Regierungs-Blatt Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 11. Weimar. 29. April 1874. Reglement über die Gestellung, Auswahl, Abschätzung und Abnahme der Mohil- machungepferde in dem Großherzogthum Sachsen. [46) Zur Ausführung der in den 8§§. 25 bis 27 des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (R.-G.-Bl. Seite 135 flg.) bezüglich der Mobilmachungspferde enthaltenen Bestimmungen werden nach eingeholter höchster Ermächtigung von dem unterzeichneten Staats-Ministerium, in Uebereinstimmung mit dem Königlichen Generalkommando des 11. Armeccorps, über das Verfahren bei Gestellung, Auswahl, Abschätzung und Abnahme der Mobilmachungspferde hierdurch folgende nähere Anordnungen für das Großherzogthum Sachsen ge- troffen. Tit. J. Vorbereitung zur Pferdegestellung. §. 1. Das Königliche Generalkommando entwirft alljährlich im Einverständniß Nepartitien mit dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, eine det Verde- Repartition der im Mobilmachungsfalle zu gestellenden Pferde. Aus dieser Re- partition geht hervor: wie viel Pferde jeder Verwaltungsbezirk im Ganzen und in jeder Kategorie (Reit-, Stangen-, Vorder= und Pack-Pferde), an welchem Ort und an welchem Mobilmachungstage zu stellen hat, sowie welcher Truppen- theil die Pferde erhält. Das Königliche Generalkommando übersendet diese Repartition dem Groß- 1874. 20