175 Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 27. Weimar. 8. November 1871. Ministerial-Bekanntmachungen. (103) I. Zur Ausführung der Bestimmungen in den §§. 94 bis 99 des Reichs- gesetzes, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militär-Personen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie der Bewilligungen für die Hinter- bliebenen solcher Personen vom 27. Juni d. J., ingleichen in Abänderung bezüg- lich Ergänzung der Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Januar d. J. (Reg.-Blatt Seite 5) wird hiermit Folgendes zur Auzachtung der Betheiligten bekannt gemacht: Die Bewilligungen für Witwen 4 Kinder von im Kriege verstorbenen Militär-Persouen der Unterklassen der Feldarmee sind nicht mehr wie bisher an den Nachweis der Bedürftigkeit gebunden und es ist daher die Beibringung eines Bedürftigkeitszengnisses weder für Witwen, noch für Waisen mehr erforderlich. Demzufolge fällt auch die vorgeschriebene jedesmalige Bescheinigung über die Ver- mögensverhältnisse auf den Quittungen der Witwen hinweg und eine Zurücknahme der Bewilligung wegen eingetretener Verbesserung der Vermögensverhältnisse findet nicht Statt. 2. Die Witwenunterstützung hört bei der Wiederverheirathung der Witwe nicht schon mit dem Ablauf des Heirathsmonats auf, sondern wird vom Beginne des auf die Wiederverheirathung folgenden Monats noch ein Jahr lang fortgewährt. Es sind deshalb die Quittungen solcher Witwen, welche sich wieder verheirathet haben, mit einer Bescheinigung des Tages der Wiederverheirathung zu versehen. 3. Diejenigen Witwen und Kinder von Militär-Personen der Unterklassen, welchen Unterstützungen und Erziehungsbeihülfen noch nach dem Gesetze vom 9. Februar 1867 36