
Großleiocthun 
Sachsen= Weimar-Eisenach 
auf das Jahr 1869. 
  
  
Weimar, 
gedruckt in der Hof-Buchdruckerei, verlegt von Hermann Böhlau.
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        Seite des 
  
  
  
  
Inhaltsverzeichniß. Datum. Reg. Bi. 
A. 
Abänderungen des Reglements zu dem Gesetz über das Postwesen. 16. Sept. 321—326 
Bekanntmachung dazu.. .. ... 25. Sept. 324 
Fernerweite Abändernen 30. Sept. 333—335 
Bekanntmachung dazu.. .... 8. Oktober 333 
Abgaben, Nachtrag zu dem Gesetz vom 11. Dezember 1850, betreffend die 
Beitreibung der Abgaben an den Staat und an öffentliche Anstalten 10. März 36, 37 
Abgabenfreiheit des Verkehrs mit Taback zwischen den nord= und süddeut- 
schen Staaten, Bekanntmachung vom.. ... ... 11. Juni 222, 223 
Abgeordnete, Bekanntmachungen über Wahlen derselben zum Landtag 6. W 24 
Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte, Gesetz darüber vom 28. April 95—184 
Ablösung und Grundstücks-Zusammenlegung, Bekanntmachung über Zu- 
ziehung juristischer Mitglieder zur Revisions-Kommission für derglei- 
chen Sehen .... 21. Juni 255 
Abschriften, beglaubigte, über Hypotheken= und Privilegien- Eintragungen, 
Bekanntmachung, die Sportelansätze für selbige betreffed 13. Dezbr. 494, 495 
Aerzte, Bekanntmachung, die für die Praxis der Militair-Aerzte festgestell- 
ten Grundsätze betreffend... .... .. . .. 31. Mai 221, 222 
Aerzte, Geburtshelfer und Thierärzte, Bekanntmachung über deren gegen-, 
seitige Zulassung zu Ausübung ihres Berufs in den Thüringischen 
Staaten, mit Ausschluß S. Meiningens 28. Juni 255, 256 
Agenten, Bekanntmachungen über Bestellung von Haupt-Agenten- rc. und 
zwar: 
3 der Hagel. und Vieh-Versicherungs-Bank für Deutschland in Berlin 15. Febr. 26 
b) der North British and Mercantile Feuer= und Lebens Versiche- 
rungs-Gesellschaft zu London und Edinbuootegag 18. Febr. 30 
c) der Imperial-Feuerversicherungs-Gesellschaft zu Londoao 13. März 34 
der Lebens= und Feuer-Versicherungs-Gesellschaft Rozal zu Liverpool 22. März 37 
¾àr der Basler Lebensversicherungs-Gesellschaft und der Basler Feuer- 
versicherungs. Gesellschaft zu Basel 9. April 46 
H der Schlesischen Feuerversicherungs-- Gesellschaft zu Breslau. . .. 11. Mai 93 
g) der Berlinischen Feuerversicherungs-Anstalt zu Berlin. . . . .. 13. Mai 93 
der Preußischen Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Berlin 9. Juni 222 
i) der Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft Patria zu Berlin . 26. Juni 259 
k) der Lebensversicherungs-Bank „Cosmos“ zu Zeyst in Holland 2. Juli 260 
!) der Allgemeinen Transport-Versicherungs-Gesellschaft in Wien. 17. Juli 279 
m) der Leipziger l. Invaliden- und Lebens-Versicherungs- 
Gesellschaft zu Leidigggggget 17. Juli 298. 
en) der Norddeutschen bensbersicherungs- Bank auf Gegenseitigkeit zu 
Berlinnn.. .... .... 7. Sept. 312 
o) der Preußischen Lebens- und Garantie-Versicherungs- Altien · Ge- 20. Sept. 319, 320 
sellschaft „Friedrich Wilhelm“ zu Berlin 16. Novbr.348 
p) der Lebens-, Pensions= und Leibrenten-Versicherungs- Gcselschaft 
„Iduna“ zu alle.. .... . ... 6. Nopbr. 344 
d) der National-Viehversicherungs-Gesellschaft zu Cassel. 16. Novbr. 348 
#) der Lebensversicherungs-Gesellschaft „Janus“ zu Hamburg 448 
8. Dezbr.
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        Seite des 
  
  
Inhaltsverzeichniß. Datum. Neg. B 
" — 
Aichungswesen, Nachtrag zu der Verordnung über dasselbe vom 7.Oktober 1853, 2. Novbr. 338—340 
Annahme an Kindesstatt, Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte für die 
Bestätigung sohchert 21. Febr. (27, 28 
Anweisung zur Ausführung des Gesetzes über Bestenerung des Tabacks. 5. Juli 242, 254 
Anweisung zur Ausführung des Bundesgesetzes über Versteuerung des! 
Zuckers, s. Bekanntmachunggg. 26. August 305—311 
Anweisungen, f. Wechselstempel.. ... ... — — 
Arznei-Verordnungen, hom# öopathische, Bekanntmachung der Taxe für solche 20. Sept. 321—323 
Arznei--Taxe, Verordnung über die Einführung einer neun. 21. Dezbr. 487, 488 
Anma, Bekanntmachung über Verleihung der Rechte einer juristischen Per- 
son an die dortige Braugenossenschaft... .. . .. 22. April 87 
Ausfertigungen, amtliche, Bestimmungen über Insinuirung solcher durch die 
Post vom 1. Dezember 1869, mit Bekanntmachung . . . . .. 16. Dezbr. 488—492 
Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeusschen Bund, provisori- 
sches Gessssss 18. Sept. 313—316 
Verordnung................·...... 18. Sept. 317, 318 
Ansführung des Vereins-Zollgesetzes, Bekanntmachung über Feststellung 
darauf bezüglicher Anweisungen und Regulatiieeen .. 26. Dezbr. 497 
Ausschreiben, s. Brandkasse — 
B. 
Bandwurm-Krankheit, Belanntmachung, eine Belehrung über die Entstehung 
derselben betreffee. 3. Nopbr. 345—347 
Bank, Vebanntmachung über einen Nachtrag zum Statut der Weimarischen 
. 1. Juni 219, 220 
e Bekanntmachung über die Führung des Katasters über des 
.......................... 15. Febr. 26 
Basler hur und Basler Feuerversicherungs-Gesellschaft, s. Bekannt- 
machnung...w ...... 9. April 46 
Bauten, Gesetz über polizeiliche Beaufsichtigung derselen 11. Mai 213—218 
und Bekanntmahnzzzz ..... 25. Norvbr. 319 
VBayern, Bekanntmachung über eine Uebereinkunft mit Bayern, Zoll= und 
Stener-Abrechnungen wegen des Vordergerichts Ostheim betreffend 5. Novbr. 343, 344 
Beamte, Gesetz über gegenseitige Verwendung derselben in Strassachen Sei- 
tens der vom Eisenacher Appellations-Gerichts-Sprengel umfaßt 
werdenden Staaten.. ..... . . .. 16. März 32, 33 
Behörden, Bekanntmachung über deren Verfahren bei Grundstücks-Zusam- 
menlegungen. wr ... ... 20. Juli 281—297 
Beitreibung von Abgaben an den Staat und an öffentliche Anstalten, Nach- « 
trag zu dem bezüglichen Gesetz vom 11. Dezember 1855 
Bergisch-Märkische Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen, deren nähere Be- 
zeichnung bezüglich der Zulassung zu Kapital-Anlagen für Bevormun- 
dete, Stiftungen und Depositen betreffend; Bekanntmachung. 
Verka a. d. J., Bekanntmachung über Zuweisung der Sportel= Einnahme 
des dortigen Justiz-Amts an das Rechnungsamt daselbtt 
Bessere Rechte Dritter, Bekanntmachung wegen Anmerkung derselben in 
Erwerbsurkunden, Pfandscheinen, Hypotheken = Einträgen 209. 
  
10. März 36, 37 
16. Jan. 
26. April 
5. Febr. 
19 
87 
20
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        V. 
  
Seite des 
  
  
  
Inhaltsverzeichniß. Datum. Neg. vi. 
Bessere Rechte Dritter, Gesetz über Beseitigung des Vorbehalts dergleichen 
Rechte bei Grundstücks-Uebereignuggeen 5. Mai 1209—212 
Bestellgebühren der Post, eine Uebereinkunft mit der Norddeutschen Postverwal- . 
tung wegen Fixirung dergleichen Gebühren betreffend, Bekanntmachung 23. Oktbr. (341, 342 
Bestenerung Fremder vom Gewerbebetrieb, Bekanntmachung wegen Aus- 
stellung bezüglicher Gewerbescheine... . . . .. 30. März 38 
Besteuerung des Tabacks, Bekanntmachung.g.. .. . .. 5. Juli 212, 254 
Bezirks= Direktoren, deren Konkurrenz bei Grenzstreitigkeiten zwischen Ge- 
meinden betreffend, Gesetzesnachtrag .............. 4. Juni 241, 242 
Bezirks-Kataster-Führung, s. Vacha, auch Kataster — — 
Bier und Branntwein, Bekanntmachung, die Freiheit des Verkehrs mit sol. 
chen gegenüber dem Großherzogthum Hessen betreffeennnd 11. Juni 223 
Blutegel, Bekanntmachung über den Taxpreis derselen 29. Sept. 332 
Brandkasse, Ausschreiben eines halben Pfennigs Beitrag von jedem Thaler 
der Konkurrenz-Summen der Landes-Brandversicherungs-Anstalt. März 1 34 
Branntwein-Steuer, Kreditfrist für dieselbe, Bekanntmachng 21. Juli 9298 
7—90, 
94, 226, 
224, 256, 
Bundes-Gesetzblatt, Inhaltsanzeigen über die einzelnen Nummern desselben 276, 300 
vom Jahr 1869 resp. vom Jahr 1888 304, 332 
- 336, 340 
348, 448 
498 
C. 
Certifikats-Gebsthr, Bekanntmachung über deren Erhebung, für Durch- " 
fuhrs = Abfertigungen im Verkehr mit der Schwez 15. Febr. 26 
Cincinnati, Bekanntmachung über Aufhebung des dortigen Großherzoglich « 
SächsischeitKoitsttlats.................... 22. April 86 
Cosmos, Lebensversicherungs-Bank zu Zeyst in Holland, Bekanntmachung U 
über Bestellung eines Haupt-Agenten derselen 2. Juli 260 
D. 
Däche, Wilhelm, zu Eisenach, Bekanntmachungen über Bestellung desselben 
zum Haupt-Agenten der North British and Mercantile Feuer= und! 
Lebens-Versicherungs-Gesellschaft zu London und Edinburg 1. Febr. 30 
und der Versicherungsgesellschaft „Friedrich Wilhelm“ zu Berlin. 20. Sept. 319 
David, Franzisque zu St. Etienne, Bekanntmachung über Verlängerung! 
einer Erfindungs-Patent-Frist für denseen 27. Oktbr. 342 
Depeschen, s. Telegraphen= Ordng. " — — 
Depositen, Bekanntmachung wegen Annahme der Bergisch-Märkischen Eisen-. 
bahn-Prioritäten (Obligationen 16. Jan. 19 
Nachtrag zu dem Gesetz über Ausleihung vormundschaftlicher Gelder 
und Verwaltung öffentlicher Depositen vom 12. Februar 1810. 8. März 35, 36 
Dermbach, Bekanntmachung über die Bestimmung des Zinsfußes bei der! D 
dortigen Sparkasse.. .... 10. Juni 222
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        VI 
  
  
  
  
« » Seite des 
Inhaltsverzeichniß. Datum. Neg. Bl. 
Diebstähle der Militär-Personen, Verordnung über Bestrafung derselben. 9. Febr. 23, 24 
Diener bei Großherzoglichen Justiz-Behörden, Bekanntmachung wegen Er- 
probung ihrer Brauchbarkeit und dienstlichen Thätigkeit vor der An- 
stellungn... ....... ... 11. Dezbr. 494 
Dienstsachen, deren Frankirung bei Sendung durch die Post. 14. Dezbr. 447, 418 
Druckerschwärze, Bekanntmachung über ein Patent auf eine solche 2. Sept. 320 
Dubied und de Watteville, in Frankreich, Bekanntmachung über Ertheilung 
eines Erfindungs- Patents an dieselen:: 6. Jan. 2 
E. 
Ebner, Emil in Stuttgart, Bekanntmachung, die Verleihung eines Patents 
an denselben und an Kirchner in Cannstatt auf eine Druckerschwärze 
betreffdddeeeeddd. 22. Sept. 320 
Eheschließunyen, Gesetz über Zuständigkeit der Pfarrer bei solchen, wenn 
beide Brautleute oder ein Theil davon der katholischen Kirche zuge- 
than nd 7. März 41 
Eidezahahme und Zeugenverhör, Bekanntmachung über die Befugniß des 
General-Konsulats des Norddeutschen Bundes in London zu der- 
gleichen Handluneen . .. 11. Sept. 319 
Bekanntmachung wegen Einholung besonderer Ermächtigung dazu für 
andere Konsulate.. .......... 8. Dezbr. 367, 368 
Eidesmündigkeit, Nachtrag zu dem Geseb über die Volljährigkeit und Eides- 3 
mündigkeit vom 7. Mai 1826644 . 9. März 29 
Eigenthums-Legitimations= See, * Bekanntmachung ........ 20. Juli 281—297 
Einkommenstener, revidirtes Gesetz über die allgemeine Einkommensteuer. 4 l März 57—85 
Ausführungsverordnung dddgdgdgdgdz 9. Novbr. 369— 446 
Eis= resp. Kälte-Erzeugungs-Maschine, Bekanntmachung über cieima 
eines Erfindungs-Patents auf eine solhen *i)#y Aopril 86 
Eisenbahn, s. Thüringische und Werra-Eisenban D — 
Eisenbahn von Gera nach Eichicht, Bekanntmachungen über die von der- e 280 
selben berührt werdenden Ortsfluren im Großherzogthum. 5. Nov. 311 
Elbinsel Wilhelmsburg, Bekanntmachung über Aufnahme eines Theils der. 
selben, sowie der Hamburgischen Voigtei Moorwärder in den Ver- 
band des Zollvereis. 22. Juni 239, 210 
Erfindungs-Patente, Bekanntmachungen über Ertheilung, resp. Verlängerung 
solcher, und zwar: 
a) auf eine Strickmaschine »......·....... 6. Januar 2 
b) auf einen Thermo--Transmittor.. ...... 10. März 37 
c) auf eine Eis- resp. Kälte-Erzeugungs-Maschine.. . 7. April 86 
auf Tabackspfeifen-Köpfe aus einer weißen porösen Masse 15. April 92, 93 
e) auf einen Strumpfwirker--Stheee 30. Juni 260 
jn auf eine verbesserte Konstruktion französischer Mühlsteien 24. Juli 299 
g) auf eine Druckerschwärze.. ....... 22. Sept. 320 
h) auf einen Webschützen für Sammtbänen 27. Oktbr. 342 
Erlaß der Tabackssteuer, s. Tabackssteer
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        I 
I . 
Seite des 
n 
a 
Inhaltsverzeichniß. Datum. Neg. B0. 
  
  
l 
Erwerbs= und Wirthschafts-Genossenschaften, Nachtrag zu der Verordnung 
vom 25. November 1868 zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 
4. Juli 1866888„„ 2. Nopbr. 337, 338 
Expropriationen für die Gera-Eichichter Eisenbahn, Bekanntmachung über D1 
Ernennung eines Kommissars zur Leitung der betreffenden Verhand- 
lunenaa. 21. Juli 280 
D 
Falken-Orden, Statut-Nachtrngg .. wwi n 
Finnen, Bekanntmachung, eine Belehrung über dieselben bezüglich der Band- U 
wurm-Krankheit betrefflen 3. Novbr. 345—347 
Flächenmaß des Norddentschen Bundes, Bekanntmachung über Umrechnung 
des Weimarischen Revisions-= Maßes in das Bundes-Flächenmaß. 15. Nopvbr. 368 
Tabelle dazu.. ..... ... — 3681— 368½ 
Fleischschau, een über Vorlegung resp. Behandlung der Kehl- 
köpfe der auf Trichinen zu untersuchenden Schweien 10. Juli 262 
Frankirung dienstlicher Sendungen durch die Posten, Bekanntmachung . 14. Dezbr. 447, 448 
Freimarken für telegraphische Depeschen, Ministerial-Bekanntmachung 17. Juli 277 
Belanntmachung des Bundes-Kanzlees 10. Juli 277—279 
Fremde, welche Gewerbe im Großherzogthum treiben; Bekanntmachung über — 
Ausstellung bezüglicher Scheine212. 30. März 38 
G. 
Gebände, fiskalische, Bekanntmachung über die Kompetenz der Rechnungs- 
ämter in Betreff der Abnahme, Uebergabe und Inventarisirung 
solher 15. Febr. 30 
Gebühren, s. Sporten — — 
Geburtshelfer, s. Aerzte, auch Uebereinkunft und die Bekanntmachung. . . 28. Juni 255, 256 
Geburtsscheine, Verordnung, betreffend die Ausstellung und Mittheilung von 
Zeugnissen über die Geburt, die Verehelichung und das Ableben von 
Angehörigen der Thüringischen Staaat 2. Juni 257—259 
Gefangenenmeister und Diener, Bekanntmachung wegen der Erprobung «- 
ihrer Brauchbarkeit und dienstlichen Thätigkeit vor der Anstellung 11. Dezbr. 194 
Gegenbuch-Führer über bei der Staatsschulden-Tilgungskasse eingehende. 
  
Zahlungen, Bekanntmacngg .. 5. Oktober 335 
Gemeindevorstände, deren Konkurrenz bei der Wahl und Verpflichtung 6 Z 
Feldgeschwornen betreffend, Gesetzuachtrnrg ... 4. Juni 241, 242 
General-Konsulat zu London, Bekanntmachung über die Befugniß desselben l 
zuEtdesabnahmcnundZeugenabhoumgcn...........» 11. Septbr. 319 
Genossenschaften, Nachtrag zu der Verordnung vom 25. November 1868 I 
zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Juli 18 . I 2. Novbr. 337, 338. 
Geometer, Verordnung über Prüfung und Verpflichtung 15%% de .15. Septbr. 327—332 
Gera-Eichichter Eisenbahn, Bekanntmachungen über die von derselben be- 21. Juli 280 
rührt werdenden Ortsfluren im Großherzogthn 15. Nopbr. 344 
Geschäftsordnung für den Landtag vom 28. Juni 1851, Nachtrag zu der- -„ 
selben, Gesesssssssss;;3 13. Febr. 21, 22
        <pb n="8" />
        VIII 
  
  
  
# 
. .. I Seite des 
Anheltsverheichni. I Damm. NReg. Bl. 
Gesetze. die Einführung der Alt-Eisenachischen Gesetz für Stockhausen und das 
Simm'sche Gut bei Seebach betreffend, Gess. 15. März 31, 32 
Gewerbeordnung, Nachtrag zu derselben vom 30. April 1862, Geset- 27. März 43, 41 
Gewerbcordnung für den Norddeutschen Bund, provisorisches Gesetz zu 
Ausführung derselllen 18. Sept. 313—316 
—2727-———————I 18. Sept. 317, 318 
Gewerbe= und Vieh-Salz, Verbot der Verwendung desselben zu anderen 
Zwecken, Bekanntmachung.. ..... . . . .. 27. Norbr. 367 
Gewerbescheine, Bekanntmachung über die Befugniß verschiedener Gemeinde- 1 
vorstände zu Ausstellung solcher 30. März 38 
Gewicht und Maß, Zusammenstellung der Verhöltnißzahlen des neuen Mo- —v 
ßes und Gewichtes zum alten 5. Juni 220—237 
Bekanntmachngngg 17. Juni 225 
Bekanntmachungg..m .. 15. Novbr. 368 
Tabelle.......................... — sagst-Bess- 
Guaden-Quartal der Hinterbliebenen verstorbener Staatsdiener, Bekannt- 
machung über die Gewährung dessellen 27. März 45, 46 
Gräf, Alexander zu Buttelstedt, Bekanntmachung über Bestellung desselben 
als Haupt-Agent der Feuerversicherungs= Aktien-Gesellschaft Patria 
zu Bellinnnnn 26. Juni 259 
Grenz-Eingangsamt des Zollvereins, s. Wittenberge und Bekanntmachung 1. Juli 260 
Grenzstreitigkeiten zwischen Gemeinden 2c., Bestimmung über die bezügliche 
Konkurrenz der Bezirks-Direktoren, s. Gesetzesnachtrrg . .. 4. Juni 241, 242 
Großbritannien, Bekanntmachung über Zollfreiheit der Muster und Proben 
bei deren Einführung in den Zollverein durch Handelsreisende. 8. April 46 
Großrudestet, s. Zimmerleute und Bekanntmachng 10. August 301, 302 
Große, Louis Carl, in Allstedt, Bekanntmachung über Ernennung desselben 
zum Haupt- Agenten der National-Viehversicherungs-Gesellschaft in 
Berlinn. 16. Norbr. 348 
Grundherrliche und sonstige Rechte, Gesetz über Ablösung derselben 28. April 95—184 
Grundstücke, Gesetz über Zusammenlegung derselben 5. Mai 185—208 
Grundstücks- lebereignnngen, Gesetz über Beseitigung des Vorbehalts bes- 
serer Rechte Dritter bei dergleichen Uebereignungeen 5. Mai 209—212 
Grundstücks-Zusammenlegungen, Bekanntmachung über das Verfahren der 
Behörden bei sochen .. 20. Juli 281—297 
v Zusammenlegungs= und Ablösungs-Sachen, Bekanntmachung, 
die Ernennung juristischer Mitglieder der Revisions-Kommission für 
dergleichen Sachen betreffeeen. 21. Juni 255 
H. . 
Hagel-nndBcthekIIchcknngsBanksuruntichlandecrltn Bekannt- I 
machnngnbetBestellungetnesauptAgentendetfelben..... 15. Febr. 26 
Hamburg, Bekanntmachung, die Befugniß des dortigen Haupt= Zollamts zur " 
Zollabfertigung der elbaufwärts gehenden Waaren betreffend. 1. Juli 260 
Hamburgische Gebietstheile, Bekanntmachung über den Beginn des freien, 
Handelsverkehrs derselben mit dem Zollveren. 2. Juli 299
        <pb n="9" />
        Inhaltsverzeichniß. 
Seite des 
  
l 
Hamburgische Voigtei Moorwärder, Bekanntmachung über deren Aufnahme 
in den Zollverien 
Handelsreisende, Bekanntmachung über die Zollfreiheit der Einführung von 
Mustern und Proben durch Handelsreisende in Großbritannien 
aupt-Zollamt, s. Wittenberge, auch Hamburg und Bekanntmachung. 
eirathen, s. Eheschließungen 
eirathsfälle, Verordnung wegen Mittheilung solcher Seitens der Pfarr- 
ämter und sonstigen Register-Behörden an die Gemeindevorstände 
Heirathszeugnisse, s. Verehelichungszeugnisse, Verordnung. 
Henkel, C. B. in Weimar, Bekanntmachung über Ernennung desselben zum 
Haupt- Agenten der Preußischen Lebens= und Garantie- Versicherungs- 
Aktien-Gesellschaft „Friedrich Wilhelm“ in Berlin 
Hessen, Großherzogthum, Bekanntmachung über Zulassung der Verkehrsfrei- 
heit mit Bier und Branntwein zwischen den Staaten des Norddeut- 
schen Bundes und dem Großherzogthum Hessen 
von, zu Weimar, Bekanntmachung über Bestellung desselben als 
Haupt. Agent der Preußischen Feuerversicherungs-= Akten-Eesellschal 
zu Berlin 
interziehungen, s. Wechselstempel-Hinterziehungen 
öckner, Julius, zu Weimar, Bekanntmachung über Bestellung desselben als 
Haupt-Agent der Feuer- und Lebens-Versicherungs-Gesellschaft Royal 
zu Liverpool 
Hoheits-Ausgleichung mit S. Gotha, Bekanntmachung über Zuweisung 
eines Theils des Orts Stockhausen und des Simm' schen Gutes zu 
Seebach an das Justiz-Amt und an das Rechnungsamt in Eisenach 
Gesetz über Anwendung der Alt-Eisenachischen Gesetzgebung auf diese 
Landestheile 
Hombopathische Arznei-Verordnungen, Bekanntmachung über die Einfüh- 
rung der Königlich Preußischen Taxe für solche im Großherzogthum 
Hotzel, Christian, zu Allstedt, Bekanntmachung über dessen Erwählung zum 
Landtags-Deputirten 
Hypotheken= Einträge bezügl. des Vorbehalts besserer Rechte Dritter, 
kanntmachung 
Hypstheken= und Privilegien-Scheine, Bekanntmachung in Betreff der 
Sportelansätze der statt solcher Scheine ausgefertigten beglaubigten 
Abschriften 
Lone, cben Bundes und den wraoerzaehnm dess, Sseiben ul 
—EEEIIEIIIIIIE 
. 
.................. ge. 
— 22 
J. 
Iduna, Versicherungsgesellschaft in Halle, Bekanntmachung über Ernennung 
eines Haupt-Agenten derselben in Weimar 
Ilmenan, Belanntmachung über Abänderung des Statuts der dortigen 
Sparkasse 
Imperial= Feurrversicerungs. Gesellschaft in London, Bekanntmachung über 
Bestellung eines Haupt-Agenten derselben im Großherzogthum. 
  
Innung der Zimmerlente im Zunftbezirk Großrudestedt mit r * 
Bekanntmachung über Auflösung derselben 
Datum. Neg. B. 
1 
i 
22. Juni 239, 240 
8. April 46 
1. Juli 260 
27. März 41, 42 
2. Juni 257—259 
16. Novbr. 318 
I11. Juni 223 
9. Juni 222 
22. März 37 
3. März 30 
3. März 31, 32 
20. Sept. 321—323 
i 
11. Oltbr. 335 
5. Febr. 20 
13. Dezbr. 494, 495 
6. Novbr. 344 
14. Juni 223, 224 
13. März 34 
10. August 301, 302
        <pb n="10" />
        ..- I Seite des 
Inhaltsverzeichniß. Datum. Reg. Bi— 
Insinnationen amtlicher Ausfertigungen durch die Post, Bestimmungen 
darüber, 1. d. Berlin 1. Dezember 1869, Bekanntmachung 16. Dezbr. 188—492 
Inventarisirung fiskalischer Gebäude, Bekanntmachung über die Zuständigkeit 
der Rechnungsämter dazu. .. . . . . .. 15. Febr. 30 
l 
s 
Italien, Bekanntmachung, betreffend das Uebereinkommen dieses Staates I 
mit dem Norddeutschen Zund wegen Schutzes der Werke der Wissen- 
schaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildngagagagag 18. August 903 
Junge, Bezirks-Direktor, zu Neustadt a./O., Betonnimachung über dessen 
Ernennung zum Kommissar bei Grundstücks= Expropriationen für die D 
Gera--Eichichter Eisenoanaa 21. Juli 
Junge, Gotthilf zu Apolda, Bekanntmachung über Ernennung desselben I 
zum Haupt Agenten der Allgemeinen Transport-Versicherungs-Ge- 
aft in We3- 17. Juli 279 
Juristie Plinindicn, Bekanntmachungen über Verleihung der Rechte 
einer solchen an I 
280 
  
a) die Braugenossenschaft in Aaaaa 22. April 87 
b) den Landesverein zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter I 
frccqcrnthnncu..·............. .. 6·Jnliz261 
c) den Lokal-Verein für gleiche Zwecke in Eisenah 6. Juli 261 
d) die Reitbahn-Aktien-Gesellschaft zu Eisenahhrr 7. Juli 261 
e) die Stiftung zu Förderung gemeinnütziger Zwecke, sowie zur Linde- 
rung und Abhülfe von Nothständen im IV. Verwaltungsbezirk 
□ 
. August 303 
K. 
Kälte= resp. Eis-Erzengungs-Maschine, Bekanntmachung über Ertheilung) 
eines Erfindungs-Patents auf eine sosche 7. April 86 
| 
· 
I 
Kapital-Anlagen bei Depositeu, Bekanntmachung, nähere Bezeichnung der I 
Bergisch MärkischcnEisenbahn-PrioritätssObligationentebetref l 
  
16. Januar 19 
  
eô Betanmumachme gen über 
a) Führung des Katasters für die Flur Barkhausen 15 Febr.) 26 
b) Uebertragung der Bezirks-Kataster Führung zu Vacha an das dor- 
tige Nechnungant ... 7 4 312 
c) Führung des Katasters von Kunitz. ............. Septbr 319 
4)) Führung des Katasters von Metschrieden, Mötzelsroda iniihet 
und Landstreitt. .. ... 9. Nopbr. 1 367 
Kataster-Wesen bei Grundstücks- Zusammenlegungen, Bekanntmachung . Juli 281—297 
Katholische Brautleute, Gesetz über die Zuständigkeit der Pfarrer bei Che- 
schließungen unter und mit solhen 27. März 41 
Kindesstatt, Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte zu Bestätigung r von I 
Handlungen :canKmdcsItc-tt.............. .24.Fcbr.s«27,28 
Kirchliche Zeugnisse, Verordnung über deren Auswechseluunng . .. 2. Juni 257—259 
Kirchner, Julius in Cannstatt, Bekanntmachung über eine Patent-Verleihung 
an denselben und an Ebner in Stuttgart für eine Druckerschwärze 22. Sept. 320 
Konsulate, Großherzoglich Sächsische, die Aufhebung derselben nach Errich- 
tung von Konsulaten des Norddeutschen Bundes betreffend, und 
zwar: 1
        <pb n="11" />
        * Zeite des 
Inhaltsverzeichniß. Datum. Reg. B. 
a) zu Cincinnati, Bekanntmachn 22. April 86 
b) zu London, Bekanntmachnnn 14. Juni 238 
zu Lyon, Bekanntmahnnzzzzz-= 28. Oktbr. 342 
Konsulate des Norddeutschen Bundes, Bekanntmachungen wegen Eidesab- 11. Sept. 319 
nahmen und Zeugenverhöre durch dieselbbben 18. Dezbr. 368, 369 
Kredit-Frist für Zollgefälle, Bekanntmachnnng . Juli 276 
für Branntwein= Steuer, Bekanntmacchn 21. Julil 298 
Kredit-Kasse für das Großherzogthum, Gesetz über deren Errichtung. 17. Novbr. 349—356 
Ausführungsverordnung dazu.. .... 18. Novbr. 357—366 
Krieger, Pflege im Felde verwundeter oder erkrankter, s. Landesverein, auch 
Lokal- Veenn: — — 
Kunitz, Bekanntmachung über Führung des Katasters über diesen Ort durch 
s Rechnungsamt zu Jenan.. ...... 14. Sept. 319 
Kunst und Wissenschaft, Bekanntmachung wegen Anmeldung solcher Werke E 
zur amtlichen Registrirung behufs Schutzes gegen Vervielfältigung ! 
auf Grund des Uebereinkommens des Norddeutschen Bundes mit s 
Italien......................... 18. August 303 
L. . 
Landes-Brandversicherungs-Anstalt, Beitrags-Ausschreiben 11. März 34 
Landesverein zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger zu 
Weimar, Bekanntmachung über Verleihung der Rechte einer juristi- 
schen Persönlichkeit an denselhen 6. Juli 261 
Landes-Kredit-Kasse, Gesetz über deren Errichng 17. Novbr. 349—356 
Ausführungsverordnung dazu.. ........ 18. Novbr. 357—366 
Landesvermessung, Nachtrag zu dem Gesetz über dieselbe vom 5. März 18514. Juni 241, 242 
Landstreit, Bekanntmachung über Führung des Katasters über diesen Ort. 29. Novbr. 367 
Landtag, Gesetz, einen Nachtrag zur Geschäftsordnung für den Landtag be- 
treffdgen 13. Febr. 21, 22 
Bekanntmachungen über Wahlen von Abgeordneten zu demselbeen 6. Vir 33 
Lehrlinge, Nachtrag zur Gewerbeordnung vom 30. April 1862 wegen des « 
Besuchs der gewerblichen Fortbildungs= oder Sonntags-Schulen 1 
Seitens der Lehrlinge, Gese .. 27. März 43, 44 
Leipziger Kranken-, Invaliden= und LebensVersicherungs-Gesellschaft, 
Bekanntmachung, deren Geschäftsbetrieb und Bestellung eines Haupt- ê 
Agenten betreffeennnn. 17. Juli 298 
Lokal-Verein zu Eisenach, zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Ö 
Krieger, Bekanntmachung über Verleihung der juristischen Persönlich. 
keit an denselen 6. Juli 261 
London, Bekanntmachung über Aufhebung des Großherzoglich Sächsischen, i 
Konsulatödafclbst·..........·......... 14. Juni 238 
» , 
M. 
Malzaufschlag, Gesetz über die definitive Fortdauer des bezüglichen Königlich 
Bayerischen Gesetzes vom 16. Mai 1868 im Großherzoglichen Vor- 
dergeri-. Osthen.; 18. Febr. 25 
* n
        <pb n="12" />
        XII 
  
i 
  
  
  
Inhaltsverzeichniß. Datum. 
Maß und Gewicht, neues, Zusammenstellung der Verhaͤltnißzahlen desselben 
zu dem bisherigen Maß und Gewichtt 5. Juni 226—237 
Bekanntmachung gadss 17. Juni 225 
Maße und Gewichte, (. ekanntmachung . 513. Novbr. 368 
Tabelle.. ... ...... l — gest-scat- 
Melasse, deren zollfreie Zulassung zur Branntwein-Bereitung betreffend, s. 
Anlage A zur Bekanntmachung.,... ... ... 26. August 309 
Merian, Dr. Heinrich, Bekanntmachung über Bestellung desselben als Haupt- 
Agent der Basler Lebensversicherungs= Gesellschaft und der Basie 
Feuerversicherungs- Gesellschaft zu Basel 9. April 46 
Metschrieden, Bekanntmachung, die Führung des Katasters über diesen Ort 
betreffdgen. 29. Norbr. 367 
Milde Stiftung, Bekanntmachung über Verleihung der Rechte einer solchen“ 
an den Verein für Rettung sittlich verwahrloster Kindernr 1 ebr. 29 
Militair-Aerzte, Bekanntmachung über die vom Bundesrath festgestellten. 
Grundsätze bezüglich der Praxis dieser Aerztt ai 221, 222 
Militär-Personen, Verordnung über Bestrafung der von solchen begangenen 
Diebstähle.. 6 · 9. Februar 23, 21 
Mittelhof, s. Mötzelsroda.. .... . ... — — 
Möller, heler Chorfritz, und Ferdinand Walther in Leipzig, Bekanntmachung 
über ein Erfindungs-Patent für dieselen: 10. März 37 
Mötzelsroda oder Mittelhof, Bekanntmachung über Führung des Kotasters. 
über diesen re:: 27. Novbr. 367 
Moorwärder, Hamburgische Voigtei, Belanntmachung über Aufnahme der- 
selten. owie eines Theils der Elbinsel Wilhelmsburg in den Ver- 
and des Zollvereiss 22. Juni 239, 2140 
Muhistken Bekanntmachung über Verleihung eines Patents auf eine ver- 
besserte Konstruktion soher 24. Juli. 299 
Müller, Johann Hermann, zu Weimar, Bekanntmachung über Bestellung 
desselben zum Haupt-Agenten der Schlesischen Feuerversicherungs- T 
Gesellschaft zu Breseaaa 11. Mai 93 
Muster und Proben britischer Handelsreisender, Bekanntmachung über deren " 
Zollfreiheit.... .. ... 8. April 16 
* ·- 
« l 
Nerth British and Nercantile Feuer= und Lebens-Versicherungs-Gesellschaft l 
zu London und Edinburg, Bekanntmachung über deren Geschäfts- 
betrieb und Bestellung eines Haupt-Agenten im Großherzogthum 18. Febr. 30 
o. 
Oeffentliche Anstalten, Nachtrag zu dem Gesetz vom 11. Dezember 1850, 
betreffend die Beitreibung der Abgaben an den Staat und an öffent- 
liche Anstalkteen. 10. März 36, 37 
Orden, zweiter Nachtrag zu den Statuten des Großherzoglich Sächsischen 24. Dezbr. 
Hausordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken 1868. 1
        <pb n="13" />
        XIII 
  
Inhaltsverzeichniß. 
Seite des 
Datum. 
Datum Neg. Bi. 
  
  
Oftheim, Vordergericht, Gesetz, den Malzaufschlag dort betreffend . 
Bekanntmachung, betreffend eine Uebereinkunft mit Bayern in Bezug 
auf Zoll= und Steuer-Abrechnungen wegen des Vordergerichts Ostheim 
P. 
Parlament des Zollvereins, Bekanntmachung über Einberufung desselben 
auf den 3. Juni 199 .... 
Patente, s. Erfindungs-Patenee 
Falria, Feuerversicherungs. Aktien-Gesellschaft zu Berlin, Bekanntmachung 
über Bestellung eines Haupt-Agenten derselben 
Pfarrer, Gesetz über die Zuständigkeit derselben bei Eheschließungen unter 
katholischen oder nur zum Theil katholischen Brautleutten 
Pfeifenköpfe, Bekanntmachung über ein Erfindungs-Patent auf solche aus 
weißer poröser Mase... 
Pflege verwundeter oder erkrankter Krieger, s. Landesverein, auch Lokal- 
erem.......................... 
Polizei-Behörden, Nachtrag zu dem Gesetz vom 7. Januar 1854, das 
Strafandrohungs-Recht derselben betreffed. 
Polizeiliche Beaufsichtigung der Bauten, Gesetz darüber 
und Bekanntmachungg.. .. ... 
Porto, Bekanntmachung, die Frankirung dienstlicher Sendungen betreffend 
Post-Bestellgebühren, Bekanntmachung, eine Uebereinkunft mit der Nord- 
deutschen Postverwaltung darüber betreffeee. 
Post-Porto, s. Portoi. 
Postwesen, Abänderungen des Reglements zu dem Gesetz über das Post- 
wesen des Norddeutschen Bunde-es 
Bekanntmachung dazu.. ..... 
Fernerweite Abänderungen.w 
Bekanntmachung dazu.. ..... 
Praxis der Militair-Aerzte, Bekanntmachung über die vom Bundesrath 
festgestellten bezüglichen Grundsi1ie . ... 
Prenußische Feuerversicherungs-Aktien--Gesellschaft zu Berlin, Bekanntmachung 
über Bestellung eines Haupt-Agenten dersehlen 
Prioritäts-Obligationen der Bergisch-Märkischen Eisenbahn, deren nähere 
Bezeichnung wegen Benutzung zu Kapital-Anlagen für Bevormundete, 
Stiftungen und Depositen betreffend, Bekanntmachung 
Privilegien-Scheine, s. Hypotheken- und Privilegien -Scheine 
Proben= und Muster britischer Handelsreisender; Bekanntmachung über 
deren 
Prüfung der 
Dalfreigei H. 
cometer, Verordnung 
O. 
Quendt, L., zu Weimar, Bekanntmachung über Ernennung desselben zum 
Hoaztr Agenten der Lebensversicherungs-Gesellschaft „Janus“ in 
amburg 
1 
I 
5.Novbk. T 344 
18. Febr. 25 
25. Mai 94 
— l — 
l 
26. Juni 259 
27. März 41 
15. April 92, 93 
  
7. April 44, 45 
11. Mai 213—218 
25. Nobbr. 348 
14. Dezbr. 447, 448 
23. Oktbr. 341, 342 
324—326 
324 
333—335 
333 
16. Septbr. 
25. Septbr. 
30. Septbr. 
8. Oktbr. 
31. Mai 
9. Juni 
221, 222 
222 
16. Jannar 
I — 
l 
19 
  
16 
—332 
8. April 
15. Septbr. 327 
14. Dezbr. 448
        <pb n="14" />
        Seite des 
Inhaltsverzeichniß. Datum. * n 
— 
Ratenbacher, A., zu Weimar, Bekanntmachung über Ernennung desselben 
zum Haupt-Agenten der Lebens-, Pensions= und Leibrenten-Ver- 1 
sicherungs-Gesellschaft „Iduna“ zu Halle.. 6. Novbr. 344 
Ratz, Ministerial Revisor, Bekanntmachung wegen Vertretung des Ministe- 
rial. Revisors Reuthe als Gegenbuchführer für eingehende Zahlungen 
bei der Staatsschulden--Tilgungskasse. .. 15. Ottober 335 
Rechte Dritter, Gesetz über Beseitigung des Vorbehalts solcher bei Grund 
stücks = Uebereignuungen 5. Mai 209—212 
Rechte einer juristischen Person, Bekanntmachung über Verleihung der- 
selben an 
a) die Braugenossenschaft in Auma.. ....... 22. April 87 
b) den Landesverein zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter s 
Kriegerqueimar...·................ 6. Juli 261 
e) den Lokal-Verein für gleiche Zwecke in Eisenach. . . .. . .. 6. Juli 261 
d) die Reitbahn-Altien-Gesellschaft zu Eisenach.. ... .. ... 7. Juli 261 
T) die Stiftung zu Förderung gemeinnütziger Zwecke sowie zu Linderung 6 
und Abhülfe von Nothständen im IV. Verwaltungsbezirrr .. I 18. August 303 
Rechte, grundherrliche und sonstige, Gesetz über Ablösung derselben 28. April 95—184 
Reglement zu dem Gesetz über das Postwesen, Abänderungen dieses Regle- · 
ments·..................·..... 16. Septbr. 324—326 
Bekanntmachung ads. 25. Septbr. 321 
Fernerweite Abänderugen; 30. Septlbr. 333—335 
Bekanntmachug dggggggg ... 8. Oktober 333 
Regulative, s. Vereins-Zollgesess — — 
Reitbahn-Aktien-Gesellschaft zu Eisenach, Bekanntmachung über Verleihung 
der Rechte einer juristischen Persönlichkeit an diesellell .. 7. Juli 261 
Rekommandirnug der telegraphischen Depeschen; zusätzliche Bestimmung des - 
Bandes-KanlezurTclcgrapbcn-Ordnung......·... 13. Juni 238, 239 
Bekanntmachug daaz 22. Juni 238 
Rettung sittlich verwahrloster Kinder, Verein dafür; Bekanntmachung über 
Verleihung der Rechte einer milden Stiftung an denselben 10. Februar 29 
Reuthe, August zu Schloßvippach, Bekanntmachung über die Wahl desselben 
zum Landtags-Abgeordneen 16. Juli 277 
  
  
Reuthe, Ministerial-Revisor zu Weimar, Bekanntmachung, die Beauftragung 
desselben zur Führung des Gegenbuchs über die bei der Staats- 
schulden-Tilgungskasse eingehenden Zahlungen betreffendd. 15. Oktober 335 
Revisions-Kommission in Ablösungs= und Grundstücks-Zusammenlegungs- 
Sachen, Bekanntmachung über Benennung der juristischen Mitglieder 
  
derselben. 21. Juni 255 
Revisions-Maß, Weimarisches, Umrechnung desselben in das Flächenmaß 
des Norddeutschen Bundes, Bekanntmachnng 15. Novbr. 368 
Tabelle dazu.. ........ .. — Zugs-Bess- 
Royal, Feuer= und Lebens-Versicherungs-Gesellschaft zu Liverpool, Be- 
kanntmachung über die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb derselben im · 
Großherzogthum......·.....·......... 22. März 37
        <pb n="15" />
        XV 
  
  
  
  
  
  
  
  
. . — Seite des 
Inhaltsverzeichniß. Datum. Reg. Bi. 
S. 
Salz, s. Vieh= und Gewerbe-Salz.. .. — 
Sanulbänver, s. Bekanntmachung über Verlängerung der Frist eines Pa- 
tents auf solche-......·..·.......... l7 Okkvhkk. 342 
Schlenker in Lyon, Bekanntmachung über Enthebung desselben vom Groß- 
herzoglich Sächsischen Konsulats-Posten nach Ernennung zum Nord-, 
deutschen Bundes-Konflllll. 28. Oktober 342 
Schwalbe, Ober-Wundarzt zu Weimar, Bekanntmachung über Bestellung 
desselben zum Haupt-Agenten der Norddeutschen Lebensversicherungs- 
Bank auf Gegenseitigkeit zu Bernnn 7. Septbr 312 
Schweiz, Bekanntmachung über Wegfall des Transit-Zolls längs der Grenze 
des Deutschen Zollvereins und über Erhebung einer Certifikats= 
Gebühr ... 4 15. Febr. 26 
Setebach, s. Simm'sches Gut.. .... — — 
Separazionen.! . Gese4é. 5. Mai 185—208 
Simm'sches Gut zu Seebach, Bekanntmachung über Zuweisung desselben an 
das Justiz-Amt und an das Rechnungsamt zu Eisenah 3. März 30 
Gesetz, die Anwendung der Alt-Eisenachischen Gesetzgebung auf dieses 
Gut betressenn½e 15. März 381, 32 
Sommer, Hermann zu Weimar, Bekanntmachung über Bestellung desselben 
zum Haupt-Agenten der Berlinischen Feuerversicherungs-Anstalt. 13. Mai 93 
Sondershausen, Max, Bekanntmachungen über Bestellung desselben zum 
Haupt-Agenten der Imperial-Feuerversicherungs- Gesellschaft i in London 13. März 34 
und der Lebensversicherungs-Bank „Cosmos" zu Zeyst in Holland. 2. Juli 260 
Sonntagsschulen, s. Lehrliiigggngne — — 
Sparkasse zu Dermbach, Bekanntmachung über die Bestimmung des Zins- 
ußes bei derselen# 10. Juni 222 
Sparkasse zu Ilmcnan, bBekanntmachung über Abänderung des Statuts 
- ocrselbcn........................ 14. Juni 223, 224 
Sparmann, Carl in Dresden, Bekanntmachung über Verleihung eines Er- 
findungs-Patents an denselben über Konstruktion französischer Mühl., 
stiiinn.: 24. Juli 299 
Sportelansätze für die, an Stelle der Pfand= und Privilegien-Scheine aus- 
gefertigten beglaubigten Abschriften, Velanntmachung ....... 13. Dezbr. 494, 495 
Sportel-Einnahme des Justiz-Amts Berka a. d. J., Bekanntmachung, die 
Uebertragung derselben an das Rechnungsamt daselbbtt 26. April 87 
Sporteln und Gebühren, Nachtrag zu dem bezüglichen Gesetz vom 31. 
August 1865. ... . . ... 25. Februar 28 
Staatödiemer KHinterbliebene, Bekanntmachung über deren VBerechtiguns 
auf Erhebung eines sogenaunten Gnaden-Quartals. . .. . .. 27. März 45, 46 
Staatsfiskalische Abgaben 2c., s. Abgaben, Beitreibnng — — 
Staatsschulden-Tilgungskasse, Bekanntmachung über Führung des Gegen- 
buchs bei derselben über eingehende Zahlunge 15. OktoberB35 
Statut der Sparasse in Dermbach, s. Bekanntmachng 10. Juni 222 
Statut der parkasse zu Ilmenau, Belanntmachung über Abänderung des- 
selben. 14. Juni 223, 224
        <pb n="16" />
        XVI 
  
Seite des 
  
  
  
Inhaltsverzeichniß. . Damm. 6 *6 
l 
Statut der Thüringischen Eisenbahn, Bekanntmachung über einen Nachtrag 
zu demselbken. 30. Juli 302 
Statut der Weimarischen Bank, Bekanntmachung über einen Nachtrag dazu 1. Juni 219, 220 
Stempel, s. Wechselstetheemlmmmmmnnnnl ... — — 
Stempelsteuer, s. Wechselstempel.. ... — — 
Steuerabrechnungen wegen Ostheim, s. Bekanntmachng 5. Novpbr. 343, 344 
Steuexamt Vacha, Bekanntmachung über Aufhebung desselben 8. August 
Steuererhebung vom Taback, s. Bekanntmahnzz 5. Juli 242—254 
Steuererlaß vom Taback, s. Taback .( — — 
Steuern vom Einkommen, revidirtes Gesetz über die allgemeine Einkom- “ 
mensteuer. 19. März 57—85 
und Ausführungsverordnung dazu.. .... 19. Novbr. 369—446 
Steuer-Rcezeptur Vacha, Bekanntmachung über Uebertragung derselben an « 
das dortige Rechnungsamt, nach Aufhebung des Steueramts daselbst 8. August 301 
Steuerverfassung des Großherzogthums; revidirtes Geses. 18. März 47—56. 
Stener= und Zoll-Vergütung für in das Ausland versandten Taback; zee. 
gulativ mit Bekanntmachung.g... ... . 4. Dezbr. 449—485 
Stiftung zur Förderung gemeinnütziger Zwecke sowie zur Linderung und » 
Abhülfe von Nothständen im 1V. Verwaltungsbezirk, Bekanntmachung 
aber Verleihung der Rechte einer juristischen Person an diese Stif- D 
.......................... 18. August 303 
Stockhalung, Zuweisung dieses Orts an das Justiz-Amt und an das Rech- 
nungsamt Eisenach betreffend, Bekanntmachn 3. März 30 
EIe über Anwendung der Alt-Eisenachischen Landesgesetze auf die- 11 
O...·..................... 15. März 31, 32 
Strofallussg. Recht der Polizei -Behörden, Nachtrag zu dem Gesetz vom 8 
7. Januar 185555. 7. April 1 44, 45 
Strafsachen, Gesetz über gemeinschaftliche Verwendung der Beamten Seitens " 
der Staaten des Eisenacher Appellations-Gerichts-Bezirks= 16. März 32, 33 
Strickmaschine, Bekanntmachung über Ertheilung eines Erfindungs. Patents - 
aufemesol..·.·................. 6. Januar 2 
Strumpfwirker= Smr, Bekanntmachung, ein Erfindungs-Patent auf einen 1 
solchen betreffeeeeeenn. 30. Juni 260 
Studirende, Bekanntmachung mit einem Nachtrag zu den Gesetzen für die 1 
Studirenden der Gesammt-Universität Jena vom 6. Juni 1851. 10. Mai 91, 92 
Stundung der Branntwein-Steuer, Bekanntmachung darübrer 21. Juli 298 
Stundung der Zollgefälle, Bekanntmachung darübr 9. Juli 276 
Sußdorff, Bekanntmachung über Bestellung desselben als Haupt-Agent der 
Hagel= und Vieh-Versicherungs -Bank für Deutschland zu Berlin 15. Februar 26 
6 
T. 1 
Taback, Bekanntmachungen: I 
a) über die Abgabenfreiheit des Verkehrs mit solchem zwischen den 
nord- und süddeutschen Staaasen . Juni 222, 223 
b) über die Anweisung zur Ausführung des Gesetzes über Gesteuerunge 
des Tabackkssssssss 5. Juli 21-254
        <pb n="17" />
        . . Seite des 
Inhaltsverzeichniß. Datum. Rig vi 
I 
c)mBetre"desEklassesvoztSteuernvomTabackbec Mißwachs 
und Unglücksfällen.. . .. 8. Juli 263—275 
) in Betreff des Regulativs wegen der Zoll= und Steuer-Vergütung 
für in das Ausland versandten Tabacckkkk 4. Dezbr. 419—485 
Taxe der homöopathischen Arznei-Verordnungen, Bekanntmachung. 20. Septbr. 321—323 
Taxpreis für Blutegel, Bekanntmachn 15. Septbr. 332 
Telegraphen-Orduung vom Monat Dezember 1868; Bekanntmachung über 
die Inkrafttretung derselben im Norddeutschen Bund 13. Jannar—19 
Zusätzliche Bestimmung des Bundeskanzlers zu §. 15 derselben 13. Juni 238, 239 
Bekanntmachung ad ......... 22. Juni 238. 
Weitere Zusatzbestimmunien 10. Dezbr. 492— 
Bekanntmachung adaddssss .. .. 21. Dezbr. 494 
Telegraphische Depeschen, deren Frankirung mittelst Freimarken betreffend, 
Ministerial= Bekanntmachung. ...·............ 17. Juli 77 
Bekanntmachung des Bundeskanzlleeees 10. Juli 277—279 
Thermo-Transmittor, s. Erfindungs-Patenee. — — 
Thicrärzte, s. Aerzte, auch Uebereinkunft und Bekanntmachung 28. Juni 255, 256 
Thüringische Eisenbahn, Bekanntmachungen über einen Nachtrag zum Sta- 
tut derselben 87 30. Juli 32 
und über die Dauer des Vertragsverhältnisses mit der Werra- Eisen- 
bahn bezüglich der Gesellschaftsbehörden 24. Dezbr.4 
Todteuscheine, Verordnung, betreffend die Ausstellung und Mittheilung von 
Zeugnissen über die Geburt, die Verehelichung und das Ableben von 
Angehörigen der Thüringischen Staaurt "/ 2. Juni 257—259 
Transit-Zoll, Bekauntmachung über Wegfall desselben längs der Grenze 
des Deusschen Zollvereins gegenüber der Schweiz 2c. und über Er- 
hebung einer bezüglichen Certifikats-Gebühr... 15. Febr. 26 
Trichinen, s. Fleischschau, resp. Bekanntmachnng 10. Juli 262 
Tranungen, s. Eheschließunenn, ... — — 
u. 
Uebereinkunft nnter den Thüringischen Staaten über Auswechselung der 
kirchlichen Zeugnisse, Verordngaga .. 2. Juni 257—259 
Uebereinkunft unter den Thüringischen Staaten, mit Ausschluß von S. 
Meiningen, über gegenseitige Zulassung der Aerzte, Wundärzte, 
Zahnärzte, Geburtshelfer, Thierärzte bei. Ausübung ihres Berufs. 28. Juni 255, 256 
Uebereinkunft mit der Postverwaltung wegen der Bestellgebühren, Bekannt- " 
machung darüenrn 23. Oktober 341, 342 
Uebereinkunft mit der Königlich Bayerischen Regierung, Bekanntmachung, 
die gegenseitige Abrechnung der Zölle und Steuern bezüglich des 
Vordergerichts Ostheim betreffend..... .. . . . .. 5. Novbr. 343, 344 
Universität Jena, Bekanntmachung mit einem Nachtrag zu den Gesetzen für 
die Studirenden vom 6. Juni 1815. 10. Mai 91, 92 
Unterhaltung Großherzoglicher Gebäude, Bekanntmachungg 15. Febr. 30
        <pb n="18" />
        XVIII 
  
l 
I 
  
  
. .. Seite des 
Inhaltsverzeichniß. Datum. àeg. V. 
Urkunden-Eigenschaft beglaubigter Abschriften über Hypotheken= oder Pri- 
vilegien = Eintragungen, Bekanntmachung bezüglich der Sportelanätze. 
für dieselbent 3. Dezbr. 494, 495 
V. 
Bacha, Bekanntmachungen über Aufhebung des dortigen Steneramts 8. August 301 
und über die Uebertragung der dortigen Bezirks-Kataster-Führung an 
das Rechnungsamt daselshhttt 7 7. Septbr. 312 
Verehelichungen, Verordnung wegen Benachrichtigung der Gemeindevor- 
stände davon. ...... 27. März 41, 42 
Verehelichungszeugnisse, Verordnung, betreffend die Ausstellung und Mit. 
theilung von Zeugnissen über die Geburt, die Verehelichung und das 
Ableben von Angehörigen der Thüringischen Staaten 2. Juni 257—259 
Berein für Rettung sittlich verwahrloster Pinder: Bekanntmachung über 
Verleihung der Rechte einer milden Stiftung an denselbee. 10. Februar 29 
Vereins-Zollgesetz, Bekanntmachung, die Ausführung desselben betreffend 26. Dezbr. 497 
Berfahren der Behörden bei Grundstücks-Zusammenlegungen, Bekannt- 
machnnnn 22z2o. Juli 281—297 
Verpflichtung der Geometer, Verornng 15. Septbr. 327—332 
Versteuerung des Zuckers, s. Ausführungs-Anweisung in der Bekannt- 
mahnng;;;;;;; # 26. August 305—311 
Verwendung der Beamten in Strafsachen unter den Staaten des Eisenacher 
Appellations= Gerichts-Bezirks, Gese # 16. März 32, 33 
Vieh= und Gewerbe-Salz, Verbot der Borvendung zu anderen Zwecken, 
Bekanntmahnnnngggg ... 27. Nopvbbr. 367 
Bieh= und Hagel-Versicherungs-Bank für Deutschland in Berlin, Bekannt- 
machung wegen Bestellung eines Haupt-Agenen 15. Febr. 26 
Volljährigkeit, Nachtrag zu dem Gesetz über die Volljährigkeit und Eides- 
mündigkeit vom 7. Mai 182 ......... 9. März 29 
Vorbehalt besserer Rechte Dritter, Bekanntmachung über Gestattung resp. « 
Unterlassung der Aufnahme eines solchen Vorbehalts in Erwerbs · 
urkunden, Pfandscheinen, bezüglich Hypotheken = Eintrügen 5. Febr. 20 
Gesetz über Beseitigung desselben bei Grundstücks-Uebereignungen. r 5. Mai 209—212 
Vormundschaftliche Gelder, Nachtrag zum Gesetz über Ausleihung solcher, 
vom 10. Februar 1840 und Verwaltung öffentlicher Depositen vom 
12. Februar 18110 ... .. * März 35, 36 
W. 4 
Waaren-Kontrole im Binnenland, Bekanntmachung über Aufhebung dersel- 29. Dezirt l 2 
ben in einigen Theilen des Preußischen Regierungsbezirks Potsdam. 1868 
Wachs, Richard in Apolda, Bekanntmachung über Bestellung desselben zum 
dent Agenten der Kranken-, Invaliden= und Lebens-Versicherungs- 
esellschaft zu Leipztteeee . .. C. * Juli 298 
Walther, Ferdinand, und Peter Chorfritz Möller zu Leipzig, Bekanntmachung l 
über ein Erfindungs-Patent für dieselen 10. März 37
        <pb n="19" />
        XIX 
  
l 
Seite des 
  
  
  
Inhaltsverzeichniß. Datum. ieg vi 
Watteville, de, und Dubied in Frankreich, Bekanntmachung über Ertheilung 
eines Erfindungs-Patents an diefelben.. ... .. 6. Januar 2 
Wechselstempel, Bekanntmachung über die Verpflichtung der Stener-Staats- 
und Kommunal-Behörden und Beamten zur Prüfung der Besteuerung 
der ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisunggen " 24. Dezbr. 496, 497 
Wechselstempel-Hinterziehungen, das Verfahren bei Untersuchungen wegen, 
solcher betreffend, Bekanntmahhhn 20. Dezbr. 486 
Weimarische Bank, Bekanntmachung über einen Nachtrag zum Statut gr. 
to.......................... 1. Juni 219, 220 
Werke der Kunst und Wissenschaft, s. Kunst und Wissenschaßt — — 
Werra-Eisenbahn, Bekanntmachung über die Dauer des Vertragsverhält- 
nisses derselben mit der Thüringischen Eisenbahn bezüglich der Ge- T 
sellschaftsbehördden . ... 24. Dezbr. 496 
Wex und Söhnr zu Chemnitz, Bekanntmachung über Verlängerung der Zeit- 
dauer eines Erfindungs-Patents für dieselhen . 30. Juni 260 
Wilhelmsburg (Königlich Preußische Elbinsel), Bekanntmachung über Auf- 
nahme eines Theils derselben sowie der Hamburgischen Voigtei Moor- 
wärder in den Verband des Zollvereiss . .. 22. Juni 239, 240 
Windhausen, Franz in Braunschweig, Bekanntmachung über Ertheilung! 
eines Erfindungs-Patents an denselben 7. April 86 
Wirthschafts-Genossenschaften, s. Erwerbs= und Wirthshasis . Genesen 
schafeen: — — 
Wissenschaft und Kunst, Bekanntmachung wegen Anmeldung solcher Werke 
zur amtlichen Registrirung behufs Schutzes gegen Vervielfältigung ꝛc. 
auf Grund des Uebereinkommens des Norddeutschen Bundes mit 
Itallen: 1 18. August 303 
Wittenberge, Bekanntmachung über das Aufhören des dortigen Haupt- Zoll- - 
amsals»GrenzEmgangöamtdesZollveretns«........ 1. Juli 260 
l 
Z. 
Zeugenverhöre und Eidesabnahmen, Bekanntmachung über die Befugniß 
des General-Konsulats des Norddeutschen Bundes. in London zu 
dergleichen Handlungen.. 11. Septbr. 319 
Bekanntmachung über Einführung besonderer Ermächtigung dazu * 
andere Konsulat:t: . .. .. .. 8. Dezbr. 367, 368 
Ziegler, Gebrüder zu Ruhla, Bekanntmachung über Ertheilung eines Erfin- 1 
dungs-Patents an dieseleen 15. April!92, 93 
Zimmerleute, Bekanntmachung über Aufhebung der Innung derselben in 
Zunftbezirk Großrudestedt mit Schloßvippach.... .... ... 10. August 301, 302 
Zinsen bei der Sparkasse in Dermbach, Bekanntmachung über deren Fest- U 
1————.!O..) 10. Juni 222 
Zollgefälle, Bekanntmachung über deren Stunnnggg 9. Juli 276 
Zollabrechnungen wegen Ostheim, s. Bekanntmachung. 5. Novbr. 343, 344. 
Zoll= Parlament,) Bekanntmachung über Einberufung desselben auf den 3. l 
Juml..................·.·.... 25. Mai 91
        <pb n="20" />
        XX 
  
i 
Seite des 
Datum. 
  
  
Inhaltsverzeichniß. Reg. Bi. 
Zoll= und Steuer-Vergütung, Bekanntmachung in Betreff des darauf be- 
züglichen Regulativs für in das Ausland versandten Taback 4. Dezbr. 449—485 
Zoll-Strafgesetz vom 1. Mai 1838, Bekanntmachung über Anwendung ein- 
zelner Bestimmungen defselben bei Untersuchungen wegen Wechsel- 
stempel - HinterziehunenB. 20. Dezbr. 46 
Zollvereiu, Bekanntmachung wegen Aufnahme der Voigtei Moorwärder und 
eines Theils der Elbinsel Wilhelmsburg in denselben 22. Juni 239, 240 
Bekanntmachung über den Beginn des freien Verkehrs mit Hamburgi- 
schen Gebietsthelien ... 22. Juli 299 
Zucker, Bekanntmachung über die Anweisung zu Ausführung des Bundes- 
gesetzes vom 26. Juni 1869, die Versteuerung des Zuckers betreffend 26. August 305—311 
Zunftbchiet Großrudestedt mit Schloßvippach, Bekanntmachung über Aufhe-= 
bung der Innung der Zimmerleute in demselben 10. August 301, 302 
Zusammenlegung der Grundstücke, Gesetz darüer 5. Mai 185—208 
Zuständigkeit der Gerichte für die Bestätigung von Annahmen an Kindes- 
stalt, Ges;;„ 21. Februar 27—28 
  
l
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        Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 1. Weimar. 15. Februar 1869. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
r1s 
verordnen nachträglich zu §. 16, Absatz 1 der Statuten Unseres Hausordens der 
Wachsamkeit oder vom weißen Falken vom 18. Oktober 1815, wie folgt: 
Jeder Ordensritter, welcher in eine höhere Ordensklasse eintritt, hat alsbald 
nachdem er deren Insignien empfangen, das ihm bisher verliehen gewesene 
Ordenszeichen der niederen Klasse an den Kanzler des Ordens zurückzu- 
senden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Dezember 1868. 
G Carl Alexander. 
von Watzdorf. 
  
Zweiter Nachtrag 
zu den Statuten des Großherzoglich Säch- 
sischen Hausordens der Wachsamkeit oder 
vom weißen Falken.
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        Ministerial-Bekanntmachungen. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 12. Dezember 1860 (Seite 
101 des Reg. Bl. von 1860) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß die Waaren = Kontrole im Binnenlande in den Kreisen Prenzlau, 
Templin, Ruppin und Ost-Priegnitz des Königlich Preußischen Regierungs-Bezirks 
Potsdam, soweit sie daselbst noch bestand, aufgehoben worden ist. 
Weimar am 29. Dezember 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Durch höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist den 
Herren Dubied und de Watteville in Couvet und Paris auf Nachsuchen ein 
Erfindungs = Patent auf eine von denselben nach dem Isaack Wixom Lamb'schen 
Systeme neu konstruirte und verbesserte Strickmaschine zu Herstellung von Strumpf- 
waaren jeder Art nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
niedergelegten Beschreibung und Zeichnungen sowie mit allen Wirkungen, welche in 
der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Bl. vom Jahre 1843 S. 13 bis 
16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von fünf Jahren von heute 
an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzog= 
thume in bleibende Ausführung und Anwendung gesetzt ist. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 6. Januar 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
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        3 
Die nachstehende, nach Anordnung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes 
und in Gemeinschaft mit den übrigen Verwaltungen des Telegraphen-Vereins — 
Oesterreich, Ungarn, Bayern, Württemberg, Baden und die Niederlande — neu 
redigirte Telegraphen-Ordnung wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß dieselbe an Stelle der unterm 3. Januar v. J. publizirten 
Telegraphen = Ordnung für die Korrespondenz auf den Telegraphen= Linien des 
Norddeutschen Bundes 2c. — Reg. Bl. von 1868, Nummer 4 — am 1. Ja- 
nuar d. J. in Kraft getreten ist. 
Weimar am 13. Januar 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Telegraphen= Ordnung 
für die 
Korrespondenz auf den Linien des Telegraphen-Vereins nebst den, 
den innern Verkehr auf den Linien des Norddeutschen Telegraphen- 
Gebietes') und der innerhalb desselben gelegenen Eisenbahnen 
betreffenden zusätzlichen Bestimmungen.““) 
§. 1. 
Bereich. 
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Horrespon- 
denz unterworfen, welche die Linien mindestens zweier der dem Telegraphen-Vereine 
angehörigen Verwaltungen berührt und entweder im Vereine verbleibt oder mit dem 
Auslande gewechselt wird.) 
Inwieweit die Korrespondenz, welche sich nur auf den Linien einer ein- 
zelnen Verwaltung bewegt, auderen Anordnungen unterworfen ist, wird von jeder 
Verwaltung besonders bestimmt. 
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist auch diejenige tele- 
graphische Korrespondenz unterworfen, welche sich nur auf den Linien des 
H D Das Norddeutsche Telegraphen-Gebiet umfaßt die Staaten des Norddeutschen Bundes, 
sowie den nicht zum Norddentschen Bunde gehörigen Theil des Großherzogthums Hessen- Darmstadt. 
Die zusätzlichen Bestimmungen sind mit lateinischer Schrift und gegen den übrigen Text 
engerüc edruckt. 
o##) Die besonderen Vorschriften über den Verkehr mit den außereuropäischen Telegraphen- 
Verwaltungen sind event. bei den Telegraphen-Stationen zu erfragen. 
1“
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        Norddeutschen Telegraphen-Gebietes incl. der innerhalb desselben gelegenen 
Eisenbahnen oder zwischen diesen und ausländischen Linien ohne Berührung 
der Linien anderer Vereins-Staaten bewegt, soweit nicht in den nachfolgen- 
den Zusätzen Abweichungen vorgeschrieben sind. 
§. 2. 
Benutzung des Telegraphen. 
Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht 
Jedermann zu. Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen 
zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespon- 
denz zu schließen. 
Die Aufgabe von Depeschen Behufs der Telegraphirung kann nur bei den 
Telegraphen-Stationen (allenfalls brieflich) erfolgen. 
. 3. 
Bewahrung des 18 3-en(wheimnises. 
Die Vereins-Regierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von 
Depeschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen = Geheimniß in jeder 
Beziehung auf das Strengste gewahrt werde. 
. 4. 
Dienststunden der Telegraphen-Stationen. 
Die Telegraphen = Stationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher 
sie für die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in vier 
Klassen, nämlich: 
a) Stationen mit permanentem Dienst (Tag und Nacht), 
b) Stationen mit verlängertem Tagesdienst bis Mitternacht, 
) Stationen mit vollem Tagesdienst, 
d) Stationen mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Dienststunden der Stationen ad b und c beginnen: 
vom 1. April bis Ende September 
um 7 Uhr Morgens, 
vom 1. Oltober bis Ende März 
um 8 Uhr Morgens. 
Die Stationen ad c schließen den Dienst 
um 9 Uhr Abends. 
Die Dienststunden der Stationen ad d sind an Wochentagen (einschließlich 
der auf Wochentage fallenden Festtage): 
von 9 bis 12 Uhr Vor= und 
„ 2 „ 7 „ Nachmittags;
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        an Sonntagen: 
von 8 bis 9 Uhr Vor= und 
„ 2 „ 5 „ Nachmittags. 
. 5. 
Wohin Depeschen S. n werden können. 
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin 
die vorhandenen Telegraphen-Verbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem 
Theile desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. 
Befindet sich am Bestimmungsorte keine Telegraphen-Station, so erfolgt die 
Weiterbeförderung von der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber be- 
zeichneten Telegraphen = Station entweder durch die Post oder durch Expressen.) 
Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, so wählt die 
Adreß= Station nach ihrem besten Ermessen die zweckmäßigste Art derselben. Das 
Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung 
sich als unausführbar erweist. 
Auch ist die Aufgabe der Depeschen mit der Bezeichnung „bureau-restant“ 
Joder „Poste-restante“ zulässig. 
Im internen Verkehr können die Depeschen auch mit: „Bahnhof restant“ 
bezeichnet werden. 
6. 
Erfordernisse der befördernden Depeschen. 
Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben 
und Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und 
verständlich geschrieben sein. 
Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom 
Aufgeber der Depesche oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden. 
Obenan muß die Avdresse stehen, dann der Text und am Schlusse die Unter- 
schrift des Absenders. 
Die Adresse muß der Art sein, daß die Bestellung an den Adressaten ohne 
weitere Ermittelungen, Rückfragen, Zweifel 2c. erfolgen kann. Sie hat für die 
großen Städte die Angabe der Straße und der Hausnummer, oder in Ermange- 
lung dessen die Angabe der Berufsart oder andere ähnliche Bezeichnungen zu ent- 
halten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß der Name des 
Adressaten von einer solchen ergänzenden Bezeichnung begleitet sei, damit im Falle 
*) Unter Expreß= Beförderung ist jede Weiterbeförderung durch ein schnelleres Transport- 
Mittel als die Post verstanden.
        <pb n="26" />
        6 
von Verstümmelungen des Eigennamens der Adressat am Bestimmungsorte aufge- 
funden werden könne. 
Die Angabe des Landes, in welchem der Wohnort des Adressaten liegt, ist 
obligatorisch, mit Ausnahme der Fälle, wo dieser Wohnort eine Hauptstadt oder 
ein wichtiger Börsen= oder Handels-Platz ist. 
Bei Depeschen, welche für auf dem Meere befindliche Schiffe bestimmt sind, 
muß die Adresse, außer den gewöhnlichen Angaben, noch die offizielle Bezeichnung 
und Nummer, sowie die Nationalität des Adreßschiffes enthalten. 
Es ist dem Absender gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung 
beifügen zu lassen. 
Die etwaigen Angaben bezüglich des Beförderungsweges, der Zustellung an 
den Adressaten, der Empfangs-Anzeigen, der Rekommandation, der Nachsendung 
und der Weiterbeförderung müssen unmittelbar hinter der Adresse, die Angaben 
bezüglich der frankirten Antworten zwischen Text und Unterschrift, die etwaige 
Beglaubigung hinter der Unterschrift stehen. 
Depeschen, welche die hiernach erforderlichen Angaben nicht enthalten, sollen 
zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden. Die Folgen ungenauer resp. 
unvollständiger Angaben sind jevoch jedenfalls vom Absender zu tragen. Derselbe 
kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und 
Bezahlung einer neuen Depesche beanspruchen. 
Depeschen, deren Befürderung streckenweise oder ausschliesslich durch 
Telegraphen der innerhalb des Norddeutschen Telegraphen- Gebietes gelege- 
nen Eisenbahnen stattzufinden hat, dürfen nicht mehr als 50 Worte enthalten. 
S. 7. 
Gattungen der Depeschen. 
Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
1) Staats-Depeschen, 
2) Dienst-Depeschen, 
3) Privat-Depeschen. 
§. 8. 
Besondere Bestimmungen für Staats-Depeschen. 
Staats-Depeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben 
werden. Sie müssen als Staats-Depeschen bezeichnet und durch Siegel oder 
Stempel als solche beglaubigt sein. 
Die Zusatzbestimmung zu §F. 9 gilt auch für Staats-Depeschen.
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        §. 9. 
Besondere Bestimmungen für Privat-Depeschen. 
Bei Privat-Depeschen ist die Fassung in der Landessprache Regel. Sie 
können überdieß in jeder andern Sprache abgefaßt sein, welche den Stationen als 
zulässig bezeichnet ist. 
Die Depeschen, welche hiernach nicht wie gewöhnliche Depeschen zulässig 
sind, sind wie geheime Depeschen anzusehen. 
Die semaphorischen Depeschen müssen entweder in der Sprache des Landes, 
in welchem die semaphorische Station, welche die Beförderung der Depesche an 
das Adreßschiff zu besorgen hat, gelegen ist, oder in Zeichen des allgemeinen 
Handels-Kodex abgefaßt sein. 
Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privat-Depeschen gestattet, wenn 
sie zwischen Stationen zweier Staaten gewechselt werden, welche diese Art der 
Korrespondenz zulassen. 
Depeschen, welche nur Börsen-Course, Waaren= und Getreide-Preise 2c. 
enthalten, werden nicht als chiffrirte Depeschen angesehen (cfr. §. 15). 
Für Depeschen, welche streckenweise oder ausschliesslich durch Tele- 
graphen der innerhalb des Norddentschen Telegraphen- Gebietes gelegenen 
Eisenbahnen zu befördern sind, ist die Fassung in deutscher Sprache Be- 
dingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch 
fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. 
8. 10. 
Kontrole der Depeschen. 
Der Aufgeber einer Privat-Depesche ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen 
die Aechtheit der Unterschrift seiner Depesche nachzuweisen. 
Privat -Depeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rück- 
sichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, 
werden zurückgewiesen. 
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der 
Aufgabe-Station, beziehungsweise der Zwischen= oder Adreß= Station, oder dessen 
Stellvertreter, und in zweiter Instanz der dieser Station vorgesetzten Central= 
Verwaltung zu, gegen deren Entscheidung ein Rekurs nicht stattfindet. 
Bei Staats= Depeschen steht den Telegraphen = Stationen eine Kontrole der 
Zulässigkeit des Inhalts nicht zu.
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        S. 11. 
Gebühren-Erhebung. 
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungs-Ge- 
bühren im Voraus zu entrichten. Von dem Adressaten sind außer den etwaigen 
Weiterbeförderungs-Gebühren zu entrichten: 
1) die ganze Taxe derjenigen Depeschen, welche durch die semaphorischen Sta- 
tionen von einem Schiffe aufgenommen und weiterbefördert sind; 
2) die Ergänzungs-Taxe der nachzusendenden Depeschen (efr. §. 17). 
In allen Fällen, wo eine Gebühren-Entrichtung bei der Uebergabe der De- 
pesche stattfinden soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schul- 
digen Betrages zugestellt. 
§. 12. 
Währung der Gebühren. 
Die Gebühren= Erhebung erfolgt in der Landes-Währung derjenigen Ver- 
waltung, welcher die Aufgabe-Station angehört. 
Die Entrichtung der Gebühren kann in klingender Münze verlangt werden. 
Die für die Gebühren-Erhebung maßgebenden Tarife liegen bei jeder Tele- 
graphen = Station dem Publikum zur Einsicht auf. 
Bei Stationen des Norddeutschen Telegraphen Gebietes mit anderer 
Währung als der Thaler-Währung sind die nach dem SilbergroschenSatze 
festgesetzten Gebühren-Beträge, wenn der Aufgeber nicht in Silbergroschen 
bezahlt, möglichst genau in die landesübliche Münze umzurechnen. Stellen 
sich hierbei Bruchtheile heraus, welche in der Landes-Währung nicht dar- 
Stellbar sind, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren 
Betrage. 
§. 13. 
Beförderungs-Gebühren. 
Bei der Feststellung der Gebühren ist stets eine ein fache Depesche, d. h. 
eine Depesche, welche höchstens 20 Worte enthält, zu Grunde gelegt. Die auf 
die einfache Depesche anwendbare Taxe erhöht sich um die Hälfte für je 10 Worte 
mehr. 
Die Gebühren für die telegraphische Beförderung der Staats= und Privat- 
Depeschen, welche innerhalb des Vereins-Gebietes verbleiben, werden nach Maß- 
gabe der direkten Entfernung nach folgendem Tarif erhoben:
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        Entfernung Taze. 
nach nach - - - S. 
* Z 
Zonen. Meilen. - s 
* c ð Sz 
Sgr. Fl.Krr. l. Kr Guld. Frcs. 
1 bis 10 8 — 40 — 28 O,0 1 
II.über 10 bis 4% 680 66% 
I 
lIl.über4ö.·.. 24 1 20 1 24 1,30 3 
  
  
  
  
  
  
Für den Verlehr mit dem Vereins-Auslande beträgt die Gebühr bis zur 
Vereinsgrenze, ohne Rücksicht auf die Entfernung: 
24 Sgr. — 1 Fl. 20 Kr. Oest. — 1 Fl. 24 Kr. Süddeutsch — 
1,50 Gld. Niederländisch — 3 Francs. 
Abweichend hiervon wird im Verkehr zwischen Baden, Bayern, Württemberg 
und Hohenzollern einer= und Frankreich, der Schweiz und Italien andererseits nur 
die Vereinsgebühr von 8 Sgr. = 28 Kr. Süddeutsch = 1 Franc erhoben, wenn 
die Depeschen innerhalb des Vereins nur die Linien zweier oder mehrerer der 
obigen Länder berühren. 
Zu dieser Vereins-Gebühr treten die nach dem internationalen Tarif zu be- 
rechnenden ausländischen Gebühren. 
Hierbei gilt als Regel, daß die Gebühren nach dem wohlfeilsten Wege zwischen 
dem Ursprungs= und dem Bestimmungs-Orte der Depesche zu berechnen sind, es sei 
denn, daß dieser Weg unterbrochen oder bedeutend weiter ist, oder daß der Auf- 
geber in seiner Depesche einen andern Weg vorgeschrieben hat (efr. §. 6). 
Eine solche Vorschrift ist dann nicht nur für die Berechnung der Gebühren, 
sondern auch für die Instradirung der Depesche maßgebend, insofern nicht dienst- 
liche Rücksichten es verhindern, in welchem Falle jegliche Beschwerde unzulässig ist. 
Die Gebühren für Depeschen, welche innerhalb des Norddeutschen Tele- 
graphen-Gebietes verbleiben (ausschliesslich der Depeschen nach und aus den 
Hohenzollernschen Landen, welche dem Vereins-Tarif unterliegen), betragen: 
für die 1. Zone 5 Sgr., 
2. 100 
3. 15
        <pb n="30" />
        10 
Die Zonen werden nach einem Princip gebildet, vermöge dessen die 
erste Zonc gegen 11 — 18, die zweite Zone gegen 44— 52 Meilen direkter 
Entfernung begreift. 
Für den Verkehr mit dem Auslande beträgt, wenn ausser den Nord- 
deutschen nicht auch die Linien anderer Vereins- Staaten berührt werden, 
die Norddeutsche Gebühr ohne Rücksicht auf die Entfernung 20 Sgr. (un- 
beschadet jedoch solcher abweichenden Tarif-Bestimmungen, welche mit 
fremden Regierungen für den Verkehr mit den betreffenden Staaten verein- 
bart sind oder noch vereinbart werden sollten). 
ç Bestimmung der Wortzahl. 
Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche Behufs der Tarifirung werden 
folgende Regeln beobachtet: 
1) 
Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche Behufs der Be- 
förderung schreibt, wird bei Berechnung der Taxe mitgezählt (efr. §. 6). 
2) Das Maximum der Länge eines Wortes ist auf 7 Silben festgesetzt; der 
3 
4 
– 
5 
6 
7 
8 
# 
— 
Ueberschuß wird für ein Wort gezählt. 
Bei Verbindungen von Wörtern durch Bindestriche werden die einzelnen 
Werter gezählt. 
Wenn zwei Wörter mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z. B. 
Tun, qu’il, Europe, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu zählen. 
Die Namen von Ländern, Städten, Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boule- 
vards 2c., die Eigennamen von Personen, Titel, Vornamen, Partikel und 
Eigenschafts-Bezeichnungen werden nach der Zahl der zum Ausdruck der- 
selben gebrauchten Wörter gezählt. 
Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, 
als sie Gruppen von fünf Ziffern enthalten, nelst einem Worte mehr für 
den etwaigen Ueberschuß. Dieselbe Regel gilt für die Berechnung der 
Gruppen von Buchstaben, welche keine geheime Bedeutung haben. 
Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern, werden je für ein 
Wort gezählt. 
Ebenso wird die Unterstreichung eines oder mehrerer auf einander fol- 
gender Wörter für ein Wort gerechnet. 
Zum Worttext der Depesche gehörige Interpunktions = Zeichen, Apostrophe, 
Bindestriche, Anführungszeichen, Parenthesen (Klammern) und das Zeichen 
für den neuen Absatz (Alinea) werden nicht mitgerechnet. Dagegen werden 
alle durch den Telegraphen nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch 
Worte gegeben werden müssen, als Wörter berechnet.
        <pb n="31" />
        11 
9) Punkte, Kommata und Trennungszeichen oder Bruchstriche, welche zur Bil- 
dung der Zahlen gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen. 
10) Die Buchstaben, welche den in Ziffern geschriebenen Zahlen angchängt 
werden, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen, werden jeder für eine 
Ziffer gezählt. 
Bei chiffrirten und den (laut §. 9) als geheime zu behandelnden Depeschen 
werden zunächst sämmtliche als Chiffern benutzte Ziffern, Buchstaben oder 
Zeichen im chiffrirten Text zusammengezählt, die Summe durch fünf ge- 
theilt und der Quotient als die für den chiffrirten Text zu taxirende Wort- 
zahl angesehen. Der etwaige Ueberschuß zählt für ein Wort. Die Zeichen, 
welche die Gruppen trennen, werden mitgezählt, insofern der Aufgeber nicht 
ausdrücklich erklärt hat, daß sie nicht mittelegraphirt werden sollen. 
Der Wortzahl des chiffrirten Textes tritt die Zahl der ausgeschriebenen 
Worte, nach den gewöhnlichen Regeln berechnet, hinzu. 
S. 15. 
Rekommandirte Depeschen. 
Der Aufgeber einer Depesche hat das Recht, rieselbe zu rekommandiren. In 
diesem Falle wird die Depesche von allen Stationen, welche bei der telegraphischen 
Beförderung, beziehungsweise Aufnahme, mitwirken, vollständig kollationirt und die 
Bestimmungs-Station sendet dem Aufgeber telegraphisch, unmittelbar nach der Be- 
stellung an den Adressaten oder nach der Abgabe an die Weiterbeförderungs-Anstalt, 
eine Rückmeldung mit genauer Angabe der Zeit, zu welcher die Depesche dem 
Adressaten, beziehungsweise der Weiterbeförderungs-Anstalt, zugestellt worden ist. 
Hat die Depesche nicht bestellt werden können, so enthält die Rückmeldung 
die Umstände, welche die Bestellung verhindert haben, sowie die nöthigen Angaben, 
damit der Aufgeber eventuell seine Depesche in die Hände des Adressaten gelangen 
lassen könne. 
Der Aufsgeber einer rekommandirten Depesche kann sich die Rückmeldung nach 
irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen, wenn er die dazu nöthigen Angaben 
liefert. 
Die Rekommandation ist obligatorisch für alle chiffrirten Depeschen, sowie für 
solche Depeschen, welche als geheime betrachtet werden (efr. §. 9). 
Wenn in Form chiffrirter Depeschen geschriebene Handels= und Börsen- 
Depeschen unrekommandirt aufgegeben werden, so ist jede Reklamation wegen 
etwaiger Verstümmelung unzulässig. 
Die Taxe für die Rekommandirung ist gleich derjenigen der eigentlichen De- 
pesche. 
11 
— 
2
        <pb n="32" />
        12 
S. 16. 
Empfangs-Anzeigen. 
Der Aufgeber einer jeden Depesche kann verlangen, daß ihm die Zeit, zu 
welcher die Depesche seinem Korrespondenten zugestellt worden ist, telegraphisch an- 
gezeigt werde. 
Hat die Depesche nicht bestellt werden können, so erfolgt statt der Empfangs- 
Anzeige die Mittheilung der Umstände, welche die Bestellung verhindert haben, nebst 
den nöthigen Angaben, damit der Aufgeber seine Depesche eventuell in die Hände 
des Adressaten gelangen lassen könne. 
Die Taxe für die Empfangs-Anzeige ist gleich derjenigen einer einfachen 
Depesche. 
Soll die Empfangs-Anzeige nach einem andern Orte als nach dem Aufgabe- 
Orte der Ursprungs-Depesche befördert werden, so kommt der Tarif-Satz zwischen 
der Aufgabe= und der Adreß= Station der Empfangsanzeige zur Anwendung. 
8. 17. 
Nachsenden von Depeschen. 
Der Aufgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusatz: „nachzusenden“ 
beifügen, in welchem Falle die Bestimmungs-Station dieselbe sofort nach der ver- 
geblich versuchten Zustellung an die angegebene Adresse weiter an den neuen, ihr 
in der Wohnung des Adressaten mitgetheilten Adreß-Ort befördert, insofern sich 
dieser in dem gleichen Staate, beziehungsweise im Vereins-Gebiete befindet. 
Der Zusatz „nachzusenden“ kann auch von weiteren Adressen begleitet sein, und 
wird dann die Depesche successive an diese Adressen befördert. 
Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben. 
18. 
Depeschen mit verschiedenen Adressen. 
Die Depeschen können adressirt werden: 
a) an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten, 
b) an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte, 
c) an den nämlichen Adressaten in verschiedenen Orten oder in mehreren 
Wohnungen in dem nämlichen Orte. 
Ist eine Depesche nach verschiedenen Adreß-Stationen zu befördern, so wird 
sie als eben so viele einzelne Depeschen behandelt, als Adreß= Stationen angegeben 
sind und muß in ebenso vielen Originalien aufgegeben werden. 
Gehören jedoch die verschiedenen Adreß Stationen einer und derselben Ver- 
waltung des Auslandes an, so werden die Gebühren nach den internationalen Ta- 
rifen von der Aufgabe-Station bis zur Grenze des Bestimmungs-Staates nur ein
        <pb n="33" />
        16 
Mal, die Terminal-Taxe des Bestimmungs-Staates aber so viel Mal berechnet, als 
Adreß= Stationen angegeben sind. 
Soll eine Depesche an einem und demselben Orte an verschiedene Adressen 
abgegeben, d. h. vervielfältigt werden, so wird sie nur als eine einzige Depesche 
behandelt und für die zweite und jede weitere Ausfertigung die Gebühr von 4 
Sgr. 2c. erhoben. 
Im internen Verkehr ist die Verwielfahtigungs-Gebühr nach dem Satze 
von 2½ Sgr. zu erhbeben. 
8. 19. 
Frankirte Antworten. 
Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Adressaten verlangt, 
frankiren. 
Wird eine Antwort von nicht mehr als 20 Worten verlangt, so ist die An- 
gabe beizufügen: „Antwort bezahlt“ und für die Antwort die Gebühr einer ein- 
fachen Depesche derselben Beförderungs-Strecke zu erlegen. 
Soll die zu frankirende Antwort nach einem andern als nach dem Aufgabe- 
Orte der Ursprungs-Depesche übermittelt werden, so kommt für die Antwort-De- 
pesche der Tarif-Satz zwischen der Aufgabe= und der Adreß-Station der Antwort 
zur Anwendung. 
Will der Aufgeber für mehr als 20 Worte die Antwort vorausbezahlen, so 
hat er beizufügen: „Antwort bezahlt .. ... Fres. .... . Cts.“ und diesen Betrag 
einzuzahlen. 
Die Frankirung der Antwort darf das Dreifache der für die Ursprungs-De- 
pesche erhobenen Gebühr nicht überschreiten. 
Die Bestimmungs-Station zahlt den Betrag der bei der Aufgabe-Station für 
die Rückantwort erhobenen Gebühr baar, in Depeschen-Marken oder vermittelst 
einer Kassenanweisung an den Adressaten, dem es anheimgestellt bleibt, die Antwort 
abzusenden, wann, an wen und wohin er will. Diese Antwort wird angesehen 
und behandelt, wie jede andere Depesche. 
Kann die Ursprungs-Depesche nicht bestellt werden, oder verweigert der Adressat 
ausdrücklich die Annahme der für die Rückantwort bestimmten Summe, so gibt 
die Bestimmungs-Station dem Aufgeber hiervon Kenntniß durch eine Dienst-Notiz, 
welche die Stelle der Antwort vertritt. Diese Dienst-Notiz enthält die Mitthei- 
lung der Umstände, welche die Bestellung verhindert haben, und die nöthigen An- 
gaben, damit der Aufgeber seine Depesche eventuell nachsenden lassen könne.
        <pb n="34" />
        14 
8. 20. 
On:gLbrv AMLiiI. 
Welilerdesorder 9 )y 
Depeschen, — recommandirt oder nicht, — welche per Post weiterzubefördern 
sind, werden von der Ankunfts-Station als recommandirte Briefe frankirt zur Post 
gegeben, ohne Kosten für den Aufgeber und den Empfänger, mit Ausschluß solcher 
Depeschen, welche über das Meer hinaus zu senden sind, sei es in Folge Unter- 
brechung unterseeischer Telegraphen= Linien, sei es Behufs Erreichung solcher Länder, 
welche mit Europa keine telegraphische Verbindung haben. Die hierfür entfallenden 
Post-Gebühren sind vom Aufgeber zu entrichten. 
Im Wechselrerkehr mit Frankreich werden durch die Post zu befördernde nicht 
recommandirte Depeschen wie gewöhnliche Briefe zur Post gegeben und das Porto 
vom Adressaten erhoben. Die Gebühren für die mittelst der Post zu bewirkende 
Weiterbeförderung recommandirter Depeschen, so wie der Depeschen mit Empfangs- 
Anzeige hingegen hat der Aufgeber zu entrichten, und zwar: 
4 Sgr. r2c. für jede am Orte poste restante zu deponirende oder per Post 
innerhalb des gleichen Staates (resp. Vereinsgebietes) zu versendende 
Depesche; 
8 Sgr. 2c. für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu versendende 
Depesche; 
20 Sgr. r2c. für jede über Europa hinaus zu versendende Depesche. 
Von der Adreß-Station werden diese Depeschen als recommandirte Briefe 
frankirt und innerhalb des Vereins als Expreß-Briefe behandelt. 
Die Kosten für die Weiterbeförderung per Expressen werden in der Regel 
vom Adressaten erhoben. Der Aufgeber einer recommandirten Depesche oder einer 
Depesche mit Empfangs-Anzeige hat jedoch das Recht, diese Weiterbeförderung zu 
frankiren, indem er einen von der Aufgalbe-Station festzustellenden Betrag hinter- 
legt, worüber abgerechnet wird, sobald die wirklichen Auslagen bekannt sind. 
Für die semaphorische Beförderung der Depeschen von den semaphorischen 
Stationen nach den Schiffen et vice versa ist eine besondere Zuschlags-Taxe zu. 
den tarifmäßigen Gebühren zu entrichten. 
Im Auslande findet eine Weiterbefürderung der Depeschen über die 
Telegraphen-Linien hinaus in der Regel nur per Post statt. In welchen 
Staaten auch Weiterbeförderungen durch expresse Boten oder Estaletten zu- 
lässig sind, ist bei den Telegraphen-Stationen zu erfragen. 
Bei Vereins- und internationalen Depeschen, die per Post weiterzube- 
fördern sind, ist einc streckenweise Beförderung durch Telegraphen der in- 
nerhalb des Norddeutschen Telegraphen-Gebietes gelegenen Eisenbahnen nicht.
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        15 
statthaft, und werden dergleichen Depeschen daher erent. von der letzten 
Bundes-Telegraphen-Station unmittelbar der Post zur Weiterbeförderung 
übergeben. 
Im internen Verkebr bat der Aufgeber einer per Post weiterzubeför- 
dernden Depesche die wirklichen Post-Gebühren von 5½ Sgr. (1 Sgr. Porto, 
2 Sgr. Recommandations -Gebühr und 2½ Sgr. Express-Bestellgebühr) zu 
entrichten, wofür die Depesche von der Adress-Station als recommandirter 
Express-Brief frankirt wird. 
Depeschen, welche im internen Verkehr „Bahnhof restant“ adressirt 
sind, werden in Bezug auf die Gebühren ebenso wie „poste restante“ Depe- 
schen behandelt. In beiden Fällen sind die obigen Gebühren mit Ausschluss 
der Express-Bestellgebühr, also 3 Sgr., vom Aufgcber zu erheben. 
§. 21. 
Zurückziehung und Unterdrückung von Depeschen. 
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden. 
Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 4 Sgr. 2c. erstattet. 
Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren für 
die bereits durchlaufene Strecke den betheiligten Verwaltungen; die übrigen auslän- 
dischen und besonderen Gebühren werden dem Aufgeber restitnirt. 
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, 
muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers an die Bestimmungs-Station er- 
folgen, wofür die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen sind. Von dem Erfolge wird 
ihm per Post Keuntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphischen Aufschluß, 
so hat er die Antwort zu frankiren. 
Die erlegten Gebühren für die Depesche, deren Bestellung unterdrückt wird, 
werden nicht restituirt. 
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich 
zu stellen und sich als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimiren. 
Im internen Verkehr betragen die im Alinen 2 erwähnten Gebühren 
2½ Sgr. 
§. 22. 
Verfahren bei der Adreß= Station. 
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreß-Station aus- 
gefertigt, in Couverts eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche 
erhalten und mit dem Siegel der Station versehen. 
Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden so schleunig als 
möglich bestellt. Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nach-
        <pb n="36" />
        16 
dem sie durch die Post, oder durch Expressen weiterzusenden sind, mit möglichster 
Beschleunigung der Weiterbeförderungs-Anstalt in der erwähnten Weise zugeführt. 
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben 
die für ihn eingehenden Depeschen, auch wenn sie keinen Nachsendungs-Vermerk 
tragen, an den neuen Adreß= Ort nachtelegraphirt, wenn er in einer bei der be- 
treffenden Telegraphen= Station niederzulegenden schriftlichen Erklärung das Ver- 
langen der Nachsendung ausdrücklich ausgesprochen hat. Die hierfür entfallenden 
Gebühren bezahlt der Adressat bei Empfang der Depesche. 
§. 23. 
Bestellung durch Telegraphen= Boten. 
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsschein ohne Aufenthalt nach der 
Wohnung des Arressaten resp. nach der in der Depesche bezeichneten Adresse oder 
nach der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß die 
richtige Zeit und Unterschrift in die Empfangs-Bescheinigung eingetragen ist. 
Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staats-Depesche kann, wenn nicht eine 
besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betref- 
fenden Behörde, oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, als berechtigt ange- 
sehen werden. 
Privat-Depeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause 
angetroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, oder an 
dessen Geschäftsgehülfen, Dienerschaft, Gast= oder Haus-Wirthe abgegeben werden, 
.insofern derselbe nicht für derartige Fälle einen besonderen Empfänger der Station 
schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber verlangt hat, daß die Zustellung nur 
in die Hände des Adressaten stattfinden solle. 
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft und die 
Depesche einem Anderen aushändigt, hat der Letztere in der Empfangs-Bescheinigung 
seiner eigenen Namensunterschrift das Wort „für“ und den Namen des Adressaten 
beizufügen. 
§. 24. 
Unbestellbare Depeschen. 
Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit 
wird der Aufgabe-Station telegraphische Meldung gemacht. 
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat in seiner Wohnung nicht 
angetroffen worden ist, die Depesche auch nicht an eine der im §. 23 Alin. 4 
erwähnten Personen hat ausgehändigt werden können, so wird dieselbe bei der
        <pb n="37" />
        17 
Adreß- Station aufbewahrt, in der Wohnung des Adressaten aber eine bezügliche 
Anzeige zurückgelassen. 
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der De- 
pesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet. 
In gleicher Weise wird mit „bureau restant“-Depeschen verfahren. 
Hat eine semaphorische Depesche innerhalb 30 Tagen nach ihrer Aufgabe 
dem Adreß Schiffe nicht übermittelt werden können, so wird sie als unbestellbar 
zurückgelegt. War es eine recommandirte Depesche und das Adreß-Schiff hat sich 
nicht gezeigt, so gibt die semaphorische Station dem Aufgeber hiervon am Morgen 
des 29. Tages durch eine dienstliche Rückmeldung Kenntniß. Der Aufgeber kann, 
gegen Bezahlung einer besonderen Depesche an die betreffende semaphorische Station 
verlangen, daß seine Depesche noch fernere 30 Tage Behufs Beförderung an das 
Adreß-Schiff bereit gehalten werde u. s. f. 
Geht ein solches Verlangen nicht ein, so legt die semaphorische Station die 
Depesche den 30. Tag als unbestellbar zurück. 
§. 25. 
Garantie und Reklamationen. 
Die Telegraphen= Verwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der De- 
peschen oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist kei- 
nerlei Garantie und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder 
Verspätung den Depeschen entstehen, nicht zu vertreten. 
Für Depeschen, welche durch Schuld der Telegraphen-Verwaltung nicht in 
die Hände des Adressaten gelangt sind, sowie für solche Depeschen, welche in Folge 
wesentlicher Verstümmelung oder bedeutender Verzögerung erweislich ihren Zweck 
nicht haben erfüllen können, werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet, sofern 
deren Reklamation innerhalb 3 Monaten (bei Depeschen nach außereuropäischen 
Ländern innerhalb 6 Monaten) vom Tage der Aufgabe der Depeschen ab erfolgt. 
Im Falle der Unterbrechung einer unterseeischen Telegraphen-Linie kann der 
Aufgeber die Rückerstattung des Theiles der Gebühren, welcher auf die nicht tele- 
graphisch durchlaufene Strecke entfällt, verlangen, nach Abzug jedoch der Kosten, 
welche etwa für die nicht telegraphische Weiterbeförderung verauslagt sind. 
Die Erstattung der Gebühren kann versagt werden, wenn der Verlust, die 
Verspätung oder die Verstümmelung der Depesche einer Verwaltung zur Last fällt, 
welche den internationalen Verträgen nicht beigetreten ist und die Verpflichtung zur 
Gebühren-Erstattung abgelehnt hat. 
Die Reklamationen sind bei der Aufgabe-Station einzureichen. Als Beweis- 
stücke sind beizufügen: eine schriftliche Erklärung der Bestimmungs-Station oder des 
3
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        18 
Adressaten, wenn die Depesche nicht angekommen ist, die dem Abressaten zugestellte 
Ausfertigung, wenn es sich um Verstümmelung oder Verzögerung handelt. 
Bei Reklamationen wegen Verstümmelung muß nachgewiesen werden, daß und 
durch welche Fehler die Depesche der Art verstümmelt ist, daß sie ihren Zweck 
nicht hat erfüllen können. 
Für Fehler in Handels= und Börsen-Depeschen, welche in Form chhiffrirter 
Depeschen geschrieben, aber ohne Rekommandation zur Beförderung angenommen sind 
(esr. 8. 15), findet eine Rückzahlung von Gebühren nicht statt. 
Ein Aufgeber, welcher nicht in dem Staate wohnt, wo er seine Depesche 
aufgegeben hat, kann seine Reklamation bei der Verwaltung des Aufgabeortes durch 
eine andere Verwaltung anhängig machen. 
§. 26. 
Berichtigungs-Depeschen. 
In den im vorigen Paragraphen vorgesehenen Fällen bezieht sich die Rück- 
erstattung nur auf die Gebühren derjenigen Depeschen, welche verzögert, verstümmelt 
oder nicht angekommen sind, nicht aber auf die Gebühren solcher Depeschen, welche 
etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung oder Nichtankunft jener Depeschen 
nothwendig oder überflüssig geworden sind. 
Dagegen hat der Empfänger einer jeden Depesche das Recht, die Wiederho- 
lung der ihm zweifelhaften Stellen zu verlangen, wofür zu entrichten ist: 
1) die Taxe einer einfachen Depesche für das deshalb an die Aufgabe-Station 
zu richtende Verlangen, 
2) die Taxe einer nach der Länge der zu wiederholenden Stelle berechneten 
Depesche. 
Ein gleiches Recht wird dem Aufgeber bewilligt, wenn er Gründe haben sollte, 
zu vermuthen, daß seine Depesche verstümmelt sei. 
Diese Taxen werden von der Station sofort zurückvergütet, wenn aus der 
Wiederholung hervorgeht, daß der Sinn der ursprünglichen Depesche durch die 
Telegraphen-Anstalt verstümmelt worden ist. 
§. 27. 
Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren. 
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben wor- 
den sind, oder deren Bezahlung vom Adressaten verweigert wird, hat der Absender 
auf Verlangen nachzuzahlen. · 
Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Absender erstattet.
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        19 
§. 28. 
Depeschen-Abschriften. 
Der Aufgeber und der Adressat, falls sie sich als solche gehörig legitimiren, 
sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen oder empfan- 
genen Depeschen ausfertigen zu lassen, wenn sie das genaue Datum derselben an- 
geben können und die Original-Dokumente noch vorhanden sind. 
Für jede Abschrift kommt die fixe Gebühr von 4 Sgr. 2c. in Berechnung. 
Im internen Verkehr beträgt die Gebühr pro Abschrift 2½ Sgr. 
§. 29. 
Aufhebung der frühern Telegraphen-Ordnung. 
Die gegenwärtige Telegraphen -Ordnung tritt, an Stelle der Telegraphen- 
Ordnung für die Korrespondenz auf den Telegraphen-Linien des Norddeutschen 
Bundes 2c. vom 24. Dezember 1867, am 1. Januar 1869 in Kraft. 
Berlin, im Dezember 1868. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Graf von Bismarck-Schönhausen. 
Zur nähern Bezeichnung der in der Ministerial-Bekanntmachung vom 22. 
September 1868 (S. 384 des Reg. Bl. von 1868) unter den Prioritäts- 
Obligationen deutscher Privat-Eisenbahnen, welche zu Kapital-Anlagen für Bevor- 
mundete, Stiftungen und Depositen benutzt werden dürfen, mit genannten Prioritäts- 
Obligationen der Bergisch-Märkischen Eisenbahn III. Emission von 1856 und 
IV. Emission von 1862 wird hierdurch bekannt gemacht, daß diese beiden mit 
3½ 0% verzinslichen und zu 3¼ % vom Staate garantirten Emissionen ge- 
meinschaftlich den Namen „Serie III.“ führen, daß aber, während die ältere von 
ihnen (laut Privilegium vom 20. Oktober 1856) ohne Beifügung einer besondern 
Littera ist und nur im Börsenverkehr zur Unterscheidung Ser. III. A. genannt 
wird, die spätere Emission (laut Privilegium vom 25. August 1862) auf den 
Stücken selbst mit Ser. III. Litt. B. bezeichnet und diese Bezeichnung auch im 
Börsenverkehr gebräuchlich ist. 
Weimar am 16. Januar 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf.
        <pb n="40" />
        20 
Bekanntmachung. 
Auf Veranlassung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement 
der Justiz, wird den Großherzoglichen Einzelgerichten durch die gegenwärtige Nor- 
mativ-Verfügung unter Hinweisung auf die Vorschrift im §. 160 der Ausführungs- 
Verordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841 und die Verordnung vom 
10. Januar 1834 die ihnen obliegende Verpflichtung eingeschärft, durch Anstellung 
gründlicher Nachforschungen in den Grundakten und durch sonstige zweckdienliche 
Erörterungen im einzelnen Falle dafür Sorge zu tragen, daß die Aufnahme des 
Vorbehalts der bessern Rechte Dritter in die Erwerbsurkunden und Pfandscheine 
bezüglich in die Hypothekenbuchs= Einträge (§. 245 des Pfandgesetzes) nur in den 
Fällen stattfinde, in denen sie nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften stattfin- 
den muß, mithin in allen Fällen unterlassen werde, wo seit Ausfertigung der 
ersten nach Publikation des Gesetzes vom 20. April 1833 über die in Frage 
stehende, mit dem Vorbehalte des bessern Rechts jedes Dritten ausgefertigten Er- 
werbsurkunde die Verjährungszeit abgelaufen ist. 
Eisenach am 5. Februar 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Appellations-Gericht. 
von Eglofsstein. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerel.
        <pb n="41" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 2. Weimar. 15. Februar 1869. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
r —*ei 
  
haben unter Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags gegenwärtigen Nach- 
trag als Landesgesetz zu der Geschäfts-Ordnung für den Landtag im Großherzog= 
thum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 28. Juni 1851 zu erlassen beschlossen und 
verordnen damit Folgendes: 
S. 1. 
Die §§. 34, 35, 36 und 37, ferner die Bestimmung in §. 43 der Ge- 
schäftsordnung, wonach am Schlusse der Sitzung die Erklärungsschriften zur Geneh- 
migung vorgelesen werden sollen und die Bestimmung in §. 90, wonach die Er- 
klärungsschriften jedesmal zugleich die Gründe des gefaßten Beschlusses, wenn derselbe 
von der Regierungsvorlage abweicht oder eigene Anträge in sich faßt, enthalten 
müssen, werden aufgehoben. 
S. 2. 
Das vom Landtags-Syndikus über jede Sitzung des Landtags aufzunehmende 
Protokoll ist dem Landtags-Vorstande vorzulegen und von diesem zu prüfen. Das- 
4
        <pb n="42" />
        22 
selbe liegt während des der Sitzung folgenden Tages zur Einsicht der Abgeordneten 
aus und gilt, wenn innerhalb dieses Tages Einwendungen dagegen nicht erhoben 
werden, als genehmigt. 
Einwendungen dagegen sind nöthigen Falls durch Beschluß des Landtags zu 
erledigen. Sobald das Protokoll in Gemäßheit dieser Bestimmungen festgestellt 
worden, ist dasselbe beim Landtags-Vorstande durch Unterschrift zu vollziehen. 
§. 3. 
Der Eingang des §. 38 der Geschäftsordnung erhält danach folgende Fassung: 
Der Präsident eröffnet die Landtags-Sitzungen und macht demnächst dem 
Landtage die neuerdings eingegangenen Schriften mit den darauf von dem 
Landtags-Vorstande gefaßten blos geschäftsleitenden Beschlüssen bekannt. 
g. 4. 
Die Erklärungsschriften sind, dafern der betreffende Referent der Fertigung 
sich nicht selbst unterzieht, vom Landtags-Syndikus zu entwerfen, zunächst von dem 
Referenten und dann von dem Laudtags-Vorstande zu prüfen und im Konzept zu 
signiren. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserm Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 13. Februar 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
  
Geseb#, 
einen Nachtrag zu der Geschäftsordnung 
für den Landtag vom 28. Juni 1851 
betreffend.
        <pb n="43" />
        23 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
c. 4r 
verordnen hierdurch unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Artikel 61 der Ver- 
fassung des Norddeutschen Bundes und auf das Patent vom 21. September 1867, 
die Einführung mehrerer Königlich Preußischer Gesetze im Großherzogthume betref- 
fend, sowie endlich unter Bezugnahme auf die Bundes-Präsidial-Verordnung vom 
29. Dezember 1867, betreffend die Einführung des Preußischen Militär-Straf- 
rechts im ganzen Bundesgebiete in Gemäßheit des Königlich Preußischen Gesetzes 
vom 15. April 1852, betreffend die Abänderung mehrerer Bestimmungen in den 
Militär-Straf-Gesetzen, wie folgt: 
Diebstähle, welche von Personen des Soldatenstandes begangen werden, 
sind mit den in den Artikeln 213, 216 ff. des allgemeinen Straf-Gesetz- 
buchs geordneten Strafen mit der Aenderung, daß auch bei einem Betrage 
des Gestohlenen unter zehn Thalern nicht unter drei Monate Arbeitshaus 
zu erkennen ist, zu belegen, wenn der Thäter 
1) Sachen des Offiziers entwendet, zu welchen er als Ordonnanz oder 
Bursche kommandirt ist; 
2) seinen Kameraden, dem mit ihm aus dienstlicher Veranlassung ein ge- 
meinschaftlicher Aufenthaltsort angewiesen ist, bestiehlt; 
3) Gegenstände aus Lazarethen, Montirungs-Kammern, Magazinen oder 
Werkstätten der Truppen entwendet; 
4) seinen Quartierwirth oder zu dessen Hausstand gehörige Personen 
bestiehlt; 
5) einen Diebstahl an der Habe des Gefangenen verübt, dessen Aufbe- 
wahrung, Begleitung oder Bewachung ihm anvertraut ist, oder 
6) im Wachtdienste die seiner Bewachung anvertrauten Sachen entwendet.
        <pb n="44" />
        24 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann die Strafe 
bis auf drei Wochen Gefängniß ermäßigt werden. 
Wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen die bürgerliche Freiheitsstrafe in 
eine militärische zu verwandeln ist, so soll nach dem Verhältniß verfahren werden, 
daß die Arbeitshaus-Strafe der Festungsstrafe, die Gefängnißstrafe dem gelinden 
Arreste gleichsteht. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche 
Kundmachung derselben befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 9. Februar 1869. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Verordnung, 
die Bestrafung der von Militär-Personen 
begangenen Diebstähle betreffend. 
  
We#mar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="45" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 3. Weimar. 26. Februar 1869. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. # 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags: 
Das unter dem 23. Juni 1868 erlassene provisorische Gesetz wegen Ein- 
führung des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 16. Mai 1868 den Malzauf- 
schlag betreffend in dem Vordergerichte Ostheim bleibt forthin als definitives Ge- 
setz in Wirksamkeit. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. Februar 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz, 
die defin itive Fortdauer des provisorischen Gesetzes vom 23. Juni 
1868 wegen Einführung des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 
16. Mai 1868 über den Malzaufschlag in dem Großherzoglichen 
Vordergericht Ostheim betreffend.
        <pb n="46" />
        26 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Nach einer Mittheilung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes hat der Bun- 
desrath der Schweiz die Verfügung getroffen, daß der Bezug von Transit- 
Zöllen, welcher an der Französischen, Italienischen und Oesterreichischen 
Grenze in Folge abgeschlossener Verträge wegfällt, auch längs der Grenze des 
deutschen Zollvereins in Wegfall kommen soll, daß jedoch behufs Hand- 
habung der wünschenswerthen Kontrole fortan für jede Durchfuhrs-Abfertigung eine 
Certifikats-Gebühr von 5 Centimes erhoben wird mit der Maßgabe, daß da, 
wo der bisherige Transit-Zoll weniger als 5 Centimes betrug, auch diese Certifikats- 
Gebühr nicht zu entrichten ist. 
Dieß wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Februar 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Nachdem das Kataster über die Flur Barkhausen der Grohherzoglichen 
Bezirks-Kataster-Führung zu Vieselbach zur Fortführung übertragen worden ist, 
wird solches hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar am 15. Februar 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Als Haupt-Agent der Hagel= und Vieh-Versicherungs-Bank für Deutschland 
zu Berlin ist an die Stelle des Inspektors Suhle allhier E. Sußdorf hier 
getreten. 
Es wird dieses andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Februar 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
  
Weimar. — Hof. BGuchdruckerei.
        <pb n="47" />
        Regierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 4. Weimar. 13. März 1869. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Welmar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
* 
  
verordnen zur näheren Bestimmung der Zuständigkeit der Gerichte für die Bestä- 
tigung der Annahme an Kindesstatt mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie 
folgt: 
S. 1. 
Für die Vergangenheit soll es dabei bewenden, daß für die Bestätigung der 
Annahme an Kindesstatt — Adoption oder Arrogation — und die deshalb zuvor 
erforderliche Sacherörterung (§. 7 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte 
und über den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 15. März 
1850) ebensowohl der Einzelrichter, vor welchem das angenommene Kind, als 
der Einzelrichter, vor welchem der Annehmende seinen persönlichen Gerichtsstand 
hatte, als zuständig angesehen worden ist. 
§. 2. 
Für die Zukunft aber soll lediglich der Einzelrichter, vor welchem der An- 
nehmende seinen persönlichen Gerichtsstand hat, zuständig sein. 
6
        <pb n="48" />
        28 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Februar 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz, 
die Zuständigkeit der Gerichte für die Be- 
stätigung der Annahme an Kindesstatt 
betreffend. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
# 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: 
Zu den nach §. 6, Ziffer 3 des Gesetzes über Sporteln und Gebühren in 
Gerichts= und Verwaltungs-Sachen vom 31. August 1865 dem Sportel-An- 
satze nicht unterworfenen Verhandlungen gehören auch diejenigen, welche die Ver- 
pflichtung einer Person für den öffentlichen Dienst des Staates oder der Kirche 
betreffen. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen 
und Unser Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Februar 1869. 
Carl Alerander. 
von Watbdorf. G. Thon. Stichling. 
  
  
Na Schtran 
zu dem Gesetze über Sporteln und Ge- 
bühren in Gerichts= und Verwaltungs- 
Sachen vom 31. August 1865.
        <pb n="49" />
        29 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Greßherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
:20. W. 
verordnen nachträglich zu dem Gesetz über die Volljährigkeit und Eidesmündigkeit 
vom 7. Mai 1826 mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Die Fähigkeit zur Ableistung eines Eides, durch welchen der Schwörende 
sich zu treulicher Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten verpflichtet, tritt mit 
dem zurückgelegten sechszehnten Lebensjahre ein. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 9. März 1869. 
   
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Nachtrag 
zu dem Gesetz über die Volljährigkeit und 
Eidesmündigkeit vom 7. Mai 1826. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, dem Vereine für Rettung 
sittlich verwahrloseter Kinder im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach vie 
Rechte einer milden Stiftung gnädigst verliehen haben, so wird solches zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 10. Februar 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
von Watzdorf.
        <pb n="50" />
        30 
Nachträglich zu §. 2 der Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Dezember 1867 
(Reg. Bl. 1868, Seite 68), wird hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behör- 
den gebracht, daß die in den §§. 24 bis 28 der Vorschrift über Unterhaltung 
der Großherzeglichen Gebäude vom 25. September 1858 (Reg. Bl. 1858, Seite 
305 fgd.) den Rechnungs-Aemtern zugewiesenen Geschäfte in Betreff der Abnahme, 
Uebergabe und Jnventarisirung fiskalischer Gebände den Rechnungs-Aemtern 
nach wie vor obliegen. 
Weimar am 15. Februar 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
epartement.) der Finanzen. 
G. Thon. 
Der North British and Mercantile Feuer= und Lebens-Versicherungs- 
Gesellschaft zu London und Edinburg ist die Konzession zum Geschäftsbetrieb im 
Großherzogthum widerruflich ertheilt worden. 
Es wird solches und daß die gedachte Gesellschaft den Weinhändler Wilhelm 
Däche zu Eisenach zu ihrem Haupt--Agenten für das Großherzogthum bestellt hat, 
zugleich mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselbe einen 
Nachweis der Vollstreckbarkeit der von den diesseitigen Behörden gegen sie gesproche- 
nen rechtskräftigen Entscheidungen an ihrem Domizil nicht geliefert hat. 
Weimar am 18. Februar 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Höchstem Befehle zufolge wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß der in Folge der zur Hoheits-Ausgleichung mit dem Herzogthum Sachsen- 
Gotha getroffenen Vereinbarungen seit dem 1. Januar dieses Jahres dem Groß- 
herzogthum einverleibte, bis dahin unter Herzoglich Sachsen-Gothaischer Landes- 
hoheit gestandene Antheil von Stockhausen und das vormals Simm'sche Gut zu 
Seebach mit dem Justiz-Amte und Rechnungsamte in Eisenach, sowie mit dem 
dritten Verwaltungs-Bezirke verbunden worden sind. 
Weimar am 3. März 1869. 
Großherzoglich . Staats-Ministerium. 
hon. 
  
Weimar. — Sof-Buchdruckerei. —
        <pb n="51" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 5. Weimar. 19. März 1869. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
K. K. 
Nachdem in Folge der zur Hoheits-Ausgleichung mit dem Herzogthum Sach- 
sen-Gotha getroffenen Vereinbarungen der vormals Herzoglich Sachsen-Gothaische 
Antheil von Stockhausen und das vormals Simm'sche Gut zu Seebach seit dem 
1. Januar 1869 Unserem Großherzogthume einverleibt worden sind, so verordnen 
Wir mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
S. 1. 
Mit dem 1. April 1869 treten die im Bereiche des vormals Herzoglich 
Sachsen-Gothaischen Antheils von Stockhausen und des vormals Simm'schen Gu- 
tes zu Seebach bis dahin gültig gewesenen Gesetze und Verordnungen außer Kraft 
und dagegen die für die alten Eisenach'schen Landestheile bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften ihrem ganzen Umfange nach in Wirkung. 
8. 2. 
Alle ein Rechtsverhältniß begründenden Handlungen und Begebnisse, die vor 
dem 1. April 1869 Statt gefunden haben, sind noch nach dem zur Zeit ihres 
Eintritts gültig gewesenen Rechte zu beurtheilen und zu entscheiden. 
7.
        <pb n="52" />
        32 
S. 3. 
Es behält jedoch dabei sein Bewenden, daß die in Betreff des Besteuerungs- 
und Landesbrandversicherungs-Wesens im Großherzogthume geltenden gesetzlichen 
Vorschriften für die in dem §. 1 bezeichneten Gebietstheile bereits seit dem 1. Ja- 
nuar 1869 eingeführt und zur Anwendung gebracht worden sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. März 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
  
Gesetz, 
die Einführung der Alt-Eisenach'schen Ge- 
setzgebung im Bereiche des vormals Her- 
zoglich Gothaischen Antheils von Stockhau- 
sen und des vormals Simmsschen Gutes 
zu Seebach betreffend. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. KWU. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Werden einem nicht im Staatsdienste des Großherzogthums, wohl aber im 
Dienste eines der nach Maßgabe des Staatsvertrags vom 17. Juli 1868 mit 
dem Großherzogthume zu einer Justiz-Gemeinschaft vereinigten Staaten angestellten 
und verpflichteten Beamten auf Grund der Artikel 20, 42, 43, 71 und 72 der
        <pb n="53" />
        33 
Straf-Prozeß-Ordnung sowie des 8. 14 der Straf--Prozeß-Novelle vom 9. De- 
zember 1854 vorübergehend bei einer gemeinschaftlichen Behörde oder auch zur 
Stellvertretung für einen Staatsdiener des Großherzogthums von der zuständigen 
Behörde Obliegenheiten übertragen, so bedarf es einer besondern Verpflichtung des 
betreffenden Beamten auf diese Obliegenheiten nicht, sondern seine desfallsigen dienst- 
lichen Verrichtungen geschehen mit derselben Wirkung und Verantwortlichkeit, als 
wenn er für sie besonders in Pflicht genommen worden wäre. 
Werden einem Großherzoglichen Staatsdiener auf Grund der angezogenen 
strafprozeßualischen Bestimmungen vorübergehend bei einer gemeinschaftlichen Behörde 
oder zur Stellvertretung für Beamte eines der nach Maßgabe des Staatsvertrags 
vom 17. Juli 1868 mit dem Großherzogthume zu einer Justiz-Gemeinschaft ver- 
einigten Staaten von der zuständigen Behörde Obliegenheiten übertragen, so bedarf 
es für dieselben einer besondern Verpflichtung nicht, sondern der betreffende Be- 
amte hät auf Grund seiner Anstellung und Verpflichtung als Großherzoglicher 
Staatsdiener die ihm übertragenen Geschäfte gesetzmäßig mit derselben Treue und 
Verantwortlichkeit zu verwalten, als wenn er für sie besonders in Pflicht genom- 
men worden wäre. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 16. März 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz, 
die gegenseitige Verwendung von Beamten 
der zum Bezirk des gemeinschaftlichen Ap- 
pellations-Gerichts in Eisenach gehörigen 
Staaten in Strafsachen betreffend.
        <pb n="54" />
        34 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Auf dem Grunde des Gesetzes vom 5. Januar 1854 wird hierdurch ein 
Beitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt von 
Einem halben Pfennig 
von jedem Thaler der für die Gebäude-Besitzer im Großherzogthum nach Maß- 
gabe des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1869 bestehenden 
Konkurrenz-Summen ausgeschrieben, dergestalt, daß der gedachte Betrag mit 
dem 15. April d. J. 
zu erheben und beizubringen ist. 
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen Bei- 
träge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Orts-Steuereinnahmen die 
Anweisung, für die zeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren Einlie- 
ferung an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassemäßigen Münzsorten, ohne 
erst besondere Anweisung hierzu zu erwarten, Sorge zu tragen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist allenthalben den Vorschriften der Ver- 
ordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 nachzugehen. 
Weimar am 11. März 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Der Imperial-Feuerversicherungs-Gesellschaft in London ist die Konzession 
zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthume widerruflich ertheilt worden. 
Es wird dieses und daß die Gesellschaft den Lieutenant a. D., Max Son- 
dershausen in Weimar, zu ihrem Haupt-Agenten für das Großherzogthum be- 
stellt hat, zugleich mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß dieselbe einen Nachweis der Vollstreckbarkeit der von diesseitigen Behörden ge- 
gen sie gesprochenen rechtskräftigen Erkenntnisse an ihrem Domizil nicht geliefert hat. 
Weimar am 13. März 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Berichtigung: In der Bekanntmachung vom 15. vor. Mon. Seite 30 des Regierungs-Blatts 
hat die Unterschrift zu lauten: „Großherzoglich — —— 
  
und der Zusatz „Departement der Finanzen“ kommt in Wegfall. Die Redaktion. 
Weimar. — Hof zBuchdruckerei.
        <pb n="55" />
        35 
Regierungs-Zlatt 
Großherzogthun 
Sachsen -lWeimar-Eisenach. 
Nummer 6. Weimar. 9. April 1869. 
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#u. #. 
haben mit verfassungsmäßiger Zustimmung Unseres getreuen Landtags als weitern 
Nachtrag zu dem Gesetz über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder vom 
10. Februar 1840 und zu dem Gesetz über die Verwaltung öffentlicher Depositen 
vom 12. Februar 1840 zu verordnen beschlossen wie folgt: 
Die in §. 2 des Nachtrags zu den erwähnten beiden Gesetzen vom 28. 
September 1865 ausnahmsweise ohne hypothekarische Sicherstellung ge- 
stattete verzinsliche Anlage vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen 
gehöriger Gelder darf auch in Schuld-Verschreibungen (Obligationen) des 
Norddentschen Bundes, vorausgesetzt, daß solche nach Maßgabe der Bundes- 
Verfassung ausgestellt sind oder noch ausgestellt werden, erfolgen. 
8
        <pb n="56" />
        36 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserm Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 8. März 1869. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Nachtrag 
zu dem Gesetz über die Ausleihung vor- 
mundschaftlicher Gelder vom 10. Februar 
1840 und zu dem Gesetz über die Ver- 
waltung öffentlicher Depositen vom 
12. Februar 1840. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#u#### 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags zur Ergänzung des §. 8 des 
Gesetzes vom 11. Dezember 1850, die Beitreibung der Abgaben an den Staat 
und an öffentliche Anstalten betreffend, Folgendes: 
Alles, was §. 20 des Gesetzes zur Vereinfachung und Abkürzung des Ver- 
fahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 28. Mai 1857 für das 
Verfahren bei gerichtlichen Exekutionen in schwer fortzuschaffende oder unter- 
zubringende Gegenstände bestimmt, leidet von jetzt an mit denselben Wir- 
kungen und Folgen, also auch mit der eventuell eintretenden Bestrafung des 
Schuldners, auch auf die Abpfändung von dergleichen Gegenständen, ins- 
besondere auch von lebenden Thieren, Anwendung, welche zufolge des Gesetzes 
vom 11. Dezember 1850 vorzunehmen ist, wobei das im §. 20 des Gesetzes 
vom 28. Mai 1857 vom Gericht und von dem von diesem beauftragten 
Gerichtsdiener, sowie vom Gerichtsgewahrsam Gesagte auch auf die in den 
§§. 1 bis 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 erwähnten Einnahme- 
Behörden und auf den von diesen bestellten oder von dem Einzelrichter re- 
quirirten Diener, sowie auf deren Gewahrsam Anwendung findet.
        <pb n="57" />
        37 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staats-Insiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 10. März 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Nachtrag 
zu dem Gesetz vom 11. Dezember 1850, 
betreffend die Beitreibung der Abgaben an 
den Staat und an öffentliche Anstalten. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach erfolgtem Vortrage im 
Großherzoglichen Gesammt-Ministerium die in dem den Herren Ferdinand Walther 
und Peter Chorfritz Möller zu Leipzig auf einen, Thermo-Transmittor genannten 
Apparat, unter dem 29. April v. J. ertheilten Erfindungs-Patente (Reg. Bl. v. J. 
1868, S. 207) festgesetzte Frist zur Beibringung des Einführungsnachweises, um 
Ein Jahr, mithin bis zum 29. April 1870, zu verlängern geruht. 
Es wird Solches hierdurch zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 10. März 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Der Feuer= und Lebens-Versicherungsgesellschaft „Royal“ zu Liverpool ist 
die Konzession zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum widerruflich ertheilt worden. 
Es wird dieses und daß die Gesellschaft den Oekonomie-Kommissar Julius 
Höckner in Weimar als Haupt-Agenten für das Großherzogthum bestellt hat, 
zugleich mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von 
ihr ein Nachweis der Vollstreckbarkeit der von diesseitigen Behörden gegen sie ge- 
sprochenen rechtskräftigen Erkenntnisse an ihrem Domicil nicht geliefert worden ist. 
Weimar am 22. März 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach.
        <pb n="58" />
        38 
Zur Beseitigung von Zweifeln über die Handhabung des Gesetzes vom 
27. April 1844, die Besteuerung Fremder, welche im Großherzogthume Handel 
oder Gewerbe betreiben, betreffend, und zur Vereinfachung der diesfallsigen Ge- 
schäftsbehandlung wird hiermit Folgendes angeordnet: 
I. Die Großherzoglichen Bezirks -Direktoren und die im Artikel 32 der Mi- 
nisterial-Verordnung vom 22. Mai 1850 (Seite 542 des Reg. Blatts v. J. 
1850) genannten 24 Gemeinde-Vorstände, welchen nach den §§. 5 und 6 des 
Gesetzes vom 27. April 1844, Artikel 20 Ziffer 6 und Artikel 32 lit. d der 
eben gedachten Ministerial-Verordnung bis zum Eintritte der Gewerbe-Ordnung 
vom 30. April 1862 die Befugniß zustand, nur in Betreff gewisser Arten des 
Handels Gewerbescheine für fremde Handel= und Gewerbetreibende auszufertigen, 
welche dagegen nach §. 25 der zur Gewerbe-Ordnung erlassenen Ausführungs- 
Verordnung vom 12. November 1862 (Seite 199 des Reg. Blatts v. J. 1862) 
berufen sind, zum Hausirhandel nur für gewisse Bezirke die Erlaubniß zu erthei- 
len, sind rücksichtlich der nach dem Gesetz vom 27. April 1844 zu bewirkenden 
Ausstellung von Gewerbescheinen an fremde Handel= und Gewerbetreibende 
gleichmäßig befugt, für den ganzen Umfang des Großherzogthums bezüglich für ein- 
zelne Kreise desselben gültige Gewerbescheine auszustellen. 
II. Die nach §. 11 des Gesetzes vom 27. April 1844 vorgeschriebenen Zu- 
sammenstellungen der von den Bezirks-Direktoren und den beauftragten Gemeinde- 
Vorständen ausgefertigten Gewerbescheine oder die desfallsigen Ausfallscheine sind, 
und zwar erstere nach dem Seite 710 des Regierungs-Blatts von 1850 abge- 
druckten Muster, am Schlusse jeden Jahres an dasjenige Rechnungsamt abzu- 
geben, in dessen Bezirke die Behörde, von welcher die Gewerbescheine ausgefertigt 
worden sind, ihren Sitz hat. 
Dagegen hat die nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Dezember 
1850 (Seite 707 des Reg. Blatts v. J. 1850) angeordnete Einsendung jener 
Zusammenstellung von Seiten der Gemeinde-Vorstände an die betreffenden Bezirks- 
Direktoren und von den letzteren an das Departement des Innern des Großher-= 
zoglichen Staats-Ministeriums nicht weiter zu erfolgen. 
Weimar am 30. März 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement der Finanzen. 
von Watzdorf. G. Thon. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="59" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 14. April 1869. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. K. 
Da Zweifel entstanden sind, ob die Bestimmung in §. 46 des Gesetzes vom 
7. Oktober 1823 über das Verhältniß der katholischen Kirchen und Schulen durch 
die Bestimmung in §. 34 des Regulativs über Aufgebote und Trauungen vom 
29. Juni 1867 alterirt worden, und da es angemessen erscheint, daß die Grund- 
sätze über die Zuständigkeit der Pfarrer bei Eheschließungen, wenn das Brautpaar 
oder ein Theil desselben der katholischen Kirche angehört, in Uebereinstimmung ge- 
bracht werden mit den Grundsätzen über diese Zuständigkeit, wenn die Brautleute 
der evangelischen Landeskirche angehören, so verordnen Wir mit Zustimmung des 
getreuen Landtags, wie folgt: 
§. 1. 
Die Eingangs gedachte Bestimmung in §. 46 des Gesetzes vom 7. Oktober 
1823, welche also lautet: 
„Die Eheschließung und Tranung gebührt, der Regel nach, demjenigen 
„Pfarrer, welcher Parochus der Braut ist, ohne Unterschied, es mögen die 
9
        <pb n="60" />
        40 
„Brautleute beide, oder es mag nur ein Theil der katholischen Kirche zu- 
„gethan sein. Wollen sich die Verlobten von einem andern Geistlichen in- 
„nerhalb oder außerhalb Landes trauen lassen, so kann solches mit Gültig- 
„keit in dem Großherzogthume nicht eher geschehen, als wenn sie von dem- 
„jenigen Pfarrer, welchem die Trauung zusteht, ein ordnungsmäßig ausge- 
„stelltes Zeugniß beibringen, daß sie in Ansehung des Aufgebots keine ge- 
„setzliche Vorschrift unerfüllt gelassen, daß ihnen kein weiteres Ehehinderniß 
„entgegenstehe, und daß sie die Stolgebühren an ihn — den eigentlich zu- 
„ständigen Pfarrer — bezahlt haben.“ 
ist aufgehoben. 
8. 2. 
An die Stelle dieser Bestimmung tritt folgende gesetzliche Vorschrift: 
Die Eheschließung und Tranung gebührt, wenn das Brautpaar oder ein 
Theil desselben der katholischen Kirche zugethan ist, der Regel nach dem 
zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Braut; jedoch wird, wenn hiervon 
der Wohnort des Bräutigams oder der künftige Wohnort der Brautleute 
verschieden ist, deuselben freigestellt, sich von dem zuständigen Pfarrer in 
einem dieser beiden letztgenannten Wohnorte trauen zu lassen. Die Stol- 
gebühren (jura stolae et scholac) sind in solchem Falle immer nur ein- 
mal und zwar von dem Pfarramte zu erheben, wo die Trauung stattfindet. 
Wollen sich aber die Brautleute von einem andern, als einem jener eben 
bezeichneten Pfarrer trauen lassen, so soll ihnen auch dies — bezüglich ge- 
gen die gesetzliche Abgabe (§. 1 des Nachtrags vom 19. März 1868 zum 
Sportelgesetz vom 31. Angust 1865) — aber nicht eher gestattet sein, als 
wenn sie neben dem Trauschein, so weit derselbe noch erforderlich ist, ein 
amtliches Zeugniß von dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Braut 
beigebracht haben, daß sie gehörig aufgeboten worden sind, bezüglich wegen 
des Aufgebots Dispensation erlangt haben und daß kein Ehehinderniß her- 
vorgetreten ist, auch daß sie die Stolgebühren (jura stolae et scholae) 
an diesen Pfarrer und bezüglich die erwähnte gesetzliche Abgabe entrichtet 
haben. Ohne solches Zeugniß darf kein Pfarrer des Landes Personen 
trauen, für welche er nicht ohnedies zur Vornahme der Trauung zuständig 
ist. Jedoch ist die Ehe um deswillen, weil sie vor einem nicht zuständigen 
Pfarrer abgeschlossen worden, nicht ungültig.
        <pb n="61" />
        41 
8. 3. 
Für den Fall, daß ein Theil der Brautleute der katholischen Kirche, der an- 
dere Theil den kirchlichen Dissidenten angehört, bewendet es bei der Bestimmung 
in §. 3 des Gesetzes vom 10. Februar 1864, die kirchlichen Dissidenten betreffend: 
„eine Ehe kann, wenn das Brautpaar oder ein Theil desselben keiner Kirche 
voder Religions-Gesellschaft angehört, deren Geistlicher oder Vorsteher zur 
„Kopulation mit bürgerlicher Wirkung befugt ist, gültig abgeschlossen werden 
„vor dem Einzelrichter des Orts, an welchem das Brautpaar oder ein Theil 
„desselben seinen Wohnsitz hat". 
S. 4. 
Gegenwärtiges Gesetz soll auch auf die seit dem 23. Juli 1867 vollzogenen 
Eheschließungen Anwendung finden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serm Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 27. März 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz 
über die Zuständigkeit der Pfarrer bei 
Eheschließungen, wenn beide Brautleute 
oder ein Theil davon der katholischen 
Kirche zugethan sind. 
Verordnung, 
die Mittheilungen der Pfarrämter und sonstigen Register-Behörden 
an die Gemeinde-Vorstände über vorgekommene Heirathsfälle 
betreffend. 
Da in Folge des Bundesgesetzes über die Aufhebung der polizeilichen Be- 
schränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868 die Ausfertigung von Trau- 
scheinen von Seiten der inländischen Gemeinde-Behörden Behufs der Trauung von
        <pb n="62" />
        42 
Bundesangehörigen in Wegfall gekommen, hierdurch aber nothwendig geworden 
ist, daß diese Gemeindebehörden auf anderem Wege über die Eheschließungen von 
Gemeindeangehörigen Kenntniß erhalten, so wird mit höchster Genehmigung Sr. 
Königlichen Hoheit des Großherzogs verordnet, wie folgt: 
8. 1. 
Die Pfarrämter und sonstigen Behörden, denen die Führung der Trauungs- 
(Heiraths-) Register obliegt, haben 
a) über alle Trauungen, welche bei ihnen seit dem 1. Juli 1868 erfolgt 
sind und weiter erfolgen werden, 
b) über die auswärts seit diesem Tage vorgekommenen und weiter vorkom- 
menden Trauungen von Heimathsangehörigen ihres Orts, so weit ihnen 
darüber offizielle Nachrichten zugegangen sind und zugehen werden, 
den Gemeindevorständen ihrer Orte kostenfreie Mittheilung zu machen. 
Diese Mittheilung soll 
den Trauungstag, 
die Vornamen und Familiennamen beider Eheleute, 
die Heimathsorte und 
den Niederlassungsort derselben 
enthalten. 
Sie ist, was die seit dem 1. Juli 1868 vorgekommenen Heirathsfälle be- 
trifft, binnen vier Wochen von Zeit der Publikation dieser Verordnung ab, hin- 
sichtlich der künftigen Fälle aber ungesäumt, sobald ein solcher Fall vorgekommen 
oder die Nachricht darüber eingegangen ist, zu erstatten. 
g. 2. 
In denjenigen Städten, wo öffentliche Kirchenlisten durch das Nachrichtsblatt 
des Orts bekannt gemacht werden, kann die besondere Mittheilung über die be- 
treffenden Heirathsfälle unterbleiben, soweit aus diesen Kirchenlisten die nach §. 1 
erforderlichen Angaben vollständig und sicher zu entnehmen sind. 
Weimar am 27. März 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Cultus. 
Stichling. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="63" />
        43 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. Weimar. 17. April 1869. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#k. 1#. 
verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Einziger Paragraph. 
An die Stelle des letzten Satzes des §. 67 der Gewerbe-Ordnung vom 
30. April 1862, welcher lautet: · 
„Er hat den Lehrling zu sittlichem und religissem Lebenswandel anzuhalten, 
demselben auch zum Besuche des Gottesdienstes, sowie, wenn eine gewerb- 
liche Fortbildungs= oder Sonntags-Schule am Orte sich befindet, zum Be- 
suche einer derselben Zeit zu lassen“ — 
tritt nachstehende Bestimmung: 
„Er hat den Lehrling zu sittlicham und religiösem Lebenswandel anzuhalten, 
„demselben auch zum Besuche des Gottesdienstes, sowie, wenn eine Fortbil- 
„dungsschule am Orte sich befindet, zum Besuche einer solchen Zeit zu 
"lassen.“ 
10
        <pb n="64" />
        44 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serm Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 27. März 1869. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesec, 
einen Nachtrag zu der Gewerbe-Ordnung 
vom 30. April 1862 enthaltend. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
X. 1. 
haben als Nachtrag zu dem Gesetze vom 7. Januar 1854 über das Strafan- 
drohungs-Recht der Polizei-Behörden, ohne daß jedoch hierdurch an dem bestehen- 
den Rechte Unsrer Staatsregierung rücksichtlich der polizeilichen Einlieferung in 
Zwangs-Arbeitshäuser Etwas geändert sein soll, mit verfassungsmäßiger Zustim- 
mung des getreuen Landtags zu verordnen beschlossen wie folgt: 
8. 1. 
Bei der nach §. 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 den Polizei-Behörden 
eingeräumten Befugniß zur Androhung von Strafen sind dieselben auf Verweis, 
Geldstrafen bis zur Höhe von dreihundert Thalern und Gefängniß 
bis zu drei Monaten beschränkt. 
§. 2. 
In der durch den angezogenen §. 1 für Orts Polizeibehörden vorgeschrie- 
benen weiter gehenden Beschränkung ihres Strafandrohungs-Rechts wird durch das 
gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
        <pb n="65" />
        46 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 7. April 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stechling. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 7. Januar 1854, 
das Strafandrohungs-Recht der Polizei- 
Behörden betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Höchstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zufolge werden 
die geltenden Vorschriften über das den Hinterbliebenen verstorbener Staatsdiener 
zukommende Gnaden-Quartal, wie sie nach §. 55 des Gesetzes über den 
Civil-Staatsdienst vom 8. März 1850 neben diesem Gesetze in Kraft geblieben 
sind, in Nachstehendem zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
I. Das Gnaden-Quartal ist von den Besoldungen — mit Einschluß der 
Anschlagsbeträge der als Theil des Diensteinkommens veranschlagten Accidentien — 
aller im unmittelbaren Civil= Staatsdienste unwiderruflich oder widerruflich ange- 
stellt gewesenen Staatsdiener, ingleichen von deren Extra-Besoldungen und 
Wartegeldern, nicht aber von Ruhegehalten (Pensionen) zu gewähren. 
II. Das Gnaden= Quartal ist 
1) wenn der verstorbene Staatsdiener nur eine Witwe oder eine Witwe 
und mit derselben erzeugte Kinder hinterlassen hat, der Witwe, 
2) wenn er eine Witwe und zugleich Kinder aus einer frü- 
hern Ehe hinterlassen hat, der Witwe und den Kindern aus 
der frühern Ehe, letzteren jedoch nur, sofern sie noch unversorgt 
und jünger als achtzehn Jahre sind, antheilig nach den über den Betrag 
der Waisen-Pension in §. 11 des Gesetzes vom 6. April 1821 getrof- 
fenen Bestimmungen, 
3) wenn er nur Kinder hinterlassen hat, diesen Kindern insge- 
sammt, ohne Unterschied, ob sie nach §. 11 des Gesetzes vom 6. April
        <pb n="66" />
        46 
1821 pensionsberechtigt sind oder nicht, und ob sie in der letzten oder 
in einer frühern Ehe geboren sind, 
zu gewähren. 
Weimar am 27. März 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thonu. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer auf 
Grund eines Beschlusses des Zollvereins-Bundesraths unter dem 1. d. M. voll- 
zogenen Deklaration eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster oder 
Proben dienen und von Britischen Handelsreisenden in den Zollverein 
oder von Handelsreisenden der Zollvereins-Staaten in Großbritannien einge- 
führt werden, unter denselben Förmlichkeiten zollfrei zugelassen werden sollen, welche 
in dem Handelsvertrage zwischen dem Zollverein und Frankreich vom 2. August 
1862 Artikel 27 und unter I. D. des Schluß-Protokolls dazu (Seite 144 und 
201 des Reg. Bl. v. J. 1865) vereinbart worden sind. 
Weimar am 8. April 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Mit Beziehung auf die Bekanntmachungen des unterzeichneten Staats-Mini- 
steriums vom 23. November 1866 (Reg. Bl. Nr. 20, S. 142) und vom 25. 
April 1867 (Reg. Bl. Nr. 9, S. 69) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß an die Stelle des Buchhändlers C. L. O. F. Hoffmann in Weimar 
der Partilulier Dr. Heinrich Merian aus Basel, dermalen hier, als Haupt-Agent 
der Basler Lebensversicherungs-Gesellschaft und der Basler Versicherungs-Gesell- 
schaft gegen Feuerschäden, zu Basel, getreten ist. 
Weimar am 9. April 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="67" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenatch. 
Nummer 9. Weimar. 27. April 1869. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
*’*ir1t 
Nachdem eine weitere Revision des revidirten Gesetzes vom 18. März 1851 
über die Steuer-Verfassung des Großherzogthums ftattgefunden hat: so verordnen 
Wir mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: 
Allgemeiner Theil. 
S. 1. 
Zur Deckung des Staatsbedarfs find, soweit dazu die Einnahmen aus dem 
eigenen Vermögen und aus den Hobeitsrechten des Staats nicht hinreichen, auch 
künftig nur gewisse Steuerarten zulässig. 
§. 2. 
Diese Steuerarten sind: 
1) die Grundsteuern (sogenannte alte Landstener, alte Grundsteuer), welche 
von den steuerbaren Grundstücken, mit Einschluß der Gebäude, allein und 
vorzugsweise entrichtet werden; 
11
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        48 
2) solche indirekte Steuern, welche neben den auf Zollvereins-Verträgen 
und Bundesgesetzen beruhenden, in die Bundeskasse fließenden, den jedes- 
maligen Verhältnissen sowohl des ganzen Großherzogthums, als seiner ein- 
zelnen Theile für angemessen erkannt und verfassungsmäßig ausgeschrieben 
werden; 
3) diejenigen allgemeinen direkten Steuern, welche auf dem Einkom- 
men ruhen. 
Reicht die erste dieser Steuerarten in ihrem Ertrage zur Deckung des Staats- 
bedarfs nicht aus, so darf die zweite, und wird auch durch diese der Staatsbedarf 
nicht gedeckt, so soll die dritte Art stattfinden. 
§. 3. 
Abgaben — direkte und indirekte —, welche eigens zur Erhaltung oder 
Unterstützung bestimmter Staatsanstalten geordnet sind, deshalb auch zum 
Theil in besondere Kassen fließen, — z. B. die Chaussee-Gelder, die Wasserzölle, 
die Gerichts= und Verwaltungs-Sporteln, die Brandversicherungs-Beiträge, die Ab- 
gaben von Erbschaften und Vermächtnissen an die Waisenanstalt, die Abgaben bei 
Tranungen, Kindtaufen u. s. w., zur Verbesserung der Schulstellen bestehen neben 
den Steuern auch ferner fort. 
§. 4. 
Steuerpflichtig im Allgemeinen sind, soweit nicht Staatsverträge oder 
Bundesgesetze Abweichendes bestimmen, was 
1) die Grundsteuer (§. 2, 1) anbelangt, alle Grundstücke und Gebäude in- 
nerhalb des Staatsgebiets, mit alleiniger Ausnahme 
a) der zum Krongute, zum Kammergute und der zum Staatsgute gehörigen 
Liegenschaften; 
b) der Kirchen und anderer dem Gottesdienste gewidmeten öffentlichen Ge- 
bäude, ingleichen der öffentlichen Schulgebäude; 
) des Grundbesitzes der inländischen Kirchen, Pfarreien und Schulen, sowie 
der Gesammt-Universität Jena, soweit derselbe nicht bereits steuerbar ist; 
d) der zu öffentlichen und allgemeinen Zwecken bestimmten Räume, als: Be- 
gräbnißplätze, Marktplätze, Gassen und Straßen, Kommunikations= und 
andere öffentliche Wege, nicht aber der Eisenbahnen; 
e) der keiner Benutzung fähigen Bodenflächen, soweit sie noch nicht be- 
steuert sind.
        <pb n="69" />
        49 
2) Die indirekten Steuern (§. 2, 2) haben sämmtliche Einwohner des Groß- 
herzogthums, mit Einschluß der nur zeitweise sich in demselben aufhaltenden 
Fremden, zu entrichten. 
3) Hinsichtlich der direkten Steuern vom Einkommen (8§. 2, 3) unter- 
liegen der Steuerpflicht: 
A. alle Staatsangehörige, seien es physische oder juristische Personen. Diese 
Pflicht erstreckt sich auf alle Gattungen ihres Einkommens, mit Ausnahme: 
a) des Einkommens von außerhalb des Großherzogthums liegenden Grundbe- 
sitzungen und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbstbewirthschaftung 
derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit, so wie von den auf solchen dinglich 
ruhenden Berechtigungen; 
b) des Einkommens von Gewerbsanstalten, welche selbstständig von einem Staats- 
Angehörigen außerhalb des Großherzogthums betrieben werden, z. B. Ma- 
nufalturen und Fabriken, Berg-, Salz= und Hütten-Werke, Handels-Kom- 
manditen und dergleichen; 
des Einkommens aus Wartegeldern und Pensionen, welche sie von einem 
fremden Staate oder Hofe, ingleichen von einer ausländischen, d. h. 
dem Großherzogthume nicht angehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen 
Anstalt beziehen. 
Nehmen Staatsangehörige außerhalb des Großherzogthuma ihren wesent- 
lichen Aufenthalt, so sind dieselben von der Besteuerung 
d) ihres Einkommens aus Gewerbe= und Geschäfts-Thätigkeit (§. 13, 
Ziffer 4), soweit sie dasselbe nicht aus dem Großherzogthume beziehen, in- 
gleichen 
e) des Diensteinkommens, soweit sie dasselbe von einem fremden Staate oder 
Hofe, ingleichen von einer ausländischen Gemeinde, Stiftung oder öffent- 
lichen Anstalt beziehen, 
freizulassen. 
Staatsangehörige des Großherzogthums, welche zugleich die Staatsangehö- 
rigkeit eines andern Staats besitzen, und in dem letztern ihren wesentlichen 
Wohnsitz haben, sollen überdies 
f) auch hinsichtlich ihres Einkommens aus Zinsen und Dividenden von Aktiv- 
Kapitalien bezüglich Aktien oder aus Leibrenten von der Besteuerung im 
Inlande frei bleiben. 
40 
11
        <pb n="70" />
        0 
B. Fremde, d. h, solche, welche dem Staatsverbande des Großherzogthums nicht 
angehören, haben im Großherzegthume zu verstenern: 
a) ihr Einkommen aus innerhalb des Großherzogthums gelegenen Grundstücken 
und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbstbewirthschaftung derselben 
verwendeten Erwerbsthätigkeit oder aus den auf solchen dinglich ruhenden. 
Berechtigungen; 
ihr Einkommen aus im Großherzogthume betriebenen selbstständigen Gewerbs- 
anstalten der oben (A. b.) näher beschriebenen Art, und 
aus Dienst-Einkommen, Wartegeldern und Pensionen, welche sie aus einer 
Großherzoglichen Hof= oder Staats-Kasse, oder von einer inländischen Ge- 
meinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen, ingleichen 
ihr Einkommen aus dem Zinsrenten= oder Dividenden-Bezuge von solchen 
Aktiv-Kapitalien, welche von ihnen — sei es baar, oder in Staats= oder 
Privat-Schuldbriefen, Aktien u. s. w. — in Folge eines Dienst= oder Ge- 
schäfts-Verhältnisses im Großherzogthume an Behörden oder Privat-Personen 
als Kautionen eingezahlt oder hinterlegt worden sind, jedoch blos auf die 
Dauer der wirklichen Kautions-Bestellung und demnach nur bis zur erfolgten 
Rückgabe jener Kautienen. 
Ferner haben 
e) fremde Gewerbs= und Handels-Leute, welche im Inlande Handelsgeschäfte 
treiben, oder sonst einen Erwerb suchen, alsbald bei ihrem Eintritte in das 
Großherzogthum die dafür besonders geordnete Gewerbssteuer zu entrichten, 
soweit sie nicht nach Bestimmung des betreffenden Gesetzes, bezüglich durch 
Staatsverträge davon befreit sind. 
Nehmen Fremde im Großherzogthume ihren wesentlichen Aufenthalt, so haben 
dieselben 
1) auch das Einkommen aus ihrer Erwerbs= und Geschäftsthätigkeit überhaupt 
in demselben Umfange, wie die Staatsangehörigen, ingleichen 
8) das Diensteinkommen, welches sie von einem fremden Staate oder Hofe, 
ingleichen von einer ausländischen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen An- 
stalt beziehen, 
hier zu versteuern. 
C. Dienst= Einkoyunen, Wartegelder und Pensionen, welche aus einer Kasse des 
Norddeutschen Bundes oder aus einer dem Großherzogthume mit anderen 
b 
. 
— 
d
        <pb n="71" />
        51 
Staaten gemeinschaftlichen Kasse bezogen werden, unterliegen der Einkommen- 
steuer im Großherzogthum nur dann, wenn der Bezugsberechtigte, im Groß- 
herzogthum seinen wesentlichen Aufenthalt hat, ohne Unterschied, ob er Staats- 
Angehöriger desselben ist oder nicht. 
S§. 5. 
Ausgenommen von der Entrichtung direkter Steuern bleiben: 
1) der Großherzog und die Mitglieder der Großherzoglichen Familie; 
2) die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, bevollmächtigten Mi- 
nister-Residenten und Geschäftsträger, deren Gefolge und Gesinde als 
solches. 
Jedoch sind inländischer Grundbesitz und das Einkommen aus demselben (mit 
Ausnahme der zum Krongute gehörigen Besitzungen), sowie das Einkommen aus 
im Inlande betriebenen Gewerben, ingleichen Besoldungen und Pensionen aus der 
Großherzoglichen Staatskasse zur Besteuerung herbeizuziehen. 
Die indirekten Steuern werden auch von den Hofhaltungen des Großherzog- 
lichen Hauses entrichtet. 
Inwiefern den unter 2) gedachten Personen Befreiung von der Entrichtung 
indirekter Steuern von solchen Gegenständen, welche fie zu ihrem eigenen Bedarfe 
von auswärts beziehen, zuzugestehen sei, bleibt der Großherzoglichen Staatsregierung, 
nach Rücksichten der Gegenseitigkeit, zu bestimmen vorbehalten. 
8. 6. 
Die durch das gegenwärtige Gesetz nicht ausdrücklich vorbehaltenen Steuer- 
freiheiten sind — und zwar, soweit sie nicht auf verbrieften besonderen Rechts- 
titeln beruhen, ohne Entschädigung — aufsgehoben. 
Weitere Steuerfreiheiten können nur im Wege des Gesetzes bewilligt werden. 
Besonderer Theil. 
A. Grundsteuern. 
8. 7. 
Die Grundsteuer (§. 2, 1) soll auch forthin jährlich gleich sein zehn Ter- 
minen altweimarischer Grundsteuer.
        <pb n="72" />
        62 
S. 8. 
Ausgeworfen und angelegt bleibt die Grundsteuer auch fernerhin auf dem 
Grunde der Revisions-Instruktion vom 6. Februar 1726 und der in den Jahren 
1817 bis 1820 erfolgten Probe-Bonitirungen. 
S. 9. 
Es bewendet dabei, daß die im Kataster jedem Gute, jedem Grundstücke u. s. w. 
zugetheilte Grundsteuer als eine unveränderliche Last anzusehen ist. Sie ist 
weder einer Umlegung noch einer Erhöhung, noch einer Ablösung unterworfen. 
Eine Abschreibung oder verhältnißmäßige Minderung derselben findet nur bei dem 
gänzlichen oder theilweisen Untergange des besteuerten Gegenstandes statt. 
§. 10. 
Bei Objekten, welche jetzt oder künftig erst noch mit Grundsteuern belegt wer- 
den, ist die Steuer alsbald nach erfolgtem definitiven Auswurfe derselben in dem 
betreffenden Kataster nachzutragen. 
Namentlich hat dieses auch rücksichtlich aller derjenigen Grundsteuern zu ge- 
schehen, welche nach der schon bisher gültigen Steuer-Verfassung jedes Orts neu 
er wachsen, mithin nicht blos rücksichtlich neu errichteter Gebäude, neu beurbarter 
Ländereien, neu angelegter Gärten, entstandener Alluvionen, erfolgter Trockenlegung 
von Flußbetten u. s. w., sondern auch rücksichtlich aller in das Privat-Eigenthum 
übergehenden Grundstücke oder Grundstückstheile des Kron-, Kammer= und Staats- 
Gutes, ingleichen des Kirchen-, Pfarr= und Schul-Gutes oder der akademischen 
Besitzungen. Es werden auch diese Gegenstände, wenn und wo sie vorkommen, 
nach den Bestimmungen in den §§. 8, 9 unveränderlich besteuert. 
S. 11. 
Jeder, der ein zeither steuerfreies und in Folge der Veräußerung zu besteu- 
erndes Grundstück erwirbt, hat die darauf zu legende Grundsteuer, ohne auf Ent- 
schädigung dieserhalb Anspruch machen zu können, von demjenigen Termine an zu 
entrichten, welcher dem Tage, wo das bürgerliche Eigenthum auf ihn übergeht, zu- 
nächst folgt; wäre er aber, vermöge des abgeschlossenen Uebereignungsvertrags, 
schon vor dem Erwerbe des bürgerlichen Eigenthums in den Besitz des ihm über- 
eigneten Grundstücks getreten, von dem dem Tage der Besitznahme nächstfolgenden 
Steuer-Termine an.
        <pb n="73" />
        53 
B. Indirekte Stenern. 
§. 12. 
Ueber die indirekten Steuern (§. 2, Ziffer 2), soweit dieselben nicht auf ver- 
tragsmäßiger Verpflichtung gegen die übrigen Staaten des Zoll- und Handels- 
Vereins, oder auf Bundesgesetzen beruhen, entscheidet die Verwilligung des Land- 
tags und die darauf erfolgte landesfürstliche Sanktion. Das jedesmalige Steuer- 
gesetz (§. 35 des revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des Großherzog- 
thums Sachsen-Weimar-Eisenach vom 15. Oktober 1850), in Verbindung mit den 
besonderen Gesetzen wegen der einzelnen indirekten Steuern, wird das Nähere dar- 
über bestimmen. 
C. Allgemeine direkte Einkommensteuer. 
S. 13. 
Es trifft diese Steuer: 
1) das Einkommen von Grund und Boden; 
2) das Einkommen an Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien bezüglich 
Aktien und an Leibrenten oder Auszügen, ingleichen an Erbzinsen und son- 
stigen grundherrlichen Gefällen; 
3) das Diensteinkommen der Staatsdiener und der sonstigen in Besoldung oder 
in Lohn stehenden Diener, ingleichen Wartegelder und Pensionen aus öffent- 
lichen Kassen, aus Stiftungen und aus Privat-Kassen; 
4) das Einkommen aus Gewerbe und Erwerb überhaupt mit Einschluß des 
Feld= und Pacht-Gewerbes. 
S. 14. 
Die Steuern der dritten Art (§. 2, 3) sollen alle Steuerpflichtige nach dem 
Verhältnisse ihrer Leistungsfähigkeit treffen. 
8. 15. 
Frei von dieser Steuer sind: 
1) Almosen-Perzipienten;
        <pb n="74" />
        54 
2) Alle bei dem Heere und bei den Landwehrstämmen in Reih und Glied be- 
findlichen Unter-Offiziere und gemeinen Soldaten in Ansehung des Soldes 
und der Löhnung, ingleichen die Unter-Offiziere und gemeinen Soldaten 
der Reserve und der Laudwehr für die Zeit, in welcher sie zur Fahne ein- 
berufen sind, in Hinsicht ihres Einkommens aus Sold, Löhununz, Ge- 
werbs-= und Geschäfts-Thätigkeit; 
3) Studirende, ingleichen die auf Gymnasien, Seminaren, Real= und Sekundar- 
Schulen sich befindenden Schüler, in Rücksicht ihres etwaigen Einkommens 
aus Gewerbs= und Geschäfts-Thätigkeit; 
4) Personen, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, 
ingleichen diejenigen, welche in einem höhern als sechzigjährigen Alter 
stehen, in Anfehung ihres Einkommens aus Gewerbs= und Geschäfts- 
Thätigkeit, sofern dieses nicht einmal volle funfzehn Thaler 
jährlich betrüge; 
5) Witwen und Waisen, sowie andere Pensionärs, in Ansehung der Pen- 
sionen, ingleichen Auszügler hinsichtlich ihrer Auszüge aus Landgütern 
(Alttheile), sofern jene Pensionen oder diese Auszüge weniger als Funf- 
zig Thaler jährlich betragen; 
6) Diejenigen, welche von bei Sparkassen des Inlandes angelegten Kapitalien 
von zusammen noch nicht volken hundert Thalern Zinfen zu be- 
ziehen haben — in Ansehung dieser Zinsen; 
7) Kirchen, Pfarreien, Schulen und die Akademie Jena; 
8) das Personal des gemeinschaftlichen Ober-Appellations-Gerichts und die bei 
der Gesammt-Universität Jena angestellten Lehrer, Beamten und Diener 
hinsichtlich ihres ganzen Einkommens aus anderen, als den im 
S. 4, Ziffer 3, B. a, b, c bezeichneten Quellen, ingleichen diejenigen Witwen 
und Waisen, welche aus dem akademischen Witwen= und Waisen-Fiskus, 
oder aus der Witwenkasse des Ober-Appellations-Gerichts eine Pension 
beziehen, hin sichtlich dieser Pension ohne Unterschied ihres Be- 
trags; 
9) Anstalten, welche ausschließlich zur direkten Unterstützung von Armen, Kranken, 
Witwen oder Waisen, ingleichen zu Kirchen= oder Schul-Zwecken, zur Be-
        <pb n="75" />
        55 
förderung der Sittlichkeit oder zu Vorbeugung gegen Verbrechen oder Ver- 
armung bestimmt sind und eben deshalb die Anerkennung des Staats 
als milde Stiftungen erlangt haben; 
10) die Eisenbahn-Gesellschaften, hinsichtlich des Einkommens aus dem Bahn- 
betriebe und des Einkommens aus dem zum Bahnkörper, sowie zu den Bahn- 
hofs= Anlagen gehörigen Grund und Boden, nebst den darauf stehenden Ge- 
bäuden, vorbehältlich der nach besonderer gesetzlicher Bestimmung aufzulegen- 
den Abgabe von dem Reinertrage des Unternehmens. « 
§.16. 
Darüber, ob eine solche direkte Steuer und in welchem Betrage in einem 
jeden Jahre einer neuen Finanz-Periode erhoben werden solle, entscheidet nach 
Maßgabe des durch Steuern aufzubringenden Staatsbedarfs — soweit derselbe durch 
die Grundsteuer und durch die nach den Zollvereins = Verträgen und den Bundes- 
gesetzen oder nach besonderer Verabschiedung zu erhebenden indirekten Steuern nicht 
gedeckt wird — die Verwilligung des Landtags und die landesfürstliche Sanktion, 
welche in dem jedesmaligen Steuergesetze (§. 35 des revidirten Grundgesetzes über 
die Verfassung des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach) verkündet wird. 
8. 17. 
Das Nähere über die Gegenstände, sowie über die Umlegung und Vertheilung 
der allgemeinen Einkommensteuer, bleibt besonderer gesetzlicher Bestimmung vorbe- 
halten. 
Schlußbestimmung. 
8. 18. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt vom 1. Januar 1870 ab in Kraft. 
Die Besteuerung des zeither steuerfreien Diensteinkommens der vor dem 
18. März 1851 angestellten Geistlichen und Schullehrer soll jedoch in jedem ein- 
zelnen Falle erst dann eintreten, wenn dem betreffenden Diener eine Verbesserung 
seines Diensteinkommens aus Staats-, Gemeinde= oder Privat-Mitteln gewährt wird. 
12
        <pb n="76" />
        56 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Großherzogliches Staatsinsiegel demselben beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. März 1869. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Revidirtes Gesetz 
über die Steuerverfassung des 
Großherzogthums Sachsen. 
Inbalts-Ueber sicht. 
Allgemeiner Theil, 88§. 1—6. 
Besonderer Theil: 
A. Grundsteuern, 8§. 7— 11. 
B. Indirekte Steuern, §. 12. 
C. Allgemeine direkte Einkommensteuer, §§. 13— 17, 
Schlußbestimmung, 8. 18.
        <pb n="77" />
        57 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
K. u. 
Die im §. 17 des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung des Groß- 
herzogthums vom 18. März 1869 vorbehaltenen besonderen gesetzlichen Bestim- 
mungen über die allgemeine Einkommensteuer ertheilen Wir mit Beirath und Zu- 
stimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Allgemeiner Theil. 
A. Von den Steuerbehörden. 
§. 1. 
Die oberste Landesbehörde, wie für das Steuerwesen überhaupt, so auch für 
alle, die allgemeine direkte Steuer betreffende, Angelegenheiten ist das Großherzog= 
liche Staats-Ministerium. 
Demgemäß ist das Staats-Ministerium auch ermächtigt, bezüglich nach Maß- 
gabe der Bestimmungen im §. 62 des Gesetzes vom 5. März 1850 mit böchster 
Genehmigung alle diejenigen Maßregeln zu treffen und alle diejenigen allgemeinen 
und besonderen Instruktionen, Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, welche 
zum Behufe einer folgerichtigen Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes schon 
jetzt nöthig erscheinen, oder künftig als geboten sich darstellen werden. 
§. 2. 
Die Ausführung dieses Gesetzes in den einzelnen Gemeindebezirken liegt, unter 
der Aufsicht und Oberleitung des Staats-Ministeriums, regelmäßig den Großher- 
zoglichen Rechnungsämtern ob; ausnahmsweise aber — insoweit nämlich die Staats- 
regierung von der am Schlusse des §. 41 des Gesetzes vom 5. März 1850 über 
die Neugestaltung der Staatsbehörden erwähnten Befugniß Gebrauch macht — den 
Orts-Gemeindebehörden. 
Diese führen in solcher Eigenschaft den Amtsnamen: Großherzogliche 
Steuer-Lokal-Kommission. 
12“
        <pb n="78" />
        58 
S. 3. 
Inwiefern dabei die Gemeindevorstände als solche, ingleichen die Bezirks- 
Ausschüsse und die Justiz-Behörden mitzuwirken haben, ist weiter unten — in dem 
besondern Theile dieses Gesetzes — bestimmt. 
B. Von den Crfs-Steuer-Kapitalen und den Orts= Quoten. 
S. 4. 
Sobald feststeht, welcher Theil des Staatsbedarfs durch die allgemeine direkte 
Steuer vom Einkommen zu decken ist, wird durch eine Vergleichung dieser Summe 
mit dem nach vorausgegangenen Ermittelungen für die nächste Finanz-Pericbe am- 
zunehmenden Gesammt-Steuer-Kapitale des Landes berechnet, wie viel Pfen- 
nige von jedem Thaler steuerbaren Einkommens in einem jeden Jahre dieser Pe- 
riode zu erheben sind, um jenen Bedarf zu decken. Diese Pfennigzahl wird in 
dem für jede Finanz-Periode zu erlassenden Steuergesetze ausgeschrieben. 
Die Erhebung der Einkommensteuer erfolgt jedoch nicht ohne Unterschied 
und unmittelbar mit dieser Pfennigzahl von jedem Thaler des der Steuer unter- 
liegenden Jahreseinkommens der einzelnen Steuerpflichtigen (der Individual- 
Steuer-Kapitale), sondern es ist dalei zwischen denjenigen Arten des Einkommens, 
welche auf dem Grunde der eigenen Angabe der Steuerpflichtigen (Fassion) und 
denjenigen, welche durch Einschätzung festgestellt werden, zu unterscheiden. 
§. 5. 
Zu den Arten des Einkommens, welches die Steuerpflichtigen selbst 
zur Verstenerung anzumelden (zu fatiren) haben, gehören: 
1) Dienst-Einkommen, Gehalte, Wartegelder und Pensionen aus Hof-., Staats- 
und anderen öffentlichen Kassen, namentlich auch aus den Kassen der Ge- 
meinden, Stiftungen und öffentlichen Anstalten; 
2) Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle; 
3) Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien bezüglich Aktien aller Art, 
ingleichen Leibrenten. 
S. 6. 
Dagegen wird durch Einschätzung ermittelt: 
1) kas Einkommen aus Grund und Boden; 
2) das Einkommen von Auszügen aus Landgütern;
        <pb n="79" />
        59 
3) das Einkommen aus Gewerbe und Erwerb, mit Einschluß des Handels- 
und Fabrik-Betriebs, ingleichen des Feld= und Pacht= Gewerbes, sowie das 
Einkommen aus Privat-Diensten. 
S. 7. 
Hinsichtlich des Einkommens der im vorigen Paragraphen bezeichneten Art 
bestimmt bei dem Beginn jeder neuen Finanz-Periode das Staats-Ministerium auf 
dem Grunde der in der letzten Periode gewonnenen Erfahrungen, wie hoch dieses 
Einkommen für jeden einzelnen Gemeinde-Bezirk anzunehmen ist, und wirft 
von dieser Summe’ nach Maßgabe der gesetzlich ausgeschriebenen Pfennigzahl die 
Steuersumme aus, welche der Gemeinde-Bezirk jährlich von dem gedachten 
Einkommen aufzubringen hat. 
8. 8. 
Das aus jedem Gemeinde-Bezirke zur Einkommensteuer zu ziehende Einkommen 
— das Orts-Steuer-Kapital — setzt sich demnach zusammen: 
1) aus dem nach der Selbstangabe der Stenerpflichtigen (Fassion) aufzustellen- 
den Einkommen aus den im §. 5 angegebenen Quellen, welche Aufstellung 
den ersten Theil des Orts-Steuer-Kapitals bildet, und 
2) aus dem vom Staats-Ministerium im Voraus bestimmten Betrage des Ein- 
kommens aus den im §. 6 angegebenen Quellen. Dieses Einkommen bildet 
den zweiten Theil des Orts-Steuer-Kapitals, welcher in zwei Ab- 
theilungen, und zwar in das Einkommen aus Grund und Boden (die erste 
Abtheilung), und in das Einkommen aus den im §. 6 Ziffer 2, 3 ange- 
gebenen Quellen (die zweite Abtheilung) zerfällt. 
S. 9. 
Der Steuerbetrag, welcher nach der gesetzlich ausgeschriebenen Pfennigzahl 
auf den ersten Theil des Orts-Steuer-Kapitals fällt, heißt der erste Theil der 
Orts-Steuer-Quote, derjenige, welcher nach gleichem Maßstabe vom zweiten 
Theile des Orts-Steuer-Kapitals sich berechnet, der zweite Theil der Orts- 
Steuer-Quote, welcher gleichfalls in zwei Abtheilungen (§. 8, Ziffer 2) zerfällt. 
F. 10. 
Während also bei dem ersten Theile des Orts-Steuer-Kapitals die ausgeschrie- 
bene Pfennigzahl von dem in die besondere Steuerrolle dieses Theils eingezeichneten 
Einkommen der Einzelnen — den Individual-Stenuer-Kapitalen — er-
        <pb n="80" />
        60 
hoben wird und somit die Orts-Quote ersten Theils nach den Ab= und Zugängen 
bei diesen Individual-Steuer-Kapitalen fällt und steigt, steht der zweite Theil 
der Orts-Quote bis auf weitere Bestimmung derselben fest und wird von den Ver- 
einderungen in den Individual = Steuer-Kapitalen nicht unmittelbar berührt. Viel- 
mehr wird die Orts-Quote zweiten Theils erster und zweiter Abtheilung alljährlich 
auf die durch Einschätzung (§. 54 und folgende) ermittelten und in die betreffende 
Abtheilung der Steuerrolle zweiten Theils eingetragenen Individual-Steuer-Kapitale 
vertheilt, so daß von diesen bald mehr, bald weniger Pfennige, als die gesetzlich 
ausgeschriebene Zahl, vom Thaler zu entrichten sind, je nachdem sich die Gesammt- 
summe der in die betreffende Abtheilung der Steuerrolle zweiten Theils eingetra- 
genen Steuer-Kapitale niedriger oder höher berechnet, als das vom Staats-Mini- 
sterium angenommene Orts-Steuer-Kapital des betreffenden Gemeinde-Bezirks (§. 7). 
S. 11. 
Eine Erhöhung des zweiten Theils einer Orts-Quote während der Dauer 
einer Finanz-Periode ist zulässig, wenn das Staats-Ministerium im Laufe des ersten 
oder zweiten Jahres der Finanz-Periode die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die 
Orts-Quote, in Folge irrthümlicher Darstellung und Auffassung der Leistungs- 
fähigkeit des einzelnen Bezirks, dem Sinne und der Absicht des Gesetzes entgegen, 
zu niedrig gegriffen worden sei, oder wenn durch im Laufe der Finanz-Periode vor- 
kommende Veränderungen die der Berechnung und Feststellung des Betrags einer 
Quote zu Grunde gelegte Steuer-Kapital-Summe des Orts aus Grund und Boden, 
oder aus persönlicher Erwerbs= und Geschäfts-Thätigkeit wesentlich steigt. 
Sich ergebenden Falles ist das Staats-Ministerium ebenso verpflichtet, als 
berechtigt, die Orts-Quote zweiten Theils bezüglich der noch übrigen Jahre der 
Finanz-Periode richtig zu stellen und die Aufbringung und Erhebung des berichtigten 
Betrags anzuordnen. 
Zu diesem Behufe hat das Staats-Ministerium von Zeit zu Zeit in geeig- 
neter Weise Revisionen eintreten zu lassen. - 
8. 12. 
Eine verhältnißmäßige Herabsetzung des zweiten Theils der Orts-Quote 
wird das Staats-Ministerium für das zweite bezüglich dritte Jahr einer Finanz- 
Periode, auf entsprechende Anträge des Ortsgemeinde-Vorstandes, in Absicht auf 
diejenigen Gemeinde-Bezirke eintreten lassen, wo bedeutendere Erwerbszweige, die 
früher daselbst betrieben wurden, ohne daß derartige neue Zugänge stattgefunden 
halen, nachgewiesenermaßen immittelst dergestalt ganz hinweggefallen oder zurückge-
        <pb n="81" />
        61 
gangen sind, daß in Folge dessen auf diesen Theil der Orts-Quote eine höhere 
Pfennigzahl, als die gesetzlich ausgeschriebene, zu entrichten ist. 
C. Weitere den ersten und zweiten Theil der Orts-Quote betreffende, gemein- 
schaftliche Bestimmungen. · 
§.13. 
Bezieht ein Steuerpflichtiger Einkommen aus verschiedenen, theils zum ersten, 
theils zum zweiten Theile der Orts-Quote gehörigen Quellen (§. 5 und §. 6 
anzuziehen. 
8. 14. 
Erlasse, Rückstände oder Kaduzitäten dürfen hinsichtlich der Aufbringung der 
jährlichen Einkommensteuer weder auf den Gemeinde-Bezirk, noch auf die Quoten 
der einzelnen Steuerpflichtigen auf irgend eine Weise zurückwirken. 
Besonderer Theil. 
A. Von der Aufbringung des ersten Theils der Orts-Cuote. 
1. Pflicht und Frist zur Fatirung des Einkommens. 
S. 15. 
Jeder, welcher ein zum ersten Theile der Orts-Quote gehöriges Einkommen 
(§. 5) zu beziehen hat, oder ein neues oder erhöhtes zum Orts-Steuer-Kapitale 
ersten Theils gehöriges Einkommen aus irgend einem Grunde erwirbt, ist verpflichtet, 
gedachtes Einkommen dem zuständigen Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) 
gewissenhaft und vollständig anzuzeigen — zu fatiren. 
8. 16. 
Es hat die Fatirung jedesmal bis zum 15. Januar oder bis zum 15. Juli 
desjenigen mit dem 1. Januar und bezüglich 1. Juli beginnenden Halbjahrs zu 
geschehen, an dessen erstem Tage der Steuer-Pflichtige sich im Rechte des Bezugs 
jenes Einkommens (§. 15) befindet. 
S. 17. 
Eine jede Fassion wird so lange für stillschweigend erneuert erachtet, als nicht 
eine Veränderung derselben zeitig am Beginn eines Semesters (§. 16) gehörig an- 
gemeldet ist.
        <pb n="82" />
        62 
8. 18. 
Die Fatirung ist in der Regel von dem Bezugsberechtigten selbst zu bewirken. 
Außerdem haben für richtige und rechtzeitige Fatirung einzustehen: 
1) in Rücksicht auf das Einkommen von Vermögen, welches einem Nieß- 
brauche unterworfen ist, — soweit es zum ersten Theile der Orts-Quote 
gehört — der Nießbrauchs-Berechtigte; 
2) bei dergleichen Einkommen aus Vermögen, welches unter vormundschaft- 
licher Verwaltung steht und keinem Nießbrauche unterliegt, — mag 
es einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem Verschwender, einem 
Abwesenden, oder einem aus sonst einem Grunde unter Pflegschaft Stehen- 
den gehören — der Vormund oder Kurator; 
3) bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs-Masse 
ist, — der Massepfleger, in Ermangelung eines solchen das Konkurs- 
Gericht; 
4) bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden, oder 
anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Sozietäten u. s.w. 
die geordneten zeitigen Vorstände und zwar unter solidarischer Haftpflicht. 
II. Von der Form und dem nothwendigen Inhalte der Fassionen. 
8. 19. 
Die Einkommen-Fassionen sind schriftlich bei dem Rechnungsamte (der 
Steuer-Lokal-Kommission) des Wohnorts einzugeben, vorbehältlich der Bestimmungen 
in den §§. 20 und 21. 
§. 20. 
Das Einkommen im Auslande Wohnender, welches dieselben im Großherzog- 
thume zum ersten Theile der Orts-Quote zu versteuern haben, ist zur Steuerrolle 
desjenigen Orts des Inlandes zu fatiren, in welchem sie heimathsberechtigt sind; 
das Diensteinkommen solcher im Auslande stationirten diesseitigen Angestellten aber, 
welche kein Heimathsrecht in einer Gemeinde des Großherzogthums haben, zur 
Steuerrolle desjenigen Ortes, wo die Kasse, aus welcher sie den Gehalt beziehen, 
ihren Sitz hat.
        <pb n="83" />
        S. 21. 
Die Fassionen über grundherrliche Gefälle sind einzureichen: 
1) wenn das Bezugsrecht an den Besitz eines inländischen Gutes oder 
Grundstücks gebunden ist — bei dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal- 
Kommission) desjenigen Bezirks, in welchem das berechtigte Gut oder 
Grundstück liegt; 
2) wenn dagegen das Bezugsrecht entweder überall nicht an den Besitz eines 
Gutes oder Grundstücks, oder doch nicht an den Besitz eines inländi- 
schen solchen gebunden und der Bezugsberechtigte 
a) eine (Inländische oder ausländische) physische, oder eine ausländische 
juristische Person ist — bei dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal- 
Kommission) desjenigen Bezirks, in welchem die belasteten (abgabe- 
pflichtigen) Grundstücke liegen, 
ist aber der Berechtigte 
b) eine inländische Gemeinde oder sonst eine juristische Person des 
Inlandes —, bei demjenigen Rechnungsamte (Steuer-Lokal-Kommission), 
wo diese Kommun oder sonstige juristische Person ihren Sitz hat. 
8. 22. 
Die Fassionen von Dienst-Einkommen, Gehalten, Wartegeldern und Pensionen 
erheischen die genaue Angabe des Betrags an baarem Gelde sowohl, als an Na- 
turalien und anderen Nützlichkeiten — z. B. Dienstwohnungen und Dienstlände- 
reien —, sowie die Bezeichnung der Kassen, aus welchen diese Bezüge fließen. 
Besteht hinsichtlich der Naturalien u. s. w. eine Veranschlagung durch Be- 
stallungs-Dekret eder Reskript, oder bei Geistlichen und öffentlichen Lehrern durch 
bestätigte Besoldungs-Tabellen, so sind die veranschlagten Beträge zu fatiren. 
§. 23. 
Mit zu fatiren sind: alle auf besonderen Zulagen beruhenden Gehalte, alle 
ständigen Remunerationen, ingleichen alle bloß zufälligen, jedoch wieder- 
kehrenden Emolumente (Accidenzien), welche nach dem Anschlage (s. 22) — 
ohne Rücksicht auf den höhern oder geringern Ertrag —, fehlt es aber an einem 
solchen Anschlage, nach einem, da möglich, zehnjährigen Durchschnitte aufzunehmen sind. 
13
        <pb n="84" />
        64 
§. 24. 
Werden gewisse Dienst--Emolumente oder Gehalts-Bestandtheile nicht aus einer 
öffentlichen Kasse, sondern aus dritter Hand, z. B. was Geistliche betrifft, von 
den Eingepfarrten, was öffentliche Lehrer anlangt; in Honoraren und Schulgeldern, 
von Justiz= und Verwaltungs-Beamten in Gebühren, von Kommunal-Dienern in 
Geld= oder Natural-Abgaben von den einzelnen Gemeindegliedern u. s. w. bezogen, 
so ist in die Fassionen auch hierüber das Nöthige aufzunehmen. 
§. 25. 
Nicht in Ansatz kommen bei dem Diensteinkommen: 
1) Diäten, Reisekosten, Kommissions-Gebühren, Depositen-Gebühren und be- 
sondere, nicht ständige, Gratifikationen; 
2) solche, wenn gleich ständige Geldbezüge, welche bloß als Entschädigung für 
übernommenen Bureau= und andern Aufwand im Dienste anzusehen sind, 
z. B. dasjenige, was die Forstbedienten für die Unterhaltung der Forst- 
gehülfen beziehen, Fourage für nothwendige Dienstpferde, Vergütung für 
Schreib-Materialien; 
3) solche Annehmlichkeiten, welche unmittelbar mit den Dienstleistungen selbst 
zusammenhängen, und solche Bezüge, welche sofort um des Dienstes willen 
wieder ausgewendet werden müssen, z. B. Hofbedienung, Montur= und 
Kleider-Gelder. 
In Abzug können gebracht werden die auf Grund einer gesetzlichen Ver- 
pflichtung oder eines landesherrlich bestätigten Statuts zu leistenden Pensions- 
Witwen= und Waisen-Kassen-Beiträge. 
§. 26. 
Die Fassionen von grundherrlichen Gefällen müssen enthalten: 
1) bei Erbzinsen, Gülten und anderen fixen Gefällen, auf dem Grunde der 
vorhandenen Erb= und Zins-Bücher, bezüglich Hebe-Register, gefertigte ge- 
naue Nachweisungen über den dermaligen Stock derselben; 
2) bei Zehnten, Lehnwaare und sonstigen veränderlichen Gefällen die An- 
gabe des Durchschnitts-Ertrags der letzten zehn Jahre; 
3) überhaupt bei Natural-Gefällen die gehörig spezifizirte Angabe der Be- 
träge nach Maß, Zahl, Gewicht rc. 
Zugleich sind von den etwaigen Erhebungsaufwänden diejenigen einzeln 
aufzuführen, welche mit dem Bezuge der betreffenden Gefälle nothwendig und 
un vermeidlich verbunden sind.
        <pb n="85" />
        65 
§. 27. 
In den Fassionen, welche Kapitalisten, Nutznießer von Aktiv-Kapitalen und 
Inhaber von Leib-Renten einzureichen haben, sind die sämmtlichen Aktiv-Kapitale 
und Leib-Renten des Fatirenden einzel n und unter fortlaufenden Nummern, 
ihrem vollen Betrage nach, mit Angabe 
a) des Münzfußes, 
b) des Zinsfußes, 
c) des Namens und des Wohnorts des Schuldners und — bei verbrieften 
Forderungen — der Jahreszahl und des Datums der Schuldurkunde 
aufzuführen. 
§. 28. 
Ob die Kapitale im Inlande oder im Auslande stehen, ob sie auf Hypothek 
oder auf Handschrift, oder auch ganz unverbrieft, ferner: ob sie bei Privaten, oder 
in Staatspapieren — unter welchem Namen diese auch vorkommen mögen, — in 
Aktien, als verzinsliche Kautionen 2c. angelegt seien, ob die Kapital- und Zins- 
Forderungen aus Darlehns= oder aus anderen Verträgen herrühren, macht keinen 
Unterschied. Selbst in Lotterie-Anleihen angelegte Gelder müssen, dafern nur der 
Betrag jedes Looses nach erfolgter Ausloosung mit angehäuften Zinsen zurückge- 
zahlt wird, als verzinsliche — und darum als zu fatirende — Kapitale betrachtet 
werden. 
g. 29. 
Auch bei Staatspapieren, Aktien und Loosen zu Lotterie-Anleihen gilt lediglich 
der darin verbriefte Nominal-Werth als der wahre Kapital-Werth; der etwaige 
Ankaufspreis oder Kurs-Werth bleibt dabei außer Betracht. 
S. 30. 
Ist ein außenstehendes Kapital entweder überhaupt unverzinslich ausgeliehen, 
oder läßt sich bereits zur Zeit der erfolgten Fatirung mit Bestimmtheit vorher- 
sehen, daß davon bedungene Zinsen, z. B. wegen offenkundiger Insolvenz des 
Schuldners während des nächsten Jahres nicht werden erlangt werden, so ist dieses 
Umstandes in der Fassion mit kürzlicher Darlegung des Sachverhalts gleichfalls 
Erwähnung zu thun. 
Bei Aktien und anderen Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen, gleichmäßigen 
Abwurf gewähren, ist der im letztverflossenen Jahre bezogene Abwurf der Fassion 
zu Grunde zu legen, vorbehältlich der Bestimmung im §. 34. 
13“
        <pb n="86" />
        66 
Mit gleichem Vorbehalte ist bei Loosen zu Lotterie-Anleihen der planmäßig 
zu Grunde liegende Zinsfuß, ohne Rücksicht darauf, daß die Zinsen erst bei Aus- 
loosung des Kapitals mit diesem gezahlt werden, dagegen auch ohne Rücksicht auf 
einen möglichen Gewinn, anzunehmen. 
S. 31. 
Ausgenommen von den der Pflicht zur Fatirung unterworfenen Aktiv-Kapitalen. 
bleiben die bei den Sparkassen des Inlandes angelegten Gelder, deren Betrag zu- 
sammen für Einen Fatirenden die Summe von Hundert Thalern noch nicht er- 
reicht (I. 15, Ziffer 6 des Gesetzes vom 18. März 1869 über die Steuerver- 
fassung des Großherzogthums). 
S. 32. 
Die Fatirung der Aktiv -Kapitale und Leib-Renten darf in einem ver- 
schlossenen Zettel geschehen, auf dessen Außenseite nächst dem Namen und 
Wohnorte des Fatirenden nur der jährliche Zinsertrag, bezüglich der Leib-Renten- 
Betrag in Zahlen angegeben ist. 
S. 33. 
Nicht gestattet ist es, Zinsen von etwaigen Passiv-Kapitalen (Schulden) von 
den zu fatirenden Aktiv-Kapitalen in Abzug zu bringen, indem durch diese die 
Steuerpflicht vom Einkommen aus Aktiv-Kapitalen keineswegs gemindert wird. 
Ausgenommen hiervon sind: Sparkassen, Banken und Aktien-Institute. Diese 
bringen die nach ihrem jährlichen Rechnungsschlusse sich herausstellenden Reinerträge, 
soweit sie nicht an die einzelnen Mitglieder vertheilt werden und sonach von diesen 
zu versteuern sind, zur Fassion. « 
§.34. 
Hat der Inhaber von Aktiv-Kapitalien seine Zinsen oder Renten zu vier 
Prozent angegeben, so genügt dieses, wenngleich ein höheres Interessen = Einkommen 
ihm dargethan werden könnte. Nur wenn in der von ihm zu bewirkenden Angabe 
Aktiv-Kapitale als geringer, denn zu vier Prozent verzinslich, oder gar als nicht 
zinstragend aufgeführt sind, ist der Fatirende verbunden, die Wahrheit dieser An- 
gabe auf Erfordern zu erweisen.
        <pb n="87" />
        67 
III. Folgen vernachlässigter oder hinterzogener Fatirung. 
§. 35. 
Wer die in §§. 16 und 17 erwähnten Fristen versäumt, hat es sich selbst 
zuzuschreiben, wenn er bei. dem ersten Theile der Orts-Qnote mit einem Ein- 
kommen forthin zur Steuer gezogen wird, welches er ganz eder theilweise zu be- 
ziehen aufhörte. 
S. 36. 
Wer ein zum ersten Theile des Orts-Steuer-Kapitals gehöriges, steuerpflichtiges 
Einkommen ganz oder theilweis dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) 
nicht anmeldet, obgleich er nach den obigen Bestimmungen zur Fatirung desselben 
verpflichtet Jvar, hat nicht allein die davon hinterzogene Steuer nachträglich zu ent- 
richten, sondern auch noch überdem, wenn die unterbliebene Anmeldung ein Dienst-, 
Gehalts-, Wartegelder-, Pensions= oder Leib--Renten-Einkommen, oder ein Ein- 
kommen an grundherrlichen Gefällen zum Gegenstande hatte, den vierfachen Be- 
trag der hinterzogenen Steuer, waren aber Kapital-Zinsen oder andere Renten 
nicht fatirt worden, den vierten Theil bis zur Hälfte des der Besteuerung 
entzogenen steuerpflichtigen Einkommens je nach der Beschaffenheit des Falles 
als Strafe zur Staatskasse zu entrichten. « 
§.37. 
Der Jahresbetrag nicht fatirter Kapital--Renten ist jedoch, dafern nicht etwa 
ein noch geringerer Zinsertrag nachgewiesen werden kann, nur zu vier Prozent 
des Kapitals anzunehmen (§. 34). 
S. 38. 
Wenn der Fatirungs-Pflichtige ein steuerbares Einkommen entweder zu niedrig, 
oder gar nicht zur Versteuerung angemeldet hatte, jedoch nachträglich selbst aus 
eigenem freien Antriebe, und ehe eine Anzeige oder ein Einschreiten einer Behörde 
deshalb gegen ihn erfolgt ist, die Fatirung nachholt, beziehungsweis berichtigt und 
hierbei die zur Berechnung der Nachsteuer erforderlichen Angaben macht, so ist er 
mit Strafe zu verschenen und nur zur Entrichtung der Nachsteuer verpflichtet. 
§. 39. 
Auch die Erben sind schuldig, die von ihrem Erblasser verwirkte Strafe neben 
der Steuernachzahlung zu erlegen, obgleich die Sache erst nach dem Tode des Erb- 
lassers zur Untersuchung und Entscheidung kommt. Doch soll in einem solchen
        <pb n="88" />
        68 
Falle die nach §. 36 zu berechnende, von den Erben zu erlegende Strafe bei ver- 
schwiegenen Kapital-Zinsen und anderen Renten nicht über den halben Betrag des 
von dem Erblasser in den letzten vier Jahren der Steuer entzogenen Ein- 
kommens ansteigen dürfen, es wäre denn, der Erbe hätte selbst an dem Vergehen 
des Erblassers Theil genommen. 
Wenn der Zeitpunkt nicht zu ermitteln ist, von welchem an der Erblasser 
ein unangemeldet gebliebenes Zins= oder Renten-Einkommen bezogen hat, so wird 
bis zum erbrachten Beweise des Gegentheils angenommen, daß er das zur Zeit 
des Ablebens bezogene Einkommen für das letzte halbe Jahr vor seinem Tode an- 
zumelden gehabt haätte. 
S. 40. 
Die in den §§. 36, 39 angedrohte Strafe verjährt mit dem Ablaufe 
von vollen fünf Jahren von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo zuletzt die unter- 
lassene Angabe hätte bewirkt, oder die unrichtige hätte berichtigt werden sollen. 
Jedoch sollen bei fortgesetzker Steuer-Hinterziehung die bezüglichen ein- 
zelnen Hinterziehungsfälle nicht über 10 Jahre zurück zur Ahndung gezogen werden. 
S. 41. 
Vor dem Ablaufe von zehn Jahren nach erfolgter Einreichung sind die bei dem 
Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) überreichten Fassionen nicht zurück- 
zugeben und auch nach zehn Jahren nur auf Verlangen des Fatirenden oder dessen 
Erben. 
Versiegelt eingereichte Kapital-Zins- und Renten-Fassionen, die im Laufe des 
elften Jahres nach erfolgter Einreichung nicht zurück erbeten worden sind, ist das 
Rechnungsamt zu vernichten ermächtigt. 
§. 42. 
Treffen mit einer Steuerhinterziehung andere Verbrechen zusammen, so tritt 
die für erstere bestimmte Strafe neben der Bestrafung der letztern ein. 
IV. Verfahren hinsichtlich der Erforschung und weitern Behandlung 
der Steuerhinterziehungen. 
§. 43. 
Die Steuereinnehmer sind, bei Vermeidung einer Disziplinar-Ahndung von 
Seiten des Staats-Ministeriums, verpflichtet, jeden ihnen beigehenden Verdacht 
binterzogener oder unrichtiger Fatirung von zum ersten Theile des Orts-Steuer-
        <pb n="89" />
        69 
Kapitals gehörigem Einkommen dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) 
anzuzeigen. 
Die Rechnungsämter (Steuer-Lokal-Kommissionen) haben nicht allein der- 
gleichen Anzeigen weiter zu verfolgen, sondern auch selbstthätig fortwährend die 
sorgfältigste Aufmerksamkeit auf etwaige Steuerverschweigungen zu richten, jedem 
demzufolge hervorgetretenen Verdachte einer Steuerhinterziehung möglichst nachzu- 
forschen und die Ergebnisse dieser Nachforschungen, in Zweifelsfällen aber vor 
Einleitung weitern Verfahrens die Verdachts-Momente zur Kenntniß des Staats- 
Ministeriums zu bringen. 
S. 44. 
Sollte ihnen als Mittel zur Erforschung einer Steuerhinterziehung die Ein- 
sicht des cinen oder des andern Akten= Stücks einer Gerichts-Behörde nöthig er- 
scheinen, so hat diese die begehrten Akten vorzulegen, auch sonst alle durch Schuld- 
klagen, Pfand= und Privilegien-Bestellung, Nachlaß-Regulirungen, Vormundschaften 
u. s. w. zu ihrer Kenntniß gekommenen Notizen bereitwilligst mitzutheilen. 
S. 45. 
Ist dem Staats-Ministerium durch Anzeigen und Berichte, oder sonst der 
Verdacht einer Steuerhinterziehung beigekommen, so liegt ihm ob, entweder sofort 
die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegen den Verdächtigen oder dessen 
Erben zu veranlassen, oder zuvor die nähere Ermittelung der vermutheten Hinter- 
ziehung auf dem nachstehend bezeichneten Wege zu versuchen. 
S. 46. 
Handelt es sich von dem Verdachte einer Hinterziehung der Steuer von 
Kapital-Zinsen oder anderen Renten und ist die Kapital- und Renten-Angabe in 
einer versiegelten Fassion (§. 32) bewirkt worden, so ist das Staats-Ministerium 
befugt, die Entsiegelung anzuordnen. Diese geschieht, wenn sie das Staats-Mi- 
nisterium nicht ausnahmsweise selbst zu bewirken sich veranlaßt findet, bei dem- 
jenigen Rechnungsamte (Steuer-Lokal--Kommission), bei welchem die Fassion nieder- 
gelegt ist. Jedenfalls ist der Aussteller der Fassion oder, bei dessen etwa bereits 
erfolgtem Ableben, sein Erbe vom Rechnungsamte (Steuer-Lokal-Kommission) dazu 
schriftlich unter der Verwarnung vorzuladen, daß im Fall des Ausbleibens gleich- 
wohl mit der Entsiegelung und Einsichtnahme der Fassion werde vorgeschritten 
werden. Erscheint der Geladene nicht, so ist die Entsiegelung und Einsichtnahme 
ohne sein Beisein zu bewirken.
        <pb n="90" />
        70 
S. 47. 
Das Resultat der Einsichtnahme hat das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal- 
Kommission) dem Staats-Ministerium anzuzeigen. 
Fällt die Untersuchung für den Aussteller der Fassion aus, so ist der ge- 
öffnete Zettel mit dem Amtssiegel wieder zu verschließen, und es sind Alle, die 
von dessen Juhalte amtliche Kunde erlangten, zur strengsten Verschwiegenheit dar- 
über verpflichtet. 
S. 48. 
Gewinnt das Staats-Ministerium im Verwaltungswege die Ueberzeugung, 
daß der Verdacht gegründet sei, so hat dasselbe die gesetzliche Strafe (88. 36. 39) 
nebst der Erstattung der erwachsenen Verläge dem Steuerhinterzieher oder dessen 
Erben durch das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) anfordern zu lassen, 
auch wegen der nachträglichen und wegen der künftigen Stenerzahlung zu beschließen 
und anzuordnen. 
S. 49. 
Erlegt der Beschuldigte die angeforderte Strafe binnen der ihm im Ver- 
waltungswege gesetzten Frist nicht, so ist auf Antrag des Staats-Ministeriums ge- 
richtliches Strafverfahren wider ihn einzuleiten (§. 5 des Gesetzes vom 25. März 
1862). 
8. 50. 
Wird auf dem eingeschlagenen Verwaltungswege der obwaltende Verdacht 
weder vernichtet, noch zur Gewißheit erhoben, so hat das Staats-Ministerium 
nach seinem Ermessen den Antrag auf Einleitung gerichtlicher Untersuchung zu 
stellen. 
V. Von den Steuerrollen für den ersten Theil der Orts-Quote und den dazu 
gehörigen Ab= und Zugangs-Listen. 
S. 51. 
Ueber die bis zum 15. Januar des ersten Jahres einer jeden Finanz-Periode 
theils ausdrücklich fatirten, theils nach dem §. 17 für fatirt anzunehmenden, zum 
ersten Theile der Orts-Quote gehörigen Individnal-Steuer-Kapitale jedes Gemeinde- 
Bezirks hat das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) ein vollständiges, die 
Jahre der ganzen Finanz-Periode umfassendes Verzeichniß — die Steuerrolle für 
den ersten Theil der Orts-Quote — aufzustellen, für das zweite, sowie für jedes 
fernere Halbjahr der Finanz-Periode aber, alsbald nach Verlauf der in dem §. 16 
gedachten Frist, ein ähnliches Verzeichniß — eine Ab= und Zugangs-Liste zur
        <pb n="91" />
        71 
Steuerrolle für den ersten Theil der Orts-Quote — über die in dem unmittelbar 
vorausgegangenen Semester bezüglich des zum ersten Theile der Orts-Quote ge- 
hörigen Einkommens vorgekommenen Veränderungen. 
§. 52. 
Das der Besteuerung unterliegende Einkommen an Dienst-, Gehalts-, Warte- 
geld= und Pensions-Bexügen sowie der Zinsen von Aktiv-Kapitalen und anderen 
Renten ist dabei je mit seinem Jahresbetrage, ebenso sind die Einkünfte der grund- 
herrlichen Gefälle mit ihren Jahres-Netto-Erträgen in Ansatz zu bringen. 
g. 53. 
Die Berechnung der Naturalien-Stücke zu Gelde hat in allen Fällen 
von dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) zu erfolgen. 
Bei Dienst-, Gehalts= und Pensions-Bezügen sind dieselben, sofern sie be- 
stallungsmäßig oder mittelst Besoldungs-Tabelle veranschlagt sind, mit den veran- 
schlagten Beträgen einzuzeichnen. In Ermangelung eines solchen Anschlags, inglei- 
chen bei Leib-Renten sind dieselben, soweit Waizen-, Roggen-, Gerste= und Hafer- 
Früchte in Frage kommen, bei Beginn jeder Finanz-Periode auf Grund der von 
dem Staats-Ministerium nach §. 56 des Ablösungs-Gesetzes vom 18. Mai 1848 
zuletzt erlassenen Bekanntmachung der durchschnittlichen Fruchtzins-Ablösungs- 
Preise des betreffenden Landestheils für die Dauer der Finanz-Periode zu berechnen 
und einzustellen. 
Bei der Berechnung von Erbzins-Früchten sind von jenen durchschnittlichen 
Fruchtzins-Preisen 15 Prozent in Abzug zu bringen. 
Andere Naturalien sind nach einem billigen, ortsüblichen Marktpreise, nicht 
veranschlagte Holz-Deputate, Dienstwohnungen und Dienstländereien nach den ge- 
wöhnlichen Kauf-, Pacht= und Mieth-Preisen des Orts oder der Umgegend an- 
zusetzen. 
B. Von der Aufbringung des zweiten Theils der Orts-Qnote. 
J. Von der Verzeichnung der Steuerpflichtigen und von dem Berufe, sowie von 
der Wahl und Ernennung der Steuervertheiler. 
§. 54. 
Die Ermittelung der Steuer-Kapitale der einzelnen, zum zweiten Theile der 
Orts-Quote Beitragspflichtigen geschieht in jedem Gemeinde-Bezirke alljährlich unter 
der Leitung des Rechnungsamtes (der Steuer-Lokal- Kommission) durch verpflichteze 
Schätzer oder Orts-Steuervertheiler, denen zu diesem Behufe der Outs- 
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        72 
Gemeindevorstand bis zum achten Januar jeden Jahres ein entsprechendes, ge- 
naues Verzeichniß sämmtlicher in der Steuerrolle für den zweiten Theil der Orts- 
Quote erster und zweiter Abtheilung aufzuführenden Individuen mit Angabe des 
denselben im Gemeinde-Bezirke eigenthümlich oder nießbräuchlich zugehörigen Grund- 
besitzes zuzustellen hat. 
Für die Richtigkeit und Vellständigkeit dieses Verzeichnisses ist der Gemeinde- 
vorstand verantwortlich. 
8. 66. 
Die geringste Zahl der Stenervertheiler eines Gemeinde-Bezirks ist fünf; 
nur für sehr kleine Gemeinde-Bezirke dürfen ihrer noch weniger sein. In Land- 
Gemeindebezirken sollen sich der Bürgermeister und wenigstens eill Feldgeschworner 
des Orts, in städtischen Gemeinde-Bezirken die Bezirksvorsteher und wenigstens 
zwei Feldgeschworne darunter befinden. Die Bestimmung, welche Feldgeschworne 
des Orts zuzuziehen sind, steht dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) 
zu. Versieht der Bürgermeister die Funktion eines Mitgliedes der Reklamations- 
Kommission (§. 73), so tritt für ihn in Ansehung des Steuer-Vertheilungs-Geschäfts 
der Stellvertreter ein. 
8. 56. 
Die Wahl und Ernennung der übrigen Orts-Steuervertheiler geschieht in der 
Weise, daß der Gemeindevorstand — wenn und so lange aber letzterer selbst die 
Steuer-Lokal-Kommission bildet, der Gemeinderath — jedes Orts die doppelte 
Anzahl der nach dem Ermessen des Rechnungsamtes (der Steuer-Lokal-Kommission), 
noch erforderlichen Steuervertheiler aus der Mitte der Ortsbürger erlieset und dem 
Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) zur Auswahl vorschlägt, das Rech- 
nungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) aber die Auswahl unter den Vorgeschla- 
genen trifft. 
Hiernächst hat das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) nach seinem 
Ermessen noch einen oder mehrere ausschließlich oder vorwiegend zum ersten Theile 
der Orts-Quote steuernde Ortsbürger bis höchstens zur Hälfte aller übrigen Steuer- 
vertheiler, jedoch nur insoweit zu erwählen, daß hierdurch die Zahl aller aus- 
schließlich oder doch vorwiegend zum ersten Theil. der Orts-Quote steuer- 
pflichtigen Steuervertheiler nicht ein Drittheil der Gesammtzahl aller Steuer- 
vertheiler überschreite. 
§. 57. 
Bei dem Vorschlage und bei der Ernennung der Steuervertheiler ist genau 
darauf zu achten, daß dazu nur Männer vorgeschlagen und auserwählt werden,
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        73 
welche Redlichkeit und unbescholtenen Ruf mit der nöthigen Sach= und Personen- 
Kenntniß verbinden. 
Der Verein der Steuervertheiler ist der Art zusammenzusetzen, daß in dem- 
selben thunlichst die im Orte bestehenden Haupt-Nahrungszweige vertreten werden. 
8. 58. 
Das Amt eines Steuervertheilers ist ein staatsbürgerliches Ehrenamt, und 
es darf die Wahl dazu nur abgelehnt werden von Personen, welche das 60. Le- 
bensjahr überschritten haben, von Geistlichen und Lehrern, ingleichen von denen, 
welche nachzuweisen vermögen, daß daraus für ihre Gesundheit besondere Gefahr 
oder für ihre häuslichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil entstehen werde, 
worüber das Rechnungsamt (Steuer-Lokal-Kommission) und auf Bernfung das Groß- 
herzogliche Staats-Ministerium endgültig zu entscheiden hat. 
Steuervertheiler können nicht sein: 
1) Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; 
2) Beamte des Rechnungsamtes oder der Steuer-Lokal-Kommission und die 
Mitglieder der Reklamations-Kommission (S. 73). 
Wer die Uebernahme ohne solchen Grund verweigert, ist vom Rechnungsamte 
(der Steuer-Lokal. Kommission) durch Geldstrafen, welche bei fortgesetzter Weigerung 
zu erhöhen sind, zur Uebernahme anzuhalten. 
Die Wahl erfolgt auf die Dauer einer Finanz-Periode. Die früheren Steuer- 
vertheiler dürfen wieder gewählt werden und können die erneute Wahl gleichfalls 
nur aus den eben gedachten Gründen ablehnen. 
§. 59. 
Sämmtliche Steuervertheiler haben in die Hand des Rechnungsamtes (der 
Steuer-Lokol-Kommission) feierlich anzugeloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft, nach 
ihrer besten Einsicht, ohne alle Nebenrücksichten und ohne die geringste Parteilichkeit 
verrichten, auch die hierbei zu ihrer Kenntniß kommenden Vermögens= und Ein- 
kommens- Verhältnisse geheim halten wollen. 
Bestechlichkeit oder sonstiger Mißbrauch ihrer amtlichen Befugnisse sollen an 
den Steuervertheilern nach der Strenge der Gesetze bestraft werden. 
II. Allgemeine Bestimmungen im Betreff der Abschätzung der Steuerpflichtigen. 
8. 60. 
Bei der Abschätzung durch die Steuervertheiler zu einer jeden der beiden Ab- 
theilungen der Orts-Quote sind die verschiedenen Quellen des zu jeder dieser Ab- 
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        74 
theilung gehörigen Einkommens eines jeden Steuerpflichtigen sorgfältigst zu beachten 
und es ist für eine jede derselben die Schätzung in einem besondern Ansatze aus- 
zusprechen. Es muß jedoch die Gesammt-Schätzungssumme eines jeden Steuer- 
pflichtigen — vorbehältlich der Bestimmungen in den 8§. 64. 69 — mit fünf 
Thalern theilbar sein und zum Mindesten mit funfzehn Thalern in Ansatz 
gebracht werden. 
Hausfrauen, Töchter und unter 18 Jahren alte Söhne, welche keinen selbst- 
ständigen Erwerb haben, allein das Einkommen des Familienhauptes durch Erwerb 
erhöhen, sind zwar nicht besonders einzuschätzen, wohl aber bei der Abschätzung des 
Familienhauptes zu berücksichtigen. 
S. 61. 
Jeder Abzuschätzende ist verpflichtet, dem Gemeindevorstande und den Steuer- 
vertheilern, sowie auch dem Rechnungsamte (der Stener-Lokal-Kommission), der 
Reklamations -Kommission (§. 73) und den Revisions-Kommissaren (§. 11) alle zu 
einer richtigen Abschätzung erforderlichen Nachrichten und Auskünfte auf Verlangen 
unweigerlich und unverzüglich zu ertheilen. 
Dagegen haben sich die genannten Behörden jedes inquisitorischen Eindringens 
in die Vermögens= und Kredit-Verhältnisse der Abzuschätzenden gänzlich zu enthalten. 
III. Regeln für die Abschätzung der einzelnen Arten des Einkommens. 
§. 62. 
Bei der Abschätzung des Einkommens von Grund und Boden haben die 
Steuervertheiler die Grundstücke, welche ein Stenerpflichtiger in der Flur des Orts 
eigenthümlich oder nießbräuchlich inne hat, ins Auge zu fassen und den Rohertrag 
zu schätzen, welchen ihm die Bewirthschaftung dieser Grundstücke in ihrer Verbin- 
dung unter einander mit Hülfe des in der Wirthschaft angelegten größern oder 
geringern Betriebs -Kapitals gewährt. Zu diesem Betriebs-Kapital gehören neben 
dem lebenden und todten Inventar, den Vorräthen und dergleichen auch die vor- 
handenen und zum Betriebe der Landwirthschaft benutzten Wirthschaftsgebäude an 
Ställen, Scheuern u. s. w. 
Bei Einschätzung des Ertrags der Wirthschaft sind alle dem Abzuschätzenden 
daraus zufließenden Haupt= und Neben--Einnahmen und sonstige Vortheile in Betracht 
zu ziehen, also z. B. auch die Erträge von Brennereien, Brauereien und dergleichen, 
wenn sie als landwirthschaftliche Nebengewerbe betrieben werden und 
nicht zur zweiten Abtheilung besonders eingeschätzt sind, der Gewinn aus Mastung, 
Milchwirthschaft und dergleichen mehr.
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        75 
Von dem Wirthschafts-Rohertrage darf auch derjenige Theil nicht gekürzt 
werden, welchen der Abzuschätzende auf seinen und seiner Familie Lebensunterhalt 
verwendet. 
In Abzug zu bringen ist dagegen die Summe, mit welcher der Steuerpflich- 
tige auf seine persönliche Thätigkeit bei der Landwirthschaft (auf das Feldgewerbe) 
in der zweiten Abtheilung eingeschätzt ist (§. 67). 
Ferner sind in Abrechnung zu bringen die Aufwände, welche der Steuerpflichtige 
unmittelbar um des Betriebs seines Gewerbes willen hat, also für Geschäfts- 
gehülfen und sonstige Arbeiter im Geschäft, für zugekaufte Geschäfts-Materialien, 
Unterhalt des Wirthschafts-Inventars und sonstige Betriebsausgaben. 
S. 63. 
Für Gebäude, soweit sie nicht nach Vorstehendem (§. 62) berücksichtigt sind, 
ist das Einkommen nach den ortsüblichen Miethpreisen und den sonstigen auf sol- 
ches Einfluß äußernden Verhältnissen zu bemessen (vgl. S. 65). 
S. 64. 
Grundstücke, welche von einem andern Orte aus — innerhalb oder außerhalb 
des Großherzogthums — bewirthschaftet werden, sind in der Steuerrolle des Orts, 
in dessen Flur sie liegen, mit dem Betrage einzuschätzen, welcher nach ortsüblichen 
Pachtpreisen von denselben zu erlangen sein wird, und, sind es Holzgrundstücke, nach 
wirthschaftlichem Nutzungsanschlage. 
Bei der Schätzung selbstbewirthschafteter Grundstücke ist der Gewinn von dem 
zur Bewirthschaftung erforderlichen Kapital mit in Rücksicht zu ziehen (§. 62). 
Erreicht ein solches Einkommen aus Grund und Boben oder Gebäuden (88. 62 
und 63) den Betrag von funfzehn Thalern nicht (§. 60), so ist dasselbe mit 
zehn, oder nach Befinden mit fünf, vier, drei, zwei oder einem Thaler einzuschätzen. 
8. 65. 
Sind Gebäude (Wohn= oder Wirthschafts-Gebäude) oder andere Grundstücke 
ganz oder zum Theil vermiethet oder verpachtet, so vertritt insoweit der bedungene 
Mieth= oder Pacht-Zins die Stelle der von dem Vermiether oder Verpachter zu 
versteuernden Abschätzungssumme. 
Dabei sind etwaige Natural= oder sonstige Neben-Leistungen, sowie die dem 
Verpachter etwa vorbehaltenen Nutzungen hinzuzurechnen. 
Bei Geläuden ist gestattet, von diesem Miethzinse einen entsprechenden Betrag
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        10 
für Unterhaltungsaufwand in Abzug zu bringen, ausgenommen, wenn der Miether 
die ganze Unterhaltung übernommen hat. 
Wenn Grundstücke, welche in verschiedenen Fluren gelegen sind, zusammen 
gegen eine ungetrennte Pachtsumme verpachtet sind, so hat das Rechnungsamt, und 
falls die Bezirke mehrerer Rechnungsämter in Frage kommen, dasjenige, in dessen 
Bezirke sich der Sitz der Wirthschaft befindet, die Vertheilung der Pachtsumme in 
die verschiedenen Steuerrollen zum Zwecke der Steuer-Veranlagung zu bewirken. 
S. 66. 
Bei der Einschätzung des Einkommens aus Gewerbe und Erwerb mit Ein- 
schluß des Hanudels= oder Fabrik-Betriebs — wohin auch das Einkommen aus 
besonderen landwirthschaftlichen Nebengewerben (§. 62), ingleichen aus nicht land- 
wirthschaftlichen Pachtungen, z. B. aus Pachtungen von Brauereien, Gast= und 
Schenk-Wirthschaften, Gärten zur Betreibung der Handelsgärtnerei u. s. w. zu 
zählen ist — ist Alles in Betracht zu ziehen, was dem Abzuschätzenden aus diesen 
Erwerbs= oder Geschäfts-Zweigen an Haupt= und Nelen-Einnahmen, auch sonstigen 
Vortheilen zufließt, und ist hierbei insbesondere Rücksicht zu nehmen auf die Größe 
des im Geschäfte stehenden und umlaufenden Kapitals — jedoch mit Aus- 
schluß der bereits in der ersten Abtheilung der Orts-Quote zu berücksichtigenden 
Gebäude — und auf den höhern oder geringern Ertrag desselben für den Ab- 
zuschätzenden, ferner auf die Verwerthung der Thätigkeit des Geschäftstreibenden, 
sowie überhaupt auf die größere oder geringere Schwunghaftigkeit und Ein- 
träglichkeit des Geschäfts. 
Hierbei ist gänzlich außer Berücksichtigung zu lassen, ob der Abzuschätzende 
jene Geschäftseinnahmen und Vortheile zum nothwendigen Lebensbedarf — zu Auf- 
wänden für Speise, Trank, Wohnung, Kleidung, Dienstboten u. s. w. — für sich 
oder seine Familie, oder blos zu feineren Lebensgenüssen verwendet, oder ob er etwas 
davon erspart oder nicht. 
Nur der Theil seiner Einnahme, den er unmittelbar auf den Betrieb seines 
Gewerbes oder Geschäfts verwenden muß, z. B. auf Geschäfts-Materialien, oder 
Handelswaaren, auf Geschäftsgehülfen und sonstige Arbeiter im Geschäfte, kann 
ihm als zu versteuerndes Einkommen nicht angerechnet werden. Abzurechnen sind 
namentlich auch bei Pachtungen die Pachtsummen und andere dem Verpachter oder 
für denselben zu gewährende Leistungen, wogegen der Verpachter mit der entspre- 
chenden Summe in die Steuerrolle des Orts, an welchem das Geschäft betrieben 
wird, einzustellen ist.
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        77 
§. 67. 
Bei der Einschätzung der Besitzer oder Nießbraucher von inländischen Grund- 
stücken, die sie selbst bearbeiten oder bewirthschaften, soll hinsichtlich ver Arbeits- 
rente — also bei der Einschätzung des Feldgewerbes — angenommen werden, 
als ob sie die auf diese Grundstücke verwendete Thätigkeit um Lohn verrichten. 
Dieser fingirte Lohn ist von den Steuervertheilern nach ortsüblichen Preisen zu 
Gelde zu veranschlagen und die Abschätzungssumme hiernach zu bemessen (§. 60 
alin. 2). 
Wenn ein solcher Grundbesitzer oder Nießbraucher nicht selbst die Hand bei 
der Bearbeitung anlegt, sondern seine Grundstücke durch Lohnarbeiter oder besondere 
Verwalter bewirthschaften läßt, jedoch wenigstens die allgemeine Oberaufsicht über 
die Bewirthschaftung führt: so ist derselbe mit dem Betrage abzuschätzen, zu 
welchem diese Aufsichtsführung, wenu sie der Bewirthschaftung fremder Grund- 
stücke gewidmet würde, veranschlagt werden könnte. 
S§. 68. 
Die nämlichen Grundsätze (§. 66) gelten auch für die Einschätzung des Er- 
werbs der Pachter aus landwirthschaftlichen Pachtungen inländischer Güter und 
Grundstücke, bei welcher folgendes Verfahren einzuhalten ist: 
1) die Abschätzung des Einkommens von Grund und Boden erfolgt nach den 
Bestimmungen des §. 62; 
2) daneben wird das Einkommen des Pachters aus seiner eigenen Thätigkeit 
nach den Bestimmungen des §. 67 festgestellt; 
3) von der Summe dieses Einkommens unter Ziffer 1 und 2 ist alles das- 
jenige in Abzug zu bringen, was der Pachter dem Verpachter oder für 
diesen vertragsmäßig zu leisten verbunden und von Letzterm zu versteuern 
ist (S. 65). 
Dafern der Pachter neben dem eigentlichen Pachtgewerbe noch weitere Ge- 
schäfte treibt, so ist derselbe wegen der Erträge solcher Geschäfte besonders zur 
Steuer zu ziehen (§. 60). 
S. 69. 
Ist der Gruwbesitz, auf welchen ein Eigenthümer oder Nießbraucher seine 
Erwerbsthätigkeit verwendet, oder welcher verpachtet ist, so geringfügig, daß diese 
Erwerbsthätigkeit (§. 67) oder der Pachtgewinn (§. 68) nicht einmal auf volle 
funfzehn Thaler veranschlagt werden könnte, so darf jene oder dieser nur mit zehn 
Thalern, oder nach Befinden nur mit fünf, vier, drei, zwei oder einem Thaler ein- 
geschätzt werden.
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        78 
§. 70. 
Bei der Abschätzung derjenigen, welche in einem Privat-Dienstverhältnisse stehen, 
ingleichen der nicht selbstständigen Gewerbtreibenden — Gehülfen oder Arbeiter — 
kommen außer dem Lohne, dem Gehalte, dem Honorare in baarem Gelde oder in 
Naturalien, alle anderen Vortheile zur Berechnung, welche das Dienst= oder Ar- 
beits-Verhältniß gewährt, z. B. die Kost, die Wohnung — wenn letztere ein 
eigenes Hauswesen möglich macht — ferner das sogenannte Gedinge, ingleichen an- 
dere Accidenzien, diese nach einem ungefähren, wo möglich zehnjährigen Durchschnitte. 
Außer Ansatz bleiben: 
a) die Wohnung in dem Hauswesen des Dienst= oder Arbeits-Herrn, bezüglich 
Arbeitsgebers, 
b) die Livree und was für solche geleistet wird. 
Für die Kost eines männlichen Dienstboten, oder eines vom Arbeitsgeber be- 
köstigten Gewerbsgehülfen bezüglich Arbeiters sind fünfundzwanzig bis funfzig 
Thaler, für die Kost eines weiblichen Dienstboten zwanzig bis vierzig Thaler zu 
Grunde zu legen. 
Für die Diener anderer Ordnung, z. B. die Gehülfen eines Künstlers, 
Kaufmanns-Diener, Hauslehrer, Gouvernanten u. s. w., findet sich der Maßstab 
in den Preisen der Lebensbedürfnisse, den Tarifen der Speisewirthe u. s. w. 
g. 71. 
Bei der Einschätzung von Auszügen ist Alles in Betracht zu ziehen, was 
dem Auszugsberechtigten entweder an vorbehaltenen Auszugsleistungen oder statt 
deren au Beköstigung, Kleidung, Obdach, Geld u. s. w. gewährt wird. 
Jedoch ist die freie Wohnung, ingleichen Holz und Licht nur dann mit in 
Anschlag zu bringen, wenn der Auszügler eine besondere Auszugswohnung inne hat, 
nicht auch, wenn er mit im Hauswesen des Auszugspflichtigen wohnt. 
IV. Von der Beaufsichtigung und Berichtigung der Arbeiten der Steuerver— 
theiler, sowie von der Publikation der erfolgten Einschätzungen und den da- 
gegen zulässigen Reklamationen. 
S. 72. 
Sollte von den Steuervertheilern bei dem Abschätzungsverfahren gegen die 
zesetzlichen Vorschriften verstoßen oder den in dieser Richtung bei der Prüfung 
ihrer Arbeiten vom Rechnungsamte (von der Steuer-Lokal-Kommission) wahrgenom- 
menen Mängeln auf vorgängige Verständigung nicht abgeholfen werden, so ist das 
Rechnungsamt (die Steuer-Lokal--Kommission) ebenso verpflichtet als berechtigt, ge-
        <pb n="99" />
        79 
richtliche Bestrafung der von den Steuervertheilern verschuldeten Pflichtwidrigkeiten 
(Art. 318 und 322 des Straf-Gesetzbuchs) zu beantragen. 
Ist von den Stenervertheilern innerhalb der ihnen gestellten Frist die ge- 
forderte Abänderung der offenbar gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßenden Ein- 
schätzungen nicht zu erlangen, so hat das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) 
dergleichen ungesetzliche Einschätzungen selbstthätig zu berichtigen. 
§. 73. 
Sind die Schätzungslisten von den Steuervertheilern aufgestellt, so hat der 
Gemeindevorstand dieselben zwei Tage hindurch an einem in ortsüblicher Weise 
öffentlich bekannt zu machenden Orte zur Einsichtnahme aller Steuerpflichtigen des 
Orts zu dem Behufe auszulegen, um zur Beschwerdeführung über etwaige unrich- 
tige Einschätzung Anderer bei dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) 
Gelegenheit zu geben. 
Nach erfolgter Auslegung sind die Schätzungslisten an das Rechnungsamt 
(die Steuer-Lokal-Kommission) abzugeben und von diesem (dieser) in Gemäßheit 
des §. 72 zu prüfen und eintretenden Falles zu berichtigen. 
Sind Beschwerden der vorgedachten Art eingegangen, so hat das Rechnungsamt 
(die Steuer-Lokal-Kommission) solche nebst den Schätzungslisten der von ihm zu 
berufenden Reklamations-Kommission vorzulegen. 
Die Reklamations= Kommission besteht für jeden Rechnungsamts= (Steuer- 
Lokal-Kommissions-) Bezirk aus dem Vorstande des Rechnungsamtes (der Steuer- 
Lokal-Kommission), oder im Falle der Behinderung desselben aus dessen Vertreter 
und aus vier vom Bezirks-Ausschusse für die Dauer einer Finanz-Periode gewählten 
Mitgliedern, bezüglich deren Stellvertretern, unter welchen sich je ein ausschließlich 
oder vorwiegend zum ersten Theil der Orts-Quote Steuerpflichtiger zu befinden hat. 
Befähigt zu dem Ehrenamte eines Mitgliedes oder Stellvertreters gewählt zu 
werden, ist jeder Ortsbürger im Bezirke des Rechnungsamtes (der Steuer-Lokal- 
Kommission), welcher die allgemeinen Erfordernisse der Wählbarkeit in eine Ge- 
meinde-Behörde (Art. 70 der revidirten Gemeinde-Ordnung) besitzt, oder in einem 
gemeindebehördlichen Amte (Art. 65 der revidirten Gemeinde-Ordnung) fungirt. 
Abgelehnt kann die Wahl nur von demjenigen werden, welcher das 60. Lebensjahr 
zurückgelegt hat, oder die unmittelbar vorhergegangenen drei Jahre Mitglied der 
Reklamations-Kommission gewesen ist, ingleichen von demjenigen, welcher nachweist, 
daß ihm aus der Führung dieses Amtes für die Gesundheit besondere Gefahr oder 
für die häuslichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil entstehen werde. Ueber 
die Gründe der Ablehnung entscheidet endgültig der Bezirks-Ausschuß selbst. 
15
        <pb n="100" />
        80 
Diejenigen Mitglieder oder Stellvertreter, welche nicht am Sitze des Rech- 
nungsamtes (der Steuer-Lokal-Kommission) wohnen, erhalten bei jedem Zusammen- 
tritt einen Thaler Reise-Entschädigung für jede Meile oder geringere Entfernung 
der Hin= und Rückreise zusammengenommen und, wenn sie übernachten müssen, zwei 
Thaler Diäten für jede Uebernachtung. 
Die Reklamations-Kommission hat die Beschwerden über unrichtige Abschätzung 
Anderer sorgfältig zu prüfen, und ist ebenso berechtigt als verpflichtet, die angefoch- 
tenen Einschätzungen, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, oder aber 
nach der ihr beiwohnenden Kenutniß und nach der von ihr gewonnenen Ueberzeu- 
gung zu niedrig gegriffen sind, selbstthätig abzuändern und zu berichtigen. Die- 
selbe beschließt durch Stimmenmehrheit. 
8. 74. 
Nach Erledigung des in den §§. 72 und 73 vorgeschriebenen Verfahrens hat 
das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) die Schätzungslisten den Ge- 
meindevorständen wieder zuzustellen. Den Gemeindevorständen liegt nunmehr ob, 
die Schätzungslisten anderweit zur Einsichtnahme aller Steuerpflichtigen fünf Tage 
lang öffentlich auszulegen und dies in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Jedem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, gegen seine Einschätzung, falls er 
sie zu hoch oder sonst dem Gesetze nicht entsprecheud finden sollte, zu reklamiren. 
Eine solche Reklamation muß hinlänglich begründet, binnen einer ausschließlichen 
Frist von acht Tagen, vom Ablauf des obigen fünftägigen Zeitraums der Offen- 
legung an gerechnet, bei dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) einge- 
reicht werden. 
Die publizirten Schätzungs-Listen haben die Gemeindevorstände alsbald mit 
einem darauf zu bringenden Zeugnisse über die ordnungsmäßig erfolgte Publikation 
an das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) zurückzusenden. 
S. 75. 
Ueber zeitig (6. 74) bei den Rechnungsämtern (Steuer-Lokal-Kommissionen) 
eingereichte Reklamationen entscheidet nach gewissenhafter Erörterung und billiger 
Erwägung aller dabei in Betracht zu ziehenden Verhältnisse die Reklamations- 
Kommission (. 73) durch Stimmenmehrheit. 
8. 76. 
Glaubt der Reklamant bei dieser Entscheidung sich nicht beruhigen, vielmehr 
die von ihm behauptete Ueberschätzung vollständig nachweisen zu können, so ist er
        <pb n="101" />
        81 
befugt, seine Reklamation innerhalb einer weitern Nothfrist von zehn Tagen 
nach Eröffnung der erstinstanzlichen Entscheidung an das Staats-Ministerium fort- 
zustellen. 
Ein solcher Nachweis kann aber nur geführt werden auf dem Grunde glaub- 
würdiger Urkunden, namentlich einer genauen, über die in Frage stehenden Ge- 
schäfts= und Gewerbs= Zweige vollständig sich verbreitenden Buchführung, welche 
wenigstens das der Einschätzung unmittelbar vorhergegangene ganze Kalenderjahr um- 
faßt und sämmtliche einzelne Einnahme= und Ausgabe-Posten mit hinlänglicher 
Bestimmtheit entnehmen läßt. 
Diese Urkunden und Bücher müssen innerhalb der zehntägigen Nothfrist gleich- 
zeitig mit der Erklärung, daß die Reklamation an das Staats-Ministerium fortge- 
stellt werde, bei dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) versiegelt über- 
reicht werden und es muß der Reklamant sich zugleich erbieten, ihren Inhalt eidlich 
zu bestärken. 
Von dem pflichtmäßigen Ermessen des Staats-Ministeriums hängt es ab, die 
eidliche Bestärkung zu verlangen, oder sie zu erlassen. Nicht minder ist das Staats- 
Ministerium ermächtigt, noch andere erfüllende Beweismittel zu fordern, oder die 
Reklamation unter Verurtheilung des Reklamanten in die Kosten alsbald zu ver- 
werfen. 
8. 77. 
Gegen die Entscheidungen des Staats-Ministeriums findet keinerlei weiterer 
Rekurs, weder im Rechts= noch im Verwaltungs-Wege, statt. 
Verspätete Reklamationen sind gänzlich unbeachtet zu lassen. Auch schützt 
keine Reklamation gegen die einstweilige Zahlung der Steuer. 
V. Von den Steuerrollen für den zweiten Theil der Orts-Quote. 
8. 78. 
Mit Zugrundelegung der, zunächst nach Maßgabe der Entscheidungen, welche 
über die etwa vorgekommenen Reklamationen bis zum 15. März jeden Jahres er- 
theilt worden sind, definitiv zu berichtigenden Abschätzungslisten haben die Rechnungs- 
ämter (Steuer-Lokal-Kommissionen) die Beträge des zweiten Theils der Orts-Quote 
erster und zweiter Abtheilung nun ungesäumt auf die in den Schätzungslisten auf- 
geführten Individual - Steuer-Kapitale nach richtigem Verhältnisse — ohne jedoch 
dabei unter einen Viertelpfennig herabzugehen — zu vertheilen, überhaupt dafür 
zu sorgen, daß die Steuerrollen für den zweiten Theil der Orts-Quote vorschrifts- 
mäßig zu Stande gebracht werden. 
15“
        <pb n="102" />
        82 
Von den Ab- und Zugängen bei den Steuerrollen für den zweiten Theil 
der Orts-Quote. — Steuer-Haftpflicht der Brod= und Lohnherren 
für ihre Diener und Gehülfen. 
S. 79. 
An der endlich berichtigten Umlegung des zweiten Theils der Orts-Quote 
(§. 78) darf im Laufe des Jahres nichts in der Art geändert werden, daß da- 
durch die Steuerbeiträge der Einzelnen steigen oder fallen. 
5. 80. 
Personen, welche in der ersten Hälfte des Jahres in einen inländischen Ort 
einziehen, ingleichen Personen, die zur Zeit der erfolgten jährlichen Einschätzung 
ein Geschäft oder Gewerbe noch gar nicht betrieben, in der ersten Hälfte des Jahres 
aber ein Gewerbe oder eine andere bürgerliche Nahrung in einem solchen Orte 
begründen, sind von dem Gemeindevorstande den Stenervertheilern anzuzeigen und 
von diesen nachträglich einzuschätzen, damit sie für die zweite Hälfte des Jahres 
zur Steuerentrichtung beigezogen werden. 
§. 81. 
Verlassen Personen, welche zur zweiten Abtheilung des zweiten Theils der 
Orts-Quote beitragspflichtig sind, in der ersten Hälfte des Jahres, nach bereits 
bewirkter Umlegung der Steuer, den Ort, so haben sie vorher, an dem Orte ihres 
bisherigen Aufenthalts ihre volle Einkommensteuer für das laufende halbe Jahr zu 
entrichten und bei dem Steuereinnehmer des inländischen Orts, in welchen sie sich 
etwa wenden, durch Vorlegung der Steuer-Quittung wegen der bewirkten Zahlung 
sich auszuweisen. Eine neue Einschätzung an diesem Orte hat alsdann nur für 
die zweite Hälfte dieses Jahres hinsichtlich ihrer zu erfolgen. 
Stirbt ein zu dieser Abtheilung der Orts-Quote Beitragspflichtiger im ersten 
Halbjahre, ohne Erben zu hinterlassen, welche das von dem Verstorbenen betriebene 
Geschäft oder Gewerbe in dem Orte fortsetzen, so kommt die betreffende Schätzungs- 
summe im zweiten Halbjahre in Abfall. 
8. 82. 
Wechseln Privat-Diener, Gewerbsgehülfen und andere Arbeiter nur das 
Dienst-, Arbeits= oder das einkommensteuermäßige Verhältniß in dem Orte, in 
welchem sie eingeschätzt wurden: so wird dadurch, bezüglich der auf das laufende 
Jahr von ihnen zu entrichtenden Steuern, nichts geändert.
        <pb n="103" />
        83 
8. 83. 
Für die von solchen Privat-Dienern, Gewerbsgehülfen und anderen Arbeitern, 
welche neben dem Lohne auch Kost von dem Dienst= oder Arbeits-Herrn bezüglich 
Arbeitsgeber beziehen, zu entrichtende Einkommensteuer haben die Letzteren dergestalt 
einzustehen und als Selbstschuldner zu haften, daß sie, wenn der betreffende Steuer- 
pflichtige mit einem oder mehreren Steuer-Terminen über die Verfallzeit in Rest 
geblieben ist, oder den Ort verlassen hat, ohne zuvor seine Einkommensteuer voll- 
ständig zu entrichten, den Rest auf die diesfallsige Aufforderung des Steuerein- 
nehmers sofort zu bezahlen verbunden sind und nur die Beibringung richtiger 
Quittung von dieser Haftpflicht befreien kann. 
Dagegen ist ihnen gestattet, vor jedesmaliger Auszahlung des Lohns oder 
Abgewährung sonstiger Dienst-Emolumente von dem Diener, Gehülfen oder Arbeiter 
die Vorzeigung der Quittung des Steuereinnehmers über die geschehene Bezahlung 
des vor diesem Zeitpunkte zuletzt verfallenen Steuer - Termins zu verlangen, auch, 
wenn der betreffende Steuerpflichtige im Laufe des Jahres den Dienst und Ort 
verläßt, die Quittung über die geschehene Bezahlung aller bis zum Schlusse des 
Jahres oder Semesters (§. 81) noch fällig werdenden Termine sich vorzeigen zu 
lassen und, in Ermangelung solcher Quittung, einen verhältnißmäßigen Theil des 
Lohns oder der sonstigen Dienst = Emolumente zurückzubehalten. 
S. 84. 
Rücksichtlich der Auslegung der Prüfung und der Publikation der Abschätzun- 
gen in den Zugangslisten und rücksichtlich der Reklamations-Befugniß sind die Be- 
stimmungen in den §§. 73 bis 77 in Anwendung zu bringen. 
C. Von den Erlassen und Kaduzitäten bei der Einkommenstener. 
§. 85. 
Erlasse an der allgemeinen Einkommensteuer ist nur das Staats-Ministerium 
zu ertheilen ermächtigt. Sie erfolgen nach dessen pflichtmäßigem Ermessen, nie 
aber ohne hinlängliche Erörterung und sorgfältige Prüfung der Gründe, aus welchen 
sie nachgesucht werden. Das Staats-Ministerium kann zu diesem Ende Auskunft 
bezüglich Gutachten von den Bezirks-Direktoren, Justiz-Aemtern und Gemeinde- 
vorständen erfordern. 
§. 86. 
Wegen nachgewiesener Erwerbslosigkeit einzelner Steuerpflichtigen oder sonst 
unvermeidlich hervortretende Kaduzitäten fallen, gleich den erlassenen Steuerrückstän- 
den, lediglich der Staatskasse zur Last.
        <pb n="104" />
        84 
Schluß= und Uebergangs-Bestimmungen. 
§. 87. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt von dem 1. Januar 1870 ab in Kraft und alle 
frühere gesetzliche Bestimmungen über die allgemeine Einkommensteuer sind von die- 
sem Tage an aufgehoben. 
§. 88. 
Die Berechnung und Einstellung der Naturalien-Stücke nach den durchschnitt- 
lichen Fruchtzins-Ablösungs-Preisen (§. 53 des Gesetzes) erfolgt zum ersten Mal 
bei Beginn des Jahres 1870 auf die nech übrigen beiden Jahre der Finanz- 
Periode 1870 und 1871. 
Anlangend die Wahlen der Steuervertheiler (§. 58) und der Reklamations- 
Kommissionen (§. 73), so haben dieselben auf Grund und unter Anwendung des 
gegenwärtigen Gesetzes zum ersten Mal im Laufe des Jahres 1869, für die Dauer 
der noch laufenden Finanz-Periode (1870 und 1871) zu erfolgen und wird das 
Großherzogliche Staats-Ministerium ermächtigt, sowohl dieserhalb, als wegen sonst 
erforderlicher Vorbereitungen für die Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes als- 
bald nach Publikation desselben das Nöthige allenthalben anzuordnen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Großherzogliches Staats-Insiegel demselben beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 19. März 1869. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Revidirtes Gesetz 
über die allgemeine Einkommensteuer.
        <pb n="105" />
        85 
Inhalts-Uebersicht. 
Allgemeiner Theil. 
Von den Steuerbehörden, 88. 1 — 3. 
Von den Orts-Steuer-Kapitalen und den Orts- Quoten, 88. 4— 12. 
Weitere, den ersten und zweiten Theil der Orts-Quote betreffende, gemeinschaftliche Bestim- 
mungen, 88. 13. 14. 
1 
Besonderer Theil. 
A. Von der Aufbringung des ersten Theils der Orts-Quote. 
I. Pflicht und Frist zur Fatirung des Einkommens, §s. 15 — 18. 
II. Von der Form und dem nothwendigen Inhalte der Fassionen, §§. 19 —. 34. 
III. Folgen vernachlässigter oder hinterzogener Fatirung, 8§. 35 — 42. 
IV. Verfahren hinsichtlich der Erforschung und weitern Behandlung der Steuerhinterziehun- 
gen, §8. 43 —50. 
V. Von den Steuerrollen für den ersten Theil der Orts-Quote und den dazu gehörigen 
« AbsondZugangsiLisiety§§".51—53. 
B. Von der Aufbringung des zweiten Theils der Orts-Quote. 
I. Von der Verzeichnung der Steuerpflichtigen und von dem Berufe sowie von der Wahl 
und Ernennung der Steuervertheiler, §§. 54—59. 
II. Allgemeine Bestimmungen im Betreff der Abschätzung der Steuerpflichtigen, §§. 60. 61. 
III. Regeln für die Abschätzung der einzelnen Arten des Einkommens, 8§8§. 62 — 71. 
IV. Von der Beaufsichtigung und Berichtigung der Arbeiten der Steuervertheiler, sowie 
von der Publikation der erfolgten Einschätzungen und den dagegen zulässigen Re- 
klamationen, §§. 72— 77. 
V. Von den Stenerrollen für den zweiten Theil der Orts-Quote, §. 78. 
VI. Von den Ab= und Zugängen bei den Steuerrollen für den zweiten Theil der Orts- 
Quote. — Steuer-Haftpflicht der Brod- und Lohn-Herren für ihre Diener und 
Gehülfen, 88. 79 —84. 
C. Von den Erlassen und Kaduzitäten bei der Einkommensteuer, 88. 85. 86. 
Schluß= und Uebergangs-Bestimmungen, 88. 87. 88.
        <pb n="106" />
        86 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Durch höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist dem 
Civil-Ingenieur Herrn Frauz Windhausen in Braunschweig ein Erfindungs- 
Patent auf eine von demselben konstruirte Eis- resp. Kälte-Erzeugungs-Maschine 
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeich- 
nung und Beschreibung, unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit 
allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Bl. 
vom Jahre 1843, S. 13 bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer 
von fünf Jahren von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums 
ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzogthume 
in bleibende Ausführung und Anwendung gesetzt ist. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 7. April 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das bisherige 
Großherzoglich Sächsische Konsulat zu Cincinnati zu Folge der neuerdings da- 
selbst stattgefundenen Errichtung eines Konsulats für den Norddentschen Bund in 
Gemäßheit der Bestimmungen der Bundesverfassung aufgehoben worden ist. 
Weimar am 22. April 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern. 
Stichling.
        <pb n="107" />
        87 
Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, der Braugenossenschaft zu 
Auma auf deren Ansuchen die Rechte einer juristischen Person gnädigst ertheilt 
baben, wird solches hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 22. April 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Nachdem die Verwaltung der Sportel= Einnahme des Großherzoglichen Justiz- 
Amts zu Berka a./J. vom 1. d. M. an dem Großherzoglichen Rechnungsamte da- 
selbst übertragen worden ist, so wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 26. April 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Die im Jahre 1868 erschienenen Bundes-Gesetzblätter Nr. 26, 27, 28, 29, 
30, 31, 32, 33, 34 und 35 enthalten: 
(Nr. 139.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Nord- 
deutschen Bundes für das Jahr 1869. Vom 29. Juni 1868. 
(Nr. 140.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Militair- 
Verwaltung des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869. Vom 
29. Juni 1868.) 
(Nr. 141.) Bekanntmachung, betreffend den unterm 24. Juni 1868 zu Madrid 
unterzeichneten Zusatz-Akt zu dem Handels= und Schiffahrts-Ver- 
trage vom 30. März 1868 zwischen dem Norddeutschen Bunde 
und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Staaten des Deutschen 
Zollvereins einerseits und Spanien andererseits (Bund.-Gesetzbl. 
S. 322). Vom 16. Juli 1868. 
16
        <pb n="108" />
        88 
(Nr. 
(Nr. 
N 
(Nr. 
(Nr. 
(Nr. 
(Nr. 
(Nr. 
(Nr. 
* 
o 
14 2.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteue- 
rung des Braumalzes vom 4. Juli 1868 und des Gesetzes, betref- 
fend die Bestenerung des Branntweins, vom 8. Juli 1868 in 
Mecklenburg, Lauenburg, Lübeck und Preußischen und Hamburgischen 
Gebietstheilen. Vom 29. Juli 1868. 
143.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Hessen, die Besteue- 
rung des Branntweins und Biers in dem nicht zum Norddeutschen 
Bunde gehörigen Theile des Großherzogthums Hessen betreffend. 
Vom 9. April 1868. 
156.) Maaß= und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund. 
Vom 17. August 1868. 
162.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württem- 
berg und Baden einerseits und der Schweiz andrerseits. Vom 
11. April 1868. 
163.) Bekanntmachung, betreffend die höheren Lehranstalten, welche zur 
Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifika- 
tion zum einjährig freiwilligen Militair-Dienst berechtigt sind. Vom 
2. September 1868. 
169.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteue- 
rung des Braumalzes, vom 4. Juli 1868 (Bund.-Gesetzbl. S. 
375), und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, 
vom 8. Juli 1868 (Bund.-Gesetzel. S. 384), in verschiedenen 
Preußischen und Hamburgischen Gebietstheilen. Vom 19. Oktober 
1868. 
185.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten 
zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 10. November 
1868. 
186.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten 
zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. Vom 10. November 
1868. 
187.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Artikel 6 des Zoll- 
vereinigungs-Vertrags vom 8. Juli 1867. Vom 18. November 
1868.
        <pb n="109" />
        89 
(Nr. 196.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum 
Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 30. November 1868. 
(Nr. 197.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten 
zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. Vom 23. November 
1868. 
(Nr. 201.) Gesetz, betreffend die Quartier= Leistung für die bewaffnete Macht 
während des Friedenszustandes. Vom 25. Juni 1868. (Siehe 
Nr. 216.) 
(Nr. 202.) Allerhöchster Erlaß vom 25. November 1868, betreffend die Ab- 
zweigung der Postverwaltungs-Geschäfte für die Landdrosteien Aurich 
und Osnabrück von dem Geschäftsbereiche der Ober-Post-Direktion 
in Hannover und Zulegung derselben zu dem Geschäftsbereiche der 
Oler-Post-Direktion in Oldenburg. 
(Nr. 203.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten 
zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 3. Dezember 
1868. 
(Nr. 204.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten 
zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. Vom 3. Dezember 
1868. 
(Nr. 212.) Verordnung, betreffend die Einführung der in Preußen geltenden 
Vorschriften über die Heranziehung der Militair-Personen zu Kom- 
munal-Auflagen im ganzen Bundesgebiet. Vom 22. Dezember 1868. 
Die im Jahre 1869 erschienenen Bundes-Gesetzblätter Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 
6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 enthalten: 
(Nr. 216.) Allerhöchster Erlaß vom 31. Dezember 1868, betreffend die Ge- 
nehmigung der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes wegen 
der Quartier-Leistung für die bewaffnete Macht während des Frie- 
denszustandes, vom 25. Juni 1868. 
(Nr. 227.) Gesetz, betreffend die antheilige Uebernahme einer Garantie des 
Norddeutschen Bundes für eine zur Herstellung der dauernden Fahr- 
barkeit des Sulina-Armes der Donau-Mündungen von der Euro- 
päischen Donauschiffahrts-Kommission aufzunehmenden Anleihe. Vom 
11. Juni 1868.
        <pb n="110" />
        90 
(Nr. 
(Nr. 
(Nr. 
(Nr. 
(Nr. 
(Nr. 
(Nr. 
(Nr. 
230.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths des Nord- 
deutschen Bundes. Vom 29. Januar 1869. 
233.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung zweier Bevollmächtigten 
zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 15. Februar 
1869. 
240.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags des Nord- 
deutschen Bundes. Vom 22. Februar 1869. 
241.) Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Normal-Aichungs- 
Kommission in Berlin. Vom 16. Februar 1869. 
245.) Bekanntmachung des zweiten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehr- 
anstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wis- 
senschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militair-Dienst 
berechtigt sind. Vom 10. März 1869. 
251.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts- 
Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869. Vom 18. 
März 1869. 
258.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württem- 
berg und Baden einerseits und Italien andrerseits. Vom 10. No- 
vember 1868. 
. 260.) Allerhöchster Erlaß vom 15. März 1869, betreffend die in Ge- 
mäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867 genehmigte Ausgabe 
von verzinslichen Schatzanweisungen. 
262.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Schweden. Vom 
23/24. Februar 1869. 
263.) Gesetz, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend. Vom 7. April 
1869. 
269.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths des Deut- 
schen Zollvereins. Vom 17. April 1869. 
  
Berichtigung. Der Vorname des in der Bekanntmachung vom 9. d. M. (Seite 46) genannten 
Haupt-Agenten der Basler Lebens- und Feuer- Versicherungs. Gesellschaften Dr. Merian 
hier ist nicht „Heinrich“, sondern „Emil“. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="111" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 10. Weimar. 28. Mai 1869. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Nachdem die Durchlauchtigsten Erhalter der Gesammt-Universität Jena einen 
Nachtrag zu den Gesetzen für die Studirenden der Gesammt-Universität Jena 
vom 6. Juni 1851 zu erlassen beschlossen haben, so wird derselbe nachstehend 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 10. Mai 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern. 
Stichling. 
Nachtrag 
zu den Gesetzen für die Studirenden der Gesammt-Universität Jena 
vom 6. Juni 185 11. 
J. 
In dem letzten Alinea des 8. 74 ist nach den Worten: 
„Uebrigens sind solche Vereinigungen“ 
einzuschalten: 
„soweit nicht nach besonderen Vorschriften der gegenwärtigen Gesetze andere 
Bestimmungen zur Anwendung kommen“". 
17
        <pb n="112" />
        92 
II. 
Nach 8. 74 ist ein neuer Paragraph folgenden Inhalts einzuschalten: 
„So oft ein Wechsel in den Personen der Vorstände oder sonst Char- 
girten einer Verbindung (Gesellschaft, Burschenschaft, Korps oder welche 
allgemeine Bezeichnung sonst der Vereinigung beigelegt werden mag) einge- 
treten ist, haben hiervon die Neueingetretenen unter genauer Be- 
zeichnung ihrer und der ausgeschiedenen Personen Namen binnen längstens 
24 Stunden nach Uebernahme der Aemter dem Universitäts-Amte schrift- 
liche Anzeige zu machen, bei Vermeidung einer Individual -Ordnungsstrafe 
von je drei Thalern für jeden Zuwiderhandlungsfall. 
Kiein Studirender darf, während er im aktiven Militär-Dienst in 
hiesiger Garnison steht, bei irgend einer Gesellschaft oder Verbindung irgend 
einen Vorstandsposten oder sonstige Charge auch nur vorübergehend bekleiden. 
Diejenigen im aktiven Militär-Dienste Befindlichen, welche bei dem Er- 
scheinen dieses Gesetzes sich in einer solchen Stellung befinden, haben die- 
selbe sofort niederzulegen. 
Studirende, welche diesen Vorschriften zuwider handeln, werden exma- 
trikulirt. 
Die Universitäts-Behörden sind befugt, von den als Vorstände oder 
sonst Chargirte einer Gesellschaft oder Verbindung ihnen angezeigten Per- 
sonen die Abgabe deren Ehrenworts über die Wahlhaftigkeit der Anzeige 
zu verlangen. 
Die Weigerung, diesem Verlangen zu entsprechen, hat die Exmatriku- 
lation zur Folge; wissentlich falsche Abgabe des Ehrenworts wird nach 
§. 105 dieser Gesetze mit geschärfter Relegation bestraft.“ 
Durch höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
den Fabrikanten Herren Gebrüder Ziegler zu Ruhla auf desfallsiges Nachsuchen 
ein Erfindungs-Patent auf 
Anfertigung von Tabakspfeifen-Köpfen aus einer von ihnen zusammenge- 
setzten, in chemischer und physikalischer Beziehung als neu und eigenthüm- 
lich erkannten weißen porösen Masse 
unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche 
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Blatt v. J. 1843 S. 13
        <pb n="113" />
        93 
bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von fünf Jahren, von heute 
an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzogthume 
in bleibende Ausführung und Anwendung gesetzt ist. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. April 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Von der Schlesischen Feuerversicherungs-Gesellschaft zu Breslau ist zum 
Haupt-Agenten für das Großherzogthum der Kaufmann Johann Hermann Mül- 
ler in Weimar, an der Stelle des zeitherigen Haupt-Agenten Kaufmann und 
Spediteur C. Rolsch daselbst, ernannt worden. 
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. Mai 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements---Chef: 
Schombach. 
Als Haupt-Agent der Berlinischen Feuerversicherungs-Anstalt für das Groß- 
herzogthum ist an der Stelle des Kaufmanns Johann Hermann Müller zu Wei- 
mar der Kaufmann Hermann Sommer daselbst eingetreten. 
Es wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 13. Mai 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach.
        <pb n="114" />
        94 
Auf Grund anher gelangter Mittheilung des Vorsitzenden des Bundesraths 
des Deutschen Zollvereins wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
das Zoll-Parlament auf den 3. Juni d. J. nach Berlin einberufen worden ist. 
Weimar am 25. Mai 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern. 
Stichling. 
Vom Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes sind die Nummern 13 
und 14 erschienen 
und enthalten: 
Die Nummer 13: 
(Nr. 273.) 
Konsular-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Ita- 
lien. Vom 21. Dezember 1868. 
Die Nummer 14;: 
(Nr. 275.) 
(Nr. 276.) 
(Nr. 277.) 
(Nr. 278.) 
Allerhöchster Erlaß vom 24. April 1869, betreffend die Auf- 
hebung der Ober-Post-Direktion in Minden, die Ueberweisung 
der Postverwaltung-Geschäfte für den Regierungsbezirk Minden 
und die Fürstenthümer Schaumburg-Lippe und Lippe an die 
Ober-Post-Direktion in Münster und Uebertragung der Post- 
verwaltungs = Geschäfte für die Fürstenthümer Waldeck und 
Pprmont an die Ober-Post-Direktion in Kassel. 
Allerhöchster Erlaß vom 26. April 1869, betreffend die Ver- 
setzung der Festung Königstein, der Ortschaft Dom-Kietz bei 
Brandenburg und des Fleckens Wandsbeck in höhere Servis- 
Klassen. 
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten 
zum Bundesrath des Norddeutschen Bundes. Vom 8. Mai 
1869. 
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten 
zum Bundesrath des Deutschen Zollvereins. Vom 8. Mai 
1869. 
Weimar. — Hof. Buchdruckerel.
        <pb n="115" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 11. Weimar. 5. Juni 1869. 
Wir Carl Alepxander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
1½. KN. - 
Die durch das Gesetz vom 18. Mai 1848 und spätere Nachtragsgesetze über 
die Ablösung grundherrlicher Rechte beabsichtigte Herstellung möglichster Freiheit 
des Grundbesitzes ist zwar schon in großem Umfange erreicht worden; es haben 
indeß die gemachten Erfahrungen auf die Zweckmäßigkeit und Nothwendigkeit hin- 
gewiesen, durch Aenderung und Vervollständigung einzelner Bestimmungen und na- 
mentlich durch Vereinfachung des Verfahrens zu jenem Ziele rascher zu gelangen, 
als die bisherigen gesetzlichen Vorschriften es gestatteten. Es ist daher zu diesem 
Zwecke eine Revision derselben vorgenommen und mit Rücksicht auf deren Ergebniß 
und um zugleich die in Zukunft zur Anwendung zu bringenden Bestimmungen zur 
Erleichterung der Uebersichtlichkeit in Ein Gesetz zusammenzufassen, verordnen Wir 
mit Zustimmung des getreuen Landtags hiermit wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen für alle Arten von Ablösungen. 
8. 1. 
Ablöslichkeit gewisser Berechtigungen. 
Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind die nachstehend bezeichneten Rechte 
ablösbar: 
18
        <pb n="116" />
        96 
1) Grund-Renten, d. h. ständige Abentrichtungen jeder Art: Zinsen, Gülten, 
Erbzinsen, Dienstgeld, Kanon 2c., es mögen solche in Geld, Naturalien oder 
anderen Gegenständen zu entrichten sein, sofern sie nur auf einem dinglichen 
Rechtsverhältnisse beruhen. 
2) Zehnten aller Art, d. h. Abentrichtungen nach gewissen Prozenten vom jähr- 
lichen Rohertrage eines Grundstücks oder einer Wirthschaft oder von einem 
Gewerbe, welche somit steigend und fallend sind: Feldzehnt, Garbenzehnt, 
Sackzehnt, Fleischzehnt, Blutzehnt. 
Auch diejenigen Zehnten, welche als Lohn für gewisse Frohnleistungen 
bestehen (Zehntschnitt, Zehutdrusch 2rc.) sind nach dem gegenwärtigen Gesetze 
zu beurtheilen. 
Lehns. Rekognitionen, d. h. Abgaben, welche bei Eigenthumsveränderungen 
von Immolilien zu entrichten sind, jeder Art: Lehngeld, Lehuwaare, Hand- 
lohn, Empfahgeld, Auflaßgeld, Schreibschilling, Laudemium, Quinqua- 
gesima emphyteuticaria 2c. 
Spann= und Hand-Frohnen, welche auf dem Grunde von Gesetzen, Ver- 
trägen oder anderen Rechtstiteln noch jetzt an Kammer= oder an Privat- 
Güter in gemessener oder ungemessener Weise zu leisten sind. 
Huthungsbefugnisse, sie mögen auf Aeckern, Wiesen, Angern oder in Teichen, 
Forsten, Holzungen oder auf anderen Weideplätzen auszuüben sein. 
Nachstehende Waldberechtigungen: das Beholzungsrecht, die Befugnisse zum 
Leseholzsammeln, soweit dasselbe über das den Armen gesetzlich nachgelassene 
Holzlesen hinausgeht, zum Stockroden, zum Harzreißen, zum Streuholen. 
7) Die Berechtigung zum Gras-, Schilf-, Rasen-Holen sowohl in Waldungen 
als auf anderen Grundstücken. 
8) Die Berechtigung, Sand und Lehm, Kies, Thon und andere Erdarten auf 
einem fremden Grungstücke zu graben und zu holen. 
9) Die Berechtigung, fremde Steinlager zu benutzen. 
10) Alle sonstige auf Grund und Boden haftende Abgaben und Leistungen, welche 
nicht unter die Bestimmungen des §. 2 fallen, mithin auch alle Abgaben 
und Leistungen an Kirchen, Pfarreien und Schulen, welche dergestalt auf 
Grund und Boden haften, daß sie mit demselben auf jeden Eigenthümer 
übergehen, auch wenn er dem betreffenden Kirch= und Schul- 
Verbande nicht angehört. 
Hinsichtlich der Ablösbarkeit der vorgedachten Rechte ist es gleichgültig, wer 
der Berechtigte sei und ob das Recht auf dem Besitze eines berechtigten Gutes be- 
ruhe, oder einer Person, ohne Rücksicht auf Grundbesitz, zustehe, ingleichen ob die 
3 
4 
V 
5 
6
        <pb n="117" />
        97 
Leistung auf Grundstücken eder auf Gerechtigkeiten hafte oder einer Korporation 
oder einer gewissen Klasse von Personen, ohne Rücksicht auf Grundbesitz, aufruhe. 
§. 2. 
Nichtablösliche Rechte- 
Der Ablösung nach diesem Gesetze sind nicht unterworfen: 
1) Diejenigen Leistungen, welche die Natur von Staatslasten haben: Grund- 
steuern und Grundeinkommen-Stenern, Wasser- und Wege-Bau-Dienste rc. 
2) Diejenigen Gemeindelasten, welche die Natur von Steuern und Anlagen 
in der Gemeinde haben, also nicht nur persönliche, z. B. Personal-Ge- 
schoß, sondern auch solche, die auf Grundkesitz der Gemeindeglieder umgelegt 
und nach dem Bedürfnisse dem Wechsel unterworfen sind, z. B. die Prozent- 
Abgale in der Stadt Eisenach, die Anlagen nach den Gemeindehufen und 
Kirchenhufen im Neustädtischen Kreise. 
Abgaben und Leistungen, die aus dem Kirchen= und Schul-Verbande 
entspringen, soweit sie den Betheiligten als Angehörigen dieses Ver- 
bandes obliegen, bei welchen also, wenn sie auf den Grundbesitz ausge- 
schlagen sind, darin nur eine Art der Umlegung einer persönlichen Leistung, 
nicht aber eine eigentliche Grundlast zu erkennen ist. Eine Umwandlung 
solcher Abgaben und Leistungen findet, sofern nicht eine freiwillige Ueber- 
einkunft diesfalls erfolgt, ebenfalls nicht statt. 
Diejenigen Zehnten und sonstigen Leistungen, welche im Berg= und Sa- 
linen-Regal ihren Grund haben, oder für den Genuß anderer Regalien 
entrichtet werden. 
Die bei eigentlichen Lehen für die Beleihung zu entrichtende Lehns- 
Taxe, deren Wegfall von der Allodifikation des Lehens abhängt. 
Erbpacht-Verhältnisse, welche urkundlich begründet sind, ingleichen 
Laßgüter-Verhältnisse, welche bloß in widerruflicher Ueberlassung 
von Grundstücken zur Benutzung bestehen, mit Einschluß der aus solchen 
Erlpacht= und Laßgüter-Verhältnissen abfließenden Abgaben und Leistungen. 
Die Jagdfrohnen und die auf gesetzlicher Bestimmung beruhende Ver- 
pflichtung der Gerichtsunterthanen zur Bewachung der Rittersitze, 
ingleichen die gesetzliche Befugniß zu Auferlegung neuer Erbzinsen und 
Lehngelder, sowie die aus dem guts-= und schutzherrlichen Verbande 
fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen sind sämmtlich seit der 
Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. Mai 1848, bezüglich der Gesetze vom 
22. Oltober 1851 und 24. Februar 1852 ohne Entschädigung weggefallen. 
18“ 
3 
4 
4 
4 
5 
6
        <pb n="118" />
        98 
Hinsichtlich der auf fremdem Grund und Beden haftenden Jagdgerechtigkeiten 
kommen, insoweit dieselben durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten 
Grundstücks algeschlossenen Vertrag erworben waren, die Vorschriften des Gesetzes 
vom 1. März 1850 §§. 4 bis 11 zur Anwendung. 
§. 3. 
Für die Ablösung solcher grundherrlicher Rechte, welche Kirchen, Pfarreien 
und Schulstellen zustehen, kommen die besonderen desfallsigen Bestimmungen in 
Anwendung. 
S. 4. 
Gültigkeit früherer Ablösungsverträge. 
Zur Zeit der Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. Mai 1848 bereits ab- 
geschlossene Ablösungsverträge bleiben, ohne Unterschied der Grundsätze, nach welchen 
dabei die Auseinandersetzung erfolgt ist, in Kraft. Sind jedoch darin solche fort- 
dauernde Dienste oder audere Leistungen versprochen, oder solche Dienstbarkeiten be- 
stellt worden, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Ablöslichkeit unter- 
liegen, so sind letztere auch darauf anwendbar. 
Hinsichtlich der Rechtsgrundsätze über Zwangsentäußerungen (Expropriationen) 
zu öffentlichen Zwecken wird durch das gegenwärtige Gesetz überhaupt und ins- 
besondere auch insofern nichts geändert, als die auf dem Grunde gesetzlicher Ex- 
propriation bestellten Rechte au fremden Grundstücken fortbestehen. 
§. 5. 
Die Ablösung wird durch entgegenstehende frühere Rechts-Normen 
· nicht gehindert. 
Dem Rechte, auf Ablösung nach diesem Gesetze anzutragen, können Verträge, 
Verjährung, letztwillige Verordnungen und frühere, d. h. vor Bekanntmachung des 
Gesetzes vom 18. Mai 1848 ertheilte, rechtskräftige Entscheidungen nicht entgegen- 
gestellt werden. 
S. 6. 
Privat-Vereinigungen über Ablösungen. 
Auch künftig bleibt es den Betheiligten unbenommen, über Ablösungen Privat- 
Vereinigungen zu treffen. 
Doch haben sie dabei alle diejenigen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
zu beobachten, welche die Wahrnehmung der Rechte dritter Personen die etwa- 
nöthige Einholung der Genehmigung von Behörden, die Beurkundung der ge-
        <pb n="119" />
        99 
schlossenen Verträge und deren Bestätigung durch die General-Ablösungs-Kommission 
betreffen. 
S. 7. 
Ohne Antrag der Betheiligten keine Ablösung. 
Einleitung zur Ablösung im Wege dieses Gesetzes findet nur entweder auf 
beiderseitiges Uebereinkommen, oder auf einseitigen Antrag (Provokation) eines von 
beiden Theilen statt. 
§. 8. 
Zwang zur Ablösung. 
Der Provozirte muß sich die Ablösung gefallen lassen, insoweit nicht eine 
der in den §§. 9, 25, 40, 41, 42, 46, 47, 51, 75, 88, 89 und 90 ange- 
gebenen Ausnahmen eintritt. 
§. 9. 
Gegenseitigkeit des Provokations-Rechts und dessen Beschränkung. 
Das Recht, auf Ablösung anzutragen (zu provoziren), steht nicht nur dem 
Verpflichteten, sondern auch dem Berechtigten zu. 
Auf Ablösung ständiger Geldrenten kann jedoch nur der Verpflichtete antragen. 
Anderer Seits isk der Berechtigte nur dann auf Ablösung einzugehen ver- 
pflichtet, wenn die Gesammtheit der in einem Orte oder in einer Flur ihm zu 
irgend einer Leistung, Abgabe oder Dienstbarkeit Verpflichteten auf Ablösung we- 
nigstens einer Gattung dieser Verpflichtungen anträgt. 
Hinsichtlich der Beschränkung des Provokations-Rechts der Verpflichteten 
auf Ablösung solcher grundherrlicher Rechte, welche Kirchen, Pfarreien und Schul- 
stellen zustehen, behält es bis auf Weiteres bei dem Gesetze vom 22. Oktober 1853 
sein Bewenden. 
S. 10. 
Zurücknahme der Provokation. 
Dem Provokanten ist die Zurücknahme seiner Provokation gegen Abstattung 
der dadurch verursachten Kosten, so lange als deren Insinuation an den Provo- 
katen noch nicht erfolgt ist, schlechterdings, nach Erfolg dieser Insinuation aber bloß 
dann gestattet, wenn der Provokat ausdrücklich darein willigt. 
S. 11. 
Das Provokations-Recht ist vom Eigenthum und, wenn dies ungewiß oder 
streitig ist, vom Natural-Besitze abhängig. 
Ist bei einer Ablösung ein Grundstück als berechtigt oder verpflichtet be-
        <pb n="120" />
        100 
theiligt, so ist das Recht, auf Ablösung anzutragen (zu provoziren) und bei den 
Verhandlungen gültige Erklärungen abzugeben, ein Ausfluß des Eigenthums an dem 
betheiligten Grundstücke. 
Ist aber dieses Eigenthum ungewiß oder streitig, so hat unter den Parteien 
diejenige, welche sich im Besitze des berechtigten oder verpflichteten Grundstücks be- 
findet, die erforderlichen Erklärungen dabei abzugeben und das Provokations-Recht 
zu üben. 
Die Rechtsnachfolger des Provokanten sowohl als des Provokaten (Universal- 
und Singular-Successoren), sowie der nachträglich sich legitimirende Eigenthümer 
(Abs. 2) sind verbunden, die Ablösungsverhandlungen in der Lage, in welcher sich 
dieselben zur Zeit ihres Eintritts befanden, aufzunehmen und fortzuführen. Die 
im Laufe des Verfahrens algegebenen Erklärungen des Vorgängers sowie die in 
Beziehung auf denselben ergangenen Feststellungen und Entscheidungen behalten da- 
her ihre rechtliche Wirkung für den Nachfolger, welcher insbesondere auch für die 
von dem Vorgänger unerfüllt gelassenen aus den Ablösungsverhandlungen er- 
wachsenen Verpflichtungen einzustehen hat. 
Uebrigens sind die Rechte der das Eigenthum in Anspruch nehmenden Per- 
sonen bei den Verhandlungen auf die Weise wahrzunehmen, wie es nach den Be- 
stimmungen in den §§. 193, 194, 198— 201 angeordnet ist. 
§. 12. 
Unter Miteigenthümern entscheidet die Stimmenmehrheit. 
Die gesammten Miteigenthümer eines Grundstücks gelten bei Ausübung des 
Provokations-Rechts und den bei der Ablösung abzugebenden Erklärungen für eine 
Person. Können sie sich nicht vereinigen, so gilt unter ihnen die Mehrheit der 
Stimmen, die nach dem Verhältnisse des Antheils eines Jeden berechnct wird. 
S. 13. 
Unter Miteigenthümern im Zweifel anzunehmende Gleichheit 
er Antheile. 
Insoweit unter mehren Miteigenthümern der Betrag der Antheile ungewiß 
oder streitig ist, wird Gleichheit der Antheile angenommen. 
§. 14. 
Wirkungen eines nachmals sich anders ergebenden Verhältnisses 
der Antheile. 
Provokationen und Ablösungen, welche auf dem Grunde der nach dem nächst- 
vorhergehenden Paragraphen anzunehmen gewesenen Gleichheit der Antheile zu
        <pb n="121" />
        101 
Stande gekommen sind, können dadurch, daß späterhin ein anderes Verhältniß der 
Antheile ermittelt wird, nicht rückgängig gemacht werden. Die einzelnen Miteigen- 
thümer haben sodann nur gegenseitige Ansprüche auf eine veränderte Vertheilung 
der bei der Ablösung erlangten Entschädigung cder der übernommenen Leistungen 
„und auf den Ersatz des zu viel Geleisteten oder zu wenig Empfangenen, nicht aber 
auf Ersatz angeblicher Schäden, welche dem Ueberstimmten durch das Zustande- 
kommen des Geschäfts erwachsen wären. 
8.. 16. 
Stimmengleichheit bei Abstimmungen. 
So oft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Antrag oder eine Er- 
klärung von dem Beschlusse der Mehrheit unter mehren zugleich betheiligten Per- 
sonen abhängig ist, so ist bei eintretender Stimmengleichheit anzunehmen, als ob 
sich die Mehrheit zu derjenigen Erklärung vereinigt hätte, welche dem Zustande- 
kommen einer Ablösung am fäörderlichsten ist. 
S. 16. 
Geistliche, Schullehrer, Kirchendiener, milde Stiftungen u. s. w. 
Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener, Verwalter milder Stiftungen, sowie 
überhaupt alle solche einzelne Personen, Gemeinden und Korporationen, welche bei 
Veräußerungen an Dekrets-Ertheilung oder an andere Formen der Ermächtigung 
gebunden sind, können ohne solche nicht auf Ablösung provoziren. Jedenfalls haben 
sie vor dem Anfange der Verhandlungen die Instruktion der Behörde oder die Zu- 
stimmung Derjenigen einzuholen, an deren Einwilligung sie gebunden sind. 
Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener haben ihre Vorschläge zur Provokation 
bei ihrer vorgesetzten Behörde anzubringen. 
Zu allen Ablösungsverhandlungen, bei welchen die Stelle eines Geistlichen, 
Schullehrers oder Kirchendieners betheiligt ist, hat der Kirchgemeinde oder Schul- 
Vorstand einen Bevollmächtigten, welcher kein Anwalt zu sein braucht, zu bestellen, 
welcher das Geschäft betreibt. · 
Ob und inwieweit die bei der Ablösung betheiligten Geistlichen oder Schul- 
lehrer bei den Verhandlungen selbst mit zuzuziehen sind, was jedoch in der Regel 
geschehen soll, hängt von dem Ermessen der Spezial-Kommission (§. 157) ab. 
  
8. 17. 
Gemeinden. 
Für die Beschlußfassung der Gemeinden und für die in ihrem Namen abzu-
        <pb n="122" />
        102 
gebenden Erklärungen gelten, vorbehältlich der Bestimmungen im §. 15, auch in Ab- 
lösungssachen lediglich die Bestimmungen der revidirten Gemeindeordnung vom 
18. Jannar 1854 und es ist insbesondere auch die Gültigkeit gefaßter Beschlüsse 
der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderaths in dem im Art. 161 der Ge- 
meindeordnung gedachten Fällen durch die Genehmigung des Bezirks-Ausschusses. 
bedingt. 
Eine nach Art. 129 der Gemeindeordnung von der Beschlußfassung im Ge- 
meinderathe und bezüglich in der Gemeindeversammlung ausschließende unmittelbar 
eigene Angelegenheit der einzelnen Mitglieder ist in Ablösungs-Angelegenheiten nur 
dann anzunehmen, wenn das betreffende Mitglied als berechtigter oder verpflichteter 
Theil der Gemeinde gegenübersteht, oder wenn im Laufe des Verfahrens eine an- 
dere Streitfrage zwischen der Gemeinde und diesem Mitgliede zur Verhandlung und 
Entscheidung kommen soll. 
§. 18. 
Ehefrauen. 
Der Ehemann vertritt in Allösungssachen seine Ehefrau, so lange dieselbe 
nicht ausdrücklich widerspricht. Er kann daher, insofern die letztere als berechtigt 
oder verpflichtet betheiligt ist, für sie provoziren und bei den Verhandlungen gültige 
Erklärungen für sie abgeben, ohne einer Vollmacht oder des Nachweises ihrer Zu- 
stimmung zu bedürfen. 
Hinsichtlich der minderjährigen Ehefrauen bewendet es bei den Vorschriften 
des bestehenden Rechts. 
8. 19. 
Entferntere Interessenten Real-Gläubiger u. dergl. haben kein 
Widerspruchsrecht. 
Steht das Grundstück, welches bei einer Ablösung betheiligt ist, in einem 
Lehns-, oder Zins-, oder Erbzius-, oder Erbpachts-Verbande, so bedarf es zu den 
Verhandlungen und zur Provokation auf dieselben der Einwilligung des Lehnherrn, 
der Lehn= und Fideikommiß-Folger, des Zins= oder Erbzins-Herrn, oder des Erb- 
verpachters nicht, vielmehr vertrikt hierbei lediglich der Vasall und der Besitzer des 
im Lehns-, Zins-, Erbzins= oder Erbpacht-Verbande stehenden Grundstücks, mag 
er selbst provozirt haben oder provozirt worden sein, die Stelle des Berechtigten, 
bezüglich des Verpflichteten. 
Ebensowenig sieht den Wiederkaufsberechtigten oder den Real-Gläubigern ein 
Widerspruchsrecht dabei zu (Pfandgesetz vom 6. Mai 1839, §. 122). 
Es sollen aber die Rechte der in diesem Paragraphen genannten entfernteren
        <pb n="123" />
        103 
Interessenten nach den im vierten Abschnitte, ingleichen in den sich darauf beziehen- 
den Paragraphen des fünften Abschnitts enthaltenen Bestimmungen wahrgenommen 
werden. 
§. 20. 
Ablösungen durch Vermittelung der Gemeinden. 
Werden Ablösungen durch Vermittelung der Gemeinden auf dem Wege der 
Privat-Vereinbarung in der Weise eingeleitet, daß die betreffenden Gemeinden die 
abzulösenden Berechtigungen im Ganzen erwerben, so fallen die desfallsigen Verträge 
unter dieses Gesetz, insofern dieselben zugleich die Bestimmungen über die Einzel- 
ablösung der an die Gemeinde abgetretenen Berechtigungen von Seiten der Pflich- 
tigen enthalten. 
§. 21. . 
Beschränkungen des Verpachters als Provokanten bei Ablösungen. 
Dem Verpachter sowohl eines berechtigten als verpflichteten Grundstücks steht 
zwar ohne Zustimmung seines Pachters das Recht zu, noch während der Dauer 
des Pachtes auf Ablösung zu provoziren und das Ablösungsverfahren einzuleiten; er 
ist aber, wenn der Pacht vor Publikation des Gesetzes vom 18. Mai 1848 bereits 
abgeschlossen war und nach den Bedingungen des Pachtvertrags die in Frage kom- 
menden Berechtigungen mit verpachtet oder bie fraglichen Verpflichtungen vom Pachter 
zu tragen sind, nicht befugt, in diesem Falle noch während der Dauer der Pachtzeit 
den Ablösungsvertrag zur Ausführung zu bringen, insofern nicht in der letzten Be- 
ziehung im Pachtvertrage oder durch sonstige Vereinigung bereits Bestimmungen 
getroffen worden sind, als welchen letzteren sodann nachzugehen ist. 
Ausnahme in dem Falle, wenn die Mehrheit der mit dem Verpachter Gleichbe- 
rechtigten provozirt. 
Hat in einem der in den §§. 41, 42 und 89 bis 93 erwähnten Fälle, in 
welchen der Antrag auf Ablösung von dem Beschlusse der Mehrheit der bethei- 
ligten Grundstücksbesitzer abhängig ist, die in Besitzern nichtverpachteter Grundstücke 
bestehende Mehrheit auf Ablösung zu provoziren beschlossen, so darf die Ausführung 
des zu Stande gekommenen Ablösungsvertrags wegen des noch dauernden Pachtver- 
hältnisses eines oder mehrer jener Grundstücke nicht verschoben werden. 
§. 22. 
Der Verpachter als Provokat. 
Ist gegen den Besitzer eines verpachteten — berechtigten oder verpflichteten — 
Grundstücks auf Ablösung provozirt worden, so kann dieser, auch ohne Zustimmung 
19
        <pb n="124" />
        104 
des Pachters, den Ablösungsvertrag nicht nur abschließen, sondern auch zur Ausfüh- 
rung bringen. 
§. 23. 
Gesetzliche Ablösungsmittel. 
Die Ablösung der §. 1 gedachten Berechtigungen erfolgt entweder: 
1) durch Bezahlung eines Entschädigungs-Kapitals: eigentliche Ablösung, 
oder 
2) durch Uebernahme einer jährlichen Geld-Rente: Verwandlung. 
Auch ist die Entschädigung für Triftrechte auf Leeden, Riethern und anderen 
eigentlichen Triftplätzen auf Antrag des Provokaten jederzeit in einzelnen Theilen 
dieser Grundstücke zu bewirken, falls dieselben sich ihrer Lage nach hierzu eignen 
(§+. 114). Diese Grundstückstheile sind hierbei nach demjenigen Werthe zu ver- 
anschlagen, welchen sie nach abgelöstem Triftrechte haben. 
§. 24. 
Konventionelle Ablösungsmittel. 
Nach freier Vereinigung der Betheiligten können auch andere Arten der Ent- 
schädigungsmittel gewählt und angewendet werden, z. B. Getreide-Renten, die Ab- 
tretung von Land außer dem im vorstchenden Paragraphen gedachten Falle, die An- 
weisung eines Holz-Deputats oder die Ueberlassung eines andern dem Verpflichteten 
zustehenden veräußerlichen Eigenthums oder Befpfugnisses. 
Diese Ablösungsmittel unterliegen, soweit sie nach §. 1 dieses Gesetzes über- 
haupt ablösbar sind, der Ablösung demnächst ebenfalls. 
§. 25. 
Wahl zwischen den gesetzlichen Ablösungsmitteln. 
Das Recht der Wahl zwischen den im §. 23 unter 1 und 2 gedachten Ab- 
lösungsmitteln steht in allen Fällen dem Verpflichteten zu und es kann derselbe 
zum Theil mit dem einen, zum Theil mit dem andern dieser Entschädigungsmittel 
die Ablösung bewirken. 
§. 26. 
Frist zur Erklärung über die Wahl der Ablösungsmittel. 
Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes der einjährige Werthbetrag der zur 
Ablösung zu ziehenden Berechtigung festgestellt worden, so hat der Verfpflichtete 
binnen einer ihm von der Spezial-Kommission zu bestimmenden, mindestens vier- 
zehntägigen, Frist sich zu erklären, welches der vorerwähnten gesetzlichen Ablösungs- 
mittel er wähle.
        <pb n="125" />
        105 
Erklärt sich der Befragte in der ihm gesetzten Frist entweder gar nicht, oder 
nicht bestimmt, so wird angenommen, daß er die jährliche Rente übernehmen wolle. 
8. 27. 
Betrag und Anfang des Laufs der Rente. 
Wird die Ablösung durch Uebernahme einer Rente bewirkt (§. 23, Ziffer 2), 
so ist diese nach dem bei den Ablösungsverhandlungen ermittelten jährlichen Werthe 
der abzulösenden Leistung oder Dienstbarkeit zu bestimmen und zu demjenigen Zeit- 
punkte zu bewirken, mit welchem nach den bei jenen Verhandlungen zu treffenden 
Festsetzungen die zur Ablösung gelangenden Leistungen aufhören oder die abzulösen- 
den Dienstbarkeiten nicht mehr ausgeübt werden sollen und das dafür ausgemittelte 
Aequivalent an deren Stelle treten soll. 
Dabei wird von jeder ablöslichen Rente oder Leistung bis zum Beweise des 
Gegentheils angenommen, es sei dieselbe zu dem bisherigen Hebe-Termine für die 
Vergangenheit zu entrichten. 
§. 28. 
Termin zur Abführung der Rente an den Berechtigten. 
Insofern sich nicht beide Theile eines Andern vereinigen, sind die an die 
Stelle ursprünglich ständiger, d. h. zu bestimmten Zeiten fälliger, Leistungen treten- 
den Renten zu derselben Zeit und in denselben Terminen, wie jene, solche Renten 
hingegen, welche an die Stelle unständiger Leistungen treten, im Falle sie den 
Betrag von zehn Thalern nicht erreichen, alljährlich, falls sie aber zehn Thaler 
oder mehr betragen, in zwei halbjährigen Raten, und zwar zum ersten Male an 
demjenigen ganz= oder halbjährigen Termine zu entrichten, welcher dem §. 27 ge- 
dachten Zeitpunkte zunächst folgt. 
Wird ein Holz-Deputat oder eine Getreide-Rente gewählt (§. 24), so muß 
sich, insofern sich nicht die Betheiligten eines Andern deßhalb vereinigen, der Be- 
rechtigte gefallen lassen, daß die Verabreichung bloß auf einen einzigen Jahres- 
Termin bestimmt werde. 
§. 29. 
Ort der Leistung. 
Der Verpflichtete ist verbunden, die Rente und, insofern bei Holz-Deputaten 
und anderen nach freiwilliger Uebereinkunft etwa gewählten Natural-Renten nicht 
etwa ein Anderes verabredet wurde, auch diese dem Berechtigten in das berechtigte 
Gut oder an den von der Ablösungs-Kommission bestimmten Erhebungsort abzu- 
liefern. Er darf sich dieser Obliegenheit auch dann nicht entziehen, wenn die Ab- 
19
        <pb n="126" />
        106 
entrichtungen, an deren Stelle die Rente entrichtet wird, von dem Berechtigten 
hätten abgeholt werden müssen. 
8. 30. 
Sicherheit der Renten. 
Die bis zur völligen Ablösung an die Stelle der ursprünglichen Leistung 
tretenden Renten genießen derselben Sicherheit und Vorzugsrechte, welche jener ge- 
setzlich zustanden, insofern nur bei Uebernahme dieser Renten die Vorschriften dieses 
Gesetzes beobachtet worden sind. 
8. 31. 
Berechnung des Kapital-Werths. 
Soll durch Kapital-Zahlung abgelöst werden (8. 23, Ziffer 1), so bildet 
1) bei Fruchtzinsen an Sommergetreide und sogenannten weichen Körnern: 
Gerste, Hafer cc. 
der sechzehn fache Betrag, 
2) bei Fruchtzinsen an Wintergetreide und sogenannten harten Körnern: Weizen, 
Korn 2c., ingleichen bei Spann= und Hand-Frohnen 
der achtzehnfache Betrag, 
3) bei allen anderen Zinsen und sonstigen ständigen Abentrichtungen an Geld 
oder anderen Gegenständen (§. 1, Ziffer 1), sowie bei Zehnten jeder Art 
(§. 1, Ziffer 2), ferner bei Lehns-Rekognitionen (§. 1, Ziffer 3), endlich 
bei Hutungsbefugnissen und anderen Dienstbarkeiten, Abgaben und Leistungen 
(§. 1, Ziffer 5 — 10) 
der zwanzigfache Betrag 
der Jahres-Rente das Ablösungs-Kapital. 
§. 32. 
Zeiteintritt der Kapital- Zahlung. 
Die Kapital-Zahlung ist zu dem im §. 27 festgesetzten Zeitpunkte zu be- 
wirken. Ist weder der Zeitpunkt, zu welchem die Leistung aufhören soll, noch die 
Zeit der Kapital-Zahlung vertragsmäßig bestimmt worden, so wird die letztere nach 
Ablauf eines Jahres, vom Tage der Bestätigung des Vertrags (§. 203) gerechnet, 
fällig. 
Bis zur wirklichen Abführung des Kapitals hat der Verpflichtete die durch 
dasselbe abzulösende Rente fortzuentrichten.
        <pb n="127" />
        107 
§. 33. 
Recht des Rente-Schuldners zur Kündigung und Auszahl ung des Kapital- 
Betrags an den Berechtigten. 
Die Ablösungs-Renten (s. 27) können von dem Verpflichteten, nach vor- 
gängiger halbjähriger Aufkündigung, zu den Verfall-Terminen der Rente durch 
Kapital-Zahlung (§. 31, Ziffer 1 — 3) abgelöset werden. 
Die Kündigung kann von dem Verpflichteten auf den ganzen Betrag des 
Kapital-Werths der abzulösenden Rente oder auch nur auf einen Theil desselben 
gerichtet werden, in welchem letztern Falle durch die theilweise Zahlung des ur- 
sprünglichen Kapitals auch die Rente verhältnißmäßig gemindert wird. Doch darf 
eine solche Abschlagszahlung nicht unter dem zehnten Theile des ursprünglichen 
Kapitals und nie unter fünfzig Thalern betragen und muß folglich, wenn das 
ganze Kapital funfzig Thaler nicht übersteigt, in ungetrennter Summe geschehen. 
In jedem Falle einer völligen oder theilweisen Kapital--Zahlung ist die Vor- 
schrift in §. 123 zu beobachten. 
§. 34. 
Zerstückelung pflichtiger Grundstücke. 
Der Berechtigte kann die Zerstückelung (Dismembration) eines pflichtigen 
Grundstücks nicht verhindern. Wohl aber kann derselbe verlangen, daß 
1) bei gänzlicher Zerschlagung eines ganzen geschlossenen Gutes oder bei Zer- 
stückelung eines einzelnen pflichtigen Grundstücks (ltem) der Kapital-Werth 
der auf dem Gute haftenden Berechtigung, 
2) bei Abtrennung einzelner Theile eines ganzen pflichtigen Gutes der Kapital- 
Werth desjenigen Theils der Berechtigung, welcher auf die Trennstücke oder 
das Trennstück nach Verhältniß der Größe und Beschaffenheit zu repar- 
tiren ist, 
noch vor der gerichtlichen Bestätigung des über die Abtrennung geschlossenen Ver- 
trags abgeführt werde. 
Zu den wegen der Abtrennung zu pflegenden Verhandlungen ist deshalb der 
Berechtigte jedesmal mit zuzuziehen. 
§. 35. 
Zeitpunkt der wirklichen Ausführung der Ablösung. 
Der Zeitpunkt, mit welchem das Aufhören der abzulösenden Leistungen oder 
Dienstbarkeiten und die Gewährung der ausgemittelten Entschädigung in Wirksamkeit 
treten kann, ist von der Spezial-Kommission mit möglichster Beachtung des Interesses
        <pb n="128" />
        108 
aller Betheiligten auszumitteln und dabei insbesondere auf die zu neuen Anschaf- 
fungen und Einrichtungen für den Berechtigten erforderliche Zeit, sowie auf die 
Zeit des Ablaufs eines Pachtverhältnisses, Rücksicht zu nehmen (§. 195). 
8. 36. 
Berichtigung der bis zur Zeit der Ausführung rückständig gebliebenen 
Leistungen. 
Es steht in der Wahl des Berechtigten, ob er die bis zum Zeitpunkte der 
Ausführung des Ablösungsvertrags etwa in Rückstand gebliebenen Leistungen noch 
in Natur, oder ob er Entschädigung für diese Reste nach dem bei den Ablösungs- 
verhandlungen ermittelten Werthe verlangen will. 
In beiden Fällen haben die Verpflichteten in der von dem Berechtigten ge- 
wählten Weise unverzüglich ihre Obliegenheit zu erfüllen. 
§. 37. 
Wegfall des Obereigenthums in Folge von Ablösungen. 
Findet an Grundstücken, auf welchen Leistungen haften, die der Ablösung nach 
diesem Gesetze unterworfen sind, nur ein unvollkommenes oder getheiltes Eigenthum 
der Besitzer statt: so wird solches durch völlige Ablösung jener Leistungen, soweit 
dieselben dem Eigenthümer oder Obereigenthümer zustehen, von selbst in wahres, 
vollkommenes und ungetheiltes Eigenthum verwandelt; vorbehältlich jedoch besonders 
bedungener Rechte, z. B. des für gewisse Fälle dem Obereigenthümer ausdrücklich 
bedungenen Rechts eines Vorkaufs und eines etwa bestehenden Heimfallrechts. Bei 
Ausübung des letztern hat der Obereigenthümer die für die Ablösung erhaltene 
Entschädigung, soweit sie nicht durch Renten= Zahlung geleistet worden ist, an die 
Allodial-Erben des Besitzers zurück zu gewähren. 
Nur bei eigentlichen Lehen bleibt das Obereigenthum des Lehnherrn bis zu 
deren besondern Allodifikation vorbehalten. 
§. 38. 
Wegfall künftiger Erwerbung ablöslicher Rechte. 
Die Rechtsverhältnisse, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Ab- 
lösung unterworfen oder schon ohne solche aufgehoben sind, können, wie schon durch 
das Gesetz vom 18. Mai 1848 vorgeschrieben worden, mit Ausnahme der aus 
§. 24 und §. 97 sich ergebenden Fälle, unter keinerlei Rechtsform neu begründet 
werden. Bei einer deshalb künftig in Frage kommenden Verjährung, selbst bei der 
Berufung auf Unvordenklichkeit, sind nur die vor der Bekanntmachung des Gesetzes 
vom 18. Mai 1848 vorgekommenen Besitzhandlungen zu berücksichtigen.
        <pb n="129" />
        109 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen über die Ablösung der im 8. 1 unter Ziffer 1 bis 4 
aufge führten Grund-Renten, Zehnten, Lehns-Rekognitionen und Frohnen. 
§. 39. 
Theilweise Ablösung. 
Der Antrag auf Ablösung (die Provokation) kann ebensowohl auf sämmtliche, 
als bloß auf einen Theil der nach den Bestimmungen dieses Abschnitts der Ab- 
lösung unterworfenen Rechtsverhältnisse, welche zwischen denselben Berechtigten und 
Verpflichteten obwalten, insoweit jene nicht etwa in einem nothwendigen und un- 
zertrennbaren gegenseitigen Zusammenhange stehen, gerichtet werden, vorbehältlich der 
Bestimmung im §. 75. Wird die Provokation nur auf einen Theil dieser Rechts- 
verhältnisse gerichtet, so ist dem Ablösungsverfahren auch keine weitere Ausdehnung 
zu geben. 
S. 40. 
Ausübung des Provokations-Rechts durch die Verpflichteten, 
» a) Fälle, in denen der Einzelne provoziren kann. 
Rücksichtlich der Berechtigung des Verpflichteten zur Provokation auf Ablösung 
gelten folgende Grundsätze: 
Von jedem einzelnen Verpflichteten kann, sofern der Berechtigte von dem ihm 
nach 8. 9 zustehenden Rechte keinen Gebrauch macht, auf Ablösung provozirt werden 
wegen solcher Leistungen, welche bloß Einzelnen obliegen, ingleichen wegen solcher, 
zu welchen zwar gewisse Klassen von Verpflichteten gemeinschaftlich verbunden sind, 
bei welchen aber der Betrag der auf jeden Einzelnen fallenden Leistung sogleich im 
Voraus dergestalt ausgeworfen werden kann, daß es nicht künftighin jährlich oder 
sonst von Zeit zu Zeit neuer Ermittelungen bedarf, und dafern die Ausscheidung 
des Provokanten ohne Beschwerung der übrigen Theilhaber möglich ist. Es bleiben 
aber die übrigen Verpflichteten, welche nicht abgelöst haben, auch in diesem Falle 
nichtsdestoweniger verbunden, die ihnen obliegenden Leistungen unweigerlich zu ver- 
richten. 
Inslbesondere ist den Verpflichteten die Einzelablösung des Heu= und Grummet- 
Zehnten auf solchen Grundstücken gestattet, für welche nach dem Gesetze vom 
16. Febrnar 1854 eine Bewässerungsanlage beschlossen wird. Für diese Ablö- 
sung kommen übrrhaupt in Zukunft die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, 
namentlich über die Zuständigkeit der Behörden und die Ermittelung des durch- 
schnittlichen Reinertrags, zur Anwendung (§. 63).
        <pb n="130" />
        110 
8. 41. 
b) Fälle, in denen die Provokation von einer ganzen Klasse der Verpflichteten ausgehen muß. 
In Fällen, in welchen eine dergleichen Ausscheidung nicht vorgenommen wer- 
den kann, steht das Recht, auf Ablösung der einer gewissen Klasse von Verpflich- 
teten gemeinschaftlich obliegenden Leistungen zu provoziren, unbedingt nur der ganzen 
Klasse zusammen zu. 
g. 42. 
) Fälle, in denen solches nur von einer ganzen Gemeinde geschehen kann. 
Alle der Ablösung unterworfene Leistungen, welche Gemeinden unzertrennt ob- 
liegen, sind von den Gemeinden, als solchen, im Ganzen abzulösen. 
§. 43. 
Aufbringung der Ablösungssumme durch Gemeinden. 
Bei allen von Gemeinden nach diesem Abschnitte des Gesetzes zu bewirkenden 
Ablösungen soll die Aufbringung der Entschädigungsmittel in der Regel nach dem- 
jenigen Verhältnisse geschehen, nach welchem die einzelnen Mitglieder zu den abzu- 
lösenden Leistungen selbst verbunden waren. Es bleibt jedoch den Gemeinden nach- 
gelassen, sich auch über einen andern Maßstab der Vertheilung zu vereinigen. 
Ist das vorerwähnte Verhältniß der Beitragspflicht zur Natural-Leistung 
nicht sofort zu ermitteln oder ungewiß oder streitig, so soll derjenige Vertheilungs- 
maßstab angewendet werden, welcher überhaupt rücksichtlich der Theilnahme an den 
Vortheilen und Lasten der Gemeinde jeden Orts herkömmlich, bezüglich in der revi- 
dirten Gemeindeordnung vom 18. Januar 1854 vorgeschrieben ist. 
S. 44. 
Gemeindebeschlüsse darüber nach Stimmenmehrheit. 
Wenn darüber, ob und wegen welcher Leistungen von einer Gemeinde auf 
Ablösung provozirt werden soll, sowie über andere damit in Verbindung stehende 
Fragen, Verschiedenheit der Meinung herrscht, so entscheidet hierbei, mit Ausnahme 
des im §. 15 gedachten Falles, die Mehrheit der Stimmen. 
Berechnung der Stimmenmehrheit. 
Die Stimmenmehrheit ist hierbei nach demjenigen Verhältnisse, nach welchem 
die Pflichtigen zu den abzulösenden Leistungen verbunden sind und, im Zweifelsfalle, 
nach dem am Schlusse des §. 43 gedachten gesetzlichen Maßstabe zu berechnen.
        <pb n="131" />
        111 
8. 45. 
Beschlüsse verpflichteter Klassen. 
Bei Ablösung solcher Leistungen, welche gewissen Klassen von Verpflichteten 
gemeinschaftlich obliegen, treten, insoweit sie nicht durch Einzelne erfolgen kann 
(§. 40), in Bezug auf Berücksichtigung und Berechnung der Stimmenmehrheit die- 
selben Grundsätze ein, wie bei den Gemeinden (§. 44). 
S. 46. 
Ablösung der den Häuslern obliegenden Leistungen. 
Sind Häusler — unter welchen nicht allein die Besitzer der auf Ritterguts- 
Grund und Boden erbauten Wohngebände, sondern auch die Besitzer anderer Wohn- 
gebäude ohne Feldgrundstücke zu verstehen sind — zu Allösung der ihnen oblie- 
genden Dienstleistungen provozirt worden, und widersprechen sie derselben, unter dem 
Anführen, daß sie, wenigstens vor der Hand, weder Rente noch Kapital aufzu- 
bringen vermöchten, oder daß durch die Ablösung ihre Suksistenz gefährdet werden 
würde: so hat die Spezial-Kommission die Richtigkeit dieses Anführens, sowohl in 
Beziehung auf gänzliche, als auf theilweise Ablösung genau zu erörtern und nach 
vorgängigem Gehör des Gemeindevorstandes zu entscheiden, ob und inwieweit 
die Einwendungen der provozirten Häusler Berücksichtigung verdienen oder nicht 
und ob daher die Ablösung, dem Antrage des Provokanten gemäß, ohne alle Be- 
schränkung erfolgen soll, oder die zeitherigen Dienste und anderen Leistungen ganz 
oder theilweise noch fernerhin fortbestehen müssen, oder ob ein anderes, dem In- 
teresse beider Theile angemessenes Verhältniß an deren Stelle treten soll. 
Ist für die einstweilige Fortdauer der Leistungen entschieden worden, so kann 
nach fünf Jahren die Provokation auf Ablösung wiederholt werden. 
Gegen die Entscheidung der Spezial-Kommission findet das im §. 206 ge- 
dachte Rechtsmittel statt. 
S. 47. 
Ablösung der den Unangesessenen obliegenden Leistungen: 
a) Durch Rente. 
Ueber Ablösung der den Unangesessenen namentlich den Hausgenossen und 
Auszüglern obliegenden Leistungen durch eine, statt derselben zu übernehmende Rente 
ist mit den dermalen vorhandenen Personen dieser Klassen selbst zu verhandeln. 
Um aber die Ablösung auch auf die zukünftigen unangesessenen Einwohner des 
Orts zu erstrecken, ist zugleich mit der Gemeinde zu unterhandeln, durch deren Er- 
20
        <pb n="132" />
        112 
klärung jene zu Entrichtung der Rente statt der abzulösenden bisherigen Leistungen 
verbunden werden. 
In der Regel kann auf Ablösung der den Unangesessenen obliegenden Lei- 
stungen nur von den Verpflichteten angetragen werden. Einer von den Berechtigten 
ausgehenden Provokation ist nur dann Folge zu geben, wenn die verpflichteten Un- 
angesessenen ihre Obliegenheiten während zweier Jahre nicht erfüllt haben. 
§. 48. 
b) Durch Kapital-Zahlung. 
Die an die Stelle der Leistung der Unangesessenen bei zu Stande gekommener 
Ablösung tretende Rente kann von den Verpflichteten durch Kapital-Zahlung abgelöst 
werden (§. 31). Insofern letztere von der Gemeinde bewirkt wird, hat sie sich 
mit den dermalen verhandenen Unangesessenen über die diesfalls von ihnen, ent- 
weder einmal für allemal oder alljährlich in die Gemeindekasse zu leistenden Bei- 
träge zu vereinigen. Bei der Bestimmung dieser Beiträge rücksichtlich der zukünf- 
tigen Unangesessenen ist die obrigkeitliche Genehmigung erforderlich. 
8. 49. 
Ablösung durch einzelne Hausbesitzer. 
Kommen Ablösungen der Leistungen der Unangesessenen im Ganzen nicht zu 
Stande, so können die einzelnen Hausbesitzer freie Vereinigungen mit den Berechtigten 
schließen, um durch eine ablösliche Rente, oder durch Kapital-Zahlung, die Lei- 
stungen der in ihren Häusern jetzt und künftig wohnenden Unangesessenen, oder die 
deßhalb bereits bestimmten Ablösungs-Renten für immer abzulösen. 
§. 50. 
Befreite Grundstücke. 
Bei Ablösungen der, ganzen Gemeinden als solchen und einzelnen Einwohner- 
Klassen obliegenden, Leistungen können die Eigenthümer solcher Grundstücke, welche 
erweislich eine spezielle Befreiung davon genießen, nicht mit beigezogen werden. 
Dasselbe gilt von befreiten Auszüglern und Hausgenossen. 
§. 51. 
Ausübung des Provokations-Rechts durch den Berechtigten. 
Der Berechtigte ist, wenn ihm eine ganze Klasse als verpflichtet gegenüber- 
steht, nur in den Fällen gegen Einzelne in derselben auf Ablösung zu provoziren 
befugt, in welchen der einzelne Verpflichtete ein Recht zur Provokation hat (§. 40).
        <pb n="133" />
        113 
In Fällen, in welchen nur einer Gesammtheit von Verpflichteten das Pro- 
vokations-Recht im Ganzen zusteht (§§. 41 und 42), kann er es nur gegen diese 
Gesammtheit ausüben. 
§. 52. 
Allgemeiner Grundsatz über die Art der Abschätzung. 
Der Berechtigte ist bei Ablösung von Grund-Renten, Zehnten und Lehns- 
Rekognitionen (§. 1, Ziffer 1, 2, 3) nur für den Reinertrag der abzulösenden 
Leistung, bei Ablösung der Frohnen (§. 1, Ziffer 4) nur für den wirklichen Verlust 
zu entschädigen. 
8. 53. 
Abrechnung der Gegenleistungen. 
Es ist daher in jedem Falle der Werth der Vergütung oder sonstigen Ge- 
genleistung, welche der Verpflichtete von dem Berechtigten zu fordern hat, von dem 
Werthe der abzulösenden Leistung in Abzug zu bringen. 
Dergleichen Gegenleistungen oder Nebenaufwände sind, wenn sie nicht in baarem 
Gelde bestehen, nach denselben Grundsätzen in Geld zu verwandeln, nach welchen 
die Verwandlung der Natural-Gefälle in Geld-Rente zu bewirken ist. 
8. 54. 
Folge des Ueberwiegens der Gegenleistungen über die Hauptleistungen. 
Sollte der Werth der Hauptleistung (wofür bei dem Zusammentreffen per- 
sönlicher Dienstleistungen auf der einen und Abentrichtungen auf der andern Seite 
im Zweifel die ersteren zu achten sind) geringer sein als der Werth der Gegen- 
leistung, so kann doch der Verpflichtete in dem Falle, wenn er selbst auf Ablösung 
angetragen hat, nicht mehr als den Erlaß der Hauptleistung verlangen; wogegen er 
in dem Falle, wenn er zur Ablösung provozirt worden ist, nicht bloß diese Auf- 
rechnung, sondern auch die Vergütung des Mehrbetrags der Gegenleistung von 
dem Berechtigten in Anspruch nehmen kann. 
§. 55. 
Verwandlung der Natural-Zinsen, welche regelmäßigen Marktpreis haben. 
Frucht= und sonstige Natural-Zinsen sind nach folgenden Bestimmungen in 
eine Geld-Rente zu verwandeln: 
Bestehen die zu entrichtenden Naturalien in solchen Körnerfrüchten, welche einen 
regelmäßigen Marktpreis haben, so ist die Bestimmung des Werthes solcher Körner- 
früchte nach dem Durchschnitte der Martini-Marktpreise der im Verordnungswege 
20“
        <pb n="134" />
        114 
bestimmten Marktorte zu bewirken, insofern nicht die in dem §. 56 festgesetzten 
höchsten Sätze eintreten. 
Unter Martini-Marktpreisen sind diejenigen zu verstehen, welche sich ergeben, 
wenn aus den mittleren Marktpreisen der Monate Oktober, November und De- 
zember der Durchschnittspreis ermittelt wird. 
§. 56. 
Berechnung der Rente. 
Um die Rente zu ermitteln, sind a) für jeden der in Betracht kommenden 
Marktplätze die Martini-Marktpreise in denjenigen vierundzwanzig Jahren auf- 
zunehmen, welche der förmlichen Ablösungsverhandlung vorausgegangen sind, das 
laufende Jahr nicht mitgerechnet, b) aus solcher Reihe die sich ergebenden zwei 
höchsten und zwei niedrigsten Jahrespreise auszuscheiden, c) die übrig bleibenden 
Jahrespreise zusammenzuzählen und durchschnittlich mit zwanzig zu theilen, endlich 
d) diese gewonnenen Durchschnittspreise der in Betracht kommenden Marktplätze 
ebenfalls wieder zusammenzuzählen und in der Gesammtsumme mit der Zahl jener 
Marktplätze zu dividiren. 
Es sind jedoch bei Berechnung der Getreidepreise folgende Sätze nicht zu 
überschreiten: 
2 Thlr. — Sgr. für den Weimarischen Scheffel Weizen, Hirse und Linsen; 
1. 15 für den Weimarischen Scheffel Roggen, Erbsen und Bohnen; 
1 — für den Weimarischen Scheffel Gerste und Wicken; 
— 20 . für den Weimarischen Scheffel Hafer. 
S. 57. 
Bekanntmachung der Marktpreise. 
Durch Bekanntmachung des Staats-Ministeriums, Departement des Innern, 
sollen die Martini-Marktpreise, welche in jeder der nach §. 55 bestimmten Markt- 
städte in den letzten vierundzwanzig Jahren stattgefunden, von Jahr zu Jahr zur 
öffentlichen Kunde gebracht und hiernach die im vorigen Paragraphen erwähnten 
Werthsbestimmungen in jedem einzelnen Falle bewirkt werden. 
Insoweit die hierzu erforderlichen Nachrichten von einem oder dem andern 
Marktorte nicht zu erlangen sind, oder ein ganz besonderes Ereigniß die Markt- 
preise eines Jahres an einem Marktorte ganz unverhältnißmäßig gestaltet, ist der- 
selbe bei der Werthsbestimmung ganz, bezüglich insoweit, unberücksichtigt zu lassen.
        <pb n="135" />
        115 
8. 58. 
Ortsübliche Mittelpreise. 
Der Werth derjenigen Abentrichtungen aber, welche in Früchten, hinsichtlich 
deren in keiner der in Betracht kommenden Marktstädte (§. 55) ein bestimmter 
Marktpreis stattfindet, oder für die letzten vierundzwanzig Jahre ermittelt ist (§. 56), 
oder welche in Vieh oder auch in anderen Naturalien bestehen, ist nach durchschnitt- 
lichen, ortsüblichen Mittelpreisen, jedoch unter Berücksichtigung der im §. 56 be- 
stimmten Maximal= Sätze, zu bestimmen. 
§. 59. 
Deren Bekanntmachung. 
Die für solche Naturalien im Allgemeinen anzunehmenden Mittelpreise sollen 
durch das Staats-Ministerium, Departement des Innern, ermittelt und bekannt ge- 
macht werden und demnächst zur allgemeinen Norm dienen, wenn nicht im einzelnen 
Falle von dem einen oder andern Theile auf besondere Würderung angetragen wird, 
bei deren Ergebniß es dann bewendet. 
S. 60. 
Garbenzinsen. 
Bei Garbenzinsen ist zunächst der Körnergehalt zu veranschlagen, sodann aber 
der Werth der Körner sowie des Strohes nach den §§. 55 bis 58 zu bestimmen. 
S. 61. 
Der bei Berechnung der Rente von Naturalien zu machende Abzug. 
Von dem nach vorstehenden Bestimmungen (§§. 55 bis 60) ermittelten Preise 
werden nur die etwa vorkommenden besonderen Aufwände und Gegenleistungen des 
Berechtigten, insbesondere wegen Abholens durch denselben, nach den Bestimmungen 
im §. 53 in Abzug gebracht. 
§. 62. 
Berücksichtigung bereits vorhandener Preisbestimmungen. 
Bestehen über die zu entrichtenden Naturalien feste Preisbestimmungen durch 
Herkommen oder Vertrag, dergestalt, daß die Natural-Leistung ganz weggefallen ist, 
so behält es bei diesen Bestimmungen sein Bewenden und es ist die Abgabe sodann 
als Geld-Rente zu betrachten. Dieses ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Ab- 
gaben die der Ablösung vorangehenden letzten zehn Jahre hindurch ununterbrochen
        <pb n="136" />
        116 
und ohne Vorbehalt in einer und derselben Geldsumme oder doch nach einem und 
demselben Maßstab in Geld erweislich entrichtet worden sind. 
Ist hingegen die Natural-Leistung nicht aufgehoben, sondern zwischen derselben 
und dem eventuell bestimmten Preise die Wahl gelassen, so hat derjenige, welchem 
zwischen der Natural= und der Geld-Leistung die Wahl zustand, auch bei der Ab- 
lösung das Recht, zu bestimmen, ob die vorhandene Preisbestimmung der Ablösung 
zu Grunde gelegt, oder der wirkliche Werth der Natural-Leistung nach Vorschrift 
der §§. 56 bis 63 ausgemittelt werden soll. 
S. 63. 
Abschätzung der Feld- und Wiesen-Zehnten. 
Zum Behufe der Ablösung des Feld= und Wiesen -= Zehnten — derselbe mag 
vom Felde unmittelbar erhoben werden oder Sackzehnt sein — ist dessen zeit- 
heriger Natural-Ertrag nach zehnjähriger Durchschnittsberechnung und zwar dergestalt 
zu ermitteln, daß, nachdem von den letzten vierzehn Jahren — das laufende nicht 
mitgerechnet — die beiden Jahre, welche den höchsten, sowie diejenigen, welche den 
geringsten Ertrag gewährt haben, geschieden worden, aus dem Ertrage der übrigen 
zehn Jahre der Durchschnitt gezogen wird. » 
Sind jedoch ausreichende Nachrichten über den zeitherigen Ertrag des Zehnten 
nicht vorhanden, so ist derselbe nach Maßgabe der Größe, Bonität und zeitherigen 
Ertragsfähigkeit der zehntpflichtigen Grundstücke und unter angemessener Berück- 
sichtigung der von Zeit zu Zeit eintretenden Unglücksfälle (Mißernten) abzuschätzen 
und dadurch zu bestimmen, welche Quantität Getreide, Stroh, Hen, Grummet und 
dergleichen der Zehntberechtigte, ein Jahr in das andere gerechnet, zu erwarten habe. 
8. 64. 
Fleischzehnt. 
Bei dem Fleischzehnt aber ist, soweit im voraus bestimmte Beträge für jedes 
Jahr nicht schon festgesetzt sind, sondern der Betrag sich nach der in jedem Jahre 
erzeugten Anzahl Vieh richtet, abzuschätzen, wie viel Stück Vieh als Zehntertrag, 
ein Jahr in das andere gerechnet, zu erwarten sind. 
8. 66. 
Berechnung der Rente für den Zehnten. 
Der so ermittelte jährliche Durchschnittsertrag des Zehnten ist nach den in 
den 88. 55 bis 61 enthaltenen Bestimmungen auf eine Geld-Rente zu berechnen.
        <pb n="137" />
        117 
8. 66. 
Lehnwaare. 
Bei, der Zeit nach unständigen, d. h. nicht jährlich, sondern in anderen be- 
stimmten oder unbestimmten Zeiträumen wiederkehrenden Leistungen (§. 1, Ziffer 3) 
ist zum Zweck der Ablösung vor allen Dingen zu ermitteln, in welchen Zeit- 
räumen solche Leistungen eintreten oder ihre Wiederkehr nach Umständen und Er- 
fahrung anzunehmen ist. 
8. 67. 
Abschätzung der Laudemial--Pflicht. 
Bei Ablösung der Lehnwaare ist also zu verfahren: 
1) muß dieselbe in jedem Falle der Besitzveränderung an dem pflichtigen Grund- 
stücke durch Vererbung, oder bei jedesmaliger Erneuerung etwa zu be- 
stellender Lehnträger entrichtet werden, so sind auf hundert Jahre drei 
solcher Veränderungsfälle zu rechnen; 
2) muß dieselbe aber nur in denjenigen, auf Seite des Verpflichteten ein- 
tretenden, Vererbungsfällen entrichtet werden, in welchen das Grundstück 
Erben, die nicht Abkömmlinge (Deszendenten) des letzten Besitzers sind, 
zufällt, so ist auf hundert Jahre nur ein dergleichen Veränderungsfall zu 
rechnen; 
muß bei Veräußerungen des pflichtigen Grundstücks Lehnwaare gezahlt 
werden, so sind hierbei auf hundert Jahre zwei Veränderungsfälle zu 
rechnen; 
4) ist die Lehnwaare auch im Falle des Absterbens des Berechtigten zu er- 
legen, so werden auf hundert Jahre drei solche Veränderungsfälle gerechnet. 
Wenn aber das Grund= und Ober-Eigenthum, bei dessen Wechsel die 
Lehnwaare entrichtet werden muß, 
a) mit einem Amt oder einer Dignität verbunden ist, so sind auf hundert 
Jahre vier Veränderungsfälle und, wenn es 
b) an ein Seniorat gebunden ist, auf hundert Jahre sechs Veränderungs- 
fälle, und ebenso sind 
wenn bei Veräußerung des berechtigten Grundstücks Lehnwaare zu ent- 
richten ist, auf hundert Jahre zwei Veränderungsfälle anzunehmen; 
hat der Verpflichtete in mehren der vorstehend unter 1 — 5 angegebenen 
Fällen Lehngeld zu entrichten, so werden sämmtliche hiernach für hundert 
Jahre anzunehmende Fälle zusammengerechnet und es wird die Zahl dieser 
Fälle bei Ausmittelung der Entschädigung zu Grunde gelegt. 
3 
—. 
5 
6
        <pb n="138" />
        118 
Sollten außer den vorstehend aufgeführten Fällen der Entrichtung von Lehn- 
waare noch andere hervortreten, so hat die General-Kommission gutachtlichen Be- 
richt an das Staats-Ministerium zum Behufe der Entscheidung zu erstatten. 
7) Bei Lehnstücken, welche in todter Hand, z. B. im Besitze von Gemeinden, 
Korporationen, Stiftungen u. s. w. sich befinden, auch nicht in bestimmten 
Zeiträumen zu verlehnen sind (. 71), werden jedoch überhaupt nie 
mehr als zwei Fälle und, wenn bei jedesmaliger Erneuerung eines zu be- 
stellenden Lehnträgers Lehngeld zu entrichten ist, nie mehr als drei Fälle 
auf hundert Jahre in Ansatz gebrachk. 
S. 68. 
Fortsetzung. 
Ist in den verschiedenen Fällen die Lehnwaare nach verschiedenen Sätzen zu 
geben, so werden sämmtliche auf hundert Jahre zu rechnende Fälle mit dem für 
jeden anzunehmenden Betrag des Lehngeldes angesetzt und es wird sodann durch 
Theilung mit der Zahl der Fälle der durchschnittliche Satz der in einem einzelnen 
Falle zu entrichtenden Lehnwaare ermittelt. 
§. 69. 
Feststellung des Werthes der pflichtigen Grundstücke. 
Richtet sich der Betrag des Lehngeldes nach dem Werthe des pflichtigen 
Grundstücks, so ist dieser nach dem in den letzteren drei Fällen verrechteten Werthe 
durchschnittlich zu bestimmen. 
Ist der Werth auf tiese Weise nicht zu ermitteln, oder beruhigt sich der eine 
oder der andere Theil nicht dabei, so ist jener Werth durch Würderung zu be- 
stimmen. 
Die Würderung soll — bei Feld-Grundstücken ohne Berücksichtigung des Frucht- 
bestandes — nach den in der Gegend bei Verkauf von Grundstücken üblichen 
Preisen sich richten, jedoch für den vorliegenden Zweck von dem dabei sich er- 
gebenden Betrag ein Drittheil (331⅛8 Prozent) abgerechnet werden. 
Der Rest ist als die Summe anzusehen, von welcher die Lehnwaare nach 
den rechtlich begründeten Prozenten zu entrichten und also auch zum Zwecke der 
Ablösung zu berechnen ist (siehe jedoch auch S§. 76). 
S. 70. 
Berechnung der Rente. 
Ist nach den in den §§. 67 und 68 enthaltenen Bestimmungen der für
        <pb n="139" />
        119 
bundert Jahre anzunehmende Gesammtbetrag des Lehngeldes berechnet, so ist durch 
Theilung dieser Summe mit Hundert der Betrag der den Verpflichteten treffenden 
jährlichen Rente zu ermitteln. 
S. 71. 
Fortsetzung. 
Muß die Lehnwaare, ohne Berücksichtigung gewisser Veränderungsfälle (§. 68), 
regelmäßig nach Ablauf einer bestimmten Anzahl Jahre entrichtet werden, so wird 
ihr Betrag bloß durch die Anzahl dieser Jahre getheilt, um den Betrag der jähr- 
lichen Rente dadurch zu bestimmen. 
§. 72. 
Anfang und Nachzahlung der Rente. 
Der Anfang dieser Rente (88. 70, 71) richtet sich nach dem letzten wirk- 
lichen oder nach §. 74 anzunehmenden Laudemial--Falle und beginnt mit dem 
1. Januar des darauf folgenden Jahres, jedoch unter nachstehenden näheren Be- 
stimmungen: 
1) Die Rente wird von da bis zum Ende des Jahres, in dessen Laufe deren 
urkundliche Feststellung erfolgt (§. 203), nur zur Hälfte nachgezahlt und, 
wenn dieser Zeitraum fünfundzwanzig Jahre übersteigt, für jedes über- 
schießende Jahr nur zum vierten Theile. 
Niemals darf die gesammte Nachzahlung den Betrag einer einmaligen Lehn- 
waare übersteigen, welcher übrigens — unter Wegfall der Nachzahlung — 
auch dann zu entrichten ist, wenn im Laufe des Ablösungsverfahrens ein 
Lehnfall eintreten sollte. 
Bei Allösung der Laudemial-Pflicht von Grundstücken, welche sich in todter 
Hand befinden (§. 67, Ziffer 7), finden Nachzahlungen der Rente für die 
Vergangenheit gar nicht Statt. 
Dagegen ist bei Ablösung einer in bestimmten Zeiträumen wiederkehrenden 
Laudemial-Pflicht (§. 71) die ganze Rente seit dem letzten Lehnfalle nach- 
zuzahlen. Dabei kommen jedoch die zu vier Prozent zu berechnenden ein- 
fachen Zwischenzinsen vom Zahlungstage bis zum nächsten Verfall-Termin 
des Lehngeldes in Abzug. 
Ist auf dem laudemial-pflichtigen Grundstücke seit dem letzten Lehnfalle ein 
Gebäude oder eine andere Anlage hergestellt worden, wodurch der Werth 
des Grundstücks bleibend sich erhöht hat, so ist eine solche Anlage als be- 
sonderes Objekt in Ansehung der Laudemial-Pflicht zu betrachten und hin- 
sichtlich desselben die Vollendung der Anlage als Anfangs= Termin der 
Renten= Nachzahlung anzunehmen. 
2 
# 
3 
4 
5 
— 
21
        <pb n="140" />
        120 
8. 73. 
Theilweise Berücksichtigung des letzten Laudemial-Falles. 
Ein Lehnfall, bei welchem das lehnpflichtige Objekt nur theilweise zu ver- 
lehnen war, indem z. B. der Erwerber für seine Erb-Portion lehngelderfrei war 
und nur die von seinen Miterben übernommenen Antheile zu verlehnen hatte, ist 
auch bei Ermittelung der nachzuzahlenden Rente nur theilweise (pro rata) zu 
berücksichtigen. 
§. 74. 
Ungewißheit des leszten Laudemial-Falles. 
Sollte in einzelnen Fällen gar nicht zu ermitteln sein, wann der letzte 
Laudemial = Fall vorgekommen, so ist, hingesehen auf die im §. 68 bezeichneten 
Fälle, anzunehmen, daß er z. B. 
in dem Falle 1 vor 33 Jahren, 
in dem Falle 2 vor 100 Jahren, 
in dem Falle 3 vor 50 Jahren 
Statt gefunden habe. 
Wo aber von demselben Olbjekte in mehren der im §. 68 gedachten Fille 
Lehngeld zu entrichten ist, wird der für den letzten Lehnfall anzunehmende Zeit- 
punkt durch Theilung der Zahl Hundert mit der Zahl der auf das Jahrhundert 
zu rechnenden Laudemial-Fälle bestimmt. 
§. 75. 
Gleichzeitige Ablösung für alle Laudemial Fälle. ⅞. 
Jedenfalls muß die Laudemial-Pflicht gleichzeitig für alle Fälle, in welchen 
sie hinsichtlich desselben Grundstücks eintritt (§. 67), abgelöst werden. 
8. 76. 
Abzug des Werths abgelöster Lasten. 
Wenn der Werth eines, der Laudemial-Pflicht unterworfenen Grundstücks 
dadurch erhöht wird, daß darauf haftende Dienste und andere Lasten völlig und 
nicht bloß durch Uebernahme einer Rente oder andern Leistung abgelöst werden, so 
kann der Lehnherr in Ansehung dieser Werthserhöhung ein Lehngeld nicht fordern, 
sondern es muß solchenfalls von dem Werthe des Grundstücks der Kapital-Betrag, 
durch welchen die Ablösung bewirkt wurde, abgezogen werden.
        <pb n="141" />
        §. 77. 
Allgemeine Grundsätze über Abschätzung der Frohnen. 
Der Werth der abzulösenden Frohndienste ist nach dem Betrage der Kosten 
abzuschätzen, welche der Berechtigte aufwenden muß, um die nach bisheriger Feld- 
eintheilung und Bewirthschaftungsart, sowie nach Beschaffenheit der Frohndienste 
selbst, damit bisher bestrittene Arbeit künftig auf andere Weise zu bewerkstelligen. 
§. 78. 
Arten der gemessenen und ungemessenen Frohndienste. 
Unter den Frohndiensten sind zu unterscheiden: 
a) solche, welche der Zeit ihrer Leistung nach, und 
b) solche, welche dem Gegenstand der in gewissen Zeiträumen regelmäßig 
wiederkehrenden Leistung. nach genau bestimmt (gemessen), ingleichen 
P) solche, welche in beiderlei Beziehungen unbestimmt, also für ungemessen zu 
achten sind. 
§. 79. 
Abschätzung der der Zeit nach gemessenen Frohndienste. 
Bei der im §. 78 unter a erwähnten Gattung der Frohndienste ist zunächst 
die Zahl der Arbeitstage oder Arbeitsstunden genau zu ermitteln, welche der Ver- 
pflichtete dem Berechtigten mit Gespann oder mit der Hand (bloß durch persönliche 
Thätigkeit) alljährlich zu leisten hat, dann aber durch sachverständiges Urtheil der 
Spezial-Kommission zu bestimmen, wieviel des Berechtigten nothwendiger jährlicher 
Mehraufwand, zu Geld angeschlagen, betragen wird, wenn der Frohndienst künftig 
nicht mehr zu leisten ist. 
Zu diesem Behufe ist die Doppelfrage zu beantworten: 
a) Wieviel würde dem Berechtigten jeder Tag oder jede Stunde solcher Arbeit, 
welche bisher der Frohnpflichtige verrichtet hat, kosten, wenn er sie durch 
ausschließend zu diesem Behnfe zu haltendes eigenes Gespann oder Dienst- 
gesinde verrichten, also durch Vermehrung der bisherigen eigenen 
Arbeitskräfte herstellen lassen würde? — und 
b) wie hoch würde der Kostenbetrag ausfallen, wenn der Berechtigte die nur 
gedachte Arbeit durch besonders gedungene Arbeiter oder Geschirre verrichten 
ließe? 
Hierbei ist natürlich auf den verschiedenen Werth der Arbeiten zu den ver- 
schiedenen Jahreszeiten und auf die Wahrscheinlichkeit einer Steigerung oder Ver- 
minderung der Lohnansätze nach dem Grade der zu erwartenden Anhäufung von 
verfügbaren Arbeitern Rücksicht zu nehmen. 
21“
        <pb n="142" />
        122 
Wenn örtliche Verhältnisse eine bestimmte Beantwortung der zweiten Frage 
als ganz unthunlich darstellen, so ist bloß die erste zu beantworten. 
Ist die Beantwortung auf obige zwei Fragen gefunden, so ist der niedrigere 
von den beiden Beträgen, für welche auf die eine oder die andere Weise diese 
Arbeit erlangt werden kann, anzunehmen, davon der Betrag der Gegenleistungen 
und Nebenaufwände nach §. 53 zuvörderst abzuziehen, dann der Rest ferner bei 
Handfrohnen um die Hälfte, bei Spannfrohnen aber um ein Drittheil zu kürzen, 
und der hiernach verbleibende Betrag wird, wenn er durch Multiplizirung mit oben- 
erwähnter Zahl der Tage oder Stunden zu dem Gesammtbetrage eines Jahres 
erhoben worden, den Betrag der zu leistenden Jahresentschädigung und sonach die 
jährliche Ablösungs-Rente darstellen. 
8. 80. 
Abschätzung der dem Gegenstande nach gemessenen Frohndienste. 
Der Werth der im §. 78 unter b näher bezeichneten Frohndienste ist eben- 
falls durch sachverständiges Gutachten der Spezial-Kommission, aber dergestalt aus- 
zumitteln, daß berechnet wird, wie hoch dem Berechtigten die hier in Betracht 
kommenden Leistungen überhaupt alljährlich zu stehen kommen, wenn er solche durch 
Vermehrung der bisherigen eigenen Arbeitskräfte oder durch gedungene Arbeiter ver- 
richten läßt. 
Auch hier ist, soweit sich diese doppelte Berechnung herstellen läßt, die ge- 
ringere der für beide Fälle berechneten Summen anzunehmen, hiervon der Betrag 
der Gegenleistungen und Nebenaufwände abzuziehen, der sich ergebende Rest in allen 
Fällen außer der Zehntschnitt-Frohne — bei welcher der nachbemerkte Abzug nicht 
Statt findet — bei Handfrohnen um die Hälfte, bei Spannfrohnen aber um den 
vierten Theil zu kürzen und der verbleibende Betrag als Maßstab der zu leistenden 
Jahresentschädigung und sonach als Betrag der jährlichen Ablösungs-Rente an- 
zusehen. 
S. 81. 
Bestimmung der Zahl der dienstpflichtigen Personen, wo solche ungewiß oder 
veränderlich ist. 
Wenn bei Abschätzung von Frohndiensten auf die Zahl der dienstpflichtigen 
Individuen Rücksicht zu nehmen ist, und zwar der Gegenstand und Umfang der 
Dienstpflicht an sich bestimmt, die Zahl der dienstpflichtigen Personen aber, z. B. bei 
Unangesessenen, ungewiß und wandelbar ist, so ist, wo möglich, aus den letztver- 
flossenen vierzehn Jahren, unter Ausscheidung der zwei Jahre, in welchen die 
meisten und derjenigen zwei Jahre, in welchen die wenigsten derartigen Personen
        <pb n="143" />
        123 
vorhaunden gewesen, die Durchschnittszahl der vorhanden gewesenen Dienstpflichtigen 
zu ermitteln und diese bei der Abschätzung zum Grunde zu legen. 
§. 82. 
Abschätzung der ungemessenen Frohndienste. 
Die in dem §. 78 unter c erwähnten ungemessenen Frohndienste sind zu- 
vörderst nach §. 83 in gemessene zu verwandeln und dann als solche nach Vor- 
schrift der §§. 79 bis 81 abzuschätzen. 
8. 83. 
Verwandlung der ungemessenen Frohnen in gemessene. 
Zum Behufe dieser Verwandlung hat die Spezial-Kommission aus den ge- 
haltenen Frohn-Registern und nach den sonstigen Angaben beider Theile zu er- 
mitteln, wieviel im Durchschnitt der letztverflossenen zehn Jahre die sämmtlichen zu 
ungemessenen Frohndiensten Verpflichteten und jede einzelne Klasse derselben der 
Zeit nach an Frohnen der verschiedenen Gattungen geleistet haben. 
Sind in dem dieser Ermittelung unmittelbar vorhergehenden Jahre Frohn- 
dienste der fraglichen Art nicht geleistet worden, so wird der nur erwähnte zehn- 
jährige Zeitraum von demjenigen Jahre an zurückberechnet, in welchem die Frohn- 
dienst-Leistung zum letzten Mal erfolgt ist. Nach Maßgabe der gewonnenen Durch- 
schnittsergebnisse hat nun die Spezial-Kommission in der Regel den Umfang der 
zu leistenden gemessenen Frohndienste zu bestimmen, jedoch dabei auch zu berück- 
sichtigen, daß Menschen und Vieh nicht über ihre Kräfte angestrengt, auch die 
Frohnpflichtigen, bei Anwendung möglichsten Fleißes, nicht außer Stand gesetzt 
werden, sich und die Ihrigen gehörig zu ernähren und ihre eigenen Wirthschaften 
zu erhalten und fortzuführen. 
In Folge derartiger Rücksichten kann, wo sich solche zu Tage legen, die 
Spezial-Kommission eine billige Ermäßigung an den Ergebnissen obiger Durch- 
schnittsberechnung eintreten lassen und hiernach, insofern es nicht gelingt, eine Ver- 
einigung der Parteien über die fragliche Frohnverwandlung zu vermitteln, ihren auf 
billigem sachverstindigen Ermessen beruhenden Ausspruch thun. 
  
8. 84. 
Fortsetzung. 
Eine solche Entscheidung unterliegt derselben Anfechtung durch Berufung, sowie 
derselben Behandlung und Beurtheilung in zweiter und dritter Instanz, welche nach
        <pb n="144" />
        124 
§§. 206 bis 213 hinsichtlich der Entscheidungen der Spezial-Kommission über Ab- 
lösungsgeschäfte vorgezeichnet ist. 
§. 85. 
Dergleichen Verwandlung außer dem Falle der Ablösung. 
Auch außer dem Falle einer beabsichtigten Ablösung kann bei der General- 
Kommission auf eine derartige Verwandlung ungemessener Frohndienste in gemessene 
zu jeder Zeit von den zu ersteren Verpflichteten sowie von den Berechtigten ange- 
tragen werden. 
Wegen der solchergestalt beantragten Verwandlungen hat die General-Kom- 
mission durch eine, ebenso wie bei vorkommenden Ablösungen, zu ernennende Spezial- 
Kommission in der in den §§. 154, 163 bezeichneten Maße die nöthigen Ein- 
leitungen zu treffen und darüber Entscheidungen ertheilen zu lassen, beziehungsweise 
nach §. 206 selbst zu ertheilen. 
8. 86. 
Baudienste. 
Bei Ausmittelung der Rente zur Ablösung der Baudienste, sowohl der gesetz- 
lichen als auch der besonders erworbenen, ist in folgender Maße zu verfahren: 
1) Es ist jeder Gegenstand, zu welchem von den Verpflichteten Baudienste zu 
leisten sind, abgesondert in Erwägung zu ziehen und der Betrag der dazu 
zu leistenden Baudienste in der Art durch Sachverständige abzuschätzen, wie 
solcher sich ergeben würde, wenn der in Frage befangene Gegenstand in 
seiner ursprünglichen Beschaffenheit neu hergestellt werden sollte. 
Darauf ist ferner durch die Sachverständigen zu bestimmen: wieviel Jahre 
dieser einzelne Gegenstand, wenn derselbe neu erbaut worden, unter gehöri- 
ger Aufsicht und bei zu gehöriger Zeit erfolgender Reparatur erhalten wer- 
den kann, ehe wieder eine neue Herstellung von Grund aus erforderlich wird. 
Sodann ist auf dieselbe Art auszumitteln: wieviel innerhalb des ganzen an- 
genommenen Zeitraums, von einer ganz neuen Erbauung zur andern, der 
Geldbetrag der Baudienste zu den Reparaturen, welche nach sachgemäßen 
Zeiträumen von mehr oder weniger Jahren in Auschlag zu bringen sind, 
für den einzelnen Gegenstand betragen wird. 
4) Endlich ist noch durch das Gutachten des Sachverständigen zu bestimmen: 
nach wie vielen Jahren, vom Zeitpunkte der Ablösung an gerechnet, die 
Nothwendigleit des Neubaues bei einem jeden zu befrohnenden Gegenstande 
ungefähr eintreten werde, wofür in der Regel diejenige Anzahl von Jahren 
angenommen werden kann, welche herauskommt, wenn man die seit der Er- 
2 
3
        <pb n="145" />
        125 
bauung desselben verflossene Zahl von Jahren von der Dauer der ange- 
nommenen Bau-Periode abzieht. Es ist jedoch bei dieser Berechnung auf 
besondere nach Maßgabe der Lage oder Bestimmung des Gebäudes für un- 
gewöhnlich zu erachtende Neubaue oder Reparaturen veranlassende Unglücks- 
fälle an Feuer-, Wasser= und Wetterschäden nicht Rücksicht zu nehmen. 
Sind die unter 1, 2, 3, 4 gedachten Feststellungen geschehen, so ist hierauf 
mit Hilfe der hier unter Aulage A. beiliegenden Tabelle und nach Auleitung a. A. 
des dabei befindlichen Rechnungsbeispiels der baare Werth des am Schlusse der 
einzelnen Bau-Perioden fälligen, nach den Bestimmungen unter 1 ermittelten Ab- 
schätzungsbetrags der Reubaufrohne für die Zeit der Ablösung zu berechnen und 
zu summiren. Die Berechnung und der Ansatz dieses Werthes ist jederzeit zu- 
vörderst in Bezug auf die nach den Vorschriften unter 4 zu bestimmende kürzere 
erste Neubau-Periode und sodann wegen der folgenden ordentlichen Neubau- 
Perioden (2) vorzunehmen und hinsichtlich dieser letztern so lange fortzusetzen, als 
nach Maßgabe der Länge der Bau-Perioden und der Größe der Frohnbeträge, ver- 
möge seiner Diskontirung, noch merkliche Werthe sich ergeben, indem meistentheils 
schon die vierte oder die fünfte, oft sogar bereits die dritte oder vierte Periode 
einen solchen nicht mehr geben wird. 
Zu den vierprozentigen Zinsen dieser summirten baaren Werthe des Neubau- 
frohn-Betrags wird sodann der nach den Bestimmungen unter 3 ermittelte und mit 
der Zahl der Jahre der dabei angenommenen Bau-Periode dividirte Werth der 
Reparatur-Frohnen gerechnet und diese Summe nach Abzug von zehn Prozent er- 
gibt sodann den Betrag der Rente, mit welcher die Pflichtigen die gesammten 
Baufrohnen abzulösen haben und welche, nach den allgemeinen Bestimmungen dieses 
Gesetzes, durch Kapital-Zahlung in Wegfall gebracht werden kann. 
Bei dieser Berechnung ist die Hülfstafel Anlage B. zu Verwandlung der B. 
Dezimal-Theile des Thalers in Groschen und Pfennige anzuwenden. 
Dritter Abschnitt. 
C. Bon Hbls#s der Trift= und Hutungs-Befugnisse und anderer in dem 
1, Ziffer 6— 10 bezeichneten Oienstbarkeiten. 
§. 87. 
Das Gesetz ist nicht auf widerrufliche Verwilligungen anzuwenden. 
Alle im §. 1, Ziffer 5 — 10 genannte Berechtigungen kommen in diesem 
Gesetze nur insoweit in Betracht, als sie wirklich dingliche Rechte an fremden 
Grundstücken bilden.
        <pb n="146" />
        S. 88. 
Beschränkung des Provokations-Rechts: 
a) Auf Seiten mehrer zugleich Berechtigter. 
Wenn mehren Berechtigten auf deuselben Grundstücken eine gemeinschaftliche 
Servitut oder mehre Servituten gleicher Art zustehen, so kann von Einem oder 
Mehren derselben nur insofern auf Ablösung angetragen werden, als ohne erheb- 
lichen Nachtheil der Belasteten oder der übrigen Berechtigten den Umständen nach 
die Ablösung ausführbar ist. Solchenfalls sind die übrigen Servituten-Berechtigten 
durch Vermittelung oder Entscheidung der Spezial-Kommission entweder verhältniß- 
mäßig rücksichtlich der Zeit der Ausübung einzuschränken oder es ist ihnen ein ver- 
hältnißmäßig geringerer Theil des belasteten Gegenstandes dazu einzuräumen. 
Ist daher die theilweise Ablösung ohne erheblichen Nachtheil für die Bethei- 
ligten nicht ausführbar und kann bei Hutungsbefugnissen jener Nachtheil auch nicht 
durch Grundstücks-Zusammenlegung beseitigt werden, so muß dieselbe in solchem Falle 
unterbleiben. 
§. 89. 
b) Auf Seiten mehrer Belasteter. 
Ebenso können von mehren Besitzern belasteter Grundstücke oder von mehren 
Gemeinden, deren Fluren mit einer Servitut belastet sind, Einzelne nur dann auf 
antheilige Servitut-Ablösung antragen, wenn es nach der Beschaffenheit der Dienst- 
barkeit nicht wesentlich erforderlich ist, daß alle davon betroffene Grundstücke oder 
Fluren insgesammt ihr unterworfen bleiben, und wenn nicht durch die theilweise 
Ablösung die fernere Duldung der Dienstbarkeit für die Mitverpflichteten oder die 
fernere Ausübung für den Berechtigten lästiger und der zu gewährenden Entschädi- 
gung ungeachtet nachtheiliger wird, als bei der bisherigen Gemeinschaft der Fall war. 
Würden also durch die theilweise Ablösung dergleichen wesentliche Verlegen- 
heiten für die genannten Betheiligten herbeigeführt werden, welche auch nicht durch 
Grundstücks-Zusammenlegung beseitigt werden können, so darf diese Ablösung ohne 
deren Zustimmung nicht ausgeführt werden. 
Doch müssen die Belasteten, welche nicht ablösen wollen, es sich gefallen lassen, 
daß zum Behufe der Ausführung anderweiter Triftablösungen die ihren Grundstücken 
aufliegende Servitut durch die Ablösungsbehörden insoweit modifizirt werde, als es 
das Fortbestehen der nur theilweis zur Ablösung kommenden Berechtigung erfordert 
und soweit es ohne Vermehrung ihrer Last möglich ist.
        <pb n="147" />
        127 
8. 90. 
c) Auf gleichartig belastete Grundstücke. 
Auch in den Fällen, in welchen hiernach eine theilweise Ablösung zulässig ist, 
kann der Provokat verlangen, daß die Provokation auf sämmtliche ein und derselben 
Art von Servitut unterworfene Grundstücke des Belasteten (z. B. Felder, Wiesen, 
Waldung) gerichtet werde, soweit nur nicht die Lage der einzelnen dieser Grund- 
stücke eine Separat-Ablösung unausführbar macht. 
§. 91. 
Ausnahme bei der Waldhutung. 
Nur im Betreff der Waldhutungs-Gerechtigkeit steht jedem der beiden Bethei- 
ligten das Recht zu, auf Ablösung eines Theils derselben (z. B. auf Festsetzung 
einer längern Schonungszeit) alsdann zu provoziren, wenn die gänzliche Ablösung 
der Servitut ihren beiderseitigen Interessen nicht entsprechen würde. 
§. 92. 
Fernere Ausnahme bei Anlage einer Wiesenbewässerung. 
Hinsichtlich der Ablösung der Triftrechte bei Bewässerungsanlagen bewendet 
es bei den Bestimmungen des §. 49 des Gesetzes vom 16. Februar 1854. Die 
Ablösung selbst aber erfolgt durch die Ablösungsbehörden. 
§. 93. 
Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
Kann nach den Bestimmungen der §§. 88 und 89 nicht eine theilweise, son- 
dern nur eine allgemeine Ablösung stattfinden: so entscheidet unter den mehren be- 
rechtigten oder belasteten Grundstücksbesitzern sowohl wegen des Antrags auf Ab- 
lösung als über die im Verfolg eines Ablösungsgeschäfts abzugebenden Erklärungen 
die Stimmenmehrheit. 
§. 94. 
Berechnung der Stimmen. 
Die Stimmen der Eigenthümer von Grundstücken, die einer gemeinschaftlichen 
Dienstbarkeit unterworfen sind, werden nach dem Verhältniß der Größe dieser 
Grundstücke, die Stimmen der Besitzer gemeinschaftlich berechtigter Grundstücke aber 
nach dem Verhältniß des Antheils, den jeder an der Servitut hat, berechnet. 
§. 95. 
Aufhebung einer Koppelhutung nach dem Beschluß der Mehrheit. 
Beschließt die nach den Bestimmungen in den §§. 94 und 15 zu berechnende 
22
        <pb n="148" />
        128 
Mehrheit der Theilhaber an einer auf gegenseitiger Servitut beruhenden gemein- 
schaftlichen Hutungsberechtigung (Koppelhutung) die Aufhebung derselben, so haben 
sich auch die Uebrigen diesem Beschluß zu unterwerfen. 
S. 96. 
Ausscheidung Einzelner aus der Koppelhutung. 
Aber auch dann, wenn die Mehrheit die Beibehaltung beschließt, kann dennoch 
die Minderzahl und selbst jeder Einzelne auf Ausscheidung antragen. 
S. 97. 
Gestattung von Uebertriften. 
Kann nach Ausscheidung Einzelner die Koppelhutung von den Uebrigen ferner 
nicht ohne eine Uebertrift über die Grundstücke der Ersteren ausgeübt werden, so 
müssen ihnen diese eine Uebertrift gestatten, welche jedoch auf die den damit Be- 
lasteten am wenigsten nachtheilige Weise einzurichten und auszuüben ist. 
Auch kann bei Triftauseinandersetzungen zum Behuf der Ausgleichung einem 
oder dem andern Interessenten ein Theil des bisher gemeinschaftlich ausgeübten 
Triftrechts ausschließlich zugetheilt, auch im Wege freier Uebereinkunft eine neue 
Servitut, soweit es von den Ablösungsbehörden für zweckmäßig erachtet wird, ein- 
geräumt werden. 
8. 98. 
Unterbleiben der Ausscheidung Einzelner wegen örtlicher Hindernisse. 
Sollte jedoch nach dem Ermessen der Spezial-Kommission, des Vorbehalts einer 
Uebertrift ungeachtet, die Ausübung der Koppelhutungs-Gerechtigkeit für die dabei 
Beharrenden, besonderer örtlicher Verhältnisse halber, durch die Ausscheidung Ein- 
zelner zu sehr erschwert werden und wären diese Hindernisse nicht auf irgend eine 
thunliche Weise, z. B. durch Grundstücks-Zusammenlegung zu beseitigen: so muß die 
Ausscheidung vor der Hand unterbleiben. 
§. 99. 
Berechnung der Entschädigung. 
Bei Aufhebung von Koppelhutungen ist als Gegenstand der Entschädigung nur 
Dasjenige zu betrachten, um wieviel der Werthsbetrag der Dienstbarkeit auf der 
einen Seite größer ist als auf der andern; gleiche Werthsbeträge werden gegen 
einander ohne Weiteres aufgehoben. Jedoch muß bei dieser Berechnung die Ueber- 
trift, welche einer oder der andere Theil (§. 97) sich gefallen lassen muß, mit in 
Ansatz kommen.
        <pb n="149" />
        129 
8. 100. 
Ermittelung des Umfangs abzulösender Servituten. 
Den Ablösungsverhandlungen selbst muß die Feststellung der Existenz und des 
rechtlich begründeten Umfangs der abzulösenden Dienstbarkeit vorausgehen (8. 186). 
Sind in dieser Beziehung die Betheiligten verschiedener Ansicht und im Wege 
des Vergleichs nicht alsbald zu verständigen oder nach Maßgabe der folgenden 
§§. 101 bis 103 zu bescheiden, so wird unter einstweiliger Aussetzung jener Ver- 
handlungen nach §§. 164, 165, 190, 206 — 213 verfahren. 
8. 101. 
Bestimmung der Viehzahl nach Durchschnittsergebnissen. 
Ist zwar das Recht eines Grundstücksbesitzers, gewisse, anderen Eigenthümern 
zustehende, Grundstücke mit einer Heerde Vieh bestimmter Gattung zu behüten oder 
zu betreiben, außer Zweifel, aber die Zahl des aufzutreibenden Viehes nicht bekannt 
und dieserhalb durch Verträge oder rechtskräftige Entscheidungen eine bestimmte Norm 
nicht gegeben, so hat die Spezial-Kommission zunächst eine gütliche Vereinigung der 
Betheiligten über die anzunehmende Viehzahl zu versuchen. Bleibt aber dieser Ver- 
such erfolglos, so ist ohne Berücksichtigung der in der Landesordnung vom Jahre 
1589 Kap. 80 und in der Revisions-Instruktion Kap. X V. K8. 37 enthaltenen 
Beschränkung des im Verhältniß zum Ackerbesitz zu haltenden Viehstandes kürzlich 
zu ermitteln, wie viel Vieh in jedem der zuletzt verflossenen vierzehn Jahre auf 
jene Grundstücke wirklich aufgetrieben worden ist, von der gefundenen Viehzahl die- 
jenige Anzahl von Viehstücken, welche nach sachverständigem Ermessen durch Be- 
nutzung etwaiger Nebenweiden (d. h. solcher Weideplätze, welche weder mit der ab- 
zulösenden Hutungspflicht belastet sind, noch dem Verpflichteten zur Mitbehutung 
offen stehen, wie z. B. mithutfreie Grundstücke des Berechtigten oder die von seiner 
Heerde zu behütenden Weideplätze dritter Verpflichteter) ausschlüssig ernährt worden 
ist, abzuziehen und bei Zugrundlegung der hiernach übrig bleibenden Stückzahl nach 
Ausscheidung derjenigen zwei Jahre, welche die größte und derjenigen zwei Jahre, 
welche die geringste Anzahl aufweisen, aus dem Gesammtbetrage der übrigen zehn 
Jahre die Durchschnittszahl zu ziehen und diese als die Anzahl des aufzutreibenden 
BViehes zu betrachten. 
5. 102. 
Bestimmung der Viehzahl durch sachverständiges Ermessen. 
Ist die Zahl des in den vorerwähnten zehn Jahren aufgetriebenen Viehes 
nicht oder nicht vollständig oder mindestens nicht ohne große Weitläufigkeit anszu- 
22*
        <pb n="150" />
        130 
mitteln, so hat die Spezial-Kommission unter sorgfältiger Berücksichtigung der land- 
wirthschaftlichen Verhältnisse des berechtigten Gutes, insonderheit seiner Fähigkeit zur 
Durchwinterung des Viehes, auch der vorhandenen Nebenweiden nach sachverständigem 
und billigem Ermessen zu bestimmen, welche Stückzahl der verschiedenen Viehgattun- 
gen in einem gegebenen Falle anzunehmen sei. 
8. 103. 
Bestimmung der Zeitdauer der Hutungs= und Trift-Befugnisse. 
Anlangend die Dauer der Zeit, während welcher der Berechtigte seine Hutungs- 
und Trift-Befugnisse ausgeübt hat, so ist den Bestimmungen der dieserhalb etwa ab- 
geschlossenen Verträge oder ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisse over der sonst 
vorhandenen gültigen Rechts-Normen nachzugehen. Mangeln aber dergleichen und ist 
ein Einverständniß beider Theile über die rechtmäßige Dauer dieser Zeit nicht zu 
ermitteln, so hat die Spezial-Kommission nach sorgfältiger Prüfung der obwaltenden 
Verhältnisse, insonderheit auch des Besitzstandes, auf dem Grunde ihres sachverstän- 
digen Gutachtens und billigen Ermessens über jene Zeitdauer zu entscheiden. 
8. 104. 
Entschädigung des Berechtigten. 
Dem Berechtigten ist bei der Ablösung für die aufzugebende Befugniß eine, 
nach folgenden Grundsätzen zu ermittelnde, Entschädigung von dem bisher Belasteten 
zu gewähren. 
§. 105. 
Entschädigung, wenn der Belastete provozirt. 
Diese Entschädigung ist, wenn der Belastete provozirt, lediglich nach dem Nutzen 
zu bestimmen, den der Berechtigte bei ordnungsmäßiger und wirthschaftlicher Be- 
nutzung der Befugniß davon zu ziehen berechtigt war und den er mithin nach deren 
Aufhebung entbehrt. 
§. 106. 
Wenn der Berechtigte provozirt, so hat der Belastete die Wahl zwischen zwei 
Berechnungsarten. 
Provozirt der Berechtigte, so hat der Belastete die Wahl, ob die von ihm zu 
gewährende Entschädigung auf die in dem §. 105 gedachte Weise oder nach dem 
Vortheile berechnet werden soll, welchen er aus der durch die Ablösung erlangten 
Freiheit seines Grundstücks erwarten kann.
        <pb n="151" />
        131 
8. 107. 
Besondere Regeln für die Ermittelung des Werthes von Hut- und Trift— 
Befugnissen. 
Bei der nach §. 105 vorzunehmenken Erörterung ist (beziehungsweise nach 
den vorstehend gegebenen Bestimmungen) zu ermitteln und festzustellen: 
1) Der rechtlich begründete Umfang der Hutungsbefugniß, und es sind die dies- 
fallsigen Nachforschungen hauptsächlich dahin zu richten, ob dem Triftberech- 
tigten ein Verbietungsrecht hinsichtlich 
a) der Besömmerung der Brache, 
b) der Zeit des Umreißens der Brache, oder 
c) des Umreißens und Ruhrens der Winter= und Sommer-Stoppelfelder und 
d) des Besäens der umgerissenen Stoppeln oder des Kleesäens 
gegen den Besitzer der pflichtigen Grundstücke zustehe. 
2) Die Zeit der Ausübung und die Dauer der Hutung auf jeder Gattung der 
hutleidenden Grundstücke. 
3) Der Flächengehalt der verschiedenen Hutungs-Distrikte, z. B. der sämmtlichen 
Felder, Wiesen, Hölzer, nach Aeckern oder Scheffeln Aussaat berechnet. 
4) Die Stückzahl der von dem Berechtigten und dem Belasteten (insofern letz- 
terer von einem Theilnahme-Rechte nicht erweislich ausgeschlossen ist) aufzü- 
treibenden Viehheerden und zwar unter Berücksichtigung der jedem Theil- 
nahme-Berechtigten etwa auf eigenthümlichen oder fremden Grundstücken zu- 
stehenden Nebenweide. 
5) Der Fragepunkt: in welchem Verhältniß die verschiedenen Viehgattungen, wenn 
sie auf einem und demselben Hutungs-Revier geweidet werden, den Weide- 
ertrag sich aneignen können. 
6) Der jährliche Ertrag der gesammten Weide nach Quantität und Qualität, 
und zwar in der Regel nach eintägigen Schafweiden oder, wenn sie nach 
sachverständigem Ermessen nur Weide für Rindvieh ist, nach Kuhweiden, 
d. h. solchen Weideerträgen, welche je ein Schaf und je eine Kuh täglich 
vollständig ernähren, und 
7) der Werth einer Schafweide, bezüglich Kuhweide, und somit, durch Multi- 
plikation mit der gefundenen Zahl derselben, der Werth des Weidegenusses 
überhaupt. 
  
8. 108. 
Fortsetzung. 
Aus den Ergebnissen der in dem §. 107 unter 1 —5 erforderten Ermitte-
        <pb n="152" />
        132 
lungen legt sich zu Tage, welche Gesammtzahl von Vieh auf dem ganzen Weide- 
Distrikte oder Triftgrunde ernährt werden kann und soll. 
Gewährt nun nach sachverständigem Ermessen das fragliche Weide-Revier 
wirklich den zur Ernährung dieser Viehheerden erforderlichen Weideertrag, so ergibt 
sich aus den Größen= und Weidewerths-Verhältnissen der einzelnen hutungspflichtigen 
Grundstücke zu dem ganzen Weide-Revier, welcher Theil von den aufgetriebenen 
Viehheerden auf jedes hutungspflichtige Grundstück zu rechnen und welcher Hutungs- 
werth folglich von dem Besitzer des letztern dem Berechtigten zu gewähren ist. 
Bleibt nach Ernährung der aufzutreibenden Heerden noch ein Weideüberschuß, 
so geht derselbe dem Belasteten zu Gute; ist dagegen der gefundene Weideertrag 
zur Ernährung der aufzutreibenden Heerden nicht hinreichend, so empfängt jeder 
Theilnahmeberechtigte seinen Antheil an der ausgemittelten Gesammtentschädigung 
nach dem Maßstab, nach welchem er durch seine Heerde an dem gesammten Weide- 
ertrag Theil genommen hat. 
Ist nicht der ganze Triftgrund einer und derselben Dauer oder Beschränkung 
der Hutung unterworfen, oder ist bei einzelnen Theilen desselben ein auffallender 
Unterschied in der Fähigkeit zur Erzeugung von Futterkräutern bemerkbar, so wird 
jeder besonders geeigenschaftete Theil des Weide-Reviers nach den oben gegebenen 
Vorschriften besonders berechnet und der Ertrag, bezüglich die Eutschädigungssumme, 
wie vorstehend bestimmt worden, vertheilt. 
  
§. 109. 
Fortsetzung. 
Dem sachkundigen und billigen Ermessen der Spezial-Kommission wird anheim 
gestellt, bei den vorstehend angeordneten Ermittelungen den besondern Einfluß vor- 
waltender örtlicher oder Zeitverhältnisse und anderer eigenthümlicher Umstände zu 
berücksichtigen, ingleichen zu bestimmen, inwiefern bei Aufstellung der Stückzahl des 
Weideviehes auf Märzvieh und Lämmer Rücksicht zu nehmen sei. 
8. 110. 
Ablösung der Uebertrift als Neben-Servitut. 
Kommt es zur Ablösung einer Hutungsberechtigung, mit welcher eine bloße 
Uebertriftsgerechtigkeit (Viehtreibe) auf anderen Grundstücken als den hutpflichtigen 
als Neben-Servitut in Verbindung steht, so müssen sich die Besitzer der mit dieser 
Neben-Servitut belasteten Grundstücke deren Ablösung gefallen lassen.
        <pb n="153" />
        133 
§. 111. 
Abschätzung einer wegfallenden Uebertrift. 
Die Entschädigung für den Wegfall dieser Neben-Servitut ist dergestalt zu 
ermitteln, als ob der Triftgrund (d. h. der von der Uebertrift betroffene Theil des 
belasteten Grundstücks) während der Zeit des Uebertreibens die volle Hutung zu 
leiden hätte. . 
Von dem hiernach bestimmten Betrage des Werths der Hutung werden dann 
zwei Drittheile als Werth der Uebertrift angesehen und als Gegenstand der Ent- 
schädigung betrachtet. 
8. 112. 
Aufbringung der Entschädigungsmittel von mehren Belasteten. 
Die Entschädigungsmittel sind von mehren Belasteten, sofern sie sich über 
einen andern Maßstab der Aufbringung nicht einigen, nach dem Verhältniß des 
Vortheils zu leisten, welchen jeder derselben aus der erlangten Freiheit seiner Grund- 
stücke erwarten kann. 
Es sind zu diesem Behufe die betheiligten Grundstücke je nach ihrer verschie- 
denen Beschaffenheit zu klassifiziren und die auf jede Klasse, nach deren Qualität 
und Größe, fallende Rate von der Entschädigung auf die einzelnen darin begriffenen 
Grundstücke nach Verhältniß ihrer Größe zu vertheilen. 
§. 113. 
Vertheilung der Entschädigung unter mehre Berechtigte. 
Sind mehre Hutungsberechtigte bei der Ablösung betheiligt, so werden die 
Entschädigungsmittel nach dem Maßstabe, nach welchem sie durch ihre Heerden an 
dem gesammten Weideertrage Theil genommen haben, vertheilt. 
§. 114. 
Abtretung von Land. 
Der zur Entschädigung abzutretende Grund und Boden, insofern dieses Ab- 
lösungsmittel eintritt (§§. 23 und 24), muß seinem Umfange, seiner Lage und 
seiner Beschaffenheit nach so sein, daß der Empfänger ihn bei dem Grundstücke, zu 
welchem er ihn angewiesen erhält, nach dem ihm angerechneten Werth nutzen kann. 
§. 115. 
Anwendung des Hut-= und Trift-Gesetzes. 
Das Hut= und Trift-Gesetz vom 3. April 1821 nebst dem Nachtragsgesetz 
vom 19. Mai 1826 und die später ergangenen authentischen Interpretationen des-
        <pb n="154" />
        134 
selben leiden auf diejenigen Fluren vder Flurtheile, in welchen die bisherigen Trift- 
berechtigungen abgelöst oder aufgehoben worden sind, keine fernere Anwendung. 
8. 116. 
Bauholz- und andere Holz-Berechtigungen. 
Bei der Ablösung von Bauholz-Berechtigungen kommen die Vorschriften des 
§. 86 analog zur Anwendung, dergestalt, daß, was dort vom Baudienste gesagt ist, 
hier vom Bauholze gilt, jedoch mit der nähern Bestimmung, daß der im §. 86 
Abs. 7 geordnete Abzug von zehn Prozent in Wegfall kommt und daß bei der 
Ermittelung der Ablösungs-Rente statt einer besondern Veranschlagung der Gefahr 
durch Feuerschäden die Prämien für die Feuerversicherung des in Frage kommenden 
Holzwerths in Ansatz zu bringen sind. 
Die Prämien werden berechnet nach dem Maßstab derjenigen Versicherungs- 
beiträge, welche in den vorausgegangenen sechs Jahren von der Landes-Brand- 
versicherungs-Anstalt durchschnittlich in einem Jahre ausgeschrieben worden sind, es 
mögen die berechtigten Gebäude bei dieser Anstalt versichert sein oder nicht. 
Der Geldwerth des Holzes ist nach den ortsüblichen durchschnittlichen Holz- 
preisen in den der Provokation auf Ablösung vorangegangenen sechs Jahren zu 
ermitteln. 
Auch bei der Ablösung anderer Holzberechtigungen gelten hinsichtlich der Preis- 
bestimmung des Holzwerths die vorstehenden Vorschriften. 
Der Umfang derartiger Berechtigungen ist, soweit es sich von unständigen 
handelt, in der Regel nach dem durchschnittlichen Betrag der letzten sechs Jahre zu 
ermitteln; wenn jedoch nach der Natur der Leistung deren Wiederkehr nur in grö- 
ßern Zwischenräumen erfolgt, ist nach Ermessen der Umstände ein längerer Zeit- 
raum dabei zu Grunde zu legen. 
Ablösung der Berechtigung zum Sand= und Lehm-Holen, sowie zum 
Steinbrechen. 
§. 117. 
Wird auf Ablösung der Berechtigung, Sand, Lehm, Kies, Thon und andere 
Erdarten auf eines Andern Grundstück zu graben, oder der Berechtigung, in einem 
fremden Steinlager Steine zu brechen (§. 1, Ziffer 8 und 9), ingleichen der Wald- 
hutung von den Verpflichteten prorozirt und schützen die Berechtigten dagegen vor, 
Laß ihnen diese Befugnisse nicht wohl entbehrlich seien, so hat über die Erheblich- 
keit dieser Einwendungen der Provokaten die Spezial-Kommission zu entscheiden und, 
wenn sie die Ablösung für unthunlich erkennt, wegen der künftigen Ausübung dieser
        <pb n="155" />
        135 
Rechte feste Bestimmungen zu treffen und die Berechtigten auf die Benutzung ge- 
wisser dazu auszuersehender geeigneter Plätze zu beschranken. 
S. 118. 
Zum Behuf der Abschätzung der in dem vorhergehenden Paragraphen gedach- 
ten Befugnisse, mit Ausnahme der Waldhutung, muß erörtert werden, was, nach 
Verhältniß des Bedarfs für den Berechtigten und der Zulänglichkeit der Sand= und 
Lehm--Gruben sowie der Steinlager zu Deckung dieses Bedarfs, als Gegenstand der 
Benutzung im Durchschnitt jährlich anzusehen ist. Der Betrag davon kommt, nach 
Abzug der Gewinnungskosten, als jährliche Entschädigung in Ansatz. 
S. 119. 
Ablösung der Berechtigung zur Benutzung fremder Saamenthiere. 
Bei Ablösung des Rechts zur Benutzung fremder Saamenthiere (§. 1 Ziffer 10) 
ist, wenn der Verpflichtete provozirt, der Vortheil von der Benutzung der Befug- 
niß (§. 105), wenn aber der Berechtigte provozirt, der Vortheil von der durch die 
Ablösung zu erlangenden Freiheit (§. 106) nach dem Umfange, in welchem das 
Recht innerhalb der letzten der Provokation vorausgegangenen zehn Jahre wirklich 
ausgeübt worden ist, eventuell durch Abschätzung, zu ermitteln. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Wahrnehmung der Rechte dritter Personen. 
8. 120. 
Berücksichtigung der Real-Gläubiger und anderer bei dem berechtigten Grund- 
stück Betheiligter. 
Sind bei einem Grundstück, dessen Gerechtsame durch Ablösung aufgehoben 
werden sollen, dritte Personen betheiligt, namentlich Personen, denen Rechte oder 
Ansprüche wegen Eigenthums (Vorbehalt und Rückfall des Eigenthums) wegen 
Nutzungsrechts, wegen Pfandrechts (Real-Gläubiger) zustehen (Pfandgesetz vom 
6. Mai 1839 §§. 130 — 138), ferner Erbverpachter, Erbzins-Herren, Wiederkaufs- 
Berechtigte, so ist im Allgemeinen der Grundsatz in Anwendung zu bringen, daß die 
Entschädigung für das abzulösende Recht an dessen Stelle tritt und daher alle diese 
Personen, denen ein Widerspruchsrecht gegen die Ablösung selbst, sie möge nun durch 
Rente oder Kapital-Zahlung geschehen, nicht zusteht (§. 19), nur die Sicherstellung 
der Entschädigung nach Maßgabe ihres Rechts zu verlangen berechtigt sind. Im 
Einzelnen gelten in dieser Beziehung die Vorschriften in den §§s. 122— 142. 
23
        <pb n="156" />
        136 
Hinsichtlich der Pächter kommen die Bestimmungen der 88. 143 — 150 zur 
Anwendung. 
8. 121. 
Real-Gläubiger; wer darunter zu verstehen. 
Unter Real-Gläubigern sind allenthalben, wo solche in diesem Gesetze erwähnt 
werden, die Gläubiger solcher Geldforderungen zu verstehen, welche im Hypotheken- 
Buch eingetragen oder doch vorgemerkt sind. 
§. 122. 
Befriedigungsanspruch der Real-Gläubiger. 
Alle Real-Gläubiger haben nach der Reihenfolge ihrer Priorität (ihres Rechts 
auf bevorzugte Befriedigung) dergestalt, daß der Bevorzugteste zuerst eintritt, An- 
spruch auf Befriedigung durch gezahlte Ablösungs-Kapitale oder auf Sicherstellung 
durch deren gerichtliche Hinterlegung bis zu erlangter Befriedigung (Pfandgesetz vom 
6. Mai 1839, §§. 122, 318). 
§. 123. 
Behörde für Wahrnehmung solcher Rechte. 
Für diese Befriedigung oder Sicherstellung hat die Unterpfandsbehörde des 
berechtigten Grundstücks zu sorgen. Es ist daher derselben von jeder bealsichtigten 
Kapital-Zahlung, welche ihr nicht schon durch den Ablösungs-Rezeß als bevorstehend 
bekannt geworden ist, durch den Zahlungspflichtigen Nachricht zu ertheilen und es 
hat letzterer deren Anweisungen in Betreff der Zahlung genau nachzugehen, wenn 
er durch die Zahlung von seiner Verbindlichkeit völlig befreit werden und nicht den 
Real--Gläubigern und sonstigen Betheiligten verantwortlich bleiben will. 
§. 124. 
Verfahren derselben wegen Befriedigung der Real-Gläubiger. 
Von der erwähnten Behäörde ist an sämmtliche bekannte Real-Gläubiger eine, 
das nachbemerkte Präjudiz ausdrücklich bezeichnende Zufertigung zu erlassen, in wel- 
cher ihnen von der bevorstehenden Kapital-Zahlung Kenntniß gegeben und ihnen 
letztere nach der genau anzugebenden Reihenfolge ihrer Priorität angeboten wird. 
Auf dieses Anerbieten ist wo möglich sofort bei der Behändigung des Erlasses, 
spätestens aber binnen drei Wochen von der Behändigung an, bestimmte Erklärung 
und zwar von jedem der Betheiligten, beziehungsweise für den Fall, daß die Reihen- 
folge ihn treffen sollte, bei gedachter Behörde zu bewirken.
        <pb n="157" />
        137 
Stillschweigen während dieser Frist oder Abgabe einer undeutlichen Erklärung 
wird als Verzichtleistung auf Befriedigung und Sicherstellung mittelst des Ablösungs- 
Kapitals angesehen und nach Ablauf dieser dreiwöchigen Frist das Resultat der 
bewirkten ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärungen denjenigen Gläubigern, 
welche Abzahlung verlangt haben, sowie dem Zahlungspflichtigen durch anderweite 
Zufertigung unverweilt bekannt gemacht. 
§. 125. 
Legitimation der sich erklärenden Real-Gläubiger. 
Zur Abgabe der gedachten Erklärung sowohl als zur Erhebung einer Zahlung 
selbst wird aber, wenn solches durch eine andere Person als den im Hyppotheken- 
Buch eingezeichneten Gläubiger geschieht, vollständige Nachweisung des Rechts hierzu. 
erfordert, welche bei Vermeidung der Geltung aller durch eine längere Verzögerung 
erwachsenden Kosten und des sofortigen Aufhörens des Zinsenlaufs von dem abzu- 
tragenden Kapital innerhalb der vorerwähnten zu dessen Annahme einzuräumenden 
Frist beizubringen ist. 
S. 126. 
Rangordnung der Befriedigungsansprüche. 
Die Erklärung eines in der Priorität vorgehenden Real-Gläubigers, daß er 
Zahlung annehmen wolle, schließt das Recht der nachstehenden Gläubiger darauf 
insoweit aus, als nicht nach Befriedigung des ersten ein Ueberschuß bleibt. Gleich- 
bevorzugte Gläubiger haben gleiche Rechte nach dem Verhältuiß des Betrags ihrer 
Forderungen. 
§. 127. 
Recht der Real-Gläubiger, auf Deposition anzutragen. 
Wenn ein Real-Gläubiger durch die ihm angebotene Zahlung nur abschläg- 
liche Befriedigung, zu deren Annahme er vertragsmäßig nicht verpflichtet ist, erhalten 
könnte, oder wenn zu seinen Gunsten die Aufkündigung seines Kapitals vertrags- 
mäßig auf einen noch nicht eingetretenen Zeitpunkt beschränkt oder von einer noch 
nicht eingetretenen Bedingung abhängig gemacht worden ist: so kann er, unter Ver- 
weigerung der Annahme der angebotenen Zahlung, auf einstweilige gerichtliche De- 
position derselben zu seiner Sicherstellung antragen. 
Durch einen solchen. Antrag wird zugleich die Kündigung des fraglichen Kapi- 
tals von dem Zeitpunkt an, wo sie überhaupt vertragsmäßig statthaft ist, für still- 
schweigend bewirkt erachtet. 
23“
        <pb n="158" />
        138 
8. 128. 
Verhältniß zwischen mehren Real-Gläubigern, welche zugleich Deposition 
begehren. 
Haben mehre Real-Gläubiger zugleich auf Deposition der. Ablösungssumme 
angetragen: so kann der in der Priorität nachstehende Gläubiger diesen Antrag nur 
insoweit verfolgen, als die Ablösungsfumme die Forderungen der ihm vorgehenden 
Gläubiger übersteigt, oder die letzteren ihren Antrag, ohne wirkliche Befriedigung 
erhalten zu haben, zurücknehmen. Erledigt sich aber die Deposition durch wirkliche 
Befriedigung der letzteren und Löschung ihrer Ansprüche, so fällt die zu deren 
Sicherstellung deponirte Summe dem Schuldner zur freien Verfügung anheim. 
8. 129. 
Verfahren wegen eiserner Kapitale. 
Soviel die eisernen, auf einem berechtigten Grundstück unaufkündbar haftenden 
Kapitale anlangt, ist zu unterscheiden, ob, wenn von dem letzten Erwerbspreis des 
Grundstücks oder, sofern dieser nicht zu ermitteln oder jener Preis dem jetzigen 
Werth unangemessen sein sollte, von dem durch Abschätzung festgestellten Werth 
desselben die ganze Ablösungssumme gekürzt wird, die Hälfte des alsdann verblei- 
benden Werths das eiserne Kapital mindestens decke oder nicht. 
Im erstern Fall soll es in Beziehung auf dieses Kapital einer besondern 
Sicherstellung durch das Ablösungs-Kapital nicht, wohl aber im letztern Fall bedürfen. 
Die Art und Weise der Sicherstellung ist dann unter Zuziehung Desjenigen, 
welcher die Rechte des eisernen Kapitals zu vertreten hat, wo möglich durch Ver- 
einigung der Betheiligten mit Genehmigung der Vormundschafts= oder Oberaussichts- 
Behörde, außerdem aber durch Entscheidung des zuständigen Einzelgerichts zu be- 
stimmen, gegen welche nur binnen zehntägiger Nothfrist Rekurs an das zuständige 
Kreisgericht ergriffen werden kann, welches endgültig entscheidet. 
§. 130. 
Folge der Befriedigung oder der diesfallsigen Verzichtleistung der Real- 
Gläubiger. 
Haben alle Real-Gläubiger, insofern dergleichen vorhanden, auf Befriedigung 
von der Ablösungssumme ausdrücklich oder stillschweigend (§. 124) verzichtet oder 
ihre Befriedigung erhalten und ist nicht auf das Interesse anderer Betheiligter der 
nachbemerkten Gattungen dergestalt Rücksicht zu nehmen, daß eine Beschränkung der 
Verfügungsbefugniß über jenes Kapital nothwendig wird, so fällt dem Besitzer des 
berechtigten Grundstücks die Ablösungssumme, oder beziehungsweise der davon übrig 
gebliebene Theil, zu eigner freier Verfügung anheim.
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        S. 131. 
Berücksichtigung des lehnherrlichen Interesses. 
Zur Förderung der guten Sache und besonders um den Berechtigten die billige 
Aufgebung ihrer Gerechtsame zu erleichtern und theilweise mit zu vergüten, ist den 
Besitzern der Unserer Lehnsherrlichkeit unmittelbar unterworfenen Lehngüter, ohne 
ihnen deshalb Allodifikations-Gebühren anzusinnen, bereits durch das Gesetz vom 
18. Mai 1848 dem Lehnsherrun gegenüber uneingeschränkte Verfügungsbefugniß über 
die Ablösungs-Kapitale bewilligt worden. 
Bei künftigen Konsens-Ertheilungen ist das bezahlte Ablösungs-Kapital inso- 
weit, als nicht eine Verwendung desselben in das Lehn stattgefunden hat, von dem 
vor der Ablösung bestandenen Werth des Hypotheken -Objekts zu kürzen und der 
Werthsantheil, bis zu dessen Betrag Konsens ertheilt werden kann (Verordnung 
vom 12. März 1841 §F. 123), nach dem verbleibenden Restwerth zu berechnen. 
§. 132. 
Berücksichtigung des Interesses der Afterlehn-Herren oder Mitbelehnten und 
« FideikommißsNachfolget. 
Haben Afterlehn-Herren, Mitbelehnte oder Fideikommiß-Nachfolger, um ihr Recht 
an den ablösbaren Leistungen nicht zu verlieren, in Gemäßheit des Gesetzes vom 
18. Mai 1848 vor dem 1. Januar 1849 bei der zuständigen Landesregierung 
und Lehns-Kurie davon Anzeige gemacht, so sind, insoweit das Recht in Folge des 
Gesetzes über die Aufhebung des Lehnsverbandes vom 29. April 1851 nicht auf- 
gehoben ist, eingehende Ablösungs-Kapitale, welche von den etwa vorhandenen Real- 
Gläubigern zu ihrer Befriedigung nicht in Anspruch genommen werden, dem Guts- 
besitzer nur insoweit zur freien Verfügung zu überlassen, als demselben in Rücksicht 
auf die oben bezeichneten Interessenten die Aufnahme einer Hypothek-Schuld von 
gleichem Betrag gestattet sein würde, insoweit dieses aber nicht der Fall ist, allemal 
zunächst zur Abtragung der auf jenem Grundstück haftenden, von jenen Interessenten 
ohnehin anzuerkennenden Schulden zu verwenden. 
§. 133. 
Dispositions -Befugniß des Gutsbesitzers innerhalb des Konsens= Quantums. 
Ist dem Gutsbesitzer von Seiten der Lehns= oder Fideikommiß-Interessenten 
die Aufnahme hypothekarischer Schulden bis zu einer gewissen Summe gestattet und 
zufolge dieser Gestattung nach §. 132 ein Ablösungs-Kapital zu freier Verfügung 
anheimgefallen, so wird der Betrag desselben, den gedachten Interessenten gegenüber
        <pb n="160" />
        140 
einer neu aufgenommenen Hypothek-Schuld gleich geachtet und auf jene Kousens- 
Summe in Aufrechnung gekracht. 
§. 134. 
Verwendung von Ablösungs-Kapitalen zu Lehns= oder Fideikommiß- Stämmen. 
Wenn « 
1) der Betrag der Ablösungsgelder das im §. 133 erwähnte, von den Lehns- 
oder Fideikommiß-Interessenten bewilligte, oder hingesehen auf den Afterlehn- 
herrn das gesetzliche Konsens-Quantum übersteigt, oder 
2) ein solches von jenen Interessenten dem Besitzer des fraglichen Gutes über- 
haupt nicht zugestanden worden ist, 
so müssen im zweiten Fall diese Gelder ganz, im ersten Fall hingegen der das 
Konsens-Quantum übersteigende Theil derselben zuvörderst nach §. 132 zur Ab- 
tragung etwa vorhandener Lehns= oder Fideikommiß= Schulden verwendet, insofern 
sie aber hierdurch nicht völlig verbraucht werden, zu Lehns= oder Fideikommiß- 
Stämmen gemacht und mit genügender hypothekarischer Sicherheit für die After- 
lehn-Herren und die Lehns= und Fideikommiß-Interessenten ausgeliehen oder auf Er- 
werbung eines zum Lehn oder Fideikommiß zu schlagenden unbeweglichen Eigenthums 
verwendet werden. # 
Eine solche dem Lehnherrn nützliche Verwendung des Ablösungs-Kapitals kann 
der Afterlehnherr jedenfalls dann fordern, wenn der Heimfall nahe bevorsteht. 
§. 135. 
Behandlung eingehender Ablösungs-Kapitale unter 500 Thalern. 
Die Verwendung eingehender Ablösungs-Kapitale zu Abtragung hypothekarischer 
Forderungen oder zu Bildung von Lehns= oder Fideikommiß -= Stämmen kann von 
Zeit zu Zeit allemal so lange ausgesetzt bleiben, bis sich eine Summe von wenig- 
stens fünfhundert Thalern ergeben und angesammelt hat. Geringere Beträge sind 
bis zur Erfüllung dieser Summe bei der Unterpfandsbehörde zu deponiren, welche 
damit nach Vorschrift des Gesetzes vom 12. Februar 1840 und späterer Nachträge 
zu demselben zu verfahren hat. 
S. 136. 
Behörde für Leitung dieser Maßregeln. 
Die Leitung und Beauffichtigung der vorerwähnten Verwendung der Ablösungs- 
Kapitale steht der Unterpfandsbehörde des berechtigten Lehns= oder Fideikommiß- 
Gutes zu und es ist daher dieser die bereits im §. 123 vorgeschriebene Anzeige 
zu machen.
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        141 
8. 137. 
Interesse der Erbverpachter und Erbzins-Herren. 
Sind Ablösungs-Kapitale an die Besitzer von Erbpacht= oder wirklichen Erb- 
zins= (emphyteutischen) Grundstücken zu bezahlen, so sind dieselben zuvörderst zur 
Befriedigung derjenigen durch die Grundstücke sicher gestellten Real-Gläubiger, deren 
Forderungen von dem Erbverpachter oder Erbzins-Herrn anerkannt werden müssen, 
in Ermangelung solcher Real-Gläubiger aber zur Sicherung des Interesses der ge- 
dachten Obereigenthümer zur Ablösung aller etwa auf diesen Grundstücken haften- 
den, nach gegenwärtigem Gesetze ablösbaren Leistungen und Lasten und enrlich zur 
Befriedigung der sonstigen Real-Gläubiger zu verwenden. Was nach Erreichung 
dieser Zwecke irgend noch übrig bleiben sollte, ist dem Besitzer des berechtigten 
Grundstücks zu völlig freier Verfügung zu stellen. 
S. 138. 
Sicherstellung der Wiederkaufsberechtigten. 
Wenn ein Wiederkaufsrecht an einem Grundstück eingeräumt worden, so ist 
entweder ein gewisser Preis, z. B. die vorige Kaufsumme, im Voraus bestimmt 
oder bloß festgesetzt worden, daß das Grundstück nach dem durch Würderung zu 
ermittelnden Werth, welchen es bei Ausübung des Wiederkaufsrechts haben wird, 
überlassen und übernommen werden soll. Im ersten Fall ist der Wiederkaufsberech- 
tigte befugt, eine dem Eigenthümer des fraglichen Grundstücks etwa gezahlte Ab- 
lösungssumme bei Ausübung des Wiederkaufsrechts an der im Voraus bestimmten 
Kaufsumme zu kürzen, insofern jene nicht zu bleibenden Verbesserungen des Grund- 
stücks verwendet worden ist. 
Im zweiten Fall versteht sich von selbst, daß bei künftiger Würderung des 
Grundstücks auf die durch die Ablöfung eingetretene Werthsverminderung Rücksicht 
genommen werden wird. Sollte jedoch ein Wiederkaufsberechtigter nachweisen, daß 
zufolge eigenthümlicher Verhältnisse sein Interesse durch die Ablösung gefährdet und 
eine diesfallsige Sicherstellung nöthig werde, so ist ihm eine solche nach dem Er- 
messen der Spezial-Kommission zu bestellen. 
§. 139. 
Entschädigung des Nutznießers eines berechtigten Grundstücks. 
Der Nutznießer eines berechtigten Grundstücks erhält für den Fall der Ab- 
lösung von Gerechtsamen desselben durch Rente diese für die Dauer seines Nieß- 
brauchs und hat felbige vom Inhaber des verpflichteten Grundstücks unmittelbar zu 
erheben.
        <pb n="162" />
        142 
Wird aber eine Leistung oder Dienstbarkeit gleich anfangs oder die ursprüng- 
liche Ablösungs-Rente nachher durch Kapital-Zahlung abgelöst, so ist dem Nutznießer 
der volle Betrag jener Rente oder es sind ihm im ersten Fall die vierprozentigen 
Zinsen des Ablösungs-Kapitals auf die Dauer seines Nießbrauchs vom Eigenthümer 
des Grundstücks alljährlich zu gewähren. Erfolgt die Entschädigung des Berech- 
tigten durch Land, so muß sich der Nutznießer mit dem Nießbrauch an letzterem 
begnügen. 
8. 146. · 
Verbindlichkeit des Nutzuießers eines verpflichteten Grundstücks. 
Der Nutznießer eines verpflichteten Grundstücks hat im Fall der Ablösung 
einer Leistung oder Dienstbarkeit die deshalb zu entrichtende Rente zu tragen oder, 
wenn die Ablösung durch Kapital-Zahlung von Seiten des Eigenthümers erfolgt 
ist, dem letztern die vierprozentigen Zinsen des bezahlten Kapitals alljährlich zu 
entrichten. Eine Abtretung von Land zur Entschädigung des Berechtigten muß sich 
der Nutznießer, gegen Wegfall der abgelösten Leistung, unbedingt gefallen lassen und 
kann deshalb einen Anspruch auf Schadloshaltung an den Eigenthümer nicht machen. 
S. 141. 
Befugniß der Verpflichteten zur Deposition von Ablösungs-Kapitalen. 
Kommen bei eintretender Zahlung von Ablösungs-Kapitalen die Rechte Dritter 
an dem berechtigten Grundstück in Betracht, rücksichtlich deren die vorstehenden Vor- 
schriften in Anwendung zu bringen sind, so ist der Verpflichtete zur gerichtlichen 
Deposition des Ablösungs-Kapitals auf Kosten des Berechtigten dann befugt: 
1) wenn zur Verfallzeit die in den §§. 121 — 138 zur Sicherheit der ent- 
fernteren Betheiligten vorgeschriebenen Maßregeln noch nicht soweit getroffen 
worden sind, als nöthig ist, damit der Verpflichtete die Kapital-Zahlung mit 
Sicherheit an den Berechtigten leisten und auf dem Grunde der erlangten 
Quittung die Zahlung bei der Unterpfandsbehörde anmerken lassen kann; 
2) wenn der Berechtigte Dasjenige noch nicht beizubringen vermag, was zur 
völligen Befreiung des Verpflichteten und seines Grundstücks im Betreff der 
von ihm zu leistenden Zahlung des Allösungs-Kapitals erforderlich ist. 
8. 142. 
Sicherstellung der Verpflichteten gegen Ansprüche Dritter. 
Durch Deposition des Ablösungs-Kapitals bei der Unterpfandsbehörde oder 
durch Zahlung desselben nach deren Anweisung wird der Verpflichtete gegen alle 
Ansprüche hinsichtlich der abgelösten Berechtigung sicher gestellt.
        <pb n="163" />
        143 
8. 143. 
Ausführung der Ablösung bei bestehenden Pachtverhältnissen. 
Kommt es nach den Bestimmungen der §§. 21 und 22 bei berechtigten oder 
verpflichteten Grundstücken während der Dauer eines dieselben umfassenden Pacht- 
verhältnisses zur Ausführung eines Ablösungsvertrags, so ist zunächst den für diesen 
Fall zwischen Verpachter und Pachter im Pachtvertrage oder sonst vertragsmäßig 
festgestellten Bestimmungen nachzugehen. 
8. 144. 
Entschädigung des Pachters eines berechtigten Grundstücks. 
Mangeln aber dergleichen, so hat der Pachter eines berechtigten Grundstücks 
zur Entschädigung für die ihm mit verpachteten, nun aber zur Ablösung kommenden 
Leistungen die Zinsen zu vier Prozent auf das Jahr vom Ablösungs-Kapital für 
die Dauer des Pachts zu erhalten. Diese Entschädigung wird dem Pachter durch 
terminliche Aufrechnung an den zu zahlenden Pachtgeldern oder durch Ueberweisung 
der etwaigen Geld-Rente zur eigenen Erhebung gewährt. 
. 8. 146. 
Bedingungen der Zufriedenstellung des Pachters. 
Mit der im 8. 144 bestimmten Schadloshaltung muß sich der Pachter eines 
berechtigten Grundstücks, rücksichtlich dessen die Ausführung einer Ablösung während 
der Pachtzeit nach den 88. 21 und 22 zulässig ist, unbedingt zufriedenstellen, wenn 
1) der Ablösung eine spezielle Ausmittelung des Werths der abzulösenden 
Leistungen vorhergegangen und hierauf die Bestimmung des Ablösungs- 
Quantums nach Vorschrift gegenwärtigen Gesetzes begründet worden ist, und 
2) der Betrag der Entschädigung in Einem Pachtjahr den zehnten Theil des 
einjährigen Pachtgeldes noch nicht erreicht. 
§. 146. 
Befugniß des Pachters zur Aufkündigung des Pachts. 
Treten diese Voraussetzungen (§. 145) oder auch nur eine derselben nicht ein 
und ist z. B. zu 1 die Bestimmung des Ablösungs-Quantums bloß durch Ver- 
gleich ohne vorschriftsmäßige Zugrundlegung der ausgemittelten Werthsverhältnisse 
erfolgt, oder zu 2 der Jahresbetrag der Entschädigung dem zehnten Theil des jähr- 
lichen Pachtgeldes gleich oder höher als selbiger, so steht es dem Pachter, wenn er 
sich mit jener Entschädigung nicht begnügen will, frei, den Pacht noch vor Ablauf 
der vertragsmäßigen Pachtzeit dergestalt aufzukündigen, daß er zu Ende des nächsten, 
24
        <pb n="164" />
        144 
nach der in Gemäßheit des §. 195 dieses Gesetzes erfolgten Feststellung des Aus- 
einan dersetzungsplans anfangenden, Pachtjahrs gegen gehörige Pachtrückgabe aus dem 
Pacht treten kann. 
Eine weitere Entschädigung kann der Pachter in keinem Fall verlangen. 
8. 147. 
Frist zur Ausübung des Rechts zur Pachtaufkündigung. 
Will sich der Pachter dieses Rechts bedienen, so hat er bei Verlust desselben 
solches binnen drei Monaten von dem Tage an, wo ihm der Inhalt des festge- 
stellten Anseinandersetzungsplans bekannt gemacht worden ist, bei der Spezial- 
Kommission schriftlich zu erklären. Thut er dieses nicht innerhalb gedachter Frist, 
so wird ohne Weiteres angenommen, daß er auf jenes Recht Verzicht geleistet habe 
und den Pacht vertragsmäßig aushalten wolle. 
Bei diesem Termin für die Aufkündigung bewendet es auch in dem Fall un- 
verändert, wenn die dreimonatige Bedenkzeit in das nächste, nach Feststellung des 
Auseinandersetzungsplans eintretende Pachtjahr hinüber reichen sollte. In diesem 
Falle tritt die Auflösung des Pachtverhältnisses mit dem Ende des eingetretenen 
Pachtjahres ein. 
  
§. 148. 
Berücksichtigung derselben bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Ablösung. 
Erfolgt hiernach zeitig die Pachtaufkündigung, so ist der Zeitpunkt, wo die 
Ablösung in Wirksamkeit treten soll, dergestalt zu bestimmen, daß er erst nach Ab- 
lauf des vorbemerkten Pachtrückgabe-Termins (§§. 146, 147) einfällt. 
8. 149. 
Verbindlichkeit des Pachters eines verpflichteten Grundstücks. 
Der Pachter eines verpflichteten Grundstücks hat nach Ablösung einer darauf 
ruhenden Leistung oder Oblast, insofern letztere von ihm vertragsmäßig zu gewähren 
oder zu leiden gewesen, den Betrag der Ablösungs-Rente oder die vierprozentigen 
Zinsen des Ablösungs-Kapitals auf die Dauer seiner Pachtzeit dem Verpachter 
alljährlich neben seinen übrigen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. 
8. 150. 
Austritt aus dem Pacht des verpflichteten Grundstücks. 
Will sich der Pachter dieser Einrichtung nicht unterwerfen oder kommt es 
deshalb und besonders auch in dem Fall, wenn die Ablösung durch Abtretung von 
Land erfelgt, nicht zu einer Vereinigung zwischen Verpachter und Pachter, so sieht
        <pb n="165" />
        145 
es dem letztern frei, aus dem Pachtverhältnisse zu treten und es greifen sodann die 
Bestimmungen in den S§. 146 — 148 Platz. 
Fünfter Abschnitt. 
Von dem Verfahren in Ablösungssachen, sowie in den bei dergleichen 
vorkommenden Rechtsstreitigkeiten. 
8. 151. 
Behörden in Ablösungssachen. 
Die Ablösungen sowie alle damit in Verbindung stehenden Angelegenheiten 
sollen vor folgenden Behörden verhandelt und entschieden werden: 
1) vor einer Spezial Kommission, als erster Instanz (s§. 157 — 159), 
2) vor der General-Kommission (§. 152 ff.), als zweiter Instanz, und 
3) vor der Revisions-Kommission, als dritter und letzter Instanz (§§. 155, 
206, 213). 
§. 152. 
Die General---Kommission. 
Die General-Kommission ist eine kollegialisch organisirte, auf die Dauer der 
Zeit, so lange Ablösungsgeschäfte im Großherzogthum vorkommen, für deren Lei- 
tung (§. 154) bestehende, Administrativ= und Justiz-Mittelbehörde. 
Sie besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von rechts- 
kundigen (zum Richteramt befähigten) und von ökonomisch gebildeten Mitgliedern, so- 
wie einem technischen Mitglied für Vermessungs-Angelegenheiten. Die Zahl der ökono- 
misch gebildeten Mitglieder muß mindestens zwei betragen. Sinkt die Zahl der 
rechtskundigen ordentlichen Mitglieder unter die Zahl von dreien hinab, so wird 
dieselbe für die Entscheidung in Justiz-Sachen durch von Uns im Voraus ernannte 
rechtskundige außerordentliche Mitglieder bis zu jener Zahl ergänzt. 
Zu Entscheidungen der General-Kommission in Justiz- Sachen ist die Theil- 
nahme von mimeestens drei juristischen Mitgliedern nothwendig. 
Der Vorsitzende wird als solcher von Uns ernannt; bei Abwesenheit oder 
sonstiger Verhinderung desselben vertritt das älteste Mitglied die Stelle. des Vor- 
sitzenden. 
Die Besorgung der Sekretariats-, Kanzlei-, Archiv= und Diener-Geschäfte wird 
im Verordnungswege geregelt. 
§. 153. 
Stellung der General-Kommission gegen die übrigen Landesbehörden. 
Die General-Kommission hat an das Staats-Ministerium zu berichten, an die 
24-
        <pb n="166" />
        146 
Spezial-Kommissionen sowie an die unteren Gerichts= und Verwaltungs-Behörden 
des Großherzogthums zu reskribiren und mit den übrigen Behörden desselben in 
der Form von „Mittheilungen“ zu verkehren. 
§. 154. 
Wirkungskreis der General-Kommission. 
Die General-Kommission ernennt und verpflichtet die Personen, welche die 
Spezial-Kommission bilden sollen, und bestimmt den Umfang des denselben in jedem 
einzelnen Fall ertheilten Auftrags, während die erste Verpflichtung jedes Kommissars 
zugleich auch für alle künftig ihm etwa zu ertheilenden Aufträge gilt. 
Die General-Kommission ist die dienstliche Aufsichtsbehörde der Spezial-Kom- 
missionen und hat die obere Leitung des Verfahrens unbeschadet der selbstständigen 
Entscheidung durch die Spezial-Kommissionen, soweit diesen das Gesetz die Ent- 
scheidung zuweist. 
Sie entscheidet über die bei ihr angebrachten Beschwerden, sowie über die an 
sie gerichteten Berufungen, mögen dieselben gegen eine Entscheidung oder gegen eine 
Verfügung der Spezial-Kommissionen eingewendet sein. 
In den der General-Kommission überwiesenen Verwaltungs-Angelegenheiten 
hat sie auch das Interesse der Landes-Kultur und das landesherrliche und landes- 
polizeiliche Interesse wahrzunehmen. 
§. 155. 
Revisions-Kommission. 
Die Revisions-Kommission besteht aus dem Chef des Staats-Ministeriums, 
Departement des Innern, als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und seinen ordent- 
lichen vortragenden Räthen mit Hinzuziehung dreier zum Richteramt befähigten 
Beamten, deren Ernennung Wir Uns vorbehalten. 
Die Revisions-Kommission bildet ein Kollegium, welches nach Stimmenmehr- 
heit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Dieselbe hat in den, in den §§. 206, 207 bezeichneten Fällen über Ober- 
berufungen gegen Erkenntnisse oder Verfügungen der General-Kommission, sowie in 
den §. 157 und §. 226 bezeichneten Fällen über Rekurse in letzter Instanz zu 
entscheiden. 
Die Entscheidungen der Revisions-Kommission werden in Sitzungen gefaßt, 
an welchen mindestens fünf Mitglieder, darunter in Rechtssachen jedes Falls die 
drei zuzuziehenden juristischen Mitglieder Theil zu nehmen haben.
        <pb n="167" />
        147 
Für Fälle der Behinderung der von Uns ernannten drei juristischen Mit- 
glieder werden im Voraus geeignete Stellvertreter ernannt werden. 
Im Uebrigen bleibt die Festsetzung der Geschäftsordnung dem Verordnungs- 
wege vorbehalten. 
§. 156. 
Fortsetzung. 
Die General-Kommission und die Revisions-Kommission sind befugt, in Fällen, 
in welchen es ihnen zweckmäßig erscheint, vor der Entscheidung geeignete Sachver- 
ständige zu Rathe zu ziehen, auch wenn in der frühern Instanz Sachverständige 
zugezogen worden sind. 
§. 157. 
Spezial-Kommissionen. 
Die Spezial-Kommission ist die zur unmittelbaren Leitung und Regulirung 
eines Ablösungsgeschäfts, sowie die zur Instruirung und Entscheidung aller mit 
demselben in Verbindung stehenden Angelegenheiten, insbesondere etwaiger Rechts- 
irrungen in erster Instanz, berufene Behörde. 
Sie wird für jedes einzelne Ablösungsgeschäft besonders von der General- 
Kommission ernannt (§. 154) und besteht 
1) aus einem zum Richter gqualifizirten Rechtsgelehrten, und 
2) aus einem, mit den nöthigen theoretischen und praktischen landwirthschaftlichen 
Kenntnissen versehenen Sachverständigen, der in diesen Beziehungen, sowie 
hinsichtlich seiner Kunde der die Ablösungen betreffenden und mit denselben 
in Verbindung stehenden sonstigen Landesgesetze und hinsichtlich seiner Be- 
fähigung, jene Sachen mit Erfolg zu leiten, sich durch eine Prüfung der 
General-Kommission nach deren Ermessen genügend ausgewiesen hat. 
Wenn die Eigenschaften des juristischen und ökonomischen Kommissars in einer 
Person sich vereinigt finden, so genügt die Ernennung eines Kommissars. 
Der Zurückziehung des ertheilten Kommissoriums sind die Gründe beizufügen. 
Anträge der Spezial-Kommissare auf Zurücknahme einzelner ihnen ertheilter 
Aufträge unterliegen der Genehmigung der General-Kommission. 
Gegen die Entschließung der General-Kommission (Absatz 6 und 7) steht so- 
wohl dem betreffenden Spezial-Kommissar als auch den bei der Ablösung Bethei- 
ligten die Beschwerde an die Revisions-Kommission innerhalb einer ausschließlichen 
zehntägigen Frist zu.
        <pb n="168" />
        148 
S. 158. 
Fortsetzung. 
Ist das Ablösungsgeschäft voraussichtlich einfach, so steht es in dem Ermessen 
der General-Kommission, nur einen Spezial-Kommissar zu bestellen und mit der 
Ausführung der Sache zu beauftragen. Machen sich jedoch im Verfahren rechtliche 
Entscheidungen oder ökonomische Schätzungen nöthig, so ist, je nachdem der Kom- 
missar nur die Eigenschaften eines ökonomischen oder nur die Eigenschaften eines 
juristischen Kommissars hat, in dem erstern Fall ein besonderer juristischer Kom- 
missar, in dem andern Fall ein besonderer ökonomischer Kommissar zuzuordnen. 
§. 159. 
Stellung der Spezial-Kommission gegen obere und untere Behörden. 
Jede Spezial-Kommission ist nach erfolgter Ernennung bezüglich Verpflichtung 
als eine untergeordnete landesherrliche Justiz= und Verwaltungs-Behörde zu be- 
trachten. 
Sie hat jedoch alle Anzeigen und sonstigen Berichte nur an die General- 
Kommission, als die ihr unmittelbar vorgesetzte Behörde, zu erstatten. 
8. 160. 
Verpflichtung anderer Behörden zu Mittheilung von Akten und Literal ien. 
Sämmtliche Behörden werden der General-Kommission und den Spezial- 
Kommissionen auf Ersuchen diejenigen urkundlichen Nachrichten, Karten, Rechnungen 
und abgethane oder gangbare Akten, welche auf die Gegenstände der Ablösung Bezug 
haben, mittheilen. · 
Karten,welchedemEdiktalsVerfahrcnunterlegcnhabenoderhinfichtlichderen 
das Ediktal-Verfahren noch anhängig ist, werden nur bei der betreffenden Steuer- 
Revision vorgelegt. 
Werden solchergestalt von Seiten der Justiz-Behörden Akten über noch gang- 
bare Prozesse mitgetheilt und entsteht hieraus ein Hinderniß der Prozeß-Fortstellung, 
so wird dadurch der etwaige Lauf von Fristen bis dahin unterbrochen, wo der 
Richter die Parteien von dem Wiedereinlangen der (jedenfalls in möglichst kurzer 
Frist zurück zu gebenden) Akten benachrichtigt haben wird. 
§. 161. 
Behandlung und Bestätigung privatim abgeschlossener Ablösungsverträge. 
Wenn auf dem Wege bloßer Privat-Verhandlungen zwischen den Betheiligten 
der wirkliche Abschluß eines Ablösungsvertrags erzielt worden, so ist die hierüber
        <pb n="169" />
        149 
abgefaßte Urkunde, nach bewirkter und gehörig beglaubigter Vollziehung von Seiten 
der Betheiligten, der General-Kommission zu überreichen. 
Diese prüft den Inhalt desselben vornehmlich mit Rücksicht darauf, 
1) ob der Legitimations-Punkt in Ordnung sei; 
2) ob die Fassung genugsam deutlich und vollständig sei; 
3) ob zur Wahrnehmung der Rechte dritter Betheiligter Anlaß vorliege, und 
4) ob das landesherrliche und landespolizeiliche Interesse nicht verletzt sei. 
Findet sich hierbei irgend ein Bedenken, so trifft die General-Kommission die 
zu dessen Erledigung erforderlichen Verfügungen, wo nicht, so schreitet sie zur Be- 
stätigung des Ablöfungs-Rezesses (88§. 202, 203), zur Aushändigung desselben an 
die Betheiligten und nach Befinden zu den die Ausführung der Rezeß-Bestimmungen 
betreffenden Anordnungen. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Verträge, durch welche von 
Unserer vormaligen Kammer oder von Unserem Staats-Ministerium zum Kammer- 
vermögen gehörige Rechte gegen Baarzahlung veräußert und welche von 
diesen beurkundet worden sind, keine Anwendung. 
8. 162. 
Provokation und deren Erfordernisse. 
Der Antrag auf gesetzmäßige Vermittelung einer Ablösung (Provokation) ist, 
er möge nun von einer Partei oder von sämmtlichen Betheiligten zugleich ausgehen, 
bei der General-Kommission mittelst schriftlicher Eingabe neben den erforderlichen 
Duplikaten zu bewirken. Die Eingabe muß eine genauc Bezeichnung des Oljekts 
und Suljekts, der Art und Ausdehnung, sowie des Rechtstitels der abzulösenden 
Verbindlichkeit enthalten. 
Den im Geschäftsbereich der General-Kommission beschäftigten Spezial-Kom- 
missaren ist es gestattet, bei ihnen mündlich angebrachte Provokationen auf Ab- 
lösungen, es mögen dieselben mit bereits obschwebenden Ablösungsverhandlungen in 
Verbindung stehen oder nicht, zu Protokoll zu nehmen. Sie haben dabei die vor- 
stehenden Vorschriften über den Inhalt der Provokation zu beachten und die An- 
träge unverzüglich der General-Kommission zur weitern Entschließung vorzulegen. 
§. 163. 
Verfügung der General-Kommission auf eingegangene Provokationen. 
Die General-Kommission prüft den Antrag (§. 162) und findet sie ihn über- 
haupt zulässig, so ernennt sie die Spezial-Kommission und beauftragt, wenn nöthig, 
dieselbe mit der Vervollständigung des Antrags.
        <pb n="170" />
        160 
Wenn bei Einreichung des Antrags von den Betheiligten im Einverständniß 
aus der Zahl der als Spezial-Kommissare bekannten Männer gewisse Personen zur 
Bildung der Spezial-Kommission bezeichnet werden, so sollen solche Vorschläge, in- 
sofern kein Bedenken vorwaltet, Berücksichtigung finden. 
Die Spezial-Kommissare haben ihren Wohnsitz während der Dauer der ihnen 
übertragenen Geschäfte an dem von der General-Kommission ihnen zu bestimmenden 
Orte zu nehmen. 
8. 164. 
Gegenseitiges Verhäl tniß der Spezial-Kommissare bei den Ablösungs- 
verhandlungen selbst. 
Soviel die Geschäftsvertheilung und das gegenseitige Verhältniß der Mitglieder 
einer ernannten Spezial-Kommission anlangt, so sind die Verhandlungen über die 
Ablösung selbst und deren Bedingungen bis zum Abschluß des Auseinandersetzungs- 
plans in der Regel von dem ökonomischen Kommissar allein zu führen, insoweit 
nicht in diesem Gesetz besondere Ausnahmen festgesetzt sind. 
Eine gemeinschaftliche Leitung der Verhandlungen vom Anfang an findet nur 
Statt, so oft sie wegen der etwa# dabei vorkommenden besonderen Verwickelungen und 
rechtlichen Bedenken von sämmtlichen Betheiligten oder auch nur von einem Theil 
verlangt, oder von dem ökonomischen Kommissar wegen vorkommender rechtlicher 
Fragen (§. 193) gewünscht, oder von der General-Kommission für nöthig er- 
achtet wird. 
§. 165. 
Fortsetzung. 
Dagegen tritt die alleinige Wirksamkeit des juristischen Kommissars dann ein, 
wenn sich unter den Betheiligten eine Differenz über das Bestehen oder den Um- 
fang eines von ihnen als Gegenstand der Ablösung angegebenen, oder mit demselben 
in Verbindung stehenden Rechtsverhältnisses zu Tage gelegt hat und durch gütliche 
Vermittelung des ökonomischen Kommissars nicht zu erledigen gewesen ist, oder wenn 
die General-Kommission die alleinige Leitung der Verhandlungen durch den juristi- 
schen Kommissar im Anfang oder im fernern Verlauf derselben für angemessen 
erachtet. 
In Fällen dieser Art steht dem rechtsverständigen Kommissar die Leitung der 
Verhandlungen und Erörterungen, sowie die darauf zu bauende richterliche Entschei- 
dung, allein zu und der ökonomische Kommissar tritt dann dabei lediglich in das 
Verhältniß eines Sachverständigen, durch dessen Zuziehung dem Richter zugleich
        <pb n="171" />
        161 
genaue Kenntniß von den etwa einschlagenden, von dem ökonomischen Kommissar 
allein geleiteten, früheren Verhandlungen über den fraglichen Gegenstand verschafft 
werden soll. 
§. 166. 
Fortsetzung. 
Bei rein ökonomischen Geschäften und Vermessungen ist die Zuziehung des 
rechtsverständigen Kommissars auch dann, wenn erstere durch Erörterung streitiger 
Rechtspunkte (GS. 166) veranlaßt worden, nicht schlechterdings erforderlich. 
S. 167. 
Fortsetzung. 
Die Protokoll-Führung und die Entwerfung der nöthigen Ausfertigungen und 
sonstigen Schriften steht in der Regel demjenigen Kommissar zu, welcher die Ver- 
handlungen selbst zu leiten hat und, wenn die Leitung gemeinschaftlich ist, dem 
juristischen Kommissar. Jedoch ist eine Vereinigung über Ausnahmen von dieser 
Regel zulässig. 
Ausfertigungen, welche bei gemeinschaftlichen Verhandlungen oder in Ver- 
anlassung derselben vorkommen, werden von beiden Kommissaren unterschrieben. 
Es bleibt der General-Kommission vorbehalten, auf dem Grunde der Be- 
stimmungen der §§. 164— 166 das Geschäftsverhältniß der beiden Mitglieder der 
Spezial-Kommission in einzelnen Fällen oder für einzelne Abschnitte des Verfahrens 
zu regeln. 
§. 168. 
Zuziehung von Protokoll= Führern. 
Die Spezial-Kommissionen sind befugt, sowohl bei den mündlichen Verhand- 
lungen, als auch zur Anfertigung häuslicher Arbeiten verpflichtete Protokoll-Führer 
mit Genehmigung der General-Kommission, welcher die Beurtheilung über deren 
Befähigung, sowie nach Befinden deren Entfernung überlassen bleibt, zuzuziehen. 
Die Verpflichtung der Protokoll-Führer erfolgt durch die Gencral-Kommission 
oder in deren Auftrag durch eine inländische Justiz-Behörde. 
Die unter Zuziehung eines verpflichteten Protokoll-Führers aufgenommenen Ver- 
handlungen bedürfen der Mitunterschrift der Betheiligten nicht, wenn drei Protokoll- 
Zeugen unterschrieben haben und wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß die 
Verhandlung vorgelesen und von den Betheiligten genehmigt worden ist. 
Die drei Zeugen sind auf Veranlassung der Spezial-Kommission sofort bei 
dem Beginn der Verhandlungen von den Betheiligten zu wählen und, wenn die 
Wahl verweigert wird, aus deren Mitte durch erstere zu ernennen. 
25
        <pb n="172" />
        162 
Die den Protokoll-Führern unter Verantwortung der betreffenden Spezial-Kom- 
missare zu gestattenden häuslichen Arbeiten werden von der General-Kommission im 
Instruktions-Wege bezeichnet. 
§. 169. 
Protokollirungs-Befugniß der Spezial-Kommissare. Unterzeichnung der 
Protokolle von Seiten der Partelen. 
Auch die von einem verpflichteten Spezial-Kommissar allein ohne Zuziehung 
eines verpflichteten Protokoll-Führers abgefaßten Protokolle aller Art haben für das 
Ablösungsgeschäft und die damit in Verbindung stehenden Nebenverhandlungen volle 
Beweiskraft, sofern sie von den bei der Verhandlung anwesenden Betheiligten mit 
unterzeichnet worden sind. 
Letztere find in jedem Fall verbunden, ein solches Protokoll, nachdem selbiges 
vorgelesen und dasjenige, was die Betheiligten etwa gegen dessen Inhalt zu erinnern 
haben, nachträglich registrirt worden, zu unterzeichnen. Verweigern sie aber ins- 
gesammt oder zum Theil die Unterzeichnung desselben, so ist auf Kosten der die 
Unterschrift grundlos Verweigernden ein anderweiter Termin vor beiden Kommissa- 
ren, oder in dem Fall, wenn nur ein Kommissar ernannt war, vor diesem und 
einem von der General--Kommission zu ernennenden zweiten Kommissar anzuberau- 
men, in selbigem die Beseitigung der gegen das fragliche Protokoll irgend aufge- 
faßten Bedenken zu versuchen und, wenn dieses nicht gelingt, bei fortgesetzter Ver- 
weigerung der Unterschrift über diesen Hergang ein von beiden Kommissaren zu 
vollziehendes Protokoll aufzunehmen. 
Wird aber, wenn beide Kommissare bei der Verhandlung zugegen gewesen sind 
und beide das Protokoll unterzeichnet haben, die Mitunterschrift von den Betheilig- 
ten insgesammt oder zum Theil verweigert, ungeachtet dasselbe vorgelesen und das- 
jenige, was sie etwa gegen den Inhalt zu erinnern hatten, nachträglich registrirt 
worden ist, so ist den Verweigernden zu eröffnen, daß ihrer Verweigerung unge- 
achtet das Protokoll als vollgültig betrachtet und den ferneren Verhandlungen werde 
zu Grunde gelegt werden. 
Das eigenmächtige Abtreten und Davongehen der Theilhaber an einer Ber- 
handlung vor der Vorlesung des Protokolls hat dieselbe Wirkung, wie das gänz- 
liche Ausbleiben bei den Verhandlungen, es mögen sich nun Theilhaber an selbigen 
unbemerkt von dem Spezial-Kommissar, oder von ihm erfolglos gewarnt, entfernt 
haben, was besonders im Protokoll zu bemerken ist.
        <pb n="173" />
        153 
§. 170. 
Boten-= Personal. 
Zu Ausrichtung mündlicher Aufträge und zu Bestellung schriftlicher Ladungen 
oder Ausfertigungen bedient sich jede Spezial-Kommission eines bereits gerichtlich 
verpflichteten oder von ihr mit Genehmigung der General-Kommission anzunehmen- 
den und durch die letztere oder in deren Auftrag durch eine inländische Justiz-Be- 
hörde zu verpflichtenden Boten. 
Außerdem kann die Beförderung der Ladungen und Ausfertigungen durch die 
Post erfolgen, in welchem Fall der Nachweis der Behändigung durch ein Post- 
Insinuations-Dokument geführt wird. « 
8. 171. 
Art der Verhandlung der Spezial-Kommissionen. 
Die Spezial-Kommissionen haben über die fraglichen Ablösungsgeschäfte mit 
den Parteien unmittelbar, und zwar in der Regel an Ort und Stelle, in geeig- 
neten Lokalen zu verhandeln. 
Die Verhandlungen können jedoch auch im Wohnort eines dieselben leitenden 
Spezial-Kommissars oder nach dessen Ermessen an einem andern passenden dritten 
Ort vorgenommen werden. 
§. 172. 
Erscheinen der Parteien in Terminen. 
In den von den Spezial-Kommissionen anberaumten Terminen sollen die 
Parteien in der Regel persönlich erscheinen. Es häugt jedoch von dem Ermessen 
jeder Spezial-Kommission ab, in Fällen, in welchen es ohne Nachtheil geschehen 
kann, oder in welchen das persönliche Erscheinen eines Betheiligten schwer zu er- 
langen ist, Ausnahmen davon eintreten zu lassen, dagegen aber auch im Fortgang 
der Sache, so oft es ihr nöthig oder nützlich erscheint, auf persönlichem Erscheinen 
der Betheiligten zu bestehen. 
Beträgt die Zahl der Betheiligten, welche gemeinschaftliche Interessen haben, 
mehr als zwölf, so müssen sie zur Wahrnehmung derselben auf Erfordern der 
Spezial-Kommission Bevollmächtigte bis zur Zahl von sieben wählen. Dasselbe 
gilt für die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Interessen einzelner Klassen der 
Gemeinden und Korporationen, wenn die Zahl der Mitglieder derselben sich auf 
mehr als zwölf beläuft. 
Wird die Wahl (Absatz 2) von allen Betheiligten oder von der Mehrzahl 
verweigert, oder lehnen die von den Betheiligten erwählten Bevollmächtigten ins- 
gesammt oder zum Theil die Annahme der Vollmacht ab und führt in letzterm Fall 
25“
        <pb n="174" />
        154 
eine zweite Wahl gleichfalls nicht zum Ziel, so ist die Spezial-Kommission befugt, 
geeignete Stellvertreter aus der Mitte der Betheiligten zu ernennen, welche die 
ihnen übertragene Vertretung zu übernehmen verpflichtet sind. 
Der Staats= und Kammer-Fiskus, Besitzer von mindestens zweihundert Ackern 
des bei dem vorliegenden Ablösungsgeschäft betheiligten Grundbesitzes, Gemeinden, 
Korporationen, geistliche und Schul-Anstalten, sowie Stiftungen können in allen 
Fällen die sie betreffenden Interessen selbst, bezüglich durch ihre gesetzlichen Vertreter 
oder durch Bevollmächtigte wahrnehmen. 
§. 173. 
Vertreter der Parteien. 
Zuzulassende Vertreter müssen legal bevollmächtigt, gehörig instruirt und, wo 
möglich, in der praktischen Oekonomie erfahren, auch, so oft ganze Klassen Ver- 
pflichteter bei dem fraglichen Geschäft betheiligt sind, aus deren Mitte gewählt sein. 
Den Gemeindevorständen des Großherzogthums ist es gestattet, in Ablösungs- 
sachen Vollmachten für die dabei betheiligten Gemeindeangehörigen mit Einschluß 
der Schutzgenossen und Flurgenossen auszufertigen und die Unterschriften derselben 
unter Bezeichnung ihrer amtlichen Eigenschaft und Beidrückung des Gemeindesiegels 
zu beglaubigen. Aus der betreffenden Urkunde muß erhellen, daß der Aussteller 
persönlich vor dem Gemeindevorstand erschienen und diesem von Person und als 
dispositionsfähig bekannt gewesen ist. 
Vertreter zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen (§. 172, Absatz 2 
und 3) gelten als in der Gesammtheit bevollmächtigt. Wenn Einzelne ausscheiden, 
so bleiben die Uebrigen beschlußfähig, sofern die Zahl derselben wenigstens noch 
drei beträgt. 
Sinkt die Zahl unter drei hinab, so muß eine Ergänzung der Vertreter bis 
zur Anfangs bestimmten Zahl eintreten. 
Die Beschlüsse der Mehrheit der anwesenden Vertreter über Gegenstände ge- 
meinschaftlichen Interesses sind verbindlich für die Vertretenen, vorausgesetzt, daß 
die Abwesenden mit allgemeiner Bekanntmachung des Gegenstandes vorgeladen wor- 
den sind. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Spezial-Kommission. 
8. 174. 
Fortsetzung. 
Außerhalb des Großherzogthums sich aufhaltende Personen oder bevollmächtigte 
Vertreter derselben haben einen innerhalb des Gemeindebezirks, in welchem die Ab-
        <pb n="175" />
        155 
lösung Statt findet, Wohnenden mit der Empfangnahme der Ladungen und fonstigen 
Verfügungen der Spezial -Kommission zu beauftragen. Die Behändigung an die 
genannte Person steht der Behändigung an die Partei gleich. 
Ist vie Benennung eines solchen Beauftragten nicht erfolgt, so wird die Ladung 
oder sonstige Verfügung der Partei bezüglich dem Vertreter derselben auf deren 
Kosten durch die Post zugefertigt und die Bestellung eines Insinuations-Mandatars 
unter Androhung einer angemessenen Ordnungsstrafe auferlegt. 
8. 175. 
Beistände. 
Soviel die Zulassung von rechtskundigen oder anderen Beiständen bei Ab- 
lösungsverhandlungen anlangt, so ist dieselbe in der Regel zwar gestattet, die 
Spezial-Kommission kann aber diese Beistände bei mündlichen Verhandlungen ab- 
treten lassen und ist nur der General-Kommission die Gründe eines solchen Be- 
schlusses anzugeben verbunden. 
S. 176. 
Summarischer Charakter des Verfahrens. 
Das Verfahren in allen nach gegenwärtigem Gesetze zu behandelnden Ange- 
legenheiten ist im Allgemeinen summarisch, an streng prozessualische Formen nicht 
gebunden und es haben die zur Verhandlung und Entscheidung dieser Sachen im 
§. 151 geordneten Behörden allenthalben von Amtswegen für die Vervollständigung 
des Verfahrens und der faktischen Unterlagen, welche für die Abgabe von Entschei- 
dungen nöthig werden, zu sorgen, übrigens aber allen Betheiligten gleich unparteiische 
Berücksichtigung und gleich vollständiges Gehör zu gewähren. " 
Zu der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Betheiligten 
unter der Verwarnung vorzuladen, daß mit dieser Vernehmung bei ihrem Ausbleiben 
gleichwohl werde verfahren werden. 
Es ist den Parteien das Recht vorbehalten, sachgemäße Fragen an die Zeugen 
und Sachpverständigen stellen zu lassen, oder mit Genehmigung der die Verhandlung 
leitenden Behörde unmittelbar zu stellen. 
Die Einsichtnahme der Akten durch einen bevollmächtigten Anwalt ist den Be- 
theiligten in allen Instanzen gestattet. 
S. 177. 
Androhung von Strafen und Rechtsnachtheilen. 
Die General-Kommission und die Spezial-Kommissionen sind berechtigt, die 
nöthigen Vorladungen an die bei Ablösungen betheiligten Haupt= und Neben-
        <pb n="176" />
        100 
Interessenten zu erlassen und darin, sowie in sonstigen sachgemäßen Auflagen so- 
wohl Geldstrafen bis zu zwanzig Thalern (welche zur Kasse der General-Kommission 
abzuliefern sind), als auch geeignete, in dem Zweck der Vorladung oder Bedeutung 
begründete, das in Frage befangene Recht oder Interesse selbst angehende Rechts- 
nachtheile anzudrohen. Die Verwirkung der augedrohten Rechtsnachtheile tritt mit 
dem Ablauf der zur Vornahme gewisser Handlungen oder zur Abgabe geforderten 
Erklärungen bestimmten Fristen oder Termine ohne Weiteres ein. Die Berwirkung 
angedrohter Strafen ist ausdrücklich auszusprechen. 
Die Ablösungsbehörden sind befugt, gegen Personen, die sich bei den Verhand- 
lungen ungebührlich benehmen, Ordnungsstrafen — Geldstrafen bis zu dem vor- 
erwähnten Betrag oder eintägige Gefängnißstrafe — zu verhängen. 
Wegen Beitreibung oder Vollstreckung dieser Strafen ist der zuständige Einzeln- 
richter zu requiriren und aufzufordern. 
Die General-Kommission ist zu der Erlassung verwirkter Geldstrafen ermächtigt. 
8. 178. 
Bestimmung der Fristen. Termins -Zeit. 
Die Bestimmung der Zeitlänge der bei den Ablösungs= und Neben-Verhand- 
lungen zu beobachtenden Fristen hängt, soweit solche nicht in diesem Gesetze besen- 
ders festgesetzt ist, von dem Ermessen der General-Kommission und jeder Spezial- 
Kommission ab. - 
Die Berechnung des Anfangs und Ablaufs bestimmter Fristen geschieht nach 
den diesfallsigen Prozeß-Vorschriften (§. 39 des Gesetzes vom 12. April 1833). 
Die Betheiligten haben bei Vermeidung der angedrohten Rechtsnachtheile oder 
Strafen in den Terminen zu der von der Ablösungs-Behörde in der Ladung be- 
stimmten Stunde zu erscheinen. 
§. 179. 
Wahl des Feldmessers. 
Ist zu dem Ablösungsgeschäft ein Feldmesser zuzuziehen, so erfolgt dessen Wahl 
durch die General-Kommission, welche anch die Entfernung desselben von dem ihm 
übertragenen Geschäft nach Befinden verfügen kann. 
8. 180. 
Landwirthschaftliche Begutachtung durch den ökonomischen Spezial-Kommissar. 
Zuziehung von Sachverständigen. 
In Fällen, in welchen es auf ökonomische Begutachtung, z. B. auf Ab-
        <pb n="177" />
        157 
schätzungen ankommt, soll das ökonomische Mitglied der Spezial Kommission ohne 
Zuziehung anderer Sachverständiger den Fall beurtheilen und entscheiden. 
Wird jedoch die Zuziehung eines andern nicht ökonomischen Sachverständigen, 
z. B. eines Forstverständigen, Bauverständigen u. s. w. nöthig, so ist dessen Wahl 
den Betheiligten zu überlassen und nur dann, wenn sich diese darüber nicht ver- 
einigen können, oder die Wahl verweigern, von der Spezial-Kommission zu bewirken. 
Die Zuziehung mehrer nicht ökonomischer Sachverständigen behufs der Er- 
mittelung eines und desselben Gegenstandes findet in der Regel nicht statt. In 
besonderen Fällen kann indeß nach dem Ermessen der Spezial-Kommission von jedem 
Theil, sowie von der Spezial-Kommission selbst nach deren Befinden, ein Sachver- 
ständiger gewählt werden. 
Die Verpflichtung der Sachverständigen geschieht durch die Spezial-Kommission 
für die Dauer des ganzen ihnen zugedachten Geschäfts mittelst Abnahme des Hand- 
schlags an Eides Statt. 
Erregt ein Sachverständiger im Lauf des Geschäfts gegen sich gegründeten 
Verdacht der Unzuverlässigkeit, so hat ihn die Spezial-Kommission davon zu ent- 
fernen und es treten sodann wegen seiner Ersetzung durch einen Andern die obigen 
Vorschriften ein. 
8. 181. 
Fortsetzung. 
Die Gutachten oder Abschätzungen der Sachverständigen unterliegen in allen 
Fällen und in allen Instanzen der Prüfung und rechtlichen Würdigung der Ab- 
lösungs-Behörden, welche an dieselben oder an ein daraus zu ziehendes Durchschnitts- 
ergebniß bei ihren Entscheidungen nicht gebunden sind. 
§. 182. 
Technischer Apparat und Gehülfen. 
Für technischen Apparat haben die Sachverständigen selbst zu sorgen, dagegen 
sind die zu Vollführung ihres Geschäfts nöthigen Gehülfen, z. B. Kettenzieher, und 
die dazu nöthigen Materialien, z. B. Pfähle, Steine, Stangen u. s. w., von den 
Betheiligten zu stellen. 
Im Fall der Weigerung Seitens der letzteren erfolgt die Stellung solcher Ge- 
hülfen und dir Beschaffung derartiger Materiglien nach Anordnung der Spezial= 
Kommission auf Kosten der Betheiligten.
        <pb n="178" />
        158 
S. 183. 
Vermessungen und Bonitirungen. 
Nöthige Vermessungen und Bonitirungen sollen auf möglichst einfache Art be- 
wirkt werden. 
Das Resultat der Vermessungen ist den Betheiligten zur Erklärung binnen 
einer angemessenen Frist vorzulegen. Zeitig angebrachte Einwendungen oder Er- 
innerungen derselben sind von der Spezial-Kommission ehemöglichst zu erledigen. 
§. 184. 
Sach-Legitimation der Ablösungs Interessenten. 
Sobald eine Spezial-Kommission ernannt worden, hat sie die Unterpfands- 
behörden der bei der fraglichen Ablösung betheiligten, berechtigten und verpflichteten 
Grundstücke um baldige Mittheilung ausführlicher, gerichtlicher Zeugnisse über die 
Statt findenden Eigenthumsverhältnisse zu ersuchen. Die Unterpfandsbehörden haben 
solchem Ansuchen ehemöglichst zu entsprechen und in den erbetenen, auf dem Grunde 
der einschlagenden gerichtlichen Akten und der öffentlichen Kataster und unter Be- 
ziehung auf dieselben auszufertigenden, Zeugnissen sowohl 
1) unter Angabe der bestehenden Vormundschaftsverhältnisse diejenigen Personen, 
welche als Besitzer der bei dem fraglichen Ablösungsgeschäft betheiligten, be- 
rechtigten und verpflichteten Grundstücke und als nach gegenwärtigem Gesetz 
(§. 11 ff.) zu den Ablösungsverhandlungen legitimirt zu betrachten sind, 
als auch 
2) diejenigen Personen, welche etwa das Eigenthum an jenen Grundstücken ge- 
richtlich in Anspruch genommen haben oder als Wiederkaufsberechtigte dabei 
betheiligt sind, 
namentlich aufzuführen, ingleichen 
3) die aus den Erwerbsurkunden und Hypotheken-Büchern (§. 130 des Pfand- 
gesetzes vom 6. Mai 1839) sich ergebenden Beschränkungen des Eigenthums 
an einem Grundstück durch Eigenthumsansprüche Dritter (Vorbehalt und 
Rückfall des Eigenthums), in Folge eines Lehns= oder Fideikommiß-Ver- 
bands, eines Nutzungsrechts oder aus einem Erbpacht= oder Erbzins-Ver- 
hältniß 
besonders mit anzumerken, endlich, jedoch nur auf ausdrücklichen Antrag der Spezial- 
Kommission, 
4) auf dem Grunde des Hypotheken-Buchs die vorhandenen Real-Gläubiger 
zu verzeichnen.
        <pb n="179" />
        159 
Uebrigens haben die Unterpfandsbehörden etwaige, nach Ausfertigung vorge- 
dachter Zeugnisse und vor Beendigung der Ablösungsverhandlungen sich ereignende 
Veränderungen der betreffenden Spezial-Kommission unaufgefor dert anzuzeigen. 
Die Spezial-Kommission hat aber, wenn ihr nicht erhebliche Bedenken bei- 
gehen, mit dem Ablösungsgeschäft selbst vorzuschreiten, ohne auf den Eingang dieser 
gerichtlichen Zeugnisse zu warten und es kann dieselbe von der Beibringung dieser 
Zeugnisse hinsichtlich der verpflichteten Grundstücke überhaupt absehen, wenn solche 
nach ihrem Ermessen nicht erforderlich sind, insbesondere wenn gegen Baarzahlung 
des Kapitals algelöst wird oder wenn eine ganze Gemeinde die Zahlung der Ab- 
lösungssumme übernimmt, in welchem Fall der betreffenden Gemeinde die Verthei- 
lung der Gesammtsummen und die Prüfung des Eigenthums der einzelnen Ver- 
pflichteten überlassen bleibt. 
§. 185. 
Vorladung zum ersten Termin. 
Sobald die Betheiligten nach §. 184 dieses Gesetzes zu den Ablösungsver- 
handlungen als genügend legitimirt zu erachten sind, ladet die Spezial-Kommission 
sie unter abschriftlicher Mittheilung des Auftrags, die Provokaten zugleich unter ab- 
schriftlicher Mittheilung der Provokation, sowie beide Parteien unter Angabe des 
Zwecks der Verhandlung zu dem ersten Termin, eventuell Fortsetzung desselben 
(§. 186, Absatz 2) schriftlich vor, den Provokanten unter Androhung einer Geld- 
strafe und der Kosten des etwa vereitelten Termins, den Provokaten unter der 
Verwarnung, daß im Fall seines Ausbleibens oder der Verweigerung seiner Er- 
klärung über den Inhalt der Provokation die letztere unter Verlust aller etwaigen 
Einwendungen für zugestanden werde erachtet werden. 
8. 186. 
Verhandlungen im ersten Termin. 
Im ersten Termin hat die, Spezial-Kommission zunächst jede Partei mit ihrer 
Erklärung über das Bestehen, die Betheiligten, den Gegenstand und den Umfang 
der abzulösenden Verbindlichkeiten, sowie der dieser gegenüberstehenden Rechte alge- 
sondert zu vernehmen und, wenn ein Einverständniß hierüber oder eine vergleichs- 
weise Erledigung nicht sofort zu erlangen ist, die desfallsigen Erörterungen so lange 
fortzusetzen, bis die Kommission sich in den Stand gesetzt sieht, einen vollständigen, 
von ihr in jedem solchen Falle anzufertigenden Sachbestand mit Sonderung der 
verschiedenen Gegenstände zu entwerfen; sie kann zu diesem Behuf jede Art von 
Auskunftsertheilung, sowie die Vorlegung etwaiger Beweismittel verlangen. 
26
        <pb n="180" />
        160 
Die Verhandlungen sind erst dann abzubrechen, wenn dieses durch die Natur 
der Sache oder durch sonstige Hindernisse geboten wird, weshalb die Parteien auch 
verpflichtet sind, nicht nur in dem ihnen durch die Vorladung bezeichneten Termin, 
sondern auch an den diesem letztern folgenden Tagen, welche als Fortsetzung eines 
und desselben Termins zu betrachten sind, ohne weitere schriftliche Aufforderung so 
lange zu erscheinen, bis die Spezial-Kommission die Verhandlungen ausdrücklich 
für geschlossen erklärt. 
Neben jenen Erörterungen über den Sachbestand ist aber auch zugleich, soviel 
mäöglich, über die Werthsbestimmungen und die Bedingungen der Ablösung, nach 
Befinden eventuell, gütliche Verhandlung zu pflegen und diese durch Darlegung ge- 
eigneter Vorschläge zu unterstützen. 
§. 187. 
Ausbleiben der Provokanten im ersten Termin. 
Erscheint der Provokant im ersten Termin nicht, so ist dem ungeachtet, unter 
Verurtheilung desselben in die verwirkte Geldstrafe bezüglich in die Kosten des etwa 
vereitelten Termins, das Geschäft zu beginnen und mit dem Provokaten die im 
vorigen Paragraphen angeordnete Erörterung des Gegenstandes, soweit möglich, vor- 
zunehmen. 
8. 188. 
Präjudizielle Vorladung des ausgebliebenen Provokanten zu einem 
anderweiten Termin. 
Die Spezial-Kommission hat hierauf ohne besondern Antrag einen anderweiten 
Termin anzusetzen und das über die gepflogene Verhandlung aufgenommene Protokoll 
dem im ersten Termin nicht erschienenen Provokanten unter der Verwarnung des 
anzunehmenden Zugeständnisses der von dem erschienenen Provokaten bewirkten An- 
gaben und des Verlustes etwaiger Einwendungen zur bestimmten Erklärung in dem 
anderweiten Termin in Abschrift zuzufertigen. 
§. 189. 
Mehre Genossen einer Partei. 
Sind auf der einen oder andern Seite oder auf beiden Seiten mehre Per- 
sonen betheiligt, so kann der Ladung nach Befinden die Verwarnung hinzugefügt 
werden, daß, wenn nur einzelne Glieder einer Partei erscheinen oder eine Erklärung 
abgeben, die Angaben und Erklärungen dieser als bindend für die Ausgebliebenen 
oder für die eine Erklärung Verweigernden, insoweit dieselben mit den Erschienenen 
hinsichtlich des Ablösungsgegenstandes in gleichem Verhältniß stehen, werden erachtet 
werden.
        <pb n="181" />
        161 
Auch ist bei dem Vorhandensein mehrer Betheiligter in den Ladungen geeig- 
neten Falls diejenige Stelle anzugeben, wo am Ort der Regulirung die Anträge, 
Verhandlungs-Protokolle, Urkunden und sonstigen Schriftstücke, auf welche sich das 
Termins-Geschäft beziehen soll, zur Einsichtnahme der Betheiligten aufliegen. 
8. 190. 
Behandlung hervortretender Streitigkeiten. 
Ergeben sich bei den Verhandlungen über Ablösungen streitige Punkte, mögen 
sie nun den Ablösungsgegenstand unmittelbar (z. B. den Umfang der Dienste oder 
der Servitut) oder mittelbar betreffen (z. B. Irrungen mit einem Pachter), so hat 
die Spezial-Kommission gehörig festzustellen, in welchem Maß eine Verschiedenheit 
der desfallsigen Ansichten und Behauptungen Statt findet und unter den Parteien 
eine gütliche Vereinigung zu versuchen oder wenigstens ein Kompromiß über Ab- 
kürzung des Verfahrens zu vermitteln. 
Gelingt die gütliche Auseinandersetzung der Parteien nicht, so wird denselben, 
soweit solches noch erforderlich erscheint oder gewünscht wird, die wechselseitige Aus- 
führung ihrer Rechtsnothdurft, mit Angabe etwaiger weiterer Beweismittel gestattet 
und, soweit nöthig, der Beweis erhoben; alsdann entscheidet die Spezial-Kommission 
in erster Instanz, soweit es der Zweck der Ablösung erfordert, über das fragliche 
Rechtsverhältniß. 
Der ordentliche Rechtsweg ist für derartige Streitigkeiten ausgeschlossen. 
Die Spezial--Kommission eröffnet regelmäßig durch Zuferligung beglaubigter 
Abschriften, unter besonderen Umständen aber in einem anzuberaumenden Termin den 
Parteien das Erkenntniß, welches nach zehn Tagen Rechtskraft erlangt. 
Wegen Vollstreckung dieser Erkenntnisse sind die ordentlichen Gerichtsbehörden, 
soweit erforderlich, von den Ablösungsbehörden zu regquiriren. 
§. 191. 
Sonderung der streitigen und nicht streitigen Punkte. 
Bei Feststellung der Streitpunkte von Seiten der Spezial-Kommission ist die 
Erörterung insbesondere mit darauf zu richten, ob es in dem Willen der Inter- 
essenten liege und möglich sei, die Ablösungsverhandlung einstweilen auf die nicht 
streitigen Punkte zu beschränken, die streitigen aber zur Entscheidung auszusetzen. 
26
        <pb n="182" />
        162 
8. 192. 
Abgesonderte Regulirung einzelner nicht streitiger Punkte mit Beiseitesetzung 
der streitigen. 
Ergibt sich bei dieser Erörterung, daß die nicht streitigen Punkte mit den 
streitig gebliebenen nicht in einem solchen Zusammenhang stehen, daß dadurch eine 
besondere Auseinandersetzung in Betreff der ersteren gehindert oder wesentlich er- 
schwert wird, so ist zu selbiger auf Verlangen des Provokanten alsdann vorzu- 
schreiten, wenn das unstreitige Verhältniß von erheblicherem Umfang als das strei- 
tige ist. 
§. 193. 
Rücksichtnahme auf etwaiges Vorhandensein drikter Betheiligter. 
Neben der Feststellung der gegenseitigen Rechtsverhältnisse der bei der Ab- 
lösung unmittelbar betheiligten Parteien hat die Spezial-Kommission in Erwägung 
zu ziehen, ob dabei, rücksichtlich der berechtigten oder verpflichteten Grundstücke, irgend 
Personen, welche das Eigenthum davon gerichtlich in Anspruch genommen haben 
(§§. 11 und 12), oder für welche Eigenthumsansprüche im Hppotheken-Buch vorge- 
merkt sind, oder Real-Gläubiger, Lehns= oder Fideikommiß-Interessenten, Nutzungs- 
berechtigte, Erbverpachter, Erbzins-Herren oder Wiederkaufsberechtigte als dritte Per- 
sonen betheiligt sind und diese Erwägung lediglich auf den Inhalt der von den 
Unterpfandsbehörden nach §. 184 ausgestellten Zeugnisse zu gründen. 
8. 194. 
Zuziehung dritter Betheiligter. 
Ergibt sich nun, daß bei der Ablösung dritte Personen der vorher im §. 193 
genannten Arten auf eine solche Weise betheiligt sind, daß, ungeachtet der ihrem 
Interesse nach §. 120 von Amtswegen zu widmenden Fürsorge, ihre Zuziehung zu 
den Ablösungsverhandlungen selbst zur Sicherung der letzteren vor wesentlichen Ein- 
sprüchen räthlich sei, so hat die Spezial-Kommission bei der General-Kommission 
besonders anzufragen, ob eine spezielle Vorladung jener dritten Betheiligten. erfolgen 
solle, und dieselben im Bejahungsfalle zur Wahrnehmung ihrer Rechte und zur 
Abgabe bestimmter Erklärungen unter angemessener Verwarnung vorzuladen. 
Außerdem ist aber den Verhandlungen mit dritten Betheiligten so lange An- 
stand zu geben, bis sie entweder von selbst oder in Folge einer erlassenen öffent- 
lichen Aufforderung (§. 199) sich anmelden.
        <pb n="183" />
        163 
§. 195. 
Entwerfung und Vorlegung des Hauptplaus zur Auseinandersetzung. 
Sind die Verhandlungen oder Entscheidungen über den Gegenstand der Ab- 
lösung und über dessen Werth, ingleichen über die Regulirung einschlagender neben- 
sächlicher Verhältnisse soweit gediehen, daß zur wirklichen Auseinandersetzung der 
Haupt-Interessenten vorgeschritten werden kann, so hat die Spezial-Kommission, 
nach dem Ergebniß der angestellten Erörterungen, ertheilten Entscheidungen und ver- 
abredeten Vergleiche, einen speziellen Plau zu jener Auseinandersetzung zu entwerfen. 
Dieser Plau wird den Betheiligten unter Einräumung einer ausreichenden 
Frist zur Erklärung vorgelegt. Erinnerungen, welche dagegen irgend einlaufen, wer- 
den möglichst beseitigt, streitig gebliebene Punkte von der Spezial-Kommission ent- 
schieten und darnach von ihr der Auseinandersetzungsplan festgestellt. 
Ueber alle diese Verhandlungen wird ein genaues Protokoll aufgenommen. 
8. 196. 
Abfassung des Ablösungs-Rezesses. 
Dieses Protololl gibt, in Verbindung mit den vorausgegangenen Verhand- 
lungen, Vereinbarungen und Bescheiden, die Grundlage bei Abfassung des Ablösungs- 
Rezesses, welche, wenn alles bis dahin- erledigt worden, alsbald zur Hand zu neh- 
men ist. Die Aufertigung des Rezesses liegt zwar in der Regel (§. 164) dem 
juristischen Mitglied der Spezial-Kommission ob, kann jedoch nach dem Ermessen 
der General--Kommission in einzelnen Fällen dem ökonomischen Kommissar über- 
tragen werden. 
8. 197. 
Einsendung des Rezeß-Entwurfs an die General-Kommission. 
Der Entwurf zu dem Ablösungs-Rezeß ist zunächst nebst den Akten der 
Spezial-Kommission mittelst Berichts, in welchem insonderheit auch das Ergebniß 
der Nachforschungen nach dem Vorhamdensein dritter Betheiligter darzulegen ist, an 
die General--Kommission zur Prüfung einzusenden. 
§. 198. 
Prüfung des Rezeß. Entwurfs und Erwägung der Nothwendigkeit eines 
öffentlichen Aufrufs dritter Betheiligter. 
Die General-Kommission prüft den Entwurf des Ablösungs-Rezesses und ver- 
fügt das Erforderliche zum Behuf der Erledigung etwaiger ihr dabei aufgestoßener 
Bedenken.
        <pb n="184" />
        164 
Insbesondere wird sie in allen Fällen, wo das Interesse dritter Betheiligter 
(§§. 19, 120, 193) in Frage kommt, welche nicht schon nach §. 193 bei den 
Verhandlungen gehört worden sind, oder deren Recht nicht bereits erloschen ist 
(§. 132), auch ohne ausdrückliche Anfrage der Spezial-Kommission (§. 194) in 
sorgfältige Erwägung ziehen, ob überhaupt eine besondere Berücksichtigung solcher 
dritter Betheiligten außer den nach §. 120 ff. zu treffenden Maßnahmen nach Lage 
der Sache räthlich oder nothwendig erscheine und, wenn dieses nach ihrem Ermessen 
der Fall ist, eine durch die Spezial-Kommission zu bewirkende besondere Vorladung 
oder öffentliche Aufforderung der gedachten dritten Betheiligten anordnen. Diese 
Anordnung unterbleibt aber in dem Fall, wenn nach dem Ermessen der General- 
Kommission eine Gefährdung der Interessen dritter Betheiligter nicht eintritt, oder 
die spezielle Genehmigung der nach dem Zeugniß der Unterpfandsbehörde betheilig- 
ten dritten Personen beigebracht wird. 
§. 199. 
Oeffentlicher Aufruf dritter Betheiligter. 
Wird aber die im §. 198 erwähnte öffentliche Aufforderung von der Ge- 
neral-Kommission angeordnet, so hat die Spezial-Kommission mittelst eines, einmal 
in die Weimarische Zeitung und außerdem in eine ausländische Zeitung gleichfalls 
einmal einzurückenden öffentlichen, möglichst kurz zu fassenden, Aufrufs die rücksicht- 
lich der berechtigten oder verpflichteten Grundstücke etwa vorhandenen dritten Be- 
theiligten der in dem §. 193 genannten Klassen aufzufordern, daß sie, wenn sie 
eine Wahrnehmung ihrer Interessen bei dem bis zur Entwerfung des Rezesses ge- 
diehenen Ablösungsgeschäft für nöthig oder wünschenswerth erachten sollten, ihre 
diesfallsigen Anträge binnen einer peremtorischen Frist von zwölf Wochen und bis 
zu einem namentlich auszudrückenden Tage bei der Spezial-Kommission, welche 
ihnen auf Anmelden den Rezeß-Entwurf vorlegen werde, anbringen möchten, widri- 
genfalls nach fruchtlosem Ablauf der Frist auf ihre etwaigen Anträge einige Rück- 
sicht nicht weiter werde genommen werden. 
S. 200. 
Eintritt des Ausschlusses. 
Mit dem Ablauf des auberaumten Termins tritt der Ausschluß aller etwaigen, 
auf Wahrung der Rechte solcher dritter Betheiligten abzielenden Anträge und Vor- 
schritte, vorbehältlich der nach §. 120 ff. bestehenden Ansprüche an die Ablösungs- 
Kapitale, von selbst ein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand können die 
Außengebliebenen niemals mit Erfolg in Anspruch nehmen.
        <pb n="185" />
        165 
8. 201. 
Erledigung der Anträge dritter Betheiligter. 
Anträge und Einwendungen dritter Betheiligter, welche nicht nach vorsiehendem 
§. 200 für ausgeschlossen zu achten, sind von der Spezial-Kommission auf dieselbe 
Weise, wie die während der Ablösungsverhandlungen von den Parteien selbst ge- 
bildeten Anträge und Erinnerungen, zur Erledigung zu bringen. 
§. 202. 
Vollziehung und Bestätigung des Ablösungs-Rezesses. 
Sind Anträge und Einwendungen dritter Betheiligter nicht gemacht oder er- 
ledigt und ist auch den von Seiten der General-Kommission gegen den Rezeß-Ent- 
wurf gestellten Erinnerungen durch die Spezial-Kommission vollständig abgeholfen 
worden, so wird derselbe den Betheiligten nach vorgängiger abschriftlicher Mitthei- 
lung und unter Einräumung angemessener Frist in einem Termin zur Erklärung 
und eventuell zur unterschriftlichen Vollziehung in einer Reinschrift vorgelegt. 
Die Vorladungen zu der Vollziehung des Rezesses erfolgen unter der Ver- 
warnung, daß die Unterschrift der nicht erscheinenden oder dieselbe ohne Grund ver- 
weigernden Interessenten für vollzogen erachtet werden wird. 
Werden gegen den Rezeß-Entwurf von den Betheiligten Erinnerungen gestellt, 
welche sich nicht sofort im Termin erledigen lassen, so bleibt die Vollziehung bis 
nach Erledigung der letzteren ausgesetzt. 
Auf Grund des vollzogenen und in die Urkunde aufzunehmenden Entwurfs 
wird sodann der Rezeß von der Spezial= Kommission unter Spezial-Kommissions- 
Hand und Siegel ausgefertigt und in Reinschrift an die General-Kommission zur 
weitern Prüfung und Bestätigung eingesendet. 
Die Vollziehung des Rezeß Entwurfs kann auch vor einer Gerichtsbehörde 
erfolgen. 
§. 203. 
Ausfertigung und Mittheilung des bestätigten Rezesses. 
Sobald die General-Kommission einen von der Spezial-Kommission ausgefer- 
tigten oder auch einen nach §. 161 von den Parteien außergerichtlich und ohne 
Dazwischenkunft einer Behörde zu Stande gebrachten Rezeß bestätigt hat, erlangt 
dieser letztere hierdurch die Eigenschaft und volle Kraft einer gerichtlichen Urkunde 
und vertritt hinsichtlich der im Wege der Ablösung festgesetzten Grund-Rente oder 
Landabfindungen die Stelle der Bestätigung durch das Gericht der belegenen Sache 
(§§. 133, 139, 387 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 und das Gesetz vom 
20. April 1833 über die Uebereignung von Immobilien).
        <pb n="186" />
        166 
In Betreff der Anzahl der auszufertigenden Exemplare wird der Wunsch der 
Interessenten berücksichtigt. 
Das Exemplar, in welches der von den Betheiligten vollzogene Rezeß-Entwurf 
in Urschrift aufgenommen wird, bleibt jedoch in dem Archiv der General-Kommission 
und andere Exemplare oder wenigstens beglaubigte Auszüge aus selbigen sind den 
Unterpfandsbehörden der berechtigten und verpflichteten Grundstücke zum Behuf der 
Bemerkung des Erforderlichen in den Grund-Akten und Hypotheken-Büchern, sowie 
zum Zweck der Verfügungen wegen Sicherstellung etwaiger Rechte Dritter 
(§§. 122 — 136) und zur Wahrnehmung des gesetzlich Erforderlichen wegen der 
Ab- und Zuschreibung der etwa abgetretenen Grundstücke, wegen Uebertragung etwa 
vorhandener Hypotheken, Benachrichtigung der Gläubiger u. s. w. mitzutheilen. 
§. 204. 
Erste Ausführung des bestätigten Rezesses. 
Die General-Kommission hat auf Anrufen des einen oder des andern Theils 
die erste Ausführung der in einem bestätigten Rezeß getroffenen Bestimmungen zu 
verfügen und insonderheit nach dem folgenden §. 205 zu verfahren. 
Später hervortretende Irrungen über die durch den Rezeß geordneten Ver- 
hältnisse gehören aber vor die sonst kompetenten Behörden. 
§. 205. 
Nachträglich binnen Jahresfrist zu regulirende Gegenstände. 
Wegen der in Folge der Ablösung noch erforderlichen Wege und Triften 
sowie Gräben zur Entwässerung oder Bewässerung der Grundstücke, wegen zu re- 
gulirender Benutzung von Brunnen und anderen Gewässern zum Viehtränken und 
wegen des Kostenpunktes können innerhalb Jahresfrist nach Bestätigung eines Ab- 
lösungs-Rezesses noch Verhandlungen unter Vermittelung der Spezial-Kommissionen, 
sowie Entscheidungen derselben und der Bernfungsbehörden Statt finden. 
8. 206. 
Rechtsmittel. 
Gegen die in Ablösungs-Angelegenheiten ertheilten Erkenntnisse und Beschlüsse 
der Spezial-Kommissionen findet in allen Fällen Berufung an die General-Kom- 
mission, gegen die Entscheidungen und Verfügungen der letztern Oberberufung an 
die Revisions-Kommission in denjenigen Fällen Statt, in welchen der Gegenstand 
der Beschwerde unschätzbar ist, oder die Summe von Einhundert Thalern erreicht.
        <pb n="187" />
        167 
8. 207. 
Uebergangsbestimmung. 
Auch über die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes (§. 230) 
anhängigen Oberberufungen entscheidet die Revisions -Kommission, ohne daß jedoch 
die in dem §. 206 festgesetzte Beschränkung der Zuständigkeit zur Anwendung kommt. 
Die über diese Oberberufungen bei dem Appellations-Gericht bezüglich bei dem 
Staats-Ministerium schon befindlichen Akten sind an die Revisions-Kommission zur 
Ertheilung der letztinstanzlichen Entscheidung abzugeben. 
S. 208. 
Berufungseinwendung. 
Berufungen und Oberberufungen sind binnen zehntägiger Nothfrist von der 
Eröffnung an bei derjenigen Spezial-Kommission, welche die angefochtene Entschei- 
dung eröffnet hat, mündlich oder schriftlich einzuwenden. 
Eine spezielle Angabe der Beschwerden ist nicht erforderlich. 
§. 209. 
Instruirung der Berufung und Oberberufung. 
Die Spezial-Kommission leitet sodann das im Gesetz vom 4. März 1842 
8§. I, II, III angeordnete Verfahren und sendet die Akten an die General-Kom- 
mission ein. 
§. 210. 
Fortsetzung. 
Ist in Fällen der im §. 180 gedachten Art die Entscheidung in erster Instanz 
ohne Zuziehung mehrer von den Parteien gewählter Sachverständiger erfolgt, so 
steht es dem Appellanten frei, bei Einwendung der Berufung die nachträgliche Ver- 
nehmung von Sachverständigen zu beantragen und seinerseits binnen anderweiter 
vierzehntägiger Ausschlußfrist einen solchen zu benennen; in solchem Fall hat die 
Gegenpartei das Recht, nach erfolgter Mittheilung der von dem Gegner getroffenen 
Wahl innerhalb gleicher vierzehntägiger ausschließlicher Frist ebenfalls einen Sach- 
verständigen zu benennen. 
Sind in den im §. 180 gedachten Fällen in erster Instanz keine von den 
Parteien selbst gewählte Sachverständige zugezogen worden und hat auch der Ap- 
pellant in zweiter Instanz von dem vorstehend ihm eingeräumten Recht keinen Ge- 
brauch gemacht, so steht dem Ober-Appellanten das Recht zu, bei Einwendung der 
DOberberufung einen Sachverständigen zu benennen und es findet in solchem Fall 
das vorstehend geordnete Verfahren Statt. 
27
        <pb n="188" />
        168 
In den im gegenwärtigen Paragraph gedachten Fällen laufen die Fristen 
zur Rechtfertigung der Berufungen und Oberberufungen erst von dem Zeitpunkt 
an, in welchem den Parteien Mittheilungen über die Statt gehabte Vernehmung der 
Sachverständigen gemacht worden sind. 
8. 211. 
Entscheidungen in zweiter Instanz. 
Die General-Kommission kann vor Ertheilung ihrer Entscheidung Erörterungen, 
welche ihr nach Lage der Sache erforderlich erscheinen, nachholen lassen. 
Die Eröffnung der Entscheidung erfolgt jederzeit durch die Spezial-Kommission. 
§. 212. 
Entscheidungen in letzter Instanz. 
Wird gegen eine Entscheidung der General-Kommission das Rechtsmittel der 
Oberberufung ergriffen, so hat die General Kommission die von der Spezial-Kom- 
mission eingesendeten Akten an die Revisions-Kommission alzugeben und es steht 
ihr frei, die Gründe ihrer Entscheidung berichtlich auszuführen. 
Von der hierauf zu ertheilenden Entscheidung gilt die Vorschrift in dem 
§. 211 ebenfalls. Uebrigens erfolgt die Rücksendung der Akten mit dem Dezisiv- 
Reskripte jederzeit durch die General Kommission an die Spezial-Kommission, welche 
letztere die Entscheidung der Revisions-Kommission zu eröffnen hat. 
§. 213. 
Unzulässigkeit weiterer Rechtsmittel. 
Gegen eine Entscheidung der Revisions-Kommission findet ein weiteres Rechts- 
mittel schlechterdings nicht Statt. 
§. 214. 
Instan zen für Beschwerdeführung. 
Beschwerden über das Verfahren der zu einer Verhandlung zugezogenen Per- 
sonen, z. B. Sachverständiger, sind bei derjenigen Behörde anzubringen, vor welcher 
die betreffende Verhandlung Statt findet. Beschwerden gegen die in Ablösungssachen 
wirksamen Behörden sind an deren dienstliche Aufsichtsbehörden zu richten. 
Wegen grundlos erhobener Beschwerden und frivol eingewendeter Rechtsmittel 
ist diejenige Behörde, an welche die Beschwerde oder das Rechtsmittel gerichtet ist, 
Ordnungsstrafen bis zu zwanzig Thalern auszusprechen berechtigt.
        <pb n="189" />
        169 
8. 216. 
Tragung der erwachsenden Kosten: 
1) Bei den Ablösungsbehörden. 
Die bei den Ablösungsbehörden erwachsenden Kosten werden, insoweit nicht 
etwas Anderes von den Betheiligten vereinbart worden ist, regelmäßig zur Hälfte 
von dem Berechtigten, zur Hälfte von dem Verpflichteten und, im Fall mehre Be- 
theiligte auf der einen oder andern Seite vorhanden, innerhalb des vorangegebenen 
Maßstabes nach dem Verhältniß der Theilnahme an der Berechtigung bezüglich 
Verpflichtung eines jeden Einzelnen getragen. 
Dem Nutznießer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks fallen von 
den Kosten, welche den Eigenthümer nach obiger Bestimmung treffen, insoweit 
sie nicht von diesem allein verschuldet sind, die entsprechenden Zinsen zur Last. 
§. 216. 
Fortsetzung. 
Ausnahmen von den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen finden 
in folgenden Fällen Statt: 
1) Wenn auf Ablösung einer demselben Berechtigten gegenüber gemeinschaftlichen 
Verpflichtung von Einzelnen der Verpflichteten oder gegen Einzelne derselben 
in einem Ort angetragen wird, so fallen die Kosten dem Provokanten allein 
zur Last. 
2) Hat ein Theil einen dargebotenen speziellen Vergleichsvorschlag zurückgewie- 
sen, welcher sich später bei dem gesetzlichen Ablösungsverfahren um ein Fünf- 
theil günstiger als das Ergebniß dieses Verfahrens für ihn ausweist, so sind 
die durch letzteres veranlaßten Kosten von diesem allein zu tragen. 
3) Die durch Streitigkeiten sowie durch Berufungen und Oberberufungen wider 
Verfügungen oder Entscheidungen der Ablösungsbehörden (§§. 151, 206) 
veranlaßten Kosten werden nach den Bestimmungen für den bürgerlichen 
Prozeß getragen, und 
4) die durch sonstige ungegründete Anträge oder verschuldete Versäumnisse ent- 
standenen Kosten fallen dem, welcher sie verursacht hat, allein zur Last. 
Die Vorschriften unter 3 und 4 finden auch auf Berufungen, Vorstellungen 
und Beschwerden der Spezial-Kommissare und Sachverständigen nach dem Ermessen 
der erkennenden Behörde Anwendung. 
5) Die Gebühren für die Feststellung der Kostenrechnungen der Rechtsanwälte 
(§. 225) werden von dem Antragsteller berichtigt, vorbehältlich des Rechts 
27°“
        <pb n="190" />
        170 
der Wiedererstattung nach den 88. 17, 18 des Gesetzes über die Gebühren 
der Sachwalter vom 29. Oktober 1840. 
Für die Verhandlungen und Verfügungen der General- Kommission sind nur 
in den unter Ziffer 3 —5, für die Entscheidungen der Revisions-Kommission nur 
in den unter 3 und 4 bezeichneten Fällen den Betheiligten Kosten zu berechnen. 
Die Erkenntnißsporteln, sowie die Gebühren für die Entscheidungsgründe sind 
bei der General-Kommission und der Revisions-Kommission nach den für das Ap- 
pellations-Gericht bestehenden Bestimmungen zu berechnen. « 
8. 217. 
2) Bei sämmtlichen übrigen Behörden. 
In Ablösungs-Angelegenheiten geschehen alle Verhandlungen, Verfügungen und 
sonstigen Arbeiten der übrigen Behörden bis auf Weiteres sportel- und ge- 
bührenfrei. 
Nur die baaren Verläge, sowie die Depositen-, Zähl- und Rechnungs-Ge- 
bühren und die Gebühren der Steuer-Revisions-Beamten und Kataster-Führer 
(§. 8 Nr. I und II, §§. 108, 109, 110 des Sportelgesetzes vom 31. August 1865) 
werden den Behörden durch die Betheiligten nach dem im §. 215 angegebenen 
Verhältniß vergütet, mit Ausnahme der Depositen-Gebühren, welche, sofern die 
Deposition nicht durch den Verpflichteten veranlaßt worden ist, von dem Berechtig- 
ten getragen werden. 
§. 218. 
Diäten und Reisekosten bei der General-Kommission. 
Die den Mitgliedern oder außerordentlichen Beauftragten der General-Kom- 
mission zu gewährenden Diäten und Reisekosten werden aus der Staatskasse be- 
stritten. 
Nach dem Ermessen der entscheidenden Behörde können jedoch auch diese Kosten 
den Betheiligten in den unter 3 und 4 bezeichneten Fällen des §. 216 ganz oder 
theilweise zugerechnet werden. 
§. 219. 
Kosten, welche bei den Spezial-Kommissionen zu liquidiren sind. 
Die Vergütung für die Arbeiten der Mitglieder der Spezial-Kommission wird 
durch Diäten (§. 220) gewährt, welche zugleich als Zehrungskosten, sowie als Ent- 
schädigung für Versäumniß und gehabte Mühewaltung zu betrachten sind. 
Neben diesen Diäten und den nachher im §. 221 erwähnten Vergütungen 
sind nur noch die sonstigen bei der Spezial-Kommission erwachsenen Verläge, als
        <pb n="191" />
        171 
insbesondere Reise- und Nacht-Quartier-Kosten der Kommissare und Protokoll-Führer, 
Diäten der letzteren (§. 222), die Reise= und Nacht--Quartier-Kosten, Diäten und 
Gebühren der zugezogenen Sachverständigen (§. 224), Botenlohn und Porto, in- 
gleichen Schreibgebühren zu vier Groschen für den Bogen gewöhnlicher Schrift und 
sechs Groschen für den Bogen Tabellen-Arbeit von den Betheiligten zu bezahlen. 
Finden die vorgesetzten Behörden Veranlassung, von den Betheiligten bei Ab- 
lösungsgegenständen von Einhundert Thalern und darunter anstatt der 
Kostenzahlung nach speziellen Berechnungen mäßige Pauschsummen zu erheben, so 
müssen sich die Kommissare mit diesen Pauschsummen wegen aller ihnen und den 
Protokoll-Führern zustehenden Diäten und baaren Auslagen begnügen. 
§. 220. 
Dläten der Spezial-Kommissare. 
Die Diäten werden für den juristischen wie für den ökonomischen Spezial- 
Kommissar auf drei Thaler für jeden Tag hiermit festgesetzt. 
Bei Geschäften außerhalb der Flur ihres Wohnorts stehen den Spezial-Kom- 
missaren, wenn das Geschäft einschließlich der Zu= und Abreise nicht über sechs 
Stunden dauert, nur halbtägige Diäten, außerdem aber die Diäten für einen gan- 
zen Tag zu; Anfang und Ende der Reise wie der Verrichtung selbst sind jedesmal 
in dem betreffenden Protokoll zu bemerken, widrigenfalls nur ein halber Tag Diäten 
vergütet wird. 
In keinem Fall können aber für die an dem nämlichen Kalender-Tag ver- 
richteten auswärtigen Geschäfte, wenn dieselben auch über acht Stunden gedauert 
haben, mehr als die Diäten eines Tages berechnet werden; es macht hierbei keinen 
Unterschied, ob an demselben Kalender-Tag an einem oder an mehren Orten oder 
in verschiedenen Geschäften expedirt worden ist. 
8. 221. 
Vergütung für Hausarbeiten der Spezial-Kommissare. 
Die Spezial-Kommissare können für Arbeiten, welche sie in ihrer Behausung 
verrichten, z. B. für die Fertigung von Bescheiden, Ablösungsplänen, Rezeß-Ent- 
würfen und dergleichen mehr, sowie für Verhandlungen und Termine, welche sie 
mit den Betheiligten, den Sachverständigen und etwaigen Nebenpersonen in ihrem 
Wohnort, sei es in ihrer Behausung oder in einem andern Lokal ihres Wohnorts, 
abhalten, nur nach Verhältniß der dazu verwendeten Zeit und der vorerwähnten 
Diüäten-Taxe, so daß acht Arbeitsstunden auf den Tag gerechnet werden, Vergütung 
in Anspruch nehmen. «
        <pb n="192" />
        172 
8. 222. 
Reise= und Nacht-Quartier-Kosten der Spezial-Kommissare und Protokoll-Füh- 
rer, Diüäten der letzteren. 
Die Spezial-Kommissare sind berechtigt, die nach dem Sportelgesetz dem Vor- 
stand eines Einzelgerichts zustehenden Transport-Kosten zu berechnen. 
Wohnen beide Spezial-Kommissare an demselben Ort, so haben sie sich bei 
Reisen zu gemeinschaftlichen Expeditionen derselben Fuhrgelegenheit zu bedienen. 
Auch sind zum Behuf des Fortkommens etwa vorhandene Post= und Eisen- 
bahn-Fahrgelegenheiten statt besonders gemietheter Transport-Mittel zu benutzen. 
Benutzt ein Spezial-Kommissar bei Dienstreisen, insoweit er sich der Post oder 
Eisenbahn nicht bedienen kaun, ein eigenes Trausport-Mittel, so ist er berechtigt, 
sowohl für die Hinreise, als für die Rückreise, mag solche an einem oder an ver- 
schiebenen Tagen erfolgen, Transport-Kosten nach dem Verhältniß eines Thalers 
für jede volle Postmeile Entfernung zu liquidiren, wobei die überschießende ange- 
fangene Viertelmeile für eine volle Viertelmeile gerechnet wird. 
Durch den obigen Satz werden die Verläge für Wegeabgaben, Chaussee= und 
Brücken-Geld u. s. w. mit vergütet. « 
Transport-KostenhabendieProtokoll-FührernurbeiReisenmitderPost 
und den Eisenbahnen, im letztern Fall dritte Wagenllasse, zu liquidiren. In allen 
anderen Fällen haben die Spezial-Kommissare für das Fortkommen der Protokoll- 
Führer ohne besondere Vergütung zu sorgen. 
Das Nacht-Quartier ist sowohl dem Spezial-Kommissar als dem Protokoll- 
Führer mit zwanzig Groschen zu vergüten. 
Für den Protokoll-Führer kann der Diäten-Satz von einem Thaler für einen 
ganzen Tag, zu acht Stunden gerechnet, bei einem geringern Zeitaufwand nach die- 
sem Verhältniß, in Ansatz gebracht werden. 
Die im §. 220 für die Berechnung der Diäten bei auswärtigen Geschäften 
der Spezial-Kommissare getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Diäten der 
Protokoll-Führer. 
§. 223. 
Expeditions-Lokal, dessen Heizung und Beleuchtung, welche den 
Spezial-Kommissaren zu ge währen. 
Den Spezial-Kommissaren ist zum Behuf der Vornahme von Lokal-Expedi- 
tionen Expeditions-Lokal, Heizung und Beleuchtung desselben in genügender Be- 
schaffenheit von den Betheiligten unentgeltlich und unbeschadet der Diäten und 
sonstigen Abentrichtungen (§§. 219— 222) zu gewähren.
        <pb n="193" />
        173 
Dagegen ist es den Spezial-Kommissaren nicht gestattet, von den Betheiligten 
Wohnung und Beköstigung unentgeltlich zu verlangen oder anzunehmen. 
Gewähren die Spezial-Kommissare in ihrer Wohnung ein Expeditions-Lokal 
zu den Termins-Verhandlungen mit den Betheiligten, so dürfen sie dafür bei 
Verhandlungen über sechs Stunden, sei es in einer oder in verschiedenen Sachen, 
zwanzig Groschen, außerdem aber nur zehn Groschen noch besonders in Ansatz 
bringen. 
§. 224. 
Reisekosten, Diäten und Gebühren der besonders zuzuziehenden 
Sachverständigen und der Feldmesser. 
Reisekosten, Diäten und Gebühren der etwa besonders zuzuziehenden Sach- 
verständigen sind nach Maßgabe des Sportelgesetzes zu vergüten und wird Ziffer 5. 
im §. 120 des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 hiermit aufgehoben. Die 
Bestimmung im Schlußsatz desselben Paragraphen leidet auf Ablösungssachen keine 
Anwendung. 
Für Boniteure sind ohne Unterschied für den Tag 1 Thlr. 20 Sgr. an Ge- 
bühren, 20 Sgr. Diäten und 10 Sgr. Nacht-Quartier zu berechnen. Ueberstunden, 
d. h. diejenigen, welche die Arbeitszeit von acht Stunden für den Tag übersteigen, 
werden den Boniteuren nicht gut gethan. 
Für die Vergütung der Feldmesser kommen die im §. 111 B des Sportel- 
gesetzes vom 31. August 1865 enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung, jedoch 
mit der Maßgabe, daß der in diesem Paragraph in der Anmerkung zu 3 a) Ab- 
satz 2 für die Dauer der Bonitirung dem Geometer für Logis, Heizung und Be- 
leuchtung über Tag und Nacht mit zehn Groschen täglich zugebilligte Ansatz auf 
alle diejenigen außerhalb der Flur seines Wohnorts von dem Feldmesser vorzuneh- 
menden Arbeiten und abzuhaltenden Termine ausgedehnt wird, welche durch Diäten, 
nicht durch Akkord-Sätze vergütet werden. 
Diesen Sachverständigen, einschließlich der Feldmesser, ist nicht gestattet, die 
unentgeltliche Gewährung von Wohnung und Beköstigung oder von sonstigen 
Natural-Lieferungen den Interessenten anzufordern oder von denselben anzunehmen, 
widrigenfalls sie als Sachverständige, auch im Fall einer Wahl durch die Bethei- 
ligten, nicht weiter zuzulassen find. 
8. 225. 
Feststellung und Zahlung der Kosten und Verläge. 
Alle bei den Ablösungsbehörden erwachsenen Kosten und Verläge sind der 
Prüfung und Feststellung der General-Kommission unterworfen.
        <pb n="194" />
        174 
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des Gesetzes, die Errichtung von 
Stellen eines Kasseverwalters und eines Rechnungs-Revisors für den Geschäfts- 
bereich der General-Ablösungs-Kommission betreffend, vom 23. April 1862 zur 
Anwendung. 
Auch die Gebührenrechnungen der Rechtsanwälte unterliegen der Prüfung und 
Feststellung der General-Kommission, Anträge auf Beitreibung dieser Kosten sind 
jedoch unmittelbar bei der zuständigen Gerichtsbehörde zu stellen. 
§. 226. 
Vorstellung gegen die Feststellungen der General-Kommission. 
Gegen die durch die General-Kommission erfolgten Feststellungen von Kosten- 
rechnungen findet, 
a) wenn der Gegenstand der Beschwerde nicht über funfzehn Thaler beträgt, 
Vorstellung bei der General-Kommission, welche nach vorgängiger Veränderung 
des Referenten nochmals zu erkennen hat, 
b) wenn der Gegenstand der Beschwerde höher als auf funfzehn Thaler sich 
beläuft, Vorstellung bei der Revisions-Kommission, sofern nicht der Be- 
schwerdeführer das unter a bezeichnete Rechtsmittel vorzieht, 
Statt. 
Die Vorstellung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen zehntägiger vom 
Empfang der festgestellten Rechnung an zu berechnender Nothfrist unter spezieller 
Angabe der Beschwerden bei der General-Kommission einzuwenden. 
§. 227. 6 
Frist zur Einreichung der Schluß-Liquldationen. 
Die General-Kommission ist berechtigt, jederzeit die Rechnungen über die in 
Ablösungssachen erwachsenen und unbezahlten Kosten und Verläge, soweit solche aus 
der Kasse der General-Kommission gezahlt werden, bei Verlust des Anspruchs binnen 
einer zu bestimmenden angemessenen Frist einzufordern. 
§. 228. 
Vergütung von Extra-Judizialien. 
Eine Vergütung der den Interessenten selbst oder ihren Bevollmächtigten durch 
Abwartung von Terminen und sonst erwachsenen Reise= und Zehrungs-Kosten oder 
für Versäumniß kann von Ersteren nicht in Anspruch genommen werden. 
Auch trägt jeder Theil die seinem juristischen und ökonomischen Beistand so- 
wie dem von ihm zugezogenen Sachverständigen zu zahlenden Kosten selbst.
        <pb n="195" />
        176 
Die Verurtheilung einer Partei in die Kosten (§. 216) schließt jedoch von selbst 
die Verpflichtung in sich, auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts zu erstatten. 
Die in Gemäßheit des §. 172, Absatz 2 und 3, von den Betheiligten und 
bezüglich der Spezial-Kommission zu wählenden Vertreter sind, so oft sie als solche 
von den zuständigen Behörden zu Verhandlungen zugezogen werden, eine im Mangel 
desfallsiger besonderer Vereinbarungen durch die Spezial-Kommission festzustellende 
Vergütung ihres Reiseaufwandes von den durch sie vertretenen Betheiligten, welche 
solche nach Verhältniß ihrer Betheiligung aufzubringen haben, zu beanspruchen be- 
rechtigt. 
§. 229. 
Vorzugsrecht der Kosten. 
Die in Ablösungssachen erwachsenden von den Interessenten zu tragenden 
Kosten — jedoch mit Ausschluß der in den §§. 175, 216, Ziffer 3, 4, 228 be- 
zeichneten Kosten — werden als Real-Lasten nach den Vorschriften in den 8§. 26, 
27s, 28, 34, 35, 51, Ziffer 3, 52, Ziffer 1, 56, 57, 115 des Gesetzes vom 
7. Mai 1839 über die Vorzugsrechte der Gläubiger behandelt. 
S. 230. 
Schlußvorschrift. 
Die Bestimmungen der §§. 4— 11 des Gesetzes vom 1. März 1850, sowie 
das Gesetz, betreffend die Errichtung von Stellen eines Kasseverwalters u. s. w. 
vom 23. April 1862, und das Gesetz, betreffend die Vereinigung der Vermessungs- 
Direktion mit der General-Ablösungs-Kommission vom 7. März 1868, bleiben in 
Kraft. Dagegen werden das Gesetz vom 18. Mai 1848 und alle sonstigen Nach- 
träge zu demselben, ingleichen alle anderen mit gegenwärtigem Gesetz in Widerspruch 
stehenden gesetzlichen Bestimmungen hierdurch aufgehoben. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1869 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 28. April 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz 
über die Ablösung grundherrlicher 
und sonstiger Rechte. 
28
        <pb n="196" />
        176 
Jahre. 
Baarer 
Werth. 
Baarer Werth eines nach Jahren zahlbaren Kapitals = 1, zu 4 Prozent. 
n 
- 
— 
- 
Baarer 
Werth. 
Baarer 
Werth. 
rx 
— 
·□ 
Anlage A. 
Baarer 
Werth. 
r 
·— 
2 
— 
Baarer 
Werth. 
1 
—□— 
½ 
Baarer 
Werth. 
8 
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Baarer 
Werth. 
» 
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64% 
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— 
— 
* 
# 
* 
* 
* 
* 
Baarer 
Werth. 
  
3 
40, t„790 3145 
0,9610385 
0, 5245: 502 
0, 8889964 
0 8548042 
0, 821927 1 
0, 75991728 
0, „7306902 
0, (7025867 
0, 6755642 
0 (6495809 
0, 6245970 
0, 6005741 
0 5774751 
0,5552645 
21 
22 
23 
24 
25 
26 
27 
28 
29 
30 
31 
32 
33 
3410 
35 
  
0, 5339082 
., 5133732 
0, 4936281 
0. 4740424 
  
0, 456600 
36 
37 
38 
39 
40 
  
L 
  
0,4388336 
0,4219554 
0,4057263 
0,3901215 
0.3751168 
0,3006892 
0 3468166 
0,3334775 
0,32065014 
0,3083187 
020000 
0,2850579 
0,2740912 
0,2635521 
0,2534155 
0,243687 
0234296 
0,2252854 
0,2166206 
0,2082890 
  
  
  
0,2002779 
0,1925749 
0,1851682 
0.1780463 
0,1711984 
60, 1646139 
0,1582820 
0,1521948 
0,1463411 
0,1407120 
0,1353006 
0,1300967 
01250930 
0,1202817 
0,1156555 
10.,1112072 
0,1069900 
0,1028173 
0,0988628 
0,00506 
61 
62 
3 
65 
66 
67 
68 
69 
70 
71 
72 
73 
74 
75 
76 
77 
78 
79 
80 
  
  
0,043 
  
  
0,0914042. 
00878867 
0,0845083 
0,0812560, 
00781327 
0,0751276 
0,0722387 
0,0694597 
0,0667882 
0,0642194 
0,0617494 
0,0593744 
0,0070908 
0,0548950 
0,0527837 
0,0507535 
0,0488015 
0,0469245 
0,0451197 
  
81 
82 
83 
84 
85 
86 
87 
88 
89 
90 
91 
92 
93 
94 
95 
96 
97 
98 
99 
100 
  
  
0,0417157 
0,0401112 
0,0380685 
0,0370851 
0,0356588 
0,0342873 
0,032965 
0,031700 
0,0304812 
0,0293089 
0,0281816 
0,0270977 
0,0260550 
0,0250534 
0,0240898 
0,0231632 
0,0222723 
0,0214157 
0,0205920 
0,0198000 
  
105 
110 
115 
120 
125 
130 
135 
140 
145 
150 
155 
160 
165 
170 
175 
180 
185 
190 
195 
200 
  
Anlage B. 
Hülfstafel 
zur 
Umrechunng der Dezimal-Theile eines Thalers in Groschen und Pfennige 
(der Thaler zu 30 Silbergroschen zu 12 Pfennige). 
  
0,0162743 
0,0133763 
0,0109944 
0,0090366 
0,0074274 
0,0061048 
0,0050177 
0,0041242 
0,0033898 
0,0027862 
0,0022900 
0,0018823 
0,0015471 
0,0012716 
0,0010401 
0,00085900 
0,0007060 
0,0005803 
0,0004770 
0,0003921 
  
  
  
205 
210 
215 
220 
225 
230 
235 
240 
245 
250 
255 
260 
265 
270 
275 
280 
285 
290 
295 
300 
0,0003222 
0,0002649 
0,0002177 
0,0001789 
0,0001471 
0,0001209 
0,00003 
0,0000671 
0,00005052 
0,0000453 
0,0000373 
0,0000306 
0,0000257 
0.0000207 
0,0000 140 
0,0000115 
0,00000 
0,000007 
  
0,0000817 
0,0000 170 
  
305 
310 
315 
320 
325 
330 
335 
340 
345 
350 
355 
360 
365 
370 
375 
380 
385 
390 
395 
400 
  
  
  
0,00000638 
0 00000024 
0 0000041 
0 00000354 
0 00000 203 
0 00000239 
0 00000 1 97 
0 00000167 
0 00000 1 33 
0 00000109 
0 000000900 
0 000. "(10074 
0,00000000 
0,0000000 
0 00000041 
0 0000004 
0, 00000028 
0 2 000023 
0 00000019 
0 00000015 
  
  
  
Ist der so ist Ist der so 1|5 Ist der so ist Ist der so ist Ist der so Ist der so i 
Dezimal- der ihm Dezimal= der ihm Dezimal-- der ihm D#imanl- der ihm Dezimal= der ibm e#im der ihm 
ruch feihn Nuch Krriche Vruch leiche ruch leiche ruch gleiche gleiche 
eines erth eines rib eines erth eines erth cines Werth ziruch Werth 
Thalers in Thalers Thalers in Thalers in Thalers in Thalers in 
—5n nn Jr Mr r. ## M 
0,0027788 ( 06388895#11 0,09444412 319 0,15555564 
0, m—u 55624 0 0666667 2— 0,09722221127777S ½ 9 
0,0083333 — 90 0.0388889 112 , 0694444 2 l, 1000000 — 130555011 11 40 
0,01111 1111 . ,0722222 222% 102777 33% — 0,1638889 1 
0, 9138889 S 5b 0044444 1füÜ#! 00 , 5000 % 20,1361111144d I666667— 5 — 
0, „0166667 — 6 10.,047222 21b . 2 43338313B388889421694 44 1 
0, 0194444 — 760,05000O0070 116 , 080. 5556062 6, 1111111 3 40,14166671 4 310,17222221 62 
0,022222 — 8 40O527776 1 7 10,083333 1 10., 1138880)1 3 5 0, 14444 4O 3 
0,0250000 — 9 l160,0656565661 1 80,086111011 1110101 346 , 147222 44 51 4 
0,027777—103B3L% 0888889 2 68 0, 11944441440 0,1805560b 
0,0305555 0, 091666714 0, 1222223 8 A0“ t„1527778 4%3
        <pb n="197" />
        Ist der so i In der tt Ost der D der so i Ist der so ß Ist der s 
Delmal- der ihm Dezimal- i Dezimal- der ibm Dezlmal= der ihm Dezimal- der ihm 
ruch leiche ruch glei Kruch Bruch leiche NMoth leiche V#e i 
cines erih cines eri erth ceines 
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eines 
Tbalers n Thalert Thalers Thalert in lert in Thalers 
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5 
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5 
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6 
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6 
6 
6 
6 
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6 
6 
6 
6 
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7 
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7 
7 
7 
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7 
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8 
8 
8 
8 
8 
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8 
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8 
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—— 
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— —
        <pb n="198" />
        178 
Rechnungsbeispiel. 
Nach Maßgabe der im §. 86 unter 1 bis 4 vorgeschriebenen Abschätzungen ist ermittelt worden: 
Geldbetrag der Baufrohnen für einen Neunbbn 1000 Thaler. 
Zeitraum zwischen der Ablösung und dem letzten Neubna 30 Jahre. 
bv"vweinem Neubau und dem anden 50 „ 
7 
Betrag der Reparaturbau-Frohnen von einem Neubau zum andern 500 Thaler. 
Hiernach würde der Verpflichtete an den Berechtigten zu bezahlen haben: 
. nach Verlauf von 20 Jahteen 1000 Thaler. 
» » »70,, .....1000,, 
120»......1000» 
» « »170»......1000» 
1 
2 
3. 14 77 77 
4 
5 
2200 1000 „ 
und es kommt nun darauf an, zu bestimmen, welchen baaren Werth diese Zahlungen für den Zeit- 
punkt der Ablösung haben; dieses wird mittelst der Tabelle A leicht auf folgende Art erhellen: 
Baarer Werth für 1. —= 1000 Thlr. 0,4563869 = 456 Thlr. 11 Sgr. 7 Pf. 
„ „ „ 2.— 1000 „ 0,0642194 = 64 „ 6 „ 7„ 
„ „ „3.— 1000 „ 0,0090366 -9 „ i „ 1 „ 
7“ 7 7 4. — 1000 7° 0,0012716 1 77 8 — 2 7 
„ „ „ 5.— 1000 „ 0,0001789 -— — ,„ 5 „ 4„ 
  
Summe des baaren Werthes = 531 Thlr. 2 Sgr. 9 Uf. 
Rente zu 4 Prozent = 21 Thlr. 7 Sgr. 4 Pf. 
Jährliche Rente wegen der Reparaturen —= #0 — 
Summe — 31 Thlr. 7 Sgr. 4 Pf. 
Abzug von 10 Prozent = 3 „ 3 „ 9 „ 
Betrag der Ablösungs-Rente = 28 Thlr. 3 Sgr. 7 Ufo. 
10 5½ — 5½ «
        <pb n="199" />
        Inhalts-Verzeichniß 
zu dem Gesetz über die Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte 
vom 28. April 1869. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen für alle Arten von Ablösungen. 
  
j. 
“.. "- — B ** 
— — 
JSerpNH à Ñ 
Ablöslichkeit gewisser Berechtigungen. 
Nichtablösliche Rechte. 
Gültigkeit früherer Ablösungsverträge. 
Die Ablösung wird durch entgegenstehende frühere Rechts-Normen nicht gehindert. 
Privat--Vereinigungen über Ablösungen. 
Ohne Antrag der Betheiligten keine Ablösung. 
wang zur Ablösung. 
egenseitigkeit des Provokations-Rechts und dessen Beschränkung. 
Zurüknohme der Provokation. 
as Provokations-Recht ist vom Eigenthum und, wenn dies ungewiß oder strei- 
tig ist, vom Natural-Besitze abhängig. 
Unter Miteigenthümern entscheidet die Stimmenmehrheit. 
Unter Miteigenthümern im Zweifel anzunehmende Gleichheit der Antheile. 
Wirkungen eines nachmals sich anders ergebenden Verhälktnisses der Antheile. 
Stimmengleichheit bei Abstimmungen. 
Geistliche, Schullehrer, Kirchendiener, milde Stiftungen u. s. w. 
Gemeinden. 
Ehefrauen. 
Entferntere Interessenten, Real= Gläubiger und dergl. haben kein Widerspruchsrecht. 
Ablösungen durch Vermittelung der Gemeinden. 
Beschränkungen des Verpachters als Provokanten bei Ablösungen. Ausnahme in 
dem Falle, wenn die Mehrheit der mit dem Verpachter Gleichberechtigten provozirt. 
Der Verpachter als Provokat. 
Gesetzliche Ablösungsmittel. 
Konventionelle Ablösungsmittel. 
Wahl zwischen den gesetzlichen Ablösungsmitteln. 
Frist zur Erklärung über die Wahl der Ablösungsmittel. 
Betrag und Anfang des Laufs der Rente. 
Termin zur Abführung der Rente an den Berechtigten. 
Ort der Leistung. 
Sicherheit der Renten. 
Berechnung des Kapital-Werths. 
Zeiteintritt der Kapital-Zahlung. 
Recht des Rente-Schuldners zur Kündigung und Auszahlung des Kapital-Betrags. 
an den Berechtigten. 
pflichtiger Grundstücke. 
der wirklichen Ausführung der Ablösung. 
der bis zur Zeit der Ausführung rückständig gebliebenen Leistungen. 
Obereigenthums in Folge von Ablösungen. 
künftiger Erwerbung ablöslicher Rechte.
        <pb n="200" />
        180 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen über die Ablösung der img. 
7s z aufgeführten Grund-Renten, Zehnten, Lehns-Rekognitionen und 
rohnen. 
  
reen 0cshe9o eh5 
39. 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
Theilweise Ablösung. 
Ausübung des Provokations-Rechts durch die Verpflichteten, 
a) Fälle, in denen der Einzelne provoziren kann. 
b) Fälle, in denen die Provokation von einer ganzen Klasse der Verpflichteten 
ausgehen muß. 
c) Fälle, in denen solches nur von einer ganzen Gemeinde geschehen kann. 
Aufbringung der Ablösungssumme durch Gemeinden. 
Gemeindebeschlüsse darüber nach Stimmenmehrheit. Berechnung der Stimmen= 
mehrheit. 
Beschlüsse verpflichteter Klassen. 
Ablösung der den Häuslern obliegenden Leistungen. 
Ablösung der den Unangesessenen obliegenden Leistungen: 
a) Durch Rente. 
b) Durch Kapital-Zahlung. 
Ablösung durch einzelne Hausbesitzer. 
Befreite Grundstücke. 
Ausübung des Provokations-Rechts durch den Berechtigten. 
Allgemeiner Grundsatz über die Art der Abschätzung. 
Abrechnung der Gegenleistungen. 
Folge des Ueberwiegens der Gegenleistungen über die Hauptleistungen. 
Verwandlung der Natural-Zinsen, welche regelmäßigen Marktpreis haben. 
Berechnung der Rente. 
Bekanntmachung der Marktpreise. 
Ortsübliche Mittelpreise. 
Deren Bekanntmachung. 
Garbenzinsen. 
Der bei Berechnung der Rente von Naturalien zu machende Abzug. 
Berücksichtigung bereits vorhandener Preisbestimmungen. 
Abschätzung der Feld= und Wiesen-Zehnten. 
Fleischzehnt.= 
Berechnung der Rente für den Zehnten. 
Lehnwaare. 
Abschätzung der Laudemial- Pflicht. 
Fortsetzung. 
Feststellung des Werthes der pflichtigen Grundftücke. 
Berechnung der Rente. 
Fortsetzung. 
Anfang und Nachzahlung der Rente. 
Theilweise Berücksichtigung des letzten Laudemial= Falles. 
Ungewißheit des letzten Laudemial-Falles. 
Gleichzeitige Ablösung für alle Laudemial-Fälle. 
Abzug des Werthes abgelöster Lasten. 
Allgemeine Grundsätze über Abschätzung der Frohnen. 
Arten der gemessenen und ungemessenen Frohndienste. 
Abschätzung der der Zeit nach gemessenen Frohndienste. 
Abschätzung der dem Gegenstande nach gemessenen Frohndienste. 
1 unter Ziffer 1
        <pb n="201" />
        rrctgn 
181 
Bestimmung der Zahl der dienstpflichtigen Personen, wo solche ungewiß oder ver- 
änderlich ist. 
Abschätzung der ungemessenen Frohndienste. 
Verwandlung der ungemessenen Frohnen in gemessene. 
Fortsetzung. 
Dergleichen Verwandlung außer dem Falle der Ablösung. 
Baudienste. 
Dritter Abschnitt. 
Von Ablösung der Trift= und Hutungs-Befugnisse und anderer in dem 
#§. 1, Ziffer 6 — 10 bezeichneten Dienstbarkeiten. 
g. 
8. 
8. 
  
% (cwchnn cen νν 
87. 
88. 
Das Gesetz ist nicht auf widerrufliche Verwilligungen anzuwenden. 
Beschränkung des Provokations-Rechts: 
a) Auf Seiten mehrer zugleich Berechtigter. 
b) Auf Seiten mehrer Belasteter. 
P) Auf gleichartig belastete Grundstücke. 
Ausnahme bei der Waldhutung. 
Fernere Ausnahme bei Anlage einer Wiesenbewässerung. 
Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
Berechnung der Stimmen. 
Aufhebung einer Koppelhutung nach dem Beschluß der Mehrheit. 
Ausscheidung Einzelner aus der Koppelhutung. 
Gestattung von Uebertriften. 
Unterbleiben der Ausscheidung Einzelner wegen örtlicher Hindernisse. 
Berechnung der Entschädigung. 
Ermittelung des Umfangs abzulösender Servituten. 
Bestimmung der Viehzahl nach Durchschnittsergebnissen. 
Bestimmung der Viehzahl durch sachverständiges Ermessen. 
Bestimmung der Zeitdauer der Hutungs- und Trift-Befugnisse. 
Entschädigung des Berechtigten. 
.. Entschädigung, wenn der Belastete provozirt. 
Wenn der Berechtigte provozirt, so hat der Belastete die Wahl zwischen zwei 
Berechnungsarten. 
Besondere Regeln für die Ermittelung des Werthes von Hut- und Trift-Befug- 
nissen. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Ablösung der Uebertrift als Neben-Servitut. 
Abschätzung einer wegfallenden Uebertrift. 
Aufbringung der Entschädigungsmittel von mehren Belasteten. 
Vertheilung der Entschädigung unter mehre Berechtigte. 
Abtretung von Land. 
Anwendung des Hut- und Trift-Gesetzes. 
Bauholz= und andere Holz-Berechtigungen. 
Ablösung der Berechtigung zum Sand= und Lehm-Holen, sowie zum Stein- 
brechen. 
Ablösung der Berechtigung zur Benutzung fremder Saamenthiere.
        <pb n="202" />
        182 
Vierter Abschnitt. 
Von der Wahrnehmung der Rechte dritter Personen. 
8. 120. 
  
Berücksichtigung der Real-Gläubiger und anderer bei dem berechtigten Grundstück 
Betheiligter. 
Real-Gläubiger; wer darunter zu verstehen. 
Befriedigungsanspruch der Real-Gläubiger. 
Behörde für Wahrnehmung solcher Rechte. 
Verfahren derselben wegen Befriedigung der Real-Gläubiger. 
Legitimation der sich erklärenden Real-Gläubiger. 
Rangordnung der Befriedigungsansprüche. 
Recht der Real-Gläubiger, auf Deposition anzutragen. 
Verhältniß zwischen mehren Real-Gläubigern, welche zugleich Deposition begehren. 
Verfahren wegen eiserner Kapitale. 
Folge der Befriedigung oder der diesfallsigen Verzichtleistung der Neal = Gläubiger. 
Berücksichtigung des lehnherrlichen Interesses. 
Berücksichtigung des Interesses der Afterlehn-Herren oder Mitbelehnten und 
Fideikfommiß-Nachfolger. 
Dispositions-Befugniß des Gutsbesitzers innerhalb des Konsens-Quantums. 
Verwendung von Ablösungs-Kapitalen zu Lehns= oder Fideikommiß. Stämmen. 
Behandlung eingehender Ablösungs= Kapitale unter 500 Thalern. 
Behörde für Leitung dieser Maßregeln. 
Interesse der Erbverpachter und Erbzins-Herren. 
Sicherstellung der Wiederkaufsberechtigten. 
Entschädigung des Nutznießers eines berechtigten Grundstücks. 
Verbindlichkeit des Nutznießers eines verpflichteten Grundstücks. 
Befugniß der Verpflichteten zur Deposition von Ablösungs-Kapitalen. 
Sicherstellung der Verpflichteten gegen Ansprüche Dritter. 
Ausführung der Ablösung bei bestehenden Pachtverhältnissen. 
Entschädigung des Pachters eines berechtigten Grundstücks. 
Bedingungen der Zufriedenstellung des Pachters. 
Befugniß des Pachters zur Aufkündigung des Pachts. 
Frist zur Ausübung des Rechts zur Pachtaufkündigung 
Berücksichtigung derselben bei der Bestimmung des Fchimme der Ablösung. 
Verbindlichkeit des Pachters eines verpflichteten Grundstücks 
Austritt aus dem Pacht des verpflichteten Grundstücks. 
Fünfter Abschnitt. 
Von dem Verfahren in Ablösungssachen, sowie in den bei dergleichen vor- 
kommenden Rechtsstreitigkeiten. 
neocwtttt 
151. 
152. 
153. 
154. 
155. 
156. 
157. 
158. 
Behörden in Ablösungssachen. 
Die General-Kommission. 
Stellung der General-Kommission gegen die übrigen Landesbehörden. 
Wirkungskreis der General-Kommission. 
Revisions-Kommission. 
Fortsetzung. 
Spezial-Kommissionen. 
Fortsetzung.
        <pb n="203" />
        —— 07400rc0hf 407cr-0n-c0r 00 
s 
159. 
100. 
101 
102. 
164.— 
165. 
203. 
  
  
    
Stellung der Spezial-Kommission gegen obere und untere Behörden. 
Verpflichtung anderer Behörden zu Mittheilung von Akten und Literalien. 
Behandlung und Bestätigung privatim abgeschlossener Ablösungsverträge. 
Provokation und deren Erfordernisse. 
Verfügung der General-Kommission auf eingegangene Provokationen. 
urgenseen Verhältniß der Spezial-Kommissare bei den Ablösungsverhand- 
elbst. 
von Protokoll-Führern. 
Befugniß der Spezial Kommissare. Unterzeichnung der Proto- 
kolle von der Parteien. 
Boten-Personal. 
Art der Verhandlung der Spezial-Kommissionen. 
Erscheinen der Parteien in Terminen. 
Vertreter der Parteien. 
Fortsetzung. 
Beistände. 
Summarischer Charakter des Verfahrens. 
Androhung von Strafen und Rechtsnachtheilen. 
Bestimmung der Fristen. Termins -Zeit. 
Wahl des Feldmessers. 
Landwirthschaftliche Begutachtung durch den ökonomischen Spezial-Kommissar. 
Zuziehung von Sachverständigen. 
Fortsetzung. 
Technischer Apparat und Gehülfen. 
Vermessungen und Bonitirungen. 
Sach-Legitimation der Ablösungs-Interessenten. 
Vorladung zum ersten Termin. 
Verhandlungen im ersten Termin. 
Ausbleiben der Provokanten im ersten Termin. 
Präjudizielle Vorladung des ausgebliebenen Provokanten zu einem anderweiten 
Termin. 
Mehre Genossen einer Partei. 
Behandlung hervortretender Streitigkeiten. 
Sonderung der streitigen und nicht streitigen Punkte. ç. 
Abgesonderte Regulirung einzelner nicht streitiger Punkte mit Beiseitesetzung der 
streitigen. 
Rücksichtnahme auf etwaiges Vorhandensein dritter Betheiligter. 
Zuziehung dritter Betheiligter. 
Entwerfung und Vorlegung des Hauptplans zur Auseinandersetzung. 
Abfassung des Ablöfungs-Rezesses. 
Einsendung des Rezeß- Entwurfs an die General-Kommission. 
Prüfung des Rezeß= Entwurfs und Erwägung der Nothwendigkeit eines öffent- 
lichen Aufrufs dritter Betheiligter. 
Oeffentlicher Aufruf dritter Betheiligter. 
Eintritt des Ausschlusses. 
Erledigung der Anträge dritter Betheiligter. 
Vollziehung und Bestätigung des Ablösungs-Rezesses. 
Ausfertigung und Mittheilung des bestätigten Rezesses. 
29
        <pb n="204" />
        184 
Anlage 
  
r 
224. 
225. 
226. 
227. 
228. 
229. 
. 240. 
A, Anl 
Erste Ausführung des bestätigten Rezesses. 
Nachträglich binnen Jahresfrist zu regulirende Gegenstände. 
Rechtsmittel. 
Uebergangsbestimmung. 
Berufungseinwendung. 
Instruirung der Berufung und Oberberufung. 
Fortsetzung. 
Entscheidungen in zweiter Instanz. 
Entscheidungen in letzter Instanz. 
Unzulässigkeit weiterer Rechtsmittel. 
Instanzen für Beschwerdeführung. 
Tragung der erwachsenden Kosten: 
1) Bei den Ablösungsbehörden. 
Fortsetzung. 
2) Bei sämmtlichen übrigen Behörden. 
Diäten und Reisekosten bei der General-Kommission. 
Kosten, welche bei den Spezial- Kommissionen zu liquidiren sind. 
Diäten der Spezial-Kommissare. 
Vergütung für Hausarbeiten der Spezial-Kommissare. 
Reise-und Nacht-Quartier-Kosten der Spezial Kommissare und Protokoll- 
Jührer, Diäten der letzteren. 
Expeditions-Lokal, dessen Heizung und Beleuchtung, welche den Spezial-Kom- 
missaren zu gewähren. 
Reisekosten, Diäten und Gebühren der besonders zuzuziehenden Sachverständigen 
und der Feldmesser. 
Feststellung und Zahlung der Kosten und Verläge. 
Vorstellung gegen die Feststellungen der General-Kommission. 
Frist zur Einreichung der Schluß-Liquidationen. 
Vergütung von Extra-Judizialien. 
Vorzugsrecht der Kosten. 
Schlußvorschrift. 
age B und Rechnungsbeispiel.
        <pb n="205" />
        185 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
u #1 
haben mit Zustimmung des getreuen Landtags beschlossen, das Gesetz über Zu- 
sammenlegung der Grundstücke vom 15. Oktober 1859 aufzuheben und an Statt 
der in demselben enthaltenen Vorschriften folgende Bestimmungen zu treffen: 
S. 1. 
Begriff der Zusammenlegung der Grundstücke. 
Zusammenlegung der Grundstücke, das heißt, ein solcher Umtausch durchein- 
ander liegender ländlicher, verschiedenen Besitzern gehöriger Grundstücke, durch welchen 
für jeden derselben eine möglichst nahe und zusammenhängende, sowie überhaupt für 
die Bewirthschaftung günstige Lage seiner Besitzungen bezweckt wird, soll künftighin. 
nicht blos nach freier Vereinigung, sondern, jedoch nur auf Antrag eines Betheilig- 
ten in nachbenannten Fällen, auch gegen den Willen eines Theils der Besitzer 
Statt finden. 
S. 2. 
Fälle der unfreiwilligen Zusammenlegung: 
a) nach dem Beschluß der Mehrheit; 
b) wegen davon abhängiger Aufhebung einer Dienstbarkeit. 
Der Besitzer eines Grundstücks muß sich die Zusammenlegung gefallen lassen: 
a) Wenn die Mehrheit der dalbei betheiligten Grundstücksbesitzer (§. 10) mit 
derselben einverstanden ist; 
b) wenn von der Zusammenlegung die nach den Bestimmungen im dritten Ab- 
schnitt des Ablösungsgesetzes vom 28. April 1869 verlangte, sonst nicht 
ausführbare Aufhebung einer Trift= und Hutungs-Dienstbarkeit oder auch 
nur die Ausscheidung Einzelner aus einer solchen abhängig ist, worüber die 
Spezial-Kommission entscheidet. 
30
        <pb n="206" />
        186 
S. 3. 
Grundstücke, deren Zusammenlegung verlangt werden kann. 
Die Nöthigung zur Zusammenlegung ist nur wegen folgender Gattungen von 
Grundstücken statthaft: 
a) wegen der Felder, 
b) wegen der Wiesen, 
c) wegen der Lehden und Anger, 
d) soviel den Holzboden anlangt, wegen der unter Feldern, Wiesen, Lehden 
und Angern vereinzelt liegenden Blößen, Wald- und Busch-Parzellen, 
e) wegen der öffentlichen Verkehrswege und sonstigen Anlagen (s. 20) mit 
Ausschluß der Staats-Chausseen und Eisenbahn-Körper. 
Grundstücke, welche wegen ihrer besondern Lage (z. B. als Bauplätze) oder 
wegen ihrer besondern Benutzungsweise (z. B. zu gewerblichen Zwecken) einen höhern 
als den landwirthschaftlichen Werth haben, sind in der Regel von der Zusammen- 
legung auszuschließen und gegen den Widerspruch des Eigenthümers nur dann zur 
Zusammenlegung zu ziehen, wenn dieses zur Erreichung der Zwecke der letztern 
durchaus nothwendig erscheint. In diesem Fall ist der Eigenthümer eines solchen 
Grundstücks für jenen Mehrwerth auf Kosten der Zusammenlegungs-Masse besonders 
zu entschädigen. 
S. 4. 
Besondere Fälle zwangswelser Abtretung. 
Zum Zwecke von Wege-, Fluß-- und Graben-Regulirungen sind die Besitzer 
von Gärten, unbebauten Theilen von Ortslagen und anderen nach dem Vorstehen- 
den der Nöthigung zur Zusammenlegung nicht unterworfenen Grundstücken verbun- 
den, solche gegen volle Entschädigung insoweit abzutreten, als es zur Erreichung 
jener Zwecke erforderlich ist. 
§. 5. 
Fossilien. 
Das Eigenthum an Fossilien und Mineral-Quellen, soweit solche nicht zum 
Berg-Regal gehören, geht mit dem Eigenthum an Grund und Boden der Regel 
nach auf den Erwerber des letztern über. 
Wenn jedoch Mineral-Quellen oder Lagerstätten von Mineralien, welche nicht 
zum Berg-Regal gehören, z. B. Kalk-, Schiefer= oder andere Stein-Brüche, Thon-, 
Kies-, Mergel= oder Torf-Lager schon aufgedeckt oder in Benutzung genommen sind, 
so können in Ermangelung einer Einigung der Betheiligten Grundstücke, in denen 
sich derartige Fossilien oder Mineral-Quellen befinden, ganz oder theilweise von der
        <pb n="207" />
        187 
Zusammenlegung ausgeschlossen oder Bestimmungen getroffen werden, daß die Aus- 
beutung den bisher Berechtigten verbleibt. 
8. 6. 
Subsidiäre und analoge Anwendung des Gesetzes über Ablösungen. 
Insoweit in gegenwärtigem Gesetz nicht besondere Vorschriften über die bei 
Zusammenlegung der Grundstücke zu beobachtenden Grundsätze und das Verfahren, 
sowie für die dafür zuständigen Behörden enthalten sind, sollen darauf die Be- 
stimmungen des Gesetzes über die Ablösung grundherrlicher Rechte vom 28. April 
1869 analog angewendet werden. 
g. 7. 
Stellung der Anträge auf Zusammenlegung. 
Wer eine Zusammenlegung auf Grund des §. 2 a beantragt, hat bei seinem 
Antrag den Gesammt-Flächengehalt seiner Grundstücke, welche er zur Zusammenle- 
gung gezogen wissen will, und die Flur, in der dieselben liegen, anzugeben. 
Ergibt sich bei der Vernehmung der übrigen Grundstücksbesitzer, daß die 
Stimmenmehrheit für die Zusammenlegung nicht vorhanden ist, so ist das eingeleitete 
Verfahren alsbald einzustellen und die Provokanten haben die veranlaßten Kosten 
zu tragen. Die Erneuerung der Anträge auf Zusammenlegung ist jederzeit 
zulässig. 
Bei Anträgen auf Zusammenlegung auf Grund des §. 2b kommen die be- 
treffenden Bestimmungen des Ablösungsgesetzes vom 28. April 1869 zur Anwendung. 
S. 8. 
Gleichzeitige Ablösung dinglicher Rechte. 
Gleichzeitig mit der Zusammenlegung müssen auch die etwa in der Flur be- 
stehenden oder auf dem fraglichen Grundstücks-Komplex ruhenden Hutungsbefugnisse, 
Frohnen, Natural-Zehnten und Lehns-Rekognitionen abgelöst werden, ohne daß es 
einer besondern Provokation auf deren Ablösung bedarf. Für solche Ablösungen 
gelten die Bestimmungen in den §§. 23— 25 des Ablösungsgesetzes vom 28. April 
1869 gleichfalls. 
Alle nicht auf Servitut beruhenden gegenseitigen Hutungsbefugnisse (Gesammt- 
hutung) in einer in der Zusammenlegung begriffenen Flur sind mit der vorläufigen 
Planübernahme ohne weitere Entschädigung aufgehoben. 
Die vorstehenden Vorschriften leiden jedoch auf die den Kirchen, Pfarreien und 
Schulstellen zustehenden Berechtigungen bis auf Weiteres nur in derjenigen Be- 
30“
        <pb n="208" />
        186 
schränkung und in der Weise Anwendung, in welcher die Ablösung dieser Berech- 
tigungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Oktober 1853, §. 2, den 
Verpflichteten gestattet ist, insofern nicht von Seiten der berechtigten Stelle auf 
Ablösung im weitern Umfang angetragen wird. 
Sobald die Rechtsbeständigkeit einer Provokation auf Zusammenlegung feststeht, 
sind die desfallsigen Verhandlungen so zeitig einzuleiten und in der Weise fort- 
zuführen, daß die abzulösenden Berechtigungen mit der vorläufigen Planübernahme 
(§. 48) in Wegfall kommen. 
§. 9. 
Feststellung der Zusammenlegungs--Masse. 
Nach den vorläufigen Erörterungen an Ort und Stelle hat die Spezial= 
Kommission zu ermessen, welche Ausdehnung oder Beschränkung vermöge der örtlichen 
Lage und der bisherigen Benutzung der Grundstücke den Verhandlungen über die 
Zusammenlegung zu geben sein werde, damit diese nicht nur möglichst vortheilhaft 
ausfalle, sondern auch allen wegen derselben Grundstücke etwa künftig zu erwarten- 
den Anträgen zuvorkomme. 
Alle Grundstücksbesitzer, deren Zuziehung die Spezial= Kommission in dieser 
Hinsicht für angemessen erachtet und namentlich auch alle Besitzer der nach §. 3 
der Zusammenlegung unterworfenen Grundstücke in der Gemeindeflur, in welcher 
die zusammenzulegenden Grundstücke liegen, hat dieselbe zu einer Erklärung und zur 
Theilnahme an den Verhandlungen unter der Verwarnung aufzufordern, daß sie 
und ihre Nachlbesitzer außerdem mit Anträgen auf weitere Zuziehung oder Aus- 
schließung von Grundstücken nicht werden gehört werden. 
Hierauf wird die dem Zusammenlegungs-Plan zu gebende Ausdehnung oder 
Beschränkung durch die Spezial-Kommission festgestellt und im Fall des Widerspruchs 
darüber entschieden. 
Grundstücke benachbarter Fluren. 
Erachtet die Spezial-Kommission die Zuziehung eines oder mehrer Grundstücke 
einer benachbarten Flur in einen Zusammenlegungs-Plan für erforderlich, so hat die- 
selbe mit den Besitzern dieser Grundstücke soweit nöthig zu verhandeln, im Uebrigen 
aber die sämmtlichen Grundstücksbesitzer der benachbarten Flur davon in Kenntniß 
zu setzen und darauf ihr motivirtes Gutachten über die Angelegenheit an die Ge- 
neral= Kommission zu erstatten. Diese entscheidet, nachdem sie die nach ihrem Er- 
messen noch vorzunehmenden näheren Erörterungen und örtlichen Untersuchungen 
veranlaßt hat, darüber, ob und in welchem Umfang solche Grundstücke der benach- 
barten Flur in den Plan gezogen werden sollen, und sie kann, wenn die Umstände
        <pb n="209" />
        189 
und örtlichen Verhältnisse es angemessen erscheinen lassen, damit den Vorbehalt ver- 
binden, daß dergleichen zugezogene Grundstücke, wenn künftig in der benachbarten 
Flur eine Zusammenlegung beabsichtigt werden sollte, in den Zusammenlegungs-Plan 
wieder gebracht werden können, welchen Falls die zugezogenen Grundstücke kosten- 
und beitragsfrei dem nochmaligen Verfahren zu unterwerfen sind. 
S. 10. 
Vorhandensein der Mehrheit. 
Die Stimmenberechtigung wird nach der Größe der Grundstücke berechnet, welche 
bei einer Zusammenlegung in Frage kommen, und zwar: 
a) Zur Feststellung der Frage, ob eine für das Zustandekommen der Zusammen- 
legung stimmende Mehrheit vorhanden, erfolgt die Abstimmung hinsichtlich 
aller nach §. 3 der Zusammenlegung unterworfenen Grundstücke einer Flur 
überhaupt, und sind dabei die vorhandenen Kataster und sonstigen Flurbücher 
maßgebend. 
b) Für die weiteren Beschlüsse und die Kostenbeitrags-Pflicht entscheidet die 
Mehrheit der wirklich zur Zusammenlegung gezogenen Grundstücke (§. 9, 
Abs. 2). 
§. 11. 
Was jedem Theilhaber zu gewähren sei? 
Bei der Zusammenlegung hat jeder Theilhaber 
a) statt des von ihm abzutretenden Landes Grund und Boden (siehe jedoch §. 25) 
so viel als möglich von gleicher Gattung (§. 3) und demselben Ertrag (von 
derselben Güte) oder doch wenigstens in einer möglichst nahe stehenden Bo- 
nitäts-Klasse (§. 15), 
b) diesen möglichst nahe, zusammenhängend und für die Bewirthschaftung über- 
haupt zugänglich und günstig gelegen (§. 14), 
) völlige Schadloshaltung im Uebrigen (§. 16) 
zu empfangen. Im Uebrigen muß jeder Betheiligte eine im Vergleich zu seinem 
bisherigen Grundbesitz größere oder kleinere Fläche, je nach der geringern oder 
höhern Bonität des ihm als Ersatz zu gewährenden Landes annehmen, insofern 
nur durch das letztere seine Forderung nach den Statt gehabten Werthsermittelungen 
überhaupt gedeckt wird. 
8. 12. 
Unzulässige Veränderungen des bisherigen Wirthschaftsbetriebs. 
Niemandem darf ein solches Grundstück aufgedrungen werden, welches wegen
        <pb n="210" />
        190 
der Stelle, an der es gelegen ist, im Verhältniß zu der Lage seines bisherigen 
Grundbesitzes, nur mit besonderer Schwierigkeit für ihn oder nicht ohne Verlegung 
seines Gehöftes oder ohne wesentliche Veränderung in der bisherigen Art des Wirth- 
schaftsbetriebs zu bewirthschaften sein würde. 
§. 13. 
Verlegung der Gebäude. 
Sollte in einzelnen Fällen eine zweckmäßige Zusammenlegung nicht füglich 
anders als durch eine Verlegung der Wirthschaftsgebäude des einen oder des andern 
Grundstücksbesitzers zu ermöglichen sein, so hat die Spezial-Kommission eine Eini- 
gung dahin zu vermitteln, daß gegen eine von den übrigen Betheiligten nach Ver- 
hältniß ihres Interesses dabei aufzubringende Entschädigung in Gelde, Bau-Mate- 
rialien, Fuhren= und Arbeits-Beihülfen ein dergleichen Aufbau zur Ausführung 
komme. 
8. 14. 
Entschädigung für minder vortheilhafte Lage. 
Zwar haben bei der Zusammenlegung alle Theilhaber darauf, daß ihnen ihre 
Grundstücke in möglichster Nähe, Geschlossenheit und die Bewirthschaftung erleich- 
ternder Lage angewiesen werden, gleichen Anspruch. Da jedoch eine völlig gleiche 
Berücksichtigung dieses Anspruchs vermöge der Oertlichkeit selten möglich sein wird, 
und wenigstens durch eine völlig genaue Ausgleichung darüber das Geschäft zu ver- 
wickelt und zu schwierig werden würde, so hat die Spezial-Kommission zu ermitteln 
und zu entscheiden, inwieweit dem einen oder andern Betheiligten deshalb eine 
Entschädigung gebühre. Diese ist solchen Falls nach Verhältniß des abgeschätzten 
Werths zu berechnen und in der Regel durch Land zu gewähren. 
§. 15. 
Ermittelung des Grundwerths. 
1) Dem Austausch der Grundstücke geht eine Abschätzung derselben. nach ihrem 
andauernden Werth unter Voraussetzung desjenigen Ertrags, den sie nach 
ihrer Beschaffenheit (Bonität) und Lage einem jeden bei der Zusammenlegung 
Betheiligten gewähren können, voraus. 
Die anzunehmenden Bonitäts-Klassen und deren Werthsverhältnisse zu ein- 
ander sind bei Einleitung der Bonitirung unter Zuziehung der Boniteure 
und nach sachgemäßem Gehör der Interessenten bezüglich deren Vertreter 
durch das ökonomische Mitglied der Spezial-Kommission festzustellen. Die 
auf den Tausch-Objekten ruhenden Real-Lasten und Steuern bleiben dabei 
2
        <pb n="211" />
        191 
völlig unberücksichtigt, weil solche auf die durch den Tausch neu zu erhal- 
tenden Grundstücke mit übergehen (§. 54). 
3) Behufs der Abschätzung werden zwei sachverständige Abschätzer gewählt, der 
4 
eine von den sämmtlichen Grundstücksbesitzern nach Maßgabe ihrer Stimmen- 
berechtigung (§. 10), der andere von der Spezial-Kommission. 
Nach erfolgter Verpflichtung schätzen die erwählten Sachverständigen, zwar 
ein jeder für sich, jedoch zu gleicher Zeit und unter Anwesenheit des Geo- 
meters, den Werth der Grundstücke ab (Absatz 1). 
Bei eintretenden Meinungsverschiedenheiten entscheidet das ökonomische 
Mitglied der Spezial-Kommission innerhalb der von den beiden Boniteuren 
angenommenen Bonitäts-Klassen. 
5) Ist das Bonitirungs-Register an die Spezial-Kommission eingeliefert, so 
6 
7 
4 
werden von derselben die Betheiligten unter Zufertigung von Spezial- 
Extrakten über die sie betreffenden Kontos zur Erklärung über 
die Bonitirung sämmtlicher Grundstücke nach einer ihnen zur Prüfung 
zu belassenden angemessenen Frist von mindestens drei Wochen bei Strafe 
des Anerkenntnisses vorgeladen. 
Mit dieser Ladung ist dem Gemeindevorstand eine Abschrift des ge- 
sammten Bonitirungs-Registers zur beliebigen Einsichtnahme der Betheiligten 
zuzufertigen und sind die letzteren im Termin durch die Spezial-Kommission 
unter Vorlegung der Karten über die Statt gehabte Bonitirung eingehend, 
eventuell an Ort und Stelle, zu verständigen. 
Durch die Anerkennung der Bonitirung sind alle späteren Einwendungen 
gegen dieselbe ausgeschlossen. 
Beruhigen sich die Betheiligten bei dem Abschätzungsergebniß nicht, so kom- 
men die Vorschriften in den §§. 181, 156 des Ablösungsgesetzes vom 
28. April 1869 zur Anwendung. 
Bei dem Bescheid der General-Kommission behält es sein Bewenden. 
Der somit festgestellte Werth wird dem Austausch der Grundstücke zum 
Grunde gelegt, jedem der betheiligten Grundstücksbesitzer eine besondere Rech- 
nung gestellt (ein Konto gehalten) und nach dieser, unter Zugrundelegung 
der oben Ziffer 2 festzustellenden Werthszahlen der eingetragenen Bonitäts- 
Klassen zu einander, das Roh= und Rein-Sollhaben festgestellt.
        <pb n="212" />
        192 
8. 16. 
Zufällige Werthsgegenstände. 
Es bleiben daher bei Abschätzung eines zum Umtausch bestimmten Grundstücks 
außer Betracht « 
a) ein dermaliger, durch fremde Hülfsmittel herbeigeführter, ungewöhnlich hoher 
oder durch Vernachlässigung gesunkener Kultur= und Düngungs-Zustand; 
b) die noch nicht erschöpfte Abnutzung der neuesten Düngung und der übrigen 
auf periodische Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten; 
DC) der dermalige, durch Forstkundige zu würdernde Bestand eines Holzgrund- 
stücks, sowie 
d) besondere bei dem Grundstück befindliche landwirthschaftliche Einrichtungen, 
welche sich davon trennen lassen, z. B. Wildzäune. 
Alle diese zufälligen Werthsgegenstände und zwar die unter c und d ge- 
dachten, insoweit sie dem neuen Besitzer mit überlassen werden sollen, werden in 
Gelde abgeschätzt und ausgeglichen (siehe jedoch §. 27). 
S. 17. 
Grundwerths-Veränderung. 
Wird während der Zeit nach erfolgter Bonitirung eines Grundstücks bis zur 
vorläufigen Planübernahme der Grundwerth desselben durch Naturereignisse oder 
durch Handlungen des Eigenthümers vermindert, so ist der Letztere eventuell dessen 
Besitznachfolger verbunden, denjenigen, welchem das Grundstück bei der Zusammen- 
legung zugetheilt worden ist, für die Werthsverminderung, deren Betrag die Spezial- 
Kommission zu ermitteln hat, in Geld zu entschädigen. 
S. 18. 
Obstbäume. 
Ist die Entfernung von Obstbäumen, deren Erhaltung nach landwirthschaft- 
lichem Ermessen zweckmäßig sein würde, im öffentlichen oder allgemeinen Interesse 
geboten, so ist der frühere Eigenthümer derselben durch Erlegung des von der 
Spezial-Kommission zu ermittelnden Geldwerkths der Bäume von der Gesammtheit 
der Betheiligten zu entschädigen. 
§. 19. 
Holzabtriebe und Rodungen. 
Von dem Antrag auf Zusammenlegung an dürfen von dem Provokanten, und 
von der Zufertigung der Provokation an dürfen von sämmtlichen Grundstücks-
        <pb n="213" />
        193 
besitzern Bäume auf den betreffenden Grundstücken nur mit Genehmigung der 
Spezial-Kommission abgeschlagen oder gerodet werden. Das unbefugte eigenmächtige 
Abschlagen und Roden von Bäumen ist bei einer Strafe bis zu 20 Thalern für 
jeden einzelnen Baum verboten. 
Stehen auf einem übernommenen Plan-Stück Bäume, so ist der bisherige Grund- 
stücksbesitzer verbunden, dieselben dem neuen Plan-Besitzer auf Verlangen gegen einen 
durch die Spezial-Kommission zu ermittelnden Taxwerth zu überlassen. Erst wenn 
der neue Plan-Besitzer die Uebernahme solcher Bäume um den Taxwerth abgelehnt 
hat, ist es dem frühern Besitzer gestattet, diese Bäume auf eigene Rechnung zu 
entfernen. 
Insoweit zu Holzausrodungen und größeren Holzabtrieben die landespolizeiliche 
Genehmigung gesetzlich erforderlich ist, hat solche in Beziehung auf die zu einer 
Zusammenlegung gezogenen Holzgrundstücke die General-Kommission zu ertheilen. 
§. 20. 
Boden zu Anlagen. 
Bei Entwerfung des Zusammenlegungs-Plans und Zutheilung der Grundstücke 
an die einzelnen Betheiligten muß auch auf denjenigen Boden Rücksicht genommen 
werden, der zu den Anlagen, welche die Bewirthschaftung der gesammten und der 
einzelnen Grundstücke nöthig macht, z. B. zu Wegen, einschließlich der Kommnni- 
kations-Wege, Treiben, Grenzgräben, Entwässerungsgräben, erforderlich ist, diese 
Einrichtungen mögen nun gemeinschaftliches Bedürfniß mehrer Grundstücksbesitzer 
oder eines einzelnen, sie mögen schon vorhanden gewesen, oder vermöge der neuen 
Vertheilung der Grundstücke erst herzustellen, oder doch zu verlegen und zu ver- 
ändern sein. Das desfallsige Bedürfniß an Boden und der Flächenausfall, welchen 
eine Nachmessung gegen das Kataster ergibt, ist zuvörderst durch den Flächengehalt 
der bisherigen gemeinschaftlichen Anlagen, demnächst aber durch den Ueberschuß zu 
decken, welchen die neueste Messung ergibt. Dabei sich ergebender Ueberschuß an 
Land wird unter sämmtliche Interessenten nach Verhältniß des Schätzungswerths 
ihrer zum Austausch gelangenden Grundstücke vertheilt. Nach demselben Verhältniß 
hat aber auch ein Jeder zu dem etwaigen Mehrbedarf sich einen Beitrag anrechnen 
zu lassen. 
Sind Anlagen der in diesem Paragraph gedachten Art noch nach der vor- 
läufigen Plan-Uebernahme neu herzustellen oder zu verändern, so haben die davon 
Betroffenen das erforderliche Land auch gegen Geldentschädigung abzutreten. 
31
        <pb n="214" />
        194 
8. 21. 
Zuständigkeit der Ablösungsbehörden. 
a) Bei Wasser-Regulirungen. 
Bei Regulirungen fließender Gewässer und bei Anlagen an fließenden Ge- 
wässern zu Zwecken der Landes-Kultur tritt für die Dauer des Zusammenlegungs- 
Verfahrens einer Flur die General-Kommission an die Stelle des Bezirks-Direktors. 
Diese Zuständigkeit beschränkt sich nicht auf die zur Zusammenlegung gezogene Flur, 
sondern erstreckt sich, soweit dies zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks erforder- 
lich ist, über die desfallsigen Flurgrenzen hinaus. 
Dabei sind die Vorschriften des Gesetzes rom 16. Februar 1854 mit fol- 
gender Ausnahme in Anwendung zu bringen. 
Was nämlich die Repartition und Aufbringung der Kosten betrifft, welche mit 
den obgedachten Wasser-Regulirungen und Anlagen in Verbindung stehen, so sind 
dieselben, soweit sie sich auf die zur Zusammenlegung gezogenen Grundstücke be- 
ziehen, nach dem gegenwärtigen Gesetz, in allen anderen Fällen aber nach dem 
Gesetz vom 16. Februar 1854 zu tragen. 
§. 22. 
b) Bei gemeinschaftlichen Anlagen. 
Die hinsichtlich der gemeinschaftlichen Anlagen erforderlichen Bestimmungen 
über deren Richtung, Lage und Breite, über die erste Herstellung, Unterhaltung, 
Bepflanzung, Benutzung u. s. w. unterliegen nach Gehör der Betheiligten der Fest- 
setzung der Ablösungsbehörden. 
Nur wenn Kommunikations-Wege in Frage kommen, haben die Ab- 
lösungsbehörden wegen der Richtung, Lage und Breite derselben sich mit dem 
Bezirks-Direktor in's Benehmen zu setzen. Ist ein Einverständniß nicht zu erzielen, 
so entscheidet das Staats-Ministerium. Die Bestimmungen über die Herstellung, 
Unterhaltung, Bepflanzung, Benutzung u. s. w. der Kommunikations-Wege sind von 
dem Bezirks-Direktor nach bestehenden Gesetzen zu treffen. 
Aenderungen an den gemeinschaftlichen Anlagen sind während der Dauer der 
Zuständigkeit der Ablösungsbehörden (§§. 204, 205 des Allösungsgesetzes vom 
28. April 1869) nur mit deren Genehmigung und, soweit Kommunikations-Wege 
in Frage kommen, zugleich mit Genehmigung des Bezirks-Direktors, eventuell 
(Absatz 2) nach Entscheidung des Staats-Ministeriums zulässig.
        <pb n="215" />
        195 
§. 23. 
Eigenthum an den gemeinschaftlichen Anlagen. 
a) In allen zur Zusammenlegung gezogenen Fluren sind sämmtliche Kommu- 
nikations-Wege (mit Ausschluß der Eisenbahnen und Staats-Chausseen) von 
der Plan-Uebernahme an denjenigen Gemeinden ins Eigenthum zu überweisen, 
in deren Fluren dieselben liegen. 
b) Auch an allen übrigen gemeinschaftlichen Anlagen ist das Eigenthum der 
betreffenden Gemeinde zuzuschreiben. Mit diesem Eigenthum unter b ist 
jedoch ein Nutzungs= und Dispositions-Recht nicht verbunden; es müssen 
diese Anlagen vielmehr ausschließlich den dafür bestimmten Zwecken dienen. 
Für den Fall, daß gemeinschaftliche Anlagen einschließlich der Kommuni= 
kations-Wege später ganz oder theilweise entbehrlich werden, steht demjenigen 
Plan-Besitzer, in dessen Plan-Stücke diese Anlage allein belegen, oder aber den 
anliegenden Plan-Besitzern je zur Hälfte ein Recht auf käufliche Ueberlassung 
zu. Der Kaufpreis wird durch zwei Sachverständige, von welchen der eine 
durch die Gemeinde, der andere aber durch den oder die mehren betheiligten 
Plan-Besitzer zu ernennen ist, festgestellt und ist, so lange noch eine Zu- 
sammenlegungs-Kasse besteht, in diese, nach deren Aufhebung aber zur Ge- 
meindekasse zu zahlen. 
§. 24. 
Kosten für Instandsetzung und Bestimmung über Unterhaltung und Nutzung 
der gemeinschaftlichen Anlagen. 
Die Kosten der ordnungsmäßigen, zweckentsprechenden Instandsetzung oder Ver- 
änderung sowohl der Kommunikations-Wege, als auch aller übrigen gemeinschaft- 
lichen Anlagen, welche sich in Folge der Zusammenlegung nöthig machen, sind von 
den Betheiligten nach Verhältniß des Schätzungswerthes ihrer zur Zusammenlegung 
gezogenen Grundstücke zu tragen. 
Die zukünftige Unterhaltungspflicht und das Nutzungsrecht an den 
gemeinschaftlichen Anlagen, mit Ausnahme der Kommunikations-Wege (§. 22, Ab- 
satz 2), bestimmt nach Gehör der Interessenten die Spezial-Kommission. 
Sollte hiernach der politischen Gemeinde eine Verpflichtung überwiesen oder 
von derselben übernommen worden sein, Kosten für Unterhaltung gemeinschaftlicher 
Anlagen, welche nicht zu den Kommunikations-Wegen gehören, zu übertragen, so 
sind diese Kosten von den betheiligten Grundbesitzern nach den Bestimmungen der 
revidirten Gemeindeordnung vom 18. Januar 1854 Art. 143 litt. b. beizuziehen. 
31“
        <pb n="216" />
        196 
S. 25. 
Ausgleichung durch Geld. 
Ueber die nach den §§. 11, 14 zu gewährenden Entschädigungen sind Aus- 
gleichungen in Geld insoweit zulässig, als sie sich vermöge der Beschaffenheit des 
einzelnen Falles nicht völlig vermeiden lassen; sie sind aber alsdann ebenso wie die 
in den §§. 17, 20, letzter Absatz, erwähnten Geldentschädigungen baar an die 
Empfänger zu leisten, sofern die im §. 30 vorgeschriebene Berücksichtigung der 
Rechte entfernterer Interessenten nicht eine Ausnahme erfordert. 
§. 26. 
Befragung der entfernteren Interessenten. 
Hält die General-Kommission eine Wahrnehmung der Rechte der entfernteren 
Interessenten für erforderlich, so läßt sie dieselben zur Erklärung darüber auffordern, 
ob sie den Betrag der Ausgleichung dem Grundstücksbesitzer zur freien Verfügung 
überlassen oder in Anspruch nehmen wollen. Letztern Falles ist den Bestimmungen 
im vierten Abschnitt des Gesetzes vom 28. April 1869 nachzugehen. 
§. 27. 
Entschädigung für zufällige Werthsgegenstände durch Boden. 
Nach freier Uebereinkunft der Betheiligten können ausnahmsweise auch die im 
§. 13, sowie im §. 16 erwähnten Ausgleichungen und Entschädigungen durch Land 
gewährt werden, jedoch nur insoweit, als bei der abzutretenden Land-Parzelle nicht 
dritte Interessenten betheiligt sind, oder als diese solchen Falles ihre Einwilligung 
dazu geben. 
S. 28. 
Berücksichtigung des beschränkten Eigenthums. 
Die Abfindung für Grundstücke, an welchen das Eigenthum durch Lehns- 
oder Fideikommiß-Verband oder Erlpacht-Verhältniß beschränkt ist, soll von der Ab- 
findung für andere nicht in einem solchen Verband oder Verhältniß stehende Grund- 
stücke des nämlichen Besitzers gesondert ausgewiesen werden. 
§. 29. 
Aussonderung aus der gesammten Plan-Abfindung. 
Wenn einem Dritten 
1) ein Eigenthumsrecht (Vorbehalt oder Rückfall des Eigenthums), 
2) ein Wiederlaufsrecht,
        <pb n="217" />
        197 
3) ein Nutzungsrecht, 
4) ein Unterpfandsrecht, oder 
5) das Recht auf Natural-Zehnten oder Lehns-Rekognitionen (Ablösungsgesetz 
8. 1 
an einz nen Grundstücken des nämlichen Besitzers zusteht, so sind auf den Antrag 
des Besitzers oder des Berechtigten aus der gesammten Abfindung dem reinen Soll- 
haben dieser Grundstücke entsprechende, für jene Rechte haftende Plan-Stücke auszu- 
sondern und auf einer besondern Karte oder einem Karten-Extrakt zu verzeichnen. 
S. 30. 
Eingeschränkte Berücksichtigung entfernterer Interessenten. 
Eine weitere Berücksichtigung der Rechte entfernterer Interessenten, als die in 
den §§. 25, 26, 27, 28 und 29 vorgeschriebene, findet bei Zusammenlegungen 
von Grundstücken nicht Statt. Es sind daher alle anderen dabei vorkommenden 
Arten von Ausgleichungen und Entschädigungen als die im §. 25 erwähnte Geld- 
ausgleichung dem Grundstücksbesitzer, welcher sie zu empfangen hat, zu völlig freier 
Verfügung zu überlassen. 
§. 31. 
Widerspruch des Pachters. 
Der Besitzer eines verpachteten Grundstücks ist wegen des Antrags auf Zu- 
sammenlegung der Grundstücke und bei den Verhandlungen darüber nie und auf 
keine Weise an eine Zustimmung des Pachters gebunden. 
§. 32. 
Rechtsverhältnisse zwischen Verpachter und Pachter. 
Kommt eine Zusammenlegung von Grundstücken, von welchen eins oder mehre 
verpachtet sind, während des Laufs der Pachtzeit zu Stande, so sind die daraus 
hervorgehenden Rechtsverhältnisse zwischen Pachter und Verpachter in Ermangelung 
vertragsmäßiger Bestimmungen und zwar ohne Unterschied, ob der Antrag auf die 
Zusammenlegung von dem Verpachter ausgegangen ist oder nicht, nach folgenden 
Grundsätzen zu ordnen (88. 33 — 37). 
§. 33. 
Der Pachter tritt in die Nutzungen des Empfangenen ohne Beitrag 
zu den Kosten. 
Der Pachter tritt in die Benutzung der statt der abgetretenen dem Verpachter 
angewiesenen Grundstücke.
        <pb n="218" />
        198 
Der Verpachter trägt sämmtliche Kosten, nicht nur der Zusammenlegung selbst, 
sondern auch derjenigen Einrichtungen, welche die Verbindung der neuen Grundstücke 
mit der Wirthschaft und der Wegfall der davon abkommenden etwa erforderlich macht. 
§. 34. 
Geldausgleichung wegen der Bodenfläche. 
Hat eine Geldausgleichung nach dem gesammten Grundstückswerth (§. 25) 
Statt gefunden, so ist der vierprozentige Zinsenertrag der Ausgleichungssumme an 
dem Pachtgeld abzurechnen, wenn der Verpachter eine solche Ausgleichung erhielt, 
dagegen von dem Pachter dem jährlichen Pachtgelde zuzusetzen, wenn der Verpachter 
herauszuzahlen hatte. 
§. 35. 
Wegen zufälliger Werthsgegenstände. 
Anlangend die im §. 16 unter a, b und c erwähnten Arten der Geld- 
ausgleichung, so hat in dem Fall, wenn der Verpachter dergleichen herauszuzahlen 
hatte, der Pachter in jedem Pachtjahr davon soviel an den Verpachter außer dem 
Pachtgeld zu bezahlen, als nach der bei den Verhandlungen zu Grunde gelegten 
Berscchnung in jerem Jahr von den mit der Ausgleichung zu vergüten gewesenen 
Werthsgegenständen Nutzen zu erwarten ist. Im umgekehrten Fall hat der Pachter 
die Geldausgleichung zu empfangen, aber am Ende des Pachtes das Grundstück in 
demjenigen Zustand zu übergeben, in welchem es zu dieser Zeit, iu Gemäßheit der 
bei der Berechnung der Geldausgleichung angenommenen Voraussetzungen, bei ge- 
höriger Bewirthschaftung sein kann und soll. 
Pacht-Kaution. 
Für die von dem Pachter nach den Bestimmungen dieses Paragraphen zu er- 
füllenden Verbindlichkeiten haftet, ohne daß es deshalb besonderer Erklärung bedarf, 
die bestellte Pacht-Kaution. 
§. 36. 
Antrag des Verpachters oder Pachters auf Aufschub der Ausführung. 
Kann eine Zusammenlegung von Grundstücken, von welchen eins oder mehre 
verpachtet sind, erst im letzten Pachtjahr zur Ausführung gelangen, so ist jeder 
Pachter oder Verpachter, der dabei nach dem Ermessen der Spezial-Kommission auf 
erhebliche Weise betheiligt ist, berechtigt, auf Aufschub der Ausführung bis nach 
Ablauf der Pachtzeit anzutragen, und hat die Spezial-Kommission an einem ihr 
dazu geeigneten Zeitpunkt, unter Einräumung einer peremtorischen Frist, den Be- 
theiligten zur Erklärung hierüber aufzufordern.
        <pb n="219" />
        199 
§. 37. 
Austritt aus dem Pacht. 
Kommt die Zusammenlegung vor dem letzten Jahr eines Pachts zur Aus- 
führung und würde dadurch der Pachter nach dem Ermessen der Spezial-Kommission 
einen erheblichen Nachtheil erleiden, so steht es ihm frei, den Pacht noch vor Be- 
endigung der Pachtzeit und zwar dergestalt aufzukündigen, daß er alsdann zu Ende 
des nächsten, nach Konfirmation des Rezesses anfangenden Pachtjahres, gegen ge- 
hörige Pachtrückgabe aus dem Pacht treten kann (§. 50). 
S. 38. 
Berücksichtigung des gebundenen Gutes. 
In allen Fluren, in welchen künftighin die Zusammenlegung der Grundstücke 
entschieden wird, hört die Gebundenheit bäuerlicher Grundstücke auf, es sei denn, 
daß der Eigenthümer des gebundenen Gutes dessen Erhaltung beantragt. 
Wenn die Gebundenheit nicht aufrecht erhalten wird, so sind die auf dem 
bisherigen Komplex haftenden Abgaben und Lasten auf die einzelnen Plan-Stücke 
nach deren Bonitäts-Werth zu vertheilen. 
§ 39. 
Nachweis der Legitimation. 
I. Soweit auf dem Grunde spezieller Vermessung und Kartirung Orts-Steuer- 
Kataster hergestellt sind, hat nach Ernennung der Spezial-Kommissien die Steuer- 
Revision das öffentliche Kataster nach der Vorschrift des Gesetzes vom 11. März 
1839 zu revidiren und zu berichtigen. 
Wo hingegen eine spezielle Vermessung und Kartirung nicht vorliegt, hat die 
General-Kommission über die zusammenzulegenden Grundstücke eine solche unter 
analoger Anwendung der für die Landesvermessung bestehenden Gesetze, übrigens 
aber auf möglichst einfache Weise, zunächst in Ausführung bringen zu lassen, indem 
weiter die Aufstellung und Publikation von Güterzetteln über dieselben Grundstücke 
analog den Vorschriften der §§. 1 — 4 des Gesetzes vom 12. März 1839 nach 
dem Ermessen der General-Kommission durch deren Vermessungs-Personal oder durch 
die Steuer-Revision zu geschehen hat. 
Alsdann wird auf Grund des berichtigten Katasters oder der hergestellten 
Güterzettel von der Spezial-Kommission eine Eigenthums-Legitimations-Tabelle 
aufgestellt. 
II. Die gefertigte Tabelle ist von der Spezial-Kommission dem Gericht der 
belegenen Sache mitzutheilen, um in Verbindung mit dem Ediktal-Verfahren nach
        <pb n="220" />
        200 
dem Gesetz vom 5. Mai 1869, die Beseitigung des Vorbehalts besserer Rechte 
Dritter bei Grundstücks-Zusammenlegungen betreffend, zur Geltendmachung aller 
etwaigen Eigenthumsansprüche in Bezug auf die in der Tabelle eingetragenen Grund- 
stücke überhaupt innerhalb der, in dem gedachten Gesetz bestimmten, Frist aufzu- 
fordern. . 
Eigenthumsansprüche, welche in Folge dessen erhoben werden und sich im 
Wege der Güte, nach Befinden unter Vermittelung der Spezial-Kommission, nicht 
alsbald beseitigen lassen, sind von dem Gericht dex belegenen Sache auf den ordent- 
lichen Rechtsweg zu verweisen. 
III. Als legitimirt zu den Verhandlungen bei den Grundstücks-Zusammenlegungen 
und bei den in Verbindung mit denselben behandelten Ablösungssachen sind vor- 
läufig diejenigen zu betrachten, welche in der Eigenthums-Legitimations= Tabelle, 
bezüglich nach deren Berichtigung (II.) aufgeführt sind. 
Wer sich später als Eigenthümer legitimirt, muß Alles gegen sich gelten lassen, 
was bis zu dem Zeitpunkt des Nachweises seiner Legitimation mit den Vorgenann- 
ten verhandelt und festgestellt ist. 
S. 40. 
Eigenthumsveränderungen. 
Die Steuer-Revision hat von dem Zeitpunkt, bis zu welchem sie die Prüfung 
und Berichtigung des Katasters erstreckt hat, der Unterpfandsbehörde ungesäumt 
Kenntniß zu geben. « 
Ebenso ist der Unterpfandsbehörde durch die Spezial-Kommission oder die 
Steuer-Revision von dem Tag der Beendigung der Pullikation der Güterzettel 
jedesmal ungesäumt Mittheilung zu machen. 
Die Unterpfandsbehörde hat eine jede Eigenthumsveränderung, welche nach 
dem ihr mitgetheilten Zeitpunkt (Absatz 1, 2) eingetreten ist, unaufgefordert 
alsbald der Spezial-Kommission anzuzeigen. · 
8. 41. 
Instruktion zur Ausführung. 
Hinsichtlich derjenigen Tabellen, mit deren Beglaubigung durch die Unterpfands= 
behörde bereits begonnen ist, kann es bei den bisherigen Vorschriften bewenden. 
§. 42. 
Vormundschaftszeugnisse. 
Die Vormupndschaftsbehörde hat auf Antrag der Spezial-Kommission über die 
bei der Grundstücks-Zusammenlegung Betheiligten, soweit dieselben aus irgend einem
        <pb n="221" />
        201 
Grunde bevormundet sind, ein Vormundschaftszeugniß zu der ihr mitzutheilenden 
Tabelle auszustellen, auch von jeder späterhin in dieser Beziehung vorkommenden 
Veränderung jedesmal die Spezial-Kommission unaufgefordert alsbald zu be- 
nachrichtigen. 
S. 43. 
Vorschreiten mit der Zusammenlegung. 
Die Spezial-Kommission hat zwar auf Grund der aus dem öffentlichen Ka- 
taster hervorgehenden Nachweisungen über das Eigenthum an den zusammenzulegenden 
Grundstücken vorzuschreiten, ohne auf die Feststellung der Legitimation (§§. 39, 40, 
41, 42) zu warten. 
Die Vorlegung der Ergebnisse der Bonitirung zur Erklärung der Betheiligten, 
und die weitere Fortsetzung des Verfahrens darf jedoch erst auf Grundlage der 
nach den vorhergehenden Paragraphen zu beschaffenden Legitimation erfolgen. 
S. 44. 
Anordnungen wegen Bewirthschaftung der zusammenzulegenden Grundstücke. 
Die Spezial--Kommission hat wegen angemessener Bewirthschaftung der bei 
einer bevorstehenden Zusammenlegung in Betracht kommenden Grundstücke für die 
Dauer der diesfallsigen Verhandlungen das Nöthige für den Fall festzusetzen, daß 
eine Verschlechterung der Grundstücke zu befürchten ist. 
S. 45. 
Flurgrenzen. 
Bei der Feststellung der Flurgrenzen tritt die Mitwirkung des Bezirks-Direk- 
tors nur dann ein, wenn dieselben zugleich Landesgrenze sind. 
Bei Zusammenlegung einer Flur ist die Einziehung von Flurgrenz-Rainen aus- 
nahmsweise gestattet, wenn dieselbe von den betheiligten Grenzgemeinden auf Grund 
verfassungsmäßig gefaßter Gemeindebeschlüsse beantragt und von der General-Kom- 
mission genehmigt wird; doch sind in solchem Fall mindestens zwei Dezimal-Fuß 
breite und drei Dezimal-Fuß lange Rasenstrecken, in deren Mitte die Flurgrenz- 
Steine zu stehen kommen, an solchen Stellen liegen zu lassen, wo sich Flurgrenz- 
Steine bereits befinden oder wo deren Setzung für nöthig erachtet wird. 
Die Wiederherstellung zeither schon eingezogener Grenzraine darf unterbleiben, 
wenn die dabei betheiligten Gemeinden dieselbe nicht beantragen und die Flurgrenz= 
Steine in der vorerwähnten Weise gesichert werden. 
Die in Folge der Zusammenlegung eintretenden Veränderungen an Gemeinde-, 
32
        <pb n="222" />
        202 
Bezirks= und Flur-Grenzen bedürfen, insoweit letztere nicht zugleich die Landesgrenze 
bilden, nur der Genehmigung der General-Kommission. 
S. 46. 
Berücksichtigung der kleineren Grundstücksbesitzer. 
Den kleineren Besitzern sind die Plan-Stücke, insoweit es nach der Oertlichkeit 
ohne erheblichen Nachtheil für die übrigen Betheiligten geschehen kann, sämmtlich 
thunlichst in einem Flurtheil in der Nähe des Orts, und zwar jede Abfindung in 
Einem Stücke auszuweisen. 
8. 47. 
Anwendung der Grundsätze des Gesetzes vom 4. Januar 1865. 
Die im Gesetz vom 4. Januar 1865 ausgesprochenen Grundsätze finden auch 
für die Entwerfung des Zusammenlegungs-Plaus, sowie für die Theilbarkeit der vor- 
läufig übernommenen Plan-Stücke (§. 49) Anwendung. 
S. 48. 
Vorläufige Uebernahme der Plan-Stücke. 
6 Die vorläufige Uebernahme der eingetauschten Grumstücke (der neuen Plan- 
Stücke) vor der Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses kann in der Regel nur 
mit Zustimmung aller betheiligten Grundstücksbesitzer geschehen. Durch dieselbe wer- 
den Aenderungen und nähere Bestimmungen nicht ausgeschlossen, die in Beziehung 
auf die Plan-Stücke und sonst im fernern Lauf des Verfahrens nöthig werden. 
Ausnahmsweise kann nach erfolgter Entscheidung der Spezial-Kommission über 
die Plan-Beschwerden, ungeachtet der gegen dieselbe noch zulässigen Berufung, auf den 
Antrag der mit den angewiesenen neuen Plan-Stücken zufriedenen Betheiligten, inso- 
fern diese überhaupt die Mehrheit bilden, die vorläufige Uebernahme der Plan-Stücke 
von der Spezial-Kommission verfügt werden, wenn dargethan wird oder aus den 
Umständen erhellt: 
1) daß aus einem längern Aufschub der Ausführung für die Partei, welche 
solche beantragt, ein erheblicher und überwiegender Nachtheil erwachsen würde, 
und zugleich 
2) daß der Gegenpartei für den ihr aus der frühern Ausführung etwa ent- 
stehenden Nachtheil Entschädigung gewährt werden kann. 
Die Spezial-Kommission hat die Gründe, sowie die nach der Lage der Sache 
namentlich hinsichtlich der Entschädigungspflicht zu machenden Vorbehalte, ihrer Ver- 
fügung hinzuzufügen.
        <pb n="223" />
        203 
Die Berufung wider die Verfügung der Spezial-Kommission hat stets auf- 
schiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der General-Kommission findet eine- 
weitere Bernfung nicht Statt. 
§. 49. » 
Rechtsverhältuisse nach der vorläufigen Plan-Uebernahme. 
Durch die vorläufige Uebernahme der neuen Plan-Stücke erlangt der Uebernehmer 
bis zur Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses diejenigen Rechte, welche mit 
dem durch einen rechtmäßigen Eigenthumserwerbs-Grund in gutem Glauben erwor- 
benen Besitz den Rechten nach verbunden sind. 
S. 50. 
Bei Pachtungen. 
Auf den Fall der vorläufigen Uebernahme der eingetauschten Grundstücke vor 
der Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses (§. 48) leiden hinsichtlich der Päch- 
ter die Vorschriften der §§. 33, 36, 37 analoge Anwendung. 
Machen sich während der Zeit zwischen der vorläufigen Uebernahme der neuen 
Plan-Stücke und der Rezeß-Bestätigung Aenderungen und nähere Bestimmungen in 
Beziehung auf die Plan-Stücke und sonst nöthig, so hat sich auch diesen der Pach- 
ter ohne Weiteres zu unterwerfen. 
8. 51. 
Rechtsmittel. 
Die Vorschriften der 88. 206 — 213 des Ablösungsgesetzes vom 28. April 
1869 leiden auch auf Berufungen und Oberbernfungen in Zusammenlegungs-Sachen 
Anwendung. 
8. 52. 
Bestätigter Zusammenlegungs-Plan. 
Es bleibt der General--Kommission für den einzelnen Fall überlassen, Statt 
eines förmlichen Rezesses den Zusammenlegungs-Plan zu bestätigen. 
Von dem durch die General-Kommission bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß 
oder Plan gelten alle in §. 203 des Ablösungsgesetzes vom 28. April 1869 ent- 
haltenen Bestimmungen. 
32“
        <pb n="224" />
        8. 63. 
Wirkung der Zusammenlegung; 
Uebergang des Eigenthums. 
Durch Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses oder Plans, auch wenn die 
Eintragung der Besitzer in dem neuen Kataster über die zusammengelegte Flur noch 
nicht erfolgt ist, wird, soweit nicht besondere Rechte Dritter vorbehalten werden 
(§. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 1869, die Beseitigung des Vorbehalts besserer 
Rechte Dritter bei Grundstücks-Uebereignungen betreffend), dieselbe Sicherstellung gegen 
Rechte und Ansprüche Dritter gewährt, wie durch gerichtliche Uebereignung und 
Zuschreibung im Grundluch (§. 1 des Gesetzes vom 20. April 1833, das Ver- 
fahren bei Uebertragung des Eigenthums an Immoklilien betreffend, §. 133 des 
Gesetzes vom 6. Mai 1839 über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken). 
Auch ist, wenn nach Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses oder Plans, 
aber vor Einführung des neuen Katasters, Eigenthums-Veränderungen oder Unter- 
pfandsbestellungen an den zur Zusammenlegung gezogenen Grundstücken vorkommen, 
Behufs der gerichtlichen Uebereignung ohne Vorbehalt der besseren Rechte jedes 
Dritten, oder Behufs der Eintragung der Hypothek in das Hypotheken-Buch, der 
Eigenthumsnachweis lediglich durch den bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß oder 
Plan zu führen, ohne daß es daneben noch des sonst erforderlichen Auszugs aus 
dem Grundbuch und des Zeugnisses, daß das Grundstück dem Veräußernden oder 
Erblasser im Grundbuch zugeschrieben sei, bedarf (§. 4 Ziffer 2 und 3 des Ge- 
setzes vom 20. April 1833, §. 14 des Gesetzes vom 6. Mai 1839). 
Mit Einführung des neuen Katasters über die zusammengelegte Flur treten 
in dieser Beziehung die seitherigen Vorschriften wieder in volle Kraft. 
S. 54. 
Unmittelbarer Uebergang der Steuern, Real-Lasten und hypothekarischen 
Verpflichtungen. 
Mit der Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses oder Plaus nimmt der- 
jenige Grund und Boden, welchen jeder einzelne Theilhaber bei der Zusammen- 
legung zugetheilt erhalten hat, in aller Hinsicht die rechtliche Natur und Eigenschaft 
der dafür abgetretenen Grundstücke an. 
Es gehen daher alle auf denselben ruhende Struern, andere Real-Abgaben 
und Lasten und hypothekarische Verpflichtungen auf die neuen Grundstücke ohne 
Weiteres über.
        <pb n="225" />
        206 
Ist die Plan-Abfindung an die Stelle mehrer Grundstücke getreten, so haften 
die gedachten Lasten und Verpflichtungen auf der gesammten Plan-Abfindung zu 
ideellen Theilen nach demjenigen Verhältniß, welches dem reinen Sollhaben der ein- 
zelnen abgetretenen Grundstücke entspricht. 
S. 55. 
Aussonderung eines Plan-Theils nach der Bestätigung des Rezesses. 
Wird die Aussonderung eines Plan-Theils (§. 29) nach erfolgter Bestätigung 
des Zusammenlegungs-Plans oder Rezesses beantragt, so ist dieselbe durch die Ge- 
neral-Kommission auf Kosten des Besitzers des verpflichteten Grundstücks zu bewirken. 
S. 56. 
Subhastation. 
Im Fall der' Subhastation wegen eines auf die neuen Grundstücke überge- 
gangenen Unterpfandsrechts, für welches die Aussonderung eines Plan-Theils (§. 29) 
nicht Statt gefunden hat, sind in der Regel ein oder mehre Plan-Stücke, soweit 
nöthig, jedoch ohne Natural-Theilung derselben, aus der Plan-Abfindung zur Ver- 
steigerung zu bringen, der Erlös aber ist nach dem Verhältniß des auf das Unter- 
pfand fallenden ideellen Antheils zur Befriedigung des Pfandgläubigers zu verwenden. 
Wenn verpfändete Grundstücke sich im Besitz eines Dritten befinden, so hat 
auf Antrag des letztern oder des Unterpfandsgläubigers ausnahmsweise die reale 
Aussonderung eines entsprechenden Plan-Stücks zum Zweck der Subhastation zu 
geschehen. 
S. 57. 
Mittheilungen an das Staats-Ministerium, die Hypotheken-Behörden und 
· Lehns-uudZins-Einnahn1en. 
Dem Finanz-Departement des Staats-Ministeriums ist ein Fundbuch nebst 
beglaubigtem Karten-Exemplar und beglaubigtem Auszug aus dem bestätigten Zu— 
sammenlegungs-Rezeß oder Plan zu liefern. 
Auch ist der Zusammenlegungs-Rezeß oder Plan den betreffenden Unterpfands- 
behörden, sowie den Lehns= und Zins-Einnahmen — diesen Einnahmen jedoch nur 
auf deren Antrag — im Auszug mitzutheilen. 
§. 58. 
Kosten. 
Die Kosten einer zu Stande gekommenen Zusammenlegung werden von den 
einzelnen Betheiligten nach demjenigen Verhältniß getragen, in welchem der ermittelte
        <pb n="226" />
        206 
Geldwerth der von ihnen abgetretenen Grundstücke zu dem Geldwerth der Gesammt- 
beit aller zusammengelegten Grundstücke steht. 
Die Kosten einer nicht zu Stande gekommenen Zusammenlegung werden von 
den Antragstellern nach dem Verhältniß der Größe der betheiligten Grundstücke ge- 
tragen; sollte das Verfahren schon bis zur Vorlegung des Sollhabens gediehen sein, 
so tritt in diesem Fall das Verhältniß des Schätzungswerthes ein. Die Kommu- 
nikations-Wege bleiben bei vorstehenden Berechnungen außer Ansatz. 
Die Diäten der Bezirks-Direktoren bei Lokal-Expeditionen in Zusammenlegungs- 
Sachen werden aus der Staats-Kasse bezahlt. 
§. 59. 
Schlußbestimmung. 
Das Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 15. Oktober 
1859 und alle Nachträge zu demselben, ingleichen alle anderen mit gegenwärtigem 
Gesetz im Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen werden hierdurch auf- 
gehoben. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1869 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 5. Mai 1869. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz 
über die Zusammenlegung 
der Grundstücke.
        <pb n="227" />
        M eO 
  
  
———— 
207 
Inhalts-Verzeichniß 
zu dem Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke 
vom 5. Mai 1869. 
Begriff der Zusammenlegung der Grundstücke. 
Fälle der unfreiwilligen Zusammenlegung: 
a) nach dem Beschluß der Mehrheit; 
b) wegen davon abhängiger Aufhebung einer Dienstbarkeit. 
Grundstücke, deren Zusammenlegung verlangt werden kann. 
Besondere Fälle zwangsweiser Abtretung. 
Fossilien. 
Subsidiäre und analoge Anwendung des Gesetzes über Ablösungen. 
Stellung der Anträge auf Zusammenlegung. 
Gleichzeitige Ablösung dinglicher Rechte. 
Feststellung der Zusammenlegungs-Masse. Grundstücke benachbarter Fluren. 
Vorhandensein der Mehrheit. 
Was jedem Theilhaber zu gewähren sei? 
Unzulässige Veränderungen des bisherigen Wirthschaftsbetriebs. 
Verlegung der Gebäude. 
Entschädigung für minder vortheilhafte Lage. 
Ermittelung des Grundwerths. 
Zufällige Werthsgegenstände, 
Grundwerths-Veränderung. 
Obstbäume. 
Holzabtriebe und Rodungen. 
Boden zu Anlagen. 
Zuständigkeit der Ablösungsbehörden. 
a) Bei Wasser-Regulirungen. 
b) Bei gemeinschaftlichen Anlagen. 
Eigenthum an den gemeinschaftlichen Anlagen. 
Kosten für Instandsetzung und Bestimmung über Unterhaltung und Nutzung der gemein- 
schaftlichen Anlagen. 
Ausgleichung durch Geld. 
Befragung der entfernteren Interessenten. 
Entschädigung für zufällige Werthsgegenstände durch Boden. 
Berücksichtigung des beschränkten Eigenthums. 
Aussonderung aus der gesammten Plan-Abfindung. 
Eingeschränkte Berücksichtigung entfernterer Interessenten. 
Widerspruch des Pachters. 
Rechtsverhältnisse zwischen Verpachter und Pachter. 
Der Pachter tritt in die Nutzungen des Empfangenen ohne Beitrag zu den Kosten. 
Geldausgleichung wegen der Bodenfläche. 
Wegen zufälliger Werthsgegenstände. Pacht-Kaution. 
Antrag des Verpachters oder Pachters auf Aufschub der Ausführung.
        <pb n="228" />
        Austritt aus dem Pacht. 
Berücksichtigung des gebundenen Gutes. 
Nachweis der Legitimation. 
Eigenthums-Veränderungen. 
Instruktion zur Ausführung. 
Vormundschaftszengnisse. 
Vorschreiten mit der Zusammenlegung. 
Anordnungen wegen Bewirthschaftung der zusammenzulegenden Grundstücke. 
Flurgrenzen. « 
Berücksichtigung der kleineren Grundstücksbesitzer. 
Anwendung der Grundsätze des Gesetzes vom 4. Januar 1865. 
Vorläufige Uebernahme der Plan-Stücke. 
Rechtsverhältnisse nach der vorläufigen Plan-Uebernahme. 
Bei Pachtungen. " 
Rechtsmittel. 
Bestätigter Zusammenlegungs-Plan. 
Wirkung der Zusammenlegung; Uebergang des Eigenthums. 
Unmittelbarer Uebergang der Steuern, Real-Lasten und hypothekarischen Verpflichtungen. 
Aussonderung eines Plantheils nach der Bestätigung des Rezesses. 
Subhastation. 
Mittheilungen an das Staats-Ministerium, die Hypotheken = Behörden und Lehns- und 
Zins--Einnahmen. - 
Kosten. 
Schlußbestimmung.
        <pb n="229" />
        Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 1t. 
verordnen, um den dem Real-Kredit nachtheiligen und insbesondere bei Grundstücks- 
Zusammenlegungen zu Unzuträglichkeiten führenden Vorbehalt des bessern Rechts jedes 
Dritten bei Grundstücks-Uebereignungen thunlichst zu beseitigen, ohne doch wohlerwor- 
benen Rechten zu nahe zu treten, mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
S. 1. 
In allen Fällen, in welchen Grundstücke mit dem Vorbehalt des bessern Rechts 
jedes Dritten 
1) übereignet worden sind, oder 
2) unter den Voraussetzungen in §§. 160 —162 der Ausführungsverordnung 
zum Pfandgesetz vom 12. März 1841 zu übereignen sein würden, 
— einschließlich der Fälle, wo im Zusammenlegungs-Verfahren Grundstücke 
mit solchem Vorbehalt durch Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses 
oder Plans (§. 53 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grund- 
stücke vom 5. Mai 1869) übereignet worden sind oder zu übereignen sein 
würden — 
findet zur Beseitigung dieses Vorbehalts ein öffentlicher Aufruf durch den 
Einzelrichter der belegenen Sache Statt, womit etwaige Berechtigte aufgefordert 
werden, ihre besseren Rechte an den. Grundstücken innerhalb bestimmter Frist (§. 4) 
bei diesem Einzelrichter anzumelden, widrigenfalls in den Fällen unter 1 der Vor- 
behalt für erloschen werde erklärt, in den Fällen unter 2 die Uebereignung ohne 
Vorbehalt werde bewirkt werden. 
Durch diesen Aufruf wird in den betreffenden Fällen zugleich auch die in 
§. 161 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetz vorgeschriebene Aufforderung 
ersetzt. 
33
        <pb n="230" />
        210 
§. 2. 
Der Aufruf erfolgt, außer in den Fällen der Grundstücks-Zusammenlegung, nur 
auf Antrag desjenigen, dem das betreffende Grundstück übereignet worden ist oder 
übereignet werden soll. Er ist sofort zu erlassen, wenn es besonders verlangt wird; 
außerdem kann das Gericht mehre Anträge ansammeln und auf dieselben zusammen 
von Zeit zu Zeit nach seinem Ermessen in einer Bekanntmachung die mehren 
Aufrufe erlassen. 
Im Fall einer Grundstücks-Zusammenlegung ist der Aufruf, auch 
ohne Antrag, von Amtswegen in Bezug auf alle diejenigen in den Zusammen- 
legungs-Plan zu ziehenden Grundstücke, welche mit dem Vorbehalt des bessern Rechts 
eines jeden Dritten übereignet sind bezüglich zu übereignen sein würden, zu erlassen 
und zwar alsbald nach Feststellung der Eigenthums-Legitimations-Tabelle. 
In denjenigen bei der Pullikation dieses Gesetzes schon anhängigen Grund- 
stücks-Zusammenlegungen, hinsichtlich deren die Feststellung der Legitimations-Tabelle 
zwar schon stattgefunden hat, der Zusammenlegungs-Rezeß oder Plan aber noch 
nicht bestätigt ist, ist die Legitimations-Tabelle behufs der sofortigen Erlassung des 
Aufrufs dem zuständigen Gericht auf dessen Antrag von der Spezial= Kommission 
mitzutheilen. 
S. 3. 
Der Aufruf muß in allen Fällen, mit Ausnahme der Grundstücks-Zusammen- 
legungs-Fälle, die Angabe der Kataster-Nummern, sowie die katastermäßige Beschrei- 
bung nach Kultur-Art, Flächengehalt und Felrlage der betreffenden Grundstücke 
enthalten. 
In Grundstücks-Zusammenlegungs-Fällen aber hat der Aufruf auf die gleichzeitig 
mit Erlassung desselben und bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist an Gerichtsstelle 
und bei dem Gemeindevorstand des betreffenden Orts in je einem Exemplar aus- 
zulegende Eigenthums-Legitimations-Tabelle zu verweisen. 
S. 4. 
Die Anmeldungsfrist (§. 1) muß mindestens dreißig Tage umfassen, die von 
dem Tage an zu rechnen sind, an welchem die Bekanntmachung zum zweiten 
Mal in dem zuletzt ausgegebenen Blatte (§. 5) im Druck erscheint. Ausnahms- 
weise kann nach dem Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf die Verhältnisse des 
einzelnen Falles eine längere Frist bestimmt werden.
        <pb n="231" />
        211 
8. 5. 
Der Aufruf ist zweimal 
a) in dem amtlichen Nachrichtsblatt des Kreises, 
b) in einem zweiten durch richterliches Ermessen zu bestimmenden Nachrichtsblatt 
bekannt zu machen. 
Der zweite Abdruck muß ausdrücklich die Ueberschrift führen: 
„Zweiter und letzter Aufruf". 
S. 6. 
Werden innerhalb der bestimmten Frist (§. 4) bessere Rechte Dritter nicht 
angemeldet, so ist 
1) in den Fällen des §. 1 unter 1 durch einen Nachtrag zu der ausgefertigten 
Uebereignungs-Urkunde, bezüglich zu dem bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß 
oder Plan, von dem Einzelrichter der belegenen Sache zu beurkunden, daß 
der Vorbehalt des bessern Rechts jedes Dritten im Bezug auf die betreffen- 
den Grundstücke für erloschen erklärt und die bezügliche Uebereignung in eine 
vorbehaltlose umgewandelt werde; 
in den Fällen des §. 1 unter 2 die auszufertigende Uebereignungs-Urkunde 
bezüglich der Zusammenlegungs-Rezeß oder Plan ohne den fraglichen Vor- 
behalt im Bezug auf die betreffenden Grundstücke auszufertigen. 
In beiden Fällen hat sodann die Uebereignung die rechtliche Wirkung einer 
ohne Vorbehalt des bessern Rechts jedes Dritten geschehenen Uebereignung. 
S. 7. 
Gegen Versäumung der Anmeldung findet Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand unter den allgemeinen Voraussetzungen, jedech nicht zum Nachtheil solcher 
Rechte und Ansprüche Statt, welche Dritte in gutem Glauben inzwischen erworben 
haben. 
2 
§. 8. 
Werden dagegen innerhalb der bestimmten Frist (§F. 4) bessere Rechte Dritter 
angemeldet, so ist in dem Nachtrag zur Uebereignungs-Urkunde (vergleiche 8. 6 
unter 1), bezüglich in der auszufertigenden Uebereignungs-Urkunde (vergleiche §. 6 
unter 2), der allgemeine Vorbehalt des bessern Rechts jedes Dritten auf den be- 
sondern Vorbehalt des angemeldeten Rechts zu beschränken, und gilt dann in allen 
anderen Beziehungen die Uebereignung als ohne Vorbehalt geschehen. Uebrigens ist 
den Betheiligten überlassen, diesen besondern Vorbehalt im geordneten Rechtsweg 
zur Erledigung zu bringen.
        <pb n="232" />
        8. 9. 
Bei Ausfertigung des Nachtrags zur Uebereignungs-Urkunde, oder bei Aus- 
fertigung der Uebereignungs-Urkunde, bezüglich nach Vorlegung des bestätigten Zu- 
sammenlegungs-Rezesses oder Plans, hat die Unterpfandsbehörde alsbald die Löschung 
oder Beschränkung des Vorbehalts (§§. 6 und 8) im Hypotheken-Buch, soweit der- 
selbe in letzterem bemerkt ist (vergleiche §§. 203 und 245 des Pfandgesetzes, 
§§. 54 und 88 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetz), von Amtswegen zu 
bewirken. 
Auch hat das Gericht im Fall einer Grundstücks-Zusammenlegung den Erfolg 
des Aufrufs durch ein zur Legitimations-Tabelle zu bringendes Zeugniß anzugeben. 
S. 10. 
Die Kosten des Aufrufverfahrens sind, wenn dasselbe außer dem Fall einer 
Grundstücks-Zusammenlegung beantragt worden ist, von dem Antragsteller zu tragen; 
im Fall einer Grundstücks-Zusammenlegung aber sind Sporteln nicht zu entrichten, 
und nur die baaren Verläge nach Maßgabe des §. 58 des Gesetzes über die Zu- 
sammenlegung von Grunrstücken vom 5. Mai 1869 zu vergüten und durch die 
Kasse der General-Ablösungs-Kommission (§. 1 des Gesetzes vom 23. April 1862) 
an die Sportel-Einnahme des Gerichts auszuzahlen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches mit dem 1. Juli dieses Jahres 
in Kraft tritt, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Staatssiegel bedrucken. 
lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 5. Mai 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gese d, 
die Beseitigung des Vorbehalts besserer 
Rechte Dritter bei Grundstücks-Uebereig- 
nungen betreffend. 
  
  
Weimar. — Hof .Buchdruckerei.
        <pb n="233" />
        Zegierungs- Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 12. Weimar. 12. Juni 1869. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
* 
  
verordnen hiermit hinsichtlich der polizeilichen Beaufsichtigung der Bauten unter 
Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
S. 1. 
Jede beabsichtigte Herstellung, Vergrößerung oder Veränderung eines Gebäudes, 
sowie jede Herstellung neuer oder Abänderung schon bestehender Feuerungs-Anlagen 
ist, wenn nicht einer der im §. 3 gedachten Fälle vorliegt, der kompetenten Orts- 
Polizei-Behörde zur Prüfung und Genehmigung anzuzeigen. 
Vor Ertheilung der obrigkeitlichen Bauerlaubniß darf mit der Grundlegung 
und sonstiger Ausführung des Baues nicht begonnen werden. 
§. 2. 
Die Ertheilung der Bauerlaubniß darf nur versagt werden, wenn die Aus- 
führung des Baues aus Rücksichten, welche zur Verhütung von Feuersgefahr sowie 
auf die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt und auf den öffentlichen Verkehr zu 
nehmen sind, bedenklich erscheint, oder wenn das Aeußere der baulichen Anlage nach 
34
        <pb n="234" />
        214 
den örtlichen Rücksichten öffentlichen Anstoß erregen würde, oder endlich wenn die 
Stellung des zu errichtenden Gebäudes dem etwa für den Ort bestehenden Bau- 
plan nicht entspricht. 
S. 3. 
Ausgenommen von der Verpflichtung der vorherigen Anzeige zur besondern 
obrigkeitlichen Genehmigung bleiben 
1) die Herstellung isolirt gelegener, weder zum Wohnen dienender, noch mit 
Feuerungsanlagen versehener, zu vorübergehenden landwirthschaftlichen und 
gewerblichen Zwecken bestimmter Räumlichkeiten, und 
2) solche Reparaturen, Wiederherstellungen, Verbesserungen und ähnliche Bau- 
lichkeiten, mit welchen weder eine Veränderung, Erweiterung oder Verlegung 
der Feuerungs-Anlagen, Schornsteine oder der die Feuerungs-Anlagen um- 
gebenden Manern, noch eine Verminderung der Festigkeit oder Sicherheit des 
Gebäudes verbunden ist. 
S. 4. 
Der Erlaß besonderer, durch örtliche Verhältnisse und Interessen bedingter 
baulicher Vorschriften bleibt, jedoch unter Beachtung der in dem §. 2 des gegen- 
wärtigen Gesetzes aufgestellten allgemeinen Grundsätze, der ortsstatutarischen Gesetz- 
gebung vorbehalten. 
Jeder Ort von mehr als 2000 Einwohnern ist gehalten, einen Bauplan 
festzustellen und die landesherrliche Genehmigung desselben auszuwirken. Geschieht 
dies auf Erfordern binnen Jahresfrist nicht, so ist Unser Staats-Ministerium be- 
rechtigt, einen solchen Plan auf Kosten der betreffenden Gemeinde entwerfen zu 
lassen und einzuführen. 
Die Ausführung eines Baues außerhalb des Bereichs eines Bauplans ist 
nicht ausgeschlossen, wenn der Ausschluß nicht ortsstatutarisch ausdrücklich bestimmt ist. 
Für die Herstellung der in einem genehmigten Bauplan vorgesehenen Straßen, 
öffentlichen Plätze, Kanal-Leitungen und sonstigen öffentlichen Anlagen kann auf 
Antrag, oder wenn der Bauplan auf Anordnung Unseres Staats-Ministeriums ent- 
worfen und eingeführt wird, nach dessen Ermessen der Gemeinde das Expropriations- 
Recht ertheilt werden. 
Für die zu ermittelnde Entschädigung und für das Abschätzungsverfahren gel- 
ten analog die Vorschriften, welche in dieser Beziehung in den SS. 67— 72 des 
Gesetzes vom 16. Februar 1854 über den Schutz gegen fließende Gewässer und 
über die Benutzung derselben gegeben sind.
        <pb n="235" />
        215 
**-t“. 
Jeder Bau muß den allgemeinen oder den örtlichen baupolizeilichen Bestim- 
mungen entsprechend und überdies noch in Gemäßheit der im einzelnen Falle von 
der Orts-Polizei-Behörde genehmigten Baurisse und der sonst dabei vorgeschriebenen 
besonderen Bedingungen ausgeführt werden. Der Baunnternehmer sowohl, als der 
bauleitende Baumeister und die dabei thätigen Baugewerken sind dafür verantwortlich. 
S. 6. 
Für Neubauten gelten insbesondere folgende allgemeine Vorschriften: 
1) Von Kirchen und anderen wichtigen öffentlichen Gebäuden sollen neue 
2 
3 
) 
# 
Scheunen 80 Fuß — 22,56 Meter und alle anderen künftig aufzuführenden 
Gebäude, wenn es sich nicht blos von dem Wiederaufbau eines einzelnen 
Hauses handelt, mindestens 40 Fuß Weimarischen Maßes — 11,28 Meter 
entfernt bleiben. 
Alle Scheunen und überhaupt alle größeren Gebäude, welche lediglich zur 
Aufbewahrung von Stroh und Futter bestimmt sind, sie mögen mit neuen 
Hofraithen angelegt oder einzeln erbaut oder auf dem alten Platze wieder 
aufgebaut werden, sind, insofern sie nicht bis an das Dach massiv und mit 
massivem Dachkasten oder mit mittelst Lehms sorgfältig ausgewellertem Dach- 
vorsprung aufgeführt werden, wenigstens 24 Fuß. = 5,77 Meter von den 
Wohn= und Wirthschafts-Gebäuden der nämlichen und den Wohn= und 
Wirthschafts-Gebäuden der nachbarlichen Hofraithen entfernt aufzustellen oder 
wenn sie näher oder unmittelbar an Wohn= oder Wirthschafts-Gebäuden an- 
gebaut werden, an dieser Seite mit feuersicheren, bis zu einem Fuß über 
den Forst und das Dach hinausreichenden Brandmauern zu versehen. 
Die vorstehend unter 1 und 2 gegebenen Bestimmungen sind auch, be- 
züglich analog in denjenigen Fällen zur Anwendung zu bringen, in welchen 
Kirchen und andere wichtige öffentliche Gebäude oder Wohn= und andere 
Gebäude von Privat-Personen in der Nähe von Scheunen 2c. 2c. erbaut 
werden follen. 
Da, wo mehre Scheunen, es sei nun im Innern oder außerhalb der Orte, 
aneinander gestellt werden, ist Vorsehung zu treffen, daß, je nach einer be- 
bauten Fläche von höchstens 160 Fuß — 45#2 Meter Länge ein freeier 
Zwischenraum von 24 Fuß — 5,77 Meter liegen bleibe. In Fällen, wo 
34°
        <pb n="236" />
        216 
4 
5 
dieses ohne wesentliche Unstatten nicht zu ermöglichen ist, sollen je drei und 
drei Scheunen an den Giebelseiten, wo sie mit den nächsten zusammenstoßen, 
mit Brandmauern von der oben bezeichneten Höhe und Einrichtung gehörig 
verwahrt werden. 
Werden Viehställe nicht wenigstens 12 Fuß — 2,88 Meter von den 
Wohngebäuden entfernt aufgerichtet, oder wohl gar in den Wohngebäuden 
selbst angelegt, so sollen die Decken derselben entweder gedielt, oder mit Lehm 
gewunden, oder mit Cstrich belegt sein. 
Solche freie Zwischenräume, welche nach vorstehenden Bestimmungen 
frei zu erhalten sind, dürfen auch weder bei Aulegung neuer Hofraithen, 
noch in alten Hofraithen durch Schuppen, Koben und dergleichen verbaut 
oder beschränkt werden. 
Brauhäuser, Malzdarren, Backhäuser, Ziegelhütten und dergleichen sind we- 
nigstens 180 Fuß —= 50)/76 Mecter von anderen Gebäuden bezüglich diese 
von jenen entfernt zu halten. Nur dann darf von dieser Entfernung ab- 
gegangen werden, wenn die neue Feuer-Anlage nach dem Urtheil der Orts- 
Polizei-Behörde vollkommen feuerfest eingerichtet wird und auch andere 
polizeiliche Rücksichten der nähern Aufstellung der fraglichen Gebäude nicht 
entgegen treten. 
Neue Gebäude jeder Art in Städten und Dörfern, ingleichen alle isolirt 
stehenden Gebäude, welche bei der Brand-Assekuranz-Anstalt eingezeichnet 
werden müssen, oder mit versicherten Gebäuden in Verbindung stehen, ohne 
Unterschied, sollen, vorbehältlich der für den IV. Verwaltungsbezirk durch 
das Gesetz vom 15. Februar 1865 nachgelassenen Ausnahmefälle, nur mit 
Metall oder mit Schiefer, oder mit -Ziegeln, oder mit einem von Unserm 
Staats-Ministerium für gleich sicher erklärten Dachungs-Material, ohne alle 
Stroh= oder Moos-Unterlage gedeckt werden. 
Auch bei der Ausbesserung alter Dächer, vorausgesetzt nur, daß die 
Wände und die Dachsparren solches ertragen können, ist die Strohdachung 
oder Schindeldachung und zwar, wenn die Ausbesserung das ganze Dach 
umfaßt, für das ganze Dach, wenn sie nur eine Seite umfaßt, wenigstens 
auf dieser Seite in der vorstehend erwähnten Weise umzuwandeln. 
Weitere polizeiliche Vorschriften über die feuersichere Herstellung und 
Erhaltung der Gebäude aller Art werden besonderer Verordnung vorbehalten.
        <pb n="237" />
        217 
S. 7. 
Baunnternehmer, welche die nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Ge- 
setzes erforderlichen Anzeigen unterlassen, oder vor erhaltener obrigkeitlicher Erlaub- 
niß einen nach diesem Gesetz der Anzeigepflicht unterliegenden Bau beginnen, oder 
aber den allgemeinen oder örtlichen und bezüglich den ihnen ertheilten besonderen 
Bauvorschriften zuwiderhandeln, verfallen in eine nach den Umständen und nach 
Maßgale der Gefahr zu bemessende und im Wiederholungsfall zu erhöhende Geld- 
strafe bis zu einhundert Thalern und haben überdies auf Anordnung der Polizei- 
Behörde den ordnungswidrig ausgeführten Bau binnen der in jedem einzelnen Fall. 
zu bestimmenden Frist auf eigene Kosten wieder abzutragen, bezüglich vorschrifts- 
mäßig herzustellen, im Fall der Verzögerung oder Weigerung aber zu gewärtigen, 
daß auf ihre Kosten die Abtragung bezüglich Abänderung des Baues oder was sonst 
im öffentlichen Interesse und aus polizeilichen Rücksichten zu thun nöthig ist, obrig- 
keitswegen vorgenommen wird. 
Die von der Polizei-Behörde bei Ausführung der letzterwähnten Maßregel 
gemachten Aufwände sind auf Antrag von der ketreffenden Justiz-Behörde ohne 
Weiteres exekutivisch wieder beizuziehen. 
S. 8. 
Baumeister und Baugewerken, welche einen der Anzeige bei der Behörde unter- 
liegenden, von dieser aber noch nicht genehmigten Bau in Angriff genommen haben 
oder fortführen, oder welche bei der Bauführung sich anderer Zuwiderhandlungen 
gegen allgemeinc oder örtliche oder die im besondern Fall ertheilten baupolizeilichen 
Vorschriften schuldig machen, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern, oder 
mit drei Tagen bis zu vier Wochen und im Wiederholungsfall bis zu acht Wochen 
Gefängnißstrafe belegt. 
8. 9. 
Jeder Baumeister und Baugewerke hat in Bezug auf die Ausführung von 
Bauten die Handlungen seiner Gesellen, Gehülfen und Arbeiter in baupolizeilicher 
Hinsicht zu vertreten, insoweit er nicht zu bescheinigen vermag, daß seiner ausdrück- 
lichen Anordnung zuwider gehandelt worden ist und seiner Seits eine regelmäßige 
Beaufsichtigung seiner Gesellen, Gehülfen und Arbeiter stattgefunden hat. 
Die Gesellen, Gehülfen und Arbeiter unterliegen wegen sich zu Schulden ge- 
brachter baupolizeilicher Kontraventionen in Fällen, in welchen sie vom Baumeister 
oder von den Baugewerken nicht zu vertreten sind, den in §. 8 bestimmten Strafen.
        <pb n="238" />
        218 
8. 10. 
Die Hof-, Staats- und anderen öffentlichen Bauten sind den Vorschriften des 
gegenwärtigen Gesetzes unterworfen, hinsichtlich der Bestimmung über die Behörden, 
welchen die Prüfung und Genehmigung derselben obliegt, jevoch bleibt der Erlaß 
besonderer Vorschriften im Verwaltungsweg vorbehalten. 
S. 11. 
Die den Bau-Polizei-Behörden gesetzlich zustehende Bauaufsicht schließt zugleich 
das Recht in sich, gegen die Eigenthümer solcher Gebäude, welche im Ganzen oder 
theilweise so baufällig oder fehlerhaft sind, daß ihr baulicher Zustand die öffentliche 
Sicherheit oder das Leben und die Gesundheit von Menschen mit Gefahr bedroht, 
einzuschreiten und das zur Beseitigung der Gefahr den Umständen nach Erforder- 
liche, da nöthig unter Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßregeln (§. 7), anzuordnen. 
- 
Außer den bereits durch das Gesetz vom 9. März 1839 aufgehobenen Be- 
stimmungen des §. 10 des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom 
29. April 1829 treten hiermit die §§. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 14 Ziffer 1 und 
§. 19 dieses Gesetzes, sowie das Gesetz vom 30. Jannar 1836 außer Kraft. 
So geschehen und gegeben Weimar am 11. Mai 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz, 
betreffend die polizeiliche Beaufsichtigung 
der Bauten.
        <pb n="239" />
        219 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben die in dem nachstehenden 
Nachtrag zu dem revidirten Statut der Weimarischen Bank enthaltenen, von der 
General= Versammlung der Bank-Aktionäre statutmäßig beschlossenen Zusätze und 
Abänderungen des Bank-Statuts unter dem 1. dieses Monats landesherrlich zu 
bestätigen gnädigst geruht: 
Nachtrag zum revidirten Statut der Weimarischen Bank. 
S. 1. 
(Zu §. 13 des revidirten Bank= Statuts.) 
Die unter 1 Alin. 2 ersichtlichen Worte: 
„Dieselben müssen wenigstens drei solvente Unterschriften tragen“, 
werden durch folgende Worte ersetzt: 
„Dieselben müssen in der Regel wenigstens drei — jedenfalls aber zwei — 
solvente Unterschriften tragen“. 
§. 2. 
(Zu §. 13 des revidirten Bank-Statuts.) 
In den unter 3b und 4 enthaltenen Worten: 
„mit Genehmigung einer deutschen Staatsregierung“ 
ist das Wort „deutschen“ zu streichen. 
Die allgemeinen Grundsätze für die Beleihung und den Ankauf solcher Effek- 
ten setzt das Geschäfts-Reglement fest. 
S. 3. 
(Zu §. 13 des revidirten Bank-Statuts.) 
Unter 8 sind die Worte: 
„gegen angemessene Sicherheits-Bestellung“ 
umzuwandeln in 
„da, wo angemessene Sicherheit besteht". 
Ueber die Voraussetzungen, unter welchen angemessene Sicherheit als vorhan- 
den anzunehmen ist, trifft das Geschäfts-Reglement nähere Bestimmung. 
S. 4. 
(.Zu §. 33 des revidirten Bank= Statuts.) 
In Alin. 2 sind die Worte: 
„hat der vollziehende Direktor oder dessen Stellvertreter" 
umzuwandeln in die Worte: 
„haben die Direktoren“.
        <pb n="240" />
        220 
S. 5. 
(Zu §. 37 des revidirten Bank-Statuts.) 
Im §. 37 erhalten die Anfangsworte folgende Fassung: 
„Der Verwaltungsrath versammelt sich wenigstens sechsmal im Jahre, in 
der Regel zu Weimar, überdies so oft der Vorsitzende“ u. s. w. 
S. 6. 
(Zu §. 48 des revidirten Bank-Statuts.) 
Der §. 48 kommt in Wegfall. 
S. 7. 
(Zu §. 68 des revidirten Bank-Statuts.) 
Im Schlußsatze des §. 68 kommen die Worte: 
„der Frankfurter Postzeitung“ 
in Wegfall. 
Es wird dieses unter Beziehung auf die Bekanntmachungen vom 26. Sep- 
tember 1853 (Reg. Blatt v. J. 1853 S. 273) und vom 21. Mai und 7. Juli 
1855 (Reg. Blatt v. J. 1855 S. 89 und 118) hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar am 1. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Vom Bundes-Gesetzblatt ist Nr. 15 erschienen und enthält: 
(Nr. 282.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867, 
betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bun- 
des zum Zweck der Erweiterung der Bundes-Kriegs-Marine und 
der Herstellung der Küstenvertheidigung. Vom 20. Mai 1829. 
(Nr. 283.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Zoll-Parlaments. Vom 
23. Mai 1869. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="241" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 13. Weimar. 24. Juni 1869. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Auf Grund eines, zwischen den Regierungen des Norddeutschen Bundes in 
Ansehung der Ausübung der ärztlichen Praxis durch die Militär-Aerzte der Nord- 
deutschen Bundes-Armee erzielten, Einverständnisses sind die diesfallsigen Grund- 
sätze von dem Bundesrath in folgender Weise festgestellt worden: 
Den außerhalb ihres Heimathsstaates stationirten Militär-Aerzten ist die 
freie Ausübung der ärztlichen Praxis insoweit gestattet, als sie die Qualifikation 
und Berechtigung dazu in ihrem heimathlichen Staat erworben haben. 
Vorausgesetzt wird dabei, daß die betreffenden Aerzte den in den einzelnen 
Bundesstaaten bestehenden Vorschriften rücksichtlich der Ausübung der ärztlichen 
Praxis unterworfen, sowie zur Entrichtung der gesetzlichen Steuern und Abgaben 
von dem Einkommen aus ihrer zivilärztlichen Praxis verpflichtet sind und den 
Nachweis der im Heimathsstaat erlangten Qualifikation und Berechtigung zu er- 
bringen haben. 
Diese Befugniß soll auch den ihrer allgemeinen Militär-Pflicht durch ein- 
jährigen freiwilligen Dienst genügenden Aerzten zustehen, weil nur solche Aerzte 
in die Norddeutsche Armee als einjährige freiwillige Aerzte eintreten können, welche 
die vollständige Qualifikation zur ärztlichen Praxis bereits erhalten haben. 
Eine Ausnahme in der letztgedachten Beziehung bilden die Eleven der mili- 
tärärztlichen Bildungsanstalten, welche bei ihrer Einstellung in die Armee als Un- 
terärzte in der Regel die Staatsprüfung noch nicht bestanden haben. 
35
        <pb n="242" />
        222 
Es wird dieses zur Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt 
gemacht. 
Weimar am 31. Mai 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Als Haupt-Agent der Preußischen Feuerversicherungs-Aktien= Gesellschaft zu 
Berlin für das Großherzogthum ist an der Stelle des Spediteurs Carl Stapf 
allhier der Obrist-Lieutenant a. D. von Hepne daselbst eingetreten. 
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 9. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist von dem Groß- 
herzoglichen Gesammt-Ministerium genehmigt worden, daß die nach §. 5 des Statuts 
des Sparkasse-Vereins zu Dermbach zu Drei vom Hundert jährlich bestimmte 
Verzinsung der Sparkasse-Einlagen vom 1. Januar 1870 ab auf Drei und 
ein Drittel vom Hundert jährlich erhöht, dagegen die Bestimmung der Verzinsung 
der von dem genannten Sparkasse = Verein ausgeliehenen Kapitale (§. 14) dem 
Ermessen desselben, nach Zeit und Umständen, überlassen werde. 
Weimar am 10. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
In Folge des Gesetzes vom 26. Mai v. J., betreffend die Bestenerung des 
Tabaks (Seite 319 des Bundes-Gesetzblattes), hat der Bundesrath des Norddeutschen 
Bundes beschlossen, die Erhebung der Uebergangsabgabe von den aus den 
Süddeutschen Staaten eingehenden Tabaken und Tabaks-Fabrikaten vom 
1. Juli 1869 ab einzustellen. Diese, bisher mit 20 Sgr. für den Centner 
zu entrichten gewesene, Uebergangsabgabe wird demnach in dem Bereich des Nord- 
deutschen Bundes vom 1. Juli d. J. ab nicht mehr erhoben werden und es tritt 
mit diesem Tag zwischen den Nord= und Süddeutschen Staaten ein völlig freier 
Verkehr mit Tabaks-Blättern und Tabaks-Fabrikaten ein.
        <pb n="243" />
        223 
Ferner wird nach Artikel 1 und 4 des Vertrags zwischen dem Norddeutschen 
Bund und Hessen vom 9. April 1868, betreffend die Besteuerung des Brannt- 
weins und Biers in dem nicht zum Norddeutschen Bund gehörigen Theil des 
Großherzogthums Hessen (Bundes-Gesetzblatt Seite 466), und nach §. 70 des Ge- 
setzes vom 8. Juli 1868, betreffend die Besteuerung des Branntweins in ver- 
schiedenen zum Norddeutschen Bund gehörenden Staaten und Gebietstheilen (Bun- 
des-Gesetzblatt Seite 384), ebenfalls vom 1. Juli d. J. ab zwischen den Staaten 
des Norddeutschen Bundes und den verschiedenen Theilen des Großherzogthums 
Hessen volle Verkehrsfreiheit mit Branntwein zugelassen werden. Mit demselben 
Termin soll nach einem Beschluß des Bundesraths des Norddentschen Bundes 
die Verkehrsfreiheit mit Bier zwischen den Norddeutschen Staaten und dem Groß- 
herzogthum Hessen eintreten. Es hört demnach und nach Artikel 9 des vorbezeich- 
neten Bertrags von dem genannten Zeitpunkt ab für diesen Zwischenverkehr mit 
Branntwein und Bier sowohl die Erhebung der Uebergangsabgabe, als auch 
die Gewährung der Ausfuhrvergü#tung auf. 
Vorstehendes wird unter Bezugnahme auf den Gesetzesnachtrag vom 15. Juli 
1867, die Erhebung von Uebergangsabgaben betreffend (Regierungs-Blatt Seite 149), 
sowie auf die Bekanntmachung vom 22. März 1858 (Regierungs-Blatt Seite 47), 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit dem Bemerken, daß der Verkehr 
mit dem Bezirk des Großherzoglichen Vordergerichts Ostheim, ebenso wie mit dem 
Herzoglich Sächsischen Amt Königsberg, welche hinsichtlich der indirekten Steuern 
mit dem Königreich Bayern im Verbande stehen, in den vorstehend bezeichneten Be- 
ziehungen, wie der Verkehr mit dem Königlich Bayerischen Gebiet zu behandeln ist. 
Weimar am 11. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
K. Bergfeld. 
Vom Sparkasse-Berein und bezüglich dem Gemeinderath zu Ilmenau ist eine 
Abänderung des Statuts der dasigen Sparkasse vom 2. März 1863 (§. 10 und 
§. 14) dahin beschlossen worden: 
1) Vom 1. Januar 1869 ab werden alle bei der Sparkasse niedergelegten 
Einlagen unter 200 Thalern mit 3 /8 Prozent, alle dergleichen volle 200 Thaler 
und mehr betragenden mit 4 Prozent bis auf Weiteres jährlich verzinst. 
Da die Zinsen der Einlagen den Konti statutmäßig stets am Jahresschluß 
zugeschrieben werden, so tritt die vierprozentige Verzinsung der Einlagen, wenn sie 
durch Zinsenzuschrift volle 200 Thaler erreichen, mit dem nächsten ersten Januar
        <pb n="244" />
        224 
ein. Erreicht die Einlage-Summe im Laufe des Jahres durch Zuzahlung volle 
200 Thaler, so tritt die vierprozentige Verzinsung mit Beginn des nach dieser 
Zahlung folgenden nächsten Monats ein. Die seit Anfang des Jahres 1869 bis 
zur Genehmigung dieser Bestimmung erloschenen Konti über 200 Thaler haben nur 
Anspruch auf 3⅛⅝ Prozent Zinsen, vom 1. Januar d. J. ab bis zum ersten Tag 
des Monats, in welchem die Rückzahlung erfolgt. 
2) Die Ausleihung von Geldern ist, wo möglich, nicht unter 4½ Prozent 
Verzinsung zu bewirken. 
Nachdem in Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, vom Groß- 
herzoglichen Gesammt-Ministerium die Genehmigung und Bestätigung vorstehender 
Punkte ertheilt worden ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 14. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Stichling. 
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 16, 17, 18, 19, 20 und 21 
erschienen und enthalten: 
(Nr. 289.) Gesetz, betreffend die Porto-Freiheiten im Gebiet des Norddeut- 
schen Bundes. Vom 5. Juni 1869. 
(Nr. 297.) Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. Vom 
31. Mai 1869. 
(Nr. 298.) Allerhöchster Erlaß vom 26. Mai 1869, betreffend die Genehmi- 
gung der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 
7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend. 
(Nr. 299.) Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten. Vom 2. Juni 
1869. 
(Nr. 300.) Gesetz, betreffend eine anderweitige Feststellung der Matrikular-Bei- 
träge zur Deckung der Gesammtausgaben für das Jahr 1868. Vom 
9. Juni 1869. 
(Nr. 302.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und dem 
Kirchenstaat andererseits. Vom 22. April 1869. 
(Nr. 303.) Gesetz, betreffend die Wechselstempel- Steuer im Norddeutschen Bund. 
Vom 10. Juni 1869. 
MWeimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="245" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
  
Nummer 14. Weimar. 4. Juli 1869. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Die durch das Bundesgesetz vom 17. August 1868 für den Umfang des 
Norddeutschen Bundes vorgeschriebene neue Maß= und Gewichts-Ordnung tritt 
zwar erst mit dem 1. Jamar 1872 in Kraft. Da jedoch nach Artikel 22 des 
angezogenen Gesetzes die Anwendung der dieser neuen Maß= und Gewichts-Ord- 
nung entsprechenden Maße und Gewichte bereits vom 1. Januar 1870 an unter 
der Voraussetzung gestattet ist, daß die Betheiligten hierüber einig sind, so wird 
die auf Anordnung des unterzeichneten Staats-Ministeriums von dem Großherzog= 
lichen Ober-Aichamte entworfene Feststellung der Verhältnißzahlen für die Um- 
rechnung der bisher in den verschiedenen Theilen des Großherzogthums üblich ge- 
wesenen Maße und Gewichte in die neuen schon jetzt in der nachstehenden Ueber- 
sicht gemäß dem Artikel 21 des Bundesgesetzes zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 17. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
36
        <pb n="246" />
        226 
Verhältnißzahlen 
für die Umrechnung der im Großherzogthum Sachsen bisher gebräuchlichen 
Maße und Gemwichte 
in die neuen durch das Bundesgesetz vom 17. August 1868 vorgeschriebenen. 
In der nachfolgenden Zusammenstellung sind zuerst die Gewichte und dann 
die Maße aufgeführt. Man hat bei beiden allgemeine und besondere unterschieden. 
Die besonderen Maße sind nach den fünf Verwaltungsbezirken geordnet. 
Da die meisten Verhältnißzahlen nur näherungsweis festgestellt werden konn- 
ten, so hat man zu beachten, daß der Fehler überall kleiner ist als eine halbe 
Einheit an der zweiten Bruchstelle, mithin kleiner als zür des neuen Maßes oder 
Gewichtes, worauf sich die Zahl bezieht; in denjenigen Fällen, wo kein Decimal- 
bruch steht, ist entweder vollkommene Richtigkeit vorhanden, oder die Fehlergrenze 
ist besonders angegeben. 
A. Allgemeine Gewichte. 
Pfund und Zentner bleiben unverändert. Dagegen gilt: 
1 Pfund = 500 Gramm = 50 Neuloth. 
3 Loth = 5 Neuloth 3 Quent — ½ Neuloth 
2 „ — „ und 3,38 Gramm 2 „ = 3,88 Gramm 
1 „ — 1½ „ „ 167 7“ 1 » -1-67 » 
5Quent-I-2»»3,ss» 5Cent-0,ss» 
U.BefondereGewichte. 
Diese kommen nur im Amt Ostheim vor. Man hat: 
100 Bayerische Pfund 1 Zentner und 12 Pfund neues Gewicht 
100 Altnürnberger „ „ „ 
Das Altnürnberger Pfund ist hier zur Abrundung m 4 Milligramm größer 
angesetzt, was auf den Zentner nur 4 Decigramm beträgt. Für das Altnürnber- 
ger Loth ist der obige Werth um weniger als 4 Centigramm zu klein; der ge- 
nauere Werth ist 15,937 Gramm. 
1 Bayerisches Pfund = 560 Gramm — 1 Pfund und 6 Neuloth 
1 Altnürnberger „ — 510 „ — 1 „ „ 1 
1 Bayerisches Lath -— 17,; „ -— 1 ½⅞ Neuloth und 25 Gramm 
1 Altnürnberger „ = 15, „ = 1½ 0,o „
        <pb n="247" />
        227 
C. Allgemeine Maße. 
1) Längenmaße. Hier gilt: 
10 Weimarische Faß — 28,63 Meter 
10 1 Ellen — 5,64 11 
„ Klafter — 1,69 „ 
Ruthe 4,51 
Der genauere Werth der Ruthe ist gleich 4,511656 Meter. 
1 Weimarische Chaussee-Meile = 7363 Meter 
so genau, daß der Fehler kleiner ist als 3 Centimeter, 
1 Weimarisches Lachter, wie bisher = 2 Meter. 
Aus dem Obigen folgt: 
1 Weimarische Elle = 56 Centimeter und 4 Millimeter 
½ /1 „ 28 7 » 
1/ 14 , 
unt einem Fehler, der kleiner ist als 5 Millimeter. 
Ferner: 
60 Weimarische Ellen betragen 33 Meter und 34 Centimeter; der Fehler 
ist kleiner als 3 Millimeter. 
1 Weimarischer Zoll = 2 Centimeter und 3 Millimeter, mit einem Feh- 
ler, der kleiner ist als ½ Millimeter. 
77 
1 Meter ist größer als 3½ Fuß und ½ Zoll Weimarisch, doch um 
weniger als 2 Millimeter. 
2) Flächenmaße. Hier gilt: 
100 Weimarische — Fuß — 70½5 □ Meter 
100 ,, DEllen-31,So»» 
1 7“ □Ruthe = 20886 „ „ 
1 Weimarischer J. Zoll = 5½ C□Centimeter 
mit einem Fehler, der kleiner ist als rör C□ Centimeter. 
  
36“
        <pb n="248" />
        228 
Weiter gilt: 
1000 Weimarische Acker = 2 849 708 □ Meter 
folglich: 
1000 Weimarische Acker = 284 Hektar und 97 Ar und 8 C□ Meter 
100 /1 » — 28 » « 49 '. „ 71 . „½“ 
10 « » = 2 7 7/ 84 7 1„*r1 97 ** 
1 ,,....... .28»,,50»,, 
Der Fehler in diesen fünf Angaben ist kleiner uis ½ □ Meter. 
1 □ Meter ist größer als 12½ C□ Fuß und 11 □ Zoll Weimarisch, doch 
um weniger als 3/10 C□ Centimeter. 
3) Körpermaße. Hier gilt: 
1000 Weimarische Kub. Faß — 22),142 Kub. Meter 
1000 » Kub.Ellen-179,s-y»» 
  
1 5„ Kub. Ruthe 91,84a „ „ 
1 Weimarischer Kub. Zoll — 13 Kub. Centimeter 
mit einem Fehler, der kleiner ist als r#oü# Kub. Centimeter. 
Aus dem Obigen folgt, daß 1 Weimarischer Kub. Fuß 22,42 Liter enthält. 
(1 Liter ist gleich dem Kubus von 1/10 Meter oder von 10 Centimeter 
und hat folglich einen Inhalt von 1000 Kub. Centimeter.) 
Die Weimarische Kassenruthe für Steine, Sand und dergleichen hält 16. S. 4 
— 512 Kub. Fuß oder ⅛8 Kub. Ruthe. Demnach ist: 
1 Weimarische Kassenruthe = 11,/18 Kub. Meter. 
Die Weimarische Waldklafter ist 3 Ellen breit und 3 Ellen hoch und 
hat eine Scheitlänge von 7/48 Ellen. Die Eisenacher Waldklafter ist 2¾ Ellen 
breit und 23/4 Ellen hoch und hat ebenfalls eine Scheitlänge von 74 Ellen. 
Demnach ist: 
1 Weimarische Waldklafter = 2,88 Kub. Meter 
1 Eisenacher „ 2/,7 „ „ 
Außer den genannten Klaftern ist, namentlich im Neustädter Kreise, noch 
eine besondere Klafter üblich, welche wie die Weimarische 3 Ellen breit und 3 El- 
len hoch ist, aber eine Scheitlänge von nur /1 Ellen hat. Demnach ist:
        <pb n="249" />
        229 
1 Klafter Sechsviertel-Scheite — 2,/12 Kub. Meter. 
(Als Mittelgröße aus allen drei Klaftern ergibt sich 254 Kub. Meter.) 
1 Kub. Meter ist größer als 44K Kub. Fuß und 175 Kub. Zoll, 
aber kleiner 7! 7? 77 ! 77 176 11 11 
D. Besondere Masie. 
Diese sind, mit einer einzigen Ausnahme im vierten Verwaltungsbezirk, lau- 
ter s. g. Hohlgemäße für trockene und nasse Gegenstände. 
Zur Erleichterung des Auffindens sind jedem Ort zwei Nummern vorgzesetzt, 
von welchen die erste sich auf den Verwaltungsbezirk bezieht. 
I. 1. Weimar. Hier gilt: 
1 Weimarisch. Scheffel 75%½9 Liter 
1 
„ Viertel — 18,82 „ 
1 5 Metze = 4,/71 „ 
1 7 Marktmaß 0,94 1 
1 Marktnösel — 0,47 „ 
1 Weimarischer Shefiel macht 11/2 Neuscheffel aus, mit einem Ueberschuß, 
der etwas mehr als ¼ Liter beträgt. 
1 Weimarisch. Eimer 71,##1 Liter 
1 „ Schenkmaß — 0,90 „ 
1 » Schenknösel-0,45« 
1 » Seidel 0,60 „ 
5 Weimarische Seidel machen 3 Liter aus; der Unterschied ist unbedeutend. 
I. 2. Blankenhain mit Remda. Hier gilt: 
1 Rudolstädter Scheffel = 189/05 Liter 
1 » Vi·ertel-47,31» 
1 » Achtel — 23,66 „ 
1 „ Metze = 11/88 „ 
1 Rudolstädter Scheffel und 1 Metze machen 4 Neuscheffel und 1 Liter aus; 
der Unterschied ist unbedeutend.
        <pb n="250" />
        230 
I. 3. Ilmenau. Hier gilt: 
Arnstädter Maß 146,56 Liter 
» Viertel-36,s4» 
„ Achtel — 18833 „ 
1 » Metze — 7,33 „ 
1 Arnstädter Maß und ½ Metze machen 3 Neuscheffel und ¼ Liter aus; 
der Unterschied ist unbedeutend. 
(3 Anrnstädter Maß sind so viel als 8 Preußische Scheffel.) 
I. 4. Vieselbach. Hier gilt: 
1 Erfurter Malter 715)86 Liter 
1 „ Viertel = 178,64 „ 
1 7 Scheffel — 59,61 
1 7“ Metze 14,% „ 
1 » Maß — 378 „ 
1 „. Kanne — 0,983 „ 
Der Berechnung des Erfurter Malters liegt unter mehreren Angaben dieje- 
nige zu Grunde, wornach die Größe desselben 36063 Pariser Kub. Zoll beträgt. 
(Die Erfurter Kanne und das Weimarische Marktmaß sind nur wenig von 
einander verschieden.) 
II. 1. Jena. Hier gilt: 
1 Jenaisch. Scheffel = 160/13 Liter 
1 „ Viertel -— 40,08 „ 
1 » Achtel-20,ot» 
1 7 Maß 10, „ 
1 7. Metze 5,00 „ 
1 „ Kanne — 100 „ 
1 Nösel — 080 
1 Jenaisches Viertel un. 1 Maß machen 1 Neuscheffel aus; der Unterschied 
ist unbedeutend. 
Die Jenaische Kanne kommt dem Liter so nahe, daß der Unterschied nicht 
Ie des letztern beträgt. 
Von der Utenbacher Zinskanne ist zu bemerken, daß deren 6 auf die Je- 
naische Metze gehen.
        <pb n="251" />
        231 
II. 2. Allstedt. Hier gilt: 
1 Preußisch. Scheffel — 54,6 Liter 
1 „ Viertel = 13,7 „ 
1 » Metze — 3444 „ 
1 „ Quart -— 1398 „ 
10 Preußische Scheffel machen 11 Neuscheffel aus; der Unterschied ist unbe- 
deutend. « 
Weiter gilt: 
1 Nordhäuser Scheffel 
1 „ Viertel 11 „ 
1 „ Metze 2,85 
1 Nordhäuser und 1 Preußischer Scheffel machen zusammen 2 Neuscheffel 
aus, mit einem Ueberschuß, der etwas mehr als ½ Liter beträgt. 
45,63 Liter 
II. 3. Apolda. Hier gilt: 
1 Apoldaisch. Scheffel = 86,78 Liter 
1 „ Viertel — 21,69 „ 
1 7 Metze 5/42 7“ 
1 » Kanne-0,go» 
1 » Nösel-0,45» 
5 Apoldaische Scheffel und 3 Metzen machen 9 Neuscheffel aus; der Unter- 
schied ist unbedeutend. 
(Die Apoldaische Kanne und das Weimarische Schenkmaß sind nur wenig von 
einander verschieden.) 
II. 4. Bürgel. Hier gilt: 
1 Bürgelsch. Scheffel 204,86 Liter 
1 » Viertel-51,22» 
1 » Maß 1 2,80 « 
1 » Metze-6,40» 
1 „ Nösel — 0,46 „ 
1 Bürgelsches Viertel macht 1 Neuscheffel und beinahe 11/8 Liter aus.
        <pb n="252" />
        232 
II. 5. Buttstädt. Hier gilt: 
1 Buttstädter Scheffel 76,42 Liter 
1 5„ Viertel 1911 „ 
1 » Metzc-4,78« 
Diese drei Gemäße machen zusammen 2 Neuscheffel aus, mit einem Ueber- 
schuß, der etwas mehr als ¼ Liter beträgt. 
II. 6. Dornburg. Hier gilt: 
1 Dornburger Scheffel 182,81 Liter 
1 » Viertel-45,7a» 
1 » Maß = 11 , 
1 ?7 Metze — 57 „ 
1 » Kanne-0,95» 
1 » Nösel'-0,48,, 
1 Dornburger Scheffel und 3 Metzen machen 4 Neuscheffel aus; der Unter- 
schied ist unbedeutend. 
III. 1. Eisenach. Hier gilt: 
1 Eisenacher Malter 304,69 Liter 
1 » Viertel -76,17» 
1 7“, Scheffel 380% „ 
1 7, Metze * 952 „ 
1 7 Mäßchen rs 2"38 „ 
1 , Marktnöfel-0,so» 
1 Eisenacher Scheffel und 1 Metze und 1 Mäßchen machen zusammen 1 Neu- 
scheffel aus; auch sind 5 Eisenacher Marktnösel soviel als 3 Liter; der Unterschied 
in beiden Fällen ist unbedeutend. 
Für Bier: 
1 Eisenacher Eimer = 7275 Liter 
1 » Kanne-2,o2» 
1 » Maß = 1,,0 „ 
1 « Nösel — O,51 7)
        <pb n="253" />
        233 
Für Branntwein: 
1 Eisenacher Eimer 62,18 Liter 
1 „ Kanne — 178 „ 
1 » Maß 0),86 „ 
1 7° Nösel — 0,as « 
III. 2. Berka an der Werra. Hier gilt: 
1 Berkaer Malter 181,03 Liter 
1 7, Maß 2268 „ 
1 „ Metze — 11,31 „ 
1 „ Köpfschen = 23 „ 
7“ Nösel 0 „71 
2 Berkaer Miß und 7 Nösel machen 1 Neuscheffel aus, mit einem Ueber- 
schuß, der kleiner als 1/4 Liter ist. 
Weiter gilt: 
1 Berkaer Biereimer — 68)70 Liter 
1 „ Bierkanne = 1,91 „ 
1 „ Biermaß — 0,8 „ 
1 „„ Biiernösel = 0,68 „ 
(Der Berkaer Eimer für Bier hält genau 60 Preußische Quart.) 
III. 3. Kreuzburg. Hier gilt. 
1 Heeger Malter 
  
  
21205 Liter 
1 7) Metze 1 3,25 « 
1,,Maßchen-3,sk» 
1,,Nosel — O,gss 
3 Heeger Metzen und 3 Mäßchen und ½ Nosel machen zusammen 1 Neu- 
scheffel aus; der Unterschied ist unbedeutend. 
III. 4. Tiefenort. Hier gilt: 
1 Crayenberger Malter 174 /13 Liter 
1 
7“ Maß — 2 177 » 
1 » Metze-10,88« 
1 7. Köpfchen — 272 „ 
1 „ Nösel — 088 
77 
2 Crayenberger Maß und 2 Köpfchen und 1⅛ Rösel machen zusammen 
1 Neuscheffel aus; der Unterschied ist unbedeutend. 
37.
        <pb n="254" />
        234 
Weiter gilt: 
1 Frauenseer Malter — 1906 Liter 
1 » Maß — 237 7 
1 » Metze — 11,s89 » 
« Köpfchen 2,97 
1 „ Nösel — 0,.4 „ 
2 Frauenseer Maß und 1 Köpfchen machen 1 Neuscheffel aus, mit einem 
Ueberschuß, der etwas mehr als ½ Liter beträgt. 
IV. 1. Dermbach. Hier gilt: 
1 Fischberger Malter 166½6 Liter 
"1 - 
» Maß — 20,77 » 
1 7 M * — 1 0,a8 » 
1 « Köpfch en — 2,60 
4 Fischberger Maß und 1½ Metzen und ½ Köpfchen machen zusammen 
2 Neuscheffel aus; der Unterschied ist unbedeutend. 
Weiter gilt: 
1 Dermbacher Schenkmaß —= 0,,5 Liter 
1 7 Schoppen — 0,47 » 
1 v Kännchen — 0).2 „ 
1 Dermbacher Schenkmaß und 1½ Kännchen machen 1 Liter aus; der Un- 
terschied ist unbedeutend. 
IV. 2. Geisa. Hier gilte 
1 Fuldaisch. Malter 171,89 Liter 
1 . 
« Maß = 21 742 „ 
1 7„ Metze = 10, „ 
1 „ Köpschen = 268 „ 
4 Fuldaische Maß und 1 Metze und 1½⅛ Köpfchen machen zusammen 
2 Neuscheffel aus, mit einem Ueberschuß, der kleiner als ½ Liter ist.
        <pb n="255" />
        235 
Weiter gilt: 
1 Geisaer Malter 
1. „ Mah 
1 „ Metze 
1 „ Köpschen 
2 Geisaer Maß und ½ Köpfchen nahn beinate 1 Neuscheffel aus; das 
Fehlende beträgt etwas mehr als 1/ Liter. 
IV. 3. Kaltennordheim und Kaltensundheim. Hier gilt: 
1 Kaltennordheimer Malter 167,50 Liter 
192,81 Liter 
24,10 « 
12-05 » 
llllllll 
1 » Maß — 20,94 „ 
1 » Metze — — 
1 „ Köpfchen — 1,31 
(Das Kaltennordheimer Gemäß wird auch Hen neberger genannt.) 
2 Kaltennordheimer Maß und 1 Metze und 2 Köpfchen machen beinahe 
1 Neuscheffel aus; das Fehlende beträgt etwas mehr als 1¼ Liter. 
Weiter gilt: 1]H]]ZQ 
1 Kaltensundheimer Malter 163,28 Liter 
1 77. Maß 20,7 „ 
1 » Metze — 5,12 „ 
1 7“ Köpfchen — 1,28 
(Das Kaltensundheimer Gemäß wird auch Lichtenberger genannt.) 
2 Kaltensundheimer Maß und 1 Metze und 3½ Köpfchen machen zusammen 
1 Neuscheffel aus, mit einem Ueberschuß, der etwas mehr als ½ Liter beträgt. 
Endlich: . 
1 Kaltennordheimer Schenkmaß — Liter 
1 Kaltensundheimer — 
1 Kaltensundheimer (Wächterswinkeler Scheriren ist henau gleich 13/8 Kal- 
tennordheimer (Henneberger) Schenkmaß. 
IV. 4. Lengsfeld. Hier gilt: 
1 Lengsfelder Handelselle = 57 Centimeter 
mit einem Fehler, der kleiner ist als ½ Millimeter. 
(Die Lengsfelder Handelselle ist auch in Vacha üblich; 100 Lengsfelder Ellen 
sind genau soviel als 101 Weimarische Elen) 
37 *
        <pb n="256" />
        236 
Weiter gilt: 
1 Lengsfelder Stadtmetze — 1 1,00 Liter. 
41/4 Lengsfelder Stadtmetzen machen 1 Neuscheffel aus, mit einem Ueber- 
schuß, der etwas mehr als ½ Lieer beträgt. 
(4 Lengsfelder Metzen sind genau soviel als 5 Eisenacher Metzen.) 
1 Lengsfelder Schenkmaß —= 19002 Liter 
1 „ Schenknösel = 0,1 „ 
IV. ö. Ostheim. Sier zill 
1 Malter Korngemäß = 117,64 Liter 
1 Maß 77, — 14,71 « 
1 Metze „ 3,68 7 
1 Köpfchen 7 r 0% 7, 
3 Ostheimer Maß und 1 Metze und 2½ Köpfchen Korngemäß machen zu- 
sammen 1 Neuscheffel aus; der Unterschied ist unbedeutend. 
1 Malter Hafergemäß = 169/10 Liter 
1 Maß 1 — 2 L 8 77 
1 Metze 5“ — 5,29 
1 Köpfchen 5½ 1, „ 
2 Ostheimer Maß und 1 Metze und 2 Köpfchen Hafergemäß machen zusam- 
men 1 Neuscheffel aus, mit einem Ueberschuß, der etwas mehr als 1/ Liter beträgt. 
IV. 6. Vacha. Hier gilt: 
1 Vachaer Amtsmetze = 11,53 Liter. 
4⅜⅝ Vachaer Amtsmetzen machen 1 Neuscheffel aus, mit einem Ueberschuß, 
der weniger als ½ Liter beträgt. 
  
1 Vachaer Schoppen = 0),18 Liter. 
(Der Vachaer Schoppen ist äußerst wenig von dem Biernösel in Berka a./W. 
verschieden.) 
Die Vachaer Handelselle ist dieselbe wie in Lengsfeld.
        <pb n="257" />
        V. 1. Neustadt a./O. Hier gilt: 
1 Neustädter Scheffel 
1 » Viertel 28,o4.» 
1 » Metze 7,01 „ 
1 Neustädter Scheffell und 1 Viertel und 1½ Metzen machen zusammen 
3 Neuscheffel aus, mit einem Ueberschuß, der weniger als 3/ Liter beträgt. 
Da in Neustadt 1 Eimer = 80 Kannen für Naß — 72 Kannen für 
Trocken —= 60 Preußische Quart, 1 Bierglas — 3/4 Kannen für Naß und 
1 Seidel — 7/10 Kannen für Naß, so gilt weiter: 
1 Neustädter Eimer 
112,15 Liter 
EL 
  
68,70 Liter 
1 „ Kanne für Naß. 0),86 „ 
1 „ Kanne für Trocken = 0, „ 
1 » Bierglas 0),64 „ 
1 » Seidel — 0,60 „ 
5 Neustädter Seidel machen 3 Liter aus; der Unterschied ist unbedeutend. 
(Das Neustädter Seidel ist äußerst wenig von dem Weimarischen verschieden.) 
V. 2. Weida. Hier gilt: 
1 Weidaer Scheffel 
1 » Viertel 28,2s» 
1 77, Metze 706 „ 
1 Weidaer Scheffel und 1 Viertel und 1/ Metzen machen zusammen 
3 Neuscheffel aus; der Unterschied ist unbedeutend. 
(1 Weidaer Scheffel hält genau 1½ Weimarische Scheffel.) 
Weimar am 5. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Ober-Aichamt. 
Dr. Herbst. hr. Kunze. 
112),)4 Liter
        <pb n="258" />
        Ministerial-Bekanntmachungen. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das bisherige 
Großherzoglich Sächsische Konsulat zu London zufolge der neuerdings daselbst statt- 
gefundenen Errichtung eines General-Konsulats des Norddeutschen Bundes in 
Gemäßheit der Bestimmungen der Bundesverfassung aufgehoben worden ist. 
Weimar am 14. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministeriim! 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern. 
Stichling. 
Die von dem Kanzler des Norddeutschen Bundes erlassene Bekanntmachung 
vom 13. Juni d. J. über verschiedene, vom 1. Juli d. J. ab versuchsweise in 
Kraft tretende, zusätzliche Bestimmungen zu der in Nr. 1 des Großherzoglichen 
Regierungs-Blatts vom Jahre 1869 S. 3 flg. publizirten Telegraphen -Ordnung 
für die Korrespondenz auf den Linien des Telegraphen-Vereins 2c. wird nachstehend 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 22. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Bekanntmachung. 
Nach §. 15 der Telegraphen-Ordnung für die Korrespondenz auf den Linien 
des Telegraphen-Vereins 2c. von 1868 hat der Aufgeber einer Depesche das Recht, 
dieselbe zu rekommandiren. In diesem Fall wird die Depesche von allen Stationen, 
welche bei der telegraphischen Beförderung, beziehungsweise Aufnahme, mitwirken, 
vollständig kollationirt und die Bestimmungs-Station sendet dem Aufgeber telegra- 
phisch, unmittelbar nach der Bestellung an den Adressaten oder nach der Abgabe 
an die Weiterbeförderungs-Anstalt eine Rückmeldung mit genauer Angabe der Zeit, 
zu welcher die Depesche dem Adressaten, beziehungsweise der Weiterbeförderungs- 
Anstalt zugestellt worden ist. 
Die Einführung der rekommandirten Depeschen hatte den Zweck, dem korre- 
spondirenden Publikum ein Mittel zu bieten, die Wahrscheinlichkeit einer korrek= 
ten Uebermittelung seiner Depeschen an den Adressaten, so weit dies bei der Natur
        <pb n="259" />
        der telegraphischen Betriebsmittel überhaupt zu erreichen ist, zu vermehren. Erfah- 
rungsmäßig werden rekommandirte Depeschen jedoch nur in sehr geringer Zahl auf- 
gegeben, muthmaßlich weil die Taxe für die Rekommandation gleich derjenigen für 
die eigentliche Depesche ist. 
Um nun dem korrespondirenden Publikum ein ferneres Hilfsmittel zu bieten, 
sich eine korrekte Uebermittelung seiner Depesche, — soweit es thunlich und nöthig 
ist, — zu sichern, soll vom 1. Juli c. an versuchsweise im internen Verkehr 
das Recht der Rekommandirung, wie solches durch §. 15 der Telegraphen-Ordnung 
gewährt ist und auch noch fernerhin in Geltung bleiben wird, dahin erweitert 
werden, daß der Aufgeber einer Depesche, welche nach einem Ort innerhalb des 
Norddeutschen Telegraphen-Gebiets gerichtet ist, die Vortheile der Rekommandation 
auf einzelne Theile seiner Depesche beschränken kann, ohne verpflichtet zu sein, gleich 
das Doppelte der Gesammt-Taxe zu bezahlen. 
Zu diesem Zweck hat der Aufgeber diejenigen Worte, Zahlen, einzeln stehen- 
den Buchstaben oder Buchstaben-Gruppen (efr. §§. 14, 6 der Telegraphen -Ord- 
nung), deren korrekte Uebermittelung er vorzugsweise für nothwendig hält, damit 
die Depesche ihren Zweck erfüllen könne, zu unterstreichen. Jedes unter- 
strichene Wort 2c. wird bei der Ermittelung der Wortzahl, abweichend von den 
allgemeinen Bestimmungen des §§. 14, 7 der Telegraphen-Ordnung, doppelt ge- 
zählt, dafür jedoch von allen bei der Beförderung resp. Aufnahme der Depesche be- 
theiligten Stationen kollationirt werden. 
Gelangt trotzdem ein solches unterstrichenes Wort rc. entstellt in die Hände 
des Adressaten, so daß die Depesche nachweislich ihren Zweck nicht hat erfüllen 
können, so werden dem Aufgeber auf desfallsige rechtzeitige Reklamation die für 
die Depesche gezahlten Gebühren zurückgezahlt werden. 
Im Fall der Verstümmelung nicht unterstrichener Worte 2c. bei unre- 
kommandirten Depeschen werden fortan die Gebühren nicht zurückerstattet. 
Berlin den 13. Juni 1869. 
Der Bundeskanzler. 
Im Auftrage: 
Delbröck. 
Nachdem der Bundesrath des Zollvereins auf Grund des Art. 6 des Ver- 
trags vom 8. Juli 1867 wegen Fortdauer des deutschen Zoll= und Handels- 
Vereins (Bundes-Gesetzblatt Seite 91) beschlossen hat, daß die Art. 3 bis 5 und 
10 bis 20 des gedachten Vertrags wie in der Hamburgischen Voigtei Moor- 
wärder, so auch in demjenigen Theil der zur Preußischen Monarchie gehörigen
        <pb n="260" />
        240 
Elbinsel Wilhelmsburg, welcher östlich und südlich zwischen dem Deiche und 
Ufer gelegen ist, in Wirksamkeit treten sollen, und nachdem der Zeitpunkt hierzu 
durch Allerhöchste Bestimmung des Präsidiums auf den 1. Juli d. J. festgesetzt 
worden ist, werden die bezeichneten Landestheile von diesem Zeitpunkt an in den 
Verband des Gesammt-Zollvereins ausgenommen werden, in der Art, daß hinsicht- 
lich der Zölle und der innern indirekten Steuern die Führung der Verwaltung 
daselbst dem Königlich Preußischen Provinzial = Steuer - Direktor zu Hannover unter 
der obern Leitung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums übertragen wird. 
Das Vorstehende wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die Grenzbesetzung gegen die vorgedachten Gebietstheile wegen der zu 
erhebenden Nachsteuer einstweilen fortdauert und die Bekanntmachung des Zeitpunk- 
tes, mit welchem der vollständige freie Verkehr eintritt, noch vorbehalten bleibt. 
In Absicht der einer innern indirekten Steuer unterliegenden Erzeugnisse — 
Branntwein und Bier — findet zwischen Preußen und den dieserhalb mit Preußen 
verbundenen Theilen des Norddeutschen Bundes einer Seits und den vorgedachten 
Landestheilen anderer Seits künftig ein völlig freier Verkehr statt, so daß beim 
Uebergang der gedachten Gegenstände gegenseitig weder eine Abgabe erhoben, noch 
erstattet wird. Vor dem Zeitpunkt des Eintritts der vollen Verkehrsfreiheit findet 
jedoch der abgabenfreie Uebergang von Branntwein und Bier aus den neu ange- 
schlossenen Landestheilen nicht statt. 
Weimar am 22. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Berichtigung. In der Bekanntmachung vom 11. d. M. Seite 222 und 223 des Regierungs- 
Blatts hat die Unterschrift zu lauten: 
„Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef: 
. Bergfeld.“ 
und der Zusatz „Departement des Innern“ kommt in Wegfall. 
Weimar am 29. Juni 1869. Die Redaktion. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="261" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 15. Weimar. 10. Juli 1869. 
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
** 
verordnen hierdurch zu Abänderung einiger Vorschriften des Gesetzes vom 5. März 
1851 über die Landesvermessung mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: 
J. 
Die im §. 6 des genannten Gesetzes vorgeschriebene Konkurrenz des Bezirks= 
Direktors bei Feststellung von Flurgrenzen, welche nicht Landesgrenzen sind, ist — 
vorbehältlich der besondern Bestimmung für Grundstücks= Zusammenlegungen (§. 45 
des Gesetzes vom 5. Mai 1869) — auf diejenigen Fälle zu beschränken, in wel- 
chen Streitigkeiten über den Grenzlauf zwischen den betheiligten Gemeinden, oder, 
bei andern als Gemeindefluren, zwischen den Vertretern dieser vorliegen. 
II. 
Die im §. 29 desselben Gesetzes vorgeschriebene Konkurrenz des Bezirks-Di- 
rektors bei der Wahl und Verpflichtung der Feldgeschwornen kommt in Wegfall 
und geht die bezügliche Befugniß auf den Gemeindevorstand über. 
38
        <pb n="262" />
        242 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserm Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 4. Juni 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Nachtrag 
zu dem Gesetz vom 5. März 1851 
über die Landesvermessung. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf §. 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Be- 
steuerung des Tabacks betreffend (S. 319 des Bundes-Gesetzblatts v. J. 1868), 
welches an die Stelle des Gesetzes über die Wein= und Tabacks-Steuer vom 
13. Dezember 1833 (Seite 631 des Reg.-Blatts v. J. 1833), soweit sich 
dasselbe auf die Tabacks-Steuer bezieht, getreten ist, wird nachstehende von dem 
Bundesrath des Zollvereins festgestellte 
„Anweisung 
zur Ausführung des Gesetzes, die Besteuerung des Tabacks 
betreffend. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Besteuerung 
des Tabacks betreffend, werden nachstehende Vorschriften ertheilt: 
S. 1. 
Wer eine Grundfläche von 4 ,18 Quadrat-Ruthen Weimarisch (6 Quadrat- 
Ruthen Preußisch) oder mehr mit Taback bepflanzt, ist verpflichtet, vor 
Ablauf des Monats Juli der Steuerhebestelle die von ihm bepflanzten 
Grundstücke nach ihrer Lage und Größe in Landesmaaß (in Ackern und
        <pb n="263" />
        243 
Quadrat-Ruthen) nach Anleitung des beiliegenden Musters a. genau und a. 
wahrhaft schriftlich anzugeben. — 
Das Muster, mit welchem die Obrigkeiten der tabackbauenden Orte in 
hinlänglicher Anzahl zeitig vorher zu versehen sind und welches unentgeltlich 
verabfolgt wird, muß von dem Steuerpflichtigen, oder in seinem Auftrag 
von einem Andern, jedoch in diesem Fall unter Beglaubigung des Gemeinde- 
vorstehers oder dessen Stellvertreters, ausgefüllt werden. 
Jeder Anmeldende erhält darüber eine Bescheinigung nach dem Muster b. b. 
S. 2. 
Die Eintragung der bei der Steuerstelle eingereichten Anmeldungen geschieht 
in die drei ersten Spalten des Anmelde-Registers, welches nach dem Muster 
unter c. geführt wird, in einer für jeden Ort fortlaufenden Nummer. 
Für jeren tabackbauenden Ort wird ein besonderes Heft dieses Registers 
angelegt. Ende Juli werden diese Hefte geordnet und es wird daraus das 
vollständige Anmelde-Register für jede Hebestelle gebildet, in einen Band 
zusammengebunden und mit einer General-Rekapitulation versehen, welche 
ergibt, wie viel Tabacks-Land in jedem einzelnen Orte und in dem ganzen 
Bezirk der Hebestelle zur Steuer gezogen worden ist. Der Ober-Kontroleur 
prüft und visirt diese Zusammenstellungen vor der Einreichung zur Rezister= 
Revision. 
§. 3. 
Nach der Eintragung in die drei ersten Spalten des Anmelde-Registers 
sind die Anmeldungen dem Ober-Kontroleur gegen Bescheinigung zu über- 
geben. Derselbe hat sich durch Bereisung seines Bezirks um die Zeit der 
Tabacks-Pflanzung zu versichern, ob und wo Talack gepflanzt worden ist, 
oder den Bezirks-Steueraufseher für einzelne Theile seines Bezirks mit dieser 
Bereisung zu beauftragen. Die darüber eingesammelten Notizen hat der 
Ober-Kontroleur zur Prüfung zu benutzen, ob die Tabacks-Pflanzungen voll- 
ständig angemeldet und zu Buche gebracht worden, und demnächst dem 
General-Inspektor des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins vorzulegen, 
damit von ihm zu behufigen Anordnungen zu demselben Zweck gleichfalls 
davon Gebrauch gemacht werde. 
Für die Revision der Anmeldungen selbst, welche in der Regel vom 
Ober-Kontroleur und, wenn thunlich, unter Zuziehung eines zweiten Stener- 
38“
        <pb n="264" />
        244 
Beamten vorzunehmen ist, wird von dem erstern für jeden einzelnen Ort 
der Zeitpunkt bestimmt, wann solche geschehen soll. Derselbe veranlaßt die 
Steuerstelle, in deren Bezirk die Tabacks-Pflanzungen sich befinden, daß 
dieselbe den Gemeindevorsteher des Orts und durch diesen die Inhaber des 
Tabacks= Landes von dem angesetzten Termin zeitig vorher benachrichtigt, 
mit der Aufforderung, der Untersuchung beizuwohnen. 
Leisten letztere dieser Aufforderung kein Genüge, so braucht deshalb die 
Revision nicht aufgeschoben zu werden. Wird dabei in Ansehung der Feh- 
lenden etwas Anderes, als sie angegeben haben, ermittelt, so ist solches 
einstweilen, mit Zuziehung des Gemeindevorstehers oder dessen Stellvertreters, 
festzustellen und der Fehlende nöthigenfalls vorzuladen, um sich über seine 
Einwendungen dagegen vernehmen zu lassen. 
S. 4. 
Durch die Revision ist die richtige Angabe der Größe der Talacks- 
Pflanzungen festzustellen. In den meisten Fällen, zumal bei vierseitigen, 
rechtwinkligen Bodenflächen, wird es genügen, die Länge und Breite durch 
Abschreitung zu messen, nachdem ermittelt worden, wie sich die Schrittlänge 
des Abschreitenden zum Landesmaaße verhält, und daraus nach den Regeln 
für die Berechnung des Inhalts einer Fläche denselben zu ermitteln. 
Unregelmäßige Flächen sind in der, dem rechtwinkligen Viereck am nächsten 
kommenden Figur auf dieselbe einfache Weise zu ermitteln und die Ein- 
und Ausspringe besonders ab= oder zuzurechnen. In Streitfällen ist die 
Meßkette auzuwenden, oder auf Antrag des Bodeninhabers auf seine Kosten 
ein sachverständiger Feldmesser zuzuziehen. Hat schon früher eine amtliche 
Vermessung des betreffenden Grundstücks stattgefunden oder wird die schrift- 
liche Angabe eines vereideten Feldmessers über die von ihm vorgenommene 
Vermessung vorgelegt, so kann darauf, wenn der Augenschein nicht erhebliche 
Zweifel übrig läßt, ohne Weiteres gefußt werden. Liegen mehrere Pflan- 
zungen im Zusammenhange, so genügt die Ausmittelung der Gesammtfläche, 
wenn sie mit der Summe der einzelnen Angaben genau genug übereinstimmt. 
§. 5. 
Sowohl über die Fälle, in denen die Anmeldung eines Grundstücks ganz 
unterlassen worden ist (§. 10. Ziff. 1 des Gesetzes), als über solche ent-
        <pb n="265" />
        245 
deckte Unrichtigkeiten der Anmeldung, welche nach dem Gesetze (8. 10. 
Ziff. 2) Bestrafung nach sich ziehen, ist ein fortlaufendes Protokoll auf- 
zunehmen und von dem Gemeindevorsteher und dem Anmeldenden, wenn er 
gegenwärtig ist, mit zu unterschreiben, welches demnächst an die Bezirks= 
Steuerstelle zur Einleitung des nöthigen Verfahrens gegen die Straffälligen 
eingesandt wird. Der behufs Einleitung des Prozesses einzureichenden De- 
nunziation ist ein beglaubigter Auszug aus diesem Protokoll beizufügen. 
8. 6. 
Die Revision liegt dem Ober-Kontroleur und dem von ihm zugezogenen 
Steuerbeamten (8. 3) zunächst ob, doch ist diesen dabei, soweit es erforder- 
lich, die nöthige sachverständige Hülfe zu geben. Die Steuerbeamten werden 
sich indeß besonders angelegen sein lassen, mit den Regeln für die Aus- 
messung ebener geradliniger Figuren und dem Gebrauche der Meßkette hin- 
länglich bekannt zu werden. Tag und Ergebniß der Revision werden in 
die dazu bestimmten Spalten 5 und 6 der Anmeldungen eingetragen und 
in Spalte 7 und 8 mit kurzer Bemerkung, durch welches Verfahren ein 
etwa abweichendes Resultat gefunden worden, bescheinigt. Der General- 
Inspektor des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins hat probeweise 
Nachrevisionen anzuordnen, um sich zu überzeugen, daß die Angabe auf 
Grund vorschriftsmäßiger Revision (8§. 3, 4) bestätigt ist und die gefun- 
denen Abweichungen gehörig begründet sind. 
S. 7. 
Nach der Revision kommen die so vervollständigten Anmeldungen zur 
Hebestelle zurück, welche danach die Spalten 4 und 5 des Anmelde-Registers 
ausfüllt, die Steuerschuld jedes Einzelnen festsetzt und ihn hiervon nach 
Muster d. in Kenntniß setzt. Die Steuerzahlungen sind demnächst in dem d. 
  
Hebe-Register (Muster e.) einzutragen und auf dem Steuerzettel (Muster d.) e. 
zu Juittiren.“ 
hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Zugleich wird zur Ausführung des gedachten Bundesgesetzes in dem Groß- 
herzogthum weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
        <pb n="266" />
        246 
1) Die in Artikel 17 des Vertrags wegen Errichtung des Thüringischen Zoll- 
und Handels-Vereins vom 10. Mai 1833 (S. 455 des Reg.-Blatts v. 
J. 1833) bestimmte Kompetenz des General-Inspektors des Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereins findet auch auf die gemeinschaftliche Tabacks- 
Steuer in gleicher Weise Anwendung, wie dieses hinsichtlich der übrigen 
gemeinschaftlichen Abgaben — mit Ausnahme zur Zeit noch der Bier- 
steuer — bereits der Fall ist. 
2) Hinsichtlich der Großherzoglichen Aemter Allstedt und Oldisleben, sowie 
Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers, tritt gemäß dem Gesetze vom 
2. Oktober 1849 (S. 183 des Reg.-Blatts v. J. 1849) der Großherzog- 
liche General-Inspektor überall — auch wo in der vorstehend bekannt 
gemachten Anweisung der General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und 
Handels-Vereins genannt ist — an die Stelle des letztern mit den durch 
das Gesetz vom 2. Oktober 1849 bestimmten Amtsbefugnissen. 
3) Die Verordnung wegen Ausführung des Gesetzes vom 13. Dezember 1833 
in Bezug auf die Besteuerung des Tabacks-Baus im Großherzogthum vom 
23. Oktober 1850 (S. 660 des Reg.-Blatts v. J. 1850) tritt außer 
Anwendung. 
Weimar am 5. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="267" />
        247 
Muster a. Steuer-Hebebezirk N. N. 
(S. 1.) 
Anmeldung 
der Grundstücke, welche mit Taback bepflanzt sind. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ang abe. Revision. 
1 2. 8. 4. 5. 6. 7. 8. 
Inhaber Eigenhändige 
Bor- und Zuname ri s Angemeldete Tag Bei Namensunterschrift des 
desjenigen, —— age * n ber Revision Steue 1 Gemeinde- 
f welchen der er er efundene eamten, 
welcher den Taback P Taback welcher von der Größe 
baut. gebaut Grundstücke.,Grundflül, Revision. Gröbe. des Grundstücke Ueber- 
wird. Acder. Onmib. . s«»·me.zeugunqgeaommeahat. 
*) Zn dessen Auftrage D 
angegeben von " 
i 
.............. ·i 
I 
I 
*) welches bescheinigt I 
der Gemeinde-Borsteher: l 
! 
l 
1 
Abgegeben, den ten 18 
In das Hebe-Register eingetragen unter Nr. 
(Benennung der Amtsstelle und Unterschrift.) 
) Diese Worte sind zu durchstreichen, wenn der, welcher den Tatack baut, selbst die schriftliche Anmeldung macht.
        <pb n="268" />
        248 
Muster b. 
(. 1.) 
6Gescheinigung. 
Anmelde-Register Nr. 
Der ... □.—..——......een:... 
uuuu„I 
hat heute angemeldtttttt:t::t:t:t:: . . . 
.............. Ackek..........DRuthenLandmitTabackbepflanztzuhaben. 
den ten 18 
(Benennung der Amttsstelle und Unterschrift.)
        <pb n="269" />
        249 
Muster ec. 
Anmelde-Register 
für die 
Tabacks-Steuer des Erntejahres 18.. 
Hebestelle zu 
und zwar für die Ortschaften: 
Geführt von N. N. 
(Amts-Charakter.) 
Mit Heften Beläge. 
Geprüft den 1 18 
Der Ober-Kontroleur 
N. N. 
Vorschriften für den Gebrauch. 
1) Nachdem die einzelnen Hefte des Anmelde= Registers nach §. 2 der Anweisung in einen Band zusammengebunden 
und zist einer General. Nelaviumlation versehen sind, ist das Negister mit einer von dem Ober-Kontroleur zu besie- 
gelnd en Schnur zu durchzieh 
2) Das Anmelde-Register niuh 3 jeder Zeit in Betreff der Ist- Einnohme mit den Anschreibungen im Einnahme-Jour- 
nal übereinstimmen, auch ist darllber zu wachen, daß die zum Soll gestellten Beträge rechtzeitig zur Einzahlung ge- 
lange 
3) Zu züre Juni des auf die Ernte folgenden Jahres ist das „Anmelde-Register abzuschließen, die Aufrechnung der ein- 
gezahlten Beträge zu bewirken und nach Uebertragung der Summen in die General-Rekapitulation der an Tabacks- 
steuer ausgekommene Gesammtbetrag zu ermitteln. 
4) Nach dem Abschlusse und spätestens bis zum 10. Juli ist das Anmeldungs= Register unter Beifügung der Anmeldungen. 
der Flurbegehungs. Protokolle und des Einnabme-Journals an den General-Inspektor zur Kalkulatur-Revision ein- 
zureichen 
39
        <pb n="270" />
        250 
  
Vor= und Zuname 
Der Grundstücke Größe ist: 
  
  
Die 
  
Lau- der 
Eigenhümer, Pchter oder sonstigen bei der Revision -- Steuer betrögt 
de n ldet 
* Inhaber der Grundftücke, angemeldet zu befunden zu steuerpflichtig zu demnach 
auf welchen 
der Taback gepflanzt wird. ader Onuth. aaer ORutb. ader Rath. Thir. Gr. 
1. 2. 3. 4. 5. 6.
        <pb n="271" />
        Davon gehen 
Die Steuer ist eingezahlt: 
  
  
  
  
Kem Bleibt — — — — 
ab an Remis- .. noch im Laufe des Erntejahres im darauf folgenden Jahre 
sionen und wirklicher *7 *m# ae#emerkungen 
Niederschla- Sieuerb unter des unter des « 
gungen: teuerbetrag: am “ mit am Siat, mit 
e· Jour- me- · 
ni-.Iok.utk.lck. (Datun) i (Datun) Tbir. o. 
7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
39°“
        <pb n="272" />
        252 
Muster d. 
Die von dem .. . . . .. .. . . . . . . .. u angemeldete Fläche Tabacks-Land (Anmelde- 
Register Nr. .. ... ) ist festgestellt zur Größe d0do Ackerr □hruthen 
und trägt demnach Steuer 
Thaler Silbergroschen 
Diese Steuer ist gezahlt: 
  
k Namens= Unterschrift 
am mit d 
es 
Hebungsbeamten als Empfangsschein.
        <pb n="273" />
        Muster . .... .. . .. . . . .- Amt zu ... ... . .. . . . .. 
(8. 7.) 
Einnahme-Journal 
der 
Steuern vom inländischen Tabacks-Bau 
für 
das Erntejahr 18 
(III. und IV. Quartal 18.. und I. und II. Quartal 18.6) 
(Wegen der Vorschriften für den Gebrauch 
(s. die letzte Seite.) 
Dieses Journal enthält .. .. . Blätter, mit einer 
Schnur durchzogen, welche mit dem Siegel des Unter— 
zeichneten angesiegelt sind. Geführt von 
t ... 
. . . . . ... den . . ten....... 18 Name: 
Name: Charakter: 
Charakter:
        <pb n="274" />
        264 
S Erme 
Lau. Der Des Der Stenernden Betrag k uss d n- 
Eintragung Anmelde eingderen Angeschrieb 
« ’ ngeschrieben 
fende Monat Registers Name Wohnort -abacks Betrag. im Manual 
K. Ta « Steuer. — — 
g. Fol. M Tolr. Est. pi. Tbix. Sart. vi. Fol. M 
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Vorschriften für den Gebrauch. 
1) Das Einnahme-Journal umfaßt den Zeitraum des Erntejahres. Bis zu seinem, Ende Juni 
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des auf die Ernte folgenden Jahres stattfindender Abschlusse sind die eingehenden Steuerzah- 
lungen der Reihe nach, wie sie erfolgen, unter fortlaufender, von Eins anfangender Nummer 
anzuschreiben. 
Die Einnahmen am Schlusse jeden Tages werden mit den übrigen Einnahmen an indirekten 
Abgaben in die Kassenbücher übernommen und es wird demnächst das Einnahme-Journal mo- 
natlich abgeschlossen, aber fortlaufend bis zum Quartal-Schlusse summirt. Die Summen aller 
4 Quartale werden beim Abschluß des Einnahme-Journals wiederholt und aufgerechnet. Die 
in dieser Weise dargestellte Einnahme des Erntejahres muß mit dem Betrage in den Spalten 
1! und 14 der General-Rekapitulation für das abgeschlossene Anmelde= Register Übereinstimmen.
        <pb n="275" />
        255 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben zur Ausführung der Vor- 
schriften in den §S. 151, 155, 206 und 213 des revidirten Gesetzes über die 
Ablösung grundherrlicher Rechte vom 28. April d. J. — Seite 95 ff. des Re- 
gierungs-Blatts — in Verbindung mit §. 6 des neuen Gesetzes über die Zusam- 
menlegung der Grundstücke vom 5. Mai d. J. — Seite 185 ff. des Regierungs- 
Blatts — betreffend die hiernach in Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungs- 
Sachen als dritte und letzte Instanz eintretende Revisions-Kommission, welche aus 
dem Chef des Staats-Ministeriums, Departement des Innern, als Vorsitzenden, 
seinem Stellvertreter und seinen ordentlichen vortragenden Räthen mit Hinzuziehung 
dreier zum Richteramt befähigten, von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzog, 
zu ernennenden Beamten bestehen soll, gnädigst zu bestimmen geruht, daß als ju- 
ristische Mitglieder der Revisi ons-Kommission zugezegen werden: 
1) der Direktor des Großherzoglichen Kreisgerichts hier, Präsident Dr. Burckhard, 
2) der vortragende Rath in dem Großherzoglichen Ministerial- Departement der 
Justiz, Geheime Justiz-Rath Dr. Brüger und 
3) der vortragende Rath in dem Großherzoglichen Ministerial-Departement des 
Kultus, Justiz-Rath Vollert, 
sowie 
für Fälle der Behinderung der vorgenannten Mitglieder, als Stellvertreter 
derselben: 
a) der Vice-Direktor des Großherzoglichen Kreisgerichts hier, Geheime 
Justiz-Rath von Göckel, 
b) der Kreisgerichts-Rath Dr. Hase und 
P) der Kreisgerichts-Rath Weitz, 
was hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 21. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Auf dem Grunde schon vor längerer Zeit angeknüpfter Verhandlungen ist 
zwischen den Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Co- 
burg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ä. L. 
und Reuß j. L. eine Uebereinkunft dahin getroffen worden, daß die, einem dieser 
Staaten angehörigen, in ihrem Heimathsstaat mit günstigem Erfolg von der zu- 
ständigen Stelle geprüften und zur Praxis zugelassenen Aerzte, Wundärzte, Zahn-
        <pb n="276" />
        256 
ärzte, Geburtshelfer und Thierärzte zur Ausübung ihres Berufs, sowie zur Nie- 
derlassung in sämmtlichen vorgenannten Vereinsstaaten Behufs der Ausübung der 
Praxis innerhalb der in ihrem Heimathsstaat ihnen eingeraumten Befugnisse unter 
den, für den Inländer geltenden Bestimmungen berechtigt sein sollen, ohne daß in- 
deß durch ihre Niederlassung an sich in ihren bisherigen Heimathsverhältnissen et- 
was geändert wird. 
Von dem unterzeichneten Staats-Ministerium wird dies hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 28. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 22, 23, 24, 25, 26 und 27 
erschienen und enthalten: 
(Nr. 304.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofs für 
Handelssachen. Vom 12. Juni 1869. 
(Nr. 305.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Nord- 
deutschen Bundes für das Jahr 1870. Vom 13. Juni 1869. 
(Nr. 307.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Mai 1869, betreffend die in Gemäß- 
heit des Gesetzes vom 9. November 1867 genehmigte Ausgabe von 
verzinslichen Schatzanweisungen im Betrag von 4,248,900 Thalern. 
(Nr. 310.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteue- 
rung des Braumalzes vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesetzblatt S. 
375) und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins 
vom 8. Juli 1868 (Bundes-Gesetzblatt S. 384) in der Ham- 
burgischen Voigtei Moorwärder und in einem Theil der Preußischen 
Insel Wilhelmsburg. Vom 5. Juni 1869. 
(Nr. 311.) Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienst-Lohns. 
Vom 21. Juni 1869. 
(Nr. 312.) Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund. Vom 21. Juni 
1869. 
(Nr. 313.) Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. Vom 26. Juni 
1869. 
(Nr. 314.) Verordnung, betreffend die Kautionen der bei den Verwaltungen der 
Post, der Telegraphen und des Aichungs-Wesens angestellten Be- 
amten. Vom 29. Juni 1869. 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
        <pb n="277" />
        57 
Regierungs-Blat 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. Weimar. 13. Juli 1869. 
  
Ministerial-Verordnung, 
betreffend die Ausstellung und Mittheilung von Zeugnissen über 
die Geburt, die Verehelichung und das Ableben von Angehörigen 
der Thüringischen Staaten. 
Zu Folge einer mit den Regierungen von Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten- 
burg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg= Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Reuß j. L. und Reuß é. L. getroffenen Vereinbarung wird nachträglich 
zu der Verordnung, die Führung der Geburts-, Heiraths= und Sterbe- 
Register betreffend, vom 17. Juni 1868 (Reg.-Blatt S. 292 ff.) und 
zu den früheren im Eingange derselben angeführten Verordnungen mit höchster Ge- 
nehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, Folgendes verordnet: 
g. 1. 
Zeugnisse über einen im Großherzogthum vorgekommenen Fall der Geburt, 
der Eheschließung oder des Ablebens eines Ausländers werden, wenn sie Angehörige 
eines der Eingangs erwähnten Staaten betreffen, von der zur Eintragung des Falls 
in die Geburts-, Heiraths- oder Sterbe-Register und zur Ausstellung der betreffen- 
den Zeugnisse zuständigen Behörde in Zukunft ohne Vermittelung irgend welcher 
andern inländischen Behörde, bezüglich ohne weitere Attestirung oder Legalisation 
von Seiten einer solchen, unmittelbar an die Bezirksbehörde desjenigen Landes- 
theils der bezüglichen Staaten, in welchem die betreffende Person heimathsberechtigt 
ist, eingesendet. 
40
        <pb n="278" />
        258 
Ein Verzeichniß der zur Empfangnahme der gedachten Zeugnisse berufenen 
auswärtigen Bezirksbehörden ist in der Anlage à beigefügt. 
S. 2. 
Im Großherzogthum sind die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren dazu be- 
rusen, die in den übrigen Thüringischen Staaten zur Ausstellung gelangenden 
Zeugnisse der gedachten Art von den auswärtigen Behörden zunächst entgegen zu 
nehmen. Alsdann haben sie die betreffenden Heimathsbehörden von dem Inhalt 
der gedachten Zeugnisse zu benachrichtigen, um schließlich dieselben nach Maßgabe 
der Vorschrift in S§. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1868 unmittelbar oder — 
was Sterbefälle anlangt — durch Vermittelung der zuständigen Einzelrichter an die 
Register-Behörden gelangen zu lassen. 
S. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 15. Juli d. J. in Kraft. 
Weimar am 2. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
A. 
Verzeich niß 
der Behörden, welche in den übrigen Thüringischen Staaten zur Empfangnahme 
der im Großherzogthum ausgestellten Geburts-, Ehe= und Todes-Zeugnisse 
berufen sind: 
1) In dem Herzogthum Sachsen-Meiningen: 
die Verwaltungsämter zu Salzungen, Meiningen, Römhild, Hild- 
burghausen, Sonneberg, Saalfeld und Camburg, bezüglich der Resi- 
denz-Stadt Meiningen deren Polizei-Direktion. 
2) In dem Herzogthum Sachsen-Altenburg: 
die unteren Gerichtsbehörden und zwar: 
das Stadtgericht zu Altenburg, die Gerichtsämter I und II zu 
Altenburg, die Gerichtsämter zu Lucka, Gößnitz, Schmölln, Ron- 
neburg, Eisenberg, Roda und Kahla, das Gericht zu Meuselwitz.
        <pb n="279" />
        259 
3) In dem Herzogthum Sachsen-Coburg: 
das Landraths-Amt zu Coburg, das Justiz-Amt Königsberg und bezüglich 
der Städte Coburg, Neustadt und Rodach die Magistrate daselbst. 
4) In dem Herzogthum Sachsen-Gotha: 
die Landraths-Aemter zu Gotha, Ohrdruf und Waltershausen, die 
Justiz-Aemter zu Nazza und Volkenroda und bezüglich der Städte 
Gotha, Ohrdruf und Waltershausen die Stadträthe daselbst. 
5) In dem Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt: 
die Landraths-Aemter zu Rudolstadt, Königsee und Frankenhausen. 
6) In dem Fürstenthum Schwarzburg= Sondershausen: 
die Landräthe zu Sondershausen, Ebeleben, Arnstadt und Gehren. 
7) In dem Fürstenthum Reuß jüngerer Linie: 
die Landraths-Aemter zu Gera, Schleiz und Ebersdorf, die Stadt- 
räthe zu Gera und Lobenstein und der Stadtgemeinde-Vorstand in 
Schleiz. 
8) In dem Fürstenthum Reuß älterer Linie: 
für die Städte Greiz und Zeulenroda die betreffenden Stadträthe; 
für die übrigen Ortschaften der Herrschaft Greiz das Landraths-Amt 
in Greiz und 
für die Ortschaften der Herrschaft Burgk das Justiz-Amt daselbst. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Nachdem der Feuerversicherungs-Aktien -Gesellschaft Patria in Berlin Erlaub- 
niß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum widerruflich ertheilt worden, so wird 
solches mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Apotheker 
Alexander Gräf zu Buttelstedt die Stelle des Haupt-Agenten übertragen erhal- 
ten hat. 
Weimar am 26. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach.
        <pb n="280" />
        260 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach empfangenem Vortrag im 
Großherzoglichen Gesammt-Ministerium die Giltigkeitsdauer des den Herren Wer 
und Söhne zu Chemnitz unterm 14. Dezember 1864 auf einen verbesserten Strumpf- 
wirker-Stuhl für den ganzen Umfang des Großherzogthums auf die Dauer von fünf 
Jahren verliehenen Erfindungs-Patents (Reg. Blatt v. J. 1864 S. 158 ff.) auf 
weitere zwei Jahre, mithin bis zum 14. Dezember 1871, zu verlängern geruht. 
Es wird solches hierdurch zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 30. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 7. November 1868 (Seite 
390 des Reg. Blatts v. J. 1868) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß das zu Hamburg errichtete zollvereinsländische Haupt-Zollamt vom 
1. Juli d. J. ab auch die Befugniß zur Zollabfertigung der elbaufwärts von 
Hamburg nach dem Zollverein gehenden Waaren zugewiesen erhalten hat und daß 
in Folge dessen das Haupt-Zollamt zu Wittenberge als Grenz-Eingangsamt des 
Zollvereins außer Wirksamkeit tritt. 
Weimar am 1. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Als Haupt-Agent der Lebensversicherungs-Bank „Cosmos“ zu Zeyst im König- 
reich Holland für das Großherzogthum ist an der Stelle des Spediteurs Erdmann 
Rolsch allhier der Lieutenant a. D. Max Sondershausen daselbst eingetreten. 
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 2. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Weimaor. — Hof-Buchdruckerei. —
        <pb n="281" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisc nack. 
  
Nummer 17. Weimar. 22. Juli 1869. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, dem in der Residenz- 
Stadt Weimar begründeten Landesverein zur Pflege im Felde verwundeter und 
erkrankter Krieger, sowie dem zu gleichem Zweck in der Residenz-Stadt Eisenach 
begründeten Lokal-Verein die juristische Persönlichkeit mit den Rechten einer milden 
Stiftung gnädigst zu verleihen geruht haben, so wird solches andurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 6. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, der neubegründeten Reit- 
bahn-Aktien-Gesellschaft zu Eisenach die Rechte einer juristischen Persönlichkeit gnä- 
digst zu verleihen geruht haben, so wird solches andurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar am 7. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
41
        <pb n="282" />
        262 
Es ist von Seiten der autorisirten Fleischbeschauer mehrfach darüber geklagt 
worden, daß bei Ablieferung der mikroskopisch zu untersuchenden Fleischproben 
1) nicht immer die im §. 2 der Ministerial-Bekanntmachung über die Fleisch- 
schau auf Trichinen vom 23. Jqguuar v. J. besonders aufgeführten Theile, 
namentlich fast nie der Kehlkopf des betreffenden Schweins, abgegeben, 
sowie 
2) daß die von einem Schwein herrührenden Fleischproben häufig nicht in 
der in dem nurgedachten Paragraphen vorgeschriebenen Weise, in besondere 
Schachteln getrennt und mit gehöriger Bezeichnung versehen, abgeliefert würden. 
Indem daher das unterzeichnete Staats-Ministerium die Betheiligten an die 
strenge Befolgung der Bestimmungen der nur gedachten Ministerial-Bekanntmachung 
hierdurch erinnert, macht es noch ausdrücklich darauf aufmerksam, daß die jedes- 
malige Ablieferung des Kehlkopfs mit den anderen der mikroskopischen Untersuchung 
zu unterstellenden Theilen nicht nur deshalb wichtig ist, weil, bei vorhandener Tri- 
chinose, die kleinen Kehlkopfs-Muskeln vorzugsweise von diesen Parasiten heim- 
gesucht zu sein pflegen, sondern namentlich auch deshalb, weil bei gleichzeitigem 
Schlachten mehrerer Schweine das Vorhandensein der entsprechenden Anzahl von 
Kehlköpfen eine gewisse Garantie dafür gewährt, daß von jedem der geschlachteten 
Thiere wenigstens eine Fleischprobe zur Untersuchung gebracht worden ist. 
Da übrigens manche Gewerbtreibende den Kehlkopf des Schweins mit zu 
verwerthen pflegen, so sollen die Fleischbeschauer hierdurch verpflichtet werden, den- 
selben unter der Voraussetzung, daß dessen Fleischtheile bei der Untersuchung tri- 
chinenfrei befunden wurden, dem betreffenden Eigenthümer auf Wunsch mit den 
übrigen abgelieferten Fleischproben wieder zurückzugeben. In diesem Fall hat je- 
doch der Fleischbeschauer den Kehlkopf vor der Rückgabe mittelst Einschneidens der- 
maßen zu kennzeichnen, daß eine etwaige abermalige Abgabe desselben an Stelle 
eines noch nicht zur Untersuchung gestellten mit Aussicht auf Erfolg nicht versucht 
werden kann. 
Schließlich werden die im §. 5 der mehrgedachten Ministerial-Bekanntmachung 
vom 23. Januar v. J. enthaltenen Vorschriften wegen Kontrolirung der die Fleisch- 
schau betreffenden Anordnungen durch die Polizei-Behörden den Letzteren noch be- 
sonders hierdurch in Erinnerung gebracht. 
Weimar am 10. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
        <pb n="283" />
        263 
Unter Bezugnahme auf §. 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Be- 
steuerung des Tabacks betreffend, (Seite 319 des Bundes-Gesetzblatts v. J. 
1868) werden die nachstehenden, von dem Bundesrath des Zollvereins festgestellten 
„Bestimmungen über Erlaß der Tabacks-Stener wegen Mißwachses 
oder anderer Unglücksfälle“ mit dem Bemerken zur Nachachtung bekannt ge- 
macht, daß, wo in diesen Bestimmungen der General- Inspektor des Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereins genannt ist, hinsichtlich der Großherzoglichen Aemter 
Allstedt mit Oldisleben, sowie Ostheim, mit Ausnahme des Orts Melpers, der 
Großherzogliche General-Inspektor an dessen Stelle tritt. 
Weimar am 8. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Finanzen. 
G. Thon. 
Bestimmungen 
über Erlaß der Tabacks-Steuer wegen Mißwachses oder anderer 
Unglücks fälle. 
In dem Gesetz vom 26. Mai 1868, die Steuer vom inländischen Taback 
betreffend, ist im §. 7 vorgeschrieben, daß ein Erlaß an der Steuer eintreten soll, 
wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen 
Witterungs-Wechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größern Theil verdor- 
ben wird. 
Zur Ausführung dieser Vorschrift werden nachstehende Bestimmungen erlassen. 
§. 1. 
Wird mit Taback bepflanztes Land, bevor ein Einsammeln der Tabacks-Blätter 
stattgesunden hat, wegen Mißwachses oder Beschädigung des Tabacks, nach vorgängiger 
Anzeige bei der Steuer-Hebestelle unter Aufsicht eines Steuer-Beamten umgepflügt, so 
wird dem Tabacks-Pflanzer die Steuer für die umgepflügte Fläche erlassen. Von der 
erfolgten Umpflügung hat der Ober-Kontroleur Ueberzeugung zu nehmen und solche 
zu bescheinigen. 
§. 2. 
Wird durch Hagelschlag oder Ueberschwemmung vor oder während der eigent- 
lichen Tabacks-Ernte der sechste Theil oder darüber der gesammten von einem Tabacks- 
Pflanzer in einer Feldflur mit Taback bestellten Grundfläche so stark beschädigt, daß 
41“
        <pb n="284" />
        264 
nach der Abschätzung von dem beschädigten Theil der Grundfläche entweder nicht ein 
Viertel oder nicht die Hälfte des Ertrags zu gewinnen ist, welcher gewonnen sein 
würde, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte, dann wird von diesem beschädigten 
Theil die Steuer im ersten Fall ganz, in dem andern zu zwei Dritteln erlassen. 
. Dieser Erlaß wird unter denselben Bedingungen auch für die Beschädigungen 
durch Frost gewährt, insofern solche in den Monaten Juli, August und September, 
jedenfalls aber später als die erfolgte Anmeldung der Tabacks-Pflanzung eingetreten sind. 
Beschädigungen, welche sich nach der Haupternte an dem Nachwuchs oder sog. 
Geiz (den neuen Trieben nach abgeschnittener Tabacks-Staude) ergeben, begründen 
keinen Anspruch auf Steuererlaß. 
8. 3. 
Werden durch Feuerschaden von dem noch im Ganzen und ohne daß davon etwas 
verkauft worden ist, vorhandenen Tabacks-Gewinn bei dem Tabacks-Pflanzer vor dem 
1. Februar des dem Erntejahr folgenden Jahres erweislich die Hälfte oder drei Vier- 
theile zerstört, so wird die Steuer ebenfalls, im ersten Fall zu zwei Drittheilen, 
im letztern Fall ganz erlassen. 
8. 4. 
Dürre und Nässe begründen, abgesehen von dem §. 1. gedachten Fall, keinen 
Anspruch auf Steuererlaß. 
8. B5. 
Beschädigungen, auf deren Grund ein Steuererlaß nachgesucht wird, müssen 
a) wenn sie sich während der Ernte, d. h. während des eigentlichen Abblattens 
der Tabacks-Stauden oder der Gewinnung des sog. Obergutes ereignen, von 
dem Beschädigten spätestens am folgenden Tag der Obrigkeit oder dem 
Ortsvorsteher, sowie der Steuer Hebestelle, wohin die Gemeinde gehört, an- 
gezeigt werden, welche, wenn die weitere Fortsetzung der Ernte nicht bis 
zur Besichtigung sistirt werden kann, vorläufig den Schaden möglichst zu 
konstatiren und dafür zu sorgen haben, daß von dem eingesammelten Taback, 
wohin auch die vor der Ernte etwa abgenommenen Sand= oder andere 
brauchbare Tabacks-Blätter gehören, nichts abhanden gebracht werde. 
Ist die Beschädigung während der Ernte durch Frost geschehen, so 
kann die Einsammlung der noch brauchbaren Blätter auch vor der Besichti- 
gung nachgelassen werden, da der Schaden aus den erfrorenen, an den 
Stielen gebliebenen Blättern mit hinlänglicher Sicherheit zu erkennen und 
zu schätzen ist.
        <pb n="285" />
        265 
b) Wenn die Ernte noch nicht begonnen hat, oder doch jedwedes Abblatten bis 
zur Besichtigung ausgesetzt werden kann, so muß die Anzeige der Beschädi- 
gung längstens in drei Tagen nach ihrer Entstehung bei der vorgenannten 
Behörde und der Steuer-Hebestelle erfolgen, damit die erforderliche Ermitte- 
lung angestellt werde. 
c) Wenn nach der Ernte Taback durch Feuer vernichtet ist, so muß die Anzeige 
in eben der Art und in derselben Frist, wie unter b. geschehen. 
In allen vorbemerkten Fällen muß die Anzeige sowohl an die Orts= als an 
die Steuer-Behörde und zwar an beide gleichlautend, nach dem unter a. anliegenden a. 
Muster, wenn die Beschädigung durch Naturereignisse, und nach dem unter b. anliegen- d. 
den Muster, wenn solche durch Feuersbrunst entstanden, geschehen. Geschieht die An 
meldung mündlich, so wird sie von dem Beamten, vor welchem sie gemacht wird, 
nach demselben Muster aufgenommen und bei dessen Unterschrift bemerkt: „nach 
mündlicher Angabe des N." 
Ist sie länger als drei Tage nach entstandener Beschädigung unterlassen wor- 
den, so findet ein Anspruch auf Erlaß nicht mehr statt. 
S. 6. 
Die Hebestelle muß sofort dem Ober-Kontroleur des Bezirks von der ange- 
meldeten Beschädigung Kenntniß geben und dieser mit Zuziehung eines zweiten Steuer- 
beamten den Schaden in Gemeinschaft mit dem Ortsvorsteher oder einem Abgeordneten 
der Obrigkeit und in Gegenwart des Beschädigten besichtigen und fesistellen. Die ört- 
liche Untersuchung des Schadens muß in dem §. 5 g. gedachten Fall so schleunig wie 
möglich, in anderen Fällen aber innerhalb zehn Tagen, nachdem die Anzeige gemacht 
worden, erfolgen. 
Die Festsetzung des Schadens geschieht, wenn der durch denselben veranlaßte 
Steuererlaß nicht über 20 Thaler anzuschlagen ist, sogleich bei der Besichtigung durch 
die oben genannten Beamten nach ihrer eigenen Kenntniß und Ueberzeugung und sind 
andre Sachverständige nur insofern darüber abzuhören und zuzuziehen, als der Be- 
schädigte es auf seine Kosten, wenn dergleichen dadurch verursacht werden, verlangt. 
Ist der Schaden von größerer Bedeutung, oder hat er das Tabacks-Land in 
einer ganzen Feldmark oder einem großen Theil derselben betroffen, so wählt der 
Ober-Kontroleur und die Obrigkeit zwei verpflichtete Taxatoren oder sonstige ver- 
eidete oder zu dem Ende zu vereidende Sachverständige und zwar jeder Theil einen, 
welche unter Aufsicht des nöthigenfalls zur Wahl eines Obmanns befugten Oler- 
Kontroleurs an Ort und Stelle, unter Zuziehung des oder der Beschädigten und
        <pb n="286" />
        266 
auf deren Kosten, ermitteln, ob der Schaden von der im §. 2 oder §. 3 ange- 
gebenen Art und Größe ist, und dem Ober-Kontroleur ihr Gutachten darüber zu 
Protokoll geben. 
Sollte der Schaden von der Art sein, daß sich die Tabacks-Pflanzung in der 
Folge wieder ganz oder zum Theil von demselben erholen kann, und ließe sich mithin 
vor der Erntezeit nicht bestimmen, ob der Ausfall an dem Gewinn von der be- 
dingungsmäßigen Größe sein werde, so muß die Ernte abgewartet und durch eine 
binlängliche Kontrole dafür gesorgt werden, daß von dem ganzen Gewinn der 
Steuerbehörde nichts verschwiegen werde. 
S. 7. 
Der Ober-Kontroleur hat darauf zu sehen, daß das über die örtliche Unter- 
suchung aufgenommene Protokoll vollständig abgefaßt und alle diejenigen Umstände, 
welche zur Bestimmung über die Zulässigkeit und Höhe des Steuererlasses erforderlich 
sind, nach faktischer Ausmittelung, Schätzung der Sachverständigen oder aus anderen 
zuverlässigen Quellen darin ausgenommen werden. Stimmen die Sachverständigen in 
den Schätzungs-Ergebnissen nicht überein, so ist das Gutachten sowohl jedes einzelnen 
Sachverständigen, als das der Ortsbehörde zu Protokoll zu nehmen und diesem 
das Gutachten des Ober-Kontroleurs anzuschließen. In diesem Fall bleiben die 
Spalten 4 . c. und 5 bis 8 der Nachweisung c. (§. 8) unausgefüllt, während in 
der Spalte 9 auf das Protokoll verwiesen wird. Beträgt die Differenz zwischen 
den Schätzungs-Ergebnissen unter 10 Prozent, so genügt die protokollarische Einigung 
des Ober-Kontroleurs mit der Ortsbehörde zur Feststellung des Steuererlasses. 
S. 8. 
Auf den Grund der Abschätzungs-Protokolle und übrigen Ausmittelungs-Ver- 
handlungen wird von dem Ober-Kontroleur über die in einer Gemeinde gleichzeitig 
. vorgekommenen Beschädigungen an Tabacks-Feldern eine Nachweisung nach dem an- 
d. liegenden Muster c. und bei Brandschäden nach dem Muster d. zusammengestellt 
und mit sämmtlichen Belagstücken an die Bezirks-Steuerstelle abgegeben. Diese 
prüft die Sache und berichtet, wenn sich nicht noch zu nachträglichen Erörterungen 
Veranlassung findet, unter Beifügung der Verhandlungen an den General-Inspektor 
des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins, welcher, wenn er gegen die Festsetzung 
des Erlasses nichts zu erinnern hat, solche genehmigt und die Bezirks= Steuerstelle 
anweist, die nachgelassenen Steuerbeträge in dem Tabacks-Steuer-Register sowohl, 
als von der auf dem Steuerzettel jedes einzelnen Beschädigten bemerkten Steuer- 
schuld desselben absetzen zu lassen.
        <pb n="287" />
        267 
Muster a. Steuerstelle N. N. 
(§. 5.) 
NMachmwmeisung 
über 
die in der Gemeinde N. N. im Amte N. N. durch Naturereignisse entstandenen 
Beschädigungen an Tabacks-Feldern. 
  
  
  
Des Die Größe Der be- Der Verlust an der 
beschädigten Tabacks,ämmtlicher schädigten Grund- iee beträgt, b Ursache 
von dem- nach eigener Angabe 
Lan Pflanzere selben mit Kück. des Beschädigten, und 
lende aba Tag der Bemerlungen. 
*. Bor- Zu- bepflanzten mehr als mehr als5 14# 
X Nemen.Erunoftücke Lage. Grhe. ie Dälfte, drei Vier. 
melde · betrögt voon theile von digung. 
Register. ———55 uarer. Quitb.] □s Cn 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abgegeben, den 
Unterschrist des Ausstellers.
        <pb n="288" />
        268 
  
Muster b. 
(§. 5.) 
Nach- 
über 
in der Gemeinde N. JN. durch Feuersbrunst 
Die Größe sämmttlicher Bezeichnung 
ausn Vor- und Zunamen von demselb des 
des An- elden Tag 
fende des mit Taback bepflanteen Orts, wo die getrock- 
n melde- —.nx 6 Erunopüct neten Tabacks · Blätier s der Feuersbrunst. 
. Pflanzers. . 
Negisters. aba Pflanzer aufbewahrt werden. 
Adcer. □MRuthen.
        <pb n="289" />
        weisung 
den 
entstandenen Verlust an Tabacks-Gewinn. 
269 
Steuerstelle N. N. 
  
Durch den Brand ist der Tabacke 
Gewinn zerstört 
In. 
bis auf 
Vspd. 
Zustand der übrig 
gebliebenen Blätter. 
Bemerkungen. 
  
  
  
  
42
        <pb n="290" />
        270 
Muster e. 
(§. 8.) 
ach- 
des für die Einwohner der Gemeinde N. N. im Amte N. N. ermittelten 
  
  
1. 2. 
beschädigten Tabacks= 
Pflanzers 
VorZu- 
53 
# Namen. 
2 
3. 
Die Größe 
sämmtlicher 
von dem- 
selben mit 
Taback be- 
bflanzten 
Grundstücke 
beträgt 
1##c. □Rab. 
4. 
Davon beträgt der Verturt an 
  
#. 
nach eigener Angabe des 
Beschädigten 
b 
noch Schätzung der ingezogenen 
Sachverständigen. 
  
mehr als 
die 
Hälste 
von 
Acker. [Rih. 
mehr als 
drei 
Viertheile 
von 
Acker. Rth. 
1 
Beläge. 
me als mehr als 
drei 
Hälfte Viertheile 
□ 
2 
X der 
Beläge 
Tcker. Kth..Kc □Rb. 
  
  
  
  
Ort und Datum. 
Unterschrift des Ober- 
Kontroleurs oder 
Steuereinnehmers.
        <pb n="291" />
        271 
Steuerstelle N. N. 
  
  
  
  
  
weisung 
Tabacks-Steuer-Nachlasses wegen erlittener Beschädigung durch Naturereignisse. 
5 6. 7. 8. 2. 
der Ernte ete Lelhn 4½ für die be, 
" chödigten Flächen umer Ru- ,« 
c. trägt von 
nach dem Gutachten des Ursache den unter brit 4., und zwar. Mithin 
Ober · Kontroleurs und und TagRubrik 3 uk. r bleibt 
der Obrigkeit à bemerlten '. « « an Steuer Bemerkungen. 
— — – er Grund. zu zwei 
- ur 
mehr als mehr als Beschädi, Kücken nach] Drittel zu- zu 
44 r drei 8 2 a den der Bonzen sammen bezohlen. 
Härlste iertheile — ung. nmelde- Steuer. 
von 43 Gung Registern Steuer. euer 
Acker. ORtb. Ader. IRth. Tblr. eEgr. Thir. Sar. Tblr. Sgr. Thlr. Egr. Thlr. Sgt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
427
        <pb n="292" />
        <pb n="293" />
        273 
Muster d. Steuerstelle N. N. 
(8. 8.) 
Aachweisung 
für die Einwohner der Gemeinde N. N. im Amte N. N. ermittelten Tabacks- 
Steuer-Nachlasses wegen erlittener Beschädigung durch Feuersbrunst.
        <pb n="294" />
        274 
  
  
Des beschädigten Tabacks. Pflanzers · · *7 Nach der Angabe des Beschädigten 
Die Größe *“ — 
sämmtlicher Tag 
von demseben ist der Zustand 
t Vor- Zu- mit Taback der Gewinn an ver " 
* z8 bepflanzten Feuers- Tabacks- * 6 S 
i Namen. Grundstücke Blättern ver. übrig gebliebenen 
W3 betrögt. brunst. brannt bis auf Blötter. 8 
r 
Acker. □b. Ctr. Psd. 
  
  
  
  
  
Ort und Datum. 
Unterschrift des Ober-Kontroleurs 
oder Steuereinnehmers.
        <pb n="295" />
        275 
  
  
  
Nach der Ermittelung Die ganze Davon fallen ans 
Steuer von 
ist der den unter Mithin 
Gewinn an Rubrik 3 . 
12 —— beeren zu zur bleibt an 
der übri Blättern 18 Grund- wei 
Blöttern . 6 zerstört zu stücken be- ganzen zusammen. Steuer zu Bemerkungen. 
übrig gebliebenen mehr 5 hugt nach Drittel der 
als 1 " em An- S . b 
geblieden.Blätter. 0 ½ 4netee. Sieuer. Steuer ezahlen 
mehr 1 Register. . 
Cir. Vsd. als . Tblr. Sar. Tblr. Sgr. Thlr. Sgr. Tblr. Sar. Tolr. Sgr. 
  
— 
*i 
l
        <pb n="296" />
        276 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nach einem Beschluß des Bundesraths des Zollvereins ist für die Zeit vom 
1. Oktober 1870 ab die längste Frist, welche Kaufleuten und Fabrikanten zur 
Berichtigung gestundeter Zollgefälle bewilligt werden darf, auf drei Monate mit 
der Maßgabe festgesetzt worden, daß die Kredit-Frist mit dem Anfang desjenigen 
Monats beginnt, welcher auf den Monat folgt, in dem jeder einzelne Gefällbetrag 
nach dem Gesetz fällig geworden ist, und daß die Abtragung nach Ablauf der be- 
willigten Frist von Monat zu Monat ohne Rücksicht auf den in dieselbe etwa 
fallenden Jahres= oder Kassen-Schluß zu erfolgen hat, daß aber jedenfalls alle 
vor dem 1. Oktober 1870 kreditirten Zollbeträge bis zum 1. Januar 1871 baar 
eingezahlt werden müssen. 
Diese Bestimmungen, welche von dem gedachten Zeitpunkt an an die Stelle 
des §. 4 des Regulativs wegen Kreditirung schuldiger Eingangs= und Ausgangs- 
Abgaben vom 2. September 1863 (Seite 157 des Reg. Bl. von 1863) treten, 
werden hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß es im 
Uebrigen bei den Bestimmungen dieses Regulativs sein Bewenden behält. 
Weimar am 9. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 28 und 29 erschienen und ent- 
halten: 
(Nr. 318.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts- 
Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. Vom 29. 
Juni 1869. 
(Nr. 319.) Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürger- 
licher und staatsbürgerlicher Beziehung. Von 3. Juli 1869. 
(Nr. 320.) Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bund und Italien wegen 
gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und 
Werken der Kunst. Vom 12. Mai 1869. 
(Nr. 323.) Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe. Vom 21. Juni 
1869. 
  
  
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
        <pb n="297" />
        Zegierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 18. Weimar. 26. Juli 1869. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß am 6. d. M. im 
dritten Wahlbezirk an Stelle des verstorbenen Schullehrers Alberts in Mittelhausen 
der Bürgermeister August Reuthe zu Schloßvippach zum Landtags-Abgeordneten 
für die Etats-Periode 1869/71 gewählt worden ist. 
Weimar am 16. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Die von dem Kanzler des Norddeutschen Bundes erlassene Bekanntmachung 
vom 10. Juli d. J., die Einführung von Freimarken zur Frankirung telegraphi- 
scher Depeschen betreffend, wird nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 17. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Bekanntmachung, 
die Einführung von Freimarken zur Frankirung telegraphischer 
Depeschen betreffend. 
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 16. Mai d. J. (Bundes-Gesetzblatt Nr. 31) 
wird wegen Einführung von Freimarken zur Frankirung telegraphischer Depeschen 
Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 
  
43
        <pb n="298" />
        278 
1) Vom 1. August d. J. ab kann die Frankirung aller telegraphischen Depeschen, 
2 
3 
4 
— 
welche bei einer Bundes-Telegraphen-Station aufgegeben werden, gleichviel 
ob dieselben nach Telegraphen-Stationen des Norddeutschen Telegraphen- 
Gebiets oder nach Stationen des Telegraphen= Vereins (Oesterreich und 
Ungarn, Bayern, Württemberg, Baden und Niederland) oder nach Stationen 
des Auslandes bestimmt sind, mittelst Freimarken bewirkt werden. 
Bei der Frankirung durch Marken sind außer den Gebühren für die 
telegraphische Beförderung auch die sonstigen von dem Aufgeber zu entrich- 
tenden fixirten Gebühren, z. B. für Weiterbeförderung per Post, durch 
Freimarken zu berichtigen. 
Die Frankirung durch Freimarken ist dagegen vorläufig 
nicht zulässig bei allen Depeschen, welche bei Eisen bahn-Tele- 
graphen-Stationen aufgegeben werden. 
Die Telegraphen-Freimarken enthalten auf blau und weiß guillochirtem 
Grunde innerhalb eines mit einem Perlstabe eingefaßten Kreises die Um- 
schrift: „Norddeutsche Bundes-Telegraphie“. Die außerhalb des 
Perlstabes liegenden vier Ecken sind mit einem durch einen Ring gesteckten 
Pfeil ausgefüllt. Unterhalb des so gebildeten Quadrats befindet sich auf 
einem schmalen blauen Streifen mit weißer Schrift die Bezeichnung 
„Groschen“. Die Werthzahlen sind innerhalb des obengedachten Kreises 
mit schwarzer Farbe hergestellt. Solche Marken sind vorläufig zu den 
Werthbeträgen von ½, 1 1/1, 2⅛, 4, 5, 8, 10 und 30 Silbergroschen 
angefertigt worden. Die Marken zu ½, 2½, 4, 5, 8 und 10 Sgr. sind 
gegen Erlegung des Werthbetrags vom 1. August d. J. ab bei jeder Bun- 
des= Telegraphen-Station zu erhalten. Die Marken zu 1/ Sgl. sollen vor- 
läufig nur bei den Bundes-Telegraphen-Stationen im Bezirk der Telegraphen- 
Direktion Berlin, die Marken zu 30 Sgr. nur bei den größeren Bundes- 
Telegraphen= Stationen verkauft werden. 
Das Frankiren der telegraphischen Depeschen mittelst Freimarken geschieht 
in der Art, daß auf der Depesche selbst oder auf dem zum Niederschreiben 
der Depesche benutzten Formular und zwar in der obern Ecke rechts oder 
an der rechten Seite eine oder so viele Marken, als zur Deckung der tarif- 
mäßigen Gebühren erforderlich sind, aufgeklebt werden. Es ist wünschens- 
werth, daß die Marken von den Aufgebern selbst auf den Depeschen be- 
festigt werden. 
Die Bundes--Telegraphen-Stationen sind verpflichtet, bei der Aufgabe von 
durch Freimarken frankirten Depeschen genau zu prüfen, ob die Fran-
        <pb n="299" />
        279 
katur richtig ist, d. h. ob der Werth der verwendeten Telegraphen-Frei- 
marken dem tarifmäßigen Gebührenbetrag entspricht. Ergibt sich die Fran- 
katur bei dieser Prüfung als ungenügend, so muß der fehlende Betrag gleich 
bei Aufgabe der Depesche eingezogen werden. Ist solches nicht ausführbar 
und der Station die Person des Absenders der Depesche nicht so bekannt, 
daß die nachträgliche Einziehung des fehlenden Betrags gesichert erscheint, so 
bleibt die Depesche, event. bis nach erfolgter Nachzahlung des 
fehlenden Gebührenbetrags, unbefördert. 
Ist von dem Aufgeber ein höherer Betrag in Freimarken verwendet 
worden, als die tarifmäßigen Gebühren erfordern, so wird demselben der 
Mehrbetrag gegen Quittung baar erstattet. 
Damit einmal verwendete Marken nicht wiederholt benutzt werden können, 
werden dieselben mittelst eines Tintenstrichs entwerthet. 
Depeschen, auf denen sich bei der Auflieferung Marken befinden, welche 
irgend ein Merkmal der Entwerthung an sich tragen, werden nicht eher ab- 
telegraphirt, als bis der Aufgeber über die Beschaffenheit der Marken ge- 
hört worden ist. 
6) Da durch die Einführung von Telegraphen-Freimarken den Aufgebern tele- 
graphischer Depeschen das Mittel geboten ist, die aufzugebenden Depeschen 
zu frankiren, so wird vom 1. August d. J. ab das bisher gestattet ge- 
wesene Verfahren, wonach von denjenigen Aufgebern, welche den Telegra- 
phen häufiger benutzten, Vorauszahlungen zur Berichtigung der Gebühren 
für Depeschen-Beförderung angenommen werden durften, aufhören. 
Berlin, am 10. Juli 1869. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Der Allgemeinen Transport-Versicherungs-Gesellschaft in Wien ist die erbetene 
Konzession zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum Sachsen widerrnflich ertheilt 
und von derselben der Kaufmann Gotthilf Junge in Apolda zum Haupt-Agenten 
im Großherzogthum bestellt worden. 
Es wird solches andurch zur öffeutlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 17. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef: 
Schambach. 
5
        <pb n="300" />
        280 
Im Anschluß an die unterm 17. September 1868 von Sr. Königlichen 
Hoheit, dem Großherzog, der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft für das Groß- 
herzogliche Staatsgebiet ertheilte, durch das Regierungs-Blatt vom Jahr 1868, 
S. 355, bekannt gemachte Konzession zum Bau und Betrieb der von Gera nach 
Eichicht zu führenden Eisenbahn und hingesehen auf die Art. 1 und 19 des durch 
das Gesetz vom 1. Oktober 1868 (S. 383 des Reg. Bl. von 1868) auf die 
gedachte Eisenbahn ausgedehnten Expropriations-Gesetzes für die Werrabahn vom 
26. November 1855, wird hiermit weiter zur Nachricht und Nachachtung bekannt 
emacht: 
5 Nach dem entworfenen Bauplan, soweit derselbe bis jetzt im Allgemeinen 
2 
und vorbehältlich der Feststellung in seinen einzelnen Theilen genehmigt ist, 
wird die Gera-Eichichter Eisenbahn im Großherzoglichen Staatsgebiet die 
Fluren der Orte: Unterröppisch, Meilitz, Wolfsgefärth, Zossen, Mildenfurth, 
Weida, Liebsdorf, Köfeln, Burkersdorf, Grochwitz, Frießnitz, Neundorf, Nie- 
derpöllnitz, Wetzdorf, Mittelpöllnitz, Oberpöllnitz, Triptis, Miesitz, Kopitzsch, 
Dreitsch, Molbitz, Neustadt, Neunhofen, Weira, Colba, Oppurg, Nimritz, 
Döbritz und Köstitz durchziehen. 
Der Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft zu Erfurt steht nach 
Maßgabe der angezogenen höchsten Konzessions-Urkunde und deren Beilagen 
die Befugniß zu, zur Ausführung des sofort zu beginnenden und innerhalb 
der vertragsmäßigen Frist zu vollendenden Baues das in dem Gesetz vom 
26. November 1855 begründete Expropriations-Recht auszuüben. 
3) Zur Entscheidung über die Nothwendigkeit und den Umfang zwangsweiser 
Eigenthumsabtretungen für den Zweck des fraglichen Eisenbahn-Baues, so- 
wie über die zu gewährende Entschädigung, ingleichen zur Leitung der Ver- 
handlungen, welche bei dem gesetzlichen Enteignungsverfahren nothwendig 
werden, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, 
den Großherzoglichen Bezirks-Direktor Junge zu Neustadt a./O. 
als Kommissar zu ernennen gnädigst geruht. 
Weimar am 21. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckeret. —
        <pb n="301" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 19. Weimar. 2. August 1869. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem die bisherigen Bestimmungen über die Zusammenlegung der Grund- 
stücke durch das Gesetz vom 5. Mai d. J. mehrfache Aenderungen erlitten haben, 
ist es erforderlich geworden, das Verfahren der im Bereiche der Justiz und des 
Kataster-Wesens bei der Zusammenlegung mitwirkenden Behörden in einer den 
veränderten gesetzlichen Vorschriften sich anschließenden gleichmäßigen Weise neu zu 
regeln. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
wird daher Nachstehendes verordnet: 
A. Ausstellung der Vormundschafts-Zeugnisse. 
S. 1. 
Geht vor der Mittheilung der ausgefertigten Eigenthums-Legitimations-Tabelle 
an das zuständige Einzelgericht (Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke 
vom 5. Mai 1869, §. 39 II.) bei demselben eine Requisition der Special- 
Kommission auf Ausstellung eines Vormundschafts-Zeugnisses ein, so hat das Ein- 
zelgericht auf dem Grund der Vormundschafts-Akten und Vormundschafts-Tabellen 
ein Zeugniß über die vollständigen Namen der bei der Grundstücks-Zusammen- 
legung betheiligten unter Vormundschaft stehenden Personen und Vormünder, bei 
Minderjährigen mit Angabe des Tags und Jahrs der Geburt der Ersteren, 
auszufertigen und der Spezial-Kommission mitzutheilen. 
Die Spezial-Kommission hat zu diesem Behuf dem Einzelgericht nicht 
allein das Namensverzeichniß der bei der Sache betheiligten Provokanten und 
44
        <pb n="302" />
        282 
Provokaten, welche bei ihm ihren persönlichen Gerichtsstand haben, oder die etwa 
beigezogenen Kataster= Nachweisungen (§. 43 des Gesetzes über die Zusammen- 
legung der Grundstücke vom 5. Mai 1869), sondern auch alle etwa über die Be- 
vormundung Betheiligter zu ihren Akten gelangten Nachrichten zur Einsichtnahme 
und Benutzung mitzutheilen. 
Treten nach Ausstellung eines Vormundschaftszeugnisses während der Dauer 
des Zusammenlegungsverfahrens bis zur Bestätigung des Rezesses neue Bevor- 
mundungen oder Veränderungen in den Personen der Vormünder ein, oder erledigen 
sich Vormundschaften durch das Ableben des Bevormundeten, durch Volljährigkeits- 
erklärung des bevormundeten Minderjährigen, durch Aufhebung der Zustands- 
vormundschaft oder durch einen sonstigen besondern Anlaß, so hat das betreffende 
Einzelgericht hiervon der Spezial-Kommission unaufgef ordert mit gleicher Voll- 
ständigkeit Mittheilung zu machen. 
B. Aufstellung der Legitimations-Tabelle. 
(Zum §. 39 des Zusammenlegungsgesetzes.) 
S. 2. 
Die mit der Leitung der Zusammenlegung einer Flur beauftragte Spezial- 
Kommission, und zwar das ökonomische Mitglied derselben, hat, sobald die Rechts- 
beständigkeit der Provokation feststeht, von der zuständigen Steuer-Revision eine 
Nachricht darüber einzuziehen, ob für die Flur ein auf dem Grund spezieller 
Vermessung und Kartirung hergestelltes Orts-Steuer-Kataster vorhanden und von 
welcher Beschaffenheit dasselbe nebst den dazu gehörenden Karten ist. Die ertheilte 
Auskunft hat die Spezial-Kommission unter Beifügung des Katasters, mindestens 
aber eines Bandes desselben, der General-Kommission berichtlich vorzulegen, welche 
darauf Beschluß faßt, ob das Kataster als Grundlage der aufzustellenden Legiti- 
mations-Tabelle benutzt werden oder ob vor Aufertigung einer solchen eine spezielle 
Vermessung und Kartirung der Flur vorgenommen werden soll. 
Entwerfung der Legitimations--Tabelle auf Grund des berichtigten Katasters. 
8. 3. 
Liegt ein auf dem Grund spezieller Vermessung und Kartirung hergestelltes, 
nach dem technischen Ermessen der General-Kommission für die Zwecke der Zu- 
sammenlegung brauchbares Orts-Steuer-Kataster vor, so ist durch Vermittelung der
        <pb n="303" />
        283 
Spezial-Kommission die Revision und Berichtigung des Katasters von Seiten der 
betreffenden Steuer-Revision zu veranlassen und sodann auf dem Grund des be- 
richtigten Katasters die Eigenthums-Legitimations-Tabelle von der Spezial-Kommission, 
und zwar durch das ökonomische Mitglied derselben, aufzustellen. 
Zu diesem Behuf hat der Kataster-Führer nach den näheren Bestimmungen 
des §. 4 der Dienstanweisung für dieselben vom 18. Februar 1861 der Spezial= 
Kommission auf deren Antrag das Kataster auszuhändigen. 
S. 4. 
Die Eigenthums-Legitimations-Tabelle ist nach dem in der Anlage ersichtlichen 
Formular, soweit dasselbe mit der innern Einrichtung des Katasters übereinstimmt, 
sonst aber entsprechend modifizirt, aufzustellen und muß durchgängig deutlich ge- 
schrieben und von Korrekturen und Rasuren frei sein. 
Dabei ist Folgendes wahrzunehmen: 
1) Die Einträge in die Spalten 1—6, 8, sind lediglich auf dem Grund 
des berichtigten Katasters zu machen. 
2) Sind in dem berichtigten Kataster bei einzelnen Grundstücken Erwerbs- 
urkunden nicht angegeben, so ist dieses durch die Bezeichnung: „Angabe der 
Urkunde fehlt“ in der Spalte 8 zu bemerken. 
3) Würden Grundstücke, welche der Zusammenlegung unterzogen werden, nicht 
in das Kataster eingetragen sein, so hat die Spezial-Kommission die 
Beibringung der erforderlichen Besitz= und bezüglich Steuer-Zeugnisse 
(§§. 160 — 162 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetz vom 
12. März 1841) zu bewirken und auf Grund derselben den Eintrag in 
die Spalte 8 zu machen. 
4) Die Spezial-Kommission hat der Legitimations-Tabelle ein Zeugniß darüber, 
daß die letztere in Gemäßheit des berichtigten Katasters, bezüglich der beige- 
zogenen Besitz= und Steuer-Zeugnisse aufgestellt sei, unter Angabe des Orts 
und Tags hinzuzufügen. Die Dabelle ist ferner gehörig zu folüren und 
mit einem dauerhaften Einband zu versehen. 
Besteht die Tabelle aus mehreren Bänden, so ist zum Nachweis der 
Zusammengehörigkeit am Schluß der vorhergehenden auf das dem letzten 
Band hinzugefügte Zeugniß gleichfalls unter Angabe des Orts und der 
44“
        <pb n="304" />
        Zeit von der Spezial-Kommission Bezug zu nehmen. Hierauf ist die 
Tabelle der General-Kommission zur Prüfung berichtlich vorzulegen. 
Eine den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechende Tabelle ist 
der Spezial-Kommission nach Befinden zurückzugeben, um die vorhandenen 
Formfehler durch Umschreibung der Tabelle oder der betreffenden einzelnen 
Theile derselben zunächst zu beseitigen. 
Entwerfung der Legitimations-Tabelle nach vorangegangener spezieller 
Vermessung und Kartirung. 
S. 5. 
Erachtet die General-Kommission die spezielle Vermessung und Kartirung einer 
Flur zum Zweck der Zusammenlegung der Grundstücke für erforderlich (§. 2), 
so ordnet sie dieselbe an, überwacht deren ordnungsmäßige Ausführung und ertheilt 
nach der Beschaffenheit des einzelnen Falls der Spezial -Kommission und dem mit 
der Arbeit beauftragten Vermessungs-Personal nähere Instruktionen und Anweisungen. 
Ist die Arbeit soweit fortgeschritten, daß die Güterzettel entworfen werden 
können, so hat die Spezial-Kommission sämmtliche Vermessungs-Materialien der 
General-Kommission berichtlich vorzulegen, welche nach vorgängiger Prüfung derselben 
darüber Entschließung faßt, ob nunmehr die Aufstellung und Publikation der Güter- 
zettel und zwar durch ihr Vermessungs-Personal oder durch die betreffende Steuer- 
Revision zu geschehen hat. Im ersten Fall ertheilt sie dem Vermessungs-Personal 
den entsprechenden Auftrag, im letzten Fall dagegen veranlaßt sie durch die Spezial- 
Kommission das Erforderliche bei der Steuer-Revision. 
S. 6. 
1) Die Güterzettel sind in Uebereinstimmung mit dem in der Anlage ersichtlichen 
Formular für die Eigenthums-Legitimations-Tabelle aufzustellen (vergl. §. 4 
Abs. 1). 
2) Für das Verfahren kommen die Borschriften in den §§. 1 — 4 des Ge- 
setzes vom 12. März 1839 über die Beweiskraft der Flurkarten, Fund- 
bücher und Kataster analog zur Anwendung. 
3) In den Gübterzetteln ist neben den übrigen Einträgen in die Spalten 
1— 3, 5, 6, 8 auch die Spalte 4 für den Steuer-Auswurf nach den 
von den betreffenden Grundstücks-Besitzern vorzulegenden Erwerbsurkunden
        <pb n="305" />
        285 
und sonstigen Materialien auszufüllen, falls aber dieselben nichts darüber 
enthalten, dieses in der Spalte zu vermerken und, wenn Erinnerungen ge- 
gen die angegebene Steuer erhoben werden, ohne nähere Erörterung dersel- 
ben die Steuer in die Spalte mit der Bemerkung „bestritten“ einzutragen, 
den Betheiligten aber die weitere Erörterung über die Steuerverhältnisse 
während des später eintretenden Katastrirungs-Verfabrens vorzubehalten. 
4) Werden Erinnerungen in Betreff des Eigenthums erhoben, die sich im 
Wege der Güute nicht erledigen lassen, so ist dieses zu vermerken, im 
Uebrigen aber bewendet es bei der Eintragung nach dem dermaligen Besitz- 
stande (vergl. §. 22 des Gesetzes über die Landesvermessung vom 5. März 
1851) und ist den Betheiligten die Anmeldung ihrer Ansprüche auf den 
demnächst von dem betreffenden Einzelgericht zu erlassenden öffentlichen 
Aufruf (88. 10, 11) zu überlassen. 
Geschieht die Aufstellung und Publikation der Güterzettel durch das Ver- 
messungs-Personal der General-Kommission, so ist dasselbe gleich den Steuer- 
Rewvisoren ermächtigt, die im §. 2, Ziffer 3, der Beilage I. zur Instruk- 
tion vom 31. Mai 1851 bezeichneten Vermerke über die Berichtigung auf 
die Urkunden, jedoch mit blauer Tinte, zu setzen. 
6) Die Güterzettel sind nach beendigter Publikation in der für die Kataster 
vorgeschriebenen Reihenfolge zusammenzuheften und nebst den geführten Akten 
durch die Spezial-Kommission an die General-Kommission zur Prüfung be- 
richtlich einzusenden. 
Nach erfolgter Prüfung sind die Güterzettel mit dem Revisions-Attest zu 
versehen und an die Spezial-Kommission zurückzugeben, welche dieselbe foli- 
iren und dauerhaft einbinden zu lassen hat. 
Diese Güterzettel bilden sodann das Original der Legitimations- 
Tabelle. 
5 
7 
S. 7. 
Ist bei dem Beginn der Zusammenlegung einer Flur eine Vermessung der- 
selben auf dem Grund des Gesetzes über die Landes-Vermessung vom 5. März 
1851 bereits im Gang, so bewendet es hinsichtlich dieser Vermessung und der 
Aufstellung und Publikation der Güterzettel bei dem bisherigen Verfahren; es ist 
indeß schon auf Grund der solchergestalt hergestellten und publizirten Güterzettel die 
Legitimations-Tabelle von der Spezial-Kommission zu entwerfen (vergleiche §. 43, 
Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869).
        <pb n="306" />
        286 
Gemeinschaftliche Bestimmungen für sämmtliche Legitimations-Tabellen. 
S. 8. 
1) Die auf Grund berichtigter Kataster und auf Grund aufgestellter und 
publizirter Güterzettel entworfenen Legitimations -Tabellen stehen hinsichtlich 
der rechtlichen Bedeutung und fernern Behandlung einander gleich. 
2) In die Tabelle und in die dieselbe bildenden Güterzettel (§. 6) sind nur- 
3) 
diejenigen Grundstücke aufzunehmen, welche zusammengelegt werden sollen. 
Bei Grundstücken, welche von mehreren Eigenthümern zu ideellen Theilen 
besessen werden, ist dieses Besitzverhältniß anzugeben. Wird die Aufhebung 
der Gemeinschaft von den Betheiligten beantragt, so bedarf es einer vor- 
gängigen Dismenbration der Grundstücke nicht, es ist vielmehr im fernern 
Verfahren das den ideellen Theilen der Mitbesitzer entsprechende Sollhaben 
in der Sollhaben-Berechnung und bei der Entwerfung des Plans einem jeden 
derselben ohne vorgängige Dismembration der betreffenden Grundstücke anzu- 
rechnen. 
Ferneres Verfahren. 
§. 9. 
Die Spezial-Kommission hat die von der General-Kommission nach stattge- 
habter 
Prüfung (§F. 4, §. 6 Ziffer 6, §. 7) ihr zurückgegebene Legitimations- 
Tabelle nebst einer erst alsdann anzufertigenden beglaubigten Abschrift derselben, 
welche 
als solche in der Ueberschrift der Tabelle ausdrücklich zu bezeichnen ist, dem 
zuständigen Einzelgericht (Gericht der belegenen Sache) mit dem Antrag mitzu- 
theilen: 
1) unter Auslegung der Tabelle an der Gerichtsstelle und der Abschrift der- 
selben bei dem Gemeindevorstand der zusammenzulegenden Flur das durch 
§. 39 Ziffer II. des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke 
vom 5. Mai 1869 und durch das Gesetz über die Beseitigung des Vor- 
behalts besserer Rechte Dritter vom nämlichen Tage angeordnete Ediktal- 
Verfahren einzuleiten; 
in die Spalte 9 der Tabelle „Bemerkungen“ bei den betreffenden Contis 
und Grundstücken die etwaigen Beschränkungen des Eigenthums durch Lehns- 
oder Fideikommiß--Verband oder Erbpacht-Verhältniß (§. 28 des Gesetzes 
über die Zusammenlegung der Grundstücke, §§. 42, 96 der Ausführungs- 
Verordnung zum Pfandgesetz), sowie die Bevormundungen und die vollstän-
        <pb n="307" />
        287 
digen Namen der Vormünder einzutragen (§. 42 des Gesetzes über die Zu- 
sammenlegung der Grundstücke); demnächst aber 
3) die ausgefüllte Tabelle mit einem Zeugniß über das Ergebniß des stattge- 
habten Ediktal-Verfahrens (§. 9 des Gesetzes über die Beseitigung des Vor- 
behalts besserer Rechte Dritter vom 5. Mai 1869, §. 13 a. E.) an die 
Spezial-Kommission zurückgelangen zu lassen. 
8. 10. 
Das Gericht hat in dem zu erlassenden öffentlichen Aufruf die nach dem 
8. 4 des Gesetzes über die Beseitigung des Vorbehalts besserer Rechte Dritter zu 
berechnende Frist zur Anmeldung von Ansprüchen nach der Beschaffenheit des ein- 
zelnen Falls auf die Zeitdauer von 30 Tagen bis zu 3 Monaten zu bestimmen. 
§. 11. 
In dem Aufruf sind in Beziehung auf die in die Tabelle eingetragenen 
Grundstücke Diejenigen, welchen nachstehend näher bezeichnete Rechte und Ansprüche 
zustehen, aufzufordern, ihre Rechte und Ansprüche innerhalb der nach §. 10 be- 
stimmten Frist bei dem Gericht anzumelden und zwar: 
1) Diejenigen, denen bessere Rechte als den in der Tabelle als legitimirt Auf- 
geführten an den Grundstücken zustehen, unter der Verwarnung, daß 
bei versäumter Anmeldung 
a) hinsichtlich der Grundstücke, welche den in der Tabelle als legitimirt 
Aufgeführten mit dem Vorbehalt des bessern Rechts jedes Dritten durch 
frühere Uebereignungs-Urkunden bereits übereignet worden sind, der 
Vorbehalt alsbald werde gelöscht (Gesetz über die Beseitigung des Vor- 
behalts der bessern Rechte Dritter §. 1 unter 1), 
b) hinsichtlich aller Grundstücke überhaupt die Uebereignung an die in der 
Tabelle als legitimirt Aufgeführten dereinst durch Bestätigung des Zu- 
sammenlegungs-Roczesses oder Plans ohne Vorbehalt werde bewirkt wer- 
werden (das angezogene Gesetz §. 1 unter 2); 
2) Diejenigen, denen irgend welche Eigenthumsansprüche an den Grundstücken 
zustehen, zugleich unter der Verwarnung, daß, wer sich später als Ei- 
genthümer legitimire, Alles gegen sich gelten lassen müsse, was bis zu dem 
Zeitpunkt seiner Legitimation mit den in der Tabelle als legitimirt Aufge-
        <pb n="308" />
        288 
führten im Zusammenlegungs-Verfahren verhandelt und festgestellt sei (Ge- 
setz über die Zusammenlegung der Grundstücke §. 39 unter II. und III.); 
Diejenigen, welche auf Grund der Beschränkung des Eigenthums durch Lehns- 
oder Fideikommiß--= Verband, oder Erlpacht-Verhältniß die gesonderte Aus- 
weisung von Plänen in Anspruch nehmen können (Gesetz über die Zusam- 
menlegung der Grundstücke §. 28), Behufs Wahrnehmung dieses Anspruchs 
durch die Spezial-Kommission. 
3 
– 
S. 12. 
Gleichzeitig mit dem öffentlichen Aufruf hat das Gericht die Auslegung der 
beglaubigten Abschrift der Legitimations-Tabelle und eines Exemplars des Aufrufs 
selbst bei dem Gemeindevorstand der zusammenzulegenden Flur zu bewirken. 
Auch sind von dem Gericht den Betheiligten auf deren Antrag und Kosten 
Abschriften aus der Tabelle zu ertheilen. 
S. 13. 
Der Gemeindevorstand hat Abschrift und Aufruf in seinem Geschäfts-Lokal 
bis nach Ablauf der Anmeldungsfrist zu Jedermanns Einsicht ausgelegt zu halten. 
Nach Ablauf der Frist ist unter der Abschrift der Tabelle von ihm mit Un- 
terschrift und Siegel die geschehene Auslegung und deren Zeitdauer nach folgendem 
Schema zu bezeugen: 
„Daß vorstehende Tabelle von dem (Angabe des Tags) bis zu dem 
(Angabe des Tags) bei dem unterzeichneten Gemeindevorstand zu Jeder- 
manns Einsicht ausgelegen hat, wird hierdurch bezeugt.“ 
„Ortsname und Datum.“ 
„Der Gemeindevorstand.“ 
(Siegel.) (Namensunterschrift.) 
Die Abschrift der Tabelle ist sodann von dem Gemeindevorstand an das 
Gericht zurückzugeben. 
8. 14. 
Für das weitere Verfahren sind die Vorschriften des mehrerwähnten Gesetzes 
vom 5. Mai 1369 und des Paragraphen 39 II. des Gesetzes über die Zusam- 
menlegung der Grundstücke maßgebend.
        <pb n="309" />
        289 
Die in Folge bewirkter Anmeldungen von Ansprüchen und der darüber statt- 
gehabten Verhandlungen etwa eingetretenen Aenderungen, Vervollständigungen und 
Berichtigungen, sowie die erhobenen auf gütlichem Wege nicht beseitigten Ansprüche 
sind von dem Gericht bei den einzelnen in der Tabelle verzeichneten Contis und 
Grundstücken und in gleicher Höhe mit denselben in die Spalte 9 einzutragen. 
Nach Ablauf der Anmeldungsfrist hat das Gericht unter Amtshand und 
Siegel ein der Tabelle bezüglich dem letzten Theil derselben anzuheftendes Legi- 
timations = Zeugniß auszufertigen, in welchem 
a) die Art und Zeit der geschehenen Auslegung der Tabelle, 
b) die Erlassung des öffentlichen Aufrufs in den zu bezeichnenden öffentlichen 
Blättern, 
IP) der Ablauf der festgesetzten Anmeldungsfrist und 
d) der Erfolg des eingeleiteten Ediktal-Verfahrens unter Hinweisung auf die 
speziellen Einträge bei den betreffenden Contis und Grundstücken 
zu bezeugen ist. 
Die außerdem mit den Einträgen über die Beschränkungen des Eigenthums 
und über die Bevormundungen (§. 9 Ziffer 2) von dem Gericht zu versehende in 
der vorstehenden Weise beglaubigte Legitimations-Tabelle ist nebst der bei dem Ge- 
meindevorstand ausgelegten Abschrift, in welcher die Spalte 9 unausgefüllt bleibt, 
von dem Gericht an die Spezial-Kommission zurückzusenden. 
S. 15. 
Nach dem Ergebniß des Ediktal-Verfahrens hat das Gericht, soweit in der 
Tabelle eingetragene Grundstücke den darin Aufgeführten mit dem Vorbehalt des 
bessern Rechts jedes Dritten durch frühere Urkunden bereits übereignet worden sind 
(6. 11 unter 1a), auf vorgängigen Antrag alsbald die Löschung oder Beschrän- 
kung des Vorbehalts durch einen Nachtrag zu der ihm zu diesem Behuf vorzule- 
genden Uebereignungsurkunde zu beurkunden (§. 6 unter 1 und §. 8 des Gesetzes 
über die Beseitigung des Vorbehalts besserer Rechte Dritter) und zugleich im Hy- 
potheken-Buch, soweit der Vorbehalt in demselben bemerkt ist, zu bewirken (C. 9 
desselben Gesetzes). 
S. 16. 
Von dem am Schluß des §. 14 erwähnten Zeitpunkt an bis zur Mitthei- 
lung des von der General-Kommission bestätigten Zusammenlegungs-Rezesses oder 
45
        <pb n="310" />
        290 
Plans (Gesetz vom 5. Mai 1869 §F. 57) hat das Einzelgericht eine jede bestä- 
tigte Eigenthumsübertragung in der Flur, für welche die Legitimations-Tabelle 
ausgefertigt und beglaubigt worden ist, alsbald nach erfolgter Ab- und Zuschrift 
im Kataster unaufgefordert der Spezial-Kommission anzuzeigen (Gesetz vom 
28. April 1869 §. 184 a. E., Gesetz vom 5. Mai 1869 S. 6). 
Ebenso hat das Einzelgericht in dem gedachten Zeitraum von einer jeden 
neuen, rücksichtlich der Interessenten eingetretenen Bevormundung oder Veränderung 
in den Personen der Vormünder der Spezial-Kommission alsbald unaufgefor- 
dert Anzeige zu machen (vergleiche §. 1 Absatz 3). 
C. Verfahren bei Eigenthums-Veränderungen und Hypotheken- 
Bestellungen. 
I. In dem Zeitraum vom Beginn der Grundstücks-Zusammenlegung bis zur 
vorläusigen Plan-Einweisung. 
S. 17. 
Die in dem Zeitraum vom Beginn des Zusammenlegungs-Verfah- 
rens an bis zur vorläufigen Uebernahme der neuen Plan-Stücke (Ge- 
setz vom 5. Mai 1869 §. 48) fallenden Eigenthumsveränderungen und Hpy- 
potheken-Bestellungen in der betreffenden Flur sind, den bestehenden gesetz- 
lichen Vorschriften entsprechend, ebenso zu behandeln, als wenn eine Grundstücks- 
Zusammenlegung in dieser Flur nicht eingeleitet wäre. 
Es haben daher die Interessenten, wie bisher, die erforderlichen Aufsätze, ge- 
gründet auf das noch bestehende Kataster nebst dem vorschriftsmäßigen Auszug und 
Zeugniß der Kataster-Führung und den einschlagenden Erwerbsurkunden bezüglich 
den die letzteren vertretenden Besitz= und Steuer-Zeugnissen, bei dem Einzelgericht 
einzureichen und hat Letzteres die Prüfung der Eigenthums-Legitimation auf dem 
Grund dieser Vorlagen zu bewirken und, wenn sonstige Bedenken sich nicht erge- 
ben, die Bestätigung auszusprechen und zu beurkunden. 
Uebrigens ist bei Sulhastationen auf die im Gang befindliche Zusam- 
menlegung hinzuweisen. 
II. In dem Zeitraum von der vorläufig erfolgten Plan-Anweisung bis zur 
Rezeß--Bestätigung. 
8. 18. 
In der nämlichen Weise (vergleiche 8. 17) ist zu verfahren rücksichtlich
        <pb n="311" />
        291 
  
aller Eigenthumsveränderungen und Hypotheken-Bestellungen, welche in der Zeit 
von erfolgter vorläufiger Uebernahme der Plau-Stücke bis zum Ein- 
gang des bestätigten Zusammenlegungs-Plans (Rezesses) vorkommen. 
Annch in diesem. Zeitraum kann eine gerichtliche Uebereignung oder Eintragung 
von Hypotheken nur an den alten Grundstücken, nach Maßgabe des katastrir- 
ten Besitzstandes, nicht aber an den neuen Plänen stattfinden. 
Obschon hiernach also die gerichtliche Bestätigung sich stets lediglich auf 
diese alten katastrirten Grundstücke zu beziehen und bezüglich zu beschränken hat, 
so können doch mittelbar auch die neuen Pläne oder bestimmte abgegrenzte Theile 
derselben Gegenstand der Veräußerung, Vererbung oder Pfandbestellung werden, 
insofern solche für bestimmte alte katastrirte Grundstücke als deren 
vorläufiges Aequivalent besonders ausgewiesen sind oder werden. 
Es bedarf in dieser Beziehung keiner besonderen Vorschriften, wenn der ge- 
sammte zur Zusammenlegung gezogene Grundbesitz einer Person oder ein im 
Verhältniß zum Ganzen bestimmter (ideeller) Theil eines solchen gesammten 
Grundbesitzes veräußert, vererbt, subhastirt oder zum Unterpfand eingesetzt wird. 
Nur ist bei Zwangsverkäufen eines derartigen Grundbesitzes in dem Suhasta- 
tions-Patent auf die im Gang befindliche Grundstücks -Zusammenlegung und auf 
den für den alten Grundbesitz vorläufig bestimmten neuen Plan oder die neuen 
Pläne hinzuweisen. 
Soll dagegen nicht der gesammte zur Zusammenlegung gezogene Grundbesitz 
einer Person, bezüglich der ideelle Theil eines solchen, sondern nur ein realer 
Theil desselben Objekt der Veräußerung oder Verpfändung werden, beabsichtigt 
z. B. ein Eigenthümer von einem einzelnen Plan einen bestimmten (nicht ideellen) 
Theil oder von mehreren Plänen nur einen oder einzelne zu verkaufen oder zu ver- 
pfänden, oder will eine Mehrzahl von Erben den ererbten Plan oder die mehreren 
ererbten Pläne nicht gemeinschaftlich sich zuschreiben lassen, sondern nach bestimmten 
nicht ideellen Antheilen unter sich vertheilen oder verloosen, oder erstreckt sich der 
Anspruch des die Subhastation ausbringenden Gläubigers nur auf ein oder einige 
von den alten Grundstücken des Schuldners, so ist noch Folgendes wahrzunehmen: 
1) Bei freiwilligen Veräußerungen und bei Vererbungen ist von 
den Betheiligten die Aussonderung eines oder mehrerer Plan-Stücke, welche 
bestimmten alten katastrirten Grundstücken des Veräußerers oder Erblassers, 
oder zu bestimmenden ideellen Theilen derselben dem Bonitäts-Werth nach 
entsprechen, aus dem vorläufig ausgewiesenen Gesammt-Plan bei der zustän- 
45
        <pb n="312" />
        292 
2 
3 
4) 
digen Spezial-Kommission auszuwirken und darüber, daß diese Aussonderung 
geschehen, sowie für welche alte katastermäßig bezeichnete Grundstücke oder 
Grundstücks-Theile der oder die besonders ausgewiesenen Plan-Theile das Aequi- 
valent bilden, ein Zeugniß der betreffenden Spezial-Kommission beizubrin- 
gen (vergleiche §. 47 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grund- 
stücke vom 5. Mai 1869, in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Januar 
1865). 
Bei Subhastationen hat das Gericht auf eine Vereinbarung der In- 
teressenten hinzuwirken, daß entweder der Grundstücks-Komplex des Schuld- 
ners mit Zugrundlegung der alten Grundstücks-Nummern im Ganzen ver- 
steigert, oder daß für die zum Auschlag gebrachten alten Grundstücke eine 
eben solche Ausweisung abgesonderter Plan-Stücke, deren unter Ziffer 1 ge- 
dacht ist, ausgewirkt werde. Kommt eine Vereinbarung der letztern Art 
zu Stande, so hat das Gericht neben den sonstigen Verfügungen nach Maß- 
gabe des §. 155 der Ausführungs-Verordnung zum Pfandgesetz vom 12. 
März 1841 die Ausweisung des oder der besonderen, den zu subhastirenden 
Grundstücken entsprechenden Plan-Stücke und die Ausstellung des erforderlichen 
Zeugnisses (vergleiche Ziffer 1) bei der zuständigen Spezial = Kommission 
selbst zu beantragen. 
Die zum Zweck der Subhastation erforderliche Würderung (Instruktion 
für die Orts-Taxatoren vom 19. Juli 1864, §. 6 III) findet an den 
neu ausgesonderten Plan-Stücken statt und in dem Sulhastations-Patent ist 
auf diese an die Stelle der zum Anschlag gebrachten alten Grundstücke tre- 
tenden neuen Pläne, sowie auf die provisorische Natur dieser Plan-Zuthei- 
lung hinzuweisen. 
Ist bei Hypotheken-Bestellungen die Absicht der Interessenten auf ein be- 
sonderes neues Plan-Stück gerichtet, welches zum Unterpfand dienen soll, so 
ist in der nämlichen Weise, wie oben unter 1 gedacht, zu verfahren. Die 
etwa erforderliche Werthschätzung findet dann nur an dem neuen Plan-Theile 
statt. 
Wird für bereits bestehende Hypotheken oder andere im §. 29 des Gesetzes 
vom 5. Mai 1869 bezeichnete Rechte die spezielle Ausweisung eines Plan- 
Stücks beantragt, um an die Stelle der bisher für jene Rechte haftenden be- 
stimmten Grundstücke zu treten, so sind die Betheiligten an die zuständige 
Spezial-Kommission zu verweisen, welche die Aussonderung nach Maßgabe
        <pb n="313" />
        293 
des allegirten 8. 29 vorzunehmen und nach der Vornahme dem Gericht 
davon unter Beifügung eines entsprechenden Karten-Extraktes alsbald Mit- 
theilung zu machen hat. Das Gericht hat hierüber eine Bemerkung zu dem 
Hypotheken-Buch zu bringen, soweit die bezeichneten Rechte selbst im Hy- 
potheken-Buch eingetragen oder vorgemerkt sind. 
III. In dem Zeitraum nach erfolgter Rezeß-Bestätigung. 
§. 19. 
Kommen nach Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses (Plans), 
aber vor Einführung des neuen Katasters über die zusammengelegte 
Flur Eigenthumsveränderungen oder Unterpfandsbestellungen an dem zur Zu- 
sammenlegung gezogenen Grundbesitz vor, so ist der Eigenthumsnachweis lediglich 
durch den bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß (Plan) zu führen und weiter nach 
dem Gesetz vom 5. Mai 1869 §F. 53 zu verfahren. 
Das Gericht hat aber die ausgefertigten Uebereignungsurkunden ausnahms- 
los der betreffenden Steuer-Revision vorzulegen, welche daraus das Erforder- 
liche vorläufig zu ihren Akten zu entnehmen, die Urkunden aber mit einer Notiz, 
daß solches geschehen, die Ab- und Zuschrift jedoch erst bei der Herstellung des 
neuen Katasters zur Ausführung kommen könne, an das Gericht zurückzugeben hat. 
  
Nach erfolgter Einführung des Katasters werden die bezüglichen durch Ver- 
mittelung des Gerichts wieder einzuziehenden Uebereignungsurkunden durch die vor- 
schriftsmäßigen Notizen Seitens der Stener-Revision vervollständigt, hierauf aber 
den zuständigen Gerichtsstellen mit Benachrichtigung über das Geschehene zurück- 
gesendet. " 
D. Gerichtliche Verwahrung ꝛc. des Rezesses. 
8. 20. 
Der bestätigte Zusammenlegungs-Plan (Rezeß) bezüglich Auszug aus demsel- 
ben (Gesetz vom 5. Mai 1869 8. 57) ist foliirt, mit einem Inhaltsverzeichniß 
und alphabetischem Namens-Register versehen und dauerhaft eingebunden, dem zu- 
ständigen Einzelgericht mitzutheilen. 
Sobald dieses geschehen ist, hat das Gericht denselben gleich den Hopotheken- 
Büchern und Grund-Akten, nebst den zugehörigen Karten, wohl zu verwahren. Der 
bestätigte Zusammenlegungs-Plan und die erwähnten Karten dürfen nicht aus der 
Gerichtsstelle hinweggegeben werden, jedoch finden hinsichtlich derselben die Bestim-
        <pb n="314" />
        294 
mungen des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1838, 88. 207 — 209 über die Oeffent- 
lichkeit des Grund= und Unterpfands-Wesens Auwendung. 
· 
E. Anlegung von Real-Hypotheken-Büchern. 
§. 21. 
Nach Einführung des neuen Katasters sind für die Orte und bezüglich 
Fluren, wo Grundstücks -Zusammenlegungen stattgefunden haben, regelmäßig 
Keal-Hypotheken= anzulegen (Pfandgesetz vom 6. Mai 1839 §. 202, 
Ausführungsverordnung vom 12. März 1841 §§. 22, 24, 25, 34 und flg.), 
dergestalt, daß gleich Anfangs sämmtliche Grundbesitzungen — Gebäude, Gärten 
und Feld-Grundstücke — ohne Unterschied, ob letztere vollständig zur Zusammen- 
legung gezogen worden sind oder nicht, und unter Berücksichtigung etwa vorhandener 
gebundener Güter nach Ordnung des neuen Fundbuchs einzutragen sind 
(§§. 35 und 39 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetz vom 12. März 
1841), die weiteren Einzeichnungen dagegen allmählich erfolgen (§. 38 der Aus- 
führungsverordnung vom 12. März 184 1). 
Für später eintretende Aenderungen der neuen Grundstücks-Pläne sind Supp- 
lement-Folien, regelmäßig in einem besondern (II. 2c.) Band, anzulegen. 
Transitorische Bestimmung. 
g. 22. 
Für diejenigen Legitimations-Tabellen, mit deren Anfertigung Seitens der 
Unterpfandsbehörde bereits begonnen ist und hinsichtlich deren es nach dem Ermessen 
der General-Kommission bei den bisherigen Bestimmungen bewenden soll, kommen 
die Vorschriften der Ministerial-Bekanntmachung vom 23. März 1864 (S. 45 flg. 
des Reg. Bl. von 1864) noch zur Anwendung. 
Weimar am 20. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf.
        <pb n="315" />
        Formular 
einer 
Eigenthums-Legitimations-Tabelle. 
295
        <pb n="316" />
        296 
  
  
  
  
Conto 1. Der 
1. 2. 3 4. 5. 6. 
l 
9 · 2 
Fundbuchs- Alter # Flächengehalt Termin Lage und Gegenstand Folium 
Acker-: nach dem liche . 
Nummer. des des 
gehalt. Kataster. Grund- . 
. steuer Grundbesitzes. Katasters. 
Neue. Alte. Ar. Ar. Rh. · 
360. 52. ½. 71¼. Strichel, Artland am But- 3. 
Tr. 2. 
  
  
  
  
  
  
  
telstedter Rain.
        <pb n="317" />
        297 
Großherzoglich Sächsische Kammer-Fiskus. 
  
  
7. 8. 9. 
Nummer v t 
des emerknugen: 
Legitimation . 
nseesyunksk des Etwaige Beschränkungen des Eigenthums, 
und Boniti- · Bevormundungen, 
rungs= Grundstücks= Eigenthümers. 2 
Registers. " 
280. Kaufbrief vom 25. März 1837. 
  
  
46
        <pb n="318" />
        Ministerial-Bekanntmachungen. 
Der Leipziger Kranken-, Invaliden- und Lebens-Versicherungs-Gesellschaft zu 
Leipzig ist die erbetene Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum Sachsen 
widerruflich ertheilt und von derselben der Kaufmann Richard Wachs in Apolda 
zum Haupt-Agenten im Großherzogthum ernannt worden. 
Es wird dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 17. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Von dem Bundesrath des Norddeutschen Bundes ist beschlossen worden, die 
längste Frist, welche zur Berichtigung gestundeter Branntwein-Steuer den 
Brennereitreibenden bewilligt werden darf, vom 1. September d. J. an auf sechs 
Monate bis auf Weiteres festzusetzen, dergestalt, daß die Kredit-Frist für die einzelnen 
Steuerbeträge mit dem Anfang desjenigen Monats beginnt, welcher auf den Monat. 
folgt, für welchen jeder einzelne Steuerbetrag nach dem Gesetz fällig geworden 
ist, und die Abtragung nach Ablauf der bewilligten Frist von Monat zu Monat 
erfolgt, ohne Rücksicht auf den in dieselbe etwa fallenden Jahres= oder Kassen- 
Schluß. 
Solches wird unter Bezugnahme auf das Regulativ über Kreditirung der 
Branntwein-Steuer vom 20. Juli 1834 (Seite 49 des Reg.-Blatts v. J. 1834) 
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß es im Uebrigen bei den 
Bestimmungen dieses Regulativs und der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1855 
(Seite 205 des Reg.-Blatts v. J. 1855) sein Bewenden behält. 
Weimar, am 21. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="319" />
        299 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 22. Juni dieses Jahres (S. 239 des 
Reg Blatts) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, nachdem die 
Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren in denjenigen Königlich Preußischen und 
Hamburgischen Gebietstheilen beendigt ist, welche nach der vorgedachten Bekannt- 
machung in den Verband des Gesammt-Zollvereins aufgenommen worden sind, 
vom 18. Juli d. J. an zwischen diesen Gebietstheilen und den übrigen Theilen 
des Zollvereins der den Zollvereins-Verträgen entsprechende freie Verkehr eingetreten ist. 
Weimar am 22. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Durch Entschließung des Großherzoglichen Gesammt-Ministeriums ist in Ab- 
wesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, dem Herrn Christoph 
Carl Sparmann in Dresden ein Erfindungs-Patent auf eine von demselben er- 
fundene verbesserte Konstruktion französischer Mühlsteine mit verstellbarem Balancir- 
Gewicht nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium nieder- 
gelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, 
sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 
(Reg.-Bl. v. J. 1843 S. 13 flg.) angegeben und begründet sind, auf die 
Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großher- 
zogthums ertheilt worden. . 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzogthum in 
bleibender Ausführung zur Anwendung gebracht sei. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 24. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef: 
Schambach.
        <pb n="320" />
        300 
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 30 und 31 erschienen und ent- 
halten: 
(Nr. 324.) Vereins-Zoll-Gesetz. Vom 1. Juli 1869. 
(Nr. 325.) Gesetz, betreffend die Sicherung der Zollvereins-Grenze in den vom 
Zollgebiet ausgeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen. Vom 1. Juli 
1869. 
(Nr. 326.) Bekanntmachung, betreffend die Benennung der innerhalb des Preu- 
ßischen Jadegebiets in der Gründung begriffenen Stadt, zu deren 
Bezirk der Kriegshafen an der Jade gehört. 
(Nr. 331.) Gesetz, betreffend die Einführung von Telegraphen-Freimarken. Vom 
16. Mai 1869. 
Weimar. — Hos- Buchdruckerei.
        <pb n="321" />
        Zegierungs- Blatt 
Großherzogihun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 20. Weimar. 24. August 1869. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Höchster Entschließung zufolge wird vom 1. September d. J. an das Groß- 
herzogliche Steueramt zu Vacha aufgehoben und die Steuer-Rezeptur für 
dessen Bezirk, auf Grund des §. 43 des Gesetzes über die Neugestaltung der 
Staatsbehörden vom 5. März 1850 (S. 117 des Reg.-Bl. von 1850), dem 
Großherzoglichen Rechnungsamt zu Vacha übertragen. 
Der hiernach künftig mit letzterem verbundenen Steuer-Rezeptur verbleibt, 
außer der Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über gestempelte Spiel- 
karten (§. 16 der Ausführungsverordnung vom 3. November 1865 zu dem 
Gesetz über den Spielkarten-Stempel vom 1. November 1865, S. 537 des Reg.= 
Bl.), auch die Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über die einer 
Uebergangsabgabe noch unterliegenden vereinsländischen Erzeugnisse (Branntwein und 
Bier) und über den unter Uebergangsschein-Kontrole versendeten Wein. 
Weimar am 8. August 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Nachdem die Innung der Zimmerlente im Zurftbezirk Großrudestedt mit 
Schloßvippach ihre Auflösung beschlossen hat und die desfallsigen Verhandlungen 
erfolgt sind, so wird nach Maßgabe des §. 52 der Ausführungsverordnung vom 
47
        <pb n="322" />
        302 
12. November 1862 zur Gewerbeordnung für das Großherzogthum die geschehene 
Aufhebung der juristischen Persönlichkeit gedachter Innung hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar am 10. August 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Nachdem die Aktionäre der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft in ihrer 
General-Versammlung vom 7. September 1868 die aus der nachstehenden Fassung 
ersichtliche Abänderung des §. 36 Nr. 4 ihres Gesellschafts-Statuts vom Jahr 
1844 beschlossen und in Folge dessen die Direktion der Gesellschaft bei den be- 
theiligten Regierungen um die Bestätigung des angefügten Statut-Nachtrags gebeten 
hat, ist zu den letzteren, in Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
von dem Großherzoglichen Gesammt-Ministerium Namens der Großherzoglich Sächsi- 
schen Staatsregierung die nachgesuchte Bestätigung ausgesprochen worden. 
Es wird dieses, unter Bezugnahme auf das durch Ministerial-Bekanntmachung 
vom 6. Juli 1844 publizirte Statut der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
(S. 74 u. f. des Reg.-Bl. von 1844), hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Rachtrag 
zum Statut der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
J. 
Die Bestimmung unter Nr. 4. des 8. 36 des Gesellschafts-Statuts vom 
Jahr 1844 wird aufsgehoben. 
II. 
An deren Stelle tritt folgende Vorschrift: 
4) Personen, welche über zwei Meilen von der Bahn einschließlich der Zweig- 
bahnen Corbetha-Leipzig und Weißenfels-Gera entfernt wohnen. 
Von den Aktionären, welche im Bereich der genannten Zweigbahnen wohnen, 
darf nur je Einer derselben Mitglied des Verwaltungsraths sein.
        <pb n="323" />
        303 
Auf Grund der im Art. 12 der am 28. d. M. in Kraft tretenden Ueber- 
einkunft zwischen dem Norddeutschen Bund und Italien wegen gegenseitigen Schutzes 
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 12. Mai b. J. 
(Bundes-Gesetzblatt von 1869 S. 293 ff.) getroffenen Verabredung wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren an- 
gewiesen worden sind, die bis zum 28. Nrvember d. J. zu bewirkenden Anmel- 
dungen derjenigen Verleger, Buchdrucker oder Buchhändler, welche Italienische noch 
nicht zum Gemeingut gewordene Werke in Abdrücken, Uebersetzungen, Nachbildungen 
u. s. w. veröffentlicht oder zum Vertrieb übernommen oder mit deren Veröffent- 
lichung oder Herstellung begonnen haben, sowie die ebenfalls bis zum 26. November 
d. J. zu bewirkenden Anmeldungen der Inhaber von Clichés, Holzstöcken und ge- 
stochenen Platten aller Art, sowie von lithographischen Steinen zu nicht autorisirten 
Vervielfältigungen Italienischer Werke entgegen zu nehmen. 
Dieselben werden zur Erleichterung eines künftigen Nachweises der Recht- 
mäßigkeit der betreffenden Publikationen bezüglich Vervielfältigungen die angemel- 
deten Exemplare von Büchern, Musikalien und artistischen Werken auf Verlangen 
mit einer Anmelde-Note versehen, die Clichés, Holzstöcke, Platten und Steine aber 
einregistriren und darüber den Betheiligten eine Bescheinigung ertheilen. 
Weimar am 18. August 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Der für den IV. Verwaltungs-Bezirk zu Förderung gemeinnütziger Zwecke 
sowie zur Linderung und Abhülfe von Nothständen gegründeten, von dem Direktor 
des gedachten Bezirks zu verwaltenden Stiftung sind die Rechte einer juristischen 
Person höchsten Orts verliehen worden. 
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 18. August 1869. · 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
        <pb n="324" />
        304 
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 32 und 33 erschienen und ent- 
halten: 
(Nr. 332.) 
(Nr. 333). 
(Nr. 334.) 
(Nr. 335.) 
Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel- 
Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen 
Deutschen Handels-Gesetzbuchs als Bundesgesetze. Vom 5. Juni 1869. 
Handels= und Zoll-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und 
den zu diesem Bund nicht gehörenden Mitgliedern des Zollvereins 
einerseits und der Schweiz andererseits. Vom 13. Mai 1869. 
Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bund und der Schweiz 
wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen 
und Werken der Kunst. Vom 13. Mai 1869. 
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten 
zum Bundesrath des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zoll- 
vereins. Vom 5. August 1869. 
Weimar. — Hof „Buchdruckerei.
        <pb n="325" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 21. Weimar. 14. September 1869. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Unter Bezugnahme auf §. 5 des Bundesgesetzes vom 26. Juni d. J., die 
Besteuerung des Zuckers betreffend, (Bundes-Gesetzblatt Nr. 26) werden folgende 
Bestimmungen einer von dem Ausschuß des Bundesraths des Zollvereins für 
Zoll= und Steuer-Wesen in Gemäßheit eines Bundesraths-Beschlusses festgestellten 
Anweisung zur Ausführung jenes Gesetzes hierdurch zur Nachachtung bekannt 
gemacht: 
Anweisung 
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Versteuerung 
des Zuckers. 
1. 
Zu §. 2 des Gesetzes. 
Rohzucker, für welchen der Zollsatz von fünf Thalern für den Zentner durch 
Zusätze zur Angabe der Waaren-Gattung, wie „Nummer 19 oder darüber“ oder 
auch „über Nummer 19“, sowie auch bei geringerer Güte, durch besondern Antrag, 
in der Eingangs-Deklaration ausdrücklich angeboten wird, darf über alle Zollstellen, 
nach Maßgabe der denselben allgemein beigelegten Hebebefugniß eingeführt werden. 
Wird aber für Rohzucker die Zulassung zu dem niedern Zollsatz von vier 
Thalern für den Zentner beansprucht, so darf seine Einfuhr bis auf weitere Be- 
stimmung des Bundesraths des Zollvereins nur über die nachstehend bezeichneten, 
48
        <pb n="326" />
        306 
öffentlich bekannt zu machenden Aemter, bei welchen Muster niedergelegt worden 
sind, erfolgen: 
· A. Preußen. 
Haupt-Steueramt Königsberg, Haupt-Zollamt Danzig, Haupt-Steueramt 
Stettin, Haupt-Zollamt Stralsund, Haupt-Steueramt Breslau, Haupt- 
Steueramt Magdeburg, Haupt--Steueramt für ausländische Gegenstände Ber- 
lin, Haupt. Steueramt Potsdam, Vereinsländisches Haupt-Zollamt Hamburg, 
Vereinsländisches Haupt- Zollamt Lübeck, Haupt-Zollamt Itzehoe, Haupt- 
Zollamt Flensburg, Haupt-Zollamt Ottensen, Haupt-Zollamt Kiel, Vereins- 
ländisches Haupt-Zollamt Bremen, Haupt-Zollamt Harburg, Haupt-Zollamt 
Emden, Haupt-Zollamt Leer, Neben-Zollamt I. Bentheim, Neben-Zollamt 
I. Neuhaus a. d. Oste, Haupt-Steueramt Hannover, Haupt-Steueramt 
für ausländische Gegenstände Cöln, Haupt-Steueramt Uerdingen, Haupt- 
Steueramt Wesel, Haupt-Steueramt Duisburg, 
außerdem: 
im Großherzogthum Luxemburg: 
das Haupt-Zollamt Luxemburg. 
B. Bayern. 
Haupt -Zollamt Furth a. W., Haupt-Zollamt Passau, Neben-Zollamt J. 
a. B. Salzburg, Neben-Zollamt I. a. B. Kufstein, Haupt-Zellamt Lindau, 
Neben-Zollamt I. Schaidt, Haupt-Zollamt München, Haupt-Zollamt 
Nürnberg. 
C. Sachsen. 
Haupt-Zollamt Zittau, Haupt-Zollamt Leipzig, Haupt-Steueramt Dresden. 
D. Württemberg. 
Haupt--Zollamt Stuttgart. 
E. Baden. 
Haupt--Zollamt Mannheim, Haupt--Zollamt Kehl, Haupt--Zollamt Schuster- 
insel, Haupt-Zollamt Carlsruhe. 
F. Großherzogthum Hessen. 
Haupt--Zollamt Mainz, Haupt---Zollamt Bingen. 
G. Mecklenburg-Schwerin. 
Haupt-Steueramt Schwerin, Haupt- Steueramt Rostock, Neben-Zollamt I. 
Wismar.
        <pb n="327" />
        307 
H. Oldenburg. 
Haupt--Zollamt Varel, Haupt-Zollamt Brake, Haupt--Zollamt Delmenhorst, 
Haupt-Steueramt Oldenburg. 
J. Braunschweig. 
Haupt-Steueramt Braunschweig, Steueramt Wolfenbüttel, Steueramt Holz- 
minden. 
K. Thüringische Staaten. 
Haupt-Steueramt Coburg. 
L. Anhalt. 
Haupt-Steueramt Dessau, Zoll-Abfertigungsstelle Wallwitz-Hafen bei 
Dessau. 
Geht Rohzucker, für welchen der Zollpflichtige den Zollsatz von fünf Tha- 
lern für den Zentner nicht entrichten will, bei einer andern Zollstelle als den 
oben bezeichneten ein, so ist, falls die Abfertigung unter Begleitschein-Kontrole auf 
eine kompetente Zollstelle nicht beantragt wird, oder dem Eingangsamt die Befug- 
niß zur Begleitschein-Ausfertigung mangelt, der eingeführte Zucker auf dem kürze- 
sten Weg unter Zoll-Kontrole in das Ausland zurückzuschaffen. 
In Betreff der Kontrole der Verwendung gollfrei einzulassender Melasse zur 
Branntwein-Bereitung kommen die in der Anlage Amenthaltenen Bestimmungen A. 
zur Anwendung. — 
2. 
Zu §. 3 des Gesetzes. 
Die Ausfuhr von Zucker mit dem Anspruch auf Zoll= oder Steuer-Ver- 
gütung darf, sofern es sich um Zucker handelt, für welchen eine Vergütung von 
3 Thlr. 4 Sgr. — Pf. bezüglich 3 Thlr. 18 Sgr. — Pf für den Zentner 
gewährt wird, bis auf Weiteres nur über die nachstehend bezeichneten Aemter 
erfolgen: 
A. Preußen. 
Haupt--Steueramt Stettin, Haupt-Zollamt Stralsund, Haupt-Steueramt 
Breslau, Haupt--Steueramt Görlitz, Haupt-Steueramt Halle, Haupt-Steuer- 
amt Magdeburg, Haupt-Steueramt für die ausländischen Gegenstände Ber- 
lin, Vereinsländisches Haupt-Zollamt Hamburg, Haupt-Zollamt Kiel, Haupt- 
Zollamt Flensburg, Vereinsländisches Haupt-Zollamt Bremen, Haupt-Steuer- 
amt für ausländische Gegenstände Cöln. 
48“
        <pb n="328" />
        308 
B. Bayern. 
Haupt-Zollamt Regensburg, Haupt-Zollamt Ludwigshafen a. Rh. 
C. Sachsen. 
Haupt-Zollamt Zittau, Haupt--Zollamt Leipzig, Haupt-Steueramt Dresden. 
D. Württemberg. 
Haupt-Zollamt Friedrichshafen. 
E. Baden. 
Haupt-Zollamt Mannheim. 
F. Großherzogthum Hessen. 
Haupt--Zollamt Mainz. 
G. Mecklenburg-Schwerin. 
Haupt-Steueramt Rostock, Neben-Zollamt I. Wismar. 
H. Anhalt. 
Haupt-Steueramt Dessau, Zoll-Abfertigungsstelle Wallwitzhafen bei Dessau. 
Der mit dem Anspruch auf Zoll= oder Steuer-Vergütung auszuführende 
B. Zucker ist mittelst einer, nach beiliegendem Schema in einfacher Ausfertigung ab- 
zugebenden Deklaration anzumelden, in welcher in Betreff des nicht als Kandis 
oder in weißen, harten, vollen Broden zur Versendung kommenden Zuckers 
der Gehalt an reinem Zucker in Prozenten anzugeben oder aus welcher doch 
mit Sicherheit zu entnehmen ist, für welche Klasse die Vergütung in Anspruch ge- 
nommen wird, also z. V 
„weißer Stampf-Melis über 98 Prozent Zuckergehalt", 
oder 
„blonder Rohzucker über 88 Prozent", 
oder 
„Rohzucker unter 98 Prozent und über 88 Prozent Zuckergehalt.“ 
Im Uebrigen bleiben hinsichtlich der Abfertigung von Zucker zur Ausfuhr 
mit dem Anspruch auf Zoll= oder Steuer-Vergütung die bisherigen Bestimmungen, 
soweit sie nicht durch das Bundesgesetz vom 26. Juni d. J. abgeändert sind, in Kraft. 
Weimar am 26. August 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="329" />
        309 
Anlage A. 
Bestimmungen 
über die Kontrole, unter welcher Melasse zur Branntwein- 
Bereitung zollfrei zuzulassen ist. 
1) Wer Melasse zur Branntwein-Bereitung zollfrei einführen will, hat, unter 
Angabe der zu beziehenden Menge, bei der Zoll-Direktiv-Behörde die Er- 
theilung eines Erlaubnißscheins zu beantragen. Der Erlaubnißschein wird 
für die Dauer eines Kalenderjahrs ausgestellt. 
2) Dir zollfreie Ablassung der zur Branntwein-Bereitung eingehenden Melasse 
3 
erfolgt nach vorheriger Denaturirung Seitens des Abfertigungs-Amtes durch 
einen Zusatz von 1 und ½ Prozent Englischer Schwefelsäure, welche mit 
der drei= bis vierfachen Menge von Wasser verdünnt worden ist. 
Die zur Denaturirung erforderliche Schwefelsäure haben die Betheilig- 
ten zu liefern. 
Die Abfertigung kann bei dem Grenz-Zollamt oder bei einem Amt im 
Innern stattfinden, wohin auf den Antrag der Betheiligten die Melasse im 
Ansagererfahren oder mit Begleitschein I. abzulassen ist. 
4) Der ertheilte Erlaubnißschein ist dem Alfertigungsamt vorzulegen. Dasselbe 
hat die abgefertigte Menge auf dem Erlaubnißschein zu vermerken. 
5) Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der 
Melasse zur Branntwein-Bereitung auch in anderer Weise, namentlich durch 
spezielle Ueberwachung des Brennerei-Betriebs, Ueberzeugung zu nehmen.
        <pb n="330" />
        310 
No. 8. (des Abfertigungs-Registers). Anlage B. 
Unterzeichnete Zuckersiederei- Compagnie meldet hiermit dem Königlichen Haupt-Steuer- 
Amte für ausländische Gegenstände zu Berlin, daß sie beabsichtigt, den nach Gattung, Menge 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
er das 
und Kolli-Zahl nachstehend deklarirten Zucker ur der . ... Amt zu ..... . ... 
auszuführen 
mittelst der Berlin-Hamburger Eisenbahn nach Hamburg auszuführen und trägt darauf an, ihr 
niederzulegen 
Ausfuhr .. . 
aerolte.——— S igung d eordnete Steuer- 
nach erfolgter Mccicns und auf Grund der desfallsigen Bescheinigung die angeordnete Steue 
vergütung zu gewähren. 
Angabe der Versender. Revisions-Befund des Abfertigungs-Amtes. 
Der einzelnen Kolli Gattung Der einzelnen Kolli Bemerkungen, 
des 1 linomeich Uber 
. " »- attungl..moenang 
SZahl Gewicht. Zuckers, Gewicht. des Tarasatzes 
6 nd Marke beziehent. Jahl des von2 pCt. fur 
E * und lich die unmiteel- 
der Zucker. und bare Umschlie- 
Ver. Num Brutto. Netto. Brutto. Netto. Zuckers. ung. 
—spackung. mer. gehalt Art. 2. Anlegung des 
PFackung. desselben. Vers - 
* ———————— #n ##r 4 
1. Beispiel. 
1. 2 Fässer 1 144 (ader inI2 Fässer 14422Bucker in]1. Der Zucker in 
2 13 50 11 T4 weißen 1350 68 weißen den Fässern 8 
vollenh * bvollen har befand si 
Summe sten Broden Summa — ten Broden n üne 
#s « ung von Pa- 
23 187 · Bis Liertenoind. 
2. 11 Kiste:t U 12 50| 11 Psteßeur 1 Kiste 12 15001 Asgaz trof.aden. 
—Wrodzucker - teuckuad2.DekGlltekwa- 
UeberhanptMlöu pcbttkPäzla Ugoätget (geile):kllhlls;lktw·34» BLA- ärknz »K. der. 
’ir- " ossen. 
risation. acht —###Pfnd.) # 
Brod- 
zucker, 
nicht pola- 
risirk. 
2. Beispiel. 
1.]00 RAU 100 
Säcke % 1. 22 2 Rüben. Säcke 1. 2 2. bellblon. 
2. 22.2 Rohzucker 2. 2121 2ozlderRüben- 
rc. unter 98 c. Rohzucker, 
u. Über 88. nicht pola- 
pCt. Pola- rifirt. 
risation. I 
Die Richtigkeit vorst ehender Ermittel b sch i ig 
Berlin, den 18. Februar 1870. Berlin, den 18. Februar 1870. 
⅞. · Die Revisions-Beamten. 
Die Zuckersiederei-Compagnie. (Unterschriften.) 
(unterschrift des Ausstellers.) Die Ausbegleitung ube die Grenze bescheinigen. 
  
(Unterschriften. )
        <pb n="331" />
        Daß die oben bezeichnetten kCtrr. Pfd. Zuckerin 
über die Grenze ausgesührt worden, wird hiermit w— 
Senalh)' (Benennung des Grenzamts.) 
(Unterschriften.) 
Oder: 
acht 
Die umstehend bezeichneten Vier und dreissig Ctr. acht —— h#i Pfd. Zucker in zwei Fäs- 
sern und einer Kiste sind in den Güterwagen Nr. 811 der Berlin-Hamburger Eisenbahn ver- 
laden, welcher heut Nachmittag fünf Uhr mit zwei Schlössern Ser. fünf und neunzig verschlossen, 
der Eisenbahn. Verwaltung zur Vorführung bei dem Zollvereinslündischen Haupt-Zollamt zu Ham- 
burg übergeben worden ist. 
Berlin, den I8. Februar 1870. 
Königliches Haupt- Steuer-Amt. 
(Stempel.) (Unterschriften.) 
Der oben bezeichnete Güterwagen ist am neunzehnten Februar 1870, Nachmittags ein Uhr, 
hler eingetroffen und nach Abnahme des unverletzten Verschlusses gleichzeitig über die Grenze aus- 
gegangen. 
Hamburg, den 19. Februar 1870. 
Zollvereinsländisches Haupt-Zollamt. 
(Stempel.) (Unters chiften.) 
Auf Grund vorstehenden Ausgangs-Attestes wird nunmehr bescheinigt, daß die umstehend be- 
zeichneten Vier und dreissig Ctr. acht Pfd. Zucker über die Grenze in das Ausland ge- 
führt worden sind. 
Berlin, den 23. Februar 1870. 
Königliches Haupt-Steuer-Amt. 
(Stempel.) (Unterschriften.) 
  
zehntel 
(Die Bescheinigungen über die Ausfuhr und Niederlegung sind nach den Umständen zu er- 
theilen und nur für einzelne Fälle beispielsweise vorstehend angedeutet.)
        <pb n="332" />
        312 
Nachdem die Bezirks-Kataster-Führung zu Vacha in ihrem seitherigen Umfang 
dem Großherzoglichen Rechnungsamt daselbst übertragen worden ist, wird sol- 
ches zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 7. September 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Der Norddeutschen Lebensversicherungs -Bank auf Gegenseitigkeit in Berlin ist 
die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum widerruflich ertheilt worden. 
Es gelangt solches, und daß dieselbe zum Haupt-Agenten für das Großher- 
zogthum den Ober-Wundarzt Schwalbe allhier bestellt hat, andurch zur öffent- 
lichen Kenntniß. 
Weimar am 7. September 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Weimar. — Hof-Buchdrucklerei.
        <pb n="333" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 22. Weimar. 27. September 1869. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
r—*i 
Da die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund, welche hinsichtlich 
der Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen in Tit. III. am 
1. Jannar 1870, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen am 1. Oktober 1869 
in Kraft tritt, der gesetzlichen Anordnung der einzelnen Bundesstaaten die Regelung 
einzelner Verhältnisse überlassen hat, welche bis zum Zusammentreten des nächsten 
getreuen Landtags nicht verschoben werden kann, so verordnen Wir durch gegenwär- 
tiges provisorisches Gesetz, das, wenn es nicht von dem nächsten getreuen Landtag 
angenommen werden sollte, mit dem Ende des letztern von selbst und ohne Wei- 
teres außer Kraft tritt, wie folgt: 
  
Zu den §§. 16—25, 30, 32, 33, 34, 51, 53, 58 alin. 2 des Bundesgesetzes. 
Art. I. 
1) Die zuständigen Behörden zu Entscheidung der in den angezogenen Para- 
graphen des Bundesgesetzes erwähnten Angelegenheiten sind 
für die erste Instanz: die Bezirksausschüsse, 
für die zweite Instanz: das Staats-Ministerium, Departement des Innern. 
49
        <pb n="334" />
        314 
2) 
3) 
Die Eutscheidungen des Bezirksausschusses erfolgen entweder in voller Sitzung 
nach Maßgabe des 8. 16 des Gesetzes über Neugestaltung der Staasbehör- 
den vom 5. März 1850 oder durch eine vom Bezirksausschuß im Voraus 
gewählte, durch den Bezirks-Direktor einzuberufende Deputation aus seiner 
Mitte für den Fall, daß bei vorliegender Spruchreife der Sache eine volle 
Sitzung des Bezirksausschusses innerhalb der nächsten 14 Tage nicht in Aus- 
sicht steht. 
Die Deputation besteht mit Einschluß des Bezirks-Direktors oder seines ge- 
setzlichen Stellvertreters aus fünf Mitgliedern; zu Fassung gültiger Beschlüsse 
genügt indeß die Anwesenheit und Mitwirkung von drei Mitgliedern. Es 
entscheidet die Majorität und bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
Bezirks-Direktors oder dessen Stellvertreters den Ausschlag. 
Der die Errichtung einer Anlage oder die Ertheilung einer Genehmigung 
zum Geschäftsbetrieb beantragenden Partei ist es unbenommen, im Voraus 
die Entscheidung durch die Deputation des Bezirksausschusses abzulehnen und 
die des vollen Bezirksausschusses zu beanspruchen. 
Die Mitglieder der Deputation sind künftig in der ersten Sitzung des Be- 
zirksausschusses im Jahre für das Kalenderjahr, für dießmal in der näch- 
sten Sitzung für das laufende Jahr zu wählen. 
Art. II. 
Für das Verfahren im Allgemeinen sind die Bestimmungen des Bundesge- 
setzes maßgebend. Zur Erläuterung und Ergänzung derselben gelten die nachste- 
henden Vorschriften: 
1) 
2) 
Der Bezirks-Direktor als Vorsitzender des Bezirksausschusses bereitet die 
Entscheidung selbstständig unter Benutzung aller zulässigen Beweismittel und 
mit geeigneter Berücksichtigung der Anträge der Parteien vor. Nach dem 
Schluß der Instruktion macht er die Parteien mit dem Stand der Sache 
bekannt und fordert sie auf, etwaige Anträge auf Vervollständigung binnen 
einer ausschließlichen achttägigen Frist zu stellen. 
Die Entscheidung des Bezirksausschusses, bezüglich der Deputation, erfolgt 
in öffentlicher Sitzung nach Anhörung der vorgeladenen Parteien, jedoch 
auch in Abwesenheit der letzteren, wenn dieselben der geschehenen Ladung 
ungeachtet nicht erschienen sind. 
Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rekurs eingewendet (8. 20 des 
Bundesgesetzes), so ist der Gegentheil unter Zufertigung einer von dem 
Rekurrenten mit zu überreichenden Abschrift der Rekurs-Schrift und der et-
        <pb n="335" />
        315 
waigen Rechtfertigungsschrift hiervon zu benachrichtigen und ihm die Ein- 
reichung einer Gegenschrift binnen einer ausschließlichen Frist von 14 Ta- 
gen zu überlassen. 
4) Nach Ablauf dieser Frist sind die Akten unverweilt an das Ministerial- 
Departement des Innern einzusenden, welches nach etwaiger Vervollständi- 
gung der Justruktion seine mit Gründen versehene Entscheidung an den 
Bezirks -Direktor zur Eröffnung an die Parteien gelangen läßt. 
5) Der Bezirks-Direktor hat die ordnungsmäßige Ausführung der gegebenen 
Entscheidungen wahrzunehmen. 
Zu den 85. 15 Abs. 2, 35, 37, 43, 58 alin. 1. 
Art. III. 
Die Untersagung des hier gedachten Gewerbebetriebs geschieht durch den Ge- 
meindevorstand und ein etwaiger Rekurs dagegen geht an den Bezirksausschuß. 
Die Erörterung und Feststellung des Thatbestandes erfolgt durch die Behör- 
den amtshalber. Für das Verfahren und die Entscheidung gelten die Bestimmun- 
gen in den §§. 20 und 21 des Bundesgesetzes und zwar in der Rekurs-Instanz 
mit den unter Art. II. dieses Gesetzes für den Bezirksausschuß gegebenen Vor- 
schriften. 
Zu §. 155. 
Art. IV. 
Unter den in der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund erwähnten 
„Gemeindebehörden, Ortsbehörden, Unterbehörden, Polizei-Behörden, Orts-Polizei= 
Behörden“ ist regelmäßig der Gemeindevorstand zu verstehen. 
Wo in dem gedachten Gesetz von „einer höhern Verwaltungsbehörde“ die 
Rede ist, soll darunter in der Regel der Bezirksausschuß verstanden werden. In- 
deß ist der Vorsitzende des letztern, der Bezirks-Direktor, befugt, im Auftrag des- 
selben nicht nur alle die Entschließungen des Bezirksausschusses vorbereitenden und 
ausführenden Verfügungen selbstständig zu treffen, sondern auch die endliche Ent- 
schließung selbst in solchen Fällen zu fassen, wo die nachgesuchte Genehmigung im 
Mangel eines Widerspruchs und sonstigen Bedenkens ertheilt werden kann und in 
dem Bundesgesetz die Beobachtung des in den §§. 20 und 21 geordneten Ver- 
fahrens unter allen Umständen nicht vorgeschrieben ist. 
49
        <pb n="336" />
        316 
In den Fällen der §§. 28, 94, 99, 140, 142 ist jedoch das Staats- 
Ministerium zuständig. 
Im Uebrigen ist „die zuständige Behörde“ für die Fälle 
in den §§. 14, 15, 35, 44 (untere Verwaltungsbehörde), 106 
der Gemeindevorstand, 
in den §§. 16, 24, 25, 32, 33, 34, 66, 77 (untere Verwaltungs- 
behörde), 147 a. E. 
der Bezirksausschuß, 
im §. 30 a. E. 
der Direktor der Hebammen-Anstalt in Jena, 
in den §§. 65, 70, 128 alin. 2 
das Staats-Ministerium. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Weimar am 18. September 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. Stichling. 
Provisorisches Gesetz 
zu Ausführung der Gewerbeordnung für 
den Norddeutschen Bund.
        <pb n="337" />
        317 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
N. K. 
Zu Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 
21. Juni d. J. verordnen Wir wie folgt: 
Zu §. 6 des Bundesgesetzes. 
Die Bestimmungen im §. 8 der Gewerbeordnung vom 30. April 1862 
über den Gewerlbebetrieb der Auswanderungs-Unternehmer und Auswanderungs- 
Agenten, sowie der Versicherungs-Unternehmer bleiben in Kraft. 
Zu §. 23 des Bundesgesetzes. 
Hinsichtlich der Stauanlagen für Wasser-Triebwerke kommen neben den Vor- 
schriften in den §§. 17 bis 22 des Bumeesgesetzes und in Art. I und II des 
provisorischen Gesetzes vom 18. dieses Monats die Bestimmungen in den §§. 34. 
35. 36. 38. 39. 40 des Gesetzes zum Schutz gegen fließende Gewässer vom 
16. Februar 1854 bezüglich in §. 21 des Gesetzes über Zusammenlegung der 
Grundstücke vom 5. Mai 1869 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Mit- 
wirkung des Staats-Ministeriums auf die Abgabe der Entscheidung zweiter Instanz 
sich beschränkt. « 
Zu 8. 24 des Bundesgesetzes. 
Bis zum Erlaß allgemeiner Bestimmungen durch den Bundesrath bleiben die 
Vorschriften der Verordnung vom 19. Februar 1863, soweit solche nicht durch 
das Bundesgesetz und das provisorische Gesetz vom 18. dieses Monats abge- 
ändert worden, in Gültigkeit. 
Zu 8. 34 des Bundesgesetzes. 
Hinsichtlich des Handels mit Giften bewendet es bei den Vorschriften des 
Gesetzes über den Gifthandel vom 1. Juli 1858 mit der Abänderung, daß die 
erforderliche Erlaubniß nicht mehr von dem Staats-Ministerium, sondern von dem 
Bezirksausschuß zu ertheilen ist. 
Zu §. 39 des Bundesgesetzes. 
Bei der dermaligen Einrichtung von Kehrbezirken für die Schornsteinfeger 
hat es auch fernerhin sein Bewenden. Die Erlaubniß zu Betreibung des Ge-
        <pb n="338" />
        318 
schäfts, die Abänderung der bestehenden Kehrbezirke, sowie die Feststellung der Taxe 
(§. 71) innerhalb eines einzelnen Verwaltungsbezirks, steht dem Bezirksausschuß, 
die Abänderung von Kehrbezirken, welche mehre Verwaltungsbezirke berühren, so- 
wie die etwaige Aufhebung der Kehrbezirke steht dem Staats-Ministerium zu. 
Zu §. 63 des Bundegsgesetzes, 
Ein Legitimations = Schein zum Gewerbebetrieb im Umherziehen ist nicht er- 
forderlich zum Verkauf oder Ankauf roher Erzeugnisse der anomirthschaft und 
Forstwirthschaft, des Garten= und Obst-Baues, zum Verkauf von Viktualien und 
Brenn-Materialien, sowie der in §. 24 der Ausführungsverordnung vom 12. No- 
vember 1862 zur Gewerbeordnung vom 30. April 1862 verzeichneten Gegenstände 
des gemeinen Verbrauchs. 
Zu §. 80 des Bundesgesetzes. 
Vorerst bewendet es bei den Taxen für die Medizinal-Personen und Apo- 
theker in der Medizinal-Ordnung vom l. Juli 1858 und in dem Gesetz vom 
2. Oktober 1840. 
Im Uebrigen wird darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen in den 88. 20. 
21 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund und in dem provisorischen 
Gesetz vom 18. September 1869 Art. II über das Verfahren in Gewerbesachen 
nur in den durch das Bundesgesetz ausdrücklich benannten Fällen zur Anwendung 
zu bringen ist, während es in sonstigen Fällen bei dem bisher beobachteten Ver- 
fabren sein Bewenden behält. Es gilt dies namentlich von den Fällen, in welchen 
über den Nachweis der Befähigung zum Betrieb eines Gewerbes, insbesondere im 
Wege einer Prüfung (88§. 29. 30. 31. 34), oder über die öffentliche Anstellung 
eines Gewerbetreibenden durch eine Behörde oder Korporation (§. 36 und Erläu- 
terung zu §. 39) zu befinden, oder über die Statthaftigkeit solcher Anlagen zu 
entscheiden ist, deren Betrieb ungewöhnliches Geräusch erregt (§. 27), oder in 
welchen es sich um die Zulassung von Musik-Aufführungen, Schaustellungen u. s. w. 
auf den Straßen handelt (s. 42). Ebenso ist auch die Ausübung der polizei- 
lichen Exekutiv-Befugnisse gegenüber einer gewerblichen Anlage, welche der nach 
dem Gesetz erforderlichen Genehmigung entbehrt, oder den Bedingungen derselben 
in ihrer Einrichtung nicht entspricht (§. 147), an jene Formen nicht gebunden. 
Weimar am 18. September 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. Stichling. 
  
Verordnung.
        <pb n="339" />
        319 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Dem General-Konsul des Norddeutschen Bundes zu London steht in Gemäß- 
heit des §. 19 des Bundesgesetzes vom 8. November 1867, betreffend die Or- 
ganisation der Bundes-Konsulate (Bundes-Gesetzblatt Seite 137), die Befugniß 
zu, auf Ersuchen der diesseitigen Behörden Zustellungen jeder Art an Personen, 
die sich in dem Königreich Großbritannien und Irland aufhalten, zu bewirken. 
Demselben ist gleichzeitig auf Grund des §. 20 a. a. O. von dem Herrn Bundes- 
Kanzler die Ermächtigung zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden 
ertheilt worden. 
Die Großherzoglichen Gerichtsbehörden und Staatsanwälte werden hiervon 
unter der Aufforderung in Kenntniß gesetzt, sich mit ihren Anträgen wegen Insi- 
nuation von Vorladungen, Verfügungen oder Erkenntnissen an Personen, welche 
sich im vereinigten Englischen Königreich aufhalten, künftighin unmittelbar an 
den General-Konsul des Norddeutschen Bundes in London zu wenden. Ingleichen 
sind Requisitionen um Abhörung von Zeugen und Abnahme von Eiden — sofern 
die betreffenden Zeugen oder Parteien in London wohnen — di- 
rekt an den gedachten General-Konsul zu richten. 
Weimar am 11. September 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Für den Departements-Chef: 
br. K. Brüger. 
Nachdem die Führung des Katasters von Kunitz dem Großherzoglichen 
Rechnungsamt Jena übertragen worden ist, wird solches hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. " 
Weimar am 14. September 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef: 
K. Bergfeld. 
An die Stelle des zeitherigen Haupt-Agenten der Preußischen Lebens= und 
Garantie-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Friedrich Wilhelm“ in Berlin, Leeu-
        <pb n="340" />
        320 
tenant a. D. Max Sondershausen allhier, ist der Weinhändler Wilhelm Däche 
zu Eisenach getreten. 
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 20. September 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Durch höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
dem Chemiker Julius Kirchner in Cannstatt und dem Buchhändler Emil Ebner 
in Stuttgart ein Erfindungs-Patent auf die Herstellung einer eigenthümlichen Drucker- 
schwärze nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niederge- 
legten Beschreibung, unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen 
Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt v. J. 
1843, Seite 13 bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von fünf 
Jahren von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt 
worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzogthum in 
bleibende Ausführung und Anwendung gesetzt ist. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unterm heutigen Tag ausgefertigt worden 
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 22. September 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="341" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 23. Weimar. 8. Oktober 1869. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Um hinsichtlich der nach homöopathischen Grundsätzen in öffentlichen Apo- 
theken des Großherzogthums bereiteten Arzneimittel und Arzneiformen gleichmäßige 
Preisbestimmungen herbeizuführen, hat das unterzeichnete Staats-Ministerium be- 
schlossen, die auf Veranlassung des Königlich Preußischen Ministers der geistlichen, 
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten ausgearbeitete und im Königreich Preußen 
bereits eingeführte Taxe für homöopathische Arznei-Verordnungen, vom 5. August 
d. J., auch für das Großherzogthum vom Tage der Verkündigung an in Kraft 
treten zu lassen. 
Diese Taxe wird im Nachstehenden zur öffentlichen Kenntniß der Apotheker 
und sonstigen Betheiligten gebracht. 
Weimar am 20. September 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Berlin den 5. August 1869. 
1) Urtinkturen oder Essenzen zum äußerlichen Gebrauch aus 
wild wachsenden oder angebauten Pflanzen bereitet, als: Arnica, Calendula, 
Helianthus, Symphytum, Thuja, Urtica etc. 
50
        <pb n="342" />
        322 
30 Gramm (30,0) 4 Sgr. 
60 „ (6000) 7 Sgr. 6 Pf., 
90 „ (9000) 10 Sgr. 
2) Urtinkturen zum innerlichen Gebrauch, mit Ausnahme der aus 
besonders theueren Droguen, z. B. Ambra, Castoreum, Moschus etc. bereiteten: 
5 Gramm (5)0) 1 Sgr. 8 Pf., 
15 „ (15/) 5 Sgr., 
30 „ (30,0) 8 Sgr. 
3) Verdünnungen, ohne Rücksicht auf die Potenzirung derselben, mit Aus- 
nahme der aus theueren Droguen bereiteten: 
bis incl. 4 Gramm (4,0) 2 Sgr. 6 Uf., 
11 77 6 11 (6,0) 3 Sgr., 
11 11 10 11 (10,0) 4 Sgr., 
11 11 15 1 (15,0) 5 Sgr., 
„ „30 „6(050) 7 Sgr. 6 Pf., 
„ „ 60 7 (60,0) 10 Sgr. 
4) Verreibungen, ohne Rücksicht auf die Potenzirung derselben, mit Aus- 
nahme der aus theueren Droguen bereiteten: 
bis inel. 2 Gramm (2,0) 1 Sgr. 6 Pf., 
77 11 4 11 (4,0) 3 Sgr., 
11 11 6 11 (6,0) 4 Sgr., 
„ „ 8 » (80) 5 Sgr., 
„ „ 15 77 (15,0) 7 Sgr. 6 Pf., 
„ „ 30 7, (300) 10 Sgr., 
„ „60 „(6050 17 Sgr. 6 Pf. 
5) Streukügelchen werden wie Verreibungen berechnet. 
Anmerkung. Wenn zur Anfertigung der Arzneiformen ad 2 bis 5 Roh- 
stoffe angewendet werden sollen, deren Einkaufspreis pro Gramm 5 Silbergroschen 
überschreitet, so werden die betreffenden Tax-Positionen, bei den Verdünnungen 
und Verreibungen jedoch nur bis zur 3. Potenzirung incl., um die Halfte höher 
angesetzt.
        <pb n="343" />
        323 
6) Solutionen, aus Urtinkturen oder Verdünnungen und einem Vehikel 
bereitet: 
bis 30,0 Gramm 3 Sgr. 6 Pf., 
„120,0 „ 5 Sgr., 
„ 1800 ? 6 Sgr. 
7) Gemengte, nicht dividirte oder dispensirte Pulver werden auf die 
Weise taxirt, daß die dazu verwendeten Pulver-Potenzen nach den obengenannten 
Preisen, der Milchzucker und das Mengen nach den weiter unten bestimmten Preisen 
berechnet wird. 
8) Dispensirte oder dividirte Pulver: 
1 Pulver 1 Sgr., 
2 „ 1½ Sgr., 
3 „ 2 Sgr., 
u. s. w. jedes Stück um 6 Pf. mehr. 
9) Aqdua destillata, methodo homöopathica parata 30 Gramm 8 Pf., 
Saccharum methodo homöopathica praeparatim 30 „ 4pgr., 
Spiritus Vini methodo homöopathica parataus. 30 „ 2SFgr. 
10) Arbeiten: Mengen von nicht dividirten oder dispensirten 
Pulvern:: 
Bei Quantitäten bis 30 Gramm 8 Pf., 
für jede weitere 30 Gramm 4 Pff. 
Dispensiren von einzelnen Pulvern (sog. Scheinpulver): 
« für jedes Pulver incl. Papierkapsel 6 Pf. 
11) Gefäße: 
a) Konvolute bis zu 12 Stück incl. 1 Sgr., 
über 12 Stück bis 24 Stück incl. 1½ Sgr., 
über 24 Stüücck 2½/ Sgpr. 
b) Starke weiße Gläser 
bis zu einem Inhalt von 15 Gramm incl. 1 Sgr. 6 Pf., 
77 7" 77 11 11 100 11 11 1 Sgr. 9 Pf., 
77 11 11 r*i 77 200 77 7! 2 Sgr. 3 Pf., 
11 11 77 11 77 300 77 1# 3 Sgr. 
c) Cylinder-Gläschen pro Stück 2½ Sgr. 
50“
        <pb n="344" />
        324 
Die nachstehende Verfügung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes vom 
16. d. M., betreffend einige Abänderungen des zu dem Gesetz über das Postwesen 
des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 erlassenen Reglements vom 
11. Dezember 1867, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 25. September 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Ibänderungen des Reglements 
zu dem Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen Bundes. 
Das unterm 11. Dezember 1867 erlassene Reglement zum Gesetz über das 
Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 erfährt einzelne 
Abänderungen, welche auf Grund der Vorschrift im §. 57 des angeführten Gesetzes 
nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden: 
1) Dem §. 5 des bezeichneten Reglements — Erfordernisse eines Begleit- 
briefes — tritt als neuer Absatz folgende Bestimmung hinzu: 
„III. Ist der Verschluß des Packets vermittelst Plombe hergestellt, so 
„muß der auf dem Begleitbrief befindliche Siegel- oder Stempel-Abdruck 
„ebenfalls dem Stempel-Abdruck auf der Plombe nach Form und Inhalt 
„im Wesentlichen entsprechen.“ 
2) Die Absätze III und IV des §. 10 — Verschluß — erhalten folgende 
veränderte Fassung: 
„III. Bei Packeten mit deklarirtem Werth hat die Befestigung der 
„Schlüsse stets durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts 
„stattzufinden. Bei Packeten ohne Werths-Deklaration ist es gestattet, 
„den Verschluß, statt durch Versiegelung, in der Weise herzustellen, daß 
„die Enden des Bindfadens, welcher zum Vernähen oder zur Verschnürung
        <pb n="345" />
        326 
„des betreffenden Packets dient, durch Anlegen einer oder mehrerer Plomben 
„vereinigt und solche Plomben mit einem Stempel-Abdruck versehen wer- 
„den, welcher dem Siegel= resp. dem Stempel-Abdruck auf dem Begleit- 
„brief nach Form und Inhalt im Wesentlichen entspricht. 
„IV. Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen 
„und befestigt sein, daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses, resp. 
„Plomben-Verschlusses nicht abgestreift oder geöffnet werden kann.“ 
3) Im §. 14 — Druucksachen — erhalten die Absätze VII und XI folgende 
veränderte Fassung: 
„VII. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte 
„Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck 
„u. s. w., irgend welche Zusätze, — mit Ausnahme des Orts, Datums 
„und der Namensunterschrift, beziehungsweise Firma-Zeichnung —, oder 
„Aenderungen am Inhalt erhalten haben. Es macht dabei keinen Unter- 
„schied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere 
„Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueber- 
„kleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, 
„Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner 
„Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. An= und Unterstreichungen sollen 
„jedoch gestattet sein, soweit dieselben nicht bestimmt sind, eine briefliche 
„Mittheilung zu ersetzen. 
„XI. Den Korrektur-Bogen können Aenderungen und Zusätze, welche 
„die Korrektur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch 
„kann denselben das Manusfkript beigelegt werden. Die bei Korrektur- 
„Bogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf 
„besonderen, den Korrektur-Bogen beigefügten Zetteln angebracht sein. 
„Auch bei fertigen Drucksachen soll die nachträgliche Korrektur bloßer 
„Druckfehler gestattet sein.“ 
4) Im §. 32 — an wen die Bestellung geschehen muß — fällt im Absatz II 
der Schlußsatz: 
„Wegen der Bezeichnungen „zu Händen des“ und „abzugeben an“ siehe 
„am Schlusse des Absatz VI“" 
fort.
        <pb n="346" />
        326 
5) Der Absatz VI desselben Paragraphen erhält folgende veränderte Fassung: 
„VI. Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich 
„um die Bestellung von 
„1) rekommandirten Sendungen (§. 10), 
„2) Post-Anweisungen (§. 17), 
„3) Depeschen-Anweisungen (§. 18), 
„4) Formularen zu Ablieferungsscheinen (§. 30 Abs. I) 
„handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder 
„dessen legitimirten Bevollmächtigten selbst bestellt werden. Lautet die 
„Adresse: 
„An A. zu erfragen bei B.“ 
„An A. abzugeben bei B.“so muß die Bestellung jedesmal an 
„An A. im Hause des B.“ en zuerst genannten Adressaten (A.) 
„An A. wohnhaft bei B.“ erfolgen. 
„An A. logirt bei B.“ 
„Lautet die Adresse: 
„An A. zu Händen des B.“ 
„An A. abzugeben an B.“ 
„An A. aux soins de B.“ 
„An A. Ccare of B.“ 
„Wenn die Adresse lautet: „An A. per adresse des B.“, so darf die 
„Bestellung sowohl an den zuerst genannten Adressaten (A.), als auch 
„an den zuletzt genannten Adressaten (B.) stattfinden.“ 
so muß die Bestellung jedesmal an 
den zuletzt genannten Adressaten (B.) 
erfolgen. 
Berlin, den 16. September 1869. 
Der Bundeskanzler. 
Im Auftrage: 
v. Philipsborn.
        <pb n="347" />
        327 
Verordnung 
über die Prüfung und die Verpflichtung der Geometer. 
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird zur 
Ausführung von §. 4 des Gesetzes vom 7. März 1868 über Vereinigung der 
Vermessungs-Direktion mit der General-Ablösungs-Kommission, S. S. 117 flg. des 
Regierungsblattes von 1868, hinsichtlich der Prüfung und Verpflichtung der Geo- 
meter Folgendes verordnet: · 
§.1. 
Zu Prüfung der Geometer wird eine Kommission bestellt, aus je einem Be- 
auftragten der Ministerial-Departements des Innern und der Finanzen, sowie aus 
dem technischen Mitglied der General-Ablösungs-Kommission für Vermessungs- 
Angelegenheiten bestehend, in welcher das im Dienstrang älteste Mitglied den Vor- 
sitz führt. 
S§. 2. 
Die Prüfung ist 
1. eine theoretische, 
II. eine praktische, 
wovon die erstere durch die Prüfungs-Kommission gemeinschaftlich abgehalten, die 
letztere dagegen in einer selbstständigen Probemefsung des Kandidaten bestehend, 
durch das technische Mitglied der General-Ablösungs-Kommission für Vermessungs- 
Angelegenheiten angeordnet und in ihren Ergebnissen der Prüfungs-Kommission vor- 
gelegt wird. 
8. 3. 
Nur diejenigen Bewerber sind zu der Geometer-Prüfung zuzulassen, welche 
nachzuweisen vermögen: 
a) mittelst Geburtszeugnisses, daß sie das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt 
haben, 
b) mittelst Schulzeugnisses, die Reife für die Unter-Prima eines Gymnasiums 
oder für die erste Klasse einer Real-Schule erster Ordnung, 
P) die Absolvirung eines Lehr-Kursus von mindestens einem Jahr bei einem 
oder bei mehreren im Großherzogthum verfpflichteten, selbstständig beschäftigten 
Geometern,
        <pb n="348" />
        328 
d) ihre praktische Befähigung zum Messen durch eine entsprechende Probearbeit, 
welche geprüft und mindestens genügend befunden sein muß, 
e) ihre Fertigkeit im Zeichnen durch Vorlegung einer selbstgezeichneten Karte, 
1) ihr sittlich tadelloses Verhalten durch Führungszeugniß. 
S. 4. 
Von der unter lit. b des vorigen Paragraphen vorgeschriebenen Schulbildung 
darf bei denjenigen Bewerbern, welche zur Zeit in dem praktischen Ausbildungs- 
Kursus begriffen sind und innerhalb eines Jahres nach dem Erscheinen dieser Ver- 
ordnung sich zu der Geometer-Prüfung melden, abgesehen und bei diesen die zeit- 
her verlangte allgemeine Ausbildung, welche zu einer geregelten Geschäftsführung 
und zum Verhandeln mit Grundbesitzern und bei den Vermesst sungen konkurrirenden 
Behörden befähigt, als genügend erachtet werden. 
Von der Beibringung der unter a und b des §. 3 gedachten Zeugnisse sind 
überhaupt entbunden die Forstdienst-Aspiranten, welche die in §. 21 der Verordnung 
vom 6. Februar 1854 über die Ausbildung und Anstellung der Forstverwaltungs- 
Beamten vorgeschriebene Entlassungsprüfung der Eisenacher Forstschule bestanden 
haben und solches durch Abgangszeugniß der gedachten Anstalt nachweisen. 
§. 5. 
Hinsichtlich der praktischen Lehrzeit (§. 3 c dieser Verordnung) hat der Aspirant 
durch Zeugniß des betreffenden Geometers nachzuweisen, daß er in den hauptsäch- 
lichsten geometrischen Arbeiten, namentlich in Winkel= und Ketten-Messungen, 
Flächenberechnungen, Fundbuchs= und Register-Aufstellungen und im Nivelliren 
ausreichende Unterweisung erhalten und solche mit Erfolg benutzt habe. 
Die Wahl des Geometers, bei welchem er den praktischen Kursus zu ab- 
solviren beabsichtigt, bleibt zunächst zwar dem Aspiranten überlassen, doch bedarf 
der betreffende Geometer, insoweit derselbe im öffentlichen Dienst steht, der Ge- 
nehmigung seiner vorgesetzten Behörde. 
S. 6. 
Die noch vor der Geometer-Prüfung auszuführende Messung (§. 3 d) wird 
dem Aspiranten von dem technischen Mitglied der General-Ablösungs-Kommission, 
welches auch die Revision derselben bewirkt resp. veranlaßt, unter Bestimmung der 
in Anwendung zu bringenden Messungs-Methode aufsgegeben.
        <pb n="349" />
        329 
8. 7. 
Die Probezeichnung (§. 3 lit. e dieser Verordnung) ist so zu wählen, daß 
in derselben die hauptsächlichst vorkommenden Kultur-Gegenstände (§. 12 der Aus- 
führungs = Verordnung vom 12. März 1851 zu dem Gesetz über die Landesver- 
messung) und die wichtigsten Zeichnenvorschriften, welche für die Karten der Landes- 
vermessung bestehen, in Anwendung gebracht werden. Die Zeichnung soll im 
Kartenspiegel in der Regel nicht unter drei Quadrat-Fuß halten. 
Daß die Probezeichnung von ihm selbst und ohne fremde Beihülfe gefertigt 
worden, hat der Aspirant bei seiner Meldung schriftlich an Eidesstatt zu versichern. 
S. 8. 
Die theoretische Prüfung findet regelmäßig einmal des Jahres in dem zwei- 
ten Semester statt. Die Meldungen, welche die oben in §. 3 unter a. bis f. ge- 
dachten Nachweise und außerdem ein kurzer Lebenslauf beizufügen sind, müssen bis 
Mitte Juni bei der Großherzoglichen General-Ablösungs-Kommission eingereicht 
werden, von welcher dieselben an die Prüfungs-Kommission abgegeben werden. 
S. 9. 
Werden die eingereichten Zeugnisse und Karten von der Prüfungs-Kommission 
ausreichend befunden, so erfolgt die Zulassung und Vorladung zu der theoretischen 
Geometer-Prüfung, andern Falls ist der Aspirant bis zur Ergänzung des Fehlen- 
den zurückzuweisen. 
S. 10. 
Die theoretische Prüfung ist theils eine schriftliche, theils eine mündliche, und 
hat sich überhaupt über folgende Gegenstände zu erstrecken: 
Arithmetik mit Algebra, 
Planimctric, 
Stereometrie. 
Ebene Trigonometrie, 
Polygonometrie, 
Allgemeine und Thüringische Felder-Theilung, 
Meßkunde, 
Nivellir-Kunde, 
Gesetzkunde,. 
Zeichnen, 
51
        <pb n="350" />
        330 
indem dabei insbesondere auf die Erfordernisse der Grundstücks-Zusammenlegung 
Rücksicht zu nehmen ist. 
Zu allgemeiner Empfehlung wird es gereichen, wenn der Examinand auch mit 
den Grundlehren der sphärischen Trigonometrie und der höhern Analysis und mit 
der Methode der Ausgleichungsrechnung vertraut ist. 
Aus der Meß= und Nivellir-Kunde ist der Kenntniß von dem Ban, der 
Prüfung, Justirung und Handhabung der geodätischen Instrumente besondere Beach- 
tung zu schenken, unter Berücksichtigung des Erforderlichen aus der Lehre von der 
Bewegung des Lichts und von den Variationen der Magnet-Nadel. 
Aus der Gesetzkunde sind, nächst den allgemeinen Vorschriften für die Landes- 
vermessung und Katastrirung, die besonderen über die Allösung grundherrlicher 
Rechte, die Zusammenlegung der Grundstücke, die Uebertragung des Grundeigen- 
thums, die Zerschlagung der Grundstücke, sowie die Rechtsbegriffe von Eigenthum, 
Besitz, Verjährung und Ersitzung vornehmlich ins Auge zu fassen. 
Zugleich ist den zu Prüfenden Gelegenheit zu geben, über ihre Kenntniß mit 
dem behördlichen Geschäftsverkehr im Allgemeinen und ihre Befähigung zum Pro- 
tokolliren und zu Ausführung der im geometrischen Geschäftsbereich überhaupt vor- 
kommenden schriftlichen Arbeiten sich auszuweisen. 
Die Prüfung im Zeichnen hat sich im Besondern auf die speziellen Vorschrif- 
ten im Großherzogthum zu erstrecken. 
S. 11. 
Die aus den vorgedachten Gegenständen dem Examinanden zu ertheilenden 
schriftlichen Aufgaben hat derselbe unter Aufsicht eines Beamten in einer angemes- 
senen Frist zu lösen. 
Ist die schriftliche Prüfung, zu welcher in der Regel etwa 25 Aufgaben aus- 
reichen werden, beendet, so folgt die mündliche Prüfung, welche sich ebenfalls auf 
die in §. 10 gedachten Gegenstände erstreckt. 
S. 12. 
Das Ergebniß dieser Prüfung wird, für jeden der im §. 10 angegebenen 
Gegenstände besonders, durch folgende Censur-Grade ausgedrückt:
        <pb n="351" />
        1 = recht gut, 
2 = gut, 
3 — zureichend. 
Wer nicht mindesiens den dritten Grad zu erlangen vermocht, hat in denjeni- 
gen Gegenständen, in welchen dies der Fall war, nicht bestanden, darf sich jedoch 
frühestens nach Ablauf eines halben Jahres zu einer Nachprüfung anmelden. 
Erfolgt diese Anmeldung noch innerhalb des ersten Jahres nach der ersten 
Prüfung, so erstreckt sich die Nachprüfung nur auf diejenigen Gegenstände, in wel- 
chen der Aspirant bei der ersten Prüfung nicht bestanden hat. Besteht der Exami- 
nand auch in der Nachprüfung nicht, so ist er zu einer nochmaligen Prüfung nur 
mit Genehmigung des Landesfürsten zuzulassen. 
In jedem Fall hat die Prüfungs-Kommission die Entschließung des Groß- 
herzoglichen Ministerial-Departements des Innern und der Finanzen darüber ein- 
zuholen. 
§. 13. 
Hat der Kandidat hinsichtlich aller in den vorigen Paragraphen genannten Ge- 
genstände sich als ausreichend vorbereitet ausgewiesen, so kann er zur praktischen 
Prüfung: der Ausführung einer selbstständigen Probemessung mit Berechnungs= und 
Kartirungs-Arbeiten zugelassen werden. 
Die nähere Bestimmung einer solchen hat zunächst das technische Mitglied der 
General-Ablösungs-Kommission zu treffen, von welchem auch eine spezielle Revi- 
sion derselben vorzunehmen, bezüglich zu veranlassen ist. 
Ueber die Ergebnisse derselben ist Behufs weiterer Beurtheilung Vorlage an 
die Prüfungs-Kommission zu machen, von welcher darüber an das Großherzogliche 
Staats-Ministerium, Departement des Innern und der Finanzen, zu berichten ist. 
S. 14. 
Wird von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium die theoretische Prüfung 
sowohl als die praktische für bestanden erachtet, so ordnet dasselbe die Verpflichtung 
des Kandidaten als Geometer an. 
S. 15. 
Der Gecmeter tritt durch die Verpflichtung nicht in das Verhältuiß eines an- 
gestellten Staatsdieners; er erlangt aber durch dieselbe die Befähigung, bei der
        <pb n="352" />
        332 
Landesvermessung und Grundstücks-Zusammenlegung verwendet zu werden und solche 
Privat-Messungen im Großherzogthum vorzunehmen, zu welchen ein verpflichteter 
Geometer erfordert wird, insofern nicht die Gesetzgebung dafür ausschließlich die 
Stenuer-Revisionen bestimmt. 
Gegenwärtige Verordnung tritt sofort nach ihrer Publikation in Kraft. 
Weimar am 15. September 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement der Finanzen. 
von Watzdorf. G. Thon. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Der Netto-Taxpreis eines Blutegels ist bis auf Weiteres auf einen 
Groschen sechs Pfennige festgestellt worden. 
Weimar am 29. September 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Innern. 
Für den Departements--Chef: 
J. v. Helldorff. 
Vom Bundes-Gesetzblatt ist die Nummer 34 erschienen und enthält: 
Nr. 242. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, 
Thierärzte und Apotheker. Vom 25. September 1869. 
  
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
        <pb n="353" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogihun 
SachsenWeimart-Eisenach. 
  
Nummer 24. Weimar. 29. Oktober 1869. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Die nachstehende Verfügung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes vom 
30. September d. J., betreffend einige weitere Abänderungen des zu dem Gesetz 
über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 erlassenen 
Reglements vom 11. December 1867, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 8. Oktober 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Abänderungen 
des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetz über das 
Postwesen des Norddeutschen Bundes. 
Das unterm 11. December 1867 erlassene Reglement zu dem Gesetz über 
das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 erfährt vom 
15. Oktober d. J. ab einzelne Abänderungen, welche auf Grund der Vorschrift 
52
        <pb n="354" />
        334 
im §. 57 des angeführten Gesetzes nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
werden:. 
Der-Absatz II des §. 22 — Ort der Einlieferung — erhält folgende ver- 
änderte Fassung: 
II. 
III. 
IV. 
In die Brieflästen können nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie 
dem Franko-Zwang nicht unterliegen, ingleichen solche gewöhnliche Briefe, 
Drucksachen oder Waarenproben, für welche das Porto durch Post-Werth= 
zeichen entrichtet ist, gelegt werden. Es ist auch gestattet, dergleichen Sen- 
dungen den Kondulteuren, Postillonen und Post-Fußboten (Beförderern der 
Botenposten), wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, zu über- 
geben. « 
Den Laud= Briefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei 
der Postanstalt ihres Stations-Orts oder zur Bestellung unterwegs die nach- 
bezeichneten Gegenstände übergeben werden: 
gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, 
rekommandirte Sendungen, 
Postanweisungen, · imEinzelnenbiszumWerthsbezie- 
Sendungen111itWerths-Deklaratton,hungsweiscPostvorfchußsBetrhgvon 
Postvorschuß= Sendungen, 25 Thalern oder 43¾ Gulden. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Land-Brief- 
trägern nicht ob. 
Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem 
weitern Umfang, als im Absatz II und im Absatz III angegeben, gestattet 
ist, bewendet es vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen. 
Die Ertheilung eines Einlieferungsscheins über die von Land-Briefträgern an- 
genommenen Sendungen mit deklarirtem Werth (§. 8 Absatz V), rekom- 
mandirten Sendungen (§F. 16 Absatz II) und Postanweisungen (§. 17 Ab- 
satz VII) erfolgt erst durch den Beamten der Annahmestelle der Postanstalt; 
der Land-Briefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Absender, 
wenn möglich beim nächsten Bestellungsgang, zu überbringen. Dieselben 
Grundsätze gelten auch in Betreff der bei Sendungen mit Postvorschuß nach 
§. 19 Absatz V Anwendung findenden Bescheinigungen.
        <pb n="355" />
        335 
Am Schluß des §. 25 — Einlieferungsschein — tritt hinzu: 
In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Land-Briefträgern einge- 
sammelten Sendungen gelten die Vorschriften im §. 22 Absatz V. 
Berlin, den 30. September 1869. 
Der Bundeskanzler. 
In Vertretung: 
Delbräck.. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß am 2. d. M. im 
zehnten Wahlbezirk an Stelle des an das Justiz-Amt zu Ilmenau befäörderten 
Großherzoglichen Justiz-Amts-Aktuars Julius Keßler der Großherzogliche Justiz- 
Amts-Aktuar Christian Hotzel zu Allstedt zum Landtags-Abgeordneten für den 
Rest der Etats-Periode 1869/71 gewählt worden ist. 
Weimar am 11. Oktober 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef: 
J. v. Helldorff. 
Wir bringen hierdurch, unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 
2. Februar und 30. November 1863 zu öffentlicher Kenntniß, daß von jetzt an 
der Großherzogliche Ministerial -Revisor Reuthe das Gegenbuch über die bei der 
Großherzoglichen Staatsschulden -Tilgungs-Kasse eingehenden Zahlungen zu führen 
hat und in Verhinderungsfällen hierbei durch den Großherzoglichen Ministerial- 
Revisor Ratz vertreten wird. 
Jede Quittung über an genannte Kassestelle eingezahlte Gelder ist nur dann 
als giltig anzusehen, wenn sie außer der Unterschrift des Kasse-Rendanten auch 
die des Gegenbuchführers mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im 
Gegenbuche eingetragen ist, enthält. 
Weimar am 15. Oktober 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="356" />
        336 
Vom Bundes-Gesetzblatt ist die Nummer 35 erschienen und enthält: 
(Nr. 343.) Allerhöchster Erlaß vom 22. September 1869, betreffend die Auf- 
hebung der Ober-Post-Direktion in Bromberg und die Vereinigung 
des Geschäftskreises derselben mit demjenigen der Ober-Post-Direk- 
tion in Posen. 
(Nr. 344.) Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und See- 
steuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 25. September 
1869. 
Weimar. — Hof „Buchdruckerei.
        <pb n="357" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 25. Weimar. 6. November 1869. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
u. 
verordnen nachträglich zu der zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Juli 
1868, die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften 
betreffend, unterm 25. November 1868 erlassenen Verordnung (Reg.-Bl. S. 401 
und flg.) was folgt: 
Die für „eingetragene Genossenschaften“ anzulegenden Folien in dem Handels- 
(Genossenschafts-) Register erhalten von jetzt an nur zwei Rubriken. 
In die erste, die Ueberschrift „Firma“ führende Rubrik werden die in 
§. 3 der Ausführungs-Verordnung vom 25. November 1868, in die zweite 
Rubrik, welche die Ueberschrift „Vertreter“ erhält, werden die in §. 5 der 
bezeichneten Ausführungs-Verordnung vorgeschriebenen Eintragungen bewirkt. 
Der §. 4 sowie sonstige mit obiger Vorschrift in Widerspruch stehende Be- 
stimmungen der Verordnung vom 25. November 1868 sind aufgehoben. 
53
        <pb n="358" />
        338 
Urkundlich haben Wir diesen Verordnungs-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 2. November 1869. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Nachtrag 
zu der Verordnung vom 25. November 
1868 zur Ausführung des Bundesgesetzes 
vom 4. Juli 1868, betreffend die privat- 
rechtliche Stellung der Erwerbs= und 
Wirthschafts-Genossenschaften. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Da nach Maßgabe des Art. 22 der Maß- und Gewichts-Ordnung für 
den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 die Anwendung der derselben 
entsprechenden Maße und Gewichte schon vom 1. Januar 1870 an gestattet ist, 
so haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auf Antrag des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums gnädigst genehmigt, daß zur Ausführung der Art. 15 bis 17 
des angezogenen Bundesgesetzes und zur Erleichterung des mit dem 1. Jannuar 1872 
zwangsweise eintretenden Uebergangs in das neue Maß= und Gewichts-System, Nach- 
stehendes als 
NUachtrag 
zur Verordnung über das Aichungswesen vom 7. Oktober 1853 
wie andurch geschieht, verordnet werde: 
8. 1. 
Die nach Art. 17 des angezogenen Gesetzes zum Zweck der Aufsichtsführung 
über die Aich-Aemter zu bestellende Behörde ist für den ganzen Umfang des Groß- 
herzogthums das Großherzogliche Ober-Aich-Amt zu Weimar. Dasselbe 
ist mit den durch die Aich-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli 
1869 vorgeschriebenen Apparaten und Einrichtungen, soweit sie zur ordnungsmäßigen 
Führung der ihm von der Normal-Aichungs-Kommission des Norddeutschen Bundes 
instruktionsmäßig übertragenen Geschäfte nöthig sind, zu versehen.
        <pb n="359" />
        339 
8. 2. 
Rücksichtlich der das Technische des Aichungswesens sowic die Tax-Ordnung 
betreffenden Vorschriften ist das Oler-Aich-Amt der Normal-Aichungs-Kommission 
des Norddeutschen Bundes unmittelbar untergeordnet und hat von derselben un- 
mittelbare Auordnungen zu empfangen. 
Seine hauptsächlichsten Obliegenheiten bestehen in Folgendem: 
1) dafür, und zwar soweit nöthig durch technische Anweisung, zu sorgen, daß 
bei den ihm zur Beausfsichtigung überwiesenen Aich-Aemtern die von der 
Normal-Aichungs-Kommission erlassenen Vorschriften zur Ausführung kommen; 
2) die Kontrole-Normale der Aich-Aemter auf Grund der von ihm verwahrten 
Haupt-Normale zu beschaffen und deren fortdauernde Richtigkeit zu überwachen; 
3) die Qualifikation der bei den Aich-Aemtern anzustellenden Aich-Meister zu prüfen; 
4) die gehörige Ausstattung der Aich-Aemter mit den zu ihrem Geschäftsbetrieb 
erforderlichen Apparaten und Hülfsmitteln zu kontroliren; 
5) die Aich-Aemter von Zeit zu Zeit zu revidiren und die Abstellung vor- 
gefundener Mängel, da nöthig unter Vermittelung der denselben vorgesetzten 
Orts-Polizei-Behörden oder Bezirks-Direktoren, zu veranlassen; 
6) der Normal-Aichungs-Kommission unter Zugrundlegung der von den Aich- 
Aemtern einzuziehenden Nachweisungen alljährlich Geschäftsübersichten über 
das Aichungswesen seines Geschäftsbereichs vorzulegen; 
7) bei polizeilichen Revisionen der im Verkehr befindlichen Maße und Gewichte 
den Polizei-Behörden auf Ersuchen, soweit nöthig, behülflich und beiräthig 
zu sein. « 
§.3. 
Mit Rücksicht auf Art. 16 der Maß= und Gewichts-Ordnung vom 1 7. August 
1868 wird die in Folge dieses Gesetzes eintretende Wirksamkeit der Aich-Aemter 
bis auf Weiteres dahin festgestellt, daß sie nur die Aichung und Beglaubigung der 
für den gewöhnlichen Handels= und sonstigen Gemein-Verkehr bestimmten Maße, 
Gewichte und Waagen — also mit Ausschluß der Aichung von Präcisions= und 
Medizinal-Gewichten und Waagen, sowie von Alkoholometern und Gasmessern — 
umfassen soll. 
S. 4. 
Vom 1. Januar 1870 an müssen die Aich-Aemter der Städte Weimar, 
Eisenach, Jena und Neustadt a.]/O. für diejenigen Zweige des Aichungs- 
Geschäfts, für deren Besorgung sie nach §. 3 zuständig sind, behufs der Vornahme 
von Aichungen und Stempelungen nach Maßgabe der Bundes-Maß= und Gewichts-
        <pb n="360" />
        340 
Ordnung von den nach 8. 4 der Instruktion für die Aich-Meister (Beilage B der 
Verordnung vom 7. Oktoler 1853) dazu verpflichteten Gemeinden mit den dazu 
erforderlichen, durch die Aich-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli 
1869 vorgeschriebenen Normalen und Hülfsmitteln versehen werden. 
Andere Aich-Aemter, bei welchen diesem Bedürfniß nicht vor dem 1. Jannar 
1872 entsprochen ist, treten mit diesem Tag außer Wirksamkeit, sofern nicht von 
der Großherzoglichen Staatsregierung deren Beibehaltung auf Grund der Aichungs- 
Verordnung vom 7. Oktober 1853 als nothwendig angeordnet wird. 
§. 5. 
Für die Aichung und Stempelung von Maßen und Gewichten nach dem 
neuen System des Bundes-Gesetzes vom 17. August 1868 treten die der Aichungs- 
Verordnung vom 7. Oktober 1853 beigefügten Instruktionen für den Ober-Aich- 
Meister und über das bei den Aich-Aemtern zu beobachtende Aichungs-Verfahren eben so 
wie die dort gegebenen Taxvorschriften, ingleichen die bei Einführung eines all- 
gemeinen Landesgewichts ertheilte Instruktion vom 27. Januar 1858 (Reg.-Bl. 
von 1858 S. 25 r2c.) außer Kraft. An die Stelle aller dieser Anordnungen 
treten die Vorschriften der Aich-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli 
1869, ingleichen die von der Normal-Aichungs-Kommission des Bundes erlassenen 
Taxen und sonstigen das Aichungswesen betreffenden Vorschriften und Instruktionen. 
S. 6. 
Rücksichtlich der Aichung und Stempelung der bis zum 1. Januar 1872 in 
Gültigkeit bleibenden bisherigen Maße und Gewichte behält es bis zu dem gedachten 
Zeitpunkt bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. 
Weimar am 2. November 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Vom Bundes-Gesetzblatt ist die Nummer 36 erschienen und enthält: 
(Nr. 368.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und dem Großherzogthum 
Baden, betreffend Einführung der gegenseitigen militärischen Frei- 
zügigkeit. Vom 25. Mai 1869. 
(Nr. 369.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum 
Bundesrath des Deutschen Zollvereins. Vom 25. Oktober 1869. 
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
        <pb n="361" />
        Zegierungs-Zlatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
* Nummer 26. Weimar. 17. November 1869. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 30. März v. J. 
(S. 170 u. S. 171 des Reg.-Bl. v. J. 1868) wird hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht, daß die dort in Aussicht gestellte Uebereinkunft mit der 
Norddeutschen Postverwaltung wegen Fixirung der Post-Bestellgebühren, soweit der- 
gleichen überhaupt zu erheben sind, nunmehr zum Abschluß gekommen und vom 
1. April d. J. an in Wirksamkeit getreten ist. 
Die Fixirung erstreckt sich: 
A. für die Großherzoglichen Behörden und solche repräsentirenden Beamten 
einschließlich der Orts-Steuereinnehmer und der Orts-Kataster-Führer: 
1) auf die Bestellgebühr für alle dien stlichen Sendungen, also mit Aus- 
schluß aller Privat-Angelegenheiten, jedoch 
2) für jene ohne Unterschied auf Official= und Partei-Sachen, 
3) auf Orts- und Land-Bestellgebühren und 
4) auf Brief--, Geld= und Packet-Sendungen; 
B. für die anderen öffentlichen Behörden, z. B. Gemeinde-, Kirchen= und 
Schul-Behörden, oder solche repräsentirenden Beamten, aber nur auf die 
unter portofreier Rubrik an sie eingehenden dienstlichen Sendungen, 
übrigens ebenfalls ohne die unter A. 3 und 4 erwähnten Unterschiede. 
Soweit Partei-Sachen in Frage kommen, ist übrigens die vorschriftsmäßige 
Bestellgebühr auf den einlaufenden Schriftstücken als Verlag zu notiren und von 
den betheiligten Privaten oder Parteien, soweit dieselben überhaupt mindestens zum 
Ersatz von Verlägen verpflichtet sind, bei Zustellung der Liquidationen wieder 
einzuziehen. 
54
        <pb n="362" />
        342 
Uebrigens bewendet es dabei, daß Sendungen in Privat-Angelegen- 
heiten an Behörden und Beamte vom Aufgeber nicht nur rücksichtlich des Portoss, 
sondern auch rücksichtlich der Bestellgebühren, wenn dergleichen zur Erhebung kommen, 
frei zu machen sind. 
Diejenigen Behörden und Beamten, welche seit dem 1. April d. J. noch 
Bestellgebühren für, nach der Uebereinkunft bestellgebührenfreie Sendungen bezahlt 
haben, haben sich die bezahlten Beträge, da solche in den Rechnungen nicht passiren 
können, von den betreffenden, deshalb mit Anweisung versehenen Poststellen restituiren 
zu lassen. 
Weimar am 23. Oktober 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hat das Groß- 
herzogliche Gesammt-Ministerium beschlossen, die in dem, dem Kaufmann Francisque 
David zu St. Etienne in Frankreich auf eine neue Art Lade mit kreisförmigen 
Schützen zur Herstellung von Doppel-Sammtbändern mit Brochir-Vorrichtung un- 
ter dem 6. Oktober 1868 ertheilten Erfindungs-Patent (Reg.-Bl. v. J. 1868, 
S. 385) festgesetzte Frist zur Beibringung des vorschriftsmäßigen Einführungs- 
Nachweises um Ein Jahr, mithin bis zum 6. Oktober 1870, zu verlängern. 
Es wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 27. Oktober 1869. . 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Inuern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Nachdem ein Konsulat des Norddeutschen Bundes zu Lyon errichtet und dem 
zeitherigen Großherzoglich Sächsischen Konsul Johann Schlenker daselbst über- 
tragen worden ist, ist derselbe der von ihm in seiner frühern Eigenschaft verwal- 
teten Funktionen enthoben worden. 
Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 28. Oktober 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern. 
von Watzdorf.
        <pb n="363" />
        343 
Nachdem die Großherzoglich Sächsische und die Königlich Bayerische Regierung 
zur Beseitigung der Weitläufigkeiten, welche in Folge der durch die Verfassung des 
Norddeutschen Bundes begründeten Abführung des auf das Großherzogliche Vorder- 
gericht Ostheim entfallenden Antheils an den zur gemeinschaftlichen Vertheilung im 
Zollverein gelangenden Zoll= und Steuer-Revenüen an die Bundeskasse aus der 
bisherigen Abrechnungsweise bezüglich jenes Revenüen= Antheils nach Maßgabe der 
in Artikel 6 des Staatsvertrags vom 24. Mai 1843 getroffenen und der unter 
dem 5. November 1867 weiter bekannt gemachten Vereinbarungen erwachsen, dann 
wegen des auf das genannte Vordergericht fallenden Antheils an der gemeinschaft- 
lichen Tabak-Steuer über folgende Punkte übereingekommen sind: 
„1) Unbeschadet der verabredetermaßen stattfindenden Gemeinschaft der Einkünfte 
an Eingangs= und Ausgangs-Zöllen, Rüben-Zucker= und Salz-Steuern zwischen 
dem Königreich Bayern und dem Großherzoglichen Vordergericht Ostheim soll die 
Großherzogliche Regierung ermächtigt sein, diejenigen Antheile an den gedachten ge- 
meinschaftlichen Revenüen, welche nach den unter den Zollvereins-Staaten bestehen- 
den Verabredungen über die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben 
der Krone Bayern für das Großherzogliche Vordergericht Ostheim als Reinertrag 
zuzukommen haben, sich an Stelle Bayerus bei den jeweiligen gemeinschaftkichen 
Revenüen-Vertheilungen in der gleichen Weise zurechnen zu lassen und hiernach den 
Kassepunkt zu bereinigen, wie dies rücksichtlich der Großherzoglichen Hauptlande zu 
erfolgen hat. 
Diese Ueberlassung der Antheilnahme an der gemeinschaftlichen Revenüen- 
Vertheilung für das Großherzogliche Vordergericht Ostheim wird 
in Ansehung der Zölle und Salzsteuer mit dem Abrechnungsjahr 1870, 
und 
in Ansehung der Rübensteuer mit der Abrechnungs-Periodeee#1860 
beginnen und werden sodann irgend welche Vergütungen für die von diesen Zeit- 
punkten an fällig werdenden Zoll-, Salz= und Rüben-Steuer-Einnahmen von dem 
Großherzogthum Sachsen-Weimar für das Vordergericht Ostheim aus der Bayerischen 
Kasse nicht mehr in Anspruch genommen werden, 
Für die bis zu den angeführten Terminen fälligen Einnahmen wird jedoch 
die Abrechnung noch in der bisherigen Weise provisorisch und definitiv gepflogen. 
werden. « 
2) In Bezug auf die Tabak-Steuer bleibt der Großherzoglichen Regierung 
überlassen, sich bei den seinerzeitigen gemeinschaftlichen Ertragsvertheilungen den für 
das Vordergericht Ostheim betreffenden Antheil unmittelbar zurechnen zu lassen.
        <pb n="364" />
        344 
3) Die Verabredungen über die gemeinschaftliche Vertheilung des Einkom- 
mens vom Malzaufschlag und den Uebergangssteuern bleiben unverändert aufrecht 
erhalten,“ 
und nachdem hierüber Ministerial-Erklärungen d. d. Weimar den 22. September 
1869 und München den 10. Oktober 1869 zum Zweck der Ratifikation ausge- 
tauscht worden sind, so wird dieses andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 5. November 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Gemäß einer von der Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft er- 
statteten nachträglichen Anzeige und dem genehmigten Bauplan entsprechend wird 
von der Linie der Gera-Eichichter Eisenbahn auch die Flur der Gemeinde Traun 
durchschnitten. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 21. 
Juli d. J. (Reg.-Bl. S. 280) wird dies andurch ergänzend zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar am 5. November 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
An die Stelle des zeitherigen Haupt-Agenten der Lebens-, Pensions= und 
Leib-Renten-Versicherungs-Gesellschaft „Iduna“ in Halle, Kaufmanns Hermann 
Knittel allhier, ist der Inspektor A. Ratenbacher daselbst getreten. 
Es wird Solches zur öffentlichen Kenntniß andurch gebracht. 
Weimar am 6. November 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
MWeimar. — Hof-Buchdruckerei. 1
        <pb n="365" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen -Weimar-Eise nach. 
Nummer 27. Weimar. 30. November 1869. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Zur thunlichsten Verhütung der aus dem Genuß rohen oder halbrohen 
finnigen Fleisches für die Gesundheit der Genießenden entspringenden Gefahren 
sieht sich das unterzeichnete Staats-Ministerium veranlaßt, die nachfolgende „Be- 
lehrung über die Finnen“ zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und die in 
derselben angerathenen Vorsichtsmaßregeln der sorgfältigen Beachtung des Publikums 
und namentlich der mit Verarbeitung von Fleisch beschäftigten Personen eindringlichst 
zu empfehlen. . 
Weimar am 3. November 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Belehrung über die Finnen. 
Im Fleisch des Schweines, seltener des Rindes, werden zuweilen in größerer 
oder geringerer Menge einzeln vertheilte, gerstenkorn= bis erbsengroße weißliche Blasen 
angetroffen, welche unter dem Namen von „Finnen“ bekannt sind und gemeinhin 
für unschädlich gehalten werden. 
Diese letztere Ansicht muß indessen als durchaus irrig bezeichnet werden, da durch 
neuere Forschungen außer Zweifel gestellt worden ist, daß die Finnen nichts anderes 
sind, als im Larvenzustand begriffene Bandwürmer und daß der Genuß lebender 
Finnen, z. B. im rohen oder halbrohen Fleisch, die Ursache zur Entstehung der 
Bandwurm-Krankheit des Menschen abgibt. 
55
        <pb n="366" />
        346 
Die eigenthümliche Art und Weise, in welcher die Fortpflanzung des mensch- 
lichen Bandwurms durch Eier- und Finnen-Bildung innerhalb verschiedener lebender 
Körper vor sich geht, ist folgende: 
Sobald ein in den menschlichen Därmen lebender Bandwurm seine vollständige 
Entwickelung erlangt hat, so beginnt er seine geschlechtsreifen mit zahlreichen be- 
fruchteten Eiern versehenen Glieder freiwillig abzustoßen, so daß die letzteren ent- 
weder für sich oder mit den Stuhlentleerungen auf natürlichem Weg den Körper 
verlassen. Werden nun solche abgegangene Glieder von dem bekanntlich sehr gefräßigen 
Schwein, — (viel seltener vom Rind) — z. B. auf Miststätten oder auf ge- 
düngten Wiesen und Feldern aufgefunden und gefressen, so entsteht im Magen des 
betreffenden Thieres aus jedem Bandwurm-Ei eine kleine Finne, welche von da aus 
durch Wanderung in die verschiedensten Theile des Körpers gelangen kann. An 
irgend einer Stelle des letztern nistet sie sich fest und entwickelt sich da zur Finne 
von normaler Größe. Als solche besteht sie aus einer weißlichen Kapsel, in deren 
Innern neben eiweißähnlicher Flüssigkeit ein etwa nadelkopfgroßer Bandwurm-Kopf 
mit dem an der Kapsel angewachsenen Hals zu erkennen ist. 
An dem Ort ihrer ursprünglichen Entwickelung geht die Finne keine weitere 
Umwandlung ein. Dagegen ist dies der Fall, wenn sie im lebenden Zustand in 
den Magen eines Menschen gelangt. Daselbst wird nämlich die Kapsel der Finne 
durch die Verdauung zerstört und Kopf und Hals des Bandwurms werden frei. 
Diese letzteren leiden aber durch die Verdauungssäfte keinen Schaden, sondern gehen 
lebenskräftig in die Gedärme über, in denen der Kopf sich festsaugt und durch 
wiederholtes Hervortreiben neuer Glieder aus seinem Halstheil nach Wochen und 
Monaten zu dem oft viele Ellen langen Bandwurm sich vervollständigt. Die reifen 
Glieder des letztern gehen dann wieder nach außen ab und der Kreislauf der Fort- 
pflanzung kann in der oben beschriebenen Weise von Neuem beginnen. 
Da weder unmittelbar nach dem Genuß lebender Finnen, noch während der 
längern Entwickelungs-Periode des Bandwurms auffälligere krankhafte Erscheinungen 
aufzutreten pflegen, so erklärt sich aus diesem Umstand der im Publikum weit 
verbreitete Glaube an die völlige Unschädlichkeit der Finnen. Diesen irrthümlichen 
Glauben durch Belehrung über den wahren Sachverhalt überall zu widerlegen und 
thunlichst auszurotten, erscheint aber um so mehr geboten, als die durch den Genuß 
von Finnen erzeugte Bandwurm-Krankheit nicht allein ein lästiges und oft hart- 
näckiges Leiden ist, sondern auch zuweilen Veranlassung zu sehr schweren, ja selbst 
lebensgefährlichen Krankheitszuständen abgibt. Letzteres ist namentlich dann der Fall, 
wenn durch eine entgegengesetzte Darmbewegung geschlechtsreife Bandwurm-Glieder 
in den Magen gelangen, wodurch Veranlassung zur Finnen-Krankheit des Menschen 
gegeben wird. Die größere oder geringere Gefahr einer solchen Erkrankung hängt
        <pb n="367" />
        347 
wesentlich von der größern oder geringern Wichtigkeit des von den Finnen heim- 
gesuchten Körpertheils — Gehirn, Auge, Lungen, Fleisch u. s. w. — ab. 
Solchen Gefahren für Gesundheit und Leben wird man am sichersten dadurch 
aus dem Weg gehen, daß man sich des Genusses von rohem oder halbrohem 
Fleisch gänzlich enthält und letzteres überhaupt nur dann zur Nahrung verwendet, 
nachdem dasselbe gut durchkocht oder durchbraten, oder längere Zeit ein- 
gesalzen oder gehörig geräuchert worden ist, da bei einer derartigen Behand- 
lungsweise des Fleisches die etwa in demselben vorhandenen Finnen absterben und 
im todten Zustand keinen Nachtheil mehr verursachen. 
Die sogenannte Schnell= oder Essig-Räucherung sichert dagegen keineswegs 
einen gleichen Erfolg. 
Wer aber auf den Genuß roher oder halbroher Fleischspeisen nicht ver- 
zichten will, der genieße diese Speisen wenigstens nur in den Fällen, in denen er 
sich für versichert halten kann, daß das hierzu verwendete Fleisch vorher genau 
untersucht und hierbei als finnenfrei befunden worden ist. 
So leicht übrigens in der Regel die Erkennung der Finnen auf der Schnitt- 
fläche eines größern Fleischstückes zu sein pflegt, so schwierig, selbst unausführbar 
wird dieselbe, wenn das Fleisch erst in kleine Theile zerlegt oder zu sogenanntem 
Wurstfleisch verhackt worden ist. Gerade in letzterer Form pflegt aber das Schweine- 
fleisch nicht selten roh genossen zu werden, namentlich von Schlächtern, Garköchen 
und Köchinnen, welche dasselbe bei der Zubereitung von Würsten, Fleischklöschen 
und dergleichen gewöhnlich noch im rohen Zustand kosten. Diesem Umstand ist 
es zuzuschreiben, daß die Bandwurm-Krankheit gerade unter den ebengenannten 
Berufsklassen weit häufiger angetroffen wird, als bei anderen Personen. 
Schließlich muß noch darauf aufmerksam gemacht werden, daß auch ohne den 
Genuß finnigen Fleisches eine Infektion mit Bandwurm dadurch erfolgen kann, daß 
einzelne Finnen aus angeschnittenen Fleischstücken sich ablösen und durch irgend 
einen Zufall unbemerkt mit anderen Speisen in den Magen gelangen. Dies kann 
z. B. geschehen durch den Genuß von Semmel, Brod, Früchten, Salat, Wurst oder 
anderen Eßwaaren, welche in demselben Marktkorb mit finnigem Fleisch zusammen 
gelegen haben und durch anklebende Finnen verunreinigt worden sind; ebenso durch 
den Gebrauch eines Messers, mit welchem finniges Fleisch geschnitten worden ist. 
Es ergibt sich hieraus die Nothwendigkeit, zur Vermeidung gesundheitlicher 
Nachtheile überhaupt eine besondere Vorsicht bei Behandlung finnigen Fleisches zu 
beobachten, namentlich die Berührung desselben mit anderen Eßwaaren zu vermeiden 
und für gewissenhafte Reinigung aller Gegenstände Sorge zu tragen, welche, wie 
z. B. Messer, Hackebrett u. s. w. beim Zerlegen finnigen Fleisches benutzt wor- 
den sind.
        <pb n="368" />
        348 
An der Stelle des zum Haupt-Agenten der Preußischen Lebens- und Ga- 
rantie-Versicherungs-Aktien= Gesellschaft „Friedrich Wilhelm“ zu Berlin für das 
Großherzogthum designirt gewesenen Weinhändlers Wilhelm Däche zu Eisenach ist 
der Kaufmann C. B. Henkel in Weimar als Haupt-Agent ernannt worden. 
Es wird solches, unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 20. Sep- 
tember d. J. (Reg.-Bl. Nr. 22), andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 16. November 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Der National-Viehversicherungs-Gesellschaft zu Cassel ist die Erlaubniß zum 
Geschäftsbetrieb im Großherzogthum widerruflich ertheilt und es ist von derselben 
der Kaufmann Louis Carl Grosse in Allstedt zum Haupt-Agenten bestellt worden. 
Es gelangt dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß. 
Weimar am 16. November 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Die in dem Gesetz, betreffend die polizeiliche Beaufsichtigung der Bauten, vom 
11. Mai d. J., enthaltenen Reduktionen des Weimarischen Maßes auf das Meter- 
Maß bedürfen insoweit einer Berichtigung, als 
die im §. 6 Ziffer 2 und 3 angegebene Entfernung von 24 Fuß gleich- 
steht einer Entfernung von 6,77 Meter und nicht 5,77 Meter und die in 
demselben Paragraph Ziffer 3 angegebene Entfernung von 12 Fuß gleich- 
steht einer Entfernung von 3,38 Meter und nicht 2,88 Meter. 
Es wird dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 25. November 1869. « 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Vom Bundes-Gesetzblatt ist die Nr. 37 erschienen und enthält: 
(Nr. 376.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten 
zum Bundesrath des Norddeutschen Bundes und des Deutschen 
Zollvereins. Vom 18. November 1869. 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
        <pb n="369" />
        Zegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 28. Weimar. 11. Dezember 1869. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#u#### . 
  
  
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
§. 1. 
Für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach wird eine Landes-Kredit- 
Kasse errichtet, welche den Zweck hat, zu Förderung des Real-Kredits Geld ver- 
zinslich auszuleihen, zugleich aber auch verzinslich aufzunehmen. 
Dieselbe hat ihren Sitz in Weimar. 
8. 2. 
Die Landes-Kredit-Kasse ist eine unter dem Ministerial-Departement des 
Innern stehende Staatsanstalt. Der Staat haftet für die Verbindlichkeiten der- 
selben. Die Anlegung vormundschaftlicher Gelder bei derselben ist erlaubt. 
S. 3. 
Die Landes-Kredit-Kasse wird von einem Vorstand geleitet, welcher aus 
drei Mitgliedern zusammengesetzt ist. 
56
        <pb n="370" />
        350 
Dem Vorstand ist 
ein Kassirer, ein Buchhalter und nach Bedarf ein Kontroleur, sowie das 
sonst nöthige Hülfs-Personal 
beizugeben. 
Die Mitglieder des Vorstandes, der Kassirer, Buchhalter und Kontroleur 
werden von Uns ernannt, das Hülfs-Personal wird von dem Staats-Ministerium 
(§. 2) angenommen. 
§. 4. 
Der Landtag ernennt zwei ständige Kommissare zu Ueberwachung der Lan- 
des-Kredit-Kasse und ihrer Organe. Diesen Kommissaren steht das Recht zu, 
jederzeit Einsicht von den Büchern und Akten der Anstalt zu nehmen, von dem 
Vorstand Auskunft über den Stand der Geschäfte im Allgemeinen und über ein- 
zelne Geschäftsgegenstände zu erfordern, den Kassen-Revisionen beizuwohnen, et- 
waige Ordnungswidrigkeiten bei dem Staats-Ministerium zur Anzeige zu bringen 
und in Gemeinschaft mit letzterm die jährlich zu legende Rechnung abzuhören und 
zu justifiziren. 
Die justifizirte Rechnung ist demnächst dem Landtag mitzutheilen. 
§. 5. 
Die Großherzoglichen Rechnungsämter, mit Ausnahme des am Sitz der Lan- 
des-Kredit-Kasse befindlichen Rechnungsamtes, bilden die Agenturen der Landes- 
Kredit-Kasse und sind insoweit dem Vorstand der letztern untergeordnet. In dem 
Disziplinar-Verhältniß derselben zum Finanz-Departement des Staats-Ministe- 
riums wird hierdurch etwas nicht geändert. 
Disziplinar-Maßregeln gegen dieselben sind daher auch von der Landes-Kre- 
dit-Kasse bei dem Finanz-Departement zu beantragen. 
Die Rechnungsämter empfangen für ihre im Interesse der Landes-Kredit- 
Kasse stattfindende Mühwaltung eine von dem Ministerial-Departement des In- 
nern im Einvernehmen mit dem Finanz--Departement festzustellende Remuneration. 
Die Bezirks-Direkteren und Gemeindevorstände haben die Landes-Kredit-Kasse 
auf Angehen thunlichst zu unterstützen. 
S. 6. . 
Die Ueberschüsse der Landes-Kredit-Kasse dienen zunächst zur Bestreitung des 
Verwaltungsaufwandes bei derselben, im Uebrigen aber bis auf weitere Vereinba- 
rung mit dem Landtag zu Ansammlung eines Reserve-Fonds, welcher den Zweck 
hat, etwaige Verluste zu übertragen.
        <pb n="371" />
        361 
8. 7. 
Die Landes-Kredit-Kasse leiht an Angehörige des Großherzogthums gegen 
Bestellung genügender Sicherheit durch im Großherzogthum belegene Grunbbesitzun- 
gen oder den Grundstücken gleichgestellte Berechtigungen, sowie an inländische Ge- 
meinden unter den für vormundschaftliche Gelder geltenden gesetzlichen Bestimmun- 
gen Kapitale, jedoch nicht unter 50 Thalern, verzinslich mit der Bedingung aus, 
daß in der Regel nicht unter 3/4 Prozent jährlich, neben dem Ueberschuß des 
fortlaufenden, vom ganzen ursprünglichen Kapital zu zahlenden Zinsenbetrags, zur 
Tilgung des Kapitals verwendet werde. 
§. 8. 
Der jährliche Zins für die verliehenen Kapitale beträgt regelmäßig ein halbes 
Prozent mehr, als von der Landes-Kredit-Kasse für die von ihr ausgenommenen 
Kapitale verwilligt wird (§. 15). 
Derselbe ist bis auf Weiteres zu 43¾/ Prozent festgesetzt und ist zugleich mit 
der Tilgungs-Rate bei Kapitalen von 2000 Thalern und darüber in einviertel- 
jährigen, bei Kapitalen unter 2000 Thalern in halbjährigen Terminen, bezüglich 
am 2. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu entrichten. Die auf die 
Zwischenzeit vor diesen Tagen, für welche eine Tilgungs-Rente nicht zu zahlen 
und zu berechnen ist, fallenden Zinsen sind bei der Auszahlung des Kapitals an 
den Schuldner zu kürzen. 
Eine Erhöhung des Zinsfußes findet nur mit Unserer Genehmigung statt, er- 
streckt sich dann aber auch auf die bereits vorher verliehenen Kapitale dergestalt, 
daß bei den letzteren die Erhöhung von dem sechs Monate nach Bekanntmachung 
der diesfallsigen Verfügung eintretenden ersten allgemeinen Zinszahlungs-Termin ab 
erfolgt. 
Im Fall einer Zinserhöhung ist der Schuldner nicht verpflichtet, neben dem 
erhöhten Zins die volle stipulirte Amortisations -Rate zu zahlen, sondern kann eine 
verhältnißmäßige Reduktion derselben, jedoch höchstens bis auf ½ Prozent des 
schuldigen Kapitals, verlangen. 
Eine Ermäßigung des Zinsfußes kann von dem Vorstand der Anstalt allein 
beschlossen werden, jedoch gehört zu einem solchen Beschluß Einstimmigkeit der 
Vorstandsmitglieder; sie hat auf die bereits verliehenen Kapitale denselben Ein- 
fluß wie eine Erhöhung. 
8. 9. 
Die Kapitale sind von Seiten der verleihenden Kasse in der Regel unkündbar. 
56“
        <pb n="372" />
        352 
Die Zurückziehung derselben ist jedoch nach vorausgegangener dreimonatlicher 
Kündigung gestattet: 
a) sofern der Schuldner seine vertragsmäßigen Verbindlichkeiten nicht gehö- 
rig und pünktlich erfüllt, 
b) wenn der Schuldner in Konkurs verfällt. 
Von Seiten des Erborgers sind die Kapitale jeder Zeit einer, jedoch nur 
am 2. Januar und 1. Juli zulässigen, sechsmonatlichen Kündigung unterworfen, so- 
fern nicht bei der Erborgung etwas Anderes bedungen worden. 
8. 10. 
Die zu bestellende Sicherheit soll regelmäßig der für Ausleihung vormund- 
schaftlicher Gelder geordneten gleich sein. Die Landes-Kredit-Kasse darf indeß ein 
Fünftheil des Unterpfandes nachlassen, wenn die besondere Zuverlässigkeit und wirth- 
schaftliche Tüchtigkeit des Erborgers nachgewiesen ist, das Unterpfand zur ersten 
Hppothek eingesetzt wird und wenigstens in der Höhe des Darlehns aus Feld-, 
Wiesen= und Garten-Grundstücken besteht. 
§. 11. 
Die Gesuche um Verwilligung von Anlehen sind von den Betheiligten bei 
dem Großherzoglichen Rechnungsamt, in dessen Bezirk die dargebotenen Unterpfands- 
stücke belegen sind, und was den Bezirk des Rechnungsamtes Weimar betrifft, bei 
der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar unter Ueberreichung der von den verpflichteten 
Orts-Taxatoren ausgefertigten und von dem Gemeindevorstand legalisirten Würde- 
rungsscheine über die zum Unterpfand bestimmten Gegenstände, so wie der Er- 
werbsurkunden, Steuer-Kataster-Auszüge und — bei Gebäuden — der Brand- 
versicherungs-Scheine anzubringen, unter gleichzeitiger Erklärung über die Höhe der 
zu übernehmenden Tilgungs-Rente, demnächst aber von dem Rechnungsamt nach 
Maßgale einer zu ertheilenden Instruktion gehörig vorbereitet an die Landes-Kredit- 
Kasse zur Schlußfassung einzusenden. 
§. 12. 
Unter sonst gleichen Verhältnissen sind, wenn es in dem Augenblick an Mit- 
teln gebricht, um alle Darlehnsuchenden zu befriedigen, die nachgesuchten kleineren 
Darlehne vorzuziehen. 
§. 13. 
Die Landes-Kredit-Kasse ist zu Ablehnung von Darlehnsgesuchen ohne weitere 
Angabe von Gründen berechtigt.
        <pb n="373" />
        353 
8. 14. 
Wird dagegen die Gewährung des Darlehns von der Landes-Kredit-Kasse be- 
schlossen, so ist auch hiervon das betreffende Rechnungsamt behufs der Bescheidung 
des Darlehnsuchers zu benachrichtigen. 
Die Auszahlung des Kapitals und die demnächstige Einzahlung der Zinsen, 
sowie die Rückzahlung des Darlehns findet, sofern und solange nicht etwas An- 
deres bestimmt ist, in den Geschäftsräumen der Landes-Kredit-Kasse oder der Agen- 
turen derselben (§. 5) statt. 
§. 15. 
Die Landes-Kredit-Kasse nimmt zu Gewinnung der Mittel für ihre Auslei-- 
hungen mit 25 theilbare Kapitale, jedoch im Betrag von nicht unter 100 Tha- 
lern, gegen Schuldverschreibungen anlehnsweise auf, welche nach Wunsch des Gläu- 
bigers entweder auf den Namen oder auf den Inhaber ausgestellt werden. 
Die Schuldverschreibungen, welche auf den Namen lauten, können jederzeit in 
Schuldverschreibungen, welche auf den Inhaber lauten, und die auf den Inhaber 
lautenden Schuldverschreibungen in Schuldverschreibungen auf den Namen lautend 
umgewandelt werden. Die Umwandlung der auf den Inhaber lautenden Schuld- 
verschreibungen erfolgt ohne weitere Prüfung der Legitimation des Inhabers. Bei 
der Umwandlung der auf den Namen lautenden Schuldverschreibungen in Obliga- 
tionen auf den Inhaber ist die Kredit-Kasse zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, 
über die Identität der die Umwandlung beantragenden Person mit der in den Bü- 
chern der Anstalt als Inhaber der Kapital-Forderung eingetragenen Person Nach- 
weisung zu verlangen. 
Die der Landes-Kredit-Kasse für solche Umwandlungen zu vergütenden Kosten 
werden von der Verwaltung festgestellt. 
Die Anlehen sollen regelmäßig und bis auf Unsere weitere Bestimmung mit 
4¼¼1 Prozent auf das Jahr, und zwar bei Posten von 1000 Thalern und darüber 
in halbjährigen Terminen, bei Posten unter 1000 Thalern in jährlichen Terminen, 
verzinst werden und in der Regel einer, beiden Theilen freistehenden halbjährigen, 
jedoch nur am 2. Januar und 1. Juli zulässigen Kündigung unterliegen. 
Auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes der Landes-Kredit- 
Kasse darf unter Umständen eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Auch 
steht es der Landes-Kredit-Kasse frei, die Unkündbarkeit des Kapitals von Seiten 
des Darleihers auf die nächsten zwei Jahre von Zeit der Einzahlung an zu 
bedingen.
        <pb n="374" />
        354 
Die Zinszahlungs-Termine sind je der 2. Januar, 1. April, 1. Juli und 
1. Oktober; die auf die Zwischenzeit fallenden Zinsen sind bei der Einzahlung des 
Kapitals durch den Gläubiger auszugleichen. 
Den Schuldverschreibungen sind, unbeschadet der festgestellten Kündigungsfristen, 
Zinsscheine, vorerst bis zum Jahr 1874, beizugeben, welche nach Ablauf jener Zeit 
von vier zu vier Jahren gegen Vorzeigung des Schuldbriefs erneuert werden. 
Aus der Haupt-Staatskasse an die Landes-Kredit-Kasse geleistete Vorschüsse 
werden wie die von Privaten ausgenommenen Kapitale verzinst. 
S. 16. 
Zur Giltigkeit der Schuldverschreibungen ist erforderlich, daß dieselben von 
zwei Mitgliedern des Vorstandes der Landes-Kredit-Kasse eigenhändig vollzogen, 
mit dem Stempel der letztern bedruckt, auch von dem Kassirer und Buchhalter be- 
züglich deren vorher bekannt gemachten Stellvertretern mit dem Zeugniß der erfolg- 
ten Einzahlung und Buchung versehen sind. 
Zur Giltigkeit der Zinsscheine genügt die im Druck nachgebildete Unterzeich- 
nung eines Direktors und die Beidruckung eines Stempels der Landes-Kredit-Kasse. 
G. 17. 
Cessionen der auf den Namen lautenden Schuldverschreibungen erhalten für 
die Landes-Kredit-Kasse erst durch die Ueberschreibung der Schuldbriefe auf den 
neuen Besitzer in den Büchern der Anstalt und auf den Schuldbriefen selbst ver- 
bindliche Kraft. 
Abhanden gekommene, auf den Namen lautende Schuldurkunden können für 
ungiltig erklärt und durch neue ersetzt werden, wenn auf eine von der Landes-Kredit- 
Kasse nach Vorschrift des §. 22 in einem Zeitraum von vierzehn Tagen erlassene 
zweimalige Bekanntmachung innerhalb dreißig Tagen nach dem Erscheinen des letzten 
Aufrufs ein Widerspruch nicht erfolgt. 
Hinsichtlich der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der Landes- 
Kredit-Kasse, sammt den dazu gehörigen Talons und Koupons, finden die Bestim- 
mungen des Gesetzes zur Sicherstellung des Eigenthums an den auf den Inhaber 
lautenden Staats-Schuldurkunden des Großherzogthums vom 19. April 1833 
und des Gesetzes über die Verjährung zum Besten derjenigen, welchen Staats- 
Schuldurkunden auf den Inhaber lautend abhanden gekommen sind, vom 26. 
April 1839, Anwendung. 
Die abhanden gekommenen Zinsscheine unterliegen der Amortisation nicht.
        <pb n="375" />
        355 
8. 18. 
Die fälligen Zinsscheine werden an deren bloßen Inhaber ohne Prüfung 
der Legitimation desselben ausgezahlt. 
Dieselben sollen nicht nur bei allen Großherzoglichen Kassen als Zahlung 
angenommen, sondern auch bei den Großherzoglichen Rechnungsämtern, soweit deren 
Baarbestände solches gestatten, eingelöst werden. 
S. 19. 
Die vier Jahre nach dem Anfall unerhoben gebliebenen Zinsbeträge sind zu 
Gunsten der Landes-Kredit-Kasse verjährt. 
S. 20. 
Die Rückzahlung der Kapitalien findet bei Schuldscheinen, die auf den Namen 
lauten, gegen gerichtlich oder notariell rekognoszirte Quittungen der Gläubiger, bei 
Schuldscheinen, welche auf den Inhaber lauten, gegen Rückgabe der Obligationen 
ohne Prüfung der Legitimationen des Inhabers an Letztern in den Geschäfts- 
räumen der Landes-Kredit-Kasse oder deren Agenturen statt. 
Bei der Rückzahlung sind die zu der betreffenden Schuldverschreibung gehöri- 
gen, noch nicht angefallenen Zinsscheine mit zurückzugeben. Soweit dies nicht 
geschieht, sind die diesfallsigen Beträge von dem Kapital abzuziehen. 
Für die gerichtlichen Rekognitionen der Quittungen der Gläubiger mit Ein- 
schluß der Bescheinigung über die Legitimation der Nachfolger ursprünglicher Gläu- 
biger sollen von den Großherzoglichen Behörden Sporteln nicht berechnet werden. 
§. 21. 
Anerbietungen von Darleihungen können unmittelbar bei der Landes-Kredit- 
Kasse oder bei dem Großherzoglichen Rechnungsamt, in dessen Bezirk der Betheiligte 
wohnt, geschehen. 
Wird das Anerbieten angenommen und für den einzelnen Fall etwas Anderes 
nicht verabredet, so erfolgt die Annahme des Kapitals und beginnt die Verzinsung 
desselben nach Vorschrift des §. 15 zu Ende des dritten Monats nach der An- 
nahmeerklärung. Auf den Wunsch des Darleihers kann indeß bis auf Weiteres 
auch die alsbaldige Annahme des Kapitals gegen eine dreiprozentige jährliche 
Verzinsung für die Zeit der ersten drei Monate geschehen. 
Ist die Anmeldung in dem einen wie in dem andern Fall bei einem Groß- 
herzoglichen Rechnungsamt erfolgl, so hat dieses sofortige Anzeige bei der Landes- 
Kredit-Kasse zu machen und nach Befinden die Ermächtigung zu Empfangnahme des 
Kapitals gegen Ausstellung einer Interims-Quittung zu gewärtigen.
        <pb n="376" />
        366 
§. 22. 
Die Bekanntmachungen der Landes-Kredit-Kasse in den offiziellen Nachrichts- 
blättern des Großherzogthums (jetzt die Weimarische Zeitung) gelten auch hinsichtlich 
der mit dem Institut in Vertragsverhältnissen stehenden Personen als genügend er- 
lassen. Namentlich gelten die in diesen Blättern erlassenen Kündigungen der von der 
Landes-Kredit-Kasse ausgenommenen Kapitalien als verbindlich für den Gläubiger, 
sofern nur hinsschtlich der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen deren 
Bezeichnung nach Serie und Nummer angegeben ist. 
§. 23. 
Die Landes-Kredit-Kasse ist berechtigt, zu dem Reserve-Fonds (§. 6) gehörige 
Baarbestände auf Prioritäts -Obligationen und Stamm Prioritäts-Aktien solcher 
Eisenbahnen, welche im Gebiet des Norddeutschen Bundes gelegen und hinsichtlich 
der gesammten Zinsen staatlich bedingungslos garantirt, oder deren Stamm- Aktien 
in den letzten beiden Kalender= Jahren an der Berliner Börse über ihren Nenn- 
werth bezahlt worden sind, und solche den Staaten des Norddeutschen Bundes an- 
gehörige Staats-Schuldbriefe, welche an der Börse zu Berlin regelmäßig einen Kurs 
haben, sowie auf Renten-Briefe und landschaftliche Pfandbriefe innerhalb des Nord- 
deutschen Bundes anzulegen, andere Baarbestände jedoch, welche nicht im Sinn des 
Zwecks der Anstalt zeitige Verwendung finden, in eben solchen Papieren nur bis 
zur Höhe von 1½/10 des Betriebs-Kapitals und überhaupt höchstens bis zum Betrag 
von 20,000 Thalern, außerdem für kürzere Zeit auf pupillarisch sichere hypotheka- 
rische Schuldverschreibungen ohne Feststellung einer Tilgungs-Rente. 
Ueber jeden vollzogenen Ankauf von Werthpapieren ist den ständigen Kom- 
missaren des Landtags sofort Mittheilung zu machen. 
§. 24. 
Das Staats-Ministerium ist mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 17. November 1869. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz 
über Errichtung einer Landes-Kredit-Kasse im 
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
        <pb n="377" />
        357 
Ausführungs-Verordnung 
zu dem Gesetz über Errichtung einer Landes-Kredit-Kasse im 
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird zu 
Ausführung des Gesetzes über Errichtung einer Landes-Kredit-Kasse im Groß- 
herzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 17. November 1869 von dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerium Folgendes verordnet: 
8. 1. 
Die Landes-Kredit = Kasse, welche die doppelte Aufgabe hat, Geld verzinslich 
aufzunehmen und Geld verzinslich auszuleihen, wird in beiden Richtungen 
am 3. Januar 1870 
eröffnet. 
§. 2. 
Der aus drei Mitgliedern bestehende Vorstand der Landes-Kredit= Kasse faßt. 
seine Beschlüsse kollegialisch. Bei Behinderung eines Mitgliedes genügt zu Fassung 
eines giltigen Beschlusses die Uebereinstimmung der beiden übrigen Mitglieder in 
allen Fällen, für welche von dem Gesetz nicht die Einstimmigkeit des Vorstandes 
verlangt wird. Sind die abstimmenden beiden übrigen Mitglieder des Vorstandes 
verschiedener Ansicht, so gilt der Antrag als abgelehnt. 
Die schriftlichen Erklärungen des Vorstandes werden regelmäßig von den 
sämmtlichen Mitgliedern desselben vollzogen, bedürfen jedoch zu ihrer Giltigkeit nur 
der Unterzeichnung von zwei Mitgliedern. 
Dem Vorstand bleibt die Vertheilung der Geschäfte unter die einzelnen 
Mitglieder mit Vorbehalt der fortdauernden Verantwortlichkeit der Gesammtheit 
überlassen. 
Die Unterbeamten der Anstalt haben den Anordnungen des Vorstandes und 
der für Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige besonders bestellten einzelnen Mit- 
glieder desselben Folge zu leisten. 
S. 3. 
Die Landes-Kredit = Kasse nimmt mit 25 theilbare Kapitale, jedoch nicht 
unter 100 Thalern, gegen eine jährliche Verzinsung zunächst von 41¼ Prozent 
und unter regelmäßigem Vorbehalt einer, beiden Theilen freistehenden, jedoch nur 
am 2. Januar und 1. Juli zulässigen Kündigung anlehnsweise auf und stellt 
hierüber Schuldverschreibungen nach dem beigedruckten Formular aus, welche nach 
dem Wunsch des Darleihers entweder auf seinen Namen oder auf den Inhaber 
lauten und in fünf Serien: 
57
        <pb n="378" />
        358 
Serie I. in Stücken zu 1000 Thalern, 
Serie II. in Stücken zu 500 Thalern, 
Serie III. in Stücken zu 200 Thalern, 
Serie IV. in Stücken zu 100 Thalern, 
Serie V. in Stücken zu 25 Thalern, 
in jeder Serie mit fortlaufenden Nummern ausgefertigt, auch so nach Serie und 
Nummer bezeichnet werden. · 
Mit den Obligationen werden Zinsscheine nach dem ebenfalls beigedruckten 
Schema unter II. hinausgegeben, von denen die zu den Obligationen über je 
1000 Thaler halbjährige Zins-Termine, die zu den Obligationen von je 500, 
200, 100 und 25 Thaler aber jährige Zins-Termine haben und zwar dergestalt, 
daß die Zahlungs-Termine immer auf den 2. Januar, 1. April, 1. Juli oder 
1. Oktober fallen. 
. 4. 
Anerbietungen von Darleihungen können unmittelbar bei der Landes-Kredit- 
Kasse oder, mit Ausschluß des Großherzoglichen Rechnungsamtes zu Weimar — 
bei demjenigen Großherzoglichen Rechnungsamt gemacht werden, in dessen Bezirk 
der Betheiligte wohnt. 
Mit dem Anerbieten ist die Erklärung zu verbinden, ob die alsbaldige An- 
nahme des Kapitals unter der im §. 21 des Gesetzes gedachten Zusicherung einer 
vorläufigen dreiprozentigen Verzinsung oder die Einzahlung nach dreimonatlicher 
Frist, sowie ob die Ausstellung der Schuldscheine auf den Namen des Darleihen- 
den oder auf den Inhaber und in welchen Stücken, nicht minder ob die Einzahlung 
bei der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar oder bei dem Rechnungsamt gewünscht 
werde. 
Erfolgt die Erklärung mündlich, so ist hierüler ein Protokoll aufzunehmen 
und solches, wenn es bei einem Rechnungsamt aufsgenommen ist, unverweilt an die 
Landes-Kredit-Kasse einzusenden. 
Die Landes-Kredit-Kasse hat den Antragsteller und zwar durch das Rech- 
nungsamt, wenn der Antrag durch dessen Vermittelung geschah, mit thunlichster 
Beschleunigung allenthalben zu bescheiden. Geschieht dieses nicht innerhalb 14 Ta- 
gen nach der Anmeldung, so ist der Betheiligte an sein Erbieten nicht weiter ge- 
bunden. 
§. 5. 
Wird das Anerbieten (§F. 4) angenommen, so ist die Einzahlung des Kapitals 
nebst der im §. 15 des Gesetzes vorgesehenen Ausgleichung der Zwischenzinsen, je 
nach der Verabredung, in den Geschäftsräumen der Landes-Kredit-Kasse oder des
        <pb n="379" />
        359 
Rechnungsamts bis auf Weiteres entweder in groben Silber-Münzsorten, welche 
bei den Großherzoglichen Kassestellen zugelassen sind, oder in Staats-Papiergeld 
des Großherzogthums, des Herzogthums Sachsen-Gotha, des Königreichs Preußen, 
des Königreichs Sachsen, oder in Noten der Preußischen Bank, sowie solcher im 
Norddeutschen Bundesgebiet domicilirter Banken, welche in Leipzig Einlösungskassen 
haben, rechtzeitig zu bewirken. 
Soll die Zahlung in Gold geschehen, so muß diesfallsige besondere Verab- 
redung vorausgehen. 
Für den Fall der Einzahlung des Kapitals bei einem Rechnungsamt ist das 
zur Einsendung an die Landes-Kredit-Kasse aufzuwendende Porto und sonstiger 
Verlag an Verpackkosten und dergleichen alsbald zu vergüten. 
Erfolgt die Einzahlung bei der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar, so sind die 
entsprechenden Schuldscheine mit dazu gehörigen Zinsscheinen an den Darleiher so- 
fort hinauszugeben. Geschieht dieselbe bei einem Rechnungsamt, so ist von diesem 
dem Darleiher ein Interims-Schein auszustellen, das eingezahlte Kapital aber, 
sofern nicht etwas Anderes angeordnet worden, an die Landes-Kredit-Kasse ohne 
Weiteres einzusenden. Das Rechnungsamt hat die unverweilte Zusendung der 
entsprechenden Schuldscheine nebst. Zinsscheinen zu gewärtigen und diese Dokumente 
an den Gläubiger gegen Rückgabe des der Landes-Kredit-Kasse zuzusendenden 
Interims-Scheins unverzüglich auszuhändizen. 
S. 6. 
Unterbleibt die rechtzeitige Einzahlung des angemeldeten Kapitals, so ist die 
Landes-Kredit-Kasse zu dessen späterer Annahme nicht verpflichtet und bleibt ihr 
die Geltendmachung ihres Schädenanspruchs vorbehalten. 
S. 7. 
Die nach §. 15 des Gesetzes gestattete Umwandlung eines auf den Inhaber 
lautenden Schuldscheins in einen Schuldschein auf den Namen kann unter Ueber- 
reichung des Schuldscheins sowohl bei der Landes-Kredit-Kasse selbst, als auch bei 
jedem Großherzoglichen Rechnungsamt beantragt werden. Im letztern Fall hat 
das Rechnungsamt eine Empfangsbescheinigung auszustellen, den Schuldschein an 
die Landes-Kredit-Kasse unverweilt einzusenden und denselben nach Rückempfang 
an den Gläubiger gegen Zurückgabe des Empfangsscheins auszuhändigen. 
Die Umwandlung eines auf den Namen lautenden Schuldscheins in einen 
Schuldschein auf den Inhaber muß immer bei der Landes-Kredit-Kasse persönlich 
beantragt werden. 
Die Unmschreibung des Schuldscheins erfordert zu ihrer Giltigkeit die eigen- 
händige Vollziehung zweier Mitglieder des Vorstandes unter Beidruckung des 
577
        <pb n="380" />
        360 
Stempels der Landes-Kredit-Kasse, sowie das Zeugniß des Buchhalters über die 
erfolgte Buchung. 
Für eine solche Umschreibung ist eine Gebühr von 10 Groschen zu entrichten 
resp. neben Vergütung des aufzuwenden gewesenen Portos und sonstigen Verlags. 
§. 8. 
Zerrissene oder sonst beschädigte, in ihren wesentlichen Theilen, insbesondere 
auch an der Serie und Nummer, noch erkennbare Schuldscheine und Zinsabschnitte 
sind von der Landes-Kredit = Kasse ohne Bezahlung einer Gebühr umzuwechseln, 
vorbehältlich der Vergütung der etwaigen Porto-Verläge. 
8. 9. 
Die angefallenen, aber noch nicht verjährten Zins-Koupons (F. 19 des Ge- 
setzes) werden von allen Großherzoglichen Staatskassen an Zahlungsstatt angenommen, 
auch nicht nur bei der Landes-Kredit-Kasse selbst, sondern auch bei den Groß- 
herzoglichen Rechnungsämtern, soweit deren Baarbestände solches gestatten, eingelöst. 
Nach Ablauf der Zinsscheine werden neue Zinsbogen gegen Vorzeigung und 
Abstempelung der Schuldscheine bei der Landes-Kredit-Kasse ausgegeben. Der 
Gläubiger kann indeß auch hierbei der Vermittelung eines Großherzoglichen Rech- 
nungsamts gegen Vergütung der Porto= und sonstigen Verläge sich bedienen. 
S. 10. - 
Die Kündigung der an die Landes-Kredit-Kasse verliehenen Kapitale von 
Seiten der Darleiher kann nicht nur bei der letztern, sondern auch bei einem 
Großherzoglichen Rechnungsamt erfolgen. Es muß jedoch der Schuldschein vor- 
gelegt, resp. durch das Rechnungsamt an die Landes-Kredit-Kasse eingesendet wer- 
den, damit auf demselben die geschehene Kündigung bemerkt werde. Auch hier ist 
der Porto= und sonstige Verlag zu ersetzen. 
S. 11. 
Der Zinsenlauf des gekündigten Kapitals hört mit dem Ablauf der Kündi- 
gungsfrist auf, wenn auch die Erhebung des Kapitals nicht erfolgen sollte. 
§. 12. 
Die Rückzahlung der an die Landes-Kredit -Kasse verliehenen Kapitale finvet 
ohne Rücksicht auf die Münzsorten, in welchen das Darlehn eingezahlt worden ist, 
in den nach §. 5 dieser Verordnung zulässigen Sorten statt und zwar in den 
Geschäftsräumen der Landes-Kredit-Kasse oder nach Wunsch des Gläubigers gegen 
Vergütung der Verläge in den Geschäftsräumen eines Großherzoglichen Rechnungsamts. 
Auch vor Ablauf der Kündigungsfrist kann die Rückzahlung mit Zinsen bis
        <pb n="381" />
        361 
zum Zahlungstag nach Wunsch des Gläubigers geschehen, wenn die Mittel der 
Anstalt solches gestatten. 
S. 13. 
Gesuche um Verwilligung von Anlehen aus der Landes-Kredit- 
Kasse sind bei dem Großherzoglichen Rechnungsamt, in dessen Bezirk die dar- 
gebotenen Unterpfandsstücke belegen sind, oder zu dessen Bezirk die in Frage seiende 
Gemeinde gehört, und was den Bezirk des Rechnungsamts zu Weimar betrifft, 
bei der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar anzubringen. 
Zu Vermeidung von Kosten und Zeitverlust empfiehlt es sich für den Dar- 
lehnsucher, namentlich wenn größere Summen in Frage sind, bei der Landes- 
Kredit-Kasse darüber sich zu vergewissern, ob überhaupt zur Zeit Kapitale 
daselbst verfügbar sind. 
Dem Gesuch um Verwilligung eines Darlehns sind die von den Orts- 
Taxatoren angefertigten und von dem Gemeindevorstand legalisirten Würderungs- 
scheine über die zum Unterpfand bestimmten Gegenstände, die diesfallsigen Erwerbs- 
urkunden und Auszüge aus dem Steuer-Kataster, sowie bei Gebäuden die 
Brandversicherungs-Scheine beizufügen. 
Von dem Rechnungsamt ist demnächst das Gesuch nach Maßgabe der erhal- 
tenen allgemeinen Instruktion zu erörtern und an die Landes-Kredit-Kasse ein- 
zusenden. 
S. 14. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Rechnungsämtern und der Landes- 
Kredit-Kasse jede für nöthig erachtete Auskunft über die persönlichen und wirth- 
schaftlichen Verhältnisse eines Darlehnsuchenden, über die Beschaffenheit der zum 
Unterpfand dargebotenen Grundstücke, über die aufgestellte Taxe, über die Ver- 
käuflichkeit der Grundstücke rc. pflichtmäßig amtshalber zu ertheilen. 
Eine gleiche Verpflichtung liegt dem Großherzoglichen Rechnungsamt zu Weimar 
hinsichtlich der bei der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar angebrachten Darlehns- 
gesuche ob. 
Nicht minder haben die Hypotheken-Behörden jede auf die Hypothekar- 
Verhältnisse des dargebotenen Unterpfandes von der Landes-Kredit-Kasse oder dem 
betreffenden Rechnungsamt erbetene Auskunft unverweilt und amtshalber zu geben. 
§. 15. 
Die Landes-Kredit-Kasse kann, namentlich bei größeren Guts-Komplexen, eine 
anderweite Taxation der zum Unterpfand bestimmten Gegenstände durch von ihr
        <pb n="382" />
        362 
beliebig zu wählende Sachverständige auf Kosten des Darlehnsuchenden, im Einver- 
nehmen mit demselben, anordnen. 
. 16. 
Ist das Darlehn zugesichert und die Schuld= resp. Pfand-Urkunde in Ord- 
nung, so erfolgt zur bedungenen Zeit die Auszahlung desselben bei der Landes- 
Kredit-Kasse oder nach dem Wunsch des Schuldners nach Vorlegung und Billigung 
der betreffenden Urkunde gegen Vergütung des Portos und der sonstigen Verläge 
durch das zuständige Rechnungsamt, bezüglich unter Kürzung etwaiger Zwischen- 
zinsen nach §. 8 des Gesetzes. 
§. 17. 
Die Zahlung der Zinsen von Seiten des Schuldners in der §. 8 des Ge- 
setzes näher angegebenen Weise wird je nach dem von diesem bei Erborgung des 
Kapitals ausgesprochenen Wunsch bei der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar oder bei 
dem betreffenden Rechnungsamt bewirkt. 
Bei dieser ursprünglich bestimmten Erhebestelle bewendet es in der Regel auf 
die Dauer des bestehenden Schuldverhältnisses. 
S. 18. 
Gleichzeitig mit den Zinsen ist die verabredete Tilgungs-Rate zu zahlen. 
Geschieht dies nicht rechtzeitig, so hat der Schuldner von dieser Rate bis zur Zah- 
lung 5prozentige Verzugszinsen zu entrichten. 
§. 19. 
Bleibt der Schulder mit Zahlung der Zinsen und Tilgungs-Rate 14 Tage 
über die Verfallzeit im Rückstand, so ist derselbe von der Erhebestelle zu erinnern. 
Gleichzeitig ist die Landes-Kredit-Kasse hiervon zu benachrichtigen, wenn die Erhebe- 
stelle ein Rechnungsamt ist. 
g. 20. 
Die Hpypotheken-Schuldner der Landes-Kredit-Kasse haben die Unterpfandsstücke 
in gutem Stand zu erhalten. Das Großherzogliche Rechnungsamt, in dessen Be- 
zirk die Unterpfandsstücke gelegen sind, hat hierauf seine besondere Aufmerksamkeit 
zu richten und wahrgenommene Mängel bei der Landes-Kredit-Kasse anzuzeigen. 
Hinsichtlich der darunter begriffenen Gebäude kann dem Schuldner von 10 zu 
10 Jahren auferlegt werden, eine Bescheinigung der verpflichteten Baugewerke oder 
des betreffenden Gemeindevorstandes über die gute bauliche Beschaffenheit derselben 
nach näherer Vorschrift der Landes-Kredit-Kasse beizubringen.
        <pb n="383" />
        363 
§. 21. 
Abschlagszahlungen auf das Kapital neben der vertragsmäßigen Tilgungs- 
Rate im Betrag von nicht unter 100 Thalern und mit 25 theilbar sollen von 
der Landes-Kredit-Kasse regelmäßig angenommen werden, wenn sie 4 Monate vor- 
her angemeldet worden sind. Eine Abänderung des ursprünglichen Kapital-Tilgungs- 
Plans ist nur insoweit zulässig, als dadurch die anfänglich festgestellte Tilgungs- 
Periode nicht verlängert wird. 
§. 22. 
Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt regelmäßig bei der Stelle, an welche 
die Zinsen eingezahlt worden sind, jedoch unter Vergütung des für die Einsendung 
an die Landes-Kredit-Kasse aufzuwendenden Portos und sonstigen Verlags, wenn die 
Einzahlung an ein Rechnungsamt geschieht. 
8. 23. 
Die der Landes-Kredit-Kasse gehörigen Werthpapiere und eingezahlten Kapi- 
tale sind unter doppeltem Verschluß eines Mitgliedes des Vorstandes und des 
Kassirers aufzubewahren. 
§. 24. 
Der Kassirer der Landes-Kredit-Kasse hat sowohl über die aufgenommenen 
als über dic ausgeliehenen und abgetragenen Kapitale, sowie überhaupt über die 
in seinem Geschäftsbereich gehörigen Gelder jährlich Rechnung zu legen und solche 
längstens 8 Wochen nach dem Schluß des Kalender-Jahres dem Vorstand zu 
überreichen. 
Die im Anleihe= wie im Ausleihe-Geschäft vorkommenden Bruchpfennige 
kommen zu Gunsten der Kasse in Wegfall. 
Weimar am 18. November 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf.
        <pb n="384" />
        364 
I. 
Schuldurkunde 
auf den Namen des Darleihers. 
Schuldurkunde der Landes-Kredit-Kasse des Großherzogthums 
Sachsen-Weimar-Eisenach 
über 
...... Thaler. 
Die Lanbes-Kredit-Kasse des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach 
urkundet und bekennet hiermit, unter Beziehung auf das Gesetz über Errichtung 
einer Landes= Kredit-Kasse vom 17. November 1869 und der dazu gehörigen Aus- 
führungsverordnung vom 18. November 1869, daß ihr von N. N. ein Kapital 
von Thalern darlehnsweise vorgeschossen worden ist. 
Dieselbe verspricht dieses Kapital jährlich mit Vier und Einviertel Prozent 
(in halbjährigen Terminen) gegen Rückgabe des auf den entsprechenden Zins-Ter- 
min lautenden Zinsscheins zu verzinsen und nach einer, beiden Theilen freistehen- 
den, jedoch nur am 2. Januar und 1. Juli zulässigen, Kündigung zurückzuzahlen. 
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet der Staat. 
Der Schuldverschreibung sind Zinsscheine beigegeben, welche nach Ablauf von 
4 zu 4 Jahren gegen Vorzeigung der Schuldverschreibung erneuert werden. 
  
Weimar ... . . ... 
(Stempel.) Der Vorstand der Landes-Kredit-Kasse. 
Eingezahlt an Eingetragen an . 
Der Kassirer. Der Buchhalter.
        <pb n="385" />
        Schuldurkunde 
auf den Inhabeir. 
Seer. Noo. 
Schuldurkunde 
der Landes-Kredit-Kasse des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach 
über 
Thaler. 
Die Landes-Kredit -Kasse des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach 
urkundet und bekennet hiermit, unter Bezugnahme auf das Gesetz über Errichtung 
einer Landes-Kredit-Kasse im Großherzogthum vom 17. November 1869 und auf 
die dazu gehörige Ausführungsverordnung vom 18. November 1869, daß ihr ge- 
gen Hinausgabe dieses Schuldscheins ein Kapital vvoa Thalern darlehns- 
weise vorgeschossen worden ist. 
Dieselbe verspricht dieses Kapital jährlich mit Vier und Einviertel Prozent 
(in halbjährigen Terminen) gegen Rückgabe des auf den entsprechenden Zins-Ter- 
min lautenden Zinsscheins zu verzinsen und nach einer, beiden Theilen freistehen- 
den, jedoch nur am 2. Januar und 1. Juli zulässigen Kündigung an den Inha- 
ber dieser Schuldverschreibung bezüglich der an deren Stelle in gesetzlicher Weise 
getretenen Urkunde zurückzuzahlen. 
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet der Staat. 
Der Schuldverschreibung sind Zinsscheine beigegeben, welche nach Ablauf von 
4 zu 4 Jahren gegen Vorzeigung der Schuldverschreibung erneuert werden. 
Weimar 
(Stempel.) Der Vorstand der Landes-Kredit-Kasse. 
Eingezahlt an Eingetragen an 
Der Kassirer. Der Buchhalter. 
58
        <pb n="386" />
        366 
II. 
Finsschein. 
(Vorderseite.) 
Zinsschein 
der Landes-Kredit- Kasse des Großherzogthums Weimar zu der 
Schuldverschreibung 
Seer. NJN. 
über 
...... Thaler. 
Inhaber dieses Scheins erhält gegen dessen Rückgabe von der Lan- 
des-Kredit-Kasse des Großherzogthums Weimoerna 
...... Thaler...Groschen 
als-Zinsenvom.......... 
ausgezahlt. 
Weimar an 
(Stempel.) Der Vorstand. 
(Rückseite.) 
Dieser Zinsschein wird vom Anfall-Termin ab bei allen Großher- 
zoglichen Kassen als Zahlung angenommen und bei der Landes-Kredit- 
Kasse, sowie bei den Großherzoglichen Rechnungsämtern, soweit die Baar- 
bestände der letzteren es gestatten, eingelöst. 
Die 4 Jahre nach dem Anfall unerhoben gebliebenen Zinsbeträge 
sind zu Gunsten der Landes-Kredit-Kasse verjährt.
        <pb n="387" />
        367 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Aus Anlaß der in neuerer Zeit mehrfach zur Anzeige gekommenen mißbräuch- 
lichen Verwendung von Viehsalz oder Gewerbesalz zu nicht gestatteten Zwecken, 
namentlich auch zu Bädern, wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 
22. Juni 1868 (Seite 250 des Reg.-Bl.) wiederholt darauf hingewiesen, daß 
das zur Viehfütterung oder Düngung, sowie das zu gewerblichen Zwecken abgabe- 
frei gegen Kontrole-Gebühr verabfolgte denaturirte Salz nur zu den gestatte- 
ten Zwecken — also das Viehsalz nur zur Viehfütterung oder Düngung und 
das Gewerbesalz nur zu dem gestatteten gewerblichen Zweck, zu welchem es be- 
gehrt und abgegeben worden ist — verwendet werden darf und daß die Verwen- 
dung solchen Salzes zu anderen Zwecken nach §. 13 Ziffer 6 des Bundesgesetzes 
über die Salzalgabe vom 12. Oktober 1867 die Strafe der Defraudation nach 
sich zieht. 
Weimar am 27. November 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Nachdem die Führung der Kataster von Metschrieden, Mötzelsroda 
(Mittelhof) und Landstreit der Großherzoglichen Bezirks-Kataster-Führung in 
Eisenach übertragen worden ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 29. November 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Nach §. 20 des Bundesgesetzes vom 8. November 1867, betreffend die Or- 
ganisation der Bundes-Konsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundes- 
Konsuln (Bundes-Gesetzblatt S. 137) sind die Konsuln des Norddeutschen Bundes 
zur Abhörung von Zeugen und Abnahme von Eiden nur dann befugt, wenn sie 
dazu von dem Herrn Bundes-Kanzler besonders ermächtigt sind. Es bedarf des- 
halb in den Fällen, in welchen die Vernehmung von Zeugen oder die Abnahme 
eines Eides durch einen Bundes-Konsul erfolgen soll, dem die Ermächtigung zur 
Vornahme derartiger Amtshandlungen nicht — wie nach dem Zirkular-Erlaß des 
Großherzoglichen Appellations = Gerichts vom 12. August dieses Jahres dem Gene- 
ral-Konsul des Norddeutschen Bundes in New-York und nach der Bekanntmachung
        <pb n="388" />
        368 
vom 11. September dieses Jahres (Reg.-Blatt S. 319) dem General-Konsul 
des Norddeutschen Bundes in London — allgemein ertheilt worden ist, einer 
für den einzelnen Fall nachzusuchenden besondern Ermächtigung. 
Im Einverständniß mit dem Herrn Bundes-Kanzler werden sämmtliche Justiz- 
Behörden des Großherzogthums hinsichtlich des in solchen Fällen zu beobachtenden 
Verfahrens angewiesen, die Ertheilung der erforderlichen Ermächtigung unter Ein- 
reichung des an den betreffenden Bundes-Konsul zu richtenden offenen Reguisitions- 
Schreibens unmittelbar bei dem Herrn Bundes-Kanzler nachzusuchen. 
Weimar am 8. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Für den Departements-Chef: 
br. K. Brüger. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. Juni d. J., betreffend die 
Feststellung der Verhältnißzahlen für die Umrechnung der bisher im Großherzog- 
thum üblich gewesenen Maße und Gewichte, S. 225 ff. des Regierungs-Blatts 
von diesem Jahre, und zwar zu C 2 daselbst, wird die anliegende Tabelle zur 
Umrechnung des Weimarischen Revisions-Maßes in das Flächenmaß des Norddeut- 
schen Bundes hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, vorbehältlich besonderer 
Instruirung der betheiligten Behörden rücksichtlich der Ausführung des darnach Er- 
forderlichen. 
Weimar am 15. November 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef: G. Thon. 
J. v. Helldorff. 
Hierzu als Beilage 
eine von 1 bis 42 separat paginirte Tabelle über die Umrechnung des Weimarischen 
Flächenmaßes in das Flächenmaß des Norddeutschen Bundes. 
(S. obige Bekanntmachung.) 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="389" />
        Tabelle 
zur 
Umrechnung des Weimarischen Revisions-Maßes in 
Flächenmaß des Norddeutschen Bundes. 
Bemerkung. 
Bruchtheile des □Meters im Betrage von 0, und mehr sind in dieser Tabelle als volle □Meter 
gerechnet, geringere Beträge dagegen außer Ansatz gelassen worden.
        <pb n="390" />
        2 Bis 1/1 Acker. 
(von 14 □Ruthe bis 35 □Ruthen.) 
u□ —.ss..... H## 
Ruthen Ackr. Rih ven. Ar Met. Authen Acr. Rid. ven. Ar Met. Ruthen /Actr. Rih. ven. Ar Met. Ruthen Ackr. Rih. Hen. Ar Met. 
1— 1 %9 88HL L 771 27 3 
1— 0 ½ 1931 186 — 18— 377| 27/— 7 5 60 
1— *5= 91— 1 98 11 18— 3827½ 27 -*5ö- 
1— 1–210 j — 2 419 — 19 — 3 87 28 — 28 5170 
d————...—.—— 3/%| 25/ 28 
11— 1—— z1110/— 101 — 2 14 19½— 19 N38 580 
11— 11— 36%1 2 5 85 
2—2—— U 4 20 — 20 5% 
2/— 21——46 111— 111— 2: 20201/— 200—% 4 1229— 29— 3 95 
21— 2— — H1 : 34¼ 208 — 4 171 293 — 293 — 6 — 
2— 21— — 56 11 111.— 33900 201.— 4 22 291— 29— 6 6 
3— 3 — 2— 1— 2 44 21—21 1 427 300 — 656%½ 
3— 3½— — 6662 12 :4 211.— * 4333½ 30½— 6 16 
3½— 351——71 12— 121— —2154 214 — 211.— 4138 304 — 30 6 21 
31½ — 31— — 1601 12— 2 60 211/ 211.— 44330| — 30— 6„6 
4 — 4— — 81 13 — 13 — 2 6522, — 22— 4 43. 31 — 31 6 31 
4— 4U— —– – 2 710221.— 221— 4 53 314 — 31 6 36 
4% — 44— — 92 — 13— 27)22¼— 221 — 4.8 31/ 317 641 
4 41 — — 931 S8022122—, 4 63 311— 311 6|4 
5—5 b2 — 4 6632 326 
51— 51— „ 14 —– 14— : 0231— I— 47332— 321—) 5 
5½ — 51— 1 11 14 236 — *5 47832½— 32/— 6 62 
51 — 51— 1 I17 1 323½¼ * 4|3 32½ — 321—1 6167 
6— 6 —i 4 — J „ 2 % 33 — 672 
61/— 61 — 1I „ 15 10 24#1/— 241 — 49 Mi/ 33½u— 677 
6% 6— 1 — i5i— i6 2i — ν, 4. I— 331— 683 
6 61 — 1 % 4 5 – 33— 68) 
7.— 7 — 1 :216 — 16 — 326 25.— 25 — 7 PT 34 — 34 6 92 
71½— 71.— 1.43 161 — 161.— z311251— 251— 5 14 341— 34½— 6 97 
7½½— 7½—7 1 53 161— 161— 336 254 — 253 —! 5.19 341— 341— 7 2 
71— 71— 1 88 16 31 251— 251 524 341— 34 77 
————l.———— 26 — 26— 50%0é 7 1 
SV 8| os 1c— i * 34 — 
8/— 8— 133 /(# z 2s626/— 26/— 5139 
81— 81— 1/1717— z61# 26— 26 1 
5— — 13 18— 18 — 3 66 2½ 5 50 .
        <pb n="391" />
        Bis ½ Acker. 3 
(von 351/4 □Ruthen bis 70 C□Ruthen.) 
D b — □ “ c 7 — 
Ruthen Ar Ar 
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SS————————————.———
        <pb n="392" />
        4 Bis 58 Ae Acker. 
(von 70¼ IMuthen bis bis 105 ORuthen.) 
*- 5 % " J——7 0 2 
Ruthen Ackr. Rth.,Sert. Ur (Met-. Ruthen Ackr. bich ben. ur Met. RuthenAckr. Rth.Hen Ar Me. Ruthen Ackr. Rth. Hen. Ur Met. 
1 4 —— * — 
700 1. — 0 F 1 91— 16.13881 181½— 17 961 9714 127— 10 80 
70 % 1J¾ 3% 1 9/— 688 5518/— i8. M 27/— 19 
70 □—4% 1 9½— 16 2;82, 3182 — i8 71 974 127½— 19 90 
71.1%S 110 — 16 2889 319 — 18 48 228 — 19 9“ 
#t 1 10— 1460% 80M 10 3 F 119/— 13 17/98 1281—%½% — 
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75 1.5 J4 15/84 114 —iI71093 123 — is 931 102 332 — 20 76 
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79 19 — 16 8 8 118 17 91 97 1271— 109 74 ·
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        Bis 1 Acker. 
(von 10514 □Ruthen bis 140 —Ruthen.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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1061 1 10— 21 63/ 115 110 —346% 
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107 1 21/— 2 3116 111 376¼ 20 — „#0¼ — 27 43 
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108 1 3|— 2: 3| 117 112— 2:3 87126 12110— 25 70 1354 1301—½ 53 
108 3U— :22 9117 123 23 92) 126 2211 — 25 75) 1351 2304 — 27 58 
108] 3— 2214 117 123— 23 o7) 126i 214 — 25 80 1351 130 — 25 63 
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109]1 4— :2 241% % 1 ½ 
100]1 429% 1221 - 25 95 18368 1314 — 27 78 
100 4 44% 4222 — 26 —1364 314— 27 84 
110 1 5— 39 119 — 24 221 2 S 
110/ 5— 4 119 141 24 27 1281123— 26 1137// 1321|I—/27194 
1101015— 22 4%110!t14 2SE% 162% 
110 5½— 4% 38 1282 1231 — 26 21 1373 132— 28 4 
111 6 — 22 591 120 115 — 24 43 129 124 26 26 33 – 28|9 
1111 6— 22 66120 15 8 U3R 4 
11114 1 6— ½0 ——- 53 129 1241 -6 361 1381 331 28 19 
1111 1 61— 71201 151—/24 731293 1241— 26 438¼33/—28 4 
112 1 7/8| 121 116— 4 125 — 26 a61 139 134 — 28 29 
112½% 
1111 7 %: 139 1344 28 40 
EIEEIEEEEIEIIIEIIIDEIEEIIEIEIE 
11318—533—22 17— 226 — 26 671 140 1 — — 28 50 
113/ S/— 122 1171|/— 4 3/131/ 12601 —56,72 # 
113, 4 83—23 10 122% 117— 43 126 — 26 77 J 
1137 1 81 — 3 1 4% 1314 4261 2682 6n 
114 19 — 3 20| 42 127 — *
        <pb n="394" />
        Bis 1½ Acker. 
(von 140¼ □Ruthen bis 175 □Ruthen.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. 2 1819 — 12 E ssdt 
Ruthen Ackr. Rth. Hett. Ar Met. Ruthen Ackr. Rüb. Ler. Ar 1. Ruthen Acr. Rth-s#en Ar Metl. Ruthen Ackr. dh. ben. Ar Wict. 
140/ 11□ % 1 9#— z0 38/ 1581 1 18— zz:% 
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140011%o 48 34 
14111L 8 70 150100 —0 3 1590 19 /— 32 30168 1 28/— 34|20 
141111— 28 7 50K 1 0 zo *8159b 1 191— 3: 468 1 281—. 34 25 
14111 11%% 1501 10/— zo 631591/1 19)—34 168 1 281— 34 z0 
141111— 23/88150¼ 1 101.— zo 6159 1 19— 32.2 168½ 1 28/— 34 35 
14112|□% - 32 57 1681 28 34.40 
14211 2— 28 961L 1 111.— zoo 60¼ 1 20#.— 32 62 1691 1 291/— 34 45 
14212 1zo38 ½ 2 6o0%% 29¼ 4 70 
142 21/— 20 6 151 1 111— zo 80 1601 20½— 32 72 1691 291°— 34 “ 
1413|— 29 152 1 12| — zo 941617 1 21/— 327170%1 30 — 34 60 
143/1 3½— 29 10|152/1 12— zo 00 16181 214 32 82 1700 1 90— 34 65 
1431 3— 29 2152¼ 1 12— 31 4 ¼ 1 21/— z-. 8371701 30½— 34 71 
14311 31— 29 26520 1 121/— 3 9%161 1 217— z: 93110½ 1 303— 34 76 
1444 442333 14462 1 22 — 32 98171 1 31 34 81 
14444 41 29 36 53# 1 13 — z1 1062E 1 22 — 3z z tuhb 1 311/— 34 86 
14442:9 442 8L4 
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1451 5/— 29 11/54 1 14 — 33 1 23— z33 1372 1 32/— 35 
14511 51 29 *y) 154 1 141— z1 40 103.) 1 231— 33 23172¼ 1 321— 3 6 
145/15—/20 62T 4 163¼ 1 23½— 33 28122 1 321.— 35 11 
1451 51 . 4 3 %% 1 23½— 33 31 32— 3 16 
146 1 6 — 29 755¼ 1 15/— 3188164 1 24— 33 381731 33 ½ 3# 21 
146/ 1 61—.%3½% % 2F34 731 1 331 — 35 25 
146 163— 2982 1551 1 153.— 31 65] 164 1 243 33 48 17341 33½—/138 z2 
1464 1 61—½ 1 1 70 16411 24 — 33|/ 173 1 331— 3° 37 
147 17 — 2992] 156 116 — zi75] 1651 25 2- 33 59 174 134 — 35 42 
147 1 7 — 20%%%„ So 165¼ 1 251/— 33 6474¼ 
147) 1 71.— 30 2 1561¼ 161.— 3 85 165¼ 1 25/— 3;600174 341 35 52 
1471/ 1 71.— zo 7 156/1 161— zu ll165¼1 25½— 33.74y 341— 357 
1481 8 — 30 13 157 1 17 — 3196 166 1 26 3 175 142 — 32 
1481 8— 0 18571 17|— z2 166 1 261.— 33|84 ½ê 
1481 1 8½— 30 :33157/1 17— z2 6 166¼ 1 26— 33 89 
1481 1 87— 30 8 157¼ 1 171/— 3z2 111166/1 261— 33 94 Ü 
14% 1 9 — 90 3158 1 18— ;2 160 167/1 2/ 33 99
        <pb n="395" />
        Bis 11 2 Acker. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(von 1751, ORuthen bis 210 DRuthen.) 
u 6 # u 2 EE 5 210 „ □ 
Ruthen Acr. Rth. Beti. Ar Met. Ruthen Ackr. Rth. Sen. Ar Met. Rurhen Ackr. Nth ##. Ar Met.Ruthen Ackr Nih · den Ar Met. 
175/ 1 D—— 3 6 184 I 9 %1 1 L 30 ar 
175/1 — 3 71841/11 é3 39 4 22 
175t 11 — 3°5 771841 11 9 37 61 1931. 11 181— 30 44 1027 4½ 
1761 185 1410 - 37 66 194 1419 — 359 a49] 203 1428 — a1 32 
176/ i 35 88) 185 14101— 37 71 194 11 191— 0 43 1#280—4 7 
176 1 11 1/— 35 93185# 11 100— 37 76 1941 ELEEIIIIIE 
1764 141 11— 35 985 1 10 — 3104112 191/— 39 640321 28141 
177 11 2 36 3186 1111/— z7 8601951120 /— z9 620 1428 –4 
1774 r 2½— 36 8 1864 11 111|— 37 9#1 1954 11 20½ 30 74 
177/ 11 2/— 36 13|186 11 11 % 96 1854 1120— 30 7)0204)) 11291— 416 
177111 21— 36 181861, 10 111— 38. 195x 2044 14294 at 6s 
178 11 3— 36 23 187 1112/— 38 6 196621 —5P5 o0 5% 130 4 73 
178/ 11 3½— 36 8|187L 1 12— 38 11196/11 211— 39 932057/ 11 305 — 478 
178¼ I 31— 36 33187/ 11 121/ 38 11961/11211— 40 — 205/ 1 30 483 
178¼ 11 31— z6 38187¼ 1 12#38 :2196¼11 21I— 40 * 1430 — a188 
179) 19 46 48 1 13 38 „2%V3 
179# 11 4/— 36 4%88 11 13/— z8 z2397#t 10 221/— 4012 14314 - ai 98 
179# 11 41 36 4188 1 13/— 33 3)1971221 420552067 1131/— 4 3 
179n 11 40— z6 20 188, 1131/— 38 41971221— 40 206N 1 311 42 
180 11 5 1— 35 64489 11 14 — 38 47 198 1123 1— 40 30 207 1132 — 42 
180 11 5— 36 60 1891 1# 141— 38 :1981. i-n. 40 332042 
180/ 14 51.— 36 7489 11 1438 198 11231/— 40 4%% 14324 a2 24 
1803 11 51— 36.70%189% 1 1 38 0 1884 1#231– 46 1 32— 42 20 
181116 □|3S 1115— 38 0 
181 11 61.— 36 891901/1 151/— 38 73 1994 14241 ao 56 2084 1433 42 39 
1814 14 61— 36 0438 4O éÖO 3 1— 4 44 
181; It 61— 37 —1901 11 151— z8 8199 1124¼ — 4% 66208 1433 — 4 
18211 7— 37 350 125 40 09912 
182# 11 71— 3/10„ 16□— „8 73 —————N———— 42 60 
1826 14 700—| 37 1319111116/— 38 983200¼ 11 25— 40 S.O91 4 64 
1823/ 11, 7½— 37 20„ 3200f. 1125 a0 861 209 14341 42 69 
183 14 8 — 37 25 S01% 21I0 —— a275 
1831 11 - zo19211 17 z0 132011426L40 
1831! 11 81/— 37 3192/11 17— 39 182011126— 4 2 *4# 
1831 11. S8– 0 192/1 17— 39 23201411126— 47 
184 11 9|— 3½ 4 3920022 „ 41
        <pb n="396" />
        Bis 1/8 A Acker. 
(von 210 □Ruthen bis bis 245 □ Ruthen.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
      
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
  
  
J□. 60 □U 2 □ 4 ·□ 1 42 □ 
Ruthen Ackr. Rth.Dect Ar Met. Nudden, Ackr. Rih. ven. Ar Ihen Adr. Nih. vein ur Mei. Ruthen Ackt. Rih. C#narji 
210 11 — 4 3019n - N 6322 11 187 — 46 4%27v é 
210/ 11 4 1 9% — 44 6811 s1 2373 1127 — as 34 
210]11. 1— 42 90219! 11 91— 4 73|228!, 11181 — 46 6237/17271 — 48 39 
21114. 1%44 45 
211I 11 1|— 43 — 220; 11 10— 4 3329 11 4666 13281 — as 50 
2111. 11 11— 43 2203/ 11 101.— 4 88 229|n, 11197— 4671 1281/—43. 55 
211/11 11— 43 10 2201 11 101— 44 93 2294 1119— —— 11281— 48 60 
21911 2—4 5 1111 4 oↄs 230 1120— 6 8s239029 4 6 
212/ 11 2/— 43 20|2211 11 11— 4 4301, 120½— 46 87| 2391 11291— 48 70 
2121 * 21— 43 : 1111|— 4 0P 38 1120— 46 2239 11297/— a48 75 
2123/11 2— 43 312211 11111.— 4 14 230), 11 201 — 46% 29 a8 80 
21314 3□—43 36222 45 19031 — as 89 
——— s——t———————21 1130|—. 48 00 
213/ 11 31—43 46 2221 1# 12 4 2 2311 14218 — 47 12 2404 1130— 48 95 
2131 1# 31r.— 43 *222 11 121.— 4. 34 231!, 1211— 47 17 240! 1480 49 — 
214 11 4 — a43 56s 223 1413 as5 39 232 13.22 —4 221 241 1131 a40 6 
2141 13 44 43 61 — 110 13— 4 444 1— 42 2414 11311— 49 11 
214 11 4— 43 662231, 1 137— 45 40 122% 43 1131— 49 16 
214i 4 4371 1 13 2 % % 
2151 5 76 224 1114 45 6033 1723 110 432 
2151¼ 11 51— 43 31 224, 11 14—– 4 6 . 11/23— 4 a48 2420 132— 49 31 
215) 43 1#9 5— 43 224 11141.— 4 70 2331 11230 —–47 242 11321— 40 36 
21531 11 5½— 43 92122472 11141.— 4 782337 11231 — 40 58 * 1 321 — 49 41 
216 6 — 43 971 225 1115 * 4 80 231 1124— 46 243 1433 E 49 46 
216 1 6/— 4 1 34 14 ½ %4 11330— 40 5 
216 11 61 —4é % 234 1124 — 47 73 243 asi — a0 56 
2160 11 61.— 4 1251 14 151— 45 % 4 11241— # 24, 1331— 40 62 
# 11 7 – 4 1 .— 46— 22 125% 45 8331 244 1134 — 40 657 
2171 14 7H1 4 22 22641 116— a6 ss 2350 — 47 39 244L 1134— 49 7v" 
2177 11 7/— 4427 2261 13 16 - 46 10 2354 13254 47 94 2443 11347— 49 77 
217/11 71.— 4 322261 11101— 46 16|2353 11251.— 9 4 1 4 ago s82 
11 J□ — 46 21 236 1126|1— 4% 245 11 — — a40 87 
2181. 1 81 — 4 42227 11 171— 46 26| 236 n26 8 5 I 
218z2-1.z8.k’i—’4448227Fc1z17kU-46312365111526.3!;—·4814 
2184. 1 8 a44 532271 11 17— 46 3602361 11261 — 48 10 
219 119. 4 5822 118— 46 4 1527 — a8 24
        <pb n="397" />
        Bis 2 Acker. 9 
(von 2451, ORuthen bis 280 DRuthen.) 
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245¼ 11 — 40 0 11 9— 5175 263 11181— 7z 58 2724 1127/— 42 
2451 11 1— 4% % 11 9— 9 2630 11 181— 63 6472 11/27/— 4 
2450 11 [— 10 541 91— # 3263 11 18/— 3 60272 17 2 
246 ——.—— 110 — 264 1119 1 74 2731128 /7 
2461 11 11|— 50 12255 11 10 1 06 26,# 11191— 83°792731/11/281— "#: 
2461 11 13.— 10 18/2557 11101— „ 1/264 11191/— 3 342731 1128|/— "/7 
2461 11 11— 190 23255t 11 101 — 32: 66# 11 191— 83 392731 11281— 5572 
241/ 11 2 — 50 „ 1 11 11 11 20 – t 274 1328 — 55 77 
2471 11 21/— 2.° ;33256 : 162651 1120/— 83 2741 11291|— "/|82 
2477 11 21/— 50 38/256 11 111— 2 21½265 1120— 4 4 1429- 55 87 
2470 11 21.— 50 43256 11111/— 3 62%¼ 3 
248 11 „ — 50 4825 11 12 —8 31 266 121 — 554 4 275 1430 –% 
2481 11 30— 20 632571 11121— 22 36 266! 11211— 4 202 
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2487/11 31— 20 63257½¼ 11121/ — : 4) 121 — 444 z30OHN 
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2491/ 11. 41— 50 735 11 13//— s52 7/267H 11221— 4 4%76 11 311 23 
249 14 4 % % 1 6267#/ 1122 —- 54 as] 2761 11314- 56 28 
2491/ 11, 41— 10 84 2587 1113½— à„2 6) 2671 11221½ — #4480276| 11311— 56 33 
2501 5/□% 7:26 é — 56 38 
250h 11 51— 50 94| 25914/ 11141— 32 „? 26ο 1123/— 54 6077. 11321 — 56 43 
2504 11 51— 50 002591 11 14 2 82 268r“ 11231.— 54 65 277) 1132— 56 40 
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251 11 6 4% 260 1115 — 52 92 269 1124 — 54 76 278 133 — 5 
261 11 6H— s1 i4 26ot 115H- 52 97 2691 11241 — 44 3 ½78 1133/— 6 64 
2511 11 61— 3 10 260 11 157 3 2 269 11247 — 4 83678 11 33½/— 56 6 
251/11 61/— #1 24S S2 124 4 278t 1433 — 56 74 
252/ 11. 7/ 1 29q%6½ 1 16 53 3 1125 1134 — 56 79 
—1————————22 1134— 56 84 
252/ 11 7/— #1.40%% 11 16% " 32627914 89 
252¼11 7— 1u 461 12 161/— 3 23 270, 11251.— " 11791 1234½— 5604 
253 11 8 — 1 % 1 % M% 
2531 11 81.— 1;262LU 126 
253 11 8½— 3160% 1 17 3 431 26 
2531| 11 81— 3 2621 11 171— 83 471 1126/— 5 z 
254 11 9 % 2633 8 rsNe. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
3
        <pb n="398" />
        10 
Bis 2½ Acker. 
(von 28011¼ C□Ruthen bis 315 C□Ruthen.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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281 2 112 57 20 290 2 10 — 59 31299 2 19—, —— —— 
281|2 1yN 290| 2 101— 5% 8 2991/2 1½%%% 308J4 
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282|]|2 –½O 2911 2 1111— d0 33300H 2 201— 61 173092 290.— 63 — 
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2882 3—576%%%2 ao 2 21— ou2ν si0 2 80 651 
2831|/2 31—|8)/66 292|/2 121/— 9 40%3011 2 —*-- z2] 3104 2 — 
2835 2 34—57 71 2025 2 127/— 50 "4%3011 2 211.— 61 371 31041 2 301½— 63 20 
28312 3% 2923 2 121— %%%½1 2 211— 0% 42 310 2 301/— —- 
2842 4%S 13— 50 64302 2 221— 6r#.47 311 31 —, 63 0 
2842 57 s6 293 2 131 — 50 69 2 22— —— 4 –6 
284/2 4—7/%% 1 509 74 3028 2 228 61 571 31162 314 63 41 
2311 2 4 57 96 2931 2 131— 70 70|3021 2 221½— 67 6#2 3111, 2 311/— 63 4 
285 2 5 2 6 2 — 0 1 
285L/2 5½6 6294L/ 2 14,/ 333 5 6 73| 31212 l1— 63 56 
2851 2 5— "8 119A 2 141.— 49 2031 2 23½— 61 78 3124 2 32½— 63 61 
2851 2 5—/88 162941 2 111— 60 32 23½— 82 2 321— 63 6 
286 2 6—82295 2 15— 6 304 2 24 8 2 33 — 63071 
286/2 61/— *8 :) 15½ 6% 10% 304E 2 24— 6 96 313 2 331— 63 v 
2861/ 2 61/— "8 3295 2 151— 6% 13⅜ 3041 2 24— 6# 813 2 331— 6; 81 
286/2 61— "8 37/2957 2 153.— 60 :0 3041 2 211— 6c 3 2 331— 63 86 
287 2 7— 8 4¾2 0 305 2 25 — 62 8 314 2 34 9 
287/2 7—/88 4796# 2 161/— 60 30 305 I 2 250/— 62 13# 31-„ 2 34— 
287 2 71— "8 6296 2 161 — 6% 3)305 2 25— 6 1838141 2 311—,6% : 
287 2 71— "8 )2967, 2 161— 60 405 2 251— 62 241 64 7 
288 2 8 — 8.62297 2 17.— 6% %306 6G4 
288 2 81/— *8E 29VN 1 306 ——— n s 
2881 2 81 — 8 7297N 2 17/— O0 56 306 2 26½— 62 39 
2881 2 *115•v 789yT 2 17/— 0% 6 06 2 261¼ 644 
289 2 91— 88 16% o 227 — 62 0 
* 4 □— 1
        <pb n="399" />
        Bis 2½ Acker. 11 
(von 3161, □Ruthen bis 350 U□Ruthen.) 
□. □ J□ □ —. 1n (*D □½ □n- 
Ruthen Ackr. Rth Ar Met. Ruthen sAckr. Rth. Heti Ar Met. Ruthen Ackr. Rith. Hen.s Ar Met. Ruthen; Ackr. Rith. Hoeti. Ar Met. 
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315214% 22 324) 29—6%%⅛SS 342 2274 - 6972 
3153 21 2 64 27) 3241 21 93- 66 i0 333 21182 -67 94 342 2127t - 6077 
3162N1 3S2 2110 —-66 i15 334 2119 -65 9 343 2128 60s2 
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316)/ 2/1% 4:325 20 101/— 66 633½ 343/2128| 69%2 
3161 2111 ¼2 101 — 66 FrL 3347 2119— 6843N12% 
311 21¼ 2 326 21114 66 36 335 2120 — 68 19 4%%%% 
EIIIIIIIIIIIEIE 335) 21201|— 68/24 341P 21291|—707 
3174 21 21.— 6%636 a46 3351 2120— 68·.20 311n 2129/□—% 
317½ 21 21— 64 66 % 2 201ES 34 344 229% 17 
3182| — 64 731 327 2612 — 66 56] 336 21211— 68/39 345 230 ’- 
3181/ 21 3t— 64 783|3275 21 121.—6661 336. 21211— 68.4345 21301/— 70 28 
318J/2! 3#— 64 327 20127— 6%56362 o8a0 3451 2130½— 0 33 
3182 21 31#— 64 33327½ 20 11— 667836! 2 21% 3457# 21/801 — 0 38 
3192414 1L32 213 66%76 337 2522 6% -*d 1—0 43 
319 21 44 64 08 3287 21 13/— 66 3:337|/ 2122/— 68 65346LL 0 as 
3100 21n, 4% 38287n 25131— 66 87) 337 21224 — os jo 3464 2131— 70% 
3195 27 41.—,.6% 98 2113 — 66 92 337 21221 — 68 75 z16 21314 7058 
320 21 5— 65 14 * 2114 — 6% 2123 — 6880 347 2132 — 70 63 
320|1/ 21/ 5—165 19 3290 210 140— 00 338 os 85s 3471 32 so0 68 
3201 21 3291 211111 —63 21237— 60 2 70 73 
3202 51—/0520329% n- 12381. 21231— ½% ½% 
321 21 6 — 34 330 2115 —6 1707)339 2124/ — 70 384 
———2———————————2 21331/—/0% 
3211/ 21 61— 68 4330|// 21 151/— 0)0 39¼ — 69 11 348, 29331% 94 
321/ 2t 61— 6; 4%; 1½ 32 339121244— 60 6½ 0%% 
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3225/ 2 7.— 6# 3% 331 ¼ 2, 16 % N4 3 N % 
3221/ 21 70.— 6, 653311 2b161/— 67 48 0 — 60 31 3491 ——- 
3227“ 20 7½— 6/7%3¼ 16N4 21251— 2% 36 349 2134— 71 19 
323 2 8 65|78|332 2 17% 341 — 69 41 350 2 — 233 
323 21 81 65 sol 3321 2L⅛ 341L 21261— 60 46 « »- 
32332z8z—65»85:332-k2«117k!—67;683413j2z251 6951 ; 
323 2 865 v0 332 2173- 65 731 341 2/2616% 
324/2% 65 333 21 □
        <pb n="400" />
        Bis 284 Acker. 
(von 350¼ □Ruthen bis 385 □ Ruthen.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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350/ 2 7140 9 368 2#181/—7 6 2/27/□— 76 89 
3511¼1/¼O0□3é9 1 □ 2028—9 94 
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35323(3—7185 302 2012— 7369 371 21211— 7882 2430 — 77 35 
353s7/2)7 3/.—771 90 362 2 121/—73/74 371/ 2721 2130K 
3531 21 3½— 715 302 2121— 737971/ 27211 s 20300/— 45 
3534 2) 3½—/ 72 ½ ½ 84 3711 2121—7/0 21 301—7 50 
354 28 4½2 363 2113 — 23 #8972222 2 2131/— 775 
354r 2n 41— 3631 20/131/—/73/ 94 372) 2122/ 15 77 21311/— %% 
354/24 72 16 363 241134 — 73 99 372) 21221— 3/8= 2/31— 6 
354r 2# 41½ 213½% 4 3721 222 87 20/311/—77 7°1 
35523 53—7 2014 — 74 9 373 2323 — 75 92 2132 — 77 76 
EEIIIEùIBLLIEEIE 373n 2023— 7 98 29/321% 
355)] 21 5/—7: 36/36423 2123/—/763 2132½— ie 
3551. 9 5 2132 7% 
3562½ 62% 2133 — 77 56 
— 3651 21 151.— 74 35 341, 2724/— 76|18 2133—7 1 
356r 2L 614 20 244 2133/— 78 6 
3564 * 61— 72 62 365 7445 374241 21331— 7811 
357 21 7 —172 67 366 2316 — 74 50 375 21426 /76 33 2134 — 78 16 
357/| 27 7/—/7272|3661| 2; 167/—774/ 375u/ 21251.— 76138 2784 2 
357727 7½—172177 366/2y16//— 74%0 375# 21251 — 76 43 21341/— 7827 
357/2 8:366 21161— 74s 3751 21251.—70 48 21341— 83= 
35821 8 –74% 376 226 — 76 54 21 8 7 
1 P) - D "r 1 "I # 
3581/ 27 50 ½% 3671 21171/— 7½ 76t 21261— 76/9 
3581% 21 81— 72: 97467 27/17— 74Z 376 21261/— 76 66 
358 21 81—73 „675 20171— 74/80 3761/ 2126/— 70 3 
359 219 — 73. 73681 2118 — 74212 — 756 74
        <pb n="401" />
        Bis 3 Acker. 73 
Gon 38514 □Ruthen bis 420 □ Ruthen.) 
— 2 2 S „„ — — □ 
Fe %r Ar ra. Ruthen Ar. Rth. Beit. Ar vici. Ruthen Ackr. PDld Ar#Met. sx—N] ar *WN( 
385 21 — 7#8 42 3945 214 91 — 80% 403 2# 18—S 4121, 2127/—/83/91 
385), 2½ 1— 78 43945 21 91.— 30/3003 21/18/—83233 412½42 33 56 
3851 21 1— 7#//53921 9|— 80 34033 2|181—32|18/ 412227 — 34 2 
386/ 21 1 3N39 2 10 — 3040 404 2419 — s2 231 413 2428 — 347 
38614 21 1|— 78 623950 21 10U—/80 4042 191 —820 24284 - 34 12 
386 2 1— 78 67 3954 2110 — 80 50 404 2119— 82 34318 
3861 21 11— 8 7954 21 101 — 8% 10 27/191—/8239131/228 34 22 
3877 21/ 2—7877|396 27111 — S0-6l40 Q 21200—8 41421299384½ 
387121 2½— 78 823961I/ 21 111— 8065 2120½ — 82 40 4144%¼ 384 32 
3874 21 211— 28.883|3961 21 111— 8074050 2u 201 — 5 414 2½ 
387t 21 2½— 78°93396 21 111.— 83076405 — — 27291— 82 
388 21 33/— 78°798 397 2112/— 80S 406 2421 — s2 6a 415 2 2130 — 847 
——————————————— 230/—84 2 
3881 23 31— 79 8397 25 121/— sog 212 11% 54 415 2130—4 
388 21 31— 79/1339751 21121/— 80 96406 ———————— 
389 214 4 79 18 398 2413 — 8311 407 2122 — 82 85 416 2431 — 384 68 
3891 24, 44% 398 27 131/— Sr 60 „ G¼6 
389/ 2t 4% 3981 21 131— 31 407 2122—86 %416 21311 34 78 
389/2 417% 3; 21 13½— 311740222½ 83 416 21311/. 84 83 
3901 21 5/79 41 2132 –84 
— 2# 51/— 79 443991)| 22 141— 31/% 40n 2123½— 83 10 47 2 32 —84593 
300r, * 5½— ⅜9 4%39, 141—|51|3O-„ 40, 21231— 83 1342 84 8 
3902 1.51—– 74 399 2 141 — s81 37 408 21231½— 83 20 417/1 32 3 
391 1 -/88 4002115— s14 ao0 224 — s83 25 ai8 2i83 —s s 
391#/24 61— 79 6400 215— S S 301 198/— 554 
W 21 6½—79 6040K 20 15# – 402 24½ 83 35 4187 21331 — 85 19 
391# 2 61— 79 744001 20115r — 8 74097 21241— 83 40 4184 2331 — 85 24 
392 21 1– 401 2116 —½½ 410 2125 3K(5s 6 419 234 
3922 7½1— ————- 410 2125 *— 83419/ 21/34—8° 34 
3921 2 7% S0%1 % 2 16 73 4103 2 27251— 8356 23341 —85 39 
392271— 70 944011/ 21 161.— 3/78 4104 21250 — 836419½ 2#S 
39321 8[—80 02 27 1 — 1/83411 2126 — B——— 
3931 2#/ 8— 8so 17 S 88 2 26 83 71 
393r, 2½8½— 8f0 10 402)1 21 171— r0 411 27261 —8306 
*) 2 S1 — 80 18402t1 2; o rnes 4u 2726% 
394 24 9 — 30 201 403 2418 — 82 31 412 2127 — 33 86
        <pb n="402" />
        14 Bis 3½ Acker. 
(von 4201¼ □Ruthen bis 455 □Ruthen.) 
* Hean#-A □ Sl- .# 
Ruthen Ackr. Rih. Herl Ur Met. Ruthen Ackr. Rth. ven. Ar Mocct. Ruthen Ackr. Rth. Ser- Ar Met. Ruthen Ackr. Rth. Heli. At Met. 
420/34 S 3 18— 892 4474 3 27½— % 4 
420) —% %% 3 a2) 4384 3 183 — 89 261 4478 3 273 919 
4203 3 ss 6a 429 3 5½ a8 438/ 18/— 89 3447 3 27/—ior4 
41422½ 
4214 1% 
42¼ 1 1 439/3 19— 89 46 3 28— o1 29 
4214 11|585 100% 68 439## 3 191— 0 1 44½3 281— 134 
4232U:% 4 
422 38 2|—/85/941 3 11|— 87 78| 4401| 3 20—/89 61/449) 3 291/— 91 44 
4223 3 24— 86 — 4311 3 111— 83 — 201 — 80 66 
4223 2— 5 35 3 111/—5 3440 3 203 — 390 71140 3 29— 9 ; 
423 3 3— 36 10 432 3 12 — 387 93 41 3 21 — 89 77 450 3 30 — 91 60 
423tà3 3s— 86·1534323 12— 87/98 4411 3 211— 89 82. 450113 301|— 0 6 
423 *.# 432½3 123/— 88 4 4#3 211.— 89 87 450¼3 30— 91 0 
423½ 3 D! 31½— 86 234321 3 12½— 88 09 4417 3 211 — 80 0z 450 30½— 91175 
424 3 4 NN— 433 3 13 (— 88 144442 3 22 — 89 97 451 3 31 — 0 
424,, 38 4—26 433 3 131/— 88 10421 3 22r— 9o :511/ 3 31— r 3 
424/3 4½ % 433 3 131/— 88 24423 22— 9o 451 3 31/ % 
424r1 3 43|— 86 4633 3 131— 838 20 4421 3 221.— o 12 4511 3 311/— 91 
4253 5 — 86 434 3 14 —, 88 34¼43 3 23— 90 17452 32 — 92 — 
4253 56 1343 141/—88 4431 3 231— 90 :452 3 32— 9: 6 
425½3 5% % 4341 3 141.— 38 44431 3 231— 90 :2)4521 3 321— 92 11 
42513 51—86|6 434 3 147 — 88 4% 3 233— Hpo 334521 3 327.— 92 16 
426 3 6 86 71 435 3 15 — s88 54 44 3 24 — o 38 453 3 33 — 52 2 
426¼¼ 3 6—/86/76435 3 1511.— 38/6644 33 o92 26 
426]3 6|S86/8 3 15½ — 886 2% 3 33½—10 zr 
4261 3 61/— 86/87|/4351 3 151.— 880 4441 3 241 — 00%3 331 — 92 36 
427 3 7 16%2 436 3 16 86 75 445 3 25.— 90%84 3 34— 92 41 
427½3 75/S% 43613 16% 4451 3 251.— go 64543 34 92·46 
427 3|— 36 3 161— 88 84451 3 251/— 90 68/1541 3 34 92 51 
4273 71—8)s 25 7½¼ 3%½— 92/56 
428 3 8– S 2 1 58895 446 3 26 — 90 78 45531— 92 
428r 3 8—8J"17 437 3 171— —446t 3 260/— 9 83 1 
428¼3 s81 685 22 47 3 171/—/89 446 / 3 26/— 90 - 55 
428 3 81—7 „3 121— 106 3 261— 90 % „ 5 
429 3 5 87 3214383 18 89 16 47 3 27 - 9099 I 5
        <pb n="403" />
        Bis 31, Acker. 15 
(von 4651, ORuthen bis 490 ORuthen.) 
*• 1 2103 W * %% * □ 
Ruthen Sekt.rMet. Ruthen Aar. Rih ½%% Ar Vlei. Ruthen Ackr. Rih Hen. Ar Met. Ruthen Aar. Nth en. Ar Viet. 
455) 31 o92 67 464 34 91 0 473 31 181— 96 33 482327/ 98 16 
4551 3! 1—–2 7!7464½ at 9|— 5a 3k181 5%% 
455# 3 127% 4641¼ 3 9— 94 60 43;, 30 181.— 096 433482327 o8 26 
456 3/ 1 GE 3 1% %L28 98 31 
4561 3t 11— 9: 8)/4651 31101/— 94 7% N 31 19/— 90 3DS 98 37 
456 31 11I192 94651 31 10/— 9 7574 318 –1S 34281 698 42 
EEELIIIIEIIIIE 191—0 6444½ 
457/ 31 2 — o3 2466 — a4 851 475 60] 484 3429 — 98 52 
— ———————2——————N—— 
457/ 31 21— 93 12 66 31 1111— 94% 45 3120) — 96 70 484 3129) —os 62 
4571 31 2½— 93 13 4661 31111— 951 475 31 201 — 9 42½ 
458 34 3 — 93 23 467 3412 — 95 5 476 3121 1— 96·889 485 37130 — 38 72 
4584 314 3 93 28 4671/ 3# 121/— 9; 11 #er 31211— 96 94a 4854 31304 — 98 77 
458 31 31— o3 33 4671 312½ % 16%½ 96 99 485½ 30/— 98 82 
458 31 3— 9z 38671 3112— % 476 31211— % 4485 31301/— 98|8) 
459 31 4□ % 
459# 34 4 —.——— r 4771 31221n — 4861 dn31/□/6 08 
459 3t 41— 93 834684 30,13— 96 56 457#/, 3 2|— %%% 486¼3311—9 3 
4591 3 4½— 98 8 4681 3013/— % 4 Msl# r 3L311—% 8 
460 31 5/—3 6z46 3114 E 95 a71 478 31283 — 5% 487 3132 — 
460t 31 511— 93 68 4691 *sn 20 2 4781 3123L— 97 351 4874 843214— 99 18 
460½ 31 5/— 93 74691 31 14— 9 3123) — 97 40 487 31321/— 00 23 
1460r 31 51— 9z3 70 469n 31 141— 95 62 478i 3123r/— 97 45 4874 31321 — 99, 28 
461 34 6 — i9384] 3 15 0% 67 479 3s24 % s5048833333 
4611 3r * 89 470 31154— 9 72:79 324 565 488 3133½ 3 
4611/ 31 6½ — 93 %½ 470 31 150.— 9 77% 33 — 9 43 
461 3 61— 93%0O3 — o5 82 479 31241/— 9 6! 3 33½— 99 
42 3 7 □ %O 3125/—% %% %% 
— 7½ %4 S 16— % 2 4 3 251— 5 6 489n 31341%% 
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— —2— 31161— 6 24„ o7 86 489334-9% 
46 31 8□LT¼„LLL % O % 
—————— 27%½ 4723LT 2 % # — 
163 31 4 5% 3 2% 5141 326 — * « 
46323js 94l4o47233k1174 96 23481if 3k26k—i98 6 
464 30 9 4 3118 – 281 482 3127 — os 11
        <pb n="404" />
        16 
Bis 3/8 Acker. 
(von 490¼ □Ruthen 
bis 525 □Ruthen.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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—* Hekt 2 NRuthen Act. Nih. det. Her Ar uthen ckr. Rih — 
490% 3 „ 499 3 9, 1 ½3 1 3. 512h-327 5 ?20 
4901 311 499n 3#r1 94 167 " 3 1 5171 34274 5 34 
490¼ 3 49# 31 9. 1 72 *9 3612 27 * 
491311 500 3 10 4 1 36½¼18 3128 5 44 
4911| 37 10 500 3 10 1 1 3 *——————.. 
4911 31| 13# 500% 3 10 1 1 88 51 #/1 328)1 " 4 
4911 31 1 500½31 10)/ 1 1193 1 3 76 518¼ 37 28. 5 59 
492 34 2 501 11½ 1 98 1 38115193329 5 64 
4921 J 202 501 3 110 1 „ 3 1 3 36/5190) 32914) 11 % 
4927 31 2 501 3 11 28 1 391519# 34294 5 74 
4928 35 291 EIIEIIIII 1 3 90 519## 34294 5 80 
493 333 — 1 2118 14. s20 3430 585 
4930) 37 31/ 1 502t 3112 J * 1 47 520t 330. ms v90 
493 31 3¼11 502/ 31 12 „12128 1 4 1520 rn “b 
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495 5 504 3114 1 259 422 332 l 612 
495r 3F 5rn 50 4 t 3140 1 „ 63 1) 44 ¾2 6 30 
495 31 5# 504t 30144 a45s2 G22t 31321 6 36 
45 3 5 50) 3#141, 174 ½P224 3216 
496 3½6 505) 315 1 2½0 1463523 3133 6s4, 
496t 3 6#. 5051 31 150/ # 2.84 1 4/63 523 333n 6 51 
406% 31 61 5051 3 157 1 1 473523 31331 1 6 56 
46 31 61 505, 31 151.12.9 1 473 23 37 331 6.6 
497 347 506 3)16 1 3— 1 483)2 34341 666 
— 506k 31 16/¼ „ „ 1 4858|24t 37 34,, Der 
497½ 31. ¾ 506/ 3316 13110 14 93 6243 3434 6 8 
49 31 75 5061 à 16i, 1 31 4% 41% 
— 50 317 2 1 3 — 6 
— 8 50#t 3 1 11 3 1 " 8 « 
4985z3k8kzs 5()7.k" ZHHI 1;3«30 c«5:13 
4982 33 8 5074 3417 1 313 ei ç% 
—. 508 3118 1 3 4% 12
        <pb n="405" />
        Bis 4 Acker. 17 
(von 525¼ □Ruthen bis 560 DRuthen.) 
* " 6O 564 EIIIII „ 
Ruthen Ackr. t. Den. Ar bia t—e Ackr. Rth. Helt Ar Met. Ruthen Ackr. Rih. Het. Ar Vici. Rutben Ackr Nih.# belt., ur „Met. 
— 31. 1r 6 91 S34t 31 5I. 1 8755“3 3 18½ 1 10 552 3127! 1/12 41 
5251½ 31 ½ *“ 6 97 9 1 3 80 *5 31 18u/ 10 635521 3127# 1 12.46 
5251 31 11 „ „5341 31 9 1 88 snns 31 182 1r 10 63521 31271 5½ 1 
lm–s 3710/ 11 % 544 4— 553 328 11256 
—- 1 ———— F 30 19###r0 78 553L 3128 112 61 
5261 31 14 1 7y717|5353 31 104, 10 "14 31 197) 1 0 838)53 S 112,67 
5261 31 111 7/ 535 31101 19 ; 44 19 88 si 28 i272 
527 31 2° 1 „27536 31 111 11/9 10 34 r 3120„ 1 10 %44 H 3129 1277 
5271 31 21. 1 732 5361n 31111/ 1 545n 3120|/ „r##10 9)5541/ 3129/1112 82 
5271 31 2 358361. 31 111 9 204 1 31201 „ 1 454 3129]112 
5271 31 21 1 7 4236! 31111 190264 3220, 11 5547r— 3129]112.9= 
528 3r½ 3 1 7 47537 3112 6 7 9 31 546“ 3#1 1 I 144555 3230 1 12/9) 
5287 31 3n 1 7535375, — N2N 3121 111119, 555/ 3130/113 
5284 9 34 7158 5371. 31121 1½ 9 41 5464 L "1r114 555L 3130) 1|13, 7 
5284 31 31 5371 31121," 1, K 466 31211. 1/ 11 20 555t 31301 113/16 
529 3r 4 1 „ 68 5381 3113 1. 9 322% 1 1 z4 556 3131113 17 
— 3. 4) 1 * * 3113. 1, 9 56 547 37221n 11 390 5560 33314 113 23 
5291 31 4 1278 "131/7 54 3221 12 ööf 31314/ 1/13 = 
5293 31 41¼11 7/83 5382 31 13/ 1 9 66 54711 3722½1111 40556 31311) 1113 33 
5c0 31 5 1½pn’*88 530“ 31 14 „ 971 5486 3123 I1 I1 57 3132 1/13/38 
5307 31 5n 1. 7093 539n 3r 14, 1.90 76 5481 3123r 111 62 
530# 3:9 5r 1 7 98 5391 31 14 1. 9 82 5487 3123r 1 „11 66557; 34324 1.13 48 
5 3E 5½ 5391 31 141¼ 1 848 3123½1 1 2050571 313213·93 
531. 31 6 1 55 540/ 31152 510 9124 I1 11 7 558 3133 1 13.58 
——————— 37241 1 11 830/558t 31 33/ 1 13 3 
5311 31 61 1 8 10 540 31 15/ 1 10 2549, 31240 1#½18558) 3133½ , 13 68 
5313 31 61 1 8.24 5401, 31 151 1 1054% 32241 „ 119% 5S1 33313 73 
532 31 7/ 829/541 31 16. 1110 1½ 550 3125 1/111 s59 3134 1137 
532 31 74 1 8 34|41 30 16½ 2 10 1)/550t 31251 1 12—E 31 34 113 84 
532½ 31 71 9 5417, 31101/1 10 22 550 3125/ 1 - 5593 31347/ 113 9 
5321 3!. 7) 1 8 44 5411 — ——— 31251 1 12 1159 3344 
* 34 8 1 8 0 5½% 31 17 110 321 551 3126 1.12 16656 4 —%9 
5331 — 8 54 5424 34174 1 10 38 5514 312612 21 
5337 31 8n 1859 542 3 17## n10143 5511 31261 12 26 1 
5331) 31 81. 1 8 65 542 3 111, 1 10 43 5511 31261 184 31 
534 31 9. 38 0 543 3118 . l' 53 552 3127 111236 I
        <pb n="406" />
        16 
Bis 41 % Acker. 
(von 560¼ □Ruthen bis 595 □Ruthen.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Ruthen Ackr. Nih. veu. Ar mer- |—— Ar Viei. Ruthen Ack. Rih. 4 W. —— Sel) Ar Mer. 
5604 4 ¼ 45é6 4 SS! 4 18r 117 70 S7 4 27) 11954 
5601 444 1 14.969 4 9 578r, 4 18½7 SST 4 27% 
5607 4 1 1 14|14 569)1 9 |7S“ 4 18 117 80 5871 4 271 110 64 
56C 
56114 11 114 24|7 10# 5791n 4 191 1 17 91 58811 281½ 
56114 14O!“ 4 10 16 13 5791n. 4 19 17 96 5881!] 4 28%0 70 
2ö|7 4 j. 4 28¼ 84 
562 2 44 1 4 11 1116 23 580 4 20 1 18 6589 4.29 1½%4% 
* 142½/ 14 45. ————— 28 5801 4 204 1|18 1189/ 4 29110 94 
502r 4 2) 14 60 ST1 4 116 380/ 4 203 1|18°16 s5894 4 29/3510°1900 
5621 4 vL „ SSOH 20 18 2589¼ 4 29% K4 
563431 4 30| 1 
5631 5S1L 4 21½ % 
5631¼ 4 34 % 572 4 121 2 *3811 4 21/ 18 36 590 4 300 20 
5631 4431¼1 ¼ SS1 4 21½ 18 4590¼ 4 30½ 
5644 44 Sso 573 4 13 116 63 582 4 22 118 4 591 431 20 30 
5641 4 44 22 S L 31% ; 
564¼ 4 4%¼ 4 22 3%% 
564¼ 441 114% 5731 4 13/1 116 70 502 22½ 1 118 6 591 1 31% 
56645 1574 4 14 1 16 saf 583 4 23 11867) 592 4 32 12050 
5651 4 11n ————..—————2 18% 
565 4ST 4 14# 1 16 94 * 4 23/ 18 77 5924 3220 0 
5652 4 5#% 1115 16|7“1 4 1 116 99 5834 4 23½¼1118182 592½¼ 4 325 120165 
566 46%%½ 1 17 4 5 4 21“ 1 18 83)]5934 33 20· 
* 4 61/ 18 36 5751 4 15/1 17 905841 4 241 1 13 9235931//4 33|/1 20J 
566¼4 61 31T7S# 4 15n 11714 58114 241¼1 18 98 5931 33% po s 
5662 4 6 I„ 36 5751 4 157 1117° 19 581 24 1 19 31 59334 331 120 86 
5607% 4½ 576/4 16/ 7 585) 4 25 10 8 504 4 34%½% 
567| 715 46 5704 4 161¼ 1 17 3085 4 25 1 19 135941 344 1/20 00 
5674 **ieoer 5767¼ 4 16¼1 17 35 5851 4 251¼ I 10 18 59 41 4 ? 1 121 1 
5671¼4 71 ieri 5761 4 163 1 1y7 405857r 4 251 119 23 59414 341111 
568440 
5681 4 815 00SUI 4 17½1 17 6% SSGL 4 26 119 33 E 
568!“ 4 81 ;:TSs61 4 261½ 1110%n. 
5681 48 1 "18x 77577/4 17 060586 2611 „ 1 
560 4 S
        <pb n="407" />
        Bis 1½ Acker. 19 
(von 5951/ □Ruthen bis 630 C□Ruthen.) 
  
  
  
  
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
       
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Ruthen Acr. Rih. Hett. Ar Miet. Ruthen Act. Rib. va. ar viet.s Ruihen Ackr. * Pent. Ar Miet. Ruthen Achr. Rib. Helt. Ar 2 
5951 4%% ½ 6044 91. 1423— 1* 4 18 ½“.83622 42% 1% 
595 44% 1 ½1 6041 44½½ 4 181/ 1½4/588%2 71 
5951. 44½ 181 1½4%3O 
s96 4 1121 32 605 410 131 611 44 19 1½4%8 623 48 
5961 411 605n 4½0H% 20 6141 4119#L1 3 623s 4s28n 1½86 
5961 4411 605 1 10 13 :34 41/19 ½% 2 11281 126 91 
5963 44½¼½¼%% OSNHLiO LS zo *Pr 419 12513 623r 4128 12606 
507 42 2i5 411½. 123 35 5 4|20 182 27 2 
—r- 606/ 111 1/34 615#/| 4120/ 1 23.624 4T9 ,— 
597 41 2% 1 6061 4 111/ 23 45 615½ 420¼ 1 2 :96241 4129/142 
597#. 4n 21 121060 6062. 4011 23 0 15 11 41 20 1 2°5 34 6247 4129½1 2 
508 41 3 1 7 607 ¼4 12E 6645“. 430%% 
5981. 41 311 1 77 607#. 41 121¼ / G 6167 41211# 1 25 4446251 4130 1 277 
*“ 41 3½1 31% a4121i125 49 6251 41301 --632 
5982 41 33 1 21 836071 41 121.2z J71 6161 4211 „4 127 37 
599 H 44 4 I1 21 93 608 4113 1370 617 * 1 3026 II 4431 127 42 
599!) 41 4½% %% 4 13 1 , 1 # G6 
5991 4½ 4, 132 3 6083 41131 23 86 6171 41224 125 69 6264 41314 172 
—- 608 41 131123 9617yL 4,221/ 74) 6264 41317. 17%S 
600 41 5½ç½2 13 414 123 96 423%22 
600 4%½%2 6091n 114 1244 % 125 68 
600 4¼ „% %% 3 1127173 
600 41/5 2 4u0# 1½4¼618! 4/231 % 2H 
601 41 6 1 12 4015 14 1719 4#224 1½26–94628 4133 12½ 
6011/ 41: 6¼ 1 3810 é, 3 1 27 88 
— 22 4 610)) 41 15½/1 9 4124 2610 628% 433% 1½7% 
60114 61 122 49610! 4 15 1 4 3619 4124! 126 13628! 41331½ 178 
602 41 7/14 1 24 37] 620 4125 1 26 201 629 4434 128 3 
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6021 41 71/ 12 646111. 4n *. 124 47) 6204 44255 126 zos 6293 41 31444814 
6021 41 71 1 22 69 6111. 4.16#. 124 52620 42 126 35 62941344% 
603 41 8½2 4 145) 621 4126/1%%02 
6031 41 81½2 % 1 26 a6 1J7E . 
6037 41 84 612/ 417I 6213 4H264 126 51 J · 
MEEIEEBIEEEELLIELI 
601419 1 2294 613 10478 622 4#27 16 61 1
        <pb n="408" />
        20 Bis 43/ Acker. 
(von 630¼ C□Ruthen bis # bis 665 □Nutheu.) 
—....–QQÜI. 10 5 4 
Ruthen Ackr. Rlb. - Ruthen Ackr.] Rib. Hen.; UrMet.Nurben Ackr. Rih. Oen Ar Met. Ruthen Ackr., Nih. Hekt. Ar Met. 
6301 4 1128 29 6397 41 91# g0 1 6481 4 18 31 956571 41 27# 1 33 78 
000% 4% 1 128134¼639: 41 % 0 17 648 4 18 „ z2 — 6571 427133 83 
6301, 4½ 1 18 39639: 4 97/11 30 :6461 47 181/ 1 zz 47 89 
631 41 11 1½8 4 10 1 30 27649 — —————— n 428 1 33 94 
———. 28 a9 6404 43 104 EIIIIII 1 32 16584 47281 1 33 99 
6317 41 11,. 194 640# 4/ 100, 1,30 37 6494 44 197 1 32 21 6581 4281 z4 4 
6311, 41, 11 1128 30640½ 43 103 130 43 6492 41 1911 32 26 581. 47 281. 1834, 9 
632 41 2 1/8 64 4 11 zo 48650 4120. 1 32 z 659]29 1134 14 
632|/ 47 21 1 8 6 1 4 11 3 53650t 420L 6501. 4s29 
6321 4/ 2 S 7641 4y 11# 1 30 386507. 4 20| ** 659r#/ 4129r 134:.24 
6321 47 2 1 28. 80 6413 41114 1 30 636501 41203/ 1 32/46 6591 47291. 134129 
EIEIIIEIIIIIEMXIIIEIIEIIII 
633r 47 F *“ J——# 130 73 41214 1 32 56s 660 4130 134 39 
63, ê 3¼ 1/28 9536123 4)r 121 113078 651y 41211 32614 1 34 45 
669/4, 33 129 —6422 41 124 130 83) 651 4121 132 661 660 4130 1 34 50 
634 1 4 D% 1 20 643 4 13 zos8652 1 32#7661 431 
6347 4 — 1 2910 6431 41 13# 1 30 93|6524 422# ½% 6611 41314 1 3460 
634½ 41 47 1291153643, 4 13, 1 3% 8 652 4 22% 1 32 826611= 431 1 3465 
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51829.2644 43 14 131½9 653, 423 222 
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6351 41, 51¼ 1%%42 *# 2:662¼A 
6351 415 54 1 2941 6142 45 11111374 6537.— 4123s, 33662N1c 
L 41 6 19/46% 645 4 15 1 3½9 5 4 4124 II -I33 12663453313495 
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6377. 4 i 1/20 81646 4 16# 13½16 655 4 25t 133 48 6641 4834 1 365 31 
6% 4 8 1/29 837617 41 17 1 31170 666 426 133 53665 41 — 1 35 36 
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6381 4- 81 1130 264171. 41 171, 1 31 85 6567 4261n 1 33 68 " ).5 
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        Bis 5 Acker. 
(von 6651 □Ruthen bis 700 —Ruthen.) 
21 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Rutben Ackr. Rih. #e. Ar Met. Ruthen Ac. Rid. ven. Ar Met. Ruthen Act. Rih Hel. Ar Met. Ruthen Ackr. L Viet. 
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6651 45 1 1 35 674¼ 4 9 3v7 36831 4 181, 130 186927 4127|# ½1 1 
666 4 1 675 4110 1 *i 684 4½19 1393( ½ 6 
666t 41 1#/ 1 35 6675 4 10/ 1“% „ Soes]693t4 48 „ 4 
6661 41 111 3 .6.)67541½ 10/1 371 50 6841¼ 41, 191303 693¼4128¼ 4 
666 41 1½ - 38 76751 4 1041 1 3784 % 4 
667 4s 2 1 35/77 676 4111 37 0o 685 4 T :3043694) 129 14 
667# 41 24 s82) 676H 42 11 1 376685h 41 201 „ 30 48 6941 4129 1 4, 31 
6671/ 41 2 35 87 676 4 1 37 2085 % 4 201 „ 30 3 6947v 4129¼1 437 
667 41 2½1 385.93676!1 4, 111/ 1 37/78|/6854 41201 1 30 “8/6941 41 297 1 41 
668% 37 80 686 4 39 64 695 430 ½10 
6681 4 3¼ 36 :677 42 12½ 3. 4121# 1# 39/60 695 43O 4 2 
6681 41 3330;„6 4 21# 159 74695# 4130 1 4 7 
668t 4 3 36 2% 
660 4 SS L 5 22½% 696 431441 67 
669 41 4½ 36 2367S 4r 13/. 38/) 0/ 687 4122/1 30 30 6964 41 311/ 1142 
6G9 4 4½ 6%3 1 22 %“ 696/ 41311¼ 
669 4 41 36 38 42 131 „ 38 10/6871, 41224 1 39 969 41311 1|42882 
670 41 5½ 3 3 679 4414 I 1138216884k2311404697 432 au 87 
6704 43 5n 1 36 43679 41 14t, 1 38/26 6884 41231/1 46% % 697 41 32/1 413 
670 41 5 36 48679 4 14 38 311688/ 423¼1 40 14% 
670t 41 51/1 36 33/679# 4 14½ 38136 688 423½½ 1 40 20 6971 42 322 3 
61½ 4# 6|% 680 4 15 8 ¼ % 4333 142 5 
67 L 4 6/ 36 243 
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671L 4 6¼ 36 41 13857 6891 471241/% 698 41331 142 23 
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6721. 41 71. 36 84 6814 4 161 38 690# 44254 10 699 44 
672 ¼ 1 36 89/6811/42 16/¼ 3372690% 425%%%% 
6721 4½7 36L 16%%%¼% 
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6731 418 3 1482 41½n 1 38% 691E 41 261 % · 
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        1 
10 
Bis 5½ Acker. 
(von 700¼ ORuthen bis 735 ORuthen.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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7011 5 11 142/84710/ 5 10# I4 %% 191 1 46 128, 5 283 1 48|34 
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7035 3n 1143 13 7121/| 5 121 Ma os — 211 1 46 81 7301, 5 30 1 48 64 
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7031 5 3 1.43 25 112, 5 12¼1 4 87211 5 211. 146 911 7304 5 303 1148 74 
704 5 4 143 30 713 5 13 1 4 13722 5 24 % 5 zul 1 48 80 
7041 541 131 1 6 182245 2214 1 731 5 311 1 4888 
70411 4½ 143 a40l 7134 5 131n, 1 45 23722 22 7731/ 5 311 43490 
70415 4s!. 14 45 7131 5 13. 1 45 28722 5 227. 1147 /12 7311 5 311 48 0% 
705 5 5 1.43 50 l 1145 34 2 1 47 17 732 5 32 1. 40— 
7051 55#1|1 1/43 "5|714 5. 4 30 v231. 5 2314 32/1 4 
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7055 — 143 66714 5 14## 1 45140 723;, 5 230r 1 J 3321 5 ——.—... 
706 56 715 5. 15 45 54 72445 2414 7335 33. 1 40 20 
7060| 5 6¼3 /76 715/ 5 /15%%% % 
706415 61, 143.81 7151. ö 153 1 64 724) 5 24 4 471 7334 5 334 149 30 
70615 6 386715 5 15¼1426924K 14 521 7334 5 334 49 36 
5207 5 7 148 %½% 16 18/74 725 5 25 110 *5734 34 14941 
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707 57 ¼ 6 1 44 725 5 251l % 68 7344 s 341 149 51 
707! 5 77 1144 67 11- 5114#/0 72515 m25t 1 4773 7341 5 34 1 40 56 
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        (von 7351 E— bis 770 □Ruthen.) 
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        24 Bis 5/ Acker. 
(von 77014 □Ruthen bis 805 □Ruthen.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
  
  
       
  
  
  
  
  
  
  
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(von 805¼ □uthen bis 840 □Ruthen.) 
25 
  
  
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8061 50 111 6 :88151 51 101 „ 66. 8“ 5 1911 0 88833! 5128 116971 
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        26 Bis 6¼ Acker. 
(von 840¼ □Ruthen bis 875 □Ruthen.) 
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8106 114 8492 — 971 8583 6 18 1 24 80 867 6 27 63 
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84316 3 8521 6 121 1 73 58 861. 6 21½ 1/75 418706 30#. 17724 
814 44 8so 853 Ü 6 13 17 63862 " 6 22|1 1/|7° 46 871 6 3117720 
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844½ 4 1 71190%8% 6 131 1 3 73862 6 221.1178 36 8717 6 311/107 39 
8441 6 41 7119; 853 6 13!1 1 73 788621/6 221 1/75 618711 6 311117714, 
84156 5 854 6 1413 83863 6 23 1% 872 6 321177 50 
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8451 6 5½172 10 8541 6 141. 1 13 938631 6 23¼ 15 77|1872 6 3211 7 60 
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(von 8751¼ U□Ruthen bis 910 U□Ruthen.) 
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879| 6n) 4), 1179. 2 8881. 61 131 1 30 85 8971 61221) 382 69 9063 61 311 184182 
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        26 
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(von 9101¼ □Nuthen bis 945 □Ruthen.) 
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        Bis 8 Acker. 33 
(von 1085¼ □Ruthen bis 1120 □Ruthen.) 
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Nuthen Ackt. Rih. ven Ar Mot. Ruthen Ackr. Rih. vett ur #mia.Rutden Acr. Rih. ven. ir er Ruthen, Ackr- Reh. vet. Ar iei. 
10854 71. a 2 20 001094171. 59n 2 22 74 11030 71181 2. 24 7 1112. 7127# 2 26 40 
10854 74 2 % 7 ½ 24 62 1112) 7127# 2 26 45 
1085t. r!*-“p 12 :1 11094½¼ 71 9% 34103¼ y 18½ 11121/ 712 70 
108671 11 r 61095 711002 22 89 110% 7319241|721 7128 226 
10864 71 11 21 11 10051 7110# 22 94f10Kfy„ç 22477 11134 71282,26 .60 
1086# 71 14 2 21 16s1095 7 10r 2 22 99 1104 71 191/2 24/82 1113 71282 26 65 
10864 1n 2 21 21 10951 771 10 „2; 4104 191 2 2487 11133. 7128H 22 
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1087 71 2½ 21 411096/T111½ 23 24|1105171201 25 8|1114)! 7129 2 26 91 
1088 71 3 22146 1097 7112 | 2 23 29 11061212 ri 302 
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10881½ 71 3½1/21/5610977 71 12 /2 23|1401062 72219 225 23 11154 7130), 2 27 6 
108817! 37 227%2|10971 72,12, 2 23 45 1106171211 28|115 71301n 2 27111 
108971 4½ 1098 7113223·0% 2 25 33 11167 7131 2276 
1089t #11 41½ 1098t 71131. 2 23 55111074 72221 2 25 38 11164 71311n 33 21 
10894 7) 4122% 10981 71 131/ 2 2360 1107¼7122n 225 43 1116) 71311r 2 27 26 
10893 74 44 2 2182 1098 711312 2365 1107½ 71221 2 25 48 1116171312 27|32 
109071, 5% 1 1099 7114 5½%% 1108 71232% 3s|117 7132 227 37 
1090!r 71 5½ 21 92110994 7414t 2 23 75111084 74234 2 25 58111174 J7132;, 2 27 42 
1090) 71 5. 2 21 07 10993 7.14½ 23 80 1108½¼ 71231 2 25 64 1117y 71321, 2 2747 
1090# rn 5n 2229971 7114/ 08 081723 2 2569 11171 71321 2 27 52 
1091 71 6½1100% 2391 11090 7124% 1118 7133 
109117 6 1 23 96 11094 74244. 2 25 79 11184 74331 227 62 
1091/71 61/ 2 181100% 71 15 2 24 1109 71241 2 25 8411181 71332 27 67 
1091#| 6t. 22 231100, 71 151 :4 6109t 71241 2 89 11181 7133r „27 72 
1092 71½7 2½22 1101 7116 224 111110 7125 2 23 69411119 D. 7131 2 27777 
1092 33 11011 7116t „ 24 16/1110 71251#½ % % 82 
1092; 71 7), 2 22 38 11014 7116¼ 24 21111103 71250 26 4 1119# 7134/ 
10021 71 711 22 43 11014 I:16 2 24 26|1110# 71251n 2 26 9|1119#1| 71341. 2 27 93 
1093 71 8 2·48 1102 71. 17 2 24 31111 1 7126 # 2 26 1411120 8 — 2708 
10934 71 8n 2 22 83 11020 710/17 43 I1111 . 2 26 20 m 2km 
1093½% 71 8// : 4 ria6s 2 26.25 # 
1093 7# 8:2 5 10 71 171 4111 71260 2 26 zo ; H 
1094 7 % 2 61103 718 52112 7427 2 26 35 1 H ,
        <pb n="422" />
        34 Bis 8½¼½ Aczker. 
(von 11201¼ U□Ruthen bis 1155 DRuthen.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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11238 3 2 *it5 1132/8 12 2 zo21141¼S 211 2 32 351150¼8 80 2 34 18 
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1126 8 6 2 29 201113518 2 31 311144 8 24 2 32 861153 8 33 213469 
11268 6 15½ 31 811144 8 244 2 32 91 1153½ 33½ 344 
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        <pb n="423" />
        Bis 81/ Acker. 85 
(von 115514 C□Ruthen bis 1190 □Ruthen.) 
0 JSCl □u S o “ — 
Ruthen „Acrr. Rth. Oen-. Ar Met.Ruthen Ackr. Rth. Hett. Ar Met.Ruthen Ackr. Rth. Oelt. Ar Met. Ruthen Ackr. Rth.ber-. Ar Met. 
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11561½¼ 811½3546||1165 82 10237 2911741 81192 30 2|1837 8n28r 2 440%%% 
1157 84 2 2 35 511166 84112337 34 1175 2 2 3017 11818129 4 
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1158 813 238 7111167 -s 237 5411176 4 8121% c30 33118558130 7 4½ 
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11584 8 3# 235 81 11674 843121 36 1176n/ 84214 2 39 a81185 84130 241 31 
11584 81 34 2 35 86 11671 85121 2137 70 117671. 8021#. 2 39 3185! 81 30% 
1159 81. 4 235 92s1168 SL 13S 3 116 131 2 41 41 
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1160 81 5236 ie 84143 238 5111783 8123# 23088H11871¼81321 472 
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11611/81 6 6 42 S1 % 1179)) 821½% S3N „ 
11611/ 81 6½ 36 4I170/815½/38 31793 81241 444H1L S1331241c07 
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11621 SL 71 2 36/68H1171A| 81 16SOMHS! 2 t% 40 3411189 84344 242117 
1163 83 8 236v3 1722 811 G6 2 40 3911190 81+42 
11634 8n 84 2 3678H1721 8#1rn 238 61111814 84264 240 4 
11631, 81 83 2 36 831172/8L17 38 L O T 
1163½8 813688“1172 81|17?1 2 38 N1181/81/26 24055 # 
1164 84 9 236 o3s1173 Sh 8 6s1182 827 2 a40 60
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        36 Bis 83/% Acker. 
(von 1190¼ U□Ruthen bis 1225 C□Ruthen.) 
— □ — Cn 6 □ □ J— □ □ 
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1192 84 2 2 42 631201 1 24 46 1210 8120%6% 1219 8129 2 43 1 
11921 8 21 2. 4 1201) S8#114 2210|/ 8120 a46 35 1219481/292| 
1192# S 2/42 732011/ 8114 12101/ 820 1218 8129 48 
1192½ 81 2½K1 „ 44 6212108120 46 a5 1219#, 8129; 2 48 28 
1193 84 3½S2O 82 2 4 67|1211 8121 2 460 1220 8130¼33 
11934 84 J————— 8/12 2 472 1211/ 8121 H0L S at 2148 38 
119P3), 81 3 42 94 1202 83 12 2477112115 83218 2 46 60 1220/87/30 48 43 
1193 81 3. 2 42 9 12021, Sosean 2 44 8211211 83214 2 a6 65s1220 8430 2 as as 
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11954 81 513|29 121 S#! 2 45 13 1213)n 84231 „6%6 222 L S/32 % 
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1196 81 67 2143 /8512051 81 151/ 48 33282 2 47 21s12231 833½ 40 4 
11961. 8½“ 64 2 43/6205 ST15 E S 2 47 26 1223¼ 833½ % 
1197 84 7 2 43165 1206 816 45 1215 825 31224 8134 2 401 
11974 8 74 2 43170 12061 1 245 53 1215# 87250 2147 361224,. 8134 2 49 20 
11974 84 7)) 2 437 12061 L6 4 E 325 %% 
11971, 81n 71 2 43 80 1200# 8116t. 2•45 6315#L *r*v 247 47 12241¼z0 
1108 | 8 2 a3 851207 siir] 2 45 512 16 8326 3 
11981 8½ 8/43 0120v S 1 - % EIGNTNTEEE * 57 D 1 
1108) s S 3 %%S 1 47H 81264 2147 62 
11981. s8T 8 : 4 1207# 8171. 54½#4 33 1216 81261 2.45 o7 
EIIIEIEEIIIIIEEMEIIIIIEIIE ;-
        <pb n="425" />
        Bis 9 Acker. 
(von 1225¼ □Ruthen bis 1260 □Ruthen.) 
37 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
25 3u # — „ l ½ 
Ruthen Ackr. Rih. Heti. Ar Mct. Ruthen Ackr. Rih. ven. Ar Met. Nuthen Ackr. R#h den. Ar Met. Ruthen Ackr. Nth. Sn. Ar mmar. 
12251 81 1. „ 4% 4%S % E SLLS L % 
1225 81 1 2 49 451234/ 81 9 „ 413 8127 2 54 95 
1225 81 1 49 5011234 8# 93S 5 
1226 « Bis 188 40 1235 810 26 18 1244 8419 253 2211253 8428 255 5 
1226 87 114% 6 SL 10 SL j„ 
12261 SL 1½ 4% 6 1235% 8#1 10 SL è SS 15 
12267/8#, 11/ 4% S 101 %4 SLL3SL % 
122/ 2 %L½ 8220 253 a421254 8229 255 25 
12274 81 2½4 8 1236 Sl 111% 1 64124S#L/ SK 20 2 53 4712541 %%% 
12277 81 2½ 40 86|1236 81 11# 2 51 69 124581 20# 332 12543 84293 255 35 
12271, 81 2125v 49 0# 12361# 81.1110.— 2 51 74|1245 8 20 2 53 57 1254r# 81 292 57 41 
1228 Sl 3) 4 SN „ 579246 Si2 %%% % 
228 St 3½ 50 S 1 84GSLL½ iGTA O 
1228)#. 981 314 2.50 6112373 8# 127 2 51 89112463 81211 53173 1255| 8130 2 7 56 
1228n. 84 33 2 50 11112374 84 12 2 5194 124682 21# 2 53 7812552 8230 2 55 61 
1229 82 42150 1611238 8313 2#§: —1247/ 812226S3S121| |66 
12291 8 4 S 22 88SL St 311% 
1229), 81.— 47| 2 50 27112384 83 131 2 32 1012 42% 81 22½ 53 93112563 8131 255 76 
12294 St — *e 2 52 15112472 81227. 2 53 98 1256# Siant 255 81 
1230 81 5 0 8/14 2 52 v2032 55 86 
1230 S8 5½ /%% ¼N SNNN 8317E S 3½½%% % 
1230¼/8t 5¼%%% ½%% 3% L 4 1 12575 8#1 31½% 
1230½/ st 4% 50 52: 3, T 256 2 
1231 1 81n 6 2 5057 1240/ 8015) 52 402 L244 3 8i ss8 25617 
1231St 6% G2| 81/151 2 32 45129 24 4 8433— 256 12 
12314 6# 2 50 67|1210 8U15 2 72 20 □— 812411 4 1258 81 331 2 56 17 
1231# 81) 6½%M 46 8124 2 *4 301258 8133½122 
12328½7 25077 1241 8316 2 52 61 1250 8125 2 4 4 1259 8134 256 27 
12324 8 71 50 83 1241/83 161# 2 SL25U½%%% 
1232½8 2 81 253 2 54 541259 8434 2656 37 
1232½¼ 8 %H¼ % % 
12338 8 colos 1242 8117 2 52 681 1251 steok 246¼2609 
1233/% SE „ 3H L 17 : 86125 1E SL264 % | 
12331/88½ SL 9 261 
12331½8¼8! 15½3 12421/ 81/17½ 42½6|12511 87 261 24% T 
1234 8192 „5 /181243 ——— 8127 2 5485
        <pb n="426" />
        38 
(von 12601¼ ORuthen bis 1295 GRuthen 
Bis 91 la Acker. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
  
  
  
  
     
    
  
  
      
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Ruthen Ackr Rth-##e#. RNuthen Acrr. n Ar Mct. naa Iccheen Ar Mct. Ruthen Adr]Rih Hett. Ar Met. 
1260 9 12656 s52s1269— 9 o 258 3612784 9 18 2 60 19s12874 9 274 2622 
1260| 9 % H %4 2 6 
1200109 ½% ½ 58 4627 6%% 12874 272 
1264%½½% 9 5 258 511279 % „ % 34 28 
126119 1126|73|112709 104 2 °8 561279| 9 19 2 60 
1261119 16| 1270), 9 10r 2158 2 1279) 9 1912 60 44 128819 280 2 62.2 
1261199 1% 0% 127919 19 Co 4012881% 28½ 
126ö29 22 688|271 9 11 2 58 71 1280 9 20 260 5411289 9 29 262 38 
1262% 2|%H1 1 9 11 5876 ——.—————s 
126219 24 L½SO 20½ ½% 6#9% 29 2 62 48 
12622% 2½ 31271 11 2 57 9 203 2 . %¼ % 2% % 53 
12639 32 Ss1272 19 12 41 260 751290 9 30 2 6258 
12639 3½ 42E % 12% % 9 21n 2 60 80|129019 30n 2 62 63 
12639 3½ / 1 122%%% * 2 62 63 
126319 3157|14 1221 9 121 „% 71281% 213. 6 % 30 262173 
1264 9 4 2655 2911273 10 13/ 79 12 1282 9 222 60 12 31 2162 78 
12649 4427 34/1273 9 3,) 2 20 17 1282n 9 221 2 61 —12911Ü 31#r# 2 62 83 
12644% 4%122 12821 9 221 2 61 5129½½ 9 314 2 6289 
12641 9 4¼% 4 134 2 59 27 12821, 9 221 26 10/12911 9 31624 
12650 5 9 142 59 321283 9 231 2 61 i61292 9 32262 99 
ELIEIEII 14 2 5937 9 234 261 21112924 9 32½½ 6 4 
1265 9 54 257 % 14 2 594312834 9 241 2 61 26s12923 9 324 263 9 
12652 9 6 257 64112743 9 141 **e * 23½ 6i 31/|12924/0 321 2 63 14 
12669 6 2657 7011275 9 15 59 53 1284 9 24 5/½/6 9 63 2 63 10 
12661/|% 6 7 H 9 15 *% ## 244% 1293n, 9 Sat 2 63 24 
1266/9 61 2/57 8012759 151 2, 59 1284 9 24T 2 61 401293% 33 2 63 29 
12669 61 28785 11275 1 9 151 1½52°% 8HS4N 2% 9 331 263 34 
1267 9 7 2 * 1 6% 5*“55/ 12859 25 262% 34 2 63 39 
1267//% 7½ 12#%6. 9 161¼ 7S|2 251n * 611129 4 34n 2 63|4 
1267), 9 74 258 — 12764 9 163 r’i. 1285¼9 251 2 61 66 1294399 341 2 63 50 
12675 9 71|1 2/°8 %6NI%% 16 09 88 12851 9 251 261 . 12942 9 34 263 55 
12686 8 %H „ 3 12869 26 *1* 129559.—½%% 
126819 8% 171 59812S6 y 26/ 82 2 . 
12687 9 84 * 88 202% 17;. 3 asi2863 9 264 261 87 
12½%%% u 4% oSS N 6% 
1269 9 9%%12% %½%% 1
        <pb n="427" />
        Bis 91 2 Acker. 
(von 12951, ODRuthen bis 1330 ORuthen.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
– ·□ - rn rnm. □ 
Kuchen /Ar. Rih % Ar Met Met.Ruthen Acr. " . Ruthen Acr. Rth.-Hetf, 
12954 91 7 2 63 651 2 6s 4811313!/ 132212 G 
12954 9 2 63 70 2 65 53 1313), 1322# 927½%% 
12959 2 65 58113134 13221/9127½%92 
1296 * 2 63 80 2% 631314 1323 28 2z0 
1296/9½ 11% 2 6° 68|131 2|1323T8 65935 
12901/94 1 1 63 95 67 1323½12% o 
12961/9t.— 11 2 63 5|79 131 1323 91284 2 69 45 
12097 942 2641 2 65 841315 1324929 ½%% 
12979! F 2 64 6 ½ 6 3915 13242%“ 
12971 91 2/2 64 1r 2 65 94113154 13241/ 9129%% 
1297½/ 2½ 64 1|1 265 9911315 13244 9129 2 69 65 
1298 91 3264 21 66 41316 132538%% 
1298½1 31 2 64 26 2 66 9316/ 13251/ 91 30K# 6% 
12981 3¼ 64 31 266 14 1316) 1325149 30 %% 
1298/9 31 2 64 36 2566/19316½ 1325½9301269 86 
120900% 4% 2 61 1326 9131 260 91 
1299n 5tn 412 64 40 2 66 30 1317/ 2 1326, 95311% 
12991/ 91 4½ 64 „ 5 1317) 2 1320) 5-31% 
12994 4½ 2 6 0 13171 2 13261 2 70 
1300 591 51 62 2 66 451318 2 132/91 332% 
13001 5½ 6a 67 2 66 3013181 2 94324 
13003 91 54 264 72 2 6 5 5 13181 2 13274 91323 
1300 9 5% 2 66 60318 2 132719132r1. 
130191 6rr 1r½ : 266 65|1319 1 2 1328 91433 
Tom 9 64 2 6a4 87 266 J011319½¼ 2 13284 94334— 
13011/ 61 „ 64 2 2 66.75|13191/ 2 1328/9133 
13015/ 91 61 5 6% 2 66. 801319# 2 13284 9433 
130o2 1 % 2 68H1 O 13299134 
13021 51) 7/ 2 66 0 0N/ 9. 132991 341 
13022 26%1320N¼ 1329/9134 
1302 9 7½ 5 18 2671 3 5 1329## 92 341 
1303 9 812 65 3 2 6)0 611321 13309.— 
1303½9! S!t 53%% 267 « 
13037 : 81 6 33 26706 13211 
13031n, 94 81 65 38 % 21113214 
1304 949 265 43 2 67 261322
        <pb n="428" />
        10 Bis 98, Acker. 
(von 1330¼ □Ruthen bis 1365 □Ruthen.) 
T □ 
81 
84 2.72 50 
9 2 72 ; 
□· 
Ar 
72 61 
72 
72 71 
72176 
72 81 
72 
72i91 
72 
73 1 
73 
73|/11 
73 
73 22 
73 27 
(73 32 
73 37 
*½p 
73.47 
73 52 
73 57 
73 62 
73 67 
73 72 
7378 
73 33 
73 88 
17303 
73 98 
74 3 
74 8 
74 13 
74 18 
74 23 
74 28 
74 
74 
□ □— 
Ruthen Ackr. 
9n. 
9 
911 
9 
94 
9120 
9 
51n 
9121 
9121 
i’’i2 
357 
9.22 
9 
9123 
9. 
5 
9124 
924 
9124; 
9026 
9# 
9. 
927 
2176 27 
276 32 
2| 76. 37 
276. 42 
2 76 47 
2 76 52 
2176 57 
2 76.63 
2 76 68 
2 76.73 
2 7078 
2 76/83 
2.l.76 88 
2 76 93 
2176 98 
2l77 3 
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        Bis 10 Acker. 41 
(von 1365¼ □Ruthen bis 1400 CRuthen.) 
chen Aar. ih. T . RtltheIILMkIhOm l-. Nuthen Ackr. R#h. en- Ar Mei.Ruthen Ackr. Rth. vet. Ar Mei. 
13651, 9 2 77 90 13741 91 1383]9 18! *2 56|13921/9127 2 83 39 
13659 77 H374 1383%1 130P21 9#27 4 
13656/91 ½ 8 —137491 91. 2 1383418 6 13921, 91271 2 83 50 
EIIIIIEIEEMIIIE 13834 15 kr 3 393% 83 55 
136619 - 278 10 1375) 91 10| 13841, 9719! 2 81°76 n 9128; 283 60 
136614 92 11 2 78 1 13751 93 104 2 138419: 19 281 32113934 91 281 2 83 65 
13661 1 2 78 20 1375 93 1072 1381 1½M 70 
1367 91.2 2 78 25 137691111 185“ 920% 8½394 9129J 83175 
1367!3 91 21n, 2 78 30 1376r W#t 2 13851,. 9# 201, 2 8197 13941 9129| 283 80 
1367 93 2, 27 13761 92 111 1385! 9120r — 92% 83 85 
13671 9: 21 2 7 137619111 41385¼9:201 5½ 713943# 20 2 83 90 
1368“ 91 3“ 8.46|1377 1 2 13386 21½5%9 553“ 2 83 95 
13684 91 31 13774 94124 2 1386 912 0 2 9130 2 84 — 
13683 91. 31 4377 12½ 1386¼ 9:21 2 82 22 1395½930%% 
1368/ 3 137791 12½ 1386 ½½ H9 2 8411 
1369 931 4 1378 9113 12, 138/9222 321396|9 3146 
136919: 41 137891 131½ s 1387;# 22, 82 33|1396 91311S4 
1369) * ½ 1378) bnrn 2 1387) 9#1221/. 82 43|1396) 91311 2 84 26 
13699 4 1378 * * 2 13877/ 55221 82 4813961 niede 
137675 1379 2 1338 93:½ : 3|3975132 36 
13700 9 50 21379T n 14r 1388923 2 S8| “ 
1370 5! 1379| 14½ 138822½⅛% S; 631397;, *6 2 84 40 
13701 5 5 1379 uu4, 13888M23½ 1397K 9z½34%4% % 
1371 9 6 138015 13893 244% 9433 28456 
1371½ 6½ 70 12138092 150 1389/ 91241 82 78 13984 933½ 384 6½ 
137119: 6 70 1380) 9151% 1389 92 24r½ 2 82 33 1398r, 933½ 84 0) 
137115 6½ 0 : 1380 1% 13891 9241 2 82 88 1398 933½ 4 72 
13709 1381 916 13900h 25 2 82 94as1399 9134 23477 
1372½91 7/ 79 3213811 91160 51390 91 25½ 82 9911399 % 2 
1372/9 ½ %% 37 138 M1 1390 9251 2 33 4|13993/ 91 34½84 
137292 7½ 42138119 1 1390# 5125 283 9113991 9134 2 84 92 
137344 8 9317 1391 2 2183 141400 10 —28497 
13731/9 81%S2 1 1391|26%½ « 
13731/91, 8½ 138 * 13913 926), 2 833.24 !- 
13732;.-2-82·.271382291172 13()11·913(,s,-!8379 I 
1374!92;9I 2713839218 139295227 2 83 34
        <pb n="430" />
        2 Von 10 bis 1000 Acker. 
(von 1400 □Ruthen bis 140000 C□Ruthen.) 
□ □ □ x□4 0 r □ 
Nuthencker Rih.eeer ur Met. Ruthen Acker Rih. den. ur Met.Ruthen Acker Rith. Hent. Ar Wiet. 
140000 283497 — O06900 —% 
2800|2|ULI00 0B0 —%% SSSOOC 700 159 47 56 
42000|%%% 0% 
5600010—% 0O0 —% 8 OSSOCTOOS 0[O 
700]| 560 COCB —E 0% 
84000 0 | 0% 84 
9800 7—0%/ 80 vy00 SO10 5000|% 81 
112000 —22%S8S000 —% 
12600|09|%%%6020| 43| —22 ,08%%% 75 
Ii1a000 100 -28 40 71 61600 %%% 
15400110 —148000—]0%%%%O 
16800%%SSOOoODTlNC 
182030 3OC OC —!RR %C0%%%% 82 64 
1960140| 39 89 591 67200 480 —M—%%OCCO0 — 233 67 61 
21000) 150— 42 74 566860000 —M%O½%½ 58 
22400 1600 —%4%OOOSOO0 —M—AOO 840 — 2393755 
23800. 170 — 48 44½%7201100—% 
2520%180 +SO0 —RA O OOC SCl 
266090 4½ 92 46 
28000200 %0 O0—iôILso 
2940%210/9|%00° 50A 73 40 124600 890 — 25362 40 
30800, 220— 62 60300O GGO—9S 126000) D0— ½% 6%% 
32200 230| SOO0 570 O 3 
3360002400— 68 30308120| 56 — O 2 17 32 
35000 250 % 
36400/20074%%OCO0%%%%%% 
37800, 27|]% 330|9 —270 7223 
39200|280—/7% 10180] B2|IOS % 57 20 
40600 290| — 32 664 88200 630—%% „0C0 6 42 
12000 300— 86 4%O00 
43400310 — 88 ;z4%% 91000%65| %90 i2 
44800 320 –1%% 7940%60½ ODOOO10oovolls A 
46200 330 –% 449380070] % 
47600340 —%6% 39 1952004 
Weimar. — Hos · Guchdruckere#.
        <pb n="431" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogihnm 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 29. Weimar. 22. Dezember 1869. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
1c. KNK. 
verordnen zur Ausführung des am 1. Januar 1870 in Kraft tretenden revidirten 
Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März d. J. in Gemähheit 
des Vorbehalts im §. 1 des gedachten Gesetzes, wie folgt: 
I. Die Steuerrollen ersten Theils betreffend. 
§. 1. 
Zur sicheren Erreichung des Zweckes der in den §§. 15 bis 18 des Gesetzes 
vom 19. März d. J. enthaltenen Bestimmungen über die staatsbürgerliche Pflicht 
zur gehörigen Fatirung eines jeden zum ersten Theile der Orts-Quote gehörigen 
Einkommens wird 
1) das Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums diese gesetzliche 
Obliegenheit vor dem Beginne einer jeden neuen Finanz-Periode mittelst 
einer von ihm zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung in Erinnerung 
bringen. 
2) Jeder Gemeindevorstand hat 
a) sofort nach dem jedesmaligen Erscheinen dieser Bekanntmachung des Finanz- 
Departements einen besondern Abdruck der letztern, welcher ihm zu diesem 
59
        <pb n="432" />
        370 
Ende zugehen wird, durch öffentlichen Anschlag oder auf sonst geeignete 
Weise noch besonders zur Kenntniß sämmtlicher Betheiligten seines Ge- 
meindebezirks zu bringen, außerdem aber auch 
bei dem Ablaufe eines jeden Semesters der jedesmaligen Finanz-Periode 
den Inhalt der §§. 15 bis 18 des Gesetzes mittelst Bekanntmachung in 
einem am Orte erscheinenden öffentlichen Nachrichtsblatte, in Orten aber, 
wo ein solches Blatt nicht erscheint, mittelst öffentlichen Anschlags und 
in allen Landgemeinden daneben durch Vorlesung in einer dazu zu be- 
rufenden Gemeindeversammlung, zugleich mit Hinweisung auf die drohen- 
den Strafen und Rechtsnachtheile, erinnerlich zu machen. 
Der Eintritt dieser Strafen und Rechtsnachtheile ist jedoch von der Aus- 
führung vorstehender Vorschriften und von deren Beweise nicht abhängig. 
S. 2. 
Die Vormundschaftsbehörden haben in allen Fällen, wo verzinsliche 
Aktiv-Kapitale unter ihrer obervormundschaftlichen Aufsicht verwaltet werden, oder 
in ihrer eigenen Deposital-Verwaltung sich befinden, unter Hinweisung auf die 
einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen dafür Sorge zu tragen, daß die Zinsen 
davon durch die Nutznießer, Vormünder oder Kuratoren (§. 18 des Gesetzes) ge- 
hörig fatirt werden. - 
Auch haben die Einzelrichter von dem bei jeder Nachlaß-Regulirung zu 
ihrer Kenntniß gekommenen Bestande der verzinslichen Kapitale des Erblassers eine 
übersichtliche Notiz, unter Angabe der= Erben, zu den Akten des Rechnungsamts 
(der Steuer-Lokal-Kommission) jedenfalls vier Wochen vor der Ausantwortung des 
Nachlasses an die Erben gelangen zu lassen, sowie jedes Jahr die Grund-, Hy- 
potheken= und Privilegien-Akten des vorigen Jahres dem Rechnungsamte (der 
Steuer-Lokal-Kommission) auf Antrag für kurze Zeit zur Einsicht mitzutheilen 
(§. 44 des Gesetzes). 
b 
4 
S§. 3. 
Sämmtliche Staats= und Hof-Kassen, ingleichen die sämmtlichen Kassen 
der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und öffentlichen Anstalten haben 
zur Herbeiführung einer Kontrole über richtig erfolgte Fatirung von Diensteinkünften 
bis zum 15. Januar 1870 vollständige Aufstellungen aller von ihnen zu zahlenden 
fatirungspflichtigen Dienstbezüge mit Angabe der Bezugsberechtigten, und weiter 
beim Beginne jedes folgenden Semesters längstens bis zum 15. Juli und bis zum 
15. Januar Verzeichnisse der in dieser Beziehung etwa vorgekommenen Verände- 
rungen (Ab- und Zugänge) bei demjenigen Rechnungsamte oder derjenigen Steuer-
        <pb n="433" />
        371 
Lolal-Kommission einzureichen, bei welchem oder welcher diese Bezüge von den 
Betheiligten zu fatiren sind. 
S. 4. 
Als öffentliche Anstalten im Sinne des §. 5 Ziffer 1 des Gesetzes sind 
diejenigen anzusehen, welche eine besondere staatliche Anerkennung im Großherzogthume 
erhalten haben und mehr oder weniger der Aufsicht und Kontrole der Staats- 
behörden hinsichtlich ihrer Verwaltung unterliegen, insbesondere also auch diejenigen 
vom Staate anerkannten juristischen Personen, Gemeinheiten, welche auf landes- 
herrlich bestätigten Statuten beruhen und hinsichtlich deren Unsere Staatsregierung 
durch einen hierzu bestellten Kommissar die Aufsicht über deren Geschäftsführung 
ausübt, wie z. B. Banken, Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs= Anstalten und 
dergleichen mehr. 
g. 6. 
Bei der Fatirung des Diensteinkommens (§. 22 flg. des Gesetzes), soweit 
solches nicht unter die nach §. 25 des Gesetzes ausdrücklich ausgenommenen Bezüge 
fällt, ist ein Unterschied nicht zu machen, ob der Bezugsberechtigte definitiv angestellt 
oder nur provisorisch und auf Widerruf angenommen ist, und ob das Dienst- 
einkommen bestallungsmäßig gewährleistet ist oder nicht. Es sind daher auch solche 
wiederkehrende Emolumente mit zu fatiren, welche nicht in der Bestallung zu- 
gesichert sind, sondern unmittelbar auf dem Grunde gesetzlicher Bestimmung bezogen 
werden. 
Zu fatiren sind auch ständige Remunerationen (§. 23 des Gesetzes) mit 
Einschluß derjenigen, welche die nur im Vorbereitungsdienste stehenden Auditoren, 
Accessisten, Praktikanten u. s. w. beziehen, ingleichen die Tagegelder der bei den 
Post- und Telegraphen -Behörden des Landes beschäftigten Assistenten, Eleven, 
Dienstanwärter u. s. w. 
Als ständige Remunerationen sind diejenigen anzusehen, welche nicht etwa nur 
einmalig gewährt werden, sondern auf längere oder kürzere Zeit, wenn auch wider- 
ruflich, verwilligt sind, mögen solche in gewissen, vorausbestimmten Raten- 
Zahlungen oder in Jahresbeträgen gewährt werden, auch wenn deren Höhe, wie 
z. B. von Tantiemen der Beamten bei Aktien= Unternehmungen von wechselnden 
Umständen abhängig ist. 
S. 6. 
Zu dem Diensteinkommen, welches zu fatiren ist, gehören auch die hinsichtlich 
des Betrags und Fortgenusses gesicherten Wochen-, Monats- oder Jahres-Löhne 
der angestellten Chaussee-Wärter, Eisenbahn-Wärter, Weichensteller, Bahnhofs-Wächter 
59
        <pb n="434" />
        372 
u. s. w., ingleichen das Diensteinkommen der Hirten und Schäfer, soweit solche von 
der Gemeinde und nicht lediglich von den Viehhaltern angenommen sind, sowie das 
Diensteinkommen anderer von den Gemeindebehörden angenommenen — nicht blos 
konzessionirten oder nur in Pflicht genommenen — Personen, wie z. B. Chaussee- 
Geld-Erheber, Todtengräber u. s. w., übrigens ohne Unterschied, ob die Dienst- 
Emolumente aus der Gemeindekasse oder aus dritter Hand bezogen werden (s. 24 
des Gesetzes). 
S. 7. 
Der Fatirung unterliegen außer den Erträgen von Dienstländereien (§. 22 
des Gesetzes) auch die mit einer Stelle etwa verbundenen Wirthschaftserträge, z. B. 
bei Verwaltern öffentlicher Heil- oder Straf-Anstalten, Gefangenenwärtern, da 
solche Erträge als Accidental-Diensteinkommen anzusehen sind. 
8. 8. 
Die nur zufälligen, jedoch wiederkehrenden steuerpflichtigen (§§. 23, 25 des 
Gesetzes) Emolumente (Accidenzien), welche nicht veranschlagt und dem zu Folge 
(§. 23 des Gesetzes) nach einem, da möglich zehnjährigen Durchschnitte zu fatiren 
sind, wie Verrichtungs-, Vergleichs, Rechnungs-, Feststellungs-, Archiv-, Kataster- 
Gebühren u. s. w., ferner Kollektur-, Zähl= und dergleichen Gebühren sind, dafern 
sich deren Durchschnitt im Laufe einer Finanz-Periode verändert hat, beim Beginn 
der neuen Finanz-Periode anderweit zu berechnen und neu zu fatiren. 
§. 9. 
Insoweit, als Emolumente zwar nicht blos als Entschädigung für über- 
nommenen Bureau= und andern Aufwand im Dienste anzusehen sind (§. 25 des 
Gesetzes), zugleich aber eine solche Entschädigung mit enthalten, wie z. B. Gebühren 
für auswärtige Geschäfte, bei welchen keine Reise= und Zehrungs-Kosten berechnet 
werden, oder für Gelderhebungen wegen der dabei vorkommenden Verluste bleibt 
es Unserm Staats-Ministerium vorbehalten, einen entsprechenden Theil des zu 
fatirenden. Betrags solcher Emolumente bei Berechnung des steuerpflichtigen Ein- 
kommens in Abzug bringen zu lassen. 
Insbesondere ist gestattet: 
a) daß Eisenbahn-Fahr beamte, als Lokomotiv-Führer, Feuermänner, Schaffner, 
Packmeister u. s. w. nur zwei Dritttheile ihrer Dienstgehalte fatiren und 
versteuern und demnach ein Dritttheil als Reiseaufwand abrechnen; 
b) daß nicht veranschlagte Sportel= und sonstige Kollektur-Gebühren nur mit 
Drei Viertheilen des durchschnittlichen Ertrags fatirt werden;
        <pb n="435" />
        373 
D) daß die Sportel-Erhebungs-Gebühr der Diener nur mit dem hälftigen Be- 
trage fatirt wird. 
S. 10. 
Zu den Bezügen, welche bei Fatirung des Diensteinkommens nicht mit in 
Ansatz kommen (§. 25 des Gesetzes), gehören die Prämien der Orts-Steuerein- 
nehmer, welche denselben nach §. 64 der Verordnung vom 2. Juni 1854 für 
Reinablieferung der direkten Steuern gewährt werden, da solche als Entschädigung 
für die Haftpflicht wegen etwa noch ausstehender Steuerreste anzusehen sind. 
§. 11. 
Der Bezug mehrerer Pensionen, deren jede einzelne unter 50 Thalern beträgt, 
welche dagegen zusammen über 50 Thaler betragen, ist steuerpflichtig (§. 15 
Ziffer 5 des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung des Großherzogthums 
vom 18. März 1869.) 
§. 12. 
Bei der Fatirung von Kapital= und Leib-Renten macht es keinen Unterschied, 
ob Jemand solche eigenthümlich oder als Nutznießer (z. B. des eheweiblichen Ver- 
mögens, des Vermögens unmündiger Kinder u. s. w.) bezieht (88. 15. 18 des 
Gesetzes). 
S. 13. 
Der Abwurf von Antheilen an Kommandit-Gesellschaften (Kapital-Anlagen 
stiller Gesellschafter in Handels= oder Gewerbs-Unternehmungen) ist ohne Unter- 
schied, ob die Gesellschaft ihren Sitz im In= oder Auslande hat, in gleicher Weise 
wie die Dividende von Aktien bis zu vier Prozent (§. 34 des Gesetzes) zu fatiren. 
8. 14. 
Den inländischen Sparkassen sind in das Genossenschafts-Register eingetragene 
(Bundesgesetz vom 4. Juli 1868) Spar= und Vorschuß- Vereine des Inlandes 
insoweit gleich zu achten, daß die Zinsen von den bei letzteren gemachten Spar- 
einlagen steuerfrei sind, wenn der Betrag dieser Einlagen die Summe von 100 
Thalern nicht erreicht (§. 15 Ziffer 6 des Gesetzes vom 18. März 1869). 
Dagegen ist der Dividenden-Abwurf der bei einem Vorschuß= oder Konsum- 
Vereine oder einer ähnlichen Genossenschaft des Inlandes oder Auslandes angeleg- 
ten Geschäftsantheile zu fatiren, ohne Rücksicht darauf, ob diese Antheile die 
Summe von 100 Thalern erreichen oder nicht (8§. 28, 33 des Gesetzes). Es 
bleibt jedoch nachgelassen, daß der Verein (die Genossenschaft) diese Anmeldung und 
die daraus folgende Versteuerung für sämmtliche Betheiligte im Ganzen bewirkt, in
        <pb n="436" />
        K. 
374 
welchem Falle in der betreffenden Fassion bezüglich auf derselben hierüber das Er- 
forderliche ausdrücklich zu bemerken ist. 
8. 15. 
Den im §. 33 des Gesetzes- genannten Instituten, welche denjenigen Theil 
des Reinertrags — mit Einschluß der Zinsen ihres etwaigen Reserve-Fonds —, 
der nicht an die Theilnehmer vertheilt wird, sondern entweder dem Reserve-Fonds 
zufließt, oder über den von der Anstalt in anderer Weise frei verfügt wird, zu 
fatiren haben, sind auch Spar= und Vorschuß-Vereine und andere dergleichen Ge- 
nossenschaften beizuzählen. 
8. 16. 
Es ist gestattet, Remunerationen und Tantiemen, welche einzelne Beamte 
öffentlicher Anstalten (§. 4) statutenmäßig jährlich erhalten und deren Betrag von 
wechselnden Umständen abhängt, mit dem Betrage, welcher sich je für das letzt- 
verflossene Geschäftsjahr ergeben hat, erst nach erfolgter Feststellung desselben zu 
fatiren. 
§. 17. 
In denjenigen Fällen, in welchen sich eine vorschriftsmäßige Fassion wegen 
vorliegender Ungewißheit über thatsächliche Verhältnisse nicht zeitig genug aufstellen 
läßt, ist dem Rechnungsamte hiervon vorläufige Anzeige zu machen, und hat die 
Fatirung sodann im nächsten Halbjahre mit Nachversteuerung für das vergangene 
Semester zu erfolgen. 
§. 18. 
Ueber die zweckmäßige Form der verschiedenen Fassionen geben die dieser Ver- 
K. C. ordnung unter A. B. C. beigefügten Muster Anleitung. 
§. 19. 
Die im Lauf der dazu bestimmten Frist (§. 16 des Gesetzes) eingegangenen 
Fassionen hat das Rechnungsamt nach Gemeindebezirken zu ordnen. Fassionen, 
welche nach §§. 19. 20. 21 des Gesetzes an ein anderes Rechnungsamt gehören, 
sind alsbald dahin abzugeben. 
Sodann hat das Rechnungsamt die Fassionen in formeller Hinsicht zu prü- 
fen und bei wahrgenommenen wesentlichen Mängeln (8§. 22 bis 34 des Gesetzes) 
auf deren unverweilte Abhülfe zu dringen. Fatirungs-Pflichtige, welche sich hierbei 
säumig zeigen, sind nach Lage der Umstände entweder mit Einleitung gerichtlichen 
Strafverfahrens oder mit Einzeichnung des höchsten Steuer-Kapital-Satzes zu be- 
drohen, auf welchen nach der vorliegenden mangelhaften Fassion zu schließen ist.
        <pb n="437" />
        375 
8. 20. 
Dafern das Rechnungsamt bei dieser Prüfung findet, daß es in Folge der 
von einem Steuerpflichtigen gewählten mangelhaften äußern Form der Fassion 
zweifelhaft ist, ob die eingereichte neue Fassion an die Stelle einer ältern Fassion 
desselben treten, oder nur als Nachtrag zu der letztern gelten soll, so ist, wenn 
dieser Zweifel durch Befragung des Fatirenden oder in anderer Weise nicht als- 
bald beseitigt werden kann, anzunehmen, daß nur der Zuwachs fatirt worden ist, 
und ist demnach in solchem Falle die neue Fassion als Nachtrag zu der frühern 
anzusehen. 
§. 21. 
Hiernächst hat das Rechnungsamt die bei Gehalts-, Pensions= und Leib-Ren- 
ten-Fassionen etwa vorkommenden Naturalien-Stücke, — soweit solche bei Gehalts- 
und Pensions-Bezügen nicht veranschlagt sind — zu Gelde zu berechnen (§. 53 des 
Gesetzes) und deren Werthsbeträge und zwar, wenn dies ausnahmsweis nöthig 
erscheint, nach vorheriger Vernehmung eines Sachverständigen, festzustellen. Eine 
erneute Feststellung der nicht veranschlagten und im Laufe einer Finanz-Periode nicht 
abgemeldeten Natural-Bezüge hat das Rechnungsamt zu Anfang jeder folgenden 
Finanz-Periode vorzunehmen. 
§. 22. 
Nach Beendigung der Vorarbeiten (§§. 19. 20 und 21) haben die Rech- 
nungsämter sich mit der Ausarbeitung der Entwürfe zu den Steuerrollen I. Theils 
der Orts-Quote zu beschäftigen, vornämlich also mit der Einzeichnung sämmtlicher 
in die Rollen aufzunehmender Individuen — physischer sowohl als juristischer 
Personen — und mit der Berechnung, dem Auswurfe und der Eintragung aller in 
die Rolle gehöriger, theils ausdrücklich fatirter, theils (ogl. §. 17 des Gesetzes) 
für von Neuem fatirt anzunehmender Einkommenbeträge und der entsprechenden 
Individual-Steuer-Kapitale. 
§. 23. 
Auch ohne vorliegende Fassion sind steuerpflichtige Renten= oder sonstige Be- 
züge in dem Falle in die Steuerrolle I. Theils einzuzeichnen, wenn das betreffende 
Steuer-Kapital im Untersuchungswege ermittelt und festgestellt worden ist. 
§. 24. 
Ohne Abmeldung des Steuerpflichtigen darf bei Auff##ellung einer Steuerrolle 
ein früher eingezeichnetes Steuer-Kapital ganz oder zum Theil nur in folgenden 
Fällen weggelassen werden: « 
1) im Falle notorischen Ablebens des Steuerpflichtigen, jedoch nur hinsichtlich
        <pb n="438" />
        376 
derjenigen Steuer-Kapitale desselben, welche — wie Besoldung, Pension, 
Leib-Rente — mit dem Tod des Fatirenden oder mit einem bestimmten 
Zeitpunkte nach demselben in Wegfall kommen; 
2) im Falle notorischen Wegzugs eines Steuerpflichtigen in einen andern Ort 
des Inlandes, welchen Falls jedoch zugleich die Einstellung in der Steuer- 
rolle I. Theils des neuen Wohnorts zu erfolgen hat und, wenn derselbe 
in einem andern Rechnungsamts= oder Steuer-Lokal-Kommissions-Bezirke sich 
befindet, die Fassion zu diesem Zwecke dahin abzugeben ist; (Vgl. §. 19). 
3) wenn der Bezugsberechtigte, notorisch unter Aufgebung der Staatsangehö- 
rigkeit, ausgewandert ist. 
§. 25. 
Anlangend die Personen= Einzeichnung, so erfolgt diese — da nöthig unter 
Zuziehung und Beihülfe des Gemeindevorstandes oder Orts-Steuereinnehmers — 
unter fortlaufenden Zahlen und mit Angabe der Hausnummer, auch, soweit phy- 
sische Personen in Frage sind, des Vornamens und Zunamens, des Amtes, Stan- 
des und Berufsgeschäftes des Steuerpflichtigen. 
Findet das Rechnungsamt, daß ein ihm bekanntes, zum I. Theile der Steuer- 
rolle gehöriges Einkommen nicht fatirt, oder eine in Bezug auf ein früheres Ein- 
kommen stattgefundene Veränderung innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 16 des 
Gesetzes) nicht angezeigt worden ist, so hat dasselbe — vorbehältlich weitern Vor- 
chreitens nach §§. 43 bis 50 des Gesetzes — den Betheiligten hieran sofort zu 
erinnern. 
8. 26. 
Bei dem Berechmen und Auswerfen der Einkommenbeträge (Individual-Steuer- 
Kapitale) ist den Vorschriften in §§. 52 und 53 des Gesetzes nachzugehen. 
Ueberschießende Groschen und Pfennige werden bei dem Auswerfen der Steuer- 
Kapitale unberücksichtigt gelassen. 
Die Einträge selbst erfolgen bei ausdrücklich fatirtem Einkommen auf dem 
Grund der übergebenen und gehörig ausgeworfenen Fassionen, bei Einkommen- 
beträgen hingegen, welche stillschweigend für von Neuem angemeldet gelten (S. 17 
des Gesetzes), auf dem Grunde der frühern Einzeichnung. 
S. 27. 
Zu den für jeden Gemeindebezirk besonders anzulegenden und sorgfiltig fort- 
zuführenden Akten der Rechnungsämter sind auch die Konzepte der Steuer- 
rollen und der Ab= und Zugangs-Listen für den ersten Theil der Orts-Quote, sowie 
die offen übergebenen Fassionen einzuverleiben; zugleich sind der Nachricht halber
        <pb n="439" />
        377 
zu besonderen Akten beglaubigte Verzeichnisse von denjenigen Beträgen der Kapital- 
Zinsen und Leib-Renten zu briugen, welche mittelst versiegelt übergebener Fassio- 
nen angemeldet worden sind. Es werden diese Verzeichnisse auf dem Grunde der 
Aufschriften dieser Fassionen mit Angabe der Namen jedes Fatenten gefertigt. Die 
versiegelt überreichten Fassionen selbst hat das Rechnungsamt demnächst, getrennt 
von den Akten, verwahrlich zu hinterlegen. 
§. 28. 
Das Weitere über die Einrichtung der Steuerrollen für den I. Theil der 
Orts-Quote ergibt das unter D. beiliegende Formular. « 
Namentlich ist dabei zu beachten: 
1) daß, wenn eine und dieselbe (physische oder juristische) Person mit mehreren 
Steuer-Kapitalen von verschiedenen Einkommen arten in Frage ist, jedes 
solche Steuer-Kapital in der dazu bestimmten Kolumne zunächst einzeln, so- 
dann aber, in der zunächst folgenden Kolumne, der Gesammtbetrag dieser 
mehreren einzelnen Steuer-Kapitale in Einer Summe einzutragen ist. Er- 
scheint hingegen bei einer Person blos Ein Steuer-Kapital, so ist auch die- 
ses zunächst in die dazu geordnete Kolumne, zugleich aber — um das zum 
I. Theile der Orts-Quote beitragspflichtige Gesammt-Steuer-Kapital jedes 
Gemeindebezirks gehörig summiren zu können — auch in die letztere Ko- 
lumne einzutragen. 
2) In der für Bemerkungen bestimmten Kolumne sind die Blätter der bezüg- 
lichen Spezial-Akten anzugeben, woselbst die betreffende Fassion oder der 
sonstige Nachweis über jedes in der Rolle erscheinende Individual = Steuer- 
Kapital ersichtlich ist. 
3) Am Schlusse einer jeden Rolle wird die Total-Summe sämmtlicher in die- 
selbe eingetragenen Individual-Steuer-Kapitale gezogen und auf diese Weise 
das Orts-Einkommensteuer-Kapital I. Theils dargestellt, von wel- 
chem die gesetzlich ausgeschriebene Anzahl von Pfennigen für jeden Thaler 
(ogl. §. 9 des Gesetzes) in dem einzelnen Gemeindebezirke aufzubringen ist. 
§. 29. 
Sind auf diese Weise die Konzept-Rollen ordnungsmäßig zu Stande gebracht, 
so wird eine Reinschrift von einer jeden angefertigt und unter Beifügung des Sie- 
gels und der Unterschrift des Rechnungsamtes bis spätestens den fünfzehnten 
Februar nebst den zugehörigen Akten an die Rechnungs-Revision des Finanz-De- 
partements eingesendet. 
  
60
        <pb n="440" />
        8. 30. 
Sämmtliche Rollen sind hierauf von der Rechnungs-Revision ohne Verzug zu 
prüfen, auch, sobald etwgigen bei der Revidirung hervorgetretenen Mängeln, wor- 
über die Revision unmittelbar von dem betreffenden Rechnungsamte Auskunft zu 
erfordern hat, mit thunlichster Beschleunigung abgeholfen sein wird, abzuschließen, 
die halbjährigen Steuer-Sollerträge darauf zu bemerken und demnächst die Rollen 
mit den vorgelegten Akten an die Rechnungsämter zurück zu geben. 
Diese haben nunmehr, falls bei der Revision Abänderungen nöthig geworden 
sind, ihre Konzept-Rollen genau darnach zu berichtigen, die revidirten Rollen selbst 
aber binnen längstens acht Tagen nach deren Zurückempfang jedenfalls bis zum 
ein und dreißigsten März den Orts-Steuereinnehmern Behufs der Anfertigung 
der Hebe-Register und der Erhebung der halbjährigen Steuer zuzustellen. 
8. 31. 
Von den Steuereinnehmern sind diese Rollen nach davon gemachtem Gebrauche 
sofort und längstens bis zum zwanzigsten April desselben Jahres an das 
Rechnungsamt zurück zu geben, und sind hierauf von den Rechnungsämtern diese 
Steuerrollen bis ersten Mai an die Rechnungs-Revision zurück zu senden. 
§. 32. 
In ähnlicher Weise haben die Rechnungsämter die nach §§. 16 und 17 des 
Gesetzes angemeldeten, bei dem Orts-Einkommensteuer-Kapital I. Theils des un- 
mittelbar vorausgegangenen Semesters theils in Zugang, theils in Abgang zu 
bringenden Individual-Steuer-Kapitale alsbald nach dem jedesmaligen Ablaufe der 
im §. 16 des Gesetzes geordneten Frist zu berechnen, auszuwerfen und darüber 
Abgangs= und Zugangs-Listen nach dem unter E. beiliegenden Formulare aufzustellen. 
In die Spalte für den Abgang ist stets das zeither versteuerte Gesammt- 
einkommen jedes einzelnen Steuerpflichtigen, hinsichtlich dessen ein Abgang oder 
Zugang stattfindet, einzuzeichnen, dagegen zugleich in die Spalten für den Zu- 
gang das ganze künftig steuerpflichtige Einkommen desselben — ohne Unterschied, 
ob es zeither schon bestand oder neu hinzutritt — nach seinen einzelnen Arten 
einzutragen und in der Kolumne für den Gesammtbetrag zu summiren. 
Im Uebrigen ist bei Aufstellung dieser Ab= und Zugangs-Listen gleichmäßig zu 
verfahren, wie bei Aufstellung der Steuerrollen (8§§. 19 bis einschließlich 28). 
S. 33. 
Auch von sämmtlichen Abgangs= und Zugangs-Listen sind gehörig besiegelte 
und vollzogene Reinschriften zu fertigen und von den Rechnungsämtern unfehlbar
        <pb n="441" />
        379 
bis zum ersten August bezüglich bis zum ersten Februar jedes dem ersten 
Halbjahr der neuen Finanz-Periode nachfolgenden neuen Semesters mit den dazu 
gehörigen Akten an die Rechnungs-Revision des Finanz-Departements einzusenden. 
Wäre in dem abgelaufenen Semester für einzelne Gemeindebezirke weder ein 
Abgang noch ein Zugang erschienen, so ist für jeden dieser Orte, statt der Ab- 
gangs= und Zugangs-Liste, ein Ausfallschein beizuschließen. 
§. 34. 
Die Ab- und Zugangs-Listen sind von der Rechnungs-Revision gleichfalls 
unverzüglich zu prüfen, gehörig abzuschließen, und hiernächst an die Rechnungs- 
ämter zurückzusenden, welche mit denselben in gleicher Weise wie mit den Steuer- 
rollen (§. 30) zu verfahren haben, so daß jede Steuereinnahme die Ab= und 
Zugangs-Liste ihres Orts vor dem ersten September und bezüglich vor dem 
ersten März jedes Jahres erhält. 
§. 35. 
Die Steuereinnehmer haben unter Zugrundlegung der an sie gelangten Ab- 
und Zugangs= Listen ihre Hebe-Register zu berichtigen und erstere sodann längstens 
bis 20. September und 20. März jeden Jahres an das Rechnungsamt zurück- 
zugeben, von welchem sie bis ersten Oktober bezüglich bis ersten April jeden 
Jahres an die Rechnungs-Revision zurückzusenden sind. 
8. 36. 
Rechnungsämter, welche die in den 88. 29, 30, 31, 33, 34, 35 festgesetzten 
Fristen nicht pünktlich einhalten, verwirken eine Ordnungsstrafe von zwei bis zu 
zehn Thalern und haben überdem zu gewärtigen, daß Warteboten an sie abgesendet 
werden. 
Ebenso sind Steuereinnehmer, welche die in den §§. 31 und 35 angeordnete 
zeitige Rücksendung der Steuerrollen und Algangs= und Zugangs-Listen verabsäu- 
men, in eine Ordnungsstrafe bis zu einem Thaler zu nehmen. 
§. 37. 
Der zehnjährige Zeitraum (§. 41 des Gesetzes), nach dessen Ablauf Fassionen 
über Zins= oder Leib--Renten auf Verlangen des Fatirenden oder dessen Erben 
zurückgegeben werden dürfen, bezüglich der elfjährige Zeitraum, nach dessen Ablauf 
das Rechnungsamt ermächtigt ist, versiegelt eingereichte Fassionen zu vernichten, 
berechnet sich erst von dem Beginne des Halbjahrs (1. Januar oder 1. Juli) an, 
welches demjenigen unmittelbar vorangeht, für welches das ganze fatirte Einkommen 
abgemeldet, oder die Fassion durch Einreichung einer an deren Stelle tretenden 
60
        <pb n="442" />
        380 
(§. 20) neuen Fassion außer Kraft getreten ist, da bis dahin nach §. 17 des Ge- 
setzes die ältere Fassion als mit dem Beginne eines jeden Semesters von Neuem 
eingereicht zu erachten ist. 
S. 38. 
Bei den zu Anfang des Jahres 1870 aufzustellenden Ab- und Zugangs- 
Listen sind die abändernden Bestimmungen der mit dem 1. Januar 1870 in Kraft 
tretenden veränderten Gesetzgebung, namentlich hinsichtlich des Abfalles aller Aus- 
züge aus Landgütern (§§. 6, 8 des Gesetzes) und hinsichtlich der Berechnung von 
Naturalien zu Geld (§. 53 des Gesetzes), in Ausführung zu bringen. 
II. Die Steuerrollen zweiten Theils betreffend. 
8. 39. 
Die regelmäßige Wahl der Steuervertheiler erfolgt vor Beginn jeder neuen 
Finanz-Periode auf deren Dauer. Nöthige Ergänzungswahlen sind für den Rest 
der Periode, für welche der Ausgeschiedene gewählt war, vorzunehmen. 
Bei der Aufforderung zur Vornahme einer Neu= oder Ergänzungs-Wahl und 
der nach §. 88 des Gesetzes am Schlusse des Jahres 1869 ausnahmsweis vor- 
zunehmenden Neuwahl für die Jahre 1870 und 1871 sind die Gemeindevorstände 
von den Rechnungsämtern und die Gemeinderäthe von den Steuer-Lokal-Kommis- 
sionen auf genaue Beachtung der Bestimmungen in den §§. 57 und 58 des Ge- 
setzes hinzuweisen. 
Vor der Auswahl unter den zu Steuervertheilern vorgeschlagenen Personen 
haben sich die Rechnungsämter über die Qualifikation der Vorgeschlagenen, soweit 
nöthig durch Vornahme besonderer Erörterungen, hinlänglich zu vergewissern. 
S. 40. 
Die Bestimmung der Zahl der Steuervertheiler hat mit Beachtung der Vor- 
schriften in den 88. 55 und 57 al. 2 des Gesetzes und mit Berücksichtigung der 
örtlichen Verhältnisse vom Rechnungsamte zu erfolgen. Als Anhalt mag hierbei 
dienen, daß der Verein der Steuervertheiler einschließlich des auf Grund des Ge- 
setzes dazu gehörigen Bürgermeisters bezüglich der Bezirksvorsteher und des oder 
der Feldgeschwornen, jedoch ausschließlich der vom Rechnungsamte sodann noch zu- 
zuwählenden Steuerpflichtigen des ersten Theils der Orts-Quote etwa zu bestehen 
haben wird aus: 
5 Mitgliedern in Orten bis 500. . Einwohnern, 
6 „ „ „ von 501 bis 1000 „
        <pb n="443" />
        381 
7 Mitgliedern in Orten von 1001 bis 1500 Einwohnern, 
8 » » » « 1501 1 2000 » 
10 » » » „ 2001 „ 3000 » 
12 » »»»3001,,5000 ,, 
16 » »»,,5001»10,000 » 
24 » « » über 10,000 *„ » 
Soweit sich unter diesen Steuervertheilern nicht bereits ausschließlich oder 
vorwiegend zum ersten Theile der Orts-Quote Steuerpflichtige befinden würden, 
und soweit die örtlichen Verhältnisse solches thunlich erscheinen lassen, sind von 
dem Rechnungsamte, mit Beachtung der Vorschrift im 8. 56 al. 2 des Gesetzes, 
solche Steuerpflichtige des ersten Theils zuzuwählen, wenn die Zahl der übrigen 
Steuervertheiler besteht aus 
  
fünf. . . . Mitgliedern bis zu 2, 
sechs oder sieben „ „ „ 3, 
acht . 1 un 4. 
zehn " · · 77 11 1 5, 
zwölf „UM » »«« 6, 
sechszehn 7 7 7. „)„ 8, 
vier und zwanzig „ „ „ 12. 
Verliert ein Steuervertheiler aus der Zahl der Steuerpflichtigen ersten Theils 
diese Eigenschaft, so kann eine neue Zuwahl für den Rest der Finanz-Periode 
erfolgen. 
S. 41. 
Nach erfolgter Auswahl bezüglich Zuwahl sind sämmtliche Steuervertheiler, 
demnach auch die durch das Gesetz berufenen, nach Vorschrift des §. 59 des Ge- 
setzes zu verpflichten. Hierüber sind jederzeit förmliche Protokolle aufzunehmen und 
sind diese bei den Akten aufzubewahren. 
Eine wiederholte Verpflichtung Derjenigen, welche für die folgenden Finanz- 
Perioden von Neuem gewählt werden, hat jedoch nicht stattzufinden. 
S. 42. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen der Bürgermeister Mitglied des Steuer- 
vertheiler-Vereins ist (§. 55 des Gesetzes), führt dieser und bei dessen Behinderung 
der Stellvertreter desselben den Vorsitz. In den übrigen Orten haben die Steuer- 
vertheiler vor Beginn des Geschäfts für das laufende Jahr einen Vorsitzenden und 
einen Stellvertreter zu wählen.
        <pb n="444" />
        382 
§. 43. 
Steuervertheiler dürfen bei den Verhandlungen über ihre eigene Einschätzung 
oder über die Einschätzung solcher Personen, hinsichtlich deren Steuerzahlung ihr 
eigenes unmittelbares Interesse berührt wird, nicht persönlich anwesend bleiben. 
In gleicher Weise ist bei Steuerrollen-Revisions-Verhandlungen zu verfahren. 
§. 44. 
Das zu den Verhandlungen der Steuervertheiler erforderliche Geschäfts-Lokal, 
ingleichen Verheizung und Beleuchtung haben die Gemeinden zu stellen. 
S. 45. 
Ueber den Sinn, den Zweck und die richtige Anwendung der die Abschätzung 
des zum II. Theile der Orts-Quote gehörigen Einkommens betreffenden, so- 
wohl gesetzlichen als reglementären Vorschriften haben die Rechnungsämter die 
Steuervertheiler jedes Orts, bevor diese ihre Arbeiten beginnen, auch, so oft es 
nöthig erscheint, bei dem Geschäfte selbst, sachgemäß zu belehren und ihnen behufige 
Anleitung dazu zu ertheilen. 
Im Uebrigen beschränkt sich die den Rechnungsämtern nach §. 54 des Ge- 
setzes übertragene Leitung der Ermittelung der Steuer-Kapitale durch die Orts- 
Steuervertheiler auf die im §. 72 des Gesetzes vorgeschriebene Prüfung der 
Entwürfe der Schätzungslisten und auf die in Folge derselben sich nöthig machen- 
den weiteren Verhandlungen mit den Steuervertheilern. 
§ 46. 
Von den Rechnungsämtern ist zu überwachen, daß den Orts-Steuervertheilern 
von den Gemeindevorständen ein genaues Verzeichniß aller in die Steuerrolle für 
den II. Theil der Orts-Quote aufzunehmenden Individuen ihres Gemeinde- 
bezirks bis zum achten Januar jeden Jahres eingehändigt werde (§. 54 des 
Gesetzes). 
Gemeindevorstände, welche sich in Erfüllung dieser Obliegenheit säumig zeigen, 
verfallen in eine Ordnungsstrafe von einem Thaler bis zu zehn Thalern, 
und sind durch abzusendende Warteboten zur Abgabe der Verzeichnisse anzuhalten. 
8. 47. 
Zudiesem Verzeichnisse, welches die Grundlage für die kombinirt aufzustellende 
Steuerrolle II. Theils erster und zweiter Abtheilung zu bilden hat, sind be- 
stimmte Netze (siehe Anlage F.) zu verwenden, die jeder Gemeindevorstand bei 
dem Rechnungsamte in der erforderlichen Bogenzahl zeitig sich zu erbitten hat.
        <pb n="445" />
        2 
383 
Dasselbe eist urkundlich auszufertigen, mithin auch gehörig zu heften und mit 
dem Gemeindesiegel, sowie mit der Unterschrift des Gemeindevorstandes zu versehen. 
Um bei den Einträgen möglichst sicher zu gehen, wird es — zumal für grö- 
ßere Orte — sich empfehlen, sie auf Listen und schriftliche Notizen zu gründen, 
welche der Gemeindevorstand in dem ganzen Gemeindebezirke von Haus zu Haus 
entweder selbst aufnimmt oder durch ihm beigeordnete Gemeindebeamtete aufnehmen 
läßt, und hinsichtlich der Haus= und Grundstücks-Besitzer auf Auszüge aus dem 
Orts -Steuer-Kataster, welche von dem Gemeindevorstande aus demselben zu ent- 
nehmen sind. 
S. 438. 
In diesem Verzeichnisse sind 
1) und zwar in der zweiten Kolumne sämmtliche zum II. Theile der Orts- 
V 
Quote gehörige Steuerpflichtige, und zwar physische Personen mit 
Angabe des Vor= und Zunamens zu verzeichnen. Soweit diese Steuer- 
pflichtigen Haus= oder sonstige Grund-Besitzer, oder Häupter einer Familie 
oder eines Hausstandes sind, werden solche unter fortlaufenden Nummern, 
welche in der ersten Spalte der ersten Kolumne beigefügt werden, mit An- 
gabe der Hausnummer in der zweiten Spalte voran gestellt, wogegen die 
Namen der übrigen, zu demselben Hausstande gehörigen, selbstständig er- 
werbenden Personen (Gehülfen, Dienstboten u. s. w.) unter derselben 
Nummer, aber mit fortlaufenden Buchstaben folgen. 
Zu verzeichnen sind insbesondere alle im Gemeindebezirke wesentlich sich 
aufhaltenden Personen, welche ein zum II. Theile der Orts-Quote ge- 
höriges selbstständiges Einkommen haben,, überhaupt mit einem Beitrage zu 
dieser Quote selbstständig heranzuziehen sind. 
In der dritten Kolumne „Grunbbesitz"“ ist in den dafür bestimmten 
Spalten die Zahl und der Flächengehalt der Häuser und Hofraithen, in- 
gleichen der Flächengehalt der übrigen Grundstücke, welche die einzelnen 
Grundeinkommen-Steuerpflichtigen eigenthümlich oder nießbräuchlich in dem 
Orte oder dessen Flur besitzen, nach den einzelnen Kategorien an Artland, 
Wiesen, Gärten und sonstigem Grundbesitz (Holz, Trift, Leede, Teich, Wein- 
berg, Krautland rc.) anzugeben. 
Diese Angabe ist. auch, Behufs der Schätzung des Feld= oder 
Pacht-Gewerbes, jedoch getrennt und gesondert von den übrigen Flächen- 
gehalts-Zahlen, auf solche Grundstücke desselben Besitzers in anderen in- 
ländischen Fluren zu erstrecken, welche mit den im Orte befindlichen zusammen 
bewirthschaftet werden, unter Bemerkung ihrer Flurgehörigkeit.
        <pb n="446" />
        Die Einzeichnung des Grundbesitzes hat nach neuer Flächengehalts-Angabe 
zu erfolgen. In Fluren, welche in der Grundstücks-Zusammenlegung be- 
griffen sind, ist nach erfolgter Ueberweisung der neuen Pläne der Bestand 
dieser Pläne einzuzeichnen. 
Dagegen sind solche Grundstücke, von welchen nach den §§. 5 und 15 
des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung des Großherzogthums vom 
18. März 1869 Grundeinkommen-Steuer nicht zu entrichten ist (zum Kron- 
oder Kammer= oder Staats-Gute gehörige Besitzungen, ingleichen der Grund- 
besitz der Kirchen, Pfarreien, Schulen, der Akademie Jena und solcher 
milden Stiftungen, welche zu den in §. 15 Ziffer 9 des Gesetzes vom 
18. März 1869 erwähnten gehören, endlich der zum Bahnkäörper der Eisen- 
bahnen, sowie zu den Bahnhofs-Anlagen gehörige Grund und Boden nebst 
den darauf stehenden Gebäuden), in das Verzeichniß nicht mit aufzunehmen. 
3) In der vierten Kolumne ist das Geschäft zu verzeichnen. Dafern eine 
4 
4 
und dieselbe Person mehrere Geschäfts= und Nahrungs-Zweige betreibt, 
und Einkommen aus verschiedenen in dem II. Theile in Betracht zu ziehen- 
den Erwerbsquellen hat, müssen solche sämmtlich in dem Verzeichnisse auf- 
geführt werden, wäre gleich das eine oder das andere Geschäft nur ein 
sogenanntes Nebengeschäft. 
In der fünften Kolumne für „Bemerkungen“ ist bei jedem Grundbesitzer 
anzuführen, ob er die Haus= und Feld-Grundstücke selbst benutzt und be- 
wirthschaftet, oder ob er dieselben ganz oder theilweis vermiethet oder ver- 
pachtet hat, letztern Falles, soweit thunlich, wie viel Mieth- oder Pacht-Geld 
bezogen wird und welche Nebenleistungen dem Verpachter etwa zu gewähren 
sind, bezüglich welche Nutzungen sich derselbe vorbehalten hat. 
Ferner sind dem Namen jedes Abzuschätzenden alle diejenigen Notizen 
beizufügen, welche bei der Abschätzung einer weitern besondern Beachtung 
bedürfen und von Einfluß darauf sein können, z. B. der Umstand, daß 
Hausfrauen oder über achtzehn Jahre alte Haustöchter vorhanden sind, 
welche keinen selbstständigen Erwerb haben, allein das Einkommen des 
Familienhauptes durch Erwerb erhöhen (5. 60 des Gesetzes), daß die im 
Verzeichnisse aufgeführte Person das sechszigste Lebensjahr zurückgelegt hat 
(§. 15 Ziffer 4 des Gesetzes vom 18. März 1869), ob und wie viel der 
Abzuschätzende bei Selbstbewirthschaftung seiner Grundstücke Lohnarbeiter hält 
(§. 67 des Gesetzts), ob der Abzuschätzende durch Krankheit u. s. w. häufig 
am Erwerb verhindert wird.
        <pb n="447" />
        385 
8. 49. 
Personen, welche von Beiträgen zum II. Theile der Orts-Quote, abgesehen 
von der Grund--Einkommensteuer, unbedingt frei sind, (§. 15 Ziffer 1, 3, 9, 10 
des Gesetzes vom 18. März 1869) namentlich 
a) Studirende, ingleichen Schüler auf Gymnasien, Seminaren, Real= und 
Sekundar-Schulen, 
b) alle wegen mangelhafter Organisation des Geistes oder des Körpers von 
der Möglichkeit des Erwerbes ausgeschlossene Personen, und 
c) Almosen-Perzipienten sind — wenn sie nicht etwa wegen Grunbbesitzes mit 
2 
solchem einzuzeichnen wären — aus diesem Verzeichnisse wegzulassen, keines- 
wegs aber Personen, welche von dergleichen Beiträgen nur bedingungs- 
weise frei sind, z. B. Auszügler und Personen, welche Pensionen aus 
Privat-Kassen beziehen. In dem Verzeichnisse sind unter den selbstständig 
Abzuschätzenden insbesondere auch diejenigen Hausfrauen und diejenigen 
noch nicht achtzehn Jahre alten Personen aufzuführen, welche einen selbst- 
ständigen Erwerb haben. 
§. 50. 
Hinsichtlich des Ortes, zu dessen Steuerrolle die Einstellung zu bewirken ist, 
gelten nachstehende Vorschriften: 
1) Steuerpflichtige zum II. Theil erster Abtheilung der Orts-Quote sind stets 
in der Schätzungsliste desjenigen Ortes einzutragen, in dessen Flur Ge- 
bäude oder andere Grundstücke liegen, welche sie eigenthümlich oder nieß- 
bräuchlich besitzen und hier hinsichtlich dieser Gebäude und Grundstücke zur 
Grund-Einkommensteuer beizuziehen (§§. 62. 64. 65 des Gesetzes). 
Steuerpflichtige zum II. Theil zweiter Abtheilung der Orts-Quote sind in 
der Regel — vorbehältlich der Ausnahmen unter 3 und 4 — in die 
Schätzungsliste desjenigen Ortes aufzunehmen, in welchem sie sich wesentlich 
aufhalten (ihren Wohnsitz haben), und mit ihrem ganzen, zu dieser Ab- 
theilung steuerpflichtigen Einkommen zur Steuerrolle dieses Ortes einzuschätzen. 
Als wesentlicher Aufenthalt ist es auch anzusehen, wenn sich Jemand 
zum Zwecke des Betriebes eines stehenden Gewerbes oder eines stehenden 
Handelsgeschäftes, wenn auch nur auf kürzere Zeit, im Orte niederläßt, 
oder wenn Jemand im Privatdienste einer Herrschaft steht, welche sich, wenn 
auch nur zeitweis, unter Begründuna eines eigenen Hauswesens im Orte 
aufhält. 
61
        <pb n="448" />
        386 
3) Steuerpflichtige, welche außerhalb des Gemeindebezirkes ihres Wohnortes 
4 
ein selbstständiges Geschäft oder stehendes Gewerbe im Groß- 
herzogthume betreiben, sind hinsichtlich dieses Geschäftes oder Ge- 
werbes ausnahmsweis nicht in das Verzeichniß ihres Wohnortes, sondern 
des Ortes, wo dasselbe betrieben wird, einzustellen und mit dem Einkommen 
aus diesem Geschäfte oder Gewerbe zur Steuerrolle lediglich dieses 
letztgedachten Ortes einzuschätzen. 
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf nicht selbststän- 
dige Gewerbtreibende — Gewerbsgehülfen und andere Arbeiter —, welche 
außerhalb ihres Wohnortes in Arbeit stehen; vielmehr sind diese jederzeit 
in dem Verzeichnisse ihres Wohnortes einzuzeichnen. Für Gewerbsgehülfen 
aber, welche bei dem Arbeitsgeber wohnen und nur Sonntage und Feiertage 
bei ihrer auswärts wohnenden Familie zubringen, ist der Arbeitsort als 
Wohnort anzunehmen. 
Ebenso sind Steuerpflichtige, welche einen außerhalb des Gemeindebezirks 
ihres Wohnortes gelegenen inländischen Grundbesitz als Eigenthümer, Nutz- 
nießer oder Pachter bewirthschaften, wenn der Sitz dieser Wirthschaft 
in einem andern Gemeindebezirke sich befindet, im Betreff des 
Feld= oder Pacht-Gewerbes hinsichtlich dieser Wirthschaft in das 
Verzeichniß nur desjenigen Ortes einzutragen, in dessen Bezirke der Sitz die- 
ser Wirthschaft ist und mit dem Einkommen aus dem Feldgewerbe oder 
Pachtgewerbe hinsichtlich dieser Wirthschaft zur Steuerrolle nur dieses Ortes 
einzuschätzen. 
Hinsichtlich solcher inländischer Grundstücke dagegen, welche zwar außer- 
halb der Flur liegen, in welcher der Sitz der Wirthschaft sich befindet, 
welche aber von diesem Orte aus mit bewirthschaftet werden, sind die Aus- 
märker (Forensen) oder Pachter auf das Feld= oder Pacht-Gewerbe davon 
am Sitze der ungetrennten Wirthschaft, am Orte des Hauptgutes, mit ein- 
zuschätzen (vergl. S. 48 Ziffer 2) und nur dann, wenn dieser im Auslande 
liegt, in der Schätzungsliste des Ortes, zu dessen Flur die Grundstücke ge- 
hören, einzuzeichnen und zur Besteuerung zu ziehen. 
S. 51. 
In einem besondern Anhange zu dem Verzeichnisse werden die auswärts — 
sei es im Inlande oder im Auslande — wohnenden Besitzer von innerhalb der 
Ortsflur belegenen, aber von einem andern Orte aus bewirthschafteten Grundstücken 
(Forensen) unter Angabe des Wohnortes derselben, der Ackerzahl und der Kultur-
        <pb n="449" />
        387 
Art dieser Grundstücke in der dritten Kolumne aufgeführt. In der Kolumne für 
Bemerkungen ist anzugeben, ob dieselben vom Besitzer selbst bearbeitet oder bewirth- 
schaftet werden oder nicht. Gleichzeitig sind den Gemeindevorständen derjenigen 
inländischen Orte, von welchen aus dergleichen Grundstücke bewirthschaftet werden, 
als Grundlage wegen Schätzung des betreffenden Feld= oder Pacht-Gewerbes, Aus- 
züge aus diesem Anhange mitzutheilen. 
§. 52. 
Sind diese Verzeichnisse (§§. 46 bis 51), für deren Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit die Gemeindevorstände einzustehen haben (§. 54 des Gesetzes), an die 
Stenervertheiler gelangt — was bis zum achten Januar jedes Jahres zu geschehen 
hat (§. 54 des Gesetzes) —, so haben diese nunmehr die Einschätzungen ohne 
Verzug vorzunehmen, und dieselben in die betreffenden Spalten der sechsten bezüg- 
lich siebenten Kolumne einzutragen, auch wenn Unvollständigkeiten oder Unrichtig- 
keiten des Verzeichnisses sich ergeben sollten, dieselben im Einvernehmen mit dem 
Gemeindevorstande zu ergänzen und zu berichtigen. 
§. 53. 
Die auf solche Weise hergestellten Entwürfe der Schätzungslisten sind von 
den Steuervertheilern eigenhändig unterschrieben a) in Gemeindebezirken von weni- 
ger als. 2000 Einwohnern innerhalb acht Tagen, b) in Gemeindebezirken von 
2000 bis 5000 Einwohnern innerhalb vierzehn Tagen, c) endlich in Städten 
von über 5000 Einwohnern innerhalb drei Wochen, nach dem Empfange des 
Verzeichnisses, — bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe, welche bis zu Funfzig 
Thalern ansteigen kann — an die Gemeindevorstände zurückzugeben, und sind von 
diesen die Schätzungslisten — nach Umständen bei Vermeidung eines abzusendenden 
Warteboten — sofort nach deren Rückempfang bei den Rechnungsämtern ein- 
zureichen. 
§. 54. 
Die leitenden Grundsätze, nach welchen die Einschätzung vorzunehmen ist, sind 
in den §§. 60 bis 71 des Gesetzes bestimmt. Neben diesen Grundsätzen haben 
die Steuervertheiler noch Folgendes genau zu beobachten. 
g. 55. 
Bei der Einschätzung eines Jeden zum II. Theile der Orts-Quote Beitrags- 
Pflichtigen soll lediglich der wirkliche Betrag seines zu diesem Theile der Orts- 
Quote gehörigen Einkommens in das Auge gefaßt werden. Niemals darf die Höhe 
des Einkommens (das Individual--Steuer-Kapital) nach der Größe der Orts- 
61“
        <pb n="450" />
        388 
Quote bemessen werden. Hiernach haben die Steuervertheiler auf die Höhe die- 
ser Quote, auch wenn sie ihnen schon bekannt sein sollte, bei der Ermittelung des 
steuerpflichtigen Einkommens der Einzelnen keinerlei Rücksicht zu nehmen, sie 
würden außerdem ihrem Auftrage zuwiderhandeln und gegen ihre Pflicht verstoßen. 
8. 56. 
Bei der nach §. 62 des Gesetzes vorzunehmenden Schätzung des Grund- 
einkommens aus selbst bewirthschafteten Grundstücken, welche nicht von einem andern 
Orte aus bewirthschaftet werden (§. 64 des Gesetzes) zur ersten Abtheilung des 
II. Theils der Orts-Quote, ist nicht eine Reinertrags-Berechnung der einzelnen in 
der Flur gelegenen Grundstücke, sondern das anzunehmende Gesammt-Einkommen 
des betreffenden Landwirths aus denselben und aus deren Bewirthschaftung zu 
Grunde zu legen. 
Bei dieser Schätzung sind die zur Wirthschaft gehörigen Gebäude an Ställen, 
Scheuern u. s. w. das lebende und todte Inventar, die Wirthschaftsvorräthe u. s. w., 
insofern mit in Rücksicht zu ziehen, als die Zinsen des in denselben angelegten 
Kapitals von dem ermittelten Wirthschafts-Rohertrage nicht in Abzug gebracht 
werden dürfen. 
Die Summe, mit welcher der Steuerpflichtige auf seine persönliche Thätigkeit 
bei der Landwirthschaft (auf das Feldgewerbe) in der zweiten Abtheilung eingeschätzt 
ist, ist gleichmäßig zu behandeln, wie der Aufwand für Geschäftsgehülfen (s. 62 
alin. 5 des Gesetzes) und demnach ebenso wie letztere nur von dem Wirthschafts- 
Rohertrage in Abzug zu bringen. 
§. 57. 
Gleichwie, was das Einkommen (den Ertrag, die Rente) von Grund und 
Boden anlangt, die Einschätzungssumme bei vermietheten und verpachteten Liegen- 
schaften durch die Mieth- und Pachtgelder-Summe — mit Hinzurechnung etwaiger 
Natural= und anderer Neben-Leistungen, sowie der dem Verpachter etwa vor- 
behaltenen Nutzungen, dagegen bei Gebäuden mit Abrechnung des Unterhaltungs- 
Aufwandes (§. 59) — repräsentirt wird (§. 65 des Gesetzes), hat es für die 
Schätzung des Einkommens aus selbst benutzten Gebäuden und selbst bewirth- 
schafteten Grundstücken als Anhalt zu dienen, daß die Einschätzungssumme niemals 
unter dem Betrage zurückbleiben darf, welcher nach ortsüblichen Preisen an 
Pacht= oder Mieth-Geld dafür zu erlangen sein würde, und welchem bei landwirth- 
schaftlichen Besitzungen noch der Gewinn von dem zur Bewirthschaftung erforder- 
lichen Kapitale, soweit derselbe durch jene Pachtgelder-Summe nicht bereits mit reprä- 
sentirt wird, hinzutreten muß. (§. 64 des Gesetzes).
        <pb n="451" />
        389 
Als ortsübliche Pachtpreise können hierbei jedoch regelmäßig nicht die bei 
Zupachtung einzelner Grundstücke zu bestehenden Wirthschaften, sondern nur die bei 
Verpachtung ganzer Wirthschaften erzielten Pachtpreise angesehen werden. 
8. 58. 
Hinsichtlich der Einschätzung des Einkommens aus Gebäuden (Gebäude-Rente) 
ist zu beachten: 
1) 
2) 
3) 
Die zum Betriebe der Landwirthschaft dienenden Wirthschaftsgebäude, 
welche ein selbstständiges Einkommen nicht gewähren und deren Einfluß auf 
den Ertrag des landwirthschaftlichen Gewerbes bei der Einschätzung der 
Boden-Rente Berücksichtigung mit zu finden hat (§. 62 des Gesetzes), unter- 
liegen einer besondern Einschätzung nicht. 
Die zum Betriebe anderer Gewerbe als der Landwirthschaft, z. B. 
Fabriken und Manufakturen, Handwerken, Ziegeleien, Brauereien, Brennereien 
und dergleichen dienenden Gebäude gehören zwar zum Anlage-Kapital solcher 
Gewerbe, und es ist daher bei der Einschätzung des Gewerbs-Einkommens 
nach §. 66 des Gesetzes je nach der Schwunghaftigkeit und Einträglichkeit 
des Geschäftes ein höherer oder geringerer Ertrag von denselben als zu 
versteuerndes Einkommen mit zu veranschlagen. So lange jedoch die Trennung 
der Orts-Quote II. Theils in zwei Abtheilungen besteht, ist der Betrag, welcher 
hiernach auf die zum Gewerbebetrieb dienenden Gebäude zu veranschlagen 
ist, zur ersten Abtheilung getrennt einzuschätzen oder, im Falle sie vermiethet 
sind, der Miethzins mit Abrechnung des Unterhaltungsaufwandes (§. 59) 
als Einkommen des Vermiethers einzustellen (§. 65 des Gesetzes). Bei 
der Einschitzung des Einkommens von solchem Gewerbebetriebe zur zweiten 
Abtheilung ist auf die bereits erfolgte Einschätzung des Ertrags der Gebäude 
die geeignete Rücksicht zu nehmen. 
Die Wohnungen der Steuerpflichtigen selbst, ihrer Familien und persön- 
lichen Dienerschaft, mit Einschluß der dazu gehörigen, nicht zu landwirth- 
schaftlichen oder sonst gewerblichen Zwecken dienenden Wirthschaftsräume 
unterliegen überall der besondern Einschätzung, auch bei den Landwirthen 
und Gewerbtreibenden, da die Wohnungen nicht zum Anlage-Kapital oder 
den Betriebsmitteln des Gewerbes gehören, sondern der Befriedigung eines 
allgemeinen Lebensbedürfnisses dienen, und der Theil des Einkommens, 
welcher für solche verwendet wird, nicht von der Versteuerung befreit ist 
(§. 66 alin. 2 des Gesetzes).
        <pb n="452" />
        390 
Wo örtliche Miethpreise nicht zu ermitteln sind, wird bei der Ein- 
schätzung der Wohnungen auf die Miethpreise in benachbarten Orten gleicher 
Verhältnisse, und weiter auf den Umfang und die Bauart der Wohnungen, 
ingleichen auf die allgemeinen persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen 
Rücksicht zu nehmen und der als Einkommen zu fingirende Miethzins hier- 
nach zu bemessen sein (§. 63 des Gesetzes). 
Wo, wie bei den Landwirthen, das Einkommen aus Grund und Boden 
in Einer Summe auszusprechen ist, soll der darunter beg riffene Ansatz für 
die Wohnung in der Spalte für Bemerkungen besonders angegeben werden. 
Für Gebäude, welche von den Besitzern nur einige Zeit im Jahre be- 
wohnt werden, sonst aber leer stehen, wie Schlösser und Herrenhäuser bei 
Landgütern oder andere Land= und Garten-Häuser, ist der Miethzins nur auf 
die Zeit zu veranschlagen, auf welche sie der Besitzer nach der Erfahrung 
regelmäßig zu bewohnen pflegt. 
Der Miethzins ist in Ermangelung ortsüblicher Miethpreise ebenfalls 
mit Rücksicht auf den Umfang und die Bauart der Gebäude zu schätzen 
oder auch nach dem Miethzins zu bemessen, den der Steuerpflichtige auf- 
zuwenden haben würde, wenn er sich während des Sommeraufenthalts eine 
seinen Verhältnissen angemessene Wohnung an einem fremden Orte miethen 
würde. 
4 
§. 59. 
Zinsen von hypothekarischen oder sonstigen dem Grundbesitze aufhaftenden 
Schulden bleiben nicht minder, als die Schulden selbst, auch bei der Einschätzung 
des Einkommens aus Grund und Boden gänzlich außer Betracht. 
Ebensowenig dürfen Steuern und andere öffentliche Abgaben bei Schätzung 
der Gebäude= und Boden-Rente, bezüglich von dem einzustellenden Pacht= oder 
Miethgelder-Betrage in Abzug gebracht werden. 
Dagegen ist es, nach §§. 63, 65 des Gesetzes, gestattet, gleichmäßig bei selbst- 
benutzten, wie bei vermietheten Gebäuden — bei letzteren ausgenommen, wenn der 
Miether die ganze Unterhaltung übernommen hat — einen entsprechenden Betrag 
für Unterhaltungsaufwand in Abzug zu bringen. Dieser Aufwand wird durch- 
schnittlich mit zehn Prozent der Brutto-Gebäude-Rente, bei neueren Gebäuden niedriger, 
bei älteren Gebäuden dagegen ausnahmsweis höher zu veranschlagen sein. 
g. 60. 
Bei der Schätzung der Boden-Rente ist auch der Ertrag der Jagdgerecht- 
same zu berücksichtigen, und solcher, wenn der Eigenthümer oder Nutznießer die
        <pb n="453" />
        391 
Jagd selbst ausübt, zur ersten Abtheilung zu schätzen. Ist dieselbe verpachtet, so 
ist das Pachtgeld gleichfalls zur ersten Abtheilung, dagegen der dem Pachter etwa 
verbleibende Gewinn zur zweiten Abtheilung zu schätzen. 
Im Uebrigen ist hinsichtlich der Berechtigungen, welche einem Gute, Grund- 
stücke oder Gebäude zustehen, zu unterscheiden: 
a) nicht besonders in Ansatz zu bringen, wohl aber bei Veranschlagung des 
Ertrages der Wirthschaft zu berücksichtigen sind solche Gerechtsame, welche 
nur den Ertrag der Landwirthschaft erhöhen, sei es direkt oder 
durch Ersparung von Ausgaben, z. B. Triftrechte auf fremden Grund- 
stücken, Beholzigungsrechte und dergleichen; 
dagegen sind bei Einschätzung des Einkommens aus Grund und Boden 
gänzlich außer Berücksichtigung zu lassen die Einkünfte aus dem, 
einem Gute zustehenden Rechte auf Erbzinsen und grundherrliche 
Gefälle, weil solche nach §. 5 Ziff. 2 des Gesetzes von dem Berechtigten 
zum I. Theile der Orts-Quote zu fatiren sind. 
S. 61. 
Soweit die Gesammtsumme von Pacht= bezüglich Mieth-Geldern nicht mit 
fünf Thalern theilbar ist, hat bei der Schätzung eine Abrundung auf die nächst- 
niedrigere mit fünf Thalern theilbare Summe stattzufinden (§. 60 des Gesetzes); 
wenn dieselbe aber fünf Thaler überhaupt nicht erreicht, so ist sie nur mit deren 
wirklichem Betrage in vollen Thalern einzustellen (§. 64 des Gesetzes). 
8. 62. 
Zu dem Einkommen aus Gewerbe und Erwerb, welches im Sinne des §. 66 
des Gesetzes zur zweiten Abtheilung des II. Theils der Orts-Quote einzuschätzen 
ist, ist auch das Einkommen aus der Ausübung eines solchen Berufs zu zählen, zu 
welchem es einer Konzession oder auch einer Bestallung von Seiten der Staats- 
regierung bedarf, z. B. das Einkommen der Anwälte, Aerzte, Kommissare für Ab- 
lösungs= und Grundstücks-Zusammenlegungssachen, Geometer, Vorsteher und Vor- 
steherinnen, ingleichen Lehrer und Lehrerinnen an Privat-, Lehr= und Erziehungs- 
Anstalten, Hebammen. Es haben jedoch solche Personen, wenn sie, wie z. B. 
Amts-Physiker und Amts-Chirurgen, zugleich Besoldung aus öffentlichen Kassen 
beziehen, diese Besoldungen, behufs deren Eintragung in die Steuerrollen für den 
I. Theil der Orts-Quote zu fatiren. 
  
b 
„ 
8. 63. 
Zu den im §. 4, 3 B b des Gesetzes vom 18. März 1869 gedachten 
selbstständigen Gewerbsanstalten sind nicht nur Manufakturen und Fabriken, Handels-
        <pb n="454" />
        392 
Kommanditen, Berg-, Salz= und Hütten-Werke, sondern überhaupt alle auf Erwerb 
zielende Anstalten zu zählen, welche mit ständigen Einrichtungen (z. B. Werkstätten, 
Komptoirs oder anderen Geschäftsräumen) im Großherzogthume bestehen, also auch 
Erziehungs--Institute, Krankenverpflegungs-Anstalten, Pensionate und dergleichen. 
Das Einkommen aus solchen Anstalten ist daher auch in dem Falle zur zweiten 
Abtheilung des II. Theiles einzuschätzen, wenn dieselben von Fremden oder von 
solchen Personen im Großherzogthume betrieben werden, welche, wie die bei der 
Gesammt-Universität angestellten Lehrer, Beamten und Diener hinsichtlich der Steuer- 
pflicht den Fremden gleichgestellt sind (§. 15 Ziffer 8 des Gesetzes vom 18. März 
1869). Dagegen ist das Einkommen aus solchen Gewerbs-Anstalten, welche von 
Staatsangehörigen außerhalb des Großherzogthums betrieben werden, hier nicht 
einzuschätzen. 
8. 64. 
Ueber 18 Jahre alte Haussöhne, welche den Eltern im Geschäfte beistehen, 
kommen mit dem wirklichen Werthe ihrer Thätigkeit zur Abschätzung. Ob und wie 
ihre Dienstleistungen von den Eltern ihnen vergütet werden, bleibt dabei außer 
Berücksichtigung. 
§. 65. 
Auch Lehrlinge — soweit sie nicht zu den nach §. 15 Ziffer 3 des Gesetzes 
vom 18. März 1869 hinsichtlich des Einkommens aus Gewerbs= und Geschäfts- 
Thätigkeit steuerfreien Schülern gehören — sind in dem Falle zur zweiten Abthei- 
lung des II. Theils einzuschätzen, wenn sie, wie dies z. B. regelmäßig bei den 
Lehrlingen der Baugewerken der Fall ist, ein selbstständiges Erwerbs-Einkommen haben. 
8. 66. 
Bei der Abschätzung derjenigen Beitragspflichtigen, welche das Großherzogthum 
im Laufe des Jahres zeitweis verlassen, um im Auslande irgend einem Erwerbe 
nachzugehen, sind von dem Brutto-Einkommen aus jenem Erwerbe die durch dessen 
Betrieb im Auslande erwachsenden besondern Aufwände (§. 66 alin. 3 des Gesetzes), 
wozu insbesondere auch die für den Geschäftsbetrieb im Auslande zu entrichtenden 
Steuern gehören, in Abrechnung zu bringen. 
§. 67. 
Rücksichtlich des Einkommens sowohl aus landwirthschaftlichen als nichtland- 
wirthschaftlichen Pachtungen ist der Pachter ohne Ausnahme zur zweiten Ab- 
theilung des II. Theils einzuschätzen. 
Auch der Verpachter ist in dem Falle mit der von ihm zu versteuernden 
Pachtsumme zur zweiten Abtheilung einzustellen, wenn das Pacht-Objekt in einer
        <pb n="455" />
        393 
nicht mit Grund und Boden verbundenen Gewerbsberechtigung besteht, oder der 
Verpachter weder Eigenthümer noch Nutznießer, sondern z. B. selbst Pachter ist, 
welchen Falls er als After-Verpachter lediglich mit der Summe einzuzeichnen ist, 
welche nach Abzug des von ihm zu leistenden Pachtgeldes an dem ihm zukommenden 
After-Pachtgelde etwa übrig bleibt. 
Dafern das Pachtgeld 15 Thaler nicht erreicht ist das Einkommen daraus 
auch hier nur mit 10 oder 5, 4, 3, 2, 1 Thaler zu schätzen (vgl. §. 64 des 
Gesetzes). 
§. 68. 
Hinsichtlich der Einschätzung von Real-Gewerbsberechtigungen, welche 
auf einem Grundstücke, namentlich auf einem Gebäude ruhen (z. B. Apotheker-, 
Mahl-, Back-, Brau-, Gast-Gerechtsame u. s. w.) ist folgendermaßen zu verfahren: 
I. Das Einkommen aus dem berechtigten Grundstücke selbst ist stets und unter 
allen Umständen zur ersten Abtheilung der Orts-Quote II. Theils, dagegen 
II. das Einkommen aus der damit verbundenen Gewerbs-Berechtigung und 
aus der Betreibung dieses Gewerbes ebenso zur zweiten Abtheilung der Orts- 
Quote II. Theiles einzustellen, mit folgenden näheren Maßgaben. 
Zu I. 
1) Das Einkommen aus dem berechtigten Grundstücke hat der Eigenthümer oder 
Nießbraucher desselben zu versteuern, auch wenn dieser das berechtigte Grund- 
stück mit oder ohne die Gewerbsberechtigung einem Andern zur Benutzung, 
z. B. pachtweise, überlassen hat (§§. 62, 65 des Gesetzes). 
2) Dasselbe ist nach Maßgabe des §. 62 des Gesetzes und der §§. 57 und 59 
dieser Verordnung durch Abschätzung zu ermitteln; im Falle aber das Grund- 
stück ganz oder zum Theil verpachtet oder vermiethet ist, vertritt insoweit 
der bedungene Pacht= oder Mieth-Zins die Stelle der von dem Verpachter 
oder Vermiether zu versteuernden Abschätzungssumme (§. 65 des Gesetzes). 
3) Hat der Besitzer des berechtigten Grundstücks dieses mit der Gewerbs- 
berechtigung verpachtet, so ist bei der Einschätzung zu bemessen, welcher Theil 
des Pachtgeldes für die Benutzung des Grundstücks selbst zu rechnen und 
als Ertrag desselben einzustellen ist. 
Es kann hierbei der Schätzungswerth des Grundstücks, welcher bei Gebäuden 
aus dem Brand-Kataster zu entnehmen und, je nach Verschiedenheit der ört- 
lichen Verhältnisse, als eine drei bis vier und einhalbprozentige Rente ge- 
während anzunehmen ist, zum Anhalt dienen. 
62
        <pb n="456" />
        394 
Zu II. 
1) In denjenigen Fällen, wo der Besitzer (Eigenthümer oder Nutznießer) des 
berechtigten Grundstücks das auf dem Grunde dieses Besitzes ihm zustehende 
Gewerbe selbst betreibt, ist derselbe mit dem Abwurfe des letzteren nach 
Vorschrift des §. 66 des Gesetzes einzuschätzen. 
2) Wird das Gewerbe von einem Andern als dem Besitzer des berechtigten 
Grundstücks betrieben, so ist der das Gewerbe Betreibende wegen des Ein- 
kommens aus demselben einzuschätzen; es ist aber bei dieser Einschätzung Das- 
jenige in Abzug zu bringen, was er wegen Benutzung des berechtigten Grund- 
stücks oder der Gewerbs-Berechtigung allein etwa an Pachtgeld u. s. w. zu 
leisten hat (§. 66 des Gesetzes). 
3) Hierneben ist solchen Falls auch der Verpachter der Gewerbsberechtigung 
mit der von ihm zu versteuernden Pachtsumme gleichfalls in die Steuer-Rolle 
II. Theils zweiter Abtheilung einzuzeichnen, und zwar mit dem ganzen 
Pachtgelde, wenn die Gewerbsberechtigung allein verpachtet wäre, oder nach 
Abzug des auf das berechtigte Grundstück zu rechnenden Theils der Pacht- 
summe (Ziff. 3 zu I.), im Fall dieses mit der Gewerbsberechtigung zugleich 
verpachtet ist. 
8. 69. 
Bei der Einschätzung des Einkommens der Pachter aus landwirthschaft- 
lichen Pachtungen (Pacht-Gewerbe) nach §§. 68, 69 des Gesetzes ist insbesondere 
auch der Umstand, ob das Pachtgeld ein unverhältnißmäßig hohes oder niedriges ist, 
ferner die Höhe des in der Wirthschaft werbenden Betriebs-Kapitals, die größere 
oder geringere körperliche und geistige Thätigkeit des Pachters, ingleichen die Beihülfe 
nicht besonders geschätzter Familienglieder (Hausfrau, Haustöchter) in Rücksicht zu ziehen. 
Als Anhalt mag dienen, daß im Allgemeinen der Gewinn des Pachters zu 
einem Dritttheile des von ihm zu leistenden Pachtgeldes angeschlagen werden kann. 
Abweichungen von dieser durchschnittlichen Annahme im einzelnen Fall bleiben jedoch 
dem pflichtmäßigen Ermessen der Steuerertheiler überlassen und sind in der 
Kolumne für Bemerkungen besonders zu erläutern. 
S. 70. 
Anlangend die Einschätzung des Feld-Gewerbes (88§. 67 und 69 des Gesetzes), 
so ist dabei der Ertrag der Grundstücke (§. 62 des Gesetzes), worauf die persön- 
liche Thätigkeit und Arbeit verwendet wird, ganz außer Berücksichtigung zu lassen, 
vielmehr lediglich der Werth dieser Thätigkeit — da nur sie von dieser Steuer 
getroffen werden soll — zu veranschlagen. Die Selbstbewirthschaftung und Bearbeitung
        <pb n="457" />
        395 
eigenthümlicher oder nießbräuchlich benutzter Grundstücke durch den Familienvater 
nebst Frau und Hauslindern — jedoch ohne Beihülfe besonders eingeschätzter 
Haussöhne (§. 64), Dienstboten oder Tagelöhner — wird auf dem Grund der 
Efahrung mit durchschnittlich drei Thalern für den Acker (Einem Thaler für 10 
Ar, Zehn Thalern für 1 Hektar des neuen Maaßes) des betreffenden Feld- 
besitzes veranschlagt werden können. 
Wo dagegen die persönliche Arbeit theilweise durch besonders abgeschätzte 
Haussöhne, Dienstboten, Tagelöhner, Arthleute verrichtet wird, kann nur die vom 
Familienvater mit Frau und den übrigen Kindern, nach deren individuellen Ver- 
hältnissen, wirklich auf die Bewirthschaftung und Bearbeitung des eigenthümlichen 
Grundbesitzes und deren Leitung verwendete eigene Thätigkeit eingeschätzt werden. 
Wo besondere Verhältnisse eine höhere oder niedere Einschätzung des Feld- 
gewerbes nach dem pflichtmäßigen Erachten der Steuervertheiler begründen, ist diese 
gleichfalls in der Kolumne für Bemerkungen zu rechtfertigen. 
S. 71. 
Jeder Einschätzung von in Kost und Lohn stehenden Privat-Dienern haben 
die Steuervertheiler in der für Bemerkungen bestimmten Kolumne der Rolle aus- 
drücklich beizufügen, wie hoch innerhalb der vom Gesetze (§. 70 des Gesetzes) fest- 
gesetzten Grenzen die Kost von ihnen arbitrirt worden sei. 
§. 72. 
In denjenigen Fällen, in welchen Auszüglern (. 71 des Gesetzes) ent- 
weder anstatt der vorbehaltenen besonderen Auszugsleistungen, oder auch weil solche 
bestimmte Auszugsleistungen überhaupt nicht festgestellt sind (vergl. §. 6 des Ge- 
setzes vom 26. April 1833 über Ernährungsverträge) von Seiten des Verpflich- 
teten nur Obdach, Beköstigung, Kleidung u. s. w. gewährt wird, ist der Geldwerth 
dieser Alimentation zu schätzen und, wenn solcher zu 50 Thalern jährlich oder 
darüber zu veranschlagen ist, als steuerpflichtig (§. 15, Ziff. 4 des Gesetzes vom 
18. März 1869) einzuzeichnen. 
Werden bedungene Auszüge von Eheleuten gemeinschaftlich bezogen und be- 
tragen dieselben für beide zusammen 50 Thaler oder darüber, so ist der Ehemann 
mit dem Werthe beider Auszüge einzuschätzen, da derselbe Nutznießer des Vermögens 
seiner Ehefrau und zur Bestreitung ihres Unterhalts verpflichtet ist, es wäre denn, 
daß die Ehefrau einen Theil des Auszugs für sich selbst vertragsmäßig besonders 
reservirt hätte. 
62“
        <pb n="458" />
        396 
8. 73. 
Pensionen aus Privatkassen sind zur zweiten Abtheilung einzustellen, 
wenn solche 50 Thaler oder darüber betragen (§. 15, Ziff. 4 des Gesetzes vom 
18. März 1869). 
§. 74. 
Die Gemeindevorstände haben die von den Steuervertheilern an sie zurück- 
zugebenden Schätzungslisten alsbald nach deren Rückgabe zwei Tage hindurch an 
einem in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machenden Orte auszulegen, und 
nach erfolgter Auslegung mit Zeugniß darüber, daß und an welchen Tagen solche 
stattgefunden habe, unverweilt beim Rechnungsamt einzureichen (§. 73 des Ge- 
setzes). Ist diese Einreichung innerhalb vier Tagen nach Ablauf der im §. 53 
für das Schätzungsgeschäft bestimmten Fristen nicht erfolgt, so hat das Rechnungs- 
amt diese Schätzungslisten durch einen Warteboten abholen zu lassen und sind 
außerdem die säumigen Gemeindevorstände nach Umständen in Einen bis Zehn 
Thaler Ordnungsstrafe zu nehmen. 
S. 75. 
Die Veröffentlichung des Orts und der Tage, wo und an welchen die Schätzungs- 
listen öffentlich ausliegen, ist als in ortsüblicher Weise erfolgt anzusehen, wenn sie in 
der im Artikel 56 der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Jannar 1354 vor- 
geschriebenen Weise (durch mündliche Bestellung, öffentlichen Anschlag oder Aus- 
ruf 2c.) geschehen ist. In denjenigen Städten, in welchen ein Nachrichtsblatt er- 
scheint, empfiehlt es sich, die Bekanntmachung außer in sonst ortsüblicher Weise, 
auch im Nachrichtsblatt zu veröffentlichen. In der Stadt Weimar hat biese Ver- 
öffentlichung jedenfalls auch in der Weimarischen Zeitung zu erfolgen. 
§. 76. 
Die Rechnungsämter haben die bei ihnen eingehenden Schätzungslisten nach 
Form und Inhalt unverweilt sorgfältig zu prüfen, auch insbesondere die Ein- 
schätzungen aus den verschiedenen Orten ihres Bezirks unter einander zu verglei- 
chen und nach Vorschrift des §. 72 des Gesetzes weiter zu verfahren. 
§. 77. 
Ergäbe sich dabei, daß Steuerpflichtige, oder daß hier in Betracht zu ziehende 
Erwerbsquellen des einen oder des andern bei der Verzeichnung oder bei der Ein- 
schätzung übersehen worden; oder fände sich, daß Personen mit eingezeichnet und 
auf ein Einkommen abgeschätzt seien, von welchem sie gesetzlich einen Beitrag zum 
II. Theil der Orts-Ouote entweder überall nicht, oder doch in diesem Gemeinde-
        <pb n="459" />
        397 
bezirke nicht zu leisten haben: so hat das Rechnungsamt im erstern Falle die sofort 
noch zu bewirkende Einzeichnung und Einschätzung zu verfügen, in dem letztern Falle 
dagegen die irrthümlich erfolgte Einzeichnung und Einschätzung zu streichen. 
8. 78. 
Dafern Beschwerden über unrichtige Schätzung Anderer von Steuerpflichtigen 
des Orts eingegangen sind, hat das Rechnungsamt die Reklamations -Kommission 
zu berufen (§. 73 des Gesetzes). Beschwerden, welche nach dem Zusammentritte 
der Reklamations-Kommission eingehen, bleiben unberücksichtigt. 
§. 79. 
Ueber die Zusammensetzung und Wahl der Reklamations-Kommission ist im 
§. 73 des Gesetzes das Nähere bestimmt. Dafern dem Bezirks-Ausschusse nicht ge- 
nügend bekannt sein würde, ob ein zu dieser Kommission zu wählendes Mitglied 
oder dessen Stellvertreter ausschließlich oder vorwiegend zu den Stenerpflichtigen 
des I. Theils der Orts-Quote gehört, ist zuvor bei dem zuständigen Rechnungsamte 
bezüglich der Steuer-Lokal-Kommission hierüber Auskunft einzuholen. 
Die Reklamations-Kommission, deren gewählte Mitglieder und Stellvertreter, 
wenn sie zur erstmaligen Thätigkeit berufen werden, durch den vorsitzenden Vor- 
stand des Rechnungsamts ebenso wie die Steuervertheiler (§. 59 des Gesetzes) ver- 
pflichtet werden, hat die Befugniß, nach ihrem Ermessen den Gemeinderath des be- 
treffenden Orts oder einzelne Sachverständige mit Gutachten über vorliegende Re- 
klamationen zu hören. 
S. 80. 
Sobald die einzelnen Schätzungslisten geprüft und soweit nöthig vervollstän- 
digt und berichtigt (§. 76), auch die eingegangenen Beschwerden (§. 78) in der 
vorgeschriebenen Weise erledigt und die Schätzungslisten, soweit solches nach den 
Beschlüssen der Reklamations= Kommission zu geschehen hat, abgeändert worden sind, 
oder wenn Beschwerden überhaupt nicht eingegangen sind, so sind diese Listen so- 
fort, jedenfalls aber bis zum fünfzehnten Februar jeden Jahrs den Orts- 
gemeindevorständen zur Pullikation zuzustellen. 
§. 81. 
Die Gemeindevorstände haben die Publikation alsbald nach Maßgabe der 
Vorschriften im §. 74 des Gesetzes vorzunehmen und sodann die Schätzungslisten, 
mit Publikations-Zeugniß versehen, binnen längstens acht Tagen an das Rechnungs- 
amt zurückzusenden. Die Tage, an welchen die Auslegung der Steuerrolle erfolgt, 
sind in gleicher Weise zu veröffentlichen, wie §. 75 bestimmt ist.
        <pb n="460" />
        398 
Würde ein Gemeindevorstand die Publikation oder die Rücksendung verzögern, 
so ist gleichmäßig zu verfahren, wie 8. 74 vorgeschrieben ist. 
§. 82. 
Bei Eröffnung der Entscheidung der Reklamations-Kommission über die von 
den Beitragspflichtigen rücksichtlich ihrer eigenen Einschätzung eingereichten Reklama- 
tionen (§§. 74, 75 des Gesetzes) haben die Rechnungsämter die Betheiligten über 
den Inhalt des §. 76 des Gesetzes zu belehren, hiernächst aber die etwa zeitig 
fortgestellten Reklamationen (§. 76 des Gesetzes) mit den überreichten Urkunden, so- 
wie mit den in der Sache ergangenen Akten an das Finanz-Departement Unseres 
Staats-Ministeriums sofort nach Ablauf der zehntägigen Frist berichtlich einzusenden, 
und dabei sowohl über die zeitige Einwendung der Reklamation, als über deren 
Grund sich gutachtlich zu äußern. 
§. 83. 
Reklamationen, welche erst nach Ablauf der gesetzlichen Nothfrist beim Rech- 
nungsamte eingereicht worden sind, sind von diesem ohne Weiteres zurückzuweisen, 
wogegen Reklamationen, welche der Vorschrift zuwider bei Unserm Staats-Ministerium 
unmittelbar angebracht werden, oder bei welchen der gesetzlich erforderliche Nachweis, 
oder das Erbieten zur eidlichen Bestärkung der Angaben fehlt, von dem Finanz- 
Departement Unseres Staats-Ministeriums ohne Weiteres zurückzuweisen sind. 
§. 84. 
Sind die in Folge der Entscheidungen über Reklamationen (§. 75 bis 77 des 
Gesetzes) etwa erforderlichen Abänderungen (§. 78 des Gesetzes) bewirkt, so haben 
die Rechnungsämter nunmehr die von dem Finanz-Departement Unseres Staats- 
Ministeriums festgesetzten Beträge des II. Theils einer jeden Orts-Quote — und 
zwar jede der beiden Abtheilungen dieser Quote besonders — auf die in der be- 
treffenden Steuerrolle enthaltenen einzelnen Individual -Steuer-Kapitale nach rich- 
tigem Verhältnisse zu vertheilen und den auszuwerfenden Jahres-Steuerbetrag (die 
Individual-Steuer-Quote) jedes Beitragspflichtigen, sowie die Pfennigzahl, welche 
für jeden Thaler des zu diesem Theile der Steuerrolle gehörigen Ortssteuer-Kapi- 
tals abzuentrichten ist, in die dazu bestimmte Kolumne des Entwurfs zur Steuer- 
rolle einzuzeichnen. 
§. 85. 
Vor allen Dingen sind zu diesem Ende die sämmtlichen in die Schätzungs- 
liste eingetragenen Schätzungssummen (Individual-Steuer-Kapitale) zu summiren, 
und es ist in der sich hiernach ergebenden Summe das gesammte Orts-Einkommen- 
steuer= Kapital dieses Theils darzustellen. Demnächst wird der ganze Betrag des
        <pb n="461" />
        399 
betreffenden Theils der Orts-Quote auf Pfennige reduzirt, in die so gefundene 
Pfennigzahl aber mit der Zahl der Thaler dividirt, welche dieser Theil des Orts- 
Einkommensteuer-Kapitals umfaßt. Das Produkt ergibt die Zahl der Pfennige, 
die von jedem Thaler dieses Orts-Einkommensteuer-Kapitals zu entrichten ist. 
Mit Hülfe der der Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1851 als 
Beilage H. beigedruckten Rechnungstafel (S. 415 flg. des Reg.-Bl. von 1851) 
und der dem Nachtrag zu dieser Verordnung vom 12. November 1862 als Bei- 
lage IV. beigefügten Ergäunzung derselben (S. 234 flg. des Reg.-Bl. von 1862) 
wird für jede einzelne, zum II. Theile der Orts-Quote eingeschätzte Person der Be- 
trag ihrer Jahres-Einkommen-Steuer (Individual-Steuer-Quote) in Thalern, Gro- 
schen und Pfennigen ausgeworfen, wobei immer nur bis auf Viertelpfennige herab- 
zugehen und ein nicht mit 4 theilbarer Bruch dergestalt auf einen solchen zu er- 
höhen ist, daß ein Pfennigbruch unter ¼ für einen Viertelpfennig, ein Bruch 
zwischen / und ½ für einen halben Pfeunig, ein Bruch zwischen 5 und ¾/¾ 
für dreiviertel Pfennige, ein Bruch über 3¾ endlich für einen ganzen Pfennig ge- 
rechnet wird. 
S. 86. 
Zuletzt werden auch die sämmtlichen Individual-Jahres= Steuerbeträge (Indi- 
vidual = Steuer-Quoten) summirt, deren Summe der Jahres-Steuer-Sollertrag zum 
II. Theil der Orts-Quote — bezüglich erster oder zweiter Abtheilung — von allen 
darunter begriffenen Individuen und Gegenständen ausspricht. 
§. 87. 
Es versteht sich und folgt aus der richtigen Anwendung der obigen Vorschrift 
(§. 86) von selbst, daß die Summe, welche die völlig berichtigte und abgeschlossene 
Rolle als Jahres-Steuer-Sollertrag des II. Theils der Orts-Quote ergeben muß, 
niemals geringer sein darf, als der Betrag der ausgeschriebenen Orts-Quote, 
daß aber jene Summe — zu Folge der Bestimmung, nach welcher bei dem Aus- 
werfen der Pfennigzahl, die von jedem Thaler des durch die Individual-Schätzung 
gefundenen Gesammt-Ortssteuer-Kapitals zur Aufbringung der Orts-Quote er- 
forderlich ist, Pffennig-Bruchtheile unter / für volle Viertelpfennige zu rechnen sind 
— nach Verhältniß sich in etwas erhöhen kann und, soweit durch Befolgung jener 
Bestimmung eine Erhöhung sich wirklich ergibt, sich nothwendig erhöhen muß. 
§. 88. 
Die vollendeten Entwürfe zu den Steuerrollen II. Theils erster und zweiter 
Abtheilung — zu denen das Formular unter F. (§. 47) beigefügt ist und welche 
bei den für jeden Gemeindebezirk besonders anzulegenden Akten der Rechnungsämter 
verbleiben — sind von den Rechnungsämtern in je zwei Reinschriften auszufer-
        <pb n="462" />
        400 
tigen, zu besiegeln und zu vollziehen. Das eine Exemplar davon ist von diesen 
Behörden sofort an die betreffenden Steuereinnehmer behufs der Steuererhebung 
auszuhändigen, das andere hingegen bis zum 31. März jedes Jahres an die 
Rechnungs-Revision des Finanz-Departements einzusenden, welche dasselbe nach er- 
folgter instruktionsmäßiger Prüfung auszuwerfen und mit Auswurfszeugniß zu ver- 
sehen hat. 
Rechnungsämter, welche diese Frist nicht einhalten, verwirken eine Ordnungs- 
strafe von zwei Thalern bis zu zehn Thalern und haben überdem zu gewärtigen, 
daß die Rollen durch Warteboten bei ihnen abgeholt werden. 
§. 89. 
Eine Aenderung des Sollertrags der Einkommensteuer II. Theils erster Abthei- 
lung findet im Laufe des Jahres für das zweite Semester jeden Jahres nicht statt. 
Dagegen findet eine Aenderung des Sollertrags der Einkommensteuer II. Theils 
zweiter Abtheilung für das zweite Semester in Folge vorkommender nachträglicher 
Einschätzungen (§. 80 des Gesetzes) und in Folge von Abgängen, welche in der 
ersten Jahreshälfte vorgekommen sind (§. 81 des Gesetzes) statt. 
§. 90. 
Ueber die nachträglichen Einschätzungen zu den Steuerrollen II. Theils zwei- 
ter Abtheilung für das zweite Semester jedes Jahres (§. 80 des Gesetzes) sind von 
den Rechnungsämtern und Steuer-Lokal-Kommissionen Zugangslisten nach dem 
G. Sbeiliegenden Formular G. in doppelten Exemplaren anzufertigen, wovon bis zum 
fünfzehnten August jedes Jahres das eine, oder statt dessen eintretenden Falls 
ein Vakat-Schein, an die Rechnungs-Revision des Finanz-Departements zur in- 
struktionsmäßigen Prüfung und Feststellung einzusenden, das andere Exemplar aber 
an die betreffenden Steuereinnehmer unmittelbar zur Erhebung der Steuer ab- 
zugeben ist. 
Die zum Zwecke dieser Zugangslisten aufgestellten Schätzungs-Verzeichnisse sind 
von den Gemeindevorständen, mit Vermerk über die erfolgte zweitägige öffentliche 
Auslegung (§. 84 des Gesetzes) versehen, bis zum fünfzehnten Juli jedes Jahrs 
bei dem Rechnungsamte einzureichen, welches wegen pünktlicher Einhaltung dieser 
Frist die nöthige Einleitung zu treffen, die Listen sofort zu prüfen, soweit nöthig 
zu berichtigen, und sodann zur vorschriftsmäßigen Publikation (§. 84 des Gesetzes) 
an die Gemeindevorstände schleunigst zurückzugeben hat. 
Die publizirten Einschätzungslisten sind hiernächst von den Gemeindevorständen 
alsbald mit darauf zu setzendem Zeugnisse, an welchen Tagen die Publikation er- 
folgt ist, an das Rechnungsamt zurückzugeben.
        <pb n="463" />
        401 
Im Uebrigen ist rücksichtlich dieser Zugangslisten und der zu denselben erfolg- 
ten Einschätzungen in gleicher Weise zu verfahren, wie im Betreff der zu Anfang 
des Jahres aufzustellenden Schätzungslisten (§§. 72 bis 77, 84 des Gesetzes und 
§§. 74 bis 78, 80 flg. dieser Verordnung). 
§. 91. 
Hinsichtlich derjenigen Beitragspflichtigen des II. Theils zweiter Abtheilung, 
welche den Ort ihres bisherigen Aufenthalts in der ersten Hälfte des Jahres ver- 
lassen haben oder, ohne Erben zu hinterlassen, welche das von dem Verstorbenen 
betriebene Geschäft oder Gewerbe im Orte fortsetzen, mit Tode abgegangen sind, 
ist von der Steuereinnahme jedes Orts, auf dem Grunde der von dem Ge- 
meindevorstande an dieselbe zu gebenden Notizen über diese Personen, eine Ab- 
gangsliste für das zweite Semester jedes Jahrs nach dem beigefügten Formulare 
H. aufzustellen, eintretenden Falles eine Ausfallbescheinigung auszufertigen. 
Diese Abgangsliste ist mit genauer Angabe der Nummer, des Namens, des 
Steuer-Kapitals und des Jahres-Steuerbetrags, womit jeder abgehende Steuer- 
pflichtige in der betreffenden Steuerrolle sich eingetragen befindet, dem Gemeinde- 
vorstande zur Beifügung seiner Bescheinigung über den Grund des Steuerabgangs 
vorzulegen und sodann — oder eventuell der Ausfallschein — bis ersten August 
jedes Jahres an das Rechnungsamt abzugeben, und von diesem ebenso wie die Zu- 
gangslisten (§. 90) bis zum fünfzehnten August jedes Jahres an die Rechnungs- 
Revision des Finanz-Departements einzusenden. 
Die Rechnungs-Revision hat die Abgangslisten zu prüfen und in gleicher 
Weise wie die Zugangslisten (§. 90) unter Berücksichtigung der zugehenden und 
abfallenden Steuer-Sollerträge mit Feststellungsvermerk zu versehen und sodann 
diese Abgangslisten, bezüglich die Ausfallscheine bis zum ersten September an 
die Rechnungsämter zurückzusenden, welche dieselben nach vorheriger Anmerkung der 
einzelnen Abgänge zu den bei ihren Akten befindlichen Jahres = Steuerrollen, an die 
betheiligten Orts -Steuereinnahmen zur Kenntnißnahme und um die Erhebung und 
Abgewährung der Steuer entsprechend zu bewirken, ungesäumt gelangen zu lassen 
und nach deren Rückgabe zu ihren Akten zu nehmen haben. 
Sind in einem Orte für die zweite Jahreshälfte weder Abgänge noch Zu- 
gänge zu verzeichnen gewesen, so bedarf es einer erneuten Feststellung des Orts- 
Steuer-Sollertrags und einer Benachrichtigung der Orts-Steuereinnahme nicht. 
§. 92. 
Personen, welche im Privatdienste solcher Herrschaften siehen, die sich nur 
zeitweis unter Begründung eines eigenen Hauswesens im Orte aufhalten (§. 50, 
63 
–
        <pb n="464" />
        402 
Ziffer 2, al. 2), sind in dem Falle, wenn sie bereits für das erste Semester an 
einem andern Orte des Inlandes geschätzt sind, in die Zugangsliste (§. 90). nicht 
mit einzuzeichnen und nicht zu derselben einzuschätzen, ebensowenig aber auch, wenn 
dieselben in der ersten Hälfte des Jahres ihren Herrschaften zum nur zeitweisen 
Aufenthalte in einen andern Ort des Inlandes gefolgt sind, in die Abgangsliste 
(5. 91) aufzunehmen. 
§. 93. 
Alles, was in den vorstehenden Paragraphen von den Rechnungsämtern 
geordnet oder sonst gesagt worden, gilt ganz in der nämlichen Weise auch von den 
Großherzoglichen Steuer--Lokal-Kommissionen. 
S. 94. 
Unserm Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, bleibt vorbehalten, 
den Rechnungsämtern und Steuer-Lokal-Kommissionen und durch diese den Ge- 
meindevorständen und Steuervertheilern noch weitere etwa nöthige Vorschriften im 
Wege der Instruktion zurertheilen. 
§. 95. 
Gegenwärtige Verordnung tritt an die Stelle der Ausführungs-Verordnung zu 
dem Gesetze über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. November 1851 und 
der Nachträge dazu vom 6. Juni 1856, vom 15. Januar 1857, vom 11. No- 
vember 1857, vom 9. November 1859, vom 9. Januar 1860, vom 12. No- 
vember 1862, vom 9. November 1864 und vom 23. August 1865. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 19. November 1869. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes vom 19. März 
1869 über die allgemeine Einkommensteuer 
betreffend.
        <pb n="465" />
        403 
Beilage 4. 
Der Unterzeichnete (die Unterzeichnete) erklärt hiermit, daß er (sie) vom 
1. Januar 1870 an ein steuerpflichtiges jährliches Diensteinkommen (ein jährliches 
Wartegeld, eine jährliche Pension, eine jährliche Remuneration) von Sechshundert 
Thalern und zwar 
500 Thaler an baarer Besoldung, 
40 . Dienstwohnung nach dem Anschlage, 
60 so hoch veranschlagten Accidental-Bezügen, 
JSumma uts. " 
aus der Großherzoglichen Besoldungs= und Pensions-Kasse (aus Großherzoglicher 
Hof-Kasse, aus der Großherzoglichen Rechnungsamts-Kasse, aus der hiesigen Ge- 
meindekasse, aus der Kasse der Weimarischen Bank, aus der Sparkasse zu N. N. 
u. s. w.) zu beziehen hat. 
Weimar, am 6. Januar 1870. 
  
Bemerkung. 
Bei der Fatirung von Diensteinkommen, Wartegeldern, Pensionen, Remune- 
rationen u. s. w. sind die §§. 22 bis 25 des Gesetzes vom 19. März 1869 
und §§. 4 bis 11 der Ausführungs-Verordnuug vom 19. November 1869 zu 
beachten. 
63“
        <pb n="466" />
        404 
Beilage B. 
Der Unterzeichnete hat jährlich im Orte N. N. an Frucht-, Geld-, auch son- 
stigen Erb-Zinsen und Lehngefällen zu beziehen, und zwar: 
  
Bestandtheile an grundherrlichen Geld= oder Natural-Gefällen, 
Geldbetrag in 
  
  
  
  
auch Lehngeldern und Lehnwaaren. Landeswährung. 
Thlr. Sgr. öf. 
1. Jan Weizen, 1 Mltr. 5 ** — 293114 biter . 7192 
2.-Kokn,3 KGWIIIJ--64,«. 12215k 
3. - Gerste, 3 - LEILE 71V0 2 
4. - 5 Fu uld. — 1542,21 - 13 13 81 
5. - —— 10 gi 28 Gnaden 5 Pf. fränk 7|18 10 
6. . Gänsen, 20 Stück à 9 Be- — # fränl. 816 11 
7. . Hühnern, 0 4 3 3 5 4 2 
8. Sommer= und Michels- ahnen, 10 St. à 1 ##. 4 ar. srant — 25 8 
9. „Eiern, 12 Schock à 8 Btz. fränk.. 4 17 1 
10 Butter, 3 Pfd. à 2 Btz. 2 Kr. fränk. . —10I3i 
Alles nach Inhalt der Grundbücher (Erbzinsbücher, gbe Measer 
11 An Lehngeldern, zu 5 vom Hundert, nach einem zehnjährigen Durchschnitte, 
laut des angelegten Auszuges aus den Rechnungen von den Jahren 
1860 bis 1869 einschließlich, 72 F. 6 Be. 3 Kr. frant. oder 90 dt. 
38 Kr. rhn. — 1 
120 7| 5s 
Mit dem Bezuge der verzeichneten Erbzins= und Lehn-Gefälle ist folgender 
jährlicher Aufwand verbunden: " 
1. Jan Besoldung dem Lehnsschuldheißen, und zwar: 
4 Maas Kornaltenn. — 83,6 - . 1262z 
4-·HaferGet-naß-. 83 .. . — 22 5s 
1 Fl. fränk. oder 1 Fl. 15 Kr. rhn. an Ge0 . —215 
2BhfrankfurdtefreteAyungamEkbzms Einnahmetage demselben —5 8 
2. Rückgebühren, den Frucht= btbeins- Zensiten 6 Bb frant. laut der 
einschl. Rechnung — 7 61 
  
  
  
S###s 
  
3 23 4
        <pb n="467" />
        405 
Vergleichun g. 
120 Thlr. 7 Sgr. 53¾/ Pf. jährlicher Betrag der vorverzeichneten Erbzins- 
und Lehn-Gefälle. 
an mit dem diesfallsigen Bezuge verbundenen Auf- 
wande. 
116 Thlr. 14 Sgr. 11¼ Pf. Ertrag. 
3 - 23 2 4½ l 
Nach Inhalt der einschlagenden Grundbücher (Erbzinsbücher) und Rech- 
nungen der Wahrheit gemäß verzeichnet. 
N. Nabm 1870. 
Bemerkung. 
Bei der Fassion von grundherrlichen Gefällen sind die Bestimmungen im 
§. 26 des Gesetzes vom 19. März 1869 zu Grunde zu legen, worauf vom 
Rechnungsamte nach §§. 52. 53 desselben Gesetzes weiter zu verfahren ist.
        <pb n="468" />
        406 
Beilage C. 
  
Nummer. 
Betrag 
des 
Zinseinkommens. 
Thlr. Sogr. 
Vl. 
Name des Schuldners, Betrag des Kapitals und sonstige 
Bemerkungen. 
  
36 
40 
24 
20 
32 
40 
60 
26 
35 
15 
20 
Adam Haskarl in Guttdorf, von 900 Thalern Kapital, laut Konsens- 
Urkunde vom 1. Mai 1851 mit 5 Prozent verzinslich. 
Rittergutsbesitzer Ebert in Hofheim, von 1000 Thalern Kautions- 
Kapital, laut Urkunde vom 12. Januar 1862, mit 4 Prozent ver- 
zinslich. 
Karl Maurer in Rebburg, von 2000 Thalern laut Hypotheken-Schein 
vom 13. September 1863; dieses Kapital ist im Konkurs und 
wirft seit vier Jahren keine Zinsen ab. 
Ankon Herfort zu Ahlstedt, von 200 Thalern laut Handschrift vom 
16. April 1868 mit 4½ Prozent verzinslich. . 
von700ThalerninGroßherzoglichSächfischenStaatsiSchuldfcheinen 
der Anleihe vom 1. März 1846 Serie A Nr. 70 à 500 Thaler, 
Serie C Nr. 200 und 201 à 100 Thaler, mit 3½ Prozent ver- 
zinslich. 
von 500 Thalern in 5 Stamm-Aktien der Thüringischen Eisenbahn 
à 100 Thaler unter Nr. 620 bis incl. 624, mit 8 ½ Prozent 
Dividende. 
von 800 Thalern in Prioritäts-Obligationen derselben Eisenbahn 
(Angabe der Stückzahl mit Bezeichnung nach Littern und Nummern 
der Kapital-Beträge und des Zinsfußes, ähnlich wie unter Ziffer 5). 
an 70 Gulden süddeutsche Währung von 1750 Gulden dergleichen 
in 7 Aktien der Mainz--Ludwigshafener Eisenbahn= Gesellschaft à 
250 Gulden (wie unter Ziffer 5) mit 7½ Prozent Dividende. 
an 00 Gulden Oesterreichischer Währung von 3000 Gulden dergleichen 
in 15 Prioritäts-Obligationen der Oesterreichischen südlichen (Lom- 
bardischen) Staatsbahn à 200 Gulden (wie unter Ziffer 5) mit 
3 Prozent in Silber verzinslich. 
an 40 Gulden Oesterreichischer Währung von 1000 Gulden Oester- 
reichischer Silberanleihe (wie unter Ziffer 5) mit 5 Prozent in 
Silber verzinslich. 
JB. Nach Abzug von 20 Prozent Koupon-Steuer bleiben noch 
mehr als 4 Prozent Zinsen vom Nominal-Werthe übrig. 
von 2000 Gulden Oesterreichischer Währung in 8 Stück Obligationen 
der 1854r Oesterreichischen Prämien = Anleihe à 250 Gulden (wie 
unter Ziffer 5) zu 4 Prozent in Papier verzinslich, bei 82½ 
Prozent Börsen-Kours des Papiergeldes zur Zeit der Aufstellung 
dieser Fassion und nach Abzug von 20 Prozent Oesterreichischer 
KouponSteuer. 
  
  
  
  
  
Latus I.
        <pb n="469" />
        407 
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
des Name des Schuldners, Betrag des Kapitals und sonstige 
Nummer. Zinseinkommens. Bemerkungen. 
Tblr. Egt. VPf. 
12 56 20 — Jan 40 Dollars von 1000 Dollars in 2 Obligationen der Vereinigten 
Staaten von Nordamerika à 500 Dollars (wie unter Ziffer 5) 
mit 6 Prozent verzinslich. 
13 141 20 — Jan 100 Dollars von 2500 Dollars in 5 Prioritäts-Obligationen 
T der Fort-Wayn and Chicago-Eisenbahn in Nordamerika à 500 
Dollars (wie unter Ziffer 5) mit 7 Prozent verzinslich. 
JB. Auch bei einem Gold-Kours von 130 zur Zeit der Auf- 
stellung dieser Fassion bleiben noch mehr als 4 Prozent Zinsen 
vom Nominal-Werthe übrig. 
14 8 — — Ldon 200 Thalern in 5 Stück Kurhessischen 40 Thaler-Loosen (wie 
unter Ziffer 5) bei 4 Prozent dem Tilgungsplan zum Grunde lie- 
6 genden Zinsen. 
15 — — — dvon 90 Thalern bei hiesiger Sparkasse angelegt. 
Jh. Sind steuerfrei nach §. 15 Ziffer 6 des Gesetzes vom 
18. März 1869. 
16 1 15 — von 50 Thalern bei der Sparkasse zu Gotha, laut Einlagebuch, mit 
3 Prozent verzinslich. 
17 125)— — Leib. Rente der Preußischen Renten-Anstalt. 
3322 —. Latus 11. 
322 111 — Latus I. 
655 — Summa. 
N. N. den 1870. 
Christian Gutbach. 
Aufschrift. 
In den in dieser verschlossenen Fassion speziell verzeichneten Renten-Beträgen beziehe ich 
ein steuerpflichtiges jährliches Einkommen von 655 Thalern 6 Sgroschen Landeswährung. — (Die 
von mir früher eingereichte RentenFassion erlischt hierdurch.) 
N. N. den 
Bemerkungen. 
Bei der Fatirung von Kapital- und Leib-Renten sind die Vorschriften in §§. 27 bis 34 
des Gesetzes vom 19. März 1869 und in den §8§. 12 bis 17 der Ausführungs-Verordnung vom 
19. November 1869 zu beachten. 
1870. 
Christian Gutbach.
        <pb n="470" />
        <pb n="471" />
        409 
Beilage D. 
N. N. (Name des Ortes.) 
Stenerrolle 
für den ersten Theil der Orts-Quote 
auf die Jahre 1872, 1873 und 1874. 
64
        <pb n="472" />
        410 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nummer Bezeichnung Stener · Kapital 
des Dienß "1 Ein- 
Aame. Standes, Dienst- lead kommen 
fort- des .. Pensions-von 
l b 6 verhältmisses 2c. Ein. Grund- 
aufende Hauses. kommen.]Renten. 
1. 2. JFriedrich Weißhaupt Justiz-Amtmann 1000 — 
2. 4. Wilhelm Friedrich Blau Amts-Aktuar 600 — 
Ausschußmitglied der 50 — 
Sparkasse 
3. 4. JWilhelmine Blau. Rentiere — — 
4. 6. August Förster Pensionirter Registrator 320 — 
5. 17. Ludwig Rößner Pensionirter Amtsdiener 40 — 
6. 18. Johanna Räbel Amts-Physikus-Wittwe 70 — 
7. 24. Gottlob Schwarz Nachtwächter 14 — 
8. 26. Eduard von Falkenstein Rittergutsbesitzer — 345 
9. 25. Marie Hempel ledig — — 
Summa des Steuer-Kapitals am — — — 
1. Januar 1872.
        <pb n="473" />
        411 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
in Thalern. 
Ein- 
kemmen Oefamm. Bemerkungen. 
don 
Kopital- Betrag. 
Renten. 
75 1075 Offene Fassionen Blatt 12 und 75 der Akten. 
** 650 Fassionen Bl. 16 und 43 d. A. 
240 240 Verschlossene Fassion über 240 Thaler 10 Silbergroschen 6 Pfennige. Nr. 1 des Verzeichnisses. 
— 320 Fassion über 320 Thaler 20 Silbergroschen. Bl. 34 d. A. 
12 12 Ist rücksichtlich der Pension gesetzlich steuerfrei (S. 15 Ziffer 5 des Gesetzes vom 18. März 
1869. · 
Offene Fassion der Kapital-Rente Bl. 77 d. A. 
— 70 Fassion Bl. 35 d. A. (nämlich 40 Thaler aus der Pensions-Kasse für Witwen und Waisen 
der Medizinal-Personen und 30 Thaler als Physikus-Witwe.) 
— — Steuerfrei, weil er Über 60 Jahre alt ist, nach §. 15 Ziffer 4 des Gesetzes vom 18. 
März 1869. - . 
436 78 Fassionen Bl. 13 d. A. und Nr. 2 des Verzeichnisses. 
50 50 Versiegelte Fassion über 50 Thaler 13 Silbergroschen 6 Pfennige lauf. Nr. 3 des Verzeichnisses. 
— 3198 
N. Nan 4872. 
Großherzoglich Sächsisches Rechnungsamt. (Steuer-Lokal-Kommission.) 
N. N. 
(Slegel.) 
  
  
64°
        <pb n="474" />
        <pb n="475" />
        413 
Beilage E. 
N. N. (Name des Ortes.) 
Abgangs- und Zugangs-Tiste 
Steuerrolle für den ersten Theil der Orts-Quote 
auf das Halbjahr 
vom 1. Juli 1872 bis 31. Dezember 1872.
        <pb n="476" />
        Nummer Zugang an 
IJr Z Gesammt11– — 
# Bezeichnung 6 cint 
fortlau- abgan Dienst= Einkommen 
fende des N a m e. des Standes, an und von 
der Dienstver hältnisses ꝛc. Vensions-= 
Steuer Hauses. swer hältnis Kapital. Ein- Grunb- 
rolle. kommen. Renten. 
1. 2. Friedrich Weißhaupt. Pensionirter Justiz- 1075 720 — 
Amtmann. 
2. 4. Wilhelm Friedrich Blau. Amts-Aktuar, Aus- 
schußmitglied der 650 — — 
Sparlasse. 
3. 4. Wilhelmine Blau. Rentiere. 240 — — 
8. 26. Eduard von Falkenstein. Rittergutsbesitzer. 781 — 345 
9. 26. Marie Hempel. ledig. 50 — — 
10. 2. Gustav Richter. Justiz-Amtmann, — 1000 — 
Sparkasse-Aus- 50 
schuß-Mitglied. 
11. 21. Friedericke Haupt. Rentier-Witwe. — — — 
12. 26. Karl Sturz. Maurermeister. — — — 
Summa Abgang 2796 — —
        <pb n="477" />
        416 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Steuer-Kapital. 
inmmen Gesammt-- Bemerkungen. 
Kapital. betrag 
Renten. #in Thalern. 
75 795 Pensionirt am 15. April 1872. 
Fassion über die Pension Bl. 19 d. A. 
Am 1. Mai 1872 gestorben. 
— — hat sich nach N. N. gewendet. 
346 691 Erneute verfiegelte Kapital-Renten-Fassion, lauf. Nr. 4 des Verzeichnisses. 
66 66 Offene Fassion über Thir. 18 Sor. 9 Pf. als Zugang zu 
6 bisherigem Bestand Bl. 30 d. UA. 
— 1050 Angestellt am 1. Mai 1870. Fassion Bl. 21 d. A. 
360 30%0%0 Hetzs sich de * JN. hierher gewendet. Versiegelte Fassion über 360 Thlr. 27 Sgr. 6 Pf. 
Nr er 
16 i6 leut laut offener Fossion über 16 Thir.: 21 ESar. vBi. 32 b. A. 
— 2978 Summa Zugang. 
3198 Steuer-Kapital von laufender Nr. 1 bis 9 am 1. Januar 1872. 
6176 Hiervon 
2796 Abgang am 1. Juli 1872. 
3380 Summa des Steuer-Kapitals am 1. Juli 1872. 
N. N. am 18. Juli 1872. 
Großberzoglich Sächsisches Rechnungsamt. 
(Steuer-Lokal- Kommission.) 
  
  
  
  
(Siegel.) (N. N.)
        <pb n="478" />
        <pb n="479" />
        417 
Beilage F. 
N. N. (Name des Ortes.) 
Stenerrolle 
für den II. Theil der Orts-Quoten im Betrage von 
Thlr. Sgr. 
Thlr. Sgr. 
Pf. erste 
Pf. zweite 
1 Abtheilung 
für das Jahr 198 
Nach in ortsüblicher Weise vorausgegangener 
Bekanntmachung hat gegenwärtige Stenerrolle 
während der zwei Tage: 
d. J. in Gemäßheit des §. 73 des Gesetzes 
über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. 
März 1869 zur Einsicht aller Steuerpflichtigen 
öffentlich ausgelegen. 
Der Gemeindevorstand. 
(Siegel.) N. JN. 
Gegenwärtige Stenerrolle ist nach orts- 
üblicher öffentlicher Bekanntmachung während 
der fünf Tageeeeeeeee d. J. 
nach Maßgabe des §. 74 des Gesetzes über die 
allgemeine Einkommenstener vom 19. März 
1869 ordnungsmäßig publizirt worden. 
Der Gemeindevorstand. 
(Siegel.) N. N. 
65
        <pb n="480" />
        418 
Grundbe sitz. 
2 
7 
7 
a 
Fliche Arthland. Wiese. Garten. Sonstiger 
Des Hauses 
2 
— 
— 
2 
— 
G□t 
  
(im 
Summe der Jahressteuer-Kapitalien 
(Unterschrift des Gemeindevorstandes.) (Unterschriften der Steuervertheiler.) 
(Siegel.) (Siegel.)
        <pb n="481" />
        Bemerkungen. 
erwirbt unter 15 Thaler; 
10 
f 
eine Tochter über 18 
einen 
(Siegel.) 
Erste Abtheilung. weite Abtheilung. 
st h 9 E heilung Vierteljabres= 
Jahresbetrag der Jahresbetrag der der 
Steuer nach beider 
Plennigen] Steuer. Pfennigen 
vom Thalens vom T Abtheilungen. 
Vierreljahr. 
419 
Zahlung.
        <pb n="482" />
        <pb n="483" />
        421 
Beilage 6. 
N. N. (Name des Ortes.) 
Zugangs - Tiste 
zur 
Steuerrolle für den II. Theil der Orts-Quote 266 Abtheilung 
für das II. Halbjahr 18.9 
über die nachträgliche Einschätzung des Jahres-Einkommens solcher Personen, welche 
im Laufe des I. Halbjahrs 18.. in den Ort eingezogen oder durch einen neu 
begründeten Erwerbsstand daselbst steuerpflichtig geworden sind. 
Nach ortsüblicher Bekanntmachung hat diese Gegenwärtige Zugangs-Liste ist a.# 
Liste . .. . . . .. und in Gemäß= d. J. nach Maßgabe des §. 74 des Gesetzes über 
heit des §. 73 des Gesetzes über die allgemeine die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März 
Einkommensteuer vom 19. März 1869 zur Ein= 1869 ordnungsmäßig publizirt worden. 
sicht aller Steuerpflichtigen öffentlich ausgelegen. 
.. ... an Der Gemeindevorstand. 
Der Gemeindevorstand. (Siegel.) N. N. 
(Slegel.) N. N.
        <pb n="484" />
        422 
  
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nummer Schätzung. 
fort- Geschäfts- Jahres- · 
laufende des. Namen. Bezeichnung. Steuer. Bemerkungen. 
der Kapital 
Steuer- Hauses. na 
rolle. Thalern. 
6. c 8. Emil Blau. Gesell. 60 Kost 40 Thlr. 
30. a 14. Karl Kalkof. Tischler. 80 von N. N. übergesiedelt. 
b. Marie Bürgel. Magd. 50 Kost 30 Thlr. 
31. 15. Otto Menge. Tagelöhner. 60 
32. 24. Moritz Elle. desgleichen. 65 am 1. Juni eingezogen. 
Summe des Zugangs für das II. Halbjahr 315 
N. X. am 8. Juli 18... 
  
Unterschriften des Gemeindevorstandes und der Steuervertheiler. 
N. J. 
(Gemeindesiegel.) 
N. J. 
N. N.
        <pb n="485" />
        Geleistete 
  
  
Jahresbetrag der Vierteljahres-Betrag Zahlung. 
Steuer. 
. der 
zu Pfennigen St III. IV 
euer. · 
vom Thaler. Viertel= Viertel- 
jahr. jahr. 
Thlr. Sgr. Pf. Thlr. Sgr. Pf. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Großberzoglich Sächsisches Rechnungsamt. 
(Steuer-Lokal-Kommission.) 
(Siegel.) N. N.
        <pb n="486" />
        <pb n="487" />
        Beilage H. 
N. N. (Name des Ortes.) 
Abgangs-Liste 
Steuerrolle für den II. Theil der Orts-Quote 2te Abtheilung 
für das II. Halbjahr 18. 
über den Abfall der Erwerbs-Kapital- und Steuer-Ansätze derjenigen Personen, welche 
im Laufe des ersten Halbjahres 18. den Ort verlassen haben, oder ohne Hinter- 
lassung von Erben, welche das vom Verstorbenen betriebene Geschäft oder Gewerbe 
in dem Orte fortsetzen, mit Tode abgegangen sind. 
Daß die in gegenwärtiger Abgangs-Liste unter 
„Begründung des Abgangs“ angeführten Sach- 
verhältnisse wirklich bestehen, wird andurch be- 
schelnigt. 
Der Gemeindevorstand. 
(Siegel.) N. JN. 
Bemerk. Auf dem Grunde der von dem Gemeindevorstande zu machenden Angaben ist die 
Liste von dem Orts- Steuereinnehmer anzufertigen und zu unterzeichnen. Die betreffenden Abfälle 
sind nach Nummer, Name, Steuer-Kapital und Jahres-Steuerbetrag genau aus der Steuerrolle 
auszuziehen. Bei etwaigem Verzug hat der Steuereinnehmer die Abgabe der fraglichen Notizen 
oder wenn kein Abfall vorgekommen, die Ausfertigung eines Ausfallscheins bei dem Gemeindevor- 
stande in Erinnerung zu bringen. 
66
        <pb n="488" />
        426 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nummer Schätng. Jahresbetrag der 
Geschäfts Steuer 
fort- e - t ; 
laufende des Namen. Bezeichnung 9 * zu Pfennigen 
er · apita vom Thaler. 
Steuer= Hauses. nach 
rolle. Thalern. Thlr. Sgr. Pf. 
6. b.. S½ Wilhelm Strehmer. Gesell. 60 
15. b. 10. Friedrich Feldmann. Maurergesell. 70 
16. 10. Martin Helfer. Wundarzt. 150 
17. 11. Ernst Gottlieb Richter. Literarische Geschäfte. 140 
Summe des Abgangs für das II. Halbjahr 18 40 D 
Abschluß für das II. Halbjahr 18. 
Orts-Steuer-Kapital 2c. für das I. Halbtahhr 8440 
Abgang wie vorstehend... 420 
bleiben 8020 " 
Zugang für das II. Halbjahr, laut Zugangslisst 315 D 
Summe des Orts-Steuer-Kapitals und des Steuer-Soll.Ertrages 
für das II. Halbjahr 18... . 8335 1 
Quartal-Termins-Betrag der Steenr .... — 1 
N. Nany ... . ... 
Großberzoglich Sächsisches Rechnungsamt. 
(Stener-Lokal- Kommission.) 
(Siegel.) 
N. N.
        <pb n="489" />
        427 
  
Begründung des Abgangs. 
  
hat den Ort verlassen. 
  
im Monat Mat gestorben. 
  
hat sich nach N. N. gewendet. 
  
ist gestorben. 
  
Aufgestellt 
N. N. am 15. Juli 18. 
(unterschrift des Orts-Steuereinnehmers.) 
66“
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        <pb n="491" />
        Alphabetisches Register 
zu den Gesetzen 
über die Steuerverfassung des Großherzogthums, 
über die allgemeine Einkommensteuer 
und 
zu der Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer.
        <pb n="492" />
        Erklärung der Abkürhungen. 
“* V. bedeutet Gesetz über die Steuerverfassung, 
t. „ Gesetz über die allgemeine Einkommenstener, 
2. V. » Ausführungs-Verordnung. 
A. 
Abgaben, welche neben den Steuern fombestehen St. V. §. 3. 
Ablehnungsgründe für Reklamations -Kommissions-Mitglieder E. St. §. 73. 
für Steuervertheiler E. St. §. 58. 
Abschätzung s. Einschätzung. 
Ab- und Zugänge, zu den Steuerrollen II. Theils E. St. §§. 79—81. 
Ab- und Zugangslisten, zur Steuerrolle I. Theils E. St. §. 51. A. V. 88§. 32—35. 
zur Steuerrolle II. Theils E. St. §. 84. A. V. 88. 90—92. 
Accessisten, haben ständige Remunerationen zu fatiren A. V. §. 5. 
Accidenzien s. Dienst= Emolnmente. 
Aerzte, deren Einkommen zu schätzen A. V. S. 62. 
Akademie Jena s. Universität. 
Aktien, deren Dividenden zu fatiren E. St. 88. 28—30. 
Aktien = Institute, haben ihre jährlichen Reinerträge zu fatiren E. St. §. 33. 
Tantiemen von denselben sind zu fatiren A. V. S. 5 
Aktiv-Kapitale s. Zinsen. 
Allgemeine Einkommensteuer s. Einkommensteuer. 
Almosen-Perzipienten, frei von Einkommensteuer St. V. §. 15. 
Amts-Physiker und Amts-Chirurgen haben ihre Besoldung zu fatiren A. V. §. 62. 
Amtssiegel, Besiegelung der Steuerrollen und Ab- und Zugangs-Listen mit demselben A. V. 
88. 29. 33. 88. 90. 
Verschließung von Fassionen mit demselben E. St. 8. 47. 
Anhang zu dem Schätzungsverzeichnisse A. V. 8. 51. 
Anschlag, öffentlicher, bei Auslegung der Schätzungslisten A. V. 8. 75. 
Anstalten, öffentliche, deren Begriff A. V. 8. 4. 
Anwälte, deren Einkommen zu schätzen A. V. 8. 62.
        <pb n="493" />
        431 
Arbeiter, an welchem Orte solche in die Schätzungsliste einzuzeichnen sind A. V. 8. 50. 
deren Schätzung E. St. §. 70. 
Wechsel des einkommensteuerpflichtigen Verhältnisses derselben im Orte E. St. §. 82. 
Arbeitsherren, deren Steuerhaftpflicht für ihre Arbeiter E. St. §. 83. 
Archiv-Gebühren, zu fatiren A. V. 8. 8. 
Anditoren, haben ständige Remunerationen zu fatiren, A. V. §. 5. 
Aufeuthalt, wesentlicher, A. V. §. 50. 
Aufwände für den Lebensunterhalt, bei der Schätzung nicht zu kürzen E. St. §§. 62. 66. 
wegen des Gewerbebetriebs, bei der Schätzung zu kürzen E. St. 88. 62. 66. 
Ausfallschein, zur Steuerrolle I. Theils A. V. S. 33. 
zur Steuerrolle II. Theils A. V. S. 90. 
Ausruf, bei Auslegung der Schätzungslisten A. V. 8. 75. 
bei Publikation derselben A. V. S. 81. 
Auszüge, landwirthschaftliche, deren Schätzung, zum II. Theile E. St. S. 71. A. V. S. 72. 
unter 50 Thlr. steuerfrei, St. V. §. 15. 
unterliegen im Allgemeinen der Einkommensteuer St. V. S. 13. 
Auszügler, deren Einzeichnung in das Schätzungs-Verzeichniß A. V. §S. 49. 
B. 
Bahnhofswächter, in welchen Fällen solche zu fatiren haben A. V. §. 6. 
Banken, gehören zu den öffentlichen Anstalten A. V. S. 4. 
haben ihre jährlichen Reinerträge zu fatiren, E. St. §. 33. 
Befreiungen s. Einkommenstener und Stenerbefreiungen. 
Begräbnißplätze, frei von Grundsteuer St. V. 8. 4. 
Beholzigungsrechte, deren Berücksichtigung bei der Schätzung A. V. S. 60. 
Behörden s. Stenerbehörden. 
Bemerkungs- Spalte der Schätzungslisten, was darin anzugeben A. V. S. 48. 
Berg-, Salz= und Hütten-Werke s. Gewerbsanstalten. 
Beschwerdeführung über unrichtige Einschätzung Anderer E. St. §. 73. A. V. S. 78. 
Besoldung s. Diensteinkommen. 
Besoldungs-Tabellen der Geistlichen und öffentlichen Lehrer, bei der Fatirung zu Grunde zu legen 
E. St. 8. 22. 
die darin veranschlagten Naturalien-Stücke bei Einstellung des Steuet · Hapitals zu Grunde 
zu legen E. St. §. 53: 
Betriebsaufwände s. Aufwände. 
Betriebs-Kapital, dessen Berücksichtigung bei der Einschätzung E. St. 88. 62. 66. 
Bezirksausschüsse, Wahl der Reklamations-Kommission E. St. §. 73. A. V. 8. 79. 
Bezirks-Direktoren, deren Gutachten bei Steuererlassen E. St. §. 85. 
Bezirksvorsteher, zu Steuervertheilern berufen E. St. §. 55. 
Bodenflächen, welche keiner Benutzung fähig sind, frei von Grundsteuer St. V. S. 4.
        <pb n="494" />
        432 
Bodenrente s. Einkommen aus Grund und Boden. 
Brauereien s. landwirthschaftliche Nebengewerbe. 
Brennereien s. landwirthschaftliche Nebengewerbe. 
Buchführung s. Urkunden. 
Bundeskassen, Diensteinkommen, Wartegelder und Pensionen aus denselben St. V. S. 4. 
Bürcau- und Dienst-Aufwände, Geldbezüge hierfür sind nicht steuerpflichtig E. St. §. 25. 
deren Bemessung in einzelnen Fällen von dem Staats-Ministerium festzustellen A. V. 8. 9. 
Bürgermeister, führt den Vorsitz im Steuervertheiler-Verein A. V. S. 42. 
zum Steuervertheiler berufen E. St. §. 55. 
Bürgermeister-Stellvertreter, eventuell zum Steuervertheller berufen E. St. §. 55. 
führt eventuell den Vorsitz im Stenervertheiler-Verein A. V. §. 42. 
C. 
Chausseegeld--Erheber, in welchen Fällen solche zu fatiren haben A. V. §. 6. 
Chaussee-Wärter, desgl. A. V. §. 6. 
Vergleiche auch die Einzeichnungen unter K. 
D. 
Depositen. Gebühren, nicht steuerpflichtig E. St. §. 25. 
Diäten, nicht steuerpflichtig, E. St. §. 25. 
Diener s. Privat-Diener. 
Dienstanwärter bei Post= und Telegraphen-Behörden, haben Tagegelder zu fatiren A. V. §. 5. 
Dienstboten s. Privat-Diener. 
Diensteinkommen der bisher steuerfreien Geistlichen und Schullehrer St. V. F. 18. 
der im Ausland stationirten diesseitigen Angestellten, wo solches zu fatiren E. St. S. 20. 
von einem fremden Staate oder Hofe und von einer ausländischen Gemeinde, Stiftung oder 
öffentlichen Anstalt St. V. S. 4. 
was zu demselben zu rechnen ist, A. V. S. 5. 
welches nicht steuerpflichtig ist, E. St. §. 25. 
Dienst-Emolumente, wiederkehrende (Accidenzien), aus dritter Hand, sind gleichfalls zu fatiren 
E. St. 8. 24. 
wie solche zu fatiren sind, E. St. 8. 23. A. V. 8. 8. 
Dienst-, Gehalts-, Wartegelder= und Pensions-Einkommen, die Fassionen hierüber E. St. §. 22. 
Folgen der unterlassenen Fatirung desselben E. St. 88. 36. 39. 
mit seinen Jahresbeträgen zur Steuerrolle I. Theils einzustellen E. St. §. 52. 
unterliegt der allgemeinen direkten Einkommensteuer St. V. §. 13. 
welches aus einer Bundeskasse bezogen wird St. V. S. 1. 
Dienstherren, deren Haftpflicht für die Einkommensteuer ihrer Privatdiener E. St. §. 83. 
Dienstländereien, das Einkommen aus denselben mit zu fatiren und zu berechnen E. St. 88. 22. 53. 
A. V. S8. 7.
        <pb n="495" />
        483 
Dienstpferde s. Büreau-Aufwände. 
Dienstwohnungen, das Einkommen aus denselben mit zu fatiren und zu berechnen E. St. 88. 22. 53. 
Dividenden s. Zinsen. 
E. 
Eidliche Bestärkung bei fortgestellter Reklamation E. St. §. 76. A. V. S. 83. 
Einkommen aus verschiedenen Quellen, dessen Beiziehung zur Versteuerung E. St. 8. 13. 
Einkommen, welches durch Einschätzung zu ermitteln ist, E. St. §. 6. 
welches zu fatiren ist E. St. §. 5. 
Einkommensteuer, allgemeine direkte St. V. §§. 13—17. 
Befreiungen von derselben St. V. S. 15. 
s. auch Steuerbefreinngen. 
welches Einkommen von derselben betroffen wird, St. V. L. 13. 
siehe übrigens: Einschätzung, Steuer und Stenerbefreiungen. 
Einschätzung, allgemeine Bestimmungen hierüber E. St. 88. 60. 61. 
Beaufsichtigung des Verfahrens hierbei durch die Rechnungsämter E. St. §§. 72—74. A. V. 
gs. 76. 77. 
der Auszüge E. St. 8. 71. A. B. 8. 72. 
der Boden- und Gebäude-Rente E. St. 88. 62—65. A. V. 88. 56—61. 
der einzelnen Arten des Einkommens E. St. 88. 62—71. A. V. 88. 56—73. 
der Privatdiener, Gehülfen oder Arbeiter E. St. §. 70. A. V. §. 71. 
des Einkommens aus Gewerbe und Erwerb überhaupt E. St. §8§. 66—70. A. V. 88§. 62—71. 
des Feldgewerbes E. Si. §s. 67. A. V. 8S. 70. 
des Grundeinkommens E. St. 88. 62—65. A. V. 88. 56—61. 
des Pachtgewerbes aus landwirthschaftlichen Pachtungen E. St. §. 68. A. V. SS. 67. 69. 
des Pachtgewerbes aus nicht landwirthschaftlichen Pachtungen E. St. 8. 66. 
Leitung des Verfahrens hierbei durch die Rechnungsämter E. St. §. 54. A. V. F. 45. 
nachträgliche für das II. Halbjahr E. St. §. 80. 
Reklamationen gegen dieselbe s. Reklamationen. 
unrichtige Anderer, Beschwerdeführung hierüber s. Beschwerdeführung. 
Einzelrichter s. Justizbehörden. 
Eisenbahnen, grundsteuerpflichtig St. V. 8. 4. 
Eisenbahn-Fahr beamte, können bei Fatirung ihrer Dienstbezüge ein Dritttheil als Reiseaufwand 
abrechnen A. V. F. 9. 
Eisenbahn-Gesellschaften, frei von direkter Einkommensteuer St. V. §. 15. 
gehören zu den öffentlichen Anstalten A. V. §. 4. 
Eisenbahnwärter, in welchen Fällen solche zu fatiren haben A. V. SF. 6. 
Entsiegelung von Fassionen s. Fassionen. 
Erben, deren Haftpflicht für Strafe und Nachsteuer bei Steuerhinterziehungen ihres Erblassers, 
E. St. S. 39. 
67
        <pb n="496" />
        434 
Erben, deren Vorladung zur Entsiegelung einer Fassion E. St. 8. 46. 
Erbzinsen und sonstige grundherrliche Gefälle sind bei Schätzung des Grundeinkommens außer Be- 
rücksichtigung zu lassen A. V. S. 60. 
unterliegen der Einkommensteuer St. V. S. 13. 
Erbzinsen, Gülten, Zehnten, Lehnwaare, deren Fatirung E. St. §. 26. 
Erbzins-Früchte, deren Berechnung E. St. §. 53. 
Erlasse bei der Einkommensteuer E. St. 88. 14. 85. 
Erziehungs-Institute, das Einkommen aus denselben zu schätzen A. V. S. 63. 
F. 
Fabriken s. Gewerbsanstalten. 
Familienhaupt, welche Familienglieder bei dessen Schätzung zu berücksichtigen E. St. S. 60. 
Fassionen, beglaubigte Verzeichnisse hiervon zu fertigen A. V. S. 27. 
deren Entsiegelung E. St. 8. 16. 
deren Form und Inhalt E. St. 85. 19—31. 
deren Rückgabe bezüglich Vernichtung E. St. §. 41. 
deren Wiederverschluß mit dem Amtssiegel E. St. §. 47. 
der im Auslande Wohnenden, wo solche einzureichen E. St. 8. 20. 
Folgen der unterlassenen Abmeldung oder Berichtigung derselben E. St. §. 35. 
Folgen der unterlassenen Einreichung derselben, E. St. §. 36. 
Fristen für deren Einreichung E. St. §. 16. 
gelten für stillschweigend erneuert E. St. §. 17. 
in welchen Fällen eine erneuerte Fassion als Nachtrag zu der früheren anzusehen ist A. V. 8. 20. 
über Accidenzien E. St. 88. 23. 21. 
über Diensteinkommen, Gehalte, Wartegelder und Pensionen E. St. §. 22. A. V. S. 5. 
über Erbzinsen E. St. S. 26. 
über grundherrliche Gefälle E. St. 8§. 21 und 26. 
über Kapital= und Leib-Renten E. St. S#S. 27. 32. 
was nach deren Einreichung von den Rechnungsämtern zu geschehen hat A. B. S§. 19—21. 
welche Diensteinkommen-Bezüge in dieselben nicht mit aufzunehmen sind E. St. §. 25. 
wer zu deren Einreichung verpflichtet ist E. St. 88§. 15. 18. 
Fatirung der Zinsen, Dividenden oder Renten zu 4% genügt E. St. 8§. 30. 34. 
unter welchen Voraussetzungen solche nach Ablauf der Frist erfolgen kann A. V. S. 17. 
Verpflichtung des Nutznießers hierzu A. V. S. 12. 
Wirkungen der Nachholung derselben E. St. S. 38. 
Feldgeschworenc, zu Steuervertheilern berufen E. St. §. 55. A. V. S. 10. 
Feldgewerbe, Begriff und Schätzung desselben E. St. §. 67. A. V. S. 70. 
Feuermänner s. Eisenbahn-Fahrbeamte. 
Forensen, im Anhange zum Schätungsverzeichnisse aufzuführen A. V. S. 51. 
Fremde, in welchen Fällen steuerpflichtig St. V. S. 4.
        <pb n="497" />
        435 
Frist, für Abgabe der Ab- und Zugangs-Listen zur Steuerrolle J. Theils an die Steuer-Einnehmer 
A. V. 8. 34. 
für Abgabe der Schätzungslisten II. Theils an die Gemeindevorstände zur Publikation A. V. 8. 81. 
für Abgabe der Steuerrollen I. Theils an die Steuer--Einnehmer A. V. 8. 30. 
für Abgabe der Steuerrollen II. Theils an die Steuer- Einnehmer A. B. §. 88. 
für Aufstellung der Schätzungslisten A. V. §. 53. 
für Ausstellung der Schätzungsverzeichnisse E. St. §. 54. A. V. 88. 46. 52. 
für Auslegung der Schätzungslisten zur Beschwerdeführung E. St. §. 73. 
für Einreichung von Fassionen E. St. S. 16. 
für Einsendung der Ab- und Zugangs-Listen zur Steuerrolle I. Theils A. V. §. 33. 
für Einsendung der Ab= und Zugangs-Liste zur Steuerrolle 1I. Theils A. V. 88. 90. 91. 
für Einsendung der Steuerrollen I. Theils A. V. F. 29.9 
für Einsendung der Steuerrollen II. Theils A. V. §. 88. 
für Einwendung von Reklamationen E. St. 8§. 74. 
für Fortstellung von Reklamationen E. St. S. 76. 
für Rückgabe der Ab- und Zugangs Liste zur Steuerrolle I. Theils an die Rechnungs-Revision 
A. V. §. 35. 
für Rückgabe der Steuerrollen I. Theils an die Rechnungs-Revision A. V. F. 31. 
Fruchtzius- Ablösungspreise, durchschnittliche, bei Veranschlagung von Naturalienstücken zu Grunde 
zu legen E. St. §. 53. 
G. 
Gebäude, Aufwand für deren Unterhaltung bei der Schätzung zu kürzen E. St. §. 65. A. V. F. 59. 
deren Schätzung im Allgemeinen E. St. §#§. 63. 64. A. V. S. 58. 
deren Schätzung, wenn solche nur einige Zeit im Jahre bewohnt werden A. V. S. 58. 
vermiethete, deren Schätzung E. St. §. 65. 
Gefangenenwärter haben die mit der Stelle verbundenen Wirthschaftserträge zu fatiren A. V. §. 7. 
Gehaltseinkommen s. Diensteinkommen. 
Gehülfen s. Gewerbsgehülfen. 
Geistliche und Lehrer, deren zeither steuerfreies Diensteinkommen St. V. S. 18. 
haben Dienst-Emolumente aus dritter Hand gleichfalls zu fatiren E. St. §. 24. 
haben die durch bestätigte Besoldungs-Tabellen veranschlagten Beträge zu fatiren E. Sl. §. 22. 
können die Wahl zu Steuervertheilern ablehnen E. St. §. 58. 
Gemeinderath, dessen Vorschläge für die Wahl von Stenervertheilern E. St. S§. 56. 
kann über vorliegende Reklamationen gutachtlich gehört werden A. V. §. 79. 
Gemeindevorstände, deren Gutachten bei Steuererlassen E. St. §. 85. 
deren Verantwortlichkeit bei Aufstellung des Verzeichnisses der Steuerpflichtigen E. St. 8. 54. 
A. V. F. 52. 
deren Vorschläge zur Wahl von Steuervertheilern E. St. §. 56. 
haben das Verzeichniß der Abzuschätzenden aufzustellen E. St. §. 54. A. V. F. 46. 
67°“
        <pb n="498" />
        436 
Gemeindevorstände haben die Schätzungslisten und die Zugangslisten hierzu öffentlich auszulegen 
E. St. 88. 73. 74. A. V. 88§. 74. 75. 81. 90. 
haben halbjährlich die Vorschriften über die Fatirungspflicht in Erinnerung zu bringen A. V. S. 1. 
haben nachträglich für das II. Halbjahr Schätzungslisten aufzustellen E. St. §. 80. 
Geometer, deren Einkommen zu schätzen A. V. F. 62. 
Gerichtsbehörde s. Instizbehörde. 
Gesammt- Steuer-Kapital des Landes E. St. §. 4. 
Gesandte, Minister-Residenten und Geschäftsträger, frei von persönlicher direkter Steuer St. V. F. 5. 
Geschäftsantheile, bei Vorschuß= oder Konsum-Vereinen zu fatiren A. V. S. 14. 
Geschäfts-Lokal zu den Verhandlungen der Steuervertheiler A. V. 8. 44. 
Geschäfts-Materialien s. Betriebsaufwände. 
Gewerbsanstalten, Schätzung der zu denselben gehörigen Gebände A. V. F. 58. 
welche Anstalten dazu zu zählen sind A. V. S. 63. 
welche von Fremden im Großherzogthume betrieben werden, steuerpflichtig St. V. §. 4. 
welche von Staatsangehörigen außerhalb des Großherzogthums betrieben werden, steuerfrei 
St. V. 8. 4. 
Gewerbsgehülfen, der Wechsel des einkommensteuerpflichtigen Verhältnisses derselben im Orte 
E. St. 8. 82. 
deren Einzeichnung in die Schätzungslisten A. V. 8. 50. 
deren Schätzung E. St. 8. 70. 
die Steuerhaftpflicht der Arbeitsherren für dieselben E. St. 8. 83. 
Gewerbssteuer fremder Gewerbs- und Handels-Leute St. V. 8. 4. 
Gonvernanten s. Privat= Diener. 
Gratifikationen, nicht ständige sind nicht zu fatiren E. St. §. 25. 
Groschen und Pfennige, überschießende, sind beim Auswerfen der Individual= Steuer-Kapitale 
I. Theils unberücksichtigt zu lassen A. V. 8. 26. 
Großherzog und die Mitglieder der Großherzoglichen Familie St. V. §. 5. 
Grunbbesitz, Angabe desselben in den Schätzungsverzeichnissen E. St. §. 54. A. V. 8. 48. 
grundeinkommensteuerfreier, in den Schätzungsverzeichnissen nicht mit aufzuführen A. V. S. 48. 
Grundherrliche Gefälle, Fassionen hierüber E. St. 8§. 21. 25. 
Folgen der Steuerhinterziehung E. St. §. 36. 
s. auch Erbziusen. 
Grundsätze für die Einschätzung E. St. §§. 60—71. A. V. S§. 54—73. 
Grundsteuern St. V. 88. 1. 4. 7—11. 
Befreiungen davon St. V. S. 4. 
deren Anlegung St. V. S. 8. 
deren künftige Auflegung St. V. 8§. 10. 11. 
Grundstücke, verpachtete, deren Schätzung E. St. 8. 65. 
welche von einem andern Orte aus bewirthschaftet werden E. St. §. 64. 
Grund und Boden, Einkommen daraus St. V. S. 13.
        <pb n="499" />
        437 
Grund und Boden, Schätzung des Einkommens daraus E. St. 88. 62. 64. A. V. g8. 56-61. 
Zinsen von Schulden, Steuern und andern öffentlichen Abgaben sind bei der Schätzung außer 
Betracht zu lassen A. V. 8. 59. 
Gülten s. Erbzinsen. 
H. 
Haftpflicht der Dienst= und Arbeits-Herren rücksichtlich der Steuern ihrer Privat-Diener, Gewerbs- 
gehülfen und anderer Arbeiter E. St. F. 83. 
Halbjahr, Aufstellung der Ab= und Zugangs-Listen I. Theils für dasselbe E. St. §. 51. A. V. §F. 32. 
Aufstellung der Ab= und Zugänge II. Theils E. St. §. 80. A. V. §5§. 90. 91. 
Handels-Kommanditen s. Gewerbsanstalten. 
Handelswaaren s. Betriebsaufwände. 
Hausfranuen und Haustöchter, in der Bemerkungsspalte der Schätzungsverzeichnisse mit aufzuführen 
A. V. S. 48. 
welche selbstständigen Erwerb haben, in die Schätzungsliste einzuzeichnen A. V. §. 49. 
wie solche bei der Schätzung zu berücksichtigen E. St. §. 60. 
Hauslehrer s. Privat-Diener. 
Haussöhne, deren Schätzung A. V. F. 64. 
Hebammen, deren Einkommen zu schätzen A. V. S. 62. 
Heil- oder Straf--Austalten, deren Verwalter haben die mit ihren Stellen verbundenen Wirth- 
schaftserträge zu fatiren A. V. F. 7. 
Hirten und Schäfer, in welchen Fällen solche zu fatiren haben A. V. 8. 6. 
Hofbedienung nicht zu fatiren E. St. §. 25. 
Holz-Deputate, nicht veranschlagte, deren Berechnung E. St. §. 53. 
J. 
Jagdgerechtsame, deren Schätzung A. V. 8. 60. 
Jahres--Netto-Erträge, bei der Fatirung grundherrlicher Gefälle einzustellen E. St. §. 52. 
Jndirekte Stenern St. V. 8§. 2. 4. 5. 12. 
Individnal-Stener-Kapitale I. Theils E. St. §. 51. 
I. Theils, überschießende Groschen und Pfennige sind unberücksichtigt zu lassen A. V. §. 26. 
II. Theils, deren Ermittelung E. St. 88. 54. 60. 
II. Theils, deren Höhe ist niemals nach der Größe der Orts-Quote zu bemessen A. V. F. 55. 
II. Theils, Vertheilung der betreffenden Orts-Quoten-Beträge auf dieselben E. St. §S. 78. 
A. V. 8§. 84. 85. 
Inqguisitorisches Eindringen in die Vermögens= und Kredit-Verhältnisse der Abzuschätzenden hat 
zu unterbleiben E. St. 8. 61. 
Jnstiz-Beamte, deren Verpflichtung zur Fatirung von Gebühren E. St. §. 24. 
Instiz-Behörden, deren Fatirungs-Pflicht in Konkurs-Fällen E. St. S. 18. 
deren Gutachten bei Steuererlassen E. St. §. 85.
        <pb n="500" />
        438 
Instiz-Behörden, deren Verpflichtung zur Vorlegung von Akten und Mittheilung aller durch 
Schuldklagen, Pfand= und Prlvilegien-Bestellung, Nachlaß-Regulirung, Vormundschaften 
u. s. w. zu ihrer Kenntniß kommenden Notizen E. St. §. 44. A. V. S. 2. 
K. 
Kaduzitäten E. St. §§. 11. 86. 
Kapital- und Leib-Reuten s. Zinsen. 
Kassen, sämmtliche Staats-, Hof-, Gemeinde-, Kirchen-, Stiftungs-Kassen und die Kassen öffent- 
licher Anstalten haben halbjährlich die vorgekommenen Veränderungen von Dienstbezügen 
den Rechnungsämtern anzuzeigen A. V. SF. 3. 
Kataster-Gebühren zu fatiren A. V. F. B. 
Kaufmanns-Diener s. Privat-Diener. 
Kantionen, deren Zins-Renten zu fatiren E. St. §. 28. 
Kirchen und deren Grundbesitz frei von direkter Einkommensteuer St. V. S. 15. 
frei von Grundsteuer St. V. S. 4. 
Kleidergelder s. Montur-Gelder. 
Kollektur-Gebühren, deren Fatirung A. V. §. 8. 
nur mit , des durchschnittlichen Betrags zu fatiren A. V. §. 9. 
Kommandit-Gesellschaften, der Abwurf von Antheilen an denselben zu fatiren A. V. F. 13. 
Kommissare für Ablösungs= und Grundstücks-Zusammenlegungs- Sachen, deren Einkommen zu 
schätzen A. V. §. 62. 
Kommunal-Diener, deren Dienst-Emolumente aus dritter Hand zu fatiren E. St. §. 24. 
Konkurs-Gericht, dessen Fatirungs-Pflicht E. St. §. 18. 
Kosten, Verurtheilung des Reklamanten in dieselben E. St. §. 76. 
Krankenverpflegungs-Anstalten, das Einkommen aus denselben zu schätzen A. V. F. 63. 
Krongut, frei von Grund= und Einkommen-Stener St. V. 88. 1. 5. 
Kurs-Werth, bei Fatirung von Werthspapieren nicht zu Grunde zu legen E. St. §. 29. 
L. 
Landwirthschaftliche Nebengewerbe, z. B. Brennereien, Brauereien, Maslung, Milchwirthschaft, 
wie solche bei der Schätzung zu berücksichtigen E. St. 8§§. 62. 66. 
Landwirthschaftliche Pachtungen E. St. §. 68. A. V. 8§. 67. 69. 
Lehnwaare s. Erbzinsen. 
Lehrer, öffentliche, s. Geistliche. 
Lehrlinge, deren Schätzung A. V. §. 65. 
Leib-Renten, deren Veranschlagung E. St. 8§. 53. 
Folgen unterlassener Fatirung derselben E. St. §#§. 36. 39. 
sind zu fatiren E. St. S§. 27. 32. 
Leistungsfähigkeit, die Veranlagung der allgemeinen direkten Einkommensteuer nach deren Ver- 
hältnisse St. V. S. 14.
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        439 
Lokomotiv-Führer s. Eisenbahn-Fahrbeamte. 
Lotterie-Anleihen, deren Zinsabwurf zu fatiren E. St. 88. 28. 29. 30. 
M. 
Mannfakturen s. Gewerbsanstalten. 
Marktplätze, frei von Grundsteuer St. V. S. 4. 
Marktpreise, bei Berechnung von Naturalien - Stücken zu Grunde zu legen E. St. §. 53. 
Massepfleger, deren Fatirungs-Pflicht E. St. §. 18. 
Mastung s. landwirthschaftliche Nebengewerbe. 
Miethbeträge in der Bemerkungsspalte der Schätzungsliste aufzuführen A. V. S. 48. 
Miethpreise, bei Schätzung der Gebäude-Rente zu Grunde zu legen E. St. §. 63. A. V. §. 57. 
wenn solche nicht zu ermitteln sind A. V. §. 58. 
Miethzins, Abzug von demselben für Unterhaltungsaufwand E. St. §. 65. A. V. S. 59. 
vertritt die Stelle der Abschätzungssumme E. St. §. 65. 
Milchwirthschaft s. landwirthschaftliche Nebengewerbe. 
Milde Stiftungen s. Stiftungen. 
Minister-Residenten s. Gesandte. 
Montur= und Kleider-Gelder, nicht zu fatiren E. St. §. 25. 
N. 
Nachlaß-Regnlirung s. Justiz-Behörde. 
Nachrichtsblatt, Veröffentlichung darin A. V. §. 75. 
Nachstenern, E. St. 8§. 36. 38. 39. A. V. S. 47. 
Naturalien, veranschlagte, mit den Anschlagsbeträgen zu fatiren E. St. §. 22. 
Naturalien-Stücke, deren Berechnung und Einstellung für 1870 und 1871 E. St. S. 88. 
deren Berechnung zu. Gelde E. St. §. 53. A. V. S. 21. 
für jede Finanz-Periode neu zu berechnen E. St. §. 53. A. V. S. 21. 
Nießbrauchsberechtigte, deren Fatirungs-Pflicht E. St. 8. 18. A. V. 8. 12. 
Nominal-Werth von Werthspapieren, bei Fatirung der Zins= oder Dividenden-Erträge hiervon 
zu Grunde zu legen E. St. §. 29. 
Norddeutscher Bund s. Bunde kasse. 
Nutznießer s. Nießbrauchsberechtigte. 
O. 
Ober-Appellations-Gericht in Jena, das Personal desselben St. V. §. 15. 
Oberaufsicht, allgemeine, über die Bewirthschaftung von Grundstücken, deren Schätzung E. St. §. 67. 
Oeffentliche Anstalten s. Anstalten. 
Ordnungsstrafen für Gemeindevorstände A. V. 8§. 46. 74. 
für Rechnungsämter A. V. 8§. 36. 88. 
für Steuereinnehmer A. V. SF. 36.
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        440 
Ordnungsstrafen für Steuervertheiler A. V. §. 53. 
Orts-Stener-Kapitale und Orts-Quoten E. St. 88. 4- 12. 
Orts-Stener-Qnoten, Begriff derselben E. St. §. 9. 
Einkommen aus verschiedenen Theilen derselben E. St. §. 13. 
I. Theils, Aufbringung derselben E. St. §§. 15—53. 
I. Theils, Aufstellung der Steuerrollen und Ab= und Zugangs-Listen dazu E. St. §. 51. 
II. Theils, Ab= und Zugänge zu derselben E. St. 88. 79—81. 
II. Theils, deren Aufbringung E. St. 88. 54—84. 
II. Theils, deren Erhöhung E. St. §S. 11. 
II. Theils, deren Herabsetzung E. St. §. 12. 
II. Theils, Vertheilung derselben auf die Individual = Steuer - Kapitale E. St. §. 78. 
A. V. 88. 84. 85. 
Orts--Stenereinnehmer s. Steuereinnehmer. 
Orts-Stenervertheiler s. Steuervertheiler. 
Ortswechsel von Steuerpflichtigen im I. Halbjahr s. Stenerpflichtige. 
P. 
Pachterwerb aus landwirthschaftlichen Pachtungen, dessen Schätzung E. St. §. 68. A. V. 88. 67. 69 
Pachtpreise, welche als ortslblich anzusehen sind A. V. §. 57. 
Pachtsumme, bei Schätzung des Pachterwerbs zu kürzen E. St. §. 66. 
vertritt die Stelle der Abschätzungssumme E. St. §. 65. A. V. S. 57. 
Pachtungen von Brauereien, Gast-, Schank-Wirthschaften und Gärten zur Handelsgärtnerei, 
Schätzung des Einkommens aus denselben E. St. §. 66. 
Packmeister s. Eisenbahn-Fahrbeamte. 
Passiv-Kapitale, Zinsen davon bei der Fatirung nicht zu kürzen E. St. §. 33. 
Pensionate, Schätzung des Einkommens daraus A. V. F. 63. 
Pensionen, aus dem akademischen Witwen= und Waisen-Fiskus und aus der Witwenkasse des 
Ober-Appellations= Gerichts, steuerfrei St. V. §. 15. 
aus Privat-Kassen A. V. 8§. 73. 
Bezug mehrerer, deren jede einzelne unter 50 Thaler beträgt A. V. §. 11. 
unter 50 Thaler steuerfrei St. V. §. 15. 
s. übrigens: Diensteinkommen. 
Pensions-, Witwen= und Waisenkasse-Beiträge können bei der Fassion in Abzug gebracht wer- 
den E. St. §. 25. 
Personen, Einzeichnung derselben zur Steuerrolle I. Theils A. V. §. 25. 
Einzeichnung derselben zur Steuerrolle II. Theils A. V. 8§§. 47—51. 
welche zeitweis im Auslande arbeiten, deren Schätzung A. V. S. 66. 
Pfandbestellung s. Justiz-Behörde. 
Pfarreien, deren Grundbesitz frei von Grundsteuer St. V. S. 4. 
frei von direkter Einkommenstener St. V. §. 15.
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        441 
Pfeunigzahl, deren Auswerfung E. St. §. 78. A. V. 88. 85. 87. 
Post- und Telegraphen= Behörden, deren Assistenten 2c. haben Tagegelder zu fatiren A. V. F. 5. 
Praktikanten, haben ständige Remunerationen zu fatiren A. V. S. 5. 
Prämien der Orts-Steuereinnehmer, nicht mit zu fatiren A. V. S. 10. 
Privat-Diener, deren Schätzung E. St. §. 70. A. V. S. 71. 
Steuerhaftpflicht der Dienstherren für dieselben E. St. §. 83. 
wenn solche das einkommensteuermäßige Verhältniß im Orte wechseln E. St. §. 82. 
wenn solche mit ihrer Herrschaft den Ort nur zeitweis verlassen A. V. F. 92. 
Privat-Lehrer, deren Einkommen zu schätzen A. V. §. 62. 
Privilegien-Bestellung, s. Instiz-Behörden. 
Publikation der Schätzungslisten E. St. S. 74. A. V. §. 81. 
O. 
R. 
Real-Gewerbsberechtigungen, deren Schätzung A. V. S. 68. 
Rechnungsämtek, Anforderung von Steuerhinterziehungs-Strafen durch dieselben E. St. §. 48. 
Aufstellung der Steuerrollen und der Ab= und Zugangs-Listen I. Theils durch dieselben E. St. 
§. 51. A. V. 8§. 22—28. 
Aufstellung der Steuerrollen und der Zugangs-Listen II. Theils E. St. §. 78. A. V. 
88. 84—88. 90. · 
ausführende Behörden E. St. 8. 2. 
Beamte derselben können nicht Steuervertheiler sein E. St. 8. 58. 
Berechnung der Naturalien-Stücke durch dieselben E. St. 8. 53. A. V. 8. 21. 
deren Ermächtigung zur Vernichtung eingereichter Fassionen E. St. 8. 41. A. V. 8. 37. 
deren Obliegenheiten bei Entsiegelung von Fassionen E. St. 8. 46. 
deren Obliegenheiten rücksichtlich eingereichter Fassionen A. V. §§. 19—21. 
deren Verpflichtung bei dem Verdachte einer Steuerhinterziehung E. St. §. 43. 44. 
haben das Resultat einer Fassions-Entsiegelung anzuzeigen E. St. §. 47. 
haben die Pachtsummen von Grundstücken in verschiedenen Fluren zu vertheilen E. St. §. 65. 
haben die Reklamations-Kommission zu berufen und deren Mitglieder zu verpflichten E. St. 
§. 73. A. V. 8§. 78. 79. 
haben die Schätzungsarbeiten zu leiten und zu beaufsichtigen E. St. 88. 54. 72—74. A. V. 
g8. 45. 76. 77. 
haben die Steuervertheiler zu verpflichten E. St. 8. 59. 
haben die Zahl der Steuervertheiler zu bestimmen und unter den Vorgeschlagenen auszuwählen 
E. St. §. 56. A. V. 8. 40. 
haben säumige Steuerpflichtige an die Fassions-Einreichung zu erinnern A. V. §. 25. 
haben Steuervertheiler aus den Pflichtigen des I. Theils der Orts-Quote zuzuwählen E. St. 
§. 56. A. V. S. 40. 
haben über Ablehnung des Steuervertheiler-Amtes zu entscheiden E. St. §. 58. 
68 
Quoten s. Orts-Quoten.
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        442 
Rechnungsämter haben ungesetzliche Einschätzungen selbstthätig zu berichtigen E. St. §. 72. 
haben zu bestimmen, welche Feldgeschworne Steuervertheiler sein sollen E. St. §. 55. 
Rechnungsgebühren sind zu fatiren A. V. §. 8. 
Rechnungs-Revision, Prüfung der Steuerrollen und der Ab= und Zugangs-Listen I. Theils A. V. 
g8. 30. 34. 
Prüfung der Steuerrollen und der Ab= und Zugangs-Listen II. Theils A. V. 88. 88. 90. 91. 
Rechnungstafeln A. V. §. 85. 
Reinschriften der Steuerrollen und Ab= und Zugangs-Listen I. Theils A. V. 88. 29. 33. 
der Steuerrollen II. Theils A. V. §. 88. 
Reisekosten, nicht zu fatiren E. St. §. 25. 
Reklamationen, deren Fortstellung E. St. §. 76. A. V. §. 82. 
gegen die eigene Einschätzung E. St. S. 74. 
verspätete, unbeachtet zu lassen E. St. §. 77, A. V. F. 83. 
Reklamations = Kommission, deren Reiseentschädigung E. St. §. 73. 
deren Verpflichtung A. V. §. 79. 
deren Wahl für 1870 und 1871 E. St. 8. 88. 
deren Zusammensetzung und Wahl E. St. §. 73. A. V. S. 79. 
entscheidet über Beschwerden über unrichtige Einschätzung Anderer E. St. §. 73. A. V. §. 80. 
entscheidet über Reklamationen gegen die eigene Schätzung E. St. S§. 74. 
Mitglieder derselben können nicht Steuervertheiler sein E. St. §. 58. 
Remunerationen, ständige, deren Begriff A. V. 8. 5. 
sind zu fatiren E. St. §. 23. A. V. S. 5. 
und Tantiemen können eventuell nach erfolgter Feststellung fatirt werden A. V. § 16. 
Rohertrag s. Wirthschafts-Rohertrag. 
S. 
Schäfer s. Hirten. 
Schaffner s. Eiseubahn-Fahrbeamte. 
Schätzer s. Steuervertheiler. 
Schätzung s. Einschätzung. 
Schätzungslisten, deren Auslegung zur Beschwerdeführung E. St. §. 73. A. V. SS. 74. 75. 
deren Publikation, E. St. §. 74. A. V. S. 81. 
Schätzungsfumme jedes Steuerpflichtigen, soll mit 5 Thalern theilbar sein, E. St. §. 60. A. V. 8. 61. 
niedriger, als mit 15 Thalern einzustellen E. St. §§. 64. 69. A. V. §. 67. 
Schreib-Materialien s. Büreau-Aufwände. 
Schulden, bleiben bei Schätzung des Grundeinkommens außer Betracht A. V. S. 59. 
Schuldklagen s. Justiz-Behörden. 
Schulen, deren Grundbesitz frei von Grundsteuern, St. V. S. 4. 
frei von direkter Einkommensteuer St. V. S. 15. 
Schüler, auf Gymnasien 2c. St. V. 8. 15. 
Schulgelder, öffentlicher Lehrer, zu fatiren E. St. §. 24.
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        443 
Schullehrer s. Geistliche. 
Semester s. Halbjahr. 
Sitz, eines Geschäfts, Gewerbes oder einer Wirthschaft A. V. 8. 50. 
Soldaten, gemeine und Unteroffiziere St. V. 8. 15. 
Sparkassen des Inlandes, die Zinsen von Einlagen unter 100 Thaler, bei denselben Keuerfrei 
St. V. §. 15. E. St. F. 31. 
haben ihre jährlichen Reinerträge zu fatiren E. St. §. 33. 
Spar= und Borschuß- Bereine des Inlandes, Geschäftsantheile daran zu fatiren A. B. S. 14. 
haben ihre jährlichen Reinerträge zu fatiren A. V. §. 15. 
Spareinlagen daselbst den Sparkasse--Einlagen gleich zu achten A. V. §. 14. 
Sportel-Erhebungs-Gebühren der Diener, nur mit dem hälftigen Betrage zu fatiren A. V. F. 9. 
Sportel-Kollektur-Gebühren, s. Kollektur-Gebühren. · 
Staatsangehörige, deren Steuerpflichtigkeit im Allgemeinen St. V. 8. 4. 
in welchen Fällen dieselben im Allgemeinen von der direkten Besteuerung frei sind St. V. 8. 4. 
Staatsbedarf, Deckung desselben St. V. §. 1. 
Staatsgut, frei von Grundsteuer St. V. S. 4. 
Staats-Ministerium, bestimmt die Orts-Steuer-Kapitale und die Orts-Quoten II. Theils E. St. 
88. 7—-9. 
dessen Obliegenheiten bei vorliegendem Verdachte einer Steuerhinterziehung E. St. 88. 45—50. 
entscheidet endgültig über Ablehnungsgründe der Steuervertheiler E. St. §. 58. 
entscheidet endgültig über fortgestellte Reklamationen E. St. 85. 76, 77. 
hat die Fatirungs-Pflicht vor Beginn einer neuen Finanz-Periode öffentlich in Erinnerung zu 
bringen A. V. S. 1. 
hat von Zeit zu Zeit Steuerrollen-Revisionen eintreten zu lassen E. St. §. 11. 
in welchen Fällen fortgestellte Reklamationen von demselben zurückzuweisen sind A. V. 8. 83 
oberste Landesbehörde für das Steuerwesen E. St. S. 1. 
zu Steuererlassen ermächtigt E. St. §. 85. 
Staatspapiere, E. St. 88. 28. 29. 
Stellvertreter des Bürgermeisters, E. St. §. 55. A. V. S. 42. 
Steuerarten, St. V. 8§. 1. 2. 
Steuerbefreiungen, ausnahmsweise der Staatsangehörigen St. V. 8. 4. 
können nur im Wege des Gesetzes bewilligt werden St. V. S. 6. 
von der Einkommensteuer St. V. §. 15. 
Steuerbehörden, E. St. 5§. 1—3. 
Stenereinnehmer, deren Prämien sind nicht mit zu fatiren A. V. S. 10. 
deren Verpflichtung zur Anzeige bei vermutheter Steuerhinterziehung E. St. S. 43. 
haben Abgangslisten zur Steuerrolle II. Theils aufzustellen A. V. 8. 91. 
haben die Steuerrollen I. Theils und die Ab= und Zugangs-Listen dazu zurückzugeben 
A. V. 8§. 31. 35. 
Ordnungsstrafen für dieselben A. V. F. 36. 
68“
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        444 
Stenererlasse und Kaduzitäten E. St. 88. 85. 86. 
Steuer-Haftpflicht der Dienst- und Arbeits-Herren E. St. §. 83. 
Steuerhinterziehungen, anzuzeigen E. St. §. 43. 
fortgesetzte E. St. S. 40. 
Verfahren hinsichtlich deren Erforschung und Behandlung E. St. 88. 43—50. 
s. übrigens: Diensteinkommen, Fatirung, Zinsen. 
Steuer-Kapitale, deren Ermittelung E. St. §. 51. 
Stener-Lokal--Kommissionen A. V. §. 93. 
s. übrigens: Rechnungsämter. 
Stenern, allgemeine direkte vom Einkommen St. V. 88§. 13. 14. 
deren Arten St. V. S. 1. 
deren Hinterziehung s. Stenerhinterziehung. 
deren Nachzahlung A. V. 8#8. 36. 39. 18. 
indirekte, St. V. §#§. 1. 4. 5. 12. 
Stenerpflichtige des I. Theils, haben zu fatiren E. St. §. 5. 
können als Steuervertheiler zugewählt werden E. St. 8. 56. 
Steuerpflichtige des II. Theils, deren Ableben E. St. §. 81. 
deren Wegzug im I. Halbjahr E. St. K. 81. 
sind zu schätzen E. St. §. 6. · 
Stenerpflichtigkeit im Allgemeinen St. V. 8. 4. 
Steuerrolle I. Theils, Ab- und Zugangs-Liste dazu E. St. §. 51. A. V. 8. 32. 
bis zum 15. Februar einzusenden A. V. 8F. 29. 
deren Aufstellung E. St. §. 51. A. V. 8§S. 22—28. 
deren Einrichtung A. V. S. 28. 
Einträge in dieselbe ohne vorliegende Fassion A. V. §. 23. 
Weglassungen von Steuer-Kapitalen aus derselben ohne deren Abmeldung A. V. 8. 24. 
Stenerrolle II. Theils, Ab= und Zugangs-Listen dazu A. V. 8§. 90. 91. 
Aufstellung des Verzeichnisses zu derselben E. St. §5. 54. A. V. 88§. 46—51. 
Auswerfung der Individual-Steuerbeträge zu derselben E. St. §. 78. A. V. F. 85. 
Einschätzungen zu derselben E. St. 8§. 60—71. 
Stenuerrollen-Revisionen, haben von Zeit zu Zeit stattzufinden E. St. 8. 11. 
Steuervertheiler, Ablehnungs= und Ausschließungs-Gründe für deren Amt E. St. S. 58. 
deren Verpflichtung E. St. §. 59. A. V. S. 41. 
deren Vorsitzender A. V. S. 42. 
deren Wahl E. St. §. 56. A. V. S. 39. 
deren Zahl und Zusammensetzung E. St. §. 55. A. V. S. 40. 
Ermittelung der Steuer-Kapitale durch dieselben E. St. §. 54. 
in welchen Fällen dieselben den Schätzungsverhandlungen nicht beiwohnen dürfen A. V. S. 43. 
sind eventuell durch Geldstrafen zur Uebernahme des Amtes anzuhalten E. St. §. 58. 
was bei deren Vorschlag und Ernennung zu beachten ist E. St. §. 57. A. V. S. 39,
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        445 
Steuervertheiler, was dieselben im Allgemeinen bei der Schätzung zu beachten haben E. St. 8S. 60. 61. 
Stiftungen, milde, für Armen= #2c. Zwecke frei von Einkommensteuer St. V. E. 15. 
Strafanstalten s. Heilanstalten. 
Strafen, anderer Verbrechen, welche mit einer Steuerhinterziehung zusammentreffen E. St. §. 42. 
deren Anforderung E. St. S. 18. 
deren Verjährung E. St. §. 40. A. V. S. 37. 
deren Wegfall bei Nachholung der Fatirung E. St. §. 38. 
für vernachlässigte oder hinterzogene Fatirung E. St. 85. 36. 37. 39. 
s. übrigens: Ordnungsstrafen. 
Straßen, frei von Grundsteuer St. V. 8. 4. 
Studirendr, steuerfrei im Betreff etwaigen Erwerbseinkommens St. V. F. 15. 
7. 
Tagegelder der Post= und Telegraphen= Assistenten, Eleven und Dienstanwärter zu fatiren A. V. 8. 5. 
Tanutiemen s. Remunerationen. 
Telegraphen-Behörden s. Postbehörden. 
Todtengräber, in welchen Fällen solche zu fatiren haben A. V. §. 6. 
Transitorische Bestimmungen s. Uebergangsbestimmungen. 
Triftrechte, deren Berücksichtigung bei der Schätzung A. V. S. 60. 
U. 
Uebergangsbestimmungen E. St. §. 88. A. V. S. 38. 
Universität Jena, deren Grundbesitz frei von Grund= und direkter Einkommen-Steuer St. V. 
88. 4. 15. 
deren Lehrer, Beamte und Diener St. V. 8. 15. 
in welchen Fällen deren Einkommen zu schätzen A. V. 8. 63. 
Unterhaltungsaufwand der Gebäude E. St. 88. 63. 65. A. V. 8. 59. 
Unter-Offiziere und gemeine Soldaten St. V. 8. 15. 
Untersuchung, in Steuerhinterziehungs-Fällen, gerichtliche E. St. 8. 50. 
im Verwaltungswege E. St. 88. 45—49. « 
Urkunden, deren. Einreichung bei Fortstellung von Reklamationen E. St. 8. 76. A. V. 8. 82. 
Bakat-Scheine s. Ausfallscheine. . 
Verdacht von Steuerhinterziehungen s. Stenerhinterziehungen. 
Berein der Steuervertheiler s. Steuervertheiler. 
Vergleichsgebühren, zu fatiren A. V. §F. 8. 
Verjährung von Steuerhinterziehungs- Strafen E. St. §. 40. A. V. §. 37. 
Verläge, Erstattung derselben in Steuerhinterziehungs= Sachen E. St. §. 48. 
Verrichtungsgebühren, zu fatiren A. V. §. 8. 
Verschwiegenheit bei Entsiegelung einer Fassion E. St. §. 47.
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        446 
Verschwiegenheit der Steuervertheiler E. St. 8. 59. 
Bersicherungsgesellschaften gehören zu den öffentlichen Anstalten A. V. S. 4. 
Verwaltungsbeamte haben Gebühren zu fatiren E. St. §. 24. 
Berwaltungsweg in Steuerhinterziehungs = Sachen E. St. §. 48. 
Verzeichniß der Abzuschätzenden s. Stenerrolle II. Theils. 
Vormünder, deren Fatirungs-Pflicht E. St. §. 18. 
Vormundschaftsbehörden haben wegen der Fatirung durch die Nutznießer, Vormünder, Kuratoren 
Sorge zu tragen A. V. F. 2. 
Vorschuß= und Konsum-Bercine, Geschäftsantheile bei denselben zu fatiren A. V. §. 14. 
Vorstände der Gemeinden, Stiftungen, Anstalten, Sozietäten rc., deren Fatirungs-Pflicht 
E. St. S§. 18. 
W. 
Warteboten, bei Nichteinhaltung von Fristen A. V. S§. 36. 74. 88. 
Wartegelder und Pensionen, von einem fremden Staate oder Hofe 2c. steuerfrei St. V. §. 4. 
s. übrigens: Diensteinkommen. 
Wege, öffentliche, frei von Grundfsteuer St. V. §. 4. 
Weichensteller, in welchem Falle solche zu fatiren haben A. V. §. 5. 
Weimarische Zeitung, Veröffentlichung darin A. B. §. 75. 
Wirthschaftserträge, die mit einer Stelle verbundenen, zu fatiren A. V. §. 7. 
Wirthschaftsgebäude, wie solche bei der Schätung zu berücksichtigen E. St. §. 62. A. V. K. 58. 
Wirthschafts-Rohertrag, was bei der Schätzung davon in Abzug zu bringen ist E. St. §. 62. 
A. V. S. 56. 
Wohnsitz s. Aufenthalt. 
Wohnungen, deren Schätzung A. V. S. 58. 
Zählgebühren, zu fatiren A. V. §. 8. 
Zehnten s. Erbzinsen. 
Zettel s. Fassionen. 
Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalen, Fatirung derselben E. St. 8§. 27—31. 
Fatirung zu 4 Prozent genügt E. St. 8§. 31. 
in welchem Falle Fremde solche zu fatiren haben St. V. S. 4. 
in welchem Falle Staatsangehörige solche nicht zu fatiren haben St. V. S. 4. 
mit den Jahresbeträgen zur Steuerrolle I. Theils einzustellen E. St. §. 52. 
unterliegen der direkten Einkommensteuer St. B. S. 13. 
Zugangslisten zur Steuerrolle I. Theils E. St. §. 51. A. V. 8§. 32—35. 
zur Stenerrelle II. Theils E. St. §. 84. A. V. S§. 90. 92.
        <pb n="509" />
        447 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Aus Anlaß des am 1. Januar k. J. in Kraft tretenden Bundesgesetzes vom 
5. Juni d. J., die Portofreiheiten betreffend, wird mit höchster Genehmigung Sr. 
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 
J. 
Vom 1. Januar 1870 ab sind alle Briefe und sonstige Postsendungen, welche 
von Gemeindebehörden, von Korporationen, Stiftungen u. s. w. oder von Privat- 
Personen an Großherzogliche Behörden oder an Großherzogliche Beamte als solche 
gerichtet werden, zu frankiren. 
Sollten dergleichen Briefe oder Sendungen dennoch unfrankirt eingehen, so 
haben die Großherzoglichen Behörden dieselben zwar anzunehmen, jedoch in Gemäß- 
heit der durch S. 39, Ziffer X des Post-Reglements vom 11. Dezember 1867 
(S. 38 des Reg.-Blatts von 1868) ihnen zustehenden Befugniß nach geschehener 
Eröffnung die Kouverts an die Abgabe-Poststelle zurückjugeben, um das Porto von 
dem hierbei genügend zu bezeichnenden Absender nachträglich einzuziehen. 
II. 
Den Behörden der politischen Gemeinden bleibt nachgelassen, die Porti für 
solche Sendungen an Großherzogliche Behörden oder Beamte, welche Landtags-Wahlen, 
allgemeine statistische Erhebungen oder solche Angelegenheiten betreffen, die ihnen in 
Gemäßheit der Vorschriften in den §§. 15 und 41 des Gesetzes über die Neu- 
gestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850 und in Artikel 32 der Aus- 
führungsverordnung zu demselben vom 22. Mai 1850 (Reg.-Blatt S. 109, S. 116 
und S. 541 flgde.) aufgetragen worden sind (z. B. Schub-Angelegenheiten, Steuer- 
Lokal-Kommissions-Sachen u. a. m.), ingleichen für Berichte, mit welchen eine von 
einer Staatsbehörde im Interesse des Staatsdienstes verlangte Auskunft ertheilt 
wird, von der Staatskasse zu reklamiren. Zu diesem Behuf haben die Gemeinde- 
behörden die ihnen in Fällen der gedachten Art erwachsenen Perto-Verläge einzeln 
unter Angabe der Staatsbehörde, an welche die betreffende Sendung gerichtet ist 
und des Gegenstandes in ein Verzeichniß einzutragen und letzteres am Schluß eines 
jeden Vierteljahres dem Direktor des betreffenden Verwaltungs-Bezirks einzureichen, 
welcher dasselbe prüfen und für die Restitution der als erstattbar erachteten Ver- 
läge Sorge tragen wird. 
In gleicher Weise soll den kirchlichen und Schul-Gemeinden das Porto für 
Sendungen, welche allgemeine statistische Erhebungen im Gebiet des Kirchen= und
        <pb n="510" />
        448 
Schul-Wesens betreffen, sowie für Berichte, welche von den Vorständen solcher 
Gemeinden auf Verlangen der Aussichtsbehörden im Interesse des allgemeinen 
Kirchen= und Schul-Dienstes zu erstatten sind, den kirchlichen Gemeinden aus der 
Kultus-Kasse, den Schulgemeinden aus der Verwaltungskasse des Kultus-Depar- 
tements restitnirt werden und sind zu diesem Zweck Verzeichnisse der aufgelaufenen 
Verläge allvierteljährlich bei den betreffenden Aussichtsbehörden einzureichen. 
Für Sendungen der politischen, kirchlichen und Schul-Gemeinden an Staats-, 
Kirchen= und Schul-Behörden in allen vorstehend nicht besonders aufgeführten An- 
gelegenheiten fällt das Porto lediglich den Absendern zur Last. 
Weimar am 14. Dezember 1869. 
Großherzoglich Süchsisches Staats-Ministerium. 
Thon. 
An der Stelle des Ministerial-Kanzlisten Bärmann hier ist zum Haupt- 
Agenten der Lebensversicherungs-Gesellschaft Janns in Hamburg der emeritirte 
Kantor L. Quendt allhier ernannt worden. 
Es gelangt solches andurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Weimar am 8. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 38 und 39 erschienen und enthalten: 
(Nr. 386.) Bekanntmachung, betreffend die Entbindung von den in §. 29 der 
Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vorgeschriebenen ärzt- 
lichen Prüfungen. Vom 9. Dezember 1869. 
(Nr. 387.) Bekanntmachung, betreffend die bei der Universität Gießen bestehende 
Veterinär-Anstalt und die mit der polytechnischen Schule in Braun- 
schweig verbundene pharmazeutische Fachschule. Vom 9. Dezember 1869. 
(Nr. 393.) Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechsel- 
stempel-Steuer im Norddeutschen Bund. Vom 13. Dezember 1869. 
(Nr. 394.) Bekanntmachung, betreffend den Debit der Bundes-Stempel-Marken 
und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempel-Steuer, 
sowie das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempel-Marken 
und Blankets. Vom 13. Dezember 1869. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="511" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 30. Weimar. 29. Dezember 1869. 
r- 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf §. 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Be- 
steuerung des Tabacks betreffend, (S. 319 des Bundes-Gesetzblattes v. J. 1868) 
wird das nachstehende, von dem Bundesrath des Zollvereins festgestellte „Regulativ, 
betreffend die Gewährung der Zoll= und Steuer-Vergütung für in 
das Ausland versandten Taback“ mit dem Bemerken zur Nachachtung be- 
kannt gemacht, daß, wo in diesem Regulativ der General-Inspektor des Thüringi- 
schen Zoll= und Handels-Vereins genannt ist, hinsichtlich der Großherzoglichen Aemter 
Allstedt mit Oldisleben, sowie Ostheim mit Ausnahme des Orts Melpers, der 
Großherzogliche General-Inspektor an dessen Stelle tritt. 
Weimar am 4. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Regulatin, 
betreffend 
die Gewährung der Zoll= und Steuer-Vergütung für in das Aus- 
land versandten Taback. 
In Betreff der Gewährung der Zollvergütung beim Wiederausgang fremden 
Tabacks, sowie der Steuervergütung für ausgeführten inländischen Taback (§. 8 
69
        <pb n="512" />
        460 
des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabacks vom 26. Mai v. J., S.319 
des Bundes-Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes), wird Nachstehendes angeordnet. 
S§. 1. 
Für Tabacks-Fabrikate, die im Inland aus ausländischem (außervereins- 
ländischem) oder theilweise aus ausländischem, theilweise aus vereinsländischem Taback, 
Blättern, Stengeln, Karotten oder Rollentaback bereitet, nach dem Ausland (d. i. 
nach anderen, nicht zum Zollvereins-Gebiet gehörigen Läudern) ausgeführt werden, 
soll in den nach den folgenden Vorschriften hierzu geeigneten Fällen bezüglich des 
außervereinsländischen Tabacks eine Zoll-Rückvergütung geleistet werden. 
Dieselbe beträgt zur Zeit vom Zollzentner Netto-Gewicht: 
für Schnupftaback und Kautaback 3 Thlr. (5 Fl. 15 Kr.), 
für Rauchtaback (dem vereinsländische 
Blätter zugemischt sindh) 3 „ 18 Sgr. (6 Fl. 18 Kr.), 
für Rauchtaback nur aus ausländischen 
Blättten 3 „ 24 „ (6 „ 39 „), 
für Cigarrn 3 „ 24 „ (6 „„ 39 „ ), 
§. 2. 
Diese Zoll-Rückvergütung wird nur solchen Fabrikanten bewilligt, welche in 
Beziehung auf die Beobachtung der Zollgesetze unbescholten sind, deren Lager an 
Roh= und fabrizirtem Taback fortwährend wenigstens 1500 Zentner beträgt und 
deren Fabrik= und Waaren-Lager sich an einem Ort befinden, in welchem ein 
Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amt oder doch ein zu den nöthigen Akfertigungen 
ermächtigtes, mit wenigstens zwei Beamten besetztes Nebenamt (Zoll= oder Steuer- 
Amt) vorhanden ist. Inhabern von Tabacks-Fabriken, welchen bereits ein Anspruch 
auf Gewährung dieser Zoll-Rückvergütung zugestanden ist, wird solche deshalb, weil 
sie sich nicht an einem Ort befinden, an welchem eine solche Steuerstelle besteht, 
nicht entzogen. 
Darüber, ob ein Lagerbestand von dem bezeichneten Umfang fortdauernd unter- 
halten werde, hat sich die Zoll= oder Steuer-Stelle am Fabrik-Ort von Zeit zu 
Zeit Ueberzeugung zu verschaffen. Neu entstehende Fabriken, wenn sie im ersten 
Jahr, und eingehende Fabriken, wenn sie bis zur Abwickelung ihrer Geschäfte den 
Lagerbestand von 1500 Zentnern nicht nachzuweisen vermögen, sind deshalb vom 
Genuß der Vergütung nicht auszuschliesen. Auch ist die letztere nach Befinden 
nicht zu entziehen, wenn wegen besonderer Konjunkturen der Lagerbestand eines 
Fabrikanten auf kürzere Zeit unter jenen Betrag herabsinken sollte.
        <pb n="513" />
        461 
8. 3. 
Die Begünstigung wird ertheilt: 
1) sowohl denjenigen Fabrikanten, welche lediglich ausländischen Taback ver- 
arbeiten, als 
2) denjenigen, welche 
a) neben Tabacks-Fabrikaten aus bloß ausländischem zugleich solche von inlän- 
dischem Taback, 
Pb) oder auch Fabrikate, gemischt aus in= und ausländischem Taback, 
bereiten. 
Bei der Ausfuhr von Fabrikaten aus bloß inländischem Taback findet nur die 
im §. 20 vorgesehene Steuer-Rückvergütung statt. Bei Ausfuhr der unter Nr. 2b 
bezeichneten gemischten Fabrikate wird die §. 1 gedachte Rückvergütung nur bezüglich 
des Gewichts des in den gemischten Tabacken befindlichen ausländischen Materials 
gewährt und für das Gewicht des in denselben befindlichen inländischen Materials 
die inländische Tabackssteuer gemäß §. 20 vergütet. 
Jeder Tabacks-Fabrikant, welcher die Zollvergütung in Anspruch nehmen will, 
muß an die Zoll= oder Stener-Stelle des Fabrik-Sitzes schriftlich oder zu Protokoll 
eine Erklärung darüber abgeben, ob in seiner Fabrik allein ausländischer (außer- 
vereinsländischer) oder auch inländischer (vereinsländischer) Taback verarbeitet werden 
soll, und letztern Falles, ob nur ungemischte Fabrikate (Nr. 2a) oder ob auch 
gemischte Fabrikate (Nr. 2 b) sollen hergestellt werden. 
Diese Erklärung kann der Fabrikant ändern, wenn er in der Folge von der 
einen Art des Betriebs auf eine andere überzugehen wünscht. 
4 
Ausländischen Taback darf der Fabrikant nur unmittelbar aus dem Ausland 
oder aus öffentlichen Niederlagen und nur in Mengen von wenigstens 10 Zentnern 
beziehen. « 
Eine Ausnahme ist zulässig zum Zweck der Beziehung von Proben, wenn sie 
nicht in größeren Posten als 1 Zentner geschieht und der Nachweis geführt wird, 
daß die Sendungen wirklich nur aus Proben bestehen. 
5 
§. 5. 
Befindet sich das Grenz-Zollamt oder das Niederlageamt, über welches der 
ausländische Taback bezogen werden soll, nicht im Fabrik-Ort, so darf die Ver- 
zollung nicht bei jenem Amt, sondern nur bei der Zoll= oder Steuer-Stelle im Ort 
des Fabrik-Sitzes erfolgen. 
Der Taback ist daher in sollen Fällen unter Begleitschein-Kontrole dorthin 
zur vorschriftsmäßigen Revision und Verzollung zu überweisen. 
69“
        <pb n="514" />
        452 
Der Fabrikant ist verpflichtet, den bezogenen ausländischen Taback in seine 
Fabrik-Räume zu bringen. Daß dies geschehen, wird auf den die erfolgte Ver- 
zollung nachweisenden Belägen amtlich bescheinigt. 
8. 6. 
Versendungen von Tabacks-Fabrikaten mit dem Anspruch auf Zoll-Rückvergütung 
sind nur in Mengen von mindestens einem halben Zentner zulässig. 
S. 7. 
Die in das Ausland bestimmten Tabacks-Fabrikate, für welche Zollrückvergütung 
in Anspruch genommen wird, müssen dem Amt des Versendungsorts angemeldet, 
zur Revision und Netto-Verwiegung (bei welcher der Taback ohne Papier, Bind- 
faden 2c. zu ermitteln ist) gestellt, in der Regel im Amtslokal verpackt und ver- 
bleiet und sodann mit Begleitschein auf ein zur Ausgangsbescheinigung berechtigtes 
Grenz= Zollamt versehen werden. Bei diesem erfolgt nach Maßgabe der Umstände 
allgemeine oder spezielle Revision. Durch den zurückgekommenen, mit der Bescheini- 
gung des wirklich erfolgten Ausgangs versehenen Begleitschein wird der Anspruch 
auf Rückvergütung begründet. 
g. 8. 
Der Fabrikant erhält die Zoll-Rückvergütung für die ausgeführten Tabacks- 
Fabrikate in vierteljährlichen Zeitabschnitten. 
Die Zoll= oder Steuer-Stelle stellt die Berechnung über die hiernach zu 
gewährende Zoll-Rückvergütung auf Grund des bezüglich der betreffenden Fabrik 
geführten Konto's über An= und Abschreibung (§. 15) und unter Beifügung der 
Begleitscheine auf. Die Berechnung wird dem General-Inspektor des Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereins zur Prüfung und Anweisung vorgelegt. Hat der 
Fabrikant auf den zu entrichtenden Eingangszoll Kredit, so wird hierauf Abrech- 
nung gepflogen. 
§. 9. 
Will der Fabrikant neben dem ausländischen auch inländischen Taback ver- 
arbeiten (§S. 3 Nr. 2), so darf er letztern nur in Mengen von mindestens fünf 
Zentnern in einem Transport beziehen und muß eine jede Einlagerung von solchem 
Taback alsbald der Zoll= oder Steuer-Stelle anzeigen. 
Dasselbe gilt, wenn Surrogate zum Ankauf oder zur Verwendung kommen 
sollen. Solche Surrogate können im Allgemeinen als zur Verarbeitung in der 
Tabacks-Fabrik bestimmte Blätter oder in ähnlicher Weise deklarirt werden.
        <pb n="515" />
        463 
8. 10. 
Werden bei der Bereitung beide Tabacksarten nicht vermischt, sondern bloß 
Fabrikate lediglich aus ausländischem und Fabrikate lediglich aus inländischem Taback 
dargestellt, so hat der Fabrikant bei der Ausfuhr der erstgenannten Fabrikate, unter 
der ausdrücklichen Versicherung, daß dieselben lediglich aus ausländischem, unter 
Beachtung der Bestimmung im §. 5 bezogenem Taback bestehen, solche anzumelden. 
Rücksichtlich der weitern Behandlung solcher Versendungen kommen die Vorschriften 
des §. 7, sowie hinsichtlich der Zoll-Rückvergütung die Vorschriften des §. 8 zur 
Anwendung. 
S. 11. 
Werden ausländische und inländische Tabacke bei der Fabrikation vermischt, 
so sind alle Ausfuhren, welche bei der Zoll-Rückvergütungs-Berechnung berücksichtigt 
werden sollen, der Zoll= oder Steuer-Stelle anzumelden und es tritt je nach der 
Wahl des Fabrikanten, welche übrigens mit dem Beginn jedes Quartals geändert 
werden darf, die weitere Behandlung entweder nach den Bestimmungen des §. 12 
oder nach jenen des §. 13 ein. 
§. 12. 
Der Fabrikant hat in jeder Anmeldung zur Ausfuhr das Brutto= und Netto- 
Gewicht eines jeden einzelnen Kollo (letzteres jedoch getrennt, wenn Rauch= und 
Schnupf-Taback zusammen verpackt sind) anzugeben und dabei zu bemerken, ob das 
Fabrikat aus in= und ausländischem Taback gemischt, oder lediglich aus einer dieser 
Tabacksarten gefertigt worden ist. Hiernächst tritt die weitere Behandlung nach §. 7 ein. 
Zur Feststellung des in diesen Versendungen enthaltenen Netto-Gewichts so- 
wohl an ausländischem als inländischem Taback hat der Fabrikant ein Notiz-Buch nach 
dem unter I. angeschlossenen Muster zu führen, welches amtlich zu foliiren und mit 7# 
einer mittelst des Amtssiegels anzusiegelnden Schnur zu durchziehen ist. In tas.. 
selbe werden sämmtliche nach dem Ausland unter Begleitschein-Kontrole versendete 
Tabacks-Fabrikate ohne Säumuiß nach ihrer Benennungund, Zusammensetzung eingetragen. 
Am Schluß des Vierteljahrs werden die in diesem Buch befindlichen Ein- 
tragungen durch den mit der Kontrole der Fabrik besonders beauftragten Ober- 
beamten, unter Zuhülfenahme des Versendungsbuchs und der Fabrikations-Bücher, 
welche letztere die Namen und Zusammensetzung der einzelnen Sorten mit den 
bezüglichen Gewichtsverhältnissen der Zuthaten und gewonnenen Mengen genau 
nachweisen müssen, geprüft und mit den betreffenden Begleitscheinen verglichen. 
Ist durch die Prüfung die Uebereinstimmung dieser Bücher und der genannten 
Beläge festgestellt, so erfolgt der Abschluß des Notiz-Buchs. Das daraus sich
        <pb n="516" />
        454 
ergebende Gewicht des aus= und inländischen Tabacks bildet die Summe, welche 
in dem §. 15 bezeichneten Konto in Abschreibung zu bringen ist. 
Auf den Antheil an ausländischem Taback wird die nach den Bestimmungen 
im §. 8 zu berechnende Zollvergütung, auf den Antheil an inländischem Taback 
die Steuervergütung nach Maßgabe des §. 20 gewährt. 
Die Richtigkeit des erfolgten Abschlusses ist durch den betreffenden Ober- 
beamten sowohl in dem Notiz-Buch, als auch in einem daraus zu fertigenden 
Auszug zu bescheinigen. Letzterer hat die Menge des ausländischen Roh-Materials, 
welches in dem ausgeführten Taback enthalten gewesen ist, in der Hauptsumme 
(nicht auch für die einzelnen Tabackssorten) ersichtlich zu machen und ist dem 
Tabacks-Konto beizufügen. 
S. 13. 
Wünscht der Fabrikant die Angabe des Mischungs-Verhältnisses von aus- 
ländischem und inländischem Taback für jede einzelne Sendung (§. 12) zu ver- 
meiden, so wird auf seinen Antrag und auf die gutachtliche Aeußerung des General= 
Inspektors des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins, nach vorgängiger mit 
Beachtung des bisherigen Absatzes nach dem Ausland gepflogener Erörterung, das 
Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, die dem durch- 
schnittlichen Mischungs-Verhältniß angemessene Menge Fabrikate bestimmen, welche 
nur gegen Vergütung der Steuer (§. 20) auszuführen ist. 
Die Ausfuhren eines solchen Fabrikanten sind lediglich nach den Vorschriften 
des §. 7 zu behandeln. Von dem Netto-Gewicht der hiernach im Lauf eines 
Vierteljahrs angemeldeten und demnächst wirklich zur Ausfuhr gelangten Tabacks- 
Fabrikate wird die der eben erwähnten Bestimmung des Großherzoglichen Staats- 
Ministeriums, Departement der Finanzen, entsprechende, gegen Steuer-Rückvergütung 
(§. 20) auszuführende Menge in Abzug gebracht und nur von dem Rest die 
Zoll-Rückvergütung nach den Bestimmungen des §. 8 berechnet. 
Fabrikanten, welche diese Behandlung wünschen, haben fortlaufend einen tabel- 
larischen Auszug aus ihrem Versendungsbuch zu dem Zweck zu führen, daß 
daraus jeder Zeit von jeder bereiteten Tabackssorte die Netto-Gewichts-Menge, welche 
unter Einhaltung der Vorschriften des §. 7 ins Ausland gesendet worden ist, ent- 
nommen und hiernächst mit Zuhülfenahme des Fabrikations-Buchs berechnet werden 
kann, welcher Theil in inländischem Taback besteht. 
Die Auszüge sind vierteljährlich auschließen. 
Jeder Fabrikant, welcher für gche #Wiss ins Ausland Zollvergütung an- 
spricht, ist verbunden, jährlich an einem bestimmten, im Voraus zu verabredenden
        <pb n="517" />
        455 
Zeitpunkt eine Aufnahme seiner auf Lager und in der Fabrikation befindlichen Vor- 
räthe an rohen Tabacksblättern und Stengeln, an Karotten= und Rollen-Taback, sowie 
seiner Vorräthe an Fabrikaten hieraus zu veranstalten. Er hat den Tag, an welchem 
damit begonnen wird, jedesmal zum Voraus der Zoll= und Steuer-Stelle anzuzeigen, 
welche einen Beamten zur Anwohnung während des ganzen Aktes oder während 
eines Theils desselben abzuordnen hat. Ueber das Ergebniß der Aufnahme hat der 
Fabrikant der Zoll= oder Steuer-Stelle einen Auszug mitzutheilen, welcher den vor- 
gefundenen Vorrath an inländischen und an ausländischen rohen und an dergleichen in 
der Fabrikation begriffenen Tabacken, den Vorrath an Fabrikaten aus rein aus- 
ländischem und an solchen aus rein inländischem Taback, endlich an gemischten 
Fabrikaten, bezüglich der letzteren zugleich die Angabe, welcher Theil derselben aus 
ausländischem und welcher Theil aus inländischem Taback bestehe, enthalten muß. 
S. 15. 
Die Zoll= oder Steuer-Stelle hat bezüglich jeder Fabrik, welche zum Anspruch 
auf Zoll-Rückvergütung zugelassen ist, ein Konto zu führen, in welchem die Einlage- 
rungen an dem zur Fabrikation bestimmten Taback und der Absatz an Fabrikaten 
nachgewiesen, am Schluß jedes Vierteljahrs der Lagerbestand (auf rohe Blätter und 
Stengel reduzirt) dargestellt und die Berechnung der Rückvergütung angefertigt wird. 
Die Führung dieses Kontos geschieht nach dem unter II. beigefügten Muster. 
Hierzu wird erläuternd bemerkt: 
1) In dem Konto für eine Fabrik, welche nur ausländischen Taback verarbeitet, 
können die Kolumnen 6, 11, 13, 14 und 16 und in jenem für eine 
Fabrik, in welcher ausländischer und inländischer Taback, jedoch unvermischt, 
verarbeitet wird (§. 10), können die Kolumnen 11 und 14 ausfallen. 
2) Im Zugang erfolgt nach der Reihenfolge der Einlagerungen, beziehungs- 
weise Verzollungen die Anschreibung des Netto-Gewichts (bei ausländischen 
Blättern u. s. w. die Anschreibung des der Verzollung zu Grund gelegten 
Netto-Gewichts). 
3) In Abgang werden 
a) zunächst die nach den Vorschriften der §§. 7 und 20 abgefertigten Fa- 
brikate abgeschrieben. Die Behandlung für Fälle des §. 12 zeigt der 
Mustereintrag in Beilage II, Blatt 3 und für Fälle des §. 13 jener 
in Beilage II, Blatt 7; 
b) am Schluß jedes Quartals wird überdies nach den Angaben des Fa- 
brikanten der Absatz innerhalb des Vereinsgebietes, sewie der etwa ohne 
Beachtung der Vorschriften der §§. 7 und 20 stattgehabte Absatz nach 
#2
        <pb n="518" />
        456 
4) 
5 
6) 
dem Ausland vorgetragen. Bei den Fabriken, welche gemischte Fabrikate 
bereiten, erfolgt die Ausscheidung des Antheils, welcher auf die aus- 
ländischen und welcher auf die inländischen Blätter fällt, auf Grund der 
Bücher des Fabrikanten und, soweit sich Anstände ergeben, mit amtlicher 
Einsicht dieser Bücher. 
Der Lagerbestand wird am Schluß jedes Quartals in der Weise ermittelt, 
daß der Summe des Zugangs (vorstehend zu 2.) der zu Anfang des Quar- 
tals vorhanden gewesene Lagervorrath beigeschlagen und von der so gebil- 
deten Summe diejenige Blättermenge abgesetzt wird, welche der Menge der 
in Abgang geschriebenen Fabrikate (vorstehend zu 3. a. und b.) entspricht. 
Die Verhältnißzahlen für die Reduktion der Fabrikate auf rohe Blät- 
ter werden nach vorgängiger genauer Ermittelung der einschlagenden Ver- 
hältnisse von dem General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels- 
Vereins für jede Fabrik festgesetzt. 
Als anfänglicher Lagervorrath wird derjenige Lagerbestand angenommen, 
welcher sich nach der Berechnung am Schluß des Kontos des vorhergehen- 
den Quartals ergeben hat. Hat jedoch im Lauf oder am Schlusse eines 
Quoartals eine Bestandesaufnahme (§. 14) stattgefunden, so wird im nächsten 
Quartal bei der Berechnung des Lagerbestandes von demjenigen Lager- 
vorrath ausgegangen, welchen die Bestandesaufnahme, soweit erforderlich, nach 
vorher gepflogenen Erörterungen, als wirklich vorhanden herausgestellt hat. 
Bei Gelegenheit der Bestandesaufnahme (§. 14) ist jedesmal der bücher- 
mäßige Lagerbestand nach der vorstehend zu 4 ertheilten Vorschrift zu er- 
mitteln und mit dem durch die Lageraufnahme herausgestellten Vorrath (auch 
bei diesem die Fabrikate auf Blätter reduzirt) zu vergleichen. Zeigt sich hier- 
bei, gleichviel ob bei den aus= oder inländischen Tabacken, ein Unterschied, 
welcher in Fabriken, welche keinen Schnupftaback bereiten, 2½ Prozent, in 
Fabriken aber, welche sich auch mit der Bereitung von Schnupftaback be- 
schäftigen, 3 Prozent des seit der letzten Bestandesaufnahme auf Lager ge- 
wesenen (einschließlich des aus der frühern Zeit übernommenen) Vorraths 
nicht übersteigt, so bewendet es bei der Berichtigung des Kontos. Entgegen- 
gesetzten Falles sind über die Ursachen des Unterschieds genaue und mög- 
lichst erschöpfende Erörterungen zu pflegen und deren Ergebniß ist dem 
General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins anzuzei- 
gen. Bei der von dieser Behörde zu fassenden Entschließung ist insonder- 
heit in Erwägung zu ziehen, ob Umstände ermittelt worden sind, welche es 
nöthig machen, dem Fabrikanten die Begünstigung, nach diesem Regulativ
        <pb n="519" />
        457 
behandelt zu werden, zu entziehen, sowie ob und inwieweit derselbe wegen 
eines zu hohen Bestandes an ausländischem Taback zur Rinkzahlung bezo- 
gener Ausfuhrvergütung anzuhalten sei. 
7) Für die formelle Behandlung der Darstellung des Lagerbestandes, somie für 
die Aufstellung der Rückvergütungs-Berechnung ist der Mustereintrag in 
Beilge II. maßgebend. 
8. 16. 
Die Fabrikanten müssen über den Ankauf, die Versendung und den ganzen 
Fabrik-Betrieb richtige Bücher führen, welche sie auf Erfordern einem von dem Ge- 
neral- Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handes-Vereins beauftragten Be- 
amten vorzulegen haben. Auch sind sie verpflichtet, dem Letztern auf Verlangen 
jede auf das Fabrik-Geschäft sich beziehende Auskunft zu ertheilen. 
S. 17. 
Die Fabrikanten sind verbunden, ihre Komtoir-Bedienten und Fabrik-Arbei- 
ter, sowie die Veränderungen, welche hinsichtlich derselben eintreten, der Zoll= oder 
Steuer-Stelle anzuzeigen. 
Der General-Inspektor des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins be- 
stimmt, welche der bezeichneten Personen auf Erfüllung der gegebenen Vorschriften 
verpflichtet werden, ingleichen, welche von denselben die in Gemäßheit der übrigen 
Bestimmungen abzugebenden Deklarationen mit unterzeichnen und die Richtigkeit der 
Buchführung mit bescheinigen sollen. 
8. 18. 
Die vorstehend in den §§. 10 bis 17 angeordneten Kontrol-Bestimmungen 
finden keine Anwendung 
1) wenn der Fabrikant ein von seinen übrigen Fabrik-Räumen ganz getrenntes 
Lokal nach den Vorschriften der Steuerbehörde einrichtet, in welches nur 
ausländische Blätter unter Beachtung der Bestimmungen der §§. 4 und 5 
gelangen und darin unter steuerlichem Mitverschluß gelagert und fabrizirt 
werden, so daß Zugang und Abgang behufs der Verpackung im Amts-Lokal 
stets unter steuerlicher Aufsicht erfolgt; 
wenn außerdem der Fabrikant sich verpflichtet: 
2) die Kosten der Beaufsichtigung und des Verschlusses zu tyagen; 
3) den Oberbeamten den Besuch aller ihrer Betriebsräume und die Einsicht 
aller ihrer Fabrik= und Handels-Bücher zu gestatten. 
70
        <pb n="520" />
        §. 19. 
Die Vergünstigung einer Zoll-Rückvergütung kann zu jeder Zeit zurückgenommen 
oder an veränderte Bedingungen geknüpft werden. Die Zurücknahme soll dann immer 
erfolgen, wenn ein Fabrikant wegen wirklicher Defraudation die gesetzliche Strafe er- 
litten K, ingleichen, wenn ein Buchführer oder Arbeiter der Fabrik in der Art wegen 
Vergehungen, die er im Interesse des Fabrikanten verübt hat, bestraft worden ist. 
§. 20. 
Jeder Tabackspflanzer, Händler oder Fabrikant, welcher Rohtaback (mit Aus- 
nahme von sogenanntem Geiz, von grünen Tabacksblättern, Tabacksstengeln und Tabacks- 
abfällen) oder Fabrikate aus inländischen oder ausländischen Blättern nach dem Zoll- 
vereins-Auslande in Mengen von mindestens 50 Pfund ausführt, kann, ohne irgend 
einer der vorstehend gedachten Kontrolen unterworfen zu sein, die auf Grund der 
Anordnung in §. 8 des Gesetzes vom 26. Mai v. J. für den Zentner Netto-Gewicht 
auf 17 Sgr. 6 Pf. für den Rohtaback, Schnupftabck und Kautaback, auf 22 Sgr. 
6 Pf. für entrippte Blätter und Tabacks-Fabrikate festgesetzte Ausfuhrvergütung in 
Anspruch nehmen. Derselbe fertigt zu diesem Ende die Deklaration nach dem unter 
III. beiliegenden Muster in zwei Exemplaren an, stellt den auszuführenden Taback 
— unter Vorlage der Deklaration nach den Bestimmungen im §. 7 zur amtlichen Re- 
vision und erhält die Rückvergütung nach Zurückkunft der mit dem Ausgangs-At- 
teste versehenen Deklaration. 
Von dem Amt des Versendungsortes sind über die Abfertigungen von inlän- 
dischem Taback und von Tabacks-Fabrikaten zur Steuervergütung besondere Register 
.nach dem unter IV. anliegenden Muster zu führen, wogegen die Erledigungsämter 
die Begleitschein-Empfangs-Register auch für diesen Verkehr zu benntzen haben. 
Die Duplikate der abgegebenen Deklarationen bilden die Beläge des erstgedachten 
Regzisters. 
8. 21. 
Gegenwärtiges Regulativ tritt mit dem 1. April 1870 in Kraft.
        <pb n="521" />
        459 
Beilage I. 
. 12.) 
Notizbuch 
über 
diejenigen Tabacks-Fabrikate, 
mu% 
aus der Fabrik des N. N. zu N. N. gegen Zoll-Rückvergütung unter Begleitschein-Kontrole nach 
dem Ausland abgefertigt worden sind für das te Quartal 18 
Dieses Buch enthält .. Bläner, welche 
mit einer Schnur durchzogen, deren Enden 
mit dem Dienstsiegel des Unterzeichneten an. 
geftegelt sind. 
Der Büreau-Vorsteher der 
General-Inspektion. 
70“
        <pb n="522" />
        460 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
3 Sorte, Mischungsverhältniß 
— 
2 S Name Rauchtaback 
— 
D#um.des Orts, 8 rein aus- Mit einer Mit einer 
S8 über länvsschem BBeimischung von Beimischung von 
wwelchen der Aus- Roh-Matarial be. Prozent aus-80 Prozent aus- 
btritt erfolgt ist tehend ländischen Roh- ländischen Roh- 
r 32 « stehend. Maierials. Materials. 
Z 6 Gewccht E# Feiwicht 
S S O Sorte. Pfund. Sorte. Pfund. Sorte. Sfonm 
Januar 
1½116 124½ Constanz Kanaster ê — 
Nr. 1 236 " 
u. s. w. T 
Februar « 
64 2 30274%Swinemünde demi Ha- 
·- vanna-Ci- 
garren 1120 
I 
Februar : 
9628506185 Basel 
u. s. w. 
Mai 
1421 20 13851112 Emmerich Rosarita 
Londres-Ci- 
garren 174 
u. s. w. 
Summa 410 120
        <pb n="523" />
        461 
  
und Netto-Gewicht der exportirten Tabacks-Fabrikate. 
  
incl. Cigarren. 
  
Mit einer 
Seimischung von 
Prozent aus- 
ländischen Roh- 
Mit einer 
Beimischung von 
65 Prozent aus- 
ländischen Roh- 
Mit einer 
Beimischung von 
. Prozent aus- 
" ländischen Roh- 
Mit einer 
Beimischung von 
42 Prozent aus- 
ländischen Roh- 
Mit einer 
Beiruschung von 
Prozent aus- 
ländischen Roh- 
  
  
  
  
  
  
  
  
aterials. Materials. Materials. Materials. aterials. 
Gewicht Gewicht Gewicht ewicht 
Sorte. HIfund. Sorte. Plund. Sorte. V#und. Sorte. Pfund. Sorte. 22 
# 
6 
1 
I 
; 
. . i 
« Varinas mit · 
grünem Etikett 150 
l 
l 
: I 
. ’ 
« 
f 
» l 
« 
l 
; Portorico ; 
Nr. 4 320 
i 
l 
l 
i 
150 320 
l
        <pb n="524" />
        462 
  
Sorte, Mischungsverhältniß und 
  
Schnupf-Taback 
  
Aus rein aus- 
Mit einer 
Beimischung von 
Mit einer 
Beimischung von 75 Pro- 
  
  
  
  
  
ländischem Neh-Material .Purozent ausländi-zent ausländischen RohoBis Prozent. 
bestehend. schen Roh-Materials. Materials. 
Sorte. — Sorte. #set Sorte. Fenne Sorte. He 
I 
I 
i 
Macuba 48 . 
Pariser Nr. 2 84 
48 84
        <pb n="525" />
        463 
  
Netto-Gewicht der-exportirten Tabacks-Fabrikate. 
  
mit Karotten. 
  
Mit einer 
Beimischung von 75 Pro- 
Mit einer 
Beimischung von 36 Pro- 
  
  
  
  
zent ausländischen Roh Prozent. zent ausländischen Rohl Prozent. 
Materials. Materials. 
Gewicht Gewicht Gewicht Gewicht 
Sorte. Rand. Sorte. Fftwich Sorte. Sau Sorte. ic 
1 | 
1 
1 
I 
I 
» St. Vincent Nr. 4. 160 
Dünkirchen Karotten 420 
  
1 120 
160
        <pb n="526" />
        464 
Zusammenstellung. 
  
  
Darunter 
Ueber- aus- 
haupt ländisches 
Material 
P#d. P#d. 
I. Rauchtaback. 
1. Sorten lediglich aus ausländischem MateriZW .. 410 410 
2. Sorten mit einer Beimischung von 80 Prozent ausländischen Materials 120 96 
3. Sorten mit einer Beimischung von 65 Prozent ausländischen Materials 150 97 
u. s. w.
        <pb n="527" />
        Beilage ll111111. Amt. 
(C. 15.) 
Konto 
über 
den Zugang an in= und ausländischen Tabacken und über die Versendungen an 
Tabacks-Fabrikaten 
der 
Fabrik von ............ ... in .... ... .... . . .. 
für 
das .. ... te Quartal 18. . . . . 
Das Konto enthält .. .. . Blätter, welche 
mit einer Schnur durchzogen, deren Enden mit 
dem Dienstsiegel des Unterzeichneten angesiegelt 
find. 
Der Büreau-Vorsteher der 
Geueral-Inspektion. 
71
        <pb n="528" />
        1 2. 3 
Des Be- 
Ord- 
nungs- Datum. 
zahl. Bezeich 
1! 4. April 18. . . . . Beilage... ........ 
2. 4. - Deklarations - Register 
3. 14. - Oü Beilage.. ..... 
4. 15 i 2 ........ 
5. 19. - - Deklarations-Regier 
6.30. - -·................ 
u. s. w. 
19. 14. Juni 18. . . .. Deklarations-Register... .. ...
        <pb n="529" />
        467 
  
  
  
  
  
gang. 
3. 4. 1 6. 
lages Rohtaback. 
nung. Nr. Ausländisch. Inländisch. 
Ctr. Pfd. Ctr. Pfd. 
................ 1 23 10 
................ 20 33 55,2 
. 2 32 
..w 3 22 
................ 84 155 o6, 
................ 95 99 74 
.............. . 329 86 736 
Summa des Zugangs 782 75,/ 332 45 
  
  
  
  
  
717
        <pb n="530" />
        468 
  
  
  
  
  
2. Ab 
7. B. 9. 10. 
Ord- Begleit- 
nungs= Datum. Austrittsort. schein- 
zahl. Nummer 
A. Versendung unter Kontrole. 
1 7. April 18.. Blumbtrtreeeg 7 
2 - - à½ 10 
3 - - bei Schusterinsel.. .... ... 11 
4 12. - - 7 17 
5 - - - Brmen 18 
6 - - - Cöln.. .... ... 20 
7 14. bei Schusterinsel 25 
u. s. f. 
50 30. Juni 18.. Cöln.. .. . .. 70 
Summa A. 
  
Unter den gemischten Fabrikaten fallen nach dem anliegenden Auszug 
aus dem Notizbuch und nach den Büchern des Fabrikanten auf ausländische 
und inländische Blätter 
Hiernach fallen von der Gesammtausfuhr auf die ausländischen und in- 
ländischen Blätter.
        <pb n="531" />
        469 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
gang. 
11 1 12 13. 14. 15. 16. 
Fabrizirter Tabachk. 
Rauchtaback. Schnupftaback. 
Vermischt. Rein Rein vermich, Rein Rein 
ausländisch. inländisch. ausländisch. inländisch. 
Ctr. Pfd. Ctr. Pfr. Ctr. Pfd. Ctr. Pfo. Ctr. Pfd. Ctr. Pfd. 
. 
2 45 
7 26 2 60 
7 49 1144 1 21 63 
45 1 27 28 27 
5 60% 2 # 
2 34 48 44 2 235 5 89 1 83 
. 16 26 3 75 
i 
17 62 20681 2 30 . 7 77 
C 1 
99 6 430 44 98 52 91 1 5 25 45 
1 « « 
68 62 30 44 30 54 60 51 
l . 
499 6 96 56 % 60 5t 
49% 6 8 696 # 55 9994%
        <pb n="532" />
        470 
  
  
  
  
Noch 2. 
7 8. 9 10. 
Ord- Begleit= 
nungs- Datum. Austrittsort. schein- 
zahl. Nummer. 
Transport 
B. Versendung gegen Erstattung der Produktions-Steuer. 
1 5. Mai 18.. .. sBremen.. ... 43 
2 12. Cohbblliin 47 
u. s. w. 
6 24. Juni - . . . . bei Schusterinfell... .. 62 
  
Summa B. 
C. Versendungen nach dem Vereinsgebiet und ohne Kontrole 
nach dem Ausland. 
Solche haben nach der Anzeige des Fabrikanten im 2. Quartal 18 
überhaupt betrggenn 
Summa B. und C. 
Von den unter B. und C. nachgewiesenen Versendungen haben nach den 
Büchern der Fabrikanten: 
die Rauchtabacke 31,4 Prozent ... ..· 
die Schnupftabacke 57. , ausländische Blätter enthalten. 
Hiernach vertheilen die Versendungen 
Summa A., B. und C.
        <pb n="533" />
        471 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abgang. 
11. 12. 13. 14. 15. 16. 
Fabricirter Taback. 
Rauchtaback. Schnupftaback. 
Vermischt. Rein Rein Vermischt. Rein Rein 
ausländisch. inländisch. ausländisch. inländisch. 
Ctr. Vid. Ctr. Psd. Cir. Vsd. Cir. Psfd. Cr. Vsd. *s 
L 4996128196 55 00 % 51 
— 
l 
16 24 13 12 
117 19 24 14 
18 19 
242 15 74 10 
i 
i 
30016 100 15 
542 21 174 25 
! 
| I 
I 
iss 3901 372 682 100 37 73 88 
6068 45 758 15664 39
        <pb n="534" />
        472 
3. Nachweisung des 
1. Einlagerung. 
Stand am 1. April d. J. laut Konto-Abschluß vom 1. Quartitttt 
Zugang im 2. Quartal laut Abschnitt 1. dieses Konts 
Davon sind als Rohtaback aus der Fabrik versadt.6 
Bleiben 
2. Abgang von Fabrikaten. 
a)Beim Rauchtaback. 
ach Verfügung des General-Inspektors des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins vom 
......... 8..werdengerechnet 
a) vom Rauchtaback aus ausländischen Blättern 95 Pfund Fabrikat — 100 Pfund Blätter, 
b) vom Rauchtaback aus inländischen fermentirten Blättern 95 Pfund Fabrikat — 100 Pfund 
Blätter, 
e) vom Rauchtaback aus inländischen unfermentirten Blättern 88 Pfund Fabrikat — 100 Pfund 
Blätter 
und es wird angenommen, daß zu 1 des Fabrikats aus inländischen Blättern fermentirte, zu 3 
hingegen unfermentirte Blätter verwendet werden. Hiernach werden berechnet: 
a) aus überhaupt 668 Centner 45 Pfund Rauchtaback aus inländischen Blättern 100 Pfund für 95 
9) aus überhaupt 501 Centner 78 Pfund Rauchtaback aus inländischen Blättern 
1. = 167 Centner 26 Pfund zu 100 für 999999999 
3 — 334 — 52 100 888
        <pb n="535" />
        478 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Lagerbestandes. 
Rohtaback. 
Im Einzelnen. Im Ganzen. 
Ausländisch. Inländisch. Ausländisch. Inländisch. 
— Psd. Ctr. Psd. Ctr. Psd. Ctr. Vsd. 
1,247 36 7,023 59, 
782 75. 332 45 
. . 2,030 11,. 7,356 4, 
100 
2,030 11/ 7.25565 " 
703 63 . 
176 6 
380 14 
7o0o3 63 556 20 2,030 114 7.256 4 
  
  
  
72
        <pb n="536" />
        474 
Noch 3. Nachweisung 
Transportt 
b) Beim Schnupftaback. 
Nach Verfügung des General-Inspektors des Thüringischen Zoll und Handels-Vereins 
vom.tten 18 werden vom Schnupftaback ohne Unterschied 80 Pfund Blätter für 
100 Pfund Fabrilat gerechnet. Hierzu kommen 
a) aus überhaupt 156 Ctr. 36 Pfd. Schnupftabac aus ausländischen Blättern zu 8/10 
b) - 13344. 39 é. inländischen - *8/10 
Summa des Abgangs 
Stand am 1. Juli 18 
4. Berechnung 
Von den unter Kontrole ausgegangenen Fabrikaten beträgt die Rückvergütung für die 
a) Beim Rauchtaback. 
Von 430 Ctr. 44 Pfd. Fabrikat aus rein ausländischen Blättern à 3 Thlr. 24 Sgr. 
99 6 - gemischten Blättern 
worunter 68 Ctr. 62 Pfd. ausländische Blätter à 3 Thlr. 18 Sgr. 
und 30 44 inländische - à —. 221 
. 98 52 Fuabrikat aus rein inländischen Blätteen à—. 22= 
b) Beim Schnupftaback. 
Von 55 Ctr. 99 Pfd. Fabrikat aus ausländischen Blätten à 3 Thi. — Sgr. 
. 60 51 inländische à — 17 
Zweitausend einhundert zwei und achtzig Thaler zwanzig Silbergroschen neun Pfennige. 
den ten 18
        <pb n="537" />
        des Lagerbestandes. 
475 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Rohtaback. 
Im Einzelnen. Im Ganzen. 
Ausländisch. Inländisch. Ausländisch. Inländisch. 
Cir. Pfd. Ctr. Pfd. Ctr. Pfd. C## Pd. 
703 63 556 20 2,030 11/ 7256 45 
« 
I 
» l 
i 
125 9 . «. 
107 51 
828 72 663 J1 
1 1,201 39% 6,592 33, 
der Rückvergütung. 
darin begriffenen ausländischen und inländischen Blätter: 
............................. 1655 Thlr. 20 Sgr. 2 Pf 
...wy fv 61R„ 247= 1 — " 
............................. 22- 24s11s 
............................. 73s 26- s- 
............................. 167 * 29 * 1 1 
— 2ôáâ—Êâ â 35 I 8 1 " 11 * 
Zusammen: 2182 Thlr. 20 Sgr. 9 Pf. 
Als richtig anerkannt. 
Der Fabrikant.
        <pb n="538" />
        476 
  
  
  
  
  
  
  
2. Ab 
7. 9. 10. 
Ord- Begleit- 
nungs- Datum. Austrittsort. schein- 
zahl. Nummer 
A. Versendung unter Kontrole. 
1 7. April 18.. Blumberg... ..... 7 
2 - - -.................. 10 
3 - - bei Schusterinsfee... 11 
4 12. - -............... 17 
5 - - Bremzmen 18 
6 - - - Cöln... .......... 20 
7 14. - bei Schusterinsel.. .. ... 25 
u. s. f. 
50 30. Juni 18. Cöohn ............ 70 
Zusammen 
Nach Verfügung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement 
der Finanzen, on soll angenommen werden, daß die nach 
dem Ausland unter Kontrole gehenden · 
RauchtabackeTOjskProzent.... . 
Schnupftabacke511,ä- inländische Blätter enthalten, daher 
Latus
        <pb n="539" />
        477 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
gang. 
n 1 12. ! 13. 14. 15. 16. 
Fabri zirter Taback. 
Rauchtaback. Schnupftaback. 
Rein .Rein Rein Rein 
Vermischt. husländisch. #ländisch. Vermischt..sländisch. ändisch. 
———.— —————— sd. 
1 
· . 
2 45 l 
7 26 2 60 
19 23 1 84 
2 27 
57 56 1 
53 3 7 72 
20 10 
30 73 3 75 
62 2 . . 11650 
489 6 28 96 55.99o 51 
499 6 128 96 55 99% 60 51 
s
        <pb n="540" />
        478 
  
  
  
  
Noch 2. 
7. 6. 9. 10. 
Ord- Begleit- 
nungs- Datum. Austrittsort. schein- 
zahl. Nummer. 
Transport 
B. Versendung gegen Erstattung der Produktions-Steuer. 
1 5. Mai 13. Bihmen 43 
2 12.= bhn 47 
u. s. w. 
6 24. Juni 18 bei Schusterinseez- 62 
Summa B. 
  
C. Versendungen nach dem Vereinsgebiet oder ohne Kontrole nach dem Ausland. 
Solche haben nach der Anzeige des Fabrikanten im 2. Quartal 18.. überhaupt 
betrgen .... 
JSumma B und C. 
Von den unter B. und C. nachgewiesenen Versendungen haben nach den Büchern 
der Fabrikanten: 
die Rauchtabacke 31036 Prozent .. . 
dieSchnUpftabacke57,s ausländische Blätter enthalten, daher 
Summa A., B. und C.
        <pb n="541" />
        479 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abgang. 
11. . 12. 13. . 14. 15. 16. 
Fabricirter Taback. 
Rauchtaback. Schnupftaback. 
Vermischt. Rein Rein Vermischt. Rein NRein 
ausländisch. inländisch. ausländisch. inländisch. 
Ctr. Pfd. Cir. Pfd. Ctr. Pfd. Ctr. Pfo. Ctr. Pfd. Ctr. Psd. 
499 6 128 96 55 99 60 51 
16 24 13 12 
117 19 24 14 
18 19 
242 15 74 10 
I 
300 6 100 15 
542 21 174 25 
169 390 72 82 100 37 73 88 
I 6684550178 .1563613439 
l
        <pb n="542" />
        <pb n="543" />
        Beilage III. 
(6. 20.) 
481 
Nr. (des Abfertigungs-Registers). 
Anmeldung 
zur Ausfuhr von Taback, 
genommen wird. 
Der unterzeichnete Tabackspflanzer (Tabackshändler, Tabacks-Fabrikant) erklärt hiermit, die 
nachstehend verzeichneten Mengen an Rohtaback (fabrizirtem Taback) nach dem Ausland über das 
aupt-Zollamt zu 
teuervergütung in Anspruch. 
Anmeldung des Versenders. 
für welchen Steuervergütung in Anspruch 
versenden zu wollen, und nimmt für dieselben die gesetzmäßige 
Revisions-Befund und Abfertigung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezeich- 
Gat- Gat- nung des 
Der Kolli tung Geicht. Der Kolli. tung Gewicht. anzulegen- 
d des den Ver- 
es e schlusses 
Ta- Ta- und sonstige 
backs. Brutto Netto Bezeich. backs. Brutto Netto emer- 
Zahl. Art. Sich. Ctr. Pfd. Ctr. Pfd. Art. *— ##uc. Pld.] Cr. Pfdsg lungen. 
6 Ü 
i 
i » , 
N. den teen 18.. Die Revisions-Beamten 
N. N. N. N. 
Vorstehende Anmeldung ist heute der 
unterzeichneten Amtsstelle abgegeben worden. 
N. den tten 18. 
........ sAmt 
Unterschriften. 
Die Revision übernehmen 
X. 
. 
Der Amtsvorsteher. 
X. 
  
Die vorstehend aufgeführten Kolli mit Taback 
sind, gelern nicht der Anspruch auf Gewährung der 
Ausfu wuergütung verloren gehen soll, dem Haupt- 
Zollamt z ... s zum.. mit unver- 
7m Lerschluß zur Aubgangsabfertigung vorzu- 
ren. 
N. den #teen 18. 
... . Amt. 
Unterschriften. 
(L. 
73
        <pb n="544" />
        482 
Ausgangs-HBescheinigungen. 
Die umseitig aufgeführten Kolli sind heute mit unverletztem Verschluß mit dieser Anmeldung 
uns vorgeführt und, nachdem sich bei der vorgenommenen speziellen (probeweisen) Revision keine 
Abweichungen ergeben, dem Grenzaufseher N. Nachmittags ... Uhr zur Ausbegleitung über die 
Grenze üÜbergeben worden. 
N. den tetn 18. 
Haupt-Zollamt. 
Unterschriften. 
Die mir übergebenen .... Kolli sind am .. .ten .. .... . ... 18. .. unter meinen Augen 
über die Grenze ausgegangen. 
J. 
Grenzaufseher. 
Die erfolgte Ausfuhr der ...Kolli mit Rohtaback (fabrizirtem Taback), im Brutto-Gewicht 
Ctr. 
von . Cttr. Pfd. über die Grenze wird hierdurch bescheinigt. 
N. den tten 18. 
Haupt-Zollamt. 
Unterschriften. 
(L. S.) 
  
Diese Anmeldung ist heute an das unterzeichnete Hauptamt zurückgelangt und wird die 
zu gewährende Ausfuhrvergütung auf Grund der vorstehenden Revisions= und Ausgangs-Beschei- 
nigungen nach dem Satz von .. Thlrn. pro Ctr. auf 
. . ... Thlr. .... Sgr. .. . . Pf. (in Buchstaben) 
festgestellt. 
N. den tern .. 18.. 
Haupt-Steueramt. 
Unterschriften. 
Der vorstehend bezeichnete Betrag ist mir heute von dem Haupt-Steueramt zu N. richtig 
gezahlt worden. 
N. den. n
        <pb n="545" />
        483 
Beilage IV. 
(8. 20.) 
Register 
dgees . . ..... Amtes zu z2 . .. . . . . . . . 
über 
die Abfertigungen von inländischem Taback und Tabacks-Fabrikaten, für welche die 
Ausfuhrvergütung der Tabackssteuer in Anspruch genommen wird, 
(Bei den Ausgangsämtern werden die eingehenden 
Anmeldungen in den Begleitschein-Empfangs, be- 
ziehungsweise Niederlage-Registern nachgewiesen. 
Wenn das abfertigende Amt zugleich das Ausgangs- 
» · » » ·amtist,bedarfeseinerBuchungderAnmeldung 
Dieses Register enthält Blätter, welche mit im Begleitschein-Empfangs-Register nicht.) 
einer von mir angesiegelten Schnur durchzogen 
sind. 
Der Büreau-Vorsteher der General-Inspektion. 
N. N. 
73“
        <pb n="546" />
        484 
  
I. Anmeldung. II. Revi 
  
Summarische Angabe 
  
  
  
ag Des Versenders des zur Ausfuhr angemeldeten Der einzelnen 
vber Tabacks. Tag olli 
— 
S An— der 
3 W Zehl und Brutto,) Netto.Gattung Zahl und Marke 
mel-Name. Stand. Wohn- Art der « , des · Art der und 
% 17— Ver= Gewicht.Gewicht. Tai Revision.. Ver, Num- 
Un - - 
g 9 packung. unr, r## Err. Vsd. packung. mer. 
1.2 3. 4 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12.
        <pb n="547" />
        485 
  
sion s-Befund. 
III. Verbleib des Unikats der Anmeldung. 
  
  
  
  
  
Des in jedem Kolli Bemer- Name Taback Tag der Sienere ung 
befindlichen Tabacks kungen der Derz aba Rücksen.ist gezählt 
über die Revistons- mit der Anmeldung kung. ger 
Brutto= Netto- Anlegung Beglei- zum Ausgang nigten im unter 
Gewicht. Gewicht. Gattung.) des tungs- abgelassen An- 
[Verschlusses. Beamten. zmmeldung. Monat. s Nr. 
Ctr. Pfd.] Ctr. Pfd. nach am 
13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22.
        <pb n="548" />
        486 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Unter Hinweisung auf das in Nr. 21 des Bundes-Gesetzblattes des Nord- 
deutschen Bundes von diesem Jahr bekannt gemachte Gesetz vom 10. Juni 1869, 
betreffend die Wechselstempel- Steuer im Norddeutschen Bund, welches vom 
1. Januar 1870 an in Kraft tritt, und auf die in Nr. 39 desselben 
Blattes erschienenen Bekanntmachungen des Kanzlers des Norddeutschen Bundes vom 
13. Dezember 1869 zur Ausführung des gedachten Gesetzes und betreffend den 
Debit der Bundes-Stempel-Marken und gestempelten Blankets. zur Entrichtung der 
Wechselstempel= Steuer u. s. w., wird andurch weiter zur Nachachtung bekannt 
gemacht: 
Da nach §. 18 des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1869 in Betreff der 
Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Wechselstempel-Hinterziehung und 
der Vollstreckung der Strafen u. s. w. die Vorschriften zur Anwendung kommen, 
nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt, so 
wird auf Grund der für das Großherzogthum geltenden Bestimmungen des Zoll- 
Strafgesetzes vom 1. Mai 1838 8§. 35 und flg. (S. 98 des Reg.-Blattes v. J. 
1838) die Untersuchung wegen Wechselstempel-Hinterziehungen, soweit und solange 
sie nicht nach den Bestimmungen in §. 34 desselben Gesetzes vor die Gerichte ge- 
hört, in dem Verwaltungsweg von der Bezirks-Steuerstelle für indirekte Steuern 
— dem Steueramt oder der Steuer-Rezeptur, deren Funktion für das Amt Ost- 
heim, mit Ausnahme des Orts Melpers, dem Malzaufschlags-Amt zu Ostheim 
übertragen ist — geführt; und die Entscheidung in der ersten Instanz steht dem 
General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins, hinsichtlich der 
zu diesem Verein nicht gehörigen Großherzoglichen Aemter Allstedt mit Oldisleben, 
sowie Ostheim, mit Ausnahme des Orts Melpers, aber, gemäß dem Gesetz vom 
2. Oktober 1849 (S. 183 des Reg.-Blatts v. J. 1849), dem Großherzoglichen 
General-Inspektor zu. 
Die nach §. 21 des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1869 zur Ueberwachung 
der Wechselstempel-Hinterziehungen verpflichteten Behörden und Beamten haben da- 
her die zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen das gedachte Ge- 
setz bei dem Steueramt oder der Steuer-Rezeptur des betreffenden Bezirks, im 
Vordergericht Ostheim bei dem Malzaufschlags-Amt daselbst, zur Anzeige zu bringen. 
Weimar am 20. Dezember 1869. 
Glroßherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement der Finanzen. 
4. Thon. 
Weimar. — HLof#-Buchdruckerei.
        <pb n="549" />
        87 
Zegierungs-Zlat 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 31. Weimar. 31. Dezember 1869. 
  
Verordnung, 
die Einführung einer neuen Arznei-Tare betreffend. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Mi- 
nisteriums vom 24. Dezember v. J., die Veränderungen der Arznei-Taxe betreffend 
(Reg.-Blatt Seite 411), wird hierdurch Folgendes verordnet: 
1. 
Die erwähnte Bekanntmachung, durch welche die „Veränderungen der Königlich 
Preußischen Arznei-Taxe für 1869“ sowie das von den Apothekern Schacht und 
Laux im nämlichen Jahr herausgegebene, einen Anhang zur amtlichen Ausgabe der 
Königlich Preußischen Arznei-Taxe bildende Preisverzeichniß der in det letztern 
nicht enthaltenen Arznei-Mittel für das Großherzogthum in Gültigkeit getreten sind, 
ist mit Ablauf dieses Jahres aufgehoben und tritt von da ab außer Wirksamkeit. 
An deren Stelle wird 
a) die im Verlag von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich 
Preußische Arznei-Taxe für 1870, jedoch ohne die derselben vorgedruckten allge- 
meinen Bestimmungen, sowie 
b) hinsichtlich der Preise für die in der Taxe nicht aufgeführten Arznei-Mittel 
das ebenfalls im Verlag von Rudolph Gärtner zu Berlin unter dem Titel: 
„Preise von Arznei-Mitteln, welche in der siebenten Ausgabe der Preu- 
Pßischen Landes-Pharmakopöe nicht enthalten sind, zusammengestellt mit den 
Arzneimittel-Preisen der Königlich Preußischen Arznei-Taxe und für das 
Jahr 1870 nach den Prinzipien derselben berechnet von Dr. J. E. Schacht 
und F. W. Laux. Berlin 1870“ 
74
        <pb n="550" />
        488 
erschienene, einen Anhang zu der amtlichen Ausgabe der Preußischen Arznei-Taxe 
für 1870 bildende Preisverzeichniß für die Apotheken des Großherzogthums vom 
1. Jannar k. J. ab bis auf Weiteres als bindende Norm hierdurch eingeführt. 
9 
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltenen Bestimmungen 
über die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. Januar k. J. ab nur auf 
die durch gegenwärtige Bekanntmachung eingeführte Taxe Anwendung. 
Weimar am 21. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Ministerial--Bekanntmachungen. 
Von dem General-Postamt des Norddeutschen Bundes ist die nachstehende 
Uebersicht derjenigen Bestimmungen anher mitgetheilt worden, welche vom 1. Ja- 
nuar 1870 ab in Betreff der Insinnation gerichtlicher und außergerichtlicher Ver- 
fügungen durch Vermittelung der Postanstalt im Gebiet des Norddeutschen Bundes 
in Geltung treten werden. 
Den Großherzoglichen Behörden wird überlassen, von dem gedachten Verfah- 
ren, welches übrigens mit der in der Instruktion vom 14. d. M. vorgeschriebenen 
Konto-Führung recht wohl vereinbart werden kann, in geeigneten Fällen, und 
wenn nicht gesetzliche Bestimmungen eine andere Insinuation vorschreiben, Gebrauch 
zu machen. 
Weimar am 16. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Uebersicht, 
die Porto= und Gebühren-Erhebung für amtliche Ausfertigungen mit 
Insinuations-Dokument betreffend. 
Berlin den 1. Dezember 1869. 
Soweit den Postanstalten amtliche (gerichtliche und anßergerichtliche) Verfü- 
gungen 2c. mit Insinuations-Dokument zur Besorgung übergeben werden, 
kommen vom 1. Januar 1870 ab im ganzen Umfang des Norddeutschen Post- 
bezirks folgende Porto= und Gebühren-Beträge gleichmäßig in Anwendung:
        <pb n="551" />
        489 
1) das tarifmäßige Porto für den Hinweg der Verfügung mit 1 Gr. resp. 
3 kKr. (oder, falls der Brief nach Abnahme des Insinuations-Dokuments 
mehr als 1 Loth wiegt, mit 2 Gr. resp. 7 Ar)); 
2) die Insinuations-Gebühr mit 1 Gr. resp. 4 r.; 
3) das Porto für die Rücksendung des Insinuations-Dokuments mit 1 Gr. 
resp. 3 Kr. und 
im Fall die Verfügung an einen Adressaten im Land-Bestellbezirk der Postanstalt 
des Bestimmungsorts gerichtet ist — ohne Rücksicht auf den bei der betreffenden 
Postanstalt im Uebrigen bestehenden Tarif für die Landbrief-Bestellung — 
4) ein Landbrief-Bestellgeld von ½ Gr. resp. 2 Kr. 
Die vorstehend bezeichneten Porto= und Gebühren-Beträge sind sämmtlich 
entweder 
von der absendenden Behörde 
oder 
von dem Adressaten der Verfügung 
zu entrichten. Die Berechnung der Porto= u. s. w. Beträge erfolgt auch in An- 
sehung der Insinuations-Gebühr und des etwaigen Landbrief-Bestellgeldes stets in 
derjenigen Währung, in welcher die Postanstalt rechnet, der die Erhebung obliegt, 
mithin bei der Zahlung durch die absendende Behörde in der Währung der Post- 
anstalt des Aufgabeorts und bei der Zahlung durch den Adressaten in der Wäh- 
rung der Postanstalt des Bestimmungsorts. 
Im Einzelnen gestaltet sich das Verfahren, wie folgt: 
II. Wenn die absendende Behörde die Porto= 2c. Beträge 
entrichten will. 
Die alsendende Behörde entrichtet bei der Einlieferung der Verfügung 2c. mit 
Insinnations-Dobkument zunächst nur das Porto für den Hinweg der Verfügung. 
Die übrigen Beträge, nämlich: 
die Insinuations-Gebühr, das Porto für die Rücksendung des Insinnations-= 
Dokuments und das etwaige Landbrief-Bestellgeld 
werden erst auf Grund des vollzogen zurückkommenden Insinuations-Dokuments von 
der absendenden Behörde in der bei der Aufgabe-Postanstalt geltenden Währung 
entrichtet. 
Falls eine Insinuation nicht ausgeführt werden kann, ist außer dem (sogleich 
bei Einlieferung der Sendung berichtigten) Porto für den Hinweg der Verfügung cc. 
überhaupt keine Zahlung weiter zu entrichten. 
74
        <pb n="552" />
        490 
II. Wenn die Entrichtung der Porto-= 2c. Beträge durch den 
Adressaten erfolgen soll. 
Das tarifmäßige Porto für den Hinweg der Verfügung, die Insinuations- 
Gebühr, das Porto für die Rücksendung des Insinuations-Doluments und das 
etwaige Landbrief-Bestellgeld werden in der am Ort der Distributions-Postanstalt 
geltenden Währung von dem Adressaten der Verfügung 2c. eingefordert. 
Verweigert der Adressat die Berichtigung der von ihm geforderten Beträge, 
so erfolgt dessenungeachtet die Insinuirung der Verfügung an ihn; es wird vor- 
ausgesetzt, daß die unberichtigt gebliebenen Porto= und Gebühren-Beträge in solchem 
Fall auf Grund des Insinuations-Dokuments in der bei der Postanstalt am Auf- 
gabeort geltenden Währung von der absendenden Behörde entrichtet werden. 
Hat eine Insinuation überhaupt nicht zur Ausführung gebracht werden kön- 
nen, so ist nur das Porto für den Hinweg der Verfügung rc. bei Rückgabe der- 
selben von der absendenden Behörde zu entrichten. 
III. Wenn die Bestellung und Insinuirung der Verfü- 
gung 2c. durch einen expressen Boten erfolgen soll. 
Wenn die Bestellung eines Briefes mit Insinuations-Dokument nicht in der 
gewöhnlichen Tour, sondern durch expressen Boten erfolgen soll, so tritt den oben 
unter 1 bis 3 verzeichneten Gebühren das tarifmäßige Expreß-Bestellgeld hinzu. 
Dasselbe ist im Fall der Frankirung des Briefes gleichzeitig mit dem Porto für 
den Hinweg von der absendenden Behörde zu entrichten. 
IV. Wenn die Verfügung an einen Adressaten im eigenen 
Orts-= oder Land-Bestellbezirk der Aufgabe-Postanstalt 
gerichtet ist. 
Für Verfügungen 2c. mit Insinuations-Dokument, welche an Adressaten im 
eigenen Orts-Bestellbezirk der Aufgabe-Postanstalt gerichtet sind, kommt 
1) die gewöhnliche Bestellgebühr für Briefe aus dem Ort an Adressaten im 
Ort selbst (Stadtbriefe) und 
2) die Insinuations-Gebühr von 1 Gr. resp. 4 Kr. 
zur Anwendung. 
Für Verfügungen 2c. mit Insinuations-Dokument, welche an Adressaten im 
eigenen Land-Bestellbezirk der Aufgabe-Postanstalt gerichtet sind, kommt 
1) ein Landbrief-Bestellgeld von ½ Gr. resp. 2 Kr. und 
2) die Insinuations-Gebühr von 1 Gr. resp. 4 Kr. 
zur Anwendung.
        <pb n="553" />
        491 
Wenn die absendende Behörde die Beträge zahlen will, dann ist die Bestell- 
gebühr gleich bei der Einlieferung der Sendung zu entrichten, wonächst die Insi- 
nuations-Gebühr bei der Rückkunft des vollzogenen Insinnations -Dokuments zu 
entrichten ist. 
Bei frankirten Stadtbriefen in größerer Zahl treten die üblichen Er- 
mäßigungen der Bestellgebühr ein. 
V. Postamtliche Anforderungen an die äußere Beschaffen- 
heit der Briefe mit Insinuations-Dokument. 
Die gegen Behändigungsschein zu insinuirenden Verfügungen rc. müssen 
in Briefform zur Post geliefert werden. Gelder oder Gegenstände von Werth 
dürfen solchen Verfügungen 2c. nicht beigefügt sein; ebensowenig darf Postvorschuß 
auf dergleichen Sendungen entnommen werden. 
Verfügungen r2c., welche nicht an eine Person adressirt sind, sondern meh- 
reren auf der Adresse nachbenannten Personen nacheinander als Umlauf insi- 
nuirt werden sollen (Kurrenden), werden von den Postanstalten zur Besorgung nicht 
übernommen. 
Der Verfügung muß das Formular zum Behändigungsschein offen beigefügt 
sein. Die Adresse der Verfügung wird von der absendenden Behörde mit dem 
Vermerk „Portopflichtige Dienstsache“ und mit dem Zusatz „Hierbei ein Post-Insi- 
nuations-Dokument“ versehen. Die Verfügung muß mit dem Dienstsiegel der ab- 
sendenden Behörde verschlossen sein. Einzeln stehende Beamte, welche ein solches 
nicht führen, haben unter dem Vermerk „Portopflichtige Dienstsache“ die „Ermange- 
lung eines Dienstsiegels“ mit Unterschrift des Namens und Beisetzung des Amts- 
Charakters zu bescheinigen. · 
Wenn die Porto= u. s. w. Beträge durch die absendende Behörde entrichtet 
werden, tritt dem auf der Adresse der Verfügung enthaltenen Vermerk „Portopflich- 
tige Dienstsache“ noch die Bezeichnung „frei“ hinzu. 
Auf die Außenseite des zusammengefalteten Formulars zum Behän- 
digungsschein muß gleich von der absendenden Behörde die für die Rücksendung 
erforderliche Adresse gesetzt sein; doch ist hier der Zusatz „Portopflichtige Dienstsache“ 
nicht nöthig und jedenfalls ein Franco-Vermerk von der absendenden Bchörde 
nicht hinzuzusetzen. 
Behörden, welche das Porto u. s. w. für die von ihnen frankirt abzusen- 
denden Briefe u. s. w. durch ein Aversum entrichten, haben in Fällen, in wel- 
chen nicht der Adressat die Beträge entrichten soll, die Briefe mit Insinuations-
        <pb n="554" />
        492 
Dokument und das Formular zum Behindigungsschein lediglich mit dem für die 
Aversionirung anwendbaren, anderweit bestimmten Vermerk zu versehen. 
VI. Behandlung der Verfügungen 2c. mit Insinnations- 
Dokument in reinen Bundes-Dienstangelegenheiten u. s. w. 
Für Verfügungen rc. mit Insinuations-Dokument in reinen Bundes-Dienst- 
angelegenheiten und solchen sonstigen Angelegenheiten, welche nach dem Gesetz 
vom 5. Juni 1869, die Porto-Freiheiten im Gebiet des Norddeutschen Bundes 
betreffend, noch portofrei sein werden, kommt nur die Insinnations-Gebühr von 
1 Sgr. resp. 4 Xr. zur Erhebung. Porto für den Hinweg der Verfügung, Porto 
für die Rücksendung des Dokuments und Landlkrief-Bestellgeld bleiben dagegen außer 
Ansatz. Die Verfügungen sind auf der Adresse mit der betreffenden portofreien 
Bezeichnung zu versehen; dieselbe Bezeichnung muß noch auf der Außenseite des 
Insinnations -Dokuments enthalten sein. 
Wenn die absendende Behörde die Insinuations-Gebühr entrichten will, ist 
dem portofreien Rubrum auf der Adresse der Verfügung und auf dem Insinuations- 
Dokument ein bezüglicher Vermerk beizufügen, z. B. „Insinuations-Gebühr zahlt 
Absender“; die Gebühr wird alsdaun bei Rückgabe des vollzogenen Dokuments ein- 
gezogen. Findet sich ein solcher Vermerk nicht vor, dann wird die Insinuations- 
Gebühr vom Mdressaten eingefordert. Weigert sich der Adressat, die Insinnations- 
Gebühr zu zahlen, so wird dies die Ausführung der Insinnation nicht hindern, die 
Insinnations-Gebühr wird vielmehr in solchem Fall von der absendenden Behörde 
eingezogen werden. 
Briefe mit Insinuations-Dokument nach dem eigenen Orts- oder nach 
dem eigenen Land-Bestellbezirk der Aufgabe-Postanstalt werden, auch 
wenn dieselben mit einem portofreien Rubrum versehen sind, lediglich nach den Be- 
stimmungen sub IV. behandelt, so daß im Vergleich damit hierbei keine Erleichte- 
rung stattfindet. 
Die von dem Kanzler des Norddeutschen Bundes erlassene Bekunntmachung 
vom 10. Dezember d. J., betreffend den §. 20 der in Nr. 1 Seite 3 flg. des 
diesjährigen Regierungs-Blatts für das Großherzogthum algedruckten Telegraphen- 
Ordnung vom Dezember 1868, wird nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 21. Dezember 1869. « 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff.
        <pb n="555" />
        493 
Für die Folge werden die per Post weiter zu befördernden Depeschen, — 
wie im internationalen Verkehr, mit Ausschluß Frankreichs, bisher schon geschehen 
— auch im Wechselverkehr mit Frankreich ohne Kosten für den Aufgeber und den 
Empfänger frankirt zur Post gegeben. Der §. 20 der Telegraphen-Ordnung vom 
Dezember 1868 erhält deshalb folgende veränderte Fassung: 
0 
„§. 2 
Depeschen, — rekommandirt oder nicht — welche per. Post weiter zu be- 
fördern sind, werden von der Ankunfts-Station als rekommandirte Briefe frankirt 
zur Post gegeben, ohne Kosten für den Aufgeber und den Empfänger, mit Aus- 
schluß solcher Depeschen, welche über das Meer hinaus zu senden sind, sei es in 
Folge Unterbrechung unterseeischer Telegraphen= Linien, sei es Behufs Erreichung 
solcher Länder, welche mit. Europa keine telegraphische Verbindung haben. Die 
hierfür entfallenden Postgebühren sind vom Aufgeber zu entrichten und betragen 
pro Depesche 20 Sgr. 
Die Kosten für die Weiterbeförderung per Expressen werden in der Regel 
vom Adressaten erhoben. Der Aufgeber einer rekommandirten Depesche oder einer 
Depesche mit Empfangsanzeige hat jedoch das Recht, diese Weiterbeförderung zu 
frankiren, indem er einen von der Aufgabe-Station festzustellenden Betrag hinterlegt, 
worüber abgerechnet wird, sobald die wirklichen Auslagen bekannt sind. 
Für die semaphorische Beförderung der Depeschen von den semaphorischen 
Stationen nach den Schiffen et vice versa ist eine besondere Zuschlags- Taxe zu 
den tarifmäßigen Gebühren zu entrichten.“ 
„Im Ausland findet eine Weiterbeförderung der Depeschen 
über die Telegraphen-Linien hinaus in der Regel nur per Post 
statt. In welchen Staaten auch Weiterbeförderungen durch 
expresse Boten oder Estafetten zulässig sind, ist bei den Tele- 
graphen-Stationen zu erfragen. 
Bei Vereins- und internationalen Depeschen, die per Post 
weiter zu befördern sind, ist eine streckenweise Beförderung durch 
Telegraphen der innerhalb des Norddeutschen Telegraphen- 
Gebiets gelegenen Eisenbahnen nicht statthaft, uund werden 
dergleichen Depeschen daher event. von der letzten Bundes- 
Telegraphen-Station unmittelbar der Post zur Weiterbeförderung 
übergeben. 
Im internen Verkehr hat der Aufgeber einer per Post 
weiter zu befördernden Depesche die wirklichen Postgebühren
        <pb n="556" />
        von 5½ Sgr. (1 Sgr. Porto, 2 Sgr. Rekommandations-Gebühr 
und 2½ Sgr. Express-Bestellgebühr) zu entrichten, wolür die 
Depesche von der Adress-Station als rekommandirter Express- 
Brief frankirt wird. 
Depeschen, welche im internen Verkehr „Bahnhof restant“ 
adressirt sind, werden in Bezug auf die Gebühren ebenso wie 
„Poste restante“ Depeschen behandelt. In beiden Füllen sind 
die obigen-Gebühren mit Ausschluss der Express-Bestellgebühr, 
also 3 Sgr. vom Aufgeber zu erheben. 
Berlin, den 10. Dezember 1869. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrülcckl. 
Nachdem von dem unterzeichneten Staats-Ministerium beschlossen worden ist, 
daß in Zukunft regelmäßig nur solche Personen als Diener oder Gefangenen-- 
meister bei einer Großherzoglichen Iustiz-Behörde angestellt werden sollen, welche 
zuvor einen angemessenen Zeitraum hindurch als Dienergehilfe (Beidiener, 
Bote) bei einer Justiz-Behörde angestellt oder beschäftigt gewesen sind und in dieser 
Stellung sich für die mit dem Amt eines Dieners verbundenen Verrichtungen aus- 
gebildet, sowie ihre Zuverlässigkeit und Brauchbarkeit gezeigt haben, so wird dieß 
behufs der Nachachtung für Betheiligte hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
von Watzdorf. 
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob bei Bestellung von Pfand= oder Vor- 
zugs-Rechten, wenn den Betheiligten auf deren Verlangen nicht ein den Vorschrif- 
ten in §. 260 des Gesetzes über das Recht an Faustpfändern und Hppotheken 
vom 6. Mai 1839, §. 90 des Gesetzes über die Vorzugsrechte der Gläubiger vom 
7. Mai 1839 und §. 114 der Verordnung zur Ausführung dieser Gesetze vom 
12. März 1841 entsprechend ausgefertigter Pfand= oder Privilegien = Schein, son- 
dern nur eine beglaubigte Abschrift der Protokolle und sonstigen aktenmäßigen Unter- 
lagen, auf deren Grund die Eintragung der Hypothek oder des Vorzugsrechts in 
das Hyppotheken= oder Privilegien= Buch beschlossen worden ist, nebst einem gericht- 
lichen Zeugniß oder sonstigen Nachweis über die erfolgte Eintragung von dem zu- 
ständigen Gericht ausgefertigt wird, die in den §§. 46 und 50 des Gesetzes über
        <pb n="557" />
        495 
die Sporteln und Gebühren der Gerichts- und Verwaltungs-Behörden vom 31. August 
1865 für die Eintragung der Hypothek und bezüglich des Privilegiums festgesetzten 
Sportel-Ansätze in ihrem vollen Betrag oder nach §. 52 des allegirten Gesetzes 
nur zur Hälfte zu berechnen seien. 
Um diese Zweifel zu entscheiden und ein gleichmäßiges Verfahren bei Liqui- 
dirung der fraglichen Sporteln herbeizuführen, wird hiermit in Erwägung, daß der 
allegirte §. 52 des Sportel-Gesetzes die Nichtausfertigung einer Urkunde über- 
haupt, keineswegs blos die Nichtausfertigung einer Urkunde in der durch die angezogenen 
Paragraphen der Pfand= und Privilegien-Gesetze als Regel vorgeschriebenen Form 
als Voraussetzung für die Ermäßigung der in §§. 46 und 50 bestimmten Sportel- 
Ansätze auf den hälftigen Betrag hinstellt, daß ferner jedem von einer Behörde 
unter ihrem Namen ausgefertigten Schriftstück ohne Unterschied der Form und ob 
es Original oder beglaubigte Kopie ist, die Eigenschaft einer „Urkunde“ beiwohnt 
und daß beglaubigte Abschriften der auf die Eintragung von Hypotheken und Pri- 
vilegien bezüglichen aktlichen Verhandlungen, ingleichen gerichtliche Zeugnisse über 
solche Einträge, wenn sie auch in der äußern Form von den gewöhnlichen Pfand- 
oder Privilegien -Scheinen sich unterscheiden, doch dem nämlichen Zweck, wie diese, 
dienen und eine urkundliche Nachweisung des betreffenden Rechtsverhältnisses ent- 
halten, auf Grund und in Gemäßheit des §. 19 des Sportel-Gesetzes zur Nach- 
achtung bestimmt, daß 
für Eintragungen im Hypotheken -Buch oder im Hypotheken-Register über die 
allgemeinen Vorzugsrechte stets die vollen in §§. 46 und 50 des Sportel- 
Gesetzes vom 31. August 1865· normirten Ansätze zu liquidiren sind, 
dafern nur dabei den Betheiligten irgend eine zum Nachweis 
der erfolgten Eintragung und des ihr zu Grund liegenden 
Rechtsverhältnisses bestimmte Urkunde — ohne Unterschied, ob 
in der durch §. 114 der Ausführungsverordnung vom 12. März 1841 
vorgeschriebenen oder in einer andern Form, ob als Original-Urkunde 
oder als beglaubigte Abschrift — ausgefertigt wird, wogegen eine 
Herabsetzung der bezeichneten Sportel-Ansätze auf die Hälfte nach §. 52 
des Sportel-Gesetzes nur in dem Fall einzutreten hat, wenn die Ein- 
tragung in das Hypotheken= oder Privilegien -Buch erfolgt, ohne daß den 
Betheiligten irgend ein urkundlicher Nachweis hierüber ausgehändigt wird. 
Weimar am 13. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
G. Thon. 
75
        <pb n="558" />
        496 
Zwischen der Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft zu Erfurt 
und dem Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft zu Meiningen ist, unter 
Zustimmung der diesjährigen General-Versammlung der letztern sowie der bei der 
Werrabahn betheiligten Regierungen, eine Uebereinkunft dahin getroffen worden, 
daß das durch die Verträge vom 28. Januar 1856, 13./23. März 1857 und 
6./20. September 1864 begründete Vertragsverhältniß zwischen den beiden ge- 
nannten Gesellschaftsbehsrden in der Weise verlängert werden solle, daß beide 
Kontrahenten sich verpflichten, von der ihnen nach Ziffer XI des letztgenannten 
Vertrags zustehenden Befugniß der Kündigung nicht vor dem 31. Dezember 1871 
Gebrauch zu machen, so daß das jetzige Verhältniß unter allen Umständen bis zum 
Ausgang des Jahres 1872 unverändert fortbesteht. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 2. November 1864 
(Reg. Blatt von 1864 S. 113 u. folg.) insbesondere unter III und Beilage C., 
wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 24. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Sämmtliche Gerichte und Polizei-Behörden des Großherzogthums werden hier- 
durch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß nach §. 21 des am 1. Ja- 
nuar 1870 in Kraft tretenden Bundesgesetzes vom 10. Juni 1869, betref- 
fend die Wechsel-Stempelsteuer im Norddeutschen Bund (Bundes-Gesetzblatt S. 
193 flg.) 
1) außer den Steuerbehörden alle diejenigen Staats= oder Kommunal-Be- 
hörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizei-Gewalt anvertraut 
ist, sowie andere Beamte, welche Wechsel-Proteste ausfertigen, die Ver- 
pflichtung haben, die Besteunerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und 
Anweisungen von Amtswegen zu prüfen und die zu ihrer Kennt- 
niß kommenden Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz bei der 
zuständigen Behörde — mithin nach der Bekanntmachung des Groß- 
herzoglich Sächsischen Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, vom 
20. d. M. bei dem Steueramt oder der Steuer-Rezeptur des betreffenden 
Bezirks, im Vordergericht Ostheim bei dem Malzaufschlags-Amt daselbst — 
zur Anzeige zu bringen,
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        497 
2) Gerichts-Personen und andere Beamte, welche Wechsel-Proteste ausfertigen, 
verbunden sind, sowohl in dem Protest, als in dem über die Pro- 
testation etwa aufzunehmenden Protokoll ausdrücklich zu be- 
merken, mit welchem Stempel die protestirte Urkunde versehen, 
oder daß sie mit einem Bundesstempel nicht versehen ist. 
Weimar am 24. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern und Departement der Justiz. 
von Watzdorf. 
Von dem Bundesrath des Zollvereins sind zur Ausführung des Ver- 
eins-Zollgesetzes vom 1. Juli d. J. (Seite 317 ff. des Bundes-Gesetz- 
blattes v. J. 1869) auf Grund des §. 167 vergl. mit den §§. 58, 73 und 
106 dieses Gesetzes 
eine Anweisung zur Ausführung des Vereins-Zollgesetzes, 
ein Niederlage-Regulativ, 
ein Begleitschein-Regulativ, 
ein Regulativ über die zollamtliche Behandlung des Güter= und Ef- 
fekten = Transports auf den Eisen bahnen 
mit der Maßgabe festgestellt worden, daß die gedachte Anweisung mit dem 1. Ja- 
nuar 1870, die bezeichneten Regulative aber mit dem 1. Februar 1870 in 
Kraft treten. 
Es wird dieß mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß die vorste- 
hend erwähnte Anweisung, sowie die bezeichneten Regulative durch das „Amts- 
blatt des General-Inspektors des Thüringischen Zoll= und Han- 
dels-Vereins“ (siehe die Bekanntmachung vom 9. April 1864, Seite 60 des 
Reg.-Blatts v. J. 1864) werden zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Weimar am 26. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
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        498 
Vom Bundes-Gesetzblatt ist die Nummer 40 erschienen und enthält: 
(Nr. 396.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Dezember 1869, betreffend die Ausgabe 
verzinslicher Schatzanweisungen im Betrag von 5,500,000 Thalern. 
(Nr. 397.) Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen 
Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maße, Gewichte und 
Waagen von der absoluten Richtigkeit. Vom 6. Dezember 1869. 
  
  
Weimar. — Sos. Buchdruckerei.
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