Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen -Weimar-Eisenach. 17. September 18 74. Nummer 24. Weimar. Ministerial-Bekanntmachungen. [118) I. Nachdem die deutschen Regierungen sich über eine Reihe von Grund- sätzen bezüglich der Gymnasien und deren Maturitätsprüfungen geeinigt haben, wird für das Großherzogthum Sachsen die bisher schon in Uebung gewesene Gleichstellung der von auswärtigen deutschen (klassischen) Gymnasien ausgestell- ten Reifezeugnisse mit denen der inländischen behufs der Zulassung zu öffent- lichen Prüfungen und zu Staatsämtern hierdurch bestätigt. Zugleich wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer Mit- theilung des Königlich Preußischen Kultus-Ministeriums in dem Königreich Preußen die vom Michaelis-Termin d. J. ab von den außerpreußischen denut- schen Gymnasien ausgestellten Maturitätszeugnisse als den preußischen gleich- geltend betrachtet werden sollen. Weimar am 5. September 1874. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. Stichling. !119/ II. Nach Maßgabe der Bestimmungen in §§. 3 ff. der Synodalord- nung für das Großherzogthum vom 29. März 1873 sind zur ersten Landes- Synode folgende Abgeordnete ernannt und gewählt worden: 1874. 50