Regierungs-Blatt Großherzoghum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 2. Weimar. 14. Februar 1871. Ministerial-Bekanntmachungen. I7] I. Zur Ausführung der anhangsweise albgedruckten Bestimmungen des durch die Bundespräsidialverordnung vom 7. November 1867 (Bund. Ges. Blatt Nr. 10. S. 125) im Bundesgebiete eingeführten Königl. Preußischen Gesetzes vom 9. Februar 1867, betreffend die Erweiterung mehrerer Bestimmungen der Gesetze vom 6. Juli 1865 und vom 16. Oktober 1866 über die Versorgung der Militär- Invaliden vom Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts sowie die Unterstützung der Witwen der im Kriege gebliebenen Militärpersonen desselben Ranges, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: 1) Unterstützungsberechtigt sind die Witwen und Kinder der in dem Gesetze bezeichneten Militärpersonen unter den dort angegebenen Voraussetzungen und zwar die Kinder auch dann noch, wenn die Witwe später sich wieder verheirathet, wogegen den Kindern, welche die Witwe in die Ehe mit dem verstorbenen Soldaten zugebracht hat, ein Unterstützungsanspruch nicht zusteht. 2) Alle Anträge auf eine Witwenunterstützung oder Erziehungsbeihülfe für die Kinder sind bei dem Großherzoglichen Direktor desjenigen Verwaltungsbezirks anzubringen, in welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Dem Antrage auf eine Witwenunterstützung ist beizufügen: der Todtenschein des betreffenden Soldaten bezügl. Militärbeamten und eine Bescheinigung der Ortsbehörde, daß die Witwe der Unterstützung bedürftig sei. Dem Antrage auf eine Erziehungsbeihülfe für die Kinder ist beizufügen: a) eine beglaubigte Abschrift des Todtenscheins des Vaters, b) der Geburtsschein der Kinder und c) ein vom Gemeindevorstande ausgestelltes Zeugniß über die Bedürftigkeit derselben. 3 2