25 Zegierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 6. Weimar. 26. März 1870. Ministerial-Bekanntmachungen. Zum Zuweck der Geschäftsvereinfachung bestimmen wir im Anschluß an die §§. 62, 66 und 72 des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Depositen vom 12. Februar 1840 (Reg.-Blatt S. 95 folg.), hinsichtlich der verzinslichen Anlegung von Depositen-Geldern bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse und der Rückzahlung derselben, daß die Einlieferung solcher Gelder zur Haupt-Staats- kasse künftig unmittelbar von Seiten der Deposital-Behörde und nicht mehr durch Vermittelung des Bezirks-Rechnungsamts zu bewirken ist, und daß ferner die Rück- zahlung derselben nach vorausgegangener Kündigung ebenfalls insoweit unmittelbar an die Deposital-Behörde zu geschehen hat, als nicht auf eine, der letztern zu überlassende Anfrage bei dem Bezirks-Rechnungsamt von diesem die schriftliche Er- klärung abgegeben wird, daß bei demselben zur Zeit der Rückzahlung (sofort be- züglich nach einem oder zwei Monaten, §. 68 des o. Gesetzes) der rückzuzahlende Kapital-Betrag verfügbar sei, von dieser Erklärung aber bei der berichtlichen Kün- digung dem unterzeichneten Staats-Ministerium Kenntniß gegeben wird. Erfolgt die Ein= oder Rücksendung der Gelder durch die Post, so fällt auch ferner das dießfallsige Porto den Betheiligten des Depositums zur Last. Vorstehendes wird den betheiligten Behörden zur Nachachtung mit dem Be- merken cröffnet, daß die entgegenstehenden Bestimmungen der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1852 (Reg.-Blatt S. 254) damit aufgehoben sind. Weimar am 7. März 1870. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement der Finanzen. G. Thon. 6