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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870.</title>
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            <idno>rbl_swe_1870</idno>
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  <text>
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        O
egierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen=  Weimar-Eise  nach
auf  das  Jahr  18  ·70.

 

Vierundfunfzigster  Jahrgang.

Weimar,

gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlau.
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        «  »  Seite  des
Inhaltsverzeichniß.  Datum.  *.
A.
Aerzte,  Prüfungskommission.  Bekanntmachn  ...  17.  Jan.  5
Agenten,  Bekanntmachungen  über  Bestellung  von  Haupt-Agenten  2c.  und
zwar:
a)  der  Preuß.  Nationalversiche  8s-Gesellschaft  zu  Stettin  .....  ...  2.  März  20
b)  der  Norddeutschen  Hagelversicherungs  Gesellschoft  zu  Berlin  .  .  .  ..  31.  März  31
c)  der  allgemeinen  Transportversicherungs--Gesellschaft  zu  Wien  .  .  ..  5.  April  31
d)  der  Preuß.  Lebensversicherungs-Aktien-  Gesellschaft  zu  Berlin  ..  ...  6.  Mai  40
J0)  der  Schlesischen  Feuerversicherungs=  Gesellschaft  in  Breslau..#  18.  Mai  44
s)  der  Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Germania“  zu  Stettin  21.  Juni  48
6)  der  Hannoverschen  Lebensversicherungs-Anstalt  zu  Hannover  .  21.  Juni  49
h)  der  Aktien-Gesellschaft  für  Versicherungen  „Moguntia“  zu  Mainz!  19.  Juli  75
i)  der  Frankfurter  Feuerversicherungs-Gesellschaft  „Deutscher  Phönix“
und  der  Frankfurter  Lebensversicherungs-Gesellschaft  4.  Aug.  76
k)  der  westdeutschen  Versicherungs-Aktien-Bank  zu  Essen  26.  Novbr.  128
1)  der  Norddentschen  Viehversicherungs-Bank  zu  Hannover  12.  Dechr.132
Angehörige  des  Großherzogthums.  Anzeigen  über  Geburt,  Verehelichung
und  Ableben  an  inländische  Heimathsbehörden  Seitens  der  Pfarr-  60  Dechr
ämer  29u9uHHHHHHH.  .  .  .  1869  1
Apotheker,  Prüfungs-Kommission,  Bekanntmachng  17.  #%.  5
Arnstadt,  Kreisgericht,  Verlängerung  des  Gemeinschaftsverhältnissse.  8.  Jan.  2
Arzneitaxe,  Verordnung  über  Einführung  einer  neuen  ..  .  ....  ....  .  .  ...  28.  Decbr.  167
Auenheim,  Katasterführung,  s.  Rienau.
Auma,  Steuerrezeptur,  mit  dem  dortigen  Rechnungsamt  verbunden  .  26.  März  30
B.
Bahnpolizei-Reglement  für  die  Eisenbahnen  des  Norddeutschen  Bundes.
Bekanntmachnngng  .  ..  ...  ..  ......  ...  14.  Decbr.  133
Baumgarten,  Carl,  zu  Berlin,  patentirt  auf  den  sog.  NRetographen  23.  Febr.  20
Banten,  Hof-  Staats=  und  andere  öffentliche  Bauten,  deren  Prüfung  und
enehmigung.  Ministerial-Bekanntmachung  in  Beteff  der  hierzu
competenten  Behöden  31.  Aug.  84
Bereitung  trockener  narkotischer  Extrakte.  Bekanntmachung  hierüber.  28.  Dechr,  166
Beschlagnahme  von  Druckschriften,  Verfahren  hierbtt  13.  April  33
Beseitigung  des  Vorbehalts  besserer  Rechte  Dritter  bei  „Grundstückslbereignungen.
  Nachtrag  zum  Gesetz  vom  5.  Mai  1869  5.  Juli  53
Block,  Siegfried,  in  Berlin,  patentirt  auf  den  sogen.  KW  .  ..  .  ...  23.  Febr.  20
30.  März  31
Blutegel,  Taxpreis,  Bekanntmachn  .  11.  Oktbr.  109
Brandkasse,  allgemeine,  Ansschreiben  ..  18.  März  24
rontutiastner-onißkationen,  die  von  den  Steuerbehörden  eines  Nordutschen
  Bundesstaats  ertheilten  Anerkenntnisse  betreffend.  26.  Juli  73
Fachfahede  oteerführong  dem  Rechnungsamt  Berka  a./J.  übertragen  ..  17.  Mai  44
        <pb n="4" />
        Sei  8
Inhaltsverzeichniß.  Datum.  *  *
Bürgel,  Sparkasse,  Statutänderung  ...  ........  .  .  ....  ..  .............  1.  Juli  56
gel,  Sparlasf  8  8.  i6.  20.
28.  32.  40.
Bundes-Gesetzblatt,  Inhaltsanzeiger  über  die  einzelnen  Nummern  desselben).  Pn  50.55.
87.  119.
126.  168.
Bundes-Konsuln,  Besorgung  von  Zustellungen  und  deren  Vergütung  21.  Febr.  16
—  Reaquisitionen  derselben  zu  frankrtrtten  ...  12.  März  23
—  Ermächtigung  zur  Eidesabnahme  oder  Zeugenvernehmung,  deren

Voraussetzuen  ..  ....  .  .  .  .  ...  12.  Mai  42

Buttstädt,  Sparkasse,  Statut.  Aenderng  ..  ..  ...  26.  Juni  56.
C.

Carl  Alexander=  Sophien  Stiftung,  für  Veteranen;  furisische  Lersänlichteit  11.  April  36

Civil-Staatsdienst,  zweiter  Nachtrag  zu  dem  Geses  vom  8.  März  1850.

Provisorisches  Gesssss  9.  Nopvbr.
Civilversorgung  und  #wiinheellung  der  Militäranwärter,  Regulati..  21.  Oktbr.  87
Consulat,  Großherzoglich  Sächsisches,  zu  Warschau  aufgehoben  ...  .  ...  9.  Jan.  3

—  desgleichen  zu  Parrsssssss  19.  Jan.  13.
D.
Deininger,  August,  Chemiker  und  Fabrikant  zu  Berlin,  patentirt  auf  ein  Verfahren

  zur  Bereitung  von  Strohhalbzeug  für  die  Papier-Fabrikation  2.  Sept  82
Denaturirung,  von  Salz  zur  Viehfütterung  oder  Düngung,  und  zu  ge-12.  Jan.  4

werblichen  Zweken  17.  Jun.  47
Depositen,  deren  unmittelbare  Ablieferung  Seitens  des  Depositalbehörden  7.  März  25

an  die  Hauptstaatskassee  .  ..  ...  .  .  .  .  .  2.  Mai  39

—  zulässige  Kapitalanlgen  ...  .......  .  .  .  ..  28.  Jan.  29
Dermbach,  Sparkasse,  Erhöhung  des  Zinsfußes  ..  ........  .......  .  .  ...  7.  April  34
Dispensationen,  kirchliche,  bei  Eheschließungen.  Verordnung  des  Kirchen-..................................................

  3.  Febr  11
Dittmar,  ð  hnbler,  Hauptagent  der  „Germania“  zu  Stettin  ......  ...  21.  Juni  48
E.
Ehescheihungellagen.  Provisorisches  Gesetz  wegen  Aufhebung  der  desfalls  im
Neustädter  Keeise  gültigen  Kurschsischen  Reskripte  vom  30.  September

  1785  und  19.  Januar  180000-  7.  Novbr.  103
Eheschließungen,  kirchliche  Dispensation.  #  des  Kirchenrachs  3.  Febr.  11
Einjährige  Freiwillige,  zum  Militärdienst,  Erfordernisse  für  die  Militärpflichtigen

  der  Jahre  1872  und  1874141  ..  ...  20.  Jan.  10
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        ·  .  Seite  des
Inhaltsverzeichniß.  Datum.  Neg.  B#,
Eisenach  Fekrkaste  Abänderung  resp.  Ergänzung  des  Statuts  vom  23.
............................................  11.  Mai  42
—  0  vom  11.  Jull  1853,  die  Verpflegung  erkrankter  Ange-Hriger
  der  Konventionsstaaten,  deren  Ausdehnung  bez.  Auslegung
A  „„  2.  Juni  47
wisenbahiet  Sicaiaertrag  über  Herstellung  einer  Bahn  von  Straußfurt,

Sömmerda  und  Buttstädt  nach  Sulza.  Bekanntmachung  ...  2.  Oktbr.  104
Eisenbahn-Polizei-Reglement,  Bekanntmachnga  14.  Dechr.33
Erfindungs-Patente,  Bekanntmachungen  über  rheilung  resp.  Verlängerung

solcher  und  zwar:

y  auf  eine  neu  konstruirte  verbesserte  Nähmaschieeee  5.  Jan.  4
auf  einen  verbesserten  Strumpfsthyyyyyy  ...  19.  Jan.  10
P)  auf  einen  Universal-Flüssigkeitsmesser  .  ...  9.  Febr.  19
d))  auf  ein  Instrument  zum  sofortigen  Niederschreiben  der  auf  einem

Klavier  gespielten  Noten,  genannt  Notogranh)r)r)r))t)a  23.  Febr.  20
3  auf  eine  Eis-  bez.  Kälte-Erzeugungs-Maschine  .............  ...  7.  April  25

auf  eine  Verbesserung  an  Ventilen  und  Hähnen  7.  April  25
6)  auf  eine  Vorrichtung  an  Nähmaschinen  zur  Erzeugung  von  Knopflochnähten

  2c.  .  .  ..  .  .........  .....  .......  .  .  .  .....  ..  ...  7.  April  25
h)  auf  einen  Apparat  zum  Trocknen  körnerartiger  Stoffe  tc.  .  .  .  .  .  .  ..  30.  April  38
auf  einen  verbesserten  Rührenkessel  ..  .  .  .  ..  .  ......  ....  .  .....  ..  30.  April  38
k)  auf  verbesserte  Glasschmelz-Häfen  und  Wiunen  22.  Juli  70
1I)  auf  ein  Verfahren  zur  Bereitung  von  Strohhalbzeug  für  die  Papier-Fabrikalton

  2.  Sept.  82
m)  auf  eine  verbesserte  Konstruktion  französischer  Mühlsteine  mit  verstellbarem

  Balancirgewicnbbht  .  ..  30.  Nopbr.5

Esche,  Morit  Samuel,  zu  Limbach,  patentirt  auf  einen  verbesserten  Strumpf-...................................................
  19.Jan.·  10

Cvangelische  Geistliche,  deren  Wittwen  und  d  Waisen  bezüglich  Beitragsleistung
zu  der  Pensionsanstalt  bbrrr.  21.  April  37

F.

Falkenorden,  Großh.  Sächs.  Hausorden,  Statutnachtrrg  22.  Sept.  83
Fatirung  von  steuerpflichtigem  Einkommen.  Bekanntmachng  23.  Dechr.  163

Flintzer,  Julius,  zu  Weimar,  Generalagent  der  Norddeutschen  Hagelversicherunge-
  Gesellschaft  zu  Berinn  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  .  31.  März  31
—  Hauptagent  der  Norddeutschen  Viehversicherungs-Bank  zu  Han.]12.  Dechr32

noert  !21.  Dechr,  168
Flößen  auf  der  Saale.  Verordnng  ...............  30.  Sept.  99
Französischer  Wein,  Zollsatz.  Bekanntmachnnng  12.  Augustt  75
Freiheitsstrafen,  erkannte,  deren  Vollstreckung.  Verordnun  14.  Decbr.  123
        <pb n="6" />
        Seite  des

 

  

Inhaltsverzeichniß.  Datum.  *-G.

Geisa,  Steuerrezeptur,  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt  das.  übertragen22.  April  36
Gemeindebehörden,  deren  Sendungen  in  Militär=  und  Marine-Angelegenheiten
  sind  portorfren  .  .  14.  März  26
General-Ablösungs-Kommission,  Gegenbuchführung  bei  derselben  betreffend  8.  Juli  60
Gerstungen,  Errichtung  einer  Bezirks-Katasterführung  für  den  Amtsbezirk
Gerstungeagagagaaa.  ..  .  4.  Novbr18
Gewerbeordnung,  Gesetz,  die  definitive  Fortdauer  des  provisorischen  Gesetzes
vom  18.  September  1869  zur  Ausführung  der  Gewerbeordnung
für  den  Norddeutschen  Bund  betreffend  ..  ..  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  ....  .  ..  2.  Juni  41
Gniebsdorf,  Kataster,  der  Bezirks-Katasterführung  zu  Thalbürgel  überwisent
  26.  August  81
H.
agelschäden,  desfallsige  Steuererlaßgesuche,  Verordnung  hierüber  .....  ...  3.  März  21
ausorden  der  Wack  samkeit  oder  vom  weißen  Falken,  dritter  Nachtrag  zu
den  Statuten  .  ...  .  .  .  .  ...  22.  Sept.  83
Henkel,  Carl  Bernhard,  Kaufmann,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Aktien-Gesellschaft
  für  Versicherungen,  zu  Mainz,  „Moguntiass  19.  Juli.  75
Hoffmann,  Carl,  Buchhändler,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Frankfurter
Feuerversicherungs-  Gesellschaft  „Deutscher  Phönix“  und  der  Frankfurter
  Lebensversicherungs.  Gesellschaft  ........................  4.  Aug.  76
Hefeitchgemen  zu  Weimar,  Ordnung  für  dieselel  .  ..  2.  Sept.  79
olzungen,  Baumpflanzungen  ,  deren  Schutz.  Vrodisorisches  Gesetz  27.  Decbr.  153
J.
Jagdgesetz  vom  17.  Mai  1853.  Nachtrg  1.  Juli  57
Jena,  Sparkasse,  Abänderung  der  Statuten  vom  30.  Januar  1856  16.  Mai  43
K.
Kandidaten  der  Theologie,  deren  zweite  Prüfnngaga  11.  Jan.  7
Kapitalanlagen  bei  Depositen.  Verzeichniß  der  Küsiigen  Werthspapiere.28.  Jan.  29
Kataster,  Bekanntmachungen  über
2  Führung  des  Katasters  von  Mana  ...  17.  Jan.  9
b  von  Tiefrt4t4::  .  ..  18.  Jan.  9
3  *es  von  Auenheim  und  Rienau.  .  ..  ..  ........  ...  ....  30.  April  39
d)  des  von  Neustedt  WWWWWWWWW.  2.  Mai  39
e)  des  von  Buchfart::  17.  Mai  44
des  von  RZdda  ..  .  .  .  ..  18.  Juli  70
6)  des  von  Leurhgggngnagagaaaa  20.  Julii  70
h)  des  von  Gniebsdod  26.  August  81
i)  die  einer  Bezirks-Katasterführung  für  den  Amtsbezirk  .
Gerstuugena  4.  Novbr.  118
        <pb n="7" />
        VII

 

 

 

 

 

.  .  Seite  des
Inhaltsverzeichniß.  Datum.  Neg.  B.
Kirchliche  Dispensationen  bei  Eheschließungen.  Verorbnung  des  Kirchenrachs  3.  Febr.  11
Klopfleisch,  Hauptagent  der  Schlesischen  Feuer-Versicherungs-  Gesellschaft.  18.  Mai  44
—  Hauptagent  der  Hannoverschen  Lebens--Versicherungs-  Anstalt  ..  .  .  21.  Juni  49
Kontrole  der  Militärbeurlaubten.  Verfahren  der  betheiligten  Civilbehörden  9.  Febr.  14
Kosten,  Gesuche  um  Erlaß  oder  Stundungg  *  4.  Febr.  13
Kriegszustandserklärung  in  den  Bezirken  des  8.,  11I.,  10.,  9.,  2.,  1.  Armee127.  Juli  69
korps.  Bekanntmachng  30.  Juli  71
l
L.
Landes-Brandversicherungs-Anstalt.  Ausschreben  18.  März  21
Landes-Kreditkasse.  Gesetznachttnrnntegaa  21.  Juni  45
Landesfürstliches  Patent,  die  zeitweilige  Uebertragung  der  Regierung  des
bKandes  an  Ihre  Königliche  Hoheit,  die  Frau  Großherzogin,  betreffegen..
  —  2.  August  77
Landtagswahlen  für  den  XIX.  ordentlichen  Landtag.  Ministerial-Bekannt.)6.  Juni  416
machunegagagaa  .  ....  ..  ..  29.  August  81
Landtags-  Wahlkommissare.  Ministerial-Bekanntmachnn  18.  Juli  68
Lauth,  Friedrich,  in  Apolda,  Hauptagent  der  Preußischen  LebensVersicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Berllnn  6.  Mai  40
Leutra,  Sanestersohrung  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte  Jena  über-..................................................
  20.  Juli  70
Louisenhru  Veulegung  der  Steuerreceptur  Udestedt  dahin  20.  11.  Febr.  9
—  Uebertragung  der  Befugniß  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen
über  gestempelte  Spielkartten  .  .  .  .  .  .  .  17.  Mai  47
M.
Marienstiftung  zu  Weimar,  mit  den  Rechten  einer  milden  Stiftung  versehen!1.  Mai  43
Maina,  Kataster,  dem  Rechnungsamte  Blankenhain  überwiesen  17.  Jan.  9
Mansfel,  whristian,  zu  Reudnitz,  patentirt  auf  eine  neu  construirte  Näh-................................................
  5.  Jan  4
Melasse,  n  polljreie  Zulassung  zur  Branntwein  ·  Bereitung.  Bekannt-  2
................................................  6.  Oktbr.  86
Merker,  —  Hülfsrevisor,  Vertreter  des  Gegenbuchführers  bei  der
Großherzoglichen  General--Ablösungs-Kommission  ....  ..  .  .  .  .  .  ...  8.  Juli  60
Militäranwärter,  Regulativ  über  deren  Civilversorgung  und  Civilanstellung  21.  Oktbr.  87
Nilitär.  Beurlanbte,  Verfahren  der  betheiligten  Civilbehörden  bei  der  Kon-...................................................
  9.Febr.  14
Militarp  in  ige  der  Jahre  1872  und  1873,  Erfordernisse  der  einjährigen
Freiwilligen  .............................................  20.  Jan.  10
Militär-Reservisten  und  Laudwehr-Mannschaften,  Unterstützung  der  bedürfligen
  Familien  derselben.  Provisorisches  Geses.  28.  Juli  67
Mineralöle  2c.,  deren  Lagerung  und  Aufbewahrunung  21.  Febr.  17
        <pb n="8" />
        VII

 

 

 

·  Seite  des
Inhaltsverzeichniß.  Datum.  Reg.  Bl.
Morgenstern,  S.,  Rentier,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  westdeutschen  Versicherungs-Aktienbank
  zu  Essen  ..  .  .  ..  26.  Novbr.  125
Münzen,  für  das  Großherzogthum,  ausgeprägt,  Zusammenstellung  derselben  17.  März  26
N.
Narkotische  Extrakte,  trockene,  Bekanntmachung  über  deren  Bereitung  28.  Decbr.166
Neustedt  a./W.,  Katasterführung  dem  Rechnungsamte  Gerstungen  übertragen  2.  Mai  39
Nolden,  Matthäus,  zu  Frankfurt  a.M.,  patentirt  auf  einen  Apparat  zum
Trocknen  körnerartiger  Stoffe  2c.  .  .  ...  ......  ..  ....  .  ..  .....  .  ..  30.  April  38
Norddeutsches  Strafgesetzbuch.  Provisorisches  Gesetz,  enthaltend  Uebergangsbestimmungen
  bei  Einführung  desselen  ....  17.  Novbr.119
O.
Orden,  deselnersestin  Sächsischer  Hausorden  der  Wachsamkeit  oder  vom
weißen  Falken,  dritier  Nachtrag  zu  den  Statueen  22.  Sept.  83
Ostheim,  samts  Sporteln-  Einnahme  dem  dasigen  Rechnungsamt  über-.................................................
  18.  Mai  44
P.
Paucksch  und  Freund,  zu  Landsberg  a./W.,  patentirt  auf  einen  verbesserten
Rührenkeselll  .  .  30.  April  38
Paris,  Großherzogliches  Consulat,  ausgehobden  ...  19.  Jan.  10
Patent,  landesfürstliches,  betreffend  die  zeitweilige  Uebertragung  der  Regierung
  des  Landes  an  Ihre  Königliche  Hoheit,  die  Frau  Großherzogin  2.  August  77
Peets,  Josephe  in  Leeds,  patentirt  auf  eine  Verbesserung  an  Ventilen  oder
Hüähn  ..........  ...  ..  ...  7.  April  35
n  allgemeine,  der  Wittwen  und  Waisen  evangelischer  Geistlichen.
  Statutnachtrntgg  ...  3.  März  22
Pensionsanstelt  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Medicinalpersonen,  deren
uflönunnnnggagagagaaa  21.  Junie  49
Petrolenm  2c.,  dessen  Lagerung  und  Aufbewahruiinnngngg  21.  Febr.  17
Polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Bauten,  vergl.  Bauten  „  31.  August  84
Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes.  Abänderungen  des  Reglements  vom
11.  Dezember  1867.  Bekanntmachngngngngng  30.  Juni  58
Provisorische  Beschlagnahme  von  Druckschriften  13.  April  33
Prüfungs--Kommission  für  Aerzte,  Zahnärzte,  Thierärzte  und  Apotheker.
Bekanntmachn  17.  Jan.  5
        <pb n="9" />
        ·  Seite  des
Inhaltsverzeichniß.  Datnm.  Reg.  B.
R.
Rasch,  Isidor,  zu  Braunschweig,  und  Carl  Grimm,  patentirt  auf  eine  vervollkommnete
  Nähmasche  ..  ..  ...  .  April  36
Regierunge  att,  dessen  provisionsfreie  Beförderung  im  Wege  des  Post-  5  Dechr.
D......................·.................·.......  1869  2
Mequisiti  der  BandesConsulnic...............................  12.  März  23
Rienau,  Katasterführung  dem  Steuer-Rendanten  Siefert  in  Berka  a./W.
übertrggen  ..  ...  .  .  .  ..  30.  April  39
Rinderpes  —  Verordnung  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes  vom  7.  April
9,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend  und  der  Instruk-10fh
  vom  26.  Mai  156688  .  28.  Oktbr.100
Roda,  Katasterführung,  der  Bezirks-Katasterführung  zu  Ilmenau  übertragen  18.  Juli  70
S.
Saale,  Flößen  auf  derselben.  Verordnnnnnngag  .  .  .  .  .  ..  30.  Sept.  99
Sachverständige,  ärztliche,  thierärztliche  oder  pharmaceutische,  deren  Vorladung
  in  Untersuchungs=  oder  Civilsachen  zu  einer  zutachtlichen  Aussageic.................................................
  24.Novbt·l26
Salz,  Denaturirungsmittel  zur  Viehfütterung  2c.  und  gewerblichen  Zwecken  v2.  #s.  14
Salzabfälle,  Bedingungen  der  abgabenfreien  Verabfolgng  12.  Jan.  5
Schenk,  Salzsteuer-Amts-Rendant  zu  Louisenhall,  mit  der  Verwaltung  der
Steuerreceptur  zu  Udestedt  beauftrgt  ..  .  .  .  .  .  .  ..  11.  Febr.  9
Schilling,  Fr.,  Bezirksvorsteher  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Preußischen
National.  Versicherungs=  Gesellschaft  zu  Stettoonn  2.  März  20
Schlözer,  von,  Dr.,  Geschäftsträger  und  General-Konsul  des  Norddeutschen
Bundes  in  Merxiko,  zur  Abhörung  von  Zeugen  und  zur  Abnahme
von  Eiden  vom  Bundeskanzler  ermächtinit  29.  Oktbr.  102
Schutz  der  Holzungen,  Baumpflanzungen  2c.  Provisorisches  Geses.  27.  Dechr.  183
Sendungen  in  Militär-  und  Marineangelegenheiten  an  und  von  Gemeindebehörden
  sind  portolen  .  ..  14.  März  24
Siewers,  Friedrich,  Civilingenieur,  zu  Dresden,  patentirt  auf  verbesserte
Glasschmelz.  Häfen  und  Wunen  22.  Juli  70
Sondershausen,  Kreisgericht,  Verlängerung  des  Gemeinschaftsverhältnisses  8.  Jan.  2
Sparkassen,  Bekanntmachungen
a)  über  Zinserhöhung  der  Sparkasse  zu  Dermbach  .  .  ...  7.  April  34
b)  über  Statutänderungen
der  Sparkasse  zu  Eisenahyhyhy  ..  11.  Mai  4
6%  »  en..................................  16.  Mai  43
»  »  .Buttstädt..............................  26.  Juni  56
»  »  »Bükgel................................  1.  Juli  56
        <pb n="10" />
        .  .  Seite  des
Inhaltsverzeichniß.  Datum.  Neg.  BrD
Sparmann,  Carl,  Fabrikant,  zu  Dresden,  erneuert  patentirt  auf  eine  verbesserte
  Konstruktion  französischer  Mühlsteine  mit  verstellbarem  Balancirgewichtt
  ...  30.  Novbr.128
Spielkarten-Stempelamt,  zu  Weimar  aufgehoben,  und  die  Stempelung  dem
dasigen  Steueramt  übertragagannn  .  ..  11.  März  24
Sporteln  für  die  Eintragung  eines  Hülfs-Pfandrechss.  24.  Sept.  86
Staatsanwaltschaft,  Verfahren  bei  Beschlagnahme  von  Druckschriften  13.  April  33
Statut-Nachtrag  der  allgemeinen  Pensionsanstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen
  der  evangelischen  Geistlichkeit  des  Großherzogthuns  3.  März  22
Steuererlaß,  desfallsige  Gesuche  überhauit  ...  4.  Febr.  13
—  bei  Hagelschdden  .  .  ..  3.  März  21
Steuerrezepturen,  Bekanntmachungen
a)  über  Uebertragung  der  Steuerrezeptur  Auma  an  das  dasige  Rechnungsnt4t
  .  .  .  ..  26.  März  30
b)  der  Steuerrezeplur  Geisa  an  das  dasige  Rechnungsant  22.  April  36
c)  über  Verlegung  des  Sitzes  der  Steuerrezeptur  Udestedt  nach
Louisenhlll.  «..............·...  11.  Febr.  9
d)  über  die  Befugniß  der  letzteren  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen
  über  gestempelte  Spielkartten.  17.  Mai  47
c)  über  Abtrennung  von  Ortschaften  der  Steuerrezeptur  Louisenhall
und  Zuweisungen  im  Steueramts-=  und  Steueraufsichtsbezirk  Weimar  1.  Decbr.  126
Steuerverfassung  des  Großherzogthums.  Provisorisches  Gesetz,  betreffend
einen  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Gesetz  vom  18.  März  1869.  .  .  .  18.  Novbr.  127
Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund.  Provisorisches  Gesetz,  enthaltend
  die  Uebergangsbestimmungen  bei  Einführung  desselben.  17.  Novbr.119
Strafprozeßordnung.  Provisorisches  Nachtragsgesetz  zu  derselbbrn.  16.  Novbr.  113
Straßenbau,  Nachtrag  zu  der  Ausführungs-Verordnung  vom  9.  März  1868
zu  den  Gesetzen  über  den  Straßenbau  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  25.  Juni  61
Stundung  oder  Erlaß  von  Steuern  und  Kosten,  desfallsige  Gesuch  .  "  4.  Febr.  13
Sußdorf,  S.,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  allgemeinen  Transport-Versicherungs.
  Gesellschaft  zu  Wmen.  5.  April  31
2.
Telegraphen-Ordnung  für  den  Norddeutschen  Bund,  Abänderung  des  §.  13.  x„
Bekanntmahhnn  .  .  .  .  .  ...  25.  Juni  49
Theologie,  Kandidaten,  deren  zweite  Prünng  .  .  .  11.  Jan.  7
Thierärzte,  Prüfungskommission.  Bekanntmachung  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  17.  Jan.  5
Tiefurt,  Kataster,  dem  Rechnungsamt  Weimar  zugewiesen  18.  Jan.  9
        <pb n="11" />
        XI

 

 

.  .  Seite  des
Inhaltsverzeichniß.  Datum.  nieg  vi
u.
Udestedt,  Steuerrezeptur,  deren  Sit  nach  Louisenhall  verlegt  und  dem  Salzsteuer-Amts-Rendanten
  Schenk,  daselbst,  übertragen  11.  Febr.  9
Uebergangsbestimmungen  bei  Einführung  des  Norddeutschen  Strafgesetzbuchs.
  Provisorisches  Gesess  .  .  .  ..  17.  Novbr.  119
Unterstützung  der  bedürftigen  Familien  zum  Dienst  einberufener  Reserveund
  Landwehr-Mannschaften.  Provisor  isches  Gesetz  ........  ....  28.  Juli  67
V.
Bollstreckung  erkannter  Freiheitsstrafen.  Verordnnnngaga  14.  Decbr.123
Vorbehalt  besserer  Rechte  Dritter  bei  Grundstücksübereignungen,  dessen  Beseitigung.
  Nachtrag  zum  Gesetz  vom  5.  Mai  1i8669  5.  Juli  53
W.
Warschau,  Großherzogliches  Consulat,  ausgehohen  9.  Jan.  3
Weimarischer  Brauvberein,  juristische  Persönlichkeit  .....................  8.  Zuri  47
Weimarische  Hofkirchgemeinde.  Ordngg  2.  Sept.  79
Wein,  Zulässigkeit  des  Zollerlasses,  s.  unter  Zollerttt  20.  Sept.  84
Werkmeister,  Albert,  auf  Westend  bei  Charlottenburg,  patentirt  auf  ein  Universal-Flüssigkeitsmesrer
  9.  Febr.  19
Windhausen,  Franz,  Civilingenieur,  zu  Braunschweig,  patentirt  auf  eine
Eis-,  bez.  Kälte-Erzeugungsmaschine  ....  ...  ..  ..........  ..  .  ..  7.  April  35
Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen,  Zahlung  der  Beiträge
zu  deren  PensionsanstattB  21.  April  37
Wittwen  und  Waisen  der  Medizinalpersonen,  Pensionsanstalt,  deren  Auflösung
  2c.  betreffeeeen  .  ..  ..  21.  Juni  48
3.
Zahnärzte,  Prüfungs-Kommission  ..................  .........  ...  ..  ..  17.  Jan.  5
Zollerlaß  von  20  Prozent  für  Wein,  Ausdehnung  der  Zulässigkeit  desselben
auf  der  Einfuhr  des  Weins  von  Hamburg  oder  Altona  landoder
  wasserwärts  über  kompetente  Zollämter  20.  Sept.  84
Zoll-Parlament,  dessen  Einberuugggggg  11.  April  31
Zollverkehr  mit  Frankreich.  Bekanntmachyn  12.  August  75
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        Regierungs-  Platt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  lWeimar-Eisenach.

Nummer  1.  Weimar.  29.  Januar  1870.

 

Verordnung,
das  Verfahren  bei  Mittheilung  von  Anzeigen  über  die  Geburt,  die  Verehelichung
  und  das  Ableben  von  Angehörigen  des  Großherzog-=thums
  an  inländische  Heimathsbehörden  betreffend.

Es  ist  zu  unserer  Kenntniß  gebracht  worden,  daß  einzelne  Pfarrämter  die
Nachrichten  über  die  bei  ihnen  vorkommenden  Fälle  der  Geburt,  der  Verehelichung
und  des  Ablebens  von  solchen  Ange  ehörigen  des  Großherzogthums,  welche
in  einem  andern  inländischen  Ort  heimathsberechtigt  sind,  zunächst  an  die  Gemeindebehörden
  des  eigenen  Orts  abgeben,  von  denen  sie  dann  erst  an  die  Heimathsbehörden
  der  betreffenden  Personen  weiter  befördert  werden.

Dies  ist  ein  unnöthiger  Umweg:  es  empfiehlt  sich  vielmehr  das  kürzere  Verfahren,
  daß  in  den  bezeichneten  Fällen  die  Pfarrämter,  wie  nicht  minder  die  sonst
zur  Eintragung  des  Falles  in  die  Geburts-,  Heiraths=  und  Sterbe-Register  zuständigen
  Behörden  die  fraglichen  Nachrichten  unmittelbar  an  die  betreffeuden
inländischen  Heimathsbehörden  einsenden,  worauf  dann  letztere  diese  Nachrichten
  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  des  §.  1  der  Verordnung  vom  J7.  Juni
1868,  die  Führung  der  Geburts-,  Heiraths=  und  Sterbe-Register  betreffend  (Reg.-Blatt
  S.  292  fg.),  unmittelbar  oder,  was  Sterbefälle  anlangt,  durch  Vermittelung
der  zuständigen  Einzelrichter  an  die  betreffenden  Register-Behörden  gelangen  lassen
werden.

Im  Anschluß  an  die  Verordnung  vom  2.  Juni  1869,  betreffend  die  Ausstellung
  und  Mittheilung  von  Zeugnissen  über  die  Geburt,  die  Verehelichung  und
das  Ableben  von  Angehörigen  der  Thüringischen  Staaten  (Reg.-Blatt

1
        <pb n="14" />
        2

S.  257  fg.),  verordnen  wir,  daß  fernerhin  dieses  kürzere  Verfahren  allerseits  befolgt
  werde.

Weimar  am  30.  Dezember  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nach  einer  Mittheilung  des  General-Post-Amts  des  Norddeutschen  Bundes
wird  das  Regierungs-Blatt  für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar--Eisenach  auch
ferner  im  Wege  des  Post-Debits  provisionsfrei  befördert  werden.  In  Folge  dessen
werden  die  Großherzoglichen  Behörden,  welche  das  Regierungs-Blatt  zu  halten  ermächtigt
  sind,  hiermit  angewiesen,  dasselbe  vom  1.  Januar  1870  ab  lediglich  auf
dem  Wege  des  Abonnements  bei  der  nächsten  Poststelle  zu  beziehen.

Weimar  am  30.  Dezember  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Nachstehender  mit  allseitiger  höchstlandesherrlicher  Genehmigung  zwischen  dem
Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministerium  und  den  Fürstlich  Schwarzburgischen
Ministerien  in  Rudolstadt  und  Sondershausen  über  die  Verlängerung  des  Gemeinschaftsverhältnisses
  bezüglich  der  Kreisgerichte  zu  Sondershausen  und  Arnstadt  unterm
20.,  16.  und  31.  Dezember  1869  akbgeschlossener  Vertrag:

Einziger  Artikel:

Das  zwischen  den  kontrahirenden  Regierungen  nach  Maßgabe  des  Vertrags
  de  dato  Weimar  am  23.  März  1850,  Rudolstadt  am  9.  April
1850  und  Sondershausen  am  15.  April  1850,  sowie  nach  Maßgabe  des
Vertrags  de  dato  Weimar  am  19.  November  1859,  Rudolstadt  am
12.  Dezember  1859  und  Sondershausen  am  22.  Dezember  1859  bestehende
  Verhältniß  der  Gerichtsgemeinschaft  bezüglich  der  beiden  gemeinschaftlichen
  Kreisgerichte  zu  Sondershausen  und  Arnstadt  wird  zunächst  auf
ein  weiteres  Jahr  vom  1.  Juli  1870  ab  verlängert.

Vom  1.  Juli  1871  ab  soll  dieses  Verhältniß  der  Gerichtsgemeinschaft
in  Ansehung  der  beiden  genannten  Kreisgerichte  nach  Maßgabe  der  vorgedachten
  Verträge  von  Jahr  zu  Jahr  auch  für  jedes  der  folgenden  Jahre,
        <pb n="15" />
        3

also  vom  1.  Juli  1871  bis  dahin  1872,  vom  1.  Juli  1872  bis  dahin
1873  u.  s.  w.  als  stillschweigend  verlängert  gelten,  sofern  nicht  von  der
einen  oder  audern  der  kontrahirenden  Regierungen  spätestens  ein  halbes  Jahr
vor  dem  1.  Juli  des  betreffenden  Jahres  die  Auflündigung  erfolgt  ist.

Urkundlich  dessen  ist  dieser  Vertrag  auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen
  Hoheit  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  von  dem
Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministerium-  zu  Weimar,  auf  höchsten
Befehl  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Rudolstadt  von
dem  Fürstlich  Schwarzburgischen  Ministerium  zu  Rudolstadt  und  auf  höchsten
  Befehl  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen
  von  dem  Fürstlich  Schwarzburgischen  Ministerium  zu  Sondershausen
unter  Beidrückung  der  betreffenden  Staats-Insiegel  vollzogen  worden.

So  geschehen  Weimar  am  20.  Dezember  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.
So  geschehen  Sondershausen  den  16.  Dezember  1869.
Fürstlich  Schwarzburgisches  Ministerium.
von  Keyser.
So  geschehen  Rudolstadt  den  31.  Dezember  1869.
G  Fürstlich  Schwarzburgisches  Ministerium.

von  Bertrab.

wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  8.  Januar  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  das  bisherige  Großherzoglich

  Sächsische  Konsulat  zu  Warschau  zufolge  der  neuerdings  daselbst  stattgefundenen
  Errichtung  eines  General-Konsulats  des  Norddeutschen  Bundes  in  Gemäßheit
  der  Bestimmungen  der  Bundesverfassung  aufgehoben  worden  ist.

Weimar  am  9.  Januar  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Aeußern.
von  Watzdorf.
1
        <pb n="16" />
        Durch  höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist
dem  Nähmaschinen--Fabrikanten  Herrn  Christian  Mansfeld  zu  Reudnitz  bei
Leipzig  ein  Patent  auf  eine  neu  konstruirte  verbesserte  Nähmaschine  für  Schuhmacher
  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten
  Zeichnung  und  Beschreibung,  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,
sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843
(Reg.-Blatt  v.  J.  1843  S.  13  bis  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die
Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums
  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthum
in  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tag  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  5.  Januar  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

In  Gemäßheit  eines  von  dem  Bundesrath  des  Zollvereins  gefaßten  Beschlusses
  wird  hierdurch  Folgendes  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

I.  Unter  gänzlichem  Ausschluß  anderer  in  der  Bekanntmachung  vom  22.  Juni
1868  (Seite  250  des  Reg.-Blatts)  bezeichneter  Denaturirungs-Mittel  sind
fortan  bis  auf  Weiteres  nur  zu  verwenden:

1)  zur  Denaturirung  des  zur  Viehfütterung  oder  Düngung  bestimmten
Salzes,  aus  Siedesalz  bereitet:  /4.  Prozent  Eisenoxyd  und  1  Prozent
  Pulver  von  unvermischtem  Wermuthskraut,  aus  Steinsalz  bereitet:
  3/8  Prozent  Eisenoxyd  und  1  Prozent  Pulver  von  unvermischtem
Wermuthskraut,

zur  Denaturirung  des  zu  gewerblichen  Zwecken  bestimmten,  auf
Vorrath  für  Gewerbe  aller  Art  oder  für  Häudler  zum  Zweck  des
Weiterverkaufs  an  Gewerbtreibende  bereiteten  Salzes:

entweder  1  Prozent  Thran  neben  ¼/  Prozent  Ultramarin,

oder  ½  Procent  Thran  neben  1  Prozent  fein  gemahlenem  Braunstein.

2
        <pb n="17" />
        5

II.  Salzabfälle  (Ziff.  1  al.  4  der  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember
1827  Seite  301  des  Reg.-Blatts)  dürfen  nur  dann  abgabefrei  verabfolgt
werden,  wenn  dieselben,  und  zwar:

Pfannenstein  in  fein  gemahlenem  Zustand,  wie  das  aus  Steinsalz  bereitete
  Viehsalz,  Schmutz=  und  Fege-Salz  je  nach  seiner  Gattung  wie
das  aus  Steinsalz  oder  das  aus  Siedefalz  bereitete  Viehsalz,  im  Fall
einer  Mischung  aus  beiden  Gattungen  aber  wie  das  aus  Steinsalz  bereitete
  Viehsalz,
Salzschlamm  und  Abfallsalz  in  chemischen  Fabriken  wie  das  aus
Siedesalz  bereitete  Viehsalz
denaturirt  worden  sind.
Weimar  am  12.  Januar  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Unter  Hinweisung  auf  die  Bekanntmachung  des  Kanzlers  des  Norddeutschen
Bundes  vom  25.  September  1869,  betreffend  die  Prüfung  der  Aerzte,  Zahnärzte,
Thierärzte  und  Apotheker,  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die
im  Einvernehmen  der  betheiligten  Regierungen  von  Weimar,  Meiningen,  Altenburg
und  Gotha  bei  der  Gesammt-Universität  Jena  gebildeten  Prüfungs-Kommissionen
für  die  nächste  Prüfungs-Periode  in  nachstehender  Weise  zusammengesetzt  sind:

I.  Die  Kommission  für  Prüfung  der  Aerzte  hat

a)  zum  Vorsitzenden:
den  Geheimen  Hofrath  Professor  Dr.  Ried,
b)  zu  Mitgliedern:
für  Anatomie,  Physiologie  und  pathologische  Anatomie:
den  Geheimen  Hofrath  Professor  Dr.  Gegenbaur,
den  Professor  Dr.  Preyer  und
den  Professor  Dr.  Müller,
für  Chirurgie  und  Ophthal-Miatrik:
den  Geheimen  Hofrath  Professor  Dr.  Ried,
den  Stabsarzt  Dr.  Bode  und
den  Professor  Dr.  Schillbach,
        <pb n="18" />
        für  innere  Medizin:
den  Geheimen  Hofrath  Professor  Dr.  Gerhardt,
den  Ober-Medizinal-Nath  Dr.  Dommrich  zu  Meiningen  oder  bei
dessen  Verhinderung
den  Direktor  der  Großherzoglichen  Irren-Anstalt  Dr.  Siebert,
für  Geburtshülfe:
den  Geheimen  Hofrath  Professor  Dr.  Schultze  und
den  Professor  Dr.  Frankenhäuser,
für  Staats-Arzneikunde:
den  Direktor  der  Großherzoglichen  Irren=  Anstalt  Dr.  Siebert.
II.  Für  die  zahnärztliche  Prüfung:
ist  den  für  die  Prüfung  der  Aerzte  bestehenden  Kommissionen  der
Hof-Zahnarzt  Dr.  Heinzmann  in  Gotha  beigeordnet.
III.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Apotheker  hat
a)  zum  Vorsitzenden:
den  Geheimen  Hofrath  Professor  Dr.  Snell,
b)  zu  Mitgliedern:
für  Physi.
den  Geheimen  Hofrath  Professor  Dr.  Snell,
für  Chemie:
den  Professor  Dr.  Geuther,
für  botanische  Pharmacognosie:
den  Professor  Dr.  Hallier,
für  Pharmacie:
den  Professor  Dr.  Ludwig  und
den  Hof-Apotheker  Dr.  Mirus.

Weimar  am  17.  Januar  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
zugleich  im  Auftrag  der  Herzoglich  Sächsischen  Staats-Ministerien
zu  Meiningen  und  Gotha.
von  Watzdorf.
        <pb n="19" />
        Verordnung,
die  zweite  Prüfung  der  Kandidaten  der  Theologie  betreffend.

Da  es  als  angemessen  erschienen  ist,  der  zeitherigen  zweiten  Prüfung  der
Kandidaten  der  Theologie  (examen  pro  ministerio)  eine  größere  Ausdehnung
und  neue  Ordnung  zu  geben,  so  verordnen  wir  mit  höchster  Genehmigung  Seiner
Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wie  folgt:

8.  1.

Die  ebenbezeichnete  zweite  Prüfung  wird,  wie  die  erste  (examen  pro  candidatura),
  von  geistlichen  Mitgliedern  des  Großherzoglichen  Kirchenraths,  nach
Befinden  auch  unter  Zuziehung  des  einen  oder  andern  von  Seiner  Königlichen
Hoheit,  dem  Großherzog,  dazu  ausersehenen  Theologen,  vorgenommen.

S.  2.

Da  diese  Prüfung  zum  Zweck  hat,  die  Fähigkeit  zur  Anstellung  im  praktischen
  Kirchendienst  zu  erweisen,  so  ist  in  derselben  neben  der  Exegese  des  Alten
und  Neuen  Testaments  vorzugsweise  der  praktische  Theil  der  theologischen  Wissenschaften
  und  außerdem  Pädagogik,  allgemeines  und  Landes-Kirchenrecht,  ingleichen
die  Schulgesetzgebung  des  Großherzogthums  Gegenstand  der  Prüfung.

S.  3.
Die  Prüfung  ist  theils  eine  schriftliche,  theils  eine  mündliche.
Die  schriftliche  geschieht  in  deutscher  Sprache  durch  Klausur-Arbeiten  praktischen
  Inhalts.
Bei  der  mündlichen  Prüfung  in  den  im  §.  2  bezeichneten  Fächern  bleibt  dem
Ermessen  der  Examinatoren  überlassen,  ob  sie  in  deutscher  oder  lateinischer  Sprache
prüfen  mögen.

8.  4.

Die  Prüfung  findet  ordentlicher  Weise  einmal  im  Jahre  statt.  Es  bleibt
jedoch  vorbehalten,  im  Falle  dringlichen  Bedarfs  auch  außerordentliche  Prüfungen
vorzunehmen.

8.  6.

Zur  zweiten  Prüfung  dürfen  sich  alle  Kundidaten  melden,  welche  wenigstens
zwei  Jahre  zuvor  die  erste  Prüfung  bestanden  haben;  denen,  welche  in  dieser
mindestens  die  zweite  Censur  cum  elogio  erhalten  haben,  ist  jedoch  gestattet,
schon  ein  Jahr  nach  der  ersten  Prüfung  sich  zur  zweiten  zu  melden.  —  Andrerseits
  steht  auch  dem  Kirchenrath  das  Recht  zu,  im  Falle  des  Bedarfs  auch  solche
Kandidaten,  welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  zur  zweiten  Prüfung  einzuberufen.
        <pb n="20" />
        8.  6.

Bei  der  Meldung  zur  zweiten  Prüfung  hat  der  Kandidat  zugleich  den  Fortgang
  seiner  theologischen  Studien  und  seiner  geistlichen  Thätigkeit  seit  der  ersten
Prüfung  eingehend  darzulegen.

8.  7.

Die  Censur-Grade  sind:
I.  vorzüglich,
II.  gut,  und  zwar  entweder
a)  cum  elogio,  oder
b)  pure,  oder
c)  cum  admonitione.
§.  8.
Wer  die  zweite  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  darf  innerhalb  der  näch  sten
zwei  Jahre  sich  noch  einmal  zur  Prüfung  melden.
Weimar  am  11.  Januar  1870.
Der  Großherzoglich  Sächsische  Kirchenrath.
Stichling.
Vom  Bundes-Gesetzblatt  sind  die  Nummern  1  und  2  erschienen  und  enthalten:

(Nr.  401.)  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrts-Vertrag  zwischen  dem
Norddeutschen  Bund  und  den  zu  diesem  Bund  nicht  gehörigen
Mitgliedern  des  Deutschen  Zoll-  und  Handels-Vereins  einerseits
und  Japan  andrerseits.  Vom  20.  Februar  1869.

(Nr.  402.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmungen,  unter  welchen  der
Handel  Deutschlands  in  Japan  getrieben  werden  soll.  Vom  20.
Dezember  1869.

(Nr.  403.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
zum  Bundesrath  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen
Zollvereins.  Vom  6.  Januar  1870.

(Nr.  404.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum
Bundesrath  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Zollvereins.
  Vom  12.  Januar  1870.

(Nr.  411.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths  des  Norddeutschen
  Bundes.  Vom  19.  Januar  1870.

 

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
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        9

Zegierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthum
SachsenWeimar-Eise  nach.

Nummer  2.  Weimar.  14.  Februar  1870.

Ministerial--Bekanntmachungen.

Nachdem  das  Kataster  von  Maina  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt
Blankenhain  zur  Führung  übertragen  worden  ist,  wird  solches  hierdurch  zu  öffentlicher
  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  17.  Januar  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Depar#ement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

 

Nachdem  die  Führung  des  Katasters  von  Tiefurt  dem  Großherzoglichen
Rechnungsamt  hier  übertragen  worden  ist,  wird  solches  hierdurch  zu  öffentlicher
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  18.  Januar  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  mit  höchster  Genehmigung
  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  der  Sitz  der  Großherzoglichen
  Steuer-Rezeptur  zu  Udestedt  vom  14.  dieses  Monats  an  nach  Luisenhall
verlegt  und  die  Verwaltung  dieser  Behörde  dem  Großherzoglichen  Salzsteuer-Amts-Rendanten
  Schenk  daselbst  mit  übertragen  worden  ist.

Weimar  am  11.  Februar  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
2
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        10

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist
dem  Herru  Moritz  Samuel  Esche  in  Limbach  bei  Chemnitz  ein  Erfindungs-Patent
  auf  einen  verbesserten  eisernen  gerablinigen  drehbaren  Strumpfstuhl  zur  Anfertigung
  regulärer  Strumpfwaaren,  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen
  und  Bedingungen  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung
  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  v.  J.  1843  Seite  13  bis  16)  angegeben
  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,
  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthum
in  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tag  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  19.  Januar  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministerial-Departements
  vom  1.  Februar  1868  und  auf  die  Bestimmungen  unter  12.  der
Ausführungsverordnung  zur  Militär-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868  wird
für  die  Angehörigen  des  Großherzogthums  hierdurch  in  Erinnerung  gebracht,  daß
für  die  im  Jahre  1872  dienstpflichtig  werdenden  jungen  Leute  behufs  Zulassung
zum  einjährigen  freiwilligen  Militär-Dienst  der  Grad  wissenschaftlicher  Bildung  erforderlich
  ist,  welcher  durch  einjährigen  erfolgreichen  Besuch  der  Tertia  eines  Gymnasiums
  oder  einer  Realschule  Ir.  Ordnung  erzielt  wird,  für  die  im  Jahre  1873
dienstpflichtig  Werdenden  aber  ein  Bildungsgrad  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  welcher
der  Reife  für  Sekunda  eines  Gymnasiums  oder  einer  Realschule  Ir.  Ordnung
entspricht.

Weimar  am  20.  Januar  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

J.  v.  Helldorff.
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        11

Unter  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  12.  Juni  1867  bringen
  wir  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Behörden  und  des  Publikums,  daß  der  mit
der  Führung  der  Gegenbücher  über  die  Einnahmen  bei  der  Großherzoglichen  Haupt-Staatskasse,
  ingleichen  bei  der  mit  derselben  verbundenen  Kasse  für  das  landschaftliche
  und  das  Kammer-Stammvermögen  beauftragte  Finanz-Buchhalter  Premßler,
in  Fällen  der  Verhinderung  desselben,  von  jetzt  ab  von  dem  Großherzoglichen  Kasse-Registrator
  Stemmler  vertreten  werden  wird.

Hierbei  machen  wir  wiederholt  darauf  aufmerksam,  daß  jede  Quittung  über
an  die  vorbenannten  Kassen  eingezahlte  Gelder  nur  dann  als  giltig  angesehen  werden
  kann,  wenn  sie  außer  der  Unterschrift  des  Rendanten  der  Haupt--Staatskasse
auch  die  des  Gegenbuch-Führers,  mit  Angabe  des  Blattes,  auf  welchem  die  Zahlung
im  Gegenbuch  eingetragen  ist,  enthält.

Weimar  am  3.  Februar  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Verordnung,
die  birchlichen  Dispensationen  bei  Eheschließungen  betreffend.
Um  das  Verfahren  in  Ansehung  der  kirchlichen  Dispensationen  bei  Eheschließungen
  zu  vereinfachen,  verordnen  wir  mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen
Hoheit,  des  Großherzogs,  wie  folgt:

J.

Die  Großherzoglichen  Superintendenturen,  ingleichen  die  Ober-Pfarrämter  zu
Weimar  und  Eisenach  sollen  ermächtigt  sein,  fernerhin  an  unserer  Statt  nachstehende
  Dispensationen  zu  ertheilen:

A.  Die  Dispensationen  von  den  Verwandtschaftsgraden  zur  Ehe  zwischen  Geschwisterkindern,
  mit  der  Bruderswitwe,  mit  der  Schwester  oder  dem  Bruder  eines
verstorbenen  oder  geschiedenen  Ehegatten;  —  die  Gestattung  der  Ehe  zwischen
Oheim  und  Nichte,  Tante  und  Neffe,  mit  der  Schwester  der  Stiefmutter  oder  des
Stiefvaters  bleibt  unserer  Entschließung  vorbehalten.  —

B.  Die  Dispensationen  zur  Gestattung  nur  zweimaligen  Aufgebots  verlobter
Personen,  zur  Gestattung  der  Trauung  an  demselben  Sonntag,  wo  das  letzte
Aufgebot  geschieht,  zur  Gestattung  einer  Haustrauung.  —  Hinsichtlich  der  Gestattung
  der  Wiederverheirathung,  wenn  solche  bei  gerichtlicher  Scheidung  nicht  nach-
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        12

gelassen  worden,  der  Gestattung  der  Wiederverheirathung  verwitweter  oder  geschiedener
  Ehegatten  vor  Ablauf  der  Ordnungsfrist,  der  Gestattung  der  stillen  Trauung
ohne  alles  Aufgebot  in  Nothfällen,  Gestattung  der  Trauung  außerhalb  des  Wohnorts
  eines  der  Verlobten  oder  des  künftigen  Wohnorts  beider  Eheleute  verbleibt  es
bei  den  bisherigen  Bestimmungen.  —

II.

1)  Für  die  Dispensationen  von  den  unter  I.  A.  bezeichneten  Verwandtschaftsgraden
  ist  diejenige  Superintendentur  oder  dasjenige  Ober-Pfarramt  zu  Weimar
oder  Eisenach  zuständig,  in  deren  oder  dessen  Bezirke  die  dem  Großherzogthum  angehörige
  Braut,  oder,  wenn  die  Braut  einem  fremden  Staat  und  nur  der  Bräutigam
  dem  Großherzogthum  angehört,  dieser  seinen  Wohrsitz  hat.

2)  Für  die  unter  I.  B.  aufgezählten  Dispensationen  ist  in  der  Regel  diejenige
  Superintendentur  oder  dasjenige  Ober-Pfarramt  zu  Weimar  oder  Eisenach
zuständig,  in  deren  oder  dessen  Bezirke  die  Tranung  stattfinden  soll;  nur,  wenn
die  Trauung  von  einem  andern  Pfarrer,  als  dem  Pfarrer  im  Wohnort  der  Braut,
oder  des  Bräutigams  oder  im  künftigen  Wohnort  der  Brautleute  auf  Grund  eines
  von  dem  zuständigen  Pfarrer  im  Wohnort  der  Braut  auszustellenden  Dimissorial-Scheins
  (vergleiche  §.  34  des  Regulativs  vom  29.  Juni  1867  über  Aufgebote
  und  Trauungen)  vorgenommen  werden  soll,  ist,  was  die  Dispensationen  zur
Gestattung  nur  zweimaligen  Aufgebots,  oder  zur  Gestattung  der  Trauung  an  demselben
  Sonntag,  wo  das  letzte  Aufgebot  geschieht,  diejenige  Superintendentur  oder
dasjenige  Ober-Pfarramt  zuständig,  in  deren  oder  dessen  Sprengel  der  Wohnort
der  Braut  sich  befindet.

III.

Die  Dispensationen  von  den  Verwandtschaftsgraden  unter  I.  A.  erfolgen  ohne
besondere  Dispensations-Abgabe,  dagegen  sind  für  die  Dispensations-Fälle  unter
I.  B.  die  in  §.  1  des  Nachtrags  vom  19.  März  1868  zum  Sportelgesetz  bestimmten
  Abgabensätze  zu  erheben  und  an  die  allgemeine  Waisenversorgungs-Anstalt
abzuliefern.  Ein  Erlaß  dieser  Abgaben  kann  nur  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,
  Departement  des  Kultus,  verwilligt  werden,  an  welches  in  den  geeigneten
  Fällen  deshalb  zu  berichten  ist.

Weimar  am  3.  Februar  1870.
Großberzoglicher  Kirchenrath.

tichling.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
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        13

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  3.  Weimar.  11.  März  1870.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenktniß  gebracht,  daß  das  bisherige  Großherzoglich
  Sächsische  Konsulat  zu  Paris  zufolge  der  neuerdings  daselbst  stattgefundenen
  Errichtung  eines  General-Konsulats  und  eines  Konsulats  des  Norddeutschen
Bundes  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  Bundesverfassung  aufgehoben  worden  ist.

Weimar  am  19.  Januar  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Aeußern.
von  Watzdorf.

Den  bestehenden  Vorschriften  zuwider  werden  Gesuche  um  Stundung
oder  Erlaß  von  Steuern  und  Kosten  häufig  unmittelbar  bei  dem  Großherzoglichen
  Staats-Ministerium  angebracht,  wodurch  die  Geschäfte  unnöthig  verweitläufigt,
  die  nachgesuchten  Bewilligungen  nicht  selten  verzögert  werden.  Mit  Bezugnahme
  auf  den  Inhalt  von  §.  58  der  Stenererhebungs-Verordnung  vom
2.  Juni  1854  (Reg.-Blatt  v.  J.  1854  S.  263)  und  die  zu  Regelung  der
Kostenstundungs=  und  Erlaß-Angelegenheiten  ergangene  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
  Departements  vom  3.  Juli  1854  (Reg.-Blatt  v.  J.  1854  S.  288)
wird  daher  hierdurch  wiederholt  daran  erinnert,  daß  alle  Gesuche  um  Stundung
oder  Erlasse

1)  von  direkten  Steuern  und  Landes-Brandkasse-Beiträgen  bei  den  betreffenden
Orts--Steuereinnahmen,

3
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        14

2)  von  Kosten  der  Einzelgerichte  bei  diesen  (dem  betreffenden  Justiz-Amt,
Stadtgericht  2c.),
3)  von  Kosten  der  Kreisgerichte  bei  den  Sportel-Verwaltungen  dieser
anzubringen,  bezüglich  zu  überreichen  sind.

Es  gilt  dieses  auch  von  denjenigen  Gesuchen  dieser  Art,  welche  von  dem  Gemeindevorstand
  nach  Artikel  112  der  revidirten  Gemeindeordnung  vom  18.  Januar
1854  (Reg.-Blatt  v.  J.  1854  S.  87)  ausgenommen  werden.

Alle  Gesuche  um  Erlaß  oder  Stundung  von  Steuern,  Brandkasse-Beiträgen
oder  Kosten,  welche  fernerhin  unmittelbar  hierher  gerichtet  werden  sollten,  werden
  ohne  Weiteres  an  die  Gesuchsteller  portopflichtig  zurückgesendet  werden.

Weimar  am  4.  Februar  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Zur  Unterstützung  der  Militär=  Behörden  bei  der  Kontrole  der  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes  macht  es  sich  nothwendig,  daß  von  Seiten  der  betheiligten
Civil-Behörden  das  aus  Nachstehendem  ersichtliche  Verfahren  eingehalten  wird:

1)  Wenn  im  reserve=  oder  landwehrpflichtigen  Alter  stehende  Individuen  an
einem  Ort  sich  niederlassen,  oder  wenn  sie  daselbst  ihren  bleibenden  Aufenthalt
  nehmen,  hat  die  betheiligte  Polizei-Behörde  sich  von  dem  Betreffenden
seine  Militär-Papiere  vorlegen  zu  lassen  und,  wenn  er  zum  Beurlaubtenstand
  gehört,  sich  zu  überzeugen,  daß  er  die  Aufenthalts-Veränderung  sowohl
  bei  dem  Bezirks-Feldwebel  des  verlassenen,  als  auch  bei  dem  des
neuen  Bezirks  gemeldet  hat.  Ergibt  sich  hierbei,  daß  Individuen,  welche
dem  Beurlaubtenstand  angehören,  diese  Meldungen  nicht  gemacht  haben,  so
haben  die  betroffenen  Polizei-Behörden  bei  dem  kompetenten  Großherzoglichen
  Bezirks-Direktor  und  bei  dem  betroffenen  Königlichen  Bezirks-Kommando
  darüber  sofort  Anzeige  zu  machen.

2)  Keinem  Reservisten  oder  Landwehrmann  darf  ein  Heimathsschein,  eine  Paßkarte
  oder  ein  Paß  zu  einer  Reise  auf  länger  als  14  Tage  ertheilt  werden,
  wenn  derselbe  sich  nicht  über  die  geschehene  Meldung  bei  dem  Landwehr-Bezirks-Feldwebel
  ausweist.  Den  Jägern  der  Klasse  A  dürfen  Pässe  zu
Reisen  auf  längere  Zeit  als  14  Tage  nur  unter  Zustimmung  des  betroffenen
  Jäger-Bataillons  ertheilt  werden.

Wenn  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  den  Auswanderungs-Konsens
erhalten,  so  ist  hiervon  das  betreffende  Landwehr-Bezirks-Kommando  in

3
        <pb n="27" />
        16

Kenntniß  zu  setzen.  Ebenso  ist  dem  Letztern  Mittheilung  zu  machen,  wenn
dergleichen  Mannschaften,  welche  ausgewandert  waren,  vor  vollendetem  31.  Lebensjahr
  wieder  in  den  Unterthanenverband  aufgenommen  werden.
Außer  bei  den  ad  1  und  2  gedachten  Veranlassungen  sind  die  betreffenden
Civil-Behörden  verpflichtet,  sich  in  folgenden  Fällen  von  allen  im  militärpflichtigen
  Alter  stehenden  Personen  deren  Militär-Papiere  zur  Kontrole
vorlegen  zu  lassen:

a)  bei  Verheirathungen  resp.  Begründung  eines  eigenen  Hausstandes,

b)  bei  Nachsuchung  von  Konzession  zur  Betreibung  eines  Gewerbes,  soweit

  eine  solche  erforderlich  ist,
JP)  bei  Anstellungen  oder  diätarischen  Beschäftigungen  im  Staats=  oder
Kommunal-Dienst.

Wenn  in  allen  diesen  Fällen  die  Betroffenen  nicht  im  Stande  sind,  ihre
Militär-Verhältnisse  auszuweisen,  so  sind  die  betheiligten  Civil-Behörden
verpflichtet,  die  nöthigen  Ermittelungen  anzustellen  und  das  zur  regelrechten
Aufnahme  in  die  Kontrole  Erforderliche  zu  veranlassen.
Von  jeder  Einleitung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  Mannschaften
des  Beurlauktenstandes,  sowie  von  deren  Ausfall  sind  die  betroffenen  Großherzoglichen
  Gerichtsbehörden  verpflichtet,  den  betroffenen  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  Mittheilung  zu  machen.  Der  Zusendung  einer  Abschrift  des
Urtheils  bedarf  es  nicht  wenn  dieselbe  jedoch  verlangt  wird,  hat  die  betroffene
  Großherzogliche  Gerichtsbehörde  eine  solche  anfertigen  zu  lassen,  zu
beglaubigen  und  der  requirirenden  Militär-Behörde  mitzutheilen.
Es  wird  dieses  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  9.  Februar  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

4

5

4

Departement  des  Innern.  Departement  der  Justiz.
Für  den  Departements-Chef:  Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.  hr.  K.  Brüger.

Nach  §.  19  des  Gesetzes  vom  8.  Novemker  1867,  betreffend  die  Organisation
  der  Bundes-Konsulate,  sowie  die  Amtsrechte  und  Pflichten  der  Bundes-Konsuln
  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  141),  können  die  Letzteren  innerhalb  ihres  Amtsbezirks
  an  die  dort  sich  aufhaltenden  Personen  auf  Ersuchen  der  Behörden  eines
Bundesstaats  Zustellungen  jeder  Art  bewirken.  Die  allgemeine  Dienst-Instruktion
für  die  Bundes-Konsuln  bestimmt  hierzu,  daß  die  Konsuln  der  ersuchenden  Behörde
        <pb n="28" />
        16

ein  schriftliches  Zeugniß  über  die  erfolgte  Zustellung  zu  übersenden  haben,  für  dessen
  Ausstellung  sie  nach  der  Position  sub  b,  3  des  provisorischen  Gebühren=  Ta--rifs
  vom  15.  März  1868  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  22)  eine  Gebühr  von  zwei
Thalern  zu  liquidiren  befugt  sind.

Um  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  requirirende  Behörde  eines  förmlichen
  Zustellungs-Zeugnisses  nicht  bedarf,  die  Entstehung  unnöthiger  Kosten  zu
vermeiden,  sind  sämmtliche  Bundes-Konsuln  von  dem  Bundes-Kanzler-Amt  angewiesen
  worden,  auf  den  ausdrücklichen  Antrag  der  betreffenden  Behörde  von
der  Ausstellung  des  Zustellungs-Zeugnisses  Abstand  zu  nehmen  und  sich  auf  die
einfache  schriftliche  Benachrichtigung  derselben  von  der  erfolgten  Zustellung  zu  beschränken,
  für  welche  Mühewaltung  besondere  Gebühren  nicht  erhoben  werden  dürfen.

Vorstehendes  wird  den  Großherzoglich  Sächsischen  Behörden,  welche  in  die
Lage  kommen  können,  Requisitionen  der  gedachten  Art  an  Bundes-Konsuln  zu
richten,  zur  Beachtung  empfohlen.

Weimar  am  21.  Februar  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  ist  die  Nummer  3  erschienen  und  enthält:

(Nr.  413.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags  des  Norddeutschen
  Bundes.  Vom  6.  Februar  1870.

(Nr.  414.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  der  Bestimmungen,  unter
  welchen  der  Handel  Deutschlands  in  Japan  getrieben  werden  soll.
Vom  19.  Januar  1870.

(Nr.  415.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum
Bundesrath  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  29.  Januar  1870.

 

Berichtigung.  In  der  Verordnung  vom  3.  Februar  d.  J.  Nr.  2  des  Reg.-Blatts,  S.  12
Zeile  14  von  unten,  muß  es  heißen:
„wo  das  letzte  Aufgebot  geschieht,  betrifft,  diejenige".

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerel.
        <pb n="29" />
        17
Zegierungs-  Blatt
für  das
«  Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  4.  Weimar.  14.  März  1870.

 

Verordnung,

die  Lagerung  und  Aufbewahrung  von  Petroleum  und  ähnlichen  flüchtigen
Mineral-Oelen  betreffend.

Zur  Sicherung  gegen  die  mit  der  Aufbewahrung  und  Lagerung  leicht  entzündbarer
  Mineral-Oele  verbundenen  Gefahren  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
7.  Januar  1854  §.  1  Ziffer  2  und  im  Anschluß  an  die  für  das  Königreich
Preußen  neuerdings  hierüber  erlassenen  Vorschriften  hierdurch  verordnet,  daß  die
Aufbewahrung  und  Lagerung  von  Petroleum  (Erdöl),  Ligroin,  Petroleum-Aether,
Photogen  und  ähnlichen  flüchtigen  Mineral--Oelen  vom  1.  Juni  d.  J.  an  im
Großherzogthum  nur  unter  Beobachtung  nachstehender  Vorschriften  stattfinden  darf.

§.  1.
Die  in  den  gewöhnlichen  Verkaufsräumen  behufs  des  Detail-Handels  zu
haltenden  Vorräthe  dürfen  nicht  mehr  als  30  Pfund  betragen.

8g.  2.

Die  Lagerung  größerer  Mengen  dieser  Leuchtstoffe  bis  zu  25  Zentner  einschließlich
  ist  nur  in  Kellern  oder  in  zu  ebener  Erde  belegenen  Räumen  gestattet,
welche  nicht  geheizt  werden  können,  gut  ventilirt  sind  und  keine  Abflüsse  (Gerinne)
nach  Außen  (nach  Straßen,  Höfen  2c.)  haben.

g.  3.

Mengen  bis  500  Pfund  einschließlich  dürfen  in  den  mit  den  Verkaufs-Lokalen

in  Verbindung  stehenden  Kellern  oder  zu  ebener  Erde  belegenen  Speicherräumen
gelagert  werden,  sofern  dieselben  den  im  §.  2  gegebenen  Bestimmungen  entsprechen

4
        <pb n="30" />
        18

Der  Fußboden  des  zur  Aufbewahrung  der  Mineral-Oele  dienenden  Theils  der
Lagerräume  muß  jedoch  mit  einer  mindestens  8  Centimeter  hohen  Sandschicht  bedeckt
sein,  welche  mit  einer  aus  feuerfestem  Material  hergestellten  Umfassung  zu  umschließen
  ist  und  eine  solche  Ansdehnung  haben  muß,  daß  zwischen  den  Lagerfässern
und  der  Umfassung  ein  mindestens  ½  Meter  breiter  Zwischenraum  verbleibt.

S.  4.

Zur  Lagerung  von  Mengen  über  500  Pfund  bis  25  Zentner  einschließlich
dürfen  nur  algeschlossene  Lagerräume  benutzt  werden,  welche  außer  den  im  §.  2
angeführten  noch  folgende  Bedingungen  erfüllen:

a)  Die  Keller=  resp.  Speicher-Räume  müssen  feuersicher  hergestellt  und  mit
Stein  überwölbt  sein.  Die  Anwendung  von  Eisen-Konstruktionen  und  Holzverbindungen,
  eisernen  oder  hölzernen  Säulen  und  Trägern  ist  ausgeschlossen.

b)  Unter  der  Sohle  derselben  muß  sich  eine  Senkgrube  von  angemessener  Größe
befinden,  nach  welcher  der  Fußboden  von  allen  Seiten  her  Gefälle  hat.

)  Thüröffnungen  dürfen  in  keiner  geringern  Höhe  als  16  Centimeter  über  dem
Fußboden  angelegt  werden;  die  Thüren  müssen  aus  Eisen  bestehen,  oder
mit  starkem  Blech  überkleidet  sein.

d)  Die  Fensteröffnungen  müssen  mit  Eisenblech  verkleidete  und  von  Außen  verschließbare
  Läden  besitzen.

e)  Die  Durchführung  von  Gasröhren  durch  die  Räume  ist  unstatthaft.

f)  Eine  künstliche  Beleuchtung  darf  nur  mittelst  von  Außen  angebrachter,  durch
Umhüllungen  genügend  geschützter  Flammen  bewirkt  werden.  Das  Betreten
der  Räume  mit  Licht  ist  unzulässig.

8.  5.

Mengen  über  25  Zentner  dürfen  nur  in  besonderen  Lagerhäusern  gelagert
werden.  Diese  müssen  mindestens  150  Meter  von  anderen  Baulichkeiten  entfernt
und  so  belegen  sein,  daß  sie  bequem  von  allen  Seiten  mit  Löschgeräthen  umfahren
werden  können.  Die  Anwendung  von  Holz-Konstruktionen  ist  unzulässig.  Die
Sohle  der  Lagerräume  muß  mindestens  6  Decimeter  tiefer  als  die  Terrain-Sohle
liegen.  Auch  müssen  sich  in  denselben  Senkgruben  von  ausreichenden  Dimensionen
befinden,  nach  welchen  hin  der  Fußboden  ein  angemessenes  Gefälle  hat.

S.  6.

Wer  die  Lagerung  und  Aufbewahrung  der  ebengenannten  Liuchtstoffe  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  in  den  §§.  2,  3,  4  und  5  beabsichtigt,  hat  der  Orts-Polizei-Behörde
  davon  Anzeige  zu  machen.
        <pb n="31" />
        19

8.  7.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  werden,  soweit  nicht
die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  oder  des  Gesetzes  zur  Sicherung  gegen
Feuersbrünste  vom  29.  April  1829  Anwendung  finden,  mit  einer  Geldbuße  bis
zu  zehn  Thalern  oder  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  bestraft.

Die  Vorschriften  der  Ministerial-Bekanntmachungen  vom  28.  Januar,  3.  Juni
und  24.  November  1863  bleiben,  soweit  sie  sich  auf  den  Transport  des  Petroleums
  beziehen  und  mit  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  in  Widerspruch  stehen,
auch  fernerhin  in  Kraft.

Die  Polizei-Behörden  sind  hiermit  angewiesen,  die  Befolgung  gegenwärtiger
Verordnung  in  geeigneter  Weise  gehörig  zu  überwachen.

Weimar  am  21.  Februar  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist
dem  Herrn  Albert  Werkmeister  auf  Westend  bei  Charlottenburg  auf  dießfallsiges
  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf  einen  Universal-Flüssigkeitsmesser  nach
Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Beschreibung
  und  Zeichnung  unter  allen  Voraussetzungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche
in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  v.  J.  1843  S.  13
bis  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute
an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Uebrigens  ist  dieses  Patent  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  die  bleibende
Ausführung  und  Anwendung  der  fraglichen  Erfindung  im  Großherzogthum  nicht
binnen  Jahresfrist  anher  nachgewiesen  wird.

Nachdem  die  dießfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tag  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  9.  Februar  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

J.  v.  Helldorff.
        <pb n="32" />
        20

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist
den  Herren  Carl  Baumgarten  und  Siegfried  Block  in  Berlin  auf  dießfallsiges
  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf  ein  Instrument  zum  sofortigen  Niederschreiben
  der  auf  einem  Klavier  gespielten  Noten,  genannt  Notograph,  nach
Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Beschreibung
  und  Zeichnungen  unter  allen  Voraussetzungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,
welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  v.  J.  1843  S.
13  bis  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von
heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  die  bleibende  Ausführung
  und  Anwendung  der  fraglichen  Erfindung  im  Großherzogthum  nicht  binnen
Jahresfrist  anher  nachgewiesen  wird.

Nachdem  die  dießfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tag  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  23.  Februar  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Als  Haupt--Agent  der  Preußischen  National-Versicherungs-Gesellschaft  zu
Stettin  ist  an  der  Stelle  des  Kaufmanns  Hermann  Knittel  hier  der  Bezirks-Vorsteher
  Fr.  Schilling  daselbst  eingetreten.

Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  2.  März  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  ist  die  Nummer  4  erschienen  und  enthält:
(Nr.  418.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  Februar  1870,  betreffend  die  Ausgabe
verzinslicher  Schatzanweisungen  im  Betrage  von  7,200,000  Thalern.
(Nr.  419.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum
Bundesrath  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  18.  Februar  1870.
(Nr.  420.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Debit  von  Bundes-Stempel-Marken
und  gestempelten  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechsel-Stempel-Steuer
  zum  Betrage  von  un  2  d  Ghosche  Vom  21.  Februar  1870.
        <pb n="33" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenatch.
Nummer  5.  Weimar.  23.  März  1870.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
##uo###

Da  das  Verfahren,  welches  die  Verordnung  vom  1.  Juni  1854  wegen
Steuererlaß  bei  Hagelschaden  vorschreibt,  Weiterungen  und  Aufwände  veranlaßt,
welche  vielfach  außer  Verhältniß  zu  den  Beträgen  des  zu  bewilligenden  Steuererlasses
  stehen:  so  verordnen  Wir,  zugleich  mit  Rücksicht  auf  die  den  Landwirthen
jetzt  ausreichend  gebotene  Gelegenheit,  ihre  Erzeugnisse  gegen  Hagelschaden  zu  versichern,
  wie  folgt:  «

Die  Verordnung  vom  1.  Juni  1854  (Reg.-Blatt  S.  237  folg.)  und
der  §.  60  der  Verordnung  vom  2.  Juni  1854  (Reg.-Blatt  S.  264)  werden,
  soweit  dieselben  auf  Steuererlasse  wegen  Hagelschaden  sich  beziehen,
andurch  aufgehoben.

Gesuche  um  gänzlichen  oder  theilweisen  Steuererlaß  auch  wegen  erlittenen
  Hagelschadens  sind,  wie  andere  Steuererlaß--Gesuche,  nach  den  Vorschriften
  in  den  §§.  58,  59  der  Verordnung  vom  2.  Juni  1854  (Reg.-Blatt
S.  263),  verbunden  mit  der  Bekanntmachung  vom  28.  Oktober  1868
(Reg.-Blatt  S.  391)  zu  behandeln  und  es  ist  denselben  von  Unserm
Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,  nur,  wenn  im  einzelnen
Falle  die  Verhältnisse  überhaupt  einen  Erlaß  erheischen,  stattzugeben.

5
        <pb n="34" />
        22

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  3.  März  1870.

Carl  Alerander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Verordnung
wegen  Steuererlaß  bei  Hagelschaden.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachfen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenbayn,  Neustadt  und  Tautenburg
u.  1  r

Auf  unterthänigsten  Antrag  Unsers  Kirchenraths  und  nach  Anhörung  des  im
§.  23  des  Statuts  eingesetzten  Ausschusses  verordnen  Wir  als
weitern  Nachtrag
zu  dem  Statut  der  allgemeinen  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der
evangelischen  Geistlichkeit  des  Großherzogthums  vom  20.  Dezember  1854  Folgendes:

Zu  é5.  9  des  Statuts  und  II  des  Statut-Nachtrags  vom  29.  Angust  1862.

Diejenigen  geistlichen  Stellen,  deren  Einkommen  in  die  betreffenden
Hebelisten  der  Anstalt  mit  weniger  als  500  Thalern  eingezeichnet  ist,  sollen
fernerhin  mit  500  Thalern  eingezeichnet  und  hiernach  die  Antrittsgelder  und
Beiträge  der  betreffenden  Mitglieder,  wie  die  Pensionen  ihrer  Hinterbliebenen,
  bemessen  werden.

Dabei  soll  es  jedoch  den  einzelnen  Stellinhabern  gestattet  sein,  bei  den
bisher  für  ihre  Stellen  bestandenen  Einzeichumgssummen  ein  für  allemal
zu  verbleiben,  wenn  sie  eine  dahin  gehende  Erklärung  bis  spätestens  Ende
Juni  d.  J.  bei  Unserm  Staats-Ministerium,  Departement  des  Kultus,
überreichen.
        <pb n="35" />
        23

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtigen,  mit  dem  1.  April  d.  J.  in  Kraft  tretenden
  Statut-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  3.  März  1870.

Carl  Alexander.
G.  Thon.  Stichling.

Nachtrag
zu  dem  Statut  der  allgemeinen  Pensions-Anstalt
  für  die  Witwen  und  Waisen  der
evangelischen  Geistlichkeit  des  Großherzogthums
  Sachsen-Weimar-Eisenach  vom
20.  Dezember  1854.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Die  General-Konsulate  des  Norddeutschen  Bundes  in  New-York  und  in
London  haben  auf  die  unverhältnißmäßig  hohen  Porto-Kosten  aufmertsam  gemacht,
welche  ihnen  durch  die  Korrespondenz  mit  den  bundesstaatlichen  Behörden  verursacht
  werden,  indem  die  letzteren  die  Sendungen  an  die  genannten  General-Konfulate
  meist  unfrankirt  und  häufig  mit  dem  im  Ausland  wirkungslosen  Vermerk
„Norddeutsche  Bundes-Dienstsache“  versehen,  auch  wohl  mit  unnöthigen  Beilagen
beschwert,  zur  Post  geben.

Die  Großherzoglichen  Behörden,  welche  in  die  Lage  kommen  können,  Reguisitionen
  an  die  General-Konsulate  zu  New-MYork  und  London  oder  an  sonstige
Bundes-Konsulate  zu  richten,  werden  daher  angewiesen,  solche  Reguisitionen
frankirt  abzusenden,  den  Inhalt  der  Sendungen  aber  auf  das  wirklich  Nothwendige
  zu  beschränken.

Für  die  Sendungen  nach  New-Vork  wird  es  sich  empfehlen,  den  billigern,
sichrern  und  oft  schnellern  Weg  über  Hamburg  oder  Bremen,  anstatt  über  England,
  zu  nehmen.

Weimar  am  12.  März  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thonu.
        <pb n="36" />
        24

Unter  Bezugnahme  auf  8.  13  der  Ausführungsverordnung  zu  dem  Gesetz
über  den  Spielkarten-Stempel  vom  3.  November  1865  (Seite  536  des
Reg.-Blatts  v.  J.  1865)  wird  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht,  daß
vom  1.  April  d.  J.  an  das  in  Weimar  bestehende  besondere  Stempelamt  aufgehoben
  und  die  Stempelung  der  Spielkarten,  welche  in  der  dasigen  Spielkarten-Fabrik
  gefertigt  werden  oder  aus  anderen  Staaten  mit  Uebergangsscheinen  oder  Begleitscheinen
  I  bei  dem  Großherzoglichen  Steueramt  zu  Weimar  zur  Stempelung
eingehen,  von  diesem  Steueramt  selbst  besorgt  werden  wird.

Weimar  am  11.  März  1870.
Grohberzoglih  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Auf  dem  Grund  des  Gesetzes  vom  5.  Januar  1854  wird  hierdurch  ein
Beitrag  zur  Landes-Brandversicherungs-Anstalt  von
Einem  halben  Pfennig
von  jedem  Thaler  der  für  die  Gebäudebesitzer  im  Großherzogthum  nach  Maßgabe
des  Brandversicherungs-Katasters  für  das  laufende  Jahr  1870  bestehenden  Konkurrenz-Summen
  ausgeschrieben,  dergestalt,  daß  der  gedachte  Betrag  mit
dem  15.  April  dieses  Jahres
zu  erheben  und  beizubringen  ist.

Indem  daher  die  Beitragspflichtigen  aufgefordert  werden,  die  fraglichen  Beiträge
  pünktlich  abzuführen,  erhalten  die  sämmtlichen  Orts-Steuereinnahmen  die
Anweisung,  für  die  zeitige  Beibringung  der  fraglichen  Gelder  und  deren  Einlieferung
  an  die  ihnen  vorgesetzten  Einnahmestellen  in  kassemäßigen  Münzsorten,  ohne
erst  besondere  Anweisung  hierzu  zu  erwarten,  Sorge  zu  tragen.

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  allenthalben  den  Vorschriften  der
Verordnung  vom  2.  Juni  1854  und  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1850
nachzugehen.

Weimar  am  18.  März  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="37" />
        25

Zegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  6.  Weimar.  26.  März  1870.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Zum  Zuweck  der  Geschäftsvereinfachung  bestimmen  wir  im  Anschluß  an  die
§§.  62,  66  und  72  des  Gesetzes  über  die  Verwaltung  der  öffentlichen  Depositen
vom  12.  Februar  1840  (Reg.-Blatt  S.  95  folg.),  hinsichtlich  der  verzinslichen
Anlegung  von  Depositen-Geldern  bei  der  Großherzoglichen  Haupt-Staatskasse  und
der  Rückzahlung  derselben,  daß  die  Einlieferung  solcher  Gelder  zur  Haupt-Staatskasse
  künftig  unmittelbar  von  Seiten  der  Deposital-Behörde  und  nicht  mehr  durch
Vermittelung  des  Bezirks-Rechnungsamts  zu  bewirken  ist,  und  daß  ferner  die  Rückzahlung
  derselben  nach  vorausgegangener  Kündigung  ebenfalls  insoweit  unmittelbar
an  die  Deposital-Behörde  zu  geschehen  hat,  als  nicht  auf  eine,  der  letztern  zu
überlassende  Anfrage  bei  dem  Bezirks-Rechnungsamt  von  diesem  die  schriftliche  Erklärung
  abgegeben  wird,  daß  bei  demselben  zur  Zeit  der  Rückzahlung  (sofort  bezüglich
  nach  einem  oder  zwei  Monaten,  §.  68  des  o.  Gesetzes)  der  rückzuzahlende
Kapital-Betrag  verfügbar  sei,  von  dieser  Erklärung  aber  bei  der  berichtlichen  Kündigung
  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  Kenntniß  gegeben  wird.

Erfolgt  die  Ein=  oder  Rücksendung  der  Gelder  durch  die  Post,  so  fällt  auch
ferner  das  dießfallsige  Porto  den  Betheiligten  des  Depositums  zur  Last.

Vorstehendes  wird  den  betheiligten  Behörden  zur  Nachachtung  mit  dem  Bemerken
  cröffnet,  daß  die  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom
13.  Dezember  1852  (Reg.-Blatt  S.  254)  damit  aufgehoben  sind.

Weimar  am  7.  März  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
6
        <pb n="38" />
        26

Bei  dem  General-Postamt  des  Norddeutschen  Bundes  ist  die  Frage  angeregt
  worden,  ob  die  Sendungen,  welche  die  Gemeindebehörden  in  Militär=  und
Marine-Angelegenheiten  absenden  oder  empfangen,  insbesondere  derartige  Sendungen
  der  Gemeindebehörden  unter  einander,  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  5.  Juni
1869,.  betreffend  die  Porto-Freiheiten  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes,  Anspruch
  auf  portofreie  Beförderung  haben.  Nachdem  nunmehr  von  Seiten  des  General-Postamts
  die  Porto-Freiheit  dieser  Sendungen  anerkannt  und  den  Postanstalten
  entsprechende  Instruktion  ertheilt  worden  ist,  wird  solches  hierdurch  zur
Kenntniß  der  Gemeindebehörden  gebracht.

Weimar  am  14.  März  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

In  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  Artikel  24  des  Wiener  Münzvertrags
vom  24.  Januar  1857  (S.  61  des  Reg.-Blatts)  und  im  Aunschluß  an  die
Ministerial-Bekanntmachungen  vom  21.  Januar  1859  (S.  50  des  Reg.-Blatts)
und  vom  19.  Januar  1867  (S.  28  des  Reg.-Blatts)  wird  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  für  das  Großherzogthum  auf  der  Königlich  Preußischen
  Münzstätte  zu  Berlin  seit  Annahme  des  bestehenden  Landes-Münzfußes  ausgeprägt
  und  in  Umlauf  gesetzt  worden  sind:

J.
an  Kourant-Münzen:
190,000  Thlr.  in  Vereins-Zweithaler-Stücken  in  den  Jahren  1841  bis  mit  1855

203,00  -  Einthaler-Stücken  im  14-Thalerfuße,

63,000  .  Ein-Vereinsthaler=  Stücken  im  Jahre  1858  nach  dem
30-Thalerfuße,

44,0000  ergleichen  im  Jahre  1866  nach  demselben  Fuße,

45,000  .  dergleichen  im  Jahre  1870  nach  demselben  Fuße.

 

545,000  Thlr.  —.  —.
        <pb n="39" />
        27
II.
an  Scheidemünze
1)  in  Silber-Scheidemünze:

80,250  Thlr.  24  Sgr.  —  Pf.  in  ½0.  Thaler-Stücken  n  den  Johren  1810  und

1841  nach  dem  16-Thaler- 



39,995  11  .—  .  in  ½%.  Thaler-Stücken  süfe  u  en  eiehung  der
100000  —.  —  .  in  ½.  ra  Jahre  1858  nach  dem
56000  —.  —  in  1/80.  Thaler-Stücken!  34½  Tholerfuße.

 

135,246  Thlr.  5  Sgr.  —  Pf.

2)  in  Kupfer-Scheidemünze,

neben  den  von  der  im  Jahre  1840  eingezogenen  und  eingeschmolzenen  alten
Kupfer-Scheidemünze  als  noch  brauchbar  ausgeschiedenen  und  zum  Nennwerthe
der  neuen  Scheidemünze  wieder  ausgegebenen  1960  Thaler,  als:

990  Thlr.  in  Dreipfennig-Stücken,
790  .in  Zweipfennig-Stücken,
180  =  in  Eiünpfennig-Stücken,

uts.

3,130  Thlr.  17  Sgr.  —  Pf.  in  Dreipfennig-Stücken  in  den  Jahren  1840,  1848
130  Th  s  pf  pfennig  n  91%  „  „Thaler

4,113  12  —  in  Einpfennig-Stücken  auf  den  Zoll-Zentner,
3,000  —.  —  „  in  ——  im  Jahre  1858  zu  92  0626
haler  auf  den  Zoll-2000
  —  —  =  in  Einpfennig-Stücken  Zentner,
3,0000  —.  —  in  Zweipfennig-Stücken  !n  im  Jahre  1865  zu  92  936
DTVhaler  auf  den  Zoll-2,000
  —.  —  in  Einpfennig-Stücen  ]  Zentner.

 

17,243  Thlr.  29  Sgr.  —  f.

Anmerkung:  Die  im  Jahre  1870  ausgeprägten  45,000  Stück  Ein-
        <pb n="40" />
        28

Vereinsthaler  sollen  gesetzlich  à  27  Stück  pro  Pfund  brutto  wiegen
1666,666  Pfund,

sie  haben  wirklich  gewogen  136683220

und  waren  daher  leichtetc0en  0,346  Pfund,

 

oder  ...  .  ,2pkom1lle

Der  Durchschuitto-  Feingehalt  bieser  45,000  Stück  Eir-Vereinsthaler
  hat  900,  Tausendtheile  betragen.

Weimar  am  17.  März  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  ist  die  Nummer  5  erschienen  und  enthilt:

(Nr.  433.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  lebenslänglichen  Pensionen  und
Unterstützungen  an  Militär-Personen  der  Unterklassen  der  vormaligen
Schleswig-Holsteinschen  Armee,  sowie  an  deren  Witwen  und  Waisen.
  Vom  3.  März  1870.

(Nr.  434.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Haushalts-Etats  des  Norddeutschen
  Bundes  für  das  Jahr  1870.  Vom  10.  März  1870.

(Nr.  435.)  Gesetz  wegen  Ergänzung  der  Maß=  und  Gewichts-Ordnung  für  den
Norddeutschen  Bund  vom  17.  August  1868.  Vom  10.  März  1870.

(Nr.  436.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum

Bundesrath  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Zollvereins.
  Vom  2.  März  1870.

Geimar.  —  Hof.-  Buchdruckerei.
        <pb n="41" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  7.  Weimar.  16.  April  1870.

In

Ministerial-Bekanntmachungen.
Wiederholung  der  Ministerial-Bekanntmachungen  vom  28.  September

1865,  15.  April  1866,  22.  September  1868  und  16.  Januar  1869  und  nachträglich
  zu  denselben  werden  zu  Folge  des  §.  3  des  Nachtragsgesetzes  vom  28.  September
  1865  über  die  Ausleihung  vormundschaftlicher  Gelder  und  über  die  Verwaltung
  öffentlicher  Depositen  von  den  in  §.  2  unter  5,  6,  7  dieses  Gesetzes
namhaft  gemachten  Werthspapieren  als  solche,  welche  zu  Kapital-Anlagen  für  Bevormundete,
  Stiftungen  und  Depositen  benutzt  werden  dürfen,  folgende  bezeichnet:

1)

2
8)

Von  den  Königlich  Preußischen  Rentenbriefen:
die  Kur=  und  Neu-Märtkischen,
die  Pommerschen,

die  Preußischen,  ..»
vie-RheiunWeskpheiiischeusöU4PWöMtVelelchs

die  Sächsischen,

die  Schlesischen,

die  Königlich  Sächsischen  Land-Rentenbriefe,  zu  3/2  Prozent  verziuslich;

Von  den  Königlich  Preußischen  Pfandbriefen:

die  Kur=  und  Neu-Märrkischen,

die  Ostpreußischen,

die  Pommerschen,  zu  3⅛½,  4,  4½  und  5  Prozent
die  Sachsischen,  verzinslich;

die  Schlesischen,

die  Westphälischen,
        <pb n="42" />
        30

4)  Von  den  Königlich  Sächsischen  Pfandbriefen:
die  erbländischen,  zu  3⅛8,  3⅝  und  4  Prozent  verzinslich,
die  der  landständischen  Bank  des  Markgrafthums  Oberlausitz  zu  3,  3½
und  4  Prozent  verzinslich,
jedoch  alle  diese  unter  1,  2,  3,  4  aufgeführten  Renten=  und  Pfand-Briefe
nur  in  der  Beschränkung,  daß  lediglich  die  auf  100  Thaler  oder
mehr  Kapital  lautenden  Stücke  zugelassen  sind;
5)  Von  den  Prioritäts-Obligationen  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn:
die  Emission  vom  Jahre  1856,  mit  Serie  III.  bezeichnet,
die  Emission  vom  Jahre  1862,  mit  Serie  III.  Litt.  B.  bezeichnet,
beide  mit  3½K  Prozent  verzinslich,  wovon  3/4  Prozent  von  der  Königlich
  Preußischen  Staatsregierung  garantirt  sind;

6)  Von  den  Prioritäts-Obligationen  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn:

die  Emission  IV.  vom  Jahre  1861,  mit  4½  Prozent  verzinslich  und
zum  ganzen  Zinsenbetrag  von  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung
garantirt;

die  Emission  VI.  vom  Jahre  1867  mit  4  Prozent  verzinslich,  wovon
3½⅛  Prozent  von  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  garantirt
  sind.

Hierneben  wird  noch  darauf  hingewiesen,  daß  durch  §.  2  des  Gesetzes  über
Errichtung  einer  Landes-Kredit-Kasse  im  Großherzogthum  vom  17.  November  1869
die  Anlegung  vormundschaftlicher  Gelder  besonders  auch  bei  der  seit  Anfang  dieses
Jahres  eröffneten  Großherzoglichen  Landes-Kredit-Kasse  in  Weimar  gestattet  ist.

Weimar  am  28.  Januar  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.

G.  Thon.

Zu  Folge  höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  vom  1.  April  dieses  Jahres  an,  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  43  des
Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  vom  5.  März  1850  (S.  117
des  Reg.-Blatts  v.  J.  1850),  die  Großherzogliche  Steuer-Rezeptur  zu  Auma  mit
dem  dasigen  Großherzoglichen  Rechnungsamt  verbunden  und  von  diesem  verwaltet
werden.

Weimar  am  26.  März  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="43" />
        31

Der  Netto-Taxpreis  eines  Blutegels  ist  bis  auf  Weiteres  auf  einen  Groschen
  acht  Pfennige  festgestellt  worden.
Weimar  am  30.  März  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Der  Norddeutschen  Hagelversicherungs-Gesellschaft  in  Berlin  ist  die  nachgesuchte
  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  widerruflich  ertheilt
worden.

Es  gelangt  Solches  und  daß  die  Gesellschaft  zu  ihrem  General-Agenten  den
2c.  Julius  Flintzer  allhier  bestellt  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  31.  März  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Von  der  allgemeinen  Transport-Versicherungs-Gesellschaft  in  Wien  ist
E.  Sußdorf  allhier  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum,  an  der  Stelle
des  Kaufmanns  Gotthilf  Junge  zu  Apolda,  ernannt  worden.
Es  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  5.  April  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Auf  Grund  einer  Mittheilung  des  Vorsitzenden  des  Bundesraths  des  Deutschen
  Zollvereins  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  das  Zoll-Parlament
  auf  Donnerstag  den  21.  d.  M.  nach  Berlin  einberufen  worden  ist.

Bezüglich  der  Eröffnungssitzung  ist  das  Nähere  aus  der  nachstehend  abgedruckten
  Bekanntmachung  zu  ersehen.

Weimar  am  11.  April  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.
von  Watzdorf.
        <pb n="44" />
        32

Bekanntmachung.

Mit  Bezugnahme  auf  die  in  Nr.  9  des  Bundes-Gesetzblattes  verkündete  Allerhöchste
  Präsidial-Verordnung  vom  8.  d.  M.,  dürch  welche  das  Zoll-Parlament
berufen  ist,  am  Donnerstag  den  21.  April  d.  J.  in  Berlin  zusammen  zu
treten,  mache  ich  hierdurch  bekannt,  daß  die  Benachrichtigung  über  den  Ort  und
die  Zeit  der  Eröffnungssitzung  in  dem  Büreau  des  Zoll-Parlaments,  Leipziger
Straße  Nr.  75,  am  19.  und  20.  April  cr.  in  den  Stunden  von  9  Uhr  Morgens
bis  8  Uhr  Abends  und  am  21.  in  den  Morgenstunden  von  8  bis  10  Uhr  offen
liegen  wird.

In  diesem  Büreau  werden  auch  die  Legitimations-Karten  für  die  Eröffnungssitzung
  ausgegeben  und  alle  sonst  erforderlichen  Mittheilungen  in  Bezug  auf  dieselbe
  gemacht  werden.

Berlin,  den  9.  April  1870.

Der  Vorsitzende  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins.
(ge.)  von  Bismarck.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  sind  die  Nummern  6,  7,  8  und  9  erschienen  und
enthalten:

(Nr.  437.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Bundeshaushalts  für  das  Jahr
1870.  Vom  11.  März  1870.

(Nr.  438.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesrathes  des  Deutschen
  Zollvereins.  Vom  25.  März  1870.

(Nr.  452.)  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Banknoten.  Vom  27.  März  1870.

(Nr.  453.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  März  1870,  betreffend  die  Aufnahme
des,  einen  Theil  der  Stadt  Magdeburg  bildenden  Ortes  Sudenburg
in  die  I.  Servis-Klasse.

(Nr.  454.)  Auslieferungs-Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bund  und  Belgien.
  Vom  9.  Februar  1870.

(Nr.  459.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867,
betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  des  Norddeutschen  Bundes
  zum  Zweck  der  Erweiterung  der  Bundes-Kriegsmarine  und  der
Herstellung  der  Küstenvertheidigung.  Vom  6.  April  1870.

(Nr.  460.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Zoll-Parlaments.  Vom
8.  April  1870.

Weimar.  —  Dof  ·  Buchdruderei.  —
        <pb n="45" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  8.  Weimar.  28.  April  1870.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Um  ein  gleichmäßiges,  den  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechendes  Verfahren
in  den  Fällen  zu  sichern,  wo  die  Staatsanwaltschaft  von  der  ihr  nach  Artikel  20
Absatz  2  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  25.  Juli  1868  zustehenden  Befugniß,
in  dringenden  Fällen  ohne  vorgängige  Beschlußfassung  des  zuständigen  Gerichts  die
Beschlagnahme  von  Duuckschriften  bezüglich  der  zu  deren  Herstellung  bestimmten
Platten  und  Formen  durch  eine  Polizei-Behörde  ausführen  zu  lassen,  Gebrauch  macht,
wird  hierdurch  zur  Nachachtung  für  sämmtliche  betheiligte  Behörden  und  Beamte
Nachstehendes  angeordnet:

1)  Gleichzeitig  mit  der  die  Ausführung  einer  Beschlagnahme  anordnenden  Verfügung
  an  die  Polizei-Behörde  hat  die  Staatsanwaltschaft  dem  zur  Führung
der  Voruntersuchung  wegen  des  durch  die  Presse  begangenen,  die  Beschlagnahme-Verfügung
  veranlassenden  Verbrechens  oder  Vergehens  bereits  bestellten  oder  auf
ihren  Antrag  von  dem  zuständigen  Kreisgericht  alsbald  zu  bestellenden  Untersuchungsrichter
  oder  dem  zuständigen  Einzelrichter  —  soweit  nöthig,  unter  Beifügung  eines
Exemplars  der  in  Beschlag  zu  nehmenden  Druckschrift  —  von  der  getroffenen  Verfügung
  Mittheilung  zu  machen  und  motivirten  Antrag  auf  Bestätigung  der  getroffenen
  provisorischen  Verfügung  zu  stellen.

2)  Der  Untersuchungsrichter  bezüglich  der  Einzelrichter  hat  über  den
gestellten  Antrag  Beschluß  zu  fassen  und  diesen  Beschluß  unter  Angabe  der  Gründe
sowohl  der  Staatsanwaltschaft,  als  der  zur  Ausführung  der  Beschlagnahme  requirirten
  Polizei-Behörde,  ingleichen  entweder  durch  letztere  oder  unmittelbar  demjenigen,
bei  dem  die  Beschlagnahme  ausgeführt  worden  ist,  mitzutheilen  bezüglich  zu  eröffnen,
  und  zwar  mit  thunlichster  Beschleunigung  und  jedenfalls  so  zeitig,  daß  we-8
        <pb n="46" />
        34

nigstens  die  Polizei-Behörde  von  einem  die  Beschlagnahme  bestätigenden
Beschluß  noch  vor  dem  Ablauf  von  acht  und  vierzig  Stunden,  von  dem
Eingang  des  Antrags  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Untersuchungsrichter  oder
Einzelrichter  an  gerechnet,  Kenntniß  erhält.

Nöthigenfalls  ist  zur  Benachrichtigung  der  Polizei-Behörde  der  Telegraph  zu
benutzen.

3)  Die  von  der  Staatsanwaltschaft  requirirte  Polizei-Behörde  hat  den
Zeitpunkt  der  ausgeführten  Beschlagnahme  alsbald  aktlich  zu  machen  und  die  in
Beschlag  genommenen  Druckschriften  bezüglich  Platten  und  Formen  einstweilen  und
bis  auf  weitere  Verfügung  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Richters  über  dieselben
in  Verwahrung  zu  behalten.  Ist  jedoch  innerhalb  acht  und  vierzig  Stunden
  nach  Ausführung  der  Beschlagnahme  ein  die  letztere  bestätigender  Beschluß
  des  Untersuchungsrichters  oder  Einzelrichters  nicht  eingegangen,  so  hat  die
Polizei-Behörde  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  dem  Betheiligten  sofort
und  unerwartet  eines  besondern  Antrags  des  letztern  zurückzugeben.

Weimar  am  13.  April  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern  und  Departement  der  Justiz.
von  Watzdorf.
Instruktion,
das  Verfahren  bei  provisorischer  Beschlagnahme
  von  Druckschriften  rc.
betreffeud.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  gnädigst  genehmigt  haben,
daß  der  Zinsfuß  der  Einlagen  bei  der  Sparkasse  zu  Dermbach  vom  1.  April  d.  J.
ab  von  Drei  und  ein  Drittel  rom  Hundert  jährlich  auf  Vier  vom  Hundert  jährlich
  erhöht  werde,  so  wird  Solches  in  Gemäßheit  des  §.  21  lit.  d.  der  Statuten
des  Sparkassevereins  zu  Dermbach  vom  1.  November  1860  hierdurch  öffentlich
bekannt  gemacht.

Weimar  am  7.  April  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
J.  v.  Helldorff.
        <pb n="47" />
        35

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  die  in  dem,  dem  Civil-Ingenieur
  Franz  Windhausen  zu  Braunschweig  unter  dem  7.  April  1869  ertheilten
  Erfindungs-Patent  auf  eine  Eis=  resp.  Kälte-Erzeugungs-Maschine  (Reg.-Blatt
  v.  J.  1869  S.  86)  festgesetzte  Frist  zur  Beibringung  des  Einführungsnachweises
  auf  ein  Jahr,  mithin  bis  zum  7.  April  1871,  zu  verlängern  geruhet.

Es  wird  Solches  hierdurch  zur  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  7.  April  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements---Chef:
J.  v.  Helldorff.

Von  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzog,  ist,  nach  erstattetem  Vortrag
  in  dem  Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium,  dem  Herrn  Samuel  Joseph
Peets  in  Leeds,  in  England,  auf  deßfallsiges  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent
auf  Verbesserungen  an  Ventilen  oder  Hähnen  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  niedergelegten  Beschreibung  und  Zeichnung,  unter  allen
  Voraussetzungen  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom
3.  März  1843  (Reg.-Blatt  v.  J.  1843  S.  13  bis  16)  angegeben  und  begründet
  sind,  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang
  des  Großherzogthums  gnädigst  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  die  bleibende  Ausführung
  und  Anwendung  der  fraglichen  Erfindung  im  Großherzogthum  nicht  binnen
Jahresfrist  anher  nachgewiesen  wird.

Nachdem  die  dießfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tag  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  um  7.  April  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  nach  Vortrag  im  Großherzoglichen
  Gesammt-Ministerium  den  Herren  Isidor  Nasch  und  Carl  Grimme
zu  Braunschweig  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  Vorrichtung  an  Nähmaschinen
zur  Erzeugung  von  überwendlichen  und  Knopfloch-Näthen  mittelst  einer  einzigen
Nadel  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten
  Beschreibung  und  Zeichnung  unter  allen  Bedingungen  und  mit  allen  Wirkungen,
welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  v.  J.  1843
        <pb n="48" />
        36

S.  13  bis  16)  enthalten  sind,  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an
gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  zu  ertheilen  geruhet.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  in
bleibende  Ausführung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  dießfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tag  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  7.  April  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  gnädigst  geruhet  haben,
einer  unter  dem  Namen  „Carl  Alexander  Sophien-Stiftung  für  Veteranen“
begründeten  Stiftung  des  I.  Bataillons  (Weimar)  des  5.  Thüringischen  Landwehr-Regiments
  Nr.  94  für  Veteranen  und  durch  unverschuldete  Unglücksfälle  zurückgekommene
  Reservisten  und  Wehrleute  die  juristische  Persönlichkeit  mit  den  Rechten
einer  milden  Stiftung  zu  verleihen,  auch  das  Protektorat  der  Stiftung  zu  übernehmen,
  so  wird  Solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  April  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Zu  Folge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
ist,  auf  dem  Grund  der  Bestimmung  im  §.  43  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung
  der  Staatsbehörden  vom  5.  März  1850  (S.  117  des  Reg.-Blatts  v.  J.
1850),  die  Großherzogliche  Steuer-Rezeptur  zu  Geisa  vom  14.  d.  M.  an
dem  dasigen  Großherzoglichen  Rechnungsamt  übertragen  worden.

Weimar  am  22.  April  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Berichtigung.  In  Nr.  7  des  Reg.-Blatts  muß  es  auf  Seite  29  letzte  Zeile  statt
„die  Westphälischen“  heißen:  „die  Westpreußischen“.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="49" />
        37

Zegierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  9.  Weimar.  14.  Mai  1870.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Da  jüngst  Zweifel  darüber  erhoben  worden  sind,  ob  die  nach  §.  7  des  Statuts
  einer  allgemeinen  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  evangelischen
  Geistlichen  des  Großherzogthums  vom  20.  Dezember  1854  von  dem  Stelleinkommen
  oder  dem  Ruhegehalt  zu  entrichtenden  jährlichen  Beiträge,  der  bisher
ohne  Ausnahme  und  Widerspruch  bestandenen  Uebung  gemäß,  auch  von  den  Hinterbliebenen
  von  Geistlichen  während  des  ihnen  zu  gewährenden  Gnadenhalbjahrs
fortzuentrichten  seien:  so  haben  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  nach
Anhörung  des  Kirchenraths  und  des  in  §.  23  des  Statuts  eingesetzten  Ausschusses
auf  Grund  des  §.  20  des  Statuts  die  höchste  Entscheidung  zu  ertheilen  geruhet:

daß  die  bisherige  Uebung  als  rechtsbeständig  zu  bestätigen  sei  und  demgemäß
  nach  wie  vor  die  Hinterbliebenen  von  Geistlichen  auf  die  Dauer  des
ihnen  zu  gewährenden  Gnadenhalbjahrs  die  jährlichen  Beiträge  zur  Anstalt
in  gleicher  Maße  zu  entrichten  haben,  wie  sie  ihr  verstorbener  Ehemann
oder  Vater  zuletzt  zu  entrichten  hatte.
Dieses  wird  höchstem  Befehl  zu  Folge  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Weimar  am  21.  April  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
»  Stichling.

Ministerial-Bekanntmachung,
die  jährlichen  Beiträge  der  Mitglieder  zu  der  allgemeinen
  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und
Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  während  des
den  Hinterbliebenen  von  Geistlichen  zu  gewährenden

  Gnadenhalbjahrs  betreffend.
        <pb n="50" />
        38

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  nach  Vortrag  im  Großherzoglichen
  Gesammt-Ministerium  dem  Herrn  Melchior  Nolden  in  Fraukfurt  a./M.
ein  Erfindungs-Patent  auf  „einen  Apparat,  welcher  den  dreifachen  Zweck  hat,  mehlund
  körnerartige  Stoffe  zu  trocknen  und  zu  dörren,  flüssige  Substanzen  zu  erhitzen,
zu  kühlen  und  zu  mischen,  sowie  gasartige  zu  kondensiren“,  nach  Maßgabe  der  bei
dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Beschreibung  und  Zeichnung
unter  allen  Bedingungen  und  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung
vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  v.  J.  1843  S.  13  bis  16)  enthalten  sind,  auf
die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechuet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums
  zu  ertheilen  geruhet.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  in
bleibende  Ausführung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  dießfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tag  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  April  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist
den  Herren  Paucksch  &amp;amp;  Freund,  Maschinenbau-Gesellschaft  in  Landsberg  a./W.,
ein  Erfindungs-Patent  auf  einen  „verbesserten  Rührenkessel“  nach  Maßgabe  der  bei
dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Beschreibung  und  Zeichnung
unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche
in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  v.  J.  1843  S.  13
bis  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute
an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthum  in
bleibende  Ausführung  und  Anwendung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  dießfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tag  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  April  1870.
Großberzoglich  Sächsisches  Staats=  Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.
        <pb n="51" />
        39

Daß  die  Führung  der  Kataster  von  Auenheim  und  Rienau  bis  auf
Weiteres  dem  Großherzoglichen  Steueramts-Rendanten  Siefert  in  Berka  a./W.
übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  April  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
.Thon.

Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Neustedt  a./W.  dem  Großherzoglichen
Rechnungsamt  in  Gerstungen  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  2.  Mai  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Unter  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  7.  März  d.  J.  (Reg.=Blatt
  S.  25)  bringen  wir  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Deposital-Behörden,
daß  sowohl  bei  der  Anmeldung  von  öffentlichen  Depositen=  Kapitalen  zur  verzinslichen
  Anlegung  bei  der  Großherzoglichen  Haupt-Staatskasse,  an  welche  die  Geldeinsendung
  stets  gleichzeitig  zu  erfolgen  hat,  als  auch  bei  der  Kündigung  solcher
Kapitale  künftig  eine  besondere  Benachrichtigung  von  der  unsrerseits  darauf  getroffenen
  Verfügung  an  die  anmeldende  oder  kündigende  Deposital-Behörde  in  der
Regel  nicht  mehr  ergehen  wird.

Zugleich  machen  wir  darauf  aufmerksam,  daß  im  Fall  der  Kündigung  solcher
Kapitale  deren  Zusendung  durch  die  Post  nach  Vorschrift  des  §.  66  des  Gesetzes
  vom  12.  Febrnar  1840  von  Seiten  der  Großherzoglichen  Haupt-Staatskasse
  nur  dann  bewirkt  werden  wird,  wenn  die  Deposital-Behörde  einen  hierauf
ausdrücklich  gerichteten  Antrag  bei  der  an  das  unterzeichnete  Ministerium  einzureichenden
  Kündigung  gestellt  hat.  Andernfalls  und  falls  nicht  etwa  die  Rückzahlung
  durch  das  Rechnungsamt  nach  Maßgabe  unfrer  Bekanntmachung  vom  7.  März
d.  J.  beantragt  und  zulässig  ist,  wird  angenommen,  daß  die  Kapital-Erhebung
hier  bei  der  Haupt-Staatskasse  durch  einen  legitimirten  Beauftragten  der  Deposital-Behörde
  geschehen  solle  und  erfolgt  die  Verzinsung  des  Kapitals  nur  bis  zu  dem
Tag,  von  welchem  ab  dasselbe  bei  der  Haupt-Staatskasse  zur  Verfügung  gestellt
ist,  im  Sinne  des  §.  71  des  obigen  Gesetzes.

Weimar  am  2.  Mai  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="52" />
        40

Der  Preußischen  Lebensversicherungs-Altien-Gesellschaft  zu  Berlin  ist  die
Konzession  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  dieselbe  den  Buchhändler  und  Kaufmann  W.  Friedrich
  Lauth  in  Apolda  zu  ihren  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  bestellt
hat,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  6.  Mai  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  enthalten  die  erschienenen  Nummern  10,  11,  12
und  13  Folgendes:

(Nr.  461.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bund  und  dem  Großherzogthum
Baden  wegen  wechselseitiger  Gewährung  der  Rechtshülfe.  Vom
14.  Januar  1870.

(Nr.  464.)  Bekanntmachung  des  dritten  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,
  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen  Militär-Dienst  berechtigt
  sind.  Vom  14.  April  1870.

(Nr.  465.)  Bekanntmachung,  betreffend  diejenigen  Gymnasien,  welche  hinsichtlich
ihrer  vom  Unterricht  in  der  griechischen  Sprache  dispensirten  Schüler
  zu  den  im  §.  154  Nr.  2,  c.  der  Militär-Ersatz-Instruktion
vom  26.  März  1868  bezeichneten  Lehranstalten  gehören.  Vom
14.  April  1870.

(Nr.  466.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum
Bundesrath  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  16.  April  1870.
Additional-Vertrag  zu  dem  unterm  23./24.  Februar  1869  zwischen
dem  Norddeutschen  Bund  und  Schweden  abgeschlossenen  Postvertrag.
Vom  20.  März  1870.

(Nr.  472.)  Konsular-Konvention  zwischen  dem  Norddeutschen  Bund  und  Spanien.
Vom  22.  Februar  1870.

(Nr.  473.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
zum  Bundesrath  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  29.  April  1870.

(Nr.  469.

–

 

Weimat.  —  —  Dof  Buchdruckerei.
        <pb n="53" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogihum
Sachsen  lWeimar-Eisenach.

 

Nummer  10.  Weimar.  3.  Juni  1870.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
.  K.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  Folgendes:

Das  unter  dem  18.  September  1869  erlassene  provisorische  Gesetz  zur  Ausführung
  der  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  bleibt  forthin  als  definitives
  Gesetz  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unsrem
Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  2.  Juni  1870.

1  Carl  Alerander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.
Geseh#,

die  definitive  Fortdauer  des  provisorischen

Gesetzes  vom  18.  September  1869  zur

Ausführung  der  Gewerbeordnung  für  den
Norddeutschen  Bund  betreffend.
        <pb n="54" />
        24

Ministerial-Bekanntmachungen.

Bon  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzog,  ist  die  nachstehende  Abällderung,
  resp.  Ergänzung  des  Statuts  der  Sparkasse  zu  Eisenach  vom  23.  März
1850,  §§.  5  und  13:

Zu  §.  5.

Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen,  soweit  sie  volle  Thaler  erreichen,
(vom  1.  Januar  1871  ab)  mit  Vier  Prozent  resp.  mit  Einem  Silbergroschen
  und  2⅝|  Pfennigen  vom  Thaler  jährlich,  gewährt  aber  die
Zinsen  nur  ꝛc.

(wie  §.  5  des  Statuts.)
Zusatz  zu  §.  13.

Weun  dieser  Reserve=  Fonds  eine  Höhe  erreicht  hat,  die  seinem  Zweck
ausreichend  entspricht,  so  sollen  aus  dem  Reingewinn  des  ketreffenden
Jahres  Verwendungen  für  andere  gemeinnützige  Zwecke  gemacht  werden  dürfen.

Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  der  Reserve-Fonds  jene  Höhe  erreicht  hat,
sowie  die  Entscheidung  über  die  Art  aus  dem  Reingewinn  zu  machender
Verwendungen,  die  Bestimmung  der  zu  fördernden  gemeinnützigen  Zwecke,
die  Größe  der  ihnen  zuzuwendenden  Summe,  hängt  von  der  Beschlußfassung
der  General-Versammlung  des  Vereins  und  der  einzuholenden  Genehmigung
der  durchlauchtigsten  Beschützerin  der  Sparkasse  ab.  Der  Verein  wird  bei
diesen  Bestimmungen  das  Interesse  des  ganzen  Landes  in  das  Auge  fassen,
vorzugsweise  aber  die  Bedürfnisse  seines  Domizils  berücksichtigen,

gnädigst  genehmigt  worden.  «
Es  wird  Dieses  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  11.  Mai  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Durch  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  Dezember  1869  (Reg.-Blatt
S.  367  und  368)  ist  das  Verfahren  vorgeschrieben  worden,  welches  die  Justiz-Behörden
  zu  beobachten  haben,  wenn  sie  die  besondere  Ermächtigung  eines
Bundes-Konsuls  zu  einer  einzelnen  Eidesabnahme  oder  Zeugenvernehmung  erwirken
wollen.

Die  auf  eine  solche  Ermächtigung  gerichteten  Anträge  können  nur  dann  zum
Ziel  führen,  wenn  diejenige  Partei,  die  einen  Eid  leisten  soll,  oder  die  zu  vernehmenden
  Zeugen  an  einem  Ort,  wo  ein  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  an-
        <pb n="55" />
        43

gestellt  ist,  oder  doch  ganz  in  der  Nähe  dieses  Orts  wohnen,  und  die  Personen,
um  deren  Vernehmung  es  sich  handelt,  Deutsche,  resp.  geneigt  sind,  sich  zu  dem
gedachten  Behuf  vor  dem  Bundes-Konsul  zu  gestellen.

Die  Justiz-Behörden  werden  veranlaßt,  sich  vor  Stellung  derartiger  Anträge
über  das  Vorhandensein  dieser  Voraussetzungen  zu  vergewissern.

Weimar  am  12.  Mai  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
von  Watzdorf.

Der  städtischen  Marien-Stiftung  in  Weimar  —  Verfpflegungs=  und
Versorgungs-Anstalt  für  arme  alte,  arbeitsunfähige,  verlassene  Männer  —  sind
von  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzog,  die  Rechte  einer  milden  Stiftung
gnädigst  verliehen  worden.

Es  gelangt  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  11.  Mai  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial--Bekanntmachung  vom  15.  Juli  1858
(Reg.-Blatt  von  diesem  Jahre  S.  179)  werden  hierdurch  die  nachstehenden  höchsten
Orts  genehmigten  Abänderungen  der  Statuten  der  Sparkasse  zu  Jena  vom  30.
Januar  1856  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

.6.
(früher  8.  5  vergl.  Reg.Blatt  1858  (S.  210.)

Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen,  soweit  sie  volle  Thaler  erreichen,  mit
Drei  und  einem  Drittheil  vom  Hundert  jährlich,  Einlagen  von  200  Thalern  an
einschließlich  der  Beträge,  welche  durch  Zuschreibung  der  statutenmäßigen  Zinsen  entstehen,
  wenn  sie  mindestens  ein  volles  Jahr  belegt  waren,  mit  Vier  vom  Hundert
jährlich,  endlich  in  dem  Fall,  wenn  die  Zurückzahlungen  durch  Einlagen  und  die  bei
Bank-Instituten  angelegten  Gelder  nicht  gedeckt  werden,  auch  höher;  jedoch  hat  der
Ausschuß  in  solch  einem  Fall  zu  dem  alsdann  zu  gewährenden  Zinsfuß  die  Genehmigung
  einer  außerordentlichen  General-Versammlung  einzuholen.

2c.  2c.  c.

§.  7.
(früher  §.  6.

„2.  „20.  ꝛc.
        <pb n="56" />
        44

Die  mit  Vier  Prozent  rerzinsten  Einlagen  werden  nur  nach  vorgängiger  einvierteljähriger
  Kündigung  zurückgezahlt  und  unterliegt  auch  diese  Frist  der  Prolongation
  nach  alinea  3.

2c.  2c.  c.
Weimar  am  16.  Mai  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Von  der  Schlesischen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  in  Breslau  ist  zu  ihrem
Haupt-Agenten  für  das  Großherzögthum  der  Kaufmann  C.  O.  Klopfleisch  zu
Weimar,  an  der  Stelle  des  Kaufmann  J.  H.  Müller,  von  da,  ernannt  worden.

Es  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  18.  Mai  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Nachdem  die  Verwaltung  der  Sportel-Einnahme  des  Großherzoglichen  Justiz-Amts
  zu  Ostheim  vom  22.  vor.  Mts.  an  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt
daselbst  übertragen  worden  ist,  so  wird  dieß  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  18.  Mai  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Buchfahrt  dem  Großherzoglichen
Rechnungsamt  Berka  a./J.  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  17.  Mai  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
e  der  Finanzen.
Thon.

 

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="57" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  11.  Weimar.  5.  Juli  1870.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
*.  .
haben  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  den  §.  8  alin.  2  des  Gesetzes  vom
17.  November  1869,  betreffend  die  Errichtung  einer  Landes-Kredit-Kasse  für  das
Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach,  abzuändern  beschlossen,  wie  folgt:
Der  jährliche  Zins  ist  bis  auf  Weiteres  zu  43/  Prozent  festgesetzt  und  ist
zugleich  mit  der  Tilgungs-Rate  in  halbjährigen  Terminen  am  1.  April  und
1.  Oktober  zu  entrichten.  Die  auf  die  Zwischenzeit  vor  diesen  Tagen,  für
welche  eine  Tilgungs-Rente  nicht  zu  zahlen  und  nicht  zu  berechnen  ist,  fallenden
Zinsen  sind  bei  der  Auszahlung  des  Kapitals  an  den  Schuldner  zu  kürzen.
Die  Abschreibung  der  halbjährigen  Tilgungs-Raten  vom  Kapital  erfolgt  nicht
halbjährig,  sondern  nur  am  1.  Oktober  jedes  Jahres  hinsichtlich  der  Termins-Zahlungen
  vom  1.  April  und  1.  Oktober  desselben  Jahres.
Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  eigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  21.  Juni  1870.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  Stichling.
Nachtrag
zu  dem  Gesetz  vom  17.  November  1869,  betreffend
die  Errichtung  einer  Landes-Kredit  -Kasse  für  das
Großherzogthum  Sachsen-Weimar--Eisenach.
11
        <pb n="58" />
        46

Ministerial-Bekanntmachungen.

Höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  zufolge
soll  die  Wahl  der  sämmtlichen  Abgeordneten  für  den  nächsten  neunzehnten  ordentlichen
Landtag  des  Großherzogthums  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852  im
Laufe  der  Monate  September  und  Oktober  d.  J.  vorgenommen  werden.

Das  unterzeichnete,  nach  §.  11  des  angezogenen  Gesetzes  mit  der  allgemeinen
Leitung  des  Wahlgeschäftes  betraute  Staats-Ministerium  bringt  hierdurch  diese
höchste  Entschließung  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  die  zur
Vorbereitung  der  Abgeordnetenwahlen  erforderlichen  näheren  Anordnungen  mit  Einschluß
  der  Wahlmänner-Wahlen  von  den  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  für
den  Umfang  ihrer  Bezirke  in  Gemäßheit  der  ihnen  zugehenden  Anweisung  werden
getroffen  werden.

Schon  jetzt  aber  findet  sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  zu  folgenden
allgemeinen  Anordnungen  veranlaßt:

I.  Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  Steuer-Lokal-Kommissionen  haben
innerhalb  14  Tagen  von  dieser  Bekanntmachung  an

1)  nach  §.  40  des  gedachten  Gesetzes  die  Zusammenstellung  der  Namen  Derjenigen,
  welche  aus  inländischem  Grundbesitz  ein  jährliches  Einkommen  von
mindestens  Eintausend  Thalern  versteuern,  auf  Grund  der  Steuerrollen  zu
fertigen,  ingleichen

2)  nach  §.  48  jenes  Gesetzes  ortsweise  die  Vor=  und  Zunamen  derjenigen
männlichen  Staatsangehörigen  zusammenzustellen,  welche  in  den  Steuerrollen
ersten  und  zweiten  Theils  zusammengenommen  mit  einem  Jahreseinkommen
aus  anderen  Quellen  als  dem  Grundbesitz  im  Betrage  von  wenigstens  Eintausend
  Thalern  eingezeichnet  stehen,  sodann  aber  beide  Zusammenstellungen
alsbald  an  den  zuständigen  Bezirks-Direktor  einzusenden.

II.  In  jedem  Gemeindebezirk  ist  von  dem  Gemeindevorstand  zunächst  die
Liste  der  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Wahlmänner  daselbst  berechtigten  volljährigen
  männlichen  Staatsangehörigen,  welche  das  Bürgerrecht  in  einer  Gemeinde
des  Großherzogthums  besitzen  und  denen  die  in  den  §§.  7,  54  und  55  des  angezogenen
  Gesetzes  vorgeschriebenen  Wahlerfordernisse  nicht  abgehen,  sofort  aufzustellen
und  an  einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Ort  zur  Einsicht  für  jeden  Ortseinwohner
  aufzulegen.  Hierauf  aber  ist  die  Bekanntmachung  des  durch  den  Bezirks-Direktor
  nach  §.  58  des  angezogenen  Gesetzes  anzusetzenden  Wahltags  bezüglich  die
Verfügung  wegen  Bildung  der  Urwahlbezirke  zu  gewärtigen.
        <pb n="59" />
        47

III.  Wegen  Ernennung  der  nach  dem  Gesetz  erforderlichen  Wahl-Kommissare
bleibt  weitere  Bestimmung  vorbehalten.
Weimar  am  16.  Juni  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  16  der  Ausführungsverordnung  zu  dem  Gesetz  über
den  Spielkarten-Stempel  vom  3.  November  1865  (Seite  537  des  Reg.-Bl.)
wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Großherzoglichen  Stener-Rezeptur
  zu  Luisenhall  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über
gestempelte  Spielkarten  ertheilt  worden  ist.

Weimar  am  17.  Mai  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Zur  Beseitigung  hervorgetretener  Zweifel  über  die  Auslegung  der  Eisenacher
Konvention  vom  11.  Juli  1853,  die  Verpflegung  erkrankter  Angehöriger  der  Konventions-Staaten
  betreffend,  wird  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  zu  demgemäßer
  Beachtung  Seitens  der  betheiligten  diesseitigen  Behörden  hierdurch  verfügt,
daß  die  Bestimmungen  der  gedachten  Konvention  nicht  bloß  auf  die  körperlich  Kranken,
sondern  auch  auf  die  geistigkranken  Personen  Anwendung  zu  finden  haben.

Weimar  am  2.  Juni  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  Weimarischen  Bauverein
auf  Grund  der  eingereichten  Statuten  die  Rechte  einer  juristischen  Person  zu  verleihen
  gnädigst  geruht.

Es  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebracht.

Weimar  am  8.  Juni  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

In  Gemäßheit  eines  von  dem  Bundesrath  des  Zollvereins  gefaßten  Beschlusses
wird  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht,  daß,  unter  Abänderung  des  nach
Ziffer  I.  1.  der  Bekanntmachung  vom  12.  Januar  d.  J.  (Seite  4  des  Reg.=11“
        <pb n="60" />
        48

Bl.)  vorgeschriebenen  Mischungsverhältnisses,  die  Denaturirung  des  abgabenfrei
zu  verabfolgenden  Viehsalzes  und  zwar

a)  des  losen  Viehsalzes  bei  Herstellung  aus  Siedesalz  mit  1/  Prozent
Eisen-Oxyd  und  ½  Prozent  Pulver  von  unvermischtem  Wermuthskraut  und
bei  Herstellung  aus  Steinsalz  mit  3/8  Prozent  Eisen-Oxyd  und  ½  Prozent
  Pulver  von  unvermischtem  Wermuthskraut,

b)  der  sogenannten  Viehsalz-Lecksteine  bei  Herstellung  aus  Siedesalz
mit  1¼/  Prozent  Eisen-Oxpd  und  1¼4  Prozent  Holzkohlen-Pulver,  bei  Herstellung
  aus  Stein  salz  mit  /8  Prozent  Eisen-Oxpd  und  1/  Prozent
Holzkohlen-Pulver

von  jetzt  an  bis  auf  Weiteres  zu  bewirken  ist.
Weimar  am  17.  Juni  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Deportement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:
.  K.  Bergfeld.

Von  der  Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Germania“  zu  Stettin  ist  an
Stelle  des  Kaufmanns  Johann  Herrmann  Müller  der  Buchhändler  F.  R.  Dittmar
zu  Weimar  zum  Haupt-Agenten  der  Gesellschaft  für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach
  ernannt  worden.

Solches  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  21.  Juni  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  die  durch  Statut  vom  23.
Februar  1838  begründete,  mit  den  Rechten  einer  milden  Stiftung  versehene  Pensions=
  und  Unterstützungs-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Medizinal-Personen
  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach  aufgelöst,  da  die  derselben  zu
Grunde  liegende  Verpflichtung  der  zur  Anstellung  gelangenden  Medizinal-Personen,
dem  Vereine  beizutreten,  durch  die  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund
vom  22.  Juni  1869  hinweggefallen  ist  und  eine  genügende  Sicherheit  für  die  dauernde
  Erfüllung  der  Zwecke  der  Anstalt  nicht  mehr  besteht.

Auf  höchsten  Befehl  wird  solches  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  mit
Genehmigung  des  Landtags  die  auf  das  Jahr  1871  für  die  gedachte  Anstalt  früher

sionen  in  jenem  Jahre  werden  verwendet  werden  und  daß  vom  Jahre  1872  ab  an
        <pb n="61" />
        49

die  Pensions-Berechtigten  eine  jährliche  Pension  von  20  bis  24  Thlr.  aus  der
Staatskasse  gezahlt,  auf  diese  Weise  aber  die  Möglichkeit  gewährt  werden  soll,  das
vorhandene  Vermögen  der  Anstalt  unter  die  aktiven  Mitglieder  des  Vereins  nach
Verhältniß  ihrer  Einlagen  zu  vertheilen.  Zu  Ausführung  der  letztern  Maßregel
werden  die  der  Anstalt  gehörigen  Kapitale  demnächst  flüssig  gemacht  und  wird  der
Vertheilungs-Plau  sodann  aufgestellt  und  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  gebracht
werden.

Weimar  am  21.  Juni  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Nachdem  der  Hannoverschen  Lebensversicherungs-Anstalt  in  Hannover  die  nachgesuchte
  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  bis  auf  Widerruf  ertheilt
  worden  ist,  so  wird  Solches  andurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  der  Kaufmann  L.  Oskar  Klopfleisch  zu  Weimar  zum  Haupt-Agenten
  der  Gesellschaft  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist.

Weimar  am  21.  Juni  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Die  nachstehende,  von  dem  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes  erlassene  Bekanntmachung
  vom  18.  Juni  d.  J.,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  13  der  in
Nr.  1  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1869  S.  3  flg.  publizirten  Telegraphen-Ordnung
  für  die  Korrespondenz  auf  den  Linien  des  Telegraphen-Vereins,  wird
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  «

Weimar  am  25.  Juni  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Bekanutmachung.

Nach  den  Vereinbarungen  des  Telegraphen=  Vertrages  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bund,  Bayern,  Württemberg,  Baden,  Oesterreich-Ungarn  und  den  Niederlanden,
  de  dato  Baden-Baden  den  25.  Oktober  1868,  treten  mit  dem  1.  Juli
d.  J.  für  die  telegraphische  Vereins-Korrespondenz  neue  Tarif-Bestimmungen  in
Kraft.
        <pb n="62" />
        50

In  Folge  dessen  erhält  der  §.  13  der  Telegraphen  =  Ordnung  vom  Dezember
1868  nachstehende  veränderte  Fassung:

„S.  13.
Beförderungsgebühren.

Bei  der  Feststellung  der  Gebühren  ist  stets  eine  einfache  Depesche,  d.  h.  eine
Depesche,  welche  höchstens  20  Worte  enthält,  zu  Grunde  gelegt.  Die  auf  die
einfache  Depesche  anwendbare  Taxe  erhöht  sich  um  die  Hälfte  für  je  10  Worte
mehr.

Zur  Ermittelung  der  Gebühren  für  die  telegraphische  Beförderung  der  Staatsund
  Privat-Depeschen,  welche  innerhalb  des  Vereins-Gebietes  verbleiben,  ist  das  gesammte
  Vereins-Gebiet  dergestalt  in  viereckige  Flächen  zerlegt,  daß  jeder  Breitengrad
in  5,  jeder  Längengrad  in  3  gleiche  Theile  getheilt  und  durch  die  Theilungspunkte
Meridian=  und  Parallel-Kreise  gezogen  sind.  Die  dadurch  entstandenen  je  15  Vierecke
  werden  Tax-Quadrate  genannt.

Die  Gebühren  für  einfache  Depeschen  von  20  Worten  betragen  nun:

a)  8  Sgr.  =  28  Kr.  Süddeutsch  =  40  kr.  Oesterreichische  Währung
—  0),50  Gulden  Niederländisch  =  1  Frc.  Französisch,
bei  der  Beförderung  zwischen  Stationen  eines  und  desselben  Tax-Quadrats
  unter  einander,  sowie  zwischen  denselben  und  solchen
Stationen,  welche  innerhalb  der  nächsten,  das  Tax-Quadrat  umgebenden
  8  Quadrat-Reihen  (Tax-Viereck)  gelegen  sind,  mit  Hinwegfall
derjenigen  40  Quadrate,  welche  außerhalb  des  in  dieses  Tax-Viereck
eingeschriebenen  Kreises  fallen  (I.  Zone);
b)  16  Sgr.  =  56  Kr.  Süddeutsch  =  80  kr.  Oesterreichische  Währung
—  1  Gulden  Niederländisch  =  2  Frcs.  Französisch,
bei  der  Beförderung  zwischen  Stationen  eines  Tax-Quadrats  und
allen  übrigen  außerhalb  des  Bereichs  ad  a.  gelegenen  Stationen
(II.  Zone).

Für  den  Verkehr  mit  dem  Vereins-Ausland  beträgt  die  Gebühr  bis  zur  Vereins-Grenze,
  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung:

24  Sgr.  —  1  Fl.  20  AKr.  Oesterreichisch  =  1  Fl.  24  Kr.  Süddeutsch
  —  1,50  Gulden  Niederländisch  =  3  Frcs.

Abweichend  hiervon  wird  im  Verkehr  zwischen  Baden,  Bayern,  Württemberg
und  Hohenzollern  einer=  und  Frankreich,  der  Schweiz  und  Italien  andererseits  nur
die  Vereinsgebühr  von  8  Sgr.  =  28  Kr.  Süddeutsch  =  1  Frc.  erhoben,  wenn
die  Depeschen  innerhalb  des  Vereins  nur  die  Linien  zweier  oder  mehrerer  der  bbigen
Länder  berühren.
        <pb n="63" />
        51

Zu  dieser  Vereinsgebühr  treten  die  nach  dem  internationalen  Tarif  zu  berechnenden
  ausländischen  Gebühren.

Hierbei  gilt  als  Regel,  daß  die  Gebühren  nach  dem  wohlfeilsten  Wege  zwischen
dem  Ursprungs=  und  dem  Bestimmungs-Ort  der  Depesche  zu  berechnen  sind,  es  sei
denn,  daß  dieser  Weg  unterbrochen  oder  bedeutend  weiter  ist,  oder  daß  der  Aufgeber
in  seiner  Depesche  einen  andern  Weg  vorgeschrieben  hat  (confr.  §.  6).

Eine  solche  Vorschrift  ist  dann  nicht  nur  für  die  Berechnung  der  Gebühren,
sondern  auch  für  die  Instradirung  der  Depesche  maßgebend,  insofern  nicht  dienstliche
Rücksichten  es  verhindern,  in  welchem  Fall  jegliche  Beschwerde  unzulässig  ist.

Bei  Berechnung  der  Gebühren  für  Depeschen,  welche  innerhalb
  des  Norddeutschen  Telegraphen-Gebietes  verbleiben  (ausschliesslich
  der  Depeschen  nach  und  aus  den  Hohenzollernschen
Landen,  welche  dem  Vereins-Tarif  unterliegen),  werden  3  Zonen
unterschieden  und  betragen  die  Gebühren:

für  die  1.  Zone  5  Sgr.
„  2.  „  10  „
?  3.  »  15  ?

Die  erste  Zone  begreift  gegen  11—18,  die  zweite  Zone  gegen
  44—52  Meilen  directer  Entfernung.

Für  den  Verkehr  mit  dem  Ausland  beträgt,  wenn  ausser
den  Norddeutschen  nicht  auch  die  Linien  anderer  Vereins-Staaten
  berührt  werden,  die  Norddeutsche  Gebühr  ohne  Rücksicht
  auf  die  Entfernung  20  Sgr.  (unbeschadet  jedoch  solcher
abweichenden  Tarif-Bestimmungen,  welche  mit  fremden  Regierungen
  für  den  Verkehr  mit  den  betreffenden  Staaten  vereinbart
  sind  oder  noch  vereinbart  werden  sollten.)“

Berlin,  den  18.  Juni  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
In  Vertretung:
Delbrück.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  enthalten  die  Nummern  14,  15,  16,  17,  18,  19,
20  und  21  Folgendes:
(Nr.  475.)  Ir  wegen  Beseitigung  der  Doppel-Besteuerung.  Vom  13.
Mai  1870.
(Nr.  476.)  Bekanntmachung,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  dem  dritten  Verzeichniß
  höherer,  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissen-
        <pb n="64" />
        52

(Nr.
(Nr.
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*1

2#

(Nr.

(Nr.
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(Nr.

WBnr

(Nr.

(Nr.

(Nr.
(Nr.

schaftliche  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen  Militair-Dienst  berechtigter
  Lehranstalten.  Vom  3.  Mai  1870.

486.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Vereius-Zoll-Tarifs  vom
1.  Juli  1865.  Vom  17.  Mai  1870.

487.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  neue  Redaktion  des  Vereins-Zoll-Tarifs.
  Vom  23.  Mai  1870.

488.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum
Bundesrath  des  Norddeutschen  Bundes,  beziehungsweise  zum  Bundesrath
  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  16.  Mai  1870.

495.)  Einführungs-Gesetz  zum  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen
Bund.  Vom  31.  Mai  1870.

496.)  Strafgesetzluch  für  den  Norddentschen  Bund.  Vom  31.  Mai  1870.

497.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  Mai  1870,  betreffend  die  Aufhebung
der  Telegraphen  Direktion  in  Schwerin  und  die  Vereinigung  des
Geschäftskreises  derselben  mit  demjenigen  der  Telegraphen-Direktion
in  Hamkburg.

500.)  Reglement  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  des
Norddentschen  Bundes  vom  31.  Mai  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.
145).  Vom  28.  Mai  1870.

501.)  Gesetz  wegen  Abänderung  der  Verordnung,  die  Besteuerung  des  im
Inland  erzeugten  Rübenzuckers  betreffeud.  Vom  2.  Mai  1870.

502.)  Gesetz,  betreffend  die  St.  Gotthard-Eisenbahn.  Vom  31.  Mai  1870.

503.)  Gesetz  über  die  Abgaben  von  der  Flößerei.  Vom  1.  Juni  1870.

504.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  1.  Junie
1870  über  die  Abgaben  von  der  Flößerei.  Vom  1.  Juni  1870.

505.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  See-Schiffer  und  See-Steuerleute
  auf  Deutschen  Kauffahrtei-Schiffen.  Vom  30.  Mai
1870.

506.)  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,  Abbildungen,
musikalischen  Kompositionen  und  dramatischen  Werken.  Vom  11.
Juni  1870.

510.)  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und
Staats-Angehörigkeit.  Vom  1.  Juni  1870.

511.)  Gesetz  über  den  Unterstützungs-Wohnsitz.  Vom  6.  Juni  1870.

515.)  Gesetz,  betreffend  die  Kommandit-Gesellschaften  auf  Aktien  und  die
Aktien-Gesellschaften.  Vom  11.  Juni  1870.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="65" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  12.  Weimar.  9.  Juli  1870.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
2••!

verordnen,  um  das  Verfahren  zur  Beseitigung  des  Vorbehalts  der  besseren  Rechte
Dritter  bei  Grundstücks-Uebereignungen  zu  vereinfachen  und  die  desfallsigen  Kosten
zu  vermindern,  nachträglich  zu  dem  Gesetz  vom  5.  Mai  1869,  die  Beseitigung
des  Vorbehalts  besserer  Rechte  Dritter  bei  Grundstücks-Uebereignungen  betreffend,
mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

J.

1)  Soweit  auf  dem  Grunde  spezieller  Vermessung  und  Kartirung  Orts-Steuer-Kataster
  hergestellt  und  nach  dem  Gesetz  vom  11.  März  1839,  die  Fortführung
der  Steuer-Kataster  betreffend,  fortgeführt  sind,  soll  —  vorbehältlich  des  nach  dem  Gesetz
  vom  5.  Mai  1869  dem  einzelnen  Betheiligten  zustehenden,  auch  fernerhin  lediglich
  nach  den  Vorschriften  des  erwähnten  Gesetzes  zu  behandelnden  Antrags  und
mit  Ausnahme  der  Grundstücks  =  Zusammenlegungs-Fälle  —  jeder  Ortsgemeinde  zustehen,
  durch  ihren  Gemeindevorstand  den  öffentlichen  Aufruf  zur  Beseitigung  des
Vorbehalts  der  besseren  Nechte  Dritter  in  Bezug  auf  die  in  der  gesammten  betreffenden
  Flur  oder  einem  bestimmten  Theile  derselben  (z.  B.  in  dem  von
der  Zusammenlegung  der  Grundstücke  nicht  betroffenen  Theile)  gelegenen  Grundstücke
  bei  dem  zuständigen  Einzelrichter  zu  beantragen.

 

 

12
        <pb n="66" />
        54

2)  Die  Prüfung,  ob  das  Steuer-Kataster  obigen  Erfordernissen  entspricht,  erfolgt
  durch  die  Steuer-Revision,  welche  auch  vor  dem  Aufruf  das  Kataster  nach
Vorschrift  des  Gesetzes  vom  11.  März  1839  zu  revidiren  und  zu  berichtigen  hat.

3)  In  dem  hiernach  zu  erlassenden  Aufrufe  sind  in  Beziehung  auf  die
in  dem  Kataster  eingetragenen  Grundstücke  diejenigen,  denen  bessere  Rechte  als  den
in  dem  Kataster  aufgeführten  Besitzern  zustehen  möchten,  aufzufordern,  ihre  besseren
Rechte  innerhalb  der  nach  Beschaffenheit  des  Falles  auf  die  Zeitdauer  von  dreißig
Tagen  bis  zu  drei  Monaten  zu  bestimmenden  Anmeldungsfrist  bei  dem  Gericht
anzumelden,  unter  der  Verwarnung,  daß  bei  versäumter  Anmeldung

A.  hinsichtlich  der  Grundstücke,  welche  den  in  dem  Kataster  aufgeführten  Besitzern
mit  dem  Vorbehalt  des  bessern  Rechts  jedes  Dritten  durch  frühere  Uebereignungs-Urkunden
  bereits  übereignet  worden  sind,  der  Vorbehalt  alsbald  werde  gelöscht,

B.  hinsichtlich  aller  Grundstücke  überhaupt,  wenn  in  der  Folge  auf  Seiten  der
zur  Zeit  des  Aufrufs  in  dem  Kataster  aufgeführten  Besitzer

a)  durch  Veräußerung  oder  Erbgang  Eigenthums-Uebertragungen  oder

b)  Unterpfands-Bestellungen
vorkommen,  die  Eigenthums-Uebertragungen  ohne  Vorbehalt  werden  bestätigt,  oder
die  Hypotheken  im  Hypotheken-Buche  ohne  Vorbehalt  werden  eingetragen  werden.

4)  Behufs  der  nähern  Bezeichnung  der  Grundstücke  ist  in  dem  Aufrufe,
welcher  diesfalls  die  Angabe  der  Kataster-Nummern,  sowie  die  katastermäßige  Beschreibung
  nach  Kulturart,  Flächengehalt  und  Feldlage  nicht  zu  enthalten  hat,  auf
das  gleichzeitig  mit  Erlassung  desselben  und  bis  zum  Ablauf  der  Anmeldungsfrist
im  Geschäfts-Lokal  des  betreffenden  Kataster-Führers  zur  Einsicht  aufzulegende  Orts-Steuer-Kataster
  zu  verweisen.

5)  Ueber  den  Erfolg  des  Aufrufs  hat  das  Gericht  zu  den  Gerichts-Akten  ein
Zeugniß  auszustellen.

6)  Daneben  hat  das  Gericht  nach  dem  Ergebniß  des  Aufrufs,  soweit  die  in
dem  Kataster  eingetragenen  Grundstücke  den  darin  aufgeführten  Besitzern  mit  dem
Vorbehalt  des  bessern  Rechts  jedes  Dritten  durch  frühere  Urkunden  bereits  übereignet
  worden  sind,  jedoch  nur  auf  den  besondern  Antrag  der  einzelnen
Besitzer,  alsbald  die  Löschung  oder  Beschränkung  des  Vorbehalts  durch  Nachträge
zu  den  ihm  zu  diesem  Behuf  vorzulegenden  Uebereignungs-Urkunden  zu  beurkunden,
und  zugleich  im  Hypotheken-Buche,  soweit  der  Vorbehalt  in  demselben  bemerkt  ist,
zu  bewirken.  Die  desfallsigen  Kosten  fallen  den  betreffenden  Besitzern  zur  Last.

7)  Sobald  in  der  Folge  auf  Seiten  der  zur  Zeit  des  Aufrufs  in  dem
Kataster  aufgeführten  Besitzer,  hinsichtlich  deren  der  Aufruf  erlassen  worden,
        <pb n="67" />
        55

a)  durch  Veräußerungen  oder  Erbgang  Eigenthums-Uebertragungen  oder

b)  Unterpfands-Bestellungen
vorkommen,  wird  der  Eigenthumsnachweis  für  diese  Besitzer  als  Veräußernde  oder
Erblasser  oder  als  Unterpfandsbesteller  behufs  der  gerichtlichen  Uebereignung  der  betreffenden
  Grundstücke  oder  der  Eintragung  der  Hypothek  an  denselben  im  Hypotheken
  =  Buche  durch  die  Aufführung  in  dem  Kataster  und  den  erfolgten  Aufruf  in
gleichem  Maße  erbracht,  als  wenn  denselben  die  betreffenden  Grundstücke  ohne  Vorbehalt
  des  bessern  Rechts  jedes  Dritten,  oder,  falls  bessere  Rechte  angemeldet  worden
sein  sollten,  mit  dem  beschränkten  Vorbehalt  des  angemeldeten  Rechts  gerichtlich  übereignet
  worden  wären.

8)  Die  Kosten  des  Verfahrens,  mit  Ausnahme  der  nach  der  Bestimmung
unter  6  den  einzelnen  Besitzern  zur  Last  fallenden,  sind  von  der  Ortsgemeinde  zu
tragen,  können  aber  innerhalb  derselben  von  den  betheiligten  Grundstücksbesitzern
nach  Art.  143b  der  revidirten  Gemeinde-Ordnung  vom  18.  Januar  1854  wieder
beigezogen  werden.

II.

In  Grundstücks-Zusammenlegungs-Fällen  hat  der  Aufruf  auf  die
gleichzeitig  mit  Erlassung  desselben  und  bis  zum  Ablaufe  der  Anmeldungsfrist  nur
bei  dem  Gemeindevorstande  des  betreffenden  Orts  aufzulegende  Eigenthums-Legitimations-Tabelle
  zu  verweisen.

Die  Auflegung  eines  zweiten  Exemplars  der  Tabelle  an  Gerichtsstelle  (§.  3
des  Gesetzes)  findet  fernerhin  nicht  mehr  statt.

Uebrigens  bleiben  alle  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1869  in
Kraft  und  finden  besonders  auch  auf  den  Aufruf  und  das  Verfahren  unter  1  Anwendung,
  soweit  daselbst  nicht  etwas  anders  bestimmt  ist.

Urkundlich  haben  wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Staatssiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  5.  Juli  1870.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  Stichling.

Nachtrag
zu  dem  Gesetz  vom  5.  Mai  1869,  die
Beseitigung  des  Vorbehalts  besserer  Rechte
Dritter  bei  Grundstücksübereignungen
betreffend.
        <pb n="68" />
        56

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nachdem  die  von  den  Gemeindebehörden  und  dem  Verwaltungs-Ausschuß  der
Sparkasse  zu  Buttstädt  beantragte  Abänderung  des  §.  4  des  Sparkasse-Statuts,
wonach  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  die  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlagen,  wenn
solche  die  Höhe  von  Funfzig  Thalern  erreichen,  mit  4  Prozent  verzinst  werden
sollen,  die  höchste  Bestätigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  erhalten
  hat,  so  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  26.  Juni  .11870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  zu  der  von  den  Gemeindebehörden
  und  dem  Sparkasse-Vorstand  zu  Bürgel  beantragten  Abänderung  der
Statuten  der  dasigen  Sparkasse,  wonach  die  Einlagen  bei  derselben  vom  1.  Januar
1871  ab  von  3½  Prozent  auf  4  Prozent  erhöht  werden  sollen,  die  höchste  Genehmigung
  ertheilt  haben,  so  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  1.  Juli  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  ist  die  Nummer  22  erschienen  und  enthält:

(Nr.  516.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Norddeutschen
  Bundes  für  das  Jahr  1871.  Vom  15.  Mai  1870.

(Nr.  517.)  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  des  Etats  der  Militair-Verwaltung
  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1871.  Vom
15.  Mai  1870.

(Nr.  518.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Haushalts-Etats  des  Norddeutschen
  Bundes  für  das  Jahr  1870.  Vom  11.  Juni  1870.

(Nr.  519.)  Gesetz  wegen  Aufhebung  der  Elbzölle.  Vom  11.  Juni  1870.

(Nr.  520.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bund  einerseits  und  Oesterreich
andererseits,  die  Aufhebung  des  Elbzolls  betreffend.  Vom  22.  Juni  1870.

(Nr.  521.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  wegen  Errichtung
  eines  obersten  Gerichtshofs  für  Handelssachen  vom  12.  Juni
1869.  Vom  22.  Juni  1870.

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="69" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenüch.
Nummer  13.  Weimar.  13.  Juli  1870.

Wir  Carl  Alexander,

6  von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
*

haben  zu  den  §§.  12  bis  15  des  Nachtrags  vom  17.  Mai  1853  zu  dem  Gesetz
über  die  Ansübung  der  Jagd  vom  6.  Januar  1849  weiter  mit  Zustimmung  des
getreuen  Landtags  nachträglich  zu  verordnen  beschlossen,  wie  folgt:

8.  1.

Auf  Antrag  des  Eigenthümers  oder  Pachters  eines  inländischen  Jagdbezirks
können  ausnahmsweise  für  solche  vom  Antragsteller  eingeladene  Jagdgäste,  welche
dem  Großherzogthum  als  Staatsunterthanen  nicht  angehören,  auch
Jagdscheine  für  je  einen  bestimmten  Tag  ausgefertigt  werden,  sofern  nicht
einer  der  im  §.  13  des  Gesetznachtrags  vom  17.  Mai  1853  angeführten  Versagungsgründe
  vorliegt.

Die  für  einen  Tages-Jagdschein  vor  dessen  Aushändigung  zu  erlegende  Gebühr
beträgt  zehn  Groschen,  ohne  weitern  Zuschlag  nach  dem  Gesetz  vom  21.  Mai
1867.  welche  der  Staatskasse  zu  verrechnen  sind.

§.  2.

Die  Jagdberechtigten,  auf  deren  Antrag  die  Ausfertigung  der  Tages-Jagdscheine
  erfolgt  ist,  haben  in  Gemäßheit  des  Schlußsatzes  im  angezogenen  §.  13
als  Bürgen  für  ihre  Gäste  zu  haften.

 

 

13
        <pb n="70" />
        58

§.  3.

Die  Ausfertigung  der  Tages-Jagdscheine  erfolgt  entweder  durch  den  betreffenden
  Bezirks-Direktor,  oder  durch  den  Gemeindevorstand  desjenigen  Orts,  in
dessen  Gemeindebezirk  der  Wohnsitz  des  Antragstellers  belegen  ist.

S.  4.

Die  Anordnungen  zur  Kontrole  und  Berechnung  der  von  den  Gemeindevorständen
  für  Tages-Jagdscheine  zu  erhebenden  Gebühren  sind  durch  Unser  Staats-Ministerium
  im  Wege  der  Verordnung  oder  Instruktion  zu  treffen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm
Großherzoglichen  Staats-Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  1.  Juli  1870.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  Stichling.

Nachtrag
zu  dem  Jagdgesetz  vom  17.  Mai  1853.

Ministerial-Bekanntmachung.
Die  nachstehenden,  von  dem  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes  unter  dem
26.  d.  M.  beschlossenen  Abänderungen  des  Reglements  vom  11.  Dezember  1867
zu  dem  Gesetz  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes  werden  hierdurch

zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  30.  Juni  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Berlin,  den  26.  Juni  1870.

Abänderungen
des  Reglements  vom  11.  Dezember  1867  zu  dem  Gesetz  über  das
PMostwesen  des  Norddeutschen  Bundes.
Das  unterm  11.  Dezember  1867  erlassene  Reglement  zu  dem  Gesetz  über
das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes  vom  2.  November  1867  erfährt  einzelne
        <pb n="71" />
        69

Abänderungen,  welche  auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  57  des  angeführten  Gesetzes
  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Im  S§.  14,  die  Drucksachen  betreffend,  erhalten  die  Absätze
II,  V  und  VI  folgende  Fassung:

II.  Die  Sendungen  müssen  offen,  und  zwar  entweder  unter  schmalem  Streifoder
  Krenzband,  oder  umschnürt,  oder  aber  in  einfacher  Art  zusammengefaltet  eingeliefert
  werden.  Das  Band  (Verschnürung)  muß  dergestalt  angelegt  sein,  daß  dasselbe
  abgestreift  und  die  Beschränkung  des  Inhalts  der  Sendung  auf  Gegenstände,
deren  Versendung  unter  Band  (Verschnürung)  gestattet  ist,  erkannt  werden  kann.

V.  Mehrere  Gegenstände  dürfen  unter  einem  Band  (Verschnürung)  versendet
  werden,  sofern  sie  von  demselben  Absender  herrühren  und  überhaupt  zur
Versendung  unter  Band  (Verschnürung)  gegen  die  ermäßigte  Taxe  geeignet  sind;
die  einzelnen  Gegenstände  dürfen  aber  alsdann  nicht  mit  verschiedenen  Adressen  oder
besonderen  Adreß=  Umschlägen  versehen  sein.

VI.  Cirkulare  2c.  von  verschiedenen  Absendern  dürfen  nur  dann,  wenn  sie
auf  ein  und  demselben  Blatt  oder  Bogen  gedruckt,  lithographirt  oder  metallographirt
  sind,  unter  einem  Band  (Verschnürung)  versendet  werden.

Im  g.  20,  betreffeud  durch  Expressen  zu  bestellende  Sendungen,
  erhalten  der  Absatz  II  unter  2  und  der  Absatz  III
folgende  Fassung:
II.  2)  Bei  Expreß-Bestellungen  nach  dem  Land-Bestellbezirk  der  Postanstalt:
Die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  expressen  Bestellung  in  die
Wohnung  des  Adressaten  erstreckt  sich  auf  das  Formular  zum  Ablieferungsschein
oder  den  Begleitbrief  und  auf  Packete  ohne  deklarirten  Werth  bis  zum  Gewicht
pon  5  Pfund,  sowie  auf  Sendungen  im  deklarirten  Einzelwerth  bis  zu  50  Thalern
  oder  87½  Gulden  und  bis  zum  Gewicht  von  5  Pfund.
III.  Bei  Expreß-Postanweisungen  nach  dem  Orts=  oder  Land-Bestellbezirk
der  Postanstalt  werden  die  Geldbeträge  bis  zu  50  Thalern  oder  87½  Gulden
dem  Expreß-Boten  mitgegeben.

Im  F.  22,  betreffend  den  Ort  der  Einlieferung  der  Postsendungen,
  erhält  der  Absatz  IllI  folgende  Fassung:
III.  Den  Land-Briefträgern  dürfen  auf  ihren  Bestellungsgängen  zur  Abgabe
bei  der  Postanstalt  ihres  Stations-Orts  oder  zur  Bestellung  unterwegs  die  nachbezeichneten
  Gegenstände  übergeben  werden:
        <pb n="72" />
        60

gewöhnliche  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben,
rekommandirte  Sendungen,

Postanweisungen  im  Einzelnen  bis  zum  Werth  bezie-Sendungen
  mit  Werths-Deklaration]  hungsweise  Postvorschuß-Betrag  von
Postvorschuß-Sendungen  50  Thalern  oder  87½  Gulden.

Eine  Verpflichtung  zur  Annahme  von  Packetsendungen  liegt  den  Land-Briefträgern
  nicht  ob.

Im  F.  34,  betreffend  die  Aushändigung  der  Sendungen  2c.,
erhält  der  Absatz  II  folgende  Fassung:

II.  Rekommandirte  Sendungen,  Briefe  und  Packete,  deren  Werth  deklarirt
ist,  sowie  die  zu  den  Packeten  mit  deklarirtem  Werth  gehörigen  Begleitbriefe,  ferner
  bei  Postanweisungen  die  auszuzahlenden  Geldbeträge  werden,  insofern  die  Abbolung
  von  der  Post  erfolgt  (§.  33),  an  denjenigen  ausgehändigt,  welcher  der  Postanstalt
  das  über  die  Sendung  sprechende,  mit  dem  Namen  des  Adressaten  unterschriebene
  Formular  zum  Ablieferungsschein  beziehungsweise  die  unterschriebene  Postanweisung
  überbringt  und  aushändigt.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
In  Vertretung:
Delbrück.

Bekanntmachung.

Mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  19.  Mai  1864  (Reg.-Blatt
v.  J.  1864,  Seite  78)  wird  hierdurch  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Behörden
und  des  Publikums  gebracht,  daß  von  jetzt  an  in  Behinderungsfällen  das  mit  der
Führung  des  Gegenluchs  über  die  Kasse  der  General=  Kommission  betrauten  Rechnungs-Revisors
  Eduard  Pfefferkorn  das  Gegenbuch  von  dem  Hülfs=  Revisor  Erdmann
  Werker  geführt  werden  wird.

Dabei  wird  wiederholt  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  jede  Quittung  über
an  die  genannte  Kasse  eingezahlte  Gelder  nur  dann  als  gültig  angesehen  werden
kann,  wenn  sie  außer  der  Unterschrift  des  Rechnungsführers  auch  die  Unterschrift
des  Gegenbuchführers  oder  dessen  Stellvertreters  mit  Angabe  des  Blattes,  auf  welchem
  die  Zahlung  im  Gegenkuch  eingetragen  ist,  enthält.

Weimar  am  8.  Juli  1870.
Großherzoglich  Sächssche  #  General-Ablösungs-Kommission.
irus.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="73" />
        Zegierungs-Blatt
Großderzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  14.  Weimar.  16.  Juli  1870.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Durch  die  Vorschriften  in  den  §§.  20,  22,  23  und  24  des  Gesetzes  über
die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  vom  5.  Mai  1869  ist  ein  Theil  der  nach
der  gesetzlichen  Regel  den  Gemeinden  obliegenden  Verpflichtung  zur  Herstellung  der
zum  öffentlichen  Verkehr  erforderlichen  Wege,  Brücken  und  Stege  auf  die  Separations-Interessenten
  übertragen,  auch  rücksichtlich  der  Richtung,  Lage  und  Breite  der
Kommunikations-Wege  den  Ablösungsbehörden  neben  den  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren
  ein  maßgelendes  Bestimmungsrecht  eingeräumt  worden.  Zur  Sicherung
  einer  der  Absicht  des  Gesetzes  entsprechenden  und  thunlichst  gleichmäßigen  Handhabung
  der  fraglichen  gesetzlichen  Bestimmung  und  um  Zweifeln  sowohl  über  die
zwischen  den  Verpflichtungen  der  Gemeinden  und  der  Separations-Interessenten  bestehenden
  Grenzen  als  über  die  den  betheiligten  Großherzoglichen  Behörden  rücksichtlich
  der  Leitung  und  Beaufsichtigung  der  fraglichen  Bauanlagen  angewiesene
Zuständigkeit  möglichst  zu  begegnen,  hat  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
  Hoheit,  des  Großherzogs,  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  beschlossen,
das  Nachstehende  als

 

Nachtrag

zu  der  Ausführungs-Verordnung  vom  9.  März  1868  zu  den  Gesetzen  über
den  Straßenbau

biermit  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  zu  machen:
14
        <pb n="74" />
        62

Verpflichtungen  der  Separations-Genossen  zu  Herstellung  von
Kommunikations-Wegen.

8.  1.

In  Fluren,  für  welche  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  beschlossen  ist,
gehören  zu  den  auf  Kosten  der  Separations-Genossen  auszuführenden  gemeinschaftlichen
  Anlagen  auch  die  in  Folge  der  Zusammenlegung  in  der  Flur  herzustellenden
  öffentlichen  Verbindungswege,  mit  Einschluß  der  zu  denselben  erforderlichen
  Brücken  und  Stege,  insoweit,  als

a)  Verbindungswege  verbreit  ert,
b)  eine  veränderte  Richtung  erhalten,  oder

c)  ganz  neue  Verbindungswege  angelegt  werden  sollen.

S.  2.
Die  Leistungen  der  Separations-Genossen  haben  zu  bestehen:

1)  im  Falle  des  §.  1a.#  in  der  unentgeltlichen  Abtretung  des  zur  Verbreiterung
  des  Wegs  (§.  4—6)  erforderlichen  Areals,  sowie  in  den  damit
verbundenen  Erd-Planie=  und  Gräben-Arbeiten;

im  Falle  des  §.  1b.  in  der  unentgeltlichen  Abtretung  des  nach  der  behördlichen
  Feststellung  (8.  4—6)  erforderlichen  Areals,  in  Herstellung
der  Planie=  und  Gräben-Arbeiten  und  der  nöthigen  Ueberbrückungen,  sowie,
  wenn  der  verlassene  Weg  mit  fester  Fahrbahn  oder  chausseeähnlich
hergestellt  ist,  in  Herstellung  des  neuen  Wegs  in  gleich  solider  Weise
nach  Anordnung  des  Bezirks-Direktors;

3)  im  Falle  des  §.  1c.  neben  Gewährung  des  Areal-Bedarfs  in  vollständigem
  Ausbau  des  neuen  Wegs  nebst  etwaigen  Brücken  nach  den  behördlich
getroffenen  Bestimmungen  (s.  4—6).

2

Projsektirung  des  Wegenetzes.
§.  3.

Um  den  Vorschriften  im  §.  20  des  Zusammenlegungsgesetzes  vom  5.  Mai
1869  gehörig  entsprechen  zu  können,  haben  die  Spezial  =  Kommissare  bei  der  Entwerfung
  des  Zusammenlegungs-Plans  insbesondere  auch  die  Feststellung  der  Kommunikations-Wege
  nach  Richtung,  Lage  und  Breite  sorgfältig  vorzubereiten.  Da
hierbei,  sowie  bei  der  Entschließung  über  etwa  an  den  Kommunikations-Wegen  anzulegende
  Fluth=  und  Entwässerungs-Gräben,  der  Gemeindevorstand  und  der  Groß-
        <pb n="75" />
        63

herzogliche  Bezirks-Direktor  wesentlich  mit  zu  wirken  haben,  so  haben  die  Spezial-Kommissare
  schon  bei  Aufstellung  des  Wegenetzes  in  thunlichstem  Einverständniß
mit  der  Gemeinde  und  mit  dem  Bezirks-Direktor  zu  verfahren.  In  jedem  Fall
sind  sie  verpflichtet,  mit  ihrem  Antrag  an  den  Bezirks-Direktor  auf  Prüfung  des
entworfenen  Netzes  der  Kommunikations-Wege  für  die  zusammenzulegende  Flur
zugleich  die  Vorlegung  einer  für  die  Akten  des  Bezirks-Direktors  bestimmten  einfachen
  Baus-Kopie  der  Uebersichts-Karte,  bezüglich  einer  auf  den  Maaßstab  von
1:  4000  reduzirten  Kopie  der  eigentlichen  Flur-Karte,  zu  verbinden.  Diese  Kopien
  müssen  die  öffentlichen  Kommunikations-Wege  und  die  fließenden  Gewässer  in
ihrer  bisherigen  alten  und  ihrer  beabsichtigten  neuen  Lage  nachweisen,  auch  sind
den  eingezeichneten  Wegen  und  den  dazu  bestimmten  Gräben  genau  die  beabsichtigten
  Breitenverhältnisse  beizuschreiben  und  sind  diese  Anlagen  außerdem  mit  den
auch  im  weitern  Verfahren  auf  den  Karten  beizubehaltenden  provisorischen  Nummern
  zu  versehen.

Die  durch  Anfertigung  dieser  Baus-Kopien  erwachsenden  Kosten  find  unter
den  allgemeinen  Regulirungs-Kosten  zu  verrechnen.

Feststellung  des  Wegenetzes.
8.  4.

Die  definitive  Bestimmung  über  Richtung,  Lage  und  Breite  der  Kommunikations-Wege
  hat,  mit  Zuziehung  der  Gemeindevertretung  des  Orts,  in  dessen  Flur
die  Zusammenlegung  stattfindet,  und  soweit  nöthig  mit  Zuziehung  der  Gemeindevertretung
  der  Nachbarorte,  durch  die  Ablösungsbehörden  im  Einverständniß
mit  dem  Bezirks-Direktor,  im  Fall  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen  diesen
Behörden  aber  durch  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  des
Innern,  zu  geschehen.

Bestimmung  der  Wegegattung.
§.  5.

Als  Bauvorschriften  für  die  Herstellung  der  Kommunikations-Wege  sind  die
Bestimmungen  der  Ausführungsverordnung  vom  9.  März  1868  maßgebend.  Es
ist  daher  durch  Vereinbarung  mit  der  Gemeindevertretung,  eventuell  aber  durch
Entscheidung  des  Bezirks-Direktors  sofort  festzustellen,  welche  der  in  Betracht  kommenden
  Wege  als  Straßen  I.  oder  II.  oder  III.  Klasse  anerkannt  und  hergestellt
werden  sollen.

Hierbei  gilt  als  feststehender  Grundsatz,  daß  zwangsweise  keine  Gemeinde
und  kein  anderer  Baupflichtiger  zur  Herstellung  einer  Straße  I.  Klasse  anders  als
        <pb n="76" />
        64

unter  den  Voraussetzungen  des  §.  8.  c.  der  Ausführungsverordnung  vom  9.  März
1868  angehalten  werden  kann.  Der  Bezirks-Direktor  hat  deshalb  rücksichtlich  der
bei  der  Separation  auszuweisenden  Wegebreite  und  der  einzuhaltenden  Steigungsverhältnisse
  seine  Anforderungen  und  Bestimmungen  auf  das  durch  §.  4  bezüglich
§.  6  der  gedachten  Verordnung  angegebene  und  nur  in  dort  zugelassener  Weise  zu
modifizirende  Maß  zu  beschränken.

Für  Brückenanlagen  über  fließende  Gewässer  ist  rücksichtlich  ihrer  Lage  und
Durchfluß-Oeffnungen  besondere  Genehmigung  der  General-Kommission  erforderlich
(§.  2  des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1854  über  den  Schutz  gegen  fließende  Gewässer,
  verglichen  mit  §.  21  des  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
  vom  5.  Mai  1869).

Vorlegung  von  Nivellements  und  Quer-Prosilen.

S.  6.
Handelt  es  sich  nach  den  gemäß  dem  §.  5  getroffenen  Vereinbarungen  um
Wegeanlagen  von  größerer  Bedeutung  oder  unter  schwierigen  Terrain-Verhältnissen,
so  ist  der  Bezirks-Direktor  berechtigt,  vor  Fassung  seiner  Entschließung  über  Richtung,
Lage  und  Breite  der  Wege  von  dem  Spezial-Kommissar  die  Vorlegung  ordnungsmäßig
  durch  verpflichtete  Geometer  gefertigter  Nivellements  und  Quer-Profile  zu
verlangen.  Dieses  Anverlangen  soll  jedoch  auf  das  zulässige  geringste  Maß  beschränkt
  werden.
Die  Zuziehung  eines  Wegebau-Sachverständigen  ist  dem  Ermessen  des  Bezirks-Direktors
  überlassen.

Absteckung  und  Versteinung  der  Kommunikations-Wege.
§.  7.

Ist  die  Entscheidung  über  Richtung,  Lage  und  Breite  (§§.  4—6)  endgültig
erfolgt,  so  hat  die  Aufmessung,  Absteckung  und  Versteinung  der  Kommunikations-Wege
  im  Beisein  des  Gemeindevorstandes  und  der  Deputirten  der  Separations-Genossen
  durch  den  für  die  Flur  bestellten  Sach-Geometer  zu  geschehen.  Der  Sach-Geometer
  hat  jedoch  dem  Bezirks-Direktor  von  dem  für  dieses  Geschäft  bestimmten
Termin  Nachricht  zu  geben  und  ihm  anheim  zu  stellen,  ob  er  diesem  selbst  oder
durch  einen  Beauftragten  beizuwohnen  für  nöthig  erachtet.  Ist  die  Absteckung  bezüglich
  Versteinung  eines  Wegs  in  Frage,  bei  welchem  der  Bezirks-Direktor  ausnahmsweise
  die  Absteckung  nach  Quer-Profilen  für  nöthig  hält,  so  bleibt  ihm  überlassen,
  einen  Wegebau-Sachverständigen  zur  Kontrole  der  Absteckung  und  Versteinung
  abzuordnen.
        <pb n="77" />
        65

Ausführung  der  Wegeanlagen  nach  Wahl  der  Bethbeiligten.
§.  8.

Ob  die  Ausführung  der  herzustellenden  Wegeanlagen  durch  die  Deputirten
  der  Separations-Genossen  oder  durch  den  Gemeindevorstand  in  Vertretung
der  Gemeinde  erfolgen  und  in  welchem  Verhältniß  eine  Theilung  der  Kosten  zwischen
  der  Gemeindekasse  und  der  Separations-Masse  eintreten  soll,  bleibt  zunächst
der  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  überlassen.

Ausführung  durch  die  Gemeinde.

S§.  9.

Ist  auf  Grund  solcher  Vereinbarung  die  Ausführung  des  Baues  von  der
Gemeinde  übernommen  worden,  so  sind  dieser  alsbald  die  abgesteckten  bezüglich
versteinten  Kommunikations-Wege  zu  überweisen  und  hat  dieselbe  für  deren  ordnungsmäßige
  schleunige  Herstellung  zu  sorgen,  von  der  Separations-Kasse  aber  nur
den  Ersatz  derjenigen  Kosten  zu  beanspruchen,  welche  derselben  nach  der  getroffenen
Uebereinkunft  zur  Last  fallen.

Eine  weitere  Mitwirkung  der  Separations-Behörden  bei  dem  Vizinal-Wegebau
in  der  Flur  tritt  alsdann  nur  noch  insoweit  ein,  als  es  sich  etwa  um  Brückenund
  Gräben-Anlagen  resp.  Vorfluth-Gräben,  oder  von  Beibringung  der  den  Separations-Interessenten
  zufallenden  Kosten  oder  von  einer  auf  Grund  des  Schlußsatzes
  in  §.  20  des  Zusammenlegungsgesetzes  vom  5.  Mai  1869  nachträglich
vorzunehmenden  Landüberweisung  handelt.

Ausführung  durch  die  Separations-Interessent
8.  10.

Hat  eine  Uebereinkunft  über  die  Bauausführung  (§.  8)  überhaupt  nicht  stattgefunden,
  oder  ist  die  letztere  von  den  Separations-Interessenten  übernommen  worden,
  so  ist  es  Pflicht  des  Spezial-Kommissars,  dafür  zu  sorgen  und  darüber  zu
wachen,  daß  die  nach  den  Regeln  der  §§.  1  und  2  oder  nach  dem  vertragsmäßigen
Uebereinkommen  mit  der  Gemeinde  für  Rechnung  der  Separations-Kasse  herzustelleuden
  Kommunikations-Wege  gleich  den  übrigen  gemeinschaftlichen  Anlagen  möglichst
schleunig  zur  Ausführung  gebracht  werden.  Maßgebend  sind  für  die  Art  der  Ausführung
  diejenigen  Vorschriften,  welche  je  nach  der  Klasse  des  herzustellenden  Wegs
(§.  5)  in  Gemäßheit  der  Ausführungsverordnung  vom  9.  März  1868  eintreten.
Die  Herstellung  von  Straßen  II.  Klasse,  namentlich  auch  schon  der  Planie=  und
Gräben-Arbeiten  für  solche,  muß  daher  unter  Leitung  eines  im  Wegebau

15
        <pb n="78" />
        66

erfahrenen  Aufsehers,  dessen  Bestellung  dem  Spezial  =  Kommissar  mit  Genehmigung
  des  Bezirks-Direktors  überlassen  bleibt,  erfolgen.

Während  der  Ausführung  der  Bauarbeiten  an  den  Kommunikations-Wegen
steht  sowohl  dem  Bezirks-Direktor  als  dem  Gemeindevorstand  das  Recht  zeitweiser
Kontrole  und  dem  Bezirks-Direktor  die  Befugniß  zu,  Anordnungen  rücksichtlich  der
Abstellung  vorgefundener  Mängel  oder  zur  Beschleunigung  des  Baues  zu  treffen.
Diese  Anordnungen  sind  im  Wege  der  Requisition  an  den  Spezial=  Kommissar  zu
erlassen.  Läßt  dieser  dieselben  unbeachtet,  so  hat  auf  Ersuchen  des  Bezirks-Direktors
  die  General-Kommission  den  Spezial  =  Kommissar  zur  Folgeleistung  im  Disziplinar-Weg
  anzuhalten.

Ist  die  Herstellung  der  Kommunikations-Wege,  soweit  sie  den  Separations-Interessenten
  oblag,  vollendet,  so  hat  der  Spezial-Kommissar,  nach  Beseitigung  der
etwa  noch  vorgefundenen  Mängel,  die  Wege  den  Gemeindebehörden  zur  Unterhaltung
  zu  übergeben.  Die  bei  der  Uebergabe  zwischen  den  Betheiligten  ctwa  hervortretenden
  Differenzen  hat  der  Bezirks-Direktor  thunlichst  zu  vermitteln.

Weimar  am  25.  Juni  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Wasnzdorf.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  sind  die  Nummern  23  und  24  erschienen  und  enthalten:

(Nr.  522.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Betriebs-Reglement  für  die  Eisenbahnen
  im  Norddeutschen  Bund.  Vom  10.  Juni  1870.

(Nr.  523.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Bahn-Polizei-Reglement  für  die
Eisenbahnen  im  Norddeutschen  Bund.  Vom  3.  Juni  1870.

MWeimar.  —  Hof-  Buchdruckerel.
        <pb n="79" />
        67

Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  15.  Weimar.  30.  Juli  1870.

 

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
u#  #

Zu  Ausführung  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  vom  27.  Februar  1850,
betreffend  die  Unterstützung  der  bedürftigen  Familien  zum  Dienste  einberufener
Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften,  welches  auf  Grund  des  Art.  61  der  Verfassung
  des  Norddeutschen  Bundes  durch  Verordnung  des  Bundesoberhauptes  vom
7.  November  1867  im  ganzen  Bundesgebiete  eingeführt  worden  ist,  verordnen  Wir,
da  der  getreue  Landtag  nicht  versammelt  ist,  die  Regelung  des  Verhältnisses  aber
einen  Aufschub  nicht  erleiden  kann,  durch  gegenwärtiges  provisorisches  Gesetz,  das,
wenn  es  nicht  von  dem  nächsten  getreuen  Landtage  angenommen  werden  sollte,  mit
dem  Ende  des  letzteren  von  selbst  und  ohne  Weiteres  außer  Kraft  tritt,  wie  folgt:

S.  1.
Die  in  dem  Gesetze  vom  27.  Februar  1850  den  Kreisen  auferlegte  Verpflichtung
  zur  Unterstützung  der  bedürftigen  Familien  der  zum  Kriege  oder  wegen
außerordentlicher  Zusammenziehung  der  Reserve  oder  der  Landwehr  einberufenen
Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften  liegt  im  Großherzogthume  den  einzelnen  Verwaltungs-Bezirken
  ob.
16
        <pb n="80" />
        68

.  2.

Die  nach  §.  6  des  erwähnten  Gesetzes  in  jedem  Verwaltungs-Bezirke  —
Kreise  —  zu  bildende  Unterstützungs-Kommission  besteht  aus  dem  Bezirks-Direktor
als  Vorsitzendem  und  einer  den  örtlichen  Verhältnissen  angemessenen,  jedoch  nicht
unter  sechs  herabgehenden,  Anzahl  von  Mitgliedern,  welche  der  Bezirks-Ausschuß
aus  den  Bezirks-Angehörigen  erwählt.

3.

Die  zu  den  Unterstützungen  erforderlichen  Geldmittel  werden  von  dem  Bezirks-Ausschusse
  auf  die  Gemeinden  des  Bezirks  —  analog  dem  Gesetze  über  Aufbringung
  der  Wegegelder  für  die  Bezirks-Abgeordneten  vom  10.  März  1851  —  nach
dem  Verhältniß  der  Bevölkerung  vertheilt  und  von  den  Gemeinden  als  Gemeindelast
  behandelt.

Urkundlich  ist  dieses  Gesetz  von  Uns  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  worden.

Wilhelmsthal  am  28.  Juli  1870.

Carl  Alexander.

.  von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.
Provisorisches  Gesetz

zu  Ausführung  des  Bundesgesetzes,  betreffend

  die  Unterstützung  der  bedürftigen  Familien

  zum  Dienste  einberufener  Reserveund
  Landwehr--Mannschaften.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  III.  der-  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  vom  16.  Juni  d.  J.  betreffend  die  Neuwahlen  von  Landtags-Abgeordneten
  für  den  nächsten  ordentlichen  Landtag  des  Großherzogthums  wird  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  zur  Leitung  der  Wahlen  der  nach
§.  2  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852  zu  wählenden  Abgeordneten  nachstehende
Personen  zu  Wahl-Kommissaren  ernannt  worden  sind:

I.  für  die  Wahl  der  begüterten  ehemaligen  Reichsritterschaft
der  Bezirks-Direktor  Schmith  zu  Dermbach,
II.  für  die  Wahlen  der  Besitzer  eines  inländischen  Grundeigenthums  von.
wenigstens  Eintausend  Thalern  jährlicher  Rente
der  Kreisgerichtsrath  Waitz  zu  Weimar,
        <pb n="81" />
        69

III.  für  die  Wahlen  derjenigen  Staatsangehörigen,  welche  aus  anderen
Quellen  als  dem  Grundbesitze  ein  jährliches  Einkommen  von  mindestens
  Eintausend  Thalern  versteuern

im  I.  Verwaltungs-Bezirk:

der  Justiz-Amtmann,  Justizrath  Vulpius  zu  Weimar,
im  II.  Verwaltungs-Bezirk:

der  Fabrikant  Franz  Kreiter  zu  Apolda,
im  III.  Verwaltungs-Bezirk:

der  Stadtgerichts-Assessor  May  zu  Eisenach,
im  IV.  Verwaltungs-Bezirk:

der  Kaufmann  Friedrich  Christian  Kaiser  zu  Bocha,
im  V.  Verwaltungs-Bezirk:

der  Kreisgerichts-Direktor  Appelius  zu  Weida.

Weimar  am  18.  Juli  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

II.  Nachstehende  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  als  Bundesfeldherrn
  erlassene  Verordnung,  betreffend  die  Erklärung  des  Kriegszustandes  in  den
Bezirken  des  8.,  11.,  10.,  9.,  2.  und  1.  Armee-Korps  vom  21.  d.  Mts.,  welche
wörtlich  also  lautet:

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.,  verordnen

auf  Grund  des  Artikels  68  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,  im

Namen  des  Bundes,  was  folgt:

Die  Bezirke  des  achten,  eilften,  zehnten,  neunten,  zweiten  und  ersten
Armee-Korps  werden  hierdurch  in  Kriegszustand  erklärt.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedruckten
  Bundes-Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  21.  Juli  1870.

G  Wilhelm.
Graf  von  Bismarck-Schönhausen.
wird  hiermit  zu  Jedermanns  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Weimar  am  27.  Juli  1870.
Großherzoglich  Sicbsisches  Staats-Ministerium.

Wat#dorf.
        <pb n="82" />
        70

III.  Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Roda,  Amtsbezirk  Ilmenau,  der
Großherzoglichen  Bezirks-Kataster--Führung  in  Ilmenau  übertragen  worden  ist,  wird
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  18.  Juli  1870.
Grohherzoich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:
K.  Bergfeld.

IV.  Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Leutra  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte
  Jena  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  Weimar  am  20.  Juli  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:
K.  Bergfeld.

V.  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  nach  Vortrag  im  Großherzoglichen
  Gesammt-Ministerium  dem  Herrn  Civil-Ingenieur  Friedrich  Siemers
zu  Dresden  ein  Erfindungs-Patent  auf  verbesserte  Glasschmelz-Häfen  und  Wannen
zur  Erzielung  eines  regelmäßigen  und  kontinuirlichen  Betriebes,  nach  Maßgabe  der
bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Beschreibung  und  Zeichnungen
  unter  allen  Bedingungen  und  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung
  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  v.  J.  1843,  Seite  13—  16)  enthalten
  sind,  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den
Umfang  des  Großherzogthums  zu  ertheilen  geruhet.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Ersindung  im  Großherzogthume  in
bleibende  Ausführung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
  ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  22.  Juli  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Berichtigung.  In  der  Bekanntmachung  der  Großherzoglich  Sächsischen  General-Ablösungs-Kommisston,

  vom  8.  Juli  d.  J.  (Seite  60  des  Reg.-Bl.)  ist  statt  des  Namens  Werker  zu  lesen:

 

 

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="83" />
        71

Zegierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  7.  August  1870.

2

3

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  das  gesammte  Staatsgebiet  des  Großherzogthums,  als  zum  Bezirk
des  eilften  Armee-Korps  gehörig,  durch  die  mittelst  Bekanntmachung  vom  heutigen
Tage  besonders  verkündigte  und  durch  öffentlichen  Anschlag  in  allen  Gemeinden  des
Landes  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebrachte  Verordnung  des  Bundes-Präsidium,  betreffend
  die  Erklärung  des  Kriegszustandes  in  den  Bezirken  des  S.,  1  1.,  10.,  9.,
2.  und  1.  Armec-Korps  vom  21.  d.  Mts.  in  den  Kriegszustand  erklärt  worden
ist,  wird  hiermit  noch  Folgendes  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht:

1)  Zur  weiteren  Sicherung  und  Festigung  des  Zusammenwirkens  der  Militärund

  Civil-Behörden  sind  von  dem  Bundes-Präsidium  in  dem  gesammten
Bundesgebiete  fünf  General-Gouverneure  eingesetzt  und  zum  General-Gouverneur
  in  dem  Bezirk  des  7.,  8.  und  11.  Armee-Korps  ist  der
General  der  Infanterie  Herwarth  von  Bittenfeld  mit  dem  Sitze
zu  Koblenz  ernannt.

Nach  §.  4  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851,  welches  gemäß  dem  Artikel  68  der  Bundesverfassung
nach  Verkündigung  des  Kriegszustandes  innerhalb  des  hiervon  umfaßten
Bundesgebietes  in  Giltigkeit  tritt,  geht  mit  der  Bekanntmachung  der  Erklärung
  des  Kriegszustandes  die  vollziehende  Gewalt  an  die  General-Gouverneure
  als  die  Militär-Befehlshaber  über  und  die  Civil-Verwaltungsund
  Gemeinde-Behörden  haben  den  Anordnungen  und  Aufträgen  derselben
unbedingt  Folge  zu  leisten.

Während  des  Kriegszustandes  treten  zunächst  die  8§.  4,  6,  8  und  9  des
gedachten  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851,  deren  Wortlaut  in  dem  angefügten
Auszuge  abgedruckt  ist,  sofort  in  Wirksamkeit.

17
        <pb n="84" />
        72

4)  Wenn  der  General=  Gonverneur  es  für  erforderlich  erachtet,  von  der  ihm
nach  dem  Gesetz  zustehenden  Befugniß  Gebrauch  zu  machen  und  die,  den
Artikeln  5,  6,  7,  27,  28,  29,  30  und  36  der  Verfassungsurkunde  für
den  Preußischen  Staat,  analogen  Verfassungs=  und  Gesetzes-Bestimmungen
des  Großherzogthums,  welche  die  Gewährleistung  der  persönlichen  Freiheit
und  Gleichheit,  die  Unverletzlichkeit  der  Wohnung,  den  gesetzlichen  Gerichtsstand,
  die  Rede=  und  Preß-Freiheit,  das  Versammlungs=  und  Vereins-Recht,
  sowie  die  Zuständigkeiten  der  bewaffneten  Macht  gegenüber  den
Civil-Behörden  betreffen,  zeit-  und  distriktsweise  außer  Kraft  zu  setzen,  so
wird  dies  nach  §.  5  des  Gesetzes  durch  besondere  Verordnung  öffentlich
bekannt  gemacht  werden.

Demgemäß  werden  alle  Staats-,  Kirchen=  und  Gemeinde-Behörden,  sowie
sämmtliche  Staatsunterthanen  und  Bewehner  des  Großherzogthums  hiermit  aufgefordert,
  sich  allenthalben  hiernach  gebührend  zu  achten.

Weimar  am  30.  Juli  1870.

Großherzoglich  Sächsischee  Staats-Ministerium.
n  Watzdorf.
Ausz

aus  dem  Königlich  Preußischen  Gester  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851  (Gesetz-  Sammlung  von  1851,  S.  451  u.  flg.).

S.  4

Mit  der  Bekanntmachung  der  Erllärung  des  Belagerungszustandes  geht  die
vollziehende  Gewalt  an  die  Militär-Befehlshaber  über.  Die  Civil-Verwaltungsund
  Gemeinde-Behörden  haben  den  Anordnungen  und  Aufträgen  der  Militär-Befehlshaber
  Folge  zu  leisten.

Für  ihre  Anordnungen  sind  die  betreffenden  Militär-Befehlshaber  persönlich
verantwortlich.

S.  6.

Die  Militär-Personen  stehen  während  des  Belagerungszustandes  unter  den
Gesetzen,  welche  für  den  Kriegszustand  ertheilt  sind.  —  Auch  finden  auf  dieselben
die  §§.  8  und  9  dieser  Verordnung  Anwendung.

§.  8.

Wer  in  einem  im  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte  der  vorsätzlichen
  Brandstiftung,  der  vorsätzlichen  Verursachung  einer  Ueberschwemmung,
oder  des  Angriffs  oder  des  Widerstandes  gegen  die  bewaffnete  Macht  oder  Abgeordnete
  der  Civil=  oder  Militär  -Behörde  in  offener  Gewalt  und  mit  Waffen
        <pb n="85" />
        73

oder  gefährlichen  Werkzeugen  versehen  sich  schuldig  macht,  wird  mit  dem  Tode
bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann,  statt  der  Todesstrafe,  auf
zehn-  bis  zwanzigjährige  Zuchthausstrafe  erkannt  werden.

8.  9.
Wer  in  einem  im  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte:

a)  in  Beziehung  auf  die  Zahl,  die  Marschrichtung  oder  angeblichen  Siege  der
Feinde  oder  Aufrührer  wissentlich  falsche  Gerüchte  ausstreut  oder  verbreitet,
welche  geeignet  sind,  die  Civil=  oder  Militär-Behörden  hinsichtlich  ihrer
Maßregeln  irre  zu  führen,  oder

b)  ein  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes  oder  während  desselben  vom
Militär-Befehlshaber  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassenes
Verbot  übertritt,  oder  zu  solcher  Uebertretung  auffordert,  oder  anreizt,  oder

c)  zu  den  Verbrechen  des  Aufruhrs,  der  thätlichen  Widersetzlichkeit,  der  Befreiung
  eines  Gefangenen,  oder  zu  andern  §.  8  vorgesehenen  Verbrechen,
wenn  auch  ohne  Erfolg,  auffordert  oder  anreizt,  oder

d)  Personen  des  Soldatenstandes  zu  Verbrechen  gegen  die  Subordination  oder
Vergehungen  gegen  die  militärische  Zucht  und  Ordnung  zu  verleiten  sucht,

soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit
Gefängniß  bis  zu  einem  Jahr  bestraft  werden.

II.  In  Gemäßheit  eines  Beschlusses  des  Bundesraths  des  Norddeutschen  Bundes
wird  folgende,  vom  1.  September  d.  J.  an  versuchsweise  bis  auf  Weiteres
getroffene  Anordnung  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

1)  Die  von  den  Stenerbehörden  eines  Norddeutschen  Bundesstaates  ertheilten
Anerkenntnisse  über  Branntweinsteuer-Bonifikationen  können  bei  den
Steuerkassen  eines  anderen  Bundesstaates  in  gleicher  Weise  in  Zahlung  auf
geschuldete  Branntweinsteuer  gegeben  werden,  wie  dies  zulässig  sein  würde,
wenn  sie  von  den  Behörden  dieses  Bundesstaates  ausgestellt  wären.

2)  Jeder  Inhaber  eines  Anerkenntnisses,  welcher  dasselbe  in  der  nach  Ziffer  1
nachgelassenen  Weise  zur  Zahlung  geschuldeter  Branntweinstener  benutzt,  hat
auf  demselben  seinen  Namen,  sowie  Ort  und  Datum  der  Algabe  zu  vermerken.


Weimar  am  26.  Juli  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Lepartement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="86" />
        74

Vom  Bundes-Gesetzblatt  sind  erschienen  die  Nummern  25,  26,  27,  28,  29,
30,  31,  32  und  enthalten  unter

(r.
(Nr.
(Nr.
(Nr.
(Nr.

(r.
(Nr.
(Nr.
(Nr.

(Nr.

(Nr.

(Nr.

524.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags  des  Norddeutschen
  Bundes.  Vom  15.  Juli  1870.

530.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von
Waffen  und  Kriegsbedarf.  Vom  16.  Juli  1870.

531.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufbringung  und  Wegnahme  französischer
Handelsschiffe.  Vom  18.  Juli  1870.

532.)  Bekanntmachung,  die  ungesäumte  Rückkehr  der  im  französischen  Heere
dienenden  Norddeutschen  betreffend.

533.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von
Hafer  und  Kleie  über  die  Grenzen  von  Memel  bis  Saarbrücken,
beide  Orte  eingeschlossen,  und  von  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  von
Mühlen-Fabrikaten  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten  und  von  Rindvieh,
  Schweinen  und  Schaafvieh  über  die  Grenze  von  Nordhorn
bis  Saarbrücken,  beide  Orte  eingeschlossen.  Vom  20.  Juli  1870.

534.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum
Bundesrath  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  18.  Juli  1870.

536.)  Gesetz,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  der  Militär=  und
Marine-Verwaltung.  Vom  21.  Juli  1870.

537.)  Gesetz,  betreffend  die  zu  Gunsten  der  Militär-Personen  eintretende
Einstellung  des  Civil-Prozeß-Verfahrens.  Vom  21.  Juli  1870.

538.)  Gesetz,  betreffend  die  Wirksamkeit  der  §§.  17  und  20  des  Gesetzes
über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Staats-Angehörigkeit  vom
1.  Juni  1870.  Vom  21.  Juli  1870.

539.)  Gesetz,  betreffend  eine  zusätzliche  Bestimmung  zum  ersten  Satz  des
Artikels  24  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  21.  Juli
1870.

.  540.)  Gesetz,  betreffend  die  Gründung  öffentlicher  Darlehnskassen  und  die

Ausgabe  von  Darlehns-Kassenscheinen.  Vom  21.  Juli  1870.

541.)  Verordnung,  betreffend  die  Erklärung  des  Kriegszustandes  in  den
Bezirken  des  achten,  eilften,  zehnten,  neunten,  zweiten  und  ersten
Armee-Korps.  Vom  21.  Juli  1870.

542.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Juli  1870,  betreffend  die  in  Gemäßheit
des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1870  zur  Deckung  des  außerordentlichen  Geldbedarfs
  der  Militär=  und  Marine-Verwaltung  aufzunehmenden  Auleihe.

MWeimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="87" />
        Zegierungs-Zlatt
Großhergogthun
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  17.  Weimar.  17.  August  1870.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Da  Frankreich  aufgehört  hat,  die  Erzeugnisse  des  Zollvereins  gleich  denjenigen
  des  meistbegünstigten  Landes  zu  behandeln,  so  ist,  zufolge  der  Bestimmung
in  §.  1,  V,  Ziffer  20  des  Bundesgesetzes  vom  17.  Mai  d.  J.,  die  Abänderung
des  Vereinszolltarifs  veom  1.  Juli  1865  betreffend,  (Bundesgesetzblatt  Seite  139)
französischer  Wein,  welcher  nach  dem  10.  dieses  Monats  über  die  Zollgrenze
eingeht,  zum  Satze  von  4  Thalern  für  den  Zentnuer  zu  verzollen.  Auf  den  in
Packhöfen  lagernden  Wein  findet  noch  der  Zollsatz  von  2  Thalern  20  Silbergroschen
  Anwendung.

Dies  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht,
daß  im  Uebrigen  in  Bezug  auf  die  Verzollung  des  Waaren-Eingangs  aus  Frankreich
  eine  Aenderung  nicht  eintritt,  daß  dagegen  alle  im  freien  Verkehre  des  Zollvereins
  befindlichen  Waaren  über  die  Grenze  gegen  die  von  dem  deutschen  Heere
besetzten  Theile  Frankreichs  zollfrei  nach  Frankreich  eingelassen  werden.

Weimar  am  12.  August  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Aktien-Gesellschaft
  für  Versicherungen  zu  Mainz,  Moguntia,  vormals  Dampfschifffahrts-Assekuranz-Gesellschaft
  daselbst,  die  Konzession  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthume

18
        <pb n="88" />
        76

widerruflich  ertheilt  und  von  derselben  der  Kaufmann  Karl  Bernhard  Henkel  hier
zum  Haupt--Agenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  worden  ist.
Weimar  am  19.  Juli  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

IIII.  Von  der  Frankfurter  Feuerversicherungs-Gesellschaft  „Deutscher  Phönix“
und’  von  der  Frankfurter  Lebensversicherungs--Gesellschaft  ist  an  Stelle  des  verstorbenen
  Handelsschul-Direktors  Schmidt  der  Buchhändler  Carl  Hoffmann  zu
Weimar  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  worden,  was  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  4.  August  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

J.  v.  Helldorff.

Von  dem  Bundes-Gesetzklatt  sind  erschienen  die  Nummern  33  und  34  und

enthalten  unter
(Nr.  543.)  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Papiergeld.  Vom  16.  Juni  1870.
(Nr.  544.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen
  im  Betrage  von  20,000,000  Thlrn.  Vom  31.  Juli·1870.

(Nr.  546.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von
Waffen,  Kriegs-Munition,  Blei,  Schwefel  und  Salpeter.  Vom
8.  August  1870.

MWeimar.  —  Ho  Vuchdruderei.
        <pb n="89" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  18.  Weimar.  20.  August  1870.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
2*

Nachdem  Wir  die  Entschließung  gefaßt  haben,  Uns  zur  Deutschen  Armee,  die
gegenwärtig  im  Felde  gegen  den  Feind  steht,  zu  begeben  und  bei  derselben  längere
Zeit  zu  verweilen,  auch  Unser  vielgeliebter  Sohn,  der  Erbgroßherzog,  Königliche
Hoheit,  bereits  in  dieselbe  eingetreten  ist,  haben  Wir  beschlossen,  während  Unsrer
und  Unsres  Sohns  Abwesenheit,  im  Gebrauche  des  Vorbehalts  im  §.  63  des  Gesetzes
  über  die  Neugestaltung  der  Staats-Behörden  vom  5.  März  1850,  Unfrer
vielgeliebten  Frau  Gemahlin,  der  Großherzogin,  die  Regierung  des  Landes  zu  übertragen.


Indem  Wir  dies  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen,  vertrauen  Wir,

daß  alle  Unsre  Behörden  und  alle  Unsre  Unterthanen  auch  Unsrer  Frau  Gemahlin
19
        <pb n="90" />
        78

schuldigen  Gehorsam  leisten  und  unwandelbare  Treue  bewahren  werden,  und  empfehlen
das  Land  dem  Schutze  des  Allmächtigen.

Gegeben  Wilhelmsthal  am  2.  August  1870.

6  Carl  Alerander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Landesfürstliches  Patent.

 

DHeimoar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="91" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  19.  Weimar.  10.  September  1870.

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  1c.

Um  auch  für  die  Gemeinde  Unserer  Hofkirche  in  Weimar  eine  der  allgemeinen
  Kirchgemeinde-Ordnung  vom  24.  Juni  1851  entsprechende  Ordnung  herzustellen,
  so  jedoch,  daß  dem  besonderen  Verhältnisse,  in  welchem  Wir  und  Unsere
Familie  zu  dieser  Gemeinde  stehen,  Genüge  geschieht,  verordnen  Wir  nach  Gehör
Unseres  Kirchenrathes,  wie  folgt:

§.  1.

Die  Kirchgemeinde-Ordnung  vom  24.  Juni  1851  und  die  Ausführungs-Verordnung
  dazu  von  demselben  Tage  kommen  für  die  Hofkirchgemeinde  in  Weimar
  mit  folgenden  näheren  Bestimmungen  und  Abänderungen  zur  Anwendung.

S.  2.

Die  Gemeinde  besteht  aus  den  Christen  evangelischen  Bekenntnisses,  welche
nach  dem  am  1.  Dezember  1827  publicirten  Regulativ  über  die  Parochial-Ver-20
        <pb n="92" />
        80

hältnisse  zwischen  der  Hofkirche,  der  Stadtkirche  und  der  Garnisonkirche  zu  Weimar
  mit  Unserer  Hofkirche  verbunden  sind,
g.  3.
Der  Kirchgemeinde-Vorstand  wird  gebildet:

1)  durch  den  Oberhofprediger,

2)  durch  den  Hofprediger,

3)  durch  den  Hof-Kollaborator,

4)  durch  vier  Mitglieder,  welche  von  der  Kirchgemeinde  nach  den  Bestimmungen

  der  Kirchgemeinde-Ordnung  vom  24.  Juni  1851  gewählt
werben,  jedoch  Unserer  Bestätigung  unterliegen.

S.  4.

Nach  erfolgter  Wahl  sind  die  Wahl-Akten  nebst  dem  Wahl-Protokoll  an  das
Kultus-Departement  Unseres  Staats-Ministeriums  einzusenden  und  durch  dieses
Uns  zur  Entschließung  vorzulegen.  Für  eine  nicht  bestätigte  Wahl  hat  eine  Neuwahl
  zu  geschehen.

S.  5.

Das  erste  Mal  scheidet  von  den  gewählten  und  bestätigten  Mitgliedern  die
durch  das  Loos  zu  bestimmende  Hälfte  schon  mit  Ende  Oktober  1872  aus,  die
andere  Hälfte  mit  Ende  Oktober  1875.  Erst  für  die  ferneren  Wahlen  tritt  die
volle  sechsjährige  Wahlzeit  ein.

S.  6.

Ueber  Anträge  der  Gemeinde  oder  des  Gemeindevorstandes  auf  Aenderung
der  Liturgie,  auf  Einführung  neuer  oder  Abschaffung  bestehender  Gottesdienste,
oder  hinsichtlich  der  äußeren  Ordnung  bei  dem  Gottesdienste  behalten  Wir  Uns
die  Entscheidung  nach  Gehör  Unseres  Kirchenrathes  vor.

S.  7.
Gegenwärtige  Ordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Publikation  in  Wirksamkeit;
jedoch  bleibt  die  Einrichtung  des  Kirchrechnungswesens  und  der  Rechnungsführung
bis  zum  31.  Dezember  dieses  Jahres,  wie  bisher.
        <pb n="93" />
        61

Urkundlich  haben  Wir  diese  Ordnung  Hoöchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzeglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  2.  September  1870.

Im  Namen  und  Auftrage  Unseres  Herrn  Gemahles,
Königlichen  Hoheit  und  Liebden:

#  Sophie.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

Verordnung
für  die  Hofkirchgemeinde
in  Weimar.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  das  Kataster  von  Gniebsdorf  der  Großherzoglichen  Bezirks-Katasterführung
  zu  Thalbürgel  überwiesen  worden  ist,  wird  Solches  hierdurch
zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  26.  August  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  In  Berücksichtigung  der  gegenwärtigen  Zeitverhältnisse  ist  es  höchsten
Ortes  für  angemessen  erachtet  worden,  daß  die  Wahlen  der  Abgeordneten  für  den
nächsten  ordentlichen  Landtag  weiter,  als  ursprünglich  vorgesehen,  hinausgerückt  und
demgemäß  erst  im  Laufe  der  Monate  Oktober  und  November  vorgenommen  werden.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  Juni  d.  J.
wird  Vorstehendes  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  29.  August  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  des  Innern.
von  Watzdorf.
        <pb n="94" />
        82

III.  Von  Ihrer  Königlichen  Hoheit,  der  Frau  Großherzogin,  als  der  zufolge
  landesfürstlichen  Patents  am  2.  vorigen  Monats  zeitweilig  ernannten  Regentin
  des  Landes,  ist  auf  vorgängigen  Vortrag  gnädigst  beschlossen  worden,  dem
Chemiker  und  Fabrikanten  Herrn  August  Deininger  zu  Berlin  ein  Erfindungs-Patent
  auf  ein  Verfahren  von  Strohhalbzeug  für  die  Papier-Fabrikation  nach  Maßgabe
  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Beschreibung
und  Zeichnung  unter  allen  Bedingungen  und  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der
Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843,  Seite  13
bis  16)  enthalten  sind,  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  vom  heutigen  Tage  an
gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  zu  ertheilen.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthume
in  bleibende  Ausführung  gebracht  ist.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
  ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  2.  September  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements--Chef:
J.  v.  Helldorff.

Von  dem  Bundes-Gesetzblatt  ist  erschienen  Nummer  35,  enthaltend  unter
Nr.  55  1.  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von
Pferden.  Vom  25.  August  1870.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="95" />
        83

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  20.  Weimar.  11.  Oktober  1870.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
k.  #

In  Veranlassung  der  von  den  deutschen  Heeren  im  Kriege  gegen  Frankreich
jüngst  erfochtenen  glorreichen  Siege  haben  Wir  beschlossen  eine  Erweiterung  der
Statuten  Unseres  Hausordens  vom  18.  Oktober  1815  eintreten  zu  lassen  und
verordnen  demnach  wie  folgt:

Die  verschiedenen  Klassen  des  Ordens  sollen,  wenn  der  Betreffende  denselben
  vor  dem  Feinde  erworben,  mit  einer  Dekoration  von  zwei  kreuzweis
übereinanderliegenden  goldenen  Schwertern  vergeben  werden.

Im  Uebrigen  bleiben  die  Ordens-Statuten  unverändert.

So  geschehen  und  gegeben  im  Haupt-Quartier  des  Bundesfeldherrn  zu
Lagny  vor  Paris  den  22.  September  1870.

1  Carl  Alexander.
Stichling.

Dritter  Nachtrag
zu  den  Statuten  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens
  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen  Falken.

 

21
        <pb n="96" />
        84

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  In  Gemäßheit  des  §.  10  des  Gesetzes,  betreffend  die  polizeiliche  Beaufsichtigung
  der  Banten  vom  11.  Mai  1869,  durch  welchen  hinsichtlich  der  Bestimmung
  über  die  Behörden,  welchen  die  Prüfung  und  Genehmigung  der  Hof--,
Staats=  und  anderen  öffentlichen  Bauten  obliegt,  der  Erlaß  besonderer  Vorschriften
im  Verwaltungswege  vorbehalten  worden  ist,  wird  mit  höchster  Genehmigung  hierdurch
  verordnet,  daß  zur  Prüfung  und  Genehmigung  der  Hof-,  Staats=  und  anderen
öffentlichen  Bauten  auch  fernerhin  nach  Maßgabe  der  höchsten  Entschließung  vom
23.  Dezember  1868  dasjenige  Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
  kompetent  ist,  unter  dessen  Geschäftsbereich  die  auszuführenden  Bauten
fallen,  und  daß  von  diesem,  bezüglich  durch  den  mit  der  Ausführung  beauftragten
Großherzoglichen  Baubeamten,  die  hierbei  in  Betracht  kommenden  bau=  und  feuerpolizeilichen
  Vorschriften  des  Gesetzes  wahrzunehmen  sind.

Weimar  am  31.  August  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

II.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1844
(Seite  64  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1844)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  einem  Beschlusse  des  Bundesraths  des  deutschen
Zollvereins  die  Zulässigkeit  des  Zollerlasses  von  20  Prozent  für  Wein
auch  auf  diejenigen  Fälle  ausgedehnt  worden  ist,  in  welchen  —  unter  Erfüllung
aller  übrigen  einschlägigen  Bedingungen  —  die  Einfuhr  des  Weins  von  Hamburg
oder  Altona  aus  land=  oder  wasserwärts  über  kompetente  Zollämter  erfolgt.

Weimar  am  20.  September  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
"  Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

III.  Zur  Lösung  entstandener  Zweifel  wird  hierdurch  auf  dem  Grunde  des
8.  19  des  Gesetzes  über  Sporteln  und  Gebühren  in  Gerichts=  und  Verwaltungs-Sachen
  vom  31.  August  1865  bestimmt:
        <pb n="97" />
        85

daß  die  Sportel  für  die  aus  Antrag  eines  Gläubigers,  welcher  eine
Forderung  bis  zur  Hilfsvollstreckung  ausgeklagt  hat,  bewirkte  Eintragung.
eines  Hülfs-Pfandrechts  für  die  ausgeklagte  Forderung  auf  unbewegliche
Vermögensgegenstände  des  Schuldners  (§§.  48  und  57,  Ziffer  2  des  Gesetzes
  vom  6.  Mai  1839  über  das  Recht  an  Faustpfändern  und  Hypotheken)
  nicht  nach  §.  339  des  Pfandgesetzes  und  §.  137,  Ziffer  2a  des
Sportel-Gesetzes  dem  Extrahenten,  sondern  in  Gemäßheit  des  §.  5  des  zweiten
  Nachtrags  vom  19.  März  1868  zu  dem  Sportel-Gesetze  (Regierungs-Blatt,
  Seite  167)  dem  Schuldner  zuzuliquidiren  ist.

Weimar  am  24.  September  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.

G.  Thou.

IV.  Die  nachstehenden,  von  den  Regierungen  des  Zollvereins  beschlossenen
Abänderungen  der  Bestimmungen  über  die  Kontrole,  unter  welcher  Melasse  zur
Branntwein-Bereitung  zollfrei  zuzulassen  ist  (Anlage  A.  zu  der  Bekanntmachung
vom  26.  August  1869  Seite  309  des  Regierungs-Blattes),  werden  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

1)  Für  die  Denaturirung  der  Melasse  (Ziffer  2  der  Bestimmungen)  soll  künftighin

  ein  Zusatz  von  1  Prozent  Englischer  Schwefelsäure  genügen.

2)  Die  Bestimmung  unter  Ziffer  5  erhält  folgende  veränderte  Fassung:
Der  Zollverwaltung  bleibt  vorbehalten,  von  der  wirklichen  Verwendung
der  Melasse  zur  Branntwein-Bereitung  auch  in  anderer  Weise,  namentlich
  durch  spezielle  Ueberwachung  des  Brennereibetriebs,  Ueberzeugung  zu
nehmen  und  kann  in  solchen  Fällen,  in  denen  die  Kontrole  über  die
Verwendung  in  anderer  Weise  zuverlässig  ausgeübt  werden  kann,  von  der
Denaturirung  der  Melasse  Abstand  genommen  werden.

Weimar  am  6.  Oktober  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="98" />
        86

Von  dem
haltend  unter

Bundes-Gesetzblatt  sind  erschienen  die  Nummern  36,  37,  38,  ent-(Nr.

  557.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  unterm  20.  Juli  d.  J.

(Nr.  558.)

(Nr.  559.)

(Nr.  567.)

erlassenen  Verbots  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Getreide  u.  s.  w.
über  die  Grenze  von  Nordhorn  bis  Saarbrücken,  Vom  21.  September
  1870.

Bekanntmachung,  betreffend  die  portopflichtige  Korrespondenz  zwischen
Behörden  verschiedener  Bundesstaaten.  Vom  29.  August  1870.

Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  September  1870,  betreffend  die  Abänderung
  des  §.  15  der  Instruktion  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes
  wegen  der  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während
  des  Friedenszustandes  vom  25.  Juni  1868.

Bekanntmachung  des  vierten  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,
  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen  Militär--Dienst
berechtigt  sind.  Vom  24.  September  1870.

(Nr.  568.)  Bekanntmachung,  betreffend  diejenigen  Gymnasien,  welche  hinsichtlich

(Nr.  569.)

ihrer  vom  Unterricht  in  der  griechischen  Sprache  dispensirten  Schüler
zu  den  im  §.  154,  Nr.  2c.  der  Militär-Ersatz-Instruktion  vom
26.  März  1868  bezeichneten  Lehranstalten  gehören.  Vom  24.  September
  1870.

Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr
und  Durchfuhr  von  Hafer  und  Kleie.  Vom  3.  Oktober  1870.

 

Berichtigung.

In  der  Nr.  19  des  Regierungs-Blattes  vom  10.  September  d.  J.  ist  zu  lesen:
S.  81  statt  „Verordnung  für  die  Hof-Kirchgemeinde  in  Weimar“,  „Ordnung
für  die  Hof-Kirchgemeinde  in  Weimar“,  und

S.  82,  Zeile  5  von  oben,  statt  „Verfahren  von  Strohhalbzeug“,  „Verfahren  zur
Bereitung  von  Strohhalbzeug".

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.  —
        <pb n="99" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  21.  Weimar.  4.  November  1870.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
2t

Zur  Ausführung  der  in  der  Sitzung  des  Bundesraths  des  Norddeutschen
Bundes  vom  25.  Juni  v.  J.  vereinbarten  Grundsätze  über  die  Civilversorgung
und  Civilanstellung  der  Militäranwärter  haben  Wir,  unter  Berücksichtigung  der
im  Großherzogthum  bestehenden  Verhältnisse,  das  nachstehende  Regulativ  zu  erlassen
beschlossen,  welches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Insoweit  in  demselben  nicht  etwas  Besonderes  ausdrücklich  geordnet  ist,  bewendet
  es  hinsichtlich  der  Militäranwärter,  welche  eine  Anstellung  im  Großherzoglichen
  Staatsdienst  zu  erlangen  wünschen  oder  erlangt  haben,  bei  den  Gesetzen  und
Verordnungen  über  den  Civilstaatsdienst,  wie  sie  bestehen  und  ferner  werden  erlassen
werden.

Das  den  Militäranwärtern  durch  die  Bestimmungen  des  Regulativs  eingeräumte
  Vorzugsrecht  erstreckt  sich  zwar  nur  auf  Stellen  im  Bereich  des  Staatsdienstes.
  Wir  sprechen  jedoch  die  Erwartung  aus,  daß  auch  die  Gemeinden,  Genossenschaften,
  Anstalten  und  Vereine  im  Großherzogthum,  in  patriotischem  Sinne,  bei
der  Besetzung  für  Militäranwärter  geeigneter  Stellen  dieselben  zunächst  berücksichtigen
  werden.  In  solchen  Fällen  wird,  wenn  eine  desfalls  zu  erlassende  öffentliche

22
        <pb n="100" />
        88

Bekanntmachung  keine  Anmeldung  von  Militäranwärtern  zur  Folge  gehabt  hat,
Unser  Staatsministerium  auf  die  diesfallsige  Anzeige  für  die  Ermittelung  geeigneter
Militäranwärter  besorgt  sein.

Weimar  am  21.  Oktober  1870.

Im  Namen  und  Auftrag  Unseres  Herrn  Gemahls,
Königlichen  Hoheit  und  Liebden

Sophie.

G.  Thon.  Stichling.

Verordnung,
das  Regulativ  über  die  Civilversorgung
und  Civilanstellung  der  Militäranwärter
betreffend.

Regulativ,
über  die  Civilversorgung  und  Civilanstellung  der  Militäranwärter.

§.  1.

Militärpersonen  des  Heeres  und  der  Marine  des  Norddeutschen  Bundes  vom
Feldwebel  abwärts,  welche  seit  dem  1.  Juni  1867  die  Militäranwärterschaft  erlangt
  haben,  erhalten  hierdurch  nach  Maßgabe  der  nachstehend  näher  aufgeführten
Bestimmungen  einen  Anspruch  auf  Versorgung  im  Großherzoglich  Sachsischen
Staatsdienst,  bezüglich  die  Aussicht  auf  Anstellung  oder  Verwendung  in  demselben,
insoweit  es  sich  um  die  Besetzung  der  in  der  Anlage  A  aufgeführten  Subaltern-Beamtenstellen
  oder  innerhalb  des  Bereiches  der  letzteren  um  die  Annahme  von
Hülfskräften  handelt,  welche  zu  einer  dauernden  Verwendung  bestimmt  sind.

S.  2.

Der  Ausweis  als  Militäranwärter  erfolgt  durch  ein  von  der  zuständigen
Militärbehörde  ausgefertigtes  Legitimationspapier:  entweder  durch  einen  Civilversorgungsschein,
  oder  durch  einen  Civilanstellungsschein,  oder  durch  einen
bedingten  Civilversorgungsschein.

I.  Einen  für  den  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsdienst  gültigen  Civilversorgungsschein
  (vergl.  Anlage  B  1,  a  und  b)  können  erhalten:
        <pb n="101" />
        89

a)  die  Ganzinvaliden  des  Heeres  und  der  Marine  des  Norddeutschen  Bundes;

b)  Halbinvalide  des  stehenden  Heeres  und  der  Marine,  welche  zwölf  Jahre
gedient  haben.

II.  Einen  für  den  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsdienst  gültigen  Civilanstellungsschein
  (vergl.  Anlage  B  2)  können  erhalten,  ohne  invalide  zu  sein:

a)  Unteroffiziere  des  stehenden  Heeres,  der  Landwehrstämme  und  der  Marine,
welche  zwölf  Jahre  im  Ganzen  gedient  haben;

b)  Zeugfeldwebel  und  Zeugsergeanten,  wenn  sie  vor  ihrer  Anstellung  im  Zeugwesen
  die  Aussicht  auf  Anstellung  nicht  schon  erlangt  haben,  nach  einer  Gesammtdienstzeit
  von  fünfzehn  Jahren.

III.  Der  Civilversorgungsschein,  ebenso  wie  der  Civilanstellungsschein,  wird  nur
nach  fortdauernd  guter  Führung  ertheilt.  Wenn  bei  zwar  nicht  durchweg
guter,  jedoch  Mangel  an  ehrliebender  Gesinnung  nicht  verrathender  Führung
eine  von  dem  Sachverhältniß  unterrichtete  Behörde  zur  Anstellung  sich  bereit
erklärt,  so  wird  der  Civilversorgungsschein  als  bed  ingter,  nur  für  bestimmt
bezeichnete  Stellen  geltender  verabfolgt  (vergl.  Anlage  B  3,  a  und  b).

8.  3

In  dem  unter  A  anliegenden  Verzeichniß  sind  diejenigen  Subaltern  -Beamtenstellen
  des  Großherzoglichen  Staatsdienstes  aufgeführt,  welche,  unter  Vorbehalt  der
in  §.  7  des  gegenwärtigen  Reglements  näher  bezeichneten  Ausnahmen,  regelmäßig
  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,  sovwie  diejenigen,  bei
deren  Besetzung  zwischen  Militäranwärtern  und  Civilpersonen  abgewechselt
  werden  kann.

In  entsprechender  Weise  soll  bei  der  Annahme  von  Hülfskräften  verfahren
werden,  insofern  solche  zu  dauernder  Verwendung  im  Bereiche  jener  Stellen  bestimmt
  sind.

S.  4.

Zu  einer  jeden  Versorgung  oder  Anstellung  im  Großherzoglichen  Staatsdienst
ist  die  Qualifikation  des  Bewerbers  für  die  betreffende  Stelle  und,  insofern  nach
bestehender  Vorschrift  deren  Verleihung  von  der  Ablegung  besonderer  Prüfungen
oder  von  der  Absolvirung  eines  besonderen  Vorbereitungsdienstes,  von  Stellung
einer  Kaution  oder  von  sonstigen  Bedingungen  abhäugig  ist,  auch  die  Erfüllung
dieser  Bedingungen  erforderlich.

Die  für  gewisse  Dienststellen  oder  für  gewisse  Kategorien  von  Dienststellen
vorgeschriebenen  Prüfungen  sind  von  dem  Militäranwärter  abzulegen,  bevor  sich
derselbe  überhaupt  um  eine  Dienststelle  dieser  Art  bewerben  kann.

22*
        <pb n="102" />
        90

Bei  der  Bewerbung  um  eine  Stelle  hat  der  Bewerber,  außer  dem  Civilversorgungs=
  oder  Civilanstellungsscheine,  die  Atteste  über  die  Dauer  seiner  Dienstzeit
  im  Militär  und  über  seine  Führung  vorzulegen.

8.  6.

Vor  Anstellung  eines  Militäranwärters  im  Großherzoglichen  Staatsdienst  ist
die  Behörde  eine  Probedienstleistung  gegen  angemessene  Remuneration  anznordnen
befugt,  deren  Art  und  Dauer  sie  zu  bestimmen  hat.

Der  Regel  nach  soll  jedoch  die  Dauer  der  Probedienstleistung  die  Zeit  von
sechs  Monaten  nicht  überschreiten.  Eine  längere  Probedienstzeit  kann,  insoweit  sie
mit  den  militärischen  Rücksichten  vereinbar  ist,  überall  da  gefordert  werden,  wo
eine  solche  nach  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  Anstellungsbehörde  im  Interesse
des  Dienstes  angezeigt  oder  nothwendig  erscheint.  Es  darf  jedoch  die  verlängerte
Dienstzeit  in  keinem  Fall  länger  als  ein  Jahr  dauern.

S.  6.

Unter  den  Bewerbern  um  eine  bestimmte  Stelle  hat  der  Inhaber  eines  Civilversorgungsscheins,
  das  Vorhandensein  der  erforderlichen  Qualifikation  und  die  Erfüllung
  der  für  die  Erlangung  der  Stelle  sonst  vorgeschriebenen  Bedingungen  vorausgesetzt,
  den  Vorzug  vor  den  Inhabern  eines  Civilanstellungsscheines.

Im  llebrigen  steht  der  Anstellungsbehörde  die  Wahl  unter  den  konkurrirenden
Militäranwärtern  frei.  Auch  ist  dieselbe  befugt,  solche  Militäranwärter,  welche  dem
Großherzogthume  oder  dessen  Kontingente  angehören,  auswärtigen  Bewerbern  vorzuziehen
  und  zwar  selbst  dann,  wenn  Erstere  nur  mit  einem  Civilanstellungsschein,
Letztere  dagegen  mit  einem  Civilversorgungsschein  versehen  sind.  "

8.  7.
Ein  Vorzugsrecht  der  Militäranwärter  besteht  überhaupt  nicht,  gegenüber
solchen  Personen,
1)  welche  im  Großherzoglichen  Staatsdienst  angestellt  oder  auf  Wartegeld  gesetzt
oder  mit  Pension  aus  dem  Großherzoglichen  Staatsdienst  ausgeschieden  sind,
2)  welche  im  vormaligen  Großherzoglichen  Militärdienst  mindestens  zwölf  Jahre
mit  Ehren  gedient  haben,
3)  welche  für  die  Zwecke  des  Staatsdienstes  aushülfsweise  verwendet  werden
und  zu  diesem  Behufe  verpflichtet  worden  sind,
4)  welchen  mittels  besonderen  höchsten  Dekretes  die  Fähigkeit  in  einer  den  Militäranwärtern
  vorbehaltenen  Stelle  angestellt  zu  werden,  verliehen  worden
ist.  Eine  solche  Verleihung  kann  jedoch  nur  für  eine  bestimmte  Stelle  oder
        <pb n="103" />
        91

für  bestimmte  Kategorien  des  Dienstes  und  überhaupt  nur  dann  stattfinden,
wenn  ein  dienstliches  Interesse  dafür  geltend  zu  macheu  ist.

In  Ansehung  derjenigen  dienstlichen  Funktionen,  für  welche  wegen  ihres  geringen,
  die  volle  Zeit  und  Thätigkeit  eines  Beamten  nicht  in  Anspruch
nehmenden  Umfangs  und  wegen  der  Geringfügigkeit  der  damit  verbundenen
Remunerationen  besondere  Beamte  nicht  angenommen,  welche  vielmehr  an
andere  Beamte  als  Nebenbeschäftigung,  an  auf  Wartegeld  gesetzte  oder  pensionirte
  Beamte  oder  auch  an  Privatpersonen  übertragen  zu  werden  pflegen,
kann  es  hierbei  auch  in  Zukunft  sein  Bewenden  behalten.

Falls  sich  jedoch  Militäranwärter  zur  Uebernahme  solcher  Funktionen
melden,  sind  dieselben  bei  gleicher  Qualifikation  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.


Bei  der  Großherzoglichen  Gendarmerie  können  Unteroffiziere,  welche  überhaupt
  im  stehenden  Heere  oder  in  der  Marine  neun  Jahre  gedient  haben,
ohne  besonderen  Anstellungsschein  angestellt  werden.

5

—

6

§.  8.

Abgesehen  von  den  in  §.  7  bezeichneten  Fällen  dürfen  die  für  Militäranwärter
  bestimmten  Stellen  mit  anderweitigen  Bewerbern  nicht  besetzt  werden,  so
lange  qualificirte  Militäranwärter  vorhanden  sind  und  sich  darum  bewerben.

Sofern  bei  der  Anstellungsbehörde  nicht  schon  direkte  Bewerbungen  von  Militäranwärtern
  eingegangen,  oder  spezielle  Nachweisungen  über  solche  von  Seiten  der
Militärbehörden  mitgetheilt  worden  sind,  hat  dieselbe  vor  der  Besetzung  einer  der
in  Anlage  A  aufgeführten  Stellen  das  betreffende  Königlich  Preußische  Generalkommando
  um  Namhaftmachung  von  berechtigten  Bewerbern  zu  ersuchen.

Sind  auf  diese  Weise  qualifizirte  Militäranwärter  nicht  zu  ermitteln,  so  hat
die  Behörde  bei  der  Besetzung  der  Stelle  freie  Hand.

Die  Staatsbehörden,  welche  die  Bezeichnung  von  Militäranwärtern  zur  Besetzung
  offener  Stellen  gefordert  haben,  sind  verpflichtet,  dem  betreffenden  Generalkommando
  baldmöglichst  Kenntniß  zu  geben,  ob  einer  der  angemeldeten  Bewerber
berücksichtigt  worden  ist.

.  9.

Das  Vorzugsrecht  der  Militäranwärter  gilt  bis  zu  ihrer  Anstellung  in  einer
etatmäßigen  Stelle  des  Staatsdienstes,  nicht  aber  bei  dem  ferneren  Aufrücken  in
höhere  Diensteinnahmen,  oder  bei  der  Beförderung  im  Dienste.

8.  10.
Sobald  ein  Militäranwärter  im  Staatsdienst  angestellt  oder  zur  dauernden
        <pb n="104" />
        92

Beschäftigung  angenommen  wird,  ist  der  Civilversorgungsschein  oder  Civilanstellungsschein
  von  der  Dienstbehörde  in  Verwahrung  zu  nehmen.

8.  11.

Der  Cibvilversorgungsschein  bezüglich  Civilanstellungsschein  gilt,  insoweit  der
Anspruch  auf  Anstellung  im  Großherzoglichen  Staatsdienst  in  Frage  steht,  als
verwirkt,  wenn  sich  der  Inhaber  Etwas  zu  Schulden  kommen  läßt,  was  nach  den
Gesetzen  bei  einem  bereits  angestellten  Staatsdiener  Dienstentsetzung,  oder  Dienstentlassung
  nach  sich  ziehen  würde,  oder  wenn  gegen  denselben  auf  dauernde  oder
zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  oder  auf  eine  solche  Strafe
rechtskräftig  erkannt  worden  ist,  welche  für  immer  oder  auf  Zeit  die  Unfähigkeit,
öffentliche  Aemter  zu  bekleiden,  nach  sich  zieht.

Der  Civilversorgungs=  oder  der  Civilanstellungsschein  ist  in  solchen  Fällen,
unter  Mittheilung  des  Grundes,  aus  welchem  derselbe  als  verwirkt  zu  erachten  ist,
dem  betreffenden  Generalkommando  zu  übersenden.

8.  12.

Geht  ein  Militäranwärter  aus  einem  anderen  Grunde,  als  den  in  §.  11  bezeichneten,
  seiner  Stelle  im  Großherzoglichen  Staatsdienst  unfreiwillig  verlustig,  so  wird
ihm  der  Cidvilversorgungs=  beziehungsweise  Civilanstellungsschein  zurückgegeben,  nachdem
  auf  demselben  das  innegehabte  Dienstverhältniß  sowie  der  Grund  der  Entlassung
  ans  dem  letzteren  von  der  betreffenden  Behörde  vermerkt  worden  ist.  Es
bleibt  alsdann  dem  Ermessen  der  Behörden  überlassen,  ob  sie  den  Inhaber  in  solchen
  Dienstzweigen  wieder  anstellen  wollen,  zu  denen  er  durch  den  Schein  einen
Anstellungsanspruch  erlangt  hat.

§.  13.

Wenn  im  Civildienst  angestellte  Inhaber  des  Civilversorgungs=  oder  Civilanstellungsscheins
  aus  diesem  Dienst  mit  Pension  in  den  Ruhestand  treten,  so  verlieren
  die  Scheine  ihre  rechtliche  Bedeutung.
        <pb n="105" />
        93

A.

Verzeichniß

der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Subaltern-Beamtenstellen
im  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsdienst.

1)  Stellen,  welche  regelmäßig  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind:
Diener,  Beidiener  und  Boten,  insoweit  sie  im  Staatsdienst  angestellt  sind,

Wirthschaftsbeamte,  Hausmeister,  Aufseher,  Hausmänner  und  Pförtner  bei
den  Staatsanstalten,

Gendarmerie-Wachtmeister  und  Gendarmen,

Gefangenenmeister,

Wachtmeister  und  Wächter  in  den  Strafanstalten,

Chausseeaufseher  und  Chausseegelderheber,  insoweit  sie  im  Staatedienst
angestellt  sind,

Oberpedell  und  Pedelle  bei  der  Universität  zu  Jena.

2)  Stellen,  bei  deren  Besetzung  zwischen  Militäranwärtern  und  Civilpersonen
abgewechselt  werden  kann:

Kanzlisten  und  Kopisten,
Botenmeister  bei  den  Gerichtsbehörden,
Steuerausfseher.
        <pb n="106" />
        94

Schema  zum  Cibvilversorgungsschein,
dessen  Besitzer  keine  Invalidenpension  bezieht.

Daß  der  .w  )QQ
anno  18  ..  als  Invalide  zur  Versorgung  mit  einem  Civildienst  aufgezeichnet
worden  ist,  wird  demselben  hierdurch  bescheinigt.

Er  ist  demnach  auf  den  Grund  dieses  Zeugnisses  berechtigt,  seine  Versorgung
bei  den  resp.  Civilbehörden  nachzusuchen.

N.  N.,  den  ten

(L.  S.)

Generalkommando  des  ien  Armeekorps.
(Namensunterschrift  des  kommandirenden  Generals.)
Oberkommando  der  Marine.

(Namensunterschrift  des  Oberbefehlshabers  der  Marine.)

Invalidenliste  pro  18

zur  Civilbedienung.

Anmerkung.  Die  Notirung  ist  vor  dem  Ausscheiden  auf  dienstlichem  Wege

herbeigeführt:
bei  (der  N.  N.  Behörde)  als  (N.  N.)  und“  von  dem  betreffenden  Truppenbei
  (der  N.  N.  Behörde)  als  (N.  J.)  theil  uuszufüllen.

Inhaber  hat:

1)  die  Notirung  zu  seiner  Anstellung  bei  einer  Civilbehörde,  wenn  eine  solche
nicht  schon  bei  dem  Truppentheile,  von  welchem  er  ausgeschieden,  erfolgt  ist,
direct  selbst  zu  beantragen  und  das  Ergebniß  dem  Landwehrbataillon  seines
Bezirks  sofort  zu  melden;

2)  so  lange,  als  ihm  noch  keine  Anstellung  zu  Theil  geworden,  und  er  eine  solche
wünscht,  die  Anzeige  hiervon  bei  dem  Landwehrbataillon,  in  dessen  Bezirk  er
sich  aufhält,  jährlich  am  1.  Juni  und  am  1.  Dezember  zu  ernenern;

3)  dem  ad  2  bezeichneten  Landwehrbataillon  jeden  dauernden  Wechsel  seines  Aufenthaltsortes,
  auch  nach  seinem  Ausscheiden  aus  jedem  Militairverhältniß,  bis
zu  wirklich  erfolgter  Anstellung  zu  melden.

Unterläßt  dies  der  Inhaber,  so  hat  er  es  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn  er
in  Bezug  auf  die  Versorgung  im  Civil  als  abgefunden  betrachtet  wird.

Endlich  hat  derselbe,  sobald  er  eine  Anstellung  erhalten,  denjenigen  Behörden,
bei  welchen  er  etwa  sonst  noch  notirt  ist,  sofort  Anzeige  zu  machen.
        <pb n="107" />
        95

Schema  zum  Civilversorgungsschein,
dessen  Besitzer  eine  Invalidenpension  bezieht.

Daß  der  ])
anno  18  als  Iunvalide  zur  Versorgung  mit  einem  Civildienst  aufgezeichnet
worden  ist,  wird  demselben  hierdurch  bescheinigt.

Er  ist  demnach  auf  den  Grund  dieses  Zeugnisses  berechtigt,  seine  Versorgung
bei  den  resp.  Civilbehörden  nachzusuchen.

Bis  dahin,  wo  dem  vorgedachten  Invaliden  für  eine  Dienstleistung  aus
Staats-  oder  anderen  öffentlichen  Kassen  oder  durch  einzuziehende  Gebühren  2c.  ein
Einkommen  zufließt,  bezieht  derselbe  eine  Militairinvalidenpension.  Erhebt  derselbe
die  Invalidenpension  weiter  hinaus,  als  nach  Maßgabe  seines  Einkommens  zulässig
ist,  so  wird  der  zur  Ungebühr  erhobene  Betrag  im  Disciplinarwege  von  ihm  wieder
  eingezogen  und  seine  Bestrafung  wegen  der  vorschriftswidrigen  Erhebung  veranlaßt
  werden.

N.  N.,  den  ten  18
(L.  S.)

Generalkommando  des  ien  Armeekorps.
(Unterschrift  des  kommandirenden  Generals.)
Oberkommando  der  Marine.
(Unterschrift  des  Oberbefehlshabers  der  Marine.)
Alt:  Jahre.
Invalidenliste  pro  18
zur  Civilbedienung.
Anmerkung.  Die  Notirung  ist  vor  dem  Ausscheiden  auf  dienstlichem  Wege

herbeigeführt:
bei  (der  N.  N.  Behörde)  als  (N.  N.)  und  von  dem  betreffenden  Truppenbei
  (der  N.  N.  Behörde)  als  (N.  N.)  theil  auszufüllen.

23
        <pb n="108" />
        96

Schema  zum  Civilanstellungsschein.  B.  2.
Der  EMame,  Charge.  Datum  und  Ort  der  Geburt)

hat  gedient:
bei  de  o(Tuuppentheih

als  Gemeiner  vom  —–  .  bis  #een  .  18  also  .  Jahr  .  Monat
als  Unteroffizier=  -  -  -  18  -
als  Sergeant  -  18„  18  „  "
ldwebel
als  de  18  2  -  18  -  -
Wechtmeistr  im  Ganzen  also  3  *  ..  Monat
und  davon  als  Unterofsizier  29.  .  -

Er  hat  demnach  die  Aussicht,  im  Cioil.,  Subaltern-  und  Unterbeamtendienst
angestellt  zu  werden  und  ist  berechtigt,  um  eine  solche  Anstellung  sich  zu  bewerben.
So  lange  er  in  Reih'  und  Glied  steht,  muß  dies  auf  dem  vorgeschriebenen

Dienstwege  geschehen.

N.  N.,  den  in  18
(L.  S.)

(Unterschrift  derjenigen  Behörde,  welcher  die  Ausstellung  des  Entlassungsscheins  obliegt.)

Anmerkung.  Die  Notirungist  vor  dem  Ausscheiden  auf  dienstlichem  Wege  herbeigeführt:
bei  (der  N.  N.  Behörde)  als  (N.  N.)  und  von  dem  betreffenden  Truppenbei
  (der  N.  N.  Behörde)  als  (N.  J.)  S  theil  auszufüllen.

Inhaber  hat:

1)  die  Notirung  zu  seiner  Anstellung  bei  einer  Civilbehörde,  wenn  eine  solche
nicht  schon  bei  dem  Truppentheil,  von  welchem  er  ausgeschieden,  erfolgt  ist,
direct  selbst  zu  beantragen  und  das  Ergebniß  dem  Landwehrbataillon  seines
Bezirks  sofort  zu  melden;

2)  so  lange,  als  ihm  noch  keine  Anstellung  zu  Theil  geworden,  und  er  eine  solche
wünscht,  die  Anzeige  hiervon  bei  dem  Landwehrbataillon,  in  dessen  Bezirk  er
sich  aufhält,  jährlich  am  1.  Juni  und  am  1.  Dezember  zu  erneuern;

3)  dem  ad  2  bezeichneten  Landwehrbataillon  jeden  dauernden  Wechsel  seines  Aufenthaltsortes,
  auch  nach  seinem  Ausscheiden  aus  jedem  Militärverhältniß,  bis
zu  wirklich  erfolgter  Anstellung  zu  melden.

Unterläßt  dies  der  Inhaber,  so  hat  er  es  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn  er
in  Bezug  auf  Anstellung  im  Civil  als  abgefunden  betrachtet  wird.

Endlich  hat  derselbe,  sobalb  er  eine  Anstellung  erhalten,  denjenigen  Behörden,
bei  welchen  er  etwa  sonst  noch  notirt  ist,  sofort  Anzeige  zu  machen.
        <pb n="109" />
        97

Schema  zum  bedingten  Civilversorgungsschein,
dessen  Besitzer  keine  Invalidenpension  bezieht.

Daß  der
anno  18.  als  Invalide  bebinzungsweise  zur  ere  mit  einem  Civildienst
und  zwar  nur  zur  Anstellung  im  Bezirke  des  ......
als

aufgezeichnet  worden  ist,  wird  demselben  hierdurch  bescheinigt.
Er  ist  demnach  auf  den  Grund  dieses  Zeugnisses  berechtigt,  seine  Versorgung
bei  den  bezeichneten  Civilbehörden  nachzusuchen.
N.  N.,  den  ien  18
(L.  S.)

Generalkommando  des  ien  Armeekorps.
(Namensunterschrift  des  kommandirenden  Generals.)
Oberkommando  der  Marine.

(Namensunterschrift  des  Oberbefehlshabers  der  Marine.)

Invalidenliste  pro  18
zur  Civilbedienung.

Anmerkung.  Die  Notirung  ist  vor  dem  Ausscheiden  auf  dienstlichem  Wege
herbeigeführt:
bei  (der  N.  N.  Behörde)  als  (N.  N.)  und  /  von  dem  betreffenden  Truppenbei
  (der  N.  N.  Behörde)  als  (N.  N.)  "1  theil  auszufüllen.
        <pb n="110" />
        Schema  zum  bedingten  Civilversorgungeschein,
dessen  Besitzer  eine  Invalidenpension  bezieht.

Daß  dennnrrrr
anno  18  als  Invalide  bedingungsweise  zur  Versorgung  mit  einem  Cidildienst
und  zwar  zur  Anktelung  im  Bezirie  des  ...........
als  .  ...aufgezeichnetwordenist,wirddemselben
hierdurch  bescheinigt.

Er  ist  demnach  auf  den  Grund  dieses  Zeugnisses  berechtigt,  seine  Versorgung
bei  den  bezeichneten  Civilbehörden  nachzusuchen.

Bis  dahin,  wo  dem  vorgedachten  Invaliden  für  eine  Dienstleistung  aus
Staats=  oder  anderen  öffentlichen  Kassen  oder  durch  einzuziehende  Gebühren  crc.
ein  Einkommen  zufließt,  bezieht  derselbe  eine  Militairinvalidenpension.

Erhebt  derselbe  die  Invalidenpension  weiter  hinaus,  als  nach  Maßgabe  seines
Einkommens  zulässig  ist,  so  wird  der  zur  Ungebühr  erhobene  Betrag  im  Disciplinarwege
  von  ihm  wieder  eingezogen  und  seine  Bestrafung  wegen  der  vorschriftswidrigen
  Erhebung  veranlaßt  werden.

N.  N.,  den  ien  18

(L.  S.)

Generalkommando  des  ien  Armeekorps.
(Namensunterschrift  des  kommandirenden  Generals.)
Oberkommando  der  Marine.

(Namensunterschrift  des  Oberbefehlshabers  der  Marine.)

Alt:  Jahre.
Invalidenliste  pro  18
zur  Civilbedienung.

Anmerkung.  Die  Notirung  ist  vor  dem  Ausscheiden  auf  dienstlichem  Wege

herbeigeführt:
bei  (der  N.  N.  Behörde)  als  (N.  N.)  und  von  dem  betreffenden  Truppenbei

  (der  N.  N.  Behörde)  als  (N.  N.)  theil  auszufüllen.

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="111" />
        99

Regierungs-Blatt
Großtberzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  22.  Weimar.  5.  November  1870.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  In  Gemäßheit  der  Beschlüsse  des  Bundesraths  des  Norddeutschen  Bundes
wird  hiermit  für  das  Flößen  auf  der  Saale  unter  Aufhebung  der  desfallsigen  unter
dem  27.  November  1867  —  Regierungsblatt  von  1867  Seite  272  —  gegebenen
  Bestimmungen  Folgendes  verordnet:

S.  1.
Die  Konstruktion  der  Flöße  ist  dem  Ermessen  der  Flößer  überlassen.  Ausgenommen
  ist  jedoch  die  Breite  der  Flöße,  welche  nach  der  Breite  der  Brücken-,
Wehr=  und  Schleußenöffnungen  zu  bemessen  ist.

8.  2.
Das  Umlbinden  der  Flöße  ist  statthaft.

S§.  3.

Es  genügt  die  Bemannung  der  Flöße  mit  je  einer  Person,  falls  Flöße  von
Jager=  (Schneideholz)  und  Schwankholz  nicht  mehr  als  zwei  Gelenke,  ferner  Flöße
von  Schachtholz  und  Hängelbäumen  nicht  mehr  als  drei  Gelenke,  endlich  Flöße
von  Pflöckhölzern,  Brettern  und  Latten  nicht  mehr  als  sechs  Gelenke  enthalten.

Andernfalls  müssen  dieselben  mindestens  mit  zwei  Ruderanstalten  versehen  und
mit  zwei  Flößern  bemannt  sein.

S.  4.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  in  den  §§.  1  und  3  werden  in
24
        <pb n="112" />
        100

Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  3.  Dezember  1857  für  jeden  einzelnen  Fall  mit  einer
Geldstrafe  von  Fünf  Thalern  bestraft.

Weimar  am  30.  September  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

II.  Zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes  vom  7.  April  1869,  Maßregeln  gegen
  die  Rinderpest  betreffend,  (Bundes-Gesetzblatt  vom  Jahre  1869,  Seite  105
slg.  und  der  auf  Grund  des  §.  8  dieses  Gesetzes  ertheilten,  durch  Bundes-Präsidial-Erlaß
  vom  26.  Mai  1869  genehmigten  Instruktion  hierzu  (Bundes-Gesetzblatt
vom  Jahre  1869,  S.  149  flg.)  wird  in  Gemäßheit  des  §.  7  jenes  Gesetzes  und
bezüglich  auf  Grund  des  Landesgesetzes  vom  7.  Januar  1854  über  das  Strafandrohungs-Recht
  der  Polizei-Behörden  mit  höchster  Genehmigung  verordnet:
S.  1.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  und  Verbote
in  §.  4  des  Bundesgesetzes  und  §.  11  der  Instruktion,  die  Pflicht  zur  Anzeige
  von  Rinderpest  verdächtigen  Erkrankungs=  oder  Todes-Fällen  an  Vieh
betreffend,
in  §.  5  des  Bundesgesetzes,  die  Verpflichtung  zur  Unterstützung  der  Behörden
bei  Ausführung  der  polizeilichen  Maßregeln  betreffend,
in  §.  6  des  Bundesgesetzes  und  §§.  47  bis  54  der  Instruktion,  die  Verpflichtung
  der  Eisenbahn-Verwaltungen  zur  Desinfektion  betreffend,
in  §.  12  der  Instruktion,  das  Verbot  des  Schlachtens,  Tödtens  und  Beseitigens
  bei  Verdacht  der  Rinderpest  erkrankter  und  gestorbener  Thiere  und  die
Aufbewahrung  derselben  betreffend,
in  §.  16  der  Instruktion,  das  Verbot  der  Anwendung,  des  Verkaufs  und  der
Anempfehlung  von  Vorbauungs=  oder  Heilmitteln  bei  der  Rinderpest  betreffend,

in  §.  30  der  Instruktion,  das  Verbot  des  Ablederns  der  Kadaver  und  das
Verfahren  bei  Verscharren  derselben  betreffend,
in  §.  31  der  Instruktion,  die  Wiederöffnung  inficirter  Ställe  betreffend,
sowie  nach  vorausgegangenem  Erlaß  der  in  §.  14  vorgeschriebenen  Bekanntmachung
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verbote
in  §.  17  der  Instruktion,  Verkehrsbeschränkungen  in  dem  bestimmten  Bezirke
betreffend,
        <pb n="113" />
        101

in  §.  18  der  Instruktion,  das  Schlachten  im  Seuchenorte  betreffend  und
gegen  die  Verpflichtung  im  §.  19  der  Instruktion,  die  erweiterte  Anzeigepflicht
hinsichtlich  der  Erkrankungsfälle  von  Rindvieh  und  Wiederkäuern  betreffend,
werden  mit
Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern
oder
Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten
bestraft
§.  2.

Die  Nichtbefolgung  der  von  den  zuständigen  Behörden  mit  Einschluß  des
etwa  bestellten  Bundes-Kommissars  (§.  12  des  Bundesgesetzes),  getroffenen,  mit
einer  besonderen  Strafandrohung  nicht  versehenen  Anordnungen,  oder  Zuwiderhandlungen
  gegen  solche,  wird  gleichfalls  mit

Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern
oder
Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten
geahndet.
S.  3.

Den  Ortspolizei-Behörden  liegt  die  Ausführung  der  in  dem  Bundesgesetze  und
der  Instruktion  geordneten  Maßregeln,  bezüglich  unter  Zuziehung  des  Bezirks-Thierarztes,
  zunächst  ob.

Namentlich  auch  hat  die  in  §.  31  der  Instruktion  vorgeschriebene  Desinfektion
  der  Ställe  unter  ihrer  Aufsicht  zu  erfolgen  und  ist  für  die  in  8.  55  derselben
  angeordnete  Kontrole  der  Desinfektion  der  Eisenbahnwagen  von  denselben  zu

en.
Vernachlässigungen  derselben  werden  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu
Funfzig  Thalern
bedroht.

S.  4.
Die  Ueberwachung  der  Ortspolizei-Behörden  liegt  den  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren
  ob.

Der  Bezirks-Direktor  ist  auch  diejenige  Behörde,  welche

die  in  §.  14  der  Instruktion  vorgeschriebene  Bekanntmachung,  unter  Hinweisung
auf  die  Anzeigepflicht  nach  §.  4  des  Bundesgesetzes  für  die  zunächst  liegenden
  Bezirke,  sowie  auf  den  Eintritt  der  in  den  §§.  17  bis  19  angegebenen
  Verbote  und  Verpflichtungen  und  mit  Bestimmung  des  Um-
        <pb n="114" />
        102

kreises,  innerhalb  dessen  die  nach  8.  17  anzuordnenden  Verkehrsbeschränkkungen
  eintreten  sollen,  zu  erlassen,

die  in  den  §§.  23  bis  25  bestimmte  Ortssperre  anzuordnen,

den  in  §.  22  gedachten  Orts-Kommissar  zu  bestellen,

die  in  §.  26  erwähnte  Ermächtigung  zu  ertheilen,

die  nach  §.  32  zu  gestattende  Modifikation  festzustellen,  endlich

die  in  §.  45  vorbehaltene  Frist  zu  bestimmen,  auch

die  in  §.  3  des  Bundesgesetzes  bezeichneten  Taxatoren  zu  ernennen  hat.

Der  Bezirks-Direktor  ist  ferner  diejenige  Behörde,  welche  in  Gemäßheit  des
Gesetzes  vom  20.  März  1850  Art.  IV  und  des  Gesetzes  vom  25.  März  1862
§.  5  die  nach  den  §§.  1  oder  2  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  verwirkten
Geldstrafen,  innerhalb  des  bestimmten  Strafmaaßes,  den  Schuldigen  anzufordern
oder  den  Antrag  auf  Untersuchung  und  Bestrafung  bei  der  zuständigen  Staatsauwaltschaft
  zu  stellen  hat,  wenn  entweder  die  Wahl  der  Gelgdstrafe  nicht  angemessen
  erscheint  oder  dieselben  von  dem  Schuldigen  binnen  einer  ihm  gesetzten
Zahlungsfrist  nicht  erlegt  wird.

Weimar  am  28.  Oktober  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
G.  Thon.

IIII.  Es  wird  hierdurch  zur  Kenntniß  sämmtlicher  Gerichtsbehörden  und
Staatsanwälte  gebracht,  daß  dem  Geschäftsträger  und  General-Konsul  des  Norddeutschen
  Bundes  Dr.  von  Schlözer  in  Mexiko  auf  Grund  des  §.  20  des  Bundesgesetzes
  vom  8.  November  1867,  betreffend  die  Organisation  der  Bundes-Konfulate,
  sowie  die  Amtrechte  und  Pflichten  der  Bundeskonsuln,  die  generelle
Ermächtigung  zur  Abhörung  von  Zeugen  und  zur  Abnahme  von  Eiden  von  dem
Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes  ertheilt  worden  ist.

Weimar  am  29.  Oktober  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
G.  Thon.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="115" />
        Regierungs-Blatt
Großherzoghum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  23.  Weimar.  9.  November  1870.

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
K.  .

verordnen  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  im  §.  172  des  Strafgesetzbuchs  für
den  Norddeutschen  Bund,  wonach  die  Bestrafung  des  Ehebruchs  voraussetzt,  daß
wegen  desselben  die  Ehe  geschieden  worden  ist,  mittelst  gegenwärtigen  provisorischen
  vorerst  nur  bis  zum  Schlusse  des  nächsten  Landtags  geltenden  Gesetzes,
was  folgt:

Die  im  Neustädter  Kreise  des  Großherzogthums  noch  gültige  Vorschrift  des
Sächsischen  Rechts  (Kurfürstliche  Rescripte  vom  30.  September  1785  und
vom  13.  Januar  1804),  nach  welcher  eine  auf  Verletzung  der  ehelichen
Treue  gestützte  Klage  auf  Ehescheidung  eher  nicht  zum  rechtlichen  Verfahren
zugelassen  werden  kann,  als  bis  eine  strafrechtliche  Untersuchung  wegen  des
behaupteten  Verfahrens  stattgefunden  hat,  ist  aufgehoben.

25
        <pb n="116" />
        104

Urkundlich  ist  dieses  provisorische  Gesetz  verfassungsmäßig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzeglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  7.  November  1870.

Im  Namen  und  Auftrag  Unseres  Herrn  Gemahls,
Königlichen  Hoheit  und  Liebden

Sopyhie.
G.  Thon.  Stichling.
Provisorisches  Gesetz,
betreffend  die  Aufhebung  der  im  Neustädter
Kreise  gültigen  Kursächsischen  Rescripte  vom

30.  September  1785  und  vom  19  Jannar
1804  in  Betreff  der  Ehescheidungs-Klagen.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Der  nachstehende,  unterm  20.  August  d.  J.  höchsten  Orts  ratificirte  Staatsvertrag,
  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Straußfurt,  Sömmerda  und  Buttstädt
  nach  Sulza  betreffend,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  22.  Oktober  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar  und  Seine
Majestät  der  König  von  Preußen,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen
  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  erweitern,  haben  zum  Behufe
einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen  J-Weimar:
Allerhöchstihren  Regierungsrath  Dr.  Reinhard
und  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:  »
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor  der  Eisenbahnverwaltung  Theodor
Weishaupt,
von  welchen,  unter  Vorbehalt  der  Ratification,  der  nachstehende  Vertrag  verabredet
und  abgeschlossen  worden  ist.
        <pb n="117" />
        106

Art.  1.

Die  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  sind  übereingekommen,  eine  Eisenbahn
von  Straußfurt  nach  Sulza  zuzulassen  und  zu  fördern.  Die  Großherzoglich  Sächsische
  Regierung  wird  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  Bahn  für  die
in  Ihrem  Gekbiete  belegene  Strecke  derselben  Aktiengesellschaft  ertheilen,  welche  für
die  Strecke  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  konzessionirt  werden  wird.

Art.  2.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  ist  damit  einverstanden,  daß  die  zu
konzessionirende  Gesellschaft  ihr  Domizil  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  in  Preußen
nehme,  und  daß  das  allgemeine  gesetzliche  Aufsichtsrecht  über  die  Gesellschaft  und
ihr  Unternehmen  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ausgeübt  werde.

Art.  3.

Die  Bahn  soll,  von  der  Station  Straußfurt  der  Nordhausen-Erfurter  Bahn
ausgehend,  über  Weißensee,  Sömmerda,  Kölleda,  Olbersleben,  Buttstädt,  Tromsdorf,
Eckardtsberga  geführt  und  in  der  Nähe  von  Sulza  in  Anschluß  an  die  Thüringische
  Bahn  auf  deren  Südseite  gebracht  werden.  An  den  vorgenannten  Orten
find  Bahnhöfe  bezüglich  Haltestellen  einzurichten.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie,  wie  des  gesammten  Bauplanes  und
der  einzelnen  Bauentwürfe,  bleibt  der  Königlich  Preußischen  Regierung  vorbehalten.
Jedoch  soll  die  landespolizeiliche  Festsetzung  der  Wegeübergänge,  Vrücken,  Durchlässe,
  Flußkorrektionen,  Vorfluthsanlagen  und  Parallelwege,  sowie  der  Lage  der
Bahnhöfe  und  Haltestellen  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen
im  Großherzoglichen  Gebiete,  den  dortigen  kompetenten  Behörden  zustehen.

Art.  4.

Die  Bahn  wird  zwar  zunächst  nur  mit  einem  durchgehenden  Geleise  versehen,
das  Terrain  jedoch  von  vornherein  für  eine  doppelgeleisige  Bahn  erworben  werden.
Die  Spurweite  der  Geleise  soll  vier  Fuß  acht  und  einen  halben  Zoll  englischen
Maßes  im  Lichten  der  Schienen  betragen.

Art.  5.

Der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  geschieht,
insofern  eine  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen  ist,  in

25“
        <pb n="118" />
        106

jedem  der  beiden  Gebiete  nach  den  Bestimmungen  des  dort  geltenden,  beziehungsweise
  zu  erlassenden  Expropriationsgesetzes.

Jede  der  Hohen  Regierungen  wird  für  Ihr  Gebiet  der  zu  konzessionirenden
Eisenbahngesellschaft  das  Expropriationsrecht  rechtzeitig  ertheilen.

Art.  6.

Der  Bau  der  Bahn  soll  solide  und  dauerhaft  ausgeführt  werden,  damit  Gefahren
  und  Störungen  des  Betriebes  nicht  zu  besorgen  sind  und  Personen,  Güter,
sowie  sonstige  Gegenstände;  welche  auf  Eisenbahnen  befördert  zu  werden  geeignet
sind,  ohne  Nachtheile  transportirt  werden  können.

Art.  7.

Der  Eigenthümer  der  Bahn  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  die  aus
Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebes  auf  Großherzoglich  Sächsischem  Gebiete
  entstehen  und  gegen  ihn  geltend  gemacht  werden  möchten,  der  Großherzoglich
Sächsischen  Gerichtsbarkeit  und  den  Großherzoglich  Sächsischen  Gesetzen  sich  zu  unterwerfen.


Der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Regelung
des  Verkehrs  zwischen  Ihr  und  der  zu  konzessionirenden  Gesellschaft,  sowie  zur  Handhabung
  der  Ihr  über  die  betreffende  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte
  einen  ständigen  Kommissarius  zu  bestellen.  Derselbe  hat  die  Beziehungen
  seiner  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten,
die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  kompetenten  Polizei=  oder  Gerichtsbehörden
geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,
welche  hiernach  von  jenem  Kommissar  ressortiren,  an  diesen  zu  wenden.

Art.  8.

Die  im  Großherzoglich  Sächsischen  Gebiete  angestellten  Beamten  der  Gesellschaft
  sind  den  Großherzoglich  Sächsischen  Landesgesetzen  unterworfen.  Die  Angehörigen
  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates  angestellt  werden
  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathlandes
nicht  aus.  -

Die  zu  konzessionirende  Gesellschaft  soll  verpflichtet  werden,  die  von  ihr  anzustellenden
  Bahnwärter,  Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der
        <pb n="119" />
        107

einer  technischen  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civil-Anstellungsberechtigung
  entlassenen  Militärs,  soweit  dieselben  das  fünfunddreißigste  Lebensjahr
noch  nicht  überschritten  haben,  zu  wählen.

Art.  9.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  wird  von  dem  Unternehmen  eine  Gewerbesteuer
  oder  ähnliche  öffentliche  Abgabe,  mit  Ausnahme  der  Grundsteuer,  nicht
erheben.

Dagegen  hat  die  zu  konzessionirende  Gesellschaft  der  Großherzoglich  Sächsischen
Regierung  eine  jährliche  Abgabe  zu  entrichten,  welche  der  im  Königreiche  Preußen
zufolge  der  Gesetze  vom  30.  Mai  1853  und  21.  Mai  1859  vom  Reinertrage
der  Privat-Eisenbahnen  zu  erlegenden  Abgabe  entspricht.  Zu  diesem  Behufe  wird
die  Königlich  Preußische  Regierung  diese  Abgabe  von  der  Gesellschaft  erheben  und
von  dem  Betrage  derselben  an  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  denjenigen
Theil  abführen,  welcher  nach  dem  Verhältnisse  der  Gesammtlänge  der  Bahn  von
Straußfurt  nach  Sulza  zu  der  Länge  der  davon  auf  Großherzoglich  Sächsischem
Gebiete  belegenen  Strecken  auf  die  letzteren  entfällt.

Die  Zahlung  erfolgt  alljährlich  postnumerando  und  zum  ersten  Male  für
das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende,  mit  dem  1.  Januar  beginnende  Rechnungsjahr.


Art.  10.

Die  Festsetzung  des  Tarifs  und  Fahrplanes  bleibt  der  Königlich  Preußischen
Regierung  vorbehalten.  Es  soll  jedoch  weder  im  Personen=  noch  im  Güterverkehre
zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  und  der
Zeit  der  Abfertigung  ein  Unterschied  gemacht  werden.  Hinsichtlich  der  Tarife  für
den  durchgehenden  Verkehr  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  nach  Ermessen  der  Königniglich
  Preußischen  Regierung  die  niedrigsten  Tarifsätze  zuzugestehen,  welche  sie  entweder
  im  Lokaltarife  oder  in  einem  ihrer  direkten  Verkehre  bereits  eingeführt  hat,
vorausgesetzt,  daß  die  übrigen  an  dem  betreffenden  durchgehenden  Verkehre  betheiligten
  Verwaltungen  dieselben  Tarifsätze  einzuführen  bereit  sind.

Zwischen  Straußfurt  und  Sulza  sollen  in  beiden  Richtungen  täglich  mindestens
  zwei  Züge  mit  Personenbeförderung  eingerichtet  werden  und  es  soll  hiervon
mindestens  Ein  Zug  die  vierte  Wagenklasse  führen.

Art.  11.

Beiden  Hohen  Regierungen  wird  der  Gesellschaft  gegenüber  das  Recht  reservirt
  werden,  die  in  Ihren  resp.  Gebieten  belegenen  Strecken  nach  Maßgabe  der
        <pb n="120" />
        108

Bestimmungen  des  Preußischen  Gesetzes  über  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.
November  1838  an  Sich  zu  bringen.  Ungeachtet  einer  hiernach  etwa  eintretenden
Aenderung  in  den  Eigenthumsverhältnissen  der  Bahn  soll  eine  Unterbrechung  des
Betriebes  auf  derselben  niemals  eintreten,  vielmehr  wegen  Erhaltung  eines  ungestörten,
  einheitlichen  Betriebes  unter  Anwendung  gleicher  Tarifsätze  und  Tarifbestimmungen
  für  die  ganze  Bahnlinie  zuvor  eine  den  Verhältnissen  angepaßte  Verständigung
  Platz  greifen.

Art.  12.

Beide  Hohe  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  die  Konzession  zum
Bau  und  Betriebe  der  Bahn  davon  abhängig  gemacht  werden  soll,  daß  die  Gesellschaft
  sich  denjenigen  Bedingungen  unterwirft,  welche  im  Interesse  der  Post-,  Militär-
  und  Telegraphenverwaltung  den  im  Norddeutschen  Bundesgebiete  in  neuester
Zeit  konzessionirten  Bahnen  auferlegt  worden  sind,  oder  künftig  durch  Bundesbeschlüsse
  allgemein  noch  auferlegt  werden  möchten.

Auch  soll  die  zu  konzessionirende  Gesellschaft  verpflichtet  werden,  auf  Verlangen
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  auf  der  Bahn  den  Einpfennigtarif  für
den  Transport  auf  größere  Entfernungen  von  Kohlen  und  Koaks  und  event.  der
übrigen  im  Art.  45  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  bezeichneten  Gegenstände
  einzuführen.

In  Bezug  auf  die  Beschädigung  der  Bahn  in  Kriegsfällen  sollen  die  Bestimmungen
  des  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838  auch  für  das  Großherzoglich
  Sächsische  Gebiet  Geltung  haben.

Art.  13.

Zur  Sicherstellung  einer  vorschriftsmäßigen  und  rechtzeitigen  Ausführung  der
Bahn,  für  welche  eine  Bauzeit  von  zwei  Jahren  bestimmt  werden  soll,  wird  sich
die  Königlich  Preußische  Regierung  eine  angemessene  Kaution  bestellen  lassen.

Beide  vertragsschließende  Regierungen  behalten  Sich,  eine  jede  für  Sich,  das
Recht  vor,  von  dem  gegenwärtigen  Vertrage  zurückzutreten,  sobald  die  Ausführung
der  Bahn  nicht  spätestens  bis  1.  Januar  1872  begonnen  sein  wird.

Art.  14.

Dieser  Vertrag  soll  in  zwei  gleichlautenden  Original-Exemplaren  ausgefertigt
und  beiderseits  zur  landesherrlichen  Ratisikation  vorgelegt  werden.  Die  Auswech-
        <pb n="121" />
        109

selung  der  beiderseitigen  Ratifikationsurkunden  soll  spätestens  binnen  vier  Wochen
in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  ein  und  dreißigsten  Juli  Eintausend  achthundert
and  siebenzig.

6  Theodor  Weitshaupt.

6  Dr.  Volkmar  Reinhard.

II.  Der  Nettotaxpreis  eines  Blutegels  ist  bis  auf  Weiteres  auf  einen  Groschen
sechs  Pfennige  festgestellt-  worden.
Weimar  am  11.  Oktober  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Von  dem  Bundesgesetzblatt  sind  erschienen  die  Rummern  39,  40,  41,  42,
43,  44,  45,  enthaltend  unter

(Nr.  571.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  September  1870,  betreffend  die  Ausgabe
  verzinslicher  Schatzanweisungen  im  Betrage  von  6,500,000
Thalern.

(Nr.  573.)  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  zwischen  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen
Bundes  und  des  Zollvereins  und  den  Vereinigten  Staaten  von
Mexiko.  Vom  28.  Angust  1869.

(Nr.  575.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Oktober  1870  wegen  Abänderung  des
Allerhöchsten  Erlasses  vom  24.  Juli  1870,  betreffend  die  in  Gemäßheit
  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1870  zur  Deckung  des  außerordentlichen
  Geldbedarfs  der  Militär=  und  Marineverwaltung  aufzunehmende
  Anleihe.
        <pb n="122" />
        110

(Nr.

(Nr.

(Nr.

(Nr.

(Rr.
(Nr.

(r.

576.)

Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  Niederlanden.
  Vom  1.  September  1868.

578.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  und

580.)

581.)

582.)

583.

584.)

Durchfuhr  von  Rindvieh,  Schweinen  und  Schaafvieh,  sowie  die
Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Steinkohlen
  und  Coaks  für  die  Grenze  südlich  von  Malmedy  bis  Saarbrücken
  einschließlich.  Vom  13.  Oktober  1870.

Vertrag  zwischen  dem  Generalpostamte  des  Norddeutschen  Bundes
und  dem  Generalpostamte  des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritanien
  und  Irland.  Vom  25.  April  1870.

Additional-Vertrag  zu  dem  zwischen  den  Postverwaltungen  des  Norddeutschen
  Bundes  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  abgeschlossenen
  Vertrag  für  die  Verbesserung  des  Postdienstes  zwischen
den  beiden  Ländern,  unterzeichnet  zu  Berlin  den  21.  Oktober  1867.
Vom  7/23.  April  1870.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen
  im  Betrage  von  20,000,000  Thalern.  Vom  16.  Oktober  1870.

Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  Oktober  1870,  betreffend  die  Ausgabe
verzinslicher  Schatzanweisungen  im  Betrage  von  3,700,000  Thalern.

Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Bundesangehörigen  im  Auslande.  Vom  1.  Mai  1870.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="123" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  24.  Weimar.  24.  November  1370.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
!77.  N.

Da  das  Gesetz  über  den  Civil=  Staatsdienst  vom  8.  März  1850  auf  verschiedene
  Bestimmungen  des  gegenwärtig  geltenden  Strafgesetzbuchs  vom  20.  März
1850  sich  bezieht  und  in  denselben  seine  Ergänzung  findet,  welche  in  Folge  der
Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen  Bund  mit  dem  1.  Jannar
1871  außer  Kraft  treten,  so  haben  Wir,  um  nicht  eine  den  Interessen  der  Staatsverwaltung
  unter  Umständen  nachtheilige  Lücke  in  der  Gesetzgebung  entstehen  zu
lassen,  und  um  das  Gesetz  über  den  Civil-Staatsdienst  mit  den  Vorschriften  des
neuen  Strafgesetzbuchs  in  die  nothwendige  Uebereinstimmung  zu  bringen,  zu  verordnen
  beschlossen  und  verordnen  mittelst  gegenwärtigen  provisorischen  Gesetzes,
welches  vorerst  nur  bis  zum  Schlusse  des  nächsten  Landtags  in  Kraft  bleibt,  nachträglich
  zu  dem  Gesetze  über  den  Civil-Staatsdienst  vom  8.  März  1850,  was  folgt:

§.  1.
Alinea  2  des  §.  20  des  Gesetzes  über  den  Civil-Staatsdienst  wird  aufgehoben
  und  tritt  an  dessen  Stelle  folgende  Bestimmung:
Gegen  Staatsdiener,  welche  die  ihnen  obliegenden  Amtspflichten  verletzen  oder
vernachlässigen,  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  zu  erkennen.  Die

26
        <pb n="124" />
        112

Geldstrafen  sind  durch  Kürzung  an  der  Besoldung  alsbald  einzuziehen.  Selbstverständlich
  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  schuldige  Staatsdiener  von  seinem  amtlich
Vorgesetzten  auch  mit  einem  Verweisc  belegt  werden  kann.

Die  Dienst=  und  Aufsichts-Behörden  sind  befugt,  behufs  des  von  ihnen  zu
ertheilenden  Erkenntnisses  die  Gerichtsbehörden  zur  Führung  der  Disciplinaruntersuchung
  überhaupt  oder  zur  Vornahme  einzelner  Untersuchungshandlungen  anzugehen.

Auch  in  Disciplinarnutersuchungen,  mögen  sie  nun  von  den  Gerichten  oder
ünmittelbar  von  den  Dienst=  oder  Aufsichts-Behörden  geführt  werden,  besteht  die
in  dem  Zehnten  Kapitel  Artikel  175  flg-  der  Strafprozeßordnung  geordnete  Pflicht

zum  Zeugniß.
§.  2.

Der  §.  48  des  Gesetzes  über  den  Civil-  Staatsdienst  ist  aufgehoben.  An
dessen  Stelle  tritt  folgende  Bestimmung:

Dienstentsetzung  tritt  ein  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  8§.  31  bis  37
des  Strafgesetzluchs  für  den  Norddeutschen  Bund.

§.  3.

Alinea  1  des  §.  50  des  Gesetzes  über  den  Civil-Staatsdienst  wird  aufgehoben.
  An  dessen  Stelle  tritt  folgende  Bestimmung:

Sobald  gegen  einen  Diener  wegen  einer  mit  Zuchthausstrafe  oder  mit  Gefängnißstrafe,
  mit  welcher  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verbunden
werden  kann,  dedrohten  Handlung  gerichtliche  Untersuchung  eingeleitet  wird,  kann
wider  ihn  von  der  vorgesetzten  Behörde,  welcher  der  Untersuchungsrichter  von  der
Einleitung  der  Untersuchung  alsbald  Anzeige  zu  machen  hat,  Suspension  vom  Amte
verfügt  werden.  Dieß  muß  geschehen,  wenn  gerichtliche  Untersuchungshaft  eintritt.

S.  4.
Der  §.  51  des  Gesetzes  über  den  Civil-Staatsdienst  ist  aufgehoben.  An
dessen  Stelle  tritt  folgende  Bestimmung:
Jedes  gegen  einen  Staatsdiener  gefällte  Straferkenntniß  ist  sofort  der  vorgesetzten
  Dienstbehörde  des  betreffenden  Dieners  mitzutheilen.

§.  5.
An  die  Stelle  des  §.  52  des  Gesetzes  über  den  Civil-Staatsdienst  tritt  folgende
  Bestimmung:
Mit  in  Folge  endgültigen  gerichtlichen  Erkenntnisses  eintretender  Dienstentsetzung
  verliert  der  Verurtheilte  namentlich  auch  den  Anspruch  auf  Ruhegehalt.
        <pb n="125" />
        113

8.  6.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1871  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  verfassungsmäßig  vollziehen  und  mit  Unserem
  Großherzeglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  9.  November  1870.

Im  Namen  und  Auftrag  Unseres  Herrn  Gemahls,
Königlichen  Hoheit  und  Liebden

Sophie.

G.  Thon.  Stichling.

 

Zweiter  Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  den  Civil-Staatsdienst
vom  8.  März  1850.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meilßen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
K.  N.
haben  mit  Rücksicht  auf  das  mit  dem  1.  Januar  1871  in  Kraft  tretende  Strafgesetztuch
  für  den  Norddeutschen  Bund  (Bundes-Gesetzblatt  vom  Jahre  1870,
S.  195)  das  nachstehende  provisorische  Nachtragsgesetz  zur  Strafprozeßordnung,
welches  vorerst  nur  bis  zum  Schlusse  des  nächsten  Landtags  in  Kraft  bleibt,  zu
erlassen  beschlossen,  und  verordnen  demgemäß  was  folgt:

S.  1.

Die  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung  und  der  zu  derselben  erlassenen
Nachtragsgesetze  über  die  Zuständigkeit  der  verschiedenen  Gerichte  zur  Untersuchung
und  Entscheidung  behalten  hinsichtlich  derjenigen  Verbrechen,  Vergehen  und  Ueber-26°
        <pb n="126" />
        114

tretungen,  welche  vor  dem  1.  Januar  1871  begangen  worden  sind,  auch  nach  dem
gedachten  Zeitpunkte  ihre  volle  Gültigkeit  ohne  Unterschied,  ob  die  Untersuchung  vor
oder  nach  dem  1.  Januar  1871  eingeleitet  wird  und  ob  auf  die  den  Gegenstand
derselben  bildende  Handlung  die  Vorschriften  des  gegenwärtig  geltenden  Strafgesetzbuchs
  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen  Bund  anzuwenden  sind.

Hinsichtlich  aller  nach  dem  1.  Januar  1871  begangenen  strafbaren  Handlungen
  dagegen  treten  an  die  Stelle  der  in  der  Strafprozeßordnung  und  deren
Nachträgen  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  erster
Instanz  die  nachstehenden  Bestimmungen:

I.  Zur  Kompetenz  der  Geschworenengerichte  gehören  und  sind  nach  den  in
den  Strafprozeßgesetzen  für  „Verbrechen  im  engeren  Sinne“  gegebenen  Vorschriften
zu  behandeln:  alle  Verbrechen  im  Sinne  des  §.  1  Alinea  1  des  Strafgesetzbuchs
mit  Ausnahme:

1)  der  in  §.  176,  Nr.  1  bis  3  des  St.  G.  B.  aufgeführten  Verbrechen  gegen
  die  Sittlichkeit;

2)  des  schweren  Diebstahls  (§.  243  des  St.  G.  B.),  insofern  nicht  der  §.  244
des  St.  G.  B.  zur  Anwendung  kommt;

3)  des  einfachen  Diebstahls  im  Falle  des  §.  244  des  St.  G.  B.;

4)  der  Hehlerei  in  den  Fällen  der  §§.  258  Nr.  2  und  260  des  St.  G.  B.,
ingleichen  der  nach  §.  261  des  St.  G.  B.  zu  bestrafenden  Hehlerei,  insofern
  sie  nicht  in  Bezug  auf  ein  der  Zuständigkeit  des  Geschworenengerichts
unterfallendes  Verbrechen  begangen  ist;

5)  derjenigen  Verbrechen,  welche  von  Personen  verübt  worden  sind,  die  zur  Zeit
der  That  noch  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  hatten.  (§.  57
des  St.  G.  B.)

II.  Zur  Kompetenz  der  Kreisgerichte  gehören  und  sind  nach  den  in  den  jetzt
bestehenden  Strafprozeßgesetzen  für  „Vergehen“  gegebenen  Vorschriften  zu  bebandeln:
alle  nicht  den  Geschworenengerichten  oder  den  Einzelrichtern  zugewiesenen  strafbaren
  Handlungen.

III.  Zur  Kompetenz  der  Einzelrichter  gehören  und  sind  nach  den  in  den  jetzt
bestehenden  Strafprozeßgesetzen  für  „Uebertretungen“  gegebenen  Vorschriften  zu  behandeln:


1)  alle  Uebertretungen  im  Sinne  des  §.  1  alin.  3  des  St.  G.  B.

2)  diejenigen  Vergehen  (§.  1  alin.  2  des  St.  G.  B.),  welche  mit  einem
Strassatze  von  höchstens  drei  Monaten  Gefängniß,  oder  mit  Geldstrafe  von
höchstens  Einhundert  Thalern  bedroht  sind;
        <pb n="127" />
        115

3)  die  im  Zweiten  Theile,  Vierzehnten  Abschnitte  des  St.  G.  B.  bedrohten  Beleidigungen,
  außer  wenn  sie
A.  verläumderische  Beleidigungen  sind  und  zugleich  öffentlich  oder  durch
Verbreitung  von  Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  begangen
werden  (S.  187  des  St.  G.  B.),
B.  zu  den  in  §§.  196  und  197  des  St.  G.  B.  ausgeführten  Beleidigungen
  gehören;

der  einfache  Diebstahl  im  Falle  des  §.  242  des  St.  G.  B.,  die  Unterschlagung
  im  Falle  des  §.  246  des  St.  G.  B.,  der  Betrug  im  Falle  des
§.  263  des  St.  G.  B.,  die  Sachbeschädigung  im  Falle  des  §.  303  des
St.  G.  B.  und  die  nach  dem  Gesetze  zum  Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,
  Wiesen,  Felder  und  Gärten  zu  beurtheilenden  Vergehen,
sofern  der  Werthbetrag  des  Gegenstands  dieser  strafbaren  Handlungen,  bezüglich
  bei  dem  Betruge  oder  der  Sachbeschädigung  des  gestifteten  Schadens,
fünf  Thaler  nicht  übersteigt;
die  nach  §§.  257  bis  259  des  St.  G.  B.  zu  beurtheilende  Begünstigung
oder  Hehlerei,  wenn  sie  in  Bezug  auf  die  unter  Ziffer  4  bezeichneten  strafbaren
  Handlungen  begangen  worden  ist;

6)  Defraudationen  von  Wege-  und  Gemeindeabgaben;

7)  alle  Zuwiderhandlungen  gegen  polizeiliche  Strafvorschriften,  welche  neben

dem  Strafgesetzbuche  Geltung  haben.

IV.  Findet  der  Einzelrichter  die  unter  Ziffer  3,  4  und  5  bezeichneten  strafbaren
  Handlungen  von  der  Beschaffenheit,  daß  voraussichtlich  auf  eine  drei  Monate
Gefängniß  oder  den  Betrag  von  Einhundert  Thalern  übersteigende  Strafe  zu
erkennen  sein  würde,  so  hat  er  die  Untersuchung  an  das  Kreisgericht  abzugeben,
welches  hierdurch  zuständig  wird.  Giebt  aber  das  Kreisgericht  die  Sache,  bezüglich
in  den  unter  Ziffer  4  und  5  bezeichneten  Fällen  im  Einverständniß  mit  der
Staatsanwaltschaft,  an  den  Einzelrichter  zurück,  weil  es  nur  eine  geringere  Strafe
für  gerechtfertigt  hält,  so  hat  sich  der  Einzelrichter  der  weiteren  Erledigung  zu
unterziehen  und  kann  dann  nicht  über  das  bezeichnete  Strafmaß  hinaus  erkennen.


V.  Findet  das  Kreisgericht  die  unter  Ziffer  3  unter  A  und  B  ausgenommenen
  Beleidigungen,  ingleichen  leichte  Körperverletzungen,  soweit  sie
nicht  gegen  Verwandte  in  aufsteigender  Linie  begangen  sind  (§.  223  Abs.  1  des
St.  G.  B.)  und  die  durch  Fahrlässigkeit  verur  sachten  Körperverletzungen
(§.  230  des  St.  G.  B.)  im  einzelnen  Falle  von  der  Beschaffenheit,  daß  die  zu
erkennende  Strafe  drei  Monate  Gefängniß  oder  Einhundert  Thaler  Geldbuße  nicht

4

5
        <pb n="128" />
        116

übersteigen  würde,  so  kaun  es,  so  lange  ein  Verweisungsbeschluß  noch
nicht  gefällt  ist,  im  Einverständniß  mit  der  Staatsauwaltschaft  die  Untersuchung
  an  den  Einzelrichter  abgeben,  in  welchem  Falle  dann  das  im  Sechszehnten
Kapitel  der  Strafprozeßordnung  bezüglich  in  den  §§.  82  und  83  der  Strafprozeßnovelle
  vom  9.  Dezember  1854  und  in  dem  zweiten  Nachtrage  zu  diesen  Gesetzen
  vom  15.  Juli  1868  §§.  3  und  4  geordnete  Verfahren  unter  Mitwirkung
der  Staatsanwaltschaft  eintritt.  Der  Einzelrichter  hat  sich  dann  der  Erledigung
der  Sache  zu  unterziehen  und  kann  nicht  über  das  bezeichnete  Strafmaß  hinaus
erkennen.

VI.  Bedarf  es  zur  Beurtheilung  der  Kompetenz  nach  §.  1  Ziffer  III,  4
und  5  der  Ermittelung  des  Werths  einer  Sache,  so  ist  der  gemeine  Werth  derselben
  zur  Zeit  der  Verübung  der  betreffenden  strafbaren  Handlung  zu  berücksichtigen
  und  dieser  Werth  durch  Sachverständige,  oder  durch  Versicherung  des  Eigenthümers
  der  Sache  oder  desjenigen,  dem  sie  zur  Beaufsichtigung  oder  Verwahrung
anvertraut  war,  oder  auf  sonst  geeignete  Weise  festzustellen.

VII.  Sofern  nach  dem  Vorstehenden  Strafsätze  entscheidend  sind,  kommt  es
nicht  auf  die  für  den  vorliegenden  Fall  selbst  zu  erkennende  Strafe,  sondern  auf
den  gesetzlichen  Strafsatz  an,  dem  die  in  Frage  stehende  strafbare  Handlung  unterliegt.
  Dabei  soll  die  Möglichkeit,  daß  wegen  Milderungsgründen  oder  mildernden
Umständen  unter  den  niedrigsten  gesetzlichen  Strafsatz  heruntergegangen  werden
kann,  nicht  berücksichtigt  werden.

VIII.  Die  Kompetenz  für  den  Versuch  und  die  Theilnahme  (8§.  47—49
und  §.  257  alin.  3  des  St.  G.  B.)  richtet  sich  nach  dem  vollendeten,  bezüglich
dem  Hauptverbrechen,  gleichviel  ob  ein  Hauptverbrecher  mit  in  der  Untersuchung
begriffen  ist  oder  nicht.

IX.  Sind  bei  der  Theilnahme  an  einer  strafbaren  Handlung  für  die  einzelnen
  Theilnehmer  verschiedene  gesetzliche  Strafsätze  aufgestellt,  so  ist  der  höhere
Strassatz  für  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  rücksichtlich  aller  Theilnehmer  entscheidend,
  auch  wenn  der  nach  dem  höheren  Strassatze  zu  Bestrafende  nicht  mit  in
der  Untersuchung  begriffen  ist.

§.  2.
Zu  Art.  37  der  Strafprozeßordnung.
Der  Art.  57  der  Strafprozeßordnung  wird  aufgehoben  und  es  tritt  an  dessen
Stelle  folgende  Bestimmung:
Haben  mehrere  Personen  an  der  Verübung  eines  Verbrechens  Theil  genommen,
  so  begründet  die  Zuständigkeit  eines  Gerichts  über  den  Hauptverbrecher  auch
        <pb n="129" />
        117

die  Zuständigkeit  über  die  Anstifter  und  Gehülfen.  Ist  der  Hauptverbrecher  mit
in  Untersuchung,  so  kann  vor  das  zu  dieser  Untersuchung  kompetente  Gericht  auch
derjenige  gezogen  werden,  welcher  sich  der  Begünstigung  oder  Hehlerei  (88.  257
alin.  1  und  2,  258  und  259  des  St.  G.  B.)  in  Bezug  auf  die  betreffende
strafbare  Handlung  schuldig  gemacht  hat.

Sind  bei  mehreren  Mitthätern  verschiedene  Gerichte  zuständig,  so  wird  das
zuvorkommende  Gericht  über  alle  Mitthäter  zuständig.

§.  3.
In  Art.  174  der  Strafprozeßordnung.
Im  Alinea  2  des  Art.  174  der  Strafprozeßordnung  treten  an  die  Stelle
der  Worte  „nach  Art.  131  Nr.  4  und  5  des  Strafgesetzbuchs“  folgende  Worte:
„nach  §.  223  des  Strafgesetztuchs  für  den  Norddeutschen  Bund.“

S.  4.

Als  Zusatz  und  theilweise  Abänderung  zu  dem  Abschnitt  IV  des  zweiten
Nachtrags  zur  Strafprozeßordnung  und  zur  Strafprozeßnovelle  vom  15.  Juli  1868
(Reg.-Bl.  S.  311)  gilt  Folgendes:

Das  in  §§.  6  bis  10  des  Nachtragsgesetzes  vom  15.  Juli  1868  geordnete
Verfahren  findet  Statt  bei  allen  im  Zweiten  Theile  Vierzehnten  Abschnitte  des
Strafgesetzbuchs  bedrohten  Beleidigungen,  außer  wenn  sie

A.  verläumderische  Beleidigungen  sind  und  zugleich  öffentlich,  oder  durch
Verbreitung  von  Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  begangen
werden  (§.  187  des  St.  G.  B.);

B.  zu  den  in  §§.  196  und  197  des  St.  G.  B.  aufgeführten  Beleidigungen
  gehören.

§.  5.
Zu  Art.  187  der  Strafprozeßordnung.

Im  Falle  des  §.  20  des  St.  G.  B.  ist  den  Geschworenen  eine  Frage  dahin
vorzulegen,  ob  vie  betreffende  strafbare  Handlung  aus  einer  ehrlosen  Gesinnung  entsprungen
  sei.

Wenn  das  Gesetz  die  Anwendung  eines  geringeren,  als  des  regelmäßigen
Strafsatzes  von  dem  Vorhandensein  mildernder  Umstände  im  Allgemeinen  abhängig
macht,  so  ist  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Angeschuldigten  eine
darauf  bezügliche  Frage  den  Geschworenen  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  vorzulegen.
Eine  solche  Frage  kann  den  Geschworenen  auch  von  Amtswegen  vorgelegt  werden.
        <pb n="130" />
        118

Steht  ein  Angeschuldigter  vor  dem  Schwurgericht,  welcher  zur  Zeit  der  That
das  zwölfte  Lebensjahr  erreicht  und  das  achtzehnte  Jahr  noch  nicht  vollendet  hatte,
oder  welcher  taubstumm  ist  (vergleiche  §.  2  dieses  Gesetzes  und  88.  56  bis  58
des  St.  G.  B.),  so  ist  den  Geschworenen  eine  Frage  dahin  vorzulegen,  ob  der
Angeschuldigte  bei  Begehung  der  That  die  zur  Erkenntniß  ihrer  Strafbarkeit  erforderliche
  Einsicht  besessen  habe.

8.  6.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1871  in  Kraft.

Urkundlich  ist  dieses  provisorische  Gesetz  verfassungsmäßig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  16.  November  1870.

Im  Namen  und  Aufstrag  Unseres  Herrn  Gemahls,
Königlichen  Hoheit  und  Liebden.

Sophie.
G.  Thon.  Stichling.

Provisorisches  Nachtragsgesetz
zur  Strafprozeßordnung.

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  für  den  Bereich  des  Großherzoglichen  Justiz-Amtes  Gerstungen
eine  Bezirks-Katastersührung  eingerichtet  und  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte
daselbst  übertragen,  auch,  nächst  der  schon  früher  (Bekanntmachung  vom  2.  Mai
d.  J.)  dahin  überwiesenen  Katasterführung  von  Neustedt  a.  d.  W.,  die  Führung
der  Kataster  von
«  Auenheim,  Abteroda,  Dippach,  Gasteroda,  Gespenroda,  Großensee,  Hausbreitenbach,

  Lauchröden,  Lutzberg,  Rienau,  Sallmannshausen,  Unterellen,
Unternsuhl  und  Vitzeroda
dahin  überwiesen  worden  ist:  so  bringen  wir  dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  4.  Norember  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="131" />
        Pegierungs-latt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  25.  ·  Weimar.  27.  November  1870.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
*—*
verordnen  auf  Grund  des  §.  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Strafgesetzbuch  für
den  Norddeutschen  Bund  vom  31.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzblatt  S.  195)  mittelst

provisorischen,  vorerst  nur  bis  zum  Schlusse  des  nächsten  Landtages  geltenden
Gesetzes,  was  folgt:

 

8.  1.
Die  Vorschriften  des  neuen  Strafgesetzbuchs  sind  auch  auf  die  vor  dem
1.  Januar  1871  begangenen  strafbaren  Handlungen  anzuwenden,  ausgenommen
wenn  diese  Handlungen  nach  dem  früheren  Rechte  gar  nicht  oder  mit  gelinderer
Strafe  zu  ahnden  gewesen  wären.
Bei  Vergleichung  des  älteren  Rechts  mit  dem  neuen  gelten  folgende  Grundsätze:

1)  Es  soll  in  zweifelhaften  Fällen  angenommen  werden,  daß  die  nach  dem
Strafgesetzbuche  eintretende  Strafe  nicht  härter  ist,  als  die  nach  dem  älteren
Rechte.

2)  Die  Zuchthausstrafe  des  älteren  Rechts  ist  in  gleicher  Dauer  der  Zuchthausstrafe
  des  neuen  Rechts,  die  Arbeitshausstrafe  des  älteren  Rechts  der  Gefängnißstrafe
  des  neuen  Rechts  in  gleicher  Dauer,  die  Gefängnißstrafe  des  älteren
Rechts  den  in  dem  Strafgesetzbuche  vorkommenden  Strafarten  des  Gefäng-27
        <pb n="132" />
        120

nisses,  der  Festungshaft  und  der  Haft  in  gleicher  Dauer  für  gleichartig  zu
erachten.  Die  Geldstrafen,  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  die
Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht  nach  dem  Strafgesetzbuche  gelten  als  gleichartig
  mit  Geldstrafen,  Entziehung  der  staatsbürgerlichen  Rechte  und  Stellung
unter  Polizeiaufsicht  des  älteren  Rechts.

.  2.
Wird  nach  dem  älteren  Rechte  als  dem  milderen  erkannt,  so  ist  nach  den  in
§.  1Nr.  2  aufgestellten  Grundsätzen  auf  die  Strafarten  des  neuen  Rechts  zu  erkennen.

8.  3.

Die  in  §§.  1  und  2  aufgestellten  Grundsätze  hat  auch  der  in  der  höheren
Instanz  entscheidende  Richter  in  dem  Falle  anzuwenden,  wenn  gegen  ein  vor  dem
1.  Januar  1871  gefälltes  Erkenntniß  ein  an  sich  zulässiges  Rechtsmittel  eingewendet
worden  ist,  über  welches  nach  dem  1.  Januar  1871  entschieden  wird.

Handelt  es  sich  nach  dem  1.  Januar  1871  um  die  Vollstreckung  einer  vor
jenem  Tage  rechtskräftig  erkannten  Strafe  wegen  einer  Handlung,  die  nach  dem
neuen  Rechte  nicht  mehr  mit  Strafe  bedroht  ist,  so  hat  das  zur  Aburtheilung  der
fraglichen  Handlung  in  erster  Instanz  kompetente  Gericht,  in  Geschwornengerichtsfällen
  aber  das  Kreisgericht,  bei  dem  die  Untersuchung  geführt  worden  ist,  von
Amtswegen  nach  Gehör  der  Staatsanwaltschaft  und  des  Verurtheilten  in  nicht
öffentlicher  Sitzung  zu  erkennen,  daß  die  Strafe  nicht  vollstreckt  werden  soll.  Gegen
eine  solche  Entscheidung,  sowie  auch  gegen  die  Entscheidung,  daß  die  strafbare
Handlung  auch  nach  dem  neuen  Rechte  strafbar  und  daher  die  früher  erkannte
Strafe  nicht  in  Wegfall  zu  bringen  sei,  können  die  Staatsanwaltschaft  und  der
Verurtheilte  binnen  zehn  Tagen  nach  der  Publikation  Berufung  auf  den  Ausspruch
der  nächsten  richterlichen  Oberbehörde  einwenden,  welche  dann  ebenfalls  in  nicht
öffentlicher  Sitzung  die  Frage  endgültig  entscheidet.  Auch  bei  Wegfall  der  Bestrafung
  bewendet  es  aber  bei  der  Verurtheilung  zur  Abstattung  der  Untersuchungskosten.

S.  4.

Wenn  in  bestehenden  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Materien,  welche  nicht
Gegenstand  des  neuen  Strafgesetzbuchs  sind,  andere,  als  die  in  §§.  5  und  6  des
Einführungsgesetzes  zum  Strafgesetzbuche  für  den  Norddeutschen  Bund  nachgelassenen
Strafarten  angedroht  sind,  so  kommt  diese  Strafdrohung  in  Wegfall.  Ist  aber
in  solchen  Vorschriften  eine  Zuchthaus=  oder  Arbeitshaus=  oder  eine  höhere,  als
zweijährige  Gefängnißstrafe  gedroht,  so  geht  diese  Strafdrohung  künftig  auf  Gefängnißstrafe
  in  einer  der  bisher  gedrohten  Strafe  gleichen  Dauer,  aber  höchstens  bis  zu
zwei  Jahren.
        <pb n="133" />
        121

§.  5.

Insoweit  Landesgesetze  ausdrücklich  oder  durch  Verweisung  auf  das  zur  Zeit
noch  gültige  Strafgesetzbuch  vom  20.  März  1850  den  Richter  ermächtigen,  bei
Personen,  welche  ihren  Lebensunterhalt  mit  Handarbeit  verdienen,  an  der  Stelle
verwirkter,  die  Dauer  von  drei  Monaten  nicht  übersteigender  Gefängnißstrafe  auf
Handarbeit  von  gleicher  Dauer,  wie  die  Gefängnißstrafe,  zu  erkennen  oder  eine
erkannte  Geldstrafe  statt  in  Gefängnißstrafe  in  Handarbeit  zu  verwandeln,  behält
es  hierbei  sein  Bewenden.

Wird  die  Handarbeit  auf  eine  bestimmte  Zahl  von  Tagen  ausgesprochen,  so
ist  die  volle  Zahl  dieser  Tage  an  Werktagen  zu  verbüßen.  Wird  sie  auf  Wochen
erkannt,  so  ist  die  Woche  zu  sechs  Werktagen  zu  rechnen.

Die  Handarbeit  wird  —  und  zwar  nach  der  Wahl  des  Richters  entweder
als  Forstarbeit  oder  als  Gemeindearbeit  —  an  jedem  Tage  in  der  Dauer  der
ortsüblichen  Tagelohnarbeit  geleistet.

Der  Verurtheilte  wird  dabei  nicht  in  dem  Strafgefängnisse  festgehalten,  erhält
aber,  falls  er  sich  seinen  Unterhalt  nicht  selbst  verschaffen  kann,  die  gewöhnliche
Kost  der  Gefangenen.

Bei  Verweigerung  der  Handarbeit  tritt  ohne  Weiteres  Gefängnißstrafe  von
gleicher  oder  der  noch  übrigen  Dauer  an  die  Stelle.

8.  6.
Bei  denjenigen  Geldstrafen,  welche  durch  das  neben  dem  Strafgesetzbuche  für
den  Norddeutschen  Bund  in  Geltung  bleibende  Landesrecht  angedroht  sind,  wird  der
Mindestbetrag  bei  Vergehen  auf  Einen  Thaler,  bei  Uebertretungen  auf  ein  Dritttheil

  Thaler  erhöht.
8.  7.

Ist  vor  dem  1.  Januar  1871  auf  Verlust  der  staatsbürgerlichen  Rechte  oder
auf  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  erkannt  worden,  so  werden  diese  Nebenstrafen
nach  dem  1.  Januar  1871  in  der  Weise  verbüßt,  wie  dies  in  §§.  33  und  34,
sowie  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen  Bund  in  Bezug  auf  die
Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  in  Betreff  der  Polizeiaufsicht  angeordnet
  worden  ist.

S.  8.

Diejenigen,  welche  nach  dem  älteren  Rechte  zu  Zuchthausstrafe  verurtheilt
worden  sind,  treten  mit  dem  Ablauf  von  zehn  Jahren,  von  dem  Tage  an  berechnet,
an  dem  die  Zuchthausstrafe  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist,  in  ihre  bürgerlichen
Ehrenrechte  wieder  ein.
        <pb n="134" />
        122

g.  9.

Das  Gesetz  über  die  Entziehung  staatsbürgerlicher  Rechte  wegen  begangener
Verbrechen  vom  27.  April  1850  (Reg.  Bl.  S.  487)  ist  aufgehoben.

8.  10.

Die  Vollendung  der  Verjährung  einer  vor  dem  1.  Januar  1871  begangenen
strafbaren  Handlung  oder  rechtskräftig  erkannten  Strafe  wird  entweder  ausschließlich
nach  dem  bisherigen  Rechte  oder  ausschließlich  nach  dem  neuen  Strafgesetzbuche
beurtheilt,  je  nachdem  das  eine  oder  das  andere  milder  ist.

S.  11.

Bei  strafbaren  Handlungen,  welche  mit  Geldstrafe  entweder  allein  oder  neben
anderen  Strafen  oder  wahlweise  mit  anderen  Strafen  bedroht  sind,  hat  der  auf
die  Geldstrafe  erkennende  Richter  alsbald  in  dem  Straferkenntnisse  dem  Verurtheilten
eine  drei  Monate  nicht  übersteigende  Zahlungsfrist  zu  bestimmen,  unter  der  Androhung,
  daß  im  Falle  der  Nichtbefolgung  sofortige  executivische  Beitreibung  der
Geldstrafe,  für  den  Fall  aber,  daß  die  Geldstrafe  nicht  beizutreiben  sein  sollte,  statt
derselben  die  Vollstreckung  einer  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  in  §§.  28  und  29
des  Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen  Bund  nach  Art  und  Zeitdauer  zu  bestimmenden
  Freiheitsstrafe  oder  im  Falle  des  §.  5  statt  letzterer  Handarbeitsstrafe
von  gleicher  Dauer  eintreten  werde.

 

S.  12.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1871  in  Kraft.

Urkumlich  ist  dieses  provisorische  Gesetz  verfassungsmäßig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  17.  November  1870.

Im  Namen  und  Auftrag  Unseres  Herrn  Gemahls,
Königlichen  Hoheit  und  Liebden.

Sophie.
G.  Thon.  Stichling.
Provisorisches  Gesetz
enthaltend  Uebergangsbestimmungen  bei

Einführung  des  Norddeutschen
Strafgesetzbuchs.

VWeimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.  —
        <pb n="135" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  26.  Weimar.  20.  Dezember  1870.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
kv.#  ##

verordnen  mit  Rücksicht  auf  das  am  1.  Januar  1871  in  Kraft  tretende  Strafgesetzbuch
  für  den  Norddeutschen  Bund  über  die  Vollstreckung  erkannter  Freiheitsstrafen,
  was  folgt:

 

§.  1.
Zuchthausstrafe  wird,  ohne  Unterschied,  ob  sie  vor  oder  nach  dem  1.  Januar
1871  erkannt  ist,  in  dem  Zuchthaus  zu  Weimar  verbüßt.

§.  2.
Das  in  der  Stadt  Eisenach  bestehende  Strafarbeitshaus  als  solches  wird
aufgehoben.
§.  3.
Es  besteht  ein  Landesgefängniß,  zu  welchem  die  Räume  des  bisherigen  Strafarbeitshauses
  in  Eisenach  verwendet  werden.
S.  4.
In  diesem  Landesgefängniß  werden  vollstreckt:
1)  die  vor  dem  1.  Januar  1871  erkannten  und  noch  nicht  verbüßten  Arbeitshausstrafen,

28
        <pb n="136" />
        124

2)  die  nach  dem  1.  Jannar  1871  erkannten  Gefängnißstrafen,  welche  die
Dauer  von  drei  Monaten  übersteigen.

S.  5.

Vor  dem  1.  Jannar  1871  erkannte  Gefängnißstrafen,  ingleichen  diejenigen
nach  dem  1.  Januar  1871  erkannten  Gefängnißstrafen,  welche  die  Dauer  von  drei
Monaten  nicht  übersteigen,  und  alle  Haftstrafen  werden  in  den  Gefängnissen  und
Haftlokalen  der  Untersuchungsgerichte  verbüßt.

Aushülflich  können  jedoch  auch  Gefängnißstrafen  von  längerer  als  dreimonatiger
Dauer  in  den  Gefängnissen  der  Kreisgerichte,  ingleichen  von  einem  Kreisgerichte
erkannte  Gefängnißstrafen  von  kürzerer  Dauer  und  Haftstrafen  in  den  Gefängnissen
und  Haftlokalen  eines  Einzelrichters  vollstreckt  werden.

S.  6.

Erkannte  Festungshaft  wird  in  einer  von  Unserem  Staatsministerium  im
einzelnen  Falle  zu  bestimmenden  Festung  oder  anderen  geeigneten  Räumlichkeit  vollzogen.


S.  7.

Sowohl  in  dem  Landesgefängniß  als  in  den  Gefängnissen  und  Haftlokalen
der  Untersuchungsgerichte  sind  besondere  von  dem  Gewahrsam  der  übrigen  Strafgefangenen
  getrennte  Räume  für  die  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafen  solcher  Personen
  zu  bestimmen,  welche  zur  Zeit  der  Begehung  der  strafbaren  Handlung  das
achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hatten.  Soweit  thunlich  und  nach  §.
22  des  Strafgesetzbuchs  zulässig,  ist  die  Strafe  solcher  jugendlichen  Verurtheilten
in  Einzelhaft  zu  vollziehen.

Von  dem  Unstande,  daß  ein  Verurtheilter  bei  Begehung  der  strafbaren
Handlung  das  achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hatte,  ist  bei  dessen  Einlieferung
  in  das  Landesgefängniß  der  Gefängnißverwaltung  und,  wenn  die  erkannte
Strafe  in  Festungshaft  besteht,  Unserem  Staatsministerium  bei  Auswirkung  der
Entschließung  desselben  über  den  Vollstreckungsort  von  dem  Untersuchungsgericht
Mittheilung  bezüglich  berichtliche  Anzeige  zu  machen.

8.  8.

Vor  dem  1.  Januar  1871  erkannte  Schärfungen  einer  Freiheitsstrafe  kommen
bei  der  Vollstreckung,  soweit  solche  nach  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  stattfindet,  in
Wegfall.

8.  9.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1871  in  Wirksamkeit.
        <pb n="137" />
        125

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  verfassungsmäßig  vollziehen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  14.  Dezember  1870.

Im  Namen  und  Auftrag  Unseres  Herrn  Gemahls,
Königlichen  Hoheit  und  Liebden.

Sophie.
4  G.  Thon.  Stichling.

Verordnung,
die  Vollstreckung  erkannter
Freiheitsstrafen  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  als  Haupt-Agent
für  die  westdeutsche  Versicherungs-Aktienbank  zu  Essen  an  Stelle  des  ausgeschiedenen
  Partikuliers  August  Altenstein  hier  der  Rentier  F.  Morgenstern  daselbst
bestellt  und  zugelassen  worden  ist.

Weimar  am  26.  November  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef-:
J.  v.  Helldorff.

ü.  Nachdem  hinsi  chtlich  des  dem  Fabrikanten  Christoph  Karl  Sparmann  zu
Dresden  auf  eine  verbesserte  Konstruktion  französischer  Mühlsteine  mit  verstellbarem
Balancirgewicht  unter  dem  24.  Juli  1869  ertheilten  Erfindungs-Patentes  (Reg.=Blatt
  vom  Jahr  1869  S.  299)  die  festgesetzte  Frist  zur  Beibringung  des  vorschriftsmäßigen
  Einführungsnachweises  um  ein  Jahr,  mithin  bis  zum  24.  Juli
1871  mit  höchster  Genehmigung  verlängert  worden  ist,  so  wird  solches  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  November  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

III.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Ortschaften

Ballstedt,  Hottelstedt,  Mönchenholzhausen,  Niederzimmern,  Ott-
        <pb n="138" />
        126

stedt  a.  B.  und  Vippachedelhausen  vom  1.  Januar  1871  an  von  dem
Steuerreceptur-Bezirke  Louisenhall  abgetrennt  und  dem  Steueramts=  und  Steueraufsichts-Bezirke
  Weimar  zugewiesen  werden.
Weimar  am  1.  Dezember  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
.  Thon.

Bekanntmachung.

Auf  Anweisung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement
der  Justiz,  ergeht  an  die  Gerichtsbehörden  des  Großherzogthums  folgende  Normativ-Verfügung:


„Falls  in  Untersuchungs=  oder  Civil-Sachen  ein  ärztlicher,  thierärztlicher  oder
pharmazentischer  Sachverständiger  behufs  der  Erstattung  einer  rein  gutachtlichen
  —  nicht  zeugschaftlichen  —  Aussage  vorzuladen  ist,  welche,  ohne  daß
dem  Sachverständigen  vorher  Einsichtnahme  der  Akten  gegeben  war,  alsbald
im  Verhandlungstermine  erfolgen  soll,  so  ist  die  Vorladung  schriftlich  zu
bewirken  und  der  Hauptgegenstand  des  abzugebenden  Gutachtens  darin  kürzlich
  zu  bezeichnen“.
Eisenach  am  24.  November  1870.
Großherzoglich  Sechsisches  Appellations-Gericht.

v.  Egloffstein.

Von  dem  Bundes-Gesetzblatt  sind  die  Nummern  46,  47,  48,  49  erschienen
und  enthalten  unter

Nr.  585.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen
im  Betrage  von  10,000,000  Thaler.  Vom  7.  November  1870.

Nr.  587.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags  des  Norddeutschen
  Bundes.  Vom  12.  November  1870.

Nr.  588.  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  dem  Großherzogthum
  Hessen  wegen  wechselseitiger  Gewährung  der  Rechtshülfe.  Vom
18.  März  1870.

Nr.  589.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum
Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  14.  November  1870.

Nr.  590.  Gesetz,  betreffend  den  ferueren  Geldbedarf  für  die  Kriegführung.  Vom
29.  November  1870.

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="139" />
        127
4
Begierungs-Zlatt
für  da
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  27.  Weimar.  21.  Dezember  1870.

 

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
#k.  #  #

Um  die  Bestimmungen  des  revidirten  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  des
Großherzogthums  vom  18.  März  1869  mit  dem  vom  1.  Jannar  1871  an  in
Kraft  tretenden  Bundesgesetze  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai
1870  (Bundes-Gesetzblatt  Nr.  14)  in  die  nothwendige  Uebereinstimmung  zu  bringen,
  verordnen  Wir  durch  gegenwärtiges  provisorisches,  vorerst  nur  bis  zum  Schlusse
des  nächsten  Landtages  gültiges  Gesetz,  unter  Aufhebung  des  §.  4  in  dem  Gesetze
vom  18.  März  1869  an  dessen  Stelle,  wie  folgt:

Steuerpflichtig  im  Allgemeinen  sind,  soweit  nicht  Bundesgesetze  oder  neben
denselben  in  Wirksamkeit  bleibende  Staatsverträge  Abweichendes  bestimmen,  was

J.

Die  Grundsteuer  (§.  2.  1  des  Gesetzes  vom  18.  März  1869)  anbelangt,
alle  Grundstücke  und  Gebäude  innerhalb  des  Staatsgebietes,  mit  alleiniger  Ausnahme
1)  der  zum  Krongute,  zum  Kammergute  und  der  zum  Staatsgute  gehörigen
Liegenschaften;
29
        <pb n="140" />
        128

2)  der  Kirchen  und  anderer  dem  Gottesdienste  gewidmeten  öffentlichen  Gebäude,
ingleichen  der  öffentlichen  Schulgebäude;

3)  des  Grimbbesitzes  der  inländischen  Kirchen,  Pfarreien  und  Schulen,  sowie
der  Gesammt-Universität  Jena,  soweit  derselbe  nicht  bereits  steuerbar  ist;
4)  der  zu  öffentlichen  und  allgemeinen  Zwecken  bestimmten  Räume,  als:  Begräbnißplätze,

  Marktplätze,  Gassen  und  Straßen,  Kommunikations=  und  andere
  öffentliche  Wege,  nicht  aber  der  Eisenbahnen;
5)  der  keiner  Benutzung  fähigen  Bodenflächen,  soweit  sie  noch  nicht  besteuert  sind.

II.

Die  indirekten  Steuern  (§.  2.  2)  haben  sämmtliche  Einwohner  des
Großherzogthums,  mit  Einschluß  der  nur  zeitweise  sich  in  demselben  aufhaltenden
Fremden,  zu  entrichten.

III.

Hinsichtlich  der  direkten  Steuern  vom  Einkommen  (§.  2.  3)  unterliegen  der
Steuerpflicht:

A.  Bundesangehörige,  d.  i.  Angehörige  des  Großherzogthums  oder  eines
anderen  deutschen  Staates,  für  welchen  das  Bundesgesetz  vom  13.  Mai  1870  in
Geltung  ist,  wenn  sie  ihren  Wohnsitz  im  Großherzogthume  haben,
d.  h.  in  demselben  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  haben,  welche  auf  die
Absicht  der  dauernden  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen,  insbesondere  auch
in  Bundes=  oder  Staats-Diensten  stehende  Bundesangehörige,  welche  in  dem  Großherzogthume
  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben,  ferner  Bundesangehörige,  welche,
ohne  in  einem  Bundesstaate  einen  Wohnsitz  zu  haben,  in  dem  Großherzogthume
sich  aufhalten,  endlich  juristische  Personen,  Vereine,  Kommandit=  und  Aktien-Gesellschaften,
  welche  ihren  Sitz  im  Großherzogthume  haben.

Diese  Steuerpflicht  erstreckt  sich  auf  alle  Arten  ihres  Einkommens,  mit  Ausnahme:


1)  des  Einkommens  von  außerhalb  des  Großherzogthums  liegenden
Grundbesitzungen  und  aus  der  auf  die  Selbstbearbeitung  und  Selbstbewirthschaftung
  derselben  verwendeten  Erwerbsthätigkeit;

2)  des  Einkommens  aus  Gewerben,  welche  in  einem  anderen  Bundesstaate
betrieben  werden,
        <pb n="141" />
        A2s

ingleichen  des  Einkommens  aus  Gewerbsanstalten,  welche  selbstständig
außerhalb  des  Bundesgebietes  betrieben  werden,  z.  B.  Manufakturen
  und  Fabriken,  Berg-,  Salz=  und  Hütten-Werke,  Handels-Kommanditen
  und  dergleichen;

3)  des  Einkommens  aus  Gehalt,  Wartegeld  und  Peusionen,  welche  sie  aus  der
Kasse  eines  anderen  Bundesstaates  beziehen;  und

4)  des  Einkommens  aus  Wartegeldern  und  Pensionen,  welche  sie  von  einem
fremden,  d.  i.  nicht  zum  Bunde  gehörigen,  Staate  beziehen.

Wenn
5)  ein  Angehöriger  eines  anderen  Bundesstaates  neben  seinem  Wohnsitze  im
Großherzogthume,  ohne  ein  Angehöriger  auch  des  letztern  zu  sein,  einen
Wohnsitz  auch  in  seinem  Heimathsstaate  hat,  so  hat  derselbe  im  Großherzogthume
  nur  sein  Einkommen
a)  aus  innerhalb  des  Großherzogthums  gelegenen  Grundstücken  und
aus  der  Selbstbearbeitung  und  Selbstbewirthschaftung  derselben,
b)  aus  dem  Betriebe  eines  Gewerbes  im  Großherzogthume,

c)  aus  Gehalt,  Wartegeld  und  Pension,  welche  er  aus  einer  Großherzog-=lichen
  Kasse  bezieht,  zu  versteuern.

Diese  Beschränkung  der  Steuerpflicht  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  in
Bundes-  oder  Staatsdiensten  Stehende,  welche  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  im
Großherzogthume  haben.

6)  Nehmen  Bundesangehörige,  welche  einen  Wohnsitz  im  Großherzogthume
haben,  außerhalb  des  Bundesgebietes  wesentlichen  Aufenthalt,  so  sind  dieselben
  auch  von  der  Besteuerung
a)  ihres  Einkommens  aus  Gewerbs=  und  Geschäftsthätigkeit,  soweit

sie  dasselbe  nicht  aus  dem  Großherzogthume  beziehen,  ingleichen

b)  des  Diensteinkommens,  welches  sie  von  einem  fremden  Staate,  ingleichen

  von  einer  dem  Großherzogthume  nicht  augehörigen  Gemeinde,
Stiftung  oder  öffentlichen  Anstalt  beziehen,  frei  zu  lassen.

B.  Bundesangehörige,  welche  weder  im  Großherzogthume  wohnen,
noch  ohne  Wohnsitz  in  einem  anderen  Bundesstaate  in  dem  Großherzogthume  sich
aufhalten,  haben  nur  das  Einkommen
        <pb n="142" />
        130

1)  aus  innerhalb  des  Großherzogthums  gelegenen  Grundstücken  und  aus
der  Selbstbearbeitung  und  Selbstbewirthschaftung  derselben,
2)  aus  dem  Betriebe  eines  Gewerbes  im  Großherzogthume,
3)  aus  Gehalt,  Wartegeld  und  Pension,  welche  sie  aus  einer  Großherzoglichen
  Kasse  beziehen,
im  Großherzogthume  zu  versteuern,  übrigens  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  sich  im
Großherzogthume  aufhalten  und  ob  sie  einen  Wohnsitz  in  einem  anderen  Bundesstaate
haben  oder  nicht.

Sind  dieselben  aber  Angehörige  des  Großherzogthumes  und  haben
sie,  ohne  Wohnsitz  in  einem  Bundesstaate,  ihren  Aufenthalt  außerhalb  des
Bundes,  so  haben  dieselben  auch  das  Einkommen

4)  aus  Gehalt,  Wartegeld  und  Pension  von  einer  inländischen,  d.  h.  dem  Großherzogthume
  ungehörigen  Gemeinde,  Stiftung  oder  öffentlichen  Anstalt,  ingleichen
  das  Einkommen

5)  aus  Zinsen  und  Dividenden  von  Aktiv-Kapitalien,  bezüglich  Aktien,  oder  aus
Leibrenten,  mit  Ausnahme  der  Zinsen  und  Dividenden  von  denjenigen  Aktiv-Kapitalien,
  welche  und  so  lange  dieselben  in  Folge  eines  Dienst=  oder  Geschäfts-Verhältnisses
  außerhalb  des  Bundesgebietes  an  Behäörden  oder
Privatpersonen  als  Kautionen  eingezahlt  oder  hinterlegt  worden  sind,

im  Großherzogthume  zu  versteuern,  so  lange  sie  nicht  zugleich  die  Staatsangehörigkeit
  des  fremden  Staates  besitzen,  in  welchem  sie  ihren  Aufenthalt  genommen  haben.

C.  Fremde,  d.  i.  nicht  Bundesangehörige,  haben  im  Großherzogthume  zu
versteuern:

1)  ihr  Einkommen  aus  innerhalb  des  Großherzogthums  gelegenen  Grundstücken
  und  aus  der  auf  die  Selbstbearbeitung  und  Selbstbewirthschaftung
derselben  verwendeten  Erwerbsthätigkeit  oder  aus  den  auf  solchen  dinglich
ruhenden  Berechtigungen;

2)  ihr  Einkommen  aus  im  Großherzogthume  betriebenen  selbstständigen  Gewerbsanstalten
  der  oben  (A.  2  am  Schlusse)  näher  beschriebenen  Art,  und

3)  aus  Diensteinkommen,  Wartegeldern  und  Pensionen,  welche  sic  aus  einer
Großberzoglichen  Kasse,  oder  von  einer  inländischen  Gemeinde,
Stiftung  oder  öffentlichen  Anstalt  beziehen,  ingleichen

4)  ihr  Einkommen  aus  dem  Zinsrenten=  oder  Dividenden-Bezuge  von  solchen
Aktiv-Kapitalien,  welche  von  ihnen  —  sei  es  baar,  oder  in  Staats=  oder
        <pb n="143" />
        131

Privat-Schuldbriefen,  Aktien  u.  s.  w.  —  in  Folzge  eines  Dienst=  oder
Geschäfts-Verhältnisses  im  Großherzogthume  an  Behärden  oder  Privat-Personen
  als  Kautionen  eingezahlt  oder  hinterlegt  worden  sind,  jedoch
blos  auf  die  Dauer  der  wirklichen  Kautionsbestellung,  und  demnach  nur  bis
zur  erfolgten  Rückgabe  jener  Kautionen.
Ferner  haben
5)  fremde  Gewerbs=  oder  Handels-Leute,  welche  im  Großherzogthume
Handelsgeschäfte  treiben,  oder  sonst  einen  Erwerb  suchen,  alsbald  bei  ihrem
Eintritte  in  das  Großherzogthum  die  dafür  besonders  geordnete  Gewerbssteuer
  zu  entrichten,  soweit  sie  nicht  nach  Bestimmung  des  betreffenden  Gesetzes,
  bezüglich  durch  Staatsverträge  davon  befreit  sind.
Nehmen  Fremde  im  Großherzogthume  ihren  wesentlichen  Aufenthalt,  so  haben
dieselben
6)  auch  das  Einkommen  aus  ihrer  Erwerbs=  und  Geschäftsthätigkeit  überhaupt
in  demselben  Umfange,  wie  die  Staatsangehörigen,  ingleichen
7)  das  Diensteinkommen,  welches  sie  von  einem  fremden  Staate,  ingleichen
von  einer  dem  Großherzogthume  nicht  angehörigen  Gemeinde,  Stiftung  oder
öffentlichen  Anstalt  beziehen,
hier  zu  versteuern.

Urkundlich  haben  Wir  dieses,  vom  1.  Januar  1871  an  in  Kraft  tretende
provisorische  Gesetz  verfassungsmäßig  vollziehen  und  demselben  Unser  Großherzogliches
Staatsinsiegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  November  1870.

Im  Namen  und  Auftrag  Unseres  Herrn  Gemahls,
Königlichen  Hoheit  und  Liebden

Sophie.
G.  Thon.  Stichling.
Provisorisches  Gesetz

betreffend  einen  Nachtrag  zu  dem  revidirten
Gesetze  vom  18.  März  1869  über  die  Steuerverfassung
  des  Großherzogthums  Sachsen.
30
        <pb n="144" />
        132

Ministerial-Bekanntmachung.

I.  Der  Norddeutschen  Vieh-Versicherungsbank  zu  Hannover  ist  die  Erlaubniß
zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthume  widerruflich  ertheilt  und  es  ist  von  derselben
  Louis  Flintzer,  hier,  zum  Haupt-Agenten  bestellt  worden.

Es  gelangt  dies  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß.
Weimar  am  12.  Dezember  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Jv.  Helldorff.

MWeimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="145" />
        33

Regierungs-Blat

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  28.  Weimar.  25.  Dezember  1870.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

In  Gemäßheit  der  Schlußbestimmung  des  unterm  3.  Juni  d.  J.  von  dem
Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes  in  Nr.  24  des  Bundes-Gesetzblattes  bekannt
gemachten  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  im  Norddeutschen  Bunde,
welches  nach  dem  Beschlusse  des  Bundesrathes  vom  1.  Jannar  1871  an  auf
allen  im  Norddeutschen  Bunde  gelegenen  Eisenbahnen  in  Kraft  tritt,  wird  das  gedachte
  Bahnpolizei  -Reglement  nachstehend,  auf  Grund  höchster  Genehmigung,  mit
dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,

1)  daß  die  im  Abschnitt  VI.  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Thüringische
Eisenbahn  vom  15.  August  1863  sowie  die  im  Abschnitt  VI.  des  Bahnpolizei-Reglements
  für  die  Werrabahn  vom  30.  August  1858  rücksichtlich
der  Aufsicht  über  die  Bahnpolizei  enthaltenen  Vorschriften  gemäß  der  auf
Grund  des  §.  79  des  Bundes-Reglements  unter  den  betheiligten  Regierungen
getroffenen  Uebereinkommens  auch  fernerhin  fortbestehen,

2)  daß  aber  im  Uebrigen  die  angezogenen  Reglements  für  die  Thüringische  und
für  die  Werra-Eisenbahn  nebst  allen  dazu  erlassenen  Nachträgen  und  Spezial-Verordnungen
  vom  1.  Januar  1871  an  aufgehoben  sind.

Weimar  am  14.  Dezember  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.

G.  Thon.
31
        <pb n="146" />
        134
Bahnpolizei-Ueglement

für  die
Eisenbahnen  im  Norddeutschen  Bunde.

I.  JZustand,  Unterhaltung  und  Bewachung  der  Bebhn.
8.  1.

Die  Bahn  muß  fortwährend  in  einem  solchen  baulichen  Zustande  gehalten
werden,  daß  dieselbe  ohne  Gefahr  und,  mit  Ausnahme  der  in  Reparatur  befindlichen
  Strecken,  mit  der  i  §.  25  festgestellten  größten  zulässigen  Geschwindigkeit
befahren  werden  kann.  Diejenigen  Strecken,  welche  nicht  mit  der  größten  zulässigen
Geschwindigkeit  befahren  werden  dürfen,  sind  als  solche  durch  bestimmte,  vom  Zuge
aus  sichtbare  Signale  zu  bezeichnen.

Strecken,  welche  wegen  Ausführung  von  Auswechselungen,  Reparaturen,  geöffneter
  Drehbrücke  2c.  oder  aus  sonstigem  Grunde  unfahrbar  sind,  müssen  in  genügender
  Entfernung  von  den  betreffenden  Stellen  und  während  der  ganzen  Dauer
der  Unfahrbarkeit,  auch  wenn  kein  Zug  erwartet  wird,  durch  Haltesignale  abgeschlossen
  werden.

.  2.
Sämmtliche  Geleise,  auf  denen  Züge  bewegt  werden,  müssen  fortwährend  in
solcher  Breite  freigehalten  werden,  daß  mindestens  das  auf  beigefügtem  Blatte  dar-—
  gestellte  Normal-Profil  des  lichten  Raumes  für  die  freie  Bahn,  beziehungsweise  für
die  Bahnhöfe,  vorhanden  ist.
§.  3.

Es  sind  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  die  Stellung  derjenigen  Weichen,  welche
außerhalb  der  Bahnhöfe  liegen,  in  einer  Entfernung  von  300  Metern  zu  erkennen  ist.

Die  Weichen,  welche  nicht  zu  den  Bahnhöfen  gehören,  müssen,  so  lange  sie
nicht  bewacht  sind,  verschlossen  gehalten  werden.

Bei  beweglichen  Brücken  sind  Einrichtungen  zu  treffen,  welche  die  richtige  Stellung
der  im  §.  1  gedachten  Absperresignale  für  die  Dauer  der  Unfahrbarkeit  sichern.

In  den  Hauptgeleisen  für  durchgehende  Züge  sind  Drehscheiben  und  Schiebebühnen
  mit  versenkten  Geleisen  unzulässig.

4

Einfriedigungen  müssen  da  angelegt  werden,  wo  die  gewöhnliche  Bahnbewachung
nicht  hinreicht,  um  Menschen  oder  Vieh  vom  Betreten  der  Bahn  abzuhalten.

Zwischen  der  Eisenbahn  und  Wegen,  welche  unmittelbar  neben  derselben  in
gleicher  Ebene  eder  höher  liegen,  sind  Schutzwehren  erforderlich.  Als  solche  werden
auch  Gräben  mit  Seitenaufwurf  angesehen.
        <pb n="147" />
        135

Die  Uebergänge  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  sind  mit  starken,  leicht  sichtbaren
  Barridren  in  angemessener  Entfernung  von  der  Mitte  des  nächsten  Bahngeleises
  zu  versehen.

Für  den  Abstand  der  geöffneten  Barrièrenflügel  von  den  Geleisen  sind  die
Bestimmungen  des  §.  2  zu  beachten.

Zugbarridren  sind  auf  Uebergänge  für  wenig  frequente  Straßen  zu  beschränken
und  müssen  von  den  bedienenden  Wärtern,  deren  Standpunkt  nicht  über  600  Meter
von  der  Barridre  entfernt  sein  darf,  übersehen  werden  können.

Die  Zugbarrièren  müssen  auch  mit  der  Hand  geöffnet  und  geschlossen  werden
können.  Jeder  Uebergang  mit  Zugbarrièren  erhält  eine  Glocke,  mit  welcher  vor
dem  Niederlassen  der  Sperrbäume  zu  läuten  ist.

S.  5.

Die  Bahn  muß  so  lange  bewacht  werden,  als  noch  Züge  oder  einzelne  Lokomotiven
  zu  erwarten  stehen.

Die  Uebergangsbarridèren  sind  3  Minuten  vor  Ankunft  des  Zuges  zu  schließen.
Ausnahmen  werden  durch  die  Eisenbahnverwaltung,  beziehungsweise  Aufsichtsbehörde,
besonders  festgestellt.

Die  Barridren  von  Privatwegen,  welche  nicht  besonders  bewacht  werden,  sind
unter  Verschluß  zu  halten  (cfr.  8.  56).

Im  Dunkeln  sollen,  so  lange  die  Barridren  geschlossen  sind,  die  Uebergänge
von  Chausseen  und  Kommunalstraßen  erleuchtet  sein.  Dasselbe  gilt  von  sämmtlichen
Zugbarridren.

Auf  den  Bahnhöfen  sind  bei  Dunkelheit  eine  halbe  Stunde  vor  der  Ankunft,
beziehungsweise  Abfahrt  der  Züge,  welche  Personen  befördern,  die  Perrons  und
Anfahrten  zu  erleuchten.

Sämmtliche  Bahnstrecken  müssen  durch  die  Wärter  bei  Tage  mindestens  dreimal
  und  bei  Dunkelheit,  sowie  auf  Tunnelstrecken,  soweit  es  thunlich  ist,  vor
jedem  Zuge  revidirt  werden.

Bei  der  Revision  ist  insbesondere  auch  auf  die  Dienstfähigkeit  der  Weichen
zu  achten.

S.  6.

Die  Bahn  ist  mit  Abtheilungszeichen  zu  versehen,  welche  bei  Tage  vom  Zuge
aus  deutlich  zu  erkennen  sind,  und  Entfernungen  von  ganzen  und  1½/100  Meilen
angeben.

An  den  Wechselpunkten  der  Gefälle  sind  Neigungszeiger  aufzustellen,  an  denen
die  Neigungen  der  Bahn  deutlich  erkennbar  zu  bezeichnen,  auch  die  Längen  der
betreffenden  Strecken  anzugeben  sind.

31“
        <pb n="148" />
        136

Zwischen  zusammenlaufenden  Schienensträngen  ist  ein  Marlirzeichen  anzubringen,
  welches  die  Grenze  angiebt,  wie  weit  in  jedem  Bahngeleise  Fahrzeuge
vorgeschoben  werden  können,  ohne  den  Durchgang  derselben  auf  dem  andern  zu
hindern.

In  angemessener  Entfernung  vor  den  Wegeübergängen  in  gleicher  Ebene  mit
der  Bahn  sind  Warnungstafeln  aufzustellen,  welche  zugleich  die  Stelle  des  Weges
bezeichnen,  wo  Fuhrwerle,  Reiter  und  Viehheerden  anhalten  müssen,  wenn  die
Barridren  geschlossen  sind.

II.  Einrichtung  und  Zustand  der  Betriebsmittel.
8.  7.

Die  Betriebsmittel  sollen  fortwährend  in  einem  solchen  Zustande  gehalten
werden,  daß  die  Fahrten  mit  der  größten  zulässigen  Geschwindigkeit  (§.  25)  ohne
Gefahr  stattfinden  können.

8.  8.

Lokomotiven  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  sie  einer  technischpolizeilichen
  Prüfung  unterworfen  und  als  sicher  befunden  sind.  Die  bei  der  Revision
  als  zulässig  erkannte  Dampfspannung  über  den  Druck  der  äußeren  Atmosphäre,
  sowie  der  Name  des  Fabrikanten,  die  laufende  Fabriknummer  und  das
Jahr  der  Anfertigung  müssen  in  leicht  erkennbarer  und  dauerhafter  Weise  an  der
Lokomotive  bezeichnet  sein.

In  dem  Bereiche  jeder  Haupt-Reparaturwerkstatt  ist  ein  offenes  Quecksilber-Manometer
  so  anzubringen,  daß  der  Dampfraum  geheizter  Lokomotiven  durch  ein
kurzes  Ansatzrohr  damit  in  Verbindung  gebracht  werden  kann,  um  die  Richtigkeit
der  Belastung  der  Sicherheitsventile,  resp.  die  Richtigkeit  der  Federwagen  und
Manometer  an  den  Lokomotiven  zu  prüfen.

S.  9.
Ueber  die  von  den  Lokomotiven  zurückgelegten  Wege  sind  Register  zu  führen.
Jede  Lokomotive  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Revision  zu  unterwerfen.
Die  erste  Revision  hat  zu  erfolgen,  wenn  die  Lokomotive  einen  Weg  von  höchstens
10,000  Meilen,  jede  folgende,  nachdem  sie  höchstens  weitere  8000  Meilen  zurückgelegt
  hat,  niemals  später  jedoch  als  nach  3  Jahren,  sowie  nach  jeder  größeren
Kesselreparatur.  Bei  Gelegenheit  dieser  Revision,  welche  sich  auf  alle  Theile  der
Lokomotiven  erstrecken  muß,  ist  der  Dampfkessel  vom  Mantel  zu  entblößen  und
mittelst  einer  Druckpumpe  zu  probiren.
Hinsichtlich  der  bei  diesen  Proben  anzuwendenden  Größe  des  Druckes  wird
bestimmt,  daß  die  Prüfung  für  eine  Dampfspannung  von  nicht  mehr  als  fünf
        <pb n="149" />
        137

Atmosphären  Ueberdruck  mit  dem  zweifachen  Betrage  der  zulässigen  Maximal-Dampfspannung,
  bei  einer  Dampfspannung  von  mehr  als  fünf  Atmosphären  mit
einem  Drucke,  welcher  die  zulässige  Maximal-Dampfspannung  um  fünf  Atmosphären.
übersteigt,  stattfinden  soll.

Für  diejenigen  Lokomotiven,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen
bereits  vorhanden  sind,  verbleibt  es  bei  dem  Maximaldruck,  welcher  bei  der  ersten
Prüfung  Anwendung  gefunden  hat.

Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in  diesem
Zustande  nicht  wieder  in  Dienst  genommen  werden.

Höchstens  8  Jahre  nach  Inbetriebstellung  der  Lokomotive  muß  eine  innere
Revision  des  Kessels  vorgenommen  werden,  bei  welcher  die  Siederohre  zu  entfernen
sind.  Nach  mindestens  je  6  Jahren  ist  diese  Revision  zu  wiederholen.

Ueber  die  Lokomotivrevisionen  sind  Verhandlungen  aufzunehmen,  in  denen  die
Ergebnisse  zu  verzeichnen  sind.

Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:

1)  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des  Kessels,
welche  ungbhängig  von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden  können,  und  von
denen  jede  für  sich  während  der  Fahrt  im  Stande  sein  muß,  das  zur
Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.  Eine  dieser  Vorrichtungen  muß
außerdem  geeignet  sein,  beim  Stillstande  der  Lokomotive  den  Wasserstand
im  Kessel  auf  der  normalen  Höhe  zu  erhalten;
mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur  zuverlässigen
  Erkennung  der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kessels.  Bei
einer  dieser  Vorrichtungen  muß  die  Höhe  des  Wasserstandes  vom  Stande
des  Führers  ohne  besondere  Proben  fortwährend  erkennbar  und  eine  in  die
Augen  fallende  Marke  des  Normalwasserstandes  angebracht  sein;
mit  wenigstens  zwei  vorschriftsmäßigen  Sicherheitsventilen,  von  welchen  das
eine  so  eingerichtet  sein  soll,  daß  die  Belastung  desselben  nicht  über  das
bestimmte  Maß  gesteigert  werden  kann.  Die  Belastung  dieser  Sicherheitsventile
  ist  derartig  einzurichten,  daß  denselben  eine  vertikale  Bewegung  von
3  Millimetern  möglich  ist;
mit  einer  Vorrichtung  (Manometer),  welche  den  Druck  des  Dampfes  zuverlässig
  und  ohne  Anstellung  besonderer  Proben  fortwährend  erkennen  läßt.
Auf  den  Zifferblättern  der  Manometer  muß  die  größte  Dampfspannung
durch  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  bezeichnet  sein;

5)  mit  einer  Dampfpfeife.

2

3

4
        <pb n="150" />
        138

.  10.

Jede  Lokomotive  muß  mit  Bahnräumern,  sowie  mit  einem  verschließbaren,  an  den
Feuerkasten  dicht  anliegenden  Aschkasten  und  mit  einer  Vorrichtung  versehen  sein,
durch  welche  der  Auswurf  glühender  Kohlen  aus  dem  Schornstein  wirksam  verhütet
  wird.

§.  11.

Tender-Lokomotiven  und  Tender  müssen  mit  kräftigen,  leicht  zu  handhabenden

Bremsen  versehen  sein.
§.  12.

Alle  in  fahrplanmäßigen  Zügen  gehende  Wagen  sollen  auf  Federn  ruhen,  mit
elastischen  Zugapparaten  und  an  beiden  Enden  mit  clastischen  Buffern  versehen  sein.

Sämmtliche  Räder  müssen  mit  Spurkränzen  versehen  sein.

Die  Stärke  schmiedeeiserner  und  stählerner  Radreifen  muß  bei  Lokomotiven
und  Tendern  mindestens  22  Millimeter  betragen,  bei  Wagen  können  schmiedeeiserne
Radreifen  bis  auf  19  Millimeter,  stählerne  bis  auf  16  Millimeter  abgenutzt  werden.

Sicherheitsketten  müssen  auf  beiden  Enden  jedes  Wagens  angebracht  und  so
befestigt  sein,  daß  sie  im  Zustande  der  vollen  Belastung  desselben  beim  freien  Herabhängen
  noch  50  Millimeter  von  der  Oberfläche  der  Schienen  entfernt  bleiben.

§.  13.

In  jedem  Zuge  müssen  außer  den  Bremsen  am  Tender  oder  an  der  Lokomotive
  so  viele  kräftig  wirkende  Bremsvorrichtungen  angebracht  sein,  daß  bei  Steigungen
  der  Bahn

bei  Personen  zügen,  bei  Güterzügen,
bis  einschließlich  1½500  der  8.  Theil  der  12.  Theil,

 

7  7  1/8300  „  6.  „  „  10.  „
77  7,  1/200  7“.  5.  «  »  8.  »
«  »  Vloo  «4·»  »  7.  „
7  7.  1/60  „  3.  „  »  5.  „

77  0  77  2.  11  11  4.  7?  -
der  Näderpaare  gelrenset  werden  kann.  Gemischte  Züge,  welche  mit  der  Geschwindigkeit
  der  Personenzüge  fahren,  sind  hierbei  als  Personenzüge  zu  behandeln.
Für  Bahnstrecken  mit  stärkeren  Steigungen  als  1/10  sind  für  das  Bremsen
der  Züge  von  den  Aufsichtsbehörden  besondere  Vorschriften  zu  erlassen.

S.  14.
Die  Thüren  der  Personenwagen,  welche  sich  an  den  Langseiten  befinden,  sind
nur  auf  ihren  Außenseiten  mit  Vorrichtungen  zum  Oeffnen  zu  versehen,  und  zwar
haben  diese  Thüren  einen  doppelten  Verschluß,  worunter  ein  Vorreiber,  zu  erhalten.
        <pb n="151" />
        139

Das  Innere  der  Personenwagen  ist  während  der  Fahrt  in  der  Dunkelheit  angemessen
  zu  erleuchten.  Diese  Anordnung  findet  auch  auf  Tunnels,  zu  deren  Durchfahrung
  3  Minuten  oder  mehr  gebraucht  werden,  Anwendung.

Die  Personen=  und  bedeckten  Güterwagen  sind  mit  den  erforderlichen  Vorrichtungen
  zur  Anbringung  der  Signallaternen  zu  versehen.

§.  15.
Alle  mit  leicht  feuerfangenden  Gegenständen  beladenen  Güterwagen  müssen  mit
einer  sicheren  Bedeckung  versehen  sein,  soweit  nicht  Ausnahmen  durch  das  Betriebs-Reglement
  gestattet  sind.

S.  16.

Sämmtliche  Wagen  sind,  nachdem  sie  3000  bis  4000  Meilen  durchlaufen
haben,  resp.  selbst  bei  geringerer  Länge  des  zurückgelegten  Weges  nach  längstens  je
zwei  Jahren,  einer  periodischen  Revision  zu  unterwerfen,  bei  welcher  die  Achsen,
Lager  und  Federn  abgenommen  werden  müssen.

S.  17.
Jeder  Wagen  muß  Bezeichnungen  erhalten,  aus  welchen  zu  ersehen  ist:
a)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;
b)  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten  und  Revisionsregistern
  geführt  wird;
)  das  eigene  Gewicht,  einschließlich  Achsen  und  Räder;
d)  das  größte  Ladegewicht,  mit  welchem  er  belastet  werden  darf;
e)  das  Datum  der  letzten  Revision.

S.  18.
In  jedem  Zuge  sollen  diejenigen  Geräthschaften  vorhanden  sein,  vermittelst
welcher  die  während  der  Fahrt  an  dem  Zuge  vorkommenden  Beschädigungen  thunlichst
  beseitigt  und  die  Weiterfahrt  möglich  gemacht  werden  kann.

III.  Einrichtungen  und  Maßregeln  für  die  Handbabung  des  Betriebes.

8.  19.

Jede  Station  muß  eine  Uhr  erhalten,  welche  nach  der  mittleren  Zeit  des
Ortes  gestellt  ist.  Auf  größeren  Bahnhöfen  müssen  die  Zeitangaben  sowohl  von
dem  Zugange  zu  denselben,  als  von  den  Zügen  bei  Tage  wie  auch.  im  Dunkeln
erkennbar  sein.

Die  Zugführer,  Lokomotivführer,  Bahnmeister  und  Bahnwärter  müssen  im
Dienst  beständig  eine  richtig  gehende  Uhr  bei  sich  tragen.
        <pb n="152" />
        140

8.  20.
Auf  doppelgeleisigen  Bahnstrecken  sollen  die  Züge  immer  das  in  ihrer  Richtung
  rechts  liegende  Geleise  befahren.
Ausnahmen  von  dieser  Regel  sind  nur  bei  Geleissperrungen  nach  vorgängiger
Verständigung  der  benachbarten  Stationen  gestattet.
Für  die  Doppelstrecken  in  den  Bahnhöfen  sind  Abweichungen  von  dieser  Bestimmung
  unter  Verantwortlichkeit  des  Vorstehers  der  Station  zulässig.

§.  21.

Das  Schieben  der  Züge  durch  Lokomotiven  ist  untersagt,  wenn  sich  nicht  eine
arbeitende  Maschine  an  der  Spitze  des  Zuges  befindet.  Für  langsame  Rückwärtsbewegungen
  des  Zuges  in  Nothfällen  oder  auf  den  Bahnhöfen  und  bei  Arbeitszügen
  findct  diese  Bestimmung  keine  Anwendung,  wenn  die  Geschwindigkeit  20
Minnten  die  Meile  nicht  übersteigt.

Bei  Zügen  mit  Lokomotiven  an  der  Spitze  ist  das  Nachschieben  zulässig:

a)  beim  Ersteigen  stark  geneigter  Bahnstrecken;
b)  bei  Ingangbringung  der  Züge  in  den  Stationen.

§.  22.
Mehr  als  200  Achsen  sollen  in  keinem  Eisenbahnzuge  gehen.  Solche  Zige,
in  welchen  auch  Personen  befördert  werden,  sollen  nicht  über  150  Achsen  stark  sein.

8.  23.

Die  Fahrt  der  Lokomotive  mit  dem  Tenuder  voran  ist  bei  fahrplanmäßigen
Zügen  nur  in  Ausnahmefällen,  bei  Arbeitszügen  und  bei  Güterzügen  zwischen  den
Stationen  und  benachbarten  gewerblichen  Etablissements,  sowie  auf  Bahnhöfen  dann
gestattet,  wenn  die  Fahrgeschwindigkeit  nicht  mehr  als  höchstens  20  Minuten  die
Meile  beträgt.

g.  24.

Kein  Personenzug  darf  vor  der  im  Fahrplan  angegebenen  Zeit  von  einer
Station  abfahren.

Die  Abfahrt  darf  nicht  erfolgen,  bevor  alle  Wagenthüren  geschlossen  sind  und
das  für  die  Abfahrt  bestimmte  Signal  gegeben  ist.

Züge,  wohin  auch  leer  gehende  Lokomotiven  zu  rechnen,  dürfen  einander  nur
in  Stationsdistanz  folgen.  Nöthigenfalls  sind  zu  dem  Behuf  Signal--Zwischenstationen
  anzulegen.

An  solchen  Zügen,  welchen  andere,  nicht  fahrplanmäßige  nachfolgen,  ist  dies
zu  signalisiren.
        <pb n="153" />
        141

g.  26.

Die  größte  Fahrgeschwindigkeit,  welche  auf  keiner  Strecke  der  Bahn  überschritten
  werden  darf,  wird  bei  Steigungen  von  nicht  über  1:200  und  Krümmungen
  von  nicht  weniger  als  1000  Meter  Radius:

für  Schnellzüge  auf  5  Minuten,

7“  Personenzüge  7  6  7“

„  Güterzüge  „  10  „
pro  Meile  festgesetzt;  auf  stärker  geneigten  oder  mehr  gekrümmten  Strecken  muß
diese  Geschwindigkeit  angemessen  verringert  werden.

Langsamer  muß  gefahren  werden:

a)  wenn  Menschen,  Thiere,  oder  andere  Hindernisse  auf  der  Bahn  bemerkt  werden;
b)  beim  Uebergang  über  Drehbrücken;
c)  wenn  das  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  wird.

In  allen  diesen  Fällen  muß  so  langsam  gefahren  werden,  als  die  Umstände

zur  Vorbeugung  einer  möglichen  Gefahr  es  erfordern.
26.

Bei  der  Einfahrt  aus  Haupt=  in  Zweigbahnen  und  umgekehrt,  sowie  überhaupt
  bei  dem  Uebergange  aus  einem  Geleise  in  das  andere,  muß  so  langsam  gefahren
  werden,  daß  der  Zug  auf  einer  Länge  von  150  Meter  zum  Sttillstand  gebracht
  werden  kann.

§.  27.

Bei  Kurier-,  Schnell=  und  Extrazügen,  bei  denen  die  im  §.  25  angegebene
höchste  Fahrgeschwindigkeit  zur  Anwendung  kommen  soll,  müssen  sich  die  Betriebsmittel
  in  einem  vorzugsweise  tüchtigen  Zustande  befinden.  Außerdem  müssen:

a)  die  Fahrzeuge  unter  sich,  sowie  mit  dem  Tender  so  fest  gekuppelt  sein,  daß
sämmtliche  Zug=  und  Bufferfedern  etwas  angespannt  sind;
b)  die  im  §.  13  vorgeschriebene  Zahl  der  Bremsen  um  eine  vermehrt  sein;
P)  achträdrige  Wagen  sich  nicht  darin  befinden.
§.  28.

Die  Kurier=  und  Schnellzüge,  sowie  die  Extrazüge  der  Allerhöchsten  und
Höchsten  Herrschaften  haben  Behufs  besonders  pünktlicher  Beförderung  überall  den
Vorrang  von  den  anderen  Zügen.

Einzelne  Wagen  mit  Eilgut,  welche  etwa  in  die  Schnellzüge  eingestellt  werden
  möchten,  dürfen  höchstens  mit  38  der  normalmäßigen  Ladungsfähigkeit  belastet
werden.

§.  29.

Die  Beförderung  von  Gütern  mit  den  Personenzügen  ist  nur  unter  folgenden
Bedingungen  zulässig:

32
        <pb n="154" />
        142

a)  das  Auf=  und  Abladen  von  Gütern,  ebenso  wie  das  An=  und  Abschieben
von  Güterwagen  darf  niemals  Veraulassung  zur  Verlängerung  des  Aufenthalts
  auf  den  Stationen  sein,  insofern  nicht  als  sicher  angenommen  werden
  kann,  daß  die  entstehende  Verspätung  durch  rascheres  Fahren  innerhalb
der  festgesetzten  Geschwindigkeitsgrenzen  bis  zur  nächsten  Station  wieder  beseitigt
  werden  wird;

b)  die  Mitnahme  von  Güterwagen  darf  eine  Verlängerung  der  planmäßigen
Fahrzeit  nicht  herbeiführen;

PC)  die  Passagiere  der  Personenzüge  dürfen  durch  die  Mitbeförderung  von  Gütern
  in  keiner  Weise  belästigt  werden.

S.  30.

Wenn  es  im  Interesse  des  Lokalverkehrs  wünschenswerth  erscheint,  kann  mit
den  Güterzügen  auch  Personenbeförderung  stattfinden;  jedoch  darf  deshalb  keine  Beschleunigung
  der  Güterzüge  eintreten.

S.  31.

Jeder  Zugführer  hat  einen  Stundenzettel  zu  führen,  in  welchem  die  Abgangs=

  und  Ankunftszeiten  auf  den  einzelnen  Haltepunkten  genau  zu  verzeichnen  sind.

§.  32.

Bei  Bildung  eines  jeden  Zuges  muß  sorgfältig  darauf  gehalten  werden,  daß
die  im  §.  13  vorgeschriebene  Anzahl  von  Bremsen  sich  in  selbigem  befinden  und
daß  letztere  im  Wesentlichen  gleichmäßig  vertheilt  sind.  Bei  stärleren  Steigungen
als  1  zu  200  soll  der  letzte  Wagen  eine  Bremse  haben.

Bevor  der  Zug  die  Abgangsstation  verläßt,  ist  derselbe  zu  revidiren  und  darauf
  zu  achten,  daß  die  Wagen  unter  sich  und  der  Tender  mit  dem  nächstfolgenden
Wagen  fest  verkuppelt,  die  Sicherheitsketten  eingehangen,  die  Verbindung  zwischen
den  Schaffnersitzen  und  der  Dampfpfeife  hergestellt,  die  einzelnen  Wagen  thunlichst
gleichmäßig  belastet,  die  nöthigen  Fahrsignale  und  Laternen  angebracht  und  die
Bremsen  vorschriftsmäßig  vertheilt  sind.  Diese  Revision  ist  unterwegs  bei  jeder
Veränderung  in  der  Zusammensetzung  des  Zuges  und  so  oft  der  Aufenthalt  es  gestattet,
  zu  wiederholen.

In  den  Personenzügen  müssen  die  Zughaken  so  weit  zusammen  gezogen  sein,
daß  die  Federbuffer  der  Wagen  im  Zustande  der  Ruhe  sich  berühren.  In  gemischten
  Zügen  sind  Wagen  mit  ungewöhnlicher  Kuppelung  nicht  unmittelbar  vor
und  unmittelbar  hinter  die  Personenwagen  zu  stellen.

§.  33.
In  jedem  zur  Beförderung  von  Passagieren  bestimmten  Zuge  muß  mindestens
Ein  Wagen  ohne  Passagiere  zunächst  auf  den  Tender  folgen.
        <pb n="155" />
        143

Bei  der  den  Postwagen  zu  gebenden  Stellung  ist  auf  die  Bedürfnisse  des
Postdienstes  möglichste  Rücksicht  zu  nehmen;  die  Verwendung  des  Postwagens  als
Schutzwagen  ist  thunlichst  zu  vermeiden.

§.  34.

Extrazüge  dürfen  nicht  befördert  werden,  wenn  die  Bahn  nicht  vollständig  bewacht,
  der  Zug  den  Bahnwärtern  nicht  vorher  signalisirt  und  der  nächsten  Station
ordnungsmäßig  gemeldet  ist.

35.

Arbeitszüge  dürfen  nur  auf  bestimmte  Anordnung  der  mit  der  Leitung  des
Betriebes  betrauten  verantwortlichen  oberen  Beamten  resp.  deren  Vertretern  und  in
fest  abgegrenzten  Zeiträumen  auf  der  Bahn  fahren.

Die  Vorsteher  der  beiden  angrenzenden  Stationen  müssen  von  der  Bewegung
solcher  Züge  Kenntniß  erhalten.  Letzteres  gilt  auch  von  einzelnen  Materialien-Transportwagen
  und  Draisinen,  welche  durch  Menschenkräfte  bewegt  werden.  Dieselben
  müssen  von  einem  verantwortlichen  Beamten  begleitet  sein.

Mindestens  1/  Stunde  vor  der  fahrplanmäßigen  Ankunft  der  Züge  muß  das
betreffende  Bahngeleis  von  Arbeitszügen,  Lokomotiven  und  einzelnen  Wagen  geräumt
  sein.  Ausnahmen  sind  nur  auf  Bahnhöfen  und  zwar  auch  nur  in  dem  Falle
statthaft,  daß  diese  durch  Haltesignale  gegen  das  Einfahren  ankommender  Züge  gesichert
  sind.  Arbeitszüge  und  einzelne  Lokomotiven  werden  wie  die  ordentlichen
Züge  signalisirt.

g.

36.

Schneepflüge  oder  Wagen  zum  Brechen  des  Glatteises  dürfen  nicht  vor  die
Lokomotiven  fahrplanmäßiger  Züge  gestellt  werden.  Wo  das  Bedürfniß  eintritt,
werden  diese  Schneepflüge  oder  Wagen  dem  Zuge  in  entsprechendem  Abstande  mit
besonderen  Maschinen  vorausgeschickt.

Fest  mit  der  Zuglokomotive  verbundene  Schneepflüge,  welche  nicht  auf  besonderen
  Rädern  gehen,  sind  zulässig.

.  37.

Ohne  Erlaubniß  der  dazu  bevollmächtigten  Beamten  darf  außer  den  durch

ihren  Dienst  dazu  berechtigten  Beamten  Niemand  auf  der  Lokomotive  mitfahren.
§.  38.

Bei  angeheizten  Lokomotiven  soll,  so  lange  sie  vor  dem  Zuge  halten  oder  in
Ruhe  stehen,  der  Regulator  geschlossen,  die  Steuerung  in  Ruhe  gesetzt  und  die
Tenderbremse  angezogen  sein.  Die  Lokomotive  muß  dabei  stets  unter  spezieller
Aussicht  stehen.

Die  auf  den  Bahnhöfen  stehenden  Wagen  sind  durch  Vorlagen,  Bremsen  2c.
so  festzustellen,  daß  sie  durch  Wind  nicht  in  Bewegung  gesetzt  werden  können.

32“
        <pb n="156" />
        144

§.  39.

Jeder  im  Dunkeln  sich  bewegende  Zug,  sowie  jede  einzeln  fahrende  Lokomotive
muß  vorn  mit  zwei  in  der  Richtung  der  Fahrt  weit  leuchtenden  Laternen  und
hinten  mit  mindestens  Einer  nach  rückwärts  roth  leuchtenden  Schlußlaterne  versehen
  sein.

Am  Schlusse  eines  jeden  im  Dunkeln  stehenden  Zuges  ist  außerdem  ein  dem
Lokomotivführer  und  dem  Zugpersonal  sichtbares,  nach  hinten  und  nach  vorn  leuchtendes
  Laternensignal  anzubringen.

Bei  Bewegung  der  Lokomotiven  auf  Bahnhöfen  genügt  die  Anbringung  einer
Laterne  mit  weißem  Licht  an  jedem  Ende  der  Lokomotive  beziehungsweise  am
Tender.

Auch  Draisinen  und  Materialien-Transportwagen  (§.  35)  auf  freier  Bahn
müssen  im  Dunkeln  angemessen  beleuchtet  sein.

§.  40.
Auf  der  Bahn  missen  folgende  Signale  gegeben  werden  können:
1)  die  Bahn  ist  fahrbar,
2)  der  Zug  soll  langsam  fahren,
3)  der  Zug  soll  still  halten,
und  zwar  soll  im  Dunkeln  das  Signal
ad  1.  durch  weißes  Licht,
ad  2.  durch  grünes  Licht,
ad  3.  durch  rothes  Licht
gegeben  werden.
S.  41.
Die  Zugführer,  Schaffner  und  Bremser  müssen  das  Signal  zum  Halten  an
den  Lokomotivführer  geben  können.

§.  42.

Die  Lokomotivführer  müssen  folgende  Signale  geben  können:

1)  Achtung  geben,
2)  Bremsen  anziehen,
3)  Bremsen  loslassen.
g.  43.

Der  Dienst  mit  dem  elektromagnetischen  Telegraphen  wird  nach  besonderer
von  der  Eisenbahnverwaltung  resp.  Aufsichtsbehörde  erlassenen  Instruktion  gehandhabt;
  es  müssen  durch  denselben  Depeschen  von  Station  zu  Station  gegeben  und
sämmtliche  Wärter  zwischen  je  2  Stationen  von  dem  Abgange  der  Züge  benachrichtigt
  werden  können.
        <pb n="157" />
        146

Die  Signale
1)  der  Zug  geht  nicht  ab,
2)  es  soll  eine  Hülfslokomotive  kommen,
dürfen  nicht  mittelst  optischer,  sondern  müssen  mittelst  elektrischer  Telegraphen  erfolgen.


Zum  Herbeirufen  von  Hülfslokomotiven  müssen  die  Züge  mit  portativen
Apparaten  versehen  oder  an  geeigneten  Stellen  elektrische  Apparate  aufgestellt  sein.
g.  44.

Nicht  fahrplanmäßige  Züge  oder  einzelne  Lokomotiven  müssen  in  der  Regel
durch  ein  Signal  an  dem  in  der  einen  oder  anderen  Richtung  zunächst  vorhergehenden
  Zuge  den  Bahnwärtern,  Arbeitern  und  den  in  Seitenbahnen  haltenden
Zügen  zur  Nachachtung  angekündigt  werden.

Kann  eine  solche  Signalisirung  nicht  stattfinden,  so  dürfen  nicht  fahrplanmäßige
  Züge  oder  einzelne  Lokomotiven  nur  abgelassen  werden,  wenn  eine  bezügliche
  Verständigung  der  beiden  betreffenden  Stationen  stattgefunden  hat,  und  die
Wärter  vorher  von  dem  Abgang  derselben  durch  den  elektromagnetischen  Telegraphen
zeitig  benachrichtigt  sind.

S.  45.

Die  jedesmalige  Stellung  der  Weichen  der  Bahnhöfe  muß,  mindestens  in  den
Hauptgeleisen,  dem  Lokomotivführer  auf  150  Meter  Entfernung  kenntlich  sein.
Die  dazu  dienenden  Zeichen  müssen  durch  die  Bewegung  der  Weichenzungen  gestellt
werden.

Vor  der  Ankunft  und  vor  der  Abfahrt  eines  jeden  Zuges  ist  nachzusehen,
ob  die  Bahnstränge,  welche  derselbe  zu  durchlaufen  hat,  frei  und  die  betreffenden
Weichen  richtig  gestellt  sind.

Für  die  Weichen  in  den  Hauptgeleisen  ist  eine  normale  Stellung  als  Regel
vorzuschreiben.

Zu  den  Hauptgeleisen  sind  alle  diejenigen  Geleise  zu  rechnen,  welche  in  Ausführung
  des  fahrplanmäßigen  Fahrdienstes  von  Bahnzügen  durchfahren,  resp.  benutzt
werden.

§.  46.

Die  Stellung  der  Ausgußröhren  der  Wasserkrahne  soll  im  Dunkeln  kenntlich
gemacht  sein.

S.  47.

Das  Begleitpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  Einem  Beamten  untergeordnet
  sein,  welcher  als  vorzugsweise  verantwortlich  für  die  Ordnung  und
Sicherheit  des  Zuges  stets  derart  placirt  sein  muß,  daß  er  den  ganzen  Zug  übersehen,
  die  Bahnsignale  erkennen  und  mit  dem  Lokomotivführer  in  Verbindung  treten
        <pb n="158" />
        146

kann.  Dasselbe  gilt  bezüglich  der  Placirung  auch  von  den  Schaffnern  und  Bremsern,
  soweit  diesen  die  Beaufsichtigung  des  Zuges  resp.  die  Bedienung  der  Bremsen
obliegt.  Zur  Verständigung  zwischen  Zugpersonal  und  Lokomotivführer  soll  bei
allen  Zügen  eine  mit  der  Dampfpfeife  der  Lokomotive  oder  mit  einem  Wecker  an
der  Lokomotive  verbundene  Zugleine  resp.  geeignete  andere  Vorrichtung  angebracht
sein,  welche  bei  Personenzügen  über  den  ganzen  Zug,  bei  gemischten  Zügen  mindestens
  über  alle  Personenwagen  und  bei  Güterzügen  mindestens  bis  zum  wachthabenden
  Fahrbeamten  geführt  sein  muß.

§.  48.

Bei  Unfällen  und  wenn  sonst  aus  irgend  einer  Veranlassung  Züge  auf  der
Bahn  stehen  bleiben  oder  halten  müssen,  die  fahrplanmäßig  ihren  Lauf  fortzusetzen
hätten,  müssen  in  der  Richtung,  aus  welcher  andere  Züge  sich  möglicherweise  nähern
könnten,  sichere  Maßregeln  getroffen  werden,  durch  welche  solche  Züge  zeitig  genug
von  dem  Orte,  wo  der  Zug  anhalt,  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

8.  49.

Jede  Weiche,  gegen  deren  Spitze  fahrplanmäßige  Züge  fahren,  muß  während
des  Durchgangs  des  Zuges  entweder  verschlossen  gehalten  werden  oder  von  einem
Weichensteller  bedient  sein.

Den  Weichenstellern  vor  der  Einfahrt  in  größere  Stationen  und  an  den
Zweigbahnen,  sowie  an  den  auf  freier  Bahn  belegenen  Ausweichungen,  ebenso  den
auf  der  Fahrt  befindlichen  Lokomotivführern,  Heizern  und  Bremsern  dürfen  Geschäfte,
  durch  welche  die  sorgfältige  Wahrnehmung  ihrer  Funktionen  beeinträchtigt
werden  könnte,  nicht  aufgetragen  oder  gestattet  werden.

§.  50.  .
Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Führern  übertragen  werden,
welche  wenigstens  ein  Jahr  lang  in  einer  mechanischen  Werkstatt  gearbeitet  haben
und  nach  mindestens  einjähriger  Lehrzeit  durch  eine,  von  dem  Maschinenmeister  und
einem  technischen  Betriebsbeamten  abzuhaltende  Prüfung  und  durch  Probefahrten
ihre  Befähigung  nachgewiesen  haben.
Die  Heizer  müssen  mit  Handhabung  der  Lokomotiven  mindestens  soweit  vertraut
  sein,  um  dieselbe  erforderlichen  Falls  still=  oder  zurückstellen  zu  können.

IV.  Bestimmungen  für  das  Publikum.
§.  51.
Die  Eisenbahn-Reisenden  müssen  den  allgemeinen  Anordnungen  nachkommen,
welche  von  der  Bahnverwaltung  Behufs  Aufrechthaltung  der  Ordnung  beim  Transport
  der  Personen  und  Effekten  getroffen  werden  und  haben  den  dienstlichen  Auf-
        <pb n="159" />
        147

forderungen  der  mit  Uniform  oder  Dienstabzeichen  versehenen  oder  eine  besondere
Legitimation  führenden  Bahnpolizei-Beamten  (8.  72)  unweigerlich  Folge  zu  leisten.
.  52.

Das  Planum  der  Bahn,  die  dagu  gehörigen  Böschungen,  Dämme,  Gräben,
Brücken  und  sonstigen  Anlagen  dürfen  nur  von  den  in  der  Ausübung  ihres  Dienstes
befindlichen  Forstschutz-,  Zoll-  und  Stener-,  und  Polizeibeamten  und  den  Beamten
der  Staatsanwaltschaften  betreten  werden;  dem  Publikum  ist  das  Ueberschreiten  der
Bahn  nur  an  den  zu  Ueberfahrten  oder  Uebergängen  bestimmten  Stellen  gestattet,
so  lange  die  letzteren  nicht  durch  Barridren  oder  Einfriedigungen  verschlossen  sind,
und  ist  dabei  jeder  unnöthige  Verzug  zu  vermeiden.

Das  eigenmächtige  Eröffnen  oder  Ueberschreiten  der  Barridren  oder  soustigen
Einfriedigungen  ist  untersagt.

§.  53.

Mit  Ausnahme  des  Chefs  der  Militair=  und  Polizeibehörden,  die  am  Orte
des  Bahnhofs  ihren  Sitz  haben,  der  Staatsanwälte,  der  exekutiven  Polizei=  und
der  in  der  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen  Post-,  Telegraphen-,  Forstschutzund
  Zoll=  und  Steuerbeamten,  darf  Niemand  ohne  Erlaubnißkarte  die.  Bahnhöfe
und  die  dazu  gehörigen  Gebäude  (Dienstlokale)  außerhalb  derjenigen  Räume  betreten,
  welche  ihrer  Bestimmung  nach  dem  Publikum  geöffnet  sind.

Die  Festungskommandanten,  Fortifikations-Offiziere  und  Fortifikations-Beamten,
  welche  durch  ihre  Uniform  als  solche  kenntlich  sind,  stehen  den  Militair=  und
Polizeichefs  insofern  gleich,  als  es  ihnen  gestattet  ist,  den  Bahnkörper  und  die
Bahnhäfe  innerhalb  des  Festungsrayons  zu  betreten.

Die  Wagen,  welche  Reisende  zur  Bahn  bringen,  oder  daher  abholen,  müssen
auf  den  Vorplätzen  der  Bahnhöfe  an  den  dazu  bestimmten  Stellen  auffahren.

Die  Ueberwachung  der  Ordnung  auf  den  für  diese  Wagen  bestimmten  Vorplätzen,
  soweit  dies  den  Verkehr  mit  Reisenden  und  deren  Gepäck  betrifft,  steht  den
Bahnpolizei.  Beamten  zu,  insofern  in  dieser  Beziehung  nicht  besondere  Vorschriften
Anderes  bestimmen.

S.  54.

Das  Hinüberschaffen  von  Pflügen,  Eggen  und  anderen  Geräthen,  sowie  von
Baumstämmen  und  anderen  schweren  Gegenständen  über  die  Bahn  darf,  sofern  solche
nicht  getragen  werden,  nur  auf  Wagen  oder  untergelegten  Schleifen  erfolgen.

55

Für  das  Betreten  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen  durch  Vieh  ist  derjenige
  verantwortlich,  welcher  die  ihm  obliegende  Aufsicht  über  dasselbe  vernachlässigt.
Das  Uebertreiben  von  größeren  Viehheerden  über  die  Bahnübergänge  darf
zehn  Minuten  vor  dem  erwarteten  Eintreffen  eines  Zuges  nicht  mehr  stattfinden.
        <pb n="160" />
        148

§.  56.
Privat-Uebergänge  dürfen  nur  von  den  Berechtigten  unter  den  von  der  Eisenbahnverwaltung
  vorgeschriebenen  Bedingungen  benutzt  werden.

S.  57.

So  lange  die  Ueberfahrten  geschlossen  sind,  müssen  Fuhrwerke,  Reiter,  Treiber
von  Viehheerden  bei  den  aufgestellten  Warnungstafeln  halten.  Dasselbe  gilt  für  den
Fall,  daß  die  Glocken  an  den  mit  Zugbarridren  versehenen  Uebergängen  ertönen.
Fußgänger  dürfen  sich  den  verschlossenen  Barridren  nähern,  dieselben  aber  nicht
öffnen.

g.  58.

Alle  Beschädigungen  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen,  mit  Einschluß
  der  Telegraphen,  sowie  der  Betriebsmittel  nebst  Zubehör,  ingleichen  das
Auflegen  von  Steinen  auf  das  Planum,  oder  das  Anbringen  sonstiger  Fahrhindernisse
  sind  verboten,  ebenso  die  Erregung  falschen  Alarms,  die  Nachahmung  von
Signalen,  die  Verstellung  von  Ausweiche-Vorrichtungen  und  überhaupt  die  Vornahme
  aller,  den  Betrieb  störenden  Handlungen.

§.  59.

Es  ist  verboten,  feuergefährliche  und  solche  Gegenstände,  wodurch  andere  Transport-Gegenstände
  oder  die  Transportmittel  selbst  beschädigt  werden  könnten,  in  den
Personen=  oder  Gepäckwagen  mitzuführen,  oder  in  den  Güterwagen  ohne  Anzeige
  zu  versenden.

Rücksichtlich  der  Versendung  von  Chemikalien  und  feuergefährlichen  Gegenständen
  verbleibt  es  bei  den  besonderen  hierüber  erlassenen  Bestimmungen  des  Betriebs-Reglements.


8.  60.

Geladene  Gewehre  dürfen  unter  keinerlei  Umständen  mitgenommen  werden;
das  Zugpersonal  ist  befugt,  vor  dem  Einsteigen  die  von  den  Reisenden  geführten
Schießgewehre  zu  untersuchen.

g.  61.

Das  Dabackrauchen  ist  in  allen  Wagenklassen  gestattet,  in  der  ersten  Klasse
jedoch  nur  unter  Zustimmung  aller  in  denselben  Coupss  Mitreisenden.  In  den
Wagen  der  zweiten  und  wo  thunlich  auch  der  dritten  Klasse  müssen  Coupss  für
Nichtraucher  vorhanden  sein.

§.  62.

Hunde  und  andere  Thiere  dürfen  von  den  Reisenden  in  den  Personenwagen
nicht  mitgeführt  werden;  dasselbe  gilt  von  solchen  Gepäckstücken,  durch  welche  die
Mitreisenden  belästigt  werden  können.
        <pb n="161" />
        149

8.  63.

Trunkene  Personen  dürfen  zum  Mitfahren  nicht  zugelassen  werden.  Sind
solche  bereits  in  die  Wagen  gelangt,  so  werden  sie  aus  diesen  ausgewiesen;  ein
Gleiches  findet  statt,  wenn  sie  in  den  Wartesälen  oder  auf  den  Bahnhöfen  und
Haltestellen  betroffen  werden.  Dergleichen  Personen  haben  keinen  Anspruch  auf
den  Ersatz  des  etwa  gezahlten  Personengeldes.

8.  64.

Wer  die  vorgeschriebene  Ordnung  nicht  beobachtet,  sich  den  Anordnungen  der
Bahnpolizei-Beamten  nicht  fügt,  oder  sich  unanständig  benimmt,  wird  gleichfalls  zurückgewiesen
  und  ohne  Anspruch  auf  den  Ersatz  des  gezahlten  Personengeldes  von
der  Mit=  und  Weiterreise  ausgeschlossen.

65.

Sichtlich  kranke  und  solche  Personen,  welche  durch  ihre  Nachbarschaft  den  Mitreisenden
  augenscheinlich  lästig  werden  würden,  dürfen  nur  dann  zur  Mitfahrt  zugelassen
  werden,  wenn  ein  besonderes  Coupé  für  sie  gelöst  wird.  Anderen  Falls
wird  beim  Ausschluß  von  der  Fahrt  etwa  gezahltes  Fahrgeld  ihnen  zurückgegeben.

8.  66.

Das  Einsteigen  in  einen  bereits  in  Gang  gesetzten  Zug,  der  Versuch,  sowie
die  Hilfeleistung  dazu,  ingleichen  das  eigenmächtige  Oeffnen  der  Wagenthüren  oder
Aussteigen,  während  der  Zug  sich  *  in  Bewegung  befindet,  ist  verboten.

67.

Wer  im  Eisenbahnzuge  ohne  gidger  Fahrbillet  betroffen  wird,  hat  für  die
ganze  von  ihm  zurückgelegte  Strecke,  und  wenn  die  Zugangsstation  nicht  sofort  unzweifelhaft
  nachgewiesen  wird,  für  die  ganze,  vom  Zuge  zurückgelegte  Strecke  das
Doppelte  des  gewöhnlichen  Fahrpreises,  mindestens  aber  den  Betrag  von  2  Thalern
  zu  entrichten.  Derjenige  Reisende  jedoch,  welcher  in  einen  Personenwagen
einsteigt  und  gleich  beim  Einsteigen  unaufgefordert  dem  Schaffner  oder  Zugführer
meldet,  daß  er  wegen  Verspätung  kein  Billet  mehr  habe  lösen  können,  hat,  wenn
er  überhaupt  noch  zur  Mitfahrt  zugelassen  wird,  worauf  er  keinen  Anspruch  hat,
einen  um  10  Sgr.  erhöhten  Fahrpreis  zu  zahlen.  Wer  die  sofortige  Zahlung
verweigert,  kann  ausgesetzt  werden  und  bleibt  die  gerichtliche  Einziehung  der  er—
wähnten  Beträge  der  Verwaltung  vorbehalten.

8.  68.

Die  Uebertretung  oder  Nichtbefolgung  der  in  den  §§.  51  —  60  und  66
enthaltenen  Bestimmungen  wird  mit  einer,  von  den  zuständigen  Behörden  festzusetzenden
  Geldstrafe  bis  zu  10  Thalern,  im  Unvermögensfalle  mit  verhältnißmäßiger
Gefängnißstrafe  geahndet,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Strafbestimmungen
  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.

33
        <pb n="162" />
        150

§.  69.

Die  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  und  verpflichteten  Eisenbahnbeamten
  §.  72  sind  ermächtigt,  jeden  Uebertreter  der  obigen  Vorschriften,  welcher
unbekannt  ist,  und  sich  über  seine  Person  nicht  auszuweisen  vermag,  oder  letzteren
Falls  nicht  eine  der  angedrohten  Strafe  entsprechende  angemessene  Kaution  erlegt,
deren  Höhe  jedoch  das  Maximum  der  Strafe  in  keinem  Falle  übersteigen  darf,
wenn  er  bei  der  Ausführung  der  strafbaren  Handlung  oder  gleich  nach  derselben
betroffen  oder  verfolgt  wird,  vorläufig  zu  ergreifen  und  festzunehmen.

Enthält  die  strafbare  Handlung  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  kann  sich
der  Schultige  durch  eine  Kautionsbestellung  der  vorläufigen  Ergreifung  und  Festnahme
  nicht  entziehen.

Jeder  Festgenommene  ist  ungesäu  t  an  die  nächste  Polizeibehörde  resp.  an
den  Staats=  oder  Polizei-Anwalt  abzuliefern.

g.  70.

Im  Falle  einer  Festnahme  ist  den  Bahnpolizei-Beamten  gestattet,  die  festgenommenen
  Personen  durch  Mannschaften  aus  dem  auf  der  Eisenbahn  befindlichen
Arbeitspersonale  in  Bewachung  nehmen  und  an  den  Besti  mungsort  abliefern  zu
lassen.  In  diesem  Falle  hat  der  Bahnpolizei-Beamte  eine,  mit  seinem  Namen
und  mit  seiner  Dienstqualität  bezeichnete  Festnehmungskarte  mitzugeben,  welche  vorläufig
  die  Stelle  der  aufzunehmenden  Kontraventions-Verhandlung  vertritt,  welche
in  der  Regel  an  demselben  Tage,  an  dem  die  Kontravention  konstatirt  wurde,  spätestens
  aber  am  Vormittage  des  folgenden  Tages  an  die  Polizeibehörde  oder  den
kompetenten  Staats=  oder  Polizei-Anwalt  eingesendet  werden  muß.

§.  71.
Ein  Abdruck  der  §§.  51—71  dieses  Reglements  muß  in  jedem  Passagierzimmer
  ausgehängt,  und  ferner  auf  jedem  Bahnhofe  ein  dem  Publikum  zugängliches
  Beschwerdebuch  ausgelegt  sein.

V.  Bahnpolizei-Beamte.

§.  72.
Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  berufen  und  verflichtet  folgende
Eisenbahnbeamte:
1)  der  Betriebsdirektor,  beziehungsweise  der  Ober-Ingenieur,
2)  der  Ober-Betriebs-Inspektor,
3)  die  Betriebs-Inspektoren  und  die  Betriebs-Kontroleure,
4)  die  Eisenbahn-Baumeister,  beziehungsweise  Abtheilungs-Baumeister  und
Ingenieure,
        <pb n="163" />
        161

5)  die  Bahnmeister  und  die  Ober-Bahnwärter,

6)  die  Bahn=  und  Hülfsbahnwirter,

7)  der  Babnkontroleur,

8)  die  Stationsvorsteher,  beziehungsweise  Bahnhofs-Inspektoren,
9)  die  Stations-Aufseher,

10)  die  Stations-Assistenten,

11)  die  Weichensteller,

12)  die  Zugführer,  Packmeister  und  Schaffner,

13)  die  Portiers  und  Nachtwächter.

Die  Bahnpolizei-Beamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene
  Dienstuniform  resp.  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen,  oder  mit  einer
Legitimation  versehen  sein.

S.  73.

Allen  im  §.  72  genaunten  Bahnpolizei-Beamten,  welche  in  der  zur  Sicherung
des  Betriebes  erforderlichen  Anzahl  angestellt  werden  müssen,  sind  von  der  Eisenbahnverwaltung
  über  ihre  Dienstverrichtungen  und  ihr  gegenseitiges  Dienstverhältniß
schriftliche  oder  gedruckte  Instruktionen  zu  ertheilen.

T74.

Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen  mindestens
21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben  können  und  die
sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienst  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen.

§.  75.

Die  Bahnpolizei-Beamten  werden  von  der  kompetenten  Behörde  vereidet.
Sie  treten  alsdann  in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen
dem  Publikum  gegenüber  in  die  Rechte  der  öffentlichen  Polizeibeamten.

§.  76.

Die  Bahnpolizei-Beamten  haben  dem  Publikum  gegenüber  ein  besonnenes,
anständiges  und  soweit  die  Erfüllung  der  ihnen  auferlegten  Dienstpflichten  es  zuläßt,
  möglichst  rücksichtvolles  Benehmen  zu  beobachten  und  sich  insbesondere  jedes
herrischen  und  unfreundlichen  Auftretens  zu  enthalten.

Unziemlichkeiten  sind  von  ihren  Vorgesetzten  streug  zu  rügen  und  nöthigenfalls
durch  Ordnungsstrafen  zu  ahnden.

Diejenigen  Bahnpolizei-Beamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres  Dienstes
ungeeignet  zeigen,  müssen  sofort  von  der  Verrichtung  polizeilicher  Funktionen  entfernt
  werden.

Die  Bahnverwaltung  ist  verbunden,  über  jeden  Bahnpolizei-Beamten  Personalakten
  anzulegen  und  fortzuführen.  «
        <pb n="164" />
        162

8.  77.

Die  Amtswirksamkeit  der  Bahnpolizei-Beamten  erstreckt  sich  ohne  Rücksicht
auf  den  ihnen  angewiesenen  Wohnsitz  auf  die  ganze  Bahn  und  die  dazu  gehörigen
Anlagen,  und  ferner  noch  so  weit,  als  solches  zur  Handhabung  und  Aufrechthaltung
der  für  den  Eisenbahnbetrieb  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  Polizeiverordnungen
erforderlich  ist.

§.  78.

Die  Staats=  und  Gemeinde-Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  auf  Ersuchen
der  Bahnpolizei-Beamten  dieselben  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstützen.
  Ebenso  sind  die  Bahnpolizei-Beamten  verbunden,  den  übrigen  Polizeibeamten
  bei  der  Ausübung  ihres  Amts  innerhalb  des  im  vorhergehenden  Paragraphen
  bezeichneten  Gebiets  Assistenz  zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten
obliegenden  besonderen  Pflichten  zulassen.

VI.  Beauffichtigung.
§.  79.
Die  Aussicht  über  die  Ausführung  der  im  Vorstehenden  zur  Sicherung  des
Betriebes  gegebenen  Vorschriften  liegt:
a)  bei  den  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  den  Eisenbahndirektionen,

b)  bei  den  unter  Privatverwaltung  stehenden  Privat-Eisenbahnen  dem  obersten
Betriebsdirigenten,  beziehungsweise  den  Eisenbahndirektionen  und  den  von
den  einzelnen  Bundesregierungen  eingesetzten  Aufsichtsorganen  ob.

VII.  Schlußbestimmung.

Vorstehendes  Reglement  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1871  auf  allen  im  Norddeutschen
  Bunde  belegenen  Bahnen  in  Kraft.

Dasselbe  wird  durch  das  Bundes-Gesetzblatt  und  außerdem  durch  die  Bundesregierungen,
  unter  Aufhebung  aller  gegenwärtig  bestehenden  Spezial-Reglements  in
geeigneter  Weise  pullizirt.

Die  von  den  Bundesregierungen  beziehungsweise  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen
  Ausführungsbestimmungen  sind  dem  Bundeskanzler-Amt  mitzutheilen.

(Hierzu  ein  lithographirtes  Blatt.)

 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="165" />
        r—

—

7.FK.

Beilage  zum  Resierungsblatt  N.  28  vom  Jahr  1070.

Anlage  zum  Bahnpolizei-Reslememt.

Normalprofil  des  lichten  Raumes

sür
die  freie  Bahn.  die  Bahnhöte.

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        53

Regierungs-Blat

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

Nummer  29.  Weimar.  31.  Dezember  1870.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
#K.  1#.

haben  in  Anbetracht,  daß  zufolge  des  mit  dem  1.  Januar  1871  in  Kraft  tretenden
  Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen  Bund  und  des  Einführungsgesetzes  zu
demselben  vom  31.  Mai  1870  das  Gesetz  zum  Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,
  Wiesen,  Felder  und  Gärten  vom  1.  Mai  1850  verschiedene  Abänderungen
  erleidet,  dieses  Landesgesetz  einer  Umarbeitung  unterziehen  lassen,  und
verordnen  in  Kraft  eines  provisorischen  Gesetzes,  welches  vorerst  nur  bis  zum
Schlusse  des  nächsten  Landtags  in  Geltung  bleibt,  Folgendes:
S.  1.

Das  Gesetz  zum  Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Wiesen,  Felder
und  Gärten  vom  1.  Mai  1850  ist  aufgehoben.

An  dessen  Stelle  treten  die  nachstehenden  Bestimmungen:

 

 

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
2

Verpflichtung  zu  dem  Schadensersatze.
Jede  widerrechtliche  Stiftung  eines  Schadens  in  Holzungen  und  Baumpflanzungen,
  an  einzeln  stehenden  Bäumen,  ingleichen  auf  Wiesen,  Feldern  und

34
        <pb n="168" />
        154

in  Gärten  verpflichtet  den  Urheber,  es  möge  ihm  nun  Absicht  oder  bloß  Fahrlässigkeit
  zur  Last  fallen,  zum  vollen  Ersatze  des  Schadens.  Von  mehren  Theilnehmern
haftet  jeder  für  das  Ganze  des  Schadens,  vorbehältlich  der  ihm  nach  den  Umständen
  etwat  zustehenden  Regreßausprüche  an  die  anderen  Theilnehmer.

8.  3.
Umfang  des  Schadensersatzes.

Bei  Ausmittelung  des  Schadens  ist  nicht  bloß  Rücksicht  zu  nehmen  auf  den
gegenwärtigen  Verlust,  sondern  auch  auf  die  —  hinsichtlich  der  Waldungen  und
Baumpflanzungen  insbesondere  auch  in  Ansehung  kes  gestörten  Zuf#emmenhanges  der
Kulturen  —  vernichtete  oder  geschmälerte  Hoffnung  des  Nachwuchses,  insoweit  der
hieraus  hervorgehende  Verlust  sich  mit  Sicherheit  berechnen  läßt  und  nicht  durch
neue  Ansaat  oder  neue  Pflanzung  sofort  gehoben  werden  kann.  Was  aus  Anlaß
der  Beschädigung  auf  die  neue  Saat  oder  Pflanzung  verwendet  werden  muß,  kommt
mit  in  Anschlag.

S.  4.
Haftpflicht.

In  Ansehung  des  Schadensersatzes  haften  Ehemänner  für  ihre  Ehefranen,
Aeltern  und  Pflegeältern  für  ihre  bei  ihnen  wohnenden  und  von  ihnen  Kost  und
Unterhalt  empfangenden  Kinder  und  Pflegekinder.  Aushülflich  haften  für  Hutschäden,
  welche  ihre  Hirten  verursacht  haben,  die  Gemeinden  und  andere  Dienstherren.
  Ferner  haften  aushülflich  Lehrherren  für  ihre  Lehrlinge,  Meister  für  ihre
Gesellen,  Herrschaften  für  ihre  Dienstboten,  wenn  und  insoweit  das  von  den  Lehrlingen,
  Gesellen  oder  Dienstboten  widerrechtlich  Erworbene  in  den  Nutzen  der  Lehrherren,
  Meister  und  Dienstherren  verwendet  worden  ist.

§.  5.
Beschädigung  durch  Thiere  ohne  Schuld  eines  Menschen.

Ist  durch  Thiere,  welche  sich  im  Eigenthume  befinden,  ohne  erweisliche  Schuld
eines  Menschen  geschadet  worden,  so  trifft  die  Verbindlichkeit  zu  dem  Schadensersatze
  den  Eigenthümer.  Dieser  kann  sich  durch  Ueberlassung  des  Thieres  an  den
Beschädigten  von  seiner  Verbindlichkeit  nicht  befreien.

6.
Anwendbarkeit  einer  Strafe  neben  der  #.  einn  zur  Leistung  von  Schadensersatz.
Neben  der  Verpflichtung  zu  dem  Schadensersatze  treten  in  den  durch  das
gegenwärtige  Gesetz  oder  durch  das  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund
vorgesehenen  Fällen  zugleich  Strafen  ein.
        <pb n="169" />
        156

8.  7.
Anwendung  des  Strafgesetzbuchs.

Die  in  den  einleitenden  Bestimmungen  und  in  dem  ersten  Theile  des  Strafgesetzbuchs
  für  den  Norddeutschen  Bund  enthaltenen  Vorschriften  kommen  auch  hinsichtlich
  der  gegen  die  Anordnungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gerichteten  Handlungen
  zur  Anwendung.

S.  8.
Haudarbeitsstrafe.

An  der  Stelle  einer  nach  diesem  Gesetze  verwirkten  Gefängnißstrafe  ist  der
Richter  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  näheren  Vorschriften  in  §.  5  des  Gesetzes
vom  17.  November  1870,  enthaltend  Uebergangsbestimmungen  bei  Einführung  des
Strafgesetztuchs  für  den  Norddeutschen  Bund,  auf  Forst=  oder  Gemeindearbeit  zu
erkennen.

II.  Vergehen  und  Uebertretungen.

8.  9.
Holz=  (Forst-)Diebstahl.

Wer  Holz,  welches  noch  nicht  vom  Stamme  oder  Boden  getrennt  ist,  ferner
durch  Zufall  abgebrochenes  oder  umgeworfenes  Holz,  welches  nicht  bereits  eingesammelt
  oder  mit  dessen  Aufbereitung  oder  Zurichtung  noch  nicht  der  Anfang  gemacht
  worden  ist,  ingleichen  wer  sonstige  Erzeugnisse  des  Waldes,  z.  B.  Harz,
Rinde,  Holzspähne,  Baumsaft,  Baumfrüchte,  Waldsämereien,  Laub,  Gras,  Heide,
Moos,  Stren  aller  Art,  welche  nicht  bereits  eingesammelt  sind,  entwendet,  wird
wegen  Holz=  (Forst-)  Diebstahls  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Geschieht  die  Entwendung  an  Baumfrüchten  oder  an  andern  als  Nahrungsoder
  Genußmittel  dienenden  Waldprodukten  zum  alsbaldigen  Verbrauche,  so
tritt  Bestrafung  nach  Maßgabe  des  §.  370  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  ein.

S.  10.
Vollendung  des  Holz-  (Forst.)  Diebstahls.

Der  Diebstahl  an  stehendem  Holze  ist  für  vollendet  zu  achten,  wenn  das  Holz
vom  Stamme  oder  Boden  getrennt,  z.  B.  der  Baum  gefällt,  der  Busch  oder  Strauch
umgehanen,  der  Ast  abgebrochen,  abgehauen  oder  abgeschnitten  ist.  Harz,  Rinde,
Walderde,  Moos,  Gras,  Laub  und  Streun  aller  Art  gilt  als  entwendet,  sobald  es
abgekratzt,  abgeschält,  abgeschnitten,  abgerupft,  ab=  oder  zusammengerecht  oder
gekehrt  ist.

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        156

8.  11.
Besondere  Erschwerungsgründe.

Bei  Begehung  eines  Holz=  (Forst-)  Diebstahls  ist  es  als  ein  besonderer
Erschwerungsgrund  innerhalb  des  Strafmahes  zu  betrachten:

1)

wenn  sich  der  Thäter  bei  der  Ausführung  einer  Säge  oder  bei  Entwendung
von  Waldstren  eines  eiserneu  Rechens  bedient  hat,

2)  wenn  ein  angestellter  Arbeiter  oder  ein  Verwalter  oder  Aufsichtsbeamter  die

3

4)

5)

6

7

—

8

—-9



10)
11)

durch  seine  Stellung  erlangte  Gelegenheit  zu  der  strafbaren  Handlung  benutzt,
bezüglich  sich  an  den  seiner  Verwaltung  oder  Aufsicht  anvertrauten  Gegenständen
  in  strafbarer  Weise  vergriffen  hat,

wenn  die  strafbare  Handlung  bei  Nachtzeit  oder  wenn  sie  an  Sonn-,  Festoder
  Bußtagen  verübt  worden  ist,

wenn  der  Thäter  eine  besondere  Geflissenheit  (z.  B.  durch  Uebersteigen.
von  Waldbefriedigungen)  oder  eine  besondere  Frechheit  an  den  Tag  gelegt  hat,
wenn  der  Thäter  Waffen  oder  gefährliche  zur  Begehung  des  Holz=  (Forst-)
Diebstahls  nicht  erforderliche  Werkzeuge  bei  sich  geführt,  oder  wenn  er,  auf
der  That  betroffen,  der  Pfändung  oder  Wegnahme  des  Gestohlenen  oder
seiner  Festnehmung  mit  Gewalt  oder  Drohungen  sich  widersetzt  hat,  sofern
seine  Handlung  nicht  in  ein  durch  das  Strafgesetzuuch  mit  Strafe  bedrohtes
besonderes  Verbrechen  oder  Vergehen  übergegangen  ist,

wenn  der  auf  der  That  Betroffene  auf  Anrufen  des  Försters  oder  sonstigen
Aufsehers,  des  Eigenthümers  bezüglich  Nutzungsberechtigten  oder  dessen  Vertreters
  nicht  stehen  geblieben  ist,  oder  sein  Werkzeug  nicht  abgelegt  hat  oder
durch  Angabe  eines  falschen  Namens  zu  täuschen  oder  sonst  sich  unkenntlich
zu  machen  gesucht  hat,

wenn  die  strafbare  Handlung  von  mehreren  Personen  nach  vorgängiger  ausdrücklicher
  Verabredung  oder  stillschweigender  Uebereinkunft  ausgeführt  worden  ist,
wenn  der  Thäter  zur  Fortschaffung  des  Entwendeten  sich  eines  Spannfuhrwerks
  bedient  hat,

wenn  die  fraglichen  Gegenstände  zum  Verkaufe  oder  zur  Verarbeitung  behufs
des  Handels  gestohlen  oder  wirklich  veräußert  worden  sind,

wenn  der  Diebstahl  an  Obst=  Saamen=  oder  Zierbäumen  begangen  worden  ist,
wenn  widerrechtliches  Grasen  oder  Saamensuchen  in  jungen  Schlägen  oder
Anpflanzungen  geschehen  ist,

12)  wenn  der  Thäter  innerhalb  der  letzten  fünf  Jahre  vor  Begehung  des  Holz--(Forst-)

  Diebstahls  bereits  wegen  des  gleichen  Vergehens  Strafe  verbüßt  hat.
        <pb n="171" />
        157

8.  12.
Straflosigkeit  in  Nothfällen.

Die  Entnehmung  oder  Beschädigung  von  Holz,  welche  zur  Abhülfe  in  augenblicklichen
  Nothfällen  geschehen  ist  (z.  B.  von  Fuhrleuten,  deren  Geschirr  umgeworfen,
zerbrochen  ist  rc.),  ist  straflos,  wenn  der  Thäter  dem  Eigenthümer  oder  dessen  Stellvertreter
  oder  auch  dem  Gemeindevorstande  des  nächsten  inländischen  Orts  bei  erster
Gelegenheit,  längstens  aber  binnen  drei  Tagen,  unter  Darbietung  baarer  Vergütung
des  Schadens,  Anzeige  davon  gemacht  hat.

Die  Unterlassung  dieser  Anzeige  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünf  Thalern
bestraft.

§.  13.
Begünstigung  und  Hehlerei.

Die  Begünstigung  und  Hehlerei  in  Bezug  auf  einen  Holz=  (Forst-)  Diebstahl
unterliegt  der  Bestrafung  nach  Maaßgabe  der  §§.  257  und  259  des  Strafgesetzbuchs.
  Die  Strafe  darf  jedoch  in  keinem  Falle  der  Art  oder  dem  Maaße  nach
eine  schwerere  sein,  als  die  auf  die  Handlung  selbst  angedrohte.

S.  14.
Diebstahl  an  anderen  Bodenerzeugnissen.

Die  Strafbarkeit  des  Diebstahls  an  anderen,  als  den  in  §.  9  dieses  Gesetzes
begriffenen  Erzeugnissen  des  Bodens  ist  nach  den  Vorschriften  des  Strafgesetzbuchs
zu  beurtheilen.

S.  15.
Unbefugtes  Weiden.

Wer  vorsätzlich  Vieh  auf  Grundstücken  hütet  oder  weiden  läßt,  die  mit  dem
Vieh  zu  behüten  er  kein  Recht  hat,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Wer  durch  Fahrlässigkeit  verschuldet,  daß  Vieh,  welches  von  ihm  zu  beaufsichtigen
  ist,  auf  Grundstücke  geht,  die  mit  dem  Vieh  zu  behüten  er  kein  Recht  hat,
ist  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Thalern  zu  belegen.

8.  16.
Unerlaubte  Nachlese.

Wer  unbefugter  Weise  oder  mit  Ueberschreitung  der  verordnungsmäßigen  oder
sonst  festgesetzten  Grenzen  einer  bestehenden  Befugniß  in  Gärten,  Obstanlagen,
Weinbergen  oder  auf  Feldern  oder  Wiesen  eine  Nachlese  hält,  ist  mit  Geldstrafe
bis  zu  zehn  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  vierzehn  Tagen  zu  bestrafen.
        <pb n="172" />
        158

8.  17.
Vorschrift  wegen  des  Abfahrens  aufgemachter  Hölzer.

Wer  das  in  den  Holzungen  zur  Abfuhre  bereit  liegende,  erkaufte  oder  sonst
erworbene  Bau-  Brenn-  oder  Nutzholz  ohne  vorgängige  Anweisung  von  Seiten
des  Eigenthümers  oder  dessen  Stellvertreters  (in  den  fiskalischen  Waldungen  des
zuständigen  Forstbeamten)  abfährt  oder  abfahren  läßt,  fällt  in  eine  Strafe  von
einem  Thaler  bis  zu  drei  Thalern,  welche  verdoppelt  wird,  wenn  die  Uebertretung
zur  Nachtzeit  oder  an  Sonn-Fest=  oder  Bußtagen  geschieht.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der  statt  des  erkauften  oder  sonst  erworbenen
und  angewiesenen  Holzes  auderes  Holz  alfährt  oder  albfahren  läßt,  sofern  darin
nicht  der  Thatbestand  einer  anderen  mit  höherer  Strafe  bedrohten  Gesetzwidrigkeit
enthalten  ist.

S.  18.
Berlassen  eines  in  Holzungen  mit  Erlanbniß  angezündeten  Feuers  ohne  vorgängige  Löschung.

Wer  ein  in  Holzungen  mit  Erlaubniß  des  Eigenthümers  oder  dessen  Vertreters
  angezündetes  Feuer  unausgelöscht  verläßt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  drei
Thalern  bestraft.

S.  19.
Handel  mit  Holzpflanzen,  Obstbäumen  und  dergleichen.

Wer  außerhalb  seines  Wohnorts  Holzpflanzen  (Pflänzlinge),  Holzschleußen,
junge  Obstbäume  oder  abgeschnittene  Baumgipfel,  Christbäume,  Pfingst=  oder  Kirmes-Maien
  oder  andere  dergleichen  Bäume  zum  Verkauf  bei  sich  führt,  ingleichen  wer
Holz  in  kleinen  Quantitäten  auf  Körben,  Schiebekarren,  Handschlitten,  in  Trachten,
Bürden  u.  s.  w.  zum  Verkauf  in  Städte  oder  Dörfer  bringt,  wird,  falls  er  sich
hierbei  nicht  durch  ein  Zeugniß  einer  Behörde  über  den  rechtlichen  Erwerb  dieser
Gegenstände  ausweisen  kann,  mit  deren  Einziehung  und  nach  Befinden  noch  mit
Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Groschen  bestraft.

§.  20.

Strafbares  Betretenlassen  auf  fremden  Holz-Feld-Wiesen=  oder  Gartengrundstücken.

Wer  sich  mit  zum  Fällen  oder  Brechen  des  Holzes  dienendem  Werkzeuge  in
einer  fremden  Holzung  außerhalb  eines  gewöhnlichen  Fahrweges  oder  Fußsteiges,
ingleichen  wer  sich  mit  Geräthschaften,  welche  zur  Abbringung  oder  Fortschaffung
von  Feld-  Wiesen=  oder  Garten-Erzeugnissen  geeignet  sind,  auf  fremden  Feld-Wiesen--
  oder  Gartengrundstücken  betreten  läßt,  ohne  einen  erlaubten  Zweck  nachweisen
  zu  können,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Groschen  bestraft.
        <pb n="173" />
        159

§.  21.
Zurücklassen  und  Abwerfen  von  Holz  von  Seiten  der  Holzfuhrleute.

Wer  bei  dem  Abfahren  von  Holz  dasselbe  ganz  oder  zum  Theil  im  Walde
liegen  läßt,  oder  an  anderen  Orten,  als  dem  Orte  seiner  Bestimmung,  abwirft,
um  seinem  Gespanne  eine  Erleichterung  zu  verschaffen,  ist  mit  Haft  bis  zu  vier
Tagen  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwölf  Thalern  zu  bestrafen,  wenn  er  nicht  sosort
  nach  seiner  Rückkunft  dem  Eigenthümer  des  Holzes  Anzeige  davon  gemacht  hat.

8.  22.
Ueberschreitung  des  Beholzungsrechtes  2c.

Wer  bei  Ausübung  seines  Beholzungsrechtes  oder  eines  andern  Rechtes  zu
Gewinnung  von  Haupt=  und  Nebennutzungen  eines  fremden  Waldes  die  festgesetzten
Bedingungen  und  Schranken  hinsichtlich  des  Ortes,  der  Zeit,  des  Maaßes  oder
der  Mittel  überschreitet,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  zwei  Thalern  bestraft.

8.  23.
Mißbrauch  der  Erlaubniß  zum  Holzlesen,  Strensammeln  und  dergleichen.

Wer  die  Erlaubniß  hat,  Raff=  oder  Lese-Holz,  ingleichen  Streu  oder  andere
Wald-Produkte  zu  holen  und  die  verordnungsmäßigen  oder  sonst  festgesetzten  Grenzen
dieser  Erlaubniß,  Zeit,  Ort  oder  Maaß  derselben  überschreitet,  oder  die  verordnungsmäßigen
  Bedingungen  nicht  erfüllt,  oder  sich  dabei  nicht  ausdrücklich  gestatteter  Werkzeuge
  bedient,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Tagen  zu  bestrafen.

Wer  das  in  Folge  erhaltener  Erlaubniß  gelesene  Holz  oder  Streu-Material,
zu  deren  Entnehmung  er  nur  zu  seinem  Wirthschaftsbedarfe  berechtigt  ist,  an  Andere
  veräußert,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Monaten  bestraft.

§.  24.
Verkauf  des  zum  eigenen  Bedarfe  erhaltenen  Holzes.

Wer  Holz,  welches  ihm  nur  zum  eigenen  Bedarfe  oder  zum  eigenen  Geschäftsbetriebe
  abgegeben  worden,  verbotswidrig  veräußert,  wird  um  den  einfachen,  in
Wiederholungsfällen  um  den  doppelten  Werth  des  also  veräußerten  Holzes  bestraft.

Bei  dem  zweiten  Wiederholungsfalle  und  bei  weiteren  Rückfällen  tritt  daneben
die  zeitweilige  Entziehung  der  etwaigen  Berechtigung,  jedoch  nur  für  die  Person
und  nicht  über  fünf  Jahre,  zur  Strafe  ein,  sofern  solches  bei  Zuerkennung  der
Strafe  des  vorigen  Rückfalles,  wie  dieses  jedesmal  geschehen  soll,  angedroht  worden
  ist.
        <pb n="174" />
        160

§.  25.
Ankauf  von  Holz  oder  anderen  Walderzeugnissen,  welche  nicht  veräußert  werden  durften.
Wer  Holz  oder  andere  Walderzeugnisse,  welche  nicht  veräußert  werden  durften
(8§.  23  und  24  dieses  Gesetzes)  und  von  denen  er  weiß  oder  den  Umständen  nach
annehmen  muß,  daß  die  Veräußerung  verbotswidrig  ist,  durch  Kauf,  Tausch,  Geschenknahme
  und  dergleichen  an  sich  bringt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Thalern
bestraft.
8.  26.
Unerlaubtes  Behauen  der  Banstämme  im  Walde.
Wer  im  Walde  außerhalb  der  besonders  dazu  angewiesenen  Plätze  ohne  vorher
  dazu  eingeholte  Erlaubniß  Baustämme  behaut  (beschlägt,  berappt),  unterliegt
einer  Geldstrafe  bis  zu  sechs  Thalern.

§.  27.

Ordnungswidriges  Streurechen,  Verletzung  von  Kultur-Schutzmitteln  und  Marken,  Umwerfen
aufgesetzter  Klaftern  und  dergleichen.

Wer  auf  fremden  Grundstücken

1)  das  ihm  verstattete  Streurechen  u.  s.  w.  aus  Fahrlässigkeit  an  anderen,  als
an  den  hierzu  angewiesenen  Stellen  unternimmt,

2)  Kultur-Vermachungen,  Häge=  oder  Entwässerungs-Gräben  einreißt  oder  beschädigt,
  oder  Hägezeichen  irgend  einer  Art,  Abtheilungsnummern,  Distrikt-Steine,
  Distrikt-=  Tafeln,  Wegweiser,  Warnungstafeln  und  dergleichen  umwirft,
  entfernt  oder  andere  Ungebührnisse  begeht,  oder

3)  an  stehendem  oder  gefälltem  Holze  das  Waldzeichen,  Nummern  oder  sonstige
Bezeichnungen  aushauet,  wegnimmt  oder  unkenntlich  macht,  oder

4)  aufgesetzte  Klaftern,  Schocke  oder  Haufen  einreißt  oder  umwirft,

hat,  insoweit  nicht  eine  schwerere  Strafbestimmung  anwendbar  ist,  Geldstrafe  bis  zu
zwanzig  Groschen  und  in  dem  Falle  unter  2  bis  zu  drei  Thalern  verwirkt.

§.  28.
Sonstige  Polizeiwidrigkeiten.

Die  Uebertretung  allgemeiner  oder  örtlicher  Verbote,  welche  von  den  Forstoder
  Ortspolizeibehörden  oder  von  den  ihnen  vorgesetzten  Behörden  zum  Schutze
der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder,  Wiesen  oder  Gärten,  zum  Zwecke  der
Ordnung  im  Forsthaushalte  oder  zur  Beförderung  der  Forstkultur  erlassen  sind
oder  erlassen  werden,  ist  mit  Geldbuße  bis  zu  zwanzig  Thalern  oder  mit  Haft  bis
zu  vierzehn  Tagen  zu  bestrafen.
        <pb n="175" />
        161

III.  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz.
8.  29.
Verpflichtung  zur  Anzeige.

Verpflichtet  zur  strengsten  Aufmerksamkeit  in  ihrem  Amtskreise  auf  alle  strafbare
  Handlungen  in  Bezug  auf  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder,  Wiesen  und
Gärten,  und  zur  Anzeige  in  jedem  Falle  sind  das  gesammte  Polizeidienstpersonal,
sowie  diejenigen,  welche  bei  dem  Forstwesen  angestellt  sind,  oder  welchen  sonst  die
Aufsicht  über  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder,  Wiesen  oder  Gärten  übertragen
ist,  sie  seien  im  öffentlichen  Dienste  oder  in  Privatdiensten.

S.  30.
Anhalten,  Pfändung  und  Verhaftung  der  Frevler.

Wenn  Jemand  über  einem  Vergehen  an  Holzungen  2c.  oder  bei  einer  sonstigen
  Uebertretung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  betroffen  wird,  so  ist  es  dem
Betretenden  gestattet,  ihn  anzuhalten,  zu  pfänden,  und  wenn  es  ein  Fremder,  ein
Unbekannter  oder  ein  sonst  schon  verrufener  Frevler  ist,  sich  seiner  Person  zu  bemächtigen
  und  ihn  sofort  an  die  zuständige  Behörde  abzuliefern.

Die  Betroffenen  sind  verbunden,  die  Werkzeuge  und  Geräthschaften,  welche  sie
bei  dem  Vergehen  benutzt  haben,  oder  welche  zu  führen  verboten  ist,  dem  sie  Anbaltenden
  auf  Erfordern  abzugeben,  und  es  sind  dieselben,  dafern  sie  nicht  nach
Maßgabe  des  Strafgesetzbuchs  der  Einziehung  unterliegen,  erst  nach  abgeurtheiltem
Vergehen,  bezüglich  wenn  Verurtheilung  erfolgte,  erst  nach  Zahlung  des  Schadensersatzes,
  der  Strafe  und  der  Kosten,  wofür  sie  gleich  einem  gerichtlichen  Pfande
haften,  zurückzugeben.

Ist  die  Zahlung  binnen  sechs  Wochen  nach  der  Verurtheilung  nicht  erfolgt,
so  werden  die  abgepfändeten  Gegenstände  versteigert  und  der  Erlös  wird  zur  Berichtigung
  des  Schadensersatzes,  der  Strafe  und  der  Kosten  verwendet.

§.  31.
Pfandgebühren  2c.
Pfand=  und  Anzeigegebühren,  sowie  Strafantheile  der  Denunzianten,  finden
nicht  Statt.  Besondere  örtliche  Bestimmungen  bleiben  vorbehalten.

§.  32.
Zuständigkeit  zur  Untersuchung  und  Untersuchungs-Verfahren.
Die  Zuständigkeit  zur  Untersuchung  der  dem  gegenwärtigen  Gesetze  unterliegenden
  Vergehen  und  Uebertretungen  ist  nach  den  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
  und  der  zu  letzterer  erlassenen  Nachträge  zu  beurtheilen.

35
        <pb n="176" />
        162

Das  Untersuchungsverfahren  regelt  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung
  und  der  zu  derselben  erlassenen  Nachträge,  sowie  nach  Art.  4  des
Gesetzes  vom  20.  März  1850,  die  Einführung  eines  Strafgesetzbuchs  und  einer
Strafprozeßordnung  betreffend  und  nach  §.  5  des  Gesetzes  vom  25.  März  1862,
das  Verfahren  bei  Vollstreckung  bezüglich  Verwandlung  der  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  Spezial-Gesetze  oder  Verordnungen  verwirkten  Geldstrafen  betreffend.

§.  33.
Schlußbestimmung.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1871  in  Kraft.

In  Bezug  auf  seine  Anwendbarkeit  auf  strafbare  Handlungen,  die  vor  diesem
Tage  begangen  sind,  und  in  Bezug  auf  das  Verhältniß  seiner  Vorschriften  zu  dem
älteren  Rechte  gelten  dieselben  Bestimmungen,  welche  in  Bezug  auf  das  Verhältniß
des  neuen  Bundesstrafgesetzbuchs  zu  dem  älteren  Strafrechte  in  dem  Gesetze  vom
17.  November  1870,  enthaltend  Uebergangsbestimmungen  bei  Einführung  des
Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen  Bund,  gegeben  sind.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  verfassungsmäßig  vollziehen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  27.  Dezember  1870.

Im  Namen  und  Auftrag  Unseres  Herrn  Gemahls,
Königlichen  Hoheit  und  Liebden.

Sophie.

G.  Thon.  Stichling.

Provisorisches  Gesetz

zum  Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,
  Wiesen,  Felder  und  Gärten.
        <pb n="177" />
        163

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Da  mit  dem  1.  Januar  1871  rücksichtlich  der  Verpflichtung  zur  Fatirung
steuerpflichtigen  Einkommens  gegenüber  den  bisher  gültigen  gesetzlichen  Bestimmungen
mehrfache  Veränderungen  eintreten,  so  wird  in  dieser  Hinsicht  unter  Bezugnahme
auf  das  provisorische  Gesetz  vom  18.  November  1870  (S.  127  des  Reg.-Blattes)
auf  Folgendes  hierdurch  noch  besonders  aufmerksam  gemacht:

J.

Steuerpflichtig  und  demnach  zu  fatiren  sind:

1)  Gehalt,  Wartegeld  und  Pension  aus  Großherzoglichen  Kassen
von  jedem  Bezugsberechtigten,  ohne  Unterschied,  ob  derselbe  Bundesangehöriger,
  d.  i.  Angehöriger  des  Großherzogthums,  oder  eines  anderen
deutschen  Staates,  für  welchen  das  Bundesgesetz  vom  13.  Mai  1870
in  Geltung  ist,  oder  Fremder,  d.  i.  nicht  Bundesangehöriger  ist,  und
ohne  Unterschied  des  Wohnsitzes  oder  des  Aufenthaltsortes  des  Bezugsberechtigten;


2)  Gehalt  aus  einer  Bundeskasse:
von  Jedem,  welcher  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Großherzogthume  hat;

3)  Wartegeld  und  Pension  aus  einer  Bundeskasse:

a)  von  jedem  Bundesangehörigen,  welcher  seinen  Wohnsitz  im  Großherzogthume
  hat  —  jedoch  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  Angchörige
eines  andern  Bundesstaates  sind,  und  auch  in  ihrem  Heimathsstaate
einen  Wohnsitz  haben  —  und

b)  von  jedem  Bundesangehörigen,  welcher  sich  im  Großherzogthume  aufhält,
  ohne  in  einem  andern  Bundesstaate  einen  Wohrsitz  zu  haben;

4)  Gehalt  aus  der  Kasse  eines  fremden,  d.  h.  nicht  zum  Bunde  gehörigen
  Staates:

a)  von  den  unter  3  bezeichneten  Bundesangehörigen,  dafern  sie  nicht
außerhalb  des  Bundesgebiets  wesentlichen  Aufenthalt  nehmen,  und

b)  von  Fremden,  welche  im  Großherzogthume  ihren  wesentlichen  Aufenthalt
nehmen;

5)  Gehalt,  Wartegeld  und  Pension  aus  den  Kassen  inländischer,
d.  h.  dem  Großherzogthume  angehöriger  Gemeinden,  Stiftungen  oder
öffentlicher  Anstalten:

a)  von  den  unter  3  bezeichneten  Bundesangehörigen,

35“
        <pb n="178" />
        164

b)  von  Staatsangehörigen  des  Großherzogthumes,  welche  ohne  Wohnsitz  in
einem  Bundesstaate  ihren  Aufenthalt  außerhalb  des  Bundes  nehmen,  und
c)  von  Fremden  ohne  Unterschied  ihres  Wohrnsitzes  oder  Aufenthaltsortes;

6)  Gehalt  aus  den  Kassen  ausländischer,  d.  h.  dem  Großherzogthume
nicht  angehöriger  Gemeinden,  Stiftungen  oder  öffentlicher  Anstalten:


a)  von  den  unter  3  bezeichneten  Bundesangehörigen,  dafern  sie  nicht
außerhalb  des  Bundesgebietes  wesentlichen  Aufenthalt  nehmen,  und
b)  von  den  unter  4,  b  gedachten  Fremden;

7)  Wartegeld  und  Pension  aus  den  Kassen  ausländischer  Gemeinden,
  Stiftungen  und  öffentlicher  Anstalten
von  den  unter  3  bezeichneten  Bundesangehörigen;

8)  Zinsen  und  Dividenden  von  Aktiv-Kapitalien  bezüglich  Aktien,
ingleichen  Leibrenten:

a)  von  den  unter  3  bezeichneten  Bundesangehörigen,  mit  Einschluß  der
juristischen  Personen,  Vereine,  Kommandit=  und  Aktien-Gesellschaften
welche  ihren  Sitz  im  Großherzogthume  haben;  ingleichen
von  denjenigen  Staatsangehörigen  des  Großherzogthums,  welche,  ohne
Wohnsitz  in  einem  Bundesstaate,  ihren  Aufenthalt  außerhalb  des
Bundes  nehmen,  so  lange  dieselben  nicht  zugleich  die  Staatsangehörigkeit
des  fremden  Staates  besitzen,  in  welchem  sie  ihren  Aufenthalt  genommen
haben,  mit  Ausnahme  der  solchen  Falls  hier  nicht  steuerpflichtigen  Zinsen
und  Dividenden  von  denjenigen  Aktiv-Kapitalien,  welche  und  so  lange
dieselben  in  Folge  eines  Dienst=  oder  Geschäfts-Verhältnisses  außerhalb
  des  Bundesgebietes  an  Behörden,  oder  Privatpersonen  als
Kautionen  eingezahlt,  oder  hinterlegt  worden  sind;
von  Fremden  insoweit,  als  solche  Aktiv-Kapitalien  von  ihnen  in  Folge
eines  Dienst=  oder  Geschäfts-Verhältnisses  im  Großherzogthume
an  Behörden  oder  Privatpersonen  als  Kautionen  eingezahlt  oder
hinterlegt  worden  sind;

9)  Erbzinsen  und  andere  grundherrliche  Gefälle,  welche  auf  Grundbesitz
  im  Großherzogthume  dinglich  ruhen:

a)  von  den  unter  3  bezeichneten  Bundesangehörigen,  mit  Einschluß  der
juristischen  Personen,  Vereine,  Kommandit=  und  Aktien-Gesellschaften,
welche  ihren  Sitz  im  Großherzogthume  haben,  und

b)  von  Fremden  ohne  Unterschied  ihres  Wohrnsitzes  oder  Aufenthaltsortes.

b

.

0
        <pb n="179" />
        165

II.

Dagegen  sind  ohne  Unterschied  der  Bezugsberechtigten  und  des  Wohnsitzes
und  Aufenthaltsortes  überhaupt  nicht  steuerpflichtig  und  demnach  nicht  zu
fatiren:  «

1)  Gehalt,  Wartegeld  und  Pension  aus  der  Kasse  eines  andern  Bundesstaates,
und
2)  Wartegeld  und  Pension  aus  der  Kasse  eines  fremden,  d.  h.  nicht  zum
Bunde  gehörigen  Staates.
III.

Hiernächst  wird  weiter  besonders  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  in  Folge
des  Bundesgesetzes  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870
die  nach  Art.  12  der  Militär-Konvention  vom  26.  Juni  1867  (S.  163  des
Reg.-Blattes  von  1867)  bestimmte  Steuerbefreiung  der  in  den  Thüringischen  Regimentern
  angestellten  Königlich  Preußischen  Offiziere,  Portepee-Fähnriche  und  Militär-Beamten
  im  Offiziersrange,  wenn  und  so  lange  dieselben  ihren  dienstlichen
Wohnsitz  im  Großherzogthume  haben,  künftig  nicht  weiter  Statt  findet,  und  demnach
die  Betheiligten  vom  1.  Januar  1871  ab  sowohl  rücksichtlich  ihres  Gehaltes  als
auch  rücksichtlich  ihrer  etwaigen  Zinsrenten  2c.  steuerpflichtig  sind.

In  Betreff  der  Gehalle,  Wartegelder  und  Pensionen,  welche  aus  einer  dem
Großherzogthume  mit  andern  Staaten  gemeinschaftlichen  Kasse  bezogen  werden,  bleibt
demnächst  weitere  Verfügung  vorbehalten.

An  die  nach  Ziffer  I.  und  III.  betheiligten  Steuerpflichtigen  ergeht  deshalb
die  Aufforderung,  die  betreffenden  Gehalts-Wartegelder,  Pensions=  und  Renten-Bezüge,
  soweit  dies  nicht  bereits  geschehen  ist,  innerhalb  der  durch  das  Gesetz  vom
19.  März  1869  bestimmten  Fristen,  zunächst  also

bis  zum  funfzehnten  Januar  1871
bei  den  zuständigen  Rechnungsämtern,  bezüglich  Stenerlokal-Kommissionen  ordnungsmäßig
  zur  Versteuerung  anzumelden,  und  wird  zugleich  darauf  aufmerksam  gemacht,
daß  sich  diejenigen  Steuerpflichtigen,  welche  die  Fatirung  vernachlässigen,  somit  einer
Steuerhinterziehung  sich  schuldig  machen,  den  im  §.  36  ff.  des  Gesetzes  vom
19.  März  1869  gedrohten  Strafen  aussetzen.

Rücksichtlich  der  Form  und  des  nothwendigen  Inhalts  der  Fassionen  über
Gehaltsbezüge  wird  auf  die  Bestimmungen  in  den  8S§.  19,  20,  22  bis  25,  und
im  Betreff  der  Fatirung  von  Zinsrenten  und  Dividenden  auf  die  Vorschriften  in
den  §§.  19,  27  bis  34  des  angezogenen  Gesetzes  verwiesen.

Gleichzeitig  werden  diejenigen,  welche  nach  Ziffer  I.  und  II.  im  Großherzogthume
  künftig  nicht  weiter  steuerpflichtig  sind,  hierdurch  aufgefordert,  die  betreffenden
        <pb n="180" />
        166

fatirten  Bezüge  gleichfalls  spätestens  bis  zum  15.  Januar  1871  gehörig  abzumelden.

Weimar  am  23.  Dezember  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thonu.

II.  Die  in  der  nachfolgenden  Bekanntmachung  des  Königlich  Preußischen
Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten  vom  14.  r.
M.  enthaltene  Vorschrift  zur  Bereitung  trockener  narkotischer  Extrakte,  wird  zur
Nachachtung  auch  von  Seiten  der  Apotheker  des  Großherzogthums  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  28.  Dezember  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Aus  einem  Bericht  der  technischen  Kommission  für  pharmaceutische  Angelegenheiten
  hierselbst  habe  ich  ersehen,  daß  sich  vielseitig  der  Wunsch  nach  einer  Aenderung
  der  die  Bereitung  der  trockenen  narkotischen  Extrakte  betreffenden  Vorschrift
der  Landes-Pharmacopöe  deshalb  bemerklich  gemacht  hat,  weil  diese  Extrakte  wegen
der  Unlöslichkeit  des  denselben  zugemengten  Süßholzpulvers  in  Wasser  nur  zu
Pulvern  und  Pillen,  nicht  aber  zu  flüssigen  Mixturen  zweckmäßig  verwendet  werden
können.

Da  nun  in  Folge  angestellter  Versuche  in  dem  reinen  Dextrin  eine
indifferent  wirkende,  nicht  hygroskopische,  geschmacklose  und  in  Wasser  völlig  lösliche
Substanz  ermittelt  worden  ist,  welche  sich  als  Ersatz  für  das  Süßholzpulver  zur
Verbindung  mit  den  narkotischen  Extrakten  sowohl  in  getrocknetem  Zustande  als  auch
in  Auflösungen  besonders  geeignet  gezeigt  hat,  so  bestimme  ich  auf  den  Antrag  der
vorgedachten  Kommission,  daß  die  trockenen  narkotischen  Extrakte  künftig  nicht  mehr
mit  Süßholzpulver  gemengt,  sondern  mit  Zusatz  von  reinem  Dextrin,  im  Uebrigen
aber  auf  die  in  der  Landes-Pharmacopöe  vorgeschriebene  Weise  bereitet  werden
sollen.

Für  die  betreffende  Vorschrift  der  Pharmacopöa  Borussica  Ed.  VII.  tritt
hiernach  folgende  Aenderung  ein:
        <pb n="181" />
        167

Pag.  58  ibid.  lin.  6.  ist  statt  Radice  Glycyrrhicae  pulverata  zu
setzen:  Dextrino  puro,  und
„  „  „  „  10.  ist  statt  Radicis  Glypyrrhicae  zu  setzen:  Dextrini
  puri.

Die  auf  diese  Weise  bereiteten  trockenen  narkotischen  Extrakte,  deren  Standgefäße
  in  den  Apotheken  wie  bisher  die  Signatur:  sumatur  duplum  führen
müssen,  dürfen  demnach  auch  in  Auflösungen  verwendet  und  in  Anrechnung  gebracht
werden.

Diese  Bestimmung  hat  mit  dem  1.  Januar  k.  J.  in  Kraft  zu  treten.

Berlin,  den  14.  November  1870.

Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten.
Lehnert.

III.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  21.  Dezember  v.  J.,  die  Veränderungen  der  Arznei-Taxe  betreffend
  (Reg.-Blatt  Seite  487),  wird  hierdurch  Folgendes  verordnet:

1.

Die  erwähnte  Bekanntmachung,  durch  welche  die  Veränderungen  der  Königlich
Preußischen  Arznei-Taxe  für  1870,  sowie  das  von  den  Apothekern  Schacht  und
Laux  im  nämlichen  Jahr  herausgegebene,  einen  Anhang  zur  amtlichen  Ausgabe  der
Königlich  Preußischen  Arznei-Taxe  bildende  Preisverzeichniß  der  in  der  letzteren
nicht  enthaltenen  Arzneimittel  für  das  Großherzogthum  in  Gültigkeit  getreten  sind,
ist  mit  Ablauf  dieses  Jahres  aufgehoben  und  tritt  von  da  ab  außer  Wirksamkeit.

An  deren  Stelle  wird

a)  die  im  Verlag  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  erschienene  Königlich  Preußische
Arznei-Taxe  für  1871,  jedoch  ohne  die  derselben  vorgedruckten  allgemeinen
Bestimmungen,  sowie

b)  binsichtlich  der  Preise  für  die  in  der  Taxe  nicht  aufgeführten  Arzneimittel
das  ebenfalls  im  Verlag  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  unter  dem  Titel:

„Preise  von  Arzneimitteln,  welche  in  der  siebenten  Ausgabe  der  Preußischen
Landes-Pharmakopöe  nicht  enthalten  sind,  zusammengestellt  mit  den  Arzneimittelpreisen
  der  Königlich  Preußischen  Arznei-Taxe  und  für  das  Jahr
1871  nach  den  Prinzipien  derselben  berechnet  von  Dr.  J.  E.  Schacht
und  F.  W.  Laux.  Berlin  1871“
erschienene,  einen  Anhang  zu  der  amtlichen  Ausgabe  der  Preußischen  Arznei-Taxe
  für  1871  bildende  Preisverzeichniß
        <pb n="182" />
        168

für  die  Apotheken  des  Großherzogthums  vom  1.  Januar  k.  J.  ab  bis  auf  Weiteres
als  bindende  Norm  hierdurch  eingeführt.

2.
Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  August  1864  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  und  deren  Anwendung  finden  vom  1.  Januar  k.  J.  ab  nur  auf
die  durch  gegenwärtige  Bekanntmachung  eingeführte  Taxe  Anwendung.

Weimar  am  28.  Dezember  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

J.  v.  Helldorff.

In  der  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  vom  12.  Dezember  d.  J.
in  Betreff  der  Norddeutschen  Viehversicherungsbank  zu  Hannover  —  S.  132  des  Regierungsblatts
vom  Jahre  1870  —  ist  irrthümlich  statt  Julius  Flintzer  Louis  Flintzer  als  Hauptagent  bezeichnet
  worden,  was  hierdurch  berichtigt  wird.

Weimar  am  21.  Dezember  1870.

Großberyogll  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Von  dem  Bundes-Gesetzblatt  ist  ferner  die  Nummer  50  erschienen  und  enthält
  unter

Nr.  592.  Instruktion  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der
Sachverständigen  =  Vereine.  Vom  12.  Dezember  1870.

Nr.  593.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  fünfjähriger  fünfprozentiger
Schatzanweisungen  im  Betrage  von  51,000,000  Thalern  oder
7,500,000  Liores  Sterling.  Vom  13.  Dezember  1870.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
