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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869.</title>
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            <idno>rbl_swe_1869</idno>
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        egierungs-Blatt
Großleiocthun

Sachsen=  Weimar-Eisenach
auf  das  Jahr  1869.

 

 

Weimar,
gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlau.
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        Seite  des

 

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Datum.  Reg.  Bi.
A.

Abänderungen  des  Reglements  zu  dem  Gesetz  über  das  Postwesen.  16.  Sept.  321—326
Bekanntmachung  dazu..  ..  ...  25.  Sept.  324
Fernerweite  Abändernen  30.  Sept.  333—335
Bekanntmachung  dazu..  ....  8.  Oktober  333

Abgaben,  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1850,  betreffend  die

Beitreibung  der  Abgaben  an  den  Staat  und  an  öffentliche  Anstalten  10.  März  36,  37

Abgabenfreiheit  des  Verkehrs  mit  Taback  zwischen  den  nord=  und  süddeutschen

  Staaten,  Bekanntmachung  vom..  ...  ...  11.  Juni  222,  223

Abgeordnete,  Bekanntmachungen  über  Wahlen  derselben  zum  Landtag  6.  W  24

Ablösung  grundherrlicher  und  sonstiger  Rechte,  Gesetz  darüber  vom  28.  April  95—184

Ablösung  und  Grundstücks-Zusammenlegung,  Bekanntmachung  über  Zuziehung

  juristischer  Mitglieder  zur  Revisions-Kommission  für  dergleichen
  Sehen  ....  21.  Juni  255

Abschriften,  beglaubigte,  über  Hypotheken=  und  Privilegien-  Eintragungen,

Bekanntmachung,  die  Sportelansätze  für  selbige  betreffed  13.  Dezbr.  494,  495

Aerzte,  Bekanntmachung,  die  für  die  Praxis  der  Militair-Aerzte  festgestellten

  Grundsätze  betreffend...  ....  ..  .  ..  31.  Mai  221,  222

Aerzte,  Geburtshelfer  und  Thierärzte,  Bekanntmachung  über  deren  gegen-,

seitige  Zulassung  zu  Ausübung  ihres  Berufs  in  den  Thüringischen
Staaten,  mit  Ausschluß  S.  Meiningens  28.  Juni  255,  256
Agenten,  Bekanntmachungen  über  Bestellung  von  Haupt-Agenten-  rc.  und
zwar:
3  der  Hagel.  und  Vieh-Versicherungs-Bank  für  Deutschland  in  Berlin  15.  Febr.  26
b)  der  North  British  and  Mercantile  Feuer=  und  Lebens  Versicherungs-Gesellschaft
  zu  London  und  Edinbuootegag  18.  Febr.  30
c)  der  Imperial-Feuerversicherungs-Gesellschaft  zu  Londoao  13.  März  34
der  Lebens=  und  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  Rozal  zu  Liverpool  22.  März  37
¾àr  der  Basler  Lebensversicherungs-Gesellschaft  und  der  Basler  Feuerversicherungs.
  Gesellschaft  zu  Basel  9.  April  46
H  der  Schlesischen  Feuerversicherungs--  Gesellschaft  zu  Breslau.  .  ..  11.  Mai  93
g)  der  Berlinischen  Feuerversicherungs-Anstalt  zu  Berlin.  .  .  .  ..  13.  Mai  93
der  Preußischen  Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu  Berlin  9.  Juni  222
i)  der  Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft  Patria  zu  Berlin  .  26.  Juni  259
k)  der  Lebensversicherungs-Bank  „Cosmos“  zu  Zeyst  in  Holland  2.  Juli  260
!)  der  Allgemeinen  Transport-Versicherungs-Gesellschaft  in  Wien.  17.  Juli  279
m)  der  Leipziger  l.  Invaliden-  und  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Leidigggggget  17.  Juli  298.
en)  der  Norddeutschen  bensbersicherungs-  Bank  auf  Gegenseitigkeit  zu
Berlinnn..  ....  ....  7.  Sept.  312
o)  der  Preußischen  Lebens-  und  Garantie-Versicherungs-  Altien  ·  Ge-  20.  Sept.  319,  320
sellschaft  „Friedrich  Wilhelm“  zu  Berlin  16.  Novbr.348
p)  der  Lebens-,  Pensions=  und  Leibrenten-Versicherungs-  Gcselschaft
„Iduna“  zu  alle..  ....  .  ...  6.  Nopbr.  344
d)  der  National-Viehversicherungs-Gesellschaft  zu  Cassel.  16.  Novbr.  348
#)  der  Lebensversicherungs-Gesellschaft  „Janus“  zu  Hamburg  448

8.  Dezbr.
        <pb n="4" />
        Seite  des

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Datum.  Neg.  B
"  —
Aichungswesen,  Nachtrag  zu  der  Verordnung  über  dasselbe  vom  7.Oktober  1853,  2.  Novbr.  338—340
Annahme  an  Kindesstatt,  Gesetz  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  für  die

Bestätigung  sohchert  21.  Febr.  (27,  28
Anweisung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  Bestenerung  des  Tabacks.  5.  Juli  242,  254
Anweisung  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  Versteuerung  des!

Zuckers,  s.  Bekanntmachunggg.  26.  August  305—311
Anweisungen,  f.  Wechselstempel..  ...  ...  —  —
Arznei-Verordnungen,  hom#  öopathische,  Bekanntmachung  der  Taxe  für  solche  20.  Sept.  321—323
Arznei--Taxe,  Verordnung  über  die  Einführung  einer  neun.  21.  Dezbr.  487,  488
Anma,  Bekanntmachung  über  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person

  an  die  dortige  Braugenossenschaft...  ..  .  ..  22.  April  87
Ausfertigungen,  amtliche,  Bestimmungen  über  Insinuirung  solcher  durch  die

Post  vom  1.  Dezember  1869,  mit  Bekanntmachung  .  .  .  .  ..  16.  Dezbr.  488—492
Ausführung  der  Gewerbeordnung  für  den  Norddeusschen  Bund,  provisorisches

  Gessssss  18.  Sept.  313—316

Verordnung................·......  18.  Sept.  317,  318
Ansführung  des  Vereins-Zollgesetzes,  Bekanntmachung  über  Feststellung

darauf  bezüglicher  Anweisungen  und  Regulatiieeen  ..  26.  Dezbr.  497

Ausschreiben,  s.  Brandkasse  —
B.
Bandwurm-Krankheit,  Belanntmachung,  eine  Belehrung  über  die  Entstehung
derselben  betreffee.  3.  Nopbr.  345—347
Bank,  Vebanntmachung  über  einen  Nachtrag  zum  Statut  der  Weimarischen
.  1.  Juni  219,  220
e  Bekanntmachung  über  die  Führung  des  Katasters  über  des
..........................  15.  Febr.  26
Basler  hur  und  Basler  Feuerversicherungs-Gesellschaft,  s.  Bekanntmachnung...w

  ......  9.  April  46

Bauten,  Gesetz  über  polizeiliche  Beaufsichtigung  derselen  11.  Mai  213—218
und  Bekanntmahnzzzz  .....  25.  Norvbr.  319
VBayern,  Bekanntmachung  über  eine  Uebereinkunft  mit  Bayern,  Zoll=  und

Stener-Abrechnungen  wegen  des  Vordergerichts  Ostheim  betreffend  5.  Novbr.  343,  344
Beamte,  Gesetz  über  gegenseitige  Verwendung  derselben  in  Strassachen  Seitens

  der  vom  Eisenacher  Appellations-Gerichts-Sprengel  umfaßt

werdenden  Staaten..  .....  .  .  ..  16.  März  32,  33
Behörden,  Bekanntmachung  über  deren  Verfahren  bei  Grundstücks-Zusammenlegungen.

  wr  ...  ...  20.  Juli  281—297
Beitreibung  von  Abgaben  an  den  Staat  und  an  öffentliche  Anstalten,  Nach-  «

trag  zu  dem  bezüglichen  Gesetz  vom  11.  Dezember  1855

Bergisch-Märkische  Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen,  deren  nähere  Bezeichnung
  bezüglich  der  Zulassung  zu  Kapital-Anlagen  für  Bevormundete,
  Stiftungen  und  Depositen  betreffend;  Bekanntmachung.

Verka  a.  d.  J.,  Bekanntmachung  über  Zuweisung  der  Sportel=  Einnahme
des  dortigen  Justiz-Amts  an  das  Rechnungsamt  daselbtt
Bessere  Rechte  Dritter,  Bekanntmachung  wegen  Anmerkung  derselben  in
Erwerbsurkunden,  Pfandscheinen,  Hypotheken  =  Einträgen  209.

 

10.  März  36,  37

16.  Jan.
26.  April
5.  Febr.

19
87
20
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        V.

 

Seite  des

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Datum.  Neg.  vi.
Bessere  Rechte  Dritter,  Gesetz  über  Beseitigung  des  Vorbehalts  dergleichen
Rechte  bei  Grundstücks-Uebereignuggeen  5.  Mai  1209—212
Bestellgebühren  der  Post,  eine  Uebereinkunft  mit  der  Norddeutschen  Postverwal-  .
tung  wegen  Fixirung  dergleichen  Gebühren  betreffend,  Bekanntmachung  23.  Oktbr.  (341,  342
Bestenerung  Fremder  vom  Gewerbebetrieb,  Bekanntmachung  wegen  Ausstellung
  bezüglicher  Gewerbescheine...  .  .  .  ..  30.  März  38
Besteuerung  des  Tabacks,  Bekanntmachung.g..  ..  .  ..  5.  Juli  212,  254
Bezirks=  Direktoren,  deren  Konkurrenz  bei  Grenzstreitigkeiten  zwischen  Gemeinden
  betreffend,  Gesetzesnachtrag  ..............  4.  Juni  241,  242
Bezirks-Kataster-Führung,  s.  Vacha,  auch  Kataster  —  —
Bier  und  Branntwein,  Bekanntmachung,  die  Freiheit  des  Verkehrs  mit  sol.
chen  gegenüber  dem  Großherzogthum  Hessen  betreffeennnd  11.  Juni  223
Blutegel,  Bekanntmachung  über  den  Taxpreis  derselen  29.  Sept.  332
Brandkasse,  Ausschreiben  eines  halben  Pfennigs  Beitrag  von  jedem  Thaler
der  Konkurrenz-Summen  der  Landes-Brandversicherungs-Anstalt.  März  1  34
Branntwein-Steuer,  Kreditfrist  für  dieselbe,  Bekanntmachng  21.  Juli  9298
7—90,
94,  226,
224,  256,
Bundes-Gesetzblatt,  Inhaltsanzeigen  über  die  einzelnen  Nummern  desselben  276,  300
vom  Jahr  1869  resp.  vom  Jahr  1888  304,  332
-  336,  340
348,  448
498
C.
Certifikats-Gebsthr,  Bekanntmachung  über  deren  Erhebung,  für  Durch-  "
fuhrs  =  Abfertigungen  im  Verkehr  mit  der  Schwez  15.  Febr.  26
Cincinnati,  Bekanntmachung  über  Aufhebung  des  dortigen  Großherzoglich  «
SächsischeitKoitsttlats....................  22.  April  86
Cosmos,  Lebensversicherungs-Bank  zu  Zeyst  in  Holland,  Bekanntmachung  U
über  Bestellung  eines  Haupt-Agenten  derselen  2.  Juli  260
D.
Däche,  Wilhelm,  zu  Eisenach,  Bekanntmachungen  über  Bestellung  desselben
zum  Haupt-Agenten  der  North  British  and  Mercantile  Feuer=  und!
Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  zu  London  und  Edinburg  1.  Febr.  30
und  der  Versicherungsgesellschaft  „Friedrich  Wilhelm“  zu  Berlin.  20.  Sept.  319
David,  Franzisque  zu  St.  Etienne,  Bekanntmachung  über  Verlängerung!
einer  Erfindungs-Patent-Frist  für  denseen  27.  Oktbr.  342
Depeschen,  s.  Telegraphen=  Ordng.  "  —  —
Depositen,  Bekanntmachung  wegen  Annahme  der  Bergisch-Märkischen  Eisen-.
bahn-Prioritäten  (Obligationen  16.  Jan.  19
Nachtrag  zu  dem  Gesetz  über  Ausleihung  vormundschaftlicher  Gelder
und  Verwaltung  öffentlicher  Depositen  vom  12.  Februar  1810.  8.  März  35,  36
Dermbach,  Bekanntmachung  über  die  Bestimmung  des  Zinsfußes  bei  der!  D
dortigen  Sparkasse..  ....  10.  Juni  222
        <pb n="6" />
        VI

 

 

 

 

«  »  Seite  des
Inhaltsverzeichniß.  Datum.  Neg.  Bl.
Diebstähle  der  Militär-Personen,  Verordnung  über  Bestrafung  derselben.  9.  Febr.  23,  24
Diener  bei  Großherzoglichen  Justiz-Behörden,  Bekanntmachung  wegen  Erprobung
  ihrer  Brauchbarkeit  und  dienstlichen  Thätigkeit  vor  der  Anstellungn...
  .......  ...  11.  Dezbr.  494
Dienstsachen,  deren  Frankirung  bei  Sendung  durch  die  Post.  14.  Dezbr.  447,  418
Druckerschwärze,  Bekanntmachung  über  ein  Patent  auf  eine  solche  2.  Sept.  320
Dubied  und  de  Watteville,  in  Frankreich,  Bekanntmachung  über  Ertheilung
eines  Erfindungs-  Patents  an  dieselen::  6.  Jan.  2
E.
Ebner,  Emil  in  Stuttgart,  Bekanntmachung,  die  Verleihung  eines  Patents
an  denselben  und  an  Kirchner  in  Cannstatt  auf  eine  Druckerschwärze
betreffdddeeeeddd.  22.  Sept.  320
Eheschließunyen,  Gesetz  über  Zuständigkeit  der  Pfarrer  bei  solchen,  wenn
beide  Brautleute  oder  ein  Theil  davon  der  katholischen  Kirche  zugethan
  nd  7.  März  41
Eidezahahme  und  Zeugenverhör,  Bekanntmachung  über  die  Befugniß  des
General-Konsulats  des  Norddeutschen  Bundes  in  London  zu  dergleichen
  Handluneen  .  ..  11.  Sept.  319
Bekanntmachung  wegen  Einholung  besonderer  Ermächtigung  dazu  für
andere  Konsulate..  ..........  8.  Dezbr.  367,  368
Eidesmündigkeit,  Nachtrag  zu  dem  Geseb  über  die  Volljährigkeit  und  Eides-  3
mündigkeit  vom  7.  Mai  1826644  .  9.  März  29
Eigenthums-Legitimations=  See,  *  Bekanntmachung  ........  20.  Juli  281—297
Einkommenstener,  revidirtes  Gesetz  über  die  allgemeine  Einkommensteuer.  4  l  März  57—85
Ausführungsverordnung  dddgdgdgdgdz  9.  Novbr.  369—  446
Eis=  resp.  Kälte-Erzeugungs-Maschine,  Bekanntmachung  über  cieima
eines  Erfindungs-Patents  auf  eine  solhen  *i)#y  Aopril  86
Eisenbahn,  s.  Thüringische  und  Werra-Eisenban  D  —
Eisenbahn  von  Gera  nach  Eichicht,  Bekanntmachungen  über  die  von  der-  e  280
selben  berührt  werdenden  Ortsfluren  im  Großherzogthum.  5.  Nov.  311
Elbinsel  Wilhelmsburg,  Bekanntmachung  über  Aufnahme  eines  Theils  der.
selben,  sowie  der  Hamburgischen  Voigtei  Moorwärder  in  den  Verband
  des  Zollvereis.  22.  Juni  239,  210
Erfindungs-Patente,  Bekanntmachungen  über  Ertheilung,  resp.  Verlängerung
solcher,  und  zwar:
a)  auf  eine  Strickmaschine  »......·.......  6.  Januar  2
b)  auf  einen  Thermo--Transmittor..  ......  10.  März  37
c)  auf  eine  Eis-  resp.  Kälte-Erzeugungs-Maschine..  .  7.  April  86
auf  Tabackspfeifen-Köpfe  aus  einer  weißen  porösen  Masse  15.  April  92,  93
e)  auf  einen  Strumpfwirker--Stheee  30.  Juni  260
jn  auf  eine  verbesserte  Konstruktion  französischer  Mühlsteien  24.  Juli  299
g)  auf  eine  Druckerschwärze..  .......  22.  Sept.  320
h)  auf  einen  Webschützen  für  Sammtbänen  27.  Oktbr.  342

Erlaß  der  Tabackssteuer,  s.  Tabackssteer
        <pb n="7" />
        I

I  .
Seite  des
n

a

Inhaltsverzeichniß.  Datum.  Neg.  B0.

 

 

l
Erwerbs=  und  Wirthschafts-Genossenschaften,  Nachtrag  zu  der  Verordnung

vom  25.  November  1868  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes  vom

4.  Juli  1866888„„  2.  Nopbr.  337,  338
Expropriationen  für  die  Gera-Eichichter  Eisenbahn,  Bekanntmachung  über  D1

Ernennung  eines  Kommissars  zur  Leitung  der  betreffenden  Verhandlunenaa.

  21.  Juli  280
D
Falken-Orden,  Statut-Nachtrngg  ..  wwi  n
Finnen,  Bekanntmachung,  eine  Belehrung  über  dieselben  bezüglich  der  Band-  U
wurm-Krankheit  betrefflen  3.  Novbr.  345—347

Flächenmaß  des  Norddentschen  Bundes,  Bekanntmachung  über  Umrechnung
des  Weimarischen  Revisions-=  Maßes  in  das  Bundes-Flächenmaß.  15.  Nopvbr.  368

Tabelle  dazu..  .....  ...  —  3681—  368½
Fleischschau,  een  über  Vorlegung  resp.  Behandlung  der  Kehlköpfe
  der  auf  Trichinen  zu  untersuchenden  Schweien  10.  Juli  262
Frankirung  dienstlicher  Sendungen  durch  die  Posten,  Bekanntmachung  .  14.  Dezbr.  447,  448
Freimarken  für  telegraphische  Depeschen,  Ministerial-Bekanntmachung  17.  Juli  277
Belanntmachung  des  Bundes-Kanzlees  10.  Juli  277—279
Fremde,  welche  Gewerbe  im  Großherzogthum  treiben;  Bekanntmachung  über  —
Ausstellung  bezüglicher  Scheine212.  30.  März  38
G.

Gebände,  fiskalische,  Bekanntmachung  über  die  Kompetenz  der  Rechnungsämter
  in  Betreff  der  Abnahme,  Uebergabe  und  Inventarisirung
solher  15.  Febr.  30

Gebühren,  s.  Sporten  —  —

Geburtshelfer,  s.  Aerzte,  auch  Uebereinkunft  und  die  Bekanntmachung.  .  .  28.  Juni  255,  256

Geburtsscheine,  Verordnung,  betreffend  die  Ausstellung  und  Mittheilung  von
Zeugnissen  über  die  Geburt,  die  Verehelichung  und  das  Ableben  von
Angehörigen  der  Thüringischen  Staaat  2.  Juni  257—259

Gefangenenmeister  und  Diener,  Bekanntmachung  wegen  der  Erprobung  «-ihrer
  Brauchbarkeit  und  dienstlichen  Thätigkeit  vor  der  Anstellung  11.  Dezbr.  194

Gegenbuch-Führer  über  bei  der  Staatsschulden-Tilgungskasse  eingehende.

 

Zahlungen,  Bekanntmacngg  ..  5.  Oktober  335
Gemeindevorstände,  deren  Konkurrenz  bei  der  Wahl  und  Verpflichtung  6  Z

Feldgeschwornen  betreffend,  Gesetzuachtrnrg  ...  4.  Juni  241,  242
General-Konsulat  zu  London,  Bekanntmachung  über  die  Befugniß  desselben  l

zuEtdesabnahmcnundZeugenabhoumgcn...........»  11.  Septbr.  319
Genossenschaften,  Nachtrag  zu  der  Verordnung  vom  25.  November  1868  I

zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes  vom  4.  Juli  18  .  I  2.  Novbr.  337,  338.

Geometer,  Verordnung  über  Prüfung  und  Verpflichtung  15%%  de  .15.  Septbr.  327—332
Gera-Eichichter  Eisenbahn,  Bekanntmachungen  über  die  von  derselben  be-  21.  Juli  280
rührt  werdenden  Ortsfluren  im  Großherzogthn  15.  Nopbr.  344
Geschäftsordnung  für  den  Landtag  vom  28.  Juni  1851,  Nachtrag  zu  der-  -„
selben,  Gesesssssssss;;3  13.  Febr.  21,  22
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

 

#
.  ..  I  Seite  des
Anheltsverheichni.  I  Damm.  NReg.  Bl.
Gesetze.  die  Einführung  der  Alt-Eisenachischen  Gesetz  für  Stockhausen  und  das
Simm'sche  Gut  bei  Seebach  betreffend,  Gess.  15.  März  31,  32
Gewerbeordnung,  Nachtrag  zu  derselben  vom  30.  April  1862,  Geset-  27.  März  43,  41
Gewerbcordnung  für  den  Norddeutschen  Bund,  provisorisches  Gesetz  zu
Ausführung  derselllen  18.  Sept.  313—316
—2727-———————I  18.  Sept.  317,  318
Gewerbe=  und  Vieh-Salz,  Verbot  der  Verwendung  desselben  zu  anderen
Zwecken,  Bekanntmachung..  .....  .  .  .  ..  27.  Norbr.  367
Gewerbescheine,  Bekanntmachung  über  die  Befugniß  verschiedener  Gemeinde-  1
vorstände  zu  Ausstellung  solcher  30.  März  38
Gewicht  und  Maß,  Zusammenstellung  der  Verhöltnißzahlen  des  neuen  Mo-  —v
ßes  und  Gewichtes  zum  alten  5.  Juni  220—237
Bekanntmachngngg  17.  Juni  225
Bekanntmachungg..m  ..  15.  Novbr.  368
Tabelle..........................  —  sagst-Bess-Guaden-Quartal
  der  Hinterbliebenen  verstorbener  Staatsdiener,  Bekanntmachung
  über  die  Gewährung  dessellen  27.  März  45,  46
Gräf,  Alexander  zu  Buttelstedt,  Bekanntmachung  über  Bestellung  desselben
als  Haupt-Agent  der  Feuerversicherungs=  Aktien-Gesellschaft  Patria
zu  Bellinnnnn  26.  Juni  259
Grenz-Eingangsamt  des  Zollvereins,  s.  Wittenberge  und  Bekanntmachung  1.  Juli  260
Grenzstreitigkeiten  zwischen  Gemeinden  2c.,  Bestimmung  über  die  bezügliche
Konkurrenz  der  Bezirks-Direktoren,  s.  Gesetzesnachtrrg  .  ..  4.  Juni  241,  242
Großbritannien,  Bekanntmachung  über  Zollfreiheit  der  Muster  und  Proben
bei  deren  Einführung  in  den  Zollverein  durch  Handelsreisende.  8.  April  46
Großrudestet,  s.  Zimmerleute  und  Bekanntmachng  10.  August  301,  302
Große,  Louis  Carl,  in  Allstedt,  Bekanntmachung  über  Ernennung  desselben
zum  Haupt-  Agenten  der  National-Viehversicherungs-Gesellschaft  in
Berlinn.  16.  Norbr.  348
Grundherrliche  und  sonstige  Rechte,  Gesetz  über  Ablösung  derselben  28.  April  95—184
Grundstücke,  Gesetz  über  Zusammenlegung  derselben  5.  Mai  185—208
Grundstücks-  lebereignnngen,  Gesetz  über  Beseitigung  des  Vorbehalts  besserer
  Rechte  Dritter  bei  dergleichen  Uebereignungeen  5.  Mai  209—212
Grundstücks-Zusammenlegungen,  Bekanntmachung  über  das  Verfahren  der
Behörden  bei  sochen  ..  20.  Juli  281—297
v  Zusammenlegungs=  und  Ablösungs-Sachen,  Bekanntmachung,
die  Ernennung  juristischer  Mitglieder  der  Revisions-Kommission  für
dergleichen  Sachen  betreffeeen.  21.  Juni  255
H.  .
Hagel-nndBcthekIIchcknngsBanksuruntichlandecrltn  Bekannt-  I
machnngnbetBestellungetnesauptAgentendetfelben.....  15.  Febr.  26
Hamburg,  Bekanntmachung,  die  Befugniß  des  dortigen  Haupt=  Zollamts  zur  "
Zollabfertigung  der  elbaufwärts  gehenden  Waaren  betreffend.  1.  Juli  260
Hamburgische  Gebietstheile,  Bekanntmachung  über  den  Beginn  des  freien,
Handelsverkehrs  derselben  mit  dem  Zollveren.  2.  Juli  299
        <pb n="9" />
        Inhaltsverzeichniß.

Seite  des

 

l
Hamburgische  Voigtei  Moorwärder,  Bekanntmachung  über  deren  Aufnahme
in  den  Zollverien
Handelsreisende,  Bekanntmachung  über  die  Zollfreiheit  der  Einführung  von
Mustern  und  Proben  durch  Handelsreisende  in  Großbritannien
aupt-Zollamt,  s.  Wittenberge,  auch  Hamburg  und  Bekanntmachung.
eirathen,  s.  Eheschließungen
eirathsfälle,  Verordnung  wegen  Mittheilung  solcher  Seitens  der  Pfarrämter
  und  sonstigen  Register-Behörden  an  die  Gemeindevorstände
Heirathszeugnisse,  s.  Verehelichungszeugnisse,  Verordnung.
Henkel,  C.  B.  in  Weimar,  Bekanntmachung  über  Ernennung  desselben  zum
Haupt-  Agenten  der  Preußischen  Lebens=  und  Garantie-  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  „Friedrich  Wilhelm“  in  Berlin
Hessen,  Großherzogthum,  Bekanntmachung  über  Zulassung  der  Verkehrsfreiheit
  mit  Bier  und  Branntwein  zwischen  den  Staaten  des  Norddeutschen
  Bundes  und  dem  Großherzogthum  Hessen
von,  zu  Weimar,  Bekanntmachung  über  Bestellung  desselben  als
Haupt.  Agent  der  Preußischen  Feuerversicherungs-=  Akten-Eesellschal
zu  Berlin
interziehungen,  s.  Wechselstempel-Hinterziehungen
öckner,  Julius,  zu  Weimar,  Bekanntmachung  über  Bestellung  desselben  als
Haupt-Agent  der  Feuer-  und  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  Royal
zu  Liverpool
Hoheits-Ausgleichung  mit  S.  Gotha,  Bekanntmachung  über  Zuweisung
eines  Theils  des  Orts  Stockhausen  und  des  Simm'  schen  Gutes  zu
Seebach  an  das  Justiz-Amt  und  an  das  Rechnungsamt  in  Eisenach
Gesetz  über  Anwendung  der  Alt-Eisenachischen  Gesetzgebung  auf  diese
Landestheile
Hombopathische  Arznei-Verordnungen,  Bekanntmachung  über  die  Einführung
  der  Königlich  Preußischen  Taxe  für  solche  im  Großherzogthum
Hotzel,  Christian,  zu  Allstedt,  Bekanntmachung  über  dessen  Erwählung  zum
Landtags-Deputirten
Hypotheken=  Einträge  bezügl.  des  Vorbehalts  besserer  Rechte  Dritter,
kanntmachung
Hypstheken=  und  Privilegien-Scheine,  Bekanntmachung  in  Betreff  der
Sportelansätze  der  statt  solcher  Scheine  ausgefertigten  beglaubigten
Abschriften

Lone,  cben  Bundes  und  den  wraoerzaehnm  dess,  Sseiben  ul

—EEEIIEIIIIIIE

.

..................  ge.

—  22

J.

Iduna,  Versicherungsgesellschaft  in  Halle,  Bekanntmachung  über  Ernennung
eines  Haupt-Agenten  derselben  in  Weimar

Ilmenan,  Belanntmachung  über  Abänderung  des  Statuts  der  dortigen
Sparkasse

Imperial=  Feurrversicerungs.  Gesellschaft  in  London,  Bekanntmachung  über
Bestellung  eines  Haupt-Agenten  derselben  im  Großherzogthum.

 

Innung  der  Zimmerlente  im  Zunftbezirk  Großrudestedt  mit  r  *
Bekanntmachung  über  Auflösung  derselben

Datum.  Neg.  B.
1
i
22.  Juni  239,  240
8.  April  46
1.  Juli  260
27.  März  41,  42
2.  Juni  257—259
16.  Novbr.  318
I11.  Juni  223
9.  Juni  222
22.  März  37
3.  März  30
3.  März  31,  32
20.  Sept.  321—323
i
11.  Oltbr.  335
5.  Febr.  20
13.  Dezbr.  494,  495
6.  Novbr.  344
14.  Juni  223,  224
13.  März  34
10.  August  301,  302
        <pb n="10" />
        ..-  I  Seite  des
Inhaltsverzeichniß.  Datum.  Reg.  Bi—
Insinnationen  amtlicher  Ausfertigungen  durch  die  Post,  Bestimmungen
darüber,  1.  d.  Berlin  1.  Dezember  1869,  Bekanntmachung  16.  Dezbr.  188—492
Inventarisirung  fiskalischer  Gebäude,  Bekanntmachung  über  die  Zuständigkeit
der  Rechnungsämter  dazu.  ..  .  .  .  .  ..  15.  Febr.  30

l
s
Italien,  Bekanntmachung,  betreffend  das  Uebereinkommen  dieses  Staates  I
mit  dem  Norddeutschen  Zund  wegen  Schutzes  der  Werke  der  Wissenschaft
  und  Kunst  gegen  Nachdruck  und  Nachbildngagagagag  18.  August  903
Junge,  Bezirks-Direktor,  zu  Neustadt  a./O.,  Betonnimachung  über  dessen
Ernennung  zum  Kommissar  bei  Grundstücks=  Expropriationen  für  die  D
Gera--Eichichter  Eisenoanaa  21.  Juli
Junge,  Gotthilf  zu  Apolda,  Bekanntmachung  über  Ernennung  desselben  I
zum  Haupt  Agenten  der  Allgemeinen  Transport-Versicherungs-Geaft
  in  We3-  17.  Juli  279
Juristie  Plinindicn,  Bekanntmachungen  über  Verleihung  der  Rechte
einer  solchen  an  I

280

 

a)  die  Braugenossenschaft  in  Aaaaa  22.  April  87
b)  den  Landesverein  zur  Pflege  im  Felde  verwundeter  und  erkrankter  I
frccqcrnthnncu..·.............  ..  6·Jnliz261
c)  den  Lokal-Verein  für  gleiche  Zwecke  in  Eisenah  6.  Juli  261
d)  die  Reitbahn-Aktien-Gesellschaft  zu  Eisenahhrr  7.  Juli  261

e)  die  Stiftung  zu  Förderung  gemeinnütziger  Zwecke,  sowie  zur  Linderung
  und  Abhülfe  von  Nothständen  im  IV.  Verwaltungsbezirk

□

.  August  303

K.
Kälte=  resp.  Eis-Erzengungs-Maschine,  Bekanntmachung  über  Ertheilung)
eines  Erfindungs-Patents  auf  eine  sosche  7.  April  86

|

·

I
Kapital-Anlagen  bei  Depositeu,  Bekanntmachung,  nähere  Bezeichnung  der  I
Bergisch  MärkischcnEisenbahn-PrioritätssObligationentebetref  l

 

16.  Januar  19

 

eô  Betanmumachme  gen  über
a)  Führung  des  Katasters  für  die  Flur  Barkhausen  15  Febr.)  26
b)  Uebertragung  der  Bezirks-Kataster  Führung  zu  Vacha  an  das  dortige
  Nechnungant  ...  7  4  312
c)  Führung  des  Katasters  von  Kunitz.  .............  Septbr  319
4))  Führung  des  Katasters  von  Metschrieden,  Mötzelsroda  iniihet
und  Landstreitt.  ..  ...  9.  Nopbr.  1  367
Kataster-Wesen  bei  Grundstücks-  Zusammenlegungen,  Bekanntmachung  .  Juli  281—297
Katholische  Brautleute,  Gesetz  über  die  Zuständigkeit  der  Pfarrer  bei  Cheschließungen
  unter  und  mit  solhen  27.  März  41
Kindesstatt,  Gesetz  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  zu  Bestätigung  r  von  I
Handlungen  :canKmdcsItc-tt..............  .24.Fcbr.s«27,28
Kirchliche  Zeugnisse,  Verordnung  über  deren  Auswechseluunng  .  ..  2.  Juni  257—259

Kirchner,  Julius  in  Cannstatt,  Bekanntmachung  über  eine  Patent-Verleihung

an  denselben  und  an  Ebner  in  Stuttgart  für  eine  Druckerschwärze  22.  Sept.  320
Konsulate,  Großherzoglich  Sächsische,  die  Aufhebung  derselben  nach  Errichtung

  von  Konsulaten  des  Norddeutschen  Bundes  betreffend,  und

zwar:  1
        <pb n="11" />
        *  Zeite  des
Inhaltsverzeichniß.  Datum.  Reg.  B.
a)  zu  Cincinnati,  Bekanntmachn  22.  April  86
b)  zu  London,  Bekanntmachnnn  14.  Juni  238
zu  Lyon,  Bekanntmahnnzzzzz-=  28.  Oktbr.  342
Konsulate  des  Norddeutschen  Bundes,  Bekanntmachungen  wegen  Eidesab-  11.  Sept.  319
nahmen  und  Zeugenverhöre  durch  dieselbbben  18.  Dezbr.  368,  369
Kredit-Frist  für  Zollgefälle,  Bekanntmachnnng  .  Juli  276
für  Branntwein=  Steuer,  Bekanntmacchn  21.  Julil  298
Kredit-Kasse  für  das  Großherzogthum,  Gesetz  über  deren  Errichtung.  17.  Novbr.  349—356
Ausführungsverordnung  dazu..  ....  18.  Novbr.  357—366
Krieger,  Pflege  im  Felde  verwundeter  oder  erkrankter,  s.  Landesverein,  auch
Lokal-  Veenn:  —  —
Kunitz,  Bekanntmachung  über  Führung  des  Katasters  über  diesen  Ort  durch
s  Rechnungsamt  zu  Jenan..  ......  14.  Sept.  319
Kunst  und  Wissenschaft,  Bekanntmachung  wegen  Anmeldung  solcher  Werke  E
zur  amtlichen  Registrirung  behufs  Schutzes  gegen  Vervielfältigung  !
auf  Grund  des  Uebereinkommens  des  Norddeutschen  Bundes  mit  s
Italien.........................  18.  August  303
L.  .
Landes-Brandversicherungs-Anstalt,  Beitrags-Ausschreiben  11.  März  34
Landesverein  zur  Pflege  im  Felde  verwundeter  und  erkrankter  Krieger  zu
Weimar,  Bekanntmachung  über  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen
  Persönlichkeit  an  denselhen  6.  Juli  261
Landes-Kredit-Kasse,  Gesetz  über  deren  Errichng  17.  Novbr.  349—356
Ausführungsverordnung  dazu..  ........  18.  Novbr.  357—366
Landesvermessung,  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  über  dieselbe  vom  5.  März  18514.  Juni  241,  242
Landstreit,  Bekanntmachung  über  Führung  des  Katasters  über  diesen  Ort.  29.  Novbr.  367
Landtag,  Gesetz,  einen  Nachtrag  zur  Geschäftsordnung  für  den  Landtag  betreffdgen
  13.  Febr.  21,  22
Bekanntmachungen  über  Wahlen  von  Abgeordneten  zu  demselbeen  6.  Vir  33
Lehrlinge,  Nachtrag  zur  Gewerbeordnung  vom  30.  April  1862  wegen  des  «
Besuchs  der  gewerblichen  Fortbildungs=  oder  Sonntags-Schulen  1
Seitens  der  Lehrlinge,  Gese  ..  27.  März  43,  44
Leipziger  Kranken-,  Invaliden=  und  LebensVersicherungs-Gesellschaft,
Bekanntmachung,  deren  Geschäftsbetrieb  und  Bestellung  eines  Haupt-  ê
Agenten  betreffeennnn.  17.  Juli  298
Lokal-Verein  zu  Eisenach,  zur  Pflege  im  Felde  verwundeter  und  erkrankter  Ö
Krieger,  Bekanntmachung  über  Verleihung  der  juristischen  Persönlich.
keit  an  denselen  6.  Juli  261
London,  Bekanntmachung  über  Aufhebung  des  Großherzoglich  Sächsischen,  i
Konsulatödafclbst·..........·.........  14.  Juni  238
»  ,
M.
Malzaufschlag,  Gesetz  über  die  definitive  Fortdauer  des  bezüglichen  Königlich
Bayerischen  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  im  Großherzoglichen  Vordergeri-.
  Osthen.;  18.  Febr.  25

*  n
        <pb n="12" />
        XII

 

i

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Datum.
Maß  und  Gewicht,  neues,  Zusammenstellung  der  Verhaͤltnißzahlen  desselben
zu  dem  bisherigen  Maß  und  Gewichtt  5.  Juni  226—237
Bekanntmachung  gadss  17.  Juni  225
Maße  und  Gewichte,  (.  ekanntmachung  .  513.  Novbr.  368
Tabelle..  ...  ......  l  —  gest-scat-Melasse,
  deren  zollfreie  Zulassung  zur  Branntwein-Bereitung  betreffend,  s.
Anlage  A  zur  Bekanntmachung.,...  ...  ...  26.  August  309
Merian,  Dr.  Heinrich,  Bekanntmachung  über  Bestellung  desselben  als  Haupt-Agent
  der  Basler  Lebensversicherungs=  Gesellschaft  und  der  Basie
Feuerversicherungs-  Gesellschaft  zu  Basel  9.  April  46
Metschrieden,  Bekanntmachung,  die  Führung  des  Katasters  über  diesen  Ort
betreffdgen.  29.  Norbr.  367
Milde  Stiftung,  Bekanntmachung  über  Verleihung  der  Rechte  einer  solchen“
an  den  Verein  für  Rettung  sittlich  verwahrloster  Kindernr  1  ebr.  29
Militair-Aerzte,  Bekanntmachung  über  die  vom  Bundesrath  festgestellten.
Grundsätze  bezüglich  der  Praxis  dieser  Aerztt  ai  221,  222
Militär-Personen,  Verordnung  über  Bestrafung  der  von  solchen  begangenen
Diebstähle..  6  ·  9.  Februar  23,  21
Mittelhof,  s.  Mötzelsroda..  ....  .  ...  —  —
Möller,  heler  Chorfritz,  und  Ferdinand  Walther  in  Leipzig,  Bekanntmachung
über  ein  Erfindungs-Patent  für  dieselen:  10.  März  37
Mötzelsroda  oder  Mittelhof,  Bekanntmachung  über  Führung  des  Kotasters.
über  diesen  re::  27.  Novbr.  367
Moorwärder,  Hamburgische  Voigtei,  Belanntmachung  über  Aufnahme  derselten.
  owie  eines  Theils  der  Elbinsel  Wilhelmsburg  in  den  Verand
  des  Zollvereiss  22.  Juni  239,  2140
Muhistken  Bekanntmachung  über  Verleihung  eines  Patents  auf  eine  verbesserte
  Konstruktion  soher  24.  Juli.  299
Müller,  Johann  Hermann,  zu  Weimar,  Bekanntmachung  über  Bestellung
desselben  zum  Haupt-Agenten  der  Schlesischen  Feuerversicherungs-  T
Gesellschaft  zu  Breseaaa  11.  Mai  93
Muster  und  Proben  britischer  Handelsreisender,  Bekanntmachung  über  deren  "
Zollfreiheit....  ..  ...  8.  April  16
*  ·-«
  l
Nerth  British  and  Nercantile  Feuer=  und  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  l
zu  London  und  Edinburg,  Bekanntmachung  über  deren  Geschäftsbetrieb
  und  Bestellung  eines  Haupt-Agenten  im  Großherzogthum  18.  Febr.  30
o.
Oeffentliche  Anstalten,  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1850,
betreffend  die  Beitreibung  der  Abgaben  an  den  Staat  und  an  öffentliche
  Anstalkteen.  10.  März  36,  37
Orden,  zweiter  Nachtrag  zu  den  Statuten  des  Großherzoglich  Sächsischen  24.  Dezbr.
Hausordens  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen  Falken  1868.  1
        <pb n="13" />
        XIII

 

Inhaltsverzeichniß.

Seite  des

Datum.
Datum  Neg.  Bi.

 

 

Oftheim,  Vordergericht,  Gesetz,  den  Malzaufschlag  dort  betreffend  .
Bekanntmachung,  betreffend  eine  Uebereinkunft  mit  Bayern  in  Bezug
auf  Zoll=  und  Steuer-Abrechnungen  wegen  des  Vordergerichts  Ostheim

P.
Parlament  des  Zollvereins,  Bekanntmachung  über  Einberufung  desselben
auf  den  3.  Juni  199  ....
Patente,  s.  Erfindungs-Patenee
Falria,  Feuerversicherungs.  Aktien-Gesellschaft  zu  Berlin,  Bekanntmachung
über  Bestellung  eines  Haupt-Agenten  derselben
Pfarrer,  Gesetz  über  die  Zuständigkeit  derselben  bei  Eheschließungen  unter
katholischen  oder  nur  zum  Theil  katholischen  Brautleutten
Pfeifenköpfe,  Bekanntmachung  über  ein  Erfindungs-Patent  auf  solche  aus
weißer  poröser  Mase...
Pflege  verwundeter  oder  erkrankter  Krieger,  s.  Landesverein,  auch  Lokalerem..........................

Polizei-Behörden,  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  7.  Januar  1854,  das
Strafandrohungs-Recht  derselben  betreffed.
Polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Bauten,  Gesetz  darüber
und  Bekanntmachungg..  ..  ...

Porto,  Bekanntmachung,  die  Frankirung  dienstlicher  Sendungen  betreffend
Post-Bestellgebühren,  Bekanntmachung,  eine  Uebereinkunft  mit  der  Norddeutschen

  Postverwaltung  darüber  betreffeee.
Post-Porto,  s.  Portoi.
Postwesen,  Abänderungen  des  Reglements  zu  dem  Gesetz  über  das  Postwesen
  des  Norddeutschen  Bunde-es
Bekanntmachung  dazu..  .....
Fernerweite  Abänderungen.w
Bekanntmachung  dazu..  .....
Praxis  der  Militair-Aerzte,  Bekanntmachung  über  die  vom  Bundesrath
festgestellten  bezüglichen  Grundsi1ie  .  ...
Prenußische  Feuerversicherungs-Aktien--Gesellschaft  zu  Berlin,  Bekanntmachung
über  Bestellung  eines  Haupt-Agenten  dersehlen

Prioritäts-Obligationen  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn,  deren  nähere
Bezeichnung  wegen  Benutzung  zu  Kapital-Anlagen  für  Bevormundete,
Stiftungen  und  Depositen  betreffend,  Bekanntmachung

Privilegien-Scheine,  s.  Hypotheken-  und  Privilegien  -Scheine

Proben=  und  Muster  britischer  Handelsreisender;  Bekanntmachung  über

deren
Prüfung  der

Dalfreigei  H.

cometer,  Verordnung

O.

Quendt,  L.,  zu  Weimar,  Bekanntmachung  über  Ernennung  desselben  zum
Hoaztr  Agenten  der  Lebensversicherungs-Gesellschaft  „Janus“  in
amburg

1

I
5.Novbk.  T  344

18.  Febr.  25

25.  Mai  94
—  l  —

l
26.  Juni  259
27.  März  41

15.  April  92,  93

 

7.  April  44,  45
11.  Mai  213—218
25.  Nobbr.  348
14.  Dezbr.  447,  448
23.  Oktbr.  341,  342
324—326
324
333—335
333

16.  Septbr.
25.  Septbr.
30.  Septbr.

8.  Oktbr.

31.  Mai
9.  Juni

221,  222
222

16.  Jannar
I  —

l

19

 

16
—332

8.  April
15.  Septbr.  327

14.  Dezbr.  448
        <pb n="14" />
        Seite  des
Inhaltsverzeichniß.  Datum.  *  n
—
Ratenbacher,  A.,  zu  Weimar,  Bekanntmachung  über  Ernennung  desselben
zum  Haupt-Agenten  der  Lebens-,  Pensions=  und  Leibrenten-Ver-  1
sicherungs-Gesellschaft  „Iduna“  zu  Halle..  6.  Novbr.  344
Ratz,  Ministerial  Revisor,  Bekanntmachung  wegen  Vertretung  des  Ministerial.
  Revisors  Reuthe  als  Gegenbuchführer  für  eingehende  Zahlungen
bei  der  Staatsschulden--Tilgungskasse.  ..  15.  Ottober  335
Rechte  Dritter,  Gesetz  über  Beseitigung  des  Vorbehalts  solcher  bei  Grund
stücks  =  Uebereignuungen  5.  Mai  209—212
Rechte  einer  juristischen  Person,  Bekanntmachung  über  Verleihung  derselben
  an
a)  die  Braugenossenschaft  in  Auma..  .......  22.  April  87
b)  den  Landesverein  zur  Pflege  im  Felde  verwundeter  und  erkrankter  s
Kriegerqueimar...·................  6.  Juli  261
e)  den  Lokal-Verein  für  gleiche  Zwecke  in  Eisenach.  .  .  ..  .  ..  6.  Juli  261
d)  die  Reitbahn-Altien-Gesellschaft  zu  Eisenach..  ...  ..  ...  7.  Juli  261
T)  die  Stiftung  zu  Förderung  gemeinnütziger  Zwecke  sowie  zu  Linderung  6
und  Abhülfe  von  Nothständen  im  IV.  Verwaltungsbezirrr  ..  I  18.  August  303
Rechte,  grundherrliche  und  sonstige,  Gesetz  über  Ablösung  derselben  28.  April  95—184
Reglement  zu  dem  Gesetz  über  das  Postwesen,  Abänderungen  dieses  Regle-  ·
ments·..................·.....  16.  Septbr.  324—326
Bekanntmachung  ads.  25.  Septbr.  321
Fernerweite  Abänderugen;  30.  Septlbr.  333—335
Bekanntmachug  dggggggg  ...  8.  Oktober  333
Regulative,  s.  Vereins-Zollgesess  —  —
Reitbahn-Aktien-Gesellschaft  zu  Eisenach,  Bekanntmachung  über  Verleihung
der  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  an  diesellell  ..  7.  Juli  261
Rekommandirnug  der  telegraphischen  Depeschen;  zusätzliche  Bestimmung  des  -
Bandes-KanlezurTclcgrapbcn-Ordnung......·...  13.  Juni  238,  239
Bekanntmachug  daaz  22.  Juni  238
Rettung  sittlich  verwahrloster  Kinder,  Verein  dafür;  Bekanntmachung  über
Verleihung  der  Rechte  einer  milden  Stiftung  an  denselben  10.  Februar  29
Reuthe,  August  zu  Schloßvippach,  Bekanntmachung  über  die  Wahl  desselben
zum  Landtags-Abgeordneen  16.  Juli  277

 

 

Reuthe,  Ministerial-Revisor  zu  Weimar,  Bekanntmachung,  die  Beauftragung
desselben  zur  Führung  des  Gegenbuchs  über  die  bei  der  Staatsschulden-Tilgungskasse
  eingehenden  Zahlungen  betreffendd.  15.  Oktober  335

Revisions-Kommission  in  Ablösungs=  und  Grundstücks-Zusammenlegungs-Sachen,
  Bekanntmachung  über  Benennung  der  juristischen  Mitglieder

 

derselben.  21.  Juni  255
Revisions-Maß,  Weimarisches,  Umrechnung  desselben  in  das  Flächenmaß
des  Norddeutschen  Bundes,  Bekanntmachnng  15.  Novbr.  368
Tabelle  dazu..  ........  ..  —  Zugs-Bess-Royal,

  Feuer=  und  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Liverpool,  Bekanntmachung
  über  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  derselben  im  ·
Großherzogthum......·.....·.........  22.  März  37
        <pb n="15" />
        XV

 

 

 

 

 

 

 

 

.  .  —  Seite  des
Inhaltsverzeichniß.  Datum.  Reg.  Bi.
S.
Salz,  s.  Vieh=  und  Gewerbe-Salz..  ..  —
Sanulbänver,  s.  Bekanntmachung  über  Verlängerung  der  Frist  eines  Patents
  auf  solche-......·..·..........  l7  Okkvhkk.  342
Schlenker  in  Lyon,  Bekanntmachung  über  Enthebung  desselben  vom  Großherzoglich
  Sächsischen  Konsulats-Posten  nach  Ernennung  zum  Nord-,
deutschen  Bundes-Konflllll.  28.  Oktober  342
Schwalbe,  Ober-Wundarzt  zu  Weimar,  Bekanntmachung  über  Bestellung
desselben  zum  Haupt-Agenten  der  Norddeutschen  Lebensversicherungs-Bank
  auf  Gegenseitigkeit  zu  Bernnn  7.  Septbr  312
Schweiz,  Bekanntmachung  über  Wegfall  des  Transit-Zolls  längs  der  Grenze
des  Deutschen  Zollvereins  und  über  Erhebung  einer  Certifikats=Gebühr
  ...  4  15.  Febr.  26
Setebach,  s.  Simm'sches  Gut..  ....  —  —
Separazionen.!  .  Gese4é.  5.  Mai  185—208
Simm'sches  Gut  zu  Seebach,  Bekanntmachung  über  Zuweisung  desselben  an
das  Justiz-Amt  und  an  das  Rechnungsamt  zu  Eisenah  3.  März  30
Gesetz,  die  Anwendung  der  Alt-Eisenachischen  Gesetzgebung  auf  dieses
Gut  betressenn½e  15.  März  381,  32
Sommer,  Hermann  zu  Weimar,  Bekanntmachung  über  Bestellung  desselben
zum  Haupt-Agenten  der  Berlinischen  Feuerversicherungs-Anstalt.  13.  Mai  93
Sondershausen,  Max,  Bekanntmachungen  über  Bestellung  desselben  zum
Haupt-Agenten  der  Imperial-Feuerversicherungs-  Gesellschaft  i  in  London  13.  März  34
und  der  Lebensversicherungs-Bank  „Cosmos"  zu  Zeyst  in  Holland.  2.  Juli  260
Sonntagsschulen,  s.  Lehrliiigggngne  —  —
Sparkasse  zu  Dermbach,  Bekanntmachung  über  die  Bestimmung  des  Zinsußes
  bei  derselen#  10.  Juni  222
Sparkasse  zu  Ilmcnan,  bBekanntmachung  über  Abänderung  des  Statuts
-  ocrselbcn........................  14.  Juni  223,  224
Sparmann,  Carl  in  Dresden,  Bekanntmachung  über  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents
  an  denselben  über  Konstruktion  französischer  Mühl.,
stiiinn.:  24.  Juli  299
Sportelansätze  für  die,  an  Stelle  der  Pfand=  und  Privilegien-Scheine  ausgefertigten
  beglaubigten  Abschriften,  Velanntmachung  .......  13.  Dezbr.  494,  495
Sportel-Einnahme  des  Justiz-Amts  Berka  a.  d.  J.,  Bekanntmachung,  die
Uebertragung  derselben  an  das  Rechnungsamt  daselbbtt  26.  April  87
Sporteln  und  Gebühren,  Nachtrag  zu  dem  bezüglichen  Gesetz  vom  31.
August  1865.  ...  .  .  ...  25.  Februar  28
Staatödiemer  KHinterbliebene,  Bekanntmachung  über  deren  VBerechtiguns
auf  Erhebung  eines  sogenaunten  Gnaden-Quartals.  .  ..  .  ..  27.  März  45,  46
Staatsfiskalische  Abgaben  2c.,  s.  Abgaben,  Beitreibnng  —  —
Staatsschulden-Tilgungskasse,  Bekanntmachung  über  Führung  des  Gegenbuchs
  bei  derselben  über  eingehende  Zahlunge  15.  OktoberB35
Statut  der  Sparasse  in  Dermbach,  s.  Bekanntmachng  10.  Juni  222
Statut  der  parkasse  zu  Ilmenau,  Belanntmachung  über  Abänderung  desselben.
  14.  Juni  223,  224
        <pb n="16" />
        XVI

 

Seite  des

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  .  Damm.  6  *6
l
Statut  der  Thüringischen  Eisenbahn,  Bekanntmachung  über  einen  Nachtrag
zu  demselbken.  30.  Juli  302
Statut  der  Weimarischen  Bank,  Bekanntmachung  über  einen  Nachtrag  dazu  1.  Juni  219,  220
Stempel,  s.  Wechselstetheemlmmmmmnnnnl  ...  —  —
Stempelsteuer,  s.  Wechselstempel..  ...  —  —
Steuerabrechnungen  wegen  Ostheim,  s.  Bekanntmachng  5.  Novpbr.  343,  344
Steuexamt  Vacha,  Bekanntmachung  über  Aufhebung  desselben  8.  August
Steuererhebung  vom  Taback,  s.  Bekanntmahnzz  5.  Juli  242—254
Steuererlaß  vom  Taback,  s.  Taback  .(  —  —
Steuern  vom  Einkommen,  revidirtes  Gesetz  über  die  allgemeine  Einkom-  “
mensteuer.  19.  März  57—85
und  Ausführungsverordnung  dazu..  ....  19.  Novbr.  369—446
Steuer-Rcezeptur  Vacha,  Bekanntmachung  über  Uebertragung  derselben  an  «
das  dortige  Rechnungsamt,  nach  Aufhebung  des  Steueramts  daselbst  8.  August  301
Steuerverfassung  des  Großherzogthums;  revidirtes  Geses.  18.  März  47—56.
Stener=  und  Zoll-Vergütung  für  in  das  Ausland  versandten  Taback;  zee.
gulativ  mit  Bekanntmachung.g...  ...  .  4.  Dezbr.  449—485
Stiftung  zur  Förderung  gemeinnütziger  Zwecke  sowie  zur  Linderung  und  »
Abhülfe  von  Nothständen  im  1V.  Verwaltungsbezirk,  Bekanntmachung
aber  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  diese  Stif-  D
..........................  18.  August  303
Stockhalung,  Zuweisung  dieses  Orts  an  das  Justiz-Amt  und  an  das  Rechnungsamt
  Eisenach  betreffend,  Bekanntmachn  3.  März  30
EIe  über  Anwendung  der  Alt-Eisenachischen  Landesgesetze  auf  die-  11
O...·.....................  15.  März  31,  32
Strofallussg.  Recht  der  Polizei  -Behörden,  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  8
7.  Januar  185555.  7.  April  1  44,  45
Strafsachen,  Gesetz  über  gemeinschaftliche  Verwendung  der  Beamten  Seitens  "
der  Staaten  des  Eisenacher  Appellations-Gerichts-Bezirks=  16.  März  32,  33
Strickmaschine,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  eines  Erfindungs.  Patents  -
aufemesol..·.·.................  6.  Januar  2
Strumpfwirker=  Smr,  Bekanntmachung,  ein  Erfindungs-Patent  auf  einen  1
solchen  betreffeeeeeenn.  30.  Juni  260
Studirende,  Bekanntmachung  mit  einem  Nachtrag  zu  den  Gesetzen  für  die  1
Studirenden  der  Gesammt-Universität  Jena  vom  6.  Juni  1851.  10.  Mai  91,  92
Stundung  der  Branntwein-Steuer,  Bekanntmachung  darübrer  21.  Juli  298
Stundung  der  Zollgefälle,  Bekanntmachung  darübr  9.  Juli  276
Sußdorff,  Bekanntmachung  über  Bestellung  desselben  als  Haupt-Agent  der
Hagel=  und  Vieh-Versicherungs  -Bank  für  Deutschland  zu  Berlin  15.  Februar  26
6
T.  1
Taback,  Bekanntmachungen:  I
a)  über  die  Abgabenfreiheit  des  Verkehrs  mit  solchem  zwischen  den
nord-  und  süddeutschen  Staaasen  .  Juni  222,  223
b)  über  die  Anweisung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  Gesteuerunge
des  Tabackkssssssss  5.  Juli  21-254
        <pb n="17" />
        .  .  Seite  des
Inhaltsverzeichniß.  Datum.  Rig  vi
I
c)mBetre"desEklassesvoztSteuernvomTabackbec  Mißwachs
und  Unglücksfällen..  .  ..  8.  Juli  263—275
)  in  Betreff  des  Regulativs  wegen  der  Zoll=  und  Steuer-Vergütung
für  in  das  Ausland  versandten  Tabacckkkk  4.  Dezbr.  419—485
Taxe  der  homöopathischen  Arznei-Verordnungen,  Bekanntmachung.  20.  Septbr.  321—323
Taxpreis  für  Blutegel,  Bekanntmachn  15.  Septbr.  332
Telegraphen-Orduung  vom  Monat  Dezember  1868;  Bekanntmachung  über
die  Inkrafttretung  derselben  im  Norddeutschen  Bund  13.  Jannar—19
Zusätzliche  Bestimmung  des  Bundeskanzlers  zu  §.  15  derselben  13.  Juni  238,  239
Bekanntmachung  ad  .........  22.  Juni  238.
Weitere  Zusatzbestimmunien  10.  Dezbr.  492—
Bekanntmachung  adaddssss  ..  ..  21.  Dezbr.  494
Telegraphische  Depeschen,  deren  Frankirung  mittelst  Freimarken  betreffend,
Ministerial=  Bekanntmachung.  ...·............  17.  Juli  77
Bekanntmachung  des  Bundeskanzlleeees  10.  Juli  277—279
Thermo-Transmittor,  s.  Erfindungs-Patenee.  —  —
Thicrärzte,  s.  Aerzte,  auch  Uebereinkunft  und  Bekanntmachung  28.  Juni  255,  256
Thüringische  Eisenbahn,  Bekanntmachungen  über  einen  Nachtrag  zum  Statut
  derselben  87  30.  Juli  32
und  über  die  Dauer  des  Vertragsverhältnisses  mit  der  Werra-  Eisenbahn
  bezüglich  der  Gesellschaftsbehörden  24.  Dezbr.4
Todteuscheine,  Verordnung,  betreffend  die  Ausstellung  und  Mittheilung  von
Zeugnissen  über  die  Geburt,  die  Verehelichung  und  das  Ableben  von
Angehörigen  der  Thüringischen  Staaurt  "/  2.  Juni  257—259
Transit-Zoll,  Bekauntmachung  über  Wegfall  desselben  längs  der  Grenze
des  Deusschen  Zollvereins  gegenüber  der  Schweiz  2c.  und  über  Erhebung
  einer  bezüglichen  Certifikats-Gebühr...  15.  Febr.  26
Trichinen,  s.  Fleischschau,  resp.  Bekanntmachnng  10.  Juli  262
Tranungen,  s.  Eheschließunenn,  ...  —  —
u.
Uebereinkunft  nnter  den  Thüringischen  Staaten  über  Auswechselung  der
kirchlichen  Zeugnisse,  Verordngaga  ..  2.  Juni  257—259
Uebereinkunft  unter  den  Thüringischen  Staaten,  mit  Ausschluß  von  S.
Meiningen,  über  gegenseitige  Zulassung  der  Aerzte,  Wundärzte,
Zahnärzte,  Geburtshelfer,  Thierärzte  bei.  Ausübung  ihres  Berufs.  28.  Juni  255,  256
Uebereinkunft  mit  der  Postverwaltung  wegen  der  Bestellgebühren,  Bekannt-  "
machung  darüenrn  23.  Oktober  341,  342
Uebereinkunft  mit  der  Königlich  Bayerischen  Regierung,  Bekanntmachung,
die  gegenseitige  Abrechnung  der  Zölle  und  Steuern  bezüglich  des
Vordergerichts  Ostheim  betreffend.....  ..  .  .  .  ..  5.  Novbr.  343,  344
Universität  Jena,  Bekanntmachung  mit  einem  Nachtrag  zu  den  Gesetzen  für
die  Studirenden  vom  6.  Juni  1815.  10.  Mai  91,  92
Unterhaltung  Großherzoglicher  Gebäude,  Bekanntmachungg  15.  Febr.  30
        <pb n="18" />
        XVIII

 

l
I

 

 

.  ..  Seite  des
Inhaltsverzeichniß.  Datum.  àeg.  V.
Urkunden-Eigenschaft  beglaubigter  Abschriften  über  Hypotheken=  oder  Privilegien
  =  Eintragungen,  Bekanntmachung  bezüglich  der  Sportelanätze.
für  dieselbent  3.  Dezbr.  494,  495
V.
Bacha,  Bekanntmachungen  über  Aufhebung  des  dortigen  Steneramts  8.  August  301
und  über  die  Uebertragung  der  dortigen  Bezirks-Kataster-Führung  an
das  Rechnungsamt  daselshhttt  7  7.  Septbr.  312
Verehelichungen,  Verordnung  wegen  Benachrichtigung  der  Gemeindevorstände
  davon.  ......  27.  März  41,  42
Verehelichungszeugnisse,  Verordnung,  betreffend  die  Ausstellung  und  Mit.
theilung  von  Zeugnissen  über  die  Geburt,  die  Verehelichung  und  das
Ableben  von  Angehörigen  der  Thüringischen  Staaten  2.  Juni  257—259
Berein  für  Rettung  sittlich  verwahrloster  Pinder:  Bekanntmachung  über
Verleihung  der  Rechte  einer  milden  Stiftung  an  denselbee.  10.  Februar  29
Vereins-Zollgesetz,  Bekanntmachung,  die  Ausführung  desselben  betreffend  26.  Dezbr.  497
Berfahren  der  Behörden  bei  Grundstücks-Zusammenlegungen,  Bekanntmachnnnn
  22z2o.  Juli  281—297
Verpflichtung  der  Geometer,  Verornng  15.  Septbr.  327—332
Versteuerung  des  Zuckers,  s.  Ausführungs-Anweisung  in  der  Bekanntmahnng;;;;;;;
  #  26.  August  305—311
Verwendung  der  Beamten  in  Strafsachen  unter  den  Staaten  des  Eisenacher
Appellations=  Gerichts-Bezirks,  Gese  #  16.  März  32,  33
Vieh=  und  Gewerbe-Salz,  Verbot  der  Borvendung  zu  anderen  Zwecken,
Bekanntmahnnnngggg  ...  27.  Nopvbbr.  367
Bieh=  und  Hagel-Versicherungs-Bank  für  Deutschland  in  Berlin,  Bekanntmachung
  wegen  Bestellung  eines  Haupt-Agenen  15.  Febr.  26
Volljährigkeit,  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  über  die  Volljährigkeit  und  Eidesmündigkeit
  vom  7.  Mai  182  .........  9.  März  29
Vorbehalt  besserer  Rechte  Dritter,  Bekanntmachung  über  Gestattung  resp.  «
Unterlassung  der  Aufnahme  eines  solchen  Vorbehalts  in  Erwerbs  ·
urkunden,  Pfandscheinen,  bezüglich  Hypotheken  =  Eintrügen  5.  Febr.  20
Gesetz  über  Beseitigung  desselben  bei  Grundstücks-Uebereignungen.  r  5.  Mai  209—212
Vormundschaftliche  Gelder,  Nachtrag  zum  Gesetz  über  Ausleihung  solcher,
vom  10.  Februar  1840  und  Verwaltung  öffentlicher  Depositen  vom
12.  Februar  18110  ...  ..  *  März  35,  36
W.  4
Waaren-Kontrole  im  Binnenland,  Bekanntmachung  über  Aufhebung  dersel-  29.  Dezirt  l  2
ben  in  einigen  Theilen  des  Preußischen  Regierungsbezirks  Potsdam.  1868
Wachs,  Richard  in  Apolda,  Bekanntmachung  über  Bestellung  desselben  zum
dent  Agenten  der  Kranken-,  Invaliden=  und  Lebens-Versicherungsesellschaft
  zu  Leipztteeee  .  ..  C.  *  Juli  298
Walther,  Ferdinand,  und  Peter  Chorfritz  Möller  zu  Leipzig,  Bekanntmachung  l
über  ein  Erfindungs-Patent  für  dieselen  10.  März  37
        <pb n="19" />
        XIX

 

l
Seite  des

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Datum.  ieg  vi
Watteville,  de,  und  Dubied  in  Frankreich,  Bekanntmachung  über  Ertheilung
eines  Erfindungs-Patents  an  diefelben..  ...  ..  6.  Januar  2
Wechselstempel,  Bekanntmachung  über  die  Verpflichtung  der  Stener-Staatsund
  Kommunal-Behörden  und  Beamten  zur  Prüfung  der  Besteuerung
der  ihnen  vorkommenden  Wechsel  und  Anweisunggen  "  24.  Dezbr.  496,  497
Wechselstempel-Hinterziehungen,  das  Verfahren  bei  Untersuchungen  wegen,
solcher  betreffend,  Bekanntmahhhn  20.  Dezbr.  486
Weimarische  Bank,  Bekanntmachung  über  einen  Nachtrag  zum  Statut  gr.
to..........................  1.  Juni  219,  220
Werke  der  Kunst  und  Wissenschaft,  s.  Kunst  und  Wissenschaßt  —  —
Werra-Eisenbahn,  Bekanntmachung  über  die  Dauer  des  Vertragsverhältnisses
  derselben  mit  der  Thüringischen  Eisenbahn  bezüglich  der  Ge-  T
sellschaftsbehördden  .  ...  24.  Dezbr.  496
Wex  und  Söhnr  zu  Chemnitz,  Bekanntmachung  über  Verlängerung  der  Zeitdauer
  eines  Erfindungs-Patents  für  dieselhen  .  30.  Juni  260
Wilhelmsburg  (Königlich  Preußische  Elbinsel),  Bekanntmachung  über  Aufnahme
  eines  Theils  derselben  sowie  der  Hamburgischen  Voigtei  Moorwärder
  in  den  Verband  des  Zollvereiss  .  ..  22.  Juni  239,  240
Windhausen,  Franz  in  Braunschweig,  Bekanntmachung  über  Ertheilung!
eines  Erfindungs-Patents  an  denselben  7.  April  86
Wirthschafts-Genossenschaften,  s.  Erwerbs=  und  Wirthshasis  .  Genesen
schafeen:  —  —
Wissenschaft  und  Kunst,  Bekanntmachung  wegen  Anmeldung  solcher  Werke
zur  amtlichen  Registrirung  behufs  Schutzes  gegen  Vervielfältigung  ꝛc.
auf  Grund  des  Uebereinkommens  des  Norddeutschen  Bundes  mit
Itallen:  1  18.  August  303
Wittenberge,  Bekanntmachung  über  das  Aufhören  des  dortigen  Haupt-  Zoll-  -
amsals»GrenzEmgangöamtdesZollveretns«........  1.  Juli  260
l
Z.
Zeugenverhöre  und  Eidesabnahmen,  Bekanntmachung  über  die  Befugniß
des  General-Konsulats  des  Norddeutschen  Bundes.  in  London  zu
dergleichen  Handlungen..  11.  Septbr.  319
Bekanntmachung  über  Einführung  besonderer  Ermächtigung  dazu  *
andere  Konsulat:t:  .  ..  ..  ..  8.  Dezbr.  367,  368
Ziegler,  Gebrüder  zu  Ruhla,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  eines  Erfin-  1
dungs-Patents  an  dieseleen  15.  April!92,  93
Zimmerleute,  Bekanntmachung  über  Aufhebung  der  Innung  derselben  in
Zunftbezirk  Großrudestedt  mit  Schloßvippach....  ....  ...  10.  August  301,  302
Zinsen  bei  der  Sparkasse  in  Dermbach,  Bekanntmachung  über  deren  Fest-  U
1————.!O..)  10.  Juni  222
Zollgefälle,  Bekanntmachung  über  deren  Stunnnggg  9.  Juli  276
Zollabrechnungen  wegen  Ostheim,  s.  Bekanntmachung.  5.  Novbr.  343,  344.

Zoll=  Parlament,)  Bekanntmachung  über  Einberufung  desselben  auf  den  3.  l
Juml..................·.·....  25.  Mai  91
        <pb n="20" />
        XX

 

i
Seite  des

Datum.

 

 

Inhaltsverzeichniß.  Reg.  Bi.
Zoll=  und  Steuer-Vergütung,  Bekanntmachung  in  Betreff  des  darauf  bezüglichen
  Regulativs  für  in  das  Ausland  versandten  Taback  4.  Dezbr.  449—485
Zoll-Strafgesetz  vom  1.  Mai  1838,  Bekanntmachung  über  Anwendung  einzelner
  Bestimmungen  defselben  bei  Untersuchungen  wegen  Wechselstempel
  -  HinterziehunenB.  20.  Dezbr.  46
Zollvereiu,  Bekanntmachung  wegen  Aufnahme  der  Voigtei  Moorwärder  und
eines  Theils  der  Elbinsel  Wilhelmsburg  in  denselben  22.  Juni  239,  240
Bekanntmachung  über  den  Beginn  des  freien  Verkehrs  mit  Hamburgischen
  Gebietsthelien  ...  22.  Juli  299
Zucker,  Bekanntmachung  über  die  Anweisung  zu  Ausführung  des  Bundesgesetzes
  vom  26.  Juni  1869,  die  Versteuerung  des  Zuckers  betreffend  26.  August  305—311
Zunftbchiet  Großrudestedt  mit  Schloßvippach,  Bekanntmachung  über  Aufhe-=bung
  der  Innung  der  Zimmerleute  in  demselben  10.  August  301,  302
Zusammenlegung  der  Grundstücke,  Gesetz  darüer  5.  Mai  185—208
Zuständigkeit  der  Gerichte  für  die  Bestätigung  von  Annahmen  an  Kindesstalt,
  Ges;;„  21.  Februar  27—28

 

l
        <pb n="21" />
        Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  1.  Weimar.  15.  Februar  1869.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
r1s
verordnen  nachträglich  zu  §.  16,  Absatz  1  der  Statuten  Unseres  Hausordens  der
Wachsamkeit  oder  vom  weißen  Falken  vom  18.  Oktober  1815,  wie  folgt:
Jeder  Ordensritter,  welcher  in  eine  höhere  Ordensklasse  eintritt,  hat  alsbald
nachdem  er  deren  Insignien  empfangen,  das  ihm  bisher  verliehen  gewesene
Ordenszeichen  der  niederen  Klasse  an  den  Kanzler  des  Ordens  zurückzusenden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  24.  Dezember  1868.

G  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.

 

Zweiter  Nachtrag
zu  den  Statuten  des  Großherzoglich  Sächsischen
  Hausordens  der  Wachsamkeit  oder
vom  weißen  Falken.
        <pb n="22" />
        Ministerial-Bekanntmachungen.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1860  (Seite
101  des  Reg.  Bl.  von  1860)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  die  Waaren  =  Kontrole  im  Binnenlande  in  den  Kreisen  Prenzlau,
Templin,  Ruppin  und  Ost-Priegnitz  des  Königlich  Preußischen  Regierungs-Bezirks
Potsdam,  soweit  sie  daselbst  noch  bestand,  aufgehoben  worden  ist.

Weimar  am  29.  Dezember  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Durch  höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  den
Herren  Dubied  und  de  Watteville  in  Couvet  und  Paris  auf  Nachsuchen  ein
Erfindungs  =  Patent  auf  eine  von  denselben  nach  dem  Isaack  Wixom  Lamb'schen
Systeme  neu  konstruirte  und  verbesserte  Strickmaschine  zu  Herstellung  von  Strumpfwaaren
  jeder  Art  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
niedergelegten  Beschreibung  und  Zeichnungen  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in
der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.  Bl.  vom  Jahre  1843  S.  13  bis
16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren  von  heute
an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthume
  in  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  6.  Januar  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.
        <pb n="23" />
        3

Die  nachstehende,  nach  Anordnung  des  Kanzlers  des  Norddeutschen  Bundes
und  in  Gemeinschaft  mit  den  übrigen  Verwaltungen  des  Telegraphen-Vereins  —
Oesterreich,  Ungarn,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  die  Niederlande  —  neu
redigirte  Telegraphen-Ordnung  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  dieselbe  an  Stelle  der  unterm  3.  Januar  v.  J.  publizirten
Telegraphen  =  Ordnung  für  die  Korrespondenz  auf  den  Telegraphen=  Linien  des
Norddeutschen  Bundes  2c.  —  Reg.  Bl.  von  1868,  Nummer  4  —  am  1.  Januar
  d.  J.  in  Kraft  getreten  ist.

Weimar  am  13.  Januar  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Telegraphen=  Ordnung
für  die
Korrespondenz  auf  den  Linien  des  Telegraphen-Vereins  nebst  den,
den  innern  Verkehr  auf  den  Linien  des  Norddeutschen  Telegraphen-Gebietes')
  und  der  innerhalb  desselben  gelegenen  Eisenbahnen
betreffenden  zusätzlichen  Bestimmungen.““)

§.  1.
Bereich.

Den  Bestimmungen  gegenwärtigen  Reglements  ist  die  telegraphische  Horrespondenz
  unterworfen,  welche  die  Linien  mindestens  zweier  der  dem  Telegraphen-Vereine
angehörigen  Verwaltungen  berührt  und  entweder  im  Vereine  verbleibt  oder  mit  dem
Auslande  gewechselt  wird.)

Inwieweit  die  Korrespondenz,  welche  sich  nur  auf  den  Linien  einer  einzelnen
  Verwaltung  bewegt,  auderen  Anordnungen  unterworfen  ist,  wird  von  jeder
Verwaltung  besonders  bestimmt.

Den  Bestimmungen  gegenwärtigen  Reglements  ist  auch  diejenige  telegraphische
  Korrespondenz  unterworfen,  welche  sich  nur  auf  den  Linien  des

H  D  Das  Norddeutsche  Telegraphen-Gebiet  umfaßt  die  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes,
sowie  den  nicht  zum  Norddentschen  Bunde  gehörigen  Theil  des  Großherzogthums  Hessen-  Darmstadt.
Die  zusätzlichen  Bestimmungen  sind  mit  lateinischer  Schrift  und  gegen  den  übrigen  Text
engerüc  edruckt.
o##)  Die  besonderen  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  den  außereuropäischen  Telegraphen-Verwaltungen
  sind  event.  bei  den  Telegraphen-Stationen  zu  erfragen.

1“
        <pb n="24" />
        Norddeutschen  Telegraphen-Gebietes  incl.  der  innerhalb  desselben  gelegenen
Eisenbahnen  oder  zwischen  diesen  und  ausländischen  Linien  ohne  Berührung
der  Linien  anderer  Vereins-Staaten  bewegt,  soweit  nicht  in  den  nachfolgenden
  Zusätzen  Abweichungen  vorgeschrieben  sind.
§.  2.
Benutzung  des  Telegraphen.

Die  Benutzung  der  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmten  Telegraphen  steht
Jedermann  zu.  Jede  Verwaltung  hat  jedoch  das  Recht,  ihre  Linien  und  Stationen
zeitweise  ganz  oder  zum  Theil  für  alle  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Korrespondenz
  zu  schließen.

Die  Aufgabe  von  Depeschen  Behufs  der  Telegraphirung  kann  nur  bei  den
Telegraphen-Stationen  (allenfalls  brieflich)  erfolgen.

.  3.
Bewahrung  des  18  3-en(wheimnises.
Die  Vereins-Regierungen  werden  Sorge  tragen,  daß  die  Mittheilung  von
Depeschen  an  Unbefugte  verhindert  und  daß  das  Telegraphen  =  Geheimniß  in  jeder
Beziehung  auf  das  Strengste  gewahrt  werde.

.  4.
Dienststunden  der  Telegraphen-Stationen.

Die  Telegraphen  =  Stationen  zerfallen  rücksichtlich  der  Zeit,  während  welcher
sie  für  die  Annahme  und  Beförderung  der  Depeschen  offen  zu  halten  sind,  in  vier
Klassen,  nämlich:

a)  Stationen  mit  permanentem  Dienst  (Tag  und  Nacht),
b)  Stationen  mit  verlängertem  Tagesdienst  bis  Mitternacht,
)  Stationen  mit  vollem  Tagesdienst,

d)  Stationen  mit  beschränktem  Tagesdienst.

Die  Dienststunden  der  Stationen  ad  b  und  c  beginnen:

vom  1.  April  bis  Ende  September
um  7  Uhr  Morgens,
vom  1.  Oltober  bis  Ende  März
um  8  Uhr  Morgens.
Die  Stationen  ad  c  schließen  den  Dienst
um  9  Uhr  Abends.

Die  Dienststunden  der  Stationen  ad  d  sind  an  Wochentagen  (einschließlich

der  auf  Wochentage  fallenden  Festtage):
von  9  bis  12  Uhr  Vor=  und
„  2  „  7  „  Nachmittags;
        <pb n="25" />
        an  Sonntagen:
von  8  bis  9  Uhr  Vor=  und
„  2  „  5  „  Nachmittags.

.  5.
Wohin  Depeschen  S.  n  werden  können.

Telegraphische  Depeschen  können  nach  allen  Orten  aufgegeben  werden,  wohin
die  vorhandenen  Telegraphen-Verbindungen  auf  dem  ganzen  Wege  oder  auf  einem
Theile  desselben  die  Gelegenheit  zur  Beförderung  darbieten.

Befindet  sich  am  Bestimmungsorte  keine  Telegraphen-Station,  so  erfolgt  die
Weiterbeförderung  von  der  äußersten,  beziehungsweise  der  von  dem  Aufgeber  bezeichneten
  Telegraphen  =  Station  entweder  durch  die  Post  oder  durch  Expressen.)
Ist  keine  Bestimmung  über  die  Art  der  Weiterbeförderung  getroffen,  so  wählt  die
Adreß=  Station  nach  ihrem  besten  Ermessen  die  zweckmäßigste  Art  derselben.  Das
Gleiche  findet  statt,  wenn  die  vom  Aufgeber  angegebene  Art  der  Weiterbeförderung
sich  als  unausführbar  erweist.

Auch  ist  die  Aufgabe  der  Depeschen  mit  der  Bezeichnung  „bureau-restant“
Joder  „Poste-restante“  zulässig.

Im  internen  Verkehr  können  die  Depeschen  auch  mit:  „Bahnhof  restant“
bezeichnet  werden.

6.
Erfordernisse  der  befördernden  Depeschen.

Das  Original  jeder  zu  befördernden  Depesche  muß  in  solchen  Buchstaben
und  Zeichen,  welche  sich  durch  den  Telegraphen  wiedergeben  lassen,  deutlich  und
verständlich  geschrieben  sein.

Einschaltungen,  Randzusätze,  Streichungen  oder  Ueberschreibungen  müssen  vom
Aufgeber  der  Depesche  oder  von  seinem  Beauftragten  bescheinigt  werden.

Obenan  muß  die  Avdresse  stehen,  dann  der  Text  und  am  Schlusse  die  Unterschrift
  des  Absenders.

Die  Adresse  muß  der  Art  sein,  daß  die  Bestellung  an  den  Adressaten  ohne
weitere  Ermittelungen,  Rückfragen,  Zweifel  2c.  erfolgen  kann.  Sie  hat  für  die
großen  Städte  die  Angabe  der  Straße  und  der  Hausnummer,  oder  in  Ermangelung
  dessen  die  Angabe  der  Berufsart  oder  andere  ähnliche  Bezeichnungen  zu  enthalten.
  Selbst  für  kleinere  Orte  ist  es  wünschenswerth,  daß  der  Name  des
Adressaten  von  einer  solchen  ergänzenden  Bezeichnung  begleitet  sei,  damit  im  Falle

*)  Unter  Expreß=  Beförderung  ist  jede  Weiterbeförderung  durch  ein  schnelleres  Transport-Mittel
  als  die  Post  verstanden.
        <pb n="26" />
        6

von  Verstümmelungen  des  Eigennamens  der  Adressat  am  Bestimmungsorte  aufgefunden
  werden  könne.

Die  Angabe  des  Landes,  in  welchem  der  Wohnort  des  Adressaten  liegt,  ist
obligatorisch,  mit  Ausnahme  der  Fälle,  wo  dieser  Wohnort  eine  Hauptstadt  oder
ein  wichtiger  Börsen=  oder  Handels-Platz  ist.

Bei  Depeschen,  welche  für  auf  dem  Meere  befindliche  Schiffe  bestimmt  sind,
muß  die  Adresse,  außer  den  gewöhnlichen  Angaben,  noch  die  offizielle  Bezeichnung
und  Nummer,  sowie  die  Nationalität  des  Adreßschiffes  enthalten.

Es  ist  dem  Absender  gestattet,  seiner  Unterschrift  eine  beliebige  Beglaubigung
beifügen  zu  lassen.

Die  etwaigen  Angaben  bezüglich  des  Beförderungsweges,  der  Zustellung  an
den  Adressaten,  der  Empfangs-Anzeigen,  der  Rekommandation,  der  Nachsendung
und  der  Weiterbeförderung  müssen  unmittelbar  hinter  der  Adresse,  die  Angaben
bezüglich  der  frankirten  Antworten  zwischen  Text  und  Unterschrift,  die  etwaige
Beglaubigung  hinter  der  Unterschrift  stehen.

Depeschen,  welche  die  hiernach  erforderlichen  Angaben  nicht  enthalten,  sollen
zwar  dennoch  zur  Beförderung  angenommen  werden.  Die  Folgen  ungenauer  resp.
unvollständiger  Angaben  sind  jevoch  jedenfalls  vom  Absender  zu  tragen.  Derselbe
kann  eine  nachträgliche  Vervollständigung  des  Fehlenden  nur  gegen  Aufgabe  und
Bezahlung  einer  neuen  Depesche  beanspruchen.

Depeschen,  deren  Befürderung  streckenweise  oder  ausschliesslich  durch
Telegraphen  der  innerhalb  des  Norddeutschen  Telegraphen-  Gebietes  gelegenen
  Eisenbahnen  stattzufinden  hat,  dürfen  nicht  mehr  als  50  Worte  enthalten.

S.  7.
Gattungen  der  Depeschen.
Die  Depeschen  zerfallen  rücksichtlich  ihrer  Behandlung  in  folgende  Gattungen:
1)  Staats-Depeschen,
2)  Dienst-Depeschen,
3)  Privat-Depeschen.

§.  8.
Besondere  Bestimmungen  für  Staats-Depeschen.

Staats-Depeschen  können  in  beliebiger  Sprache,  auch  chiffrirt,  aufgegeben
werden.  Sie  müssen  als  Staats-Depeschen  bezeichnet  und  durch  Siegel  oder
Stempel  als  solche  beglaubigt  sein.

Die  Zusatzbestimmung  zu  §F.  9  gilt  auch  für  Staats-Depeschen.
        <pb n="27" />
        §.  9.
Besondere  Bestimmungen  für  Privat-Depeschen.

Bei  Privat-Depeschen  ist  die  Fassung  in  der  Landessprache  Regel.  Sie
können  überdieß  in  jeder  andern  Sprache  abgefaßt  sein,  welche  den  Stationen  als
zulässig  bezeichnet  ist.

Die  Depeschen,  welche  hiernach  nicht  wie  gewöhnliche  Depeschen  zulässig
sind,  sind  wie  geheime  Depeschen  anzusehen.

Die  semaphorischen  Depeschen  müssen  entweder  in  der  Sprache  des  Landes,
in  welchem  die  semaphorische  Station,  welche  die  Beförderung  der  Depesche  an
das  Adreßschiff  zu  besorgen  hat,  gelegen  ist,  oder  in  Zeichen  des  allgemeinen
Handels-Kodex  abgefaßt  sein.

Die  Anwendung  der  Chiffernschrift  ist  bei  Privat-Depeschen  gestattet,  wenn
sie  zwischen  Stationen  zweier  Staaten  gewechselt  werden,  welche  diese  Art  der
Korrespondenz  zulassen.

Depeschen,  welche  nur  Börsen-Course,  Waaren=  und  Getreide-Preise  2c.
enthalten,  werden  nicht  als  chiffrirte  Depeschen  angesehen  (cfr.  §.  15).

Für  Depeschen,  welche  streckenweise  oder  ausschliesslich  durch  Telegraphen
  der  innerhalb  des  Norddentschen  Telegraphen-  Gebietes  gelegenen
Eisenbahnen  zu  befördern  sind,  ist  die  Fassung  in  deutscher  Sprache  Bedingung,
  soweit  nicht  für  einzelne  Bahnen  und  Stationen  der  Gebrauch
fremder  Sprachen  ausdrücklich  nachgegeben  wird.

8.  10.
Kontrole  der  Depeschen.

Der  Aufgeber  einer  Privat-Depesche  ist  verpflichtet,  auf  desfallsiges  Verlangen
die  Aechtheit  der  Unterschrift  seiner  Depesche  nachzuweisen.

Privat  -Depeschen,  deren  Inhalt  gegen  die  Gesetze  verstößt  oder  aus  Rücksichten
  des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet  wird,
werden  zurückgewiesen.

Die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Inhalts  steht  dem  Vorsteher  der
Aufgabe-Station,  beziehungsweise  der  Zwischen=  oder  Adreß=  Station,  oder  dessen
Stellvertreter,  und  in  zweiter  Instanz  der  dieser  Station  vorgesetzten  Central=Verwaltung
  zu,  gegen  deren  Entscheidung  ein  Rekurs  nicht  stattfindet.

Bei  Staats=  Depeschen  steht  den  Telegraphen  =  Stationen  eine  Kontrole  der
Zulässigkeit  des  Inhalts  nicht  zu.
        <pb n="28" />
        S.  11.
Gebühren-Erhebung.

Bei  Aufgabe  der  Depeschen  sind  sämmtliche  bekannte  Telegraphirungs-Gebühren
  im  Voraus  zu  entrichten.  Von  dem  Adressaten  sind  außer  den  etwaigen
Weiterbeförderungs-Gebühren  zu  entrichten:

1)  die  ganze  Taxe  derjenigen  Depeschen,  welche  durch  die  semaphorischen  Stationen
  von  einem  Schiffe  aufgenommen  und  weiterbefördert  sind;
2)  die  Ergänzungs-Taxe  der  nachzusendenden  Depeschen  (efr.  §.  17).

In  allen  Fällen,  wo  eine  Gebühren-Entrichtung  bei  der  Uebergabe  der  Depesche
  stattfinden  soll,  wird  diese  dem  Adressaten  nur  gegen  Bezahlung  des  schuldigen
  Betrages  zugestellt.

§.  12.
Währung  der  Gebühren.
Die  Gebühren=  Erhebung  erfolgt  in  der  Landes-Währung  derjenigen  Verwaltung,
  welcher  die  Aufgabe-Station  angehört.
Die  Entrichtung  der  Gebühren  kann  in  klingender  Münze  verlangt  werden.
Die  für  die  Gebühren-Erhebung  maßgebenden  Tarife  liegen  bei  jeder  Telegraphen
  =  Station  dem  Publikum  zur  Einsicht  auf.
Bei  Stationen  des  Norddeutschen  Telegraphen  Gebietes  mit  anderer
Währung  als  der  Thaler-Währung  sind  die  nach  dem  SilbergroschenSatze
festgesetzten  Gebühren-Beträge,  wenn  der  Aufgeber  nicht  in  Silbergroschen
bezahlt,  möglichst  genau  in  die  landesübliche  Münze  umzurechnen.  Stellen
sich  hierbei  Bruchtheile  heraus,  welche  in  der  Landes-Währung  nicht  dar-Stellbar
  sind,  so  erfolgt  die  Erhebung  mit  dem  nächst  höheren  darstellbaren
Betrage.

§.  13.
Beförderungs-Gebühren.

Bei  der  Feststellung  der  Gebühren  ist  stets  eine  ein  fache  Depesche,  d.  h.
eine  Depesche,  welche  höchstens  20  Worte  enthält,  zu  Grunde  gelegt.  Die  auf
die  einfache  Depesche  anwendbare  Taxe  erhöht  sich  um  die  Hälfte  für  je  10  Worte
mehr.

Die  Gebühren  für  die  telegraphische  Beförderung  der  Staats=  und  Privat-Depeschen,
  welche  innerhalb  des  Vereins-Gebietes  verbleiben,  werden  nach  Maßgabe
  der  direkten  Entfernung  nach  folgendem  Tarif  erhoben:
        <pb n="29" />
        Entfernung  Taze.
nach  nach  -  -  -  S.
*  Z
Zonen.  Meilen.  -  s
*  c  ð  Sz
Sgr.  Fl.Krr.  l.  Kr  Guld.  Frcs.
1  bis  10  8  —  40  —  28  O,0  1
II.über  10  bis  4%  680  66%

I

lIl.über4ö.·..  24  1  20  1  24  1,30  3

 

 

 

 

 

 

Für  den  Verlehr  mit  dem  Vereins-Auslande  beträgt  die  Gebühr  bis  zur
Vereinsgrenze,  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung:

24  Sgr.  —  1  Fl.  20  Kr.  Oest.  —  1  Fl.  24  Kr.  Süddeutsch  —
1,50  Gld.  Niederländisch  —  3  Francs.

Abweichend  hiervon  wird  im  Verkehr  zwischen  Baden,  Bayern,  Württemberg
und  Hohenzollern  einer=  und  Frankreich,  der  Schweiz  und  Italien  andererseits  nur
die  Vereinsgebühr  von  8  Sgr.  =  28  Kr.  Süddeutsch  =  1  Franc  erhoben,  wenn
die  Depeschen  innerhalb  des  Vereins  nur  die  Linien  zweier  oder  mehrerer  der
obigen  Länder  berühren.

Zu  dieser  Vereins-Gebühr  treten  die  nach  dem  internationalen  Tarif  zu  berechnenden
  ausländischen  Gebühren.

Hierbei  gilt  als  Regel,  daß  die  Gebühren  nach  dem  wohlfeilsten  Wege  zwischen
dem  Ursprungs=  und  dem  Bestimmungs-Orte  der  Depesche  zu  berechnen  sind,  es  sei
denn,  daß  dieser  Weg  unterbrochen  oder  bedeutend  weiter  ist,  oder  daß  der  Aufgeber
  in  seiner  Depesche  einen  andern  Weg  vorgeschrieben  hat  (efr.  §.  6).

Eine  solche  Vorschrift  ist  dann  nicht  nur  für  die  Berechnung  der  Gebühren,
sondern  auch  für  die  Instradirung  der  Depesche  maßgebend,  insofern  nicht  dienstliche
  Rücksichten  es  verhindern,  in  welchem  Falle  jegliche  Beschwerde  unzulässig  ist.

Die  Gebühren  für  Depeschen,  welche  innerhalb  des  Norddeutschen  Telegraphen-Gebietes
  verbleiben  (ausschliesslich  der  Depeschen  nach  und  aus  den
Hohenzollernschen  Landen,  welche  dem  Vereins-Tarif  unterliegen),  betragen:

für  die  1.  Zone  5  Sgr.,
2.  100
3.  15
        <pb n="30" />
        10

Die  Zonen  werden  nach  einem  Princip  gebildet,  vermöge  dessen  die
erste  Zonc  gegen  11  —  18,  die  zweite  Zone  gegen  44—  52  Meilen  direkter
Entfernung  begreift.

Für  den  Verkehr  mit  dem  Auslande  beträgt,  wenn  ausser  den  Norddeutschen
  nicht  auch  die  Linien  anderer  Vereins-  Staaten  berührt  werden,
die  Norddeutsche  Gebühr  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  20  Sgr.  (unbeschadet
  jedoch  solcher  abweichenden  Tarif-Bestimmungen,  welche  mit
fremden  Regierungen  für  den  Verkehr  mit  den  betreffenden  Staaten  vereinbart
  sind  oder  noch  vereinbart  werden  sollten).

ç  Bestimmung  der  Wortzahl.
Bei  Ermittelung  der  Wortzahl  einer  Depesche  Behufs  der  Tarifirung  werden

folgende  Regeln  beobachtet:

1)

Alles,  was  der  Aufgeber  in  das  Original  seiner  Depesche  Behufs  der  Beförderung
  schreibt,  wird  bei  Berechnung  der  Taxe  mitgezählt  (efr.  §.  6).

2)  Das  Maximum  der  Länge  eines  Wortes  ist  auf  7  Silben  festgesetzt;  der

3

4

–

5

6

7

8

#

—

Ueberschuß  wird  für  ein  Wort  gezählt.
Bei  Verbindungen  von  Wörtern  durch  Bindestriche  werden  die  einzelnen
Werter  gezählt.
Wenn  zwei  Wörter  mittelst  Apostrophirung  zusammengezogen  sind,  z.  B.
Tun,  qu’il,  Europe,  so  ist  jedes  der  beiden  Wörter  besonders  zu  zählen.
Die  Namen  von  Ländern,  Städten,  Ortschaften,  Straßen,  Plätzen,  Boulevards
  2c.,  die  Eigennamen  von  Personen,  Titel,  Vornamen,  Partikel  und
Eigenschafts-Bezeichnungen  werden  nach  der  Zahl  der  zum  Ausdruck  derselben
  gebrauchten  Wörter  gezählt.
Die  in  Ziffern  geschriebenen  Zahlen  werden  für  so  viele  Wörter  gezählt,
als  sie  Gruppen  von  fünf  Ziffern  enthalten,  nelst  einem  Worte  mehr  für
den  etwaigen  Ueberschuß.  Dieselbe  Regel  gilt  für  die  Berechnung  der
Gruppen  von  Buchstaben,  welche  keine  geheime  Bedeutung  haben.
Einzeln  stehende  Schriftzeichen,  Buchstaben  oder  Ziffern,  werden  je  für  ein
Wort  gezählt.

Ebenso  wird  die  Unterstreichung  eines  oder  mehrerer  auf  einander  folgender
  Wörter  für  ein  Wort  gerechnet.
Zum  Worttext  der  Depesche  gehörige  Interpunktions  =  Zeichen,  Apostrophe,
Bindestriche,  Anführungszeichen,  Parenthesen  (Klammern)  und  das  Zeichen
für  den  neuen  Absatz  (Alinea)  werden  nicht  mitgerechnet.  Dagegen  werden
alle  durch  den  Telegraphen  nicht  darstellbaren  Zeichen,  welche  daher  durch
Worte  gegeben  werden  müssen,  als  Wörter  berechnet.
        <pb n="31" />
        11

9)  Punkte,  Kommata  und  Trennungszeichen  oder  Bruchstriche,  welche  zur  Bildung
  der  Zahlen  gebraucht  werden,  sind  je  für  eine  Ziffer  zu  zählen.

10)  Die  Buchstaben,  welche  den  in  Ziffern  geschriebenen  Zahlen  angchängt
werden,  um  sie  als  Ordnungszahlen  zu  bezeichnen,  werden  jeder  für  eine
Ziffer  gezählt.

Bei  chiffrirten  und  den  (laut  §.  9)  als  geheime  zu  behandelnden  Depeschen
werden  zunächst  sämmtliche  als  Chiffern  benutzte  Ziffern,  Buchstaben  oder
Zeichen  im  chiffrirten  Text  zusammengezählt,  die  Summe  durch  fünf  getheilt
  und  der  Quotient  als  die  für  den  chiffrirten  Text  zu  taxirende  Wortzahl
  angesehen.  Der  etwaige  Ueberschuß  zählt  für  ein  Wort.  Die  Zeichen,
welche  die  Gruppen  trennen,  werden  mitgezählt,  insofern  der  Aufgeber  nicht
ausdrücklich  erklärt  hat,  daß  sie  nicht  mittelegraphirt  werden  sollen.

Der  Wortzahl  des  chiffrirten  Textes  tritt  die  Zahl  der  ausgeschriebenen
Worte,  nach  den  gewöhnlichen  Regeln  berechnet,  hinzu.

S.  15.
Rekommandirte  Depeschen.

Der  Aufgeber  einer  Depesche  hat  das  Recht,  rieselbe  zu  rekommandiren.  In
diesem  Falle  wird  die  Depesche  von  allen  Stationen,  welche  bei  der  telegraphischen
Beförderung,  beziehungsweise  Aufnahme,  mitwirken,  vollständig  kollationirt  und  die
Bestimmungs-Station  sendet  dem  Aufgeber  telegraphisch,  unmittelbar  nach  der  Bestellung
  an  den  Adressaten  oder  nach  der  Abgabe  an  die  Weiterbeförderungs-Anstalt,
eine  Rückmeldung  mit  genauer  Angabe  der  Zeit,  zu  welcher  die  Depesche  dem
Adressaten,  beziehungsweise  der  Weiterbeförderungs-Anstalt,  zugestellt  worden  ist.

Hat  die  Depesche  nicht  bestellt  werden  können,  so  enthält  die  Rückmeldung
die  Umstände,  welche  die  Bestellung  verhindert  haben,  sowie  die  nöthigen  Angaben,
damit  der  Aufgeber  eventuell  seine  Depesche  in  die  Hände  des  Adressaten  gelangen
lassen  könne.

Der  Aufsgeber  einer  rekommandirten  Depesche  kann  sich  die  Rückmeldung  nach
irgend  einem  beliebigen  Orte  adressiren  lassen,  wenn  er  die  dazu  nöthigen  Angaben
liefert.

Die  Rekommandation  ist  obligatorisch  für  alle  chiffrirten  Depeschen,  sowie  für
solche  Depeschen,  welche  als  geheime  betrachtet  werden  (efr.  §.  9).

Wenn  in  Form  chiffrirter  Depeschen  geschriebene  Handels=  und  Börsen-Depeschen
  unrekommandirt  aufgegeben  werden,  so  ist  jede  Reklamation  wegen
etwaiger  Verstümmelung  unzulässig.

Die  Taxe  für  die  Rekommandirung  ist  gleich  derjenigen  der  eigentlichen  Depesche.



11

—

2
        <pb n="32" />
        12

S.  16.
Empfangs-Anzeigen.

Der  Aufgeber  einer  jeden  Depesche  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Zeit,  zu
welcher  die  Depesche  seinem  Korrespondenten  zugestellt  worden  ist,  telegraphisch  angezeigt
  werde.

Hat  die  Depesche  nicht  bestellt  werden  können,  so  erfolgt  statt  der  Empfangs-Anzeige
  die  Mittheilung  der  Umstände,  welche  die  Bestellung  verhindert  haben,  nebst
den  nöthigen  Angaben,  damit  der  Aufgeber  seine  Depesche  eventuell  in  die  Hände
des  Adressaten  gelangen  lassen  könne.

Die  Taxe  für  die  Empfangs-Anzeige  ist  gleich  derjenigen  einer  einfachen
Depesche.

Soll  die  Empfangs-Anzeige  nach  einem  andern  Orte  als  nach  dem  Aufgabe-Orte
  der  Ursprungs-Depesche  befördert  werden,  so  kommt  der  Tarif-Satz  zwischen
der  Aufgabe=  und  der  Adreß=  Station  der  Empfangsanzeige  zur  Anwendung.

8.  17.
Nachsenden  von  Depeschen.

Der  Aufgeber  einer  Depesche  kann  der  Adresse  den  Zusatz:  „nachzusenden“
beifügen,  in  welchem  Falle  die  Bestimmungs-Station  dieselbe  sofort  nach  der  vergeblich
  versuchten  Zustellung  an  die  angegebene  Adresse  weiter  an  den  neuen,  ihr
in  der  Wohnung  des  Adressaten  mitgetheilten  Adreß-Ort  befördert,  insofern  sich
dieser  in  dem  gleichen  Staate,  beziehungsweise  im  Vereins-Gebiete  befindet.

Der  Zusatz  „nachzusenden“  kann  auch  von  weiteren  Adressen  begleitet  sein,  und
wird  dann  die  Depesche  successive  an  diese  Adressen  befördert.

Die  Gebühr  für  das  Nachsenden  wird  vom  Adressaten  erhoben.

18.
Depeschen  mit  verschiedenen  Adressen.
Die  Depeschen  können  adressirt  werden:
a)  an  mehrere  Adressaten  in  verschiedenen  Orten,
b)  an  mehrere  Adressaten  in  dem  nämlichen  Orte,
c)  an  den  nämlichen  Adressaten  in  verschiedenen  Orten  oder  in  mehreren
Wohnungen  in  dem  nämlichen  Orte.

Ist  eine  Depesche  nach  verschiedenen  Adreß-Stationen  zu  befördern,  so  wird
sie  als  eben  so  viele  einzelne  Depeschen  behandelt,  als  Adreß=  Stationen  angegeben
sind  und  muß  in  ebenso  vielen  Originalien  aufgegeben  werden.

Gehören  jedoch  die  verschiedenen  Adreß  Stationen  einer  und  derselben  Verwaltung
  des  Auslandes  an,  so  werden  die  Gebühren  nach  den  internationalen  Tarifen
  von  der  Aufgabe-Station  bis  zur  Grenze  des  Bestimmungs-Staates  nur  ein
        <pb n="33" />
        16

Mal,  die  Terminal-Taxe  des  Bestimmungs-Staates  aber  so  viel  Mal  berechnet,  als
Adreß=  Stationen  angegeben  sind.

Soll  eine  Depesche  an  einem  und  demselben  Orte  an  verschiedene  Adressen
abgegeben,  d.  h.  vervielfältigt  werden,  so  wird  sie  nur  als  eine  einzige  Depesche
behandelt  und  für  die  zweite  und  jede  weitere  Ausfertigung  die  Gebühr  von  4
Sgr.  2c.  erhoben.

Im  internen  Verkehr  ist  die  Verwielfahtigungs-Gebühr  nach  dem  Satze
von  2½  Sgr.  zu  erhbeben.

8.  19.
Frankirte  Antworten.

Der  Aufgeber  kann  die  Antwort,  welche  er  von  dem  Adressaten  verlangt,
frankiren.

Wird  eine  Antwort  von  nicht  mehr  als  20  Worten  verlangt,  so  ist  die  Angabe
  beizufügen:  „Antwort  bezahlt“  und  für  die  Antwort  die  Gebühr  einer  einfachen
  Depesche  derselben  Beförderungs-Strecke  zu  erlegen.

Soll  die  zu  frankirende  Antwort  nach  einem  andern  als  nach  dem  Aufgabe-Orte
  der  Ursprungs-Depesche  übermittelt  werden,  so  kommt  für  die  Antwort-Depesche
  der  Tarif-Satz  zwischen  der  Aufgabe=  und  der  Adreß-Station  der  Antwort
zur  Anwendung.

Will  der  Aufgeber  für  mehr  als  20  Worte  die  Antwort  vorausbezahlen,  so
hat  er  beizufügen:  „Antwort  bezahlt  ..  ...  Fres.  ....  .  Cts.“  und  diesen  Betrag
einzuzahlen.

Die  Frankirung  der  Antwort  darf  das  Dreifache  der  für  die  Ursprungs-Depesche
  erhobenen  Gebühr  nicht  überschreiten.

Die  Bestimmungs-Station  zahlt  den  Betrag  der  bei  der  Aufgabe-Station  für
die  Rückantwort  erhobenen  Gebühr  baar,  in  Depeschen-Marken  oder  vermittelst
einer  Kassenanweisung  an  den  Adressaten,  dem  es  anheimgestellt  bleibt,  die  Antwort
abzusenden,  wann,  an  wen  und  wohin  er  will.  Diese  Antwort  wird  angesehen
und  behandelt,  wie  jede  andere  Depesche.

Kann  die  Ursprungs-Depesche  nicht  bestellt  werden,  oder  verweigert  der  Adressat
ausdrücklich  die  Annahme  der  für  die  Rückantwort  bestimmten  Summe,  so  gibt
die  Bestimmungs-Station  dem  Aufgeber  hiervon  Kenntniß  durch  eine  Dienst-Notiz,
welche  die  Stelle  der  Antwort  vertritt.  Diese  Dienst-Notiz  enthält  die  Mittheilung
  der  Umstände,  welche  die  Bestellung  verhindert  haben,  und  die  nöthigen  Angaben,
  damit  der  Aufgeber  seine  Depesche  eventuell  nachsenden  lassen  könne.
        <pb n="34" />
        14
8.  20.

On:gLbrv  AMLiiI.
Welilerdesorder  9  )y

Depeschen,  —  recommandirt  oder  nicht,  —  welche  per  Post  weiterzubefördern
sind,  werden  von  der  Ankunfts-Station  als  recommandirte  Briefe  frankirt  zur  Post
gegeben,  ohne  Kosten  für  den  Aufgeber  und  den  Empfänger,  mit  Ausschluß  solcher
Depeschen,  welche  über  das  Meer  hinaus  zu  senden  sind,  sei  es  in  Folge  Unterbrechung
  unterseeischer  Telegraphen=  Linien,  sei  es  Behufs  Erreichung  solcher  Länder,
welche  mit  Europa  keine  telegraphische  Verbindung  haben.  Die  hierfür  entfallenden
Post-Gebühren  sind  vom  Aufgeber  zu  entrichten.

Im  Wechselrerkehr  mit  Frankreich  werden  durch  die  Post  zu  befördernde  nicht
recommandirte  Depeschen  wie  gewöhnliche  Briefe  zur  Post  gegeben  und  das  Porto
vom  Adressaten  erhoben.  Die  Gebühren  für  die  mittelst  der  Post  zu  bewirkende
Weiterbeförderung  recommandirter  Depeschen,  so  wie  der  Depeschen  mit  Empfangs-Anzeige
  hingegen  hat  der  Aufgeber  zu  entrichten,  und  zwar:

4  Sgr.  r2c.  für  jede  am  Orte  poste  restante  zu  deponirende  oder  per  Post
innerhalb  des  gleichen  Staates  (resp.  Vereinsgebietes)  zu  versendende
Depesche;

8  Sgr.  2c.  für  jede  über  diese  Grenze  hinaus  in  Europa  zu  versendende
Depesche;

20  Sgr.  r2c.  für  jede  über  Europa  hinaus  zu  versendende  Depesche.

Von  der  Adreß-Station  werden  diese  Depeschen  als  recommandirte  Briefe

frankirt  und  innerhalb  des  Vereins  als  Expreß-Briefe  behandelt.

Die  Kosten  für  die  Weiterbeförderung  per  Expressen  werden  in  der  Regel
vom  Adressaten  erhoben.  Der  Aufgeber  einer  recommandirten  Depesche  oder  einer
Depesche  mit  Empfangs-Anzeige  hat  jedoch  das  Recht,  diese  Weiterbeförderung  zu
frankiren,  indem  er  einen  von  der  Aufgalbe-Station  festzustellenden  Betrag  hinterlegt,
  worüber  abgerechnet  wird,  sobald  die  wirklichen  Auslagen  bekannt  sind.

Für  die  semaphorische  Beförderung  der  Depeschen  von  den  semaphorischen
Stationen  nach  den  Schiffen  et  vice  versa  ist  eine  besondere  Zuschlags-Taxe  zu.
den  tarifmäßigen  Gebühren  zu  entrichten.

Im  Auslande  findet  eine  Weiterbefürderung  der  Depeschen  über  die
Telegraphen-Linien  hinaus  in  der  Regel  nur  per  Post  statt.  In  welchen
Staaten  auch  Weiterbeförderungen  durch  expresse  Boten  oder  Estaletten  zulässig
  sind,  ist  bei  den  Telegraphen-Stationen  zu  erfragen.

Bei  Vereins-  und  internationalen  Depeschen,  die  per  Post  weiterzubefördern
  sind,  ist  einc  streckenweise  Beförderung  durch  Telegraphen  der  innerhalb
  des  Norddeutschen  Telegraphen-Gebietes  gelegenen  Eisenbahnen  nicht.
        <pb n="35" />
        15

statthaft,  und  werden  dergleichen  Depeschen  daher  erent.  von  der  letzten
Bundes-Telegraphen-Station  unmittelbar  der  Post  zur  Weiterbeförderung
übergeben.

Im  internen  Verkebr  bat  der  Aufgeber  einer  per  Post  weiterzubefördernden
  Depesche  die  wirklichen  Post-Gebühren  von  5½  Sgr.  (1  Sgr.  Porto,
2  Sgr.  Recommandations  -Gebühr  und  2½  Sgr.  Express-Bestellgebühr)  zu
entrichten,  wofür  die  Depesche  von  der  Adress-Station  als  recommandirter
Express-Brief  frankirt  wird.

Depeschen,  welche  im  internen  Verkehr  „Bahnhof  restant“  adressirt
sind,  werden  in  Bezug  auf  die  Gebühren  ebenso  wie  „poste  restante“  Depeschen
  behandelt.  In  beiden  Fällen  sind  die  obigen  Gebühren  mit  Ausschluss
der  Express-Bestellgebühr,  also  3  Sgr.,  vom  Aufgcber  zu  erheben.

§.  21.
Zurückziehung  und  Unterdrückung  von  Depeschen.

Vor  begonnener  Abtelegraphirung  kann  jede  Depesche  zurückgefordert  werden.

Die  Gebühren  werden  in  solchem  Falle  nach  Abzug  von  4  Sgr.  2c.  erstattet.

Hat  die  Abtelegraphirung  bereits  begonnen,  so  verbleiben  die  Gebühren  für
die  bereits  durchlaufene  Strecke  den  betheiligten  Verwaltungen;  die  übrigen  ausländischen
  und  besonderen  Gebühren  werden  dem  Aufgeber  restitnirt.

Das  Verlangen,  daß  eine  bereits  abgegangene  Depesche  nicht  bestellt  werde,
muß  mittelst  besonderer  Depesche  des  Aufgebers  an  die  Bestimmungs-Station  erfolgen,
  wofür  die  tarifmäßigen  Gebühren  zu  zahlen  sind.  Von  dem  Erfolge  wird
ihm  per  Post  Keuntniß  gegeben.  Verlangt  der  Aufgeber  telegraphischen  Aufschluß,
so  hat  er  die  Antwort  zu  frankiren.

Die  erlegten  Gebühren  für  die  Depesche,  deren  Bestellung  unterdrückt  wird,
werden  nicht  restituirt.

Bei  jedem  derartigen  Verlangen  hat  der  Antragsteller  das  Ansuchen  schriftlich
zu  stellen  und  sich  als  der  Absender  oder  dessen  Beauftragter  zu  legitimiren.

Im  internen  Verkehr  betragen  die  im  Alinen  2  erwähnten  Gebühren
2½  Sgr.
§.  22.
Verfahren  bei  der  Adreß=  Station.

Die  Depeschen  werden  gleich  nach  der  Ankunft  bei  der  Adreß-Station  ausgefertigt,
  in  Couverts  eingeschlossen,  welche  die  vollständige  Adresse  der  Depesche
erhalten  und  mit  dem  Siegel  der  Station  versehen.

Die  nach  dem  Orte  selbst  gerichteten  Depeschen  werden  so  schleunig  als
möglich  bestellt.  Die  nach  anderen  Orten  bestimmten  Depeschen  werden,  je  nach-
        <pb n="36" />
        16

dem  sie  durch  die  Post,  oder  durch  Expressen  weiterzusenden  sind,  mit  möglichster
Beschleunigung  der  Weiterbeförderungs-Anstalt  in  der  erwähnten  Weise  zugeführt.

Wenn  der  Adressat  seinen  Aufenthaltsort  verändert  hat,  so  werden  demselben
die  für  ihn  eingehenden  Depeschen,  auch  wenn  sie  keinen  Nachsendungs-Vermerk
tragen,  an  den  neuen  Adreß=  Ort  nachtelegraphirt,  wenn  er  in  einer  bei  der  betreffenden
  Telegraphen=  Station  niederzulegenden  schriftlichen  Erklärung  das  Verlangen
  der  Nachsendung  ausdrücklich  ausgesprochen  hat.  Die  hierfür  entfallenden
Gebühren  bezahlt  der  Adressat  bei  Empfang  der  Depesche.

§.  23.
Bestellung  durch  Telegraphen=  Boten.

Der  Bote  hat  die  Depesche  nebst  Empfangsschein  ohne  Aufenthalt  nach  der
Wohnung  des  Arressaten  resp.  nach  der  in  der  Depesche  bezeichneten  Adresse  oder
nach  der  Post  zu  bringen  und  sich  bei  Abgabe  derselben  zu  überzeugen,  daß  die
richtige  Zeit  und  Unterschrift  in  die  Empfangs-Bescheinigung  eingetragen  ist.

Dem  Boten  ist  die  Annahme  von  Geschenken  untersagt.

Zur  Bescheinigung  der  Abgabe  einer  Staats-Depesche  kann,  wenn  nicht  eine
besondere  schriftliche  Verfügung  darüber  getroffen  ist,  nur  der  Vorstand  der  betreffenden
  Behörde,  oder  in  dessen  Abwesenheit  sein  Stellvertreter,  als  berechtigt  angesehen
  werden.

Privat-Depeschen  können,  wenn  der  Adressat  von  dem  Boten  nicht  zu  Hause
angetroffen  wird,  entweder  an  ein  erwachsenes  Mitglied  seiner  Familie,  oder  an
dessen  Geschäftsgehülfen,  Dienerschaft,  Gast=  oder  Haus-Wirthe  abgegeben  werden,
.insofern  derselbe  nicht  für  derartige  Fälle  einen  besonderen  Empfänger  der  Station
schriftlich  namhaft  gemacht,  oder  der  Aufgeber  verlangt  hat,  daß  die  Zustellung  nur
in  die  Hände  des  Adressaten  stattfinden  solle.

In  allen  Fällen,  wo  der  Bote  den  Adressaten  nicht  selbst  antrifft  und  die
Depesche  einem  Anderen  aushändigt,  hat  der  Letztere  in  der  Empfangs-Bescheinigung
seiner  eigenen  Namensunterschrift  das  Wort  „für“  und  den  Namen  des  Adressaten
beizufügen.

§.  24.
Unbestellbare  Depeschen.

Von  der  Unbestellbarkeit  einer  Depesche  und  den  Gründen  der  Unbestellbarkeit
wird  der  Aufgabe-Station  telegraphische  Meldung  gemacht.

Ist  eine  Depesche  unbestellbar,  weil  der  Adressat  in  seiner  Wohnung  nicht
angetroffen  worden  ist,  die  Depesche  auch  nicht  an  eine  der  im  §.  23  Alin.  4
erwähnten  Personen  hat  ausgehändigt  werden  können,  so  wird  dieselbe  bei  der
        <pb n="37" />
        17

Adreß-  Station  aufbewahrt,  in  der  Wohnung  des  Adressaten  aber  eine  bezügliche
Anzeige  zurückgelassen.

Hat  sich  innerhalb  sechs  Wochen  der  Adressat  zur  Empfangnahme  der  Depesche
  nicht  gemeldet,  so  wird  solche  vernichtet.

In  gleicher  Weise  wird  mit  „bureau  restant“-Depeschen  verfahren.

Hat  eine  semaphorische  Depesche  innerhalb  30  Tagen  nach  ihrer  Aufgabe
dem  Adreß  Schiffe  nicht  übermittelt  werden  können,  so  wird  sie  als  unbestellbar
zurückgelegt.  War  es  eine  recommandirte  Depesche  und  das  Adreß-Schiff  hat  sich
nicht  gezeigt,  so  gibt  die  semaphorische  Station  dem  Aufgeber  hiervon  am  Morgen
des  29.  Tages  durch  eine  dienstliche  Rückmeldung  Kenntniß.  Der  Aufgeber  kann,
gegen  Bezahlung  einer  besonderen  Depesche  an  die  betreffende  semaphorische  Station
verlangen,  daß  seine  Depesche  noch  fernere  30  Tage  Behufs  Beförderung  an  das
Adreß-Schiff  bereit  gehalten  werde  u.  s.  f.

Geht  ein  solches  Verlangen  nicht  ein,  so  legt  die  semaphorische  Station  die
Depesche  den  30.  Tag  als  unbestellbar  zurück.

§.  25.
Garantie  und  Reklamationen.

Die  Telegraphen=  Verwaltungen  leisten  für  die  richtige  Ueberkunft  der  Depeschen
  oder  deren  Ueberkunft  und  Zustellung  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  keinerlei
  Garantie  und  haben  Nachtheile,  welche  durch  Verlust,  Verstümmelung  oder
Verspätung  den  Depeschen  entstehen,  nicht  zu  vertreten.

Für  Depeschen,  welche  durch  Schuld  der  Telegraphen-Verwaltung  nicht  in
die  Hände  des  Adressaten  gelangt  sind,  sowie  für  solche  Depeschen,  welche  in  Folge
wesentlicher  Verstümmelung  oder  bedeutender  Verzögerung  erweislich  ihren  Zweck
nicht  haben  erfüllen  können,  werden  die  gezahlten  Gebühren  zurückerstattet,  sofern
deren  Reklamation  innerhalb  3  Monaten  (bei  Depeschen  nach  außereuropäischen
Ländern  innerhalb  6  Monaten)  vom  Tage  der  Aufgabe  der  Depeschen  ab  erfolgt.

Im  Falle  der  Unterbrechung  einer  unterseeischen  Telegraphen-Linie  kann  der
Aufgeber  die  Rückerstattung  des  Theiles  der  Gebühren,  welcher  auf  die  nicht  telegraphisch
  durchlaufene  Strecke  entfällt,  verlangen,  nach  Abzug  jedoch  der  Kosten,
welche  etwa  für  die  nicht  telegraphische  Weiterbeförderung  verauslagt  sind.

Die  Erstattung  der  Gebühren  kann  versagt  werden,  wenn  der  Verlust,  die
Verspätung  oder  die  Verstümmelung  der  Depesche  einer  Verwaltung  zur  Last  fällt,
welche  den  internationalen  Verträgen  nicht  beigetreten  ist  und  die  Verpflichtung  zur
Gebühren-Erstattung  abgelehnt  hat.

Die  Reklamationen  sind  bei  der  Aufgabe-Station  einzureichen.  Als  Beweisstücke
  sind  beizufügen:  eine  schriftliche  Erklärung  der  Bestimmungs-Station  oder  des

3
        <pb n="38" />
        18

Adressaten,  wenn  die  Depesche  nicht  angekommen  ist,  die  dem  Abressaten  zugestellte
Ausfertigung,  wenn  es  sich  um  Verstümmelung  oder  Verzögerung  handelt.

Bei  Reklamationen  wegen  Verstümmelung  muß  nachgewiesen  werden,  daß  und
durch  welche  Fehler  die  Depesche  der  Art  verstümmelt  ist,  daß  sie  ihren  Zweck
nicht  hat  erfüllen  können.

Für  Fehler  in  Handels=  und  Börsen-Depeschen,  welche  in  Form  chhiffrirter
Depeschen  geschrieben,  aber  ohne  Rekommandation  zur  Beförderung  angenommen  sind
(esr.  8.  15),  findet  eine  Rückzahlung  von  Gebühren  nicht  statt.

Ein  Aufgeber,  welcher  nicht  in  dem  Staate  wohnt,  wo  er  seine  Depesche
aufgegeben  hat,  kann  seine  Reklamation  bei  der  Verwaltung  des  Aufgabeortes  durch
eine  andere  Verwaltung  anhängig  machen.

§.  26.
Berichtigungs-Depeschen.

In  den  im  vorigen  Paragraphen  vorgesehenen  Fällen  bezieht  sich  die  Rückerstattung
  nur  auf  die  Gebühren  derjenigen  Depeschen,  welche  verzögert,  verstümmelt
oder  nicht  angekommen  sind,  nicht  aber  auf  die  Gebühren  solcher  Depeschen,  welche
etwa  durch  die  Verzögerung,  Verstümmelung  oder  Nichtankunft  jener  Depeschen
nothwendig  oder  überflüssig  geworden  sind.

Dagegen  hat  der  Empfänger  einer  jeden  Depesche  das  Recht,  die  Wiederholung
  der  ihm  zweifelhaften  Stellen  zu  verlangen,  wofür  zu  entrichten  ist:

1)  die  Taxe  einer  einfachen  Depesche  für  das  deshalb  an  die  Aufgabe-Station
zu  richtende  Verlangen,

2)  die  Taxe  einer  nach  der  Länge  der  zu  wiederholenden  Stelle  berechneten
Depesche.

Ein  gleiches  Recht  wird  dem  Aufgeber  bewilligt,  wenn  er  Gründe  haben  sollte,
zu  vermuthen,  daß  seine  Depesche  verstümmelt  sei.

Diese  Taxen  werden  von  der  Station  sofort  zurückvergütet,  wenn  aus  der
Wiederholung  hervorgeht,  daß  der  Sinn  der  ursprünglichen  Depesche  durch  die
Telegraphen-Anstalt  verstümmelt  worden  ist.

§.  27.
Nachzahlung  und  Rückerstattung  von  Gebühren.

Gebühren,  welche  für  beförderte  Depeschen  irrthümlich  zu  wenig  erhoben  worden
  sind,  oder  deren  Bezahlung  vom  Adressaten  verweigert  wird,  hat  der  Absender
auf  Verlangen  nachzuzahlen.  ·

Irrthümlich  zu  viel  erhobene  Gebühren  werden  dem  Absender  erstattet.
        <pb n="39" />
        19

§.  28.
Depeschen-Abschriften.

Der  Aufgeber  und  der  Adressat,  falls  sie  sich  als  solche  gehörig  legitimiren,
sind  berechtigt,  sich  beglaubigte  Abschriften  der  von  ihnen  aufgegebenen  oder  empfangenen
  Depeschen  ausfertigen  zu  lassen,  wenn  sie  das  genaue  Datum  derselben  angeben
  können  und  die  Original-Dokumente  noch  vorhanden  sind.

Für  jede  Abschrift  kommt  die  fixe  Gebühr  von  4  Sgr.  2c.  in  Berechnung.

Im  internen  Verkehr  beträgt  die  Gebühr  pro  Abschrift  2½  Sgr.

§.  29.
Aufhebung  der  frühern  Telegraphen-Ordnung.
Die  gegenwärtige  Telegraphen  -Ordnung  tritt,  an  Stelle  der  Telegraphen-Ordnung
  für  die  Korrespondenz  auf  den  Telegraphen-Linien  des  Norddeutschen
Bundes  2c.  vom  24.  Dezember  1867,  am  1.  Januar  1869  in  Kraft.

Berlin,  im  Dezember  1868.
Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Graf  von  Bismarck-Schönhausen.

Zur  nähern  Bezeichnung  der  in  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  22.
September  1868  (S.  384  des  Reg.  Bl.  von  1868)  unter  den  Prioritäts-Obligationen
  deutscher  Privat-Eisenbahnen,  welche  zu  Kapital-Anlagen  für  Bevormundete,
  Stiftungen  und  Depositen  benutzt  werden  dürfen,  mit  genannten  Prioritäts-Obligationen
  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn  III.  Emission  von  1856  und
IV.  Emission  von  1862  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  diese  beiden  mit
3½  0%  verzinslichen  und  zu  3¼  %  vom  Staate  garantirten  Emissionen  gemeinschaftlich
  den  Namen  „Serie  III.“  führen,  daß  aber,  während  die  ältere  von
ihnen  (laut  Privilegium  vom  20.  Oktober  1856)  ohne  Beifügung  einer  besondern
Littera  ist  und  nur  im  Börsenverkehr  zur  Unterscheidung  Ser.  III.  A.  genannt
wird,  die  spätere  Emission  (laut  Privilegium  vom  25.  August  1862)  auf  den
Stücken  selbst  mit  Ser.  III.  Litt.  B.  bezeichnet  und  diese  Bezeichnung  auch  im
Börsenverkehr  gebräuchlich  ist.

Weimar  am  16.  Januar  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.
        <pb n="40" />
        20

Bekanntmachung.

Auf  Veranlassung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement
der  Justiz,  wird  den  Großherzoglichen  Einzelgerichten  durch  die  gegenwärtige  Normativ-Verfügung
  unter  Hinweisung  auf  die  Vorschrift  im  §.  160  der  Ausführungs-Verordnung
  zum  Pfandgesetze  vom  12.  März  1841  und  die  Verordnung  vom
10.  Januar  1834  die  ihnen  obliegende  Verpflichtung  eingeschärft,  durch  Anstellung
gründlicher  Nachforschungen  in  den  Grundakten  und  durch  sonstige  zweckdienliche
Erörterungen  im  einzelnen  Falle  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Aufnahme  des
Vorbehalts  der  bessern  Rechte  Dritter  in  die  Erwerbsurkunden  und  Pfandscheine
bezüglich  in  die  Hypothekenbuchs=  Einträge  (§.  245  des  Pfandgesetzes)  nur  in  den
Fällen  stattfinde,  in  denen  sie  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  stattfinden
  muß,  mithin  in  allen  Fällen  unterlassen  werde,  wo  seit  Ausfertigung  der
ersten  nach  Publikation  des  Gesetzes  vom  20.  April  1833  über  die  in  Frage
stehende,  mit  dem  Vorbehalte  des  bessern  Rechts  jedes  Dritten  ausgefertigten  Erwerbsurkunde
  die  Verjährungszeit  abgelaufen  ist.

Eisenach  am  5.  Februar  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Appellations-Gericht.
von  Eglofsstein.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerel.
        <pb n="41" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  2.  Weimar.  15.  Februar  1869.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
r  —*ei

 

haben  unter  Beirath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  gegenwärtigen  Nachtrag
  als  Landesgesetz  zu  der  Geschäfts-Ordnung  für  den  Landtag  im  Großherzogthum
  Sachsen-Weimar-Eisenach  vom  28.  Juni  1851  zu  erlassen  beschlossen  und
verordnen  damit  Folgendes:

S.  1.

Die  §§.  34,  35,  36  und  37,  ferner  die  Bestimmung  in  §.  43  der  Geschäftsordnung,

  wonach  am  Schlusse  der  Sitzung  die  Erklärungsschriften  zur  Genehmigung

  vorgelesen  werden  sollen  und  die  Bestimmung  in  §.  90,  wonach  die  Erklärungsschriften

  jedesmal  zugleich  die  Gründe  des  gefaßten  Beschlusses,  wenn  derselbe

von  der  Regierungsvorlage  abweicht  oder  eigene  Anträge  in  sich  faßt,  enthalten
müssen,  werden  aufgehoben.

S.  2.
Das  vom  Landtags-Syndikus  über  jede  Sitzung  des  Landtags  aufzunehmende
Protokoll  ist  dem  Landtags-Vorstande  vorzulegen  und  von  diesem  zu  prüfen.  Das-4
        <pb n="42" />
        22

selbe  liegt  während  des  der  Sitzung  folgenden  Tages  zur  Einsicht  der  Abgeordneten
aus  und  gilt,  wenn  innerhalb  dieses  Tages  Einwendungen  dagegen  nicht  erhoben
werden,  als  genehmigt.

Einwendungen  dagegen  sind  nöthigen  Falls  durch  Beschluß  des  Landtags  zu
erledigen.  Sobald  das  Protokoll  in  Gemäßheit  dieser  Bestimmungen  festgestellt
worden,  ist  dasselbe  beim  Landtags-Vorstande  durch  Unterschrift  zu  vollziehen.

§.  3.
Der  Eingang  des  §.  38  der  Geschäftsordnung  erhält  danach  folgende  Fassung:

Der  Präsident  eröffnet  die  Landtags-Sitzungen  und  macht  demnächst  dem
Landtage  die  neuerdings  eingegangenen  Schriften  mit  den  darauf  von  dem
Landtags-Vorstande  gefaßten  blos  geschäftsleitenden  Beschlüssen  bekannt.

g.  4.

Die  Erklärungsschriften  sind,  dafern  der  betreffende  Referent  der  Fertigung

sich  nicht  selbst  unterzieht,  vom  Landtags-Syndikus  zu  entwerfen,  zunächst  von  dem

Referenten  und  dann  von  dem  Laudtags-Vorstande  zu  prüfen  und  im  Konzept  zu
signiren.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserm  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  13.  Februar  1869.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

 

Geseb#,
einen  Nachtrag  zu  der  Geschäftsordnung
für  den  Landtag  vom  28.  Juni  1851
betreffend.
        <pb n="43" />
        23

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  4r

verordnen  hierdurch  unter  Bezugnahme  auf  die  Bestimmung  des  Artikel  61  der  Verfassung
  des  Norddeutschen  Bundes  und  auf  das  Patent  vom  21.  September  1867,
die  Einführung  mehrerer  Königlich  Preußischer  Gesetze  im  Großherzogthume  betreffend,
  sowie  endlich  unter  Bezugnahme  auf  die  Bundes-Präsidial-Verordnung  vom
29.  Dezember  1867,  betreffend  die  Einführung  des  Preußischen  Militär-Strafrechts
  im  ganzen  Bundesgebiete  in  Gemäßheit  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes
vom  15.  April  1852,  betreffend  die  Abänderung  mehrerer  Bestimmungen  in  den
Militär-Straf-Gesetzen,  wie  folgt:

Diebstähle,  welche  von  Personen  des  Soldatenstandes  begangen  werden,
sind  mit  den  in  den  Artikeln  213,  216  ff.  des  allgemeinen  Straf-Gesetzbuchs
  geordneten  Strafen  mit  der  Aenderung,  daß  auch  bei  einem  Betrage
des  Gestohlenen  unter  zehn  Thalern  nicht  unter  drei  Monate  Arbeitshaus
zu  erkennen  ist,  zu  belegen,  wenn  der  Thäter

1)  Sachen  des  Offiziers  entwendet,  zu  welchen  er  als  Ordonnanz  oder
Bursche  kommandirt  ist;

2)  seinen  Kameraden,  dem  mit  ihm  aus  dienstlicher  Veranlassung  ein  gemeinschaftlicher
  Aufenthaltsort  angewiesen  ist,  bestiehlt;

3)  Gegenstände  aus  Lazarethen,  Montirungs-Kammern,  Magazinen  oder
Werkstätten  der  Truppen  entwendet;

4)  seinen  Quartierwirth  oder  zu  dessen  Hausstand  gehörige  Personen
bestiehlt;

5)  einen  Diebstahl  an  der  Habe  des  Gefangenen  verübt,  dessen  Aufbewahrung,
  Begleitung  oder  Bewachung  ihm  anvertraut  ist,  oder

6)  im  Wachtdienste  die  seiner  Bewachung  anvertrauten  Sachen  entwendet.
        <pb n="44" />
        24

Wird  festgestellt,  daß  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  so  kann  die  Strafe
bis  auf  drei  Wochen  Gefängniß  ermäßigt  werden.

Wenn  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  die  bürgerliche  Freiheitsstrafe  in
eine  militärische  zu  verwandeln  ist,  so  soll  nach  dem  Verhältniß  verfahren  werden,
daß  die  Arbeitshaus-Strafe  der  Festungsstrafe,  die  Gefängnißstrafe  dem  gelinden
Arreste  gleichsteht.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  die  öffentliche
Kundmachung  derselben  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  9.  Februar  1869.

Carl  Alerander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Verordnung,
die  Bestrafung  der  von  Militär-Personen
begangenen  Diebstähle  betreffend.

 

We#mar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="45" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  3.  Weimar.  26.  Februar  1869.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  #

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags:

Das  unter  dem  23.  Juni  1868  erlassene  provisorische  Gesetz  wegen  Einführung
  des  Königlich  Bayerischen  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  den  Malzaufschlag
  betreffend  in  dem  Vordergerichte  Ostheim  bleibt  forthin  als  definitives  Gesetz
  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  Februar  1869.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.
Gesetz,
die  defin  itive  Fortdauer  des  provisorischen  Gesetzes  vom  23.  Juni
1868  wegen  Einführung  des  Königlich  Bayerischen  Gesetzes  vom

16.  Mai  1868  über  den  Malzaufschlag  in  dem  Großherzoglichen
Vordergericht  Ostheim  betreffend.
        <pb n="46" />
        26

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nach  einer  Mittheilung  des  Kanzlers  des  Norddeutschen  Bundes  hat  der  Bundesrath
  der  Schweiz  die  Verfügung  getroffen,  daß  der  Bezug  von  Transit-Zöllen,
  welcher  an  der  Französischen,  Italienischen  und  Oesterreichischen
Grenze  in  Folge  abgeschlossener  Verträge  wegfällt,  auch  längs  der  Grenze  des
deutschen  Zollvereins  in  Wegfall  kommen  soll,  daß  jedoch  behufs  Handhabung
  der  wünschenswerthen  Kontrole  fortan  für  jede  Durchfuhrs-Abfertigung  eine
Certifikats-Gebühr  von  5  Centimes  erhoben  wird  mit  der  Maßgabe,  daß  da,
wo  der  bisherige  Transit-Zoll  weniger  als  5  Centimes  betrug,  auch  diese  Certifikats-Gebühr
  nicht  zu  entrichten  ist.

Dieß  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  Februar  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Nachdem  das  Kataster  über  die  Flur  Barkhausen  der  Grohherzoglichen
Bezirks-Kataster-Führung  zu  Vieselbach  zur  Fortführung  übertragen  worden  ist,
wird  solches  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  15.  Februar  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Als  Haupt-Agent  der  Hagel=  und  Vieh-Versicherungs-Bank  für  Deutschland
zu  Berlin  ist  an  die  Stelle  des  Inspektors  Suhle  allhier  E.  Sußdorf  hier
getreten.

Es  wird  dieses  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  Februar  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

 

Weimar.  —  Hof.  BGuchdruckerei.
        <pb n="47" />
        Regierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  4.  Weimar.  13.  März  1869.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Welmar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
*

 

verordnen  zur  näheren  Bestimmung  der  Zuständigkeit  der  Gerichte  für  die  Bestätigung
  der  Annahme  an  Kindesstatt  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie
folgt:

S.  1.

Für  die  Vergangenheit  soll  es  dabei  bewenden,  daß  für  die  Bestätigung  der
Annahme  an  Kindesstatt  —  Adoption  oder  Arrogation  —  und  die  deshalb  zuvor
erforderliche  Sacherörterung  (§.  7  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte
und  über  den  Instanzenzug  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vom  15.  März
1850)  ebensowohl  der  Einzelrichter,  vor  welchem  das  angenommene  Kind,  als
der  Einzelrichter,  vor  welchem  der  Annehmende  seinen  persönlichen  Gerichtsstand
hatte,  als  zuständig  angesehen  worden  ist.

§.  2.
Für  die  Zukunft  aber  soll  lediglich  der  Einzelrichter,  vor  welchem  der  Annehmende
  seinen  persönlichen  Gerichtsstand  hat,  zuständig  sein.
6
        <pb n="48" />
        28

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Großherzogliches  Staatsinsiegel  beidrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  24.  Februar  1869.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Gesetz,
die  Zuständigkeit  der  Gerichte  für  die  Bestätigung
  der  Annahme  an  Kindesstatt
betreffend.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
#  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  wie  folgt:

Zu  den  nach  §.  6,  Ziffer  3  des  Gesetzes  über  Sporteln  und  Gebühren  in
Gerichts=  und  Verwaltungs-Sachen  vom  31.  August  1865  dem  Sportel-Ansatze
  nicht  unterworfenen  Verhandlungen  gehören  auch  diejenigen,  welche  die  Verpflichtung
  einer  Person  für  den  öffentlichen  Dienst  des  Staates  oder  der  Kirche
betreffen.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzes-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen
und  Unser  Großherzogliches  Staatsinsiegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  25.  Februar  1869.

Carl  Alerander.
von  Watbdorf.  G.  Thon.  Stichling.

 

 

Na  Schtran
zu  dem  Gesetze  über  Sporteln  und  Gebühren
  in  Gerichts=  und  Verwaltungs-Sachen
  vom  31.  August  1865.
        <pb n="49" />
        29

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Greßherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
:20.  W.
verordnen  nachträglich  zu  dem  Gesetz  über  die  Volljährigkeit  und  Eidesmündigkeit
vom  7.  Mai  1826  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:
Die  Fähigkeit  zur  Ableistung  eines  Eides,  durch  welchen  der  Schwörende
sich  zu  treulicher  Erfüllung  dienstlicher  Obliegenheiten  verpflichtet,  tritt  mit
dem  zurückgelegten  sechszehnten  Lebensjahre  ein.
Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  9.  März  1869.

  

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Nachtrag
zu  dem  Gesetz  über  die  Volljährigkeit  und
Eidesmündigkeit  vom  7.  Mai  1826.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  dem  Vereine  für  Rettung
sittlich  verwahrloseter  Kinder  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  vie
Rechte  einer  milden  Stiftung  gnädigst  verliehen  haben,  so  wird  solches  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  10.  Februar  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  des  Innern.
von  Watzdorf.
        <pb n="50" />
        30

Nachträglich  zu  §.  2  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1867
(Reg.  Bl.  1868,  Seite  68),  wird  hierdurch  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Behörden
  gebracht,  daß  die  in  den  §§.  24  bis  28  der  Vorschrift  über  Unterhaltung
der  Großherzeglichen  Gebäude  vom  25.  September  1858  (Reg.  Bl.  1858,  Seite
305  fgd.)  den  Rechnungs-Aemtern  zugewiesenen  Geschäfte  in  Betreff  der  Abnahme,
Uebergabe  und  Jnventarisirung  fiskalischer  Gebände  den  Rechnungs-Aemtern
nach  wie  vor  obliegen.

Weimar  am  15.  Februar  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
epartement.)  der  Finanzen.
G.  Thon.

Der  North  British  and  Mercantile  Feuer=  und  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  London  und  Edinburg  ist  die  Konzession  zum  Geschäftsbetrieb  im
Großherzogthum  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Weinhändler  Wilhelm
Däche  zu  Eisenach  zu  ihrem  Haupt--Agenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,
zugleich  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dieselbe  einen
Nachweis  der  Vollstreckbarkeit  der  von  den  diesseitigen  Behörden  gegen  sie  gesprochenen
  rechtskräftigen  Entscheidungen  an  ihrem  Domizil  nicht  geliefert  hat.

Weimar  am  18.  Februar  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Höchstem  Befehle  zufolge  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  der  in  Folge  der  zur  Hoheits-Ausgleichung  mit  dem  Herzogthum  Sachsen-Gotha
  getroffenen  Vereinbarungen  seit  dem  1.  Januar  dieses  Jahres  dem  Großherzogthum
  einverleibte,  bis  dahin  unter  Herzoglich  Sachsen-Gothaischer  Landeshoheit
  gestandene  Antheil  von  Stockhausen  und  das  vormals  Simm'sche  Gut  zu
Seebach  mit  dem  Justiz-Amte  und  Rechnungsamte  in  Eisenach,  sowie  mit  dem
dritten  Verwaltungs-Bezirke  verbunden  worden  sind.

Weimar  am  3.  März  1869.
Großherzoglich  .  Staats-Ministerium.

hon.

 

Weimar.  —  Sof-Buchdruckerei.  —
        <pb n="51" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  5.  Weimar.  19.  März  1869.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
K.  K.

Nachdem  in  Folge  der  zur  Hoheits-Ausgleichung  mit  dem  Herzogthum  Sachsen-Gotha
  getroffenen  Vereinbarungen  der  vormals  Herzoglich  Sachsen-Gothaische
Antheil  von  Stockhausen  und  das  vormals  Simm'sche  Gut  zu  Seebach  seit  dem
1.  Januar  1869  Unserem  Großherzogthume  einverleibt  worden  sind,  so  verordnen
Wir  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

S.  1.

Mit  dem  1.  April  1869  treten  die  im  Bereiche  des  vormals  Herzoglich
Sachsen-Gothaischen  Antheils  von  Stockhausen  und  des  vormals  Simm'schen  Gutes
  zu  Seebach  bis  dahin  gültig  gewesenen  Gesetze  und  Verordnungen  außer  Kraft
und  dagegen  die  für  die  alten  Eisenach'schen  Landestheile  bestehenden  gesetzlichen
Vorschriften  ihrem  ganzen  Umfange  nach  in  Wirkung.

8.  2.

Alle  ein  Rechtsverhältniß  begründenden  Handlungen  und  Begebnisse,  die  vor
dem  1.  April  1869  Statt  gefunden  haben,  sind  noch  nach  dem  zur  Zeit  ihres
Eintritts  gültig  gewesenen  Rechte  zu  beurtheilen  und  zu  entscheiden.

7.
        <pb n="52" />
        32

S.  3.

Es  behält  jedoch  dabei  sein  Bewenden,  daß  die  in  Betreff  des  Besteuerungsund
  Landesbrandversicherungs-Wesens  im  Großherzogthume  geltenden  gesetzlichen
Vorschriften  für  die  in  dem  §.  1  bezeichneten  Gebietstheile  bereits  seit  dem  1.  Januar
  1869  eingeführt  und  zur  Anwendung  gebracht  worden  sind.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  15.  März  1869.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

 

Gesetz,
die  Einführung  der  Alt-Eisenach'schen  Gesetzgebung
  im  Bereiche  des  vormals  Herzoglich
  Gothaischen  Antheils  von  Stockhausen
  und  des  vormals  Simmsschen  Gutes
zu  Seebach  betreffend.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
.  KWU.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

Werden  einem  nicht  im  Staatsdienste  des  Großherzogthums,  wohl  aber  im
Dienste  eines  der  nach  Maßgabe  des  Staatsvertrags  vom  17.  Juli  1868  mit
dem  Großherzogthume  zu  einer  Justiz-Gemeinschaft  vereinigten  Staaten  angestellten
und  verpflichteten  Beamten  auf  Grund  der  Artikel  20,  42,  43,  71  und  72  der
        <pb n="53" />
        33

Straf-Prozeß-Ordnung  sowie  des  8.  14  der  Straf--Prozeß-Novelle  vom  9.  Dezember
  1854  vorübergehend  bei  einer  gemeinschaftlichen  Behörde  oder  auch  zur
Stellvertretung  für  einen  Staatsdiener  des  Großherzogthums  von  der  zuständigen
Behörde  Obliegenheiten  übertragen,  so  bedarf  es  einer  besondern  Verpflichtung  des
betreffenden  Beamten  auf  diese  Obliegenheiten  nicht,  sondern  seine  desfallsigen  dienstlichen
  Verrichtungen  geschehen  mit  derselben  Wirkung  und  Verantwortlichkeit,  als
wenn  er  für  sie  besonders  in  Pflicht  genommen  worden  wäre.

Werden  einem  Großherzoglichen  Staatsdiener  auf  Grund  der  angezogenen
strafprozeßualischen  Bestimmungen  vorübergehend  bei  einer  gemeinschaftlichen  Behörde
oder  zur  Stellvertretung  für  Beamte  eines  der  nach  Maßgabe  des  Staatsvertrags
vom  17.  Juli  1868  mit  dem  Großherzogthume  zu  einer  Justiz-Gemeinschaft  vereinigten
  Staaten  von  der  zuständigen  Behörde  Obliegenheiten  übertragen,  so  bedarf
es  für  dieselben  einer  besondern  Verpflichtung  nicht,  sondern  der  betreffende  Beamte
  hät  auf  Grund  seiner  Anstellung  und  Verpflichtung  als  Großherzoglicher
Staatsdiener  die  ihm  übertragenen  Geschäfte  gesetzmäßig  mit  derselben  Treue  und
Verantwortlichkeit  zu  verwalten,  als  wenn  er  für  sie  besonders  in  Pflicht  genommen
  worden  wäre.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  16.  März  1869.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Gesetz,
die  gegenseitige  Verwendung  von  Beamten
der  zum  Bezirk  des  gemeinschaftlichen  Appellations-Gerichts
  in  Eisenach  gehörigen
Staaten  in  Strafsachen  betreffend.
        <pb n="54" />
        34

Ministerial-Bekanntmachungen.

Auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  vom  5.  Januar  1854  wird  hierdurch  ein
Beitrag  zur  Landes-Brandversicherungs-Anstalt  von
Einem  halben  Pfennig
von  jedem  Thaler  der  für  die  Gebäude-Besitzer  im  Großherzogthum  nach  Maßgabe
  des  Brandversicherungs-Katasters  für  das  laufende  Jahr  1869  bestehenden
Konkurrenz-Summen  ausgeschrieben,  dergestalt,  daß  der  gedachte  Betrag  mit
dem  15.  April  d.  J.
zu  erheben  und  beizubringen  ist.

Indem  daher  die  Beitragspflichtigen  aufgefordert  werden,  die  fraglichen  Beiträge
  pünktlich  abzuführen,  erhalten  die  sämmtlichen  Orts-Steuereinnahmen  die
Anweisung,  für  die  zeitige  Beibringung  der  fraglichen  Gelder  und  deren  Einlieferung
  an  die  ihnen  vorgesetzten  Einnahmestellen  in  kassemäßigen  Münzsorten,  ohne
erst  besondere  Anweisung  hierzu  zu  erwarten,  Sorge  zu  tragen.

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  allenthalben  den  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  2.  Juni  1854  und  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1850  nachzugehen.

Weimar  am  11.  März  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Der  Imperial-Feuerversicherungs-Gesellschaft  in  London  ist  die  Konzession
zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthume  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  dieses  und  daß  die  Gesellschaft  den  Lieutenant  a.  D.,  Max  Sondershausen
  in  Weimar,  zu  ihrem  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  bestellt
  hat,  zugleich  mit  dem  Bemerken  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  dieselbe  einen  Nachweis  der  Vollstreckbarkeit  der  von  diesseitigen  Behörden  gegen
  sie  gesprochenen  rechtskräftigen  Erkenntnisse  an  ihrem  Domizil  nicht  geliefert  hat.

Weimar  am  13.  März  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.
Berichtigung:  In  der  Bekanntmachung  vom  15.  vor.  Mon.  Seite  30  des  Regierungs-Blatts
hat  die  Unterschrift  zu  lauten:  „Großherzoglich  —  ——

 

und  der  Zusatz  „Departement  der  Finanzen“  kommt  in  Wegfall.  Die  Redaktion.
Weimar.  —  Hof  zBuchdruckerei.
        <pb n="55" />
        35

Regierungs-Zlatt
Großherzogthun
Sachsen  -lWeimar-Eisenach.

Nummer  6.  Weimar.  9.  April  1869.

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
#u.  #.

haben  mit  verfassungsmäßiger  Zustimmung  Unseres  getreuen  Landtags  als  weitern
Nachtrag  zu  dem  Gesetz  über  die  Ausleihung  vormundschaftlicher  Gelder  vom
10.  Februar  1840  und  zu  dem  Gesetz  über  die  Verwaltung  öffentlicher  Depositen
vom  12.  Februar  1840  zu  verordnen  beschlossen  wie  folgt:

Die  in  §.  2  des  Nachtrags  zu  den  erwähnten  beiden  Gesetzen  vom  28.
September  1865  ausnahmsweise  ohne  hypothekarische  Sicherstellung  gestattete
  verzinsliche  Anlage  vormundschaftlicher  und  zu  öffentlichen  Depositen
gehöriger  Gelder  darf  auch  in  Schuld-Verschreibungen  (Obligationen)  des
Norddentschen  Bundes,  vorausgesetzt,  daß  solche  nach  Maßgabe  der  Bundes-Verfassung
  ausgestellt  sind  oder  noch  ausgestellt  werden,  erfolgen.

8
        <pb n="56" />
        36

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzes-Nachtrag  Höchsteigenhändig  vollzogen  und

mit  Unserm  Großherzoglichen  Staats-Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  8.  März  1869.

Carl  Alerander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.
Nachtrag

zu  dem  Gesetz  über  die  Ausleihung  vormundschaftlicher
  Gelder  vom  10.  Februar
1840  und  zu  dem  Gesetz  über  die  Verwaltung

  öffentlicher  Depositen  vom

12.  Februar  1840.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,

Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu

Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
#u####

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  zur  Ergänzung  des  §.  8  des
Gesetzes  vom  11.  Dezember  1850,  die  Beitreibung  der  Abgaben  an  den  Staat
und  an  öffentliche  Anstalten  betreffend,  Folgendes:

Alles,  was  §.  20  des  Gesetzes  zur  Vereinfachung  und  Abkürzung  des  Verfahrens
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vom  28.  Mai  1857  für  das
Verfahren  bei  gerichtlichen  Exekutionen  in  schwer  fortzuschaffende  oder  unterzubringende
  Gegenstände  bestimmt,  leidet  von  jetzt  an  mit  denselben  Wirkungen
  und  Folgen,  also  auch  mit  der  eventuell  eintretenden  Bestrafung  des
Schuldners,  auch  auf  die  Abpfändung  von  dergleichen  Gegenständen,  insbesondere
  auch  von  lebenden  Thieren,  Anwendung,  welche  zufolge  des  Gesetzes
vom  11.  Dezember  1850  vorzunehmen  ist,  wobei  das  im  §.  20  des  Gesetzes
vom  28.  Mai  1857  vom  Gericht  und  von  dem  von  diesem  beauftragten
Gerichtsdiener,  sowie  vom  Gerichtsgewahrsam  Gesagte  auch  auf  die  in  den
§§.  1  bis  3  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1850  erwähnten  Einnahme-Behörden
  und  auf  den  von  diesen  bestellten  oder  von  dem  Einzelrichter  requirirten
  Diener,  sowie  auf  deren  Gewahrsam  Anwendung  findet.
        <pb n="57" />
        37

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staats-Insiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  10.  März  1869.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.
Nachtrag
zu  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1850,
betreffend  die  Beitreibung  der  Abgaben  an
den  Staat  und  an  öffentliche  Anstalten.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  nach  erfolgtem  Vortrage  im
Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium  die  in  dem  den  Herren  Ferdinand  Walther
und  Peter  Chorfritz  Möller  zu  Leipzig  auf  einen,  Thermo-Transmittor  genannten
Apparat,  unter  dem  29.  April  v.  J.  ertheilten  Erfindungs-Patente  (Reg.  Bl.  v.  J.
1868,  S.  207)  festgesetzte  Frist  zur  Beibringung  des  Einführungsnachweises,  um
Ein  Jahr,  mithin  bis  zum  29.  April  1870,  zu  verlängern  geruht.

Es  wird  Solches  hierdurch  zur  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  10.  März  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Der  Feuer=  und  Lebens-Versicherungsgesellschaft  „Royal“  zu  Liverpool  ist
die  Konzession  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  dieses  und  daß  die  Gesellschaft  den  Oekonomie-Kommissar  Julius
Höckner  in  Weimar  als  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,
zugleich  mit  dem  Bemerken  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  von
ihr  ein  Nachweis  der  Vollstreckbarkeit  der  von  diesseitigen  Behörden  gegen  sie  gesprochenen
  rechtskräftigen  Erkenntnisse  an  ihrem  Domicil  nicht  geliefert  worden  ist.

Weimar  am  22.  März  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.
        <pb n="58" />
        38

Zur  Beseitigung  von  Zweifeln  über  die  Handhabung  des  Gesetzes  vom
27.  April  1844,  die  Besteuerung  Fremder,  welche  im  Großherzogthume  Handel
oder  Gewerbe  betreiben,  betreffend,  und  zur  Vereinfachung  der  diesfallsigen  Geschäftsbehandlung
  wird  hiermit  Folgendes  angeordnet:

I.  Die  Großherzoglichen  Bezirks  -Direktoren  und  die  im  Artikel  32  der  Ministerial-Verordnung
  vom  22.  Mai  1850  (Seite  542  des  Reg.  Blatts  v.  J.
1850)  genannten  24  Gemeinde-Vorstände,  welchen  nach  den  §§.  5  und  6  des
Gesetzes  vom  27.  April  1844,  Artikel  20  Ziffer  6  und  Artikel  32  lit.  d  der
eben  gedachten  Ministerial-Verordnung  bis  zum  Eintritte  der  Gewerbe-Ordnung
vom  30.  April  1862  die  Befugniß  zustand,  nur  in  Betreff  gewisser  Arten  des
Handels  Gewerbescheine  für  fremde  Handel=  und  Gewerbetreibende  auszufertigen,
welche  dagegen  nach  §.  25  der  zur  Gewerbe-Ordnung  erlassenen  Ausführungs-Verordnung
  vom  12.  November  1862  (Seite  199  des  Reg.  Blatts  v.  J.  1862)
berufen  sind,  zum  Hausirhandel  nur  für  gewisse  Bezirke  die  Erlaubniß  zu  ertheilen,
  sind  rücksichtlich  der  nach  dem  Gesetz  vom  27.  April  1844  zu  bewirkenden
Ausstellung  von  Gewerbescheinen  an  fremde  Handel=  und  Gewerbetreibende
gleichmäßig  befugt,  für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthums  bezüglich  für  einzelne
  Kreise  desselben  gültige  Gewerbescheine  auszustellen.

II.  Die  nach  §.  11  des  Gesetzes  vom  27.  April  1844  vorgeschriebenen  Zusammenstellungen
  der  von  den  Bezirks-Direktoren  und  den  beauftragten  Gemeinde-Vorständen
  ausgefertigten  Gewerbescheine  oder  die  desfallsigen  Ausfallscheine  sind,
und  zwar  erstere  nach  dem  Seite  710  des  Regierungs-Blatts  von  1850  abgedruckten
  Muster,  am  Schlusse  jeden  Jahres  an  dasjenige  Rechnungsamt  abzugeben,
  in  dessen  Bezirke  die  Behörde,  von  welcher  die  Gewerbescheine  ausgefertigt
worden  sind,  ihren  Sitz  hat.

Dagegen  hat  die  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  20.  Dezember
1850  (Seite  707  des  Reg.  Blatts  v.  J.  1850)  angeordnete  Einsendung  jener
Zusammenstellung  von  Seiten  der  Gemeinde-Vorstände  an  die  betreffenden  Bezirks-Direktoren
  und  von  den  letzteren  an  das  Departement  des  Innern  des  Großher-=zoglichen
  Staats-Ministeriums  nicht  weiter  zu  erfolgen.

Weimar  am  30.  März  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.  Departement  der  Finanzen.
von  Watzdorf.  G.  Thon.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="59" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  7.  Weimar.  14.  April  1869.

 

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
.  K.

Da  Zweifel  entstanden  sind,  ob  die  Bestimmung  in  §.  46  des  Gesetzes  vom
7.  Oktober  1823  über  das  Verhältniß  der  katholischen  Kirchen  und  Schulen  durch
die  Bestimmung  in  §.  34  des  Regulativs  über  Aufgebote  und  Trauungen  vom
29.  Juni  1867  alterirt  worden,  und  da  es  angemessen  erscheint,  daß  die  Grundsätze
  über  die  Zuständigkeit  der  Pfarrer  bei  Eheschließungen,  wenn  das  Brautpaar
oder  ein  Theil  desselben  der  katholischen  Kirche  angehört,  in  Uebereinstimmung  gebracht
  werden  mit  den  Grundsätzen  über  diese  Zuständigkeit,  wenn  die  Brautleute
der  evangelischen  Landeskirche  angehören,  so  verordnen  Wir  mit  Zustimmung  des
getreuen  Landtags,  wie  folgt:

§.  1.
Die  Eingangs  gedachte  Bestimmung  in  §.  46  des  Gesetzes  vom  7.  Oktober
1823,  welche  also  lautet:
„Die  Eheschließung  und  Tranung  gebührt,  der  Regel  nach,  demjenigen
„Pfarrer,  welcher  Parochus  der  Braut  ist,  ohne  Unterschied,  es  mögen  die
9
        <pb n="60" />
        40

„Brautleute  beide,  oder  es  mag  nur  ein  Theil  der  katholischen  Kirche  zu-„gethan
  sein.  Wollen  sich  die  Verlobten  von  einem  andern  Geistlichen  in-„nerhalb
  oder  außerhalb  Landes  trauen  lassen,  so  kann  solches  mit  Gültig-„keit
  in  dem  Großherzogthume  nicht  eher  geschehen,  als  wenn  sie  von  dem-„jenigen
  Pfarrer,  welchem  die  Trauung  zusteht,  ein  ordnungsmäßig  ausge-„stelltes
  Zeugniß  beibringen,  daß  sie  in  Ansehung  des  Aufgebots  keine  ge-„setzliche
  Vorschrift  unerfüllt  gelassen,  daß  ihnen  kein  weiteres  Ehehinderniß
„entgegenstehe,  und  daß  sie  die  Stolgebühren  an  ihn  —  den  eigentlich  zu-„ständigen
  Pfarrer  —  bezahlt  haben.“

ist  aufgehoben.

8.  2.

An  die  Stelle  dieser  Bestimmung  tritt  folgende  gesetzliche  Vorschrift:

Die  Eheschließung  und  Tranung  gebührt,  wenn  das  Brautpaar  oder  ein
Theil  desselben  der  katholischen  Kirche  zugethan  ist,  der  Regel  nach  dem
zuständigen  Pfarrer  im  Wohnorte  der  Braut;  jedoch  wird,  wenn  hiervon
der  Wohnort  des  Bräutigams  oder  der  künftige  Wohnort  der  Brautleute
verschieden  ist,  deuselben  freigestellt,  sich  von  dem  zuständigen  Pfarrer  in
einem  dieser  beiden  letztgenannten  Wohnorte  trauen  zu  lassen.  Die  Stolgebühren
  (jura  stolae  et  scholac)  sind  in  solchem  Falle  immer  nur  einmal
  und  zwar  von  dem  Pfarramte  zu  erheben,  wo  die  Trauung  stattfindet.
Wollen  sich  aber  die  Brautleute  von  einem  andern,  als  einem  jener  eben
bezeichneten  Pfarrer  trauen  lassen,  so  soll  ihnen  auch  dies  —  bezüglich  gegen
  die  gesetzliche  Abgabe  (§.  1  des  Nachtrags  vom  19.  März  1868  zum
Sportelgesetz  vom  31.  Angust  1865)  —  aber  nicht  eher  gestattet  sein,  als
wenn  sie  neben  dem  Trauschein,  so  weit  derselbe  noch  erforderlich  ist,  ein
amtliches  Zeugniß  von  dem  zuständigen  Pfarrer  im  Wohnorte  der  Braut
beigebracht  haben,  daß  sie  gehörig  aufgeboten  worden  sind,  bezüglich  wegen
des  Aufgebots  Dispensation  erlangt  haben  und  daß  kein  Ehehinderniß  hervorgetreten
  ist,  auch  daß  sie  die  Stolgebühren  (jura  stolae  et  scholae)
an  diesen  Pfarrer  und  bezüglich  die  erwähnte  gesetzliche  Abgabe  entrichtet
haben.  Ohne  solches  Zeugniß  darf  kein  Pfarrer  des  Landes  Personen
trauen,  für  welche  er  nicht  ohnedies  zur  Vornahme  der  Trauung  zuständig
ist.  Jedoch  ist  die  Ehe  um  deswillen,  weil  sie  vor  einem  nicht  zuständigen
Pfarrer  abgeschlossen  worden,  nicht  ungültig.
        <pb n="61" />
        41

8.  3.

Für  den  Fall,  daß  ein  Theil  der  Brautleute  der  katholischen  Kirche,  der  andere
  Theil  den  kirchlichen  Dissidenten  angehört,  bewendet  es  bei  der  Bestimmung
in  §.  3  des  Gesetzes  vom  10.  Februar  1864,  die  kirchlichen  Dissidenten  betreffend:

„eine  Ehe  kann,  wenn  das  Brautpaar  oder  ein  Theil  desselben  keiner  Kirche
voder  Religions-Gesellschaft  angehört,  deren  Geistlicher  oder  Vorsteher  zur
„Kopulation  mit  bürgerlicher  Wirkung  befugt  ist,  gültig  abgeschlossen  werden
„vor  dem  Einzelrichter  des  Orts,  an  welchem  das  Brautpaar  oder  ein  Theil
„desselben  seinen  Wohnsitz  hat".

S.  4.
Gegenwärtiges  Gesetz  soll  auch  auf  die  seit  dem  23.  Juli  1867  vollzogenen
Eheschließungen  Anwendung  finden.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm
  Großherzoglichen  Staats-Insiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  27.  März  1869.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.
Gesetz
über  die  Zuständigkeit  der  Pfarrer  bei
Eheschließungen,  wenn  beide  Brautleute
oder  ein  Theil  davon  der  katholischen
Kirche  zugethan  sind.

Verordnung,
die  Mittheilungen  der  Pfarrämter  und  sonstigen  Register-Behörden
an  die  Gemeinde-Vorstände  über  vorgekommene  Heirathsfälle
betreffend.
Da  in  Folge  des  Bundesgesetzes  über  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen
  der  Eheschließung  vom  4.  Mai  1868  die  Ausfertigung  von  Trauscheinen
  von  Seiten  der  inländischen  Gemeinde-Behörden  Behufs  der  Trauung  von
        <pb n="62" />
        42

Bundesangehörigen  in  Wegfall  gekommen,  hierdurch  aber  nothwendig  geworden
ist,  daß  diese  Gemeindebehörden  auf  anderem  Wege  über  die  Eheschließungen  von
Gemeindeangehörigen  Kenntniß  erhalten,  so  wird  mit  höchster  Genehmigung  Sr.
Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  verordnet,  wie  folgt:

8.  1.

Die  Pfarrämter  und  sonstigen  Behörden,  denen  die  Führung  der  Trauungs-(Heiraths-)
  Register  obliegt,  haben

a)  über  alle  Trauungen,  welche  bei  ihnen  seit  dem  1.  Juli  1868  erfolgt
sind  und  weiter  erfolgen  werden,

b)  über  die  auswärts  seit  diesem  Tage  vorgekommenen  und  weiter  vorkommenden
  Trauungen  von  Heimathsangehörigen  ihres  Orts,  so  weit  ihnen
darüber  offizielle  Nachrichten  zugegangen  sind  und  zugehen  werden,

den  Gemeindevorständen  ihrer  Orte  kostenfreie  Mittheilung  zu  machen.
Diese  Mittheilung  soll
den  Trauungstag,
die  Vornamen  und  Familiennamen  beider  Eheleute,
die  Heimathsorte  und
den  Niederlassungsort  derselben
enthalten.

Sie  ist,  was  die  seit  dem  1.  Juli  1868  vorgekommenen  Heirathsfälle  betrifft,
  binnen  vier  Wochen  von  Zeit  der  Publikation  dieser  Verordnung  ab,  hinsichtlich
  der  künftigen  Fälle  aber  ungesäumt,  sobald  ein  solcher  Fall  vorgekommen
oder  die  Nachricht  darüber  eingegangen  ist,  zu  erstatten.

g.  2.

In  denjenigen  Städten,  wo  öffentliche  Kirchenlisten  durch  das  Nachrichtsblatt
des  Orts  bekannt  gemacht  werden,  kann  die  besondere  Mittheilung  über  die  betreffenden
  Heirathsfälle  unterbleiben,  soweit  aus  diesen  Kirchenlisten  die  nach  §.  1
erforderlichen  Angaben  vollständig  und  sicher  zu  entnehmen  sind.

Weimar  am  27.  März  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Cultus.
Stichling.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="63" />
        43

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  8.  Weimar.  17.  April  1869.

 

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
#k.  1#.
verordnen  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

Einziger  Paragraph.

An  die  Stelle  des  letzten  Satzes  des  §.  67  der  Gewerbe-Ordnung  vom
30.  April  1862,  welcher  lautet:  ·

„Er  hat  den  Lehrling  zu  sittlichem  und  religissem  Lebenswandel  anzuhalten,
demselben  auch  zum  Besuche  des  Gottesdienstes,  sowie,  wenn  eine  gewerbliche
  Fortbildungs=  oder  Sonntags-Schule  am  Orte  sich  befindet,  zum  Besuche
  einer  derselben  Zeit  zu  lassen“  —

tritt  nachstehende  Bestimmung:

„Er  hat  den  Lehrling  zu  sittlicham  und  religiösem  Lebenswandel  anzuhalten,
„demselben  auch  zum  Besuche  des  Gottesdienstes,  sowie,  wenn  eine  Fortbil-„dungsschule
  am  Orte  sich  befindet,  zum  Besuche  einer  solchen  Zeit  zu
"lassen.“

10
        <pb n="64" />
        44

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm
  Großherzoglichen  Staats-Insiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  27.  März  1869.

Carl  Alerander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.
Gesec,
einen  Nachtrag  zu  der  Gewerbe-Ordnung
vom  30.  April  1862  enthaltend.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
X.  1.

haben  als  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  7.  Januar  1854  über  das  Strafandrohungs-Recht
  der  Polizei-Behörden,  ohne  daß  jedoch  hierdurch  an  dem  bestehenden
  Rechte  Unsrer  Staatsregierung  rücksichtlich  der  polizeilichen  Einlieferung  in
Zwangs-Arbeitshäuser  Etwas  geändert  sein  soll,  mit  verfassungsmäßiger  Zustimmung
  des  getreuen  Landtags  zu  verordnen  beschlossen  wie  folgt:

8.  1.

Bei  der  nach  §.  1  des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1854  den  Polizei-Behörden
eingeräumten  Befugniß  zur  Androhung  von  Strafen  sind  dieselben  auf  Verweis,
Geldstrafen  bis  zur  Höhe  von  dreihundert  Thalern  und  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  beschränkt.

§.  2.
In  der  durch  den  angezogenen  §.  1  für  Orts  Polizeibehörden  vorgeschriebenen
  weiter  gehenden  Beschränkung  ihres  Strafandrohungs-Rechts  wird  durch  das
gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.
        <pb n="65" />
        46

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  7.  April  1869.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stechling.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  7.  Januar  1854,
das  Strafandrohungs-Recht  der  Polizei-Behörden
  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Höchstem  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  zufolge  werden
die  geltenden  Vorschriften  über  das  den  Hinterbliebenen  verstorbener  Staatsdiener
zukommende  Gnaden-Quartal,  wie  sie  nach  §.  55  des  Gesetzes  über  den
Civil-Staatsdienst  vom  8.  März  1850  neben  diesem  Gesetze  in  Kraft  geblieben
sind,  in  Nachstehendem  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

I.  Das  Gnaden-Quartal  ist  von  den  Besoldungen  —  mit  Einschluß  der
Anschlagsbeträge  der  als  Theil  des  Diensteinkommens  veranschlagten  Accidentien  —
aller  im  unmittelbaren  Civil=  Staatsdienste  unwiderruflich  oder  widerruflich  angestellt
  gewesenen  Staatsdiener,  ingleichen  von  deren  Extra-Besoldungen  und
Wartegeldern,  nicht  aber  von  Ruhegehalten  (Pensionen)  zu  gewähren.

II.  Das  Gnaden=  Quartal  ist

1)  wenn  der  verstorbene  Staatsdiener  nur  eine  Witwe  oder  eine  Witwe
und  mit  derselben  erzeugte  Kinder  hinterlassen  hat,  der  Witwe,

2)  wenn  er  eine  Witwe  und  zugleich  Kinder  aus  einer  frühern
  Ehe  hinterlassen  hat,  der  Witwe  und  den  Kindern  aus
der  frühern  Ehe,  letzteren  jedoch  nur,  sofern  sie  noch  unversorgt
und  jünger  als  achtzehn  Jahre  sind,  antheilig  nach  den  über  den  Betrag
der  Waisen-Pension  in  §.  11  des  Gesetzes  vom  6.  April  1821  getroffenen
  Bestimmungen,

3)  wenn  er  nur  Kinder  hinterlassen  hat,  diesen  Kindern  insgesammt,
  ohne  Unterschied,  ob  sie  nach  §.  11  des  Gesetzes  vom  6.  April
        <pb n="66" />
        46

1821  pensionsberechtigt  sind  oder  nicht,  und  ob  sie  in  der  letzten  oder
in  einer  frühern  Ehe  geboren  sind,
zu  gewähren.
Weimar  am  27.  März  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thonu.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  einer  auf
Grund  eines  Beschlusses  des  Zollvereins-Bundesraths  unter  dem  1.  d.  M.  vollzogenen
  Deklaration  eingangszollpflichtige  Gegenstände,  welche  als  Muster  oder
Proben  dienen  und  von  Britischen  Handelsreisenden  in  den  Zollverein
oder  von  Handelsreisenden  der  Zollvereins-Staaten  in  Großbritannien  eingeführt
  werden,  unter  denselben  Förmlichkeiten  zollfrei  zugelassen  werden  sollen,  welche
in  dem  Handelsvertrage  zwischen  dem  Zollverein  und  Frankreich  vom  2.  August
1862  Artikel  27  und  unter  I.  D.  des  Schluß-Protokolls  dazu  (Seite  144  und
201  des  Reg.  Bl.  v.  J.  1865)  vereinbart  worden  sind.

Weimar  am  8.  April  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachungen  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  23.  November  1866  (Reg.  Bl.  Nr.  20,  S.  142)  und  vom  25.
April  1867  (Reg.  Bl.  Nr.  9,  S.  69)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  an  die  Stelle  des  Buchhändlers  C.  L.  O.  F.  Hoffmann  in  Weimar
der  Partilulier  Dr.  Heinrich  Merian  aus  Basel,  dermalen  hier,  als  Haupt-Agent
der  Basler  Lebensversicherungs-Gesellschaft  und  der  Basler  Versicherungs-Gesellschaft
  gegen  Feuerschäden,  zu  Basel,  getreten  ist.

Weimar  am  9.  April  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="67" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenatch.

Nummer  9.  Weimar.  27.  April  1869.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
*’*ir1t

Nachdem  eine  weitere  Revision  des  revidirten  Gesetzes  vom  18.  März  1851
über  die  Steuer-Verfassung  des  Großherzogthums  ftattgefunden  hat:  so  verordnen
Wir  mit  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  wie  folgt:

Allgemeiner  Theil.

S.  1.
Zur  Deckung  des  Staatsbedarfs  find,  soweit  dazu  die  Einnahmen  aus  dem
eigenen  Vermögen  und  aus  den  Hobeitsrechten  des  Staats  nicht  hinreichen,  auch
künftig  nur  gewisse  Steuerarten  zulässig.

§.  2.
Diese  Steuerarten  sind:

1)  die  Grundsteuern  (sogenannte  alte  Landstener,  alte  Grundsteuer),  welche
von  den  steuerbaren  Grundstücken,  mit  Einschluß  der  Gebäude,  allein  und
vorzugsweise  entrichtet  werden;

11
        <pb n="68" />
        48

2)  solche  indirekte  Steuern,  welche  neben  den  auf  Zollvereins-Verträgen
und  Bundesgesetzen  beruhenden,  in  die  Bundeskasse  fließenden,  den  jedesmaligen
  Verhältnissen  sowohl  des  ganzen  Großherzogthums,  als  seiner  einzelnen
  Theile  für  angemessen  erkannt  und  verfassungsmäßig  ausgeschrieben
werden;

3)  diejenigen  allgemeinen  direkten  Steuern,  welche  auf  dem  Einkommen
  ruhen.

Reicht  die  erste  dieser  Steuerarten  in  ihrem  Ertrage  zur  Deckung  des  Staatsbedarfs
  nicht  aus,  so  darf  die  zweite,  und  wird  auch  durch  diese  der  Staatsbedarf
nicht  gedeckt,  so  soll  die  dritte  Art  stattfinden.

§.  3.

Abgaben  —  direkte  und  indirekte  —,  welche  eigens  zur  Erhaltung  oder
Unterstützung  bestimmter  Staatsanstalten  geordnet  sind,  deshalb  auch  zum
Theil  in  besondere  Kassen  fließen,  —  z.  B.  die  Chaussee-Gelder,  die  Wasserzölle,
die  Gerichts=  und  Verwaltungs-Sporteln,  die  Brandversicherungs-Beiträge,  die  Abgaben
  von  Erbschaften  und  Vermächtnissen  an  die  Waisenanstalt,  die  Abgaben  bei
Tranungen,  Kindtaufen  u.  s.  w.,  zur  Verbesserung  der  Schulstellen  bestehen  neben
den  Steuern  auch  ferner  fort.

§.  4.
Steuerpflichtig  im  Allgemeinen  sind,  soweit  nicht  Staatsverträge  oder
Bundesgesetze  Abweichendes  bestimmen,  was

1)  die  Grundsteuer  (§.  2,  1)  anbelangt,  alle  Grundstücke  und  Gebäude  innerhalb

  des  Staatsgebiets,  mit  alleiniger  Ausnahme

a)  der  zum  Krongute,  zum  Kammergute  und  der  zum  Staatsgute  gehörigen
Liegenschaften;

b)  der  Kirchen  und  anderer  dem  Gottesdienste  gewidmeten  öffentlichen  Gebäude,
  ingleichen  der  öffentlichen  Schulgebäude;

)  des  Grundbesitzes  der  inländischen  Kirchen,  Pfarreien  und  Schulen,  sowie
der  Gesammt-Universität  Jena,  soweit  derselbe  nicht  bereits  steuerbar  ist;

d)  der  zu  öffentlichen  und  allgemeinen  Zwecken  bestimmten  Räume,  als:  Begräbnißplätze,
  Marktplätze,  Gassen  und  Straßen,  Kommunikations=  und
andere  öffentliche  Wege,  nicht  aber  der  Eisenbahnen;

e)  der  keiner  Benutzung  fähigen  Bodenflächen,  soweit  sie  noch  nicht  besteuert
  sind.
        <pb n="69" />
        49

2)  Die  indirekten  Steuern  (§.  2,  2)  haben  sämmtliche  Einwohner  des  Großherzogthums,
  mit  Einschluß  der  nur  zeitweise  sich  in  demselben  aufhaltenden
Fremden,  zu  entrichten.

3)  Hinsichtlich  der  direkten  Steuern  vom  Einkommen  (8§.  2,  3)  unterliegen
  der  Steuerpflicht:

A.  alle  Staatsangehörige,  seien  es  physische  oder  juristische  Personen.  Diese
Pflicht  erstreckt  sich  auf  alle  Gattungen  ihres  Einkommens,  mit  Ausnahme:

a)  des  Einkommens  von  außerhalb  des  Großherzogthums  liegenden  Grundbesitzungen
  und  aus  der  auf  die  Selbstbearbeitung  und  Selbstbewirthschaftung
derselben  verwendeten  Erwerbsthätigkeit,  so  wie  von  den  auf  solchen  dinglich
ruhenden  Berechtigungen;

b)  des  Einkommens  von  Gewerbsanstalten,  welche  selbstständig  von  einem  Staats-Angehörigen

  außerhalb  des  Großherzogthums  betrieben  werden,  z.  B.  Manufalturen

  und  Fabriken,  Berg-,  Salz=  und  Hütten-Werke,  Handels-Kommanditen

  und  dergleichen;

des  Einkommens  aus  Wartegeldern  und  Pensionen,  welche  sie  von  einem

fremden  Staate  oder  Hofe,  ingleichen  von  einer  ausländischen,  d.  h.

dem  Großherzogthume  nicht  angehörigen  Gemeinde,  Stiftung  oder  öffentlichen

Anstalt  beziehen.

Nehmen  Staatsangehörige  außerhalb  des  Großherzogthuma  ihren  wesentlichen

  Aufenthalt,  so  sind  dieselben  von  der  Besteuerung

d)  ihres  Einkommens  aus  Gewerbe=  und  Geschäfts-Thätigkeit  (§.  13,
Ziffer  4),  soweit  sie  dasselbe  nicht  aus  dem  Großherzogthume  beziehen,  ingleichen


e)  des  Diensteinkommens,  soweit  sie  dasselbe  von  einem  fremden  Staate  oder
Hofe,  ingleichen  von  einer  ausländischen  Gemeinde,  Stiftung  oder  öffentlichen
  Anstalt  beziehen,

freizulassen.

Staatsangehörige  des  Großherzogthums,  welche  zugleich  die  Staatsangehörigkeit
  eines  andern  Staats  besitzen,  und  in  dem  letztern  ihren  wesentlichen
Wohnsitz  haben,  sollen  überdies

f)  auch  hinsichtlich  ihres  Einkommens  aus  Zinsen  und  Dividenden  von  Aktiv-Kapitalien
  bezüglich  Aktien  oder  aus  Leibrenten  von  der  Besteuerung  im
Inlande  frei  bleiben.

40

11
        <pb n="70" />
        0

B.  Fremde,  d.  h,  solche,  welche  dem  Staatsverbande  des  Großherzogthums  nicht
angehören,  haben  im  Großherzegthume  zu  verstenern:
a)  ihr  Einkommen  aus  innerhalb  des  Großherzogthums  gelegenen  Grundstücken
und  aus  der  auf  die  Selbstbearbeitung  und  Selbstbewirthschaftung  derselben
verwendeten  Erwerbsthätigkeit  oder  aus  den  auf  solchen  dinglich  ruhenden.
Berechtigungen;
ihr  Einkommen  aus  im  Großherzogthume  betriebenen  selbstständigen  Gewerbsanstalten
  der  oben  (A.  b.)  näher  beschriebenen  Art,  und
aus  Dienst-Einkommen,  Wartegeldern  und  Pensionen,  welche  sie  aus  einer
Großherzoglichen  Hof=  oder  Staats-Kasse,  oder  von  einer  inländischen  Gemeinde,
  Stiftung  oder  öffentlichen  Anstalt  beziehen,  ingleichen
ihr  Einkommen  aus  dem  Zinsrenten=  oder  Dividenden-Bezuge  von  solchen
Aktiv-Kapitalien,  welche  von  ihnen  —  sei  es  baar,  oder  in  Staats=  oder
Privat-Schuldbriefen,  Aktien  u.  s.  w.  —  in  Folge  eines  Dienst=  oder  Geschäfts-Verhältnisses
  im  Großherzogthume  an  Behörden  oder  Privat-Personen
als  Kautionen  eingezahlt  oder  hinterlegt  worden  sind,  jedoch  blos  auf  die
Dauer  der  wirklichen  Kautions-Bestellung  und  demnach  nur  bis  zur  erfolgten
Rückgabe  jener  Kautienen.
Ferner  haben
e)  fremde  Gewerbs=  und  Handels-Leute,  welche  im  Inlande  Handelsgeschäfte
treiben,  oder  sonst  einen  Erwerb  suchen,  alsbald  bei  ihrem  Eintritte  in  das
Großherzogthum  die  dafür  besonders  geordnete  Gewerbssteuer  zu  entrichten,
soweit  sie  nicht  nach  Bestimmung  des  betreffenden  Gesetzes,  bezüglich  durch
Staatsverträge  davon  befreit  sind.
Nehmen  Fremde  im  Großherzogthume  ihren  wesentlichen  Aufenthalt,  so  haben

dieselben

1)  auch  das  Einkommen  aus  ihrer  Erwerbs=  und  Geschäftsthätigkeit  überhaupt
in  demselben  Umfange,  wie  die  Staatsangehörigen,  ingleichen

8)  das  Diensteinkommen,  welches  sie  von  einem  fremden  Staate  oder  Hofe,
ingleichen  von  einer  ausländischen  Gemeinde,  Stiftung  oder  öffentlichen  Anstalt
  beziehen,

hier  zu  versteuern.

C.  Dienst=  Einkoyunen,  Wartegelder  und  Pensionen,  welche  aus  einer  Kasse  des
Norddeutschen  Bundes  oder  aus  einer  dem  Großherzogthume  mit  anderen

b

.

—

d
        <pb n="71" />
        51

Staaten  gemeinschaftlichen  Kasse  bezogen  werden,  unterliegen  der  Einkommensteuer
  im  Großherzogthum  nur  dann,  wenn  der  Bezugsberechtigte,  im  Großherzogthum
  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  hat,  ohne  Unterschied,  ob  er  Staats-Angehöriger
  desselben  ist  oder  nicht.

S§.  5.

Ausgenommen  von  der  Entrichtung  direkter  Steuern  bleiben:

1)  der  Großherzog  und  die  Mitglieder  der  Großherzoglichen  Familie;

2)  die  am  Großherzoglichen  Hofe  beglaubigten  Gesandten,  bevollmächtigten  Minister-Residenten
  und  Geschäftsträger,  deren  Gefolge  und  Gesinde  als
solches.

Jedoch  sind  inländischer  Grundbesitz  und  das  Einkommen  aus  demselben  (mit
Ausnahme  der  zum  Krongute  gehörigen  Besitzungen),  sowie  das  Einkommen  aus
im  Inlande  betriebenen  Gewerben,  ingleichen  Besoldungen  und  Pensionen  aus  der
Großherzoglichen  Staatskasse  zur  Besteuerung  herbeizuziehen.

Die  indirekten  Steuern  werden  auch  von  den  Hofhaltungen  des  Großherzoglichen
  Hauses  entrichtet.

Inwiefern  den  unter  2)  gedachten  Personen  Befreiung  von  der  Entrichtung
indirekter  Steuern  von  solchen  Gegenständen,  welche  fie  zu  ihrem  eigenen  Bedarfe
von  auswärts  beziehen,  zuzugestehen  sei,  bleibt  der  Großherzoglichen  Staatsregierung,
nach  Rücksichten  der  Gegenseitigkeit,  zu  bestimmen  vorbehalten.

8.  6.
Die  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  ausdrücklich  vorbehaltenen  Steuerfreiheiten
  sind  —  und  zwar,  soweit  sie  nicht  auf  verbrieften  besonderen  Rechtstiteln
  beruhen,  ohne  Entschädigung  —  aufsgehoben.

Weitere  Steuerfreiheiten  können  nur  im  Wege  des  Gesetzes  bewilligt  werden.

Besonderer  Theil.
A.  Grundsteuern.
8.  7.
Die  Grundsteuer  (§.  2,  1)  soll  auch  forthin  jährlich  gleich  sein  zehn  Terminen

  altweimarischer  Grundsteuer.
        <pb n="72" />
        62

S.  8.

Ausgeworfen  und  angelegt  bleibt  die  Grundsteuer  auch  fernerhin  auf  dem
Grunde  der  Revisions-Instruktion  vom  6.  Februar  1726  und  der  in  den  Jahren
1817  bis  1820  erfolgten  Probe-Bonitirungen.

S.  9.

Es  bewendet  dabei,  daß  die  im  Kataster  jedem  Gute,  jedem  Grundstücke  u.  s.  w.
zugetheilte  Grundsteuer  als  eine  unveränderliche  Last  anzusehen  ist.  Sie  ist
weder  einer  Umlegung  noch  einer  Erhöhung,  noch  einer  Ablösung  unterworfen.
Eine  Abschreibung  oder  verhältnißmäßige  Minderung  derselben  findet  nur  bei  dem
gänzlichen  oder  theilweisen  Untergange  des  besteuerten  Gegenstandes  statt.

§.  10.

Bei  Objekten,  welche  jetzt  oder  künftig  erst  noch  mit  Grundsteuern  belegt  werden,
  ist  die  Steuer  alsbald  nach  erfolgtem  definitiven  Auswurfe  derselben  in  dem
betreffenden  Kataster  nachzutragen.

Namentlich  hat  dieses  auch  rücksichtlich  aller  derjenigen  Grundsteuern  zu  geschehen,
  welche  nach  der  schon  bisher  gültigen  Steuer-Verfassung  jedes  Orts  neu
er  wachsen,  mithin  nicht  blos  rücksichtlich  neu  errichteter  Gebäude,  neu  beurbarter
Ländereien,  neu  angelegter  Gärten,  entstandener  Alluvionen,  erfolgter  Trockenlegung
von  Flußbetten  u.  s.  w.,  sondern  auch  rücksichtlich  aller  in  das  Privat-Eigenthum
übergehenden  Grundstücke  oder  Grundstückstheile  des  Kron-,  Kammer=  und  Staats-Gutes,
  ingleichen  des  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schul-Gutes  oder  der  akademischen
Besitzungen.  Es  werden  auch  diese  Gegenstände,  wenn  und  wo  sie  vorkommen,
nach  den  Bestimmungen  in  den  §§.  8,  9  unveränderlich  besteuert.

S.  11.

Jeder,  der  ein  zeither  steuerfreies  und  in  Folge  der  Veräußerung  zu  besteuerndes
  Grundstück  erwirbt,  hat  die  darauf  zu  legende  Grundsteuer,  ohne  auf  Entschädigung
  dieserhalb  Anspruch  machen  zu  können,  von  demjenigen  Termine  an  zu
entrichten,  welcher  dem  Tage,  wo  das  bürgerliche  Eigenthum  auf  ihn  übergeht,  zunächst
  folgt;  wäre  er  aber,  vermöge  des  abgeschlossenen  Uebereignungsvertrags,
schon  vor  dem  Erwerbe  des  bürgerlichen  Eigenthums  in  den  Besitz  des  ihm  übereigneten
  Grundstücks  getreten,  von  dem  dem  Tage  der  Besitznahme  nächstfolgenden
Steuer-Termine  an.
        <pb n="73" />
        53
B.  Indirekte  Stenern.
§.  12.

Ueber  die  indirekten  Steuern  (§.  2,  Ziffer  2),  soweit  dieselben  nicht  auf  vertragsmäßiger
  Verpflichtung  gegen  die  übrigen  Staaten  des  Zoll-  und  Handels-Vereins,
  oder  auf  Bundesgesetzen  beruhen,  entscheidet  die  Verwilligung  des  Landtags
  und  die  darauf  erfolgte  landesfürstliche  Sanktion.  Das  jedesmalige  Steuergesetz
  (§.  35  des  revidirten  Grundgesetzes  über  die  Verfassung  des  Großherzogthums
  Sachsen-Weimar-Eisenach  vom  15.  Oktober  1850),  in  Verbindung  mit  den
besonderen  Gesetzen  wegen  der  einzelnen  indirekten  Steuern,  wird  das  Nähere  darüber
  bestimmen.

C.  Allgemeine  direkte  Einkommensteuer.

S.  13.
Es  trifft  diese  Steuer:

1)  das  Einkommen  von  Grund  und  Boden;

2)  das  Einkommen  an  Zinsen  und  Dividenden  von  Aktiv-Kapitalien  bezüglich
Aktien  und  an  Leibrenten  oder  Auszügen,  ingleichen  an  Erbzinsen  und  sonstigen
  grundherrlichen  Gefällen;

3)  das  Diensteinkommen  der  Staatsdiener  und  der  sonstigen  in  Besoldung  oder
in  Lohn  stehenden  Diener,  ingleichen  Wartegelder  und  Pensionen  aus  öffentlichen
  Kassen,  aus  Stiftungen  und  aus  Privat-Kassen;

4)  das  Einkommen  aus  Gewerbe  und  Erwerb  überhaupt  mit  Einschluß  des
Feld=  und  Pacht-Gewerbes.
S.  14.
Die  Steuern  der  dritten  Art  (§.  2,  3)  sollen  alle  Steuerpflichtige  nach  dem
Verhältnisse  ihrer  Leistungsfähigkeit  treffen.
8.  15.
Frei  von  dieser  Steuer  sind:
1)  Almosen-Perzipienten;
        <pb n="74" />
        54

2)  Alle  bei  dem  Heere  und  bei  den  Landwehrstämmen  in  Reih  und  Glied  befindlichen
  Unter-Offiziere  und  gemeinen  Soldaten  in  Ansehung  des  Soldes
und  der  Löhnung,  ingleichen  die  Unter-Offiziere  und  gemeinen  Soldaten
der  Reserve  und  der  Laudwehr  für  die  Zeit,  in  welcher  sie  zur  Fahne  einberufen
  sind,  in  Hinsicht  ihres  Einkommens  aus  Sold,  Löhununz,  Gewerbs-=
  und  Geschäfts-Thätigkeit;

3)  Studirende,  ingleichen  die  auf  Gymnasien,  Seminaren,  Real=  und  Sekundar-Schulen
  sich  befindenden  Schüler,  in  Rücksicht  ihres  etwaigen  Einkommens
aus  Gewerbs=  und  Geschäfts-Thätigkeit;

4)  Personen,  welche  das  achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,
ingleichen  diejenigen,  welche  in  einem  höhern  als  sechzigjährigen  Alter
stehen,  in  Anfehung  ihres  Einkommens  aus  Gewerbs=  und  Geschäfts-Thätigkeit,
  sofern  dieses  nicht  einmal  volle  funfzehn  Thaler
jährlich  betrüge;

5)  Witwen  und  Waisen,  sowie  andere  Pensionärs,  in  Ansehung  der  Pensionen,
  ingleichen  Auszügler  hinsichtlich  ihrer  Auszüge  aus  Landgütern
(Alttheile),  sofern  jene  Pensionen  oder  diese  Auszüge  weniger  als  Funfzig
  Thaler  jährlich  betragen;

6)  Diejenigen,  welche  von  bei  Sparkassen  des  Inlandes  angelegten  Kapitalien
von  zusammen  noch  nicht  volken  hundert  Thalern  Zinfen  zu  beziehen
  haben  —  in  Ansehung  dieser  Zinsen;

7)  Kirchen,  Pfarreien,  Schulen  und  die  Akademie  Jena;

8)  das  Personal  des  gemeinschaftlichen  Ober-Appellations-Gerichts  und  die  bei
der  Gesammt-Universität  Jena  angestellten  Lehrer,  Beamten  und  Diener
hinsichtlich  ihres  ganzen  Einkommens  aus  anderen,  als  den  im
S.  4,  Ziffer  3,  B.  a,  b,  c  bezeichneten  Quellen,  ingleichen  diejenigen  Witwen
und  Waisen,  welche  aus  dem  akademischen  Witwen=  und  Waisen-Fiskus,
oder  aus  der  Witwenkasse  des  Ober-Appellations-Gerichts  eine  Pension
beziehen,  hin  sichtlich  dieser  Pension  ohne  Unterschied  ihres  Betrags;


9)  Anstalten,  welche  ausschließlich  zur  direkten  Unterstützung  von  Armen,  Kranken,
Witwen  oder  Waisen,  ingleichen  zu  Kirchen=  oder  Schul-Zwecken,  zur  Be-
        <pb n="75" />
        55

förderung  der  Sittlichkeit  oder  zu  Vorbeugung  gegen  Verbrechen  oder  Verarmung
  bestimmt  sind  und  eben  deshalb  die  Anerkennung  des  Staats
als  milde  Stiftungen  erlangt  haben;

10)  die  Eisenbahn-Gesellschaften,  hinsichtlich  des  Einkommens  aus  dem  Bahnbetriebe
  und  des  Einkommens  aus  dem  zum  Bahnkörper,  sowie  zu  den  Bahnhofs=
  Anlagen  gehörigen  Grund  und  Boden,  nebst  den  darauf  stehenden  Gebäuden,
  vorbehältlich  der  nach  besonderer  gesetzlicher  Bestimmung  aufzulegenden
  Abgabe  von  dem  Reinertrage  des  Unternehmens.  «

§.16.

Darüber,  ob  eine  solche  direkte  Steuer  und  in  welchem  Betrage  in  einem
jeden  Jahre  einer  neuen  Finanz-Periode  erhoben  werden  solle,  entscheidet  nach
Maßgabe  des  durch  Steuern  aufzubringenden  Staatsbedarfs  —  soweit  derselbe  durch
die  Grundsteuer  und  durch  die  nach  den  Zollvereins  =  Verträgen  und  den  Bundesgesetzen
  oder  nach  besonderer  Verabschiedung  zu  erhebenden  indirekten  Steuern  nicht
gedeckt  wird  —  die  Verwilligung  des  Landtags  und  die  landesfürstliche  Sanktion,
welche  in  dem  jedesmaligen  Steuergesetze  (§.  35  des  revidirten  Grundgesetzes  über
die  Verfassung  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach)  verkündet  wird.

8.  17.

Das  Nähere  über  die  Gegenstände,  sowie  über  die  Umlegung  und  Vertheilung
der  allgemeinen  Einkommensteuer,  bleibt  besonderer  gesetzlicher  Bestimmung  vorbehalten.


Schlußbestimmung.

8.  18.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  vom  1.  Januar  1870  ab  in  Kraft.

Die  Besteuerung  des  zeither  steuerfreien  Diensteinkommens  der  vor  dem

18.  März  1851  angestellten  Geistlichen  und  Schullehrer  soll  jedoch  in  jedem  einzelnen

  Falle  erst  dann  eintreten,  wenn  dem  betreffenden  Diener  eine  Verbesserung

seines  Diensteinkommens  aus  Staats-,  Gemeinde=  oder  Privat-Mitteln  gewährt  wird.
12
        <pb n="76" />
        56

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Großherzogliches  Staatsinsiegel  demselben  beidrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  März  1869.

Carl  Alerander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Revidirtes  Gesetz
über  die  Steuerverfassung  des
Großherzogthums  Sachsen.

Inbalts-Ueber  sicht.

Allgemeiner  Theil,  88§.  1—6.
Besonderer  Theil:

A.  Grundsteuern,  8§.  7—  11.

B.  Indirekte  Steuern,  §.  12.

C.  Allgemeine  direkte  Einkommensteuer,  §§.  13—  17,
Schlußbestimmung,  8.  18.
        <pb n="77" />
        57

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
K.  u.

Die  im  §.  17  des  revidirten  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  des  Großherzogthums
  vom  18.  März  1869  vorbehaltenen  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  ertheilen  Wir  mit  Beirath  und  Zustimmung
  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

Allgemeiner  Theil.
A.  Von  den  Steuerbehörden.

§.  1.

Die  oberste  Landesbehörde,  wie  für  das  Steuerwesen  überhaupt,  so  auch  für
alle,  die  allgemeine  direkte  Steuer  betreffende,  Angelegenheiten  ist  das  Großherzogliche
  Staats-Ministerium.

Demgemäß  ist  das  Staats-Ministerium  auch  ermächtigt,  bezüglich  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  im  §.  62  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  mit  böchster
Genehmigung  alle  diejenigen  Maßregeln  zu  treffen  und  alle  diejenigen  allgemeinen
und  besonderen  Instruktionen,  Anordnungen  und  Verfügungen  zu  erlassen,  welche
zum  Behufe  einer  folgerichtigen  Durchführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  schon
jetzt  nöthig  erscheinen,  oder  künftig  als  geboten  sich  darstellen  werden.

§.  2.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  in  den  einzelnen  Gemeindebezirken  liegt,  unter
der  Aufsicht  und  Oberleitung  des  Staats-Ministeriums,  regelmäßig  den  Großherzoglichen
  Rechnungsämtern  ob;  ausnahmsweise  aber  —  insoweit  nämlich  die  Staatsregierung
  von  der  am  Schlusse  des  §.  41  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  über
die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  erwähnten  Befugniß  Gebrauch  macht  —  den
Orts-Gemeindebehörden.

Diese  führen  in  solcher  Eigenschaft  den  Amtsnamen:  Großherzogliche
Steuer-Lokal-Kommission.

12“
        <pb n="78" />
        58

S.  3.
Inwiefern  dabei  die  Gemeindevorstände  als  solche,  ingleichen  die  Bezirks-Ausschüsse
  und  die  Justiz-Behörden  mitzuwirken  haben,  ist  weiter  unten  —  in  dem
besondern  Theile  dieses  Gesetzes  —  bestimmt.

B.  Von  den  Crfs-Steuer-Kapitalen  und  den  Orts=  Quoten.

S.  4.

Sobald  feststeht,  welcher  Theil  des  Staatsbedarfs  durch  die  allgemeine  direkte
Steuer  vom  Einkommen  zu  decken  ist,  wird  durch  eine  Vergleichung  dieser  Summe
mit  dem  nach  vorausgegangenen  Ermittelungen  für  die  nächste  Finanz-Pericbe  amzunehmenden
  Gesammt-Steuer-Kapitale  des  Landes  berechnet,  wie  viel  Pfennige
  von  jedem  Thaler  steuerbaren  Einkommens  in  einem  jeden  Jahre  dieser  Periode
  zu  erheben  sind,  um  jenen  Bedarf  zu  decken.  Diese  Pfennigzahl  wird  in
dem  für  jede  Finanz-Periode  zu  erlassenden  Steuergesetze  ausgeschrieben.

Die  Erhebung  der  Einkommensteuer  erfolgt  jedoch  nicht  ohne  Unterschied
und  unmittelbar  mit  dieser  Pfennigzahl  von  jedem  Thaler  des  der  Steuer  unterliegenden
  Jahreseinkommens  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  (der  Individual-Steuer-Kapitale),
  sondern  es  ist  dalei  zwischen  denjenigen  Arten  des  Einkommens,
welche  auf  dem  Grunde  der  eigenen  Angabe  der  Steuerpflichtigen  (Fassion)  und
denjenigen,  welche  durch  Einschätzung  festgestellt  werden,  zu  unterscheiden.

§.  5.
Zu  den  Arten  des  Einkommens,  welches  die  Steuerpflichtigen  selbst
zur  Verstenerung  anzumelden  (zu  fatiren)  haben,  gehören:

1)  Dienst-Einkommen,  Gehalte,  Wartegelder  und  Pensionen  aus  Hof-.,  Staatsund
  anderen  öffentlichen  Kassen,  namentlich  auch  aus  den  Kassen  der  Gemeinden,
  Stiftungen  und  öffentlichen  Anstalten;

2)  Erbzinsen  und  andere  grundherrliche  Gefälle;

3)  Zinsen  und  Dividenden  von  Aktiv-Kapitalien  bezüglich  Aktien  aller  Art,
ingleichen  Leibrenten.

S.  6.
Dagegen  wird  durch  Einschätzung  ermittelt:
1)  kas  Einkommen  aus  Grund  und  Boden;
2)  das  Einkommen  von  Auszügen  aus  Landgütern;
        <pb n="79" />
        59

3)  das  Einkommen  aus  Gewerbe  und  Erwerb,  mit  Einschluß  des  Handelsund
  Fabrik-Betriebs,  ingleichen  des  Feld=  und  Pacht=  Gewerbes,  sowie  das
Einkommen  aus  Privat-Diensten.

S.  7.

Hinsichtlich  des  Einkommens  der  im  vorigen  Paragraphen  bezeichneten  Art
bestimmt  bei  dem  Beginn  jeder  neuen  Finanz-Periode  das  Staats-Ministerium  auf
dem  Grunde  der  in  der  letzten  Periode  gewonnenen  Erfahrungen,  wie  hoch  dieses
Einkommen  für  jeden  einzelnen  Gemeinde-Bezirk  anzunehmen  ist,  und  wirft
von  dieser  Summe’  nach  Maßgabe  der  gesetzlich  ausgeschriebenen  Pfennigzahl  die
Steuersumme  aus,  welche  der  Gemeinde-Bezirk  jährlich  von  dem  gedachten
Einkommen  aufzubringen  hat.

8.  8.

Das  aus  jedem  Gemeinde-Bezirke  zur  Einkommensteuer  zu  ziehende  Einkommen
—  das  Orts-Steuer-Kapital  —  setzt  sich  demnach  zusammen:

1)  aus  dem  nach  der  Selbstangabe  der  Stenerpflichtigen  (Fassion)  aufzustellenden
  Einkommen  aus  den  im  §.  5  angegebenen  Quellen,  welche  Aufstellung
den  ersten  Theil  des  Orts-Steuer-Kapitals  bildet,  und

2)  aus  dem  vom  Staats-Ministerium  im  Voraus  bestimmten  Betrage  des  Einkommens
  aus  den  im  §.  6  angegebenen  Quellen.  Dieses  Einkommen  bildet
den  zweiten  Theil  des  Orts-Steuer-Kapitals,  welcher  in  zwei  Abtheilungen,
  und  zwar  in  das  Einkommen  aus  Grund  und  Boden  (die  erste
Abtheilung),  und  in  das  Einkommen  aus  den  im  §.  6  Ziffer  2,  3  angegebenen
  Quellen  (die  zweite  Abtheilung)  zerfällt.

S.  9.

Der  Steuerbetrag,  welcher  nach  der  gesetzlich  ausgeschriebenen  Pfennigzahl
auf  den  ersten  Theil  des  Orts-Steuer-Kapitals  fällt,  heißt  der  erste  Theil  der
Orts-Steuer-Quote,  derjenige,  welcher  nach  gleichem  Maßstabe  vom  zweiten
Theile  des  Orts-Steuer-Kapitals  sich  berechnet,  der  zweite  Theil  der  Orts-Steuer-Quote,
  welcher  gleichfalls  in  zwei  Abtheilungen  (§.  8,  Ziffer  2)  zerfällt.

F.  10.

Während  also  bei  dem  ersten  Theile  des  Orts-Steuer-Kapitals  die  ausgeschriebene
  Pfennigzahl  von  dem  in  die  besondere  Steuerrolle  dieses  Theils  eingezeichneten
Einkommen  der  Einzelnen  —  den  Individual-Stenuer-Kapitalen  —  er-
        <pb n="80" />
        60

hoben  wird  und  somit  die  Orts-Quote  ersten  Theils  nach  den  Ab=  und  Zugängen
bei  diesen  Individual-Steuer-Kapitalen  fällt  und  steigt,  steht  der  zweite  Theil
der  Orts-Quote  bis  auf  weitere  Bestimmung  derselben  fest  und  wird  von  den  Vereinderungen
  in  den  Individual  =  Steuer-Kapitalen  nicht  unmittelbar  berührt.  Vielmehr
  wird  die  Orts-Quote  zweiten  Theils  erster  und  zweiter  Abtheilung  alljährlich
auf  die  durch  Einschätzung  (§.  54  und  folgende)  ermittelten  und  in  die  betreffende
Abtheilung  der  Steuerrolle  zweiten  Theils  eingetragenen  Individual-Steuer-Kapitale
vertheilt,  so  daß  von  diesen  bald  mehr,  bald  weniger  Pfennige,  als  die  gesetzlich
ausgeschriebene  Zahl,  vom  Thaler  zu  entrichten  sind,  je  nachdem  sich  die  Gesammtsumme
  der  in  die  betreffende  Abtheilung  der  Steuerrolle  zweiten  Theils  eingetragenen
  Steuer-Kapitale  niedriger  oder  höher  berechnet,  als  das  vom  Staats-Ministerium
  angenommene  Orts-Steuer-Kapital  des  betreffenden  Gemeinde-Bezirks  (§.  7).

S.  11.

Eine  Erhöhung  des  zweiten  Theils  einer  Orts-Quote  während  der  Dauer
einer  Finanz-Periode  ist  zulässig,  wenn  das  Staats-Ministerium  im  Laufe  des  ersten
oder  zweiten  Jahres  der  Finanz-Periode  die  Ueberzeugung  gewonnen  hat,  daß  die
Orts-Quote,  in  Folge  irrthümlicher  Darstellung  und  Auffassung  der  Leistungsfähigkeit
  des  einzelnen  Bezirks,  dem  Sinne  und  der  Absicht  des  Gesetzes  entgegen,
zu  niedrig  gegriffen  worden  sei,  oder  wenn  durch  im  Laufe  der  Finanz-Periode  vorkommende
  Veränderungen  die  der  Berechnung  und  Feststellung  des  Betrags  einer
Quote  zu  Grunde  gelegte  Steuer-Kapital-Summe  des  Orts  aus  Grund  und  Boden,
oder  aus  persönlicher  Erwerbs=  und  Geschäfts-Thätigkeit  wesentlich  steigt.

Sich  ergebenden  Falles  ist  das  Staats-Ministerium  ebenso  verpflichtet,  als
berechtigt,  die  Orts-Quote  zweiten  Theils  bezüglich  der  noch  übrigen  Jahre  der
Finanz-Periode  richtig  zu  stellen  und  die  Aufbringung  und  Erhebung  des  berichtigten
Betrags  anzuordnen.

Zu  diesem  Behufe  hat  das  Staats-Ministerium  von  Zeit  zu  Zeit  in  geeigneter
  Weise  Revisionen  eintreten  zu  lassen.  -

8.  12.

Eine  verhältnißmäßige  Herabsetzung  des  zweiten  Theils  der  Orts-Quote
wird  das  Staats-Ministerium  für  das  zweite  bezüglich  dritte  Jahr  einer  Finanz-Periode,
  auf  entsprechende  Anträge  des  Ortsgemeinde-Vorstandes,  in  Absicht  auf
diejenigen  Gemeinde-Bezirke  eintreten  lassen,  wo  bedeutendere  Erwerbszweige,  die
früher  daselbst  betrieben  wurden,  ohne  daß  derartige  neue  Zugänge  stattgefunden
halen,  nachgewiesenermaßen  immittelst  dergestalt  ganz  hinweggefallen  oder  zurückge-
        <pb n="81" />
        61

gangen  sind,  daß  in  Folge  dessen  auf  diesen  Theil  der  Orts-Quote  eine  höhere
Pfennigzahl,  als  die  gesetzlich  ausgeschriebene,  zu  entrichten  ist.
C.  Weitere  den  ersten  und  zweiten  Theil  der  Orts-Quote  betreffende,  gemeinschaftliche
  Bestimmungen.  ·
§.13.
Bezieht  ein  Steuerpflichtiger  Einkommen  aus  verschiedenen,  theils  zum  ersten,
theils  zum  zweiten  Theile  der  Orts-Quote  gehörigen  Quellen  (§.  5  und  §.  6

anzuziehen.
8.  14.
Erlasse,  Rückstände  oder  Kaduzitäten  dürfen  hinsichtlich  der  Aufbringung  der
jährlichen  Einkommensteuer  weder  auf  den  Gemeinde-Bezirk,  noch  auf  die  Quoten
der  einzelnen  Steuerpflichtigen  auf  irgend  eine  Weise  zurückwirken.

Besonderer  Theil.
A.  Von  der  Aufbringung  des  ersten  Theils  der  Orts-Cuote.
1.  Pflicht  und  Frist  zur  Fatirung  des  Einkommens.
S.  15.

Jeder,  welcher  ein  zum  ersten  Theile  der  Orts-Quote  gehöriges  Einkommen
(§.  5)  zu  beziehen  hat,  oder  ein  neues  oder  erhöhtes  zum  Orts-Steuer-Kapitale
ersten  Theils  gehöriges  Einkommen  aus  irgend  einem  Grunde  erwirbt,  ist  verpflichtet,
gedachtes  Einkommen  dem  zuständigen  Rechnungsamte  (der  Steuer-Lokal-Kommission)
gewissenhaft  und  vollständig  anzuzeigen  —  zu  fatiren.

8.  16.

Es  hat  die  Fatirung  jedesmal  bis  zum  15.  Januar  oder  bis  zum  15.  Juli
desjenigen  mit  dem  1.  Januar  und  bezüglich  1.  Juli  beginnenden  Halbjahrs  zu
geschehen,  an  dessen  erstem  Tage  der  Steuer-Pflichtige  sich  im  Rechte  des  Bezugs
jenes  Einkommens  (§.  15)  befindet.

S.  17.
Eine  jede  Fassion  wird  so  lange  für  stillschweigend  erneuert  erachtet,  als  nicht
eine  Veränderung  derselben  zeitig  am  Beginn  eines  Semesters  (§.  16)  gehörig  angemeldet
  ist.
        <pb n="82" />
        62
8.  18.

Die  Fatirung  ist  in  der  Regel  von  dem  Bezugsberechtigten  selbst  zu  bewirken.
Außerdem  haben  für  richtige  und  rechtzeitige  Fatirung  einzustehen:

1)  in  Rücksicht  auf  das  Einkommen  von  Vermögen,  welches  einem  Nießbrauche
  unterworfen  ist,  —  soweit  es  zum  ersten  Theile  der  Orts-Quote
gehört  —  der  Nießbrauchs-Berechtigte;

2)  bei  dergleichen  Einkommen  aus  Vermögen,  welches  unter  vormundschaftlicher
  Verwaltung  steht  und  keinem  Nießbrauche  unterliegt,  —  mag
es  einem  Minderjährigen,  einem  Geisteskranken,  einem  Verschwender,  einem
Abwesenden,  oder  einem  aus  sonst  einem  Grunde  unter  Pflegschaft  Stehenden
  gehören  —  der  Vormund  oder  Kurator;

3)  bei  einem  dergleichen  Einkommen,  welches  Theil  einer  Konkurs-Masse
ist,  —  der  Massepfleger,  in  Ermangelung  eines  solchen  das  Konkurs-Gericht;


4)  bei  einem  dergleichen  Einkommen  von  Vermögen  der  Gemeinden,  oder
anderer  Korporationen,  Stiftungen,  Anstalten,  Sozietäten  u.  s.w.
die  geordneten  zeitigen  Vorstände  und  zwar  unter  solidarischer  Haftpflicht.

II.  Von  der  Form  und  dem  nothwendigen  Inhalte  der  Fassionen.
8.  19.

Die  Einkommen-Fassionen  sind  schriftlich  bei  dem  Rechnungsamte  (der
Steuer-Lokal-Kommission)  des  Wohnorts  einzugeben,  vorbehältlich  der  Bestimmungen
in  den  §§.  20  und  21.

§.  20.

Das  Einkommen  im  Auslande  Wohnender,  welches  dieselben  im  Großherzogthume
  zum  ersten  Theile  der  Orts-Quote  zu  versteuern  haben,  ist  zur  Steuerrolle
desjenigen  Orts  des  Inlandes  zu  fatiren,  in  welchem  sie  heimathsberechtigt  sind;
das  Diensteinkommen  solcher  im  Auslande  stationirten  diesseitigen  Angestellten  aber,
welche  kein  Heimathsrecht  in  einer  Gemeinde  des  Großherzogthums  haben,  zur
Steuerrolle  desjenigen  Ortes,  wo  die  Kasse,  aus  welcher  sie  den  Gehalt  beziehen,
ihren  Sitz  hat.
        <pb n="83" />
        S.  21.

Die  Fassionen  über  grundherrliche  Gefälle  sind  einzureichen:

1)  wenn  das  Bezugsrecht  an  den  Besitz  eines  inländischen  Gutes  oder
Grundstücks  gebunden  ist  —  bei  dem  Rechnungsamte  (der  Steuer-Lokal-Kommission)
  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  das  berechtigte  Gut  oder
Grundstück  liegt;

2)  wenn  dagegen  das  Bezugsrecht  entweder  überall  nicht  an  den  Besitz  eines

Gutes  oder  Grundstücks,  oder  doch  nicht  an  den  Besitz  eines  inländischen

  solchen  gebunden  und  der  Bezugsberechtigte

a)  eine  (Inländische  oder  ausländische)  physische,  oder  eine  ausländische
juristische  Person  ist  —  bei  dem  Rechnungsamte  (der  Steuer-Lokal-Kommission)
  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  die  belasteten  (abgabepflichtigen)
  Grundstücke  liegen,

ist  aber  der  Berechtigte

b)  eine  inländische  Gemeinde  oder  sonst  eine  juristische  Person  des
Inlandes  —,  bei  demjenigen  Rechnungsamte  (Steuer-Lokal-Kommission),
wo  diese  Kommun  oder  sonstige  juristische  Person  ihren  Sitz  hat.

8.  22.

Die  Fassionen  von  Dienst-Einkommen,  Gehalten,  Wartegeldern  und  Pensionen
erheischen  die  genaue  Angabe  des  Betrags  an  baarem  Gelde  sowohl,  als  an  Naturalien
  und  anderen  Nützlichkeiten  —  z.  B.  Dienstwohnungen  und  Dienstländereien
  —,  sowie  die  Bezeichnung  der  Kassen,  aus  welchen  diese  Bezüge  fließen.

Besteht  hinsichtlich  der  Naturalien  u.  s.  w.  eine  Veranschlagung  durch  Bestallungs-Dekret
  eder  Reskript,  oder  bei  Geistlichen  und  öffentlichen  Lehrern  durch
bestätigte  Besoldungs-Tabellen,  so  sind  die  veranschlagten  Beträge  zu  fatiren.

§.  23.

Mit  zu  fatiren  sind:  alle  auf  besonderen  Zulagen  beruhenden  Gehalte,  alle
ständigen  Remunerationen,  ingleichen  alle  bloß  zufälligen,  jedoch  wiederkehrenden
  Emolumente  (Accidenzien),  welche  nach  dem  Anschlage  (s.  22)  —
ohne  Rücksicht  auf  den  höhern  oder  geringern  Ertrag  —,  fehlt  es  aber  an  einem
solchen  Anschlage,  nach  einem,  da  möglich,  zehnjährigen  Durchschnitte  aufzunehmen  sind.

13
        <pb n="84" />
        64

§.  24.

Werden  gewisse  Dienst--Emolumente  oder  Gehalts-Bestandtheile  nicht  aus  einer
öffentlichen  Kasse,  sondern  aus  dritter  Hand,  z.  B.  was  Geistliche  betrifft,  von
den  Eingepfarrten,  was  öffentliche  Lehrer  anlangt;  in  Honoraren  und  Schulgeldern,
von  Justiz=  und  Verwaltungs-Beamten  in  Gebühren,  von  Kommunal-Dienern  in
Geld=  oder  Natural-Abgaben  von  den  einzelnen  Gemeindegliedern  u.  s.  w.  bezogen,
so  ist  in  die  Fassionen  auch  hierüber  das  Nöthige  aufzunehmen.

§.  25.
Nicht  in  Ansatz  kommen  bei  dem  Diensteinkommen:

1)  Diäten,  Reisekosten,  Kommissions-Gebühren,  Depositen-Gebühren  und  besondere,
  nicht  ständige,  Gratifikationen;

2)  solche,  wenn  gleich  ständige  Geldbezüge,  welche  bloß  als  Entschädigung  für
übernommenen  Bureau=  und  andern  Aufwand  im  Dienste  anzusehen  sind,
z.  B.  dasjenige,  was  die  Forstbedienten  für  die  Unterhaltung  der  Forstgehülfen
  beziehen,  Fourage  für  nothwendige  Dienstpferde,  Vergütung  für
Schreib-Materialien;

3)  solche  Annehmlichkeiten,  welche  unmittelbar  mit  den  Dienstleistungen  selbst
zusammenhängen,  und  solche  Bezüge,  welche  sofort  um  des  Dienstes  willen
wieder  ausgewendet  werden  müssen,  z.  B.  Hofbedienung,  Montur=  und
Kleider-Gelder.

In  Abzug  können  gebracht  werden  die  auf  Grund  einer  gesetzlichen  Verpflichtung
  oder  eines  landesherrlich  bestätigten  Statuts  zu  leistenden  Pensions-Witwen=
  und  Waisen-Kassen-Beiträge.

§.  26.
Die  Fassionen  von  grundherrlichen  Gefällen  müssen  enthalten:

1)  bei  Erbzinsen,  Gülten  und  anderen  fixen  Gefällen,  auf  dem  Grunde  der
vorhandenen  Erb=  und  Zins-Bücher,  bezüglich  Hebe-Register,  gefertigte  genaue
  Nachweisungen  über  den  dermaligen  Stock  derselben;

2)  bei  Zehnten,  Lehnwaare  und  sonstigen  veränderlichen  Gefällen  die  Angabe
  des  Durchschnitts-Ertrags  der  letzten  zehn  Jahre;

3)  überhaupt  bei  Natural-Gefällen  die  gehörig  spezifizirte  Angabe  der  Beträge
  nach  Maß,  Zahl,  Gewicht  rc.

Zugleich  sind  von  den  etwaigen  Erhebungsaufwänden  diejenigen  einzeln
aufzuführen,  welche  mit  dem  Bezuge  der  betreffenden  Gefälle  nothwendig  und
un  vermeidlich  verbunden  sind.
        <pb n="85" />
        65

§.  27.

In  den  Fassionen,  welche  Kapitalisten,  Nutznießer  von  Aktiv-Kapitalen  und
Inhaber  von  Leib-Renten  einzureichen  haben,  sind  die  sämmtlichen  Aktiv-Kapitale
und  Leib-Renten  des  Fatirenden  einzel  n  und  unter  fortlaufenden  Nummern,
ihrem  vollen  Betrage  nach,  mit  Angabe

a)  des  Münzfußes,
b)  des  Zinsfußes,
c)  des  Namens  und  des  Wohnorts  des  Schuldners  und  —  bei  verbrieften
Forderungen  —  der  Jahreszahl  und  des  Datums  der  Schuldurkunde
aufzuführen.

§.  28.

Ob  die  Kapitale  im  Inlande  oder  im  Auslande  stehen,  ob  sie  auf  Hypothek
oder  auf  Handschrift,  oder  auch  ganz  unverbrieft,  ferner:  ob  sie  bei  Privaten,  oder
in  Staatspapieren  —  unter  welchem  Namen  diese  auch  vorkommen  mögen,  —  in
Aktien,  als  verzinsliche  Kautionen  2c.  angelegt  seien,  ob  die  Kapital-  und  Zins-Forderungen
  aus  Darlehns=  oder  aus  anderen  Verträgen  herrühren,  macht  keinen
Unterschied.  Selbst  in  Lotterie-Anleihen  angelegte  Gelder  müssen,  dafern  nur  der
Betrag  jedes  Looses  nach  erfolgter  Ausloosung  mit  angehäuften  Zinsen  zurückgezahlt
  wird,  als  verzinsliche  —  und  darum  als  zu  fatirende  —  Kapitale  betrachtet
werden.

g.  29.

Auch  bei  Staatspapieren,  Aktien  und  Loosen  zu  Lotterie-Anleihen  gilt  lediglich
der  darin  verbriefte  Nominal-Werth  als  der  wahre  Kapital-Werth;  der  etwaige
Ankaufspreis  oder  Kurs-Werth  bleibt  dabei  außer  Betracht.

S.  30.

Ist  ein  außenstehendes  Kapital  entweder  überhaupt  unverzinslich  ausgeliehen,
oder  läßt  sich  bereits  zur  Zeit  der  erfolgten  Fatirung  mit  Bestimmtheit  vorhersehen,
  daß  davon  bedungene  Zinsen,  z.  B.  wegen  offenkundiger  Insolvenz  des
Schuldners  während  des  nächsten  Jahres  nicht  werden  erlangt  werden,  so  ist  dieses
Umstandes  in  der  Fassion  mit  kürzlicher  Darlegung  des  Sachverhalts  gleichfalls
Erwähnung  zu  thun.

Bei  Aktien  und  anderen  Kapital-Anlagen,  welche  keinen  gewissen,  gleichmäßigen
Abwurf  gewähren,  ist  der  im  letztverflossenen  Jahre  bezogene  Abwurf  der  Fassion
zu  Grunde  zu  legen,  vorbehältlich  der  Bestimmung  im  §.  34.

13“
        <pb n="86" />
        66

Mit  gleichem  Vorbehalte  ist  bei  Loosen  zu  Lotterie-Anleihen  der  planmäßig
zu  Grunde  liegende  Zinsfuß,  ohne  Rücksicht  darauf,  daß  die  Zinsen  erst  bei  Ausloosung
  des  Kapitals  mit  diesem  gezahlt  werden,  dagegen  auch  ohne  Rücksicht  auf
einen  möglichen  Gewinn,  anzunehmen.

S.  31.

Ausgenommen  von  den  der  Pflicht  zur  Fatirung  unterworfenen  Aktiv-Kapitalen.
bleiben  die  bei  den  Sparkassen  des  Inlandes  angelegten  Gelder,  deren  Betrag  zusammen
  für  Einen  Fatirenden  die  Summe  von  Hundert  Thalern  noch  nicht  erreicht
  (I.  15,  Ziffer  6  des  Gesetzes  vom  18.  März  1869  über  die  Steuerverfassung
  des  Großherzogthums).

S.  32.

Die  Fatirung  der  Aktiv  -Kapitale  und  Leib-Renten  darf  in  einem  verschlossenen
  Zettel  geschehen,  auf  dessen  Außenseite  nächst  dem  Namen  und
Wohnorte  des  Fatirenden  nur  der  jährliche  Zinsertrag,  bezüglich  der  Leib-Renten-Betrag
  in  Zahlen  angegeben  ist.

S.  33.

Nicht  gestattet  ist  es,  Zinsen  von  etwaigen  Passiv-Kapitalen  (Schulden)  von
den  zu  fatirenden  Aktiv-Kapitalen  in  Abzug  zu  bringen,  indem  durch  diese  die
Steuerpflicht  vom  Einkommen  aus  Aktiv-Kapitalen  keineswegs  gemindert  wird.

Ausgenommen  hiervon  sind:  Sparkassen,  Banken  und  Aktien-Institute.  Diese
bringen  die  nach  ihrem  jährlichen  Rechnungsschlusse  sich  herausstellenden  Reinerträge,
soweit  sie  nicht  an  die  einzelnen  Mitglieder  vertheilt  werden  und  sonach  von  diesen
zu  versteuern  sind,  zur  Fassion.  «

§.34.

Hat  der  Inhaber  von  Aktiv-Kapitalien  seine  Zinsen  oder  Renten  zu  vier
Prozent  angegeben,  so  genügt  dieses,  wenngleich  ein  höheres  Interessen  =  Einkommen
ihm  dargethan  werden  könnte.  Nur  wenn  in  der  von  ihm  zu  bewirkenden  Angabe
Aktiv-Kapitale  als  geringer,  denn  zu  vier  Prozent  verzinslich,  oder  gar  als  nicht
zinstragend  aufgeführt  sind,  ist  der  Fatirende  verbunden,  die  Wahrheit  dieser  Angabe
  auf  Erfordern  zu  erweisen.
        <pb n="87" />
        67

III.  Folgen  vernachlässigter  oder  hinterzogener  Fatirung.
§.  35.

Wer  die  in  §§.  16  und  17  erwähnten  Fristen  versäumt,  hat  es  sich  selbst
zuzuschreiben,  wenn  er  bei.  dem  ersten  Theile  der  Orts-Qnote  mit  einem  Einkommen
  forthin  zur  Steuer  gezogen  wird,  welches  er  ganz  eder  theilweise  zu  beziehen
  aufhörte.

S.  36.

Wer  ein  zum  ersten  Theile  des  Orts-Steuer-Kapitals  gehöriges,  steuerpflichtiges
Einkommen  ganz  oder  theilweis  dem  Rechnungsamte  (der  Steuer-Lokal-Kommission)
nicht  anmeldet,  obgleich  er  nach  den  obigen  Bestimmungen  zur  Fatirung  desselben
verpflichtet  Jvar,  hat  nicht  allein  die  davon  hinterzogene  Steuer  nachträglich  zu  entrichten,
  sondern  auch  noch  überdem,  wenn  die  unterbliebene  Anmeldung  ein  Dienst-,
Gehalts-,  Wartegelder-,  Pensions=  oder  Leib--Renten-Einkommen,  oder  ein  Einkommen
  an  grundherrlichen  Gefällen  zum  Gegenstande  hatte,  den  vierfachen  Betrag
  der  hinterzogenen  Steuer,  waren  aber  Kapital-Zinsen  oder  andere  Renten
nicht  fatirt  worden,  den  vierten  Theil  bis  zur  Hälfte  des  der  Besteuerung
entzogenen  steuerpflichtigen  Einkommens  je  nach  der  Beschaffenheit  des  Falles
als  Strafe  zur  Staatskasse  zu  entrichten.  «

§.37.

Der  Jahresbetrag  nicht  fatirter  Kapital--Renten  ist  jedoch,  dafern  nicht  etwa
ein  noch  geringerer  Zinsertrag  nachgewiesen  werden  kann,  nur  zu  vier  Prozent
des  Kapitals  anzunehmen  (§.  34).

S.  38.

Wenn  der  Fatirungs-Pflichtige  ein  steuerbares  Einkommen  entweder  zu  niedrig,
oder  gar  nicht  zur  Versteuerung  angemeldet  hatte,  jedoch  nachträglich  selbst  aus
eigenem  freien  Antriebe,  und  ehe  eine  Anzeige  oder  ein  Einschreiten  einer  Behörde
deshalb  gegen  ihn  erfolgt  ist,  die  Fatirung  nachholt,  beziehungsweis  berichtigt  und
hierbei  die  zur  Berechnung  der  Nachsteuer  erforderlichen  Angaben  macht,  so  ist  er
mit  Strafe  zu  verschenen  und  nur  zur  Entrichtung  der  Nachsteuer  verpflichtet.

§.  39.
Auch  die  Erben  sind  schuldig,  die  von  ihrem  Erblasser  verwirkte  Strafe  neben
der  Steuernachzahlung  zu  erlegen,  obgleich  die  Sache  erst  nach  dem  Tode  des  Erblassers
  zur  Untersuchung  und  Entscheidung  kommt.  Doch  soll  in  einem  solchen
        <pb n="88" />
        68

Falle  die  nach  §.  36  zu  berechnende,  von  den  Erben  zu  erlegende  Strafe  bei  verschwiegenen
  Kapital-Zinsen  und  anderen  Renten  nicht  über  den  halben  Betrag  des
von  dem  Erblasser  in  den  letzten  vier  Jahren  der  Steuer  entzogenen  Einkommens
  ansteigen  dürfen,  es  wäre  denn,  der  Erbe  hätte  selbst  an  dem  Vergehen
des  Erblassers  Theil  genommen.

Wenn  der  Zeitpunkt  nicht  zu  ermitteln  ist,  von  welchem  an  der  Erblasser
ein  unangemeldet  gebliebenes  Zins=  oder  Renten-Einkommen  bezogen  hat,  so  wird
bis  zum  erbrachten  Beweise  des  Gegentheils  angenommen,  daß  er  das  zur  Zeit
des  Ablebens  bezogene  Einkommen  für  das  letzte  halbe  Jahr  vor  seinem  Tode  anzumelden
  gehabt  haätte.

S.  40.

Die  in  den  §§.  36,  39  angedrohte  Strafe  verjährt  mit  dem  Ablaufe
von  vollen  fünf  Jahren  von  dem  Zeitpunkte  an  gerechnet,  wo  zuletzt  die  unterlassene
  Angabe  hätte  bewirkt,  oder  die  unrichtige  hätte  berichtigt  werden  sollen.

Jedoch  sollen  bei  fortgesetzker  Steuer-Hinterziehung  die  bezüglichen  einzelnen
  Hinterziehungsfälle  nicht  über  10  Jahre  zurück  zur  Ahndung  gezogen  werden.

S.  41.

Vor  dem  Ablaufe  von  zehn  Jahren  nach  erfolgter  Einreichung  sind  die  bei  dem
Rechnungsamte  (der  Steuer-Lokal-Kommission)  überreichten  Fassionen  nicht  zurückzugeben
  und  auch  nach  zehn  Jahren  nur  auf  Verlangen  des  Fatirenden  oder  dessen
Erben.

Versiegelt  eingereichte  Kapital-Zins-  und  Renten-Fassionen,  die  im  Laufe  des
elften  Jahres  nach  erfolgter  Einreichung  nicht  zurück  erbeten  worden  sind,  ist  das
Rechnungsamt  zu  vernichten  ermächtigt.

§.  42.

Treffen  mit  einer  Steuerhinterziehung  andere  Verbrechen  zusammen,  so  tritt
die  für  erstere  bestimmte  Strafe  neben  der  Bestrafung  der  letztern  ein.

IV.  Verfahren  hinsichtlich  der  Erforschung  und  weitern  Behandlung
der  Steuerhinterziehungen.
§.  43.
Die  Steuereinnehmer  sind,  bei  Vermeidung  einer  Disziplinar-Ahndung  von
Seiten  des  Staats-Ministeriums,  verpflichtet,  jeden  ihnen  beigehenden  Verdacht
binterzogener  oder  unrichtiger  Fatirung  von  zum  ersten  Theile  des  Orts-Steuer-
        <pb n="89" />
        69

Kapitals  gehörigem  Einkommen  dem  Rechnungsamte  (der  Steuer-Lokal-Kommission)
anzuzeigen.

Die  Rechnungsämter  (Steuer-Lokal-Kommissionen)  haben  nicht  allein  dergleichen
  Anzeigen  weiter  zu  verfolgen,  sondern  auch  selbstthätig  fortwährend  die
sorgfältigste  Aufmerksamkeit  auf  etwaige  Steuerverschweigungen  zu  richten,  jedem
demzufolge  hervorgetretenen  Verdachte  einer  Steuerhinterziehung  möglichst  nachzuforschen
  und  die  Ergebnisse  dieser  Nachforschungen,  in  Zweifelsfällen  aber  vor
Einleitung  weitern  Verfahrens  die  Verdachts-Momente  zur  Kenntniß  des  Staats-Ministeriums
  zu  bringen.

S.  44.

Sollte  ihnen  als  Mittel  zur  Erforschung  einer  Steuerhinterziehung  die  Einsicht
  des  cinen  oder  des  andern  Akten=  Stücks  einer  Gerichts-Behörde  nöthig  erscheinen,
  so  hat  diese  die  begehrten  Akten  vorzulegen,  auch  sonst  alle  durch  Schuldklagen,
  Pfand=  und  Privilegien-Bestellung,  Nachlaß-Regulirungen,  Vormundschaften
u.  s.  w.  zu  ihrer  Kenntniß  gekommenen  Notizen  bereitwilligst  mitzutheilen.

S.  45.

Ist  dem  Staats-Ministerium  durch  Anzeigen  und  Berichte,  oder  sonst  der
Verdacht  einer  Steuerhinterziehung  beigekommen,  so  liegt  ihm  ob,  entweder  sofort
die  Einleitung  des  gerichtlichen  Verfahrens  gegen  den  Verdächtigen  oder  dessen
Erben  zu  veranlassen,  oder  zuvor  die  nähere  Ermittelung  der  vermutheten  Hinterziehung
  auf  dem  nachstehend  bezeichneten  Wege  zu  versuchen.

S.  46.

Handelt  es  sich  von  dem  Verdachte  einer  Hinterziehung  der  Steuer  von
Kapital-Zinsen  oder  anderen  Renten  und  ist  die  Kapital-  und  Renten-Angabe  in
einer  versiegelten  Fassion  (§.  32)  bewirkt  worden,  so  ist  das  Staats-Ministerium
befugt,  die  Entsiegelung  anzuordnen.  Diese  geschieht,  wenn  sie  das  Staats-Ministerium
  nicht  ausnahmsweise  selbst  zu  bewirken  sich  veranlaßt  findet,  bei  demjenigen
  Rechnungsamte  (Steuer-Lokal--Kommission),  bei  welchem  die  Fassion  niedergelegt
  ist.  Jedenfalls  ist  der  Aussteller  der  Fassion  oder,  bei  dessen  etwa  bereits
erfolgtem  Ableben,  sein  Erbe  vom  Rechnungsamte  (Steuer-Lokal-Kommission)  dazu
schriftlich  unter  der  Verwarnung  vorzuladen,  daß  im  Fall  des  Ausbleibens  gleichwohl
  mit  der  Entsiegelung  und  Einsichtnahme  der  Fassion  werde  vorgeschritten
werden.  Erscheint  der  Geladene  nicht,  so  ist  die  Entsiegelung  und  Einsichtnahme
ohne  sein  Beisein  zu  bewirken.
        <pb n="90" />
        70

S.  47.

Das  Resultat  der  Einsichtnahme  hat  das  Rechnungsamt  (die  Steuer-Lokal-Kommission)
  dem  Staats-Ministerium  anzuzeigen.

Fällt  die  Untersuchung  für  den  Aussteller  der  Fassion  aus,  so  ist  der  geöffnete
  Zettel  mit  dem  Amtssiegel  wieder  zu  verschließen,  und  es  sind  Alle,  die
von  dessen  Juhalte  amtliche  Kunde  erlangten,  zur  strengsten  Verschwiegenheit  darüber
  verpflichtet.

S.  48.

Gewinnt  das  Staats-Ministerium  im  Verwaltungswege  die  Ueberzeugung,
daß  der  Verdacht  gegründet  sei,  so  hat  dasselbe  die  gesetzliche  Strafe  (88.  36.  39)
nebst  der  Erstattung  der  erwachsenen  Verläge  dem  Steuerhinterzieher  oder  dessen
Erben  durch  das  Rechnungsamt  (die  Steuer-Lokal-Kommission)  anfordern  zu  lassen,
auch  wegen  der  nachträglichen  und  wegen  der  künftigen  Stenerzahlung  zu  beschließen
und  anzuordnen.

S.  49.

Erlegt  der  Beschuldigte  die  angeforderte  Strafe  binnen  der  ihm  im  Verwaltungswege
  gesetzten  Frist  nicht,  so  ist  auf  Antrag  des  Staats-Ministeriums  gerichtliches
  Strafverfahren  wider  ihn  einzuleiten  (§.  5  des  Gesetzes  vom  25.  März
1862).

8.  50.

Wird  auf  dem  eingeschlagenen  Verwaltungswege  der  obwaltende  Verdacht
weder  vernichtet,  noch  zur  Gewißheit  erhoben,  so  hat  das  Staats-Ministerium
nach  seinem  Ermessen  den  Antrag  auf  Einleitung  gerichtlicher  Untersuchung  zu
stellen.

V.  Von  den  Steuerrollen  für  den  ersten  Theil  der  Orts-Quote  und  den  dazu
gehörigen  Ab=  und  Zugangs-Listen.

S.  51.

Ueber  die  bis  zum  15.  Januar  des  ersten  Jahres  einer  jeden  Finanz-Periode
theils  ausdrücklich  fatirten,  theils  nach  dem  §.  17  für  fatirt  anzunehmenden,  zum
ersten  Theile  der  Orts-Quote  gehörigen  Individnal-Steuer-Kapitale  jedes  Gemeinde-Bezirks
  hat  das  Rechnungsamt  (die  Steuer-Lokal-Kommission)  ein  vollständiges,  die
Jahre  der  ganzen  Finanz-Periode  umfassendes  Verzeichniß  —  die  Steuerrolle  für
den  ersten  Theil  der  Orts-Quote  —  aufzustellen,  für  das  zweite,  sowie  für  jedes
fernere  Halbjahr  der  Finanz-Periode  aber,  alsbald  nach  Verlauf  der  in  dem  §.  16
gedachten  Frist,  ein  ähnliches  Verzeichniß  —  eine  Ab=  und  Zugangs-Liste  zur
        <pb n="91" />
        71

Steuerrolle  für  den  ersten  Theil  der  Orts-Quote  —  über  die  in  dem  unmittelbar
vorausgegangenen  Semester  bezüglich  des  zum  ersten  Theile  der  Orts-Quote  gehörigen
  Einkommens  vorgekommenen  Veränderungen.

§.  52.

Das  der  Besteuerung  unterliegende  Einkommen  an  Dienst-,  Gehalts-,  Wartegeld=
  und  Pensions-Bexügen  sowie  der  Zinsen  von  Aktiv-Kapitalen  und  anderen
Renten  ist  dabei  je  mit  seinem  Jahresbetrage,  ebenso  sind  die  Einkünfte  der  grundherrlichen
  Gefälle  mit  ihren  Jahres-Netto-Erträgen  in  Ansatz  zu  bringen.

g.  53.

Die  Berechnung  der  Naturalien-Stücke  zu  Gelde  hat  in  allen  Fällen
von  dem  Rechnungsamte  (der  Steuer-Lokal-Kommission)  zu  erfolgen.

Bei  Dienst-,  Gehalts=  und  Pensions-Bezügen  sind  dieselben,  sofern  sie  bestallungsmäßig
  oder  mittelst  Besoldungs-Tabelle  veranschlagt  sind,  mit  den  veranschlagten
  Beträgen  einzuzeichnen.  In  Ermangelung  eines  solchen  Anschlags,  ingleichen
  bei  Leib-Renten  sind  dieselben,  soweit  Waizen-,  Roggen-,  Gerste=  und  Hafer-Früchte
  in  Frage  kommen,  bei  Beginn  jeder  Finanz-Periode  auf  Grund  der  von
dem  Staats-Ministerium  nach  §.  56  des  Ablösungs-Gesetzes  vom  18.  Mai  1848
zuletzt  erlassenen  Bekanntmachung  der  durchschnittlichen  Fruchtzins-Ablösungs-Preise
  des  betreffenden  Landestheils  für  die  Dauer  der  Finanz-Periode  zu  berechnen
und  einzustellen.

Bei  der  Berechnung  von  Erbzins-Früchten  sind  von  jenen  durchschnittlichen
Fruchtzins-Preisen  15  Prozent  in  Abzug  zu  bringen.

Andere  Naturalien  sind  nach  einem  billigen,  ortsüblichen  Marktpreise,  nicht
veranschlagte  Holz-Deputate,  Dienstwohnungen  und  Dienstländereien  nach  den  gewöhnlichen
  Kauf-,  Pacht=  und  Mieth-Preisen  des  Orts  oder  der  Umgegend  anzusetzen.


B.  Von  der  Aufbringung  des  zweiten  Theils  der  Orts-Qnote.
J.  Von  der  Verzeichnung  der  Steuerpflichtigen  und  von  dem  Berufe,  sowie  von
der  Wahl  und  Ernennung  der  Steuervertheiler.
§.  54.

Die  Ermittelung  der  Steuer-Kapitale  der  einzelnen,  zum  zweiten  Theile  der
Orts-Quote  Beitragspflichtigen  geschieht  in  jedem  Gemeinde-Bezirke  alljährlich  unter
der  Leitung  des  Rechnungsamtes  (der  Steuer-Lokal-  Kommission)  durch  verpflichteze
Schätzer  oder  Orts-Steuervertheiler,  denen  zu  diesem  Behufe  der  Outs-14
        <pb n="92" />
        72

Gemeindevorstand  bis  zum  achten  Januar  jeden  Jahres  ein  entsprechendes,  genaues
  Verzeichniß  sämmtlicher  in  der  Steuerrolle  für  den  zweiten  Theil  der  Orts-Quote
  erster  und  zweiter  Abtheilung  aufzuführenden  Individuen  mit  Angabe  des
denselben  im  Gemeinde-Bezirke  eigenthümlich  oder  nießbräuchlich  zugehörigen  Grundbesitzes
  zuzustellen  hat.

Für  die  Richtigkeit  und  Vellständigkeit  dieses  Verzeichnisses  ist  der  Gemeindevorstand
  verantwortlich.

8.  66.

Die  geringste  Zahl  der  Stenervertheiler  eines  Gemeinde-Bezirks  ist  fünf;
nur  für  sehr  kleine  Gemeinde-Bezirke  dürfen  ihrer  noch  weniger  sein.  In  Land-Gemeindebezirken
  sollen  sich  der  Bürgermeister  und  wenigstens  eill  Feldgeschworner
des  Orts,  in  städtischen  Gemeinde-Bezirken  die  Bezirksvorsteher  und  wenigstens
zwei  Feldgeschworne  darunter  befinden.  Die  Bestimmung,  welche  Feldgeschworne
des  Orts  zuzuziehen  sind,  steht  dem  Rechnungsamte  (der  Steuer-Lokal-Kommission)
zu.  Versieht  der  Bürgermeister  die  Funktion  eines  Mitgliedes  der  Reklamations-Kommission
  (§.  73),  so  tritt  für  ihn  in  Ansehung  des  Steuer-Vertheilungs-Geschäfts
der  Stellvertreter  ein.

8.  56.

Die  Wahl  und  Ernennung  der  übrigen  Orts-Steuervertheiler  geschieht  in  der
Weise,  daß  der  Gemeindevorstand  —  wenn  und  so  lange  aber  letzterer  selbst  die
Steuer-Lokal-Kommission  bildet,  der  Gemeinderath  —  jedes  Orts  die  doppelte
Anzahl  der  nach  dem  Ermessen  des  Rechnungsamtes  (der  Steuer-Lokal-Kommission),
noch  erforderlichen  Steuervertheiler  aus  der  Mitte  der  Ortsbürger  erlieset  und  dem
Rechnungsamte  (der  Steuer-Lokal-Kommission)  zur  Auswahl  vorschlägt,  das  Rechnungsamt
  (die  Steuer-Lokal-Kommission)  aber  die  Auswahl  unter  den  Vorgeschlagenen
  trifft.

Hiernächst  hat  das  Rechnungsamt  (die  Steuer-Lokal-Kommission)  nach  seinem
Ermessen  noch  einen  oder  mehrere  ausschließlich  oder  vorwiegend  zum  ersten  Theile
der  Orts-Quote  steuernde  Ortsbürger  bis  höchstens  zur  Hälfte  aller  übrigen  Steuervertheiler,
  jedoch  nur  insoweit  zu  erwählen,  daß  hierdurch  die  Zahl  aller  ausschließlich
  oder  doch  vorwiegend  zum  ersten  Theil.  der  Orts-Quote  steuerpflichtigen
  Steuervertheiler  nicht  ein  Drittheil  der  Gesammtzahl  aller  Steuervertheiler
  überschreite.

§.  57.

Bei  dem  Vorschlage  und  bei  der  Ernennung  der  Steuervertheiler  ist  genau
darauf  zu  achten,  daß  dazu  nur  Männer  vorgeschlagen  und  auserwählt  werden,
        <pb n="93" />
        73

welche  Redlichkeit  und  unbescholtenen  Ruf  mit  der  nöthigen  Sach=  und  Personen-Kenntniß
  verbinden.

Der  Verein  der  Steuervertheiler  ist  der  Art  zusammenzusetzen,  daß  in  demselben
  thunlichst  die  im  Orte  bestehenden  Haupt-Nahrungszweige  vertreten  werden.

8.  58.

Das  Amt  eines  Steuervertheilers  ist  ein  staatsbürgerliches  Ehrenamt,  und
es  darf  die  Wahl  dazu  nur  abgelehnt  werden  von  Personen,  welche  das  60.  Lebensjahr
  überschritten  haben,  von  Geistlichen  und  Lehrern,  ingleichen  von  denen,
welche  nachzuweisen  vermögen,  daß  daraus  für  ihre  Gesundheit  besondere  Gefahr
oder  für  ihre  häuslichen  Verhältnisse  ein  bedeutender  Nachtheil  entstehen  werde,
worüber  das  Rechnungsamt  (Steuer-Lokal-Kommission)  und  auf  Bernfung  das  Großherzogliche
  Staats-Ministerium  endgültig  zu  entscheiden  hat.

Steuervertheiler  können  nicht  sein:

1)  Personen,  welche  das  25.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben;

2)  Beamte  des  Rechnungsamtes  oder  der  Steuer-Lokal-Kommission  und  die
Mitglieder  der  Reklamations-Kommission  (S.  73).

Wer  die  Uebernahme  ohne  solchen  Grund  verweigert,  ist  vom  Rechnungsamte
(der  Steuer-Lokal.  Kommission)  durch  Geldstrafen,  welche  bei  fortgesetzter  Weigerung
zu  erhöhen  sind,  zur  Uebernahme  anzuhalten.

Die  Wahl  erfolgt  auf  die  Dauer  einer  Finanz-Periode.  Die  früheren  Steuervertheiler
  dürfen  wieder  gewählt  werden  und  können  die  erneute  Wahl  gleichfalls
nur  aus  den  eben  gedachten  Gründen  ablehnen.

§.  59.

Sämmtliche  Steuervertheiler  haben  in  die  Hand  des  Rechnungsamtes  (der
Steuer-Lokol-Kommission)  feierlich  anzugeloben,  daß  sie  ihr  Amt  gewissenhaft,  nach
ihrer  besten  Einsicht,  ohne  alle  Nebenrücksichten  und  ohne  die  geringste  Parteilichkeit
verrichten,  auch  die  hierbei  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Vermögens=  und  Einkommens-
  Verhältnisse  geheim  halten  wollen.

Bestechlichkeit  oder  sonstiger  Mißbrauch  ihrer  amtlichen  Befugnisse  sollen  an
den  Steuervertheilern  nach  der  Strenge  der  Gesetze  bestraft  werden.

II.  Allgemeine  Bestimmungen  im  Betreff  der  Abschätzung  der  Steuerpflichtigen.
8.  60.

Bei  der  Abschätzung  durch  die  Steuervertheiler  zu  einer  jeden  der  beiden  Abtheilungen
  der  Orts-Quote  sind  die  verschiedenen  Quellen  des  zu  jeder  dieser  Ab-14“
        <pb n="94" />
        74

theilung  gehörigen  Einkommens  eines  jeden  Steuerpflichtigen  sorgfältigst  zu  beachten
und  es  ist  für  eine  jede  derselben  die  Schätzung  in  einem  besondern  Ansatze  auszusprechen.
  Es  muß  jedoch  die  Gesammt-Schätzungssumme  eines  jeden  Steuerpflichtigen
  —  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  den  8§.  64.  69  —  mit  fünf
Thalern  theilbar  sein  und  zum  Mindesten  mit  funfzehn  Thalern  in  Ansatz
gebracht  werden.

Hausfrauen,  Töchter  und  unter  18  Jahren  alte  Söhne,  welche  keinen  selbstständigen
  Erwerb  haben,  allein  das  Einkommen  des  Familienhauptes  durch  Erwerb
erhöhen,  sind  zwar  nicht  besonders  einzuschätzen,  wohl  aber  bei  der  Abschätzung  des
Familienhauptes  zu  berücksichtigen.

S.  61.

Jeder  Abzuschätzende  ist  verpflichtet,  dem  Gemeindevorstande  und  den  Steuervertheilern,
  sowie  auch  dem  Rechnungsamte  (der  Stener-Lokal-Kommission),  der
Reklamations  -Kommission  (§.  73)  und  den  Revisions-Kommissaren  (§.  11)  alle  zu
einer  richtigen  Abschätzung  erforderlichen  Nachrichten  und  Auskünfte  auf  Verlangen
unweigerlich  und  unverzüglich  zu  ertheilen.

Dagegen  haben  sich  die  genannten  Behörden  jedes  inquisitorischen  Eindringens
in  die  Vermögens=  und  Kredit-Verhältnisse  der  Abzuschätzenden  gänzlich  zu  enthalten.

III.  Regeln  für  die  Abschätzung  der  einzelnen  Arten  des  Einkommens.
§.  62.

Bei  der  Abschätzung  des  Einkommens  von  Grund  und  Boden  haben  die
Steuervertheiler  die  Grundstücke,  welche  ein  Stenerpflichtiger  in  der  Flur  des  Orts
eigenthümlich  oder  nießbräuchlich  inne  hat,  ins  Auge  zu  fassen  und  den  Rohertrag
zu  schätzen,  welchen  ihm  die  Bewirthschaftung  dieser  Grundstücke  in  ihrer  Verbindung
  unter  einander  mit  Hülfe  des  in  der  Wirthschaft  angelegten  größern  oder
geringern  Betriebs  -Kapitals  gewährt.  Zu  diesem  Betriebs-Kapital  gehören  neben
dem  lebenden  und  todten  Inventar,  den  Vorräthen  und  dergleichen  auch  die  vorhandenen
  und  zum  Betriebe  der  Landwirthschaft  benutzten  Wirthschaftsgebäude  an
Ställen,  Scheuern  u.  s.  w.

Bei  Einschätzung  des  Ertrags  der  Wirthschaft  sind  alle  dem  Abzuschätzenden
daraus  zufließenden  Haupt=  und  Neben--Einnahmen  und  sonstige  Vortheile  in  Betracht
zu  ziehen,  also  z.  B.  auch  die  Erträge  von  Brennereien,  Brauereien  und  dergleichen,
wenn  sie  als  landwirthschaftliche  Nebengewerbe  betrieben  werden  und
nicht  zur  zweiten  Abtheilung  besonders  eingeschätzt  sind,  der  Gewinn  aus  Mastung,
Milchwirthschaft  und  dergleichen  mehr.
        <pb n="95" />
        75

Von  dem  Wirthschafts-Rohertrage  darf  auch  derjenige  Theil  nicht  gekürzt
werden,  welchen  der  Abzuschätzende  auf  seinen  und  seiner  Familie  Lebensunterhalt
verwendet.

In  Abzug  zu  bringen  ist  dagegen  die  Summe,  mit  welcher  der  Steuerpflichtige
  auf  seine  persönliche  Thätigkeit  bei  der  Landwirthschaft  (auf  das  Feldgewerbe)
in  der  zweiten  Abtheilung  eingeschätzt  ist  (§.  67).

Ferner  sind  in  Abrechnung  zu  bringen  die  Aufwände,  welche  der  Steuerpflichtige
unmittelbar  um  des  Betriebs  seines  Gewerbes  willen  hat,  also  für  Geschäftsgehülfen
  und  sonstige  Arbeiter  im  Geschäft,  für  zugekaufte  Geschäfts-Materialien,
Unterhalt  des  Wirthschafts-Inventars  und  sonstige  Betriebsausgaben.

S.  63.

Für  Gebäude,  soweit  sie  nicht  nach  Vorstehendem  (§.  62)  berücksichtigt  sind,
ist  das  Einkommen  nach  den  ortsüblichen  Miethpreisen  und  den  sonstigen  auf  solches
  Einfluß  äußernden  Verhältnissen  zu  bemessen  (vgl.  S.  65).

S.  64.

Grundstücke,  welche  von  einem  andern  Orte  aus  —  innerhalb  oder  außerhalb
des  Großherzogthums  —  bewirthschaftet  werden,  sind  in  der  Steuerrolle  des  Orts,
in  dessen  Flur  sie  liegen,  mit  dem  Betrage  einzuschätzen,  welcher  nach  ortsüblichen
Pachtpreisen  von  denselben  zu  erlangen  sein  wird,  und,  sind  es  Holzgrundstücke,  nach
wirthschaftlichem  Nutzungsanschlage.

Bei  der  Schätzung  selbstbewirthschafteter  Grundstücke  ist  der  Gewinn  von  dem
zur  Bewirthschaftung  erforderlichen  Kapital  mit  in  Rücksicht  zu  ziehen  (§.  62).

Erreicht  ein  solches  Einkommen  aus  Grund  und  Boben  oder  Gebäuden  (88.  62
und  63)  den  Betrag  von  funfzehn  Thalern  nicht  (§.  60),  so  ist  dasselbe  mit
zehn,  oder  nach  Befinden  mit  fünf,  vier,  drei,  zwei  oder  einem  Thaler  einzuschätzen.

8.  65.

Sind  Gebäude  (Wohn=  oder  Wirthschafts-Gebäude)  oder  andere  Grundstücke
ganz  oder  zum  Theil  vermiethet  oder  verpachtet,  so  vertritt  insoweit  der  bedungene
Mieth=  oder  Pacht-Zins  die  Stelle  der  von  dem  Vermiether  oder  Verpachter  zu
versteuernden  Abschätzungssumme.

Dabei  sind  etwaige  Natural=  oder  sonstige  Neben-Leistungen,  sowie  die  dem
Verpachter  etwa  vorbehaltenen  Nutzungen  hinzuzurechnen.

Bei  Geläuden  ist  gestattet,  von  diesem  Miethzinse  einen  entsprechenden  Betrag
        <pb n="96" />
        10

für  Unterhaltungsaufwand  in  Abzug  zu  bringen,  ausgenommen,  wenn  der  Miether
die  ganze  Unterhaltung  übernommen  hat.

Wenn  Grundstücke,  welche  in  verschiedenen  Fluren  gelegen  sind,  zusammen
gegen  eine  ungetrennte  Pachtsumme  verpachtet  sind,  so  hat  das  Rechnungsamt,  und
falls  die  Bezirke  mehrerer  Rechnungsämter  in  Frage  kommen,  dasjenige,  in  dessen
Bezirke  sich  der  Sitz  der  Wirthschaft  befindet,  die  Vertheilung  der  Pachtsumme  in
die  verschiedenen  Steuerrollen  zum  Zwecke  der  Steuer-Veranlagung  zu  bewirken.

S.  66.
Bei  der  Einschätzung  des  Einkommens  aus  Gewerbe  und  Erwerb  mit  Einschluß
  des  Hanudels=  oder  Fabrik-Betriebs  —  wohin  auch  das  Einkommen  aus

besonderen  landwirthschaftlichen  Nebengewerben  (§.  62),  ingleichen  aus  nicht  landwirthschaftlichen
  Pachtungen,  z.  B.  aus  Pachtungen  von  Brauereien,  Gast=  und
Schenk-Wirthschaften,  Gärten  zur  Betreibung  der  Handelsgärtnerei  u.  s.  w.  zu
zählen  ist  —  ist  Alles  in  Betracht  zu  ziehen,  was  dem  Abzuschätzenden  aus  diesen
Erwerbs=  oder  Geschäfts-Zweigen  an  Haupt=  und  Nelen-Einnahmen,  auch  sonstigen
Vortheilen  zufließt,  und  ist  hierbei  insbesondere  Rücksicht  zu  nehmen  auf  die  Größe
des  im  Geschäfte  stehenden  und  umlaufenden  Kapitals  —  jedoch  mit  Ausschluß
  der  bereits  in  der  ersten  Abtheilung  der  Orts-Quote  zu  berücksichtigenden
Gebäude  —  und  auf  den  höhern  oder  geringern  Ertrag  desselben  für  den  Abzuschätzenden,
  ferner  auf  die  Verwerthung  der  Thätigkeit  des  Geschäftstreibenden,
sowie  überhaupt  auf  die  größere  oder  geringere  Schwunghaftigkeit  und  Einträglichkeit
  des  Geschäfts.

Hierbei  ist  gänzlich  außer  Berücksichtigung  zu  lassen,  ob  der  Abzuschätzende
jene  Geschäftseinnahmen  und  Vortheile  zum  nothwendigen  Lebensbedarf  —  zu  Aufwänden
  für  Speise,  Trank,  Wohnung,  Kleidung,  Dienstboten  u.  s.  w.  —  für  sich
oder  seine  Familie,  oder  blos  zu  feineren  Lebensgenüssen  verwendet,  oder  ob  er  etwas
davon  erspart  oder  nicht.

Nur  der  Theil  seiner  Einnahme,  den  er  unmittelbar  auf  den  Betrieb  seines
Gewerbes  oder  Geschäfts  verwenden  muß,  z.  B.  auf  Geschäfts-Materialien,  oder
Handelswaaren,  auf  Geschäftsgehülfen  und  sonstige  Arbeiter  im  Geschäfte,  kann
ihm  als  zu  versteuerndes  Einkommen  nicht  angerechnet  werden.  Abzurechnen  sind
namentlich  auch  bei  Pachtungen  die  Pachtsummen  und  andere  dem  Verpachter  oder
für  denselben  zu  gewährende  Leistungen,  wogegen  der  Verpachter  mit  der  entsprechenden
  Summe  in  die  Steuerrolle  des  Orts,  an  welchem  das  Geschäft  betrieben
wird,  einzustellen  ist.
        <pb n="97" />
        77

§.  67.

Bei  der  Einschätzung  der  Besitzer  oder  Nießbraucher  von  inländischen  Grundstücken,
  die  sie  selbst  bearbeiten  oder  bewirthschaften,  soll  hinsichtlich  ver  Arbeitsrente
  —  also  bei  der  Einschätzung  des  Feldgewerbes  —  angenommen  werden,
als  ob  sie  die  auf  diese  Grundstücke  verwendete  Thätigkeit  um  Lohn  verrichten.
Dieser  fingirte  Lohn  ist  von  den  Steuervertheilern  nach  ortsüblichen  Preisen  zu
Gelde  zu  veranschlagen  und  die  Abschätzungssumme  hiernach  zu  bemessen  (§.  60
alin.  2).

Wenn  ein  solcher  Grundbesitzer  oder  Nießbraucher  nicht  selbst  die  Hand  bei
der  Bearbeitung  anlegt,  sondern  seine  Grundstücke  durch  Lohnarbeiter  oder  besondere
Verwalter  bewirthschaften  läßt,  jedoch  wenigstens  die  allgemeine  Oberaufsicht  über
die  Bewirthschaftung  führt:  so  ist  derselbe  mit  dem  Betrage  abzuschätzen,  zu
welchem  diese  Aufsichtsführung,  wenu  sie  der  Bewirthschaftung  fremder  Grundstücke
  gewidmet  würde,  veranschlagt  werden  könnte.

S§.  68.

Die  nämlichen  Grundsätze  (§.  66)  gelten  auch  für  die  Einschätzung  des  Erwerbs
  der  Pachter  aus  landwirthschaftlichen  Pachtungen  inländischer  Güter  und
Grundstücke,  bei  welcher  folgendes  Verfahren  einzuhalten  ist:

1)  die  Abschätzung  des  Einkommens  von  Grund  und  Boden  erfolgt  nach  den
Bestimmungen  des  §.  62;

2)  daneben  wird  das  Einkommen  des  Pachters  aus  seiner  eigenen  Thätigkeit
nach  den  Bestimmungen  des  §.  67  festgestellt;

3)  von  der  Summe  dieses  Einkommens  unter  Ziffer  1  und  2  ist  alles  dasjenige
  in  Abzug  zu  bringen,  was  der  Pachter  dem  Verpachter  oder  für
diesen  vertragsmäßig  zu  leisten  verbunden  und  von  Letzterm  zu  versteuern
ist  (S.  65).

Dafern  der  Pachter  neben  dem  eigentlichen  Pachtgewerbe  noch  weitere  Geschäfte
  treibt,  so  ist  derselbe  wegen  der  Erträge  solcher  Geschäfte  besonders  zur
Steuer  zu  ziehen  (§.  60).

S.  69.

Ist  der  Gruwbesitz,  auf  welchen  ein  Eigenthümer  oder  Nießbraucher  seine
Erwerbsthätigkeit  verwendet,  oder  welcher  verpachtet  ist,  so  geringfügig,  daß  diese
Erwerbsthätigkeit  (§.  67)  oder  der  Pachtgewinn  (§.  68)  nicht  einmal  auf  volle
funfzehn  Thaler  veranschlagt  werden  könnte,  so  darf  jene  oder  dieser  nur  mit  zehn
Thalern,  oder  nach  Befinden  nur  mit  fünf,  vier,  drei,  zwei  oder  einem  Thaler  eingeschätzt
  werden.
        <pb n="98" />
        78

§.  70.

Bei  der  Abschätzung  derjenigen,  welche  in  einem  Privat-Dienstverhältnisse  stehen,
ingleichen  der  nicht  selbstständigen  Gewerbtreibenden  —  Gehülfen  oder  Arbeiter  —
kommen  außer  dem  Lohne,  dem  Gehalte,  dem  Honorare  in  baarem  Gelde  oder  in
Naturalien,  alle  anderen  Vortheile  zur  Berechnung,  welche  das  Dienst=  oder  Arbeits-Verhältniß
  gewährt,  z.  B.  die  Kost,  die  Wohnung  —  wenn  letztere  ein
eigenes  Hauswesen  möglich  macht  —  ferner  das  sogenannte  Gedinge,  ingleichen  andere
  Accidenzien,  diese  nach  einem  ungefähren,  wo  möglich  zehnjährigen  Durchschnitte.

Außer  Ansatz  bleiben:

a)  die  Wohnung  in  dem  Hauswesen  des  Dienst=  oder  Arbeits-Herrn,  bezüglich
Arbeitsgebers,
b)  die  Livree  und  was  für  solche  geleistet  wird.

Für  die  Kost  eines  männlichen  Dienstboten,  oder  eines  vom  Arbeitsgeber  beköstigten
  Gewerbsgehülfen  bezüglich  Arbeiters  sind  fünfundzwanzig  bis  funfzig
Thaler,  für  die  Kost  eines  weiblichen  Dienstboten  zwanzig  bis  vierzig  Thaler  zu
Grunde  zu  legen.

Für  die  Diener  anderer  Ordnung,  z.  B.  die  Gehülfen  eines  Künstlers,
Kaufmanns-Diener,  Hauslehrer,  Gouvernanten  u.  s.  w.,  findet  sich  der  Maßstab
in  den  Preisen  der  Lebensbedürfnisse,  den  Tarifen  der  Speisewirthe  u.  s.  w.

g.  71.

Bei  der  Einschätzung  von  Auszügen  ist  Alles  in  Betracht  zu  ziehen,  was
dem  Auszugsberechtigten  entweder  an  vorbehaltenen  Auszugsleistungen  oder  statt
deren  au  Beköstigung,  Kleidung,  Obdach,  Geld  u.  s.  w.  gewährt  wird.

Jedoch  ist  die  freie  Wohnung,  ingleichen  Holz  und  Licht  nur  dann  mit  in
Anschlag  zu  bringen,  wenn  der  Auszügler  eine  besondere  Auszugswohnung  inne  hat,
nicht  auch,  wenn  er  mit  im  Hauswesen  des  Auszugspflichtigen  wohnt.

IV.  Von  der  Beaufsichtigung  und  Berichtigung  der  Arbeiten  der  Steuerver—
theiler,  sowie  von  der  Publikation  der  erfolgten  Einschätzungen  und  den  dagegen
  zulässigen  Reklamationen.

S.  72.

Sollte  von  den  Steuervertheilern  bei  dem  Abschätzungsverfahren  gegen  die
zesetzlichen  Vorschriften  verstoßen  oder  den  in  dieser  Richtung  bei  der  Prüfung
ihrer  Arbeiten  vom  Rechnungsamte  (von  der  Steuer-Lokal-Kommission)  wahrgenommenen
  Mängeln  auf  vorgängige  Verständigung  nicht  abgeholfen  werden,  so  ist  das
Rechnungsamt  (die  Steuer-Lokal--Kommission)  ebenso  verpflichtet  als  berechtigt,  ge-
        <pb n="99" />
        79

richtliche  Bestrafung  der  von  den  Steuervertheilern  verschuldeten  Pflichtwidrigkeiten
(Art.  318  und  322  des  Straf-Gesetzbuchs)  zu  beantragen.

Ist  von  den  Stenervertheilern  innerhalb  der  ihnen  gestellten  Frist  die  geforderte
  Abänderung  der  offenbar  gegen  gesetzliche  Bestimmungen  verstoßenden  Einschätzungen
  nicht  zu  erlangen,  so  hat  das  Rechnungsamt  (die  Steuer-Lokal-Kommission)
dergleichen  ungesetzliche  Einschätzungen  selbstthätig  zu  berichtigen.

§.  73.

Sind  die  Schätzungslisten  von  den  Steuervertheilern  aufgestellt,  so  hat  der
Gemeindevorstand  dieselben  zwei  Tage  hindurch  an  einem  in  ortsüblicher  Weise
öffentlich  bekannt  zu  machenden  Orte  zur  Einsichtnahme  aller  Steuerpflichtigen  des
Orts  zu  dem  Behufe  auszulegen,  um  zur  Beschwerdeführung  über  etwaige  unrichtige
  Einschätzung  Anderer  bei  dem  Rechnungsamte  (der  Steuer-Lokal-Kommission)
Gelegenheit  zu  geben.

Nach  erfolgter  Auslegung  sind  die  Schätzungslisten  an  das  Rechnungsamt
(die  Steuer-Lokal-Kommission)  abzugeben  und  von  diesem  (dieser)  in  Gemäßheit
des  §.  72  zu  prüfen  und  eintretenden  Falles  zu  berichtigen.

Sind  Beschwerden  der  vorgedachten  Art  eingegangen,  so  hat  das  Rechnungsamt
(die  Steuer-Lokal-Kommission)  solche  nebst  den  Schätzungslisten  der  von  ihm  zu
berufenden  Reklamations-Kommission  vorzulegen.

Die  Reklamations=  Kommission  besteht  für  jeden  Rechnungsamts=  (Steuer-Lokal-Kommissions-)
  Bezirk  aus  dem  Vorstande  des  Rechnungsamtes  (der  Steuer-Lokal-Kommission),
  oder  im  Falle  der  Behinderung  desselben  aus  dessen  Vertreter
und  aus  vier  vom  Bezirks-Ausschusse  für  die  Dauer  einer  Finanz-Periode  gewählten
Mitgliedern,  bezüglich  deren  Stellvertretern,  unter  welchen  sich  je  ein  ausschließlich
oder  vorwiegend  zum  ersten  Theil  der  Orts-Quote  Steuerpflichtiger  zu  befinden  hat.

Befähigt  zu  dem  Ehrenamte  eines  Mitgliedes  oder  Stellvertreters  gewählt  zu
werden,  ist  jeder  Ortsbürger  im  Bezirke  des  Rechnungsamtes  (der  Steuer-Lokal-Kommission),
  welcher  die  allgemeinen  Erfordernisse  der  Wählbarkeit  in  eine  Gemeinde-Behörde
  (Art.  70  der  revidirten  Gemeinde-Ordnung)  besitzt,  oder  in  einem
gemeindebehördlichen  Amte  (Art.  65  der  revidirten  Gemeinde-Ordnung)  fungirt.
Abgelehnt  kann  die  Wahl  nur  von  demjenigen  werden,  welcher  das  60.  Lebensjahr
zurückgelegt  hat,  oder  die  unmittelbar  vorhergegangenen  drei  Jahre  Mitglied  der
Reklamations-Kommission  gewesen  ist,  ingleichen  von  demjenigen,  welcher  nachweist,
daß  ihm  aus  der  Führung  dieses  Amtes  für  die  Gesundheit  besondere  Gefahr  oder
für  die  häuslichen  Verhältnisse  ein  bedeutender  Nachtheil  entstehen  werde.  Ueber
die  Gründe  der  Ablehnung  entscheidet  endgültig  der  Bezirks-Ausschuß  selbst.

15
        <pb n="100" />
        80

Diejenigen  Mitglieder  oder  Stellvertreter,  welche  nicht  am  Sitze  des  Rechnungsamtes
  (der  Steuer-Lokal-Kommission)  wohnen,  erhalten  bei  jedem  Zusammentritt
  einen  Thaler  Reise-Entschädigung  für  jede  Meile  oder  geringere  Entfernung
der  Hin=  und  Rückreise  zusammengenommen  und,  wenn  sie  übernachten  müssen,  zwei
Thaler  Diäten  für  jede  Uebernachtung.

Die  Reklamations-Kommission  hat  die  Beschwerden  über  unrichtige  Abschätzung
Anderer  sorgfältig  zu  prüfen,  und  ist  ebenso  berechtigt  als  verpflichtet,  die  angefochtenen
  Einschätzungen,  wenn  sie  gegen  gesetzliche  Bestimmungen  verstoßen,  oder  aber
nach  der  ihr  beiwohnenden  Kenutniß  und  nach  der  von  ihr  gewonnenen  Ueberzeugung
  zu  niedrig  gegriffen  sind,  selbstthätig  abzuändern  und  zu  berichtigen.  Dieselbe
  beschließt  durch  Stimmenmehrheit.

8.  74.

Nach  Erledigung  des  in  den  §§.  72  und  73  vorgeschriebenen  Verfahrens  hat
das  Rechnungsamt  (die  Steuer-Lokal-Kommission)  die  Schätzungslisten  den  Gemeindevorständen
  wieder  zuzustellen.  Den  Gemeindevorständen  liegt  nunmehr  ob,
die  Schätzungslisten  anderweit  zur  Einsichtnahme  aller  Steuerpflichtigen  fünf  Tage
lang  öffentlich  auszulegen  und  dies  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Jedem  Steuerpflichtigen  steht  das  Recht  zu,  gegen  seine  Einschätzung,  falls  er
sie  zu  hoch  oder  sonst  dem  Gesetze  nicht  entsprecheud  finden  sollte,  zu  reklamiren.
Eine  solche  Reklamation  muß  hinlänglich  begründet,  binnen  einer  ausschließlichen
Frist  von  acht  Tagen,  vom  Ablauf  des  obigen  fünftägigen  Zeitraums  der  Offenlegung
  an  gerechnet,  bei  dem  Rechnungsamte  (der  Steuer-Lokal-Kommission)  eingereicht
  werden.

Die  publizirten  Schätzungs-Listen  haben  die  Gemeindevorstände  alsbald  mit
einem  darauf  zu  bringenden  Zeugnisse  über  die  ordnungsmäßig  erfolgte  Publikation
an  das  Rechnungsamt  (die  Steuer-Lokal-Kommission)  zurückzusenden.

S.  75.

Ueber  zeitig  (6.  74)  bei  den  Rechnungsämtern  (Steuer-Lokal-Kommissionen)
eingereichte  Reklamationen  entscheidet  nach  gewissenhafter  Erörterung  und  billiger
Erwägung  aller  dabei  in  Betracht  zu  ziehenden  Verhältnisse  die  Reklamations-Kommission
  (.  73)  durch  Stimmenmehrheit.

8.  76.

Glaubt  der  Reklamant  bei  dieser  Entscheidung  sich  nicht  beruhigen,  vielmehr
die  von  ihm  behauptete  Ueberschätzung  vollständig  nachweisen  zu  können,  so  ist  er
        <pb n="101" />
        81

befugt,  seine  Reklamation  innerhalb  einer  weitern  Nothfrist  von  zehn  Tagen
nach  Eröffnung  der  erstinstanzlichen  Entscheidung  an  das  Staats-Ministerium  fortzustellen.


Ein  solcher  Nachweis  kann  aber  nur  geführt  werden  auf  dem  Grunde  glaubwürdiger
  Urkunden,  namentlich  einer  genauen,  über  die  in  Frage  stehenden  Geschäfts=
  und  Gewerbs=  Zweige  vollständig  sich  verbreitenden  Buchführung,  welche
wenigstens  das  der  Einschätzung  unmittelbar  vorhergegangene  ganze  Kalenderjahr  umfaßt
  und  sämmtliche  einzelne  Einnahme=  und  Ausgabe-Posten  mit  hinlänglicher
Bestimmtheit  entnehmen  läßt.

Diese  Urkunden  und  Bücher  müssen  innerhalb  der  zehntägigen  Nothfrist  gleichzeitig
  mit  der  Erklärung,  daß  die  Reklamation  an  das  Staats-Ministerium  fortgestellt
  werde,  bei  dem  Rechnungsamte  (der  Steuer-Lokal-Kommission)  versiegelt  überreicht
  werden  und  es  muß  der  Reklamant  sich  zugleich  erbieten,  ihren  Inhalt  eidlich
zu  bestärken.

Von  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Staats-Ministeriums  hängt  es  ab,  die
eidliche  Bestärkung  zu  verlangen,  oder  sie  zu  erlassen.  Nicht  minder  ist  das  Staats-Ministerium
  ermächtigt,  noch  andere  erfüllende  Beweismittel  zu  fordern,  oder  die
Reklamation  unter  Verurtheilung  des  Reklamanten  in  die  Kosten  alsbald  zu  verwerfen.


8.  77.

Gegen  die  Entscheidungen  des  Staats-Ministeriums  findet  keinerlei  weiterer
Rekurs,  weder  im  Rechts=  noch  im  Verwaltungs-Wege,  statt.

Verspätete  Reklamationen  sind  gänzlich  unbeachtet  zu  lassen.  Auch  schützt
keine  Reklamation  gegen  die  einstweilige  Zahlung  der  Steuer.

V.  Von  den  Steuerrollen  für  den  zweiten  Theil  der  Orts-Quote.
8.  78.

Mit  Zugrundelegung  der,  zunächst  nach  Maßgabe  der  Entscheidungen,  welche
über  die  etwa  vorgekommenen  Reklamationen  bis  zum  15.  März  jeden  Jahres  ertheilt
  worden  sind,  definitiv  zu  berichtigenden  Abschätzungslisten  haben  die  Rechnungsämter
  (Steuer-Lokal-Kommissionen)  die  Beträge  des  zweiten  Theils  der  Orts-Quote
erster  und  zweiter  Abtheilung  nun  ungesäumt  auf  die  in  den  Schätzungslisten  aufgeführten
  Individual  -  Steuer-Kapitale  nach  richtigem  Verhältnisse  —  ohne  jedoch
dabei  unter  einen  Viertelpfennig  herabzugehen  —  zu  vertheilen,  überhaupt  dafür
zu  sorgen,  daß  die  Steuerrollen  für  den  zweiten  Theil  der  Orts-Quote  vorschriftsmäßig
  zu  Stande  gebracht  werden.

15“
        <pb n="102" />
        82

Von  den  Ab-  und  Zugängen  bei  den  Steuerrollen  für  den  zweiten  Theil
der  Orts-Quote.  —  Steuer-Haftpflicht  der  Brod=  und  Lohnherren
für  ihre  Diener  und  Gehülfen.
S.  79.
An  der  endlich  berichtigten  Umlegung  des  zweiten  Theils  der  Orts-Quote
(§.  78)  darf  im  Laufe  des  Jahres  nichts  in  der  Art  geändert  werden,  daß  dadurch
  die  Steuerbeiträge  der  Einzelnen  steigen  oder  fallen.

5.  80.

Personen,  welche  in  der  ersten  Hälfte  des  Jahres  in  einen  inländischen  Ort
einziehen,  ingleichen  Personen,  die  zur  Zeit  der  erfolgten  jährlichen  Einschätzung
ein  Geschäft  oder  Gewerbe  noch  gar  nicht  betrieben,  in  der  ersten  Hälfte  des  Jahres
aber  ein  Gewerbe  oder  eine  andere  bürgerliche  Nahrung  in  einem  solchen  Orte
begründen,  sind  von  dem  Gemeindevorstande  den  Stenervertheilern  anzuzeigen  und
von  diesen  nachträglich  einzuschätzen,  damit  sie  für  die  zweite  Hälfte  des  Jahres
zur  Steuerentrichtung  beigezogen  werden.

§.  81.

Verlassen  Personen,  welche  zur  zweiten  Abtheilung  des  zweiten  Theils  der
Orts-Quote  beitragspflichtig  sind,  in  der  ersten  Hälfte  des  Jahres,  nach  bereits
bewirkter  Umlegung  der  Steuer,  den  Ort,  so  haben  sie  vorher,  an  dem  Orte  ihres
bisherigen  Aufenthalts  ihre  volle  Einkommensteuer  für  das  laufende  halbe  Jahr  zu
entrichten  und  bei  dem  Steuereinnehmer  des  inländischen  Orts,  in  welchen  sie  sich
etwa  wenden,  durch  Vorlegung  der  Steuer-Quittung  wegen  der  bewirkten  Zahlung
sich  auszuweisen.  Eine  neue  Einschätzung  an  diesem  Orte  hat  alsdann  nur  für
die  zweite  Hälfte  dieses  Jahres  hinsichtlich  ihrer  zu  erfolgen.

Stirbt  ein  zu  dieser  Abtheilung  der  Orts-Quote  Beitragspflichtiger  im  ersten
Halbjahre,  ohne  Erben  zu  hinterlassen,  welche  das  von  dem  Verstorbenen  betriebene
Geschäft  oder  Gewerbe  in  dem  Orte  fortsetzen,  so  kommt  die  betreffende  Schätzungssumme
  im  zweiten  Halbjahre  in  Abfall.

8.  82.

Wechseln  Privat-Diener,  Gewerbsgehülfen  und  andere  Arbeiter  nur  das
Dienst-,  Arbeits=  oder  das  einkommensteuermäßige  Verhältniß  in  dem  Orte,  in
welchem  sie  eingeschätzt  wurden:  so  wird  dadurch,  bezüglich  der  auf  das  laufende
Jahr  von  ihnen  zu  entrichtenden  Steuern,  nichts  geändert.
        <pb n="103" />
        83

8.  83.

Für  die  von  solchen  Privat-Dienern,  Gewerbsgehülfen  und  anderen  Arbeitern,
welche  neben  dem  Lohne  auch  Kost  von  dem  Dienst=  oder  Arbeits-Herrn  bezüglich
Arbeitsgeber  beziehen,  zu  entrichtende  Einkommensteuer  haben  die  Letzteren  dergestalt
einzustehen  und  als  Selbstschuldner  zu  haften,  daß  sie,  wenn  der  betreffende  Steuerpflichtige
  mit  einem  oder  mehreren  Steuer-Terminen  über  die  Verfallzeit  in  Rest
geblieben  ist,  oder  den  Ort  verlassen  hat,  ohne  zuvor  seine  Einkommensteuer  vollständig
  zu  entrichten,  den  Rest  auf  die  diesfallsige  Aufforderung  des  Steuereinnehmers
  sofort  zu  bezahlen  verbunden  sind  und  nur  die  Beibringung  richtiger
Quittung  von  dieser  Haftpflicht  befreien  kann.

Dagegen  ist  ihnen  gestattet,  vor  jedesmaliger  Auszahlung  des  Lohns  oder
Abgewährung  sonstiger  Dienst-Emolumente  von  dem  Diener,  Gehülfen  oder  Arbeiter
die  Vorzeigung  der  Quittung  des  Steuereinnehmers  über  die  geschehene  Bezahlung
des  vor  diesem  Zeitpunkte  zuletzt  verfallenen  Steuer  -  Termins  zu  verlangen,  auch,
wenn  der  betreffende  Steuerpflichtige  im  Laufe  des  Jahres  den  Dienst  und  Ort
verläßt,  die  Quittung  über  die  geschehene  Bezahlung  aller  bis  zum  Schlusse  des
Jahres  oder  Semesters  (§.  81)  noch  fällig  werdenden  Termine  sich  vorzeigen  zu
lassen  und,  in  Ermangelung  solcher  Quittung,  einen  verhältnißmäßigen  Theil  des
Lohns  oder  der  sonstigen  Dienst  =  Emolumente  zurückzubehalten.

S.  84.
Rücksichtlich  der  Auslegung  der  Prüfung  und  der  Publikation  der  Abschätzungen
  in  den  Zugangslisten  und  rücksichtlich  der  Reklamations-Befugniß  sind  die  Bestimmungen
  in  den  §§.  73  bis  77  in  Anwendung  zu  bringen.

C.  Von  den  Erlassen  und  Kaduzitäten  bei  der  Einkommenstener.
§.  85.

Erlasse  an  der  allgemeinen  Einkommensteuer  ist  nur  das  Staats-Ministerium
zu  ertheilen  ermächtigt.  Sie  erfolgen  nach  dessen  pflichtmäßigem  Ermessen,  nie
aber  ohne  hinlängliche  Erörterung  und  sorgfältige  Prüfung  der  Gründe,  aus  welchen
sie  nachgesucht  werden.  Das  Staats-Ministerium  kann  zu  diesem  Ende  Auskunft
bezüglich  Gutachten  von  den  Bezirks-Direktoren,  Justiz-Aemtern  und  Gemeindevorständen
  erfordern.

§.  86.

Wegen  nachgewiesener  Erwerbslosigkeit  einzelner  Steuerpflichtigen  oder  sonst
unvermeidlich  hervortretende  Kaduzitäten  fallen,  gleich  den  erlassenen  Steuerrückständen,
  lediglich  der  Staatskasse  zur  Last.
        <pb n="104" />
        84

Schluß=  und  Uebergangs-Bestimmungen.
§.  87.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  von  dem  1.  Januar  1870  ab  in  Kraft  und  alle

frühere  gesetzliche  Bestimmungen  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  sind  von  diesem
  Tage  an  aufgehoben.

§.  88.

Die  Berechnung  und  Einstellung  der  Naturalien-Stücke  nach  den  durchschnittlichen
  Fruchtzins-Ablösungs-Preisen  (§.  53  des  Gesetzes)  erfolgt  zum  ersten  Mal
bei  Beginn  des  Jahres  1870  auf  die  nech  übrigen  beiden  Jahre  der  Finanz-Periode
  1870  und  1871.

Anlangend  die  Wahlen  der  Steuervertheiler  (§.  58)  und  der  Reklamations-Kommissionen
  (§.  73),  so  haben  dieselben  auf  Grund  und  unter  Anwendung  des
gegenwärtigen  Gesetzes  zum  ersten  Mal  im  Laufe  des  Jahres  1869,  für  die  Dauer
der  noch  laufenden  Finanz-Periode  (1870  und  1871)  zu  erfolgen  und  wird  das
Großherzogliche  Staats-Ministerium  ermächtigt,  sowohl  dieserhalb,  als  wegen  sonst
erforderlicher  Vorbereitungen  für  die  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  alsbald
  nach  Publikation  desselben  das  Nöthige  allenthalben  anzuordnen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Großherzogliches  Staats-Insiegel  demselben  beidrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  19.  März  1869.

Carl  Alerander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Revidirtes  Gesetz
über  die  allgemeine  Einkommensteuer.
        <pb n="105" />
        85
Inhalts-Uebersicht.
Allgemeiner  Theil.
Von  den  Steuerbehörden,  88.  1  —  3.
Von  den  Orts-Steuer-Kapitalen  und  den  Orts-  Quoten,  88.  4—  12.

Weitere,  den  ersten  und  zweiten  Theil  der  Orts-Quote  betreffende,  gemeinschaftliche  Bestimmungen,
  88.  13.  14.

1

Besonderer  Theil.

A.  Von  der  Aufbringung  des  ersten  Theils  der  Orts-Quote.
I.  Pflicht  und  Frist  zur  Fatirung  des  Einkommens,  §s.  15  —  18.
II.  Von  der  Form  und  dem  nothwendigen  Inhalte  der  Fassionen,  §§.  19  —.  34.
III.  Folgen  vernachlässigter  oder  hinterzogener  Fatirung,  8§.  35  —  42.
IV.  Verfahren  hinsichtlich  der  Erforschung  und  weitern  Behandlung  der  Steuerhinterziehungen,
  §8.  43  —50.
V.  Von  den  Steuerrollen  für  den  ersten  Theil  der  Orts-Quote  und  den  dazu  gehörigen
«  AbsondZugangsiLisiety§§".51—53.
B.  Von  der  Aufbringung  des  zweiten  Theils  der  Orts-Quote.
I.  Von  der  Verzeichnung  der  Steuerpflichtigen  und  von  dem  Berufe  sowie  von  der  Wahl
und  Ernennung  der  Steuervertheiler,  §§.  54—59.
II.  Allgemeine  Bestimmungen  im  Betreff  der  Abschätzung  der  Steuerpflichtigen,  §§.  60.  61.
III.  Regeln  für  die  Abschätzung  der  einzelnen  Arten  des  Einkommens,  8§8§.  62  —  71.
IV.  Von  der  Beaufsichtigung  und  Berichtigung  der  Arbeiten  der  Steuervertheiler,  sowie
von  der  Publikation  der  erfolgten  Einschätzungen  und  den  dagegen  zulässigen  Reklamationen,
  §§.  72—  77.
V.  Von  den  Stenerrollen  für  den  zweiten  Theil  der  Orts-Quote,  §.  78.
VI.  Von  den  Ab=  und  Zugängen  bei  den  Steuerrollen  für  den  zweiten  Theil  der  Orts-Quote.
  —  Steuer-Haftpflicht  der  Brod-  und  Lohn-Herren  für  ihre  Diener  und
Gehülfen,  88.  79  —84.
C.  Von  den  Erlassen  und  Kaduzitäten  bei  der  Einkommensteuer,  88.  85.  86.
Schluß=  und  Uebergangs-Bestimmungen,  88.  87.  88.
        <pb n="106" />
        86

Ministerial-Bekanntmachungen.

Durch  höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  dem
Civil-Ingenieur  Herrn  Frauz  Windhausen  in  Braunschweig  ein  Erfindungs-Patent
  auf  eine  von  demselben  konstruirte  Eis-  resp.  Kälte-Erzeugungs-Maschine
nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung
  und  Beschreibung,  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit
allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.  Bl.
vom  Jahre  1843,  S.  13  bis  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer
von  fünf  Jahren  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums
ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthume
in  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  7.  April  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  das  bisherige
Großherzoglich  Sächsische  Konsulat  zu  Cincinnati  zu  Folge  der  neuerdings  daselbst
  stattgefundenen  Errichtung  eines  Konsulats  für  den  Norddentschen  Bund  in
Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  Bundesverfassung  aufgehoben  worden  ist.

Weimar  am  22.  April  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Aeußern.
Stichling.
        <pb n="107" />
        87

Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  der  Braugenossenschaft  zu
Auma  auf  deren  Ansuchen  die  Rechte  einer  juristischen  Person  gnädigst  ertheilt
baben,  wird  solches  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  22.  April  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Nachdem  die  Verwaltung  der  Sportel=  Einnahme  des  Großherzoglichen  Justiz-Amts
  zu  Berka  a./J.  vom  1.  d.  M.  an  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte  daselbst
  übertragen  worden  ist,  so  wird  dies  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  26.  April  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Die  im  Jahre  1868  erschienenen  Bundes-Gesetzblätter  Nr.  26,  27,  28,  29,
30,  31,  32,  33,  34  und  35  enthalten:

(Nr.  139.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Norddeutschen
  Bundes  für  das  Jahr  1869.  Vom  29.  Juni  1868.

(Nr.  140.)  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  des  Etats  der  Militair-Verwaltung
  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1869.  Vom
29.  Juni  1868.)

(Nr.  141.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  unterm  24.  Juni  1868  zu  Madrid
unterzeichneten  Zusatz-Akt  zu  dem  Handels=  und  Schiffahrts-Vertrage
  vom  30.  März  1868  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  den  zu  diesem  Bunde  nicht  gehörenden  Staaten  des  Deutschen
Zollvereins  einerseits  und  Spanien  andererseits  (Bund.-Gesetzbl.
S.  322).  Vom  16.  Juli  1868.

16
        <pb n="108" />
        88

(Nr.

(Nr.

N

(Nr.

(Nr.

(Nr.

(Nr.

(Nr.

(Nr.

*
o

14  2.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  wegen  Besteuerung
  des  Braumalzes  vom  4.  Juli  1868  und  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Bestenerung  des  Branntweins,  vom  8.  Juli  1868  in
Mecklenburg,  Lauenburg,  Lübeck  und  Preußischen  und  Hamburgischen
Gebietstheilen.  Vom  29.  Juli  1868.

143.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Hessen,  die  Besteuerung
  des  Branntweins  und  Biers  in  dem  nicht  zum  Norddeutschen
Bunde  gehörigen  Theile  des  Großherzogthums  Hessen  betreffend.
Vom  9.  April  1868.

156.)  Maaß=  und  Gewichts-Ordnung  für  den  Norddeutschen  Bund.
Vom  17.  August  1868.

162.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg
  und  Baden  einerseits  und  der  Schweiz  andrerseits.  Vom
11.  April  1868.

163.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  höheren  Lehranstalten,  welche  zur
Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation
  zum  einjährig  freiwilligen  Militair-Dienst  berechtigt  sind.  Vom
2.  September  1868.

169.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  wegen  Besteuerung
  des  Braumalzes,  vom  4.  Juli  1868  (Bund.-Gesetzbl.  S.
375),  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins,
vom  8.  Juli  1868  (Bund.-Gesetzel.  S.  384),  in  verschiedenen
Preußischen  und  Hamburgischen  Gebietstheilen.  Vom  19.  Oktober
1868.

185.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  10.  November
1868.

186.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
zum  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  10.  November
1868.

187.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Artikel  6  des  Zollvereinigungs-Vertrags
  vom  8.  Juli  1867.  Vom  18.  November
1868.
        <pb n="109" />
        89

(Nr.  196.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum
Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  30.  November  1868.

(Nr.  197.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
zum  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  23.  November
1868.

(Nr.  201.)  Gesetz,  betreffend  die  Quartier=  Leistung  für  die  bewaffnete  Macht
während  des  Friedenszustandes.  Vom  25.  Juni  1868.  (Siehe
Nr.  216.)

(Nr.  202.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  November  1868,  betreffend  die  Abzweigung
  der  Postverwaltungs-Geschäfte  für  die  Landdrosteien  Aurich
und  Osnabrück  von  dem  Geschäftsbereiche  der  Ober-Post-Direktion
in  Hannover  und  Zulegung  derselben  zu  dem  Geschäftsbereiche  der
Oler-Post-Direktion  in  Oldenburg.

(Nr.  203.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  3.  Dezember
1868.

(Nr.  204.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
zum  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  3.  Dezember
1868.

(Nr.  212.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  in  Preußen  geltenden
Vorschriften  über  die  Heranziehung  der  Militair-Personen  zu  Kommunal-Auflagen
  im  ganzen  Bundesgebiet.  Vom  22.  Dezember  1868.

Die  im  Jahre  1869  erschienenen  Bundes-Gesetzblätter  Nr.  1,  2,  3,  4,  5,
6,  7,  8,  9,  10,  11  und  12  enthalten:

(Nr.  216.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  Dezember  1868,  betreffend  die  Genehmigung
  der  Instruktion  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes  wegen
der  Quartier-Leistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes,
  vom  25.  Juni  1868.

(Nr.  227.)  Gesetz,  betreffend  die  antheilige  Uebernahme  einer  Garantie  des
Norddeutschen  Bundes  für  eine  zur  Herstellung  der  dauernden  Fahrbarkeit
  des  Sulina-Armes  der  Donau-Mündungen  von  der  Europäischen
  Donauschiffahrts-Kommission  aufzunehmenden  Anleihe.  Vom
11.  Juni  1868.
        <pb n="110" />
        90

(Nr.

(Nr.

(Nr.

(Nr.

(Nr.

(Nr.
(Nr.

(Nr.

230.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths  des  Norddeutschen
  Bundes.  Vom  29.  Januar  1869.

233.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  zweier  Bevollmächtigten
zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  15.  Februar
1869.

240.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags  des  Norddeutschen

  Bundes.  Vom  22.  Februar  1869.

241.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Normal-Aichungs-Kommission
  in  Berlin.  Vom  16.  Februar  1869.

245.)  Bekanntmachung  des  zweiten  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,
  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen  Militair-Dienst
berechtigt  sind.  Vom  10.  März  1869.

251.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat
  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1869.  Vom  18.
März  1869.

258.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg

  und  Baden  einerseits  und  Italien  andrerseits.  Vom  10.  November
  1868.

.  260.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  März  1869,  betreffend  die  in  Gemäßheit

  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867  genehmigte  Ausgabe
von  verzinslichen  Schatzanweisungen.

262.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Schweden.  Vom
23/24.  Februar  1869.

263.)  Gesetz,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend.  Vom  7.  April
1869.

269.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths  des  Deutschen
  Zollvereins.  Vom  17.  April  1869.

 

Berichtigung.  Der  Vorname  des  in  der  Bekanntmachung  vom  9.  d.  M.  (Seite  46)  genannten

Haupt-Agenten  der  Basler  Lebens-  und  Feuer-  Versicherungs.  Gesellschaften  Dr.  Merian
hier  ist  nicht  „Heinrich“,  sondern  „Emil“.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="111" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  10.  Weimar.  28.  Mai  1869.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nachdem  die  Durchlauchtigsten  Erhalter  der  Gesammt-Universität  Jena  einen
Nachtrag  zu  den  Gesetzen  für  die  Studirenden  der  Gesammt-Universität  Jena
vom  6.  Juni  1851  zu  erlassen  beschlossen  haben,  so  wird  derselbe  nachstehend
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  10.  Mai  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Aeußern.
Stichling.

Nachtrag

zu  den  Gesetzen  für  die  Studirenden  der  Gesammt-Universität  Jena
vom  6.  Juni  185  11.

J.
In  dem  letzten  Alinea  des  8.  74  ist  nach  den  Worten:

„Uebrigens  sind  solche  Vereinigungen“
einzuschalten:

„soweit  nicht  nach  besonderen  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Gesetze  andere
Bestimmungen  zur  Anwendung  kommen“".

17
        <pb n="112" />
        92

II.

Nach  8.  74  ist  ein  neuer  Paragraph  folgenden  Inhalts  einzuschalten:

„So  oft  ein  Wechsel  in  den  Personen  der  Vorstände  oder  sonst  Chargirten
  einer  Verbindung  (Gesellschaft,  Burschenschaft,  Korps  oder  welche
allgemeine  Bezeichnung  sonst  der  Vereinigung  beigelegt  werden  mag)  eingetreten
  ist,  haben  hiervon  die  Neueingetretenen  unter  genauer  Bezeichnung
  ihrer  und  der  ausgeschiedenen  Personen  Namen  binnen  längstens
24  Stunden  nach  Uebernahme  der  Aemter  dem  Universitäts-Amte  schriftliche
  Anzeige  zu  machen,  bei  Vermeidung  einer  Individual  -Ordnungsstrafe
von  je  drei  Thalern  für  jeden  Zuwiderhandlungsfall.

Kiein  Studirender  darf,  während  er  im  aktiven  Militär-Dienst  in
hiesiger  Garnison  steht,  bei  irgend  einer  Gesellschaft  oder  Verbindung  irgend
einen  Vorstandsposten  oder  sonstige  Charge  auch  nur  vorübergehend  bekleiden.
Diejenigen  im  aktiven  Militär-Dienste  Befindlichen,  welche  bei  dem  Erscheinen
  dieses  Gesetzes  sich  in  einer  solchen  Stellung  befinden,  haben  dieselbe
  sofort  niederzulegen.

Studirende,  welche  diesen  Vorschriften  zuwider  handeln,  werden  exmatrikulirt.


Die  Universitäts-Behörden  sind  befugt,  von  den  als  Vorstände  oder
sonst  Chargirte  einer  Gesellschaft  oder  Verbindung  ihnen  angezeigten  Personen
  die  Abgabe  deren  Ehrenworts  über  die  Wahlhaftigkeit  der  Anzeige
zu  verlangen.

Die  Weigerung,  diesem  Verlangen  zu  entsprechen,  hat  die  Exmatrikulation
  zur  Folge;  wissentlich  falsche  Abgabe  des  Ehrenworts  wird  nach
§.  105  dieser  Gesetze  mit  geschärfter  Relegation  bestraft.“

Durch  höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist
den  Fabrikanten  Herren  Gebrüder  Ziegler  zu  Ruhla  auf  desfallsiges  Nachsuchen
ein  Erfindungs-Patent  auf

Anfertigung  von  Tabakspfeifen-Köpfen  aus  einer  von  ihnen  zusammengesetzten,
  in  chemischer  und  physikalischer  Beziehung  als  neu  und  eigenthümlich
  erkannten  weißen  porösen  Masse
unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche
in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.  Blatt  v.  J.  1843  S.  13
        <pb n="113" />
        93

bis  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute
an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthume
in  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  April  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Schambach.

Von  der  Schlesischen  Feuerversicherungs-Gesellschaft  zu  Breslau  ist  zum
Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  der  Kaufmann  Johann  Hermann  Müller
  in  Weimar,  an  der  Stelle  des  zeitherigen  Haupt-Agenten  Kaufmann  und
Spediteur  C.  Rolsch  daselbst,  ernannt  worden.

Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  Mai  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements---Chef:
Schombach.

Als  Haupt-Agent  der  Berlinischen  Feuerversicherungs-Anstalt  für  das  Großherzogthum
  ist  an  der  Stelle  des  Kaufmanns  Johann  Hermann  Müller  zu  Weimar
  der  Kaufmann  Hermann  Sommer  daselbst  eingetreten.

Es  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  13.  Mai  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.
        <pb n="114" />
        94

Auf  Grund  anher  gelangter  Mittheilung  des  Vorsitzenden  des  Bundesraths
des  Deutschen  Zollvereins  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
das  Zoll-Parlament  auf  den  3.  Juni  d.  J.  nach  Berlin  einberufen  worden  ist.

Weimar  am  25.  Mai  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Stichling.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  des  Norddeutschen  Bundes  sind  die  Nummern  13

und  14  erschienen

und  enthalten:

Die  Nummer  13:

(Nr.  273.)

Konsular-Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Italien.
  Vom  21.  Dezember  1868.

Die  Nummer  14;:

(Nr.  275.)

(Nr.  276.)

(Nr.  277.)

(Nr.  278.)

Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  April  1869,  betreffend  die  Aufhebung
  der  Ober-Post-Direktion  in  Minden,  die  Ueberweisung
der  Postverwaltung-Geschäfte  für  den  Regierungsbezirk  Minden
und  die  Fürstenthümer  Schaumburg-Lippe  und  Lippe  an  die
Ober-Post-Direktion  in  Münster  und  Uebertragung  der  Postverwaltungs
  =  Geschäfte  für  die  Fürstenthümer  Waldeck  und
Pprmont  an  die  Ober-Post-Direktion  in  Kassel.

Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  April  1869,  betreffend  die  Versetzung
  der  Festung  Königstein,  der  Ortschaft  Dom-Kietz  bei
Brandenburg  und  des  Fleckens  Wandsbeck  in  höhere  Servis-Klassen.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten
zum  Bundesrath  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  8.  Mai
1869.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten
zum  Bundesrath  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  8.  Mai
1869.

Weimar.  —  Hof.  Buchdruckerel.
        <pb n="115" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  11.  Weimar.  5.  Juni  1869.

Wir  Carl  Alepxander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
1½.  KN.  -

Die  durch  das  Gesetz  vom  18.  Mai  1848  und  spätere  Nachtragsgesetze  über
die  Ablösung  grundherrlicher  Rechte  beabsichtigte  Herstellung  möglichster  Freiheit
des  Grundbesitzes  ist  zwar  schon  in  großem  Umfange  erreicht  worden;  es  haben
indeß  die  gemachten  Erfahrungen  auf  die  Zweckmäßigkeit  und  Nothwendigkeit  hingewiesen,
  durch  Aenderung  und  Vervollständigung  einzelner  Bestimmungen  und  namentlich
  durch  Vereinfachung  des  Verfahrens  zu  jenem  Ziele  rascher  zu  gelangen,
als  die  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  es  gestatteten.  Es  ist  daher  zu  diesem
Zwecke  eine  Revision  derselben  vorgenommen  und  mit  Rücksicht  auf  deren  Ergebniß
und  um  zugleich  die  in  Zukunft  zur  Anwendung  zu  bringenden  Bestimmungen  zur
Erleichterung  der  Uebersichtlichkeit  in  Ein  Gesetz  zusammenzufassen,  verordnen  Wir
mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  hiermit  wie  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen  für  alle  Arten  von  Ablösungen.

8.  1.
Ablöslichkeit  gewisser  Berechtigungen.
Nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sind  die  nachstehend  bezeichneten  Rechte
ablösbar:
18
        <pb n="116" />
        96

1)  Grund-Renten,  d.  h.  ständige  Abentrichtungen  jeder  Art:  Zinsen,  Gülten,
Erbzinsen,  Dienstgeld,  Kanon  2c.,  es  mögen  solche  in  Geld,  Naturalien  oder
anderen  Gegenständen  zu  entrichten  sein,  sofern  sie  nur  auf  einem  dinglichen
Rechtsverhältnisse  beruhen.

2)  Zehnten  aller  Art,  d.  h.  Abentrichtungen  nach  gewissen  Prozenten  vom  jährlichen

  Rohertrage  eines  Grundstücks  oder  einer  Wirthschaft  oder  von  einem

Gewerbe,  welche  somit  steigend  und  fallend  sind:  Feldzehnt,  Garbenzehnt,

Sackzehnt,  Fleischzehnt,  Blutzehnt.

Auch  diejenigen  Zehnten,  welche  als  Lohn  für  gewisse  Frohnleistungen
bestehen  (Zehntschnitt,  Zehutdrusch  2rc.)  sind  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze
zu  beurtheilen.

Lehns.  Rekognitionen,  d.  h.  Abgaben,  welche  bei  Eigenthumsveränderungen

von  Immolilien  zu  entrichten  sind,  jeder  Art:  Lehngeld,  Lehuwaare,  Handlohn,

  Empfahgeld,  Auflaßgeld,  Schreibschilling,  Laudemium,  Quinquagesima
  emphyteuticaria  2c.

Spann=  und  Hand-Frohnen,  welche  auf  dem  Grunde  von  Gesetzen,  Verträgen

  oder  anderen  Rechtstiteln  noch  jetzt  an  Kammer=  oder  an  Privat-Güter

  in  gemessener  oder  ungemessener  Weise  zu  leisten  sind.

Huthungsbefugnisse,  sie  mögen  auf  Aeckern,  Wiesen,  Angern  oder  in  Teichen,

Forsten,  Holzungen  oder  auf  anderen  Weideplätzen  auszuüben  sein.

Nachstehende  Waldberechtigungen:  das  Beholzungsrecht,  die  Befugnisse  zum

Leseholzsammeln,  soweit  dasselbe  über  das  den  Armen  gesetzlich  nachgelassene

Holzlesen  hinausgeht,  zum  Stockroden,  zum  Harzreißen,  zum  Streuholen.
7)  Die  Berechtigung  zum  Gras-,  Schilf-,  Rasen-Holen  sowohl  in  Waldungen

als  auf  anderen  Grundstücken.

8)  Die  Berechtigung,  Sand  und  Lehm,  Kies,  Thon  und  andere  Erdarten  auf
einem  fremden  Grungstücke  zu  graben  und  zu  holen.

9)  Die  Berechtigung,  fremde  Steinlager  zu  benutzen.

10)  Alle  sonstige  auf  Grund  und  Boden  haftende  Abgaben  und  Leistungen,  welche
nicht  unter  die  Bestimmungen  des  §.  2  fallen,  mithin  auch  alle  Abgaben
und  Leistungen  an  Kirchen,  Pfarreien  und  Schulen,  welche  dergestalt  auf
Grund  und  Boden  haften,  daß  sie  mit  demselben  auf  jeden  Eigenthümer
übergehen,  auch  wenn  er  dem  betreffenden  Kirch=  und  Schul-Verbande
  nicht  angehört.

Hinsichtlich  der  Ablösbarkeit  der  vorgedachten  Rechte  ist  es  gleichgültig,  wer
der  Berechtigte  sei  und  ob  das  Recht  auf  dem  Besitze  eines  berechtigten  Gutes  beruhe,
  oder  einer  Person,  ohne  Rücksicht  auf  Grundbesitz,  zustehe,  ingleichen  ob  die

3

4

V

5

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        <pb n="117" />
        97

Leistung  auf  Grundstücken  eder  auf  Gerechtigkeiten  hafte  oder  einer  Korporation
oder  einer  gewissen  Klasse  von  Personen,  ohne  Rücksicht  auf  Grundbesitz,  aufruhe.

§.  2.
Nichtablösliche  Rechte-Der

  Ablösung  nach  diesem  Gesetze  sind  nicht  unterworfen:
1)  Diejenigen  Leistungen,  welche  die  Natur  von  Staatslasten  haben:  Grundsteuern

  und  Grundeinkommen-Stenern,  Wasser-  und  Wege-Bau-Dienste  rc.
2)  Diejenigen  Gemeindelasten,  welche  die  Natur  von  Steuern  und  Anlagen
in  der  Gemeinde  haben,  also  nicht  nur  persönliche,  z.  B.  Personal-Geschoß,
  sondern  auch  solche,  die  auf  Grundkesitz  der  Gemeindeglieder  umgelegt
und  nach  dem  Bedürfnisse  dem  Wechsel  unterworfen  sind,  z.  B.  die  Prozent-Abgale
  in  der  Stadt  Eisenach,  die  Anlagen  nach  den  Gemeindehufen  und
Kirchenhufen  im  Neustädtischen  Kreise.
Abgaben  und  Leistungen,  die  aus  dem  Kirchen=  und  Schul-Verbande
entspringen,  soweit  sie  den  Betheiligten  als  Angehörigen  dieses  Verbandes
  obliegen,  bei  welchen  also,  wenn  sie  auf  den  Grundbesitz  ausgeschlagen
  sind,  darin  nur  eine  Art  der  Umlegung  einer  persönlichen  Leistung,
nicht  aber  eine  eigentliche  Grundlast  zu  erkennen  ist.  Eine  Umwandlung
solcher  Abgaben  und  Leistungen  findet,  sofern  nicht  eine  freiwillige  Uebereinkunft
  diesfalls  erfolgt,  ebenfalls  nicht  statt.
Diejenigen  Zehnten  und  sonstigen  Leistungen,  welche  im  Berg=  und  Salinen-Regal
  ihren  Grund  haben,  oder  für  den  Genuß  anderer  Regalien
entrichtet  werden.
Die  bei  eigentlichen  Lehen  für  die  Beleihung  zu  entrichtende  Lehns-Taxe,
  deren  Wegfall  von  der  Allodifikation  des  Lehens  abhängt.
Erbpacht-Verhältnisse,  welche  urkundlich  begründet  sind,  ingleichen
Laßgüter-Verhältnisse,  welche  bloß  in  widerruflicher  Ueberlassung
von  Grundstücken  zur  Benutzung  bestehen,  mit  Einschluß  der  aus  solchen
Erlpacht=  und  Laßgüter-Verhältnissen  abfließenden  Abgaben  und  Leistungen.

Die  Jagdfrohnen  und  die  auf  gesetzlicher  Bestimmung  beruhende  Verpflichtung

  der  Gerichtsunterthanen  zur  Bewachung  der  Rittersitze,
ingleichen  die  gesetzliche  Befugniß  zu  Auferlegung  neuer  Erbzinsen  und
Lehngelder,  sowie  die  aus  dem  guts-=  und  schutzherrlichen  Verbande
fließenden  persönlichen  Abgaben  und  Leistungen  sind  sämmtlich  seit  der
Bekanntmachung  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848,  bezüglich  der  Gesetze  vom
22.  Oltober  1851  und  24.  Februar  1852  ohne  Entschädigung  weggefallen.

18“

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6
        <pb n="118" />
        98

Hinsichtlich  der  auf  fremdem  Grund  und  Beden  haftenden  Jagdgerechtigkeiten
kommen,  insoweit  dieselben  durch  einen  lästigen  mit  dem  Eigenthümer  des  belasteten
Grundstücks  algeschlossenen  Vertrag  erworben  waren,  die  Vorschriften  des  Gesetzes
vom  1.  März  1850  §§.  4  bis  11  zur  Anwendung.

§.  3.
Für  die  Ablösung  solcher  grundherrlicher  Rechte,  welche  Kirchen,  Pfarreien
und  Schulstellen  zustehen,  kommen  die  besonderen  desfallsigen  Bestimmungen  in
Anwendung.

S.  4.
Gültigkeit  früherer  Ablösungsverträge.

Zur  Zeit  der  Bekanntmachung  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848  bereits  abgeschlossene
  Ablösungsverträge  bleiben,  ohne  Unterschied  der  Grundsätze,  nach  welchen
dabei  die  Auseinandersetzung  erfolgt  ist,  in  Kraft.  Sind  jedoch  darin  solche  fortdauernde
  Dienste  oder  audere  Leistungen  versprochen,  oder  solche  Dienstbarkeiten  bestellt
  worden,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  der  Ablöslichkeit  unterliegen,
  so  sind  letztere  auch  darauf  anwendbar.

Hinsichtlich  der  Rechtsgrundsätze  über  Zwangsentäußerungen  (Expropriationen)
zu  öffentlichen  Zwecken  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  überhaupt  und  insbesondere
  auch  insofern  nichts  geändert,  als  die  auf  dem  Grunde  gesetzlicher  Expropriation
  bestellten  Rechte  au  fremden  Grundstücken  fortbestehen.

§.  5.
Die  Ablösung  wird  durch  entgegenstehende  frühere  Rechts-Normen
·  nicht  gehindert.

Dem  Rechte,  auf  Ablösung  nach  diesem  Gesetze  anzutragen,  können  Verträge,
Verjährung,  letztwillige  Verordnungen  und  frühere,  d.  h.  vor  Bekanntmachung  des
Gesetzes  vom  18.  Mai  1848  ertheilte,  rechtskräftige  Entscheidungen  nicht  entgegengestellt
  werden.

S.  6.
Privat-Vereinigungen  über  Ablösungen.
Auch  künftig  bleibt  es  den  Betheiligten  unbenommen,  über  Ablösungen  Privat-Vereinigungen
  zu  treffen.
Doch  haben  sie  dabei  alle  diejenigen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
zu  beobachten,  welche  die  Wahrnehmung  der  Rechte  dritter  Personen  die  etwanöthige
  Einholung  der  Genehmigung  von  Behörden,  die  Beurkundung  der  ge-
        <pb n="119" />
        99

schlossenen  Verträge  und  deren  Bestätigung  durch  die  General-Ablösungs-Kommission
betreffen.
S.  7.
Ohne  Antrag  der  Betheiligten  keine  Ablösung.

Einleitung  zur  Ablösung  im  Wege  dieses  Gesetzes  findet  nur  entweder  auf
beiderseitiges  Uebereinkommen,  oder  auf  einseitigen  Antrag  (Provokation)  eines  von
beiden  Theilen  statt.

§.  8.

Zwang  zur  Ablösung.
Der  Provozirte  muß  sich  die  Ablösung  gefallen  lassen,  insoweit  nicht  eine
der  in  den  §§.  9,  25,  40,  41,  42,  46,  47,  51,  75,  88,  89  und  90  angegebenen
  Ausnahmen  eintritt.

§.  9.
Gegenseitigkeit  des  Provokations-Rechts  und  dessen  Beschränkung.

Das  Recht,  auf  Ablösung  anzutragen  (zu  provoziren),  steht  nicht  nur  dem
Verpflichteten,  sondern  auch  dem  Berechtigten  zu.

Auf  Ablösung  ständiger  Geldrenten  kann  jedoch  nur  der  Verpflichtete  antragen.

Anderer  Seits  isk  der  Berechtigte  nur  dann  auf  Ablösung  einzugehen  verpflichtet,
  wenn  die  Gesammtheit  der  in  einem  Orte  oder  in  einer  Flur  ihm  zu
irgend  einer  Leistung,  Abgabe  oder  Dienstbarkeit  Verpflichteten  auf  Ablösung  wenigstens
  einer  Gattung  dieser  Verpflichtungen  anträgt.

Hinsichtlich  der  Beschränkung  des  Provokations-Rechts  der  Verpflichteten
auf  Ablösung  solcher  grundherrlicher  Rechte,  welche  Kirchen,  Pfarreien  und  Schulstellen
  zustehen,  behält  es  bis  auf  Weiteres  bei  dem  Gesetze  vom  22.  Oktober  1853
sein  Bewenden.

S.  10.
Zurücknahme  der  Provokation.

Dem  Provokanten  ist  die  Zurücknahme  seiner  Provokation  gegen  Abstattung
der  dadurch  verursachten  Kosten,  so  lange  als  deren  Insinuation  an  den  Provokaten
  noch  nicht  erfolgt  ist,  schlechterdings,  nach  Erfolg  dieser  Insinuation  aber  bloß
dann  gestattet,  wenn  der  Provokat  ausdrücklich  darein  willigt.

S.  11.

Das  Provokations-Recht  ist  vom  Eigenthum  und,  wenn  dies  ungewiß  oder
streitig  ist,  vom  Natural-Besitze  abhängig.

Ist  bei  einer  Ablösung  ein  Grundstück  als  berechtigt  oder  verpflichtet  be-
        <pb n="120" />
        100

theiligt,  so  ist  das  Recht,  auf  Ablösung  anzutragen  (zu  provoziren)  und  bei  den
Verhandlungen  gültige  Erklärungen  abzugeben,  ein  Ausfluß  des  Eigenthums  an  dem
betheiligten  Grundstücke.

Ist  aber  dieses  Eigenthum  ungewiß  oder  streitig,  so  hat  unter  den  Parteien
diejenige,  welche  sich  im  Besitze  des  berechtigten  oder  verpflichteten  Grundstücks  befindet,
  die  erforderlichen  Erklärungen  dabei  abzugeben  und  das  Provokations-Recht
zu  üben.

Die  Rechtsnachfolger  des  Provokanten  sowohl  als  des  Provokaten  (Universalund
  Singular-Successoren),  sowie  der  nachträglich  sich  legitimirende  Eigenthümer
(Abs.  2)  sind  verbunden,  die  Ablösungsverhandlungen  in  der  Lage,  in  welcher  sich
dieselben  zur  Zeit  ihres  Eintritts  befanden,  aufzunehmen  und  fortzuführen.  Die
im  Laufe  des  Verfahrens  algegebenen  Erklärungen  des  Vorgängers  sowie  die  in
Beziehung  auf  denselben  ergangenen  Feststellungen  und  Entscheidungen  behalten  daher
  ihre  rechtliche  Wirkung  für  den  Nachfolger,  welcher  insbesondere  auch  für  die
von  dem  Vorgänger  unerfüllt  gelassenen  aus  den  Ablösungsverhandlungen  erwachsenen
  Verpflichtungen  einzustehen  hat.

Uebrigens  sind  die  Rechte  der  das  Eigenthum  in  Anspruch  nehmenden  Personen
  bei  den  Verhandlungen  auf  die  Weise  wahrzunehmen,  wie  es  nach  den  Bestimmungen
  in  den  §§.  193,  194,  198—  201  angeordnet  ist.

§.  12.
Unter  Miteigenthümern  entscheidet  die  Stimmenmehrheit.

Die  gesammten  Miteigenthümer  eines  Grundstücks  gelten  bei  Ausübung  des
Provokations-Rechts  und  den  bei  der  Ablösung  abzugebenden  Erklärungen  für  eine
Person.  Können  sie  sich  nicht  vereinigen,  so  gilt  unter  ihnen  die  Mehrheit  der
Stimmen,  die  nach  dem  Verhältnisse  des  Antheils  eines  Jeden  berechnct  wird.

S.  13.

Unter  Miteigenthümern  im  Zweifel  anzunehmende  Gleichheit
er  Antheile.

Insoweit  unter  mehren  Miteigenthümern  der  Betrag  der  Antheile  ungewiß
oder  streitig  ist,  wird  Gleichheit  der  Antheile  angenommen.

§.  14.

Wirkungen  eines  nachmals  sich  anders  ergebenden  Verhältnisses
der  Antheile.

Provokationen  und  Ablösungen,  welche  auf  dem  Grunde  der  nach  dem  nächstvorhergehenden
  Paragraphen  anzunehmen  gewesenen  Gleichheit  der  Antheile  zu
        <pb n="121" />
        101

Stande  gekommen  sind,  können  dadurch,  daß  späterhin  ein  anderes  Verhältniß  der
Antheile  ermittelt  wird,  nicht  rückgängig  gemacht  werden.  Die  einzelnen  Miteigenthümer
  haben  sodann  nur  gegenseitige  Ansprüche  auf  eine  veränderte  Vertheilung
der  bei  der  Ablösung  erlangten  Entschädigung  cder  der  übernommenen  Leistungen
„und  auf  den  Ersatz  des  zu  viel  Geleisteten  oder  zu  wenig  Empfangenen,  nicht  aber
auf  Ersatz  angeblicher  Schäden,  welche  dem  Ueberstimmten  durch  das  Zustandekommen
  des  Geschäfts  erwachsen  wären.

8..  16.
Stimmengleichheit  bei  Abstimmungen.

So  oft  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ein  Antrag  oder  eine  Erklärung
  von  dem  Beschlusse  der  Mehrheit  unter  mehren  zugleich  betheiligten  Personen
  abhängig  ist,  so  ist  bei  eintretender  Stimmengleichheit  anzunehmen,  als  ob
sich  die  Mehrheit  zu  derjenigen  Erklärung  vereinigt  hätte,  welche  dem  Zustandekommen
  einer  Ablösung  am  fäörderlichsten  ist.

S.  16.
Geistliche,  Schullehrer,  Kirchendiener,  milde  Stiftungen  u.  s.  w.

Geistliche,  Schullehrer  und  Kirchendiener,  Verwalter  milder  Stiftungen,  sowie
überhaupt  alle  solche  einzelne  Personen,  Gemeinden  und  Korporationen,  welche  bei
Veräußerungen  an  Dekrets-Ertheilung  oder  an  andere  Formen  der  Ermächtigung
gebunden  sind,  können  ohne  solche  nicht  auf  Ablösung  provoziren.  Jedenfalls  haben
sie  vor  dem  Anfange  der  Verhandlungen  die  Instruktion  der  Behörde  oder  die  Zustimmung
  Derjenigen  einzuholen,  an  deren  Einwilligung  sie  gebunden  sind.

Geistliche,  Schullehrer  und  Kirchendiener  haben  ihre  Vorschläge  zur  Provokation
bei  ihrer  vorgesetzten  Behörde  anzubringen.

Zu  allen  Ablösungsverhandlungen,  bei  welchen  die  Stelle  eines  Geistlichen,
Schullehrers  oder  Kirchendieners  betheiligt  ist,  hat  der  Kirchgemeinde  oder  Schul-Vorstand
  einen  Bevollmächtigten,  welcher  kein  Anwalt  zu  sein  braucht,  zu  bestellen,
welcher  das  Geschäft  betreibt.  ·

Ob  und  inwieweit  die  bei  der  Ablösung  betheiligten  Geistlichen  oder  Schullehrer
  bei  den  Verhandlungen  selbst  mit  zuzuziehen  sind,  was  jedoch  in  der  Regel
geschehen  soll,  hängt  von  dem  Ermessen  der  Spezial-Kommission  (§.  157)  ab.

 

8.  17.
Gemeinden.
Für  die  Beschlußfassung  der  Gemeinden  und  für  die  in  ihrem  Namen  abzu-
        <pb n="122" />
        102

gebenden  Erklärungen  gelten,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  im  §.  15,  auch  in  Ablösungssachen
  lediglich  die  Bestimmungen  der  revidirten  Gemeindeordnung  vom
18.  Jannar  1854  und  es  ist  insbesondere  auch  die  Gültigkeit  gefaßter  Beschlüsse
der  Gemeindeversammlung  oder  des  Gemeinderaths  in  dem  im  Art.  161  der  Gemeindeordnung
  gedachten  Fällen  durch  die  Genehmigung  des  Bezirks-Ausschusses.
bedingt.

Eine  nach  Art.  129  der  Gemeindeordnung  von  der  Beschlußfassung  im  Gemeinderathe
  und  bezüglich  in  der  Gemeindeversammlung  ausschließende  unmittelbar
eigene  Angelegenheit  der  einzelnen  Mitglieder  ist  in  Ablösungs-Angelegenheiten  nur
dann  anzunehmen,  wenn  das  betreffende  Mitglied  als  berechtigter  oder  verpflichteter
Theil  der  Gemeinde  gegenübersteht,  oder  wenn  im  Laufe  des  Verfahrens  eine  andere
  Streitfrage  zwischen  der  Gemeinde  und  diesem  Mitgliede  zur  Verhandlung  und
Entscheidung  kommen  soll.

§.  18.
Ehefrauen.

Der  Ehemann  vertritt  in  Allösungssachen  seine  Ehefrau,  so  lange  dieselbe
nicht  ausdrücklich  widerspricht.  Er  kann  daher,  insofern  die  letztere  als  berechtigt
oder  verpflichtet  betheiligt  ist,  für  sie  provoziren  und  bei  den  Verhandlungen  gültige
Erklärungen  für  sie  abgeben,  ohne  einer  Vollmacht  oder  des  Nachweises  ihrer  Zustimmung
  zu  bedürfen.

Hinsichtlich  der  minderjährigen  Ehefrauen  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
des  bestehenden  Rechts.

8.  19.
Entferntere  Interessenten  Real-Gläubiger  u.  dergl.  haben  kein
Widerspruchsrecht.

Steht  das  Grundstück,  welches  bei  einer  Ablösung  betheiligt  ist,  in  einem
Lehns-,  oder  Zins-,  oder  Erbzius-,  oder  Erbpachts-Verbande,  so  bedarf  es  zu  den
Verhandlungen  und  zur  Provokation  auf  dieselben  der  Einwilligung  des  Lehnherrn,
der  Lehn=  und  Fideikommiß-Folger,  des  Zins=  oder  Erbzins-Herrn,  oder  des  Erbverpachters
  nicht,  vielmehr  vertrikt  hierbei  lediglich  der  Vasall  und  der  Besitzer  des
im  Lehns-,  Zins-,  Erbzins=  oder  Erbpacht-Verbande  stehenden  Grundstücks,  mag
er  selbst  provozirt  haben  oder  provozirt  worden  sein,  die  Stelle  des  Berechtigten,
bezüglich  des  Verpflichteten.

Ebensowenig  sieht  den  Wiederkaufsberechtigten  oder  den  Real-Gläubigern  ein
Widerspruchsrecht  dabei  zu  (Pfandgesetz  vom  6.  Mai  1839,  §.  122).

Es  sollen  aber  die  Rechte  der  in  diesem  Paragraphen  genannten  entfernteren
        <pb n="123" />
        103

Interessenten  nach  den  im  vierten  Abschnitte,  ingleichen  in  den  sich  darauf  beziehenden
  Paragraphen  des  fünften  Abschnitts  enthaltenen  Bestimmungen  wahrgenommen
werden.
§.  20.
Ablösungen  durch  Vermittelung  der  Gemeinden.

Werden  Ablösungen  durch  Vermittelung  der  Gemeinden  auf  dem  Wege  der
Privat-Vereinbarung  in  der  Weise  eingeleitet,  daß  die  betreffenden  Gemeinden  die
abzulösenden  Berechtigungen  im  Ganzen  erwerben,  so  fallen  die  desfallsigen  Verträge
unter  dieses  Gesetz,  insofern  dieselben  zugleich  die  Bestimmungen  über  die  Einzelablösung
  der  an  die  Gemeinde  abgetretenen  Berechtigungen  von  Seiten  der  Pflichtigen
  enthalten.

§.  21.  .
Beschränkungen  des  Verpachters  als  Provokanten  bei  Ablösungen.

Dem  Verpachter  sowohl  eines  berechtigten  als  verpflichteten  Grundstücks  steht
zwar  ohne  Zustimmung  seines  Pachters  das  Recht  zu,  noch  während  der  Dauer
des  Pachtes  auf  Ablösung  zu  provoziren  und  das  Ablösungsverfahren  einzuleiten;  er
ist  aber,  wenn  der  Pacht  vor  Publikation  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848  bereits
abgeschlossen  war  und  nach  den  Bedingungen  des  Pachtvertrags  die  in  Frage  kommenden
  Berechtigungen  mit  verpachtet  oder  bie  fraglichen  Verpflichtungen  vom  Pachter
zu  tragen  sind,  nicht  befugt,  in  diesem  Falle  noch  während  der  Dauer  der  Pachtzeit
den  Ablösungsvertrag  zur  Ausführung  zu  bringen,  insofern  nicht  in  der  letzten  Beziehung
  im  Pachtvertrage  oder  durch  sonstige  Vereinigung  bereits  Bestimmungen
getroffen  worden  sind,  als  welchen  letzteren  sodann  nachzugehen  ist.

Ausnahme  in  dem  Falle,  wenn  die  Mehrheit  der  mit  dem  Verpachter  Gleichberechtigten
  provozirt.

Hat  in  einem  der  in  den  §§.  41,  42  und  89  bis  93  erwähnten  Fälle,  in
welchen  der  Antrag  auf  Ablösung  von  dem  Beschlusse  der  Mehrheit  der  betheiligten
  Grundstücksbesitzer  abhängig  ist,  die  in  Besitzern  nichtverpachteter  Grundstücke
bestehende  Mehrheit  auf  Ablösung  zu  provoziren  beschlossen,  so  darf  die  Ausführung
des  zu  Stande  gekommenen  Ablösungsvertrags  wegen  des  noch  dauernden  Pachtverhältnisses
  eines  oder  mehrer  jener  Grundstücke  nicht  verschoben  werden.

§.  22.
Der  Verpachter  als  Provokat.
Ist  gegen  den  Besitzer  eines  verpachteten  —  berechtigten  oder  verpflichteten  —
Grundstücks  auf  Ablösung  provozirt  worden,  so  kann  dieser,  auch  ohne  Zustimmung
19
        <pb n="124" />
        104

des  Pachters,  den  Ablösungsvertrag  nicht  nur  abschließen,  sondern  auch  zur  Ausführung
  bringen.
§.  23.
Gesetzliche  Ablösungsmittel.

Die  Ablösung  der  §.  1  gedachten  Berechtigungen  erfolgt  entweder:

1)  durch  Bezahlung  eines  Entschädigungs-Kapitals:  eigentliche  Ablösung,
oder
2)  durch  Uebernahme  einer  jährlichen  Geld-Rente:  Verwandlung.

Auch  ist  die  Entschädigung  für  Triftrechte  auf  Leeden,  Riethern  und  anderen
eigentlichen  Triftplätzen  auf  Antrag  des  Provokaten  jederzeit  in  einzelnen  Theilen
dieser  Grundstücke  zu  bewirken,  falls  dieselben  sich  ihrer  Lage  nach  hierzu  eignen
(§+.  114).  Diese  Grundstückstheile  sind  hierbei  nach  demjenigen  Werthe  zu  veranschlagen,
  welchen  sie  nach  abgelöstem  Triftrechte  haben.

§.  24.
Konventionelle  Ablösungsmittel.

Nach  freier  Vereinigung  der  Betheiligten  können  auch  andere  Arten  der  Entschädigungsmittel
  gewählt  und  angewendet  werden,  z.  B.  Getreide-Renten,  die  Abtretung
  von  Land  außer  dem  im  vorstchenden  Paragraphen  gedachten  Falle,  die  Anweisung
  eines  Holz-Deputats  oder  die  Ueberlassung  eines  andern  dem  Verpflichteten
zustehenden  veräußerlichen  Eigenthums  oder  Befpfugnisses.

Diese  Ablösungsmittel  unterliegen,  soweit  sie  nach  §.  1  dieses  Gesetzes  überhaupt
  ablösbar  sind,  der  Ablösung  demnächst  ebenfalls.

§.  25.
Wahl  zwischen  den  gesetzlichen  Ablösungsmitteln.

Das  Recht  der  Wahl  zwischen  den  im  §.  23  unter  1  und  2  gedachten  Ablösungsmitteln
  steht  in  allen  Fällen  dem  Verpflichteten  zu  und  es  kann  derselbe
zum  Theil  mit  dem  einen,  zum  Theil  mit  dem  andern  dieser  Entschädigungsmittel
die  Ablösung  bewirken.

§.  26.
Frist  zur  Erklärung  über  die  Wahl  der  Ablösungsmittel.

Ist  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  der  einjährige  Werthbetrag  der  zur
Ablösung  zu  ziehenden  Berechtigung  festgestellt  worden,  so  hat  der  Verfpflichtete
binnen  einer  ihm  von  der  Spezial-Kommission  zu  bestimmenden,  mindestens  vierzehntägigen,
  Frist  sich  zu  erklären,  welches  der  vorerwähnten  gesetzlichen  Ablösungsmittel
  er  wähle.
        <pb n="125" />
        105

Erklärt  sich  der  Befragte  in  der  ihm  gesetzten  Frist  entweder  gar  nicht,  oder
nicht  bestimmt,  so  wird  angenommen,  daß  er  die  jährliche  Rente  übernehmen  wolle.

8.  27.
Betrag  und  Anfang  des  Laufs  der  Rente.

Wird  die  Ablösung  durch  Uebernahme  einer  Rente  bewirkt  (§.  23,  Ziffer  2),
so  ist  diese  nach  dem  bei  den  Ablösungsverhandlungen  ermittelten  jährlichen  Werthe
der  abzulösenden  Leistung  oder  Dienstbarkeit  zu  bestimmen  und  zu  demjenigen  Zeitpunkte
  zu  bewirken,  mit  welchem  nach  den  bei  jenen  Verhandlungen  zu  treffenden
Festsetzungen  die  zur  Ablösung  gelangenden  Leistungen  aufhören  oder  die  abzulösenden
  Dienstbarkeiten  nicht  mehr  ausgeübt  werden  sollen  und  das  dafür  ausgemittelte
Aequivalent  an  deren  Stelle  treten  soll.

Dabei  wird  von  jeder  ablöslichen  Rente  oder  Leistung  bis  zum  Beweise  des
Gegentheils  angenommen,  es  sei  dieselbe  zu  dem  bisherigen  Hebe-Termine  für  die
Vergangenheit  zu  entrichten.

§.  28.
Termin  zur  Abführung  der  Rente  an  den  Berechtigten.

Insofern  sich  nicht  beide  Theile  eines  Andern  vereinigen,  sind  die  an  die
Stelle  ursprünglich  ständiger,  d.  h.  zu  bestimmten  Zeiten  fälliger,  Leistungen  tretenden
  Renten  zu  derselben  Zeit  und  in  denselben  Terminen,  wie  jene,  solche  Renten
hingegen,  welche  an  die  Stelle  unständiger  Leistungen  treten,  im  Falle  sie  den
Betrag  von  zehn  Thalern  nicht  erreichen,  alljährlich,  falls  sie  aber  zehn  Thaler
oder  mehr  betragen,  in  zwei  halbjährigen  Raten,  und  zwar  zum  ersten  Male  an
demjenigen  ganz=  oder  halbjährigen  Termine  zu  entrichten,  welcher  dem  §.  27  gedachten
  Zeitpunkte  zunächst  folgt.

Wird  ein  Holz-Deputat  oder  eine  Getreide-Rente  gewählt  (§.  24),  so  muß
sich,  insofern  sich  nicht  die  Betheiligten  eines  Andern  deßhalb  vereinigen,  der  Berechtigte
  gefallen  lassen,  daß  die  Verabreichung  bloß  auf  einen  einzigen  Jahres-Termin
  bestimmt  werde.

§.  29.
Ort  der  Leistung.

Der  Verpflichtete  ist  verbunden,  die  Rente  und,  insofern  bei  Holz-Deputaten
und  anderen  nach  freiwilliger  Uebereinkunft  etwa  gewählten  Natural-Renten  nicht
etwa  ein  Anderes  verabredet  wurde,  auch  diese  dem  Berechtigten  in  das  berechtigte
Gut  oder  an  den  von  der  Ablösungs-Kommission  bestimmten  Erhebungsort  abzuliefern.
  Er  darf  sich  dieser  Obliegenheit  auch  dann  nicht  entziehen,  wenn  die  Ab-19
        <pb n="126" />
        106

entrichtungen,  an  deren  Stelle  die  Rente  entrichtet  wird,  von  dem  Berechtigten
hätten  abgeholt  werden  müssen.

8.  30.
Sicherheit  der  Renten.

Die  bis  zur  völligen  Ablösung  an  die  Stelle  der  ursprünglichen  Leistung
tretenden  Renten  genießen  derselben  Sicherheit  und  Vorzugsrechte,  welche  jener  gesetzlich
  zustanden,  insofern  nur  bei  Uebernahme  dieser  Renten  die  Vorschriften  dieses
Gesetzes  beobachtet  worden  sind.

8.  31.
Berechnung  des  Kapital-Werths.
Soll  durch  Kapital-Zahlung  abgelöst  werden  (8.  23,  Ziffer  1),  so  bildet

1)  bei  Fruchtzinsen  an  Sommergetreide  und  sogenannten  weichen  Körnern:
Gerste,  Hafer  cc.

der  sechzehn  fache  Betrag,

2)  bei  Fruchtzinsen  an  Wintergetreide  und  sogenannten  harten  Körnern:  Weizen,
Korn  2c.,  ingleichen  bei  Spann=  und  Hand-Frohnen

der  achtzehnfache  Betrag,

3)  bei  allen  anderen  Zinsen  und  sonstigen  ständigen  Abentrichtungen  an  Geld
oder  anderen  Gegenständen  (§.  1,  Ziffer  1),  sowie  bei  Zehnten  jeder  Art
(§.  1,  Ziffer  2),  ferner  bei  Lehns-Rekognitionen  (§.  1,  Ziffer  3),  endlich
bei  Hutungsbefugnissen  und  anderen  Dienstbarkeiten,  Abgaben  und  Leistungen
(§.  1,  Ziffer  5  —  10)

der  zwanzigfache  Betrag
der  Jahres-Rente  das  Ablösungs-Kapital.

§.  32.
Zeiteintritt  der  Kapital-  Zahlung.

Die  Kapital-Zahlung  ist  zu  dem  im  §.  27  festgesetzten  Zeitpunkte  zu  bewirken.
  Ist  weder  der  Zeitpunkt,  zu  welchem  die  Leistung  aufhören  soll,  noch  die
Zeit  der  Kapital-Zahlung  vertragsmäßig  bestimmt  worden,  so  wird  die  letztere  nach
Ablauf  eines  Jahres,  vom  Tage  der  Bestätigung  des  Vertrags  (§.  203)  gerechnet,
fällig.

Bis  zur  wirklichen  Abführung  des  Kapitals  hat  der  Verpflichtete  die  durch
dasselbe  abzulösende  Rente  fortzuentrichten.
        <pb n="127" />
        107

§.  33.
Recht  des  Rente-Schuldners  zur  Kündigung  und  Auszahl  ung  des  Kapital-Betrags
  an  den  Berechtigten.

Die  Ablösungs-Renten  (s.  27)  können  von  dem  Verpflichteten,  nach  vorgängiger
  halbjähriger  Aufkündigung,  zu  den  Verfall-Terminen  der  Rente  durch
Kapital-Zahlung  (§.  31,  Ziffer  1  —  3)  abgelöset  werden.

Die  Kündigung  kann  von  dem  Verpflichteten  auf  den  ganzen  Betrag  des
Kapital-Werths  der  abzulösenden  Rente  oder  auch  nur  auf  einen  Theil  desselben
gerichtet  werden,  in  welchem  letztern  Falle  durch  die  theilweise  Zahlung  des  ursprünglichen
  Kapitals  auch  die  Rente  verhältnißmäßig  gemindert  wird.  Doch  darf
eine  solche  Abschlagszahlung  nicht  unter  dem  zehnten  Theile  des  ursprünglichen
Kapitals  und  nie  unter  fünfzig  Thalern  betragen  und  muß  folglich,  wenn  das
ganze  Kapital  funfzig  Thaler  nicht  übersteigt,  in  ungetrennter  Summe  geschehen.

In  jedem  Falle  einer  völligen  oder  theilweisen  Kapital--Zahlung  ist  die  Vorschrift
  in  §.  123  zu  beobachten.

§.  34.
Zerstückelung  pflichtiger  Grundstücke.
Der  Berechtigte  kann  die  Zerstückelung  (Dismembration)  eines  pflichtigen
Grundstücks  nicht  verhindern.  Wohl  aber  kann  derselbe  verlangen,  daß

1)  bei  gänzlicher  Zerschlagung  eines  ganzen  geschlossenen  Gutes  oder  bei  Zerstückelung
  eines  einzelnen  pflichtigen  Grundstücks  (ltem)  der  Kapital-Werth
der  auf  dem  Gute  haftenden  Berechtigung,

2)  bei  Abtrennung  einzelner  Theile  eines  ganzen  pflichtigen  Gutes  der  Kapital-Werth
  desjenigen  Theils  der  Berechtigung,  welcher  auf  die  Trennstücke  oder
das  Trennstück  nach  Verhältniß  der  Größe  und  Beschaffenheit  zu  repartiren
  ist,

noch  vor  der  gerichtlichen  Bestätigung  des  über  die  Abtrennung  geschlossenen  Vertrags
  abgeführt  werde.

Zu  den  wegen  der  Abtrennung  zu  pflegenden  Verhandlungen  ist  deshalb  der
Berechtigte  jedesmal  mit  zuzuziehen.

§.  35.
Zeitpunkt  der  wirklichen  Ausführung  der  Ablösung.
Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  Aufhören  der  abzulösenden  Leistungen  oder
Dienstbarkeiten  und  die  Gewährung  der  ausgemittelten  Entschädigung  in  Wirksamkeit
treten  kann,  ist  von  der  Spezial-Kommission  mit  möglichster  Beachtung  des  Interesses
        <pb n="128" />
        108

aller  Betheiligten  auszumitteln  und  dabei  insbesondere  auf  die  zu  neuen  Anschaffungen
  und  Einrichtungen  für  den  Berechtigten  erforderliche  Zeit,  sowie  auf  die
Zeit  des  Ablaufs  eines  Pachtverhältnisses,  Rücksicht  zu  nehmen  (§.  195).

8.  36.
Berichtigung  der  bis  zur  Zeit  der  Ausführung  rückständig  gebliebenen
Leistungen.

Es  steht  in  der  Wahl  des  Berechtigten,  ob  er  die  bis  zum  Zeitpunkte  der
Ausführung  des  Ablösungsvertrags  etwa  in  Rückstand  gebliebenen  Leistungen  noch
in  Natur,  oder  ob  er  Entschädigung  für  diese  Reste  nach  dem  bei  den  Ablösungsverhandlungen
  ermittelten  Werthe  verlangen  will.

In  beiden  Fällen  haben  die  Verpflichteten  in  der  von  dem  Berechtigten  gewählten
  Weise  unverzüglich  ihre  Obliegenheit  zu  erfüllen.

§.  37.
Wegfall  des  Obereigenthums  in  Folge  von  Ablösungen.

Findet  an  Grundstücken,  auf  welchen  Leistungen  haften,  die  der  Ablösung  nach
diesem  Gesetze  unterworfen  sind,  nur  ein  unvollkommenes  oder  getheiltes  Eigenthum
der  Besitzer  statt:  so  wird  solches  durch  völlige  Ablösung  jener  Leistungen,  soweit
dieselben  dem  Eigenthümer  oder  Obereigenthümer  zustehen,  von  selbst  in  wahres,
vollkommenes  und  ungetheiltes  Eigenthum  verwandelt;  vorbehältlich  jedoch  besonders
bedungener  Rechte,  z.  B.  des  für  gewisse  Fälle  dem  Obereigenthümer  ausdrücklich
bedungenen  Rechts  eines  Vorkaufs  und  eines  etwa  bestehenden  Heimfallrechts.  Bei
Ausübung  des  letztern  hat  der  Obereigenthümer  die  für  die  Ablösung  erhaltene
Entschädigung,  soweit  sie  nicht  durch  Renten=  Zahlung  geleistet  worden  ist,  an  die
Allodial-Erben  des  Besitzers  zurück  zu  gewähren.

Nur  bei  eigentlichen  Lehen  bleibt  das  Obereigenthum  des  Lehnherrn  bis  zu
deren  besondern  Allodifikation  vorbehalten.

§.  38.
Wegfall  künftiger  Erwerbung  ablöslicher  Rechte.

Die  Rechtsverhältnisse,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  der  Ablösung
  unterworfen  oder  schon  ohne  solche  aufgehoben  sind,  können,  wie  schon  durch
das  Gesetz  vom  18.  Mai  1848  vorgeschrieben  worden,  mit  Ausnahme  der  aus
§.  24  und  §.  97  sich  ergebenden  Fälle,  unter  keinerlei  Rechtsform  neu  begründet
werden.  Bei  einer  deshalb  künftig  in  Frage  kommenden  Verjährung,  selbst  bei  der
Berufung  auf  Unvordenklichkeit,  sind  nur  die  vor  der  Bekanntmachung  des  Gesetzes
vom  18.  Mai  1848  vorgekommenen  Besitzhandlungen  zu  berücksichtigen.
        <pb n="129" />
        109

Zweiter  Abschnitt.

Besondere  Bestimmungen  über  die  Ablösung  der  im  8.  1  unter  Ziffer  1  bis  4
aufge  führten  Grund-Renten,  Zehnten,  Lehns-Rekognitionen  und  Frohnen.
§.  39.

Theilweise  Ablösung.

Der  Antrag  auf  Ablösung  (die  Provokation)  kann  ebensowohl  auf  sämmtliche,
als  bloß  auf  einen  Theil  der  nach  den  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  der  Ablösung
  unterworfenen  Rechtsverhältnisse,  welche  zwischen  denselben  Berechtigten  und
Verpflichteten  obwalten,  insoweit  jene  nicht  etwa  in  einem  nothwendigen  und  unzertrennbaren
  gegenseitigen  Zusammenhange  stehen,  gerichtet  werden,  vorbehältlich  der
Bestimmung  im  §.  75.  Wird  die  Provokation  nur  auf  einen  Theil  dieser  Rechtsverhältnisse
  gerichtet,  so  ist  dem  Ablösungsverfahren  auch  keine  weitere  Ausdehnung
zu  geben.

S.  40.
Ausübung  des  Provokations-Rechts  durch  die  Verpflichteten,
»  a)  Fälle,  in  denen  der  Einzelne  provoziren  kann.

Rücksichtlich  der  Berechtigung  des  Verpflichteten  zur  Provokation  auf  Ablösung
gelten  folgende  Grundsätze:

Von  jedem  einzelnen  Verpflichteten  kann,  sofern  der  Berechtigte  von  dem  ihm
nach  8.  9  zustehenden  Rechte  keinen  Gebrauch  macht,  auf  Ablösung  provozirt  werden
wegen  solcher  Leistungen,  welche  bloß  Einzelnen  obliegen,  ingleichen  wegen  solcher,
zu  welchen  zwar  gewisse  Klassen  von  Verpflichteten  gemeinschaftlich  verbunden  sind,
bei  welchen  aber  der  Betrag  der  auf  jeden  Einzelnen  fallenden  Leistung  sogleich  im
Voraus  dergestalt  ausgeworfen  werden  kann,  daß  es  nicht  künftighin  jährlich  oder
sonst  von  Zeit  zu  Zeit  neuer  Ermittelungen  bedarf,  und  dafern  die  Ausscheidung
des  Provokanten  ohne  Beschwerung  der  übrigen  Theilhaber  möglich  ist.  Es  bleiben
aber  die  übrigen  Verpflichteten,  welche  nicht  abgelöst  haben,  auch  in  diesem  Falle
nichtsdestoweniger  verbunden,  die  ihnen  obliegenden  Leistungen  unweigerlich  zu  verrichten.


Inslbesondere  ist  den  Verpflichteten  die  Einzelablösung  des  Heu=  und  Grummet-Zehnten
  auf  solchen  Grundstücken  gestattet,  für  welche  nach  dem  Gesetze  vom
16.  Febrnar  1854  eine  Bewässerungsanlage  beschlossen  wird.  Für  diese  Ablösung
  kommen  übrrhaupt  in  Zukunft  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes,
namentlich  über  die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  die  Ermittelung  des  durchschnittlichen
  Reinertrags,  zur  Anwendung  (§.  63).
        <pb n="130" />
        110
8.  41.

b)  Fälle,  in  denen  die  Provokation  von  einer  ganzen  Klasse  der  Verpflichteten  ausgehen  muß.
In  Fällen,  in  welchen  eine  dergleichen  Ausscheidung  nicht  vorgenommen  werden
  kann,  steht  das  Recht,  auf  Ablösung  der  einer  gewissen  Klasse  von  Verpflichteten
  gemeinschaftlich  obliegenden  Leistungen  zu  provoziren,  unbedingt  nur  der  ganzen
Klasse  zusammen  zu.

g.  42.
)  Fälle,  in  denen  solches  nur  von  einer  ganzen  Gemeinde  geschehen  kann.
Alle  der  Ablösung  unterworfene  Leistungen,  welche  Gemeinden  unzertrennt  obliegen,
  sind  von  den  Gemeinden,  als  solchen,  im  Ganzen  abzulösen.

§.  43.
Aufbringung  der  Ablösungssumme  durch  Gemeinden.

Bei  allen  von  Gemeinden  nach  diesem  Abschnitte  des  Gesetzes  zu  bewirkenden
Ablösungen  soll  die  Aufbringung  der  Entschädigungsmittel  in  der  Regel  nach  demjenigen
  Verhältnisse  geschehen,  nach  welchem  die  einzelnen  Mitglieder  zu  den  abzulösenden
  Leistungen  selbst  verbunden  waren.  Es  bleibt  jedoch  den  Gemeinden  nachgelassen,
  sich  auch  über  einen  andern  Maßstab  der  Vertheilung  zu  vereinigen.

Ist  das  vorerwähnte  Verhältniß  der  Beitragspflicht  zur  Natural-Leistung
nicht  sofort  zu  ermitteln  oder  ungewiß  oder  streitig,  so  soll  derjenige  Vertheilungsmaßstab
  angewendet  werden,  welcher  überhaupt  rücksichtlich  der  Theilnahme  an  den
Vortheilen  und  Lasten  der  Gemeinde  jeden  Orts  herkömmlich,  bezüglich  in  der  revidirten
  Gemeindeordnung  vom  18.  Januar  1854  vorgeschrieben  ist.

S.  44.
Gemeindebeschlüsse  darüber  nach  Stimmenmehrheit.

Wenn  darüber,  ob  und  wegen  welcher  Leistungen  von  einer  Gemeinde  auf
Ablösung  provozirt  werden  soll,  sowie  über  andere  damit  in  Verbindung  stehende
Fragen,  Verschiedenheit  der  Meinung  herrscht,  so  entscheidet  hierbei,  mit  Ausnahme
des  im  §.  15  gedachten  Falles,  die  Mehrheit  der  Stimmen.

Berechnung  der  Stimmenmehrheit.
Die  Stimmenmehrheit  ist  hierbei  nach  demjenigen  Verhältnisse,  nach  welchem
die  Pflichtigen  zu  den  abzulösenden  Leistungen  verbunden  sind  und,  im  Zweifelsfalle,
nach  dem  am  Schlusse  des  §.  43  gedachten  gesetzlichen  Maßstabe  zu  berechnen.
        <pb n="131" />
        111

8.  45.
Beschlüsse  verpflichteter  Klassen.

Bei  Ablösung  solcher  Leistungen,  welche  gewissen  Klassen  von  Verpflichteten
gemeinschaftlich  obliegen,  treten,  insoweit  sie  nicht  durch  Einzelne  erfolgen  kann
(§.  40),  in  Bezug  auf  Berücksichtigung  und  Berechnung  der  Stimmenmehrheit  dieselben
  Grundsätze  ein,  wie  bei  den  Gemeinden  (§.  44).

S.  46.
Ablösung  der  den  Häuslern  obliegenden  Leistungen.

Sind  Häusler  —  unter  welchen  nicht  allein  die  Besitzer  der  auf  Ritterguts-Grund
  und  Boden  erbauten  Wohngebände,  sondern  auch  die  Besitzer  anderer  Wohngebäude
  ohne  Feldgrundstücke  zu  verstehen  sind  —  zu  Allösung  der  ihnen  obliegenden
  Dienstleistungen  provozirt  worden,  und  widersprechen  sie  derselben,  unter  dem
Anführen,  daß  sie,  wenigstens  vor  der  Hand,  weder  Rente  noch  Kapital  aufzubringen
  vermöchten,  oder  daß  durch  die  Ablösung  ihre  Suksistenz  gefährdet  werden
würde:  so  hat  die  Spezial-Kommission  die  Richtigkeit  dieses  Anführens,  sowohl  in
Beziehung  auf  gänzliche,  als  auf  theilweise  Ablösung  genau  zu  erörtern  und  nach
vorgängigem  Gehör  des  Gemeindevorstandes  zu  entscheiden,  ob  und  inwieweit
die  Einwendungen  der  provozirten  Häusler  Berücksichtigung  verdienen  oder  nicht
und  ob  daher  die  Ablösung,  dem  Antrage  des  Provokanten  gemäß,  ohne  alle  Beschränkung
  erfolgen  soll,  oder  die  zeitherigen  Dienste  und  anderen  Leistungen  ganz
oder  theilweise  noch  fernerhin  fortbestehen  müssen,  oder  ob  ein  anderes,  dem  Interesse
  beider  Theile  angemessenes  Verhältniß  an  deren  Stelle  treten  soll.

Ist  für  die  einstweilige  Fortdauer  der  Leistungen  entschieden  worden,  so  kann
nach  fünf  Jahren  die  Provokation  auf  Ablösung  wiederholt  werden.

Gegen  die  Entscheidung  der  Spezial-Kommission  findet  das  im  §.  206  gedachte
  Rechtsmittel  statt.

S.  47.
Ablösung  der  den  Unangesessenen  obliegenden  Leistungen:
a)  Durch  Rente.

Ueber  Ablösung  der  den  Unangesessenen  namentlich  den  Hausgenossen  und
Auszüglern  obliegenden  Leistungen  durch  eine,  statt  derselben  zu  übernehmende  Rente
ist  mit  den  dermalen  vorhandenen  Personen  dieser  Klassen  selbst  zu  verhandeln.
Um  aber  die  Ablösung  auch  auf  die  zukünftigen  unangesessenen  Einwohner  des
Orts  zu  erstrecken,  ist  zugleich  mit  der  Gemeinde  zu  unterhandeln,  durch  deren  Er-20
        <pb n="132" />
        112

klärung  jene  zu  Entrichtung  der  Rente  statt  der  abzulösenden  bisherigen  Leistungen
verbunden  werden.

In  der  Regel  kann  auf  Ablösung  der  den  Unangesessenen  obliegenden  Leistungen
  nur  von  den  Verpflichteten  angetragen  werden.  Einer  von  den  Berechtigten
ausgehenden  Provokation  ist  nur  dann  Folge  zu  geben,  wenn  die  verpflichteten  Unangesessenen
  ihre  Obliegenheiten  während  zweier  Jahre  nicht  erfüllt  haben.

§.  48.
b)  Durch  Kapital-Zahlung.

Die  an  die  Stelle  der  Leistung  der  Unangesessenen  bei  zu  Stande  gekommener
Ablösung  tretende  Rente  kann  von  den  Verpflichteten  durch  Kapital-Zahlung  abgelöst
werden  (§.  31).  Insofern  letztere  von  der  Gemeinde  bewirkt  wird,  hat  sie  sich
mit  den  dermalen  verhandenen  Unangesessenen  über  die  diesfalls  von  ihnen,  entweder
  einmal  für  allemal  oder  alljährlich  in  die  Gemeindekasse  zu  leistenden  Beiträge
  zu  vereinigen.  Bei  der  Bestimmung  dieser  Beiträge  rücksichtlich  der  zukünftigen
  Unangesessenen  ist  die  obrigkeitliche  Genehmigung  erforderlich.

8.  49.
Ablösung  durch  einzelne  Hausbesitzer.

Kommen  Ablösungen  der  Leistungen  der  Unangesessenen  im  Ganzen  nicht  zu
Stande,  so  können  die  einzelnen  Hausbesitzer  freie  Vereinigungen  mit  den  Berechtigten
schließen,  um  durch  eine  ablösliche  Rente,  oder  durch  Kapital-Zahlung,  die  Leistungen
  der  in  ihren  Häusern  jetzt  und  künftig  wohnenden  Unangesessenen,  oder  die
deßhalb  bereits  bestimmten  Ablösungs-Renten  für  immer  abzulösen.

§.  50.
Befreite  Grundstücke.

Bei  Ablösungen  der,  ganzen  Gemeinden  als  solchen  und  einzelnen  Einwohner-Klassen
  obliegenden,  Leistungen  können  die  Eigenthümer  solcher  Grundstücke,  welche
erweislich  eine  spezielle  Befreiung  davon  genießen,  nicht  mit  beigezogen  werden.
Dasselbe  gilt  von  befreiten  Auszüglern  und  Hausgenossen.

§.  51.
Ausübung  des  Provokations-Rechts  durch  den  Berechtigten.
Der  Berechtigte  ist,  wenn  ihm  eine  ganze  Klasse  als  verpflichtet  gegenübersteht,
  nur  in  den  Fällen  gegen  Einzelne  in  derselben  auf  Ablösung  zu  provoziren
befugt,  in  welchen  der  einzelne  Verpflichtete  ein  Recht  zur  Provokation  hat  (§.  40).
        <pb n="133" />
        113

In  Fällen,  in  welchen  nur  einer  Gesammtheit  von  Verpflichteten  das  Provokations-Recht
  im  Ganzen  zusteht  (§§.  41  und  42),  kann  er  es  nur  gegen  diese
Gesammtheit  ausüben.

§.  52.
Allgemeiner  Grundsatz  über  die  Art  der  Abschätzung.

Der  Berechtigte  ist  bei  Ablösung  von  Grund-Renten,  Zehnten  und  Lehns-Rekognitionen
  (§.  1,  Ziffer  1,  2,  3)  nur  für  den  Reinertrag  der  abzulösenden
Leistung,  bei  Ablösung  der  Frohnen  (§.  1,  Ziffer  4)  nur  für  den  wirklichen  Verlust
zu  entschädigen.

8.  53.
Abrechnung  der  Gegenleistungen.

Es  ist  daher  in  jedem  Falle  der  Werth  der  Vergütung  oder  sonstigen  Gegenleistung,
  welche  der  Verpflichtete  von  dem  Berechtigten  zu  fordern  hat,  von  dem
Werthe  der  abzulösenden  Leistung  in  Abzug  zu  bringen.

Dergleichen  Gegenleistungen  oder  Nebenaufwände  sind,  wenn  sie  nicht  in  baarem
Gelde  bestehen,  nach  denselben  Grundsätzen  in  Geld  zu  verwandeln,  nach  welchen
die  Verwandlung  der  Natural-Gefälle  in  Geld-Rente  zu  bewirken  ist.

8.  54.
Folge  des  Ueberwiegens  der  Gegenleistungen  über  die  Hauptleistungen.
Sollte  der  Werth  der  Hauptleistung  (wofür  bei  dem  Zusammentreffen  persönlicher
  Dienstleistungen  auf  der  einen  und  Abentrichtungen  auf  der  andern  Seite
im  Zweifel  die  ersteren  zu  achten  sind)  geringer  sein  als  der  Werth  der  Gegenleistung,
  so  kann  doch  der  Verpflichtete  in  dem  Falle,  wenn  er  selbst  auf  Ablösung
angetragen  hat,  nicht  mehr  als  den  Erlaß  der  Hauptleistung  verlangen;  wogegen  er
in  dem  Falle,  wenn  er  zur  Ablösung  provozirt  worden  ist,  nicht  bloß  diese  Aufrechnung,
  sondern  auch  die  Vergütung  des  Mehrbetrags  der  Gegenleistung  von
dem  Berechtigten  in  Anspruch  nehmen  kann.

§.  55.
Verwandlung  der  Natural-Zinsen,  welche  regelmäßigen  Marktpreis  haben.
Frucht=  und  sonstige  Natural-Zinsen  sind  nach  folgenden  Bestimmungen  in
eine  Geld-Rente  zu  verwandeln:
Bestehen  die  zu  entrichtenden  Naturalien  in  solchen  Körnerfrüchten,  welche  einen
regelmäßigen  Marktpreis  haben,  so  ist  die  Bestimmung  des  Werthes  solcher  Körnerfrüchte
  nach  dem  Durchschnitte  der  Martini-Marktpreise  der  im  Verordnungswege

20“
        <pb n="134" />
        114

bestimmten  Marktorte  zu  bewirken,  insofern  nicht  die  in  dem  §.  56  festgesetzten
höchsten  Sätze  eintreten.

Unter  Martini-Marktpreisen  sind  diejenigen  zu  verstehen,  welche  sich  ergeben,
wenn  aus  den  mittleren  Marktpreisen  der  Monate  Oktober,  November  und  Dezember
  der  Durchschnittspreis  ermittelt  wird.

§.  56.
Berechnung  der  Rente.

Um  die  Rente  zu  ermitteln,  sind  a)  für  jeden  der  in  Betracht  kommenden
Marktplätze  die  Martini-Marktpreise  in  denjenigen  vierundzwanzig  Jahren  aufzunehmen,
  welche  der  förmlichen  Ablösungsverhandlung  vorausgegangen  sind,  das
laufende  Jahr  nicht  mitgerechnet,  b)  aus  solcher  Reihe  die  sich  ergebenden  zwei
höchsten  und  zwei  niedrigsten  Jahrespreise  auszuscheiden,  c)  die  übrig  bleibenden
Jahrespreise  zusammenzuzählen  und  durchschnittlich  mit  zwanzig  zu  theilen,  endlich
d)  diese  gewonnenen  Durchschnittspreise  der  in  Betracht  kommenden  Marktplätze
ebenfalls  wieder  zusammenzuzählen  und  in  der  Gesammtsumme  mit  der  Zahl  jener
Marktplätze  zu  dividiren.

Es  sind  jedoch  bei  Berechnung  der  Getreidepreise  folgende  Sätze  nicht  zu
überschreiten:

2  Thlr.  —  Sgr.  für  den  Weimarischen  Scheffel  Weizen,  Hirse  und  Linsen;
1.  15  für  den  Weimarischen  Scheffel  Roggen,  Erbsen  und  Bohnen;
1  —  für  den  Weimarischen  Scheffel  Gerste  und  Wicken;

—  20  .  für  den  Weimarischen  Scheffel  Hafer.

S.  57.
Bekanntmachung  der  Marktpreise.

Durch  Bekanntmachung  des  Staats-Ministeriums,  Departement  des  Innern,
sollen  die  Martini-Marktpreise,  welche  in  jeder  der  nach  §.  55  bestimmten  Marktstädte
  in  den  letzten  vierundzwanzig  Jahren  stattgefunden,  von  Jahr  zu  Jahr  zur
öffentlichen  Kunde  gebracht  und  hiernach  die  im  vorigen  Paragraphen  erwähnten
Werthsbestimmungen  in  jedem  einzelnen  Falle  bewirkt  werden.

Insoweit  die  hierzu  erforderlichen  Nachrichten  von  einem  oder  dem  andern
Marktorte  nicht  zu  erlangen  sind,  oder  ein  ganz  besonderes  Ereigniß  die  Marktpreise
  eines  Jahres  an  einem  Marktorte  ganz  unverhältnißmäßig  gestaltet,  ist  derselbe
  bei  der  Werthsbestimmung  ganz,  bezüglich  insoweit,  unberücksichtigt  zu  lassen.
        <pb n="135" />
        115

8.  58.
Ortsübliche  Mittelpreise.

Der  Werth  derjenigen  Abentrichtungen  aber,  welche  in  Früchten,  hinsichtlich
deren  in  keiner  der  in  Betracht  kommenden  Marktstädte  (§.  55)  ein  bestimmter
Marktpreis  stattfindet,  oder  für  die  letzten  vierundzwanzig  Jahre  ermittelt  ist  (§.  56),
oder  welche  in  Vieh  oder  auch  in  anderen  Naturalien  bestehen,  ist  nach  durchschnittlichen,
  ortsüblichen  Mittelpreisen,  jedoch  unter  Berücksichtigung  der  im  §.  56  bestimmten
  Maximal=  Sätze,  zu  bestimmen.

§.  59.
Deren  Bekanntmachung.

Die  für  solche  Naturalien  im  Allgemeinen  anzunehmenden  Mittelpreise  sollen
durch  das  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  ermittelt  und  bekannt  gemacht
  werden  und  demnächst  zur  allgemeinen  Norm  dienen,  wenn  nicht  im  einzelnen
Falle  von  dem  einen  oder  andern  Theile  auf  besondere  Würderung  angetragen  wird,
bei  deren  Ergebniß  es  dann  bewendet.

S.  60.
Garbenzinsen.
Bei  Garbenzinsen  ist  zunächst  der  Körnergehalt  zu  veranschlagen,  sodann  aber
der  Werth  der  Körner  sowie  des  Strohes  nach  den  §§.  55  bis  58  zu  bestimmen.

S.  61.
Der  bei  Berechnung  der  Rente  von  Naturalien  zu  machende  Abzug.

Von  dem  nach  vorstehenden  Bestimmungen  (§§.  55  bis  60)  ermittelten  Preise
werden  nur  die  etwa  vorkommenden  besonderen  Aufwände  und  Gegenleistungen  des
Berechtigten,  insbesondere  wegen  Abholens  durch  denselben,  nach  den  Bestimmungen
im  §.  53  in  Abzug  gebracht.

§.  62.
Berücksichtigung  bereits  vorhandener  Preisbestimmungen.

Bestehen  über  die  zu  entrichtenden  Naturalien  feste  Preisbestimmungen  durch
Herkommen  oder  Vertrag,  dergestalt,  daß  die  Natural-Leistung  ganz  weggefallen  ist,
so  behält  es  bei  diesen  Bestimmungen  sein  Bewenden  und  es  ist  die  Abgabe  sodann
als  Geld-Rente  zu  betrachten.  Dieses  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  wenn  die  Abgaben
  die  der  Ablösung  vorangehenden  letzten  zehn  Jahre  hindurch  ununterbrochen
        <pb n="136" />
        116

und  ohne  Vorbehalt  in  einer  und  derselben  Geldsumme  oder  doch  nach  einem  und
demselben  Maßstab  in  Geld  erweislich  entrichtet  worden  sind.

Ist  hingegen  die  Natural-Leistung  nicht  aufgehoben,  sondern  zwischen  derselben
und  dem  eventuell  bestimmten  Preise  die  Wahl  gelassen,  so  hat  derjenige,  welchem
zwischen  der  Natural=  und  der  Geld-Leistung  die  Wahl  zustand,  auch  bei  der  Ablösung
  das  Recht,  zu  bestimmen,  ob  die  vorhandene  Preisbestimmung  der  Ablösung
zu  Grunde  gelegt,  oder  der  wirkliche  Werth  der  Natural-Leistung  nach  Vorschrift
der  §§.  56  bis  63  ausgemittelt  werden  soll.

S.  63.
Abschätzung  der  Feld-  und  Wiesen-Zehnten.
Zum  Behufe  der  Ablösung  des  Feld=  und  Wiesen  -=  Zehnten  —  derselbe  mag

vom  Felde  unmittelbar  erhoben  werden  oder  Sackzehnt  sein  —  ist  dessen  zeitheriger
  Natural-Ertrag  nach  zehnjähriger  Durchschnittsberechnung  und  zwar  dergestalt
zu  ermitteln,  daß,  nachdem  von  den  letzten  vierzehn  Jahren  —  das  laufende  nicht

mitgerechnet  —  die  beiden  Jahre,  welche  den  höchsten,  sowie  diejenigen,  welche  den
geringsten  Ertrag  gewährt  haben,  geschieden  worden,  aus  dem  Ertrage  der  übrigen
zehn  Jahre  der  Durchschnitt  gezogen  wird.  »

Sind  jedoch  ausreichende  Nachrichten  über  den  zeitherigen  Ertrag  des  Zehnten
nicht  vorhanden,  so  ist  derselbe  nach  Maßgabe  der  Größe,  Bonität  und  zeitherigen
Ertragsfähigkeit  der  zehntpflichtigen  Grundstücke  und  unter  angemessener  Berücksichtigung
  der  von  Zeit  zu  Zeit  eintretenden  Unglücksfälle  (Mißernten)  abzuschätzen
und  dadurch  zu  bestimmen,  welche  Quantität  Getreide,  Stroh,  Hen,  Grummet  und
dergleichen  der  Zehntberechtigte,  ein  Jahr  in  das  andere  gerechnet,  zu  erwarten  habe.

8.  64.
Fleischzehnt.

Bei  dem  Fleischzehnt  aber  ist,  soweit  im  voraus  bestimmte  Beträge  für  jedes
Jahr  nicht  schon  festgesetzt  sind,  sondern  der  Betrag  sich  nach  der  in  jedem  Jahre
erzeugten  Anzahl  Vieh  richtet,  abzuschätzen,  wie  viel  Stück  Vieh  als  Zehntertrag,
ein  Jahr  in  das  andere  gerechnet,  zu  erwarten  sind.

8.  66.
Berechnung  der  Rente  für  den  Zehnten.
Der  so  ermittelte  jährliche  Durchschnittsertrag  des  Zehnten  ist  nach  den  in
den  88.  55  bis  61  enthaltenen  Bestimmungen  auf  eine  Geld-Rente  zu  berechnen.
        <pb n="137" />
        117
8.  66.

Lehnwaare.

Bei,  der  Zeit  nach  unständigen,  d.  h.  nicht  jährlich,  sondern  in  anderen  bestimmten
  oder  unbestimmten  Zeiträumen  wiederkehrenden  Leistungen  (§.  1,  Ziffer  3)
ist  zum  Zweck  der  Ablösung  vor  allen  Dingen  zu  ermitteln,  in  welchen  Zeiträumen
  solche  Leistungen  eintreten  oder  ihre  Wiederkehr  nach  Umständen  und  Erfahrung
  anzunehmen  ist.

8.  67.
Abschätzung  der  Laudemial--Pflicht.
Bei  Ablösung  der  Lehnwaare  ist  also  zu  verfahren:

1)  muß  dieselbe  in  jedem  Falle  der  Besitzveränderung  an  dem  pflichtigen  Grundstücke
  durch  Vererbung,  oder  bei  jedesmaliger  Erneuerung  etwa  zu  bestellender
  Lehnträger  entrichtet  werden,  so  sind  auf  hundert  Jahre  drei
solcher  Veränderungsfälle  zu  rechnen;

2)  muß  dieselbe  aber  nur  in  denjenigen,  auf  Seite  des  Verpflichteten  eintretenden,

  Vererbungsfällen  entrichtet  werden,  in  welchen  das  Grundstück

Erben,  die  nicht  Abkömmlinge  (Deszendenten)  des  letzten  Besitzers  sind,

zufällt,  so  ist  auf  hundert  Jahre  nur  ein  dergleichen  Veränderungsfall  zu

rechnen;

muß  bei  Veräußerungen  des  pflichtigen  Grundstücks  Lehnwaare  gezahlt

werden,  so  sind  hierbei  auf  hundert  Jahre  zwei  Veränderungsfälle  zu

rechnen;

4)  ist  die  Lehnwaare  auch  im  Falle  des  Absterbens  des  Berechtigten  zu  erlegen,

  so  werden  auf  hundert  Jahre  drei  solche  Veränderungsfälle  gerechnet.

Wenn  aber  das  Grund=  und  Ober-Eigenthum,  bei  dessen  Wechsel  die

Lehnwaare  entrichtet  werden  muß,

a)  mit  einem  Amt  oder  einer  Dignität  verbunden  ist,  so  sind  auf  hundert
Jahre  vier  Veränderungsfälle  und,  wenn  es

b)  an  ein  Seniorat  gebunden  ist,  auf  hundert  Jahre  sechs  Veränderungsfälle,
  und  ebenso  sind

wenn  bei  Veräußerung  des  berechtigten  Grundstücks  Lehnwaare  zu  entrichten

  ist,  auf  hundert  Jahre  zwei  Veränderungsfälle  anzunehmen;

hat  der  Verpflichtete  in  mehren  der  vorstehend  unter  1  —  5  angegebenen

Fällen  Lehngeld  zu  entrichten,  so  werden  sämmtliche  hiernach  für  hundert

Jahre  anzunehmende  Fälle  zusammengerechnet  und  es  wird  die  Zahl  dieser

Fälle  bei  Ausmittelung  der  Entschädigung  zu  Grunde  gelegt.

3

—.

5

6
        <pb n="138" />
        118

Sollten  außer  den  vorstehend  aufgeführten  Fällen  der  Entrichtung  von  Lehnwaare
  noch  andere  hervortreten,  so  hat  die  General-Kommission  gutachtlichen  Bericht
  an  das  Staats-Ministerium  zum  Behufe  der  Entscheidung  zu  erstatten.

7)  Bei  Lehnstücken,  welche  in  todter  Hand,  z.  B.  im  Besitze  von  Gemeinden,
Korporationen,  Stiftungen  u.  s.  w.  sich  befinden,  auch  nicht  in  bestimmten
Zeiträumen  zu  verlehnen  sind  (.  71),  werden  jedoch  überhaupt  nie
mehr  als  zwei  Fälle  und,  wenn  bei  jedesmaliger  Erneuerung  eines  zu  bestellenden
  Lehnträgers  Lehngeld  zu  entrichten  ist,  nie  mehr  als  drei  Fälle
auf  hundert  Jahre  in  Ansatz  gebrachk.

S.  68.
Fortsetzung.

Ist  in  den  verschiedenen  Fällen  die  Lehnwaare  nach  verschiedenen  Sätzen  zu
geben,  so  werden  sämmtliche  auf  hundert  Jahre  zu  rechnende  Fälle  mit  dem  für
jeden  anzunehmenden  Betrag  des  Lehngeldes  angesetzt  und  es  wird  sodann  durch
Theilung  mit  der  Zahl  der  Fälle  der  durchschnittliche  Satz  der  in  einem  einzelnen
Falle  zu  entrichtenden  Lehnwaare  ermittelt.

§.  69.
Feststellung  des  Werthes  der  pflichtigen  Grundstücke.

Richtet  sich  der  Betrag  des  Lehngeldes  nach  dem  Werthe  des  pflichtigen
Grundstücks,  so  ist  dieser  nach  dem  in  den  letzteren  drei  Fällen  verrechteten  Werthe
durchschnittlich  zu  bestimmen.

Ist  der  Werth  auf  tiese  Weise  nicht  zu  ermitteln,  oder  beruhigt  sich  der  eine
oder  der  andere  Theil  nicht  dabei,  so  ist  jener  Werth  durch  Würderung  zu  bestimmen.


Die  Würderung  soll  —  bei  Feld-Grundstücken  ohne  Berücksichtigung  des  Fruchtbestandes
  —  nach  den  in  der  Gegend  bei  Verkauf  von  Grundstücken  üblichen

Preisen  sich  richten,  jedoch  für  den  vorliegenden  Zweck  von  dem  dabei  sich  ergebenden
  Betrag  ein  Drittheil  (331⅛8  Prozent)  abgerechnet  werden.

Der  Rest  ist  als  die  Summe  anzusehen,  von  welcher  die  Lehnwaare  nach
den  rechtlich  begründeten  Prozenten  zu  entrichten  und  also  auch  zum  Zwecke  der
Ablösung  zu  berechnen  ist  (siehe  jedoch  auch  S§.  76).

S.  70.
Berechnung  der  Rente.
Ist  nach  den  in  den  §§.  67  und  68  enthaltenen  Bestimmungen  der  für
        <pb n="139" />
        119

bundert  Jahre  anzunehmende  Gesammtbetrag  des  Lehngeldes  berechnet,  so  ist  durch
Theilung  dieser  Summe  mit  Hundert  der  Betrag  der  den  Verpflichteten  treffenden
jährlichen  Rente  zu  ermitteln.
S.  71.
Fortsetzung.

Muß  die  Lehnwaare,  ohne  Berücksichtigung  gewisser  Veränderungsfälle  (§.  68),
regelmäßig  nach  Ablauf  einer  bestimmten  Anzahl  Jahre  entrichtet  werden,  so  wird
ihr  Betrag  bloß  durch  die  Anzahl  dieser  Jahre  getheilt,  um  den  Betrag  der  jährlichen
  Rente  dadurch  zu  bestimmen.

§.  72.
Anfang  und  Nachzahlung  der  Rente.

Der  Anfang  dieser  Rente  (88.  70,  71)  richtet  sich  nach  dem  letzten  wirklichen
  oder  nach  §.  74  anzunehmenden  Laudemial--Falle  und  beginnt  mit  dem
1.  Januar  des  darauf  folgenden  Jahres,  jedoch  unter  nachstehenden  näheren  Bestimmungen:


1)  Die  Rente  wird  von  da  bis  zum  Ende  des  Jahres,  in  dessen  Laufe  deren
urkundliche  Feststellung  erfolgt  (§.  203),  nur  zur  Hälfte  nachgezahlt  und,
wenn  dieser  Zeitraum  fünfundzwanzig  Jahre  übersteigt,  für  jedes  überschießende
  Jahr  nur  zum  vierten  Theile.

Niemals  darf  die  gesammte  Nachzahlung  den  Betrag  einer  einmaligen  Lehnwaare
  übersteigen,  welcher  übrigens  —  unter  Wegfall  der  Nachzahlung  —
auch  dann  zu  entrichten  ist,  wenn  im  Laufe  des  Ablösungsverfahrens  ein
Lehnfall  eintreten  sollte.

Bei  Allösung  der  Laudemial-Pflicht  von  Grundstücken,  welche  sich  in  todter
Hand  befinden  (§.  67,  Ziffer  7),  finden  Nachzahlungen  der  Rente  für  die
Vergangenheit  gar  nicht  Statt.

Dagegen  ist  bei  Ablösung  einer  in  bestimmten  Zeiträumen  wiederkehrenden
Laudemial-Pflicht  (§.  71)  die  ganze  Rente  seit  dem  letzten  Lehnfalle  nachzuzahlen.
  Dabei  kommen  jedoch  die  zu  vier  Prozent  zu  berechnenden  einfachen
  Zwischenzinsen  vom  Zahlungstage  bis  zum  nächsten  Verfall-Termin
des  Lehngeldes  in  Abzug.

Ist  auf  dem  laudemial-pflichtigen  Grundstücke  seit  dem  letzten  Lehnfalle  ein
Gebäude  oder  eine  andere  Anlage  hergestellt  worden,  wodurch  der  Werth
des  Grundstücks  bleibend  sich  erhöht  hat,  so  ist  eine  solche  Anlage  als  besonderes
  Objekt  in  Ansehung  der  Laudemial-Pflicht  zu  betrachten  und  hinsichtlich
  desselben  die  Vollendung  der  Anlage  als  Anfangs=  Termin  der
Renten=  Nachzahlung  anzunehmen.

2

#

3

4

5

—

21
        <pb n="140" />
        120

8.  73.
Theilweise  Berücksichtigung  des  letzten  Laudemial-Falles.

Ein  Lehnfall,  bei  welchem  das  lehnpflichtige  Objekt  nur  theilweise  zu  verlehnen
  war,  indem  z.  B.  der  Erwerber  für  seine  Erb-Portion  lehngelderfrei  war
und  nur  die  von  seinen  Miterben  übernommenen  Antheile  zu  verlehnen  hatte,  ist
auch  bei  Ermittelung  der  nachzuzahlenden  Rente  nur  theilweise  (pro  rata)  zu
berücksichtigen.

§.  74.
Ungewißheit  des  leszten  Laudemial-Falles.

Sollte  in  einzelnen  Fällen  gar  nicht  zu  ermitteln  sein,  wann  der  letzte
Laudemial  =  Fall  vorgekommen,  so  ist,  hingesehen  auf  die  im  §.  68  bezeichneten
Fälle,  anzunehmen,  daß  er  z.  B.

in  dem  Falle  1  vor  33  Jahren,

in  dem  Falle  2  vor  100  Jahren,

in  dem  Falle  3  vor  50  Jahren
Statt  gefunden  habe.

Wo  aber  von  demselben  Olbjekte  in  mehren  der  im  §.  68  gedachten  Fille
Lehngeld  zu  entrichten  ist,  wird  der  für  den  letzten  Lehnfall  anzunehmende  Zeitpunkt
  durch  Theilung  der  Zahl  Hundert  mit  der  Zahl  der  auf  das  Jahrhundert
zu  rechnenden  Laudemial-Fälle  bestimmt.

§.  75.
Gleichzeitige  Ablösung  für  alle  Laudemial  Fälle.  ⅞.
Jedenfalls  muß  die  Laudemial-Pflicht  gleichzeitig  für  alle  Fälle,  in  welchen
sie  hinsichtlich  desselben  Grundstücks  eintritt  (§.  67),  abgelöst  werden.

8.  76.
Abzug  des  Werths  abgelöster  Lasten.

Wenn  der  Werth  eines,  der  Laudemial-Pflicht  unterworfenen  Grundstücks
dadurch  erhöht  wird,  daß  darauf  haftende  Dienste  und  andere  Lasten  völlig  und
nicht  bloß  durch  Uebernahme  einer  Rente  oder  andern  Leistung  abgelöst  werden,  so
kann  der  Lehnherr  in  Ansehung  dieser  Werthserhöhung  ein  Lehngeld  nicht  fordern,
sondern  es  muß  solchenfalls  von  dem  Werthe  des  Grundstücks  der  Kapital-Betrag,
durch  welchen  die  Ablösung  bewirkt  wurde,  abgezogen  werden.
        <pb n="141" />
        §.  77.
Allgemeine  Grundsätze  über  Abschätzung  der  Frohnen.

Der  Werth  der  abzulösenden  Frohndienste  ist  nach  dem  Betrage  der  Kosten
abzuschätzen,  welche  der  Berechtigte  aufwenden  muß,  um  die  nach  bisheriger  Feldeintheilung
  und  Bewirthschaftungsart,  sowie  nach  Beschaffenheit  der  Frohndienste
selbst,  damit  bisher  bestrittene  Arbeit  künftig  auf  andere  Weise  zu  bewerkstelligen.

§.  78.
Arten  der  gemessenen  und  ungemessenen  Frohndienste.

Unter  den  Frohndiensten  sind  zu  unterscheiden:

a)  solche,  welche  der  Zeit  ihrer  Leistung  nach,  und

b)  solche,  welche  dem  Gegenstand  der  in  gewissen  Zeiträumen  regelmäßig
wiederkehrenden  Leistung.  nach  genau  bestimmt  (gemessen),  ingleichen

P)  solche,  welche  in  beiderlei  Beziehungen  unbestimmt,  also  für  ungemessen  zu
achten  sind.

§.  79.
Abschätzung  der  der  Zeit  nach  gemessenen  Frohndienste.

Bei  der  im  §.  78  unter  a  erwähnten  Gattung  der  Frohndienste  ist  zunächst
die  Zahl  der  Arbeitstage  oder  Arbeitsstunden  genau  zu  ermitteln,  welche  der  Verpflichtete
  dem  Berechtigten  mit  Gespann  oder  mit  der  Hand  (bloß  durch  persönliche
Thätigkeit)  alljährlich  zu  leisten  hat,  dann  aber  durch  sachverständiges  Urtheil  der
Spezial-Kommission  zu  bestimmen,  wieviel  des  Berechtigten  nothwendiger  jährlicher
Mehraufwand,  zu  Geld  angeschlagen,  betragen  wird,  wenn  der  Frohndienst  künftig
nicht  mehr  zu  leisten  ist.

Zu  diesem  Behufe  ist  die  Doppelfrage  zu  beantworten:

a)  Wieviel  würde  dem  Berechtigten  jeder  Tag  oder  jede  Stunde  solcher  Arbeit,
welche  bisher  der  Frohnpflichtige  verrichtet  hat,  kosten,  wenn  er  sie  durch
ausschließend  zu  diesem  Behnfe  zu  haltendes  eigenes  Gespann  oder  Dienstgesinde
  verrichten,  also  durch  Vermehrung  der  bisherigen  eigenen
Arbeitskräfte  herstellen  lassen  würde?  —  und

b)  wie  hoch  würde  der  Kostenbetrag  ausfallen,  wenn  der  Berechtigte  die  nur
gedachte  Arbeit  durch  besonders  gedungene  Arbeiter  oder  Geschirre  verrichten
ließe?

Hierbei  ist  natürlich  auf  den  verschiedenen  Werth  der  Arbeiten  zu  den  verschiedenen
  Jahreszeiten  und  auf  die  Wahrscheinlichkeit  einer  Steigerung  oder  Verminderung
  der  Lohnansätze  nach  dem  Grade  der  zu  erwartenden  Anhäufung  von
verfügbaren  Arbeitern  Rücksicht  zu  nehmen.

21“
        <pb n="142" />
        122

Wenn  örtliche  Verhältnisse  eine  bestimmte  Beantwortung  der  zweiten  Frage
als  ganz  unthunlich  darstellen,  so  ist  bloß  die  erste  zu  beantworten.

Ist  die  Beantwortung  auf  obige  zwei  Fragen  gefunden,  so  ist  der  niedrigere
von  den  beiden  Beträgen,  für  welche  auf  die  eine  oder  die  andere  Weise  diese
Arbeit  erlangt  werden  kann,  anzunehmen,  davon  der  Betrag  der  Gegenleistungen
und  Nebenaufwände  nach  §.  53  zuvörderst  abzuziehen,  dann  der  Rest  ferner  bei
Handfrohnen  um  die  Hälfte,  bei  Spannfrohnen  aber  um  ein  Drittheil  zu  kürzen,
und  der  hiernach  verbleibende  Betrag  wird,  wenn  er  durch  Multiplizirung  mit  obenerwähnter
  Zahl  der  Tage  oder  Stunden  zu  dem  Gesammtbetrage  eines  Jahres
erhoben  worden,  den  Betrag  der  zu  leistenden  Jahresentschädigung  und  sonach  die
jährliche  Ablösungs-Rente  darstellen.

8.  80.
Abschätzung  der  dem  Gegenstande  nach  gemessenen  Frohndienste.

Der  Werth  der  im  §.  78  unter  b  näher  bezeichneten  Frohndienste  ist  ebenfalls
  durch  sachverständiges  Gutachten  der  Spezial-Kommission,  aber  dergestalt  auszumitteln,
  daß  berechnet  wird,  wie  hoch  dem  Berechtigten  die  hier  in  Betracht
kommenden  Leistungen  überhaupt  alljährlich  zu  stehen  kommen,  wenn  er  solche  durch
Vermehrung  der  bisherigen  eigenen  Arbeitskräfte  oder  durch  gedungene  Arbeiter  verrichten
  läßt.

Auch  hier  ist,  soweit  sich  diese  doppelte  Berechnung  herstellen  läßt,  die  geringere
  der  für  beide  Fälle  berechneten  Summen  anzunehmen,  hiervon  der  Betrag
der  Gegenleistungen  und  Nebenaufwände  abzuziehen,  der  sich  ergebende  Rest  in  allen
Fällen  außer  der  Zehntschnitt-Frohne  —  bei  welcher  der  nachbemerkte  Abzug  nicht
Statt  findet  —  bei  Handfrohnen  um  die  Hälfte,  bei  Spannfrohnen  aber  um  den
vierten  Theil  zu  kürzen  und  der  verbleibende  Betrag  als  Maßstab  der  zu  leistenden
Jahresentschädigung  und  sonach  als  Betrag  der  jährlichen  Ablösungs-Rente  anzusehen.


S.  81.

Bestimmung  der  Zahl  der  dienstpflichtigen  Personen,  wo  solche  ungewiß  oder
veränderlich  ist.

Wenn  bei  Abschätzung  von  Frohndiensten  auf  die  Zahl  der  dienstpflichtigen
Individuen  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  und  zwar  der  Gegenstand  und  Umfang  der
Dienstpflicht  an  sich  bestimmt,  die  Zahl  der  dienstpflichtigen  Personen  aber,  z.  B.  bei
Unangesessenen,  ungewiß  und  wandelbar  ist,  so  ist,  wo  möglich,  aus  den  letztverflossenen
  vierzehn  Jahren,  unter  Ausscheidung  der  zwei  Jahre,  in  welchen  die
meisten  und  derjenigen  zwei  Jahre,  in  welchen  die  wenigsten  derartigen  Personen
        <pb n="143" />
        123

vorhaunden  gewesen,  die  Durchschnittszahl  der  vorhanden  gewesenen  Dienstpflichtigen
zu  ermitteln  und  diese  bei  der  Abschätzung  zum  Grunde  zu  legen.

§.  82.
Abschätzung  der  ungemessenen  Frohndienste.
Die  in  dem  §.  78  unter  c  erwähnten  ungemessenen  Frohndienste  sind  zuvörderst
  nach  §.  83  in  gemessene  zu  verwandeln  und  dann  als  solche  nach  Vorschrift
  der  §§.  79  bis  81  abzuschätzen.

8.  83.
Verwandlung  der  ungemessenen  Frohnen  in  gemessene.

Zum  Behufe  dieser  Verwandlung  hat  die  Spezial-Kommission  aus  den  gehaltenen
  Frohn-Registern  und  nach  den  sonstigen  Angaben  beider  Theile  zu  ermitteln,
  wieviel  im  Durchschnitt  der  letztverflossenen  zehn  Jahre  die  sämmtlichen  zu
ungemessenen  Frohndiensten  Verpflichteten  und  jede  einzelne  Klasse  derselben  der
Zeit  nach  an  Frohnen  der  verschiedenen  Gattungen  geleistet  haben.

Sind  in  dem  dieser  Ermittelung  unmittelbar  vorhergehenden  Jahre  Frohndienste
  der  fraglichen  Art  nicht  geleistet  worden,  so  wird  der  nur  erwähnte  zehnjährige
  Zeitraum  von  demjenigen  Jahre  an  zurückberechnet,  in  welchem  die  Frohndienst-Leistung
  zum  letzten  Mal  erfolgt  ist.  Nach  Maßgabe  der  gewonnenen  Durchschnittsergebnisse
  hat  nun  die  Spezial-Kommission  in  der  Regel  den  Umfang  der
zu  leistenden  gemessenen  Frohndienste  zu  bestimmen,  jedoch  dabei  auch  zu  berücksichtigen,
  daß  Menschen  und  Vieh  nicht  über  ihre  Kräfte  angestrengt,  auch  die
Frohnpflichtigen,  bei  Anwendung  möglichsten  Fleißes,  nicht  außer  Stand  gesetzt
werden,  sich  und  die  Ihrigen  gehörig  zu  ernähren  und  ihre  eigenen  Wirthschaften
zu  erhalten  und  fortzuführen.

In  Folge  derartiger  Rücksichten  kann,  wo  sich  solche  zu  Tage  legen,  die
Spezial-Kommission  eine  billige  Ermäßigung  an  den  Ergebnissen  obiger  Durchschnittsberechnung
  eintreten  lassen  und  hiernach,  insofern  es  nicht  gelingt,  eine  Vereinigung
  der  Parteien  über  die  fragliche  Frohnverwandlung  zu  vermitteln,  ihren  auf
billigem  sachverstindigen  Ermessen  beruhenden  Ausspruch  thun.

 

8.  84.
Fortsetzung.
Eine  solche  Entscheidung  unterliegt  derselben  Anfechtung  durch  Berufung,  sowie
derselben  Behandlung  und  Beurtheilung  in  zweiter  und  dritter  Instanz,  welche  nach
        <pb n="144" />
        124

§§.  206  bis  213  hinsichtlich  der  Entscheidungen  der  Spezial-Kommission  über  Ablösungsgeschäfte
  vorgezeichnet  ist.
§.  85.
Dergleichen  Verwandlung  außer  dem  Falle  der  Ablösung.

Auch  außer  dem  Falle  einer  beabsichtigten  Ablösung  kann  bei  der  General-Kommission
  auf  eine  derartige  Verwandlung  ungemessener  Frohndienste  in  gemessene
zu  jeder  Zeit  von  den  zu  ersteren  Verpflichteten  sowie  von  den  Berechtigten  angetragen
  werden.

Wegen  der  solchergestalt  beantragten  Verwandlungen  hat  die  General-Kommission
  durch  eine,  ebenso  wie  bei  vorkommenden  Ablösungen,  zu  ernennende  Spezial-Kommission
  in  der  in  den  §§.  154,  163  bezeichneten  Maße  die  nöthigen  Einleitungen
  zu  treffen  und  darüber  Entscheidungen  ertheilen  zu  lassen,  beziehungsweise
nach  §.  206  selbst  zu  ertheilen.

8.  86.
Baudienste.

Bei  Ausmittelung  der  Rente  zur  Ablösung  der  Baudienste,  sowohl  der  gesetzlichen
  als  auch  der  besonders  erworbenen,  ist  in  folgender  Maße  zu  verfahren:

1)  Es  ist  jeder  Gegenstand,  zu  welchem  von  den  Verpflichteten  Baudienste  zu
leisten  sind,  abgesondert  in  Erwägung  zu  ziehen  und  der  Betrag  der  dazu
zu  leistenden  Baudienste  in  der  Art  durch  Sachverständige  abzuschätzen,  wie
solcher  sich  ergeben  würde,  wenn  der  in  Frage  befangene  Gegenstand  in
seiner  ursprünglichen  Beschaffenheit  neu  hergestellt  werden  sollte.

Darauf  ist  ferner  durch  die  Sachverständigen  zu  bestimmen:  wieviel  Jahre
dieser  einzelne  Gegenstand,  wenn  derselbe  neu  erbaut  worden,  unter  gehöriger
  Aufsicht  und  bei  zu  gehöriger  Zeit  erfolgender  Reparatur  erhalten  werden
  kann,  ehe  wieder  eine  neue  Herstellung  von  Grund  aus  erforderlich  wird.
Sodann  ist  auf  dieselbe  Art  auszumitteln:  wieviel  innerhalb  des  ganzen  angenommenen
  Zeitraums,  von  einer  ganz  neuen  Erbauung  zur  andern,  der
Geldbetrag  der  Baudienste  zu  den  Reparaturen,  welche  nach  sachgemäßen
Zeiträumen  von  mehr  oder  weniger  Jahren  in  Auschlag  zu  bringen  sind,
für  den  einzelnen  Gegenstand  betragen  wird.

4)  Endlich  ist  noch  durch  das  Gutachten  des  Sachverständigen  zu  bestimmen:
nach  wie  vielen  Jahren,  vom  Zeitpunkte  der  Ablösung  an  gerechnet,  die

Nothwendigleit  des  Neubaues  bei  einem  jeden  zu  befrohnenden  Gegenstande

ungefähr  eintreten  werde,  wofür  in  der  Regel  diejenige  Anzahl  von  Jahren

angenommen  werden  kann,  welche  herauskommt,  wenn  man  die  seit  der  Er-2



3
        <pb n="145" />
        125

bauung  desselben  verflossene  Zahl  von  Jahren  von  der  Dauer  der  angenommenen
  Bau-Periode  abzieht.  Es  ist  jedoch  bei  dieser  Berechnung  auf
besondere  nach  Maßgabe  der  Lage  oder  Bestimmung  des  Gebäudes  für  ungewöhnlich
  zu  erachtende  Neubaue  oder  Reparaturen  veranlassende  Unglücksfälle
  an  Feuer-,  Wasser=  und  Wetterschäden  nicht  Rücksicht  zu  nehmen.

Sind  die  unter  1,  2,  3,  4  gedachten  Feststellungen  geschehen,  so  ist  hierauf
mit  Hilfe  der  hier  unter  Aulage  A.  beiliegenden  Tabelle  und  nach  Auleitung  a.  A.
des  dabei  befindlichen  Rechnungsbeispiels  der  baare  Werth  des  am  Schlusse  der
einzelnen  Bau-Perioden  fälligen,  nach  den  Bestimmungen  unter  1  ermittelten  Abschätzungsbetrags
  der  Reubaufrohne  für  die  Zeit  der  Ablösung  zu  berechnen  und
zu  summiren.  Die  Berechnung  und  der  Ansatz  dieses  Werthes  ist  jederzeit  zuvörderst
  in  Bezug  auf  die  nach  den  Vorschriften  unter  4  zu  bestimmende  kürzere
erste  Neubau-Periode  und  sodann  wegen  der  folgenden  ordentlichen  Neubau-Perioden
  (2)  vorzunehmen  und  hinsichtlich  dieser  letztern  so  lange  fortzusetzen,  als
nach  Maßgabe  der  Länge  der  Bau-Perioden  und  der  Größe  der  Frohnbeträge,  vermöge
  seiner  Diskontirung,  noch  merkliche  Werthe  sich  ergeben,  indem  meistentheils
schon  die  vierte  oder  die  fünfte,  oft  sogar  bereits  die  dritte  oder  vierte  Periode
einen  solchen  nicht  mehr  geben  wird.

Zu  den  vierprozentigen  Zinsen  dieser  summirten  baaren  Werthe  des  Neubaufrohn-Betrags
  wird  sodann  der  nach  den  Bestimmungen  unter  3  ermittelte  und  mit
der  Zahl  der  Jahre  der  dabei  angenommenen  Bau-Periode  dividirte  Werth  der
Reparatur-Frohnen  gerechnet  und  diese  Summe  nach  Abzug  von  zehn  Prozent  ergibt
  sodann  den  Betrag  der  Rente,  mit  welcher  die  Pflichtigen  die  gesammten
Baufrohnen  abzulösen  haben  und  welche,  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  dieses
Gesetzes,  durch  Kapital-Zahlung  in  Wegfall  gebracht  werden  kann.

Bei  dieser  Berechnung  ist  die  Hülfstafel  Anlage  B.  zu  Verwandlung  der  B.
Dezimal-Theile  des  Thalers  in  Groschen  und  Pfennige  anzuwenden.

Dritter  Abschnitt.
C.  Bon  Hbls#s  der  Trift=  und  Hutungs-Befugnisse  und  anderer  in  dem
1,  Ziffer  6—  10  bezeichneten  Oienstbarkeiten.
§.  87.

Das  Gesetz  ist  nicht  auf  widerrufliche  Verwilligungen  anzuwenden.

Alle  im  §.  1,  Ziffer  5  —  10  genannte  Berechtigungen  kommen  in  diesem
Gesetze  nur  insoweit  in  Betracht,  als  sie  wirklich  dingliche  Rechte  an  fremden
Grundstücken  bilden.
        <pb n="146" />
        S.  88.
Beschränkung  des  Provokations-Rechts:
a)  Auf  Seiten  mehrer  zugleich  Berechtigter.

Wenn  mehren  Berechtigten  auf  deuselben  Grundstücken  eine  gemeinschaftliche
Servitut  oder  mehre  Servituten  gleicher  Art  zustehen,  so  kann  von  Einem  oder
Mehren  derselben  nur  insofern  auf  Ablösung  angetragen  werden,  als  ohne  erheblichen
  Nachtheil  der  Belasteten  oder  der  übrigen  Berechtigten  den  Umständen  nach
die  Ablösung  ausführbar  ist.  Solchenfalls  sind  die  übrigen  Servituten-Berechtigten
durch  Vermittelung  oder  Entscheidung  der  Spezial-Kommission  entweder  verhältnißmäßig
  rücksichtlich  der  Zeit  der  Ausübung  einzuschränken  oder  es  ist  ihnen  ein  verhältnißmäßig
  geringerer  Theil  des  belasteten  Gegenstandes  dazu  einzuräumen.

Ist  daher  die  theilweise  Ablösung  ohne  erheblichen  Nachtheil  für  die  Betheiligten
  nicht  ausführbar  und  kann  bei  Hutungsbefugnissen  jener  Nachtheil  auch  nicht
durch  Grundstücks-Zusammenlegung  beseitigt  werden,  so  muß  dieselbe  in  solchem  Falle
unterbleiben.

§.  89.
b)  Auf  Seiten  mehrer  Belasteter.

Ebenso  können  von  mehren  Besitzern  belasteter  Grundstücke  oder  von  mehren
Gemeinden,  deren  Fluren  mit  einer  Servitut  belastet  sind,  Einzelne  nur  dann  auf
antheilige  Servitut-Ablösung  antragen,  wenn  es  nach  der  Beschaffenheit  der  Dienstbarkeit
  nicht  wesentlich  erforderlich  ist,  daß  alle  davon  betroffene  Grundstücke  oder
Fluren  insgesammt  ihr  unterworfen  bleiben,  und  wenn  nicht  durch  die  theilweise
Ablösung  die  fernere  Duldung  der  Dienstbarkeit  für  die  Mitverpflichteten  oder  die
fernere  Ausübung  für  den  Berechtigten  lästiger  und  der  zu  gewährenden  Entschädigung
  ungeachtet  nachtheiliger  wird,  als  bei  der  bisherigen  Gemeinschaft  der  Fall  war.

Würden  also  durch  die  theilweise  Ablösung  dergleichen  wesentliche  Verlegenheiten
  für  die  genannten  Betheiligten  herbeigeführt  werden,  welche  auch  nicht  durch
Grundstücks-Zusammenlegung  beseitigt  werden  können,  so  darf  diese  Ablösung  ohne
deren  Zustimmung  nicht  ausgeführt  werden.

Doch  müssen  die  Belasteten,  welche  nicht  ablösen  wollen,  es  sich  gefallen  lassen,
daß  zum  Behufe  der  Ausführung  anderweiter  Triftablösungen  die  ihren  Grundstücken
aufliegende  Servitut  durch  die  Ablösungsbehörden  insoweit  modifizirt  werde,  als  es
das  Fortbestehen  der  nur  theilweis  zur  Ablösung  kommenden  Berechtigung  erfordert
und  soweit  es  ohne  Vermehrung  ihrer  Last  möglich  ist.
        <pb n="147" />
        127

8.  90.
c)  Auf  gleichartig  belastete  Grundstücke.

Auch  in  den  Fällen,  in  welchen  hiernach  eine  theilweise  Ablösung  zulässig  ist,
kann  der  Provokat  verlangen,  daß  die  Provokation  auf  sämmtliche  ein  und  derselben
Art  von  Servitut  unterworfene  Grundstücke  des  Belasteten  (z.  B.  Felder,  Wiesen,
Waldung)  gerichtet  werde,  soweit  nur  nicht  die  Lage  der  einzelnen  dieser  Grundstücke
  eine  Separat-Ablösung  unausführbar  macht.

§.  91.
Ausnahme  bei  der  Waldhutung.

Nur  im  Betreff  der  Waldhutungs-Gerechtigkeit  steht  jedem  der  beiden  Betheiligten
  das  Recht  zu,  auf  Ablösung  eines  Theils  derselben  (z.  B.  auf  Festsetzung
einer  längern  Schonungszeit)  alsdann  zu  provoziren,  wenn  die  gänzliche  Ablösung
der  Servitut  ihren  beiderseitigen  Interessen  nicht  entsprechen  würde.

§.  92.
Fernere  Ausnahme  bei  Anlage  einer  Wiesenbewässerung.
Hinsichtlich  der  Ablösung  der  Triftrechte  bei  Bewässerungsanlagen  bewendet
es  bei  den  Bestimmungen  des  §.  49  des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1854.  Die
Ablösung  selbst  aber  erfolgt  durch  die  Ablösungsbehörden.

§.  93.
Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.

Kann  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  88  und  89  nicht  eine  theilweise,  sondern
  nur  eine  allgemeine  Ablösung  stattfinden:  so  entscheidet  unter  den  mehren  berechtigten
  oder  belasteten  Grundstücksbesitzern  sowohl  wegen  des  Antrags  auf  Ablösung
  als  über  die  im  Verfolg  eines  Ablösungsgeschäfts  abzugebenden  Erklärungen
die  Stimmenmehrheit.

§.  94.
Berechnung  der  Stimmen.

Die  Stimmen  der  Eigenthümer  von  Grundstücken,  die  einer  gemeinschaftlichen
Dienstbarkeit  unterworfen  sind,  werden  nach  dem  Verhältniß  der  Größe  dieser
Grundstücke,  die  Stimmen  der  Besitzer  gemeinschaftlich  berechtigter  Grundstücke  aber
nach  dem  Verhältniß  des  Antheils,  den  jeder  an  der  Servitut  hat,  berechnet.

§.  95.
Aufhebung  einer  Koppelhutung  nach  dem  Beschluß  der  Mehrheit.
Beschließt  die  nach  den  Bestimmungen  in  den  §§.  94  und  15  zu  berechnende
22
        <pb n="148" />
        128

Mehrheit  der  Theilhaber  an  einer  auf  gegenseitiger  Servitut  beruhenden  gemeinschaftlichen
  Hutungsberechtigung  (Koppelhutung)  die  Aufhebung  derselben,  so  haben
sich  auch  die  Uebrigen  diesem  Beschluß  zu  unterwerfen.

S.  96.
Ausscheidung  Einzelner  aus  der  Koppelhutung.
Aber  auch  dann,  wenn  die  Mehrheit  die  Beibehaltung  beschließt,  kann  dennoch
die  Minderzahl  und  selbst  jeder  Einzelne  auf  Ausscheidung  antragen.

S.  97.
Gestattung  von  Uebertriften.

Kann  nach  Ausscheidung  Einzelner  die  Koppelhutung  von  den  Uebrigen  ferner
nicht  ohne  eine  Uebertrift  über  die  Grundstücke  der  Ersteren  ausgeübt  werden,  so
müssen  ihnen  diese  eine  Uebertrift  gestatten,  welche  jedoch  auf  die  den  damit  Belasteten
  am  wenigsten  nachtheilige  Weise  einzurichten  und  auszuüben  ist.

Auch  kann  bei  Triftauseinandersetzungen  zum  Behuf  der  Ausgleichung  einem
oder  dem  andern  Interessenten  ein  Theil  des  bisher  gemeinschaftlich  ausgeübten
Triftrechts  ausschließlich  zugetheilt,  auch  im  Wege  freier  Uebereinkunft  eine  neue
Servitut,  soweit  es  von  den  Ablösungsbehörden  für  zweckmäßig  erachtet  wird,  eingeräumt
  werden.

8.  98.

Unterbleiben  der  Ausscheidung  Einzelner  wegen  örtlicher  Hindernisse.

Sollte  jedoch  nach  dem  Ermessen  der  Spezial-Kommission,  des  Vorbehalts  einer
Uebertrift  ungeachtet,  die  Ausübung  der  Koppelhutungs-Gerechtigkeit  für  die  dabei
Beharrenden,  besonderer  örtlicher  Verhältnisse  halber,  durch  die  Ausscheidung  Einzelner
  zu  sehr  erschwert  werden  und  wären  diese  Hindernisse  nicht  auf  irgend  eine
thunliche  Weise,  z.  B.  durch  Grundstücks-Zusammenlegung  zu  beseitigen:  so  muß  die
Ausscheidung  vor  der  Hand  unterbleiben.

§.  99.
Berechnung  der  Entschädigung.

Bei  Aufhebung  von  Koppelhutungen  ist  als  Gegenstand  der  Entschädigung  nur
Dasjenige  zu  betrachten,  um  wieviel  der  Werthsbetrag  der  Dienstbarkeit  auf  der
einen  Seite  größer  ist  als  auf  der  andern;  gleiche  Werthsbeträge  werden  gegen
einander  ohne  Weiteres  aufgehoben.  Jedoch  muß  bei  dieser  Berechnung  die  Uebertrift,
  welche  einer  oder  der  andere  Theil  (§.  97)  sich  gefallen  lassen  muß,  mit  in
Ansatz  kommen.
        <pb n="149" />
        129

8.  100.
Ermittelung  des  Umfangs  abzulösender  Servituten.

Den  Ablösungsverhandlungen  selbst  muß  die  Feststellung  der  Existenz  und  des
rechtlich  begründeten  Umfangs  der  abzulösenden  Dienstbarkeit  vorausgehen  (8.  186).

Sind  in  dieser  Beziehung  die  Betheiligten  verschiedener  Ansicht  und  im  Wege
des  Vergleichs  nicht  alsbald  zu  verständigen  oder  nach  Maßgabe  der  folgenden
§§.  101  bis  103  zu  bescheiden,  so  wird  unter  einstweiliger  Aussetzung  jener  Verhandlungen
  nach  §§.  164,  165,  190,  206  —  213  verfahren.

8.  101.
Bestimmung  der  Viehzahl  nach  Durchschnittsergebnissen.

Ist  zwar  das  Recht  eines  Grundstücksbesitzers,  gewisse,  anderen  Eigenthümern
zustehende,  Grundstücke  mit  einer  Heerde  Vieh  bestimmter  Gattung  zu  behüten  oder
zu  betreiben,  außer  Zweifel,  aber  die  Zahl  des  aufzutreibenden  Viehes  nicht  bekannt
und  dieserhalb  durch  Verträge  oder  rechtskräftige  Entscheidungen  eine  bestimmte  Norm
nicht  gegeben,  so  hat  die  Spezial-Kommission  zunächst  eine  gütliche  Vereinigung  der
Betheiligten  über  die  anzunehmende  Viehzahl  zu  versuchen.  Bleibt  aber  dieser  Versuch
  erfolglos,  so  ist  ohne  Berücksichtigung  der  in  der  Landesordnung  vom  Jahre
1589  Kap.  80  und  in  der  Revisions-Instruktion  Kap.  X  V.  K8.  37  enthaltenen
Beschränkung  des  im  Verhältniß  zum  Ackerbesitz  zu  haltenden  Viehstandes  kürzlich
zu  ermitteln,  wie  viel  Vieh  in  jedem  der  zuletzt  verflossenen  vierzehn  Jahre  auf
jene  Grundstücke  wirklich  aufgetrieben  worden  ist,  von  der  gefundenen  Viehzahl  diejenige
  Anzahl  von  Viehstücken,  welche  nach  sachverständigem  Ermessen  durch  Benutzung
  etwaiger  Nebenweiden  (d.  h.  solcher  Weideplätze,  welche  weder  mit  der  abzulösenden
  Hutungspflicht  belastet  sind,  noch  dem  Verpflichteten  zur  Mitbehutung
offen  stehen,  wie  z.  B.  mithutfreie  Grundstücke  des  Berechtigten  oder  die  von  seiner
Heerde  zu  behütenden  Weideplätze  dritter  Verpflichteter)  ausschlüssig  ernährt  worden
ist,  abzuziehen  und  bei  Zugrundlegung  der  hiernach  übrig  bleibenden  Stückzahl  nach
Ausscheidung  derjenigen  zwei  Jahre,  welche  die  größte  und  derjenigen  zwei  Jahre,
welche  die  geringste  Anzahl  aufweisen,  aus  dem  Gesammtbetrage  der  übrigen  zehn
Jahre  die  Durchschnittszahl  zu  ziehen  und  diese  als  die  Anzahl  des  aufzutreibenden
BViehes  zu  betrachten.

5.  102.
Bestimmung  der  Viehzahl  durch  sachverständiges  Ermessen.

Ist  die  Zahl  des  in  den  vorerwähnten  zehn  Jahren  aufgetriebenen  Viehes
nicht  oder  nicht  vollständig  oder  mindestens  nicht  ohne  große  Weitläufigkeit  anszu-22*
        <pb n="150" />
        130

mitteln,  so  hat  die  Spezial-Kommission  unter  sorgfältiger  Berücksichtigung  der  landwirthschaftlichen
  Verhältnisse  des  berechtigten  Gutes,  insonderheit  seiner  Fähigkeit  zur
Durchwinterung  des  Viehes,  auch  der  vorhandenen  Nebenweiden  nach  sachverständigem
und  billigem  Ermessen  zu  bestimmen,  welche  Stückzahl  der  verschiedenen  Viehgattungen
  in  einem  gegebenen  Falle  anzunehmen  sei.

8.  103.

Bestimmung  der  Zeitdauer  der  Hutungs=  und  Trift-Befugnisse.
Anlangend  die  Dauer  der  Zeit,  während  welcher  der  Berechtigte  seine  Hutungsund
  Trift-Befugnisse  ausgeübt  hat,  so  ist  den  Bestimmungen  der  dieserhalb  etwa  abgeschlossenen
  Verträge  oder  ergangenen  rechtskräftigen  Erkenntnisse  over  der  sonst
vorhandenen  gültigen  Rechts-Normen  nachzugehen.  Mangeln  aber  dergleichen  und  ist
ein  Einverständniß  beider  Theile  über  die  rechtmäßige  Dauer  dieser  Zeit  nicht  zu
ermitteln,  so  hat  die  Spezial-Kommission  nach  sorgfältiger  Prüfung  der  obwaltenden
Verhältnisse,  insonderheit  auch  des  Besitzstandes,  auf  dem  Grunde  ihres  sachverständigen

  Gutachtens  und  billigen  Ermessens  über  jene  Zeitdauer  zu  entscheiden.

8.  104.
Entschädigung  des  Berechtigten.
Dem  Berechtigten  ist  bei  der  Ablösung  für  die  aufzugebende  Befugniß  eine,
nach  folgenden  Grundsätzen  zu  ermittelnde,  Entschädigung  von  dem  bisher  Belasteten
zu  gewähren.

§.  105.
Entschädigung,  wenn  der  Belastete  provozirt.

Diese  Entschädigung  ist,  wenn  der  Belastete  provozirt,  lediglich  nach  dem  Nutzen
zu  bestimmen,  den  der  Berechtigte  bei  ordnungsmäßiger  und  wirthschaftlicher  Benutzung
  der  Befugniß  davon  zu  ziehen  berechtigt  war  und  den  er  mithin  nach  deren
Aufhebung  entbehrt.

§.  106.

Wenn  der  Berechtigte  provozirt,  so  hat  der  Belastete  die  Wahl  zwischen  zwei
Berechnungsarten.

Provozirt  der  Berechtigte,  so  hat  der  Belastete  die  Wahl,  ob  die  von  ihm  zu
gewährende  Entschädigung  auf  die  in  dem  §.  105  gedachte  Weise  oder  nach  dem
Vortheile  berechnet  werden  soll,  welchen  er  aus  der  durch  die  Ablösung  erlangten
Freiheit  seines  Grundstücks  erwarten  kann.
        <pb n="151" />
        131

8.  107.
Besondere  Regeln  für  die  Ermittelung  des  Werthes  von  Hut-  und  Trift—
Befugnissen.
Bei  der  nach  §.  105  vorzunehmenken  Erörterung  ist  (beziehungsweise  nach
den  vorstehend  gegebenen  Bestimmungen)  zu  ermitteln  und  festzustellen:

1)  Der  rechtlich  begründete  Umfang  der  Hutungsbefugniß,  und  es  sind  die  diesfallsigen
  Nachforschungen  hauptsächlich  dahin  zu  richten,  ob  dem  Triftberechtigten
  ein  Verbietungsrecht  hinsichtlich
a)  der  Besömmerung  der  Brache,

b)  der  Zeit  des  Umreißens  der  Brache,  oder

c)  des  Umreißens  und  Ruhrens  der  Winter=  und  Sommer-Stoppelfelder  und
d)  des  Besäens  der  umgerissenen  Stoppeln  oder  des  Kleesäens

gegen  den  Besitzer  der  pflichtigen  Grundstücke  zustehe.

2)  Die  Zeit  der  Ausübung  und  die  Dauer  der  Hutung  auf  jeder  Gattung  der
hutleidenden  Grundstücke.

3)  Der  Flächengehalt  der  verschiedenen  Hutungs-Distrikte,  z.  B.  der  sämmtlichen
Felder,  Wiesen,  Hölzer,  nach  Aeckern  oder  Scheffeln  Aussaat  berechnet.

4)  Die  Stückzahl  der  von  dem  Berechtigten  und  dem  Belasteten  (insofern  letzterer
  von  einem  Theilnahme-Rechte  nicht  erweislich  ausgeschlossen  ist)  aufzütreibenden
  Viehheerden  und  zwar  unter  Berücksichtigung  der  jedem  Theilnahme-Berechtigten
  etwa  auf  eigenthümlichen  oder  fremden  Grundstücken  zustehenden
  Nebenweide.

5)  Der  Fragepunkt:  in  welchem  Verhältniß  die  verschiedenen  Viehgattungen,  wenn
sie  auf  einem  und  demselben  Hutungs-Revier  geweidet  werden,  den  Weideertrag
  sich  aneignen  können.

6)  Der  jährliche  Ertrag  der  gesammten  Weide  nach  Quantität  und  Qualität,
und  zwar  in  der  Regel  nach  eintägigen  Schafweiden  oder,  wenn  sie  nach
sachverständigem  Ermessen  nur  Weide  für  Rindvieh  ist,  nach  Kuhweiden,
d.  h.  solchen  Weideerträgen,  welche  je  ein  Schaf  und  je  eine  Kuh  täglich
vollständig  ernähren,  und

7)  der  Werth  einer  Schafweide,  bezüglich  Kuhweide,  und  somit,  durch  Multiplikation
  mit  der  gefundenen  Zahl  derselben,  der  Werth  des  Weidegenusses
überhaupt.

 

8.  108.
Fortsetzung.
Aus  den  Ergebnissen  der  in  dem  §.  107  unter  1  —5  erforderten  Ermitte-
        <pb n="152" />
        132

lungen  legt  sich  zu  Tage,  welche  Gesammtzahl  von  Vieh  auf  dem  ganzen  Weide-Distrikte
  oder  Triftgrunde  ernährt  werden  kann  und  soll.

Gewährt  nun  nach  sachverständigem  Ermessen  das  fragliche  Weide-Revier
wirklich  den  zur  Ernährung  dieser  Viehheerden  erforderlichen  Weideertrag,  so  ergibt
sich  aus  den  Größen=  und  Weidewerths-Verhältnissen  der  einzelnen  hutungspflichtigen
Grundstücke  zu  dem  ganzen  Weide-Revier,  welcher  Theil  von  den  aufgetriebenen
Viehheerden  auf  jedes  hutungspflichtige  Grundstück  zu  rechnen  und  welcher  Hutungswerth
  folglich  von  dem  Besitzer  des  letztern  dem  Berechtigten  zu  gewähren  ist.

Bleibt  nach  Ernährung  der  aufzutreibenden  Heerden  noch  ein  Weideüberschuß,
so  geht  derselbe  dem  Belasteten  zu  Gute;  ist  dagegen  der  gefundene  Weideertrag
zur  Ernährung  der  aufzutreibenden  Heerden  nicht  hinreichend,  so  empfängt  jeder
Theilnahmeberechtigte  seinen  Antheil  an  der  ausgemittelten  Gesammtentschädigung
nach  dem  Maßstab,  nach  welchem  er  durch  seine  Heerde  an  dem  gesammten  Weideertrag
  Theil  genommen  hat.

Ist  nicht  der  ganze  Triftgrund  einer  und  derselben  Dauer  oder  Beschränkung
der  Hutung  unterworfen,  oder  ist  bei  einzelnen  Theilen  desselben  ein  auffallender
Unterschied  in  der  Fähigkeit  zur  Erzeugung  von  Futterkräutern  bemerkbar,  so  wird
jeder  besonders  geeigenschaftete  Theil  des  Weide-Reviers  nach  den  oben  gegebenen
Vorschriften  besonders  berechnet  und  der  Ertrag,  bezüglich  die  Eutschädigungssumme,
wie  vorstehend  bestimmt  worden,  vertheilt.

 

§.  109.
Fortsetzung.

Dem  sachkundigen  und  billigen  Ermessen  der  Spezial-Kommission  wird  anheim
gestellt,  bei  den  vorstehend  angeordneten  Ermittelungen  den  besondern  Einfluß  vorwaltender
  örtlicher  oder  Zeitverhältnisse  und  anderer  eigenthümlicher  Umstände  zu
berücksichtigen,  ingleichen  zu  bestimmen,  inwiefern  bei  Aufstellung  der  Stückzahl  des
Weideviehes  auf  Märzvieh  und  Lämmer  Rücksicht  zu  nehmen  sei.

8.  110.
Ablösung  der  Uebertrift  als  Neben-Servitut.

Kommt  es  zur  Ablösung  einer  Hutungsberechtigung,  mit  welcher  eine  bloße
Uebertriftsgerechtigkeit  (Viehtreibe)  auf  anderen  Grundstücken  als  den  hutpflichtigen
als  Neben-Servitut  in  Verbindung  steht,  so  müssen  sich  die  Besitzer  der  mit  dieser
Neben-Servitut  belasteten  Grundstücke  deren  Ablösung  gefallen  lassen.
        <pb n="153" />
        133

§.  111.
Abschätzung  einer  wegfallenden  Uebertrift.

Die  Entschädigung  für  den  Wegfall  dieser  Neben-Servitut  ist  dergestalt  zu
ermitteln,  als  ob  der  Triftgrund  (d.  h.  der  von  der  Uebertrift  betroffene  Theil  des
belasteten  Grundstücks)  während  der  Zeit  des  Uebertreibens  die  volle  Hutung  zu
leiden  hätte.  .

Von  dem  hiernach  bestimmten  Betrage  des  Werths  der  Hutung  werden  dann
zwei  Drittheile  als  Werth  der  Uebertrift  angesehen  und  als  Gegenstand  der  Entschädigung
  betrachtet.

8.  112.
Aufbringung  der  Entschädigungsmittel  von  mehren  Belasteten.

Die  Entschädigungsmittel  sind  von  mehren  Belasteten,  sofern  sie  sich  über
einen  andern  Maßstab  der  Aufbringung  nicht  einigen,  nach  dem  Verhältniß  des
Vortheils  zu  leisten,  welchen  jeder  derselben  aus  der  erlangten  Freiheit  seiner  Grundstücke
  erwarten  kann.

Es  sind  zu  diesem  Behufe  die  betheiligten  Grundstücke  je  nach  ihrer  verschiedenen
  Beschaffenheit  zu  klassifiziren  und  die  auf  jede  Klasse,  nach  deren  Qualität
und  Größe,  fallende  Rate  von  der  Entschädigung  auf  die  einzelnen  darin  begriffenen
Grundstücke  nach  Verhältniß  ihrer  Größe  zu  vertheilen.

§.  113.
Vertheilung  der  Entschädigung  unter  mehre  Berechtigte.
Sind  mehre  Hutungsberechtigte  bei  der  Ablösung  betheiligt,  so  werden  die
Entschädigungsmittel  nach  dem  Maßstabe,  nach  welchem  sie  durch  ihre  Heerden  an
dem  gesammten  Weideertrage  Theil  genommen  haben,  vertheilt.

§.  114.
Abtretung  von  Land.

Der  zur  Entschädigung  abzutretende  Grund  und  Boden,  insofern  dieses  Ablösungsmittel
  eintritt  (§§.  23  und  24),  muß  seinem  Umfange,  seiner  Lage  und
seiner  Beschaffenheit  nach  so  sein,  daß  der  Empfänger  ihn  bei  dem  Grundstücke,  zu
welchem  er  ihn  angewiesen  erhält,  nach  dem  ihm  angerechneten  Werth  nutzen  kann.

§.  115.
Anwendung  des  Hut-=  und  Trift-Gesetzes.
Das  Hut=  und  Trift-Gesetz  vom  3.  April  1821  nebst  dem  Nachtragsgesetz
vom  19.  Mai  1826  und  die  später  ergangenen  authentischen  Interpretationen  des-
        <pb n="154" />
        134

selben  leiden  auf  diejenigen  Fluren  vder  Flurtheile,  in  welchen  die  bisherigen  Triftberechtigungen
  abgelöst  oder  aufgehoben  worden  sind,  keine  fernere  Anwendung.

8.  116.
Bauholz-  und  andere  Holz-Berechtigungen.

Bei  der  Ablösung  von  Bauholz-Berechtigungen  kommen  die  Vorschriften  des
§.  86  analog  zur  Anwendung,  dergestalt,  daß,  was  dort  vom  Baudienste  gesagt  ist,
hier  vom  Bauholze  gilt,  jedoch  mit  der  nähern  Bestimmung,  daß  der  im  §.  86
Abs.  7  geordnete  Abzug  von  zehn  Prozent  in  Wegfall  kommt  und  daß  bei  der
Ermittelung  der  Ablösungs-Rente  statt  einer  besondern  Veranschlagung  der  Gefahr
durch  Feuerschäden  die  Prämien  für  die  Feuerversicherung  des  in  Frage  kommenden
Holzwerths  in  Ansatz  zu  bringen  sind.

Die  Prämien  werden  berechnet  nach  dem  Maßstab  derjenigen  Versicherungsbeiträge,
  welche  in  den  vorausgegangenen  sechs  Jahren  von  der  Landes-Brandversicherungs-Anstalt
  durchschnittlich  in  einem  Jahre  ausgeschrieben  worden  sind,  es
mögen  die  berechtigten  Gebäude  bei  dieser  Anstalt  versichert  sein  oder  nicht.

Der  Geldwerth  des  Holzes  ist  nach  den  ortsüblichen  durchschnittlichen  Holzpreisen
  in  den  der  Provokation  auf  Ablösung  vorangegangenen  sechs  Jahren  zu
ermitteln.

Auch  bei  der  Ablösung  anderer  Holzberechtigungen  gelten  hinsichtlich  der  Preisbestimmung
  des  Holzwerths  die  vorstehenden  Vorschriften.

Der  Umfang  derartiger  Berechtigungen  ist,  soweit  es  sich  von  unständigen
handelt,  in  der  Regel  nach  dem  durchschnittlichen  Betrag  der  letzten  sechs  Jahre  zu
ermitteln;  wenn  jedoch  nach  der  Natur  der  Leistung  deren  Wiederkehr  nur  in  größern
  Zwischenräumen  erfolgt,  ist  nach  Ermessen  der  Umstände  ein  längerer  Zeitraum
  dabei  zu  Grunde  zu  legen.

Ablösung  der  Berechtigung  zum  Sand=  und  Lehm-Holen,  sowie  zum
Steinbrechen.

§.  117.

Wird  auf  Ablösung  der  Berechtigung,  Sand,  Lehm,  Kies,  Thon  und  andere
Erdarten  auf  eines  Andern  Grundstück  zu  graben,  oder  der  Berechtigung,  in  einem
fremden  Steinlager  Steine  zu  brechen  (§.  1,  Ziffer  8  und  9),  ingleichen  der  Waldhutung
  von  den  Verpflichteten  prorozirt  und  schützen  die  Berechtigten  dagegen  vor,
Laß  ihnen  diese  Befugnisse  nicht  wohl  entbehrlich  seien,  so  hat  über  die  Erheblichkeit
  dieser  Einwendungen  der  Provokaten  die  Spezial-Kommission  zu  entscheiden  und,
wenn  sie  die  Ablösung  für  unthunlich  erkennt,  wegen  der  künftigen  Ausübung  dieser
        <pb n="155" />
        135

Rechte  feste  Bestimmungen  zu  treffen  und  die  Berechtigten  auf  die  Benutzung  gewisser
  dazu  auszuersehender  geeigneter  Plätze  zu  beschranken.

S.  118.

Zum  Behuf  der  Abschätzung  der  in  dem  vorhergehenden  Paragraphen  gedachten
  Befugnisse,  mit  Ausnahme  der  Waldhutung,  muß  erörtert  werden,  was,  nach
Verhältniß  des  Bedarfs  für  den  Berechtigten  und  der  Zulänglichkeit  der  Sand=  und
Lehm--Gruben  sowie  der  Steinlager  zu  Deckung  dieses  Bedarfs,  als  Gegenstand  der
Benutzung  im  Durchschnitt  jährlich  anzusehen  ist.  Der  Betrag  davon  kommt,  nach
Abzug  der  Gewinnungskosten,  als  jährliche  Entschädigung  in  Ansatz.

S.  119.
Ablösung  der  Berechtigung  zur  Benutzung  fremder  Saamenthiere.

Bei  Ablösung  des  Rechts  zur  Benutzung  fremder  Saamenthiere  (§.  1  Ziffer  10)
ist,  wenn  der  Verpflichtete  provozirt,  der  Vortheil  von  der  Benutzung  der  Befugniß
  (§.  105),  wenn  aber  der  Berechtigte  provozirt,  der  Vortheil  von  der  durch  die
Ablösung  zu  erlangenden  Freiheit  (§.  106)  nach  dem  Umfange,  in  welchem  das
Recht  innerhalb  der  letzten  der  Provokation  vorausgegangenen  zehn  Jahre  wirklich
ausgeübt  worden  ist,  eventuell  durch  Abschätzung,  zu  ermitteln.

Vierter  Abschnitt.
Von  der  Wahrnehmung  der  Rechte  dritter  Personen.
8.  120.
Berücksichtigung  der  Real-Gläubiger  und  anderer  bei  dem  berechtigten  Grundstück
  Betheiligter.

Sind  bei  einem  Grundstück,  dessen  Gerechtsame  durch  Ablösung  aufgehoben
werden  sollen,  dritte  Personen  betheiligt,  namentlich  Personen,  denen  Rechte  oder
Ansprüche  wegen  Eigenthums  (Vorbehalt  und  Rückfall  des  Eigenthums)  wegen
Nutzungsrechts,  wegen  Pfandrechts  (Real-Gläubiger)  zustehen  (Pfandgesetz  vom
6.  Mai  1839  §§.  130  —  138),  ferner  Erbverpachter,  Erbzins-Herren,  Wiederkaufs-Berechtigte,
  so  ist  im  Allgemeinen  der  Grundsatz  in  Anwendung  zu  bringen,  daß  die
Entschädigung  für  das  abzulösende  Recht  an  dessen  Stelle  tritt  und  daher  alle  diese
Personen,  denen  ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Ablösung  selbst,  sie  möge  nun  durch
Rente  oder  Kapital-Zahlung  geschehen,  nicht  zusteht  (§.  19),  nur  die  Sicherstellung
der  Entschädigung  nach  Maßgabe  ihres  Rechts  zu  verlangen  berechtigt  sind.  Im
Einzelnen  gelten  in  dieser  Beziehung  die  Vorschriften  in  den  §§s.  122—  142.

23
        <pb n="156" />
        136

Hinsichtlich  der  Pächter  kommen  die  Bestimmungen  der  88.  143  —  150  zur
Anwendung.
8.  121.
Real-Gläubiger;  wer  darunter  zu  verstehen.
Unter  Real-Gläubigern  sind  allenthalben,  wo  solche  in  diesem  Gesetze  erwähnt
werden,  die  Gläubiger  solcher  Geldforderungen  zu  verstehen,  welche  im  Hypotheken-Buch
  eingetragen  oder  doch  vorgemerkt  sind.

§.  122.
Befriedigungsanspruch  der  Real-Gläubiger.

Alle  Real-Gläubiger  haben  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Priorität  (ihres  Rechts
auf  bevorzugte  Befriedigung)  dergestalt,  daß  der  Bevorzugteste  zuerst  eintritt,  Anspruch
  auf  Befriedigung  durch  gezahlte  Ablösungs-Kapitale  oder  auf  Sicherstellung
durch  deren  gerichtliche  Hinterlegung  bis  zu  erlangter  Befriedigung  (Pfandgesetz  vom
6.  Mai  1839,  §§.  122,  318).

§.  123.
Behörde  für  Wahrnehmung  solcher  Rechte.

Für  diese  Befriedigung  oder  Sicherstellung  hat  die  Unterpfandsbehörde  des
berechtigten  Grundstücks  zu  sorgen.  Es  ist  daher  derselben  von  jeder  bealsichtigten
Kapital-Zahlung,  welche  ihr  nicht  schon  durch  den  Ablösungs-Rezeß  als  bevorstehend
bekannt  geworden  ist,  durch  den  Zahlungspflichtigen  Nachricht  zu  ertheilen  und  es
hat  letzterer  deren  Anweisungen  in  Betreff  der  Zahlung  genau  nachzugehen,  wenn
er  durch  die  Zahlung  von  seiner  Verbindlichkeit  völlig  befreit  werden  und  nicht  den
Real--Gläubigern  und  sonstigen  Betheiligten  verantwortlich  bleiben  will.

§.  124.
Verfahren  derselben  wegen  Befriedigung  der  Real-Gläubiger.

Von  der  erwähnten  Behäörde  ist  an  sämmtliche  bekannte  Real-Gläubiger  eine,
das  nachbemerkte  Präjudiz  ausdrücklich  bezeichnende  Zufertigung  zu  erlassen,  in  welcher
  ihnen  von  der  bevorstehenden  Kapital-Zahlung  Kenntniß  gegeben  und  ihnen
letztere  nach  der  genau  anzugebenden  Reihenfolge  ihrer  Priorität  angeboten  wird.

Auf  dieses  Anerbieten  ist  wo  möglich  sofort  bei  der  Behändigung  des  Erlasses,
spätestens  aber  binnen  drei  Wochen  von  der  Behändigung  an,  bestimmte  Erklärung
und  zwar  von  jedem  der  Betheiligten,  beziehungsweise  für  den  Fall,  daß  die  Reihenfolge
  ihn  treffen  sollte,  bei  gedachter  Behörde  zu  bewirken.
        <pb n="157" />
        137

Stillschweigen  während  dieser  Frist  oder  Abgabe  einer  undeutlichen  Erklärung
wird  als  Verzichtleistung  auf  Befriedigung  und  Sicherstellung  mittelst  des  Ablösungs-Kapitals
  angesehen  und  nach  Ablauf  dieser  dreiwöchigen  Frist  das  Resultat  der
bewirkten  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Erklärungen  denjenigen  Gläubigern,
welche  Abzahlung  verlangt  haben,  sowie  dem  Zahlungspflichtigen  durch  anderweite
Zufertigung  unverweilt  bekannt  gemacht.

§.  125.
Legitimation  der  sich  erklärenden  Real-Gläubiger.

Zur  Abgabe  der  gedachten  Erklärung  sowohl  als  zur  Erhebung  einer  Zahlung
selbst  wird  aber,  wenn  solches  durch  eine  andere  Person  als  den  im  Hyppotheken-Buch
  eingezeichneten  Gläubiger  geschieht,  vollständige  Nachweisung  des  Rechts  hierzu.
erfordert,  welche  bei  Vermeidung  der  Geltung  aller  durch  eine  längere  Verzögerung
erwachsenden  Kosten  und  des  sofortigen  Aufhörens  des  Zinsenlaufs  von  dem  abzutragenden
  Kapital  innerhalb  der  vorerwähnten  zu  dessen  Annahme  einzuräumenden
Frist  beizubringen  ist.

S.  126.
Rangordnung  der  Befriedigungsansprüche.

Die  Erklärung  eines  in  der  Priorität  vorgehenden  Real-Gläubigers,  daß  er
Zahlung  annehmen  wolle,  schließt  das  Recht  der  nachstehenden  Gläubiger  darauf
insoweit  aus,  als  nicht  nach  Befriedigung  des  ersten  ein  Ueberschuß  bleibt.  Gleichbevorzugte
  Gläubiger  haben  gleiche  Rechte  nach  dem  Verhältuiß  des  Betrags  ihrer
Forderungen.

§.  127.
Recht  der  Real-Gläubiger,  auf  Deposition  anzutragen.

Wenn  ein  Real-Gläubiger  durch  die  ihm  angebotene  Zahlung  nur  abschlägliche
  Befriedigung,  zu  deren  Annahme  er  vertragsmäßig  nicht  verpflichtet  ist,  erhalten
könnte,  oder  wenn  zu  seinen  Gunsten  die  Aufkündigung  seines  Kapitals  vertragsmäßig
  auf  einen  noch  nicht  eingetretenen  Zeitpunkt  beschränkt  oder  von  einer  noch
nicht  eingetretenen  Bedingung  abhängig  gemacht  worden  ist:  so  kann  er,  unter  Verweigerung
  der  Annahme  der  angebotenen  Zahlung,  auf  einstweilige  gerichtliche  Deposition
  derselben  zu  seiner  Sicherstellung  antragen.

Durch  einen  solchen.  Antrag  wird  zugleich  die  Kündigung  des  fraglichen  Kapitals
  von  dem  Zeitpunkt  an,  wo  sie  überhaupt  vertragsmäßig  statthaft  ist,  für  stillschweigend
  bewirkt  erachtet.

23“
        <pb n="158" />
        138

8.  128.
Verhältniß  zwischen  mehren  Real-Gläubigern,  welche  zugleich  Deposition
begehren.

Haben  mehre  Real-Gläubiger  zugleich  auf  Deposition  der.  Ablösungssumme
angetragen:  so  kann  der  in  der  Priorität  nachstehende  Gläubiger  diesen  Antrag  nur
insoweit  verfolgen,  als  die  Ablösungsfumme  die  Forderungen  der  ihm  vorgehenden
Gläubiger  übersteigt,  oder  die  letzteren  ihren  Antrag,  ohne  wirkliche  Befriedigung
erhalten  zu  haben,  zurücknehmen.  Erledigt  sich  aber  die  Deposition  durch  wirkliche
Befriedigung  der  letzteren  und  Löschung  ihrer  Ansprüche,  so  fällt  die  zu  deren
Sicherstellung  deponirte  Summe  dem  Schuldner  zur  freien  Verfügung  anheim.

8.  129.
Verfahren  wegen  eiserner  Kapitale.

Soviel  die  eisernen,  auf  einem  berechtigten  Grundstück  unaufkündbar  haftenden
Kapitale  anlangt,  ist  zu  unterscheiden,  ob,  wenn  von  dem  letzten  Erwerbspreis  des
Grundstücks  oder,  sofern  dieser  nicht  zu  ermitteln  oder  jener  Preis  dem  jetzigen
Werth  unangemessen  sein  sollte,  von  dem  durch  Abschätzung  festgestellten  Werth
desselben  die  ganze  Ablösungssumme  gekürzt  wird,  die  Hälfte  des  alsdann  verbleibenden
  Werths  das  eiserne  Kapital  mindestens  decke  oder  nicht.

Im  erstern  Fall  soll  es  in  Beziehung  auf  dieses  Kapital  einer  besondern
Sicherstellung  durch  das  Ablösungs-Kapital  nicht,  wohl  aber  im  letztern  Fall  bedürfen.

Die  Art  und  Weise  der  Sicherstellung  ist  dann  unter  Zuziehung  Desjenigen,
welcher  die  Rechte  des  eisernen  Kapitals  zu  vertreten  hat,  wo  möglich  durch  Vereinigung
  der  Betheiligten  mit  Genehmigung  der  Vormundschafts=  oder  Oberaussichts-Behörde,
  außerdem  aber  durch  Entscheidung  des  zuständigen  Einzelgerichts  zu  bestimmen,
  gegen  welche  nur  binnen  zehntägiger  Nothfrist  Rekurs  an  das  zuständige
Kreisgericht  ergriffen  werden  kann,  welches  endgültig  entscheidet.

§.  130.
Folge  der  Befriedigung  oder  der  diesfallsigen  Verzichtleistung  der  Real-Gläubiger.


Haben  alle  Real-Gläubiger,  insofern  dergleichen  vorhanden,  auf  Befriedigung
von  der  Ablösungssumme  ausdrücklich  oder  stillschweigend  (§.  124)  verzichtet  oder
ihre  Befriedigung  erhalten  und  ist  nicht  auf  das  Interesse  anderer  Betheiligter  der
nachbemerkten  Gattungen  dergestalt  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  eine  Beschränkung  der
Verfügungsbefugniß  über  jenes  Kapital  nothwendig  wird,  so  fällt  dem  Besitzer  des
berechtigten  Grundstücks  die  Ablösungssumme,  oder  beziehungsweise  der  davon  übrig
gebliebene  Theil,  zu  eigner  freier  Verfügung  anheim.
        <pb n="159" />
        S.  131.
Berücksichtigung  des  lehnherrlichen  Interesses.

Zur  Förderung  der  guten  Sache  und  besonders  um  den  Berechtigten  die  billige
Aufgebung  ihrer  Gerechtsame  zu  erleichtern  und  theilweise  mit  zu  vergüten,  ist  den
Besitzern  der  Unserer  Lehnsherrlichkeit  unmittelbar  unterworfenen  Lehngüter,  ohne
ihnen  deshalb  Allodifikations-Gebühren  anzusinnen,  bereits  durch  das  Gesetz  vom
18.  Mai  1848  dem  Lehnsherrun  gegenüber  uneingeschränkte  Verfügungsbefugniß  über
die  Ablösungs-Kapitale  bewilligt  worden.

Bei  künftigen  Konsens-Ertheilungen  ist  das  bezahlte  Ablösungs-Kapital  insoweit,
  als  nicht  eine  Verwendung  desselben  in  das  Lehn  stattgefunden  hat,  von  dem
vor  der  Ablösung  bestandenen  Werth  des  Hypotheken  -Objekts  zu  kürzen  und  der
Werthsantheil,  bis  zu  dessen  Betrag  Konsens  ertheilt  werden  kann  (Verordnung
vom  12.  März  1841  §F.  123),  nach  dem  verbleibenden  Restwerth  zu  berechnen.

§.  132.
Berücksichtigung  des  Interesses  der  Afterlehn-Herren  oder  Mitbelehnten  und
«  FideikommißsNachfolget.

Haben  Afterlehn-Herren,  Mitbelehnte  oder  Fideikommiß-Nachfolger,  um  ihr  Recht
an  den  ablösbaren  Leistungen  nicht  zu  verlieren,  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom
18.  Mai  1848  vor  dem  1.  Januar  1849  bei  der  zuständigen  Landesregierung
und  Lehns-Kurie  davon  Anzeige  gemacht,  so  sind,  insoweit  das  Recht  in  Folge  des
Gesetzes  über  die  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  vom  29.  April  1851  nicht  aufgehoben
  ist,  eingehende  Ablösungs-Kapitale,  welche  von  den  etwa  vorhandenen  Real-Gläubigern
  zu  ihrer  Befriedigung  nicht  in  Anspruch  genommen  werden,  dem  Gutsbesitzer
  nur  insoweit  zur  freien  Verfügung  zu  überlassen,  als  demselben  in  Rücksicht
auf  die  oben  bezeichneten  Interessenten  die  Aufnahme  einer  Hypothek-Schuld  von
gleichem  Betrag  gestattet  sein  würde,  insoweit  dieses  aber  nicht  der  Fall  ist,  allemal
zunächst  zur  Abtragung  der  auf  jenem  Grundstück  haftenden,  von  jenen  Interessenten
ohnehin  anzuerkennenden  Schulden  zu  verwenden.

§.  133.
Dispositions  -Befugniß  des  Gutsbesitzers  innerhalb  des  Konsens=  Quantums.
Ist  dem  Gutsbesitzer  von  Seiten  der  Lehns=  oder  Fideikommiß-Interessenten
die  Aufnahme  hypothekarischer  Schulden  bis  zu  einer  gewissen  Summe  gestattet  und
zufolge  dieser  Gestattung  nach  §.  132  ein  Ablösungs-Kapital  zu  freier  Verfügung
anheimgefallen,  so  wird  der  Betrag  desselben,  den  gedachten  Interessenten  gegenüber
        <pb n="160" />
        140

einer  neu  aufgenommenen  Hypothek-Schuld  gleich  geachtet  und  auf  jene  Kousens-Summe
  in  Aufrechnung  gekracht.

§.  134.
Verwendung  von  Ablösungs-Kapitalen  zu  Lehns=  oder  Fideikommiß-  Stämmen.
Wenn  «
1)  der  Betrag  der  Ablösungsgelder  das  im  §.  133  erwähnte,  von  den  Lehnsoder
  Fideikommiß-Interessenten  bewilligte,  oder  hingesehen  auf  den  Afterlehnherrn
  das  gesetzliche  Konsens-Quantum  übersteigt,  oder
2)  ein  solches  von  jenen  Interessenten  dem  Besitzer  des  fraglichen  Gutes  überhaupt
  nicht  zugestanden  worden  ist,
so  müssen  im  zweiten  Fall  diese  Gelder  ganz,  im  ersten  Fall  hingegen  der  das
Konsens-Quantum  übersteigende  Theil  derselben  zuvörderst  nach  §.  132  zur  Abtragung
  etwa  vorhandener  Lehns=  oder  Fideikommiß=  Schulden  verwendet,  insofern
sie  aber  hierdurch  nicht  völlig  verbraucht  werden,  zu  Lehns=  oder  Fideikommiß-Stämmen
  gemacht  und  mit  genügender  hypothekarischer  Sicherheit  für  die  Afterlehn-Herren
  und  die  Lehns=  und  Fideikommiß-Interessenten  ausgeliehen  oder  auf  Erwerbung
  eines  zum  Lehn  oder  Fideikommiß  zu  schlagenden  unbeweglichen  Eigenthums
verwendet  werden.  #

Eine  solche  dem  Lehnherrn  nützliche  Verwendung  des  Ablösungs-Kapitals  kann
der  Afterlehnherr  jedenfalls  dann  fordern,  wenn  der  Heimfall  nahe  bevorsteht.

§.  135.

Behandlung  eingehender  Ablösungs-Kapitale  unter  500  Thalern.

Die  Verwendung  eingehender  Ablösungs-Kapitale  zu  Abtragung  hypothekarischer
Forderungen  oder  zu  Bildung  von  Lehns=  oder  Fideikommiß  -=  Stämmen  kann  von
Zeit  zu  Zeit  allemal  so  lange  ausgesetzt  bleiben,  bis  sich  eine  Summe  von  wenigstens
  fünfhundert  Thalern  ergeben  und  angesammelt  hat.  Geringere  Beträge  sind
bis  zur  Erfüllung  dieser  Summe  bei  der  Unterpfandsbehörde  zu  deponiren,  welche
damit  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  12.  Februar  1840  und  späterer  Nachträge
zu  demselben  zu  verfahren  hat.

S.  136.
Behörde  für  Leitung  dieser  Maßregeln.

Die  Leitung  und  Beauffichtigung  der  vorerwähnten  Verwendung  der  Ablösungs-Kapitale
  steht  der  Unterpfandsbehörde  des  berechtigten  Lehns=  oder  Fideikommiß-Gutes
  zu  und  es  ist  daher  dieser  die  bereits  im  §.  123  vorgeschriebene  Anzeige
zu  machen.
        <pb n="161" />
        141

8.  137.
Interesse  der  Erbverpachter  und  Erbzins-Herren.

Sind  Ablösungs-Kapitale  an  die  Besitzer  von  Erbpacht=  oder  wirklichen  Erbzins=
  (emphyteutischen)  Grundstücken  zu  bezahlen,  so  sind  dieselben  zuvörderst  zur
Befriedigung  derjenigen  durch  die  Grundstücke  sicher  gestellten  Real-Gläubiger,  deren
Forderungen  von  dem  Erbverpachter  oder  Erbzins-Herrn  anerkannt  werden  müssen,
in  Ermangelung  solcher  Real-Gläubiger  aber  zur  Sicherung  des  Interesses  der  gedachten
  Obereigenthümer  zur  Ablösung  aller  etwa  auf  diesen  Grundstücken  haftenden,
  nach  gegenwärtigem  Gesetze  ablösbaren  Leistungen  und  Lasten  und  enrlich  zur
Befriedigung  der  sonstigen  Real-Gläubiger  zu  verwenden.  Was  nach  Erreichung
dieser  Zwecke  irgend  noch  übrig  bleiben  sollte,  ist  dem  Besitzer  des  berechtigten
Grundstücks  zu  völlig  freier  Verfügung  zu  stellen.

S.  138.
Sicherstellung  der  Wiederkaufsberechtigten.

Wenn  ein  Wiederkaufsrecht  an  einem  Grundstück  eingeräumt  worden,  so  ist
entweder  ein  gewisser  Preis,  z.  B.  die  vorige  Kaufsumme,  im  Voraus  bestimmt
oder  bloß  festgesetzt  worden,  daß  das  Grundstück  nach  dem  durch  Würderung  zu
ermittelnden  Werth,  welchen  es  bei  Ausübung  des  Wiederkaufsrechts  haben  wird,
überlassen  und  übernommen  werden  soll.  Im  ersten  Fall  ist  der  Wiederkaufsberechtigte
  befugt,  eine  dem  Eigenthümer  des  fraglichen  Grundstücks  etwa  gezahlte  Ablösungssumme
  bei  Ausübung  des  Wiederkaufsrechts  an  der  im  Voraus  bestimmten
Kaufsumme  zu  kürzen,  insofern  jene  nicht  zu  bleibenden  Verbesserungen  des  Grundstücks
  verwendet  worden  ist.

Im  zweiten  Fall  versteht  sich  von  selbst,  daß  bei  künftiger  Würderung  des
Grundstücks  auf  die  durch  die  Ablöfung  eingetretene  Werthsverminderung  Rücksicht
genommen  werden  wird.  Sollte  jedoch  ein  Wiederkaufsberechtigter  nachweisen,  daß
zufolge  eigenthümlicher  Verhältnisse  sein  Interesse  durch  die  Ablösung  gefährdet  und
eine  diesfallsige  Sicherstellung  nöthig  werde,  so  ist  ihm  eine  solche  nach  dem  Ermessen
  der  Spezial-Kommission  zu  bestellen.

§.  139.
Entschädigung  des  Nutznießers  eines  berechtigten  Grundstücks.

Der  Nutznießer  eines  berechtigten  Grundstücks  erhält  für  den  Fall  der  Ablösung
  von  Gerechtsamen  desselben  durch  Rente  diese  für  die  Dauer  seines  Nießbrauchs
  und  hat  felbige  vom  Inhaber  des  verpflichteten  Grundstücks  unmittelbar  zu
erheben.
        <pb n="162" />
        142

Wird  aber  eine  Leistung  oder  Dienstbarkeit  gleich  anfangs  oder  die  ursprüngliche
  Ablösungs-Rente  nachher  durch  Kapital-Zahlung  abgelöst,  so  ist  dem  Nutznießer
der  volle  Betrag  jener  Rente  oder  es  sind  ihm  im  ersten  Fall  die  vierprozentigen
Zinsen  des  Ablösungs-Kapitals  auf  die  Dauer  seines  Nießbrauchs  vom  Eigenthümer
des  Grundstücks  alljährlich  zu  gewähren.  Erfolgt  die  Entschädigung  des  Berechtigten
  durch  Land,  so  muß  sich  der  Nutznießer  mit  dem  Nießbrauch  an  letzterem
begnügen.

8.  146.  ·
Verbindlichkeit  des  Nutzuießers  eines  verpflichteten  Grundstücks.

Der  Nutznießer  eines  verpflichteten  Grundstücks  hat  im  Fall  der  Ablösung
einer  Leistung  oder  Dienstbarkeit  die  deshalb  zu  entrichtende  Rente  zu  tragen  oder,
wenn  die  Ablösung  durch  Kapital-Zahlung  von  Seiten  des  Eigenthümers  erfolgt
ist,  dem  letztern  die  vierprozentigen  Zinsen  des  bezahlten  Kapitals  alljährlich  zu
entrichten.  Eine  Abtretung  von  Land  zur  Entschädigung  des  Berechtigten  muß  sich
der  Nutznießer,  gegen  Wegfall  der  abgelösten  Leistung,  unbedingt  gefallen  lassen  und
kann  deshalb  einen  Anspruch  auf  Schadloshaltung  an  den  Eigenthümer  nicht  machen.

S.  141.
Befugniß  der  Verpflichteten  zur  Deposition  von  Ablösungs-Kapitalen.
Kommen  bei  eintretender  Zahlung  von  Ablösungs-Kapitalen  die  Rechte  Dritter
an  dem  berechtigten  Grundstück  in  Betracht,  rücksichtlich  deren  die  vorstehenden  Vorschriften
  in  Anwendung  zu  bringen  sind,  so  ist  der  Verpflichtete  zur  gerichtlichen
Deposition  des  Ablösungs-Kapitals  auf  Kosten  des  Berechtigten  dann  befugt:

1)  wenn  zur  Verfallzeit  die  in  den  §§.  121  —  138  zur  Sicherheit  der  entfernteren
  Betheiligten  vorgeschriebenen  Maßregeln  noch  nicht  soweit  getroffen
worden  sind,  als  nöthig  ist,  damit  der  Verpflichtete  die  Kapital-Zahlung  mit
Sicherheit  an  den  Berechtigten  leisten  und  auf  dem  Grunde  der  erlangten
Quittung  die  Zahlung  bei  der  Unterpfandsbehörde  anmerken  lassen  kann;

2)  wenn  der  Berechtigte  Dasjenige  noch  nicht  beizubringen  vermag,  was  zur
völligen  Befreiung  des  Verpflichteten  und  seines  Grundstücks  im  Betreff  der
von  ihm  zu  leistenden  Zahlung  des  Allösungs-Kapitals  erforderlich  ist.

8.  142.
Sicherstellung  der  Verpflichteten  gegen  Ansprüche  Dritter.
Durch  Deposition  des  Ablösungs-Kapitals  bei  der  Unterpfandsbehörde  oder
durch  Zahlung  desselben  nach  deren  Anweisung  wird  der  Verpflichtete  gegen  alle
Ansprüche  hinsichtlich  der  abgelösten  Berechtigung  sicher  gestellt.
        <pb n="163" />
        143

8.  143.
Ausführung  der  Ablösung  bei  bestehenden  Pachtverhältnissen.

Kommt  es  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  21  und  22  bei  berechtigten  oder
verpflichteten  Grundstücken  während  der  Dauer  eines  dieselben  umfassenden  Pachtverhältnisses
  zur  Ausführung  eines  Ablösungsvertrags,  so  ist  zunächst  den  für  diesen
Fall  zwischen  Verpachter  und  Pachter  im  Pachtvertrage  oder  sonst  vertragsmäßig
festgestellten  Bestimmungen  nachzugehen.

8.  144.
Entschädigung  des  Pachters  eines  berechtigten  Grundstücks.

Mangeln  aber  dergleichen,  so  hat  der  Pachter  eines  berechtigten  Grundstücks
zur  Entschädigung  für  die  ihm  mit  verpachteten,  nun  aber  zur  Ablösung  kommenden
Leistungen  die  Zinsen  zu  vier  Prozent  auf  das  Jahr  vom  Ablösungs-Kapital  für
die  Dauer  des  Pachts  zu  erhalten.  Diese  Entschädigung  wird  dem  Pachter  durch
terminliche  Aufrechnung  an  den  zu  zahlenden  Pachtgeldern  oder  durch  Ueberweisung
der  etwaigen  Geld-Rente  zur  eigenen  Erhebung  gewährt.

.  8.  146.
Bedingungen  der  Zufriedenstellung  des  Pachters.

Mit  der  im  8.  144  bestimmten  Schadloshaltung  muß  sich  der  Pachter  eines
berechtigten  Grundstücks,  rücksichtlich  dessen  die  Ausführung  einer  Ablösung  während
der  Pachtzeit  nach  den  88.  21  und  22  zulässig  ist,  unbedingt  zufriedenstellen,  wenn

1)  der  Ablösung  eine  spezielle  Ausmittelung  des  Werths  der  abzulösenden
Leistungen  vorhergegangen  und  hierauf  die  Bestimmung  des  Ablösungs-Quantums
  nach  Vorschrift  gegenwärtigen  Gesetzes  begründet  worden  ist,  und

2)  der  Betrag  der  Entschädigung  in  Einem  Pachtjahr  den  zehnten  Theil  des
einjährigen  Pachtgeldes  noch  nicht  erreicht.

§.  146.
Befugniß  des  Pachters  zur  Aufkündigung  des  Pachts.

Treten  diese  Voraussetzungen  (§.  145)  oder  auch  nur  eine  derselben  nicht  ein
und  ist  z.  B.  zu  1  die  Bestimmung  des  Ablösungs-Quantums  bloß  durch  Vergleich
  ohne  vorschriftsmäßige  Zugrundlegung  der  ausgemittelten  Werthsverhältnisse
erfolgt,  oder  zu  2  der  Jahresbetrag  der  Entschädigung  dem  zehnten  Theil  des  jährlichen
  Pachtgeldes  gleich  oder  höher  als  selbiger,  so  steht  es  dem  Pachter,  wenn  er
sich  mit  jener  Entschädigung  nicht  begnügen  will,  frei,  den  Pacht  noch  vor  Ablauf
der  vertragsmäßigen  Pachtzeit  dergestalt  aufzukündigen,  daß  er  zu  Ende  des  nächsten,

24
        <pb n="164" />
        144

nach  der  in  Gemäßheit  des  §.  195  dieses  Gesetzes  erfolgten  Feststellung  des  Auseinan
  dersetzungsplans  anfangenden,  Pachtjahrs  gegen  gehörige  Pachtrückgabe  aus  dem
Pacht  treten  kann.

Eine  weitere  Entschädigung  kann  der  Pachter  in  keinem  Fall  verlangen.

8.  147.
Frist  zur  Ausübung  des  Rechts  zur  Pachtaufkündigung.

Will  sich  der  Pachter  dieses  Rechts  bedienen,  so  hat  er  bei  Verlust  desselben
solches  binnen  drei  Monaten  von  dem  Tage  an,  wo  ihm  der  Inhalt  des  festgestellten
  Anseinandersetzungsplans  bekannt  gemacht  worden  ist,  bei  der  Spezial-Kommission
  schriftlich  zu  erklären.  Thut  er  dieses  nicht  innerhalb  gedachter  Frist,
so  wird  ohne  Weiteres  angenommen,  daß  er  auf  jenes  Recht  Verzicht  geleistet  habe
und  den  Pacht  vertragsmäßig  aushalten  wolle.

Bei  diesem  Termin  für  die  Aufkündigung  bewendet  es  auch  in  dem  Fall  unverändert,
  wenn  die  dreimonatige  Bedenkzeit  in  das  nächste,  nach  Feststellung  des
Auseinandersetzungsplans  eintretende  Pachtjahr  hinüber  reichen  sollte.  In  diesem
Falle  tritt  die  Auflösung  des  Pachtverhältnisses  mit  dem  Ende  des  eingetretenen
Pachtjahres  ein.

 

§.  148.
Berücksichtigung  derselben  bei  der  Bestimmung  des  Zeitpunktes  der  Ablösung.
Erfolgt  hiernach  zeitig  die  Pachtaufkündigung,  so  ist  der  Zeitpunkt,  wo  die
Ablösung  in  Wirksamkeit  treten  soll,  dergestalt  zu  bestimmen,  daß  er  erst  nach  Ablauf
  des  vorbemerkten  Pachtrückgabe-Termins  (§§.  146,  147)  einfällt.

8.  149.
Verbindlichkeit  des  Pachters  eines  verpflichteten  Grundstücks.

Der  Pachter  eines  verpflichteten  Grundstücks  hat  nach  Ablösung  einer  darauf
ruhenden  Leistung  oder  Oblast,  insofern  letztere  von  ihm  vertragsmäßig  zu  gewähren
oder  zu  leiden  gewesen,  den  Betrag  der  Ablösungs-Rente  oder  die  vierprozentigen
Zinsen  des  Ablösungs-Kapitals  auf  die  Dauer  seiner  Pachtzeit  dem  Verpachter
alljährlich  neben  seinen  übrigen  vertragsmäßigen  Leistungen  zu  gewähren.

8.  150.
Austritt  aus  dem  Pacht  des  verpflichteten  Grundstücks.
Will  sich  der  Pachter  dieser  Einrichtung  nicht  unterwerfen  oder  kommt  es
deshalb  und  besonders  auch  in  dem  Fall,  wenn  die  Ablösung  durch  Abtretung  von
Land  erfelgt,  nicht  zu  einer  Vereinigung  zwischen  Verpachter  und  Pachter,  so  sieht
        <pb n="165" />
        145

es  dem  letztern  frei,  aus  dem  Pachtverhältnisse  zu  treten  und  es  greifen  sodann  die
Bestimmungen  in  den  S§.  146  —  148  Platz.

Fünfter  Abschnitt.
Von  dem  Verfahren  in  Ablösungssachen,  sowie  in  den  bei  dergleichen
vorkommenden  Rechtsstreitigkeiten.
8.  151.
Behörden  in  Ablösungssachen.

Die  Ablösungen  sowie  alle  damit  in  Verbindung  stehenden  Angelegenheiten

sollen  vor  folgenden  Behörden  verhandelt  und  entschieden  werden:
1)  vor  einer  Spezial  Kommission,  als  erster  Instanz  (s§.  157  —  159),
2)  vor  der  General-Kommission  (§.  152  ff.),  als  zweiter  Instanz,  und
3)  vor  der  Revisions-Kommission,  als  dritter  und  letzter  Instanz  (§§.  155,
206,  213).
§.  152.
Die  General---Kommission.

Die  General-Kommission  ist  eine  kollegialisch  organisirte,  auf  die  Dauer  der
Zeit,  so  lange  Ablösungsgeschäfte  im  Großherzogthum  vorkommen,  für  deren  Leitung
  (§.  154)  bestehende,  Administrativ=  und  Justiz-Mittelbehörde.

Sie  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  rechtskundigen
  (zum  Richteramt  befähigten)  und  von  ökonomisch  gebildeten  Mitgliedern,  sowie
  einem  technischen  Mitglied  für  Vermessungs-Angelegenheiten.  Die  Zahl  der  ökonomisch
  gebildeten  Mitglieder  muß  mindestens  zwei  betragen.  Sinkt  die  Zahl  der
rechtskundigen  ordentlichen  Mitglieder  unter  die  Zahl  von  dreien  hinab,  so  wird
dieselbe  für  die  Entscheidung  in  Justiz-Sachen  durch  von  Uns  im  Voraus  ernannte
rechtskundige  außerordentliche  Mitglieder  bis  zu  jener  Zahl  ergänzt.

Zu  Entscheidungen  der  General-Kommission  in  Justiz-  Sachen  ist  die  Theilnahme
  von  mimeestens  drei  juristischen  Mitgliedern  nothwendig.

Der  Vorsitzende  wird  als  solcher  von  Uns  ernannt;  bei  Abwesenheit  oder
sonstiger  Verhinderung  desselben  vertritt  das  älteste  Mitglied  die  Stelle.  des  Vorsitzenden.


Die  Besorgung  der  Sekretariats-,  Kanzlei-,  Archiv=  und  Diener-Geschäfte  wird
im  Verordnungswege  geregelt.

§.  153.
Stellung  der  General-Kommission  gegen  die  übrigen  Landesbehörden.
Die  General-Kommission  hat  an  das  Staats-Ministerium  zu  berichten,  an  die

24-
        <pb n="166" />
        146

Spezial-Kommissionen  sowie  an  die  unteren  Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden
des  Großherzogthums  zu  reskribiren  und  mit  den  übrigen  Behörden  desselben  in
der  Form  von  „Mittheilungen“  zu  verkehren.

§.  154.
Wirkungskreis  der  General-Kommission.

Die  General-Kommission  ernennt  und  verpflichtet  die  Personen,  welche  die
Spezial-Kommission  bilden  sollen,  und  bestimmt  den  Umfang  des  denselben  in  jedem
einzelnen  Fall  ertheilten  Auftrags,  während  die  erste  Verpflichtung  jedes  Kommissars
zugleich  auch  für  alle  künftig  ihm  etwa  zu  ertheilenden  Aufträge  gilt.

Die  General-Kommission  ist  die  dienstliche  Aufsichtsbehörde  der  Spezial-Kommissionen
  und  hat  die  obere  Leitung  des  Verfahrens  unbeschadet  der  selbstständigen
Entscheidung  durch  die  Spezial-Kommissionen,  soweit  diesen  das  Gesetz  die  Entscheidung
  zuweist.

Sie  entscheidet  über  die  bei  ihr  angebrachten  Beschwerden,  sowie  über  die  an
sie  gerichteten  Berufungen,  mögen  dieselben  gegen  eine  Entscheidung  oder  gegen  eine
Verfügung  der  Spezial-Kommissionen  eingewendet  sein.

In  den  der  General-Kommission  überwiesenen  Verwaltungs-Angelegenheiten
hat  sie  auch  das  Interesse  der  Landes-Kultur  und  das  landesherrliche  und  landespolizeiliche
  Interesse  wahrzunehmen.

§.  155.
Revisions-Kommission.

Die  Revisions-Kommission  besteht  aus  dem  Chef  des  Staats-Ministeriums,
Departement  des  Innern,  als  Vorsitzendem,  seinem  Stellvertreter  und  seinen  ordentlichen
  vortragenden  Räthen  mit  Hinzuziehung  dreier  zum  Richteramt  befähigten
Beamten,  deren  Ernennung  Wir  Uns  vorbehalten.

Die  Revisions-Kommission  bildet  ein  Kollegium,  welches  nach  Stimmenmehrheit
  entscheidet.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Dieselbe  hat  in  den,  in  den  §§.  206,  207  bezeichneten  Fällen  über  Oberberufungen
  gegen  Erkenntnisse  oder  Verfügungen  der  General-Kommission,  sowie  in
den  §.  157  und  §.  226  bezeichneten  Fällen  über  Rekurse  in  letzter  Instanz  zu
entscheiden.

Die  Entscheidungen  der  Revisions-Kommission  werden  in  Sitzungen  gefaßt,
an  welchen  mindestens  fünf  Mitglieder,  darunter  in  Rechtssachen  jedes  Falls  die
drei  zuzuziehenden  juristischen  Mitglieder  Theil  zu  nehmen  haben.
        <pb n="167" />
        147

Für  Fälle  der  Behinderung  der  von  Uns  ernannten  drei  juristischen  Mitglieder
  werden  im  Voraus  geeignete  Stellvertreter  ernannt  werden.

Im  Uebrigen  bleibt  die  Festsetzung  der  Geschäftsordnung  dem  Verordnungswege
  vorbehalten.

§.  156.
Fortsetzung.

Die  General-Kommission  und  die  Revisions-Kommission  sind  befugt,  in  Fällen,
in  welchen  es  ihnen  zweckmäßig  erscheint,  vor  der  Entscheidung  geeignete  Sachverständige
  zu  Rathe  zu  ziehen,  auch  wenn  in  der  frühern  Instanz  Sachverständige
zugezogen  worden  sind.

§.  157.
Spezial-Kommissionen.

Die  Spezial-Kommission  ist  die  zur  unmittelbaren  Leitung  und  Regulirung
eines  Ablösungsgeschäfts,  sowie  die  zur  Instruirung  und  Entscheidung  aller  mit
demselben  in  Verbindung  stehenden  Angelegenheiten,  insbesondere  etwaiger  Rechtsirrungen
  in  erster  Instanz,  berufene  Behörde.

Sie  wird  für  jedes  einzelne  Ablösungsgeschäft  besonders  von  der  General-Kommission
  ernannt  (§.  154)  und  besteht

1)  aus  einem  zum  Richter  gqualifizirten  Rechtsgelehrten,  und

2)  aus  einem,  mit  den  nöthigen  theoretischen  und  praktischen  landwirthschaftlichen
Kenntnissen  versehenen  Sachverständigen,  der  in  diesen  Beziehungen,  sowie
hinsichtlich  seiner  Kunde  der  die  Ablösungen  betreffenden  und  mit  denselben
in  Verbindung  stehenden  sonstigen  Landesgesetze  und  hinsichtlich  seiner  Befähigung,
  jene  Sachen  mit  Erfolg  zu  leiten,  sich  durch  eine  Prüfung  der
General-Kommission  nach  deren  Ermessen  genügend  ausgewiesen  hat.

Wenn  die  Eigenschaften  des  juristischen  und  ökonomischen  Kommissars  in  einer
Person  sich  vereinigt  finden,  so  genügt  die  Ernennung  eines  Kommissars.

Der  Zurückziehung  des  ertheilten  Kommissoriums  sind  die  Gründe  beizufügen.

Anträge  der  Spezial-Kommissare  auf  Zurücknahme  einzelner  ihnen  ertheilter
Aufträge  unterliegen  der  Genehmigung  der  General-Kommission.

Gegen  die  Entschließung  der  General-Kommission  (Absatz  6  und  7)  steht  sowohl
  dem  betreffenden  Spezial-Kommissar  als  auch  den  bei  der  Ablösung  Betheiligten
  die  Beschwerde  an  die  Revisions-Kommission  innerhalb  einer  ausschließlichen
zehntägigen  Frist  zu.
        <pb n="168" />
        148

S.  158.
Fortsetzung.

Ist  das  Ablösungsgeschäft  voraussichtlich  einfach,  so  steht  es  in  dem  Ermessen
der  General-Kommission,  nur  einen  Spezial-Kommissar  zu  bestellen  und  mit  der
Ausführung  der  Sache  zu  beauftragen.  Machen  sich  jedoch  im  Verfahren  rechtliche
Entscheidungen  oder  ökonomische  Schätzungen  nöthig,  so  ist,  je  nachdem  der  Kommissar
  nur  die  Eigenschaften  eines  ökonomischen  oder  nur  die  Eigenschaften  eines
juristischen  Kommissars  hat,  in  dem  erstern  Fall  ein  besonderer  juristischer  Kommissar,
  in  dem  andern  Fall  ein  besonderer  ökonomischer  Kommissar  zuzuordnen.

§.  159.
Stellung  der  Spezial-Kommission  gegen  obere  und  untere  Behörden.
Jede  Spezial-Kommission  ist  nach  erfolgter  Ernennung  bezüglich  Verpflichtung
als  eine  untergeordnete  landesherrliche  Justiz=  und  Verwaltungs-Behörde  zu  betrachten.

Sie  hat  jedoch  alle  Anzeigen  und  sonstigen  Berichte  nur  an  die  General-Kommission,
  als  die  ihr  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde,  zu  erstatten.

8.  160.
Verpflichtung  anderer  Behörden  zu  Mittheilung  von  Akten  und  Literal  ien.

Sämmtliche  Behörden  werden  der  General-Kommission  und  den  Spezial-Kommissionen
  auf  Ersuchen  diejenigen  urkundlichen  Nachrichten,  Karten,  Rechnungen
und  abgethane  oder  gangbare  Akten,  welche  auf  die  Gegenstände  der  Ablösung  Bezug
haben,  mittheilen.  ·

Karten,welchedemEdiktalsVerfahrcnunterlegcnhabenoderhinfichtlichderen
das  Ediktal-Verfahren  noch  anhängig  ist,  werden  nur  bei  der  betreffenden  Steuer-Revision
  vorgelegt.

Werden  solchergestalt  von  Seiten  der  Justiz-Behörden  Akten  über  noch  gangbare
  Prozesse  mitgetheilt  und  entsteht  hieraus  ein  Hinderniß  der  Prozeß-Fortstellung,
so  wird  dadurch  der  etwaige  Lauf  von  Fristen  bis  dahin  unterbrochen,  wo  der
Richter  die  Parteien  von  dem  Wiedereinlangen  der  (jedenfalls  in  möglichst  kurzer
Frist  zurück  zu  gebenden)  Akten  benachrichtigt  haben  wird.

§.  161.
Behandlung  und  Bestätigung  privatim  abgeschlossener  Ablösungsverträge.
Wenn  auf  dem  Wege  bloßer  Privat-Verhandlungen  zwischen  den  Betheiligten
der  wirkliche  Abschluß  eines  Ablösungsvertrags  erzielt  worden,  so  ist  die  hierüber
        <pb n="169" />
        149

abgefaßte  Urkunde,  nach  bewirkter  und  gehörig  beglaubigter  Vollziehung  von  Seiten
der  Betheiligten,  der  General-Kommission  zu  überreichen.

Diese  prüft  den  Inhalt  desselben  vornehmlich  mit  Rücksicht  darauf,

1)  ob  der  Legitimations-Punkt  in  Ordnung  sei;

2)  ob  die  Fassung  genugsam  deutlich  und  vollständig  sei;

3)  ob  zur  Wahrnehmung  der  Rechte  dritter  Betheiligter  Anlaß  vorliege,  und
4)  ob  das  landesherrliche  und  landespolizeiliche  Interesse  nicht  verletzt  sei.

Findet  sich  hierbei  irgend  ein  Bedenken,  so  trifft  die  General-Kommission  die
zu  dessen  Erledigung  erforderlichen  Verfügungen,  wo  nicht,  so  schreitet  sie  zur  Bestätigung
  des  Ablöfungs-Rezesses  (88§.  202,  203),  zur  Aushändigung  desselben  an
die  Betheiligten  und  nach  Befinden  zu  den  die  Ausführung  der  Rezeß-Bestimmungen
betreffenden  Anordnungen.

Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  auf  Verträge,  durch  welche  von
Unserer  vormaligen  Kammer  oder  von  Unserem  Staats-Ministerium  zum  Kammervermögen
  gehörige  Rechte  gegen  Baarzahlung  veräußert  und  welche  von
diesen  beurkundet  worden  sind,  keine  Anwendung.

8.  162.
Provokation  und  deren  Erfordernisse.

Der  Antrag  auf  gesetzmäßige  Vermittelung  einer  Ablösung  (Provokation)  ist,
er  möge  nun  von  einer  Partei  oder  von  sämmtlichen  Betheiligten  zugleich  ausgehen,
bei  der  General-Kommission  mittelst  schriftlicher  Eingabe  neben  den  erforderlichen
Duplikaten  zu  bewirken.  Die  Eingabe  muß  eine  genauc  Bezeichnung  des  Oljekts
und  Suljekts,  der  Art  und  Ausdehnung,  sowie  des  Rechtstitels  der  abzulösenden
Verbindlichkeit  enthalten.

Den  im  Geschäftsbereich  der  General-Kommission  beschäftigten  Spezial-Kommissaren
  ist  es  gestattet,  bei  ihnen  mündlich  angebrachte  Provokationen  auf  Ablösungen,
  es  mögen  dieselben  mit  bereits  obschwebenden  Ablösungsverhandlungen  in
Verbindung  stehen  oder  nicht,  zu  Protokoll  zu  nehmen.  Sie  haben  dabei  die  vorstehenden
  Vorschriften  über  den  Inhalt  der  Provokation  zu  beachten  und  die  Anträge
  unverzüglich  der  General-Kommission  zur  weitern  Entschließung  vorzulegen.

§.  163.
Verfügung  der  General-Kommission  auf  eingegangene  Provokationen.
Die  General-Kommission  prüft  den  Antrag  (§.  162)  und  findet  sie  ihn  überhaupt
  zulässig,  so  ernennt  sie  die  Spezial-Kommission  und  beauftragt,  wenn  nöthig,
dieselbe  mit  der  Vervollständigung  des  Antrags.
        <pb n="170" />
        160

Wenn  bei  Einreichung  des  Antrags  von  den  Betheiligten  im  Einverständniß
aus  der  Zahl  der  als  Spezial-Kommissare  bekannten  Männer  gewisse  Personen  zur
Bildung  der  Spezial-Kommission  bezeichnet  werden,  so  sollen  solche  Vorschläge,  insofern
  kein  Bedenken  vorwaltet,  Berücksichtigung  finden.

Die  Spezial-Kommissare  haben  ihren  Wohnsitz  während  der  Dauer  der  ihnen
übertragenen  Geschäfte  an  dem  von  der  General-Kommission  ihnen  zu  bestimmenden
Orte  zu  nehmen.

8.  164.
Gegenseitiges  Verhäl  tniß  der  Spezial-Kommissare  bei  den  Ablösungsverhandlungen
  selbst.

Soviel  die  Geschäftsvertheilung  und  das  gegenseitige  Verhältniß  der  Mitglieder
einer  ernannten  Spezial-Kommission  anlangt,  so  sind  die  Verhandlungen  über  die
Ablösung  selbst  und  deren  Bedingungen  bis  zum  Abschluß  des  Auseinandersetzungsplans
  in  der  Regel  von  dem  ökonomischen  Kommissar  allein  zu  führen,  insoweit
nicht  in  diesem  Gesetz  besondere  Ausnahmen  festgesetzt  sind.

Eine  gemeinschaftliche  Leitung  der  Verhandlungen  vom  Anfang  an  findet  nur
Statt,  so  oft  sie  wegen  der  etwa#  dabei  vorkommenden  besonderen  Verwickelungen  und
rechtlichen  Bedenken  von  sämmtlichen  Betheiligten  oder  auch  nur  von  einem  Theil
verlangt,  oder  von  dem  ökonomischen  Kommissar  wegen  vorkommender  rechtlicher
Fragen  (§.  193)  gewünscht,  oder  von  der  General-Kommission  für  nöthig  erachtet
  wird.

§.  165.
Fortsetzung.

Dagegen  tritt  die  alleinige  Wirksamkeit  des  juristischen  Kommissars  dann  ein,
wenn  sich  unter  den  Betheiligten  eine  Differenz  über  das  Bestehen  oder  den  Umfang
  eines  von  ihnen  als  Gegenstand  der  Ablösung  angegebenen,  oder  mit  demselben
in  Verbindung  stehenden  Rechtsverhältnisses  zu  Tage  gelegt  hat  und  durch  gütliche
Vermittelung  des  ökonomischen  Kommissars  nicht  zu  erledigen  gewesen  ist,  oder  wenn
die  General-Kommission  die  alleinige  Leitung  der  Verhandlungen  durch  den  juristischen
  Kommissar  im  Anfang  oder  im  fernern  Verlauf  derselben  für  angemessen
erachtet.

In  Fällen  dieser  Art  steht  dem  rechtsverständigen  Kommissar  die  Leitung  der
Verhandlungen  und  Erörterungen,  sowie  die  darauf  zu  bauende  richterliche  Entscheidung,
  allein  zu  und  der  ökonomische  Kommissar  tritt  dann  dabei  lediglich  in  das
Verhältniß  eines  Sachverständigen,  durch  dessen  Zuziehung  dem  Richter  zugleich
        <pb n="171" />
        161

genaue  Kenntniß  von  den  etwa  einschlagenden,  von  dem  ökonomischen  Kommissar
allein  geleiteten,  früheren  Verhandlungen  über  den  fraglichen  Gegenstand  verschafft
werden  soll.
§.  166.
Fortsetzung.

Bei  rein  ökonomischen  Geschäften  und  Vermessungen  ist  die  Zuziehung  des
rechtsverständigen  Kommissars  auch  dann,  wenn  erstere  durch  Erörterung  streitiger
Rechtspunkte  (GS.  166)  veranlaßt  worden,  nicht  schlechterdings  erforderlich.

S.  167.
Fortsetzung.

Die  Protokoll-Führung  und  die  Entwerfung  der  nöthigen  Ausfertigungen  und
sonstigen  Schriften  steht  in  der  Regel  demjenigen  Kommissar  zu,  welcher  die  Verhandlungen
  selbst  zu  leiten  hat  und,  wenn  die  Leitung  gemeinschaftlich  ist,  dem
juristischen  Kommissar.  Jedoch  ist  eine  Vereinigung  über  Ausnahmen  von  dieser
Regel  zulässig.

Ausfertigungen,  welche  bei  gemeinschaftlichen  Verhandlungen  oder  in  Veranlassung
  derselben  vorkommen,  werden  von  beiden  Kommissaren  unterschrieben.

Es  bleibt  der  General-Kommission  vorbehalten,  auf  dem  Grunde  der  Bestimmungen
  der  §§.  164—  166  das  Geschäftsverhältniß  der  beiden  Mitglieder  der
Spezial-Kommission  in  einzelnen  Fällen  oder  für  einzelne  Abschnitte  des  Verfahrens
zu  regeln.

§.  168.
Zuziehung  von  Protokoll=  Führern.

Die  Spezial-Kommissionen  sind  befugt,  sowohl  bei  den  mündlichen  Verhandlungen,
  als  auch  zur  Anfertigung  häuslicher  Arbeiten  verpflichtete  Protokoll-Führer
mit  Genehmigung  der  General-Kommission,  welcher  die  Beurtheilung  über  deren
Befähigung,  sowie  nach  Befinden  deren  Entfernung  überlassen  bleibt,  zuzuziehen.

Die  Verpflichtung  der  Protokoll-Führer  erfolgt  durch  die  Gencral-Kommission
oder  in  deren  Auftrag  durch  eine  inländische  Justiz-Behörde.

Die  unter  Zuziehung  eines  verpflichteten  Protokoll-Führers  aufgenommenen  Verhandlungen
  bedürfen  der  Mitunterschrift  der  Betheiligten  nicht,  wenn  drei  Protokoll-Zeugen
  unterschrieben  haben  und  wenn  aus  der  Niederschrift  hervorgeht,  daß  die
Verhandlung  vorgelesen  und  von  den  Betheiligten  genehmigt  worden  ist.

Die  drei  Zeugen  sind  auf  Veranlassung  der  Spezial-Kommission  sofort  bei
dem  Beginn  der  Verhandlungen  von  den  Betheiligten  zu  wählen  und,  wenn  die
Wahl  verweigert  wird,  aus  deren  Mitte  durch  erstere  zu  ernennen.

25
        <pb n="172" />
        162

Die  den  Protokoll-Führern  unter  Verantwortung  der  betreffenden  Spezial-Kommissare
  zu  gestattenden  häuslichen  Arbeiten  werden  von  der  General-Kommission  im
Instruktions-Wege  bezeichnet.

§.  169.

Protokollirungs-Befugniß  der  Spezial-Kommissare.  Unterzeichnung  der
Protokolle  von  Seiten  der  Partelen.

Auch  die  von  einem  verpflichteten  Spezial-Kommissar  allein  ohne  Zuziehung
eines  verpflichteten  Protokoll-Führers  abgefaßten  Protokolle  aller  Art  haben  für  das
Ablösungsgeschäft  und  die  damit  in  Verbindung  stehenden  Nebenverhandlungen  volle
Beweiskraft,  sofern  sie  von  den  bei  der  Verhandlung  anwesenden  Betheiligten  mit
unterzeichnet  worden  sind.

Letztere  find  in  jedem  Fall  verbunden,  ein  solches  Protokoll,  nachdem  selbiges
vorgelesen  und  dasjenige,  was  die  Betheiligten  etwa  gegen  dessen  Inhalt  zu  erinnern
haben,  nachträglich  registrirt  worden,  zu  unterzeichnen.  Verweigern  sie  aber  insgesammt
  oder  zum  Theil  die  Unterzeichnung  desselben,  so  ist  auf  Kosten  der  die
Unterschrift  grundlos  Verweigernden  ein  anderweiter  Termin  vor  beiden  Kommissaren,
  oder  in  dem  Fall,  wenn  nur  ein  Kommissar  ernannt  war,  vor  diesem  und
einem  von  der  General--Kommission  zu  ernennenden  zweiten  Kommissar  anzuberaumen,
  in  selbigem  die  Beseitigung  der  gegen  das  fragliche  Protokoll  irgend  aufgefaßten
  Bedenken  zu  versuchen  und,  wenn  dieses  nicht  gelingt,  bei  fortgesetzter  Verweigerung
  der  Unterschrift  über  diesen  Hergang  ein  von  beiden  Kommissaren  zu
vollziehendes  Protokoll  aufzunehmen.

Wird  aber,  wenn  beide  Kommissare  bei  der  Verhandlung  zugegen  gewesen  sind
und  beide  das  Protokoll  unterzeichnet  haben,  die  Mitunterschrift  von  den  Betheiligten
  insgesammt  oder  zum  Theil  verweigert,  ungeachtet  dasselbe  vorgelesen  und  dasjenige,
  was  sie  etwa  gegen  den  Inhalt  zu  erinnern  hatten,  nachträglich  registrirt
worden  ist,  so  ist  den  Verweigernden  zu  eröffnen,  daß  ihrer  Verweigerung  ungeachtet
  das  Protokoll  als  vollgültig  betrachtet  und  den  ferneren  Verhandlungen  werde
zu  Grunde  gelegt  werden.

Das  eigenmächtige  Abtreten  und  Davongehen  der  Theilhaber  an  einer  Berhandlung
  vor  der  Vorlesung  des  Protokolls  hat  dieselbe  Wirkung,  wie  das  gänzliche
  Ausbleiben  bei  den  Verhandlungen,  es  mögen  sich  nun  Theilhaber  an  selbigen
unbemerkt  von  dem  Spezial-Kommissar,  oder  von  ihm  erfolglos  gewarnt,  entfernt
haben,  was  besonders  im  Protokoll  zu  bemerken  ist.
        <pb n="173" />
        153

§.  170.
Boten-=  Personal.

Zu  Ausrichtung  mündlicher  Aufträge  und  zu  Bestellung  schriftlicher  Ladungen
oder  Ausfertigungen  bedient  sich  jede  Spezial-Kommission  eines  bereits  gerichtlich
verpflichteten  oder  von  ihr  mit  Genehmigung  der  General-Kommission  anzunehmenden
  und  durch  die  letztere  oder  in  deren  Auftrag  durch  eine  inländische  Justiz-Behörde
  zu  verpflichtenden  Boten.

Außerdem  kann  die  Beförderung  der  Ladungen  und  Ausfertigungen  durch  die
Post  erfolgen,  in  welchem  Fall  der  Nachweis  der  Behändigung  durch  ein  Post-Insinuations-Dokument
  geführt  wird.  «

8.  171.
Art  der  Verhandlung  der  Spezial-Kommissionen.

Die  Spezial-Kommissionen  haben  über  die  fraglichen  Ablösungsgeschäfte  mit
den  Parteien  unmittelbar,  und  zwar  in  der  Regel  an  Ort  und  Stelle,  in  geeigneten
  Lokalen  zu  verhandeln.

Die  Verhandlungen  können  jedoch  auch  im  Wohnort  eines  dieselben  leitenden
Spezial-Kommissars  oder  nach  dessen  Ermessen  an  einem  andern  passenden  dritten
Ort  vorgenommen  werden.

§.  172.
Erscheinen  der  Parteien  in  Terminen.

In  den  von  den  Spezial-Kommissionen  anberaumten  Terminen  sollen  die
Parteien  in  der  Regel  persönlich  erscheinen.  Es  häugt  jedoch  von  dem  Ermessen
jeder  Spezial-Kommission  ab,  in  Fällen,  in  welchen  es  ohne  Nachtheil  geschehen
kann,  oder  in  welchen  das  persönliche  Erscheinen  eines  Betheiligten  schwer  zu  erlangen
  ist,  Ausnahmen  davon  eintreten  zu  lassen,  dagegen  aber  auch  im  Fortgang
der  Sache,  so  oft  es  ihr  nöthig  oder  nützlich  erscheint,  auf  persönlichem  Erscheinen
der  Betheiligten  zu  bestehen.

Beträgt  die  Zahl  der  Betheiligten,  welche  gemeinschaftliche  Interessen  haben,
mehr  als  zwölf,  so  müssen  sie  zur  Wahrnehmung  derselben  auf  Erfordern  der
Spezial-Kommission  Bevollmächtigte  bis  zur  Zahl  von  sieben  wählen.  Dasselbe
gilt  für  die  Wahrnehmung  der  gemeinschaftlichen  Interessen  einzelner  Klassen  der
Gemeinden  und  Korporationen,  wenn  die  Zahl  der  Mitglieder  derselben  sich  auf
mehr  als  zwölf  beläuft.

Wird  die  Wahl  (Absatz  2)  von  allen  Betheiligten  oder  von  der  Mehrzahl
verweigert,  oder  lehnen  die  von  den  Betheiligten  erwählten  Bevollmächtigten  insgesammt
  oder  zum  Theil  die  Annahme  der  Vollmacht  ab  und  führt  in  letzterm  Fall

25“
        <pb n="174" />
        154

eine  zweite  Wahl  gleichfalls  nicht  zum  Ziel,  so  ist  die  Spezial-Kommission  befugt,
geeignete  Stellvertreter  aus  der  Mitte  der  Betheiligten  zu  ernennen,  welche  die
ihnen  übertragene  Vertretung  zu  übernehmen  verpflichtet  sind.

Der  Staats=  und  Kammer-Fiskus,  Besitzer  von  mindestens  zweihundert  Ackern
des  bei  dem  vorliegenden  Ablösungsgeschäft  betheiligten  Grundbesitzes,  Gemeinden,
Korporationen,  geistliche  und  Schul-Anstalten,  sowie  Stiftungen  können  in  allen
Fällen  die  sie  betreffenden  Interessen  selbst,  bezüglich  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter
oder  durch  Bevollmächtigte  wahrnehmen.

§.  173.
Vertreter  der  Parteien.

Zuzulassende  Vertreter  müssen  legal  bevollmächtigt,  gehörig  instruirt  und,  wo
möglich,  in  der  praktischen  Oekonomie  erfahren,  auch,  so  oft  ganze  Klassen  Verpflichteter
  bei  dem  fraglichen  Geschäft  betheiligt  sind,  aus  deren  Mitte  gewählt  sein.

Den  Gemeindevorständen  des  Großherzogthums  ist  es  gestattet,  in  Ablösungssachen
  Vollmachten  für  die  dabei  betheiligten  Gemeindeangehörigen  mit  Einschluß
der  Schutzgenossen  und  Flurgenossen  auszufertigen  und  die  Unterschriften  derselben
unter  Bezeichnung  ihrer  amtlichen  Eigenschaft  und  Beidrückung  des  Gemeindesiegels
zu  beglaubigen.  Aus  der  betreffenden  Urkunde  muß  erhellen,  daß  der  Aussteller
persönlich  vor  dem  Gemeindevorstand  erschienen  und  diesem  von  Person  und  als
dispositionsfähig  bekannt  gewesen  ist.

Vertreter  zur  Wahrnehmung  gemeinschaftlicher  Interessen  (§.  172,  Absatz  2
und  3)  gelten  als  in  der  Gesammtheit  bevollmächtigt.  Wenn  Einzelne  ausscheiden,
so  bleiben  die  Uebrigen  beschlußfähig,  sofern  die  Zahl  derselben  wenigstens  noch
drei  beträgt.

Sinkt  die  Zahl  unter  drei  hinab,  so  muß  eine  Ergänzung  der  Vertreter  bis
zur  Anfangs  bestimmten  Zahl  eintreten.

Die  Beschlüsse  der  Mehrheit  der  anwesenden  Vertreter  über  Gegenstände  gemeinschaftlichen
  Interesses  sind  verbindlich  für  die  Vertretenen,  vorausgesetzt,  daß
die  Abwesenden  mit  allgemeiner  Bekanntmachung  des  Gegenstandes  vorgeladen  worden
  sind.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Spezial-Kommission.

8.  174.
Fortsetzung.

Außerhalb  des  Großherzogthums  sich  aufhaltende  Personen  oder  bevollmächtigte
Vertreter  derselben  haben  einen  innerhalb  des  Gemeindebezirks,  in  welchem  die  Ab-
        <pb n="175" />
        155

lösung  Statt  findet,  Wohnenden  mit  der  Empfangnahme  der  Ladungen  und  fonstigen
Verfügungen  der  Spezial  -Kommission  zu  beauftragen.  Die  Behändigung  an  die
genannte  Person  steht  der  Behändigung  an  die  Partei  gleich.

Ist  vie  Benennung  eines  solchen  Beauftragten  nicht  erfolgt,  so  wird  die  Ladung
oder  sonstige  Verfügung  der  Partei  bezüglich  dem  Vertreter  derselben  auf  deren
Kosten  durch  die  Post  zugefertigt  und  die  Bestellung  eines  Insinuations-Mandatars
unter  Androhung  einer  angemessenen  Ordnungsstrafe  auferlegt.

8.  175.
Beistände.

Soviel  die  Zulassung  von  rechtskundigen  oder  anderen  Beiständen  bei  Ablösungsverhandlungen
  anlangt,  so  ist  dieselbe  in  der  Regel  zwar  gestattet,  die
Spezial-Kommission  kann  aber  diese  Beistände  bei  mündlichen  Verhandlungen  abtreten
  lassen  und  ist  nur  der  General-Kommission  die  Gründe  eines  solchen  Beschlusses
  anzugeben  verbunden.

S.  176.
Summarischer  Charakter  des  Verfahrens.

Das  Verfahren  in  allen  nach  gegenwärtigem  Gesetze  zu  behandelnden  Angelegenheiten
  ist  im  Allgemeinen  summarisch,  an  streng  prozessualische  Formen  nicht
gebunden  und  es  haben  die  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  dieser  Sachen  im
§.  151  geordneten  Behörden  allenthalben  von  Amtswegen  für  die  Vervollständigung
des  Verfahrens  und  der  faktischen  Unterlagen,  welche  für  die  Abgabe  von  Entscheidungen
  nöthig  werden,  zu  sorgen,  übrigens  aber  allen  Betheiligten  gleich  unparteiische
Berücksichtigung  und  gleich  vollständiges  Gehör  zu  gewähren.  "

Zu  der  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  sind  die  Betheiligten
unter  der  Verwarnung  vorzuladen,  daß  mit  dieser  Vernehmung  bei  ihrem  Ausbleiben
gleichwohl  werde  verfahren  werden.

Es  ist  den  Parteien  das  Recht  vorbehalten,  sachgemäße  Fragen  an  die  Zeugen
und  Sachpverständigen  stellen  zu  lassen,  oder  mit  Genehmigung  der  die  Verhandlung
leitenden  Behörde  unmittelbar  zu  stellen.

Die  Einsichtnahme  der  Akten  durch  einen  bevollmächtigten  Anwalt  ist  den  Betheiligten
  in  allen  Instanzen  gestattet.

S.  177.
Androhung  von  Strafen  und  Rechtsnachtheilen.
Die  General-Kommission  und  die  Spezial-Kommissionen  sind  berechtigt,  die
nöthigen  Vorladungen  an  die  bei  Ablösungen  betheiligten  Haupt=  und  Neben-
        <pb n="176" />
        100

Interessenten  zu  erlassen  und  darin,  sowie  in  sonstigen  sachgemäßen  Auflagen  sowohl
  Geldstrafen  bis  zu  zwanzig  Thalern  (welche  zur  Kasse  der  General-Kommission
abzuliefern  sind),  als  auch  geeignete,  in  dem  Zweck  der  Vorladung  oder  Bedeutung
begründete,  das  in  Frage  befangene  Recht  oder  Interesse  selbst  angehende  Rechtsnachtheile
  anzudrohen.  Die  Verwirkung  der  augedrohten  Rechtsnachtheile  tritt  mit
dem  Ablauf  der  zur  Vornahme  gewisser  Handlungen  oder  zur  Abgabe  geforderten
Erklärungen  bestimmten  Fristen  oder  Termine  ohne  Weiteres  ein.  Die  Berwirkung
angedrohter  Strafen  ist  ausdrücklich  auszusprechen.

Die  Ablösungsbehörden  sind  befugt,  gegen  Personen,  die  sich  bei  den  Verhandlungen
  ungebührlich  benehmen,  Ordnungsstrafen  —  Geldstrafen  bis  zu  dem  vorerwähnten
  Betrag  oder  eintägige  Gefängnißstrafe  —  zu  verhängen.

Wegen  Beitreibung  oder  Vollstreckung  dieser  Strafen  ist  der  zuständige  Einzelnrichter
  zu  requiriren  und  aufzufordern.

Die  General-Kommission  ist  zu  der  Erlassung  verwirkter  Geldstrafen  ermächtigt.

8.  178.
Bestimmung  der  Fristen.  Termins  -Zeit.

Die  Bestimmung  der  Zeitlänge  der  bei  den  Ablösungs=  und  Neben-Verhandlungen
  zu  beobachtenden  Fristen  hängt,  soweit  solche  nicht  in  diesem  Gesetze  besenders
  festgesetzt  ist,  von  dem  Ermessen  der  General-Kommission  und  jeder  Spezial-Kommission
  ab.  -

Die  Berechnung  des  Anfangs  und  Ablaufs  bestimmter  Fristen  geschieht  nach
den  diesfallsigen  Prozeß-Vorschriften  (§.  39  des  Gesetzes  vom  12.  April  1833).

Die  Betheiligten  haben  bei  Vermeidung  der  angedrohten  Rechtsnachtheile  oder
Strafen  in  den  Terminen  zu  der  von  der  Ablösungs-Behörde  in  der  Ladung  bestimmten
  Stunde  zu  erscheinen.

§.  179.
Wahl  des  Feldmessers.
Ist  zu  dem  Ablösungsgeschäft  ein  Feldmesser  zuzuziehen,  so  erfolgt  dessen  Wahl
durch  die  General-Kommission,  welche  anch  die  Entfernung  desselben  von  dem  ihm
übertragenen  Geschäft  nach  Befinden  verfügen  kann.

8.  180.

Landwirthschaftliche  Begutachtung  durch  den  ökonomischen  Spezial-Kommissar.
Zuziehung  von  Sachverständigen.

In  Fällen,  in  welchen  es  auf  ökonomische  Begutachtung,  z.  B.  auf  Ab-
        <pb n="177" />
        157

schätzungen  ankommt,  soll  das  ökonomische  Mitglied  der  Spezial  Kommission  ohne
Zuziehung  anderer  Sachverständiger  den  Fall  beurtheilen  und  entscheiden.

Wird  jedoch  die  Zuziehung  eines  andern  nicht  ökonomischen  Sachverständigen,
z.  B.  eines  Forstverständigen,  Bauverständigen  u.  s.  w.  nöthig,  so  ist  dessen  Wahl
den  Betheiligten  zu  überlassen  und  nur  dann,  wenn  sich  diese  darüber  nicht  vereinigen
  können,  oder  die  Wahl  verweigern,  von  der  Spezial-Kommission  zu  bewirken.

Die  Zuziehung  mehrer  nicht  ökonomischer  Sachverständigen  behufs  der  Ermittelung
  eines  und  desselben  Gegenstandes  findet  in  der  Regel  nicht  statt.  In
besonderen  Fällen  kann  indeß  nach  dem  Ermessen  der  Spezial-Kommission  von  jedem
Theil,  sowie  von  der  Spezial-Kommission  selbst  nach  deren  Befinden,  ein  Sachverständiger
  gewählt  werden.

Die  Verpflichtung  der  Sachverständigen  geschieht  durch  die  Spezial-Kommission
für  die  Dauer  des  ganzen  ihnen  zugedachten  Geschäfts  mittelst  Abnahme  des  Handschlags
  an  Eides  Statt.

Erregt  ein  Sachverständiger  im  Lauf  des  Geschäfts  gegen  sich  gegründeten
Verdacht  der  Unzuverlässigkeit,  so  hat  ihn  die  Spezial-Kommission  davon  zu  entfernen
  und  es  treten  sodann  wegen  seiner  Ersetzung  durch  einen  Andern  die  obigen
Vorschriften  ein.

8.  181.
Fortsetzung.

Die  Gutachten  oder  Abschätzungen  der  Sachverständigen  unterliegen  in  allen
Fällen  und  in  allen  Instanzen  der  Prüfung  und  rechtlichen  Würdigung  der  Ablösungs-Behörden,
  welche  an  dieselben  oder  an  ein  daraus  zu  ziehendes  Durchschnittsergebniß
  bei  ihren  Entscheidungen  nicht  gebunden  sind.

§.  182.
Technischer  Apparat  und  Gehülfen.

Für  technischen  Apparat  haben  die  Sachverständigen  selbst  zu  sorgen,  dagegen
sind  die  zu  Vollführung  ihres  Geschäfts  nöthigen  Gehülfen,  z.  B.  Kettenzieher,  und
die  dazu  nöthigen  Materialien,  z.  B.  Pfähle,  Steine,  Stangen  u.  s.  w.,  von  den
Betheiligten  zu  stellen.

Im  Fall  der  Weigerung  Seitens  der  letzteren  erfolgt  die  Stellung  solcher  Gehülfen
  und  dir  Beschaffung  derartiger  Materiglien  nach  Anordnung  der  Spezial=Kommission
  auf  Kosten  der  Betheiligten.
        <pb n="178" />
        158
S.  183.

Vermessungen  und  Bonitirungen.
Nöthige  Vermessungen  und  Bonitirungen  sollen  auf  möglichst  einfache  Art  bewirkt
  werden.
Das  Resultat  der  Vermessungen  ist  den  Betheiligten  zur  Erklärung  binnen
einer  angemessenen  Frist  vorzulegen.  Zeitig  angebrachte  Einwendungen  oder  Erinnerungen
  derselben  sind  von  der  Spezial-Kommission  ehemöglichst  zu  erledigen.

§.  184.
Sach-Legitimation  der  Ablösungs  Interessenten.

Sobald  eine  Spezial-Kommission  ernannt  worden,  hat  sie  die  Unterpfandsbehörden
  der  bei  der  fraglichen  Ablösung  betheiligten,  berechtigten  und  verpflichteten
Grundstücke  um  baldige  Mittheilung  ausführlicher,  gerichtlicher  Zeugnisse  über  die
Statt  findenden  Eigenthumsverhältnisse  zu  ersuchen.  Die  Unterpfandsbehörden  haben
solchem  Ansuchen  ehemöglichst  zu  entsprechen  und  in  den  erbetenen,  auf  dem  Grunde
der  einschlagenden  gerichtlichen  Akten  und  der  öffentlichen  Kataster  und  unter  Beziehung
  auf  dieselben  auszufertigenden,  Zeugnissen  sowohl

1)  unter  Angabe  der  bestehenden  Vormundschaftsverhältnisse  diejenigen  Personen,
welche  als  Besitzer  der  bei  dem  fraglichen  Ablösungsgeschäft  betheiligten,  berechtigten
  und  verpflichteten  Grundstücke  und  als  nach  gegenwärtigem  Gesetz
(§.  11  ff.)  zu  den  Ablösungsverhandlungen  legitimirt  zu  betrachten  sind,

als  auch

2)  diejenigen  Personen,  welche  etwa  das  Eigenthum  an  jenen  Grundstücken  gerichtlich
  in  Anspruch  genommen  haben  oder  als  Wiederkaufsberechtigte  dabei
betheiligt  sind,

namentlich  aufzuführen,  ingleichen

3)  die  aus  den  Erwerbsurkunden  und  Hypotheken-Büchern  (§.  130  des  Pfandgesetzes
  vom  6.  Mai  1839)  sich  ergebenden  Beschränkungen  des  Eigenthums
an  einem  Grundstück  durch  Eigenthumsansprüche  Dritter  (Vorbehalt  und
Rückfall  des  Eigenthums),  in  Folge  eines  Lehns=  oder  Fideikommiß-Verbands,
  eines  Nutzungsrechts  oder  aus  einem  Erbpacht=  oder  Erbzins-Verhältniß


besonders  mit  anzumerken,  endlich,  jedoch  nur  auf  ausdrücklichen  Antrag  der  Spezial-Kommission,


4)  auf  dem  Grunde  des  Hypotheken-Buchs  die  vorhandenen  Real-Gläubiger

zu  verzeichnen.
        <pb n="179" />
        159

Uebrigens  haben  die  Unterpfandsbehörden  etwaige,  nach  Ausfertigung  vorgedachter
  Zeugnisse  und  vor  Beendigung  der  Ablösungsverhandlungen  sich  ereignende
Veränderungen  der  betreffenden  Spezial-Kommission  unaufgefor  dert  anzuzeigen.

Die  Spezial-Kommission  hat  aber,  wenn  ihr  nicht  erhebliche  Bedenken  beigehen,
  mit  dem  Ablösungsgeschäft  selbst  vorzuschreiten,  ohne  auf  den  Eingang  dieser
gerichtlichen  Zeugnisse  zu  warten  und  es  kann  dieselbe  von  der  Beibringung  dieser
Zeugnisse  hinsichtlich  der  verpflichteten  Grundstücke  überhaupt  absehen,  wenn  solche
nach  ihrem  Ermessen  nicht  erforderlich  sind,  insbesondere  wenn  gegen  Baarzahlung
des  Kapitals  algelöst  wird  oder  wenn  eine  ganze  Gemeinde  die  Zahlung  der  Ablösungssumme
  übernimmt,  in  welchem  Fall  der  betreffenden  Gemeinde  die  Vertheilung
  der  Gesammtsummen  und  die  Prüfung  des  Eigenthums  der  einzelnen  Verpflichteten
  überlassen  bleibt.

§.  185.
Vorladung  zum  ersten  Termin.

Sobald  die  Betheiligten  nach  §.  184  dieses  Gesetzes  zu  den  Ablösungsverhandlungen
  als  genügend  legitimirt  zu  erachten  sind,  ladet  die  Spezial-Kommission
sie  unter  abschriftlicher  Mittheilung  des  Auftrags,  die  Provokaten  zugleich  unter  abschriftlicher
  Mittheilung  der  Provokation,  sowie  beide  Parteien  unter  Angabe  des
Zwecks  der  Verhandlung  zu  dem  ersten  Termin,  eventuell  Fortsetzung  desselben
(§.  186,  Absatz  2)  schriftlich  vor,  den  Provokanten  unter  Androhung  einer  Geldstrafe
  und  der  Kosten  des  etwa  vereitelten  Termins,  den  Provokaten  unter  der
Verwarnung,  daß  im  Fall  seines  Ausbleibens  oder  der  Verweigerung  seiner  Erklärung
  über  den  Inhalt  der  Provokation  die  letztere  unter  Verlust  aller  etwaigen
Einwendungen  für  zugestanden  werde  erachtet  werden.

8.  186.
Verhandlungen  im  ersten  Termin.

Im  ersten  Termin  hat  die,  Spezial-Kommission  zunächst  jede  Partei  mit  ihrer
Erklärung  über  das  Bestehen,  die  Betheiligten,  den  Gegenstand  und  den  Umfang
der  abzulösenden  Verbindlichkeiten,  sowie  der  dieser  gegenüberstehenden  Rechte  algesondert
  zu  vernehmen  und,  wenn  ein  Einverständniß  hierüber  oder  eine  vergleichsweise
  Erledigung  nicht  sofort  zu  erlangen  ist,  die  desfallsigen  Erörterungen  so  lange
fortzusetzen,  bis  die  Kommission  sich  in  den  Stand  gesetzt  sieht,  einen  vollständigen,
von  ihr  in  jedem  solchen  Falle  anzufertigenden  Sachbestand  mit  Sonderung  der
verschiedenen  Gegenstände  zu  entwerfen;  sie  kann  zu  diesem  Behuf  jede  Art  von
Auskunftsertheilung,  sowie  die  Vorlegung  etwaiger  Beweismittel  verlangen.

26
        <pb n="180" />
        160

Die  Verhandlungen  sind  erst  dann  abzubrechen,  wenn  dieses  durch  die  Natur
der  Sache  oder  durch  sonstige  Hindernisse  geboten  wird,  weshalb  die  Parteien  auch
verpflichtet  sind,  nicht  nur  in  dem  ihnen  durch  die  Vorladung  bezeichneten  Termin,
sondern  auch  an  den  diesem  letztern  folgenden  Tagen,  welche  als  Fortsetzung  eines
und  desselben  Termins  zu  betrachten  sind,  ohne  weitere  schriftliche  Aufforderung  so
lange  zu  erscheinen,  bis  die  Spezial-Kommission  die  Verhandlungen  ausdrücklich
für  geschlossen  erklärt.

Neben  jenen  Erörterungen  über  den  Sachbestand  ist  aber  auch  zugleich,  soviel
mäöglich,  über  die  Werthsbestimmungen  und  die  Bedingungen  der  Ablösung,  nach
Befinden  eventuell,  gütliche  Verhandlung  zu  pflegen  und  diese  durch  Darlegung  geeigneter
  Vorschläge  zu  unterstützen.

§.  187.
Ausbleiben  der  Provokanten  im  ersten  Termin.

Erscheint  der  Provokant  im  ersten  Termin  nicht,  so  ist  dem  ungeachtet,  unter
Verurtheilung  desselben  in  die  verwirkte  Geldstrafe  bezüglich  in  die  Kosten  des  etwa
vereitelten  Termins,  das  Geschäft  zu  beginnen  und  mit  dem  Provokaten  die  im
vorigen  Paragraphen  angeordnete  Erörterung  des  Gegenstandes,  soweit  möglich,  vorzunehmen.


8.  188.

Präjudizielle  Vorladung  des  ausgebliebenen  Provokanten  zu  einem
anderweiten  Termin.

Die  Spezial-Kommission  hat  hierauf  ohne  besondern  Antrag  einen  anderweiten
Termin  anzusetzen  und  das  über  die  gepflogene  Verhandlung  aufgenommene  Protokoll
dem  im  ersten  Termin  nicht  erschienenen  Provokanten  unter  der  Verwarnung  des
anzunehmenden  Zugeständnisses  der  von  dem  erschienenen  Provokaten  bewirkten  Angaben
  und  des  Verlustes  etwaiger  Einwendungen  zur  bestimmten  Erklärung  in  dem
anderweiten  Termin  in  Abschrift  zuzufertigen.

§.  189.
Mehre  Genossen  einer  Partei.

Sind  auf  der  einen  oder  andern  Seite  oder  auf  beiden  Seiten  mehre  Personen
  betheiligt,  so  kann  der  Ladung  nach  Befinden  die  Verwarnung  hinzugefügt
werden,  daß,  wenn  nur  einzelne  Glieder  einer  Partei  erscheinen  oder  eine  Erklärung
abgeben,  die  Angaben  und  Erklärungen  dieser  als  bindend  für  die  Ausgebliebenen
oder  für  die  eine  Erklärung  Verweigernden,  insoweit  dieselben  mit  den  Erschienenen
hinsichtlich  des  Ablösungsgegenstandes  in  gleichem  Verhältniß  stehen,  werden  erachtet
werden.
        <pb n="181" />
        161

Auch  ist  bei  dem  Vorhandensein  mehrer  Betheiligter  in  den  Ladungen  geeigneten
  Falls  diejenige  Stelle  anzugeben,  wo  am  Ort  der  Regulirung  die  Anträge,
Verhandlungs-Protokolle,  Urkunden  und  sonstigen  Schriftstücke,  auf  welche  sich  das
Termins-Geschäft  beziehen  soll,  zur  Einsichtnahme  der  Betheiligten  aufliegen.

8.  190.
Behandlung  hervortretender  Streitigkeiten.

Ergeben  sich  bei  den  Verhandlungen  über  Ablösungen  streitige  Punkte,  mögen
sie  nun  den  Ablösungsgegenstand  unmittelbar  (z.  B.  den  Umfang  der  Dienste  oder
der  Servitut)  oder  mittelbar  betreffen  (z.  B.  Irrungen  mit  einem  Pachter),  so  hat
die  Spezial-Kommission  gehörig  festzustellen,  in  welchem  Maß  eine  Verschiedenheit
der  desfallsigen  Ansichten  und  Behauptungen  Statt  findet  und  unter  den  Parteien
eine  gütliche  Vereinigung  zu  versuchen  oder  wenigstens  ein  Kompromiß  über  Abkürzung
  des  Verfahrens  zu  vermitteln.

Gelingt  die  gütliche  Auseinandersetzung  der  Parteien  nicht,  so  wird  denselben,
soweit  solches  noch  erforderlich  erscheint  oder  gewünscht  wird,  die  wechselseitige  Ausführung
  ihrer  Rechtsnothdurft,  mit  Angabe  etwaiger  weiterer  Beweismittel  gestattet
und,  soweit  nöthig,  der  Beweis  erhoben;  alsdann  entscheidet  die  Spezial-Kommission
in  erster  Instanz,  soweit  es  der  Zweck  der  Ablösung  erfordert,  über  das  fragliche
Rechtsverhältniß.

Der  ordentliche  Rechtsweg  ist  für  derartige  Streitigkeiten  ausgeschlossen.
Die  Spezial--Kommission  eröffnet  regelmäßig  durch  Zuferligung  beglaubigter

Abschriften,  unter  besonderen  Umständen  aber  in  einem  anzuberaumenden  Termin  den
Parteien  das  Erkenntniß,  welches  nach  zehn  Tagen  Rechtskraft  erlangt.

Wegen  Vollstreckung  dieser  Erkenntnisse  sind  die  ordentlichen  Gerichtsbehörden,
soweit  erforderlich,  von  den  Ablösungsbehörden  zu  regquiriren.

§.  191.
Sonderung  der  streitigen  und  nicht  streitigen  Punkte.

Bei  Feststellung  der  Streitpunkte  von  Seiten  der  Spezial-Kommission  ist  die
Erörterung  insbesondere  mit  darauf  zu  richten,  ob  es  in  dem  Willen  der  Interessenten
  liege  und  möglich  sei,  die  Ablösungsverhandlung  einstweilen  auf  die  nicht
streitigen  Punkte  zu  beschränken,  die  streitigen  aber  zur  Entscheidung  auszusetzen.

26
        <pb n="182" />
        162

8.  192.
Abgesonderte  Regulirung  einzelner  nicht  streitiger  Punkte  mit  Beiseitesetzung
der  streitigen.

Ergibt  sich  bei  dieser  Erörterung,  daß  die  nicht  streitigen  Punkte  mit  den
streitig  gebliebenen  nicht  in  einem  solchen  Zusammenhang  stehen,  daß  dadurch  eine
besondere  Auseinandersetzung  in  Betreff  der  ersteren  gehindert  oder  wesentlich  erschwert
  wird,  so  ist  zu  selbiger  auf  Verlangen  des  Provokanten  alsdann  vorzuschreiten,
  wenn  das  unstreitige  Verhältniß  von  erheblicherem  Umfang  als  das  streitige
  ist.

§.  193.
Rücksichtnahme  auf  etwaiges  Vorhandensein  drikter  Betheiligter.

Neben  der  Feststellung  der  gegenseitigen  Rechtsverhältnisse  der  bei  der  Ablösung
  unmittelbar  betheiligten  Parteien  hat  die  Spezial-Kommission  in  Erwägung
zu  ziehen,  ob  dabei,  rücksichtlich  der  berechtigten  oder  verpflichteten  Grundstücke,  irgend
Personen,  welche  das  Eigenthum  davon  gerichtlich  in  Anspruch  genommen  haben
(§§.  11  und  12),  oder  für  welche  Eigenthumsansprüche  im  Hppotheken-Buch  vorgemerkt
  sind,  oder  Real-Gläubiger,  Lehns=  oder  Fideikommiß-Interessenten,  Nutzungsberechtigte,
  Erbverpachter,  Erbzins-Herren  oder  Wiederkaufsberechtigte  als  dritte  Personen
  betheiligt  sind  und  diese  Erwägung  lediglich  auf  den  Inhalt  der  von  den
Unterpfandsbehörden  nach  §.  184  ausgestellten  Zeugnisse  zu  gründen.

8.  194.
Zuziehung  dritter  Betheiligter.

Ergibt  sich  nun,  daß  bei  der  Ablösung  dritte  Personen  der  vorher  im  §.  193
genannten  Arten  auf  eine  solche  Weise  betheiligt  sind,  daß,  ungeachtet  der  ihrem
Interesse  nach  §.  120  von  Amtswegen  zu  widmenden  Fürsorge,  ihre  Zuziehung  zu
den  Ablösungsverhandlungen  selbst  zur  Sicherung  der  letzteren  vor  wesentlichen  Einsprüchen
  räthlich  sei,  so  hat  die  Spezial-Kommission  bei  der  General-Kommission
besonders  anzufragen,  ob  eine  spezielle  Vorladung  jener  dritten  Betheiligten.  erfolgen
solle,  und  dieselben  im  Bejahungsfalle  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  und  zur
Abgabe  bestimmter  Erklärungen  unter  angemessener  Verwarnung  vorzuladen.

Außerdem  ist  aber  den  Verhandlungen  mit  dritten  Betheiligten  so  lange  Anstand
  zu  geben,  bis  sie  entweder  von  selbst  oder  in  Folge  einer  erlassenen  öffentlichen
  Aufforderung  (§.  199)  sich  anmelden.
        <pb n="183" />
        163

§.  195.

Entwerfung  und  Vorlegung  des  Hauptplaus  zur  Auseinandersetzung.

Sind  die  Verhandlungen  oder  Entscheidungen  über  den  Gegenstand  der  Ablösung
  und  über  dessen  Werth,  ingleichen  über  die  Regulirung  einschlagender  nebensächlicher
  Verhältnisse  soweit  gediehen,  daß  zur  wirklichen  Auseinandersetzung  der
Haupt-Interessenten  vorgeschritten  werden  kann,  so  hat  die  Spezial-Kommission,
nach  dem  Ergebniß  der  angestellten  Erörterungen,  ertheilten  Entscheidungen  und  verabredeten
  Vergleiche,  einen  speziellen  Plau  zu  jener  Auseinandersetzung  zu  entwerfen.

Dieser  Plau  wird  den  Betheiligten  unter  Einräumung  einer  ausreichenden
Frist  zur  Erklärung  vorgelegt.  Erinnerungen,  welche  dagegen  irgend  einlaufen,  werden
  möglichst  beseitigt,  streitig  gebliebene  Punkte  von  der  Spezial-Kommission  entschieten
  und  darnach  von  ihr  der  Auseinandersetzungsplan  festgestellt.

Ueber  alle  diese  Verhandlungen  wird  ein  genaues  Protokoll  aufgenommen.

8.  196.
Abfassung  des  Ablösungs-Rezesses.

Dieses  Protololl  gibt,  in  Verbindung  mit  den  vorausgegangenen  Verhandlungen,
  Vereinbarungen  und  Bescheiden,  die  Grundlage  bei  Abfassung  des  Ablösungs-Rezesses,
  welche,  wenn  alles  bis  dahin-  erledigt  worden,  alsbald  zur  Hand  zu  nehmen
  ist.  Die  Aufertigung  des  Rezesses  liegt  zwar  in  der  Regel  (§.  164)  dem
juristischen  Mitglied  der  Spezial-Kommission  ob,  kann  jedoch  nach  dem  Ermessen
der  General--Kommission  in  einzelnen  Fällen  dem  ökonomischen  Kommissar  übertragen
  werden.

8.  197.
Einsendung  des  Rezeß-Entwurfs  an  die  General-Kommission.

Der  Entwurf  zu  dem  Ablösungs-Rezeß  ist  zunächst  nebst  den  Akten  der
Spezial-Kommission  mittelst  Berichts,  in  welchem  insonderheit  auch  das  Ergebniß
der  Nachforschungen  nach  dem  Vorhamdensein  dritter  Betheiligter  darzulegen  ist,  an
die  General--Kommission  zur  Prüfung  einzusenden.

§.  198.

Prüfung  des  Rezeß.  Entwurfs  und  Erwägung  der  Nothwendigkeit  eines
öffentlichen  Aufrufs  dritter  Betheiligter.

Die  General-Kommission  prüft  den  Entwurf  des  Ablösungs-Rezesses  und  verfügt
  das  Erforderliche  zum  Behuf  der  Erledigung  etwaiger  ihr  dabei  aufgestoßener
Bedenken.
        <pb n="184" />
        164

Insbesondere  wird  sie  in  allen  Fällen,  wo  das  Interesse  dritter  Betheiligter
(§§.  19,  120,  193)  in  Frage  kommt,  welche  nicht  schon  nach  §.  193  bei  den
Verhandlungen  gehört  worden  sind,  oder  deren  Recht  nicht  bereits  erloschen  ist
(§.  132),  auch  ohne  ausdrückliche  Anfrage  der  Spezial-Kommission  (§.  194)  in
sorgfältige  Erwägung  ziehen,  ob  überhaupt  eine  besondere  Berücksichtigung  solcher
dritter  Betheiligten  außer  den  nach  §.  120  ff.  zu  treffenden  Maßnahmen  nach  Lage
der  Sache  räthlich  oder  nothwendig  erscheine  und,  wenn  dieses  nach  ihrem  Ermessen
der  Fall  ist,  eine  durch  die  Spezial-Kommission  zu  bewirkende  besondere  Vorladung
oder  öffentliche  Aufforderung  der  gedachten  dritten  Betheiligten  anordnen.  Diese
Anordnung  unterbleibt  aber  in  dem  Fall,  wenn  nach  dem  Ermessen  der  General-Kommission
  eine  Gefährdung  der  Interessen  dritter  Betheiligter  nicht  eintritt,  oder
die  spezielle  Genehmigung  der  nach  dem  Zeugniß  der  Unterpfandsbehörde  betheiligten
  dritten  Personen  beigebracht  wird.

§.  199.
Oeffentlicher  Aufruf  dritter  Betheiligter.

Wird  aber  die  im  §.  198  erwähnte  öffentliche  Aufforderung  von  der  General-Kommission
  angeordnet,  so  hat  die  Spezial-Kommission  mittelst  eines,  einmal
in  die  Weimarische  Zeitung  und  außerdem  in  eine  ausländische  Zeitung  gleichfalls
einmal  einzurückenden  öffentlichen,  möglichst  kurz  zu  fassenden,  Aufrufs  die  rücksichtlich
  der  berechtigten  oder  verpflichteten  Grundstücke  etwa  vorhandenen  dritten  Betheiligten
  der  in  dem  §.  193  genannten  Klassen  aufzufordern,  daß  sie,  wenn  sie
eine  Wahrnehmung  ihrer  Interessen  bei  dem  bis  zur  Entwerfung  des  Rezesses  gediehenen
  Ablösungsgeschäft  für  nöthig  oder  wünschenswerth  erachten  sollten,  ihre
diesfallsigen  Anträge  binnen  einer  peremtorischen  Frist  von  zwölf  Wochen  und  bis
zu  einem  namentlich  auszudrückenden  Tage  bei  der  Spezial-Kommission,  welche
ihnen  auf  Anmelden  den  Rezeß-Entwurf  vorlegen  werde,  anbringen  möchten,  widrigenfalls
  nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Frist  auf  ihre  etwaigen  Anträge  einige  Rücksicht
  nicht  weiter  werde  genommen  werden.

S.  200.
Eintritt  des  Ausschlusses.

Mit  dem  Ablauf  des  auberaumten  Termins  tritt  der  Ausschluß  aller  etwaigen,
auf  Wahrung  der  Rechte  solcher  dritter  Betheiligten  abzielenden  Anträge  und  Vorschritte,
  vorbehältlich  der  nach  §.  120  ff.  bestehenden  Ansprüche  an  die  Ablösungs-Kapitale,
  von  selbst  ein.  Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  können  die
Außengebliebenen  niemals  mit  Erfolg  in  Anspruch  nehmen.
        <pb n="185" />
        165

8.  201.
Erledigung  der  Anträge  dritter  Betheiligter.

Anträge  und  Einwendungen  dritter  Betheiligter,  welche  nicht  nach  vorsiehendem
§.  200  für  ausgeschlossen  zu  achten,  sind  von  der  Spezial-Kommission  auf  dieselbe
Weise,  wie  die  während  der  Ablösungsverhandlungen  von  den  Parteien  selbst  gebildeten
  Anträge  und  Erinnerungen,  zur  Erledigung  zu  bringen.

§.  202.
Vollziehung  und  Bestätigung  des  Ablösungs-Rezesses.

Sind  Anträge  und  Einwendungen  dritter  Betheiligter  nicht  gemacht  oder  erledigt
  und  ist  auch  den  von  Seiten  der  General-Kommission  gegen  den  Rezeß-Entwurf
  gestellten  Erinnerungen  durch  die  Spezial-Kommission  vollständig  abgeholfen
worden,  so  wird  derselbe  den  Betheiligten  nach  vorgängiger  abschriftlicher  Mittheilung
  und  unter  Einräumung  angemessener  Frist  in  einem  Termin  zur  Erklärung
und  eventuell  zur  unterschriftlichen  Vollziehung  in  einer  Reinschrift  vorgelegt.

Die  Vorladungen  zu  der  Vollziehung  des  Rezesses  erfolgen  unter  der  Verwarnung,
  daß  die  Unterschrift  der  nicht  erscheinenden  oder  dieselbe  ohne  Grund  verweigernden
  Interessenten  für  vollzogen  erachtet  werden  wird.

Werden  gegen  den  Rezeß-Entwurf  von  den  Betheiligten  Erinnerungen  gestellt,
welche  sich  nicht  sofort  im  Termin  erledigen  lassen,  so  bleibt  die  Vollziehung  bis
nach  Erledigung  der  letzteren  ausgesetzt.

Auf  Grund  des  vollzogenen  und  in  die  Urkunde  aufzunehmenden  Entwurfs
wird  sodann  der  Rezeß  von  der  Spezial=  Kommission  unter  Spezial-Kommissions-Hand
  und  Siegel  ausgefertigt  und  in  Reinschrift  an  die  General-Kommission  zur
weitern  Prüfung  und  Bestätigung  eingesendet.

Die  Vollziehung  des  Rezeß  Entwurfs  kann  auch  vor  einer  Gerichtsbehörde
erfolgen.

§.  203.
Ausfertigung  und  Mittheilung  des  bestätigten  Rezesses.

Sobald  die  General-Kommission  einen  von  der  Spezial-Kommission  ausgefertigten
  oder  auch  einen  nach  §.  161  von  den  Parteien  außergerichtlich  und  ohne
Dazwischenkunft  einer  Behörde  zu  Stande  gebrachten  Rezeß  bestätigt  hat,  erlangt
dieser  letztere  hierdurch  die  Eigenschaft  und  volle  Kraft  einer  gerichtlichen  Urkunde
und  vertritt  hinsichtlich  der  im  Wege  der  Ablösung  festgesetzten  Grund-Rente  oder
Landabfindungen  die  Stelle  der  Bestätigung  durch  das  Gericht  der  belegenen  Sache
(§§.  133,  139,  387  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1839  und  das  Gesetz  vom
20.  April  1833  über  die  Uebereignung  von  Immobilien).
        <pb n="186" />
        166

In  Betreff  der  Anzahl  der  auszufertigenden  Exemplare  wird  der  Wunsch  der
Interessenten  berücksichtigt.

Das  Exemplar,  in  welches  der  von  den  Betheiligten  vollzogene  Rezeß-Entwurf
in  Urschrift  aufgenommen  wird,  bleibt  jedoch  in  dem  Archiv  der  General-Kommission
und  andere  Exemplare  oder  wenigstens  beglaubigte  Auszüge  aus  selbigen  sind  den
Unterpfandsbehörden  der  berechtigten  und  verpflichteten  Grundstücke  zum  Behuf  der
Bemerkung  des  Erforderlichen  in  den  Grund-Akten  und  Hypotheken-Büchern,  sowie
zum  Zweck  der  Verfügungen  wegen  Sicherstellung  etwaiger  Rechte  Dritter
(§§.  122  —  136)  und  zur  Wahrnehmung  des  gesetzlich  Erforderlichen  wegen  der
Ab-  und  Zuschreibung  der  etwa  abgetretenen  Grundstücke,  wegen  Uebertragung  etwa
vorhandener  Hypotheken,  Benachrichtigung  der  Gläubiger  u.  s.  w.  mitzutheilen.

§.  204.
Erste  Ausführung  des  bestätigten  Rezesses.

Die  General-Kommission  hat  auf  Anrufen  des  einen  oder  des  andern  Theils
die  erste  Ausführung  der  in  einem  bestätigten  Rezeß  getroffenen  Bestimmungen  zu
verfügen  und  insonderheit  nach  dem  folgenden  §.  205  zu  verfahren.

Später  hervortretende  Irrungen  über  die  durch  den  Rezeß  geordneten  Verhältnisse
  gehören  aber  vor  die  sonst  kompetenten  Behörden.

§.  205.
Nachträglich  binnen  Jahresfrist  zu  regulirende  Gegenstände.

Wegen  der  in  Folge  der  Ablösung  noch  erforderlichen  Wege  und  Triften
sowie  Gräben  zur  Entwässerung  oder  Bewässerung  der  Grundstücke,  wegen  zu  regulirender
  Benutzung  von  Brunnen  und  anderen  Gewässern  zum  Viehtränken  und
wegen  des  Kostenpunktes  können  innerhalb  Jahresfrist  nach  Bestätigung  eines  Ablösungs-Rezesses
  noch  Verhandlungen  unter  Vermittelung  der  Spezial-Kommissionen,
sowie  Entscheidungen  derselben  und  der  Bernfungsbehörden  Statt  finden.

8.  206.
Rechtsmittel.

Gegen  die  in  Ablösungs-Angelegenheiten  ertheilten  Erkenntnisse  und  Beschlüsse
der  Spezial-Kommissionen  findet  in  allen  Fällen  Berufung  an  die  General-Kommission,
  gegen  die  Entscheidungen  und  Verfügungen  der  letztern  Oberberufung  an
die  Revisions-Kommission  in  denjenigen  Fällen  Statt,  in  welchen  der  Gegenstand
der  Beschwerde  unschätzbar  ist,  oder  die  Summe  von  Einhundert  Thalern  erreicht.
        <pb n="187" />
        167

8.  207.
Uebergangsbestimmung.

Auch  über  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  (§.  230)
anhängigen  Oberberufungen  entscheidet  die  Revisions  -Kommission,  ohne  daß  jedoch
die  in  dem  §.  206  festgesetzte  Beschränkung  der  Zuständigkeit  zur  Anwendung  kommt.

Die  über  diese  Oberberufungen  bei  dem  Appellations-Gericht  bezüglich  bei  dem
Staats-Ministerium  schon  befindlichen  Akten  sind  an  die  Revisions-Kommission  zur
Ertheilung  der  letztinstanzlichen  Entscheidung  abzugeben.

S.  208.
Berufungseinwendung.

Berufungen  und  Oberberufungen  sind  binnen  zehntägiger  Nothfrist  von  der
Eröffnung  an  bei  derjenigen  Spezial-Kommission,  welche  die  angefochtene  Entscheidung
  eröffnet  hat,  mündlich  oder  schriftlich  einzuwenden.

Eine  spezielle  Angabe  der  Beschwerden  ist  nicht  erforderlich.

§.  209.
Instruirung  der  Berufung  und  Oberberufung.

Die  Spezial-Kommission  leitet  sodann  das  im  Gesetz  vom  4.  März  1842
8§.  I,  II,  III  angeordnete  Verfahren  und  sendet  die  Akten  an  die  General-Kommission
  ein.

§.  210.
Fortsetzung.

Ist  in  Fällen  der  im  §.  180  gedachten  Art  die  Entscheidung  in  erster  Instanz
ohne  Zuziehung  mehrer  von  den  Parteien  gewählter  Sachverständiger  erfolgt,  so
steht  es  dem  Appellanten  frei,  bei  Einwendung  der  Berufung  die  nachträgliche  Vernehmung
  von  Sachverständigen  zu  beantragen  und  seinerseits  binnen  anderweiter
vierzehntägiger  Ausschlußfrist  einen  solchen  zu  benennen;  in  solchem  Fall  hat  die
Gegenpartei  das  Recht,  nach  erfolgter  Mittheilung  der  von  dem  Gegner  getroffenen
Wahl  innerhalb  gleicher  vierzehntägiger  ausschließlicher  Frist  ebenfalls  einen  Sachverständigen
  zu  benennen.

Sind  in  den  im  §.  180  gedachten  Fällen  in  erster  Instanz  keine  von  den
Parteien  selbst  gewählte  Sachverständige  zugezogen  worden  und  hat  auch  der  Appellant
  in  zweiter  Instanz  von  dem  vorstehend  ihm  eingeräumten  Recht  keinen  Gebrauch
  gemacht,  so  steht  dem  Ober-Appellanten  das  Recht  zu,  bei  Einwendung  der
DOberberufung  einen  Sachverständigen  zu  benennen  und  es  findet  in  solchem  Fall
das  vorstehend  geordnete  Verfahren  Statt.

27
        <pb n="188" />
        168

In  den  im  gegenwärtigen  Paragraph  gedachten  Fällen  laufen  die  Fristen
zur  Rechtfertigung  der  Berufungen  und  Oberberufungen  erst  von  dem  Zeitpunkt
an,  in  welchem  den  Parteien  Mittheilungen  über  die  Statt  gehabte  Vernehmung  der
Sachverständigen  gemacht  worden  sind.

8.  211.
Entscheidungen  in  zweiter  Instanz.
Die  General-Kommission  kann  vor  Ertheilung  ihrer  Entscheidung  Erörterungen,
welche  ihr  nach  Lage  der  Sache  erforderlich  erscheinen,  nachholen  lassen.
Die  Eröffnung  der  Entscheidung  erfolgt  jederzeit  durch  die  Spezial-Kommission.

§.  212.
Entscheidungen  in  letzter  Instanz.

Wird  gegen  eine  Entscheidung  der  General-Kommission  das  Rechtsmittel  der
Oberberufung  ergriffen,  so  hat  die  General  Kommission  die  von  der  Spezial-Kommission
  eingesendeten  Akten  an  die  Revisions-Kommission  alzugeben  und  es  steht
ihr  frei,  die  Gründe  ihrer  Entscheidung  berichtlich  auszuführen.

Von  der  hierauf  zu  ertheilenden  Entscheidung  gilt  die  Vorschrift  in  dem
§.  211  ebenfalls.  Uebrigens  erfolgt  die  Rücksendung  der  Akten  mit  dem  Dezisiv-Reskripte
  jederzeit  durch  die  General  Kommission  an  die  Spezial-Kommission,  welche
letztere  die  Entscheidung  der  Revisions-Kommission  zu  eröffnen  hat.

§.  213.
Unzulässigkeit  weiterer  Rechtsmittel.
Gegen  eine  Entscheidung  der  Revisions-Kommission  findet  ein  weiteres  Rechtsmittel
  schlechterdings  nicht  Statt.

§.  214.
Instan  zen  für  Beschwerdeführung.

Beschwerden  über  das  Verfahren  der  zu  einer  Verhandlung  zugezogenen  Personen,
  z.  B.  Sachverständiger,  sind  bei  derjenigen  Behörde  anzubringen,  vor  welcher
die  betreffende  Verhandlung  Statt  findet.  Beschwerden  gegen  die  in  Ablösungssachen
wirksamen  Behörden  sind  an  deren  dienstliche  Aufsichtsbehörden  zu  richten.

Wegen  grundlos  erhobener  Beschwerden  und  frivol  eingewendeter  Rechtsmittel
ist  diejenige  Behörde,  an  welche  die  Beschwerde  oder  das  Rechtsmittel  gerichtet  ist,
Ordnungsstrafen  bis  zu  zwanzig  Thalern  auszusprechen  berechtigt.
        <pb n="189" />
        169

8.  216.
Tragung  der  erwachsenden  Kosten:
1)  Bei  den  Ablösungsbehörden.

Die  bei  den  Ablösungsbehörden  erwachsenden  Kosten  werden,  insoweit  nicht
etwas  Anderes  von  den  Betheiligten  vereinbart  worden  ist,  regelmäßig  zur  Hälfte
von  dem  Berechtigten,  zur  Hälfte  von  dem  Verpflichteten  und,  im  Fall  mehre  Betheiligte
  auf  der  einen  oder  andern  Seite  vorhanden,  innerhalb  des  vorangegebenen
Maßstabes  nach  dem  Verhältniß  der  Theilnahme  an  der  Berechtigung  bezüglich
Verpflichtung  eines  jeden  Einzelnen  getragen.

Dem  Nutznießer  eines  berechtigten  oder  verpflichteten  Grundstücks  fallen  von
den  Kosten,  welche  den  Eigenthümer  nach  obiger  Bestimmung  treffen,  insoweit
sie  nicht  von  diesem  allein  verschuldet  sind,  die  entsprechenden  Zinsen  zur  Last.

§.  216.
Fortsetzung.
Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Paragraphen  finden
in  folgenden  Fällen  Statt:

1)  Wenn  auf  Ablösung  einer  demselben  Berechtigten  gegenüber  gemeinschaftlichen
Verpflichtung  von  Einzelnen  der  Verpflichteten  oder  gegen  Einzelne  derselben
in  einem  Ort  angetragen  wird,  so  fallen  die  Kosten  dem  Provokanten  allein
zur  Last.

2)  Hat  ein  Theil  einen  dargebotenen  speziellen  Vergleichsvorschlag  zurückgewiesen,
  welcher  sich  später  bei  dem  gesetzlichen  Ablösungsverfahren  um  ein  Fünftheil
  günstiger  als  das  Ergebniß  dieses  Verfahrens  für  ihn  ausweist,  so  sind
die  durch  letzteres  veranlaßten  Kosten  von  diesem  allein  zu  tragen.

3)  Die  durch  Streitigkeiten  sowie  durch  Berufungen  und  Oberberufungen  wider
Verfügungen  oder  Entscheidungen  der  Ablösungsbehörden  (§§.  151,  206)
veranlaßten  Kosten  werden  nach  den  Bestimmungen  für  den  bürgerlichen
Prozeß  getragen,  und

4)  die  durch  sonstige  ungegründete  Anträge  oder  verschuldete  Versäumnisse  entstandenen
  Kosten  fallen  dem,  welcher  sie  verursacht  hat,  allein  zur  Last.

Die  Vorschriften  unter  3  und  4  finden  auch  auf  Berufungen,  Vorstellungen
und  Beschwerden  der  Spezial-Kommissare  und  Sachverständigen  nach  dem  Ermessen
der  erkennenden  Behörde  Anwendung.

5)  Die  Gebühren  für  die  Feststellung  der  Kostenrechnungen  der  Rechtsanwälte
(§.  225)  werden  von  dem  Antragsteller  berichtigt,  vorbehältlich  des  Rechts

27°“
        <pb n="190" />
        170

der  Wiedererstattung  nach  den  88.  17,  18  des  Gesetzes  über  die  Gebühren
der  Sachwalter  vom  29.  Oktober  1840.

Für  die  Verhandlungen  und  Verfügungen  der  General-  Kommission  sind  nur
in  den  unter  Ziffer  3  —5,  für  die  Entscheidungen  der  Revisions-Kommission  nur
in  den  unter  3  und  4  bezeichneten  Fällen  den  Betheiligten  Kosten  zu  berechnen.

Die  Erkenntnißsporteln,  sowie  die  Gebühren  für  die  Entscheidungsgründe  sind
bei  der  General-Kommission  und  der  Revisions-Kommission  nach  den  für  das  Appellations-Gericht
  bestehenden  Bestimmungen  zu  berechnen.  «

8.  217.
2)  Bei  sämmtlichen  übrigen  Behörden.

In  Ablösungs-Angelegenheiten  geschehen  alle  Verhandlungen,  Verfügungen  und
sonstigen  Arbeiten  der  übrigen  Behörden  bis  auf  Weiteres  sportel-  und  gebührenfrei.


Nur  die  baaren  Verläge,  sowie  die  Depositen-,  Zähl-  und  Rechnungs-Gebühren
  und  die  Gebühren  der  Steuer-Revisions-Beamten  und  Kataster-Führer
(§.  8  Nr.  I  und  II,  §§.  108,  109,  110  des  Sportelgesetzes  vom  31.  August  1865)
werden  den  Behörden  durch  die  Betheiligten  nach  dem  im  §.  215  angegebenen
Verhältniß  vergütet,  mit  Ausnahme  der  Depositen-Gebühren,  welche,  sofern  die
Deposition  nicht  durch  den  Verpflichteten  veranlaßt  worden  ist,  von  dem  Berechtigten
  getragen  werden.

§.  218.
Diäten  und  Reisekosten  bei  der  General-Kommission.

Die  den  Mitgliedern  oder  außerordentlichen  Beauftragten  der  General-Kommission
  zu  gewährenden  Diäten  und  Reisekosten  werden  aus  der  Staatskasse  bestritten.


Nach  dem  Ermessen  der  entscheidenden  Behörde  können  jedoch  auch  diese  Kosten
den  Betheiligten  in  den  unter  3  und  4  bezeichneten  Fällen  des  §.  216  ganz  oder
theilweise  zugerechnet  werden.

§.  219.
Kosten,  welche  bei  den  Spezial-Kommissionen  zu  liquidiren  sind.

Die  Vergütung  für  die  Arbeiten  der  Mitglieder  der  Spezial-Kommission  wird
durch  Diäten  (§.  220)  gewährt,  welche  zugleich  als  Zehrungskosten,  sowie  als  Entschädigung
  für  Versäumniß  und  gehabte  Mühewaltung  zu  betrachten  sind.

Neben  diesen  Diäten  und  den  nachher  im  §.  221  erwähnten  Vergütungen
sind  nur  noch  die  sonstigen  bei  der  Spezial-Kommission  erwachsenen  Verläge,  als
        <pb n="191" />
        171

insbesondere  Reise-  und  Nacht-Quartier-Kosten  der  Kommissare  und  Protokoll-Führer,
Diäten  der  letzteren  (§.  222),  die  Reise=  und  Nacht--Quartier-Kosten,  Diäten  und
Gebühren  der  zugezogenen  Sachverständigen  (§.  224),  Botenlohn  und  Porto,  ingleichen
  Schreibgebühren  zu  vier  Groschen  für  den  Bogen  gewöhnlicher  Schrift  und
sechs  Groschen  für  den  Bogen  Tabellen-Arbeit  von  den  Betheiligten  zu  bezahlen.
Finden  die  vorgesetzten  Behörden  Veranlassung,  von  den  Betheiligten  bei  Ablösungsgegenständen
  von  Einhundert  Thalern  und  darunter  anstatt  der
Kostenzahlung  nach  speziellen  Berechnungen  mäßige  Pauschsummen  zu  erheben,  so
müssen  sich  die  Kommissare  mit  diesen  Pauschsummen  wegen  aller  ihnen  und  den
Protokoll-Führern  zustehenden  Diäten  und  baaren  Auslagen  begnügen.

§.  220.
Dläten  der  Spezial-Kommissare.

Die  Diäten  werden  für  den  juristischen  wie  für  den  ökonomischen  Spezial-Kommissar
  auf  drei  Thaler  für  jeden  Tag  hiermit  festgesetzt.

Bei  Geschäften  außerhalb  der  Flur  ihres  Wohnorts  stehen  den  Spezial-Kommissaren,
  wenn  das  Geschäft  einschließlich  der  Zu=  und  Abreise  nicht  über  sechs
Stunden  dauert,  nur  halbtägige  Diäten,  außerdem  aber  die  Diäten  für  einen  ganzen
  Tag  zu;  Anfang  und  Ende  der  Reise  wie  der  Verrichtung  selbst  sind  jedesmal
in  dem  betreffenden  Protokoll  zu  bemerken,  widrigenfalls  nur  ein  halber  Tag  Diäten
vergütet  wird.

In  keinem  Fall  können  aber  für  die  an  dem  nämlichen  Kalender-Tag  verrichteten
  auswärtigen  Geschäfte,  wenn  dieselben  auch  über  acht  Stunden  gedauert
haben,  mehr  als  die  Diäten  eines  Tages  berechnet  werden;  es  macht  hierbei  keinen
Unterschied,  ob  an  demselben  Kalender-Tag  an  einem  oder  an  mehren  Orten  oder
in  verschiedenen  Geschäften  expedirt  worden  ist.

8.  221.
Vergütung  für  Hausarbeiten  der  Spezial-Kommissare.

Die  Spezial-Kommissare  können  für  Arbeiten,  welche  sie  in  ihrer  Behausung
verrichten,  z.  B.  für  die  Fertigung  von  Bescheiden,  Ablösungsplänen,  Rezeß-Entwürfen
  und  dergleichen  mehr,  sowie  für  Verhandlungen  und  Termine,  welche  sie
mit  den  Betheiligten,  den  Sachverständigen  und  etwaigen  Nebenpersonen  in  ihrem
Wohnort,  sei  es  in  ihrer  Behausung  oder  in  einem  andern  Lokal  ihres  Wohnorts,
abhalten,  nur  nach  Verhältniß  der  dazu  verwendeten  Zeit  und  der  vorerwähnten
Diüäten-Taxe,  so  daß  acht  Arbeitsstunden  auf  den  Tag  gerechnet  werden,  Vergütung
in  Anspruch  nehmen.  «
        <pb n="192" />
        172

8.  222.
Reise=  und  Nacht-Quartier-Kosten  der  Spezial-Kommissare  und  Protokoll-Führer,
  Diüäten  der  letzteren.

Die  Spezial-Kommissare  sind  berechtigt,  die  nach  dem  Sportelgesetz  dem  Vorstand
  eines  Einzelgerichts  zustehenden  Transport-Kosten  zu  berechnen.

Wohnen  beide  Spezial-Kommissare  an  demselben  Ort,  so  haben  sie  sich  bei
Reisen  zu  gemeinschaftlichen  Expeditionen  derselben  Fuhrgelegenheit  zu  bedienen.

Auch  sind  zum  Behuf  des  Fortkommens  etwa  vorhandene  Post=  und  Eisenbahn-Fahrgelegenheiten
  statt  besonders  gemietheter  Transport-Mittel  zu  benutzen.

Benutzt  ein  Spezial-Kommissar  bei  Dienstreisen,  insoweit  er  sich  der  Post  oder
Eisenbahn  nicht  bedienen  kaun,  ein  eigenes  Trausport-Mittel,  so  ist  er  berechtigt,
sowohl  für  die  Hinreise,  als  für  die  Rückreise,  mag  solche  an  einem  oder  an  verschiebenen
  Tagen  erfolgen,  Transport-Kosten  nach  dem  Verhältniß  eines  Thalers
für  jede  volle  Postmeile  Entfernung  zu  liquidiren,  wobei  die  überschießende  angefangene
  Viertelmeile  für  eine  volle  Viertelmeile  gerechnet  wird.

Durch  den  obigen  Satz  werden  die  Verläge  für  Wegeabgaben,  Chaussee=  und
Brücken-Geld  u.  s.  w.  mit  vergütet.  «

Transport-KostenhabendieProtokoll-FührernurbeiReisenmitderPost
und  den  Eisenbahnen,  im  letztern  Fall  dritte  Wagenllasse,  zu  liquidiren.  In  allen
anderen  Fällen  haben  die  Spezial-Kommissare  für  das  Fortkommen  der  Protokoll-Führer
  ohne  besondere  Vergütung  zu  sorgen.

Das  Nacht-Quartier  ist  sowohl  dem  Spezial-Kommissar  als  dem  Protokoll-Führer
  mit  zwanzig  Groschen  zu  vergüten.

Für  den  Protokoll-Führer  kann  der  Diäten-Satz  von  einem  Thaler  für  einen
ganzen  Tag,  zu  acht  Stunden  gerechnet,  bei  einem  geringern  Zeitaufwand  nach  diesem
  Verhältniß,  in  Ansatz  gebracht  werden.

Die  im  §.  220  für  die  Berechnung  der  Diäten  bei  auswärtigen  Geschäften
der  Spezial-Kommissare  getroffenen  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  Diäten  der
Protokoll-Führer.

§.  223.
Expeditions-Lokal,  dessen  Heizung  und  Beleuchtung,  welche  den
Spezial-Kommissaren  zu  ge  währen.

Den  Spezial-Kommissaren  ist  zum  Behuf  der  Vornahme  von  Lokal-Expeditionen
  Expeditions-Lokal,  Heizung  und  Beleuchtung  desselben  in  genügender  Beschaffenheit
  von  den  Betheiligten  unentgeltlich  und  unbeschadet  der  Diäten  und
sonstigen  Abentrichtungen  (§§.  219—  222)  zu  gewähren.
        <pb n="193" />
        173

Dagegen  ist  es  den  Spezial-Kommissaren  nicht  gestattet,  von  den  Betheiligten
Wohnung  und  Beköstigung  unentgeltlich  zu  verlangen  oder  anzunehmen.

Gewähren  die  Spezial-Kommissare  in  ihrer  Wohnung  ein  Expeditions-Lokal
zu  den  Termins-Verhandlungen  mit  den  Betheiligten,  so  dürfen  sie  dafür  bei
Verhandlungen  über  sechs  Stunden,  sei  es  in  einer  oder  in  verschiedenen  Sachen,
zwanzig  Groschen,  außerdem  aber  nur  zehn  Groschen  noch  besonders  in  Ansatz
bringen.

§.  224.
Reisekosten,  Diäten  und  Gebühren  der  besonders  zuzuziehenden
Sachverständigen  und  der  Feldmesser.

Reisekosten,  Diäten  und  Gebühren  der  etwa  besonders  zuzuziehenden  Sachverständigen
  sind  nach  Maßgabe  des  Sportelgesetzes  zu  vergüten  und  wird  Ziffer  5.
im  §.  120  des  Sportelgesetzes  vom  31.  August  1865  hiermit  aufgehoben.  Die
Bestimmung  im  Schlußsatz  desselben  Paragraphen  leidet  auf  Ablösungssachen  keine
Anwendung.

Für  Boniteure  sind  ohne  Unterschied  für  den  Tag  1  Thlr.  20  Sgr.  an  Gebühren,
  20  Sgr.  Diäten  und  10  Sgr.  Nacht-Quartier  zu  berechnen.  Ueberstunden,
d.  h.  diejenigen,  welche  die  Arbeitszeit  von  acht  Stunden  für  den  Tag  übersteigen,
werden  den  Boniteuren  nicht  gut  gethan.

Für  die  Vergütung  der  Feldmesser  kommen  die  im  §.  111  B  des  Sportelgesetzes
  vom  31.  August  1865  enthaltenen  Bestimmungen  zur  Anwendung,  jedoch
mit  der  Maßgabe,  daß  der  in  diesem  Paragraph  in  der  Anmerkung  zu  3  a)  Absatz
  2  für  die  Dauer  der  Bonitirung  dem  Geometer  für  Logis,  Heizung  und  Beleuchtung
  über  Tag  und  Nacht  mit  zehn  Groschen  täglich  zugebilligte  Ansatz  auf
alle  diejenigen  außerhalb  der  Flur  seines  Wohnorts  von  dem  Feldmesser  vorzunehmenden
  Arbeiten  und  abzuhaltenden  Termine  ausgedehnt  wird,  welche  durch  Diäten,
nicht  durch  Akkord-Sätze  vergütet  werden.

Diesen  Sachverständigen,  einschließlich  der  Feldmesser,  ist  nicht  gestattet,  die
unentgeltliche  Gewährung  von  Wohnung  und  Beköstigung  oder  von  sonstigen
Natural-Lieferungen  den  Interessenten  anzufordern  oder  von  denselben  anzunehmen,
widrigenfalls  sie  als  Sachverständige,  auch  im  Fall  einer  Wahl  durch  die  Betheiligten,
  nicht  weiter  zuzulassen  find.

8.  225.
Feststellung  und  Zahlung  der  Kosten  und  Verläge.

Alle  bei  den  Ablösungsbehörden  erwachsenen  Kosten  und  Verläge  sind  der
Prüfung  und  Feststellung  der  General-Kommission  unterworfen.
        <pb n="194" />
        174

Im  Uebrigen  kommen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  die  Errichtung  von
Stellen  eines  Kasseverwalters  und  eines  Rechnungs-Revisors  für  den  Geschäftsbereich
  der  General-Ablösungs-Kommission  betreffend,  vom  23.  April  1862  zur
Anwendung.

Auch  die  Gebührenrechnungen  der  Rechtsanwälte  unterliegen  der  Prüfung  und
Feststellung  der  General-Kommission,  Anträge  auf  Beitreibung  dieser  Kosten  sind
jedoch  unmittelbar  bei  der  zuständigen  Gerichtsbehörde  zu  stellen.

§.  226.
Vorstellung  gegen  die  Feststellungen  der  General-Kommission.
Gegen  die  durch  die  General-Kommission  erfolgten  Feststellungen  von  Kostenrechnungen
  findet,

a)  wenn  der  Gegenstand  der  Beschwerde  nicht  über  funfzehn  Thaler  beträgt,
Vorstellung  bei  der  General-Kommission,  welche  nach  vorgängiger  Veränderung
des  Referenten  nochmals  zu  erkennen  hat,

b)  wenn  der  Gegenstand  der  Beschwerde  höher  als  auf  funfzehn  Thaler  sich
beläuft,  Vorstellung  bei  der  Revisions-Kommission,  sofern  nicht  der  Beschwerdeführer
  das  unter  a  bezeichnete  Rechtsmittel  vorzieht,

Statt.

Die  Vorstellung  ist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  zehntägiger  vom
Empfang  der  festgestellten  Rechnung  an  zu  berechnender  Nothfrist  unter  spezieller
Angabe  der  Beschwerden  bei  der  General-Kommission  einzuwenden.

§.  227.  6
Frist  zur  Einreichung  der  Schluß-Liquldationen.

Die  General-Kommission  ist  berechtigt,  jederzeit  die  Rechnungen  über  die  in
Ablösungssachen  erwachsenen  und  unbezahlten  Kosten  und  Verläge,  soweit  solche  aus
der  Kasse  der  General-Kommission  gezahlt  werden,  bei  Verlust  des  Anspruchs  binnen
einer  zu  bestimmenden  angemessenen  Frist  einzufordern.

§.  228.
Vergütung  von  Extra-Judizialien.

Eine  Vergütung  der  den  Interessenten  selbst  oder  ihren  Bevollmächtigten  durch
Abwartung  von  Terminen  und  sonst  erwachsenen  Reise=  und  Zehrungs-Kosten  oder
für  Versäumniß  kann  von  Ersteren  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

Auch  trägt  jeder  Theil  die  seinem  juristischen  und  ökonomischen  Beistand  sowie
  dem  von  ihm  zugezogenen  Sachverständigen  zu  zahlenden  Kosten  selbst.
        <pb n="195" />
        176

Die  Verurtheilung  einer  Partei  in  die  Kosten  (§.  216)  schließt  jedoch  von  selbst
die  Verpflichtung  in  sich,  auch  die  Kosten  des  gegnerischen  Rechtsanwalts  zu  erstatten.

Die  in  Gemäßheit  des  §.  172,  Absatz  2  und  3,  von  den  Betheiligten  und
bezüglich  der  Spezial-Kommission  zu  wählenden  Vertreter  sind,  so  oft  sie  als  solche
von  den  zuständigen  Behörden  zu  Verhandlungen  zugezogen  werden,  eine  im  Mangel
desfallsiger  besonderer  Vereinbarungen  durch  die  Spezial-Kommission  festzustellende
Vergütung  ihres  Reiseaufwandes  von  den  durch  sie  vertretenen  Betheiligten,  welche
solche  nach  Verhältniß  ihrer  Betheiligung  aufzubringen  haben,  zu  beanspruchen  berechtigt.


§.  229.
Vorzugsrecht  der  Kosten.

Die  in  Ablösungssachen  erwachsenden  von  den  Interessenten  zu  tragenden
Kosten  —  jedoch  mit  Ausschluß  der  in  den  §§.  175,  216,  Ziffer  3,  4,  228  bezeichneten
  Kosten  —  werden  als  Real-Lasten  nach  den  Vorschriften  in  den  8§.  26,
27s,  28,  34,  35,  51,  Ziffer  3,  52,  Ziffer  1,  56,  57,  115  des  Gesetzes  vom
7.  Mai  1839  über  die  Vorzugsrechte  der  Gläubiger  behandelt.

S.  230.
Schlußvorschrift.

Die  Bestimmungen  der  §§.  4—  11  des  Gesetzes  vom  1.  März  1850,  sowie
das  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  von  Stellen  eines  Kasseverwalters  u.  s.  w.
vom  23.  April  1862,  und  das  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  Vermessungs-Direktion
  mit  der  General-Ablösungs-Kommission  vom  7.  März  1868,  bleiben  in
Kraft.  Dagegen  werden  das  Gesetz  vom  18.  Mai  1848  und  alle  sonstigen  Nachträge
  zu  demselben,  ingleichen  alle  anderen  mit  gegenwärtigem  Gesetz  in  Widerspruch
stehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  hierdurch  aufgehoben.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1869  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  28.  April  1869.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.
Gesetz
über  die  Ablösung  grundherrlicher
und  sonstiger  Rechte.
28
        <pb n="196" />
        176

Jahre.

Baarer
Werth.

Baarer  Werth  eines  nach  Jahren  zahlbaren  Kapitals  =  1,  zu  4  Prozent.

n
-

—
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Baarer
Werth.

Baarer
Werth.

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Anlage  A.

Baarer
Werth.

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2

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Baarer
Werth.

1
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Baarer
Werth.

8
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Baarer
Werth.

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64%
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—
—
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#
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*
*
*

Baarer
Werth.

 

3

40,  t„790  3145

0,9610385
0,  5245:  502
0,  8889964
0  8548042
0,  821927  1

0,  75991728
0,  „7306902
0,  (7025867
0,  6755642
0  (6495809
0,  6245970
0,  6005741
0  5774751
0,5552645

21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
3410
35

 

0,  5339082
.,  5133732
0,  4936281
0.  4740424

 

0,  456600

36
37
38
39
40

 

L

 

0,4388336
0,4219554
0,4057263
0,3901215
0.3751168
0,3006892
0  3468166
0,3334775
0,32065014
0,3083187
020000

0,2850579
0,2740912

0,2635521
0,2534155
0,243687
0234296
0,2252854
0,2166206
0,2082890

 

 

 

0,2002779
0,1925749
0,1851682
0.1780463
0,1711984

60,  1646139

0,1582820
0,1521948
0,1463411
0,1407120
0,1353006
0,1300967
01250930
0,1202817
0,1156555

10.,1112072

0,1069900
0,1028173
0,0988628
0,00506

61
62

3
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80

 

 

0,043

 

 

0,0914042.
00878867
0,0845083
0,0812560,
00781327
0,0751276
0,0722387
0,0694597
0,0667882
0,0642194
0,0617494
0,0593744
0,0070908
0,0548950
0,0527837
0,0507535
0,0488015
0,0469245
0,0451197

 

81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
100

 

 

0,0417157
0,0401112
0,0380685
0,0370851
0,0356588
0,0342873
0,032965
0,031700
0,0304812
0,0293089
0,0281816
0,0270977
0,0260550
0,0250534
0,0240898
0,0231632
0,0222723
0,0214157
0,0205920
0,0198000

 

105
110
115
120
125
130
135
140
145
150
155
160
165
170
175
180
185
190
195
200

 

Anlage  B.
Hülfstafel

zur
Umrechunng  der  Dezimal-Theile  eines  Thalers  in  Groschen  und  Pfennige
(der  Thaler  zu  30  Silbergroschen  zu  12  Pfennige).

 

0,0162743
0,0133763
0,0109944
0,0090366
0,0074274
0,0061048
0,0050177
0,0041242
0,0033898
0,0027862
0,0022900
0,0018823
0,0015471
0,0012716
0,0010401
0,00085900
0,0007060
0,0005803
0,0004770
0,0003921

 

 

 

205
210
215
220
225
230
235
240
245
250
255
260
265
270
275
280
285
290
295
300

0,0003222
0,0002649
0,0002177
0,0001789
0,0001471
0,0001209
0,00003

0,0000671
0,00005052
0,0000453
0,0000373
0,0000306
0,0000257
0.0000207

0,0000  140
0,0000115
0,00000
0,000007

 

0,0000817

0,0000  170

 

305
310
315
320
325
330
335
340
345
350
355
360
365
370
375

380
385
390
395
400

 

 

 

0,00000638
0  00000024
0  0000041
0  00000354
0  00000  203
0  00000239
0  00000  1  97
0  00000167
0  00000  1  33
0  00000109
0  000000900
0  000.  "(10074
0,00000000
0,0000000
0  00000041
0  0000004
0,  00000028
0  2  000023
0  00000019
0  00000015

 

 

 

Ist  der  so  ist  Ist  der  so  1|5  Ist  der  so  ist  Ist  der  so  ist  Ist  der  so  Ist  der  so  i
Dezimal-  der  ihm  Dezimal=  der  ihm  Dezimal--  der  ihm  D#imanl-  der  ihm  Dezimal=  der  ibm  e#im  der  ihm
ruch  feihn  Nuch  Krriche  Vruch  leiche  ruch  leiche  ruch  gleiche  gleiche
eines  erth  eines  rib  eines  erth  eines  erth  cines  Werth  ziruch  Werth

Thalers  in  Thalers  Thalers  in  Thalers  in  Thalers  in  Thalers  in
—5n  nn  Jr  Mr  r.  ##  M
0,0027788  (  06388895#11  0,09444412  319  0,15555564
0,  m—u  55624  0  0666667  2—  0,09722221127777S  ½  9
0,0083333  —  90  0.0388889  112  ,  0694444  2  l,  1000000  —  130555011  11  40
0,01111  1111  .  ,0722222  222%  102777  33%  —  0,1638889  1
0,  9138889  S  5b  0044444  1füÜ#!  00  ,  5000  %  20,1361111144d  I666667—  5  —
0,  „0166667  —  6  10.,047222  21b  .  2  43338313B388889421694  44  1
0,  0194444  —  760,05000O0070  116  ,  080.  5556062  6,  1111111  3  40,14166671  4  310,17222221  62
0,022222  —  8  40O527776  1  7  10,083333  1  10.,  1138880)1  3  5  0,  14444  4O  3
0,0250000  —  9  l160,0656565661  1  80,086111011  1110101  346  ,  147222  44  51  4
0,027777—103B3L%  0888889  2  68  0,  11944441440  0,1805560b
0,0305555  0,  091666714  0,  1222223  8  A0“  t„1527778  4%3
        <pb n="197" />
        Ist  der  so  i  In  der  tt  Ost  der  D  der  so  i  Ist  der  so  ß  Ist  der  s

Delmal-  der  ihm  Dezimal-  i  Dezimal-  der  ibm  Dezlmal=  der  ihm  Dezimal-  der  ihm

ruch  leiche  ruch  glei  Kruch  Bruch  leiche  NMoth  leiche  V#e  i

cines  erih  cines  eri  erth  ceines
a

eines
Tbalers  n  Thalert  Thalers  Thalert  in  lert  in  Thalers

#
5

5

—.

W—
—

—  —
—
—  —

—  —
——
1.5  D#
——.———  ————
.
—ucth  —  —  Semnm

—  —
—  SSe

Sc3osssme#n—

—  —

—  —  ·  —  —
SeusbsßSen  dd#s  cion–l.S#%  S  ESSRRV

—  —  —  —
#ms#  !  SSeco###d#c##!  *————————  —————————

—-—
Mannirree  —  *——————————————  Secb#ns##  r  Seu  Sedvur#  —

Sse##—  1

5
5
5
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
7
7
7
7
7
7
7
7
7
7
7
7
8
8
8
8
8
8
8
8
8
8
8
8
9
9
9
9
9
9
9
9

—Se#xecre  —

1——
S—1
——

 

 

 

 

28“

——

—  —

—  —
        <pb n="198" />
        178
Rechnungsbeispiel.

Nach  Maßgabe  der  im  §.  86  unter  1  bis  4  vorgeschriebenen  Abschätzungen  ist  ermittelt  worden:

Geldbetrag  der  Baufrohnen  für  einen  Neunbbn  1000  Thaler.
Zeitraum  zwischen  der  Ablösung  und  dem  letzten  Neubna  30  Jahre.
bv"vweinem  Neubau  und  dem  anden  50  „

7
Betrag  der  Reparaturbau-Frohnen  von  einem  Neubau  zum  andern  500  Thaler.

Hiernach  würde  der  Verpflichtete  an  den  Berechtigten  zu  bezahlen  haben:
.  nach  Verlauf  von  20  Jahteen  1000  Thaler.

»  »  »70,,  .....1000,,
120»......1000»
»  «  »170»......1000»

1
2
3.  14  77  77
4
5

2200  1000  „

und  es  kommt  nun  darauf  an,  zu  bestimmen,  welchen  baaren  Werth  diese  Zahlungen  für  den  Zeitpunkt
  der  Ablösung  haben;  dieses  wird  mittelst  der  Tabelle  A  leicht  auf  folgende  Art  erhellen:

Baarer  Werth  für  1.  —=  1000  Thlr.  0,4563869  =  456  Thlr.  11  Sgr.  7  Pf.

„  „  „  2.—  1000  „  0,0642194  =  64  „  6  „  7„
„  „  „3.—  1000  „  0,0090366  -9  „  i  „  1  „
7“  7  7  4.  —  1000  7°  0,0012716  1  77  8  —  2  7
„  „  „  5.—  1000  „  0,0001789  -—  —  ,„  5  „  4„

 

Summe  des  baaren  Werthes  =  531  Thlr.  2  Sgr.  9  Uf.
Rente  zu  4  Prozent  =  21  Thlr.  7  Sgr.  4  Pf.
Jährliche  Rente  wegen  der  Reparaturen  —=  #0  —
Summe  —  31  Thlr.  7  Sgr.  4  Pf.
Abzug  von  10  Prozent  =  3  „  3  „  9  „

Betrag  der  Ablösungs-Rente  =  28  Thlr.  3  Sgr.  7  Ufo.

10  5½  —  5½  «
        <pb n="199" />
        Inhalts-Verzeichniß

zu  dem  Gesetz  über  die  Ablösung  grundherrlicher  und  sonstiger  Rechte

vom  28.  April  1869.

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen  für  alle  Arten  von  Ablösungen.

 

j.

“..  "-  —  B  **
—  —

JSerpNH  à  Ñ

Ablöslichkeit  gewisser  Berechtigungen.
Nichtablösliche  Rechte.
Gültigkeit  früherer  Ablösungsverträge.
Die  Ablösung  wird  durch  entgegenstehende  frühere  Rechts-Normen  nicht  gehindert.
Privat--Vereinigungen  über  Ablösungen.
Ohne  Antrag  der  Betheiligten  keine  Ablösung.
wang  zur  Ablösung.
egenseitigkeit  des  Provokations-Rechts  und  dessen  Beschränkung.
Zurüknohme  der  Provokation.
as  Provokations-Recht  ist  vom  Eigenthum  und,  wenn  dies  ungewiß  oder  streitig
  ist,  vom  Natural-Besitze  abhängig.
Unter  Miteigenthümern  entscheidet  die  Stimmenmehrheit.
Unter  Miteigenthümern  im  Zweifel  anzunehmende  Gleichheit  der  Antheile.
Wirkungen  eines  nachmals  sich  anders  ergebenden  Verhälktnisses  der  Antheile.
Stimmengleichheit  bei  Abstimmungen.
Geistliche,  Schullehrer,  Kirchendiener,  milde  Stiftungen  u.  s.  w.
Gemeinden.
Ehefrauen.
Entferntere  Interessenten,  Real=  Gläubiger  und  dergl.  haben  kein  Widerspruchsrecht.
Ablösungen  durch  Vermittelung  der  Gemeinden.
Beschränkungen  des  Verpachters  als  Provokanten  bei  Ablösungen.  Ausnahme  in
dem  Falle,  wenn  die  Mehrheit  der  mit  dem  Verpachter  Gleichberechtigten  provozirt.
Der  Verpachter  als  Provokat.
Gesetzliche  Ablösungsmittel.
Konventionelle  Ablösungsmittel.
Wahl  zwischen  den  gesetzlichen  Ablösungsmitteln.
Frist  zur  Erklärung  über  die  Wahl  der  Ablösungsmittel.
Betrag  und  Anfang  des  Laufs  der  Rente.
Termin  zur  Abführung  der  Rente  an  den  Berechtigten.
Ort  der  Leistung.
Sicherheit  der  Renten.
Berechnung  des  Kapital-Werths.
Zeiteintritt  der  Kapital-Zahlung.
Recht  des  Rente-Schuldners  zur  Kündigung  und  Auszahlung  des  Kapital-Betrags.
an  den  Berechtigten.
pflichtiger  Grundstücke.
der  wirklichen  Ausführung  der  Ablösung.
der  bis  zur  Zeit  der  Ausführung  rückständig  gebliebenen  Leistungen.
Obereigenthums  in  Folge  von  Ablösungen.
künftiger  Erwerbung  ablöslicher  Rechte.
        <pb n="200" />
        180

Zweiter  Abschnitt.

Besondere  Bestimmungen  über  die  Ablösung  der  img.
7s  z  aufgeführten  Grund-Renten,  Zehnten,  Lehns-Rekognitionen  und
rohnen.

 

reen  0cshe9o  eh5

39.
40.

41.

42.
43.
44.

45.
46.
47.

Theilweise  Ablösung.
Ausübung  des  Provokations-Rechts  durch  die  Verpflichteten,
a)  Fälle,  in  denen  der  Einzelne  provoziren  kann.

b)  Fälle,  in  denen  die  Provokation  von  einer  ganzen  Klasse  der  Verpflichteten

ausgehen  muß.
c)  Fälle,  in  denen  solches  nur  von  einer  ganzen  Gemeinde  geschehen  kann.
Aufbringung  der  Ablösungssumme  durch  Gemeinden.

Gemeindebeschlüsse  darüber  nach  Stimmenmehrheit.  Berechnung  der  Stimmenmehrheit.



Beschlüsse  verpflichteter  Klassen.

Ablösung  der  den  Häuslern  obliegenden  Leistungen.

Ablösung  der  den  Unangesessenen  obliegenden  Leistungen:

a)  Durch  Rente.

b)  Durch  Kapital-Zahlung.

Ablösung  durch  einzelne  Hausbesitzer.

Befreite  Grundstücke.

Ausübung  des  Provokations-Rechts  durch  den  Berechtigten.
Allgemeiner  Grundsatz  über  die  Art  der  Abschätzung.
Abrechnung  der  Gegenleistungen.

Folge  des  Ueberwiegens  der  Gegenleistungen  über  die  Hauptleistungen.
Verwandlung  der  Natural-Zinsen,  welche  regelmäßigen  Marktpreis  haben.
Berechnung  der  Rente.

Bekanntmachung  der  Marktpreise.

Ortsübliche  Mittelpreise.

Deren  Bekanntmachung.

Garbenzinsen.

Der  bei  Berechnung  der  Rente  von  Naturalien  zu  machende  Abzug.
Berücksichtigung  bereits  vorhandener  Preisbestimmungen.
Abschätzung  der  Feld=  und  Wiesen-Zehnten.

Fleischzehnt.=Berechnung

  der  Rente  für  den  Zehnten.

Lehnwaare.

Abschätzung  der  Laudemial-  Pflicht.

Fortsetzung.

Feststellung  des  Werthes  der  pflichtigen  Grundftücke.
Berechnung  der  Rente.

Fortsetzung.

Anfang  und  Nachzahlung  der  Rente.

Theilweise  Berücksichtigung  des  letzten  Laudemial=  Falles.
Ungewißheit  des  letzten  Laudemial-Falles.

Gleichzeitige  Ablösung  für  alle  Laudemial-Fälle.

Abzug  des  Werthes  abgelöster  Lasten.

Allgemeine  Grundsätze  über  Abschätzung  der  Frohnen.

Arten  der  gemessenen  und  ungemessenen  Frohndienste.
Abschätzung  der  der  Zeit  nach  gemessenen  Frohndienste.
Abschätzung  der  dem  Gegenstande  nach  gemessenen  Frohndienste.

1  unter  Ziffer  1
        <pb n="201" />
        rrctgn

181

Bestimmung  der  Zahl  der  dienstpflichtigen  Personen,  wo  solche  ungewiß  oder  veränderlich
  ist.

Abschätzung  der  ungemessenen  Frohndienste.

Verwandlung  der  ungemessenen  Frohnen  in  gemessene.

Fortsetzung.

Dergleichen  Verwandlung  außer  dem  Falle  der  Ablösung.

Baudienste.

Dritter  Abschnitt.

Von  Ablösung  der  Trift=  und  Hutungs-Befugnisse  und  anderer  in  dem
#§.  1,  Ziffer  6  —  10  bezeichneten  Dienstbarkeiten.

g.
8.

8.

 

%  (cwchnn  cen  νν

87.
88.

Das  Gesetz  ist  nicht  auf  widerrufliche  Verwilligungen  anzuwenden.
Beschränkung  des  Provokations-Rechts:

a)  Auf  Seiten  mehrer  zugleich  Berechtigter.

b)  Auf  Seiten  mehrer  Belasteter.

P)  Auf  gleichartig  belastete  Grundstücke.

Ausnahme  bei  der  Waldhutung.

Fernere  Ausnahme  bei  Anlage  einer  Wiesenbewässerung.
Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.

Berechnung  der  Stimmen.

Aufhebung  einer  Koppelhutung  nach  dem  Beschluß  der  Mehrheit.
Ausscheidung  Einzelner  aus  der  Koppelhutung.

Gestattung  von  Uebertriften.

Unterbleiben  der  Ausscheidung  Einzelner  wegen  örtlicher  Hindernisse.
Berechnung  der  Entschädigung.

Ermittelung  des  Umfangs  abzulösender  Servituten.

Bestimmung  der  Viehzahl  nach  Durchschnittsergebnissen.
Bestimmung  der  Viehzahl  durch  sachverständiges  Ermessen.
Bestimmung  der  Zeitdauer  der  Hutungs-  und  Trift-Befugnisse.
Entschädigung  des  Berechtigten.

..  Entschädigung,  wenn  der  Belastete  provozirt.

Wenn  der  Berechtigte  provozirt,  so  hat  der  Belastete  die  Wahl  zwischen  zwei
Berechnungsarten.

Besondere  Regeln  für  die  Ermittelung  des  Werthes  von  Hut-  und  Trift-Befugnissen.


Fortsetzung.

Fortsetzung.

Ablösung  der  Uebertrift  als  Neben-Servitut.

Abschätzung  einer  wegfallenden  Uebertrift.

Aufbringung  der  Entschädigungsmittel  von  mehren  Belasteten.

Vertheilung  der  Entschädigung  unter  mehre  Berechtigte.

Abtretung  von  Land.

Anwendung  des  Hut-  und  Trift-Gesetzes.

Bauholz=  und  andere  Holz-Berechtigungen.

Ablösung  der  Berechtigung  zum  Sand=  und  Lehm-Holen,  sowie  zum  Steinbrechen.


Ablösung  der  Berechtigung  zur  Benutzung  fremder  Saamenthiere.
        <pb n="202" />
        182

Vierter  Abschnitt.
Von  der  Wahrnehmung  der  Rechte  dritter  Personen.

8.  120.

 

Berücksichtigung  der  Real-Gläubiger  und  anderer  bei  dem  berechtigten  Grundstück
Betheiligter.

Real-Gläubiger;  wer  darunter  zu  verstehen.

Befriedigungsanspruch  der  Real-Gläubiger.

Behörde  für  Wahrnehmung  solcher  Rechte.

Verfahren  derselben  wegen  Befriedigung  der  Real-Gläubiger.

Legitimation  der  sich  erklärenden  Real-Gläubiger.

Rangordnung  der  Befriedigungsansprüche.

Recht  der  Real-Gläubiger,  auf  Deposition  anzutragen.

Verhältniß  zwischen  mehren  Real-Gläubigern,  welche  zugleich  Deposition  begehren.
Verfahren  wegen  eiserner  Kapitale.

Folge  der  Befriedigung  oder  der  diesfallsigen  Verzichtleistung  der  Neal  =  Gläubiger.
Berücksichtigung  des  lehnherrlichen  Interesses.

Berücksichtigung  des  Interesses  der  Afterlehn-Herren  oder  Mitbelehnten  und
Fideikfommiß-Nachfolger.

Dispositions-Befugniß  des  Gutsbesitzers  innerhalb  des  Konsens-Quantums.
Verwendung  von  Ablösungs-Kapitalen  zu  Lehns=  oder  Fideikommiß.  Stämmen.
Behandlung  eingehender  Ablösungs=  Kapitale  unter  500  Thalern.

Behörde  für  Leitung  dieser  Maßregeln.

Interesse  der  Erbverpachter  und  Erbzins-Herren.

Sicherstellung  der  Wiederkaufsberechtigten.

Entschädigung  des  Nutznießers  eines  berechtigten  Grundstücks.

Verbindlichkeit  des  Nutznießers  eines  verpflichteten  Grundstücks.

Befugniß  der  Verpflichteten  zur  Deposition  von  Ablösungs-Kapitalen.
Sicherstellung  der  Verpflichteten  gegen  Ansprüche  Dritter.

Ausführung  der  Ablösung  bei  bestehenden  Pachtverhältnissen.

Entschädigung  des  Pachters  eines  berechtigten  Grundstücks.

Bedingungen  der  Zufriedenstellung  des  Pachters.

Befugniß  des  Pachters  zur  Aufkündigung  des  Pachts.

Frist  zur  Ausübung  des  Rechts  zur  Pachtaufkündigung

Berücksichtigung  derselben  bei  der  Bestimmung  des  Fchimme  der  Ablösung.
Verbindlichkeit  des  Pachters  eines  verpflichteten  Grundstücks

Austritt  aus  dem  Pacht  des  verpflichteten  Grundstücks.

Fünfter  Abschnitt.

Von  dem  Verfahren  in  Ablösungssachen,  sowie  in  den  bei  dergleichen  vorkommenden
  Rechtsstreitigkeiten.

neocwtttt

151.
152.
153.
154.
155.
156.
157.
158.

Behörden  in  Ablösungssachen.

Die  General-Kommission.

Stellung  der  General-Kommission  gegen  die  übrigen  Landesbehörden.
Wirkungskreis  der  General-Kommission.

Revisions-Kommission.

Fortsetzung.

Spezial-Kommissionen.

Fortsetzung.
        <pb n="203" />
        ——  07400rc0hf  407cr-0n-c0r  00

s

159.
100.
101
102.
164.—

165.

203.

 
 
   

Stellung  der  Spezial-Kommission  gegen  obere  und  untere  Behörden.

Verpflichtung  anderer  Behörden  zu  Mittheilung  von  Akten  und  Literalien.

Behandlung  und  Bestätigung  privatim  abgeschlossener  Ablösungsverträge.

Provokation  und  deren  Erfordernisse.

Verfügung  der  General-Kommission  auf  eingegangene  Provokationen.

urgenseen  Verhältniß  der  Spezial-Kommissare  bei  den  Ablösungsverhandelbst.


von  Protokoll-Führern.

Befugniß  der  Spezial  Kommissare.  Unterzeichnung  der  Protokolle
  von  der  Parteien.

Boten-Personal.

Art  der  Verhandlung  der  Spezial-Kommissionen.

Erscheinen  der  Parteien  in  Terminen.

Vertreter  der  Parteien.

Fortsetzung.

Beistände.

Summarischer  Charakter  des  Verfahrens.

Androhung  von  Strafen  und  Rechtsnachtheilen.

Bestimmung  der  Fristen.  Termins  -Zeit.

Wahl  des  Feldmessers.

Landwirthschaftliche  Begutachtung  durch  den  ökonomischen  Spezial-Kommissar.
Zuziehung  von  Sachverständigen.

Fortsetzung.

Technischer  Apparat  und  Gehülfen.

Vermessungen  und  Bonitirungen.

Sach-Legitimation  der  Ablösungs-Interessenten.

Vorladung  zum  ersten  Termin.

Verhandlungen  im  ersten  Termin.

Ausbleiben  der  Provokanten  im  ersten  Termin.

Präjudizielle  Vorladung  des  ausgebliebenen  Provokanten  zu  einem  anderweiten
Termin.

Mehre  Genossen  einer  Partei.

Behandlung  hervortretender  Streitigkeiten.

Sonderung  der  streitigen  und  nicht  streitigen  Punkte.  ç.
Abgesonderte  Regulirung  einzelner  nicht  streitiger  Punkte  mit  Beiseitesetzung  der
streitigen.

Rücksichtnahme  auf  etwaiges  Vorhandensein  dritter  Betheiligter.

Zuziehung  dritter  Betheiligter.

Entwerfung  und  Vorlegung  des  Hauptplans  zur  Auseinandersetzung.

Abfassung  des  Ablöfungs-Rezesses.

Einsendung  des  Rezeß-  Entwurfs  an  die  General-Kommission.

Prüfung  des  Rezeß=  Entwurfs  und  Erwägung  der  Nothwendigkeit  eines  öffentlichen
  Aufrufs  dritter  Betheiligter.

Oeffentlicher  Aufruf  dritter  Betheiligter.

Eintritt  des  Ausschlusses.

Erledigung  der  Anträge  dritter  Betheiligter.

Vollziehung  und  Bestätigung  des  Ablösungs-Rezesses.

Ausfertigung  und  Mittheilung  des  bestätigten  Rezesses.

29
        <pb n="204" />
        184

Anlage

 

r

224.

225.
226.
227.
228.
229.
.  240.
A,  Anl

Erste  Ausführung  des  bestätigten  Rezesses.

Nachträglich  binnen  Jahresfrist  zu  regulirende  Gegenstände.
Rechtsmittel.

Uebergangsbestimmung.

Berufungseinwendung.

Instruirung  der  Berufung  und  Oberberufung.

Fortsetzung.

Entscheidungen  in  zweiter  Instanz.

Entscheidungen  in  letzter  Instanz.

Unzulässigkeit  weiterer  Rechtsmittel.

Instanzen  für  Beschwerdeführung.

Tragung  der  erwachsenden  Kosten:

1)  Bei  den  Ablösungsbehörden.

Fortsetzung.

2)  Bei  sämmtlichen  übrigen  Behörden.

Diäten  und  Reisekosten  bei  der  General-Kommission.

Kosten,  welche  bei  den  Spezial-  Kommissionen  zu  liquidiren  sind.
Diäten  der  Spezial-Kommissare.

Vergütung  für  Hausarbeiten  der  Spezial-Kommissare.
Reise-und  Nacht-Quartier-Kosten  der  Spezial  Kommissare  und  Protokoll-Jührer,
  Diäten  der  letzteren.

Expeditions-Lokal,  dessen  Heizung  und  Beleuchtung,  welche  den  Spezial-Kommissaren
  zu  gewähren.

Reisekosten,  Diäten  und  Gebühren  der  besonders  zuzuziehenden  Sachverständigen
und  der  Feldmesser.

Feststellung  und  Zahlung  der  Kosten  und  Verläge.

Vorstellung  gegen  die  Feststellungen  der  General-Kommission.
Frist  zur  Einreichung  der  Schluß-Liquidationen.

Vergütung  von  Extra-Judizialien.

Vorzugsrecht  der  Kosten.

Schlußvorschrift.

age  B  und  Rechnungsbeispiel.
        <pb n="205" />
        185

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
u  #1

haben  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  beschlossen,  das  Gesetz  über  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  vom  15.  Oktober  1859  aufzuheben  und  an  Statt
der  in  demselben  enthaltenen  Vorschriften  folgende  Bestimmungen  zu  treffen:

S.  1.
Begriff  der  Zusammenlegung  der  Grundstücke.
Zusammenlegung  der  Grundstücke,  das  heißt,  ein  solcher  Umtausch  durcheinander
  liegender  ländlicher,  verschiedenen  Besitzern  gehöriger  Grundstücke,  durch  welchen
für  jeden  derselben  eine  möglichst  nahe  und  zusammenhängende,  sowie  überhaupt  für
die  Bewirthschaftung  günstige  Lage  seiner  Besitzungen  bezweckt  wird,  soll  künftighin.
nicht  blos  nach  freier  Vereinigung,  sondern,  jedoch  nur  auf  Antrag  eines  Betheiligten
  in  nachbenannten  Fällen,  auch  gegen  den  Willen  eines  Theils  der  Besitzer
Statt  finden.
S.  2.
Fälle  der  unfreiwilligen  Zusammenlegung:
a)  nach  dem  Beschluß  der  Mehrheit;
b)  wegen  davon  abhängiger  Aufhebung  einer  Dienstbarkeit.
Der  Besitzer  eines  Grundstücks  muß  sich  die  Zusammenlegung  gefallen  lassen:

a)  Wenn  die  Mehrheit  der  dalbei  betheiligten  Grundstücksbesitzer  (§.  10)  mit
derselben  einverstanden  ist;

b)  wenn  von  der  Zusammenlegung  die  nach  den  Bestimmungen  im  dritten  Abschnitt
  des  Ablösungsgesetzes  vom  28.  April  1869  verlangte,  sonst  nicht
ausführbare  Aufhebung  einer  Trift=  und  Hutungs-Dienstbarkeit  oder  auch
nur  die  Ausscheidung  Einzelner  aus  einer  solchen  abhängig  ist,  worüber  die
Spezial-Kommission  entscheidet.

30
        <pb n="206" />
        186
S.  3.

Grundstücke,  deren  Zusammenlegung  verlangt  werden  kann.
Die  Nöthigung  zur  Zusammenlegung  ist  nur  wegen  folgender  Gattungen  von
Grundstücken  statthaft:

a)  wegen  der  Felder,

b)  wegen  der  Wiesen,

c)  wegen  der  Lehden  und  Anger,

d)  soviel  den  Holzboden  anlangt,  wegen  der  unter  Feldern,  Wiesen,  Lehden
und  Angern  vereinzelt  liegenden  Blößen,  Wald-  und  Busch-Parzellen,

e)  wegen  der  öffentlichen  Verkehrswege  und  sonstigen  Anlagen  (s.  20)  mit
Ausschluß  der  Staats-Chausseen  und  Eisenbahn-Körper.

Grundstücke,  welche  wegen  ihrer  besondern  Lage  (z.  B.  als  Bauplätze)  oder
wegen  ihrer  besondern  Benutzungsweise  (z.  B.  zu  gewerblichen  Zwecken)  einen  höhern
als  den  landwirthschaftlichen  Werth  haben,  sind  in  der  Regel  von  der  Zusammenlegung
  auszuschließen  und  gegen  den  Widerspruch  des  Eigenthümers  nur  dann  zur
Zusammenlegung  zu  ziehen,  wenn  dieses  zur  Erreichung  der  Zwecke  der  letztern
durchaus  nothwendig  erscheint.  In  diesem  Fall  ist  der  Eigenthümer  eines  solchen
Grundstücks  für  jenen  Mehrwerth  auf  Kosten  der  Zusammenlegungs-Masse  besonders
zu  entschädigen.

S.  4.
Besondere  Fälle  zwangswelser  Abtretung.

Zum  Zwecke  von  Wege-,  Fluß--  und  Graben-Regulirungen  sind  die  Besitzer
von  Gärten,  unbebauten  Theilen  von  Ortslagen  und  anderen  nach  dem  Vorstehenden
  der  Nöthigung  zur  Zusammenlegung  nicht  unterworfenen  Grundstücken  verbunden,
  solche  gegen  volle  Entschädigung  insoweit  abzutreten,  als  es  zur  Erreichung
jener  Zwecke  erforderlich  ist.

§.  5.
Fossilien.

Das  Eigenthum  an  Fossilien  und  Mineral-Quellen,  soweit  solche  nicht  zum
Berg-Regal  gehören,  geht  mit  dem  Eigenthum  an  Grund  und  Boden  der  Regel
nach  auf  den  Erwerber  des  letztern  über.

Wenn  jedoch  Mineral-Quellen  oder  Lagerstätten  von  Mineralien,  welche  nicht
zum  Berg-Regal  gehören,  z.  B.  Kalk-,  Schiefer=  oder  andere  Stein-Brüche,  Thon-,
Kies-,  Mergel=  oder  Torf-Lager  schon  aufgedeckt  oder  in  Benutzung  genommen  sind,
so  können  in  Ermangelung  einer  Einigung  der  Betheiligten  Grundstücke,  in  denen
sich  derartige  Fossilien  oder  Mineral-Quellen  befinden,  ganz  oder  theilweise  von  der
        <pb n="207" />
        187

Zusammenlegung  ausgeschlossen  oder  Bestimmungen  getroffen  werden,  daß  die  Ausbeutung
  den  bisher  Berechtigten  verbleibt.

8.  6.
Subsidiäre  und  analoge  Anwendung  des  Gesetzes  über  Ablösungen.
Insoweit  in  gegenwärtigem  Gesetz  nicht  besondere  Vorschriften  über  die  bei
Zusammenlegung  der  Grundstücke  zu  beobachtenden  Grundsätze  und  das  Verfahren,
sowie  für  die  dafür  zuständigen  Behörden  enthalten  sind,  sollen  darauf  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  die  Ablösung  grundherrlicher  Rechte  vom  28.  April
1869  analog  angewendet  werden.

g.  7.
Stellung  der  Anträge  auf  Zusammenlegung.

Wer  eine  Zusammenlegung  auf  Grund  des  §.  2  a  beantragt,  hat  bei  seinem
Antrag  den  Gesammt-Flächengehalt  seiner  Grundstücke,  welche  er  zur  Zusammenlegung
  gezogen  wissen  will,  und  die  Flur,  in  der  dieselben  liegen,  anzugeben.

Ergibt  sich  bei  der  Vernehmung  der  übrigen  Grundstücksbesitzer,  daß  die
Stimmenmehrheit  für  die  Zusammenlegung  nicht  vorhanden  ist,  so  ist  das  eingeleitete
Verfahren  alsbald  einzustellen  und  die  Provokanten  haben  die  veranlaßten  Kosten
zu  tragen.  Die  Erneuerung  der  Anträge  auf  Zusammenlegung  ist  jederzeit
zulässig.

Bei  Anträgen  auf  Zusammenlegung  auf  Grund  des  §.  2b  kommen  die  betreffenden
  Bestimmungen  des  Ablösungsgesetzes  vom  28.  April  1869  zur  Anwendung.

S.  8.
Gleichzeitige  Ablösung  dinglicher  Rechte.

Gleichzeitig  mit  der  Zusammenlegung  müssen  auch  die  etwa  in  der  Flur  bestehenden
  oder  auf  dem  fraglichen  Grundstücks-Komplex  ruhenden  Hutungsbefugnisse,
Frohnen,  Natural-Zehnten  und  Lehns-Rekognitionen  abgelöst  werden,  ohne  daß  es
einer  besondern  Provokation  auf  deren  Ablösung  bedarf.  Für  solche  Ablösungen
gelten  die  Bestimmungen  in  den  §§.  23—  25  des  Ablösungsgesetzes  vom  28.  April
1869  gleichfalls.

Alle  nicht  auf  Servitut  beruhenden  gegenseitigen  Hutungsbefugnisse  (Gesammthutung)
  in  einer  in  der  Zusammenlegung  begriffenen  Flur  sind  mit  der  vorläufigen
Planübernahme  ohne  weitere  Entschädigung  aufgehoben.

Die  vorstehenden  Vorschriften  leiden  jedoch  auf  die  den  Kirchen,  Pfarreien  und
Schulstellen  zustehenden  Berechtigungen  bis  auf  Weiteres  nur  in  derjenigen  Be-30“
        <pb n="208" />
        186

schränkung  und  in  der  Weise  Anwendung,  in  welcher  die  Ablösung  dieser  Berechtigungen
  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  22.  Oktober  1853,  §.  2,  den
Verpflichteten  gestattet  ist,  insofern  nicht  von  Seiten  der  berechtigten  Stelle  auf
Ablösung  im  weitern  Umfang  angetragen  wird.

Sobald  die  Rechtsbeständigkeit  einer  Provokation  auf  Zusammenlegung  feststeht,
sind  die  desfallsigen  Verhandlungen  so  zeitig  einzuleiten  und  in  der  Weise  fortzuführen,
  daß  die  abzulösenden  Berechtigungen  mit  der  vorläufigen  Planübernahme
(§.  48)  in  Wegfall  kommen.

§.  9.
Feststellung  der  Zusammenlegungs--Masse.

Nach  den  vorläufigen  Erörterungen  an  Ort  und  Stelle  hat  die  Spezial=Kommission
  zu  ermessen,  welche  Ausdehnung  oder  Beschränkung  vermöge  der  örtlichen
Lage  und  der  bisherigen  Benutzung  der  Grundstücke  den  Verhandlungen  über  die
Zusammenlegung  zu  geben  sein  werde,  damit  diese  nicht  nur  möglichst  vortheilhaft
ausfalle,  sondern  auch  allen  wegen  derselben  Grundstücke  etwa  künftig  zu  erwartenden
  Anträgen  zuvorkomme.

Alle  Grundstücksbesitzer,  deren  Zuziehung  die  Spezial=  Kommission  in  dieser
Hinsicht  für  angemessen  erachtet  und  namentlich  auch  alle  Besitzer  der  nach  §.  3
der  Zusammenlegung  unterworfenen  Grundstücke  in  der  Gemeindeflur,  in  welcher
die  zusammenzulegenden  Grundstücke  liegen,  hat  dieselbe  zu  einer  Erklärung  und  zur
Theilnahme  an  den  Verhandlungen  unter  der  Verwarnung  aufzufordern,  daß  sie
und  ihre  Nachlbesitzer  außerdem  mit  Anträgen  auf  weitere  Zuziehung  oder  Ausschließung
  von  Grundstücken  nicht  werden  gehört  werden.

Hierauf  wird  die  dem  Zusammenlegungs-Plan  zu  gebende  Ausdehnung  oder
Beschränkung  durch  die  Spezial-Kommission  festgestellt  und  im  Fall  des  Widerspruchs
darüber  entschieden.

Grundstücke  benachbarter  Fluren.

Erachtet  die  Spezial-Kommission  die  Zuziehung  eines  oder  mehrer  Grundstücke
einer  benachbarten  Flur  in  einen  Zusammenlegungs-Plan  für  erforderlich,  so  hat  dieselbe
  mit  den  Besitzern  dieser  Grundstücke  soweit  nöthig  zu  verhandeln,  im  Uebrigen
aber  die  sämmtlichen  Grundstücksbesitzer  der  benachbarten  Flur  davon  in  Kenntniß
zu  setzen  und  darauf  ihr  motivirtes  Gutachten  über  die  Angelegenheit  an  die  General=
  Kommission  zu  erstatten.  Diese  entscheidet,  nachdem  sie  die  nach  ihrem  Ermessen
  noch  vorzunehmenden  näheren  Erörterungen  und  örtlichen  Untersuchungen
veranlaßt  hat,  darüber,  ob  und  in  welchem  Umfang  solche  Grundstücke  der  benachbarten
  Flur  in  den  Plan  gezogen  werden  sollen,  und  sie  kann,  wenn  die  Umstände
        <pb n="209" />
        189

und  örtlichen  Verhältnisse  es  angemessen  erscheinen  lassen,  damit  den  Vorbehalt  verbinden,
  daß  dergleichen  zugezogene  Grundstücke,  wenn  künftig  in  der  benachbarten
Flur  eine  Zusammenlegung  beabsichtigt  werden  sollte,  in  den  Zusammenlegungs-Plan
wieder  gebracht  werden  können,  welchen  Falls  die  zugezogenen  Grundstücke  kostenund
  beitragsfrei  dem  nochmaligen  Verfahren  zu  unterwerfen  sind.

S.  10.
Vorhandensein  der  Mehrheit.
Die  Stimmenberechtigung  wird  nach  der  Größe  der  Grundstücke  berechnet,  welche
bei  einer  Zusammenlegung  in  Frage  kommen,  und  zwar:

a)  Zur  Feststellung  der  Frage,  ob  eine  für  das  Zustandekommen  der  Zusammenlegung
  stimmende  Mehrheit  vorhanden,  erfolgt  die  Abstimmung  hinsichtlich
aller  nach  §.  3  der  Zusammenlegung  unterworfenen  Grundstücke  einer  Flur
überhaupt,  und  sind  dabei  die  vorhandenen  Kataster  und  sonstigen  Flurbücher
maßgebend.

b)  Für  die  weiteren  Beschlüsse  und  die  Kostenbeitrags-Pflicht  entscheidet  die
Mehrheit  der  wirklich  zur  Zusammenlegung  gezogenen  Grundstücke  (§.  9,
Abs.  2).

§.  11.
Was  jedem  Theilhaber  zu  gewähren  sei?
Bei  der  Zusammenlegung  hat  jeder  Theilhaber

a)  statt  des  von  ihm  abzutretenden  Landes  Grund  und  Boden  (siehe  jedoch  §.  25)
so  viel  als  möglich  von  gleicher  Gattung  (§.  3)  und  demselben  Ertrag  (von
derselben  Güte)  oder  doch  wenigstens  in  einer  möglichst  nahe  stehenden  Bonitäts-Klasse
  (§.  15),

b)  diesen  möglichst  nahe,  zusammenhängend  und  für  die  Bewirthschaftung  überhaupt
  zugänglich  und  günstig  gelegen  (§.  14),

)  völlige  Schadloshaltung  im  Uebrigen  (§.  16)

zu  empfangen.  Im  Uebrigen  muß  jeder  Betheiligte  eine  im  Vergleich  zu  seinem
bisherigen  Grundbesitz  größere  oder  kleinere  Fläche,  je  nach  der  geringern  oder
höhern  Bonität  des  ihm  als  Ersatz  zu  gewährenden  Landes  annehmen,  insofern
nur  durch  das  letztere  seine  Forderung  nach  den  Statt  gehabten  Werthsermittelungen
überhaupt  gedeckt  wird.
8.  12.
Unzulässige  Veränderungen  des  bisherigen  Wirthschaftsbetriebs.
Niemandem  darf  ein  solches  Grundstück  aufgedrungen  werden,  welches  wegen
        <pb n="210" />
        190

der  Stelle,  an  der  es  gelegen  ist,  im  Verhältniß  zu  der  Lage  seines  bisherigen
Grundbesitzes,  nur  mit  besonderer  Schwierigkeit  für  ihn  oder  nicht  ohne  Verlegung
seines  Gehöftes  oder  ohne  wesentliche  Veränderung  in  der  bisherigen  Art  des  Wirthschaftsbetriebs
  zu  bewirthschaften  sein  würde.

§.  13.
Verlegung  der  Gebäude.

Sollte  in  einzelnen  Fällen  eine  zweckmäßige  Zusammenlegung  nicht  füglich
anders  als  durch  eine  Verlegung  der  Wirthschaftsgebäude  des  einen  oder  des  andern
Grundstücksbesitzers  zu  ermöglichen  sein,  so  hat  die  Spezial-Kommission  eine  Einigung
  dahin  zu  vermitteln,  daß  gegen  eine  von  den  übrigen  Betheiligten  nach  Verhältniß
  ihres  Interesses  dabei  aufzubringende  Entschädigung  in  Gelde,  Bau-Materialien,
  Fuhren=  und  Arbeits-Beihülfen  ein  dergleichen  Aufbau  zur  Ausführung
komme.

8.  14.
Entschädigung  für  minder  vortheilhafte  Lage.

Zwar  haben  bei  der  Zusammenlegung  alle  Theilhaber  darauf,  daß  ihnen  ihre
Grundstücke  in  möglichster  Nähe,  Geschlossenheit  und  die  Bewirthschaftung  erleichternder
  Lage  angewiesen  werden,  gleichen  Anspruch.  Da  jedoch  eine  völlig  gleiche
Berücksichtigung  dieses  Anspruchs  vermöge  der  Oertlichkeit  selten  möglich  sein  wird,
und  wenigstens  durch  eine  völlig  genaue  Ausgleichung  darüber  das  Geschäft  zu  verwickelt
  und  zu  schwierig  werden  würde,  so  hat  die  Spezial-Kommission  zu  ermitteln
und  zu  entscheiden,  inwieweit  dem  einen  oder  andern  Betheiligten  deshalb  eine
Entschädigung  gebühre.  Diese  ist  solchen  Falls  nach  Verhältniß  des  abgeschätzten
Werths  zu  berechnen  und  in  der  Regel  durch  Land  zu  gewähren.

§.  15.

Ermittelung  des  Grundwerths.
1)  Dem  Austausch  der  Grundstücke  geht  eine  Abschätzung  derselben.  nach  ihrem
andauernden  Werth  unter  Voraussetzung  desjenigen  Ertrags,  den  sie  nach
ihrer  Beschaffenheit  (Bonität)  und  Lage  einem  jeden  bei  der  Zusammenlegung
Betheiligten  gewähren  können,  voraus.
Die  anzunehmenden  Bonitäts-Klassen  und  deren  Werthsverhältnisse  zu  einander
  sind  bei  Einleitung  der  Bonitirung  unter  Zuziehung  der  Boniteure
und  nach  sachgemäßem  Gehör  der  Interessenten  bezüglich  deren  Vertreter
durch  das  ökonomische  Mitglied  der  Spezial-Kommission  festzustellen.  Die
auf  den  Tausch-Objekten  ruhenden  Real-Lasten  und  Steuern  bleiben  dabei

2
        <pb n="211" />
        191

völlig  unberücksichtigt,  weil  solche  auf  die  durch  den  Tausch  neu  zu  erhaltenden
  Grundstücke  mit  übergehen  (§.  54).

3)  Behufs  der  Abschätzung  werden  zwei  sachverständige  Abschätzer  gewählt,  der

4

eine  von  den  sämmtlichen  Grundstücksbesitzern  nach  Maßgabe  ihrer  Stimmenberechtigung
  (§.  10),  der  andere  von  der  Spezial-Kommission.

Nach  erfolgter  Verpflichtung  schätzen  die  erwählten  Sachverständigen,  zwar
ein  jeder  für  sich,  jedoch  zu  gleicher  Zeit  und  unter  Anwesenheit  des  Geometers,
  den  Werth  der  Grundstücke  ab  (Absatz  1).

Bei  eintretenden  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  das  ökonomische
Mitglied  der  Spezial-Kommission  innerhalb  der  von  den  beiden  Boniteuren
angenommenen  Bonitäts-Klassen.

5)  Ist  das  Bonitirungs-Register  an  die  Spezial-Kommission  eingeliefert,  so

6

7

4

werden  von  derselben  die  Betheiligten  unter  Zufertigung  von  Spezial-Extrakten
  über  die  sie  betreffenden  Kontos  zur  Erklärung  über
die  Bonitirung  sämmtlicher  Grundstücke  nach  einer  ihnen  zur  Prüfung
zu  belassenden  angemessenen  Frist  von  mindestens  drei  Wochen  bei  Strafe
des  Anerkenntnisses  vorgeladen.

Mit  dieser  Ladung  ist  dem  Gemeindevorstand  eine  Abschrift  des  gesammten
  Bonitirungs-Registers  zur  beliebigen  Einsichtnahme  der  Betheiligten
zuzufertigen  und  sind  die  letzteren  im  Termin  durch  die  Spezial-Kommission
unter  Vorlegung  der  Karten  über  die  Statt  gehabte  Bonitirung  eingehend,
eventuell  an  Ort  und  Stelle,  zu  verständigen.

Durch  die  Anerkennung  der  Bonitirung  sind  alle  späteren  Einwendungen
gegen  dieselbe  ausgeschlossen.

Beruhigen  sich  die  Betheiligten  bei  dem  Abschätzungsergebniß  nicht,  so  kommen
  die  Vorschriften  in  den  §§.  181,  156  des  Ablösungsgesetzes  vom
28.  April  1869  zur  Anwendung.

Bei  dem  Bescheid  der  General-Kommission  behält  es  sein  Bewenden.

Der  somit  festgestellte  Werth  wird  dem  Austausch  der  Grundstücke  zum
Grunde  gelegt,  jedem  der  betheiligten  Grundstücksbesitzer  eine  besondere  Rechnung
  gestellt  (ein  Konto  gehalten)  und  nach  dieser,  unter  Zugrundelegung
der  oben  Ziffer  2  festzustellenden  Werthszahlen  der  eingetragenen  Bonitäts-Klassen
  zu  einander,  das  Roh=  und  Rein-Sollhaben  festgestellt.
        <pb n="212" />
        192

8.  16.
Zufällige  Werthsgegenstände.
Es  bleiben  daher  bei  Abschätzung  eines  zum  Umtausch  bestimmten  Grundstücks
außer  Betracht  «
a)  ein  dermaliger,  durch  fremde  Hülfsmittel  herbeigeführter,  ungewöhnlich  hoher
oder  durch  Vernachlässigung  gesunkener  Kultur=  und  Düngungs-Zustand;
b)  die  noch  nicht  erschöpfte  Abnutzung  der  neuesten  Düngung  und  der  übrigen
auf  periodische  Nutzungen  schon  verwendeten  Bestellungskosten;
DC)  der  dermalige,  durch  Forstkundige  zu  würdernde  Bestand  eines  Holzgrundstücks,
  sowie
d)  besondere  bei  dem  Grundstück  befindliche  landwirthschaftliche  Einrichtungen,
welche  sich  davon  trennen  lassen,  z.  B.  Wildzäune.
Alle  diese  zufälligen  Werthsgegenstände  und  zwar  die  unter  c  und  d  gedachten,
  insoweit  sie  dem  neuen  Besitzer  mit  überlassen  werden  sollen,  werden  in
Gelde  abgeschätzt  und  ausgeglichen  (siehe  jedoch  §.  27).

S.  17.
Grundwerths-Veränderung.

Wird  während  der  Zeit  nach  erfolgter  Bonitirung  eines  Grundstücks  bis  zur
vorläufigen  Planübernahme  der  Grundwerth  desselben  durch  Naturereignisse  oder
durch  Handlungen  des  Eigenthümers  vermindert,  so  ist  der  Letztere  eventuell  dessen
Besitznachfolger  verbunden,  denjenigen,  welchem  das  Grundstück  bei  der  Zusammenlegung
  zugetheilt  worden  ist,  für  die  Werthsverminderung,  deren  Betrag  die  Spezial-Kommission
  zu  ermitteln  hat,  in  Geld  zu  entschädigen.

S.  18.
Obstbäume.

Ist  die  Entfernung  von  Obstbäumen,  deren  Erhaltung  nach  landwirthschaftlichem
  Ermessen  zweckmäßig  sein  würde,  im  öffentlichen  oder  allgemeinen  Interesse
geboten,  so  ist  der  frühere  Eigenthümer  derselben  durch  Erlegung  des  von  der
Spezial-Kommission  zu  ermittelnden  Geldwerkths  der  Bäume  von  der  Gesammtheit
der  Betheiligten  zu  entschädigen.

§.  19.
Holzabtriebe  und  Rodungen.

Von  dem  Antrag  auf  Zusammenlegung  an  dürfen  von  dem  Provokanten,  und
von  der  Zufertigung  der  Provokation  an  dürfen  von  sämmtlichen  Grundstücks-
        <pb n="213" />
        193

besitzern  Bäume  auf  den  betreffenden  Grundstücken  nur  mit  Genehmigung  der
Spezial-Kommission  abgeschlagen  oder  gerodet  werden.  Das  unbefugte  eigenmächtige
Abschlagen  und  Roden  von  Bäumen  ist  bei  einer  Strafe  bis  zu  20  Thalern  für
jeden  einzelnen  Baum  verboten.

Stehen  auf  einem  übernommenen  Plan-Stück  Bäume,  so  ist  der  bisherige  Grundstücksbesitzer
  verbunden,  dieselben  dem  neuen  Plan-Besitzer  auf  Verlangen  gegen  einen
durch  die  Spezial-Kommission  zu  ermittelnden  Taxwerth  zu  überlassen.  Erst  wenn
der  neue  Plan-Besitzer  die  Uebernahme  solcher  Bäume  um  den  Taxwerth  abgelehnt
hat,  ist  es  dem  frühern  Besitzer  gestattet,  diese  Bäume  auf  eigene  Rechnung  zu
entfernen.

Insoweit  zu  Holzausrodungen  und  größeren  Holzabtrieben  die  landespolizeiliche
Genehmigung  gesetzlich  erforderlich  ist,  hat  solche  in  Beziehung  auf  die  zu  einer
Zusammenlegung  gezogenen  Holzgrundstücke  die  General-Kommission  zu  ertheilen.

§.  20.
Boden  zu  Anlagen.

Bei  Entwerfung  des  Zusammenlegungs-Plans  und  Zutheilung  der  Grundstücke
an  die  einzelnen  Betheiligten  muß  auch  auf  denjenigen  Boden  Rücksicht  genommen
werden,  der  zu  den  Anlagen,  welche  die  Bewirthschaftung  der  gesammten  und  der
einzelnen  Grundstücke  nöthig  macht,  z.  B.  zu  Wegen,  einschließlich  der  Kommnnikations-Wege,
  Treiben,  Grenzgräben,  Entwässerungsgräben,  erforderlich  ist,  diese
Einrichtungen  mögen  nun  gemeinschaftliches  Bedürfniß  mehrer  Grundstücksbesitzer
oder  eines  einzelnen,  sie  mögen  schon  vorhanden  gewesen,  oder  vermöge  der  neuen
Vertheilung  der  Grundstücke  erst  herzustellen,  oder  doch  zu  verlegen  und  zu  verändern
  sein.  Das  desfallsige  Bedürfniß  an  Boden  und  der  Flächenausfall,  welchen
eine  Nachmessung  gegen  das  Kataster  ergibt,  ist  zuvörderst  durch  den  Flächengehalt
der  bisherigen  gemeinschaftlichen  Anlagen,  demnächst  aber  durch  den  Ueberschuß  zu
decken,  welchen  die  neueste  Messung  ergibt.  Dabei  sich  ergebender  Ueberschuß  an
Land  wird  unter  sämmtliche  Interessenten  nach  Verhältniß  des  Schätzungswerths
ihrer  zum  Austausch  gelangenden  Grundstücke  vertheilt.  Nach  demselben  Verhältniß
hat  aber  auch  ein  Jeder  zu  dem  etwaigen  Mehrbedarf  sich  einen  Beitrag  anrechnen
zu  lassen.

Sind  Anlagen  der  in  diesem  Paragraph  gedachten  Art  noch  nach  der  vorläufigen
  Plan-Uebernahme  neu  herzustellen  oder  zu  verändern,  so  haben  die  davon
Betroffenen  das  erforderliche  Land  auch  gegen  Geldentschädigung  abzutreten.

31
        <pb n="214" />
        194

8.  21.
Zuständigkeit  der  Ablösungsbehörden.
a)  Bei  Wasser-Regulirungen.

Bei  Regulirungen  fließender  Gewässer  und  bei  Anlagen  an  fließenden  Gewässern
  zu  Zwecken  der  Landes-Kultur  tritt  für  die  Dauer  des  Zusammenlegungs-Verfahrens
  einer  Flur  die  General-Kommission  an  die  Stelle  des  Bezirks-Direktors.
Diese  Zuständigkeit  beschränkt  sich  nicht  auf  die  zur  Zusammenlegung  gezogene  Flur,
sondern  erstreckt  sich,  soweit  dies  zur  Erreichung  des  beabsichtigten  Zwecks  erforderlich
  ist,  über  die  desfallsigen  Flurgrenzen  hinaus.

Dabei  sind  die  Vorschriften  des  Gesetzes  rom  16.  Februar  1854  mit  folgender
  Ausnahme  in  Anwendung  zu  bringen.

Was  nämlich  die  Repartition  und  Aufbringung  der  Kosten  betrifft,  welche  mit
den  obgedachten  Wasser-Regulirungen  und  Anlagen  in  Verbindung  stehen,  so  sind
dieselben,  soweit  sie  sich  auf  die  zur  Zusammenlegung  gezogenen  Grundstücke  beziehen,
  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetz,  in  allen  anderen  Fällen  aber  nach  dem
Gesetz  vom  16.  Februar  1854  zu  tragen.

§.  22.
b)  Bei  gemeinschaftlichen  Anlagen.
Die  hinsichtlich  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  erforderlichen  Bestimmungen
über  deren  Richtung,  Lage  und  Breite,  über  die  erste  Herstellung,  Unterhaltung,

Bepflanzung,  Benutzung  u.  s.  w.  unterliegen  nach  Gehör  der  Betheiligten  der  Festsetzung
  der  Ablösungsbehörden.

Nur  wenn  Kommunikations-Wege  in  Frage  kommen,  haben  die  Ablösungsbehörden
  wegen  der  Richtung,  Lage  und  Breite  derselben  sich  mit  dem
Bezirks-Direktor  in's  Benehmen  zu  setzen.  Ist  ein  Einverständniß  nicht  zu  erzielen,
so  entscheidet  das  Staats-Ministerium.  Die  Bestimmungen  über  die  Herstellung,
Unterhaltung,  Bepflanzung,  Benutzung  u.  s.  w.  der  Kommunikations-Wege  sind  von
dem  Bezirks-Direktor  nach  bestehenden  Gesetzen  zu  treffen.

Aenderungen  an  den  gemeinschaftlichen  Anlagen  sind  während  der  Dauer  der
Zuständigkeit  der  Ablösungsbehörden  (§§.  204,  205  des  Allösungsgesetzes  vom
28.  April  1869)  nur  mit  deren  Genehmigung  und,  soweit  Kommunikations-Wege
in  Frage  kommen,  zugleich  mit  Genehmigung  des  Bezirks-Direktors,  eventuell
(Absatz  2)  nach  Entscheidung  des  Staats-Ministeriums  zulässig.
        <pb n="215" />
        195

§.  23.
Eigenthum  an  den  gemeinschaftlichen  Anlagen.

a)  In  allen  zur  Zusammenlegung  gezogenen  Fluren  sind  sämmtliche  Kommunikations-Wege
  (mit  Ausschluß  der  Eisenbahnen  und  Staats-Chausseen)  von
der  Plan-Uebernahme  an  denjenigen  Gemeinden  ins  Eigenthum  zu  überweisen,
in  deren  Fluren  dieselben  liegen.

b)  Auch  an  allen  übrigen  gemeinschaftlichen  Anlagen  ist  das  Eigenthum  der
betreffenden  Gemeinde  zuzuschreiben.  Mit  diesem  Eigenthum  unter  b  ist
jedoch  ein  Nutzungs=  und  Dispositions-Recht  nicht  verbunden;  es  müssen
diese  Anlagen  vielmehr  ausschließlich  den  dafür  bestimmten  Zwecken  dienen.
Für  den  Fall,  daß  gemeinschaftliche  Anlagen  einschließlich  der  Kommunikations-Wege
  später  ganz  oder  theilweise  entbehrlich  werden,  steht  demjenigen
Plan-Besitzer,  in  dessen  Plan-Stücke  diese  Anlage  allein  belegen,  oder  aber  den
anliegenden  Plan-Besitzern  je  zur  Hälfte  ein  Recht  auf  käufliche  Ueberlassung
zu.  Der  Kaufpreis  wird  durch  zwei  Sachverständige,  von  welchen  der  eine
durch  die  Gemeinde,  der  andere  aber  durch  den  oder  die  mehren  betheiligten
Plan-Besitzer  zu  ernennen  ist,  festgestellt  und  ist,  so  lange  noch  eine  Zusammenlegungs-Kasse
  besteht,  in  diese,  nach  deren  Aufhebung  aber  zur  Gemeindekasse
  zu  zahlen.

§.  24.
Kosten  für  Instandsetzung  und  Bestimmung  über  Unterhaltung  und  Nutzung
der  gemeinschaftlichen  Anlagen.

Die  Kosten  der  ordnungsmäßigen,  zweckentsprechenden  Instandsetzung  oder  Veränderung
  sowohl  der  Kommunikations-Wege,  als  auch  aller  übrigen  gemeinschaftlichen
  Anlagen,  welche  sich  in  Folge  der  Zusammenlegung  nöthig  machen,  sind  von
den  Betheiligten  nach  Verhältniß  des  Schätzungswerthes  ihrer  zur  Zusammenlegung
gezogenen  Grundstücke  zu  tragen.

Die  zukünftige  Unterhaltungspflicht  und  das  Nutzungsrecht  an  den
gemeinschaftlichen  Anlagen,  mit  Ausnahme  der  Kommunikations-Wege  (§.  22,  Absatz
  2),  bestimmt  nach  Gehör  der  Interessenten  die  Spezial-Kommission.

Sollte  hiernach  der  politischen  Gemeinde  eine  Verpflichtung  überwiesen  oder
von  derselben  übernommen  worden  sein,  Kosten  für  Unterhaltung  gemeinschaftlicher
Anlagen,  welche  nicht  zu  den  Kommunikations-Wegen  gehören,  zu  übertragen,  so
sind  diese  Kosten  von  den  betheiligten  Grundbesitzern  nach  den  Bestimmungen  der
revidirten  Gemeindeordnung  vom  18.  Januar  1854  Art.  143  litt.  b.  beizuziehen.

31“
        <pb n="216" />
        196

S.  25.
Ausgleichung  durch  Geld.

Ueber  die  nach  den  §§.  11,  14  zu  gewährenden  Entschädigungen  sind  Ausgleichungen
  in  Geld  insoweit  zulässig,  als  sie  sich  vermöge  der  Beschaffenheit  des
einzelnen  Falles  nicht  völlig  vermeiden  lassen;  sie  sind  aber  alsdann  ebenso  wie  die
in  den  §§.  17,  20,  letzter  Absatz,  erwähnten  Geldentschädigungen  baar  an  die
Empfänger  zu  leisten,  sofern  die  im  §.  30  vorgeschriebene  Berücksichtigung  der
Rechte  entfernterer  Interessenten  nicht  eine  Ausnahme  erfordert.

§.  26.
Befragung  der  entfernteren  Interessenten.

Hält  die  General-Kommission  eine  Wahrnehmung  der  Rechte  der  entfernteren
Interessenten  für  erforderlich,  so  läßt  sie  dieselben  zur  Erklärung  darüber  auffordern,
ob  sie  den  Betrag  der  Ausgleichung  dem  Grundstücksbesitzer  zur  freien  Verfügung
überlassen  oder  in  Anspruch  nehmen  wollen.  Letztern  Falles  ist  den  Bestimmungen
im  vierten  Abschnitt  des  Gesetzes  vom  28.  April  1869  nachzugehen.

§.  27.
Entschädigung  für  zufällige  Werthsgegenstände  durch  Boden.

Nach  freier  Uebereinkunft  der  Betheiligten  können  ausnahmsweise  auch  die  im
§.  13,  sowie  im  §.  16  erwähnten  Ausgleichungen  und  Entschädigungen  durch  Land
gewährt  werden,  jedoch  nur  insoweit,  als  bei  der  abzutretenden  Land-Parzelle  nicht
dritte  Interessenten  betheiligt  sind,  oder  als  diese  solchen  Falles  ihre  Einwilligung
dazu  geben.

S.  28.
Berücksichtigung  des  beschränkten  Eigenthums.

Die  Abfindung  für  Grundstücke,  an  welchen  das  Eigenthum  durch  Lehnsoder
  Fideikommiß-Verband  oder  Erlpacht-Verhältniß  beschränkt  ist,  soll  von  der  Abfindung
  für  andere  nicht  in  einem  solchen  Verband  oder  Verhältniß  stehende  Grundstücke
  des  nämlichen  Besitzers  gesondert  ausgewiesen  werden.

§.  29.
Aussonderung  aus  der  gesammten  Plan-Abfindung.
Wenn  einem  Dritten
1)  ein  Eigenthumsrecht  (Vorbehalt  oder  Rückfall  des  Eigenthums),
2)  ein  Wiederlaufsrecht,
        <pb n="217" />
        197

3)  ein  Nutzungsrecht,

4)  ein  Unterpfandsrecht,  oder

5)  das  Recht  auf  Natural-Zehnten  oder  Lehns-Rekognitionen  (Ablösungsgesetz

8.  1

an  einz  nen  Grundstücken  des  nämlichen  Besitzers  zusteht,  so  sind  auf  den  Antrag
des  Besitzers  oder  des  Berechtigten  aus  der  gesammten  Abfindung  dem  reinen  Sollhaben
  dieser  Grundstücke  entsprechende,  für  jene  Rechte  haftende  Plan-Stücke  auszusondern
  und  auf  einer  besondern  Karte  oder  einem  Karten-Extrakt  zu  verzeichnen.

S.  30.
Eingeschränkte  Berücksichtigung  entfernterer  Interessenten.

Eine  weitere  Berücksichtigung  der  Rechte  entfernterer  Interessenten,  als  die  in
den  §§.  25,  26,  27,  28  und  29  vorgeschriebene,  findet  bei  Zusammenlegungen
von  Grundstücken  nicht  Statt.  Es  sind  daher  alle  anderen  dabei  vorkommenden
Arten  von  Ausgleichungen  und  Entschädigungen  als  die  im  §.  25  erwähnte  Geldausgleichung
  dem  Grundstücksbesitzer,  welcher  sie  zu  empfangen  hat,  zu  völlig  freier
Verfügung  zu  überlassen.

§.  31.
Widerspruch  des  Pachters.

Der  Besitzer  eines  verpachteten  Grundstücks  ist  wegen  des  Antrags  auf  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  und  bei  den  Verhandlungen  darüber  nie  und  auf
keine  Weise  an  eine  Zustimmung  des  Pachters  gebunden.

§.  32.
Rechtsverhältnisse  zwischen  Verpachter  und  Pachter.

Kommt  eine  Zusammenlegung  von  Grundstücken,  von  welchen  eins  oder  mehre
verpachtet  sind,  während  des  Laufs  der  Pachtzeit  zu  Stande,  so  sind  die  daraus
hervorgehenden  Rechtsverhältnisse  zwischen  Pachter  und  Verpachter  in  Ermangelung
vertragsmäßiger  Bestimmungen  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  der  Antrag  auf  die
Zusammenlegung  von  dem  Verpachter  ausgegangen  ist  oder  nicht,  nach  folgenden
Grundsätzen  zu  ordnen  (88.  33  —  37).

§.  33.

Der  Pachter  tritt  in  die  Nutzungen  des  Empfangenen  ohne  Beitrag
zu  den  Kosten.

Der  Pachter  tritt  in  die  Benutzung  der  statt  der  abgetretenen  dem  Verpachter
angewiesenen  Grundstücke.
        <pb n="218" />
        198

Der  Verpachter  trägt  sämmtliche  Kosten,  nicht  nur  der  Zusammenlegung  selbst,
sondern  auch  derjenigen  Einrichtungen,  welche  die  Verbindung  der  neuen  Grundstücke
mit  der  Wirthschaft  und  der  Wegfall  der  davon  abkommenden  etwa  erforderlich  macht.

§.  34.
Geldausgleichung  wegen  der  Bodenfläche.

Hat  eine  Geldausgleichung  nach  dem  gesammten  Grundstückswerth  (§.  25)
Statt  gefunden,  so  ist  der  vierprozentige  Zinsenertrag  der  Ausgleichungssumme  an
dem  Pachtgeld  abzurechnen,  wenn  der  Verpachter  eine  solche  Ausgleichung  erhielt,
dagegen  von  dem  Pachter  dem  jährlichen  Pachtgelde  zuzusetzen,  wenn  der  Verpachter
herauszuzahlen  hatte.

§.  35.
Wegen  zufälliger  Werthsgegenstände.

Anlangend  die  im  §.  16  unter  a,  b  und  c  erwähnten  Arten  der  Geldausgleichung,
  so  hat  in  dem  Fall,  wenn  der  Verpachter  dergleichen  herauszuzahlen
hatte,  der  Pachter  in  jedem  Pachtjahr  davon  soviel  an  den  Verpachter  außer  dem
Pachtgeld  zu  bezahlen,  als  nach  der  bei  den  Verhandlungen  zu  Grunde  gelegten
Berscchnung  in  jerem  Jahr  von  den  mit  der  Ausgleichung  zu  vergüten  gewesenen
Werthsgegenständen  Nutzen  zu  erwarten  ist.  Im  umgekehrten  Fall  hat  der  Pachter
die  Geldausgleichung  zu  empfangen,  aber  am  Ende  des  Pachtes  das  Grundstück  in
demjenigen  Zustand  zu  übergeben,  in  welchem  es  zu  dieser  Zeit,  iu  Gemäßheit  der
bei  der  Berechnung  der  Geldausgleichung  angenommenen  Voraussetzungen,  bei  gehöriger
  Bewirthschaftung  sein  kann  und  soll.

Pacht-Kaution.

Für  die  von  dem  Pachter  nach  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  zu  erfüllenden
  Verbindlichkeiten  haftet,  ohne  daß  es  deshalb  besonderer  Erklärung  bedarf,
die  bestellte  Pacht-Kaution.

§.  36.

Antrag  des  Verpachters  oder  Pachters  auf  Aufschub  der  Ausführung.

Kann  eine  Zusammenlegung  von  Grundstücken,  von  welchen  eins  oder  mehre
verpachtet  sind,  erst  im  letzten  Pachtjahr  zur  Ausführung  gelangen,  so  ist  jeder
Pachter  oder  Verpachter,  der  dabei  nach  dem  Ermessen  der  Spezial-Kommission  auf
erhebliche  Weise  betheiligt  ist,  berechtigt,  auf  Aufschub  der  Ausführung  bis  nach
Ablauf  der  Pachtzeit  anzutragen,  und  hat  die  Spezial-Kommission  an  einem  ihr
dazu  geeigneten  Zeitpunkt,  unter  Einräumung  einer  peremtorischen  Frist,  den  Betheiligten
  zur  Erklärung  hierüber  aufzufordern.
        <pb n="219" />
        199

§.  37.
Austritt  aus  dem  Pacht.

Kommt  die  Zusammenlegung  vor  dem  letzten  Jahr  eines  Pachts  zur  Ausführung
  und  würde  dadurch  der  Pachter  nach  dem  Ermessen  der  Spezial-Kommission
einen  erheblichen  Nachtheil  erleiden,  so  steht  es  ihm  frei,  den  Pacht  noch  vor  Beendigung
  der  Pachtzeit  und  zwar  dergestalt  aufzukündigen,  daß  er  alsdann  zu  Ende
des  nächsten,  nach  Konfirmation  des  Rezesses  anfangenden  Pachtjahres,  gegen  gehörige
  Pachtrückgabe  aus  dem  Pacht  treten  kann  (§.  50).

S.  38.
Berücksichtigung  des  gebundenen  Gutes.

In  allen  Fluren,  in  welchen  künftighin  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
entschieden  wird,  hört  die  Gebundenheit  bäuerlicher  Grundstücke  auf,  es  sei  denn,
daß  der  Eigenthümer  des  gebundenen  Gutes  dessen  Erhaltung  beantragt.

Wenn  die  Gebundenheit  nicht  aufrecht  erhalten  wird,  so  sind  die  auf  dem
bisherigen  Komplex  haftenden  Abgaben  und  Lasten  auf  die  einzelnen  Plan-Stücke
nach  deren  Bonitäts-Werth  zu  vertheilen.

§  39.
Nachweis  der  Legitimation.

I.  Soweit  auf  dem  Grunde  spezieller  Vermessung  und  Kartirung  Orts-Steuer-Kataster
  hergestellt  sind,  hat  nach  Ernennung  der  Spezial-Kommissien  die  Steuer-Revision
  das  öffentliche  Kataster  nach  der  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  11.  März
1839  zu  revidiren  und  zu  berichtigen.

Wo  hingegen  eine  spezielle  Vermessung  und  Kartirung  nicht  vorliegt,  hat  die
General-Kommission  über  die  zusammenzulegenden  Grundstücke  eine  solche  unter
analoger  Anwendung  der  für  die  Landesvermessung  bestehenden  Gesetze,  übrigens
aber  auf  möglichst  einfache  Weise,  zunächst  in  Ausführung  bringen  zu  lassen,  indem
weiter  die  Aufstellung  und  Publikation  von  Güterzetteln  über  dieselben  Grundstücke
analog  den  Vorschriften  der  §§.  1  —  4  des  Gesetzes  vom  12.  März  1839  nach
dem  Ermessen  der  General-Kommission  durch  deren  Vermessungs-Personal  oder  durch
die  Steuer-Revision  zu  geschehen  hat.

Alsdann  wird  auf  Grund  des  berichtigten  Katasters  oder  der  hergestellten
Güterzettel  von  der  Spezial-Kommission  eine  Eigenthums-Legitimations-Tabelle
aufgestellt.

II.  Die  gefertigte  Tabelle  ist  von  der  Spezial-Kommission  dem  Gericht  der
belegenen  Sache  mitzutheilen,  um  in  Verbindung  mit  dem  Ediktal-Verfahren  nach
        <pb n="220" />
        200

dem  Gesetz  vom  5.  Mai  1869,  die  Beseitigung  des  Vorbehalts  besserer  Rechte
Dritter  bei  Grundstücks-Zusammenlegungen  betreffend,  zur  Geltendmachung  aller
etwaigen  Eigenthumsansprüche  in  Bezug  auf  die  in  der  Tabelle  eingetragenen  Grundstücke
  überhaupt  innerhalb  der,  in  dem  gedachten  Gesetz  bestimmten,  Frist  aufzufordern.
  .

Eigenthumsansprüche,  welche  in  Folge  dessen  erhoben  werden  und  sich  im
Wege  der  Güte,  nach  Befinden  unter  Vermittelung  der  Spezial-Kommission,  nicht
alsbald  beseitigen  lassen,  sind  von  dem  Gericht  dex  belegenen  Sache  auf  den  ordentlichen
  Rechtsweg  zu  verweisen.

III.  Als  legitimirt  zu  den  Verhandlungen  bei  den  Grundstücks-Zusammenlegungen
und  bei  den  in  Verbindung  mit  denselben  behandelten  Ablösungssachen  sind  vorläufig
  diejenigen  zu  betrachten,  welche  in  der  Eigenthums-Legitimations=  Tabelle,
bezüglich  nach  deren  Berichtigung  (II.)  aufgeführt  sind.

Wer  sich  später  als  Eigenthümer  legitimirt,  muß  Alles  gegen  sich  gelten  lassen,
was  bis  zu  dem  Zeitpunkt  des  Nachweises  seiner  Legitimation  mit  den  Vorgenannten
  verhandelt  und  festgestellt  ist.

S.  40.
Eigenthumsveränderungen.

Die  Steuer-Revision  hat  von  dem  Zeitpunkt,  bis  zu  welchem  sie  die  Prüfung
und  Berichtigung  des  Katasters  erstreckt  hat,  der  Unterpfandsbehörde  ungesäumt
Kenntniß  zu  geben.  «

Ebenso  ist  der  Unterpfandsbehörde  durch  die  Spezial-Kommission  oder  die
Steuer-Revision  von  dem  Tag  der  Beendigung  der  Pullikation  der  Güterzettel
jedesmal  ungesäumt  Mittheilung  zu  machen.

Die  Unterpfandsbehörde  hat  eine  jede  Eigenthumsveränderung,  welche  nach
dem  ihr  mitgetheilten  Zeitpunkt  (Absatz  1,  2)  eingetreten  ist,  unaufgefordert
alsbald  der  Spezial-Kommission  anzuzeigen.  ·

8.  41.
Instruktion  zur  Ausführung.
Hinsichtlich  derjenigen  Tabellen,  mit  deren  Beglaubigung  durch  die  Unterpfandsbehörde
  bereits  begonnen  ist,  kann  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften  bewenden.

§.  42.
Vormundschaftszeugnisse.
Die  Vormupndschaftsbehörde  hat  auf  Antrag  der  Spezial-Kommission  über  die
bei  der  Grundstücks-Zusammenlegung  Betheiligten,  soweit  dieselben  aus  irgend  einem
        <pb n="221" />
        201

Grunde  bevormundet  sind,  ein  Vormundschaftszeugniß  zu  der  ihr  mitzutheilenden
Tabelle  auszustellen,  auch  von  jeder  späterhin  in  dieser  Beziehung  vorkommenden
Veränderung  jedesmal  die  Spezial-Kommission  unaufgefordert  alsbald  zu  benachrichtigen.

S.  43.
Vorschreiten  mit  der  Zusammenlegung.

Die  Spezial-Kommission  hat  zwar  auf  Grund  der  aus  dem  öffentlichen  Kataster
  hervorgehenden  Nachweisungen  über  das  Eigenthum  an  den  zusammenzulegenden
Grundstücken  vorzuschreiten,  ohne  auf  die  Feststellung  der  Legitimation  (§§.  39,  40,
41,  42)  zu  warten.

Die  Vorlegung  der  Ergebnisse  der  Bonitirung  zur  Erklärung  der  Betheiligten,
und  die  weitere  Fortsetzung  des  Verfahrens  darf  jedoch  erst  auf  Grundlage  der
nach  den  vorhergehenden  Paragraphen  zu  beschaffenden  Legitimation  erfolgen.

S.  44.

Anordnungen  wegen  Bewirthschaftung  der  zusammenzulegenden  Grundstücke.

Die  Spezial--Kommission  hat  wegen  angemessener  Bewirthschaftung  der  bei

einer  bevorstehenden  Zusammenlegung  in  Betracht  kommenden  Grundstücke  für  die

Dauer  der  diesfallsigen  Verhandlungen  das  Nöthige  für  den  Fall  festzusetzen,  daß
eine  Verschlechterung  der  Grundstücke  zu  befürchten  ist.

S.  45.
Flurgrenzen.

Bei  der  Feststellung  der  Flurgrenzen  tritt  die  Mitwirkung  des  Bezirks-Direktors
  nur  dann  ein,  wenn  dieselben  zugleich  Landesgrenze  sind.

Bei  Zusammenlegung  einer  Flur  ist  die  Einziehung  von  Flurgrenz-Rainen  ausnahmsweise
  gestattet,  wenn  dieselbe  von  den  betheiligten  Grenzgemeinden  auf  Grund
verfassungsmäßig  gefaßter  Gemeindebeschlüsse  beantragt  und  von  der  General-Kommission
  genehmigt  wird;  doch  sind  in  solchem  Fall  mindestens  zwei  Dezimal-Fuß
breite  und  drei  Dezimal-Fuß  lange  Rasenstrecken,  in  deren  Mitte  die  Flurgrenz-Steine
  zu  stehen  kommen,  an  solchen  Stellen  liegen  zu  lassen,  wo  sich  Flurgrenz-Steine
  bereits  befinden  oder  wo  deren  Setzung  für  nöthig  erachtet  wird.

Die  Wiederherstellung  zeither  schon  eingezogener  Grenzraine  darf  unterbleiben,
wenn  die  dabei  betheiligten  Gemeinden  dieselbe  nicht  beantragen  und  die  Flurgrenz=Steine
  in  der  vorerwähnten  Weise  gesichert  werden.

Die  in  Folge  der  Zusammenlegung  eintretenden  Veränderungen  an  Gemeinde-,

32
        <pb n="222" />
        202

Bezirks=  und  Flur-Grenzen  bedürfen,  insoweit  letztere  nicht  zugleich  die  Landesgrenze
bilden,  nur  der  Genehmigung  der  General-Kommission.

S.  46.
Berücksichtigung  der  kleineren  Grundstücksbesitzer.

Den  kleineren  Besitzern  sind  die  Plan-Stücke,  insoweit  es  nach  der  Oertlichkeit
ohne  erheblichen  Nachtheil  für  die  übrigen  Betheiligten  geschehen  kann,  sämmtlich
thunlichst  in  einem  Flurtheil  in  der  Nähe  des  Orts,  und  zwar  jede  Abfindung  in
Einem  Stücke  auszuweisen.

8.  47.
Anwendung  der  Grundsätze  des  Gesetzes  vom  4.  Januar  1865.

Die  im  Gesetz  vom  4.  Januar  1865  ausgesprochenen  Grundsätze  finden  auch
für  die  Entwerfung  des  Zusammenlegungs-Plaus,  sowie  für  die  Theilbarkeit  der  vorläufig
  übernommenen  Plan-Stücke  (§.  49)  Anwendung.

S.  48.
Vorläufige  Uebernahme  der  Plan-Stücke.

6  Die  vorläufige  Uebernahme  der  eingetauschten  Grumstücke  (der  neuen  Plan-Stücke)
  vor  der  Bestätigung  des  Zusammenlegungs-Rezesses  kann  in  der  Regel  nur
mit  Zustimmung  aller  betheiligten  Grundstücksbesitzer  geschehen.  Durch  dieselbe  werden
  Aenderungen  und  nähere  Bestimmungen  nicht  ausgeschlossen,  die  in  Beziehung
auf  die  Plan-Stücke  und  sonst  im  fernern  Lauf  des  Verfahrens  nöthig  werden.

Ausnahmsweise  kann  nach  erfolgter  Entscheidung  der  Spezial-Kommission  über
die  Plan-Beschwerden,  ungeachtet  der  gegen  dieselbe  noch  zulässigen  Berufung,  auf  den
Antrag  der  mit  den  angewiesenen  neuen  Plan-Stücken  zufriedenen  Betheiligten,  insofern
  diese  überhaupt  die  Mehrheit  bilden,  die  vorläufige  Uebernahme  der  Plan-Stücke
von  der  Spezial-Kommission  verfügt  werden,  wenn  dargethan  wird  oder  aus  den
Umständen  erhellt:

1)  daß  aus  einem  längern  Aufschub  der  Ausführung  für  die  Partei,  welche
solche  beantragt,  ein  erheblicher  und  überwiegender  Nachtheil  erwachsen  würde,
und  zugleich

2)  daß  der  Gegenpartei  für  den  ihr  aus  der  frühern  Ausführung  etwa  entstehenden
  Nachtheil  Entschädigung  gewährt  werden  kann.

Die  Spezial-Kommission  hat  die  Gründe,  sowie  die  nach  der  Lage  der  Sache
namentlich  hinsichtlich  der  Entschädigungspflicht  zu  machenden  Vorbehalte,  ihrer  Verfügung
  hinzuzufügen.
        <pb n="223" />
        203

Die  Berufung  wider  die  Verfügung  der  Spezial-Kommission  hat  stets  aufschiebende
  Wirkung.  Gegen  die  Entscheidung  der  General-Kommission  findet  eineweitere
  Bernfung  nicht  Statt.

§.  49.  »
Rechtsverhältuisse  nach  der  vorläufigen  Plan-Uebernahme.

Durch  die  vorläufige  Uebernahme  der  neuen  Plan-Stücke  erlangt  der  Uebernehmer
bis  zur  Bestätigung  des  Zusammenlegungs-Rezesses  diejenigen  Rechte,  welche  mit
dem  durch  einen  rechtmäßigen  Eigenthumserwerbs-Grund  in  gutem  Glauben  erworbenen
  Besitz  den  Rechten  nach  verbunden  sind.

S.  50.
Bei  Pachtungen.

Auf  den  Fall  der  vorläufigen  Uebernahme  der  eingetauschten  Grundstücke  vor
der  Bestätigung  des  Zusammenlegungs-Rezesses  (§.  48)  leiden  hinsichtlich  der  Pächter
  die  Vorschriften  der  §§.  33,  36,  37  analoge  Anwendung.

Machen  sich  während  der  Zeit  zwischen  der  vorläufigen  Uebernahme  der  neuen
Plan-Stücke  und  der  Rezeß-Bestätigung  Aenderungen  und  nähere  Bestimmungen  in
Beziehung  auf  die  Plan-Stücke  und  sonst  nöthig,  so  hat  sich  auch  diesen  der  Pachter
  ohne  Weiteres  zu  unterwerfen.

8.  51.
Rechtsmittel.
Die  Vorschriften  der  88.  206  —  213  des  Ablösungsgesetzes  vom  28.  April
1869  leiden  auch  auf  Berufungen  und  Oberbernfungen  in  Zusammenlegungs-Sachen
Anwendung.

8.  52.
Bestätigter  Zusammenlegungs-Plan.
Es  bleibt  der  General--Kommission  für  den  einzelnen  Fall  überlassen,  Statt
eines  förmlichen  Rezesses  den  Zusammenlegungs-Plan  zu  bestätigen.
Von  dem  durch  die  General-Kommission  bestätigten  Zusammenlegungs-Rezeß
oder  Plan  gelten  alle  in  §.  203  des  Ablösungsgesetzes  vom  28.  April  1869  enthaltenen
  Bestimmungen.

32“
        <pb n="224" />
        8.  63.
Wirkung  der  Zusammenlegung;
Uebergang  des  Eigenthums.

Durch  Bestätigung  des  Zusammenlegungs-Rezesses  oder  Plans,  auch  wenn  die
Eintragung  der  Besitzer  in  dem  neuen  Kataster  über  die  zusammengelegte  Flur  noch
nicht  erfolgt  ist,  wird,  soweit  nicht  besondere  Rechte  Dritter  vorbehalten  werden
(§.  8  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1869,  die  Beseitigung  des  Vorbehalts  besserer
Rechte  Dritter  bei  Grundstücks-Uebereignungen  betreffend),  dieselbe  Sicherstellung  gegen
Rechte  und  Ansprüche  Dritter  gewährt,  wie  durch  gerichtliche  Uebereignung  und
Zuschreibung  im  Grundluch  (§.  1  des  Gesetzes  vom  20.  April  1833,  das  Verfahren
  bei  Uebertragung  des  Eigenthums  an  Immoklilien  betreffend,  §.  133  des
Gesetzes  vom  6.  Mai  1839  über  das  Recht  an  Faustpfändern  und  Hypotheken).

Auch  ist,  wenn  nach  Bestätigung  des  Zusammenlegungs-Rezesses  oder  Plans,
aber  vor  Einführung  des  neuen  Katasters,  Eigenthums-Veränderungen  oder  Unterpfandsbestellungen
  an  den  zur  Zusammenlegung  gezogenen  Grundstücken  vorkommen,
Behufs  der  gerichtlichen  Uebereignung  ohne  Vorbehalt  der  besseren  Rechte  jedes
Dritten,  oder  Behufs  der  Eintragung  der  Hypothek  in  das  Hypotheken-Buch,  der
Eigenthumsnachweis  lediglich  durch  den  bestätigten  Zusammenlegungs-Rezeß  oder
Plan  zu  führen,  ohne  daß  es  daneben  noch  des  sonst  erforderlichen  Auszugs  aus
dem  Grundbuch  und  des  Zeugnisses,  daß  das  Grundstück  dem  Veräußernden  oder
Erblasser  im  Grundbuch  zugeschrieben  sei,  bedarf  (§.  4  Ziffer  2  und  3  des  Gesetzes
  vom  20.  April  1833,  §.  14  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1839).

Mit  Einführung  des  neuen  Katasters  über  die  zusammengelegte  Flur  treten
in  dieser  Beziehung  die  seitherigen  Vorschriften  wieder  in  volle  Kraft.

S.  54.
Unmittelbarer  Uebergang  der  Steuern,  Real-Lasten  und  hypothekarischen
Verpflichtungen.

Mit  der  Bestätigung  des  Zusammenlegungs-Rezesses  oder  Plaus  nimmt  derjenige
  Grund  und  Boden,  welchen  jeder  einzelne  Theilhaber  bei  der  Zusammenlegung
  zugetheilt  erhalten  hat,  in  aller  Hinsicht  die  rechtliche  Natur  und  Eigenschaft
der  dafür  abgetretenen  Grundstücke  an.

Es  gehen  daher  alle  auf  denselben  ruhende  Struern,  andere  Real-Abgaben

und  Lasten  und  hypothekarische  Verpflichtungen  auf  die  neuen  Grundstücke  ohne
Weiteres  über.
        <pb n="225" />
        206

Ist  die  Plan-Abfindung  an  die  Stelle  mehrer  Grundstücke  getreten,  so  haften
die  gedachten  Lasten  und  Verpflichtungen  auf  der  gesammten  Plan-Abfindung  zu
ideellen  Theilen  nach  demjenigen  Verhältniß,  welches  dem  reinen  Sollhaben  der  einzelnen
  abgetretenen  Grundstücke  entspricht.

S.  55.
Aussonderung  eines  Plan-Theils  nach  der  Bestätigung  des  Rezesses.
Wird  die  Aussonderung  eines  Plan-Theils  (§.  29)  nach  erfolgter  Bestätigung
des  Zusammenlegungs-Plans  oder  Rezesses  beantragt,  so  ist  dieselbe  durch  die  General-Kommission
  auf  Kosten  des  Besitzers  des  verpflichteten  Grundstücks  zu  bewirken.

S.  56.
Subhastation.

Im  Fall  der'  Subhastation  wegen  eines  auf  die  neuen  Grundstücke  übergegangenen
  Unterpfandsrechts,  für  welches  die  Aussonderung  eines  Plan-Theils  (§.  29)
nicht  Statt  gefunden  hat,  sind  in  der  Regel  ein  oder  mehre  Plan-Stücke,  soweit
nöthig,  jedoch  ohne  Natural-Theilung  derselben,  aus  der  Plan-Abfindung  zur  Versteigerung
  zu  bringen,  der  Erlös  aber  ist  nach  dem  Verhältniß  des  auf  das  Unterpfand
  fallenden  ideellen  Antheils  zur  Befriedigung  des  Pfandgläubigers  zu  verwenden.

Wenn  verpfändete  Grundstücke  sich  im  Besitz  eines  Dritten  befinden,  so  hat
auf  Antrag  des  letztern  oder  des  Unterpfandsgläubigers  ausnahmsweise  die  reale
Aussonderung  eines  entsprechenden  Plan-Stücks  zum  Zweck  der  Subhastation  zu
geschehen.

S.  57.
Mittheilungen  an  das  Staats-Ministerium,  die  Hypotheken-Behörden  und
·  Lehns-uudZins-Einnahn1en.

Dem  Finanz-Departement  des  Staats-Ministeriums  ist  ein  Fundbuch  nebst
beglaubigtem  Karten-Exemplar  und  beglaubigtem  Auszug  aus  dem  bestätigten  Zu—
sammenlegungs-Rezeß  oder  Plan  zu  liefern.

Auch  ist  der  Zusammenlegungs-Rezeß  oder  Plan  den  betreffenden  Unterpfandsbehörden,
  sowie  den  Lehns=  und  Zins-Einnahmen  —  diesen  Einnahmen  jedoch  nur
auf  deren  Antrag  —  im  Auszug  mitzutheilen.

§.  58.
Kosten.

Die  Kosten  einer  zu  Stande  gekommenen  Zusammenlegung  werden  von  den
einzelnen  Betheiligten  nach  demjenigen  Verhältniß  getragen,  in  welchem  der  ermittelte
        <pb n="226" />
        206
Geldwerth  der  von  ihnen  abgetretenen  Grundstücke  zu  dem  Geldwerth  der  Gesammtbeit
  aller  zusammengelegten  Grundstücke  steht.

Die  Kosten  einer  nicht  zu  Stande  gekommenen  Zusammenlegung  werden  von
den  Antragstellern  nach  dem  Verhältniß  der  Größe  der  betheiligten  Grundstücke  getragen;
  sollte  das  Verfahren  schon  bis  zur  Vorlegung  des  Sollhabens  gediehen  sein,
so  tritt  in  diesem  Fall  das  Verhältniß  des  Schätzungswerthes  ein.  Die  Kommunikations-Wege
  bleiben  bei  vorstehenden  Berechnungen  außer  Ansatz.

Die  Diäten  der  Bezirks-Direktoren  bei  Lokal-Expeditionen  in  Zusammenlegungs-Sachen
  werden  aus  der  Staats-Kasse  bezahlt.

§.  59.
Schlußbestimmung.

Das  Gesetz  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  vom  15.  Oktober
1859  und  alle  Nachträge  zu  demselben,  ingleichen  alle  anderen  mit  gegenwärtigem
Gesetz  im  Widerspruch  stehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  werden  hierdurch  aufgehoben.


Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1869  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  5.  Mai  1869.

Carl  Alerander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Gesetz
über  die  Zusammenlegung
der  Grundstücke.
        <pb n="227" />
        M  eO

 

 

————

207

Inhalts-Verzeichniß
zu  dem  Gesetz  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
vom  5.  Mai  1869.

Begriff  der  Zusammenlegung  der  Grundstücke.
Fälle  der  unfreiwilligen  Zusammenlegung:

a)  nach  dem  Beschluß  der  Mehrheit;

b)  wegen  davon  abhängiger  Aufhebung  einer  Dienstbarkeit.
Grundstücke,  deren  Zusammenlegung  verlangt  werden  kann.
Besondere  Fälle  zwangsweiser  Abtretung.

Fossilien.

Subsidiäre  und  analoge  Anwendung  des  Gesetzes  über  Ablösungen.

Stellung  der  Anträge  auf  Zusammenlegung.

Gleichzeitige  Ablösung  dinglicher  Rechte.

Feststellung  der  Zusammenlegungs-Masse.  Grundstücke  benachbarter  Fluren.

Vorhandensein  der  Mehrheit.

Was  jedem  Theilhaber  zu  gewähren  sei?

Unzulässige  Veränderungen  des  bisherigen  Wirthschaftsbetriebs.

Verlegung  der  Gebäude.

Entschädigung  für  minder  vortheilhafte  Lage.

Ermittelung  des  Grundwerths.

Zufällige  Werthsgegenstände,

Grundwerths-Veränderung.

Obstbäume.

Holzabtriebe  und  Rodungen.

Boden  zu  Anlagen.

Zuständigkeit  der  Ablösungsbehörden.

a)  Bei  Wasser-Regulirungen.

b)  Bei  gemeinschaftlichen  Anlagen.

Eigenthum  an  den  gemeinschaftlichen  Anlagen.

Kosten  für  Instandsetzung  und  Bestimmung  über  Unterhaltung  und  Nutzung  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen.

Ausgleichung  durch  Geld.

Befragung  der  entfernteren  Interessenten.

Entschädigung  für  zufällige  Werthsgegenstände  durch  Boden.

Berücksichtigung  des  beschränkten  Eigenthums.

Aussonderung  aus  der  gesammten  Plan-Abfindung.

Eingeschränkte  Berücksichtigung  entfernterer  Interessenten.

Widerspruch  des  Pachters.

Rechtsverhältnisse  zwischen  Verpachter  und  Pachter.

Der  Pachter  tritt  in  die  Nutzungen  des  Empfangenen  ohne  Beitrag  zu  den  Kosten.

Geldausgleichung  wegen  der  Bodenfläche.

Wegen  zufälliger  Werthsgegenstände.  Pacht-Kaution.

Antrag  des  Verpachters  oder  Pachters  auf  Aufschub  der  Ausführung.
        <pb n="228" />
        Austritt  aus  dem  Pacht.

Berücksichtigung  des  gebundenen  Gutes.

Nachweis  der  Legitimation.

Eigenthums-Veränderungen.

Instruktion  zur  Ausführung.

Vormundschaftszengnisse.

Vorschreiten  mit  der  Zusammenlegung.

Anordnungen  wegen  Bewirthschaftung  der  zusammenzulegenden  Grundstücke.

Flurgrenzen.  «

Berücksichtigung  der  kleineren  Grundstücksbesitzer.

Anwendung  der  Grundsätze  des  Gesetzes  vom  4.  Januar  1865.

Vorläufige  Uebernahme  der  Plan-Stücke.

Rechtsverhältnisse  nach  der  vorläufigen  Plan-Uebernahme.

Bei  Pachtungen.  "

Rechtsmittel.

Bestätigter  Zusammenlegungs-Plan.

Wirkung  der  Zusammenlegung;  Uebergang  des  Eigenthums.

Unmittelbarer  Uebergang  der  Steuern,  Real-Lasten  und  hypothekarischen  Verpflichtungen.

Aussonderung  eines  Plantheils  nach  der  Bestätigung  des  Rezesses.

Subhastation.

Mittheilungen  an  das  Staats-Ministerium,  die  Hypotheken  =  Behörden  und  Lehns-  und
Zins--Einnahmen.  -

Kosten.

Schlußbestimmung.
        <pb n="229" />
        Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  1t.

verordnen,  um  den  dem  Real-Kredit  nachtheiligen  und  insbesondere  bei  Grundstücks-Zusammenlegungen
  zu  Unzuträglichkeiten  führenden  Vorbehalt  des  bessern  Rechts  jedes
Dritten  bei  Grundstücks-Uebereignungen  thunlichst  zu  beseitigen,  ohne  doch  wohlerworbenen
  Rechten  zu  nahe  zu  treten,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

S.  1.

In  allen  Fällen,  in  welchen  Grundstücke  mit  dem  Vorbehalt  des  bessern  Rechts
jedes  Dritten
1)  übereignet  worden  sind,  oder
2)  unter  den  Voraussetzungen  in  §§.  160  —162  der  Ausführungsverordnung
zum  Pfandgesetz  vom  12.  März  1841  zu  übereignen  sein  würden,
—  einschließlich  der  Fälle,  wo  im  Zusammenlegungs-Verfahren  Grundstücke
mit  solchem  Vorbehalt  durch  Bestätigung  des  Zusammenlegungs-Rezesses
oder  Plans  (§.  53  des  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
  vom  5.  Mai  1869)  übereignet  worden  sind  oder  zu  übereignen  sein
würden  —
findet  zur  Beseitigung  dieses  Vorbehalts  ein  öffentlicher  Aufruf  durch  den
Einzelrichter  der  belegenen  Sache  Statt,  womit  etwaige  Berechtigte  aufgefordert
werden,  ihre  besseren  Rechte  an  den.  Grundstücken  innerhalb  bestimmter  Frist  (§.  4)
bei  diesem  Einzelrichter  anzumelden,  widrigenfalls  in  den  Fällen  unter  1  der  Vorbehalt
  für  erloschen  werde  erklärt,  in  den  Fällen  unter  2  die  Uebereignung  ohne
Vorbehalt  werde  bewirkt  werden.

Durch  diesen  Aufruf  wird  in  den  betreffenden  Fällen  zugleich  auch  die  in
§.  161  der  Ausführungsverordnung  zum  Pfandgesetz  vorgeschriebene  Aufforderung
ersetzt.

33
        <pb n="230" />
        210

§.  2.

Der  Aufruf  erfolgt,  außer  in  den  Fällen  der  Grundstücks-Zusammenlegung,  nur
auf  Antrag  desjenigen,  dem  das  betreffende  Grundstück  übereignet  worden  ist  oder
übereignet  werden  soll.  Er  ist  sofort  zu  erlassen,  wenn  es  besonders  verlangt  wird;
außerdem  kann  das  Gericht  mehre  Anträge  ansammeln  und  auf  dieselben  zusammen
von  Zeit  zu  Zeit  nach  seinem  Ermessen  in  einer  Bekanntmachung  die  mehren
Aufrufe  erlassen.

Im  Fall  einer  Grundstücks-Zusammenlegung  ist  der  Aufruf,  auch
ohne  Antrag,  von  Amtswegen  in  Bezug  auf  alle  diejenigen  in  den  Zusammenlegungs-Plan
  zu  ziehenden  Grundstücke,  welche  mit  dem  Vorbehalt  des  bessern  Rechts
eines  jeden  Dritten  übereignet  sind  bezüglich  zu  übereignen  sein  würden,  zu  erlassen
und  zwar  alsbald  nach  Feststellung  der  Eigenthums-Legitimations-Tabelle.

In  denjenigen  bei  der  Pullikation  dieses  Gesetzes  schon  anhängigen  Grundstücks-Zusammenlegungen,
  hinsichtlich  deren  die  Feststellung  der  Legitimations-Tabelle
zwar  schon  stattgefunden  hat,  der  Zusammenlegungs-Rezeß  oder  Plan  aber  noch
nicht  bestätigt  ist,  ist  die  Legitimations-Tabelle  behufs  der  sofortigen  Erlassung  des
Aufrufs  dem  zuständigen  Gericht  auf  dessen  Antrag  von  der  Spezial=  Kommission
mitzutheilen.

S.  3.

Der  Aufruf  muß  in  allen  Fällen,  mit  Ausnahme  der  Grundstücks-Zusammenlegungs-Fälle,
  die  Angabe  der  Kataster-Nummern,  sowie  die  katastermäßige  Beschreibung
  nach  Kultur-Art,  Flächengehalt  und  Felrlage  der  betreffenden  Grundstücke
enthalten.

In  Grundstücks-Zusammenlegungs-Fällen  aber  hat  der  Aufruf  auf  die  gleichzeitig
mit  Erlassung  desselben  und  bis  zum  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  an  Gerichtsstelle
und  bei  dem  Gemeindevorstand  des  betreffenden  Orts  in  je  einem  Exemplar  auszulegende
  Eigenthums-Legitimations-Tabelle  zu  verweisen.

S.  4.

Die  Anmeldungsfrist  (§.  1)  muß  mindestens  dreißig  Tage  umfassen,  die  von
dem  Tage  an  zu  rechnen  sind,  an  welchem  die  Bekanntmachung  zum  zweiten
Mal  in  dem  zuletzt  ausgegebenen  Blatte  (§.  5)  im  Druck  erscheint.  Ausnahmsweise
  kann  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  mit  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse  des
einzelnen  Falles  eine  längere  Frist  bestimmt  werden.
        <pb n="231" />
        211

8.  5.
Der  Aufruf  ist  zweimal
a)  in  dem  amtlichen  Nachrichtsblatt  des  Kreises,
b)  in  einem  zweiten  durch  richterliches  Ermessen  zu  bestimmenden  Nachrichtsblatt
bekannt  zu  machen.
Der  zweite  Abdruck  muß  ausdrücklich  die  Ueberschrift  führen:
„Zweiter  und  letzter  Aufruf".

S.  6.

Werden  innerhalb  der  bestimmten  Frist  (§.  4)  bessere  Rechte  Dritter  nicht

angemeldet,  so  ist
1)  in  den  Fällen  des  §.  1  unter  1  durch  einen  Nachtrag  zu  der  ausgefertigten

Uebereignungs-Urkunde,  bezüglich  zu  dem  bestätigten  Zusammenlegungs-Rezeß
oder  Plan,  von  dem  Einzelrichter  der  belegenen  Sache  zu  beurkunden,  daß
der  Vorbehalt  des  bessern  Rechts  jedes  Dritten  im  Bezug  auf  die  betreffenden
  Grundstücke  für  erloschen  erklärt  und  die  bezügliche  Uebereignung  in  eine
vorbehaltlose  umgewandelt  werde;
in  den  Fällen  des  §.  1  unter  2  die  auszufertigende  Uebereignungs-Urkunde
bezüglich  der  Zusammenlegungs-Rezeß  oder  Plan  ohne  den  fraglichen  Vorbehalt
  im  Bezug  auf  die  betreffenden  Grundstücke  auszufertigen.

In  beiden  Fällen  hat  sodann  die  Uebereignung  die  rechtliche  Wirkung  einer
ohne  Vorbehalt  des  bessern  Rechts  jedes  Dritten  geschehenen  Uebereignung.

S.  7.

Gegen  Versäumung  der  Anmeldung  findet  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  unter  den  allgemeinen  Voraussetzungen,  jedech  nicht  zum  Nachtheil  solcher
Rechte  und  Ansprüche  Statt,  welche  Dritte  in  gutem  Glauben  inzwischen  erworben
haben.

2

§.  8.

Werden  dagegen  innerhalb  der  bestimmten  Frist  (§F.  4)  bessere  Rechte  Dritter
angemeldet,  so  ist  in  dem  Nachtrag  zur  Uebereignungs-Urkunde  (vergleiche  8.  6
unter  1),  bezüglich  in  der  auszufertigenden  Uebereignungs-Urkunde  (vergleiche  §.  6
unter  2),  der  allgemeine  Vorbehalt  des  bessern  Rechts  jedes  Dritten  auf  den  besondern
  Vorbehalt  des  angemeldeten  Rechts  zu  beschränken,  und  gilt  dann  in  allen
anderen  Beziehungen  die  Uebereignung  als  ohne  Vorbehalt  geschehen.  Uebrigens  ist
den  Betheiligten  überlassen,  diesen  besondern  Vorbehalt  im  geordneten  Rechtsweg
zur  Erledigung  zu  bringen.
        <pb n="232" />
        8.  9.

Bei  Ausfertigung  des  Nachtrags  zur  Uebereignungs-Urkunde,  oder  bei  Ausfertigung
  der  Uebereignungs-Urkunde,  bezüglich  nach  Vorlegung  des  bestätigten  Zusammenlegungs-Rezesses
  oder  Plans,  hat  die  Unterpfandsbehörde  alsbald  die  Löschung
oder  Beschränkung  des  Vorbehalts  (§§.  6  und  8)  im  Hypotheken-Buch,  soweit  derselbe
  in  letzterem  bemerkt  ist  (vergleiche  §§.  203  und  245  des  Pfandgesetzes,
§§.  54  und  88  der  Ausführungsverordnung  zum  Pfandgesetz),  von  Amtswegen  zu
bewirken.

Auch  hat  das  Gericht  im  Fall  einer  Grundstücks-Zusammenlegung  den  Erfolg
des  Aufrufs  durch  ein  zur  Legitimations-Tabelle  zu  bringendes  Zeugniß  anzugeben.

S.  10.

Die  Kosten  des  Aufrufverfahrens  sind,  wenn  dasselbe  außer  dem  Fall  einer
Grundstücks-Zusammenlegung  beantragt  worden  ist,  von  dem  Antragsteller  zu  tragen;
im  Fall  einer  Grundstücks-Zusammenlegung  aber  sind  Sporteln  nicht  zu  entrichten,
und  nur  die  baaren  Verläge  nach  Maßgabe  des  §.  58  des  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung
  von  Grunrstücken  vom  5.  Mai  1869  zu  vergüten  und  durch  die
Kasse  der  General-Ablösungs-Kommission  (§.  1  des  Gesetzes  vom  23.  April  1862)
an  die  Sportel-Einnahme  des  Gerichts  auszuzahlen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  mit  dem  1.  Juli  dieses  Jahres
in  Kraft  tritt,  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Staatssiegel  bedrucken.
lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  5.  Mai  1869.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Gese  d,
die  Beseitigung  des  Vorbehalts  besserer
Rechte  Dritter  bei  Grundstücks-Uebereignungen
  betreffend.

 

 

Weimar.  —  Hof  .Buchdruckerei.
        <pb n="233" />
        Zegierungs-  Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  12.  Weimar.  12.  Juni  1869.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
*

 

verordnen  hiermit  hinsichtlich  der  polizeilichen  Beaufsichtigung  der  Bauten  unter
Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

S.  1.

Jede  beabsichtigte  Herstellung,  Vergrößerung  oder  Veränderung  eines  Gebäudes,
sowie  jede  Herstellung  neuer  oder  Abänderung  schon  bestehender  Feuerungs-Anlagen
ist,  wenn  nicht  einer  der  im  §.  3  gedachten  Fälle  vorliegt,  der  kompetenten  Orts-Polizei-Behörde
  zur  Prüfung  und  Genehmigung  anzuzeigen.

Vor  Ertheilung  der  obrigkeitlichen  Bauerlaubniß  darf  mit  der  Grundlegung
und  sonstiger  Ausführung  des  Baues  nicht  begonnen  werden.

§.  2.

Die  Ertheilung  der  Bauerlaubniß  darf  nur  versagt  werden,  wenn  die  Ausführung
  des  Baues  aus  Rücksichten,  welche  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  sowie
auf  die  allgemeine  Sicherheit  und  Wohlfahrt  und  auf  den  öffentlichen  Verkehr  zu
nehmen  sind,  bedenklich  erscheint,  oder  wenn  das  Aeußere  der  baulichen  Anlage  nach

34
        <pb n="234" />
        214

den  örtlichen  Rücksichten  öffentlichen  Anstoß  erregen  würde,  oder  endlich  wenn  die
Stellung  des  zu  errichtenden  Gebäudes  dem  etwa  für  den  Ort  bestehenden  Bauplan

  nicht  entspricht.
S.  3.

Ausgenommen  von  der  Verpflichtung  der  vorherigen  Anzeige  zur  besondern
obrigkeitlichen  Genehmigung  bleiben
1)  die  Herstellung  isolirt  gelegener,  weder  zum  Wohnen  dienender,  noch  mit
Feuerungsanlagen  versehener,  zu  vorübergehenden  landwirthschaftlichen  und
gewerblichen  Zwecken  bestimmter  Räumlichkeiten,  und
2)  solche  Reparaturen,  Wiederherstellungen,  Verbesserungen  und  ähnliche  Baulichkeiten,
  mit  welchen  weder  eine  Veränderung,  Erweiterung  oder  Verlegung
der  Feuerungs-Anlagen,  Schornsteine  oder  der  die  Feuerungs-Anlagen  umgebenden
  Manern,  noch  eine  Verminderung  der  Festigkeit  oder  Sicherheit  des
Gebäudes  verbunden  ist.
S.  4.

Der  Erlaß  besonderer,  durch  örtliche  Verhältnisse  und  Interessen  bedingter
baulicher  Vorschriften  bleibt,  jedoch  unter  Beachtung  der  in  dem  §.  2  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  aufgestellten  allgemeinen  Grundsätze,  der  ortsstatutarischen  Gesetzgebung
  vorbehalten.

Jeder  Ort  von  mehr  als  2000  Einwohnern  ist  gehalten,  einen  Bauplan
festzustellen  und  die  landesherrliche  Genehmigung  desselben  auszuwirken.  Geschieht
dies  auf  Erfordern  binnen  Jahresfrist  nicht,  so  ist  Unser  Staats-Ministerium  berechtigt,
  einen  solchen  Plan  auf  Kosten  der  betreffenden  Gemeinde  entwerfen  zu
lassen  und  einzuführen.

Die  Ausführung  eines  Baues  außerhalb  des  Bereichs  eines  Bauplans  ist
nicht  ausgeschlossen,  wenn  der  Ausschluß  nicht  ortsstatutarisch  ausdrücklich  bestimmt  ist.

Für  die  Herstellung  der  in  einem  genehmigten  Bauplan  vorgesehenen  Straßen,
öffentlichen  Plätze,  Kanal-Leitungen  und  sonstigen  öffentlichen  Anlagen  kann  auf
Antrag,  oder  wenn  der  Bauplan  auf  Anordnung  Unseres  Staats-Ministeriums  entworfen
  und  eingeführt  wird,  nach  dessen  Ermessen  der  Gemeinde  das  Expropriations-Recht
  ertheilt  werden.

Für  die  zu  ermittelnde  Entschädigung  und  für  das  Abschätzungsverfahren  gelten
  analog  die  Vorschriften,  welche  in  dieser  Beziehung  in  den  SS.  67—  72  des
Gesetzes  vom  16.  Februar  1854  über  den  Schutz  gegen  fließende  Gewässer  und
über  die  Benutzung  derselben  gegeben  sind.
        <pb n="235" />
        215
**-t“.

Jeder  Bau  muß  den  allgemeinen  oder  den  örtlichen  baupolizeilichen  Bestimmungen
  entsprechend  und  überdies  noch  in  Gemäßheit  der  im  einzelnen  Falle  von
der  Orts-Polizei-Behörde  genehmigten  Baurisse  und  der  sonst  dabei  vorgeschriebenen
besonderen  Bedingungen  ausgeführt  werden.  Der  Baunnternehmer  sowohl,  als  der
bauleitende  Baumeister  und  die  dabei  thätigen  Baugewerken  sind  dafür  verantwortlich.

S.  6.

Für  Neubauten  gelten  insbesondere  folgende  allgemeine  Vorschriften:

1)  Von  Kirchen  und  anderen  wichtigen  öffentlichen  Gebäuden  sollen  neue

2

3

)

#

Scheunen  80  Fuß  —  22,56  Meter  und  alle  anderen  künftig  aufzuführenden
Gebäude,  wenn  es  sich  nicht  blos  von  dem  Wiederaufbau  eines  einzelnen
Hauses  handelt,  mindestens  40  Fuß  Weimarischen  Maßes  —  11,28  Meter
entfernt  bleiben.

Alle  Scheunen  und  überhaupt  alle  größeren  Gebäude,  welche  lediglich  zur
Aufbewahrung  von  Stroh  und  Futter  bestimmt  sind,  sie  mögen  mit  neuen
Hofraithen  angelegt  oder  einzeln  erbaut  oder  auf  dem  alten  Platze  wieder
aufgebaut  werden,  sind,  insofern  sie  nicht  bis  an  das  Dach  massiv  und  mit
massivem  Dachkasten  oder  mit  mittelst  Lehms  sorgfältig  ausgewellertem  Dachvorsprung
  aufgeführt  werden,  wenigstens  24  Fuß.  =  5,77  Meter  von  den
Wohn=  und  Wirthschafts-Gebäuden  der  nämlichen  und  den  Wohn=  und
Wirthschafts-Gebäuden  der  nachbarlichen  Hofraithen  entfernt  aufzustellen  oder
wenn  sie  näher  oder  unmittelbar  an  Wohn=  oder  Wirthschafts-Gebäuden  angebaut
  werden,  an  dieser  Seite  mit  feuersicheren,  bis  zu  einem  Fuß  über
den  Forst  und  das  Dach  hinausreichenden  Brandmauern  zu  versehen.

Die  vorstehend  unter  1  und  2  gegebenen  Bestimmungen  sind  auch,  bezüglich
  analog  in  denjenigen  Fällen  zur  Anwendung  zu  bringen,  in  welchen
Kirchen  und  andere  wichtige  öffentliche  Gebäude  oder  Wohn=  und  andere
Gebäude  von  Privat-Personen  in  der  Nähe  von  Scheunen  2c.  2c.  erbaut
werden  follen.

Da,  wo  mehre  Scheunen,  es  sei  nun  im  Innern  oder  außerhalb  der  Orte,

aneinander  gestellt  werden,  ist  Vorsehung  zu  treffen,  daß,  je  nach  einer  bebauten

  Fläche  von  höchstens  160  Fuß  —  45#2  Meter  Länge  ein  freeier

Zwischenraum  von  24  Fuß  —  5,77  Meter  liegen  bleibe.  In  Fällen,  wo
34°
        <pb n="236" />
        216

4

5

dieses  ohne  wesentliche  Unstatten  nicht  zu  ermöglichen  ist,  sollen  je  drei  und
drei  Scheunen  an  den  Giebelseiten,  wo  sie  mit  den  nächsten  zusammenstoßen,
mit  Brandmauern  von  der  oben  bezeichneten  Höhe  und  Einrichtung  gehörig
verwahrt  werden.

Werden  Viehställe  nicht  wenigstens  12  Fuß  —  2,88  Meter  von  den
Wohngebäuden  entfernt  aufgerichtet,  oder  wohl  gar  in  den  Wohngebäuden
selbst  angelegt,  so  sollen  die  Decken  derselben  entweder  gedielt,  oder  mit  Lehm
gewunden,  oder  mit  Cstrich  belegt  sein.

Solche  freie  Zwischenräume,  welche  nach  vorstehenden  Bestimmungen
frei  zu  erhalten  sind,  dürfen  auch  weder  bei  Aulegung  neuer  Hofraithen,
noch  in  alten  Hofraithen  durch  Schuppen,  Koben  und  dergleichen  verbaut
oder  beschränkt  werden.

Brauhäuser,  Malzdarren,  Backhäuser,  Ziegelhütten  und  dergleichen  sind  wenigstens
  180  Fuß  —=  50)/76  Mecter  von  anderen  Gebäuden  bezüglich  diese
von  jenen  entfernt  zu  halten.  Nur  dann  darf  von  dieser  Entfernung  abgegangen
  werden,  wenn  die  neue  Feuer-Anlage  nach  dem  Urtheil  der  Orts-Polizei-Behörde
  vollkommen  feuerfest  eingerichtet  wird  und  auch  andere
polizeiliche  Rücksichten  der  nähern  Aufstellung  der  fraglichen  Gebäude  nicht
entgegen  treten.

Neue  Gebäude  jeder  Art  in  Städten  und  Dörfern,  ingleichen  alle  isolirt
stehenden  Gebäude,  welche  bei  der  Brand-Assekuranz-Anstalt  eingezeichnet
werden  müssen,  oder  mit  versicherten  Gebäuden  in  Verbindung  stehen,  ohne
Unterschied,  sollen,  vorbehältlich  der  für  den  IV.  Verwaltungsbezirk  durch
das  Gesetz  vom  15.  Februar  1865  nachgelassenen  Ausnahmefälle,  nur  mit
Metall  oder  mit  Schiefer,  oder  mit  -Ziegeln,  oder  mit  einem  von  Unserm
Staats-Ministerium  für  gleich  sicher  erklärten  Dachungs-Material,  ohne  alle
Stroh=  oder  Moos-Unterlage  gedeckt  werden.

Auch  bei  der  Ausbesserung  alter  Dächer,  vorausgesetzt  nur,  daß  die
Wände  und  die  Dachsparren  solches  ertragen  können,  ist  die  Strohdachung
oder  Schindeldachung  und  zwar,  wenn  die  Ausbesserung  das  ganze  Dach
umfaßt,  für  das  ganze  Dach,  wenn  sie  nur  eine  Seite  umfaßt,  wenigstens
auf  dieser  Seite  in  der  vorstehend  erwähnten  Weise  umzuwandeln.

Weitere  polizeiliche  Vorschriften  über  die  feuersichere  Herstellung  und
Erhaltung  der  Gebäude  aller  Art  werden  besonderer  Verordnung  vorbehalten.
        <pb n="237" />
        217
S.  7.

Baunnternehmer,  welche  die  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  erforderlichen  Anzeigen  unterlassen,  oder  vor  erhaltener  obrigkeitlicher  Erlaubniß
  einen  nach  diesem  Gesetz  der  Anzeigepflicht  unterliegenden  Bau  beginnen,  oder
aber  den  allgemeinen  oder  örtlichen  und  bezüglich  den  ihnen  ertheilten  besonderen
Bauvorschriften  zuwiderhandeln,  verfallen  in  eine  nach  den  Umständen  und  nach
Maßgale  der  Gefahr  zu  bemessende  und  im  Wiederholungsfall  zu  erhöhende  Geldstrafe
  bis  zu  einhundert  Thalern  und  haben  überdies  auf  Anordnung  der  Polizei-Behörde
  den  ordnungswidrig  ausgeführten  Bau  binnen  der  in  jedem  einzelnen  Fall.
zu  bestimmenden  Frist  auf  eigene  Kosten  wieder  abzutragen,  bezüglich  vorschriftsmäßig
  herzustellen,  im  Fall  der  Verzögerung  oder  Weigerung  aber  zu  gewärtigen,
daß  auf  ihre  Kosten  die  Abtragung  bezüglich  Abänderung  des  Baues  oder  was  sonst
im  öffentlichen  Interesse  und  aus  polizeilichen  Rücksichten  zu  thun  nöthig  ist,  obrigkeitswegen
  vorgenommen  wird.

Die  von  der  Polizei-Behörde  bei  Ausführung  der  letzterwähnten  Maßregel
gemachten  Aufwände  sind  auf  Antrag  von  der  ketreffenden  Justiz-Behörde  ohne
Weiteres  exekutivisch  wieder  beizuziehen.

S.  8.

Baumeister  und  Baugewerken,  welche  einen  der  Anzeige  bei  der  Behörde  unterliegenden,
  von  dieser  aber  noch  nicht  genehmigten  Bau  in  Angriff  genommen  haben
oder  fortführen,  oder  welche  bei  der  Bauführung  sich  anderer  Zuwiderhandlungen
gegen  allgemeinc  oder  örtliche  oder  die  im  besondern  Fall  ertheilten  baupolizeilichen
Vorschriften  schuldig  machen,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Thalern,  oder
mit  drei  Tagen  bis  zu  vier  Wochen  und  im  Wiederholungsfall  bis  zu  acht  Wochen
Gefängnißstrafe  belegt.

8.  9.

Jeder  Baumeister  und  Baugewerke  hat  in  Bezug  auf  die  Ausführung  von
Bauten  die  Handlungen  seiner  Gesellen,  Gehülfen  und  Arbeiter  in  baupolizeilicher
Hinsicht  zu  vertreten,  insoweit  er  nicht  zu  bescheinigen  vermag,  daß  seiner  ausdrücklichen
  Anordnung  zuwider  gehandelt  worden  ist  und  seiner  Seits  eine  regelmäßige
Beaufsichtigung  seiner  Gesellen,  Gehülfen  und  Arbeiter  stattgefunden  hat.

Die  Gesellen,  Gehülfen  und  Arbeiter  unterliegen  wegen  sich  zu  Schulden  gebrachter
  baupolizeilicher  Kontraventionen  in  Fällen,  in  welchen  sie  vom  Baumeister
oder  von  den  Baugewerken  nicht  zu  vertreten  sind,  den  in  §.  8  bestimmten  Strafen.
        <pb n="238" />
        218

8.  10.

Die  Hof-,  Staats-  und  anderen  öffentlichen  Bauten  sind  den  Vorschriften  des
gegenwärtigen  Gesetzes  unterworfen,  hinsichtlich  der  Bestimmung  über  die  Behörden,
welchen  die  Prüfung  und  Genehmigung  derselben  obliegt,  jevoch  bleibt  der  Erlaß
besonderer  Vorschriften  im  Verwaltungsweg  vorbehalten.

S.  11.

Die  den  Bau-Polizei-Behörden  gesetzlich  zustehende  Bauaufsicht  schließt  zugleich
das  Recht  in  sich,  gegen  die  Eigenthümer  solcher  Gebäude,  welche  im  Ganzen  oder
theilweise  so  baufällig  oder  fehlerhaft  sind,  daß  ihr  baulicher  Zustand  die  öffentliche
Sicherheit  oder  das  Leben  und  die  Gesundheit  von  Menschen  mit  Gefahr  bedroht,
einzuschreiten  und  das  zur  Beseitigung  der  Gefahr  den  Umständen  nach  Erforderliche,
  da  nöthig  unter  Anwendung  gesetzlicher  Zwangsmaßregeln  (§.  7),  anzuordnen.

-

Außer  den  bereits  durch  das  Gesetz  vom  9.  März  1839  aufgehobenen  Bestimmungen
  des  §.  10  des  Gesetzes  zur  Sicherung  gegen  Feuersbrünste  vom
29.  April  1829  treten  hiermit  die  §§.  1,  2,  3,  4,  5,  6,  14  Ziffer  1  und
§.  19  dieses  Gesetzes,  sowie  das  Gesetz  vom  30.  Jannar  1836  außer  Kraft.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  11.  Mai  1869.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Gesetz,
betreffend  die  polizeiliche  Beaufsichtigung
der  Bauten.
        <pb n="239" />
        219

Ministerial-Bekanntmachung.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  die  in  dem  nachstehenden
Nachtrag  zu  dem  revidirten  Statut  der  Weimarischen  Bank  enthaltenen,  von  der
General=  Versammlung  der  Bank-Aktionäre  statutmäßig  beschlossenen  Zusätze  und
Abänderungen  des  Bank-Statuts  unter  dem  1.  dieses  Monats  landesherrlich  zu
bestätigen  gnädigst  geruht:

Nachtrag  zum  revidirten  Statut  der  Weimarischen  Bank.
S.  1.
(Zu  §.  13  des  revidirten  Bank=  Statuts.)
Die  unter  1  Alin.  2  ersichtlichen  Worte:
„Dieselben  müssen  wenigstens  drei  solvente  Unterschriften  tragen“,
werden  durch  folgende  Worte  ersetzt:
„Dieselben  müssen  in  der  Regel  wenigstens  drei  —  jedenfalls  aber  zwei  —
solvente  Unterschriften  tragen“.
§.  2.
(Zu  §.  13  des  revidirten  Bank-Statuts.)
In  den  unter  3b  und  4  enthaltenen  Worten:
„mit  Genehmigung  einer  deutschen  Staatsregierung“
ist  das  Wort  „deutschen“  zu  streichen.
Die  allgemeinen  Grundsätze  für  die  Beleihung  und  den  Ankauf  solcher  Effekten
  setzt  das  Geschäfts-Reglement  fest.
S.  3.
(Zu  §.  13  des  revidirten  Bank-Statuts.)
Unter  8  sind  die  Worte:
„gegen  angemessene  Sicherheits-Bestellung“
umzuwandeln  in
„da,  wo  angemessene  Sicherheit  besteht".
Ueber  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  angemessene  Sicherheit  als  vorhanden
  anzunehmen  ist,  trifft  das  Geschäfts-Reglement  nähere  Bestimmung.

S.  4.
(.Zu  §.  33  des  revidirten  Bank=  Statuts.)
In  Alin.  2  sind  die  Worte:
„hat  der  vollziehende  Direktor  oder  dessen  Stellvertreter"
umzuwandeln  in  die  Worte:
„haben  die  Direktoren“.
        <pb n="240" />
        220

S.  5.
(Zu  §.  37  des  revidirten  Bank-Statuts.)
Im  §.  37  erhalten  die  Anfangsworte  folgende  Fassung:

„Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  wenigstens  sechsmal  im  Jahre,  in
der  Regel  zu  Weimar,  überdies  so  oft  der  Vorsitzende“  u.  s.  w.

S.  6.
(Zu  §.  48  des  revidirten  Bank-Statuts.)
Der  §.  48  kommt  in  Wegfall.

S.  7.
(Zu  §.  68  des  revidirten  Bank-Statuts.)

Im  Schlußsatze  des  §.  68  kommen  die  Worte:

„der  Frankfurter  Postzeitung“
in  Wegfall.

Es  wird  dieses  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachungen  vom  26.  September
  1853  (Reg.  Blatt  v.  J.  1853  S.  273)  und  vom  21.  Mai  und  7.  Juli
1855  (Reg.  Blatt  v.  J.  1855  S.  89  und  118)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Weimar  am  1.  Juni  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  ist  Nr.  15  erschienen  und  enthält:

(Nr.  282.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867,
betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  des  Norddeutschen  Bundes
  zum  Zweck  der  Erweiterung  der  Bundes-Kriegs-Marine  und
der  Herstellung  der  Küstenvertheidigung.  Vom  20.  Mai  1829.

(Nr.  283.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Zoll-Parlaments.  Vom
23.  Mai  1869.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="241" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  13.  Weimar.  24.  Juni  1869.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Auf  Grund  eines,  zwischen  den  Regierungen  des  Norddeutschen  Bundes  in
Ansehung  der  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  durch  die  Militär-Aerzte  der  Norddeutschen
  Bundes-Armee  erzielten,  Einverständnisses  sind  die  diesfallsigen  Grundsätze
  von  dem  Bundesrath  in  folgender  Weise  festgestellt  worden:

Den  außerhalb  ihres  Heimathsstaates  stationirten  Militär-Aerzten  ist  die
freie  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  insoweit  gestattet,  als  sie  die  Qualifikation
und  Berechtigung  dazu  in  ihrem  heimathlichen  Staat  erworben  haben.

Vorausgesetzt  wird  dabei,  daß  die  betreffenden  Aerzte  den  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  bestehenden  Vorschriften  rücksichtlich  der  Ausübung  der  ärztlichen
Praxis  unterworfen,  sowie  zur  Entrichtung  der  gesetzlichen  Steuern  und  Abgaben
von  dem  Einkommen  aus  ihrer  zivilärztlichen  Praxis  verpflichtet  sind  und  den
Nachweis  der  im  Heimathsstaat  erlangten  Qualifikation  und  Berechtigung  zu  erbringen
  haben.

Diese  Befugniß  soll  auch  den  ihrer  allgemeinen  Militär-Pflicht  durch  einjährigen
  freiwilligen  Dienst  genügenden  Aerzten  zustehen,  weil  nur  solche  Aerzte
in  die  Norddeutsche  Armee  als  einjährige  freiwillige  Aerzte  eintreten  können,  welche
die  vollständige  Qualifikation  zur  ärztlichen  Praxis  bereits  erhalten  haben.

Eine  Ausnahme  in  der  letztgedachten  Beziehung  bilden  die  Eleven  der  militärärztlichen
  Bildungsanstalten,  welche  bei  ihrer  Einstellung  in  die  Armee  als  Unterärzte
  in  der  Regel  die  Staatsprüfung  noch  nicht  bestanden  haben.

35
        <pb n="242" />
        222

Es  wird  dieses  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  öffentlich  bekannt
gemacht.
Weimar  am  31.  Mai  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Als  Haupt-Agent  der  Preußischen  Feuerversicherungs-Aktien=  Gesellschaft  zu
Berlin  für  das  Großherzogthum  ist  an  der  Stelle  des  Spediteurs  Carl  Stapf
allhier  der  Obrist-Lieutenant  a.  D.  von  Hepne  daselbst  eingetreten.

Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  9.  Juni  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

In  Abwesenheit  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  von  dem  Großherzoglichen
  Gesammt-Ministerium  genehmigt  worden,  daß  die  nach  §.  5  des  Statuts
des  Sparkasse-Vereins  zu  Dermbach  zu  Drei  vom  Hundert  jährlich  bestimmte
Verzinsung  der  Sparkasse-Einlagen  vom  1.  Januar  1870  ab  auf  Drei  und
ein  Drittel  vom  Hundert  jährlich  erhöht,  dagegen  die  Bestimmung  der  Verzinsung
der  von  dem  genannten  Sparkasse  =  Verein  ausgeliehenen  Kapitale  (§.  14)  dem
Ermessen  desselben,  nach  Zeit  und  Umständen,  überlassen  werde.

Weimar  am  10.  Juni  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

In  Folge  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  v.  J.,  betreffend  die  Bestenerung  des
Tabaks  (Seite  319  des  Bundes-Gesetzblattes),  hat  der  Bundesrath  des  Norddeutschen
Bundes  beschlossen,  die  Erhebung  der  Uebergangsabgabe  von  den  aus  den
Süddeutschen  Staaten  eingehenden  Tabaken  und  Tabaks-Fabrikaten  vom
1.  Juli  1869  ab  einzustellen.  Diese,  bisher  mit  20  Sgr.  für  den  Centner
zu  entrichten  gewesene,  Uebergangsabgabe  wird  demnach  in  dem  Bereich  des  Norddeutschen
  Bundes  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  nicht  mehr  erhoben  werden  und  es  tritt
mit  diesem  Tag  zwischen  den  Nord=  und  Süddeutschen  Staaten  ein  völlig  freier
Verkehr  mit  Tabaks-Blättern  und  Tabaks-Fabrikaten  ein.
        <pb n="243" />
        223

Ferner  wird  nach  Artikel  1  und  4  des  Vertrags  zwischen  dem  Norddeutschen
Bund  und  Hessen  vom  9.  April  1868,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins
  und  Biers  in  dem  nicht  zum  Norddeutschen  Bund  gehörigen  Theil  des
Großherzogthums  Hessen  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  466),  und  nach  §.  70  des  Gesetzes
  vom  8.  Juli  1868,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  verschiedenen
  zum  Norddeutschen  Bund  gehörenden  Staaten  und  Gebietstheilen  (Bundes-Gesetzblatt
  Seite  384),  ebenfalls  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  zwischen  den  Staaten
des  Norddeutschen  Bundes  und  den  verschiedenen  Theilen  des  Großherzogthums
Hessen  volle  Verkehrsfreiheit  mit  Branntwein  zugelassen  werden.  Mit  demselben
Termin  soll  nach  einem  Beschluß  des  Bundesraths  des  Norddentschen  Bundes
die  Verkehrsfreiheit  mit  Bier  zwischen  den  Norddeutschen  Staaten  und  dem  Großherzogthum
  Hessen  eintreten.  Es  hört  demnach  und  nach  Artikel  9  des  vorbezeichneten
  Bertrags  von  dem  genannten  Zeitpunkt  ab  für  diesen  Zwischenverkehr  mit
Branntwein  und  Bier  sowohl  die  Erhebung  der  Uebergangsabgabe,  als  auch
die  Gewährung  der  Ausfuhrvergü#tung  auf.

Vorstehendes  wird  unter  Bezugnahme  auf  den  Gesetzesnachtrag  vom  15.  Juli
1867,  die  Erhebung  von  Uebergangsabgaben  betreffend  (Regierungs-Blatt  Seite  149),
sowie  auf  die  Bekanntmachung  vom  22.  März  1858  (Regierungs-Blatt  Seite  47),
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  mit  dem  Bemerken,  daß  der  Verkehr
mit  dem  Bezirk  des  Großherzoglichen  Vordergerichts  Ostheim,  ebenso  wie  mit  dem
Herzoglich  Sächsischen  Amt  Königsberg,  welche  hinsichtlich  der  indirekten  Steuern
mit  dem  Königreich  Bayern  im  Verbande  stehen,  in  den  vorstehend  bezeichneten  Beziehungen,
  wie  der  Verkehr  mit  dem  Königlich  Bayerischen  Gebiet  zu  behandeln  ist.

Weimar  am  11.  Juni  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
K.  Bergfeld.

Vom  Sparkasse-Berein  und  bezüglich  dem  Gemeinderath  zu  Ilmenau  ist  eine
Abänderung  des  Statuts  der  dasigen  Sparkasse  vom  2.  März  1863  (§.  10  und
§.  14)  dahin  beschlossen  worden:

1)  Vom  1.  Januar  1869  ab  werden  alle  bei  der  Sparkasse  niedergelegten
Einlagen  unter  200  Thalern  mit  3  /8  Prozent,  alle  dergleichen  volle  200  Thaler
und  mehr  betragenden  mit  4  Prozent  bis  auf  Weiteres  jährlich  verzinst.

Da  die  Zinsen  der  Einlagen  den  Konti  statutmäßig  stets  am  Jahresschluß
zugeschrieben  werden,  so  tritt  die  vierprozentige  Verzinsung  der  Einlagen,  wenn  sie
durch  Zinsenzuschrift  volle  200  Thaler  erreichen,  mit  dem  nächsten  ersten  Januar
        <pb n="244" />
        224

ein.  Erreicht  die  Einlage-Summe  im  Laufe  des  Jahres  durch  Zuzahlung  volle
200  Thaler,  so  tritt  die  vierprozentige  Verzinsung  mit  Beginn  des  nach  dieser
Zahlung  folgenden  nächsten  Monats  ein.  Die  seit  Anfang  des  Jahres  1869  bis
zur  Genehmigung  dieser  Bestimmung  erloschenen  Konti  über  200  Thaler  haben  nur
Anspruch  auf  3⅛⅝  Prozent  Zinsen,  vom  1.  Januar  d.  J.  ab  bis  zum  ersten  Tag
des  Monats,  in  welchem  die  Rückzahlung  erfolgt.

2)  Die  Ausleihung  von  Geldern  ist,  wo  möglich,  nicht  unter  4½  Prozent
Verzinsung  zu  bewirken.

Nachdem  in  Abwesenheit  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  vom  Großherzoglichen
  Gesammt-Ministerium  die  Genehmigung  und  Bestätigung  vorstehender
Punkte  ertheilt  worden  ist,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  14.  Juni  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Stichling.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  sind  die  Nummern  16,  17,  18,  19,  20  und  21
erschienen  und  enthalten:

(Nr.  289.)  Gesetz,  betreffend  die  Porto-Freiheiten  im  Gebiet  des  Norddeutschen
  Bundes.  Vom  5.  Juni  1869.

(Nr.  297.)  Wahlgesetz  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom
31.  Mai  1869.

(Nr.  298.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  Mai  1869,  betreffend  die  Genehmigung
  der  Instruktion  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes  vom
7.  April  1869,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend.

(Nr.  299.)  Gesetz,  betreffend  die  Kautionen  der  Bundesbeamten.  Vom  2.  Juni
1869.

(Nr.  300.)  Gesetz,  betreffend  eine  anderweitige  Feststellung  der  Matrikular-Beiträge
  zur  Deckung  der  Gesammtausgaben  für  das  Jahr  1868.  Vom
9.  Juni  1869.

(Nr.  302.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bund  einerseits  und  dem
Kirchenstaat  andererseits.  Vom  22.  April  1869.

(Nr.  303.)  Gesetz,  betreffend  die  Wechselstempel-  Steuer  im  Norddeutschen  Bund.
Vom  10.  Juni  1869.

MWeimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="245" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

 

Nummer  14.  Weimar.  4.  Juli  1869.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Die  durch  das  Bundesgesetz  vom  17.  August  1868  für  den  Umfang  des
Norddeutschen  Bundes  vorgeschriebene  neue  Maß=  und  Gewichts-Ordnung  tritt
zwar  erst  mit  dem  1.  Jamar  1872  in  Kraft.  Da  jedoch  nach  Artikel  22  des
angezogenen  Gesetzes  die  Anwendung  der  dieser  neuen  Maß=  und  Gewichts-Ordnung
  entsprechenden  Maße  und  Gewichte  bereits  vom  1.  Januar  1870  an  unter
der  Voraussetzung  gestattet  ist,  daß  die  Betheiligten  hierüber  einig  sind,  so  wird
die  auf  Anordnung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  von  dem  Großherzoglichen
  Ober-Aichamte  entworfene  Feststellung  der  Verhältnißzahlen  für  die  Umrechnung
  der  bisher  in  den  verschiedenen  Theilen  des  Großherzogthums  üblich  gewesenen
  Maße  und  Gewichte  in  die  neuen  schon  jetzt  in  der  nachstehenden  Uebersicht
  gemäß  dem  Artikel  21  des  Bundesgesetzes  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  17.  Juni  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:

Schambach.
36
        <pb n="246" />
        226

Verhältnißzahlen
für  die  Umrechnung  der  im  Großherzogthum  Sachsen  bisher  gebräuchlichen

Maße  und  Gemwichte

in  die  neuen  durch  das  Bundesgesetz  vom  17.  August  1868  vorgeschriebenen.

In  der  nachfolgenden  Zusammenstellung  sind  zuerst  die  Gewichte  und  dann
die  Maße  aufgeführt.  Man  hat  bei  beiden  allgemeine  und  besondere  unterschieden.
Die  besonderen  Maße  sind  nach  den  fünf  Verwaltungsbezirken  geordnet.

Da  die  meisten  Verhältnißzahlen  nur  näherungsweis  festgestellt  werden  konnten,
  so  hat  man  zu  beachten,  daß  der  Fehler  überall  kleiner  ist  als  eine  halbe
Einheit  an  der  zweiten  Bruchstelle,  mithin  kleiner  als  zür  des  neuen  Maßes  oder
Gewichtes,  worauf  sich  die  Zahl  bezieht;  in  denjenigen  Fällen,  wo  kein  Decimalbruch
  steht,  ist  entweder  vollkommene  Richtigkeit  vorhanden,  oder  die  Fehlergrenze
ist  besonders  angegeben.

A.  Allgemeine  Gewichte.
Pfund  und  Zentner  bleiben  unverändert.  Dagegen  gilt:
1  Pfund  =  500  Gramm  =  50  Neuloth.

3  Loth  =  5  Neuloth  3  Quent  —  ½  Neuloth
2  „  —  „  und  3,38  Gramm  2  „  =  3,88  Gramm
1  „  —  1½  „  „  167  7“  1  »  -1-67  »
5Quent-I-2»»3,ss»  5Cent-0,ss»

U.BefondereGewichte.
Diese  kommen  nur  im  Amt  Ostheim  vor.  Man  hat:

100  Bayerische  Pfund  1  Zentner  und  12  Pfund  neues  Gewicht
100  Altnürnberger  „  „  „

Das  Altnürnberger  Pfund  ist  hier  zur  Abrundung  m  4  Milligramm  größer
angesetzt,  was  auf  den  Zentner  nur  4  Decigramm  beträgt.  Für  das  Altnürnberger
  Loth  ist  der  obige  Werth  um  weniger  als  4  Centigramm  zu  klein;  der  genauere

  Werth  ist  15,937  Gramm.

1  Bayerisches  Pfund  =  560  Gramm  —  1  Pfund  und  6  Neuloth

1  Altnürnberger  „  —  510  „  —  1  „  „  1

1  Bayerisches  Lath  -—  17,;  „  -—  1  ½⅞  Neuloth  und  25  Gramm
1  Altnürnberger  „  =  15,  „  =  1½  0,o  „
        <pb n="247" />
        227
C.  Allgemeine  Maße.
1)  Längenmaße.  Hier  gilt:

10  Weimarische  Faß  —  28,63  Meter
10  1  Ellen  —  5,64  11
„  Klafter  —  1,69  „

Ruthe  4,51
Der  genauere  Werth  der  Ruthe  ist  gleich  4,511656  Meter.

1  Weimarische  Chaussee-Meile  =  7363  Meter
so  genau,  daß  der  Fehler  kleiner  ist  als  3  Centimeter,
1  Weimarisches  Lachter,  wie  bisher  =  2  Meter.

Aus  dem  Obigen  folgt:
1  Weimarische  Elle  =  56  Centimeter  und  4  Millimeter
½  /1  „  28  7  »
1/  14  ,
unt  einem  Fehler,  der  kleiner  ist  als  5  Millimeter.
Ferner:
60  Weimarische  Ellen  betragen  33  Meter  und  34  Centimeter;  der  Fehler
ist  kleiner  als  3  Millimeter.
1  Weimarischer  Zoll  =  2  Centimeter  und  3  Millimeter,  mit  einem  Fehler,
  der  kleiner  ist  als  ½  Millimeter.

77

1  Meter  ist  größer  als  3½  Fuß  und  ½  Zoll  Weimarisch,  doch  um
weniger  als  2  Millimeter.

2)  Flächenmaße.  Hier  gilt:
100  Weimarische  —  Fuß  —  70½5  □  Meter
100  ,,  DEllen-31,So»»
1  7“  □Ruthe  =  20886  „  „
1  Weimarischer  J.  Zoll  =  5½  C□Centimeter
mit  einem  Fehler,  der  kleiner  ist  als  rör  C□  Centimeter.

 

36“
        <pb n="248" />
        228

Weiter  gilt:

1000  Weimarische  Acker  =  2  849  708  □  Meter

folglich:
1000  Weimarische  Acker  =  284  Hektar  und  97  Ar  und  8  C□  Meter
100  /1  »  —  28  »  «  49  '.  „  71  .  „½“
10  «  »  =  2  7  7/  84  7  1„*r1  97  **

1  ,,.......  .28»,,50»,,
Der  Fehler  in  diesen  fünf  Angaben  ist  kleiner  uis  ½  □  Meter.

1  □  Meter  ist  größer  als  12½  C□  Fuß  und  11  □  Zoll  Weimarisch,  doch
um  weniger  als  3/10  C□  Centimeter.

3)  Körpermaße.  Hier  gilt:
1000  Weimarische  Kub.  Faß  —  22),142  Kub.  Meter
1000  »  Kub.Ellen-179,s-y»»

 

1  5„  Kub.  Ruthe  91,84a  „  „
1  Weimarischer  Kub.  Zoll  —  13  Kub.  Centimeter
mit  einem  Fehler,  der  kleiner  ist  als  r#oü#  Kub.  Centimeter.
Aus  dem  Obigen  folgt,  daß  1  Weimarischer  Kub.  Fuß  22,42  Liter  enthält.
(1  Liter  ist  gleich  dem  Kubus  von  1/10  Meter  oder  von  10  Centimeter
und  hat  folglich  einen  Inhalt  von  1000  Kub.  Centimeter.)

Die  Weimarische  Kassenruthe  für  Steine,  Sand  und  dergleichen  hält  16.  S.  4
—  512  Kub.  Fuß  oder  ⅛8  Kub.  Ruthe.  Demnach  ist:

1  Weimarische  Kassenruthe  =  11,/18  Kub.  Meter.

Die  Weimarische  Waldklafter  ist  3  Ellen  breit  und  3  Ellen  hoch  und
hat  eine  Scheitlänge  von  7/48  Ellen.  Die  Eisenacher  Waldklafter  ist  2¾  Ellen
breit  und  23/4  Ellen  hoch  und  hat  ebenfalls  eine  Scheitlänge  von  74  Ellen.
Demnach  ist:

1  Weimarische  Waldklafter  =  2,88  Kub.  Meter
1  Eisenacher  „  2/,7  „  „

Außer  den  genannten  Klaftern  ist,  namentlich  im  Neustädter  Kreise,  noch
eine  besondere  Klafter  üblich,  welche  wie  die  Weimarische  3  Ellen  breit  und  3  Ellen
  hoch  ist,  aber  eine  Scheitlänge  von  nur  /1  Ellen  hat.  Demnach  ist:
        <pb n="249" />
        229

1  Klafter  Sechsviertel-Scheite  —  2,/12  Kub.  Meter.
(Als  Mittelgröße  aus  allen  drei  Klaftern  ergibt  sich  254  Kub.  Meter.)

1  Kub.  Meter  ist  größer  als  44K  Kub.  Fuß  und  175  Kub.  Zoll,
aber  kleiner  7!  7?  77  !  77  176  11  11

D.  Besondere  Masie.
Diese  sind,  mit  einer  einzigen  Ausnahme  im  vierten  Verwaltungsbezirk,  lauter
  s.  g.  Hohlgemäße  für  trockene  und  nasse  Gegenstände.
Zur  Erleichterung  des  Auffindens  sind  jedem  Ort  zwei  Nummern  vorgzesetzt,
von  welchen  die  erste  sich  auf  den  Verwaltungsbezirk  bezieht.

I.  1.  Weimar.  Hier  gilt:

1  Weimarisch.  Scheffel  75%½9  Liter
1

„  Viertel  —  18,82  „
1  5  Metze  =  4,/71  „
1  7  Marktmaß  0,94  1

1  Marktnösel  —  0,47  „

1  Weimarischer  Shefiel  macht  11/2  Neuscheffel  aus,  mit  einem  Ueberschuß,
der  etwas  mehr  als  ¼  Liter  beträgt.

1  Weimarisch.  Eimer  71,##1  Liter

1  „  Schenkmaß  —  0,90  „
1  »  Schenknösel-0,45«
1  »  Seidel  0,60  „

5  Weimarische  Seidel  machen  3  Liter  aus;  der  Unterschied  ist  unbedeutend.

I.  2.  Blankenhain  mit  Remda.  Hier  gilt:
1  Rudolstädter  Scheffel  =  189/05  Liter

1  »  Vi·ertel-47,31»
1  »  Achtel  —  23,66  „
1  „  Metze  =  11/88  „

1  Rudolstädter  Scheffel  und  1  Metze  machen  4  Neuscheffel  und  1  Liter  aus;
der  Unterschied  ist  unbedeutend.
        <pb n="250" />
        230

I.  3.  Ilmenau.  Hier  gilt:

Arnstädter  Maß  146,56  Liter

»  Viertel-36,s4»
„  Achtel  —  18833  „
1  »  Metze  —  7,33  „

1  Arnstädter  Maß  und  ½  Metze  machen  3  Neuscheffel  und  ¼  Liter  aus;
der  Unterschied  ist  unbedeutend.

(3  Anrnstädter  Maß  sind  so  viel  als  8  Preußische  Scheffel.)

I.  4.  Vieselbach.  Hier  gilt:

1  Erfurter  Malter  715)86  Liter

1  „  Viertel  =  178,64  „
1  7  Scheffel  —  59,61
1  7“  Metze  14,%  „
1  »  Maß  —  378  „
1  „.  Kanne  —  0,983  „

Der  Berechnung  des  Erfurter  Malters  liegt  unter  mehreren  Angaben  diejenige
  zu  Grunde,  wornach  die  Größe  desselben  36063  Pariser  Kub.  Zoll  beträgt.

(Die  Erfurter  Kanne  und  das  Weimarische  Marktmaß  sind  nur  wenig  von
einander  verschieden.)

II.  1.  Jena.  Hier  gilt:

1  Jenaisch.  Scheffel  =  160/13  Liter

1  „  Viertel  -—  40,08  „
1  »  Achtel-20,ot»
1  7  Maß  10,  „
1  7.  Metze  5,00  „
1  „  Kanne  —  100  „
1  Nösel  —  080

1  Jenaisches  Viertel  un.  1  Maß  machen  1  Neuscheffel  aus;  der  Unterschied
ist  unbedeutend.

Die  Jenaische  Kanne  kommt  dem  Liter  so  nahe,  daß  der  Unterschied  nicht
Ie  des  letztern  beträgt.

Von  der  Utenbacher  Zinskanne  ist  zu  bemerken,  daß  deren  6  auf  die  Jenaische
  Metze  gehen.
        <pb n="251" />
        231
II.  2.  Allstedt.  Hier  gilt:

1  Preußisch.  Scheffel  —  54,6  Liter
1  „  Viertel  =  13,7  „
1  »  Metze  —  3444  „
1  „  Quart  -—  1398  „

10  Preußische  Scheffel  machen  11  Neuscheffel  aus;  der  Unterschied  ist  unbedeutend.
  «

Weiter  gilt:
1  Nordhäuser  Scheffel
1  „  Viertel  11  „
1  „  Metze  2,85
1  Nordhäuser  und  1  Preußischer  Scheffel  machen  zusammen  2  Neuscheffel
aus,  mit  einem  Ueberschuß,  der  etwas  mehr  als  ½  Liter  beträgt.

45,63  Liter

II.  3.  Apolda.  Hier  gilt:

1  Apoldaisch.  Scheffel  =  86,78  Liter

1  „  Viertel  —  21,69  „
1  7  Metze  5/42  7“
1  »  Kanne-0,go»
1  »  Nösel-0,45»

5  Apoldaische  Scheffel  und  3  Metzen  machen  9  Neuscheffel  aus;  der  Unterschied
  ist  unbedeutend.

(Die  Apoldaische  Kanne  und  das  Weimarische  Schenkmaß  sind  nur  wenig  von
einander  verschieden.)

II.  4.  Bürgel.  Hier  gilt:

1  Bürgelsch.  Scheffel  204,86  Liter

1  »  Viertel-51,22»
1  »  Maß  1  2,80  «
1  »  Metze-6,40»
1  „  Nösel  —  0,46  „

1  Bürgelsches  Viertel  macht  1  Neuscheffel  und  beinahe  11/8  Liter  aus.
        <pb n="252" />
        232

II.  5.  Buttstädt.  Hier  gilt:
1  Buttstädter  Scheffel  76,42  Liter
1  5„  Viertel  1911  „
1  »  Metzc-4,78«
Diese  drei  Gemäße  machen  zusammen  2  Neuscheffel  aus,  mit  einem  Ueberschuß,
  der  etwas  mehr  als  ¼  Liter  beträgt.

II.  6.  Dornburg.  Hier  gilt:

1  Dornburger  Scheffel  182,81  Liter

1  »  Viertel-45,7a»
1  »  Maß  =  11  ,
1  ?7  Metze  —  57  „
1  »  Kanne-0,95»
1  »  Nösel'-0,48,,

1  Dornburger  Scheffel  und  3  Metzen  machen  4  Neuscheffel  aus;  der  Unterschied
  ist  unbedeutend.

III.  1.  Eisenach.  Hier  gilt:

1  Eisenacher  Malter  304,69  Liter

1  »  Viertel  -76,17»
1  7“,  Scheffel  380%  „
1  7,  Metze  *  952  „
1  7  Mäßchen  rs  2"38  „
1  ,  Marktnöfel-0,so»

1  Eisenacher  Scheffel  und  1  Metze  und  1  Mäßchen  machen  zusammen  1  Neuscheffel
  aus;  auch  sind  5  Eisenacher  Marktnösel  soviel  als  3  Liter;  der  Unterschied
in  beiden  Fällen  ist  unbedeutend.

Für  Bier:
1  Eisenacher  Eimer  =  7275  Liter
1  »  Kanne-2,o2»
1  »  Maß  =  1,,0  „
1  «  Nösel  —  O,51  7)
        <pb n="253" />
        233

Für  Branntwein:

1  Eisenacher  Eimer  62,18  Liter

1  „  Kanne  —  178  „
1  »  Maß  0),86  „
1  7°  Nösel  —  0,as  «

III.  2.  Berka  an  der  Werra.  Hier  gilt:
1  Berkaer  Malter  181,03  Liter

1  7,  Maß  2268  „

1  „  Metze  —  11,31  „

1  „  Köpfschen  =  23  „
7“  Nösel  0  „71

2  Berkaer  Miß  und  7  Nösel  machen  1  Neuscheffel  aus,  mit  einem  Ueberschuß,
  der  kleiner  als  1/4  Liter  ist.

Weiter  gilt:
1  Berkaer  Biereimer  —  68)70  Liter
1  „  Bierkanne  =  1,91  „
1  „  Biermaß  —  0,8  „
1  „„  Biiernösel  =  0,68  „

(Der  Berkaer  Eimer  für  Bier  hält  genau  60  Preußische  Quart.)

III.  3.  Kreuzburg.  Hier  gilt.
1  Heeger  Malter

 

 

21205  Liter

1  7)  Metze  1  3,25  «
1,,Maßchen-3,sk»
1,,Nosel  —  O,gss

3  Heeger  Metzen  und  3  Mäßchen  und  ½  Nosel  machen  zusammen  1  Neuscheffel
  aus;  der  Unterschied  ist  unbedeutend.

III.  4.  Tiefenort.  Hier  gilt:

1  Crayenberger  Malter  174  /13  Liter
1

7“  Maß  —  2  177  »
1  »  Metze-10,88«
1  7.  Köpfchen  —  272  „
1  „  Nösel  —  088

77
2  Crayenberger  Maß  und  2  Köpfchen  und  1⅛  Rösel  machen  zusammen
1  Neuscheffel  aus;  der  Unterschied  ist  unbedeutend.
37.
        <pb n="254" />
        234
Weiter  gilt:

1  Frauenseer  Malter  —  1906  Liter
1  »  Maß  —  237  7
1  »  Metze  —  11,s89  »
«  Köpfchen  2,97
1  „  Nösel  —  0,.4  „

2  Frauenseer  Maß  und  1  Köpfchen  machen  1  Neuscheffel  aus,  mit  einem
Ueberschuß,  der  etwas  mehr  als  ½  Liter  beträgt.

IV.  1.  Dermbach.  Hier  gilt:

1  Fischberger  Malter  166½6  Liter
"1  -

»  Maß  —  20,77  »
1  7  M  *  —  1  0,a8  »
1  «  Köpfch  en  —  2,60

4  Fischberger  Maß  und  1½  Metzen  und  ½  Köpfchen  machen  zusammen
2  Neuscheffel  aus;  der  Unterschied  ist  unbedeutend.

Weiter  gilt:

1  Dermbacher  Schenkmaß  —=  0,,5  Liter
1  7  Schoppen  —  0,47  »
1  v  Kännchen  —  0).2  „

1  Dermbacher  Schenkmaß  und  1½  Kännchen  machen  1  Liter  aus;  der  Unterschied
  ist  unbedeutend.

IV.  2.  Geisa.  Hier  gilte

1  Fuldaisch.  Malter  171,89  Liter
1  .

«  Maß  =  21  742  „
1  7„  Metze  =  10,  „
1  „  Köpschen  =  268  „

4  Fuldaische  Maß  und  1  Metze  und  1½⅛  Köpfchen  machen  zusammen
2  Neuscheffel  aus,  mit  einem  Ueberschuß,  der  kleiner  als  ½  Liter  ist.
        <pb n="255" />
        235

Weiter  gilt:
1  Geisaer  Malter
1.  „  Mah
1  „  Metze
1  „  Köpschen
2  Geisaer  Maß  und  ½  Köpfchen  nahn  beinate  1  Neuscheffel  aus;  das
Fehlende  beträgt  etwas  mehr  als  1/  Liter.

IV.  3.  Kaltennordheim  und  Kaltensundheim.  Hier  gilt:
1  Kaltennordheimer  Malter  167,50  Liter

192,81  Liter
24,10  «
12-05  »

llllllll

1  »  Maß  —  20,94  „
1  »  Metze  —  —
1  „  Köpfchen  —  1,31

(Das  Kaltennordheimer  Gemäß  wird  auch  Hen  neberger  genannt.)

2  Kaltennordheimer  Maß  und  1  Metze  und  2  Köpfchen  machen  beinahe
1  Neuscheffel  aus;  das  Fehlende  beträgt  etwas  mehr  als  1¼  Liter.

Weiter  gilt:  1]H]]ZQ

1  Kaltensundheimer  Malter  163,28  Liter

1  77.  Maß  20,7  „
1  »  Metze  —  5,12  „
1  7“  Köpfchen  —  1,28

(Das  Kaltensundheimer  Gemäß  wird  auch  Lichtenberger  genannt.)
2  Kaltensundheimer  Maß  und  1  Metze  und  3½  Köpfchen  machen  zusammen
1  Neuscheffel  aus,  mit  einem  Ueberschuß,  der  etwas  mehr  als  ½  Liter  beträgt.

Endlich:  .
1  Kaltennordheimer  Schenkmaß  —  Liter
1  Kaltensundheimer  —

1  Kaltensundheimer  (Wächterswinkeler  Scheriren  ist  henau  gleich  13/8  Kaltennordheimer
  (Henneberger)  Schenkmaß.

IV.  4.  Lengsfeld.  Hier  gilt:
1  Lengsfelder  Handelselle  =  57  Centimeter
mit  einem  Fehler,  der  kleiner  ist  als  ½  Millimeter.
(Die  Lengsfelder  Handelselle  ist  auch  in  Vacha  üblich;  100  Lengsfelder  Ellen
sind  genau  soviel  als  101  Weimarische  Elen)

37  *
        <pb n="256" />
        236
Weiter  gilt:
1  Lengsfelder  Stadtmetze  —  1  1,00  Liter.
41/4  Lengsfelder  Stadtmetzen  machen  1  Neuscheffel  aus,  mit  einem  Ueberschuß,

  der  etwas  mehr  als  ½  Lieer  beträgt.
(4  Lengsfelder  Metzen  sind  genau  soviel  als  5  Eisenacher  Metzen.)

1  Lengsfelder  Schenkmaß  —=  19002  Liter
1  „  Schenknösel  =  0,1  „

IV.  ö.  Ostheim.  Sier  zill

1  Malter  Korngemäß  =  117,64  Liter

1  Maß  77,  —  14,71  «
1  Metze  „  3,68  7
1  Köpfchen  7  r  0%  7,

3  Ostheimer  Maß  und  1  Metze  und  2½  Köpfchen  Korngemäß  machen  zusammen
  1  Neuscheffel  aus;  der  Unterschied  ist  unbedeutend.

1  Malter  Hafergemäß  =  169/10  Liter

1  Maß  1  —  2  L  8  77
1  Metze  5“  —  5,29
1  Köpfchen  5½  1,  „

2  Ostheimer  Maß  und  1  Metze  und  2  Köpfchen  Hafergemäß  machen  zusammen
  1  Neuscheffel  aus,  mit  einem  Ueberschuß,  der  etwas  mehr  als  1/  Liter  beträgt.

IV.  6.  Vacha.  Hier  gilt:
1  Vachaer  Amtsmetze  =  11,53  Liter.

4⅜⅝  Vachaer  Amtsmetzen  machen  1  Neuscheffel  aus,  mit  einem  Ueberschuß,
der  weniger  als  ½  Liter  beträgt.

 

1  Vachaer  Schoppen  =  0),18  Liter.
(Der  Vachaer  Schoppen  ist  äußerst  wenig  von  dem  Biernösel  in  Berka  a./W.
verschieden.)

Die  Vachaer  Handelselle  ist  dieselbe  wie  in  Lengsfeld.
        <pb n="257" />
        V.  1.  Neustadt  a./O.  Hier  gilt:
1  Neustädter  Scheffel
1  »  Viertel  28,o4.»
1  »  Metze  7,01  „

1  Neustädter  Scheffell  und  1  Viertel  und  1½  Metzen  machen  zusammen
3  Neuscheffel  aus,  mit  einem  Ueberschuß,  der  weniger  als  3/  Liter  beträgt.

Da  in  Neustadt  1  Eimer  =  80  Kannen  für  Naß  —  72  Kannen  für
Trocken  —=  60  Preußische  Quart,  1  Bierglas  —  3/4  Kannen  für  Naß  und
1  Seidel  —  7/10  Kannen  für  Naß,  so  gilt  weiter:

1  Neustädter  Eimer

112,15  Liter

EL

 

68,70  Liter

1  „  Kanne  für  Naß.  0),86  „
1  „  Kanne  für  Trocken  =  0,  „
1  »  Bierglas  0),64  „
1  »  Seidel  —  0,60  „

5  Neustädter  Seidel  machen  3  Liter  aus;  der  Unterschied  ist  unbedeutend.
(Das  Neustädter  Seidel  ist  äußerst  wenig  von  dem  Weimarischen  verschieden.)

V.  2.  Weida.  Hier  gilt:
1  Weidaer  Scheffel
1  »  Viertel  28,2s»
1  77,  Metze  706  „
1  Weidaer  Scheffel  und  1  Viertel  und  1/  Metzen  machen  zusammen
3  Neuscheffel  aus;  der  Unterschied  ist  unbedeutend.
(1  Weidaer  Scheffel  hält  genau  1½  Weimarische  Scheffel.)

Weimar  am  5.  Juni  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Aichamt.
Dr.  Herbst.  hr.  Kunze.

112),)4  Liter
        <pb n="258" />
        Ministerial-Bekanntmachungen.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  das  bisherige
Großherzoglich  Sächsische  Konsulat  zu  London  zufolge  der  neuerdings  daselbst  stattgefundenen
  Errichtung  eines  General-Konsulats  des  Norddeutschen  Bundes  in
Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  Bundesverfassung  aufgehoben  worden  ist.

Weimar  am  14.  Juni  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministeriim!
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Aeußern.
Stichling.

Die  von  dem  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes  erlassene  Bekanntmachung
vom  13.  Juni  d.  J.  über  verschiedene,  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  versuchsweise  in
Kraft  tretende,  zusätzliche  Bestimmungen  zu  der  in  Nr.  1  des  Großherzoglichen
Regierungs-Blatts  vom  Jahre  1869  S.  3  flg.  publizirten  Telegraphen  -Ordnung
für  die  Korrespondenz  auf  den  Linien  des  Telegraphen-Vereins  2c.  wird  nachstehend
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  22.  Juni  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Bekanntmachung.

Nach  §.  15  der  Telegraphen-Ordnung  für  die  Korrespondenz  auf  den  Linien
des  Telegraphen-Vereins  2c.  von  1868  hat  der  Aufgeber  einer  Depesche  das  Recht,
dieselbe  zu  rekommandiren.  In  diesem  Fall  wird  die  Depesche  von  allen  Stationen,
welche  bei  der  telegraphischen  Beförderung,  beziehungsweise  Aufnahme,  mitwirken,
vollständig  kollationirt  und  die  Bestimmungs-Station  sendet  dem  Aufgeber  telegraphisch,
  unmittelbar  nach  der  Bestellung  an  den  Adressaten  oder  nach  der  Abgabe
an  die  Weiterbeförderungs-Anstalt  eine  Rückmeldung  mit  genauer  Angabe  der  Zeit,
zu  welcher  die  Depesche  dem  Adressaten,  beziehungsweise  der  Weiterbeförderungs-Anstalt
  zugestellt  worden  ist.

Die  Einführung  der  rekommandirten  Depeschen  hatte  den  Zweck,  dem  korrespondirenden
  Publikum  ein  Mittel  zu  bieten,  die  Wahrscheinlichkeit  einer  korrekten
  Uebermittelung  seiner  Depeschen  an  den  Adressaten,  so  weit  dies  bei  der  Natur
        <pb n="259" />
        der  telegraphischen  Betriebsmittel  überhaupt  zu  erreichen  ist,  zu  vermehren.  Erfahrungsmäßig
  werden  rekommandirte  Depeschen  jedoch  nur  in  sehr  geringer  Zahl  aufgegeben,
  muthmaßlich  weil  die  Taxe  für  die  Rekommandation  gleich  derjenigen  für
die  eigentliche  Depesche  ist.

Um  nun  dem  korrespondirenden  Publikum  ein  ferneres  Hilfsmittel  zu  bieten,
sich  eine  korrekte  Uebermittelung  seiner  Depesche,  —  soweit  es  thunlich  und  nöthig
ist,  —  zu  sichern,  soll  vom  1.  Juli  c.  an  versuchsweise  im  internen  Verkehr
das  Recht  der  Rekommandirung,  wie  solches  durch  §.  15  der  Telegraphen-Ordnung
gewährt  ist  und  auch  noch  fernerhin  in  Geltung  bleiben  wird,  dahin  erweitert
werden,  daß  der  Aufgeber  einer  Depesche,  welche  nach  einem  Ort  innerhalb  des
Norddeutschen  Telegraphen-Gebiets  gerichtet  ist,  die  Vortheile  der  Rekommandation
auf  einzelne  Theile  seiner  Depesche  beschränken  kann,  ohne  verpflichtet  zu  sein,  gleich
das  Doppelte  der  Gesammt-Taxe  zu  bezahlen.

Zu  diesem  Zweck  hat  der  Aufgeber  diejenigen  Worte,  Zahlen,  einzeln  stehenden
  Buchstaben  oder  Buchstaben-Gruppen  (efr.  §§.  14,  6  der  Telegraphen  -Ordnung),
  deren  korrekte  Uebermittelung  er  vorzugsweise  für  nothwendig  hält,  damit
die  Depesche  ihren  Zweck  erfüllen  könne,  zu  unterstreichen.  Jedes  unterstrichene
  Wort  2c.  wird  bei  der  Ermittelung  der  Wortzahl,  abweichend  von  den
allgemeinen  Bestimmungen  des  §§.  14,  7  der  Telegraphen-Ordnung,  doppelt  gezählt,
  dafür  jedoch  von  allen  bei  der  Beförderung  resp.  Aufnahme  der  Depesche  betheiligten
  Stationen  kollationirt  werden.

Gelangt  trotzdem  ein  solches  unterstrichenes  Wort  rc.  entstellt  in  die  Hände
des  Adressaten,  so  daß  die  Depesche  nachweislich  ihren  Zweck  nicht  hat  erfüllen
können,  so  werden  dem  Aufgeber  auf  desfallsige  rechtzeitige  Reklamation  die  für
die  Depesche  gezahlten  Gebühren  zurückgezahlt  werden.

Im  Fall  der  Verstümmelung  nicht  unterstrichener  Worte  2c.  bei  unrekommandirten
  Depeschen  werden  fortan  die  Gebühren  nicht  zurückerstattet.

Berlin  den  13.  Juni  1869.
Der  Bundeskanzler.
Im  Auftrage:
Delbröck.

Nachdem  der  Bundesrath  des  Zollvereins  auf  Grund  des  Art.  6  des  Vertrags
  vom  8.  Juli  1867  wegen  Fortdauer  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins
  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  91)  beschlossen  hat,  daß  die  Art.  3  bis  5  und
10  bis  20  des  gedachten  Vertrags  wie  in  der  Hamburgischen  Voigtei  Moorwärder,
  so  auch  in  demjenigen  Theil  der  zur  Preußischen  Monarchie  gehörigen
        <pb n="260" />
        240

Elbinsel  Wilhelmsburg,  welcher  östlich  und  südlich  zwischen  dem  Deiche  und
Ufer  gelegen  ist,  in  Wirksamkeit  treten  sollen,  und  nachdem  der  Zeitpunkt  hierzu
durch  Allerhöchste  Bestimmung  des  Präsidiums  auf  den  1.  Juli  d.  J.  festgesetzt
worden  ist,  werden  die  bezeichneten  Landestheile  von  diesem  Zeitpunkt  an  in  den
Verband  des  Gesammt-Zollvereins  ausgenommen  werden,  in  der  Art,  daß  hinsichtlich
  der  Zölle  und  der  innern  indirekten  Steuern  die  Führung  der  Verwaltung
daselbst  dem  Königlich  Preußischen  Provinzial  =  Steuer  -  Direktor  zu  Hannover  unter
der  obern  Leitung  des  Königlich  Preußischen  Finanz-Ministeriums  übertragen  wird.

Das  Vorstehende  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  die  Grenzbesetzung  gegen  die  vorgedachten  Gebietstheile  wegen  der  zu
erhebenden  Nachsteuer  einstweilen  fortdauert  und  die  Bekanntmachung  des  Zeitpunktes,
  mit  welchem  der  vollständige  freie  Verkehr  eintritt,  noch  vorbehalten  bleibt.

In  Absicht  der  einer  innern  indirekten  Steuer  unterliegenden  Erzeugnisse  —
Branntwein  und  Bier  —  findet  zwischen  Preußen  und  den  dieserhalb  mit  Preußen
verbundenen  Theilen  des  Norddeutschen  Bundes  einer  Seits  und  den  vorgedachten
Landestheilen  anderer  Seits  künftig  ein  völlig  freier  Verkehr  statt,  so  daß  beim
Uebergang  der  gedachten  Gegenstände  gegenseitig  weder  eine  Abgabe  erhoben,  noch
erstattet  wird.  Vor  dem  Zeitpunkt  des  Eintritts  der  vollen  Verkehrsfreiheit  findet
jedoch  der  abgabenfreie  Uebergang  von  Branntwein  und  Bier  aus  den  neu  angeschlossenen
  Landestheilen  nicht  statt.

Weimar  am  22.  Juni  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Berichtigung.  In  der  Bekanntmachung  vom  11.  d.  M.  Seite  222  und  223  des  Regierungs-Blatts
  hat  die  Unterschrift  zu  lauten:
„Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:
.  Bergfeld.“
und  der  Zusatz  „Departement  des  Innern“  kommt  in  Wegfall.
Weimar  am  29.  Juni  1869.  Die  Redaktion.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="261" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  15.  Weimar.  10.  Juli  1869.

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
**

verordnen  hierdurch  zu  Abänderung  einiger  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  5.  März
1851  über  die  Landesvermessung  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  wie  folgt:

J.

Die  im  §.  6  des  genannten  Gesetzes  vorgeschriebene  Konkurrenz  des  Bezirks=Direktors
  bei  Feststellung  von  Flurgrenzen,  welche  nicht  Landesgrenzen  sind,  ist  —
vorbehältlich  der  besondern  Bestimmung  für  Grundstücks=  Zusammenlegungen  (§.  45
des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1869)  —  auf  diejenigen  Fälle  zu  beschränken,  in  welchen
  Streitigkeiten  über  den  Grenzlauf  zwischen  den  betheiligten  Gemeinden,  oder,
bei  andern  als  Gemeindefluren,  zwischen  den  Vertretern  dieser  vorliegen.

II.

Die  im  §.  29  desselben  Gesetzes  vorgeschriebene  Konkurrenz  des  Bezirks-Direktors
  bei  der  Wahl  und  Verpflichtung  der  Feldgeschwornen  kommt  in  Wegfall
und  geht  die  bezügliche  Befugniß  auf  den  Gemeindevorstand  über.

38
        <pb n="262" />
        242

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzes-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserm  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  4.  Juni  1869.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Nachtrag
zu  dem  Gesetz  vom  5.  März  1851
über  die  Landesvermessung.

Ministerial-Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  13  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1868,  die  Besteuerung
  des  Tabacks  betreffend  (S.  319  des  Bundes-Gesetzblatts  v.  J.  1868),
welches  an  die  Stelle  des  Gesetzes  über  die  Wein=  und  Tabacks-Steuer  vom
13.  Dezember  1833  (Seite  631  des  Reg.-Blatts  v.  J.  1833),  soweit  sich
dasselbe  auf  die  Tabacks-Steuer  bezieht,  getreten  ist,  wird  nachstehende  von  dem
Bundesrath  des  Zollvereins  festgestellte

„Anweisung

zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Besteuerung  des  Tabacks
betreffend.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1868,  die  Besteuerung
des  Tabacks  betreffend,  werden  nachstehende  Vorschriften  ertheilt:

S.  1.

Wer  eine  Grundfläche  von  4  ,18  Quadrat-Ruthen  Weimarisch  (6  Quadrat-Ruthen
  Preußisch)  oder  mehr  mit  Taback  bepflanzt,  ist  verpflichtet,  vor
Ablauf  des  Monats  Juli  der  Steuerhebestelle  die  von  ihm  bepflanzten
Grundstücke  nach  ihrer  Lage  und  Größe  in  Landesmaaß  (in  Ackern  und
        <pb n="263" />
        243

Quadrat-Ruthen)  nach  Anleitung  des  beiliegenden  Musters  a.  genau  und  a.
wahrhaft  schriftlich  anzugeben.  —

Das  Muster,  mit  welchem  die  Obrigkeiten  der  tabackbauenden  Orte  in
hinlänglicher  Anzahl  zeitig  vorher  zu  versehen  sind  und  welches  unentgeltlich
verabfolgt  wird,  muß  von  dem  Steuerpflichtigen,  oder  in  seinem  Auftrag
von  einem  Andern,  jedoch  in  diesem  Fall  unter  Beglaubigung  des  Gemeindevorstehers
  oder  dessen  Stellvertreters,  ausgefüllt  werden.

Jeder  Anmeldende  erhält  darüber  eine  Bescheinigung  nach  dem  Muster  b.  b.

S.  2.

Die  Eintragung  der  bei  der  Steuerstelle  eingereichten  Anmeldungen  geschieht
in  die  drei  ersten  Spalten  des  Anmelde-Registers,  welches  nach  dem  Muster
unter  c.  geführt  wird,  in  einer  für  jeden  Ort  fortlaufenden  Nummer.

Für  jeren  tabackbauenden  Ort  wird  ein  besonderes  Heft  dieses  Registers
angelegt.  Ende  Juli  werden  diese  Hefte  geordnet  und  es  wird  daraus  das
vollständige  Anmelde-Register  für  jede  Hebestelle  gebildet,  in  einen  Band
zusammengebunden  und  mit  einer  General-Rekapitulation  versehen,  welche
ergibt,  wie  viel  Tabacks-Land  in  jedem  einzelnen  Orte  und  in  dem  ganzen
Bezirk  der  Hebestelle  zur  Steuer  gezogen  worden  ist.  Der  Ober-Kontroleur
prüft  und  visirt  diese  Zusammenstellungen  vor  der  Einreichung  zur  Rezister=Revision.


§.  3.

Nach  der  Eintragung  in  die  drei  ersten  Spalten  des  Anmelde-Registers
sind  die  Anmeldungen  dem  Ober-Kontroleur  gegen  Bescheinigung  zu  übergeben.
  Derselbe  hat  sich  durch  Bereisung  seines  Bezirks  um  die  Zeit  der
Tabacks-Pflanzung  zu  versichern,  ob  und  wo  Talack  gepflanzt  worden  ist,
oder  den  Bezirks-Steueraufseher  für  einzelne  Theile  seines  Bezirks  mit  dieser
Bereisung  zu  beauftragen.  Die  darüber  eingesammelten  Notizen  hat  der
Ober-Kontroleur  zur  Prüfung  zu  benutzen,  ob  die  Tabacks-Pflanzungen  vollständig
  angemeldet  und  zu  Buche  gebracht  worden,  und  demnächst  dem
General-Inspektor  des  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereins  vorzulegen,
damit  von  ihm  zu  behufigen  Anordnungen  zu  demselben  Zweck  gleichfalls
davon  Gebrauch  gemacht  werde.

Für  die  Revision  der  Anmeldungen  selbst,  welche  in  der  Regel  vom
Ober-Kontroleur  und,  wenn  thunlich,  unter  Zuziehung  eines  zweiten  Stener-38“
        <pb n="264" />
        244

Beamten  vorzunehmen  ist,  wird  von  dem  erstern  für  jeden  einzelnen  Ort
der  Zeitpunkt  bestimmt,  wann  solche  geschehen  soll.  Derselbe  veranlaßt  die
Steuerstelle,  in  deren  Bezirk  die  Tabacks-Pflanzungen  sich  befinden,  daß
dieselbe  den  Gemeindevorsteher  des  Orts  und  durch  diesen  die  Inhaber  des
Tabacks=  Landes  von  dem  angesetzten  Termin  zeitig  vorher  benachrichtigt,
mit  der  Aufforderung,  der  Untersuchung  beizuwohnen.

Leisten  letztere  dieser  Aufforderung  kein  Genüge,  so  braucht  deshalb  die
Revision  nicht  aufgeschoben  zu  werden.  Wird  dabei  in  Ansehung  der  Fehlenden
  etwas  Anderes,  als  sie  angegeben  haben,  ermittelt,  so  ist  solches
einstweilen,  mit  Zuziehung  des  Gemeindevorstehers  oder  dessen  Stellvertreters,
festzustellen  und  der  Fehlende  nöthigenfalls  vorzuladen,  um  sich  über  seine
Einwendungen  dagegen  vernehmen  zu  lassen.

S.  4.

Durch  die  Revision  ist  die  richtige  Angabe  der  Größe  der  Talacks-Pflanzungen
  festzustellen.  In  den  meisten  Fällen,  zumal  bei  vierseitigen,
rechtwinkligen  Bodenflächen,  wird  es  genügen,  die  Länge  und  Breite  durch
Abschreitung  zu  messen,  nachdem  ermittelt  worden,  wie  sich  die  Schrittlänge
des  Abschreitenden  zum  Landesmaaße  verhält,  und  daraus  nach  den  Regeln
für  die  Berechnung  des  Inhalts  einer  Fläche  denselben  zu  ermitteln.

Unregelmäßige  Flächen  sind  in  der,  dem  rechtwinkligen  Viereck  am  nächsten
kommenden  Figur  auf  dieselbe  einfache  Weise  zu  ermitteln  und  die  Einund
  Ausspringe  besonders  ab=  oder  zuzurechnen.  In  Streitfällen  ist  die
Meßkette  auzuwenden,  oder  auf  Antrag  des  Bodeninhabers  auf  seine  Kosten
ein  sachverständiger  Feldmesser  zuzuziehen.  Hat  schon  früher  eine  amtliche
Vermessung  des  betreffenden  Grundstücks  stattgefunden  oder  wird  die  schriftliche
  Angabe  eines  vereideten  Feldmessers  über  die  von  ihm  vorgenommene
Vermessung  vorgelegt,  so  kann  darauf,  wenn  der  Augenschein  nicht  erhebliche
Zweifel  übrig  läßt,  ohne  Weiteres  gefußt  werden.  Liegen  mehrere  Pflanzungen
  im  Zusammenhange,  so  genügt  die  Ausmittelung  der  Gesammtfläche,
wenn  sie  mit  der  Summe  der  einzelnen  Angaben  genau  genug  übereinstimmt.

§.  5.
Sowohl  über  die  Fälle,  in  denen  die  Anmeldung  eines  Grundstücks  ganz
unterlassen  worden  ist  (§.  10.  Ziff.  1  des  Gesetzes),  als  über  solche  ent-
        <pb n="265" />
        245

deckte  Unrichtigkeiten  der  Anmeldung,  welche  nach  dem  Gesetze  (8.  10.
Ziff.  2)  Bestrafung  nach  sich  ziehen,  ist  ein  fortlaufendes  Protokoll  aufzunehmen
  und  von  dem  Gemeindevorsteher  und  dem  Anmeldenden,  wenn  er
gegenwärtig  ist,  mit  zu  unterschreiben,  welches  demnächst  an  die  Bezirks=Steuerstelle
  zur  Einleitung  des  nöthigen  Verfahrens  gegen  die  Straffälligen
eingesandt  wird.  Der  behufs  Einleitung  des  Prozesses  einzureichenden  Denunziation
  ist  ein  beglaubigter  Auszug  aus  diesem  Protokoll  beizufügen.

8.  6.

Die  Revision  liegt  dem  Ober-Kontroleur  und  dem  von  ihm  zugezogenen
Steuerbeamten  (8.  3)  zunächst  ob,  doch  ist  diesen  dabei,  soweit  es  erforderlich,
  die  nöthige  sachverständige  Hülfe  zu  geben.  Die  Steuerbeamten  werden
sich  indeß  besonders  angelegen  sein  lassen,  mit  den  Regeln  für  die  Ausmessung
  ebener  geradliniger  Figuren  und  dem  Gebrauche  der  Meßkette  hinlänglich
  bekannt  zu  werden.  Tag  und  Ergebniß  der  Revision  werden  in
die  dazu  bestimmten  Spalten  5  und  6  der  Anmeldungen  eingetragen  und
in  Spalte  7  und  8  mit  kurzer  Bemerkung,  durch  welches  Verfahren  ein
etwa  abweichendes  Resultat  gefunden  worden,  bescheinigt.  Der  General-Inspektor
  des  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereins  hat  probeweise
Nachrevisionen  anzuordnen,  um  sich  zu  überzeugen,  daß  die  Angabe  auf
Grund  vorschriftsmäßiger  Revision  (8§.  3,  4)  bestätigt  ist  und  die  gefundenen
  Abweichungen  gehörig  begründet  sind.

S.  7.

Nach  der  Revision  kommen  die  so  vervollständigten  Anmeldungen  zur
Hebestelle  zurück,  welche  danach  die  Spalten  4  und  5  des  Anmelde-Registers
ausfüllt,  die  Steuerschuld  jedes  Einzelnen  festsetzt  und  ihn  hiervon  nach
Muster  d.  in  Kenntniß  setzt.  Die  Steuerzahlungen  sind  demnächst  in  dem  d.

 

Hebe-Register  (Muster  e.)  einzutragen  und  auf  dem  Steuerzettel  (Muster  d.)  e.
zu  Juittiren.“

hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Zugleich  wird  zur  Ausführung  des  gedachten  Bundesgesetzes  in  dem  Großherzogthum
  weiter  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:
        <pb n="266" />
        246

1)  Die  in  Artikel  17  des  Vertrags  wegen  Errichtung  des  Thüringischen  Zollund
  Handels-Vereins  vom  10.  Mai  1833  (S.  455  des  Reg.-Blatts  v.
J.  1833)  bestimmte  Kompetenz  des  General-Inspektors  des  Thüringischen
Zoll=  und  Handels-Vereins  findet  auch  auf  die  gemeinschaftliche  Tabacks-Steuer
  in  gleicher  Weise  Anwendung,  wie  dieses  hinsichtlich  der  übrigen
gemeinschaftlichen  Abgaben  —  mit  Ausnahme  zur  Zeit  noch  der  Biersteuer
  —  bereits  der  Fall  ist.

2)  Hinsichtlich  der  Großherzoglichen  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben,  sowie
Ostheim  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers,  tritt  gemäß  dem  Gesetze  vom
2.  Oktober  1849  (S.  183  des  Reg.-Blatts  v.  J.  1849)  der  Großherzogliche

  General-Inspektor  überall  —  auch  wo  in  der  vorstehend  bekannt
gemachten  Anweisung  der  General-Inspektor  des  Thüringischen  Zoll=  und
Handels-Vereins  genannt  ist  —  an  die  Stelle  des  letztern  mit  den  durch

das  Gesetz  vom  2.  Oktober  1849  bestimmten  Amtsbefugnissen.

3)  Die  Verordnung  wegen  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Dezember  1833
in  Bezug  auf  die  Besteuerung  des  Tabacks-Baus  im  Großherzogthum  vom
23.  Oktober  1850  (S.  660  des  Reg.-Blatts  v.  J.  1850)  tritt  außer
Anwendung.

Weimar  am  5.  Juli  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="267" />
        247
Muster  a.  Steuer-Hebebezirk  N.  N.
(S.  1.)

Anmeldung

der  Grundstücke,  welche  mit  Taback  bepflanzt  sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ang  abe.  Revision.
1  2.  8.  4.  5.  6.  7.  8.
Inhaber  Eigenhändige
Bor-  und  Zuname  ri  s  Angemeldete  Tag  Bei  Namensunterschrift  des
desjenigen,  ——  age  *  n  ber  Revision  Steue  1  Gemeindef
  welchen  der  er  er  efundene  eamten,
welcher  den  Taback  P  Taback  welcher  von  der  Größe
baut.  gebaut  Grundstücke.,Grundflül,  Revision.  Gröbe.  des  Grundstücke  Ueberwird.
  Acder.  Onmib.  .  s«»·me.zeugunqgeaommeahat.
*)  Zn  dessen  Auftrage  D
angegeben  von  "
i
..............  ·i
I
I
*)  welches  bescheinigt  I
der  Gemeinde-Borsteher:  l
!
l
1
Abgegeben,  den  ten  18

In  das  Hebe-Register  eingetragen  unter  Nr.

(Benennung  der  Amtsstelle  und  Unterschrift.)

)  Diese  Worte  sind  zu  durchstreichen,  wenn  der,  welcher  den  Tatack  baut,  selbst  die  schriftliche  Anmeldung  macht.
        <pb n="268" />
        248

Muster  b.
(.  1.)
6Gescheinigung.
Anmelde-Register  Nr.
Der  ...  □.—..——......een:...
uuuu„I
hat  heute  angemeldtttttt:t::t:t:t::  .  .  .
..............  Ackek..........DRuthenLandmitTabackbepflanztzuhaben.
den  ten  18

(Benennung  der  Amttsstelle  und  Unterschrift.)
        <pb n="269" />
        249
Muster  ec.

Anmelde-Register

für  die

Tabacks-Steuer  des  Erntejahres  18..
Hebestelle  zu

und  zwar  für  die  Ortschaften:

Geführt  von  N.  N.
(Amts-Charakter.)

Mit  Heften  Beläge.

Geprüft  den  1  18

Der  Ober-Kontroleur
N.  N.

Vorschriften  für  den  Gebrauch.

1)  Nachdem  die  einzelnen  Hefte  des  Anmelde=  Registers  nach  §.  2  der  Anweisung  in  einen  Band  zusammengebunden
und  zist  einer  General.  Nelaviumlation  versehen  sind,  ist  das  Negister  mit  einer  von  dem  Ober-Kontroleur  zu  besiegelnd
  en  Schnur  zu  durchzieh

2)  Das  Anmelde-Register  niuh  3  jeder  Zeit  in  Betreff  der  Ist-  Einnohme  mit  den  Anschreibungen  im  Einnahme-Journal
  übereinstimmen,  auch  ist  darllber  zu  wachen,  daß  die  zum  Soll  gestellten  Beträge  rechtzeitig  zur  Einzahlung  gelange



3)  Zu  züre  Juni  des  auf  die  Ernte  folgenden  Jahres  ist  das  „Anmelde-Register  abzuschließen,  die  Aufrechnung  der  eingezahlten
  Beträge  zu  bewirken  und  nach  Uebertragung  der  Summen  in  die  General-Rekapitulation  der  an  Tabackssteuer
  ausgekommene  Gesammtbetrag  zu  ermitteln.

4)  Nach  dem  Abschlusse  und  spätestens  bis  zum  10.  Juli  ist  das  Anmeldungs=  Register  unter  Beifügung  der  Anmeldungen.
der  Flurbegehungs.  Protokolle  und  des  Einnabme-Journals  an  den  General-Inspektor  zur  Kalkulatur-Revision  einzureichen


39
        <pb n="270" />
        250

 

Vor=  und  Zuname

Der  Grundstücke  Größe  ist:

 

 

Die

 

Lau-  der
Eigenhümer,  Pchter  oder  sonstigen  bei  der  Revision  --  Steuer  betrögt
de  n  ldet
*  Inhaber  der  Grundftücke,  angemeldet  zu  befunden  zu  steuerpflichtig  zu  demnach
auf  welchen
der  Taback  gepflanzt  wird.  ader  Onuth.  aaer  ORutb.  ader  Rath.  Thir.  Gr.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
        <pb n="271" />
        Davon  gehen

Die  Steuer  ist  eingezahlt:

 

 

 

 

Kem  Bleibt  —  —  —  —
ab  an  Remis-  ..  noch  im  Laufe  des  Erntejahres  im  darauf  folgenden  Jahre
sionen  und  wirklicher  *7  *m#  ae#emerkungen
Niederschla-  Sieuerb  unter  des  unter  des  «
gungen:  teuerbetrag:  am  “  mit  am  Siat,  mit
e·  Jour-  me-  ·
ni-.Iok.utk.lck.  (Datun)  i  (Datun)  Tbir.  o.
7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

39°“
        <pb n="272" />
        252

Muster  d.
Die  von  dem  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  u  angemeldete  Fläche  Tabacks-Land  (Anmelde-Register
  Nr.  ..  ...  )  ist  festgestellt  zur  Größe  d0do  Ackerr  □hruthen
und  trägt  demnach  Steuer

Thaler  Silbergroschen

Diese  Steuer  ist  gezahlt:

 

k  Namens=  Unterschrift
am  mit  d

es
Hebungsbeamten  als  Empfangsschein.
        <pb n="273" />
        Muster  .  ....  ..  .  ..  .  .  .  .-  Amt  zu  ...  ...  .  ..  .  .  .  ..
(8.  7.)

Einnahme-Journal

der
Steuern  vom  inländischen  Tabacks-Bau
für
das  Erntejahr  18

(III.  und  IV.  Quartal  18..  und  I.  und  II.  Quartal  18.6)

(Wegen  der  Vorschriften  für  den  Gebrauch
(s.  die  letzte  Seite.)

Dieses  Journal  enthält  ..  ..  .  Blätter,  mit  einer
Schnur  durchzogen,  welche  mit  dem  Siegel  des  Unter—
zeichneten  angesiegelt  sind.  Geführt  von
t  ...
.  .  .  .  .  ...  den  .  .  ten.......  18  Name:
Name:  Charakter:

Charakter:
        <pb n="274" />
        264
S  Erme
Lau.  Der  Des  Der  Stenernden  Betrag  k  uss  d  n-Eintragung
  Anmelde  eingderen  Angeschrieb
«  ’  ngeschrieben
fende  Monat  Registers  Name  Wohnort  -abacks  Betrag.  im  Manual
K.  Ta  «  Steuer.  —  —
g.  Fol.  M  Tolr.  Est.  pi.  Tbix.  Sart.  vi.  Fol.  M
m
l
I
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I
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I  !
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l  .
l
i  «
«f
*  1
6
Vorschriften  für  den  Gebrauch.
1)  Das  Einnahme-Journal  umfaßt  den  Zeitraum  des  Erntejahres.  Bis  zu  seinem,  Ende  Juni

V

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  auf  die  Ernte  folgenden  Jahres  stattfindender  Abschlusse  sind  die  eingehenden  Steuerzahlungen
  der  Reihe  nach,  wie  sie  erfolgen,  unter  fortlaufender,  von  Eins  anfangender  Nummer
anzuschreiben.

Die  Einnahmen  am  Schlusse  jeden  Tages  werden  mit  den  übrigen  Einnahmen  an  indirekten
Abgaben  in  die  Kassenbücher  übernommen  und  es  wird  demnächst  das  Einnahme-Journal  monatlich
  abgeschlossen,  aber  fortlaufend  bis  zum  Quartal-Schlusse  summirt.  Die  Summen  aller
4  Quartale  werden  beim  Abschluß  des  Einnahme-Journals  wiederholt  und  aufgerechnet.  Die
in  dieser  Weise  dargestellte  Einnahme  des  Erntejahres  muß  mit  dem  Betrage  in  den  Spalten
1!  und  14  der  General-Rekapitulation  für  das  abgeschlossene  Anmelde=  Register  Übereinstimmen.
        <pb n="275" />
        255

Ministerial-Bekanntmachungen.

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  zur  Ausführung  der  Vorschriften
  in  den  §S.  151,  155,  206  und  213  des  revidirten  Gesetzes  über  die
Ablösung  grundherrlicher  Rechte  vom  28.  April  d.  J.  —  Seite  95  ff.  des  Regierungs-Blatts
  —  in  Verbindung  mit  §.  6  des  neuen  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  vom  5.  Mai  d.  J.  —  Seite  185  ff.  des  Regierungs-Blatts
  —  betreffend  die  hiernach  in  Ablösungs=  und  Grundstückszusammenlegungs-Sachen
  als  dritte  und  letzte  Instanz  eintretende  Revisions-Kommission,  welche  aus
dem  Chef  des  Staats-Ministeriums,  Departement  des  Innern,  als  Vorsitzenden,
seinem  Stellvertreter  und  seinen  ordentlichen  vortragenden  Räthen  mit  Hinzuziehung
dreier  zum  Richteramt  befähigten,  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzog,
zu  ernennenden  Beamten  bestehen  soll,  gnädigst  zu  bestimmen  geruht,  daß  als  juristische
  Mitglieder  der  Revisi  ons-Kommission  zugezegen  werden:

1)  der  Direktor  des  Großherzoglichen  Kreisgerichts  hier,  Präsident  Dr.  Burckhard,
2)  der  vortragende  Rath  in  dem  Großherzoglichen  Ministerial-  Departement  der
Justiz,  Geheime  Justiz-Rath  Dr.  Brüger  und
3)  der  vortragende  Rath  in  dem  Großherzoglichen  Ministerial-Departement  des
Kultus,  Justiz-Rath  Vollert,
sowie
für  Fälle  der  Behinderung  der  vorgenannten  Mitglieder,  als  Stellvertreter
derselben:
a)  der  Vice-Direktor  des  Großherzoglichen  Kreisgerichts  hier,  Geheime
Justiz-Rath  von  Göckel,
b)  der  Kreisgerichts-Rath  Dr.  Hase  und
P)  der  Kreisgerichts-Rath  Weitz,
was  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.
Weimar  am  21.  Juni  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Auf  dem  Grunde  schon  vor  längerer  Zeit  angeknüpfter  Verhandlungen  ist
zwischen  den  Regierungen  von  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,
  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß  ä.  L.
und  Reuß  j.  L.  eine  Uebereinkunft  dahin  getroffen  worden,  daß  die,  einem  dieser
Staaten  angehörigen,  in  ihrem  Heimathsstaat  mit  günstigem  Erfolg  von  der  zuständigen
  Stelle  geprüften  und  zur  Praxis  zugelassenen  Aerzte,  Wundärzte,  Zahn-
        <pb n="276" />
        256

ärzte,  Geburtshelfer  und  Thierärzte  zur  Ausübung  ihres  Berufs,  sowie  zur  Niederlassung
  in  sämmtlichen  vorgenannten  Vereinsstaaten  Behufs  der  Ausübung  der
Praxis  innerhalb  der  in  ihrem  Heimathsstaat  ihnen  eingeraumten  Befugnisse  unter
den,  für  den  Inländer  geltenden  Bestimmungen  berechtigt  sein  sollen,  ohne  daß  indeß
  durch  ihre  Niederlassung  an  sich  in  ihren  bisherigen  Heimathsverhältnissen  etwas
  geändert  wird.
Von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  wird  dies  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  28.  Juni  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.
Vom  Bundes-Gesetzblatt  sind  die  Nummern  22,  23,  24,  25,  26  und  27
erschienen  und  enthalten:
(Nr.  304.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofs  für
Handelssachen.  Vom  12.  Juni  1869.
(Nr.  305.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Norddeutschen
  Bundes  für  das  Jahr  1870.  Vom  13.  Juni  1869.
(Nr.  307.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Mai  1869,  betreffend  die  in  Gemäßheit
  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867  genehmigte  Ausgabe  von
verzinslichen  Schatzanweisungen  im  Betrag  von  4,248,900  Thalern.
(Nr.  310.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  wegen  Besteuerung
  des  Braumalzes  vom  4.  Juli  1868  (Bundes-Gesetzblatt  S.
375)  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins
vom  8.  Juli  1868  (Bundes-Gesetzblatt  S.  384)  in  der  Hamburgischen
  Voigtei  Moorwärder  und  in  einem  Theil  der  Preußischen
Insel  Wilhelmsburg.  Vom  5.  Juni  1869.
(Nr.  311.)  Gesetz,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Arbeits=  oder  Dienst-Lohns.
Vom  21.  Juni  1869.
(Nr.  312.)  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund.  Vom  21.  Juni
1869.
(Nr.  313.)  Gesetz,  die  Besteuerung  des  Zuckers  betreffend.  Vom  26.  Juni
1869.
(Nr.  314.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  den  Verwaltungen  der
Post,  der  Telegraphen  und  des  Aichungs-Wesens  angestellten  Beamten.
  Vom  29.  Juni  1869.

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="277" />
        57

Regierungs-Blat

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  13.  Juli  1869.

 

Ministerial-Verordnung,

betreffend  die  Ausstellung  und  Mittheilung  von  Zeugnissen  über
die  Geburt,  die  Verehelichung  und  das  Ableben  von  Angehörigen
der  Thüringischen  Staaten.

Zu  Folge  einer  mit  den  Regierungen  von  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Coburg-Gotha,  Schwarzburg=  Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß  j.  L.  und  Reuß  é.  L.  getroffenen  Vereinbarung  wird  nachträglich
zu  der  Verordnung,  die  Führung  der  Geburts-,  Heiraths=  und  Sterbe-Register
  betreffend,  vom  17.  Juni  1868  (Reg.-Blatt  S.  292  ff.)  und
zu  den  früheren  im  Eingange  derselben  angeführten  Verordnungen  mit  höchster  Genehmigung
  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  Folgendes  verordnet:

g.  1.

Zeugnisse  über  einen  im  Großherzogthum  vorgekommenen  Fall  der  Geburt,
der  Eheschließung  oder  des  Ablebens  eines  Ausländers  werden,  wenn  sie  Angehörige
eines  der  Eingangs  erwähnten  Staaten  betreffen,  von  der  zur  Eintragung  des  Falls
in  die  Geburts-,  Heiraths-  oder  Sterbe-Register  und  zur  Ausstellung  der  betreffenden
  Zeugnisse  zuständigen  Behörde  in  Zukunft  ohne  Vermittelung  irgend  welcher
andern  inländischen  Behörde,  bezüglich  ohne  weitere  Attestirung  oder  Legalisation
von  Seiten  einer  solchen,  unmittelbar  an  die  Bezirksbehörde  desjenigen  Landestheils
  der  bezüglichen  Staaten,  in  welchem  die  betreffende  Person  heimathsberechtigt
ist,  eingesendet.

40
        <pb n="278" />
        258

Ein  Verzeichniß  der  zur  Empfangnahme  der  gedachten  Zeugnisse  berufenen
auswärtigen  Bezirksbehörden  ist  in  der  Anlage  à  beigefügt.

S.  2.
Im  Großherzogthum  sind  die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  dazu  berusen,
  die  in  den  übrigen  Thüringischen  Staaten  zur  Ausstellung  gelangenden
Zeugnisse  der  gedachten  Art  von  den  auswärtigen  Behörden  zunächst  entgegen  zu
nehmen.  Alsdann  haben  sie  die  betreffenden  Heimathsbehörden  von  dem  Inhalt
der  gedachten  Zeugnisse  zu  benachrichtigen,  um  schließlich  dieselben  nach  Maßgabe
der  Vorschrift  in  S§.  1  der  Verordnung  vom  17.  Juni  1868  unmittelbar  oder  —
was  Sterbefälle  anlangt  —  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Einzelrichter  an  die
Register-Behörden  gelangen  zu  lassen.

S.  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  15.  Juli  d.  J.  in  Kraft.
Weimar  am  2.  Juni  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.

A.
Verzeich  niß
der  Behörden,  welche  in  den  übrigen  Thüringischen  Staaten  zur  Empfangnahme

der  im  Großherzogthum  ausgestellten  Geburts-,  Ehe=  und  Todes-Zeugnisse
berufen  sind:

1)  In  dem  Herzogthum  Sachsen-Meiningen:
die  Verwaltungsämter  zu  Salzungen,  Meiningen,  Römhild,  Hildburghausen,
  Sonneberg,  Saalfeld  und  Camburg,  bezüglich  der  Residenz-Stadt
  Meiningen  deren  Polizei-Direktion.

2)  In  dem  Herzogthum  Sachsen-Altenburg:
die  unteren  Gerichtsbehörden  und  zwar:
das  Stadtgericht  zu  Altenburg,  die  Gerichtsämter  I  und  II  zu
Altenburg,  die  Gerichtsämter  zu  Lucka,  Gößnitz,  Schmölln,  Ronneburg,
  Eisenberg,  Roda  und  Kahla,  das  Gericht  zu  Meuselwitz.
        <pb n="279" />
        259

3)  In  dem  Herzogthum  Sachsen-Coburg:
das  Landraths-Amt  zu  Coburg,  das  Justiz-Amt  Königsberg  und  bezüglich
der  Städte  Coburg,  Neustadt  und  Rodach  die  Magistrate  daselbst.
4)  In  dem  Herzogthum  Sachsen-Gotha:
die  Landraths-Aemter  zu  Gotha,  Ohrdruf  und  Waltershausen,  die
Justiz-Aemter  zu  Nazza  und  Volkenroda  und  bezüglich  der  Städte
Gotha,  Ohrdruf  und  Waltershausen  die  Stadträthe  daselbst.
5)  In  dem  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt:
die  Landraths-Aemter  zu  Rudolstadt,  Königsee  und  Frankenhausen.
6)  In  dem  Fürstenthum  Schwarzburg=  Sondershausen:
die  Landräthe  zu  Sondershausen,  Ebeleben,  Arnstadt  und  Gehren.
7)  In  dem  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie:
die  Landraths-Aemter  zu  Gera,  Schleiz  und  Ebersdorf,  die  Stadträthe
  zu  Gera  und  Lobenstein  und  der  Stadtgemeinde-Vorstand  in
Schleiz.
8)  In  dem  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie:
für  die  Städte  Greiz  und  Zeulenroda  die  betreffenden  Stadträthe;
für  die  übrigen  Ortschaften  der  Herrschaft  Greiz  das  Landraths-Amt
in  Greiz  und
für  die  Ortschaften  der  Herrschaft  Burgk  das  Justiz-Amt  daselbst.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nachdem  der  Feuerversicherungs-Aktien  -Gesellschaft  Patria  in  Berlin  Erlaubniß
  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  widerruflich  ertheilt  worden,  so  wird
solches  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Apotheker
Alexander  Gräf  zu  Buttelstedt  die  Stelle  des  Haupt-Agenten  übertragen  erhalten
  hat.

Weimar  am  26.  Juni  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Schambach.
        <pb n="280" />
        260

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  nach  empfangenem  Vortrag  im
Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium  die  Giltigkeitsdauer  des  den  Herren  Wer
und  Söhne  zu  Chemnitz  unterm  14.  Dezember  1864  auf  einen  verbesserten  Strumpfwirker-Stuhl
  für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthums  auf  die  Dauer  von  fünf
Jahren  verliehenen  Erfindungs-Patents  (Reg.  Blatt  v.  J.  1864  S.  158  ff.)  auf
weitere  zwei  Jahre,  mithin  bis  zum  14.  Dezember  1871,  zu  verlängern  geruht.

Es  wird  solches  hierdurch  zur  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  30.  Juni  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  7.  November  1868  (Seite

390  des  Reg.  Blatts  v.  J.  1868)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,

  daß  das  zu  Hamburg  errichtete  zollvereinsländische  Haupt-Zollamt  vom

1.  Juli  d.  J.  ab  auch  die  Befugniß  zur  Zollabfertigung  der  elbaufwärts  von

Hamburg  nach  dem  Zollverein  gehenden  Waaren  zugewiesen  erhalten  hat  und  daß

in  Folge  dessen  das  Haupt-Zollamt  zu  Wittenberge  als  Grenz-Eingangsamt  des
Zollvereins  außer  Wirksamkeit  tritt.
Weimar  am  1.  Juli  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Als  Haupt-Agent  der  Lebensversicherungs-Bank  „Cosmos“  zu  Zeyst  im  Königreich
  Holland  für  das  Großherzogthum  ist  an  der  Stelle  des  Spediteurs  Erdmann
Rolsch  allhier  der  Lieutenant  a.  D.  Max  Sondershausen  daselbst  eingetreten.

Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  2.  Juli  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Weimaor.  —  Hof-Buchdruckerei.  —
        <pb n="281" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisc  nack.

 

Nummer  17.  Weimar.  22.  Juli  1869.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  dem  in  der  Residenz-Stadt
  Weimar  begründeten  Landesverein  zur  Pflege  im  Felde  verwundeter  und
erkrankter  Krieger,  sowie  dem  zu  gleichem  Zweck  in  der  Residenz-Stadt  Eisenach
begründeten  Lokal-Verein  die  juristische  Persönlichkeit  mit  den  Rechten  einer  milden
Stiftung  gnädigst  zu  verleihen  geruht  haben,  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  6.  Juli  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  der  neubegründeten  Reitbahn-Aktien-Gesellschaft
  zu  Eisenach  die  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  gnädigst
  zu  verleihen  geruht  haben,  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Weimar  am  7.  Juli  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.
41
        <pb n="282" />
        262

Es  ist  von  Seiten  der  autorisirten  Fleischbeschauer  mehrfach  darüber  geklagt
worden,  daß  bei  Ablieferung  der  mikroskopisch  zu  untersuchenden  Fleischproben

1)  nicht  immer  die  im  §.  2  der  Ministerial-Bekanntmachung  über  die  Fleischschau
  auf  Trichinen  vom  23.  Jqguuar  v.  J.  besonders  aufgeführten  Theile,
namentlich  fast  nie  der  Kehlkopf  des  betreffenden  Schweins,  abgegeben,
sowie

2)  daß  die  von  einem  Schwein  herrührenden  Fleischproben  häufig  nicht  in
der  in  dem  nurgedachten  Paragraphen  vorgeschriebenen  Weise,  in  besondere
Schachteln  getrennt  und  mit  gehöriger  Bezeichnung  versehen,  abgeliefert  würden.

Indem  daher  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  die  Betheiligten  an  die
strenge  Befolgung  der  Bestimmungen  der  nur  gedachten  Ministerial-Bekanntmachung
hierdurch  erinnert,  macht  es  noch  ausdrücklich  darauf  aufmerksam,  daß  die  jedesmalige
  Ablieferung  des  Kehlkopfs  mit  den  anderen  der  mikroskopischen  Untersuchung
zu  unterstellenden  Theilen  nicht  nur  deshalb  wichtig  ist,  weil,  bei  vorhandener  Trichinose,
  die  kleinen  Kehlkopfs-Muskeln  vorzugsweise  von  diesen  Parasiten  heimgesucht
  zu  sein  pflegen,  sondern  namentlich  auch  deshalb,  weil  bei  gleichzeitigem
Schlachten  mehrerer  Schweine  das  Vorhandensein  der  entsprechenden  Anzahl  von
Kehlköpfen  eine  gewisse  Garantie  dafür  gewährt,  daß  von  jedem  der  geschlachteten
Thiere  wenigstens  eine  Fleischprobe  zur  Untersuchung  gebracht  worden  ist.

Da  übrigens  manche  Gewerbtreibende  den  Kehlkopf  des  Schweins  mit  zu
verwerthen  pflegen,  so  sollen  die  Fleischbeschauer  hierdurch  verpflichtet  werden,  denselben
  unter  der  Voraussetzung,  daß  dessen  Fleischtheile  bei  der  Untersuchung  trichinenfrei
  befunden  wurden,  dem  betreffenden  Eigenthümer  auf  Wunsch  mit  den
übrigen  abgelieferten  Fleischproben  wieder  zurückzugeben.  In  diesem  Fall  hat  jedoch
  der  Fleischbeschauer  den  Kehlkopf  vor  der  Rückgabe  mittelst  Einschneidens  dermaßen
  zu  kennzeichnen,  daß  eine  etwaige  abermalige  Abgabe  desselben  an  Stelle
eines  noch  nicht  zur  Untersuchung  gestellten  mit  Aussicht  auf  Erfolg  nicht  versucht
werden  kann.

Schließlich  werden  die  im  §.  5  der  mehrgedachten  Ministerial-Bekanntmachung
vom  23.  Januar  v.  J.  enthaltenen  Vorschriften  wegen  Kontrolirung  der  die  Fleischschau
  betreffenden  Anordnungen  durch  die  Polizei-Behörden  den  Letzteren  noch  besonders
  hierdurch  in  Erinnerung  gebracht.

Weimar  am  10.  Juli  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.
        <pb n="283" />
        263

Unter  Bezugnahme  auf  §.  13  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1868,  die  Besteuerung
  des  Tabacks  betreffend,  (Seite  319  des  Bundes-Gesetzblatts  v.  J.
1868)  werden  die  nachstehenden,  von  dem  Bundesrath  des  Zollvereins  festgestellten
„Bestimmungen  über  Erlaß  der  Tabacks-Stener  wegen  Mißwachses
oder  anderer  Unglücksfälle“  mit  dem  Bemerken  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht,
  daß,  wo  in  diesen  Bestimmungen  der  General-  Inspektor  des  Thüringischen
Zoll=  und  Handels-Vereins  genannt  ist,  hinsichtlich  der  Großherzoglichen  Aemter
Allstedt  mit  Oldisleben,  sowie  Ostheim,  mit  Ausnahme  des  Orts  Melpers,  der
Großherzogliche  General-Inspektor  an  dessen  Stelle  tritt.

Weimar  am  8.  Juli  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Finanzen.
G.  Thon.

Bestimmungen
über  Erlaß  der  Tabacks-Steuer  wegen  Mißwachses  oder  anderer
Unglücks  fälle.

In  dem  Gesetz  vom  26.  Mai  1868,  die  Steuer  vom  inländischen  Taback
betreffend,  ist  im  §.  7  vorgeschrieben,  daß  ein  Erlaß  an  der  Steuer  eintreten  soll,
wenn  durch  Mißwachs  oder  andere  Unglücksfälle,  welche  außerhalb  des  gewöhnlichen
Witterungs-Wechsels  liegen,  die  Ernte  ganz  oder  zu  einem  größern  Theil  verdorben
  wird.

Zur  Ausführung  dieser  Vorschrift  werden  nachstehende  Bestimmungen  erlassen.

§.  1.

Wird  mit  Taback  bepflanztes  Land,  bevor  ein  Einsammeln  der  Tabacks-Blätter
stattgesunden  hat,  wegen  Mißwachses  oder  Beschädigung  des  Tabacks,  nach  vorgängiger
Anzeige  bei  der  Steuer-Hebestelle  unter  Aufsicht  eines  Steuer-Beamten  umgepflügt,  so
wird  dem  Tabacks-Pflanzer  die  Steuer  für  die  umgepflügte  Fläche  erlassen.  Von  der
erfolgten  Umpflügung  hat  der  Ober-Kontroleur  Ueberzeugung  zu  nehmen  und  solche
zu  bescheinigen.

§.  2.

Wird  durch  Hagelschlag  oder  Ueberschwemmung  vor  oder  während  der  eigentlichen
  Tabacks-Ernte  der  sechste  Theil  oder  darüber  der  gesammten  von  einem  Tabacks-Pflanzer
  in  einer  Feldflur  mit  Taback  bestellten  Grundfläche  so  stark  beschädigt,  daß

41“
        <pb n="284" />
        264

nach  der  Abschätzung  von  dem  beschädigten  Theil  der  Grundfläche  entweder  nicht  ein
Viertel  oder  nicht  die  Hälfte  des  Ertrags  zu  gewinnen  ist,  welcher  gewonnen  sein
würde,  wenn  sich  der  Unfall  nicht  ereignet  hätte,  dann  wird  von  diesem  beschädigten
Theil  die  Steuer  im  ersten  Fall  ganz,  in  dem  andern  zu  zwei  Dritteln  erlassen.
.  Dieser  Erlaß  wird  unter  denselben  Bedingungen  auch  für  die  Beschädigungen
durch  Frost  gewährt,  insofern  solche  in  den  Monaten  Juli,  August  und  September,
jedenfalls  aber  später  als  die  erfolgte  Anmeldung  der  Tabacks-Pflanzung  eingetreten  sind.
Beschädigungen,  welche  sich  nach  der  Haupternte  an  dem  Nachwuchs  oder  sog.
Geiz  (den  neuen  Trieben  nach  abgeschnittener  Tabacks-Staude)  ergeben,  begründen
keinen  Anspruch  auf  Steuererlaß.

8.  3.

Werden  durch  Feuerschaden  von  dem  noch  im  Ganzen  und  ohne  daß  davon  etwas
verkauft  worden  ist,  vorhandenen  Tabacks-Gewinn  bei  dem  Tabacks-Pflanzer  vor  dem
1.  Februar  des  dem  Erntejahr  folgenden  Jahres  erweislich  die  Hälfte  oder  drei  Viertheile
  zerstört,  so  wird  die  Steuer  ebenfalls,  im  ersten  Fall  zu  zwei  Drittheilen,
im  letztern  Fall  ganz  erlassen.

8.  4.
Dürre  und  Nässe  begründen,  abgesehen  von  dem  §.  1.  gedachten  Fall,  keinen
Anspruch  auf  Steuererlaß.
8.  B5.
Beschädigungen,  auf  deren  Grund  ein  Steuererlaß  nachgesucht  wird,  müssen
a)  wenn  sie  sich  während  der  Ernte,  d.  h.  während  des  eigentlichen  Abblattens
der  Tabacks-Stauden  oder  der  Gewinnung  des  sog.  Obergutes  ereignen,  von
dem  Beschädigten  spätestens  am  folgenden  Tag  der  Obrigkeit  oder  dem
Ortsvorsteher,  sowie  der  Steuer  Hebestelle,  wohin  die  Gemeinde  gehört,  angezeigt
  werden,  welche,  wenn  die  weitere  Fortsetzung  der  Ernte  nicht  bis
zur  Besichtigung  sistirt  werden  kann,  vorläufig  den  Schaden  möglichst  zu
konstatiren  und  dafür  zu  sorgen  haben,  daß  von  dem  eingesammelten  Taback,
wohin  auch  die  vor  der  Ernte  etwa  abgenommenen  Sand=  oder  andere
brauchbare  Tabacks-Blätter  gehören,  nichts  abhanden  gebracht  werde.

Ist  die  Beschädigung  während  der  Ernte  durch  Frost  geschehen,  so
kann  die  Einsammlung  der  noch  brauchbaren  Blätter  auch  vor  der  Besichtigung
  nachgelassen  werden,  da  der  Schaden  aus  den  erfrorenen,  an  den
Stielen  gebliebenen  Blättern  mit  hinlänglicher  Sicherheit  zu  erkennen  und
zu  schätzen  ist.
        <pb n="285" />
        265

b)  Wenn  die  Ernte  noch  nicht  begonnen  hat,  oder  doch  jedwedes  Abblatten  bis
zur  Besichtigung  ausgesetzt  werden  kann,  so  muß  die  Anzeige  der  Beschädigung
  längstens  in  drei  Tagen  nach  ihrer  Entstehung  bei  der  vorgenannten
Behörde  und  der  Steuer-Hebestelle  erfolgen,  damit  die  erforderliche  Ermittelung
  angestellt  werde.
c)  Wenn  nach  der  Ernte  Taback  durch  Feuer  vernichtet  ist,  so  muß  die  Anzeige
in  eben  der  Art  und  in  derselben  Frist,  wie  unter  b.  geschehen.
In  allen  vorbemerkten  Fällen  muß  die  Anzeige  sowohl  an  die  Orts=  als  an
die  Steuer-Behörde  und  zwar  an  beide  gleichlautend,  nach  dem  unter  a.  anliegenden  a.
Muster,  wenn  die  Beschädigung  durch  Naturereignisse,  und  nach  dem  unter  b.  anliegen-  d.
den  Muster,  wenn  solche  durch  Feuersbrunst  entstanden,  geschehen.  Geschieht  die  An
meldung  mündlich,  so  wird  sie  von  dem  Beamten,  vor  welchem  sie  gemacht  wird,
nach  demselben  Muster  aufgenommen  und  bei  dessen  Unterschrift  bemerkt:  „nach
mündlicher  Angabe  des  N."
Ist  sie  länger  als  drei  Tage  nach  entstandener  Beschädigung  unterlassen  worden,
  so  findet  ein  Anspruch  auf  Erlaß  nicht  mehr  statt.

S.  6.

Die  Hebestelle  muß  sofort  dem  Ober-Kontroleur  des  Bezirks  von  der  angemeldeten
  Beschädigung  Kenntniß  geben  und  dieser  mit  Zuziehung  eines  zweiten  Steuerbeamten
  den  Schaden  in  Gemeinschaft  mit  dem  Ortsvorsteher  oder  einem  Abgeordneten
der  Obrigkeit  und  in  Gegenwart  des  Beschädigten  besichtigen  und  fesistellen.  Die  örtliche
  Untersuchung  des  Schadens  muß  in  dem  §.  5  g.  gedachten  Fall  so  schleunig  wie
möglich,  in  anderen  Fällen  aber  innerhalb  zehn  Tagen,  nachdem  die  Anzeige  gemacht
worden,  erfolgen.

Die  Festsetzung  des  Schadens  geschieht,  wenn  der  durch  denselben  veranlaßte
Steuererlaß  nicht  über  20  Thaler  anzuschlagen  ist,  sogleich  bei  der  Besichtigung  durch
die  oben  genannten  Beamten  nach  ihrer  eigenen  Kenntniß  und  Ueberzeugung  und  sind
andre  Sachverständige  nur  insofern  darüber  abzuhören  und  zuzuziehen,  als  der  Beschädigte
  es  auf  seine  Kosten,  wenn  dergleichen  dadurch  verursacht  werden,  verlangt.

Ist  der  Schaden  von  größerer  Bedeutung,  oder  hat  er  das  Tabacks-Land  in
einer  ganzen  Feldmark  oder  einem  großen  Theil  derselben  betroffen,  so  wählt  der
Ober-Kontroleur  und  die  Obrigkeit  zwei  verpflichtete  Taxatoren  oder  sonstige  vereidete
  oder  zu  dem  Ende  zu  vereidende  Sachverständige  und  zwar  jeder  Theil  einen,
welche  unter  Aufsicht  des  nöthigenfalls  zur  Wahl  eines  Obmanns  befugten  Oler-Kontroleurs
  an  Ort  und  Stelle,  unter  Zuziehung  des  oder  der  Beschädigten  und
        <pb n="286" />
        266

auf  deren  Kosten,  ermitteln,  ob  der  Schaden  von  der  im  §.  2  oder  §.  3  angegebenen
  Art  und  Größe  ist,  und  dem  Ober-Kontroleur  ihr  Gutachten  darüber  zu
Protokoll  geben.

Sollte  der  Schaden  von  der  Art  sein,  daß  sich  die  Tabacks-Pflanzung  in  der
Folge  wieder  ganz  oder  zum  Theil  von  demselben  erholen  kann,  und  ließe  sich  mithin
vor  der  Erntezeit  nicht  bestimmen,  ob  der  Ausfall  an  dem  Gewinn  von  der  bedingungsmäßigen
  Größe  sein  werde,  so  muß  die  Ernte  abgewartet  und  durch  eine
binlängliche  Kontrole  dafür  gesorgt  werden,  daß  von  dem  ganzen  Gewinn  der
Steuerbehörde  nichts  verschwiegen  werde.

S.  7.

Der  Ober-Kontroleur  hat  darauf  zu  sehen,  daß  das  über  die  örtliche  Untersuchung
  aufgenommene  Protokoll  vollständig  abgefaßt  und  alle  diejenigen  Umstände,
welche  zur  Bestimmung  über  die  Zulässigkeit  und  Höhe  des  Steuererlasses  erforderlich
sind,  nach  faktischer  Ausmittelung,  Schätzung  der  Sachverständigen  oder  aus  anderen
zuverlässigen  Quellen  darin  ausgenommen  werden.  Stimmen  die  Sachverständigen  in
den  Schätzungs-Ergebnissen  nicht  überein,  so  ist  das  Gutachten  sowohl  jedes  einzelnen
Sachverständigen,  als  das  der  Ortsbehörde  zu  Protokoll  zu  nehmen  und  diesem
das  Gutachten  des  Ober-Kontroleurs  anzuschließen.  In  diesem  Fall  bleiben  die
Spalten  4  .  c.  und  5  bis  8  der  Nachweisung  c.  (§.  8)  unausgefüllt,  während  in
der  Spalte  9  auf  das  Protokoll  verwiesen  wird.  Beträgt  die  Differenz  zwischen
den  Schätzungs-Ergebnissen  unter  10  Prozent,  so  genügt  die  protokollarische  Einigung
des  Ober-Kontroleurs  mit  der  Ortsbehörde  zur  Feststellung  des  Steuererlasses.

S.  8.

Auf  den  Grund  der  Abschätzungs-Protokolle  und  übrigen  Ausmittelungs-Verhandlungen
  wird  von  dem  Ober-Kontroleur  über  die  in  einer  Gemeinde  gleichzeitig
.  vorgekommenen  Beschädigungen  an  Tabacks-Feldern  eine  Nachweisung  nach  dem  and.
  liegenden  Muster  c.  und  bei  Brandschäden  nach  dem  Muster  d.  zusammengestellt
und  mit  sämmtlichen  Belagstücken  an  die  Bezirks-Steuerstelle  abgegeben.  Diese
prüft  die  Sache  und  berichtet,  wenn  sich  nicht  noch  zu  nachträglichen  Erörterungen
Veranlassung  findet,  unter  Beifügung  der  Verhandlungen  an  den  General-Inspektor
des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins,  welcher,  wenn  er  gegen  die  Festsetzung
des  Erlasses  nichts  zu  erinnern  hat,  solche  genehmigt  und  die  Bezirks=  Steuerstelle
anweist,  die  nachgelassenen  Steuerbeträge  in  dem  Tabacks-Steuer-Register  sowohl,
als  von  der  auf  dem  Steuerzettel  jedes  einzelnen  Beschädigten  bemerkten  Steuerschuld

  desselben  absetzen  zu  lassen.
        <pb n="287" />
        267

Muster  a.  Steuerstelle  N.  N.
(§.  5.)

NMachmwmeisung
über
die  in  der  Gemeinde  N.  N.  im  Amte  N.  N.  durch  Naturereignisse  entstandenen
Beschädigungen  an  Tabacks-Feldern.

 

 

 

Des  Die  Größe  Der  be-  Der  Verlust  an  der
beschädigten  Tabacks,ämmtlicher  schädigten  Grund-  iee  beträgt,  b  Ursache
von  dem-  nach  eigener  Angabe
Lan  Pflanzere  selben  mit  Kück.  des  Beschädigten,  und
lende  aba  Tag  der  Bemerlungen.
*.  Bor-  Zu-  bepflanzten  mehr  als  mehr  als5  14#
X  Nemen.Erunoftücke  Lage.  Grhe.  ie  Dälfte,  drei  Vier.
melde  ·  betrögt  voon  theile  von  digung.
Register.  ———55  uarer.  Quitb.]  □s  Cn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgegeben,  den
Unterschrist  des  Ausstellers.
        <pb n="288" />
        268

 

Muster  b.
(§.  5.)
Nachüber

in  der  Gemeinde  N.  JN.  durch  Feuersbrunst
Die  Größe  sämmttlicher  Bezeichnung
ausn  Vor-  und  Zunamen  von  demselb  des
des  An-  elden  Tag
fende  des  mit  Taback  bepflanteen  Orts,  wo  die  getrockn
  melde-  —.nx  6  Erunopüct  neten  Tabacks  ·  Blätier  s  der  Feuersbrunst.
.  Pflanzers.  .
Negisters.  aba  Pflanzer  aufbewahrt  werden.
Adcer.  □MRuthen.
        <pb n="289" />
        weisung

den

entstandenen  Verlust  an  Tabacks-Gewinn.

269
Steuerstelle  N.  N.

 

Durch  den  Brand  ist  der  Tabacke
Gewinn  zerstört

In.

bis  auf

Vspd.

Zustand  der  übrig
gebliebenen  Blätter.

Bemerkungen.

 

 

 

 

42
        <pb n="290" />
        270

Muster  e.
(§.  8.)

achdes

  für  die  Einwohner  der  Gemeinde  N.  N.  im  Amte  N.  N.  ermittelten

 

 

1.  2.
beschädigten  Tabacks=Pflanzers

VorZu-53

#  Namen.
2

3.

Die  Größe

sämmtlicher
von  demselben
  mit
Taback  bebflanzten


Grundstücke

beträgt
1##c.  □Rab.

4.
Davon  beträgt  der  Verturt  an

 

#.

nach  eigener  Angabe  des
Beschädigten

b

noch  Schätzung  der  ingezogenen
Sachverständigen.

 

mehr  als
die
Hälste
von

Acker.  [Rih.

mehr  als
drei

Viertheile
von

Acker.  Rth.

1

Beläge.

me  als  mehr  als

drei
Hälfte  Viertheile

□

2

X  der
Beläge

Tcker.  Kth..Kc  □Rb.

 

 

 

 

Ort  und  Datum.

Unterschrift  des  Ober-Kontroleurs
  oder

Steuereinnehmers.
        <pb n="291" />
        271

Steuerstelle  N.  N.

 

 

 

 

 

weisung
Tabacks-Steuer-Nachlasses  wegen  erlittener  Beschädigung  durch  Naturereignisse.
5  6.  7.  8.  2.
der  Ernte  ete  Lelhn  4½  für  die  be,
"  chödigten  Flächen  umer  Ru-  ,«
c.  trägt  von
nach  dem  Gutachten  des  Ursache  den  unter  brit  4.,  und  zwar.  Mithin
Ober  ·  Kontroleurs  und  und  TagRubrik  3  uk.  r  bleibt
der  Obrigkeit  à  bemerlten  '.  «  «  an  Steuer  Bemerkungen.
—  —  –  er  Grund.  zu  zwei
-  ur
mehr  als  mehr  als  Beschädi,  Kücken  nach]  Drittel  zu-  zu
44  r  drei  8  2  a  den  der  Bonzen  sammen  bezohlen.
Härlste  iertheile  —  ung.  nmelde-  Steuer.
von  43  Gung  Registern  Steuer.  euer
Acker.  ORtb.  Ader.  IRth.  Tblr.  eEgr.  Thir.  Sar.  Tblr.  Sgr.  Thlr.  Egr.  Thlr.  Sgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

427
        <pb n="292" />
        <pb n="293" />
        273

Muster  d.  Steuerstelle  N.  N.
(8.  8.)

Aachweisung

für  die  Einwohner  der  Gemeinde  N.  N.  im  Amte  N.  N.  ermittelten  Tabacks-Steuer-Nachlasses
  wegen  erlittener  Beschädigung  durch  Feuersbrunst.
        <pb n="294" />
        274

 

 

Des  beschädigten  Tabacks.  Pflanzers  ·  ·  *7  Nach  der  Angabe  des  Beschädigten
Die  Größe  *“  —
sämmtlicher  Tag
von  demseben  ist  der  Zustand
t  Vor-  Zu-  mit  Taback  der  Gewinn  an  ver  "
*  z8  bepflanzten  Feuers-  Tabacks-  *  6  S
i  Namen.  Grundstücke  Blättern  ver.  übrig  gebliebenen
W3  betrögt.  brunst.  brannt  bis  auf  Blötter.  8
r
Acker.  □b.  Ctr.  Psd.

 

 

 

 

 

Ort  und  Datum.

Unterschrift  des  Ober-Kontroleurs
oder  Steuereinnehmers.
        <pb n="295" />
        275

 

 

 

Nach  der  Ermittelung  Die  ganze  Davon  fallen  ans
Steuer  von
ist  der  den  unter  Mithin
Gewinn  an  Rubrik  3  .
12  ——  beeren  zu  zur  bleibt  an
der  übri  Blättern  18  Grund-  wei
Blöttern  .  6  zerstört  zu  stücken  be-  ganzen  zusammen.  Steuer  zu  Bemerkungen.
übrig  gebliebenen  mehr  5  hugt  nach  Drittel  der
als  1  "  em  An-  S  .  b
geblieden.Blätter.  0  ½  4netee.  Sieuer.  Steuer  ezahlen
mehr  1  Register.  .
Cir.  Vsd.  als  .  Tblr.  Sar.  Tblr.  Sgr.  Thlr.  Sgr.  Tblr.  Sar.  Tolr.  Sgr.

 

—

*i
l
        <pb n="296" />
        276

Ministerial-Bekanntmachung.

Nach  einem  Beschluß  des  Bundesraths  des  Zollvereins  ist  für  die  Zeit  vom
1.  Oktober  1870  ab  die  längste  Frist,  welche  Kaufleuten  und  Fabrikanten  zur
Berichtigung  gestundeter  Zollgefälle  bewilligt  werden  darf,  auf  drei  Monate  mit
der  Maßgabe  festgesetzt  worden,  daß  die  Kredit-Frist  mit  dem  Anfang  desjenigen
Monats  beginnt,  welcher  auf  den  Monat  folgt,  in  dem  jeder  einzelne  Gefällbetrag
nach  dem  Gesetz  fällig  geworden  ist,  und  daß  die  Abtragung  nach  Ablauf  der  bewilligten
  Frist  von  Monat  zu  Monat  ohne  Rücksicht  auf  den  in  dieselbe  etwa
fallenden  Jahres=  oder  Kassen-Schluß  zu  erfolgen  hat,  daß  aber  jedenfalls  alle
vor  dem  1.  Oktober  1870  kreditirten  Zollbeträge  bis  zum  1.  Januar  1871  baar
eingezahlt  werden  müssen.

Diese  Bestimmungen,  welche  von  dem  gedachten  Zeitpunkt  an  an  die  Stelle
des  §.  4  des  Regulativs  wegen  Kreditirung  schuldiger  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben
  vom  2.  September  1863  (Seite  157  des  Reg.  Bl.  von  1863)  treten,
werden  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  es  im
Uebrigen  bei  den  Bestimmungen  dieses  Regulativs  sein  Bewenden  behält.

Weimar  am  9.  Juli  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
Vom  Bundes-Gesetzblatt  sind  die  Nummern  28  und  29  erschienen  und  enthalten:

(Nr.  318.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat
  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1870.  Vom  29.
Juni  1869.
(Nr.  319.)  Gesetz,  betreffend  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen  in  bürgerlicher
  und  staatsbürgerlicher  Beziehung.  Von  3.  Juli  1869.
(Nr.  320.)  Uebereinkunft  zwischen  dem  Norddeutschen  Bund  und  Italien  wegen
gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und
Werken  der  Kunst.  Vom  12.  Mai  1869.
(Nr.  323.)  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  der  Rechtshülfe.  Vom  21.  Juni
1869.

 

 

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="297" />
        Zegierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer  18.  Weimar.  26.  Juli  1869.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  am  6.  d.  M.  im
dritten  Wahlbezirk  an  Stelle  des  verstorbenen  Schullehrers  Alberts  in  Mittelhausen
der  Bürgermeister  August  Reuthe  zu  Schloßvippach  zum  Landtags-Abgeordneten
für  die  Etats-Periode  1869/71  gewählt  worden  ist.

Weimar  am  16.  Juli  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Die  von  dem  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes  erlassene  Bekanntmachung
vom  10.  Juli  d.  J.,  die  Einführung  von  Freimarken  zur  Frankirung  telegraphischer
  Depeschen  betreffend,  wird  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  17.  Juli  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.
Bekanntmachung,
die  Einführung  von  Freimarken  zur  Frankirung  telegraphischer
Depeschen  betreffend.

Auf  Grund  des  Bundesgesetzes  vom  16.  Mai  d.  J.  (Bundes-Gesetzblatt  Nr.  31)
wird  wegen  Einführung  von  Freimarken  zur  Frankirung  telegraphischer  Depeschen
Folgendes  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht:

 

43
        <pb n="298" />
        278

1)  Vom  1.  August  d.  J.  ab  kann  die  Frankirung  aller  telegraphischen  Depeschen,

2

3

4

—

welche  bei  einer  Bundes-Telegraphen-Station  aufgegeben  werden,  gleichviel
ob  dieselben  nach  Telegraphen-Stationen  des  Norddeutschen  Telegraphen-Gebiets
  oder  nach  Stationen  des  Telegraphen=  Vereins  (Oesterreich  und
Ungarn,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Niederland)  oder  nach  Stationen
des  Auslandes  bestimmt  sind,  mittelst  Freimarken  bewirkt  werden.

Bei  der  Frankirung  durch  Marken  sind  außer  den  Gebühren  für  die
telegraphische  Beförderung  auch  die  sonstigen  von  dem  Aufgeber  zu  entrichtenden
  fixirten  Gebühren,  z.  B.  für  Weiterbeförderung  per  Post,  durch
Freimarken  zu  berichtigen.

Die  Frankirung  durch  Freimarken  ist  dagegen  vorläufig
nicht  zulässig  bei  allen  Depeschen,  welche  bei  Eisen  bahn-Telegraphen-Stationen
  aufgegeben  werden.

Die  Telegraphen-Freimarken  enthalten  auf  blau  und  weiß  guillochirtem
Grunde  innerhalb  eines  mit  einem  Perlstabe  eingefaßten  Kreises  die  Umschrift:
  „Norddeutsche  Bundes-Telegraphie“.  Die  außerhalb  des
Perlstabes  liegenden  vier  Ecken  sind  mit  einem  durch  einen  Ring  gesteckten
Pfeil  ausgefüllt.  Unterhalb  des  so  gebildeten  Quadrats  befindet  sich  auf
einem  schmalen  blauen  Streifen  mit  weißer  Schrift  die  Bezeichnung
„Groschen“.  Die  Werthzahlen  sind  innerhalb  des  obengedachten  Kreises
mit  schwarzer  Farbe  hergestellt.  Solche  Marken  sind  vorläufig  zu  den
Werthbeträgen  von  ½,  1  1/1,  2⅛,  4,  5,  8,  10  und  30  Silbergroschen
angefertigt  worden.  Die  Marken  zu  ½,  2½,  4,  5,  8  und  10  Sgr.  sind
gegen  Erlegung  des  Werthbetrags  vom  1.  August  d.  J.  ab  bei  jeder  Bundes=
  Telegraphen-Station  zu  erhalten.  Die  Marken  zu  1/  Sgl.  sollen  vorläufig
  nur  bei  den  Bundes-Telegraphen-Stationen  im  Bezirk  der  Telegraphen-Direktion
  Berlin,  die  Marken  zu  30  Sgr.  nur  bei  den  größeren  Bundes-Telegraphen=
  Stationen  verkauft  werden.

Das  Frankiren  der  telegraphischen  Depeschen  mittelst  Freimarken  geschieht
in  der  Art,  daß  auf  der  Depesche  selbst  oder  auf  dem  zum  Niederschreiben
der  Depesche  benutzten  Formular  und  zwar  in  der  obern  Ecke  rechts  oder
an  der  rechten  Seite  eine  oder  so  viele  Marken,  als  zur  Deckung  der  tarifmäßigen
  Gebühren  erforderlich  sind,  aufgeklebt  werden.  Es  ist  wünschenswerth,
  daß  die  Marken  von  den  Aufgebern  selbst  auf  den  Depeschen  befestigt
  werden.

Die  Bundes--Telegraphen-Stationen  sind  verpflichtet,  bei  der  Aufgabe  von
durch  Freimarken  frankirten  Depeschen  genau  zu  prüfen,  ob  die  Fran-
        <pb n="299" />
        279

katur  richtig  ist,  d.  h.  ob  der  Werth  der  verwendeten  Telegraphen-Freimarken
  dem  tarifmäßigen  Gebührenbetrag  entspricht.  Ergibt  sich  die  Frankatur
  bei  dieser  Prüfung  als  ungenügend,  so  muß  der  fehlende  Betrag  gleich
bei  Aufgabe  der  Depesche  eingezogen  werden.  Ist  solches  nicht  ausführbar
und  der  Station  die  Person  des  Absenders  der  Depesche  nicht  so  bekannt,
daß  die  nachträgliche  Einziehung  des  fehlenden  Betrags  gesichert  erscheint,  so
bleibt  die  Depesche,  event.  bis  nach  erfolgter  Nachzahlung  des
fehlenden  Gebührenbetrags,  unbefördert.

Ist  von  dem  Aufgeber  ein  höherer  Betrag  in  Freimarken  verwendet
worden,  als  die  tarifmäßigen  Gebühren  erfordern,  so  wird  demselben  der
Mehrbetrag  gegen  Quittung  baar  erstattet.

Damit  einmal  verwendete  Marken  nicht  wiederholt  benutzt  werden  können,
werden  dieselben  mittelst  eines  Tintenstrichs  entwerthet.

Depeschen,  auf  denen  sich  bei  der  Auflieferung  Marken  befinden,  welche
irgend  ein  Merkmal  der  Entwerthung  an  sich  tragen,  werden  nicht  eher  abtelegraphirt,
  als  bis  der  Aufgeber  über  die  Beschaffenheit  der  Marken  gehört
  worden  ist.

6)  Da  durch  die  Einführung  von  Telegraphen-Freimarken  den  Aufgebern  telegraphischer
  Depeschen  das  Mittel  geboten  ist,  die  aufzugebenden  Depeschen
zu  frankiren,  so  wird  vom  1.  August  d.  J.  ab  das  bisher  gestattet  gewesene
  Verfahren,  wonach  von  denjenigen  Aufgebern,  welche  den  Telegraphen
  häufiger  benutzten,  Vorauszahlungen  zur  Berichtigung  der  Gebühren
für  Depeschen-Beförderung  angenommen  werden  durften,  aufhören.

Berlin,  am  10.  Juli  1869.
Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
In  Vertretung:
Delbrück.

Der  Allgemeinen  Transport-Versicherungs-Gesellschaft  in  Wien  ist  die  erbetene
Konzession  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  Sachsen  widerrnflich  ertheilt
und  von  derselben  der  Kaufmann  Gotthilf  Junge  in  Apolda  zum  Haupt-Agenten
im  Großherzogthum  bestellt  worden.

Es  wird  solches  andurch  zur  öffeutlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  17.  Juli  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
Schambach.

5
        <pb n="300" />
        280

Im  Anschluß  an  die  unterm  17.  September  1868  von  Sr.  Königlichen

Hoheit,  dem  Großherzog,  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  für  das  Großherzogliche
  Staatsgebiet  ertheilte,  durch  das  Regierungs-Blatt  vom  Jahr  1868,
S.  355,  bekannt  gemachte  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  der  von  Gera  nach
Eichicht  zu  führenden  Eisenbahn  und  hingesehen  auf  die  Art.  1  und  19  des  durch
das  Gesetz  vom  1.  Oktober  1868  (S.  383  des  Reg.  Bl.  von  1868)  auf  die
gedachte  Eisenbahn  ausgedehnten  Expropriations-Gesetzes  für  die  Werrabahn  vom
26.  November  1855,  wird  hiermit  weiter  zur  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt
emacht:

5  Nach  dem  entworfenen  Bauplan,  soweit  derselbe  bis  jetzt  im  Allgemeinen

2

und  vorbehältlich  der  Feststellung  in  seinen  einzelnen  Theilen  genehmigt  ist,
wird  die  Gera-Eichichter  Eisenbahn  im  Großherzoglichen  Staatsgebiet  die
Fluren  der  Orte:  Unterröppisch,  Meilitz,  Wolfsgefärth,  Zossen,  Mildenfurth,
Weida,  Liebsdorf,  Köfeln,  Burkersdorf,  Grochwitz,  Frießnitz,  Neundorf,  Niederpöllnitz,
  Wetzdorf,  Mittelpöllnitz,  Oberpöllnitz,  Triptis,  Miesitz,  Kopitzsch,
Dreitsch,  Molbitz,  Neustadt,  Neunhofen,  Weira,  Colba,  Oppurg,  Nimritz,
Döbritz  und  Köstitz  durchziehen.

Der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  zu  Erfurt  steht  nach
Maßgabe  der  angezogenen  höchsten  Konzessions-Urkunde  und  deren  Beilagen
die  Befugniß  zu,  zur  Ausführung  des  sofort  zu  beginnenden  und  innerhalb
der  vertragsmäßigen  Frist  zu  vollendenden  Baues  das  in  dem  Gesetz  vom
26.  November  1855  begründete  Expropriations-Recht  auszuüben.

3)  Zur  Entscheidung  über  die  Nothwendigkeit  und  den  Umfang  zwangsweiser

Eigenthumsabtretungen  für  den  Zweck  des  fraglichen  Eisenbahn-Baues,  sowie
  über  die  zu  gewährende  Entschädigung,  ingleichen  zur  Leitung  der  Verhandlungen,
  welche  bei  dem  gesetzlichen  Enteignungsverfahren  nothwendig
werden,  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,
den  Großherzoglichen  Bezirks-Direktor  Junge  zu  Neustadt  a./O.
als  Kommissar  zu  ernennen  gnädigst  geruht.
Weimar  am  21.  Juli  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckeret.  —
        <pb n="301" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  19.  Weimar.  2.  August  1869.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  die  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
  durch  das  Gesetz  vom  5.  Mai  d.  J.  mehrfache  Aenderungen  erlitten  haben,
ist  es  erforderlich  geworden,  das  Verfahren  der  im  Bereiche  der  Justiz  und  des
Kataster-Wesens  bei  der  Zusammenlegung  mitwirkenden  Behörden  in  einer  den
veränderten  gesetzlichen  Vorschriften  sich  anschließenden  gleichmäßigen  Weise  neu  zu
regeln.  Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  daher  Nachstehendes  verordnet:

A.  Ausstellung  der  Vormundschafts-Zeugnisse.

S.  1.

Geht  vor  der  Mittheilung  der  ausgefertigten  Eigenthums-Legitimations-Tabelle
an  das  zuständige  Einzelgericht  (Gesetz  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
vom  5.  Mai  1869,  §.  39  II.)  bei  demselben  eine  Requisition  der  Special-Kommission
  auf  Ausstellung  eines  Vormundschafts-Zeugnisses  ein,  so  hat  das  Einzelgericht
  auf  dem  Grund  der  Vormundschafts-Akten  und  Vormundschafts-Tabellen
ein  Zeugniß  über  die  vollständigen  Namen  der  bei  der  Grundstücks-Zusammenlegung
  betheiligten  unter  Vormundschaft  stehenden  Personen  und  Vormünder,  bei
Minderjährigen  mit  Angabe  des  Tags  und  Jahrs  der  Geburt  der  Ersteren,
auszufertigen  und  der  Spezial-Kommission  mitzutheilen.

Die  Spezial-Kommission  hat  zu  diesem  Behuf  dem  Einzelgericht  nicht
allein  das  Namensverzeichniß  der  bei  der  Sache  betheiligten  Provokanten  und

44
        <pb n="302" />
        282

Provokaten,  welche  bei  ihm  ihren  persönlichen  Gerichtsstand  haben,  oder  die  etwa
beigezogenen  Kataster=  Nachweisungen  (§.  43  des  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  vom  5.  Mai  1869),  sondern  auch  alle  etwa  über  die  Bevormundung
  Betheiligter  zu  ihren  Akten  gelangten  Nachrichten  zur  Einsichtnahme
und  Benutzung  mitzutheilen.

Treten  nach  Ausstellung  eines  Vormundschaftszeugnisses  während  der  Dauer
des  Zusammenlegungsverfahrens  bis  zur  Bestätigung  des  Rezesses  neue  Bevormundungen
  oder  Veränderungen  in  den  Personen  der  Vormünder  ein,  oder  erledigen
sich  Vormundschaften  durch  das  Ableben  des  Bevormundeten,  durch  Volljährigkeitserklärung
  des  bevormundeten  Minderjährigen,  durch  Aufhebung  der  Zustandsvormundschaft
  oder  durch  einen  sonstigen  besondern  Anlaß,  so  hat  das  betreffende
Einzelgericht  hiervon  der  Spezial-Kommission  unaufgef  ordert  mit  gleicher  Vollständigkeit
  Mittheilung  zu  machen.

B.  Aufstellung  der  Legitimations-Tabelle.
(Zum  §.  39  des  Zusammenlegungsgesetzes.)
S.  2.

Die  mit  der  Leitung  der  Zusammenlegung  einer  Flur  beauftragte  Spezial-Kommission,
  und  zwar  das  ökonomische  Mitglied  derselben,  hat,  sobald  die  Rechtsbeständigkeit
  der  Provokation  feststeht,  von  der  zuständigen  Steuer-Revision  eine
Nachricht  darüber  einzuziehen,  ob  für  die  Flur  ein  auf  dem  Grund  spezieller
Vermessung  und  Kartirung  hergestelltes  Orts-Steuer-Kataster  vorhanden  und  von
welcher  Beschaffenheit  dasselbe  nebst  den  dazu  gehörenden  Karten  ist.  Die  ertheilte
Auskunft  hat  die  Spezial-Kommission  unter  Beifügung  des  Katasters,  mindestens
aber  eines  Bandes  desselben,  der  General-Kommission  berichtlich  vorzulegen,  welche
darauf  Beschluß  faßt,  ob  das  Kataster  als  Grundlage  der  aufzustellenden  Legitimations-Tabelle
  benutzt  werden  oder  ob  vor  Aufertigung  einer  solchen  eine  spezielle
Vermessung  und  Kartirung  der  Flur  vorgenommen  werden  soll.

Entwerfung  der  Legitimations--Tabelle  auf  Grund  des  berichtigten  Katasters.
8.  3.

Liegt  ein  auf  dem  Grund  spezieller  Vermessung  und  Kartirung  hergestelltes,
nach  dem  technischen  Ermessen  der  General-Kommission  für  die  Zwecke  der  Zusammenlegung
  brauchbares  Orts-Steuer-Kataster  vor,  so  ist  durch  Vermittelung  der
        <pb n="303" />
        283

Spezial-Kommission  die  Revision  und  Berichtigung  des  Katasters  von  Seiten  der
betreffenden  Steuer-Revision  zu  veranlassen  und  sodann  auf  dem  Grund  des  berichtigten
  Katasters  die  Eigenthums-Legitimations-Tabelle  von  der  Spezial-Kommission,
und  zwar  durch  das  ökonomische  Mitglied  derselben,  aufzustellen.

Zu  diesem  Behuf  hat  der  Kataster-Führer  nach  den  näheren  Bestimmungen
des  §.  4  der  Dienstanweisung  für  dieselben  vom  18.  Februar  1861  der  Spezial=Kommission
  auf  deren  Antrag  das  Kataster  auszuhändigen.

S.  4.

Die  Eigenthums-Legitimations-Tabelle  ist  nach  dem  in  der  Anlage  ersichtlichen
Formular,  soweit  dasselbe  mit  der  innern  Einrichtung  des  Katasters  übereinstimmt,
sonst  aber  entsprechend  modifizirt,  aufzustellen  und  muß  durchgängig  deutlich  geschrieben
  und  von  Korrekturen  und  Rasuren  frei  sein.

Dabei  ist  Folgendes  wahrzunehmen:

1)  Die  Einträge  in  die  Spalten  1—6,  8,  sind  lediglich  auf  dem  Grund
des  berichtigten  Katasters  zu  machen.

2)  Sind  in  dem  berichtigten  Kataster  bei  einzelnen  Grundstücken  Erwerbsurkunden
  nicht  angegeben,  so  ist  dieses  durch  die  Bezeichnung:  „Angabe  der
Urkunde  fehlt“  in  der  Spalte  8  zu  bemerken.

3)  Würden  Grundstücke,  welche  der  Zusammenlegung  unterzogen  werden,  nicht
in  das  Kataster  eingetragen  sein,  so  hat  die  Spezial-Kommission  die
Beibringung  der  erforderlichen  Besitz=  und  bezüglich  Steuer-Zeugnisse
(§§.  160  —  162  der  Ausführungsverordnung  zum  Pfandgesetz  vom
12.  März  1841)  zu  bewirken  und  auf  Grund  derselben  den  Eintrag  in
die  Spalte  8  zu  machen.

4)  Die  Spezial-Kommission  hat  der  Legitimations-Tabelle  ein  Zeugniß  darüber,
daß  die  letztere  in  Gemäßheit  des  berichtigten  Katasters,  bezüglich  der  beigezogenen
  Besitz=  und  Steuer-Zeugnisse  aufgestellt  sei,  unter  Angabe  des  Orts
und  Tags  hinzuzufügen.  Die  Dabelle  ist  ferner  gehörig  zu  folüren  und
mit  einem  dauerhaften  Einband  zu  versehen.

Besteht  die  Tabelle  aus  mehreren  Bänden,  so  ist  zum  Nachweis  der

Zusammengehörigkeit  am  Schluß  der  vorhergehenden  auf  das  dem  letzten
Band  hinzugefügte  Zeugniß  gleichfalls  unter  Angabe  des  Orts  und  der

44“
        <pb n="304" />
        Zeit  von  der  Spezial-Kommission  Bezug  zu  nehmen.  Hierauf  ist  die
Tabelle  der  General-Kommission  zur  Prüfung  berichtlich  vorzulegen.

Eine  den  vorstehenden  Anforderungen  nicht  entsprechende  Tabelle  ist
der  Spezial-Kommission  nach  Befinden  zurückzugeben,  um  die  vorhandenen
Formfehler  durch  Umschreibung  der  Tabelle  oder  der  betreffenden  einzelnen
Theile  derselben  zunächst  zu  beseitigen.

Entwerfung  der  Legitimations-Tabelle  nach  vorangegangener  spezieller
Vermessung  und  Kartirung.

S.  5.

Erachtet  die  General-Kommission  die  spezielle  Vermessung  und  Kartirung  einer
Flur  zum  Zweck  der  Zusammenlegung  der  Grundstücke  für  erforderlich  (§.  2),
so  ordnet  sie  dieselbe  an,  überwacht  deren  ordnungsmäßige  Ausführung  und  ertheilt
nach  der  Beschaffenheit  des  einzelnen  Falls  der  Spezial  -Kommission  und  dem  mit
der  Arbeit  beauftragten  Vermessungs-Personal  nähere  Instruktionen  und  Anweisungen.

Ist  die  Arbeit  soweit  fortgeschritten,  daß  die  Güterzettel  entworfen  werden
können,  so  hat  die  Spezial-Kommission  sämmtliche  Vermessungs-Materialien  der
General-Kommission  berichtlich  vorzulegen,  welche  nach  vorgängiger  Prüfung  derselben
darüber  Entschließung  faßt,  ob  nunmehr  die  Aufstellung  und  Publikation  der  Güterzettel
  und  zwar  durch  ihr  Vermessungs-Personal  oder  durch  die  betreffende  Steuer-Revision
  zu  geschehen  hat.  Im  ersten  Fall  ertheilt  sie  dem  Vermessungs-Personal
den  entsprechenden  Auftrag,  im  letzten  Fall  dagegen  veranlaßt  sie  durch  die  Spezial-Kommission
  das  Erforderliche  bei  der  Steuer-Revision.

S.  6.

1)  Die  Güterzettel  sind  in  Uebereinstimmung  mit  dem  in  der  Anlage  ersichtlichen
Formular  für  die  Eigenthums-Legitimations-Tabelle  aufzustellen  (vergl.  §.  4
Abs.  1).

2)  Für  das  Verfahren  kommen  die  Borschriften  in  den  §§.  1  —  4  des  Gesetzes
  vom  12.  März  1839  über  die  Beweiskraft  der  Flurkarten,  Fundbücher
  und  Kataster  analog  zur  Anwendung.

3)  In  den  Gübterzetteln  ist  neben  den  übrigen  Einträgen  in  die  Spalten
1—  3,  5,  6,  8  auch  die  Spalte  4  für  den  Steuer-Auswurf  nach  den
von  den  betreffenden  Grundstücks-Besitzern  vorzulegenden  Erwerbsurkunden
        <pb n="305" />
        285

und  sonstigen  Materialien  auszufüllen,  falls  aber  dieselben  nichts  darüber
enthalten,  dieses  in  der  Spalte  zu  vermerken  und,  wenn  Erinnerungen  gegen
  die  angegebene  Steuer  erhoben  werden,  ohne  nähere  Erörterung  derselben
  die  Steuer  in  die  Spalte  mit  der  Bemerkung  „bestritten“  einzutragen,
den  Betheiligten  aber  die  weitere  Erörterung  über  die  Steuerverhältnisse
während  des  später  eintretenden  Katastrirungs-Verfabrens  vorzubehalten.

4)  Werden  Erinnerungen  in  Betreff  des  Eigenthums  erhoben,  die  sich  im
Wege  der  Güute  nicht  erledigen  lassen,  so  ist  dieses  zu  vermerken,  im
Uebrigen  aber  bewendet  es  bei  der  Eintragung  nach  dem  dermaligen  Besitzstande
  (vergl.  §.  22  des  Gesetzes  über  die  Landesvermessung  vom  5.  März
1851)  und  ist  den  Betheiligten  die  Anmeldung  ihrer  Ansprüche  auf  den
demnächst  von  dem  betreffenden  Einzelgericht  zu  erlassenden  öffentlichen
Aufruf  (88.  10,  11)  zu  überlassen.

Geschieht  die  Aufstellung  und  Publikation  der  Güterzettel  durch  das  Vermessungs-Personal
  der  General-Kommission,  so  ist  dasselbe  gleich  den  Steuer-Rewvisoren
  ermächtigt,  die  im  §.  2,  Ziffer  3,  der  Beilage  I.  zur  Instruktion
  vom  31.  Mai  1851  bezeichneten  Vermerke  über  die  Berichtigung  auf
die  Urkunden,  jedoch  mit  blauer  Tinte,  zu  setzen.
6)  Die  Güterzettel  sind  nach  beendigter  Publikation  in  der  für  die  Kataster
vorgeschriebenen  Reihenfolge  zusammenzuheften  und  nebst  den  geführten  Akten
durch  die  Spezial-Kommission  an  die  General-Kommission  zur  Prüfung  berichtlich
  einzusenden.
Nach  erfolgter  Prüfung  sind  die  Güterzettel  mit  dem  Revisions-Attest  zu
versehen  und  an  die  Spezial-Kommission  zurückzugeben,  welche  dieselbe  foliiren
  und  dauerhaft  einbinden  zu  lassen  hat.

Diese  Güterzettel  bilden  sodann  das  Original  der  Legitimations-Tabelle.


5

7

S.  7.

Ist  bei  dem  Beginn  der  Zusammenlegung  einer  Flur  eine  Vermessung  derselben
  auf  dem  Grund  des  Gesetzes  über  die  Landes-Vermessung  vom  5.  März
1851  bereits  im  Gang,  so  bewendet  es  hinsichtlich  dieser  Vermessung  und  der
Aufstellung  und  Publikation  der  Güterzettel  bei  dem  bisherigen  Verfahren;  es  ist
indeß  schon  auf  Grund  der  solchergestalt  hergestellten  und  publizirten  Güterzettel  die
Legitimations-Tabelle  von  der  Spezial-Kommission  zu  entwerfen  (vergleiche  §.  43,
Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  vom  5.  Mai  1869).
        <pb n="306" />
        286

Gemeinschaftliche  Bestimmungen  für  sämmtliche  Legitimations-Tabellen.

S.  8.

1)  Die  auf  Grund  berichtigter  Kataster  und  auf  Grund  aufgestellter  und

publizirter  Güterzettel  entworfenen  Legitimations  -Tabellen  stehen  hinsichtlich
der  rechtlichen  Bedeutung  und  fernern  Behandlung  einander  gleich.

2)  In  die  Tabelle  und  in  die  dieselbe  bildenden  Güterzettel  (§.  6)  sind  nur-3)



diejenigen  Grundstücke  aufzunehmen,  welche  zusammengelegt  werden  sollen.

Bei  Grundstücken,  welche  von  mehreren  Eigenthümern  zu  ideellen  Theilen
besessen  werden,  ist  dieses  Besitzverhältniß  anzugeben.  Wird  die  Aufhebung
der  Gemeinschaft  von  den  Betheiligten  beantragt,  so  bedarf  es  einer  vorgängigen
  Dismenbration  der  Grundstücke  nicht,  es  ist  vielmehr  im  fernern
Verfahren  das  den  ideellen  Theilen  der  Mitbesitzer  entsprechende  Sollhaben
in  der  Sollhaben-Berechnung  und  bei  der  Entwerfung  des  Plans  einem  jeden
derselben  ohne  vorgängige  Dismembration  der  betreffenden  Grundstücke  anzurechnen.

Ferneres  Verfahren.

§.  9.

Die  Spezial-Kommission  hat  die  von  der  General-Kommission  nach  stattgehabter



Prüfung  (§F.  4,  §.  6  Ziffer  6,  §.  7)  ihr  zurückgegebene  Legitimations-Tabelle

  nebst  einer  erst  alsdann  anzufertigenden  beglaubigten  Abschrift  derselben,

welche

als  solche  in  der  Ueberschrift  der  Tabelle  ausdrücklich  zu  bezeichnen  ist,  dem

zuständigen  Einzelgericht  (Gericht  der  belegenen  Sache)  mit  dem  Antrag  mitzutheilen:



1)  unter  Auslegung  der  Tabelle  an  der  Gerichtsstelle  und  der  Abschrift  derselben

  bei  dem  Gemeindevorstand  der  zusammenzulegenden  Flur  das  durch
§.  39  Ziffer  II.  des  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
vom  5.  Mai  1869  und  durch  das  Gesetz  über  die  Beseitigung  des  Vorbehalts
  besserer  Rechte  Dritter  vom  nämlichen  Tage  angeordnete  Ediktal-Verfahren
  einzuleiten;

in  die  Spalte  9  der  Tabelle  „Bemerkungen“  bei  den  betreffenden  Contis
und  Grundstücken  die  etwaigen  Beschränkungen  des  Eigenthums  durch  Lehnsoder
  Fideikommiß--Verband  oder  Erbpacht-Verhältniß  (§.  28  des  Gesetzes
über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke,  §§.  42,  96  der  Ausführungs-Verordnung
  zum  Pfandgesetz),  sowie  die  Bevormundungen  und  die  vollstän-
        <pb n="307" />
        287

digen  Namen  der  Vormünder  einzutragen  (§.  42  des  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke);  demnächst  aber

3)  die  ausgefüllte  Tabelle  mit  einem  Zeugniß  über  das  Ergebniß  des  stattgehabten
  Ediktal-Verfahrens  (§.  9  des  Gesetzes  über  die  Beseitigung  des  Vorbehalts
  besserer  Rechte  Dritter  vom  5.  Mai  1869,  §.  13  a.  E.)  an  die
Spezial-Kommission  zurückgelangen  zu  lassen.

8.  10.

Das  Gericht  hat  in  dem  zu  erlassenden  öffentlichen  Aufruf  die  nach  dem
8.  4  des  Gesetzes  über  die  Beseitigung  des  Vorbehalts  besserer  Rechte  Dritter  zu
berechnende  Frist  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  nach  der  Beschaffenheit  des  einzelnen
  Falls  auf  die  Zeitdauer  von  30  Tagen  bis  zu  3  Monaten  zu  bestimmen.

§.  11.

In  dem  Aufruf  sind  in  Beziehung  auf  die  in  die  Tabelle  eingetragenen
Grundstücke  Diejenigen,  welchen  nachstehend  näher  bezeichnete  Rechte  und  Ansprüche
zustehen,  aufzufordern,  ihre  Rechte  und  Ansprüche  innerhalb  der  nach  §.  10  bestimmten
  Frist  bei  dem  Gericht  anzumelden  und  zwar:

1)  Diejenigen,  denen  bessere  Rechte  als  den  in  der  Tabelle  als  legitimirt  Aufgeführten
  an  den  Grundstücken  zustehen,  unter  der  Verwarnung,  daß
bei  versäumter  Anmeldung

a)  hinsichtlich  der  Grundstücke,  welche  den  in  der  Tabelle  als  legitimirt
Aufgeführten  mit  dem  Vorbehalt  des  bessern  Rechts  jedes  Dritten  durch
frühere  Uebereignungs-Urkunden  bereits  übereignet  worden  sind,  der
Vorbehalt  alsbald  werde  gelöscht  (Gesetz  über  die  Beseitigung  des  Vorbehalts
  der  bessern  Rechte  Dritter  §.  1  unter  1),

b)  hinsichtlich  aller  Grundstücke  überhaupt  die  Uebereignung  an  die  in  der
Tabelle  als  legitimirt  Aufgeführten  dereinst  durch  Bestätigung  des  Zusammenlegungs-Roczesses
  oder  Plans  ohne  Vorbehalt  werde  bewirkt  werwerden
  (das  angezogene  Gesetz  §.  1  unter  2);

2)  Diejenigen,  denen  irgend  welche  Eigenthumsansprüche  an  den  Grundstücken
zustehen,  zugleich  unter  der  Verwarnung,  daß,  wer  sich  später  als  Eigenthümer
  legitimire,  Alles  gegen  sich  gelten  lassen  müsse,  was  bis  zu  dem
Zeitpunkt  seiner  Legitimation  mit  den  in  der  Tabelle  als  legitimirt  Aufge-
        <pb n="308" />
        288

führten  im  Zusammenlegungs-Verfahren  verhandelt  und  festgestellt  sei  (Gesetz
  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  §.  39  unter  II.  und  III.);

Diejenigen,  welche  auf  Grund  der  Beschränkung  des  Eigenthums  durch  Lehnsoder
  Fideikommiß--=  Verband,  oder  Erlpacht-Verhältniß  die  gesonderte  Ausweisung
  von  Plänen  in  Anspruch  nehmen  können  (Gesetz  über  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  §.  28),  Behufs  Wahrnehmung  dieses  Anspruchs
durch  die  Spezial-Kommission.

3

–

S.  12.

Gleichzeitig  mit  dem  öffentlichen  Aufruf  hat  das  Gericht  die  Auslegung  der
beglaubigten  Abschrift  der  Legitimations-Tabelle  und  eines  Exemplars  des  Aufrufs
selbst  bei  dem  Gemeindevorstand  der  zusammenzulegenden  Flur  zu  bewirken.

Auch  sind  von  dem  Gericht  den  Betheiligten  auf  deren  Antrag  und  Kosten
Abschriften  aus  der  Tabelle  zu  ertheilen.

S.  13.

Der  Gemeindevorstand  hat  Abschrift  und  Aufruf  in  seinem  Geschäfts-Lokal
bis  nach  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  zu  Jedermanns  Einsicht  ausgelegt  zu  halten.
Nach  Ablauf  der  Frist  ist  unter  der  Abschrift  der  Tabelle  von  ihm  mit  Unterschrift
  und  Siegel  die  geschehene  Auslegung  und  deren  Zeitdauer  nach  folgendem
Schema  zu  bezeugen:

„Daß  vorstehende  Tabelle  von  dem  (Angabe  des  Tags)  bis  zu  dem
(Angabe  des  Tags)  bei  dem  unterzeichneten  Gemeindevorstand  zu  Jedermanns
  Einsicht  ausgelegen  hat,  wird  hierdurch  bezeugt.“
„Ortsname  und  Datum.“
„Der  Gemeindevorstand.“

(Siegel.)  (Namensunterschrift.)

Die  Abschrift  der  Tabelle  ist  sodann  von  dem  Gemeindevorstand  an  das
Gericht  zurückzugeben.
8.  14.
Für  das  weitere  Verfahren  sind  die  Vorschriften  des  mehrerwähnten  Gesetzes

vom  5.  Mai  1369  und  des  Paragraphen  39  II.  des  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  maßgebend.
        <pb n="309" />
        289

Die  in  Folge  bewirkter  Anmeldungen  von  Ansprüchen  und  der  darüber  stattgehabten
  Verhandlungen  etwa  eingetretenen  Aenderungen,  Vervollständigungen  und
Berichtigungen,  sowie  die  erhobenen  auf  gütlichem  Wege  nicht  beseitigten  Ansprüche
sind  von  dem  Gericht  bei  den  einzelnen  in  der  Tabelle  verzeichneten  Contis  und
Grundstücken  und  in  gleicher  Höhe  mit  denselben  in  die  Spalte  9  einzutragen.

Nach  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  hat  das  Gericht  unter  Amtshand  und
Siegel  ein  der  Tabelle  bezüglich  dem  letzten  Theil  derselben  anzuheftendes  Legitimations
  =  Zeugniß  auszufertigen,  in  welchem

a)  die  Art  und  Zeit  der  geschehenen  Auslegung  der  Tabelle,
b)  die  Erlassung  des  öffentlichen  Aufrufs  in  den  zu  bezeichnenden  öffentlichen
Blättern,

IP)  der  Ablauf  der  festgesetzten  Anmeldungsfrist  und

d)  der  Erfolg  des  eingeleiteten  Ediktal-Verfahrens  unter  Hinweisung  auf  die
speziellen  Einträge  bei  den  betreffenden  Contis  und  Grundstücken
zu  bezeugen  ist.

Die  außerdem  mit  den  Einträgen  über  die  Beschränkungen  des  Eigenthums
und  über  die  Bevormundungen  (§.  9  Ziffer  2)  von  dem  Gericht  zu  versehende  in
der  vorstehenden  Weise  beglaubigte  Legitimations-Tabelle  ist  nebst  der  bei  dem  Gemeindevorstand
  ausgelegten  Abschrift,  in  welcher  die  Spalte  9  unausgefüllt  bleibt,
von  dem  Gericht  an  die  Spezial-Kommission  zurückzusenden.

S.  15.

Nach  dem  Ergebniß  des  Ediktal-Verfahrens  hat  das  Gericht,  soweit  in  der
Tabelle  eingetragene  Grundstücke  den  darin  Aufgeführten  mit  dem  Vorbehalt  des
bessern  Rechts  jedes  Dritten  durch  frühere  Urkunden  bereits  übereignet  worden  sind
(6.  11  unter  1a),  auf  vorgängigen  Antrag  alsbald  die  Löschung  oder  Beschränkung
  des  Vorbehalts  durch  einen  Nachtrag  zu  der  ihm  zu  diesem  Behuf  vorzulegenden
  Uebereignungsurkunde  zu  beurkunden  (§.  6  unter  1  und  §.  8  des  Gesetzes
über  die  Beseitigung  des  Vorbehalts  besserer  Rechte  Dritter)  und  zugleich  im  Hypotheken-Buch,
  soweit  der  Vorbehalt  in  demselben  bemerkt  ist,  zu  bewirken  (C.  9
desselben  Gesetzes).

S.  16.

Von  dem  am  Schluß  des  §.  14  erwähnten  Zeitpunkt  an  bis  zur  Mittheilung
  des  von  der  General-Kommission  bestätigten  Zusammenlegungs-Rezesses  oder

45
        <pb n="310" />
        290

Plans  (Gesetz  vom  5.  Mai  1869  §F.  57)  hat  das  Einzelgericht  eine  jede  bestätigte
  Eigenthumsübertragung  in  der  Flur,  für  welche  die  Legitimations-Tabelle
ausgefertigt  und  beglaubigt  worden  ist,  alsbald  nach  erfolgter  Ab-  und  Zuschrift
im  Kataster  unaufgefordert  der  Spezial-Kommission  anzuzeigen  (Gesetz  vom
28.  April  1869  §.  184  a.  E.,  Gesetz  vom  5.  Mai  1869  S.  6).

Ebenso  hat  das  Einzelgericht  in  dem  gedachten  Zeitraum  von  einer  jeden
neuen,  rücksichtlich  der  Interessenten  eingetretenen  Bevormundung  oder  Veränderung
in  den  Personen  der  Vormünder  der  Spezial-Kommission  alsbald  unaufgefordert
  Anzeige  zu  machen  (vergleiche  §.  1  Absatz  3).

C.  Verfahren  bei  Eigenthums-Veränderungen  und  Hypotheken-Bestellungen.


I.  In  dem  Zeitraum  vom  Beginn  der  Grundstücks-Zusammenlegung  bis  zur
vorläusigen  Plan-Einweisung.

S.  17.

Die  in  dem  Zeitraum  vom  Beginn  des  Zusammenlegungs-Verfahrens
  an  bis  zur  vorläufigen  Uebernahme  der  neuen  Plan-Stücke  (Gesetz
  vom  5.  Mai  1869  §.  48)  fallenden  Eigenthumsveränderungen  und  Hpypotheken-Bestellungen
  in  der  betreffenden  Flur  sind,  den  bestehenden  gesetzlichen
  Vorschriften  entsprechend,  ebenso  zu  behandeln,  als  wenn  eine  Grundstücks-Zusammenlegung
  in  dieser  Flur  nicht  eingeleitet  wäre.

Es  haben  daher  die  Interessenten,  wie  bisher,  die  erforderlichen  Aufsätze,  gegründet
  auf  das  noch  bestehende  Kataster  nebst  dem  vorschriftsmäßigen  Auszug  und
Zeugniß  der  Kataster-Führung  und  den  einschlagenden  Erwerbsurkunden  bezüglich
den  die  letzteren  vertretenden  Besitz=  und  Steuer-Zeugnissen,  bei  dem  Einzelgericht
einzureichen  und  hat  Letzteres  die  Prüfung  der  Eigenthums-Legitimation  auf  dem
Grund  dieser  Vorlagen  zu  bewirken  und,  wenn  sonstige  Bedenken  sich  nicht  ergeben,
  die  Bestätigung  auszusprechen  und  zu  beurkunden.

Uebrigens  ist  bei  Sulhastationen  auf  die  im  Gang  befindliche  Zusammenlegung
  hinzuweisen.

II.  In  dem  Zeitraum  von  der  vorläufig  erfolgten  Plan-Anweisung  bis  zur
Rezeß--Bestätigung.
8.  18.
In  der  nämlichen  Weise  (vergleiche  8.  17)  ist  zu  verfahren  rücksichtlich
        <pb n="311" />
        291

 

aller  Eigenthumsveränderungen  und  Hypotheken-Bestellungen,  welche  in  der  Zeit
von  erfolgter  vorläufiger  Uebernahme  der  Plau-Stücke  bis  zum  Eingang
  des  bestätigten  Zusammenlegungs-Plans  (Rezesses)  vorkommen.

Annch  in  diesem.  Zeitraum  kann  eine  gerichtliche  Uebereignung  oder  Eintragung
von  Hypotheken  nur  an  den  alten  Grundstücken,  nach  Maßgabe  des  katastrirten
  Besitzstandes,  nicht  aber  an  den  neuen  Plänen  stattfinden.

Obschon  hiernach  also  die  gerichtliche  Bestätigung  sich  stets  lediglich  auf
diese  alten  katastrirten  Grundstücke  zu  beziehen  und  bezüglich  zu  beschränken  hat,
so  können  doch  mittelbar  auch  die  neuen  Pläne  oder  bestimmte  abgegrenzte  Theile
derselben  Gegenstand  der  Veräußerung,  Vererbung  oder  Pfandbestellung  werden,
insofern  solche  für  bestimmte  alte  katastrirte  Grundstücke  als  deren
vorläufiges  Aequivalent  besonders  ausgewiesen  sind  oder  werden.

Es  bedarf  in  dieser  Beziehung  keiner  besonderen  Vorschriften,  wenn  der  gesammte
  zur  Zusammenlegung  gezogene  Grundbesitz  einer  Person  oder  ein  im
Verhältniß  zum  Ganzen  bestimmter  (ideeller)  Theil  eines  solchen  gesammten
Grundbesitzes  veräußert,  vererbt,  subhastirt  oder  zum  Unterpfand  eingesetzt  wird.
Nur  ist  bei  Zwangsverkäufen  eines  derartigen  Grundbesitzes  in  dem  Suhastations-Patent
  auf  die  im  Gang  befindliche  Grundstücks  -Zusammenlegung  und  auf
den  für  den  alten  Grundbesitz  vorläufig  bestimmten  neuen  Plan  oder  die  neuen
Pläne  hinzuweisen.

Soll  dagegen  nicht  der  gesammte  zur  Zusammenlegung  gezogene  Grundbesitz
einer  Person,  bezüglich  der  ideelle  Theil  eines  solchen,  sondern  nur  ein  realer
Theil  desselben  Objekt  der  Veräußerung  oder  Verpfändung  werden,  beabsichtigt
z.  B.  ein  Eigenthümer  von  einem  einzelnen  Plan  einen  bestimmten  (nicht  ideellen)
Theil  oder  von  mehreren  Plänen  nur  einen  oder  einzelne  zu  verkaufen  oder  zu  verpfänden,
  oder  will  eine  Mehrzahl  von  Erben  den  ererbten  Plan  oder  die  mehreren
ererbten  Pläne  nicht  gemeinschaftlich  sich  zuschreiben  lassen,  sondern  nach  bestimmten
nicht  ideellen  Antheilen  unter  sich  vertheilen  oder  verloosen,  oder  erstreckt  sich  der
Anspruch  des  die  Subhastation  ausbringenden  Gläubigers  nur  auf  ein  oder  einige
von  den  alten  Grundstücken  des  Schuldners,  so  ist  noch  Folgendes  wahrzunehmen:

1)  Bei  freiwilligen  Veräußerungen  und  bei  Vererbungen  ist  von
den  Betheiligten  die  Aussonderung  eines  oder  mehrerer  Plan-Stücke,  welche
bestimmten  alten  katastrirten  Grundstücken  des  Veräußerers  oder  Erblassers,
oder  zu  bestimmenden  ideellen  Theilen  derselben  dem  Bonitäts-Werth  nach
entsprechen,  aus  dem  vorläufig  ausgewiesenen  Gesammt-Plan  bei  der  zustän-45
        <pb n="312" />
        292

2

3

4)

digen  Spezial-Kommission  auszuwirken  und  darüber,  daß  diese  Aussonderung
geschehen,  sowie  für  welche  alte  katastermäßig  bezeichnete  Grundstücke  oder
Grundstücks-Theile  der  oder  die  besonders  ausgewiesenen  Plan-Theile  das  Aequivalent
  bilden,  ein  Zeugniß  der  betreffenden  Spezial-Kommission  beizubringen
  (vergleiche  §.  47  des  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
  vom  5.  Mai  1869,  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  4.  Januar
1865).

Bei  Subhastationen  hat  das  Gericht  auf  eine  Vereinbarung  der  Interessenten
  hinzuwirken,  daß  entweder  der  Grundstücks-Komplex  des  Schuldners
  mit  Zugrundlegung  der  alten  Grundstücks-Nummern  im  Ganzen  versteigert,
  oder  daß  für  die  zum  Auschlag  gebrachten  alten  Grundstücke  eine
eben  solche  Ausweisung  abgesonderter  Plan-Stücke,  deren  unter  Ziffer  1  gedacht
  ist,  ausgewirkt  werde.  Kommt  eine  Vereinbarung  der  letztern  Art
zu  Stande,  so  hat  das  Gericht  neben  den  sonstigen  Verfügungen  nach  Maßgabe
  des  §.  155  der  Ausführungs-Verordnung  zum  Pfandgesetz  vom  12.
März  1841  die  Ausweisung  des  oder  der  besonderen,  den  zu  subhastirenden
Grundstücken  entsprechenden  Plan-Stücke  und  die  Ausstellung  des  erforderlichen
Zeugnisses  (vergleiche  Ziffer  1)  bei  der  zuständigen  Spezial  =  Kommission
selbst  zu  beantragen.

Die  zum  Zweck  der  Subhastation  erforderliche  Würderung  (Instruktion
für  die  Orts-Taxatoren  vom  19.  Juli  1864,  §.  6  III)  findet  an  den
neu  ausgesonderten  Plan-Stücken  statt  und  in  dem  Sulhastations-Patent  ist
auf  diese  an  die  Stelle  der  zum  Anschlag  gebrachten  alten  Grundstücke  tretenden
  neuen  Pläne,  sowie  auf  die  provisorische  Natur  dieser  Plan-Zutheilung
  hinzuweisen.

Ist  bei  Hypotheken-Bestellungen  die  Absicht  der  Interessenten  auf  ein  besonderes
  neues  Plan-Stück  gerichtet,  welches  zum  Unterpfand  dienen  soll,  so
ist  in  der  nämlichen  Weise,  wie  oben  unter  1  gedacht,  zu  verfahren.  Die
etwa  erforderliche  Werthschätzung  findet  dann  nur  an  dem  neuen  Plan-Theile
statt.

Wird  für  bereits  bestehende  Hypotheken  oder  andere  im  §.  29  des  Gesetzes
vom  5.  Mai  1869  bezeichnete  Rechte  die  spezielle  Ausweisung  eines  Plan-Stücks
  beantragt,  um  an  die  Stelle  der  bisher  für  jene  Rechte  haftenden  bestimmten
  Grundstücke  zu  treten,  so  sind  die  Betheiligten  an  die  zuständige
Spezial-Kommission  zu  verweisen,  welche  die  Aussonderung  nach  Maßgabe
        <pb n="313" />
        293

des  allegirten  8.  29  vorzunehmen  und  nach  der  Vornahme  dem  Gericht
davon  unter  Beifügung  eines  entsprechenden  Karten-Extraktes  alsbald  Mittheilung
  zu  machen  hat.  Das  Gericht  hat  hierüber  eine  Bemerkung  zu  dem
Hypotheken-Buch  zu  bringen,  soweit  die  bezeichneten  Rechte  selbst  im  Hypotheken-Buch
  eingetragen  oder  vorgemerkt  sind.

III.  In  dem  Zeitraum  nach  erfolgter  Rezeß-Bestätigung.
§.  19.

Kommen  nach  Bestätigung  des  Zusammenlegungs-Rezesses  (Plans),
aber  vor  Einführung  des  neuen  Katasters  über  die  zusammengelegte
Flur  Eigenthumsveränderungen  oder  Unterpfandsbestellungen  an  dem  zur  Zusammenlegung
  gezogenen  Grundbesitz  vor,  so  ist  der  Eigenthumsnachweis  lediglich
durch  den  bestätigten  Zusammenlegungs-Rezeß  (Plan)  zu  führen  und  weiter  nach
dem  Gesetz  vom  5.  Mai  1869  §F.  53  zu  verfahren.

Das  Gericht  hat  aber  die  ausgefertigten  Uebereignungsurkunden  ausnahmslos
  der  betreffenden  Steuer-Revision  vorzulegen,  welche  daraus  das  Erforderliche
  vorläufig  zu  ihren  Akten  zu  entnehmen,  die  Urkunden  aber  mit  einer  Notiz,
daß  solches  geschehen,  die  Ab-  und  Zuschrift  jedoch  erst  bei  der  Herstellung  des
neuen  Katasters  zur  Ausführung  kommen  könne,  an  das  Gericht  zurückzugeben  hat.

 

Nach  erfolgter  Einführung  des  Katasters  werden  die  bezüglichen  durch  Vermittelung
  des  Gerichts  wieder  einzuziehenden  Uebereignungsurkunden  durch  die  vorschriftsmäßigen
  Notizen  Seitens  der  Stener-Revision  vervollständigt,  hierauf  aber
den  zuständigen  Gerichtsstellen  mit  Benachrichtigung  über  das  Geschehene  zurückgesendet.
  "

D.  Gerichtliche  Verwahrung  ꝛc.  des  Rezesses.
8.  20.

Der  bestätigte  Zusammenlegungs-Plan  (Rezeß)  bezüglich  Auszug  aus  demselben
  (Gesetz  vom  5.  Mai  1869  8.  57)  ist  foliirt,  mit  einem  Inhaltsverzeichniß
und  alphabetischem  Namens-Register  versehen  und  dauerhaft  eingebunden,  dem  zuständigen
  Einzelgericht  mitzutheilen.

Sobald  dieses  geschehen  ist,  hat  das  Gericht  denselben  gleich  den  Hopotheken-Büchern
  und  Grund-Akten,  nebst  den  zugehörigen  Karten,  wohl  zu  verwahren.  Der
bestätigte  Zusammenlegungs-Plan  und  die  erwähnten  Karten  dürfen  nicht  aus  der
Gerichtsstelle  hinweggegeben  werden,  jedoch  finden  hinsichtlich  derselben  die  Bestim-
        <pb n="314" />
        294

mungen  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1838,  88.  207  —  209  über  die  Oeffentlichkeit
  des  Grund=  und  Unterpfands-Wesens  Auwendung.
·
E.  Anlegung  von  Real-Hypotheken-Büchern.
§.  21.

Nach  Einführung  des  neuen  Katasters  sind  für  die  Orte  und  bezüglich
Fluren,  wo  Grundstücks  -Zusammenlegungen  stattgefunden  haben,  regelmäßig
Keal-Hypotheken=  anzulegen  (Pfandgesetz  vom  6.  Mai  1839  §.  202,
Ausführungsverordnung  vom  12.  März  1841  §§.  22,  24,  25,  34  und  flg.),
dergestalt,  daß  gleich  Anfangs  sämmtliche  Grundbesitzungen  —  Gebäude,  Gärten
und  Feld-Grundstücke  —  ohne  Unterschied,  ob  letztere  vollständig  zur  Zusammenlegung
  gezogen  worden  sind  oder  nicht,  und  unter  Berücksichtigung  etwa  vorhandener
gebundener  Güter  nach  Ordnung  des  neuen  Fundbuchs  einzutragen  sind
(§§.  35  und  39  der  Ausführungsverordnung  zum  Pfandgesetz  vom  12.  März
1841),  die  weiteren  Einzeichnungen  dagegen  allmählich  erfolgen  (§.  38  der  Ausführungsverordnung
  vom  12.  März  184  1).

Für  später  eintretende  Aenderungen  der  neuen  Grundstücks-Pläne  sind  Supplement-Folien,
  regelmäßig  in  einem  besondern  (II.  2c.)  Band,  anzulegen.

Transitorische  Bestimmung.

g.  22.

Für  diejenigen  Legitimations-Tabellen,  mit  deren  Anfertigung  Seitens  der
Unterpfandsbehörde  bereits  begonnen  ist  und  hinsichtlich  deren  es  nach  dem  Ermessen
der  General-Kommission  bei  den  bisherigen  Bestimmungen  bewenden  soll,  kommen
die  Vorschriften  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  23.  März  1864  (S.  45  flg.
des  Reg.  Bl.  von  1864)  noch  zur  Anwendung.

Weimar  am  20.  Juli  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.
        <pb n="315" />
        Formular

einer

Eigenthums-Legitimations-Tabelle.

295
        <pb n="316" />
        296

 

 

 

 

Conto  1.  Der
1.  2.  3  4.  5.  6.
l
9  ·  2
Fundbuchs-  Alter  #  Flächengehalt  Termin  Lage  und  Gegenstand  Folium
Acker-:  nach  dem  liche  .
Nummer.  des  des
gehalt.  Kataster.  Grund-  .
.  steuer  Grundbesitzes.  Katasters.
Neue.  Alte.  Ar.  Ar.  Rh.  ·
360.  52.  ½.  71¼.  Strichel,  Artland  am  But-  3.

Tr.  2.

 

 

 

 

 

 

 

telstedter  Rain.
        <pb n="317" />
        297
Großherzoglich  Sächsische  Kammer-Fiskus.

 

 

7.  8.  9.
Nummer  v  t
des  emerknugen:
Legitimation  .
nseesyunksk  des  Etwaige  Beschränkungen  des  Eigenthums,
und  Boniti-  ·  Bevormundungen,
rungs=  Grundstücks=  Eigenthümers.  2
Registers.  "
280.  Kaufbrief  vom  25.  März  1837.

 

 

46
        <pb n="318" />
        Ministerial-Bekanntmachungen.

Der  Leipziger  Kranken-,  Invaliden-  und  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  zu
Leipzig  ist  die  erbetene  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  Sachsen
widerruflich  ertheilt  und  von  derselben  der  Kaufmann  Richard  Wachs  in  Apolda
zum  Haupt-Agenten  im  Großherzogthum  ernannt  worden.

Es  wird  dieß  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  17.  Juli  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Von  dem  Bundesrath  des  Norddeutschen  Bundes  ist  beschlossen  worden,  die
längste  Frist,  welche  zur  Berichtigung  gestundeter  Branntwein-Steuer  den
Brennereitreibenden  bewilligt  werden  darf,  vom  1.  September  d.  J.  an  auf  sechs
Monate  bis  auf  Weiteres  festzusetzen,  dergestalt,  daß  die  Kredit-Frist  für  die  einzelnen
Steuerbeträge  mit  dem  Anfang  desjenigen  Monats  beginnt,  welcher  auf  den  Monat.
folgt,  für  welchen  jeder  einzelne  Steuerbetrag  nach  dem  Gesetz  fällig  geworden
ist,  und  die  Abtragung  nach  Ablauf  der  bewilligten  Frist  von  Monat  zu  Monat
erfolgt,  ohne  Rücksicht  auf  den  in  dieselbe  etwa  fallenden  Jahres=  oder  Kassen-Schluß.


Solches  wird  unter  Bezugnahme  auf  das  Regulativ  über  Kreditirung  der
Branntwein-Steuer  vom  20.  Juli  1834  (Seite  49  des  Reg.-Blatts  v.  J.  1834)
mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  es  im  Uebrigen  bei  den
Bestimmungen  dieses  Regulativs  und  der  Bekanntmachung  vom  11.  Dezember  1855
(Seite  205  des  Reg.-Blatts  v.  J.  1855)  sein  Bewenden  behält.

Weimar,  am  21.  Juli  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="319" />
        299

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  22.  Juni  dieses  Jahres  (S.  239  des
Reg  Blatts)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß,  nachdem  die
Revision  der  nachsteuerpflichtigen  Waaren  in  denjenigen  Königlich  Preußischen  und
Hamburgischen  Gebietstheilen  beendigt  ist,  welche  nach  der  vorgedachten  Bekanntmachung
  in  den  Verband  des  Gesammt-Zollvereins  aufgenommen  worden  sind,
vom  18.  Juli  d.  J.  an  zwischen  diesen  Gebietstheilen  und  den  übrigen  Theilen
des  Zollvereins  der  den  Zollvereins-Verträgen  entsprechende  freie  Verkehr  eingetreten  ist.

Weimar  am  22.  Juli  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Durch  Entschließung  des  Großherzoglichen  Gesammt-Ministeriums  ist  in  Abwesenheit
  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  dem  Herrn  Christoph
Carl  Sparmann  in  Dresden  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  von  demselben  erfundene
  verbesserte  Konstruktion  französischer  Mühlsteine  mit  verstellbarem  Balancir-Gewicht
  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten
  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,
sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843
(Reg.-Bl.  v.  J.  1843  S.  13  flg.)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die
Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums
  ertheilt  worden.  .

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthum  in
bleibender  Ausführung  zur  Anwendung  gebracht  sei.

Solches  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  24.  Juli  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
Schambach.
        <pb n="320" />
        300
Vom  Bundes-Gesetzblatt  sind  die  Nummern  30  und  31  erschienen  und  enthalten:

(Nr.  324.)  Vereins-Zoll-Gesetz.  Vom  1.  Juli  1869.

(Nr.  325.)  Gesetz,  betreffend  die  Sicherung  der  Zollvereins-Grenze  in  den  vom
Zollgebiet  ausgeschlossenen  Hamburgischen  Gebietstheilen.  Vom  1.  Juli
1869.

(Nr.  326.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Benennung  der  innerhalb  des  Preußischen
  Jadegebiets  in  der  Gründung  begriffenen  Stadt,  zu  deren
Bezirk  der  Kriegshafen  an  der  Jade  gehört.

(Nr.  331.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  von  Telegraphen-Freimarken.  Vom
16.  Mai  1869.

Weimar.  —  Hos-  Buchdruckerei.
        <pb n="321" />
        Zegierungs-  Blatt
Großherzogihun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  20.  Weimar.  24.  August  1869.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Höchster  Entschließung  zufolge  wird  vom  1.  September  d.  J.  an  das  Großherzogliche
  Steueramt  zu  Vacha  aufgehoben  und  die  Steuer-Rezeptur  für
dessen  Bezirk,  auf  Grund  des  §.  43  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der
Staatsbehörden  vom  5.  März  1850  (S.  117  des  Reg.-Bl.  von  1850),  dem
Großherzoglichen  Rechnungsamt  zu  Vacha  übertragen.

Der  hiernach  künftig  mit  letzterem  verbundenen  Steuer-Rezeptur  verbleibt,
außer  der  Befugniß  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  gestempelte  Spielkarten
  (§.  16  der  Ausführungsverordnung  vom  3.  November  1865  zu  dem
Gesetz  über  den  Spielkarten-Stempel  vom  1.  November  1865,  S.  537  des  Reg.=Bl.),
  auch  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  die  einer
Uebergangsabgabe  noch  unterliegenden  vereinsländischen  Erzeugnisse  (Branntwein  und
Bier)  und  über  den  unter  Uebergangsschein-Kontrole  versendeten  Wein.

Weimar  am  8.  August  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Nachdem  die  Innung  der  Zimmerlente  im  Zurftbezirk  Großrudestedt  mit
Schloßvippach  ihre  Auflösung  beschlossen  hat  und  die  desfallsigen  Verhandlungen
erfolgt  sind,  so  wird  nach  Maßgabe  des  §.  52  der  Ausführungsverordnung  vom

47
        <pb n="322" />
        302

12.  November  1862  zur  Gewerbeordnung  für  das  Großherzogthum  die  geschehene
Aufhebung  der  juristischen  Persönlichkeit  gedachter  Innung  hierdurch  bekannt  gemacht.
Weimar  am  10.  August  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Nachdem  die  Aktionäre  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  in  ihrer
General-Versammlung  vom  7.  September  1868  die  aus  der  nachstehenden  Fassung
ersichtliche  Abänderung  des  §.  36  Nr.  4  ihres  Gesellschafts-Statuts  vom  Jahr
1844  beschlossen  und  in  Folge  dessen  die  Direktion  der  Gesellschaft  bei  den  betheiligten
  Regierungen  um  die  Bestätigung  des  angefügten  Statut-Nachtrags  gebeten
hat,  ist  zu  den  letzteren,  in  Abwesenheit  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
von  dem  Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium  Namens  der  Großherzoglich  Sächsischen
  Staatsregierung  die  nachgesuchte  Bestätigung  ausgesprochen  worden.

Es  wird  dieses,  unter  Bezugnahme  auf  das  durch  Ministerial-Bekanntmachung
vom  6.  Juli  1844  publizirte  Statut  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
(S.  74  u.  f.  des  Reg.-Bl.  von  1844),  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  Juli  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Rachtrag
zum  Statut  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

J.
Die  Bestimmung  unter  Nr.  4.  des  8.  36  des  Gesellschafts-Statuts  vom
Jahr  1844  wird  aufsgehoben.
II.
An  deren  Stelle  tritt  folgende  Vorschrift:
4)  Personen,  welche  über  zwei  Meilen  von  der  Bahn  einschließlich  der  Zweigbahnen
  Corbetha-Leipzig  und  Weißenfels-Gera  entfernt  wohnen.
Von  den  Aktionären,  welche  im  Bereich  der  genannten  Zweigbahnen  wohnen,
darf  nur  je  Einer  derselben  Mitglied  des  Verwaltungsraths  sein.
        <pb n="323" />
        303

Auf  Grund  der  im  Art.  12  der  am  28.  d.  M.  in  Kraft  tretenden  Uebereinkunft
  zwischen  dem  Norddeutschen  Bund  und  Italien  wegen  gegenseitigen  Schutzes
der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst  vom  12.  Mai  b.  J.
(Bundes-Gesetzblatt  von  1869  S.  293  ff.)  getroffenen  Verabredung  wird  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  angewiesen
  worden  sind,  die  bis  zum  28.  Nrvember  d.  J.  zu  bewirkenden  Anmeldungen
  derjenigen  Verleger,  Buchdrucker  oder  Buchhändler,  welche  Italienische  noch
nicht  zum  Gemeingut  gewordene  Werke  in  Abdrücken,  Uebersetzungen,  Nachbildungen
u.  s.  w.  veröffentlicht  oder  zum  Vertrieb  übernommen  oder  mit  deren  Veröffentlichung
  oder  Herstellung  begonnen  haben,  sowie  die  ebenfalls  bis  zum  26.  November
d.  J.  zu  bewirkenden  Anmeldungen  der  Inhaber  von  Clichés,  Holzstöcken  und  gestochenen
  Platten  aller  Art,  sowie  von  lithographischen  Steinen  zu  nicht  autorisirten
Vervielfältigungen  Italienischer  Werke  entgegen  zu  nehmen.

Dieselben  werden  zur  Erleichterung  eines  künftigen  Nachweises  der  Rechtmäßigkeit
  der  betreffenden  Publikationen  bezüglich  Vervielfältigungen  die  angemeldeten
  Exemplare  von  Büchern,  Musikalien  und  artistischen  Werken  auf  Verlangen
mit  einer  Anmelde-Note  versehen,  die  Clichés,  Holzstöcke,  Platten  und  Steine  aber
einregistriren  und  darüber  den  Betheiligten  eine  Bescheinigung  ertheilen.

Weimar  am  18.  August  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Der  für  den  IV.  Verwaltungs-Bezirk  zu  Förderung  gemeinnütziger  Zwecke
sowie  zur  Linderung  und  Abhülfe  von  Nothständen  gegründeten,  von  dem  Direktor
des  gedachten  Bezirks  zu  verwaltenden  Stiftung  sind  die  Rechte  einer  juristischen
Person  höchsten  Orts  verliehen  worden.

Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  18.  August  1869.  ·

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.
        <pb n="324" />
        304

Vom  Bundes-Gesetzblatt  sind  die  Nummern  32  und  33  erschienen  und  enthalten:


(Nr.  332.)

(Nr.  333).

(Nr.  334.)

(Nr.  335.)

Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Allgemeinen  Deutschen  Wechsel-Ordnung,
  der  Nürnberger  Wechsel-Novellen  und  des  Allgemeinen
Deutschen  Handels-Gesetzbuchs  als  Bundesgesetze.  Vom  5.  Juni  1869.
Handels=  und  Zoll-Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bund  und
den  zu  diesem  Bund  nicht  gehörenden  Mitgliedern  des  Zollvereins
einerseits  und  der  Schweiz  andererseits.  Vom  13.  Mai  1869.
Uebereinkunft  zwischen  dem  Norddeutschen  Bund  und  der  Schweiz
wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen
und  Werken  der  Kunst.  Vom  13.  Mai  1869.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
zum  Bundesrath  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Zollvereins.
  Vom  5.  August  1869.

Weimar.  —  Hof  „Buchdruckerei.
        <pb n="325" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  21.  Weimar.  14.  September  1869.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  5  des  Bundesgesetzes  vom  26.  Juni  d.  J.,  die
Besteuerung  des  Zuckers  betreffend,  (Bundes-Gesetzblatt  Nr.  26)  werden  folgende
Bestimmungen  einer  von  dem  Ausschuß  des  Bundesraths  des  Zollvereins  für
Zoll=  und  Steuer-Wesen  in  Gemäßheit  eines  Bundesraths-Beschlusses  festgestellten
Anweisung  zur  Ausführung  jenes  Gesetzes  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt

gemacht:
Anweisung

zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Versteuerung
des  Zuckers.

1.
Zu  §.  2  des  Gesetzes.

Rohzucker,  für  welchen  der  Zollsatz  von  fünf  Thalern  für  den  Zentner  durch
Zusätze  zur  Angabe  der  Waaren-Gattung,  wie  „Nummer  19  oder  darüber“  oder
auch  „über  Nummer  19“,  sowie  auch  bei  geringerer  Güte,  durch  besondern  Antrag,
in  der  Eingangs-Deklaration  ausdrücklich  angeboten  wird,  darf  über  alle  Zollstellen,
nach  Maßgabe  der  denselben  allgemein  beigelegten  Hebebefugniß  eingeführt  werden.

Wird  aber  für  Rohzucker  die  Zulassung  zu  dem  niedern  Zollsatz  von  vier
Thalern  für  den  Zentner  beansprucht,  so  darf  seine  Einfuhr  bis  auf  weitere  Bestimmung
  des  Bundesraths  des  Zollvereins  nur  über  die  nachstehend  bezeichneten,

48
        <pb n="326" />
        306

öffentlich  bekannt  zu  machenden  Aemter,  bei  welchen  Muster  niedergelegt  worden
sind,  erfolgen:
·  A.  Preußen.

Haupt-Steueramt  Königsberg,  Haupt-Zollamt  Danzig,  Haupt-Steueramt
Stettin,  Haupt-Zollamt  Stralsund,  Haupt-Steueramt  Breslau,  Haupt-Steueramt
  Magdeburg,  Haupt--Steueramt  für  ausländische  Gegenstände  Berlin,
  Haupt.  Steueramt  Potsdam,  Vereinsländisches  Haupt-Zollamt  Hamburg,
Vereinsländisches  Haupt-  Zollamt  Lübeck,  Haupt-Zollamt  Itzehoe,  Haupt-Zollamt
  Flensburg,  Haupt-Zollamt  Ottensen,  Haupt-Zollamt  Kiel,  Vereinsländisches
  Haupt-Zollamt  Bremen,  Haupt-Zollamt  Harburg,  Haupt-Zollamt
Emden,  Haupt-Zollamt  Leer,  Neben-Zollamt  I.  Bentheim,  Neben-Zollamt
I.  Neuhaus  a.  d.  Oste,  Haupt-Steueramt  Hannover,  Haupt-Steueramt
für  ausländische  Gegenstände  Cöln,  Haupt-Steueramt  Uerdingen,  Haupt-Steueramt
  Wesel,  Haupt-Steueramt  Duisburg,

außerdem:

im  Großherzogthum  Luxemburg:

das  Haupt-Zollamt  Luxemburg.

B.  Bayern.
Haupt  -Zollamt  Furth  a.  W.,  Haupt-Zollamt  Passau,  Neben-Zollamt  J.
a.  B.  Salzburg,  Neben-Zollamt  I.  a.  B.  Kufstein,  Haupt-Zellamt  Lindau,
Neben-Zollamt  I.  Schaidt,  Haupt-Zollamt  München,  Haupt-Zollamt
Nürnberg.

C.  Sachsen.
Haupt-Zollamt  Zittau,  Haupt-Zollamt  Leipzig,  Haupt-Steueramt  Dresden.

D.  Württemberg.
Haupt--Zollamt  Stuttgart.
E.  Baden.

Haupt--Zollamt  Mannheim,  Haupt--Zollamt  Kehl,  Haupt--Zollamt  Schusterinsel,
  Haupt-Zollamt  Carlsruhe.

F.  Großherzogthum  Hessen.

Haupt--Zollamt  Mainz,  Haupt---Zollamt  Bingen.
G.  Mecklenburg-Schwerin.

Haupt-Steueramt  Schwerin,  Haupt-  Steueramt  Rostock,  Neben-Zollamt  I.
Wismar.
        <pb n="327" />
        307

H.  Oldenburg.

Haupt--Zollamt  Varel,  Haupt-Zollamt  Brake,  Haupt--Zollamt  Delmenhorst,
Haupt-Steueramt  Oldenburg.

J.  Braunschweig.
Haupt-Steueramt  Braunschweig,  Steueramt  Wolfenbüttel,  Steueramt  Holzminden.

K.  Thüringische  Staaten.
Haupt-Steueramt  Coburg.
L.  Anhalt.

Haupt-Steueramt  Dessau,  Zoll-Abfertigungsstelle  Wallwitz-Hafen  bei
Dessau.

Geht  Rohzucker,  für  welchen  der  Zollpflichtige  den  Zollsatz  von  fünf  Thalern
  für  den  Zentner  nicht  entrichten  will,  bei  einer  andern  Zollstelle  als  den
oben  bezeichneten  ein,  so  ist,  falls  die  Abfertigung  unter  Begleitschein-Kontrole  auf
eine  kompetente  Zollstelle  nicht  beantragt  wird,  oder  dem  Eingangsamt  die  Befugniß
  zur  Begleitschein-Ausfertigung  mangelt,  der  eingeführte  Zucker  auf  dem  kürzesten
  Weg  unter  Zoll-Kontrole  in  das  Ausland  zurückzuschaffen.

In  Betreff  der  Kontrole  der  Verwendung  gollfrei  einzulassender  Melasse  zur
Branntwein-Bereitung  kommen  die  in  der  Anlage  Amenthaltenen  Bestimmungen  A.
zur  Anwendung.  —

2.
Zu  §.  3  des  Gesetzes.

Die  Ausfuhr  von  Zucker  mit  dem  Anspruch  auf  Zoll=  oder  Steuer-Vergütung
  darf,  sofern  es  sich  um  Zucker  handelt,  für  welchen  eine  Vergütung  von
3  Thlr.  4  Sgr.  —  Pf.  bezüglich  3  Thlr.  18  Sgr.  —  Pf  für  den  Zentner
gewährt  wird,  bis  auf  Weiteres  nur  über  die  nachstehend  bezeichneten  Aemter
erfolgen:

A.  Preußen.
Haupt--Steueramt  Stettin,  Haupt-Zollamt  Stralsund,  Haupt-Steueramt
Breslau,  Haupt--Steueramt  Görlitz,  Haupt-Steueramt  Halle,  Haupt-Steueramt
  Magdeburg,  Haupt-Steueramt  für  die  ausländischen  Gegenstände  Berlin,
  Vereinsländisches  Haupt-Zollamt  Hamburg,  Haupt-Zollamt  Kiel,  Haupt-Zollamt
  Flensburg,  Vereinsländisches  Haupt-Zollamt  Bremen,  Haupt-Steueramt
  für  ausländische  Gegenstände  Cöln.

48“
        <pb n="328" />
        308

B.  Bayern.
Haupt-Zollamt  Regensburg,  Haupt-Zollamt  Ludwigshafen  a.  Rh.

C.  Sachsen.
Haupt-Zollamt  Zittau,  Haupt--Zollamt  Leipzig,  Haupt-Steueramt  Dresden.

D.  Württemberg.
Haupt-Zollamt  Friedrichshafen.
E.  Baden.
Haupt-Zollamt  Mannheim.
F.  Großherzogthum  Hessen.
Haupt--Zollamt  Mainz.
G.  Mecklenburg-Schwerin.

Haupt-Steueramt  Rostock,  Neben-Zollamt  I.  Wismar.

H.  Anhalt.
Haupt-Steueramt  Dessau,  Zoll-Abfertigungsstelle  Wallwitzhafen  bei  Dessau.
Der  mit  dem  Anspruch  auf  Zoll=  oder  Steuer-Vergütung  auszuführende
B.  Zucker  ist  mittelst  einer,  nach  beiliegendem  Schema  in  einfacher  Ausfertigung  abzugebenden
  Deklaration  anzumelden,  in  welcher  in  Betreff  des  nicht  als  Kandis
oder  in  weißen,  harten,  vollen  Broden  zur  Versendung  kommenden  Zuckers
der  Gehalt  an  reinem  Zucker  in  Prozenten  anzugeben  oder  aus  welcher  doch
mit  Sicherheit  zu  entnehmen  ist,  für  welche  Klasse  die  Vergütung  in  Anspruch  genommen
  wird,  also  z.  V
„weißer  Stampf-Melis  über  98  Prozent  Zuckergehalt",
oder
„blonder  Rohzucker  über  88  Prozent",
oder
„Rohzucker  unter  98  Prozent  und  über  88  Prozent  Zuckergehalt.“
Im  Uebrigen  bleiben  hinsichtlich  der  Abfertigung  von  Zucker  zur  Ausfuhr
mit  dem  Anspruch  auf  Zoll=  oder  Steuer-Vergütung  die  bisherigen  Bestimmungen,
soweit  sie  nicht  durch  das  Bundesgesetz  vom  26.  Juni  d.  J.  abgeändert  sind,  in  Kraft.
Weimar  am  26.  August  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="329" />
        309

Anlage  A.

Bestimmungen

über  die  Kontrole,  unter  welcher  Melasse  zur  Branntwein-Bereitung

  zollfrei  zuzulassen  ist.

1)  Wer  Melasse  zur  Branntwein-Bereitung  zollfrei  einführen  will,  hat,  unter

Angabe  der  zu  beziehenden  Menge,  bei  der  Zoll-Direktiv-Behörde  die  Ertheilung
  eines  Erlaubnißscheins  zu  beantragen.  Der  Erlaubnißschein  wird
für  die  Dauer  eines  Kalenderjahrs  ausgestellt.

2)  Dir  zollfreie  Ablassung  der  zur  Branntwein-Bereitung  eingehenden  Melasse

3

erfolgt  nach  vorheriger  Denaturirung  Seitens  des  Abfertigungs-Amtes  durch
einen  Zusatz  von  1  und  ½  Prozent  Englischer  Schwefelsäure,  welche  mit
der  drei=  bis  vierfachen  Menge  von  Wasser  verdünnt  worden  ist.

Die  zur  Denaturirung  erforderliche  Schwefelsäure  haben  die  Betheiligten
  zu  liefern.

Die  Abfertigung  kann  bei  dem  Grenz-Zollamt  oder  bei  einem  Amt  im
Innern  stattfinden,  wohin  auf  den  Antrag  der  Betheiligten  die  Melasse  im
Ansagererfahren  oder  mit  Begleitschein  I.  abzulassen  ist.

4)  Der  ertheilte  Erlaubnißschein  ist  dem  Alfertigungsamt  vorzulegen.  Dasselbe

hat  die  abgefertigte  Menge  auf  dem  Erlaubnißschein  zu  vermerken.

5)  Der  Zollverwaltung  bleibt  vorbehalten,  von  der  wirklichen  Verwendung  der

Melasse  zur  Branntwein-Bereitung  auch  in  anderer  Weise,  namentlich  durch
spezielle  Ueberwachung  des  Brennerei-Betriebs,  Ueberzeugung  zu  nehmen.
        <pb n="330" />
        310
No.  8.  (des  Abfertigungs-Registers).  Anlage  B.

Unterzeichnete  Zuckersiederei-  Compagnie  meldet  hiermit  dem  Königlichen  Haupt-Steuer-Amte
  für  ausländische  Gegenstände  zu  Berlin,  daß  sie  beabsichtigt,  den  nach  Gattung,  Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

er  das
und  Kolli-Zahl  nachstehend  deklarirten  Zucker  ur  der  .  ...  Amt  zu  .....  .  ...
auszuführen
mittelst  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn  nach  Hamburg  auszuführen  und  trägt  darauf  an,  ihr
niederzulegen
Ausfuhr  ..  .
aerolte.———  S  igung  d  eordnete  Steuernach
  erfolgter  Mccicns  und  auf  Grund  der  desfallsigen  Bescheinigung  die  angeordnete  Steue
vergütung  zu  gewähren.
Angabe  der  Versender.  Revisions-Befund  des  Abfertigungs-Amtes.
Der  einzelnen  Kolli  Gattung  Der  einzelnen  Kolli  Bemerkungen,
des  1  linomeich  Uber
.  "  »-  attungl..moenang
SZahl  Gewicht.  Zuckers,  Gewicht.  des  Tarasatzes
6  nd  Marke  beziehent.  Jahl  des  von2  pCt.  fur
E  *  und  lich  die  unmiteelder
  Zucker.  und  bare  Umschlie-Ver.
  Num  Brutto.  Netto.  Brutto.  Netto.  Zuckers.  ung.
—spackung.  mer.  gehalt  Art.  2.  Anlegung  des
PFackung.  desselben.  Vers  -
*  ————————  #n  ##r  4
1.  Beispiel.
1.  2  Fässer  1  144  (ader  inI2  Fässer  14422Bucker  in]1.  Der  Zucker  in
2  13  50  11  T4  weißen  1350  68  weißen  den  Fässern  8
vollenh  *  bvollen  har  befand  si
Summe  sten  Broden  Summa  —  ten  Broden  n  üne
#s  «  ung  von  Pa-23
  187  ·  Bis  Liertenoind.
2.  11  Kiste:t  U  12  50|  11  Psteßeur  1  Kiste  12  15001  Asgaz  trof.aden.
—Wrodzucker  -  teuckuad2.DekGlltekwa-UeberhanptMlöu
  pcbttkPäzla  Ugoätget  (geile):kllhlls;lktw·34»  BLA-  ärknz  »K.  der.
’ir-  "  ossen.
risation.  acht  —###Pfnd.)  #
Brodzucker,

nicht  polarisirk.

2.  Beispiel.
1.]00  RAU  100
Säcke  %  1.  22  2  Rüben.  Säcke  1.  2  2.  bellblon.
2.  22.2  Rohzucker  2.  2121  2ozlderRübenrc.
  unter  98  c.  Rohzucker,
u.  Über  88.  nicht  polapCt.
  Pola-  rifirt.
risation.  I
Die  Richtigkeit  vorst  ehender  Ermittel  b  sch  i  ig
Berlin,  den  18.  Februar  1870.  Berlin,  den  18.  Februar  1870.
⅞.  ·  Die  Revisions-Beamten.
Die  Zuckersiederei-Compagnie.  (Unterschriften.)
(unterschrift  des  Ausstellers.)  Die  Ausbegleitung  ube  die  Grenze  bescheinigen.

 

(Unterschriften.  )
        <pb n="331" />
        Daß  die  oben  bezeichnetten  kCtrr.  Pfd.  Zuckerin
über  die  Grenze  ausgesührt  worden,  wird  hiermit  w—
Senalh)'  (Benennung  des  Grenzamts.)
(Unterschriften.)
Oder:
acht

Die  umstehend  bezeichneten  Vier  und  dreissig  Ctr.  acht  ——  h#i  Pfd.  Zucker  in  zwei  Fässern

  und  einer  Kiste  sind  in  den  Güterwagen  Nr.  811  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn  verladen,
  welcher  heut  Nachmittag  fünf  Uhr  mit  zwei  Schlössern  Ser.  fünf  und  neunzig  verschlossen,
der  Eisenbahn.  Verwaltung  zur  Vorführung  bei  dem  Zollvereinslündischen  Haupt-Zollamt  zu  Hamburg
  übergeben  worden  ist.

Berlin,  den  I8.  Februar  1870.

Königliches  Haupt-  Steuer-Amt.
(Stempel.)  (Unterschriften.)

Der  oben  bezeichnete  Güterwagen  ist  am  neunzehnten  Februar  1870,  Nachmittags  ein  Uhr,
hler  eingetroffen  und  nach  Abnahme  des  unverletzten  Verschlusses  gleichzeitig  über  die  Grenze  ausgegangen.


Hamburg,  den  19.  Februar  1870.

Zollvereinsländisches  Haupt-Zollamt.
(Stempel.)  (Unters  chiften.)

Auf  Grund  vorstehenden  Ausgangs-Attestes  wird  nunmehr  bescheinigt,  daß  die  umstehend  bezeichneten
  Vier  und  dreissig  Ctr.  acht  Pfd.  Zucker  über  die  Grenze  in  das  Ausland  geführt

  worden  sind.
Berlin,  den  23.  Februar  1870.
Königliches  Haupt-Steuer-Amt.

(Stempel.)  (Unterschriften.)

 

zehntel

(Die  Bescheinigungen  über  die  Ausfuhr  und  Niederlegung  sind  nach  den  Umständen  zu  ertheilen
  und  nur  für  einzelne  Fälle  beispielsweise  vorstehend  angedeutet.)
        <pb n="332" />
        312

Nachdem  die  Bezirks-Kataster-Führung  zu  Vacha  in  ihrem  seitherigen  Umfang
dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt  daselbst  übertragen  worden  ist,  wird  solches
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  7.  September  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.

Der  Norddeutschen  Lebensversicherungs  -Bank  auf  Gegenseitigkeit  in  Berlin  ist
die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  gelangt  solches,  und  daß  dieselbe  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum
  den  Ober-Wundarzt  Schwalbe  allhier  bestellt  hat,  andurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß.

Weimar  am  7.  September  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Weimar.  —  Hof-Buchdrucklerei.
        <pb n="333" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

Nummer  22.  Weimar.  27.  September  1869.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
r—*i

Da  die  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund,  welche  hinsichtlich
der  Bestimmungen  über  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  in  Tit.  III.  am
1.  Jannar  1870,  hinsichtlich  aller  übrigen  Bestimmungen  am  1.  Oktober  1869
in  Kraft  tritt,  der  gesetzlichen  Anordnung  der  einzelnen  Bundesstaaten  die  Regelung
einzelner  Verhältnisse  überlassen  hat,  welche  bis  zum  Zusammentreten  des  nächsten
getreuen  Landtags  nicht  verschoben  werden  kann,  so  verordnen  Wir  durch  gegenwärtiges
  provisorisches  Gesetz,  das,  wenn  es  nicht  von  dem  nächsten  getreuen  Landtag
angenommen  werden  sollte,  mit  dem  Ende  des  letztern  von  selbst  und  ohne  Weiteres
  außer  Kraft  tritt,  wie  folgt:

 

Zu  den  §§.  16—25,  30,  32,  33,  34,  51,  53,  58  alin.  2  des  Bundesgesetzes.

Art.  I.
1)  Die  zuständigen  Behörden  zu  Entscheidung  der  in  den  angezogenen  Paragraphen
  des  Bundesgesetzes  erwähnten  Angelegenheiten  sind
für  die  erste  Instanz:  die  Bezirksausschüsse,
für  die  zweite  Instanz:  das  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern.
49
        <pb n="334" />
        314
2)

3)

Die  Eutscheidungen  des  Bezirksausschusses  erfolgen  entweder  in  voller  Sitzung
nach  Maßgabe  des  8.  16  des  Gesetzes  über  Neugestaltung  der  Staasbehörden
  vom  5.  März  1850  oder  durch  eine  vom  Bezirksausschuß  im  Voraus
gewählte,  durch  den  Bezirks-Direktor  einzuberufende  Deputation  aus  seiner
Mitte  für  den  Fall,  daß  bei  vorliegender  Spruchreife  der  Sache  eine  volle
Sitzung  des  Bezirksausschusses  innerhalb  der  nächsten  14  Tage  nicht  in  Aussicht
  steht.

Die  Deputation  besteht  mit  Einschluß  des  Bezirks-Direktors  oder  seines  gesetzlichen
  Stellvertreters  aus  fünf  Mitgliedern;  zu  Fassung  gültiger  Beschlüsse
genügt  indeß  die  Anwesenheit  und  Mitwirkung  von  drei  Mitgliedern.  Es
entscheidet  die  Majorität  und  bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des
Bezirks-Direktors  oder  dessen  Stellvertreters  den  Ausschlag.

Der  die  Errichtung  einer  Anlage  oder  die  Ertheilung  einer  Genehmigung
zum  Geschäftsbetrieb  beantragenden  Partei  ist  es  unbenommen,  im  Voraus
die  Entscheidung  durch  die  Deputation  des  Bezirksausschusses  abzulehnen  und
die  des  vollen  Bezirksausschusses  zu  beanspruchen.

Die  Mitglieder  der  Deputation  sind  künftig  in  der  ersten  Sitzung  des  Bezirksausschusses
  im  Jahre  für  das  Kalenderjahr,  für  dießmal  in  der  nächsten
  Sitzung  für  das  laufende  Jahr  zu  wählen.

Art.  II.

Für  das  Verfahren  im  Allgemeinen  sind  die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes
  maßgebend.  Zur  Erläuterung  und  Ergänzung  derselben  gelten  die  nachstehenden
  Vorschriften:

1)

2)

Der  Bezirks-Direktor  als  Vorsitzender  des  Bezirksausschusses  bereitet  die
Entscheidung  selbstständig  unter  Benutzung  aller  zulässigen  Beweismittel  und
mit  geeigneter  Berücksichtigung  der  Anträge  der  Parteien  vor.  Nach  dem
Schluß  der  Instruktion  macht  er  die  Parteien  mit  dem  Stand  der  Sache
bekannt  und  fordert  sie  auf,  etwaige  Anträge  auf  Vervollständigung  binnen
einer  ausschließlichen  achttägigen  Frist  zu  stellen.

Die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses,  bezüglich  der  Deputation,  erfolgt
in  öffentlicher  Sitzung  nach  Anhörung  der  vorgeladenen  Parteien,  jedoch
auch  in  Abwesenheit  der  letzteren,  wenn  dieselben  der  geschehenen  Ladung
ungeachtet  nicht  erschienen  sind.

Wird  gegen  die  erstinstanzliche  Entscheidung  Rekurs  eingewendet  (8.  20  des
Bundesgesetzes),  so  ist  der  Gegentheil  unter  Zufertigung  einer  von  dem
Rekurrenten  mit  zu  überreichenden  Abschrift  der  Rekurs-Schrift  und  der  et-
        <pb n="335" />
        315

waigen  Rechtfertigungsschrift  hiervon  zu  benachrichtigen  und  ihm  die  Einreichung
  einer  Gegenschrift  binnen  einer  ausschließlichen  Frist  von  14  Tagen
  zu  überlassen.

4)  Nach  Ablauf  dieser  Frist  sind  die  Akten  unverweilt  an  das  Ministerial-Departement
  des  Innern  einzusenden,  welches  nach  etwaiger  Vervollständigung
  der  Justruktion  seine  mit  Gründen  versehene  Entscheidung  an  den
Bezirks  -Direktor  zur  Eröffnung  an  die  Parteien  gelangen  läßt.

5)  Der  Bezirks-Direktor  hat  die  ordnungsmäßige  Ausführung  der  gegebenen
Entscheidungen  wahrzunehmen.

Zu  den  85.  15  Abs.  2,  35,  37,  43,  58  alin.  1.
Art.  III.

Die  Untersagung  des  hier  gedachten  Gewerbebetriebs  geschieht  durch  den  Gemeindevorstand
  und  ein  etwaiger  Rekurs  dagegen  geht  an  den  Bezirksausschuß.

Die  Erörterung  und  Feststellung  des  Thatbestandes  erfolgt  durch  die  Behörden
  amtshalber.  Für  das  Verfahren  und  die  Entscheidung  gelten  die  Bestimmungen
  in  den  §§.  20  und  21  des  Bundesgesetzes  und  zwar  in  der  Rekurs-Instanz
mit  den  unter  Art.  II.  dieses  Gesetzes  für  den  Bezirksausschuß  gegebenen  Vorschriften.


Zu  §.  155.
Art.  IV.

Unter  den  in  der  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  erwähnten
„Gemeindebehörden,  Ortsbehörden,  Unterbehörden,  Polizei-Behörden,  Orts-Polizei=Behörden“
  ist  regelmäßig  der  Gemeindevorstand  zu  verstehen.

Wo  in  dem  gedachten  Gesetz  von  „einer  höhern  Verwaltungsbehörde“  die
Rede  ist,  soll  darunter  in  der  Regel  der  Bezirksausschuß  verstanden  werden.  Indeß
  ist  der  Vorsitzende  des  letztern,  der  Bezirks-Direktor,  befugt,  im  Auftrag  desselben
  nicht  nur  alle  die  Entschließungen  des  Bezirksausschusses  vorbereitenden  und
ausführenden  Verfügungen  selbstständig  zu  treffen,  sondern  auch  die  endliche  Entschließung
  selbst  in  solchen  Fällen  zu  fassen,  wo  die  nachgesuchte  Genehmigung  im
Mangel  eines  Widerspruchs  und  sonstigen  Bedenkens  ertheilt  werden  kann  und  in
dem  Bundesgesetz  die  Beobachtung  des  in  den  §§.  20  und  21  geordneten  Verfahrens
  unter  allen  Umständen  nicht  vorgeschrieben  ist.

49
        <pb n="336" />
        316
In  den  Fällen  der  §§.  28,  94,  99,  140,  142  ist  jedoch  das  Staats-Ministerium
  zuständig.
Im  Uebrigen  ist  „die  zuständige  Behörde“  für  die  Fälle
in  den  §§.  14,  15,  35,  44  (untere  Verwaltungsbehörde),  106
der  Gemeindevorstand,

in  den  §§.  16,  24,  25,  32,  33,  34,  66,  77  (untere  Verwaltungsbehörde),
  147  a.  E.

der  Bezirksausschuß,
im  §.  30  a.  E.
der  Direktor  der  Hebammen-Anstalt  in  Jena,
in  den  §§.  65,  70,  128  alin.  2
das  Staats-Ministerium.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

Weimar  am  18.  September  1869.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  Stichling.

Provisorisches  Gesetz
zu  Ausführung  der  Gewerbeordnung  für
den  Norddeutschen  Bund.
        <pb n="337" />
        317

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
N.  K.
Zu  Ausführung  der  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom
21.  Juni  d.  J.  verordnen  Wir  wie  folgt:
Zu  §.  6  des  Bundesgesetzes.
Die  Bestimmungen  im  §.  8  der  Gewerbeordnung  vom  30.  April  1862
über  den  Gewerlbebetrieb  der  Auswanderungs-Unternehmer  und  Auswanderungs-Agenten,
  sowie  der  Versicherungs-Unternehmer  bleiben  in  Kraft.

Zu  §.  23  des  Bundesgesetzes.

Hinsichtlich  der  Stauanlagen  für  Wasser-Triebwerke  kommen  neben  den  Vorschriften
  in  den  §§.  17  bis  22  des  Bumeesgesetzes  und  in  Art.  I  und  II  des
provisorischen  Gesetzes  vom  18.  dieses  Monats  die  Bestimmungen  in  den  §§.  34.
35.  36.  38.  39.  40  des  Gesetzes  zum  Schutz  gegen  fließende  Gewässer  vom
16.  Februar  1854  bezüglich  in  §.  21  des  Gesetzes  über  Zusammenlegung  der
Grundstücke  vom  5.  Mai  1869  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  die  Mitwirkung
  des  Staats-Ministeriums  auf  die  Abgabe  der  Entscheidung  zweiter  Instanz

sich  beschränkt.  «
Zu  8.  24  des  Bundesgesetzes.

Bis  zum  Erlaß  allgemeiner  Bestimmungen  durch  den  Bundesrath  bleiben  die
Vorschriften  der  Verordnung  vom  19.  Februar  1863,  soweit  solche  nicht  durch
das  Bundesgesetz  und  das  provisorische  Gesetz  vom  18.  dieses  Monats  abgeändert
  worden,  in  Gültigkeit.

Zu  8.  34  des  Bundesgesetzes.

Hinsichtlich  des  Handels  mit  Giften  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  des
Gesetzes  über  den  Gifthandel  vom  1.  Juli  1858  mit  der  Abänderung,  daß  die
erforderliche  Erlaubniß  nicht  mehr  von  dem  Staats-Ministerium,  sondern  von  dem
Bezirksausschuß  zu  ertheilen  ist.

Zu  §.  39  des  Bundesgesetzes.

Bei  der  dermaligen  Einrichtung  von  Kehrbezirken  für  die  Schornsteinfeger

hat  es  auch  fernerhin  sein  Bewenden.  Die  Erlaubniß  zu  Betreibung  des  Ge-
        <pb n="338" />
        318

schäfts,  die  Abänderung  der  bestehenden  Kehrbezirke,  sowie  die  Feststellung  der  Taxe

(§.  71)  innerhalb  eines  einzelnen  Verwaltungsbezirks,  steht  dem  Bezirksausschuß,

die  Abänderung  von  Kehrbezirken,  welche  mehre  Verwaltungsbezirke  berühren,  sowie

  die  etwaige  Aufhebung  der  Kehrbezirke  steht  dem  Staats-Ministerium  zu.
Zu  §.  63  des  Bundegsgesetzes,

Ein  Legitimations  =  Schein  zum  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ist  nicht  erforderlich
  zum  Verkauf  oder  Ankauf  roher  Erzeugnisse  der  anomirthschaft  und
Forstwirthschaft,  des  Garten=  und  Obst-Baues,  zum  Verkauf  von  Viktualien  und
Brenn-Materialien,  sowie  der  in  §.  24  der  Ausführungsverordnung  vom  12.  November
  1862  zur  Gewerbeordnung  vom  30.  April  1862  verzeichneten  Gegenstände
des  gemeinen  Verbrauchs.

Zu  §.  80  des  Bundesgesetzes.

Vorerst  bewendet  es  bei  den  Taxen  für  die  Medizinal-Personen  und  Apotheker
  in  der  Medizinal-Ordnung  vom  l.  Juli  1858  und  in  dem  Gesetz  vom
2.  Oktober  1840.

Im  Uebrigen  wird  darauf  hingewiesen,  daß  die  Bestimmungen  in  den  88.  20.
21  der  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  und  in  dem  provisorischen
Gesetz  vom  18.  September  1869  Art.  II  über  das  Verfahren  in  Gewerbesachen
nur  in  den  durch  das  Bundesgesetz  ausdrücklich  benannten  Fällen  zur  Anwendung
zu  bringen  ist,  während  es  in  sonstigen  Fällen  bei  dem  bisher  beobachteten  Verfabren
  sein  Bewenden  behält.  Es  gilt  dies  namentlich  von  den  Fällen,  in  welchen
über  den  Nachweis  der  Befähigung  zum  Betrieb  eines  Gewerbes,  insbesondere  im
Wege  einer  Prüfung  (88§.  29.  30.  31.  34),  oder  über  die  öffentliche  Anstellung
eines  Gewerbetreibenden  durch  eine  Behörde  oder  Korporation  (§.  36  und  Erläuterung
  zu  §.  39)  zu  befinden,  oder  über  die  Statthaftigkeit  solcher  Anlagen  zu
entscheiden  ist,  deren  Betrieb  ungewöhnliches  Geräusch  erregt  (§.  27),  oder  in
welchen  es  sich  um  die  Zulassung  von  Musik-Aufführungen,  Schaustellungen  u.  s.  w.
auf  den  Straßen  handelt  (s.  42).  Ebenso  ist  auch  die  Ausübung  der  polizeilichen
  Exekutiv-Befugnisse  gegenüber  einer  gewerblichen  Anlage,  welche  der  nach
dem  Gesetz  erforderlichen  Genehmigung  entbehrt,  oder  den  Bedingungen  derselben
in  ihrer  Einrichtung  nicht  entspricht  (§.  147),  an  jene  Formen  nicht  gebunden.

Weimar  am  18.  September  1869.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  Stichling.

 

Verordnung.
        <pb n="339" />
        319

Ministerial-Bekanntmachungen.

Dem  General-Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  London  steht  in  Gemäßheit
  des  §.  19  des  Bundesgesetzes  vom  8.  November  1867,  betreffend  die  Organisation
  der  Bundes-Konsulate  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  137),  die  Befugniß
zu,  auf  Ersuchen  der  diesseitigen  Behörden  Zustellungen  jeder  Art  an  Personen,
die  sich  in  dem  Königreich  Großbritannien  und  Irland  aufhalten,  zu  bewirken.
Demselben  ist  gleichzeitig  auf  Grund  des  §.  20  a.  a.  O.  von  dem  Herrn  Bundes-Kanzler
  die  Ermächtigung  zur  Abhörung  von  Zeugen  und  zur  Abnahme  von  Eiden
ertheilt  worden.

Die  Großherzoglichen  Gerichtsbehörden  und  Staatsanwälte  werden  hiervon
unter  der  Aufforderung  in  Kenntniß  gesetzt,  sich  mit  ihren  Anträgen  wegen  Insinuation
  von  Vorladungen,  Verfügungen  oder  Erkenntnissen  an  Personen,  welche
sich  im  vereinigten  Englischen  Königreich  aufhalten,  künftighin  unmittelbar  an
den  General-Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  London  zu  wenden.  Ingleichen
sind  Requisitionen  um  Abhörung  von  Zeugen  und  Abnahme  von  Eiden  —  sofern
die  betreffenden  Zeugen  oder  Parteien  in  London  wohnen  —  direkt
  an  den  gedachten  General-Konsul  zu  richten.

Weimar  am  11.  September  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Für  den  Departements-Chef:

br.  K.  Brüger.

Nachdem  die  Führung  des  Katasters  von  Kunitz  dem  Großherzoglichen
Rechnungsamt  Jena  übertragen  worden  ist,  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.  "

Weimar  am  14.  September  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:
K.  Bergfeld.

An  die  Stelle  des  zeitherigen  Haupt-Agenten  der  Preußischen  Lebens=  und
Garantie-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Friedrich  Wilhelm“  in  Berlin,  Leeu-
        <pb n="340" />
        320

tenant  a.  D.  Max  Sondershausen  allhier,  ist  der  Weinhändler  Wilhelm  Däche
zu  Eisenach  getreten.
Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  20.  September  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Durch  höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist
dem  Chemiker  Julius  Kirchner  in  Cannstatt  und  dem  Buchhändler  Emil  Ebner
in  Stuttgart  ein  Erfindungs-Patent  auf  die  Herstellung  einer  eigenthümlichen  Druckerschwärze
  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten
  Beschreibung,  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen
Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  v.  J.
1843,  Seite  13  bis  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  fünf
Jahren  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt
worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthum  in
bleibende  Ausführung  und  Anwendung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tag  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  22.  September  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="341" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  23.  Weimar.  8.  Oktober  1869.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Um  hinsichtlich  der  nach  homöopathischen  Grundsätzen  in  öffentlichen  Apotheken
  des  Großherzogthums  bereiteten  Arzneimittel  und  Arzneiformen  gleichmäßige
Preisbestimmungen  herbeizuführen,  hat  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  beschlossen,
  die  auf  Veranlassung  des  Königlich  Preußischen  Ministers  der  geistlichen,
Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten  ausgearbeitete  und  im  Königreich  Preußen
bereits  eingeführte  Taxe  für  homöopathische  Arznei-Verordnungen,  vom  5.  August
d.  J.,  auch  für  das  Großherzogthum  vom  Tage  der  Verkündigung  an  in  Kraft
treten  zu  lassen.

Diese  Taxe  wird  im  Nachstehenden  zur  öffentlichen  Kenntniß  der  Apotheker
und  sonstigen  Betheiligten  gebracht.

Weimar  am  20.  September  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Berlin  den  5.  August  1869.

1)  Urtinkturen  oder  Essenzen  zum  äußerlichen  Gebrauch  aus
wild  wachsenden  oder  angebauten  Pflanzen  bereitet,  als:  Arnica,  Calendula,
Helianthus,  Symphytum,  Thuja,  Urtica  etc.

50
        <pb n="342" />
        322

30  Gramm  (30,0)  4  Sgr.
60  „  (6000)  7  Sgr.  6  Pf.,
90  „  (9000)  10  Sgr.

2)  Urtinkturen  zum  innerlichen  Gebrauch,  mit  Ausnahme  der  aus
besonders  theueren  Droguen,  z.  B.  Ambra,  Castoreum,  Moschus  etc.  bereiteten:
5  Gramm  (5)0)  1  Sgr.  8  Pf.,
15  „  (15/)  5  Sgr.,
30  „  (30,0)  8  Sgr.

3)  Verdünnungen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Potenzirung  derselben,  mit  Ausnahme
  der  aus  theueren  Droguen  bereiteten:
bis  incl.  4  Gramm  (4,0)  2  Sgr.  6  Uf.,
11  77  6  11  (6,0)  3  Sgr.,
11  11  10  11  (10,0)  4  Sgr.,
11  11  15  1  (15,0)  5  Sgr.,
„  „30  „6(050)  7  Sgr.  6  Pf.,
„  „  60  7  (60,0)  10  Sgr.

4)  Verreibungen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Potenzirung  derselben,  mit  Ausnahme
  der  aus  theueren  Droguen  bereiteten:
bis  inel.  2  Gramm  (2,0)  1  Sgr.  6  Pf.,
77  11  4  11  (4,0)  3  Sgr.,
11  11  6  11  (6,0)  4  Sgr.,
„  „  8  »  (80)  5  Sgr.,
„  „  15  77  (15,0)  7  Sgr.  6  Pf.,
„  „  30  7,  (300)  10  Sgr.,
„  „60  „(6050  17  Sgr.  6  Pf.

5)  Streukügelchen  werden  wie  Verreibungen  berechnet.

Anmerkung.  Wenn  zur  Anfertigung  der  Arzneiformen  ad  2  bis  5  Rohstoffe
  angewendet  werden  sollen,  deren  Einkaufspreis  pro  Gramm  5  Silbergroschen
überschreitet,  so  werden  die  betreffenden  Tax-Positionen,  bei  den  Verdünnungen
und  Verreibungen  jedoch  nur  bis  zur  3.  Potenzirung  incl.,  um  die  Halfte  höher
angesetzt.
        <pb n="343" />
        323

6)  Solutionen,  aus  Urtinkturen  oder  Verdünnungen  und  einem  Vehikel
bereitet:
bis  30,0  Gramm  3  Sgr.  6  Pf.,
„120,0  „  5  Sgr.,
„  1800  ?  6  Sgr.

7)  Gemengte,  nicht  dividirte  oder  dispensirte  Pulver  werden  auf  die
Weise  taxirt,  daß  die  dazu  verwendeten  Pulver-Potenzen  nach  den  obengenannten
Preisen,  der  Milchzucker  und  das  Mengen  nach  den  weiter  unten  bestimmten  Preisen
berechnet  wird.

8)  Dispensirte  oder  dividirte  Pulver:
1  Pulver  1  Sgr.,
2  „  1½  Sgr.,
3  „  2  Sgr.,
u.  s.  w.  jedes  Stück  um  6  Pf.  mehr.

9)  Aqdua  destillata,  methodo  homöopathica  parata  30  Gramm  8  Pf.,
Saccharum  methodo  homöopathica  praeparatim  30  „  4pgr.,
Spiritus  Vini  methodo  homöopathica  parataus.  30  „  2SFgr.

10)  Arbeiten:  Mengen  von  nicht  dividirten  oder  dispensirten
Pulvern::
Bei  Quantitäten  bis  30  Gramm  8  Pf.,
für  jede  weitere  30  Gramm  4  Pff.
Dispensiren  von  einzelnen  Pulvern  (sog.  Scheinpulver):
«  für  jedes  Pulver  incl.  Papierkapsel  6  Pf.
11)  Gefäße:
a)  Konvolute  bis  zu  12  Stück  incl.  1  Sgr.,
über  12  Stück  bis  24  Stück  incl.  1½  Sgr.,
über  24  Stüücck  2½/  Sgpr.

b)  Starke  weiße  Gläser

bis  zu  einem  Inhalt  von  15  Gramm  incl.  1  Sgr.  6  Pf.,
77  7"  77  11  11  100  11  11  1  Sgr.  9  Pf.,
77  11  11  r*i  77  200  77  7!  2  Sgr.  3  Pf.,

11  11  77  11  77  300  77  1#  3  Sgr.
c)  Cylinder-Gläschen  pro  Stück  2½  Sgr.

50“
        <pb n="344" />
        324

Die  nachstehende  Verfügung  des  Kanzlers  des  Norddeutschen  Bundes  vom
16.  d.  M.,  betreffend  einige  Abänderungen  des  zu  dem  Gesetz  über  das  Postwesen
des  Norddeutschen  Bundes  vom  2.  November  1867  erlassenen  Reglements  vom
11.  Dezember  1867,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  25.  September  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

J.  v.  Helldorff.

Ibänderungen  des  Reglements
zu  dem  Gesetz  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes.

Das  unterm  11.  Dezember  1867  erlassene  Reglement  zum  Gesetz  über  das
Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes  vom  2.  November  1867  erfährt  einzelne
Abänderungen,  welche  auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  57  des  angeführten  Gesetzes
nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden:

1)  Dem  §.  5  des  bezeichneten  Reglements  —  Erfordernisse  eines  Begleitbriefes
  —  tritt  als  neuer  Absatz  folgende  Bestimmung  hinzu:

„III.  Ist  der  Verschluß  des  Packets  vermittelst  Plombe  hergestellt,  so
„muß  der  auf  dem  Begleitbrief  befindliche  Siegel-  oder  Stempel-Abdruck
„ebenfalls  dem  Stempel-Abdruck  auf  der  Plombe  nach  Form  und  Inhalt
„im  Wesentlichen  entsprechen.“

2)  Die  Absätze  III  und  IV  des  §.  10  —  Verschluß  —  erhalten  folgende
veränderte  Fassung:

„III.  Bei  Packeten  mit  deklarirtem  Werth  hat  die  Befestigung  der
„Schlüsse  stets  durch  Siegellack  mit  Abdruck  eines  ordentlichen  Petschafts
„stattzufinden.  Bei  Packeten  ohne  Werths-Deklaration  ist  es  gestattet,
„den  Verschluß,  statt  durch  Versiegelung,  in  der  Weise  herzustellen,  daß
„die  Enden  des  Bindfadens,  welcher  zum  Vernähen  oder  zur  Verschnürung
        <pb n="345" />
        326

„des  betreffenden  Packets  dient,  durch  Anlegen  einer  oder  mehrerer  Plomben
„vereinigt  und  solche  Plomben  mit  einem  Stempel-Abdruck  versehen  wer-„den,
  welcher  dem  Siegel=  resp.  dem  Stempel-Abdruck  auf  dem  Begleit-„brief
  nach  Form  und  Inhalt  im  Wesentlichen  entspricht.

„IV.  Wird  eine  Verschnürung  angebracht,  so  muß  dieselbe  so  beschaffen
„und  befestigt  sein,  daß  sie  ohne  Verletzung  des  Siegelverschlusses,  resp.
„Plomben-Verschlusses  nicht  abgestreift  oder  geöffnet  werden  kann.“

3)  Im  §.  14  —  Druucksachen  —  erhalten  die  Absätze  VII  und  XI  folgende
veränderte  Fassung:

„VII.  Die  Versendung  der  bezeichneten  Gegenstände  gegen  die  ermäßigte
„Taxe  ist  unzulässig,  wenn  dieselben,  nach  ihrer  Fertigung  durch  Druck
„u.  s.  w.,  irgend  welche  Zusätze,  —  mit  Ausnahme  des  Orts,  Datums
„und  der  Namensunterschrift,  beziehungsweise  Firma-Zeichnung  —,  oder
„Aenderungen  am  Inhalt  erhalten  haben.  Es  macht  dabei  keinen  Unter-„schied,
  ob  die  Zusätze  oder  Aenderungen  geschrieben  oder  auf  andere
„Weise  bewirkt  sind,  z.  B.  durch  Stempel,  durch  Druck,  durch  Ueber-„kleben
  von  Worten,  Ziffern  oder  Zeichen,  durch  Punktiren,  Unterstreichen,
„Durchstreichen,  Ausradiren,  Durchstechen,  Ab=  oder  Ausschneiden  einzelner
„Worte,  Ziffern  oder  Zeichen  u.  s.  w.  An=  und  Unterstreichungen  sollen
„jedoch  gestattet  sein,  soweit  dieselben  nicht  bestimmt  sind,  eine  briefliche
„Mittheilung  zu  ersetzen.

„XI.  Den  Korrektur-Bogen  können  Aenderungen  und  Zusätze,  welche
„die  Korrektur,  die  Ausstattung  und  den  Druck  betreffen,  hinzugefügt,  auch
„kann  denselben  das  Manusfkript  beigelegt  werden.  Die  bei  Korrektur-„Bogen
  erlaubten  Zusätze  können  in  Ermangelung  des  Raumes  auch  auf
„besonderen,  den  Korrektur-Bogen  beigefügten  Zetteln  angebracht  sein.
„Auch  bei  fertigen  Drucksachen  soll  die  nachträgliche  Korrektur  bloßer
„Druckfehler  gestattet  sein.“

4)  Im  §.  32  —  an  wen  die  Bestellung  geschehen  muß  —  fällt  im  Absatz  II
der  Schlußsatz:
„Wegen  der  Bezeichnungen  „zu  Händen  des“  und  „abzugeben  an“  siehe
„am  Schlusse  des  Absatz  VI“"
fort.
        <pb n="346" />
        326

5)  Der  Absatz  VI  desselben  Paragraphen  erhält  folgende  veränderte  Fassung:

„VI.  Die  Behändigung  an  dritte  Personen  ist  unzulässig,  wenn  es  sich
„um  die  Bestellung  von

„1)  rekommandirten  Sendungen  (§.  10),

„2)  Post-Anweisungen  (§.  17),

„3)  Depeschen-Anweisungen  (§.  18),

„4)  Formularen  zu  Ablieferungsscheinen  (§.  30  Abs.  I)

„handelt,  vielmehr  müssen  diese  Gegenstände  stets  an  den  Adressaten  oder
„dessen  legitimirten  Bevollmächtigten  selbst  bestellt  werden.  Lautet  die
„Adresse:

„An  A.  zu  erfragen  bei  B.“

„An  A.  abzugeben  bei  B.“so  muß  die  Bestellung  jedesmal  an
„An  A.  im  Hause  des  B.“  en  zuerst  genannten  Adressaten  (A.)
„An  A.  wohnhaft  bei  B.“  erfolgen.

„An  A.  logirt  bei  B.“

„Lautet  die  Adresse:

„An  A.  zu  Händen  des  B.“
„An  A.  abzugeben  an  B.“
„An  A.  aux  soins  de  B.“
„An  A.  Ccare  of  B.“

„Wenn  die  Adresse  lautet:  „An  A.  per  adresse  des  B.“,  so  darf  die
„Bestellung  sowohl  an  den  zuerst  genannten  Adressaten  (A.),  als  auch
„an  den  zuletzt  genannten  Adressaten  (B.)  stattfinden.“

so  muß  die  Bestellung  jedesmal  an
den  zuletzt  genannten  Adressaten  (B.)
erfolgen.

Berlin,  den  16.  September  1869.

Der  Bundeskanzler.
Im  Auftrage:
v.  Philipsborn.
        <pb n="347" />
        327

Verordnung
über  die  Prüfung  und  die  Verpflichtung  der  Geometer.

Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  zur
Ausführung  von  §.  4  des  Gesetzes  vom  7.  März  1868  über  Vereinigung  der
Vermessungs-Direktion  mit  der  General-Ablösungs-Kommission,  S.  S.  117  flg.  des
Regierungsblattes  von  1868,  hinsichtlich  der  Prüfung  und  Verpflichtung  der  Geometer
  Folgendes  verordnet:  ·

§.1.

Zu  Prüfung  der  Geometer  wird  eine  Kommission  bestellt,  aus  je  einem  Beauftragten
  der  Ministerial-Departements  des  Innern  und  der  Finanzen,  sowie  aus
dem  technischen  Mitglied  der  General-Ablösungs-Kommission  für  Vermessungs-Angelegenheiten
  bestehend,  in  welcher  das  im  Dienstrang  älteste  Mitglied  den  Vorsitz
  führt.

S§.  2.
Die  Prüfung  ist
1.  eine  theoretische,
II.  eine  praktische,
wovon  die  erstere  durch  die  Prüfungs-Kommission  gemeinschaftlich  abgehalten,  die
letztere  dagegen  in  einer  selbstständigen  Probemefsung  des  Kandidaten  bestehend,
durch  das  technische  Mitglied  der  General-Ablösungs-Kommission  für  Vermessungs-Angelegenheiten
  angeordnet  und  in  ihren  Ergebnissen  der  Prüfungs-Kommission  vorgelegt
  wird.
8.  3.

Nur  diejenigen  Bewerber  sind  zu  der  Geometer-Prüfung  zuzulassen,  welche
nachzuweisen  vermögen:

a)  mittelst  Geburtszeugnisses,  daß  sie  das  achtzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt
haben,

b)  mittelst  Schulzeugnisses,  die  Reife  für  die  Unter-Prima  eines  Gymnasiums
oder  für  die  erste  Klasse  einer  Real-Schule  erster  Ordnung,

P)  die  Absolvirung  eines  Lehr-Kursus  von  mindestens  einem  Jahr  bei  einem
oder  bei  mehreren  im  Großherzogthum  verfpflichteten,  selbstständig  beschäftigten
Geometern,
        <pb n="348" />
        328

d)  ihre  praktische  Befähigung  zum  Messen  durch  eine  entsprechende  Probearbeit,
welche  geprüft  und  mindestens  genügend  befunden  sein  muß,

e)  ihre  Fertigkeit  im  Zeichnen  durch  Vorlegung  einer  selbstgezeichneten  Karte,

1)  ihr  sittlich  tadelloses  Verhalten  durch  Führungszeugniß.

S.  4.

Von  der  unter  lit.  b  des  vorigen  Paragraphen  vorgeschriebenen  Schulbildung
darf  bei  denjenigen  Bewerbern,  welche  zur  Zeit  in  dem  praktischen  Ausbildungs-Kursus
  begriffen  sind  und  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Erscheinen  dieser  Verordnung
  sich  zu  der  Geometer-Prüfung  melden,  abgesehen  und  bei  diesen  die  zeither
  verlangte  allgemeine  Ausbildung,  welche  zu  einer  geregelten  Geschäftsführung
und  zum  Verhandeln  mit  Grundbesitzern  und  bei  den  Vermesst  sungen  konkurrirenden
Behörden  befähigt,  als  genügend  erachtet  werden.

Von  der  Beibringung  der  unter  a  und  b  des  §.  3  gedachten  Zeugnisse  sind
überhaupt  entbunden  die  Forstdienst-Aspiranten,  welche  die  in  §.  21  der  Verordnung
vom  6.  Februar  1854  über  die  Ausbildung  und  Anstellung  der  Forstverwaltungs-Beamten
  vorgeschriebene  Entlassungsprüfung  der  Eisenacher  Forstschule  bestanden
haben  und  solches  durch  Abgangszeugniß  der  gedachten  Anstalt  nachweisen.

§.  5.

Hinsichtlich  der  praktischen  Lehrzeit  (§.  3  c  dieser  Verordnung)  hat  der  Aspirant
durch  Zeugniß  des  betreffenden  Geometers  nachzuweisen,  daß  er  in  den  hauptsächlichsten
  geometrischen  Arbeiten,  namentlich  in  Winkel=  und  Ketten-Messungen,
Flächenberechnungen,  Fundbuchs=  und  Register-Aufstellungen  und  im  Nivelliren
ausreichende  Unterweisung  erhalten  und  solche  mit  Erfolg  benutzt  habe.

Die  Wahl  des  Geometers,  bei  welchem  er  den  praktischen  Kursus  zu  absolviren
  beabsichtigt,  bleibt  zunächst  zwar  dem  Aspiranten  überlassen,  doch  bedarf
der  betreffende  Geometer,  insoweit  derselbe  im  öffentlichen  Dienst  steht,  der  Genehmigung
  seiner  vorgesetzten  Behörde.

S.  6.

Die  noch  vor  der  Geometer-Prüfung  auszuführende  Messung  (§.  3  d)  wird
dem  Aspiranten  von  dem  technischen  Mitglied  der  General-Ablösungs-Kommission,
welches  auch  die  Revision  derselben  bewirkt  resp.  veranlaßt,  unter  Bestimmung  der
in  Anwendung  zu  bringenden  Messungs-Methode  aufsgegeben.
        <pb n="349" />
        329

8.  7.

Die  Probezeichnung  (§.  3  lit.  e  dieser  Verordnung)  ist  so  zu  wählen,  daß
in  derselben  die  hauptsächlichst  vorkommenden  Kultur-Gegenstände  (§.  12  der  Ausführungs
  =  Verordnung  vom  12.  März  1851  zu  dem  Gesetz  über  die  Landesvermessung)
  und  die  wichtigsten  Zeichnenvorschriften,  welche  für  die  Karten  der  Landesvermessung
  bestehen,  in  Anwendung  gebracht  werden.  Die  Zeichnung  soll  im
Kartenspiegel  in  der  Regel  nicht  unter  drei  Quadrat-Fuß  halten.

Daß  die  Probezeichnung  von  ihm  selbst  und  ohne  fremde  Beihülfe  gefertigt
worden,  hat  der  Aspirant  bei  seiner  Meldung  schriftlich  an  Eidesstatt  zu  versichern.

S.  8.

Die  theoretische  Prüfung  findet  regelmäßig  einmal  des  Jahres  in  dem  zweiten
  Semester  statt.  Die  Meldungen,  welche  die  oben  in  §.  3  unter  a.  bis  f.  gedachten
  Nachweise  und  außerdem  ein  kurzer  Lebenslauf  beizufügen  sind,  müssen  bis
Mitte  Juni  bei  der  Großherzoglichen  General-Ablösungs-Kommission  eingereicht
werden,  von  welcher  dieselben  an  die  Prüfungs-Kommission  abgegeben  werden.

S.  9.
Werden  die  eingereichten  Zeugnisse  und  Karten  von  der  Prüfungs-Kommission
ausreichend  befunden,  so  erfolgt  die  Zulassung  und  Vorladung  zu  der  theoretischen
Geometer-Prüfung,  andern  Falls  ist  der  Aspirant  bis  zur  Ergänzung  des  Fehlenden
  zurückzuweisen.

S.  10.
Die  theoretische  Prüfung  ist  theils  eine  schriftliche,  theils  eine  mündliche,  und
hat  sich  überhaupt  über  folgende  Gegenstände  zu  erstrecken:
Arithmetik  mit  Algebra,
Planimctric,
Stereometrie.
Ebene  Trigonometrie,
Polygonometrie,
Allgemeine  und  Thüringische  Felder-Theilung,
Meßkunde,
Nivellir-Kunde,
Gesetzkunde,.
Zeichnen,
51
        <pb n="350" />
        330

indem  dabei  insbesondere  auf  die  Erfordernisse  der  Grundstücks-Zusammenlegung
Rücksicht  zu  nehmen  ist.

Zu  allgemeiner  Empfehlung  wird  es  gereichen,  wenn  der  Examinand  auch  mit
den  Grundlehren  der  sphärischen  Trigonometrie  und  der  höhern  Analysis  und  mit
der  Methode  der  Ausgleichungsrechnung  vertraut  ist.

Aus  der  Meß=  und  Nivellir-Kunde  ist  der  Kenntniß  von  dem  Ban,  der
Prüfung,  Justirung  und  Handhabung  der  geodätischen  Instrumente  besondere  Beachtung
  zu  schenken,  unter  Berücksichtigung  des  Erforderlichen  aus  der  Lehre  von  der
Bewegung  des  Lichts  und  von  den  Variationen  der  Magnet-Nadel.

Aus  der  Gesetzkunde  sind,  nächst  den  allgemeinen  Vorschriften  für  die  Landesvermessung
  und  Katastrirung,  die  besonderen  über  die  Allösung  grundherrlicher
Rechte,  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke,  die  Uebertragung  des  Grundeigenthums,
  die  Zerschlagung  der  Grundstücke,  sowie  die  Rechtsbegriffe  von  Eigenthum,
Besitz,  Verjährung  und  Ersitzung  vornehmlich  ins  Auge  zu  fassen.

Zugleich  ist  den  zu  Prüfenden  Gelegenheit  zu  geben,  über  ihre  Kenntniß  mit
dem  behördlichen  Geschäftsverkehr  im  Allgemeinen  und  ihre  Befähigung  zum  Protokolliren
  und  zu  Ausführung  der  im  geometrischen  Geschäftsbereich  überhaupt  vorkommenden
  schriftlichen  Arbeiten  sich  auszuweisen.

Die  Prüfung  im  Zeichnen  hat  sich  im  Besondern  auf  die  speziellen  Vorschriften
  im  Großherzogthum  zu  erstrecken.

S.  11.

Die  aus  den  vorgedachten  Gegenständen  dem  Examinanden  zu  ertheilenden
schriftlichen  Aufgaben  hat  derselbe  unter  Aufsicht  eines  Beamten  in  einer  angemessenen
  Frist  zu  lösen.

Ist  die  schriftliche  Prüfung,  zu  welcher  in  der  Regel  etwa  25  Aufgaben  ausreichen
  werden,  beendet,  so  folgt  die  mündliche  Prüfung,  welche  sich  ebenfalls  auf
die  in  §.  10  gedachten  Gegenstände  erstreckt.

S.  12.

Das  Ergebniß  dieser  Prüfung  wird,  für  jeden  der  im  §.  10  angegebenen
Gegenstände  besonders,  durch  folgende  Censur-Grade  ausgedrückt:
        <pb n="351" />
        1  =  recht  gut,
2  =  gut,
3  —  zureichend.

Wer  nicht  mindesiens  den  dritten  Grad  zu  erlangen  vermocht,  hat  in  denjenigen
  Gegenständen,  in  welchen  dies  der  Fall  war,  nicht  bestanden,  darf  sich  jedoch
frühestens  nach  Ablauf  eines  halben  Jahres  zu  einer  Nachprüfung  anmelden.

Erfolgt  diese  Anmeldung  noch  innerhalb  des  ersten  Jahres  nach  der  ersten
Prüfung,  so  erstreckt  sich  die  Nachprüfung  nur  auf  diejenigen  Gegenstände,  in  welchen
  der  Aspirant  bei  der  ersten  Prüfung  nicht  bestanden  hat.  Besteht  der  Examinand
  auch  in  der  Nachprüfung  nicht,  so  ist  er  zu  einer  nochmaligen  Prüfung  nur
mit  Genehmigung  des  Landesfürsten  zuzulassen.

In  jedem  Fall  hat  die  Prüfungs-Kommission  die  Entschließung  des  Großherzoglichen
  Ministerial-Departements  des  Innern  und  der  Finanzen  darüber  einzuholen.


§.  13.

Hat  der  Kandidat  hinsichtlich  aller  in  den  vorigen  Paragraphen  genannten  Gegenstände
  sich  als  ausreichend  vorbereitet  ausgewiesen,  so  kann  er  zur  praktischen
Prüfung:  der  Ausführung  einer  selbstständigen  Probemessung  mit  Berechnungs=  und
Kartirungs-Arbeiten  zugelassen  werden.

Die  nähere  Bestimmung  einer  solchen  hat  zunächst  das  technische  Mitglied  der
General-Ablösungs-Kommission  zu  treffen,  von  welchem  auch  eine  spezielle  Revision
  derselben  vorzunehmen,  bezüglich  zu  veranlassen  ist.

Ueber  die  Ergebnisse  derselben  ist  Behufs  weiterer  Beurtheilung  Vorlage  an
die  Prüfungs-Kommission  zu  machen,  von  welcher  darüber  an  das  Großherzogliche
Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern  und  der  Finanzen,  zu  berichten  ist.

S.  14.

Wird  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  die  theoretische  Prüfung
sowohl  als  die  praktische  für  bestanden  erachtet,  so  ordnet  dasselbe  die  Verpflichtung
des  Kandidaten  als  Geometer  an.

S.  15.

Der  Gecmeter  tritt  durch  die  Verpflichtung  nicht  in  das  Verhältuiß  eines  angestellten
  Staatsdieners;  er  erlangt  aber  durch  dieselbe  die  Befähigung,  bei  der
        <pb n="352" />
        332

Landesvermessung  und  Grundstücks-Zusammenlegung  verwendet  zu  werden  und  solche
Privat-Messungen  im  Großherzogthum  vorzunehmen,  zu  welchen  ein  verpflichteter
Geometer  erfordert  wird,  insofern  nicht  die  Gesetzgebung  dafür  ausschließlich  die
Stenuer-Revisionen  bestimmt.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  sofort  nach  ihrer  Publikation  in  Kraft.
Weimar  am  15.  September  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.  Departement  der  Finanzen.
von  Watzdorf.  G.  Thon.

Ministerial-Bekanntmachung.
Der  Netto-Taxpreis  eines  Blutegels  ist  bis  auf  Weiteres  auf  einen
Groschen  sechs  Pfennige  festgestellt  worden.
Weimar  am  29.  September  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
J.  v.  Helldorff.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  ist  die  Nummer  34  erschienen  und  enthält:

Nr.  242.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Aerzte,  Zahnärzte,
Thierärzte  und  Apotheker.  Vom  25.  September  1869.

 

Weimar.  —  Hof.  Buchdruckerei.
        <pb n="353" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogihun
SachsenWeimart-Eisenach.

 

Nummer  24.  Weimar.  29.  Oktober  1869.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Die  nachstehende  Verfügung  des  Kanzlers  des  Norddeutschen  Bundes  vom
30.  September  d.  J.,  betreffend  einige  weitere  Abänderungen  des  zu  dem  Gesetz
über  das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes  vom  2.  November  1867  erlassenen
Reglements  vom  11.  December  1867,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar  am  8.  Oktober  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Abänderungen

des  Reglements  vom  11.  December  1867  zu  dem  Gesetz  über  das
Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes.

Das  unterm  11.  December  1867  erlassene  Reglement  zu  dem  Gesetz  über
das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes  vom  2.  November  1867  erfährt  vom
15.  Oktober  d.  J.  ab  einzelne  Abänderungen,  welche  auf  Grund  der  Vorschrift

52
        <pb n="354" />
        334

im  §.  57  des  angeführten  Gesetzes  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
werden:.

Der-Absatz  II  des  §.  22  —  Ort  der  Einlieferung  —  erhält  folgende  veränderte

  Fassung:

II.

III.

IV.

In  die  Brieflästen  können  nur  gewöhnliche  unfrankirte  Briefe,  insofern  sie
dem  Franko-Zwang  nicht  unterliegen,  ingleichen  solche  gewöhnliche  Briefe,
Drucksachen  oder  Waarenproben,  für  welche  das  Porto  durch  Post-Werthzeichen
  entrichtet  ist,  gelegt  werden.  Es  ist  auch  gestattet,  dergleichen  Sendungen
  den  Kondulteuren,  Postillonen  und  Post-Fußboten  (Beförderern  der
Botenposten),  wenn  dieselben  sich  unterwegs  im  Dienst  befinden,  zu  übergeben.
  «

Den  Laud=  Briefträgern  dürfen  auf  ihren  Bestellungsgängen  zur  Abgabe  bei
der  Postanstalt  ihres  Stations-Orts  oder  zur  Bestellung  unterwegs  die  nachbezeichneten
  Gegenstände  übergeben  werden:

gewöhnliche  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben,

rekommandirte  Sendungen,

Postanweisungen,  ·  imEinzelnenbiszumWerthsbezie-Sendungen111itWerths-Deklaratton,hungsweiscPostvorfchußsBetrhgvon

Postvorschuß=  Sendungen,  25  Thalern  oder  43¾  Gulden.

Eine  Verpflichtung  zur  Annahme  von  Packetsendungen  liegt  den  Land-Briefträgern
  nicht  ob.

Insofern  in  einzelnen  Bezirken  die  Mitgabe  von  Postsendungen  in  einem
weitern  Umfang,  als  im  Absatz  II  und  im  Absatz  III  angegeben,  gestattet
ist,  bewendet  es  vorerst  bei  den  desfallsigen  besonderen  Bestimmungen.

Die  Ertheilung  eines  Einlieferungsscheins  über  die  von  Land-Briefträgern  angenommenen

  Sendungen  mit  deklarirtem  Werth  (§.  8  Absatz  V),  rekommandirten
  Sendungen  (§F.  16  Absatz  II)  und  Postanweisungen  (§.  17  Absatz
  VII)  erfolgt  erst  durch  den  Beamten  der  Annahmestelle  der  Postanstalt;
der  Land-Briefträger  ist  verpflichtet,  den  Einlieferungsschein  dem  Absender,
wenn  möglich  beim  nächsten  Bestellungsgang,  zu  überbringen.  Dieselben
Grundsätze  gelten  auch  in  Betreff  der  bei  Sendungen  mit  Postvorschuß  nach
§.  19  Absatz  V  Anwendung  findenden  Bescheinigungen.
        <pb n="355" />
        335

Am  Schluß  des  §.  25  —  Einlieferungsschein  —  tritt  hinzu:
In  Betreff  der  Einlieferungsscheine  über  die  von  Land-Briefträgern  eingesammelten
  Sendungen  gelten  die  Vorschriften  im  §.  22  Absatz  V.
Berlin,  den  30.  September  1869.
Der  Bundeskanzler.
In  Vertretung:
Delbräck..

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  am  2.  d.  M.  im
zehnten  Wahlbezirk  an  Stelle  des  an  das  Justiz-Amt  zu  Ilmenau  befäörderten
Großherzoglichen  Justiz-Amts-Aktuars  Julius  Keßler  der  Großherzogliche  Justiz-Amts-Aktuar
  Christian  Hotzel  zu  Allstedt  zum  Landtags-Abgeordneten  für  den
Rest  der  Etats-Periode  1869/71  gewählt  worden  ist.

Weimar  am  11.  Oktober  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef:

J.  v.  Helldorff.

Wir  bringen  hierdurch,  unter  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachungen  vom
2.  Februar  und  30.  November  1863  zu  öffentlicher  Kenntniß,  daß  von  jetzt  an
der  Großherzogliche  Ministerial  -Revisor  Reuthe  das  Gegenbuch  über  die  bei  der
Großherzoglichen  Staatsschulden  -Tilgungs-Kasse  eingehenden  Zahlungen  zu  führen
hat  und  in  Verhinderungsfällen  hierbei  durch  den  Großherzoglichen  Ministerial-Revisor
  Ratz  vertreten  wird.

Jede  Quittung  über  an  genannte  Kassestelle  eingezahlte  Gelder  ist  nur  dann
als  giltig  anzusehen,  wenn  sie  außer  der  Unterschrift  des  Kasse-Rendanten  auch
die  des  Gegenbuchführers  mit  Angabe  des  Blattes,  auf  welchem  die  Zahlung  im
Gegenbuche  eingetragen  ist,  enthält.

Weimar  am  15.  Oktober  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="356" />
        336

Vom  Bundes-Gesetzblatt  ist  die  Nummer  35  erschienen  und  enthält:

(Nr.  343.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  September  1869,  betreffend  die  Aufhebung
  der  Ober-Post-Direktion  in  Bromberg  und  die  Vereinigung
des  Geschäftskreises  derselben  mit  demjenigen  der  Ober-Post-Direktion
  in  Posen.

(Nr.  344.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute

  auf  Deutschen  Kauffahrteischiffen.  Vom  25.  September
1869.

Weimar.  —  Hof  „Buchdruckerei.
        <pb n="357" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  25.  Weimar.  6.  November  1869.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
u.

verordnen  nachträglich  zu  der  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes  vom  4.  Juli
1868,  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs-  und  Wirthschafts-Genossenschaften
betreffend,  unterm  25.  November  1868  erlassenen  Verordnung  (Reg.-Bl.  S.  401
und  flg.)  was  folgt:

Die  für  „eingetragene  Genossenschaften“  anzulegenden  Folien  in  dem  Handels-(Genossenschafts-)
  Register  erhalten  von  jetzt  an  nur  zwei  Rubriken.

In  die  erste,  die  Ueberschrift  „Firma“  führende  Rubrik  werden  die  in
§.  3  der  Ausführungs-Verordnung  vom  25.  November  1868,  in  die  zweite
Rubrik,  welche  die  Ueberschrift  „Vertreter“  erhält,  werden  die  in  §.  5  der
bezeichneten  Ausführungs-Verordnung  vorgeschriebenen  Eintragungen  bewirkt.

Der  §.  4  sowie  sonstige  mit  obiger  Vorschrift  in  Widerspruch  stehende  Bestimmungen
  der  Verordnung  vom  25.  November  1868  sind  aufgehoben.
53
        <pb n="358" />
        338

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Verordnungs-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staats-Insiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  2.  November  1869.

Carl  Alerander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Nachtrag
zu  der  Verordnung  vom  25.  November
1868  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes
vom  4.  Juli  1868,  betreffend  die  privatrechtliche
  Stellung  der  Erwerbs=  und
Wirthschafts-Genossenschaften.

Ministerial-Bekanntmachung.

Da  nach  Maßgabe  des  Art.  22  der  Maß-  und  Gewichts-Ordnung  für
den  Norddeutschen  Bund  vom  17.  August  1868  die  Anwendung  der  derselben
entsprechenden  Maße  und  Gewichte  schon  vom  1.  Januar  1870  an  gestattet  ist,
so  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  auf  Antrag  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  gnädigst  genehmigt,  daß  zur  Ausführung  der  Art.  15  bis  17
des  angezogenen  Bundesgesetzes  und  zur  Erleichterung  des  mit  dem  1.  Jannuar  1872
zwangsweise  eintretenden  Uebergangs  in  das  neue  Maß=  und  Gewichts-System,  Nachstehendes

  als
NUachtrag

zur  Verordnung  über  das  Aichungswesen  vom  7.  Oktober  1853
wie  andurch  geschieht,  verordnet  werde:
8.  1.

Die  nach  Art.  17  des  angezogenen  Gesetzes  zum  Zweck  der  Aufsichtsführung
über  die  Aich-Aemter  zu  bestellende  Behörde  ist  für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthums
  das  Großherzogliche  Ober-Aich-Amt  zu  Weimar.  Dasselbe
ist  mit  den  durch  die  Aich-Ordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  16.  Juli
1869  vorgeschriebenen  Apparaten  und  Einrichtungen,  soweit  sie  zur  ordnungsmäßigen
Führung  der  ihm  von  der  Normal-Aichungs-Kommission  des  Norddeutschen  Bundes
instruktionsmäßig  übertragenen  Geschäfte  nöthig  sind,  zu  versehen.
        <pb n="359" />
        339

8.  2.

Rücksichtlich  der  das  Technische  des  Aichungswesens  sowic  die  Tax-Ordnung
betreffenden  Vorschriften  ist  das  Oler-Aich-Amt  der  Normal-Aichungs-Kommission
des  Norddeutschen  Bundes  unmittelbar  untergeordnet  und  hat  von  derselben  unmittelbare
  Auordnungen  zu  empfangen.

Seine  hauptsächlichsten  Obliegenheiten  bestehen  in  Folgendem:

1)  dafür,  und  zwar  soweit  nöthig  durch  technische  Anweisung,  zu  sorgen,  daß
bei  den  ihm  zur  Beausfsichtigung  überwiesenen  Aich-Aemtern  die  von  der
Normal-Aichungs-Kommission  erlassenen  Vorschriften  zur  Ausführung  kommen;

2)  die  Kontrole-Normale  der  Aich-Aemter  auf  Grund  der  von  ihm  verwahrten
Haupt-Normale  zu  beschaffen  und  deren  fortdauernde  Richtigkeit  zu  überwachen;

3)  die  Qualifikation  der  bei  den  Aich-Aemtern  anzustellenden  Aich-Meister  zu  prüfen;

4)  die  gehörige  Ausstattung  der  Aich-Aemter  mit  den  zu  ihrem  Geschäftsbetrieb
erforderlichen  Apparaten  und  Hülfsmitteln  zu  kontroliren;

5)  die  Aich-Aemter  von  Zeit  zu  Zeit  zu  revidiren  und  die  Abstellung  vorgefundener
  Mängel,  da  nöthig  unter  Vermittelung  der  denselben  vorgesetzten
Orts-Polizei-Behörden  oder  Bezirks-Direktoren,  zu  veranlassen;

6)  der  Normal-Aichungs-Kommission  unter  Zugrundlegung  der  von  den  Aich-Aemtern
  einzuziehenden  Nachweisungen  alljährlich  Geschäftsübersichten  über
das  Aichungswesen  seines  Geschäftsbereichs  vorzulegen;

7)  bei  polizeilichen  Revisionen  der  im  Verkehr  befindlichen  Maße  und  Gewichte
den  Polizei-Behörden  auf  Ersuchen,  soweit  nöthig,  behülflich  und  beiräthig
zu  sein.  «

§.3.

Mit  Rücksicht  auf  Art.  16  der  Maß=  und  Gewichts-Ordnung  vom  1  7.  August
1868  wird  die  in  Folge  dieses  Gesetzes  eintretende  Wirksamkeit  der  Aich-Aemter
bis  auf  Weiteres  dahin  festgestellt,  daß  sie  nur  die  Aichung  und  Beglaubigung  der
für  den  gewöhnlichen  Handels=  und  sonstigen  Gemein-Verkehr  bestimmten  Maße,
Gewichte  und  Waagen  —  also  mit  Ausschluß  der  Aichung  von  Präcisions=  und
Medizinal-Gewichten  und  Waagen,  sowie  von  Alkoholometern  und  Gasmessern  —
umfassen  soll.

S.  4.

Vom  1.  Januar  1870  an  müssen  die  Aich-Aemter  der  Städte  Weimar,
Eisenach,  Jena  und  Neustadt  a.]/O.  für  diejenigen  Zweige  des  Aichungs-Geschäfts,
  für  deren  Besorgung  sie  nach  §.  3  zuständig  sind,  behufs  der  Vornahme
von  Aichungen  und  Stempelungen  nach  Maßgabe  der  Bundes-Maß=  und  Gewichts-
        <pb n="360" />
        340

Ordnung  von  den  nach  8.  4  der  Instruktion  für  die  Aich-Meister  (Beilage  B  der
Verordnung  vom  7.  Oktoler  1853)  dazu  verpflichteten  Gemeinden  mit  den  dazu
erforderlichen,  durch  die  Aich-Ordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  16.  Juli
1869  vorgeschriebenen  Normalen  und  Hülfsmitteln  versehen  werden.

Andere  Aich-Aemter,  bei  welchen  diesem  Bedürfniß  nicht  vor  dem  1.  Jannar
1872  entsprochen  ist,  treten  mit  diesem  Tag  außer  Wirksamkeit,  sofern  nicht  von
der  Großherzoglichen  Staatsregierung  deren  Beibehaltung  auf  Grund  der  Aichungs-Verordnung
  vom  7.  Oktober  1853  als  nothwendig  angeordnet  wird.

§.  5.

Für  die  Aichung  und  Stempelung  von  Maßen  und  Gewichten  nach  dem
neuen  System  des  Bundes-Gesetzes  vom  17.  August  1868  treten  die  der  Aichungs-Verordnung
  vom  7.  Oktober  1853  beigefügten  Instruktionen  für  den  Ober-Aich-Meister
  und  über  das  bei  den  Aich-Aemtern  zu  beobachtende  Aichungs-Verfahren  eben  so
wie  die  dort  gegebenen  Taxvorschriften,  ingleichen  die  bei  Einführung  eines  allgemeinen
  Landesgewichts  ertheilte  Instruktion  vom  27.  Januar  1858  (Reg.-Bl.
von  1858  S.  25  r2c.)  außer  Kraft.  An  die  Stelle  aller  dieser  Anordnungen
treten  die  Vorschriften  der  Aich-Ordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  16.  Juli
1869,  ingleichen  die  von  der  Normal-Aichungs-Kommission  des  Bundes  erlassenen
Taxen  und  sonstigen  das  Aichungswesen  betreffenden  Vorschriften  und  Instruktionen.

S.  6.

Rücksichtlich  der  Aichung  und  Stempelung  der  bis  zum  1.  Januar  1872  in
Gültigkeit  bleibenden  bisherigen  Maße  und  Gewichte  behält  es  bis  zu  dem  gedachten
Zeitpunkt  bei  den  bestehenden  Vorschriften  sein  Bewenden.

Weimar  am  2.  November  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  ist  die  Nummer  36  erschienen  und  enthält:
(Nr.  368.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bund  und  dem  Großherzogthum
Baden,  betreffend  Einführung  der  gegenseitigen  militärischen  Freizügigkeit.
  Vom  25.  Mai  1869.
(Nr.  369.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum
Bundesrath  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  25.  Oktober  1869.

Weimar.  —  Hof.  Buchdruckerei.
        <pb n="361" />
        Zegierungs-Zlatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

*  Nummer  26.  Weimar.  17.  November  1869.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  30.  März  v.  J.
(S.  170  u.  S.  171  des  Reg.-Bl.  v.  J.  1868)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  die  dort  in  Aussicht  gestellte  Uebereinkunft  mit  der
Norddeutschen  Postverwaltung  wegen  Fixirung  der  Post-Bestellgebühren,  soweit  dergleichen
  überhaupt  zu  erheben  sind,  nunmehr  zum  Abschluß  gekommen  und  vom
1.  April  d.  J.  an  in  Wirksamkeit  getreten  ist.

Die  Fixirung  erstreckt  sich:

A.  für  die  Großherzoglichen  Behörden  und  solche  repräsentirenden  Beamten
einschließlich  der  Orts-Steuereinnehmer  und  der  Orts-Kataster-Führer:
1)  auf  die  Bestellgebühr  für  alle  dien  stlichen  Sendungen,  also  mit  Ausschluß

  aller  Privat-Angelegenheiten,  jedoch
2)  für  jene  ohne  Unterschied  auf  Official=  und  Partei-Sachen,
3)  auf  Orts-  und  Land-Bestellgebühren  und
4)  auf  Brief--,  Geld=  und  Packet-Sendungen;

B.  für  die  anderen  öffentlichen  Behörden,  z.  B.  Gemeinde-,  Kirchen=  und
Schul-Behörden,  oder  solche  repräsentirenden  Beamten,  aber  nur  auf  die
unter  portofreier  Rubrik  an  sie  eingehenden  dienstlichen  Sendungen,
übrigens  ebenfalls  ohne  die  unter  A.  3  und  4  erwähnten  Unterschiede.

Soweit  Partei-Sachen  in  Frage  kommen,  ist  übrigens  die  vorschriftsmäßige

Bestellgebühr  auf  den  einlaufenden  Schriftstücken  als  Verlag  zu  notiren  und  von
den  betheiligten  Privaten  oder  Parteien,  soweit  dieselben  überhaupt  mindestens  zum
Ersatz  von  Verlägen  verpflichtet  sind,  bei  Zustellung  der  Liquidationen  wieder
einzuziehen.

54
        <pb n="362" />
        342

Uebrigens  bewendet  es  dabei,  daß  Sendungen  in  Privat-Angelegenheiten
  an  Behörden  und  Beamte  vom  Aufgeber  nicht  nur  rücksichtlich  des  Portoss,
sondern  auch  rücksichtlich  der  Bestellgebühren,  wenn  dergleichen  zur  Erhebung  kommen,
frei  zu  machen  sind.

Diejenigen  Behörden  und  Beamten,  welche  seit  dem  1.  April  d.  J.  noch
Bestellgebühren  für,  nach  der  Uebereinkunft  bestellgebührenfreie  Sendungen  bezahlt
haben,  haben  sich  die  bezahlten  Beträge,  da  solche  in  den  Rechnungen  nicht  passiren
können,  von  den  betreffenden,  deshalb  mit  Anweisung  versehenen  Poststellen  restituiren
zu  lassen.

Weimar  am  23.  Oktober  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.

G.  Thon.

In  Abwesenheit  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  hat  das  Großherzogliche
  Gesammt-Ministerium  beschlossen,  die  in  dem,  dem  Kaufmann  Francisque
David  zu  St.  Etienne  in  Frankreich  auf  eine  neue  Art  Lade  mit  kreisförmigen
Schützen  zur  Herstellung  von  Doppel-Sammtbändern  mit  Brochir-Vorrichtung  unter
  dem  6.  Oktober  1868  ertheilten  Erfindungs-Patent  (Reg.-Bl.  v.  J.  1868,
S.  385)  festgesetzte  Frist  zur  Beibringung  des  vorschriftsmäßigen  Einführungs-Nachweises
  um  Ein  Jahr,  mithin  bis  zum  6.  Oktober  1870,  zu  verlängern.

Es  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  27.  Oktober  1869.  .

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Inuern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Nachdem  ein  Konsulat  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Lyon  errichtet  und  dem
zeitherigen  Großherzoglich  Sächsischen  Konsul  Johann  Schlenker  daselbst  übertragen
  worden  ist,  ist  derselbe  der  von  ihm  in  seiner  frühern  Eigenschaft  verwalteten
  Funktionen  enthoben  worden.

Solches  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  28.  Oktober  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Aeußern.
von  Watzdorf.
        <pb n="363" />
        343

Nachdem  die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Königlich  Bayerische  Regierung
zur  Beseitigung  der  Weitläufigkeiten,  welche  in  Folge  der  durch  die  Verfassung  des
Norddeutschen  Bundes  begründeten  Abführung  des  auf  das  Großherzogliche  Vordergericht
  Ostheim  entfallenden  Antheils  an  den  zur  gemeinschaftlichen  Vertheilung  im
Zollverein  gelangenden  Zoll=  und  Steuer-Revenüen  an  die  Bundeskasse  aus  der
bisherigen  Abrechnungsweise  bezüglich  jenes  Revenüen=  Antheils  nach  Maßgabe  der
in  Artikel  6  des  Staatsvertrags  vom  24.  Mai  1843  getroffenen  und  der  unter
dem  5.  November  1867  weiter  bekannt  gemachten  Vereinbarungen  erwachsen,  dann
wegen  des  auf  das  genannte  Vordergericht  fallenden  Antheils  an  der  gemeinschaftlichen
  Tabak-Steuer  über  folgende  Punkte  übereingekommen  sind:

„1)  Unbeschadet  der  verabredetermaßen  stattfindenden  Gemeinschaft  der  Einkünfte
an  Eingangs=  und  Ausgangs-Zöllen,  Rüben-Zucker=  und  Salz-Steuern  zwischen
dem  Königreich  Bayern  und  dem  Großherzoglichen  Vordergericht  Ostheim  soll  die
Großherzogliche  Regierung  ermächtigt  sein,  diejenigen  Antheile  an  den  gedachten  gemeinschaftlichen
  Revenüen,  welche  nach  den  unter  den  Zollvereins-Staaten  bestehenden
  Verabredungen  über  die  Vertheilung  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben
der  Krone  Bayern  für  das  Großherzogliche  Vordergericht  Ostheim  als  Reinertrag
zuzukommen  haben,  sich  an  Stelle  Bayerus  bei  den  jeweiligen  gemeinschaftkichen
Revenüen-Vertheilungen  in  der  gleichen  Weise  zurechnen  zu  lassen  und  hiernach  den
Kassepunkt  zu  bereinigen,  wie  dies  rücksichtlich  der  Großherzoglichen  Hauptlande  zu
erfolgen  hat.

Diese  Ueberlassung  der  Antheilnahme  an  der  gemeinschaftlichen  Revenüen-Vertheilung
  für  das  Großherzogliche  Vordergericht  Ostheim  wird

in  Ansehung  der  Zölle  und  Salzsteuer  mit  dem  Abrechnungsjahr  1870,
und
in  Ansehung  der  Rübensteuer  mit  der  Abrechnungs-Periodeee#1860
beginnen  und  werden  sodann  irgend  welche  Vergütungen  für  die  von  diesen  Zeitpunkten
  an  fällig  werdenden  Zoll-,  Salz=  und  Rüben-Steuer-Einnahmen  von  dem
Großherzogthum  Sachsen-Weimar  für  das  Vordergericht  Ostheim  aus  der  Bayerischen
Kasse  nicht  mehr  in  Anspruch  genommen  werden,

Für  die  bis  zu  den  angeführten  Terminen  fälligen  Einnahmen  wird  jedoch
die  Abrechnung  noch  in  der  bisherigen  Weise  provisorisch  und  definitiv  gepflogen.
werden.  «

2)  In  Bezug  auf  die  Tabak-Steuer  bleibt  der  Großherzoglichen  Regierung
überlassen,  sich  bei  den  seinerzeitigen  gemeinschaftlichen  Ertragsvertheilungen  den  für
das  Vordergericht  Ostheim  betreffenden  Antheil  unmittelbar  zurechnen  zu  lassen.
        <pb n="364" />
        344

3)  Die  Verabredungen  über  die  gemeinschaftliche  Vertheilung  des  Einkommens
  vom  Malzaufschlag  und  den  Uebergangssteuern  bleiben  unverändert  aufrecht
erhalten,“

und  nachdem  hierüber  Ministerial-Erklärungen  d.  d.  Weimar  den  22.  September
1869  und  München  den  10.  Oktober  1869  zum  Zweck  der  Ratifikation  ausgetauscht
  worden  sind,  so  wird  dieses  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  5.  November  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Gemäß  einer  von  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  erstatteten
  nachträglichen  Anzeige  und  dem  genehmigten  Bauplan  entsprechend  wird
von  der  Linie  der  Gera-Eichichter  Eisenbahn  auch  die  Flur  der  Gemeinde  Traun
durchschnitten.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.

Juli  d.  J.  (Reg.-Bl.  S.  280)  wird  dies  andurch  ergänzend  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  5.  November  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.
An  die  Stelle  des  zeitherigen  Haupt-Agenten  der  Lebens-,  Pensions=  und
Leib-Renten-Versicherungs-Gesellschaft  „Iduna“  in  Halle,  Kaufmanns  Hermann

Knittel  allhier,  ist  der  Inspektor  A.  Ratenbacher  daselbst  getreten.
Es  wird  Solches  zur  öffentlichen  Kenntniß  andurch  gebracht.

Weimar  am  6.  November  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

MWeimar.  —  Hof-Buchdruckerei.  1
        <pb n="365" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen  -Weimar-Eise  nach.

Nummer  27.  Weimar.  30.  November  1869.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Zur  thunlichsten  Verhütung  der  aus  dem  Genuß  rohen  oder  halbrohen
finnigen  Fleisches  für  die  Gesundheit  der  Genießenden  entspringenden  Gefahren
sieht  sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  veranlaßt,  die  nachfolgende  „Belehrung
  über  die  Finnen“  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  und  die  in
derselben  angerathenen  Vorsichtsmaßregeln  der  sorgfältigen  Beachtung  des  Publikums
und  namentlich  der  mit  Verarbeitung  von  Fleisch  beschäftigten  Personen  eindringlichst
zu  empfehlen.  .

Weimar  am  3.  November  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

J.  von  Helldorff.

Belehrung  über  die  Finnen.

Im  Fleisch  des  Schweines,  seltener  des  Rindes,  werden  zuweilen  in  größerer
oder  geringerer  Menge  einzeln  vertheilte,  gerstenkorn=  bis  erbsengroße  weißliche  Blasen
angetroffen,  welche  unter  dem  Namen  von  „Finnen“  bekannt  sind  und  gemeinhin
für  unschädlich  gehalten  werden.

Diese  letztere  Ansicht  muß  indessen  als  durchaus  irrig  bezeichnet  werden,  da  durch
neuere  Forschungen  außer  Zweifel  gestellt  worden  ist,  daß  die  Finnen  nichts  anderes
sind,  als  im  Larvenzustand  begriffene  Bandwürmer  und  daß  der  Genuß  lebender
Finnen,  z.  B.  im  rohen  oder  halbrohen  Fleisch,  die  Ursache  zur  Entstehung  der
Bandwurm-Krankheit  des  Menschen  abgibt.

55
        <pb n="366" />
        346

Die  eigenthümliche  Art  und  Weise,  in  welcher  die  Fortpflanzung  des  menschlichen
  Bandwurms  durch  Eier-  und  Finnen-Bildung  innerhalb  verschiedener  lebender
Körper  vor  sich  geht,  ist  folgende:

Sobald  ein  in  den  menschlichen  Därmen  lebender  Bandwurm  seine  vollständige
Entwickelung  erlangt  hat,  so  beginnt  er  seine  geschlechtsreifen  mit  zahlreichen  befruchteten
  Eiern  versehenen  Glieder  freiwillig  abzustoßen,  so  daß  die  letzteren  entweder
  für  sich  oder  mit  den  Stuhlentleerungen  auf  natürlichem  Weg  den  Körper
verlassen.  Werden  nun  solche  abgegangene  Glieder  von  dem  bekanntlich  sehr  gefräßigen
Schwein,  —  (viel  seltener  vom  Rind)  —  z.  B.  auf  Miststätten  oder  auf  gedüngten
  Wiesen  und  Feldern  aufgefunden  und  gefressen,  so  entsteht  im  Magen  des
betreffenden  Thieres  aus  jedem  Bandwurm-Ei  eine  kleine  Finne,  welche  von  da  aus
durch  Wanderung  in  die  verschiedensten  Theile  des  Körpers  gelangen  kann.  An
irgend  einer  Stelle  des  letztern  nistet  sie  sich  fest  und  entwickelt  sich  da  zur  Finne
von  normaler  Größe.  Als  solche  besteht  sie  aus  einer  weißlichen  Kapsel,  in  deren
Innern  neben  eiweißähnlicher  Flüssigkeit  ein  etwa  nadelkopfgroßer  Bandwurm-Kopf
mit  dem  an  der  Kapsel  angewachsenen  Hals  zu  erkennen  ist.

An  dem  Ort  ihrer  ursprünglichen  Entwickelung  geht  die  Finne  keine  weitere
Umwandlung  ein.  Dagegen  ist  dies  der  Fall,  wenn  sie  im  lebenden  Zustand  in
den  Magen  eines  Menschen  gelangt.  Daselbst  wird  nämlich  die  Kapsel  der  Finne
durch  die  Verdauung  zerstört  und  Kopf  und  Hals  des  Bandwurms  werden  frei.
Diese  letzteren  leiden  aber  durch  die  Verdauungssäfte  keinen  Schaden,  sondern  gehen
lebenskräftig  in  die  Gedärme  über,  in  denen  der  Kopf  sich  festsaugt  und  durch
wiederholtes  Hervortreiben  neuer  Glieder  aus  seinem  Halstheil  nach  Wochen  und
Monaten  zu  dem  oft  viele  Ellen  langen  Bandwurm  sich  vervollständigt.  Die  reifen
Glieder  des  letztern  gehen  dann  wieder  nach  außen  ab  und  der  Kreislauf  der  Fortpflanzung
  kann  in  der  oben  beschriebenen  Weise  von  Neuem  beginnen.

Da  weder  unmittelbar  nach  dem  Genuß  lebender  Finnen,  noch  während  der
längern  Entwickelungs-Periode  des  Bandwurms  auffälligere  krankhafte  Erscheinungen
aufzutreten  pflegen,  so  erklärt  sich  aus  diesem  Umstand  der  im  Publikum  weit
verbreitete  Glaube  an  die  völlige  Unschädlichkeit  der  Finnen.  Diesen  irrthümlichen
Glauben  durch  Belehrung  über  den  wahren  Sachverhalt  überall  zu  widerlegen  und
thunlichst  auszurotten,  erscheint  aber  um  so  mehr  geboten,  als  die  durch  den  Genuß
von  Finnen  erzeugte  Bandwurm-Krankheit  nicht  allein  ein  lästiges  und  oft  hartnäckiges
  Leiden  ist,  sondern  auch  zuweilen  Veranlassung  zu  sehr  schweren,  ja  selbst
lebensgefährlichen  Krankheitszuständen  abgibt.  Letzteres  ist  namentlich  dann  der  Fall,
wenn  durch  eine  entgegengesetzte  Darmbewegung  geschlechtsreife  Bandwurm-Glieder
in  den  Magen  gelangen,  wodurch  Veranlassung  zur  Finnen-Krankheit  des  Menschen
gegeben  wird.  Die  größere  oder  geringere  Gefahr  einer  solchen  Erkrankung  hängt
        <pb n="367" />
        347

wesentlich  von  der  größern  oder  geringern  Wichtigkeit  des  von  den  Finnen  heimgesuchten
  Körpertheils  —  Gehirn,  Auge,  Lungen,  Fleisch  u.  s.  w.  —  ab.

Solchen  Gefahren  für  Gesundheit  und  Leben  wird  man  am  sichersten  dadurch
aus  dem  Weg  gehen,  daß  man  sich  des  Genusses  von  rohem  oder  halbrohem
Fleisch  gänzlich  enthält  und  letzteres  überhaupt  nur  dann  zur  Nahrung  verwendet,
nachdem  dasselbe  gut  durchkocht  oder  durchbraten,  oder  längere  Zeit  eingesalzen
  oder  gehörig  geräuchert  worden  ist,  da  bei  einer  derartigen  Behandlungsweise
  des  Fleisches  die  etwa  in  demselben  vorhandenen  Finnen  absterben  und
im  todten  Zustand  keinen  Nachtheil  mehr  verursachen.

Die  sogenannte  Schnell=  oder  Essig-Räucherung  sichert  dagegen  keineswegs
einen  gleichen  Erfolg.

Wer  aber  auf  den  Genuß  roher  oder  halbroher  Fleischspeisen  nicht  verzichten
  will,  der  genieße  diese  Speisen  wenigstens  nur  in  den  Fällen,  in  denen  er
sich  für  versichert  halten  kann,  daß  das  hierzu  verwendete  Fleisch  vorher  genau
untersucht  und  hierbei  als  finnenfrei  befunden  worden  ist.

So  leicht  übrigens  in  der  Regel  die  Erkennung  der  Finnen  auf  der  Schnittfläche
  eines  größern  Fleischstückes  zu  sein  pflegt,  so  schwierig,  selbst  unausführbar
wird  dieselbe,  wenn  das  Fleisch  erst  in  kleine  Theile  zerlegt  oder  zu  sogenanntem
Wurstfleisch  verhackt  worden  ist.  Gerade  in  letzterer  Form  pflegt  aber  das  Schweinefleisch
  nicht  selten  roh  genossen  zu  werden,  namentlich  von  Schlächtern,  Garköchen
und  Köchinnen,  welche  dasselbe  bei  der  Zubereitung  von  Würsten,  Fleischklöschen
und  dergleichen  gewöhnlich  noch  im  rohen  Zustand  kosten.  Diesem  Umstand  ist
es  zuzuschreiben,  daß  die  Bandwurm-Krankheit  gerade  unter  den  ebengenannten
Berufsklassen  weit  häufiger  angetroffen  wird,  als  bei  anderen  Personen.

Schließlich  muß  noch  darauf  aufmerksam  gemacht  werden,  daß  auch  ohne  den
Genuß  finnigen  Fleisches  eine  Infektion  mit  Bandwurm  dadurch  erfolgen  kann,  daß
einzelne  Finnen  aus  angeschnittenen  Fleischstücken  sich  ablösen  und  durch  irgend
einen  Zufall  unbemerkt  mit  anderen  Speisen  in  den  Magen  gelangen.  Dies  kann
z.  B.  geschehen  durch  den  Genuß  von  Semmel,  Brod,  Früchten,  Salat,  Wurst  oder
anderen  Eßwaaren,  welche  in  demselben  Marktkorb  mit  finnigem  Fleisch  zusammen
gelegen  haben  und  durch  anklebende  Finnen  verunreinigt  worden  sind;  ebenso  durch
den  Gebrauch  eines  Messers,  mit  welchem  finniges  Fleisch  geschnitten  worden  ist.

Es  ergibt  sich  hieraus  die  Nothwendigkeit,  zur  Vermeidung  gesundheitlicher
Nachtheile  überhaupt  eine  besondere  Vorsicht  bei  Behandlung  finnigen  Fleisches  zu
beobachten,  namentlich  die  Berührung  desselben  mit  anderen  Eßwaaren  zu  vermeiden
und  für  gewissenhafte  Reinigung  aller  Gegenstände  Sorge  zu  tragen,  welche,  wie
z.  B.  Messer,  Hackebrett  u.  s.  w.  beim  Zerlegen  finnigen  Fleisches  benutzt  worden
  sind.
        <pb n="368" />
        348

An  der  Stelle  des  zum  Haupt-Agenten  der  Preußischen  Lebens-  und  Garantie-Versicherungs-Aktien=
  Gesellschaft  „Friedrich  Wilhelm“  zu  Berlin  für  das
Großherzogthum  designirt  gewesenen  Weinhändlers  Wilhelm  Däche  zu  Eisenach  ist
der  Kaufmann  C.  B.  Henkel  in  Weimar  als  Haupt-Agent  ernannt  worden.

Es  wird  solches,  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  20.  September
  d.  J.  (Reg.-Bl.  Nr.  22),  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  16.  November  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Der  National-Viehversicherungs-Gesellschaft  zu  Cassel  ist  die  Erlaubniß  zum
Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  widerruflich  ertheilt  und  es  ist  von  derselben
der  Kaufmann  Louis  Carl  Grosse  in  Allstedt  zum  Haupt-Agenten  bestellt  worden.

Es  gelangt  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  16.  November  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Die  in  dem  Gesetz,  betreffend  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Bauten,  vom
11.  Mai  d.  J.,  enthaltenen  Reduktionen  des  Weimarischen  Maßes  auf  das  Meter-Maß
  bedürfen  insoweit  einer  Berichtigung,  als

die  im  §.  6  Ziffer  2  und  3  angegebene  Entfernung  von  24  Fuß  gleichsteht
  einer  Entfernung  von  6,77  Meter  und  nicht  5,77  Meter  und  die  in
demselben  Paragraph  Ziffer  3  angegebene  Entfernung  von  12  Fuß  gleichsteht
  einer  Entfernung  von  3,38  Meter  und  nicht  2,88  Meter.

Es  wird  dieß  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  25.  November  1869.  «
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  ist  die  Nr.  37  erschienen  und  enthält:
(Nr.  376.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
zum  Bundesrath  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen
Zollvereins.  Vom  18.  November  1869.

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="369" />
        Zegierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  28.  Weimar.  11.  Dezember  1869.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
#u####  .

 

 

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

§.  1.

Für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach  wird  eine  Landes-Kredit-Kasse
  errichtet,  welche  den  Zweck  hat,  zu  Förderung  des  Real-Kredits  Geld  verzinslich
  auszuleihen,  zugleich  aber  auch  verzinslich  aufzunehmen.

Dieselbe  hat  ihren  Sitz  in  Weimar.

8.  2.
Die  Landes-Kredit-Kasse  ist  eine  unter  dem  Ministerial-Departement  des
Innern  stehende  Staatsanstalt.  Der  Staat  haftet  für  die  Verbindlichkeiten  derselben.
  Die  Anlegung  vormundschaftlicher  Gelder  bei  derselben  ist  erlaubt.

S.  3.
Die  Landes-Kredit-Kasse  wird  von  einem  Vorstand  geleitet,  welcher  aus
drei  Mitgliedern  zusammengesetzt  ist.
56
        <pb n="370" />
        350

Dem  Vorstand  ist
ein  Kassirer,  ein  Buchhalter  und  nach  Bedarf  ein  Kontroleur,  sowie  das
sonst  nöthige  Hülfs-Personal
beizugeben.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  der  Kassirer,  Buchhalter  und  Kontroleur
werden  von  Uns  ernannt,  das  Hülfs-Personal  wird  von  dem  Staats-Ministerium
(§.  2)  angenommen.

§.  4.

Der  Landtag  ernennt  zwei  ständige  Kommissare  zu  Ueberwachung  der  Landes-Kredit-Kasse
  und  ihrer  Organe.  Diesen  Kommissaren  steht  das  Recht  zu,
jederzeit  Einsicht  von  den  Büchern  und  Akten  der  Anstalt  zu  nehmen,  von  dem
Vorstand  Auskunft  über  den  Stand  der  Geschäfte  im  Allgemeinen  und  über  einzelne
  Geschäftsgegenstände  zu  erfordern,  den  Kassen-Revisionen  beizuwohnen,  etwaige
  Ordnungswidrigkeiten  bei  dem  Staats-Ministerium  zur  Anzeige  zu  bringen
und  in  Gemeinschaft  mit  letzterm  die  jährlich  zu  legende  Rechnung  abzuhören  und
zu  justifiziren.

Die  justifizirte  Rechnung  ist  demnächst  dem  Landtag  mitzutheilen.

§.  5.

Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter,  mit  Ausnahme  des  am  Sitz  der  Landes-Kredit-Kasse
  befindlichen  Rechnungsamtes,  bilden  die  Agenturen  der  Landes-Kredit-Kasse
  und  sind  insoweit  dem  Vorstand  der  letztern  untergeordnet.  In  dem
Disziplinar-Verhältniß  derselben  zum  Finanz-Departement  des  Staats-Ministeriums
  wird  hierdurch  etwas  nicht  geändert.

Disziplinar-Maßregeln  gegen  dieselben  sind  daher  auch  von  der  Landes-Kredit-Kasse
  bei  dem  Finanz-Departement  zu  beantragen.

Die  Rechnungsämter  empfangen  für  ihre  im  Interesse  der  Landes-Kredit-Kasse
  stattfindende  Mühwaltung  eine  von  dem  Ministerial-Departement  des  Innern
  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanz--Departement  festzustellende  Remuneration.
Die  Bezirks-Direkteren  und  Gemeindevorstände  haben  die  Landes-Kredit-Kasse
auf  Angehen  thunlichst  zu  unterstützen.

S.  6.  .

Die  Ueberschüsse  der  Landes-Kredit-Kasse  dienen  zunächst  zur  Bestreitung  des

Verwaltungsaufwandes  bei  derselben,  im  Uebrigen  aber  bis  auf  weitere  Vereinbarung

  mit  dem  Landtag  zu  Ansammlung  eines  Reserve-Fonds,  welcher  den  Zweck
hat,  etwaige  Verluste  zu  übertragen.
        <pb n="371" />
        361

8.  7.

Die  Landes-Kredit-Kasse  leiht  an  Angehörige  des  Großherzogthums  gegen
Bestellung  genügender  Sicherheit  durch  im  Großherzogthum  belegene  Grunbbesitzungen
  oder  den  Grundstücken  gleichgestellte  Berechtigungen,  sowie  an  inländische  Gemeinden
  unter  den  für  vormundschaftliche  Gelder  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  Kapitale,  jedoch  nicht  unter  50  Thalern,  verzinslich  mit  der  Bedingung  aus,
daß  in  der  Regel  nicht  unter  3/4  Prozent  jährlich,  neben  dem  Ueberschuß  des
fortlaufenden,  vom  ganzen  ursprünglichen  Kapital  zu  zahlenden  Zinsenbetrags,  zur
Tilgung  des  Kapitals  verwendet  werde.

§.  8.

Der  jährliche  Zins  für  die  verliehenen  Kapitale  beträgt  regelmäßig  ein  halbes
Prozent  mehr,  als  von  der  Landes-Kredit-Kasse  für  die  von  ihr  ausgenommenen
Kapitale  verwilligt  wird  (§.  15).

Derselbe  ist  bis  auf  Weiteres  zu  43¾/  Prozent  festgesetzt  und  ist  zugleich  mit
der  Tilgungs-Rate  bei  Kapitalen  von  2000  Thalern  und  darüber  in  einvierteljährigen,
  bei  Kapitalen  unter  2000  Thalern  in  halbjährigen  Terminen,  bezüglich
am  2.  Januar,  1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober  zu  entrichten.  Die  auf  die
Zwischenzeit  vor  diesen  Tagen,  für  welche  eine  Tilgungs-Rente  nicht  zu  zahlen
und  zu  berechnen  ist,  fallenden  Zinsen  sind  bei  der  Auszahlung  des  Kapitals  an
den  Schuldner  zu  kürzen.

Eine  Erhöhung  des  Zinsfußes  findet  nur  mit  Unserer  Genehmigung  statt,  erstreckt
  sich  dann  aber  auch  auf  die  bereits  vorher  verliehenen  Kapitale  dergestalt,
daß  bei  den  letzteren  die  Erhöhung  von  dem  sechs  Monate  nach  Bekanntmachung
der  diesfallsigen  Verfügung  eintretenden  ersten  allgemeinen  Zinszahlungs-Termin  ab
erfolgt.

Im  Fall  einer  Zinserhöhung  ist  der  Schuldner  nicht  verpflichtet,  neben  dem
erhöhten  Zins  die  volle  stipulirte  Amortisations  -Rate  zu  zahlen,  sondern  kann  eine
verhältnißmäßige  Reduktion  derselben,  jedoch  höchstens  bis  auf  ½  Prozent  des
schuldigen  Kapitals,  verlangen.

Eine  Ermäßigung  des  Zinsfußes  kann  von  dem  Vorstand  der  Anstalt  allein
beschlossen  werden,  jedoch  gehört  zu  einem  solchen  Beschluß  Einstimmigkeit  der
Vorstandsmitglieder;  sie  hat  auf  die  bereits  verliehenen  Kapitale  denselben  Einfluß
  wie  eine  Erhöhung.

8.  9.
Die  Kapitale  sind  von  Seiten  der  verleihenden  Kasse  in  der  Regel  unkündbar.
56“
        <pb n="372" />
        352

Die  Zurückziehung  derselben  ist  jedoch  nach  vorausgegangener  dreimonatlicher
Kündigung  gestattet:

a)  sofern  der  Schuldner  seine  vertragsmäßigen  Verbindlichkeiten  nicht  gehörig

  und  pünktlich  erfüllt,

b)  wenn  der  Schuldner  in  Konkurs  verfällt.

Von  Seiten  des  Erborgers  sind  die  Kapitale  jeder  Zeit  einer,  jedoch  nur
am  2.  Januar  und  1.  Juli  zulässigen,  sechsmonatlichen  Kündigung  unterworfen,  sofern
  nicht  bei  der  Erborgung  etwas  Anderes  bedungen  worden.

8.  10.

Die  zu  bestellende  Sicherheit  soll  regelmäßig  der  für  Ausleihung  vormundschaftlicher
  Gelder  geordneten  gleich  sein.  Die  Landes-Kredit-Kasse  darf  indeß  ein
Fünftheil  des  Unterpfandes  nachlassen,  wenn  die  besondere  Zuverlässigkeit  und  wirthschaftliche
  Tüchtigkeit  des  Erborgers  nachgewiesen  ist,  das  Unterpfand  zur  ersten
Hppothek  eingesetzt  wird  und  wenigstens  in  der  Höhe  des  Darlehns  aus  Feld-,
Wiesen=  und  Garten-Grundstücken  besteht.

§.  11.

Die  Gesuche  um  Verwilligung  von  Anlehen  sind  von  den  Betheiligten  bei
dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt,  in  dessen  Bezirk  die  dargebotenen  Unterpfandsstücke
  belegen  sind,  und  was  den  Bezirk  des  Rechnungsamtes  Weimar  betrifft,  bei
der  Landes-Kredit-Kasse  unmittelbar  unter  Ueberreichung  der  von  den  verpflichteten
Orts-Taxatoren  ausgefertigten  und  von  dem  Gemeindevorstand  legalisirten  Würderungsscheine
  über  die  zum  Unterpfand  bestimmten  Gegenstände,  so  wie  der  Erwerbsurkunden,
  Steuer-Kataster-Auszüge  und  —  bei  Gebäuden  —  der  Brandversicherungs-Scheine
  anzubringen,  unter  gleichzeitiger  Erklärung  über  die  Höhe  der
zu  übernehmenden  Tilgungs-Rente,  demnächst  aber  von  dem  Rechnungsamt  nach
Maßgale  einer  zu  ertheilenden  Instruktion  gehörig  vorbereitet  an  die  Landes-Kredit-Kasse
  zur  Schlußfassung  einzusenden.

§.  12.

Unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  sind,  wenn  es  in  dem  Augenblick  an  Mitteln
  gebricht,  um  alle  Darlehnsuchenden  zu  befriedigen,  die  nachgesuchten  kleineren
Darlehne  vorzuziehen.

§.  13.

Die  Landes-Kredit-Kasse  ist  zu  Ablehnung  von  Darlehnsgesuchen  ohne  weitere

Angabe  von  Gründen  berechtigt.
        <pb n="373" />
        353

8.  14.

Wird  dagegen  die  Gewährung  des  Darlehns  von  der  Landes-Kredit-Kasse  beschlossen,
  so  ist  auch  hiervon  das  betreffende  Rechnungsamt  behufs  der  Bescheidung
des  Darlehnsuchers  zu  benachrichtigen.

Die  Auszahlung  des  Kapitals  und  die  demnächstige  Einzahlung  der  Zinsen,
sowie  die  Rückzahlung  des  Darlehns  findet,  sofern  und  solange  nicht  etwas  Anderes
  bestimmt  ist,  in  den  Geschäftsräumen  der  Landes-Kredit-Kasse  oder  der  Agenturen
  derselben  (§.  5)  statt.

§.  15.

Die  Landes-Kredit-Kasse  nimmt  zu  Gewinnung  der  Mittel  für  ihre  Auslei--hungen
  mit  25  theilbare  Kapitale,  jedoch  im  Betrag  von  nicht  unter  100  Thalern,
  gegen  Schuldverschreibungen  anlehnsweise  auf,  welche  nach  Wunsch  des  Gläubigers
  entweder  auf  den  Namen  oder  auf  den  Inhaber  ausgestellt  werden.

Die  Schuldverschreibungen,  welche  auf  den  Namen  lauten,  können  jederzeit  in
Schuldverschreibungen,  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  und  die  auf  den  Inhaber
lautenden  Schuldverschreibungen  in  Schuldverschreibungen  auf  den  Namen  lautend
umgewandelt  werden.  Die  Umwandlung  der  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen
  erfolgt  ohne  weitere  Prüfung  der  Legitimation  des  Inhabers.  Bei
der  Umwandlung  der  auf  den  Namen  lautenden  Schuldverschreibungen  in  Obligationen
  auf  den  Inhaber  ist  die  Kredit-Kasse  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,
über  die  Identität  der  die  Umwandlung  beantragenden  Person  mit  der  in  den  Büchern
  der  Anstalt  als  Inhaber  der  Kapital-Forderung  eingetragenen  Person  Nachweisung
  zu  verlangen.

Die  der  Landes-Kredit-Kasse  für  solche  Umwandlungen  zu  vergütenden  Kosten
werden  von  der  Verwaltung  festgestellt.

Die  Anlehen  sollen  regelmäßig  und  bis  auf  Unsere  weitere  Bestimmung  mit
4¼¼1  Prozent  auf  das  Jahr,  und  zwar  bei  Posten  von  1000  Thalern  und  darüber
in  halbjährigen  Terminen,  bei  Posten  unter  1000  Thalern  in  jährlichen  Terminen,
verzinst  werden  und  in  der  Regel  einer,  beiden  Theilen  freistehenden  halbjährigen,
jedoch  nur  am  2.  Januar  und  1.  Juli  zulässigen  Kündigung  unterliegen.

Auf  Grund  eines  einstimmigen  Beschlusses  des  Vorstandes  der  Landes-Kredit-Kasse
  darf  unter  Umständen  eine  andere  Kündigungsfrist  vereinbart  werden.  Auch
steht  es  der  Landes-Kredit-Kasse  frei,  die  Unkündbarkeit  des  Kapitals  von  Seiten
des  Darleihers  auf  die  nächsten  zwei  Jahre  von  Zeit  der  Einzahlung  an  zu
bedingen.
        <pb n="374" />
        354

Die  Zinszahlungs-Termine  sind  je  der  2.  Januar,  1.  April,  1.  Juli  und
1.  Oktober;  die  auf  die  Zwischenzeit  fallenden  Zinsen  sind  bei  der  Einzahlung  des
Kapitals  durch  den  Gläubiger  auszugleichen.

Den  Schuldverschreibungen  sind,  unbeschadet  der  festgestellten  Kündigungsfristen,
Zinsscheine,  vorerst  bis  zum  Jahr  1874,  beizugeben,  welche  nach  Ablauf  jener  Zeit
von  vier  zu  vier  Jahren  gegen  Vorzeigung  des  Schuldbriefs  erneuert  werden.

Aus  der  Haupt-Staatskasse  an  die  Landes-Kredit-Kasse  geleistete  Vorschüsse
werden  wie  die  von  Privaten  ausgenommenen  Kapitale  verzinst.

S.  16.

Zur  Giltigkeit  der  Schuldverschreibungen  ist  erforderlich,  daß  dieselben  von
zwei  Mitgliedern  des  Vorstandes  der  Landes-Kredit-Kasse  eigenhändig  vollzogen,
mit  dem  Stempel  der  letztern  bedruckt,  auch  von  dem  Kassirer  und  Buchhalter  bezüglich
  deren  vorher  bekannt  gemachten  Stellvertretern  mit  dem  Zeugniß  der  erfolgten
  Einzahlung  und  Buchung  versehen  sind.

Zur  Giltigkeit  der  Zinsscheine  genügt  die  im  Druck  nachgebildete  Unterzeichnung
  eines  Direktors  und  die  Beidruckung  eines  Stempels  der  Landes-Kredit-Kasse.

G.  17.

Cessionen  der  auf  den  Namen  lautenden  Schuldverschreibungen  erhalten  für
die  Landes-Kredit-Kasse  erst  durch  die  Ueberschreibung  der  Schuldbriefe  auf  den
neuen  Besitzer  in  den  Büchern  der  Anstalt  und  auf  den  Schuldbriefen  selbst  verbindliche
  Kraft.

Abhanden  gekommene,  auf  den  Namen  lautende  Schuldurkunden  können  für
ungiltig  erklärt  und  durch  neue  ersetzt  werden,  wenn  auf  eine  von  der  Landes-Kredit-Kasse
  nach  Vorschrift  des  §.  22  in  einem  Zeitraum  von  vierzehn  Tagen  erlassene
zweimalige  Bekanntmachung  innerhalb  dreißig  Tagen  nach  dem  Erscheinen  des  letzten
Aufrufs  ein  Widerspruch  nicht  erfolgt.

Hinsichtlich  der  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen  der  Landes-Kredit-Kasse,
  sammt  den  dazu  gehörigen  Talons  und  Koupons,  finden  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  zur  Sicherstellung  des  Eigenthums  an  den  auf  den  Inhaber
lautenden  Staats-Schuldurkunden  des  Großherzogthums  vom  19.  April  1833
und  des  Gesetzes  über  die  Verjährung  zum  Besten  derjenigen,  welchen  Staats-Schuldurkunden
  auf  den  Inhaber  lautend  abhanden  gekommen  sind,  vom  26.
April  1839,  Anwendung.

Die  abhanden  gekommenen  Zinsscheine  unterliegen  der  Amortisation  nicht.
        <pb n="375" />
        355
8.  18.
Die  fälligen  Zinsscheine  werden  an  deren  bloßen  Inhaber  ohne  Prüfung
der  Legitimation  desselben  ausgezahlt.
Dieselben  sollen  nicht  nur  bei  allen  Großherzoglichen  Kassen  als  Zahlung
angenommen,  sondern  auch  bei  den  Großherzoglichen  Rechnungsämtern,  soweit  deren
Baarbestände  solches  gestatten,  eingelöst  werden.

S.  19.
Die  vier  Jahre  nach  dem  Anfall  unerhoben  gebliebenen  Zinsbeträge  sind  zu
Gunsten  der  Landes-Kredit-Kasse  verjährt.

S.  20.

Die  Rückzahlung  der  Kapitalien  findet  bei  Schuldscheinen,  die  auf  den  Namen
lauten,  gegen  gerichtlich  oder  notariell  rekognoszirte  Quittungen  der  Gläubiger,  bei
Schuldscheinen,  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  gegen  Rückgabe  der  Obligationen
ohne  Prüfung  der  Legitimationen  des  Inhabers  an  Letztern  in  den  Geschäftsräumen
  der  Landes-Kredit-Kasse  oder  deren  Agenturen  statt.

Bei  der  Rückzahlung  sind  die  zu  der  betreffenden  Schuldverschreibung  gehörigen,
  noch  nicht  angefallenen  Zinsscheine  mit  zurückzugeben.  Soweit  dies  nicht
geschieht,  sind  die  diesfallsigen  Beträge  von  dem  Kapital  abzuziehen.

Für  die  gerichtlichen  Rekognitionen  der  Quittungen  der  Gläubiger  mit  Einschluß
  der  Bescheinigung  über  die  Legitimation  der  Nachfolger  ursprünglicher  Gläubiger
  sollen  von  den  Großherzoglichen  Behörden  Sporteln  nicht  berechnet  werden.

§.  21.

Anerbietungen  von  Darleihungen  können  unmittelbar  bei  der  Landes-Kredit-Kasse
  oder  bei  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt,  in  dessen  Bezirk  der  Betheiligte
wohnt,  geschehen.

Wird  das  Anerbieten  angenommen  und  für  den  einzelnen  Fall  etwas  Anderes
nicht  verabredet,  so  erfolgt  die  Annahme  des  Kapitals  und  beginnt  die  Verzinsung
desselben  nach  Vorschrift  des  §.  15  zu  Ende  des  dritten  Monats  nach  der  Annahmeerklärung.
  Auf  den  Wunsch  des  Darleihers  kann  indeß  bis  auf  Weiteres
auch  die  alsbaldige  Annahme  des  Kapitals  gegen  eine  dreiprozentige  jährliche
Verzinsung  für  die  Zeit  der  ersten  drei  Monate  geschehen.

Ist  die  Anmeldung  in  dem  einen  wie  in  dem  andern  Fall  bei  einem  Großherzoglichen
  Rechnungsamt  erfolgl,  so  hat  dieses  sofortige  Anzeige  bei  der  Landes-Kredit-Kasse
  zu  machen  und  nach  Befinden  die  Ermächtigung  zu  Empfangnahme  des
Kapitals  gegen  Ausstellung  einer  Interims-Quittung  zu  gewärtigen.
        <pb n="376" />
        366

§.  22.

Die  Bekanntmachungen  der  Landes-Kredit-Kasse  in  den  offiziellen  Nachrichtsblättern
  des  Großherzogthums  (jetzt  die  Weimarische  Zeitung)  gelten  auch  hinsichtlich
der  mit  dem  Institut  in  Vertragsverhältnissen  stehenden  Personen  als  genügend  erlassen.
  Namentlich  gelten  die  in  diesen  Blättern  erlassenen  Kündigungen  der  von  der
Landes-Kredit-Kasse  ausgenommenen  Kapitalien  als  verbindlich  für  den  Gläubiger,
sofern  nur  hinsschtlich  der  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen  deren
Bezeichnung  nach  Serie  und  Nummer  angegeben  ist.

§.  23.

Die  Landes-Kredit-Kasse  ist  berechtigt,  zu  dem  Reserve-Fonds  (§.  6)  gehörige
Baarbestände  auf  Prioritäts  -Obligationen  und  Stamm  Prioritäts-Aktien  solcher
Eisenbahnen,  welche  im  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  gelegen  und  hinsichtlich
der  gesammten  Zinsen  staatlich  bedingungslos  garantirt,  oder  deren  Stamm-  Aktien
in  den  letzten  beiden  Kalender=  Jahren  an  der  Berliner  Börse  über  ihren  Nennwerth
  bezahlt  worden  sind,  und  solche  den  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  angehörige
  Staats-Schuldbriefe,  welche  an  der  Börse  zu  Berlin  regelmäßig  einen  Kurs
haben,  sowie  auf  Renten-Briefe  und  landschaftliche  Pfandbriefe  innerhalb  des  Norddeutschen
  Bundes  anzulegen,  andere  Baarbestände  jedoch,  welche  nicht  im  Sinn  des
Zwecks  der  Anstalt  zeitige  Verwendung  finden,  in  eben  solchen  Papieren  nur  bis
zur  Höhe  von  1½/10  des  Betriebs-Kapitals  und  überhaupt  höchstens  bis  zum  Betrag
von  20,000  Thalern,  außerdem  für  kürzere  Zeit  auf  pupillarisch  sichere  hypothekarische
  Schuldverschreibungen  ohne  Feststellung  einer  Tilgungs-Rente.

Ueber  jeden  vollzogenen  Ankauf  von  Werthpapieren  ist  den  ständigen  Kommissaren
  des  Landtags  sofort  Mittheilung  zu  machen.

§.  24.
Das  Staats-Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  17.  November  1869.

Carl  Alerander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.
Gesetz
über  Errichtung  einer  Landes-Kredit-Kasse  im
Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach.
        <pb n="377" />
        357
Ausführungs-Verordnung

zu  dem  Gesetz  über  Errichtung  einer  Landes-Kredit-Kasse  im
Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach.

Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  zu
Ausführung  des  Gesetzes  über  Errichtung  einer  Landes-Kredit-Kasse  im  Großherzogthum
  Sachsen-Weimar-Eisenach  vom  17.  November  1869  von  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  Folgendes  verordnet:

8.  1.
Die  Landes-Kredit  =  Kasse,  welche  die  doppelte  Aufgabe  hat,  Geld  verzinslich
aufzunehmen  und  Geld  verzinslich  auszuleihen,  wird  in  beiden  Richtungen
am  3.  Januar  1870
eröffnet.
§.  2.

Der  aus  drei  Mitgliedern  bestehende  Vorstand  der  Landes-Kredit=  Kasse  faßt.
seine  Beschlüsse  kollegialisch.  Bei  Behinderung  eines  Mitgliedes  genügt  zu  Fassung
eines  giltigen  Beschlusses  die  Uebereinstimmung  der  beiden  übrigen  Mitglieder  in
allen  Fällen,  für  welche  von  dem  Gesetz  nicht  die  Einstimmigkeit  des  Vorstandes
verlangt  wird.  Sind  die  abstimmenden  beiden  übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes
verschiedener  Ansicht,  so  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.

Die  schriftlichen  Erklärungen  des  Vorstandes  werden  regelmäßig  von  den
sämmtlichen  Mitgliedern  desselben  vollzogen,  bedürfen  jedoch  zu  ihrer  Giltigkeit  nur
der  Unterzeichnung  von  zwei  Mitgliedern.

Dem  Vorstand  bleibt  die  Vertheilung  der  Geschäfte  unter  die  einzelnen
Mitglieder  mit  Vorbehalt  der  fortdauernden  Verantwortlichkeit  der  Gesammtheit
überlassen.

Die  Unterbeamten  der  Anstalt  haben  den  Anordnungen  des  Vorstandes  und
der  für  Beaufsichtigung  einzelner  Geschäftszweige  besonders  bestellten  einzelnen  Mitglieder
  desselben  Folge  zu  leisten.

S.  3.

Die  Landes-Kredit  =  Kasse  nimmt  mit  25  theilbare  Kapitale,  jedoch  nicht
unter  100  Thalern,  gegen  eine  jährliche  Verzinsung  zunächst  von  41¼  Prozent
und  unter  regelmäßigem  Vorbehalt  einer,  beiden  Theilen  freistehenden,  jedoch  nur
am  2.  Januar  und  1.  Juli  zulässigen  Kündigung  anlehnsweise  auf  und  stellt
hierüber  Schuldverschreibungen  nach  dem  beigedruckten  Formular  aus,  welche  nach
dem  Wunsch  des  Darleihers  entweder  auf  seinen  Namen  oder  auf  den  Inhaber
lauten  und  in  fünf  Serien:

57
        <pb n="378" />
        358

Serie  I.  in  Stücken  zu  1000  Thalern,

Serie  II.  in  Stücken  zu  500  Thalern,

Serie  III.  in  Stücken  zu  200  Thalern,

Serie  IV.  in  Stücken  zu  100  Thalern,

Serie  V.  in  Stücken  zu  25  Thalern,
in  jeder  Serie  mit  fortlaufenden  Nummern  ausgefertigt,  auch  so  nach  Serie  und
Nummer  bezeichnet  werden.  ·

Mit  den  Obligationen  werden  Zinsscheine  nach  dem  ebenfalls  beigedruckten
Schema  unter  II.  hinausgegeben,  von  denen  die  zu  den  Obligationen  über  je
1000  Thaler  halbjährige  Zins-Termine,  die  zu  den  Obligationen  von  je  500,
200,  100  und  25  Thaler  aber  jährige  Zins-Termine  haben  und  zwar  dergestalt,
daß  die  Zahlungs-Termine  immer  auf  den  2.  Januar,  1.  April,  1.  Juli  oder
1.  Oktober  fallen.

.  4.

Anerbietungen  von  Darleihungen  können  unmittelbar  bei  der  Landes-Kredit-Kasse
  oder,  mit  Ausschluß  des  Großherzoglichen  Rechnungsamtes  zu  Weimar  —
bei  demjenigen  Großherzoglichen  Rechnungsamt  gemacht  werden,  in  dessen  Bezirk
der  Betheiligte  wohnt.

Mit  dem  Anerbieten  ist  die  Erklärung  zu  verbinden,  ob  die  alsbaldige  Annahme
  des  Kapitals  unter  der  im  §.  21  des  Gesetzes  gedachten  Zusicherung  einer
vorläufigen  dreiprozentigen  Verzinsung  oder  die  Einzahlung  nach  dreimonatlicher
Frist,  sowie  ob  die  Ausstellung  der  Schuldscheine  auf  den  Namen  des  Darleihenden
  oder  auf  den  Inhaber  und  in  welchen  Stücken,  nicht  minder  ob  die  Einzahlung
bei  der  Landes-Kredit-Kasse  unmittelbar  oder  bei  dem  Rechnungsamt  gewünscht
werde.

Erfolgt  die  Erklärung  mündlich,  so  ist  hierüler  ein  Protokoll  aufzunehmen
und  solches,  wenn  es  bei  einem  Rechnungsamt  aufsgenommen  ist,  unverweilt  an  die
Landes-Kredit-Kasse  einzusenden.

Die  Landes-Kredit-Kasse  hat  den  Antragsteller  und  zwar  durch  das  Rechnungsamt,
  wenn  der  Antrag  durch  dessen  Vermittelung  geschah,  mit  thunlichster
Beschleunigung  allenthalben  zu  bescheiden.  Geschieht  dieses  nicht  innerhalb  14  Tagen
  nach  der  Anmeldung,  so  ist  der  Betheiligte  an  sein  Erbieten  nicht  weiter  gebunden.


§.  5.

Wird  das  Anerbieten  (§F.  4)  angenommen,  so  ist  die  Einzahlung  des  Kapitals
nebst  der  im  §.  15  des  Gesetzes  vorgesehenen  Ausgleichung  der  Zwischenzinsen,  je
nach  der  Verabredung,  in  den  Geschäftsräumen  der  Landes-Kredit-Kasse  oder  des
        <pb n="379" />
        359

Rechnungsamts  bis  auf  Weiteres  entweder  in  groben  Silber-Münzsorten,  welche
bei  den  Großherzoglichen  Kassestellen  zugelassen  sind,  oder  in  Staats-Papiergeld
des  Großherzogthums,  des  Herzogthums  Sachsen-Gotha,  des  Königreichs  Preußen,
des  Königreichs  Sachsen,  oder  in  Noten  der  Preußischen  Bank,  sowie  solcher  im
Norddeutschen  Bundesgebiet  domicilirter  Banken,  welche  in  Leipzig  Einlösungskassen
haben,  rechtzeitig  zu  bewirken.

Soll  die  Zahlung  in  Gold  geschehen,  so  muß  diesfallsige  besondere  Verabredung
  vorausgehen.

Für  den  Fall  der  Einzahlung  des  Kapitals  bei  einem  Rechnungsamt  ist  das
zur  Einsendung  an  die  Landes-Kredit-Kasse  aufzuwendende  Porto  und  sonstiger
Verlag  an  Verpackkosten  und  dergleichen  alsbald  zu  vergüten.

Erfolgt  die  Einzahlung  bei  der  Landes-Kredit-Kasse  unmittelbar,  so  sind  die
entsprechenden  Schuldscheine  mit  dazu  gehörigen  Zinsscheinen  an  den  Darleiher  sofort
  hinauszugeben.  Geschieht  dieselbe  bei  einem  Rechnungsamt,  so  ist  von  diesem
dem  Darleiher  ein  Interims-Schein  auszustellen,  das  eingezahlte  Kapital  aber,
sofern  nicht  etwas  Anderes  angeordnet  worden,  an  die  Landes-Kredit-Kasse  ohne
Weiteres  einzusenden.  Das  Rechnungsamt  hat  die  unverweilte  Zusendung  der
entsprechenden  Schuldscheine  nebst.  Zinsscheinen  zu  gewärtigen  und  diese  Dokumente
an  den  Gläubiger  gegen  Rückgabe  des  der  Landes-Kredit-Kasse  zuzusendenden
Interims-Scheins  unverzüglich  auszuhändizen.

S.  6.

Unterbleibt  die  rechtzeitige  Einzahlung  des  angemeldeten  Kapitals,  so  ist  die
Landes-Kredit-Kasse  zu  dessen  späterer  Annahme  nicht  verpflichtet  und  bleibt  ihr
die  Geltendmachung  ihres  Schädenanspruchs  vorbehalten.

S.  7.

Die  nach  §.  15  des  Gesetzes  gestattete  Umwandlung  eines  auf  den  Inhaber
lautenden  Schuldscheins  in  einen  Schuldschein  auf  den  Namen  kann  unter  Ueberreichung
  des  Schuldscheins  sowohl  bei  der  Landes-Kredit-Kasse  selbst,  als  auch  bei
jedem  Großherzoglichen  Rechnungsamt  beantragt  werden.  Im  letztern  Fall  hat
das  Rechnungsamt  eine  Empfangsbescheinigung  auszustellen,  den  Schuldschein  an
die  Landes-Kredit-Kasse  unverweilt  einzusenden  und  denselben  nach  Rückempfang
an  den  Gläubiger  gegen  Zurückgabe  des  Empfangsscheins  auszuhändigen.

Die  Umwandlung  eines  auf  den  Namen  lautenden  Schuldscheins  in  einen
Schuldschein  auf  den  Inhaber  muß  immer  bei  der  Landes-Kredit-Kasse  persönlich
beantragt  werden.

Die  Unmschreibung  des  Schuldscheins  erfordert  zu  ihrer  Giltigkeit  die  eigenhändige
  Vollziehung  zweier  Mitglieder  des  Vorstandes  unter  Beidruckung  des

577
        <pb n="380" />
        360

Stempels  der  Landes-Kredit-Kasse,  sowie  das  Zeugniß  des  Buchhalters  über  die
erfolgte  Buchung.

Für  eine  solche  Umschreibung  ist  eine  Gebühr  von  10  Groschen  zu  entrichten
resp.  neben  Vergütung  des  aufzuwenden  gewesenen  Portos  und  sonstigen  Verlags.
§.  8.

Zerrissene  oder  sonst  beschädigte,  in  ihren  wesentlichen  Theilen,  insbesondere
auch  an  der  Serie  und  Nummer,  noch  erkennbare  Schuldscheine  und  Zinsabschnitte
sind  von  der  Landes-Kredit  =  Kasse  ohne  Bezahlung  einer  Gebühr  umzuwechseln,
vorbehältlich  der  Vergütung  der  etwaigen  Porto-Verläge.

8.  9.

Die  angefallenen,  aber  noch  nicht  verjährten  Zins-Koupons  (F.  19  des  Gesetzes)
  werden  von  allen  Großherzoglichen  Staatskassen  an  Zahlungsstatt  angenommen,
auch  nicht  nur  bei  der  Landes-Kredit-Kasse  selbst,  sondern  auch  bei  den  Großherzoglichen
  Rechnungsämtern,  soweit  deren  Baarbestände  solches  gestatten,  eingelöst.

Nach  Ablauf  der  Zinsscheine  werden  neue  Zinsbogen  gegen  Vorzeigung  und
Abstempelung  der  Schuldscheine  bei  der  Landes-Kredit-Kasse  ausgegeben.  Der
Gläubiger  kann  indeß  auch  hierbei  der  Vermittelung  eines  Großherzoglichen  Rechnungsamts
  gegen  Vergütung  der  Porto=  und  sonstigen  Verläge  sich  bedienen.

S.  10.  -

Die  Kündigung  der  an  die  Landes-Kredit-Kasse  verliehenen  Kapitale  von
Seiten  der  Darleiher  kann  nicht  nur  bei  der  letztern,  sondern  auch  bei  einem
Großherzoglichen  Rechnungsamt  erfolgen.  Es  muß  jedoch  der  Schuldschein  vorgelegt,
  resp.  durch  das  Rechnungsamt  an  die  Landes-Kredit-Kasse  eingesendet  werden,
  damit  auf  demselben  die  geschehene  Kündigung  bemerkt  werde.  Auch  hier  ist
der  Porto=  und  sonstige  Verlag  zu  ersetzen.

S.  11.
Der  Zinsenlauf  des  gekündigten  Kapitals  hört  mit  dem  Ablauf  der  Kündigungsfrist
  auf,  wenn  auch  die  Erhebung  des  Kapitals  nicht  erfolgen  sollte.

§.  12.

Die  Rückzahlung  der  an  die  Landes-Kredit  -Kasse  verliehenen  Kapitale  finvet
ohne  Rücksicht  auf  die  Münzsorten,  in  welchen  das  Darlehn  eingezahlt  worden  ist,
in  den  nach  §.  5  dieser  Verordnung  zulässigen  Sorten  statt  und  zwar  in  den
Geschäftsräumen  der  Landes-Kredit-Kasse  oder  nach  Wunsch  des  Gläubigers  gegen
Vergütung  der  Verläge  in  den  Geschäftsräumen  eines  Großherzoglichen  Rechnungsamts.

Auch  vor  Ablauf  der  Kündigungsfrist  kann  die  Rückzahlung  mit  Zinsen  bis
        <pb n="381" />
        361

zum  Zahlungstag  nach  Wunsch  des  Gläubigers  geschehen,  wenn  die  Mittel  der
Anstalt  solches  gestatten.

S.  13.

Gesuche  um  Verwilligung  von  Anlehen  aus  der  Landes-Kredit-Kasse
  sind  bei  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt,  in  dessen  Bezirk  die  dargebotenen
  Unterpfandsstücke  belegen  sind,  oder  zu  dessen  Bezirk  die  in  Frage  seiende
Gemeinde  gehört,  und  was  den  Bezirk  des  Rechnungsamts  zu  Weimar  betrifft,
bei  der  Landes-Kredit-Kasse  unmittelbar  anzubringen.

Zu  Vermeidung  von  Kosten  und  Zeitverlust  empfiehlt  es  sich  für  den  Darlehnsucher,
  namentlich  wenn  größere  Summen  in  Frage  sind,  bei  der  Landes-Kredit-Kasse
  darüber  sich  zu  vergewissern,  ob  überhaupt  zur  Zeit  Kapitale
daselbst  verfügbar  sind.

Dem  Gesuch  um  Verwilligung  eines  Darlehns  sind  die  von  den  Orts-Taxatoren
  angefertigten  und  von  dem  Gemeindevorstand  legalisirten  Würderungsscheine
  über  die  zum  Unterpfand  bestimmten  Gegenstände,  die  diesfallsigen  Erwerbsurkunden
  und  Auszüge  aus  dem  Steuer-Kataster,  sowie  bei  Gebäuden  die
Brandversicherungs-Scheine  beizufügen.

Von  dem  Rechnungsamt  ist  demnächst  das  Gesuch  nach  Maßgabe  der  erhaltenen
  allgemeinen  Instruktion  zu  erörtern  und  an  die  Landes-Kredit-Kasse  einzusenden.


S.  14.

Die  Gemeindevorstände  sind  verpflichtet,  den  Rechnungsämtern  und  der  Landes-Kredit-Kasse
  jede  für  nöthig  erachtete  Auskunft  über  die  persönlichen  und  wirthschaftlichen
  Verhältnisse  eines  Darlehnsuchenden,  über  die  Beschaffenheit  der  zum
Unterpfand  dargebotenen  Grundstücke,  über  die  aufgestellte  Taxe,  über  die  Verkäuflichkeit
  der  Grundstücke  rc.  pflichtmäßig  amtshalber  zu  ertheilen.

Eine  gleiche  Verpflichtung  liegt  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt  zu  Weimar
hinsichtlich  der  bei  der  Landes-Kredit-Kasse  unmittelbar  angebrachten  Darlehnsgesuche
  ob.

Nicht  minder  haben  die  Hypotheken-Behörden  jede  auf  die  Hypothekar-Verhältnisse
  des  dargebotenen  Unterpfandes  von  der  Landes-Kredit-Kasse  oder  dem
betreffenden  Rechnungsamt  erbetene  Auskunft  unverweilt  und  amtshalber  zu  geben.

§.  15.

Die  Landes-Kredit-Kasse  kann,  namentlich  bei  größeren  Guts-Komplexen,  eine
anderweite  Taxation  der  zum  Unterpfand  bestimmten  Gegenstände  durch  von  ihr
        <pb n="382" />
        362

beliebig  zu  wählende  Sachverständige  auf  Kosten  des  Darlehnsuchenden,  im  Einvernehmen
  mit  demselben,  anordnen.

.  16.

Ist  das  Darlehn  zugesichert  und  die  Schuld=  resp.  Pfand-Urkunde  in  Ordnung,
  so  erfolgt  zur  bedungenen  Zeit  die  Auszahlung  desselben  bei  der  Landes-Kredit-Kasse
  oder  nach  dem  Wunsch  des  Schuldners  nach  Vorlegung  und  Billigung
der  betreffenden  Urkunde  gegen  Vergütung  des  Portos  und  der  sonstigen  Verläge
durch  das  zuständige  Rechnungsamt,  bezüglich  unter  Kürzung  etwaiger  Zwischenzinsen
  nach  §.  8  des  Gesetzes.

§.  17.

Die  Zahlung  der  Zinsen  von  Seiten  des  Schuldners  in  der  §.  8  des  Gesetzes
  näher  angegebenen  Weise  wird  je  nach  dem  von  diesem  bei  Erborgung  des
Kapitals  ausgesprochenen  Wunsch  bei  der  Landes-Kredit-Kasse  unmittelbar  oder  bei
dem  betreffenden  Rechnungsamt  bewirkt.

Bei  dieser  ursprünglich  bestimmten  Erhebestelle  bewendet  es  in  der  Regel  auf
die  Dauer  des  bestehenden  Schuldverhältnisses.

S.  18.
Gleichzeitig  mit  den  Zinsen  ist  die  verabredete  Tilgungs-Rate  zu  zahlen.
Geschieht  dies  nicht  rechtzeitig,  so  hat  der  Schuldner  von  dieser  Rate  bis  zur  Zahlung
  5prozentige  Verzugszinsen  zu  entrichten.

§.  19.

Bleibt  der  Schulder  mit  Zahlung  der  Zinsen  und  Tilgungs-Rate  14  Tage
über  die  Verfallzeit  im  Rückstand,  so  ist  derselbe  von  der  Erhebestelle  zu  erinnern.
Gleichzeitig  ist  die  Landes-Kredit-Kasse  hiervon  zu  benachrichtigen,  wenn  die  Erhebestelle
  ein  Rechnungsamt  ist.

g.  20.

Die  Hpypotheken-Schuldner  der  Landes-Kredit-Kasse  haben  die  Unterpfandsstücke
in  gutem  Stand  zu  erhalten.  Das  Großherzogliche  Rechnungsamt,  in  dessen  Bezirk
  die  Unterpfandsstücke  gelegen  sind,  hat  hierauf  seine  besondere  Aufmerksamkeit
zu  richten  und  wahrgenommene  Mängel  bei  der  Landes-Kredit-Kasse  anzuzeigen.

Hinsichtlich  der  darunter  begriffenen  Gebäude  kann  dem  Schuldner  von  10  zu
10  Jahren  auferlegt  werden,  eine  Bescheinigung  der  verpflichteten  Baugewerke  oder
des  betreffenden  Gemeindevorstandes  über  die  gute  bauliche  Beschaffenheit  derselben
nach  näherer  Vorschrift  der  Landes-Kredit-Kasse  beizubringen.
        <pb n="383" />
        363

§.  21.

Abschlagszahlungen  auf  das  Kapital  neben  der  vertragsmäßigen  Tilgungs-Rate
  im  Betrag  von  nicht  unter  100  Thalern  und  mit  25  theilbar  sollen  von
der  Landes-Kredit-Kasse  regelmäßig  angenommen  werden,  wenn  sie  4  Monate  vorher
  angemeldet  worden  sind.  Eine  Abänderung  des  ursprünglichen  Kapital-Tilgungs-Plans
  ist  nur  insoweit  zulässig,  als  dadurch  die  anfänglich  festgestellte  Tilgungs-Periode
  nicht  verlängert  wird.

§.  22.

Die  Rückzahlung  des  Kapitals  erfolgt  regelmäßig  bei  der  Stelle,  an  welche
die  Zinsen  eingezahlt  worden  sind,  jedoch  unter  Vergütung  des  für  die  Einsendung
an  die  Landes-Kredit-Kasse  aufzuwendenden  Portos  und  sonstigen  Verlags,  wenn  die
Einzahlung  an  ein  Rechnungsamt  geschieht.

8.  23.
Die  der  Landes-Kredit-Kasse  gehörigen  Werthpapiere  und  eingezahlten  Kapitale

  sind  unter  doppeltem  Verschluß  eines  Mitgliedes  des  Vorstandes  und  des
Kassirers  aufzubewahren.

§.  24.

Der  Kassirer  der  Landes-Kredit-Kasse  hat  sowohl  über  die  aufgenommenen
als  über  dic  ausgeliehenen  und  abgetragenen  Kapitale,  sowie  überhaupt  über  die
in  seinem  Geschäftsbereich  gehörigen  Gelder  jährlich  Rechnung  zu  legen  und  solche
längstens  8  Wochen  nach  dem  Schluß  des  Kalender-Jahres  dem  Vorstand  zu
überreichen.

Die  im  Anleihe=  wie  im  Ausleihe-Geschäft  vorkommenden  Bruchpfennige
kommen  zu  Gunsten  der  Kasse  in  Wegfall.

Weimar  am  18.  November  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.
        <pb n="384" />
        364
I.

Schuldurkunde

auf  den  Namen  des  Darleihers.

Schuldurkunde  der  Landes-Kredit-Kasse  des  Großherzogthums
Sachsen-Weimar-Eisenach

über
......  Thaler.

Die  Lanbes-Kredit-Kasse  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach
urkundet  und  bekennet  hiermit,  unter  Beziehung  auf  das  Gesetz  über  Errichtung
einer  Landes=  Kredit-Kasse  vom  17.  November  1869  und  der  dazu  gehörigen  Ausführungsverordnung
  vom  18.  November  1869,  daß  ihr  von  N.  N.  ein  Kapital
von  Thalern  darlehnsweise  vorgeschossen  worden  ist.

Dieselbe  verspricht  dieses  Kapital  jährlich  mit  Vier  und  Einviertel  Prozent
(in  halbjährigen  Terminen)  gegen  Rückgabe  des  auf  den  entsprechenden  Zins-Termin
  lautenden  Zinsscheins  zu  verzinsen  und  nach  einer,  beiden  Theilen  freistehenden,
  jedoch  nur  am  2.  Januar  und  1.  Juli  zulässigen,  Kündigung  zurückzuzahlen.

Für  die  Sicherheit  des  Kapitals  und  der  Zinsen  haftet  der  Staat.

Der  Schuldverschreibung  sind  Zinsscheine  beigegeben,  welche  nach  Ablauf  von
4  zu  4  Jahren  gegen  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  erneuert  werden.

 

Weimar  ...  .  .  ...
(Stempel.)  Der  Vorstand  der  Landes-Kredit-Kasse.
Eingezahlt  an  Eingetragen  an  .

Der  Kassirer.  Der  Buchhalter.
        <pb n="385" />
        Schuldurkunde
auf  den  Inhabeir.
Seer.  Noo.
Schuldurkunde
der  Landes-Kredit-Kasse  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach
über
Thaler.

Die  Landes-Kredit  -Kasse  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach
urkundet  und  bekennet  hiermit,  unter  Bezugnahme  auf  das  Gesetz  über  Errichtung
einer  Landes-Kredit-Kasse  im  Großherzogthum  vom  17.  November  1869  und  auf
die  dazu  gehörige  Ausführungsverordnung  vom  18.  November  1869,  daß  ihr  gegen
  Hinausgabe  dieses  Schuldscheins  ein  Kapital  vvoa  Thalern  darlehnsweise
  vorgeschossen  worden  ist.

Dieselbe  verspricht  dieses  Kapital  jährlich  mit  Vier  und  Einviertel  Prozent
(in  halbjährigen  Terminen)  gegen  Rückgabe  des  auf  den  entsprechenden  Zins-Termin
  lautenden  Zinsscheins  zu  verzinsen  und  nach  einer,  beiden  Theilen  freistehenden,
  jedoch  nur  am  2.  Januar  und  1.  Juli  zulässigen  Kündigung  an  den  Inhaber
  dieser  Schuldverschreibung  bezüglich  der  an  deren  Stelle  in  gesetzlicher  Weise
getretenen  Urkunde  zurückzuzahlen.

Für  die  Sicherheit  des  Kapitals  und  der  Zinsen  haftet  der  Staat.

Der  Schuldverschreibung  sind  Zinsscheine  beigegeben,  welche  nach  Ablauf  von
4  zu  4  Jahren  gegen  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  erneuert  werden.

Weimar
(Stempel.)  Der  Vorstand  der  Landes-Kredit-Kasse.
Eingezahlt  an  Eingetragen  an
Der  Kassirer.  Der  Buchhalter.

58
        <pb n="386" />
        366

II.

Finsschein.

(Vorderseite.)
Zinsschein
der  Landes-Kredit-  Kasse  des  Großherzogthums  Weimar  zu  der
Schuldverschreibung
Seer.  NJN.
über
......  Thaler.
Inhaber  dieses  Scheins  erhält  gegen  dessen  Rückgabe  von  der  Landes-Kredit-Kasse
  des  Großherzogthums  Weimoerna
......  Thaler...Groschen
als-Zinsenvom..........
ausgezahlt.
Weimar  an
(Stempel.)  Der  Vorstand.
(Rückseite.)

Dieser  Zinsschein  wird  vom  Anfall-Termin  ab  bei  allen  Großherzoglichen
  Kassen  als  Zahlung  angenommen  und  bei  der  Landes-Kredit-Kasse,
  sowie  bei  den  Großherzoglichen  Rechnungsämtern,  soweit  die  Baarbestände
  der  letzteren  es  gestatten,  eingelöst.

Die  4  Jahre  nach  dem  Anfall  unerhoben  gebliebenen  Zinsbeträge
sind  zu  Gunsten  der  Landes-Kredit-Kasse  verjährt.
        <pb n="387" />
        367
Ministerial-Bekanntmachungen.

Aus  Anlaß  der  in  neuerer  Zeit  mehrfach  zur  Anzeige  gekommenen  mißbräuchlichen
  Verwendung  von  Viehsalz  oder  Gewerbesalz  zu  nicht  gestatteten  Zwecken,
namentlich  auch  zu  Bädern,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom
22.  Juni  1868  (Seite  250  des  Reg.-Bl.)  wiederholt  darauf  hingewiesen,  daß
das  zur  Viehfütterung  oder  Düngung,  sowie  das  zu  gewerblichen  Zwecken  abgabefrei
  gegen  Kontrole-Gebühr  verabfolgte  denaturirte  Salz  nur  zu  den  gestatteten
  Zwecken  —  also  das  Viehsalz  nur  zur  Viehfütterung  oder  Düngung  und
das  Gewerbesalz  nur  zu  dem  gestatteten  gewerblichen  Zweck,  zu  welchem  es  begehrt
  und  abgegeben  worden  ist  —  verwendet  werden  darf  und  daß  die  Verwendung
  solchen  Salzes  zu  anderen  Zwecken  nach  §.  13  Ziffer  6  des  Bundesgesetzes
über  die  Salzalgabe  vom  12.  Oktober  1867  die  Strafe  der  Defraudation  nach
sich  zieht.

Weimar  am  27.  November  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Nachdem  die  Führung  der  Kataster  von  Metschrieden,  Mötzelsroda
(Mittelhof)  und  Landstreit  der  Großherzoglichen  Bezirks-Kataster-Führung  in
Eisenach  übertragen  worden  ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar  am  29.  November  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Nach  §.  20  des  Bundesgesetzes  vom  8.  November  1867,  betreffend  die  Organisation
  der  Bundes-Konsulate,  sowie  die  Amtsrechte  und  Pflichten  der  Bundes-Konsuln
  (Bundes-Gesetzblatt  S.  137)  sind  die  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes
zur  Abhörung  von  Zeugen  und  Abnahme  von  Eiden  nur  dann  befugt,  wenn  sie
dazu  von  dem  Herrn  Bundes-Kanzler  besonders  ermächtigt  sind.  Es  bedarf  deshalb
  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Vernehmung  von  Zeugen  oder  die  Abnahme
eines  Eides  durch  einen  Bundes-Konsul  erfolgen  soll,  dem  die  Ermächtigung  zur
Vornahme  derartiger  Amtshandlungen  nicht  —  wie  nach  dem  Zirkular-Erlaß  des
Großherzoglichen  Appellations  =  Gerichts  vom  12.  August  dieses  Jahres  dem  General-Konsul
  des  Norddeutschen  Bundes  in  New-York  und  nach  der  Bekanntmachung
        <pb n="388" />
        368

vom  11.  September  dieses  Jahres  (Reg.-Blatt  S.  319)  dem  General-Konsul
des  Norddeutschen  Bundes  in  London  —  allgemein  ertheilt  worden  ist,  einer
für  den  einzelnen  Fall  nachzusuchenden  besondern  Ermächtigung.

Im  Einverständniß  mit  dem  Herrn  Bundes-Kanzler  werden  sämmtliche  Justiz-Behörden
  des  Großherzogthums  hinsichtlich  des  in  solchen  Fällen  zu  beobachtenden
Verfahrens  angewiesen,  die  Ertheilung  der  erforderlichen  Ermächtigung  unter  Einreichung
  des  an  den  betreffenden  Bundes-Konsul  zu  richtenden  offenen  Reguisitions-Schreibens
  unmittelbar  bei  dem  Herrn  Bundes-Kanzler  nachzusuchen.

Weimar  am  8.  Dezember  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Für  den  Departements-Chef:
br.  K.  Brüger.

Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  17.  Juni  d.  J.,  betreffend  die
Feststellung  der  Verhältnißzahlen  für  die  Umrechnung  der  bisher  im  Großherzogthum
  üblich  gewesenen  Maße  und  Gewichte,  S.  225  ff.  des  Regierungs-Blatts
von  diesem  Jahre,  und  zwar  zu  C  2  daselbst,  wird  die  anliegende  Tabelle  zur
Umrechnung  des  Weimarischen  Revisions-Maßes  in  das  Flächenmaß  des  Norddeutschen
  Bundes  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  vorbehältlich  besonderer
Instruirung  der  betheiligten  Behörden  rücksichtlich  der  Ausführung  des  darnach  Erforderlichen.


Weimar  am  15.  November  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.  Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:  G.  Thon.

J.  v.  Helldorff.

Hierzu  als  Beilage
eine  von  1  bis  42  separat  paginirte  Tabelle  über  die  Umrechnung  des  Weimarischen
Flächenmaßes  in  das  Flächenmaß  des  Norddeutschen  Bundes.
(S.  obige  Bekanntmachung.)

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="389" />
        Tabelle

zur

Umrechnung  des  Weimarischen  Revisions-Maßes  in
Flächenmaß  des  Norddeutschen  Bundes.

Bemerkung.

Bruchtheile  des  □Meters  im  Betrage  von  0,  und  mehr  sind  in  dieser  Tabelle  als  volle  □Meter
gerechnet,  geringere  Beträge  dagegen  außer  Ansatz  gelassen  worden.
        <pb n="390" />
        2  Bis  1/1  Acker.
(von  14  □Ruthe  bis  35  □Ruthen.)
u□  —.ss.....  H##
Ruthen  Ackr.  Rih  ven.  Ar  Met.  Authen  Acr.  Rid.  ven.  Ar  Met.  Ruthen  /Actr.  Rih.  ven.  Ar  Met.  Ruthen  Ackr.  Rih.  Hen.  Ar  Met.
1—  1  %9  88HL  L  771  27  3
1—  0  ½  1931  186  —  18—  377|  27/—  7  5  60
1—  *5=  91—  1  98  11  18—  3827½  27  -*5ö-1—
  1–210  j  —  2  419  —  19  —  3  87  28  —  28  5170
d————...—.——  3/%|  25/  28
11—  1——  z1110/—  101  —  2  14  19½—  19  N38  580
11—  11—  36%1  2  5  85
2—2——  U  4  20  —  20  5%
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2—  21—  —  56  11  111.—  33900  201.—  4  22  291—  29—  6  6
3—  3  —  2—  1—  2  44  21—21  1  427  300  —  656%½
3—  3½—  —  6662  12  :4  211.—  *  4333½  30½—  6  16
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31½  —  31—  —  1601  12—  2  60  211/  211.—  44330|  —  30—  6„6
4  —  4—  —  81  13  —  13  —  2  6522,  —  22—  4  43.  31  —  31  6  31
4—  4U—  —–  –  2  710221.—  221—  4  53  314  —  31  6  36
4%  —  44—  —  92  —  13—  27)22¼—  221  —  4.8  31/  317  641
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71—  71—  1  88  16  31  251—  251  524  341—  34  77
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(von  351/4  □Ruthen  bis  70  C□Ruthen.)

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771  —  86!  116—  7°1  5  425  —  19  34  104  434  -  21.17
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        <pb n="393" />
        Bis  1  Acker.

(von  10514  □Ruthen  bis  140  —Ruthen.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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108  1  3|—  2:  3|  117  112—  2:3  87126  12110—  25  70  1354  1301—½  53
108  3U—  :22  9117  123  23  92)  126  2211  —  25  75)  1351  2304  —  27  58
108]  3—  2214  117  123—  23  o7)  126i  214  —  25  80  1351  130  —  25  63
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109]1  4—  :2  241%  %  1  ½
100]1  429%  1221  -  25  95  18368  1314  —  27  78
100  4  44%  4222  —  26  —1364  314—  27  84
110  1  5—  39  119  —  24  221  2  S
110/  5—  4  119  141  24  27  1281123—  26  1137//  1321|I—/27194
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110  5½—  4%  38  1282  1231  —  26  21  1373  132—  28  4
111  6  —  22  591  120  115  —  24  43  129  124  26  26  33  –  28|9
1111  6—  22  66120  15  8  U3R  4
11114  1  6—  ½0  ——-  53  129  1241  -6  361  1381  331  28  19
1111  1  61—  71201  151—/24  731293  1241—  26  438¼33/—28  4
112  1  7/8|  121  116—  4  125  —  26  a61  139  134  —  28  29
112½%
1111  7  %:  139  1344  28  40
EIEEIEEEEIEIIIEIIIDEIEEIIEIEIE
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113/  S/—  122  1171|/—  4  3/131/  12601  —56,72  #

113,  4  83—23  10  122%  117—  43  126  —  26  77  J

1137  1  81  —  3  1  4%  1314  4261  2682  6n

114  19  —  3  20|  42  127  —  *
        <pb n="394" />
        Bis  1½  Acker.

(von  140¼  □Ruthen  bis  175  □Ruthen.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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141111—  28  7  50K  1  0  zo  *8159b  1  191—  3:  468  1  281—.  34  25
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141111—  23/88150¼  1  101.—  zo  6159  1  19—  32.2  168½  1  28/—  34  35
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14211  2—  28  961L  1  111.—  zoo  60¼  1  20#.—  32  62  1691  1  291/—  34  45
14212  1zo38  ½  2  6o0%%  29¼  4  70
142  21/—  20  6  151  1  111—  zo  80  1601  20½—  32  72  1691  291°—  34  “
1413|—  29  152  1  12|  —  zo  941617  1  21/—  327170%1  30  —  34  60
143/1  3½—  29  10|152/1  12—  zo  00  16181  214  32  82  1700  1  90—  34  65
1431  3—  29  2152¼  1  12—  31  4  ¼  1  21/—  z-.  8371701  30½—  34  71
14311  31—  29  26520  1  121/—  3  9%161  1  217—  z:  93110½  1  303—  34  76
1444  442333  14462  1  22  —  32  98171  1  31  34  81
14444  41  29  36  53#  1  13  —  z1  1062E  1  22  —  3z  z  tuhb  1  311/—  34  86
14442:9  442  8L4
144  4½—  209  401331,  1  13½—  z1  30162##  1  221  —  33  1371  1  311—  34%
1451  5/—  29  11/54  1  14  —  33  1  23—  z33  1372  1  32/—  35
14511  51  29  *y)  154  1  141—  z1  40  103.)  1  231—  33  23172¼  1  321—  3  6
145/15—/20  62T  4  163¼  1  23½—  33  28122  1  321.—  35  11
1451  51  .  4  3  %%  1  23½—  33  31  32—  3  16
146  1  6  —  29  755¼  1  15/—  3188164  1  24—  33  381731  33  ½  3#  21
146/  1  61—.%3½%  %  2F34  731  1  331  —  35  25
146  163—  2982  1551  1  153.—  31  65]  164  1  243  33  48  17341  33½—/138  z2
1464  1  61—½  1  1  70  16411  24  —  33|/  173  1  331—  3°  37
147  17  —  2992]  156  116  —  zi75]  1651  25  2-  33  59  174  134  —  35  42
147  1  7  —  20%%%„  So  165¼  1  251/—  33  6474¼
147)  1  71.—  30  2  1561¼  161.—  3  85  165¼  1  25/—  3;600174  341  35  52
1471/  1  71.—  zo  7  156/1  161—  zu  ll165¼1  25½—  33.74y  341—  357
1481  8  —  30  13  157  1  17  —  3196  166  1  26  3  175  142  —  32
1481  8—  0  18571  17|—  z2  166  1  261.—  33|84  ½ê
1481  1  8½—  30  :33157/1  17—  z2  6  166¼  1  26—  33  89
1481  1  87—  30  8  157¼  1  171/—  3z2  111166/1  261—  33  94  Ü
14%  1  9  —  90  3158  1  18—  ;2  160  167/1  2/  33  99
        <pb n="395" />
        Bis  11  2  Acker.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(von  1751,  ORuthen  bis  210  DRuthen.)

u  6  #  u  2  EE  5  210  „  □
Ruthen  Acr.  Rth.  Beti.  Ar  Met.  Ruthen  Ackr.  Rth.  Sen.  Ar  Met.  Rurhen  Ackr.  Nth  ##.  Ar  Met.Ruthen  Ackr  Nih  ·  den  Ar  Met.
175/  1  D——  3  6  184  I  9  %1  1  L  30  ar
175/1  —  3  71841/11  é3  39  4  22
175t  11  —  3°5  771841  11  9  37  61  1931.  11  181—  30  44  1027  4½
1761  185  1410  -  37  66  194  1419  —  359  a49]  203  1428  —  a1  32
176/  i  35  88)  185  14101—  37  71  194  11  191—  0  43  1#280—4  7
176  1  11  1/—  35  93185#  11  100—  37  76  1941  ELEEIIIIIE
1764  141  11—  35  985  1  10  —  3104112  191/—  39  640321  28141
177  11  2  36  3186  1111/—  z7  8601951120  /—  z9  620  1428  –4
1774  r  2½—  36  8  1864  11  111|—  37  9#1  1954  11  20½  30  74
177/  11  2/—  36  13|186  11  11  %  96  1854  1120—  30  7)0204))  11291—  416
177111  21—  36  181861,  10  111—  38.  195x  2044  14294  at  6s
178  11  3—  36  23  187  1112/—  38  6  196621  —5P5  o0  5%  130  4  73
178/  11  3½—  36  8|187L  1  12—  38  11196/11  211—  39  932057/  11  305  —  478
178¼  I  31—  36  33187/  11  121/  38  11961/11211—  40  —  205/  1  30  483
178¼  11  31—  z6  38187¼  1  12#38  :2196¼11  21I—  40  *  1430  —  a188
179)  19  46  48  1  13  38  „2%V3
179#  11  4/—  36  4%88  11  13/—  z8  z2397#t  10  221/—  4012  14314  -  ai  98
179#  11  41  36  4188  1  13/—  33  3)1971221  420552067  1131/—  4  3
179n  11  40—  z6  20  188,  1131/—  38  41971221—  40  206N  1  311  42
180  11  5  1—  35  64489  11  14  —  38  47  198  1123  1—  40  30  207  1132  —  42
180  11  5—  36  60  1891  1#  141—  38  :1981.  i-n.  40  332042
180/  14  51.—  36  7489  11  1438  198  11231/—  40  4%%  14324  a2  24
1803  11  51—  36.70%189%  1  1  38  0  1884  1#231–  46  1  32—  42  20
181116  □|3S  1115—  38  0
181  11  61.—  36  891901/1  151/—  38  73  1994  14241  ao  56  2084  1433  42  39
1814  14  61—  36  0438  4O  éÖO  3  1—  4  44
181;  It  61—  37  —1901  11  151—  z8  8199  1124¼  —  4%  66208  1433  —  4
18211  7—  37  350  125  40  09912
182#  11  71—  3/10„  16□—  „8  73  —————N————  42  60
1826  14  700—|  37  1319111116/—  38  983200¼  11  25—  40  S.O91  4  64
1823/  11,  7½—  37  20„  3200f.  1125  a0  861  209  14341  42  69
183  14  8  —  37  25  S01%  21I0  ——  a275
1831  11  -  zo19211  17  z0  132011426L40
1831!  11  81/—  37  3192/11  17—  39  182011126—  4  2  *4#
1831  11.  S8–  0  192/1  17—  39  23201411126—  47
184  11  9|—  3½  4  3920022  „  41
        <pb n="396" />
        Bis  1/8  A  Acker.

(von  210  □Ruthen  bis  bis  245  □  Ruthen.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    

 

 

J□.  60  □U  2  □  4  ·□  1  42  □
Ruthen  Ackr.  Rth.Dect  Ar  Met.  Nudden,  Ackr.  Rih.  ven.  Ar  Ihen  Adr.  Nih.  vein  ur  Mei.  Ruthen  Ackt.  Rih.  C#narji
210  11  —  4  3019n  -  N  6322  11  187  —  46  4%27v  é
210/  11  4  1  9%  —  44  6811  s1  2373  1127  —  as  34
210]11.  1—  42  90219!  11  91—  4  73|228!,  11181  —  46  6237/17271  —  48  39
21114.  1%44  45
211I  11  1|—  43  —  220;  11  10—  4  3329  11  4666  13281  —  as  50
2111.  11  11—  43  2203/  11  101.—  4  88  229|n,  11197—  4671  1281/—43.  55
211/11  11—  43  10  2201  11  101—  44  93  2294  1119—  ——  11281—  48  60
21911  2—4  5  1111  4  oↄs  230  1120—  6  8s239029  4  6
212/  11  2/—  43  20|2211  11  11—  4  4301,  120½—  46  87|  2391  11291—  48  70
2121  *  21—  43  :  1111|—  4  0P  38  1120—  46  2239  11297/—  a48  75
2123/11  2—  43  312211  11111.—  4  14  230),  11  201  —  46%  29  a8  80
21314  3□—43  36222  45  19031  —  as  89
———  s——t———————21  1130|—.  48  00
213/  11  31—43  46  2221  1#  12  4  2  2311  14218  —  47  12  2404  1130—  48  95
2131  1#  31r.—  43  *222  11  121.—  4.  34  231!,  1211—  47  17  240!  1480  49  —
214  11  4  —  a43  56s  223  1413  as5  39  232  13.22  —4  221  241  1131  a40  6
2141  13  44  43  61  —  110  13—  4  444  1—  42  2414  11311—  49  11
214  11  4—  43  662231,  1  137—  45  40  122%  43  1131—  49  16
214i  4  4371  1  13  2  %  %
2151  5  76  224  1114  45  6033  1723  110  432
2151¼  11  51—  43  31  224,  11  14—–  4  6  .  11/23—  4  a48  2420  132—  49  31
215)  43  1#9  5—  43  224  11141.—  4  70  2331  11230  —–47  242  11321—  40  36
21531  11  5½—  43  92122472  11141.—  4  782337  11231  —  40  58  *  1  321  —  49  41
216  6  —  43  971  225  1115  *  4  80  231  1124—  46  243  1433  E  49  46
216  1  6/—  4  1  34  14  ½  %4  11330—  40  5
216  11  61  —4é  %  234  1124  —  47  73  243  asi  —  a0  56
2160  11  61.—  4  1251  14  151—  45  %  4  11241—  #  24,  1331—  40  62
#  11  7  –  4  1  .—  46—  22  125%  45  8331  244  1134  —  40  657
2171  14  7H1  4  22  22641  116—  a6  ss  2350  —  47  39  244L  1134—  49  7v"
2177  11  7/—  4427  2261  13  16  -  46  10  2354  13254  47  94  2443  11347—  49  77
217/11  71.—  4  322261  11101—  46  16|2353  11251.—  9  4  1  4  ago  s82

11  J□  —  46  21  236  1126|1—  4%  245  11  —  —  a40  87

2181.  1  81  —  4  42227  11  171—  46  26|  236  n26  8  5  I
218z2-1.z8.k’i—’4448227Fc1z17kU-46312365111526.3!;—·4814
2184.  1  8  a44  532271  11  17—  46  3602361  11261  —  48  10
219  119.  4  5822  118—  46  4  1527  —  a8  24
        <pb n="397" />
        Bis  2  Acker.  9
(von  2451,  ORuthen  bis  280  DRuthen.)

aa  —  ½  —  0  u  0  #
——  Ar  Met.  Authen  ae  dog  Ar  Viet.  Nuthen  Ackt  Mth  en.  At  Met.  Nutden  sckr  z  Bett.  Ar  4
245¼  11  —  40  0  11  9—  5175  263  11181—  7z  58  2724  1127/—  42
2451  11  1—  4%  %  11  9—  9  2630  11  181—  63  6472  11/27/—  4
2450  11  [—  10  541  91—  #  3263  11  18/—  3  60272  17  2
246  ——.——  110  —  264  1119  1  74  2731128  /7
2461  11  11|—  50  12255  11  10  1  06  26,#  11191—  83°792731/11/281—  "#:
2461  11  13.—  10  18/2557  11101—  „  1/264  11191/—  3  342731  1128|/—  "/7
2461  11  11—  190  23255t  11  101  —  32:  66#  11  191—  83  392731  11281—  5572
241/  11  2  —  50  „  1  11  11  11  20  –  t  274  1328  —  55  77
2471  11  21/—  2.°  ;33256  :  162651  1120/—  83  2741  11291|—  "/|82
2477  11  21/—  50  38/256  11  111—  2  21½265  1120—  4  4  1429-  55  87
2470  11  21.—  50  43256  11111/—  3  62%¼  3
248  11  „  —  50  4825  11  12  —8  31  266  121  —  554  4  275  1430  –%
2481  11  30—  20  632571  11121—  22  36  266!  11211—  4  202
24811  3/—  d0  „32571  11121/—  #41266  11210—  425275  1130—  6  8
2487/11  31—  20  63257½¼  11121/  —  :  4)  121  —  444  z30OHN
2491144—  50%  258  1313  —  252  267  1122  —  "43  1131½  18
2491/  11.  41—  50  735  11  13//—  s52  7/267H  11221—  4  4%76  11  311  23
249  14  4  %  %  1  6267#/  1122  —-  54  as]  2761  11314-  56  28
2491/  11,  41—  10  84  2587  1113½—  à„2  6)  2671  11221½  —  #4480276|  11311—  56  33
2501  5/□%  7:26  é  —  56  38
250h  11  51—  50  94|  25914/  11141—  32  „?  26ο  1123/—  54  6077.  11321  —  56  43
2504  11  51—  50  002591  11  14  2  82  268r“  11231.—  54  65  277)  1132—  56  40
—  11  5%  2591  114t  —  52  87  268t  11231—  "4  702771.  132½  56  54
251  11  6  4%  260  1115  —  52  92  269  1124  —  54  76  278  133  —  5
261  11  6H—  s1  i4  26ot  115H-  52  97  2691  11241  —  44  3  ½78  1133/—  6  64
2511  11  61—  3  10  260  11  157  3  2  269  11247  —  4  83678  11  33½/—  56  6
251/11  61/—  #1  24S  S2  124  4  278t  1433  —  56  74
252/  11.  7/  1  29q%6½  1  16  53  3  1125  1134  —  56  79
—1————————22  1134—  56  84
252/  11  7/—  #1.40%%  11  16%  "  32627914  89
252¼11  7—  1u  461  12  161/—  3  23  270,  11251.—  "  11791  1234½—  5604
253  11  8  —  1  %  1  %  M%
2531  11  81.—  1;262LU  126
253  11  8½—  3160%  1  17  3  431  26

2531|  11  81—  3  2621  11  171—  83  471  1126/—  5  z

254  11  9  %  2633  8  rsNe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3
        <pb n="398" />
        10

Bis  2½  Acker.

(von  28011¼  C□Ruthen  bis  315  C□Ruthen.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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280  2  S  S  2  60  71]  307t  2  274  62  54
28%%%  .  %  2  16%%  „  %
260%/2M  28913  2  91  —  58  o8  29812  18½—6%  81  3074  2  271  —6n  64
281  2  112  57  20  290  2  10  —  59  31299  2  19—,  ——  ——
281|2  1yN  290|  2  101—  5%  8  2991/2  1½%%%  308J4
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28112  1—%2  10½%  12  ½  6  308  2  28  —  or  85
28222K  20  —  6“  SOn  29%%%
282|  22  1  2  201—  ½  3092  291.—  62  9
282|]|2  –½O  2911  2  1111—  d0  33300H  2  201—  61  173092  290.—  63  —
28222½  11  S  391  300  201  —–  61  20O9D  291—  635
2882  3—576%%%2  ao  2  21—  ou2ν  si0  2  80  651
2831|/2  31—|8)/66  292|/2  121/—  9  40%3011  2  —*--  z2]  3104  2  —
2835  2  34—57  71  2025  2  127/—  50  "4%3011  2  211.—  61  371  31041  2  301½—  63  20
28312  3%  2923  2  121—  %%%½1  2  211—  0%  42  310  2  301/—  —-2842
  4%S  13—  50  64302  2  221—  6r#.47  311  31  —,  63  0
2842  57  s6  293  2  131  —  50  69  2  22—  ——  4  –6
284/2  4—7/%%  1  509  74  3028  2  228  61  571  31162  314  63  41
2311  2  4  57  96  2931  2  131—  70  70|3021  2  221½—  67  6#2  3111,  2  311/—  63  4
285  2  5  2  6  2  —  0  1
285L/2  5½6  6294L/  2  14,/  333  5  6  73|  31212  l1—  63  56
2851  2  5—  "8  119A  2  141.—  49  2031  2  23½—  61  78  3124  2  32½—  63  61
2851  2  5—/88  162941  2  111—  60  32  23½—  82  2  321—  63  6
286  2  6—82295  2  15—  6  304  2  24  8  2  33  —  63071
286/2  61/—  *8  :)  15½  6%  10%  304E  2  24—  6  96  313  2  331—  63  v
2861/  2  61/—  "8  3295  2  151—  6%  13⅜  3041  2  24—  6#  813  2  331—  6;  81
286/2  61—  "8  37/2957  2  153.—  60  :0  3041  2  211—  6c  3  2  331—  63  86
287  2  7—  8  4¾2  0  305  2  25  —  62  8  314  2  34  9
287/2  7—/88  4796#  2  161/—  60  30  305  I  2  250/—  62  13#  31-„  2  34—
287  2  71—  "8  6296  2  161  —  6%  3)305  2  25—  6  1838141  2  311—,6%  :
287  2  71—  "8  )2967,  2  161—  60  405  2  251—  62  241  64  7
288  2  8  —  8.62297  2  17.—  6%  %306  6G4
288  2  81/—  *8E  29VN  1  306  ———  n  s

2881  2  81  —  8  7297N  2  17/—  O0  56  306  2  26½—  62  39

2881  2  *115•v  789yT  2  17/—  0%  6  06  2  261¼  644

289  2  91—  88  16%  o  227  —  62  0

*  4  □—  1
        <pb n="399" />
        Bis  2½  Acker.  11
(von  3161,  □Ruthen  bis  350  U□Ruthen.)
□.  □  J□  □  —.  1n  (*D  □½  □n-Ruthen

  Ackr.  Rth  Ar  Met.  Ruthen  sAckr.  Rth.  Heti  Ar  Met.  Ruthen  Ackr.  Rith.  Hen.s  Ar  Met.  Ruthen;  Ackr.  Rith.  Hoeti.  Ar  Met.
315/!  —6¼%  324h  219666  SOe
315214%  22  324)  29—6%%⅛SS  342  2274  -  6972
3153  21  2  64  27)  3241  21  93-  66  i0  333  21182  -67  94  342  2127t  -  6077
3162N1  3S2  2110  —-66  i15  334  2119  -65  9  343  2128  60s2
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316)/  2/1%  4:325  20  101/—  66  633½  343/2128|  69%2
3161  2111  ¼2  101  —  66  FrL  3347  2119—  6843N12%
311  21¼  2  326  21114  66  36  335  2120  —  68  19  4%%%%
EIIIIIIIIIIIEIE  335)  21201|—  68/24  341P  21291|—707
3174  21  21.—  6%636  a46  3351  2120—  68·.20  311n  2129/□—%
317½  21  21—  64  66  %  2  201ES  34  344  229%  17
3182|  —  64  731  327  2612  —  66  56]  336  21211—  68/39  345  230  ’-3181/
  21  3t—  64  783|3275  21  121.—6661  336.  21211—  68.4345  21301/—  70  28
318J/2!  3#—  64  327  20127—  6%56362  o8a0  3451  2130½—  0  33
3182  21  31#—  64  33327½  20  11—  667836!  2  21%  3457#  21/801  —  0  38
3192414  1L32  213  66%76  337  2522  6%  -*d  1—0  43
319  21  44  64  08  3287  21  13/—  66  3:337|/  2122/—  68  65346LL  0  as
3100  21n,  4%  38287n  25131—  66  87)  337  21224  —  os  jo  3464  2131—  70%
3195  27  41.—,.6%  98  2113  —  66  92  337  21221  —  68  75  z16  21314  7058
320  21  5—  65  14  *  2114  —  6%  2123  —  6880  347  2132  —  70  63
320|1/  21/  5—165  19  3290  210  140—  00  338  os  85s  3471  32  so0  68
3201  21  3291  211111  —63  21237—  60  2  70  73
3202  51—/0520329%  n-  12381.  21231—  ½%  ½%
321  21  6  —  34  330  2115  —6  1707)339  2124/  —  70  384
———2———————————2  21331/—/0%
3211/  21  61—  68  4330|//  21  151/—  0)0  39¼  —  69  11  348,  29331%  94
321/  2t  61—  6;  4%;  1½  32  339121244—  60  6½  0%%
322  /  2  71□U  %  1  3  2  q2  349  2134—  71.  4
3225/  2  7.—  6#  3%  331  ¼  2,  16  %  N4  3  N  %
3221/  21  70.—  6,  653311  2b161/—  67  48  0  —  60  31  3491  ——-3227“
  20  7½—  6/7%3¼  16N4  21251—  2%  36  349  2134—  71  19
323  2  8  65|78|332  2  17%  341  —  69  41  350  2  —  233
323  21  81  65  sol  3321  2L⅛  341L  21261—  60  46  «  »-32332z8z—65»85:332-k2«117k!—67;683413j2z251
  6951  ;
323  2  865  v0  332  2173-  65  731  341  2/2616%
324/2%  65  333  21  □
        <pb n="400" />
        Bis  284  Acker.

(von  350¼  □Ruthen  bis  385  □  Ruthen.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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350|/  2%  1N  227/  16  70
350  27  71  341  35695  25  9—  7318  3681  2018.—7  1  2527—  7684
350/  2  7140  9  368  2#181/—7  6  2/27/□—  76  89
3511¼1/¼O0□3é9  1  □  2028—9  94

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351j251k—7150360k»  —  73  33691  21  191—  16  2128½/—/760
3511/  27  171/—  71/8  360N  21  10—  73  38  369n  21  191—  7/1  2828—77  4
35112  1  716060#  2P10/—  7343  369/2  19/—  7/26  25281—77  9
352  212%ÖOBSG1  —  7348  370  2120  —  7  31  2129  —  77  15

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352F2k2k—,7170361k  2zjnk—!73  53370k2k205z—;75136  25Y29k;—j»2o
352zj2k2ki—7175361k2ki113—j7358370z«2zi20.3;—75;42  25i29z—27725
352R2z2k—71803612k2ks»11;—j73;63:-z702;2k»20k——75447  i24k329k1—7730
35323(3—7185  302  2012—  7369  371  21211—  7882  2430  —  77  35
353s7/2)7  3/.—771  90  362  2  121/—73/74  371/  2721  2130K
3531  21  3½—  715  302  2121—  737971/  27211  s  20300/—  45
3534  2)  3½—/  72  ½  ½  84  3711  2121—7/0  21  301—7  50
354  28  4½2  363  2113  —  23  #8972222  2  2131/—  775
354r  2n  41—  3631  20/131/—/73/  94  372)  2122/  15  77  21311/—  %%
354/24  72  16  363  241134  —  73  99  372)  21221—  3/8=  2/31—  6
354r  2#  41½  213½%  4  3721  222  87  20/311/—77  7°1
35523  53—7  2014  —  74  9  373  2323  —  75  92  2132  —  77  76
EEIIIEùIBLLIEEIE  373n  2023—  7  98  29/321%
355)]  21  5/—7:  36/36423  2123/—/763  2132½—  ie
3551.  9  5  2132  7%
3562½  62%  2133  —  77  56
—  3651  21  151.—  74  35  341,  2724/—  76|18  2133—7  1
356r  2L  614  20  244  2133/—  78  6
3564  *  61—  72  62  365  7445  374241  21331—  7811
357  21  7  —172  67  366  2316  —  74  50  375  21426  /76  33  2134  —  78  16
357/|  27  7/—/7272|3661|  2;  167/—774/  375u/  21251.—  76138  2784  2
357727  7½—172177  366/2y16//—  74%0  375#  21251  —  76  43  21341/—  7827
357/2  8:366  21161—  74s  3751  21251.—70  48  21341—  83=35821
  8  –74%  376  226  —  76  54  21  8  7

1  P)  -  D  "r  1  "I  #
3581/  27  50  ½%  3671  21171/—  7½  76t  21261—  76/9
3581%  21  81—  72:  97467  27/17—  74Z  376  21261/—  76  66
358  21  81—73  „675  20171—  74/80  3761/  2126/—  70  3
359  219  —  73.  73681  2118  —  74212  —  756  74
        <pb n="401" />
        Bis  3  Acker.  73
Gon  38514  □Ruthen  bis  420  □  Ruthen.)
—  2  2  S  „„  —  —  □
Fe  %r  Ar  ra.  Ruthen  Ar.  Rth.  Beit.  Ar  vici.  Ruthen  Ackr.  PDld  Ar#Met.  sx—N]  ar  *WN(
385  21  —  7#8  42  3945  214  91  —  80%  403  2#  18—S  4121,  2127/—/83/91
385),  2½  1—  78  43945  21  91.—  30/3003  21/18/—83233  412½42  33  56
3851  21  1—  7#//53921  9|—  80  34033  2|181—32|18/  412227  —  34  2
386/  21  1  3N39  2  10  —  3040  404  2419  —  s2  231  413  2428  —  347
38614  21  1|—  78  623950  21  10U—/80  4042  191  —820  24284  -  34  12
386  2  1—  78  67  3954  2110  —  80  50  404  2119—  82  34318
3861  21  11—  8  7954  21  101  —  8%  10  27/191—/8239131/228  34  22
3877  21/  2—7877|396  27111  —  S0-6l40  Q  21200—8  41421299384½
387121  2½—  78  823961I/  21  111—  8065  2120½  —  82  40  4144%¼  384  32
3874  21  211—  28.883|3961  21  111—  8074050  2u  201  —  5  414  2½
387t  21  2½—  78°93396  21  111.—  83076405  —  —  27291—  82
388  21  33/—  78°798  397  2112/—  80S  406  2421  —  s2  6a  415  2  2130  —  847
———————————————  230/—84  2
3881  23  31—  79  8397  25  121/—  sog  212  11%  54  415  2130—4
388  21  31—  79/1339751  21121/—  80  96406  ————————
389  214  4  79  18  398  2413  —  8311  407  2122  —  82  85  416  2431  —  384  68
3891  24,  44%  398  27  131/—  Sr  60  „  G¼6
389/  2t  4%  3981  21  131—  31  407  2122—86  %416  21311  34  78
389/2  417%  3;  21  13½—  311740222½  83  416  21311/.  84  83
3901  21  5/79  41  2132  –84
—  2#  51/—  79  443991)|  22  141—  31/%  40n  2123½—  83  10  47  2  32  —84593
300r,  *  5½—  ⅜9  4%39,  141—|51|3O-„  40,  21231—  83  1342  84  8
3902  1.51—–  74  399  2  141  —  s81  37  408  21231½—  83  20  417/1  32  3
391  1  -/88  4002115—  s14  ao0  224  —  s83  25  ai8  2i83  —s  s
391#/24  61—  79  6400  215—  S  S  301  198/—  554
W  21  6½—79  6040K  20  15#  –  402  24½  83  35  4187  21331  —  85  19
391#  2  61—  79  744001  20115r  —  8  74097  21241—  83  40  4184  2331  —  85  24
392  21  1–  401  2116  —½½  410  2125  3K(5s  6  419  234
3922  7½1—  ————-  410  2125  *—  83419/  21/34—8°  34
3921  2  7%  S0%1  %  2  16  73  4103  2  27251—  8356  23341  —85  39
392271—  70  944011/  21  161.—  3/78  4104  21250  —  836419½  2#S
39321  8[—80  02  27  1  —  1/83411  2126  —  B———
3931  2#/  8—  8so  17  S  88  2  26  83  71
393r,  2½8½—  8f0  10  402)1  21  171—  r0  411  27261  —8306
*)  2  S1  —  80  18402t1  2;  o  rnes  4u  2726%
394  24  9  —  30  201  403  2418  —  82  31  412  2127  —  33  86
        <pb n="402" />
        14  Bis  3½  Acker.
(von  4201¼  □Ruthen  bis  455  □Ruthen.)

*  Hean#-A  □  Sl-  .#
Ruthen  Ackr.  Rih.  Herl  Ur  Met.  Ruthen  Ackr.  Rth.  ven.  Ar  Mocct.  Ruthen  Ackr.  Rth.  Ser-  Ar  Met.  Ruthen  Ackr.  Rth.  Heli.  At  Met.
420/34  S  3  18—  892  4474  3  27½—  %  4
420)  —%  %%  3  a2)  4384  3  183  —  89  261  4478  3  273  919
4203  3  ss  6a  429  3  5½  a8  438/  18/—  89  3447  3  27/—ior4
41422½
4214  1%
42¼  1  1  439/3  19—  89  46  3  28—  o1  29
4214  11|585  100%  68  439##  3  191—  0  1  44½3  281—  134
4232U:%  4
422  38  2|—/85/941  3  11|—  87  78|  4401|  3  20—/89  61/449)  3  291/—  91  44
4223  3  24—  86  —  4311  3  111—  83  —  201  —  80  66
4223  2—  5  35  3  111/—5  3440  3  203  —  390  71140  3  29—  9  ;
423  3  3—  36  10  432  3  12  —  387  93  41  3  21  —  89  77  450  3  30  —  91  60
423tà3  3s—  86·1534323  12—  87/98  4411  3  211—  89  82.  450113  301|—  0  6
423  *.#  432½3  123/—  88  4  4#3  211.—  89  87  450¼3  30—  91  0
423½  3  D!  31½—  86  234321  3  12½—  88  09  4417  3  211  —  80  0z  450  30½—  91175
424  3  4  NN—  433  3  13  (—  88  144442  3  22  —  89  97  451  3  31  —  0
424,,  38  4—26  433  3  131/—  88  10421  3  22r—  9o  :511/  3  31—  r  3
424/3  4½  %  433  3  131/—  88  24423  22—  9o  451  3  31/  %
424r1  3  43|—  86  4633  3  131—  838  20  4421  3  221.—  o  12  4511  3  311/—  91
4253  5  —  86  434  3  14  —,  88  34¼43  3  23—  90  17452  32  —  92  —
4253  56  1343  141/—88  4431  3  231—  90  :452  3  32—  9:  6
425½3  5%  %  4341  3  141.—  38  44431  3  231—  90  :2)4521  3  321—  92  11
42513  51—86|6  434  3  147  —  88  4%  3  233—  Hpo  334521  3  327.—  92  16
426  3  6  86  71  435  3  15  —  s88  54  44  3  24  —  o  38  453  3  33  —  52  2
426¼¼  3  6—/86/76435  3  1511.—  38/6644  33  o92  26
426]3  6|S86/8  3  15½  —  886  2%  3  33½—10  zr
4261  3  61/—  86/87|/4351  3  151.—  880  4441  3  241  —  00%3  331  —  92  36
427  3  7  16%2  436  3  16  86  75  445  3  25.—  90%84  3  34—  92  41
427½3  75/S%  43613  16%  4451  3  251.—  go  64543  34  92·46
427  3|—  36  3  161—  88  84451  3  251/—  90  68/1541  3  34  92  51
4273  71—8)s  25  7½¼  3%½—  92/56
428  3  8–  S  2  1  58895  446  3  26  —  90  78  45531—  92
428r  3  8—8J"17  437  3  171—  —446t  3  260/—  9  83  1
428¼3  s81  685  22  47  3  171/—/89  446  /  3  26/—  90  -  55
428  3  81—7  „3  121—  106  3  261—  90  %  „  5
429  3  5  87  3214383  18  89  16  47  3  27  -  9099  I  5
        <pb n="403" />
        Bis  31,  Acker.  15
(von  4651,  ORuthen  bis  490  ORuthen.)

*•  1  2103  W  *  %%  *  □
Ruthen  Sekt.rMet.  Ruthen  Aar.  Rih  ½%%  Ar  Vlei.  Ruthen  Ackr.  Rih  Hen.  Ar  Met.  Ruthen  Aar.  Nth  en.  Ar  Viet.
455)  31  o92  67  464  34  91  0  473  31  181—  96  33  482327/  98  16
4551  3!  1—–2  7!7464½  at  9|—  5a  3k181  5%%
455#  3  127%  4641¼  3  9—  94  60  43;,  30  181.—  096  433482327  o8  26
456  3/  1  GE  3  1%  %L28  98  31
4561  3t  11—  9:  8)/4651  31101/—  94  7%  N  31  19/—  90  3DS  98  37
456  31  11I192  94651  31  10/—  9  7574  318  –1S  34281  698  42
EEELIIIIEIIIIE  191—0  6444½
457/  31  2  —  o3  2466  —  a4  851  475  60]  484  3429  —  98  52
—  ———————2——————N——
457/  31  21—  93  12  66  31  1111—  94%  45  3120)  —  96  70  484  3129)  —os  62
4571  31  2½—  93  13  4661  31111—  951  475  31  201  —  9  42½
458  34  3  —  93  23  467  3412  —  95  5  476  3121  1—  96·889  485  37130  —  38  72
4584  314  3  93  28  4671/  3#  121/—  9;  11  #er  31211—  96  94a  4854  31304  —  98  77
458  31  31—  o3  33  4671  312½  %  16%½  96  99  485½  30/—  98  82
458  31  3—  9z  38671  3112—  %  476  31211—  %  4485  31301/—  98|8)
459  31  4□  %
459#  34  4  —.———  r  4771  31221n  —  4861  dn31/□/6  08
459  3t  41—  93  834684  30,13—  96  56  457#/,  3  2|—  %%%  486¼3311—9  3
4591  3  4½—  98  8  4681  3013/—  %  4  Msl#  r  3L311—%  8
460  31  5/—3  6z46  3114  E  95  a71  478  31283  —  5%  487  3132  —
460t  31  511—  93  68  4691  *sn  20  2  4781  3123L—  97  351  4874  843214—  99  18
460½  31  5/—  93  74691  31  14—  9  3123)  —  97  40  487  31321/—  00  23
1460r  31  51—  9z3  70  469n  31  141—  95  62  478i  3123r/—  97  45  4874  31321  —  99,  28
461  34  6  —  i9384]  3  15  0%  67  479  3s24  %  s5048833333
4611  3r  *  89  470  31154—  9  72:79  324  565  488  3133½  3
4611/  31  6½  —  93  %½  470  31  150.—  9  77%  33  —  9  43
461  3  61—  93%0O3  —  o5  82  479  31241/—  9  6!  3  33½—  99
42  3  7  □  %O  3125/—%  %%  %%
—  7½  %4  S  16—  %  2  4  3  251—  5  6  489n  31341%%
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——————  27%½  4723LT  2  %  #  —
163  31  4  5%  3  2%  5141  326  —  *  «
46323js  94l4o47233k1174  96  23481if  3k26k—i98  6
464  30  9  4  3118  –  281  482  3127  —  os  11
        <pb n="404" />
        16

Bis  3/8  Acker.

(von  490¼  □Ruthen

bis  525  □Ruthen.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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490%  3  „  499  3  9,  1  ½3  1  3.  512h-327  5  ?20
4901  311  499n  3#r1  94  167  "  3  1  5171  34274  5  34
490¼  3  49#  31  9.  1  72  *9  3612  27  *
491311  500  3  10  4  1  36½¼18  3128  5  44
4911|  37  10  500  3  10  1  1  3  *——————..
4911  31|  13#  500%  3  10  1  1  88  51  #/1  328)1  "  4
4911  31  1  500½31  10)/  1  1193  1  3  76  518¼  37  28.  5  59
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4927  31  2  501  3  11  28  1  391519#  34294  5  74
4928  35  291  EIIEIIIII  1  3  90  519##  34294  5  80
493  333  —  1  2118  14.  s20  3430  585
4930)  37  31/  1  502t  3112  J  *  1  47  520t  330.  ms  v90
493  31  3¼11  502/  31  12  „12128  1  4  1520  rn  “b
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496  3½6  505)  315  1  2½0  1463523  3133  6s4,
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46  31  61  505,  31  151.12.9  1  473  23  37  331  6.6
497  347  506  3)16  1  3—  1  483)2  34341  666
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497½  31.  ¾  506/  3316  13110  14  93  6243  3434  6  8
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        Bis  4  Acker.  17
(von  525¼  □Ruthen  bis  560  DRuthen.)

*  "  6O  564  EIIIII  „
Ruthen  Ackr.  t.  Den.  Ar  bia  t—e  Ackr.  Rth.  Helt  Ar  Met.  Ruthen  Ackr.  Rih.  Het.  Ar  Vici.  Rutben  Ackr  Nih.#  belt.,  ur  „Met.
—  31.  1r  6  91  S34t  31  5I.  1  8755“3  3  18½  1  10  552  3127!  1/12  41
5251½  31  ½  *“  6  97  9  1  3  80  *5  31  18u/  10  635521  3127#  1  12.46
5251  31  11  „  „5341  31  9  1  88  snns  31  182  1r  10  63521  31271  5½  1
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—-  1  ————  F  30  19###r0  78  553L  3128  112  61
5261  31  14  1  7y717|5353  31  104,  10  "14  31  197)  1  0  838)53  S  112,67
5261  31  111  7/  535  31101  19  ;  44  19  88  si  28  i272
527  31  2°  1  „27536  31  111  11/9  10  34  r  3120„  1  10  %44  H  3129  1277
5271  31  21.  1  732  5361n  31111/  1  545n  3120|/  „r##10  9)5541/  3129/1112  82
5271  31  2  358361.  31  111  9  204  1  31201  „  1  454  3129]112
5271  31  21  1  7  4236!  31111  190264  3220,  11  5547r—  3129]112.9=528
  3r½  3  1  7  47537  3112  6  7  9  31  546“  3#1  1  I  144555  3230  1  12/9)
5287  31  3n  1  7535375,  —  N2N  3121  111119,  555/  3130/113
5284  9  34  7158  5371.  31121  1½  9  41  5464  L  "1r114  555L  3130)  1|13,  7
5284  31  31  5371  31121,"  1,  K  466  31211.  1/  11  20  555t  31301  113/16
529  3r  4  1  „  68  5381  3113  1.  9  322%  1  1  z4  556  3131113  17
—  3.  4)  1  *  *  3113.  1,  9  56  547  37221n  11  390  5560  33314  113  23
5291  31  4  1278  "131/7  54  3221  12  ööf  31314/  1/13  =
5293  31  41¼11  7/83  5382  31  13/  1  9  66  54711  3722½1111  40556  31311)  1113  33
5c0  31  5  1½pn’*88  530“  31  14  „  971  5486  3123  I1  I1  57  3132  1/13/38
5307  31  5n  1.  7093  539n  3r  14,  1.90  76  5481  3123r  111  62
530#  3:9  5r  1  7  98  5391  31  14  1.  9  82  5487  3123r  1  „11  66557;  34324  1.13  48
5  3E  5½  5391  31  141¼  1  848  3123½1  1  2050571  313213·93
531.  31  6  1  55  540/  31152  510  9124  I1  11  7  558  3133  1  13.58
———————  37241  1  11  830/558t  31  33/  1  13  3
5311  31  61  1  8  10  540  31  15/  1  10  2549,  31240  1#½18558)  3133½  ,  13  68
5313  31  61  1  8.24  5401,  31  151  1  1054%  32241  „  119%  5S1  33313  73
532  31  7/  829/541  31  16.  1110  1½  550  3125  1/111  s59  3134  1137
532  31  74  1  8  34|41  30  16½  2  10  1)/550t  31251  1  12—E  31  34  113  84
532½  31  71  9  5417,  31101/1  10  22  550  3125/  1  -  5593  31347/  113  9
5321  3!.  7)  1  8  44  5411  —  ———  31251  1  12  1159  3344
*  34  8  1  8  0  5½%  31  17  110  321  551  3126  1.12  16656  4  —%9
5331  —  8  54  5424  34174  1  10  38  5514  312612  21
5337  31  8n  1859  542  3  17##  n10143  5511  31261  12  26  1
5331)  31  81.  1  8  65  542  3  111,  1  10  43  5511  31261  184  31
534  31  9.  38  0  543  3118  .  l'  53  552  3127  111236  I
        <pb n="406" />
        16

Bis  41  %  Acker.

(von  560¼  □Ruthen  bis  595  □Ruthen.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Ruthen  Ackr.  Nih.  veu.  Ar  mer-  |——  Ar  Viei.  Ruthen  Ack.  Rih.  4  W.  ——  Sel)  Ar  Mer.
5604  4  ¼  45é6  4  SS!  4  18r  117  70  S7  4  27)  11954
5601  444  1  14.969  4  9  578r,  4  18½7  SST  4  27%
5607  4  1  1  14|14  569)1  9  |7S“  4  18  117  80  5871  4  271  110  64
56C
56114  11  114  24|7  10#  5791n  4  191  1  17  91  58811  281½
56114  14O!“  4  10  16  13  5791n.  4  19  17  96  5881!]  4  28%0  70
2ö|7  4  j.  4  28¼  84
562  2  44  1  4  11  1116  23  580  4  20  1  18  6589  4.29  1½%4%
*  142½/  14  45.  —————  28  5801  4  204  1|18  1189/  4  29110  94
502r  4  2)  14  60  ST1  4  116  380/  4  203  1|18°16  s5894  4  29/3510°1900
5621  4  vL  „  SSOH  20  18  2589¼  4  29%  K4
563431  4  30|  1
5631  5S1L  4  21½  %
5631¼  4  34  %  572  4  121  2  *3811  4  21/  18  36  590  4  300  20
5631  4431¼1  ¼  SS1  4  21½  18  4590¼  4  30½
5644  44  Sso  573  4  13  116  63  582  4  22  118  4  591  431  20  30
5641  4  44  22  S  L  31%  ;
564¼  4  4%¼  4  22  3%%
564¼  441  114%  5731  4  13/1  116  70  502  22½  1  118  6  591  1  31%
56645  1574  4  14  1  16  saf  583  4  23  11867)  592  4  32  12050
5651  4  11n  ————..—————2  18%
565  4ST  4  14#  1  16  94  *  4  23/  18  77  5924  3220  0
5652  4  5#%  1115  16|7“1  4  1  116  99  5834  4  23½¼1118182  592½¼  4  325  120165
566  46%%½  1  17  4  5  4  21“  1  18  83)]5934  33  20·
*  4  61/  18  36  5751  4  15/1  17  905841  4  241  1  13  9235931//4  33|/1  20J
566¼4  61  31T7S#  4  15n  11714  58114  241¼1  18  98  5931  33%  po  s
5662  4  6  I„  36  5751  4  157  1117°  19  581  24  1  19  31  59334  331  120  86
5607%  4½  576/4  16/  7  585)  4  25  10  8  504  4  34%½%
567|  715  46  5704  4  161¼  1  17  3085  4  25  1  19  135941  344  1/20  00
5674  **ieoer  5767¼  4  16¼1  17  35  5851  4  251¼  I  10  18  59  41  4  ?  1  121  1
5671¼4  71  ieri  5761  4  163  1  1y7  405857r  4  251  119  23  59414  341111
568440
5681  4  815  00SUI  4  17½1  17  6%  SSGL  4  26  119  33  E
568!“  4  81  ;:TSs61  4  261½  1110%n.
5681  48  1  "18x  77577/4  17  060586  2611  „  1
560  4  S
        <pb n="407" />
        Bis  1½  Acker.  19

(von  5951/  □Ruthen  bis  630  C□Ruthen.)

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

       

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Ruthen  Acr.  Rih.  Hett.  Ar  Miet.  Ruthen  Act.  Rib.  va.  ar  viet.s  Ruihen  Ackr.  *  Pent.  Ar  Miet.  Ruthen  Achr.  Rib.  Helt.  Ar  2
5951  4%%  ½  6044  91.  1423—  1*  4  18  ½“.83622  42%  1%
595  44%  1  ½1  6041  44½½  4  181/  1½4/588%2  71
5951.  44½  181  1½4%3O
s96  4  1121  32  605  410  131  611  44  19  1½4%8  623  48
5961  411  605n  4½0H%  20  6141  4119#L1  3  623s  4s28n  1½86
5961  4411  605  1  10  13  :34  41/19  ½%  2  11281  126  91
5963  44½¼½¼%%  OSNHLiO  LS  zo  *Pr  419  12513  623r  4128  12606
507  42  2i5  411½.  123  35  5  4|20  182  27  2
—r-  606/  111  1/34  615#/|  4120/  1  23.624  4T9  ,—
597  41  2%  1  6061  4  111/  23  45  615½  420¼  1  2  :96241  4129/142
597#.  4n  21  121060  6062.  4011  23  0  15  11  41  20  1  2°5  34  6247  4129½1  2
508  41  3  1  7  607  ¼4  12E  6645“.  430%%

5981.  41  311  1  77  607#.  41  121¼  /  G  6167  41211#  1  25  4446251  4130  1  277

*“  41  3½1  31%  a4121i125  49  6251  41301  --632

5982  41  33  1  21  836071  41  121.2z  J71  6161  4211  „4  127  37

599  H  44  4  I1  21  93  608  4113  1370  617  *  1  3026  II  4431  127  42

599!)  41  4½%  %%  4  13  1  ,  1  #  G6
5991  4½  4,  132  3  6083  41131  23  86  6171  41224  125  69  6264  41314  172
—-  608  41  131123  9617yL  4,221/  74)  6264  41317.  17%S
600  41  5½ç½2  13  414  123  96  423%22
600  4%½%2  6091n  114  1244  %  125  68
600  4¼  „%  %%  3  1127173
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601  41  6  1  12  4015  14  1719  4#224  1½26–94628  4133  12½
6011/  41:  6¼  1  3810  é,  3  1  27  88
—  22  4  610))  41  15½/1  9  4124  2610  628%  433%  1½7%
60114  61  122  49610!  4  15  1  4  3619  4124!  126  13628!  41331½  178
602  41  7/14  1  24  37]  620  4125  1  26  201  629  4434  128  3
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6021  41  71/  12  646111.  4n  *.  124  47)  6204  44255  126  zos  6293  41  31444814
6021  41  71  1  22  69  6111.  4.16#.  124  52620  42  126  35  62941344%
603  41  8½2  4  145)  621  4126/1%%02
6031  41  81½2  %  1  26  a6  1J7E  .
6037  41  84  612/  417I  6213  4H264  126  51  J  ·
MEEIEEBIEEEELLIELI
601419  1  2294  613  10478  622  4#27  16  61  1
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        20  Bis  43/  Acker.
(von  630¼  C□Ruthen  bis  #  bis  665  □Nutheu.)
—....–QQÜI.  10  5  4
Ruthen  Ackr.  Rlb.  -  Ruthen  Ackr.]  Rib.  Hen.;  UrMet.Nurben  Ackr.  Rih.  Oen  Ar  Met.  Ruthen  Ackr.,  Nih.  Hekt.  Ar  Met.
6301  4  1128  29  6397  41  91#  g0  1  6481  4  18  31  956571  41  27#  1  33  78
000%  4%  1  128134¼639:  41  %  0  17  648  4  18  „  z2  —  6571  427133  83
6301,  4½  1  18  39639:  4  97/11  30  :6461  47  181/  1  zz  47  89
631  41  11  1½8  4  10  1  30  27649  —  ——————  n  428  1  33  94
———.  28  a9  6404  43  104  EIIIIII  1  32  16584  47281  1  33  99
6317  41  11,.  194  640#  4/  100,  1,30  37  6494  44  197  1  32  21  6581  4281  z4  4
6311,  41,  11  1128  30640½  43  103  130  43  6492  41  1911  32  26  581.  47  281.  1834,  9
632  41  2  1/8  64  4  11  zo  48650  4120.  1  32  z  659]29  1134  14
632|/  47  21  1  8  6  1  4  11  3  53650t  420L  6501.  4s29
6321  4/  2  S  7641  4y  11#  1  30  386507.  4  20|  **  659r#/  4129r  134:.24
6321  47  2  1  28.  80  6413  41114  1  30  636501  41203/  1  32/46  6591  47291.  134129
EIEIIIEIIIIIEMXIIIEIIEIIII
633r  47  F  *“  J——#  130  73  41214  1  32  56s  660  4130  134  39
63,  ê  3¼  1/28  9536123  4)r  121  113078  651y  41211  32614  1  34  45
669/4,  33  129  —6422  41  124  130  83)  651  4121  132  661  660  4130  1  34  50
634  1  4  D%  1  20  643  4  13  zos8652  1  32#7661  431
6347  4  —  1  2910  6431  41  13#  1  30  93|6524  422#  ½%  6611  41314  1  3460
634½  41  47  1291153643,  4  13,  1  3%  8  652  4  22%  1  32  826611=  431  1  3465
aan:  4n  41  129%0  6437  41  131  1  311  4  652.  41221  132  87  6611#  ien  1  34/70
51829.2644  43  14  131½9  653,  423  222

4  51/1/29/31  441/  14/1/31#/14  653rn  4123/  1  219624  43324  134  80
6351  41,  51¼  1%%42  *#  2:662¼A
6351  415  54  1  2941  6142  45  11111374  6537.—  4123s,  33662N1c
L  41  6  19/46%  645  4  15  1  3½9  5  4  4124  II  -I33  12663453313495
030z4k0k1  29H51  645k4z15k1313465414k24k11333s17663k4zj33k1352—
6JbU  4F  W  1  29  66457  47  15),  1  zi  39  6544  41  244%  1.3324663¼
036,  4½  6%  1  ½%  4  4%J
637  4  7  129656  46  1  31  655  4125  133  336643  1  35  16
6377“/  4½  I  1129  71  6460  41  16##/  er  655nq  4|/25)  1  3338  6644  1134  135  21
607/  44  74  12976  646  45164  1  31  6o0  655  41254  1  33  43  664|  434!t  1135  26
6377.  4  i  1/20  81646  4  16#  13½16  655  4  25t  133  48  6641  4834  1  365  31
6%  4  8  1/29  837617  41  17  1  31170  666  426  133  53665  41  —  1  35  36
638!  4  81n  120.92  Giry“  41  17#,  1  31175/  656/  4  261/  1  33  „8  .l-l
6387  41,  8N:  20  96471  41  171  1  3  1/80  6561  426n,  3363  E

6381  4-  81  1130  264171.  41  171,  1  31  85  6567  4261n  1  33  68  "  ).5
63%  4  9  %%  Gss  41  3u90%6  427  sil-
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        Bis  5  Acker.

(von  6651  □Ruthen  bis  700  —Ruthen.)

21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x  ———  —  4.r  5à5/%  4
Rutben  Ackr.  Rih.  #e.  Ar  Met.  Ruthen  Ac.  Rid.  ven.  Ar  Met.  Ruthen  Act.  Rih  Hel.  Ar  Met.  Ruthen  Ackr.  L  Viet.
EEIEIEILEIEIEIIIILEIIIIIIIIIIEITIIIII
6651  41,  4%  GT  41  91  1  37/2083  M3%  3  6921  4327414056
6651  45  1  1  35  674¼  4  9  3v7  36831  4  181,  130  186927  4127|#  ½1  1
666  4  1  675  4110  1  *i  684  4½19  1393(  ½  6
666t  41  1#/  1  35  6675  4  10/  1“%  „  Soes]693t4  48  „  4
6661  41  111  3  .6.)67541½  10/1  371  50  6841¼  41,  191303  693¼4128¼  4
666  41  1½  -  38  76751  4  1041  1  3784  %  4
667  4s  2  1  35/77  676  4111  37  0o  685  4  T  :3043694)  129  14
667#  41  24  s82)  676H  42  11  1  376685h  41  201  „  30  48  6941  4129  1  4,  31
6671/  41  2  35  87  676  4  1  37  2085  %  4  201  „  30  3  6947v  4129¼1  437
667  41  2½1  385.93676!1  4,  111/  1  37/78|/6854  41201  1  30  “8/6941  41  297  1  41
668%  37  80  686  4  39  64  695  430  ½10
6681  4  3¼  36  :677  42  12½  3.  4121#  1#  39/60  695  43O  4  2
6681  41  3330;„6  4  21#  159  74695#  4130  1  4  7
668t  4  3  36  2%
660  4  SS  L  5  22½%  696  431441  67
669  41  4½  36  2367S  4r  13/.  38/)  0/  687  4122/1  30  30  6964  41  311/  1142
6G9  4  4½  6%3  1  22  %“  696/  41311¼
669  4  41  36  38  42  131  „  38  10/6871,  41224  1  39  969  41311  1|42882
670  41  5½  3  3  679  4414  I  1138216884k2311404697  432  au  87
6704  43  5n  1  36  43679  41  14t,  1  38/26  6884  41231/1  46%  %  697  41  32/1  413
670  41  5  36  48679  4  14  38  311688/  423¼1  40  14%
670t  41  51/1  36  33/679#  4  14½  38136  688  423½½  1  40  20  6971  42  322  3
61½  4#  6|%  680  4  15  8  ¼  %  4333  142  5
67  L  4  6/  36  243
67v  #n  4  6  „  36  683680  41  1511  38  22  Geol  4#24½1  40  3z398#  433#½  1  42  1
671L  4  6¼  36  41  13857  6891  471241/%  698  41331  142  23
67244  36  79  681  4216  1  38  62s  6904425140  451  699  4334  1a42  28
6721.  41  71.  36  84  6814  4  161  38  690#  44254  10  699  44
672  ¼  1  36  89/6811/42  16/¼  3372690%  425%%%%
6721  4½7  36L  16%%%¼%
673  4½8%  36%%  2  1  2%
673E  4  St  :7  4682  4  17  38  87|  691F  41  261  140  .

673  418  1  37  9  682#/  417#  38  92  6913  41263  1  40  76
6731  418  3  1482  41½n  1  38%  691E  41  261  %  ·
674»4491j37«-9683(.421181139369242H27I14086
        <pb n="410" />
        1
10

Bis  5½  Acker.

(von  700¼  ORuthen  bis  735  ORuthen.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  I  —  H:  —  —
Ruthen  Ac.  Rih.  Leu.  Ar  e.  Ruthen  Ackr.  Rih.  ½  Ar  ani  Ruthen  Actr.  Aih  Hett  Ar  1  Nuthen  Ackr.  Nth.  ber-.  Ar  aa.
7005  1  7274  5  27/1  483
7005.  93  5  I  57  4  47181  5  181  1  46  2327  5  27148
7004  5  1  42  64  7091  5  1  44.47J71815  187.  1  46  30  7271  5  271  11  13
701.  5  1  12/69  mol3  uol  1  44  52719  5  19  1%3%  728528  43s8
701#  5  111  4  rl  5  101144  7191.  ————  1  48.24
7011  5  19%  %42
7011  5  11  142/84710/  5  10#  I4  %%  191  1  46  128,  5  283  1  48|34
:035  2280/115  14144:220/5  20  1146/56/7229  5  291148139
——  a2  94  7114  5  L  1  478  7201  5  #  146  61  7293/  5  29114814
702  5|/27  a42  991  11  4  720  5  *  1  4666%29%  291  1  4340
7021  5  2¼3  L  111  4  387200  291  48  44
703  5  3  43110/  712  5  12114  33/2  5  21  1  46176  0  5  30  1  48
7035  3n  1143  13  7121/|  5  121  Ma  os  —  211  1  46  81  7301,  5  30  1  48  64
7035  14  54%%  5  12  %  21¼  46  856%  30  4  %
7031  5  3  1.43  25  112,  5  12¼1  4  87211  5  211.  146  911  7304  5  303  1148  74
704  5  4  143  30  713  5  13  1  4  13722  5  24  %  5  zul  1  48  80
7041  541  131  1  6  182245  2214  1  731  5  311  1  4888
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        (von  7351  E—  bis  770  □Ruthen.)
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(von  77014  □Ruthen  bis  805  □Ruthen.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

 

       

 

 

 

 

 

 

 

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(von  805¼  □uthen  bis  840  □Ruthen.)

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840  6  171  8  84916  9  1  7292  8581,  6  181,  1  74.78867½  6  27/1  76  8
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843/6  3MI|S  G  2  1  3  "538611  6  21/1  /8  360|870  6  30/  17/10
84316  3  8521  6  121  1  73  58  861.  6  21½  1/75  418706  30#.  17724
814  44  8so  853  Ü  6  13  17  63862  "  6  22|1  1/|7°  46  871  6  3117720
844  8621  2211  177  „8711  6  3111/77  34
844½  4  1  71190%8%  6  131  1  3  73862  6  221.1178  36  8717  6  311/107  39
8441  6  41  7119;  853  6  13!1  1  73  788621/6  221  1/75  618711  6  311117714,
84156  5  854  6  1413  83863  6  23  1%  872  6  321177  50
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8451  6  5½172  10  8541  6  141.  1  13  938631  6  23¼  15  77|1872  6  3211  7  60
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8417½6  71  1  72  8561  6  161  1  74  34865  41  6  25!#  1  76  11/8741  6  341  178  —
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(von  8751¼  U□Ruthen  bis  910  U□Ruthen.)
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(von  9101¼  □Nuthen  bis  945  □Ruthen.)
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(von  1085¼  □Ruthen  bis  1120  □Ruthen.)

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108971  4½  1098  7113223·0%  2  25  33  11167  7131  2276
1089t  #11  41½  1098t  71131.  2  23  55111074  72221  2  25  38  11164  71311n  33  21
10894  7)  4122%  10981  71  131/  2  2360  1107¼7122n  225  43  1116)  71311r  2  27  26
10893  74  44  2  2182  1098  711312  2365  1107½  71221  2  25  48  1116171312  27|32
109071,  5%  1  1099  7114  5½%%  1108  71232%  3s|117  7132  227  37
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1090)  71  5.  2  21  07  10993  7.14½  23  80  1108½¼  71231  2  25  64  1117y  71321,  2  2747
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1091  71  6½1100%  2391  11090  7124%  1118  7133
109117  6  1  23  96  11094  74244.  2  25  79  11184  74331  227  62
1091/71  61/  2  181100%  71  15  2  24  1109  71241  2  25  8411181  71332  27  67
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        34  Bis  8½¼½  Aczker.

(von  11201¼  U□Ruthen  bis  1155  DRuthen.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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11621  81  74  2  36  58111714  Sh  1#rn  2  38  40StL  25%%%
11624  81  7  3616311711  8#  16#  2  38  461180/2  2911189  81341  242.12
11621  SL  71  2  36/68H1171A|  81  16SOMHS!  2  t%  40  3411189  84344  242117
1163  83  8  236v3  1722  811  G6  2  40  3911190  81+42
11634  8n  84  2  3678H1721  8#1rn  238  61111814  84264  240  4
11631,  81  83  2  36  831172/8L17  38  L  O  T
1163½8  813688“1172  81|17?1  2  38  N1181/81/26  24055  #

1164  84  9  236  o3s1173  Sh  8  6s1182  827  2  a40  60
        <pb n="424" />
        36  Bis  83/%  Acker.
(von  1190¼  U□Ruthen  bis  1225  C□Ruthen.)

—  □  —  Cn  6  □  □  J—  □  □
Ruthen  ck.  Rth.  Gen.  Ar  Mect.  Ruthen,  Ackr.  Rib.  Leu.  Ar  Mei.  Nushent  Ackr.  Wr  den.  Ar  Mei.  Ruthen  Ackr.  Rth.  Hen.  Ar  Met.
8  I:  ST  9  2  4  un  1208%/  8  18½  4  %  12171/  8/2711%
11804  8  33  8  M  4  6S  %  12174  2n  2
11901  817)  ½42  381199/81  9  2  44211208:  81  181.  2  46  412174  81274  247  87
11018  %i28
11914  84  11½4248OO  S10M|]  L%  S  19  S
1191/  ST  11½  22  3200  SL10  35%  S  %  %%  :  SE½  48  3
11911  84  114%%  0  ST  10  24  41112094  84  19  2  46  25  12181-  81281  248  8
1192  84  2  2  42  631201  1  24  46  1210  8120%6%  1219  8129  2  43  1
11921  8  21  2.  4  1201)  S8#114  2210|/  8120  a46  35  1219481/292|
1192#  S  2/42  732011/  8114  12101/  820  1218  8129  48
1192½  81  2½K1  „  44  6212108120  46  a5  1219#,  8129;  2  48  28
1193  84  3½S2O  82  2  4  67|1211  8121  2  460  1220  8130¼33
11934  84  J—————  8/12  2  472  1211/  8121  H0L  S  at  2148  38
119P3),  81  3  42  94  1202  83  12  2477112115  83218  2  46  60  1220/87/30  48  43
1193  81  3.  2  42  9  12021,  Sosean  2  44  8211211  83214  2  a6  65s1220  8430  2  as  as
1194  8n,  4  2  43  411203  .  8113  2  4  87  1212814  22½  46  7012281½  3A
i#t  8I  44  a43  91203—  83  134  2  492  1212  8322  2  46  7512214  831  2  a48  59
11941  81  43  “  S  22  46L1  81317  2  48  64.
1194#,  81  41113  10  1203)  84131  24%  2  12121.  81221246  12211  84314  *5%%  69
1195  81  5¼3  814  214517  1213  8234  832  2  48.74
11954  81  513|29  121  S#!  2  45  13  1213)n  84231  „6%6  222  L  S/32  %
11051  s  5
11951##  1  8:1  513020“  ¼  L  C“  „2  1213!  8023R.  247  222  81321  2  45|89
1196  8  6½41  1205  5½Z  4½  1214)  8124  247  1111223  84332  484
1196L  8y  6½  43  „0H0t  L  154  45  334  8124  2  47  16  12230  8133½  4
1196  81  67  2143  /8512051  81  151/  48  33282  2  47  21s12231  833½  40  4
11961.  8½“  64  2  43/6205  ST15  E  S  2  47  26  1223¼  833½  %
1197  84  7  2  43165  1206  816  45  1215  825  31224  8134  2  401
11974  8  74  2  43170  12061  1  245  53  1215#  87250  2147  361224,.  8134  2  49  20

11974  84  7))  2  437  12061  L6  4  E  325  %%
11971,  81n  71  2  43  80  1200#  8116t.  2•45  6315#L  *r*v  247  47  12241¼z0
1108  |  8  2  a3  851207  siir]  2  45  512  16  8326  3
11981  8½  8/43  0120v  S  1  -  %  EIGNTNTEEE  *  57  D  1
1108)  s  S  3  %%S  1  47H  81264  2147  62
11981.  s8T  8  :  4  1207#  8171.  54½#4  33  1216  81261  2.45  o7
EIIIEIEEIIIIIEEMEIIIIIEIIE  ;-
        <pb n="425" />
        Bis  9  Acker.

(von  1225¼  □Ruthen  bis  1260  □Ruthen.)

37

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25  3u  #  —  „  l  ½
Ruthen  Ackr.  Rih.  Heti.  Ar  Mct.  Ruthen  Ackr.  Rih.  ven.  Ar  Met.  Nuthen  Ackr.  R#h  den.  Ar  Met.  Ruthen  Ackr.  Nth.  Sn.  Ar  mmar.
12251  81  1.  „  4%  4%S  %  E  SLLS  L  %
1225  81  1  2  49  451234/  81  9  „  413  8127  2  54  95
1225  81  1  49  5011234  8#  93S  5
1226  «  Bis  188  40  1235  810  26  18  1244  8419  253  2211253  8428  255  5
1226  87  114%  6  SL  10  SL  j„
12261  SL  1½  4%  6  1235%  8#1  10  SL  è  SS  15
12267/8#,  11/  4%  S  101  %4  SLL3SL  %
122/  2  %L½  8220  253  a421254  8229  255  25
12274  81  2½4  8  1236  Sl  111%  1  64124S#L/  SK  20  2  53  4712541  %%%
12277  81  2½  40  86|1236  81  11#  2  51  69  124581  20#  332  12543  84293  255  35
12271,  81  2125v  49  0#  12361#  81.1110.—  2  51  74|1245  8  20  2  53  57  1254r#  81  292  57  41
1228  Sl  3)  4  SN  „  579246  Si2  %%%  %
228  St  3½  50  S  1  84GSLL½  iGTA  O
1228)#.  981  314  2.50  6112373  8#  127  2  51  89112463  81211  53173  1255|  8130  2  7  56
1228n.  84  33  2  50  11112374  84  12  2  5194  124682  21#  2  53  7812552  8230  2  55  61
1229  82  42150  1611238  8313  2#§:  —1247/  812226S3S121|  |66
12291  8  4  S  22  88SL  St  311%
1229),  81.—  47|  2  50  27112384  83  131  2  32  1012  42%  81  22½  53  93112563  8131  255  76
12294  St  —  *e  2  52  15112472  81227.  2  53  98  1256#  Siant  255  81
1230  81  5  0  8/14  2  52  v2032  55  86
1230  S8  5½  /%%  ¼N  SNNN  8317E  S  3½½%%  %
1230¼/8t  5¼%%%  ½%%  3%  L  4  1  12575  8#1  31½%
1230½/  st  4%  50  52:  3,  T  256  2
1231  1  81n  6  2  5057  1240/  8015)  52  402  L244  3  8i  ss8  25617
1231St  6%  G2|  81/151  2  32  45129  24  4  8433—  256  12
12314  6#  2  50  67|1210  8U15  2  72  20  □—  812411  4  1258  81  331  2  56  17
1231#  81)  6½%M  46  8124  2  *4  301258  8133½122
12328½7  25077  1241  8316  2  52  61  1250  8125  2  4  4  1259  8134  256  27
12324  8  71  50  83  1241/83  161#  2  SL25U½%%%
1232½8  2  81  253  2  54  541259  8434  2656  37
1232½¼  8  %H¼  %  %
12338  8  colos  1242  8117  2  52  681  1251  steok  246¼2609
1233/%  SE  „  3H  L  17  :  86125  1E  SL264  %  |
12331/88½  SL  9  261
12331½8¼8!  15½3  12421/  81/17½  42½6|12511  87  261  24%  T
1234  8192  „5  /181243  ———  8127  2  5485
        <pb n="426" />
        38

(von  12601¼  ORuthen  bis  1295  GRuthen

Bis  91  la  Acker.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

 

 

 

    

    

 

 

     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  □  1  2  *  —□  u  .  □D
Ruthen  Ackr  Rth-##e#.  RNuthen  Acrr.  n  Ar  Mct.  naa  Iccheen  Ar  Mct.  Ruthen  Adr]Rih  Hett.  Ar  Met.
1260  9  12656  s52s1269—  9  o  258  3612784  9  18  2  60  19s12874  9  274  2622
1260|  9  %  H  %4  2  6
1200109  ½%  ½  58  4627  6%%  12874  272
1264%½½%  9  5  258  511279  %  „  %  34  28
126119  1126|73|112709  104  2  °8  561279|  9  19  2  60
1261119  16|  1270),  9  10r  2158  2  1279)  9  1912  60  44  128819  280  2  62.2
1261199  1%  0%  127919  19  Co  4012881%  28½
126ö29  22  688|271  9  11  2  58  71  1280  9  20  260  5411289  9  29  262  38
1262%  2|%H1  1  9  11  5876  ——.—————s
126219  24  L½SO  20½  ½%  6#9%  29  2  62  48
12622%  2½  31271  11  2  57  9  203  2  .  %¼  %  2%  %  53
12639  32  Ss1272  19  12  41  260  751290  9  30  2  6258
12639  3½  42E  %  12%  %  9  21n  2  60  80|129019  30n  2  62  63
12639  3½  /  1  122%%%  *  2  62  63
126319  3157|14  1221  9  121  „%  71281%  213.  6  %  30  262173
1264  9  4  2655  2911273  10  13/  79  12  1282  9  222  60  12  31  2162  78
12649  4427  34/1273  9  3,)  2  20  17  1282n  9  221  2  61  —12911Ü  31#r#  2  62  83
12644%  4%122  12821  9  221  2  61  5129½½  9  314  2  6289
12641  9  4¼%  4  134  2  59  27  12821,  9  221  26  10/12911  9  31624
12650  5  9  142  59  321283  9  231  2  61  i61292  9  32262  99
ELIEIEII  14  2  5937  9  234  261  21112924  9  32½½  6  4
1265  9  54  257  %  14  2  594312834  9  241  2  61  26s12923  9  324  263  9
12652  9  6  257  64112743  9  141  **e  *  23½  6i  31/|12924/0  321  2  63  14
12669  6  2657  7011275  9  15  59  53  1284  9  24  5/½/6  9  63  2  63  10
12661/|%  6  7  H  9  15  *%  ##  244%  1293n,  9  Sat  2  63  24
1266/9  61  2/57  8012759  151  2,  59  1284  9  24T  2  61  401293%  33  2  63  29
12669  61  28785  11275  1  9  151  1½52°%  8HS4N  2%  9  331  263  34
1267  9  7  2  *  1  6%  5*“55/  12859  25  262%  34  2  63  39
1267//%  7½  12#%6.  9  161¼  7S|2  251n  *  611129  4  34n  2  63|4
1267),  9  74  258  —  12764  9  163  r’i.  1285¼9  251  2  61  66  1294399  341  2  63  50
12675  9  71|1  2/°8  %6NI%%  16  09  88  12851  9  251  261  .  12942  9  34  263  55
12686  8  %H  „  3  12869  26  *1*  129559.—½%%
126819  8%  171  59812S6  y  26/  82  2  .
12687  9  84  *  88  202%  17;.  3  asi2863  9  264  261  87
12½%%%  u  4%  oSS  N  6%
1269  9  9%%12%  %½%%  1
        <pb n="427" />
        Bis  91  2  Acker.

(von  12951,  ODRuthen  bis  1330  ORuthen.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Kuchen  /Ar.  Rih  %  Ar  Met  Met.Ruthen  Acr.  "  .  Ruthen  Acr.  Rth.-Hetf,
12954  91  7  2  63  651  2  6s  4811313!/  132212  G
12954  9  2  63  70  2  65  53  1313),  1322#  927½%%
12959  2  65  58113134  13221/9127½%92
1296  *  2  63  80  2%  631314  1323  28  2z0
1296/9½  11%  2  6°  68|131  2|1323T8  65935
12901/94  1  1  63  95  67  1323½12%  o
12961/9t.—  11  2  63  5|79  131  1323  91284  2  69  45
12097  942  2641  2  65  841315  1324929  ½%%
12979!  F  2  64  6  ½  6  3915  13242%“
12971  91  2/2  64  1r  2  65  94113154  13241/  9129%%
1297½/  2½  64  1|1  265  9911315  13244  9129  2  69  65
1298  91  3264  21  66  41316  132538%%
1298½1  31  2  64  26  2  66  9316/  13251/  91  30K#  6%
12981  3¼  64  31  266  14  1316)  1325149  30  %%
1298/9  31  2  64  36  2566/19316½  1325½9301269  86
120900%  4%  2  61  1326  9131  260  91
1299n  5tn  412  64  40  2  66  30  1317/  2  1326,  95311%
12991/  91  4½  64  „  5  1317)  2  1320)  5-31%
12994  4½  2  6  0  13171  2  13261  2  70
1300  591  51  62  2  66  451318  2  132/91  332%
13001  5½  6a  67  2  66  3013181  2  94324
13003  91  54  264  72  2  6  5  5  13181  2  13274  91323
1300  9  5%  2  66  60318  2  132719132r1.
130191  6rr  1r½  :  266  65|1319  1  2  1328  91433
Tom  9  64  2  6a4  87  266  J011319½¼  2  13284  94334—
13011/  61  „  64  2  2  66.75|13191/  2  1328/9133
13015/  91  61  5  6%  2  66.  801319#  2  13284  9433
130o2  1  %  2  68H1  O  13299134
13021  51)  7/  2  66  0  0N/  9.  132991  341
13022  26%1320N¼  1329/9134
1302  9  7½  5  18  2671  3  5  1329##  92  341
1303  9  812  65  3  2  6)0  611321  13309.—
1303½9!  S!t  53%%  267  «
13037  :  81  6  33  26706  13211
13031n,  94  81  65  38  %  21113214
1304  949  265  43  2  67  261322
        <pb n="428" />
        10  Bis  98,  Acker.
(von  1330¼  □Ruthen  bis  1365  □Ruthen.)

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2  76.63
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        Bis  10  Acker.  41
(von  1365¼  □Ruthen  bis  1400  CRuthen.)

chen  Aar.  ih.  T  .  RtltheIILMkIhOm  l-.  Nuthen  Ackr.  R#h.  en-  Ar  Mei.Ruthen  Ackr.  Rth.  vet.  Ar  Mei.
13651,  9  2  77  90  13741  91  1383]9  18!  *2  56|13921/9127  2  83  39
13659  77  H374  1383%1  130P21  9#27  4
13656/91  ½  8  —137491  91.  2  1383418  6  13921,  91271  2  83  50
EIIIIIEIEEMIIIE  13834  15  kr  3  393%  83  55
136619  -  278  10  1375)  91  10|  13841,  9719!  2  81°76  n  9128;  283  60
136614  92  11  2  78  1  13751  93  104  2  138419:  19  281  32113934  91  281  2  83  65
13661  1  2  78  20  1375  93  1072  1381  1½M  70
1367  91.2  2  78  25  137691111  185“  920%  8½394  9129J  83175
1367!3  91  21n,  2  78  30  1376r  W#t  2  13851,.  9#  201,  2  8197  13941  9129|  283  80
1367  93  2,  27  13761  92  111  1385!  9120r  —  92%  83  85
13671  9:  21  2  7  137619111  41385¼9:201  5½  713943#  20  2  83  90
1368“  91  3“  8.46|1377  1  2  13386  21½5%9  553“  2  83  95
13684  91  31  13774  94124  2  1386  912  0  2  9130  2  84  —
13683  91.  31  4377  12½  1386¼  9:21  2  82  22  1395½930%%
1368/  3  137791  12½  1386  ½½  H9  2  8411
1369  931  4  1378  9113  12,  138/9222  321396|9  3146
136919:  41  137891  131½  s  1387;#  22,  82  33|1396  91311S4
1369)  *  ½  1378)  bnrn  2  1387)  9#1221/.  82  43|1396)  91311  2  84  26
13699  4  1378  *  *  2  13877/  55221  82  4813961  niede
137675  1379  2  1338  93:½  :  3|3975132  36
13700  9  50  21379T  n  14r  1388923  2  S8|  “
1370  5!  1379|  14½  138822½⅛%  S;  631397;,  *6  2  84  40
13701  5  5  1379  uu4,  13888M23½  1397K  9z½34%4%  %
1371  9  6  138015  13893  244%  9433  28456
1371½  6½  70  12138092  150  1389/  91241  82  78  13984  933½  384  6½
137119:  6  70  1380)  9151%  1389  92  24r½  2  82  33  1398r,  933½  84  0)
137115  6½  0  :  1380  1%  13891  9241  2  82  88  1398  933½  4  72
13709  1381  916  13900h  25  2  82  94as1399  9134  23477
1372½91  7/  79  3213811  91160  51390  91  25½  82  9911399  %  2
1372/9  ½  %%  37  138  M1  1390  9251  2  33  4|13993/  91  34½84
137292  7½  42138119  1  1390#  5125  283  9113991  9134  2  84  92
137344  8  9317  1391  2  2183  141400  10  —28497
13731/9  81%S2  1  1391|26%½  «
13731/91,  8½  138  *  13913  926),  2  833.24  !-13732;.-2-82·.271382291172
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1374!92;9I  2713839218  139295227  2  83  34
        <pb n="430" />
        2  Von  10  bis  1000  Acker.
(von  1400  □Ruthen  bis  140000  C□Ruthen.)
□  □  □  x□4  0  r  □
Nuthencker  Rih.eeer  ur  Met.  Ruthen  Acker  Rih.  den.  ur  Met.Ruthen  Acker  Rith.  Hent.  Ar  Wiet.
140000  283497  —  O06900  —%
2800|2|ULI00  0B0  —%%  SSSOOC  700  159  47  56
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700]|  560  COCB  —E  0%
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112000  —22%S8S000  —%
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22400  1600  —%4%OOOSOO0  —M—AOO  840  —  2393755
23800.  170  —  48  44½%7201100—%
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30800,  220—  62  60300O  GGO—9S  126000)  D0—  ½%  6%%
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35000  250  %
36400/20074%%OCO0%%%%%%
37800,  27|]%  330|9  —270  7223
39200|280—/7%  10180]  B2|IOS  %  57  20
40600  290|  —  32  664  88200  630—%%  „0C0  6  42
12000  300—  86  4%O00
43400310  —  88  ;z4%%  91000%65|  %90  i2
44800  320  –1%%  7940%60½  ODOOO10oovolls  A
46200  330  –%  449380070]  %
47600340  —%6%  39  1952004
Weimar.  —  Hos  ·  Guchdruckere#.
        <pb n="431" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogihnm
Sachsen  -Weimar-Eisenach.
Nummer  29.  Weimar.  22.  Dezember  1869.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
1c.  KNK.
verordnen  zur  Ausführung  des  am  1.  Januar  1870  in  Kraft  tretenden  revidirten
Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.  März  d.  J.  in  Gemähheit
des  Vorbehalts  im  §.  1  des  gedachten  Gesetzes,  wie  folgt:

I.  Die  Steuerrollen  ersten  Theils  betreffend.
§.  1.

Zur  sicheren  Erreichung  des  Zweckes  der  in  den  §§.  15  bis  18  des  Gesetzes
vom  19.  März  d.  J.  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  staatsbürgerliche  Pflicht
zur  gehörigen  Fatirung  eines  jeden  zum  ersten  Theile  der  Orts-Quote  gehörigen
Einkommens  wird

1)  das  Finanz-Departement  Unseres  Staats-Ministeriums  diese  gesetzliche
Obliegenheit  vor  dem  Beginne  einer  jeden  neuen  Finanz-Periode  mittelst
einer  von  ihm  zu  erlassenden  öffentlichen  Bekanntmachung  in  Erinnerung
bringen.

2)  Jeder  Gemeindevorstand  hat
a)  sofort  nach  dem  jedesmaligen  Erscheinen  dieser  Bekanntmachung  des  Finanz-Departements

  einen  besondern  Abdruck  der  letztern,  welcher  ihm  zu  diesem

59
        <pb n="432" />
        370

Ende  zugehen  wird,  durch  öffentlichen  Anschlag  oder  auf  sonst  geeignete
Weise  noch  besonders  zur  Kenntniß  sämmtlicher  Betheiligten  seines  Gemeindebezirks
  zu  bringen,  außerdem  aber  auch

bei  dem  Ablaufe  eines  jeden  Semesters  der  jedesmaligen  Finanz-Periode
den  Inhalt  der  §§.  15  bis  18  des  Gesetzes  mittelst  Bekanntmachung  in
einem  am  Orte  erscheinenden  öffentlichen  Nachrichtsblatte,  in  Orten  aber,
wo  ein  solches  Blatt  nicht  erscheint,  mittelst  öffentlichen  Anschlags  und
in  allen  Landgemeinden  daneben  durch  Vorlesung  in  einer  dazu  zu  berufenden
  Gemeindeversammlung,  zugleich  mit  Hinweisung  auf  die  drohenden
  Strafen  und  Rechtsnachtheile,  erinnerlich  zu  machen.

Der  Eintritt  dieser  Strafen  und  Rechtsnachtheile  ist  jedoch  von  der  Ausführung
  vorstehender  Vorschriften  und  von  deren  Beweise  nicht  abhängig.

S.  2.

Die  Vormundschaftsbehörden  haben  in  allen  Fällen,  wo  verzinsliche
Aktiv-Kapitale  unter  ihrer  obervormundschaftlichen  Aufsicht  verwaltet  werden,  oder
in  ihrer  eigenen  Deposital-Verwaltung  sich  befinden,  unter  Hinweisung  auf  die
einschlagenden  gesetzlichen  Bestimmungen  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Zinsen
davon  durch  die  Nutznießer,  Vormünder  oder  Kuratoren  (§.  18  des  Gesetzes)  gehörig
  fatirt  werden.  -

Auch  haben  die  Einzelrichter  von  dem  bei  jeder  Nachlaß-Regulirung  zu
ihrer  Kenntniß  gekommenen  Bestande  der  verzinslichen  Kapitale  des  Erblassers  eine
übersichtliche  Notiz,  unter  Angabe  der=  Erben,  zu  den  Akten  des  Rechnungsamts
(der  Steuer-Lokal-Kommission)  jedenfalls  vier  Wochen  vor  der  Ausantwortung  des
Nachlasses  an  die  Erben  gelangen  zu  lassen,  sowie  jedes  Jahr  die  Grund-,  Hypotheken=
  und  Privilegien-Akten  des  vorigen  Jahres  dem  Rechnungsamte  (der
Steuer-Lokal-Kommission)  auf  Antrag  für  kurze  Zeit  zur  Einsicht  mitzutheilen
(§.  44  des  Gesetzes).

b

4

S§.  3.

Sämmtliche  Staats=  und  Hof-Kassen,  ingleichen  die  sämmtlichen  Kassen
der  Gemeinden,  Kirchen,  Stiftungen  und  öffentlichen  Anstalten  haben
zur  Herbeiführung  einer  Kontrole  über  richtig  erfolgte  Fatirung  von  Diensteinkünften
bis  zum  15.  Januar  1870  vollständige  Aufstellungen  aller  von  ihnen  zu  zahlenden
fatirungspflichtigen  Dienstbezüge  mit  Angabe  der  Bezugsberechtigten,  und  weiter
beim  Beginne  jedes  folgenden  Semesters  längstens  bis  zum  15.  Juli  und  bis  zum
15.  Januar  Verzeichnisse  der  in  dieser  Beziehung  etwa  vorgekommenen  Veränderungen
  (Ab-  und  Zugänge)  bei  demjenigen  Rechnungsamte  oder  derjenigen  Steuer-
        <pb n="433" />
        371

Lolal-Kommission  einzureichen,  bei  welchem  oder  welcher  diese  Bezüge  von  den
Betheiligten  zu  fatiren  sind.
S.  4.

Als  öffentliche  Anstalten  im  Sinne  des  §.  5  Ziffer  1  des  Gesetzes  sind
diejenigen  anzusehen,  welche  eine  besondere  staatliche  Anerkennung  im  Großherzogthume
erhalten  haben  und  mehr  oder  weniger  der  Aufsicht  und  Kontrole  der  Staatsbehörden
  hinsichtlich  ihrer  Verwaltung  unterliegen,  insbesondere  also  auch  diejenigen
vom  Staate  anerkannten  juristischen  Personen,  Gemeinheiten,  welche  auf  landesherrlich
  bestätigten  Statuten  beruhen  und  hinsichtlich  deren  Unsere  Staatsregierung
durch  einen  hierzu  bestellten  Kommissar  die  Aufsicht  über  deren  Geschäftsführung
ausübt,  wie  z.  B.  Banken,  Eisenbahn-Gesellschaften,  Versicherungs=  Anstalten  und
dergleichen  mehr.

g.  6.

Bei  der  Fatirung  des  Diensteinkommens  (§.  22  flg.  des  Gesetzes),  soweit
solches  nicht  unter  die  nach  §.  25  des  Gesetzes  ausdrücklich  ausgenommenen  Bezüge
fällt,  ist  ein  Unterschied  nicht  zu  machen,  ob  der  Bezugsberechtigte  definitiv  angestellt
oder  nur  provisorisch  und  auf  Widerruf  angenommen  ist,  und  ob  das  Diensteinkommen
  bestallungsmäßig  gewährleistet  ist  oder  nicht.  Es  sind  daher  auch  solche
wiederkehrende  Emolumente  mit  zu  fatiren,  welche  nicht  in  der  Bestallung  zugesichert
  sind,  sondern  unmittelbar  auf  dem  Grunde  gesetzlicher  Bestimmung  bezogen
werden.

Zu  fatiren  sind  auch  ständige  Remunerationen  (§.  23  des  Gesetzes)  mit
Einschluß  derjenigen,  welche  die  nur  im  Vorbereitungsdienste  stehenden  Auditoren,
Accessisten,  Praktikanten  u.  s.  w.  beziehen,  ingleichen  die  Tagegelder  der  bei  den
Post-  und  Telegraphen  -Behörden  des  Landes  beschäftigten  Assistenten,  Eleven,
Dienstanwärter  u.  s.  w.

Als  ständige  Remunerationen  sind  diejenigen  anzusehen,  welche  nicht  etwa  nur
einmalig  gewährt  werden,  sondern  auf  längere  oder  kürzere  Zeit,  wenn  auch  widerruflich,
  verwilligt  sind,  mögen  solche  in  gewissen,  vorausbestimmten  Raten-Zahlungen
  oder  in  Jahresbeträgen  gewährt  werden,  auch  wenn  deren  Höhe,  wie
z.  B.  von  Tantiemen  der  Beamten  bei  Aktien=  Unternehmungen  von  wechselnden
Umständen  abhängig  ist.

S.  6.

Zu  dem  Diensteinkommen,  welches  zu  fatiren  ist,  gehören  auch  die  hinsichtlich
des  Betrags  und  Fortgenusses  gesicherten  Wochen-,  Monats-  oder  Jahres-Löhne
der  angestellten  Chaussee-Wärter,  Eisenbahn-Wärter,  Weichensteller,  Bahnhofs-Wächter

59
        <pb n="434" />
        372

u.  s.  w.,  ingleichen  das  Diensteinkommen  der  Hirten  und  Schäfer,  soweit  solche  von
der  Gemeinde  und  nicht  lediglich  von  den  Viehhaltern  angenommen  sind,  sowie  das
Diensteinkommen  anderer  von  den  Gemeindebehörden  angenommenen  —  nicht  blos
konzessionirten  oder  nur  in  Pflicht  genommenen  —  Personen,  wie  z.  B.  Chaussee-Geld-Erheber,
  Todtengräber  u.  s.  w.,  übrigens  ohne  Unterschied,  ob  die  Dienst-Emolumente
  aus  der  Gemeindekasse  oder  aus  dritter  Hand  bezogen  werden  (s.  24
des  Gesetzes).

S.  7.
Der  Fatirung  unterliegen  außer  den  Erträgen  von  Dienstländereien  (§.  22
des  Gesetzes)  auch  die  mit  einer  Stelle  etwa  verbundenen  Wirthschaftserträge,  z.  B.
bei  Verwaltern  öffentlicher  Heil-  oder  Straf-Anstalten,  Gefangenenwärtern,  da
solche  Erträge  als  Accidental-Diensteinkommen  anzusehen  sind.

8.  8.

Die  nur  zufälligen,  jedoch  wiederkehrenden  steuerpflichtigen  (§§.  23,  25  des
Gesetzes)  Emolumente  (Accidenzien),  welche  nicht  veranschlagt  und  dem  zu  Folge
(§.  23  des  Gesetzes)  nach  einem,  da  möglich  zehnjährigen  Durchschnitte  zu  fatiren
sind,  wie  Verrichtungs-,  Vergleichs,  Rechnungs-,  Feststellungs-,  Archiv-,  Kataster-Gebühren
  u.  s.  w.,  ferner  Kollektur-,  Zähl=  und  dergleichen  Gebühren  sind,  dafern
sich  deren  Durchschnitt  im  Laufe  einer  Finanz-Periode  verändert  hat,  beim  Beginn
der  neuen  Finanz-Periode  anderweit  zu  berechnen  und  neu  zu  fatiren.

§.  9.

Insoweit,  als  Emolumente  zwar  nicht  blos  als  Entschädigung  für  übernommenen
  Bureau=  und  andern  Aufwand  im  Dienste  anzusehen  sind  (§.  25  des
Gesetzes),  zugleich  aber  eine  solche  Entschädigung  mit  enthalten,  wie  z.  B.  Gebühren
für  auswärtige  Geschäfte,  bei  welchen  keine  Reise=  und  Zehrungs-Kosten  berechnet
werden,  oder  für  Gelderhebungen  wegen  der  dabei  vorkommenden  Verluste  bleibt
es  Unserm  Staats-Ministerium  vorbehalten,  einen  entsprechenden  Theil  des  zu
fatirenden.  Betrags  solcher  Emolumente  bei  Berechnung  des  steuerpflichtigen  Einkommens
  in  Abzug  bringen  zu  lassen.

Insbesondere  ist  gestattet:

a)  daß  Eisenbahn-Fahr  beamte,  als  Lokomotiv-Führer,  Feuermänner,  Schaffner,
Packmeister  u.  s.  w.  nur  zwei  Dritttheile  ihrer  Dienstgehalte  fatiren  und
versteuern  und  demnach  ein  Dritttheil  als  Reiseaufwand  abrechnen;

b)  daß  nicht  veranschlagte  Sportel=  und  sonstige  Kollektur-Gebühren  nur  mit
Drei  Viertheilen  des  durchschnittlichen  Ertrags  fatirt  werden;
        <pb n="435" />
        373

D)  daß  die  Sportel-Erhebungs-Gebühr  der  Diener  nur  mit  dem  hälftigen  Betrage
  fatirt  wird.
S.  10.

Zu  den  Bezügen,  welche  bei  Fatirung  des  Diensteinkommens  nicht  mit  in
Ansatz  kommen  (§.  25  des  Gesetzes),  gehören  die  Prämien  der  Orts-Steuereinnehmer,
  welche  denselben  nach  §.  64  der  Verordnung  vom  2.  Juni  1854  für
Reinablieferung  der  direkten  Steuern  gewährt  werden,  da  solche  als  Entschädigung
für  die  Haftpflicht  wegen  etwa  noch  ausstehender  Steuerreste  anzusehen  sind.

§.  11.

Der  Bezug  mehrerer  Pensionen,  deren  jede  einzelne  unter  50  Thalern  beträgt,
welche  dagegen  zusammen  über  50  Thaler  betragen,  ist  steuerpflichtig  (§.  15
Ziffer  5  des  revidirten  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  des  Großherzogthums
vom  18.  März  1869.)

§.  12.

Bei  der  Fatirung  von  Kapital=  und  Leib-Renten  macht  es  keinen  Unterschied,
ob  Jemand  solche  eigenthümlich  oder  als  Nutznießer  (z.  B.  des  eheweiblichen  Vermögens,
  des  Vermögens  unmündiger  Kinder  u.  s.  w.)  bezieht  (88.  15.  18  des
Gesetzes).

S.  13.

Der  Abwurf  von  Antheilen  an  Kommandit-Gesellschaften  (Kapital-Anlagen
stiller  Gesellschafter  in  Handels=  oder  Gewerbs-Unternehmungen)  ist  ohne  Unterschied,
  ob  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  im  In=  oder  Auslande  hat,  in  gleicher  Weise
wie  die  Dividende  von  Aktien  bis  zu  vier  Prozent  (§.  34  des  Gesetzes)  zu  fatiren.

8.  14.

Den  inländischen  Sparkassen  sind  in  das  Genossenschafts-Register  eingetragene
(Bundesgesetz  vom  4.  Juli  1868)  Spar=  und  Vorschuß-  Vereine  des  Inlandes
insoweit  gleich  zu  achten,  daß  die  Zinsen  von  den  bei  letzteren  gemachten  Spareinlagen
  steuerfrei  sind,  wenn  der  Betrag  dieser  Einlagen  die  Summe  von  100
Thalern  nicht  erreicht  (§.  15  Ziffer  6  des  Gesetzes  vom  18.  März  1869).

Dagegen  ist  der  Dividenden-Abwurf  der  bei  einem  Vorschuß=  oder  Konsum-Vereine
  oder  einer  ähnlichen  Genossenschaft  des  Inlandes  oder  Auslandes  angelegten
  Geschäftsantheile  zu  fatiren,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  diese  Antheile  die
Summe  von  100  Thalern  erreichen  oder  nicht  (8§.  28,  33  des  Gesetzes).  Es
bleibt  jedoch  nachgelassen,  daß  der  Verein  (die  Genossenschaft)  diese  Anmeldung  und
die  daraus  folgende  Versteuerung  für  sämmtliche  Betheiligte  im  Ganzen  bewirkt,  in
        <pb n="436" />
        K.

374

welchem  Falle  in  der  betreffenden  Fassion  bezüglich  auf  derselben  hierüber  das  Erforderliche
  ausdrücklich  zu  bemerken  ist.

8.  15.
Den  im  §.  33  des  Gesetzes-  genannten  Instituten,  welche  denjenigen  Theil
des  Reinertrags  —  mit  Einschluß  der  Zinsen  ihres  etwaigen  Reserve-Fonds  —,

der  nicht  an  die  Theilnehmer  vertheilt  wird,  sondern  entweder  dem  Reserve-Fonds
zufließt,  oder  über  den  von  der  Anstalt  in  anderer  Weise  frei  verfügt  wird,  zu
fatiren  haben,  sind  auch  Spar=  und  Vorschuß-Vereine  und  andere  dergleichen  Genossenschaften
  beizuzählen.

8.  16.

Es  ist  gestattet,  Remunerationen  und  Tantiemen,  welche  einzelne  Beamte
öffentlicher  Anstalten  (§.  4)  statutenmäßig  jährlich  erhalten  und  deren  Betrag  von
wechselnden  Umständen  abhängt,  mit  dem  Betrage,  welcher  sich  je  für  das  letztverflossene
  Geschäftsjahr  ergeben  hat,  erst  nach  erfolgter  Feststellung  desselben  zu
fatiren.

§.  17.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  sich  eine  vorschriftsmäßige  Fassion  wegen
vorliegender  Ungewißheit  über  thatsächliche  Verhältnisse  nicht  zeitig  genug  aufstellen
läßt,  ist  dem  Rechnungsamte  hiervon  vorläufige  Anzeige  zu  machen,  und  hat  die
Fatirung  sodann  im  nächsten  Halbjahre  mit  Nachversteuerung  für  das  vergangene
Semester  zu  erfolgen.

§.  18.
Ueber  die  zweckmäßige  Form  der  verschiedenen  Fassionen  geben  die  dieser  Ver-K.

  C.  ordnung  unter  A.  B.  C.  beigefügten  Muster  Anleitung.

§.  19.

Die  im  Lauf  der  dazu  bestimmten  Frist  (§.  16  des  Gesetzes)  eingegangenen
Fassionen  hat  das  Rechnungsamt  nach  Gemeindebezirken  zu  ordnen.  Fassionen,
welche  nach  §§.  19.  20.  21  des  Gesetzes  an  ein  anderes  Rechnungsamt  gehören,
sind  alsbald  dahin  abzugeben.

Sodann  hat  das  Rechnungsamt  die  Fassionen  in  formeller  Hinsicht  zu  prüfen
  und  bei  wahrgenommenen  wesentlichen  Mängeln  (8§.  22  bis  34  des  Gesetzes)
auf  deren  unverweilte  Abhülfe  zu  dringen.  Fatirungs-Pflichtige,  welche  sich  hierbei
säumig  zeigen,  sind  nach  Lage  der  Umstände  entweder  mit  Einleitung  gerichtlichen
Strafverfahrens  oder  mit  Einzeichnung  des  höchsten  Steuer-Kapital-Satzes  zu  bedrohen,
  auf  welchen  nach  der  vorliegenden  mangelhaften  Fassion  zu  schließen  ist.
        <pb n="437" />
        375

8.  20.

Dafern  das  Rechnungsamt  bei  dieser  Prüfung  findet,  daß  es  in  Folge  der
von  einem  Steuerpflichtigen  gewählten  mangelhaften  äußern  Form  der  Fassion
zweifelhaft  ist,  ob  die  eingereichte  neue  Fassion  an  die  Stelle  einer  ältern  Fassion
desselben  treten,  oder  nur  als  Nachtrag  zu  der  letztern  gelten  soll,  so  ist,  wenn
dieser  Zweifel  durch  Befragung  des  Fatirenden  oder  in  anderer  Weise  nicht  alsbald
  beseitigt  werden  kann,  anzunehmen,  daß  nur  der  Zuwachs  fatirt  worden  ist,
und  ist  demnach  in  solchem  Falle  die  neue  Fassion  als  Nachtrag  zu  der  frühern
anzusehen.

§.  21.
Hiernächst  hat  das  Rechnungsamt  die  bei  Gehalts-,  Pensions=  und  Leib-Renten-Fassionen
  etwa  vorkommenden  Naturalien-Stücke,  —  soweit  solche  bei  Gehaltsund

  Pensions-Bezügen  nicht  veranschlagt  sind  —  zu  Gelde  zu  berechnen  (§.  53  des
Gesetzes)  und  deren  Werthsbeträge  und  zwar,  wenn  dies  ausnahmsweis  nöthig
erscheint,  nach  vorheriger  Vernehmung  eines  Sachverständigen,  festzustellen.  Eine
erneute  Feststellung  der  nicht  veranschlagten  und  im  Laufe  einer  Finanz-Periode  nicht
abgemeldeten  Natural-Bezüge  hat  das  Rechnungsamt  zu  Anfang  jeder  folgenden
Finanz-Periode  vorzunehmen.

§.  22.

Nach  Beendigung  der  Vorarbeiten  (§§.  19.  20  und  21)  haben  die  Rechnungsämter
  sich  mit  der  Ausarbeitung  der  Entwürfe  zu  den  Steuerrollen  I.  Theils
der  Orts-Quote  zu  beschäftigen,  vornämlich  also  mit  der  Einzeichnung  sämmtlicher
in  die  Rollen  aufzunehmender  Individuen  —  physischer  sowohl  als  juristischer
Personen  —  und  mit  der  Berechnung,  dem  Auswurfe  und  der  Eintragung  aller  in
die  Rolle  gehöriger,  theils  ausdrücklich  fatirter,  theils  (ogl.  §.  17  des  Gesetzes)
für  von  Neuem  fatirt  anzunehmender  Einkommenbeträge  und  der  entsprechenden
Individual-Steuer-Kapitale.

§.  23.

Auch  ohne  vorliegende  Fassion  sind  steuerpflichtige  Renten=  oder  sonstige  Bezüge
  in  dem  Falle  in  die  Steuerrolle  I.  Theils  einzuzeichnen,  wenn  das  betreffende
Steuer-Kapital  im  Untersuchungswege  ermittelt  und  festgestellt  worden  ist.

§.  24.

Ohne  Abmeldung  des  Steuerpflichtigen  darf  bei  Auff##ellung  einer  Steuerrolle
ein  früher  eingezeichnetes  Steuer-Kapital  ganz  oder  zum  Theil  nur  in  folgenden
Fällen  weggelassen  werden:  «

1)  im  Falle  notorischen  Ablebens  des  Steuerpflichtigen,  jedoch  nur  hinsichtlich
        <pb n="438" />
        376

derjenigen  Steuer-Kapitale  desselben,  welche  —  wie  Besoldung,  Pension,
Leib-Rente  —  mit  dem  Tod  des  Fatirenden  oder  mit  einem  bestimmten
Zeitpunkte  nach  demselben  in  Wegfall  kommen;

2)  im  Falle  notorischen  Wegzugs  eines  Steuerpflichtigen  in  einen  andern  Ort
des  Inlandes,  welchen  Falls  jedoch  zugleich  die  Einstellung  in  der  Steuerrolle
  I.  Theils  des  neuen  Wohnorts  zu  erfolgen  hat  und,  wenn  derselbe
in  einem  andern  Rechnungsamts=  oder  Steuer-Lokal-Kommissions-Bezirke  sich
befindet,  die  Fassion  zu  diesem  Zwecke  dahin  abzugeben  ist;  (Vgl.  §.  19).

3)  wenn  der  Bezugsberechtigte,  notorisch  unter  Aufgebung  der  Staatsangehörigkeit,
  ausgewandert  ist.

§.  25.

Anlangend  die  Personen=  Einzeichnung,  so  erfolgt  diese  —  da  nöthig  unter
Zuziehung  und  Beihülfe  des  Gemeindevorstandes  oder  Orts-Steuereinnehmers  —
unter  fortlaufenden  Zahlen  und  mit  Angabe  der  Hausnummer,  auch,  soweit  physische
  Personen  in  Frage  sind,  des  Vornamens  und  Zunamens,  des  Amtes,  Standes
  und  Berufsgeschäftes  des  Steuerpflichtigen.

Findet  das  Rechnungsamt,  daß  ein  ihm  bekanntes,  zum  I.  Theile  der  Steuerrolle
  gehöriges  Einkommen  nicht  fatirt,  oder  eine  in  Bezug  auf  ein  früheres  Einkommen
  stattgefundene  Veränderung  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  (§.  16  des
Gesetzes)  nicht  angezeigt  worden  ist,  so  hat  dasselbe  —  vorbehältlich  weitern  Vorchreitens
  nach  §§.  43  bis  50  des  Gesetzes  —  den  Betheiligten  hieran  sofort  zu
erinnern.

8.  26.

Bei  dem  Berechmen  und  Auswerfen  der  Einkommenbeträge  (Individual-Steuer-Kapitale)
  ist  den  Vorschriften  in  §§.  52  und  53  des  Gesetzes  nachzugehen.

Ueberschießende  Groschen  und  Pfennige  werden  bei  dem  Auswerfen  der  Steuer-Kapitale
  unberücksichtigt  gelassen.

Die  Einträge  selbst  erfolgen  bei  ausdrücklich  fatirtem  Einkommen  auf  dem
Grund  der  übergebenen  und  gehörig  ausgeworfenen  Fassionen,  bei  Einkommenbeträgen
  hingegen,  welche  stillschweigend  für  von  Neuem  angemeldet  gelten  (S.  17
des  Gesetzes),  auf  dem  Grunde  der  frühern  Einzeichnung.

S.  27.

Zu  den  für  jeden  Gemeindebezirk  besonders  anzulegenden  und  sorgfiltig  fortzuführenden
  Akten  der  Rechnungsämter  sind  auch  die  Konzepte  der  Steuerrollen
  und  der  Ab=  und  Zugangs-Listen  für  den  ersten  Theil  der  Orts-Quote,  sowie
die  offen  übergebenen  Fassionen  einzuverleiben;  zugleich  sind  der  Nachricht  halber
        <pb n="439" />
        377

zu  besonderen  Akten  beglaubigte  Verzeichnisse  von  denjenigen  Beträgen  der  Kapital-Zinsen
  und  Leib-Renten  zu  briugen,  welche  mittelst  versiegelt  übergebener  Fassionen
  angemeldet  worden  sind.  Es  werden  diese  Verzeichnisse  auf  dem  Grunde  der
Aufschriften  dieser  Fassionen  mit  Angabe  der  Namen  jedes  Fatenten  gefertigt.  Die
versiegelt  überreichten  Fassionen  selbst  hat  das  Rechnungsamt  demnächst,  getrennt
von  den  Akten,  verwahrlich  zu  hinterlegen.

§.  28.
Das  Weitere  über  die  Einrichtung  der  Steuerrollen  für  den  I.  Theil  der
Orts-Quote  ergibt  das  unter  D.  beiliegende  Formular.  «
Namentlich  ist  dabei  zu  beachten:

1)  daß,  wenn  eine  und  dieselbe  (physische  oder  juristische)  Person  mit  mehreren
Steuer-Kapitalen  von  verschiedenen  Einkommen  arten  in  Frage  ist,  jedes
solche  Steuer-Kapital  in  der  dazu  bestimmten  Kolumne  zunächst  einzeln,  sodann
  aber,  in  der  zunächst  folgenden  Kolumne,  der  Gesammtbetrag  dieser
mehreren  einzelnen  Steuer-Kapitale  in  Einer  Summe  einzutragen  ist.  Erscheint
  hingegen  bei  einer  Person  blos  Ein  Steuer-Kapital,  so  ist  auch  dieses
  zunächst  in  die  dazu  geordnete  Kolumne,  zugleich  aber  —  um  das  zum
I.  Theile  der  Orts-Quote  beitragspflichtige  Gesammt-Steuer-Kapital  jedes
Gemeindebezirks  gehörig  summiren  zu  können  —  auch  in  die  letztere  Kolumne
  einzutragen.

2)  In  der  für  Bemerkungen  bestimmten  Kolumne  sind  die  Blätter  der  bezüglichen
  Spezial-Akten  anzugeben,  woselbst  die  betreffende  Fassion  oder  der
sonstige  Nachweis  über  jedes  in  der  Rolle  erscheinende  Individual  =  Steuer-Kapital
  ersichtlich  ist.

3)  Am  Schlusse  einer  jeden  Rolle  wird  die  Total-Summe  sämmtlicher  in  dieselbe
  eingetragenen  Individual-Steuer-Kapitale  gezogen  und  auf  diese  Weise
das  Orts-Einkommensteuer-Kapital  I.  Theils  dargestellt,  von  welchem
  die  gesetzlich  ausgeschriebene  Anzahl  von  Pfennigen  für  jeden  Thaler
(ogl.  §.  9  des  Gesetzes)  in  dem  einzelnen  Gemeindebezirke  aufzubringen  ist.

§.  29.
Sind  auf  diese  Weise  die  Konzept-Rollen  ordnungsmäßig  zu  Stande  gebracht,
so  wird  eine  Reinschrift  von  einer  jeden  angefertigt  und  unter  Beifügung  des  Siegels
  und  der  Unterschrift  des  Rechnungsamtes  bis  spätestens  den  fünfzehnten
Februar  nebst  den  zugehörigen  Akten  an  die  Rechnungs-Revision  des  Finanz-Departements
  eingesendet.

 

60
        <pb n="440" />
        8.  30.

Sämmtliche  Rollen  sind  hierauf  von  der  Rechnungs-Revision  ohne  Verzug  zu
prüfen,  auch,  sobald  etwgigen  bei  der  Revidirung  hervorgetretenen  Mängeln,  worüber
  die  Revision  unmittelbar  von  dem  betreffenden  Rechnungsamte  Auskunft  zu
erfordern  hat,  mit  thunlichster  Beschleunigung  abgeholfen  sein  wird,  abzuschließen,
die  halbjährigen  Steuer-Sollerträge  darauf  zu  bemerken  und  demnächst  die  Rollen
mit  den  vorgelegten  Akten  an  die  Rechnungsämter  zurück  zu  geben.

Diese  haben  nunmehr,  falls  bei  der  Revision  Abänderungen  nöthig  geworden
sind,  ihre  Konzept-Rollen  genau  darnach  zu  berichtigen,  die  revidirten  Rollen  selbst
aber  binnen  längstens  acht  Tagen  nach  deren  Zurückempfang  jedenfalls  bis  zum
ein  und  dreißigsten  März  den  Orts-Steuereinnehmern  Behufs  der  Anfertigung
der  Hebe-Register  und  der  Erhebung  der  halbjährigen  Steuer  zuzustellen.

8.  31.

Von  den  Steuereinnehmern  sind  diese  Rollen  nach  davon  gemachtem  Gebrauche
sofort  und  längstens  bis  zum  zwanzigsten  April  desselben  Jahres  an  das
Rechnungsamt  zurück  zu  geben,  und  sind  hierauf  von  den  Rechnungsämtern  diese
Steuerrollen  bis  ersten  Mai  an  die  Rechnungs-Revision  zurück  zu  senden.

§.  32.

In  ähnlicher  Weise  haben  die  Rechnungsämter  die  nach  §§.  16  und  17  des
Gesetzes  angemeldeten,  bei  dem  Orts-Einkommensteuer-Kapital  I.  Theils  des  unmittelbar
  vorausgegangenen  Semesters  theils  in  Zugang,  theils  in  Abgang  zu
bringenden  Individual-Steuer-Kapitale  alsbald  nach  dem  jedesmaligen  Ablaufe  der
im  §.  16  des  Gesetzes  geordneten  Frist  zu  berechnen,  auszuwerfen  und  darüber
Abgangs=  und  Zugangs-Listen  nach  dem  unter  E.  beiliegenden  Formulare  aufzustellen.

In  die  Spalte  für  den  Abgang  ist  stets  das  zeither  versteuerte  Gesammteinkommen
  jedes  einzelnen  Steuerpflichtigen,  hinsichtlich  dessen  ein  Abgang  oder
Zugang  stattfindet,  einzuzeichnen,  dagegen  zugleich  in  die  Spalten  für  den  Zugang
  das  ganze  künftig  steuerpflichtige  Einkommen  desselben  —  ohne  Unterschied,
ob  es  zeither  schon  bestand  oder  neu  hinzutritt  —  nach  seinen  einzelnen  Arten
einzutragen  und  in  der  Kolumne  für  den  Gesammtbetrag  zu  summiren.

Im  Uebrigen  ist  bei  Aufstellung  dieser  Ab=  und  Zugangs-Listen  gleichmäßig  zu
verfahren,  wie  bei  Aufstellung  der  Steuerrollen  (8§§.  19  bis  einschließlich  28).

S.  33.
Auch  von  sämmtlichen  Abgangs=  und  Zugangs-Listen  sind  gehörig  besiegelte
und  vollzogene  Reinschriften  zu  fertigen  und  von  den  Rechnungsämtern  unfehlbar
        <pb n="441" />
        379

bis  zum  ersten  August  bezüglich  bis  zum  ersten  Februar  jedes  dem  ersten
Halbjahr  der  neuen  Finanz-Periode  nachfolgenden  neuen  Semesters  mit  den  dazu
gehörigen  Akten  an  die  Rechnungs-Revision  des  Finanz-Departements  einzusenden.

Wäre  in  dem  abgelaufenen  Semester  für  einzelne  Gemeindebezirke  weder  ein
Abgang  noch  ein  Zugang  erschienen,  so  ist  für  jeden  dieser  Orte,  statt  der  Abgangs=
  und  Zugangs-Liste,  ein  Ausfallschein  beizuschließen.

§.  34.

Die  Ab-  und  Zugangs-Listen  sind  von  der  Rechnungs-Revision  gleichfalls
unverzüglich  zu  prüfen,  gehörig  abzuschließen,  und  hiernächst  an  die  Rechnungsämter
  zurückzusenden,  welche  mit  denselben  in  gleicher  Weise  wie  mit  den  Steuerrollen
  (§.  30)  zu  verfahren  haben,  so  daß  jede  Steuereinnahme  die  Ab=  und
Zugangs-Liste  ihres  Orts  vor  dem  ersten  September  und  bezüglich  vor  dem
ersten  März  jedes  Jahres  erhält.

§.  35.

Die  Steuereinnehmer  haben  unter  Zugrundlegung  der  an  sie  gelangten  Abund
  Zugangs=  Listen  ihre  Hebe-Register  zu  berichtigen  und  erstere  sodann  längstens
bis  20.  September  und  20.  März  jeden  Jahres  an  das  Rechnungsamt  zurückzugeben,
  von  welchem  sie  bis  ersten  Oktober  bezüglich  bis  ersten  April  jeden
Jahres  an  die  Rechnungs-Revision  zurückzusenden  sind.

8.  36.

Rechnungsämter,  welche  die  in  den  88.  29,  30,  31,  33,  34,  35  festgesetzten
Fristen  nicht  pünktlich  einhalten,  verwirken  eine  Ordnungsstrafe  von  zwei  bis  zu
zehn  Thalern  und  haben  überdem  zu  gewärtigen,  daß  Warteboten  an  sie  abgesendet
werden.

Ebenso  sind  Steuereinnehmer,  welche  die  in  den  §§.  31  und  35  angeordnete
zeitige  Rücksendung  der  Steuerrollen  und  Algangs=  und  Zugangs-Listen  verabsäumen,
  in  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einem  Thaler  zu  nehmen.

§.  37.

Der  zehnjährige  Zeitraum  (§.  41  des  Gesetzes),  nach  dessen  Ablauf  Fassionen
über  Zins=  oder  Leib--Renten  auf  Verlangen  des  Fatirenden  oder  dessen  Erben
zurückgegeben  werden  dürfen,  bezüglich  der  elfjährige  Zeitraum,  nach  dessen  Ablauf
das  Rechnungsamt  ermächtigt  ist,  versiegelt  eingereichte  Fassionen  zu  vernichten,
berechnet  sich  erst  von  dem  Beginne  des  Halbjahrs  (1.  Januar  oder  1.  Juli)  an,
welches  demjenigen  unmittelbar  vorangeht,  für  welches  das  ganze  fatirte  Einkommen
abgemeldet,  oder  die  Fassion  durch  Einreichung  einer  an  deren  Stelle  tretenden

60
        <pb n="442" />
        380

(§.  20)  neuen  Fassion  außer  Kraft  getreten  ist,  da  bis  dahin  nach  §.  17  des  Gesetzes
  die  ältere  Fassion  als  mit  dem  Beginne  eines  jeden  Semesters  von  Neuem
eingereicht  zu  erachten  ist.

S.  38.

Bei  den  zu  Anfang  des  Jahres  1870  aufzustellenden  Ab-  und  Zugangs-Listen
  sind  die  abändernden  Bestimmungen  der  mit  dem  1.  Januar  1870  in  Kraft
tretenden  veränderten  Gesetzgebung,  namentlich  hinsichtlich  des  Abfalles  aller  Auszüge
  aus  Landgütern  (§§.  6,  8  des  Gesetzes)  und  hinsichtlich  der  Berechnung  von
Naturalien  zu  Geld  (§.  53  des  Gesetzes),  in  Ausführung  zu  bringen.

II.  Die  Steuerrollen  zweiten  Theils  betreffend.
8.  39.

Die  regelmäßige  Wahl  der  Steuervertheiler  erfolgt  vor  Beginn  jeder  neuen
Finanz-Periode  auf  deren  Dauer.  Nöthige  Ergänzungswahlen  sind  für  den  Rest
der  Periode,  für  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war,  vorzunehmen.

Bei  der  Aufforderung  zur  Vornahme  einer  Neu=  oder  Ergänzungs-Wahl  und
der  nach  §.  88  des  Gesetzes  am  Schlusse  des  Jahres  1869  ausnahmsweis  vorzunehmenden
  Neuwahl  für  die  Jahre  1870  und  1871  sind  die  Gemeindevorstände
von  den  Rechnungsämtern  und  die  Gemeinderäthe  von  den  Steuer-Lokal-Kommissionen
  auf  genaue  Beachtung  der  Bestimmungen  in  den  §§.  57  und  58  des  Gesetzes
  hinzuweisen.

Vor  der  Auswahl  unter  den  zu  Steuervertheilern  vorgeschlagenen  Personen
haben  sich  die  Rechnungsämter  über  die  Qualifikation  der  Vorgeschlagenen,  soweit
nöthig  durch  Vornahme  besonderer  Erörterungen,  hinlänglich  zu  vergewissern.

S.  40.

Die  Bestimmung  der  Zahl  der  Steuervertheiler  hat  mit  Beachtung  der  Vorschriften
  in  den  88.  55  und  57  al.  2  des  Gesetzes  und  mit  Berücksichtigung  der
örtlichen  Verhältnisse  vom  Rechnungsamte  zu  erfolgen.  Als  Anhalt  mag  hierbei
dienen,  daß  der  Verein  der  Steuervertheiler  einschließlich  des  auf  Grund  des  Gesetzes
  dazu  gehörigen  Bürgermeisters  bezüglich  der  Bezirksvorsteher  und  des  oder
der  Feldgeschwornen,  jedoch  ausschließlich  der  vom  Rechnungsamte  sodann  noch  zuzuwählenden
  Steuerpflichtigen  des  ersten  Theils  der  Orts-Quote  etwa  zu  bestehen
haben  wird  aus:

5  Mitgliedern  in  Orten  bis  500.  .  Einwohnern,
6  „  „  „  von  501  bis  1000  „
        <pb n="443" />
        381

7  Mitgliedern  in  Orten  von  1001  bis  1500  Einwohnern,
8  »  »  »  «  1501  1  2000  »
10  »  »  »  „  2001  „  3000  »
12  »  »»»3001,,5000  ,,
16  »  »»,,5001»10,000  »
24  »  «  »  über  10,000  *„  »

Soweit  sich  unter  diesen  Steuervertheilern  nicht  bereits  ausschließlich  oder
vorwiegend  zum  ersten  Theile  der  Orts-Quote  Steuerpflichtige  befinden  würden,
und  soweit  die  örtlichen  Verhältnisse  solches  thunlich  erscheinen  lassen,  sind  von
dem  Rechnungsamte,  mit  Beachtung  der  Vorschrift  im  8.  56  al.  2  des  Gesetzes,
solche  Steuerpflichtige  des  ersten  Theils  zuzuwählen,  wenn  die  Zahl  der  übrigen
Steuervertheiler  besteht  aus

 

fünf.  .  .  .  Mitgliedern  bis  zu  2,
sechs  oder  sieben  „  „  „  3,
acht  .  1  un  4.
zehn  "  ·  ·  77  11  1  5,
zwölf  „UM  »  »««  6,
sechszehn  7  7  7.  „)„  8,
vier  und  zwanzig  „  „  „  12.

Verliert  ein  Steuervertheiler  aus  der  Zahl  der  Steuerpflichtigen  ersten  Theils
diese  Eigenschaft,  so  kann  eine  neue  Zuwahl  für  den  Rest  der  Finanz-Periode
erfolgen.

S.  41.

Nach  erfolgter  Auswahl  bezüglich  Zuwahl  sind  sämmtliche  Steuervertheiler,
demnach  auch  die  durch  das  Gesetz  berufenen,  nach  Vorschrift  des  §.  59  des  Gesetzes
  zu  verpflichten.  Hierüber  sind  jederzeit  förmliche  Protokolle  aufzunehmen  und
sind  diese  bei  den  Akten  aufzubewahren.

Eine  wiederholte  Verpflichtung  Derjenigen,  welche  für  die  folgenden  Finanz-Perioden
  von  Neuem  gewählt  werden,  hat  jedoch  nicht  stattzufinden.

S.  42.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  der  Bürgermeister  Mitglied  des  Steuervertheiler-Vereins
  ist  (§.  55  des  Gesetzes),  führt  dieser  und  bei  dessen  Behinderung
der  Stellvertreter  desselben  den  Vorsitz.  In  den  übrigen  Orten  haben  die  Steuervertheiler
  vor  Beginn  des  Geschäfts  für  das  laufende  Jahr  einen  Vorsitzenden  und
einen  Stellvertreter  zu  wählen.
        <pb n="444" />
        382

§.  43.
Steuervertheiler  dürfen  bei  den  Verhandlungen  über  ihre  eigene  Einschätzung
oder  über  die  Einschätzung  solcher  Personen,  hinsichtlich  deren  Steuerzahlung  ihr
eigenes  unmittelbares  Interesse  berührt  wird,  nicht  persönlich  anwesend  bleiben.
In  gleicher  Weise  ist  bei  Steuerrollen-Revisions-Verhandlungen  zu  verfahren.

§.  44.
Das  zu  den  Verhandlungen  der  Steuervertheiler  erforderliche  Geschäfts-Lokal,
ingleichen  Verheizung  und  Beleuchtung  haben  die  Gemeinden  zu  stellen.

S.  45.

Ueber  den  Sinn,  den  Zweck  und  die  richtige  Anwendung  der  die  Abschätzung
des  zum  II.  Theile  der  Orts-Quote  gehörigen  Einkommens  betreffenden,  sowohl
  gesetzlichen  als  reglementären  Vorschriften  haben  die  Rechnungsämter  die
Steuervertheiler  jedes  Orts,  bevor  diese  ihre  Arbeiten  beginnen,  auch,  so  oft  es
nöthig  erscheint,  bei  dem  Geschäfte  selbst,  sachgemäß  zu  belehren  und  ihnen  behufige
Anleitung  dazu  zu  ertheilen.

Im  Uebrigen  beschränkt  sich  die  den  Rechnungsämtern  nach  §.  54  des  Gesetzes
  übertragene  Leitung  der  Ermittelung  der  Steuer-Kapitale  durch  die  Orts-Steuervertheiler
  auf  die  im  §.  72  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Prüfung  der
Entwürfe  der  Schätzungslisten  und  auf  die  in  Folge  derselben  sich  nöthig  machenden
  weiteren  Verhandlungen  mit  den  Steuervertheilern.

§  46.

Von  den  Rechnungsämtern  ist  zu  überwachen,  daß  den  Orts-Steuervertheilern
von  den  Gemeindevorständen  ein  genaues  Verzeichniß  aller  in  die  Steuerrolle  für
den  II.  Theil  der  Orts-Quote  aufzunehmenden  Individuen  ihres  Gemeindebezirks
  bis  zum  achten  Januar  jeden  Jahres  eingehändigt  werde  (§.  54  des
Gesetzes).

Gemeindevorstände,  welche  sich  in  Erfüllung  dieser  Obliegenheit  säumig  zeigen,
verfallen  in  eine  Ordnungsstrafe  von  einem  Thaler  bis  zu  zehn  Thalern,
und  sind  durch  abzusendende  Warteboten  zur  Abgabe  der  Verzeichnisse  anzuhalten.

8.  47.
Zudiesem  Verzeichnisse,  welches  die  Grundlage  für  die  kombinirt  aufzustellende
Steuerrolle  II.  Theils  erster  und  zweiter  Abtheilung  zu  bilden  hat,  sind  bestimmte
  Netze  (siehe  Anlage  F.)  zu  verwenden,  die  jeder  Gemeindevorstand  bei
dem  Rechnungsamte  in  der  erforderlichen  Bogenzahl  zeitig  sich  zu  erbitten  hat.
        <pb n="445" />
        2

383

Dasselbe  eist  urkundlich  auszufertigen,  mithin  auch  gehörig  zu  heften  und  mit
dem  Gemeindesiegel,  sowie  mit  der  Unterschrift  des  Gemeindevorstandes  zu  versehen.
Um  bei  den  Einträgen  möglichst  sicher  zu  gehen,  wird  es  —  zumal  für  größere
  Orte  —  sich  empfehlen,  sie  auf  Listen  und  schriftliche  Notizen  zu  gründen,
welche  der  Gemeindevorstand  in  dem  ganzen  Gemeindebezirke  von  Haus  zu  Haus
entweder  selbst  aufnimmt  oder  durch  ihm  beigeordnete  Gemeindebeamtete  aufnehmen
läßt,  und  hinsichtlich  der  Haus=  und  Grundstücks-Besitzer  auf  Auszüge  aus  dem
Orts  -Steuer-Kataster,  welche  von  dem  Gemeindevorstande  aus  demselben  zu  entnehmen
  sind.

S.  438.

In  diesem  Verzeichnisse  sind
1)  und  zwar  in  der  zweiten  Kolumne  sämmtliche  zum  II.  Theile  der  Orts-V



Quote  gehörige  Steuerpflichtige,  und  zwar  physische  Personen  mit
Angabe  des  Vor=  und  Zunamens  zu  verzeichnen.  Soweit  diese  Steuerpflichtigen
  Haus=  oder  sonstige  Grund-Besitzer,  oder  Häupter  einer  Familie
oder  eines  Hausstandes  sind,  werden  solche  unter  fortlaufenden  Nummern,
welche  in  der  ersten  Spalte  der  ersten  Kolumne  beigefügt  werden,  mit  Angabe
  der  Hausnummer  in  der  zweiten  Spalte  voran  gestellt,  wogegen  die
Namen  der  übrigen,  zu  demselben  Hausstande  gehörigen,  selbstständig  erwerbenden
  Personen  (Gehülfen,  Dienstboten  u.  s.  w.)  unter  derselben
Nummer,  aber  mit  fortlaufenden  Buchstaben  folgen.

Zu  verzeichnen  sind  insbesondere  alle  im  Gemeindebezirke  wesentlich  sich

aufhaltenden  Personen,  welche  ein  zum  II.  Theile  der  Orts-Quote  gehöriges
  selbstständiges  Einkommen  haben,,  überhaupt  mit  einem  Beitrage  zu
dieser  Quote  selbstständig  heranzuziehen  sind.
In  der  dritten  Kolumne  „Grunbbesitz"“  ist  in  den  dafür  bestimmten
Spalten  die  Zahl  und  der  Flächengehalt  der  Häuser  und  Hofraithen,  ingleichen
  der  Flächengehalt  der  übrigen  Grundstücke,  welche  die  einzelnen
Grundeinkommen-Steuerpflichtigen  eigenthümlich  oder  nießbräuchlich  in  dem
Orte  oder  dessen  Flur  besitzen,  nach  den  einzelnen  Kategorien  an  Artland,
Wiesen,  Gärten  und  sonstigem  Grundbesitz  (Holz,  Trift,  Leede,  Teich,  Weinberg,
  Krautland  rc.)  anzugeben.

Diese  Angabe  ist.  auch,  Behufs  der  Schätzung  des  Feld=  oder
Pacht-Gewerbes,  jedoch  getrennt  und  gesondert  von  den  übrigen  Flächengehalts-Zahlen,
  auf  solche  Grundstücke  desselben  Besitzers  in  anderen  inländischen
  Fluren  zu  erstrecken,  welche  mit  den  im  Orte  befindlichen  zusammen
bewirthschaftet  werden,  unter  Bemerkung  ihrer  Flurgehörigkeit.
        <pb n="446" />
        Die  Einzeichnung  des  Grundbesitzes  hat  nach  neuer  Flächengehalts-Angabe
zu  erfolgen.  In  Fluren,  welche  in  der  Grundstücks-Zusammenlegung  begriffen
  sind,  ist  nach  erfolgter  Ueberweisung  der  neuen  Pläne  der  Bestand
dieser  Pläne  einzuzeichnen.

Dagegen  sind  solche  Grundstücke,  von  welchen  nach  den  §§.  5  und  15
des  revidirten  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  des  Großherzogthums  vom
18.  März  1869  Grundeinkommen-Steuer  nicht  zu  entrichten  ist  (zum  Kronoder
  Kammer=  oder  Staats-Gute  gehörige  Besitzungen,  ingleichen  der  Grundbesitz
  der  Kirchen,  Pfarreien,  Schulen,  der  Akademie  Jena  und  solcher
milden  Stiftungen,  welche  zu  den  in  §.  15  Ziffer  9  des  Gesetzes  vom
18.  März  1869  erwähnten  gehören,  endlich  der  zum  Bahnkäörper  der  Eisenbahnen,
  sowie  zu  den  Bahnhofs-Anlagen  gehörige  Grund  und  Boden  nebst
den  darauf  stehenden  Gebäuden),  in  das  Verzeichniß  nicht  mit  aufzunehmen.

3)  In  der  vierten  Kolumne  ist  das  Geschäft  zu  verzeichnen.  Dafern  eine

4

4

und  dieselbe  Person  mehrere  Geschäfts=  und  Nahrungs-Zweige  betreibt,
und  Einkommen  aus  verschiedenen  in  dem  II.  Theile  in  Betracht  zu  ziehenden
  Erwerbsquellen  hat,  müssen  solche  sämmtlich  in  dem  Verzeichnisse  aufgeführt
  werden,  wäre  gleich  das  eine  oder  das  andere  Geschäft  nur  ein
sogenanntes  Nebengeschäft.

In  der  fünften  Kolumne  für  „Bemerkungen“  ist  bei  jedem  Grundbesitzer
anzuführen,  ob  er  die  Haus=  und  Feld-Grundstücke  selbst  benutzt  und  bewirthschaftet,
  oder  ob  er  dieselben  ganz  oder  theilweis  vermiethet  oder  verpachtet
  hat,  letztern  Falles,  soweit  thunlich,  wie  viel  Mieth-  oder  Pacht-Geld
bezogen  wird  und  welche  Nebenleistungen  dem  Verpachter  etwa  zu  gewähren
sind,  bezüglich  welche  Nutzungen  sich  derselbe  vorbehalten  hat.

Ferner  sind  dem  Namen  jedes  Abzuschätzenden  alle  diejenigen  Notizen
beizufügen,  welche  bei  der  Abschätzung  einer  weitern  besondern  Beachtung
bedürfen  und  von  Einfluß  darauf  sein  können,  z.  B.  der  Umstand,  daß
Hausfrauen  oder  über  achtzehn  Jahre  alte  Haustöchter  vorhanden  sind,
welche  keinen  selbstständigen  Erwerb  haben,  allein  das  Einkommen  des
Familienhauptes  durch  Erwerb  erhöhen  (5.  60  des  Gesetzes),  daß  die  im
Verzeichnisse  aufgeführte  Person  das  sechszigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat
(§.  15  Ziffer  4  des  Gesetzes  vom  18.  März  1869),  ob  und  wie  viel  der
Abzuschätzende  bei  Selbstbewirthschaftung  seiner  Grundstücke  Lohnarbeiter  hält
(§.  67  des  Gesetzts),  ob  der  Abzuschätzende  durch  Krankheit  u.  s.  w.  häufig
am  Erwerb  verhindert  wird.
        <pb n="447" />
        385
8.  49.

Personen,  welche  von  Beiträgen  zum  II.  Theile  der  Orts-Quote,  abgesehen
von  der  Grund--Einkommensteuer,  unbedingt  frei  sind,  (§.  15  Ziffer  1,  3,  9,  10
des  Gesetzes  vom  18.  März  1869)  namentlich

a)  Studirende,  ingleichen  Schüler  auf  Gymnasien,  Seminaren,  Real=  und

Sekundar-Schulen,

b)  alle  wegen  mangelhafter  Organisation  des  Geistes  oder  des  Körpers  von

der  Möglichkeit  des  Erwerbes  ausgeschlossene  Personen,  und

c)  Almosen-Perzipienten  sind  —  wenn  sie  nicht  etwa  wegen  Grunbbesitzes  mit

2

solchem  einzuzeichnen  wären  —  aus  diesem  Verzeichnisse  wegzulassen,  keineswegs
  aber  Personen,  welche  von  dergleichen  Beiträgen  nur  bedingungsweise
  frei  sind,  z.  B.  Auszügler  und  Personen,  welche  Pensionen  aus
Privat-Kassen  beziehen.  In  dem  Verzeichnisse  sind  unter  den  selbstständig
Abzuschätzenden  insbesondere  auch  diejenigen  Hausfrauen  und  diejenigen
noch  nicht  achtzehn  Jahre  alten  Personen  aufzuführen,  welche  einen  selbstständigen
  Erwerb  haben.
§.  50.

Hinsichtlich  des  Ortes,  zu  dessen  Steuerrolle  die  Einstellung  zu  bewirken  ist,
gelten  nachstehende  Vorschriften:

1)  Steuerpflichtige  zum  II.  Theil  erster  Abtheilung  der  Orts-Quote  sind  stets

in  der  Schätzungsliste  desjenigen  Ortes  einzutragen,  in  dessen  Flur  Gebäude
  oder  andere  Grundstücke  liegen,  welche  sie  eigenthümlich  oder  nießbräuchlich
  besitzen  und  hier  hinsichtlich  dieser  Gebäude  und  Grundstücke  zur
Grund-Einkommensteuer  beizuziehen  (§§.  62.  64.  65  des  Gesetzes).
Steuerpflichtige  zum  II.  Theil  zweiter  Abtheilung  der  Orts-Quote  sind  in
der  Regel  —  vorbehältlich  der  Ausnahmen  unter  3  und  4  —  in  die
Schätzungsliste  desjenigen  Ortes  aufzunehmen,  in  welchem  sie  sich  wesentlich
aufhalten  (ihren  Wohnsitz  haben),  und  mit  ihrem  ganzen,  zu  dieser  Abtheilung
  steuerpflichtigen  Einkommen  zur  Steuerrolle  dieses  Ortes  einzuschätzen.

Als  wesentlicher  Aufenthalt  ist  es  auch  anzusehen,  wenn  sich  Jemand
zum  Zwecke  des  Betriebes  eines  stehenden  Gewerbes  oder  eines  stehenden
Handelsgeschäftes,  wenn  auch  nur  auf  kürzere  Zeit,  im  Orte  niederläßt,
oder  wenn  Jemand  im  Privatdienste  einer  Herrschaft  steht,  welche  sich,  wenn
auch  nur  zeitweis,  unter  Begründuna  eines  eigenen  Hauswesens  im  Orte
aufhält.

61
        <pb n="448" />
        386

3)  Steuerpflichtige,  welche  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  ihres  Wohnortes

4

ein  selbstständiges  Geschäft  oder  stehendes  Gewerbe  im  Großherzogthume
  betreiben,  sind  hinsichtlich  dieses  Geschäftes  oder  Gewerbes
  ausnahmsweis  nicht  in  das  Verzeichniß  ihres  Wohnortes,  sondern
des  Ortes,  wo  dasselbe  betrieben  wird,  einzustellen  und  mit  dem  Einkommen
aus  diesem  Geschäfte  oder  Gewerbe  zur  Steuerrolle  lediglich  dieses
letztgedachten  Ortes  einzuschätzen.

Diese  Bestimmung  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  nicht  selbstständige

  Gewerbtreibende  —  Gewerbsgehülfen  und  andere  Arbeiter  —,  welche
außerhalb  ihres  Wohnortes  in  Arbeit  stehen;  vielmehr  sind  diese  jederzeit
in  dem  Verzeichnisse  ihres  Wohnortes  einzuzeichnen.  Für  Gewerbsgehülfen
aber,  welche  bei  dem  Arbeitsgeber  wohnen  und  nur  Sonntage  und  Feiertage
bei  ihrer  auswärts  wohnenden  Familie  zubringen,  ist  der  Arbeitsort  als
Wohnort  anzunehmen.
Ebenso  sind  Steuerpflichtige,  welche  einen  außerhalb  des  Gemeindebezirks
ihres  Wohnortes  gelegenen  inländischen  Grundbesitz  als  Eigenthümer,  Nutznießer
  oder  Pachter  bewirthschaften,  wenn  der  Sitz  dieser  Wirthschaft
in  einem  andern  Gemeindebezirke  sich  befindet,  im  Betreff  des
Feld=  oder  Pacht-Gewerbes  hinsichtlich  dieser  Wirthschaft  in  das
Verzeichniß  nur  desjenigen  Ortes  einzutragen,  in  dessen  Bezirke  der  Sitz  dieser
  Wirthschaft  ist  und  mit  dem  Einkommen  aus  dem  Feldgewerbe  oder
Pachtgewerbe  hinsichtlich  dieser  Wirthschaft  zur  Steuerrolle  nur  dieses  Ortes
einzuschätzen.

Hinsichtlich  solcher  inländischer  Grundstücke  dagegen,  welche  zwar  außerhalb
  der  Flur  liegen,  in  welcher  der  Sitz  der  Wirthschaft  sich  befindet,
welche  aber  von  diesem  Orte  aus  mit  bewirthschaftet  werden,  sind  die  Ausmärker
  (Forensen)  oder  Pachter  auf  das  Feld=  oder  Pacht-Gewerbe  davon
am  Sitze  der  ungetrennten  Wirthschaft,  am  Orte  des  Hauptgutes,  mit  einzuschätzen
  (vergl.  S.  48  Ziffer  2)  und  nur  dann,  wenn  dieser  im  Auslande
liegt,  in  der  Schätzungsliste  des  Ortes,  zu  dessen  Flur  die  Grundstücke  gehören,
  einzuzeichnen  und  zur  Besteuerung  zu  ziehen.

S.  51.

In  einem  besondern  Anhange  zu  dem  Verzeichnisse  werden  die  auswärts  —
sei  es  im  Inlande  oder  im  Auslande  —  wohnenden  Besitzer  von  innerhalb  der
Ortsflur  belegenen,  aber  von  einem  andern  Orte  aus  bewirthschafteten  Grundstücken
(Forensen)  unter  Angabe  des  Wohnortes  derselben,  der  Ackerzahl  und  der  Kultur-
        <pb n="449" />
        387

Art  dieser  Grundstücke  in  der  dritten  Kolumne  aufgeführt.  In  der  Kolumne  für
Bemerkungen  ist  anzugeben,  ob  dieselben  vom  Besitzer  selbst  bearbeitet  oder  bewirthschaftet
  werden  oder  nicht.  Gleichzeitig  sind  den  Gemeindevorständen  derjenigen
inländischen  Orte,  von  welchen  aus  dergleichen  Grundstücke  bewirthschaftet  werden,
als  Grundlage  wegen  Schätzung  des  betreffenden  Feld=  oder  Pacht-Gewerbes,  Auszüge
  aus  diesem  Anhange  mitzutheilen.

§.  52.

Sind  diese  Verzeichnisse  (§§.  46  bis  51),  für  deren  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  die  Gemeindevorstände  einzustehen  haben  (§.  54  des  Gesetzes),  an  die
Stenervertheiler  gelangt  —  was  bis  zum  achten  Januar  jedes  Jahres  zu  geschehen
hat  (§.  54  des  Gesetzes)  —,  so  haben  diese  nunmehr  die  Einschätzungen  ohne
Verzug  vorzunehmen,  und  dieselben  in  die  betreffenden  Spalten  der  sechsten  bezüglich
  siebenten  Kolumne  einzutragen,  auch  wenn  Unvollständigkeiten  oder  Unrichtigkeiten
  des  Verzeichnisses  sich  ergeben  sollten,  dieselben  im  Einvernehmen  mit  dem
Gemeindevorstande  zu  ergänzen  und  zu  berichtigen.

§.  53.

Die  auf  solche  Weise  hergestellten  Entwürfe  der  Schätzungslisten  sind  von
den  Steuervertheilern  eigenhändig  unterschrieben  a)  in  Gemeindebezirken  von  weniger
  als.  2000  Einwohnern  innerhalb  acht  Tagen,  b)  in  Gemeindebezirken  von
2000  bis  5000  Einwohnern  innerhalb  vierzehn  Tagen,  c)  endlich  in  Städten
von  über  5000  Einwohnern  innerhalb  drei  Wochen,  nach  dem  Empfange  des
Verzeichnisses,  —  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe,  welche  bis  zu  Funfzig
Thalern  ansteigen  kann  —  an  die  Gemeindevorstände  zurückzugeben,  und  sind  von
diesen  die  Schätzungslisten  —  nach  Umständen  bei  Vermeidung  eines  abzusendenden
Warteboten  —  sofort  nach  deren  Rückempfang  bei  den  Rechnungsämtern  einzureichen.


§.  54.

Die  leitenden  Grundsätze,  nach  welchen  die  Einschätzung  vorzunehmen  ist,  sind
in  den  §§.  60  bis  71  des  Gesetzes  bestimmt.  Neben  diesen  Grundsätzen  haben
die  Steuervertheiler  noch  Folgendes  genau  zu  beobachten.

g.  55.

Bei  der  Einschätzung  eines  Jeden  zum  II.  Theile  der  Orts-Quote  Beitrags-Pflichtigen
  soll  lediglich  der  wirkliche  Betrag  seines  zu  diesem  Theile  der  Orts-Quote
  gehörigen  Einkommens  in  das  Auge  gefaßt  werden.  Niemals  darf  die  Höhe
des  Einkommens  (das  Individual--Steuer-Kapital)  nach  der  Größe  der  Orts-61“
        <pb n="450" />
        388

Quote  bemessen  werden.  Hiernach  haben  die  Steuervertheiler  auf  die  Höhe  dieser

  Quote,  auch  wenn  sie  ihnen  schon  bekannt  sein  sollte,  bei  der  Ermittelung  des

steuerpflichtigen  Einkommens  der  Einzelnen  keinerlei  Rücksicht  zu  nehmen,  sie

würden  außerdem  ihrem  Auftrage  zuwiderhandeln  und  gegen  ihre  Pflicht  verstoßen.
8.  56.

Bei  der  nach  §.  62  des  Gesetzes  vorzunehmenden  Schätzung  des  Grundeinkommens
  aus  selbst  bewirthschafteten  Grundstücken,  welche  nicht  von  einem  andern
Orte  aus  bewirthschaftet  werden  (§.  64  des  Gesetzes)  zur  ersten  Abtheilung  des
II.  Theils  der  Orts-Quote,  ist  nicht  eine  Reinertrags-Berechnung  der  einzelnen  in
der  Flur  gelegenen  Grundstücke,  sondern  das  anzunehmende  Gesammt-Einkommen
des  betreffenden  Landwirths  aus  denselben  und  aus  deren  Bewirthschaftung  zu
Grunde  zu  legen.

Bei  dieser  Schätzung  sind  die  zur  Wirthschaft  gehörigen  Gebäude  an  Ställen,
Scheuern  u.  s.  w.  das  lebende  und  todte  Inventar,  die  Wirthschaftsvorräthe  u.  s.  w.,
insofern  mit  in  Rücksicht  zu  ziehen,  als  die  Zinsen  des  in  denselben  angelegten
Kapitals  von  dem  ermittelten  Wirthschafts-Rohertrage  nicht  in  Abzug  gebracht
werden  dürfen.

Die  Summe,  mit  welcher  der  Steuerpflichtige  auf  seine  persönliche  Thätigkeit
bei  der  Landwirthschaft  (auf  das  Feldgewerbe)  in  der  zweiten  Abtheilung  eingeschätzt
ist,  ist  gleichmäßig  zu  behandeln,  wie  der  Aufwand  für  Geschäftsgehülfen  (s.  62
alin.  5  des  Gesetzes)  und  demnach  ebenso  wie  letztere  nur  von  dem  Wirthschafts-Rohertrage
  in  Abzug  zu  bringen.

§.  57.

Gleichwie,  was  das  Einkommen  (den  Ertrag,  die  Rente)  von  Grund  und
Boden  anlangt,  die  Einschätzungssumme  bei  vermietheten  und  verpachteten  Liegenschaften
  durch  die  Mieth-  und  Pachtgelder-Summe  —  mit  Hinzurechnung  etwaiger
Natural=  und  anderer  Neben-Leistungen,  sowie  der  dem  Verpachter  etwa  vorbehaltenen
  Nutzungen,  dagegen  bei  Gebäuden  mit  Abrechnung  des  Unterhaltungs-Aufwandes
  (§.  59)  —  repräsentirt  wird  (§.  65  des  Gesetzes),  hat  es  für  die
Schätzung  des  Einkommens  aus  selbst  benutzten  Gebäuden  und  selbst  bewirthschafteten
  Grundstücken  als  Anhalt  zu  dienen,  daß  die  Einschätzungssumme  niemals
unter  dem  Betrage  zurückbleiben  darf,  welcher  nach  ortsüblichen  Preisen  an
Pacht=  oder  Mieth-Geld  dafür  zu  erlangen  sein  würde,  und  welchem  bei  landwirthschaftlichen
  Besitzungen  noch  der  Gewinn  von  dem  zur  Bewirthschaftung  erforderlichen
  Kapitale,  soweit  derselbe  durch  jene  Pachtgelder-Summe  nicht  bereits  mit  repräsentirt
  wird,  hinzutreten  muß.  (§.  64  des  Gesetzes).
        <pb n="451" />
        389

Als  ortsübliche  Pachtpreise  können  hierbei  jedoch  regelmäßig  nicht  die  bei
Zupachtung  einzelner  Grundstücke  zu  bestehenden  Wirthschaften,  sondern  nur  die  bei
Verpachtung  ganzer  Wirthschaften  erzielten  Pachtpreise  angesehen  werden.

8.  58.

Hinsichtlich  der  Einschätzung  des  Einkommens  aus  Gebäuden  (Gebäude-Rente)
ist  zu  beachten:

1)

2)

3)

Die  zum  Betriebe  der  Landwirthschaft  dienenden  Wirthschaftsgebäude,
welche  ein  selbstständiges  Einkommen  nicht  gewähren  und  deren  Einfluß  auf
den  Ertrag  des  landwirthschaftlichen  Gewerbes  bei  der  Einschätzung  der
Boden-Rente  Berücksichtigung  mit  zu  finden  hat  (§.  62  des  Gesetzes),  unterliegen
  einer  besondern  Einschätzung  nicht.

Die  zum  Betriebe  anderer  Gewerbe  als  der  Landwirthschaft,  z.  B.
Fabriken  und  Manufakturen,  Handwerken,  Ziegeleien,  Brauereien,  Brennereien
und  dergleichen  dienenden  Gebäude  gehören  zwar  zum  Anlage-Kapital  solcher
Gewerbe,  und  es  ist  daher  bei  der  Einschätzung  des  Gewerbs-Einkommens
nach  §.  66  des  Gesetzes  je  nach  der  Schwunghaftigkeit  und  Einträglichkeit
des  Geschäftes  ein  höherer  oder  geringerer  Ertrag  von  denselben  als  zu
versteuerndes  Einkommen  mit  zu  veranschlagen.  So  lange  jedoch  die  Trennung
der  Orts-Quote  II.  Theils  in  zwei  Abtheilungen  besteht,  ist  der  Betrag,  welcher
hiernach  auf  die  zum  Gewerbebetrieb  dienenden  Gebäude  zu  veranschlagen
ist,  zur  ersten  Abtheilung  getrennt  einzuschätzen  oder,  im  Falle  sie  vermiethet
sind,  der  Miethzins  mit  Abrechnung  des  Unterhaltungsaufwandes  (§.  59)
als  Einkommen  des  Vermiethers  einzustellen  (§.  65  des  Gesetzes).  Bei
der  Einschitzung  des  Einkommens  von  solchem  Gewerbebetriebe  zur  zweiten
Abtheilung  ist  auf  die  bereits  erfolgte  Einschätzung  des  Ertrags  der  Gebäude
die  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Wohnungen  der  Steuerpflichtigen  selbst,  ihrer  Familien  und  persönlichen
  Dienerschaft,  mit  Einschluß  der  dazu  gehörigen,  nicht  zu  landwirthschaftlichen
  oder  sonst  gewerblichen  Zwecken  dienenden  Wirthschaftsräume
unterliegen  überall  der  besondern  Einschätzung,  auch  bei  den  Landwirthen
und  Gewerbtreibenden,  da  die  Wohnungen  nicht  zum  Anlage-Kapital  oder
den  Betriebsmitteln  des  Gewerbes  gehören,  sondern  der  Befriedigung  eines
allgemeinen  Lebensbedürfnisses  dienen,  und  der  Theil  des  Einkommens,
welcher  für  solche  verwendet  wird,  nicht  von  der  Versteuerung  befreit  ist
(§.  66  alin.  2  des  Gesetzes).
        <pb n="452" />
        390

Wo  örtliche  Miethpreise  nicht  zu  ermitteln  sind,  wird  bei  der  Einschätzung
  der  Wohnungen  auf  die  Miethpreise  in  benachbarten  Orten  gleicher
Verhältnisse,  und  weiter  auf  den  Umfang  und  die  Bauart  der  Wohnungen,
ingleichen  auf  die  allgemeinen  persönlichen  Verhältnisse  des  Steuerpflichtigen

Rücksicht  zu  nehmen  und  der  als  Einkommen  zu  fingirende  Miethzins  hiernach
  zu  bemessen  sein  (§.  63  des  Gesetzes).

Wo,  wie  bei  den  Landwirthen,  das  Einkommen  aus  Grund  und  Boden
in  Einer  Summe  auszusprechen  ist,  soll  der  darunter  beg  riffene  Ansatz  für
die  Wohnung  in  der  Spalte  für  Bemerkungen  besonders  angegeben  werden.
Für  Gebäude,  welche  von  den  Besitzern  nur  einige  Zeit  im  Jahre  bewohnt
  werden,  sonst  aber  leer  stehen,  wie  Schlösser  und  Herrenhäuser  bei
Landgütern  oder  andere  Land=  und  Garten-Häuser,  ist  der  Miethzins  nur  auf
die  Zeit  zu  veranschlagen,  auf  welche  sie  der  Besitzer  nach  der  Erfahrung
regelmäßig  zu  bewohnen  pflegt.

Der  Miethzins  ist  in  Ermangelung  ortsüblicher  Miethpreise  ebenfalls
mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  und  die  Bauart  der  Gebäude  zu  schätzen
oder  auch  nach  dem  Miethzins  zu  bemessen,  den  der  Steuerpflichtige  aufzuwenden
  haben  würde,  wenn  er  sich  während  des  Sommeraufenthalts  eine
seinen  Verhältnissen  angemessene  Wohnung  an  einem  fremden  Orte  miethen
würde.

4

§.  59.

Zinsen  von  hypothekarischen  oder  sonstigen  dem  Grundbesitze  aufhaftenden
Schulden  bleiben  nicht  minder,  als  die  Schulden  selbst,  auch  bei  der  Einschätzung
des  Einkommens  aus  Grund  und  Boden  gänzlich  außer  Betracht.

Ebensowenig  dürfen  Steuern  und  andere  öffentliche  Abgaben  bei  Schätzung
der  Gebäude=  und  Boden-Rente,  bezüglich  von  dem  einzustellenden  Pacht=  oder
Miethgelder-Betrage  in  Abzug  gebracht  werden.

Dagegen  ist  es,  nach  §§.  63,  65  des  Gesetzes,  gestattet,  gleichmäßig  bei  selbstbenutzten,
  wie  bei  vermietheten  Gebäuden  —  bei  letzteren  ausgenommen,  wenn  der
Miether  die  ganze  Unterhaltung  übernommen  hat  —  einen  entsprechenden  Betrag
für  Unterhaltungsaufwand  in  Abzug  zu  bringen.  Dieser  Aufwand  wird  durchschnittlich
  mit  zehn  Prozent  der  Brutto-Gebäude-Rente,  bei  neueren  Gebäuden  niedriger,
bei  älteren  Gebäuden  dagegen  ausnahmsweis  höher  zu  veranschlagen  sein.

g.  60.

Bei  der  Schätzung  der  Boden-Rente  ist  auch  der  Ertrag  der  Jagdgerechtsame
  zu  berücksichtigen,  und  solcher,  wenn  der  Eigenthümer  oder  Nutznießer  die
        <pb n="453" />
        391

Jagd  selbst  ausübt,  zur  ersten  Abtheilung  zu  schätzen.  Ist  dieselbe  verpachtet,  so
ist  das  Pachtgeld  gleichfalls  zur  ersten  Abtheilung,  dagegen  der  dem  Pachter  etwa
verbleibende  Gewinn  zur  zweiten  Abtheilung  zu  schätzen.

Im  Uebrigen  ist  hinsichtlich  der  Berechtigungen,  welche  einem  Gute,  Grundstücke
  oder  Gebäude  zustehen,  zu  unterscheiden:

a)  nicht  besonders  in  Ansatz  zu  bringen,  wohl  aber  bei  Veranschlagung  des
Ertrages  der  Wirthschaft  zu  berücksichtigen  sind  solche  Gerechtsame,  welche
nur  den  Ertrag  der  Landwirthschaft  erhöhen,  sei  es  direkt  oder
durch  Ersparung  von  Ausgaben,  z.  B.  Triftrechte  auf  fremden  Grundstücken,
  Beholzigungsrechte  und  dergleichen;
dagegen  sind  bei  Einschätzung  des  Einkommens  aus  Grund  und  Boden
gänzlich  außer  Berücksichtigung  zu  lassen  die  Einkünfte  aus  dem,
einem  Gute  zustehenden  Rechte  auf  Erbzinsen  und  grundherrliche
Gefälle,  weil  solche  nach  §.  5  Ziff.  2  des  Gesetzes  von  dem  Berechtigten
zum  I.  Theile  der  Orts-Quote  zu  fatiren  sind.

S.  61.

Soweit  die  Gesammtsumme  von  Pacht=  bezüglich  Mieth-Geldern  nicht  mit
fünf  Thalern  theilbar  ist,  hat  bei  der  Schätzung  eine  Abrundung  auf  die  nächstniedrigere
  mit  fünf  Thalern  theilbare  Summe  stattzufinden  (§.  60  des  Gesetzes);
wenn  dieselbe  aber  fünf  Thaler  überhaupt  nicht  erreicht,  so  ist  sie  nur  mit  deren
wirklichem  Betrage  in  vollen  Thalern  einzustellen  (§.  64  des  Gesetzes).

8.  62.

Zu  dem  Einkommen  aus  Gewerbe  und  Erwerb,  welches  im  Sinne  des  §.  66
des  Gesetzes  zur  zweiten  Abtheilung  des  II.  Theils  der  Orts-Quote  einzuschätzen
ist,  ist  auch  das  Einkommen  aus  der  Ausübung  eines  solchen  Berufs  zu  zählen,  zu
welchem  es  einer  Konzession  oder  auch  einer  Bestallung  von  Seiten  der  Staatsregierung
  bedarf,  z.  B.  das  Einkommen  der  Anwälte,  Aerzte,  Kommissare  für  Ablösungs=
  und  Grundstücks-Zusammenlegungssachen,  Geometer,  Vorsteher  und  Vorsteherinnen,
  ingleichen  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  Privat-,  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalten,
  Hebammen.  Es  haben  jedoch  solche  Personen,  wenn  sie,  wie  z.  B.
Amts-Physiker  und  Amts-Chirurgen,  zugleich  Besoldung  aus  öffentlichen  Kassen
beziehen,  diese  Besoldungen,  behufs  deren  Eintragung  in  die  Steuerrollen  für  den
I.  Theil  der  Orts-Quote  zu  fatiren.

 

b

„

8.  63.
Zu  den  im  §.  4,  3  B  b  des  Gesetzes  vom  18.  März  1869  gedachten
selbstständigen  Gewerbsanstalten  sind  nicht  nur  Manufakturen  und  Fabriken,  Handels-
        <pb n="454" />
        392

Kommanditen,  Berg-,  Salz=  und  Hütten-Werke,  sondern  überhaupt  alle  auf  Erwerb
zielende  Anstalten  zu  zählen,  welche  mit  ständigen  Einrichtungen  (z.  B.  Werkstätten,
Komptoirs  oder  anderen  Geschäftsräumen)  im  Großherzogthume  bestehen,  also  auch
Erziehungs--Institute,  Krankenverpflegungs-Anstalten,  Pensionate  und  dergleichen.

Das  Einkommen  aus  solchen  Anstalten  ist  daher  auch  in  dem  Falle  zur  zweiten
Abtheilung  des  II.  Theiles  einzuschätzen,  wenn  dieselben  von  Fremden  oder  von
solchen  Personen  im  Großherzogthume  betrieben  werden,  welche,  wie  die  bei  der
Gesammt-Universität  angestellten  Lehrer,  Beamten  und  Diener  hinsichtlich  der  Steuerpflicht
  den  Fremden  gleichgestellt  sind  (§.  15  Ziffer  8  des  Gesetzes  vom  18.  März
1869).  Dagegen  ist  das  Einkommen  aus  solchen  Gewerbs-Anstalten,  welche  von
Staatsangehörigen  außerhalb  des  Großherzogthums  betrieben  werden,  hier  nicht
einzuschätzen.

8.  64.

Ueber  18  Jahre  alte  Haussöhne,  welche  den  Eltern  im  Geschäfte  beistehen,
kommen  mit  dem  wirklichen  Werthe  ihrer  Thätigkeit  zur  Abschätzung.  Ob  und  wie
ihre  Dienstleistungen  von  den  Eltern  ihnen  vergütet  werden,  bleibt  dabei  außer
Berücksichtigung.

§.  65.

Auch  Lehrlinge  —  soweit  sie  nicht  zu  den  nach  §.  15  Ziffer  3  des  Gesetzes
vom  18.  März  1869  hinsichtlich  des  Einkommens  aus  Gewerbs=  und  Geschäfts-Thätigkeit
  steuerfreien  Schülern  gehören  —  sind  in  dem  Falle  zur  zweiten  Abtheilung
  des  II.  Theils  einzuschätzen,  wenn  sie,  wie  dies  z.  B.  regelmäßig  bei  den
Lehrlingen  der  Baugewerken  der  Fall  ist,  ein  selbstständiges  Erwerbs-Einkommen  haben.

8.  66.

Bei  der  Abschätzung  derjenigen  Beitragspflichtigen,  welche  das  Großherzogthum
im  Laufe  des  Jahres  zeitweis  verlassen,  um  im  Auslande  irgend  einem  Erwerbe
nachzugehen,  sind  von  dem  Brutto-Einkommen  aus  jenem  Erwerbe  die  durch  dessen
Betrieb  im  Auslande  erwachsenden  besondern  Aufwände  (§.  66  alin.  3  des  Gesetzes),
wozu  insbesondere  auch  die  für  den  Geschäftsbetrieb  im  Auslande  zu  entrichtenden
Steuern  gehören,  in  Abrechnung  zu  bringen.

§.  67.

Rücksichtlich  des  Einkommens  sowohl  aus  landwirthschaftlichen  als  nichtlandwirthschaftlichen
  Pachtungen  ist  der  Pachter  ohne  Ausnahme  zur  zweiten  Abtheilung
  des  II.  Theils  einzuschätzen.

Auch  der  Verpachter  ist  in  dem  Falle  mit  der  von  ihm  zu  versteuernden
Pachtsumme  zur  zweiten  Abtheilung  einzustellen,  wenn  das  Pacht-Objekt  in  einer
        <pb n="455" />
        393

nicht  mit  Grund  und  Boden  verbundenen  Gewerbsberechtigung  besteht,  oder  der
Verpachter  weder  Eigenthümer  noch  Nutznießer,  sondern  z.  B.  selbst  Pachter  ist,
welchen  Falls  er  als  After-Verpachter  lediglich  mit  der  Summe  einzuzeichnen  ist,
welche  nach  Abzug  des  von  ihm  zu  leistenden  Pachtgeldes  an  dem  ihm  zukommenden
After-Pachtgelde  etwa  übrig  bleibt.

Dafern  das  Pachtgeld  15  Thaler  nicht  erreicht  ist  das  Einkommen  daraus
auch  hier  nur  mit  10  oder  5,  4,  3,  2,  1  Thaler  zu  schätzen  (vgl.  §.  64  des
Gesetzes).

§.  68.

Hinsichtlich  der  Einschätzung  von  Real-Gewerbsberechtigungen,  welche
auf  einem  Grundstücke,  namentlich  auf  einem  Gebäude  ruhen  (z.  B.  Apotheker-,
Mahl-,  Back-,  Brau-,  Gast-Gerechtsame  u.  s.  w.)  ist  folgendermaßen  zu  verfahren:

I.  Das  Einkommen  aus  dem  berechtigten  Grundstücke  selbst  ist  stets  und  unter
allen  Umständen  zur  ersten  Abtheilung  der  Orts-Quote  II.  Theils,  dagegen

II.  das  Einkommen  aus  der  damit  verbundenen  Gewerbs-Berechtigung  und
aus  der  Betreibung  dieses  Gewerbes  ebenso  zur  zweiten  Abtheilung  der  Orts-Quote
  II.  Theiles  einzustellen,  mit  folgenden  näheren  Maßgaben.

Zu  I.

1)  Das  Einkommen  aus  dem  berechtigten  Grundstücke  hat  der  Eigenthümer  oder
Nießbraucher  desselben  zu  versteuern,  auch  wenn  dieser  das  berechtigte  Grundstück
  mit  oder  ohne  die  Gewerbsberechtigung  einem  Andern  zur  Benutzung,
z.  B.  pachtweise,  überlassen  hat  (§§.  62,  65  des  Gesetzes).

2)  Dasselbe  ist  nach  Maßgabe  des  §.  62  des  Gesetzes  und  der  §§.  57  und  59
dieser  Verordnung  durch  Abschätzung  zu  ermitteln;  im  Falle  aber  das  Grundstück
  ganz  oder  zum  Theil  verpachtet  oder  vermiethet  ist,  vertritt  insoweit
der  bedungene  Pacht=  oder  Mieth-Zins  die  Stelle  der  von  dem  Verpachter
oder  Vermiether  zu  versteuernden  Abschätzungssumme  (§.  65  des  Gesetzes).

3)  Hat  der  Besitzer  des  berechtigten  Grundstücks  dieses  mit  der  Gewerbsberechtigung
  verpachtet,  so  ist  bei  der  Einschätzung  zu  bemessen,  welcher  Theil
des  Pachtgeldes  für  die  Benutzung  des  Grundstücks  selbst  zu  rechnen  und
als  Ertrag  desselben  einzustellen  ist.

Es  kann  hierbei  der  Schätzungswerth  des  Grundstücks,  welcher  bei  Gebäuden
aus  dem  Brand-Kataster  zu  entnehmen  und,  je  nach  Verschiedenheit  der  örtlichen
  Verhältnisse,  als  eine  drei  bis  vier  und  einhalbprozentige  Rente  gewährend
  anzunehmen  ist,  zum  Anhalt  dienen.

62
        <pb n="456" />
        394

Zu  II.

1)  In  denjenigen  Fällen,  wo  der  Besitzer  (Eigenthümer  oder  Nutznießer)  des
berechtigten  Grundstücks  das  auf  dem  Grunde  dieses  Besitzes  ihm  zustehende
Gewerbe  selbst  betreibt,  ist  derselbe  mit  dem  Abwurfe  des  letzteren  nach
Vorschrift  des  §.  66  des  Gesetzes  einzuschätzen.

2)  Wird  das  Gewerbe  von  einem  Andern  als  dem  Besitzer  des  berechtigten
Grundstücks  betrieben,  so  ist  der  das  Gewerbe  Betreibende  wegen  des  Einkommens
  aus  demselben  einzuschätzen;  es  ist  aber  bei  dieser  Einschätzung  Dasjenige
  in  Abzug  zu  bringen,  was  er  wegen  Benutzung  des  berechtigten  Grundstücks
  oder  der  Gewerbs-Berechtigung  allein  etwa  an  Pachtgeld  u.  s.  w.  zu
leisten  hat  (§.  66  des  Gesetzes).

3)  Hierneben  ist  solchen  Falls  auch  der  Verpachter  der  Gewerbsberechtigung
mit  der  von  ihm  zu  versteuernden  Pachtsumme  gleichfalls  in  die  Steuer-Rolle
II.  Theils  zweiter  Abtheilung  einzuzeichnen,  und  zwar  mit  dem  ganzen
Pachtgelde,  wenn  die  Gewerbsberechtigung  allein  verpachtet  wäre,  oder  nach
Abzug  des  auf  das  berechtigte  Grundstück  zu  rechnenden  Theils  der  Pachtsumme
  (Ziff.  3  zu  I.),  im  Fall  dieses  mit  der  Gewerbsberechtigung  zugleich
verpachtet  ist.

8.  69.

Bei  der  Einschätzung  des  Einkommens  der  Pachter  aus  landwirthschaftlichen
  Pachtungen  (Pacht-Gewerbe)  nach  §§.  68,  69  des  Gesetzes  ist  insbesondere
auch  der  Umstand,  ob  das  Pachtgeld  ein  unverhältnißmäßig  hohes  oder  niedriges  ist,
ferner  die  Höhe  des  in  der  Wirthschaft  werbenden  Betriebs-Kapitals,  die  größere
oder  geringere  körperliche  und  geistige  Thätigkeit  des  Pachters,  ingleichen  die  Beihülfe
nicht  besonders  geschätzter  Familienglieder  (Hausfrau,  Haustöchter)  in  Rücksicht  zu  ziehen.

Als  Anhalt  mag  dienen,  daß  im  Allgemeinen  der  Gewinn  des  Pachters  zu
einem  Dritttheile  des  von  ihm  zu  leistenden  Pachtgeldes  angeschlagen  werden  kann.
Abweichungen  von  dieser  durchschnittlichen  Annahme  im  einzelnen  Fall  bleiben  jedoch
dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  Steuerertheiler  überlassen  und  sind  in  der
Kolumne  für  Bemerkungen  besonders  zu  erläutern.

S.  70.

Anlangend  die  Einschätzung  des  Feld-Gewerbes  (88§.  67  und  69  des  Gesetzes),
so  ist  dabei  der  Ertrag  der  Grundstücke  (§.  62  des  Gesetzes),  worauf  die  persönliche
  Thätigkeit  und  Arbeit  verwendet  wird,  ganz  außer  Berücksichtigung  zu  lassen,
vielmehr  lediglich  der  Werth  dieser  Thätigkeit  —  da  nur  sie  von  dieser  Steuer
getroffen  werden  soll  —  zu  veranschlagen.  Die  Selbstbewirthschaftung  und  Bearbeitung
        <pb n="457" />
        395

eigenthümlicher  oder  nießbräuchlich  benutzter  Grundstücke  durch  den  Familienvater
nebst  Frau  und  Hauslindern  —  jedoch  ohne  Beihülfe  besonders  eingeschätzter
Haussöhne  (§.  64),  Dienstboten  oder  Tagelöhner  —  wird  auf  dem  Grund  der
Efahrung  mit  durchschnittlich  drei  Thalern  für  den  Acker  (Einem  Thaler  für  10
Ar,  Zehn  Thalern  für  1  Hektar  des  neuen  Maaßes)  des  betreffenden  Feldbesitzes
  veranschlagt  werden  können.

Wo  dagegen  die  persönliche  Arbeit  theilweise  durch  besonders  abgeschätzte
Haussöhne,  Dienstboten,  Tagelöhner,  Arthleute  verrichtet  wird,  kann  nur  die  vom
Familienvater  mit  Frau  und  den  übrigen  Kindern,  nach  deren  individuellen  Verhältnissen,
  wirklich  auf  die  Bewirthschaftung  und  Bearbeitung  des  eigenthümlichen
Grundbesitzes  und  deren  Leitung  verwendete  eigene  Thätigkeit  eingeschätzt  werden.

Wo  besondere  Verhältnisse  eine  höhere  oder  niedere  Einschätzung  des  Feldgewerbes
  nach  dem  pflichtmäßigen  Erachten  der  Steuervertheiler  begründen,  ist  diese
gleichfalls  in  der  Kolumne  für  Bemerkungen  zu  rechtfertigen.

S.  71.

Jeder  Einschätzung  von  in  Kost  und  Lohn  stehenden  Privat-Dienern  haben
die  Steuervertheiler  in  der  für  Bemerkungen  bestimmten  Kolumne  der  Rolle  ausdrücklich
  beizufügen,  wie  hoch  innerhalb  der  vom  Gesetze  (§.  70  des  Gesetzes)  festgesetzten
  Grenzen  die  Kost  von  ihnen  arbitrirt  worden  sei.

§.  72.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  Auszüglern  (.  71  des  Gesetzes)  entweder
  anstatt  der  vorbehaltenen  besonderen  Auszugsleistungen,  oder  auch  weil  solche
bestimmte  Auszugsleistungen  überhaupt  nicht  festgestellt  sind  (vergl.  §.  6  des  Gesetzes
  vom  26.  April  1833  über  Ernährungsverträge)  von  Seiten  des  Verpflichteten
  nur  Obdach,  Beköstigung,  Kleidung  u.  s.  w.  gewährt  wird,  ist  der  Geldwerth
dieser  Alimentation  zu  schätzen  und,  wenn  solcher  zu  50  Thalern  jährlich  oder
darüber  zu  veranschlagen  ist,  als  steuerpflichtig  (§.  15,  Ziff.  4  des  Gesetzes  vom
18.  März  1869)  einzuzeichnen.

Werden  bedungene  Auszüge  von  Eheleuten  gemeinschaftlich  bezogen  und  betragen
  dieselben  für  beide  zusammen  50  Thaler  oder  darüber,  so  ist  der  Ehemann
mit  dem  Werthe  beider  Auszüge  einzuschätzen,  da  derselbe  Nutznießer  des  Vermögens
seiner  Ehefrau  und  zur  Bestreitung  ihres  Unterhalts  verpflichtet  ist,  es  wäre  denn,
daß  die  Ehefrau  einen  Theil  des  Auszugs  für  sich  selbst  vertragsmäßig  besonders
reservirt  hätte.

62“
        <pb n="458" />
        396

8.  73.

Pensionen  aus  Privatkassen  sind  zur  zweiten  Abtheilung  einzustellen,
wenn  solche  50  Thaler  oder  darüber  betragen  (§.  15,  Ziff.  4  des  Gesetzes  vom
18.  März  1869).

§.  74.

Die  Gemeindevorstände  haben  die  von  den  Steuervertheilern  an  sie  zurückzugebenden
  Schätzungslisten  alsbald  nach  deren  Rückgabe  zwei  Tage  hindurch  an
einem  in  ortsüblicher  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Orte  auszulegen,  und
nach  erfolgter  Auslegung  mit  Zeugniß  darüber,  daß  und  an  welchen  Tagen  solche
stattgefunden  habe,  unverweilt  beim  Rechnungsamt  einzureichen  (§.  73  des  Gesetzes).
  Ist  diese  Einreichung  innerhalb  vier  Tagen  nach  Ablauf  der  im  §.  53
für  das  Schätzungsgeschäft  bestimmten  Fristen  nicht  erfolgt,  so  hat  das  Rechnungsamt
  diese  Schätzungslisten  durch  einen  Warteboten  abholen  zu  lassen  und  sind
außerdem  die  säumigen  Gemeindevorstände  nach  Umständen  in  Einen  bis  Zehn
Thaler  Ordnungsstrafe  zu  nehmen.

S.  75.

Die  Veröffentlichung  des  Orts  und  der  Tage,  wo  und  an  welchen  die  Schätzungslisten
  öffentlich  ausliegen,  ist  als  in  ortsüblicher  Weise  erfolgt  anzusehen,  wenn  sie  in
der  im  Artikel  56  der  revidirten  Gemeindeordnung  vom  18.  Jannar  1354  vorgeschriebenen
  Weise  (durch  mündliche  Bestellung,  öffentlichen  Anschlag  oder  Ausruf
  2c.)  geschehen  ist.  In  denjenigen  Städten,  in  welchen  ein  Nachrichtsblatt  erscheint,
  empfiehlt  es  sich,  die  Bekanntmachung  außer  in  sonst  ortsüblicher  Weise,
auch  im  Nachrichtsblatt  zu  veröffentlichen.  In  der  Stadt  Weimar  hat  biese  Veröffentlichung
  jedenfalls  auch  in  der  Weimarischen  Zeitung  zu  erfolgen.

§.  76.

Die  Rechnungsämter  haben  die  bei  ihnen  eingehenden  Schätzungslisten  nach
Form  und  Inhalt  unverweilt  sorgfältig  zu  prüfen,  auch  insbesondere  die  Einschätzungen
  aus  den  verschiedenen  Orten  ihres  Bezirks  unter  einander  zu  vergleichen
  und  nach  Vorschrift  des  §.  72  des  Gesetzes  weiter  zu  verfahren.

§.  77.

Ergäbe  sich  dabei,  daß  Steuerpflichtige,  oder  daß  hier  in  Betracht  zu  ziehende
Erwerbsquellen  des  einen  oder  des  andern  bei  der  Verzeichnung  oder  bei  der  Einschätzung
  übersehen  worden;  oder  fände  sich,  daß  Personen  mit  eingezeichnet  und
auf  ein  Einkommen  abgeschätzt  seien,  von  welchem  sie  gesetzlich  einen  Beitrag  zum
II.  Theil  der  Orts-Ouote  entweder  überall  nicht,  oder  doch  in  diesem  Gemeinde-
        <pb n="459" />
        397

bezirke  nicht  zu  leisten  haben:  so  hat  das  Rechnungsamt  im  erstern  Falle  die  sofort
noch  zu  bewirkende  Einzeichnung  und  Einschätzung  zu  verfügen,  in  dem  letztern  Falle
dagegen  die  irrthümlich  erfolgte  Einzeichnung  und  Einschätzung  zu  streichen.

8.  78.

Dafern  Beschwerden  über  unrichtige  Schätzung  Anderer  von  Steuerpflichtigen
des  Orts  eingegangen  sind,  hat  das  Rechnungsamt  die  Reklamations  -Kommission
zu  berufen  (§.  73  des  Gesetzes).  Beschwerden,  welche  nach  dem  Zusammentritte
der  Reklamations-Kommission  eingehen,  bleiben  unberücksichtigt.

§.  79.

Ueber  die  Zusammensetzung  und  Wahl  der  Reklamations-Kommission  ist  im
§.  73  des  Gesetzes  das  Nähere  bestimmt.  Dafern  dem  Bezirks-Ausschusse  nicht  genügend
  bekannt  sein  würde,  ob  ein  zu  dieser  Kommission  zu  wählendes  Mitglied
oder  dessen  Stellvertreter  ausschließlich  oder  vorwiegend  zu  den  Stenerpflichtigen
des  I.  Theils  der  Orts-Quote  gehört,  ist  zuvor  bei  dem  zuständigen  Rechnungsamte
bezüglich  der  Steuer-Lokal-Kommission  hierüber  Auskunft  einzuholen.

Die  Reklamations-Kommission,  deren  gewählte  Mitglieder  und  Stellvertreter,
wenn  sie  zur  erstmaligen  Thätigkeit  berufen  werden,  durch  den  vorsitzenden  Vorstand
  des  Rechnungsamts  ebenso  wie  die  Steuervertheiler  (§.  59  des  Gesetzes)  verpflichtet
  werden,  hat  die  Befugniß,  nach  ihrem  Ermessen  den  Gemeinderath  des  betreffenden
  Orts  oder  einzelne  Sachverständige  mit  Gutachten  über  vorliegende  Reklamationen
  zu  hören.

S.  80.

Sobald  die  einzelnen  Schätzungslisten  geprüft  und  soweit  nöthig  vervollständigt
  und  berichtigt  (§.  76),  auch  die  eingegangenen  Beschwerden  (§.  78)  in  der
vorgeschriebenen  Weise  erledigt  und  die  Schätzungslisten,  soweit  solches  nach  den
Beschlüssen  der  Reklamations=  Kommission  zu  geschehen  hat,  abgeändert  worden  sind,
oder  wenn  Beschwerden  überhaupt  nicht  eingegangen  sind,  so  sind  diese  Listen  sofort,
  jedenfalls  aber  bis  zum  fünfzehnten  Februar  jeden  Jahrs  den  Ortsgemeindevorständen
  zur  Pullikation  zuzustellen.

§.  81.

Die  Gemeindevorstände  haben  die  Publikation  alsbald  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  im  §.  74  des  Gesetzes  vorzunehmen  und  sodann  die  Schätzungslisten,
mit  Publikations-Zeugniß  versehen,  binnen  längstens  acht  Tagen  an  das  Rechnungsamt
  zurückzusenden.  Die  Tage,  an  welchen  die  Auslegung  der  Steuerrolle  erfolgt,
sind  in  gleicher  Weise  zu  veröffentlichen,  wie  §.  75  bestimmt  ist.
        <pb n="460" />
        398

Würde  ein  Gemeindevorstand  die  Publikation  oder  die  Rücksendung  verzögern,

so  ist  gleichmäßig  zu  verfahren,  wie  8.  74  vorgeschrieben  ist.
§.  82.

Bei  Eröffnung  der  Entscheidung  der  Reklamations-Kommission  über  die  von
den  Beitragspflichtigen  rücksichtlich  ihrer  eigenen  Einschätzung  eingereichten  Reklamationen
  (§§.  74,  75  des  Gesetzes)  haben  die  Rechnungsämter  die  Betheiligten  über
den  Inhalt  des  §.  76  des  Gesetzes  zu  belehren,  hiernächst  aber  die  etwa  zeitig
fortgestellten  Reklamationen  (§.  76  des  Gesetzes)  mit  den  überreichten  Urkunden,  sowie
  mit  den  in  der  Sache  ergangenen  Akten  an  das  Finanz-Departement  Unseres
Staats-Ministeriums  sofort  nach  Ablauf  der  zehntägigen  Frist  berichtlich  einzusenden,
und  dabei  sowohl  über  die  zeitige  Einwendung  der  Reklamation,  als  über  deren
Grund  sich  gutachtlich  zu  äußern.

§.  83.

Reklamationen,  welche  erst  nach  Ablauf  der  gesetzlichen  Nothfrist  beim  Rechnungsamte
  eingereicht  worden  sind,  sind  von  diesem  ohne  Weiteres  zurückzuweisen,
wogegen  Reklamationen,  welche  der  Vorschrift  zuwider  bei  Unserm  Staats-Ministerium
unmittelbar  angebracht  werden,  oder  bei  welchen  der  gesetzlich  erforderliche  Nachweis,
oder  das  Erbieten  zur  eidlichen  Bestärkung  der  Angaben  fehlt,  von  dem  Finanz-Departement
  Unseres  Staats-Ministeriums  ohne  Weiteres  zurückzuweisen  sind.

§.  84.

Sind  die  in  Folge  der  Entscheidungen  über  Reklamationen  (§.  75  bis  77  des
Gesetzes)  etwa  erforderlichen  Abänderungen  (§.  78  des  Gesetzes)  bewirkt,  so  haben
die  Rechnungsämter  nunmehr  die  von  dem  Finanz-Departement  Unseres  Staats-Ministeriums
  festgesetzten  Beträge  des  II.  Theils  einer  jeden  Orts-Quote  —  und
zwar  jede  der  beiden  Abtheilungen  dieser  Quote  besonders  —  auf  die  in  der  betreffenden
  Steuerrolle  enthaltenen  einzelnen  Individual  -Steuer-Kapitale  nach  richtigem
  Verhältnisse  zu  vertheilen  und  den  auszuwerfenden  Jahres-Steuerbetrag  (die
Individual-Steuer-Quote)  jedes  Beitragspflichtigen,  sowie  die  Pfennigzahl,  welche
für  jeden  Thaler  des  zu  diesem  Theile  der  Steuerrolle  gehörigen  Ortssteuer-Kapitals
  abzuentrichten  ist,  in  die  dazu  bestimmte  Kolumne  des  Entwurfs  zur  Steuerrolle
  einzuzeichnen.

§.  85.

Vor  allen  Dingen  sind  zu  diesem  Ende  die  sämmtlichen  in  die  Schätzungsliste
  eingetragenen  Schätzungssummen  (Individual-Steuer-Kapitale)  zu  summiren,
und  es  ist  in  der  sich  hiernach  ergebenden  Summe  das  gesammte  Orts-Einkommensteuer=
  Kapital  dieses  Theils  darzustellen.  Demnächst  wird  der  ganze  Betrag  des
        <pb n="461" />
        399

betreffenden  Theils  der  Orts-Quote  auf  Pfennige  reduzirt,  in  die  so  gefundene
Pfennigzahl  aber  mit  der  Zahl  der  Thaler  dividirt,  welche  dieser  Theil  des  Orts-Einkommensteuer-Kapitals
  umfaßt.  Das  Produkt  ergibt  die  Zahl  der  Pfennige,
die  von  jedem  Thaler  dieses  Orts-Einkommensteuer-Kapitals  zu  entrichten  ist.

Mit  Hülfe  der  der  Ausführungs-Verordnung  vom  19.  November  1851  als
Beilage  H.  beigedruckten  Rechnungstafel  (S.  415  flg.  des  Reg.-Bl.  von  1851)
und  der  dem  Nachtrag  zu  dieser  Verordnung  vom  12.  November  1862  als  Beilage
  IV.  beigefügten  Ergäunzung  derselben  (S.  234  flg.  des  Reg.-Bl.  von  1862)
wird  für  jede  einzelne,  zum  II.  Theile  der  Orts-Quote  eingeschätzte  Person  der  Betrag
  ihrer  Jahres-Einkommen-Steuer  (Individual-Steuer-Quote)  in  Thalern,  Groschen
  und  Pfennigen  ausgeworfen,  wobei  immer  nur  bis  auf  Viertelpfennige  herabzugehen
  und  ein  nicht  mit  4  theilbarer  Bruch  dergestalt  auf  einen  solchen  zu  erhöhen
  ist,  daß  ein  Pfennigbruch  unter  ¼  für  einen  Viertelpfennig,  ein  Bruch
zwischen  /  und  ½  für  einen  halben  Pfeunig,  ein  Bruch  zwischen  5  und  ¾/¾
für  dreiviertel  Pfennige,  ein  Bruch  über  3¾  endlich  für  einen  ganzen  Pfennig  gerechnet
  wird.

S.  86.

Zuletzt  werden  auch  die  sämmtlichen  Individual-Jahres=  Steuerbeträge  (Individual
  =  Steuer-Quoten)  summirt,  deren  Summe  der  Jahres-Steuer-Sollertrag  zum
II.  Theil  der  Orts-Quote  —  bezüglich  erster  oder  zweiter  Abtheilung  —  von  allen
darunter  begriffenen  Individuen  und  Gegenständen  ausspricht.

§.  87.

Es  versteht  sich  und  folgt  aus  der  richtigen  Anwendung  der  obigen  Vorschrift
(§.  86)  von  selbst,  daß  die  Summe,  welche  die  völlig  berichtigte  und  abgeschlossene
Rolle  als  Jahres-Steuer-Sollertrag  des  II.  Theils  der  Orts-Quote  ergeben  muß,
niemals  geringer  sein  darf,  als  der  Betrag  der  ausgeschriebenen  Orts-Quote,
daß  aber  jene  Summe  —  zu  Folge  der  Bestimmung,  nach  welcher  bei  dem  Auswerfen
  der  Pfennigzahl,  die  von  jedem  Thaler  des  durch  die  Individual-Schätzung
gefundenen  Gesammt-Ortssteuer-Kapitals  zur  Aufbringung  der  Orts-Quote  erforderlich
  ist,  Pffennig-Bruchtheile  unter  /  für  volle  Viertelpfennige  zu  rechnen  sind
—  nach  Verhältniß  sich  in  etwas  erhöhen  kann  und,  soweit  durch  Befolgung  jener
Bestimmung  eine  Erhöhung  sich  wirklich  ergibt,  sich  nothwendig  erhöhen  muß.

§.  88.

Die  vollendeten  Entwürfe  zu  den  Steuerrollen  II.  Theils  erster  und  zweiter
Abtheilung  —  zu  denen  das  Formular  unter  F.  (§.  47)  beigefügt  ist  und  welche
bei  den  für  jeden  Gemeindebezirk  besonders  anzulegenden  Akten  der  Rechnungsämter
verbleiben  —  sind  von  den  Rechnungsämtern  in  je  zwei  Reinschriften  auszufer-
        <pb n="462" />
        400

tigen,  zu  besiegeln  und  zu  vollziehen.  Das  eine  Exemplar  davon  ist  von  diesen
Behörden  sofort  an  die  betreffenden  Steuereinnehmer  behufs  der  Steuererhebung
auszuhändigen,  das  andere  hingegen  bis  zum  31.  März  jedes  Jahres  an  die
Rechnungs-Revision  des  Finanz-Departements  einzusenden,  welche  dasselbe  nach  erfolgter
  instruktionsmäßiger  Prüfung  auszuwerfen  und  mit  Auswurfszeugniß  zu  versehen
  hat.

Rechnungsämter,  welche  diese  Frist  nicht  einhalten,  verwirken  eine  Ordnungsstrafe
  von  zwei  Thalern  bis  zu  zehn  Thalern  und  haben  überdem  zu  gewärtigen,
daß  die  Rollen  durch  Warteboten  bei  ihnen  abgeholt  werden.

§.  89.

Eine  Aenderung  des  Sollertrags  der  Einkommensteuer  II.  Theils  erster  Abtheilung
  findet  im  Laufe  des  Jahres  für  das  zweite  Semester  jeden  Jahres  nicht  statt.

Dagegen  findet  eine  Aenderung  des  Sollertrags  der  Einkommensteuer  II.  Theils
zweiter  Abtheilung  für  das  zweite  Semester  in  Folge  vorkommender  nachträglicher
Einschätzungen  (§.  80  des  Gesetzes)  und  in  Folge  von  Abgängen,  welche  in  der
ersten  Jahreshälfte  vorgekommen  sind  (§.  81  des  Gesetzes)  statt.

§.  90.

Ueber  die  nachträglichen  Einschätzungen  zu  den  Steuerrollen  II.  Theils  zweiter
  Abtheilung  für  das  zweite  Semester  jedes  Jahres  (§.  80  des  Gesetzes)  sind  von
den  Rechnungsämtern  und  Steuer-Lokal-Kommissionen  Zugangslisten  nach  dem

G.  Sbeiliegenden  Formular  G.  in  doppelten  Exemplaren  anzufertigen,  wovon  bis  zum
fünfzehnten  August  jedes  Jahres  das  eine,  oder  statt  dessen  eintretenden  Falls
ein  Vakat-Schein,  an  die  Rechnungs-Revision  des  Finanz-Departements  zur  instruktionsmäßigen
  Prüfung  und  Feststellung  einzusenden,  das  andere  Exemplar  aber
an  die  betreffenden  Steuereinnehmer  unmittelbar  zur  Erhebung  der  Steuer  abzugeben
  ist.

Die  zum  Zwecke  dieser  Zugangslisten  aufgestellten  Schätzungs-Verzeichnisse  sind
von  den  Gemeindevorständen,  mit  Vermerk  über  die  erfolgte  zweitägige  öffentliche
Auslegung  (§.  84  des  Gesetzes)  versehen,  bis  zum  fünfzehnten  Juli  jedes  Jahrs
bei  dem  Rechnungsamte  einzureichen,  welches  wegen  pünktlicher  Einhaltung  dieser
Frist  die  nöthige  Einleitung  zu  treffen,  die  Listen  sofort  zu  prüfen,  soweit  nöthig
zu  berichtigen,  und  sodann  zur  vorschriftsmäßigen  Publikation  (§.  84  des  Gesetzes)
an  die  Gemeindevorstände  schleunigst  zurückzugeben  hat.

Die  publizirten  Einschätzungslisten  sind  hiernächst  von  den  Gemeindevorständen
alsbald  mit  darauf  zu  setzendem  Zeugnisse,  an  welchen  Tagen  die  Publikation  erfolgt
  ist,  an  das  Rechnungsamt  zurückzugeben.
        <pb n="463" />
        401

Im  Uebrigen  ist  rücksichtlich  dieser  Zugangslisten  und  der  zu  denselben  erfolgten
  Einschätzungen  in  gleicher  Weise  zu  verfahren,  wie  im  Betreff  der  zu  Anfang
des  Jahres  aufzustellenden  Schätzungslisten  (§§.  72  bis  77,  84  des  Gesetzes  und
§§.  74  bis  78,  80  flg.  dieser  Verordnung).

§.  91.

Hinsichtlich  derjenigen  Beitragspflichtigen  des  II.  Theils  zweiter  Abtheilung,
welche  den  Ort  ihres  bisherigen  Aufenthalts  in  der  ersten  Hälfte  des  Jahres  verlassen
  haben  oder,  ohne  Erben  zu  hinterlassen,  welche  das  von  dem  Verstorbenen
betriebene  Geschäft  oder  Gewerbe  im  Orte  fortsetzen,  mit  Tode  abgegangen  sind,
ist  von  der  Steuereinnahme  jedes  Orts,  auf  dem  Grunde  der  von  dem  Gemeindevorstande
  an  dieselbe  zu  gebenden  Notizen  über  diese  Personen,  eine  Abgangsliste
  für  das  zweite  Semester  jedes  Jahrs  nach  dem  beigefügten  Formulare
H.  aufzustellen,  eintretenden  Falles  eine  Ausfallbescheinigung  auszufertigen.

Diese  Abgangsliste  ist  mit  genauer  Angabe  der  Nummer,  des  Namens,  des
Steuer-Kapitals  und  des  Jahres-Steuerbetrags,  womit  jeder  abgehende  Steuerpflichtige
  in  der  betreffenden  Steuerrolle  sich  eingetragen  befindet,  dem  Gemeindevorstande
  zur  Beifügung  seiner  Bescheinigung  über  den  Grund  des  Steuerabgangs
vorzulegen  und  sodann  —  oder  eventuell  der  Ausfallschein  —  bis  ersten  August
jedes  Jahres  an  das  Rechnungsamt  abzugeben,  und  von  diesem  ebenso  wie  die  Zugangslisten
  (§.  90)  bis  zum  fünfzehnten  August  jedes  Jahres  an  die  Rechnungs-Revision
  des  Finanz-Departements  einzusenden.

Die  Rechnungs-Revision  hat  die  Abgangslisten  zu  prüfen  und  in  gleicher
Weise  wie  die  Zugangslisten  (§.  90)  unter  Berücksichtigung  der  zugehenden  und
abfallenden  Steuer-Sollerträge  mit  Feststellungsvermerk  zu  versehen  und  sodann
diese  Abgangslisten,  bezüglich  die  Ausfallscheine  bis  zum  ersten  September  an
die  Rechnungsämter  zurückzusenden,  welche  dieselben  nach  vorheriger  Anmerkung  der
einzelnen  Abgänge  zu  den  bei  ihren  Akten  befindlichen  Jahres  =  Steuerrollen,  an  die
betheiligten  Orts  -Steuereinnahmen  zur  Kenntnißnahme  und  um  die  Erhebung  und
Abgewährung  der  Steuer  entsprechend  zu  bewirken,  ungesäumt  gelangen  zu  lassen
und  nach  deren  Rückgabe  zu  ihren  Akten  zu  nehmen  haben.

Sind  in  einem  Orte  für  die  zweite  Jahreshälfte  weder  Abgänge  noch  Zugänge
  zu  verzeichnen  gewesen,  so  bedarf  es  einer  erneuten  Feststellung  des  Orts-Steuer-Sollertrags
  und  einer  Benachrichtigung  der  Orts-Steuereinnahme  nicht.

§.  92.
Personen,  welche  im  Privatdienste  solcher  Herrschaften  siehen,  die  sich  nur
zeitweis  unter  Begründung  eines  eigenen  Hauswesens  im  Orte  aufhalten  (§.  50,
63

–
        <pb n="464" />
        402

Ziffer  2,  al.  2),  sind  in  dem  Falle,  wenn  sie  bereits  für  das  erste  Semester  an
einem  andern  Orte  des  Inlandes  geschätzt  sind,  in  die  Zugangsliste  (§.  90).  nicht
mit  einzuzeichnen  und  nicht  zu  derselben  einzuschätzen,  ebensowenig  aber  auch,  wenn
dieselben  in  der  ersten  Hälfte  des  Jahres  ihren  Herrschaften  zum  nur  zeitweisen
Aufenthalte  in  einen  andern  Ort  des  Inlandes  gefolgt  sind,  in  die  Abgangsliste
(5.  91)  aufzunehmen.

§.  93.

Alles,  was  in  den  vorstehenden  Paragraphen  von  den  Rechnungsämtern
geordnet  oder  sonst  gesagt  worden,  gilt  ganz  in  der  nämlichen  Weise  auch  von  den
Großherzoglichen  Steuer--Lokal-Kommissionen.

S.  94.

Unserm  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,  bleibt  vorbehalten,
den  Rechnungsämtern  und  Steuer-Lokal-Kommissionen  und  durch  diese  den  Gemeindevorständen
  und  Steuervertheilern  noch  weitere  etwa  nöthige  Vorschriften  im
Wege  der  Instruktion  zurertheilen.

§.  95.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  an  die  Stelle  der  Ausführungs-Verordnung  zu
dem  Gesetze  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.  November  1851  und
der  Nachträge  dazu  vom  6.  Juni  1856,  vom  15.  Januar  1857,  vom  11.  November
  1857,  vom  9.  November  1859,  vom  9.  Januar  1860,  vom  12.  November
  1862,  vom  9.  November  1864  und  vom  23.  August  1865.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  19.  November  1869.

Carl  Alerander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Verordnung,
die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  19.  März
1869  über  die  allgemeine  Einkommensteuer
betreffend.
        <pb n="465" />
        403

Beilage  4.

Der  Unterzeichnete  (die  Unterzeichnete)  erklärt  hiermit,  daß  er  (sie)  vom

1.  Januar  1870  an  ein  steuerpflichtiges  jährliches  Diensteinkommen  (ein  jährliches
Wartegeld,  eine  jährliche  Pension,  eine  jährliche  Remuneration)  von  Sechshundert
Thalern  und  zwar

500  Thaler  an  baarer  Besoldung,

40  .  Dienstwohnung  nach  dem  Anschlage,

60  so  hoch  veranschlagten  Accidental-Bezügen,

JSumma  uts.  "
aus  der  Großherzoglichen  Besoldungs=  und  Pensions-Kasse  (aus  Großherzoglicher
Hof-Kasse,  aus  der  Großherzoglichen  Rechnungsamts-Kasse,  aus  der  hiesigen  Gemeindekasse,
  aus  der  Kasse  der  Weimarischen  Bank,  aus  der  Sparkasse  zu  N.  N.
u.  s.  w.)  zu  beziehen  hat.

Weimar,  am  6.  Januar  1870.

 

Bemerkung.

Bei  der  Fatirung  von  Diensteinkommen,  Wartegeldern,  Pensionen,  Remunerationen
  u.  s.  w.  sind  die  §§.  22  bis  25  des  Gesetzes  vom  19.  März  1869
und  §§.  4  bis  11  der  Ausführungs-Verordnuug  vom  19.  November  1869  zu
beachten.

63“
        <pb n="466" />
        404

Beilage  B.

Der  Unterzeichnete  hat  jährlich  im  Orte  N.  N.  an  Frucht-,  Geld-,  auch  sonstigen

  Erb-Zinsen  und  Lehngefällen  zu  beziehen,  und  zwar:

 

Bestandtheile  an  grundherrlichen  Geld=  oder  Natural-Gefällen,

Geldbetrag  in

 

 

 

 

auch  Lehngeldern  und  Lehnwaaren.  Landeswährung.
Thlr.  Sgr.  öf.
1.  Jan  Weizen,  1  Mltr.  5  **  —  293114  biter  .  7192
2.-Kokn,3  KGWIIIJ--64,«.  12215k
3.  -  Gerste,  3  -  LEILE  71V0  2
4.  -  5  Fu  uld.  —  1542,21  -  13  13  81
5.  -  ——  10  gi  28  Gnaden  5  Pf.  fränk  7|18  10
6.  .  Gänsen,  20  Stück  à  9  Be-  —  #  fränl.  816  11
7.  .  Hühnern,  0  4  3  3  5  4  2
8.  Sommer=  und  Michels-  ahnen,  10  St.  à  1  ##.  4  ar.  srant  —  25  8
9.  „Eiern,  12  Schock  à  8  Btz.  fränk..  4  17  1
10  Butter,  3  Pfd.  à  2  Btz.  2  Kr.  fränk.  .  —10I3i
Alles  nach  Inhalt  der  Grundbücher  (Erbzinsbücher,  gbe  Measer
11  An  Lehngeldern,  zu  5  vom  Hundert,  nach  einem  zehnjährigen  Durchschnitte,
laut  des  angelegten  Auszuges  aus  den  Rechnungen  von  den  Jahren
1860  bis  1869  einschließlich,  72  F.  6  Be.  3  Kr.  frant.  oder  90  dt.
38  Kr.  rhn.  —  1
120  7|  5s
Mit  dem  Bezuge  der  verzeichneten  Erbzins=  und  Lehn-Gefälle  ist  folgender
jährlicher  Aufwand  verbunden:  "
1.  Jan  Besoldung  dem  Lehnsschuldheißen,  und  zwar:
4  Maas  Kornaltenn.  —  83,6  -  .  1262z
4-·HaferGet-naß-.  83  ..  .  —  22  5s
1  Fl.  fränk.  oder  1  Fl.  15  Kr.  rhn.  an  Ge0  .  —215
2BhfrankfurdtefreteAyungamEkbzms  Einnahmetage  demselben  —5  8
2.  Rückgebühren,  den  Frucht=  btbeins-  Zensiten  6  Bb  frant.  laut  der
einschl.  Rechnung  —  7  61

 

 

 

S###s

 

3  23  4
        <pb n="467" />
        405

Vergleichun  g.
120  Thlr.  7  Sgr.  53¾/  Pf.  jährlicher  Betrag  der  vorverzeichneten  Erbzinsund
  Lehn-Gefälle.

an  mit  dem  diesfallsigen  Bezuge  verbundenen  Aufwande.

116  Thlr.  14  Sgr.  11¼  Pf.  Ertrag.

3  -  23  2  4½  l

Nach  Inhalt  der  einschlagenden  Grundbücher  (Erbzinsbücher)  und  Rechnungen
  der  Wahrheit  gemäß  verzeichnet.
N.  Nabm  1870.

Bemerkung.

Bei  der  Fassion  von  grundherrlichen  Gefällen  sind  die  Bestimmungen  im
§.  26  des  Gesetzes  vom  19.  März  1869  zu  Grunde  zu  legen,  worauf  vom
Rechnungsamte  nach  §§.  52.  53  desselben  Gesetzes  weiter  zu  verfahren  ist.
        <pb n="468" />
        406

Beilage  C.

 

Nummer.

Betrag
des

Zinseinkommens.
Thlr.  Sogr.

Vl.

Name  des  Schuldners,  Betrag  des  Kapitals  und  sonstige
Bemerkungen.

 

36

40

24

20

32

40

60

26

35

15

20

Adam  Haskarl  in  Guttdorf,  von  900  Thalern  Kapital,  laut  Konsens-Urkunde
  vom  1.  Mai  1851  mit  5  Prozent  verzinslich.

Rittergutsbesitzer  Ebert  in  Hofheim,  von  1000  Thalern  Kautions-Kapital,
  laut  Urkunde  vom  12.  Januar  1862,  mit  4  Prozent  verzinslich.


Karl  Maurer  in  Rebburg,  von  2000  Thalern  laut  Hypotheken-Schein
vom  13.  September  1863;  dieses  Kapital  ist  im  Konkurs  und
wirft  seit  vier  Jahren  keine  Zinsen  ab.

Ankon  Herfort  zu  Ahlstedt,  von  200  Thalern  laut  Handschrift  vom
16.  April  1868  mit  4½  Prozent  verzinslich.  .

von700ThalerninGroßherzoglichSächfischenStaatsiSchuldfcheinen
der  Anleihe  vom  1.  März  1846  Serie  A  Nr.  70  à  500  Thaler,
Serie  C  Nr.  200  und  201  à  100  Thaler,  mit  3½  Prozent  verzinslich.


von  500  Thalern  in  5  Stamm-Aktien  der  Thüringischen  Eisenbahn

à  100  Thaler  unter  Nr.  620  bis  incl.  624,  mit  8  ½  Prozent
Dividende.

von  800  Thalern  in  Prioritäts-Obligationen  derselben  Eisenbahn
(Angabe  der  Stückzahl  mit  Bezeichnung  nach  Littern  und  Nummern
der  Kapital-Beträge  und  des  Zinsfußes,  ähnlich  wie  unter  Ziffer  5).

an  70  Gulden  süddeutsche  Währung  von  1750  Gulden  dergleichen
in  7  Aktien  der  Mainz--Ludwigshafener  Eisenbahn=  Gesellschaft  à
250  Gulden  (wie  unter  Ziffer  5)  mit  7½  Prozent  Dividende.

an  00  Gulden  Oesterreichischer  Währung  von  3000  Gulden  dergleichen
in  15  Prioritäts-Obligationen  der  Oesterreichischen  südlichen  (Lombardischen)
  Staatsbahn  à  200  Gulden  (wie  unter  Ziffer  5)  mit
3  Prozent  in  Silber  verzinslich.

an  40  Gulden  Oesterreichischer  Währung  von  1000  Gulden  Oesterreichischer
  Silberanleihe  (wie  unter  Ziffer  5)  mit  5  Prozent  in
Silber  verzinslich.

JB.  Nach  Abzug  von  20  Prozent  Koupon-Steuer  bleiben  noch

mehr  als  4  Prozent  Zinsen  vom  Nominal-Werthe  übrig.

von  2000  Gulden  Oesterreichischer  Währung  in  8  Stück  Obligationen
der  1854r  Oesterreichischen  Prämien  =  Anleihe  à  250  Gulden  (wie
unter  Ziffer  5)  zu  4  Prozent  in  Papier  verzinslich,  bei  82½
Prozent  Börsen-Kours  des  Papiergeldes  zur  Zeit  der  Aufstellung
dieser  Fassion  und  nach  Abzug  von  20  Prozent  Oesterreichischer
KouponSteuer.

 

 

 

 

 

Latus  I.
        <pb n="469" />
        407

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
des  Name  des  Schuldners,  Betrag  des  Kapitals  und  sonstige
Nummer.  Zinseinkommens.  Bemerkungen.
Tblr.  Egt.  VPf.

12  56  20  —  Jan  40  Dollars  von  1000  Dollars  in  2  Obligationen  der  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  à  500  Dollars  (wie  unter  Ziffer  5)
mit  6  Prozent  verzinslich.

13  141  20  —  Jan  100  Dollars  von  2500  Dollars  in  5  Prioritäts-Obligationen

T  der  Fort-Wayn  and  Chicago-Eisenbahn  in  Nordamerika  à  500
Dollars  (wie  unter  Ziffer  5)  mit  7  Prozent  verzinslich.
JB.  Auch  bei  einem  Gold-Kours  von  130  zur  Zeit  der  Aufstellung
  dieser  Fassion  bleiben  noch  mehr  als  4  Prozent  Zinsen
vom  Nominal-Werthe  übrig.
14  8  —  —  Ldon  200  Thalern  in  5  Stück  Kurhessischen  40  Thaler-Loosen  (wie
unter  Ziffer  5)  bei  4  Prozent  dem  Tilgungsplan  zum  Grunde  lie-6
  genden  Zinsen.
15  —  —  —  dvon  90  Thalern  bei  hiesiger  Sparkasse  angelegt.
Jh.  Sind  steuerfrei  nach  §.  15  Ziffer  6  des  Gesetzes  vom
18.  März  1869.
16  1  15  —  von  50  Thalern  bei  der  Sparkasse  zu  Gotha,  laut  Einlagebuch,  mit
3  Prozent  verzinslich.
17  125)—  —  Leib.  Rente  der  Preußischen  Renten-Anstalt.
3322  —.  Latus  11.
322  111  —  Latus  I.
655  —  Summa.
N.  N.  den  1870.

Christian  Gutbach.

Aufschrift.

In  den  in  dieser  verschlossenen  Fassion  speziell  verzeichneten  Renten-Beträgen  beziehe  ich
ein  steuerpflichtiges  jährliches  Einkommen  von  655  Thalern  6  Sgroschen  Landeswährung.  —  (Die
von  mir  früher  eingereichte  RentenFassion  erlischt  hierdurch.)

N.  N.  den

Bemerkungen.
Bei  der  Fatirung  von  Kapital-  und  Leib-Renten  sind  die  Vorschriften  in  §§.  27  bis  34

des  Gesetzes  vom  19.  März  1869  und  in  den  §8§.  12  bis  17  der  Ausführungs-Verordnung  vom
19.  November  1869  zu  beachten.

1870.
Christian  Gutbach.
        <pb n="470" />
        <pb n="471" />
        409

Beilage  D.

N.  N.  (Name  des  Ortes.)

Stenerrolle

für  den  ersten  Theil  der  Orts-Quote

auf  die  Jahre  1872,  1873  und  1874.

64
        <pb n="472" />
        410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  Bezeichnung  Stener  ·  Kapital

des  Dienß  "1  Ein-Aame.

  Standes,  Dienst-  lead  kommen

fort-  des  ..  Pensions-von
l  b  6  verhältmisses  2c.  Ein.  Grundaufende
  Hauses.  kommen.]Renten.
1.  2.  JFriedrich  Weißhaupt  Justiz-Amtmann  1000  —
2.  4.  Wilhelm  Friedrich  Blau  Amts-Aktuar  600  —
Ausschußmitglied  der  50  —
Sparkasse

3.  4.  JWilhelmine  Blau.  Rentiere  —  —

4.  6.  August  Förster  Pensionirter  Registrator  320  —

5.  17.  Ludwig  Rößner  Pensionirter  Amtsdiener  40  —
6.  18.  Johanna  Räbel  Amts-Physikus-Wittwe  70  —
7.  24.  Gottlob  Schwarz  Nachtwächter  14  —

8.  26.  Eduard  von  Falkenstein  Rittergutsbesitzer  —  345
9.  25.  Marie  Hempel  ledig  —  —
Summa  des  Steuer-Kapitals  am  —  —  —

1.  Januar  1872.
        <pb n="473" />
        411

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

in  Thalern.
Einkemmen
  Oefamm.  Bemerkungen.
don
Kopital-  Betrag.
Renten.
75  1075  Offene  Fassionen  Blatt  12  und  75  der  Akten.
**  650  Fassionen  Bl.  16  und  43  d.  A.
240  240  Verschlossene  Fassion  über  240  Thaler  10  Silbergroschen  6  Pfennige.  Nr.  1  des  Verzeichnisses.
—  320  Fassion  über  320  Thaler  20  Silbergroschen.  Bl.  34  d.  A.
12  12  Ist  rücksichtlich  der  Pension  gesetzlich  steuerfrei  (S.  15  Ziffer  5  des  Gesetzes  vom  18.  März
1869.  ·
Offene  Fassion  der  Kapital-Rente  Bl.  77  d.  A.
—  70  Fassion  Bl.  35  d.  A.  (nämlich  40  Thaler  aus  der  Pensions-Kasse  für  Witwen  und  Waisen
der  Medizinal-Personen  und  30  Thaler  als  Physikus-Witwe.)
—  —  Steuerfrei,  weil  er  Über  60  Jahre  alt  ist,  nach  §.  15  Ziffer  4  des  Gesetzes  vom  18.
März  1869.  -  .
436  78  Fassionen  Bl.  13  d.  A.  und  Nr.  2  des  Verzeichnisses.
50  50  Versiegelte  Fassion  über  50  Thaler  13  Silbergroschen  6  Pfennige  lauf.  Nr.  3  des  Verzeichnisses.
—  3198
N.  Nan  4872.
Großherzoglich  Sächsisches  Rechnungsamt.  (Steuer-Lokal-Kommission.)
N.  N.
(Slegel.)

 

 

64°
        <pb n="474" />
        <pb n="475" />
        413

Beilage  E.

N.  N.  (Name  des  Ortes.)

Abgangs-  und  Zugangs-Tiste
Steuerrolle  für  den  ersten  Theil  der  Orts-Quote
auf  das  Halbjahr

vom  1.  Juli  1872  bis  31.  Dezember  1872.
        <pb n="476" />
        Nummer  Zugang  an
IJr  Z  Gesammt11–  —
#  Bezeichnung  6  cint
fortlau-  abgan  Dienst=  Einkommen
fende  des  N  a  m  e.  des  Standes,  an  und  von
der  Dienstver  hältnisses  ꝛc.  Vensions-=Steuer
  Hauses.  swer  hältnis  Kapital.  Ein-  Grunbrolle.
  kommen.  Renten.
1.  2.  Friedrich  Weißhaupt.  Pensionirter  Justiz-  1075  720  —
Amtmann.
2.  4.  Wilhelm  Friedrich  Blau.  Amts-Aktuar,  Ausschußmitglied
  der  650  —  —
Sparlasse.
3.  4.  Wilhelmine  Blau.  Rentiere.  240  —  —
8.  26.  Eduard  von  Falkenstein.  Rittergutsbesitzer.  781  —  345
9.  26.  Marie  Hempel.  ledig.  50  —  —
10.  2.  Gustav  Richter.  Justiz-Amtmann,  —  1000  —
Sparkasse-Aus-  50
schuß-Mitglied.
11.  21.  Friedericke  Haupt.  Rentier-Witwe.  —  —  —
12.  26.  Karl  Sturz.  Maurermeister.  —  —  —
Summa  Abgang  2796  —  —
        <pb n="477" />
        416

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuer-Kapital.
inmmen  Gesammt--  Bemerkungen.
Kapital.  betrag
Renten.  #in  Thalern.
75  795  Pensionirt  am  15.  April  1872.
Fassion  über  die  Pension  Bl.  19  d.  A.
Am  1.  Mai  1872  gestorben.
—  —  hat  sich  nach  N.  N.  gewendet.
346  691  Erneute  verfiegelte  Kapital-Renten-Fassion,  lauf.  Nr.  4  des  Verzeichnisses.
66  66  Offene  Fassion  über  Thir.  18  Sor.  9  Pf.  als  Zugang  zu
6  bisherigem  Bestand  Bl.  30  d.  UA.
—  1050  Angestellt  am  1.  Mai  1870.  Fassion  Bl.  21  d.  A.
360  30%0%0  Hetzs  sich  de  *  JN.  hierher  gewendet.  Versiegelte  Fassion  über  360  Thlr.  27  Sgr.  6  Pf.
Nr  er
16  i6  leut  laut  offener  Fossion  über  16  Thir.:  21  ESar.  vBi.  32  b.  A.
—  2978  Summa  Zugang.
3198  Steuer-Kapital  von  laufender  Nr.  1  bis  9  am  1.  Januar  1872.
6176  Hiervon
2796  Abgang  am  1.  Juli  1872.
3380  Summa  des  Steuer-Kapitals  am  1.  Juli  1872.
N.  N.  am  18.  Juli  1872.
Großberzoglich  Sächsisches  Rechnungsamt.
(Steuer-Lokal-  Kommission.)

 

 

 

 

(Siegel.)  (N.  N.)
        <pb n="478" />
        <pb n="479" />
        417

Beilage  F.

N.  N.  (Name  des  Ortes.)

Stenerrolle

für  den  II.  Theil  der  Orts-Quoten  im  Betrage  von

Thlr.  Sgr.
Thlr.  Sgr.

Pf.  erste
Pf.  zweite

1  Abtheilung

für  das  Jahr  198

Nach  in  ortsüblicher  Weise  vorausgegangener
Bekanntmachung  hat  gegenwärtige  Stenerrolle
während  der  zwei  Tage:
d.  J.  in  Gemäßheit  des  §.  73  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.
März  1869  zur  Einsicht  aller  Steuerpflichtigen
öffentlich  ausgelegen.

Der  Gemeindevorstand.
(Siegel.)  N.  JN.

Gegenwärtige  Stenerrolle  ist  nach  ortsüblicher
  öffentlicher  Bekanntmachung  während
der  fünf  Tageeeeeeeee  d.  J.
nach  Maßgabe  des  §.  74  des  Gesetzes  über  die
allgemeine  Einkommenstener  vom  19.  März
1869  ordnungsmäßig  publizirt  worden.

Der  Gemeindevorstand.
(Siegel.)  N.  N.

65
        <pb n="480" />
        418

Grundbe  sitz.

2
7
7
a

Fliche  Arthland.  Wiese.  Garten.  Sonstiger

Des  Hauses

2
—
—
2
—
G□t

 

(im

Summe  der  Jahressteuer-Kapitalien

(Unterschrift  des  Gemeindevorstandes.)  (Unterschriften  der  Steuervertheiler.)
(Siegel.)  (Siegel.)
        <pb n="481" />
        Bemerkungen.

erwirbt  unter  15  Thaler;
10

f
eine  Tochter  über  18
einen

(Siegel.)

Erste  Abtheilung.  weite  Abtheilung.
st  h  9  E  heilung  Vierteljabres=Jahresbetrag
  der  Jahresbetrag  der  der
Steuer  nach  beider

Plennigen]  Steuer.  Pfennigen
vom  Thalens  vom  T  Abtheilungen.

Vierreljahr.

419

Zahlung.
        <pb n="482" />
        <pb n="483" />
        421

Beilage  6.

N.  N.  (Name  des  Ortes.)

Zugangs  -  Tiste

zur

Steuerrolle  für  den  II.  Theil  der  Orts-Quote  266  Abtheilung
für  das  II.  Halbjahr  18.9

über  die  nachträgliche  Einschätzung  des  Jahres-Einkommens  solcher  Personen,  welche
im  Laufe  des  I.  Halbjahrs  18..  in  den  Ort  eingezogen  oder  durch  einen  neu
begründeten  Erwerbsstand  daselbst  steuerpflichtig  geworden  sind.

Nach  ortsüblicher  Bekanntmachung  hat  diese  Gegenwärtige  Zugangs-Liste  ist  a.#
Liste  .  ..  .  .  .  ..  und  in  Gemäß=  d.  J.  nach  Maßgabe  des  §.  74  des  Gesetzes  über
heit  des  §.  73  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.  März
Einkommensteuer  vom  19.  März  1869  zur  Ein=  1869  ordnungsmäßig  publizirt  worden.
sicht  aller  Steuerpflichtigen  öffentlich  ausgelegen.

..  ...  an  Der  Gemeindevorstand.

Der  Gemeindevorstand.  (Siegel.)  N.  N.
(Slegel.)  N.  N.
        <pb n="484" />
        422

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  Schätzung.
fort-  Geschäfts-  Jahres-  ·
laufende  des.  Namen.  Bezeichnung.  Steuer.  Bemerkungen.
der  Kapital
Steuer-  Hauses.  na
rolle.  Thalern.
6.  c  8.  Emil  Blau.  Gesell.  60  Kost  40  Thlr.
30.  a  14.  Karl  Kalkof.  Tischler.  80  von  N.  N.  übergesiedelt.
b.  Marie  Bürgel.  Magd.  50  Kost  30  Thlr.
31.  15.  Otto  Menge.  Tagelöhner.  60
32.  24.  Moritz  Elle.  desgleichen.  65  am  1.  Juni  eingezogen.
Summe  des  Zugangs  für  das  II.  Halbjahr  315

N.  X.  am  8.  Juli  18...

 

Unterschriften  des  Gemeindevorstandes  und  der  Steuervertheiler.

N.  J.

(Gemeindesiegel.)

N.  J.
N.  N.
        <pb n="485" />
        Geleistete

 

 

Jahresbetrag  der  Vierteljahres-Betrag  Zahlung.
Steuer.
.  der

zu  Pfennigen  St  III.  IV

euer.  ·
vom  Thaler.  Viertel=  Vierteljahr.
  jahr.
Thlr.  Sgr.  Pf.  Thlr.  Sgr.  Pf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Großberzoglich  Sächsisches  Rechnungsamt.
(Steuer-Lokal-Kommission.)
(Siegel.)  N.  N.
        <pb n="486" />
        <pb n="487" />
        Beilage  H.

N.  N.  (Name  des  Ortes.)

Abgangs-Liste

Steuerrolle  für  den  II.  Theil  der  Orts-Quote  2te  Abtheilung
für  das  II.  Halbjahr  18.

über  den  Abfall  der  Erwerbs-Kapital-  und  Steuer-Ansätze  derjenigen  Personen,  welche

im  Laufe  des  ersten  Halbjahres  18.  den  Ort  verlassen  haben,  oder  ohne  Hinterlassung

  von  Erben,  welche  das  vom  Verstorbenen  betriebene  Geschäft  oder  Gewerbe
in  dem  Orte  fortsetzen,  mit  Tode  abgegangen  sind.

Daß  die  in  gegenwärtiger  Abgangs-Liste  unter
„Begründung  des  Abgangs“  angeführten  Sachverhältnisse
  wirklich  bestehen,  wird  andurch  beschelnigt.


Der  Gemeindevorstand.
(Siegel.)  N.  JN.

Bemerk.  Auf  dem  Grunde  der  von  dem  Gemeindevorstande  zu  machenden  Angaben  ist  die
Liste  von  dem  Orts-  Steuereinnehmer  anzufertigen  und  zu  unterzeichnen.  Die  betreffenden  Abfälle
sind  nach  Nummer,  Name,  Steuer-Kapital  und  Jahres-Steuerbetrag  genau  aus  der  Steuerrolle
auszuziehen.  Bei  etwaigem  Verzug  hat  der  Steuereinnehmer  die  Abgabe  der  fraglichen  Notizen
oder  wenn  kein  Abfall  vorgekommen,  die  Ausfertigung  eines  Ausfallscheins  bei  dem  Gemeindevorstande
  in  Erinnerung  zu  bringen.

66
        <pb n="488" />
        426

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  Schätng.  Jahresbetrag  der
Geschäfts  Steuer
fort-  e  -  t  ;
laufende  des  Namen.  Bezeichnung  9  *  zu  Pfennigen
er  ·  apita  vom  Thaler.
Steuer=  Hauses.  nach
rolle.  Thalern.  Thlr.  Sgr.  Pf.
6.  b..  S½  Wilhelm  Strehmer.  Gesell.  60
15.  b.  10.  Friedrich  Feldmann.  Maurergesell.  70
16.  10.  Martin  Helfer.  Wundarzt.  150
17.  11.  Ernst  Gottlieb  Richter.  Literarische  Geschäfte.  140
Summe  des  Abgangs  für  das  II.  Halbjahr  18  40  D
Abschluß  für  das  II.  Halbjahr  18.
Orts-Steuer-Kapital  2c.  für  das  I.  Halbtahhr  8440
Abgang  wie  vorstehend...  420
bleiben  8020  "
Zugang  für  das  II.  Halbjahr,  laut  Zugangslisst  315  D
Summe  des  Orts-Steuer-Kapitals  und  des  Steuer-Soll.Ertrages
für  das  II.  Halbjahr  18...  .  8335  1
Quartal-Termins-Betrag  der  Steenr  ....  —  1
N.  Nany  ...  .  ...

Großberzoglich  Sächsisches  Rechnungsamt.
(Stener-Lokal-  Kommission.)

(Siegel.)

N.  N.
        <pb n="489" />
        427

 

Begründung  des  Abgangs.

 

hat  den  Ort  verlassen.

 

im  Monat  Mat  gestorben.

 

hat  sich  nach  N.  N.  gewendet.

 

ist  gestorben.

 

Aufgestellt

N.  N.  am  15.  Juli  18.

(unterschrift  des  Orts-Steuereinnehmers.)

66“
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        <pb n="491" />
        Alphabetisches  Register

zu  den  Gesetzen
über  die  Steuerverfassung  des  Großherzogthums,

über  die  allgemeine  Einkommensteuer
und
zu  der  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer.
        <pb n="492" />
        Erklärung  der  Abkürhungen.

“*  V.  bedeutet  Gesetz  über  die  Steuerverfassung,
t.  „  Gesetz  über  die  allgemeine  Einkommenstener,
2.  V.  »  Ausführungs-Verordnung.

A.

Abgaben,  welche  neben  den  Steuern  fombestehen  St.  V.  §.  3.

Ablehnungsgründe  für  Reklamations  -Kommissions-Mitglieder  E.  St.  §.  73.
für  Steuervertheiler  E.  St.  §.  58.

Abschätzung  s.  Einschätzung.

Ab-  und  Zugänge,  zu  den  Steuerrollen  II.  Theils  E.  St.  §§.  79—81.

Ab-  und  Zugangslisten,  zur  Steuerrolle  I.  Theils  E.  St.  §.  51.  A.  V.  88§.  32—35.
zur  Steuerrolle  II.  Theils  E.  St.  §.  84.  A.  V.  88.  90—92.

Accessisten,  haben  ständige  Remunerationen  zu  fatiren  A.  V.  §.  5.

Accidenzien  s.  Dienst=  Emolnmente.

Aerzte,  deren  Einkommen  zu  schätzen  A.  V.  S.  62.

Akademie  Jena  s.  Universität.

Aktien,  deren  Dividenden  zu  fatiren  E.  St.  88.  28—30.

Aktien  =  Institute,  haben  ihre  jährlichen  Reinerträge  zu  fatiren  E.  St.  §.  33.
Tantiemen  von  denselben  sind  zu  fatiren  A.  V.  S.  5

Aktiv-Kapitale  s.  Zinsen.

Allgemeine  Einkommensteuer  s.  Einkommensteuer.

Almosen-Perzipienten,  frei  von  Einkommensteuer  St.  V.  §.  15.

Amts-Physiker  und  Amts-Chirurgen  haben  ihre  Besoldung  zu  fatiren  A.  V.  §.  62.

Amtssiegel,  Besiegelung  der  Steuerrollen  und  Ab-  und  Zugangs-Listen  mit  demselben  A.  V.

88.  29.  33.  88.  90.

Verschließung  von  Fassionen  mit  demselben  E.  St.  8.  47.

Anhang  zu  dem  Schätzungsverzeichnisse  A.  V.  8.  51.

Anschlag,  öffentlicher,  bei  Auslegung  der  Schätzungslisten  A.  V.  8.  75.

Anstalten,  öffentliche,  deren  Begriff  A.  V.  8.  4.

Anwälte,  deren  Einkommen  zu  schätzen  A.  V.  8.  62.
        <pb n="493" />
        431

Arbeiter,  an  welchem  Orte  solche  in  die  Schätzungsliste  einzuzeichnen  sind  A.  V.  8.  50.
deren  Schätzung  E.  St.  §.  70.
Wechsel  des  einkommensteuerpflichtigen  Verhältnisses  derselben  im  Orte  E.  St.  §.  82.
Arbeitsherren,  deren  Steuerhaftpflicht  für  ihre  Arbeiter  E.  St.  §.  83.
Archiv-Gebühren,  zu  fatiren  A.  V.  8.  8.
Anditoren,  haben  ständige  Remunerationen  zu  fatiren,  A.  V.  §.  5.
Aufeuthalt,  wesentlicher,  A.  V.  §.  50.
Aufwände  für  den  Lebensunterhalt,  bei  der  Schätzung  nicht  zu  kürzen  E.  St.  §§.  62.  66.
wegen  des  Gewerbebetriebs,  bei  der  Schätzung  zu  kürzen  E.  St.  88.  62.  66.
Ausfallschein,  zur  Steuerrolle  I.  Theils  A.  V.  S.  33.
zur  Steuerrolle  II.  Theils  A.  V.  S.  90.
Ausruf,  bei  Auslegung  der  Schätzungslisten  A.  V.  8.  75.
bei  Publikation  derselben  A.  V.  S.  81.
Auszüge,  landwirthschaftliche,  deren  Schätzung,  zum  II.  Theile  E.  St.  S.  71.  A.  V.  S.  72.
unter  50  Thlr.  steuerfrei,  St.  V.  §.  15.
unterliegen  im  Allgemeinen  der  Einkommensteuer  St.  V.  S.  13.
Auszügler,  deren  Einzeichnung  in  das  Schätzungs-Verzeichniß  A.  V.  §S.  49.

B.
Bahnhofswächter,  in  welchen  Fällen  solche  zu  fatiren  haben  A.  V.  §.  6.
Banken,  gehören  zu  den  öffentlichen  Anstalten  A.  V.  S.  4.
haben  ihre  jährlichen  Reinerträge  zu  fatiren,  E.  St.  §.  33.

Befreiungen  s.  Einkommenstener  und  Stenerbefreiungen.
Begräbnißplätze,  frei  von  Grundsteuer  St.  V.  8.  4.
Beholzigungsrechte,  deren  Berücksichtigung  bei  der  Schätzung  A.  V.  S.  60.
Behörden  s.  Stenerbehörden.
Bemerkungs-  Spalte  der  Schätzungslisten,  was  darin  anzugeben  A.  V.  S.  48.
Berg-,  Salz=  und  Hütten-Werke  s.  Gewerbsanstalten.
Beschwerdeführung  über  unrichtige  Einschätzung  Anderer  E.  St.  §.  73.  A.  V.  S.  78.
Besoldung  s.  Diensteinkommen.
Besoldungs-Tabellen  der  Geistlichen  und  öffentlichen  Lehrer,  bei  der  Fatirung  zu  Grunde  zu  legen

E.  St.  8.  22.

die  darin  veranschlagten  Naturalien-Stücke  bei  Einstellung  des  Steuet  ·  Hapitals  zu  Grunde

zu  legen  E.  St.  §.  53:
Betriebsaufwände  s.  Aufwände.
Betriebs-Kapital,  dessen  Berücksichtigung  bei  der  Einschätzung  E.  St.  88.  62.  66.
Bezirksausschüsse,  Wahl  der  Reklamations-Kommission  E.  St.  §.  73.  A.  V.  8.  79.
Bezirks-Direktoren,  deren  Gutachten  bei  Steuererlassen  E.  St.  §.  85.
Bezirksvorsteher,  zu  Steuervertheilern  berufen  E.  St.  §.  55.
Bodenflächen,  welche  keiner  Benutzung  fähig  sind,  frei  von  Grundsteuer  St.  V.  S.  4.
        <pb n="494" />
        432

Bodenrente  s.  Einkommen  aus  Grund  und  Boden.
Brauereien  s.  landwirthschaftliche  Nebengewerbe.
Brennereien  s.  landwirthschaftliche  Nebengewerbe.
Buchführung  s.  Urkunden.
Bundeskassen,  Diensteinkommen,  Wartegelder  und  Pensionen  aus  denselben  St.  V.  S.  4.
Bürcau-  und  Dienst-Aufwände,  Geldbezüge  hierfür  sind  nicht  steuerpflichtig  E.  St.  §.  25.
deren  Bemessung  in  einzelnen  Fällen  von  dem  Staats-Ministerium  festzustellen  A.  V.  8.  9.
Bürgermeister,  führt  den  Vorsitz  im  Steuervertheiler-Verein  A.  V.  S.  42.
zum  Steuervertheiler  berufen  E.  St.  §.  55.
Bürgermeister-Stellvertreter,  eventuell  zum  Steuervertheller  berufen  E.  St.  §.  55.
führt  eventuell  den  Vorsitz  im  Stenervertheiler-Verein  A.  V.  §.  42.

C.
Chausseegeld--Erheber,  in  welchen  Fällen  solche  zu  fatiren  haben  A.  V.  §.  6.
Chaussee-Wärter,  desgl.  A.  V.  §.  6.
Vergleiche  auch  die  Einzeichnungen  unter  K.

D.
Depositen.  Gebühren,  nicht  steuerpflichtig  E.  St.  §.  25.
Diäten,  nicht  steuerpflichtig,  E.  St.  §.  25.
Diener  s.  Privat-Diener.
Dienstanwärter  bei  Post=  und  Telegraphen-Behörden,  haben  Tagegelder  zu  fatiren  A.  V.  §.  5.
Dienstboten  s.  Privat-Diener.
Diensteinkommen  der  bisher  steuerfreien  Geistlichen  und  Schullehrer  St.  V.  F.  18.
der  im  Ausland  stationirten  diesseitigen  Angestellten,  wo  solches  zu  fatiren  E.  St.  S.  20.
von  einem  fremden  Staate  oder  Hofe  und  von  einer  ausländischen  Gemeinde,  Stiftung  oder
öffentlichen  Anstalt  St.  V.  S.  4.
was  zu  demselben  zu  rechnen  ist,  A.  V.  S.  5.
welches  nicht  steuerpflichtig  ist,  E.  St.  §.  25.
Dienst-Emolumente,  wiederkehrende  (Accidenzien),  aus  dritter  Hand,  sind  gleichfalls  zu  fatiren
E.  St.  8.  24.
wie  solche  zu  fatiren  sind,  E.  St.  8.  23.  A.  V.  8.  8.
Dienst-,  Gehalts-,  Wartegelder=  und  Pensions-Einkommen,  die  Fassionen  hierüber  E.  St.  §.  22.
Folgen  der  unterlassenen  Fatirung  desselben  E.  St.  88.  36.  39.
mit  seinen  Jahresbeträgen  zur  Steuerrolle  I.  Theils  einzustellen  E.  St.  §.  52.
unterliegt  der  allgemeinen  direkten  Einkommensteuer  St.  V.  §.  13.
welches  aus  einer  Bundeskasse  bezogen  wird  St.  V.  S.  1.
Dienstherren,  deren  Haftpflicht  für  die  Einkommensteuer  ihrer  Privatdiener  E.  St.  §.  83.
Dienstländereien,  das  Einkommen  aus  denselben  mit  zu  fatiren  und  zu  berechnen  E.  St.  88.  22.  53.
A.  V.  S8.  7.
        <pb n="495" />
        483

Dienstpferde  s.  Büreau-Aufwände.
Dienstwohnungen,  das  Einkommen  aus  denselben  mit  zu  fatiren  und  zu  berechnen  E.  St.  88.  22.  53.
Dividenden  s.  Zinsen.

E.
Eidliche  Bestärkung  bei  fortgestellter  Reklamation  E.  St.  §.  76.  A.  V.  S.  83.
Einkommen  aus  verschiedenen  Quellen,  dessen  Beiziehung  zur  Versteuerung  E.  St.  8.  13.
Einkommen,  welches  durch  Einschätzung  zu  ermitteln  ist,  E.  St.  §.  6.
welches  zu  fatiren  ist  E.  St.  §.  5.
Einkommensteuer,  allgemeine  direkte  St.  V.  §§.  13—17.
Befreiungen  von  derselben  St.  V.  S.  15.
s.  auch  Steuerbefreinngen.
welches  Einkommen  von  derselben  betroffen  wird,  St.  V.  L.  13.
siehe  übrigens:  Einschätzung,  Steuer  und  Stenerbefreiungen.
Einschätzung,  allgemeine  Bestimmungen  hierüber  E.  St.  88.  60.  61.
Beaufsichtigung  des  Verfahrens  hierbei  durch  die  Rechnungsämter  E.  St.  §§.  72—74.  A.  V.
gs.  76.  77.
der  Auszüge  E.  St.  8.  71.  A.  B.  8.  72.
der  Boden-  und  Gebäude-Rente  E.  St.  88.  62—65.  A.  V.  88.  56—61.
der  einzelnen  Arten  des  Einkommens  E.  St.  88.  62—71.  A.  V.  88.  56—73.
der  Privatdiener,  Gehülfen  oder  Arbeiter  E.  St.  §.  70.  A.  V.  §.  71.
des  Einkommens  aus  Gewerbe  und  Erwerb  überhaupt  E.  St.  §8§.  66—70.  A.  V.  88§.  62—71.
des  Feldgewerbes  E.  Si.  §s.  67.  A.  V.  8S.  70.
des  Grundeinkommens  E.  St.  88.  62—65.  A.  V.  88.  56—61.
des  Pachtgewerbes  aus  landwirthschaftlichen  Pachtungen  E.  St.  §.  68.  A.  V.  SS.  67.  69.
des  Pachtgewerbes  aus  nicht  landwirthschaftlichen  Pachtungen  E.  St.  8.  66.
Leitung  des  Verfahrens  hierbei  durch  die  Rechnungsämter  E.  St.  §.  54.  A.  V.  F.  45.
nachträgliche  für  das  II.  Halbjahr  E.  St.  §.  80.
Reklamationen  gegen  dieselbe  s.  Reklamationen.
unrichtige  Anderer,  Beschwerdeführung  hierüber  s.  Beschwerdeführung.
Einzelrichter  s.  Justizbehörden.
Eisenbahnen,  grundsteuerpflichtig  St.  V.  8.  4.
Eisenbahn-Fahr  beamte,  können  bei  Fatirung  ihrer  Dienstbezüge  ein  Dritttheil  als  Reiseaufwand
abrechnen  A.  V.  F.  9.
Eisenbahn-Gesellschaften,  frei  von  direkter  Einkommensteuer  St.  V.  §.  15.
gehören  zu  den  öffentlichen  Anstalten  A.  V.  §.  4.
Eisenbahnwärter,  in  welchen  Fällen  solche  zu  fatiren  haben  A.  V.  SF.  6.
Entsiegelung  von  Fassionen  s.  Fassionen.
Erben,  deren  Haftpflicht  für  Strafe  und  Nachsteuer  bei  Steuerhinterziehungen  ihres  Erblassers,
E.  St.  S.  39.

67
        <pb n="496" />
        434

Erben,  deren  Vorladung  zur  Entsiegelung  einer  Fassion  E.  St.  8.  46.
Erbzinsen  und  sonstige  grundherrliche  Gefälle  sind  bei  Schätzung  des  Grundeinkommens  außer  Berücksichtigung
  zu  lassen  A.  V.  S.  60.
unterliegen  der  Einkommensteuer  St.  V.  S.  13.
Erbzinsen,  Gülten,  Zehnten,  Lehnwaare,  deren  Fatirung  E.  St.  §.  26.
Erbzins-Früchte,  deren  Berechnung  E.  St.  §.  53.
Erlasse  bei  der  Einkommensteuer  E.  St.  88.  14.  85.
Erziehungs-Institute,  das  Einkommen  aus  denselben  zu  schätzen  A.  V.  S.  63.

F.
Fabriken  s.  Gewerbsanstalten.
Familienhaupt,  welche  Familienglieder  bei  dessen  Schätzung  zu  berücksichtigen  E.  St.  S.  60.
Fassionen,  beglaubigte  Verzeichnisse  hiervon  zu  fertigen  A.  V.  S.  27.
deren  Entsiegelung  E.  St.  8.  16.
deren  Form  und  Inhalt  E.  St.  85.  19—31.
deren  Rückgabe  bezüglich  Vernichtung  E.  St.  §.  41.
deren  Wiederverschluß  mit  dem  Amtssiegel  E.  St.  §.  47.
der  im  Auslande  Wohnenden,  wo  solche  einzureichen  E.  St.  8.  20.
Folgen  der  unterlassenen  Abmeldung  oder  Berichtigung  derselben  E.  St.  §.  35.
Folgen  der  unterlassenen  Einreichung  derselben,  E.  St.  §.  36.
Fristen  für  deren  Einreichung  E.  St.  §.  16.
gelten  für  stillschweigend  erneuert  E.  St.  §.  17.
in  welchen  Fällen  eine  erneuerte  Fassion  als  Nachtrag  zu  der  früheren  anzusehen  ist  A.  V.  8.  20.
über  Accidenzien  E.  St.  88.  23.  21.
über  Diensteinkommen,  Gehalte,  Wartegelder  und  Pensionen  E.  St.  §.  22.  A.  V.  S.  5.
über  Erbzinsen  E.  St.  S.  26.
über  grundherrliche  Gefälle  E.  St.  8§.  21  und  26.
über  Kapital=  und  Leib-Renten  E.  St.  S#S.  27.  32.
was  nach  deren  Einreichung  von  den  Rechnungsämtern  zu  geschehen  hat  A.  B.  S§.  19—21.
welche  Diensteinkommen-Bezüge  in  dieselben  nicht  mit  aufzunehmen  sind  E.  St.  §.  25.
wer  zu  deren  Einreichung  verpflichtet  ist  E.  St.  88§.  15.  18.
Fatirung  der  Zinsen,  Dividenden  oder  Renten  zu  4%  genügt  E.  St.  8§.  30.  34.
unter  welchen  Voraussetzungen  solche  nach  Ablauf  der  Frist  erfolgen  kann  A.  V.  S.  17.
Verpflichtung  des  Nutznießers  hierzu  A.  V.  S.  12.
Wirkungen  der  Nachholung  derselben  E.  St.  S.  38.
Feldgeschworenc,  zu  Steuervertheilern  berufen  E.  St.  §.  55.  A.  V.  S.  10.
Feldgewerbe,  Begriff  und  Schätzung  desselben  E.  St.  §.  67.  A.  V.  S.  70.
Feuermänner  s.  Eisenbahn-Fahrbeamte.
Forensen,  im  Anhange  zum  Schätungsverzeichnisse  aufzuführen  A.  V.  S.  51.
Fremde,  in  welchen  Fällen  steuerpflichtig  St.  V.  S.  4.
        <pb n="497" />
        435

Frist,  für  Abgabe  der  Ab-  und  Zugangs-Listen  zur  Steuerrolle  J.  Theils  an  die  Steuer-Einnehmer

A.  V.  8.  34.

für  Abgabe  der  Schätzungslisten  II.  Theils  an  die  Gemeindevorstände  zur  Publikation  A.  V.  8.  81.

für  Abgabe  der  Steuerrollen  I.  Theils  an  die  Steuer--Einnehmer  A.  V.  8.  30.

für  Abgabe  der  Steuerrollen  II.  Theils  an  die  Steuer-  Einnehmer  A.  B.  §.  88.

für  Aufstellung  der  Schätzungslisten  A.  V.  §.  53.

für  Ausstellung  der  Schätzungsverzeichnisse  E.  St.  §.  54.  A.  V.  88.  46.  52.

für  Auslegung  der  Schätzungslisten  zur  Beschwerdeführung  E.  St.  §.  73.

für  Einreichung  von  Fassionen  E.  St.  S.  16.

für  Einsendung  der  Ab-  und  Zugangs-Listen  zur  Steuerrolle  I.  Theils  A.  V.  §.  33.

für  Einsendung  der  Ab=  und  Zugangs-Liste  zur  Steuerrolle  1I.  Theils  A.  V.  88.  90.  91.

für  Einsendung  der  Steuerrollen  I.  Theils  A.  V.  F.  29.9

für  Einsendung  der  Steuerrollen  II.  Theils  A.  V.  §.  88.

für  Einwendung  von  Reklamationen  E.  St.  8§.  74.

für  Fortstellung  von  Reklamationen  E.  St.  S.  76.

für  Rückgabe  der  Ab-  und  Zugangs  Liste  zur  Steuerrolle  I.  Theils  an  die  Rechnungs-Revision
A.  V.  §.  35.

für  Rückgabe  der  Steuerrollen  I.  Theils  an  die  Rechnungs-Revision  A.  V.  F.  31.

Fruchtzius-  Ablösungspreise,  durchschnittliche,  bei  Veranschlagung  von  Naturalienstücken  zu  Grunde

zu  legen  E.  St.  §.  53.

G.

Gebäude,  Aufwand  für  deren  Unterhaltung  bei  der  Schätzung  zu  kürzen  E.  St.  §.  65.  A.  V.  F.  59.
deren  Schätzung  im  Allgemeinen  E.  St.  §#§.  63.  64.  A.  V.  S.  58.
deren  Schätzung,  wenn  solche  nur  einige  Zeit  im  Jahre  bewohnt  werden  A.  V.  S.  58.
vermiethete,  deren  Schätzung  E.  St.  §.  65.
Gefangenenwärter  haben  die  mit  der  Stelle  verbundenen  Wirthschaftserträge  zu  fatiren  A.  V.  §.  7.
Gehaltseinkommen  s.  Diensteinkommen.
Gehülfen  s.  Gewerbsgehülfen.
Geistliche  und  Lehrer,  deren  zeither  steuerfreies  Diensteinkommen  St.  V.  S.  18.
haben  Dienst-Emolumente  aus  dritter  Hand  gleichfalls  zu  fatiren  E.  St.  §.  24.
haben  die  durch  bestätigte  Besoldungs-Tabellen  veranschlagten  Beträge  zu  fatiren  E.  Sl.  §.  22.
können  die  Wahl  zu  Steuervertheilern  ablehnen  E.  St.  §.  58.
Gemeinderath,  dessen  Vorschläge  für  die  Wahl  von  Stenervertheilern  E.  St.  S§.  56.
kann  über  vorliegende  Reklamationen  gutachtlich  gehört  werden  A.  V.  §.  79.
Gemeindevorstände,  deren  Gutachten  bei  Steuererlassen  E.  St.  §.  85.
deren  Verantwortlichkeit  bei  Aufstellung  des  Verzeichnisses  der  Steuerpflichtigen  E.  St.  8.  54.
A.  V.  F.  52.
deren  Vorschläge  zur  Wahl  von  Steuervertheilern  E.  St.  §.  56.
haben  das  Verzeichniß  der  Abzuschätzenden  aufzustellen  E.  St.  §.  54.  A.  V.  F.  46.
67°“
        <pb n="498" />
        436

Gemeindevorstände  haben  die  Schätzungslisten  und  die  Zugangslisten  hierzu  öffentlich  auszulegen
E.  St.  88.  73.  74.  A.  V.  88§.  74.  75.  81.  90.
haben  halbjährlich  die  Vorschriften  über  die  Fatirungspflicht  in  Erinnerung  zu  bringen  A.  V.  S.  1.
haben  nachträglich  für  das  II.  Halbjahr  Schätzungslisten  aufzustellen  E.  St.  §.  80.
Geometer,  deren  Einkommen  zu  schätzen  A.  V.  F.  62.
Gerichtsbehörde  s.  Instizbehörde.
Gesammt-  Steuer-Kapital  des  Landes  E.  St.  §.  4.
Gesandte,  Minister-Residenten  und  Geschäftsträger,  frei  von  persönlicher  direkter  Steuer  St.  V.  F.  5.
Geschäftsantheile,  bei  Vorschuß=  oder  Konsum-Vereinen  zu  fatiren  A.  V.  S.  14.
Geschäfts-Lokal  zu  den  Verhandlungen  der  Steuervertheiler  A.  V.  8.  44.
Geschäfts-Materialien  s.  Betriebsaufwände.
Gewerbsanstalten,  Schätzung  der  zu  denselben  gehörigen  Gebände  A.  V.  F.  58.
welche  Anstalten  dazu  zu  zählen  sind  A.  V.  S.  63.
welche  von  Fremden  im  Großherzogthume  betrieben  werden,  steuerpflichtig  St.  V.  §.  4.
welche  von  Staatsangehörigen  außerhalb  des  Großherzogthums  betrieben  werden,  steuerfrei
St.  V.  8.  4.
Gewerbsgehülfen,  der  Wechsel  des  einkommensteuerpflichtigen  Verhältnisses  derselben  im  Orte
E.  St.  8.  82.
deren  Einzeichnung  in  die  Schätzungslisten  A.  V.  8.  50.
deren  Schätzung  E.  St.  8.  70.
die  Steuerhaftpflicht  der  Arbeitsherren  für  dieselben  E.  St.  8.  83.
Gewerbssteuer  fremder  Gewerbs-  und  Handels-Leute  St.  V.  8.  4.
Gonvernanten  s.  Privat=  Diener.
Gratifikationen,  nicht  ständige  sind  nicht  zu  fatiren  E.  St.  §.  25.
Groschen  und  Pfennige,  überschießende,  sind  beim  Auswerfen  der  Individual=  Steuer-Kapitale
I.  Theils  unberücksichtigt  zu  lassen  A.  V.  8.  26.
Großherzog  und  die  Mitglieder  der  Großherzoglichen  Familie  St.  V.  §.  5.
Grunbbesitz,  Angabe  desselben  in  den  Schätzungsverzeichnissen  E.  St.  §.  54.  A.  V.  8.  48.
grundeinkommensteuerfreier,  in  den  Schätzungsverzeichnissen  nicht  mit  aufzuführen  A.  V.  S.  48.
Grundherrliche  Gefälle,  Fassionen  hierüber  E.  St.  8§.  21.  25.
Folgen  der  Steuerhinterziehung  E.  St.  §.  36.
s.  auch  Erbziusen.
Grundsätze  für  die  Einschätzung  E.  St.  §§.  60—71.  A.  V.  S§.  54—73.
Grundsteuern  St.  V.  88.  1.  4.  7—11.
Befreiungen  davon  St.  V.  S.  4.
deren  Anlegung  St.  V.  S.  8.
deren  künftige  Auflegung  St.  V.  8§.  10.  11.
Grundstücke,  verpachtete,  deren  Schätzung  E.  St.  8.  65.
welche  von  einem  andern  Orte  aus  bewirthschaftet  werden  E.  St.  §.  64.
Grund  und  Boden,  Einkommen  daraus  St.  V.  S.  13.
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        437

Grund  und  Boden,  Schätzung  des  Einkommens  daraus  E.  St.  88.  62.  64.  A.  V.  g8.  56-61.
Zinsen  von  Schulden,  Steuern  und  andern  öffentlichen  Abgaben  sind  bei  der  Schätzung  außer
Betracht  zu  lassen  A.  V.  8.  59.
Gülten  s.  Erbzinsen.

H.
Haftpflicht  der  Dienst=  und  Arbeits-Herren  rücksichtlich  der  Steuern  ihrer  Privat-Diener,  Gewerbsgehülfen
  und  anderer  Arbeiter  E.  St.  F.  83.
Halbjahr,  Aufstellung  der  Ab=  und  Zugangs-Listen  I.  Theils  für  dasselbe  E.  St.  §.  51.  A.  V.  §F.  32.
Aufstellung  der  Ab=  und  Zugänge  II.  Theils  E.  St.  §.  80.  A.  V.  §5§.  90.  91.
Handels-Kommanditen  s.  Gewerbsanstalten.
Handelswaaren  s.  Betriebsaufwände.
Hausfranuen  und  Haustöchter,  in  der  Bemerkungsspalte  der  Schätzungsverzeichnisse  mit  aufzuführen
A.  V.  S.  48.
welche  selbstständigen  Erwerb  haben,  in  die  Schätzungsliste  einzuzeichnen  A.  V.  §.  49.
wie  solche  bei  der  Schätzung  zu  berücksichtigen  E.  St.  §.  60.
Hauslehrer  s.  Privat-Diener.
Haussöhne,  deren  Schätzung  A.  V.  F.  64.
Hebammen,  deren  Einkommen  zu  schätzen  A.  V.  S.  62.
Heil-  oder  Straf--Austalten,  deren  Verwalter  haben  die  mit  ihren  Stellen  verbundenen  Wirthschaftserträge
  zu  fatiren  A.  V.  F.  7.
Hirten  und  Schäfer,  in  welchen  Fällen  solche  zu  fatiren  haben  A.  V.  8.  6.
Hofbedienung  nicht  zu  fatiren  E.  St.  §.  25.
Holz-Deputate,  nicht  veranschlagte,  deren  Berechnung  E.  St.  §.  53.

J.
Jagdgerechtsame,  deren  Schätzung  A.  V.  8.  60.
Jahres--Netto-Erträge,  bei  der  Fatirung  grundherrlicher  Gefälle  einzustellen  E.  St.  §.  52.
Jndirekte  Stenern  St.  V.  8§.  2.  4.  5.  12.
Individnal-Stener-Kapitale  I.  Theils  E.  St.  §.  51.
I.  Theils,  überschießende  Groschen  und  Pfennige  sind  unberücksichtigt  zu  lassen  A.  V.  §.  26.
II.  Theils,  deren  Ermittelung  E.  St.  88.  54.  60.
II.  Theils,  deren  Höhe  ist  niemals  nach  der  Größe  der  Orts-Quote  zu  bemessen  A.  V.  F.  55.
II.  Theils,  Vertheilung  der  betreffenden  Orts-Quoten-Beträge  auf  dieselben  E.  St.  §S.  78.
A.  V.  8§.  84.  85.
Inqguisitorisches  Eindringen  in  die  Vermögens=  und  Kredit-Verhältnisse  der  Abzuschätzenden  hat
zu  unterbleiben  E.  St.  8.  61.
Jnstiz-Beamte,  deren  Verpflichtung  zur  Fatirung  von  Gebühren  E.  St.  §.  24.
Instiz-Behörden,  deren  Fatirungs-Pflicht  in  Konkurs-Fällen  E.  St.  S.  18.
deren  Gutachten  bei  Steuererlassen  E.  St.  §.  85.
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        438

Instiz-Behörden,  deren  Verpflichtung  zur  Vorlegung  von  Akten  und  Mittheilung  aller  durch
Schuldklagen,  Pfand=  und  Prlvilegien-Bestellung,  Nachlaß-Regulirung,  Vormundschaften
u.  s.  w.  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Notizen  E.  St.  §.  44.  A.  V.  S.  2.

K.

Kaduzitäten  E.  St.  §§.  11.  86.
Kapital-  und  Leib-Reuten  s.  Zinsen.
Kassen,  sämmtliche  Staats-,  Hof-,  Gemeinde-,  Kirchen-,  Stiftungs-Kassen  und  die  Kassen  öffentlicher
  Anstalten  haben  halbjährlich  die  vorgekommenen  Veränderungen  von  Dienstbezügen
den  Rechnungsämtern  anzuzeigen  A.  V.  SF.  3.
Kataster-Gebühren  zu  fatiren  A.  V.  F.  B.
Kaufmanns-Diener  s.  Privat-Diener.
Kantionen,  deren  Zins-Renten  zu  fatiren  E.  St.  §.  28.
Kirchen  und  deren  Grundbesitz  frei  von  direkter  Einkommensteuer  St.  V.  S.  15.
frei  von  Grundsteuer  St.  V.  S.  4.
Kleidergelder  s.  Montur-Gelder.
Kollektur-Gebühren,  deren  Fatirung  A.  V.  §.  8.
nur  mit  ,  des  durchschnittlichen  Betrags  zu  fatiren  A.  V.  §.  9.
Kommandit-Gesellschaften,  der  Abwurf  von  Antheilen  an  denselben  zu  fatiren  A.  V.  F.  13.
Kommissare  für  Ablösungs=  und  Grundstücks-Zusammenlegungs-  Sachen,  deren  Einkommen  zu
schätzen  A.  V.  §.  62.
Kommunal-Diener,  deren  Dienst-Emolumente  aus  dritter  Hand  zu  fatiren  E.  St.  §.  24.
Konkurs-Gericht,  dessen  Fatirungs-Pflicht  E.  St.  §.  18.
Kosten,  Verurtheilung  des  Reklamanten  in  dieselben  E.  St.  §.  76.
Krankenverpflegungs-Anstalten,  das  Einkommen  aus  denselben  zu  schätzen  A.  V.  F.  63.
Krongut,  frei  von  Grund=  und  Einkommen-Stener  St.  V.  88.  1.  5.
Kurs-Werth,  bei  Fatirung  von  Werthspapieren  nicht  zu  Grunde  zu  legen  E.  St.  §.  29.

L.
Landwirthschaftliche  Nebengewerbe,  z.  B.  Brennereien,  Brauereien,  Maslung,  Milchwirthschaft,
wie  solche  bei  der  Schätzung  zu  berücksichtigen  E.  St.  8§§.  62.  66.
Landwirthschaftliche  Pachtungen  E.  St.  §.  68.  A.  V.  8§.  67.  69.
Lehnwaare  s.  Erbzinsen.
Lehrer,  öffentliche,  s.  Geistliche.
Lehrlinge,  deren  Schätzung  A.  V.  §.  65.
Leib-Renten,  deren  Veranschlagung  E.  St.  8§.  53.
Folgen  unterlassener  Fatirung  derselben  E.  St.  §#§.  36.  39.
sind  zu  fatiren  E.  St.  S§.  27.  32.
Leistungsfähigkeit,  die  Veranlagung  der  allgemeinen  direkten  Einkommensteuer  nach  deren  Verhältnisse
  St.  V.  S.  14.
        <pb n="501" />
        439

Lokomotiv-Führer  s.  Eisenbahn-Fahrbeamte.
Lotterie-Anleihen,  deren  Zinsabwurf  zu  fatiren  E.  St.  88.  28.  29.  30.

M.

Mannfakturen  s.  Gewerbsanstalten.

Marktplätze,  frei  von  Grundsteuer  St.  V.  S.  4.

Marktpreise,  bei  Berechnung  von  Naturalien  -  Stücken  zu  Grunde  zu  legen  E.  St.  §.  53.

Massepfleger,  deren  Fatirungs-Pflicht  E.  St.  §.  18.

Mastung  s.  landwirthschaftliche  Nebengewerbe.

Miethbeträge  in  der  Bemerkungsspalte  der  Schätzungsliste  aufzuführen  A.  V.  S.  48.

Miethpreise,  bei  Schätzung  der  Gebäude-Rente  zu  Grunde  zu  legen  E.  St.  §.  63.  A.  V.  §.  57.
wenn  solche  nicht  zu  ermitteln  sind  A.  V.  §.  58.

Miethzins,  Abzug  von  demselben  für  Unterhaltungsaufwand  E.  St.  §.  65.  A.  V.  S.  59.
vertritt  die  Stelle  der  Abschätzungssumme  E.  St.  §.  65.

Milchwirthschaft  s.  landwirthschaftliche  Nebengewerbe.

Milde  Stiftungen  s.  Stiftungen.

Minister-Residenten  s.  Gesandte.

Montur=  und  Kleider-Gelder,  nicht  zu  fatiren  E.  St.  §.  25.

N.
Nachlaß-Regnlirung  s.  Justiz-Behörde.
Nachrichtsblatt,  Veröffentlichung  darin  A.  V.  §.  75.
Nachstenern,  E.  St.  8§.  36.  38.  39.  A.  V.  S.  47.
Naturalien,  veranschlagte,  mit  den  Anschlagsbeträgen  zu  fatiren  E.  St.  §.  22.
Naturalien-Stücke,  deren  Berechnung  und  Einstellung  für  1870  und  1871  E.  St.  S.  88.
deren  Berechnung  zu.  Gelde  E.  St.  §.  53.  A.  V.  S.  21.
für  jede  Finanz-Periode  neu  zu  berechnen  E.  St.  §.  53.  A.  V.  S.  21.
Nießbrauchsberechtigte,  deren  Fatirungs-Pflicht  E.  St.  8.  18.  A.  V.  8.  12.
Nominal-Werth  von  Werthspapieren,  bei  Fatirung  der  Zins=  oder  Dividenden-Erträge  hiervon
zu  Grunde  zu  legen  E.  St.  §.  29.
Norddeutscher  Bund  s.  Bunde  kasse.
Nutznießer  s.  Nießbrauchsberechtigte.

O.
Ober-Appellations-Gericht  in  Jena,  das  Personal  desselben  St.  V.  §.  15.
Oberaufsicht,  allgemeine,  über  die  Bewirthschaftung  von  Grundstücken,  deren  Schätzung  E.  St.  §.  67.
Oeffentliche  Anstalten  s.  Anstalten.
Ordnungsstrafen  für  Gemeindevorstände  A.  V.  8§.  46.  74.
für  Rechnungsämter  A.  V.  8§.  36.  88.
für  Steuereinnehmer  A.  V.  SF.  36.
        <pb n="502" />
        440

Ordnungsstrafen  für  Steuervertheiler  A.  V.  §.  53.
Orts-Stener-Kapitale  und  Orts-Quoten  E.  St.  88.  4-  12.
Orts-Stener-Qnoten,  Begriff  derselben  E.  St.  §.  9.
Einkommen  aus  verschiedenen  Theilen  derselben  E.  St.  §.  13.
I.  Theils,  Aufbringung  derselben  E.  St.  §§.  15—53.
I.  Theils,  Aufstellung  der  Steuerrollen  und  Ab=  und  Zugangs-Listen  dazu  E.  St.  §.  51.
II.  Theils,  Ab=  und  Zugänge  zu  derselben  E.  St.  88.  79—81.
II.  Theils,  deren  Aufbringung  E.  St.  88.  54—84.
II.  Theils,  deren  Erhöhung  E.  St.  §S.  11.
II.  Theils,  deren  Herabsetzung  E.  St.  §.  12.
II.  Theils,  Vertheilung  derselben  auf  die  Individual  =  Steuer  -  Kapitale  E.  St.  §.  78.
A.  V.  88.  84.  85.
Orts--Stenereinnehmer  s.  Steuereinnehmer.
Orts-Stenervertheiler  s.  Steuervertheiler.
Ortswechsel  von  Steuerpflichtigen  im  I.  Halbjahr  s.  Stenerpflichtige.

P.
Pachterwerb  aus  landwirthschaftlichen  Pachtungen,  dessen  Schätzung  E.  St.  §.  68.  A.  V.  88.  67.  69
Pachtpreise,  welche  als  ortslblich  anzusehen  sind  A.  V.  §.  57.
Pachtsumme,  bei  Schätzung  des  Pachterwerbs  zu  kürzen  E.  St.  §.  66.
vertritt  die  Stelle  der  Abschätzungssumme  E.  St.  §.  65.  A.  V.  S.  57.
Pachtungen  von  Brauereien,  Gast-,  Schank-Wirthschaften  und  Gärten  zur  Handelsgärtnerei,
Schätzung  des  Einkommens  aus  denselben  E.  St.  §.  66.
Packmeister  s.  Eisenbahn-Fahrbeamte.
Passiv-Kapitale,  Zinsen  davon  bei  der  Fatirung  nicht  zu  kürzen  E.  St.  §.  33.
Pensionate,  Schätzung  des  Einkommens  daraus  A.  V.  F.  63.
Pensionen,  aus  dem  akademischen  Witwen=  und  Waisen-Fiskus  und  aus  der  Witwenkasse  des
Ober-Appellations=  Gerichts,  steuerfrei  St.  V.  §.  15.
aus  Privat-Kassen  A.  V.  8§.  73.
Bezug  mehrerer,  deren  jede  einzelne  unter  50  Thaler  beträgt  A.  V.  §.  11.
unter  50  Thaler  steuerfrei  St.  V.  §.  15.
s.  übrigens:  Diensteinkommen.
Pensions-,  Witwen=  und  Waisenkasse-Beiträge  können  bei  der  Fassion  in  Abzug  gebracht  werden
  E.  St.  §.  25.
Personen,  Einzeichnung  derselben  zur  Steuerrolle  I.  Theils  A.  V.  §.  25.
Einzeichnung  derselben  zur  Steuerrolle  II.  Theils  A.  V.  8§§.  47—51.
welche  zeitweis  im  Auslande  arbeiten,  deren  Schätzung  A.  V.  S.  66.
Pfandbestellung  s.  Justiz-Behörde.
Pfarreien,  deren  Grundbesitz  frei  von  Grundsteuer  St.  V.  S.  4.
frei  von  direkter  Einkommenstener  St.  V.  §.  15.
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        441

Pfeunigzahl,  deren  Auswerfung  E.  St.  §.  78.  A.  V.  88.  85.  87.
Post-  und  Telegraphen=  Behörden,  deren  Assistenten  2c.  haben  Tagegelder  zu  fatiren  A.  V.  F.  5.
Praktikanten,  haben  ständige  Remunerationen  zu  fatiren  A.  V.  S.  5.
Prämien  der  Orts-Steuereinnehmer,  nicht  mit  zu  fatiren  A.  V.  S.  10.
Privat-Diener,  deren  Schätzung  E.  St.  §.  70.  A.  V.  S.  71.

Steuerhaftpflicht  der  Dienstherren  für  dieselben  E.  St.  §.  83.

wenn  solche  das  einkommensteuermäßige  Verhältniß  im  Orte  wechseln  E.  St.  §.  82.

wenn  solche  mit  ihrer  Herrschaft  den  Ort  nur  zeitweis  verlassen  A.  V.  F.  92.
Privat-Lehrer,  deren  Einkommen  zu  schätzen  A.  V.  §.  62.
Privilegien-Bestellung,  s.  Instiz-Behörden.
Publikation  der  Schätzungslisten  E.  St.  S.  74.  A.  V.  §.  81.

O.

R.
Real-Gewerbsberechtigungen,  deren  Schätzung  A.  V.  S.  68.
Rechnungsämtek,  Anforderung  von  Steuerhinterziehungs-Strafen  durch  dieselben  E.  St.  §.  48.

Aufstellung  der  Steuerrollen  und  der  Ab=  und  Zugangs-Listen  I.  Theils  durch  dieselben  E.  St.
§.  51.  A.  V.  8§.  22—28.

Aufstellung  der  Steuerrollen  und  der  Zugangs-Listen  II.  Theils  E.  St.  §.  78.  A.  V.
88.  84—88.  90.  ·

ausführende  Behörden  E.  St.  8.  2.

Beamte  derselben  können  nicht  Steuervertheiler  sein  E.  St.  8.  58.

Berechnung  der  Naturalien-Stücke  durch  dieselben  E.  St.  8.  53.  A.  V.  8.  21.

deren  Ermächtigung  zur  Vernichtung  eingereichter  Fassionen  E.  St.  8.  41.  A.  V.  8.  37.

deren  Obliegenheiten  bei  Entsiegelung  von  Fassionen  E.  St.  8.  46.

deren  Obliegenheiten  rücksichtlich  eingereichter  Fassionen  A.  V.  §§.  19—21.

deren  Verpflichtung  bei  dem  Verdachte  einer  Steuerhinterziehung  E.  St.  §.  43.  44.

haben  das  Resultat  einer  Fassions-Entsiegelung  anzuzeigen  E.  St.  §.  47.

haben  die  Pachtsummen  von  Grundstücken  in  verschiedenen  Fluren  zu  vertheilen  E.  St.  §.  65.

haben  die  Reklamations-Kommission  zu  berufen  und  deren  Mitglieder  zu  verpflichten  E.  St.
§.  73.  A.  V.  8§.  78.  79.

haben  die  Schätzungsarbeiten  zu  leiten  und  zu  beaufsichtigen  E.  St.  88.  54.  72—74.  A.  V.
g8.  45.  76.  77.

haben  die  Steuervertheiler  zu  verpflichten  E.  St.  8.  59.

haben  die  Zahl  der  Steuervertheiler  zu  bestimmen  und  unter  den  Vorgeschlagenen  auszuwählen
E.  St.  §.  56.  A.  V.  8.  40.

haben  säumige  Steuerpflichtige  an  die  Fassions-Einreichung  zu  erinnern  A.  V.  §.  25.

haben  Steuervertheiler  aus  den  Pflichtigen  des  I.  Theils  der  Orts-Quote  zuzuwählen  E.  St.
§.  56.  A.  V.  S.  40.

haben  über  Ablehnung  des  Steuervertheiler-Amtes  zu  entscheiden  E.  St.  §.  58.

68

Quoten  s.  Orts-Quoten.
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        442

Rechnungsämter  haben  ungesetzliche  Einschätzungen  selbstthätig  zu  berichtigen  E.  St.  §.  72.
haben  zu  bestimmen,  welche  Feldgeschworne  Steuervertheiler  sein  sollen  E.  St.  §.  55.
Rechnungsgebühren  sind  zu  fatiren  A.  V.  §.  8.
Rechnungs-Revision,  Prüfung  der  Steuerrollen  und  der  Ab=  und  Zugangs-Listen  I.  Theils  A.  V.
g8.  30.  34.
Prüfung  der  Steuerrollen  und  der  Ab=  und  Zugangs-Listen  II.  Theils  A.  V.  88.  88.  90.  91.
Rechnungstafeln  A.  V.  §.  85.
Reinschriften  der  Steuerrollen  und  Ab=  und  Zugangs-Listen  I.  Theils  A.  V.  88.  29.  33.
der  Steuerrollen  II.  Theils  A.  V.  §.  88.
Reisekosten,  nicht  zu  fatiren  E.  St.  §.  25.
Reklamationen,  deren  Fortstellung  E.  St.  §.  76.  A.  V.  §.  82.
gegen  die  eigene  Einschätzung  E.  St.  S.  74.
verspätete,  unbeachtet  zu  lassen  E.  St.  §.  77,  A.  V.  F.  83.
Reklamations  =  Kommission,  deren  Reiseentschädigung  E.  St.  §.  73.
deren  Verpflichtung  A.  V.  §.  79.
deren  Wahl  für  1870  und  1871  E.  St.  8.  88.
deren  Zusammensetzung  und  Wahl  E.  St.  §.  73.  A.  V.  S.  79.
entscheidet  über  Beschwerden  über  unrichtige  Einschätzung  Anderer  E.  St.  §.  73.  A.  V.  §.  80.
entscheidet  über  Reklamationen  gegen  die  eigene  Schätzung  E.  St.  S§.  74.
Mitglieder  derselben  können  nicht  Steuervertheiler  sein  E.  St.  §.  58.
Remunerationen,  ständige,  deren  Begriff  A.  V.  8.  5.
sind  zu  fatiren  E.  St.  §.  23.  A.  V.  S.  5.
und  Tantiemen  können  eventuell  nach  erfolgter  Feststellung  fatirt  werden  A.  V.  §  16.
Rohertrag  s.  Wirthschafts-Rohertrag.
S.
Schäfer  s.  Hirten.
Schaffner  s.  Eiseubahn-Fahrbeamte.
Schätzer  s.  Steuervertheiler.
Schätzung  s.  Einschätzung.
Schätzungslisten,  deren  Auslegung  zur  Beschwerdeführung  E.  St.  §.  73.  A.  V.  SS.  74.  75.
deren  Publikation,  E.  St.  §.  74.  A.  V.  S.  81.
Schätzungsfumme  jedes  Steuerpflichtigen,  soll  mit  5  Thalern  theilbar  sein,  E.  St.  §.  60.  A.  V.  8.  61.
niedriger,  als  mit  15  Thalern  einzustellen  E.  St.  §§.  64.  69.  A.  V.  §.  67.
Schreib-Materialien  s.  Büreau-Aufwände.
Schulden,  bleiben  bei  Schätzung  des  Grundeinkommens  außer  Betracht  A.  V.  S.  59.
Schuldklagen  s.  Justiz-Behörden.
Schulen,  deren  Grundbesitz  frei  von  Grundsteuern,  St.  V.  S.  4.
frei  von  direkter  Einkommensteuer  St.  V.  S.  15.
Schüler,  auf  Gymnasien  2c.  St.  V.  8.  15.
Schulgelder,  öffentlicher  Lehrer,  zu  fatiren  E.  St.  §.  24.
        <pb n="505" />
        443

Schullehrer  s.  Geistliche.

Semester  s.  Halbjahr.

Sitz,  eines  Geschäfts,  Gewerbes  oder  einer  Wirthschaft  A.  V.  8.  50.

Soldaten,  gemeine  und  Unteroffiziere  St.  V.  8.  15.

Sparkassen  des  Inlandes,  die  Zinsen  von  Einlagen  unter  100  Thaler,  bei  denselben  Keuerfrei
St.  V.  §.  15.  E.  St.  F.  31.

haben  ihre  jährlichen  Reinerträge  zu  fatiren  E.  St.  §.  33.

Spar=  und  Borschuß-  Bereine  des  Inlandes,  Geschäftsantheile  daran  zu  fatiren  A.  B.  S.  14.

haben  ihre  jährlichen  Reinerträge  zu  fatiren  A.  V.  §.  15.

Spareinlagen  daselbst  den  Sparkasse--Einlagen  gleich  zu  achten  A.  V.  §.  14.
Sportel-Erhebungs-Gebühren  der  Diener,  nur  mit  dem  hälftigen  Betrage  zu  fatiren  A.  V.  F.  9.
Sportel-Kollektur-Gebühren,  s.  Kollektur-Gebühren.  ·

Staatsangehörige,  deren  Steuerpflichtigkeit  im  Allgemeinen  St.  V.  8.  4.

in  welchen  Fällen  dieselben  im  Allgemeinen  von  der  direkten  Besteuerung  frei  sind  St.  V.  8.  4.

Staatsbedarf,  Deckung  desselben  St.  V.  §.  1.

Staatsgut,  frei  von  Grundsteuer  St.  V.  S.  4.

Staats-Ministerium,  bestimmt  die  Orts-Steuer-Kapitale  und  die  Orts-Quoten  II.  Theils  E.  St.
88.  7—-9.

dessen  Obliegenheiten  bei  vorliegendem  Verdachte  einer  Steuerhinterziehung  E.  St.  88.  45—50.

entscheidet  endgültig  über  Ablehnungsgründe  der  Steuervertheiler  E.  St.  §.  58.

entscheidet  endgültig  über  fortgestellte  Reklamationen  E.  St.  85.  76,  77.

hat  die  Fatirungs-Pflicht  vor  Beginn  einer  neuen  Finanz-Periode  öffentlich  in  Erinnerung  zu

bringen  A.  V.  S.  1.

hat  von  Zeit  zu  Zeit  Steuerrollen-Revisionen  eintreten  zu  lassen  E.  St.  §.  11.

in  welchen  Fällen  fortgestellte  Reklamationen  von  demselben  zurückzuweisen  sind  A.  V.  8.  83

oberste  Landesbehörde  für  das  Steuerwesen  E.  St.  S.  1.

zu  Steuererlassen  ermächtigt  E.  St.  §.  85.

Staatspapiere,  E.  St.  88.  28.  29.

Stellvertreter  des  Bürgermeisters,  E.  St.  §.  55.  A.  V.  S.  42.
Steuerarten,  St.  V.  8§.  1.  2.

Steuerbefreiungen,  ausnahmsweise  der  Staatsangehörigen  St.  V.  8.  4.

können  nur  im  Wege  des  Gesetzes  bewilligt  werden  St.  V.  S.  6.

von  der  Einkommensteuer  St.  V.  §.  15.

Steuerbehörden,  E.  St.  5§.  1—3.
Stenereinnehmer,  deren  Prämien  sind  nicht  mit  zu  fatiren  A.  V.  S.  10.

deren  Verpflichtung  zur  Anzeige  bei  vermutheter  Steuerhinterziehung  E.  St.  S.  43.

haben  Abgangslisten  zur  Steuerrolle  II.  Theils  aufzustellen  A.  V.  8.  91.

haben  die  Steuerrollen  I.  Theils  und  die  Ab=  und  Zugangs-Listen  dazu  zurückzugeben

A.  V.  8§.  31.  35.

Ordnungsstrafen  für  dieselben  A.  V.  F.  36.

68“
        <pb n="506" />
        444

Stenererlasse  und  Kaduzitäten  E.  St.  88.  85.  86.
Steuer-Haftpflicht  der  Dienst-  und  Arbeits-Herren  E.  St.  §.  83.
Steuerhinterziehungen,  anzuzeigen  E.  St.  §.  43.
fortgesetzte  E.  St.  S.  40.
Verfahren  hinsichtlich  deren  Erforschung  und  Behandlung  E.  St.  88.  43—50.
s.  übrigens:  Diensteinkommen,  Fatirung,  Zinsen.
Steuer-Kapitale,  deren  Ermittelung  E.  St.  §.  51.
Stener-Lokal--Kommissionen  A.  V.  §.  93.
s.  übrigens:  Rechnungsämter.
Stenern,  allgemeine  direkte  vom  Einkommen  St.  V.  88§.  13.  14.
deren  Arten  St.  V.  S.  1.
deren  Hinterziehung  s.  Stenerhinterziehung.
deren  Nachzahlung  A.  V.  8#8.  36.  39.  18.
indirekte,  St.  V.  §#§.  1.  4.  5.  12.
Stenerpflichtige  des  I.  Theils,  haben  zu  fatiren  E.  St.  §.  5.
können  als  Steuervertheiler  zugewählt  werden  E.  St.  8.  56.
Steuerpflichtige  des  II.  Theils,  deren  Ableben  E.  St.  §.  81.
deren  Wegzug  im  I.  Halbjahr  E.  St.  K.  81.
sind  zu  schätzen  E.  St.  §.  6.  ·
Stenerpflichtigkeit  im  Allgemeinen  St.  V.  8.  4.
Steuerrolle  I.  Theils,  Ab-  und  Zugangs-Liste  dazu  E.  St.  §.  51.  A.  V.  8.  32.
bis  zum  15.  Februar  einzusenden  A.  V.  8F.  29.
deren  Aufstellung  E.  St.  §.  51.  A.  V.  8§S.  22—28.
deren  Einrichtung  A.  V.  S.  28.
Einträge  in  dieselbe  ohne  vorliegende  Fassion  A.  V.  §.  23.
Weglassungen  von  Steuer-Kapitalen  aus  derselben  ohne  deren  Abmeldung  A.  V.  8.  24.
Stenerrolle  II.  Theils,  Ab=  und  Zugangs-Listen  dazu  A.  V.  8§.  90.  91.
Aufstellung  des  Verzeichnisses  zu  derselben  E.  St.  §5.  54.  A.  V.  88§.  46—51.
Auswerfung  der  Individual-Steuerbeträge  zu  derselben  E.  St.  §.  78.  A.  V.  F.  85.
Einschätzungen  zu  derselben  E.  St.  8§.  60—71.
Stenuerrollen-Revisionen,  haben  von  Zeit  zu  Zeit  stattzufinden  E.  St.  8.  11.
Steuervertheiler,  Ablehnungs=  und  Ausschließungs-Gründe  für  deren  Amt  E.  St.  S.  58.
deren  Verpflichtung  E.  St.  §.  59.  A.  V.  S.  41.
deren  Vorsitzender  A.  V.  S.  42.
deren  Wahl  E.  St.  §.  56.  A.  V.  S.  39.
deren  Zahl  und  Zusammensetzung  E.  St.  §.  55.  A.  V.  S.  40.
Ermittelung  der  Steuer-Kapitale  durch  dieselben  E.  St.  §.  54.
in  welchen  Fällen  dieselben  den  Schätzungsverhandlungen  nicht  beiwohnen  dürfen  A.  V.  S.  43.
sind  eventuell  durch  Geldstrafen  zur  Uebernahme  des  Amtes  anzuhalten  E.  St.  §.  58.
was  bei  deren  Vorschlag  und  Ernennung  zu  beachten  ist  E.  St.  §.  57.  A.  V.  S.  39,
        <pb n="507" />
        445

Steuervertheiler,  was  dieselben  im  Allgemeinen  bei  der  Schätzung  zu  beachten  haben  E.  St.  8S.  60.  61.
Stiftungen,  milde,  für  Armen=  #2c.  Zwecke  frei  von  Einkommensteuer  St.  V.  E.  15.
Strafanstalten  s.  Heilanstalten.
Strafen,  anderer  Verbrechen,  welche  mit  einer  Steuerhinterziehung  zusammentreffen  E.  St.  §.  42.
deren  Anforderung  E.  St.  S.  18.
deren  Verjährung  E.  St.  §.  40.  A.  V.  S.  37.
deren  Wegfall  bei  Nachholung  der  Fatirung  E.  St.  §.  38.
für  vernachlässigte  oder  hinterzogene  Fatirung  E.  St.  85.  36.  37.  39.
s.  übrigens:  Ordnungsstrafen.
Straßen,  frei  von  Grundsteuer  St.  V.  8.  4.
Studirendr,  steuerfrei  im  Betreff  etwaigen  Erwerbseinkommens  St.  V.  F.  15.

7.

Tagegelder  der  Post=  und  Telegraphen=  Assistenten,  Eleven  und  Dienstanwärter  zu  fatiren  A.  V.  8.  5.
Tanutiemen  s.  Remunerationen.

Telegraphen-Behörden  s.  Postbehörden.

Todtengräber,  in  welchen  Fällen  solche  zu  fatiren  haben  A.  V.  §.  6.

Transitorische  Bestimmungen  s.  Uebergangsbestimmungen.

Triftrechte,  deren  Berücksichtigung  bei  der  Schätzung  A.  V.  S.  60.

U.

Uebergangsbestimmungen  E.  St.  §.  88.  A.  V.  S.  38.
Universität  Jena,  deren  Grundbesitz  frei  von  Grund=  und  direkter  Einkommen-Steuer  St.  V.
88.  4.  15.
deren  Lehrer,  Beamte  und  Diener  St.  V.  8.  15.
in  welchen  Fällen  deren  Einkommen  zu  schätzen  A.  V.  8.  63.
Unterhaltungsaufwand  der  Gebäude  E.  St.  88.  63.  65.  A.  V.  8.  59.
Unter-Offiziere  und  gemeine  Soldaten  St.  V.  8.  15.
Untersuchung,  in  Steuerhinterziehungs-Fällen,  gerichtliche  E.  St.  8.  50.
im  Verwaltungswege  E.  St.  88.  45—49.  «
Urkunden,  deren.  Einreichung  bei  Fortstellung  von  Reklamationen  E.  St.  8.  76.  A.  V.  8.  82.

Bakat-Scheine  s.  Ausfallscheine.  .

Verdacht  von  Steuerhinterziehungen  s.  Stenerhinterziehungen.

Berein  der  Steuervertheiler  s.  Steuervertheiler.

Vergleichsgebühren,  zu  fatiren  A.  V.  §F.  8.

Verjährung  von  Steuerhinterziehungs-  Strafen  E.  St.  §.  40.  A.  V.  §.  37.
Verläge,  Erstattung  derselben  in  Steuerhinterziehungs=  Sachen  E.  St.  §.  48.
Verrichtungsgebühren,  zu  fatiren  A.  V.  §.  8.

Verschwiegenheit  bei  Entsiegelung  einer  Fassion  E.  St.  §.  47.
        <pb n="508" />
        446

Verschwiegenheit  der  Steuervertheiler  E.  St.  8.  59.

Bersicherungsgesellschaften  gehören  zu  den  öffentlichen  Anstalten  A.  V.  S.  4.

Verwaltungsbeamte  haben  Gebühren  zu  fatiren  E.  St.  §.  24.

Berwaltungsweg  in  Steuerhinterziehungs  =  Sachen  E.  St.  §.  48.

Verzeichniß  der  Abzuschätzenden  s.  Stenerrolle  II.  Theils.

Vormünder,  deren  Fatirungs-Pflicht  E.  St.  §.  18.

Vormundschaftsbehörden  haben  wegen  der  Fatirung  durch  die  Nutznießer,  Vormünder,  Kuratoren
Sorge  zu  tragen  A.  V.  F.  2.

Vorschuß=  und  Konsum-Bercine,  Geschäftsantheile  bei  denselben  zu  fatiren  A.  V.  §.  14.

Vorstände  der  Gemeinden,  Stiftungen,  Anstalten,  Sozietäten  rc.,  deren  Fatirungs-Pflicht
E.  St.  S§.  18.

W.

Warteboten,  bei  Nichteinhaltung  von  Fristen  A.  V.  S§.  36.  74.  88.
Wartegelder  und  Pensionen,  von  einem  fremden  Staate  oder  Hofe  2c.  steuerfrei  St.  V.  §.  4.
s.  übrigens:  Diensteinkommen.
Wege,  öffentliche,  frei  von  Grundfsteuer  St.  V.  §.  4.
Weichensteller,  in  welchem  Falle  solche  zu  fatiren  haben  A.  V.  §.  5.
Weimarische  Zeitung,  Veröffentlichung  darin  A.  B.  §.  75.
Wirthschaftserträge,  die  mit  einer  Stelle  verbundenen,  zu  fatiren  A.  V.  §.  7.
Wirthschaftsgebäude,  wie  solche  bei  der  Schätung  zu  berücksichtigen  E.  St.  §.  62.  A.  V.  K.  58.
Wirthschafts-Rohertrag,  was  bei  der  Schätzung  davon  in  Abzug  zu  bringen  ist  E.  St.  §.  62.
A.  V.  S.  56.
Wohnsitz  s.  Aufenthalt.
Wohnungen,  deren  Schätzung  A.  V.  S.  58.

Zählgebühren,  zu  fatiren  A.  V.  §.  8.

Zehnten  s.  Erbzinsen.

Zettel  s.  Fassionen.

Zinsen  und  Dividenden  von  Aktiv-Kapitalen,  Fatirung  derselben  E.  St.  8§.  27—31.
Fatirung  zu  4  Prozent  genügt  E.  St.  8§.  31.
in  welchem  Falle  Fremde  solche  zu  fatiren  haben  St.  V.  S.  4.
in  welchem  Falle  Staatsangehörige  solche  nicht  zu  fatiren  haben  St.  V.  S.  4.
mit  den  Jahresbeträgen  zur  Steuerrolle  I.  Theils  einzustellen  E.  St.  §.  52.
unterliegen  der  direkten  Einkommensteuer  St.  B.  S.  13.

Zugangslisten  zur  Steuerrolle  I.  Theils  E.  St.  §.  51.  A.  V.  8§.  32—35.
zur  Stenerrelle  II.  Theils  E.  St.  §.  84.  A.  V.  S§.  90.  92.
        <pb n="509" />
        447

Ministerial-Bekanntmachungen.

Aus  Anlaß  des  am  1.  Januar  k.  J.  in  Kraft  tretenden  Bundesgesetzes  vom
5.  Juni  d.  J.,  die  Portofreiheiten  betreffend,  wird  mit  höchster  Genehmigung  Sr.
Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  Folgendes  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

J.

Vom  1.  Januar  1870  ab  sind  alle  Briefe  und  sonstige  Postsendungen,  welche
von  Gemeindebehörden,  von  Korporationen,  Stiftungen  u.  s.  w.  oder  von  Privat-Personen
  an  Großherzogliche  Behörden  oder  an  Großherzogliche  Beamte  als  solche
gerichtet  werden,  zu  frankiren.

Sollten  dergleichen  Briefe  oder  Sendungen  dennoch  unfrankirt  eingehen,  so
haben  die  Großherzoglichen  Behörden  dieselben  zwar  anzunehmen,  jedoch  in  Gemäßheit
  der  durch  S.  39,  Ziffer  X  des  Post-Reglements  vom  11.  Dezember  1867
(S.  38  des  Reg.-Blatts  von  1868)  ihnen  zustehenden  Befugniß  nach  geschehener
Eröffnung  die  Kouverts  an  die  Abgabe-Poststelle  zurückjugeben,  um  das  Porto  von
dem  hierbei  genügend  zu  bezeichnenden  Absender  nachträglich  einzuziehen.

II.

Den  Behörden  der  politischen  Gemeinden  bleibt  nachgelassen,  die  Porti  für
solche  Sendungen  an  Großherzogliche  Behörden  oder  Beamte,  welche  Landtags-Wahlen,
allgemeine  statistische  Erhebungen  oder  solche  Angelegenheiten  betreffen,  die  ihnen  in
Gemäßheit  der  Vorschriften  in  den  §§.  15  und  41  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung
  der  Staatsbehörden  vom  5.  März  1850  und  in  Artikel  32  der  Ausführungsverordnung
  zu  demselben  vom  22.  Mai  1850  (Reg.-Blatt  S.  109,  S.  116
und  S.  541  flgde.)  aufgetragen  worden  sind  (z.  B.  Schub-Angelegenheiten,  Steuer-Lokal-Kommissions-Sachen
  u.  a.  m.),  ingleichen  für  Berichte,  mit  welchen  eine  von
einer  Staatsbehörde  im  Interesse  des  Staatsdienstes  verlangte  Auskunft  ertheilt
wird,  von  der  Staatskasse  zu  reklamiren.  Zu  diesem  Behuf  haben  die  Gemeindebehörden
  die  ihnen  in  Fällen  der  gedachten  Art  erwachsenen  Perto-Verläge  einzeln
unter  Angabe  der  Staatsbehörde,  an  welche  die  betreffende  Sendung  gerichtet  ist
und  des  Gegenstandes  in  ein  Verzeichniß  einzutragen  und  letzteres  am  Schluß  eines
jeden  Vierteljahres  dem  Direktor  des  betreffenden  Verwaltungs-Bezirks  einzureichen,
welcher  dasselbe  prüfen  und  für  die  Restitution  der  als  erstattbar  erachteten  Verläge
  Sorge  tragen  wird.

In  gleicher  Weise  soll  den  kirchlichen  und  Schul-Gemeinden  das  Porto  für
Sendungen,  welche  allgemeine  statistische  Erhebungen  im  Gebiet  des  Kirchen=  und
        <pb n="510" />
        448

Schul-Wesens  betreffen,  sowie  für  Berichte,  welche  von  den  Vorständen  solcher
Gemeinden  auf  Verlangen  der  Aussichtsbehörden  im  Interesse  des  allgemeinen
Kirchen=  und  Schul-Dienstes  zu  erstatten  sind,  den  kirchlichen  Gemeinden  aus  der
Kultus-Kasse,  den  Schulgemeinden  aus  der  Verwaltungskasse  des  Kultus-Departements
  restitnirt  werden  und  sind  zu  diesem  Zweck  Verzeichnisse  der  aufgelaufenen
Verläge  allvierteljährlich  bei  den  betreffenden  Aussichtsbehörden  einzureichen.

Für  Sendungen  der  politischen,  kirchlichen  und  Schul-Gemeinden  an  Staats-,
Kirchen=  und  Schul-Behörden  in  allen  vorstehend  nicht  besonders  aufgeführten  Angelegenheiten
  fällt  das  Porto  lediglich  den  Absendern  zur  Last.

Weimar  am  14.  Dezember  1869.

Großherzoglich  Süchsisches  Staats-Ministerium.

Thon.

An  der  Stelle  des  Ministerial-Kanzlisten  Bärmann  hier  ist  zum  Haupt-Agenten
  der  Lebensversicherungs-Gesellschaft  Janns  in  Hamburg  der  emeritirte
Kantor  L.  Quendt  allhier  ernannt  worden.

Es  gelangt  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  8.  Dezember  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  sind  die  Nummern  38  und  39  erschienen  und  enthalten:
(Nr.  386.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entbindung  von  den  in  §.  29  der
Gewerbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vorgeschriebenen  ärztlichen
  Prüfungen.  Vom  9.  Dezember  1869.
(Nr.  387.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  bei  der  Universität  Gießen  bestehende
Veterinär-Anstalt  und  die  mit  der  polytechnischen  Schule  in  Braunschweig
  verbundene  pharmazeutische  Fachschule.  Vom  9.  Dezember  1869.
(Nr.  393.)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempel-Steuer
  im  Norddeutschen  Bund.  Vom  13.  Dezember  1869.
(Nr.  394.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Debit  der  Bundes-Stempel-Marken
und  gestempelten  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempel-Steuer,
sowie  das  Verfahren  bei  Erstattung  verdorbener  Stempel-Marken
und  Blankets.  Vom  13.  Dezember  1869.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="511" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  30.  Weimar.  29.  Dezember  1869.

r-Ministerial-Bekanntmachung.



Unter  Bezugnahme  auf  §.  13  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1868,  die  Besteuerung
  des  Tabacks  betreffend,  (S.  319  des  Bundes-Gesetzblattes  v.  J.  1868)
wird  das  nachstehende,  von  dem  Bundesrath  des  Zollvereins  festgestellte  „Regulativ,
betreffend  die  Gewährung  der  Zoll=  und  Steuer-Vergütung  für  in
das  Ausland  versandten  Taback“  mit  dem  Bemerken  zur  Nachachtung  bekannt
  gemacht,  daß,  wo  in  diesem  Regulativ  der  General-Inspektor  des  Thüringischen
  Zoll=  und  Handels-Vereins  genannt  ist,  hinsichtlich  der  Großherzoglichen  Aemter
Allstedt  mit  Oldisleben,  sowie  Ostheim  mit  Ausnahme  des  Orts  Melpers,  der
Großherzogliche  General-Inspektor  an  dessen  Stelle  tritt.

Weimar  am  4.  Dezember  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Regulatin,
betreffend
die  Gewährung  der  Zoll=  und  Steuer-Vergütung  für  in  das  Ausland
  versandten  Taback.

In  Betreff  der  Gewährung  der  Zollvergütung  beim  Wiederausgang  fremden
Tabacks,  sowie  der  Steuervergütung  für  ausgeführten  inländischen  Taback  (§.  8

69
        <pb n="512" />
        460

des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des  Tabacks  vom  26.  Mai  v.  J.,  S.319
des  Bundes-Gesetzblattes  des  Norddeutschen  Bundes),  wird  Nachstehendes  angeordnet.

S§.  1.

Für  Tabacks-Fabrikate,  die  im  Inland  aus  ausländischem  (außervereinsländischem)
  oder  theilweise  aus  ausländischem,  theilweise  aus  vereinsländischem  Taback,
Blättern,  Stengeln,  Karotten  oder  Rollentaback  bereitet,  nach  dem  Ausland  (d.  i.
nach  anderen,  nicht  zum  Zollvereins-Gebiet  gehörigen  Läudern)  ausgeführt  werden,
soll  in  den  nach  den  folgenden  Vorschriften  hierzu  geeigneten  Fällen  bezüglich  des
außervereinsländischen  Tabacks  eine  Zoll-Rückvergütung  geleistet  werden.

Dieselbe  beträgt  zur  Zeit  vom  Zollzentner  Netto-Gewicht:
für  Schnupftaback  und  Kautaback  3  Thlr.  (5  Fl.  15  Kr.),
für  Rauchtaback  (dem  vereinsländische

Blätter  zugemischt  sindh)  3  „  18  Sgr.  (6  Fl.  18  Kr.),
für  Rauchtaback  nur  aus  ausländischen
Blättten  3  „  24  „  (6  „  39  „),
für  Cigarrn  3  „  24  „  (6  „„  39  „  ),
§.  2.

Diese  Zoll-Rückvergütung  wird  nur  solchen  Fabrikanten  bewilligt,  welche  in
Beziehung  auf  die  Beobachtung  der  Zollgesetze  unbescholten  sind,  deren  Lager  an
Roh=  und  fabrizirtem  Taback  fortwährend  wenigstens  1500  Zentner  beträgt  und
deren  Fabrik=  und  Waaren-Lager  sich  an  einem  Ort  befinden,  in  welchem  ein
Haupt-Zoll=  oder  Haupt-Steuer-Amt  oder  doch  ein  zu  den  nöthigen  Akfertigungen
ermächtigtes,  mit  wenigstens  zwei  Beamten  besetztes  Nebenamt  (Zoll=  oder  Steuer-Amt)
  vorhanden  ist.  Inhabern  von  Tabacks-Fabriken,  welchen  bereits  ein  Anspruch
auf  Gewährung  dieser  Zoll-Rückvergütung  zugestanden  ist,  wird  solche  deshalb,  weil
sie  sich  nicht  an  einem  Ort  befinden,  an  welchem  eine  solche  Steuerstelle  besteht,
nicht  entzogen.

Darüber,  ob  ein  Lagerbestand  von  dem  bezeichneten  Umfang  fortdauernd  unterhalten
  werde,  hat  sich  die  Zoll=  oder  Steuer-Stelle  am  Fabrik-Ort  von  Zeit  zu
Zeit  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Neu  entstehende  Fabriken,  wenn  sie  im  ersten
Jahr,  und  eingehende  Fabriken,  wenn  sie  bis  zur  Abwickelung  ihrer  Geschäfte  den
Lagerbestand  von  1500  Zentnern  nicht  nachzuweisen  vermögen,  sind  deshalb  vom
Genuß  der  Vergütung  nicht  auszuschliesen.  Auch  ist  die  letztere  nach  Befinden
nicht  zu  entziehen,  wenn  wegen  besonderer  Konjunkturen  der  Lagerbestand  eines
Fabrikanten  auf  kürzere  Zeit  unter  jenen  Betrag  herabsinken  sollte.
        <pb n="513" />
        461

8.  3.

Die  Begünstigung  wird  ertheilt:

1)  sowohl  denjenigen  Fabrikanten,  welche  lediglich  ausländischen  Taback  verarbeiten,
  als
2)  denjenigen,  welche

a)  neben  Tabacks-Fabrikaten  aus  bloß  ausländischem  zugleich  solche  von  inländischem

  Taback,

Pb)  oder  auch  Fabrikate,  gemischt  aus  in=  und  ausländischem  Taback,

bereiten.

Bei  der  Ausfuhr  von  Fabrikaten  aus  bloß  inländischem  Taback  findet  nur  die
im  §.  20  vorgesehene  Steuer-Rückvergütung  statt.  Bei  Ausfuhr  der  unter  Nr.  2b
bezeichneten  gemischten  Fabrikate  wird  die  §.  1  gedachte  Rückvergütung  nur  bezüglich
des  Gewichts  des  in  den  gemischten  Tabacken  befindlichen  ausländischen  Materials
gewährt  und  für  das  Gewicht  des  in  denselben  befindlichen  inländischen  Materials
die  inländische  Tabackssteuer  gemäß  §.  20  vergütet.

Jeder  Tabacks-Fabrikant,  welcher  die  Zollvergütung  in  Anspruch  nehmen  will,
muß  an  die  Zoll=  oder  Stener-Stelle  des  Fabrik-Sitzes  schriftlich  oder  zu  Protokoll
eine  Erklärung  darüber  abgeben,  ob  in  seiner  Fabrik  allein  ausländischer  (außervereinsländischer)
  oder  auch  inländischer  (vereinsländischer)  Taback  verarbeitet  werden
soll,  und  letztern  Falles,  ob  nur  ungemischte  Fabrikate  (Nr.  2a)  oder  ob  auch
gemischte  Fabrikate  (Nr.  2  b)  sollen  hergestellt  werden.

Diese  Erklärung  kann  der  Fabrikant  ändern,  wenn  er  in  der  Folge  von  der
einen  Art  des  Betriebs  auf  eine  andere  überzugehen  wünscht.

4

Ausländischen  Taback  darf  der  Fabrikant  nur  unmittelbar  aus  dem  Ausland
oder  aus  öffentlichen  Niederlagen  und  nur  in  Mengen  von  wenigstens  10  Zentnern
beziehen.  «

Eine  Ausnahme  ist  zulässig  zum  Zweck  der  Beziehung  von  Proben,  wenn  sie
nicht  in  größeren  Posten  als  1  Zentner  geschieht  und  der  Nachweis  geführt  wird,
daß  die  Sendungen  wirklich  nur  aus  Proben  bestehen.

5

§.  5.

Befindet  sich  das  Grenz-Zollamt  oder  das  Niederlageamt,  über  welches  der
ausländische  Taback  bezogen  werden  soll,  nicht  im  Fabrik-Ort,  so  darf  die  Verzollung
  nicht  bei  jenem  Amt,  sondern  nur  bei  der  Zoll=  oder  Steuer-Stelle  im  Ort
des  Fabrik-Sitzes  erfolgen.

Der  Taback  ist  daher  in  sollen  Fällen  unter  Begleitschein-Kontrole  dorthin
zur  vorschriftsmäßigen  Revision  und  Verzollung  zu  überweisen.

69“
        <pb n="514" />
        452

Der  Fabrikant  ist  verpflichtet,  den  bezogenen  ausländischen  Taback  in  seine
Fabrik-Räume  zu  bringen.  Daß  dies  geschehen,  wird  auf  den  die  erfolgte  Verzollung
  nachweisenden  Belägen  amtlich  bescheinigt.

8.  6.
Versendungen  von  Tabacks-Fabrikaten  mit  dem  Anspruch  auf  Zoll-Rückvergütung
sind  nur  in  Mengen  von  mindestens  einem  halben  Zentner  zulässig.

S.  7.

Die  in  das  Ausland  bestimmten  Tabacks-Fabrikate,  für  welche  Zollrückvergütung
in  Anspruch  genommen  wird,  müssen  dem  Amt  des  Versendungsorts  angemeldet,
zur  Revision  und  Netto-Verwiegung  (bei  welcher  der  Taback  ohne  Papier,  Bindfaden
  2c.  zu  ermitteln  ist)  gestellt,  in  der  Regel  im  Amtslokal  verpackt  und  verbleiet
  und  sodann  mit  Begleitschein  auf  ein  zur  Ausgangsbescheinigung  berechtigtes
Grenz=  Zollamt  versehen  werden.  Bei  diesem  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Umstände
allgemeine  oder  spezielle  Revision.  Durch  den  zurückgekommenen,  mit  der  Bescheinigung
  des  wirklich  erfolgten  Ausgangs  versehenen  Begleitschein  wird  der  Anspruch
auf  Rückvergütung  begründet.

g.  8.

Der  Fabrikant  erhält  die  Zoll-Rückvergütung  für  die  ausgeführten  Tabacks-Fabrikate
  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten.

Die  Zoll=  oder  Steuer-Stelle  stellt  die  Berechnung  über  die  hiernach  zu
gewährende  Zoll-Rückvergütung  auf  Grund  des  bezüglich  der  betreffenden  Fabrik
geführten  Konto's  über  An=  und  Abschreibung  (§.  15)  und  unter  Beifügung  der
Begleitscheine  auf.  Die  Berechnung  wird  dem  General-Inspektor  des  Thüringischen
Zoll=  und  Handels-Vereins  zur  Prüfung  und  Anweisung  vorgelegt.  Hat  der
Fabrikant  auf  den  zu  entrichtenden  Eingangszoll  Kredit,  so  wird  hierauf  Abrechnung
  gepflogen.

§.  9.

Will  der  Fabrikant  neben  dem  ausländischen  auch  inländischen  Taback  verarbeiten
  (§S.  3  Nr.  2),  so  darf  er  letztern  nur  in  Mengen  von  mindestens  fünf
Zentnern  in  einem  Transport  beziehen  und  muß  eine  jede  Einlagerung  von  solchem
Taback  alsbald  der  Zoll=  oder  Steuer-Stelle  anzeigen.

Dasselbe  gilt,  wenn  Surrogate  zum  Ankauf  oder  zur  Verwendung  kommen
sollen.  Solche  Surrogate  können  im  Allgemeinen  als  zur  Verarbeitung  in  der
Tabacks-Fabrik  bestimmte  Blätter  oder  in  ähnlicher  Weise  deklarirt  werden.
        <pb n="515" />
        463

8.  10.

Werden  bei  der  Bereitung  beide  Tabacksarten  nicht  vermischt,  sondern  bloß
Fabrikate  lediglich  aus  ausländischem  und  Fabrikate  lediglich  aus  inländischem  Taback
dargestellt,  so  hat  der  Fabrikant  bei  der  Ausfuhr  der  erstgenannten  Fabrikate,  unter
der  ausdrücklichen  Versicherung,  daß  dieselben  lediglich  aus  ausländischem,  unter
Beachtung  der  Bestimmung  im  §.  5  bezogenem  Taback  bestehen,  solche  anzumelden.
Rücksichtlich  der  weitern  Behandlung  solcher  Versendungen  kommen  die  Vorschriften
des  §.  7,  sowie  hinsichtlich  der  Zoll-Rückvergütung  die  Vorschriften  des  §.  8  zur
Anwendung.

S.  11.

Werden  ausländische  und  inländische  Tabacke  bei  der  Fabrikation  vermischt,
so  sind  alle  Ausfuhren,  welche  bei  der  Zoll-Rückvergütungs-Berechnung  berücksichtigt
werden  sollen,  der  Zoll=  oder  Steuer-Stelle  anzumelden  und  es  tritt  je  nach  der
Wahl  des  Fabrikanten,  welche  übrigens  mit  dem  Beginn  jedes  Quartals  geändert
werden  darf,  die  weitere  Behandlung  entweder  nach  den  Bestimmungen  des  §.  12
oder  nach  jenen  des  §.  13  ein.

§.  12.

Der  Fabrikant  hat  in  jeder  Anmeldung  zur  Ausfuhr  das  Brutto=  und  Netto-Gewicht
  eines  jeden  einzelnen  Kollo  (letzteres  jedoch  getrennt,  wenn  Rauch=  und
Schnupf-Taback  zusammen  verpackt  sind)  anzugeben  und  dabei  zu  bemerken,  ob  das
Fabrikat  aus  in=  und  ausländischem  Taback  gemischt,  oder  lediglich  aus  einer  dieser
Tabacksarten  gefertigt  worden  ist.  Hiernächst  tritt  die  weitere  Behandlung  nach  §.  7  ein.

Zur  Feststellung  des  in  diesen  Versendungen  enthaltenen  Netto-Gewichts  sowohl
  an  ausländischem  als  inländischem  Taback  hat  der  Fabrikant  ein  Notiz-Buch  nach
dem  unter  I.  angeschlossenen  Muster  zu  führen,  welches  amtlich  zu  foliiren  und  mit  7#
einer  mittelst  des  Amtssiegels  anzusiegelnden  Schnur  zu  durchziehen  ist.  In  tas..
selbe  werden  sämmtliche  nach  dem  Ausland  unter  Begleitschein-Kontrole  versendete
Tabacks-Fabrikate  ohne  Säumuiß  nach  ihrer  Benennungund,  Zusammensetzung  eingetragen.

Am  Schluß  des  Vierteljahrs  werden  die  in  diesem  Buch  befindlichen  Eintragungen
  durch  den  mit  der  Kontrole  der  Fabrik  besonders  beauftragten  Oberbeamten,
  unter  Zuhülfenahme  des  Versendungsbuchs  und  der  Fabrikations-Bücher,
welche  letztere  die  Namen  und  Zusammensetzung  der  einzelnen  Sorten  mit  den
bezüglichen  Gewichtsverhältnissen  der  Zuthaten  und  gewonnenen  Mengen  genau
nachweisen  müssen,  geprüft  und  mit  den  betreffenden  Begleitscheinen  verglichen.

Ist  durch  die  Prüfung  die  Uebereinstimmung  dieser  Bücher  und  der  genannten
Beläge  festgestellt,  so  erfolgt  der  Abschluß  des  Notiz-Buchs.  Das  daraus  sich
        <pb n="516" />
        454

ergebende  Gewicht  des  aus=  und  inländischen  Tabacks  bildet  die  Summe,  welche
in  dem  §.  15  bezeichneten  Konto  in  Abschreibung  zu  bringen  ist.

Auf  den  Antheil  an  ausländischem  Taback  wird  die  nach  den  Bestimmungen
im  §.  8  zu  berechnende  Zollvergütung,  auf  den  Antheil  an  inländischem  Taback
die  Steuervergütung  nach  Maßgabe  des  §.  20  gewährt.

Die  Richtigkeit  des  erfolgten  Abschlusses  ist  durch  den  betreffenden  Oberbeamten
  sowohl  in  dem  Notiz-Buch,  als  auch  in  einem  daraus  zu  fertigenden
Auszug  zu  bescheinigen.  Letzterer  hat  die  Menge  des  ausländischen  Roh-Materials,
welches  in  dem  ausgeführten  Taback  enthalten  gewesen  ist,  in  der  Hauptsumme
(nicht  auch  für  die  einzelnen  Tabackssorten)  ersichtlich  zu  machen  und  ist  dem
Tabacks-Konto  beizufügen.

S.  13.

Wünscht  der  Fabrikant  die  Angabe  des  Mischungs-Verhältnisses  von  ausländischem
  und  inländischem  Taback  für  jede  einzelne  Sendung  (§.  12)  zu  vermeiden,
  so  wird  auf  seinen  Antrag  und  auf  die  gutachtliche  Aeußerung  des  General=Inspektors
  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins,  nach  vorgängiger  mit
Beachtung  des  bisherigen  Absatzes  nach  dem  Ausland  gepflogener  Erörterung,  das
Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,  die  dem  durchschnittlichen
  Mischungs-Verhältniß  angemessene  Menge  Fabrikate  bestimmen,  welche
nur  gegen  Vergütung  der  Steuer  (§.  20)  auszuführen  ist.

Die  Ausfuhren  eines  solchen  Fabrikanten  sind  lediglich  nach  den  Vorschriften
des  §.  7  zu  behandeln.  Von  dem  Netto-Gewicht  der  hiernach  im  Lauf  eines
Vierteljahrs  angemeldeten  und  demnächst  wirklich  zur  Ausfuhr  gelangten  Tabacks-Fabrikate
  wird  die  der  eben  erwähnten  Bestimmung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,
  Departement  der  Finanzen,  entsprechende,  gegen  Steuer-Rückvergütung
(§.  20)  auszuführende  Menge  in  Abzug  gebracht  und  nur  von  dem  Rest  die
Zoll-Rückvergütung  nach  den  Bestimmungen  des  §.  8  berechnet.

Fabrikanten,  welche  diese  Behandlung  wünschen,  haben  fortlaufend  einen  tabellarischen
  Auszug  aus  ihrem  Versendungsbuch  zu  dem  Zweck  zu  führen,  daß
daraus  jeder  Zeit  von  jeder  bereiteten  Tabackssorte  die  Netto-Gewichts-Menge,  welche
unter  Einhaltung  der  Vorschriften  des  §.  7  ins  Ausland  gesendet  worden  ist,  entnommen
  und  hiernächst  mit  Zuhülfenahme  des  Fabrikations-Buchs  berechnet  werden
kann,  welcher  Theil  in  inländischem  Taback  besteht.

Die  Auszüge  sind  vierteljährlich  auschließen.

Jeder  Fabrikant,  welcher  für  gche  #Wiss  ins  Ausland  Zollvergütung  anspricht,
  ist  verbunden,  jährlich  an  einem  bestimmten,  im  Voraus  zu  verabredenden
        <pb n="517" />
        455

Zeitpunkt  eine  Aufnahme  seiner  auf  Lager  und  in  der  Fabrikation  befindlichen  Vorräthe
  an  rohen  Tabacksblättern  und  Stengeln,  an  Karotten=  und  Rollen-Taback,  sowie
seiner  Vorräthe  an  Fabrikaten  hieraus  zu  veranstalten.  Er  hat  den  Tag,  an  welchem
damit  begonnen  wird,  jedesmal  zum  Voraus  der  Zoll=  und  Steuer-Stelle  anzuzeigen,
welche  einen  Beamten  zur  Anwohnung  während  des  ganzen  Aktes  oder  während
eines  Theils  desselben  abzuordnen  hat.  Ueber  das  Ergebniß  der  Aufnahme  hat  der
Fabrikant  der  Zoll=  oder  Steuer-Stelle  einen  Auszug  mitzutheilen,  welcher  den  vorgefundenen
  Vorrath  an  inländischen  und  an  ausländischen  rohen  und  an  dergleichen  in
der  Fabrikation  begriffenen  Tabacken,  den  Vorrath  an  Fabrikaten  aus  rein  ausländischem
  und  an  solchen  aus  rein  inländischem  Taback,  endlich  an  gemischten
Fabrikaten,  bezüglich  der  letzteren  zugleich  die  Angabe,  welcher  Theil  derselben  aus
ausländischem  und  welcher  Theil  aus  inländischem  Taback  bestehe,  enthalten  muß.
S.  15.
Die  Zoll=  oder  Steuer-Stelle  hat  bezüglich  jeder  Fabrik,  welche  zum  Anspruch
auf  Zoll-Rückvergütung  zugelassen  ist,  ein  Konto  zu  führen,  in  welchem  die  Einlagerungen
  an  dem  zur  Fabrikation  bestimmten  Taback  und  der  Absatz  an  Fabrikaten
nachgewiesen,  am  Schluß  jedes  Vierteljahrs  der  Lagerbestand  (auf  rohe  Blätter  und
Stengel  reduzirt)  dargestellt  und  die  Berechnung  der  Rückvergütung  angefertigt  wird.
Die  Führung  dieses  Kontos  geschieht  nach  dem  unter  II.  beigefügten  Muster.
Hierzu  wird  erläuternd  bemerkt:
1)  In  dem  Konto  für  eine  Fabrik,  welche  nur  ausländischen  Taback  verarbeitet,
können  die  Kolumnen  6,  11,  13,  14  und  16  und  in  jenem  für  eine
Fabrik,  in  welcher  ausländischer  und  inländischer  Taback,  jedoch  unvermischt,
verarbeitet  wird  (§.  10),  können  die  Kolumnen  11  und  14  ausfallen.
2)  Im  Zugang  erfolgt  nach  der  Reihenfolge  der  Einlagerungen,  beziehungsweise
  Verzollungen  die  Anschreibung  des  Netto-Gewichts  (bei  ausländischen
Blättern  u.  s.  w.  die  Anschreibung  des  der  Verzollung  zu  Grund  gelegten
Netto-Gewichts).
3)  In  Abgang  werden
a)  zunächst  die  nach  den  Vorschriften  der  §§.  7  und  20  abgefertigten  Fabrikate
  abgeschrieben.  Die  Behandlung  für  Fälle  des  §.  12  zeigt  der
Mustereintrag  in  Beilage  II,  Blatt  3  und  für  Fälle  des  §.  13  jener
in  Beilage  II,  Blatt  7;

b)  am  Schluß  jedes  Quartals  wird  überdies  nach  den  Angaben  des  Fabrikanten
  der  Absatz  innerhalb  des  Vereinsgebietes,  sewie  der  etwa  ohne
Beachtung  der  Vorschriften  der  §§.  7  und  20  stattgehabte  Absatz  nach

#2
        <pb n="518" />
        456

4)

5

6)

dem  Ausland  vorgetragen.  Bei  den  Fabriken,  welche  gemischte  Fabrikate
bereiten,  erfolgt  die  Ausscheidung  des  Antheils,  welcher  auf  die  ausländischen
  und  welcher  auf  die  inländischen  Blätter  fällt,  auf  Grund  der
Bücher  des  Fabrikanten  und,  soweit  sich  Anstände  ergeben,  mit  amtlicher
Einsicht  dieser  Bücher.
Der  Lagerbestand  wird  am  Schluß  jedes  Quartals  in  der  Weise  ermittelt,
daß  der  Summe  des  Zugangs  (vorstehend  zu  2.)  der  zu  Anfang  des  Quartals
  vorhanden  gewesene  Lagervorrath  beigeschlagen  und  von  der  so  gebildeten
  Summe  diejenige  Blättermenge  abgesetzt  wird,  welche  der  Menge  der
in  Abgang  geschriebenen  Fabrikate  (vorstehend  zu  3.  a.  und  b.)  entspricht.
Die  Verhältnißzahlen  für  die  Reduktion  der  Fabrikate  auf  rohe  Blätter
  werden  nach  vorgängiger  genauer  Ermittelung  der  einschlagenden  Verhältnisse
  von  dem  General-Inspektor  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins
  für  jede  Fabrik  festgesetzt.
Als  anfänglicher  Lagervorrath  wird  derjenige  Lagerbestand  angenommen,
welcher  sich  nach  der  Berechnung  am  Schluß  des  Kontos  des  vorhergehenden
  Quartals  ergeben  hat.  Hat  jedoch  im  Lauf  oder  am  Schlusse  eines
Quoartals  eine  Bestandesaufnahme  (§.  14)  stattgefunden,  so  wird  im  nächsten
Quartal  bei  der  Berechnung  des  Lagerbestandes  von  demjenigen  Lagervorrath
  ausgegangen,  welchen  die  Bestandesaufnahme,  soweit  erforderlich,  nach
vorher  gepflogenen  Erörterungen,  als  wirklich  vorhanden  herausgestellt  hat.
Bei  Gelegenheit  der  Bestandesaufnahme  (§.  14)  ist  jedesmal  der  büchermäßige
  Lagerbestand  nach  der  vorstehend  zu  4  ertheilten  Vorschrift  zu  ermitteln
  und  mit  dem  durch  die  Lageraufnahme  herausgestellten  Vorrath  (auch
bei  diesem  die  Fabrikate  auf  Blätter  reduzirt)  zu  vergleichen.  Zeigt  sich  hierbei,
  gleichviel  ob  bei  den  aus=  oder  inländischen  Tabacken,  ein  Unterschied,
welcher  in  Fabriken,  welche  keinen  Schnupftaback  bereiten,  2½  Prozent,  in
Fabriken  aber,  welche  sich  auch  mit  der  Bereitung  von  Schnupftaback  beschäftigen,
  3  Prozent  des  seit  der  letzten  Bestandesaufnahme  auf  Lager  gewesenen
  (einschließlich  des  aus  der  frühern  Zeit  übernommenen)  Vorraths
nicht  übersteigt,  so  bewendet  es  bei  der  Berichtigung  des  Kontos.  Entgegengesetzten
  Falles  sind  über  die  Ursachen  des  Unterschieds  genaue  und  möglichst
  erschöpfende  Erörterungen  zu  pflegen  und  deren  Ergebniß  ist  dem
General-Inspektor  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins  anzuzeigen.
  Bei  der  von  dieser  Behörde  zu  fassenden  Entschließung  ist  insonderheit
  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  Umstände  ermittelt  worden  sind,  welche  es
nöthig  machen,  dem  Fabrikanten  die  Begünstigung,  nach  diesem  Regulativ
        <pb n="519" />
        457

behandelt  zu  werden,  zu  entziehen,  sowie  ob  und  inwieweit  derselbe  wegen
eines  zu  hohen  Bestandes  an  ausländischem  Taback  zur  Rinkzahlung  bezogener
  Ausfuhrvergütung  anzuhalten  sei.

7)  Für  die  formelle  Behandlung  der  Darstellung  des  Lagerbestandes,  somie  für
die  Aufstellung  der  Rückvergütungs-Berechnung  ist  der  Mustereintrag  in
Beilge  II.  maßgebend.

8.  16.

Die  Fabrikanten  müssen  über  den  Ankauf,  die  Versendung  und  den  ganzen
Fabrik-Betrieb  richtige  Bücher  führen,  welche  sie  auf  Erfordern  einem  von  dem  General-
  Inspektor  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handes-Vereins  beauftragten  Beamten
  vorzulegen  haben.  Auch  sind  sie  verpflichtet,  dem  Letztern  auf  Verlangen
jede  auf  das  Fabrik-Geschäft  sich  beziehende  Auskunft  zu  ertheilen.

S.  17.

Die  Fabrikanten  sind  verbunden,  ihre  Komtoir-Bedienten  und  Fabrik-Arbeiter,
  sowie  die  Veränderungen,  welche  hinsichtlich  derselben  eintreten,  der  Zoll=  oder
Steuer-Stelle  anzuzeigen.

Der  General-Inspektor  des  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereins  bestimmt,
  welche  der  bezeichneten  Personen  auf  Erfüllung  der  gegebenen  Vorschriften
verpflichtet  werden,  ingleichen,  welche  von  denselben  die  in  Gemäßheit  der  übrigen
Bestimmungen  abzugebenden  Deklarationen  mit  unterzeichnen  und  die  Richtigkeit  der
Buchführung  mit  bescheinigen  sollen.

8.  18.

Die  vorstehend  in  den  §§.  10  bis  17  angeordneten  Kontrol-Bestimmungen
finden  keine  Anwendung
1)  wenn  der  Fabrikant  ein  von  seinen  übrigen  Fabrik-Räumen  ganz  getrenntes
Lokal  nach  den  Vorschriften  der  Steuerbehörde  einrichtet,  in  welches  nur
ausländische  Blätter  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  der  §§.  4  und  5
gelangen  und  darin  unter  steuerlichem  Mitverschluß  gelagert  und  fabrizirt
werden,  so  daß  Zugang  und  Abgang  behufs  der  Verpackung  im  Amts-Lokal
stets  unter  steuerlicher  Aufsicht  erfolgt;
wenn  außerdem  der  Fabrikant  sich  verpflichtet:
2)  die  Kosten  der  Beaufsichtigung  und  des  Verschlusses  zu  tyagen;
3)  den  Oberbeamten  den  Besuch  aller  ihrer  Betriebsräume  und  die  Einsicht
aller  ihrer  Fabrik=  und  Handels-Bücher  zu  gestatten.

70
        <pb n="520" />
        §.  19.

Die  Vergünstigung  einer  Zoll-Rückvergütung  kann  zu  jeder  Zeit  zurückgenommen
oder  an  veränderte  Bedingungen  geknüpft  werden.  Die  Zurücknahme  soll  dann  immer
erfolgen,  wenn  ein  Fabrikant  wegen  wirklicher  Defraudation  die  gesetzliche  Strafe  erlitten
  K,  ingleichen,  wenn  ein  Buchführer  oder  Arbeiter  der  Fabrik  in  der  Art  wegen
Vergehungen,  die  er  im  Interesse  des  Fabrikanten  verübt  hat,  bestraft  worden  ist.

§.  20.

Jeder  Tabackspflanzer,  Händler  oder  Fabrikant,  welcher  Rohtaback  (mit  Ausnahme
  von  sogenanntem  Geiz,  von  grünen  Tabacksblättern,  Tabacksstengeln  und  Tabacksabfällen)
  oder  Fabrikate  aus  inländischen  oder  ausländischen  Blättern  nach  dem  Zollvereins-Auslande
  in  Mengen  von  mindestens  50  Pfund  ausführt,  kann,  ohne  irgend
einer  der  vorstehend  gedachten  Kontrolen  unterworfen  zu  sein,  die  auf  Grund  der
Anordnung  in  §.  8  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  v.  J.  für  den  Zentner  Netto-Gewicht
auf  17  Sgr.  6  Pf.  für  den  Rohtaback,  Schnupftabck  und  Kautaback,  auf  22  Sgr.
6  Pf.  für  entrippte  Blätter  und  Tabacks-Fabrikate  festgesetzte  Ausfuhrvergütung  in
Anspruch  nehmen.  Derselbe  fertigt  zu  diesem  Ende  die  Deklaration  nach  dem  unter

III.  beiliegenden  Muster  in  zwei  Exemplaren  an,  stellt  den  auszuführenden  Taback
—  unter  Vorlage  der  Deklaration  nach  den  Bestimmungen  im  §.  7  zur  amtlichen  Revision
  und  erhält  die  Rückvergütung  nach  Zurückkunft  der  mit  dem  Ausgangs-Atteste

  versehenen  Deklaration.

Von  dem  Amt  des  Versendungsortes  sind  über  die  Abfertigungen  von  inländischem
  Taback  und  von  Tabacks-Fabrikaten  zur  Steuervergütung  besondere  Register

.nach  dem  unter  IV.  anliegenden  Muster  zu  führen,  wogegen  die  Erledigungsämter
die  Begleitschein-Empfangs-Register  auch  für  diesen  Verkehr  zu  benntzen  haben.
Die  Duplikate  der  abgegebenen  Deklarationen  bilden  die  Beläge  des  erstgedachten
Regzisters.

8.  21.
Gegenwärtiges  Regulativ  tritt  mit  dem  1.  April  1870  in  Kraft.
        <pb n="521" />
        459
Beilage  I.
.  12.)

Notizbuch
über
diejenigen  Tabacks-Fabrikate,
mu%

aus  der  Fabrik  des  N.  N.  zu  N.  N.  gegen  Zoll-Rückvergütung  unter  Begleitschein-Kontrole  nach
dem  Ausland  abgefertigt  worden  sind  für  das  te  Quartal  18

Dieses  Buch  enthält  ..  Bläner,  welche
mit  einer  Schnur  durchzogen,  deren  Enden
mit  dem  Dienstsiegel  des  Unterzeichneten  an.
geftegelt  sind.
Der  Büreau-Vorsteher  der
General-Inspektion.

70“
        <pb n="522" />
        460

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3  Sorte,  Mischungsverhältniß
—
2  S  Name  Rauchtaback
—
D#um.des  Orts,  8  rein  aus-  Mit  einer  Mit  einer
S8  über  länvsschem  BBeimischung  von  Beimischung  von
wwelchen  der  Aus-  Roh-Matarial  be.  Prozent  aus-80  Prozent  ausbtritt
  erfolgt  ist  tehend  ländischen  Roh-  ländischen  Rohr
  32  «  stehend.  Maierials.  Materials.
Z  6  Gewccht  E#  Feiwicht
S  S  O  Sorte.  Pfund.  Sorte.  Pfund.  Sorte.  Sfonm
Januar
1½116  124½  Constanz  Kanaster  ê  —
Nr.  1  236  "
u.  s.  w.  T
Februar  «
64  2  30274%Swinemünde  demi  Ha-·-
  vanna-Cigarren
  1120
I
Februar  :
9628506185  Basel
u.  s.  w.
Mai
1421  20  13851112  Emmerich  Rosarita
Londres-Cigarren
  174
u.  s.  w.
Summa  410  120
        <pb n="523" />
        461

 

und  Netto-Gewicht  der  exportirten  Tabacks-Fabrikate.

 

incl.  Cigarren.

 

Mit  einer
Seimischung  von
Prozent  ausländischen
  Roh-Mit

  einer
Beimischung  von
65  Prozent  ausländischen
  Roh-Mit

  einer
Beimischung  von
.  Prozent  aus-"

  ländischen  Roh-Mit

  einer
Beimischung  von
42  Prozent  ausländischen
  Roh-Mit

  einer
Beiruschung  von

Prozent  ausländischen
  Roh- 



 

 

 

 

 

 

 

aterials.  Materials.  Materials.  Materials.  aterials.
Gewicht  Gewicht  Gewicht  ewicht
Sorte.  HIfund.  Sorte.  Plund.  Sorte.  V#und.  Sorte.  Pfund.  Sorte.  22
#
6
1
I
;
.  .  i
«  Varinas  mit  ·
grünem  Etikett  150
l
l
:  I
.  ’
«
f
»  l
«
l
;  Portorico  ;
Nr.  4  320
i
l
l
i
150  320
l
        <pb n="524" />
        462

 

Sorte,  Mischungsverhältniß  und

 

Schnupf-Taback

 

Aus  rein  aus-Mit

  einer
Beimischung  von

Mit  einer
Beimischung  von  75  Pro- 



 

 

 

 

ländischem  Neh-Material  .Purozent  ausländi-zent  ausländischen  RohoBis  Prozent.
bestehend.  schen  Roh-Materials.  Materials.
Sorte.  —  Sorte.  #set  Sorte.  Fenne  Sorte.  He
I
I
i
Macuba  48  .
Pariser  Nr.  2  84
48  84
        <pb n="525" />
        463

 

Netto-Gewicht  der-exportirten  Tabacks-Fabrikate.

 

mit  Karotten.

 

Mit  einer
Beimischung  von  75  Pro-Mit

  einer
Beimischung  von  36  Pro- 



 

 

 

zent  ausländischen  Roh  Prozent.  zent  ausländischen  Rohl  Prozent.
Materials.  Materials.
Gewicht  Gewicht  Gewicht  Gewicht
Sorte.  Rand.  Sorte.  Fftwich  Sorte.  Sau  Sorte.  ic
1  |
1
1
I
I
»  St.  Vincent  Nr.  4.  160
Dünkirchen  Karotten  420

 

1  120

160
        <pb n="526" />
        464

Zusammenstellung.

 

 

Darunter
Ueber-  aushaupt
  ländisches
Material
P#d.  P#d.
I.  Rauchtaback.
1.  Sorten  lediglich  aus  ausländischem  MateriZW  ..  410  410
2.  Sorten  mit  einer  Beimischung  von  80  Prozent  ausländischen  Materials  120  96
3.  Sorten  mit  einer  Beimischung  von  65  Prozent  ausländischen  Materials  150  97

u.  s.  w.
        <pb n="527" />
        Beilage  ll111111.  Amt.
(C.  15.)

Konto

über

den  Zugang  an  in=  und  ausländischen  Tabacken  und  über  die  Versendungen  an

Tabacks-Fabrikaten
der
Fabrik  von  ............  ...  in  ....  ...  ....  .  .  ..
für
das  ..  ...  te  Quartal  18.  .  .  .  .
Das  Konto  enthält  ..  ..  .  Blätter,  welche

mit  einer  Schnur  durchzogen,  deren  Enden  mit
dem  Dienstsiegel  des  Unterzeichneten  angesiegelt
find.
Der  Büreau-Vorsteher  der
Geueral-Inspektion.
71
        <pb n="528" />
        1  2.  3
Des  Be-Ord-



  Datum.

zahl.  Bezeich
1!  4.  April  18.  .  .  .  .  Beilage...  ........
2.  4.  -  Deklarations  -  Register
3.  14.  -  Oü  Beilage..  .....
4.  15  i  2  ........
5.  19.  -  -  Deklarations-Regier
6.30.  -  -·................

u.  s.  w.

19.  14.  Juni  18.  .  .  ..  Deklarations-Register...  ..  ...
        <pb n="529" />
        467

 

 

 

 

 

gang.
3.  4.  1  6.
lages  Rohtaback.
nung.  Nr.  Ausländisch.  Inländisch.
Ctr.  Pfd.  Ctr.  Pfd.
................  1  23  10
................  20  33  55,2
.  2  32
..w  3  22
................  84  155  o6,
................  95  99  74
..............  .  329  86  736
Summa  des  Zugangs  782  75,/  332  45

 

 

 

 

 

717
        <pb n="530" />
        468

 

 

 

 

 

2.  Ab
7.  B.  9.  10.
Ord-  Begleitnungs=
  Datum.  Austrittsort.  scheinzahl.
  Nummer
A.  Versendung  unter  Kontrole.
1  7.  April  18..  Blumbtrtreeeg  7
2  -  -  à½  10
3  -  -  bei  Schusterinsel..  ....  ...  11
4  12.  -  -  7  17
5  -  -  -  Brmen  18
6  -  -  -  Cöln..  ....  ...  20
7  14.  bei  Schusterinsel  25
u.  s.  f.
50  30.  Juni  18..  Cöln..  ..  .  ..  70
Summa  A.

 

Unter  den  gemischten  Fabrikaten  fallen  nach  dem  anliegenden  Auszug
aus  dem  Notizbuch  und  nach  den  Büchern  des  Fabrikanten  auf  ausländische

und  inländische  Blätter

Hiernach  fallen  von  der  Gesammtausfuhr  auf  die  ausländischen  und  inländischen

  Blätter.
        <pb n="531" />
        469

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gang.
11  1  12  13.  14.  15.  16.
Fabrizirter  Tabachk.
Rauchtaback.  Schnupftaback.
Vermischt.  Rein  Rein  vermich,  Rein  Rein
ausländisch.  inländisch.  ausländisch.  inländisch.
Ctr.  Pfd.  Ctr.  Pfr.  Ctr.  Pfd.  Ctr.  Pfo.  Ctr.  Pfd.  Ctr.  Pfd.
.
2  45
7  26  2  60
7  49  1144  1  21  63
45  1  27  28  27
5  60%  2  #
2  34  48  44  2  235  5  89  1  83
.  16  26  3  75
i
17  62  20681  2  30  .  7  77
C  1
99  6  430  44  98  52  91  1  5  25  45
1  «  «
68  62  30  44  30  54  60  51
l  .
499  6  96  56  %  60  5t
49%  6  8  696  #  55  9994%
        <pb n="532" />
        470

 

 

 

 

Noch  2.

7  8.  9  10.
Ord-  Begleitnungs-
  Datum.  Austrittsort.  scheinzahl.
  Nummer.

Transport
B.  Versendung  gegen  Erstattung  der  Produktions-Steuer.
1  5.  Mai  18..  ..  sBremen..  ...  43
2  12.  Cohbblliin  47
u.  s.  w.
6  24.  Juni  -  .  .  .  .  bei  Schusterinfell...  ..  62

 

Summa  B.

C.  Versendungen  nach  dem  Vereinsgebiet  und  ohne  Kontrole
nach  dem  Ausland.

Solche  haben  nach  der  Anzeige  des  Fabrikanten  im  2.  Quartal  18

überhaupt  betrggenn

Summa  B.  und  C.

Von  den  unter  B.  und  C.  nachgewiesenen  Versendungen  haben  nach  den
Büchern  der  Fabrikanten:

die  Rauchtabacke  31,4  Prozent  ...  ..·

die  Schnupftabacke  57.  ,  ausländische  Blätter  enthalten.

Hiernach  vertheilen  die  Versendungen

Summa  A.,  B.  und  C.
        <pb n="533" />
        471

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgang.
11.  12.  13.  14.  15.  16.
Fabricirter  Taback.
Rauchtaback.  Schnupftaback.
Vermischt.  Rein  Rein  Vermischt.  Rein  Rein
ausländisch.  inländisch.  ausländisch.  inländisch.
Ctr.  Vid.  Ctr.  Psd.  Cir.  Vsd.  Cir.  Psfd.  Cr.  Vsd.  *s
L  4996128196  55  00  %  51
—
l
16  24  13  12
117  19  24  14
18  19
242  15  74  10
i
i
30016  100  15
542  21  174  25
!
|  I
I
iss  3901  372  682  100  37  73  88
6068  45  758  15664  39
        <pb n="534" />
        472
3.  Nachweisung  des

1.  Einlagerung.

Stand  am  1.  April  d.  J.  laut  Konto-Abschluß  vom  1.  Quartitttt
Zugang  im  2.  Quartal  laut  Abschnitt  1.  dieses  Konts

Davon  sind  als  Rohtaback  aus  der  Fabrik  versadt.6

Bleiben
2.  Abgang  von  Fabrikaten.
a)Beim  Rauchtaback.
ach  Verfügung  des  General-Inspektors  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins  vom
.........  8..werdengerechnet

a)  vom  Rauchtaback  aus  ausländischen  Blättern  95  Pfund  Fabrikat  —  100  Pfund  Blätter,

b)  vom  Rauchtaback  aus  inländischen  fermentirten  Blättern  95  Pfund  Fabrikat  —  100  Pfund
Blätter,

e)  vom  Rauchtaback  aus  inländischen  unfermentirten  Blättern  88  Pfund  Fabrikat  —  100  Pfund
Blätter

und  es  wird  angenommen,  daß  zu  1  des  Fabrikats  aus  inländischen  Blättern  fermentirte,  zu  3
hingegen  unfermentirte  Blätter  verwendet  werden.  Hiernach  werden  berechnet:

a)  aus  überhaupt  668  Centner  45  Pfund  Rauchtaback  aus  inländischen  Blättern  100  Pfund  für  95
9)  aus  überhaupt  501  Centner  78  Pfund  Rauchtaback  aus  inländischen  Blättern
1.  =  167  Centner  26  Pfund  zu  100  für  999999999
3  —  334  —  52  100  888
        <pb n="535" />
        478

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lagerbestandes.
Rohtaback.
Im  Einzelnen.  Im  Ganzen.
Ausländisch.  Inländisch.  Ausländisch.  Inländisch.
—  Psd.  Ctr.  Psd.  Ctr.  Psd.  Ctr.  Vsd.
1,247  36  7,023  59,
782  75.  332  45
.  .  2,030  11,.  7,356  4,
100
2,030  11/  7.25565  "
703  63  .
176  6
380  14
7o0o3  63  556  20  2,030  114  7.256  4

 

 

 

72
        <pb n="536" />
        474
Noch  3.  Nachweisung

Transportt

b)  Beim  Schnupftaback.

Nach  Verfügung  des  General-Inspektors  des  Thüringischen  Zoll  und  Handels-Vereins
vom.tten  18  werden  vom  Schnupftaback  ohne  Unterschied  80  Pfund  Blätter  für

100  Pfund  Fabrilat  gerechnet.  Hierzu  kommen
a)  aus  überhaupt  156  Ctr.  36  Pfd.  Schnupftabac  aus  ausländischen  Blättern  zu  8/10
b)  -  13344.  39  é.  inländischen  -  *8/10
Summa  des  Abgangs

Stand  am  1.  Juli  18

4.  Berechnung
Von  den  unter  Kontrole  ausgegangenen  Fabrikaten  beträgt  die  Rückvergütung  für  die

a)  Beim  Rauchtaback.
Von  430  Ctr.  44  Pfd.  Fabrikat  aus  rein  ausländischen  Blättern  à  3  Thlr.  24  Sgr.
99  6  -  gemischten  Blättern
worunter  68  Ctr.  62  Pfd.  ausländische  Blätter  à  3  Thlr.  18  Sgr.
und  30  44  inländische  -  à  —.  221

.  98  52  Fuabrikat  aus  rein  inländischen  Blätteen  à—.  22=b)
  Beim  Schnupftaback.
Von  55  Ctr.  99  Pfd.  Fabrikat  aus  ausländischen  Blätten  à  3  Thi.  —  Sgr.

.  60  51  inländische  à  —  17

Zweitausend  einhundert  zwei  und  achtzig  Thaler  zwanzig  Silbergroschen  neun  Pfennige.

den  ten  18
        <pb n="537" />
        des  Lagerbestandes.

475

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rohtaback.
Im  Einzelnen.  Im  Ganzen.
Ausländisch.  Inländisch.  Ausländisch.  Inländisch.
Cir.  Pfd.  Ctr.  Pfd.  Ctr.  Pfd.  C##  Pd.
703  63  556  20  2,030  11/  7256  45
«
I
»  l
i
125  9  .  «.
107  51
828  72  663  J1
1  1,201  39%  6,592  33,
der  Rückvergütung.
darin  begriffenen  ausländischen  und  inländischen  Blätter:
.............................  1655  Thlr.  20  Sgr.  2  Pf
...wy  fv  61R„  247=  1  —  "
.............................  22-  24s11s
.............................  73s  26-  s-.............................
  167  *  29  *  1  1
—  2ôáâ—Êâ  â  35  I  8  1  "  11  *

Zusammen:  2182  Thlr.  20  Sgr.  9  Pf.

Als  richtig  anerkannt.
Der  Fabrikant.
        <pb n="538" />
        476

 

 

 

 

 

 

 

2.  Ab
7.  9.  10.
Ord-  Begleitnungs-
  Datum.  Austrittsort.  scheinzahl.
  Nummer
A.  Versendung  unter  Kontrole.
1  7.  April  18..  Blumberg...  .....  7
2  -  -  -..................  10
3  -  -  bei  Schusterinsfee...  11
4  12.  -  -...............  17
5  -  -  Bremzmen  18
6  -  -  -  Cöln...  ..........  20
7  14.  -  bei  Schusterinsel..  ..  ...  25
u.  s.  f.
50  30.  Juni  18.  Cöohn  ............  70
Zusammen
Nach  Verfügung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement
der  Finanzen,  on  soll  angenommen  werden,  daß  die  nach
dem  Ausland  unter  Kontrole  gehenden  ·
RauchtabackeTOjskProzent....  .
Schnupftabacke511,ä-  inländische  Blätter  enthalten,  daher
Latus
        <pb n="539" />
        477

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gang.
n  1  12.  !  13.  14.  15.  16.
Fabri  zirter  Taback.
Rauchtaback.  Schnupftaback.
Rein  .Rein  Rein  Rein
Vermischt.  husländisch.  #ländisch.  Vermischt..sländisch.  ändisch.
———.—  ——————  sd.
1
·  .
2  45  l
7  26  2  60
19  23  1  84
2  27
57  56  1
53  3  7  72
20  10
30  73  3  75
62  2  .  .  11650
489  6  28  96  55.99o  51
499  6  128  96  55  99%  60  51
s
        <pb n="540" />
        478

 

 

 

 

Noch  2.
7.  6.  9.  10.
Ord-  Begleitnungs-
  Datum.  Austrittsort.  scheinzahl.
  Nummer.
Transport
B.  Versendung  gegen  Erstattung  der  Produktions-Steuer.
1  5.  Mai  13.  Bihmen  43
2  12.=  bhn  47
u.  s.  w.
6  24.  Juni  18  bei  Schusterinseez-  62
Summa  B.

 

C.  Versendungen  nach  dem  Vereinsgebiet  oder  ohne  Kontrole  nach  dem  Ausland.

Solche  haben  nach  der  Anzeige  des  Fabrikanten  im  2.  Quartal  18..  überhaupt
betrgen  ....

JSumma  B  und  C.

Von  den  unter  B.  und  C.  nachgewiesenen  Versendungen  haben  nach  den  Büchern
der  Fabrikanten:

die  Rauchtabacke  31036  Prozent  ..  .
dieSchnUpftabacke57,s  ausländische  Blätter  enthalten,  daher

Summa  A.,  B.  und  C.
        <pb n="541" />
        479

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgang.
11.  .  12.  13.  .  14.  15.  16.
Fabricirter  Taback.
Rauchtaback.  Schnupftaback.
Vermischt.  Rein  Rein  Vermischt.  Rein  NRein
ausländisch.  inländisch.  ausländisch.  inländisch.
Ctr.  Pfd.  Cir.  Pfd.  Ctr.  Pfd.  Ctr.  Pfo.  Ctr.  Pfd.  Ctr.  Psd.
499  6  128  96  55  99  60  51
16  24  13  12
117  19  24  14
18  19
242  15  74  10
I
300  6  100  15
542  21  174  25
169  390  72  82  100  37  73  88
I  6684550178  .1563613439
l
        <pb n="542" />
        <pb n="543" />
        Beilage  III.
(6.  20.)

481

Nr.  (des  Abfertigungs-Registers).

Anmeldung

zur  Ausfuhr  von  Taback,

genommen  wird.

Der  unterzeichnete  Tabackspflanzer  (Tabackshändler,  Tabacks-Fabrikant)  erklärt  hiermit,  die
nachstehend  verzeichneten  Mengen  an  Rohtaback  (fabrizirtem  Taback)  nach  dem  Ausland  über  das

aupt-Zollamt  zu
teuervergütung  in  Anspruch.

Anmeldung  des  Versenders.

für  welchen  Steuervergütung  in  Anspruch

versenden  zu  wollen,  und  nimmt  für  dieselben  die  gesetzmäßige

Revisions-Befund  und  Abfertigung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezeich-Gat-
  Gat-  nung  des
Der  Kolli  tung  Geicht.  Der  Kolli.  tung  Gewicht.  anzulegend
  des  den  Veres
  e  schlusses
Ta-  Ta-  und  sonstige
backs.  Brutto  Netto  Bezeich.  backs.  Brutto  Netto  emer-Zahl.
  Art.  Sich.  Ctr.  Pfd.  Ctr.  Pfd.  Art.  *—  ##uc.  Pld.]  Cr.  Pfdsg  lungen.
6  Ü
i
i  »  ,
N.  den  teen  18..  Die  Revisions-Beamten
N.  N.  N.  N.

Vorstehende  Anmeldung  ist  heute  der
unterzeichneten  Amtsstelle  abgegeben  worden.

N.  den  tten  18.
........  sAmt
Unterschriften.

Die  Revision  übernehmen
X.

.

Der  Amtsvorsteher.
X.

 

Die  vorstehend  aufgeführten  Kolli  mit  Taback
sind,  gelern  nicht  der  Anspruch  auf  Gewährung  der
Ausfu  wuergütung  verloren  gehen  soll,  dem  Haupt-Zollamt

  z  ...  s  zum..  mit  unver-7m
  Lerschluß  zur  Aubgangsabfertigung  vorzuren.

N.  den  #teen  18.
...  .  Amt.
Unterschriften.
(L.

73
        <pb n="544" />
        482

Ausgangs-HBescheinigungen.

Die  umseitig  aufgeführten  Kolli  sind  heute  mit  unverletztem  Verschluß  mit  dieser  Anmeldung
uns  vorgeführt  und,  nachdem  sich  bei  der  vorgenommenen  speziellen  (probeweisen)  Revision  keine
Abweichungen  ergeben,  dem  Grenzaufseher  N.  Nachmittags  ...  Uhr  zur  Ausbegleitung  über  die
Grenze  üÜbergeben  worden.

N.  den  tetn  18.
Haupt-Zollamt.
Unterschriften.
Die  mir  übergebenen  ....  Kolli  sind  am  ..  .ten  ..  ....  .  ...  18.  ..  unter  meinen  Augen

über  die  Grenze  ausgegangen.

J.
Grenzaufseher.

Die  erfolgte  Ausfuhr  der  ...Kolli  mit  Rohtaback  (fabrizirtem  Taback),  im  Brutto-Gewicht
Ctr.

von  .  Cttr.  Pfd.  über  die  Grenze  wird  hierdurch  bescheinigt.
N.  den  tten  18.
Haupt-Zollamt.
Unterschriften.
(L.  S.)

 

Diese  Anmeldung  ist  heute  an  das  unterzeichnete  Hauptamt  zurückgelangt  und  wird  die
zu  gewährende  Ausfuhrvergütung  auf  Grund  der  vorstehenden  Revisions=  und  Ausgangs-Bescheinigungen

  nach  dem  Satz  von  ..  Thlrn.  pro  Ctr.  auf
.  .  ...  Thlr.  ....  Sgr.  ..  .  .  Pf.  (in  Buchstaben)
festgestellt.
N.  den  tern  ..  18..
Haupt-Steueramt.
Unterschriften.

Der  vorstehend  bezeichnete  Betrag  ist  mir  heute  von  dem  Haupt-Steueramt  zu  N.  richtig
gezahlt  worden.
N.  den.  n
        <pb n="545" />
        483

Beilage  IV.
(8.  20.)
Register
dgees  .  .  .....  Amtes  zu  z2  .  ..  .  .  .  .  .  .  .

über

die  Abfertigungen  von  inländischem  Taback  und  Tabacks-Fabrikaten,  für  welche  die
Ausfuhrvergütung  der  Tabackssteuer  in  Anspruch  genommen  wird,

(Bei  den  Ausgangsämtern  werden  die  eingehenden
Anmeldungen  in  den  Begleitschein-Empfangs,  beziehungsweise
  Niederlage-Registern  nachgewiesen.
Wenn  das  abfertigende  Amt  zugleich  das  Ausgangs-»
  ·  »  »  ·amtist,bedarfeseinerBuchungderAnmeldung
Dieses  Register  enthält  Blätter,  welche  mit  im  Begleitschein-Empfangs-Register  nicht.)
einer  von  mir  angesiegelten  Schnur  durchzogen
sind.

Der  Büreau-Vorsteher  der  General-Inspektion.
N.  N.
73“
        <pb n="546" />
        484

 

I.  Anmeldung.  II.  Revi

 

Summarische  Angabe

 

 

 

ag  Des  Versenders  des  zur  Ausfuhr  angemeldeten  Der  einzelnen

vber  Tabacks.  Tag  olli

—

S  An—  der

3  W  Zehl  und  Brutto,)  Netto.Gattung  Zahl  und  Marke

mel-Name.  Stand.  Wohn-  Art  der  «  ,  des  ·  Art  der  und

%  17—  Ver=  Gewicht.Gewicht.  Tai  Revision..  Ver,  Num-Un
  -  -

g  9  packung.  unr,  r##  Err.  Vsd.  packung.  mer.

1.2  3.  4  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.
        <pb n="547" />
        485

 

sion  s-Befund.

III.  Verbleib  des  Unikats  der  Anmeldung.

 

 

 

 

 

Des  in  jedem  Kolli  Bemer-  Name  Taback  Tag  der  Sienere  ung
befindlichen  Tabacks  kungen  der  Derz  aba  Rücksen.ist  gezählt
über  die  Revistons-  mit  der  Anmeldung  kung.  ger
Brutto=  Netto-  Anlegung  Beglei-  zum  Ausgang  nigten  im  unter
Gewicht.  Gewicht.  Gattung.)  des  tungs-  abgelassen  An-[Verschlusses.
  Beamten.  zmmeldung.  Monat.  s  Nr.

Ctr.  Pfd.]  Ctr.  Pfd.  nach  am

13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.
        <pb n="548" />
        486

Ministerial-Bekanntmachung.

Unter  Hinweisung  auf  das  in  Nr.  21  des  Bundes-Gesetzblattes  des  Norddeutschen
  Bundes  von  diesem  Jahr  bekannt  gemachte  Gesetz  vom  10.  Juni  1869,
betreffend  die  Wechselstempel-  Steuer  im  Norddeutschen  Bund,  welches  vom
1.  Januar  1870  an  in  Kraft  tritt,  und  auf  die  in  Nr.  39  desselben
Blattes  erschienenen  Bekanntmachungen  des  Kanzlers  des  Norddeutschen  Bundes  vom
13.  Dezember  1869  zur  Ausführung  des  gedachten  Gesetzes  und  betreffend  den
Debit  der  Bundes-Stempel-Marken  und  gestempelten  Blankets.  zur  Entrichtung  der
Wechselstempel=  Steuer  u.  s.  w.,  wird  andurch  weiter  zur  Nachachtung  bekannt
gemacht:

Da  nach  §.  18  des  Bundesgesetzes  vom  10.  Juni  1869  in  Betreff  der
Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Wechselstempel-Hinterziehung  und
der  Vollstreckung  der  Strafen  u.  s.  w.  die  Vorschriften  zur  Anwendung  kommen,
nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen  Vergehen  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt,  so
wird  auf  Grund  der  für  das  Großherzogthum  geltenden  Bestimmungen  des  Zoll-Strafgesetzes
  vom  1.  Mai  1838  8§.  35  und  flg.  (S.  98  des  Reg.-Blattes  v.  J.
1838)  die  Untersuchung  wegen  Wechselstempel-Hinterziehungen,  soweit  und  solange
sie  nicht  nach  den  Bestimmungen  in  §.  34  desselben  Gesetzes  vor  die  Gerichte  gehört,
  in  dem  Verwaltungsweg  von  der  Bezirks-Steuerstelle  für  indirekte  Steuern
—  dem  Steueramt  oder  der  Steuer-Rezeptur,  deren  Funktion  für  das  Amt  Ostheim,
  mit  Ausnahme  des  Orts  Melpers,  dem  Malzaufschlags-Amt  zu  Ostheim
übertragen  ist  —  geführt;  und  die  Entscheidung  in  der  ersten  Instanz  steht  dem
General-Inspektor  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins,  hinsichtlich  der
zu  diesem  Verein  nicht  gehörigen  Großherzoglichen  Aemter  Allstedt  mit  Oldisleben,
sowie  Ostheim,  mit  Ausnahme  des  Orts  Melpers,  aber,  gemäß  dem  Gesetz  vom
2.  Oktober  1849  (S.  183  des  Reg.-Blatts  v.  J.  1849),  dem  Großherzoglichen
General-Inspektor  zu.

Die  nach  §.  21  des  Bundesgesetzes  vom  10.  Juni  1869  zur  Ueberwachung
der  Wechselstempel-Hinterziehungen  verpflichteten  Behörden  und  Beamten  haben  daher
  die  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Zuwiderhandlungen  gegen  das  gedachte  Gesetz
  bei  dem  Steueramt  oder  der  Steuer-Rezeptur  des  betreffenden  Bezirks,  im
Vordergericht  Ostheim  bei  dem  Malzaufschlags-Amt  daselbst,  zur  Anzeige  zu  bringen.

Weimar  am  20.  Dezember  1869.
Glroßherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  der  Finanzen.
4.  Thon.

Weimar.  —  HLof#-Buchdruckerei.
        <pb n="549" />
        87

Zegierungs-Zlat
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  31.  Weimar.  31.  Dezember  1869.

 

Verordnung,
die  Einführung  einer  neuen  Arznei-Tare  betreffend.
Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums

  vom  24.  Dezember  v.  J.,  die  Veränderungen  der  Arznei-Taxe  betreffend
(Reg.-Blatt  Seite  411),  wird  hierdurch  Folgendes  verordnet:

1.

Die  erwähnte  Bekanntmachung,  durch  welche  die  „Veränderungen  der  Königlich
Preußischen  Arznei-Taxe  für  1869“  sowie  das  von  den  Apothekern  Schacht  und
Laux  im  nämlichen  Jahr  herausgegebene,  einen  Anhang  zur  amtlichen  Ausgabe  der
Königlich  Preußischen  Arznei-Taxe  bildende  Preisverzeichniß  der  in  det  letztern
nicht  enthaltenen  Arznei-Mittel  für  das  Großherzogthum  in  Gültigkeit  getreten  sind,
ist  mit  Ablauf  dieses  Jahres  aufgehoben  und  tritt  von  da  ab  außer  Wirksamkeit.

An  deren  Stelle  wird

a)  die  im  Verlag  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  erschienene  Königlich
Preußische  Arznei-Taxe  für  1870,  jedoch  ohne  die  derselben  vorgedruckten  allgemeinen
  Bestimmungen,  sowie

b)  hinsichtlich  der  Preise  für  die  in  der  Taxe  nicht  aufgeführten  Arznei-Mittel
das  ebenfalls  im  Verlag  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  unter  dem  Titel:

„Preise  von  Arznei-Mitteln,  welche  in  der  siebenten  Ausgabe  der  Preu-Pßischen
  Landes-Pharmakopöe  nicht  enthalten  sind,  zusammengestellt  mit  den
Arzneimittel-Preisen  der  Königlich  Preußischen  Arznei-Taxe  und  für  das
Jahr  1870  nach  den  Prinzipien  derselben  berechnet  von  Dr.  J.  E.  Schacht
und  F.  W.  Laux.  Berlin  1870“

74
        <pb n="550" />
        488

erschienene,  einen  Anhang  zu  der  amtlichen  Ausgabe  der  Preußischen  Arznei-Taxe
für  1870  bildende  Preisverzeichniß  für  die  Apotheken  des  Großherzogthums  vom
1.  Jannar  k.  J.  ab  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  hierdurch  eingeführt.

9

Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  August  1864  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  und  deren  Anwendung  finden  vom  1.  Januar  k.  J.  ab  nur  auf
die  durch  gegenwärtige  Bekanntmachung  eingeführte  Taxe  Anwendung.

Weimar  am  21.  Dezember  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Ministerial--Bekanntmachungen.

Von  dem  General-Postamt  des  Norddeutschen  Bundes  ist  die  nachstehende
Uebersicht  derjenigen  Bestimmungen  anher  mitgetheilt  worden,  welche  vom  1.  Januar
  1870  ab  in  Betreff  der  Insinnation  gerichtlicher  und  außergerichtlicher  Verfügungen
  durch  Vermittelung  der  Postanstalt  im  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes
in  Geltung  treten  werden.

Den  Großherzoglichen  Behörden  wird  überlassen,  von  dem  gedachten  Verfahren,
  welches  übrigens  mit  der  in  der  Instruktion  vom  14.  d.  M.  vorgeschriebenen
Konto-Führung  recht  wohl  vereinbart  werden  kann,  in  geeigneten  Fällen,  und
wenn  nicht  gesetzliche  Bestimmungen  eine  andere  Insinuation  vorschreiben,  Gebrauch
zu  machen.

Weimar  am  16.  Dezember  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.

von  Watzdorf.
Uebersicht,
die  Porto=  und  Gebühren-Erhebung  für  amtliche  Ausfertigungen  mit
Insinuations-Dokument  betreffend.
Berlin  den  1.  Dezember  1869.

Soweit  den  Postanstalten  amtliche  (gerichtliche  und  anßergerichtliche)  Verfügungen
  2c.  mit  Insinuations-Dokument  zur  Besorgung  übergeben  werden,
kommen  vom  1.  Januar  1870  ab  im  ganzen  Umfang  des  Norddeutschen  Postbezirks
  folgende  Porto=  und  Gebühren-Beträge  gleichmäßig  in  Anwendung:
        <pb n="551" />
        489

1)  das  tarifmäßige  Porto  für  den  Hinweg  der  Verfügung  mit  1  Gr.  resp.
3  kKr.  (oder,  falls  der  Brief  nach  Abnahme  des  Insinuations-Dokuments
mehr  als  1  Loth  wiegt,  mit  2  Gr.  resp.  7  Ar));
2)  die  Insinuations-Gebühr  mit  1  Gr.  resp.  4  r.;
3)  das  Porto  für  die  Rücksendung  des  Insinuations-Dokuments  mit  1  Gr.
resp.  3  Kr.  und
im  Fall  die  Verfügung  an  einen  Adressaten  im  Land-Bestellbezirk  der  Postanstalt
des  Bestimmungsorts  gerichtet  ist  —  ohne  Rücksicht  auf  den  bei  der  betreffenden
Postanstalt  im  Uebrigen  bestehenden  Tarif  für  die  Landbrief-Bestellung  —
4)  ein  Landbrief-Bestellgeld  von  ½  Gr.  resp.  2  Kr.
Die  vorstehend  bezeichneten  Porto=  und  Gebühren-Beträge  sind  sämmtlich
entweder
von  der  absendenden  Behörde
oder
von  dem  Adressaten  der  Verfügung
zu  entrichten.  Die  Berechnung  der  Porto=  u.  s.  w.  Beträge  erfolgt  auch  in  Ansehung
  der  Insinuations-Gebühr  und  des  etwaigen  Landbrief-Bestellgeldes  stets  in
derjenigen  Währung,  in  welcher  die  Postanstalt  rechnet,  der  die  Erhebung  obliegt,
mithin  bei  der  Zahlung  durch  die  absendende  Behörde  in  der  Währung  der  Postanstalt
  des  Aufgabeorts  und  bei  der  Zahlung  durch  den  Adressaten  in  der  Währung
  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts.
Im  Einzelnen  gestaltet  sich  das  Verfahren,  wie  folgt:

II.  Wenn  die  absendende  Behörde  die  Porto=  2c.  Beträge
entrichten  will.

Die  alsendende  Behörde  entrichtet  bei  der  Einlieferung  der  Verfügung  2c.  mit
Insinnations-Dobkument  zunächst  nur  das  Porto  für  den  Hinweg  der  Verfügung.
Die  übrigen  Beträge,  nämlich:

die  Insinuations-Gebühr,  das  Porto  für  die  Rücksendung  des  Insinnations-=Dokuments
  und  das  etwaige  Landbrief-Bestellgeld
werden  erst  auf  Grund  des  vollzogen  zurückkommenden  Insinuations-Dokuments  von
der  absendenden  Behörde  in  der  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  geltenden  Währung
entrichtet.

Falls  eine  Insinuation  nicht  ausgeführt  werden  kann,  ist  außer  dem  (sogleich
bei  Einlieferung  der  Sendung  berichtigten)  Porto  für  den  Hinweg  der  Verfügung  cc.
überhaupt  keine  Zahlung  weiter  zu  entrichten.

74
        <pb n="552" />
        490

II.  Wenn  die  Entrichtung  der  Porto-=  2c.  Beträge  durch  den
Adressaten  erfolgen  soll.

Das  tarifmäßige  Porto  für  den  Hinweg  der  Verfügung,  die  Insinuations-Gebühr,
  das  Porto  für  die  Rücksendung  des  Insinuations-Doluments  und  das
etwaige  Landbrief-Bestellgeld  werden  in  der  am  Ort  der  Distributions-Postanstalt
geltenden  Währung  von  dem  Adressaten  der  Verfügung  2c.  eingefordert.

Verweigert  der  Adressat  die  Berichtigung  der  von  ihm  geforderten  Beträge,
so  erfolgt  dessenungeachtet  die  Insinuirung  der  Verfügung  an  ihn;  es  wird  vorausgesetzt,
  daß  die  unberichtigt  gebliebenen  Porto=  und  Gebühren-Beträge  in  solchem
Fall  auf  Grund  des  Insinuations-Dokuments  in  der  bei  der  Postanstalt  am  Aufgabeort
  geltenden  Währung  von  der  absendenden  Behörde  entrichtet  werden.

Hat  eine  Insinuation  überhaupt  nicht  zur  Ausführung  gebracht  werden  können,
  so  ist  nur  das  Porto  für  den  Hinweg  der  Verfügung  rc.  bei  Rückgabe  derselben
  von  der  absendenden  Behörde  zu  entrichten.

III.  Wenn  die  Bestellung  und  Insinuirung  der  Verfügung
  2c.  durch  einen  expressen  Boten  erfolgen  soll.

Wenn  die  Bestellung  eines  Briefes  mit  Insinuations-Dokument  nicht  in  der
gewöhnlichen  Tour,  sondern  durch  expressen  Boten  erfolgen  soll,  so  tritt  den  oben
unter  1  bis  3  verzeichneten  Gebühren  das  tarifmäßige  Expreß-Bestellgeld  hinzu.
Dasselbe  ist  im  Fall  der  Frankirung  des  Briefes  gleichzeitig  mit  dem  Porto  für
den  Hinweg  von  der  absendenden  Behörde  zu  entrichten.

IV.  Wenn  die  Verfügung  an  einen  Adressaten  im  eigenen
Orts-=  oder  Land-Bestellbezirk  der  Aufgabe-Postanstalt
gerichtet  ist.
Für  Verfügungen  2c.  mit  Insinuations-Dokument,  welche  an  Adressaten  im
eigenen  Orts-Bestellbezirk  der  Aufgabe-Postanstalt  gerichtet  sind,  kommt
1)  die  gewöhnliche  Bestellgebühr  für  Briefe  aus  dem  Ort  an  Adressaten  im
Ort  selbst  (Stadtbriefe)  und
2)  die  Insinuations-Gebühr  von  1  Gr.  resp.  4  Kr.
zur  Anwendung.
Für  Verfügungen  2c.  mit  Insinuations-Dokument,  welche  an  Adressaten  im
eigenen  Land-Bestellbezirk  der  Aufgabe-Postanstalt  gerichtet  sind,  kommt
1)  ein  Landbrief-Bestellgeld  von  ½  Gr.  resp.  2  Kr.  und
2)  die  Insinuations-Gebühr  von  1  Gr.  resp.  4  Kr.
zur  Anwendung.
        <pb n="553" />
        491

Wenn  die  absendende  Behörde  die  Beträge  zahlen  will,  dann  ist  die  Bestellgebühr
  gleich  bei  der  Einlieferung  der  Sendung  zu  entrichten,  wonächst  die  Insinuations-Gebühr
  bei  der  Rückkunft  des  vollzogenen  Insinnations  -Dokuments  zu
entrichten  ist.

Bei  frankirten  Stadtbriefen  in  größerer  Zahl  treten  die  üblichen  Ermäßigungen
  der  Bestellgebühr  ein.

V.  Postamtliche  Anforderungen  an  die  äußere  Beschaffenheit
  der  Briefe  mit  Insinuations-Dokument.

Die  gegen  Behändigungsschein  zu  insinuirenden  Verfügungen  rc.  müssen
in  Briefform  zur  Post  geliefert  werden.  Gelder  oder  Gegenstände  von  Werth
dürfen  solchen  Verfügungen  2c.  nicht  beigefügt  sein;  ebensowenig  darf  Postvorschuß
auf  dergleichen  Sendungen  entnommen  werden.

Verfügungen  r2c.,  welche  nicht  an  eine  Person  adressirt  sind,  sondern  mehreren
  auf  der  Adresse  nachbenannten  Personen  nacheinander  als  Umlauf  insinuirt
  werden  sollen  (Kurrenden),  werden  von  den  Postanstalten  zur  Besorgung  nicht
übernommen.

Der  Verfügung  muß  das  Formular  zum  Behändigungsschein  offen  beigefügt
sein.  Die  Adresse  der  Verfügung  wird  von  der  absendenden  Behörde  mit  dem
Vermerk  „Portopflichtige  Dienstsache“  und  mit  dem  Zusatz  „Hierbei  ein  Post-Insinuations-Dokument“
  versehen.  Die  Verfügung  muß  mit  dem  Dienstsiegel  der  absendenden
  Behörde  verschlossen  sein.  Einzeln  stehende  Beamte,  welche  ein  solches
nicht  führen,  haben  unter  dem  Vermerk  „Portopflichtige  Dienstsache“  die  „Ermangelung
  eines  Dienstsiegels“  mit  Unterschrift  des  Namens  und  Beisetzung  des  Amts-Charakters
  zu  bescheinigen.  ·

Wenn  die  Porto=  u.  s.  w.  Beträge  durch  die  absendende  Behörde  entrichtet
werden,  tritt  dem  auf  der  Adresse  der  Verfügung  enthaltenen  Vermerk  „Portopflichtige
  Dienstsache“  noch  die  Bezeichnung  „frei“  hinzu.

Auf  die  Außenseite  des  zusammengefalteten  Formulars  zum  Behändigungsschein
  muß  gleich  von  der  absendenden  Behörde  die  für  die  Rücksendung
erforderliche  Adresse  gesetzt  sein;  doch  ist  hier  der  Zusatz  „Portopflichtige  Dienstsache“
nicht  nöthig  und  jedenfalls  ein  Franco-Vermerk  von  der  absendenden  Bchörde
nicht  hinzuzusetzen.

Behörden,  welche  das  Porto  u.  s.  w.  für  die  von  ihnen  frankirt  abzusendenden
  Briefe  u.  s.  w.  durch  ein  Aversum  entrichten,  haben  in  Fällen,  in  welchen
  nicht  der  Adressat  die  Beträge  entrichten  soll,  die  Briefe  mit  Insinuations-
        <pb n="554" />
        492

Dokument  und  das  Formular  zum  Behindigungsschein  lediglich  mit  dem  für  die
Aversionirung  anwendbaren,  anderweit  bestimmten  Vermerk  zu  versehen.

VI.  Behandlung  der  Verfügungen  2c.  mit  Insinnations-Dokument
  in  reinen  Bundes-Dienstangelegenheiten  u.  s.  w.

Für  Verfügungen  rc.  mit  Insinuations-Dokument  in  reinen  Bundes-Dienstangelegenheiten
  und  solchen  sonstigen  Angelegenheiten,  welche  nach  dem  Gesetz
vom  5.  Juni  1869,  die  Porto-Freiheiten  im  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes
betreffend,  noch  portofrei  sein  werden,  kommt  nur  die  Insinnations-Gebühr  von
1  Sgr.  resp.  4  Xr.  zur  Erhebung.  Porto  für  den  Hinweg  der  Verfügung,  Porto
für  die  Rücksendung  des  Dokuments  und  Landlkrief-Bestellgeld  bleiben  dagegen  außer
Ansatz.  Die  Verfügungen  sind  auf  der  Adresse  mit  der  betreffenden  portofreien
Bezeichnung  zu  versehen;  dieselbe  Bezeichnung  muß  noch  auf  der  Außenseite  des
Insinnations  -Dokuments  enthalten  sein.

Wenn  die  absendende  Behörde  die  Insinuations-Gebühr  entrichten  will,  ist
dem  portofreien  Rubrum  auf  der  Adresse  der  Verfügung  und  auf  dem  Insinuations-Dokument
  ein  bezüglicher  Vermerk  beizufügen,  z.  B.  „Insinuations-Gebühr  zahlt
Absender“;  die  Gebühr  wird  alsdaun  bei  Rückgabe  des  vollzogenen  Dokuments  eingezogen.
  Findet  sich  ein  solcher  Vermerk  nicht  vor,  dann  wird  die  Insinuations-Gebühr
  vom  Mdressaten  eingefordert.  Weigert  sich  der  Adressat,  die  Insinnations-Gebühr
  zu  zahlen,  so  wird  dies  die  Ausführung  der  Insinnation  nicht  hindern,  die
Insinnations-Gebühr  wird  vielmehr  in  solchem  Fall  von  der  absendenden  Behörde
eingezogen  werden.

Briefe  mit  Insinuations-Dokument  nach  dem  eigenen  Orts-  oder  nach
dem  eigenen  Land-Bestellbezirk  der  Aufgabe-Postanstalt  werden,  auch
wenn  dieselben  mit  einem  portofreien  Rubrum  versehen  sind,  lediglich  nach  den  Bestimmungen
  sub  IV.  behandelt,  so  daß  im  Vergleich  damit  hierbei  keine  Erleichterung
  stattfindet.

Die  von  dem  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes  erlassene  Bekunntmachung
vom  10.  Dezember  d.  J.,  betreffend  den  §.  20  der  in  Nr.  1  Seite  3  flg.  des
diesjährigen  Regierungs-Blatts  für  das  Großherzogthum  algedruckten  Telegraphen-Ordnung
  vom  Dezember  1868,  wird  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  21.  Dezember  1869.  «

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerinm,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.
        <pb n="555" />
        493

Für  die  Folge  werden  die  per  Post  weiter  zu  befördernden  Depeschen,  —
wie  im  internationalen  Verkehr,  mit  Ausschluß  Frankreichs,  bisher  schon  geschehen
—  auch  im  Wechselverkehr  mit  Frankreich  ohne  Kosten  für  den  Aufgeber  und  den
Empfänger  frankirt  zur  Post  gegeben.  Der  §.  20  der  Telegraphen-Ordnung  vom
Dezember  1868  erhält  deshalb  folgende  veränderte  Fassung:

0
„§.  2

Depeschen,  —  rekommandirt  oder  nicht  —  welche  per.  Post  weiter  zu  befördern
  sind,  werden  von  der  Ankunfts-Station  als  rekommandirte  Briefe  frankirt
zur  Post  gegeben,  ohne  Kosten  für  den  Aufgeber  und  den  Empfänger,  mit  Ausschluß
  solcher  Depeschen,  welche  über  das  Meer  hinaus  zu  senden  sind,  sei  es  in
Folge  Unterbrechung  unterseeischer  Telegraphen=  Linien,  sei  es  Behufs  Erreichung
solcher  Länder,  welche  mit.  Europa  keine  telegraphische  Verbindung  haben.  Die
hierfür  entfallenden  Postgebühren  sind  vom  Aufgeber  zu  entrichten  und  betragen
pro  Depesche  20  Sgr.

Die  Kosten  für  die  Weiterbeförderung  per  Expressen  werden  in  der  Regel
vom  Adressaten  erhoben.  Der  Aufgeber  einer  rekommandirten  Depesche  oder  einer
Depesche  mit  Empfangsanzeige  hat  jedoch  das  Recht,  diese  Weiterbeförderung  zu
frankiren,  indem  er  einen  von  der  Aufgabe-Station  festzustellenden  Betrag  hinterlegt,
worüber  abgerechnet  wird,  sobald  die  wirklichen  Auslagen  bekannt  sind.

Für  die  semaphorische  Beförderung  der  Depeschen  von  den  semaphorischen
Stationen  nach  den  Schiffen  et  vice  versa  ist  eine  besondere  Zuschlags-  Taxe  zu
den  tarifmäßigen  Gebühren  zu  entrichten.“

„Im  Ausland  findet  eine  Weiterbeförderung  der  Depeschen
über  die  Telegraphen-Linien  hinaus  in  der  Regel  nur  per  Post
statt.  In  welchen  Staaten  auch  Weiterbeförderungen  durch
expresse  Boten  oder  Estafetten  zulässig  sind,  ist  bei  den  Telegraphen-Stationen
  zu  erfragen.

Bei  Vereins-  und  internationalen  Depeschen,  die  per  Post
weiter  zu  befördern  sind,  ist  eine  streckenweise  Beförderung  durch
Telegraphen  der  innerhalb  des  Norddeutschen  Telegraphen-Gebiets
  gelegenen  Eisenbahnen  nicht  statthaft,  uund  werden
dergleichen  Depeschen  daher  event.  von  der  letzten  Bundes-Telegraphen-Station
  unmittelbar  der  Post  zur  Weiterbeförderung
übergeben.

Im  internen  Verkehr  hat  der  Aufgeber  einer  per  Post
weiter  zu  befördernden  Depesche  die  wirklichen  Postgebühren
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        von  5½  Sgr.  (1  Sgr.  Porto,  2  Sgr.  Rekommandations-Gebühr
und  2½  Sgr.  Express-Bestellgebühr)  zu  entrichten,  wolür  die
Depesche  von  der  Adress-Station  als  rekommandirter  Express-Brief
  frankirt  wird.

Depeschen,  welche  im  internen  Verkehr  „Bahnhof  restant“
adressirt  sind,  werden  in  Bezug  auf  die  Gebühren  ebenso  wie
„Poste  restante“  Depeschen  behandelt.  In  beiden  Füllen  sind
die  obigen-Gebühren  mit  Ausschluss  der  Express-Bestellgebühr,
also  3  Sgr.  vom  Aufgeber  zu  erheben.

Berlin,  den  10.  Dezember  1869.
Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
In  Vertretung:
Delbrülcckl.

Nachdem  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  beschlossen  worden  ist,
daß  in  Zukunft  regelmäßig  nur  solche  Personen  als  Diener  oder  Gefangenen--meister
  bei  einer  Großherzoglichen  Iustiz-Behörde  angestellt  werden  sollen,  welche
zuvor  einen  angemessenen  Zeitraum  hindurch  als  Dienergehilfe  (Beidiener,
Bote)  bei  einer  Justiz-Behörde  angestellt  oder  beschäftigt  gewesen  sind  und  in  dieser
Stellung  sich  für  die  mit  dem  Amt  eines  Dieners  verbundenen  Verrichtungen  ausgebildet,
  sowie  ihre  Zuverlässigkeit  und  Brauchbarkeit  gezeigt  haben,  so  wird  dieß
behufs  der  Nachachtung  für  Betheiligte  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  Dezember  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
von  Watzdorf.

Es  sind  Zweifel  darüber  entstanden,  ob  bei  Bestellung  von  Pfand=  oder  Vorzugs-Rechten,
  wenn  den  Betheiligten  auf  deren  Verlangen  nicht  ein  den  Vorschriften
  in  §.  260  des  Gesetzes  über  das  Recht  an  Faustpfändern  und  Hppotheken
vom  6.  Mai  1839,  §.  90  des  Gesetzes  über  die  Vorzugsrechte  der  Gläubiger  vom
7.  Mai  1839  und  §.  114  der  Verordnung  zur  Ausführung  dieser  Gesetze  vom
12.  März  1841  entsprechend  ausgefertigter  Pfand=  oder  Privilegien  =  Schein,  sondern
  nur  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Protokolle  und  sonstigen  aktenmäßigen  Unterlagen,
  auf  deren  Grund  die  Eintragung  der  Hypothek  oder  des  Vorzugsrechts  in
das  Hyppotheken=  oder  Privilegien=  Buch  beschlossen  worden  ist,  nebst  einem  gerichtlichen
  Zeugniß  oder  sonstigen  Nachweis  über  die  erfolgte  Eintragung  von  dem  zuständigen
  Gericht  ausgefertigt  wird,  die  in  den  §§.  46  und  50  des  Gesetzes  über
        <pb n="557" />
        495

die  Sporteln  und  Gebühren  der  Gerichts-  und  Verwaltungs-Behörden  vom  31.  August
1865  für  die  Eintragung  der  Hypothek  und  bezüglich  des  Privilegiums  festgesetzten
Sportel-Ansätze  in  ihrem  vollen  Betrag  oder  nach  §.  52  des  allegirten  Gesetzes
nur  zur  Hälfte  zu  berechnen  seien.

Um  diese  Zweifel  zu  entscheiden  und  ein  gleichmäßiges  Verfahren  bei  Liquidirung
  der  fraglichen  Sporteln  herbeizuführen,  wird  hiermit  in  Erwägung,  daß  der
allegirte  §.  52  des  Sportel-Gesetzes  die  Nichtausfertigung  einer  Urkunde  überhaupt,
  keineswegs  blos  die  Nichtausfertigung  einer  Urkunde  in  der  durch  die  angezogenen
Paragraphen  der  Pfand=  und  Privilegien-Gesetze  als  Regel  vorgeschriebenen  Form
als  Voraussetzung  für  die  Ermäßigung  der  in  §§.  46  und  50  bestimmten  Sportel-Ansätze
  auf  den  hälftigen  Betrag  hinstellt,  daß  ferner  jedem  von  einer  Behörde
unter  ihrem  Namen  ausgefertigten  Schriftstück  ohne  Unterschied  der  Form  und  ob
es  Original  oder  beglaubigte  Kopie  ist,  die  Eigenschaft  einer  „Urkunde“  beiwohnt
und  daß  beglaubigte  Abschriften  der  auf  die  Eintragung  von  Hypotheken  und  Privilegien
  bezüglichen  aktlichen  Verhandlungen,  ingleichen  gerichtliche  Zeugnisse  über
solche  Einträge,  wenn  sie  auch  in  der  äußern  Form  von  den  gewöhnlichen  Pfandoder
  Privilegien  -Scheinen  sich  unterscheiden,  doch  dem  nämlichen  Zweck,  wie  diese,
dienen  und  eine  urkundliche  Nachweisung  des  betreffenden  Rechtsverhältnisses  enthalten,
  auf  Grund  und  in  Gemäßheit  des  §.  19  des  Sportel-Gesetzes  zur  Nachachtung
  bestimmt,  daß

für  Eintragungen  im  Hypotheken  -Buch  oder  im  Hypotheken-Register  über  die
allgemeinen  Vorzugsrechte  stets  die  vollen  in  §§.  46  und  50  des  Sportel-Gesetzes
  vom  31.  August  1865·  normirten  Ansätze  zu  liquidiren  sind,
dafern  nur  dabei  den  Betheiligten  irgend  eine  zum  Nachweis
der  erfolgten  Eintragung  und  des  ihr  zu  Grund  liegenden
Rechtsverhältnisses  bestimmte  Urkunde  —  ohne  Unterschied,  ob
in  der  durch  §.  114  der  Ausführungsverordnung  vom  12.  März  1841
vorgeschriebenen  oder  in  einer  andern  Form,  ob  als  Original-Urkunde
oder  als  beglaubigte  Abschrift  —  ausgefertigt  wird,  wogegen  eine
Herabsetzung  der  bezeichneten  Sportel-Ansätze  auf  die  Hälfte  nach  §.  52
des  Sportel-Gesetzes  nur  in  dem  Fall  einzutreten  hat,  wenn  die  Eintragung
  in  das  Hypotheken=  oder  Privilegien  -Buch  erfolgt,  ohne  daß  den
Betheiligten  irgend  ein  urkundlicher  Nachweis  hierüber  ausgehändigt  wird.
Weimar  am  13.  Dezember  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
G.  Thon.
75
        <pb n="558" />
        496

Zwischen  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  zu  Erfurt
und  dem  Verwaltungsrath  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  zu  Meiningen  ist,  unter
Zustimmung  der  diesjährigen  General-Versammlung  der  letztern  sowie  der  bei  der
Werrabahn  betheiligten  Regierungen,  eine  Uebereinkunft  dahin  getroffen  worden,
daß  das  durch  die  Verträge  vom  28.  Januar  1856,  13./23.  März  1857  und
6./20.  September  1864  begründete  Vertragsverhältniß  zwischen  den  beiden  genannten
  Gesellschaftsbehsrden  in  der  Weise  verlängert  werden  solle,  daß  beide
Kontrahenten  sich  verpflichten,  von  der  ihnen  nach  Ziffer  XI  des  letztgenannten
Vertrags  zustehenden  Befugniß  der  Kündigung  nicht  vor  dem  31.  Dezember  1871
Gebrauch  zu  machen,  so  daß  das  jetzige  Verhältniß  unter  allen  Umständen  bis  zum
Ausgang  des  Jahres  1872  unverändert  fortbesteht.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  2.  November  1864
(Reg.  Blatt  von  1864  S.  113  u.  folg.)  insbesondere  unter  III  und  Beilage  C.,
wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  24.  Dezember  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Sämmtliche  Gerichte  und  Polizei-Behörden  des  Großherzogthums  werden  hierdurch
  ausdrücklich  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  nach  §.  21  des  am  1.  Januar
  1870  in  Kraft  tretenden  Bundesgesetzes  vom  10.  Juni  1869,  betreffend
  die  Wechsel-Stempelsteuer  im  Norddeutschen  Bund  (Bundes-Gesetzblatt  S.
193  flg.)

1)  außer  den  Steuerbehörden  alle  diejenigen  Staats=  oder  Kommunal-Behörden
  und  Beamten,  denen  eine  richterliche  oder  Polizei-Gewalt  anvertraut
ist,  sowie  andere  Beamte,  welche  Wechsel-Proteste  ausfertigen,  die  Verpflichtung
  haben,  die  Besteunerung  der  bei  ihnen  vorkommenden  Wechsel  und
Anweisungen  von  Amtswegen  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer  Kenntniß
  kommenden  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  bei  der
zuständigen  Behörde  —  mithin  nach  der  Bekanntmachung  des  Großherzoglich
  Sächsischen  Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen,  vom
20.  d.  M.  bei  dem  Steueramt  oder  der  Steuer-Rezeptur  des  betreffenden
Bezirks,  im  Vordergericht  Ostheim  bei  dem  Malzaufschlags-Amt  daselbst  —
zur  Anzeige  zu  bringen,
        <pb n="559" />
        497

2)  Gerichts-Personen  und  andere  Beamte,  welche  Wechsel-Proteste  ausfertigen,
verbunden  sind,  sowohl  in  dem  Protest,  als  in  dem  über  die  Protestation
  etwa  aufzunehmenden  Protokoll  ausdrücklich  zu  bemerken,
  mit  welchem  Stempel  die  protestirte  Urkunde  versehen,
oder  daß  sie  mit  einem  Bundesstempel  nicht  versehen  ist.

Weimar  am  24.  Dezember  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern  und  Departement  der  Justiz.
von  Watzdorf.

Von  dem  Bundesrath  des  Zollvereins  sind  zur  Ausführung  des  Vereins-Zollgesetzes
  vom  1.  Juli  d.  J.  (Seite  317  ff.  des  Bundes-Gesetzblattes
  v.  J.  1869)  auf  Grund  des  §.  167  vergl.  mit  den  §§.  58,  73  und
106  dieses  Gesetzes

eine  Anweisung  zur  Ausführung  des  Vereins-Zollgesetzes,

ein  Niederlage-Regulativ,

ein  Begleitschein-Regulativ,

ein  Regulativ  über  die  zollamtliche  Behandlung  des  Güter=  und  Effekten
  =  Transports  auf  den  Eisen  bahnen

mit  der  Maßgabe  festgestellt  worden,  daß  die  gedachte  Anweisung  mit  dem  1.  Januar
  1870,  die  bezeichneten  Regulative  aber  mit  dem  1.  Februar  1870  in
Kraft  treten.

Es  wird  dieß  mit  dem  Bemerken  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  vorstehend
  erwähnte  Anweisung,  sowie  die  bezeichneten  Regulative  durch  das  „Amtsblatt
  des  General-Inspektors  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins“
  (siehe  die  Bekanntmachung  vom  9.  April  1864,  Seite  60  des
Reg.-Blatts  v.  J.  1864)  werden  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Weimar  am  26.  Dezember  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="560" />
        498

Vom  Bundes-Gesetzblatt  ist  die  Nummer  40  erschienen  und  enthält:
(Nr.  396.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Dezember  1869,  betreffend  die  Ausgabe
verzinslicher  Schatzanweisungen  im  Betrag  von  5,500,000  Thalern.
(Nr.  397.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen
Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen  der  Maße,  Gewichte  und
Waagen  von  der  absoluten  Richtigkeit.  Vom  6.  Dezember  1869.

 

 

Weimar.  —  Sos.  Buchdruckerei.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
