Regierungs-Blatt Großherzoghum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 23. Weimar. 9. November 1870. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg K. . verordnen mit Rücksicht auf die Bestimmung im §. 172 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund, wonach die Bestrafung des Ehebruchs voraussetzt, daß wegen desselben die Ehe geschieden worden ist, mittelst gegenwärtigen proviso- rischen vorerst nur bis zum Schlusse des nächsten Landtags geltenden Gesetzes, was folgt: Die im Neustädter Kreise des Großherzogthums noch gültige Vorschrift des Sächsischen Rechts (Kurfürstliche Rescripte vom 30. September 1785 und vom 13. Januar 1804), nach welcher eine auf Verletzung der ehelichen Treue gestützte Klage auf Ehescheidung eher nicht zum rechtlichen Verfahren zugelassen werden kann, als bis eine strafrechtliche Untersuchung wegen des behaupteten Verfahrens stattgefunden hat, ist aufgehoben. 25