Regierungs-Zlatt für das » Großherzogthum Sachseun-Weimar-Eisenash. Nummer 30. Weimar. 1. Dezember 1874. Ministerial--Bekanntmachungen. [1461 I. Um die Großherzoglichen Rechnungsämter in den Stand zu setzen, die ihnen anvertrauten Brand-Versicherungs-Kataster auch für diejenigen Ortschaften, hinsichtlich deren sie die Steuer-Kataster nicht selbst führen, in Beziehung auf den Besitzstand gehörig fortzuführen, wird andurch angeordnet, daß die für diese Ortschaften bestellten Bezirks= resp. Orts-Steuer-Kataster- führer dem betreffenden Bezirks-Rechnungsamte genaue, auf Grund der Ab- und Zuschrift in den Steuer-Katastern gefertigte Verzeichnisse aller mit Ge- bäuden dieser Ortschaften vorkommenden Besitzveränderungsfälle zugehen lassen. Diese Verzeichnisse müssen, wo eine Mehrzahl von Orten in Frage kommt, nach Ortschaften geordnet sein und nicht nur die Bezeichnung der betreffenden Gebäude, mit Angabe der Fundbuchs-Nummer, unter welcher sie in das Steuer-Kataster eingezeichnet sind, sondern auch die vollständigen Namen der nunmehrigen Besitzer und die Namen der letzten Vorbesitzer enthalten und sind für das laufende Jahr am Schlusse des Monats Dezember d. J., vom Beginne des künftigen Jahres 1875 an aber sofort mit dem Ablaufe eines jeden Quartals, hinsichtlich der in dem betreffenden Zeitabschnitt vorgekommenen Ab= und Zuschreibungen oder, wenn in dem betreffenden Zeit- raume dergleichen Besitzveränderungen nicht vorgekommen sind, an Stelle der gedachten Verzeichnisse Vakatscheine pünktlich an das Rechnungsamt einzusenden. Wenn bei Orts-Katasterführungen für Ortschaften unter hundert Hof- raithen Besitzveränderungen nicht vorgekommen sind, genügt es jedoch, wenn ein Vakatschein am Schlusse des Jahres eingesendet wird. Den betreffenden Bezirks= und bezüglich Orts-Katasterführern wird dieses 1874. 57