Regierungs-Blatt Großherzogihum Sachsen lWeimar-Eisenach. Nummer 10. Weimar. 3. Juni 1870. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg . K. verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags Folgendes: Das unter dem 18. September 1869 erlassene provisorische Gesetz zur Aus- führung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund bleibt forthin als defi- nitives Gesetz in Wirksamkeit. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unsrem Staatsinsiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben Weimar am 2. Juni 1870. 1 Carl Alerander. von Watzdorf. G. Thon. Stichling. Geseh#, die definitive Fortdauer des provisorischen Gesetzes vom 18. September 1869 zur Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund betreffend.