Regierungs- Zlatt Großherzogthun SachsenWeimar-Eise uch. Nummer 37 Weim ar. 30. Dezember 1874. (177) Ministerial-Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Juni 1874 über das Volksschulwesen im Großherzogthum Sachsen. Zur Ausführung des Gesetzes über das Volksschulwesen vom 24. Juni 1874 wird auf Grund des § 67 dieses Gesetzes mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs verordnet, was folgt: Artikel 1. (zu §. 2 des Volksschulgesetzes). Ob in einer Gemeinde nach den örtlichen Verhältnissen das Bedürfniß besteht, den Unterricht in der Obstbaumzucht für Knaben, in weiblicher Haud- arbeit, im Turnen und Zeichnen für Mädchen einzurichten, und ob und in welcher Weise die zur Ertheilung dieses Unterrichts erforderlichen Einrichtungen getroffen werden können, ist vom Schul-Inspektor unter Gehör des Schul- vorstands zu erörtern. Vom Schulamt ist hiernächst darüber gutachtlicher Bericht an die oberste Schulbehörde zu erstatten, welche die Entscheidung in der Sache trifft. Artikel 2. (zu §. 3.) 1) Das Recht der kirchlichen Behörde auf Mitwirkung bei Anordnung und Ueberwachung des Religions-Unterrichts wird dadurch ausgeübt, daß 1874. 69