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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875.</title>
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            <idno>rbl_swe_1875</idno>
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        egierungs-Vlatt
Grozenzugihn

Sachsen=  Weimar-Eise  nach
auf  das  Jahr  18·75.

 

Weimar,
gedruckt  in  der  Hof.  Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlau.
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        <pb n="3" />
        III

 

Datum

Seite  des

 

 

 

 

Inhalt.  des  Geleees  ie  vi
A.

Aerzte,  Prüfungs-Kommisioon  .  .  ...  18.  Oktbr.  358

Agenten,  Bekanntmachungen  über  Bestellung  von  Haupt-Agenten  rc.  und

zwar:

1)  der  Leipziger  Feuer-  Versicherungsanstalt  zu  Leipzjieg  28.  Jan.  88

2)  der  Ersten  Deutschen  Unfall=  und  Transport-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Dreen  20.  März  172

3)  der  Lebens=  und  ienten-Versicherungs.  Gesellschet  „The  (irnsham“
zuLondon...........................··................  25.Märzt74
4)  der  Lübecker  Feuer-Versicherungs-Gesellschat  27.  Pat  175
5)  der  Allgemeinen  Deutschen  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Berlin  17.  April!271
6)  der  Norddentschen  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Berlin  .  .  ..  23.  April  273

7)  der  Hannover-Braunschweigischen  Hagelschäden-Versicherungs-Gesellscaaaaat4tt..
  ....  .  .  ...  18.  Juni  332

8)  der  Frankfurter  Feuer-Versicherungs.Gesellschaft  „Deutscher  Phönix"
und  der  Frankfurter  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  26.  Juni  332

9)  der  Algemeinen  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Viktoria“  zu
..................................................  s.  Juli  333

10)  der  Lebens  und  Unfall-Versicherungs-Bank  auf  Gegenseitigkeit  zu
...............................................  16.  Aug.  339

11)  *r  Flbnner  wechselseitigen  Kapitalien=  und  Renten-Versicherungs-Anstalt
  „Janus"  zu  Wien  .  .  .  ..  7.  Sept.  313
12)  der  Gegenseitigen  Lebens-Versicherungs-Bank  „Patria“  zu  Wien.  14.  Oktbr.  352
13)  der  Preußischen  Feuer-  Versicherungs-  Aktien-Gesellschaft  zu  Berlin.  18.  Oktbr.  352

14)  der  Berlin-Kölnischen  Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu
Bl............................·....................  8.  Dezb.  522

Apel,  Carl  und  Sohn,  zu  Weimar,  Haupt-Agenten  der  Frankfurter  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft

  „Deutscher  Phonix·  und  der  Frankfurter
Lebens-  Verstcherung'e  Gesellschaft:t::  26.  Juni  8332
Apolda,  Sparkasse,  Sigtuiemachtrag  ................................  6.  Jan.  75
desgleihen  .  .  .  .  ..  15.  Dezb.  554
Aveiteter,  Frtsunge  Konmission  ...................................  «18.0ktbr.358

e  dungen  zur  Apotheker-Prüfung  bei  der  Universitäts-Kuratel

zu  Jena,  Bekanntmachnn  .  .  .  ..  19.  Oktbr.59

Apothekerlehrlinge,  Bekanntmachung  hinsichtlich  des  Nachweises  der  wissenschaftlichen
  Vorbilongg  ......  ..  .  ..  ...  17.  März73
Arzneitaxe,  Einführung  einer  nnen  ..  ..  18.  Dezb.]  524

Aspiranten  des  Baufaches,  des  Forstdienstes  und  des  unteren  Finanz-Verwaltungsdienstes.
  Nachweis  der  Vorbildung,  Bekanntmachung  23.  Febr.4q

B.

Backstroh  und  Waibel,  Fabrikanten,  zu  Chemnitz,  patentirt  auf  verbesserte

metallene  Sige  .  ..  ..  .  .  ..  4  174

 

24.  März
1*
        <pb n="4" />
        Datum

Seite  des

 

 

 

Inhalt.  des  elebes  Reg  vi
Iahupolizei-Reglement  für  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  .  ...  4.  Jan.  90
ekanntmachung  hirzgzz  ...  ...  .  .  .  .  15.  Febr.  89  u.  176
Ausführungs·  Verordnung  ..............  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  7.  April  250
Banknoten,  deren  beschränkte  Annahme  in  den  Staatskassen,  Bekanntmachung  20.  Dezb.  524
Barthel,  Petter,  Ingenieur,  zu  Frankfurt  a.  M,  patentirt  für  F.  B.  Royer  de  la
Bastie,  in  Richemont,  Departement  de  I'Aisne,  in  Frankreich,  auf
ein  neues  Verfahren  zum  Härten  von  flachem  und  faconnirtem
Glase  nebst  da  au  gehörigem  Orgen  27.  Jan.  87
Banfach-Aspiranten.  Nachweis  der  Tolbilhung.  Bekanntmachung  23.  Febr.  3
Bauten,  Abänderung  des  §  7  der  Ausführungs-Verordnung  zu  dem  Gesetz
über  die  polizeiliche  Beanfsichtigung  der  Bauten  vom  11.  Mai  1869  10.  März  149
Bayern,  Königreich,  weitere  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Staatsvertrags
  über  die  Territorial-Ausgleichung  mit  demselben  vom
17.  April  1741.  .  ..
Provisorisches  Gessss  .  ..  .  ...  3.  Febr.  85
Ministerial-Bekanntmachna  3.  Febr.  87
Belgien,  Vereinhorung  mit  dem  deusschen  Reich  wegen  Wegfalls  der  Trau--erlaubnißscheine
  bei  Verheirathungen  der  gegenseitigen  Unterthanen.
Bekanntmachung  hierüben  .  .  .  24.  Novb.  521
Beurkundung  des  Personenstandes.  Köchste  Verordaung  zur  Ausführung  des
Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  187777  .  .  .  .  .  .  .  ..  9.  Oktbr.61
Bekanntmachung  nebst  Fünar  16  für  die  Standesbeamten  13.  Dezb.9
Beins,  Dr.,  Hendrik,  zu  Groningen,  Verlängerung  der  Einführungsfrist  für
ein  patentirtes  Verfahren,  Kohlensäure  von  beliebiger  Spannung
zu  erzeugen  2eeeee.  21.  April82
Blankenhain,  Sparkasse,  Statutändernnngng  .  ...  15.  Juni  330
Blazicek,  Ferr.  zu  Wien,  patentirt  auf  einen  verbesserten,  rauchverzehrenden
................................................  Il.Dezb.467
Bockhacket,  Friedrich  zu  Hückeswagen,  patentirt  auf  eine  aräometrische
g.....................·.......................  11.  Aug.  338
#eenBolnwan  Anstalt,  Allgemeine,  Ausschreiben  21.  Mai  278
Bühnen-Angehörige,  Deutsche,  Genossenschaft,  deren  Witwen=  und  Waisengeremimsansen,
  mit  den  Rechten  der  juristischen  Persönlichkeit  ver-  13.
...................................................  Jan.  79
Bürgel,  Sparkasse,  Statutnachtnng  ..  .  ...  13.  Jan.  79
„  Schützengesellschaft,  kisihcze  Persönlichkeit  verliehen  27.  Oktbr5
C.
Civilskandsregister,  s.  unter  Beurkundung  des  Personenstandes.
Civilversorgung  und  Civilanstellung  der  Militäranwärter,  Abänderung  des
Regulativs  vom  21.  Oktober  18710  .  .  .  .  .  6.  Oktbr.  349
Continentall  Caoutschonk=  und  Guttapercha-Compagny  in  Hannover,  patentirt
  auf  einen  Kautschuk-Buffer  für  Hufeisen  15.  Juni!  330
        <pb n="5" />
        Datum
Inhalt.  des  W  Seite  des
.  Bl.
D.
Deutsche  Wasserwerks-Gesellschaft  zu  Frankfurt  a.  M.,  patentirt  auf  Verbesse-  "„
rungen  an  Wassermesrsenn  6  1.  Oktbr.  346
Dispensationsabgaben  bei  Gestattung  der  Wiederverheirathung  und  bei  I
Trennung  einer  Ehe  durch  den  Landesfürsten.  Verfahren  für  die
Erhebuugtc...·..................................·.....  94.Febr.kl22
E.
Ehesachen,  Verfahren  hinsichtlich  der  Liquidirung  und  Erhebung  von  Gebühren
  der  Superintendenten  in  Ehesachen,  we  %  bei  Großh.
Kreisgerichten  anhängig  find,  wie  hinsichtlich  der  Beiziehung  der
Ministerialkosten  und  der  Dispensationsabgaben  bei  Esstelung'  der
Wiederverheirathung  und  bei  Trennung  einer  Ehe  durch  den  Landesfürsten.
  Bekanntmachn  ..  #4.  Febr.122
Ebeschließang.  „Höchste  Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom
.........................................  9.  Oktbr.  361
5.Februr1555  hierzuuee:e:ee  .  .  .  ..  13.  Dezb.  469
Seu##  kirchliche,  und  Trauungen.  Provisorisches  Kirchen.
..................................................  31.  Oktbr.  453
#  Lahaus  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Verwaltung  nach  Ein-,
führung  der  Reichsmarkrechnnngg  .  .  ..  ..  ...  R  8  73
„  Gerichtsgefängniß.  Stpafvollstreckung.  Bekanntmachunng  25.  Febr  144
Knappschaftsverein  des  Bergamtsbezirks  zu  Eisenach,  mit  fuistscher  I  ·
PersönlichkettunddenRechtenemermtldcnStiftungversehen"4.Jun1326
Eisenbahnen.
Bahnpoli  ei-Reglement  und  Signalordnung  vom  4.  Januar  1875,
deren  Bekanntmachgngaga  ...  15.  Febr.  89  u.  176
Ausführungs-Verordnung  aggdgdgge  ...  7.  April!  250
Saal-Eisenbahn-Gesellschaft,  Geldaufnahme  s.  unter  S.
Werra-Eisenbahn,  Statutnachtrag  s.  unter  W  .
Eisentraut,  Robert,  s  zu  Weimar,  Haupt-Agent  der  Berlin-Kölni-  "/
schen  Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu  Berln-  8.  Dezb.  522
Elbinghans,  Dietrich,  Maschinenbauer,  von  Sundwig  in  Westphalen,  paten-  4
tirt  auf  eine  verbesserte  Konstruktion  eines  Schmiedesfeuers  7.  April!  175
Ersiadunge-Bateute,  Bekanntmachungen  über  Ertheilung  und  Verlängerung  »
er  und  zwar:
1)  auf  eine  Vorrichtung  an  Gasretorten  zur  Verhinderung  von  Ablageruggenaa
  23.  16  .  5
        <pb n="6" />
        —  Datum  Zeiten
Seite  des
Inhalt.  des  creoe  85
I  «
Erfindungs-Patente  2c.  .
2)aufmassiveHohlwand-undHohlgewölbe-Ziegeln..............  23.  Dezb.  5
1874

3)  auf  ein  neues  Verfahren  zum  Härten  von  flachem  und  faconnirtem  l

GlaiencbstdazugehörigcmOfen.........·..........·......  27.  Jan.  «  87
4)  auf  eine  Vorrichtung  zur  Regulirung  des  Wasserstandes  im  Kessel
und  Vorwärmer,  sowie  ein  Lärmzeichen  bei  zu  niedrigem  Wasser-  i

stande.......·.·.·...................·................·  T»3.Febr."88
5)  auf  Verbesserungen  an  Ventilen  oder  Hihnen  10.  Febr.  123
6)  auf  verbesserte,  metallene  Särge  ..  .  ....  .  ...  ....  ..  .  ...  .  .  .  .  ...  24.  März  174
7)  auf  eine  verbesserte  Konstruktion  eines  Schmiedeseners  7.  April  175
8)  auf  eine  künstliche  Darstellung  von  Salicylsäure,  sowie  der  mit

dieser  isomeren  und  homologen  Suen  J.  April!!

9)  auf  Verfahrungsarten  zur  Härtung  eines  Glases  von  eigenthümlicher
  Beschaffenheit  (Vulkanglas)  und  die  dabei  benutzten
Apparteeee  .  ..

10)  auf  ein  neues  Verfahren,  Kohlensäure  von  beliebiger  Spannung
zu  erzeugen  und  die  Verwendung  derselben  im  komprimirten  Zustande
  zu  verschiedenen  wissenschaftlichen  und  industriellen  Zwecken  21.  April!272

11)  auf  eine  selbstthätige  Schwimmer-Regulirungs-Schütze  für  Turbinen

—1

.  April!  262

 

mit  äußerer  Beausschlagng  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  30.  April  273
12)  auf  eine  neue  Kuppelungs-Vorrichtung  für  Eisenbahnwagen  7  Mai  290
13)  auf  ein  neu  und  eigenthümlich  konstruirtes  stellbares  Schöpfrad  für
Drillmascien  ..  .  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  ...  15.  Mai  325
14)  auf  einen  Kautschuk-Buffer  für  Hufeisen  15.  JuniI  330
15)  auf  Fabrikation  künstlichen  Leders  aus  Lederabfällen  22.  Inni  332
16)  auf  ein  Verfahren  zur  Herstellung  sog.  photoplastographischer  Bilder  11.  Aug.  338
17)  auf  eine  aräometrische  Wollwagggagaa  .  .  ..  11.  Aug.  338
18)  auf  einen  Nothsignal-Apparat  für  Eisenbahn-Passagiere  8.  Sept.  343
19)  auf  eine  neue  Konstruktion  eines  eisernen  Oberbaues  für  Eisen-  Z
bahngelcise..............................................  23.  Sept.  345
20)  auf  Verbesserungen  an  Wassermessen.  1.  Olbr.  346
21)  auf  eine  Holz-Cement-Bedachnng  .  ..  .  .  .  ..  3.  Novb.  451
22)  .  auf  eine  Hand-Korkstöpsel-Schmeidemaschine  ...  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  24.  Novb.  466
23)  auf  ein  Webgeschirr  zur  Herstellung  von  Schlinggeweben  (Gaze-  D.
geschrtrtrtrtr  .  .  ...  ..  .  .  .  .  ..  24.  Novb.  467
24)  auf  einen  verbesserten,  rauchverzehrenden  Apparat  .  ..  1.  Dezb.  467
25)  auf  Verbesserungen  an  Seilbahnen  und  den  auf  letzteren  angewendeten
  Wigen  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  1.  Dezb.  522

 

26)  auf  einen  Funkendämpffeer  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  15.  Dezb.  554
        <pb n="7" />
        VII

 

 

Datum

 

Seite  des
Inhalt.  des  Gesrees  Neg..
Erkrankung  von  Gerichtsgefangenen.  Regelung  des  hierbei  zu  beobachtenden
  Verfahrens.  Bekanntmachngngg  .  ..  5.  Juni  327
Evangelische  Geistliche  des  Großherzo  thong,  Regulativ  über  Errichtung
einer  Pensions-Anstalt  für  Loseelben  .........................  3.  Dezb.  t
1874
»  Pensions-Anstalt  für  deren  Witwen,  Nachtrag  zum  Statut  vom  #
20.  Dezember  18555  .  ...  ..  .  .  23.  Dezb.  3
1871
F.  D.  "
Finanz-Berwaltungsdienst,  unterer,  Nachweis  der  Vorbildung  der  Aspiran-  "
tenterzu............·...·............................  23.  Febr.  143
Fischer,  Emil,  zu  Weimar,  Haupt-Agent  der  Lübecker  Feuer-Versicherungs-Gese
  Uscha  ft...........··.........·.......................  7.  März  175
desgleichen  der  Lebens-  und  Unfall-Versicherungs-Bank  auf  Gegen-  T
fetttgkettzuHbg..............................·..·...  16.  Aug.  339
Flegel,  Sekretär  des  landwirthschaftlichen  Haupt-Vereins  zu  Jena,
zuwe  Agent  der  Norddeutschen  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft  zu
.................................................  23.  April  273
Forst=  und  ein  roc  Verfolgung  solcher,  welche  von  Einwohnern  des  ·
Großherzogthums  in  anliegenden  Königlich  Preußischen  Gebietstheilen
  begangen  worden,  und  umgekehrt.  Bekanntmachung  hierüber  #  8  ebr.  113
Forstdienst-Aspiranten,  Nachweis  der  Vorbildung.  Bekanntmachung  3.  18  143
Forst-Inspektionen,  Amtstitel  von  deren  Vorständen  l  29.  Juli  337
Frankreic,  Aachtrag  zu  der  Uebereinkunft  wegen  des  gegenseitigen  Schutzes  i
Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  an  Werken  der  Kunst.
Bchechte  anl  hierübernrnrnrnrnr  .  .  .  ..  ..  2.  Juli  333
Frickmann,  Edwin,  zu  Eisenach,  Haupt-Agent  der  Lebens=  und  Renten-  «
Versicherungs-Gesellschaft  „The  Gresham“  zu  London  25.  März  174
Friedensrichter,  deren  Einführung.  Geses.  9.  März  293
Ausführungs-Verordnung  hi  bierzu  ............................  10.  März  299
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Fesistellung  der  unilichen  «
BezirkederFrtedensnch.......·.......................·  27.Apri1309
Wahl  vg  Geistlichen  zu  Frichensrichiern.  Bekanntmachung  des
Großh.  S.  Kirchenrattss  ..  ..  .  ...  22.  Oktbr.  452
G.
Geistliche,  evangelische,  Regulativ  über  Errichtung  einer  Pensions-Anstalt.  8  1
ü„  Nachtrag  zum  Statut  der  Pensions-Anstalt  für  deren  Witwen  und
Waisen  vom  20.  Dezember  18555  .  ....  3

 

 

23.  Dezb.
1874
        <pb n="8" />
        Inhalt.

Datum  -
des  Gesetzes  Seite  des
1cä  Reg.-Bl.

 

Geistliche,  deskkabl  Geistlichen  zu  8Friedensrichtern.  Bekanntmachung

h.  S.  Kirchenraths
Geuast,  siion  Regierungsrath  zu  Weimar,  als  Kommissar  zur  Ausübung
der  Funktionen  des  Landarmenverbands  bestellt

Gerichtsgefän-  as,  zu  Eisenach,  Bekanntmachung  wegen  Vollstreckung  von
Hafttraen2c....·........·..............................

Genchtögefqåqeuy  Regelung  des  Verfahrens  bei  Erkrankungen.  Bekanntng


—  2  2

Geschäftsordunng  für  die  Landes-Synode  der  evangelischen  Landeskirche  des
Großherzogthums

Gotha,  He#.  Sachsen,  Bekanntmachung  wegen  der  Hoheitsausgleichung  in

etreff  der  Landesgrenze  zwischen  Mihla  und  Lauterbach

H.
Hartmann,  Wilhelm,  Maschinen-Ingenieur  zu  Geisa,  patentirt  auf  eine
Hand-Korkstöpsel-Schneidemasciten  .  ...  ..  ...

Henkel,  Oskar,  zu  Weimar,  Haupt-Agent  der  Preußischen  Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Berlr.

Hildebrandt,  Dr.,  Geheimer  Regierungsrath  und  Professor  zu  Jena,  zum
Landtags-Abgeordneten  im  VI.  Wahlbezirk  gewählt

Hochdanz,  Albert,  Kaufmann  zu  Weimar,
wechselseitigen  Kapitalien-und  Renten-Keupt-Agemt

  der  allgemeinen
ersicherungs-Anstalt  „Janus“

zuten....................·.·......·.................
Hoheitsausgleichung  mit  S.-Gotha  wegen  der  Landesgreuze  zwischen  Mihla
und  Lauterbach.  Bekanntmachng  ...  .  ...

Hommel,  Adolph,  Chemiker  und  praktischer  Photograph  zu  Hanau,  patentirt
  auf  ein  eigeuthümliches  Verfahren  zur  Herstellung  sog.  wplastographischer
  Bilder

J.

Jagdfrevel,  Verfolgung  solcher,  welche  von  Einwohnern  des  Großherzogthums
  in  anliegenden  Königl.  Preußischen  Gebietstheilen  begangen
worden,  und  umgekehrt.  Bekanntmachung  hierüber

Ilmenau,  Sparkasse,  Statutänderung

.—.—..—[Eerreeenesse

Jupfweses.  Ausfuhrungs—  Verordnung  zum  Reichs-Impfgesetz  vom  8.  April!

27.  Dezb.
25,  Febr.
15.  Juni

5.  Dezb.
1874

23.  Novb.

s  24.Novb.

10.  Aug.

7.  Sept.

11.  Aug.

16  Febr.
13.  Jan.

 

22.  Oktbr.

18.  Oktbr.

23.  Novb,

 

153

463

166
352

337

313

163

338

143
81
        <pb n="9" />
        Datum

 

 

 

Seite  des
Inhalt.  des  Geletes  *
Italien,  Vereinbarung  mit  dem  deutschen  Reich  wegen  Wegfalls  der  Trauerlaubnißscheine
  bei  Heirathen  Deutscher  in  Italien  und  umgekehrt.
Bekanntmachnaa  .  ..  .....  .  .  .  ...  26.  Aug.  342
Juristische  Persönlichkeit  verliehen:
1)  der  Witwen=  und  Waisen-Pensions-Anstalt  der  Genossenschaft
deutscher  Bühnen-Angehöriierr  13.  Jan.  79
2)  dem  Badeverein  zu  Stadttuulhkgaa  .  ..  ..  ..  3.  März  7
3)  dem  Knappschaftsverein  des  Bergamtsbezirks  Eisenach,  nebst  den
Rechten  einer  milden  Stiftiinnnnng  .  .  .  .  .  .  .  .  .  4.  Juni  326
4)  der  Schützengesellschaft  zu  Bürel  .  ..  27.  Oktbr.  451
K.
Kandidaten  des  höheren  Schulamts,  Prüfungs-Kommissio  ..  23.  Novb.  465
Kassenanweisungen,  Großh.  Sächsische,  Bekanntmachung  wegen  deren  Einziehnnn
  ....  ..  .  ..  ..  1.  Juni  291
Kataster,  Bekanntmachung  über  Führung  des  Katasters  von  Kreuzburg  7.  April6
Kirchenbuchführer,  deren  Verpflichtungen  zu  Auszügen  aus  Geburtsregistern  rc.,
welche  bis  zum  1.  Januar  1876  zurückliegen.  Bekanntmachung  16.  Novb.  462
Kircheubücher,  Art  der  Fortführung  nach  Einführung  des  Gesetzes  über  die
Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom
6.  Februar  1875.  Bekanntmachung  des  Kirchenratts  .  ..  ..  22.  Dezb.  518
Kuappschaftsverein  des  Bergamtsbezirks  Eisenach,  mit  juristischer  Persönlichkeit
  und  den  Rechten  einer  milden  Stiftung  versehen  4.  Juni  326
Kolbe,  Dr.,  Hermann,  Geheimer  Hofrath  und  Professor  zu  Leipzig,  patentirt
auf  eine  künstliche  Darstellung  von  Salicylsäure,  sowie  der  mit  dieser
isomeren  und  homologen  Sauen  7.  April  176
Konfirmanden-Unterricht.  Provisorisches  Kirchengesses  9.  Sept.  341
Kontrolegebühr  für  steuerfreies  Salz  zu  landwirthschaftlichen  und  gewerbichen
  Zwecken  ermäßgtgtt“  15.  Juni  329
Krenzburg,  Katasterführung,  der  Großh.  Bezirks-Katasterführung  daselbst  »
übertragen...-..............·........·.........·.·.......  7.  April  175
L.
Landarmenverband-Kommission,  Wechsel  des  Kommissars.  Bekanntmachung  27.  Dezb.  555
Landes-Brand-Verficherungs-Anstalt,  Ausschreiben  ....  21.  Mai  278
Laudes-Synode  der  evangelischen  Landeskirche  des  Großherzogthums,  Geschäftsordnung
  für  dieselelel  .  5.  *  153
1874
        <pb n="10" />
        Datum  S.
Seite  des
Inhalt.  des  Gelebes  Neg.-Bl.
Leihhäuser,  zu  Weimar  und  Eisenach,  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Ver-  »
waltungnachEinführungderReichsmarkrechnung.............  9.  Däbdr-  73.  76
1874
Lindner,  G.,  zu  Weimar,  Haupt-Agent  der  Ersten  Deutschen  Unfall=  und  1
Transport-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Dressdsen  .  .  20.  März  172
desgleichen  der  Allgemeinen  Deutschen  Hagel-Versicherungs-Gesell-  „
schaft  zu  Berllnnnnnnn.  17.  April  1  271
Literarische  Erzeugnisse  und  Werke  der  Kunst.  Uebereinkunft  mit  Frank-  «
reich  wegen  des  gegenseitigen  Schutzes  der  desfallsigen  Rechte.
Bekanntmachna  2.  Juli  333
M.
Malzaufschlag-Rückvergütung  und  Uebergangsabgaben  im  Amtsbezirk  Ostheim
  (mit  Ausschluß  von  Melpers).  Sätze  nach  Einführung  der
Reichswährung.  Bekanntmachna  17.  Dezb.  523
desgleichen  wegen  der  Erhebung  des  Malzaufsschlags  in  Reichswährngagaa
  27.  Dezb.  555
Markenschutz,  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom
30.  November  1874,  nebst  weiterer  Instruktion  für  die  zur  Führung
des  Zeichenregisters  berusenen  Gerichtsbehördien  .  .  ..  3.  April!  253
May,  J.  G.,  in  Buckau,  patentirt  auf  einen  Funkendämpfrer  ..  15.  Dezb.  554
Militäranwärter,  Abänderung  des  Regulativs  über  deren  Civilversorgung
und  Civilanstelllngg  .  .  .  .  ..  6.  Oktbr.  349
Münz-Auglegenheiten,  s.  unter  Reichsmünzen  und  Staatspapiergeld.

N.
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,  Bekanntmachung
zur  Ausführung  der  Bestimmung  in  Ziffer  1  des  §9  des  Reichsgesetzes
  vom  13.  Februar  1877W.  15.  Juli  335
O.  !
Ostheim,  Vereinigung  der  zeither  der  Königlich  Bayerischen  Hoheit  unterstellt
  oder  strittig  gewesenen  Gebietstheile  in  und  bei  der  Exklave
Ostheim  mit  dem  dasigen  Justizamts=  und  Rechnungsamts-Bezirk.
Provisorisches  Gesetz  wegen  der  Einführung  der  Ecsezgebung  des
Großherzogthmmmm...  ..  .  .  .  .  .  .  .  3.  Febr.  85
Ministerial-Bekanntmachn  .  .  ..  3.  Febr.  87
        <pb n="11" />
        XI

 

 

Datum

 

 

 

 

Seite  des
In  h  alt.  des  Gesedes  Neg.,
Ostheim,  Spork'sche  Stiftung  für  das  städtische  Krankenhaus.  Bekanntmachn
  4.  Juni  329
„  Anmtsbezirk  (mit  Ausschluß  von  Melpers).  Malzausschlag-Rückvergütung
  und  Uebergangsabgaben.  Sätze  nach  Einführung  der  Reichs.  .
währun........··......................................  17.  Dezb.  523
desgleichen  wegen  des  Malzausschlggss  27.  Dezb.  555
l
P
Papiergeld  des  Großherzogthums,  Bekanntmachung  wegen  dessen  Einziehung  1.  Juni  291
Peets,  Samuel  Joseph,  in  England.  Patentverlängerung  auf  Verbesserung
an  Ventilen  oder  Hähen.  10.  Febr.  123
Pensions-  zlastelt.  für  die  evangelischen  Geistlichen  des  Großherzogthums.  6
Regulattv...:.:.  .  ..  .  ..  ...  ..  23.  Dezb.  1
1874
Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  evangelischer  Geistlicher  des
Großherzogthums  vom  20.  Dezember  1854.  Statut-Nachtrag  23.  Dezb.  3
1874
Penfious-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer  im  Großerzogthum.
  Stattttt:::  17.  März  263
Peusions=  K#statt,  besondere,  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Bürgerschul--lehrer
  der  Residenzstadt  Weimar  ausgehoben.  Bekanntmachung  12.  Oktbr.  351
Personenstand-Beurkundung.  Höchste  Verordnung  zur  Ausführung  des
Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875  .  .  .  .  .  .  ..  9.  Oktbr.  361
Bekanntmachung  und  Instrultion  für  die  Standesbeamten  13.  Dezb.
Petters,  Otto,  zu  Weimar,  Haupt-  Went  der  gegenseitigen  Lebens-Versicherungs-Bank
  „Patric-  zu  Wien  14.  Oktbr.352
Pieper,  Karl,  zu  Dresden,  patentirt  auf  Verfahrungsarten  zur  Härtung  1
eines  Glases  von  eigenthümlicher  Beschaffenheit  (Vulkanglas)  und!
die  dabei  benutzten  Apparteeet  6  7.  April!262
Polizeistunde,  Bekanntmachung  wegen  deren  allgemeiner  Feststellung  re.  12.  Juli  334
Postordnung  vom  18.  Dezember  1874.  Bekanntmachng  3l.  Dezb.  9
1874
Preuten,  Verfohren  wegen  Verfolgung  solcher  Forst=  und  Jagdfrevel,
elche  von  Einwohnern  des  Großherzogthums  in  unbeegenden!
bKörigl.  Preußischen  Gebietstheilen  begangen  worden,  und  umgekehrt.
  Bekanntmachhn  ·  23.Febr.143
Privilegirter  Gerichtsstand  der  früher  reichsunmittelbaren  Familien  im
Großherzogthum,  Bekanntmachung  .  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .·  1.  .  8
13874.
rooisorisce,,  Gesetz,  die  Einführung  der  Gesetzgebung  des  Großherzogim
  Bereiche  der  vormals  Königl.  Bayerischen  Gebietstheile
5  wu,  bei  der  Exklave  Ostheim  betreffed  .  .  .  3.  Febr.  85

 

II*
        <pb n="12" />
        XII

 

 

 

 

 

Datum
Seite  des
Inhalt.  des  n*  Neg..  S1.
Proviseorische  Kirchengesetz,  den  Konfirmanden-Unterricht  betreffend  9  Sept.  341
ügleichen,  die  kirchlichen  Eheverkündigungen  und  Trauungen  be-  I
tre  end.....................................·.........·.  31.  Oktbr.  453
Prüfungs-Kommission  für  Aerzte,  Zahnärzte  und  Apothekr  .  ..  .  18.  Oktbr.  358
N.  I
Registerbehörden,  Erinnerung  an  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom
Dezember  1869  wegen  Mittheilung  der  Nachrichten  über  Geburts.,
  Verehelichungs--  und  Todesfälle  an  die  inländischen  Heimathsbehöndden.
  23.  Jan.  %  89
Regnlativ  zur  Errichtung  einer  Pensions-Anstalt  für  die  evangelischen
Gesuugzen  des  Großherzogthummmm..  .  .  ...  I  23.  De  1
1874.
8.  80.
123.  151.
172.  274.
Reichs-Gesetzblatt,  Inhaltsanzeiiien  290.  292
336.  339
347.  352
464.  556
Reichs-Kassenscheine,  deren  Beschreibung.  Bekanntmachung  hierüber  4.  Mai  275
Reichsmarkrechnung,  Erläuterung  bezüglich  der  auf  reichsgesetlichen  Bestimmungen
  beruhenden  Abgabensäateeeee  12.  Jan.  7
Reichsmünzen,  Bezeichnung  für  das  Zehnmark-  und  Zwanzigmartstüc.  8.  März  148
Bekanntmachung  wegen  Einziehung:
a)  der  Halbguldenstücke  sirubzager  Währunng  .  .  .  ...
b)  der  aus  dem  Jahre  1753  geprägten  W.—4  und  14.  Juni  326
Funfzehnkreuzerstücke  deutschen  Geprägees  l
c)dernnVierzehnthalerfuße  ausgeptagten  Silbekmunzen  kurbrandenburgischen
  und  preußischen  Gepräges  I.  Oktbr.  346
d)  der  auf  Grund  der  GIwösstteitung'  La  2  Thalerstücks  "„
ausgeprägten  Dreipfennigstücke  deutschen  Geprägees  25.  Oktbr.  359
ec)  der  Guldenstücke  süddeutscher  Währunng  ..  ..  .  ...  13.  Dezb.  552
Bekanntmachung  über  das  Inkrafttreten  der  Reichswährung  15.  Novb.  461
Reichsunmittelbare  Familien  im  Großherzogthum,  deren  privilegirter  Gerichtsstand,
  vergl.  Bekanntmachnngngng  31.  Dezb.  8
1874.

Robinson,  John  Blythe,  zu  Beverley,  patentirt  auf  eine  Vorrichtung  an
Gasretorten  zur  Verhinderung  von  Ablagerungen  ....  ....  ..  .  ..  .

l
23.  Dezb.
1674.

1
        <pb n="13" />
        XIII

 

 

Datum  l  Se;te  des
des  Gesetzes
Inhalt.  T  *

 

 

 

 

Bl.
Röder,  Ernst,  zu  Buttelstedt,  Haupt-Agent  der  Hannover-Braunschweigischen
ageishäden-Versicherongs=  Gctelllchaft  zu  Hannoter  .  18.  Juni  332
Rößler,  Karl,  Rentier  zu  Weimar,  Haupt-Agent  der  allgemeinen  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  „Viktoria"  zu  Berlin  .  .  ...  8.  Juli  333
l
S
Saal-Eisenbahn-Gesellschaft.  Privilegium  zur  Aufnahme  einer  Summe  von
vier  Millionen  Mark  von  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen.
  Bekanntmachung  hierüber  .  ..  15.  Oktbr,  429
Salz,  steuerfreies,  Ermäßigung  der  Kontrolegebühr  für  das  zu  landwirthschaftlichen
  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmte  Sal  15.  Juni  329
„  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  28.  Juli  1872,  die  Befreiung
  des  zu  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmten
  Salzes  von  der  Salzabgabe  betreffend  6.  Dezb.  468
Schmidt,  Karl,  Fabrikant  und  Komp.  zu  Hirschberg,  patentirt  auf  eine
Holz-Cement-Bedachn  .  .  ....  ..  ...  .  .  ..  3.  Nobb.  451
Schönlaun,  Paul,  Ingenieur,  zu  Lage,  patentirt  auf  massive  Hohlwand=  und
Hohlgewölbe-Ziegen.  23.  D  5
4
Schulamt,  höheres.  Prüfungs-Kommissoonn  .  ..  23.  Novb.  465
Schulbanwesen.  Ministerial-Verordnggaga  .  ..  10.  Novb.  525
Schullehrer  im  Großherzogthum.  Statut  der  Pensions-Anstalt  für  deren
Witwen  und  Waisfen  ..  .  ...  17.  März  263
Bekanntmachung  wegen  Aufhebung  der  besondern  Pensions-Anstalt
für  die  Witwen  und  Waisen  der  Bürgerschullehrer  der  Residenzstadt
  Weimbkken  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  12.  Oktor.1
Selten,  Isidor,  zu  Wien,  patentirt  auf  einen  Nothsignal-Apparat  für  Eisen
bahn-Passagierrrr  ..  .  .  .  ..  8.  Sept.  343
Signalordunng  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  4.  Januar  1875,
deren  Bekanntmachung  -......................  15.  Febr.  89
Sören  Sörenson,  zu  Kopenhagen.  Verlängerung  der  Einführungsfeit  für
ein  Patent  auf  Fabrikation  künstlichen  Leders  aus  Lederabfällen.  22.  Juni  332
Spark'sche  Stiftung  für  das  städtische  Krankenhaus  zu  Ostheim,  mit  den  ·
RechteneinermildenStiftungversehen...........·..........  44  Juni  323
-  .an.
SpatkqssezuApolda,Statutnachträgcvom........·.....·..·........  und  b  79  u.  554
5.  Dez
"  „  Bürgel,  desgleihen  .  ..  #  13.  Jan.  79
„  „  Ilmenau,  desgleihen  .  ..  13.  Jan.  81
»  »Bieselbach,desgleichen·...................·....·......  24.  Febr.  145
»  »Weida,Statutänderung....·...........·..............  8.pril262
„Stadtsulza,  Errichtung  .........  ...  ......  ..  .  .  .  ...  ..  .  ...  30.  Apri79
"  „Blankenhain,  Statutänderung  ...............  ..  .  ..  .  ..  ...  15.  Juni  330
        <pb n="14" />
        XIV

 

Datum

 

 

 

Seite  des
Inhalt.  des  b  Neg...
Stoatspapiergelo,  Großh.  Sächsisches,  dessen  Einziehunnnaa  .  ...  6.  Juni  291
desgleichen  von  fremden  Staaten  und  kursirenden  Banknoten  in
Thalerwähnnng  11.  Oktbr.  350
Stadtsuha,  Badewverein.  Verleihung  der  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit
  .................................................  3.  März  147
Sparkasse,  mit  den  Rechten  einer  milden  Stiftung  versehen  30.  April  279
Stahr,  *  Maschinen-Fabrikant  zu  Allstedt,  patentirt  auf  ein  neu  und  "„
eigenthümlich  konstruirtes  stellbares  Schöpfrad  für  Drillmaschinen.  15.  Mai  325
Standesamtsbezirke.  Bekanntmachna  13.  Dezb.  501
Standesbeamten,  Instruktion  für  dieselen  .  ...  13.  Dezb.  471
Standesregister,  Bekanntmachung  wegen  der  Verpflichtung  der  bisherigen
Beamten  zu  Auszügen  daraus  und  sontt  ....  16.  Norb.  462
Strafvollstreckung  in  dem  Gerichtsgefängniß  zu  Eisenach.  Bekanntmachung  25.  Febr.  144
Stratton,  John  Frank,  “  Gohlis,  patentirt  auf  eine  Vorrichtung  zu  Regulirung
  des  Wasserstandes  im  Kessel  und  Vorwärmer,  sowie  ein
Lärmzeichen  bei  zu  niedrigem  Wasserstadee  ...  3.  Febr.  88
Strohsieder-Düchungen  im  IV.  Verwaltungsbezirk  sollen  bei  neuen  Gebäuden  «
nicht  mehr  zugelassen  weden  16.  Jan.  83
Superintendenten,  Verfahren  für  Bcuidzrung.  und  Erhebung  von  Gebühren  ·
in  Ehesachen,  welche  bei  Großh.  Kreisgerichten  anhängig  sind.  i
Bekanntmachun  ........................................  4.  Febr.  I  122
»  Beurlaubunqcn,  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  30.  März
8..................................................  7  Oktbkl  350
Synodaal-  Angelegenheiten.  Geschäftsordnga  .  .  ..  5.  Dezb.  153
1874
T.  "
Tiedemann,  Hugo,  zu  Weimar,  General-Agent  der  Leipziger  Feuer-Ver-  "
sicherungs-Anstalt  für  das  Großherzogthrnrn  .  ..  28.  Juau.  88
Tonnar,  Fäär,  zu  Dülken,  und  G.  Drenker  zu  Viersen,  patentirt  auf  ein  #
ebgeschirr  zur  Herstellung  von  Schlinggeweben  (Gazegeschirr)  24.  Novb.  467
Tranerlaubnißscheine,  deren  Wegfall  bei  Heirathen  Deutscher  in  Italien  und
umgekehrt,  s.  Bekanntmachn  .  .  .  .  .  ..  28.  Aug.  342
desgleichen  Vereinbarung  mit  Belgen  ...  24.  Novb.  521
Tranungen,  zund  kirchliche  Cheveskündigungen.  Provisorisches  Kirchengesetz.  31.  Olibr.  453
I
V.  "%
Versammlungen  zu  politischen  ’  Nachtrag  zu  der  Ministerial-Verordnung
  vom  15.  Juli  1877  .  21.  April!  271
Versicherungs-Gesellschaften,  1  inurk  Agenten
Vieselbach,  Sparkasse,  Statutänderng  ..  24.  Febr.  145
Volksschulwesen,  Ausführungs-Verordnung  zum  Gesetz  vom  24.  Juni  1874,
insoweit  die  innere  Einrichtung  und  Verwaltung  der  Volksschulen
in  Frage  iit4t4t4t:t::.  20.  März  177
        <pb n="15" />
        XV

 

 

 

 

Datum  Seite  des
Inhalt.  des  Gesebes  Neg.,l.
Bolks=  und  Gewerbezählung  am  1.  Dezember  1875.  Bekanntmachung
ierür  .  .  .  .  .  ..  18.  Oktbr.  353
Bollstreckung  von  Haftstrafen  in  dem  Gerichtsgefängniß  zu  Eisenach.  Bekanntmachna
  25.  Febr.  14
U
W.  «
Waguer,  Karl  Adolph,  Bankbeamter  zu  Berlin,  patentirt  auf  eine  neue
Kuppelungs-Vorrichtung  für  Eisenbahnwagen  7.  Mai  290
Weida,  Spar#aße=  Bekanntmachung  wegen  Zurückziehung  ihres  Privilegiums
als  milder  Stiftung  und  Belassung  der  juristischen  Persönlichkeit
unter  Sestätigung  der  vorgelegten  Statuten  ...................  8.  April  262
Weimar,  Leihhaus,  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Verwaltung  nach  Enführung
  der  Reichsmarkrechung  .  ...  9.  Dezb.  76
13874
„Stadtgericht,  aufgehoben  und  mit  dem  Bezirk  des  Justizamts
Weimar  vereiüiüigttt  ..  6.  März47
„  Bekanntmachung  wegen  Aufhebung  der  besonderen  Pensions-Anstalt
für  die  Witwen  und  Waisen  der  Bürgerschullehrer  und  wegen
vertragsmäßiger  Uebernahme  der  bezüglicen  Verpflichtungen  durch
die  Stadtgemeinmdeeen  .  .  .  ..  12.  Oktbr.  351
Werra-Eisenbahn-Gesellschaft.  Bekanntmachung  eines  Statutnachtrags.  22.  Oktbr.  445
Witwen  und  Waisen  evangelischer  Geistlicher  des  Großherzogthums,  Nach-  6
trag  zum  Statut  vom  20.  Dezember  1844  .  .  ...  23.  Dezb.  1
1874
Witwen  und  Waisen  deschr  Bühnen-Angehöriger,  Pensions-Anstalt,
juristische  Persönlichkeit  verlihen  .  .  ..  13.  Jan.  79
Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer  im  Großherzogthum.  Statut  der
Pensions-Anstalt  für  dieselen  17.  März  263
Aufhebung  der  besonderen  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  T
Waisen  der  Bürgerschullehrer  der  Residenzstadt  Weimaor.  12.  Ottbr.  351
I
3.  I
ahuätzte,Prüfungs-Kommiision............’......................  18.  Qutbe.  358
eichenregister,  deren  Führung  durch  die  Gerichtsbehörden.  Bekanntmachung  3.  April  253
Zeidler,  G.,  Mühlen  aumeister  zu  Goriiz,  patentirt  auf  eine  selbstthätige  1
Schwimmer-Regulirungs-Schütze  für  Turbinn  .  .  .  ..  30.  April  273
Zollamtliche  Behandlung  der  mit  den  Posten  eingehenden,  ausgehenden  oder  I
durchgehenden  Gegenstände,  Abänderung  des  8  15  des  hierüber
erlassenen  Regulativs.  Bekanntmacng  .  .  .  ..  6.  Dezb.  468
        <pb n="16" />
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        1

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sach  1#  *  Weimar-E  1  Nach.

f  1.  6.  Jannar  1875.

Nummer  1.  Weimar.

I1  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden,

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg.
2c.  2c.

Nachdem  Wir  bereits  unter  dem  24.  Juni  und  20.  September  v.  J.
in  Folge  des  erfreulichen  Standes  der  Einkünfte  der  allgemeinen  Pensions-Anstalt
für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichkeit  des  Großherzogthums
  eine  erhebliche  Erhöhung  der  Mehrzahl  dieser  Pensionen  haben  eintreten
lassen  und  den  hinterlassenen  unverheiratheten  Töchtern  dieser  Geistlichen  einen
Unterstützungs-Fonds  haben  zuweisen  können,  halten  Wir  dafür,  daß  Unsere
nächste  Fürsorge  der  Verbesserung  der  Lage  der  emeritirten  evangelischen  Geistlichkeit
  selbst  zuzuwenden  sei.

Wir  haben  daher  auf  den  Rath  Unseres  Kirchenraths  beschlossen,  eine
Pensions-Anstalt  für  die  evangelischen  Geistlichen  des  Großherzogthums  zu  errichten
  und  verordnen  mit  Zustimmung  der  Landes-Synode  wie  folgt:

§.  1.

Zum  Zwecke  der  Erhöhung  der  Ruhegehalte  der  Geistlichen  Unserer
evangelischen  Landeskirche  wird  eine  „Pensions-Anstalt  für  die  evangelischen
  Geistlichen  des  Großherzogthums“  errichtet,  welche  zugleich
mit  der  allgemeinen  Pensions-Anstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  evangelischen
  Geistlichkeit  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht  und  Leitung  des  Staats-Ministeriums,
  Departement  des  Kultus,  verwaltet  wird.

1875.  1
        <pb n="18" />
        8.  2.

Die  regelmäßigen  Einkünfte  der  Pensions-Anstalt  für  die  evangelischen
Geistlichen  des  Großherzogthums  bestehen:

1)  in  der  von  der  allgemeinen  Pensions-Anstalt  für  die  Wittwen  und
Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  abzugebenden  Hälfte

a)  der  Antritts=  und  Beförderungsgelder  der  Mitglieder  dieser  Anstalt,
b)  der  jährlichen  Beiträge  derselben;

2)  in  den  jährlichen  Beiträgen  der  sämmtlichen  evangelischen  Kirchen  des
Großherzogthums  von  ½8  und  ½15  Prozent  ihres  gesammten  werbenden
  Vermögens.

S.  3.

Die  Beitragssummen  der  einzelnen  Kirchen  (§.  2,  Ziff.  2.)  werden  in
längeren  Zwischenräumen,  deren  keiner  weniger  als  10  Jahre  zu  umfassen  hat,
durch  das  Staats-Ministerium,  Departement  des  Kultus,  festgestellt.

8.  4.

Die  Erhöhung  der  Ruhegehalte  wird  den  vom  1.  Oktober  1874  an  in
den  Ruhestand  tretenden  Geistlichen,  ohne  Unterschied  ob  sie  Stellen  landes—
fürstlichen  oder  Privat-Patronats  inne  hatten,  nach  folgenden  Grundsätzen  gewährt.

1)  Sie  wird  nur  denjenigen  Geistlichen,  welche  ihr  geistliches  Amt  untadelhaft
  verwaltet  haben,  und  nur  so  lange  zu  Theil,  als  sie  sich
auch  im  Ruhestande  noch  untadelhaft  und  würdig  führen,

2)  Sie  besteht  in  einem  Zuschusse  zu  derjenigen  hergebrachten  Pension,
welche  in  dem  hälftigen  Betrage  des  Stelleinkommens,  mindestens
aber  in  900  Mark  besteht  (siehe  die  landständische  Erklärungs-Schrift
vom  31.  Dezember  1871,  Schriften-Wechsel  S.  393)  und  nach  wie
vor  aus  dem  Stelleinkommen  zu  entrichten  ist.  Dieser  Zuschuß
wird  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  Mittel  bis  zu  solchem
Betrage  gewährt,  daß  der  Emeritirte  im  Ganzen  so  viel  erhält,  als
die  Pension  beträgt,  welche  einem  Staatsdiener  des  Großherzogthums
von  gleichem  Diensteinkommen  und  gleichem  Dienstalter  gesetzlich  zu
Theil  werden  würde.

§.  5.

Wenn  Inhaber  solcher  geistlicher  Stellen  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,
mit  welchen  zugleich  eine  Superintendentur  verbunden  ist,  hat  die  oberste
Kirchenbehörde,  um  die  nöthige  alsbaldige  Wiederbesetzung  dieser  Stellen  mit
einem  entsprechenden  Gehalte  bewirken  zu  können,  die  Befugniß,  auch  einen  der
bestehenden  Regel  nach  aus  dem  Stelleinkommen  zu  bestreitenden  Theil  des
Ruhegehaltes  auf  den  Pensions-Fonds  einzuweisen.
        <pb n="19" />
        8.  6.

In  keinem  Falle  darf  der  jährliche  Zuschuß  aus  der  Pensions-Anstalt
zum  Ruhegehalt  eines  Geistlichen  (§.  4)  die  Summe  von  900  Mark,  der  auf
den  Pensions-Fonds  eingewiesene  Theil  des  Ruhegehaltes  eines  Superintendenten
  (§.  5)  die  Summe  von  1800  Mark  übersteigen.

S.  7.

Bei  Berechnung  der  zu  gewährenden  Pension  und  des  hinzutretenden
Pensions-Zuschusses  wird  die  neueste  Besoldungstabelle  zu  Grunde  gelegt.  Das
Dienstalter  wird  nach  den  im  §.  11  des  mit  der  Synode  vereinbarten  Regulativ-Entwurfs,
  betreffend  die  Aufbesserung  der  Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen
  2c.,  gegebenen  Normen  berechnet.

8.  8.

Ueber  die  Frage,  ob  der  Pensions-Zuschuß  einem  zu  pensionirenden  Geist—
lichen  vorenthalten  oder  einem  schon  pensionirten  wieder  entzogen  werden  solle,
entscheiden  Wir  nach  Anhörung  Unseres  durch  den  ständigen  Synodal-Ausschuß
verstärkten  Kirchenraths.

§.  9.

Die  Jahresrechnungen  der  Pensions-Anstalt  sind  stets  der  nächsten  ordentlichen
  Landes  Synode  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.  Die  letztere  hat  das
Recht,  Erinnerungen  dagegen  zu  stellen.

Geschehen  und  gegeben  Weimar  am  23.  Dezember  1874.

Carl  Alerander.
Stichling.

 

Regulativ,
die  Errichtung  einer  Pensions-Anstalt  für
die  evangelischen  Geistlichen  des
Großherzogthums  betreffend.

2  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden,
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg.

2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  der  Landes-Synode,  wie  folgt:
Die  zeitherigen  regelmäßigen  Einkünfte  der  Pensions-Anstalt  für  die
        <pb n="20" />
        4

Wittwen  und  Waisen  evangelischer  Geistlicher  des  Großherzogthums  erleiden
vom  1.  Oktober  1874  an  folgende  Aenderungen:

J.

1)  Die  Antrittsgelder,  sowie  die  jährlichen  Beiträge  der  Geistlichen  werden
von  dem  ganzen  Stelleinkommen,  wie  es  in  der  neuesten  Besoldungstabelle
eingezeichnet  steht,  sowie  von  den  Alterszulagen  berechnet,  also  auch  von  dem
über  2400  Mark  überschießenden  Betrage  des  Gesammteinkommens.

2)  Die  Erträge  von  Vakanzen  geistlicher  Stellen  fließen  der  Pensions-Anstalt
  nach  Bestreitung  der  Vikariatskosten  insoweit  zu,  als  diese  Vakanzen  in
Fällen,  wo  ein  Anspruch  auf  das  Gnadenhalbjahr  besteht,  nicht  über  ein  Jahr,
in  allen  andern  Fällen  nicht  über  sechs  Monate  dauern.

Ueber  diese  Zeitpunkte  hinaus  steht  der  Pensions-Anstalt  für  Wittwen
und  Waisen  kein  Anspruch  zu.

II.
Dagegen  werden  an  die  durch  Regulativ  vom  heutigen  Tage  errichtete
Pensions-Anstalt  für  die  evangelischen  Geistlichen  des  Großherzogthums  abgegeben:
1)  die  Hälfte  der  unter  1,  1.  bezeichneten  Antrittsgelder  und  jährlichen
Beiträge  der  Geistlichen;
2)  die  jährlichen  Beiträge  der  evangelischen  Kirchen.

III.

Die  Jahresrechnungen  der  Pensions-Anstalt  sind  stets  der  nächsten  ordentlichen
  Landes-Synode  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.  Die  letztere  hat  das
Recht,  Erinnerungen  dagegen  zu  stellen.

Gegeben  Weimar  am  23.  Dezember  1874.

Carl  Alexrander.
Stichling.

Nachtrag
zum  Statut  der  Pensions-Anstalt  für  die
Wittwen  und  Waisen  evangelischer  Geistlicher
  des  Großherzogthums  vom
20.  Dezember  1854.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="21" />
        Regierungs  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  Wceimar-Eisenach.

Weimar.  17.  Jannar  1875.

Nummer  2.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[3)  I.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  John  Blythe  Robinson  in  Beverley  ein  Erfindungs-Patent
  auf  eine  Vorrichtung  an  Gasretorten  zur  Verhinderung  von  Ablagerungen
nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten
Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,
sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843
(Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843  Seite  13  —  16)  angegeben  und  begründet  sind,
auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des
Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglanbigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum
  zur  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  23.  Dezember  1874.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
hbr.  Schomburg.

4)  II.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  Ingenieur  und  Privatbaumeister  Paul  Schönlau,  zu  Lage,
1875.  2
        <pb n="22" />
        6

ein  Erfindungs-Patent  auf  massive  Hohlwand-  und  Hohlgewölbe-Ziegeln  nach
Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung
  und  Beschvreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit
allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt
  vom  Jahre  1843  Seite  13  —  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf
die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des
Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum
  zur  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  23.  Dezember  1874.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
hr.  Schomburg.

(5)  III.  Von  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzog,  sind  die  nachstehenden
  Abänderungen  des  revidirten  Statuts  der  Sparkasse  zu  Eisenach  vom
23.  März  1850:

zu  §.  3  Satz  3.

„Die  niedrigste  Einlage  ist  eine  Mark“

zu  §.  5  Satz  1.

(Vergl.  Min.-Bekanntmachung  vom  11.  Mai  1870  S.  42  des  Reg.-Blotts.)

„Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen,  soweit  sie  volle  Mark  erreichen,
  mit  vier  vom  Hundert  jährlich,  bezüglich  mit  vier  Reichspfennigen
  von  der  Mark,  gewährt  aber  die  Zinsen  nur“  u.  s.  w.  wie  im
§.  5  des  Statuts  vom  23.  März  1850.

zu  §.  6  Satz  2.
„Jede  Einlage  oder  Abschlagszahlung  darauf  unter  100  Mark  wird
        <pb n="23" />
        7

von  der  Kasse  sogleich  ausgezahlt;  wer  über  100  Mark  zurückverlangt,
muß,  wenn  der  Kassevorrath  deren  alsbaldige  Zahlung  nicht  gestattet,
acht  Tage,  wer  200  Mark  verlangt,  muß  vierzehn  Tage,  wer  250  Mark
verlangt,  muß  drei  Wochen  und  wer  300  und  mehr  Mark  verlangt,  muß
drei  Monate  vorher  kündigen.“
gnädigst  genehmigt  worden.
Es  wird  dieses  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  6.  Januar  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
br.  Schomburg.

(61  1y  Die  Bestimmung  im  §.  2  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1874,
die  Einführung  der  Reichsmarkrechnung  im  Großherzogthum  Sachsen  betreffend
(Reg.-Blatt  Seite  161):
daß  überall,  wo  in  bestehenden  Gesetzen  oder  Verordnungen  gewisse
Geldsätze  in  der  bisherigen  Thaler-Währung  bezeichnet  sind,  die  dabei
vorkommenden  Pfennigbeträge  der  bisherigen  Währung  in  den
Einheitssätzen  als  dieselben  Pfennigbeträge  der  neuen  Währung
gelten,  auch  wenn  die  ersteren  in  einem  Groschenbruchtheile  ausgedrückt
  sind,
findet  auf  solche  Abgabensätze  keine  Anwendung,  welche  auf  reichsgesetzlicher
Bestimmung  beruhen  und  deshalb  einer  Aenderung  durch  die  Landesgesetzgebung
nicht  unterliegen,  namentlich  also  nicht  auf  dergleichen  Sätze  des  Vereins-Zolltarifes
  und  auf  den  Branntwein-Steuersatz  für  landwirthschaftliche  Brennereien
  im  Betrage  von  2  Sgr.  6  Pf.  (jietzt  25  Pf.  Reichsmünze)  für  20
Quart  oder  22,9  Liter  Maischraum.

Die  hierbei  vorkommenden  Groschenbruchtheile  sind  vielmehr  nach  dem
reichsgesetzlichen  Verhältnisse  von  ½  Groschen  der  Thalerwährung  =  5  Pf.
Reichsmünze  umzurechnen.

Weimar  am  12.  Januar  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="24" />
        Bekanntmachung.

!7]  Auf  dem  Grunde  der  Bestimmung  in  §.  3  des  Gesetzes  vom  5.  April
1852,  die  Wiederherstellung  des  privilegirten  Gerichtsstandes  der  in  dem  Eisenacher
  Kreise  angesessenen  früher  reichsunmittelbaren  Familien  und  ihre  Güter
betreffend,  bringt  das  unterzeichnete  Kreisgerichts-Direktorium  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß,  daß  von  ihm  nach  dem  Ausscheiden  des  Kreisgerichtsraths
Jungherr  aus  dem  Kollegium  des  Kreisgerichts  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung
  der  gegen  Mitglieder  der  gedachten  Familien  anhängigen  oder  anhängig
  werdenden  minderwichtigen  und  geringfügigen  Rechtsstreitigkeiten  einschließlich
  derer  unter  Fünf  Thalern  Werth,  sowie  für  die,  diese  Personen  oder
ihre  Güter  nach  §.  1  und  2  des  angezogenen  Gesetzes  betreffenden  Handlungen
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  namentlich  rücksichtlich  des  Vormundschafts-,
Grund=  Hypotheken=  und  Privilegienwesens,

der  Herr  Kreisgerichtsrath  Wilhelm  Eckardt
als  Kommissar  und

der  Herr  Kreisgerichtsrath  Edmund  Müller
als  dessen  Stellvertreter  bestellt  worden  ist.

Eisenach  am  31.  Dezember  1874.

Das  Direktorium  des  Großherzoglich  Sichsischen  Kreisgerichte.
Appelins.

/8!  Die  am  Schlusse  des  Jahres  1874  ausgegebenen  Stücke  31  und  32  des
Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter

Nr.  1031  das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des
Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1875,  vom  27.  Dezember  1874;
unter

Nr.  1032  das  Gesetz,  betreffend  die  Ausgabe  von  Banknoten,  vom  21.  Dezember
  1874;  unter

Nr.  1033  das  Gesetz,  betreffend  die  geschäftliche  Behandlung  der  Entwürfe
eines  Gerichtsverfassungs-Gesetzes,  einer  Strafprozeßordnung  und
einer  Civilprozeßordnung,  sowie  der  zugehörigen  Einführungsgesetze,
  vom  23.  Dezember  1874.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="25" />
        Regierungs  Platt

 

für  das
Großherzogthum
Sachscu-Weimar-Eisc  nach.
Nummer  3.  Weimar.  23.  Jannar  1875.

 

Ministerial-Bekanntmachung.
!9)  Mit  Beziehung  auf  §.  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen
Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  vom  Reichskanzler  anher
mitgetheilte,  von  Demselben  unterm  18.  Dezember  d.  J.  erlassene  und  am
1.  Januar  1875  an  Stelle  des  bis  daher  gültigen  Postreglements  vom
30.  November  1871  (s.  Reg.-Blatt  von  1871,  S.  187  ff.)  in  Kraft  tretende
Postordnung  zu  dem  vorgedachten  Gesetze,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.
Weimar  am  31.  Dezember  1874.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
dr.  Schomburg.

postordnung
vom  18.  Dezember  1874.

Abschnitt  l.  Postsendungen.
Abschnitt  II.  Estafettensendungen.
Abschnitt  III.  Personenbeförderung  mittelst  der  Posten.
Abschnitt  IV.  Extrapost=  und  Kurierbeförderung.
Auf  Grund  der  Vorschrift  des  §.  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen
vom  28.  Oktober  1871  wird  nachstehende  Postordnung  erlassen.
1875.  3
        <pb n="26" />
        10

Abschnitt  I.
Postsendun  gen.
8.  1.
Allgemeine  Beschaffenheit  der  Postsendungen.
Die  Postsendungen  müssen  nach  den  folgenden  Bestimmungen  gehörig
adressirt  und  haltbar  verpackt  und  verschlossen  sein.
II.  Es  beträgt  das  Meistgewicht:
eines  Briefes  250  Gramm,
einer  Drucksache  1  Kilogramm,
einer  Waarenprobe  250  Gramm,
eines  Packets  50  Kilogramm.

§.  2.
Adresse.

I  Die  Adresse  muß  den  Bestimmungsort  und  den  Adressaten  so  bestimmt
bezeichnen,  daß  jeder  Ungewißheit  vorgebeugt  wird.

.  Dies  gilt  auch  bei  solchen  mit  postlagernd  bezeichneten  Gegenständen,
für  welche  die  Post  Gewähr  zu  leisten  hat.  Bei  anderen  Gegenständen  mit
dem  Vermerk  postlagernd  darf,  statt  des  Namens  des  Adressaten,  eine  Angabe
in  Buchstaben  oder  Ziffern  angewendet  sein.

8.  3.
Außenseite.

I  Auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  darf  außer  den  auf  die  Beförderung
  bezüglichen  Angaben  nur  der  Name  oder  die  Firma  des  Absenders
enthalten  sein.  Wegen  der  besonderen  Bestimmungen  für  Post-Packetadressen,
Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben  und  Postanweisungen  siehe  §§.  4,  13,
14,  15  und  17.

II  Die  Freimarken  sind  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Adresse  zu  kleben.

8.  4.
Begleitadresse  zu  Packeten.
1  Jeder  Packetsendung  muß  eine  Begieitadresse  (Post-Packetadresse)  in
der  von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen  Form  beigegeben  sein.
        <pb n="27" />
        11

II  Formulare  zu  Post-Packetadressen  können  bei  allen  Postanstalten  bezogen
  werden.

Il  Für  Formulare,  welche  mit  Freimarken  beklebt  sind,  wird  nur  der
Betrag  der  Freimarke  erhoben.  Unbeklebte  Formulare  werden  zum  Preise  von
5  Pf.  für  je  10  Stück  abgelassen.

IV  Formulare,  welche  nicht  von  der  Post  bezogen  werden,  müssen  in  Größe,
Farbe  und  Stärke  des  Papiers,  sowie  im  Vordruck  mit  den  von  der  Post  gelieferten
  Formularen  genau  übereinstimmen.

V  1Der  an  der  Post-Packetadresse  befindliche  Abschnitt  kann  vom  Absender
zu  schriftlichen  oder  gedruckten  2c.  Mittheilungen  benutzt  werden.

.  Die  Post-Packetadresse  muß  bei  der  Aushändigung  des  Packets  an  die
Postanstalt  bz.  an  den  bestellenden  Boten  zurückgegeben,  der  Abschnitt  kann  jedoch
  durch  den  Empfänger  abgetrennt  und  zurückbehalten  werden.

8.  5.
Mehrere  Packete  zu  einer  Begleitadresse.

1  Mehr  als  fünf  Packete  dürfen  nicht  zu  einer  Begleitadresse  gehören.
Auch  ist  es  nicht  zulässig,  Packete  mit  Werthangabe  und  solche  ohne  Werthangabe
  mittelst  einer  Begleitadresse  zu  versenden.

II  Gehören  mehrere  Packete  mit  Werthangabe  zu  einer  Begleitadresse,
so  muß  auf  derselben  der  Werth  eines  jeden  Packets  besonders  angegeben  sein.

S.  6.
Aufschrift  der  Packete.

1  Die  Aufschrift  eines  Packets  muß  die  wesentlichen  Angaben  der  Begleitadresse
  enthalten,  so  daß  nöthigenfalls  das  Packet  auch  ohne  die  Begleitadresse
  bestellt  werden  kann.

11  Die  Aufschrift  eines  Packets  muß  in  haltbarer  Weise  unmittelbar  auf
der  Umhüllung  angebracht  werden.  Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  ist  die  Aufschrift
  auf  einem  der  ganzen  Fläche  nach  aufgeklebten  oder  sonst  unlösbar  darauf
  befestigten  Papier  2c.  anzubringen,  oder  es  sind  haltbar  befestigte  Fahnen
von  Pappe,  Pergamentpapier,  Holz  oder  sonstigem  festen  Stoffe  zu  benutzen.

S.  7.
Werthangabe.
!  Wenn  der  Werth  einer  Sendung  angegeben  werden  soll,  so  muß  der-3
        <pb n="28" />
        12

selbe  bei  Briefen  auf  der  Adresse,  und  bei  anderen  Sendungen  sowohl  auf  der
Begleitadresse,  als  auf  dem  zugehörigen  Packete  ersichtlich  gemacht  werden.

11  Die  Angabe  des  Werths  einer  Sendung  hat  in  der  Reichsmarkwäh—
rung  zu  erfolgen.  Der  angegebene  Betrag  soll  den  gemeinen  Werth  der  Sen—
dung  nicht  übersteigen.

1II  Bei  der  Versendung  von  kurshabenden  Papieren  ist  der  Kurswerth,
welchen  dieselben  zur  Zeit  der  Einlieferung  haben,  bei  der  Versendung  von
hypothekarischen  Papieren,  Wechseln  und  ähnlichen  Dokumenten  derjenige  Betrag
  anzugeben,  welcher  voraussichtlich  zu  verwenden  sein  würde,  um  eine  neue
rechtsgültige  Ausfertigung  des  Dokuments  zu  erlangen,  oder  um  die  Hindernisse
  zu  beseitigen,  welche  sich  der  Einziehung  der  Forderung  entgegenstellen
würden,  wenn  das  Dokument  verloren  ginge.  Ist  aus  der  Werthangabe  zu
ersehen,  daß  dieselbe  den  vorstehenden  Regeln  nicht  entspricht,  so  kann  die
Sendung  zur  Berichtigung  zurückgegeben  werden.  Ist  letzteres  aber  auch  nicht
geschehen,  so  darf  dennoch  aus  einer  irrthümlich  zu  hohen  Werthangabe  ein
Anspruch  auf  Erstattung  des  entsprechenden  Theiles  der  Versicherungsgebühr
nicht  hergeleitet  werden.

Iy  Entnahme  von  Postvorschuß  gilt  nicht  als  Werthangabe.  Vorschußsendungen
  werden  daher  nur  dann  als  Werthsendungen  behandelt,  wenn  neben
der  Angabe  des  Vorschusses  auf  der  Sendung  ausdrücklich  ein  Werth  angegeben
  ist.

Ueber  Sendungen  mit  Werthangabe  wird  ein  Einlieferungsschein
ertheilt.

8.  8.
Verpackung.

1  Die  Verpackung  der  Sendungen  muß  nach  Maßgabe  der  Beförderungsstrecke,
  des  Umfangs  der  Sendung  und  der  Beschaffenheit  des  Inhalts  haltbar
und  sichernd  eingerichtet  sein.

II  Bei  Gegenständen  von  geringerem  Werthe,  welche  nicht  unter  Druck
leiden  und  nicht  Fett  oder  Feuchtigkeit  absetzen,  ferner  bei  Akten=  oder  Schriftensendungen
  genügt  bei  einem  Gewichte  bis  zu  ungefähr  drei  Kilogramm,  wenn
die  Dauer  der  Beförderung  verhältnißmäßig  kurz  ist,  eine  Hülle  von  Packpapier
mit  angemessener  Verschnürung.

I11  Auf  größere  Entfernungen  zu  versendende  oder  schwerere  Gegenstände
müssen,  insofern  nicht  der  Inhalt  und  Umfang  eine  andere  festere  Verpackung
        <pb n="29" />
        13

erfordern,  mindestens  in  mehrfachen  Umschlägen  von  starkem  Packpapier  ver—
packt  sein.

1v  Sendungen  von  bedeutenderem  Werthe,  insbesondere  solche,  welche  durch
Nässe,  Reibung  oder  Druck  leicht  Schaden  leiden,  z.  B.  Spitzen,  Seidenwaaren  2c.,
müssen  nach  Maßgabe  ihres  Werths,  Umfangs  und  Gewichts  in  geniügend  sicherer
  Weise  in  Wachsleinwand,  Pappe  oder  in  gut  beschaffenen,  nach  Umständen
mit  Leinen  überzogenen  Kisten  2c.  verpackt  sein.

.  Sendungen  mit  einem  Inhalte,  welcher  anderen  Postsendungen  schädlich
  werden  könnte,  müssen  so  verpackt  sein,  daß  eine  solche  Beschädigung  fern
gehalten  wird.  Fässer  mit  Flüssigkeiten  müssen  mit  starken  Reifen  versehen
sein.  Kleinere  mit  Flüssigkeiten  angefüllte  Gefäße  (Flaschen,  Krüge  cc.)  sind
noch  besonders  in  festen  Kisten,  Kübeln  oder  Körben  zu  verwahren.

VI  Wenn  in  Folge  fehlerhafter  Verpackung  einer  Sendung  während  der
Beförderung  eine  neue  Verpackung  nöthig  wird,  so  werden  die  Kosten  dafür  von
dem  Adressaten  eingezogen,  demselben  aber  erstattet,  wenn  der  Absender  die
Entrichtung  nachträglich  übernimmt.

§.  9.
Verschluß.

!1  Der  Verschluß  der  Postsendungen  muß  haltbar  und  so  eingerichtet  sein,
daß  ohne  Beschädigung  oder  Eröffnung  desselben  dem  Inhalte  nicht  beizukommen
  ist,

I.  Bei  Briefen  nach  Gegenden  unter  heißen  Himmelsstrichen  darf  zum
Verschluß  Siegellack  oder  ein  anderer,  durch  Wärme  sich  auflösender  Stoff  nicht
benutzt  werden.

III  Bei  Packeten  mit  Werthangabe  hat  die  Befestigung  der  Schlüsse  stets
durch  Siegellack  mit  Abdruck  eines  ordentlichen  Petschafts  stattzufinden.

Iy  Bei  Packeten  ohne  Werthangabe  kann  von  einem  Verschluß  mittelst
Siegel  oder  Bleie  abgesehen  werden,  wenn  durch  den  sonstigen  Verschluß  oder
durch  die  Untheilbarkeit  des  Inhalts  selbst  die  Sendung  hinreichend  gesichert
erscheint.  Bei  Sendungen,  deren  Umhüllung  aus  Packpapier  besteht,  kann  der
Verschluß  mittelst  eines  guten  Klebestoffs  oder  mittelst  Siegelmarken  aus  Papier
  oder  einem  ähnlichen  festeren  Stoffe  hergestellt  werden.  Auch  bei  anderen
  Packeten  können  Siegelmarken  in  Anwendung  kommen,  sofern  diese  mit
Rücksicht  auf  den  zur  Verpackung  benutzten  Stoff  so  beschaffen  sind,  daß  dadurch
  ein  haltbarer  Verschluß  erzielt  wird.
        <pb n="30" />
        14

vBei  Reisetaschen,  Koffern  und  Kisten,  welche  mit  Schlössern  versehen
sind,  sowie  bei  gut  bereiften  und  fest  verspundeten  Fässern,  auch  fest  verna—
gelten  Kisten,  bedarf  es  ebenfalls  keines  weiteren  Verschlusses  durch  Siegel
oder  Bleie.

Desgleichen  können  gut  umhüllte  Maschinentheile,  größere  Waffen  und
Instrumente,  Kartenkasten,  einzelne  Stücke  Wildpret,  z.  B.  Hasen,  Rehe  2c.,
ohne  Siegel=  oder  Bleiverschluß  angenommen  werden.

§.  10.
Besondere  Anforderungen  bezüglich  der  Werthsendungen.

I  Briefe  mit  Werthangabe  (Gold,  Silber,  Papiergeld,  Werthpapieren  u.  s.  w.)
müssen  mit  einem  haltbaren  Umschlage  versehen  und  mit  mehreren,  durch  dasselbe
  Petschaft  in  gutem  Lack  hergestellten  Siegelabdrücken  dergestalt  verschlossen
  sein,  daß  eine  Verletzung  des  Inhalts  ohne  äußerlich  wahrnehmbare  Beschädigung
  des  Umschlages  oder  des  Siegelverschlusses  nicht  möglich  ist.

II  Geldstücke,  welche  in  Briefen  versandt  werden,  müssen  in  Papier  oder
dergleichen  eingeschlagen  und  innerhalb  des  Briefes  so  befestigt  sein,  daß  eine
Veränderung  ihrer  Lage  während  der  Beförderung  nicht  stattfinden  kann.

III  Schwerere  Geldsendungen  sind  in  Packete,  Beutel,  Kisten  oder  Fässer
fest  zu  verpacken.

IV  Sendungen  bis  zum  Gewichte  von  2  Kilogramm  dürfen,  sofern  der
Werth  bei  Papiergeld  nicht  10,000  Mark  und  bei  baarem  Gelde  nicht  1000
Mark  übersteigt,  in  Packeten  von  starkem,  mehrfach  umschlagenem  und  gut  verschnürtem
  Papier  eingeliefert  werden.

v  Bei  schwererem  Gewichte  und  bei  größeren  Summen  muß  die  äußere
Verpackung  in  haltbarem  Leinen,  in  Wachsleinwand  oder  Leder  bestehen,  gut
umschnürt  und  vernäht,  sowie  die  Naht  hinlänglich  oft  versiegelt  sein.

Vl  Geldbeutel  und  Säcke,  welche  nicht  in  Fässern  u.  s.  w.  versandt  werden,
  können  in  dem  Falle  aus  einfacher  starker  Leinwand  bestehen,  wenn  das
Geld  darin  gehörig  eingerollt  oder  zu  Päckchen  vereinigt  enthalten  ist.  Andernfalls
  müssen  die  Bentel  aus  wenigstens  doppelter  Leinwand  hergestellt  sein.
Die  Naht  darf  nicht  auswendig  und  der  Kropf  nicht  zu  kurz  sein.  Da,  wo
der  Knoten  geschürzt  ist,  und  außerdem  über  beiden  Schnur-Enden  muß  das
Siegel  deutlich  aufgedrückt  sein.  Die  Schuur,  welche  den  Kropf  umgiebt,  muß
durch  den  Kropf  selbst  hindurch  gezogen  werden.  Dergleichen  Sendungen  sollen
nicht  über  25  Kilogramm  schwer  sein.
        <pb n="31" />
        15

vil  Die  Geldkisten  müssen  von  starkem  Holz  angefertigt,  gut  gefügt  und
fest  vernagelt  sein  oder  gute  Schlösser  haben;  sie  dürfen  nicht  mit  überstehenden
Deckeln  versehen,  die  Eisenbeschläge  müssen  fest  und  dergestalt  eingelassen  sein,
daß  sie  andere  Gegenstände  nicht  zerscheuern  können.  Ueber  25  Kilogramm
schwere  Kisten  müssen  gut  bereift  und  mit  Handhaben  versehen  sein.

VI  Die  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  angenagelt  und
au  beiden  Böden  dergestalt  verschnürt  und  versiegelt  sein,  daß  ein  Oeffnen
des  Fasses  ohne  Verletzung  der  Umschnürung  oder  des  Siegels  nicht  möglich  ist.

IX  Bei  Packeten  mit  baarem  Gelde  in  größeren  Beträgen  muß  der  Inhalt
  gerollt  sein.  Gelder  in  Fässern  oder  Kisten  müssen  in  Beuteln  oder
Packeten  verpackt  sein.

§.  11.
Von  der  Postbeförderung  ausgeschlossene  Gegenstände.

1  Zur  Versendung  mit  der  Post  dürfen  nicht  aufgegeben  werden:  Gegenstände,
  deren  Beförderung  mit  Gefahr  verbunden  ist,  namentlich  alle  durch
Reibung,  Luftzudrang,  Druck  oder  sonst  leicht  entzündliche  Sachen,  sowie  ätzende
Flüssigkeiten.

11  Die  Postanstalten  sind  befugt,  in  Fällen  des  Verdachts,  daß  die
Sendungen  Gegenstände  der  obigen  Art  enthalten,  vom  Aufgeber  die  Angabe
des  Inhalts  zu  verlangen  und,  falls  dieselbe  verweigert  wird,  die  Annahme
der  Sendung  abzulehnen.

III  Diejenigen,  welche  derartige  Sachen  unter  unrichtiger  Angabe  oder
mit  Verschweigung  des  Inhalts  aufgeben,  haben  —  vorbehaltlich  der  Bestrafung
nach  den  betreffenden  Gesetzen  —  für  jeden  entstehenden  Schaden  zu  haften.

Iy  Die  Postanstalten  können  die  Annahme  und  Beförderung  von  Postsendungen
  ablehnen,  sofern  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  Postverbindungen
und  Postbeförderungsmittel  die  Zuführung  derselben  an  den  Bestimmungsort
nicht  möglich  ist.

§.  12.
Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstäude.

1  Flüssigkeiten,  Sachen,  die  dem  schnellen  Verderben  und  der  Fäulniß
ausgesetzt  sind,  unförmlich  große  Gegenstände,  ferner  lebende  Thiere,  können
von  den  Postanstalten  zurückgewiesen  werden.

11  Für  dergleichen  Gegenstände  rc.,  wenn  dieselben  dennoch  zur  Beförderung
  angenommen  werden,  sowie  für  leicht  zerbrechliche  Gegenstände  und  für
        <pb n="32" />
        16

in  Schachteln  verpackte  Sachen  leistet  die  Postverwaltung  keinen  Ersatz,  wenn
durch  die  Natur  des  Inhalts  der  Sendung  oder  durch  die  Beschaffenheit  der
Verpackung  während  der  Beförderung  eine  Beschädigung  oder  ein  Verlust  ent—
standen  ist.

III  Zündhütchen  oder  Zündspiegel  müssen  in  Kisten  fest  von  außen  und
innen  verpackt  und  als  solche,  sowohl  auf  der  Begleitadresse  als  auch  auf  der
Sendung  selbst,  bezeichnet  sein.  Der  Absender  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen
nicht  eingehalten  hat,  für  den  aus  etwaiger  Entzündung  entstehenden  Schaden
haftbar.

IV  Die  im  §.  11  Abs.  u  ausgesprochene  Befugniß  der  Postanstalten
tritt  auch  in  solchen  Fällen  ein,  in  welchen  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,
daß  die  Sendungen  Flüssigkeiten,  dem  schnellen  Verderben  und  der  Fäulniß
ausgesetzte  Sachen,  lebende  Thiere,  Zündhütchen  oder  Zündspiegel  enthalten.

5.  13.
Postkarten.

1  Die  Vorderseite  der  Postkarte  ist  für  die  Adresse  bestimmt.  Die
Rückseite  kann  zu  schriftlichen  Mittheilungen  benutzt  werden.  Die  Adresse
und  die  Mittheilungen  können  mit  Tinte,  Bleifeder  oder  farbigem  Stifte  geschrieben
  werden;  nur  muß  die  Schrift  haften  und  deutlich  sein.

II  Die  Postkarten  können  auch  gegen  ermäßigtes  Porto  (§.  14)  als
Formulare  zu  Drucksachen  benutzt  werden;  in  diesem  Falle  müssen  die  Mittheilungen
  auf  der  Rückseite  der  Postkarte  durch  Druck  oder  sonst  auf  mechanischem
Wege  hergestellt  sein;  sie  dürfen  keine  weitergehenden  schriftlichen  Einschaltungen
  oder  Zusätze  enthalten,  als  nach  §.  14  bei  Drucksachen  gestattet  find.
Die  Anfügung  von  Waarenproben  zu  Postkarten  ist  unzulässig.

II!  Zu  den  Postkarten  mit  Rückantwort  werden  besonders  dazu  eingerichtete
Formulare  verwendet,  von  denen  die  zweite  Hälfte  zur  Rückantwort  dient.

1v  Postkarten  müssen  frankirt  werden.  Für  Postkarten  mit  Rückantwort
ist  auch  für  die  Rückantwort  das  Porto  vorauszubezahlen.  Unfrankirte  oder
unzureichend  frankirte  Postkarten  werden  nicht  befördert.

Vv  Die  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung  5  Pf.  für  jede
Postkarte.  Für  Postkarten  mit  Rückantwort  werden  10  Pf.  erhoben.  Bei
der  Verwendung  von  Postkarten  als  Formulare  zu  Drucksachen  beträgt  das
Porto  3  Pf.

Formulare  zu  Postkarten  können  bei  allen  Postanstalten  bezogen  werden.
        <pb n="33" />
        17

VII.  Ungestempelte  Formulare  zu  Postkarten  werden  zum  Preise  von  5  Pf.
für  je  10  Stück,  Postkarten  mit  Rückantwort  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Sück
verabfolgt.  Für  gestempelte  Formulare  zu  Postkarten  wird  nur  der  Betrag  des
Stempels  erhoben.

VII  Formulare,  welche  nicht  von  der  Post  bezogen  werden,  müssen  in
Größe  und  Stärke  des  Papiers  mit  den  von  der  Post  gelieferten  übereinstimmen,
auch  auf  der  Vorderseite  mit  der  gedruckten  oder  geschriebenen  Ueberschrist  „Postkarte“
  versehen  sein,  dürfen  aber  nicht  das  Reichswappen  tragen.

8.  14.
Drucksachen.

1  Gegen  die  für  Drucksachen  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  können  befördert
werden:  alle  gedruckte,  lithographirte,  metallographirte,  photographirte  oder  sonst
auf  mechanischem  Wege  hergestellte,  nach  ihrem  Format  und  ihrer  sonstigen
Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignete  Gegenstände.  Ausgenommen
  hiervon  sind  die  mittelst  der  Kopirmaschine  oder  mittelst  Durchdrucks
hergestellten  Schriftstücke,  sowie  die  mittelst  der  sogenannten  Blindenschrift  hergestellten
  Gegenstände.

11  Die  Sendungen  können  entweder  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger,
  oder  als  außergewöhnliche  Beilagen  solcher  Zeitungen  und  Zeitschriften,
deren  Vertrieb  die  Post  besorgt,  zur  Einlieferung  gelangen.

IlI  Für  die  Einlieferung  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger  gelten
die  nachstehend  unter  IV  bis  IX  gegebenen  Vorschriften;  dagegen  für  die  Einlieferung
  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  die  unter  X  bis  XIII  folgenden
Vorschriften.

a)  Bei  der  Einlieferung  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger.

IVy  Die  Sendungen  müssen  offen,  und  zwar  entweder  unter  Streif=  oder
Kreuzband,  oder  umschnürt,  oder  in  einen  offenen  Umschlag  gelegt,  oder  aber
dergestalt  einfach  zusammengefaltet  eingeliefert  werden,  daß  ihr  Inhalt  leicht
geprüft  werden  kann.  Unter  Band  (Verschnürung)  können  auch  Bücher,  gleichviel
  ob  gebunden,  gefalzt  oder  geheftet,  versandt  werden.  Das  Band  muß
dergestalt  angelegt  sein,  daß  dasselbe  abgestreift  und  die  Beschränkung  des  Inhalts
  der  Sendung  auf  Gegenstände,  deren  Versendung  unter  Band  gestattet
ist,  leicht  erkannt  werden  kann.

„  Der  Sendung  kann  eine  innere,  mit  der  äußern  übereinstimmende
Adresse  beigefügt  werden.

1875.  4
        <pb n="34" />
        18

VI  Mehre  Duucksachen  dürfen  unter  einer  Umhüllung  versendet  werden;
die  einzelnen  Gegenstände  dürfen  aber  nicht  mit  verschiedenen  Adressen  oder
besonderen  Adreß-Umschlägen  versehen  sein.

vll  Die  Versendung  von  Drucksachen  gegen  die  ermäßigte  Taxe  ist  unzulässig,
  wenn  dieselben,  nach  ihrer  Fertigung  durch  Druck  u.  s.  w.,  irgend
welche  Zusätze  oder  Aenderungen  am  Inhalte  erhalten  haben,  wobei  es  keinen
Unterschied  macht,  ob  die  Zusätze  oder  Aenderungen  geschrieben  oder  auf  andere
Weise  bewirkt  sind,  z.  B.  durch  Stempel,  durch  Druck,  durch  Ueberkleben  von
Worten,  Ziffern  oder  Zeichen,  durch  Punktiren,  Unterstreichen,  Durchstreichen,
Ausradiren,  Durchstechen,  Ab=  oder  Ausschneiden  einzelner  Worte,  Ziffern  oder
Zeichen  u.  s.  w.  —  Es  soll  jedoch  gestattet  sein:

1)  auf  der  äußern  Seite  des  Bandes  den  Namen,  die  Firma  und  den
Wohnort  des  Absenders  anzugeben;

2)  auf  der  Drucksache  selbst  den  Ort,  das  Datum  und  die  Namensunterschrift
  bz.  Firmazeichnung,  sowie  den  Stand  des  Absenders  handschriftlich
oder  auf  mechanischem  Wege  anzugeben  oder  abzuändern;

3)  einzelne  Stellen  des  Inhalts,  auf  welche  die  Aufmerksamkeit  gelenkt
werden  soll,  durch  Striche  kenntlich  zu  machen;

4)  Druckfehler  zu  berichtigen;

5)  bei  Preislisten,  Börsenzetteln  und  Handelszirkularen  die  Preise,  sowie
den  Namen  des  Reisenden  handschriftlich  oder  auf  mechanischem  Wege
einzutragen  oder  abzuändern;

6)  bei  Büchern,  Musikalien,  Zeitschriften  und  Bildern  eine  Widmung  handschriftlich
  einzutragen  und  eine  Rechnung  beizufügen;

7)  den  Korrekturbogen  das  Manuskript  beizufügen  und  in  denselben  Aenderungen
  und  Zusätze  zu  machen,  welche  die  Korrektur,  die  Ausstattung
und  den  Druck  betreffen,  solche  Zusätze  auch  in  Ermangelung  des  Raumes
auf  besonderen  Zetteln  anzubringen;

8)  bei  Bücherzetteln  (offenen  gedruckten  Bestellungen  auf  Bücher,  Zeitschriften,
Bilder  und  Musikalien)  die  Werke,  welche  verlangt  werden,  auf  der
Rückseite  handschriftlich  zu  bezeichnen  und  den  Vordruck  ganz  oder  theilweise
  zu  durchstreichen  oder  zu  unterstreichen;

9)  Modebilder,  Landkarten  u.  s.  w.  auszumalen.
        <pb n="35" />
        19

vin  Drucksachen  müssen  frankirt  sein.  Das  Porto  beträgt  auf  alle  Entfernungen:


bis  50  Gramm  einschließlich  3  Pf.,
über  50,  250  „  ».....  10»
„  250,  500  „  ,,.....  20

„  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlich  30  „

IX  Für  Drucksachen  bis  zum  Gewichte  von  250  Gramm  ist,  wenn  sie
den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen  oder  wenn  sie  unfrankirt  oder
unzureichend  frankirt  sind,  das  Porto  für  unfrankirte  Briefe,  eintretendenfalls
unter  Anrechnung  der  verwendeten  Postwerthzeichen,  zu  entrichten.  Dergleichen
Drucksachen  zum  Gewichte  über  250  Gramm  gelangen  nicht  zur  Absendung.

b)  Bei  der  Einlieferung  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen.

X  Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  sind  solche  dem  Abs.  I  entsprechende
  Drucksachen  anzusehen:

1)  welche  nicht  nach  Format,  Papier,  Druck  oder  sonst  Bestandtheile  derjenigen
  Zeitung  oder  Zeitschrift  bilden,  mit  der  die  Versendung  erfolgen
  soll;

2)  welche  zwar  als  regelmäßige  Nebenblätter  zu  Zeitungen  erscheinen,  die
aber,  da  sie  auch  unabhängig  von  der  Hauptzeitung  für  sich  allein  bezogen
  werden  können,  von  der  Versendung  als  ordentliche  Zeitungsbeilagen
  ausgeschlossen  sind.

XI  Jeder  Versendung  außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagen  muß  von  dem
Verleger  eine  Anmeldung  derselben  bei  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  und
die  Entrichtung  des  Portos  für  so  viele  Exemplare,  als  der  betreffenden  Zeitung  2c.
beigelegt  werden  sollen,  vorhergehen.  Das  Einlegen  in  die  einzelnen  Zeitungs=  2c.
Exemplare  ist  Sache  des  Verlegers.

X  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  dürfen  einzeln  nicht  über  zwei
Bogen  stark,  auch  nicht  geheftet,  gefalzt  oder  gebunden  sein,  sondern  müssen,
wenn  sie  aus  mehreren  Blättern  bestehen,  in  der  Bogenform  zusammenhängen.
Die  Postanstalten  sind  zur  Zurückweisung  solcher  Beilagen  befugt,  welche  nach
Größe  und  Stärke  des  Papiers  oder  nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur
Beförderung  in  den  Zeitungspacketen  nicht  geeignet  erscheinen.

XIIl  Das  Porto  für  Drucksachen,  welche  als  außergewbhnliche  Zeitungsbeilagen
  zur  Einlieferung  gelangen,  beträgt  für  jedes  einzelne  Beilage-Exemplar
1/8  Pfennig.  Ein  bei  Berechnung  des  Gesammtbetrags  sich  ergebender  Bruch-4
        <pb n="36" />
        20

theil  einer  Mark  wird  nöthigenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme
aufwärts  abgerundet.

§.  15.
Waarenproben.

1  Gegen  die  für  Waarenproben  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  nur
solche  Waarenproben  zugelassen,  die  keinen  eigenen  Kaufwerth  haben  und  nach
ihrer  Beschaffenheit,  Form  und  Verpackung  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost
geeignet  find.

I.  Hinsichts  der  Verpackung  gilt  als  Bedingung,  daß  der  Inhalt  der
Sendung  als  in  Waarenproben  bestehend  leicht  erkannt  werden  kann.  Die
Verpackung  kann  unter  Band,  in  offenen  Briefumschlägen  oder  in  briefförmigen
Kästchen  oder  Säckchen  erfolgen.

n  Die  Adresse  muß,  außer  dem  Namen  des  Adressaten  und  des  Bestimmungsorts,
  den  Vermerk  „Proben“  („Muster")  enthalten.  Auf  der  Adresse
dürfen  außerdem  nur  noch  angegeben  sein:

der  Name  oder  die  Firma  des  Absenders,

die  Fabrik=  oder  Handelszeichen,  einschließlich  der  näheren  Bezeichnung

der  Waare,

die  Nummern  und

die  Preise

Iv  Diese  Angaben  dürfen,  statt  auf  der  Adresse,  bei  oder  an  jeder  Probe
für  sich  angebracht  sein.

V  „Den  Waarenproben  dürfen  Briefe  nicht  beigeschlossen  oder  angehängt
werden.  Mehre  Waarenproben  dürfen  unter  einer  Umhüllung  versandt
werden,  die  einzelnen  Proben  dürfen  aber  nicht  mit  verschiedenen  Adressen  oder
Adreßumschlägen  versehen  sein.  Die  Vereinigung  von  Drucksachen  mit  Waarenproben
  zu  einem  Versendungs-Gegenstande  bis  zum  Gewichte  von  250  Gramm
ist  gestattet;  die  Drucksachen  müssen  in  diesem  Falle  den  Bestimmungen  des
§.  14  entsprechen.

VI.  Die  Sendungen  müssen  frankirt  sein.  Das  Porto  beträgt,  gleichviel
ob  die  Waarenproben  für  sich  allein  versandt  werden,  oder  ob  Drucksachen
damit  vereinigt  sind,  ohne  Unterschied  der  Eutfernung  und  des  Gewichts  10  Pf.

el  Für  Waarenproben,  welche  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,
  oder  welche  unfrankirt  oder  unzureichend  frankirt  sind,  ist  das  Porto
        <pb n="37" />
        21
für  unfrankirke  Briefe,  eintretendenfalls  unter  Anrechnung  der  verwendeten  Postwerthzeichen,
  zu  entrichten.

VIII  Waarenproben,  welche  einen  Werth  haben,  desgleichen  diejenigen,  deren
Beförderung  mit  Nachtheil  oder  Gefahr  verbunden  sein  würde,  z.  B.  Flüssigkeiten,

  Glasgefäße,  scharfe  Instrumente,  stark  abfärbende  Stoffe  und  dergleichen,
gelangen  nicht  zur  Absendung.

S.  16.
Einschreibsendungen.

1  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben,  Briefe  mit  Behändigungsschein,
  Postvorschußsendungen,  sowie  Packete  ohne  Werthangabe,  können
unter  Einschreibung  befördert  und  müssen  zu  diesem  Zwecke  von  dem  Absender
mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  versehen  werden.  Bei  Packeten  ohne
Werthangabe  muß  diese  Bezeichnung  auf  der  Begleitadresse  und  auf  dem  Packete
angegeben  sein;  die  Wirkung  der  Einschreibung  in  Bezug  auf  die  Gewährleistung
erstreckt  sich  in  diesem  Falle  nur  auf  das  Packet  und  nicht  zugleich  auch  auf
die  Begleitadresse.  "

II  Ueber  eine  eingeschriebene  Sendung  wird  ein  Einlieferungsschein
ertheilt.

ul  Für  eingeschriebene  Sendungen  wird,  außer  dem  Porto,  eine  Einschreibgebühr
  von  20  Pf.  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  und  das  Gewicht
erhoben.

Iy0  Münscht  der  Absender  eines  eingeschriebenen  Briefes  u.  s.  w.  eine
von  dem  Adressaten  auszustellende  Empfangsbescheinigung  (Rückschein)  zu  erhalten,
so  muß  ein  solches  Verlangen  durch  die  Bemerkung:  „Rückschein“  auf  der
Adresse  ausgedrückt  sein;  auch  muß  der  Absender  sich  namhaft  machen  oder
die  Adresse  bezeichnen,  an  welche  der  Rückschein  abzuliefern  ist.  Für  die  Beschaffung
  des  Rückscheins  ist  eine  weitere  Gebühr  von  20  Pf.  vom  Absender
im  Voraus  zu  entrichten.

V  Eine  Werthangabe  ist  bei  Einschreibsendungen  nicht  zulässig.

§.  17.
Postamweisungen.
1  Die  Postverwaltung  übermittelt  im  Wege  der  Postanweisung  Geldbeträge
  bis  zu  dreihundert  Mark  einschließlich.
        <pb n="38" />
        22

U.  Postanweisungen  müssen  frankirt  werden.  Die  Gebühr  beträgt  ohne
Unterschied  der  Entfernung:

bis  100  Mark  .  .  .  .  .  .  ..  20  Pf.
über  100  bis  200  Mark  30  „
„  200  „  300  „  40  „

IU  Formulare  zu  Postanweisungen  können  bei  allen  Postanstalten  bezogen
  werden.

IV  Für  die  mit  Freimarken  beklebten  Formulare  wird  nur  der  Betrag
der  Freimarken  erhoben.  Unbeklebte  Formulare  werden  zum  Preise  von  5  Pf.
für  je  10  Stück  verkauft.

V  Die  Angabe  des  Geldbetrages  auf  der  Postanweisung  hat  in  der
Reichsmarkwährung  zu  erfolgen.  Die  Marksumme  muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben
  ausgedrückt  sein.

V.  Der  der  Postanweisung  angefügte  Abschuitt  kann  vom  Absender  zu
schriftlichen  Mittheilungen  jeder  Art  benutzt  werden.

VU.  Ueber  den  eingezahlten  Betrag  wird  ein  Einlieferungsschein  ertheilt.

VIII  Die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrages  erfolgt,  nachdem  der
Adressat  die  auf  der  Postanweisung  befindliche  Quittung  vollzogen  hat,  gegen
Rückgabe  der  Postanweisung.  Der  der  Postanweisung  angefügte  Abschnitt  kann
von  dem  Adressaten  zurückbehalten  werden.

IX  Die  Erhebung  des  Geldbetrages  bei  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte
  muß,  sofern  der  Betrag  nicht  durch  den  bestellenden  Boten  überbracht
wird,  spätestens  innerhalb  7  Tagen,  vom  Tage  der  Aushändigung  der  Postanweisung
  an  den  Adressaten  gerechnet,  erfolgen.  Andernfalls  wird  die  Rückzahlung
  des  Geldes  an  den  Aufgeber  eingeleitet,  oder,  sofern  derselbe  nicht  zu
ermitteln  ist,  das  für  unbestellbare  Sendungen  vorgeschriebene  Verfahren  zur
Anwendung  bebracht.  ’

X  Stehen  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  die  erforderlichen  Geldmittel
  augenblicklich  nicht  zur  Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt
werden,  nachdem  die  Beschaffung  der  Mittel  erfolgt  ist.

X!  Wenn  dem  Adressaten  eine  Postanweisung  abhanden  gekommen  ist,
so  hat  derselbe  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  von  dem  Verluste  rechtzeitig
Mittheilung  zu  machen.  Von  dieser  Postanstalt  wird  alsdann  bei  etwaiger
Vorlegung  der  vom  Adressaten  als  verloren  angegebenen  Anweisung  die  Zahlung
bis  auf  Weiteres  ausgesetzt.  Es  ist  Sache  des  Adressaten,  durch  Vermittelung
des  Absenders  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  die  Uebersendung  eines  vom  Absender
        <pb n="39" />
        23

auszufertigenden  Doppels  der  fraglichen  Postanweisung  behufs  Erhebung  des
eingezahlten  Betrages  zu  erwirken.  Bei  der  Einlieferung  des  Doppels  muß
der  bei  der  Aufgabe  der  abhanden  gekommenen  Postanweisung  ertheilte  Einlieferungsschein
  von  dem  Aufgeber  vorgelegt  werden.  Die  Uebersendung  des  Doppels
von  dem  Ausfgabe=  nach  dem  Bestimmungsorte  erfolgt  kostenfrei.

8.  18.
Telegraphische  Postanweisungen.

!1  Auf  Postanweisungen  eingezahlte  Beträge  können  auf  Verlangen  des
Absenders  durch  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte  auf  telegraphischem  Wege  der
Postanstalt  am  Bestimmungsorte  zur  Auszahlung  überwiesen  werden,  wenn  sowohl
  am  Aufgabe=  als  auch  am  Bestimmungsorte  eine  dem  öffentlichen  Verkehr
dienende  Telegraphen-Station  sich  befindet.

1!  Im  Falle  ein  solches  Verlangen  ausgesprochen  wird,  liegt  die  Ausfertigung
  des  Telegramms,  vermittelst  dessen  die  Ueberweisung  erfolgt,  der  Postanstalt
  des  Aufgabeorts  ob.  Wünscht  der  Absender  durch  dieses  Telegramm
weitere,  auf  die  Verfügung  über  das  Geld  bezügliche  Mittheilungen  zu  machen,
so  muß  er  diese  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  schriftlich  übergeben,  welche
sie  in  das  abzulassende  Telegramm  mit  aufnimmt.

III  Der  Aufsgeber  hat  zu  entrichten:

a)  die  Postanweisungsgebühr,

b)  die  Gebühr  für  das  Telegramm,

c)  eine  Gebühr  von  25  Pf.  für  Besorgung  des  Telegramms  am  Aufgabeorte
  von  der  Post  bis  zur  Telegraphen-Station,  wenn  die  Telegraphen-Station
  sich  nicht  im  Postgebäude  mit  befindet;

außerdem  kommt,  insofern  die  Anweisung  nicht  postlagernd  adressirt  ist,

d)  das  Eilbestellgeld  für  die  Bestellung  am  Bestimmungsorte
zur  Erhebung  (§.  21);  diese  Gebühr  kann  von  dem  Absender  gezahlt  oder  von
dem  Adressaten  eingezogen  werden.

IV  Die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  hat  gleich  nach  Empfang  des
Ueberweisungs-Telegramms  dasselbe  dem  Adressaten  durch  einen  besonderen
Boten  zuzustellen.  Die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrages  erfolgt  gegen
Rückgabe  des  mit  der  Quittung  des  berechtigten  Empfängers  versehenen  Ueberweisungs-Telegramms.


.  Die  Telegraphen-Stationen  können  ermächtigt  werden,  in  Vertretung
der  Postanstalten  Beträge  auf  Postanweisungen,  welche  auf  telegraphischem  Wege
        <pb n="40" />
        24

überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  entgegenzunehmen  oder  am  Be—
stimmungsorte  auszuzahlen.
8.  19.
Postvorschußsendungen.

1  Postvorschüsse  sind  im  Betrage  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  einschließlich
  zulässig.

I.  Handelt  es  sich  um  Beförderungs-Auslagen  und  ähnliche  Kosten,
welche  auf  Sendungen  haften,  so  können  auch  Vorschüsse  zu  einem  höheren
Betrage  entnommen  werden.

I  Sendungen  mit  Postvorschuß  müssen  auf  der  Adresse  den  Vorschußbetrag
  mit  den  Worten:

„Vorschuß  von.  .  ..  .  .  .  .  .  ...p  ,
sowie  den  Namen  und  die  Wohnung  des  Absenders  enthalten.  Die  Angabe
des  Vorschußbetrages  hat  in  der  Reichsmarkwährung  zu  erfolgen.  Die  Marksumme
  muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt  sein.

Iv  Der  Einlieferer  erhält  bei  der  Aufgabe  eine  Bescheinigung,  daß  der
Betrag  des  Vorschusses  ausgezahlt  werden  solle,  sobald  die  Sendung  von
dem  Adressaten  eingelöst  worden  sei,  es  sei  denn,  daß  die  Zahlung  des  Vorschusses
  gleich  bei  Einlieferung  der  Sendung  ausnahmsweise  erfolgt  ist.

V  Eine  Vorschußsendung  darf  nur  gegen  Berichtigung  des  Vorschußbetrages
  ausgehändigt  werden.  Dieselbe  muß  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte
spätestens  7  Tage  nach  dem  Eingange  zurückgesandt  werden,  wenn  sie  innerhalb
  dieser  Frist  nicht  eingelöst  ist.  Dieses  gilt  auch  von  Vorschußsendungen
mit  dem  Vermerke  „postlagernd.“

VI  Die  Zurückgabe  der  nicht  eingelösten  Vorschußsendungen  erfolgt  an
den  berechtigten  Absender,  unter  Einforderung  der  im  Abs.  IV  erwähnten  Bescheinigung
  bz.  gegen  Rückzahlung  des  empfangenen  Vorschußbetrages.  Ist  es
eine  Sendung  mit  Werthangabe,  so  kommen  noch  die  Vorschriften  des  §.  40
in  Anwendung.

VU  Erst  durch  die  Einlösung  einer  Vorschußsendung  erwächst  der  Aufgabe-Postanstalt
  die  Verbindlichkeit  zur  Auszahlung  des  Vorschußbetrages.  Von  der
erfolgten  Einlösung  muß  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  mit  nächster  Post  Nachricht
  gegeben  werden,  und  diese  zahlt  hierauf  den  Vorschußbetrag  an  denjenigen
aus,  welcher  die  nach  Abs.  #ertheilte  Bescheinigung  zurückgiebt.  Die  Postanstalt
  ist  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  die  Berechtigung  desjenigen  zu  prüfen,
welcher  den  Schein  vorlegt.
        <pb n="41" />
        25

vill  Wird  eine  Vorschußsendung,  auf  welche  der  Betrag  des  Vorschusses
au  den  Absender  gezahlt  worden  ist,  von  dem  Adressaten  nicht  eingelöst,  so  muß
der  Absender  den  erhobenen  Betrag  zurückzahlen.

IX  Für  Vorschußsendungen  ist  Porto  und  eine  Postvorschußgebühr  zu

entrichten.

1)  Das  Porto  beträgt:

a)  für  Vorschußbriefe  (Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben)  ohne
Unterschied  des  Gewichts,

auf  Entfernungen  bis  10  geographische  Meilen  einschließlich  20  Pf.,

auf  alle  weiteren  Entfernungen  0
Für  unfrankirte  Postvorschußbriefe  wird  ein  Portozuschlag  von  10  ÿf.
erhoben.  Bei  portopflichtigen  Dienstsachen  findet  dieser  Zuschlag
nicht  statt;

b)  für  Vorschußpackete  das  Porto  für  das  Packet.

Im  Fall  eine  Werthangabe  oder  Einschreibung  stattgefunden  hat,  tritt
dem  Porto  die  Versicherungsgebühr  bz.  Einschreibgebühr  hinzu.

2)  Die  Postvorschußgebühr  beträgt  für  jede  Mark  oder  jeden  Theil  einer
Mark  2  Pf.,  mindestens  aber  10  Pf.  Ein  bei  Berechnung  der  Postvorschußgebühr
  sich  ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  ist  nöthigenfalls
auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abzurunden.

X  Die  Postvorschußgebühr  ist  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  der  Adressat

die  Vorschußsendung  nicht  einlösen  sollte.  Die  Zahlung  der  Vorschußgebühr
hat  stets  zugleich  mit  dem  Porto  zu  erfolgen.

§.  20.
Postauftragsbriefe.

!1  Im  Wege  des  Postauftrages  können  Gelder  bis  zum  Betrage  von
sechshundert  Mark  einschließlich  eingezogen  werden.

1!  Dem  Postauftrage  ist  das  einzulösende  Papier  (die  quittirte  Rechnung,
der  guittirte  Wechsel,  der  Zinsschein  rc.)  zur  Aunshändigung  an  denjenigen,
welcher  Zahlung  leisten  soll,  beizufügen.

Il  Das  Formular  zum  Auftrag  ist  vom  Auftraggeber  durch  Angabe  seines
Namens  und  Wohnorts,  des  Namens  und  Wohnorts  des  Zahlungspflichtigen,
sowie  des  einzuziehenden  Betrages  auszufüllen.  Die  Marksumme  muß  in  Zahlen
  und  in  Buchstaben  ausgedrückt  sein.

1875.  5
        <pb n="42" />
        26

1v  Zu  schriftlichen  Mittheilungen  an  den  Zahlungspflichtigen  ist  der  Postauftrag,
  welcher  im  Falle  der  Einziehung  des  Betrages  in  den  Händen  der
Post  verbleibt,  nicht  zu  benutzen.  Briefe  dürfen  dem  Postauftrag  als  Anlagen
nicht  beigefügt  werden.

v  Einem  Postauftrage  können  mehrere  Quittungen,  Wechsel,  Zinsscheine  2c.
zur  gleichzeitigen  Einziehung  von  demselben  Zahlungspflichtigen  beigefügt  werden;
  die  Gesammtsumme  des  einzuziehenden  Betrages  darf  jedoch  den  Betrag
von  600  Mark  nicht  übersteigen.

V..  Die  Vereinigung  mehrerer  Postaufträge  zu  einer  Sendung  ist  nicht
statthaft.

VII  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  nebst  dessen  Anlage  unter  verschlossenem
  Umschlage  an  die  Adresse  der  Postanstalt,  welche  die  Einziehung
bewirken  soll,  unter  Einschreibung  (§.  16)  abzusenden.  Der  Brief  ist  mit  der
Aufschrift  „Postauftrag“  zu  versehen.

VIII  Ueber  den  Postauftragsbrief  wird  ein  Einlieferungsschein  ertheilt.

IX.  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  Beförderung  des  Postauftragsbriefes
wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief,  für  den  eingezogenen  Betrag  aber  in  demselben
  Umfange  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Eine
weitergehende  Gewähr,  insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeigung  oder  für  rechtzeitige
  Rücksendung  oder  Weitersendung  des  Postauftrags  nebst  Anlage,  wird
nicht  geleistet;  auch  übernehmen  die  Postanstalten  keinerlei  Verpflichtung  zur
Erfüllung  der  besonderen  Vorschriften  des  Wechselrechts.

X  Die  Einziehung  des  Betrages  erfolgt  gegen  Vorzeigung  des  Postauftrags
  und  Aushändigung  der  gquittirten  Rechnung  (des  quittirten  Wechsels  2c.).
Die  Zahlung  ist  entweder  sofort  an  den  Postboten  oder,  wenn  der  Auftraggeber
  nicht  die  sofortige  Rücksendung  verlangt  hat,  binnen  sieben  Tagen  nach
der  Vorzeigung  des  Postauftrags  bei  der  einziehenden  Postanstalt  zu  leisten.
Erfolgt  die  Zahlung  innerhalb  dieser  Frist  nicht,  so  wird  der  Postauftrag  vor
der  Rücksendung  dem  Adressaten  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt,  sofern  derselbe
  nicht  bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Einlösung  endgültig  verweigert
hat.  Verlangt  der  Auftraggeber  die  sofortige  Rücksendung  nach  einmaliger  vergeblicher
  Vorzeigung,  so  ist  solches  durch  den  Vermerk  „Sofort  zurück“  auf  der
Rückseite  zu  bezeichnen.  Theilzahlungen  werden  nicht  angenommen.

XI  Postauftragsbriefe  müssen  frankirt  werden.  Die  Gebühr  für  einen  Postauftragsbrief
  beträgt  30  Pf.  Der  eingezogene  Betrag,  nach  Abrechnung  der
        <pb n="43" />
        27

Postanweisungsgebühr,  wird  dem  Auftraggeber  von  der  einziehenden  Postanstalt
mittelst  Postanweisung  übermittelt.  Wird  der  Betrag  nicht  eingezogen,  so  kommt,
außer  der  bei  der  Aufgabe  entrichteten  Gebühr,  eine  weitere  Gebühr  nicht  in
Anwendung.

XI  Dem  Belieben  des  Auftraggebers  bleibt  es  überlassen,  dem  Postauftrage
  gleich  das  ausgefüllte  Postanweisungs-Formular  —  bei  Beträgen  über
300  Mark  zwei  Formulare  —  behufs  Uebermittelung  des  eingezogenen  Betrages
  an  seine  Adresse  beizufügen.  Dabei  darf  in  den  beizufügenden  Postanweisungs-Formularen
  nur  derjenige  Betrag  der  Forderung  angegeben  werden,
welcher  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  übrig  bleibt.

XIIl  Wird  der  Adressat  nicht  ermittelt,  oder  leistet  er,  auch  bei  der  zweiten
Vorzeigung  des  Postanftrags  nicht  Zahlung,  so  wird  der  Postauftrag  mit  der
Quittung  (Wechsel)  dem  Auftraggeber  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  kostenfrei
  zurückgesandt.

AIV  Es  steht  dem  Auftraggeber  frei,  zu  verlangen,  daß  der  Postauftrag
und  dessen  Anlage  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  nicht  an  ihn  zurück-,
sondern  an  eine  andere  Person  weitergesandt  werden  soll.  Dies  Verlangen  ist
unter  Angabe  der  vollständigen  Adresse  dieser  Person  durch  den  Vermerk
„Sofort  an  N.  in  N.“  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags  auszudrücken.

XV.  Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme
  des  Wechselprotestes  befugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk:
„Sofort  zum  Protest“,  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen
Person  bedarf.  Mit  der  Weitergabe  des  Postauftrags  und  dessen  Anlagen  an
den  betreffenden  Notar,  Gerichtsvollzieher  2c.  ist  die  Obliegenheit  der  Postverwaltung
  erfüllt.  Die  Protestkosten  hat  der  Auftraggeber  unmittelbar  an  den
Erheber  des  Protestes  zu  entrichten.

XVI  Den  Auftraggebern  ist  gestattet,  auf  der  Adreßseite  des  Auftragsformulars
  das  Datum  desjenigen  Tages  anzugeben,  an  welchem  die  Einziehung
des  Betrages  erfolgen  soll.  Für  die  Bestimmungs-Postanstalt  ist  dann  dieser
Zeitpunkt  bezüglich  der  Vorzeigung  des  Postauftrags  maßgebend.

X  An  Sonntagen  und  an  gesetzlichen  Feiertagen  findet  die  Vorzeigung
von  Postaufträgen  nicht  statt.

XVIII  Formulare  zu  Postaufträgen  können  bei  den  Postanstalten  zum  Preise
von  5  Pf.  für  je  10  Stück  bezogen  werden.

5.
        <pb n="44" />
        28

8.  21.
Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen.

1  Sendungen,  welche  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Adressaten  besonders
zugestellt  werden  sollen,  müssen  auf  der  Adresse  einen  Vermerk  tragen,  welcher
unzweidentig  das  Verlangen  ausdrückt,  daß  die  Bestellung  an  den  Adressaten
sogleich  nach  der  Ankunft  durch  besonderen  Boten  erfolgen  solle  (Eilbestellung).
Diesem  Zwecke  ensprechen  folgende,  vom  Absender  durch  Unterstreichen  besonders
  hevorzuhebende  Vermerke:

„durch  Eilboten“,  „durch  besonderen  Boten“,  „besonders  zu  bestellen“,
„sofort  zu  bestellen“.  Bezeichnungen,  wie  cito,  citissime,  dringend,  eilig  2c.
bleiben  unberücksichtigt.

I  Eingeschriebene  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben
werden  den  Eilboten  stets  mitgegeben.

Ill  Packete  ohne  Werthangabe  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm,  sowie
Sendungen  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  300  Mark  und  bis  zum
Gewichte  von  5  Kilogramm  werden  den  Adressaten  durch  die  besonderen  Boten
in  die  Wohnung  bestellt,  soweit  nicht  etwa  zollamtliche  Vorschriften  entgegenstehen.
  Bei  Postanweisungen  werden  die  Geldbeträge  dem  Eilboten  stets
mitgegeben.

Ir  Bei  Briefen  mit  Werthangabe  von  mehr  als  300  Mark  erstreckt  sich
die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  besonderen  Bestellung  in  die  Wohnung
des  Adressaten  nur  auf  den  Ablieferungsschein,  und  bei  Packetsendungen  im
Gewichte  von  mehr  als  5  Kilogramm  nur  auf  die  Begleitadresse  bz.  den  etwaigen
  Ablieferungsschein.

V  „  Mit  der  Annahme  von  Briefen  und  sonstigen  Sendungen  zur  besonderen
  Bestellung  an  Adressaten,  die  im  Orts=  oder  im  Landbestellbezirke  der
Aufgabe-Postanstalt  wohnen,  sowie  von  solchen  Briefen  und  sonstigen  Sendungen,
  die  vom  Aufgabeorte  durch  besondere  Boten  nach  anderen  Postorten  gesandt
  werden  sollen,  haben  die  Postanstalten  sich  nicht  zu  befassen.

V  Auf  Verlangen  der  Absender  kann  die  besondere  Bestellung  von  Postsendungen,
  welche  einer  Postanstalt  von  weiterher  zugehen  und  nach  einem  anderen
  Postorte  gerichtet  sind,  stattfinden,  wenn  die  Entfernung  zwischen  den
beiden  Postanstalten  nicht  über  fünfzehn  Kilometer  beträgt.  Die  Adressen  derartiger
  Sendungen  müssen,  unter  Angabe  des  eigentlichen  Bestimmungsorts,
den  Vermerk  enthalten:  „von  (Bezeichnung  des  Ortsnamens  der  Postanstalt,
von  welcher  aus  die  Eilbestellung  erfolgen  soll)  durch  Eilboten."
        <pb n="45" />
        29

VII  Für  die  Eilbestellung  von  Postsendungen  sind  zu  entrichten:

a)  Bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Briefen,  Postkarten,
  Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie  bei  Vorschußbriefen:


1)  wenn  die  Bestellung  im  Ortsbestellbezirke  der  Postanstalt  erfolgt,
für  jede  Sendung  25  Pfennige,

2)  wenn  die  Bestellung  im  Landbestellbezirke  der  Postanstalt  erfolgt,
für  jede  Sendung  und  für  jedes  Kilometer  10  Pfennige,  im  Ganzen
  jedoch  nicht  unter  50  Pfennige  für  jede  Bestellung.

b)  Bei  Briefen  mit  Werthangabe,  bei  Packeten  und  bei  Postanweisungen:


in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Sendungen  selbst,  sowie  die  Geldbeträge
  der  Postanweisungen,  durch  Eilboten  bestellt  werden,  der
doppelte  Betrag  der  unter  a.  1  bz.  a.  2  bezeichneten  Sätze.  Wenn
nur  die  Scheine  bz.  die  Begleitadressen  zur  besonderen  Bestellung
gelangen,  so  kommt  der  einfache  Betrag  des  unter  a.  1  bz.  a.  2
bezeichneten  Eilbestellgeldes  zur  Anwendung.

I!  Die  Gebühr  für  die  Eilbestellung  kann  vorausbezahlt  oder  deren  Zahlung
  dem  Adressaten  überlassen  werden.  In  allen  Fällen  muß  jedoch  der  Absender
  für  die  Berichtigung  der  Bestellgebühr  haften.

IX  Bei  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Briefe  an  denselben  Adressaten
  durch  Eilboten  ist,  wenn  das  Bestellgeld  nicht  vorausbezahlt  ist,  dasselbe
nur  für  einen  Brief  zu  entrichten;  bei  anderen  Sendungen  wird  das  Bestellgeld
  für  jeden  Gegenstand  besonders  erhoben.  Ist  das  Bestellgeld  vorausbezahlt,
  so  tritt  eine  Erstattung  nicht  ein.  ·

8.  22.
Briefe  mit  Behändigungsschein.

1  Wünscht  der  Absender  eines  gewöhnlichen  oder  eingeschriebenen  Briefes
über  die  erfolgte  Bestellung  eine  postamtliche  Bescheinigung  zu  erhalten,  so
muß  dem  Briefe  ein  gehörig  ausgefüllter  Behändigungsschein  äußerlich  beigefügt
  und  auf  der  Adresse  vermerkt  werden:  „Mit  Behändigungsschein“.  Auf
die  Außenseite  des  zusammengefalteten  Behändigungsscheins  ist  vom  Absender
des  Briefes  die  für  die  Rücksendung  erforderliche  Adresse  zu  setzen.  In  Betreff
  der  Bestellung  rc.  der  Briefe  mit  Behändigungsschein  siehe  §.  35.
        <pb n="46" />
        30

II  Für  Schreiben  mit  Behändigungsschein  werden  erhoben:
1)  das  gewöhnliche  Briefporto,
2)  eine  Behändigungsgebühr
a)  von  10  Pfennigen,  wenn  die  Absendung  von  einer  Staats=  oder
Gemeindebehörde,  oder  von  einem  Notar  erfolgt,
b)  von  20  Pfennigen,  wenn  die  Absendung  von  Privatpersonen  erfolgt,
3)  das  Porto  von  10  Pfennigen  für  die  Rücksendung  des  Behändigungsscheins.

Wird  die  Einschreibung  verlangt,  so  tritt  dem  Porto  zu  1  die  Einschreibgebühr
  von  20  Pfennigen  hinzu.
III  Formulare  zu  Behändigungsscheinen  können  bei  den  Postanstalten  zum
Preise  von  5  Pfennigen  für  je  10  Stück  bezogen  werden.

§.  23.
Behandlung  ordnungswidrig  beschaffener  Sendungen.

I  Sendungen,  welche  nicht  den  vorstehenden  Bestimmungen  gemäß  adressirt,
  verpackt  und  verschlossen  sind,  können  dem  Einlieferer  zur  vorschriftsmäßigen
  Adressirung,  Verpackung  und  Verschließung  zurückgegeben  werden.

II  Verlangt  jedoch  der  Einlieferer,  der  ihm  geschehenen  Bedeutung  ungeachtet,
  die  Beförderung  der  Sendung  in  ihrer  mangelhaften  Beschaffenheit,  so
muß  die  Beförderung  insoweit  geschchen,  als  aus  den  gerügten  Mängeln  ein
Nachtheil  für  andere  Postgüter  oder  eine  Störung  der  Ordnung  im  Dienstbetriebe
  nicht  zu  befürchten  ist,  der  Einlieferer  auch  auf  Ersatz  und  Entschädigung
  verzichtet  und  diese  Verzichtleistung  auf  der  Adresse  durch  die  Worte:
„Auf  meine  Gefahr“  ausdrückt  und  unterschreibt.  Wird  über  die  Sendung
ein  Einlieferungsschein  ertheilt,  so  hat  die  Postanstalt  über  die  Verzichtleistung
des  Einlieferers  auf  dem  Scheine  einen  Vermerk  zu  machen.

Ill  Ist  aber  die  Annahme  der  Sendung  auch  nicht  wegen  mangelhafter
Beschaffenheit  beanstandet  worden,  so  hat  dennoch  der  Absender  alle  die  Nachtheile
  zu  vertreten,  welche  aus  einer  vorschriftswidrigen  Adressirung,  Verpackung
und  Verschließung  hervorgegangen  sind.  Ebenso  hat  der  Absender  den  Schaden
zu  ersetzen,  welcher  durch  die  Beförderung  von  Gegenständen  entsteht,  die  von
der  Postbeförderung  ausgeschlossen  oder  zur  Postbeförderung  nur  bedingt  zugelassen
  sind  (8§.  11  und  12).
        <pb n="47" />
        31

8.  24.
Ort  der  Einlieferung.

1  Die  Einlieferung  der  mit  der  Post  zu  befördernden  Sendungen  muß,
soweit  dieselben  nicht  in  die  Briefkasten  zu  legen  sind  (Abs.  I.),  bei  den
Postanstalten  an  der  Annahmestelle  geschehen.

I!1  Insofern  der  Umfang  und  die  sonstige  Beschaffenheit  der  betreffenden
Gegenstände  nicht  ein  Anderes  bedingen,  sind  gewöhnliche  Briefe,  gleichviel,  ob
frankirt  oder  unfrankirt,  ferner  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben
vermittelst  der  Briefkasten  zur  Einlieferung  zu  bringen  Es  ist  auch  gestattet,
dergleichen  Gegenstände  den  Postbegleitern,  Postillonen  und  Postfußboten,  wenn
dieselben  sich  unterwegs  im  Dieust  befinden,  zu  übergeben.

III  Den  Landbriefträgern  dürfen  auf  ihren  Bestellungsgängen  zur  Abgabe
bei  der  Postanstalt  ihres  Stationsorts  oder  zur  Bestellung  unterwegs  die  nachbezeichneten
  Gegenstände  übergeben  werden:

gewöhnliche  oder  einzuschreibende:  Briefe,  Postkarten,  Briefe  mit  Behändigungsschein,

  Drucksachen  und  Waarenproben,

Postanweisungen,
Sendungen  mit  Werthangabe,  im  Einzelnen  bis  zum  Werth=  bz.  Post-Postvorschußsendungen,
  vorschußbetrage  von  150  Mark.

Eine  Verpflichtung  zur  Annahme  von  Packetsendungen  liegt  den  Landbriefträgern
  nicht  ob.

IV  Insofern  in  einzelnen  Bezirken  die  Mitgabe  von  Postsendungen  in
einem  weiteren  Umfange,  als  im  Abs.  U  und  im  Abs.  Ul  angegeben,  gestattet
ist,  bewendet  es  vorerst  bei  den  desfallsigen  besonderen  Bestimmungen.

V  1Jeder  Landbriefträger  führt  auf  seinem  Bestellungsgange  ein  Annahmebuch
  mit  sich,  in  welches  derselbe  die  von  ihm  angenommenen  Sendungen  mit
Werthangabe,  Einschreibsendungen,  Postanweisungen,  gewöhnlichen  Packete  und
Postvorschuß  sendungen  einzutragen  hat.  Zum  Eintragen  dieser  Sendungen  ist
auch  der  Auflieferer  befugt.  Die  Ertheilung  des  Einlieferungsscheins  über  die
vom  Landbriefträger  angenommenen  Sendungen  mit  Werthangabe,  Einschreibsendungen
  und  Postanweisungen  erfolgt  erst  durch  die  Postanstalt;  der  Landbriefträger
  ist  verpflichtet,  den  Einlieferungsschein  dem  Auflieferer,  wenn  möglich
  beim  nächsten  Bestellungsgange,  zu  überbringen.  Dieselben  Grundsätze  gelten
  auch  in  Betreff  der  bei  Sendungen  mit  Postvorschuß  nach  §.  19  Abs.  W
Anwendung  findenden  Bescheinigung.
        <pb n="48" />
        32

VI  Für  die  von  den  Landbriefträgern  auf  ihren  Bestellungsgängen  eingesammelten
  portopflichtigen  Einschreibsendungen,  sowie  für  Packete,  Postanweisungen
  und  Briefe  mit  Werthangabe  (Abs.  In  und  IV)  kommt,  wenn  diese  Gegenstände
  zur  Weitersendung  durch  die  Postanstalt  des  Stationsorts  des
Landbriefträgers  nach  einer  andern  Postanstalt  bestimmt  sind,  außer  dem  Porto
und  den  sonstigen  Gebühren,  eine  Nebengebühr  von  5  Pfennigen,  welche  im
Voraus  entrichtet  werden  muß,  zur  Erhebung.

8.  26.
Zeit  der  Einlieferung.

1  Die  Einlieferung  bei  den  Postanstalten  muß  während  der  Dienststunden
und,  wenn  die  Versendung  des  eingelieferten  Gegenstandes  mit  der  nächsten
dazu  geeigneten  Post  erfolgen  soll,  vor  der  Schlußzeit  dieser  Post  geschehen.

a)  Dienststunden.

I1  Die  Dienststunden  der  Postanstalten  für  den  Verkehr  mit  dem  Publikum

  sind  im  Allgemeinen:
1)  in  dem  Sommer-Halbjahr  (vom  1.  April  bis  letzten  September)  von
7  Uhr  Morgens  bis  1  Uhr  Mittags,
2)  in  dem  Winter-Halbjahr  (vom  1.  Oktober  bis  letzten  März)  von  8  Uhr
Morgens  bis  1  Uhr  Mittags,  und
3)  zu  allen  Jahreszeiten  von  2  Uhr  Nachmittags  bis  8  Uhr  Abends.
Die  Ober-Postdirektionen  sind  jedoch  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  bestehenden
  Postverbindungen  und  der  sonstigen  örtlichen  Verhältnisse  die  Dienststunden
zu  verlegen,  auszudehnen  oder  zu  beschränken.

u  An  Sonntagen  fallen  die  Dienststunden  von  9  Uhr  Morgens  bis  5  Uhr
Nachmittags  aus.  An  solchen  gesetzlichen  Feiertagen,  welche  nicht  auf  einen
Sonntag  treffen,  werden  die  Dienststunden  in  der  Weise  beschränkt,  daß  in
der  Zeit  von  9  Uhr  Morgens  bis  5  Uhr  Nachmittags,  sowohl  des  Vormittags
  als  auch  des  Nachmittags,  zwei  Stunden  ausfallen,  in  der  Zwischenfrist
aber  mindestens  während  zwei  Stunden  der  Dienstverkehr  mit  dem  Publikum
ununterbrochen  stattfindet.  Die  ausfallenden  Stunden  werden  für  jede  Postanstalt
  durch  die  vorgesetzte  Ober-Postdirektion  bestimmt.  Die  Ober-Postdirektionen
  können  in  besonderen  Fällen  die  Beschränkung  der  Dienststunden  an
Sonn=  und  gesetzlichen  Feiertagen  zeitweise  ganz  oder  zum  Theil  aufheben.
        <pb n="49" />
        33

IV.  Insofern  bei  einer  Postanstalt  eine  Einrichtung  besteht,  welche  von
den  vorstehenden,  in  Bezug  auf  die  Dienststunden,  sei  es  an  den  Sonn=  und
gesetzlichen  Feiertagen,  sei  es  an  den  Wochentagen,  als  Norm  gültigen  Be—
stimmungen  abweicht,  kann  es  dabei  bis  auf  Weiteres  sein  Bewenden  behalten.

v  Die  von  den  Ober-Postdirektionen  in  Bezug  auf  die  Dienststunden
der  Postanstalten  getroffenen  Festsetzungen  müssen  zur  Kenntniß  des  Publikums
gebracht  werden.

b)  Schlußzeit.

VI  Die  Schlußzeit  für  die  Einlieferung  bei  den  Annahmestellen  der  Postanstalten

  tritt  ein:
1)  Für  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  oder  Waarenproben,  über  welche
dem  Absender  ein  Einlieferungsschein  nicht  zu  ertheilen  ist:
eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Abgange
  oder  Weitergange  der  Post.

Bei  Postanstalten  auf  den  Eisenbahnhöfen  tritt  für  die  bezeichneten
  Gegenstände  die  Schlußzeit  erst  fünf  Minuten  vor  dem
planmäßigen  Abgange  des  betreffenden  Zuges  ein;  auch  können
diese  Gegenstände  bis  unmittelbar  vor  dem  Abgange  des  Zuges
in  die  an  den  Cisenbahn-Postwagen  augebrachten  Briefkasten  gelegt
  werden,  soweit  die  Perrons  zugänglich  sind.

2)  Für  alle  anderen  Gegenstände:
eine  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Abgange  oder  Weitergange
der  Post.

VII  In  denjenigen  Fällen,  wo  die  ordnungsmäßige  Bearbeitung  der  Sendungen
  innerhalb  der  vorstehend  bestimmten  kurzen  Schlußzeiten  wegen  besonderer
  örtlicher  Verhältnisse  nicht  ausführbar  sein  sollte,  können  die  Ober-Postdirektionen
  eine  angemessene  Verlängerung  der  Schlußzeiten  eintreten  lassen.

Vull  In  jedem  Falle  werden  bei  Postbeförderungen  auf  Eisenbahnen  die
Schlußzeiten  um  so  viel  verlängert,  als  erforderlich  ist,  um  die  Gegenstände
von  der  Postanstalt  nach  dem  Bahnhofe  zu  befördern  und  auf  dem  Bahnhofe
selbst  überzuladen.

X  Für  Posten,  die  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehen,
bildet  der  Ablauf  der  Dienststunden  die  Schlußzeit,  insofern  nicht,  nach  Maßgabe
  des  Abgangs  der  Post,  die  Schlußzeit  nach  den  vorstehenden  Festsetzungen
früher  eintritt.

1875.  6
        <pb n="50" />
        34

X  Die  an  oder  in  den  Posthäusern  befindlichen  Briefkasten  müssen  bei
Eintritt  der  Schlußzeit  jeder  Post,  und  zu  den  außerhalb  der  gewöhnlichen
Dienststunden  abgehenden  Posten  auch  noch  vor  deren  Abgang,  geleert  werden.
Bei  Sendungen,  welche  in  Briefkasten  fern  vom  Posthause  gelegt  werden,  ist
auf  Mitbeförderung  mit  der  zunächst  abgehenden  Post  nur  insoweit  zu  rechnen,
als  die  Sendungen  nach  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Leerung  der  Kasten  vor
Schluß  der  betreffenden  Posten  zum  Posthause  gelangen.

8.  26.
Frankirungsvermerk.

1  Briefe  u.  s.  w.,  auf  deren  Adresse  der  Frankirungsvermerk  durchstrichen,
weggeschabt  oder  abgeändert  ist,  sind  bei  der  Annahme  zurückzuweisen.  Wenn
derartig  beschaffene  Briefe,  oder  Briefe  mit  dem  Frankirungsvermerke,  für  welche
das  Porto  durch  Postwerthzeichen  nicht  entrichtet  worden  ist,  im  Briefkasten
vorgefunden  werden,  so  wird  die  Ungültigkeit  des  Frankirungsvermerks  amtlich
bescheinigt,  und  die  Briefe  werden  als  unfrankirt  behandelt.

u  Wenn  Briefe,  welche  dem  Frankirungszwange  unterliegen,  von  den
Absendern  unfrankirt  oder  ungenügend  frankirt  in  die  Briefkasten  gelegt  worden
sind,  so  werden  diese  Briefe  am  Aufgabeorte  zurückbehalten  und  dem  zu  ermittelnden
  Absender  behufs  der  Frankirung  zurückgegeben.

§.  27.
Einlieferungsschein.

1  Die  Einlieferung  solcher  Sendungen,  über  welche  die  Postanstalt  einen
Einlieferungsschein  auszustellen  hat,  wird  durch  den  ertheilten  Schein  bewiesen,
und  hat  sich  daher  der  Einlieferer  nicht  zu  entfernen,  ohne  diesen  Schein  in  Empfang
  genommen  zu  haben.  Vermag  —  gegebenen  Falles  —  der  Absender
diesen  Schein  nicht  vorzulegen,  so  wird  die  Einlieferung  als  nicht  geschehen
erachtet,  wenn  dieselbe  nicht  aus  den  Büchern  oder  Karten  ersichtlich  ist,  oder
wenn  nicht  in  anderer  Weise  überzeugend  dargethan  wird,  daß  die  Sendung
als  eine  solche  eingeliefert  worden  ist,  für  welche  die  Postverwaltung  Gewähr  leistet.

n  In  Betreff  der  Einlieferungsscheine  über  die  von  Landbriefträgern
eingesammelten  Sendungen  gelten  die  Vorschriften  im  §.  24  Abs.  v.
        <pb n="51" />
        35

8.  28.
Leitung  der  Postsendungen.

!1  Auf  welchem  Wege  die  Postsendungen  zu  leiten  sind,  wird  von  der
Postbehörde  bestimmt.

§.  29.
Zurückforderung  von  Postsendungen  durch  den  Absender.

1  Die  zur  Post  eingelieferten  Sendungen  können  von  dem  Absender
vor  der  Zustellung  an  den  Adressaten  zurückgenommen  werden.

u.  Die  Zurücknahme  kann  erfolgen  am  Orte  der  Aufgabe  oder  am  Bestimmungsorte,
  ausnahmsweise  auch  an  einem  Unterwegsorte,  insofern  dadurch
keine  Störung  des  Dienstes  herbeigeführt  wird.

Im  Die  Zurückgabe  geschieht  an  denjenigen,  welcher  den  Einlieferungsschein,
wenn  aber  ein  solcher  nicht  ertheilt  ist,  eine  von  derselben  Hand,  von  welcher
die  Original-Adresse  der  Sendung  geschrieben  ist,  gefertigte  Abschrift  der
Adresse  abgiebt.

Iy  Ist  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  hat  derjenige,  welcher  dieselbe
  zurückfordert,  den  Gegenstand  bei  der  Postanstalt  des  Abgangsorts  schriftlich
  so  genau  zu  bezeichnen,  daß  derselbe  unzweifelhaft  als  der  verlangte  zu
erkennen  ist.  Die  gedachte  Postanstalt  fertigt  das  Verlangschreiben  aus.

v  Soll  die  Zurückforderung  auf  telegraphischem  Wege  geschehen,  so  darf
ein  desfallsiges  Telegramm  nicht  abgesandt,  oder  demselben  Folge  gegeben
werden,  wenn  nicht  die  Postanstalt  des  Aufgabcorts  amtlich  bescheinigt  hat,  daß
der  Absender  sich  als  zur  Zurückforderung  berechtigt  bei  derselben  ausgewiesen
habe;  daß  dies  geschehen,  muß  in  dem  Telegramm  bemerkt  sein.

V  Ist  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  wird  von  der  Postanstalt
das  Franco  bei  Rückgabe  des  Briefumschlags  bz.  der  Begleitadresse  erstattet.

u  Ist  die  Sendung  bereits  abgesandt,  so  hat  der  Absender  das  Porto
u.  s.  w.  wie  bei  einer  gewöhnlichen  Rücksendung  nach  Maßgabe  der  wirklich
zurückgelegten  Beförderungsstrecke  zu  entrichten.

§.  30.
Aushäudigung  von  Postsendungen  an  die  Adressaten  au  Unterwegsorten.
1  Auf  Verlangen  eines  sich  gehörig  ausweisenden  Adressaten  kann,  sofern
  im  einzelnen  Falle  keine  dem  Beamten  bekannte  Bedenken  entgegenstehen,
6  ru.
        <pb n="52" />
        36

die  Aushändigung  einer  Sendung  an  den  Ersteren  auch  an  einem  Unterwegsorte
  stattfinden,  wenn  dadurch  keine  Störung  des  Dienstes  herbeigeführt  wird.

n  Das  Porto  wird  nach  Maßgabe  der  wirklich  stattgehabten  Beförderung
berechnet.  Eine  Erstattung  von  Porto  für  frankirte  Sendungen  findet  nicht  statt.

§.  31.

Herstellung  des  Verschlusses  und  Eröffnung  der  Sendungen  durch  die  Postbeamten.

1  Hat  das  Siegel  oder  der  anderweite  Verschluß  einer  Sendung  sich
gelöst,  so  wird  derselbe  von  dem  Postbeamten  unter  Beidrückung  des  Postsiegels
und  Hinzufügung  der  Namensunterschrift  des  betreffenden  Postbeamten  wieder
hergestellt.

I11  Ist  durch  die  gänzliche  Lösung  des  Siegels  oder  anderweiten  Verschlusses
  einer  Sendung  mit  baarem  Gelde  oder  mit  geldwerthen  Papieren  die
Herausnahme  des  Inhalts  der  Sendung  möglich  geworden,  so  wird  vor  Herstellung
  des  Verschlusses  erst  festgestellt,  ob  der  angegebene  Betrag  der  Sendung
noch  vorhanden  ist.

iu  Bei  Postanstalten,  bei  welchen  zwei  oder  mehre  Beamte  zugleich  im
Dienste  anwesend  sind,  wird  zur  Herstellung  des  Verschlusses  und  bz.  zur  Feststellung
  des  Inhalts  sofort  ein  zweiter  Beamter  als  Zeuge  hinzugerufen.  Ist
ein  zweiter  Beamter  nicht  im  Dienste,  jedoch  ein  Postunterbeamter  zugegen,  so
wird  dieser  als  Zeuge  hinzugezogen.

iv  Hat  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  ein  anderweiter  Verschluß
der  Sendung  stattgefunden,  so  ist  —  wenn  es  sich  um  Briefe  mit  Werthangabe
  oder  um  Packete  mit  oder  ohne  Werthangabe  handelt  —  bei  Ankunft  der
Sendung  am  Bestimmungsorte  der  Adressat  davon  in  Kenntniß  zu  setzen  und
zu  ersuchen,  zur  Eröffnung  der  Sendung  in  Gegenwart  eines  Postbeamten  im
Postzimmer  innerhalb  der  zu  bestimmenden  Frist  sich  einzufinden.  Leistet  der
Adressat  diesem  Ersuchen  keine  Folge,  oder  verzichtet  derselbe  ausdrücklich  auf
Eröffnung  der  Sendung,  so  ist  mit  deren  Bestellung  und  Aushändigung  nach
Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften  zu  verfahren.  Etwaige  Erinnerungen,  welche
der  erschienene  Adressat  bei  Eröffnung  der  Sendung  gegen  deren  Inhalt  erhebt,
sind  in  die  Verhandlung  aufzunehmen,  durch  welche  der  Befund  festgestellt  wird.

.  Die  Postbeamten  müssen  sich  jeder  über  den  Zweck  der  Eröffnung
hinausgehenden  Einsicht  der  Sendung  enthalten;  auch  muß  über  die  geschehene
Eröffnung  eine  Verhandlung  ausgenommen  werden,  in  welcher  die  Veranlassung
der  Maßregel,  der  Hergang  bei  derselben  und  der  Erfolg  anzugeben  sind.
        <pb n="53" />
        37

vI  Sendungen  mit  Drucksachen  oder  mit  Waarenproben  (8§.  14  und  15)
zum  Zweck  der  Prüfung  über  die  Zulässigkeit  des  ermäßigten  Portos  zu  öffnen
und  einzusehen,  sind  die  Postbeamten  auch  ohne  weiteres  Verfahren  befugt.

§.  32.
Bestellung.

1  Die  Verbindlichkeit  der  Postverwaltung,  die  angekommenen  Gegenstände
den  Adressaten  ins  Haus  senden  (bestellen)  zu  lassen,  erstreckt  sich:

1)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefe  und  Postkarten,

2)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Drucksachen  und  Waarenproben,

3)  auf  Postanweisungen,

4)  auf  die  Anlagen  zu  den  Postaufträgen,

5)  auf  Begleitadressen  zu  gewöhnlichen  Packeten,

6)  auf  Ablieferungsscheine  (Post-Packetadressen)  über  Sendungen  mit  Werthangabe

  und  über  Einschreib-Packete.

1  Soweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  nicht  übernimmt,  missen
Briefe  mit  Werthangabe,  Packete  mit  Werthangabe,  sowie  Einschreib-Packete
und  ferner  die  Geldbeträge  auf  Grund  des  Ablieferungsscheins  (der  Post-Packetadresse,
  der  Postanweisung),  gewöhnliche  Packete  dagegen  auf  Grund  der  behändigten
  Begleitadresse,  von  der  Post  abgeholt  werden.

m  Für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen  Packete  im  Ortsbestellbezirke
wird  erhoben:

1)  bei  den  Postämtern:

a)  für  Packete  bis  5  Kilogr.  einschließlich.  .  .  .  .  .  .  ..  10  Pf.,

b)  für  schwerere  Packkeenen:n:n::  .  .  ..  15  „
2)  bei  den  übrigen  Postanstalten:

a)  für  Packete  bis  5  Kilogr.  einschließlich  5  „

b)  für  schwerere  Packtensnsnsnsnsss  10

Gehören  zwei  oder  mehr  Sendungen  zu  einer  Begleitadresse,  so  ist  für  jedes
Packet  der  Satz  von  5  Pf.,  jedoch  im  Ganzen  mindestens  so  viel,  wie  für  eine
einzelne  Sendung  im  Gewichte  über  5  Kilogramm  zu  erheben.

Iv  Für  die  Bestellung  der  Briefe  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von
1500  Mark  im  Ortsbestellbezirke  werden  allgemein  5  Pf.  erhoben.

An  Orten,  wo  Briefe  mit  höherer  Werthangabe  und  Packete  mit
Werthangabe  durch  die  bestellenden  Boten  ausgetragen  werden,  sind  zu  erheben:
        <pb n="54" />
        38

a)  für  Briefe  mit  Werthangabe  über  1500  bis  3000  Mark:  10  Pf.,
über  3000  Mark:  20  Pf.,  «

b)  für  Packete  mit  Werthangabe:  die  Sätze  für  Briefe  mit  Werthangabe;
wenn  aber  der  Tarif  für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen  Packete
höhere  Sätze  ergiebt,  diese  letzteren.

vi  Für  die  Ueberbringung  von  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen
Geldbeträgen  im  Ortsbestellbezirke  wird  für  jede  Postanweisung  eine  Gebühr
von  5  Pf.  erhoben.

vn  Für  das  Abtragen  der  Briefe  mit  Werthangabe,  Packete  mit  oder
ohne  Werthangabe,  Einschreib-Packete  und  Postanweisungen  nebst  den  zugehörigen
Geldbeträgen  nach  dem  Landbestellbezirke  wird  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht
oder  den  Werth  der  bestellten  Gegenstände  ein  Bestellgeld  von  10  Pf.  erhoben.

m  Die  Bestellgebühren  werden  auch  von  portofreien  Sendungen  erhoben.

IX  An  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalt
  werden  Postsendungen  in  gleichem  Umfange  wie  an  Adressaten  im  Bereiche
anderer  Postorte  angenommen.  Wegen  der  Ausnahme  in  Betreff  der  durch
Eilboten  zu  bestellenden  Sendungen  siehe  §.  21  Abs.  v.

X  Für  Briefe  an  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalt
  kommt  im  Frankirungsfalle,  sowie  für  Dienstbriefe,  eine  Gebühr
  von  5  Pf.,  im  Nichtfrankirungsfalle  eine  Gebühr  von  10  Pfennigen  zur
Erhebung,  soweit  nicht  abweichende  Sätze  durch  besondere  Verfügung  angeordnet
sind.  Bei  Briefen  mit  Behändigungsschein  wird  für  die  Rücksendung  des  Behändigungsscheins
  keine  weitere  Gebühr  erhoben.  Bei  eingeschriebenen  Briefen
tritt  den  vorstehenden  Sätzen  die  Einschreibgebühr  (§.  16  Abs.  ul)  und  bz.
die  Gebühr  für  Beschaffung  des  Rückscheins  (§.  16  Abs.  19)  hinzu.

X  Alle  übrigen  Sendungen,  welche  an  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke
  der  Aufgabe-Postanstalt  eingeliefert  werden,  unterliegen  denselben
Taxen  (einschließlich  der  Bestellgebühren),  wie  die  mit  den  Posten  von  weiterher
eingegangenen  gleichartigen  Sendungen  mit  der  Maßgabe,  daß,  soweit  bei  den
Taxen  die  Entfernung  mit  in  Betracht  kommt,  der  für  die  geringste  Entfernungsstufe
  bestimmte  Satz  in  Anwendung  zu  bringen  ist.

XIU  Eine  Porto=  und  Gebührenfreiheit  findet  bei  Besorgungen  an  Einwohner
  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalt  nicht  statt.

Am  Für  die  Abtragung  der  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  und  Zeitschriften
  sind  sowohl  nach  dem  Ortsbestellbezirke  als  auch  nach  dem  Landbestellbezirke
  für  jedes  Exemplar  jährlich  zu  entrichten:
        <pb n="55" />
        a)  bei  Zeitungen,  welche  wöchentlich  einmal  oder  seltener

bestellt  weden  60  Pf.,
b)  bei  Zeitungen,  welche  zwei=  oder  dreimal  wöchentlich

bestellt  werden  .  ...  1  Mark,
J)  bei  Zeitungen,  welche  mehrmals,  aber  nicht  öfter  als

einmal  täglich  bestellt  weren  1  Mark  60  Pf.,

d)  bei  Zeitungen,  welche  zweimal  täglich  bestellt  werden  2  Mark,

e)  für  die  amtlichen  Verordnungsblätter  60  Pf.
Das  Zeitungsbestellgeld  wird  für  denjenigen  Zeitraum  im  Voraus  erhoben,  für
welchen  die  Vorausbezahlung  für  die  betreffende  Zeitung  2c.  erfolgt  ist.  Die
Zahl  der  Bestellungen  richtet  sich  danach,  wie  oft  Gelegenheit  zur  Bestellung
vorhanden  ist.  Der  bei  Berechnung  des  Bestellgeldes  sich  ergebende  Bruchtheil
einer  Mark  ist  eintretendenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts
  abzurunden.

8.  33.
Zeit  der  Bestellung.

1  Die  Postbehörde  bestimmt,  wie  oft  täglich  und  in  welchen  Fristen  die
Ortsbriefträger  die  eingegangenen  Briefe  u.  s.  w.  zu  bestellen,  und  wie  oft  dic
Landbriefträger  Bestellungen  nach  Orten,  an  welchen  sich  Postanstalten  nicht
befinden,  zu  bewirken  haben.

I1  Die  nach  dem  Verlangen  der  Absender  „durch  Eilboten“  zu  bestellenden
  Gegenstände  (§.  21)  müssen  in  allen  Fällen,  auch  wenn  sie  zur  Nachtzeit
eintreffen,  ohne  Verzug  bestellt  werden,  sofern  nicht  vom  Absender  oder  Adressaten
  ein  Anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist.  ·

IIISenduugenmitdemVermerkaufderAdresse-,,postlagerud«werden
beiderPostaustaltdesBestimmungsortseinstweilenaufbewahrt(§·339«21bs.;l
Punkt  3  und  4)  und  dem  Adressaten  behändigt,  wenn  sich  derselbe  zur  Em—
pfangnahme  meldet  und  auf  Erfordern  ausweist.

§.  34.
An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß.

1  Die  Bestellung  durch  die  Postanstalten  erfolgt  an  den  Adressaten  selbst
oder  an  dessen  Bevollmächtigten.  Der  Adressat,  welcher  einen  Dritten  zur
Empfangnahme  der  an  ihn  zu  bestellenden  Gegenstände  bevollmächtigen  will,
muß  die  Vollmacht  schriftlich  ausstellen  und  in  dieser  die  Gegenstände  genaubezeichnen,
  zu  deren  Empfangnahme  der  Bevollmächtigte  befugt  sein  soll.  In-
        <pb n="56" />
        40

sofern  die  Landesgesetze  nicht  eine  besondere  Form  der  Vollmachten  vorschreiben,
muß  die  Unterschrift  des  Machtgebers  unter  der  Vollmacht,  wenn  deren  Richtigkeit
  nicht  ganz  außer  Zweifel  steht,  von  einem  Beamten,  welcher  zur  Führung
  eines  amtlichen  Siegels  berechtigt  ist,  unter  Beidrückung  desselben,  beglaubigt
  sein.  Die  Vollmacht  muß  bei  der  Postanstalt,  welche  die  Bestellung
ausführen  läßt,  niedergelegt  werden.

Ist  außer  dem  Adressaten  noch  ein  Anderer,  wenn  auch  nur  zur  näheren
  Bezeichnung  der  Wohnung  des  Adressaten,  auf  der  Adresse  genannt,  z.  B.
an  A.  bei  B.,  so  ist  dieser  zweite  Adressat  auch  ohne  ausdrückliche  Ermächtigung
  als  Bevollmächtigter  des  Adressaten  zur  Empfangnahme  von  gewöhnlichen
Briefen,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  anzusehen.  Ist  ein  Gasthof
  als  Wohnung  des  Adressaten  auf  der  Adresse  angegeben,  so  kann  die  Bestellung
  dieser  Gegenstände  an  den  Gastwirth  auch  in  dem  Falle  erfolgen,  daß
der  Adressat  noch  nicht  eingetroffen  ist.

in  Wird  der  Adressat  oder  dessen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
bestellter  Bevollmächtigter  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,  oder  wird  dem
Briefträger  oder  Boten  der  Zutritt  zu  ihm  nicht  gestattet,  so  erfolgt  die  Bestellung


der  gewöhnlichen  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,
sowie  der  Begleitadressen  zu  gewöhnlichen  Packeten  (§.  32  Abs.  I.)
bz.  der  Packete  selbst
an  einen  Haus=  oder  Geschäftsbeamten,  ein  erwachsenes  Familienglied  oder
sonstigen  Angehörigen,  oder  an  einen  Dienstboten  des  Adressaten  bz.  des  Bevollmächtigten
  desselben.  Wird  Niemand  angetroffen,  an  den  hiernach  die  Bestellung
  geschehen  kann,  so  erfolgt  dieselbe  an  den  Hauswirth  oder  an  den
Wohnungsgeber  oder  an  den  Thürhüter  des  Hauses.

IV  Hat  der  Adressat  oder  dessen  Bevollmächtigter  (Abs.  I)  an  seiner
Wohnung  einen  Briefkasten  anbringen  lassen,  so  werden  gewöhnliche  frankirte
Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  durch  die  bestellenden  Boten
insoweit  in  den  Briefkasten  gelegt,  als  dessen  Beschaffenheit  solches  gestattet.

V  Die  Behändigung  an  dritte  Personen  ist  unzulässig,  wenn  es  sich  um
die  Bestellung  von

1)  Einschreibsendungen  (§.  16),

2)  Postanweisungen  (§.  17),

3)  Telegraphischen  Postanweisungen  (S.  18)
4)  Postaufträgen  (§.  20),
        <pb n="57" />
        41

5)  Ablieferungsscheinen  (§.  32  Abs.  )),
6)  Post-Packetadressen  zu  eingeschriebenen  Packeten  und  zu  Packeten
mit  Werthangabe  (§.  32,  Abs.  I),
handelt,  vielmehr  müssen  diese  Gegenstände  stets  an  den  Adressaten  oder  dessen
Bevollmächtigten  selbst  bestellt  werden.  Sind  bei  Postaufträgen  mehrere  Personen
  bezeichnet,  so  erfolgt  die  Vorzeigung  nur  an  den  zuerst  genannten  Adressaten
  oder  dessen  Bevollmächtigten.

Lautet  die  Adresse:

„An  A.  zu  erfragen  bei  B.“

„An  A.  abzugeben  bei  B."“  #%  muß  die  Bestellung  jedesmal  an  den

„An  A.  im  Hause  des  B.“  zuerst  genannten  Adressaten  (A)

„An  A.  wohnhaft  bei  B.“  erfolgen.

„An  A.  logirt  bei  B.“

Lautet  die  Adresse:

„An  A.  zu  Händen  des  B.“

„An  A.  abzugeben  an  B.“  Ü  so  muß  die  Bestellung  jedesmal  an  den

„An  A.  aux  soins  de  B.“  zuletzt  genannten  Adressaten  (B)  erfolgen.

„An  A.  Care  ot  B.“

Wenn  die  Adresse  lautet:  „An  A.  per  adresse  des  B.“,  so  darf  die  Bestellung
  sowohl  an  den  zuerst  genannten  Adressaten  (A.),  als  auch  an  den  zuletzt
genannten  Adressaten  (B.)  stattfinden.

VI  Die  Bestellung  von  Einschreibsendungen  darf  nur  gegen  Empfangsbekenntniß
  geschehen,  und  hat  der  Adressat  bz.  dessen  Bevollmächtigter  zu  diesem
Behufe  den  Ablieferungsschein  bz.  die  auf  der  Rückseite  der  Post-Packetadresse
vorgedruckte  Quittung  zu  unterschreiben.

V.  Die  Bestellung  der  Postsendungen  an  Militärpersonen  sowie  an
Zöglinge  von  Erziehungsanstalten,  Pensionaten  2c.  erfolgt  auf  Grund  der  mit
den  Militärbehörden  bz.  den  Vorstehern  der  Erziehungsanstalten  getroffenen  besonderen
  Abkommen  an  die  von  den  Militärbehörden  bz.  den  Anstaltsvorstehern
beauftragten  Personen.

um  Die  an  Kranke  in  öffentlichen  Krankenanstalten  gerichteten  Postsendungen
  dürfen  an  den  Vorstand  der  Krankenaustalt  behändigt  werden,  sofern
dem  Briefträger  oder  Boten  der  Zutritt  zu  dem  Kranken  nicht  gestattet  wird.

IX  In  Betreff  der  Behändigung  von  Sendungen  durch  Eilboten  gelten
1875.  7
        <pb n="58" />
        42

dieselben  Bestimmungen,  welche  bezüglich  der  im  gewöhnlichen  Wege  zur  Be—
stellung  gelangenden  Sendungen  maßgebend  sind.

§.  35.
Bestellung  der  Schreiben  mit  Behändigungsschein.
1  Auf  die  Bestellung  von  außergericht  lichen  Schreiben  mit  Behändigungsschein
  finden  folgende  Bestimmungen  Anwendung:

1)  Die  Behändigungen  sollen  in  der  Behausung  derjenigen,  an  welche  sie
zu  bewirken  sind,  und  bei  Handelsleuten  in  ihren  Läden  und  Schreibstuben
  geschehen.

Die  Behändigung  muß  an  den  auf  dem  Schreiben  benannten  Adressaten
  erfolgen.  Wird  der  bezeichnete  Adressat  nicht  persönlich  angetroffen,
  so  sind  gewöhnliche  Schreiben  mit  Behändigungsschein.

a)  einem  seiner  erwachsenen  Angehörigen,

b)  in  deren  Ermangelung  einem  seiner  Dienstboten,

c)  wenn  es  an  dergleichen  Personen  fehlt,  und  das  Schreiben  an
einen  Haus=  oder  Grundeigenthümer  gerichtet  ist,  dem  Verwalter
oder  dem  Pächter  des  Landgutes  des  Adressaten,  endlich

d)  in  Ermangelung  aller  dieser  Personen

dem  Hauswirth

zu  behändigen.  Die  Zustellung  darf  nicht  an  unerwachsene  Kinder,
an  Miether  oder  an  Fremde  geschehen.  Bei  eingeschriebenen  Briefen
mit  Behändigungsschein  darf  die  Behändigung  nur  an  den  Adressaten
selbst  oder  dessen  Bevollmächtigten  erfolgen.  Den  Personen,  an  welche
statt  des  Adressaten  behändigt  wird,  ist  zu  empfehlen,  das  Schreiben
dem  Adressaten  ungesäumt  zuzustellen.
3)  Der  bestellende  Bote  muß  den  Behändigungsschein  dem  Adressaten  oder
in  dessen  Abwesenheit  derjenigen  Person,  an  welche  nach  den  Bestimmungen
  unter  2  die  Behändigung  auszuführen  ist,  vorlegen  und  durch
Namensunterschrift  den  Empfang  des  Schreibens  anerkennen  lassen.
Verweigert  der  Adressat,  oder  in  dessen  Abwesenheit  eine  der  unter
Nr.  2  zu  a  bis  d  bezeichneten  Personen  die  Bescheinigung  des  Empfanges,
so  ist  dies  von  dem  bestellenden  Boten  auf  dem  Behändigungsscheine
unter  näherer  Angabe  des  Grundes  zu  vermerken.
5)  Wird  die  Annahme  des  Schreibens  aus  dem  Grunde  verweigert,  weil

der  Adressat  die  etwa  zum  Ansatz  gekommenen  Beträge  an  Porto,  Be-2



4
        <pb n="59" />
        43

händigungsgebühr  2c.  nicht  zahlen  will,  so  hindert  dieser  Umstand  allein
die  Aushändigung  an  den  Adressaten  nicht,  und  werden  die  Beträge  in
solchem  Falle  vom  Absender  eingezogen.  Wird  die  Annahme  dagegen
aus  einem  anderen  Grunde  verweigert,  oder  tritt  der  Fall  ein,  daß
Niemand  von  den  unter  Nr.  2  zu  a  bis  d  bezeichneten  Personen  angetroffen
  wird,  so  sind  die  von  Behörden  oder  Notaren  ausgehenden
Schreiben  an  die  Stuben=  oder  Hausthür  des  Adressaten  zu  befestigen,
die  von  Privatpersonen  ausgehenden  Schreiben  aber  als  unbestellbar
zu  erachten  und  zurückzusenden.  Bevor  der  bestellende  Bote  die  Befestigung
  an  die  Thür  bewirkt,  muß  er  sich  davon  überzeugen,  daß  die
Wohnung,  an  deren  Thür  die  Befestigung  erfolgen  soll,  dem  Adressaten
wirklich  (als  Miether,  Nutzuießer  oder  Eigenthümer  2c.)  gehört.
11  In  Betreff  der  Bestellung  von  gerichtlichen  Schreiben  mit  Behändigungsschein
  bewendet  es  bei  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.
.  Die  Porto-bz.  sonstigen  Beträge  für  ein  Schreiben  mit  Behändigungsschein
  müssen  sämmtlich  entweder  von  dem  Absender  oder  von  dem  Adressaten
entrichtet  werden.  Will  der  Absender  die  Gebühren  tragen,  so  zahlt  er  bei
der  Einlieferung  des  Schreibens  zunächst  nur  das  Porto  für  die  Beförderung
des  Schreibens  nach  dem  Bestimmungsorte,  die  anderen  Beträge  werden  erst
auf  Grund  des  vollzogen  zurückkommenden  Behändigungsscheins  von  dem  Absender
  eingezogen.  Falls  die  Behändigung  nicht  ausgeführt  werden  kann,  kommt
nur  das  Porto  für  die  Beförderung  des  Schreibens  nach  dem  Bestimmungsorte
und  bz.  die  Einschreibgebühr  zum  Ansatz.

§.  36.
Verechtigung  des  Adressaten  zur  Abholung  der  Briefe  u.  s.  w.

1  Der  Adressat,  welcher  von  der  Befugniß,  seine  Postsendungen  abzuholen
  oder  abholen  zu  lassen,  Gebrauch  machen  will,  muß  solches  in  einer
schriftlichen  Erklärung  aussprechen  und  diese  Erklärung,  in  welcher  die  abzuholenden
  Gegenstände  genau  bezeichnet  sein  müssen,  bei  der  Postanstalt  niederlegen.
  Die  schriftliche  Erklärung  muß  auf  gleiche  Weise  beglaubigt  sein,  wie
die  Vollmacht  im  Fall  des  §.  34  Abs.  I.  Die  Aushändigung  erfolgt  alsdann
innerhalb  der  für  den  Geschäftsverkehr  mit  dem  Publikum  festgesetzten  Dienststunden
  (§.  25).

11  Insoweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  Packeten  ohne  Werthangabe,
  oder  von  eingeschriebenen  Packeten,  oder  von  Sendungen  mit  Werth-7.
        <pb n="60" />
        44

angabe,  oder  von  baaren  Geldbeträgen  zu  Postanweisungen  übernommen  hat,  sind
bezüglich  der  Bestellung:

a)  die  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Packete,  sowie  die  Packete
mit  Werthangabe  und  die  dazu  gehörigen  Begleitadressen,  sowie
etwaige  Ablieferungsscheine,

b)  die  Briefe  mit  Werthangabe  nebst  den  dazu  gehörigen  Ablieferungsscheinen,


I)  die  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Geldbeträgen

je  als  eine  zusammengehörige  Sendung  anzusehen.

im  Die  mit  den  Posten  ankommenden  gewöhnlichen  Briefe,  Postkarten,
Drucksachen  und  Waarenproben  müssen  für  die  Abholer  eine  halbe  Stunde
nach  der  Ankunft  zur  Ausgabe  gestellt  werden.  Eine  Verlängerung  dieser  Frist
ist  nur  mit  Genehmigung  der  obersten  Postbehörde  zulässig.

7  Bei  eingeschriebenen  Briefen  und  Briefen  mit  Werthangabe  wird  zunächst
  nur  der  Ablieferungsschein,  bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Packeten,
  sowie  bei  Packeten  mit  Werthangabe  zunächst  nur  die  Begleitadresse  bz.
der  etwaige  Ablieferungsschein  an  den  Abholer  verabfolgt.  Bei  Postanweisungen
  wird  zunächst  nur  die  Postanweisung  ohne  den  Betrag  dem  Abholer  ausgehändigt.


V  Die  Bestellung  erfolgt  jedoch,  der  abgegebenen  Erklärung  des  Adressaten
  ungeachtet,  durch  Boten  der  Postanstalt:

1)  wenn  der  Absender  es  verlangt  und  dieses  Verlangen  auf  der
Adresse,  z.  B.  durch  den  Vermerk  „durch  Eilboten“  2c.  ausdrücklich
ausgesprochen  hat  (§.  21);

2)  wenn  es  auf  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Behändigungsschein
ankommt  (§.  35);

3)  wenn  der  Adressat  nicht  am  Tage  nach  der  Ankunft,  oder  wenn
er  außerhalb  des  Ortsbestellbezirks  der  Postanstalt  wohnt,  nicht
innerhalb  der  nächsten  drei  Tage  den  zu  bestellenden  Gegenstand
abholen  läßt.

§.  37.

Anshändigung  der  Sendungen  nach  erfolgter  Behändigung  der  Begleitadressen  und  der
Ablieferungsscheine,  sowie  Auszahlung  baarer  Beträge.

1  Die  Aushändigung  der  gewöhnlichen  Packete,  soweit  dieselben  dem
Adressaten  nicht  in  die  Wohnung  bestellt  werden,  erfolgt  während  der  Dienst-
        <pb n="61" />
        45

stunden  in  der  Postanstalt  an  denjenigen,  welcher  sich  zur  Abholung  meldet  und
die  zu  dem  Packet  gehörige  Begleitadresse  zurückgiebt.

1.  Eingeschriebene  Sendungen  und  Sendungen  mit  Werthangabe,  ferner
bei  Postanweisungen  die  auszuzahlenden  Geldbeträge  werden,  insoforn  die  Abholung
  von  der  Post  erfolgt,  an  denjenigen  ausgehändigt,  welcher  der  Postanstalt
  den  mit  dem  Namen  des  Empfangsberechtigten  unterschriebenen  Ablieferungsschein,
  die  quittirte  Post-Packetadresse  oder  bz.  die  unterschriebene  Postanweisung
  überbringt  und  aushändigt.

iôä.  Eine  Untersuchung  über  die  Aechtheit  der  Unterschrift  und  des  etwa
hinzugefügten  Siegels  unter  dem  Ablieferungsscheine  u.  s.  w.,  sowie  eine  weitere
Prüfung  der  Berechtigung  desjenigen,  welcher  diesen  Schein  oder  die  Begleitadresse
  überbringt,  liegt  der  Postanstalt  nach  §.  49  des  Gesetzes  über  das
Postwesen  nicht  ob.

Wo  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  Packeten  ohne  Werthangabe
oder  von  Sendungen  mit  Werthangabe  übernommen  hat,  kommen  die  obigen
Bestimmungen  nicht  zur  Anwendung,  vielmehr  erfolgt  alsdann  die  Aushändigung
  der  gewöhnlichen  Packete  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  §.  34
Abs.  .  wogegen  die  Bestellung  der  Sendungen  mit  Werthangabe,  der  eingeschriebenen
  Packete  und  der  Postanweisungsbeträge  an  den  Adressaten  oder  an
dessen  Bevollmächtigten  gegen  Quittung  desselben  stattfindet.

8.  38.
Nachsendung  der  Postsendungen.

1  Hat  der  Adressat  seinen  Aufenthalts=  oder  Wohnort  verändert,  und
ist  sein  neuer  Aufenthalts=  oder  Wohnort  bekannt,  so  werden  ihm  gewöhnliche
und  eingeschriebene  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,  ferner
Postanweisungen  nachgesendet,  wenn  er  nicht  eine  andere  Bestimmung  getroffen
hat.  Dasselbe  gilt  von  den  Postaufträgen  nebst  ihren  Anlagen,  falls  der  Absender
  nicht  die  sofortige  Rücksendung  oder  die  Weitergabe  zur  Protesterhebung
oder  die  Absendung  an  eine  andere,  namentlich  bezeichnete  Person  verlangt  hat.

Bei  Packeten,  bei  Briefen  mit  Werthangabe,  sowie  bei  Briefen  mit
Postvorschüssen,  erfolgt  die  Nachsendung  nur  auf  Verlangen  des  Absenders  oder,
bei  vorhandener  Sicherheit  für  Porto  und  Auslagen,  auch  des  Adressaten.
Der  Adressat  ist,  wenn  nicht  schon  der  Absender  die  Nachsendung  verlangt  hat,
von  dem  Vorliegen  einer  Sendung  amtlich  und  portofrei  in  Kenntniß  zu  setzen.
        <pb n="62" />
        46

Für  Packete,  für  Briefe  mit  Werthangabe  und  für  Briefe  mit  Postvorschuß
  wird  im  Falle  der  Nachsendung  das  Porto  und  bz.  auch  die  Versicherungsgebühr
  von  Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen;  der  Portozuschlag
  von  10  Pf.  wird  jedoch  für  die  Nachsendung  nicht  erhoben.  Für
andere  Gegenstände  findet  ein  neuer  Ansatz  nicht  statt.  Einschreib-,  Postanweisungs-,
  Postauftrags=  und  Postvorschuß-Gebühren  werden  bei  der  Nachsendung
nicht  noch  einmal  angesetzt.

iv  Wenn  eine  Person,  welche  eine  Zeitung  bei  einer  Postanstalt  bezieht,
im  Laufe  der  Bezugszeit  die  Ueberweisung  der  Zeitung  auf  eine  andere  Postanstalt
  verlangt,  so  erfolgt  die  Ueberweisung  gegen  eine  Gebühr  von  50  Pff.
Die  Ueberweisungsgebühr  kommt  ebenso  oft  in  Ansatz,  als  der  Bezieher  im
Laufe  der  Bezugszeit  die  Bestimmungs-Postanstalt  gewechselt  zu  sehen  wünscht.
Insofern  jedoch  die  Zeitung  wieder  nach  dem  Orte  überwiesen  wird,  wo  der
Bezug  ursprünglich  stattgefunden  hat,  ist  für  die  desfallsige  Ueberweisung  eine
nochmalige  Gebühr  nicht  zu  erheben.

S§.  39.
Behaudlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte.

1  Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:

1)  wenn  der  Adressat  am  Bestimmungsorte  nicht  zu  ermitteln  und  die
Nachsendung  nach  den  Vorschriften  im  §.  38  nicht  möglich  oder  nicht
zulässig  ist;

2)  wenn  die  Annahme  verweigert  wird;

3)  wenn  die  Sendung  mit  dem  Vermerke  „postlagernd“  versehen  ist  und
nicht  binnen  3  Monaten,  vom  Tage  des  Eintreffens  an  gerechnet,  von
der  Post  abgeholt  wird;

4)  wenn  es  sich  um  eine  Sendung  mit  Postvorschuß  handelt,  auch  wenn
sie  mit  „postlagernd“  bezeichnet  ist,  und  die  Sendung  nicht  innerhalb
  7  Tagen  nach  ihrer  Ankunft  am  Bestimmungsorte  eingelöst  wird;

5)  wenn  bei  Postanweisungen  innerhalb  7  Tagen  nach  ihrer  Bestellung
oder  Abholung  der  Geldbetrag  nicht  in  Empfang  genommen  wird;

6)  wenn  die  Sendung  Loose  oder  Anerbietungen  zu  einem  Glücksspiele
enthält,  an  welchem  der  Adressat  nach  den  für  ihn  geltenden  Landesgesetzen
  sich  nicht  betheiligen  darf,  und  wenn  eine  solche  Sendung
sofort  nach  geschehener  Eröffnung  an  die  Post  zurückgegeben  wird;
        <pb n="63" />
        47

7)  wenn  es  sich  um  einen  Postauftrag  an  einen  Adressaten  handelt,
über  dessen  Vermögen  das  Gemeinschuldverfahren  eröffnet  ist,  und
der  Absender  weder  die  Weitergabe  zur  Protesterhebung,  noch  die
Absendung  an  eine  andere,  namentlich  bezeichnete  Person  verlangt  hat.

11  Bevor  in  dem  Falle  zu  Abs.  1  Punkt  1  eine  mit  einer  Begleitadresse
versehene  Sendung  deshalb  als  unbestellbar  angesehen  wird,  weil  mehrere  dem
Adressaten  gleichbenannte  Personen  im  Orte  sich  befinden  und  der  wirkliche
Adressat  nicht  sicher  zu  unterscheiden  ist,  muß  die  Begleitadresse  nach  dem  Aufgabeorte
  zurückgesandt  werden,  um  den  Absender,  wenn  derselbe  auf  Grund
der  Begleitadresse  ermittelt  werden  kann,  zur  näheren  Bezeichnung  des  Adressaten
zu  veranlassen.

III  Alle  anderen  Postsendungen  sind,  wenn  sie  als  unbestellbar  erkannt  worden,
ohne  Verzug  nach  dem  Aufgabeorte  zurückzusenden.  Nur  bei  Sendungen,  die
einem  schnellen  Verderben  unterliegen,  muß,  sofern  nach  dem  Ermessen  der
Postanstalt  des  Bestimmungsorts  Grund  zu  der  Besorgniß  vorhanden  ist,  daß
das  Verderben  auf  dem  Rückwege  eintreten  werde,  von  der  Rücksendung  abgesehen
  werden,  und  die  Veräußerung  des  Inhalts  für  Rechnung  des  Absenders
  erfolgen.

IVy  In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Zurücksendung  oder
eintretendenfalls,  daß  und  weshalb  die  Veräußerung  erfolgt  sei,  auf  dem  Briefe
bz.  auf  der  Begleitadresse  zu  vermerken.

V  Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen  nicht  eröffnet  sein.  Eine
Ausnahme  hiervon  tritt  nur  ein  bezüglich  der  Briefe,  welche  von  einer  mit
dem  Adressaten  gleichnamigen  Person  irrthümlich  geöffnet  wurden,  und  beziglich
der  im  Abs.  I  unter  6  bezeichneten  Briefe.  Bei  irrthümlicher  Eröffnung  von
Briefen  durch  gleichnamige  Personen  ist  übrigens,  sofern  dies  möglich  ist,  eine
von  diesen  Personen  selbst  unter  Namensunterschrift  auf  die  Rückseite  des
Briefes  niederzuschreibende  bezügliche  Bemerkung  beizubringen.

VI  Wenn  Absender  gewöhnlicher  oder  eingeschriebener  Packete  im  Falle
der  Unbestellbarkeit  derselben  die  sofortige  Rücksendung  vermieden  zu  sehen
wünschen,  so  ist  seitens  der  Absender  auf  der  Adreßseite  der  Begleitadresse  in
hervortretender  Weise  der  Vermerk:  „Wenn  unbestellbar,  Nachricht“  niederzuschreiben,
  sowie  Name  und  Wohnung  anzugeben.  Der  Vermerk  kann  auch
mittelst  Stempelabdrucks  hergestellt  werden.  Bleibt  ein  solches  Packet  demnächst
am  Bestimmungsorte  unbestellbar,  so  muß  die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts
bei  dem  Absender  anfragen,  ob  das  Packet  zurückgeschickt  oder  an  eine  andere
        <pb n="64" />
        48

Person,  sei  es  an  demselben  oder  an  einem  anderen  Orte  des  Reichs-Postgebiets,
ausgehändigt  werden  soll.  Für  die  Benachrichtigung  wird  das  einfache  Briefporto
  in  Ansatz  gebracht.  Die  Antwort  muß  an  die  rückfragende  Postanstalt
frankirt  abgeschickt  werden  und  eine  klare  Verfügung  über  das  Packet  enthalten.
Die  Bezeichnung  mehrer  Personen,  welchen  das  Packet  der  Reihe  nach  zuzuführen
  sei,  ist  nicht  gestattet.  Geht  bei  der  Postanstalt  innerhalb  10  Tagen
nach  Absendung  ihrer  Anfrage  eine  Antwort  nicht  ein,  so  wird  das  Packet  nach
dem  Aufgabeorte  zurückgeschickt.  Ist  das  Packet  auch  an  den  zweiten  Adressaten
unbestellbar,  so  kann,  wenn  der  Absender  ein  bezügliches  Verlangen  ausgesprochen
hat,  vor  der  Rücksendung  noch  einmal  in  derselben  Weise  die  anderweite  Bestimmung
  des  Absenders  durch  die  Postanstalt  eingeholt  werden.  Sollte  alsdann
die  Bestellung  an  den  dritten  Adressaten  ebenfalls  ohne  Erfolg  bleiben,  so  muß
die  Rücksendung  eintreten.

VI  Für  zurückzusendende  Packete,  Briefe  mit  Werthangabe  und  Briefe  mit
Postvorschuß  ist  das  Porto  bz.  auch  die  Versicherungsgebühr  für  die  Hin=  und
für  die  Rücksendung  zu  entrichten;  der  Portozuschlag  von  10  Pf.  wird  jedoch
für  die  Rücksendung  nicht  erhoben.  Für  andere  Gegenstände  findet  ein  neuer
Ansatz  nicht  statt.  —  Einschreib-,  Postanweisungs-,  Postauftrags=  und  Postvorschuß-Gebühren
  werden  bei  der  Rücksendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.

§.  40.
Behaudlung  unbestellbarer  Fostsendungen  am  Anfgabeorte.

1  Die  nach  Maßgabe  des  §.  39  unbestellbaren  und  deshalb  nach  dem
Abgangsorte  zurückgehenden  Sendungen  werden  an  den  Absender  zurückgegeben.

II  Bei  der  Bestellung  und  Behändigung  einer  zurückgekommenen  Sendung
an  den  ermittelten  Absender  wird  nach  den  für  die  Bestellung  und  Aushändigung
  einer  Sendung  an  den  Adressaten  gegebenen  Vorschriften  verfahren.  Der
über  eine  Sendung  dem  Absender  ertheilte  Einlieferungsschein  muß  bei  der
Wiederaushändigung  der  Sendung  zurückgegeben  werden.

I1  Kann  die  Postanstalt  am  Abgangsorte  den  Absender  nicht  ermitteln,
so  wird  die  Sendung  an  die  vorgesetzte  Ober-Postdirektion  eingesandt,  welche
dieselbe  mittelst  Stempels  als  unbestellbar  zu  bezeichnen  und  durch  Eröffnung
den  Absender  zu  ermitteln  hat.  Die  mit  der  Eröffnung  beauftragten,  zur
Beobachtung  strenger  Verschwiegenheit  besonders  verpflichteten  Beamten  nehmen
Kenntniß  von  der  Unterschrift  und  von  dem  Orte,  müssen  jedoch  jeder  weiteren
        <pb n="65" />
        49

Durchsicht  sich  enthalten.  Die  Sendung  wird  hiernächst  mittelst  Siegelmarke
oder  Dienstsiegel,  welche  eine  entsprechende  Inschrift  tragen,  wieder  verschlossen.

IV  Wird  der  Absender  ermittelt,  verweigert  derselbe  aber  die  Annahme,  oder
läßt  er  innerhalb  14  Tagen  nach  Behändigung  der  Begleitadresse  oder  des
Ablieferungsscheins  oder  der  Postanweisung  die  Sendung  bz.  den  Geldbetrag
nicht  abholen,  so  können  die  Gegenstände  zum  Besten  der  Postarmen=  bz.  Post-Unterstützungskasse
  verkauft,  Briefe  und  die  zum  Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen
  Gegenstände  aber  vernichtet  werden.

V  Ist  der  Absender  nicht  zu  ermitteln,  so  werden  gewöhnliche  Briefe
und  die  zum  Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände  nach  Verlauf
von  drei  Monaten,  vom  Tage  des  Eingangs  derselben  bei  der  Ober-Postdirektion
gerechnet,  vernichtet;  dagegen  wird

1)  bei  eingeschriebenen  Sendungen,  ferner  bei  Briefen  mit  Werthangabe,

oder  bei  Briefen,  in  denen  sich  bei  der  Eröffnung  Gegenstände  von
Werth  vorgefunden  haben,  ohne  daß  dieser  angegeben  worden  ist,
sowie  bei  Postanweisungen,

2)  bei  Packeten  mit  oder  ohne  Werthangabe
der  Absender  öffentlich  aufgefordert,  innerhalb  vier  Wochen  die  unbestellbaren
Gegenstände  in  Empfang  zu  nehmen.  Die  zu  erlassende  öffentliche  Aufforderung,
  welche  eine  genaue  Bezeichnung  des  Gegenstandes  unter  Angabe  des
Abgangs=  und  Bestimmungsorts,  der  Person  des  Adressaten  und  des  Tages
der  Einlieferung  enthalten  muß,  wird  durch  Aushang  bei  der  Postanstalt  des
Abgangsorts  und  durch  einmalige  Einrückung  in  ein  dazu  geeignetes  amtliches
Blatt  bekannt  gemacht.

VI.  Inzwischen  lagern  die  Sendungen  auf  Gefahr  des  Absenders.  Sachen,
welche  dem  Verderben  ausgesetzt  sind,  können  sofort  verkauft  werden.

n  Bleibt  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  werden  die  Sachen
verkauft.

VIII  Sind  unbestellbare  Sendungen  in  einem  fremden  Postgebiete  zur  Post
gegeben,  so  werden  sie  dorthin  zurückgeschickt,  und  es  bleibt  das  weitere  Verfahren
  der  fremden  Postanstalt  überlassen.

§.  41.
Laufschreiben  wegen  Postsendungen.
1  Die  Gebühr  für  den  Erlaß  eines  Laufschreibens  bezüglich  eines  zur
Post  gelieferten  Gegenstandes  beträgt  20  Pf.
1875.  8
        <pb n="66" />
        50

I.  Für  Laufschreiben  wegen  gewöhnlicher  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen
oder  Waarenproben  soll  diese  Gebühr  erst  nachträglich  und  nur  in  denjenigen
Fällen  erhoben  werden,  in  welchen  die  richtig  erfolgte  Anshändigung  der  Sendung
  an  den  Adressaten  festgestellt  wird.

III  Für  Laufschreiben  wegen  anderer  Gegenstände  ist  die  Gebühr  vor  dem
Erlaß  des  Laufschreibens  zu  entrichten;  die  Rückerstattung  erfolgt,  wenn  sich
ergiebt,  daß  die  Nachfrage  durch  Verschulden  der  Post  herbeigeführt  worden  ist.

IVy  Für  Laufschreiben,  welche  portofreie  Gegenstände  betreffen,  wird  eine
Gebühr  nicht  erhoben.

8.  42.
Verkauf  von  Postwerthzeichen.
a  )  Freimarken.

I  Die  Freimarken  werden  zu  dem  Nenunwerthe  des  Stempels  an  das
Publikum  abgelassen.

b)  Gestempelte  Briesumschläge.

.  Der  Verkaufspreis  der  gestempelten  Briefumschläge  beträgt  außer  dem
Neunwerthe  1  Pfennig  für  das  Stück.

JP)  Gestempelte  Postkarten.
Il  Die  gestempelten  Postkarten  werden  zu  dem  Nennwerthe  des  Stempels
an  das  Publikum  abgelassen.

d)  Gestempelte  Streifbänder.
1v  Bei  einzelnen  größeren  Postanstalten  werden  gestempelte  Streifbänder
zu  3  Pfennigen  zum  Verkaufe  gestellt.  Der  Absatz  findet  nur  in  Mengen  von
100  Stück  statt,  und  zwar  mit  einem  Zuschlage  von  35  Pfennigen  für  je
100  Stück.

e)  Abstempelung  von  Briefbogen,  Briefumschlägen,  Streifbändern  und  Postkarten  für  Privatpersonen.

V  Die  Königlich  Preußische  Staatsdruckerei  in  Berlin  übernimmt  die
Abstempelung  von  Briefbogen,  Briefumschlägen,  Streifbändern  und  Postkarten
mit  dem  Freimarkenstempel  für  das  Publikum  unter  den  bei  jeder  Postanstalt
zu  erfragenden  näheren  Bedingungen.

§.  43.
Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren.
Die  Postsendungen  können,  sofern  nicht  das  Gegentheil  ausdrücklich
        <pb n="67" />
        51

bestimmt  ist,  nach  der  Wahl  des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt  zur  Post
eingeliefert  werden.  Zur  Frankirung  der  durch  die  Briefkasten  einzuliefernden
Gegenstände  (§.  24  Abs.  1I)  müssen  Postwerthzeichen  benutzt  werden.

I1  Reicht  das  am  Abgangsorte  entrichtete  Franko  nicht  aus,  so  wird  der
Ergänzungsbetrag  und  bz.  das  Zuschlagporto  vom  Adressaten  erhoben.  Bei
gewöhnlichen  Briefen,  Waarenproben  und  Drucksachen  bis  zum  Gewichte  von
250  Gramm,  sowie  bei  allen  Sendungen  vom  Auslande  gilt  die  Verweigerung
der  Nachzahlung  des  Portos  für  eine  Verweigerung  der  Annahme  des  Briefes  2c.
Bei  anderen  Sendungen  kann  der  Adressat  die  Ausfolgung  ohne  Portozahlung
verlangen,  wenn  er  den  Absender  namhaft  macht  und  bz.  den  Briefumschlag
oder  eine  Abschrift  davon  zurückzunehmen  gestattet.  Der  fehlende  Betrag  wird
alsdann  vom  Absender  eingezogen.

II!  Sendungen,  welche  mit  Postwerthzeichen  einer  fremden  Postverwaltung
frankirt  aufgeliefert  werden,  sind  als  unfrankirt  zu  behandeln  und  die  Postwerthzeichen
  als  ungültig  zu  bezeichnen.

IV'  Wird  die  Annahme  eines  Gegenstandes  von  dem  Adressaten  verweigert,
oder  kann  der  Adressat  nicht  ermittelt  werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn
er  den  Gegenstand  der  Sendung  nicht  zurücknehmen  will,  verbunden,  das  Porto
und  die  Gebühren  zu  zahlen.

-  Für  Sendungen,  welche  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen
sind,  wird  kein  Porto  gezahlt  und  das  etwa  gezahlte  erstattet.  Dasselbe  gilt
von  solchen  Sendungen,  deren  Annahme  wegen  vorgekommener  Beschädigung
vom  Adressaten  verweigert  wird,  insofern  die  Beschädigung  von  der  Postverwaltung
  zu  vertreten  ist.

V.  Hat  der  Adressat  die  Sendung  angenommen,  so  ist  er,  sofern  in  Vorstehendem
  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  zur  Entrichtung  des  Portos  und  der
Gebühren  verpflichtet,  und  kann  sich  davon  durch  spätere  Rückgabe  der  Sendung
  nicht  befreien.  Die  Staatsbehörden  sind  jedoch  befugt,  auch  nach  erfolgter
  Annahme  und  Eröffnung  portopflichtiger  Sendungen,  die  Briefumschläge  zu
dem  Zwecke  an  die  Postanstalt  zurückzugeben,  das  Porto  von  dem  Absender
nachträglich  einzuziehen,  bz.  bei  Packeten  sich  dieserhalb  schriftlich  an  die  Postanstalt
  zu  wenden.

VII  In  Fällen,  in  welchen  das  Porto  gestundet  wird,  ist  dafür  monatlich
eine  Stundungsgebühr  zu  erheben.  Dieselbe  beträgt  5  Pfennige  für  jede  Mark,
mindestens  aber  50  Pfennige.

8*
        <pb n="68" />
        52

VIII  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  auf  Antrag  des  Betheiligten  zur
Ver  mittelung  der  Abgabe  der  für  ihn  eingehenden  bz.  der  Einlieferung  der  von
ihm  abzusendenden  gewöhnlichen  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben
und  Zeitungen  mit  den  vorbeifahrenden  Posten  verschlossene  Taschen  befördert
werden,  ist  für  diese  Vermittelung  eine  Gebühr  von  50  Pfennigen  für  den

Monat  zu  erheben.
Köschnitt  I.

Estafettensendungen.

8.  44.
a)  Annahme  der  Estafettensendungen.

I  Briefe  und  andere  Gegenstände  können  zur  estafettenmäßigen  Beförderung
  nur  bei  solchen  Postanstalten  eingeliefert  werden,  welche  an  Orten  mit
Estafetten-Station  sich  befinden,  oder  welche  an  Eisenbahnen  liegen,  deren  Züge
zur  Beförderung  der  eingelieferten  Sendung  zweckmäßig  benutzt  werden  können.

II  Sendungen,  welche  ausschließlich  auf  der  Eisenbahn  zu  befördern  sind,
werden  zur  estafettenmäßigen  Beförderung  nicht  angenommen.

b)  Gewicht  und  Beschaffenheit  der  Sendungen.

in  Mit  Estafetten  werden  nur  Gegenstände  bis  zum  Gesammtgewicht  von
10  Kilogramm  befördert.  Briefe  bis  zum  Gewichte  von  250  Gramm  missen
in  haltbares  Papier  eingeschlagen,  schwerere  Briefe  und  Packete  aber  in  Wachsleinwand
  verpackt,  auch  müssen  die  Briefe  und  Packete  in  einem  solchen  Format
  zur  Post  eingeliefert  werden,  daß  sie  in  der  Estafettentasche  Raum  finden.

IV  Die  Adresse  muß  der  Vorschrift  des  §.  2  entsprechen.

V.  Eine  Werthangabe  ist  bei  Estafettensendungen  nicht  zulässig.

VI  Ueber  die  Estafettensendung  erhält  der  Absender  einen  Einlieferungsschein.


c)  Beförderungsweise.

VII  Die  Beförderung  geschieht  zu  Pferde  oder  mittelst  eines  Kariols.
Eisenbahnzüge  werden,  insofern  der  Absender  nicht  eine  andere  Beförderungsweise
  verlangt  hat,  benutzt,  wenn  berechnet  werden  kann,  daß  die  Estafettensendungen
  mit  denselben  ihren  Bestimmungsort  eher  oder  wenigstens  ebenso
früh  erreichen,  als  bei  der  Beförderung  zu  Pferde.

4))  Bestellung  am  Bestimmungsorte.
un  Die  durch  Estafette  eingegangenen  Gegenstände  müssen  ohne  Verzug
        <pb n="69" />
        63

bestellt  werden,  sofern  vom  Absender  oder  Adressaten  nicht  ein  Anderes  be—
stimmt  ist.  Sie  müssen  derjenigen  Person  behändigt  werden,  an  welche  die
Adresse  lautet.  Wird  dies  durch  besondere  Umstände  verhindert,  so  kann  die
Aushändigung  an  Haus-  und  Geschäftsbeamte  oder  erwachsene  Familienglieder
des  Adressaten  geschehen.  Der  Empfänger  muß  dem  Ueberinger  quittiren  und
die  Stunde  des  Empfanges  bescheinigen.

e)  Zahlungssätze  für  Estafetten,  welche  zu  Pferde  oder  mittelst  Kariols  befördert  werden.

IX  Für  jeden  Gegenstand  rc.  ist  das  Porto  und  für  jede  Estafette  außerdem
  eine  Abfertigungsgebühr  von  1  Mark  50  Pfennigen  zu  entrichten.

X  Nur  die  Postanstalt  des  Absendungsorts,  oder,  wenn  die  Estafette  aus
einem  fremden  Postgebiete  kommt,  die  zuerst  berührte  Poststation  ist  zur  Ansetzung
  der  Abfertigungsgebühr  berechtigt.

XI  Die  Zahlung  für  ein  Estafettenpferd,  einschließlich  des  etwa  zu  benutzenden
  Kariols,  erfolgt  nach  demselben  Satze,  welcher  für  ein  Kurierpferd
bestimmt  ist  (siehe  §.  58  Abs  ).

XI  Das  etwaige  Chausseegeld,  sowie  sonstige  Wege=  2c.  Abgaben  werden
nach  den  betreffenden,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Tarifen  erhoben.

XII  Die  Rittgebühren  werden  nach  der  postmäßigen  Entfernung  auf  dem
wirklich  zu  benutzenden  Wege  berechnet.

XIV.  Bei  Estafetten  nach  Orten,  welche  weniger  als  fünfzehn  Kilometer  entfernt
  sind,  erfolgt  die  Berechnung  der  Gebühren  nach  den  im  §.  58  für  Extraposten
  2c.  vorgeschriebenen  bezüglichen  Grundsätzen.

XV  Münscht  der  Absender  einer  Estafette,  welche  nur  bis  zur  nächsten
Station  oder  nach  einem  Orte  geht,  der  ohne  Pferdewechsel  erreicht  werden
kann,  die  Rückbeförderung  der  Antwort  durch  den  Postillon,  welcher  die  Estafette
  überbracht  hat,  so  ist  dieses  zulässig,  wenn  der  Postillon  den  Rückritt
innerhalb  sechs  Stunden  nach  seiner  Ankunft  antreten  kann,  und  zwischen  der
Ankunft  und  dem  Rückritt  mindestens  eine  Ruhezeit  von  der  Danuer  der  einfachen
  Beförderungsfrist  gewährt  wird.  Der  Absender  der  Estafette  muß  seinen
Wunsch  aber  gleich  bei  Aufgabe  derselben  der  Postanstalt  zu  erkennen  geben.
Für  den  Rückritt  wird  dann  die  Hälfte  der  Rittgebühren  entrichtet.

XVI  Die  Erhebung  des  Chausseegeldes  und  der  sonstigen  Wege=  2c.  Abgaben
  geschieht  im  Falle  der  Rückbenutzung  (Abs.  X7V)  sowohl  für  den  Hinals
  für  den  Rückweg.  Die  Abfertigungsgebühr  ist  dagegen  nur  einmal  zu
entrichten.
        <pb n="70" />
        54

XVII  Für  die  Bestellung  einer  jeden  mit  Estafette  eingehenden  Sendung
werden  am  Bestimmungsorte  50  Pfennige  erhoben.

f)  Zahlungssätze  für  Estafetten,  welche  auf  der  Eisenbahn  befördert  werden.

XV  Für  die  streckenweise  Beförderung  von  Estafettensendungen  auf  Eisenbahnen
  werden,  wenn  wegen  mangelnder  Postbegleitung  ein  besonderer  Begleiter
zur  Sicherung  der  Sendung  mitgegeben  werden  muß,  an  Begleitungskosten
erhoben:

a)  das  Personengeld  für  die  Hinreise  des  Begleiters  auf  einem  Platze  dritter
  Klasse,  oder  wenn  mit  dem  betreffenden  Zuge  Personen  in  der  dritten
  Klasse  nicht  befördert  werden,  auf  einem  Platze  der  vorhandenen
nächst  höheren  Klasse,

b)  das  Personengeld  für  die  Rückreise  des  Begleiters  auf  einem  Platze
dritter  Klasse,

JP)  die  Tagegelder  des  Begleiters  für  jeden  angefangenen  Tag,  welcher  zur
Hinreise  des  Begleiters  und  zur  Rückreise  desselben  mit  dem  nächsten
Zuge  erforderlich  ist.

6)  Berichtigung  der  Kosten.

AlX  Der  Absender  einer  Estafettensendung  muß  sämmtliche  Kosten,  mit
Ausnahme  des  Bestellgeldes,  bei  der  Absendung  bezahlen.  Können  dieselben
von  der  absendenden  Postanstalt  nicht  genau  angegeben  werden,  so  muß  ein
angemessener  Geldbetrag  hinterlegt  werden.

Köschnitt  IlI.
Personenbeförderung  mittelst  der  Posten.
§.  45.

Meldung  zur  Reise.
1.  Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen  Posten  kann  stattfinden:
a)  bei  den  Postanstalten,  oder
b)  bei  den  unterwegs  belegenen  Haltestellen,  welche  von  den  Ober-Postdirektionen

  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.
a)  Bei  den  Postanstalten.

I1  Bei  den  Postanstalten  kann  die  Meldung  frühestens  acht  Tage  vor  dem
        <pb n="71" />
        55

Tage  der  Abreise  und  spätestens  bei  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung
  geschehen.

Il  Der  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  tritt  ein:

wenn  im  Hauptwagen  oder  in  den  bereits  gestellten  Beiwagen  noch
Plätze  offen  sind:  fünf  Minuten  und
wenn  dieses  nicht  der  Fall  ist,  sondern  die  Gestellung  von  Beiwagen
  erforderlich  wird:  funfzehn  Minuten
vor  der  festgesetzten  Abgangszeit  der  betreffenden  Post.

IVv  Die  Meldung  muß  innerhalb  der  für  den  Geschäftsverkehr  mit  dem
Publikum  bestimmten  Dienststunden  (§.  25)  geschehen,  kann  aber,  wenn  die
Post  außerhalb  der  Dienststunden  abgeht,  auch  noch  gegen  die  Zeit  der  Abfertigung
  der  betreffenden  Post  erfolgen.  Uebrigens  darf  die  Meldung  —  über
die  gewöhnliche  Schlußzeit  der  Post  für  die  Personenbeförderung  hinaus  —
ausnahmsweise  noch  unmittelbar  bis  zum  Abgange  der  Post  stattfinden,  soweit
dadurch  die  pünktliche  Absendung  derselben  nach  dem  Ermessen  der  Postanstalt
nicht  verzögert  wird.

Vv  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  mit  Station,  so  kann  die
Annahme  nur  dann  wegen  mangelnden  Platzes  beanstandet  werden,  wenn  zu
der  betreffenden  Post  Beiwagen  überhaupt  nicht  gestellt  werden,  und  die  Plätze
im  Hauptwagen  schon  vergeben  oder  auf  den  Unterwegs-Stationen  bei  Ankunft
der  Post  schon  besetzt  sind,  oder  wenn  auf  der  betreffenden  Station  nur  eine
beschränkte  Gestellung  von  Beiwagen  stattfindet.

-y  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  ohne  Station,  so  findet
die  Annahme  nur  unter  dem  Vorbehalt  statt,  daß  in  dem  Hauptwagen  und  in
den  etwa  mitkommenden  Beiwagen  noch  unbesetzte  Plätze  vorhanden  sind.

n  Bei  solchen  Posten,  zu  welchen  Beiwagen  überhaupt  nicht  gestellt  werden,
  können  Plätze  nach  einem  vor  der  nächsten  Station  belegenen  Zwischenorte
  nur  insoweit  vergeben  werden,  als  sich  bis  zum  Abgange  der  Post  zu  den
vorhandenen  Plätzen  nicht  Personen  gemeldet  haben,  welche  bis  zur  nächsten
Station  oder  darüber  hinaus  reisen  wollen.  Doch  kann  der  Reisende  einen
vorhandenen  Platz  sich  dadurch  sichern,  daß  er  bei  seiner  Meldung  sogleich  das
Personengeld  bis  zur  nächsten  Station  bezahlt.

b)  An  Haltestellen.
VI  Die  Meldung  an  Haltestellen  kann  nur  dann  berücksichtigt  werden,
wenn  noch  unbesetzte  Plätze  im  Hauptwagen  oder  in  den  Beiwagen  offen  sind.
        <pb n="72" />
        56

Der  Reisende  muß  an  diesen  Haltestellen,  wenn  die  Post  anhält,  sofort  einsteigen.
  Gepäck  von  solchen  Reisenden  kann  nur  insoweit  zugelassen  werden,
als  dasselbe  ohne  Belästigung  der  anderen  Reisenden  im  Personenraum  leicht
untergebracht  werden  kann.  Die  Packräume  des  Wagens  dürfen  dabei  nicht
geöffnet  werden,  auch  ist  jedes  längere  Anhalten  der  Post  unstatthaft.

I  Wünschen  Reisende  sich  die  Beförderung  mit  der  Post  von  einer
Postanstalt  ohne  Station  oder  von  einer  Haltestelle  ab  zu  sichern,  so  müssen
sie  sich  bei  der  vorliegenden  Postanstalt  mit  Station  melden,  von  dort  ab  einen
Platz  nehmen  und  das  Personengeld  dafür  erlegen.

8.  46.
Personen,  welche  von  der  Reise  mit  der  Post  ausgeschlossen  sind.

!1  Von  der  Reise  mit  der  Post  sind  ausgeschlossen:

1)  Kranke,  welche  mit  epileptischen  oder  Gemüthsleiden,  mit  ansteckenden
  oder  Ekel  erregenden  Uebeln  behaftet  sind,

2)  Personen,  welche  durch  Trunkenheit,  durch  unanständiges  oder  rohes
Benehmen,  oder  durch  unanständigen  oder  unreinlichen  Anzug  Anstoß
erregen,

3)  Gefangene,

4)  erblindete  Personen  ohne  Begleiter,  und

5)  Personen,  welche  Hunde  oder  geladene  Schießwaffen  mit  sich  führen.

8.  47.
Fahrschein.

1  Geschieht  die  Meldung  zur  Reise  bei  einer  Postanstalt,  so  erhält  der
Reisende  gegen  Entrichtung  des  Personengeldes  den  Fahrschein.

U.  Bei  durchgehenden  Posten  kann  die  Abfahrtszeit  nur  mit  Rücksicht
auf  die  Zeit  des  Eintreffens  der  anschließenden  Posten  oder  Eisenbahnzüge
angegeben  werden,  und  es  liegt  dem  Reisenden  ob,  die  möglichst  frühe  Abgangszeit
  zur  Richtschnur  zu  nehmen.

inu  Die  Nummer  des  Fahrscheins  richtet  sich  nach  der  Reihenfolge,
in  welcher  die  Meldung  zur  Mitreise  geschehen  ist;  doch  steht  es  Jedermann
frei,  bei  der  Meldung  unter  den  im  Hauptwagen  noch  unbesetzten  Plätzen  sich
einen  bestimmten  Platz  zu  wählen.

IV  Personen,  die  sich  an  Haltestellen  gemeldet  haben  und  aufgenommen
worden  sind,  können  einen  Fahrschein  erst  bei  der  nächsten  Postanstalt  ausge-
        <pb n="73" />
        57

stellt  erhalten,  und  haben  das  Personengeld  bei  dieser  Postanstalt  oder,  wenn
sie  nicht  so  weit  fahren,  an  den  Postschaffner  oder  Postillon  zu  entrichten.

§.  48.
Grundsätze  der  Personengeld-Erhebung.

!1  Das  Personengeld  wird  erhoben,  entweder

a)  nach  der  von  dem  Reisenden  mit  der  Post  zurückzulegenden  Entfernung,

  unter  Anwendung  des  bei  dem  Kurse  für  das  Kilometer  angeordneten
  Satzes,  oder

b)  nach  dem  für  einen  bestimmten  Kurs  angeordneten  besondern  Satze.

.  Das  Personengeld  kommt  bei  der  Meldung  bis  zum  Bestimmungsorte
zur  Erhebung,  sofern  dieser  auf  dem  Kurse  liegt  und  sich  daselbst  eine  Postanstalt
  befindet.

n  Will  der  Reisende  seine  Reise  über  den  Kurs  hinaus  oder  auf  einem
Seitenkurse  fortsetzen,  so  kann  das  Personengeld  nur  bis  zu  dem  Endpunkte
oder  bis  zu  dem  Uebergangspunkte  des  Kurses  erlegt  werden;  der  Reisende
kann  auch  nur  bis  zu  diesen  Punkten  den  Fahrschein  erhalten  und  muß  sich
dort  wegen  Fortsetzung  der  Reise  von  Neuem  melden  und  einen  Platz  lösen,
sofern  nicht  Einrichtungen  zur  Durcherhebung  des  Persouengeldes  getroffen  worden

  sind.
a)  Bei  Reise  nach  Zwischenorten.

1Iy  Für  Plätze,  welche  bei  einer  Postanstalt  zur  Reise  bis  zu  einem
zwischen  zwei  Stationen  auf  dem  Kurse  gelegenen  Orte  (Zwischenorte)  genommen
werden,  kommt,  gleichviel,  ob  sich  in  diesem  Zwischenorte  eine  Postanstalt  befindet
  oder  nicht,  das  Personengeld  nach  der  wirklich  zurückzulegenden  Kilometerzahl,
  mindestens  jedoch  der  Betrag  von  30  Pf.,  zur  Erhebung.

b)  Bei  Reisen  von  Haltestellen  aus.

V  Für  die  Beförderung  von  Haltestellen  ab  wird,  sofern  die  dort  zugehenden
  Personen  sich  nicht  etwa  einen  Platz  von  der  vorliegenden  Station  ab
gesichert  haben,  das  Personengeld  nach  Maßgabe  der  wirklichen  Entfernung  bis
zur  nächsten  Station,  oder,  wenn  die  Reisenden  schon  vorher  an  einem  Zwischenorte
  abgehen,  bis  zu  diesem  erhoben.  In  jedem  Falle  kommt  jedoch  mindestens
der  Betrag  von  30  Pf.  zur  Erhebung.

VI  Wollen  an  Haltestellen  zugegangene  Personen  mit  derselben  Post  von
der  nächsten  Station  ab  weiter  befördert  werden,  so  haben  sie  dort  den  Platz
für  die  weitere  Reise  zu  lösen.

1875.  9
        <pb n="74" />
        58

Jc)  Für  Kinder.

VII  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  unter  und  bis  zu  drei  Jahren  wird
Personengeld  nicht  erhoben.  Das  Kind  darf  jedoch  keinen  besonderen  Wagenplatz
  einnehmen,  sondern  muß  auf  dem  Schooße  einer  erwachsenen  Person,
unter  deren  Obhut  es  reist,  mitgenommen  werden.

VIII  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  von  mehr  als  drei  Jahren  ist  das  volle
Personengeld  zu  erheben  und  ein  besonderer  Platz  zu  bestimmen.  Nehmen
jedoch  Familien  einen  der  abgeschlossenen  Wagenräume  oder  auch  nur  eine
Sitzbank  ganz  ein,  so  kann  ein  Kind  bis  zum  Alter  von  8  Jahren  unentgeltlich,
  zwei  Kinder  aber  können  für  das  Personengeld  für  nur  eine  Person  befördert
  werden,  insofern  die  betreffenden  Personen  mit  den  Kindern  sich  auf
die  von  ihnen  bezahlten  Sitzplätze  beschränken.  Diese  Vergünstigung  kann  nur
für  den  Hauptwagen  unbedingt,  für  Beiwagen  aber  nur  insoweit  zugestanden
werden,  als  auf  Beibehaltung  der  ursprünglichen  Plätze  zu  rechnen  ist.

§.  49.
Erstattung  von  Personengeld.

1  Die  Erstattung  von  Personengeld  an  die  Reisenden  findet  stets  statt,
wenn  die  Postanstalt  die  durch  die  Annahme  des  Reisenden  eingegangene  Verbindlichkeit
  ohne  dessen  Verschulden  nicht  erfüllen  kann.  Die  Erstattung  von
Personengeld  soll  auch  dann  zulässig  sein,  wenn  der  Reisende  an  der  Benutzung
der  Post  aus  irgend  einem  anderen  Grunde  verhindert  ist  und  die  Erstattung
mindestens  15  Minuten  vor  dem  planmäßigen  Abgange  der  Post  beantragt.

I.  Die  Erstattung  erfolgt,  gegen  Rückgabe  des  Fahrscheins  und  gegen
Quittung,  mit  demjenigen  Betrage  des  Personengeldes,  welcher  von  dem  Reisenden
  für  die  mit  der  Post  noch  nicht  zurückgelegte  Strecke  erhoben  worden  ist.

§.  50.
Verbindlichkeit  der  Reisenden  in  Betreff  der  Abreise.

1  Die  Reisenden  müssen  vor  dem  Posthause  oder  an  den  sonst  dazu
bestimmten  Stellen  den  Wagen  besteigen  und  an  diesen  Stellen  zu  der  im
Fahrschein  bezeichneten  Abgangszeit  sich  zur  Abreise  bereit  halten,  auch  den
Fahrschein  zu  ihrem  Ausweis  bei  sich  führen,  widrigenfalls  sie  es  sich  selbst
beizumessen  haben,  wenn  aus  dem  Grunde,  weil  sie  sich  auf  das  vom  Postillon
gegebene  Zeichen  zur  Abfahrt  nicht  gemeldet  haben,  oder  weil  sie  sich  über
ihre  Berechtigung  zur  Mitreise  nicht  ausweisen  können,  die  Ausschließung  von
        <pb n="75" />
        59

der  Mit=  oder  Weiterreise  erfolgt  und  sie  des  bezahlten  Personengeldes  verlustig
gehen.  Haben  dergleichen  Personen  Reisegepäck  auf  der  Post,  so  wird  solches
bis  zu  der  Postanstalt,  auf  welche  der  Fahrschein  lautet,  befördert  und  bis
zum  Eingange  der  weiteren  Bestimmung  von  Seiten  der  zurückgebliebenen  Personen
  aufbewahrt.
§.  51.
Plätze  der  Reisenden.

I  Die  Ordnung  der  Plätze  im  Hauptwagen  ergiebt  sich  aus  den  Nummern
über  den  Sitzplätzen.

II  In  Absicht  auf  die  Folge  der  Plätze  in  den  Beiwagen  gilt  als
Regel,  daß  zuerst  die  Eckplätze  des  Vorderraumes,  dann  der  Vorderbank  und
der  Rückbank  des  Mittelraumes,  zuletzt  in  denselben  Reihenfolge  die  Mittelplätze
  kommen.

II1  Geht  unterwegs  ein  Reisender  ab,  so  rücken  die  nach  ihm  folgenden
Personen  sämmtlich  um  eine  Nummer  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  Beiwagen
  vor.  Leistet  ein  Reisender  bei  einem  unterwegs  eintretenden  Wechsel
in  den  Plätzen  auf  das  Vorrücken  Verzicht,  um  den  bei  seiner  Anmeldung  gewählten
  oder  ihm  ertheilten  bisherigen  Platz  zu  behalten,  so  ist  ihm  dies,  sobald
  er  seinen  ursprünglichen  Platz  im  Hauptwagen  hat,  unbedingt,  wenn  sich
jedoch  der  Platz  in  einem  Beiwagen  befindet,  nur  so  lange  gestattet,  als  nach
Maßgabe  der  Gesammtzahl  der  Reisenden  noch  Beiwagen  gestellt  werden  müssen.
Der  erledigte  Platz  geht  alsdann  auf  den  in  der  Reihenfolge  der  Fahrscheine
zunächst  kommenden  Reisenden  über,  dergestalt,  daß  bei  weiterer  Verzichtleistung
der  zuletzt  eingeschriebene  Reisende  verpflichtet  ist,  den  sonst  ledig  bleibenden
Platz  einzunehmen.  Ein  Reisender,  welcher  auf  das  Vorrücken  verzichtet  hat,
kann  bei  einer  späteren  Veränderung  in  der  Personenzahl  und  namentlich,  wenn
die  Beiwagen  ganz  eingehen,  auf  die  frühere  Reihenfolge  keinen  Anspruch
machen,  sondern  nur  nach  der  freiwillig  behaltenen  Nummer  vorrücken.

a)  Bei  dem  Zugange  auf  einer  unterwegs  gelegenen  Postanstalt.

IV.  Die  bei  einer  unterwegs  gelegenen  Postanstalt  hinzutretenden  Personen
stehen  den  vom  Kurse  kommenden  und  weiter  eingeschriebenen  Reisenden  in
der  Reihenfolge  der  Plätze  nach.  Läßt  sich  ein  mit  der  Post  angekommener
Reisender  zu  derselben  Post  weiter  einschreiben,  so  verliert  er  den  bis  dahin
eingenommenen  Platz  und  muß  den  letzten  Platz  nach  den  dort  hinzutretenden
und  bereits  vor  ihm  angenommenen  Reisenden  einnehmen.

9  *
        <pb n="76" />
        60

b)  Bei  dem  Uebergange  auf  einen  anderen  Kurs.

V  Die  Reisenden,  welche  von  einem  Kurse  auf  einen  anderen  übergehen,
stehen  den  für  den  letzteren  Kurs  bereits  eingeschriebenen  Reisenden  hinsichtlich
des  Platzes  nach.  Etwaige  Abweichungen  hiervon  bei  Kursen  mit  fremden
Postanstalten,  sowie  bei  solchen  Kursen,  wo  eine  Durcherhebung  des  Personengeldes
  stattfindet,  richten  sich  nach  den  für  solche  Kurse  gegebenen  besonderen
Bestimmungen.

e)  Bei  Reisen  nach  Zwischenorten.

VI  Reisende,  welche  die  Post  nach  einem  zwischen  zwei  Stationen  belegenen
Orte  benutzen  wollen,  müssen,  sobald  durch  ihren  Abgang  unterwegs  ein  Beiwagen
  eingehen  kann,  allen  bis  zur  nächsten  Station  eingeschriebenen  Reisenden
  nachstehen  und  die  Plätze  in  dem  Beiwagen  einnehmen.

d)  Bei  Reisen  von  Haltestellen  aus.

in  Reisende,  welche  von  den  Postschaffnern  oder  Postillonen  unterwegs
an  Haltestellen  aufgenommen  worden  sind,  stehen  bei  der  Weiterreise  über  die
nächste  Station  hinaus  den  bei  dieser  zutretenden  Reisenden  hinsichtlich  des
Platzes  nach.

VIII  Ueber  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den  Reisenden  wegen  der
von  ihnen  einzunehmenden  Plätze  hat  der  abfertigende  Beamte  der  Postanstalt
  nach  den  vorangeschickten  Grundsätzen  zu  entscheiden.  Beruhigen  sich
die  Reisenden  bei  dieser  Entscheidung  nicht,  so  steht  ihnen  frei,  die  nochmalige
Erörterung  der  Meinungsverschiedenheit  bei  dem  Vorsteher  der  Postanstalt
nachzusuchen,  sofern  solches,  ohne  den  Lauf  der  Post  zu  verzögern,  thunlich  ist.
Der  getroffenen  Entscheidung  haben  sich  die  betreffenden  Reisenden,  vorbehaltlich
  der  Beschwerde,  zu  unterwerfen.

§.  52.
Reisegepäck.

1  Jedem  Reisenden  ist  die  Mitnahme  seines  Reisegepäcks  insoweit  unbeschränkt
  gestattet,  als  die  einzelnen  Gegenstände  zur  Versendung  mit  der  Post
geeignet  sind  (vergl.  §§.  1,  11  und  12).

U.  Kleine  Reisebedürfnisse,  welche  ohne  Belästigung  der  anderen  Reisenden
  in  den  Netzen  und  Taschen  des  Wagens  oder  zwischen  den  Füßen  und
unter  den  Sitzen  untergebracht  werden  können,  dürfen  die  Reisenden  unter
eigener  Aufsicht  bei  sich  führen.
        <pb n="77" />
        61

n  Anderes  Reisegepäck  muß  der  Poftanstalt  zur  Verladung  übergeben  werden.
Die  Uebergabe  desselben  von  den  Reisenden  an  Postschaffner  und  Postillone  ist
an  Orten,  an  welchen  sich  Postanstalten  befinden,  unzulässig.  Das  Reisegepäck
muß,  wenn  dafür  ein  bestimmter  Werth  angegeben  wird,  den  für  andere  mit
mit  der  Post  zu  versendende  Werthgegenstände  gegebenen  Bestimmungen  ent—
sprechend  verpackt,  versiegelt  und  bezeichnet  sein;  die  Bezeichnung  muß,  außer
dem  Worte:  „Reisegepäck“,  den  Namen  des  Reisenden,  den  Ort,  bis  zu  welchem
die  Einschreibung  erfolgt  ist,  und  die  Werthangabe  enthalten.  Bei  Reisegepäck
ohne  Werthangabe  bedarf  es  einer  Bezeichnung  nicht.

vi  Das  Reisegepäck,  soweit  dasselbe  nicht  aus  kleinen  Reisebedürfnissen
besteht,  muß  spätestens  15  Minuten  vor  der  Abfahrt  der  betreffenden  Post,
unter  Vorzeigung  des  Fahrscheins,  bei  der  Postanstalt  eingeliefert  werden.
Erfolgt  die  Einlieferung  später,  so  hat  der  Reisende  auf  die  Mitbeförderung
des  Gepäcks  nur  dann  zu  rechnen,  wenn  durch  dessen  Annahme  und  Verladung
der  Abgang  der  Post  nicht  verzögert  zu  werden  braucht.  Soweit  Reisende  von
einer  Post  auf  die  andere  oder  von  einem  Bahnzuge  auf  die  Post  unmittelbar
übergehen,  wird  das  Gepäck  stets  umgeschrieben,  so  lange  es  überhaupt  noch
möglich  ist,  den  Reisenden  zu  der  Weiterfahrt  mit  der  Post,  ohne  Versäumniß,
anzunehmen.

V  Der  Reisende  erhält  über  das  eingelieferte  Reisegepäck  eine  Bescheinigung
  (Gepäckschein).  Der  Reisende  hat  den  Gepäckschein  aufzubewahren.  Die
Auslieferung  des  Reisegepäcks  erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins.

8.  53.
Ueberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr.

1  Jedem  Reisenden  ist  auf  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  ein
Freigewicht  von  15  Kilogramm  bewilligt.

II  Für  das  Mehrgewicht  des  Reisegepäcks  ist  bei  der  Einlieferung  Ueberfrachtporto
  zu  entrichten.  Dasselbe  beträgt,  nach  Maßgabe  derjenigen  Entfernung,
  welche  der  Personengeld-Erhebung  zum  Grunde  gelegt  wird,  für  jedes
Kilogramm  oder  den  überschießenden  Theil  eines  Kilogramms:

1)  bei  Beförderungen  bis  75  Kilometer  5  Pfennige,  mindestens
25  Pfennige;

2)  bei  Beförderungen  über  75  Kilometer  10  Pfennige,  mindestens
50  Pfennige.

m  Wird  der  Berth  des  Reisegepäcks  angegeben,  so  wird  die  Versiche-
        <pb n="78" />
        62

rungsgebühr  für  jedes  Stück  selbstständig  erhoben.  Diese  Gebühr  beträgt  ohne
Unterschied  der  Entfernung  und  zu  jeder  Höhe  der  Werthangabe  5  Pfennige
für  je  300  Mark  oder  einen  Theil  von  300  Mark,  mindestens  jedoch  10  Pf.
IVy  Ist  das  Gepäck  mehrerer  Reisenden,  welche  ihre  Plätze  auf  einen
Fahrschein  genommen  haben,  zusammengepackt,  so  ist  bei  Ermittelung  des
Ueberfrachtportos  das  Freigewicht  für  die  auf  dem  Fahrscheine  vermerkte  Anzahl
  von  Personen  nur  dann  von  dem  Gesammtgewichte  des  Gepäcks  in  Abzug
zu  bringen,  wenn  die  Personen  zu  einer  und  derselben  Familic  oder  zu  einem
und  demselben  Hausstande  gehören.
V  Die  Erstattung  von  Ueberfrachtporto  und  etwaiger  Versicherungsgebühr
regelt  sich  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  die  Erstattung  von  Personengeld.

54.
Verfügung  des  Reisenden  über  das  Reisegepäck  unterwegs.

1  Dem  Reisenden  kann  die  Verfügung  über  das  der  Post  übergebene
Reisegepäck  nur  während  des  Aufenthalts  an  Orten,  wo  sich  eine  Postanstalt
befindet,  und  gegen  Rückgabe  oder  Hinterlegung  des  Gepäckscheins  gestattet  werden.

u  Reisende  nach  Zwischenorten  müssen  ihr  Reisegepäck  bei  der  vorliegenden
  Postanstalt  in  Empfang  nehmen,  von  wo  ab  die  Postverwaltung  dafür
Gewähr  nicht  mehr  leistet.

§.  55.
Wartezimmer  der  Postanstalten.

1  Bei  den  Postanstalten  werden  nach  Bedürfniß  Wartezimmer  unterhalten.
  Der  Aufenthalt  in  den  Wartezimmern  der  Postanstalten  ist  den  Reisenden
  gestattet:

1)  am  Abgangsorte:  eine  Stunde  vor  der  Abgangszeit,

2)  auf  der  Reise  mit  derselben  Post:  während  der  Abfertigung  auf
jeder  Station,

3)  an  den  Endpunkten  der  Reise:  eine  Stunde  nach  der  Ankunft,  und

4)  beim  Uebergange  von  einer  Post  auf  die  andere:  während  drei

Stunden.

11.  Personen,  welche  die  Reisenden  zur  Post  begleiten  oder  welche  die
Ankunft  der  Post  erwarten  wollen,  kann  der  Aufenthalt  in  den  Wartezimmern
nur  ausnahmsweise  und  in  geringer  Zahl  gestattet  werden.

1  Beschwerden,  welche  die  Reisenden  nicht  unmittelbar  bei  der  Postbehörde
  anbringen  wollen,  können  in  ein  Beschwerdebuch  eingetragen  werden.
        <pb n="79" />
        63

Dieses  Buch  befindet  sich  im  Postdienstzimmer  und  wird  den  Reisenden  auf
Verlangeu  vorgelegt.
8.  56.
Verhalten  der  Reisenden  auf  den  Posten.

1  Jeder  Reisende  steht  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.

u  Andererseits  ist  es  die  Pflicht  eines  jeden  Reisenden,  sich  in  die  zur
Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der  Sicherheit  auf  den  Posten
und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen  zu  fügen.

in  Das  Rauchen  im  Postwagen  ist  nur  gestattet,  wenn  sich  in  demselben
Raume  Personen  weiblichen  Geschlechts  nicht  befinden  und  die  anderen  Mitreisenden
  ihre  Zustimmung  zum  Rauchen  gegeben  haben.

Ir  Reisende,  welche  die  für  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ordnung
  und  der  Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen
  Anordnugen  verletzen,  können  —  vorbehaltlich  der  Bestrafung  nach  den
Landesgesetzen  —  von  der  betreffenden  Postanstalt,  unterwegs  von  dem  Postschaffner,
  von  der  Mit=  oder  Weiterreise  ausgeschlossen  und  aus  dem  Postwagen
  entfernt  werden.  Erfolgt  die  Ausschließung  unterwegs,  so  haben  dergleichen
  Reisende  ihr  Gepäck  bei  der  nächsten  Postanstalt  abzuholen.  Sie  gehen
des  gezahlten  Personengeldes  und  des  etwaigen  Ueberfrachtportos  verlustig.

Köschnitt  IV.
Extrapost=  und  Kurierbeförderung.
§.  57.
Allgemeine  Bestimmungen.

1  Die  Gestellung  von  Extrapost=  und  Kurierpferden  kann  nur  auf  den
Straßen  verlangt  werden,  auf  welchen  die  Postverwaltung  es  übernommen  hat,
Reisende  mit  Extrapost=  und  Kurierpferden  zu  befördern.

11  Auf  diesen  Straßen  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der  Posthalter  zur
Gestellung  von  Extrapost=  und  Kurierpferden  nur  auf  die  Beförderung  von
Reisenden  mit  ihrem  Gepäck.

m  Ausnahmsweise  können  jedoch  auch  zu  Fuhren,  bei  welchen  die  Beförderung
  von  Gegenständen  die  Hauptsache  ist,  Extrapost=  und  Kurierpferde
gestellt  werden,  sofern  die  Gegenstände  von  einer  Person  begleitet  und  beaufsichtigt
  werden,  und  ihre  Beförderung  überhaupt  ohne  Gefahr  und  Nachtheil
bewerkstelligt  werden  kann.
        <pb n="80" />
        64

!v  Die  Posthalter  sind  nicht  verpflichtet,  zu  den  eigenen  oder  gemietheten
Pferden  der  Reisenden  Vorspannpferde  herzugeben.

8.  58.
Zahlungssätze
a)  Für  die  Pferde.
1  An  Pferdegeld  sind  für  jedes  Kilometer  zu  zahlen:
für  ein  Extrapostpfredn  ..  20  Pfennige,
für  ein  Kurierpfrrrrdd  25  Pfennige,

b)  Wagengeld.

Das  Wagengeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Gattung  des  Wagens

oder  Schlittens
für  das  Kilomtter  10  Pfennige.

In  Größere,  als  viersitzige  Wagen  oder  Schlitten  herzugeben,  sind  die
Posthalter  nicht  verpflichtet.

IV'  Die  Befugniß,  Stationswagen  zur  Weiterreise  über  den  Punkt  hinaus
  zu  benutzen,  wo  der  nächste  Pferdewechsel  stattfindet,  können  Reisende  nur
durch  ein  Abkommen  mit  dem  Posthalter  erlangen,  welcher  den  Wagen  herzugeben
  sich  bereit  finden  läßt,  und  dessen  Sorge  es  überlassen  bleibt,  die  Rückbeförderung
  des  ledigen  Wagens  auf  seine  Kosten  zu  bewirken.

IP)  Bestellgebühr.
.„  Das  Bestellgeld  beträgt  für  jeden  Extrapost=  oder  Kurierwagen  auf
jeder  Station  25  Pf.  Auf  anderen  Punkten,  als  den  wirklichen  Stationen,
findet  die  Erhebung  der  Bestellgebühr  nicht  statt.

4)  Schmiergeld.

VI  Für  das  Schmieren  eines  jeden  Wagens,  der  nicht  von  der  Post
gestellt  ist,  sind  25  Pf.  zu  zahlen.

e)  Erleuchtungskosten.

VII  Auf  Verlangen  der  Reisenden  sind  die  Posthalter  verpflichtet,  die
Wagen  zu  erleuchten.  Für  die  Erleuchtung  zweier  Laternen  werden  20  Pf.
für  jede  Stunde  der  vorschriftsmäßigen  Beförderungszeit  erhoben.  Ueberschießende
  Minuten  werden  für  eine  halbe  Stunde  gerechnet.  Die  Erleuchtungskosten
  müssen  stationsweise  da,  wo  die  Erleuchtung  verlangt  wird,  von  den
Reisenden  vor  der  Abfahrt  mit  den  anderen  Gebühren  berichtigt  werden,
        <pb n="81" />
        65

f)  Chausseegeld  und  sonstige  Wege=  2c.  Abgaben.

VIII  Das  etwaige  Chausseegeld,  sowie  die  sonstigen  Wege=  r2c.  Abgaben
werden  nach  den  betreffenden,  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebrachten  Tarifen
erhoben.  Unentgeltlich  hergegebene  Mehrbespannung  kommt  bei  Berechnung
des  Chausseegeldes  nicht  in  Betracht.

L)  Postillonstrinkgeld.

IX.  Das  Postillonstrinkgeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Bespannung  für
jeden  Postillon  für  das  Kilometer  10  Pf.

h)  Rückbenutzung  der  Extrapost.

X  Exrtrapostreisende,  die  sich  am  Bestimmungsorte  ihrer  Reise  nicht
über  sechs  Stunden  aufhalten,  haben,  wenn  sie  mit  den  auf  der  Hinreise  benutzten
  Pferden  bz.  Wagen  einer  Station  die  Rückfahrt  bis  zu  dieser  Station
bewirken  wollen  und  sich  vor  der  Abfahrt  darüber  erklären,  für  die  Rückfahrt
nur  die  Hälfte  der  nach  den  Sätzen  unter  a,  d,  c  und  g  sich  ergebenden  Beträge
  zu  entrichten,  mindestens  jedoch  für  die  ganze  Fahrt  die  Kosten  für  eine
Hinbeförderung  von  15  Kilometern.  Eine  Entschädigung  für  das  sechsstündige
Stilllager  des  Gespanns  und  des  Postillons  ist  nicht  zu  zahlen.  Zwischen
der  Ankunft  und  dem  Antritt  der  Rückfahrt  muß  den  Pferden  eine  Ruhezeit
mindestens  von  der  Dauer  der  einfachen  Beförderungsfrist  gewährt  werden.
Will  der  Reisende  auf  der  Rückfahrt  eine  andere  Straße  nehmen,  als  auf  der
Hinfahrt,  so  wird  die  ganze  Fahrt  als  eine  Rundreise  angesehen,  auf  welche
vorstehende  Bestimmungen  nicht  Anwendung  finden.  Bei  Kurierreisen  finden
die  Vergünstigungen  für  die  Rückfahrt  nicht  statt.

i)  Vorausbestellung  von  Extrapost=  oder  Kurierpferden.

XI  Reisende  können  durch  Laufeettel  Extrapost=  oder  Kurierpferde  vorausbestellen.
  Die  Wirkung  der  Pferdebestellung  beschränkt  sich  auf  24  Stunden,
für  welche  der  Reisende  auch  bei  unterbliebener  Benutzung  der  Pferde  nur  das
Wartegeld  zu  zahlen  verbunden  ist.  In  dem  Laufzettel  muß  Ort,  Tag  und
Stunde  der  Abfahrt,  die  Zahl  der  Pferde  und  der  Reiseweg  mit  Benennung  der
Stationen  angegeben,  auch  bemerkt  werden,  ob  die  Reise  im  eigenen  Wagen
erfolgt,  oder  ob  ein  offener,  ein  ganz=  oder  halbverdeckter  Stationswagen  verlangt
  wird,  sowie  ob  und  mit  welchen  Unterbrechungen  die  Reise  stattfinden
soll.  Die  Abfassung  solcher  Laufzettel  ist  Sache  des  Reisenden.  Die  Postverwaltung
  hält  sich  an  denjenigen,  welcher  den  Laufzettel  unterschrieben  hat.

1875.  10
        <pb n="82" />
        66

Ist  der  Reisende  nicht  am  Orte  ansässig  oder  sonst  nicht  hinlänglich  bekannt,
so  muß  er  seinen  Stand  und  Wohnort  angeben.  Für  Beförderung  eines  Laufzettels
  mit  den  Posten  behufs  Vorausbestellung  von  Extrapost=  oder  Kurierpferden
ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.  .

k)  Wartegeld.

XII  Jeder  Extrapostreisende,  welcher  sich  an  einem  unterwegs  gelegenen
Orte  länger  als  eine  halbe  Stunde  aufhalten  will,  ist  verpflichtet,  hiervon  der
betreffenden  Postanstalt  vor  der  Abfahrt  Nachricht  zu  geben.  Dauert  der
Aufenthalt  über  eine  Stunde,  so  ist  von  der  fünften  Viertelstunde  an  ein
Wartegeld  von  25  Pf.  für  Pferd  und  Stunde  zu  entrichten.  Ein  längerer
Aufenthalt  als  24  Stunden  darf  nicht  stattfinden.

XII  Für  vorausbestellte  Pferde  ist,  wenn  von  denselben  nicht  zu  der  Zeit
Gebrauch  gemacht  wird,  für  welche  die  Bestellung  erfolgt  ist,  für  Pferd  und
Stunde  ein  Wartegeld  von  25  Pf.  auf  die  Zeit  des  vergeblichen  Wartens.

a)  bei  weiterher  kommenden  Reisenden  von  der  siebzehnten  Viertelstunde

an  gerechnet,

b)  bei  im  Orte  befindlichen  Reisenden  von  der  fünften  Viertelstunde  an

gerechnet,
zu  entrichten.
1I)  Abbestellung  von  Extraposten.

XIV.  Benutzt  ein  im  Orte  befindlicher  Reisender  die  bestellten  Extrapostpferde
  nicht,  so  hat  derselbe,  wenn  die  Abbestellung  vor  der  Anspannung  erfolgt,
  keine  Entschädigung,  wenn  dagegen  die  Pferde  zur  Zeit  der  Abbestellung
bereits  angespannt  waren,  den  Betrag  des  bestimmungsmäßigen  Extrapost=  2c.,
Wagen=  und  Trinkgeldes  für  fünf  Kilometer,  sowie  die  Bestellgebühr  als  Entschädigung
  zu  entrichten.

mm)  Entgegensendung  von  Extrapostpferden  und  Wagen.

XV  Der  Reisende  kann  verlangen,  daß  ihm  auf  langen  oder  sonst  beschwerlichen
  Stationen  auf  vorhergegangene  schriftliche  Bestellung  Pferde  und
Wagen  entgegengesandt  und  möglichst  auf  der  Hälfte  des  Weges,  insofern  dort
ein  Unterkommen  zu  finden  ist,  aufgestellt  werden.  Für  die  Beförderung  solcher
Bestellungen  mit  den  Posten  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.  Die  Bestellung
  muß  die  Stunde  enthalten,  zu  welcher  die  Pferde  und  Wagen  auf  dem
Umspannungsorte  bereit  sein  sollen.  Trifft  der  Reisende  später  ein,  so  ist  von
der  siebzehnten  Viertelstunde  an  das  bestimmungsmäßige  Wartegeld  zu  zahlen.
        <pb n="83" />
        67

XVI  Für  entgegengesandte  Extraposten  wird  erhoben:
1)  das  bestimmungsmäßige  Extrapost=  2c.,  Wagen=  und  Trinkgeld,
a)  wenn  die  Entfernung  von  einem  Pferdewechsel  zum  anderen  15
Kilometer  oder  mehr  beträgt,  nach  der  wirklichen  Entfernung,
b)  wenn  solche  weniger  als  15  Kilometer  beträgt,  nach  dem  Satze
für  15  Kilometer,
2)  die  einfache  Bestellgebühr,  welche  von  der  Postanstalt  am  Stations-Abgangsorte

  der  Extrapost  zu  berechnen  ist.

Für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  wird,  wenn  mit  denselben
die  Fahrt  nach  derjenigen  Station,  wohin  die  Pferde  gehören,  zurückgelegt  wird,
keine  Vergütung  gezahlt.  Geht  aber  die  Fahrt  nach  irgend  einem  anderen
Orte,  gleichviel,  ob  auf  einer  Poststraße  oder  außerhalb  derselben,  so  müssen
entrichtet  werden:

1)  für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  der  Station
bis  zum  Orte  der  Abfahrt  die  Hälfte  des  bestimmungsmäßigen
Extrapost=  2c.,  Wagen=  und  Trinkgeldes  nach  der  wirklichen  Entfernung,


2)  für  die  Beförderung  des  Reisenden  der  volle  Betrag  dieser  bestimmungsmäßigen
  Gebühren,

3)  für  das  Zurückgehen  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  dem  Orte
ab,  wohin  die  Extrapost  rc.  gebracht  worden  ist,  bis  zu  der  Station,
  zu  welcher  die  Pferde  gehören,  die  Hälfte  des  bestimmungsmäßigen
  Extrapost=  2c.,  Wagen=  und  Trinkgeldes  für  denjenigen
Theil  des  Rückweges,  der  übrig  bleibt,  wenn  die  Entfernung  abgerechnet
  wird,  auf  welcher  die  Extrapost=  2c.  Beförderung  stattgefunden
  hat.

Mn)  Extraposten  2c.  auf  Entfernungen  unter  15  Kilometern.
A#ln  Für  Extraposten  2c.  auf  Entfernungen  unter  15  Kilometern  werden
die  Gebühren  für  eine  Entfernung  von  15  Kilometern  erhoben.

o)  Extraposten  2c.,  welche  über  eine  Station  hinaus  benutzt  werden.

Xym  Wenn  die  Reise  an  einem  Orte  endigt,  welcher  nicht  über  10  Kilometer
  hinter  oder  seitwärts  einer  Station  liegt,  so  hat  der  Reisende  nicht
nöthig,  auf  der  letzten  Poststation  die  Pferde  zu  wechseln,  vielmehr  müssen
ihm  auf  der  vorletzten  Station  die  Pferde  gleich  bis  zum  Bestimmungsorte

10“
        <pb n="84" />
        68

gegen  Entrichtung  der  vorgeschriebenen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,
jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,  gegeben  werden.

xix  Geht  die  Fahrt  von  einer  Station  bz.  von  einem  Eisenbahn-Halte—
punkte  ab  und  über  eine  Station  hinaus,  welche  nicht  über  10  Kilometer  vom
Abfahrtsorte  entfernt  liegt,  so  kann  über  diese  Station  ohne  Pferdewechsel
ebenfalls  gegen  Entrichtung  der  vorgeschriebenen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,
  jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,  hinausgefahren  werden.

p)  Extraposttarif.

XX  In  dem  Postdienstzimmer  einer  jeden  zur  Gestellung  von  Extrapostoder
  Kurierpferden  bestimmten  Station  befindet  sich  ein  Extraposttarif,  dessen
Vorlegung  der  Reisende  verlangen  und  aus  welchem  derselbe  den  für  jede
Station  zu  zahlenden  Betrag  des  Postgeldes  und  aller  Nebenkosten  ersehen  kann.

§.  59.
Zahlung  und  Quittung.

1  Die  Gebühren  für  die  Extrapost=  und  Kurierreisen  müssen,  mit  Ausschluß
  des  Trinkgeldes,  welches  erst  nach  zurückgelegter  Fahrt  dem  Postillon
gezahlt  zu  werden  braucht,  in  der  Regel  stationsweise  vor  der  Abfahrt  entrichtet
  werden.

Jedem  Reisenden  muß  über  die  gezahlten  Extrapost=  2c.  Gelder  und
Nebenkosten  unaufgefordert  eine  Qunittung  ertheilt  werden.  Der  Reisende  muß
sich  auf  Erfordern  über  die  geschehene  Bezahlung  der  Extrapost=  2c.  Gelder
und  Nebenkosten  durch  Vorzeigung  der  Quittung  ausweisen  und  hat  solche
daher  zur  Vermeidung  von  Weitläufigkeiten  bis  zu  dem  Orte  bei  sich  zu  führen,
bis  wohin  die  Kosten  bezahlt  sind.  Unterläßt  er  solches,  so  hat  er  unter  Umständen
zu  gewärtigen,  daß  in  zweifelhaften  Fällen  seine  Beförderung  bis  zur  Aufklärung
  über  die  Höhe  des  eingezahlten  Betrages  unterbrochen  oder  nochmalige
Zahlung  von  ihm  verlangt  wird.

i.  Die  Entrichtung  der  Extrapost=  2c.  Gelder  für  alle  Stationen  eines
gewissen  Kurses  auf  einmal  bei  der  Abfahrt  am  Abgangsorte  ist  nur  auf  solchen
  Kursen  statthaft,  auf  welchen  wegen  der  Vorausbezahlung  hierauf  berechnete
  Einrichtungen  bestehen.

V.  Macht  der  Reisende  von  einer  solchen  Vergünstigung  Gebrauch,  so  hat
        <pb n="85" />
        69

derselbe  für  die  Besorgung  des  Rechnungsgeschäfts,  und  zwar  für  jede  Beför—
derung,  welche  die  Ausstellung  eines  besonderen  Begleitzettels  erfordert,  eine
gleichzeitig  mit  dem  Extrapostgelde  zu  erhebende  Gebühr  zu  zahlen.  Diese
Rechnungsgebühr  beträgt  für  Extraposten  und  Kuriere  1  Mark.

.1  Im  Fall  der  Vorausbezahlung  werden  das  Extrapost=  2c.  Geld  und
sämmtliche  Nebenkosten,  als  Wagengeld,  Bestellgebühr,  Chaussee-,  Damm-,
Brücken=  und  Fährgeld  von  der  Postanstalt  am  Abgangsorte  für  alle  Stationen,
soweit  der  Reisende  solches  wünscht,  voraus  erhoben;  das  Postillonstrinkgeld
jedoch  nur  dann,  wenn  dessen  Vorausbezahlung  von  dem  Reisenden  gewünscht
wird.  Das  Schmiergeld  und  die  Erleuchtungskosten  werden  da  bezahlt,  wo  der
Wagen  des  Reisenden  wirklich  geschmiert  wird,  bz.  wo  der  Posthalter  auf  Verlangen
  des  Reisenden  für  Erleuchtung  des  Wagens  sorgt.

VI  Findet  der  Reisende  sich  veranlaßt,  unterwegs  den  ursprünglich  beabsichtigten
  Weg  vor  der  Ankunft  in  dem  Orte,  bis  wohin  die  Vorausbezahlung
stattgefunden  hat,  zu  verlassen  oder  auf  einer  Zwischenstation  zurückzubleiben,
ohne  die  Reise  bis  zum  Bestimmungsorte  fortzusetzen,  so  wird  das  zu  viel  bezahlte
  Extrapostgeld  2c.  ohne  Abzug,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Rechnungsgebühr,
  dem  Reisenden  von  derjenigen  Postanstalt,  wo  derselbe  seine  Reise  ändert
oder  einstellt,  gegen  Rückgabe  der  ihm  ertheilten  Quittung  und  gegen  Empfangsbescheinigung
  über  den  betreffenden  Betrag,  erstattet.

S.  60.
Bespannung.

1  Die  Bespannung  richtet  sich  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und
der  Wagen,  sowie  nach  dem  Umfange  und  der  Schwere  der  Ladung.

I11  Findet  der  Postschaffner  oder  der  Posthalter  die  von  dem  Reisenden
bestellte  Anzahl  Pferde  für  eine  normalmäßige  Beförderung  nicht  ausreichend,
so  ist  solches  zunächst  dem  abfertigenden  Beamten  und  von  diesem  dem  Reisenden
  vorzustellen.  Kommt  keine  Vereinigung  zu  Stande,  so  steht  dem  Vorsteher
der  Postanstalt  die  Entscheidung  zu  und  bei  dieser  behält  es,  unbeschadet  des
sowohl  dem  Reisenden  als  auch  dem  Posthalter  zustehenden  Rechtes  der  Beschwerdeführung
  bei  der  Ober-Postdirektion,  sein  Bewenden.

i  Bei  mehr  als  vier  Pferden  müssen  zwei  Postillone  gestellt  werden.
        <pb n="86" />
        70

8.  61.
Absertigung.
a)  Bei  vorausbestellten  Extraposten  und  Kurieren.
1  Sind  die  Pferde  bz.  Wagen  vorausbestellt  worden,  so  müssen  sie  dergestalt
  bereit  gehalten  werden,  daß  zur  bestimmten  Zeit  abgefahren  werden  kann.

u  Für  weiterher  kommende  Reisende  müssen  die  Pferde  schon  vor  der
Ankunft  aufgeschirrt  stehen,  und  auf  Stationen,  auf  welchen  die  Posthalterei
über  200  Schritte  vom  Posthause  entfernt  liegt,  in  der  Nähe  des  letzteren
aufgestellt  werden.

n  Die  Abfertigung  muß,  sofern  der  Reisende  sich  nicht  länger  aufhalten
will,  bei  vorausbestellten  Extraposten  innerhalb  10  Minnten,  bei  Kurieren  innerhalb
  5  Minnten  erfolgen.  Wird  ein  Stationswagen  verwendet,  so  tritt  diesen
Fristen  noch  so  viel  Zeit  hinzu,  als  zur  ordnungsmäßigen  Aufpackung  und
Befestigung  des  Reisegepäcks  erforderlich  ist.

h)  Bei  nicht  vorausbestellten  Extraposten  und  Kurieren.

IVy  Sind  Pferde  und  Wagen  nicht  vorausbestellt  worden,  so  müssen  Extraposten,
  wenn  der  Reisende  einen  Wagen  mit  sich  führt,  innerhalb  einer  Viertelstunde,
  und  wenn  ein  Stationswagen  gestellt  werden  muß,  innerhalb  einer
halben  Stunde,  Kurierreisende  dagegen,  welche  einen  Wagen  mit  sich  führen,
innerhalb  10  Minuten,  und  wenn  ein  Stationswagen  gestellt  wird,  innerhalb
20  Minnten  weiterbefördert  werden.

V  Auf  Stationen,  bei  welchen  selten  Extraposten  und  Kuriere  vorkommen,
und  wo  zu  deren  Beförderung  Postpferde  nicht  besonders  unterhalten  werden
können,  müssen  die  Reisenden  sich  denjenigen  Aufenthalt  gefallen  lassen,  welcher
zur  Beschaffung  der  Pferde  nothwendig  ist.

I%)  Reihenfolge.
VI  Kuriere  gehen  hinsichtlich  der  Abfertigung  den  Extraposten  vor.

§.  62.
Beförderungszeit.

1  Die  Beförderung  muß  innerhalb  der  Fristen,  welche  durch  die  oberste
Postbehörde  für  die  Beförderung  der  Extraposten  und  Kuriere  allgemein  vorgeschrieben
  sind,  erfolgen.  Eine  jene  Beförderungsfristen  enthaltende  Uebersicht
muß  sich  in  dem  Dienstzimmer  einer  jeden  zur  Gestellung  von  Extrapost=  oder
        <pb n="87" />
        71

Kurierpferden  bestimmten  Station  befinden  und  dem  Reisenden  auf  Verlangen
zur  Einsicht  vorgelegt  werden.

a)  Beförderungszeit  bei  nicht  normalmäßiger  Bespannung.

I!  Hat  auf  Verlangen  des  Reisenden  eine  Einigung  dahin  stattgefunden,
daß  der  Reisende  durch  eine  geringere  Anzahl  von  Pferden  befördert  wird,  als
nach  dem  Umfange  der  Ladung,  sowie  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und
der  Wagen  eigentlich  erforderlich  waren,  so  kann  derselbe  auf  das  Einhalten
der  normalmäßigen  Beförderungszeit  keinen  Anspruch  machen.

b)  Anhalten  unterwegs.

Il  Beträgt  der  zurückzulegende  Weg  nicht  über  20  Kilometer,  so  darf
der  Postillon  ohne  Verlangen  des  Reisenden  unterwegs  nicht  anhalten.  Bei
größerer  Entfernung  ist  ihm  zwar  gestattet,  zur  Erholung  der  Pferde  einmal
anzuhalten,  jedoch  darf  dies  nicht  über  eine  Viertelstunde  dauern.  Auf  diesen
Aufenthalt  ist  bei  Feststellung  der  Beförderungsfrist  gerücksichtigt  worden,  und
es  muß  daher  einschließlich  desselben  die  vorgeschriebene  Beförderungszeit  eingehalten
  werden.  Während  des  Anhaltens  darf  der  Postillon  die  Pferde  nicht
ohne  Aufsicht  lassen.

§.  63.
Postillone.
a)  Dienstkleidung.

1  Der  Postillon  muß  die  vorschriftsmäßige  Dienstkleidung  tragen  und
mit  dem  Posthorn  versehen  sein.  Die  Hülfsanspänner  haben  zu  ihrem  Ausweis
ein  von  der  obersten  Postbehörde  festgesetztes  Abzeichen  zu  tragen.

b)  Sitz  des  Postillons.

II1  Bei  zweispännigem  Fuhrwerk  gebührt  dem  Postillon  ein  Sitz  auf  dem
Wagen.  Ist  kein  Platz  für  ihn,  so  muß  der  Reisende  ein  drittes  Pferd  nehmen.
Bei  ganz  leichtem  Fuhrwerk  und  wenn  der  leichte  Wagen  etwa  nur  mit  einem
Reisenden  besetzt  ist,  der  kein  umfangreiches  Gepäck  mit  sich  führt,  kann  jedoch
bei  kurzen  Stationen  eine  zweispännige  Beförderung  auch  dann  stattfinden,  wenn
der  Postillon  vom  Sattel  fahren  muß.  Bei  drei=  und  vierspännigem  Fuhrwerk
muß  der  Postillon  vom  Sattel  fahren,  wenn  ihm  der  Reisende  keinen  Platz
auf  dem  Wagen  gestattet.  Bei  einer  Bespannung  mit  mehr  als  vier  Pferden
muß  stets  lang  gespannt  und  vom  Sattel  gefahren  werden,  insofern  nicht  der
Reisende  das  Fahren  vom  Bocke  verlangt.
        <pb n="88" />
        72

IP)  Wechseln  mit  den  Pferden.

H.  Das  Wechseln  der  Pferde  mit  entgegenkommenden  Posten  darf  gar
nicht,  bei  sich  begegnenden  Extraposten  aber  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung
der  beiderseitigen  Reisenden  geschehen.  Der  durch  das  Wechseln  entstehende
Aufenthalt  muß  bei  der  Fahrt  wieder  eingeholt  werden.  Das  Trinkgeld  erhält
  derjenige  Postillon,  welcher  den  Reisenden  auf  die  Station  bringt.

)  Vorfahren  beim  Post=  oder  Gasthause.

!v  Der  Reisende  hat  zu  bestimmen,  ob,  bei  der  Ankunft  auf  der  Station,
beim  Posthause  oder  bei  einem  Gasthause  oder  bei  einem  Privathause  vorgefahren
  werden  soll.  Wird  nicht  beim  Posthause  vorgefahren,  so  muß  der
Postillon,  wenn  der  Reisende  es  verlangt,  die  Pferde  zur  Weiterreise  bestellen.

e)  Führung  der  Pferde.

v  Denm  Ppostillon  allein  gebührt  es,  die  Pferde  zu  führen.  Wenn  der

Reisende  oder  dessen  Leute  an  dem  Postillon  Thätlichkeiten  verüben,  so  hat

der  Postillon  die  Befugniß,  sogleich  auszuspannen.  Dasselbe  gilt,  wenn  der
Reisende  die  Pferde  durch  Schläge  antreiben  sollte.

8.  64.
Beschwerden.

1  Sofern  der  Extrapost=  2c.  Reisende  Anlaß  zur  Beschwerde  hat,  steht
ihm  die  Wahl  zu,  dieselbe  in  den  Begleitzettel  einzutragen  oder  sich  dazu  des
Beschwerdebuches  (§.  55  Abs.  u)  zu  bedienen.

§.  65.

1  Gegenwärtige  Postordnung  tritt  am  1.  Januar  1875  in  Kraft.

u  Die  in  derselben  enthaltenen  Gebührensätze  sind  in  Mark  und  Pfennigen
der  Reichswährung  ausgedrückt.

Berlin,  den  18.  Dezember  1874.
Der  Reichékanzler.
Fürst  von  Bismarck.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="89" />
        73

BRegierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthumn
Sachseu-Wecimar-Eiseno#och.
Nummer  4.  Weimar.  29.  Januar  1875.
Ministerial-Bekanntmachungen.

L10|]  1.  Nachdem  durch  das  Gesetz  vom  25.  Februar  1874  (Seite  161  des
Reg.-Blattes)  die  Einführung  der  Reichsmarkrechnung  im  Großherzogthume
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Reichsmünzgesetzes  vom  9.  Juli  1873,
vom  1.  Januar  1875  an  angeordnet  worden  ist,  machen  sich  verschiedene  Vorschriften
  hinsichtlich  der  Verwaltung  des  Leih=  und  Pfandhauses  zu  Eisenach,
bezüglich  Abänderungen  der  Leihhausordnung  vom  5.  August  1797  und  des
Nachtrags  hierzu  vom  26.  Dezember  1840  nöthig.

Auf  Höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden
daher  folgende  Bestimmungen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

1.

Vom  1.  Januar  1875  an  wird  bei  dem  Leih=  und  Pfandhause  zu  Eisenach,

  lediglich  in  der  Reichsmarkwährung  gerechnet.
2.

Von  dem  gleichen  Zeitpunkte  ab  werden  nur  solche  Pfanddarlehne  gewährt,
deren  Beträge  sich  in  volle  Markeinheiten  zerlegen  lassen  und  zwar  Darlehne
von  1  und  2  Mark  stets  nur  auf  die  Zeit  von  mindestens  5  Monaten,  größere
  Darlehne  für  kürzere  Zeit.

3.

Vom  1.  Januar  1875  ab  findet  hinsichtlich  der  an  diesem  Tage  bei  der
Anstalt  stehenden  Pfänder,  soweit  die  auf  dieselben  in  der  bisherigen  Laudeswährung
  gegebenen  Darlehne  nicht  vollen  Markeinheiten  der  neuen  Reichswährung
  entsprechen,  eine  Prolongation  des  früheren  Pfandvertrags  nicht  statt,

1875.  11
        <pb n="90" />
        74

es  sind  diese  Pfänder  vielmehr  bei  dem  nächsten  Prolongations-Termine  einzulösen,
  können  aber  unter  Beobachtung  der  desfallsigen  Vorschriften  der  Leihhausordnung
  sofort  wieder  versetzt  werden,  wobei  aber  jedes  Falls  eine  Abrundung
  der  früheren  Darlehnssumme  auf  volle  Reichsmark  (Ziff.  2)  stattzufinden
  hat.

4.

Hinsichtlich  derjenigen  am  und  nach  dem  1.  Januar  1875  bei  der  Anstalt
  stehenden  Pfänder,  für  welche  die  vor  diesem  Zeitpunkte  gewährten  Darlehnsbeträge
  sich  in  volle  Reichsmarkbeträge  umrechnen  lassen,  können  die  früheren
  Pfandverträge  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  unter  Ziffer  5,
6  und  7  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  und  unter  Beobachtung  der  desfallsigen
  Vorschriften  der  Leihhausordnung  prolongirt  werden,  es  sind  jedoch
die  bezüglichen  Pfandscheine  während  der  nächsten  Prolongationsperiode  im  Jahre
1875  der  Leihhauskasseverwaltung  zur  Umrechnung  und  Unschreibung  der  in
der  bisherigen  Landeswährung  ausgedrückten  Darlehnssummen  in  die  Reichsmarkwährung
  vorzulegen.

"  5.

Vom  1.  Jannar  1875  ab,  werden  von  allen,  von  diesem  Zeitpunkt  ab
gewährt  werdenden  Darlehnen,  die  Zinsen  in  der  Weise  berechnet,  daß  von
1  Mark  Darlehn  ein  Pfeunig  Zinsen  für  jeden  Monat  in  Ansatz  gebracht
wird.  Die  gleiche  Zinsenberechnung  erstreckt  sich  auch  auf  solche  vor  dem
1.  Januar  1875  gegebene,  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  stehen  bleibende
Pfanddarlehne  von  der  Zeit  ab,  zu  welcher  die  desfallsigen  Darlehnsverträge
ihre  Endschaft  erreicht  haben  werden,  jedoch  frühestens  vom  1.  Jannar
1875  an.

Dabei  ist  zu  gedenken,  daß  einen  vollen  Monat  überschießende  fünf  Tage
Verfallzeit  für  einen  vollen  Monat  gelten.

6.

Bei  dem  Versatz  der  Pfänder  sind  die  Zinsen  von  Pfanddarlehnen  im
Betrage  von  1  oder  2  Mark  auf  fünf  Monate,  von  Pfanddarlehnen  im  Betrage
  von  über  2  Mark  auf  einen  Monat  vorauszubezahlen,  ebenso  auch  die
Schreibgebühr  und  zwar  die  letztere  mit  je  einem  Pfennig  für  ein  Mark  des
Darlehnsbetrags.

Bei  der  Einlösung  der  Pfänder  oder  bei  der  Prolongation  des  Pfandvertrags
  sind  die  rückständigen  Zinsen  nach  der  vorstehenden  Bestimmung  unter
        <pb n="91" />
        76

Ziffer  5  zu  entrichten,  ebenso  müssen  dabei  auch  die  Schreibgebühren  mit  je
einem  Pfennig  von  der  Mark  des  Darlehnsbetrags  wieder  bezahlt  werden.
Der  doppelte  Betrag  der  Schreibgebühren  ist  dann  zu  entrichten,  wenn
das  Pfand,  ohne  eingelöst  oder  prolongirt  zu  werden,  über  sechs  volle  Monate
bei  der  Anstalt  steht.
7.

An  Auktionsgebühren  von  den  nach  dem  1.  Januar  1875  versetzten  oder
prolongirten,  wegen  unterlassener  Einlösung  oder  Prolongation  zum  öffentlichen
Verkauf  ausgeschriebenen  Pfändern,  werden  vom  1.  Januar  1875  an  15  Pfen—
nige  von  jeder  Mark  des  Erlöses  berechnet.

Volle  Mark  überschießende  Pfennigbeträge  bleiben  bei  der  Berechnung  der
Auktionsgebühr  außer  Ansatz.

Wird  ein  zum  Verkauf  stehendes  Pfand,  nach  Anberaumung  der  Auktion
oder  während  derselben  noch  eingelöst,  so  sind  die  Auktionsgebühren  mit
15  Pfennigen  von  jeder  Mark  des  Darlehnsbetrags  unter  Hinzurechnung  der
davon  rückständigen  Zinsen  zu  entrichten.  Auch  hier  bleiben  volle  Mark  überschießende
  Pfennige  außer  Ansatz.

Von  solchen  Pfändern,  welche  vor  dem  1.  Januar  1875  versetzt  worden
sind  und  die  wegen  unterlassener  Einlösung  oder  Prolongation  zur  öffentlichen
Versteigerung  kommen,  werden  die  Auktionsgebühren  nach  den  bisherigen  Sätzen
berechnet.

8.

Die  vor  dem  1.  Januar  1875  gewährten  Pfanddarlehne  sowohl,  als
auch  die  davon  bis  zur  Einlösung  oder  bis  zum  Verkaufe  der  Pfänder  erwachsenden
  Zinsen  und  Schreibgebühren,  sowie  eventuell  auch  die  erwachsenen  Auktionsgebühren
  sind  in  der  Reichsmarkwährung,  umgerechnet  nach  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1874,  zu  bezahlen.

9.

In  gleicher  Weise  erfolgt  die  Umrechnung  der  von  dem  Leihhause  vor
dem  1.  Januar  1875  ausgenommenen  Passivkapitalien  bei  Zahlung  sowohl  der
Kapitale  als  der  Zinsen  davon.

10.
Die  den  vorstehenden  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  Leihhausord-11“
        <pb n="92" />
        76

nung  vom  5.  August  1797  und  der  Bekanntmachung  Großherzoglicher  Landes-Direktion
  vom  26.  Dezember  1840  werden  hiermit  ausfgehoben.

Weimar  am  9.  Dezember  1874.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

II1I  II.  Nachdem  durch  das  Gesetz  vom  25.  Februar  1874  (Seite  161  des
Regierungsblattes)  die  Einführung  der  Reichsmarkrechnung  im  Großherzogthume
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Reichsmünzgesetzes  vom  9.  Juli  1873,
vom  1.  Jannar  1875  ab  angeordnet  worden  ist,  machen  sich  verschiedene  Vorschriften
  hinsichtlich  der  Verwaltung  des  hiesigen  Leih=  und  Pfandhauses,  bezüglich
  Abänderungen  der  Leihhausordnung  vom  31.  März  1804  und  des
Nachtrags  hierzu  vom  26.  Dezember  1840  nöthig.

Auf  Höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden
daher  folgende  Bestimmungen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

1

Vom  1.  Januar  1875  an  wird  bei  dem  hiesigen  Leih=  und  Pfandhause

lediglich  in  der  Reichsmarkwährung  gerechnet.
2.

Von  dem  gleichen  Zeitpunkte  ab  werden  nur  Pfanddarlehne  in  vollen
Markbeträgen  gewährt.

3.

Von  dem  1.  Januar  1875  ab  findet  hinsichtlich  der  an  diesem  Tage
bei  der  Anstalt  stehenden  Pfänder,  soweit  die  auf  dieselben  gegebenen  Dar—
lehne  in  der  bisherigen  Landeswährung  nicht  vollen  Markeinheiten  der  neuen
Reichswährung  entsprechen,  eine  Prolongation  des  früheren  Pfandvertrags  nicht
statt;  es  können  jedoch  jene  Pfänder  nach  Ablauf  der  Zeit,  auf  welche  das
Pfanddarlehn  genommen  ist,  für  dieses,  unter  Beobachtung  der  desfallsigen
Vorschriften  der  Leihhausordnung  sofort  wieder  versetzt  werden,  wobei  aber  jedes
  Falles  eine  Abrundung  der  früheren  Darlehnssumme  auf  volle  Reichsmark
(Ziff.  2)  stattzufinden  hat.

4

Hinsichtlich  derjenigen  nach  Eintritt  des  1.  Januar  1875  bei  der  Anstalt
        <pb n="93" />
        77

stehenden  Pfänder,  für  welche  die  vor  diesem  Zeitpunkte  gewährten  Darlehnsbeträge
  sich  in  volle  Reichsmarkbeträge  umrechnen  lassen,  können  die  früheren
Pfandverträge  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  unter  Ziffer  5,  6  und
7  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  und  unter  Beobachtung  der  einschlagenden
  Vorschriften  der  Leihhausordnung  prolongirt  werden,  es  sind  jedoch  die
desfallsigen  Pfandscheine  vor  der  eintretenden  nächsten  Prolongationsperiode  im
Jahre  1875,  der  Leihauskasseverwaltung  zur  Umrechnung  und  Unschreibung
der  in  der  zeitherigen  Landeswährung  ausgedrückten  Darlehnssummen  in  die
Reichsmarkwährung,  vorzulegen.
5.

Vom  1.  Januar  1875  ab  werden  von  allen  von  diesem  Zeitpunkt  ab
gewährt  werdenden  Darlehnen  die  Zinsen  in  der  Weise  berechnet,  daß  von
1  Mark  Darlehn  ein  Pfennig  Zinsen  für  jeden  Monat  in  Ansatz  gebracht
wird.  Die  gleiche  Zinsenberechnung  erstreckt  sich  auch  auf  solche  vor  dem
1.  Januar  1875  gegebene,  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  stehenbleibende  Pfanddarlehne,
  hinsichtlich  welcher  der  abgeschlossene  Darlehnsvertrag  abgelaufen  sein
wird,  von  dem  Zeitpunkt  der  Endschaft  des  früheren  Vertrags  an.

6.

Nach  demselben  Satze  ist  auch  die  (§§.  12  und  17  der  Leihhausordnung)
geordnete  Einschreibegebühr  bei  jeder  neuen  Verpfändung  sowie  bei  jeder  Prolongation
  des  Pfandvertrags  zu  erlegen.

7.

An  Auktionsgebühren  von  den  nach  Eintritt  des  1.  Januar  1875  versetzten
  oder  prolongirten,  wegen  unterlassener  Einlösung  oder  Prolongation
(§.  20  der  Leihhausordnung)  zum  öffentlichen  Verkauf  gebrachten  Pfändern,
werden  vom  1.  Jannar  1875  an  15  Pfennige  von  jeder  Mark  des  Erlöses
berechnet.

Volle  Mark  überschießende  Pfennigbeträge  bleiben  bei  Berechnung  von
Auktionsgebühren  außer  Ansatz.

Von  solchen  Pfändern,  welche  vor  dem  1.  Jannar  1875  versetzt  worden
find,  und  die  wegen  unterlassener  Einlösung  oder  Prolongation  im  Laufe  des
Jahres  1875  zur  öffentlichen  Versteigerung  kommen,  werden  die  Auktionsgebühren
  nach  den  bisherigen  Sätzen  berechnet.
        <pb n="94" />
        78

8.

Die  vor  dem  1.  Januar  1875  gewährten  Pfanddarlehne  sowohl  als  auch
die  davon  bis  zur  Einlösung  oder  bis  zum  Verkaufe  der  Pfänder  erwachsenen
Zinsen  und  Einschreibegebühren,  sowie  eventuell  auch  die  erwachsenen  Auktions—
gebühren  sind  in  der  Reichsmarkwährung,  umgerechnet  nach  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1874,  zu  bezahlen.

9.

In  gleicher  Weise  erfolgt  die  Umrechnung  der  von  dem  Leihhause  vor
dem  1.  Jannar  1875  ausgenommenen  Passivkapitalien  bei  Zahlung  sowohl  der
Kapitale  als  der  Zinsen  davon.

10.

Die  den  vorstehenden  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  Leihhausordnung
  vom  31.  März  1804  und  der  Bekanntmachung  des  Großherzogl.  Landschafts-Kollegiums
  zu  Weimar  vom  26.  Dezember  1840  werden  hiermit  aufgehoben.


Weimar  am  9.  Dezember  1874.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

I12)  III.  Der  von  den  Gemeindebehörden  zu  Apolda  beschlossene  weitere  Nachtrag
  vom  15.  Dezember  v.  J.  zu  den  Statuten  der  dasigen  Sparkasse  vom
12.  März  1848  resp.  dem  Nachtrage  vom  16.  Mai/  11.  Juni  1867,  die
Verzinsung  der  Einlagen  bei  gedachter  Sparkasse  betreffend,  dahin  lautend:
„Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen  mit  den  im  Statutnachtrage  vom
16.  Mai  11.  Juni  1867  gedachten  3⅛  Prozenten  unter  folgenden
Modifikationen:
a)  Zinsen  werden  nur  für  ganze  Monate  gezahlt  d.  h.  Alles,  was  im
Laufe  eines  Monats  angelegt  wird,  nur  vom  ersten  Tage  des  folgenden
  Monats  an  und  Alles  was  im  Laufe  eines  Monats  zurückgezahlt
  wird,  wird  nur  bis  zum  Schlusse  des  vorhergehenden  Monats
verzinst;
die  Einlagen  werden  nur  so  weit  verzinst,  als  sie  volle  5  Mark
erreichen  oder  vielfache  der  5  Mark,  daher  ohne  Pfennigreste  mit
5  theilbar  sind,  so  daß  Einlagen

b

–
        <pb n="95" />
        79

unter  5  Mark  nicht,
unter  10  aber  über  5  Mark  nur  zu  5  Mark
unter  15  aber  über  10  Mark  nur  zu  10  Mark,
unter  20  aber  über  15  Mark  nur  zu  15  Mark  cc.  2c.  ꝛc.
verzinst  werden.
P)  Alle  bei  Berechnung  der  Zinsen  sich  ergebende  Pfennigbrüche  werden
zu  Gunsten  der  Sparkasse  weggelassen.
Der  §.  5  des  Statuts  vom  12.  März'/  8.  Mai  1848  tritt  von  jetzt
an  außer  Kraft."“
ist  höchsten  Orts  gnädigst  genehmigt  worden.
Es  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  6.  Januar  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
br.  Schomburg.

(13]  IV.  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  der  Wittwen=  und
Waisen-Pensions-Anstalt  der  Genossenschaft  Deutscher  Bühnenangehöriger,  welche
ihren  Sitz  in  Weimar  hat,  auf  desfallsiges  Ansuchen  die  Rechte  der  juristischen
  Persönlichkeit,  unter  Bestätigung  der  vorgelegten  Statuten,  gnädigst  zu
ertheilen  geruhet.

Es  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  13.  Januar  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
dr.  Schomburg.

[I14)]  V.  Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  den  von  den  Gemeindebehörden
  und  dem  Sparkassevorstand  zu  Bürgel  gefaßten  Beschluß  „daß
vom  1.  Januar  d.  J.  ab  Einlagen  unter  3  Mark  bei  der  städtischen
  Sparkasse  zu  Bürgel  nicht  zur  Verzinsung  gelangen
        <pb n="96" />
        80

sollen“  als  einen  Nachtrag  zu  dem  betreffenden  Sparkassestatut  vom  22.  April
1868  gnädigst  zu  bestätigen  geruht  haben,  so  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  13.  Januar  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
br.  Schomburg.

[15]  Das  1.  und  2.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  für  das  Jahr  1875  enthalten
  unter

Nr.  1034  das  Gesetz  betreffend  Einführung  der  Maß  und  Gewichtsordnung
vom  17.  August  1868  in  Elsaß-Lothringen,  vom  19.  Dezember
  1874;  unter

Nr.  1035  die  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln,  vom
4.  Januar  1875;  unter

Nr.  1036  das  Gesetz,  die  deutsche  Seewarte  betreffend,  vom  9.  Januar
1875;  unter

Nr.  1037  den  Additionalvertrag  zu  dem  zwischen  dem  norddeutschen  Bunde
und  Belgien  unterm  26.  März  1868  abgeschlossenen  Vertrage,
betreffend  den  gegenseitigen  Austausch  von  kleinen  Packeten  und
von  Geldsendungen,  vom  22.  November  1874.

 

Weimar.  —  Hofs-Buchdruckerei.
        <pb n="97" />
        Regierungs-Blatt

Nummer  5.

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar-Eisenach.

Weimar.  5.  Februar  1875.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[161  I.  Vom  Sparkasseverein  und  dem  Gemeinderathe  zu  Ilmenau  sind  folgende


1863

Aenderungen  des  revidirten  Statuts  der  dasigen  Sparkasse  vom  2.  März
(vergl.  Ministerial-Bekanntmachung  vom  2.  März  1863  S.  38  ff.  des

Reg.-Blatts)  beschlossen  worden:

1875.

Zu  §.  5  a  Schluß.

Den  Vorsitz  in  den  Zusammenkünften  führt  der  jedesmalige  Bürgermeister.
  Für  den  Fall,  daß  dieser  das  Amt  des  Buchhalters,  Kassirers
oder  Gegenbuchführers  bekleidet,  geht  der  Vorsitz  auf  den  Bürgermeisterstellvertreter
  über.

Zu  §.  5  d.  dd.

Die  Wahl  zweier  Mitglieder  zu  dem  Verwaltungs-Ausschuß  aus
der  Mitte  des  Vereins,  außer  dessen  Vorsitzenden,  welcher  auch  in  dem
Verwaltungs-Ausschuß  stetiges  Mitglied  ist.

Zu  §.  7,  Satz  2  und  3.

Derselbe  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,  unter  welchen  der  Bürgermeister,
  und  im  Fall  dieser  als  Buchhalter,  Kassirer  oder  Gegenbuchführer
  fungirt,  der  Bürgermeisterstellvertreter  als  ein  ständiges  betrachtet
wird  und  in  den  Sitzungen  den  Vorsitz  führt.  Von  den  übrigen  vier
Mitgliedern  werden  zwei  durch  den  Gemeinderath  und  zwei  durch  den
Sparkassenverein  gewählt.  Die  Wahl  der  letzteren  bedarf  der  Bestätigung
  des  Gemeinderaths.

12
        <pb n="98" />
        82

Zu  §.  10,  Satz  2.
Einlagen  unter  einer  halben  Mark  werden  nicht  angenommen  und
nur,  soweit  dieselben  drei  Mark  erreichen,  verzinst.

Zu  §.  10,  Satz  3.

Die  Betheiligten  erhalten  über  die  Einlagen  Schuldbücher  der  Sparkasse
  mit  dem  Siegel  derselben  versehen  und  auf  bestimmte  Namen  lautend,
  für  deren  Eigenthümer,  abgesehen  von  der  im  Buche  enthaltenen
Bezeichnung  desselben,  der  jedesmalige  Inhaber  (Produzent)  gilt.

Die  Einlegenden  sind  verpflichtet,  die  von  Zeit  zu  Zeit  von  dem
Verwaltungs-Ausschuß  festzusetzenden  Beträge  für  die  Einlagebücher  zu
bezahlen.

Zu  §.  10,  Satz  5.

Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen  von  3  bis  600  Mark  mit
3½⅛  Prozent,  von  600  Mark  und  darüber  mit  4  Prozent,  jedoch  nur
insoweit,  als  sie  durch  3  ohne  Rest  theilbar  sind;  überschießende  Beträge
  unter  3  Mark  werden  ebensowenig  verzinst,  als  Einlagen,  welche
noch  nicht,  oder  nicht  mehr  3  volle  Mark  betragen.

Die  Verzinsung  der  Einlagen  geschieht  nur  auf  volle  Kalendermonate,
d.  h.  alle  Beträge,  welche  während  des  Laufs  des  Monats  eingelegt
oder  zurückerhoben  worden  sind,  werden  auf  den  betreffenden  laufenden
Monat  nicht  mit  verzinst.

Erreicht  die  Einlagesumme  im  Laufe  des  Jahres  durch  Zuzahlung
volle  600  Mark,  so  tritt  die  4prozentige  Verzinsung  mit  Beginn  des
nach  dieser  Zahlung  folgenden  nächsten  Monats  ein.

Brüche  bis  zu  ½  werden  nicht,  dagegen  aber  von  ½  ab  mit
1  Pfennig  berechnet.

Die  Berechnung  und  Zuschreibung  der  Zinsen  erfolgt,  abgesehen
von  dem  Fall  der  Realisirung  eines  ganzen  Sparkassenbuchs  im  Laufe
des  Jahres,  erst  am  Schluß  des  Kalenderjahres  und  wird  der  Betrag
derselben  von  dem  beginnenden  Neujahr  ab  mit  der  Stammanlage  gleich
verzinst.

Bezüglich  der  Verzinsung  von  Einlagen  von  600  Mark  und  darüber
in  einer  Post,  wenn  deren  Annahme  die  Verhältnisse  überhaupt  gestatten,
  bleibt  besondere  Vereinbarung  vorbehalten.
        <pb n="99" />
        83

Zu  8.  11,  Satz  1.

Die  Einlagen  werden  auf  Verlangen  ganz  oder  theilweise  lediglich
an  den  Inhaber  (Produzent)  s.  §.  10  des  Schuldbuchs,  unter  Abschreibung
  des  Betrags  in  demselben,  soweit  es  der  eben  vorhandene  Baarvorrath
  gestattet,  sogleich  zurückgezahlt,  außerdem  nach  einer  14tägigen
Kündigungsfrist  auf  je  50  Mark.  Diese  Abschreibung  gilt  als  Qnittung,
welche  den  Empfang  der  Zahlung  gegen  den  Inhaber  vollständig  beweist.
Bei  Zurückzahlung  des  ganzen  Betrags  des  Sparkassenbuchs  ist  letzteres
quittirt  zurückzugeben.  Die  zurückgegebenen  Bücher  sind  zu  kassiren.

Nachdem  diese  Statutänderungen  die  höchste  Genehmigung  Sr.  Königlichen
Hoheit,  des  Großherzogs,  erhalten  haben,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  13.  Januar  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
hr.  Schomburg.

(17)  II.  Im  Hinblick  auf  die  bei  verschiedenen  Bränden  der  Neuzeit  wiederholt
  zu  Tage  getretene  große  Feuergefährlichkeit  der  im  IV.  Verwaltungsbezirke
üblichen  Strohfiederdachungen  und  in  Erwägung  der  hierüber  vernommenen
gutachtlichen  Erklärung  des  Bezirksausschusses  des  IV.  Verwaltungsbezirks,
daß  die  Anwendung  von  Strohfiedern  beim  Eindecken  von  Dächern  neuer  Gebäude
  fernerhin  nicht  mehr  zuzulassen  sei,  ingleichen  in  Betracht,  daß  die  Herstellung
  von  Ziegeldachungen  ohne  alle  Strohunterlage  nach  vorliegenden  Erfahrungen
  auch  den  klimatischen  und  sonstigen  Verhältnissen  dieses  Bezirks
gegenüber  in  der  Beschränkung  auf  neue  Gebäude  dermalen  als  durchführbar
erscheint,  hat  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  behufs  successiver  Abschaffung
  dieser  feuergefährlichen  Bedachungsweise  beschlossen,  vom  1.  Juli  d.  J.
ab  von  der  ihm  durch  das  Gesetz  vom  15.  Februar  1865  ertheilten  und  in
dem  Gesetz,  betreffend  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Bauten  vom
11.  Mai  1869,  vorbehaltnen  Ermächtigung  zur  Gestattung  der  Anwendung
von  Strohfiedern  bei  Dach-Herstellungen  und  Reparaturen  in  allen  den  Fällen
keinen  Gebrauch  mehr  zu  machen,  in  welchen  es  sich  um  die  Eindeckung  von
Dächern  neu  erbauter  Gebäude  handelt.
        <pb n="100" />
        84

Solches  wird  hiermit  zur  Nachachtung  für  die  Bewohner  des  IV.  Verwaltungsbezirks
  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  demnach  alle  Neubauten
  künftig  so  herzustellen  sind,  daß  dieselben  eine  gegen  Schnee  und  Regen
genügenden  Schutz  gewährende  schwerere  Ziegeldachung  ohne  Strohunterlage
(sogenannte  Ritterdächer,  Doppeldächer)  zu  tragen  vermögen,  die  Gemeindevorstände
  aber  werden  angewiesen,  bei  Prüfung  der  ihnen  behufs  Ertheilung
der  Bauerlaubniß  vorgelegten  Baurisse  hierauf  gehörige  Rücksicht  zu  nehmen
und  die  von  ihnen  zugezogenen  Sachverständigen  deshalb  mit  entsprechender  Instruktion
  zu  versehen.

Bezüglich  der  Eindeckung  neuer  Dächer  und  Dachreparaturen  einschlüssig
der  Umdeckung  ganzer  Dachflächen  auf  bereits  stehenden  alten  Gebäuden
wird  bis  auf  Weiteres  auch  ferner  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom
15.  Februar  1865  verfahren  werden.

Weimar  am  16.  Januar  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  JInnern.
v.  Groß.

II81  III.  Es  ist  bei  uns  darüber  Beschwerde  geführt  worden,  daß  von  den
inländischen  Registerbehörden  öfters  verabsäumt  werde,  die  Nachrichten  über
die  bei  ihnen  vorgekommenen  Fälle  der  Geburt,  der  Verehelichung  und  des
Ablebens  von  solchen  Angehörigen  des  Großherzogthums,  welche  in  einem  andern
  inländischen  Orte  heimathsberechtigt  sind,  in  dem  durch  die  Verordnung
vom  30.  Dezember  1869  vorgeschriebenen  Wege  an  die  betreffenden  inländischen
  Heimathsbehörden  und  durch  diese  an  die  betreffenden  Registerbehörden
gelangen  zu  lassen.

Wir  nehmen  hiervon  Veranlassung,  den  Großherzoglichen  Pfarrämtern  und
andern  Registerbehörden  einzuschärfen,  daß  sie  fernerhin  die  durch  die  angezogene
  Verordnung  vom  30.  Dezember  1869  vorgeschriebene  Mittheilung  der
fraglichen  Nachrichten  pünktlich  bewirken.

Weimar  am  23.  Januar  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="101" />
        Regierungs  Platt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eise  nach.

Nummer  6.  Weimar.  13.  Februar  1875.

19)  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden,  #
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg.
2c.  2c.

Nachdem  in  Folge  Staatsvertrags  zwischen  dem  Großherzogthum  Sachsen
und  dem  Königreich  Bayern  über  die  Territorial-Ausgleichung  zwischen  den
beiden  genannten  Staaten  d.  d.  Meiningen  17  April  1873  —  Reg.-Blatt
von  1873  S.  241  —  verschiedene  zeither  der  Königlich  Bayerischen  Hoheit
unterstellt  oder  strittig  gewesene  Gebietstheile  in  und  bei  der  Exklave  Ostheim
mit  dem  1.  Januar  d.  J.  in  die  Hoheit  des  Großherzogthums  übergegangen
sind,  so  verordnen  Wir,  da  der  getreue  Landtag  nicht  versammelt  ist,  die
Regelung  dieses  Territorialüberganges  aber,  in  Sonderheit  bezüglich  der  Einführung
  der  Gesetzgebung  des  Großherzogthums,  einen  Aufschub  nicht  erleiden
kann,  durch  gegenwärtiges  provisorisches,  vorerst  nur  bis  zum  Schlusse  des
nächsten  Landtags  geltendes  Gesetz,  wie  folgt:

§.  1.

Mit  dem  1.  März  1875  treten  die  im  Bereiche  der  vormals  Königlich
Bayerischen,  durch  den  Eingangs  genannten  Staatsvertrag  an  das  Großherzogthum
  abgetretenen  Gebietstheile  bis  dahin  gültig  gewesenen  Gesetze  und  Verordnungen
  außer  Kraft  und  dagegen  die  für  das  Großherzogthum  bestehenden

1875.  13
        <pb n="102" />
        86

gesetzlichen  Vorschriften,  wie  solche  für  den  Amtsbezirk  Ostheim  Geltung  haben,
  ihrem  ganzen  Umfange  nach  in  Wirkung.

§.  2.
Alle  ein  Rechtsverhältniß  begründenden  Handlungen  und  Begebnisse,  die
vor  dem  1.  März  1875  Statt  gefunden  haben,  sind  noch  nach  dem  zur  Zeit
ihres  Eintritts  gültig  gewesenen  Rechte  zu  beurtheilen  und  zu  entscheiden.

8.  3.

Es  behält  jedoch  dabei  sein  Bewenden,  daß  die  in  Betreff  des  Besteuerungswesens
  im  Großherzogthum  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  für  die  im
§.  1  bezeichneten  Gebietstheile  bereits  seit  dem  1.  Januar  d.  J.  eingeführt
und  zur  Anwendung  gebracht  worden  find.

Hinsichtlich  der  Theilnahme  der  bis  zum  1.  Januar  1875  unter  Königlich
Bayerischer  Hoheit  gestandenen  Gebäude  in  den  Orten  Ostheim  und  Sondheim
an  der  Immobiliar-Versicherung  im  Königreich  Bayern  bewendet  es  bis  zum
1.  Oktober  1875  bei  der  in  den  Artikeln  24,  25,  26  des  Staatsvertrags
vom  17.  April  1873  bestimmten  Anwendung  der  betreffenden  Königlich  Bayerischen
  Gesetze  und  Verordnungen;  und  die  im  Großherzogthum  bestehenden
Bestimmungen  über  die  Theilnahme  an  der  Landes-Brandversicherungsanstalt
desselben  finden  erst  vom  1.  Oktober  1875  an  auf  die  gedachten  Gebäude
Anwendung.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  provisorische  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserm  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  *#½  und  gegeben  Weimar  am  3.  Februar  1875.

Carl  Alerander.
G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

 

Provisorisches  Gesetz,
die  Einführung  der  Gesetzgebung  des
Großherzogthums  im  Bereiche  der  vormals
  Königlich  Bayerischen  Gebietstheile
in  und  bei  der  Exklave  Ostheim
betreffend.
        <pb n="103" />
        87

Ministerial-Bekanntmachungen.
(20)  I.  Nachdem  die  zufolge  Staatsvertrags  mit  dem  Königreich  Bayern  über
die  Territorial-Ausgleichung  zwischen  dem  Großherzogthum  und  dem  genannten
Staate  vom  17.  April  1873  (Reg.-Blatt  Seite  241)  dem  Großherzogthum
zugewiesenen,  früher  der  Königlich  Bayerischen  Hoheit  unterstellt  oder  strittig
gewesenen  Gebietstheile  in  und  bei  der  Erxklave  Ostheim  mit  dem  Beginn
dieses  Jahres  in  die  Hoheit  des  Großherzogthums  übergegangen  und  mit  den
Bezirken  des  Justizamtes  und  Rechnungsamtes  zu  Ostheim  sowie  mit  dem
IV.  Verwaltungsbezirke  vereinigt  worden  sind,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  3.  Februar  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G

.  Thon.

(21)  II.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  Ingenieur  Peter  Barthel,  zu  Frankfurt  a./M.,  für  F.  B.  Royer
de  la  Bastie,  in  Richemont,  Departement  de  I  Aine  in  Frankreich,  ein
Erfindungs=  Patent  auf  ein  neues  Verfahren  zum  Härten  von  flachem  und
faconnirtem  Glase  nebst  dazu  gehörigem  Ofen,  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung
unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,
welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre
1843  Seite  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf
Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt
  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in  einem
der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  27.  Januar  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pr.  Schomburg.
        <pb n="104" />
        88

(22)  III.  Von  der  Direktion  der  Leipziger  Feuerversicherungsanstalt  zu  Leipzig
ist  an  Stelle  des  bisherigen  General-Agenten  Cäsar  Brockhaus  vom  1.  Januar
d.  J.  ab  Hugo  Tiedemann  zu  Weimar  zum  Gencral-Agenten  für  das  Großherzogthum
  im  Sinne  der  höchsten  Verordnung  vom  19.  September  1860
(Reg.-Blatt  Seite  83)  bestellt  worden.

Es  wird  dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  28.  Januar  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pr.  Schomburg.

(23)  IV.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  John  Frank  Stratton  zu  Gohlis,  ein  Erfindungs-Patent  auf
eine  Vorrichtung  zu  Regulirung  des  Wasserstandes  im  Kessel  und  Vorwärmer,
sowie  ein  Lärmzeichen  bei  zu  niedrigem  Wasserstande  nach  Maßgabe  der  bei
dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung
  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,
  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom
Jahre  1843  Seite  13  —  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer
von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums
  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in  einem
der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  3.  Februar  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

DHr.  Schomburg.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="105" />
        Begierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  7.  Weimar.  25.  Februar  1875.

Ministerial-Bekanntmachung.

(24)  Nachdem  das  von  dem  Bundesrath  beschlossene,  mit  dem  1.  April  d.  J.
in  Kraft  tretende  Bahnpolizei-Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
vom  4.  Januar  d.  J.  und  die  im  Anschluß  an  dasselbe  erlassene  Signalordnung
  für  die  Eisenbahnen  Dentschlands  von  dem  nämlichen  Tage  in  Nr.  2
des  Central-Blattes  für  das  deutsche  Reich  von  dem  Reichskanzler  publicirt
worden  sind,  werden  dieselben  in  Gemäßheit  der  darin  enthaltenen  Schlußbestimmungen
  nachstehend  für  das  Großherzogthum  noch  besonders  amtlich  bekannt
  gemacht.
Weimar  am  15.  Februar  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
br.  Schomburg.

1875.  14
        <pb n="106" />
        80
Bahnpolizei-Reglement

für  die
Eisenbahnen  Deutschlands.

In  Gemäßheit  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath
  des  deutschen  Reichs  an  Stelle  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die
Eisenbahnen  im  Norddeutschen  Bunde  vom  3.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzblatt
pro  1870  S.  461)  und  des  Nachtrages  zu  demselben  vom  29.  Dezember  1871
(Reichs-Gesetzblatt  pro  1872  S.  34)  das  nachfolgende

Vahnpolizei-Reglement
für  die
Eisenbabnen  Deutschlands
beschlossen:

I.  Zustand,  Unterhaltung  und  Bewachung  der  Bahn.

§.  1.  Die  Bahn  ist  fortwährend  in  einem  solchem  baulichen  Zustande
zu  halten,  daß  dieselbe  ohne  Gefahr  und,  mit  Ausnahme  der  in  Reparatur  befindlichen
  Strecken,  mit  der  im  §.  26  festgestellten  größten  zulässigen  Geschwindigkeit
  befahren  werden  kann.  Diejenigen  Strecken,  welche  nicht  mit  dieser
Geschwindigkeit  befahren  werden  dürfen,  sind  als  solche  durch  bestimmte,  vom
Zuge  aus  sichtbare  Signale  zu  bezeichnen.

Die  Bahnhöfe  sind  durch  Signale  geschlossen  zu  halten  und  nur  für  die
Einfahrt  der  Züge  zu  öffnen.

Strecken,  welche  wegen  Ausführung  von  Auswechselungen,  Reparaturen,
geöffneter  Drehbrücken  2c.  oder  aus  sonstigem  Grunde  unfahrbar  sind,  müssen
in  genügender  Entfernung  von  den  betreffenden  Stellen  und  während  der  ganzen
  Dauer  der  Unfahrbarkeit,  auch  wenn  kein  Zug  erwartet  wird,  durch  Signale
  abgeschlossen  werden  (siehe  §.  46  Al.  3).

§.  2.  Sämmtliche  Geleise,  auf  denen  Züge  bewegt  werden,  sind  in  solcher
  Breite  freizuhalten,  daß  mindestens  das  auf  beigefügtem  Blatte  dargestellte
Normalprofil  des  lichtes  Raumes  für  die  freie  Bahn  und  für  die  Bahnhöfe
vorhanden  ist.

Inwieweit  Abweichungen  vom  Normalprofil  des  lichten  Raumes  zu  gestatten
  sind,  bestimmt  der  Bundesrath.

An  Ladegeleisen,  welche  nicht  von  durchgehenden  Zügen  befahren  werden,
        <pb n="107" />
        91

kann  nach  Art  ihrer  Benutzung  eine  Einschränkung  des  Normalprofils  von  der
Aussichtsbehörde  zugelassen  werden.

§.  3.  Es  sind  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  die  Stellung  derjenigen
Weichen,  welche  außerhalb  der  Bahnhöfe  liegen,  in  einer  Entfernung  von  300
Metern  zu  erkennen  ist.

Die  Weichen  außerhalb  der  Bahnhöfe  müssen,  so  lange  sie  nicht  bewacht
sind,  verschlossen  gehalten  werden.

Bei  beweglichen  Brücken  sind  Einrichtungen  zu  treffen,  welche  die  richtige
Stellung  der  im  §.  1  gedachten  Signale  für  die  Dauer  der  Unfahrbarkeit
sichern.

In  den  Hauptgeleisen  für  durchgehende  Züge  sind  Drehscheiben  und
Schiebebühnen  mit  versenkten  Geleisen  unzulässig.

Die  Kreuzung  einer  Bahn  durch  eine  andere  Bahn  soll  außerhalb  der
Stationen  thunlichst  nicht  in  gleicher  Ebene  der  Schienen,  sondern  durch  Ueberbrückung
  hergestellt  werden.

§.  4.  Einfriedigungen  müssen  da  angelegt  werden,  wo  die  gewöhnliche
Bahnbewachung  nicht  hinreicht,  um  Menschen  oder  Vieh  vom  Betreten  der
Bahn  abzuhalten.

Zwischen  der  Eisenbahn  und  Wegen,  welche  unmittelbar  neben  derselbenin
  gleicher  Ebene  oder  höher  liegen,  sind  Schutzwehren  erforderlich.  Als  solche
können  nach  näherer  Bestimmung  der  Landespolizeibehörde  auch  Gräben  mit
Seitenaufwurf  angesehen  werden.

Die  Uebergänge  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  sind  mit  starken,  leicht
sichtbaren  Barridèren  in  angemessener  Entfernung  von  der  Mitte  des  nächsten
Bahngeleises  zu  versehen.

Für  den  Abstand  der  geöffneten  Barrièrenflügel  von  den  Geleisen  sind  die
Bestimmungen  des  §.  2  zu  beachten.

Zugbarrièren  sind  auf  Uebergänge  für  wenig  frequente  Straßen  zu  beschränken
  und  müssen  von  den  bedienenden  Wärten  übersehen  werden  können.

Die  Zugbarridren  müssen  auch  mit  der  Hand  geöffnet  und  geschlossen
werden  können.  Jeder  Uebergang  mit  Zugbarridren  erhält  eine  Glocke,  mit
welcher  vor  dem  Niederlassen  der  Sperrbäume  zu  länten  ist.

In  angemessener  Entfernung  vor  den  Wegeübergängen  sind  Warnungstafeln
  aufzustellen,  welche  zugleich  die  Stelle  des  Weges  bezeichnen,  wo  Fuhrwerke,
  Reiter  und  Viehheerden  anhalten  müssen,  wenn  die  Barridren  geschlossen
  find.

14“
        <pb n="108" />
        92

§.  5.  Die  Bahn  muß  so  lange  bewacht  werden,  als  noch  Züge  oder
einzelne  Lokomotiven  zu  erwarten  stehen.

Sämmtliche  Bahnstrecken  müssen  durch  die  Wärter  bei  Tage  mindestens
dreimal  und  bei  Dunkelheit,  sowie  auf  Tunnelstrecken,  soweit  es  thunlich  ist,
vor  je  dem  Zuge  revidirt  werden.

Bei  der  Revision  ist  insbesondere  auch  auf  die  Dienstfähigkeit  der  Weichen
zu  achten.

Die  Uebergangs-Barridren  sind  spätestens  3  Minuten  vor  Ankunft  des
Zuges  zu  schließen.  Ausnahmen  werden  durch  die  Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung
  der  Landespolizeibehörde  festgestellt.

Die  Barridren  von  Privatwegen,  welche  nicht  besonders  bewacht  werden,
sind  unter  Verschluß  zu  halten  (cfr.  §.  58).

Die  Barridren  der  Niveau-Uebergänge  mit  geringem  Verkehr  können  mit
Genehmigung  der  Landespolizeibehörde  geschlossen  gehalten  werden  und  sind
auf  Verlangen  der  Passanten  zu  öffnen.  Zu  diesem  Behufe  erhält  jede  dieser
  Barriden,  einschließlich  der  Zugbarrièren,  einen  Glockenzug,  mittelst  dessen
das  Oeffnen  von  den  Passanten  verlangt  wird.

Bei  Niveau-Uebergängen  können  Drehkreuze  für  Fußgänger  angebracht
werden,  welche  jedoch  nur  passirt  werden  dürfen,  wenn  kein  Zug  in  Sicht  ist.

Der  Barrierendienst  kann,  wenn  derselbe  von  dem  Dienst  der  Geleisüberwachung
  getrennt  ist,  auch  weiblichen  Personen  anvertraut  werden.

Im  Dunkeln  sollen,  so  lange  die  Barridren  geschlossen  sind,  die  Uebergänge
  von  Chausseen,  Kommunalstraßen  oder  Vizinalstraßen  erleuchtet  sein.
Dasselbe  gilt  von  sämmtlichen  Zugbarrièren.

Auf  den  Bahnhöfen  sind  bei  Dunkelheit  mindestens  eine  halbe  Stunde
vor  der  Ankunft  und  beziehungsweise  Abfahrt  der  Züge,  welche  Personen  befördern,
  die  Perrons  und  Anfahrten  zu  erleuchten.

§.  6.  Die  Bahn  ist  mit  Abtheilungszeichen  zu  versehen,  welche  bei  Tage
vom  Zuge  aus  deutlich  zu  erkennen  sind,  und  Entfernungen  von  ganzen  und
1/10  Kilometer  angeben.

An  den  Wechselpunkten  der  Gefälle  sind  Neigungszeiger  aufzustellen,  an
denen  die  Neigungen  der  Bahn  und  die  Längen  der  betreffenden  Strecken  deutlich
  erkennbar  anzugeben  sind.

Zwischen  zusammenlaufenden  Schienensträngen  ist  ein  Markirzeichen  anzubringen,
  welches  die  Grenze  angiebt,  wie  weit  in  jedem  Bahngeleise  Fahrzeuge
        <pb n="109" />
        93

vorgeschoben  werden  dürfen,  ohne  den  Durchgang  anderer  Fahrzeuge  auf  dem
andern  Geleise  zu  hindern.

II.  Einrichtung  und  Zustand  der  Betriebsmittel.

§.  7.  Die  Betriebsmittel  sollen  fortwährend  in  einem  solchen  Zustande
gehalten  werden,  daß  die  Fahrten  mit  der  größten  zulässigen  Geschwindigkeit
(§.  26)  ohne  Gefahr  stattfinden  können.

§.  8.  Lokomotiven  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  sie
einer  technisch-polizeilichen  Prüfung  unterworfen  und  als  sicher  befunden  sind.
Die  bei  der  Revision  als  zulässig  erkannte  Dampfspannung  über  den  Druck
der  äußeren  Atmosphäre,  sowie  der  Name  des  Fabrikanten,  die  laufende  Fabriknummer
  und  das  Jahr  der  Anfertigung  müssen  in  leicht  erkennbarer  und
dauerhafter  Weise  an  der  Lokomotive  bezeichnet  sein.

In  dem  Bereiche  jeder  Haupt-Reparaturwerkstatt  ist  ein  offenes  Quecksilber-Manometer
  so  anzubringen,  daß  der  Dampfraum  geheizter  Lokomotiven
durch  ein  kurzes  Ansatzrohr  damit  in  Verbindung  gebracht  werden  kann,  um
die  Richtigkeit  der  Belastung  der  Sicherheitsventile  und  die  Richtigkeit  der
Federwaagen  und  Manometer  an  den  Lokomotiven  zu  prüfen.

§.  9.  Ueber  die  von  den  Lokomotiven  zurückgelegten  Wege  sind  Register
zu  führen.  Jede  Lokomotive  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Revision
zu  unterwerfen.  Die  erste  Revision  hat  zu  erfolgen,  wenn  die  Lokomotive  einen
Weg  von  höchstens  100,000  Kilometer,  jede  folgende,  nachdem  sie  höchstens
weitere  80,000  Kilometer  zurückgelegt  hat,  sowic  nach  jeder  größeren  Kesselreparatur,
  niemals  jedoch  später  als  nach  3  Jahren.  Bei  Gelegenheit  dieser
Revision  welche  sich  auf  alle  Theile  der  Lokomotive  erstrecken  muß,  ist  der
Dampfkessel  vom  Mantel  zu  entblößen  und  mittelst  einer  Druckpumpe  zu
probiren.

Hinsichtlich  der  bei  diesen  Proben  anzuwendenden  Größe  des  Druckes  wird
bestimmt,  daß  die  Prüfung  für  eine  Dampfspannung  von  nicht  mehr  als  fünf
Amosphären  Ueberdruck  mit  dem  zweifachen  Betrage  der  zulässigen  Maximal-Dampfspannug,
  bei  einer  Dampfspannung  von  mehr  als  fünf  Atmosphären  mit
einem  Drucke,  welcher  die  zulässige  Maximal-Dampfspannung  um  fünf  Atmosphären
  übersteigt,  stattfinden  soll.  Für  diejenigen  Lokomotiven,  welche  bei  dem
Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen  bereits  vorhanden  sind,  verbleibt  es  bei  dem
Maximaldruck,  welcher  bei  der  ersten  Prüfung  (§.  8)  Anwendung  gefunden  hat,
sofern  der  letztere  niedriger  ist,  als  der  vorstehend  vorgeschriebene.
        <pb n="110" />
        94

Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in  diesem
  Zustande  nicht  wieder  in  Dienst  genommen  werden

Bei  jeder  Probe  ist  zugleich  die  Ventilbelastung  und  die  Richtigkeit  des
Manometers  zu  prüfen.

Längstens  8  Jahre  nach  Inbetriebstellung  der  Lokomotive  muß  eine  innere
Revision  des  Kessels  vorgenommen  werden,  bei  welcher  die  Siederohre  zu  entfernen
  sind.  Nach  spätestens  je  6  Jahren  ist  diese  Revision  zu  wiederholen.

Ueber  die  Lokomotiv-Revisionen  sind  Verhandlungen  aufzunehmen,  in  denen
die  Ergebnisse  zu  verzeichnen  sind.

Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:

1)  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des

2

3

4

—

4

Kessels,  welche  unabhängig  von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden  können,
  und  von  denen  jede  für  sich  während  der  Fahrt  im  Stande  sein
muß,  das  zur  Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.  Eine  dieser
Vorrichtungen  muß  außerdem  geeiguet  sein,  beim  Stillstande  der  Lokomotive
  den  Wasserstand  im  Kessel  auf  der  normalen  Höhe  zu  erhalten;
mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur  zuverlässigen
  Erkennung  der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kessels.
Bei  einer  dieser  Vorrichtungen  muß  die  Höhe  des  Wasserstandes  vom
Stande  des  Führers  ohne  besondere  Proben  fortwährend  erkennbar
und  eine  in  die  Angen  fallende  Marke  des  Normalwasserstandes  angebracht
  sein.

mit  wenigstens  zwei  vorschriftsmäßigen  Sicherheitsventilen,  von  welchen
das  eine  so  eingerichtet  sein  soll,  daß  die  Belastung  desselben  nicht
über  das  bestimmte  Maß  gesteigert  werden  kann.  Die  Belastung  dieser
  Sicherheitsventile  ist  derartig  einzurichten,  daß  denselben  eine  vertikale
  Bewegung  von  3  Millimeter  möglich  ist;

mit  einer  Vorrichtung  (Manometer),  welche  den  Druck  des  Dampfes
zuverlässig  und  ohne  Anstellung  besonderer  Proben  fortwährend  erkennen
  läßt.  Auf  den  Zifferblättern  der  Manometer  muß  die  größte
zulässige  Dampfspannung  durch  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  bezeichnet
  sein;

5)  mit  einer  Dampfpfeife.

§.  10.  Jede  Lokomotive  muß  mit  Bahnräumern,  sowie  mit  einem  verschließbaren,
  an  dem  Feuerkasten  dicht  anliegenden  Aschkasten  und  mit  einer
        <pb n="111" />
        95

Vorrichtung  versehen  sein,  durch  welche  der  Auswurf  glühender  Kohlen  aus  dem
Schornstein  wirksam  verhütet  wird.

§.  11.  Tender-Lokomotiven  und  Tender  müssen  mit  kräftigen,  leicht  zu
handhabenden  Bremsen  versehen  sein.

§.  12.  Alle  nicht  in  Arbeitszügen  gehende  Wagen  sollen  auf  Federn
ruhen,  mit  elastischen  Zugapparaten  und  an  beiden  Enden  mit  elastischen  Buffern
  versehen  sein.

Sämmtliche  Räder  müssen  mit  Spurkränzen  versehen  sein.

Bei  Lokomotiven  und  Tendern  muß  die  Stärke  schmiedeeiserner  Radreifen
mindestens  22,  diejenige  stählener  mindestens  19  Millimeter  betragen;  bei
Wagen  können  schmiedeeiserne  Radreifen  bis  auf  19  Millimeter,  stählerne  bis
auf  16  Millimeter  abgenutzt  werden.

Es  müssen  außer  den  gewöhnlichen  Kuppelungen  noch  Sicherheits-Ketten,
oder  Kuppelungen  auf  beiden  Enden  jedes  Wagens  angebracht  und  so  befestigt
sein,  daß  sie  im  Zustande  der  vollen  Belastung  desselben  beim  freien  Herabhängen
  nicht  tiefer  als  75  Millimeter  über  Schienenoberkante  herabhängen.

§.  13.  In  jedem  Zuge  müssen  außer  den  Bremsen  am  Tender  oder
an  der  Lokomotive  so  viele  kräftig  wirkende  Bremsvorrichtungen  angebracht  und
bedient  sein,  daß  durch  die  letzteren  bei  Neigungen  der  Bahn

bei  Personenzügen  bei  Güterzügen

bis  einschließlich  ½/800  der  8.  Theil,  der  12.  Theil,
½  ;

t  11  800  2  6  "“  11  7.  1  ·  "“  77
„  „  1/200  „  5.  „  „  8.  „
7  7  1/1  00  7  4.  77  11  7  «  «
»  »  Vso,,3.,,  »5.,,
77  77  ¼0  77  2  7'7  4.  11

der  Räderpaare  gebremset  werden  kann.  Gemischte  Züge,  welche  mit  der  Geschwindigkeit
  der  Personenzüge  fahren,  sind  hierbei  als  Personenzüge  zu  behandeln.
Erstreckt  sich  die  stärkste  Neigung  zwischen  zwei  Stationen  auf  eine  Bahnlänge
  von  weniger  als  1000  Meter,  so  ist  für  die  Berechnung  der  Bremsenzahl
  nicht  diese,  sondern  die  nächst  geringere  Neigung  dieser  Strecke  maßgebend.
Bei  Güterzügen  kann  die  Zahl  der  zu  bedienenden  Bremsen
auf  Neigungen  bis  einschließlich  1:  60  auf  den  6.  Theil,  und
auf  Neigungen  bis  einschließlich  1:  40  auf  den  5.  Theil
der  Räderpaare  herabgesetzt  werden,  wenn
        <pb n="112" />
        96

1)  die  Fahrgeschwindigkeit  von  18  Kilometer  pro  Stunde  Fahrzeit  nicht
überschritten  wird,
2)  die  Stärke  des  Zuges  80  Achsen  nicht  übersteigt,
3)  durch  geeignete  Kontrol-Apparate  die  Fahrgeschwindigkeit  des  Zuges  genau
  festgestellt  wird.
Bei  Berechnung  der  Zahl  der  Bremsen  wird  eine  unbeladene  Achse  gleich
einer  halben  beladenen  Achse  gerechnet.
Für  Bahnstrecken  mit  Neigungen  von  mehr  als  1:  40  sind  für  das
Bremsen  der  Züge  von  den  Aufsichtsbehörden  besondere  Vorschriften  zu  erlassen.

§.  14.  Die  Thüren,  welche  sich  an  den  Langseiten  der  Personenwagen
befinden,  müssen  mit  mindestens  doppelter,  nur  von  der  Außenseite  zu  schließender
  Verschlußvorrichtung  versehen  werden,  von  denen  eine  aus  einem  Vorreiber
besteht.  Sämmtliche  Thüren  an  den  Personenwagen  dürfen  nur  so  verschlossen
werden,  daß  das  Oeffnen  derselben  den  im  Wagen  befindlichen  Passagieren
Möglich  ist.

Um  das  Einklemmen  der  Finger  in  die  Spalten  der  Thüren  zu  verhüten,
sind  die  letzteren  mit  Schutzvorrichtungen  zu  versehen.

Das  Innere  der  Personenwagen  ist  während  der  Fahrt  in  der  Dunkelheit
und  in  Tunneln,  zu  deren  Durchfahrung  mehr  als  2  Minuten  gebraucht  werden,
  angemessen  zu  erleuchten.

§.  15.  Sämmtliche  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen,  sowie  die  als
Schlußwagen  laufenden  Güterwagen  sind  mit  den  erforderlichen  Signallaternenstützen
  zu  versehen,  welche  an  der  Hinterwand  des  Wagens  so  anzubringen  sind,
daß  dieselben  entweder  zur  Seite  des  Wagens  oder  über  die  Decke  desselben
hervorragen.

Der  Abstand  der  Oberkante  dieser  Stützen  über  Schienenoberkante  darf
im  ersteren  Falle  höchstens  3,000  Meter,  im  letzteren  höchstens  3,600  Meter
betragen,  während  die  Mitte  (Vertikalachse)  der  Stützen  im  ersteren  Falle  höchstens
  1,400  Meter,  im  letzteren  höchstens  1,200  Meter  von  der  Mitte  des  Wagens
  entfernt  sein  darf.

Die  Laternenstützen  müssen  einen  quadratisch  konischen  Querschnitt  im
Lichten  von  0,046  Meter  oberer  und  0,035  Meter  unterer  Länge  und  Breite  bei
O,  o76  Meter  Höhe  derselben  erhalten  und  diagonal  zur  Achse  des  Wagens  gestellt
  werden.  Der  größte  Querschnitt  des  Laternenkastens,  dessen  Seitenflächen
parallel  den  Wagenflächen  liegen  müssen,  darf  nicht  über  0,50  Meter  Breite
        <pb n="113" />
        97

und  0,280  Meter  Höhe  betragen  und  derjenige  des  Laternenaufsatzes  (Schornstein)
  nur  0,140  Meter  Breite  und  0,120  Meter  Höhe  haben.

8.  16.  Alle  mit  leicht  feuerfangenden  Gegenständen  beladenen  Güter—
wagen  müssen  mit  einer  sicheren  Bedeckung  versehen  sein,  soweit  nicht  Ausnahmen
  durch  das  Betriebs.  Reglement  gestattet  sind.

§.  17.  Jeder  Wagen  und  jeder  Tender  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen
  Revision  zu  unterwerfen,  bei  welcher  die  Achsen,  Lager  und  Federn  abgenommen
  werden  müssen.  Die  Revision  hat  jedesmal  zu  erfolgen,  sobald  der
Wagen  30,000  Kilometer  durchlaufen  hat,  oder  falls  diese  Strecke  noch  nicht
zurückgelegt  wäre,  sobald  zwei  Jahre  seit  der  letzen  Revision  verflossen  sind.

§.  18.  Jeder  Wagen  muß  Bezeichnungen  erhalten,  aus  welchen  zu  ersehen
  ist:

a)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;

b)  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten=  und  Revisions-Registern
  geführt  wird;

IOC)  das  eigene  Gewicht,  einschließlich  der  Achsen  und  Räder;

d)  das  größte  Ladegewicht,  mit  welchem  er  belastet  werden  darf;

e)  das  Datum  der  letzten  Revision.

Jeder  Personenwagen  soll  Merkmale  erhalten,  welche  dem  Reisenden  das
Auffinden  der  Wagenklasse  wie  der  benutzten  Wagenabtheilung  erleichtern.

§.  19.  In  jedem  Zuge  sollen  diejenigen  Geräthschaften  vorhanden  sein,
vermittelst  welcher  die  während  der  Fahrt  an  dem  Zuge  vorgekommenen  Beschädigungen
  zum  Zwecke  der  Weiterfahrt  thunlichst  beseitigt  werden  können.

III.  Einrichtungen  und  Maßregeln  für  die  Handhabung  des  Betriebes.

§.  20.  Auf  jeder  Station  ist  au  einer  dem  Publikum  sichtbaren  Stelle
eine  Uhr  anzubringen,  welche  nach  der  mittleren  Zeit  des  Ortes  gestellt  ist  und
täglich  regulirt  werden  muß.  Auf  größeren  Bahnhöfen  müssen  die  Zeitangaben
sowohl  von  dem  Zugange  zu  denselben,  als  von  den  Zügen  bei  Tage  wie  auch
im  Dunkeln  erkennbar  sein.

Der  Name  der  Station  muß  am  Stationsgebäude  oder  an  anderer  geeigneter
  Stelle  in  einer  für  die  Reisenden  in  die  Augen  fallenden  Weise  augebracht
  werden.

Die  Zugführer,  Lokomotivführer,  Bahnmeister  und  Bahnwärter  müssen  im
Dienst  beständig  eine  richtig  gehende  Uhr  bei  sich  tragen.

1875.  15
        <pb n="114" />
        98

§.  21.  Auf  doppelgeleisigen  Bahnstrecken  sollen  die  Züge  das  in  ihrer
Richtung  rechts  liegende  Geleise  befahren.

Bereits  bestehende  Ausnahmen  dürfen  bis  auf  Weiteres  beibehalten  werden.

Auch  sind  Ausnahmen  zulässig  bei  Geleissperrungen  nach  vorgängiger  Verständigung
  der  benachbarten  Stationen,  sowie  bei  Doppelstrecken  in  den  Bahnhöfen
unter  Verantwortlichkeit  des  Vorstehers  der  Station  und  sodann  auch  bis  höchstens
  zur  nächsten  Station  (Blockstation)  für  Lokomotiven,  welche  durch  Schieben
Hülfe  geleistet  haben  und  zurückzubefördern  sind  (siehe  §.  22).

§.  22.  Das  Schieben  der  Züge  durch  Lokomotiven  ist,  sofern  nicht  von
der  Aufsichtsbehörde  weitere  Einschränkungen  bestimmt  werden,  nur  in  folgenden
Fällen  gestattet:
a)  bei  langsamen  Rückwärtsbewegungen  des  Zuges  auf  den  Bahnhöfen,
oder  in  Nothfällen;
b)  bei  Arbeitszügen  und  —  unter  den  von  der  Ausfsichtsbehörde  festzustellenden
  Bedingungen  —  bei  Zügen  nach  benachbarten  Gruben  oder  sonstigen
  gewerblichen  Etablissements,  wenn  die  Geschwindigkeit  24  Kilometer
  pro  Stunde  (400  Meter  pro  Minute)h  nicht  übersteigt.
Das  Nachschieben  der  Züge  mit  Lokomotiven  an  der  Spitze  ist  nur  zulässig:
beim  Ersteigen  stark  geneigter  Bahnstrecken,  und  bei  Ingangbringung
der  Züge  in  den  Stationen.
§.  23.  Mehr  als  150  Wagenachsen  sollen  in  keinem  Eisenbahnzuge
gehen.  Solche  Züge,  in  welchen  auch  Personen  befördert  werden,  sollen  nicht
über  100  Wagenachsen  stark  sein.  Militärzüge  dürfen  mit  Rücksicht  auf  ihre
geringe  Fahrgeschwindigkeit  ausnahmsweise  bis  120  Wagenachsen  stark  sein.

§.  24.  Die  Fahrt  der  Lokomotive  mit  dem  Tender  voran  ist  bei  fahrplanmäßigen
  Zügen  nur  in  Ausnahmefällen,  bei  Arbeitszügen  und  bei  Güterzügen
  zwischen  den  Stationen  und  benachbarten  gewerblichen  Etablissements,
sowie  auf  Bahnhöfen  nur  gestattet,  wenn  die  Fahrgeschwindigkeit  nicht  mehr
als  24  Kilometer  pro  Stunde  (400  Meter  pro  Minute)  beträgt.

Entsprechend  konstruirte  Tender-Lokomotiven  dürfen  bei  allen  Zügen  auch

auf  freier  Bahn  vor=  und  rückwärts  laufen.

§.  25.  Kein  Personenzug  darf  vor  der  im  Fahrplan  angegebenen  Zeit

von  einer  Station  abfahren.

Die  Abfahrt  darf  nicht  erfolgen,  bevor  alle  auf  den  Langseiten  der  Wagen

befindlichen  Wagenthüren  geschlossen  sind  und  das  für  die  Abfahrt  bestimmte
Signal  gegeben  ist.
        <pb n="115" />
        99

Züge,  wohin  auch  leer  gehende  Lokomotiven  zu  rechnen,  dürfen  einander
nur  in  Stationsdistanz  folgen.

An  solchen  Zügen,  welchen  andere,  nicht  fahrplanmäßige  nachfolgen,  ist
dies  zu  signalisiren  (siehe  auch  §.  35  und  §.  45).

§.  26.  Die  größte  Fahrgeschwindigkeit,  welche  auf  keiner  Strecke  der
Bahn  überschritten  werden  darf,  wird  bei  Neigungen  von  nicht  mehr  als  1:200
und  Krümmungen  von  nicht  weniger  als  1000  Meter  Radins:

für  Schnellzüge  auf  75  Kilometer  pro  Stunde  oder  1250  Meter  pro
Minute,
für  Personenzüge  auf  60  Kilometer  pro  Stunde  oder  1000  Meter
pro  Minute,
für  Güterzüge  auf  45  Kilometer  pro  Stunde  oder  750  Meter  pro
Minute
festgesetzt;  auf  stärker  geneigten  oder  mehr  gekrümmten  Strecken  muß  diese
Geschwindigkeit  angemessen  verringert  und  das  Fahrpersonal  unter  Bezeichnung
dieser  Strecken  mit  Instruktion  versehen  werden.

Ausnahmsweise  können  größere  Geschwindigkeiten  für  Schnellzüge  bis  90
Kilometer  pro  Stunde  unter  besonders  günstigen  Verhältnissen  zugelassen  werden,
  sie  bedürfen  aber  der  ausdrücklichen  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde.

Leer  fahrende  Lokomotiven  dürfen  nur  mit  einer  Geschwindigkeit  befördert
werden,  welche  um  mindestens  15  Kilometer  pro  Stunde  hinter  der  regelmäßigen
  Fahrgeschwindigkeit  zurückbleibt,  die  zur  Beförderung  der  betreffenden  Zuggattung
  vorgeschrieben  ist.

Langsamer  muß  gefahren  werden:

a)  wenn  Menschen,  Thiere  oder  andere  Hindernisse  auf  der  Bahn  bemerkt
werden;

b)  durch  Weichen  gegen  die  Spitzen  derselben  und  über  Drehbrücken;

c)  wenn  das  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  wird.

In  allen  diesen  Fällen  muß  so  langsam  gefahren  werden,  als  die  Umstände
  zur  Vorbeugung  einer  möglichen  Gefahr  es  erfordern.

§.  27.  Bei  der  Einfahrt  aus  Haupt=  in  Zweigbahnen  und  umgekehrt,
sowie  überhaupt  bei  dem  Uebergange  aus  einem  Geleise  in  das  andere,  muß
so  langsam  gefahren  werden,  daß  der  Zug  auf  einer  Länge  von  200  Meter
zum  Stillstand  gebracht  werden  kann.

Bahnkreuzungen  in  gleicher  Ebene  der  Schienen  außerhalb  der  Stationen

15“
        <pb n="116" />
        100

(§.  3)  dürfen  von  den  Zügen  erst  passirt  werden,  nachdem  die  letzteren  vorher
zum  Stillstande  gebracht  sind  und  von  den  Aufsichtsbeamten  die  Erlaubniß  zum
Passiren  ertheilt  ist.
§.  28.  Bei  denjenigen  Schnell=  und  Personenzügen,  bei  welchen  die  im
§.  26  angegebene  höchste  Fahrgeschwindigkeit  zur  Anwendung  kommen  soll,
müssen  sich  die  Betriebsmittel  in  einem  vorzugsweise  tüchtigen  Zustande  befinden.
  Außerdem  müssen:
a)  die  Fahrzeuge  unter  sich,  sowie  mit  dem  Tender  so  fest  gekuppelt  sein,
daß  sämmtliche  Zug=  und  Bufferfedern  etwas  angespannt  sind;
b)  die  nach  §.  13  (siehe  auch  §.  33)  erforderlichen  Bremsen  um  eine  vermehrt
  sein.

§.  29.  Die  Schpnellzüge,  sowie  die  Ertrazüge  der  Allerhöchsten  und
Höchsten  Herrschaften  haben  behufs  besonders  pünktlicher  Beförderung  überall
den  Vorrang  vor  den  anderen  Zügen.

Inwieweit  Eilgut  mit  Schnellzügen  befördert  werden  darf,  bestimmt  die
Aufsichtsbehörde.

§.  30.  Die  Beförderung  von  Gütern  mit  den  Personenzügen  ist  nur
unter  folgenden  Bedingungen  zuläsfig:

a)  das  Auf=  und  Abladen  von  Gütern,  ebenso  wie  das  An-  und  Abschieben
von  Güterwagen  darf  niemals  Veranlassung  zur  Verlängerung  des  Aufenthalts
  auf  den  Stationen  sein,  insofern  nicht  als  sicher  angenommen
werden  kann,  daß  die  entstehende  Verspätung  durch  rascheres  Fahren  innerhalb
  der  festgesetzten  Geschwindigkeitsgrenze  bis  zur  nächsten  Station
wieder  beseitigt  werden  wird;

b)  die  Mitnahme  von  Güterwagen  darf  eine  Verlängerung  der  planmäßigen
Fahrzeit  nicht  herbeiführen;

c)  die  Passagiere  der  Personenzüge  dürfen  durch  die  Mitbeförderung  von
Gütern  in  keiner  Weise  belästigt  werden.

§.  31.  Wenn  es  im  Interesse  des  Lokalverkehrs  wünschenswerth  erscheint,
kann  mit  den  Güterzügen  auch  Personenbeförderung  stattfinden;  jedoch  darf  deshalb
  keine  Beschleunigung  der  Güterzüge  eintreten.

§.  32.  Jeder  Zugführer  hat  einen  Fahrbericht  zu  führen,  in  welchem
die  Abgangs=  und  Ankunftszeiten  auf  den  einzelnen  Haltepunkten  und  außergewöhnliche
  Vorkommnisse  genau  zu  verzeichnen  find.
        <pb n="117" />
        101

§.  33.  Bei  Bildung  eines  jeden  Zuges  muß  sorgfältig  darauf  gehalten
werden,  daß  die  im  §.  13  (siehe  auch  §.  28)  vorgeschriebene  Anzahl  von  Brem.
sen  sich  in  selbigem  befinden  und  daß  letztere  angemessen  vertheilt  sind.  Bei
Neigungen  von  mehr  als  1:  200  soll  der  letzte  Wagen  eine  Bremse  haben.

Bevor  der  Zug  die  Abgangsstation  verläßt,  ist  derselbe  zu  revidiren  und
darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen  unter  sich  und  der  Tender  mit  dem  nächstsfolgenden
  Wagen  fest  verkuppelt,  die  Sicherheits-Ketten  oder  Kuppelungen  (siehe
§.  12)  eingehangen,  die  Verbindung  zwischen  den  Schaffnersitzen  und  der
Dampfpfeife  (§.  48)  hergestellt,  die  Belastung  in  den  einzelnen  Wagen  thunlichft
  gleichmäßig  vertheilt,  die  nöthigen  Fahrsignale  und  Laternen  angebracht
und  die  vorgeschriebenen  Bremsen  angemessen  vertheilt  sind.  Diese  Revision
ist  unterwegs  bei  jeder  Veränderung  in  der  Zusammensetzung  des  Zuges  und
so  oft  der  Aufenthalt  es  gestattet,  zu  wiederholen.

In  den  Personenzügen  müssen  die  Zughaken  so  weit  zusammengezogen
sein,  daß  die  Federbuffer  der  Wagen  im  Zustande  der  Ruhe  sich  berühren
(siehe  übrigens  §.  28).  In  gemischten  Zügen  sind  Wagen  mit  ungewöhnlicher
  Kuppelung  nicht  unmittelbar  vor  und  auch  nicht  unmittelbar  hinter  die
Personenwagen  zu  stellen.

§.  34.  In  jedem  zur  Beförderung  von  Passagieren  bestimmten  Zuge
muß  mindestens  ein  Wagen  ohne  Passagiere  zunächst  auf  den  Tender  folgen.

Bei  der  dem  Postwagen  zu  gebenden  Stellung  ist,  soweit  der  Bahnbetrieb
dies  gestattet,  auf  die  Bedürfnisse  des  Postdienstes  Rücksicht  zu  nehmen;  ebenmäßig
  ist  die  Verwendung  des  Postwagens  als  Schutzwagen  thunlichst  zu  vermeiden.


§.  35.  Extrazüge  dürfen  nicht  befördert  werden,  wenn  die  Bahn  nicht
vollständig  bewacht,  der  Zug  den  Bahnwärtern  nicht  vorher  signalisirt  und  der
nächsten  Station  ordnungsmäßig  gemeldet  ist.

Ausnahmen  sind  nur  in  den  im  §.  45  näher  bezeichneten  Fällen  zulässig.

§.  36.  Arbeitszüge  dürfen  nur  auf  bestimmte  Anordnung  der  mit  der
Leitung  des  Betriebes  betrauten  verantwortlichen  oberen  Beamten  oder  deren
Vertreter  und  in  fest  abgegrenzten  Zeiträumen  auf  der  Bahn  fahren.

Die  Vorsteher  der  beiden  angrenzenden  Stationen  müssen  von  der  Bewegung
  solcher  Züge  Kenntniß  erhalten.  Letzteres  gilt  auch  von  einzelnen
Materialien-Transportwagen  und  Dräsinen,  welche  durch  Menschenkräfte  bewegt
werden.  Dieselben  müssen  von  einem  verantwortlichen  Beamten  begleitet  sein.
        <pb n="118" />
        102

Die  von  Zügen  zu  befahrenden  Geleise  müssen  auf  der  freien  Bahnstrecke
mindestens  /4  Stunde  vor  der  Ankunft,  auf  Bahnhöfen  vor  Ertheilung  der
Erlaubniß  zum  Einfahren  von  allen  Fahrzengen  geräumt  sein.

§.  37.  Schneepflüge  oder  Wagen  zum  Brechen  des  Glatteises  dürfen
nicht  vor  die  Lokomotiven  fahrplanmäßiger  Züge  gestellt  werden.  Wo  das
Bedürfniß  eintritt,  werden  diese  Schneepflüge  oder  Wagen  dem  Zuge  in  entsprechendem
  Abstande  mit  besonderen  Lokomotiven  vorausgeschickt.

Fest  mit  der  Zuglokomotive  verbundene  Schneepflüge,  welche  nicht  auf
besonderen  Rädern  gehen,  sind  zulässig.

§.  38.  Ohne  Erlaubniß  der  dazu  bevollmächtigten  Beamten  darf  außer
den  durch  ihren  Dienst  dazu  berechtigten  Beamten  Niemand  auf  der  Lokomotive
  mitfahren.

§.  39.  Bei  angeheizten  Lokomotiven  soll,  so  lange  sie  vor  dem  Zuge
halten  oder  in  Ruhe  stehen,  der  Regulator  geschlossen,  die  Stenerung  in  Ruhe
gesetzt  und  die  Bremse  angezogen  sein.  Die  Lokomotive  muß  dabei  stets  unter
spezieller  Aufsicht  stehen.

Die  auf  den  Bahnhöfen  stehenden  Wagen  sind  zur  Vermeidung  unbeabsichtigter
  Bewegung  mittelst  Vorlagen,  Bremsen  oder  anderer  Vorrichtungen  so
festzuse  len  daß  sie  nicht  in  Bewegung  gesetzt  werden  können.

40.  Jeder  im  Dunkeln  sich  bewegende  Zug,  sowie  jede  einzeln  fahrende
  etonodsl  muß  vorn  mit  zwei  in  der  Richtung  der  Fahrt  weit  leuchtenden
  Laternen  und  hinten  mit  mindestens  einer  nach  rückwärts  roth  leuchtenden
  Schlußlaterne  versehen  sein.

Am  Schlusse  eines  jeden  im  Dunkeln  fahrenden  Zuges  ist  außerdem  ein
dem  Lokomotivführer  und  dem  Zugpersonal  sichtbares,  nach  hinten  und  nach
vorn  leuchtendes  Laternensignal  anzubringen.

Jeder  Bewegung  der  Lokomotiven  auf  Bahnhöfen  muß  ein  Achtungssignal
vorhergehen.

Einzeln  fahrende  Lokomotiven  und  Arbeitszüge  werden  wie  andere  Züge
signalisirt.

Auch  Dräsinen  und  Materialien-Transportwagen  (§.  36)  auf  freier  Bahn
müssen  im  Dunkeln  angemessen  beleuchtet  sein.

§.  41.  Auf  der  Bahn  müssen  folgende  Signale  gegeben  werden  können:

1)  die  Bahn  ist  fahrbar,
2)  der  Zug  soll  langsam  fahren,
3)  der  Zug  soll  still  halten.
        <pb n="119" />
        103

§.  42.  Die  Zugführer,  Schaffner,  und  Bremser  müssen  das  Signal
zum  Halten  an  den  Lokomotivführer  geben  können.

§.  13.  Die  Lokomotivführer  müssen  folgende  Signale  geben  können:
1)  Achtung  geben,

2)  Bremsen  anziehen,

3)  Bremsen  loslassen.

§.  44.  Der  Dienst  mit  dem  elektromagnetischen  Telegraphen  wird  nach
besonderer  von  der  Eisenbahnverwaltung  oder  Aufsichtsbehörde  erlassenen  Instruktion
  gehandhabt;  es  müssen  durch  denselben  Depeschen  von  Station  zu
Station  gegeben  und  sämmtliche  Wärter  zwischen  je  2  Stationen  von  dem
Abgange  der  Züge  benachrichtigt  werden  können.

Die  Signale

1)  der  Zug  geht  nicht  ab,

2)  es  soll  eine  Hülfslokomotive  kommen,
dürfen  nicht  mittelst  optischer,  sondern  müssen  mittelst  elektrischer  Telegraphen
erfolgen.

Zum  Herbeirufen  von  Hülfslokomotiven  müssen  die  Züge  mit  portativen
Apparaten  versehen  oder  an  geeigneten  Stellen  elektrische  Apparate  aufgestellt  sein.

§.  45.  Nicht  fahrplanmäßige  Züge  oder  einzelne  Lokomotiven  müssen  in
der  Regel  durch  ein  Signal  an  dem  in  der  einen  oder  anderen  Richtung  zunächst
  vorhergehenden  Zuge  den  Bahnwärtern,  Arbeitern  und  den  in  Seitenbahnen
  haltenden  Zügen  zur  Nachachtung  angekündigt  werden.

Kann  eine  solche  Signalisirung  nicht  stattfinden,  so  dürfen  nicht  fahrplanmäßige
  Züge  oder  einzelne  Lokomotiven  nur  abgelassen  werden,  wenn  eine  bezügliche
  Verständigung  der  beiden  betreffenden  Stationen  stattgefunden  hat,  und
die  Wärter  vorher  von  dem  Abgang  derselben  durch  den  elektromagnetischen
Telegraphen  zeitig  benachrichtigt  sind.

Von  den  vorstehenden  Bestimmungen  kann  —  unter  persönlicher  Verantwortkichkeit
  des  Stations-Vorstehers  oder  des  sonst  zuständigen  Betriebsbeamten
  —  abgesehen  werden  bei  Hülfszügen,  welche  aus  Anlaß  von  Eisenbahn-Unfällen,
  Feuersbrünsten  oder  sonstigen  schweren  Kalamitäten  plötzlich  erforderlich
  werden.  Dieselben  dürfen  nur  mit  einer  Geschwindigkeit  von  höchstens
  24  Kilometer  pro  Stunde  (400  Meter  pro  Minute)  gefahren  werden.

§.  46.  Die  jedesmalige  Stellung  der  Weichen  in  den  Hauptgeleisen  der
Bahnhöfe  muß  dem  Lokomotivführer  auf  150  Meter  Entfernung  kenntlich  sein.
        <pb n="120" />
        104

Die  dazu  dienenden  Zeichen  müssen  durch  die  Bewegung  der  Weichenzungen
gestellt  werden.

Auf  die  württembergischen  Bahnen  finden  diese  Bestimmungen  bis  auf
Weiteres  nur  mit  den  Modifikationen  Anwendung,  welche  das  dort  bestehende
Weichensystem  nach  dem  Ermessen  der  Königlich  württembergischen  Aufsichtsbehörde
  erfordert.

Bevor  das  Signal  zur  Ein=  oder  Durchfahrt  für  den  ankommenden  Zug
gegeben  wird  und  vor  der  Abfahrt  eines  jeden  Zuges  ist  nachzusehen,  ob  die
Bahnstränge,  welche  der  Zug  zu  durchlaufen  hat,  frei  und  die  betreffenden
Weichen  richtig  gestellt  sind  (siehe  §.  1  Al.  2).

Auf  denjenigen  Stationen,  auf  welchen  eine  Verbindung  des  Wärterpostens
am  Bahnhofs-Abschlußtelegraphen  mit  der  Station  durch  elektrische  Blockapparate
  oder  Sprechapparate  oder  auf  irgend  einem  anderen  mechanischen  oder
elektrischen  Wege  nicht  besteht,  sind  von  dem  dienstthuenden  Stationsbeamten
für  die  Einfahrt  der  Züge  optische  Signale  am  Telegraphenmast  zu  geben.

Für  die  Weichen  in  den  Hauptgeleisen  ist  eine  normale  Stellung  als
Regel  vorzuschreiben.

Zu  den  Hauptgeleisen  sind  alle  diejenigen  Geleise  zu  rechnen,  welche  in
Ausführung  des  fahrplanmäßigen  Fahrdienstes  von  Bahnzügen  durchfahren  oder
benutzt  werden.

§.  47.  Die  Stellung  der  Ausgußröhren  der  Wasserkrahne  soll  im  Dunkeln
kenutlich  gemacht  sein.

§.  48.  Das  Begleitpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  einem  Beamten
  untergeordnet  sein,  welcher  als  vorzugsweise  verantwortlich  für  die  Ordnung
  und  Sicherheit  des  Zuges  derart  placirt  sein  muß,  daß  er  den  ganzen
Zug  übersehen,  die  Bahnsignale  erkennen  und  mit  dem  Lokomotivführer  in
Verbindung  treten  kann.  Dasselbe  gilt  bezüglich  der  Placirung  auch  von  den
Bremsern  und  Schaffnern,  soweit  letzteren  die  Beaufsichtigung  des  Zuges  oder
die  Bedienung  der  Bremsen  obliegt.  Zur  Verständigung  zwischen  Zugpersonal
und  Lokomotivführer  soll  bei  allen  Zügen  eine  mit  der  Dampffpfeife  der  Lokomotive
  oder  mit  einem  Wecker  an  der  Lokomotive  verbundene  Zugleine  oder
eine  andere  geeignete  Vorrichtung  angebracht  sein,  welche  bei  Personenzügen
über  den  ganzen  Zug,  bei  gemischten  Zügen  über  sämmtliche  besetzte  Personenwagen
  und  bei  Güterzügen  mindestens  bis  zum  wachthabenden  Fahrbeamten
geführt  sein  muß.
        <pb n="121" />
        105

§.  49.  Bei  Unfällen  und  wenn  sonst  aus  irgend  einer  Veranlassung
Züge  auf  der  Bahn  stehen  bleiben  oder  halten  müssen,  die  fahrplanmäßig  ihren
Lauf  fortzusetzen  hätten,  müssen  in  der  Richtung,  aus  welcher  andere  Züge  sich
möglicherweise  nähern  könnten,  sichere  Maßregeln  getroffen  werden,  durch
welche  solche  Züge  zeitig  genug  von  dem  Orte,  wo  der  Zug  anhält,  in
Kenntniß  gesetzt  werden.

§.  50.  Für  die  gemäß  §§.  40  bis  49  erforderlichen  Signale  sind  die
Vorschriften  der  Signal-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  maßgebend.

Führen  mehrere  Bahnlinien  neben  einander  her,  so  ist  den  optischen
Signalen  an  denselben  eine  Stellung  zu  geben,  welche  der  Lage  der  Bahnlinien
  zu  einander  entspricht.

§.  51.  Jede  Weiche,  gegen  deren  Spitze  fahrplanmäßige  Züge  fahren,
muß  während  des  Durchgangs  des  Zuges  entweder  verschlossen  gehalten  werden
oder  von  einem  Weichensteller  bedient  sein.

Den  Weichenstellern  an  der  Einfahrt  in  größere  Stationen  oder  Zweigbahnen,
  sowie  an  den  auf  freier  Bahn  belegenen  Ausweichungen,  ebenso  den
auf  der  Fahrt  befindlichen  Lokomotivführern,  Heizern  und  Bremsern  dürfen
Geschäfte,  durch  welche  die  sorgfältige  Wahrnehmung  ihrer  Funktionen  beeinträchtigt
  werden  könnte,  nicht  aufgetragen  oder  gestattet  werden.

§.  52.  Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Führern  übertragen
  werden,  welche  wenigstens  ein  Jahr  lang  in  einer  mechanischen  Werkstatt
  gearbeitet  haben  und  nach  mindestens  cinjähriger  Lehrzeit  im  Lokomotivdienst
  durch  eine,  von  dem  Maschinenmeister  und  einem  technischen  Betriebsbeamten
  abzuhaltende  Prüfung  und  durch  Probefahrten  ihre  Befähigung
nachgewiesen  haben.

Die  Heizer  müssen  mit  Handhabung  der  Lokomotiven  mindestens  soweit
vertraut  sein,  um  dieselben  erforderlichenfalls  still=  oder  zurückstellen  zu  können.

IV.  Bestimmungen  für  das  Publikum.
§.  53.  Die  Eisenbahn-Reisenden  müssen  den  allgemeinen  Anordnungen
nachkommen,  welche  von  der  Bahnverwaltung  behufs  Aufrechthaltung  der  Ordnung
  beim  Transport  der  Personen  und  Effekten  getroffen  werden  und  haben
den  dienstlichen  Anordnungen  der  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen
  oder  mit  einer  besonderen  Legitimation  versehenen  Bahupolizei-Beamten
(§.  66)  Folge  zu  leisten.

1875.  16
        <pb n="122" />
        106

§.  54.  Das  Betreten  des  Planums  der  Bahn,  der  dazu  gehörigen
Böschungen,  Dämme,  Gräben,  Brücken  und  sonstigen  Anlagen  ist  ohne  Erlaubnißkarte
  nur  der  Aufsichtsbehörde  und  deren  Organen,  den  in  der  Ansübung  ihres
Dienstes  befindlichen  Forstschutz-,  Zoll-,  Steuer-,  Telegraphen-,  Polizeibeamten,
den  Beamten  der  Staatsanwaltschaften  und  den  zur  Rekognoszirung  dienstlich
entsendeten  Offizieren  gestattet;  dabei  ist  jedoch  die  Bewegung  wie  der  Aufenthalt
  innerhalb  der  Fahr=  und  Rangirgeleise  zu  vermeiden.  Das  Publikum
darf  die  Bahn  nursan  den  zu  Ueberfahrten  oder  Uebergängen  bestimmten  Stellen
überschreiten  und  zwar  nur  so  lange,  als  die  letzteren  nicht  durch  Barrieren
verschlossen  sind.  Es  ist  dabei  jeder  unnöthige  Verzug  zu  vermeiden.

Die  Gewährung  von  Erlaubnißkarten  zum  Betreten  der  vorstehend  bezeichneten
  Bahnanlagen  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

Es  ist  untersagt,  die  Barrieren  oder  sonstigen  Einfriedigungen  eigenmächtig
zu  öffnen,  zu  überschreiten  oder  zu  übersteigen,  oder  etwas  darauf  zu  legen
oder  zu  hängen.

§.  55.  Außerhalb  der  bestimmungsmäßig  dem  Publikum  für  immer  oder
zeitweise  geöffneten  Räume  darf  Niemand  den  Bahnhof  ohne  Erlaubnißkarte
betreten,  mit  Ausnahme  der  in  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen  Chefs
der  Militär=  und  Polizeibehörde,  sowie  der  im  §.  54  gedachten  und  der  Postbeamten.


Den  Festungs-Kommandanten,  Fortifikations-Offizieren  und  den  durch  ihre
Uniform  als  solche  kenntlichen  Fortifikations-Beamten  ist  gestattet,  auch  den
Bahnkörper  wie  die  Bahnhäöfe  innerhalb  des  Festungsrayons  zu  betreten.

Die  Wagen,  welche  Reisende  zur  Bahn  bringen  oder  daher  abholen,
müssen  auf  den  Vorplätzen  der  Bahnhöfe  an  den  dazu  bestimmten  Stellen
auffahren.

Die  Ueberwachung  der  Ordnung  auf  den  für  diese  Wagen  bestimmten
Vorplätzen,  soweit  dies  den  Verkehr  mit  Reisenden  und  deren  Gepäck  betrifft,
steht  den  Bahnpolizei-Beamten  zu,  insofern  in  dieser  Beziehung  nicht  besondere
Vorschriften  ein  Anderes  bestimmen.

§.  56.  Das  Hinüberschaffen  von  Pflügen,  Eggen  und  anderen  Geräthen,
sowie  von  Baumstämmen  und  anderen  schweren  Gegenständen  über  die  Bahn

darf,  sofern  solche  nicht  getragen  werden,  nur  auf  Wagen  oder  untergelegten
Schleifen  erfolgen.
        <pb n="123" />
        107

8.  57.  Für  das  Betreten  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen
durch  Vieh  bleibt  derjenige  verantwortlich,  welchem  die  Aufsicht  über  dasselbe
obliegt.

Das  Treiben  von  größeren  Viehheerden  über  die  Bahnübergänge  ist
innerhalb  zehn  Minuten  vor  dem  erwarteten  Eintreffen  eines  Zuges  nicht  mehr
gestattet.

8.  58.  Privatübergänge  dürfen  nur  von  den  Berechtigten  unter  den  von
der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Bedingungen  benutzt  werden.

§.  59.  So  lange  die  Uebergänge  geschlossen  sind,  müssen  Fuhrwerke,
Reiter,  Treiber  von  Viehheerden  und  Führer  von  Lastthieren  bei  den  aufgestellten
  Warnungstafeln  halten.  Das  Gleiche  gilt,  sobald  die  Glocken  an  den
mit  Zugbarrieren  versehenen  Uebergängen  ertönen.  Fußgänger  dürfen  sich  den
geschlossenen  Barrieren  nähern,  dieselben  aber  nicht  öffnen.

§.  60.  Alle  Beschädigungen  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen,
mit  Einschluß  der  Telegraphen,  sowie  der  Betriebsmittel  nebst  Zubehör,  ingleichen
  das  Auflegen  von  Steinen,  Holz  und  sonstigen  Sachen  auf  das.  Planum,
oder  das  Anbringen  sonstiger  Fahrhindernisse  sind  verboten,  ebenso  die  Erregung
  falschen  Alarms,  die  Nachahmung  von  Signalen,  die  Verstellung  von
Ausweiche-Vorrichtungen  und  überhaupt  die  Vornahme  aller,  den  Betrieb  störenden
  Handlungen.

§.  61.  Das  Einsteigen  in  einen  bereits  in  Gang  gesetzten  Zug,  der
Versuch,  sowie  die  Hülfeleistung  dazu,  ingleichen  das  eigenmächtige  Oeffnen  der
Wagenthüren  oder  Aussteigen,  während  der  Zug  sich  noch  in  Bewegung  befindet,
ist  verboten.

§.  62.  Wer  den  Bestimmungen  der  §§.  53—61  und  den  nachfolgenden
Bestimmungen  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom
11.  Mai  1874  zuwiderhandelt,  welche  also  lauten:

Feuergefährliche  Gegenstände,  sowie  alles  Gepäck,  welches  Flüssigkeiten
  und  andere  Gegenstände  enthält,  die  auf  irgend  eine  Weise
Schaden  verursachen  können,  insbesondere  geladene  Gewehre,  Schießpulver,
  leicht  entzündbare  Präparate  und  andere  Sachen  gleicher  Eigenschaft,
  dürfen  in  den  Personenwagen  nicht  mitgenommen  werden.  Das
Eisenbahn-Dienstpersonal  ist  berechtigt,  sich  in  dieser  Beziehung  die
nöthige  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

16“
        <pb n="124" />
        108

Jägern  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  ist  jedoch
die  Mitführung  von  Handmunition  gestattet,
wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  bestraft,  sofern  nicht  nach  den
allgemeinen  Strafbestimmungen  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.

§.  63.  Die  Bahnpolizei-Beamten  sind  befugt,  einen  Jeden  vorläufig
festzunehmen,  der  auf  der  Uebertretung  der  im  §.  62  gedachten  Bestimmungen
betroffen  oder  unmittelbar  nach  der  Uebertretung  verfolgt  wird  und  sich  über
seine  Person  nicht  auszuweisen  vermag.  Derselbe  ist  mit  der  Festnahme  zu
verschonen,  wenn  er  eine  angemessene  Sicherheit  bestellt.  Die  Sicherheit  darf
den  Höchstbetrag  der  angedrohten  Strafe  nicht  übersteigen.

Enthält  die  strafbare  Handlung  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  kann
sich  der  Schuldige  durch  eine  Sicherheitsbestellung  der  vorläufigen  Festnahme
nicht  entziehen.

Jeder  Festgenommene  ist  ungesäumt  an  die  nächste  Polizeibehörde  oder
an  den  Staats=  oder  Polizei-Anwalt  abzuliefern.

§.  64.  Den  Bahnpolizei-Beamten  ist  gestattet,  die  festgenommenen  Personen
durch  Mannschaften  aus  dem  auf  der  Eisenbahn  befindlichen  Arbeitspersonale  in
Bewachung  nehmen  und  an  den  Bestimmungsort  abliefern  zu  lassen.  In  diesem
Falle  hat  der  Bahnpolizei-Beamte  eine,  mit  seinem  Namen  und  mit  seiner
Dienstqualität  bezeichnete  Festnehmungskarte  mitzugeben,  welche  vorläufig  die
Stelle  der  aufzunehmenden  Verhandlung  vertritt,  die  in  der  Regel  an  demselben
Tage,  an  dem  die  Uebertretung  konstatirt  wurde,  spätestens  aber  am  Vormittage
des  folgenden  Tages  an  die  Polizeibehörde  oder  den  Staats=  oder  Polizei-Anwalt
  eingesendet  werden  muß.

§.  65.  Ein  Abdruck  der  8§.  53—65  dieses  Reglements  und  der  88.  13,
14,  22  Al.  2  und  5  und  23  des  Betriebs-Reglements  ist  in  jedem  Passagierzimmer
  auszuhängen  und  ferner  auf  jedem  Bahnhofe  ein  dem  Publikum  zugängliches
  Beschwerdebuch  im  Stationsbüreau  auszulegen.

V.  Bahnpolizei-Beamte.

§.  66.  Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  verpflichtet  folgende
Eisenbahnbeamte:

1)  der  Betriebsdirektor  und  der  Ober-Ingenieur,
        <pb n="125" />
        109

2)  der  Ober-Betriebs-Inspektor,
3)  die  Betriebs-Inspektoren,  Betriebs-Baninspektoren,  Betriebs-Kontrolbre
und  Ober-Zugmeister,
4)  die  Eisenbahn-Baumeister  und  Abtheilungs-Baumeister  und  Ingenieure,
5)  die  Bahnmeister  und  die  Ober-Bahnwärter,
6)  die  Bahn=  und  Hülfsbahnwärter,
7)  der  Bahnkontrolör,
8)  die  Stationsvorsteher  beziehungsweise  Bahnhofs-Inspektoren  und  Bahnhofs-Verwalter,

9)  die  Stations-Aufseher  und  Bahnhofs-Aufseher,
10)  die  Stations-Assistenten  und  Bahnhofs-Inspektions-Assistenten,
11)  die  Weichensteller,  Weichenwärter,  Stationswärter  und  Hülfsweichenwärter,
12)  die  Zugführer,  Packmeister,  Schaffner,  Zugmeister,  Konduktöre  und
Wagenwärter,
13)  die  Portiers  und  Nachtwächter.
Die  Bahnpolizei-Beamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene
  Dienstuniform  oder  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen  oder  mit
einer  Legitimation  versehen  sein.

§.  67.  Allen  im  §  66  genannten  Bahnpolizei-Beamten,  welche  in  der
zur  Sicherung  des  Betriebes  erforderlichen  Anzahl  angestellt  werden  müssen,
sind  von  der  Eisenbahnverwaltung  über  ihre  Dienstverrichtungen  und  ihr  gegenseitiges
  Dienstverhältniß  schriftliche  oder  gedruckte  Instruktionen  zu  ertheilen.

§.  68.  Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen
mindestens  21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben
können  und  die  sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienst  erforderlichen  Eigenschaften
besitzen.

Die  Bahnpolizei-Beamten  werden  von  der  zuständigen  Behörde  vereidet.
Sie  treten  alsdann  in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen
dem  Publikum  gegenüber  in  die  Rechte  der  öffentlichen  Polizeibeamten.

Die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für  Eisenbahnzwecke
  sind  von  obigen  Vorschriften  über  das  Alter  und  die  Beeidigung
ausgeschlossen.
        <pb n="126" />
        110

8.  69.  Die  Bahnpolizei-Beamten  haben  dem  Publikum  gegenüber  ein
besonnenes,  anständiges  und  rücksichtsvolles  Benehmen  zu  beobachten  und  sich
insbesondere  jedes  herrischen  und  unfreundlichen  Auftretens  zu  enthalten.

Unziemlichkeiten  sind  von  dem  Vorgesetzten  streng  zu  rügen  und  nöthigen—
falls  durch  angemessene  Disziplinarstrafen  zu  ahnden.

Diejenigen  Bahnpolizei-Beamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres
Dienstes  ungeeignet  zeigen,  müssen  sofort  von  der  Verrichtung  polizeilicher  Funktionen
  entfernt  werden.

Die  Bahnverwaltung  ist  verbunden,  über  jeden  Bahnpolizei-Beamten
Personalakten  anzulegen  und  fortzuführen.

§.  70.  Die  Amtswirksamkeit  der  Bahnpolizei-Beamten  erstreckt  sich  ohne
Rücksicht  auf  den  ihnen  angewiesenen  Wohnsitz  auf  die  ganze  Bahn,  die  dazu
gehörigen  Anlagen,  und  so  weit,  als  solches  zur  Handhabung  und  Aufrechthaltung
  der  für  den  Eisenbahnbetrieb  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  Polizei-Verordnungen
  erforderlich  ist.

§.  71.  Die  Staats=  und  Gemeinde-Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die
Bahnpolizei-Beamten  auf  deren  Ersuchen  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei
zu  unterstützen.  Ebenso  sind  die  Bahnpolizei  Beamten  verbunden,  den  übrigen
Polizeibeamten  bei  der  Ausübung  ihres  Amts  innerhalb  des  im  vorhergehenden
Paragraphen  bezeichneten  Gebiets  Beistand  zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten
  obliegenden  besonderen  Pflichten  zulassen.

VI.  Beaufsichtigung.
§.  72.  Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  im  Vorstehenden  zur
Sicherung  des  Betriebes  gegebenen  Vorschriften  liegt  ob:

a)  bei  den  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  den  Eisenbahn-Direktionen,


b)  bei  den  unter  Privatverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  dem  obersten
Betriebs-Dirigenten  oder  den  Eisenbahn-Direktionen  und

c)  den  Aufsichtsbehörden.

VII.  Uebergangsbestimmung.

§.  73.  Insofern  auf  einer  Bahn  einzelne  in  diesem  Reglement  vorgeschriebene
  Einrichtungen  noch  nicht  bestehen,  auch  ihre  Herstellung  ohne  beson-
        <pb n="127" />
        111

dere  Schwierigkeiten  bis  zu  dem  im  8.  74  bestimmten  Termin  nicht  zu  be—
wirken  ist,  können  für  deren  Ausführung  von  der  betreffenden  Landesregierung
mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  angemessene  Fristen  bewilligt  wer—
den.  Desfallsige  Anträge  sind  bis  zum  1.  März  1875  einzureichen.

VIII.  Schlußbestimmung.

§.  74.  Dieses  Reglement  tritt  mit  dem  1.  April  1875  in  Kraft  und
findet  Anwendung  auf  alle  Eisenbahnen  Deutschlands.  Ausgenommen  von
demselben  sind  diejenigen  Eisenbahnen,  welche  mit  schmalerer  als  der  Normalspur
  gebaut  sind,  sowie  diejenigen,  bei  welchen  vermöge  ihrer  untergeordneten
Bedeutung  von  der  zuständigen  Landesbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  eine  Abweichung  für  zulässig  erkannt  wird.

Dasselbe  wird  durch  das  „Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich“  und
außerdem  von  den  Bundesregierungen  publizirt.

Die  von  den  Bundesregierungen  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen
Ausführungsbestimmungen  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

Berlin,  den  4.  Januar  1875.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="128" />
        112

3,060  m

 

Aulage·

Normal-Trofil  des  lichten  Raumes
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands

für

–’**-22000  „

JAncom

die  freie  Bahn.

für  die  Bahnhöfe.

„„
—

 

 

EOom

   
 

8  —  —D/820  .

 

Q'eom  J.

   

 

   

3,00  nm

LDeso  M..—.—  —

 

—  DLesc  m  —#—4  r

l  -%  „„

 

 

 

 

#  —  I,  14%  „
        <pb n="129" />
        118

Signalordnung
für  die
Eisenbahnen  Deutschlands.

In  Gemäßheit  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  und  im  Anschluß
  an  das  durch  Bekanntmachung  vom  heutigen  Tage  veröffentlichte  Bahnpolizei-Reglement
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  hat  der  Bundesrath  des
Deutschen  Reichs  die  nachfolgende

Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands

beschlossen:
I.  Signale  auf  der  freien  Babustrecke.
a)  Die  akustischen  Signale  sind  für  das  Bahnbewachungs-Persenal
mittelst  elektrischer  Läutewerke  zu  geben  wie  folgt:
1)  Der  Zug  geht  in  der  Richtung  Einmal  eine  bestimmte  Anzahl  von
von  A.  nach  B.  (Abmelde-Signal).  Glockenschlägen.
2)  Der  Zug  geht  in  der  Richtung“  Zweimal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenvon
  B.  nach  A.  (Abmelde-  Signal).  schlägen.
3)  Die  Bahn  wird  bis  zum  *  Dreimal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenfahrplanmäßigen
  Zuge  nicht  mehr  schlägen.
befahren  (Ruhe-Signal).
4)  Es  ist  etwas  Außergwöhnliches  zu  Sechsmal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenerwarten
  (Alarm-Signal).  schlägen.
Außer  den  elektro=  akustischen  Signalen  können  auch  Hornsignale  gegeben
werden  wie  folgt:
Signal  1:  langer,  kurzer,  kurzer,  langer  Ton,  einmal  zugebern
2:  das  vorhergehende  Signal  zweimal  zu  geben
3:  langer,  langer,  langer,  langer  To.  —

4:  kurzer,  kurzer,  kurzer,  kurzer  Ton,  zweimal  zu  geben,-  —

b)  Die  optischen  Signale  sind  wie  folgt  zu  geben:

bei  Tage  bei  Dunkelheit
5)  Der  Zug  darf  un-  Der  Bahnwärter  macht  Front  Der  Bahnwärter  macht  Front
gehindert  passiren  gegen  den  Zug.  gegen  den  Zug  und  hält  die

dem  Zuge  entgegen.
1875.  17

(Fahrsignal).  Handlaterne  mitweißem  Lichte
        <pb n="130" />
        114

6)  Der  Zug  soll  langsam
  fahren.

7)  Der  Zug  soll  halten
  (Haltsignal).

 

bei  Tage:

Der  Bahnwärter  hält  irgend
einen  Gegenstand  in  der  Richtung
  gegen  das  Geleise.

Am  Anfang  und  am  Ende
einer  langsam  zu  durchfahrenden
  Strecke  sind  Scheiben
  aufgestellt.  Dem  kommenden
  Zuge  zugekehrt  muß
die  erste  Scheibe  mit  A.  und
dieletzte  mit  E.  bezeichnet  sein.

Der  Bahnwärter  schwingt
einen  Gegenstand  hin  und  her.

bei  Dunkelheit:

Der  Bahnwärter  hält  die
Handlaterne  mit  grünem  Licht
dem  Zuge  entgegen.

Am  Anfang  und  am  Ende
einer  langsam  zu  durchfahrenden
  Strecke  sind  Stocklaternen
  aufgestellt.  Dem  kommenden
  Zuge  zugekehrt  muß
die  erste  Laterne  grünes,  die
letzte  weißes  Licht  zeigen.

Der  Bahnwärter  schwingt
seine  Handlaterne  hin  und
her,  welche,  sofern  es  die  Zeit
erlaubt,  roth  zu  blenden  ist.

 

Außer  den  Signalen  Nr.  5  und  7  können  auch  Sigunale  am  Telegraphenmaste

  wie
Signal  5:  Der
Zug  darf  ungehindert
  passiren
Gahrsignal)

Signal  6:  Der
Zug  soll  langsam
fahren.

Signal  7:  Der
Zug  soll  halten
(Haltsignal).

 

folgt  gegeben  werden:

Rechtsseitiger  Telegraphenarm
  schräg
nach  oben  gerichtet
(unter  einem  Winkel
von  etwa  45  00).

Außer  dem  vorhergehend
  angegebenen
Signalzeichen  ein

Stab  mit  runder

Scheibe  am  Telegraphenmast

  befestigt.
Rechtsseitiger  Telegraphenarm
  wagerecht
  gestellt.

Weißes  Licht  der
Signallaterne  des
Telegraphenmastes.

Grünes  Licht  der
Signallaterne  des
Telegraphenmastes.

Rothes  Licht  der
Signallaterne  des
Telegraphenmastes.
        <pb n="131" />
        115

Die  optischen  Signale  am  Blockstationstelegraphen,  welche  in  der  Ruhestelle
  „Halt“  zeigen  müssen,  sind  wie  folgt  zu  geben:

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

8)  Freie  Fahrt.  Rechtsseitiger  Te-  Weißes  Licht  der
—  lepraphenarm  Signallaterne.
schräg  nach  oben

gerichtet  (unter  einem
  Winkel  von
PEtwa  450).

9)  Halt.  ld  Rechtsseitiger  Te-  Rothes  Licht  der
legraphenarm  wage-  Signallaterne.

recht.

II.  Signale  auf  und  vor  den  Bahnhofen.
a)  Die  akustischen  Signale  mit  der  Stationsglocke.

10)  Die  Abfahrt  des  Zuges  naht,  even-Kurzes  Läuten  und  ein  deutlich  martuell
  auch  die  Erlaubniß  zum  Einstei=  kirter  Schlag.

 

 

 

gen.
11)  Einsteigen.  Zwei  markirte  Schläge.
12)  Abfahrt.  Drei  markirte  Schläge.
b)  Die  optischen  Signale  am  Bahnhofs-Abschlußtelegraphen  sind
folgende:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
13)  Einfahrt  ist  ge-  Der  Telegraphen-  Die  Signallaterne
sperrt.  arm  muß  nach  rechts  am  Telepraphenwagerecht
  gestellt  maste  zeigt  nach  Ausein.
  #  ßhen  rothes  Licht

 

1  und  nach  Innen  (dem
"%  Bahnhofe  zugekehrt)  grünes
1  Licht.

—  —

17*
        <pb n="132" />
        116

1  bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
14)  Einfahrt  ist  frei.  Der  Telegraphen-  Die  Signallaterne
|  arm  muß  schräg  am  Telegraphenrechts
  nach  oben  ge-  maste  zeigt  nach  Aurichtet
  sein  (unter  Fßen  grünes  Licht
einem  Winkel  von  und  nach  Innen  (dem
etwa  450).  Bahnhofe  zugekehr)

weißes  Licht.

15)  In  einer  Entfernung  von  600  bis  1000  Meter  vor  dem  Bahnhofs-Abschlußtelegraphen
  ist  auf  Erfordern  der  Aufsichtsbehörde  ein  Vorsignal  in
automatischer  Verbindung  mit  dem  ersteren  aufzustellen.  Dasselbe  soll  aus
einer,  um  eine  Achse  drehbaren  runden  Scheibe  bestehen,  in  deren  Mitte
eine  Laterne  sich  befindet.

Zeigt  der  Bahnhofs-Abschlußtelegraph  das  Signal
„Einfahrt  ist  gesperrt“,
so  ist  die  senkrecht  stehende  volle  runde  Scheibe,  und  bei  Dunkelheit  die
in  derselben  befindliche  Laterne  mit  grünem  Licht  dem  kommenden  Zuge
zugekehrt,  während  bei  dem  Signal  am  Bahnhofs-Abschlußtelegraphen
„Einfahrt  ist  frei“

die  Scheibe  horizontal  liegt  oder  parallel  zur  Bahnlinie  steht  —  die  Laterne
  weißes  Licht  zeigt.

c)  Die  optischen  Signale  am  Perrontelegraphen  werden  wie  folgt
gegeben:

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Ein  zur  Ein=  oder  Rechtsseitiger  Te-  Rothes  Licht  der

Durchfahrt  zuge-  legraphenarm  des  Signallaterne  des

lassener  Zug  soll  Perrontelegraphen  Perrontelegraphen.

halten.  |  wagerecht  gestellt.

fahren.  legraphenarm  des.  Signallaterne  des
Perrontelegraphen  Perrontelegraphen.
schräg  nach  oben  gerichtet

  (unter  einem

Winkel  von  etwa

450.

Der  Zug  darf  ein-  Rechtsseitiger  Te-  Grünes  Licht  der
l
        <pb n="133" />
        117
d)  Die  optischen  Signale  an  den  Wasserkrahnen.

Der  Ausleger  des  Wasserkrahnes  ist  am  Ausgusse  desselben  bei  Dunkelheit
  mit  einer  Laterne  zu  versehen

 

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

16)  Der  Ausleger  des  Der  Ausleger  steht  pa-  Weißes  Licht  der  auf
Wasserkrahnes  rallel  zur  Richtung  des  1#  Ausleger  des  Wasserläßt
  die  Durch=  Geleises.  krahnes  befindlichen  Sigfahrt
  frei.  nallaterne.

17)  Der  Ausleger  des  Der  Ausleger  steht  Rothes  Licht  der
Wasserkrahnes  quer  (winkelrecht)  zur  +  auf  dem  Ausleger  des
sperrt  die  Durch-  Richtung  des  Gelei-  Wasserkrahnes  befindfahrt.
  :  ses.  U  lichen  Signallaterne.

III.  Signale  am  Zuge.

Für  die  optischen  Signale  am  Zuge  sind  folgende  Anordnungen  zu
beachten:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

18)  Kennzeichnung.
der  Spitze  des  T
Zuges:

a)  wenn  der  Zug  Kein  besonderes  Zeichen.
auf  eingeleisiger

Zwei  weiß
leuchtende

Bahn  oder  auf  Laternen
dem  für  die  vorn  an  der
Lokomotive.

Fahrtrichtung
bestimmten  Geleise
  einer  zweigeleisigenBahn-

  fährt,
        <pb n="134" />
        118

b)  wenn  der  Zug

ausnahmsweise

auf  dem  nicht

für  die  Fahrtrichtung

  bestimmten
  Geleise
einer  zweigeleisigen

  Bahnstrecke
  fährt.

19)  Kennzeichnung
des  Schlusses  des
Zuges  (Schlußsignal).


bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Kiein  besonderes  Zeichen.  Zwei  roth
leuchtende
Laternen
vorn  an  der
Lokomotive.

 

·
I
(  die  Lokomotive  nicht  an  der
I  Spitze  des  Zuges  oder  fährt
dieselbe  mit  dem  Tender  voran,
so  sind  die  Laternen  am  Vordertheil
  des  vordersten  Fahrzeuges
  anzubringen.

An  der  Hinterwand
  des
letzten  Wagens
  zwei

I

An  der  Hinterwand

  des

letzten  Wagens

  eine
—  —  —  roth  und  nach  vorn

weiße  runde  Scheibe.  grün  und  nach  hinten  roth

leuchtende  Laternen.

l
Für  einzeln  fahrende  Lokol


 

 

 

 

motiven  auf  der  freien  Bahnstrecke
  genügt  eine  roth  leuchtende
  Laterne  und  bei  Bewegung
  der  Lokomotiven  auf
Bahnhöfen  die  Anbringung
l  einer  Laterne  mit  weißem

Lichte  am  Anfange  der  Lokomotive
  und  am  Ende  des
Tenders,  bei  Tenderlokomotiven
  an  beiden  Enden  der-«
  selben.
        <pb n="135" />
        20)  Es  folgt  ein  Extrazug
  nach.

21)  Es  kommt  ein  Extrazug
  in  entgegengesetzter
  Richtung.



22)  Die  Telegraphenleitung
  ist  zu  revidiren.


23)  Der  Bahnwärter
soll  sofort  seine
Strecke  revidiren.

1

 

 

 

 

bei  Tage:
Außer  dem
Schlußsignal
  eine
grüne

Scheibe

oben  auf  der  der  Hinterwand  des
letzten  Wagens  oder  zu  jeder
Seite  desselben.

Eine
grüne
runde
Scheibe
vorn  an  der
Lokomotive.

Eine
weiße
runde

Scheibe
vorn  an  der
-  Lokomotive
oder  an  jeder  Seite  des  Zuges.

Ein  Schaffner  schwingt  seine
Mütze  oder  einen  andern  Gegenstand
  dem  Wärter  zugewendet.


119

!  bei  Dunkelheit:

Signal  19
mit  der  Abänderung,

daß  eine  der
beiden  vorgeschriebenen
  Loternen  auch
nach  hinten  grünes  Licht  zeigt.
Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven
  genügt  die  Anbringung
  einer  grün  leuchtenden
Laterne  hinten.
l

 

 

Eine  grün
leuchtende
Laterne
über  den
weiß  leuch--

  tenden  Laternen
  vorn  an  der  Lokomotive.


i

 

Kein  besonderes  Signal.

Ein  Schaffner  schwingt  seine
Laterne  dem  Wärter  zugewendet.
        <pb n="136" />
        IV.  Signale  des  Zugpersonals.
Die  akustischen  Signale  des  Zugpersonals  sind  zu  geben  wie  folgt:
a)  mit  der  Dampfpfeife:

24)  Achtung  geben  (Achtungssignal).  Ein  mäßig  langer  Pfiff.  —
25)  Bremsen  anziehen.  Drei  kurze  Pfiffe  schnell  hintereinander,

—
26)  Bremsen  loslassen.  Zwei  mäßig  lange  Pfiffe  schnell  hintereinander,
  —

 

b)  mit  der  Mundpfeife:

27)  Das  Zugpersonal  soll  seine  Plätze  Ein  mäßig  langer  Pfiff,
einnehmen.
28)  Abfahrt.  Zwei  mäßig  lange  Pfiffe,

V.  Rangirstgnale.

a)  Akustische,  mit  der  Mundpfeife  oder  dem  Horn,  sind  in  folgender
Weise  zu  gebeu:

Vorziehen.  Ein  langer  Pfiff  oder  Ton,

Zurückdrücken.  Zwei  mäßig  lange  Pfiffe  oder  Töne.
.———  ...ö0.

Halt.  Drei  kurze  Pfisfe  oder  Töne  schnell

hintereinander,  —  —

b)  Optische,  sind  in  nachstehender  Weise  mit  dem  Arm  zu  geben:

bei  Tage  bei  Dunkelheit
Vorziehen.  Senkrechte  Bewegung  des  Senkrechte  Bewegung  der
Armes  von  oben  nach  unten.  Handlaterne  von  oben  nach
unten.
Zurückdrücken.  Wagerechte  Bewegung  des  Wagerechte  Bewegung  der
Armes  hin  und  her.  Handlaterne  hin  und  her.
Halt.  Kreisförmige  Bewegung  des  Kreisförmige  Bewegung  der

Armes.  Handlaterne.
        <pb n="137" />
        1)

2

3)

121
Allgemeine  Bestimmungen.

Die  vorstehend  für  einen  Zug  gegebenen  Bestimmungen  finden  auch  auf
einzeln  fahrende  Lokomotiven  Anwendung,  soweit  für  letztere  nicht  Aus—
nahmen  zugelassen  sind.

Diese  Signalordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1875  in  Kraft,  sie  findet
Anwendung  auf  allen  Eisenbahnen  Deutschlands.  Ausgenommen  von
derselben  sind  diejenigen  Eisenbahnen,  welche  mit  schmalerer  als  der
Normalspur  gebaut  sind,  sowie  diejenigen,  bei  welchen  vermöge  ihrer
untergeordneten  Bedeutung  von  der  zuständigen  Landesbehörde  mit  Zu—
stimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  eine  Ausnahme  für  zulässig  erkannt
  wird.

Dieselbe  wird  durch  das  „Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich“
und  außerdem  von  den  Bundesregierungen  publizirt.

Die  von  den  Aussichtsbehörden  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen
  Ausführungs-Bestimmungen  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amte  mitzutheilen.


Insofern  auf  einzelnen  Bahnen  die  Einführung  der  durch  vorstehende
Bestimmungen  angeordneten  Signaleinrichtungen  ohne  besondere  Schwierigkeiten
  bis  zum  1.  April  1875  nicht  zu  bewirken  ist,  können  für  deren
Ausführung  von  der  betreffenden  Landesregierung  mit  Zustimmung  des
Reichs-Eisenbahn-Amts  angemessene  Fristen  bewilligt  werden.  Desfallsige
  Anträge  find  bis  zum  1.  März  1875  einzureichen.

Berlin,  den  4.  Januar  1875.

1875.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="138" />
        122

Ministerial-Bekanntmachungen.

(25]  I.  Um  ein  gleichmäßiges  Verfahren  bei  Liquidation  und  Erhebung  der
Gebühren  der  Superintendenten  in  Ehesachen,  welche  bei  Großherzoglichen  Kreisgerichten
  anhängig  sind,  wie  hinsichtlich  der  Beiziehung  der  Ministerialkosten
und  der  Dispensationsabgaben  bei  Gestattung  der  Wiederverheirathung  und  bei
Trennung  einer  Ehe  durch  den  Landesfürsten  herzustellen,  wird  unter  Bezugnahme
auf  §.  130  des  Sportelgesetzes  vom  31.  August  1865  Folgendes  verordnet:

1

Die  Superintendenten  haben  die  ihnen  in  Ehesachen,  welche  bei  Großherzoglichen
  Kreisgerichten  anhängig  sind,  erwachsenden  Gebühren  (vergl.  Sportelgesetz
  §.  101  VIII)  nicht  unmittelbar  selbst  zu  erheben.  Vielmehr  ist  von
ihnen  jede  solche  Gebührenrechnung  bei  dem  betreffenden  Kreisgericht  einzureichen,
  welches  sodann  die  Gebühren  in  sein  Kostenverzeichniß  mit  aufnimmt
und  für  die  Einhebung  und  Abgewährung  derselben  sorgt.

Dies  gilt  namentlich  auch  bei  Dispensationsgesuchen  zur  Gestattung  der
Wiederverheirathung,  wenn  solche  bei  gerichtlicher  Scheidung  nicht  nachgelassen
worden,  und  bei  Gesuchen  um  Trennung  einer  Ehe  durch  den  Landesfürsten
ohne  rechtliches  Erkenntniß,  indem  solchenfalls  die  Erhebung  der  Gebühren  dem
Kreisgericht  mit  obliegt,  bei  welchem  das  Verfahren  über  das  betreffende  Gesuch
  stattfindet.

2.

Ebenso  sind  auch  die  bei  Gestattung  der  Wiederverheirathung  und  bei
Trennung  einer  Ehe  durch  den  Landesfürsten  an  die  allgemeine  Waisenversorgungsanstalt
  zu  entrichtenden  Abgaben  (vergl.  Nachtrag  vom  19.  März  1868
zum  Sportelgesetz  §.  1),  wie  die  in  diesen  Angelegenheiten  bei  dem  Großherzoglichen
  Staats-Ministerium  erwachsenden  Kosten  von  dem  betreffenden  Kreisgericht
  mit  zu  erheben  und  nach  erfolgter  Erhebung  an  die  Ministerial-Sportelkasse
  abzuliefern.

3.

Uebrigens  darf  in  diesen  Fällen  die  Aushändigung  der  Urkunde  über  die
Gestattung  der  Wiederverheirathung  oder  über  die  Trennung  der  Ehe,  bezüglich
  die  Wiederverheirathung  selbst,  erst  dann  erfolgen,  wenn  die  Kosten,  einschließlich
  der  Superintendenturgebühren  und  der  Dispensationsabgabe,  berichtigt
  worden  sind,  weshalb  dann  bei  der  Wiederverheirathung  der  zuständige
        <pb n="139" />
        123

Geistliche  die  Trauung  nicht  eher  vorzunehmen  hat,  als  bis  ihm  —  außer  den
sonstigen  Erfordernissen  —  auch  diese  Berichtigung  durch  ordnungsmäßige  Quittung
  nachgewiesen  worden  ist.
Weimar  am  4.  Februar  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus
und  Departement  der  Justiz.
Stichling.

(261  II.  Zufolge  höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  das  dem  Samuel  Joseph  Peets,  in  England,  unter  dem  7.  April
1870  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren  ertheilte  Erfindungs-Patent  auf  Verbesserungen
  von  Ventilen  oder  Hähnen,  geschehenem  Ansuchen  gemäß  auf  weitere
Drei  Jahre,  bis  zum  7.  April  1878,  verlängert  worden.

Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  7.  April  1870  (Reg.=Blatt
  von  1870  Seite  35)  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar  am  10.  Februar  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
phr.  Schomburg.

(27)  Das  3.,  4.,  5.,  6.  und  7.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter
Nr.  1038  das  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbung  von  zwei  in  Berlin  gelegenen
  Grundstücken  für  das  Reich,  vom  25.  Januar  1875;  unter

Nr.  1039  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke
der  Marine=  und  der  Telegraphenverwaltung,  vom  27.  Januar
1875;  unter

Nr.  1040  das  Gesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die
Eheschließung,  vom  6.  Februar  1875;  unter
        <pb n="140" />
        124

Nr.  1041  das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  des  nord-Nr.



1042

1043

.  1044

1045

.1046

1047

1048
.1049

.  1060

deutschen  Bundes  über  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete
Macht  während  des  Friedenszustandes  vom  26.  Juni  1868  im
Königreich  Bayern,  vom  9.  Februar  1875;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  über  die
Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes
  vom  25.  Juni  1868  im  Königreich  Württemberg,  vom
9.  Februar  1875;  unter

das  Gesetz  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden,  vom  13.  Februar  1875;  unter

das  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872,
betreffend  die  französische  Kriegskosten  -Entschädigung,  vom  10.
Febrnar  1875;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Verwendungen  aus  der  französischen
Kriegskosten  =  Entschädigung,  vom  10.  Februar  1875;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  für  das  Jahr  1874,  vom  11.  Februar  1875;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Umwallung  von
Straßburg,  vom  14.  Februar  1875;  unter

das  Gesetz  über  den  Landsturm,  vom  12.  Februar  1875;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Ansübung  der  militärischen  Kontrole
über  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  die  Uebungen  derselben,
  sowie  die  gegen  sie  zulässigen  Disciplinarstrafmittel,  vom
15.  Februar  1875;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  weitere  Anordnung  über  Verwendung
der  durch  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1873  zum  Retablissement
des  Heeres  bestimmten  106,846,610  Thaler,  vom  10.  Februar
1875.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="141" />
        Regierungs  Blati

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

Nummer  8.  Weimar.  1  1.  März  1875.

Ministerial--Bekanntmachung.

([28c]  Auf  Grund  der  Bestimmung  in  §.  18,  Absatz  2  des  nachstehend  abgedruckten
  Reichs-Impfgesetzes  vom  8.  April  1874  wird  zur  Ausführung  dieses
Gesetzes  im  Großherzogthum  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
Hoheit,  des  Großherzogs,  Nachfolgendes  hierdurch  verordnet:

8.  1.

Jeder  Physikatsbezirk  des  Großherzogthums  bildet  einen  eigenen  Impfbezirk,
  dessen  zuständiger  Impfarzt  der  betreffende  Amtsphysikus  ist.

Dem  Staats-Ministerium  steht  es  jedoch  frei,  aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit
  die  Geschäfte  des  Impfarztes  in  einzelnen  Bezirken  oder  einzelnen
Theilen  derselben  ausnahmsweise  auch  einem  besonders  hierzu  zu  verpflichtenden
Arzte  zu  übertragen.

§.  2.

Der  Impfarzt  hält  in  der  Zeit  von  Mai  bis  Ende  September  jeden
Jahres  in  jedem  Orte  seines  Impfbezirks  mindestens  einen  öffentlichen  Impfund
  einen  dergleichen  Revisionstermin  ab,  in  welchen  er  die  Impfungen  bezüglich
  Wiederimpfungen  und  Revisionen  der  Geimpften,  sowie  die  Ausstellung
der  entsprechenden  Impfzeugnisse  und  sonst  etwa  erforderlichen  Bescheinigungen
unentgeltlich  vorzunehmen  hat.

Die  Bestimmung  der  Anzahl  der  öffentlichen  Impftermine,  welche  in
größeren  Ortschaften  zur  Erfüllung  des  vorhandenen  Bedürfnisses  abzuhalten
sind,  bleibt  zunächst  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Impfarztes  überlassen.

1875.  19
        <pb n="142" />
        126

Auf  deshalb  erhobene  Beschwerde  der  Betheiligten  aber  hat  der  zuständige  Bezirks-Direktor
  und,  bei  eingelegter  Berufung  gegen  dessen  Ausspruch,  das  Staats-Ministerium
  endgiltig  zu  entscheiden.

§.  3.

Am  Anfange  eines  neuen  Jahres  haben  die  Gemeindevorstände  nach  Maßgabe
  des  anliegenden  Formulars  V.  bezüglich  durch  Ausfüllen  der  ersten  sechs
Kolonnen  dieses  Formulars,  Impflisten  der  in  ihren  respektiven  Gemeindebezirken
  wohnenden  impfpflichtigen  Kinder  (§.  1,  Ziffer  1  des  Impfgesetzes)
aufzustellen  und  bis  zum  15.  März  desselben  Jahres  an  den  zuständigen  Bezirks-Direktor
  abzugeben.

In  diese  Impflisten  sind  aufzunehmen:

a)  die  im  Laufe  des  vorhergehenden  Jahres  im  Orte  geborenen  und  noch
am  Leben  befindlichen  Kinder;

b)  die  während  des  vergangenen  Jahres  in  den  betreffenden  Gemeindebezirk
  eingezogenen  impfpflichtigen  Kinder;

J)  die  zufolge  der  abgeschlossenen  Impfliste  (§.  11,  Absatz  2  dieser  Verordnung)
  des  vorhergehenden  Jahres  impfpflichtig  gebliebenen  Kinder
(§§.  2,  3,  4  des  Impfgesetzes.)

8.  4.

Die  Listen  der  auf  Grund  des  §.  1,  Ziffer  2  des  Impfgesetzes  der  Impfung
  unterliegenden  Schulkinder  sind  von  den  betreffenden  Schulvorstehern
gleichfalls  nach  Maßgabe  des  anliegenden  Formulars  V.  beim  Beginn  des  neuen
Schuljahres  nach  Ostern  durch  Ausfüllen  der  ersten  sechs  Kolonnen  aufzustellen
und  bis  zum  15.  April  desselben  Jahres  an  den  betreffenden  Bezirks-Direktor
einzureichen.

In  diese  Listen  sind  alle  diejenigen  Zöglinge  der  betreffenden  Schulanstalt
  aufzunehmen,

a)  welche  innerhalb  des  Jahres  der  Listenaufstellung  das  zwölfte  Lebensjahr
  zurücklegen,

b)  welche  zufolge  der  abgeschlossenen  Impfliste  (§.  11  dieser  Verordnung)
des  vorhergehenden  Jahres  impfpflichtig  geblieben  sind  (§§.  2,  3,  4  des
Impfgesetzes.)
        <pb n="143" />
        127

8.  B5.

Der  Bezirks-Direktor  hat  die  von  den  Gemeindevorständen  bezüglich  den
Schulvorstehern  eingesandten  Impflisten  zu  prüfen  und,  nach  Behebung  etwaiger
Mängel  an  die  zuständigen  Impfärzte  zur  Ausfüllung  der  Kolonnen  7  bis
19  in  den  abzuhaltenden  Impf=  und  Revisionsterminen  bis  längstens  zum
1.  Mai  des  laufenden  Jahres  zu  übermitteln.

8.  6.

Die  Impf=  und  Revisionstermine  der  impfpflichtigen  Schulkinder  finden
in  einer  geeigneten  Räumlichkeit  der  betreffenden  Schulanstalt  in  Gegenwart
des  Schulvorstehers  oder  eines  Vertreters  desselben,  die  der  übrigen  Impfpflichtigen
  dagegen  in  einem  vom  Gemeindevorstand  zu  beschaffenden  passenden
Lokale  in  Gegenwart  des  Gemeindevorstandes  oder  eines  von  demselben  beauftragten
  Vertreters  desselben  statt.  In  kleineren  Orten  auf  dem  Lande  ist  es
zulässig,  die  Räumlichkeiten  der  öffentlichen  Schule  als  gemeinschaftliches  Impflokal
  für  beide  Kategorieen  von  Impfpflichtigen  zu  benutzen.

Die  Gemeindevorstände  und  Schulvorsteher  bezüglich  deren  Vertreter,
welche  zufolge  der  vorstehenden  Bestimmung  den  Impfterminen  beizuwohnen
haben,  sind  auch  verpflichtet,  auf  Ersuchen  des  Impfarztes  die  zur  Ausfüllung
der  Kolonnen  7  bis  19  der  betreffenden  Impfliste  erforderlichen  Einzeichnungen
  nach  Angabe  des  Impfarztes  im  Impftermine  selbst  zu  bewirken.

Die  Impfliste  ist  sodann  am  Schlusse  des  bezüglichen  Termins  sowohl  vom
Impfarzte,  als  von  dem  betreffenden  Listenführer  (Gemeindevorstand  oder  Schulvorsteher)
  zu  unterschreiben.

8.  7.

Die  Impfärzte  haben  Tag  und  Stunde  der  öffentlichen  Impf=  und  Revisionstermine
  zu  bestimmen  und  den  betreffenden  Gemeindevorstand  bezüglich
Schulvorsteher  mindestens  8  Tage  vorher  hiervon  in  Kenntniß  zu  setzen.

Der  Gemeindevorstand  hat  diese  Termine  in  ortsüblicher  Weise  bekannt
zu  machen  und  zur  pünktlichen  Gestellung  der  impfpflichtigen  kleinen  Kinder  aufzufordern.
  Ebenso  liegt  es  dem  Schulvorsteher  ob,  für  pünktliches  Erscheinen
seiner  impfpflichtigen  Zöglinge  zu  den  angesetzten  Terminen  Sorge  zu  tragen.

§.  8.
Diejenigen  Kinder,  welche  zufolge  der  Bestimmungen  in  §.  1  und  2  des
Impfgesetzes  zeitweise  oder  dauernd  von  der  Impfung  bezüglich  Wiederimpfung
19“
        <pb n="144" />
        128

befreit  sind,  ferner  diejenigen,  welche  privatim  in  gesetzmäßiger  Weise  bereits
geimpft  sind,  oder  während  des  laufenden  Jahres  noch  geimpft  werden  sollen,
brauchen  im  Impftermine  nicht  zu  erscheinen.  Es  sind  jedoch  deren  Angehörige
verbunden,  eine  schriftliche  Anzeige  über  den  Grund  des  Ausbleibens  der  bezüglichen
  Impflinge  unter  Beilage  der  vorschriftsmäßigen  ärztlichen  Zeugnisse
und  Bescheinigungen  (§.  15  dieser  Verordnung)  zu  erstatten  und  diese  Belege,
insoweit  sie  Schulkinder  betreffen,  an  den  bezüglichen  Schulvorsteher,  insoweit
sie  aber  andere  Impflinge  betreffen,  an  den  bezüglichen  Gemeindevorstand  vor
Eintritt  des  fraglichen  Termins  rechtzeitig  abzugeben.

Dagegen  sind  diejenigen  Kinder,  bei  denen  nach  §.  2,  Absatz  2  des  Impfgesetzes
  der  zuständige  Impfarzt  endgiltig  zu  entscheiden  hat,  ob  eine  von  der
Impfung  zu  befürchtende  Gefahr  noch  fortbesteht  oder  nicht,  dem  Impfarzte
zur  Abgabe  dieser  Entscheidung  in  den  anberaumten  öffentlichen  Impfterminen,
wenn  thunlich  vorzustellen.

8.  9.

Die  Gemeindevorstände  und  Schulvorsteher,  bezüglich  deren  Vertreter  haben
die  ihnen  zugegangenen  Zeugnisse  und  schriftlichen  Entschuldigungen  der  im
Impftermine  nicht  erscheinenden  Impflinge  (§.  8  dieser  Verordnung)  dem  Impfarzte
  zur  Einzeichnung  des  Erforderlichen  in  die  Impflisten  in  dem  fraglichen
Termine  vorzulegen,  sodann  aber  wieder  an  sich  zu  nehmen  und  die  Zeugnisse
den  betreffenden  Besitzern  zurückzugeben.

8.  10.

Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  welche  den  nach  §.  12  des  Impfgesetzes
  ihnen  obliegenden  Nachweis,  daß  die  Impfung  ihrer  Kinder  und  Pflegebefohlenen
  erfolgt  oder  aus  einem  gesetzlichen  Grunde  unterblieben  sei,  zu
führen  unterlassen,  sind  dem  Bezirks-Direktor  anzuzeigen  und  von  diesem  (S.  14,
Absatz  1  des  Imufgesetzes)  zur  Strafe  zu  ziehen.

§.  11.

Die  Impfärzte  haben  am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  und  zwar  spätestens
  bis  zum  15.  Januar  des  nächstfolgenden  Jahres  die  von  ihnen  bezüglich
nach  ihrer  Angabe  geführten  Impflisten  an  den  Bezirks-Direktor  abzugeben.
Dasselbe  liegt  den  Privatärzten  ob  hinsichtlich  der  von  ihnen  gleichfalls  nach
Formular  V.  gesondert  zu  führenden  Impflisten
        <pb n="145" />
        129

a)  der  geimpften  kleinen  Kinder,
b)  der  wiedergeimpften  Schulkinder  (§.  8,  Absatz  2  und  §.  15  des  Impfgesetzes.)


Der  Bezirks-Direktor  hat  die  von  den  Impfärzten  seines  Bezirks  eingesandten
  Haupt-Impflisten  unter  Benutzung  der  von  den  Privatärzten  eingelieferten
  Impflisten  zu  vervollständigen  und  somit  für  das  betreffende  Jahr  zum
Abschluß  zu  bringen.

Nach  Inhalt  derselben  hat  er  sodann  die  summarische  Uebersicht  über  die
Zahlenergebnisse  der  Impfungen  und  Wiederimpfungen  nach  dem  beiliegenden
Formular  VI.,  jedoch  jede  gesondert  und  gemeindeweise  geordnet  für  den  ganzen
Bereich  seines  Verwaltungsbezirks  zusammenzustellen  und  dem  unterzeichueten
Staats-Ministerium  bis  zum  1.  April  des  laufenden  Jahres  einzureichen.

Die  abgeschlossenen  Listen  der  impfpflichtigen  Schulkinder  find  den  betreffenden
  Schulvorstehern,  die  der  übrigen  Impfpflichtigen  aber  den  betreffenden
  Gemeindevorständen  zur  Benutzung  bei  Aufstellung  der  neuen  Impflisten
(§.  36  und  §.  4  b  dieser  Verordnung)  bis  zum  1.  März  zuzufertigen.

Bei  Abgabe  der  neuen  Impflisten  (§.  3,  Absatz  1  und  §.  4,  Absatz  1
dieser  Verordnung)  haben  die  Gemeindevorstände  und  Schulvorsteher  die  ihnen
zugefertigten  abgeschlossenen  Impflisten  des  Vorjahres  an  den  Bezirks-Direktor
zurückzugeben,  welcher  sie  zu  seinen  Akten  zu  nehmen  hat.

§.  12.

Der  Bezirks-Direktor  bildet  die  zuständige  Behörde,  welche  nach  §.  3,
Absatz  2  des  Impfgesetzes  anordnen  kann,  daß  die  letzte  Wiederholung  der
Impfung  durch  den  Impfarzt  vorgenommen  werde.  In  den  Fällen,  wo  die
beiden  ersten  erfolglos  gebliebenen  Impfungen  durch  Privatärzte  ausgeführt
worden  sind,  ist  regelmäßig  eine  desfallsige  Anordnung  durch  den  Bezirks-Direktor
  zu  treffen.

§.  13.

Ist  eine  Impfung  ohne  gesetzlichen  Grund  (§§.  1  und  2  des  Impfgesetzes)
  unterblieben,  so  hat  der  Bezirks-Direktor  bei  Zufertigung  der  abgeschlossenen
  Impfliste  an  den  betreffenden  Gemeindevorstand  diesen  anzuweisen,
den  Angehörigen  die  Nachholung  der  Impfung  bezüglich  die  Beibringung  eines
        <pb n="146" />
        130

desfallsigen  Impfscheins  innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Wochen  (§.  4  des
Impfgesetzes)  bei  Vermeidung  der  in  §.  14,  Absatz  2  des  Impfgesetzes  angedrohten
  Strafe  aufzugeben.

Auf  Erfordern  ist  die  Nachholung  der  Impfung  eines  Kindes  oder  Zöglings
  binnen  sechswöchentlicher  Frist  so  oft  von  Neuem  anzuordnen  und  die
Bestrafung  der  wiederspenstigen  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder  so  oft
wiederholt  herbeizuführen,  bis  die  Impfung  gesetzlich  erfolgt  ist.

§.  14.

Wenn  Impflinge  zu  den  festgesetzten  Revisionsterminen  (§.  5  des  Impfgesetzes)
  nicht  erscheinen,  so  ist  deren  Impfung  bezüglich  Wiederimpfung  als
erfolglos  zu  betrachten  und  im  nächsten  Jahre  zu  wiederholen,  dafern  nicht  der
Impfarzt  bis  dahin  von  dem  günstigen  Erfolg  der  Impfung  noch  nachträglich
sich  überzeugt  hat.

Außerdem  ist  die  Bestrafung  der  betreffenden  Angehörigen  auf  Grund  der
Bestimmung  im  §.  14,  Absatz  2  des  Impfgesetzes  herbeizuführen.

§.  15.

Impfärzte  sowohl  wie  Privatärzte  haben  sich  bei  Ausstellung  von  Bescheinigungen
  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Impfgesetzes  der  nachfolgenden
Formulare  zu  bedienen:

1)  Bei  Aufstellung  der  in  §.  10,  Absatz  1  des  Impfgesetzes  erwähnten
Impfscheine  sind  die  beiliegenden  Formulare  I  oder  II  anzuwenden  und
zwar  in  der  Weise,  daß  die  Impfscheine  für  erste  Impfungen  (§.  1,
Ziffer  1  des  Impfgesetzes)  auf  Papier  von  röthlicher  Farbe,  und  die
Impfscheine  für  spätere  Impfungen  (Wiederimpfung  §.  1,  Ziffer  2  des
Imnpfgesetzes)  auf  Papier  von  grüner  Farbe  gedruckt  werden;  bei  den
Impfscheinen  für  die  Wiederimpfung  ist  neben  dem  Worte  „Impfschein“
das  Wort  „Wiederimpfung“  in  Klammern  zu  setzen;

2)  für  die  nach  §.  10,  Absatz  2  des  Impfgesetzes  auszustellenden  Zeugnisse
  über  gänzliche  oder  vorläufige  Befreiung  von  der  Impfung  haben
die  anliegenden  Formulare  III  oder  IV  zur  Anwendung  zu  kommen  und
sind  dieselben  durchgängig  auf  weißes  Papier  zu  drucken.
        <pb n="147" />
        131

8.  16.
Die  Einrichtung  eines  Impfinstituts  zur  Beschaffung  und  Erzeugung  von
Schutzpockenlymphe  nach  Maßgabe  der  noch  zu  erwartenden  Anordnung  des
Bundesraths  (8.  9  des  Impfgesetzes)  bleibt  vorbehalten.

Bis  dies  geschehen  und  zur  öffentlichen  Kenntniß  der  Betheiligten  ge—
bracht  sein  wird,  haben  die  Impfärzte  und  Privatärzte  die  zur  Einleitung  des
Impfgeschäfts  und  zur  Aushilfe  in  besonderen  Fällen  erforderliche  Schutz—
pockenlymphe  in  der  bisherigen  Weise  aus  dem  seit  längerer  Zeit  in  der  Re—
sidenzstadt  Weimar  bestehenden  Impfinstitut  zu  beziehen.

8.  17.

Impfärzte  und  andere  Aerzte  sind  verpflichtet  zur  Einimpfung  der  Schutzpocken
  nur  Lyumphe  aus  normal  entwickelten  und  von  erysipelatösem  Entzündungshof
  freien  Vaccine-Pusteln  völlig  gesunder  und  mindestens  drei  Monate  alter
Kinder,  nicht  aber  Lymphe  von  Revaccinirten,  zu  verwenden.

Sie  dürfen  ferner  kein  Blut  mit  überimpfen  und  müssen  die  blankgeschliffene
  Lanzette  nach  jeder  Impfung  in  warmem  Wasser  reinigen.  Lanzetten
oder  Nadeln  zu  Massenimpfungen,  bei  denen  eine  solche  jedesmalige  Reinigung
nicht  ausführbar  ist,  dürfen  nicht  benutzt  werden.

§.  18.

Die  Impfärzte  sind  berechtigt,  von  den  in  öffentlichen  Impfterminen
geimpften  und  zur  Revision  gestellten  Kindern,  insoweit  sie  sich  hierzu  eignen,
Lymphe  zur  Weiterimpfung  zu  entnehmen.  Angehörige,  welche  dem  Impfarzt
dies  verweigern,  verfallen  in  eine  Strafe  von  5  bis  10  Mark.

§.  19.

Nur  die  nach  §.  1  dieser  Verordnung  staatlich  bestellten  Impfärzte  sind
befugt,  den  Titel  „Impfarzt“  zu  führen.

§.  20.

Die  Impfärzte  erhalten  die  Formulare  I,  II,  III  und  IV  zu  den  durch
das  Impfgesetz  vorgeschriebenen  Zeugnissen,  und  die  Gemeindevorstände  und
Schulvorsteher  die  Formulare  V.  zu  Impflisten  unentgeltlich.!  Sie  haben
        <pb n="148" />
        132

sich  zu  dem  Ende  an  die  betreffenden  Bezirks-Direktoren  zu  wenden,  welche
mit  einem  entsprechenden  Vorrath  solcher  Formulare  durch  das  unterzeichnete
Staats-Ministerium  versehen  werden.

§.  21.

Unter  der  Bezeichnung  „Schulvorsteher“  sind  im  Sinne  der  Ausführungs-Verordnung
  die  Direktoren,  Rektoren  und  bezüglich  ersten  Lehrer  der  betreffenden
  öffentlichen  oder  Privat-Lehranstalten  zu  verstehen.  Bei  nicht  gegliederten
Volksschulen  gelten  die  einzelnen  und  bezüglich  einzigen  Lehrer  der  Schulklassen
und  Schulen  als  Schulvorsteher.

Der  Geschäftsverkehr  zwischen  den  Bezirks-Direktoren  und  Impfärzten
einerseits  und  den  Schulvorstehern  andererseits  wird  hinsichtlich  sämmtlicher  Volksschulen
  durch  die  Schulvorstände  vermittelt.

§.  22.

Alle  Gesetze,  Verordnungen  oder  sonstigen  Bestimmungen,  welche  dem
Impfgesetz  vom  8.  April  1874,  sowie  der  gegenwärtigen  Ausführungs-Verordnung
  hierzu  entgegenstehen,  treten  mit  der  Einführung  des  genannten  Gesetzes
  (1.  April  1875)  außer  Kraft.  Namentlich  ist  dies  der  Fall  mit  dem
Gesetze  über  die  Schutzpockenimpfung  vom  26.  Mai  1826,  jedoch  mit  Ausnahme
  der  in  §.  13  desselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  Zwangsimpfungen
  beim  Ausbruche  der  Menschenpocken,  welche  zufolge  der  Bestimmung
in  §.  18,  Absatz  3  des  Reichs-Impfgesetzes  durch  das  letztere  nicht  berührt
werden.

Weimar  am  17.  Februar  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

v.  Groß.
        <pb n="149" />
        133

Wir  Wilhelm
von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen
K.  .

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.  Der  Impfung  mit  Schutzpocken  soll  unterzogen  werden:

1)  jedes  Kind  vor  dem  Ablaufe  des  auf  sein  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjahres,
  sofern  es  nicht  nach  ärztlichem  Zeugniß  (§.  10)  die  natürlichen
Blattern  überstanden  hat;

2)  jeder  Zögling  einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit
Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  innerhalb  des  Jahres,  in
welchem  der  Zögling  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegt,  sofern  er  nicht
nach  ärztlichem  Zeugniß  in  den  letzten  fünf  Jahren  die  natürlichen  Blattern
  überstanden  hat  oder  mit  Erfolg  geimpft  worden  ist.

§.  2.  Ein  Impfpflichtiger  (§.  1),  welcher  nach  ärztlichem  Zeugniß  ohne
Gefahr  für  sein  Leben  oder  für  seiue  Gesundheit  nicht  geimpft  werden  kann,
ist  binnen  Jahresfrist  nach  Aufhören  des  diese  Gefahr  begründenden  Zustandes
der  Impfung  zu  unterziehen.

Ob  diese  Gefahr  noch  fortbesteht,  hat  in  zweifelhaften  Fällen  der  zuständige
  Impfarzt  (§.  6)  endgültig  zu  entscheiden.

§.  3.  Ist  eine  Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  (§.  5)  erfolglos
geblieben,  so  muß  sie  spätestens  im  nächsten  Jahre  und,  falls  sie  auch  dann
erfolglos  bleibt,  im  dritten  Jahre  wiederholt  werden.

Die  zuständige  Behörde  kann  anordnen,  daß  die  letzte  Wiederholung  der
Impfung  durch  den  Impfarzt  (§.  6)  vorgenommen  werde.

§.  4.  Ist  die  Impfung  ohne  gesetzlichen  Grund  (88.  1,  2)  unterblieben,
so  ist  sie  binnen  einer  von  der  zuständigen  Behörde  zu  setzenden  Frist  nachzuholen.


§5.  5.  Jeder  Impfling  muß  frühestens  am  sechsten,  spätestens  am  achten
Tage  nach  der  Impfung  dem  impfenden  Arzte  vorgestellt  werden.

§.  6.  In  jedem  Bundesstaate  werden  Impfbezirke  gebildet,  deren  jeder
einem  Impfarzte  unterstellt  wird.

1875.  20
        <pb n="150" />
        134

Der  Impfarzt  nimmt  in  der  Zeit  vom  Anfang  Mai  bis  Ende  September
  jeden  Jahres  an  den  vorher  bekannt  zu  machenden  Orten  und  Tagen  für
die  Bewohner  des  Impfbezirks  Impfungen  unentgeldlich  vor.  Die  Orte  für
die  Vornahme  der  Impfungen,  sowie  für  die  Vorstellung  der  Impflinge  (§.  5)
werden  so  gewählt,  daß  kein  Ort  des  Bezirks  von  dem  nächst  belegenen  Impforte
  mehr  als  5  Kilometer  entfernt  ist.

§.  7.  Für  jeden  Impfbezirk  wird  vor  Beginn  der  Impfzeit  eine  Liste
der  nach  §.  1,  Ziffer  1  der  Impfung  unterliegenden  Kinder  von  der  zuständigen
  Behörde  aufgestellt.  Ueber  die  auf  Grund  des  §.  1,  Ziffer  2  zur  Im-Pfung
  gelangenden  Kinder  haben  die  Vorsteher  der  betreffenden  Lehranstalten
eine  Liste  anzufertigen.

Die  Impfärzte  vermerken  in  den  Listen,  ob  die  Impfung  mit  oder  ohne
Erfolg  vollzogen,  oder  ob  und  weshalb  sie  ganz  oder  vorläufig  unterblieben  ist.

Nach  dem  Schlusse  des  Kalenderjahres  sind  die  Listen  der  Behörde  einzureichen.


Die  Einrichtung  der  Listen  wird  durch  den  Bundesrath  festgestellt.

§.  8.  Außer  den  Impfärzten  sind  ausschließlich  Aerzte  befugt,  Impfungen
vorzunehmen.

Sie  haben  über  die  ausgeführten  Impfungen  in  der  im  §.  7  vorgeschriebenen
  Form  Listen  zu  führen  und  dieselben  am  Jahresschluß  der  zuständigen
Behörde  vorzulegen.

§.  9.  Die  Landesregierungen  haben  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesraths
  dafür  zu  sorgen,  daß  eine  angemessene  Anzahl  von  Impfinstituten  zur
Beschaffung  und  Erzeugung  von  Schutzpockenlymphe  eingerichtet  werde.

Die  Impfinstitute  geben  die  Schutzpockenlymphe  an  die  öffentlichen  Impfärzte
  unentgeltlich  ab  und  haben  über  Herkunft  und  Abgabe  derselben  Listen
zu  führen.

Die  öffentlichen  Impfärzte  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  Schutzpockenlymphe,
  soweit  ihr  entbehrlicher  Vorrath  reicht,  an  andere  Aerzte  unentgeltlich
abzugeben.

§.  10.  Ueber  jede  Impfung  wird  nach  Feststellung  ihrer  Wirkung  (§.  5)
von  dem  Arzte  ein  Impfschein  ausgestellt.  In  dem  Impfschein  wird,  unter
        <pb n="151" />
        136

Angabe  des  Vor-  und  Zunamens  des  Impflings,  sowie  des  Jahres  und  Tages
seiner  Geburt,  bescheinigt,  entweder,
daß  durch  die  Impfung  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt  ist,
oder,
daß  die  Impfung  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden  muß.

In  den  ärztlichen  Zeugnissen,  durch  welche  die  gänzliche  oder  vorläufige
Befreiung  von  der  Impfung  (88.  1,  2)  nachgewiesen  werden  soll,  wird,  unter
der  für  den  Impfschein  vorgeschriebenen  Bezeichnung  der  Person,  bescheinigt,
aus  welchem  Grunde  und  auf  wie  lange  die  Impfung  unterbleiben  darf.

§.  11.“  Der  Bundesrath  bestimmt  das  für  die  vorgedachten  Bescheinigungen
  (§.  10)  anzuwendende  Formular.
Die  erste  Ausstellung  der  Bescheinigungen  erfolgt  stempel=  und  gebührenfrei.

§.  12.  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder  sind  gehalten,  auf  amtliches
Erfordern  mittelst  der  vorgeschriebenen  Bescheinigungen  (§.  10)  den  Nachweis
zu  führen,  daß  die  Impfung  ihrer  Kinder  und  Pflegebefohlenen  erfolgt  oder
aus  einem  gesetzlichen  Grunde  unterblieben  ist.

§.  13.  Die  Vorsteher  derjenigen  Schulanstalten,  deren  Zöglinge  dem
Impfzwange  unterliegen  (§.  1,  Ziffer  2),  haben  bei  der  Aufnahme  von  Schülern
  durch  Einfordern  der  vorgeschriebenen  Bescheinigungen  festzustellen,  ob  die
gesetzliche  Impfung  erfolgt  ist.

Sie  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  Zöglinge,  welche  während  des  Besuches
der  Anstalt  nach  §.  1,  Ziffer  2  impfpflichtig  werden,  dieser  Verpflichtung  genügen.

Ist  eine  Impfung  ohne  gesetzlichen  Grund  unterblieben,  so  haben  sie  auf
deren  Nachholung  zu  dringen.

Sie  sind  verpflichtet,  vier  Wochen  vor  Schluß  des  Schuljahres  der  zuständigen
  Behörde  ein  Verzeichniß  derjenigen  Schüler  vorzulegen,  für  welche
der  Nachweis  der  Impfung  nicht  erbracht  ist.

§.  14.  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  welche  den  nach  §.  12  ihnen
obliegenden  Nachweis  zu  führen  unterlassen,  werden  mit  einer  Geldstrafe  bis
zu  zwanzig  Mark  bestraft.
Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  und  Pflegebefohlene
ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der  Impfung
20“
        <pb n="152" />
        136

oder  der  ihr  folgenden  Gestellung  (§.  5)  entzogen  geblieben  sind,  werden  mit
Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  bestraft.

§.  15.  Aerzte  und  Schulvorsteher,  welche  den  durch  §.  8,  Absatz  2,
§.  7  und  durch  §.  13  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  nachkommen,
werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft.

§.  16.  Wer  unbefugter  Weise  (§.  8)  Impfungen  vornimmt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
Tagen  bestraft.

§.  17.  Wer  bei  der  Ausführung  einer  Impfung  fahrlässig  handelt,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei
Monaten  bestraft,  sofern  nicht  nach  dem  Strafgesetzbuch  eine  härtere  Strafe
eintritt.

§.  18.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  treten  mit  dem  1.  April  1875
in  Kraft.

Die  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  zur  Ausführung  erforderlichen
Bestimmungen  treffen.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Bestimmungen  über  Zwangsimpfungen
  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  werden  durch  dieses  Gesetz
nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  April  1874.

Wilheln.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="153" />
        137

Formular  I.

Impfcchein.

Impfbezrkk  ...  Impfliste  Nr.
-geboren  den  18  „  wurde  18
zum  .  .  ..  Male  .  .  .  .  Erfolg  geimpft.

Durch  die  Impfung  ist  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt.

N.  N.,  am  .  .  ..  .  ...  18

N.  N.,

Arzt  (Impfarzt).
Rückfeite.

In  jedem  Impfbezirk  wird  jährlich  an  Orten  und  zu  Zeiten,  welche  vorher  bekannt  gemacht
  werden,  unentgeltlich  geimpft.  Die  erste  Impfung  der  Kinder  muß  vor  Ablauf  des  auf
das  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjahres,  die  spätere  Impfung  (Wiederimpfung)  bei  Zöglingen
einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit  Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,
  innerhalb  desjenigen  Kalenderjahres  erfolgen,  in  welchem  die  Kinder  das  zwölfte  Lebensjahr
  zurücklegen.  Ist  die  Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  erfolglos  geblieben,  so  muß  sie
spätestens  im  nächsten  Jahre  wiederhbolt  werden.  Jeder  Impfling  muß  frühestens  am  6.  und
spätestens  am  8.  Tage  nach  der  Impfung  dem  Arzte  zur  Besichtigung  vorgestellt  werden.  Eltern,
Pflegeeltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  oder  Pflegebefohlene  ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz
erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der  Impfung  oder  der  ihr  folgenden  Gestellung  entzogen  geblieben
sind,  haben  Geldstrafe  oder  Haft  verwirkt.

Bemerkung.  Das  Formular  I.  kommt  für  alle  Impfungen  zur  Anwendung,  durch  welche  der
gesetzlichen  Pflicht  genügt  ist,  und  zwar  sowohl  bei  der  ersten  Impsung  (§.  1  Ziffer  1
des  Impfgesetzes),  als  bei  der  späteren  Impfung  (Wiederimpfung  §.  1  Ziffer  2
des  Impfgesetzes).

Im  Uebrigen  ist  zu  unterscheiden:

1)  war  die  Impfung  bei  dem  ersten  oder  zweiten  Male  erfolgreich,  so  ist  zwischen
den  Worten  „zum  .  .  ..  Male“  das  Wort  „ersten“  oder  zweiten“  und
zwischen  den  Worten  „Male  .  .  ..  Erfolg“  das  Wort  „mit“  einzuschalten;

2)  ist  die  Impfung  zum  dritten  Male  (§.  3  des  Impfgesetzes)  wiederholt  worden,
so  ist  zwischen  den  Worten  zum  ...  Male“  das  Wort  „dritten“  und
zwischen  den  Worten  „Male  .  .  Ersolg“,  je  nachdem  die  Impfung  erfolgreich
  oder  erfolglos  war,  das  Wort  „mit“  oder  „ohne“  einzuschalten.
        <pb n="154" />
        138

Formular  II.

Impfschein.

Impfbezirr  Impfliste  Nr.
,geboren  den  18  „  wurde  an  18
zum  .  .  ..  Male  ohne  Erfolg  geimpft.

Die  Impfung  muß  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden.

........  ,am........18

N.  N.,
Arzt  (Impfarzt).
Rückseite

(wie  bei  Formular  I.)

Bemerkung.  Das  Formular  II.  kommt  für  alle  diejenigen  Fälle  zur  Anwendung,  in  denen  die
Impfung  wegen  Erfolglosigkeit  wiederholt  werden  muß  (§.  3  des  Impfgesetzes),  und
zwar  sowohl  bei  der  ersten  Impfung  (§.  1  Ziffer  1  des  Impfgesetzes),  als  bei  der
späteren  Impfung  (Wiederimpfung,  §.  1  Ziffer  2  des  Impfgesetzes).

Je  nachdem  die  Impfung  zum  ersten  oder  zweiten  Male  vorgenommen  war,  ist
zwischen  den  Worten  zum  ..  Male"  das  Wort  „ersten“  oder  „zweiten“  einzuschalten.
        <pb n="155" />
        139

Formular  III.

Beugniß.

Impfbezr  .  ...  Jmpfliste  Nr.
.........  ,geborenden......18..,kannwegen.·......
........  ohne  Gefahr  nicht  geimpft  werden.

Demgemäß  darf  die  gesetzliche  Impfung  bbs.  unterbleiben.

........  ,den........18

N.N.,
Arzt(Jmpfatzt)-Rückseite


(wie  bei  Formular  1.)

Bemerkung.  Das  Formular  III.  kommt  —  und  zwar  sowohl  beie  ersten  Impfungen,  als  bei
späteren  (Wiederimpfung)  —  zur  Anwendung,  wenn  eine  vorläufige  Befreiung  von
der  Impfung  weger  Krankheit  rc.  (§.  2.  des  Impfgesetzes)  nachgewiesen  werden  soll.
Der  Befreiungsgrund  ist  zwischen  den  Worten  „wegen  ohne  rc.“  die  Frist
der  Befreiung  zwischen  den  Worten  bbis  unterbleiben“  anzugeben.  Der
Name  des  Impfbezirks  und  die  Nummer  der  Impfliste  ist  von  demjenigen  Impfarzte,
beziehungsweise  derjenigen  Behörde,  in  deren  Impfliste  das  betreffende  Kind  eingetragen
  ist,  auszufüllen,  sobald  ihnen  das  Zeugniß  zur  Führung  des  Befreiungsnachweises
  vorgelegt  wird.
        <pb n="156" />
        140

Formular  IV.

Impfbezirt..  ..  Impfliste  Nr.
.........  ,geboreuden......18..,hatimJahre...-die
natürlichenBlatternüberstanden;istimJahre....mitErfolggeimpft

worden  und  ist  demgemäß  von  der  Impfung  befreit.

N.  N.,
Arzt  (Impfarzt).
Rückseite.

(wie  bei  Formular  I.)

Bemerkung.  Das  Formular  IV.  ist  für  diejenigen  Fälle  bestimmt,  in  denen  —  sowohl  bei  ersten
Impfungen,  als  bei  späterer  (Wiederimpfung)  —  eine  gänzliche  Befreiung  von
der  Impfung  stattfindet.  Besteht  der  Befreiungsgrund  darin,  daß  das  Kind  die
natürlichen  Blattern  überstanden  hat,  so  sind  die  Worte  „ist  im  Jahre  2c.“  bis
„worden“  auszustreichen;  ist  dagegen  das  Kind  von  der  Impfung  befreit,  weil  es
bereits  mit  Erfolg  geimpft  worden  ist,  so  sind  die  Worte  „hat  im  Jahre  rc.“  bis
„überstanden“  auszustreichen.

Der  Name  des  Impfbezirks  und  die  Nummer  der  Impfliste  ist  von  demjenigen
Impfarzte,  beziehungsweise  derjenigen  Behörde,  in  deren  Impfliste  das  Kind  eingetragen
  ist,  auszufüllen,  sobald  ihnen  das  Zeugniß  zur  Führung  des  Befreiungs=Nachweises
  vorgelegt  wird.
        <pb n="157" />
        1875.

do
—

Formular  V.

Impfliste.

Art  ·  Ursache,
der  Impsung.  welrlach  von
der  Impfung

Abstand
enommen
8  ist.  Bemerkungen.

 

Des  Vaters,
Des  Impflings  Pflegevaters  oder
Vormundes

610

uabuniaui  ualoj

 

 

IIX
EIIIII
9#4  1900  u

J120  zlmineplläm

Vor-  Stand
und  Name.  und

Wohnung
-  t  r*

umiulcu

nlohnst.
noulastt  #24  bo.

u#  lO  pla#u#;  194  16.
blolnd

15  uonzbuobebuoloa
154  Jdo.

voränzläufig.
  lich.
T

Gunjdur  199  örr

124  14v

—
D
—
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V
—
—
—
S
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290bng

 

Zuname.

uoa  bunlduiꝭ  aiꝗ  adg
otiduiug  ·  ouiiuꝝ
alnanluo:  9194u#8
’-acdurdg-  ula)üI
maR  u#l  uag  uog

—

□

5

—

S

—
Jouusnt  adquosn#

 

-
1—
—
O

2.  3.  4.

–—

17.  18.  19.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkung.  Der  Impfarzt  empfängt  die  Liste,  nachdem  sie  in  den  ersten  sechs  Kölonnen  von  der  Behörde  oder  —
bei  der  späteren  Impfung  (Wiederimpfung)  —  von  den  Schulvorstehern  ausgefüllt  ist.  Er  füllt  seinerseits
die  übrigen  Kolonnen  aus.  In  der  Kolonne  19  muß  stets  und  zwar  durch  Anwendung  der  Buchstaben
S.,  R.,  Sk.  ein  Vermerk  gemacht  werden,  wenn  ein  Impfling  an  Syphilis,  Rhachitis  oder  Skrophulosis
  leidet.  Ist  der  Impfpflichtige  gestorben  oder  weggezogen,  so  ist  dies  in  der  Kolonne  19  zu  vermerken,
  woselbst  auch  stets  der  Ort  zu  notiren  ist,  wohin  er  verzogen  ist.

Die  Privatärzte  haben  für  die  von  ihnen  Geimpften  emsprechende  Listen  aufzustellen  und  vollständig
auszufüllen.

141
        <pb n="158" />
        142
Formular  VI.
Aeberstcht
über

das  Ergebniß  der  Impfung.

 

Zahl  der  Fälle,

Zahl  der  Geimpften  in  welchen  der  Arzt  Zahl  der  der

gahl  der  Impfli  von  der  Impfung  Impfung
ahl  der  Impflinge.

mit  Erfolg.  pbne  Erfolg.

 

vorschriftswidrig

vorläufig  gänzlich
entzogenen  Pflichtigen.

Abstand  genommen.
5.  6.

 

1.  2.  3.  4.

 

I

 

 

 

 

 

 

Bemerkung.  Die  Liste  ist  gesondert  für  die  nach  §.  1  Ziffer  1  und  8.  1  Ziffer  2  des  Impfgesetzes
  Impspflichtigen  aufzustellen.  Ihre  Angaben  sollen  das  Ergebniß  der  Impfung
für  größere  Bezirke  enthalten  und  zur  Herstellung  einer  Uebersicht  über  die  Wirkungen
  des  Impfgesetzes  für  den  Gesammtumfang  des  Reichs  dienen.
        <pb n="159" />
        143

Ministerial-Bekanntmachungen.

(29)  I.  Durch  die  Vorschriften  in  den  88.  21  bis  23  incl.  des  Bundesgesetzes
vom  21.  Juni  1869,  betreffend  die  Gewährung  der  Rechtshülfe  (Bundesgesetzblatt
  Seite  310),  ist  der  Grundsatz,  auf  dem  die  zwischen  dem  Großherzogthum
  Sachsen  und  dem  Königreich  Preußen  über  die  Verhütung  der  Forstund
  Jagdfrevel  in  den  Grenzbezirken  abgeschlossene  Uebereinkunft  d.  d.  Weimar
  den  29.  März  1852  und  Berlin  den  23.  März  1852  beruht,  wesentlich
modifizirt  worden.  Im  Hinblick  hierauf  erhalten  sämmliche  Polizei=  und  Forst-Behörden
  und  Beamte  des  Großherzogthums  hierdurch  die  Anweisung,  ven  den
zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Forst=  und  Jagdfreveln,  welche  von  Einwohnern
  des  Großherzogthums  in  angrenzenden  Königlich  Preußischen  Gebietstheilen
  oder  von  Einwohnern  des  Königreichs  Preußen  in  dem  Staatsgebiete
des  Großherzogthums  begangen  worden  sind,  die  vorschriftsmäßige  Anzeige
nicht  bei  demjenigen  Staatsanwalt  oder  Gericht,  in  dessen  Bezirke  der  Angeschuldigte
  wohnt,  sondern  bei  demjenigen  zu  bewirken,  in  dessen  Bezirke  die
strafbare  Handlung  begangen  worden  ist.

Für  die  Vollstreckung  der  gegen  solche  Angeschuldigte  von  dem  Gericht
der  begangenen  strafbaren  Handlung  erkannten  Strafen  sind  die  §§.  23  und
33  des  allegirten  Bundesgesetzes  vom  21.  Juni  1869  maßgebend.

Von  den  betreffenden  Behörden  und  Beamten  des  Königreichs  Preußen
wird  einer  Mittheilung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  in  Erfurt  zufolge
rücksichtlich  der  Verfolgung  der  in  den  Grenzbezirken  verübten  Forst=  und
Jagdfrevel  ein  entsprechendes  Verfahren  eingehalten  werden.

Weimar  am  16.  Februar  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
G.  Thon.

(30)  1I.  Auf  höchste  Anordnung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  fortan  als  genügender
  Nachweis  für  die  Vorbildung  der  Aspiranten  des  Baufaches,  des
Forstdienstes  und  des  unteren  Finanzverwaltungsdienstes  nicht  blos
das  Zengniß  der  Reife  für  den  Eintritt  in  die  Prima  des  Realgymnasiums  zu
Eisenach  (vergleiche  die  Verordnungen  vom  6.  Mai  1853,  vom  6.  Februar  1854
und  vom  28.  Dezember  1855),  sondern  überhaupt  der  Nachweis  der  Reife
        <pb n="160" />
        118

für  den  Eintritt  in  die  erste  Klasse  (Prima)  einer  Realschule  erster  Ord—
nung  angesehen  werden  soll.

Im  lUlebrigen  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der  angezogenen  Verordnungen.


Weimar  am  23.  Februar  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

(31)  III.  Nachträglich  zu  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  Jannar  1873,
die  Errichtung  eines  Gerichts-Gefängnisses  für  das  Großherzogthum  in  Eisenach
  und  die  Vollstreckung  der  Strafen  in  demselben  betreffend,  (Seite  7  des
Reg.-Blatts),  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  auch  solche  Haftstrafen,  welche
auf  Grund  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  13.  November  1872  (Reg.-Blatt
  Nr.  39  Seite  421)  erkannt  worden  sind,  wenn  sie  in  ihrer  Gesammt=Dauer
  mindestens  vier  Wochen  betragen,  unter  den  sonst  in  der  Eingangs  gedachten
  Ministerial-Bekanntmachung  insbesondere  Ziffer  2  derselben  ausgedrückten
  Voraussetzungen  in  dem  Gerichts-Gefängniß  zu  Eisenach  vollstreckt
werden  können.
Weimar  am  25.  Februar  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justitz.  Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Stichling.  v.  Groß.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="161" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum

 

Nummer  9.  Weimar.  14.  März  1875.

Ministerial--Bekanntmachungen.
(32)  1.  Die  von  dem  Vorstande  der  Sparkasse  zu  Vie  selbach  im  Einverständniß
  mit  dem  Gemeinderathe  daselbst  bezüglich  des  Statuts  der  dortigen
Sparkasse  vom  4.  August  1856  und  des  Nachtrags  vom  28.  März  1870
beschlossenen  Aenderungen  dahin  lautend:

J.

„An  Stelle  des  Absatzes  1  des  Statut-Nachtrags  vom  28.  März  1870
treten  folgende  Vorschriften:

Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen,  soweit  sie  volle  Reichsmark  erreichen;
sie  gewährt  aber  die  Zinsen  nur  für  volle  Monate,  d.  h.  Alles,  was  im  Laufe
eines  Monats  eingezahlt  ist,  wird  nur  vom  ersten  Tage  des  folgenden  Monats
an,  und  was  im  Laufe  eines  Monats  zurückgezahlt  wird,  wird  nur  bis  zum
Schluß  des  vorhergegangenen  Monats  verzinst.

Bei  Gewährung  der  zu  zahlenden  Zinsen  sich  ergebende  Bruchtheile  von
weniger  als  ½  Pfennig  werden  der  Sparkasse,  Bruchtheile  von  mehr  als  ½
Pfennig  den  betreffenden  Gläubigern  als  ganze  Pfennige  zu  Gute  gerechnet.

II.

Die  Bestimmungen  in  §.  20  der  Statuten  vom  4.  August  1856,  welche
so  lauteten:

—  „„Berechnet  werden  die  Zinsen  am  Schlusse  des  Kalenderjahres,  so
daß  alsdann  den  sämmtlichen  Darleihern  der  ihnen  erwachsene  Zinsenbetrag
dem  Kapital  in  den  Büchern  des  Sparkasse-Instituts  hinzugefügt  wird.

1875.  22
        <pb n="162" />
        146

Vom  ersten  Januar  des  darnach  beginnenden  Jahres  ab  werden  die  kapitalisirten
  Zinsenbeträge  gleich  den  Einlagen  mit  verzinst.

Die  Zuschreibung  der  kapitalisirten  Zinsenbeträge,  um  sie  wieder  ziustragend
  zu  machen,  ist  in  den  ausgestellten  „Schuld-Sparkasse-Büchern“  nicht
nöthig  und  es  soll,  wenn  eine  solche  für  erforderlich  erachtet  werden  sollte,
Seitens  der  Anstalt  durch  öffentliche  Bekanntmachung  dazu  aufgefordert  werden.

Wünscht  ein  Buchinhaber  die  Zuschreibung  der  Zinsen,  so  hat  er  sich
deshalb  an  den  Kassirer  zu  melden.  —“
treten  wieder  in  Kraft.

III.

An  Stelle  der  Bestimmungen  unter  Nr.  3  des  Statut-Nachtrags  vom
28.  März  1870  treten  folgende  Bestimmungen:

1)  Der  Zinsfuß  beträgt  bei  Einlagen  vom  1.  Januar  1875  an  bis
auf  Weiteres  4%  ;  es  steht  aber  dem  Sparkassevorstand  die  Befugniß
zu,  bei  hervortretendem  Bedürfnisse  mit  Genehmiguung  des  Gemeinderaths
  zu  Vieselbach  und  des  Großherzoglichen  Direktors  im  I.  Verwaltungsbezirke
  die  Höhe  des  Zinsfußes  anderweit  zu  bestimmen.

Eine  solche  Aenderung  ist  in  zwei  Zeitungen,  und  zwar  bis  auf
Weiteres  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  in  der  zu  Weimar  erscheinenden
  Zeitung  „Deutschland“,  eventuell  in  zwei  durch  den  Großherzoglichen
  Direktor  des  I.  Verwaltungsbezirks  zu  bestimmenden  Zeitungen,
von  dem  Sparkassevorstand  bekannt  zu  machen,  und  es  muß  zwischen
dieser  Veröffentlichung  der  Bekanntmachung  und  der  Ausführung  der
beschlossenen  Aenderung  des  Zinsfußes  ein  Zeitraum  von  mindestens
drei  Monaten  liegen.

Die  Ausleihung  von  Sparkassegeldern  soll  gegen  solche  Sicherheit,
welche  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  Ausleihung  vormundschaftlicher
Gelder  entspricht,  erfolgen.

Der  jährliche  Zins  für  die  verliehenen  Kapitale  soll  womöglich
mindestens  ein  halbes  Prozent  mehr  betragen,  als  der  Zins  für  die
Einlagen,  also  vorläufig  vom  1.  Januar  1875  an  womöglich  45/  %.

IV.
§.  14  des  Statuts  vom  4.  August  1856,  (welcher  lautete:  Die  Sparkasse
  rechnet  in  der  gesetzlichen  Landeswährung  des  Vierzehnthalersußes)  kommt
in  Wegfall.

2

4
        <pb n="163" />
        147

V.
Der  8.  15  des  Statuts  wird  dahin  abgeändert:
Die  niedrigste  Einlage  bei  der  Sparkasse  beträgt  eine  halbe  Reichsmark.
VI.
Die  Bestimmungen  unter  Nr.  2  und  Nr.  3  des  Statut-Nachtrags  vom
28.  März  1870  kommen  in  Wegfall.“
sind  höchsten  Orts  gnädigst  genehmigt  worden.
Es  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  24.  Februar  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Devartement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

(331  II.  Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  dem  Badeverein
zu  Stadtsulza,  unter  Bestätigung  der  vorgelegten  Statuten,  die  Rechte  der
juristischen  Persönlichkeit  zu  verleihen  gnädigst  geruhet  haben:  so  wird  solches
andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  3.  März  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

(34]  III.  Mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  hat
das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  die  Aufhebung  des  Großherzoglichen
Stadtgerichts  Weimar  und  die  Vereinigung  dessen  Bezirks  mit  dem  Bezirke
des  Großherzoglichen  Justizamtes  Weimar  beschlossen  und  ist  in  dieser  Beziehung
  Folgendes  bestimmt  worden:

1.

Die  Wirksamkeit  des  Großherzoglichen  Stadtgerichts  Weimar  hört  mit
dem  31.  März  1875  auf.
·  2.

Vom  1.  April  1875  ab  wird  der  Bezirk  des  bisherigen  Großherzoglichen
Stadtgerichts  Weimar  (vergl.  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1850
Reg.-Blatt  Seite  565)  dem  Großherzoglichen  Justizamte  daselbst  überwiesen.
        <pb n="164" />
        148

3.

In  sämmtlichen  bei  dem  Großherzoglichen  Stadtgerichte  Weimar  anhängigen
  oder  noch  anhängig  werdenden  Rechtssachen,  welche  am  1.  April  1875
noch  nicht  beendigt  sind,  haben  die  Betheiligten  von  dieser  Zeit  an  Dasjenige,
was  ihnen  bei  dem  Großherzoglichen  Stadtgerichte  Weimar  zu  thun  obgelegen,
bei  Großherzoglichem  Justizamte  Weimar  künftighin  zu  verrichten,  daselbst  auch
die  von  dem  Großherzoglichen  Stadtgerichte  Weimar  etwa  anberaumten  Termine
abzuwarten  und  angefangene  Verfahren  fortzustellen  und  zu  beendigen  und  zwar
Alles  zur  Vermeidung  derjenigen  Nachtheile,  welche  ihnen  in  den  ergangenen
Ladungen  oder  sonstigen  Erlassen  des  Stadtgerichts  Weimar  angedroht  worden
sind,  oder  unmittelbar  kraft  der  Gesetze  eintreten.

Weimar  am  6.  März  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.
Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend  die  Aufhebung  des  Stadtgerichts
  Weimar  und  die  Vereinigung
seines  Bezirks  mit  dem  Bezirke  des
Großherzoglichen  Justizamtes  daselbst.

(35)  IV.  In  Folge  eines  Beschlusses  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Reichs
werden  die  Großherzoglichen  Behörden  und  Beamten  hierdurch  angewiesen:

im  amtlichen  Verkehr  für  das  Zehnmarkstück  die  Benennung  „Krone“",
dagegen  für  das  Zwanzigmarkstück  die  Benennung  „Doppelkrone“
anzuwenden.
Weimar  am  8.  März  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="165" />
        Zegierungs  Platt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  10.  Weimar.

19.  März  1875.

Ministerial-Bekanntmachung.

(361  In  Folge  der  bei  Handhabung  der  Ministerial-Verordnung  vom  4.  September
  1873  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869,  betreffend
die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Bauten,  bisher  gemachten  Erfahrungen,
werden  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  die  Vorschriften  im  §.  7  der  gedachten  Verordnung  hiermit  abgeändert
bezüglich  ergänzt,  wie  folgt:

J.

Absatz  4,  Ziffer  4  des  8.  7  wird  aufgehoben  und  an  Stelle  desselben  bestimmt:
Wände  der  Wohn-  und  Wirthschaftsgebände  einschließlich  der  Viehställe,
insoweit  sie  an  des  Nachbars  Grenze  stehen  oder  gegenüber  dieser
Grenze  weniger  als  2,25  Meter  von  derselben  entfernt  liegen,  sind  als
Brandmauern  herzustellen.  Brandmauern  dieser  Art  dürfen  keine
Oeffnungen  erhalten,  insoweit  sie  in  geringerer  Entfernung  als  4,5  Meter
  entweder  der  nicht  massiven  Wand  oder  der  mit  Oeffnungen  versehenen
  massiven  Wand  eines  nachbarlichen  Gebäudes  gegenüber  stehen.
In  einzelnen  Fällen,  wenn  es  die  Vermögensumstände  des  Banherrn
oder  die  geringe  Größe  des  Bauplatzes  der  Orts  Polizeibehörde  angemessen
  erscheinen  lassen,  kann  von  der  Ausführung  ganz  massiver  Brandmauern
  abgesehen  werden;  dann  sind  aber  Fachwerkswände  mit  einer
mindestens  einen  halben  Stein  (12  Centimeter)  starken  soliden  Vorlage
aus  gebrannten  Backsteinen  oder  aus  Bruchsteinen  mit  vollgemauerten
Fugen  aufzuführen.

1875.  23
        <pb n="166" />
        150

II.
Ziffer  13  des  §.  7  wird  aufgehoben  und  dafür  Folgendes  bestimmt:
Alle  Wände,  an  denen  Feuerungen  liegen,  s.  g.  Feuermauern,  sind,
insoweit  die  Entfernung  derselben  von  Heerden  zu  offenen  Feuerungen
nicht  mindestens  56  Centimeter  (2  Fuß)  und  von  geschlossenen  Feuerungen
  nicht  mindestens  28  Centimeter  (1  Fuß)  beträgt,  durchweg  massiv
ohne  jede  Einlage  von  Holz  in  gehöriger  Stärke  herzustellen.

Die  Stärke  wird  mit  Rücksicht  auf  das  dazu  verwendete  Material
und  auf  die  Höhe  und  Ausdehnung  der  Feuermauer  von  der  Orts-Polizeibehörde
  bestimmt.

Dieselbe  darf  bei  Massivbau  nicht  unter  42  Centimeter,  wenn
Bruchsteine,  oder  25  Centimeter,  wenn  gebrannte  Backsteine  oder  gehörig
  ausgetrocknete  feste  Lehmbacksteine  oder  bearbeitete  Werkstücke  zur
Feuermaner  verwendet  werden,  bei  Fachwerksbau  dagegen  nicht  unter
12  Centimeter  betragen.

Bei  größeren  namentlich  zu  gewerblichen  Zwecken  bestimmten  Feuerungen
  ist  von  der  Orts-Polizeibehörde  nach  Befinden  des  einzelnen
Falles  eine  größere  Minimalstärke  der  Feuermauern  vorzuschreiben.  Desgleichen
  sind  die  Feuermauern  an  einem  Heerde  zur  offenen  Feuerung
mindestens  56  Centimeter  daneben  und  in  der  ganzen  Stockwerkshöhe,
an  einer  geschlossenen  Feuerung  aber  mindestens  28  Centimeter  daneben
und  darüber  auszuführen.

III.
Absatz  2,  Ziffer  15  des  §.  7  erhält  folgenden  Zusatz:
Die  Verwendung  sogenannter  Oessensteine  von  nur  9,5  Centimeter
(4  Zoll)  Breite  zur  Aufführung  von  Schornsteinen  bleibt  solange,  als
noch  dergleichen  nach  den  früher  vorgeschriebenen  Maaßen  gefertigte
Steine  von  den  Ziegeleien  geliefert  werden,  ausnahmsweise  und  bis  auf
Weiteres  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  die  Wangen  der  damit  gebauten
  Schornsteine  in  vollgemauerten  Fugen  hergestellt  werden.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  sofort  mit  dem  Tage  ihrer  Publikation
in  Kraft.  Weimar  am  10.  März  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="167" />
        151

137)  Das  8.,  9.,  10.,  11.,  12.,  13  und  14.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes
enthalten  unter

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

1051

1058

1060

1061

das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  von  Reichsgesetzen  in
Elsaß-Lothringen,  vom  8.  Februar  1875;  unter

das  Gesetz,  betreffend  das  Alter  der  Großjährigkeit,  vom  17.
Februar  1875;  unter

den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  einheitliche  Benennung
der  Reichsgoldmünzen,  vom  17.  Februar  1875;  unter

den  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  deutschen  Reiche  und
Belgien,  vom  24.  Dezember  1874;  unter

den  Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  Chile,  vom  22.  März
1874;  unter

l  die  Uebereinkunft  zwischen  dem  deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden,

  betreffend  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Ihrhove
nach  Nieuwe  Schans,  vom  3.  Juni  1874;  unter

die  Uebereinkunft  zwischen  dem  deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden,
  betreffend  die  Herstellung  einer  direkten  Eisenbahnverbindung
  zwischen  München-Gladbach  und  Antwerpen,  vom  13.
November  1874;  unter

die  Uebereinkunft  zwischen  dem  deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden,
  betreffend  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Boxtel
über  Gennep  nach  Kleve  und  Wesel,  vom  13.  November  1874;
unter

die  Uebereinkunft  zwischen  dem  deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden,
  betreffend  die  Herstellung  einer  direkten  Eisenbahnverbindung
  zwischen  Dortmund  und  Enschede,  vom  13.  November
1875;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  des  Umlaufs  polnischer
  eindrittel  und  einsechstel  Thalerstücke,  vom  26.  Februar
1875;  unter

die  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Kartoffeln
  aus  Amerika,  sowie  von  Abfällen  und  Verpackungsmaterial
  solcher  Kartoffeln,  vom  26.  Februar  1875;  unter
        <pb n="168" />
        152

Nr.

Nr.

Nr.

1062

1063

1064

1065

1066

1067

die  Konvention  über  die  Regulirung  der  Hinterlassenschaften
zwischen  dem  deutschen  Reiche  und  Rußland,  vom.  o#e  1874;
unter

den  Konsularvertrag  zwischen  dem  deutschen  Reiche  und  Ruß-#.

  Dezember

land,  vom  16-Herem#er  1874;  unter

die  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden,
  vom  4.  März  1875;  unter

den  Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  Pern,  vom  11.  Juni
1874;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Apotheker,  vom
5.  März  1875;  unter

das  Gesetz,  Maßregeln  gegen  die  Reblaus  Krankheit  betreffend,
vom  6.  März  1875.

 

 

Weimar.  —  Hof  .  Buchdrucereĩ.
        <pb n="169" />
        KRegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisc  nach.

Nummer  11.  Weimar.  28.  März  1875.

8  Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden,

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg.
2c.  2c.

ertheilen  unter  Zustimmung  der  Landes-Synode  nachstehende

Geschäftsordnung
für  die

Landes-Synode  der  evangelischen  Landeskirche  des  Großherzogthums.

I.  Eröffnung  der  Tandes-Synode.
8.  1.

Sobald  durch  landesfürstliche  Verordnung  die  Landes-Synode  einberufen
ist  (S.  14  der  Synodal-Ordnung),  haben  sich  die  Mitglieder  derselben  nach
dem  der  Eröffnung  vorausgehenden  Gottesdienst  zu  der  bestimmten  Zeit  an
dem  bestimmten  Ort,  versehen  mit  den  ihnen  ausgestellten  Legitimations-Urkunden
  (§.  10  der  Synodal-Ordnung),  zu  versammeln.  Das  älteste  Mitglied
führt  den  Vorsitz,  bis  die  Wahl  des  Präsidenten,  die  zwei  jüngsten  Mitglieder
übernehmen  die  Schriftführung,  bis  die  Wahl  der  Schriftführer  (§8.  6,  46)
erfolgt  ist.

1875.  24
        <pb n="170" />
        164

Der  Vorsitzende  prüft  mit  Zuziehung  der  Schriftführer  die  Legitimationen
der  erschienenen  Mitglieder.

Für  außerordentliche  Synoden  derselben  Synodal-Periode  (§F.  12  der  Synodal-Ordnung)
  sind  der  Präsident  und  die  Schriftführer  der  vorausgegangenen
Synode  thätig  (§.  6).

8.  2.

Sobald  mindestens  24  legitimirte  Mitglieder  erschienen  sind,  macht  der
Vorsitzende  (§.  1)  dem  Kultus-Departement  Unseres  Staats-Ministeriums  Anzeige,
  worauf  das  Erforderliche  wegen  Eröffnung  der  Synode  (§.  14  der  Synodal-Ordnung)
  angeordnet  werden  wird.

8.  3.

Bei  der  Eröffnung  haben  die  Mitglieder  der  Synode  das  vorgeschriebene
feierliche  Gelübde  (§.  26  der  Synodal-Ordnung),  nachdem  ihnen  insgesammt
von  dem  Eröffnungskommissar  die  Gelöbnißformel  vorgelesen  worden  ist,  einzeln
mittelst  der  von  jedem  zu  sprechenden  Worte:

„Ich  gelobe  es  vor  Gott“
in  die  Hand  des  Kommissars  abzulegen.

8.  4.

Mitglieder,  welche  nach  der  Eröffnung  der  Synode  eintreffen,  legen  dem
gewählten  Präsidenten  (§.  6)  ihre  Legitimations-Urkunden  vor  und  das  Gelübde
(§.  3)  in  dessen  Hand  ab  (§.  26  der  Synodal-Ordnung).

II.  Kommissare  der  Kirchen-Regierung.
§.  5.

Die  von  Uns  abgeordneten  Kommissare  (§.  27  der  Synodal-Ordnung),
welche  der  Landes-Synode  namhaft  gemacht  werden,  sind  berechtigt,  an  allen
Verhandlungen  der  Synode  in  Plenum  wie  in  den  Ausschüssen  ohne  Stimmrecht
  Theil  zu  nehmen  und  müssen  auf  Verlangen  jederzeit  gehört  werden.

III.  Beamte  der  Synode.
Präsident,  Vizepräsidenten,  Schriftführer.
S.  6.
Nach  der  Eröffnung  vollzieht  jede  ordentliche  Landes-Synode  die  Wahlen
        <pb n="171" />
        156

(§.  46)  ihres  Präsidenten,  zweier  Vizepräsidenten  und  zweier  Schriftführer
(§.  25  der  Synodal-Ordnung).

In  den  außerordentlichen  Synoden  derselben  Synodal-Periode  (§.  12
der  Synodal-Ordnung)  bleiben  der  Präsident,  die  Vizepräsidenten  und  die
Schriftführer  der  vorausgegangenen  ordentlichen  Synode  in  Wirksamkeit.

8.  7.

Dem  Präsidenten  liegt  die  Leitung  der  Verhandlungen,  die  Handhabung
der  Ordnung  und  die  Vertretung  der  Synode  nach  außen  ob.

Der  Präsident  wird  in  Behinderungsfällen  von  den  Vizepräsidenten  nach
ihrer  Reihenfolge  vertreten;  auch  kann  er  denselben  einzelne  Präsidial-Geschäfte
übertragen.

8.  8.

Die  Schriftführer  haben  die  Anwesenheitslisten  (§.  47)  und  die  Protokolle
  in  den  Sitzungen  (§.  15)  zu  führen,  den  Präsidenten  bei  Abstimmungen
durch  Vornahme  des  Aufrufs  und  durch  Vermerkung  der  Stimmen  (§.  40)  wie
sonst  bei  der  Besorgung  seiner  Geschäfte  zu  unterstützen  und  die  schriftlichen
Ausfertigungen  zu  besorgen,  welche  ihnen  derselbe  übertragen  wird.

Wenn  in  einer  Sitzung  kein  Schriftführer  anwesend  ist,  so  kann  die  Führung
  des  Protokolls  in  derselben  von  dem  Präsidenten  einem  anderen  Abgeordneten
  übertragen  werden.

Archiv,  Kanzlei,  Bedienung,  Kasse.
§.  9.

Das  für  das  Archiv  und  die  Kanzlei  wie  zur  Bedienung  erforderliche  Personal
  wird  der  Landes-Synode  von  dem  Kultus-Departement  des  Staats-Ministeriums
  zur  Verfügung  gestellt.  Dasselbe  hat  den  Anweisungen  des  Präsidiums
Folge  zu  leisten.

Die  nöthigen  Auszahlungen  geschehen  bei  der  Kasse  des  Kultus-Departements
  gegen  Quittungen,  welchen  von  dem  Präsidenten  oder  dessen  Stellvertreter
  (§§.  7,  8)  die  Bescheinigung  der  Richtigkeit  beizufügen  ist.

IV.  Prüfung  der  Wahlen.
8.  10.
Soweit  Zweifel  in  Betreff  der  Giltigkeit  einer  Wahl  nicht  binnen  14  Tagen
24
        <pb n="172" />
        156

nach  der  Wahlhandlung  beim  Kultus-Departement  des  Staats-Ministeriums
schriftlich  eingebracht  worden  sind  (§.  10  der  Synodal-Ordnung),  finden  später
nur  solche  Anfechtungen  der  Wahl  eines  Mitglieds  der  Synode  noch  statt,
welche  das  Vorhandensein  oder  die  Fortdauer  der  seine  Wahl  bedingenden  Eigenschaften
  betreffen  (§.  13  der  Synodal-Ordnung).

Die  Synode  prüft  die  angefochtenen  Wahlen  durch  den  sofort  nach  der
Eröffnung  zu  wählenden  Ausschuß  (§.  43),  welchem  zu  diesem  Behufe  die  von
dem  Kultus-Departement  des  Staats-Ministeriums  mitzutheilenden  Wahlakten
(§.  10  der  Synodal-Ordnung)  zugestellt  werden,  und  fällt  auf  Bericht  des
Ausschusses  die  Entscheidung.

Bis  zur  Erklärung  der  Ungiltigkeit  seiner  Wahl  hat  das  Mitglied  Sitz
und  Stimme  in  der  Synode;  bei  der  Verhandlung  über  die  Ungiltigkeit  darf
dasselbe  die  ihm  nöthig  scheinende  Aufklärung  geben,  nicht  aber  an  der  Abstimmung
  selbst  Theil  nehmen.

V.  Sitzungen  der  Synode.
§.  11.

Die  Sitzungen  der  Synode  sind  in  der  Regel  öffentlich  (6.  24  der
Synodal-Ordnung).

Vertrauliche  Sitzungen  finden  statt,  wenn  die  vertrauliche  Verhandlung
von  der  Kirchen-Regierung  verlangt,  oder  auf  Antrag  eines  Kommissars  oder
des  Präsidenten  oder  einer  Anzahl  von  fünf  Mitgliedern  durch  die  Synode
beschlossen  wird.

Die  Berathung  und  Beschlußfassung  darüber,  ob  die  vertrauliche  Verhandlung
  eintreten  soll,  hat  nach  vorläufiger  Entfernung  der  Zuhörer  zu  geschehen.

§.  12.

Jede  Sitzung  beginnt  und  schließt  mit  einem  kurzen  Gebet  (§.  24  der
Synodal-Ordnung),  welches  ein  von  dem  Präsidenten  damit  beauftragtes  geistliches
  Mitglied  der  Synode  spricht.

§.  13.
Der  Präsident  bestimmt  die  Zeit  jeder  Sitzung;  er  eröffnet  und  schließt
dieselbe.
        <pb n="173" />
        157

Tagesordnung.
§.  14.

Nach  Eröffnung  der  Sitzung  bringt  der  Präsident  die  Eingänge  durch
kurze  Inhaltsangabe  zur  Kenntniß  der  Versammlung  und  macht  die  nöthigen
Präsidial-Mittheilungen.

Hierauf  folgen  etwaige  Mittheilungen  der  Kommissare  und  die  von  einzelnen
  Mitgliedern  der  Synode  zu  stellenden  Anfragen  (§.  17).

Uebrigens  ist  die  Tagesordnung  vom  Präsidenten  voraus  festzusetzen,  dabei
aber  in  Obacht  zu  nehmen,  daß  die  Vorlagen  der  Kirchen-Regierung  vor  allen
übrigen  Angelegenheiten  zu  erledigen  sind  (§.  22  der  Synodal-Ordnung).

Die  Tagesordnung  muß  unter  Angabe  der  Zeit  der  Sitzung  Tags  vorher
durch  Anschlag  im  Sitzungsgebäude,  zugleich  auch  besonders  den  Kommissaren
der  Kirchen-Regierung  (§.  5)  durch  abschriftliche  Mittheilung,  bekannt  gemacht
werden.

Sie  wird  regelmäßig  vom  Präsidenten  am  Schlusse  einer  Sitzung  für  die
nächste  Sitzung  verkündet.

Eine  Aenderung  der  Tagesordnung  findet  statt:
1)  wenn  von  den  Kommissaren  mündliche  Mittheilungen  zu  machen  sind,
2)  wenn  von  denselben  die  Hinaussetzung  der  Berathung  auf  die  folgende

Sitzung  beantragt  wird,

3)  wenn  die  Aenderung  von  der  Versammlung  mit  Zustimmung  der  Kommissare
  beschlossen  wird.

Sitzungs-Protokoll.
8.  15.
Ueber  jede  Sitzung  der  Synode  ist  ein  Protokoll  zu  führen.
Das  Protokoll  muß  enthalten:

1)  die  amtlichen  Mittheilungen  des  Präsidenten,

2)  die  Anfragen  an  die  Kirchen-Regierung  (§.  17)  in  wörtlicher  Fassung,
nebst  der  Bemerkung,  ob  sie  beantwortet  worden  sind;  wenn  die  Beantwortung
  in  einer  spätern  Sitzung  erfolgt,  so  ist  in  dem  Protokoll  über
diese  Sitzung  die  Bemerkung  der  erfolgten  Beantwortung  zu  machen,

3)  die  Anträge  und  Beschlüsse  in  wörtlicher  Fassung,
        <pb n="174" />
        168

4)  bei  Abstimmungen,  Falls  eine  Zählung  stattgefunden  hat,  die  Zahl  der
Stimmen  für  und  wider,  und  bei  namentlichen  Abstimmungen  auch  die
Namen  der  Mitglieder,  welche  für  und  wider  gestimmt  haben,

5)  bei  Wahlen  (§.  46)  die  Namen  der  Gewählten  mit  Angabe  der  Stimmenzahlen,


6)  die  Vorgänge  und  Aeußerungen,  welche  eine  Verweisung  zur  Ordnung

oder  eine  Unterbrechung  oder  Aufhebung  der  Sitzung  zur  Folge  gehabt
haben  (§8.  33,  48).

§.  16.

Das  Protokoll  über  eine  öffentliche  Sihung  ist  während  der  nächsten
Sitzung  im  Sitzungssaale  zur  Einsicht  auszulegen.

Wird  bis  zum  Schlusse  der  Sitzung  kein  Einspruch  dagegen  erhoben,  so
gilt  es  als  genehmigt.

Wird  ein  Einspruch  erhoben,  welcher  vom  Präsidenten  mit  Gehör  der
Schriftführer  nicht  sofort  erledigt  werden  kann,  so  entscheidet  die  Versammlung
über  denselben.

Das  Protokoll  wird  von  dem  Präsidenten  und  dem  Protokollführer  (§.  8)
vollzogen.

Anfragen.
§.  17.

Anfragen  einzelner  Mitglieder  der  Synode  an  den  Präsidenten  über  die
Geschäfte  der  Synode  können  mündlich  gestellt  werden.

Anfragen  an  die  Kirchen-Regierung  über  Gegenstände,  welche  zum  Wirkungskreise
  der  Synode  gehören,  müssen  schriftlich,  bestimmt  formulirt  und  von
mindestens  fünf  Mitgliedern  unterschrieben,  dem  Vorsitzenden  überreicht  werden,
welcher  dieselben,  dafern  sie  nicht  sofort  beantwortet  werden,  den  Kommissaren
zur  Erklärung  darüber,  ob  und  wann  die  Beantwortung  erfolgen  soll,  abschriftlich
  mittheilt.

An  die  Beantwortung  oder  deren  Ablehnung  schließt  sich  eine  weitere
Verhandlung  nicht  an.  Es  bleibt  nur  jedem  Mitgliede  der  Synode  überlassen,
den  Gegenstand  durch  besonderen  Antrag  weiter  zu  verfolgen.
        <pb n="175" />
        159

VI.  Verathungen  der  Synode.
A.  Berathungsgegenstände.
a)  Vorlagen  der  Kirchen-Regierung.
§.  18.
Die  Vorlagen  der  Kirchen-Regierung  werden  gedruckt  an  die  Mitglieder
der  Synode  vertheilt.  Die  Berathung  über  dieselben  geht  allen  anderen  Berathungen
  voraus  (§.  22  der  Synodal-Ordnung).

b)  Selbstständige  Anträge  von  Mitgliedern  der  Synode.
§.  19.

Selbstständige  Anträge  einzelner  Mitglieder  der  Synode,  welche  mit  keinem
  andern  Berathungsgegenstand  in  Verbindung  stehen,  sind  schriftlich  an  den
Präsidenten  zu  überreichen;  sie  müssen  von  mindestens  fünf  Mitgliedern  unterzeichnet
  und  mit  der  Eingangsformel:

„die  Synode  wolle  beschließen“
versehen  sein.

Auch  sind  alle  Anträge  unzulässig,  welche  darauf  abzielen,  das  Bekenntniß
  zum  Gegenstand  der  Beschlußfassung  zu  machen  (§.  19  der  Synodal-Ordnung).

Die  Anträge  werden,  nachdem  sie  gedruckt  in  die  Hände  der  Mitglieder
gelangt  sind,  auf  die  Tagesordnung  einer  folgenden  Sitzung  gebracht,  in  welcher
  der  Antragsteller  das  Wort  zur  Begründung  erhält  und  sodann  die  Berathung
  und  Beschlußfassung  erfolgt.

Jeder  Antrag  kann  von  dem  Antragsteller  zurückgezogen,  jedoch  von  jedem
andern  Mitgliede,  ohne  daß  es  dann  einer  weitern  Unterstützung  bedarf,  wieder
aufgenommen  werden.

c)  Petitionen  und  Beschwerden.
8.  20.

Petitionen  und  Beschwerden  müssen  von  den  Bittstellern  oder  Beschwerdeführern
  unterzeichnet,  bei  Beschwerden  die  Unterschriften  auch  öffentlich  beglaubigt
  sein.  Unzulässig  sind  alle  Petitionen  und  Beschwerden,  welche  nicht  zum
Wirkungskreise  der  Landes-Synode  (8§§.  16—20  der  Synodal-Ordnung)  gehören,
  oder  welche  beleidigende  Aeußerungen  enthalten,  endlich  auch  Beschwerden
  über  kirchliche  Behörden  oder  Beamte,  wenn  nicht  nachgewiesen  ist,  daß
sie  bis  zur  obersten  kirchlichen  Behörde  gelangt  und  dort  ohne  Abhilfe  geblieben  sind.
        <pb n="176" />
        160

Die  Petitionen  und  Beschwerden  werden  dem  dafür  bestellten  Ausschuß
(§.  43)  zur  Berichtserstattung  überwiesen;  jedoch  können  Petitionen,  welche  mit
einem  Gegenstand  in  Verbindung  stehen,  welcher  bereits  einem  andern  Ausschuß
(8.  27)  überwiesen  ist,  an  diesen  verwiesen  werden.

Die  Versammlung  beschließt  auf  erstatteten  Bericht  nach  erfolgter  Berathung,
  ob  die  Petition  oder  Beschwerde  unberücksichtigt  zu  lassen,  oder  an  die
Kirchen-Regierung  zur  Kenntniß  oder  Erwägung  abzugeben,  oder  derselben  zur
geeigneten  Berücksichtigung  —  die  Beschwerde  zur  Abhilfe  —  zu  empfehlen,
oder  ob  in  Bezug  auf  den  Gegenstand  ein  besonderer  Antrag  an  die  Kirchen-Regierung
  zu  richten  sei.  ·

B.  Verfahren  bei  den  Berathungen.
a)  Zweimalige  Berathung.
§.  21.

Eine  zweimalige  Berathung  findet  statt,  wenn  solche  bis  zu  der  ersten
Abstimmung  entweder  von  den  Kommissaren  beantragt,  oder  von  der  Synode
beschlossen  wird.

Erste  Berathung.
§.  22.

Die  erste  Berathung  erfolgt  frühestens  am  ersten  Tage,  nachdem  die
Vorlage  und,  wenn  dieselbe  an  einen  Ausschuß  verwiesen  war  (§.  27),  zugleich
auch  die  Ausschußanträge,  oder,  Falls  ein  schriftlicher  Ausschußbericht  vorliegt,
dieser  Bericht  (§.  44)  gedruckt  in  die  Hände  der  Mitglieder  gekommen  sind.

Dabei  kann  eine  allgemeine,  auf  die  maßgebenden  Grundsätze  beschränkte
Berathung  über  das  Ganze  oder  über  größere  Abschnitte  vorausgehen.

Bei  der  besondern  Berathung  wird  über  jeden  einzelnen  Artikel  der
Reihe  nach  die  Diskussion  eröffnet  und  geschlossen  und  die  Abstimmung  vorgenommen.
  Auf  Beschluß  der  Versammlung  kann  die  Reihenfolge  verlassen,
ingleichen  die  Diskussion  über  mehre  Artikel  verbunden  oder  über  verschiedene
zu  demselben  Artikel  gestellte  Abänderungs-Anträge  (§.  26)  getrennt  werden.

Nach  dem  Schlusse  der  Berathung  stellt  der  Präsident  mit  Zuziehung  der
Schriftführer  die  gefaßten  Beschlüsse  zusammen,  Falls  durch  dieselben  Abänderungen
  der  Vorlage  stattgefunden  haben.

Diese  Zusammenstellung  bildet  die  Grundlage  der  zweiten  Berathung.
Wenn  keine  Abänderung  in  erster  Berathung  beschlossen  worden,  dient  die  unveränderte
  Vorlage  als  Grundlage  der  zweiten  Berathung.
        <pb n="177" />
        Zweite  Berathung.
8.  23.

Die  zweite  Berathung  erfolgt  frühestens  am  ersten  Tage  nach  dem  Ab—
schlusse  der  ersten  Berathung,  oder,  wenn  Abänderungen  in  erster  Berathung
beschlossen  worden  sind,  nach  der  Vertheilung  der  Zusammenstellung  (8.  22).
Dabei  findet  eine  allgemeine  Vorberathung  über  die  Grundsätze  der  Vorlage  nicht  statt.
Die  Diskussion  über  die  einzelnen  Artikel  erfolgt  nach  den  für  die  erste  Berathung
ertheilten  Vorschriften  (§.  22),  ohne  daß  jedoch,  auch  wenn  die  erste  Berathung
auf  Grund  eines  Ausschußberichts  vorgenommen  wurde,  ein  Berichtserstatter
thätig  ist.

Am  Schlusse  der  Berathung  wird  über  die  Annahme  oder  Ablehnung  der
Vorlage  abgestimmt.  Sind  Verbesserungs-Anträge  angenommen  worden,  so  kann
die  Schlußabstimmung  ausgesetzt  werden,  bis  die  Beschlüsse  von  dem  Präsidenten
  mit  Zuziehung  der  Schriftführer  zusammengestellt  sind.

b)  Einmalige  Berathung.
§.  24.
Wenn  über  eine  Vorlage  nur  eine  einmalige  Berathung  eintritt  (§.  21),
so  schließt  sich  an  die  erste  Berathung,  auf  welche  die  Vorschriften  des  §.  22
entsprechende  Anwendung  finden,  unmittelbar  die  Beschlußfassung  an.

c)  Ausnahmsweises  Verfahren.
§.  25.

Die  Synode  kann  im  Einverständniß  mit  den  Kommissaren  der  Kirchen-Regierung
  im  einzelnen  Fall  beschließen,  von  den  vorgeschriebenen  Formen  und
Fristen  der  Berathung  abzugehen,  so  daß  namentlich  der  Druck  der  Vorlage
wie  der  Ausschußanträge  oder  des  Ausschußberichts  wegfällt,  oder  selbst  die
Verhandlung  erfolgt,  ohne  daß  der  Gegenstand  zuvor  auf  die  Tagesordnung
gebracht  worden  ist,  und  dergl.  mehr.

d)  Abänderungs-Anträge.
8.  26.
Die  Kommissare  und  jedes  Mitglied  der  Synode  sind  berechtigt,  während
der  Verhandlung  Abänderungen  der  Vorlage  zu  beantragen.
1875.  25
        <pb n="178" />
        162

Diese  Anträge  müssen  mit  der  Hauptfrage  in  wesentlicher  Verbindung
stehen  und  schriftlich  in  bestimmter  Fassung,  wie  die  abzuändernde  Vorlage  lauten
  soll,  dem  Präsidenten  überreicht  werden,  welcher  sie  sofort,  jedoch  ohne
Unterbrechung  einer  Rede,  der  Versammlung  vorzulesen  hat.  Die  Verhandlung
  über  dergleichen  Abänderungs-Anträge  ist  mit  der  Verhandlung  über  die
abzuändernde  Vorlage  zu  verbinden.

Bei  der  zweiten  Berathung  und  bei  der  einmaligen  Berathung  kann
ein  Abänderungs-Antrag  eines  Mitglieds  nur  dann  zur  Verhandlung  kommen,
wenn  er  von  vier  andern  Mitgliedern  unterstützt  wird.  Zu  Anträgen  jedoch,
welche  auf  den  Geschäftsgang  oder  die  Geschäftsordnung  sich  beziehen,  bedarf
es  keiner  Unterstützung.

e)  Ueberweisung  an  einen  Ausschuß  und  Ernennung  von
Berichtserstattern.

§.  27.

Die  Synode  kann  bis  zum  Schluß  der  ersten  Berathung,  oder  bei  einmaliger
  Berathung  bis  zur  Schlußabstimmung,  die  Vorlage  oder  einen  Theil
derselben  an  einen  Ausschuß  zur  Berichtserstattung  (§.  43)  verweisen,  oder  auch
besondere  Berichtserstatter  für  die  Berathung  ernennen.

f)  Rede-Ordnung.
8.  28.
Kein  Mitglied  der  Synode  darf  sprechen,  ohne  vorher  das  Wort  verlangt
und  vom  Präsidenten  erhalten  zu  haben.

Ist  der  Präsident  als  Berichtserstatter  thätig,  oder  will  er  sich  sonst  an
der  Debatte  betheiligen,  so  muß  er  auf  so  lange  den  Vorsitz  abtreten.

§.  29.

Antragsteller  und  Berichtserstatter  erhalten  das  Wort  beim  Beginn  der
Verhandlung,  die  übrigen  Mitglieder  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Anmeldung
in  der  Weise,  daß  so  viel  als  möglich  zwischen  den  Rednern  für  und  wider
abgewechselt  wird.

S.  30.

Keinem  Mitgliede,  den  Berichtserstatter  ausgenommen,  wird  das  Wort
über  den  Gegenstand  der  Debatte  mehr  als  zweimal  bewilligt.
        <pb n="179" />
        163

8.  31.

Außer  der  Reihe  ist  einem  Mitgliede  nur  zur  Berichtigung  einer  Thatsache
  oder  zur  Zurückweisung  eines  persönlichen  Angriffs  oder  zur  Geschäftsordnung
  das  Wort  zu  ertheilen.

Kein  Mitglied  außer  dem  Präsidenten  darf  einen  Redner  unterbrechen.

§.  32.
Die  Redner  sprechen  vom  Platz  aus,  stehend,  und  gegen  den  Präsidenten
gewendet.  6
Das  Ablesen  schriftlicher  Vorträge  ist  den  Mitgliedern  der  Synode  nicht
gestattet.
§.  33.

Der  Präsident  hat  die  sprechenden  Mitglieder  bei  Abschweifungen  auf  den
Gegenstand  der  Verhandlung  zurück  zu  verweisen,  solche  Mitglieder  aber,  welche
gegen  die  Ordnung  verstoßen,  oder  sich  gesetzwidrige,  beleidigende  oder  sonst
unziemliche  Aeußerungen  zu  Schulden  kommen  lassen,  zur  Ordnung  zu  rufen  (.48).

Im  Wiederholungsfalle  und,  nachdem  er  zuvor  den  Redner  auf  diese  Folge
aufmerksam  gemacht  hat,  kann  der  Präsident  dem  Redner  das  Wort  entziehen,
nöthigen  Falls  auch  über  die  Frage,  ob  demselben  über  den  verhandelten  Gegenstand
  das  Wort  überhaupt  für  die  Dauer  der  Sitzung  entzogen  werden  soll,
von  der  Versammlung  ohne  Debatte  abstimmen  lassen.

8.  34.

Wenn  ein  Mitglied  in  der  Versammlung  kirchliche  Beamte  einer  pflichtwidrigen
  oder  ehrenrührigen  Handlung  beschuldigt  so  ist  es  verpflichtet,  auf
Verlangen  der  Kirchen-Regierung  dieselben  namhaft  zu  machen,  und  für  die
Wiahrheit  seiner  Angabe  verantwortlich.

8)  Schluß  der  Debatte.
8.  35.

Der  Antrag  auf  Schluß  der  Debatte  bedarf  der  Unterstützung  von  fünf
Mitgliedern,  worauf  die  Versammlung,  nachdem  noch  ein  Redner,  welcher  gegen
den  Schluß  sprechen  will,  gehört  worden  ist,  ohne  Weiteres  hierüber  Beschluß  faßt.

Antragsteller  (§.  19)  und  Berichtserstatter  erhalten,  wenn  sie  es  verlangen,
noch  nach  dem  Schlusse  der  Debatte  das  Wort.

25“.
        <pb n="180" />
        164

Nimmt  ein  Kommissar  (§.  5)  nach  dem  Schlusse  der  Debatte  das  Wort,
so  ist  diese  aufs  Neue  eröffnet.

VII.  Beschlußfaffung.
§.  36.

Die  Landes-Synode  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  24  Mitglieder
anwesend  sind.

Sie  beschließt  nach  Stimmenmehrheit.  Zur  Abänderung  der  Synodal-Ordnung
  ist  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritttheilen,  in  allen  übrigen  Angelegenheiten
  nur  einfache  Stimmenmehrheit  erforderlich.

Bei  Stimmengleichheit  wird  in  der  folgenden  Sitzung  noch  einmal  abgestimmt.
  Ergiebt  sich  auch  da  Stimmengleichheit,  so  entscheidet  dann  die  Stimme
des  Vorsitzenden  (§.  23  der  Synodal-Ordnung).

Fragstellung.
§.  37.
Der  Präsident  bestimmt  und  verkündet  die  Fragen,  über  welche  abgestimmt
werden  soll,  und  deren  Reihenfolge.

8.  38.
Jede  Frage  ist  so  zu  stellen,  daß  sie  mit  Ja  oder  Nein  beantwortet
werden  kann.
Die  Theilung  jeder  nicht  einfachen  Frage  kann  verlangt  werden.
Liegen  mehre  Fragen  vor,  so  ist  regelmäßig  die  Reihenfolge  nach  dem
Grundsatze  zu  bestimmen,  daß  diejenige  Frage  den  Vorrang  hat,  welche  sich  am
weitesten  von  der  ursprünglichen  Vorlage  entfernt.

§.  39.

Ueber  die  Fragstellung  kann  das  Wort  begehrt  werden.

Wenn  Erinnerungen  gegen  dieselbe  erhoben  und  Abänderungen  beantragt
werden,  so  beschließt  darüber,  sofern  der  Präsident  nicht  zustimmt,  die  Versammlung.


Abstimmung.
8.  40.
Die  Abstimmung  erfolgt  regelmäßig  durch  Aufstehen  oder  Sitzenbleiben.
        <pb n="181" />
        165

Namentliche  Abstimmung  findet  statt,  wenn  darauf  von  einem  Kommissar
  oder  von  fünf  Mitgliedern  der  Synode  angetragen  wird.  Dieselbe  geschieht
  in  der  Weise,  daß  ein  Schriftführer  (§.  8)  alle  Mitglieder  der  Reihe
nach,  abwechselnd  das  eine  Mal  von  der  rechten,  und  das  andere  Mal  von  der
linken  Seite  anfangend,  namentlich  zur  Abstimmung  aufruft  und  diese  die  gestellte
  Frage  mit  Ja  oder  Nein,  ohne  daß  etwas  Weiteres  beigefügt  werden
darf,  beantworten.

Sogleich  nach  Beendigung  der  Abstimmung  verkündet  der  Präsident  das
Ergebniß  derselben,  bei  namentlicher  Abstimmung  unter  Angabe  des  Stimmverhältnisses.


Wiederaufnahne  der  Verhandlung.
8.  41.

Erfolgt  eine  zweimalige  Berathung,  so  ist  eine  Wiederaufnahme  der
Verhandlung  über  einen  durch  Abstimmung  erledigten  Punkt  bei  der  zweiten
Berathung  zulässig.

Außerdem  findet  in  allen  Fällen,  nachdem  ein  Beschluß  gefaßt  worden  ist,
eine  Wiederaufnahme  der  Verhandlung  darüber  dann  statt,  wenn

1)  die  Synode  auf  einen  von  zehn  Mitgliedern  unterstützten  Antrag  die
nochmalige  Verhandlung  beschließt,  oder

2)  die  Kirchen-Regierung  die  nochmalige  Erwägung  empfiehlt.

§.  42.

Bei  Rückäußerungen  der  Kirchen-Regierung  auf  die  von  der  Synode  beschlossenen
  Aenderungs  =  Vorschläge  hat  eine  Abstimmung  über  die  einzelnen
Punkte  nur  in  so  weit  zu  geschehen,  als  von  der  Kirchen-Regierung  an  Stelle
ihrer  früheren  Vorschläge  neue  zur  Annahme  empfohlen  werden.  Außerdem
muß  sofort  über  das  Ganze  der  Vorlage,  wie  dieselbe  an  die  Synode  zurückgelangt
  ist,  abgestimmt  werden.

vmi.  Ausschüsse.
g.  48.

Jede  Synode  hat  nach  der  Eröffnung  für  ihre  Dauer  drei  ständige  Vor—
berathungs-Ausschüsse,  nämlich
        <pb n="182" />
        166

1)  einen  Ausschuß  behufs  Prüfung  der  Wahlen  (§.  18),
2)  einen  Ausschuß  für  Gegenstände  der  kirchlichen  Gesetzgebung,
3)  einen  Ausschuß  für  Petitionen  und  Beschwerden  (§.  20),  zu  bilden.
Auch  können  von  der  Synode  für  einzelne  Gesetzesvorlagen  oder  Anträge
besondere  Ausschüsse  bestellt  werden  (§.  27).
Jeder  Ausschuß  besteht  aus  fünf  von  der  Synode  aus  ihrer  Mitte  gewählten
  (§.  46)  Mitgliedern.
S.  44.
Die  Sitzungen  der  Ausschüsse  sind  durch  den  Präsidenten  den  Mitgliedern
der  Synode,  wie  den  Kommissaren  (§.  5),  vorher  bekannt  zu  machen.
Sie  sind  nicht  öffentlich;  doch  hat  jedes  auch  nicht  zu  denselben  gehörige
Mitglied  der  Synode  Zutritt.
Jeder  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  drei  seiner  Mitglieder  anwesend
sind.  Er  wählt  seinen  Vorsitzenden  und  einen  Berichtserstatter.
Die  Berichtserstattung  in  der  Synode  erfolgt  mündlich,  aber  immer  sind
die  Ausschuß-Anträge  schriftlich  abzufassen.  Schriftliche  Berichtserstattung  ist
nur  ausnahmsweise  auf  besonderen  Beschluß  der  Synode  zulässig.

§.  45.

Nach  der  Vertagung  oder  Schließung  der  Synode  (§.  53)  können  Ausschüsse
  (Zwischen-Ausschüsse)  nur  mit  Genehmigung  der  Kirchen-Regierung
auf  besondere  Einberufung  durch  den  Präsidenten  zusammentreten.  Den  Mitgliedern
  derartiger  Zwischen-Ausschüsse  ist  eine  gleiche  Zahl  von  Stellvertretern
beizugeben,  welche  in  Fällen  der  Behinderung  von  Mitgliedern  nach  der  Reihenfolge
  ihrer  Wahl  eintreten.

IX.  Bahlen  in  der  Synode.
§.  46.

Alle  Wahlen  in  der  Synode  geschehen  durch  Stimmzettel  und  zwar  regelmäßig
  in  einer  Abstimmung  nach  relativer  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.  Auch  werden,  wenn  mehre  Personen  zu  einem
Zweck  zugleich  zu  wählen  sind,  regelmäßig  von  jedem  Abstimmenden  gleich  die
erforderlichen  Namen  zusammen  auf  einen  Stimuzzettel  geschrieben.
        <pb n="183" />
        167

Nur  der  Präfident  und  die  Vize-Präsidenten  der  Synode,  wie  die  Mitglieder
  des  ständigen  Synodal-Ausschusses  und  deren  eventuelle  Stellvertreter
(§.  30  der  Synodal-Ordnung),  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
jeder  besonders  gewählt,  so  jedoch,  daß  wenn  über  eine  Wahl  zweimal  abgestimmt
  worden  ist,  ohne  diese  Stimmenmehrheit  zu  erreichen,  bei  der  dritten
Abstimmung  relative  Stimmenmehrheit  und  bei  Stimmengleichheit  das  Loos
entscheidet.

Ueber  die  Zulässigkeit  der  Ablehnung  einer  Wahl  entscheidet  die  Synode.

X.  Arlaub.
8.  47.

Urlaub  für  die  Abwesenheit  bis  zur  Dauer  von  drei  Tagen  kann  der
Präsident,  für  eine  längere  Zeit  nur  die  Synode  verwilligen.  Urlaubsgesuche
auf  unbestimmte  Zeit  sind  unstatthaft.

Mitglieder,  welche  ohne  Urlaub  oder  ohne  begründete  Entschuldigung  mehr
als  drei  Sitzungen  nach  einander  nicht  beiwohnen,  können  durch  Beschluß  der
Synode  für  ausgeschieden  erklärt  werden.

Ueber  die  in  den  Sitzungen  anwesenden  Mitglieder  wird  von  den  Schriftführern
  eine  Liste  geführt.  Zugleich  haben  dieselben  die  Abwesenheitsfälle
überhaupt,  wie  alle  Urlaubsgesuche  und  Urlaubserheilungen,  anzumerken.

XI.  Handhabung  der  Ordnung.
§.  48.

Wenn  ein  Mitglied  der  Synode  die  Ordnung  verletzt,  so  wird  es  vom
Präsidenten  darauf  zurückgewiesen.  Das  Mitglied  ist  berechtigt,  dagegen  schriftlich
  Einspruch  zu  thun,  worauf  die  Synode  in  der  folgenden  Sitzung  ohne
Debatte  darüber  entscheidet,  ob  der  Ordnungsruf  für  gerechtfertigt  zu  halten  ist.

Wenn  in  der  Versammlung  störende  Unruhe  entsteht,  so  kann  der  Präsident
  die  Sitzung  auf  bestimmte  Zeit  aussetzen  oder  ganz  aufheben.

8.  49.

Werden  durch  die  Zuhörer  die  Verhandlungen  gestört,  so  hat  der  Präsident
  für  Herstellung  der  Ruhe  und  Ordnung,  nöthigen  Falls  mittelst  polizeilicher
  Hilfe,  zu  sorgen.  Er  ist  befugt,  zu  diesem  Zwecke  die  störenden  Personen
  entfernen,  oder  den  Zuhörerraum  ganz  räumen  zu  lassen.
        <pb n="184" />
        XII.  Ausscheiden  von  Mitgliedern  aus  der  Synode.
§.  50.

Sobald  aus  irgend  einer  Ursache  die  Stelle  eines  Mitglieds  der  Synode
erledigt  wird  (vergl.  z.  B.  §§.  10,  47),  hat  der  Präsident  dem  Kultus-Departement
  des  Staats-Ministeriums  davon  sofort  Anzeige  zu  machen,  damit  zur
Ergänzung  der  Synode  das  Nöthige  geschehe.

XIII.  Aeuherer  Geschäftsverkiehr  der  Synode.
§.  51.

Alle  für  die  Synode  bestimmten  Vorlagen  werden,  soweit  dies  nicht  durch
unmittelbares  landesfürstliches  Dekret  geschieht,  auf  Unsern  Befehl  von  dem
Kultus-Departement  des  Staats-Ministeriums  an  die  Synode  mit  Schreiben
übermittelt  und  ebenso  bringt  die  Synode  die  von  ihr  gefaßten  Beschlüsse  durch
Schreiben  an  das  Kultus-Departement  des  Staats-Ministeriums  zur  Kenntniß
der  Kirchen-Regierung  (§.  21  der  Synodal-Ordnung).

§.  52.
Die  Landes-Synode  kann  nur  an  die  Kirchen-Regierung  Anträge  richten
und  darf  mit  keiner  andern  Landesbehörde  als  dem  Kultus-Departement  des
Staats-Ministeriums  in  irgend  eine  Geschäfts-Verbindung  treten.

XIV.  Vertagung  und  Schluß  der  Synode.
§.  53.
Die  Vertagung  und  Schließung  der  Synode  erfolgt  nach  Unserer  Bestimmung

  (§.  14  der  Synodal-Ordnung).
Mit  der  Vertagung  oder  Schließung  hört  jede  Thätigkeit  der  Synode  auf.

XV.  Geschäftsordnung  für  den  ständigen  Ausschuß  der  Synode.
8.  54.

In  dem  ständigen  Ausschuß  der  Landes-Synode  (§8.  30  bis  36  der
Synodal-Ordnung),  welcher  von  jeder  ordentlichen  Synode  vor  ihrem  Schlusse
für  die  Zwischenzeit  bis  zum  Beginn  der  nächsten  ordentlichen  Synode  bestellt
wird  (§.  46),  führt  der  Präsident  der  Landes-Synode  den  Vorsitz.  An  die
Stelle  desselben  tritt  in  Behinderungsfällen  der  erste,  wenn  auch  dieser  behin-
        <pb n="185" />
        169

dert  ist,  der  zweite  Vize-Präsident  der  Landes-Synode.  Falls  der  den  Präsi—
denten  jeweilig  vertretende  Vize-Präsident  selbst  gewähltes  Mitglied  des  ständigen
Ausschusses  ist,  wird  für  ihn  sein  Stellvertreter  (§.  30  der  Synodal-Ordnung)
einberufen.

Der  Vorsitzende  vertritt  den  Ausschuß  nach  außen  und  leitet  die  Geschäfte
  desselben.

Namentlich  nimmt  der  Ausschuß  durch  seinen  Vorsitzenden,  so  lange  die
Synode  selbst  noch  nicht  versammelt  ist,  die  für  dieselben  bestimmten  Vorlagen  und
sonstigen  Mittheilungen  der  Kirchen-Regierung,  sowie  die  sonst  an  die  Synode
gerichteten  oder  für  sie  bestimmten  Anträge  und  Zuschriften,  in  Empfang  (§.  31
der  Synodal-Ordnung).

Auch  bestellt  der  Vorsitzende,  soweit  thunlich  im  Einvernehmen  mit  dem
Ausschuß,  die  Glieder  desselben,  welche  den  einzelnen  Generalvisitationen  von
Diözesen  beiwohnen  sollen  (§.  34  der  Synodal-Ordnung).

§.  55.

Der  ständige  Ausschuß  der  Synode  versammelt  sich,  so  oft  es  sich  nöthig
macht  und  entweder  sein  Vorsitzender  oder  Unser  Kirchenrath  ihn  einberuft
(§.  36  der  Synodal-Ordnung).  Der  Vorsitzende  ist  verpflichtet  den  Ausschuß
einzuberufen,  wenn  drei  Mitglieder  desselben  die  Einberufung  fordern.

Jedes  Mitglied  ist  verbunden,  an  den  Sitzungen  des  Ausschusses,  oder,
wenn  es  zu  den  Sitzungen  des  Kirchenraths  einberufen  ist  (§.  35  der  Synodal-Ordnung),
  an  diesen  Sitzungen  Theil  zu  nehmen,  oder  in  Behinderungsfällen
  bei  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  bezüglich  des  Kirchenraths  sich  rechtzeitig
  zu  entschuldigen.

§.  56.

Die  Sitzungen  des  ständigen  Ausschusses  der  Synode  finden  in  Weimar
statt.  Von  denselben  ist  vorher  dem  Kultus-Departement  des  Staats-Ministeriums
  durch  den  Vorsitzenden  des  Ausschusses  Kenntniß  zu  geben.  Die
Sitzungen  find  nicht  öffentlich.  Doch  haben  die  Kommissare,  welche  das  Kultus-Departement
  oder  der  Kirchenrath  dazu  abordnen  wird,  Zutritt  ohne  Stimmrecht
  und  müssen  auf  Verlangen  jederzeit  gehört  werden.

Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  3  Mitglieder  anwesend  sind.  Er
beschließt  nach  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme
des  Vorsitzenden.

1875.  26
        <pb n="186" />
        170

8.  57.

In  den  Sitzungen  des  Ausschusses  führt  ein  hierzu  gewähltes  Mitglied
desselben  das  Protokoll,  welches  den  wesentlichen  Inhalt  der  Verhandlungen
in  gedrängter  Kürze  enthält.

Diese  Protokolle  sind  der  nächsten  Synode  zur  Einsicht  vorzulegen  und
sie  kann  ihren  Druck  beschließen.

8.  58.

Die  Ausfertigungen  des  Ausschusses  sind  von  den  Mitgliedern,  welche  an
der  Beschlußfassung  Theil  genommen  haben,  im  Concept  zu  signiren  und  von
dem  Vorsitzenden  in  der  Reinschrift  zu  vollziehen.

8.  59.

Der  ständige  Ausschuß  der  Synode  darf  mit  keiner  andern  Landesbehörde
  als  mit  dem  Kultus-Departement  des  Staats-Ministeriums  und  mit
dem  Kirchenrath  geschäftlich  verkehren.

XvI.  Diäten  und  Transportliosten  der  Mitglieder  der  Synode.

8.  60.

Die  den  Mitgliedern  der  Landes-Synode  nach  §.  37  der  Synodal-Ordnung
  zu  vergütenden  Diäten  betragen  für  den  Tag  9  Reichsmark  im  ganzen,
4  ½  Reichsmark  im  halben  Diätensatz;  dem  Präsidenten  der  Synode  werden
bei  den  Versammlungen  derselben  für  den  Tag  12  Reichsmark  im  ganzen,
  6  Reichsmark  im  halben  Diätensatz  vergütet.

§.  61.

Bei  den  Versammlungen  der  Synode  sind  die  Diäten  für  die  ganze  Dauer
der  Versammlung  vom  Anfangstage  bis  zum  Endtage,  außerdem  den  auswärts
wohnenden  Mitgliedern  auch  noch  für  die  Tage  der  Herreise  und  der  Rückreise
  zu  vergüten.  Für  Tage,  an  welchen  ein  Mitglied  beurlaubt  gewesen  ist,
oder  an  einer  Sitzung  der  Synode,  ohne  durch  Krankheit  behindert  zu  sein,
keinen  Theil  genommen  hat,  sind  demselben  Diäten  nicht  zu  gewähren.  In
entsprechender  Weise  ist  bei  den  Versammlungen  des  ständigen  Ausschusses  der
Landes-Synode  wie  der  vorübergehenden  Ausschüsse  in  Zeiten,  wo  die  Synode
        <pb n="187" />
        171

nicht  versammelt  ist,  ingleichen  bei  der  Theilnahme  von  Ausschußmitgliedern
an  Generalvisitationen  und  Kirchenrathssitzungen  zu  verfahren.

§.  62.

An  Transportkosten  werden  die  wirklichen,  nothwendigen  Auslagen,  bei
Eisenbahnverbindung  die  II.  Wagenklasse,  wo  eine  Personenpost  zu  benutzen
war,  das  Postgeld  erstattet.

§.  63.

Die  Auszahlung  der  Diäten  und  Transportkosten  erfolgt  bei  der  Kasse
des  Kultus-Departements  des  Staats-Ministeriums  (§.  9)  und  zwar,  was  diese
Vergütungen  bei  den  Versammlungen  der  Synode  betrifft,  gegen  Anweisungen,
die  in  der  Kanzlei  der  Synode  (§.  9)  auf  Grund  der  Anwesenheitslisten  (§.  47)
allwöchentlich  auszuwerfen,  und  von  dem  Präsidenten  oder  dessen  Stellvertreter
(§§.  7,  8)  mit  einem  Richtigkeitszeugniß  zu  versehen  find.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  5.  Dezember  1874.

Carl  Alerander.

Stichling.

Geschäftsordnung
für  die  Landes-Synode  der  evangelischen
Landeskirche  des  Großherzogthums.
        <pb n="188" />
        172

Ministerial-Bekanntmachung.
(39]  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  für  die  Erste
Deutsche  Unfall  und  Transportversicherungs-Gesellschaft  zu  Dresden  vom
1.  Januar  1875  ab  G.  Lindner,  hier,  als  Haupt-Agent  für  das  Großherzogthum
  eingetreten  ist.
Weimar  am  20.  März  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pr.  Schomburg.

l40]  Das  15.  Stück  des  Peichs-Gesetzblattes  enthält  unter
Nr.  1068  das  Bankgesetz,  vom  14.  März  1875.

 

Weimar.  Hof-Buchdruckrre.
        <pb n="189" />
        73

Regierungs  Blat

für  das
Großherzogthum
Sachse  n·=  Weimar-Eisenach.

Nummer  12.  Weimar.  16.  April  1875.

—  ————  —  1

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

41]  I.  In  Uebereinstimmung  mit  den  Vorschriften  in  §.  4  unter  1  der  durch
Beschluß  des  Bundesraths  erfolgten  Bekanntmachung  vom  5.  dieses  Monats,
die  Prüfung  der  Apotheker  betreffend  (S.  167  flg.  des  Centralblatts  für  das
deutsche  Reich  vom  12.  dieses  Monats  No.  11)  wird  hierdurch  verordnet:

Vom  1.  Oktober  dieses  Jahres  ab  ist  der  Nachweis  der  erforderlichen
wissenschaftlichen  Vorbildung  der  Apothekerlehrlinge  hinfort  zu  führen  durch  das
von  der  zuständigen  Prüfungs-Kommission  für  einjährig  Freiwillige  (§.  149  der
Militär-Ersatz-Instrunktion  vom  26.  März  1868)  oder  von  einer  als  berechtigt
anerkannten  Schule,  auf  welcher  das  Latein  obligatorischer  Lehrgegenstand  ist,
ausgestellte  wissenschaftliche  Befähigungszeugniß  für  den  einjährig  freiwilligen
Militärdienst.  Wer  dieses  Zeugniß  von  einer  anderen  als  berechtigt  anerkannten
Schule  erhalten  hat,  muß  außerdem  auf  Grund  der  bei  einer  der  erstgedachten
Lehranstalten  im  Latein  abgelegten  besonderen  Prüfung  nachweisen,  daß  er  in
diesem  Gegenstande  die  Kenntnisse  eines  Schülers  besitzt,  welcher  die  Sekunda
der  Anstalt  ein  Jahr  hindurch  mit  Erfolg  besucht  hat.

Die  letztgedachte  Vorschrift  gilt  auch  für  denjenigen,  welcher  von  der  zuständigen
  Prüfungs-Kommission  für  einjährig  Freiwillige  das  erwähnte  Befähigungszengniß
  erlangt  hat,  jedoch  im  Latein  nicht  geprüft  worden  ist.

Den  Großherzoglichen  Amtsphysikern  liegt  es  hiernach  ob,  vor  Ausstellung
des  nach  §.  129  unter  1  der  Medizinal-Ordnung  erforderten  Fähigkeitszeugnisses
  als  Apothekerlehrling,  sich  durch  Einsicht  der  von  dem  betreffenden  Be-1875.

  27
        <pb n="190" />
        174

werber  ihnen  vorzulegenden  Schul-  bezügl.  Prüfungszeugnisse  darüber  Gewißheit
zu  verschaffen,  daß  derselbe  die  durch  die  gegenwärtige  Bekanntmachung  vor—
geschriebene  wissenschaftliche  Befähigung  besitzt.

Mit  dem  obengedachten  Zeitpunkte  treten  die  Bekanntmachungen  des
unterzeichneten  Staats-Ministeriums  über  die  wissenschaftliche  Vorbildung  der
Apothekerlehrlinge  vom  2.  März  1872  (S.  75  des  Reg.-Blatts)  und  vom
11.  Dezember  1873  (S.  257  daselbst)  außer  Kraft.

Weimar  am  17.  März  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
br.  Schomburg.
42)  II.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  den  Fabrikanten  Backstroh  und  Waibel  zu  Chemnitz,  ein  Erfindungs-Patent
  auf  verbesserte  metallene  Särge  nach  Maßgabe  der  bei  dem
unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung
  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,
  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom
Jahre  1843  Seite  13  —  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer
von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums
  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als.  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in  einem
der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  24.  März  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.
(43)  III.  Von  der  Direktion  der  Lebens=  und  Renten-Versicherungsgesellschaft
„The  Gresbam“  zu  London  ist  an  Stelle  des  Dr.  Friedrich  Bran,  früher  zu
Eisenach,  Edwin  Frickmann  daselbst  als  Haupt-Agent  der  gedachten  Gesellschaft
für  das  Großherzogthum  bestellt  worden.
        <pb n="191" />
        175

Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  2.  Mai  1871  (Reg.-Blatt
von  1871  S.  111)  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  25.  März  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatés-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
hr.  Schomburg.
44/  IV.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  an  Stelle
des  Rentier  R.  A.  Jahn  hier  vom  1.  Januar  d.  J.  ab  Emil  Fischer  hier
als  Haupt-Agent  im  Großherzogthum  für  die  Lübecker  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  eingetreten  ist.

Weimar  am  27.  März  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements  -Chef:
dr.  Schomburg.
(45]  V.  Daß  die  Führung  des  Katasters  über  den  Ort  und  die  Flur  Kreuz--burg
  der  Großherzoglichen  Bezirks-Katasterführung  daselbst  übertragen  worden
ist,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  7.  April  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

46)  VI.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  Dietrich  Elbinghaus,  Maschinenbauer  von  Sundwig,  in
Westphalen,  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  verbesserte  Konstruktion  eines
Schmiedefeuers  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und
Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom
3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843  Seite  13—  16)  angegeben  und
begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für
den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in  einem
der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.
        <pb n="192" />
        176

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  7.  April  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
br.  Schomburg.
47]  VII.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  Geheimen  Hofrath  Professor  Dr.  Hermann  Kolbe,  zu  Leipzig,
  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  künstliche  Darstellung  von  Salicylsäure,
sowie  der  mit  dieser  isomeren  und  homologen  Säuren  nach  Maßgabe  der  bei
dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Beschreibung  unter  allen
Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der
Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843  Seite
13—  16  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von
heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.
Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in  einem
der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.
Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  7.  April  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Acußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

Berichtigung.
(48])  In  dem  durch  Bekanntmachung  vom  15.  Februar  veröffentlichten  Bahnpolizei-Reglement
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  4.  Jannar  d.  J.
(Nr.  7  des  Reg.-Blatts)  ist  nach  der  Berichtigung  in  Nr.  10  S.  156  des
Centralblatts  für  das  deutsche  Reich  der  im  §.  1  am  Schlusse  des  Alinca  3
befindliche  Hinweis  auf  §.  46  Alinea  3  zu  streichen  und  an  den  Schluß  des
Alinea  2  im  §.  1  zu  setzen.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="193" />
        77

Regierungs-Blat
Großherzogthun
Sachsen  Weimar-Eisenoch.

Nummer  13.  Weimar.  24.  April  1875.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

(49]  Zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  das  Volksschulwesen  im  Großherzogthum
  Sachsen  vom  24.  Juni  1874,  insoweit  die  innere  Einrichtung  und
Verwaltung  der  Volksschulen  in  Frage  ist,  verordnen  wir  mit  höchster  Genehmigung
  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Die  Elementarschule.
(Zu  den  8§.  2  und  3  des  Volksschulgesetzes.)
J.
Klassencintheilung.

8.  1.

1)  In  jeder  Volksschule,  sie  mag  ein-  oder  mehrklassig  sein,  sind  3  Alters—
stufen  zu  unterscheiden:  die  Unterstufe,  Mittel-  und  Oberstufe.  Zu  der  ersteren
gehören  in  der  Regel  die  Kinder  in  den  2  ersten  Schuljahren,  zur  Mittelstufe
  die  in  den  3  folgenden,  zur  obersten  Stufe  die  Kinder  in  den  3  letzten
Schuljahren.

2)  In  der  einklassigen  Volksschule  werden  die  Schulkinder  von  einem
Lehrer  in  demselben  Lehrzimmer  gleichzeitig  alle  oder  in  je  zwei  kombinirten
Abtheilungen  unterrichtet.  (Ueber  die  Zulässigkeit  kombinirter  Abtheilungen

1575.  28
        <pb n="194" />
        178

und  die  Grundsätze  dabei  siehe  §.  7,2  des  ersten  Abschnitts  dieser  Verordnung.


3)  In  der  zweiklassigen  Volksschule  mit  zwei  Lehrern  fallen  am
füglichsten  jedem  Lehrer  in  der  Regel  4  Jahrgänge  der  Schulkinder  zu:
dem  Lehrer  der  Unterklasse  die  4  ersten,  dem  der  Oberklasse  die  4  letzten
Jahrgänge.

4)  In  der  dreiklassigen  Schule  mit  drei  Lehrern  gliedert  sich  die
Klassenvertheilung  in  der  Regel  am  besten  nach  den  drei  Altersstufen,  so,  daß
2  Jahrgänge  zur  Unter=  und  je  3  zur  Mittel=  und  Oberklasse  kommen.

5)  In  der  weiteren  Entwickelung  zu  vier-,  fünf=  bis  achtklassigen  Schulen
empfiehlt  es  sich,  nach  Füglichkeit  die  Einrichtung  zu  treffen,  daß,  wenn  die  jeweiligen
  Lehrkräfte  es  gestatten,  die  durch  eine  gemeinsame  Altersstufe  zusammengehörigen
  Kinder  bei  demselben  Lehrer  bleiben  und  nicht  jedes  Jahr,  wie
solches  bei  der  achtklassigen  Schule  verlangt  werden  könnte,  den  Lehrer  wechseln.
Demnach  würde,  beispielsweise  bei  einer  achtklassigen  Schule  mit  8  Lehrern,
der  Lehrer  der  Zten  Klasse  die  Kinder  nach  Absolvirung  ihres  Jahreskursus  in
die  7te  Klasse  hinüberführen  und  das  zweite  Schuljahr  hindurch  sie  unterrichten,
  während  der  Lehrer  der  7ten  Klasse  mit  den  neu  Eintretenden  anfinge.
Ein  Gleiches  könnte  stattfinden  unter  den  3  Lehrern  der  6ten,  bten  und  4ten
Klasse  innerhalb  der  Mittelstufe  und  unter  den  3  Lehrern  der  Zten,  2ten  und
ersten  Klasse  innerhalb  der  oberen  Altersstufe.

6)  Erreichen  Schulkinder  die  Ziele  der  Klasse  oder  Abtheilung  nicht,
in  die  sie  ihrem  Alter  nach  gehören,  so  können  sie  in  dieser  Klasse  oder  Abtheilung
  länger  zurückbehalten  werden.  Doch  darf  durch  solche  Maßnahmen
die  normale  Schulzeit  für  ein  Kind  in  keinem  Fall  um  mehr  als  ein  Jahr
verlängert  werden  (ef.  §.  5  des  Volksschulgesetzes  und  Artikel  3  Ziffer  11  der
Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Dezember  1874).

Im  Allgemeinen  ist  die  Einrichtung,  welche  die  gleichen  Altersstufen  beider
Geschlechter  in  derselben  Klasse  vereinigt,  derjenigen  vorzuziehen,  welche  in
allen  Klassen  die  Kinder  nach  Geschlechtern  scheidet.  Jedoch  ist  solche  Trennung
  darum  nicht  grundsätzlich  ausgeschlossen,  sondern  es  darf  den  Umständen
  des  einzelnen  Falles  gemäß  die  Trennung  nach  Altersstufen  oder
nach  Geschlechtern  gewählt  werden.  Die  Wahl  trifft  der  Schul-Inspektor  des
Bezirks.
        <pb n="195" />
        179

II.
Lehrgegenstände.
8.  2.
Die  unbedingt  nothwendigen  Lehrgegenstände  der  Volksschule  sind:
Religions-  und  Sittenlehre,
Deutsche  Sprache  mit  Lesen  und  Schreiben,
Rechnen  mit  Zahlen  und  Raumgrößen,
Natur=  und  Erdkunde,
Geschichte,
Gesang,
Turnen  und  Zeichnen  für  Knaben.
Hierzu  können  nach  Bedürfniß  und  Füglichkeit
Obstbaumzucht  für  Knaben,
weibliche  Handarbeit,
Turnübungen  und  Zeichnen  für  Mädchen
treten.
Da  sonach  zu  den  zeither  vorgeschriebenen  Unterrichtsgegenständen  mit
dem  Zeichnen  ein  neuer  hinzugekommen  ist,  so  muß  für  die  Schulkinder  der
Mittel=  und  Oberstufe  die  Unterrichtszeit  vermehrt  werden.

III.
Allgemeiner  Unterrichtsplan.
(Unterrichtsziele.)

42.424  JI#

A.  Unbedingt  nothwendige  Unterrichtsgeg

8.  3.
1)  Religions-  und  Sittenlehre
für  evangelische  Schulen.
(Für  die  Schulen  anderer  Konfession  wird  nach  Befinden  besondere  Bestimmung  getroffen  werden.)
a)  Biblische  Geschichte.

Der  Religions-Unterricht,  der  die  Erziehung  der  Kinder  zu  bewußter  Religiosität
  und  zu  einem  lebendigen  Christenthum  bezweckt,  umfaßt  den  Unterricht
  in  der  Geschichte,  in  den  Heilswahrheiten  und  in  der  Sittenlehre  der

28“
        <pb n="196" />
        180

Kirche.  Als  die  verschiedenen  hier  zu  behandelnden  Lehrstoffe  stellen  sich  demnach
  dar  die  heilige  Geschichte,  der  Katechismus,  Bibelsprüche  und  Kirchenlieder.

Auf  der  Unterstufe  werden  einzelne  Erzählungen  aus  dem  alten  und
neuen  Testamente,  welche  dem  kindlichen  Verständniß  nahe  liegen,  vorgeführt
und  von  den  Kindern  in  kurzen  Sätzen  nacherzählt.  Aus  dem  alten  Testamente
werden  vorzüglich  solche  aus  dem  ersten  Buche  Moses  und  von  Davids  erster  Zeit,
aus  dem  neuen  die  von  der  Geburt,  der  Kindheit,  dem  Tode  und  der  Auferstehung
  Jesu  Christi  und  einige  für  die  Kinder  leicht  faßlich  und  fruchtbar  zu
machende  Erzählungen  aus  seinem  Leben  gewählt.

Auf  der  Mittelstufe  wird  eine  geordnete  Reihe  der  wichtigsten  Erzählungen
  aus  der  heiligen  Geschichte  dargeboten  und  von  den  Kindern  in  mehr
oder  minder  zusammenhängender  Erzählung  wiederholt.

Auf  der  Oberstufe  erhalten  die  Kinder  eine  zusammenhängende  Darstellung
  der  heiligen  Geschichte,  verbunden  mit  der  Geographie  Palästinas  und
ergänzt  durch  das  Lesen  ausgewählter  Abschnitte  aus  der  Vibel.  Im  Anschluß
daran  werden  hier  auch  die  wichtigsten  Begebenheiten  aus  der  Geschichte  der
christlichen  Kirche,  insonderheit  ihrer  Pflanzung  und  Ausbreitung,  ihrer  Begründung
  in  Deutschland  und  der  Reformation  behandelt.

5)  Katechismus.

Im  Allgemeinen  gilt  es  als  Regel,  daß  besondere  Stunden  für  den  Katechismus
  in  der  Volksschule  mit  einem  oder  zwei  Lehrern  erst  auf  der  obern
Stufe,  in  der  mehrklassigen  Schule  frühestens  in  der  Mittelklasse  eintreten.

Es  sind  dafür  höchstens  2  Stunden  anzusetzen.

Wofern  nicht  besondere  Verhältnisse  eine  Aenderung  nöthig  machen,  fallen
wo  der  lutherische  Katechismus  eingeführt  ist,  nur  die  drei  ersten  Hauptstücke
desselben  in  das  Pensum  der  Volksschule,  und  zwar  in  der  Art,  daß  auf  der
Unterstufe  der  einfache  Wortlaut  der  zehn  Gebote  und  des  Vaterunsers,  auf
der  Mittelstufe  die  beiden  ersten  Hauptstücke  des  kleinen  Katechismus  mit
der  lutherischen  Erklärung,  auf  der  Oberstufe  das  dritte  Hauptstück  zur  Aneignung
  kommen.

Die  Erklärung  der  folgenden  Hauptstücke  bleibt  dem  Konfirmations-Unterrichte
  überlassen.  Passende  Bibelsprüche,  in  denen  die  behandelten  Wahrheiten
ihren  Ausdruck  und  ihre  Bestätigung  finden,  werden  auf  allen  Stufen  beim
Unterricht  herangezogen,  erklärt,  gelernt.
        <pb n="197" />
        181

c)  Das  geistliche  Lied.

Auf  allen  Stufen  des  Religions-Unterrichts  ist  Beziehung  auf  das  Kirchenlied
  zu  nehmen.  Auf  der  Unterstufe  kommen  vorzugsweise  einzelne  Verse,
auf  den  beiden  obern  neben  solchen  auch  ganze  Lieder  zur  Behandlung.
Diese  hat  sich  nicht  auf  diejenigen  Lieder  zu  beschränken,  welche  memorirt
werden  sollen,  und  es  sind  bei  der  Auswahl  der  Lieder  auch  solche  aus  neuerer
Zeit  zu  berücksichtigen.

Zur  gedächtnißmäßigen  Aneignung  sind  höchstens  20  Lieder  zu  wählen,
welche  nach  Inhalt  und  Form  dem  Verständniß  der  Kinder  angemessen  sind.
Dem  Memoriren  muß  die  Erklärung  des  Liedes  vorausgehen.

2)  Unterricht  im  Deutschen.

Auf  der  Unterstufe  ist  zu  erreichen  sicheres  und  deutliches  Lesen  kleinerer
Sätze  in  deutscher  Druckschrift,  Unterscheidung  der  Dingwörter  und  Artikel.
Hiermit  sind  Sprechübungen  und  Anschauungsunterricht  in  Verbindung  zu
bringen.

Auf  der  Mittelstufe  muß  das  Lesen  sicher,  deutlich  und  fließend  sein
und  müssen  die  Lesepausen  und  Lesezeichen  richtig  beachtet  werden.  Haupt-,
Zeit=  und  Eigenschaftswörter  müssen  unterschieden,  die  Hauptzeiten  des  Zeitwortes
  gebildet  werden  können.  Es  wird  verlangt  Verständniß  des  einfachen
und  erweiterten  Satzes.  Besondere  Berücksichtigung  hat  auf  dieser  Stufe  die
Rechtschreibung  zu  finden.  Im  mündlichen  Gedankenausdruck  wird  das  Wiedererzählen
  des  Gelesenen  in  einzelnen  Sätzen  verlangt,  ebenso  das  Niederschreiben
einzelner  Sätze  ohne  erhebliche  Fehler.  Es  sollen  kleine  Beschreibungen  gefertigt
  werden.

Auf  der  Oberstufe  muß  ohne  Anstoß,  sicher,  deutlich,  fließend  und  mit
verständiger  Betonung  die  deutsche  und  lateinische  Druckschrift  gelesen  werden.
Es  wird  verlangt  die  Kenntniß  der  wichtigsten  Formwörter,  die  Unterscheidung
einfacher,  zusammengesetzter  und  zusammengezogener  Sätze  sowie  die  Keuntniß
der  Satzglieder.  Das  Gelesene  wird  bei  leichteren  Stücken  im  Zusammenhang
erzählt.  Kurze  Erzählungen,  Briefe  und  Geschäftsaufsätze  müssen  angefertigt
werden.

3)  Schreibunterricht.

Auf  der  Unterstufe  sind  die  Uebungen  in  großer  Schrift,  anfangs  auf

der  Schiefertafel,  zu  machen,  nach  Vorschrift  des  Lehrers  an  der  Wandtefel.
        <pb n="198" />
        182

Die  deutschen  und  römischen  Ziffern  sind  einzuüben.  Wörter  und  kleine  Sätze
können  auf  dieser  Stufe  geschrieben  werden.

Auf  der  Mittelstufe:  Entwickelung  der  kleinen  und  großen  deutschen
Buchstaben  aus  ihren  Elementen.  Taktschreiben.  Anfang  der  lateinischen  Schrift.
Die  Vorschrift  des  Lehrers  wird  immer  noch  an  der  Wandtafel  vor-  und  von
den  Schülern  hinreichend  groß  nachgeschrieben.

Auf  der  Oberstufe  ist  das  Ziel:  fließende,  gleichförmige,  ansprechende
Handschrift,  deutsch  und  lateinisch.  Wiederholung  des  elementarischen  Schreibkurfus
  in  jedem  Schuljahr.  Schreiben  nach  lithographirten  ein=  und  zweizeiligen
  Vorschriften.

Durch  den  Schreibunterricht  soll,  abgesehen  von  der  Aneignung  der  erforderlichen
  Fertigkeit,  der  Sinn  für  das  Schöne  und  Gefällige,  sowie  für  Ordnung,
  Pünktlichkeit  und  Reinlichkeit  geweckt  und  gepflegt  werden.  In  den  Schreibleistungen
  einer  Schule  und  in  der  Haltung  der  Hefte  ist  ein  Maßstab  für  den
erziehenden  Einfluß  des  Lehrers  auf  die  Schüler  gegeben.

4)  Rechnen  mit  Zahlen  und  Raumgrößen.

Auf  der  Unterstufe,  welche  sich  mit  Bilden,  Zerlegen  und  Verbinden
der  Zahlen  von  1—  100  beschäftigt,  werden  die  vier  Grundrechnungsarten  an
ein=  und  zweistelligen  Zahlen  geiübt.

Die  Mittelstufe  erreicht  eine  angemessene  Fertigkeit  in  den  vier  Grundrechnungsarten
  mit  ungleichbenannten  Zahlen.  Mündliches  und  schriftliches
Rechnen  mit  dem  Schluß  auf  die  Einheit.  Die  Aufgaben  sind  vorzugsweise
aus  dem  Gebiete  der  Haus=  und  Landwirthschaft  zu  nehmen.

Betrachtung  mathematischer  Körper  und  ihrer  Begränzung.

Auf  der  Oberstufe  die  vier  Grundrechnungsarten  mit  gemeinen  und
Dezimalbrüchen.  Die  verschiedenen  Anwendungen  des  Schlusses  auf  die  Einheit
  in  schwierigeren  Aufgaben.  Kenntniß  der  gangbaren  Münzen,  Maße  und
Gewichte.  Uebungen  im  Messen  und  Berechnen  der  im  gewöhnlichen  Leben
als  meßbare  Raumgrößen  am  häufigsten  vorkommenden  Flächen  und  Körper.
Die  Aufgaben  sind  vorzugsweise  aus  der  Haus=  und  Landwirthschaft  und
dem  Gewerbsleben  zu  wählen.

5)  Natur=  und  Erdkunde.

Auf  der  Unterstufe  werden  diese  Lehrgegenstände  als  Anschauungsunterricht
  in  Verbindung  mit  einander  vorgeführt.
        <pb n="199" />
        183

Auf  der  Mittelstufe  sind  Natur-  und  Erdkunde  zu  scheiden  und  sind
in  der  letzteren  die  engere  und  weitere  Heimat,  in  der  ersteren  die  Nutzpflanzen,
die  Giftkräuter,  die  Hausthiere,  die  am  meisten  in  Anwendung  kommenden  Mi—
nerale  als  Unterrichtsstoff  zu  wählen.

Auf  der  Oberstufe  müssen  vorzugsweise  Europa,  die  übrigen  Erd—
theile  und  das  Wichtigste  aus  der  mathematischen  Geographie  mit  Zuhilfe—
nahme  der  Wandkarten  und  des  Globus  zur  Betrachtung  kommen.  Die  Natur—
kunde  hat  sich  hier  mit  charakterisirenden  Gruppen  aus  den  drei  Naturreichen,
den  Bodenarten,  dem  Getreide,  den  Futterkräutern  und  Handelspflanzen  zu  be—
schäftigen;  endlich  ist  das  Wichtigste  aus  der  Naturlehre  in  Bezug  auf  die
gewöhnlichsten  Erscheinungen  zu  berücksichtigen.

6)  Geschichte.

Einzelne  Bilder  aus  der  Weltgeschichte,  insbesondere  aber  aus  der  deut—
schen  Geschichte  bilden  den  Lehrstoff  für  die  Mittelstufe.

Auf  der  Oberstufe  tritt  der  Geschichtsunterricht  als  eine  Reihe  von
zusammenhängenden  Bildern  auf,  welche  in  größerer  Ausführung  das  Wichtigste
aus  der  Weltgeschichte  und  vorzugsweise  wieder  aus  der  deutschen  Geschichte  zur
Darstellung  bringen.  Vollständiger  Ueberblick  über  die  deutsche  Geschichte.

7)  Gesang.

Das  Ziel  der  ganzen  Schulbildung  für  diesen  Lehrgegenstand  ist,  daß  die
Kinder  mit  den  gangbarsten  Chorälen  und  einer  Anzahl  guter  und  passender
Schul=  und  Volkslieder  wohl  vertraut  sind  und  die  entsprechende  Gehör=  und
Stimmbildung  erlangt  haben.

8)  Turnen.

In  Bezug  auf  die  Ziele  in  diesem  Lehrgegenstande  wird  auf  die  in  den
Volksschulen  des  Großherzogthums  eingeführte  Schrift  von  Hausmann:  „Das
Turnen  in  der  Volksschule,  zweite  Auflage  1873,“  hingewiesen,  insonderheit
  auf  den  Seite  184  2c.  dort  ausgeführten  Turnlehrplan  für  eine  gegliederte
  Stadtschule  mit  Sommer=  und  Winterturnen  und  auf  den  von  Seite  205
an  ersichtlichen  Lehrplan  für  eine  einklassige  Landschule  mit  bloßem  Sommerturnen.


Mit  Rücksicht  auf  die  öfter  vorkommende  lässige  Betreibungsart  der  Freiund
  Ordnungsübungen  von  Seiten  mancher  Lehrer  ist  es  nöthig,  hier  zu  be-
        <pb n="200" />
        184

merken,  daß  jene  Uebungen  nur  dann  einen  Werth  haben  können,  wenn  auf
die  größtmögliche  Vollkommenheit  und  Pünktlichkeit  bei  der  Ausführung  energisch

  gehalten  wird.
9)  Zeichnen.

Im  öten  und  6ten  Schuljahre  (11ten  und  12ten  Lebensjahre):  Zeichnen
gerader  Linien  und  geradliniger  Figuren  nach  Wandtafeln  mit  Erläuterungen
des  Lehrers.  '

Symmetrische  Ornamente  nach  Wandtafeln  und  Vorlagen.

Umrisse  von  bewegten  Ornamenten,  von  Pflanzen  und  Blumen,  nach
Vorlagen  mit  Erläuterungen  des  Lehrers.

Im  7ten  und  8ten  Schuljahre  (13ten  und  14ten  Lebensjahre):  Ornamente,
  Pflanzen  und  Blumen  mit  Schattirung.  Zeichnen  nach  einfachen  Modellen;
  leichte  Gyps-Ornamente  und  einfache  Körper.

Geeigneten  Falls  Uebungen  im  Tuschen.

B.  Unterrichtsgegenstände  nach  Bedürfuiß  und  Füglichkeit.
8.  4.
1)  Obstbaumzucht.

An  allen  Schulen,  wo  es  nöthig  und  ausführbar  erscheint,  hat  der
Lehrer  die  älteren  Schulknaben,  neben  den  regelmäßigen  Schulstunden  in  der
Obstbaumzucht,  namentlich  auch  in  der  Kunst  der  Veredelung  der  Obftsorten
zu  unterrichten  und  auf  jede  zulässige  Weise,  z.  B.  durch  Antrag  bei  der  Gemeindebehörde,
  sich  der  Herstellung  oder  Benutzung  der  dazu  gehörigen  Einrichtung
  zu  befleißigen.  An  Orten,  wo  mehrere  Lehrer  angestellt  sind,  haben
diejenigen  diesen  Unterricht  zu  ertheilen,  welche  von  dem  Schul-Juspektor  dazu
bestimmt  werden.

2)  Weibliche  Handarbeit.

Dieser  Unterricht  erstreckt  sich  nur  auf  die  Mädchen  vom  vollendeten  gten
Lebensjahre  an.  Die  Zahl  der  wöchentlichen  Stunden  soll  nicht  weniger
als  3  —  wenn  blos  im  Winter  Unterricht  ertheilt  wird,  nicht  weniger  als
4  —  betragen.

Der  Unterricht  soll  sich  mindestens  erstrecken  auf  Stricken,  Stopfen,
Nähen  und  Ausbessern.  In  größeren  Orten  kann  er  ausgedehnt  werden
auf  Musterschneiden,  Weißsticken  und  Häkeln.
        <pb n="201" />
        185

Auf  Antrag  der  Eltern  oder  Erzieher  können  Mädchen,  welche  nachweisbar
  in  weiblicher  Handarbeit  anderweit  genügend  unterrichtet  werden,  vom  Besuch
  der  Arbeitsstunden  befreit  werden.

In  Bezug  auf  die  Benutzung  der  Industrieschulen  des  wohlthätigen  Justituts
des  Frauenvereins  wird  mit  Zustimmung  der  Durchlauchtigsten  Obervorsteherin
dieses  Instituts,  Ihro  Königlichen  Hoheit  der  Frau  Großherzogin,  Folgendes
bemerkt.

I.  Insoweit  an  einem  Orte  das  vorstehend  näher  bezeichnete  Bedürfniß
nach  Unterricht  in  weiblicher  Handarbeit  besteht  und  sowohl  was  die  Unterrichtsgegenstände
  als  was  die  Zahl  der  Unterrichtsstunden  anbelangt,  durch  eine
vom  wohlthätigen  Institute  des  Frauenvereins  errichtete  und  unterhaltene  s.  g.
„Industrieschule“  befriedigt  werden  kann,  ist  die  Industrieschule  befugt,  in
diesem  Unterrichtsgegenstande  die  Stelle  der  Volksschule  zu  vertreten.  Folge  davon
  ist,  daß  ihr  Besuch  nun  ebenfalls  zu  einem  obligatorischen  für  die  Schülerinnen
  der  Volksschule  vom  vollendeten  ten  Lebensjahre  an  wird  und  die
Pflichten  sowohl  der  Eltern  und  Erzieher  als  der  Schulgemeinde  und  des  Schulvorstands
  bezüglich  des  Ortsschulaufsehers  auch  dieser  Industrieschule  gegenüber
  dieselben  sind  wie  ihre  Pflichten  gegenüber  der  Volksschule  des  Ortes.
Zur  näheren  Ausführung  dieses  Grundsatzes  ist  Folgendes  zu  bemerken:

1)  Dem  Vorstande  der  Industrieschule  hat  der  Ortsschulvorstand  zu  Ostern
jeden  Jahres  ein  vollständiges  Verzeichniß,  das  erste  Mal  der  sämmtlichen
schulpflichtigen  Mädchen  der  Schulgemeinde,  welche  das  gte  Lebensjahr  zurückgelegt
  haben,  in  den  folgenden  Jahren  nur  derjenigen  schulpflichtigen  Mädchen
der  Schulgemeinde,  welche  im  verflossenen  Schuljahre  das  yte  Lebensjahr  zurückgelegt
  haben  und  also  zum  Besuche  der  Industrieschule  verpflichtet  sind,  einzuhändigen.


2)  Die  Lehrerin  der  Industrieschule  hat  unter  Aufsicht  der  Vorsteherin
die  Schulzucht  in  derselben  Weise  zu  üben  wie  die  Lehrer  der  Volksschule.
(ct.  8.  8,  7  des  ersten  Abschnitts  dieser  Verordnung.)

3)  Ungerechtfertigte  Versäumnisse  im  Besuche  der  Industrieschule  sind  von  der
Vorsteherin  auf  Grund  der  zu  führenden  Versäumnißliste  in  die  Versäumnißtabelle
einzutragen,  welche  allmonatlich  von  dem  Vorstande  der  Industrieschule  beim
Schulvorstande  der  betreffenden  Gemeinde  einzureichen  ist  und  diesem  ebeuso,
wie  Versäumnisse  im  Besuche  der  Volksschule  (ef.  Ausführungs-Verordnung  vom
16.  Dezember  1874  Art.  5)  Anlaß  bietet,  die  schuldigen  Eltern  oder  Erzieher

1875.  29
        <pb n="202" />
        186

zur  Verantwortung  und  Strafe  zu  ziehen,  bezüglich  dem  Staatsanwaltsvertreter
zu  überweisen.

4)  Die  Räume  der  Volksschule  mit  der  nöthigen  Heizung  müssen  auch
für  den  Unterricht  der  Industrieschule  von  der  Gemeinde  ebenso  unentgeltlich
dargeboten  werden,  wie  etwa  erforderliche  Lehrmittel.  Wie  bisher  sorgt  der
Frauenverein  für  das  benöthigte  Unterrichts-Material,  insoweit  dasselbe  nicht
von  den  Eltern  und  Erziehern  darzubieten  ist  und  beschafft  werden  kann.
(et.  Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Dezember  1874  Artikel  5,  Ziffer  1).

5)  Bei  den  jährlichen  Prüfungen  in  der  Volksschule  sind  auch  weibliche
Handarbeiten  der  Industrie-Schülerinnen  auszustellen,  um  auch  von  den  Fortschritten
  in  diesem  Unterrichtszweige  Kenntniß  zu  geben.

6)  Sollten  Mängel  der  Industrieschule  sich  bemerklich  machen,  so  ist  der
Ortsschulvorstand  und  insonderheit  der  Ortsschulaufseher  ebenso  berechtigt  als
verpflichtet,  sowohl  den  Vorstand  der  Industrieschule  als  den  Schul-Inspektor
darauf  aufmerksam  zu  machen.

7)  Der  Schul-Inspektor  hat  auch  seinerseits  den,  die  Volksschule  ergänzenden,
  Industrieschulen  des  Frauenvereins  in  seinem  Bezirke  fortlaufende
pflichtmäßige  Aufinerksamkeit  zuzuwenden.  Er  hat  darauf  zu  achten,  daß  sie
ohne  unbegründete  Unterbrechung  gehalten,  und  daß  der  Unterricht  in  den  gegebenen
  Grenzen  vollständig  und  zweckmäßig  ertheilt  werde.  Zugleich  hat  er
aber  auch  darüber  zu  wachen,  daß  Gemeinde  und  Schulvorstand  auch  der  Industrieschule
  gegenüber  ihre  Pflichten  erfüllen;  falls  sie  sich  hierin  säumig
oder  widerwillig  erweisen  sollten,  hat  er  zur  Beseitigung  dieser  Hemmnisse  zunächst
  vermittelnd  einzuschreiten,  nöthigen  Falls  aber  die  Verfügung  des  erforderlichen
  Zwangs  beim  Schulamt  zu  veranlassen,  überhaupt  den  Interessen
jener  Industrieschulen  jede  thunliche  Förderung  und  Unterstützung  im  Einvernehmen
  mit  der  Verwaltung  dieser  Schulen  zu  Theil  werden  zu  lassen.  Nicht
minder  hat  der  Schul-Inspektor  aber  auch  die  von  ihm  selbst  wahrgenommenen
oder  zu  seiner  Kenntniß  gebrachten  Mängel  einer  Industrieschule,  soweit  er  sie
nicht  alsbald  durch  Einvernehmen  mit  dem  Vorstande  derselben  erledigen  kann,
durch  angemessene  Anzeigen  und  Anträge  bei  den  geordneten  vorgesetzten  Stellen
des  Frauenvereins  zur  Sprache  zu  bringen  und  auf  ihre  Beseitigung  hinzuwirken,
  falls  aber  dies  ohne  Erfolg  bleiben  sollte,  Bericht  darüber  an  die  oberste
Schulbehörde  zu  erstatten.
        <pb n="203" />
        187

II.  Sollte  in  einer  Schulgemeinde  das  Bedürfniß  nach  Unterrichtung  in
weiblicher  Handarbeit  bestehen,  ohne  daß  in  derselben  eine  vom  Frauenvereine
unterhaltene  Industrieschule  existirt,  welche  die  Anforderungen  der  Volksschule
  in  Betreff  des  obligatorischen  Unterrichts  und  der  Stundenzahl
  erfüllen  mag,  so  ist,  soweit  dies  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
ausführbar,  namentlich  eine  geeignete  Lehrerin  zu  gewinnen  ist,  in  und  von
der  Volksschule  selbst  ein  regelmäßiger  Unterricht  in  weiblicher  Handarbeit
einzurichten  und  zwar  in  nicht  weniger  als  3,  wenn  aber  blos  im  Winter
Unterricht  ertheilt  wird,  in  nicht  weniger  als  4  Stunden  wöchentlich  und  obligatorisch
  für  alle  Schülerinnen  der  Volksschule  vom  vollendeten  9ten  Lebensjahre
an.  Dieser  Unterricht  ist,  als  integrirender  Bestandtheil  der  Volksschule,
  der  nächsten  Aufsicht  des  Ortsschulaufsehers,  der  pflichtmäßigen  Fürsorge
  des  Schulvorstands  und  der  Gemeinde  und  der  Oberaufsicht  des  Schul-Inspektors
  und  der  obersten  Schulbehörde  ganz  ebenso  unterworfen,  wie  alle
übrigen  Unterrichtszweige  der  Volksschule.

3)  Turnübungen  für  Mädchen.

Ueber  die  Auswahl  der  Frei=  und  Ordnungsübungen  sowohl  als  die  Geräthübungen
  der  Mädchen  muß  ein  besonderer  Lehrplan  dem  Schul-Inspektor
zur  Genehmigung  vorgelegt  werden.

4)  Das  Zeichnen  für  Mädchen.
Der  Unterricht  ist  im  5ten  und  6ten  Schuljahre  dem  für  Knaben  gleich.

Später  empfiehlt  sich  eine  Unterweisung  im  Koloriren  von  Flächenmustern
und  leichteren  Zeichnungen  von  Blumen.

IV.
Besondere  Unterrichtspläne.
(Monats-Pensen.)
8.  5.

1)  Theils  damit  der  Lehrer  seinen  Unterrichtsstoff  vor  der  praktischen
Durchführung  in  der  Schule  in  klarer  Uebersicht  vor  Augen  habe,  theils  damit
  bei  Schulrevisionen  die  jeweiligen  Ansprüche  an  jede  Klasse  oder  Abtheilung
  für  den  revidirenden  Beamten  zu  jeder  Zeit  feststehen,  insbesondere  auch,
damit  in  Vakanz-Fällen  der  stellvertretende  Lehrer  über  das  Dagewesene  und

29*
        <pb n="204" />
        188

Vorzunehmende  in  den  verschiedenen  Lehrfächern  sich  rasch  orientiren  kann,  soll
auf  der  Grundlage  des  allgemeinen  Unterrichtsplans  (8.  3  und  4  des  ersten
Abschnitts  dieser  Verordnung)  das  Unterrichts-Material  in  jedem  Lehrgegenstande
  für  den  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  gestalteten  Schul-Organismus
in  seinen  verschiedenen  Klassen  oder  Abtheilungen  nach  der  Aufeinanderfolge,
in  kurzer  Andeutung  zehn  Monats-Pensen  umfassend,  vom  Lehrer  aufgestellt,
zwei  Monate  vor  Anfang  eines  neuen  Schuljahres  dem  Ortsschulaufseher  und
von  diesem  nach  vorgängiger  Prüfung  dem  Schul-Inspektor  zur  Genehmigung
vorgelegt  und  eine  Abschrift  dieser  Darstellung  bei  dem  Schul-Inventar  aufbewahrt
  werden.  Dabei  ist  als  erster  Monat  im  Schuljahr  der  April  anzusehen,
als  zehnter  der  März  des  darauf  folgenden  Jahres.  Am  Ende  eines  jeden
Monats  ist  eine  kürzere  und  jedesmal  nach  längeren  Ferien  eine  umfassendere
Wiederholung  in  allen  Lehrgegenständen  vorzunehmen  und  mit  einzurechnen.

Da  bei  Lehrern  und  Schulen  ein  stetiges  Fortschreiten  erwartet  werden
darf,  so  muß  sich  dieser  Fortschritt  auch  in  den  jährlich  erneuert  vorzulegenden
Monats-Pensen  bemerklich  machen.

Diese  einem  gesunden  Organismus  entsprechende  Fortentwickelung  wird  sich
indeß  weder  in  allen  Klassen  noch  in  allen  Fächern  gleichmäßig  zu  erkennen
geben:  in  den  untern  Klassen  weniger  als  in  den  oberen;  in  der  Geschichte,
Geographie,  im  Deutschen  und  der  Naturkunde  mehr  als  in  Religion,  Rechnen
und  Schreiben.  Wünschenswerth  bleibt,  daß  in  den  Monats-Pensen  neben  der
Stoffvertheilung  auch  die  methodische  Behandlung  in  den  einzelnen  Fächern
kurz  angegeben  wird.

2)  Zur  richtigen  Beurtheilung  der  aufgestellten  Monats-Pensen  ist  nothwendig,
  daß  die  Zahl  der  Lehrstunden  für  jeden  Unterrichtsgegenstand,  ebenso
die  ungefähre  Schülerzahl  der  Klasse  oder  Abtheilung  angegeben  wird.  Bei
Vorlegung  der  Pensen  für  das  bevorstehende  Schuljahr  sind  jedesmal  die  in
ein  Aktenheft  vereinigten  früheren  Pensen  mit  zur  Vorlage  zu  bringen.

3)  Selbstverständlich  müssen  die  Lehrpläne  an  mehrklassigen  Schulen,
einheitlich  gestaltet,  mit  einander  im  Zusammenhange  stehen,  damit  nicht  allein
das  allgemeine  Ziel  mit  genügenden  Mitteln  angestrebt  werden  kann,  sondern
auch  jeder  in  der  Schulzeit  nachfolgende  Lehrer  die  Vorarbeiten  des  Vorgängers,
  auf  die  er  sich  zu  stützen  hat,  genau  kennen  zu  lernen  und  der  Vorgänger
die  Anforderungen  des  nachfolgenden  Lehrers  zu  berücksichtigen  im  Stande  ist.

4)  Ein  dem  besonderen,  örtlichen  Lehrplan  entsprechender  Stundenplan
        <pb n="205" />
        189

ist,  rein  geschrieben  und  mit  der  genehmigenden  Unterschrift  des  Schul-Inspektors
  versehen,  in  den  Schulzimmern  anzuheften.

V.
Lehr=  und  Lerumittel.
6.  6.
1)  Die  unentbehrlichen  Lehrmittel,  welche  die  Gemeinde  für  den  vollen
Unterrichtsbetrieb  zum  Schul-Inventar  anzuschaffen  hat,  find:

a)  je  ein  Exemplar  von  jedem  in  der  Schule  eingeführten  Lehr=  oder
Lernbuche  (dazu  zweite  Auflage  von  Hausmann,  „Turnen  in  der
Volksschule“"),

b)  zwei  schwarze  Wandtafeln,  eine  mit  Notenlinien,  nebst  Tafelschwamm
und  Kreide,

c)  ein  Globus,

d)  Wandkarten  von  Palästina,  von  Thüringen,  Deutschland,  Europa,

e)  eine  Lesemaschine  mit  Alphabeth,

)  Lineal  und  Zirkel  zum  Gebrauch  an  der  Wandteafel,

g8)  eine  Rechenmaschine  oder  ein  Würfelapparat,

h)  die  erforderlichen  Zeichenvorlagen  und  Modelle.

In  evangelischen  Schulen  kommen  noch  hinzu:
i)  eine  Bibel  und  ein  Gesangbuch.
Für  mehrklassige  Schulen  sind  diese  Lehrmittel  angemessen  zu  vermehren.

2)  Unentbehrliche  Lernmittel  der  Schüler  in  ein=  oder  zweiklassigen
Volksschulen  sind:
a)  eine  Lesefibel  und  ein  Lesebuch,
b)  ein  Liederheft  oder  Liederbuch,
P)  die  für  den  Religionsunterricht  eingeführten  Bücher,
d)  ein  Heft  für  das  Schönschreiben,
e)  ein  desgleichen  für  Rechtschreiben  und  Aufsätze,
10  ein  Zeichenheft,
8)  eine  Schiefertafel  mit  Schwamm  und  Griffel,
h)  Federn  und  für  das  Zeichnen  Bleistifte.
Den  Schülern  mehrklassiger  Volksschulen  darf  die  Anschaffung  kleiner
Leitfäden  für  den  Unterricht  in  den  Realien  und  eines  Handatlas  zugemuthet
        <pb n="206" />
        190

werden.  Ebenso  können  die  Schüler  angehalten  werden,  für  die  einzelnen
Lehrgegenstände  besondere  Hefte  zu  führen.

3)  Weder  Lehrer  noch  untere  Schulbehörden  sind  befugt,  ohne  Genehmigung
  der  obersten  Schulbehörde,  die  Zahl  dieser  Lernmittel  zu  vermehren  oder
bestimmte  Bücher  einzuführen.

VI.
Unterrichtszeit  und  Unterrichtseinrichtungen.
8.  7.

1)  In  der  einklassigen  Schule  (mit  einem  Lehrer)  müssen,  was  die
Stundenzahl  anlangt,  wenn  die  Zahl  der  Schüler  60  übersteigt,  32  Lehrstunden
wöchentlich  gehalten  werden.  Bei  einer  geringeren  Schülerzahl  reichen  30  Stunden
  aus.

In  mehrklassigen  Schulen  kann  diese  Stundenzahl  in  der  Unter=  und
Mittelklasse  auch  noch  vermindert  werden.

2)  Wenn  mehrere  Jahrgänge  von  Schülern  zu  gemeinsamem  oder  gleichzeitigem
  Unterricht  kombinirt  werden,  so  darf  die  Anzahl  der  Stunden  für
mittelbaren  Unterricht  (stille  Beschäftigung)  die  der  Stunden  für  unmittelbaren
Unterricht  nicht  übersteigen.

3)  Jeder  Volksschullehrer  kann  (nach  §.  19  des  Volksschulgesetzes)  bis  zu
32  Lehrstunden  woöchentlich  verpflichtet  werden.  Rektoren  größerer  Schulen
sollen  dagegen  in  der  Regel  nur  20  Stunden  woöchentlich  ertheilen,  damit  sie
zu  ihren  Direktorial-Geschäften  und  Klassen-Revisionen  die  nöthige  Zeit  übrig
behalten.  Für  die  dadurch  ausfallenden  Stunden  haben  dann  die  andern  Lehrer,
deren  Klassen  weniger  als  30  Stunden  verlangen,  einzutreten.

4)  Was  die  Vertheilung  der  Schulzeit  auf  die  verschiedenen  Unterrichtsgegenstände
  betrifft,  so  soll  das  in  der  Anlage  A  gegebene  Schema  als
Anhalt  zu  Grunde  gelegt  werden.

Zu  bemerken  ist  hier  noch,  daß  für  den  Fall  einer  nothwendig  werdenden
größeren  Stundenzahl,  bis  auf  32,  (bei  einklassigen  Schulen  mit  mehr  als
60  Kindern)  der  Unterricht  in  der  Religion  und  im  Rechnen  je  von  4
auf  5  wöchentliche  Stunden  zu  bringen  ist.

Da,  wo  weibliche  Handarbeit  gelehrt  wird,  fallen  die  Stunden  in  die
Zeit  des  Turnunterrichts  oder  auf  die  freien  Nachmittage.
        <pb n="207" />
        191

5)  Was  die  Vertheilung  des  Unterrichts  auf  die  Tageszeit  anlangt,  so
soll  der  Unterricht  auf  den  Vor=  und  Nachmittag  fallen,  so  daß  bei  32
wöchentlichen  Stunden  am  Vormittage  4,  am  Nachmittage,  mit  Ausschluß  des
Mittwoch  und  Sonnabend  (in  israelitischen  Schulen  des  Mittwoch  und  Sonntag)
2  Stunden  Schule  gehalten  wird,  es  sei  denn,  daß  der  Unterricht  in  weiblicher
Handarbeit  auf  diese  freien  Nachmittage  verlegt  wird.  Zwischen  dem  Vorund
  Nachmittagsunterricht  muß  mindestens  eine  Stunde  frei  sein.  Der  Nachmittagsunterricht
  fällt  in  der  Regel  auf  die  Zeit  von  1  bis  3  Uhr,  ausnahmsweise
  aber,  mit  Genehmigung  des  Schul-Inspektors,  auf  die  Zeit  von  12
bis  2  Uhr.

6)  Wenn  übrigens  hie  und  da,  mit  Rücksicht  auf  eingeschulte  Orte,  Abweichungen
  von  der  allgemeinen  Regel  rathsam  sein  sollten,  so  hat  der
Schul-Inspektor  unter  Darlegung  ausreichender  Gründe  bei  der  obersten  Schulbehörde
  Genehmigung  zu  dem  abweichenden  Verfahren  einzuholen.

7)  Da  die  Volksschule  vermöge  ihrer  ganzen  Einrichtung  darauf  angewiesen
ist,  zur  Einübung  und  Befestigung  des  Gelernten,  täglich  einige  Zeit  für  die
häuslichen  Schularbeiten  der  Kinder,  außer  der  Schulzeit  in  Anspruch
zu  nehmen  und  außerdem,  wenn  sie  das  ihr  vorgesteckte  Ziel  erreichen  soll,
verlangen  muß,  daß  die  Kinder  mit  frischer  Körper=  und  Geisteskraft,
nicht  erschöpft  durch  anstrengende  Arbeit,  zur  Schule  kommen,  so  wird  in  dieser
Beziehung  Folgendes  verordnet:

Schulkinder  dürfen  weder  vor  der  Vormittagsschule,  noch  zwischen  dieser
und  der  Nachmittagsschule  in  Fabriken  oder  mit  anstrengender  Haus=  oder
Feldarbeit  beschäftigt  werden.  Nach  der  Nachmittagsschule  ist  ihnen  zur  Erholung
  und  zur  Fertigung  ihrer  Schularbeiten  eine  Zeit  von  mindestens  2
Stunden  zu  gestatten.  In  keinem  Falle  darf  die  Arbeitszeit  von  Schulkindern.
zwischen  12  und  14  Jahren  in  Fabriken  oder  für  dieselben  2  Stunden  täglich
  überschreiten.

8)  Der  Lehr=  und  Stundenplan  wird  genau  befolgt;  die  Stunden  werden
pünktlich  eingehalten.  Einige  Minuten  vor  Beginn  des  Unterrichts  erscheint
der  Lehrer  im  Lehrzimmer  und  verläßt  dasselbe  am  Schlusse  des  Vor=  oder
Nachmittagsunterrichts  erst,  wenn  alle  Schulkinder  sich  aus  demselben  entfernt
haben.  Der  Unterricht  wird  mit  einem  passenden  Gebete  begonnen  und  beschlossen.

9)  Nach  den  ersten  2  Vormittagsstunden  tritt  eine  Pause  von  10  Minuten
  ein,  während  welcher  die  Kinder,  dafern  nicht  ungünstiges  Wetter  es
        <pb n="208" />
        192

verbietet,  im  Schulhofe  oder  auf  einem  freien  Platze  in  der  Nähe  der  Schule
frische  Luft  schöpfen.  Während  des  Unterrichts  dürfen  die  Schulkinder  nicht
zu  anderen  Dingen,  etwa  in  der  Wirthschaft  des  Lehrers  oder  zu  sonstigen
Aufträgen,  noch  zu  Nebenverrichtungen  benutzt  werden.

VII.
Allgemeine  und  besondere  Pflichten  der  Lehrer.
8.  8.

1)  Die  Lehrer  sollen,  um  ihrer  wichtigen  Aufgabe  zu  genügen,  durch  eine
tadellose  sittliche  Haltung,  durch  Fleiß,  Eifer  und  Pünktlichkeit  in
ihrem  Dienste  und  durch  unausgesetzte  Sorge  für  ihre  Fortbildung  die
Zufriedenheit  ihrer  Vorgesetzten  und  die  Achtung  und  das  Vertrauen  der  Gemeinde,
  in  welcher  sie  thätig  sind,  zu  erwerben  und  sich  zu  erhalten  unablässig
bemüht  sein.

2)  Wie  in  allen  Stücken  ihrer  Amtsverrichtungen  die  Lehrer  die  ihnen
von  den  Schulbehörden  ertheilten  Weisungen  pünktlich  zu  befolgen  haben,  so
namentlich  auch  in  der  methodischen  Behandlung  des  Unterrichts.  Insoweit
in  letzterer  Beziehung  ausdrückliche  Weisungen  der  Schulbehörden  nicht  gegeben
sind,  haben  sie  die  auf  den  Seminaren  gelehrten  Grundsätze  zu  befolgen.

3)  Wie  den,  das  Verhältniß  der  Schule  zur  Kirche  berührenden,  Bestimmungen
  des  Volksschulgesetzes  die  zwiefache  Ueberzeugung  zu  Grunde  liegt,
daß  der  Lehrer,  wenn  er  seine  hohen  Ziele  als  Erzieher  der  Jugend  vollständig
  zu  erreichen  befähigt  werden  soll,  auch  im  Besitze  des  Religions-Unterrichts
in  der  Schule  bleiben  muß,  und  daß  in  christlichen  Schulen  der  Lehrerstand,
auch  wenn  die  Diener  und  Vertreter  der  Kirche  nicht  mehr  als  solche  die  Aufsicht
  über  die  Schule  führen,  die  Sorge  für  eine  christlich-religiöse  Erziehung
des  Volks  nun  umsomehr  als  eine  Hauptaufgabe  seines  eigenen  Berufs  betrachten
  wird,  so  wird  von  demselben  erwartet,  daß  er  dieser  letzteren  Voraussetzung
  nach  Kräften  zu  entsprechen  und  die  angedeuteten  Zwecke  der  Verwirklichung
  entgegenzuführen  mit  allem  Eifer  bemüht  sein  werde,  unbeeinflußt
und  unbeirrt  von  einseitigen  und  verkehrten  Auffassungen  Anderer  und  von
dem  in  unserer  Zeit  leider  weit  verbreiteten  Indifferentismus.  In  dieser  Beziehung
  seien  ihnen  folgende  Bemerkungen  und  Mahnungen  ans  Herz  gelegt.

Der  Religions-Unterricht  soll  kein  bloßes  Gedächtnißwerk,  noch  auch  bloße
        <pb n="209" />
        193

Verstandessache  sein:  er  hat  seinen  höchsten  Zweck  in  der  Herzens=  und
Willensbildung,  er  soll  das  ganze  Seelenleben  mit  der  innigen  Ueberzeugung
von  den  Wahrheiten  der  Religion  durchdringen,  die  Gemüther  zu  Gott  hinführen
  und  eine  feste  Verbindung  zwischen  Gott  und  den  Menschen  begründen,
damit  das  heilige  Bewußtsein  derselben  ein  sicherer  Grund  der  Sittlichkeit  und
ein  unversiegbarer  Quell  des  Trostes  und  des  Friedens  für  sie  werde.  Dieser
Zweck  muß  die  ganze  Behandlung  des  für  den  Religions-Unterricht  gegebenen
Stoffes  bedingen.  Der  Lehrer  wird  daher  sein  Streben  nicht  nur  darauf  zu
richten  haben,  der  Jugend  das  erforderliche  Wissen  auch  in  diesem  Unterrichtsgegenstande
  beizubringen,  sondern  er  wird  den  Werth  dieses  Unterrichts  nach
dem  Einflusse  beurtheilen  müssen,  den  er  damit  auf  die  Herzen  der  Kinder
gewonnen  hat.

Der  Lehrer  soll  Erzieher  der  Jugend  sein;  das  Wissen,  welches  er  seinen
Schülern  beibringt,  hat  wohl  für  das  äußere  Leben  schon  mannichfachen  Werth;
der  hauptsächlichste  Werth  desselben  aber  liegt  in  der  Bildung  und  Erhebung
  des  Geistes.  Diese  geistige  Erhebung  ist  aber  nicht  blos  intellektuelle
Ausbildung,  sie  schließt  zugleich  die  sittliche  Veredlung  in  sich,  und  diese  gedeiht
  um  so  sicherer,  je  fester  sie  in  tiefer  Religiosität  wurzelt.  Die  Erkenntniß
dieser  Wahrheit  soll  dem  Lehrer  das  lebendige  Gefühl  der  hohen  Bedeutung
seines  Berufs  einflößen,  seine  Thätigkeit  über  die  einer  bloßen  Unterrichtsertheilung
  hoch  erheben,  sie  befreien  von  ihrer  Beschränkung  auf  den  engen
Kreis  der  Schule  und  auf  die  kurze  Zeit  des  Unterrichts  und  sie  in  der  nimmer
ruhenden  Sorge  für  die  geistige  Erhebung,  für  die  Erziehung  des  ihm  anvertrauten
  Geschlechts  erst  mit  dem  Geiste  durchdringen,  der  lebendig  macht.

Von  solchem  Standpunkte  aus  wird  der  Lehrer  auch  nicht  unterkassen
können,  die  ihm  übergebene  Ingend  zum  fleißigen  und  würdigen  Besuche  der
Stätte  anzuhalten,  wo  insonderheit  das  religiöse  Leben  auferbaut  werden  soll.
Ein  Lehrer,  der  da  meinte,  das  sei  nicht  seines  Amtes,  würde  damit  eine  gänzliche
  Verkennung  seiner  Aufgabe,  und  wenn  er  sich  für  ohnmächtig  zur  Bestimmung
  der  Kinder  zum  Kirchenbesuch  erklärte,  seine  Unfähigkeit  zur  erziehenden
  Thätigkeit  überhaupt  bekennen.

4)  Bei  jeder  Schule  sind  zu  führen:

a)  ein  Schülerbuch  (Anlage  B);
b)  eine  Zenfur-Tabelle  (Anlage  C);
)  eine  Schulversäumnißliste  und
d)  ein  Tagebuch.
1875.  30
        <pb n="210" />
        194

In  das  Schülerbuch  (sub  a)  sind  auf  Grund  des  vom  Schulvorstande
übergebenen  Verzeichnisses  Ostern  jeden  Jahres  die  neu  aufgenommenen  Schüler
einzutragen  und  die  weiteren  Bemerkungen  in  die  einzelnen  Kolumnen  der
Anlage  B  hinzuzufügen.  (Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Dezember  1874
Artikel  3,  Ziffer  2  und  12.)  Dasselbe  hat  den  Zweck,  den  Zugang  zur  Schule
und  den  Abgang  von  derselben  zu  konstatiren.

Die  Zensur-Tabelle  (sub  b)  giebt  in  ihren  einzelnen  Kolumnen  nach
dem  Muster  der  Anlage  C  von  der  fortschreitenden  Haltung  und  Leistung  jedes
einzelnen  Schülers  fortlaufende  Uebersicht.

Die  Schulversäumnißliste  (sub  c)  ist  nach  dem  bisher  üblichen
Formulare  zu  führen  und  ist  die  Einzeichnung  in  dieselbe  und  die  Abgabe  der
Versäumniß-Tabelle  an  den  Schulvorstand  nach  den  Bestimmungen  der  Ausführungs-Verordnung
  vom  16.  Dezember  1874  Artikel  5,  1—6,  zu  bewirken.

In  das  Tagebuch  (sub  c)  hat  jeder  Lehrer  täglich  nach  jeder  Lehrstunde
das  Vorgenommene  kurz  zu  notiren,  auch  die  Ferien  oder  sonst  ausgefallene
Tage  und  Stunden,  letztere  mit  der  Veranlassung  des  Ausfalls,  aufzuzeichnen
(Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Dezember  1874  Artikel  4,  VI.)

Außerdem  hat  jeder  Lehrer

e)  einen  örtlichen  Unterrichtsplan  (Monats-Pensen)  und

t)  ein  Inventar-Verzeichniß  (et.  Ausführungs-Verordnung  vom
16.  Dezember  1874  Artikel  10,  3.)  bei  seinen  Schulakten  aufzubewahren.


Die  unter  a,  d,  c  und  d  bezeichneten  Uebersichten  und  Listen  sind  vor
jeder  öffentlichen  Prüfung  dem  Ortsschulaufseher  nebst  den  stilistischen  Arbeiten,
Probeschriften,  Zeichnungen  und  weiblichen  Handarbeiten  der  Schulkinder  vorzulegen.


5)  Bei  der  Versetzung  am  Ende  des  Schuljahrs  aus  einer  niederen
Klasse  oder  Abtheilung  in  eine  höhere,  ist  in  erster  Linie  das  erreichte
Lehrziel  entscheidend.  Gleichwohl  sollen  Kinder,  welche  vor  der  regelmäßig
dazu  erforderlichen  Zeit  das  Klassenziel  erreichen,  nur  ausnahmsweise  und  aus
besonders  wichtigen  Gründen  versetzt,  solche  aber,  die  das  ihrem  Alter  entsprechende
  Ziel  nicht  erreichten,  nicht  länger  als  e  in  Jahr  über  die  ordnungsmäßige
  Zeit  in  der  Klasse  oder  Abtheilung  zurückgehalten  werden.

Ueber  die  Versetzungen  aus  einer  Klasse  in  die  andere  haben  sich  die
Lehrer  beider  Klassen  zu  verständigen.  Gelingt  dies  nicht,  so  hat  der  Orts-
        <pb n="211" />
        196

schulaufseher  zu  entscheiden.  Von  der  Entscheidung  desselben  ist  Berufung  an
den  Schul-Inspektor  möglich.

Die  Zurückhaltung  eines  Kindes  über  die  achtjährige  Schulzeit  hinaus
kann  nur  mit  Genehmigung  des  Schul-Inspektors  erfolgen.  (Volksschulgesetz
§.  5,  letzter  Absatz,  Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Dezember  1874  Artikel  3,
Ziffer  11  und  12.)

6)  Als  zweckmäßiges  Mittel  zur  Herstellung  einer  Verbindung  zwischen
Schule  und  Haus,  welche  der  Lehrer  mit  Eifer  anzustreben  und  mit  Sorgfalt
zu  pflegen  hat,  sind  Zeusur-Bücher  einzuführen,  welche  zweimal  im  Jahre,
zu  Michaelis  und  Ostern,  über  Leistungen  und  Betragen  der  Schulkinder  den
Eltern  Nachricht  geben.  Bei  Beurtheilung  der  Fortschritte  und  des  Betragens
sollen  fünf  Zensur-Grade  in  Anwendung  kommen.  Die  durch  Zahlen  auszudrückenden
  Urtheile  des  Lehrers  bedeuten  für  Leistungen  sowohl  als  für  Betragen:

1  —  sehr  gut,

2  —  gut,

3  —  befriedigend,

4  —  ziemlich  befriedigend,
5  —  nicht  befriedigend.

Die  Zensur-Ertheilung  ist  mit  dem  Namen  des  Lehrers  zu  unterzeichnen
und  sind  die  Zensur-Bücher  drei  Tage  nach  Einhändigung  an  das  Schulkind,  aber
vor  Beginn  der  Oster=  oder  Michaelisferien,  von  den  Eltern  oder  Vormündern
  mit  „Gelesen“  unterzeichnet  an  den  Lehrer  zurückzugeben.

7)  Schulstrafen  können  in  der  Volksschule  nie  ganz  vermieden  werden,
wenn  wir  auch  erwarten  müssen,  daß  dieselben  bei  einem  väterlichen  Verhältniß
des  Lehrers  zu  den  Schülern  (ef.  §.  3  Absatz  1  des  Volksschulgesetzes)  bei  Festigkeit
  und  Wohlwollen  desselben  nur  selten  in  Anwendung  kommen.  Der  Lehrer
hat  sich  bei  Anordnung  und  Ausführung  der  Schulstrafen  von  Unbesonnenheit
und  Leideuschaftlichkeit  fern  zu  halten  Im  Einzelnen  aber  sei  Folgendes
noch  bemerkt:

a)  Andere  Ehrenstrafen,  als  ernster  Tadel  (wobei  Schimpfworte  nicht

gestattet  sind)  und  Heruntersetzen  sollen  nicht  angewendet  werden.

b)  Andere  Strafarbeiten,  als  Nachholen  der  fahrlässig  versäumten
oder  leichtsinnig  gefertigten  oder  schlecht  gelernten  Aufgaben  sollen
nicht  vorkommen.

30“
        <pb n="212" />
        196

e)  Nachsitzende  Schüler  müssen  stets  von  einem  Lehrer  beaufsichtigt
werden.

d)  Die  körperliche  Züchtigung  kann  in  der  Volksschule  nicht  ganz  entbehrt,
  soll  aber  nur  in  seltenen  Fällen  angewendet  werden  und
zwar  da,  wo  bei  erheblichen  Fehlern  andere  Strafen  sich  wiederholt
als  unwirksam  erwiesen  haben,  oder  bei  einer  durch  andere  Mittel  nicht
wohl  zu  bemeisternden  boshaften  Neigung  oder  Widerspenstigkeit.

Selbstverständlich  ist  aber  auch  in  diesen  Fällen  jedesmal  die  Individualität
  des  Falles  und  des  Kindes  wohl  zu  berücksichtigen  und  nur  da,  wo
aus  ihr  keine  mildere  Behandlung  sich  rechtfertigen  würde,  die  körperliche
Züchtigung  anzuwenden.

Darnach  wird  es  namentlich  vorkommen  können,  daß  im  sonst  geeigneten
Falle  die  körperliche  Züchtigung  bei  hartnäckiger,  frecher  Lüge,  bei
Widersetzlichkeit,  muthwilliger  Mißhandlung  jüngerer  schwacher
Kinder,  Thierquälerei,  Baumfrevel  in  Wiederholungsfällen  und  bei
Diebstahl  ernsterer  Art  angewendet  wird.

Da  die  körperliche  Züchtigung  auf  die  leibliche  Schmerzempfindung  nicht
allein  gerichtet  ist,  und  der  strafende  Lehrer  an  des  Vaters  Stelle  dem  schuldigen
  Kinde  gegenüber  steht,  so  hat  fich  der  Lehrer  vor,  während  und  nach  der
Strafe  vor  Gleichgiltigkeit  oder  kaltem  Spott  ebenso  sehr,  wie  vor
leidenschaftlicher  Erregtheit  oder  nachtragendem  Zürnen  zu  hüten.

In  manchen  Fällen  wird  es  sich  empfehlen,  die  Züchtigung  auf  das
Ende  der  Lehrstunde  oder  des  Unterrichts  zu  verschieben.

Als  Züchtigungs-Instrument  ist  nur  ein  dünnes,  biegsames  Stöckchen
zulässig,  welches  auch  während  des  Unterrichts  im  Schulschrank  aufbewahrt  und
nur,  wenn  Körperstrafen  nothwendig  werden,  hervorgeholt  wird.

Schmerzerregende  Strafen  am  Kopfe,  auf  dem  Rücken  oder  den
Händen  sind  zu  vermeiden.

Bei  Mädchen  sollen  überhaupt  und  bei  Kindern  in  den  ersten  zwei
Schuljahren  körperliche  Strafen  nicht  angewendet  werden.

Im  Uebrigen  hoffen  wir,  daß  die  Lehrer  des  Landes  beim  Werke  der
Erziehung  und  des  Unterrichts  sich  jederzeit  von  der  Ueberzeugung  leiten  lassen,
daß  der  rechte  Erzieher  das  nöthige  Uebergewicht  über  die  Jugend  durch  äußere
Zuchtmittel  allein  weder  erlangt  noch  behauptet.  Je  treuer  und  gewissenhafter
er  in  seinem  Berufe,  je  mehr  er  seines  Stoffes  mächtig  ist,  je  mehr  er  bei
seiner  Schulführung  sich  ebenso  vom  Geiste  der  Liebe,  wie  von  dem  der  ernsten
        <pb n="213" />
        197

Pflicht  leiten  läßt,  desto  leichter  wird  er  seine  Schüler  zur  Ordnung  und  Treue
gewöhnen,  desto  weniger  wird  er  zu  Körperstrafen  zu  schreiten  nöthig  haben.

8)  Um  unberechtigten  Störungen  im  Schulzimmer  vorzubeugen,
soll  ein  Anschlag  folgenden  Inhalts  an  der  Außenseite  der  Thür  des  Lehrzimmers
  angeheftet  werden:  „Das  Betreten  des  Schulzimmers  ohne  Erlaubniß
des  Lehrers  ist  untersagt.  Wer  in  dasselbe  widerrechtlich  eindringt  oder  wer,
wenn  er  ohne  Befugniß  darin  verweilt,  auf  die  Aufforderung  des  Lehrers  sich
nicht  entfernt,  hat  zu  gewärtigen,  daß  er  wegen  Hausfriedensbruchs  nach  dem
Strafgesetzbuche  für  das  deutsche  Reich  bestraft  wird.“  —  Abdrücke  dieses  Anschlags
  sind  von  der  Kanzlei  der  obersten  Schulbehörde  zu  beziehen.

Die  Lehrer  sind  angewiesen,  begangene  Hausfriedensbrüche,  sowie  mit
Bezug  auf  ihren  Beruf  gegen  sic  verübte  Beleidigungen  zur  Strafverfolgung
anzuzeigen.

9)  In  Bezug  auf  das  Verhalten  der  Schulkinder  außerhalb  der
Schule  ist  Nachstehendes  zu  beachten:

a)  Obgleich  schon  aus  dem  Begriffe  der  Volksschule  im  Allgemeinen,
welche  nicht  als  eine  Unterrichtsanstalt  allein,  sondern  auch  als  eine
Erziehungs=  und  Bildungsanstalt  aufzufassen  ist,  die  Berechtigung  und
Verpflichtung  der  Schule  hervorgeht,  das  Verhalten  der  Schulkinder
auch  außer  der  Schule  zu  beachten  und,  obgleich  außerdem  Lehrer  und
Schulvorstände  früher  schon  auf  diese  Pflicht  hingewiesen  wurden,  begegnet
  man  immer  noch  Zweifeln  und  irrigen  Ansichten  über  Rechte  und
Pflichten  der  Schule  in  der  erwähnten  Richtung.  Es  müssen  daher
Lehrer,  Ortsschulaufseher  und  Schulvorstände  auf  ihre  Obliegenheiten
in  gedachter  Beziehung  aufmerksam  gemacht  werden.

b)  Zu  diesem  Zweck  wird  es  sich  empfehlen,  daß  jeder  Lehrer  alljährlich
  einmal  die  Kinder  seiner  Klasse  aufs  Eindringlichste  ermahnt,
was  sie  außerhalb  der  Schule,  auf  Straßen  und  Plätzen  zu  unterlassen
  haben,  indem  er  denselben  zugleich  ankündigt,  daß  ihr
Verhalten  sorgfältig  werde  überwacht  und  daß  jedes  Vergehen  von
Schulkindern,  als:  störender  Straßenunfug,  gröbliche  Beleidigung
  oder  Schädigung  Anderer,  muthwillige  Verletzung
fremden  Eigenthums  oder  öffentlicher  Denkmale  und  Anlagen
  durch  Verunreinigung,  Beschädigung  und  dergleichen,
Haus-,  Feld=  und  Gartendiebstahl,  Funddiebstahl  und
        <pb n="214" />
        198

Aehnliches  —  von  den  Schulbehörden  unnachsichtlich  werde  bestraft
werden.

c)  Den  Lehrern  und  Ortsschulaufsehern  aber  wird  zur  Pflicht  gemacht,
alle  eignen  Wahrnehmungen  oder  Anzeigen  der  gedachten  Art  gegen
Schulkinder  sorgfältig  zu  untersuchen  und  nach.  Benachrichtigung  der
Eltern  die  Schuldigen  zur  Bestrafung  zu  bringen.

d)  Von  dieser  Verordnung  haben  die  Ortsschulaufseher  den  Ortspolizeibehörden
  Kenntniß  zu  geben  und  dieselben  um  ihre  Mitwirkung  bei
Beaufsichtigung  der  Schuljugend  in  Bezug  auf  deren  Verhalten  außerhalb
  der  Schule  zu  ersuchen.

e)  Letzteres  gilt  insbesondere  auch  hinsichtlich  der  öffentlichen  Tanzbelustigungen,
  von  welchen  nach  Vorschrift  des  §.  4  der  Ministerial-Verordnung
  vom  17.  Mai  1873,  Kinder  fern  zu  halten  sind,  —  eine
Vorschrift,  zu  deren  Durchführung  die  Ortspolizeibehörde  geeignete
Maßregeln,  unter  Umständen  mit  Strafandrohung  verbunden,  zu
treffen  verpflichtet  ist.  (Das  Verbot  des  Besuchs  öffentlicher  Tanzbelustigungen
  wird  auch  auf  die  Fortbildungsschüler  erstreckt.)

10)  Nach  §.  55  des  deutschen  Strafgesetzbuchs  ist  es  nicht  gestattet,
gegen  Kinder  unter  12  Jahren  strafrechtlich  einzuschreiten.  Hierbei
wird  vorausgesetzt,  daß  bei  Kindern  unter  12  Jahren  die  Erziehung  oder  Zucht
noch  das  Erforderliche  leisten  werde.  Das  Eintreten  strenger  Schulzucht  ist
daher  die  nothwendige  Ergänzung  zu  der  oben  gedachten  Bestimmung  des
Strafgesetzbuchs  und  die  Schule,  die  vom  Staat  geleitete  Anstalt  der  öffentlichen
  Erziehung,  hat  durch  die  angemessene  Einwirkung  auf  die  sittliche  Entwickelung
  der  Jugend  nicht  minder  als  durch  den  von  ihr  ertheilten  Unterricht
den  etwaigen  Maugel  an  häuslicher  Zucht  zu  ergänzen.  Wenn  daher  Schulkinder
  unter  12  Jahren  außerhalb  der  Schule  sich  Verbrechen  oder  Vergehen
zu  Schulden  kommen  lassen,  so  haben  die  Schulvorstände  unter  Zuziehung  der
betreffenden  Lehrer  nach  Feststellung  des  Thatbestandes  zuvörderst  zu  ermitteln,
ob  die  Eltern  oder  Vormünder  im  Stande  und  gewillt  sind,  wirksame  Zucht
zu  üben.  Hiernach  ist  zu  entscheiden,  ob  und  in  welcher  Weise  die  betreffenden
Schulkinder  auch  noch  einer  nachhaltigen  Schuldisziplin  zu  unterstellen  sind.
Selbstverständlich  ist  nicht  anzunehmen,  daß  Strafen  in  solchen  Fällen  allein
genügen.  Es  kommt  darauf  an,  daß  die  Jugend  in  der  Schule  diejenigen
sittlichen  Motive  in  ihr  Leben  aufnehme,  welche  sie  vor  etwaigen  Kouflikten
mit  dem  bürgerlichen  Gesetz  am  sichersten  bewahren  können.
        <pb n="215" />
        199

11)  Was  die  kirchlichen  Funktionen  der  evangelischen  Lehrer

betrifft  (8.  24  des  Volksschulgesetzes),  so  hat  der  Lehrer  regelmäßig  dem
Gottesdienste  beizuwohnen;  da,  wo  demselben  zugleich  kirchliche  Verrichtungen
  obliegen,  hat  er  diese  zu  übernehmen,  soweit  die  Verpflichtung  dazu  nicht
gesetzlich  aufgehoben  ist.  Im  Einzelnen  sei  Folgendes  noch  bemerkt:

a)

b

0)
d)

e)

2

9)

b

Vor  dem  Gottesdienste  hat  der  Lehrer  auf  angemessene  Weise  dafür  zu
sorgen,  daß  ihm  von  dem  Geistlichen  die  Lieder,  welche  gesungen  werden
sollen,  bezüglich  die  Eintheilung  derselben,  mitgetheilt  werden  und  sich
auf  Verlangen  zur  Besprechung  über  eine  abweichende  Einrichtung  des
Gottesdienstes,  über  Abkündigungen  in  der  Kirche  2c.  zu  dem  Geistlichen
  zu  begeben.

In  der  Kirche,  wo  derselbe  übrigens  in  der  hergebrachten  Amtstracht
(in  schwarzem  Anzug  und,  wo  es  herkömmlich  ist,  mit  schwarzem  Halbmantel)
  erscheinen  soll,  hat  der  Lehrer  für  das  Anstecken  bezüglich
Anschreiben  der  Lieder  in  angemessener  Weise  zu  sorgen;

den  Kirchengesang  unter  Zuziehung  der  dazu  geeigneten  und  vorher
von  ihm  gehörig  eingeübten  Schulkinder  zu  leiten;

wo  nicht  ein  besonderer  Organist  angestellt  ist,  dem  alsdann  diese  Verrichtungen
  verbleiben,  die  Orgel,  und  zwar  im  kirchlichen  Stile,  zu
spielen,  auch  dieselbe,  soweit  er  dazu  im  Stande  ist,  in  Ordnung  und
namentlich  auch  in  Stimmung  zu  erhalten;

das  Chor  nach  den  bestehenden  allgemeinen  oder  örtlichen  Vorschriften
in  Beziehung  auf  Gesang  und  Instrumentalmusik  auszubilden  und  zu
leiten  und  nach  vorausgegangenen  Proben  die  von  ihm  vorher  dem
Geistlichen  näher  zu  bezeichnende  und  vom  letztern  zu  genehmigende
Kirchenmusik  aufzuführen,  wobei  ihn  der  etwa  neben  ihm  angestellte
Organist  mit  der  Orgel  überall  zu  unterstützen  hat.

Die  Schulkinder  in  der  Kirche  soll  er  während  des  Gottesdienstes
angemessen  beaufsichtigen.  (Diese  Aufsicht  kann  da,  wo  mehrere  Lehrer
an  derselben  Schule  angestellt  sind,  unter  denselben  wechseln.)

Unter  Umständen,  z.  B.  wenn  der  Geistliche  krank  oder  anderweit  dienstlich
  beschäftigt  ist,  hat  der  Lehrer  den  ganzen  Gottesdienst  nach
Anordnung  des  Ortsgeistlichen  zu  leiten.

Er  muß  auf  Reinlichkeit  und  Erhaltung  der  Kirche,  auf  Reinhaltung
  und  Verwahrung  der  kirchlichen  Gefäße  und  anderen
Geräthschaften  sehen.
        <pb n="216" />
        200
i)  Er  soll  für  rechtzeitiges  Oeffnen  und  Verschließen  der  Kirche

sorgen;

k)  bei  allen  Kasualien,  einschließlich  der  Privat-Kommunionen,  das  ihm
Obliegende  in  seinem  Amtskleide  gehörig  vollziehen;

1)  ebenso  seinen  Pflichten  hinsichtlich  der  ihm  etwa  übertragenen  Führung
  der  Kirchenbücher,  sowie  hinsichtlich  der  etwa  übernommenen
Schreiberei  und  des  Rechnungswesens  bei  der  Kirche  pünktlich
nachkommen.

m)  Alles  dieses  nach  Ortsherkommen  und  Gebrauch,  soweit  nicht  dritten
Personen  diese  Verrichtungen  besonders  übertragen,  oder  deshalb  besondere
Instruktionen  von  den  vorgesetzten  geistlichen  Behörden  ertheilt  sind.

Jweiter  Abschnitt.

Die  Fortbildungsschulen.
(Zu  §.  68  des  Volksschulgesetzes.)
§.  9.

1)  Das  geringste  Zeitmaß  für  den  Fortbildungsunterricht  ist:  an  2  Tagen
wöchentlich  je  2  Stunden,  in  den  Wintermonaten  vom  15.  Oktober  bis  zum
15.  März,  wobei  die  Sonn=  und  Feiertage  ausgeschlossen  bleiben  sollen.

Es  ist  aber  zu  wünschen,  daß  dieser  wohlthätige,  die  Volksschulbildung
befestigende  und  ergänzende  Unterricht  im  Sommer  und  Winter  der  Jugend
zu  Gute  kommt.

2)  Der  Fortbildungsunterricht  soll  die  in  der  Volksschule  erworbenen
Kenntnisse  und  Fertigkeiten  in  der  Art  und  Richtung  befestigen  und  erweitern,
  daß  dieselben  dem  Schüler  zugleich  in  ihrer  unmittelbaren  Beziehung
auf  die  Bedürfnisse  des  Lebens  erscheinen  und  er  sich  ihrer  in  seiner  beruflichen
Thätigkeit  als  Werkzeug  bedienen  lernt.  In  diesem  Sinne  soll  sich  der  Unterricht
  einerseits  auf  Lesen,  Schreiben,  Uebungen  im  korrekten  mündlichen
und  schriftlichen  Gebrauch  der  Muttersprache  und  Rechnen  mit  Zahlen
und  Raumgrößen,  besonders  für  das  landwirthschaftliche  und  hauswirthschaftliche
  Gebiet,  sowie  auf  das  Zeichnen  und  eventuelt  auf  weibliche  Handarbeiten
  beschränken,  andrerseits  von  diesen  Mittelpunkten  aus,  je  nach  den
örtlichen  Bedürfnissen,  die  übrigen  in  der  Volksschule  behandelten  Wissensgebiete
in  seinen  Bereich  ziehen.
        <pb n="217" />
        201

3)  An  die  Uebungen  im  Schreiben,  zur  Befestigung  einer  fließenden
und  gefälligen  Handschrift,  schließen  sich  im  Isten  Jahre  leichte  Geschäftsauf—
sätze,  Briefe,  Beschreibungen  und  einfache  Darstellungen  an;  im  2ten  Jahre
kommen  größere  Geschäftsaufsätze,  als  Verträge,  Berichte,  ferner  Schilderungen
und  Beurtheilungen,  sowie  eine  Anleitung  zur  einfachen  Buchführung  hinzu.  —
Das  Rechnen  geht  wiederholend  von  den  vier  Grundrechnungsarten  mit  ganzen
und  gebrochenen  Zahlen  aus,  bei  Anwendung  der  Einheitsrechnung  für
Kopf=  und  schriftliches  Rechnen,  stets  Aufgaben  aus  dem  täglichen  Geschäftsleben
  benutzend.  Im  2ten  Jahre  kann  die  Anwendung  der  Proportions-Rechnung
  nebst  der  Raumrechnung,  verbunden  mit  Messen  und  Aufnehmen
einfacher  Pläne,  hinzukommen.  Hier  ist  dann  auch  Gelegenheit,  die  Rechnung
mit  Dezimalbrüchen  und  die  neuen  Maße  und  Gewichte  einzuüben.  Der  Leseunterricht
  soll  jedes  Jahr  in  Uebungen  im  deutlichen  und  tonrichtigen  Lesen
bestehen  mit  angeknüpften  Besprechungen  über  das  Gelesene.  Im  Isten  Jahre
kommen  mündliche  und  schriftliche  Referate  der  Schüler  über  einzelne  Lesestücke
und  Auswendiglernen  guter  Muster  in  Poesie  und  Prosa  hinzu.  Im
2ten  Jahre  sollen  Lesestoffe  aus  der  vaterländischen  Geschichte  und  aus
der  Naturkunde  vorzugsweise  gewählt  werden.  Hieran  knüpft  der  Lehrer
Belehrungen  über  die  gewöhnlichsten  physikalischen  Erscheinungen  mit  Zu—
rückführung  auf  die  einfachsten  Naturgesetze;  eine  Beschreibung  der  Ortsflur
und  deren  Bodenarten  und  Produktion,  Belehrung  über  die  daselbst  am
häufigsten  vorkommenden  Minerale  und  Nutzpflanzen  nebst  Erläuterungen
über  ihren  Verbrauch  und  Vertrieb  in  Fabrikation  und  Handel.

Im  Zeichenunterricht  werden  die  Uebungen  der  letzten  Jahre  der
Elementarschule  fortgeführt.  Daneben  geometrische  Projektion;  als  Vorübung
hierzu:  Aufnahme  einfacher  Körper.

4)  An  den  Orten,  wo  Fortbildungsschulen  für  Mädchen  errichtet
werden,  soll  nach  demselben  Lehrplan  verfahren  werden,  mit  der  Abänderung
jedoch,  daß  an  die  Stelle  der  größeren  Geschäftsaufsätze,  der  Raumrechnung
mit  Messen  und  Aufnahme  einfacher  Pläne  und  des  technischen  Zeichnens
die  Fortbildung  in  der  weiblichen  Handarbeit  mit  Nähen  von  Weißzeug  und
Kleidern  zu  treten  hat  und  im  Zeichenunterrichte  das  Koloriren  der  Flächenmuster
  und  Blumen  durch  schwierigere  Vorlagen  zu  steigern  ist.

5)  Da,  wo  mehrere  Lehrer  an  einer  Schule  arbeiten,  hat  der  Schul-Inspektor,
  auf  Vorschlag  des  Ortsschulaufsehers,  denjenigen  oder  diejenigen
Lehrer  zu  bestimmen,  welche  den  Fortbildungsunterricht  zu  übernehmen  haben.

1875.  31
        <pb n="218" />
        202

6)  Den  Lehrern  und  nächsten  Aufsichtsbehörden  ist  zu  empfehlen,  daß  sie
die  der  Volksschule  entwachsenen  reiferen  Knaben  und  Jünglinge  sowohl  in
Bezug  auf  die  Darbietung  des  Unterrichts  als  auch  auf  Erhaltung  einer
guten  Disziplin  auf  die  ihrem  etwas  reiferen  Alter  entsprechende  Weise
behandeln,  indem  von  dem  Verhältnuiß  zwischen  Lehrern  und  Schülern  ein  großer
Theil  des  Erfolgs  der  Fortbildung  abhängig  ist.  Körperliche  Strafen  sind  in
der  Fortbildungsschule  ausgeschlossen.

7)  Wie  den  Fortbildungsschülern  der  Besuch  öffentlicher  Tanzbelustigungen
verboten  ist  (§.  8,  9,  c  der  gegenwärtigen  Verordnung),  so  soll  ihnen  auch  die
Theilnahme  an  politischen  Vereinen  und  Versammlungen  verboten  sein.  Die
Lehrer  und  nächsten  Aufsichtsbehörden  werden  mit  überwachen,  daß  diese  Verbote,
  zu  deren  Durchführung  die  Orts-Polizeibehörden  geeignete  Maßregeln  zu
treffen  verpflichtet  sind,  streng  gehandhabt  werden.

Dritter  Abschnitt.
Ausbildung  der  Volksschullehrer  für  ihren  Beruf.
1

Bedingungen  der  Aufnahme  in  das  Seminar.
(Zu  §.  15  des  Volksschulgesetzes.)
8.  10.

1)  Für  die  Prüfung  zur  Aufnahme  in  die  Vorbildungsschule  sowohl,
als  in  das  Seminar  zu  Weimar  und  Eisenach  behält  es  in  Bezug  auf  die
bestehenden  Vorschriften  vorläufig  sein  Bewenden.

2)  Darüber,  welche  Zeugnisse  vor  Zulassung  zur  Prüfung  behufs  der
Aufnahme  in  das  Seminar  vorgelegt  werden  müssen,  wird  alljährlich  das
Nähere  von  den  Seminar-Direktionen  bekannt  gemacht.

3)  Diejenigen,  welche  sich  zur  Aufnahme  in  das  Seminar  gemeldet  haben,
werden  zunächst  einer  ärztlichen  Untersuchung  durch  den  Anstaltsarzt  unterworfen,
  von  deren  Crgebniß  die  Zulassung  zur  Prüfung  mit  abhängt.

II.
Die  Lehrgegenstände  im  Seminar.
§.  11.
1)  Religion.
Ziel:  Ein  wohl  angeregter  und  geweckter  religiös-sittlicher  Sinn  der
        <pb n="219" />
        203

Zöglinge  und  Befähigung  derselben,  einen  gedeihlichen  Religions-Unterricht  mit
Beherrschung  des  nachstehenden  Unterrichtsstoffs  zu  geben.

Stoff:  Die  Hauptstücke  des  Katechismus;  Geographie  von  Palästina;
Geschichte  des  Volkes  Israel,  Bibelerklärung  mit  Bibelkunde;  Archäologisches;
Kirchengeschichte;  Glaubens=  und  Sittenlehre.  —  Kirchenlieder  und  Sprüche.
(Katechetisches,  vergl.  Pädagogik.)

2)  Deutsch.

Ziel:  Sicherheit  im  Gebrauch  der  Muttersprache  in  Bezug  auf  das  korrekte,
  dialektfreie  Lesen  und  Sprechen  und  auf  das  Schreiben.  Kenntniß  der
Entwickelung  der  deutschen  Literatur.  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  poetischen
  Formen  und  mit  den  für  die  Bildungsaufgabe  des  Seminars  geeignetsten
  Schriften  der  deutschen  Klassiker.  Kenntniß  des  grammatischen  Systems
der  deutschen  Sprache.

Stoff:  Die  deutsche  Grammatik  etwa  in  der  Ausdehnung,  wie  sie  Koch's
Elementar-Grammatik  bietet.  Gesetze  beim  Lesen  in  Bezug  auf  die  Lesezeichen
und  betonten  Wörter;  Uebungen  im  verständniß=  und  ausdrucksvollen  Lesen.
Behandlung  von  Lesestücken  nach  Disposition  und  Gedankenzusammenhang.  Belehrungen
  über  Versarten  und  Dichtungsgattungen.  Literaturgeschichte.  Lektüre
größerer  klassischer  Stücke.  Uebungen  im  Vortrage  poetischer  und  prosaischer
Stücke.  Freie  Vorträge.  Anleitung  zur  Anfertigung  von  Aufsätzen.  Uebungen
im  Disponiren.  Schriftliche  Arbeiten.

3)  Geschichte.

Ziel:  Kenntniß  der  wichtigsten  Begebenheiten  der  Weltgeschichte  mit  besonderer
  Rücksicht  auf  die  kulturgeschichtliche  Entwickelung.  Genauere  Kenntniß
der  deutschen  Geschichte  und  des  Wichtigsten  aus  der  Geschichte  des  engeren
Vaterlandes.

Stoff:  Alte  Geschichte  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  griechischen
und  römischen  Geschichte.  Deutsche  Geschichte;  Bilder  aus  der  Geschichte  der
bedeutendsten  neuern  Kulturvölker.  Näheres  aus  der  vaterländischen  Geschichte.
Passende  einschlagende  Produkte  der  poetischen  und  prosaischen  Literatur.  Feier
der  wichtigsten  vaterländischen  Erinnerungstage.

4)  Geographie.
Ziel:  Allgemeine  Kenntniß  der  phyfischen  Beschaffenheit  der  Erde  und
31“
        <pb n="220" />
        204

der  politischen  Eintheilung  der  Länder.  Die  Stellung  der  Erde  unter  den
Himmelskörpern.

Stoff:  Allgemeine  Geographie  von  Deutschland  mit  Betonung  der  Geographie
  von  Thüringen.  Geographie  von  Europa,  sowie  von  den  übrigen  Erdtheilen,
  der  Weltstellung  derselben  angemessen.  Physikalische  Geographie:  die
Luft,  das  Festland,  das  Wasser,  die  Pflanzen,  die  Thiere,  der  Mensch.  Mathematische
  Geographie:  Stellung  der  Erde  im  Weltenraume,  Bewegung,  Gestalt,
Größe;  Globus,  Kalender.  Das  Wichtigste  aus  der  Geschichte  der  Astronomie.
Kartenzeichnen.

5)  Naturkunde.
A.  Naturgeschichte.

Ziel:  Einsicht  in  die  Mannichfaltigkeit,  Gesetzmäßigkeit  und  Schönheit
der  Natur.  Kenntniß  der  äußern  Formen  und  Eigenschaften  der  wichtigsten,
namentlich  einheimischen  Mineralien.  Kenntniß  der  häufiger  vorkommenden
Thiere  und  Pflanzen,  sowie  der  Eintheilungen.

Stoff:  Einheimische  und  wichtige  ausländische  Pflanzen.  Art,  Gattung,
Familie.  Uebungen  im  Bestimmen.  Elementar-Organe;  Pflanzenleben;  chemische
Bestandtheile;  Verbreitung;  Systeme.  Beschreibung  von  Wirbelthieren  und
niederen  Thieren.  Allgemeines  über  die  Natur  der  Thiere  und  des  Menschen.
Belehrungen  aus  dem  Mineralreiche  und  über  den  Bau  der  Erdrinde.

B8.  Naturlehre.

Ziel:  Kenntniß  der  hauptsächlichsten  physikalischen  und  chemischen  Naturerscheinungen;
  Bekanntschaft  mit  den  nöthigsten  Versuchen;  Fähigkeit,  die  einfachsten
  Apparate  anzufertigen.

Stoff:  Mechanische  Erscheinungen  fester,  flüssiger  und  luftförmiger  Körper.
Magnetismus.  Reibungs-Elektrizität;  Berührungs-Elektrizität.  Schall,  Licht,
Wärme.  Aus  der  organischen  und  unorganischen  Chemie.

6)  Obstbaumzucht  und  Landwirthschaftliches.

Ziel:  Kenntniß  von  der  Einrichtung  und  dem  rationellen.  Betrieb  der
Gemeindebaumschule;  Kenntniß  der  wichtigsten  Obstsorten;  Geschick  im  Veredeln.
Kenntniß  des  Wichtigsten  für  die  Landwirthschaft  über  Bodenkunde,  Pflanzenkunde,
  Viehzucht.

Stoff:  Praktische  Uebungen  in  der  Obstbaumzucht.  Theoretischer
Unterricht  über  Lage,  Boden,  Düngung  und  Bewirthschaftung  der  Baumschule;
        <pb n="221" />
        205

Erkursionen.  —  Die  nöthigen  Belehrungen  über  Landwirthschaft,  als  Ausführung
  der  gewonnenen  naturkundlichen  Kenntnisse  und  im  Anschluß
an  den  Unterricht  aus  dem  Mineral-,  Pflanzen=  und  Thierreiche.

7)  Mathematik.

Ziel:  Fertigkeit  und  Sicherheit  in  Lösung  der  Aufgaben  aus  den  Rechnungsarten
  im  bürgerlichen  Leben  bis  einschließlich  der  Mischungs=  und  Gesellschaftsrechnung.
  Kenntniß  der  allgemeinen  Gesetze  der  Zahlen  und  Raumgrößen
  im  Umfange  der  niederen  Mathematik.

Stoff:  Bruchrechnung.  Einfache  und  zusammengesetzte  Regel-detri.
Procent-,  Zins-,  Rabatt-,  Termin-,  Gesellschafts=  und  Mischungsrechnung.
Buchstabenrechnung.  Gleichungen  des  ersten  und  zweiten  Grades,  Potenzen;
Quadrat=  und  Kubik-Wurzel;  Logarithmen.  Die  Lage  gerader  Linien,  Winkel.
Die  Parallelen-Theorie;  ebene  Figuren,  Diagonale  und  Winkel.  Kongruenz
und  Inkongruenz  der  Dreiecke.  Parallelogramme.  Kreis  und  reguläre  Figuren;
  Pythagoräischer  Lehrsatz.  Proportionalität  der  Linien  und  Aehnlichkeit
der  Figuren.  Proportionalität  der  Linien  im  Kreise.  Ausmessung  des  Kreises.
Das  Wichtigste  aus  der  Stereometrie.  Praktische  Aufnahmen  und  Aufgaben.
Einiges  aus  der  ebenen  Trigonometrie.

8)  Pädagogik.

Ziel:  Ein  erlangtes  lebendiges  pädagogisches  Interesse;  ein  gewonnener
pädagogischer  Maßstab  zur  Selbstbeurtheilung  schulischer  Thätigkeit;  Geschick
im  Ertheilen  des  Unterrichtes.

Stoff:  Fragebildung.  Didaktik.  Spezielle  Methodik  der  Volksschulunterrichtsfächer
  unter  Berücksichtigung  der  geschichtlichen  Entwickelung  einzelner
Methoden.  Probe-Lektionen.  Mittheilungen  über  Vertheilung  des  Stoffes  und
über  Disciplin  in  der  Seminar-Schule.  Unterricht  in  der  Seminar-Schule.  Hospitiren,
  Recension,  Konferenzen,  Protokolle,  Charakteristik  der  Individuen.  —
Die  wichtigsten  Erscheinungen  im  Seelenleben  und  deren  Gesetze.  Das  Hauptsächlichste
  aus  der  Logik.  Geschichte  der  Pädagogik.  Erziehungslehre  und
Schulkunde  im  engern  Sinne.  Die  Gesetzgebung  und  die  Einrichtungen  des
Volksschulwesens  im  Großherzogthum.

Anleitung  zur  Unterrichtung  der  Taubstummen  und  Blinden.
        <pb n="222" />
        206

9)  Musit.
Ziel:

Theorie  und  Orgelspiel.  Bildung  eines  einfachen  Vorspiels,  Har—
monirung  eines  Chorals  oder  Volksliedes  und  Erfindung  einfacher  Zwischen—
spiele;  Verständniß  der  einfacheren  Musikformen.

Ausführung  eines  größeren  Vor-  und  Nachspiels  oder  einer  leichten  Fuge;
sicheres  Vomblattspielen  aller  Choräle.

Gesang.  Fähigkeit,  ein  einfaches  Lied,  oder  einen  Choral  vom  Blatt
zu  singen  und  am  mehrstimmigen  Gesang  Theil  zu  nehmen.

Geigenspiel.  Ein  gebildetes  musikalisches  Gehör  und  die  nöthige  Fertigkeit
  im  Violinspiel,  um  den  Gesang  in  der  Schule  mit  Sicherheit  zu  leiten.
10)  Schönschreiben.

Ziel:  Eine  feste,  gefällige,  fließende  Handschrift.  Fähigkeit,  gut  an  der
Wandtafel  vorzuschreiben.  Genaue  Kenntniß  der  Methode  des  Schreibunterrichts,
  insonderheit  der  Entwickelungsgesetze  der  Buchstaben  und  ihrer  Elemente.

11)  Zeichnen.

Ziel:  Gebildetes  Urtheil  über  die  Schönheit  der  Formen  in  Kunst=  und
Naturgegenständen  und  möglichste  Befähigung,  dieselben  nach  Vorlagen,  nach
plastischen  Modellen  oder  nach  der  Natur  darzustellen.

Kenntniß  der  Methode  des  elementaren  Zeichenunterrichts  und  Befähigung,
  selbst  Unterricht  im  Zeichnen  in  der  Volksschule  zu  ertheilen;  Befähigung
  zur  Anfertigung  erläuternder  Zeichnungen  an  der  Schultafel.

12)  Turnen.

Ziel:  Der  Turnunterricht  im  Seminar  hat  den  Zweck,  nicht  nur  die
eigene  Haltung,  Kraft  und  Gewandtheit  der  Zöglinge  zu  entwickeln  und  auszubilden,
  sondern  zugleich  auch  sie  zu  befähigen,  in  der  Volksschule  einen  guten

Turnunterricht  zu  ertheilen,  sowohl  in  den  Frei=  und  Ordnungsübungen,  als
auch  in  den  Uebungen  an  Geräthen.

III.

Der  Revers  der  Seminaristen.
(Zu  8.  16  des  Volksschulgesetzes.)
8.  12

1)  Jeder  in  das  Großherzogliche  Schullehrer-Seminar  zu  Weimar  oder
        <pb n="223" />
        207

zu  Eisenach  eintretende,  dem  Großherzogthum  angehörige  Schüler  ist  verpflichtet,
während  der  ersten  6  Jahre  nach  Absolvirung  seiner  Entlassungsprüfung
vom  Seminar  sich  innerhalb  des  Großherzogthums  für  den  Dienst  in  der  Volksschule
  verwenden  zu  lassen  und  das  ihm  von  der  Anstellungsbehörde  übertragene
Schulamt  —  es  sei  denn,  daß  derselbe  in  dieser  Zeit  den  Lehrerberuf  überhaupt
  gänzlich  aufgiebt  —  zu  übernehmen  und  zu  verwalten.

2)  Sollte  ausnahmsweise  die  Verwendung  eines  in  den  letzten  2  Jah-=ren
  des  vierjährigen  Seminar-Kursus  stehenden  inländischen  Schülers  im  inländischen
  Schuldienste  schon  vor  Absolvirung  seiner  Abgangs=  (Entlassungs-)
  Prüfung  geboten  erscheinen,  so  hat  derselbe  solcher  Verwendung  gleichfalls
  sich  zu  unterziehen.

3)  Jeder  der  vorgedachten  Schüler  oder  Schulamts-Kandidaten,  welcher
innerhalb  der  letzten  2  Jahre  des  Seminar-Kursus  oder  nach  Absolvirung  der
Abgangs=  (Entlassungs-)  Prüfung  innerhalb  der  nachfolgenden  6  Jahre  sich  dem
inländischen  öffentlichen  Dienste  der  Volksschule  entzieht,  es  sei  denn,  daß  er
den  Lehrerberuf  überhaupt  gänzlich  aufgiebt,  ist  verpflichtet,  für  den  auf  dem
Schullehrer-Seminar  genossenen  Unterricht  ein  auf  20  Thaler  für  jedes
Jahr  seines  Aufenthalts  auf  dem  Seminar  festzustellendes  Aversum,  unter
Aufrechnung  des  etwa  von  ihm  gezahlten  Schulgeldes,  zur  Seminarkasse  zu
entrichten  und  außerdem  alle  genossenen  Benefizien,  als  Stipendien,  Unterstützungen
  aus  Stiftungen,  Freitische  2c.  nach  deren  zu  veranschlagendem  Geldwerthe
  an  die  betreffende  Kasse  zurückzuerstatten.

4)  Diese  Bestimmungen  sind  jedem  zur  Aufnahme  in  das  Seminar  angemeldeten
  Schüler  und  dem  Vater  oder  Vormunde  desselben  als  Bedingung
der  Aufnahme  zu  eröffnen  und  ist  von  denselben  beim  Eintritt  des  Angemeldeten
  in  das  Seminar  ein  Revers  über  die  Erfüllung  obiger  Verpflichtung
auszustellen.

5)  Verwilligungen  von  Benefizien  jeder  Art  an  Seminaristen  sollen  an
die  Bedingung  und  Zusicherung  geknüpft  sein,  daß  dieselben  bei  etwaiger
Weigerung  des  Benefiziaten,  innerhalb  der  ersten  sechs  Jahre  in  den  inländischen
  Schuldienst  zu  treten,  zurück  erstattet  werden  müssen.

6)  Inländern,  welche  in  eins  der  Großherzoglichen  Seminare  aufgenommen
sein  wollen,  resp.  deren  Eltern  oder  Vormündern  soll  die  Unterzeichnung  des
vorgeschriebenen  Reverses  auf  ihren  diesfälligen  besondern  Antrag  erlassen
werden,  falls  dieselben  sich  zur  Entrichtung  des  für  Ausläuder  bestimmten
        <pb n="224" />
        208

Schulgeldes  durch  Ausstellung  einer  schriftlichen  Urkunde  verpflichten.  Auch
ist  solchenfalls  alsbald  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  eine  Verleihung  irgend
welcher  für  Inländer  bestimmten  Beuefizien  an  Schüler  des  Seminars,  welche,
resp.  deren  Eltern  oder  Vormünder  den  oben  gedachten  Revers  nicht  unterzeichnet
  haben,  nicht  stattfinden  kann.

7)  Das  Schulgeld  für  Ausländer,  welche  eines  der  Großherzoglichen
Seminare  besuchen,  und  für  Inländer,  welche,  resp.  deren  Eltern  oder  Vormünder
  den  vorgeschriebenen  Revers  nicht  unterzeichnet  haben,  beträgt  jährlich
40  Thaler.  Ausländer,  deren  Eltern  oder  Vormünder  den  Revers  den  Inländern
  gleich  unterzeichnet  haben,  bezahlen  auch  nur  das  ermäßigte  Schulgeld
der  Inländer,  welche  den  Revers  unterzeichnet  haben.

IV.

Die  Entlassungsprüfung  der  Seminaristen.
(Zu  §§.  11  und  16  des  Volksschulgesetzes).
§.  13.

Nach  vollendetem  Kursus  werden  die  Seminaristen  einer  Entlassungsprüfung
unterworfen,  auf  Grund  deren  sie  die  Qualifikation  zur  provisorischen  Verwaltung
  eines  Schulamts  erhalten.

1)  Diese  Entlassungsprüfung  hat  die  Aufgabe,  ein  treues,  auch  dem
ferner  Stehenden  erkennbares  Bild  davon  zu  geben,  wie  die  Leistungen  der  zu
Prüfenden  der  Gesammtheit  der  Anforderungen,  die  an  den  Seminar-Abiturienten
gestellt  werden,  entsprechen.

2)  Die  Prüfungs-Kommission  besteht  aus  dem  Regierungs-Kommissar
als  dem  Vorsitzenden,  aus  einem  geistlichen  Mitgliede  des  Großherzoglichen
Kirchenraths,  dem  Direktor  und  den  sämmtlichen  ordentlichen  Lehrern  des
Seminars,  unter  Zuziehung  der  betreffenden  Nebenlehrer.

Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  das  theoretische  und  das  praktische  Gebiet
des  Seminar-Lehrplans.  Die  theoretische  Prüfung  erfolgt  theils  schriftlich,
theils  mündlich.

3)  Die  theoretische  Prüfung.

a)  Die  schriftliche  Prüfung.
Die  Themata  zur  schriftlichen  Prüfung  werden  auf  Vorschlag  des  Seminar-
        <pb n="225" />
        209

lehrer-Kollegiums  von  dem  Regierungs-Kommissar  bestimmt.  Die  schriftliche
Prüfung  muß  sich  erstrecken  auf

das  Gebiet  des  Religions-Unterrichts,

Pädagogik  oder  Methodik,

Geometrie,

Rechnen,

einen  naturkundlichen  Gegenstand,

den  Generalbaß,
und  besteht  in  einem  Aufsatze  über  einen  Gegenstand  aus  dem  Gebiete  der
Pädagogik  oder  Methodik,  und  aus  der  schriftlichen  Beantwortung  von  fünf
Fragen  aus  den  übrigen  vorstehend  bezeichneten  Unterrichtsgebieten.

In  den  übrigen  Unterrichtsgegenständen  kann  nach  Befinden  ebenfalls
eine  schriftliche  Prüfung  angeordnet  werden.

Die  schriftlichen  Arbeiten  werden  unter  Aufsicht  eines  Seminarlehrers
gefertigt.  Das  Thema  zu  den  Arbeiten  wird  unmittelbar  vor  Fertigung  der
Arbeit  gegeben.  Während  der  Fertigung  der  Arbeit  dürfen  die  Schüler  sich
nicht  außerhalb  des  Schulgebäudes  begeben.

Zur  Fertigung  der  Arbeit  über  Pädagogik  oder  Methodik,  die  zugleich
als  Probe  im  deutschen  Stil  gilt,  werden  5  Stunden,  für  die  übrigen  Arbeiten
  je  2  Stunden  Zeit  gegeben.

b)  Die  mündliche  Prüfung.

Die  mündliche  Prüfung  muß  sich  wenigstens  auf  alle  diejenigen  theoretischen
  Disziplinen  des  Seminar-Lehrplans  erstrecken,  in  welchen  eine  schriftliche
  Prüfung  nicht  stattfand.

Die  Dauer  der  mündlichen  Prüfung  richtet  sich  nach  der  Zahl  der
Abiturienten;  sie  darf  aber  nicht  unter  4  Stunden  sein.  Formale  Forderung
ist,  daß  der  Examinand  sich  über  die  ihm  vorgelegten  Fragen  in  zusammenhängender
  Rede  klar  und  bestimmt  zu  äußern  vermöge.  Auf  Grund  sehr  guter
schriftlicher  Arbeiten  kann  die  Kommission  einen  Examinanden  von  der  mündlichen
  Prüfung  in  einzelnen  Gegenständen  oder  überhaupt  dispensiren.

4)  Die  praktische  Prüfung.

Die  praktische  Prüfung  besteht  im  Katechisiren,  im  Abhalten  einer  Probe-Lektion,
  im  Orgel=  und  Geigenspiel,  im  Vorführen  einer  Lektion  im
Schulturnen,  ferner  in  einer  Leistung  in  der  Obstbaumkunde,  im  Gesang,
Schreiben  und  Zeichnen.

1875.  32
        <pb n="226" />
        210

Das  Thema  für  die  Katechese  wird  wenigstens  8  Tage,  das  zu  der
Probe-Lektion  1  Tag  vor  der  Prüfung  gegeben.

Für  das  Katechisiren  sind  dem  Abiturienten  mindestens  10  bis  15  Minuten,
für  die  Probe-Lektion  in  der  Regel  30  Minuten  Zeit  zu  geben.

Rücksichtlich  der  Leistungen  im  Schreiben,  Zeichnen  und  der  Obstbaumkunde
  ist  es  gestattet,  auf  frühere  Leistungen  zu  rekurriren.

5)  Ueber  die  Ergebnisse  der  Prüfung  in  den  einzelnen  Gegenständen  wird
ein  Protokoll  geführt;  die  Leistungen  jedes  Kandidaten  in  den  einzelnen  Fächern
werden  nach  den  Prädikaten

sehr  gut,

gut,

genügend,

nicht  genügend
beurtheilt.

Nach  dem  Gesammt-Resultat  der  Prüfung  in  Verbindung  mit  den
zuvor  im  Seminar  an  den  Tag  gelegten  Kenntnissen  und  Leistungen  der
Examinanden  ist  zu  entscheiden,  ob  dem  Examinanden  die  Qualifikation  zur
provisorischen  Verwaltung  eines  Schulamts  zu  ertheilen,  oder  zu  versagen  sei.
Das  Letztere  geschieht,  wenn  er  in  Religion  oder  in  Deutsch,  oder  in  Rechnen
oder  in  mehr  als  drei  der  anderen  Gegenstände  (Pädagogik,  Geschichte,  Geographie,
  Naturkunde,  Geometrie,  Zeichnen,  Schreiben,  Singen)  nicht  genügt  hat.

6)  Auf  Grund  der  bestandenen  Prüfung  erhalten  die  Examinanden  ein
Zeugnifß,  welches  die  Namen,  sowie  die  Personalien  derselben,  die  Art  ihrer
Vorbildung,  eine  Angabe  über  Fleiß  und  Führung,  die  Urtheile  über  die  schriftlichen
  Arbeiten  in  den  einzelnen  Lehrgegenständen,  sowie  über  die  abgelegte
Lehrprobe  enthält.  Die  Aufsichtsbehörde  fügt  dem  Zeugniß  die  Bescheinigung
der  Qualifikation  des  Kandidaten  für  die  provisorische  Verwaltung  eines
Elementarschulamtes  bei.

7)  Da  eine  antizipirte  Abgangsprüfung  mit  Seminaristen,  welche
im  letzten  Jahres-Kursus  stehen,  diesen  aber  noch  nicht  vollendet  haben,  nur
ausnahmsweise  zu  dem  Zweck  erfolgt,  um  in  der  Lage  zu  sein,  bei  eintretendem
Bedürfnisse  die  vorzeitig  examinirten  Kandidaten  an  vakanten  einheimischen
Schulstellen  alsbald  zur  aushilfsweisen  Verwendung  zu  bringen;  so  müssen  die
betreffenden  Kandidaten,  falls  ihre  Verwendung  in  einer  solchen  Schulstelle
vor  Vollendung  des  ganzen  vorschriftsmäßigen  Seminar-Kursus,  nicht  erforderlich
        <pb n="227" />
        211

wird,  bis  zum  Schlusse  desselben  der  Anstalt  auch  ferner  noch  als  Schüler
angehören  und  steht  ihnen  vor  ihrer  Verwendung  im  einheimischen  Schuldienste,
oder  aber  vor  Vollendung  des  Seminar-Kursus  ein  Anspruch  auf  die  Verabfolgung
  eines  Abgangszengnisses  nicht  zu.

V.
Prüfung  der  Lehrerinnen.
(Zu  §.  44  des  Volksschulgesetzes).
§.  14.

1)  Wenn  Lehrerinnen  sich  zum  Dienst  für  die  Volksschule  melden,  so
entscheidet  die  oberste  Schulbehörde,  ob  deren  Zeugnisse  ausreichende  Bürgschaft
  geben  für  eine  wirksame  Thätigkeit.  Ist  Letzteres  nicht  der  Fall,  so
haben  dieselben  eine  Prüfung  zu  bestehen  vor  der  nämlichen  Kommission,  welche
für  das  Entlassungs-Examen  der  Seminaristen  besteht  und  in  denselben  Lehrfächern
  mit  Ausnahme  des  Orgel=  und  Violinspiels,  des  Generalbasses,  der
Geometrie  und  der  Obstbaumkunde.

2)  Lehrerinnen  werden  in  der  Regel  nur  bei  Kindern  in  den  3  ersten
Schuljahren  verwendet.

VI.

Anstellungsprüfung  der  Schulamtskandidaten.
(Zu  §.  17  des  Volksschulgesetzes).
§.  15.

1)  In  der  Regel  zwei  Jahre  nach  der  ersten  Prüfung  und  nach  zweijährigem
  provisorischen  Schuldienst  im  Inlande  haben  die  Lehrer  an  Volksschulen
  in  einer  zweiten  Prüfung  die  Qualifikation  für  die  desinitive  Anstellung
  zu  erwerben.

2)  Die  Prüfungs-Kommission  soll  bestehen  aus  einem  Regierungs-Kommissar
  als  Vorsitzendem,  einem  geistlichen  Mitgliede  des  Kirchenraths,  dem
Direktor  eines  der  beiden  Seminare  und  zwei  Lehrern,  welche  die  oberste  Schulbehörde
  aus  der  Zahl  der  Seminar-Lehrer  oder  Volksschullehrer  neben  den
Mufiklehrern  erwählt.

3)  Die  vorgeladenen  Schulamtskandidaten  haben  am  Tage  vor  der  Prüfung
sich  bei  dem  Vorsitzenden  zu  melden  und  ein  versiegeltes  Zeugniß  ihrer  Ortsschulaufseher
  über  ihre  schulischen  Leistungen  und  ihre  Führung  vorzulegen.

32“
        <pb n="228" />
        212

4)  a.  Die  schriftliche  Prüfung  besteht  in  der  Anfertigung  eines  Aufsatzes
  über  ein  Thema  aus  der  Schul.-  Praxis  und  je  einer  Arbeit  aus  dem
Gebiete  des  Religions-Unterrichtes  und  eines  anderen  Lehrgegenstandes  in  schulmäßiger
  Behandlung.  Diese  Arbeiten  sind  in  Klaufur  unter  Inspektion  eines
Mitgliedes  der  Prüfungs-Kommission  anzufertigen.

b.  Die  mündliche  Prüfung  verbreitet  sich  über  die  Geschichte  des  Unterrichts,
  die  Unterrichtslehre,  die  Schul-Praxis  und  über  die  Methodik  der  einzelnen
  Lehrgegenstände.

.  Die  praktische  Prüfung  besteht  in  einer  Lehrprobe  über  einen  Gegenstand
  des  Volksschulunterrichts,  zu  welcher  die  Aufgabe  am  Tage  vorher
bestimmt  ist.

5)  Die  Leistungen  der  Examinanden  in  den  einzelnen  Lehrgegenständen
werden  nach  den  Prädikaten:  sehr  gut,  gut,  genügend,  nicht  genügend
beurtheilt.

6)  Einem  Examinanden,  dessen  Lehrprobe  nicht  genügt,  ist  die  Qualifikation
unbedingt  zu  versagen;  übrigens  gelten  für  die  Entscheidung  über  das  Gesammt-Resultat
  dieselben  Grundsätze,  wie  bei  der  ersten  Prüfung.

7)  Auf  Grund  der  bestandenen  Prüfung  erhalten  die  Examinanden  ein
Zeugniß,  aus  welchem  das  Resultat  der  Prüfung  in  den  einzelnen  Fächern
hervorgeht.  Die  Aufsichtsbehörde  fügt  demselben  die  Bescheinigung  hinzu,  daß
der  Examinand  zur  definitiven  Anstellung  befähigt  ist.

VII.

Die  Prüfung  für  das  Rektorat  einer  gegliederten  Volkeschule.
(Zu  §.  17  des  Volksschulgesetzes).
§.  16.

1)  Zu  dieser  Prüfung  können  nicht  nur  Solche,  welche  das  Studium  der
Theologie  oder  Philologie  absolvirt  haben,  sondern  auch  blos  seminaristisch
Gebildete  zugelassen  werden.  Lehrer,  welche  sich  durch  ein  besonders  gutes
Examen  und  eine  längere  ausgezeichnete  Schulführung  hervorgethan  haben,
kbnnen  ausnahmsweise  von  dieser  Prüfung  entbunden  werden.

2)  Die  Prüfungs-Kommission  besteht  aus  einem  Regierungs-Kommissar
als  Vorsitzendem,  einem  Seminar-Direktor,  und  zwei  ordentlichen  Seminarlehrern.

3)  Jeder  Examinand  hat  eine  wissenschaftliche  Arbeit  über  ein  von
der  Prüfungs-Kommission  ihm  gegebenes  Thema  aus  dem  Gebiet  der  Unterrichts-
        <pb n="229" />
        213

und  Erziehungslehre  oder  aus  der  Schulpraxis  binnen  einer  Frist  von  8
Wochen  mit  der  Versicherung  einzureichen,  daß  er  keine  anderen,  als  die  von
ihm  angegebenen  Hilfsmittel  benutzt  habe.  Diejenigen  Examinanden,  welche
die  Qualifikation  als  Lehrer  noch  nicht  gewomnen  haben,  legen  eine  Lehrprobe
über  ein  selbstgewähltes  Thema  aus  dem  Gebiete  des  Unterrichtes  der  Volksschule
  ab.

4)  Die  mündliche  Prüfung  wird  vor  der  ganzen  Kommission  gehalten.
Sie  verbreitet  sich  über  die  Geschichte  der  Pädagogik,  über  das  ganze
Gebiet  der  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre  in  ihrem  Zusammenhang
mit  der  Psychologie,  vorzüglich  aber  über  spezielle  Methodik,  über  Schul-Praxis,
über  Lehrmittel,  Volks=  und  Ingendschriften,  über  die  Volksschulgesetzgebung
des  Landes.  Die  Prüfung  kann  sich  auch  auf  die  positiven  Kenntnisse  innerhalb
  der  durch  den  Lehrplan  der  Anstalt,  zu  deren  Leitung  der  Examinand
berufen  ist,  bestimmten  Grenzen  erstrecken.

Vierter  Abschnitt.
Aufsichtsbehörden  für  die  inneren  Schulangelegenheiten.
A.  Der  Ortsschulaufseher.
(Zu  §§.  54  und  59  des  Volksschulgesetzes)
8.  17.

Wie  der  Ortsschulaufseher  die  Möglichkeit  hat,  von  Allem,  was  in  und
mit  der  Ortsschule  vorgeht,  aus  nächster  Nähe  Kenntniß  zu  nehmen,  so  hat
er  auch  die  Aufgabe,  die  nächste  Aufsicht  über  die  Ortsschule  zu  führen.

Demgemäß  hat  er  die  einklassige  Schule,  oder  wenn  die  Schule  nicht
mehr  als  6  Klassen  hat,  jede  Klasse  mindstens  viermal,  in  Schulen  mit
7  bis  12  Klassen  jede  Klasse  mindestens  zweimal,  in  Schulen  mit  mehr
als  12  Klassen  jede  Klasse  mindestens  einmal  im  Jahre  zu  besuchen,  und
dabei  sich  mit  den  Leistungen  der  Schule  in  den  verschiedenen  Unterrichtszweigen
  bekannt  zu  machen  und  von  der  Einhaltung  des  Lehr-  und  Stundenplans,
  von  den  Fortschritten  der  Schüler,  der  Schulzucht  und  der  Führung
der  Versäumnißliste  genaue  Kenntniß  zu  nehmen.  Wie  er  sich  dadurch  von
dem  Fortgange  der  Schule  in  fortgesetzter  Kenntniß  erhält,  so  hat  er  insbesondere
  unausgesetzt  den  oder  die  Lehrer  in  ihrer  Wirksamkeit  in  der  Schule,
als  Lehrer  und  als  Erzieher,  in  allen  Richtungen,  die  dabei  in  Frage  kommen,
nicht  minder  aber  auch  in  ihrem  häuslichen  und  bürgerlichen  Leben,  in  ihrer
        <pb n="230" />
        214

Stellung  zur  Gemeinde  und  zu  den  Behörden  derselben,  und  in  ihren  Nebenbeschäftigungen
  zu  beobachten,  letzteres  von  dem  Standpunkte  aus,  ob  sie  ihre
amtliche  Thätigkeit  oder  ihre  Stellung  in  der  Gemeinde  dadurch  beeinträchtigen
  und  bei  dieser  Aufmerksamkeit  auf  den  Lehrer  hat  der  Ortsschulaufseher
stets  im  Auge  zu  behalten,  daß  ihm  nicht  blos  die  Ueberwachung,  sondern  nicht
minder  die  wohlwollende  Unterstützung  und  Förderung  seines  Wirkens  mit  Rath
und  That  obliegt.

Weiter  hat  der  Ortsschulaufseher  auch  dem  Verhalten  der  Schulkinder
außerhalb  der  Schule  seine  Aufmerksamkeit  zuzuwenden,  und  wenn  hierin  die
Zeichen  von  Zuchtlosigkeit  sich  ihm  bemerklich  machen  sollten,  die  geeignete  Einwirkung
  bei  den  Lehrern  wie  bei  dem  Schulvorstande  eintreten  zu  lassen  und
durch  letzteren  insbesondere  auch  die  Eltern  zu  erhöhter  Pflichterfüllung,  zu
häuslicher  Unterstützung  der  Schule  anzuregen.  Ueberhaupt  hat  der  Ortsschulaufseher
  es  sich  eifrig  angelegen  sein  zu  lassen,  mit  allen  ihm  zu  Gebote  stehenden
  Mitteln  das  Interesse  des  Schulvorstands,  der  Eltern  und  der  ganzen
Gemeinde  an  der  Schule  zu  erwecken  und  lebendig  zu  erhalten,  irrige  Auffassungen
  zu  berichtigen,  Differenzen  auszugleichen,  damit  die  Schule  allezeit  von
der  Gemeinde  in  ihrer  ganzen  Bedeutung  erkannt  und  mit  Liebe  erhalten
werde.  —

Im  Einzelnen  sei  zur  näheren  Aufzählung  der  Pflichten  und  Kompetenzen
  des  Ortsschulaufsehers  Folgendes  noch  bemerkt,  ohne  damit  den  Kreis
dieser  Pflichten  zu  erschöpfen:

Der  Ortsschulaufseher  hat

1)  die  in  die  Schule  neu  eintretenden  Kinder  aufzunehmen  (Ausführungs-Verordnung
  vom  16.  Dezember  1874  Artikel  3,  2),

2)  seine  Genehmigung  dazu  zu  ertheilen,  wenn

a)  Eltern  oder  Erzieher  die  Aufnahme  gebrechlicher,  kränklicher  oder  geistig
unreifer  Kinder  in  die  Schule  über  das  Eintrittsalter  hinaus  verschoben
haben  wollen,  (Ausführungs-Verordnung  Artikel  3,  8),

b)  Kinder,  die  sich  nach  ihrem  Eintritte  als  zu  schwach  erweisen,  auf  ein
halbes  oder  ein  ganzes  Jahr  von  dem  Schulbesuche  zurückgewiesen
werden  sollen  (Ausführungs-Verordnung  Artikel  3,  90),

c)  wenn  Schulkinder  um  Urlaub  für  4  bis  14  Tage  einkommen  (Ausführungs-Verordnung
  Artikel  5,  3),
        <pb n="231" />
        216

ch  wenn  die  Schule  wegen  großer  Hitze  ausgesetzt  werden  soll  (Ausführungs-Verordnung
  Artikel  4,  V.),

e)  wenn  an  den  dazu  nachgelassenen  zwei  Tagen  im  Jahre  Ausflüge  ins
Freie  (Turnfahrten)  mit  den  Kindern  gemacht  werden  sollen  (Ausführungs-Verordnung
  Artikel  4,  IV).

Er  hat  ferner
3)  berichtliche  Anzeige  an  den  Schul-Inspektor  zu  machen,  wenn

a)  Schulkinder  einen  Urlaub  von  mehr  als  14  Tagen  erbitten  (Ausführungs-Verordnung
  Artikel  5,  3),

b)  wenn  ein  Kind  aus  irgendwelchen  Gründen  auf  längere  Zeit  oder  überhaupt
  aus  der  Schule  ausgeschlossen  werden  soll  (Ausführungs-Verordnung
  Artikel  6),

)  wenn  der  Lehrer  sich  eigenmächtige  Schulversäumnisse  zu  Schulden  kommen
  läßt  (Ausführungs-Verordnung  Artikel  4,  IX.)  oder

d)  wenn  der  Lehrer  gar  sich  eigenmächtig  entfernt  (Ausführungs-Verordnung
Artikel  12,  3),  überhaupt

e)  wenn  Schul-Vakanzen  eintreten  (Ausführungs-Verordnung  Artikel  12,  1),
in  welchen  Fällen  er  zugleich  für  Sicherstellung  des  Dienst-Inventars
zu  sorgen  hat.

Dabei  hat  er

4)  während  der  Stell-Vakanz  die  Liquidationen  der  stellvertretenden  Lehrer
zu  attestiren  und  an  den  Schul-Inspektor  zur  Zahlbarmachung  einzusenden
(Ausführungs-Verordnung  Artikel  12,  10),  und  weiter

5)  neu  angestellte  Lehrer  einzuführen  (Ausführungs-Verordnung  Artikel
10,  2),

6)  Die  Uebergabe  des  Dienst-Inventars  zu  bewirken  (Ausführungs-Verordnung
  Artikel  10,  3),  und

7)  die  Besoldungsvergleiche  zwischen  dem  abgehenden  Lehrer  oder  dessen
Hinterbliebenen  und  dem  neu  eintretenden  Lehrer  nach  näherer  Vorschrift  der
Ausführungs-Verordnung  Artikel  10,  4  zum  Abschluß  zu  bringen,  auch

8)  dem  Lehrer  bis  zu  3  Tagen  Urlaub  zu  bewilligen  und  wenn  derselbe
  Urlaub  für  mehr  als  3  Tage  wünscht,  darüber  an  den  Schul-Juspektor
zu  berichten  (Ausführungs-Verordnung  Artikel  4,  IX).
        <pb n="232" />
        216

9)  Alljährlich,  in  der  Regel  kurz  vor  der  Konfirmation,  hat  der  Ortsschulaufseher
  eine  öffentliche  Schulprüfung  anzuordnen,  welche  in  einem
ausreichend  großen  und  sonst  passenden  Lokale  abgehalten  wird,  so  daß  nicht
allein  die  dazu  einzuladenden  Mitglieder  des  Schulvorstands  und  (bezüglich  des
Religions-Unterrichts)  des  Kirchgemeindevorstands,  sondern  auch  Eltern  der  Schulkinder
  derselben  beiwohnen  können.  Die  Prüfung  hat  sich  auf  alle  Klassen
und  Abtheilungen  und  auf  die  wichtigsten  Lehrfächer  zu  erstrecken.  Zugleich
sind  die  Probeschriften  und  stilistischen  Arbeiten,  sowie  auch  die  Zeichnungen
und  die  weiblichen  Handarbeiten,  nicht  minder  das  Inventar-Verzeichniß,  das
Schülerbuch,  die  Schulversäumnißliste,  die  Zensur-Tabelle,  das  Tagebuch,  die
Monats-Pensen  und  der  Stundenplan  auszulegen  zu  Jedermanns  Einsicht.

10)  Ueber  Alles,  was  der  Ortsschulaufseher  aus  Anlaß  seiner  Aufsichtsführung
  wahrgenommen  hat,  hat  er  kurze  Notizen  (zugleich  mit  Angabe  des
Tags  jedes  seiner  Schulbesuche)  in  ein  Tagebuch  einzutragen.  Aus  diesen  Notizen
  erstattet  er  alljährlich  —  spätestens  drei  Wochen  nach  der  öffentlichen
Schulprüfung  —  seinen  Jahresbericht  an  den  Schul-Inspektor.  Derselbe  ist
nach  dem  Formular  D  einzurichten.  Dieser  Jahresbericht,  der  alle  nöthigen
Einzelheiten  und  ein  zusammenfassendes  Urtheil  über  den  Stand  der  Schule
enthält,  ist  dem  Schulvorstande  zu  übergeben,  um  von  diesem  mit  begleitendem
Berichte  an  den  Schul-Inspektor  eingesandt  zu  werden.

Die  sonst  noch  aus  einzelnen  Anlässen  vom  Ortsschulaufseher  an  den
Schul-Inspektor  oder  das  Schulamt  zu  erstattenden  Berichte  und  Anzeigen  in
inneren  Angelegenheiten  der  Schule  bedürfen  solcher  Vermittelung  durch  den
Schulvorstand  nicht.

11)  Die  Aufsicht  und  die  Berichtserstattung  des  Ortsschulaufsehers  hat
sich  auf  die  Fortbildungsschule  ebenso  wie  auf  die  Elementarschule  zu
erstrecken.

B.  Der  Schul-Inspektor.
S.  18.
Der  Schul-Inspektor  hat  die  Aufgabe:

I.  dem  Zustande  jeder  einzelnen  öffentlichen  Volksschule  seines
Bezirks  nach  ihren  inneren  und  äußeren  Verhältnissen  und  Bedürfnissen
fortgesetzt  die  sorgfältigste  Aufmerksamkeit  zu  widmen  und  in  dieser  Beziehung
  nicht  nur  alle  Weisungen,  die  ihm  von  der  obersten  Schulbehörde  gegeben
  werden,  pünktlich  und  erschbpfend  auszuführen,  sondern  auch  aus  eigner
        <pb n="233" />
        217

Beurtheilung  Alles,  was  ihm  geeignet  erscheint,  das  Gedeihen  dieser  Schulen
zu  fördern  und  die  Hindernisse  dieses  Gedeihens  zu  beseitigen,  innerhalb  der
Grenzen  seiner  Kompetenz  selbst  anzuordnen,  außerhalb  dieser  Grenzen  aber
wenigstens  anzuregen,  sei  es  durch  Mittheilung  an  das  Schulamt  oder  durch
Berichtserstattung  an  die  oberste  Schulbehörde;  —

II.  den  Privat-Unterricht,  welcher  die  Stelle  der  Volksschule
vertreten  soll,  namentlich  auch  die  Privat-Unterrichtsanstalten  seines
  Bezirks  zu  beaufsichtigen.

I.  Die  Aufsicht  über  die  Volksschulen.
§.  19.

Der  Schul-Inspektor  hat  vor  Allem  darüber  zu  wachen,  daß  die  das
Volksschulwesen  betreffenden  Gesetze,  Berordnungen  und  Verfügungen  pünktlich
ausgeführt  werden;  überhaupt  aber  hat  er  fortgesetzt  seine  Aufmerksamkeit  der
inneren  und  äußeren  Einrichtung  der  Volksschule  seines  Bezirks  in  allen  ihren
Theilen  und  Beziehungen,  der  amtlichen  Wirksamkeit,  dem  sonstigen  Verhalten
und  der  Fortbildung  der  Lehrer,  sowie  der  Pflichterfüllung  der  Ortsschulaufsicht
  und  des  ganzen  Schulvorstands  zuzuwenden  und  überall  da,  wo  es  zur
Abhilfe  von  Mißständen  nöthig  ist,  in  der  seiner  Kompetenz  entsprechenden  Weise
einzugreifen.

Zur  näheren  Anleitung  in  der  Erfüllung  dieser  allgemeinen  Aufgabe  sind
folgende  Einzelheiten  besonders  hervorzuheben,  ohne  damit  den  Gegenstand  zu
erschöpfen:

1)  Die  Frage,  ob  die  einzelnen  Klassen  einer  Schule  nach  Altersstufen
oder  nach  dem  Geschlechte  zu  sondern  seien,  hat  der  Schul-Inspektor  nach
Beschaffenheit  des  einzelnen  Falls  (ct.  §.  1,  7  der  gegenwärtigen  Verordnung)
zu  entscheiden.

2)  Der  Schul-Iuspektor  hat  innerhalb  des  Rahmens  des  Normal-Lehrplans
  den  besonderen  Lehrplan  (die  Monats-Pensen)  der  einzelnen  Schule,  wo
nöthig  nach  vorgängiger  Besprechung  mit  dem  Lehrer  und  dem  Ortsschulaufseher,
  festzustellen,  auch  den  hiernach  festgestellten  Stundenplan  durch  Unterschrift
zu  vollziehen.  Falls  sich  Abweichungen  vom  Normal-Lehrplan  nöthig  machen,
hat  er  darüber  an  die  oberste  Schulbehörde  zu  berichten.  Demnächst  aber  hat
der  Schul-Inspektor  darüber  zu  wachen,  daß  der  festgestellte  und  genehmigte  Lehrplan
  auch  wirklich  eingehalten  werde.

1875.  33
        <pb n="234" />
        218

3)  Zu  Berlegung  des  Nachmittagsunterrichts  von  1  bis  3  Uhr  auf  12
bis  2  Uhr  genügt  Genehmigung  des  Schul-Inspektors.  Sollten  sich  sonstige
Abweichungen,  namentlich  im  Interesse  von  Einschulungen,  nöthig  machen,  so
hat  er  zu  denselben  die  Genehmigung  der  obersten  Schulbehörde  einzuholen.

4)  Der  Schul-Inspektor  hat  darauf  zu  sehen,  daß  es  an  den  nöthigen
Unterrichtsmitteln  nicht  fehle  und  daß,  falls  die  Gemeinde  hierzu  in  Anspruch
genommen  werden  muß,  dies  mit  Erfolg  geschehe.

5)  Bei  der  Aufnahme  der  schulpflichtigen  Kinder  in  die  Ortsschule  hat
der  Schul-Inspektor,  falls  die  Aufnahme  eines  Kindes,  welches  das  6te  Lebensjahr
  bis  Ostern  noch  nicht  vollendet  hat  oder  bis  Ende  Wpril  nicht  vollenden
  wird,  beantragt  wird,  nach  vorgängiger  Erörterung  zu  entscheiden,  ob  die
Aufnahme  erfolgen  soll  oder  nicht  (Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Dezember
1874  Artikel  3,  7).  Es  wird  hierbei  nicht  die  geistige  und  körperliche  Reife
allein,  also  die  Frage,  ob  diese  vorzeitige  Heranziehung  zur  Schule  der  Entwickelung
  des  Kindes  keinen  Schaden  drohe,  sondern  auch  die  Frage  ins  Gewicht
  fallen,  ob  besonders  dringliche  Umstände  für  solch'  eine  Abweichung  von
der  gesetzlichen  Regel  sprechen.

6)  Bei  der  Entlassung  der  Kinder  aus  der  Schule  hat  der  Schul-Inspektor,
  wenn  die  Verlängerung  des  Schulbesuchs  über  das  14te  Jahr
hinaus  (jedoch  höchstens  um  ein  weiteres  Jahr)  wegen  Verspätung  des  Eintritts
  in  die  Schule,  oder  wegen  längerer  Unterbrechung  des  Schulbesuchs,  oder
überhaupt  wegen  ungenügender  Reife  des  Kindes  beantragt  wird,  zu  untersuchen,
ob  „die  Erfüllung  des  wesentlichen  Schulzwecks  dies  erfordert,“  und  darnach
die  Entscheidung  zu  treffen  (Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Dezember  1874
Artikel  3,  11).  Für  diese  Eutscheidung  wird  das  Maß  der  erlangten  Geistesbildung
  des  Kindes  bestimmend  sein.

7)  Die  dem  Schul-Inspektor  obliegende  Erörterung,  ob  und  in  welcher
Weise  für  einen  anderweiten  Unterricht  eines  Kindes  zu  sorgen  sein  werde,
das  aus  irgendwelchem  Grunde  auf  längere  Zeit  oder  überhaupt  vom  Besuche
der  Volksschule  ausgeschlossen  worden  ist  (Ausführungs-Verordnung  vom
16.  Dezember  1874  Artikel  6),  wird  nach  der  Beschaffenheit  des  Falles
ihre  Richtung  zu  nehmen  haben.  Da  die  mögliche  Vielgestaltigkeit  der  Fälle
keine  spezielle  Instruktion  zuläßt,  wird  es  genügen  müssen,  den  Schul-Inspektor
  in  jedem  einzelnen  Falle  auf  die  Verhandlung  mit  den  Eltern  oder
Vormündern,  und  auf  den  Beirath  des  Lehrers,  des  Ortsschulaufsehers,  even-
        <pb n="235" />
        219

tuell  des  ganzen  Schulvorstands  hinzuweisen,  ohne  ihn  in  seiner  Entschlie-Kungsfreiheit
  zu  beschränken.

8)  Sobald  die  Schulkinderzahl  eines  Orts  über  die  in  §.  12  des  Volksschulgesetzes
  bezeichnete  Normalzahl  80  hinaus  zu  wachsen  droht,  hat  der  Schul-Inspektor
  die  Pflicht,  das  Schulamt  zu  einer  gründlichen  Erörterung  der  Frage
zu  veranlassen,  ob  die  Errichtung  einer  neuen  Schulklasse  mit  einem  neuen
Lehrer  und  einem  neuen  Lokale,  bezüglich  einer  neuen  Lehrerwohnung  sich  nöthig
macht,  oder  ob  es  als  zulässig  erscheinen,  ja  sich  empfehlen  kann,  zunächst  noch
hiermit  Anstand  zu  nehmen.  Wie  der  Schul-Inspektor  als  Mitglied  des  Schulamts
  bei  diesen  Erörterungen  überhaupt  mitzuwirken  hat,  so  namentlich  bei  der
Erörterung  der  Spezialfragen:  ob  der  Lehrer  zur  genügenden  Unterrichtung  einer
größeren  Zahl  von  Kindern  die  nöthigen  Eigenschaften  besitze,  und  welche  Extravergütung
  ihm  dafür  gebühre.

9)  Der  Schul-Inspektor  hat  bei  mehrklassigen  Schulen  sein  Augenmerk
darauf  zu  richten,  ob  die  Erhebung  derselben  zu  gegliederten  Schulen  sich
empfiehlt  und  solchenfalls  einen  entsprechenden  Antrag  mit  Hinzufügung  der
Gründe  bei  der  obersten  Schulbehörde  zu  stellen.

10)  Auf  die  Lehrer  des  Bezirks  hat  der  Schul-Inspektor  fortgesetzt  die
eingehendste  Aufmerksamkeit  zu  richten  und  zwar  sowohl  auf  ihre  Wirksamkeit
in  der  Schule  und  für  die  Schule,  als  auch  auf  ihr  ganzes  Verhalten  außerhalb
  der  Schule,  in  ihrem  Familienleben  und  in  ihrem  sonstigen  Leben.  Zu
diesem  Zwecke  hat  sich  der  Schul-Iuspektor  nicht  allein  mit  den  Ortsschulaufsehern
  der  einzelnen  Orte  in  fortlaufendem  Einbenehmen  über  die  an  denselben
angestellten  Lehrer  zu  halten,  sondern  auch  durch  eigene  Kenntnißnahme  und
Wahrnehmung  fortgesetzt  von  dem  Wirken  und  Verhalten  der  einzelnen  Lehrer
auf  das  Eingehendste,  namentlich  durch  die  Schul-Visitationen,  von  welchen  weiter
unten  näher  gehandelt  werden  wird,  zu  unterrichten.  Dem  Schul-Inspektor
ist  diese  genaue  Kenntniß  der  Persönlichkeiten  der  Lehrer  seines  Bezirks  unerläßlich
  nöthig,  sowohl  zur  Erstattung  der  gutachtlichen  Vorschläge,  welche  er  an
die  oberste  Schulbehörde  in  Bezug  auf  die  Verwendung  und  Behandlung  der
einzelnen  Lehrer  zu  richten  hat,  als  auch  zu  den  Maßnahmen,  die  er  selbst
innerhalb  seiner  Kompetenz  vorkommenden  Falls  zu  beschließen  in  der  Lage  ist.
In  dieser  Beziehung  sind  folgende  Kompetenzen  des  Schul-Inspektors  besonders
  hervorzuheben:

33“
        <pb n="236" />
        220

a)  er  hat  über  Urlaubsgesuche  der  Lehrer,  die  sich  zwischen  3  und  14
Tagen  halten,  zu  entscheiden  und  hierbei  das  Interesse  der  Schule,  bei
aller  Billigkeit  gegen  den  Lehrer,  gewissenhaft  zu  wahren,  namentlich  in
den  Fällen,  wo  nicht  ein  ernster  und  unabweislicher  Anlaß  dem  Urlaubsgesuche
  zu  Grunde  liegt;

b)  er  hat,  wie  die  amtliche  Thätigkeit,  so  auch  die  Nebenbeschäftigungen

der  Lehrer  aufmerksam  zu  überwachen,  über  die  Statthaftigkeit  derselben

ohne  Beeinträchtigung  des  Lehrberufs  nach  den  vom  Gesetze  gegebenen

Fingerzeigen,  namentlich  auch  darüber  zu  entscheiden,  ob  ein  Lehrer

mehr  als  16  Stunden  Privatunterricht  ertheilen  darf.  Bei  dieser  Entscheidung

  hat  sich  der  Schul-Inspektor  von  der  Individualität  des  Lehrers,
seiner  körperlichen  und  geistigen  Leistungsfähigkeit  hauptsächlich  leiten  zu

lassen  (Artikel  11  der  Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Dezember  1874).

Er  hat  auf  die  Fortbildung  der  Lehrer  fortgesetzt  sein  Augenmerk  zu

richten  und  namentlich  den  schwächeren,  der  Leitung  am  meisten  bedürftigen,

  dieselbe  zu  Theil  werden  zu  lassen.  Von  den  besonderen  Mitteln
zur  Förderung  der  Fortbildung  der  Lehrer,  den  Lehrer-Konferenzen  und
den  Lesezirkeln,  wird  weiter  unten  näher  gehandelt  werden.  Dieser  Theil
der  Thätigkeit  des  Schul-Inspektors  dient  zugleich  dazu,  seine  genauere
Bekanntschaft  mit  der  Individualität  der  einzelnen  Lehrer  zu  fördern.

11)  Der  Schul-Inspektor  hat  für  möglichst  ungestörten  Fortgang  der
Verwaltung  jeder  einzelnen  Schule  seines  Bezirks  Sorge  zu  tragen.  Nament--lich
  hat  er,  wenn  der  einem  Lehrer  ertheilte  Urlaub  3  Tage  überschreitet,
für  anderweiten  Unterricht  der  Schulkinder  das  Nöthige  anzuordnen  (Ausführungs-Verordnung
  vom  16.  Dezember  1874  Artikel  4,  IX).  Tritt  eine  Unterbrechung
  des  Unterrichts  durch  Versetzung,  eigenmächtige  Entfernung,  Erkrankung
  oder  Tod  des  Lehrers  ein,  so  hat  er  sofort  Anzeige  davon  an  die  oberste
Schulbehörde  zu  machen,  zugleich  aber  auch  ein  Vikariat  nach  näherer  Bestimmung
  des  Artikel  12  der  Ausführungsverordnung  vom  16.  Dezember  1874
einzurichten  und  die  Liquidationen  über  die  den  vikarirenden  Lehrern  gebührenden
  Vergütungen  nach  Beendigung  der  Vakanz  festzustellen.  Bei  Einrichtung
des  Vikariats  wird,  bei  allem  Streben  nach  möglichst  vollständiger  Ausfüllung
der  Unterrichtslücke,  immer  doch  zugleich  darauf  Rücksicht  zu  nehmen  sein,  daß
die  anderen  Schulen  oder  Schulklassen,  deren  Lehrer  zur  Aushilfe  herangezogen
werden,  auch  ihrerseits  möglichst  wenig  geschädigt  werden.

cC

–
        <pb n="237" />
        221

12)  Handelt  es  sich  um  Wiederbesetzung  einer  erledigten  Schulstelle,  so
hat  derjeuige  Lehrer,  welcher  sich  um  dieselbe  bewirbt,  sein  Bewerbungsschreiben
durch  den  Schul-Inspektor  seines  Bezirks  an  die  oberste  Schulbehörde  zu
richten  und  dieser  dasselbe  mit  einem  Berichte  zu  begleiten,  in  welchem  er  sein
Gutachten  über  den  Lehrer  auf  Grund  seiner  näheren  Kenntniß  desselben  und
über  die  Wiederbesetzung  überhaupt  abgiebt.

13)  Die  Einführung  eines  neuernannten  Rektors  oder  ersten  Lehrers  einer
gegliederten  Schule  liegt  dem  Schul-Inspektor  ob  (ef.  Artikel  12,  2  der
Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Dezember  1874).

14)  Sind  mehrere  Lehrer  an  einer  Schule  angestellt,  so  bestimmt  der
Schul-Inspektor,  welche  von  ihnen  den  Unterricht  im  Turnen,  im  Zeichnen  und
in  der  Obstbaumzucht  zu  ertheilen  haben.

15)  Der  Schul-Juspektor  hat  in  jeder  Schulgemeinde  seines  Bezirks  nach
den  im  §.  4,  2  dieser  Verordnung  gegebenen  Gesichtspunkten  zu  erörtern,  ob
in  ihr  das  Bedürfniß  nach  Unterricht  in  weiblicher  Handarbeit  durch  eine  vom
wohlthätigen  Institut  des  Frauenvereins  errichtete  Industrieschule  befriedigt
wird,  sowohl  was  die  Gegenstände  und  die  Art  als  was  das  Maß  des  Unterrichts
  anbelangt.  Ist  dies  nach  seinem  Urtheile  der  Fall,  so  hat  er  sich  mit
der  betreffenden  Franenvereinsstelle  darüber  einzubenehmen,  daß  nunmehr  der
Unterricht  in  der  Industrieschule  in  einen  obligatorischen  verwandelt  und  dafür
  die  nöthige  Räumlichkeit,  wo  nöthig  im  Schulhause,  zur  Verfügung  gestellt,
  auch  seine  Vermittelung  dahin  eintreten  zu  lassen,  daß  eine  etwa  nöthig
werdende  Beisteuer  zur  Deckung  erhöhter  Kosten  aus  Gemeindemitteln  dargeboten
  werde,  überhaupt  nach  Anleitung  des  §.  4  die  Interessen  solcher,  die
Volksschule  ersetzender  Industrieschulen  des  Frauenvereins  in  jeder  Beziehung
ebenso  angelegentlich  als  mit  taktvoller  Beachtung  der  besonderen  Stellung
dieser  Schulen  zu  fördern.

Fehlt  es  dagegen  an  einer  Industrieschule  des  Frauenvereins  in  der  Gemeinde,
  oder  ist  dieser  Verein  nicht  gewillt,  seine  Schule  nach  den  Anforderungen
  der  Volksschule  einzurichten,  so  hat  der  Schul-Inspektor  im  Einvernehmen
mit  dem  oder  den  Lehrern  und  dem  Schulvorstande  die  Frage  zu  erörtern,  ob
die  Herstellung  eines  Unterrichts  in  weiblicher  Handarbeit  in  der  Volksschule
selbst  sich  als  thunlich  erweisst  und,  in  welcher  Weise  die  Einrichtung  dieses
Unterrichts  ins  Werk  zu  setzen  ist,  während  die  damit  zusammenhängenden  finanziellen
  Fragen  durch  das  Schulamt  zu  erbrtern  find,  die  Entscheidung  aber
        <pb n="238" />
        222

auf  den  vom  Schulamt  zu  erstattenden  gutachtlichen  Bericht  von  der  obersten
Schulbehörde  getroffen  wird  (Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Dezember  1874,
Artikel  1).  Den  eingerichteten  Unterricht  in  weiblicher  Handarbeit  hat  der
Schul-Inspektor  in  seinem  Fortgange  ebenso  zu  überwachen,  wie  alle  anderen
Unterrichtszweige  der  Volksschule.

16  Die  Ausfsicht  des  Schul-Inspektors  erstreckt  sich  nicht  allein  auf  den
Zustand  und  die  Bedürfnisse  der  Schulen  und  das  amtliche  Wirken  und  außeramtliche
  Leben  der  Lehrer,  sondern  auch  auf  die  Wirksamkeit  des  Schulvorstandes
und  des  von  letzterem  speziell  beauftragten  Ortsschulaufsehers,  auf  die  Art
und  Weise,  in  welcher  dieselben  die  ihnen  im  Gesetze  und  in  der  Ausführungs-Verordnung
  vom  16.  Dezember  1874  (siehe  namentlich  Artikel  30,
1  und  2)  überwiesenen  Pflichten  gegen  die  Schule  erfüllen.  Die  in  dieser
Beziehung  von  dem  Schul-Inspektor  bemerkten  Mängel  hat  er  durch  das
Schulamt  weiter  zu  verfolgen,  um  die  Abstellung  derselben  herbeizuführen.

17.  Ein  wesentliches  Mittel,  den  Schul-Inspektor  mit  dem  Zustande
der  Schulen  und  den  Persönlichkeiten  der  Lehrer  und  Ortsschulaufseher,  sowie
mit  den  Ortsschulvorständen  seines  Bezirks  so  bekannt  zu  machen,  wie  dies
zur  fruchtbringenden  Wirksamkeit  desselben  erforderlich  ist,  bieten  die  von  ihm
vorzunehmenden  Besichtigungen  der  einzelnen  Schulen.  Dieselben  sind  von
ihm  theils  aus  Anlaß  besonderer  Vorkommenheiten  oder  zur  nöthigen  Erörterung
besonderer  Fragen  außerordentlicher  Weise,  theils  ordentlicher  Weise
in  Gestalt  der  regelmäßigen  Schul-Visitationen  vorzunehmen,  und  haben  namentlich
  die  letzteren  den  Zweck,  den  Schul-Inspektor  über  alle  einzelnen  Verhältnisse
  der  betreffenden  Schule,  deren  Kenntniß  ihm  nach  der  ihm  im  Vorstehenden.
gestellten  Aufgabe  von  Werth  sein  muß,  durch  eigene  Wahrnehmung  wahrheitsgetreu
  und  eingehend  zu  unterrichten.

Ueber  diese  regelmäßigen  Visitationen  ist  folgendes  Einzelne  zu  bemerken:

a)  Der  Schul-Inspektor  soll  in  der  Regel  jedes  Jahr  die  sämmtlichen
Schulen  seines  Bezirks  besuchen  und  sich  durch  Anhören  des  Unterrichts
und  eigenes  Examiniren  über  die  Leistungen  der  Schulkinder  und  des
Lehrers  in  allen  Lehrgegenständen  eine  klare,  bestimmte  Ansicht  verschaffen.

b)  Ob  der  Schul-Inspektor  die  beabsichtigte  Visitation  einer  Schule  (Klasse)
zuvor  ankündigen  soll  oder  nicht,  bleibt  je  nach  den  Umständen  seinem
Ermessen  überlassen.  Unmittelbar  vor  der  Schulprüfung  jedoch  hat  er
den  Vorsitzenden  des  Schulvorstandes  und  den  Ortsschulaufseher  von  seinem
        <pb n="239" />
        c.

d

223

Vorhaben  in  Kenntniß  zu  setzen  und  beide  einzuladen,  der  Visitation
beizuwohnen.  Ist  der  Ortsgeistliche  nicht  zugleich  Ortsschulaufseher,
so  ist  derselbe  besonders  einzuladen,  bei  der  Visitation  des  Religions-Unterrichts
  gegenwärtig  zu  sein.

Vor  Beginn  der  Bisitation  hat  sich  der  Schul-Inspektor  vom
Lehrer  vorlegen  zu  lassen:  die  Monats-Pensen,  den  Stundenplan,  welche
beide  dem  Schul-Inspektor  zwei  Monate  vor  Beginn  des  neuen  Schuljahres
  zur  Genehmigung  zu  unterbreiten  waren,  die  Zensur-Tabelle,
das  Tagebuch,  die  Versäumnißliste,  das  Schülerbuch,  das  Inventar-Verzeichniß,
  sowie  die  Schönschreibhefte,  Zeichenhefte  und  Aufsatzbücher  der
Schulkinder.  Hierauf  hat  er  den  Gang  der  Visitation  anzuordnen  und
in  der  Regel  die  in  einem  der  letzten  Monate  vorgekommenen  Theile
des  Unterrichtsstoffes  vornehmen  zu  lassen.  Glaubt  er,  in  der  Unterrichtsbehandlung
  einen  wesentlichen  Fehler  des  Lehrers  wahrzunehmen,  oder
will  er  sich  rascher,  oder  tiefer  gehend,  als  die  Prüfung  des  Lehrers  ergeben
  würde,  von  dem  Resultat  des  Unterrichts  überzeugen,  so  hat  er,
um  dem  Lehrer  eine  bessere  Unterichtsweise  zu  zeigen,  oder  auf  einem
zweckmäßigeren  Wege  zum  Ziel  zu  kommen,  die  Prüfung,  so  lang  nöthig,
selbst  in  die  Hand  zu  nehmen.

Bei  den  Visitationen  des  Schul-Inspektors  gilt  es  nicht  blos,  den  Stand
des  Wissens  und  Könnens  der  ganzen  Schulklasse  (nicht  der  begabteren
Schüler  allein)  kennen  zu  lernen,  sondern  auch  über  deren  erziehliche
Förderung,  ihre  Gewöhnung  an  Gehorsam,  Ordnung  und  Reinlichkeit,
Fleiß,  Gewissenhaftigkeit  und  Pünktlichkeit  in  den  Arbeiten  eine  bestimmte
  Ansicht  zu  gewinnen.

Zu  dem  Ende  hat  der  Visitator  auf  die  vorgelegten  Schönschreibhefte
  und  Aufsatz  bücher  der  Kinder,  wie  auch  auf  andere  Hefte  Einzelner,
  auf  die  Reinlichkeit  des  Schulzimmers  und  der  Schulkinder
  an  Körper  und  Kleidung,  auf  die  Schul-Möbel  und  Unterrichtsmittel
  seine  Aufmerksamkeit  zu  richten.

Ferner  hat  sich  der  Visitator  ein  sicheres  Urtheil  zu  bilden  über  Fleiß,
Kenntnisse,  Eifer  und  Lehrgeschick  des  Lehrers,  ebenso  über
das  Verhältniß,  welches  zwischen  Lehrer  und  Schülern  besteht,  um  zu
erkennen,  welches  der  erziehliche  Einfluß  des  erstern  auf  die  Schulklasse
und  auf  die  Einzelnen  sei.
        <pb n="240" />
        224

#

".

bh)

Nach  Beendigung  der  Prüfung  nimmt  der  Schul-Inspektor  die  Wohnräume,
  den  Hof  und  die  Wirthschaftsgebäude  des  Lehrers  in
Augenschein,  um  sich  zu  vergewissern,  ob  nicht  Aenderungen,  Reparaturen
oder  Neubauten  nöthig  sind.

Da  die  Schulvisitationen  nicht  den  einseitigen  Zweck  haben,  Fehler
und  Unvollkommenheiten  zu  finden,  sondern  ein  treues  Bild  der  ganzen
Schulzustände  zu  gewinnen,  und  auf  Grund  hiervon  die  Entwickelung
des  Schulweseus  kräftig  zu  fördern,  so  soll  der  visitirende  Beamte
dem  Lehrer  die  entdeckten  Mängel  zwar  mittheilen,  aber  auch  das  Gute
und  Löbliche,  was  er  gefunden,  gern  anerkennen.  Deßwegen  soll  derselbe
  zum  Schluß  der  Vifitation,  nachdem  er  den  Vorsitzenden  des
Schulvorstandes  und  den  Ortsschulaufseher,  in  Abwesenheit  des  Lehrers,
über  dessen  Haltung  und  Führung,  sein  häusliches  Leben,  sein  Verhältniß
  zur  Gemeinde  und  deren  Schulbehörden  vernommen  hat,  dem
Lehrer  unter  vier  Augen  das  etwa  Mangelhafte  und  Anstößige  in
seinem  Verhalten  und  seiner  Wirksamkeit  und  das  Anerkennenswerthe
in  seinen  Leistungen  mittheilen,  denselben  auch  mit  vorgebrachten  etwaigen
  Klagen  und  Beschwerden  bekannt  machen  und  schließlich  die
Wünsche  des  Lehrers  in  Bezug  auf  Lehrmittel,  Schuleinrichtung,  Besoldungsverhältnisse,
  Baulichkeiten  und  dergleichen  entgegen  nehmen.

Können  die  gemachten  Ausstellungen  und  Wünsche  sofort  erledigt  werden,
  z.  B.  durch  eine  Weisung  an  den  Lehrer,  den  Vorsitzenden  des
Schulvorstandes,  oder  den  Ortsschulaufseher,  so  bewendet  es  zunächst
hierbei.  In  anderen  Fällen  beschließt  er  weitere  Erörterung,  oder
Abgabe  an  das  Schulamt,  oder  Bericht  an  die  oberste  Schulbehörde.

i)  Was  die  Niederschreibungen  des  Schul-Inspektors  über  seine

k)

Schul-Visitationen  betrifft,  so  sind  dieselben  nach  Anlage  E  einzurichten.
Diesen  Niederschreibungen  über  die  Visitation  eines  Schulorts  (Klasse)
sind  beizufügen:
aa)  Der  Name  des  Lehrers,  sein  Lebensalter,  seine  Dienstzeit,
der  Zensur-Grad  seiner  Leistungen.  Sodann
bb)  Bemerkungen  über  den  Lehrer.
Hier  ist  der  Lehrer  kurz  zu  charakterisiren  und  sind  hervortretende
  Eigenschaften  in  Bezug  etwa  auf  Begabung,  Kennt-
        <pb n="241" />
        225

nisse,  Eifer  und  Lehrgeschick  hervorzuheben.  Auch  ist  hier
Gelegenheit  zu  kurzen  Notizen  über  die  Haltung  und  Führung
des  Lehrers,  auch  über  etwa  vorgekommene  längere  Krankheiten
desselben.

cc)  Bemerkungen  über  die  Schule.

Hier  ist,  wenn  möglich,  der  Grad  der  Gesammt-Zensur
näher  zu  begründen.  Geistige  Entwickelung,  Zucht,  Ordnung
und  Reinlichkeit,  auffallende  Besonderheiten  sind  zu  erwähnen.
Ebenso  ist  über  die  größere  oder  geringere  Zahl  der  erlaubten
und  unerlaubten  Schulversäumnisse  Notiz  zu  geben.

add)  Bemerkungen  über  die  Ortsschulaufsicht  (Name,  Thätigkeit,
  Einfluß  derselben).

ee)  Bemerkungen  über  den  Schulvorstand  und  seine  Wirksamkeit.


fl)  Bemerkungen  über  das  Schulgebäude,  als:  Zustand  des
Schulzimmers,  der  Schulgeräthe  und  Lehrmittel.  Etwa  nöthige
Anschaffungen,  Zahl  und  Zustand  der  heizbaren  Wohnräume
und  der  Kammern,  Wirthschaftsräume,  Hof.

!)  Die  Zensuren  für  die  Leistungen  der  Kinder  —  1  (sehr  gut),  2  (gut),
3  (befriedigend),  4  (wenig  befriedigend),  5  (nicht  befriedigend)  —  sind  mit
deutschen,  die  Gesammt-Zensur  für  die  Schule  und  die  Gesammt-Zensur
des  Lehrers  sind  in  römischen  Ziffern  auszudrücken.  Unter  der  Dienstzeit
  des  Lehrers  ist  die  von  seiner  definitiven  Anstellung  an  verflossene
Zeit  zu  verstehen.

18)  a)  Theils  um  die  Lehrer  nach  ihren  Kenntnissen  und  ihrem  Geschick
auf  dem  Gebiete  der  pädagogischen  Besprechung  kennen  zu  lernen,  theils  um
ihre  Fortbildung  in  ihren  Berufswissenschaften  zu  fördern,  hat  der  Schul-Inspektor
  auch  auf  das  Konferenz-Wesen  seine  Aufmerksamkeit  zu  richten.

b)  Die  bisher  angeordnet  gewesenen  zwei  jährlichen  Konferenzen,  eine

im  Frühling,  eine  im  Herbst,  bleiben  bestehen,  doch  wird  der  Schul-Inspektor,

wenn  er  in  einem  größeren  Bezirk  thätig  ist,  die  Lehrer  seines  Aufsichtsbezirkes

  in  mehrere  einzelne  Gruppen  zu  vertheilen  haben,  wobei  die  Entfernung

  der  Orte  vom  Versammlungsort,  die  regelmäßig  3  Stunden  nicht
1875.  34
        <pb n="242" />
        226

übersteigen  soll,  maßgebend  ist.  Den  Vorsitz  bei  der  Konferenz  führt  der
Schul-Inspektor.

c)  Den  Inhalt  der  Besprechungen  bilden  wichtige  oder  interessante
Fragen  aus  der  Schul-Praxis  oder  neue  oder  sonst  bedeutende  Erscheinungen
auf  dem  Gebiete  der  Schulwissenschaften.  Der  Form  nach  kann  die  Konferenz-Thätigkeit
  im  Vorlesen  einer  Abhandlung,  einem  freien  Vortrage,  einem  Referat,
  oder  in  aufgestellten  Thesen  bestehen,  woran  sich  eine  Besprechung  anreiht.
Ueber  die  Verhandlungen  wird  ein  kurzes  Protokoll  zu  den  Akten  gebracht.
Die  Wahl  des  Themas  für  die  nächste  Konferenz  wird  allemal  auf  der  vorhergehenden
  bestimmt;  wird  die  Aufstellung  von  Thesen  beliebt,  so  wird  ein
Referent  und  ein  Korreferent  bestellt.  Die  Auswahl  eines  Themas  unter
den  zur  Vorlage  gebrachten  geschieht  durch  Abstimmung  unter  Vorbehalt  der
Genehmigung  des  Vorsitzenden.  Die  Bestimmung  desjenigen  Lehrers,  welcher
eine  Kouferenz-Arbeit  zu  übernehmen  hat,  steht  dem  Vorsitzenden  zu,  welcher
indeß  auf  die  freiwilligen  Anerbietungen  sowohl,  als  auf  die  möglichst  gleiche
Vertheilung  der  Arbeiten  auf  alle  Konferenz-Mitglieder  Rücksicht  nehmen  wird.
Für  die  Besprechungen  der  Konferenz  kann  auch  der  Vorsitzende  einen  Stoff
aufgeben  und  einzelne  Lehrer  mit  der  Bearbeitung  desselben  betrauen.  Hierher
  gehören  namentlich  auch  Referate  über  die  in  einzelnen  Schulen  des  Bezirks
besonders  ausgezeichnete  Behandlung  irgend  eines  Lehrgegenstandes,  welche  der
dazu  bestellte  Lehrer  in  der  betreffenden  Schule  kennen  zu  lernen  und  in  der
Konferenz  zur  genauen  Kenntniß  der  Versammlung  zu  bringen  hat.

d)  Es  ist  sehr  wünschenswerth,  daß  neben  den  Haupt-Konferenzen  noch
Spezial-Konferenzen  bestehen,  in  denen  Lehrer,  die  einander  näher  wohnen,
etwa  alle  6  Wochen,  zu  pädagogischen  Besprechungen  zusammen  treten  und
später  die  Themata  ihrer  Verhandlungen  auf  der  Haupt-Konferenz  zur  Anzeige
bringen.  Sollen  auch  solche  Konferenzen,  die  vielfach  schon  bestehen,  zunächst
nicht  allgemein  vorgeschrieben  werden,  so  soll  doch  der  Schul-Inspektor  ihr
Entstehen  und  ihre  Fortdauer  begünstigen,  da  sie  der  Fortbildung  der  Lehrer
in  hohem  Grade  nützlich  werden  können.

Eine  Spezial-Konferenz,  welche  der  Schul-Iuspektor  für  besonders  wichtig
erkannt  und  darum  angeordnet  hat,  gilt  als  eine  geordnete  und  ist  demnach
obligatorisch  für  die  Lehrer.

19)  In  gleicher  Weise  soll  der  Schul.Inspektor  bemüht  sein,  da,  wo
dies  nicht  schon  geschehen,  doch  aber  thunlich  ist,  Lehrerlesezirkel  und
        <pb n="243" />
        227

Lehrer-Bibliotheken  ins  Leben  zu  rufen.  Zur  Theilnahme  an  diesen
Anstalten  können  alle  Lehrer,  provisorisch  und  definitiv  angestellte,  angehalten
werden.  Die  Aufstellung  einer  Lehrer-Bibliothek  ist  in  einer  möglichst
im  Mittelpunkt  der  Wohnorte  der  Mitglieder  gelegenen  Stadt  zu  bewirken.
Ueber  die  Anschaffung  von  Zeitschriften  und  Büchern  würde  ein  Ausschuß,
an  dessen  Spitze  der  Schul-Inspektor  steht,  zu  beschließen  haben;  die  Mittel
find  aus  Beiträgen  der  Mitglieder  und  aus  freiwilligen  Beiträgen  der  Kirchund
  Gemeindekassen,  wie  solche  schon  an  vielen  Orten  üblich  sind,  zu  beschaffen.

20)  Die  Frage,  ob  in  den  einzelnen  Orten  seines  Bezirks  die  Bedingungen
  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Errichtung  einer  Fortbildungsschule
etwa  ausnahmsweise  nicht  gegeben  seien  und  in  Folge  davon  fürerst  wenigstens
noch  von  der  Errichtung  einer  solchen  Schule  werde  abgesehen  werden  müssen,
ist  vom  Schul-Inspektor  nach  vorgängigem  Einbenehmen  mit  dem  Ortsschulaufseher
  und  Schulvorstand,  sowie  mit  dem  oder  den  Lehrern,  deren  Rath
hierbei  von  Werth  sein  kann,  nach  allen  Richtungen  hin  zu  erörtern  und  das
Ergebniß  der  obersten  Schulbehörde  berichtlich  vorzulegen.  Da,  wo  mit  der
Errichtung  vorzuschreiten  ist,  wie  dies  in  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Orte
der  Fall  sein  wird,  hat  er  dies  Vorschreiten  anzuregen,  zu  leiten  und  über
den  Erfolg  zu  berichten.  Den  errichteten  Fortbildungsschulen  seines  Bezirks
aber  hat  der  Schul-Inspektor  dieselbe  Aufsicht  zuzuwenden  und  ebenso  über
ihren  Fortgang  zu  berichten,  wie  es  seine  Pflicht  in  Bezug  auf  die  Elementar-=schulen
  seines  Bezirks  ist.

21)  Alljährlich  hat  der  Schul-Inspektor  an  die  oberste  Schulbehörde  einen
umfassenden  Bericht  über  alle  Volksschulen  seines  Bezirks,  die  Elementar-=wie
  die  Fortbildungsschulen,  zu  erstatten  (§.  65  des  Volksschulgesetzes).  Derselbe
  ist  nach  der  Formular-Anlage  F  einzurichten.  Dieser  tabellarischen
Uebersicht  ist  ein  Begleitbericht  beizufügen,  in  welchem  Nachricht  zu  geben  ist:

1)  im  Einzelnen  für  jeden  Ort,  bezüglich  jede  Schulgemeinde,  etwa  noch
Näheres,  als  schon  durch  die  Tabelle  gegeben  ist,  über  den  Lehrer,  die  Schule
(Schulklasse),  mit  Einschluß  der  Fortbildungsschule,  die  Ortsschulaufsicht,
  den  Schulvorstand,  das  Schulgebäude,  insoweit  ein  Bedürfniß
hierzu  vorliegt;

2)  im  Allgemeinen  für  den  ganzen  Schul-Bezirk  aber  sind  zusammenzufassen
  die  Nachrichten  über
34“
        <pb n="244" />
        228

a)  Lehrerwechsel  im  verlaufenen  Schuljahr,

b)  über  neu  errichtete  Schulstellen,

c)  vorgekommene  Todesfälle  von  Lehrern,  wobei  emeritirte  und  noch
im  Dienst  befindlich  gewesene  zu  scheiden  sind,

d,  über  neu  erbaute  Schulhäuser,  Schulsäle  und  umfängliche  Reparaturen,

e)  über  den  Zustand  der  Turnplätze,

f  stattgehabte  größere  Schulfeste,

8)  den  Stand  des  Unterrichts  in  der  Obst-Kultur  und  dessen  Erfolge,

b)  das  Konferenz-Wesen,  die  Lesezirkel,  die  Lehrer-Bibliotheken
und  die  Fortbildung  der  Lehrer  überhaupt,

i)  die  Haltung  und  Führung  der  Lehrer  im  Allgemeinen,  mit  Aufzählung
  nothwendig  gewesener  Disziplinar-Maßregeln,

k)  etwaige  Aenderungen  in  der  Schul-Organisation  im  Ganzen,

1)  die  Thätigkeit  der  Schulvorstände,  soweit  dieselbe  zur  Kenntnißnahme
des  Schul-Inspektors  gehört  und  die  der  Ortsschulaufseher  des
Schul-Bezirks.

m)  Der  Jahresbericht  des  Schul-Inspektors  hat  außerdem  die  etwa  vor  die
oberste  Schulbehörde  zu  bringenden  Vorschläge  zur  Abstellung  von
Mängeln  und  zur  gedeihlichen  Fortentwickelung  des  Schulwesens
zu  enthalten.

n)  Wenn  der  Schul-Inspektor  über  eine  Schule  berichtet,  welche  er  im
verlaufenen  Schuljahr  ausnahmsweise  etwa  nicht  selbst  gesehen  hat,  so
ist  dies  in  der  Bemerkungsspalte  des  tabellarischen  Theils  des  Berichts
ausdrücklich  anzugeben  und  zugleich  zu  bemerken,  ob  das  Urtheil  des
Berichterstatters  über  eine  Schule  und  den  Lehrer  auf  die  Aeußerungen
der  Ortsschulaufsicht  oder  auf  eine  Schul-Visitation,  welche  der  Schul-Inspektor
  im  vorhergehenden  Schuljahre  vorgenommen  hat,  gegründet  sei.

II.  Die  Aufsicht  über  den  Privat-Unterricht  und
die  Privat-Unterrichtsanstalten.

§.  20.

Neben  der  öffentlichen  Volksschule  hat  der  Schul-Inspektor  auch  dem
Privat-Unterricht,  der  die  Volksschule  ersetzen  soll  und  den,  weiteren
        <pb n="245" />
        229

Kreisen  geöffneten,  Privat-Unterrichtsanstalten  seines  Bezirks  seine
Aufmerksamkeit  zuzuwenden.

Zunächst  hat  der  Schul--Inspektor  auf  Grund  der  ihm  von  den  einzelnen
Schulvorständen  seines  Bezirks  einzuhändigenden  Verzeichnisse  derjenigen  schulpflichtigen
  Kinder,  welche  die  Volksschule  nicht  besuchen,  nach  Anleitung  des
Artikels  7  der  Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Dezember  1874  zu  erörtern
und  sich  ein  Urtheil  darüber  zu  bilden,  ob  der  diesen  Kindern  zu  Theil  werdende
  anderweite  Unterricht  als  ein  die  Volksschule  ersetzender  betrachtet  werden
kann,  und  darnach  das  Weitere  in  der  Sache  zu  beschließen.

1.  Insoweit  hierbei  häuslicher  Unterricht  oder  Privat-Unterricht  im
engeren  Sinne  und  die  Schätzung  seines  Werthes  in  Frage  kommt,  hat
der  Schul-Inspektor  von  dem  Gedanken  sich  leiten  zu  lassen,  daß  von  der  aufgestellten
  und  wohlbegründeten  allgemeinen  Regel,  daß  alle  bildungsfähigen
Kinder  im  Staate  eines  bestimmten,  in  der  Volksschule  dargebotenen  Maßes
von  Bildung  theilhaftig  werden  müssen,  der  Staat  grundsätzlich  keine  Ausnahme
  statuiren  kann,  daß  aber  bei  allem  Streben  nach  Durchführung  dieses
Grundsatzes  doch  thunlichst  vermieden  werden  kann  und  vermieden  werden  soll,
in  das  Innere  des  Hauses  und  der  Familie  ohne  Noth  inquisitorisch  einzudringen
  und  einzugreifen.

2)  Der  Schul-Inspektor  hat  denjenigen  Privat-Unterrichtsanstalten
seines  Bezirks,  welche  weiteren  Kreisen  geöffnet  sind,  seine  Aufmerksamkeit  zuzuwenden,
  um  sich  eine  nähere  Kenntniß  auch  vom  Stande  dieser  Schulen  zu
verschaffen.  Zu  diesem  Zwecke  hat  der  Schul-Inspektor  entweder,  soweit
thunlich,  den  jährlichen  Prüfungen  in  denselben  oder  sonst  von  Zeit  zu  Zeit
unangemeldet  dem  Unterrichte  in  denselben  beizuwohnen,  um  ein  sicheres  Urtheil
  zu  gewinnen  nicht  blos  darüber,  ob  sie  den  au  jede  Jugendbildungsanstalt
zu  stellenden  sittlichen  Anforderungen  genügen,  sondern  auch,  ob  sie  das  von
ihnen  zu  erstrebende  Lernziel  auch  wirklich  erreichen.  In  dieser  letzteren  Beziehung
  ist  nicht  allein  darauf  zu  sehen,  ob  die  Anstalt  geeignet  ist,  den  Unterricht
  in  der  Volksschule  zu  ersetzen,  sondern  auch  darauf,  ob  sie  in  Wirklichkeit
den  Unterricht  und  die  Ausbildung  gewährt,  welche  in  dem  veröffentlichten
Programme  der  Anstalt  angekündigt  und  versprochen  worden  sind.

Den  Privat-Unterrichtsanstalten  sind  die,  neben  der  Gemeindeschule  unterhaltenen,
  Konfessions-Schulen  zuzuzählen.
        <pb n="246" />
        230

Handelt  es  sich  um  die  Errichtung  neuer  Privat-Unterrichtsanstalten,  so
hat  der  Schul-Inspektor  innerhalb  seines  Bezirks  die  nöthigen  Erörterungen
anzustellen  und  ihr  Ergebniß  der  obersten  Schulbehörde  vorzulegen.  (Aus—
führungs-Verordnung  vom  16.  Dezember  1874,  Artikel  7,  4.)

3)  Ueber  den  Stand  der  Privat-Unterrichtsanstalten  seines  Bezirks  hat
der  Schul-Inspektor  alljährlich  besondern  Bericht  an  die  oberste  Schulbehörde
zu  erstatten  und  darin  auch  desjenigen  zu  gedenken,  was  ihm  in  Bezug  auf
den,  die  Volksschule  ersetzenden,  Privat-Unterricht  im  engeren  Sinne  bemerkenswerth
  erscheint.

Weimar  am  20.  März  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

Ministerial-Verordnung
über  die  innere  Einrichtung  des  Volksschulwesens
  im  Großherzogthum
Lachsen.
        <pb n="247" />
        Erster  Abschnitt.
Die  Elementar-Schule.
Klasseneintheilung.  S.  1.
Lehrgegenstände.  §.  2.
III.  Allgemeiner  Unterrichtsplan.  88.  3.  4.
IV.  Besondere  Unterrichtspläne.  8.  5.
V.  Lehr=  und  Lernmittel.  §.  6.
Unterrichtszeit  und  Unterrichtseinrichtungen.  8.  7.
VII.  Allgemeine  und  besondere  Pflichten  der  Lehrer.  S.  8.

—

—
—

Zweiter  Abschnitt.
Die  Fortbildungsschule.  8.  9.

Dritter  Abschnitt.
Ausbildung  der  Volksschullehrer  für  ihren  Beruf.
Bedingungen  der  Aufnahme  in  das  Seminar.  5.  10.
II.  Die  Lehrgegenstände  im  Seminar.  8.  11.
III.  Der  Revers  der  Seminaristen.  §.  12.
IV.  Die  Entlassungsprüfung  der  Seminaristen.  F.  13.
V.  Prüfung  der  Lehrerinnen.  §.  14.
VI.  Anstellungsprüfung  der  Schulamts-Kandidaten.  §.  15
VII.  Die  Prüfung  für  das  Rektorat  einer  gegliederten  Volksschule.  §.  16.

—  —

—

—  =

Vierter  Abschnitt.  «
Die  Aufsichtsbehörden  für  die  innern  Schulangelegenheiten.
A.  Der  Ortsschulaufseher.  §.  17.
3.  Der  Schul-Inspektor.  §§.  18—  20.
        <pb n="248" />
        232

Anlage  A.

Unterrichtszeit.

J.  Für  einklassige  Schulen  mit  einem  Lehrer.
Anterstufe.  Mittelflufe.  Oberflufe.

 

 

 

Religion..  2  4  46  f(05).
Deutsch  122  8  8.
Rechnen  (Rauinlehre)  ...4  4  4  (5).
Realieon  —  4  6.
Schreibern  —  2  2.
Gesang  (am  Ende  andrer  Stunden)  —  2  2.
Zeichen  —  2  2.
Tüurnen  ....  2  2.
18  2368  30  (32)

II.  Für  mehrklassige  Schulen  mit  mehrern  Lehrern.
Anterflufe.  Mittelstufe.  Oberstufe.

Religionn.  2  4

Dentss  10  8  8
Rechnen  (Naumlehre)  ...4  4  4
Reallen  —  4  6
Schreiben  .  .  2  2  2
Gesang...  2  2  2
Zeichnen.  —  2  2
Turnen  —  2  2

 

 

 

20  28  30.
        <pb n="249" />
        233

Anlage  B.

Schülerbuch

für

die  Schule  zu

Verwaltungsbezirk.

NH.  In  die  Rubrik  Bemerkungen  sind  Wahrnehmungen  einzutragen,  über  welche  der  Lehrer
oder  die  Schulbehörde  einmal  später  Auskunft  zu  geben  haben  könnten,  als:  körperliche
Mängel,  dauernde  krankhafte  Erscheinungen  oder  auch  bestimmt  und  dauernd  hervortretende
  bedenkliche  Charakter  -  Anlagen  der  Schulkinder.

1875.  35
        <pb n="250" />
        Jahr

 

Namen
der  Schulkinder.

Namen
der  Eltern.

1

Wohnort
der  Eltern.

Stand
der  Eltern.

1
l

Religion.
        <pb n="251" />
        236

 

18
Tag  Ort  Tag  Tag  Tag
der  Geburt  der  der  der  Bemerkungen.
·  der  Geburt.
des  Kindes  Impfung  Aufnahme.  Entlassung.

 

 

 

 

 

 

35
        <pb n="252" />
        <pb n="253" />
        237
Anlage  C.

Zensur-Tabelle
für
die  Schule  zu

Klasse

Name  des  Lehrers
Lebensalter

Dienstzeit

Schuljahr  18  .  anf  18
        <pb n="254" />
        238

Namen
der
Schulkinder.

Tag
der

Gehburt.

1

Namen

der  Wohnort.

Eltern.

1

Fleiß  und
Fortschritte.

Betragen.
        <pb n="255" />
        dahrliche

L  5  "
eehr  gegeu  stände  Schulversänmuisse.

 

Bemerkungen.
Mit  Obhne

un  Erlaubniß.
I

Zeichnen.

 

 

 

 

Religion
Deutsch
Rechnen
Realien.
Schreiben
Singen
Turnen

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen  zu  dieser  Tabelle.
Die  Zahlen  bebeuten:
1  sehr  gut,
2  gut,
3  befriedigend,
4  ziemlich  befriedigend,
5  nicht  befriedigend.
Die  Urtheile  sind  in  Zahlen  auszudrücken,  dabei  aber  Bruchzahlen  oder  die  Anwendung
zweier  Zahlen  für  ein  Urtheil  zu  vermeiden.
        <pb n="256" />
        <pb n="257" />
        241

Anlage  D.

Jahresbericht

des

grtoschuluussehers

über  die  Schlell  .  ...

Schuljahr  von  18  .  auf  18

1875.  36
        <pb n="258" />
        Schnlort.
Schüler  zahl.

a)  Volksschule  (Klasse).

b)  Fortbildungsschule.

Zustaud  der  Schule.

 

Religion.

Lesen.

Stil.

Nechnen
Realien
Schreiben.
Gesang
Zeichnen

Turnen.

Gesammt-Zensur.
        <pb n="259" />
        Name  des  Lehrers.  —

Alter.  "1  Bemerkungen  über  die  Schule.
Dienstzeit.

 

 

 

36“
        <pb n="260" />
        <pb n="261" />
        245

Anlage  E.

Uisitation  des  Schul-Inspektors.
Schulort  ..  ..  .  ..  .  .  .  ...
Schülerzahl:  a)  in  der  Volksschule  (Klasse)
»  b)  in  der  Fortbildungsschule

Teistungen  der  Schüler  in:

 

Re-  Lesen.  Siil.  Rechnen.  Realien.
ligion.  ·  s  I

Schrei-  Gesang.  Zeich-  Turnen.  Gesammt=#
  ben.  nen.  J

Zensur.
        <pb n="262" />
        <pb n="263" />
        Anlage  F.

Jahresbericht

des

Schul-Inspektor  s

über  die  Schulen  des.  Verwaltungsbezirks.

Schuljahr  von  18..  auf  18..

217
        <pb n="264" />
        .

 

Schülerzahl.
na)  Volksschule  (Klasse)
b)  Fortbildungsschule.

 

Schnlort.

 

 

Religion.

Lesen.

 

Stil.

 

 

 

 

 

 

Rechnen.
Realien.
Schreiben.

Gesang.

 

Zeichnen.

 

Gesammt- 



Zensur.  1

Zustaud  der  Schule.

248
        <pb n="265" />
        Name  des  Lehrers.  Bemerkungen  über

 

 

Alter.  1
Dienstzeit.  !
"1  ;  i
geusur  ·  Grad.  den  Lehrer.  die  Schule.  die  Ortsschulaufsicht.
.
f
6  s
i
i
i
-
l
l
2
c
I
I

 

 

1875.  37
        <pb n="266" />
        260

Ministerial-Bekanntmachung.

(50)  Zur  Ausführung  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  vom  4.  Januar  1875  (Reg.-Blatt  Seite  90),  sowie  zur  Beseitigung
  vorgekommener  Zweifel  über  die  Anwendbarkeit  der  auf  das  Verfahren
bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Eisenbahnpolizei-Reglement  bezüglichen
Vorschriften  der  Verordnung  vom  13.  November  1850  (Reg.-Blatt  Seite  687)
wird  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
hiermit  verordnet,  was  folgt:

§.  1.

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  des  Bahnpolizei-  Reglements  nach
Maßgabe  der  Bestimmung  in  §.  72  c.  desselben  liegt  außer  den  sonst  zuständigen
  Behörden  zunächst  dem  für  die  betreffende  Eisenbahn  bestellten  Großherzoglichen
  Regierungs-Kommissar  und  über  demselben  dem  Großherzoglichen
Staats-Ministerium  ob.

Die  Befugniß,  Strafen  gegen  Bahnpolizei-Beamte  (§.  66  des  Reglements)
  von  Aufsichtswegen  festzusetzen,  steht  lediglich  dem  letzteren  zu.  Desfallsige
  Strafgelder  fließen  zu  der  bei  der  Bahnverwaltung  bestehenden  Beamten-Pensions=
  und  Unterstützungskasse.

Die  in  Abschnitt  VI  des  früheren  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Thüringische
  Eisenbahn  vom  15.  August  1863,  bezüglich  für  die  Werrabahn  vom
30.  August  1858,  rücksichtlich  der  Aufsicht  über  die  Bahnpolizei  enthaltenen
besonderen  Vorschriften  bleiben  für  diese  Bahnen  bis  auf  Weiteres  noch  in
Giltigkeit.

§.  2.

Zur  Vereidung  der  Bahnpolizei-Beamten  (§.  68  des  Reglements)  ist  der
Großherzogliche  Bezirks-Direktor  zuständig,  in  dessen  Bezirke  dieselben  ihren
dienstlichen  Wohnsitz  haben.  Das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  ist
jedoch  ermächtigt,  geeigneten  Falls  die  Vereidung  dem  Großherzoglichen  Regierungs-Kommissar
  für  die  betreffende  Eisenbahn  an  Stelle  des  Bezirks-Direktors
  zu  übertragen.

8.  3.

Die  Handhabung  des  Bahnpolizei-Reglements  ist,  unbeschadet  der  in
8.  71  desselben  begründeten  Unterstützungspflicht  der  Gemeinde-Polizeibeamten,
von  der  unmittelbaren  Einwirkung  der  Orts-Polizeibehörden  ausgeschlossen.
        <pb n="267" />
        251

8.  4.

1)  Die  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Bahnpolizei-Reglement  nach
§.  62  desselben  verwirkten  Geldstrafen  können  von  den  zur  Ausübung  der
Bahnpolizei  berufenen  und  verpflichteten  Beamten  in  Gemäßheit  Artikel  4  des
Gesetzes  vom  20.  März  1850  (Reg.-Blatt  Seite  176)  und  §.  5  des  Gesetzes
vom  25.  März  1862  (Reg.-Blatt  Seite  37)  dem  Schuldigen  angefordert  und
im  Falle  sofortiger  Unterwerfung  und  Zahlung  gegen  Empfangsbescheinigung
erhoben  werden.

Die  in  §.  66  des  Reglements  unter  Ziffer  6,  11,  12  und  13  bezeichneten
  unteren  Bahnpolizei-Beamten  sind  nur  befugt,  Geldstrafen  im  Betrage
von  einer  oder  zwei  Mark  anzufordern.

2)  Zu  den  Empfangsbescheinigungen  sind  von  dem  zuständigen  Bezirks-Direktor
  abgestempelte  Formulare  nach  dem  unter  A  beigefügten  Schema  zu
verwenden,  welche  die  Bahnverwaltungen  von  dem  Bezirks-Direktor  zu  beziehen
und  an  die  betreffenden  Bahnpolizei-Beamten  auszugeben,  letztere  aber  bei
der  Benutzung  gehörig  auszufüllen  haben.

3)  Die  von  den  Bahnpolizei  Beamten  erhobenen  Strafgelder  sind  mit
einer  tabellarischen  Nachweisung  über  die  Zahl  und  Art  der  bestraften  Zuwiderhandlungen,
  die  Namen  der  Bestraften  und  den  Betrag  der  Geldstrafen  vierteljährlich
  an  den  zuständigen  Bezirks-Direktor  abzuliefern  und  fließen  zu  dessen
Sportelkasse.

4)  Gegen  Zuwiderhandelnde,  welche  sich  der  ihnen  von  den  Bahnpolizei-Beamten
  angeforderten  Geldstrafe  nicht  unterwerfen  oder  im  Unterwerfungsfalle
  dieselbe  nicht  sofort  erlegen,  ist

a)  wenn  sie  sich  über  ihre  Person  nicht  auszuweisen  vermögen,  auch  keine
angemessene  Sicherheit  bestellen,  lediglich  nach  §§.  63  und  64  des
Bahnpolizei-Reglements  mit  Festnahme  und  Ablieferung  unter  gleichzeitiger
  Stellung  des  erforderlichen  Strafantrags  zu  verfahren,  die  Ablieferung
  der  Festgenommenen  jedoch  nicht  an  die  nächste  Polizeibehörde,  sondern
  an  den  Einzelrichter  des  Bezirks  der  begangenen  That  zu  bewirken;
dagegen  ist,  wenn  sich  dieselben  über  ihre  Person  auszuweisen  vermögen
oder  Sicherheit  bestellen,  nur  schriftliche  Anzeige  mit  Strafantrag,
eventuell  mit  Einsendung  der  hinterlegten  Kaution,  durch  den  nächsten
Stations-Vorstand  oder  einen  diesem  gleichgestellten  oder  übergeordneten
Bahnpolizei-Beamten  an  den  zuständigen  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  bezüglich  Einzelrichter  zu  erstatten.

b
        <pb n="268" />
        252

Wird  in  Fällen  dieser  Art  eine  Geldstrafe  durch  richterliches  Erkenntniß
ausgesprochen,  so  fließt  dieselbe  zur  Sportelkasse  des  erkennenden  Gerichts.

8.  5.

Die  mit  vorstehenden  Bestimmungen  in  Widerspruch  stehenden  älteren  Vor—
schriften,  insbesondere  der  Verordnung  vom  13.  November  1850,  soweit  sich
dieselbe  in  den  88.  5,  6  und  8  auf  die  Handhabung  der  Bahnpolizei  bezieht,
treten  außer  Kraft.

Weimar  am  7.  April  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

Ministerial-Verordnung,
betreffend  die  Ausführung  des  Bahnpolizei-Reglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands

  vom  4.  Januar  1875.

Beilage  A.
(Schema  zu  einer  Straf-Auforderung  und  Quittung  nach  §.  4  Ziffer  2.)

Mark  Strafe

wegen  (Angabe  der  Zuwiderhandlung)

ist  (Name  des  Zuwiderhandelnden)  auf  Grund  des  Bahnpolizei-Reglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  durch  den  unterzeichneten  Bahnpolizei-Beamten
  angefordert  worden  und  wird  die  geleistete  Zahlung  des
Strafbetrags  hierdurch  bescheinigt.

(Ort)  den  (Tag  und  Jahr).

(Stempel  des  (Unterschrift  des
Bezirks-Direktors.)  Bahnpolizei-Beamten.)

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="269" />
        Regierungs  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  14.  Weimar.  25.  April  1875.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.
(51|]  I.  In  dem  Central-Blatt  für  das  deutsche  Reich  Jahrgang  lII  Nr.  7,
Seite  123  hat  der  Reichskanzler  die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  Markenschutz
  vom  30.  November  1874  (Reichsgesetz-Blatt  Seite  143),  welches  mit
dem  1.  Mai  dieses  Jahres  in  Kraft  tritt,  von  dem  Bundesrathe  erlassenen
Bestimmungen  mittelst  nachstehender  Bekanntmachung  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht:
Bekanntmachung
der  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
Markenschutz  vom  30.  November  1874.
Die  nachfolgenden

Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  Markenschutz

sind  vom  Bundesrathe  erlassen  worden.

1.

In  dem  Handelsregister  wird  eine  besondere  Abtheilung  für  die  Eintragung
  der  Waarenzeichen  angelegt,  welche  den  Namen  „Zeichenregister“  führt.
Das  Zeichenregister  umfaßt  fünf  Spalten.  Sie  sind  bestimmt:

1)  für  die  Benennung  der  anmeldenden  Firma  und  die  Bezeichnung  des  Orts
ihrer  Hauptniederlassung,  sowie  der  Stelle,  an  welcher  die  Firma  im
Handelsregister  eingetragen  steht;

2)  für  die  Angabe  von  Tag  und  Stunde  der  Anmeldung;

1875.  38
        <pb n="270" />
        254

3)  für  die  Angabe  der  Waarengattungen,  für  welche  das  Zeichen  bestimmt  ist;

4)  für  die  Darstellung  des  angemeldeten  Zeichens;

5)  für  sonstige  Bemerkungen.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Zeichenregister  die  in  Betreff  der  Handelsregister
  erlassenen  Bestimmungen  Anwendung.

2.

Die  Anmeldung  der  Zeichen  erfolgt  in  den  für  Anmeldungen  zum  Han—
delsregister  überhaupt  vorgeschriebenen  Formen.

Die  der  Anmeldung  anzuschließende  Darstellung  der  Zeichen  hat  in  einer
Abbildung  von  höchstens  3  Centimeter  Höhe  und  Breite  auf  dauerhaftem  Papier
  und,  soweit  dies  die  Deutlichkeit  erfordert,  in  einer  Angabe  über  die  Art
der  Verwendung  der  Zeichen  zu  bestehen.  Die  Abbildung  ist  in  vier  Exemplaren
  einzureichen.  Den  Stock  für  den  Abdruck  der  Zeichen  beizufügen,  steht
der  meldenden  Firma  frei.

3.

Die  Eintragung  jedes  einzelnen  Zeichens  erfolgt  der  Reihe  nach  unter
fortlaufender  Nummer.

Bei  der  Eintragung  ist  in  der  für  die  Darstellung  der  Zeichen  bestimmten
Spalte  ein  Exemplar  der  eingereichten  Abbildung  zu  befestigen.

Die  Löschung  von  Zeichen  wird  durch  den  Vermerk:  „gelöscht“  in  der
Spalte  für  Bemerkungen  bewirkt.  Die  Löschung  kann  außerdem  nach  den  für
die  Handelsregister  erlassenen  Bestimmungen  kenntlich  gemacht  werden.

4.

Wird  gemäß  §.  5  Nr.  2  des  Gesetzes  die  Aenderung  einer  Firma  und
zugleich  die  Beibehaltung  des  für  sie  eingetragenen  Zeichens  angemeldet,  so  ist
an  Stelle  der  früheren  die  neue  Bezeichnung  der  Firma  in  die  für  die  Eintragung
  der  Firmen  bestimmte  Spalte  einzutragen.

5

Wird  gemäß  §.  5  Nr.  3  des  Gesetzes  vor  dem  Ablaufe  der  gesetzlichen
Schutzfrist  die  weitere  Beibehaltung  eines  eingetragenen  Zeichens  angemeldet,
so  ist  Tag  und  Stunde  der  neuen  statt  der  früheren  Anmeldung  in  der  dafür
bestimmten  Spalte  zu  vermerken.
        <pb n="271" />
        255
6.

Jeder  Vermerk  in  dem  Zeichenregister  hat  am  Schlusse  das  Datum  der
Verfügung,  auf  welcher  er  beruht,  die  Angabe,  an  welcher  Stelle  der  Akten
die  Verfügung  sich  befindet,  und  soweit  eine  solche  für  die  Handelsregister  vorgeschrieben
  ist,  die  Unterschrift  des  eintragenden  Beamten  zu  enthalten.

7.

Von  dem  Vollzuge,  sowie  von  der  Ablehnung  einer  Eintragung  ist  die
Firma,  welche  die  Anmeldung  bewirkt  hat,  und  zwar  im  letzteren  Falle  unter
Mittheilung  der  Hinderungsgründe  zu  benachrichtigen.

8.

Die  Bekanntmachung  der  Eintragungen  und  Löschungen  ist,  soweit  das
Gesetz  sie  vorschreibt,  durch  das  Gericht,  welches  das  Zeichenregister  führt,  unverzüglich
  zu  veranlassen.  Bei  Eintragungen  sind  gleichzeitig  zwei  Exemplare
der  eingereichten  Abbildungen  oder,  falls  der  Stock  für  das  Zeichen  eingereicht
ist,  der  letztere  der  Expedition  des  „Deutschen  Reichsanzeigers“  zu  übersenden,
um  danach  den  Abdruck  des  Zeichens  zu  bewirken.

Ueber  die  geschehene  Bekanntmachung  ist  ein  Belagblatt  zu  den  Akten
zu  bringen.  «

9.
Die  Bekanntmachung  einer  Eintragung  hat  zu  enthalten:
die  laufende  Nummer  der  Eintragung,  den  Namen  der  Firma  und
den  Ort  ihrer  Hauptniederlassung,  Tag  und  Stunde  der  Anmeldung,  die
Waarengattungen,  für  welche  das  Zeichen  bestimmt  ist,  die  Abbildung
des  Zeichens  und  die  Unterschrift  des  Gerichts.

Sie  ist  nach  solgendem  Muster  abzufassen:

Als  Marke  ist  eingetragen  unter  Nr.  10  zu  der  Firma  J.  Haupt
in  Leipzig  nach  Anmeldung  vom  1.  Juli  1875,  Morgens  9  Uhr,
für  ötherische  Oele  und  Seifen  das  Zeichen

Königliches  Handelsgericht  zu  Leipzig.

10.

Die  Bekanntmachung  einer  Löschung  hat  zu  enthalten:  die  laufende  Nummer
der  Eintragung,  den  Namen  der  Firma  und  den  Ort  ihrer  Hauptniederlassung,
38“
        <pb n="272" />
        266

die  Nummer  des  „Deutschen  Reichsanzeigers,“  welche  die  Bekanntmachung  der
Eintraogung  enthält,  ferner,  sofern  die  Löschung  nur  für  einzelne  Waarengattungen
  erfolgt,  deren  Angabe,  endlich  die  Unterschrift  des  Gerichts.

Sie  ist  nach  folgendem  Muster  abzufassen:

Als  Marke  ist  gelöscht  das  unter  Nr.  10  zu  der  Firma  J.  Haupt
in  Leipzig  lant  Bekanntmachung  in  Nr.  150  des  „Deutschen  Reichsanzeigers“
  von  1875  für  Seifen  eingetragene  Zeichen.

Königliches  Handelsgericht  zu  Leipzig.
Berlin,  den  8.  Februar  1875.

Der  Reich  skanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

Im  Anschluß  an  diese  Bekanntmachung  wird  den  zur  Führung  des
Zeichenregisters  berufenen  Gerichtsbehörden  noch  Folgendes  zur  Nachachtung
eröffnet:

1)  Sobald  die  erste  Anmeldung  eines  Waarenzeichens  bei  einem  Einzelrichter
  erfolgt,  hat  derselbe  für  Anlegung  des  vorgeschriebenen  Zeichenregisters
nach  Maßgabe  des  sub  A  angeschlossenen  Schemas  Sorge  zu  tragen.  Die
Anlegung  erfolgt  in  Gemäßheit  der  in  §.  4  der  Ausführungs-Verordnung  vom
16.  Oktober  1862  zu  dem  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuche  für  die
Anlegung  des  Handelsregisters  ertheilten  Vorschriften.

Das  zu  dem  Zeichenregister  zu  verwendende  Papier  muß  hinsichtlich  des
Formats  und  der  sonstigen  Beschaffenheit  demjenigen  gleich  sein,  welches  zu
den  Handelsregistern  verwendet  worden  ist.  Die  für  die  erste  Anlegung  des
Zeichenregisters  erforderliche  Bogenzahl  wird  jeder  Einzelrichter  mit  Rücksicht
auf  das  voraussichtliche  Bedürfniß  nach  eigenem  Ermessen  bestimmen.  Da
nach  den  industriellen  Verhältnissen  im  Großherzogthum  zahlreiche  Anmeldungen
  von  Waarenzeichen,  namentlich  in  einzelnen  Gerichtsbezirken,  sowohl  jetzt
als  in  der  nächsten  Zukunft  nicht  zu  erwarten  sein  werden,  so  kann  das
Zeichenregister  in  beträchtlich  geringerer  Stärke  als  das  Handelsregister  angelegt
  werden.  Aus  dem  gleichen  Grunde  ist  davon  abgesehen  worden,  Formulare
  für  das  Zeichenregister  durch  den  Druck  vervielfältigen  zu  lassen.  Die
Einzelrichter  werden  die  in  dem  Schema  A  vorgeschriebenen  Linien  und  Ueber-
        <pb n="273" />
        257

schriften  der  verschiedenen  Spalten  des  Zeichenregisters  bei  dessen  Anlegung
durch  Schreiberhand  mit  Tinte  sauber  ausführen  lassen.  Dabei  ist  zu  berücksichtigen,
  daß  die  vierte  für  die  Darstellung  des  angemeldeten  Zeichens  bestimmte
  Spalte  mindestens  4  Centimeter  breit  sein  muß.

Für  die  Eintragung  jedes  von  einer  Firma  angemeldeten  Waarenzeichens
ist  in  dem  Register  je  ein  Folium  bestimmt,  welches  aus  zwei  einander  gegenüber
  liegenden,  die  vorgeschriebenen  fünf  Spalten  umfassenden  Seiten  besteht.
Die  Folien  erhalten  fortlaufende  Nummern.  Unter  diesen  Nummern  werden
die  angemeldeten  Waarenzeichen  nach  der  Reihenfolge  der  Anmeldung  eingetragen.


2)  Wird  ein  Waarenzeichen  oder  die  weitere  Beibehaltung  eines  bereits
eingetragenen  Waarenzeichens  bei  dem  zuständigen  Gerichte  angemeldet  (§8.  1,
2  und  5  Ziffer  3  des  Gesetzes  vom  30.  November  1874,  Nr.  5  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  8.  Februar  1875),  so  ist,  je  nachdem
die  Anmeldung  von  dem  Betheiligten  persönlich  erklärt  oder  schriftlich  in
öffentlich  beglaubigter  Form  eingereicht  wird  (vergl.  §.  1  Ziffer  V  der  Ausführungs-Verordnung
  vom  16.  Oktober  1862  zum  allgemeinen  deutschen
Handelsgesetzbuche),  in  dem  über  die  Anmeldung  aufzunehmenden  Protokoll  oder
in  dem  Präsentat  des  schriftlichen  Eingangs  nicht  allein  der  Tag  und  das  Jahr,
sondern  auch  die  Stunde  der  Anmeldung  anzugeben  (vergl.  Bekanntmachung
vom  8.  Februar  1875  Ziffer  2  Nr.  3  und  Ziffer  5).

3)  Die  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  8.  Februar  1875,
Ziffer  3,  Absatz  2,  vorgeschriebene  Befestigung  eines  Exemplars  der  Abbildung
des  Waarenzeichens  in  der  vierten  Spalte  des  Zeichenregisters  erfolgt  durch
Aufkleben  mittelst  eines  dauerhaften  Klebmittels  (Kleister,  Gummi  Arabikum  2c..

4)  Von  den  mit  der  Anmeldung  eines  Waarenzeichens  einzureichenden
vier  Exemplaren  der  Abbildung  ist  das  eine  dazu  bestimmt,  in  Verbindung
mit  der  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Eintragung  in  das  Zeichenregister  der
anmeldenden  Firma  zurückgegeben  zu  werden.  Dieser  Bestimmung  wegen  wird
es  sich  empfehlen,  wenn  das  Format  der  eingereichten  Abbildung  es  gestattet,
die  Bescheinigung  auf  dieser  letzteren  selbst  auszustellen.

5)  Ueber  jede  Eintragung  eines  Waarenzeichens  in  das  Zeichenregister  ist

in  das  Handelsregister  auf  das  Folium  der  Firma,  von  welcher  das  Zeichen
angemeldet  worden  ist,  in  die  Spalte  „Anmerkung“  ein  kurzer  Vermerk  zu
        <pb n="274" />
        268

bringen  mit  Verweisung  auf  das  Folium  des  Zeichens  im  Zeichenregister
(3.  B.  Waarenzeichen  eingetr.  Z.  R.  Fol.  2).  Wird  das  Zeichen  im  Zeichenregister
  gelöscht,  so  ist  auch  jener  Vermerk  im  Handelsregister  zu  löschen.

6)  Die  Kosten  der  in  §.  6  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom  30.  November
  1874  und  unter  Ziffer  8  bis  10  der  Ausführungs-Bestimmungen  vorgeschriebenen
  Bekanntmachung  im  „Deutschen  Reichsanzeiger“  betragen  nach
einer  im  Central-Blatt  für  das  deutsche  Reich  Jahrgang  III  Nr.  8  Seite  131
und  in  der  zweiten  Beilage  zu  Nr.  44  des  „Deutschen  Reichsanzeigers“  vom
laufenden  Jahre  abgedruckten  Bekanntmachung  des  Reichskanzleramts  vom
8.  Februar  d.  J.:

1)  für  die  Bekanntmachung  einer  Eintragung,  ausschließlich  der  Kosten
für  das  Schneiden  des  Zeichenstocks,  sechs  Mark;

2)  für  die  Bekanntmachung  einer  Löschung  zwei  Mark,

wogegen  für  Rückporto,  Belegblätter,  Verpackung  und  Rücksendung  des  Clichés
und  dergleichen  Kosten  nicht  berechnet  werden.

Weimar  am  3.  April  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  der  Justiz.
G.  Thon.
        <pb n="275" />
        <pb n="276" />
        260

Fol.

 

 

Firma.
Stelle,
4  ·  Ort  au  welcher  die
Bezeichuung  der  Firma.  der  Hauptnieder=  Firma  im  Hanlassung.
  delsregister  eingetragen

  steht.

Tag  und  Stunde
der

Aumeldung.
        <pb n="277" />
        261

 

für  welche  das  Zeichen

Waarengattungen,

bestimmt  ist.

Darstellung
des
angemeldeten  Zeichens.

Sonstige  Bemerkungen.

 

 

 

39
        <pb n="278" />
        262

(52|  II.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  Carl  Pieper  zu  Dresden  ein  Erfindungs-Patent  auf  Verfahrungsarten
  zur  Härtung  eines  Glases  von  eigenthümlicher  Beschaffenheit
(Vulkanglas)  und  die  dabei  benutzten  Apparate,  nach  Maßgabe  der  bei  dem
unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung
unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,
welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  von  1843
Seite  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,
  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt
worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in  einem
der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  7.  April  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pr.  Schomburg.

(53)  IIII..  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  auf  erfolgten
Vortrag  im  Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium  gnädigst  beschlossen  haben,
das  der  Sparkasse  zu  Weida,  nach  der  Bekanntmachung  vom  21.  August
1846  (Seite  127  des  Reg.-Blatts)  verliehene  Privilegium  als  milde
Stiftung  zurückzuziehen,  dagegen  aber  dieser  Sparkasse  die  juristische  Persönlichkeit
  unter  Bestätigung  der  vorgelegten  Statuten  fernerhin  zu  belassen,
wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  8.  April  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
br.  Schomburg.

MWeimor.  —  Hos-Buchdruckerei.
        <pb n="279" />
        Regierungs-  Zlatt
Großherzogthun
Sachsen=  Weimar-Eisenoch.

Meimar.  30.  April  1875.

 

Nummer  15.

—ie.

54  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden,

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg.

—d.

Um  die  statutarischen  Bestimmungen  über  die  allgemeine  Pensions-Anstalt
für  die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer  im  Großherzogthum  Sachsen
mit  der  neueren  Gesetzgebung  und  namentlich  mit  dem  Volksschulgesetz  vom
24.  Juni  1874  in  Einklang  zu  bringen,  sowie  um  den  pensionsberechtigten
Hinterbliebenen  der  Schullehrer,  soweit  es  die  vorhandenen  Mittel  des  Lehrerwitwen-Fiskus
  gestatten,  eine  Erhöhung  der  Pension  zu  Theil  werden  zu  lassen,
haben  Wir  auf  Antrag  Unseres  Staats-Ministeriums  dem  nachstehenden  neuen
Statut  dieser  Anstalt  Unsere  landesfürstliche  Bestätigung  ertheilt.

Statut
der  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer
  im  Großherzogthum  Sachsen.
S.  1.
Berechtigung  zur  Mitgliedschaft.
Zur  Theiluahme  an  der  mit  den  Rechten  einer  milden  Stiftung  bestehenden
  allgemeinen  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Weisen  der  Schul-1875.
  40

—  —.
        <pb n="280" />
        264

lehrer  im  Großherzogthum  Sachsen  sind  sämmtliche  an  den  öffentlichen  Schulen
des  Landes  (einschließlich  solcher  Konfessionsschulen,  denen  die  Theilnahme  an
der  Anstalt  für  ihre  Lehrer  von  der  obersten  Schulbehörde  besonders  verliehen
wird,)  definitiv  angestellte  Schullehrer  berechtigt  und  verpflichtet.

Ausgeschlossen  bleiben  die  Lehrer,  deren  Hinterbliebene  die  Pensionen
der  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener  gesetzlich  zu  beanspruchen
haben.

8.  2.
Aufnahme  der  Mitglieder.

Eine  besondere  Aufnahme  in  die  Anstalt  findet  nicht  statt.  Vielmehr
nimmt  die  Mitgliedschaft  für  jeden  Theilhaber  von  selbst  mit  dem  Tage  der
Ausfertigung  des  Anstellungs-Dekrets  ihren  Anfang.

8.  3.
Verlust  der  Mitgliedschaft.

Die  mit  der  Mitgliedschaft  verbundenen  Rechte  und  Ansprüche  an  die
Anstalt  erlöschen  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  Mitglied  im  Disziplinarwege
  oder  in  Folge  einer  gerichtlichen  Untersuchung  seines  Amtes  entlassen
oder  entsetzt  wird,  sowie  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  Mitglied  freiwillig
aus  dem  Schuldienste  im  Großherzogthum  ausscheidet  oder  in  eine  solche
Lehrer-Stellung  eintritt,  vermöge  welcher  die  Hinterbliebenen  die  Pensionen
der  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener  nach  dem  Gesetz  darüber
zu  beanspruchen  haben.  In  diesen  Fällen  geht  das  Mitglied  seiner  Ansprüche
an  die  Pensions-Anstalt  sowie  der  geleisteten  Antrittsgelder  und  Beiträge
(vergl.  §.  4)  verlustig.

Wird  ein  Lehrer  pensionirt,  welcher  unverheirathet  geblieben,  oder  verwitwet
  ist  und  pensionsberechtigte  Kinder  nicht  besitzt,  so  bleibt  es  demselben
nachgelassen,  aus  der  Anstalt  auszutreten,  es  wird  solchenfalls  aber  nach  dem
Ableben  des  Lehrers  gleichwohl  das  Begräbnißgeld  an  die  Bezugsberechtigten
(vergl.  §.  7)  ausgezahlt.

Im  Uebrigen  ändert  Pensionirung  und  Dispositionsstellung  nichts  an  der
Mitgliedschaft  der  Anstalt  und  es  ist,  abgesehen  von  den  vorerwähnten  Fällen,
ein  freiwilliger  Austritt  aus  der  Anstalt  nicht  gestattet.
        <pb n="281" />
        266

8.  4.
Antrittsgeld  und  Beiträge.
Jedes  Mitglied  zahlt
a)  ein  Antrittsgeld  von  dreißig  Mark,  welches  längstens  binnen
zwei  Jahren  vom  Aufange  der  Mitgliedschaft  ab  (vergl.  §.  2)  abzugewähren
  ist.

Ratenzahlungen  müssen  mindestens  je  fünf  Mark  betragen.

Bei  dem  Ableben  eines  Mitgliedes  vor  vollständiger  Einzahlung  der  Antrittsgelder
  wird  der  nicht  gezahlte  Betrag  von  dem  Begräbnißgelde  (vergl.  §.  7)
gekürzt.

Jedes  Mitglied  zahlt  ferner
b)  einen  jährlichen  Beitrag  von  acht  Mark,  welcher  in  zwei  Terminen,
  am  1.  April  und  1.  Oktober  jedes  Jahres,  mit  je  vier  Mark
zu  entrichten  ist.

Die  Zahlung  der  Antrittsgelder  und  Beiträge  hat  in  den  bestimmten
Fristen  an  die  Schul-Inspektoren  zu  erfolgen,  welche  ihrerseits  die  erhobenen
Geldbeträge  an  die  Kasseverwaltung  der  Anstalt  abzugewähren  haben.  Letzteres
hat  vor  Ablauf  der  Monate  April  und  Oktober  mittelst  Lieferscheins  zu  geschehen.


Rückstände  sind  seitens  der  Schul-Inspektoren  dem  betreffenden  Schulvorstande
  anzuzeigen  und  an  der  Baarbesoldung  des  säumigen  Lehrers  zu  kürzen.
  Auch  sind  dieselben  auf  Antrag  der  Kasseverwaltung  durch  die  Gerichte
exekutivisch  beizutreiben.

Wenn  den  Hinterbliebenen  eines  verstorbenen  Lehrers  das  Stelleinkommen
auf  die  vierwöchige  Gnadenzeit  gewährt  wird,  so  sind  von  denselben  die  Beiträge
  bis  zu  demjenigen  Tage  fort  zu  entrichten,  an  welchem  die  Gnadenzeit
endet.

8.  5.
Mittel  der  Pensions-Anstalt.

Die  Einkünfte  der  Pensions-Anstalt  bestehen:

a)  in  den  Zinsen  des  Kapital-Vermögens  der  Anstalt;

b)  in  den  Antrittsgeldern  und  Beiträgen  der  Mitglieder  (vergl.  §.  4);

40“
        <pb n="282" />
        e)  in  den  Erträgen  vakanter  Lehrerstellen,  soweit  sie  nicht  für  die  sogenannte
  Gnadenzeit  und  zur  Bestreitung  des  Vikariats  zu  verwenden
sind,  sowie  in  den  vakanten  Mehrbeträgen  in  den  Fällen,  wo  noch
nicht  definitiv  angestellten  Lehrern,  oder  wenn  Lehrerinnen  nicht  das
volle  Stelleinkommen  gewährt  wird,  insoweit  diese  Vakanzgelder  nicht
in  Zuschüssen  aus  Staatsmitteln  bestehen  (vergl.  §.  32  des  Volksschulgesetzes);


d)  in  den  verfassungsmäßig  verwilligten  Zuschüssen  aus  Staatsmitteln.

S.  6.
Verwendung  der  Einkünfte.

Die  Einkünfte  der  Pensions-Anstalt  (vergl.  §.  5)  werden  zunächst  zur
Unterstützung  der  hinterbliebenen  Witwen  und  Waisen  derjenigen  Schullehrer
  verwendet,  welche  als  Mitglieder  der  Anstalt  verstorben  sind.  Die
Verbindlichkeit  der  Anstalt  in  dieser  Beziehung  besteht  in  der  Gewähr

a)  eines  Kostenbeitrags  zum  Begräbniß  verstorbener  Mitglieder,

(vergl.  auch  §.  3);

b)  einer  jährlichen  Pensien  an  die  pensionsberechtigten  Hinterbliebenen.



Jedoch  ist  der  Gnade  des  Landesherrn  vorbehalten,  würdigen  und  dürftigen
Ehefrauen,  Witwen  oder  Kindern  auch  solcher  Lehrer,  welche  wegen  Dienstentlassung
  oder  Dienstentsetzung  die  Mitgliedschaft  der  Pensions-Anstalt.  verloren
  haben,  eine  Unterstützung  bis  höchstens  zur  Hälfte  der  den  Lehrer-Witwen
  und  Waisen  ausgewiesenen  Pension  (vergl.  §.  8)  aus  den  Anstaltsmitteln
  zu  gewähren.

§.  7.
Begräbnißgeld.

Zum  Begräbnisse  eines  Mitgliedes  der  Anstalt  werden  sofort  nach  der
bei  der  obersten  Schulbehörde  eingegangenen  Anzeige  des  Schul-Inspektors
von  dem  Ableben  des  Lehrers  (vergl.  Artikel  12  der  Ausführungs-Verordnung
vom  16.  Dezember  1874)  dreißig  Mark  an  die  hinterlassene  Witwe  des
Lehrers  gezahlt,  oder  im  Falle  eine  solche  nicht  vorhanden  ist,  an  seine  ehelichen
  Kinder  oder  in  deren  Ermangelung  an  die  etwa  vorhandenen  Berwandten
        <pb n="283" />
        267

aufsteigender  Linie  (Eltern,  Großeltern)  und,  wenn  solche  nicht  vorhanden  sind,
an  die  Seitenverwandten  bis  zu  Bruders=  oder  Schwester-Kindern  einschlüssig.

Wenn  der  Verstorbene  Verwandte  in  auf=  und  absteigender  Linie  oder  in
der  Seitenlinie  bis  zu  dem  gedachten  Grade  nicht  hinterläßt,  gehen  die  Begräbnißgelder
  der  Pensions-Anstalt  zu  Gute,  es  wäre  denn,  daß  der  Nachlaß
des  Verstorbenen  die  Beerdigungskosten  nicht  decken  könnte.  In  diesem  Falle
tritt  zwar  die  Verbindlichkeit  der  Penfions-Anstalt  ein,  bis  zur  Höhe  der  eingezahlten
  Antrittsgelder  zu  den  Begräbnißkosten  beizutragen,  es  erwächst  derselben
  dann  aber  auch  ein  Recht  auf  den  Nachlaß.

8.  8.
Höhe  der  Pension.
Die  Höhe  der  jährlichen  Pension  richtet  sich  nach  den  Mitteln  der  Pensions-Anstalt
  und  wird  auch  für  die  gegenwärtigen  Witwen  und  Waisen  bis
auf  Weiteres  auf  zweihundert  Mark  festgestellt.

8.  9.
Penfionsberechtigte.
Unter  den  Hinterlassenen  verstorbener  Mitglieder  (vergl.  §.  1)  haben  Anspruch
  auf  Pension  (vergl.  §§.  6  und  8):
a)  die  Witwen  auf  Lebenszeit;
b)  in  Ermangelung  einer  Witwe  die  ehelichen  Kinder  bis  zum  erfüllten
  achtzehnten  Lebensjahre.

§.  10.
Beginn  und  Aufhören  der  Pension.

Der  Pensionsbezug  beginnt  mit  dem  ersten  Tage  desjenigen  Monats,
in  welchem  die  Gnadenzeit  abläuft,  und  endet  mit  Ablauf  desjenigen  Monats,
in  welchem  die  Witwe  verstorben  ist,  oder  die  Kinder  das  18.  Lebensjahr
vollendet  haben,  oder  eine  der  in  §.  15  unter  1  bis  3  gedachten  Thatsachen
eingetreten  ist.

§.  11.
Witwen-Pension.

Die  Pensions-Quote  wird  den  betheiligten  Witwen  auf  Grund  von

Lebenszeugnissen,  welche  der  Gemeindevorstand  ihres  Wohnorts  unentgeltlich
        <pb n="284" />
        268

auszustellen  hat,  in  zwei  halbjährigen  Raten,  zum  1.  April  und  zum  1.  Oktober
  jeden  Jahres,  ausgezahlt,  und  zwar  zum  ersten  Termin  soviel,  als  auf  die
bis  dahin  verflossene  Zeit  entfällt,  fernerhin  aber  jedesmal  die  Hälfte  der  für
das  ganze  Jahr  bestimmten  Pension,  sofern  nicht  schon  vorher  der  Pensionsbezug
  geendet  hat  (vergl.  §.  10).

§.  12.
Waisenpension.

Ist  eine  Witwe  nicht  vorhanden,  oder  verstirbt  dieselbe  pensionsberechtigt,
oder  verliert  dieselbe  ihre  Pensionsberechtigung  (vergl.  §.  15,  Ziffer  1  und  3),
so  geht  die  Pension  auf  die  ehelichen  Kinder  (vergl.  8.  9  lit.  b.)  über,  solange
diese  im  pensionsfähigen  Alter  stehen.

Die  Zahlung  der  Pension  für  die  zu  solcher  berechtigten  Kinder  erfolgt
auf  ein  von  dem  Gemeindevorstand  des  Wohnorts  derselben  unentgeltlich  auszustellendes
  Lebenszeugniß  und  geschieht  an  deren  Altersvormund,  welcher  sich
als  solcher  bei  dem  Empfange  der  ersten  Pensions-Rate  ausweisen  muß.  Die
Ratenzahlungen  sind  die  im  §.  11  bestimmten.

§.  13.

Zusammentreffen  der  Witwe  mit  Kindern  aus  verschiedenen  Eben.

Für  den  Fall,  daß  eine  Witwe  mit  pensionsfähigen  Kindern  des  Verstorbenen
  aus  früheren  Ehen  zusammentrifft,  soll  die  Pension  der  Witwe  allein
zufallen,  wenn  und  solange  sie  auch  bei  diesen  Kindern  Mutterstelle  vertritt;
im  entgegengesetzten  Falle  soll  die  Pension  zwischen  der  Witwe  und  den  sämmtlichen
  pensionsfähigen  Kindern  des  Verstorbenen  aus  seinen  verschiedenen  Ehen
nach  Köpfen  vertheilt  werden.

§.  14.
Genuß  der  Pension  außerhalb  des  Landes.

Die  Pension  kann  auch  außerhalb  des  Großherzogthums  bezogen  werden,
  es  ist  jedoch  bei  Erhebung  jeder  Pensions-Rate  von  dem  Empfangsberechtigten
  ein  von  der  Orts-Polizeibehörde  des  Wohnortes  glaubwürdig  ausgestelltes
Lebenszeugniß  beizubringen.
        <pb n="285" />
        8.  15.
Verlust  des  Pensionsbezugs.

Die  Ansprüche  auf  Pension  gehen  verloren:
1)  für  die  Witwe:

a)  durch  anderweite  Verehelichung,

b)  durch  außereheliche  Schwangerschaft;
2)  für  die  Kinder:

a)  durch  Verehelichung,

b)  durch  Erlangung  eines  selbstständigen,  den  Lebensunterhalt  gewährenden

  Erwerbes;

3)  für  die  Witwe  wie  für  jedes  Kind  durch  Begehung  eines  Verbrechens,

  welches  mit  Zuchthausstrafe  geahndet  wird.

Verliert  die  Wittwe  in  einem  der  unter  1  und  3  bezeichneten  Fälle  die
Pension,  so  geht  letztere  ebenso,  wie  im  Falle  des  Ablebens  der  Witwe  (vergl.
§.  12),  auf  die  pensionsberechtigten  Kinder  über.  Verliert  ein  Kind  in  einem
der  unter  2  und  3  bezeichneten  Fälle  die  Pension,  so  soll  dieser  Verlust  ebenso,
wie  im  Falle  des  Ablebens  und  des  erfüllten  achtzehnten  Lebensjahres  eines
Kindes,  den  übrigen  pensionsberechtigten  Geschwistern  und  der  pensionsberechtigten
  Stiefmutter  (vergl.  §§.  12  und  13)  zu  Gute  gehen.

S.  16.
Verwaltung  der  Anstalt.

Die  Verwaltung  der  Pensions-Anstalt  wird  von  der  obersten  Schulbehörde
  geführt,  deren  Kasseverwaltung  auch  die  Kassegeschäfte  der  Anstalt
besorgt.

n  er-  besondere  Verwaltungsaufwand  wird  aus  den  Mitteln  der  Anstalt
bestritten.
§.  17.

Hehers  &amp;amp;:

Die  bezugsberechtigten  Hinterbliebenen  derjenigen  Schullehrer,  welche
Mitglieder  einer  der  früheren  besonderen  Pensions-Anstalten  für  Lehrer=Witwen
  und  Waisen  waren,  haben  statt  des  in  §.  7  bestimmten  Begräbnißgeldes
  von  dreißig  Mark  denselben  Betrag  zu  beziehen,  welchen  sie  nach  den
bisherigen  Bestimmungen  zu  erhalten  haben  würden.
        <pb n="286" />
        270

8.  18.
Schlußbestimmung.

Das  Statut  der  allgemeinen  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Weisen
  der  Schullehrer  im  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach  vom  1.  Oktober
  1841,  sowie  die  Nachträge  zu  demselben  treten  am  1.  April  d.  J.,  mit
welchem  Zeitpunkte  die  Geltung  des  gegenwärtigen  Statuts  beginnt,  außer  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  das  gegenwärtige  Statut  der  Penfions-Anstalt  für
die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer  im  Großherzogthum  Sachsen  höchsteigenhändig
  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen
  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  17.  März  1875.

Carl  Alerander.

G.  Thon.  von  Gruöß.

Statut
der  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen
und  Waisen  der  Schullehrer  im
Großherzogthum  Sachsen.

Weimar.  H  of  Vuchdruderei.
        <pb n="287" />
        Regierungs  Platt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  14.  Mai  1875.

Ministerial-Bekanntmachungen.
155]  I.  Der  allgemeinen  Deutschen  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Berlin
ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  widerruflich  ertheilt
worden  und  hat  die  gedachte  Gesellschaft  den  Agenten  G.  Lindner  hier  zu
ihrem  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt.
Weimar  am  17.  April  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

156)  II.  Im  Anschluß  an  die  Verordnung  vom  15.  Juli  1874,  betreffend
Versammlungen  zu  politischen  Zwecken,  und  unter  Bezugnahme  auf  das  Gesetz
vom  7.  Januar  1854  über  das  Strafandrohungsrecht  der  Polizeibehörden  wird
mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  Folgendes
  verordnet:

1.

Schulkindern,  ingleichen  solchen  Personen,  welche  noch  in  dem  für  den
Besuch  der  Fortbildungsschule  vorgeschriebenen  Alter  stehen,  ohne  Unterschied,
ob  sie  zum  Besuch  einer  solchen  jeweilig  herangezogen  sind  oder  nicht,  ist  die
Theilnahme  an  Versammlungen  und  Vereinen  zu  politischen  (einschließlich
sozial-politischen  und  kirchlich=  politischen)  Zwecken  verboten.

1875.  41
        <pb n="288" />
        272

2.
Die  Uebertretung  dieses  Verbots  wird  mit  Geld  bis  zu  60  Mark  oder
mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

3.

Die  Polizeibehörden  haben  die  Befolgung  des  Verbots  streng  zu  über—
wachen;  insbesondere  sind  die  Polizeibeamten,  welche  nach  §.  2  der  Verordnung
  vom  15.  Juli  1874  politischen  Versammlungen  beiwohnen,  verpflichtet,
vorkommenden  Falles  die  Entfernung  der  in  Ziffer  1  bezeichneten  Personen
aus  der  Versammlung  zu  veranlassen.  Dieselben  find  befugt,  eine  Versammlung
  aufzulösen,  wenn  ihrem  Entfernungsgebot  keine  Folge  geleistet  wird.

Weimar  am  21.  April  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.
Nachtrag
zur  Ministerial-Verordnung  vom  15.  Juli
1874,  betreffend  Versammlungen  zu
politischen  Zwecken.

(57)  III.  Nachdem  hinsichtlich  des  dem  Dr.  Hendrik  Beins  zu  Groningen  auf
ein  neues  Verfahren,  Kohlensäure  von  beliebiger  Spannung  zu  erzeugen  und
die  Verwendung  derselben  im  komprimirten  Zustande  zu  verschiedenen  wissenschaftlichen
  und  industriellen  Zwecken  unter  dem  2.  Mai  1874  ertheilten  Erfindungs-Patents
  die  Frist  zur  Beibringung  des  vorschriftsmäßigen  Nachweises
der  Einführung  binnen  Jahresfrist  auf  ein  weiteres  Jahr,  bis  zum  2.  Mai
1876  mit  höchster  Genehmigung  verlängert  worden  ist,  so  wird  solches  unter
Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  2.  Mai  1874  (Reg.-Blatt  S.  159)
andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  21.  April  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
dr.  Schomburg.
        <pb n="289" />
        273

(58)  IV.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  31.  März  1870
(Reg.-Blatt  S.  31)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  an
Stelle  von  Julius  Flintzer  hier  der  Sekretär  des  landwirthschaftlichen  Hauptvereins
  H.  Flegel  zu  Jena  als  Haupt-Agent  im  Großherzogthum  für  die
Norddeutsche  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Berlin  eingetreten  ist.
Weimar  am  23.  April  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
hr.  Schomburg.

(59]  V.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  ist  dem  Mühlenbaumeister  G.  Zeidler  zu  Güörlitz  ein  Erfindungs-Patent
  auf  eine  selbstthätige  Schwimmer-Regulirungs-Schütze  für  Turbinen
mit  äußerer  Beaufschlagung  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen
  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung
  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  von  1843  Seite  13—  16)
angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute
an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in  einem
der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  April  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
dr.  Schomburg.
        <pb n="290" />
        274

(60]  Das  16.  und  17.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter

Nr.  1069  die  Deklaration  des  Artikels  6  des  Handelsvertrags  zwischen
dem  Zollverein  und  Großbritannien  vom  30.  Mai  1865,  vom
14.  April  1875;  unter

Nr.  1070  die  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  deutscher  Waarenzeichen,
  Namen  und  Firmen  in  Italien,  vom  20.  April  1875;
unter

Nr.  1071  die  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths,
vom  4.  Mai  1875.

 

Weimar.  —  Hof=  Buchdruckerei.
        <pb n="291" />
        Zegierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  17.

Weimar.

25.  Mai  1875.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(61)  I.  Unter  Bezugnahme  auf  §.  7  des  Reichsgesetzes  vom  30.  April  1874
(Reichs-Gesetzblatt  Seite  40)  wird  die  nachfolgende  Beschreibung  der  im  Umlauf
  befindlichen  Reichs-Kassenscheine  zu  5,  20  und  50  Mark  auch  hierdurch
mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  dieselben  nach  §.  5  desselben  Gesetzes
bei  allen  Kassen  des  Reichs  und  sämmtlicher  Bundesstaaten  nach  ihrem  Nennwerthe
  in  Zahlung  angenommen  und  von  der  Reichs-Hauptkasse  für  Rechnung
des  Reichs  jederzeit  auf  Erfordern  gegen  baares  Geld  eingelöst  werden.

Weimar  am  4.  Mai  1874.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

Beschreibung
der  nach  dem  Gesetze  vom  30.  April  1874  (Reichs-Gesetzblatt
Seite  40)  auszugebenden
Reichs-Kassenscheine  zu  5,  20  und  50  Mark.

A.  Abllgemeine  Kennzeichen.
Die  Reichs-Kassenscheine  sind  auf  Hanfpapier  mit  Wasserzeichen  gedruckt.
Die  Schauseite  derselben  ist  in  Kupferstichdruck,  die  Rückseite  in  Buchdruck
ausgeführt.
1875.  42
        <pb n="292" />
        276
Die  Schauseite  enthält  den  Text

Reichs-Kassen  Schaim

GEBRTZ  VOM  to.  APRIL  1874

(öonr.  *  bunrao  Mank

BERLIN,  DEN  11.  JUll  1874
REICIIS-SCIIULDEN-VERWALTLNG
Lötcc.  Nerinp.  Rötger.
das  Reichswappen  und  die  Strafandrohung:
„Wer  Reichs-Kassenscheine  nachmacht  oder  verfülscht,  oder  nachgemachte  oder
ver  fülschte  Reichs-Kassenscheine  wissentlich  in  Verkehr  bringt,  wird  nach  §§.  146
bis  149  des  Strafgesetzbuchs  vom  15.  Mai  1871  bestraft.“

Die  Rückseite  zeigt  auf  farbigem  Unterdruck  die  Serie,  Folium,  Littera
und  Nummer,  sowie  die  Unterschrift  des  ausfertigenden  Beamten.

B.  Besondere  Kennzeichen.
1.  Reichs-Kassenscheine  zu  3  Mark.

Dieselben  sind  8  Centimeter  hoch  und  12,  Centimeter  breit.  Als  Wasserzeichen
  erscheint  in  der  Mitte  die  Kaiserkrone  und  unter  derselben  die  Zahl  „5“.

Die  Zeichnung  der  Schauseite  in  stahlblauer  bis  zum  tiefsten  Schwarz
abgetönter  Farbe  enthält  in  einem  Mittelfelde  auf  guillochirtem  Grunde  den
Text  und  den  Reichsadler,  unter  welchen  zwei  sitzende  Kinder  ein  Laubgehänge
halten.  Die  in  Reliefmanier  ausgeführten,  mit  Rankenverzierungen  gefüllten
Seitenfelder  zeigen  auf  2  dunkeln  guillochirten  Schildern  die  Werthzahl  „5“.

Eine  Tafel  mit  der  Inschrift  „Reichs-Kassenschein“  bildet  die  obere
Seite  des  Rahmens,  dessen  untere  Seite  durch  den  die  Strafandrohung  enthaltenden
  Sockel  begrenzt  wird.

Die  Rückseite,  in  blauer  Farbe  ausgeführt,  stellt  eine  gemusterte  Fläche
dar,  deren  Zeichnung  mittelst  mechanischer  Vorrichtungen  hergestellt  ist.  Dieselbe
  enthält  als  Mittelfeld  eine  guillochirte,  mit  der  Unschrift  „Reichs-Kassenschein“
  und  der  Inschrift  „Fünf  Mark“  versehene  Rosette  und  zwei
Seitenfelder  mit  der  Werthzahl  „35“,  welche  in  der  Zeichnung  gleich,  in  der
Ausführung  aber  dadurch  unterschieden  sind,  daß  die  in  dem  einen  hell  erscheinenden
  Theile  in  dem  anderen  dunkel  hervortreten.

Auf  der  linken  Seite  steht  über  der  Zahl  „5“  Serie  und  darunter
Folium,  auf  der  rechten  Seite  oben  die  Littera  und  unten  die  Nummer.

Auf  der  unteren  schmalen  guillochirten  Leiste  steht  das  Wort  „Ausgefertigt“
und  der  Name  des  eintragenden  Beamten.  Rechts  und  links  daneben  die
Worte  „Fünf  Mark“.
        <pb n="293" />
        277

Dieser  Schein  ist  auf  beiden  Seiten  mit  einem  silbergrauen  Ueberdruck
versehen.

2.  Reichs-Kassenscheine  zu  20  Mark.

Dieselben  sind  9  Centimeter  hoch  und  14  Centimeter  breit.  Als  Wasserzeichen
  erscheint  in  der  Mitte  die  Kaiserkrone  und  unter  derselben  die  Werthzahl
  „20“

Die  Schauseite  ist  auf  blaßgelbem  Unterdruck  in  grüner  Farbe  ausgeführt,
  deren  tiefste  Stellen  fast  schwarz  erscheinen.  Die  Zeichnung  der  Schauseite
  enthält  auf  der  linken  Seite  ein  dunkles  in  Reliefmanier  ausgeführtes
Feld,  von  welchem  ein  ovales  Schild  mit  dem  Reichsadler  sowie  der  verzierte
Anfangsbuchstabe  R  sich  hell  abheben.

Ein  Herold  hält  das  von  dem  Kranze  umgebene  Schild  mit  der  Werthzahl
„20“.  Früchte  und  Emblemc  liegen  zu  seinen  Füßen  auf  einem  Sockel,
welcher  die  Strafandrohung  enthält.  Zu  beiden  Seiten  des  letzteren  sind
guillochirte  Felder  mit  der  Werthbezeichnung  „20  Mark“  angebracht.

Der  Text  füllt  die  rechte  Seite  des  Scheines,  dessen  Hintergrund  mit
einem  guillochirten  Muster  versehen  ist,  auf  welchem  Blattranken  als  Fortsetzung
  des  Anfangsbuchstabens  R  sich  ausbreiten.

In  der  pantographirten  Randleiste  erscheint  in  vielfacher  Wiederholung
die  Zahl  „200.

Die  Rückseite  zeigt  auf  blaßgrünem  gemusterten  Unterdruck  eine  aus  3
kreisförmigen  Figuren  gebildete  Zeichnung,  welche  die  Werthangabe  in  Worten
und  Zahlen,  sowie  das  Wort  „Reichs-Kassenschein“  enthält.

In  dem  mittleren  größeren  Kreise  erscheint  mit  dem  Ornament  verbunden,
  unter  einem  hellen  Schilde  mit  der  Bezeichnung  „20  Mark  20“  der
Reichsadler.

Auf  der  linken  oberen  Seite  steht  Serie  und  Folium,  auf  der  rechten
Littera  und.  Nummer.  In  der  unteren  rechten  Ecke  befindet  sich  der  Name
des  Ausfertigers.

3.  Reichs-Kassenscheine  zu  30  Mark.

Dieselben  sind  10  Centimeter  hoch  und  15  Centimeter  breit.  Das  Papier
  enthält  als  Wasserzeichen  in  der  Mitte  den  Reichsadler  E—  in  hellem
treisförmigen  Schilde.  Rechts  und  links  daneben  die  Zahl  „5

Die  Schauseite  zeigt  in  einem  breiten  verzierten  Rahmen,  dessen  4  kreisförmige
  Eckstücke  den  Reichsadler  enthalten  und  auf  dessen  Seitenfeldern  die
Bezeichnung  „090  Mark  50“,  in  dessen  oberen  Felde  das  Wort  „Reichs-Kassenschein“
  und  in  dem  unteren  die  Strafandrohung  steht,  zwei  geflügelte
        <pb n="294" />
        278

Figuren,  welche  die  Kaiserkrone  tragen.  Den  Hintergrund  für  die  letzteren
bildet  ein  teppichartiges  Muster,  dessen  Mitte  in  einer  Rosette  besteht,  auf
welcher  die  Werthzahl  „50“  hell  und  der  Text  dunkel  erscheint.

Der  Druck  der  Schauseite  ist  in  brauner  abgetönter  Farbe  auf  blaßgrnem
  Grunde  ausgeführt.  Die  Rückseite  bildet  eine  gemusterte,  in  2  Farben,
gelbbraun  und  grün,  ausgeführte  Tafel.  Dieselbe  besteht  aus  drei  Rosetten,
von  denen  die  mittelste  die  große  Werthzahl  „50“  in  Zahlen,  die  beiden
anderen  „Funtzig  Mark“  in  Buchstaben  enthalten.  Ueber  und  unter  der
mittleren  Rosette  ist  die  Schrift  „Reichs  -  Kassenschein“  weiß  ausgespart.

In  der  linken  oberen  Ecke  steht  Serie  und  Folium,  in  der  rechten
Littera  und  Nummer.

Berlin,  den  24.  Dezember  1874.

Reichsschulden-Verwaltung.
Graf  v.  Eulenburg.  Löwe.  Hering.  Rötger.

(/62)  II.  Auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  vom  5.  Januar  1854  und  der  Ministerial-Verordnung
  vom  29.  Juli  v.  J.  wird  hierdurch  ein  Beitrag  zur  Landes-Brandversicherungs-Anstalt
  von
Einem  Sechstel-Pfennig
von  jeder  Mark  der  für  die  Gebäudebesitzer  im  Großherzogthume  nach  Maßgabe
  des  Brandversicherungs-Katasters  für  das  laufende  Jahr  1875  bestehenden
  Konkurrenzsummen  ausgeschrieben,  dergestalt,  daß  der  gedachte  Beitrag  mit
dem  1.  Juni  d.  J.
zu  erheben  und  beizubringen  ist.

Indem  daher  die  Beitragspflichtigen  aufgefordert  werden,  die  fraglichen
Beiträge  pünktlich  abzuführen,  erhalten  die  sämmtlichen  Ortssteuereinnahmen
die  Anweisung,  für  die  zeitige  Beibringung  der  fraglichen  Gelder  und  deren
Ablieferung  an  die  ihnen  vorgesetzten  Einnahmestellen  in  kassemäßigen  Münzsorten,
  ohne  erst  Anweisung  hierzu  abzuwarten,  Sorge  zu  tragen.

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  allenthalben  den  Vorschriften  der
Verordnung  vom  17.  November  1874  und  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember
1850  nachzugehen.

Weimar  am  21.  Mai  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="295" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  18.  Weimar.  33.  Moi  1875.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(63)  I.  Von  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  sind,  nach  stattgefundenem
  Vortrag  im  Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium,  der  in  Stadtsulza
  zu  errichtenden  Sparkasse  unter  höchster  Bestätigung  ihrer  nachstehenden
Statuten,  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  und  überhaupt  alle  diejenigen
Rechte  verliehen  worden,  welche  den  bereits  bestehenden  Sparkassen  nach  Inhalt
  des  am  6.  Oktober  1825  bekannt  gemachten  Privilegium  vom  20.  September
  1825,  sowie  der  Bekanntmachungen  vom  15.  Dezember  1843  und  19.  September
  1845  beigelegt  worden  sind.

Es  wird  dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  April  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
hr.  Schomburg.

Statuten
der  Sparkasse  zu  Stadtsulza.
S.  1.

Zweck  der  Sparkasse.
Die  Sparkasse  zu  Stadtsulza  ist  eine  städtische  Nebenkasse,  welche  den
besondern  Zweck  verfolgt,  Ersparnisse  vorzüglich  der  unbemittelteren  Personen
1875.  43
        <pb n="296" />
        280

hier  und  in  der  Umgegend  verzinslich  aufzunehmen  und  soll  als  milde  Stiftung
anerkannt  werden.

Die  Annahme  oder  Zurückweisung  der  Einlagen  bleibt  dem  Ermessen  des
Vorstandes  lediglich  anheim  gestellt.  Niemand  hat  daher  ein  Zwangsrecht  auf
Annahme  und  Verzinsung  seines  Kapitals.

8.  2.
Verhältniß  zwischen  den  Gemeinde-  und  Sparkassebehörden.

Die  Gemeinde  Stadtsulza  vertritt  durch  ihre  Gemeindebehörden  nach
Maßgabe  der  Bestimmung  der  Gemeindeordnung  die  Sparkasse  und  leistet  den
Einlegern  gegenüber  volle  Garantie  für  etwaige  Ausfälle.

Dahingegen  gehört  das  von  der  Sparkasse  angesammelte  Vermögen  ein—
schließlich  aller  dazu  gehörigen  Mobilien  und  Immobilien  der  Gemeinde  Stadt—
sulza  ausschließlich  eigenthümlich  zu  und  bleibt  die  Disposition  darüber  dem
Gemeinderath  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  der  Gemeindeordnung,  wie  über
Gemeindegüter  vorbehalten,  vorbehältlich  der  zu  §.  10  angeführten  Bestimmungen
  über  den  Reservefond.

Die  Verwaltung  sämmtlicher  Angelegenheiten  der  Sparkasse,  soweit  solche
nicht  nach  dem  Obigen  zur  ausschließlichen  Kompetenz  des  Gemeinderaths  gehören
  wird  geleitet  durch  den  Vorstand,  dieser  besteht  aus  fünf  Mitgliedern.

1)  dem  Bürgermeister  event.  dessen  Stellvertreter,

2)  aus  vier  Mitgliedern,  welche  der  Gemeinderath  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  aus  der  Bürgerschaft  auf  vier  Jahre  erwählt  und  zwar  so,  daß
alle  zwei  Jahre  zwei  ausscheiden,  doch  sind  dieselben  wieder  wählbar.
Von  den  nach  Eintritt  dieses  Statuts  zuerst  gewählten  vier  Mitgliedern
fungiren  zwei  nur  zwei  Jahre,  und  entscheidet  das  Loos  über  die  zuerst
Ausscheidenden.

Den  Vorsitz  führt  der  Bürgermeister.

Kassirer  und  Gegenbuchführer  werden  vom  Gemeinderath  auf  Widerruf
angestellt.

Auch  hat  der  Sparkassevorstand  das  Institut  in  allen  ge=  und  außergerichtlichen
  Angelegenheiten  dergestalt  zu  vertreten,  daß  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  der  Sparkasse  durch  schriftliche  Erklärungen  desselben  dann  begründet
werden,  wenn  die  letzteren  von  2  Mitgliedern  des  Vorstandes  mit  Einschluß
des  Bürgermeisters  oder  Stellvertreters  unterzeichnet  und  mit  dem  Siegel  des
Gemeinde=  oder  Sparkassevorstandes  bedruckt  sind.
        <pb n="297" />
        281

Eine  Ausnahme  hiervon  besteht  nur  bei  den  Quittungen  über  Sparkasse—
einlagen  und  geleistete  Zinszahlungen.

Die  Namen  der  gewählten  Mitglieder  des  Sparkassevorstandes  werden
öffentlich  bekannt  gemacht  in  dem  hiesigen  Nachrichtsblatt  und  in  der  Weimarischen
  Zeitung.

8.  3.
Vermögen  der  Sparkasse  und  dessen  Benutzung.

Das  Vermögen  der  Sparkasse  besteht  in

a)  etwaigen  Geschenken  der  Beförderer  der  Sparkasse,

b)  in  den  eingezahlten  Einlagen  (§.  1)  sowie  in  den  etwaigen  Immobilien,

  welche  von  der  Sparkasse  erworben  werden,

c)  in  den  Kapitalguthaben  der  Sparkasse,  sowie  in  den  Inventargegenständen

  derselben.

Die  sub.  a,  b  und  c  aufgeführten  Vermögenstheile  werden  von  der  Sparkasse
  so  vortheilhaft  benutzt,  als  es  die  Sicherheit  gestattet.

Die  Kapitalien  der  Sparkasse  werden  werbend,  jedoch  nur  gegen  hypothekarische
  oder  eine  dieser  gleichstehende  Sicherheit  gegen  landesübliche  Verzinsung
  dergestalt  untergebracht,  daß  hierbei  die  gesetzlichen  Bestimmungen  für
Ausleihung  vormundschaftlicher  Gelder  regelmäßig  maßgebend  sind.

Auf  Brandgut  ohne  gleichzeitige  Einsetzung  von  Feldgrundstücken  sollen
auf  das  Land  in  der  Regel  nur  kleinere  Kapitale  bis  höchstens  1500  Mark
hypothekarisch  ausgeliehen  werden.

Bei  Ausleihung  auf  Häuser  in  hiesiger  Stadt  findet  vorstehende  Bestimmung
  keine  Anwendung.

Für  Beleihung  von  Werthpapieren  bleiben  lediglich-  die  gesetzlichen  Bestimmungen
  für  Ausleihung  vormundschaftlicher  Gelder  maßgebend.

Diejenigen  Werthpapiere,  welche  hiernach  als  gesetzlich  zulässig  erklärt  sind,
dürfen  nicht  über  die  Hälfte  ihres  zur  Zeit  der  Beleihung  bestehenden  Courswerthes
  beliehen  werden.

S.  4.
IJinsfuß  für  Spareinlagen.

Der  Zinsfuß  für  Spareinlagen  wird  jährlich  durch  den  Gemeinderath  festgestellt
  und  in  der  Regel  so  normirt,  daß  er  1  Prozent  niedriger  ist,  wie  derjenige,
  zu  welchem  die  Kapitalien  ausgeliehen  werden  und  wird  derselbe  vor
dessen  Anwendung  in  dem  hiesigen  Nachrichtsblatt  ingleichen  in  der  Weimarischen
  Zeitung  öffentlich  bekannt  gemacht.

43“
        <pb n="298" />
        8.  6.
Sparkassebücher.

Jeder  Einzahlende  erhält  gegen  Erlegung  des  Kostenpreises  ein  nume—
rirtes  und  gestempeltes  Sparkassebuch  (s.  §.  15),  welches  seinen  Namen  und
Wohnort,  die  eingelegte  Summe  und  die  Seite  des  Kontobuches,  auf  der  die
Einlage  vereinnahmt  worden  ist,  enthält  und  vom  Kasseführer  und  vom  Gegenbuchführer
  als  auch  von  einem  Mitgliede  des  Sparkassevorstandes  unterzeichnet  ist.

8.  6.
Geschäftslokal  der  Sparkasse.

Ueber  das  Geschäftslokal  sowie  über  die  Geschäftsstunden  trifft  der  Vor—
stand  der  Sparkasse  jährlich  Bestimmung,  doch  müssen  letztere  so  eingerichtet
werden,  daß  wöchentlich  mindestens  zwei  Stunden  in  Gegenwart  eines  Vor—
standsmitgliedes  zu  Einzahlungen  und  zwei  Stunden  zu  Auszahlungen  angesetzt
  werden.

Desgleichen  bleibt  dem  Sparkassevorstand  überlassen,  alljährlich  darüber
Bestimmung  zu  treffen,  wo  die  Geldvorräthe,  ingleichen  die  deponirten  Urkunden,
  aufbewahrt  werden  sollen.

Der  Dokumentenschrank  soll  sich  vorläufig  unter  Verschluß  des  Kassirers
und  Vorsitzenden  des  Sparkassevorstandes  befinden.

S.  7.
Anfang  und  Ende  der  Verzinsung  von  Spareinlagen.

Die  geringste  Einlage  ist  eine  Mark.

Die  Kasse  verzinst  die  Einlagen,  soweit  sie  volle  drei  Mark  erreichen,
nur  für  ganze  Monate,  d.  h.  alles,  was  im  Laufe  eines  Monats  angelegt  ist,
wird  nur  vom  ersten  des  folgenden  Monats  an  und  was  im  Laufe  eines  Monats
  zurückbezahlt  wird,  nur  bis  zum  Schlusse  des  vorhergehenden  Monats
verzinst.

Bruchpfennige  werden  dabei  nicht  vergütet.

§.  8.
Zurückziehung  der  Einlagen  und  deren  Befristung.
Die  Zurückzahlung  jeder  50  Mark  nicht  übersteigenden  Einlage  oder  Ab-
        <pb n="299" />
        283

schlagszahlung  wird  von  der  Kasse  alsbald  bewirkt.  Jedoch  dürfen  gleichgroße
Abschlagszahlungen  nicht  schon  8  oder  14  Tage  darauf  wiederholt  werden.

Wer  über  50  Mark  zurückverlangt,  muß  14  Tage  vorher,  wer  150  Mark
zurückverlangt,  4  Wochen  vorher  kündigen.

Bei  größeren  Summen  erweitert  sich  für  jede  50  Mark  die  Kündigungsfrist
  um  14  Tage,  keineswegs  aber  über  drei  Monate.

Es  bleibt  indeß  der  Sparkasse  ausdrücklich  nachgelassen,  die  vorstehend
erwähnten  kürzeren  Kündigungsfristen  (von  14  Tagen,  4  Wochen  2c.)  nach  vorausgegangener
  öffentlicher  Bekanntmachung  in  dem  hiesigen  Nachrichtsblatt
ingleichen  in  der  Weimarischen  Zeitung,  um  das  Doppelte,  jedoch  mit  Einhaltung
  einer  Zeit  von  drei  Monaten  als  längster  Frist  zu  verlängern.

In  ganz  außerordentlichen  Zeiten  z.  B.  Kriegs-Geldkrisen  und  dergleichen,
kann  der  Gemeinderath  beschließen,  daß  die  Kündigungsfrist  bis  zu  sechs  Monaten
  ausgedehnt  werde.

Kündigt  die  Sparkasse,  so  tritt  bei  Einlagen  bis  zu  50  Mark  eine  14=tägige
  Kündigungsfrist  ein,  wohingegen  im  Uebrigen  die  für  den  Fall,  wenn
der  Einleger  der  kündigende  Theil  ist,  vorstehend  bestimmten  Fristen  ebenfalls
zur  Anwendung  kommen.

Wird  blos  ein  Theil  der  Einlage  zurückgenommen,  so  bleibt,  da  alle
Zinsen  bis  zum  Jahresschlusse  berechnet  und  dem  Kapitale  zugeschrieben  werden,
  die  Erhebung  der  Zinsen  bis  dahin  ausgesetzt.

Theilweise  Rückzahlungen  werden  in  dem  Hauptbuche  gebucht,  aber  auch
in  dem  Sparkassebuche  abgeschrieben;  nach  Zurückzahlung  des  ganzen  Betrages
muß  das  Sparkassebuch  zurückgegeben  werden.

Größere  Einlagen,  nämlich  wenn  solche  400  Mark  und  darüber  betragen,
können  vor  Ablauf  von  drei  Monaten  nicht  aufgekündigt  werden,  dafern  sich
die  Sparkasseverwaltung  nicht  ausdrücklich  damit  einverstanden  erklärt.

8.  9.
Verlorene  Sparkassebücher  und  deren  Mortifikation.

Die  Sparkasse  zahlt,  seien  es  Zinsen  oder  das  Kapital,  nur  an  den  In—
haber  oder  Vorzeiger  des  Sparkassebuchs  zurück.  Auf  eine  andere  von  ihm
ausgestellte  Quittung,  ohne  Vorlegung  des  Buchs,  wird  keine  Zahlung  geleistet.

Verliert  der  Inhaber  das  Sparkassebuch,  so  muß  er  dies  der  Sparkasse
alsbald  anzeigen,  damit  Vorkehrung  getroffen  werden  kann,  daß  andere  Per—
sonen  dasselbe  nicht  mißbrauchen.
        <pb n="300" />
        284

Ausnahmsweise  wird  der,  aus  den  Büchern  der  Sparkasse  sich  ergebende,

Betrag  eines  verloren  gegangenen  Sparkassebuchs  gewährt  werden,  wenn  dasselbe
  in  Gemäßheit  des  nachstehenden  Verfahrens  mortifizirt  worden  ist.

a)  Da  die  fällig  gewordenen  aber  nicht  erhobenen  Interessen  aller  Einb



·

d

t#

lagen  am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  den  Einlegern  zum  Kapital  hinzugeschrieben
  werden,  so  ist  der  Kapitalwerth  eines  Sparkassebuchs  gegeben
  durch  den,  der  erfolgten  Anzeige  des  Verlustes  nächst  vorhergegangenen
  Abschluß  des  betreffenden  Kontos  im  Kreditorenbuche  der
Sparkasse.

Die  Anmeldung  des  Verlustes  eines  Sparkassebuchs  geschieht  giltiger
Weise  nur  durch  die  als  Einleger  im  Kreditorenbuche  bezeichneten  Personen
  oder  durch  solche,  welche  ihr  an  dem  verlorenen  Sparkassebuche
erworbenes  Recht  nach  dem  Ermessen  des  Sparkassevorstandes  genügend
bescheinigen  können,  wobei  jedoch  der  Eidesantrag  ausgeschlossen  bleibt.

Ist  die  Anzeige  des  Verlustes  eines  Sparkassebuchs  giltig  erfolgt,  und
das  Konto  desselben  nicht  bereits  vor  der  Anzeige  an  den  Inhaber  des
Buchs  gezahlt  worden,  in  welchem  Falle  ein  Anspruch  an  die  Sparkasse
  und  folglich  ein  Antrag  auf  das  Mortifikationsverfahren  nicht  weiter
stattfindet,  so  wird  über  die  Anzeige  von  der  Verwaltung  der  Sparkasse
ein  ausführliches  Protokoll  aufgenommen,  worin  auch  der  Nebenumstände
z.  B.  der  Legitimation  zur  Sache  bei  dritten  Personen  2c.  vollständige
Erwähnung  geschieht.

Der  Anzeiger  hat  dieses  Protokoll  mit  zu  unterzeichnen  und  erhält
sofort  ein  Zeugniß  über  die  bewirkte  Anmeldung  des  Verlustes  von  der
Sparkasseverwaltung  ausgestellt.  Zugleich  wird  der  Name  des  Einlegers
und  der  Werth  des  Buchs  auf  eine  in  dem  Expeditionslokale  ausgehängte
  Tafel  eingezeichnet.

Die  Sparkasse  bewirkt  nun  ohne  Verzug  die  Bekanntmachung  des  Verlustes
  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  dem  hiesigen  Nachrichtsblatt,
sie  bestimmt  eine  dreimonatliche  Frist,  deren  letzter  Tag  ausdrücklich
anzudeuten  ist,  binnen  welcher  diejenigen,  welche  an  dem  vermißten
Sparkassebuche  rechtlichen  Anspruch  zu  haben  glauben,  bei  der  Sparkasseverwaltung
  sich  anzumelden  haben  unter  der  ausdrücklichen  Verwarnung,
  daß  wenn  sich  außer  dem  Extrahenten  dieser  Aufforderung  Niemand
  melden  würde,  alsdann  das  fragliche  Sparkassebuch  und  alle  dem-
        <pb n="301" />
        285

selben  anhängenden  Rechte  für  vernichtet  erachtet,  der  Geldbetrag  desselben
  aber  zur  freien  Verfügung  dessen  gestellt  werden  solle,  welcher
die  Anzeige  des  Verlustes  gemacht  hat.

Diese  öffentliche  Bekanntmachung  ist  innerhalb  der  dreimonatlichen
Frist  in  angemessenen  Zwischenräumen  noch  zweimal  zu  wiederholen.

Nach  Lage  der  Umstände  kann  die  Bekanntmachung  nebenbei  auch
noch  in  ein  anderes  Wochenblatt  eingerückt  werden.

Für  die  Kosten  der  öffentlichen  Bekanntmachung  hat  jedenfalls  Extrahent
  einzustehen.

Meldet  sich  innerhalb  der  gesetzten  Frist  Jemand,  der  Ansprüche  an
das  vermißte  Sparkassebuch  in  irgend  einer  Art  macht,  so  ist  die  Erledigung
  der  Sache  vor  der  Justizbehörde  zu  erwarten  und  die  Verwal-=tung
  der  Sparkasse  wird  inzwischen  den  Betrag  des  streitigen  Sparkassebuchs
  innebehalten,  bis  rechtskräftig  entschieden  ist,  an  wen  die  Zahlung
  zu  leisten  sei.

Meldet  sich  innerhalb  der  gesetzten  Frist  von  drei  Monaten  Niemand,
um  Ansprüche  an  das  vermißte  Sparkassebuch  zu  machen,  welches  in
den  Akten  ausdrücklich  zu  bemerken  ist,  so  wird  ein  von  sämmtlichen
Mitgliedern  des  Sparkassevorstandes  zu  unterzeichnender  Beschluß  gefaßt,
vermöge  dessen  auf  Grund  der  erfolgten  Anzeige  und  öffentlichen  Bekanntmachung
  das  fragliche  Sparkassebuch  mit  allen  demselben  anhängenden
  Rechten  für  vernichtet  erachtet,  als  ungiltig  erklärt  und  dessen  gauzer
  Betrag  zur  freien  Disposition  des  Anzeigers  gestellt  wird,  welcher
den  nach  §.  9  ausgefertigten  Schein  wieder  zurückzugeben  hat.
Findet  ein  Mitglied  der  Sparkasseverwaltung  Bedenken,  diesem  Beschlusse
  beizutreten,  so  kann  dasselbe  auch  auf  Berichterstattung  an  den
Gemeindevorstand  antragen,  welcher  sodann  auf  Grund  der  Akten  Entschließung

  faßt.

e

f

–

8.  10.
Reservefond  und  Disposition  über  den  Reingewinn.

Alles,  was  aus  dem  jährlichen  Betrieb  des  Sparkassegeschäfts  nach  Bezahlung
  der  Zinsen  für  die  eingelegten  Kapitalien  und  nach  Berichtigung  der
laufenden  Verwaltungs=  und  Büreaukosten  übrig  bleibt,  bildet  den  Reingewinn.

Von  dem  Reingewinn  werden  die  Tautiemen  für  die  Beamten  bezahlt,
        <pb n="302" />
        286

der  hiernach  noch  verbleibende  Theil  des  Reingewinns  bildet  den  Reservefond
für  die  Kasse,  aus  welchem  die,  aller  Vorsicht  und  Aufsicht  ungeachtet  etwa
vorkommenden  Verluste  gedeckt  werden.

Der  Reservefond  soll  10  (zehn)  Prozent  des  Einlagekapital-Kontos  umfassen.

So  lange  derselbe  diese  Höhe  noch  nicht  erreicht  hat,  soll  der  ganze
Reingewinn  dem  Reservefond  zugeschrieben  werden.  Uebersteigt  der  Reservefond
  10  Prozent  des  Einlagekapitals,  so  kann  der  Ueberschuß  des  Reingewinns
vom  Gemeinderath,  ohne  daß  es  der  Einholung  der  oberbehördlichen  Genehmigung
  bedarf,  der  hiesigen  Gemeindekasse  alljährlich  zur  Förderung  öffentlicher
und  gemeinnütziger  Anstalten  und  Einrichtungen  in  der  Gemeinde  überwiesen
werden.

§.  11.
Besoldungen  und  Remunerationen  der  Sparkassebeamten.

Von  sämmtlichen  Beamten  der  Sparkasse  §.  2  erhalten  nur  der  Kassirer
und  der  Gegenbuchführer  aus  dem  Reingewinn  der  Anstalt  Besoldung  und
wird  dieselbe  alljährlich  durch  den  Gemeinderath  festgestellt.

§.  12.
Obliegenheiten  des  Sparkassevorstandes.

Der  Sparkassevorstand  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  dem  Gemeinderath  alljährlich
  bis  längstens  den  1.  Februar  eine  vollständige  Rechnung  über  die  Geschäfte
  der  Sparkasse,  einschlüssig  der  Rechnung  über  den  Büreauaufwand  und
die  Verwaltungskosten,  nebst  den  dazu  gehörigen  Belegen,  vorgelegt  werde.
Die  Fertigung  dieser  Rechnung  liegt  dem  Kassirer  ob.  Die  Monirung  und
Justifizirung  dieser  Rechnung  bleibt  dem  Gemeinderath  vorbehalten,  doch  kann
letzterer  seine  Befugnisse  auch  auf  einen  von  ihm  zu  wählenden  Monenten  und
Revisor  übertragen.

Zur  Verfügung  von  Kassestürzen  und  Kasserevisionen  ist  der  Gemeinderath
  befugt,  doch  kann  er  seine  desfallsigen  Funktionen  auch  auf  Jemand  anders
übertragen.

Der  Sparkassevorstand  hat  alle  eingehenden  Darlehnsgesuche  zu  prüfen
und  die  Darlehnszusicherungen  auszufertigen,  ist  übrigens  aber  an  die  Bestimmungen
  der  8§8§.  2  und  3  gebunden.
        <pb n="303" />
        287

§.  13.
Fortsetzung.

Der  Vorsitzende  des  Sparkassevorstandes  autorisirt  die  Büreauaufwände
mit  Ausnahme  der  feststehenden  Remnnerationen.

Aufwände  des  Kassirers  für  besondere  Schreibereien  sind  nicht  mit  dahin
zu  rechnen  und  bedürfen  der  Genehmigung  des  Gemeinderathes.

Der  Sparkassevorstand  beaufsichtigt  das  Kasse=  und  Rechnungswesen,  vorbehältlich
  des  dem  Gemeinderath  ebenfalls  zustehenden  Kontrolrechtes.

Der  Sparkassevorstand  hat  außerdem  in  Behinderungsfällen  des  Gegenbuchführers
  die  Verpflichtung,  denselben  zu  vertreten.

8.  14.
Kassirer  und  Gegenbuchführer.

Die  Sparkassegeschäfte  werden  durch  zwei  vom  Gemeinderath  auf  Widerruf
  gewählte  und  vom  Großherzoglichen  Justizamt  zu  verpflichtende  Beamte,
nämlich  durch  den  Kassirer,  der  zugleich  Buchhalter  ist,  und  den  Gegenbuchführer
  (Kotroleur),  welcher  den  Kassirer  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  hat,
besorgt.  Bei  dem  jährlichen  Rechnungsabschluß  hat  der  Vorstand  zu  fungiren.

Der  Kassirer  hat  jederzeit  eine  Revision  der  Kasse  zu  gewärtigen,  welche
den  Vorstandsmitgliedern  obliegt,  und  diese  muß  mindestens  alljährlich  einmal
stattfinden.

Der  Kassirer  hat  eine  Kaution  von  vorläufig  Ein  Tausend  Fünfhundert
Mark  zu  bestellen,  welche  zur  ersten  Hypothek  eingetragen  sein  muß,  wenn  sie
nicht  durch  Hinterlegung  baaren  Geldes  oder  zulässiger  au  porteur  Werthpapiere
  gestellt  worden  ist.

S.  15.
Form  der  Sparkassequittungen.

Jede  Quittung  oder  Bescheinigung  über  die  an  die  Sparkasse  eingezahlten
  Einlagen  oder  zurückgezahlte  Kapitalien,  sowie  jede  sonstige  Zahlung  jedoch
mit  Ausnahme  der  Zinszahlungen  von  ausgeliehenen  Kapitalien,  siehe  §S.  2  —
muß,  wenn  sie  für  giltig  angesehen  werden  soll,  mit  der  Unterschrift  des  Kassirers
  und  des  Gegenbuchführers,  sowie  eines  Mitgliedes  des  Sparkassevorstandes,
  ingleichen  bei  Sparkassebüchern  auf  der  ersten  Seite  mit  dem  stadträthlichen
  Stempel  versehen  sein.

1875.  44
        <pb n="304" />
        288

Qnittungen  über  an  die  Sparkasse  geleistete  Zinszahlungen  von  ausgeliehenen
  Kapitalien  können  giltiger  Weise  vom  Kassirer  allein  ausgestellt  werden.

8.  16.
Ausschluß  anderer  Kassegeschäfte  des  Sparkasse-Kassirers  resp.  Gegenbuchführers.
Der  Kassirer  der  Sparkasse  darf  niemals  zugleich  eine  andere  öffentliche
oder  geldwerbende  Kasse  verwalten,  dem  Gegenbuchführer  kann  dies  in  besonderen
  Fällen  vom  Gemeinderath  nachgelassen  werden.

§.  17.
Jahresschlußrechnung  und  Nevision  der  Rechnung.

Am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  werden  die  Hauptbücher  vom  Buchhalter
unter  Mithilfe  des  Gegenbuchführers  und  der  Vorstandsmitglieder  abgeschlossen,
und  eine  Bilance  gezogen,  zu  welchem  Ende  die  Kassegeschäfte  auf  einige  Tage
geschlossen  sind,  mit  Ausnahme  der  Geldverleihung  und  Interessenannahme,
welche  ihren  ungehinderten  Fortgang  haben.

S.  18.
Vorstandssitzungen.

Die  Sitzungen  des  Sparkassevorstandes  werden  vom  Gemeindevorstand
zusammengerufen  und  geleitet.

Zur  Beschlußfähigkeit  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  vier  Mitgliedern
  nöthig.

Die  Abstimmungen  erfolgen  nach  der  Majorität.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Gemeindevorstandes.  In  Angelegenheiten,  über
deren  Behandlung  weder  dieses  Statut,  noch  die  Geschäftsinstruktion  einen  Anhalt
  geben,  entscheidet  der  Gemeinderath.

8.  19.
Unerhoben  gebliebene  Einlagen  und  Kapitalzinsen.
Hinsichtlich  der  längere  Zeit  unerhoben  gebliebenen  Einlagen  und  kapitalisirten
  Zinsen  gelten  folgende  Bestimmungen:
a)Wird  zu  einer  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlage  zehn  Jahre  lang
weder  eine  neue  Einlage  hinzugezahlt,  noch  auch  in  diesem  Zeitraum
ein  Theil  der  schon  gemachten  Einlage  zurückgenommen,  noch  Zinsen
        <pb n="305" />
        b

4

S

289

der  Einlage  auch  nur  ein  Mal  erhoben,  so  hört  mit  dem  ersten  Tage
des  auf  diesen  zehnjährigen  Zeitraum  folgenden  Monats  die  Verzinsung
des  auf  ein  solches  Einlagebuch  in  Anspruch  zu  nehmenden  Guthabens
ohne  Weiteres  auf.

Werden  dann  auf  ein  solches  Einlagebuch,  bei  welchem  nach  der  Bestimmung
  unter  a  die  Verzinsung  aufgehört  hat,  von  diesem  Zeitpunkte
an,  weitere  zwanzig  Jahre  hindurch  weder  eine  neue  Einlage  an  die
Sparkasse  eingezahlt,  noch  auch  die  Einlage  ganz  oder  theilweis  zurückgefordert,
  noch  Zinsen  davon  erhoben,  so  hat  der  Sparkassevorstand  eine
öffentliche  Anfforderung  an  den  Inhaber  des  Buchs  in  dem  hiesigen
Nachrichtsblatt  und  der  Weimarischen  Zeitung  zu  erlassen,  innerhalb
drei  Monaten  die  Einlagen  nebst  Zinsen  zurückzuziehen.

Nach  dem  Ablauf  dieser  Frist  fällt  ein  solches  Sparkassebuch  mit
dem  Kapital  und  Zinsen  der  Sparkasse  eigenthümlich  zu  und  der  frühere
Eigenthümer,  sowie  der  Inhaber  verliert  alle  Rechte  daran.

Meldet  sich  aber  der  Inhaber,  so  werden  jedenfalls  die  Kosten  der

oben  erwähnten  Bekanntmachung  vom  Betrage  des  Sparkassebuchs  abgezogen.

Ist  nach  der  Bestimmung  unter  a  die  Verzinsung  eines  Guthabens  eingestellt
  worden,  und  wird  in  dem  darauf  folgenden  zwanzigjährigen
Zeitraum  von  dem  Inhaber  des  Sparkassebuchs  irgend  eine  Zahlung
darauf  erhoben  oder  abgeschrieben,  oder  es  wird  eine  neue  Einlage
darauf  gemacht  und  in  dasselbe  Buch  eingetragen,  so  wird  dadurch  die
nach  der  Bestimmung  unter  b  bedungene  Verjährung  unterbrochen  und
es  beginnt  dann  die  Verzinsung  des  verbleibenden  Guthabens  von  Neuem
mit  dem  ersten  Tage  des  auf  eine  solche  Zurücknahme  oder  neue  Einlage
  folgenden  Monats.

Zugleich  fängt  aber  auch  von  Zeit  der  erhobenen  Zahlung  oder  der
bewirkten  Einlage  die  unter  a  und  b  vertragsmäßig  bestimmte  Verjährungsfrist
  in  gleicher  Weise  wieder  zu  laufen  an  und  dasselbe  tritt  dann
auch  weiter  in  den  folgenden  Fällen  gleichmäßig  ein.

Stadtsulza  am  4.  März  1875.

Der  Gemeindevorstand  und  Gemeinderath.
Wiegand.  Kunicke.
        <pb n="306" />
        290

(64]  II.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Großherzogs  ist  dem  Carl  Adolph  Wagner  zu  Berlin,  Beamter  der  Königlichen
  Bank  daselbst,  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  neue  Kuppelungs-Vorrichtung
  für  Eisenbahnwagen  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen
Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der
Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  von  1843  Seite  13—  16)
angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute
an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in  einem
der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  7.  Mai  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Jnnern.
Für  den  Departements-Chefs:
hr.  Schomburg.

Das  18.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter
Nr.  1072  das  Statut  der  Reichsbank,  vom  21.  Mai  1875;  unter

Nr.  1073  den  Vertrag  zwischen  dem  Königreich  Preußen  und  dem  Deutschen
  Reich  über  die  Abtretung  der  preußischen  Bank  an  das
Deutsche  Reich,  vom  17./18.  Mai  1875;  unter

Nr.  1074  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten
  zum  Bundesrath,  vom  14.  Mai  1875.

Weimar.  —  Hof.  BDuchdruckerei.
        <pb n="307" />
        Regierungs-  Blatt
Großherzogthum
Suchsen  Weimar-Eise  nach.

Weimar.  9.  Juni  1875.

 

Nummer  19.

Ministerial-Bekanntmachung.
65]  Da  nach  §.  2  des  Reichsgesetzes  vom  30.  April  1874,  die  Ausgabe
von  Reichs-Kassenscheinen  betreffend  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  40),  das  in
Gemäßheit  der  Gesetze  vom  20.  April  1859  und  vom  22.  Juni  1870  ausgegebene
  Staatspapiergeld  des  Großherzogthums  Sachsen,  soweit
dasselbe  noch  in  Umlauf  sich  befindet,  spätestens  vom  1.  Juli  1875  ab  einzuziehen
  ist  und  vom  1.  Januar  1876  ab  nur  noch  gegenüber  den
Großherzoglichen  Staatskassen  als  giltiges  Zahlungsmittel  Verwendung
  finden  kann,  wird  auf  dem  Grunde  jenes  Reichsgesetzes  nach  im
Einvernehmen  mit  dem  Landtage  des  Großherzogthums  gefaßter  höchster  Entschließung
  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  zur  Einlösung  der  noch
umlaufenden  Großherzoglich  Sächsischen  Kassenanweisungen  zu  1  Thaler  und
zu  5  Thalern  eine  zwölfmonatliche  Frist  vom  1.  Juli  1875  ab  dergestalt
hiermit  bestimmt,  daß
1)  die  „in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  20.  April  1859“  ausgegebenen,
  schon  durch  die  Bekanntmachung  vom  16.  September  1871
eingerufenen  und  seit  dem  1.  Mai  1873  rechtlich  werthlos  gewordenen
Kassenanweisungen  auch  ferner  bis  einschließlich  30.  Juni  1876  bei
der  Großherzoglichen  Hauptstaatskasse  hier  und  zwar  gegen
baare  Zahlung  oder  Reichs-Kassenscheine  umgetauscht  werden  können,
  daß  ferner
2)  die  „in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1870“  ausgegebenen
  Kassenanweisungen
während  der  ersten  neun  Monate  vom  1.  Juli  1875  bis
1875.  45
        <pb n="308" />
        292

1.  April  1876  nach  wie  vor  bei  allen  öffentlichen  Staatskassen  des
Großherzogthums  in  Zahlung  gegeben  oder  gegen  baare  Zahlung
bezüglich  Reichs-Kassenscheine  umgetauscht,
dagegen  während  der  letzten  drei  Monate  vom  1.  April  bis

einschließlich  30.  Juni  1876  lediglich

bei  der  Großherzoglichen  Hauptstaatskasse  hier  und

bei  den  Großherzoglichen  Rechnungsämtern,
bei  den  letzteren  jedoch  nur  insoweit,  als  deren  jeweilige  Kassebestände
ausreichen,  umgetauscht  werden  können.

Mit  Eintritt  des  1.  Juli  1876  werden  auch  alle  nach  der  Bekanntmachung
  vom  26.  April  1871  „in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  22.  Juni
1870“  ausgegebenen  Großherzoglich  Sächsischen  Kassenanweisungen  rechtlich
werthlos  und  findet  dagegen  eine  Bernfung  auf  die  Rechtswohlthat  der  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  nicht  statt.

Die  Inhaber  solcher  Großherzoglich  Sächsischen  Kassenanweisungen  werden
  hiervon  in  Kenntniß  gesetzt  und  zugleich  hierdurch  aufgefordert,  dieselben
spätestens  bis  zum  30.  Juni  1876  bei  den  genannten  Kassestellen  umzutauschen
  bezüglich,  soweit  zulässig,  in  Zahlung  zu  geben;  die  sämmtlichen
Großherzoglichen  Kassestellen  aber  haben  schon  von  jetzt  an  dergleichen  Kassenanweisungen
  nicht  wieder  auszugeben,  sondern  unter  den  Geldablieferungen
an  die  Zentralkassen  mit  abzugewähren.

Weimar  am  1.  Juni  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.

G.  Thon.

1661  Das  19.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter

Nr.  1075  den  Vertrag  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn,  Belgien,
  Dänemark,  Egypten,  Spanien,  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika,  Frankreich,  Großbritannien,  Griechenland,  Italien,
Luxemburg,  Norwegen,  Niederlande,  Portugal,  Rumänien,  Rußland,
  Serbien,  Schweden,  der  Schweiz  und  der  Türkei,  betreffend
die  Gründung  eines  allgemeinen  Postvereins,  vom  9.  Oktober
1874;  unter

Nr.  1076  den  Vertrag  wegen  Ausführung  von  archäologischen  Ausgrabungen
auf  dem  Boden  des  alten  Olympia,  vom  13./15.  April  1874.

Weimor.  —  Hof.  Buchdrukerei.
        <pb n="309" />
        Regierungs  Platt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

Nummer  20.  Weimar.  15.  Juni  1875.

(67  Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden,
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,

Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg.

2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:
§.  1.

Zur  gütlichen  Schlichtung  streitiger  bürgerlicher  Rechtsangelegenheiten,
sowie  zur  Sühneverhandlung  über  Beleidigungen,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Beleidigungen
  gegen  öffentliche  Behörden,  sollen  Friedensrichter  bestellt  werden.

§.  2.
Die  amtlichen  Bezirke  der  Friedensrichter  werden  im  Verwaltungswege
festgestellt.
In  der  Regel  wird  für  jede  Gemeinde  ein  Friedensrichter  bestellt.  Doch
kann  auch  ein  Friedensrichter  für  mehrere  Gemeinden  und  ebenso  können  für
eine  Gemeinde  mehrere  Friedensrichter  bestellt  werdeh.

§.  3.
Der  Friedensrichter  wird  durch  den  Gemeinderath  und  in  denjenigen  Gemeinden,
  in  welchen  ein  solcher  nicht  besteht,  durch  die  Gemeindeversammlung
1875.  46
        <pb n="310" />
        294

nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gewählt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
das  Loos.

Soll  ein  Friedensrichter  für  mehrere  Gemeinden  bestellt  werden,  so  treten
deren  Gemeinderäthe  zur  Wahl  zusammen.  Gemeinden,  welche  keinen  Ge—
meinderath  haben,  wählen  in  der  Gemeindeversammlung  so  viele  Mitglieder
zur  Theilnahme  an  der  Wahl,  als  Mitglieder  des  Gemeinderaths  zu  wählen
sein  würden,  wenn  die  betreffende  Gemeinde  einen  Gemeinderath  hätte.  Die
Wahl  leitet  der  Vorsitzende  des  Gemeinderaths  oder  der  Gemeindeversammlung
der  größten  Gemeinde.

8.  4.

Die  Friedensrichter  werden  auf  vier  Jahre  gewählt.  Die  Abtretenden
sind  wieder  wählbar.

Fähig  zum  Amte  eines  Friedensrichters  ist  im  Allgemeinen  jeder  Ein—
wohner  des  Wahlbezirks,  der  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  hat
und  sich  im  vollen  Genusse  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet.

8.  6.
Das  Amt  eines  Friedensrichters  kann  ohne  Angabe  eines  Grundes  aus—
geschlagen,  auch  das  angenommene  Amt  zu  jeder  Zeit  wieder  aufgegeben  werden.

8.  6.

Nach  vollzogener  Wahl  sind  die  Wahlakten  an  den  Einzelrichter  abzu—
geben,  zu  dessen  Gerichtssprengel  der  betreffende  Friedensgerichts-Bezirk  ge—
hört.  Der  Einzelrichter  hat  die  Gesetzmäßigkeit  der  Wahl  zu  prüfen  und,
wenn  sich  kein  Bedenken  dagegen  findet,  den  Gewählten  zur  Erklärung  über
die  Annahme  der  Wahl  mit  dem  Bedeuten  aufzufordern,  daß  die  Wahl  als
angenommen  werde  betrachtet  werden,  wenn  binnen  acht  Tagen  eine  Erklä—
rung  nicht  erfolge.

Ist  die  Wahl  angenommen  oder  für  angenommen  zu  erachten,  so  wird
der  Gewählte  von  dem  Einzelrichter  mittels  Handschlags  verpflichtet,  solches
auch  durch  das  amtliche  Nachrichtsblatt  bekannt  gemacht  und  dem  bestellten
Friedensrichter  ein  Zeugniß  über  die  erfolgte  Bestellung  ausgehändigt.

Erachtet  der  Einzelrichter  die  Wahl  für  ungesetzmäßig  erfolgt,  so  hat  er
die  Verpflichtung  des  Gewählten  abzulehnen.  Gegen  diese  Entschließung  kann
binnen  zehn  Tagen  Ausschlußfrist  an  das  zuständige  Kreisgericht,  welches  endgiltig
  entscheidet,  Beschwerde  erhoben  werden.
        <pb n="311" />
        295

8.  7.
Das  Amt  des  Friedensrichters  ist  ein  unentgeltliches  Ehrenamt  im  Dienste
des  Staats.
Derselbe  führt  ein  Amtssiegel.
Verletzung  der  Achtung,  welche  ihm  bei  Ausübung  seines  Amtes  widerfährt,
  kann  der  Friedensrichter  sofort  selbst  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechs  Mark
ahnden  oder  zur  gerichtlichen  Untersuchung  und  Bestrafung  anzeigen.

8.  8.

Derjenige  Friedensrichter,  in  dessen  Bezirke  die  in  Anspruch  genommene
Partei  wohnt,  ist  zur  Anstellung  des  Vergleichs-  und  Aussöhnungsversuchs  be—
rechtigt  und  verpflichtet,  sollte  die  Vermittelung  auch  nur  von  einer  Poartei
beantragt  worden  sein.

Jeder  andere  Friedensrichter  ist,  falls  beide  Parteien  mit  ihrem  An—
liegen  sich  an  ihn  wenden,  zu  einer  solchen  Vermittelung  zwar  befugt,  aber
nicht  verpflichtet.

8.  9.

Die  Aufgabe  des  angerufenen  Friedensrichters  besteht  im  Allgemeinen
darin,  die  Parteien  mit  ihren  gegenseitigen  Ansprüchen  und  Einwendungen  an—
zuhören  und  eine  Vereinigung  zwischen  ihnen  zu  versuchen,  solche,  wenn  sie
zu  Stande  kommt,  schriftlich  abzufassen,  wenn  sie  aber  nicht  gelingt,  den  Par—
teien  die  Ausführung  ihrer  Ansprüche  vor  dem  Richter  zu  überlassen.

8.  10.

Ist  die  Thätigkeit  des  Friedensrichters  angerufen,  so  hat  er  die  Parteien
auf  einen  höchstens  vierzehn  Tage  hinaus  anzuberaumenden  Termin  zur  güt—
lichen  Verhandlung  mündlich  oder  schriftlich  vorzuladen.

Die  Termine  sind  in  der  Wohnung  des  Friedensrichters  oder  in  einem
von  der  Gemeinde  vorzuhaltenden  Lokale  abzuhalten.

Die  Verhandlungen  vor  dem  Friedensrichter  sind  nicht  öffentlich.

8.  11.

In  dem  Termine  haben  die  Parteien  sich  persönlich  bezüglich  durch  gesetzliche
  Vertreter  oder  durch  Bevollmächtigte  einzufinden.  Es  kann  jedoch  der

46“
        <pb n="312" />
        296

Friedensrichter,  wo  er  dieß  für  angemessen  erachtet,  auch  lediglich  das  persönliche
  Erscheinen  von  den  Parteien  verlangen.
Rechtsanwälte  werden  weder  als  Bevollmächtigte  noch  als  Beistände  zugelassen.

§.  12.

Im  Allgemeinen  steht  es  in  dem  freien  Entschlusse  beider  Parteien,  sich
der  Vermittelung  des  Friedensrichters  zu  bedienen.

Will  jedoch  eine  Partei  die  friedensrichterliche  Vermittelung  ablehnen,  so
muß  sie  solches  spätestens  am  Tage  vor  dem  anberaumten  Termine  dem  Friedensrichter
  anzeigen.

Ist  eine  solche  Anzeige  nicht  erstattet,  auch  nicht  spätestens  am  Tage  vor
dem  Termine  um  Verlegung  des  Termins  gebeten  worden,  so  verfällt  die  im
Termine  ausgebliebene  Partei  in  eine  Geldstrafe  von  zwei  Mark.

Auf  eine  Verlegung  des  Termins  braucht  sich  der  Friedensrichter  nur
einmal  einzulassen.

8.  13.

Bleibt  im  Termine  eine  Partei  oder  bleiben  beide  Parteien  aus  oder
kommt  zwischen  den  Erschienenen  eine  Vereinbarung  nicht  zu  Stande,  so  ist
damit  der  Antrag  auf  friedensrichterliche  Vermittelung  erledigt.

8.  14.

Kommt  im  Termine  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  nimmt  der  Friedensrichter
  darüber  ein  Protokoll  auf,  welches  den  Parteien  vorgelesen  oder  von
ihnen  durchgelesen  und  nach  erfolgter  Genehmigung  mit  ihrer  eigenhändigen
Namensunterschrift  oder  mit  ihrem  eigenhändigen,  vom  Friedensrichter  zu  beglaubigenden
  Handzeichen  versehen  werden  muß.

Wird  die  Unterzeichnung  des  Protokolls  auch  nur  von  einem  Theile  verweigert,
  so  ist  die  Vereinbarung  als  nicht  geschehen  zu  betrachten.

8.  16.
Auf  Verlangen  erhalten  die  Parteien  Ausfertigung  des  Vergleichsprotokolls
  unter  dem  Siegel  und  der  Unterschrift  des  Friedensrichters.
8.  16.
Kommt  es  in  einer  Angelegenheit,  in  Betreff  deren  die  gütliche  Vereini—
        <pb n="313" />
        297

gung  der  Parteien  von  einem  Friedensrichter  erfolglos  versucht  worden  ist,  zur
gerichtlichen  Klage,  so  ist  die  nochmalige  Abhaltung  eines  Sühnetermins  Sei—
tens  des  Gerichts  nicht  erforderlich.

8.  17.

Auf  Grund  der  überreichten  Ausfertigung  eines  vor  dem  Friedensrichter
geschlossenen  Vergleichs  (§.  15)  kann  bei  dem  zuständigen  Richter  die  Einleitung
  des  Hilfsvollstreckungs-Verfahrens  beantragt  werden.

Die  gerichtliche  Untersuchung  und  Bestrafung  einer  Beleidigung  wird
durch  die  vor  dem  Friedensrichter  erfolgte  Vereinigung  der  Parteien  ausgeschlossen,
  ausgenommen,  insoweit  wegen  Beleidigung  im  öffentlichen  Dienste
angestellter  Personen  von  dem  amtlich  Vorgesetzten  des  unmittelbar  Betheiligten
Strafantrag  gestellt  wird.

§.  18.

Die  Verhandlungen  der  Friedensrichter  sind  sportelfrei.  Nur  Schreibeund
  Boten-Gebühren  sowie  etwaige  baare  Auslagen  kann  der  Friedensrichter
von  den  Parteien  erheben.  An  Schreibegebühren  werden  zehn  Pfennige  für
die  Seite  entrichtet.  Das  Bestellgeld  beträgt  für  jede  vorgeladene  Person
zehn  Pfennige  innerhalb  des  Wohnorts  des  Friedensrichters,  außerdem  zwanzig
Pfennige.

8.  19.

Kommt  vor  dem  Friedensrichter  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  sind  die
Kosten,  sofern  der  Vergleich  nicht  etwas  Anderes  bestimmt,  von  den  Parteien
gemeinschaftlich  zu  tragen.  Kommt  kein  Vergleich  zu  Stande,  so  hat  der  An—
tragsteller  die  Kosten  zu  verlegen  vorbehältlich  des  Anspruchs  auf  deren  Ersatz
im  Rechtswege.

Die  Kosten  für  die  Verlegung  eines  Termins  trägt  derjenige  Theil,
welcher  solche  veranlaßt  hat.

Werden  die  Kosten  innerhalb  vier  Wochen,  nachdem  sie  erwachsen  sind,
nicht  berichtigt,  so  sind  dieselben  auf  Antrag  des  Friedensrichters  von  dem  zuständigen
  Richter  im  Wege  des  Hilfsverfahrens  einzuziehen.

Das  Gleiche  gilt  von  den  nach  §§.  7  und  12  vom  Friedensrichter  verhängten
  Geldstrafen,  welche  der  Gemeinde  seines  Wohnorts  verfallen.
        <pb n="314" />
        298

8.  20.

Die  Friedensrichter  sind  in  Ansehung  dessen,  wovon  sie  in  Ausübung
ihres  Berufs  durch  die  Parteien  Kenntniß  erhalten  haben,  zur  Verschwiegen—
heit  verpflichtet.

8.  21.

Die  nächste  Aufsicht  über  den  Friedensrichter  führt  das  Einzelgericht,  in
dessen  Sprengel  der  Friedensrichter  wohnt.
8.  22.

Die  Kosten  für  Beschaffung  des  Amtssiegels  (§.  7)  und  des  besonderen
Terminslokals  (§.  10)  werden  aus  der  Gemeindekasse  des  Wahlbezirks  bestritten.
Gehören  mehrere  Gemeinden  zu  einem  Wahlbezirke,  so  werden  die  Kosten  auf
die  Gemeindekassen  nach  Verhältniß  der  Zahl  der  Einwohner  vertheilt.

§.  23.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1875  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  9.  März  1875.

Carl  Alexander.
G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Gesetz,
betreffend  die  Einführung  von  Friedensrichtern.
        <pb n="315" />
        299

*  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden,

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg.
2c.  2c.
verordnen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  9.  März  1875,  betreffend  die

Einführung  von  Friedensrichtern,  wie  folgt:

Zu  ##.  1—6  des  Gesetzes:
8.  1.

Die  amtlichen  Bezirke  der  Friedensrichter  werden  durch  das  Großherzogl.
Staats-Ministerium  festgestellt  und  durch  Ministerial-Bekanntmachung  zur  öffentlichen
  Kenntuiß  gebracht.

§.  2.

Spätestens  acht  Wochen  vor  regelmäßigem  Ablaufe  der  vierjährigen  Amtsperiode
  der  Friedensrichter  und,  falls  eine  sonstige  Erledigung  des  Amtes  eintritt,
  spätestens  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  letzteren,  haben  die  zur  Vornahme
  der  Wahl  nach  §.  3  des  Gesetzes  berufenen  Gemeindeorgane  die  Neuwahl
  des  Friedensrichters  zu  vollziehen  und  die  Wahlakten  an  den  zuständigen
Einzelrichter  abzugeben.

8.  3.

Tritt  während  der  vierjährigen  Amtsperiode  eine  Erledigung  des  Amtes
durch  den  Tod  des  Friedensrichters,  Niederlegung  des  Amtes  oder  aus  sonstigen
Gründen  ein,  so  erfolgt  die  Wahl  des  Nachfolgers  zunächst  nur  auf  den  Rest
der  vierjährigen  Amtsperiode.

Bei  der  regelmäßigen  Neuwahl  wird  die  Amtsperiode  je  vom  1.  Oktober
des  betreffenden  Jahres  ab  gerechnet,  auch  wenn  die  Verpflichtung  und  Einweisung
  eines  Friedensrichters  erst  später  erfolgt  sein  sollte.

S.  4.
Die  nach  §.  5  des  Gesetzes  statthafte  Niederlegung  des  Amtes  vor  Ablauf
  der  Amtsperiode  ist  von  dem  Friedensrichter  dem  zuständigen  Einzelrichter
anzuzeigen.  Ebenso  hat  der  Gemeindevorstand  des  Orts,  in  welchem  der
        <pb n="316" />
        300

Friedensrichter  seinen  Wohnsitz  hat,  dem  zuständigen  Einzelrichter  alsbald  davon
Anzeige  zu  erstatten,  wenn  das  Amt  des  Friedensrichters  in  anderer  Weise  erledigt
  wird  oder  in  der  Person  des  letzteren  die  Bedingungen  seiner  Wählbarkeit
  (§.  4  des  Gesetzes)  wegfällig  werden.

Der  Einzelrichter  hat  alsdann  darüber  zu  wachen,  daß  die  in  §.  2  dieser
Verordnung  für  die  Neuwahl  vorgeschriebene  Frist  eingehalten  wird,  bezüglich
nach  Maßgabe  des  §.  25  dieser  Verordnung  vorzugehen.

8.  5.

Bei  der  Auswahl  der  Friedensrichter  ist  besonders  darauf  zu  sehen,  daß
der  Friedensrichter  ein  vollkommen  unbescholtener,  selbständiger  und  geachteter
Mann,  auch  mit  den  Geschäften  des  bürgerlichen  Lebens  vertraut  und  befähigt
sein  muß,  einen  schriftlichen  Aufsatz  deutlich  abzufassen.

8.  6.

Wird  die  Wahl  des  Friedensrichters  von  dem  zuständigen  Einzelrichter
für  gesetzmäßig  befunden,  und  ist  die  Wahl  angenommen  oder  für  angenommen
zu  erachten,  so  erfolgt  die  Verpflichtung  des  Gewählten  mittels  Handschlages
  darauf,

daß  er  das  ihm  übertragene  Friedensrichter-Amt  vorschriftsmäßig  und
nach  seinem  besten  Wissen  und  Gewissen,  ohne  jede  Parteilichkeit
verwalten  werde.

Hiernächst  werden  dem  Friedensrichter  das  in  §.  6  des  Gesetzes  erwähnte
Zeugniß,  ingleichen  das  Amtssiegel,  die  Akten  des  Friedensrichter-Amtes  und  die
in  §.  24  dieser  Verordnung  erwähnten  Druckstücke  ausgehändigt,  sofern  nicht
die  Aushändigung  des  Amtssiegels,  der  Akten  und  der  Druckstücke  unmittelbar
durch  den  Amtsvorgänger  des  Friedensrichters  erfolgen  kann,  welchenfalls  entsprecheude
  Verfügung  an  denselben  zu  erlassen  ist.

Die  Namen  der  so  verpflichteten  Friedensrichter  sind  neben  der  in  §.  6
des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Veröffentlichung  dem  vorgesetzten  Kreisgerichte
alsbald  anzuzeigen.

Ju  &amp;amp;6#6.  7—16  des  Gesetzes:
S.  7.

Das  Amtssiegel  enthält  das  Großherzogliche  Staatswappen  mit  der  Umschrift:

  „Großherzoglich  Sächsischer  Friedensrichter".
        <pb n="317" />
        301

8.  8.

Sofern  die  Parteien  gemeinschaftlich  die  Vermittelung  des  Friedensrichters
anrufen,  wird  es  zur  Beförderung  der  Sache  dienen,  wenn  derselbe  sofort  den
Vergleichsversuch  anstellt,  oder  den  Parteien  wenigstens  Zeit  und  Ort  des  zu
haltenden  Termins  sogleich  mündlich  bestimmt.  Ist  solches  unthunlich  oder  ist
das  Anbringen  einseitig  gestellt,  so  sind  beide  Theile  mündlich  oder  schriftlich
zu  einem  Termine  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  (§.  10  des  Gesetzes)  vorzuladen.
Die  schriftliche  Laduug  muß  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Parteien,  eine
allgemeine  Angabe  des  Gegenstandes  der  Verhandlung,  Zeit  und  Ort  des  Termins,
  endlich  die  Unterschrift  des  Vorladenden  enthalten.  Der  Friedensrichter
kann  sich  hierbei  lithographirter  oder  in  sonstiger  Weise  mechanisch  hergestellter
Formulare,  für  welche  ein  Schema  unter  A.  dieser  Verordnung  beigefügt  ist,
bedienen  und  für  dieselben  die  Schreibgebühr  nach  Maßgabe  des  §.  20  dieser
Verordnung  in  Ansatz  bringen.

Hält  der  Friedensrichter  es  für  angemessen,  lediglich  das  persönliche
Erscheinen  der  Parteien  zu  verlangen  (§.  11  des  Gesetzes),  so  ist  dies  bei  der
Ladung  ausdrücklich  zu  bemerken.

8.  9.

Der  Friedensrichter  hat  bei  den  Verhandlungen  sich  davon  zu  überzeugen,
daß  die  im  Termine  erschienenen  Personen  wirklich  diejenigen  sind,  für  welche
sie  sich  ausgeben,  daß  dieselben  volljährig  sind  und  selbständig  verfügen  können.
Mit  minderjährigen  oder  sonst  bevormundeten  Personen  (z.  B.  Geisteskranken,
gerichtlich  erklärten  Verschwendern)  kann  nicht  verhandelt  werden.  Verheirathete
Frauen  bedürfen  in  der  Regel  des  Beistandes  ihrer  Ehemänner.

S.  10.

Bevollmächtigte  hat  der  Friedensrichter,  falls  er  nicht  ausschließlich  das
persönliche  Erscheinen  der  Parteien  verlangt  hat,  überhaupt  nur  dann  zuzulassen,
  wenn  sie  volljährig  und  verfügungsfähig  sind  und  sich  durch  genügende
schriftliche  Vollmacht  ausweisen.

Die  Vollmachtsurkunde  muß  die  Unterschrift  des  Vollmachtsgebers,  Ort
und  Zeit  der  Ausstellung  tragen  und  den  Namen  des  Bevollmächtigten  sowie
in  genügender  Deutlichkeit  den  Umfang  der  Bevollmächtigung  ergeben.

Erstreckt  sich  letztere  nicht  auf  sämmtliche  Angelegenheiten  des  Vollmachts-1875.

  47
        <pb n="318" />
        302

gebers  (Generalvollmacht),  so  muß  aus  der  Urkunde  deutlich  ersichtbar  sein,
daß  die  Bevollmächtigung  insbesondere  auch  die  Vertretung  des  Vollmachtsgebers
  vor  dem  Friedensrichter  in  der  in  Frage  stehenden  Angelegenheit
umfassen  soll.

Gehen  dem  Friedensrichter  Zweifel  über  die  Echtheit  der  Vollmacht  oder
deren  ausreichenden  Umfang  bei,  so  hat  er  den  Bevollmächtigten  zur  Verhandlung
  nicht  zuzulassen  und  die  angeblich  vertretene  Partei  gilt  als  nicht  erschienen.


Erscheint  eine  Partei  durch  ihren  gesetzlichen  Vertreter  (Inhaber  der
elterlichen  Gewalt,  Vormund)  so  hat  sich  der  Friedensrichter  darüber  zu  vergewissern,
  ob  dem  Vertreter  die  Befugniß  zur  selbständigen  Verfügung  über
den  Streitgegenstand  beiwohnt,  und  verneinenden  Falls  seine  Mitwirkung
abzulehnen.

8.  11.

Erscheinen  beide  Theile  im  Termine,  so  ist  zuvörderst  der  Kläger  mit
seinem  Vortrage,  sodann  der  Beklagte  mit  seinen  Einwendungen  zu  vernehmen.
Der  Friedensrichter  hat  sich  hierauf  zu  bemühen,  das  strittige  Sachverhältniß
in  seiner  wahren  Lage  sich  zur  Anschauung  zu  bringen,  demgemäß  nach  Befinden
  selbst  den  Augenschein  einzunehmen,  die  etwa  übergebenen  schriftlichen
Aufsätze  der  Parteien  oder  die  beigebrachten  schriftlichen  Beweise  zu  prüfen
und  seine  Meinung  darüber  auszusprechen,  wogegen  ihm  nicht  gestattet  ist,
Zeugen  zu  vernehmen  oder  Eidesleistungen  zu  fordern.  Hierauf  hat  er  den
Parteien  angemessene  Vergleichsvorschläge  zu  machen  und  die  Abschließung  eines
Vergleichs  angelegentlich,  jedoch  mit  Vermeidung  jeder  Parteilichkeit  oder  jedes
Zwanges  zu  versuchen.

Der  Vergleichsversuch  ist  regelmäßig  mit  auf  die  durch  das  friedensrichterliche
  Verfahren  erwachsenden  Kosten  zu  richten.

§.  12.

Kommt  im  Termine  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  hat  der  Friedensrichter
darüber  in  Gemäßheit  des  §.  14  des  Gesetzes  ein  Protokoll  aufzunehmen.
Dasselbe  muß,  neben  den  daselbst  ausgeführten  Erfordernissen,  Tag  und  Ort
der  Verhandlung,  die  Namen  der  Parteien  und  deren  etwaigen  gesetzlichen
Vertreter  oder  Bevollmächtigten,  die  Art  der  Legitimation  der  letzteren,  die
Bezeichnung  des  Streitgegenstandes  und  eine  vollständige  deutliche  Angabe  dessen
        <pb n="319" />
        303
enthalten,  was  zu  Folge  eines  Zugeständnisses  oder  sonst  getroffener  Vereinbarung
  ein  Theil  dem  andern  zu  geben,  zu  leisten  oder  zu  gestatten  hat.  Ist
hierfür  eine  Frist  bestimmt,  so  ist  dieselbe  gleichfalls  in  das  Protokoll  aufzunehmen.


§.  13.

Sieht  sich  der  Friedensrichter  veranlaßt,  Verletzungen  der  Achtung,  welche
ihm  bei  Ausübung  seines  Amtes  widerfahren,  nach  §.  7  des  Gesetzes  sofort
mit  Geldstrafe  zu  ahnden,  so  ist  dies  alsbald  in  dem  Termine  der  betreffenden
Person  gegenüber  auszusprechen  und  dessen  unter  kürzlicher  Angabe  der  anlaßgebenden
  Ausschreitung  in  dem  Protokolle  zu  gedenken.

S§.  14.

Der  Friedensrichter  hat  die  Protokolle  sorgfältig  und  sanber  zu  führen.
Es  darf  in  denselben  Nichts  radirt  oder  —  bei  unvermeidlichen  Korrekturen  —
so  durchstrichen  werden,  daß  das  Durchstrichene  nicht  mehr  lesbar  ist.  Die
aufgenommenen  Protokolle  sind  der  Zeitfolge  nach  nebst  allen  sonstigen  in
Parteisachen  vorkommenden  Schriftstücken,  sofern  diese  nicht  wie  Schuldurkunden
und  dergl.,  den  Parteien  zurückzugeben  sind,  in  ein  mit  der  Aufschrift:  „Akten
des  Friedeusrichtersssgsz  18  "  zu  versehendes  Aktenstück
  einzuheften.  Letzteres  ist  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  zu  versehen.
Nach  Bedürfniß  ist  ein  neuer  Aktenband  anzulegen  und  die  mehreren  Aktenbände
  sind  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  bezeichnen.

8.  15.

Wenn  eine  gütliche  Vereinigung  im  Termine  nicht  zu  Stande  kommt,
oder  die  eine  oder  andere  Partei  im  Termine  gar  nicht  oder  nicht  gehörig  erscheint,
  ingleichen  wenn  beide  Theile  den  Termin  verabsäumen,  so  ist  dies
gleichfalls  zu  den  Akten  kürzlich  zu  bemerken.

Zugleich  ist,  wenn  in  solchen  Fällen  die  Nichterschienenen  die  in  §.  12
des  Gesetzes  geordnete  Anzeige  an  den  Friedensrichter  unterlassen  haben,  eine
kurze  Nachricht  über  die  Art  und  Zeit  der  Ladung  und  deren  Bestellung  an
die  Entbliebenen  beizufügen.

§.  16.

Wenn  der  Friedensrichter  einer  Partei  auf  ihr  Verlangen  in  Gemäßheit
des  §.  15  des  Gesetzes  eine  Ausfertigung  des  über  ihre  Angelegenheiten  vor
47
        <pb n="320" />
        304

dem  Friedensrichter-Amte  Verhandelten  ertheilt,  so  muß  dieselbe  die  Nummer
des  Aktenbandes,  sowie  die  Seitenzahl,  unter  welcher  die  Eintragung  sich  in
den  Akten  befindet,  und  eine  getreue  Abschrift  dieser  Eintragung  enthalten.
Die  Beglaubigung  erfolgt  in  nachstehender  Form  unter  Beifügung  des  Namens
und  Siegels  des  Friedensrichters:

„Mit  der  Urschrift  gleichlautend  heute  ausgefertigt"

........  den....·..
Der  Friedensrichter
(Siegel.)  N.  N.
Der  Friedensrichter  hat  solche  Ausfertigungen  auf  Grund  der  Akten  des
Friedensrichter-Amtes  auch  über  die  Verhandlungen  zu  ertheilen,  welche  von
einem  seiner  Amtsvorgänger  in  den  Akten  beurkundet  sind.

§.  17.

Der  Friedensrichter  hat  das  Amtssiegel  und  die  Akten  sorgfältigst  aufzubewahren
  und  zu  keinem  anderen,  als  dem  bestimmungsmäßigen  amtlichen
Zwecke  zu  benutzen.

S.  18.

Bei  Beendigung  des  Amtes  eines  Friedensrichters  sind  die  Akten,  das
Amtssiegel  und  die  in  §.  24  dieser  Verordnung  gedachten  Druckstücke  an  den
zuständigen  Einzelrichter  abzugeben,  sofern  dieser  nicht  die  unmittelbare  Ablieferung
  an  den  Amtsnachfolger  anordnet.

Zu  8.  17  des  Gesetzes:
§.  19.

Ist  der  Vergleich,  auf  Grund  dessen  die  Hülfsvollstreckung  beantragt  wird,
dunkel,  oder  fehlt  es  dem  aufgenommenen  Protokolle  oder  der  Ausfertigung
desselben  an  einem  der  in  §.  14  des  Gesetzes  und  §.  12  und  16  dieser  Verordnung
  vorgeschriebenen  Erfordernisse,  so  hat  der  angerufene  Richter  die
Hülfsvollstreckung  abzulehnen,  wogegen  Berufung  im  gesetzlichen  Instanzenzuge

zulässig  ist.
Ju  388.  18—20  des  Gesetzes:

§.  20.
Niederschriften,  Abschriften  und  Ausfertigungen,  welche  weniger  als  eine
        <pb n="321" />
        305

Seite  betragen,  werden  bei  Berechnung  der  Schreibgebühren  für  eine  Seite
gerechnet.  Betragen  dieselben  mehr  als  eine  Seite,  so  werden  überschießende
Theilseiten,  sofern  sie  mehr  als  halb  beschrieben  sind,  für  voll,  sonst  aber  gar
nicht  berechnet.

§.  21.

Unmittelbar  unter  das  betreffende  Protokoll  oder  den  sonstigen  Vermerk
in  den  Akten  hat  der  Friedensrichter  den  Betrag  seiner  Schreibe=  und  Boten-Gebühren,
  seiner  etwaigen  baaren  Auslagen  (z.  B.  Briefporto)  sowie  die  nach
§.  7  und  12  des  Gesetzes  verwirkten  Strafen  unter  Benennung  des  Zahlungspflichtigen
  zu  bemerken,  auch  über  die  etwa  erfolgte  Berichtigung  derselben  eine
Notiz  beizufügen.

§.  22.

Der  Friedensrichter  hat  diese  Kosten,  bezügl.  die  verwirkten  Strafen  alsbald
  mündlich  oder  schriftlich  anzufordern  und  nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  im
§.  19  des  Gesetzes  geordneten  Frist  dem  zuständigen  Einzelrichter  anzuzeigen.

Die  in  §.  15  des  Gesetzes  und  §.  16  dieser  Verordnung  gedachten  Ausfertigungen
  ist  der  Friedensrichter  nur  gegen  alsbaldige  Berichtigung  der  dadurch
  erwachsenen  Schreibgebühren  auszuhändigen  verpflichtet.

Die  freiwillig  eingezahlten  sowie  die  beigezogenen  Geldstrafen  sind  an  die
Gemeindekasse  des  Ortes,  in  welchem  der  Friedensrichter  seinen  Wohnsitz  hat,
abzuführen.

Zu  K.  21  des  Gesetzes:
§.  23.

Die  zuständigen  Einzelrichter  haben  von  Zeit  zu  Zeit  die  Akten  der  ihnen
unterstellten  Friedensrichter  einzufordern,  zu  revidiren  und  auf  Abstellung  der
dabei  entdeckten  Mängel  hinzuwirken.

§.  24.
Den  Friedensrichtern  ist  bei  ihrer  Verpflichtung  ein  Exemplar  des  Gesetzes
und  dieser  Ausführungsverordnung  mitzutheilen.
§.  25.

Verzieht  ein  Friedensrichter  während  seiner  Amtsführung  aus  dem  Wahlbezirke,
  oder  geht  er  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung
  öffentlicher  Aemter  durch  richterliches  Urtheil  verlustig,  oder  verliert
        <pb n="322" />
        306

er  die  Dispositionsfähigkeit,  so  hat  —  falls  nicht  alsbald  die  freiwillige  Nieder—
legung  des  Amtes  angezeigt  wird  —  der  Einzelrichter  ihm  zu  eröffnen,  daß
ihm  das  Friedensrichteramt  entzogen  sei,  und  ihn  aufzufordern,  die  in  seinem
Besitz  befindlichen  amtlichen  Schriftstücke  und  sonstigen  amtlichen  Gegenstände
ungesäumt  an  den  Einzelrichter  oder  den  Amtsnachfolger  auszuhändigen.  Von
dieser  Eröffnung  ist  dem  Vorsitzenden  des  Gemeinderathes,  bezüglich  der  Ge—
meindeversammlung,  welchem  die  Leitung  der  Neuwahl  obliegt,  zum  Behufe
der  letzteren,  Nachricht  zu  geben.

Wird  in  solchem  Falle  oder  bei  sonstiger  Beendigung  des  Friedensrichter—
amtes  die  Herausgabe  der  amtlichen  Schriftstücke  oder  Gegenstände  verweigert,
so  hat  der  Einzelrichter  dieselbe  im  Zwangswege  herbeizuführen.

Gegen  diese  Verfügungen  steht  dem  Betroffenen  Beschwerde  an  das  vor—
gesetzte  Kreisgericht  binnen  zehntägiger  ausschließender  Frist,  jedoch  ohne  auf—
schiebende  Wirkung  zu.

§.  26.

Jeder  Friedensrichter  hat  am  Jahresschluß  eine  summarische  Nachweisung
der  in  seinem  Amtsbezirk  während  des  verflossenen  Jahres  stattgehabten  friedensrichterlichen
  Geschäfte  nach  dem  dieser  Verordnung  unter  B.  beigefügten  Schema
anzufertigen  und  dem  zuständigen  Einzelrichter  binnen  14  Tagen  nach  dem
Jahresschlusse  einzusenden.  Sind  keine  Geschäfte  während  des  Jahres  vorgekommen,
  so  wird  dies  in  derselben  Frist  anstatt  der  Vorlegung  der  Nachweisung
berichtet.

Der  Einzelrichter  legt  eine  tabellarische  Zusammenstellung  der  Geschäftsnachweisungen
  seiner  untergebenen  Friedensrichter  dem  vorgesetzten  Kreisgerichte
vor,  welches  seinerseits  aus  diesen  Zusammenstellungen  eine  Generaltabelle  der
in  seinem  Bezirke  stattgehabten  friedensrichterlichen  Geschäfte  anfertigt  und  ein
Exemplar  derselben  dem  Großherzoglichen  Appellationsgerichte,  ein  anderes  dem
Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  der  Justiz,  einreicht.

Transitorische  Bestimmungen:
8.  27.

Alsbald  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  ist  mit  der  Wahl  der  Friedensrichter
  vorzugehen,  und  haben  die  Vorsitzenden  der  Gemeinderäthe,  bezüglich
die  Vorsitzenden  der  Gemeindeversammlungen  das  Erforderliche  nach  Maßgabe
des  §.  3  des  Gesetzes  in  der  Weise  wahrzunehmen,  daß  spätestens  vier  Wochen
        <pb n="323" />
        307

nach  dem  1.  Oktober  1875  die  Wahl  der  Friedensrichter  stattgefunden  hat
und  die  Wahlakten  an  den  zuständigen  Einzelrichter  eingesendet  sind.
§.  28.

Die  zuerst  erforderlichen  Amtssiegel  werden  durch  Vermittelung  des  Großherzoglichen
  Staats-Ministeriums  beschafft  und  den  Einzelrichtern  zur  Austheilung
  an  die  Friedensrichter  seiner  Zeit  zugehen.  Die  Kosten  für  die  Amtssiegel
  werden  nach  Maßgabe  des  §.  22  des  Gesetzes  auf  die  einzelnen  friedensrichterlichen
  Bezirke  repartirt  und  sind  von  den  betreffenden  Gemeinden  zu
erstatten.

§.  29.

Die  erste  Amtsperiode  der  Friedensrichter  wird  vom  1.  Oktober  1875
ab  gerechnet,  auch  wenn  die  Wahl  und  Verpflichtung  der  Friedensrichter  erst
später  erfolgen  sollte.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  10.  März  1875.

Carl  Alexander.

 

G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Verordnung
zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  9.
März  1875,  betreffend  die  Einführung
von  Friedensrichtern.
        <pb n="324" />
        308
Beilage  A.

Formular  zu  einer  Fadung.
(Name  des  zu  Ladenden)

wird  andurch  geladen,  siig  den  .  .  .

.  J..  Uhr  in  .  .  .  .  .  .  (Bezeichnung  des  Locals)  vor  vem  unterzeichneten
  Friedensrichter  einzufinden,  um  wegen  untenbemerkter  Streitsache
gütliche  Verhandlung  zu  pflegen.

........  den........18...

Der  Friedensrichter  daselbst.
Betreff  der  Sache
(z.  B.  Schuldforderung  von.  .  ...  )

 

Beilage  B.

Inmmarische  Nachweisung

 

 

 

 

 

 

 

 

der  Geschäfte  des  Friedensrichtersdzz  im  Jahre  18
Zahl  der  anhängig  Davon  Am  Schluß
gewesenen  Sachen.  sind  erledigt.  des  Jahres  Bemerkungen.
sind  noch
I  anhängig
über=  dies-  durch  —  ohne  s  geblieben
jährige  jährige  Summa  Ver-  Vergleich
  gleich
1  I
(
6  1  10  8  1  I
Ort  und  Datum.  Unterschrift  des  Friedensrichters.

Anmerkung:  1)  Was  am  Schlusse  des  Jahres  anhängig  bleibt,  muß  in  die  Geschäftsnachweisung
des  folgenden  Jahres  übertragen  werden.
2)  Thiner  Vaeichnng  der  einzelnen  Sachen  nach  Namen  und  Gegenstand  bedarf
es  nicht
        <pb n="325" />
        309

Ministerial-  Bekanntmachung,
betreffend  Feststellung  der  amtlichen  Bezirke  der  Friedensrichter.

(69)  Auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  9.  März  1875,  betreffend  die
Einführung  von  Friedensrichtern,  und  des  §.  1  der  Verordnung  zur  Ausführung
dieses  Gesetzes  vom  10.  März  1875  sind  die  amtlichen  Bezirke  der  Friedensrichter
  durch  das  unterzeichnete  Großherzogl.  Staats  Ministerium  in  der  Weise
festgestellt  worden,  daß  die  in  Anlage  A.  unter  einer  Nummer  aufgeführten
Gemeinden  den  amtlichen  Bezirk  je  eines  Friedensrichters  bilden,  und  wird
dies  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  27.  April  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
v.  Groß.

«  ·  »  ·  Anlage  A.
Bezirk  des  Kreisgerichto  Weimar.

Justizamtsbezirk  Apolda.

Apolda.

Bergsulza,  Dorfsulza.

Dannstedt,  Eberstedt.

Flurstedt.

Großromstedt.

Herressen.

.Kleinromstedt.

Mattstedt.

Nauendorf  mit  Heusdorf.

10.  Neustedt,  Rannstedt.

11.  Niederroßla.

12.  Niedertrebra.

13.  Oberndorf.

14.  Oberroßla.

15.  Obertrebra.

16.  Oßmannstedt.

17.  Reisdorf.

1875.  48

#  Ns  S  „  —
        <pb n="326" />
        310

18.
19.
20.
21.
22.
23.

24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.

39.
40.
41.
42.
43.
44.
45.
46.
47.
48.
49.

Schöten.
Sonnendorf,  Stadtsulza.
Sulzbach.
Utenbach.
Wersdorf,  Zottelstedt.
Wickerstedt.
Justizamtsbezirk  Berka  a./J.
Bergern,  Berka.  Hierzu  München.

Buchfart.

Eichelborn,  Hayn.
Gutendorf,  Meckfeld.
Hetschburg.
Hohenfelden.

Klettbach.

Nauendorf.

Obernissa,  Rohda.
Saalborn.

Schellroda.
Schoppendorf,  Treistedt.
Tannroda.  Hierzu:  Böttelborn  und  Cottendorf.
Tiefengruben.

Tonndorf.

 

Justizamtsbezirk  Blankenhbain.
Altdörnfeld  mit  Neudörnfeld,  Rottdorf.
Altremda.
Blankenhain  mit  Egendorf  und  Krakau.
Bösleben.
Breitenheerda.  Hierzu:  Tännich.
Dienstedt.
Göttern.
Großlohma  mit  Müllershausen,  Kleinlohma.
Haufeld,  Kirchremda,  Stadtremda.
Heilsberg.
Hochdorf.
        <pb n="327" />
        50.
51.
52.
53.
54.
55.
56.
57.
58.
59.
60.
61.
62.
63.
64.—
65.
66.

67.
68.
69.
70.
71.
72.
73.
74.
75.
76.
77.
78.
79.

80.
81.

311

Kiliansroda.

Krakendorf,  Rettwitz.

Kranichfeld,  Stedten  W.ç/A.
Lengefeld.

Loßnitz,  Obersynderstedt,  Söllnitz.
Lotschen  mit  Kottenhain,  Wittersroda.
Magdala.

Maina,  Ottstedt  b./M.
Mechelroda  mit  Linda.

Neckeroda.

Niedersynderstedt.

Oettern.

Rittersdorf  mit  Mohrenthal.
Schwarza.

Sundremda  mit  Kleinhettstedt  und  Kleinliebringen.
Thangelstedt.

Tromlitz  mit  Liskau.

Justizamtsbezirk  Bürgel.
Beulbar  mit  Ilmsdorf,  Gerega.
Bürgel.
Dothen,  Grabsdorf,  Poppendorf.
Frauenprießnitz.
Gniebsdorf,  Thalbürgel.
Graitschen,  Löberschütz,  Pordorf.
Großlöbichau,  Kleinlöbichau,  Wogau.
Jenalöbnitz.
Mertendorf,  Wetzdorf.
Nausnitz,  Rodigast,  Taupadel.
Rockau.
Tautenburg.
Waldeck.

Justizamtsbezirk  Buttstädt.
Buttelstedt.
Buttstädt.
48“
        <pb n="328" />
        312

82.
83.
84.
85.
86.
87.
88.
89.
90.
91.
92.
93.
94.
95.
Oberreißen.

97.

98.

99.
100.
101.
102.

103.
104.
105.
106.
107.
108.
109.
110.
111.
112.
113.
114.
116.

Ellersleben.

Eßleben.

Gebstedt  mit  Schwabsdorf,  Ködderitzsch.
Großbrembach.
Großneuhausen.
Guthmannshausen.
Haindorf,  Krautheim.
Hardisleben.
Kleinneuhausen.
Leutenthal.

Mannstedt.
Nermsdorf,  Weiden.
Niederreißen.
Nirmsdorf,  Willerstedt.

Olbersleben.
Pfiffelbach.
Rastenberg.
Rohrbach.
Rudersdorf.
Teutleben.

Justizamtsbezirk  Dornburg.
Altengönna,  Lehesten.
Beutnitz  mit  Naura.
Dornburg.
Dorndorf.
Golmsdorf.
Großheringen.
„Stiebritz.
„Krippendorf.
„Wilsdorf.

   

Lachstedt.
Naschhausen.
Nerkewitz,  Rödigen.
        <pb n="329" />
        116.
117.
118.
119.
120.
121.

122.
123.
124.
125.
126.
127.
128.
129.
130.
131.
132.
133.
134.
135.
136.
137.
138.
139.

140.
141.
142.
143.
144.
145.
146.

147

Neuengbnna  mit  Porstendorf.
Pfuhlsborn.

Steudnitz.

Stobra.

Wornstedt.

Zimmern.

Justizamtsbezirk  Großrudestedt.

Alperstedt.

Dielsdorf.

Eckstedt.

Großrudestedt,  Kranichborn.
Haßleben.

Kleinbrembach.
Kleinrudestedt.

Markvippach  mit  Bachstedt.
Mittelhausen.

Nöda.

Orlishausen.
Riethnordhausen.
Schloßvippach.

Schwansee.

Sprötau.

Stotternheim.

Thalborn,  Vippachedelhausen.
Vogelsberg.

Justizamtsbezirk  Jena.

Ammerbach,  Coppanz,  Nennsdorf.

Bucha,  Oßmaritz,  Schorba  mit  Pösen.

Burgan,  Göschwitz,  Winzerla.

Camsdorf.

Closewitz,  Cospeda,  Lützeroda.

Döbritschen,  Vollradisroda.

Großschwabhausen,  Münchenroda  mit  Remderoda.

Hohlstedt,  Kötschau.

313
        <pb n="330" />
        314

148.
149.
150.
151.
152.
153.
154.

155.

156.
157.
158.
159.
160.
161.
162.

163.
164.
165.
166.
167.
168.
169.
170.
171.
172.
173.
174.
175.
176.
177.
178.
179.
180.

181.

Isserstedt.
Jena.
Jenaprießnitz.
Kleinkröbitz.
Kleinschwabhausen.
Kunitz,  Lasan.
Leutra,  Maua.
Lobeda.
Löbstedt.
Rothenstein.
Rutha.
Wenigenjena.
Wöllnitz.
Ziegenhain.
Zwätzen.

Justizamtsbezirk  Vieselbach.
Azmannsdorf.
Bechstedtstraß.
Großmölsen.
Hochstedt.
Hopfgarten.

Isseroda.
Kerspleben.

Kleinmölsen.
Linderbach.
Mönchenholzhausen,  Sohnstedt.
Niederzimmern.
Ollendorf.

Ottstedt  am  Berge.
Schwerborn.
Töttleben.

Udestedt  mit  Barkhausen.
Utzberg.

Vieselbach.

Wallichen.
        <pb n="331" />
        182.
183.
184.
186.
186.
187.
188.
189.
190.
191.
192.
193.
194.
195.
196.
197.
198.
199.
200.
201.
202.
203.
204.
205.
206.
207.
208.
209.
210.
211.
212.
213.
214.
215.
216.

Justizamtsbezirk  Weimar.

Ballstedt.

Berlstedt.

Daasdorf  a./B.,  Gaberndorf.
Daasdorf  b./B.
Denustedt.

Ehringsdorf  mit  Belvedere.
Ettersburg.
Frankendorf.
Gelmeroda.

Goldbach,  Liebstedt.
Großkromsdorf.
Großobringen.
Hammerstedt.
Heichelheim.
Hottelstedt.
Kapellendorf.
Kleinkromsdorf.
Kleinobringen.

Legefeld  mit  Holzdorf.
Lehnstedt.

Mellingen  mit  Köttendorf.
Neumarl.
Niedergrunstedt.

Nohra,  Ulla.
Obergrunstedt.
Oberweimar.
Ottmannshausen.
Possendorf.

Ramsla.

Rödigsdorf.
Sachsenhausen.
Schöndorf.
Schwabsdorf,  Wiegendorf.
Schwerstedt.

Stedten.

315
        <pb n="332" />
        316

217.
218.
219.
220.
221.
222.
223.
224.
225.

226.

227.
228.
229.
230.
231.
232.
233.
234.
235.
236.
237.
238.
239.
240.

241.
242.
243.
244.
245.
246.

Süßenborn.
Taubach.
Tiefurt.
Tröbsdorf.
Ulrichshalben.
Umpferstedt.
Vollersroda.
Weimar.
Wohlsborn.

Bezirk  des  Kreisgerichts  Sisenach.
Stadtgerichtsbezirk  Eisenach.
Eisenach  mit  Fischbach.

Justizamtsbezirk  Crenzburg.
Bischofroda  mit  Propsteizella.
Creuzburg  mit  Sorga,  Teichhof,  Wilhelmsglücksbrunn.
Ebenau  mit  Buchenau,  Eschenborn,  Freitagszell,  Hahnroda,  Mihlberg.
Ifta.
Krauthausen  mit  Lengröden.
Madelungen.
Mihla  mit  Münsterkirchen,  Wernershansen,  Werthhausen.
Pferdsdorf.
Scherbda.
Schnellmannshausen.
Spichra.
Uetteroda.
Volteroda  mit  Hattengehau,  Schrapfendorf.
Wolfmannsgehau.

Justizamtsbezirk  Dermbach.
Andenhausen.
Brunnhardshausen  mit  Mückenhof.
Dermbach.
Diedorf.
Empfertshausen.
Föhlritz,  Steinberg.
        <pb n="333" />
        247.
248.
249.
250.
251.
252.
253.
254.

255.
256.
257.
258.
259.
260.
261.
262.
263.
264.
265.
266.
267.
268.—
269.
270.
271.
272.
273.
274.
275.
276.
277.
278.
279.
280.

317

Glattbach,  Lindenau,  Mebritz.
Klings.

Lenders,  Oberalba.
Neithartshausen.

Unteralba.

Wiesenthal.

Zella.

Zillbach.

Justizamtsbezirk  Eisenach.
Berka  v./H.
Berteroda.
Beuernfeld,  Bolleroda.
Eckardtshausen  mit  Wackenhof,  Wilhelmsthal.
Eichrodt  mit  Burbach,  Rehhof,  Wutha.
Eppichnellen,  Förtha.
Etterwinden  mit  Taubenellen.
Farnroda  mit  Hucheroda.
Großenlupnitz  mit  Trenkelhof.
Hörschel.
Hötzelsroda  mit  Landstreit.
Kittelsthal.
Marksuhl  mit  Baueshof,  Kriegersberg,  Meileshof,  Mittelmölmeshof,  Obermölmeshof.
Melborn.
Moßbach  mit  Hohesonne.
Neuenhof.
Rothenhof.
Ruhla.
Seebach.
Stedtfeld  mit  Deubachshof,  Ramsborn,  Rangenhof,  Schnepfenhof.
Stockhausen  mit  Metschrieden,  Metzelsroda.
Stregda.
Wartha.
Weißenborn  mit  Heiligenstein.
Wenigenlupnitz  mit  Künkelhof.
Wolfsburg  mit  Attchenbach,  Unkeroda,  Vachaer  Berg.

1875.  49
        <pb n="334" />
        318

281.
282.
283.
284.
285.
286.
287.
288.
289.
290.
291.
292.
293.
294.
295.
296.

297.
298.
299.
300.
301.
302.
303.
304.
305.
306.
307.
308.
309.
310.
311.
312.
313.
314.

Justizamtsbezirk  Geisa.
Apfelbach,  Ketten,  Walkes  mit  Seeleshof.
Bermbach.
Borbels,  Geblar,  Mieswarz.
Borsch.
Bremen.
Buttlar.
Geisa.
Geismar.
Gerstengrund  mit  Hochrain,  Zitters  mit  Kohlbach.
Kranlucken.
Motzlar  mit  Langwinden  und  Oberrothhof.
Otbach.
Reinhards,  Spahl.
Schleid  mit  Röderkirchhof  und  Unterrothhof.
Wenigenteft.
Wiesenfeld.

Justizamtsbezirk  Gerstungen.

Abteroda.
Auenheim  mit  Rienau.
Berka  a./W.
Dankmarshausen.
Dippach.
Fernbreitenbach.
Gasteroda.
Gerstungen.
Göringen.
Gospenroda,  Horschlitt.
Großensee.
Hausbreitenbach,  Herda  mit  Kratzenroda,  Lutzberg.
Lauchröden  mit  Schmalweihhof.
Neustädt,  Sallmannshausen.
Unterellen.
Untersuhl.
Vitzeroda.
Wünschensuhl  mit  Dietrichsberg.
        <pb n="335" />
        315.
316.
317.
318.
319.
320.
321.
322.
323.
324.
325.
326.
327.
328.
329.
330.

331.
332.
333.
334.
335.

336.
337.
338.
339.
340.

341.
342.
343.
344.
345.

Justizamtsbezirk  Kaltennordheim.

Aschenhausen  mit  Riederbof.
Birx.

Erbenhausen.

Fischbach.

Frankenheim.

Gerthausen.
Helmershausen  mit  Gerenth.
Kaltennordheim.
Kaltensundheim  mit  Marienbof.
Kaltenwestheim.
Mittelsdorf.

Oberweyd  mit  Anzenhof.
Reichenhausen.
Schafhausen.

Unterweyd.
Wohlmuthhausen.

Justizamtsbezirk  Lengsfeld.

Gehaus  mit  Hohenwart.
Lengsfeld  mit  Schrammenhof.
Oechsen  mit  Zollhof.
Urnshausen  mit  Hartschwinden.
Weilar  mit  Beyershof.

Justizamtsbezirk  Ostheim.
Melpers.
Ostheim  mit  Lichtenberg.
Sondheim.
Stetten.
Urspringen.
Justizamtsbezirk  Tiefenort.
Burkhardtroda  mit  Ballenroda.
Dönges  mit  Weißendiez.
Dorndorf  mit  Kirstingshof.
Ettenhausen  mit  Hetzeberg,  Kupfersuhl,  Lindigshof.

Frauensee  mit  Josthof,  Knottenhof,  Schergeshof,  Springen.

49

319
        <pb n="336" />
        320

346.
347.
348.

349.
300.
351.
352.
353.
354.
355.
356.
357.

Kaiseroda,  Tiefenort  mit  Hämbach.
Kieselbach  mit  Kambach.
Merkers.
Justizamtsbezirk  Vacha.
Deicheroda  mit  Hüttenroda,  Mosa,  Mühlwärts,  Rodenberg.
Martinroda.
Oberzella  mit  Badelachen,  Heiligenroda,  Niederndorf,  Sachsenhain,  Schwenge,  Unterzella.
Pferdsdorf.
Sünna  mit  Räsa.
Unterbreizbach.
Vacha.
Völkershausen  mit  Busengraben,  Kohlgraben,  Luttershof,  Poppenberg,  Willmanns.
Wölferbütt  mit  Hutha,  Mariengart,  Mosbacher  Höfe.

Bezirk  des  Kreisgerichts  Weida.

 

Justizamtsbezirk  Auma  (einschließlich  Justizamt  ssionsbezirk  Triptis).

358.
359.
360.
361.
362.
363.
364.
365.
366.
367.
368.
369.
370.
371.
372.
373.
374.
375.

Auma.

Birkhausen.

Braunsdorf.

Chursdorf,  Sorna.
Dörtendorf.

Förthen,  Läwitz.
Forstwolfersdorf.
Geroda.

Göhren  mit  Döhlen.
Gütterlitz,  Untendorf.
Köthnitz.

Krölpa.

Merkendorf  mit  Kühnsdorf.
Mittelpöllnitz.

Moßbach  mit  Reinsdorf.
Muntscha.

Pferdsdorf,  Wiebelsdorf.

Piesigitz.
        <pb n="337" />
        376.
377.
378.
379.
380.
381.
382.—
383.
384.

385.
386.
387.
388.
389.
390.
391.
392.
393.
394.
590.—
396.
397.
398.
399.
400.
401.

402.
403.
404.
405.
406.
407.
408.
409.

321

Silberfeld  mit  Quingenberg.
Steitz.

Stelzendorf,  Zickra.
Tischendorf.

Uhlersdorf.
Wenigenauma.
Wöhlsdorf.
Wüstenwetzdorf.
Zadelsdorf.

Justizamtskommisstonsbezirk  Triptis.
Burkersdorf.
Dbblitz.
Geheege,  Oberpöllnitz  mit  Buchpöllnitz,  Mühlpöllnitz  und  Steinpöllnitz.
Haßla,  Schönborn.
Kopitzsch.
Lemnitz.
Leubsdorf.
Miesitz.
Oberrenthendorf  mit  Heiligenau.
Ottmannsdorf.
Pillingsdorf.
Schwarzbach.
Tömmelsdorf.
Traun.
Triptis.
Wittgenstein.
Zwackau.

Justizamtsbezirk  Berga.

Albersdorf.
Berga  mit  Neumühl,  Pöltzschen,  Schloßberga.
Clodra  mit  Buchwald.
Culmitzsch,  Friedmannsdorf,  Katzendorf  mit  Wolframsdorf.
Dittersdorf.
Endschütz,  Großdrardorf.
Eula.
Großfalka.
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        410.
411.
412.
413.
414.
416.
416.
417.
418.
419.
420.

321.
422.
423.
424.
425.
426.
427.
428.
429.
430.
431.
432.
433.
434.  Kn
435.
436.
437.
438.
439.
440.
441.
442.
443.
444.

Großkundorf  mit  Sorge.
Kleinkundorf.
Letzendorf.
Markersdorf.
Obergeißendorf,  Untergeißendorf.
Rußdorf.
Teichwolframsdorf.
Waltersdorf  mit  Knottengrund,  Mühlberg,  Rüßdorf.
Wernsdorf.
Wolfersdorf.
Zickra.
Justizamtsbezirk  Neustadt  a./O.
Alsmannsdorf.
Arnshaugk.
Börthen.
Breitenhain.
Bucha,  Schöndorf,  Tausa.
Burgwitz.
Daumisch,  Grobengereuth,  Laskau.
Döbritz,  Köstitz,  Nimritz,  Rehmen.
Dreba,  Neudeck  mit  Plothen.
Dreitzsch.
Keila,  Posen.
Kleina,  Steinbrücken.
Kleindembach.
au.
Kolba  mit  Positz.
Kospoda  mit  Meilitz.
Langendembach.
Laußnitz.
Lichtenau.
Linda.
Moderwitz.
Molbitz  mit  Döhlen.
Neunhofen.
Neustadt  mit  Sachsenburg  und  Sorge.
        <pb n="339" />
        445.
446.
447.
448.
449.
450.
451.
452.
453.

454.
455.
456.
457.
458.
459.
460.
461.
462.
463.
464.
465.
466.
467.
468.
469.
470.
471.
472.
473.
474.
475.
476.
477.
478.
479.

Oberoppurg,  Oppurg,  Solkwitz.
Quaschwitz.
Rosendorf.
Schmieritz.
Stanau.
Strößwitz.
Volkmannsdorf.
Weira  mit  Krobitz.
Weltwitz.
Justizamtsbezirk  Weida.
Birkigt.
Burkersdorf  mit  Nonnendorf.
Frießnitz.
Gräfenbrück.
Grochwitz.
Großbocka.
Großebersdorf.
Hohenölsen  mitl  Kleindraxdorf.
Hundhaupten,  Markersdorf.
Kleinbernsdorf.
Kleinbocka  mit  Hohenreuth.
Köckritz.
Köfeln.
Krimla.
Kronschwitz,  Veitsberg  mit  Deschwitz  und  Mildenfurth,  Wünschendorf.
Lederhose.
Liebsdorf  mit  Heinoldsmühlen-Häuser.
Lindenkreuz.
Loitsch,  Schüptitz.
Mellitz.
Münchenbernsdorf.
Neuensorga.
Neundorf.
Niederpöllnitz  mit  Weidendamm.
Porstendorf.
Rohna.

323
        <pb n="340" />
        324

480.
481.
482.
483.
484.
485.
486.
487.
488.
489.—
490.
491.
492.
493.
494.
495.
496.

497.
498.
499.
500.
501.
502.
503.

510.
511.
512.
513.
514.

Rothenbach.
Schafpreskeln,  Unterröppisch.
Schömberg.
Seifersdorf.
Sirbis.
Steinsdorf.
Struth.
Teichwitz.
Thränitz.
Untitz.
Weida  mit  Neuhof  und  Schloß  Osterburg.
Wetzdorf.
Wittchendorf.
Wolfsgefärth.
Zedlitz.
Zossen.
Zschorta.
Kreisgerichtsbezirk  Sondershausen.

Justizamtsbezirk  Allstedt.
Allstedt.  504.  Mönchpfiffel.
Einsdorf.  505.  Niederröblingen.
Einzingen.  506.  Oldisleben.
Heygendorf.  507.  Schaafsdorf.
Kalbsrieth.  508.  Winkel.
Landgrafroda.  509.  Wolferstedt  mit  Kloster  Naundorf.
Mittelhausen.

Kreisgerichtsbezirk  Krnstadt.

Justizamtsbezirk  Ilmenau.
Heyda.  515.  Oberpörlitz.
Ilmenau.  516.  Roda.
Kammerberg.  517.  Schmerfeld,  Wipfra.
Martinroda.  518.  Stützerbach.
Neusiß.  519.  Unterpörlitz  mit  Grenzhammer.

 

Weimar.  —  Hof=  Buchdruckerei.
        <pb n="341" />
        325
Regierungs-Zlatt
für  da
Grohherzogthun
Sachsen  -Weimar-Eisenoch.

Nummer  217Weimar  232.  Jumi  1875.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(70)  I.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  Maschinen-Fabrikanten  Carl  Stahr,  zu  Allstedt,  ein  Erfindungs-Patent
  auf  ein  neu  und  eigenthümlich  konstruirtes  stellbares  Schöpfrad
für  Drillmaschinen  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen
  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung
  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  von  1843  Seite  13.—  16)  angegeben
  und  begründet  sind,  jedoch  ohne  Jemand  in  der  Anwendung  einzelner
etwa  schon  bekannter  Theile  der  neuerfundenen  Maschine  zu  beschränken,  auf
die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gekechnet,  für  den  Umfang  des
Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im
Großherzogthum  oder  in  einem  der  übrigen  deutschen  Staaten  zur  Ausführung
gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  Mai  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
br.  Schomburg.
1875.  50
        <pb n="342" />
        326

[71]  HI.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  dem  am  1.  Juli
d.  J.  in  Kraft  tretenden  Statut  für  den  Knappschafts-Verein  des  derzeitigen
Bergamtsbezirks  Eisenach,  welcher  in  Eisenach  seinen  Sitz  erhält,  unter  Ver—
leihung  der  juristischen  Persönlichkeit  und  der  Rechte  einer  milden  Stiftung
an  den  gedachten  Verein  landesfürstliche  Bestätigung  gnädigst  ertheilt  haben,
so  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  4.  Juni  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

I72)  III.  Nachdem  laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  d.  d.  Berlin,
7.  Juni  1875  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  247)  der  Bundesrath  auf  Grund
des  Artikels  8  des  Reichs-Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  bestimmt  hat,
daß  vom  1.  Juli  1875  ab

a)  die  Halbguldenstücke  süddeutscher  Währung  und

b)  die  vor  dem  Jahre  1753  geprägten  Dreißigkreuzerstücke  und  Funfzehnkreuzerstücke

  deutschen  Gepräges
nicht  ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  gelten  und  außer  den  mit  der  Einlösung
  in  den  Monaten  Juli,  August,  September  und  Oktober  dieses  Jahres
beauftragten  Kassen  der  betreffenden  Staaten  Niemand  verfpflichtet  ist,  diese
Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen,  machen  wir  hierauf  aufmerksam  und  fordern
zugleich  diejenigen  Großherzoglichen  Kassestellen,  bei  welchen  jene  Halbguldenstücke
  bisher  ausnahmsweise  in  Zahlung  anzunehmen  waren  (Ministerial-Bekanntmachung
  vom  27.  Dezember  1858,  Reg.-Blatt  v.  J.  1859  Seite
1  folg.)  hierdurch  auf,  die  bei  ihnen  am  1.  Juli  d.  J.  vorhandenen  Halbguldenstücke
  süddeutscher  Währung  in  der  ersten  Hälfte  desselben  Monats  an
die  Großherzogliche  Hauptstaatskasse  hier  gegen  Werthsersatz  abzuliefern,  vom
1.  Juli  d.  J.  an  aber  diese  Münzen  in  keinem  Falle  weiter  in  Zahlung  anzunehmen.

Weimar  am  14.  Juni  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="343" />
        327

73]  IV.  Zur  Regelung  des  Verfahrens,  welches  zu  beobachten  ist,  wenn  Per—
sonen,  die  sich  bei  Gerichtsbehörden  in  Untersuchungs-  oder  Strafhaft  be—
finden,  der  Art  erkranken,  daß  das  fernere  Verbleiben  derselben  in  der
Gefangenenanstalt  unzulässig  erscheint,  wird  von  den  beiden  unterzeichneten
Departements  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  hiermit  Folgendes
verordnet:

Erscheint  der  Krankheitsfall  der  Art,  daß  die  Verpflegung  des  kranken
Gefangenen  in  der  Gefangenenanstalt  des  Gerichts,  sei  es  mit  Rücksicht  auf
die  Einrichtung  derselben  oder  mit  Rücksicht  auf  den  Kranken  selbst,  durchaus
unthunlich  ist,  so  hat  das  Gericht

a)  wenn  die  Aussetzung  der  Haft  bezüglich  die  einstweilige  Entlassung
des  Gefangenen  im  Hinblick  auf  die  Interessen  der  Strafrechtspflege  unbedenklich
  erscheint  (vergl.  auch  Art  354  der  Strafprozeßordnung),  solche  mittelst
förmlichen  Beschlusses  zu  verfügen,  gleichzeitig  aber  —  vorausgesetzt  natürlich,
daß  der  Zustand  des  Kranken  nicht  erlaubt,  ihn  ohne  Weiteres  der  Fürsorge
für  sich  selbst  oder  der  seiner  Angehörigen  zu  überlassen  —  unter  Nachrichtsertheilung
  hiervon  den  Kranken  der  Fürsorge  des  Gemeindevorstandes  am  Gerichtssitze
  zu  überweisen,  der  als  Vertreter  der  Gemeinde  (des  Ortsarmenverbandes)
  nach  §§.  28  und  30  bezüglich  60  des  Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  vom  6.  Juni  1870  und  dem  Landes-Ausführungs-Gesetz
vom  23.  Februar  1872  §§.  1  und  4  verpflichtet  ist,  sich  der  im  Gemeindebezirke
  befindlichen  hilfsbedürftigen  Person  vorläufig  anzunehmen  und  ihr  im
Krankheitsfalle  die  nothwendige  Pflege  angedeihen  zu  lassen,  über  die  Modalität
  dieser  dem  Hilfsbedürftigen  zu  gewährenden  Unterstützung  aber  (Unterbringung
  in  Privatpflege,  Aufnahme  in  ein  städtisches  oder  Landkrankenhaus  2c.)
zunächst  zu  befinden  hat.  Bis  die  Verfügung  des  Ortsgemeindevorstandes  über
den  Kranken  erfolgt  ist,  ist  derselbe,  soweit  sein  physischer  Zustand  dies  erfordert,
  einstweilen  in  dem  Gewahrsam  des  Gerichts  zurückzubehalten  und  zu  verpflegen,
  es  ist  jedoch,  wenn  jene  Verfügung  verzögert  oder  an  unzulässige  Bedingungen
  geknüpft  werden  sollte,  alsbald  Beschwerde  bei  dem  Großherzoglichen
Bezirks-Direktor  zu  führen.

b)  Erscheint  eine  Aussetzung  der  Untersuchungshaft  oder  des  Strafvollzugs
  aus  justiziellen  Gründen  nicht  zulässig,  die  Belassung  des  Kranken  im
Gefängniß  aber  gleichwohl  unthunlich,  so  kann  die  Unterbringung  des  Gefangenen
  in  dem  Landkrankenhause  zu  Jena,  sei  es  in  der  medizinischen  oder  in
der  chirurgischen  Abtheilung  desselben,  auch,  da  nöthig,  im  Isolirhause,  in
        <pb n="344" />
        328

welchem  eine  Gefangenenzelle  zu  diesem  Zwecke  hergerichtet  ist,  ingleichen  in
den  hierfür  geeigneten  Fällen  in  der  Entbindungsanstalt  und  eventuell,  wenn
in  diesen  Anstalten  kein  Raum  zur  Aufnahme  des  kranken  Gefangenen  dispo—
nibel  sein  sollte,  in  einer  Isolirzelle  des  Irrenhauses  zu  Jena  stattfinden.

In  diesen  Fällen  muß  aber,  wenn  sie  keinen  Aufschub  vertragen,  die
Ankunft  des  Gefangenen,  welcher  die  Eigenschaft  eines  solchen  behält,  dem
Direktorium  der  Landesheilanstalt  mindestens  24  Stunden  vorher  von  der  ein—
liefernden  Gerichtsbehörde  angemeldet,  auch  ein  Zeugniß  des  Gefangenenarztes
über  die  Art  und  den  bisherigen  Verlauf  der  Krankheit  beigefügt,  gleichzeitig
mit  der  Meldung  aber  ein  Bericht  an  das  Ministerial-Departement  des  Innern
  erstattet  werden.  In  weniger  schleunigen  Fällen  ist  nur  an  das  Ministerial-Departement
  des  Innern,  unter  Beifügung  des  Zeugnisses  des  Gerichtsarztes,
  Bericht  zu  erstatten  und  dessen  weitere  Verfügung  über  die  Einlieferung
  des  Kranken  in  die  betreffende  Anstalt  zu  erwarten.

Die  Gefangenen  werden  in  allen  Fällen  vorstehender  Art  (lit.  b)  auf
Kosten  des  gerichtlichen  Verwaltungsfonds  in  die  Anstalt  ab=  und  bezüglich
seiner  Zeit  an  das  Gericht  zurückgeliefert,  ingleichen  auf  Kosten  jenes  Fonds
in  der  Anstalt  nach  dem  untersten  Tarif  verpflegt  und  die  Verpflegungskosten
nach  den  Normen  berechnet,  wie  sie  für  die  auf  Kosten  der  Staatskasse  in  die
Anstalt  aufgenommenen  Kranken  gelten.

c)  Wenn  ein  Erkrankter  zwar  nothwendiger  Weise  aus  der  Gefangenenanstalt
  zu  entfernen  ist,  derselbe  aber  zugleich  weder  der  Haft  entlassen,  noch
(3.  B.  wegen  der  ansteckenden  Eigenschaft  der  Krankheit)  nach  Jena  überführt
werden  kann,  muß  es  der  betreffenden  Gerichtsbehörde  überlassen  bleiben,  in
anderweiter  geeigneter  Weise  Vorkehrung  zu  treffen,  durch  welche  die  Interessen
des  Gefangenen,  der  Gefangenenanstalt  und  der  Strafjustizpflege  gleichmäßig
gewahrt  werden,  z.  B.  durch  Unterbringung  in  einer  Krankenanstalt  am  Orte
der  Haft  mit  gleichzeitiger  Bewachung  des  Gefangenen.

Die  sämmtlichen  betheiligten  Gerichts=  und  Verwaltungsbehörden  haben
sich  vorkommenden  Falles  nach  dieser  Verordnung  zu  richten.

Weimar  am  15.  Juni  1875.

Grohherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.  Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:  Für  den  Departements-Chef:
br.  K.  Brüger.  hr.  Schomburg.

Weimar.  —  Hoi-Buchdruckerer.
        <pb n="345" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Weimar.  29.  Juni  1875.

Nummer  22.

Ministerial-Bekanntmachungen.

/74)  1.  Nachdem  von  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  guädigst
beschlossen  worden  ist,  der  von  den  aus  Ostheim  gebürtigen  Friedrich  Spork'schen
Eheleuten  zu  Rouen  dem  städtischen  Krankenhause  zu  Ostheim  gemachten
Stiftung  von  Eintausend  Franks,  welche  Summe  als  zinstragendes  Kapital
für  die  Anstalt  bestehen  bleiben  soll,  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  zu
verleihen:  so  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  4.  Juni  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pr.  Flemming.

(75|  II.  Die  nach  den  Bekanntmachungen  vom  20.  November  1867  Ziffer  5
(Reg.-Blatt  Seite  258),  27.  Dezember  1867  Ziffer  4  (Reg.-Vlatt  Seite  301)
und  5.  Februar  1868  (Reg.-Blatt  Seite  99)  für  den  Zentner  steuerfreien
Salzes  festgestellte  Kontrolegebühr  wird  vom  1.  Juli  d.  J.  an  bis  auf
Weiteres

für  das  zu  landwirthschaftlichen  Zwecken  bestimmte  Salz  auf  fünf
Pfennige  Reichsmünze,
1875.  51
        <pb n="346" />
        330

für  das  zu  gewerblichen  Zwecken  bestimmte  Salz  auf  zehn  Pfennige
Reichsmünze
ermäßigt.
Weimar  am  15.  Juni  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

(/76]  III.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  der  Continental  Caoutschonk  &amp;amp;  Guttapercha  Compagny  in
Hannover  ein  Erfindungs-Patent  auf  einen  Kautschuk-Buffer  für  Hufeisen
nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten
Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,
sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März
1843  (Reg.-Blatt  von  1843  Seite  13  —  16)  angegeben  und  begründet  sind,
auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang
des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in
einem  der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  Juni  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

/77]  IV.  Von  dem  Sparkasse-Verein  zu  Blankenhain  sind  in  Folge  der  am
1.  Januar  d.  J.  eingetretenen  Reichsmarkrechnung  die  nachstehenden  Abänderungen
  der  Statuten  der  dortigen  Sparkasse  vom#besschlossen
worden:

„Der  Sparkasse-Verein  zu  Blankenhain  hat,  gestützt  auf  §.  9  Ziffer  2
        <pb n="347" />
        331

der  Statuten  der  Sparkasse  daselbst,  folgende  Abänderungen  der  Statuten
beschlossen:
§.  1.  Vom  1.  Januar  1875  ab  tritt  auch  bei  der  Geschäftsund
  Buchführung  der  Sparkasse  zu  Blankenhain  die  Reichsmarkrechnung
  ein,  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen:
§.  2.  Ueberall  da,  wo  in  den  Statuten  dieser  Sparkasse  von
Geldsätzen  oder  Summen  in  Thalerbeträgen  die  Rede  ist,  treten,
soweit  nicht  etwas  anderes  im  Nachstehenden  geordnet  ist,  3  Mark
für  jeden  Thaler  an  dessen  Stelle.

§.  3.  Der  in  §.  30  der  Statuten  vorgesehene  Minimalbetrag
der  Einlage  wird  auf  50  Pfennige  festgesetzt.

§.  4.  Die  Bestimmung  in  §.  34  der  Statuten,  wonach  die
Einlagen,  soweit  sie  volle  Thaler  erreichen,  mit  3  9%  jährlich  verzinset
  werden  sollen,  wird  dahin  abgeändert:  die  Sparkasse  verzinst
die  Einlagen,  soweit  sie  volle  fünf  Mark  erreichen,  mit  33/8  %%  jährlich;
  den  Rechten  der  dermaligen  Einleger  auf  Verzinsung  ihrer,  volle
Thaler  erreichenden  Einlagen  soll  innerhalb  der  nach  §.  42  des  Statuts
  festgesetzten  dreimonatlichen  Kündigungsperiode  nicht  präjudizirt
werden.

§.  5.  Die  Schlußvorschrift  in  §.  44  der  Statuten,  wonach  alle
bei  der  Sparkasse  niedergelegten  Gelder  in  der  Regel  gegen  4  %ige
jährliche  Verzinsung  in  Summen  nicht  unter  50  Thaler  ausgeliehen
werden  sollen,  wird  dahin  abgeändert,  daß  die  Ausleihung  solcher
Gelder  in  der  Regel  gegen  4½  %  jährliche  Verzinsung  und  in
Summen  nicht  unter  300  Mark  zu  geschehen  hat."

Nachdem  diese  Statutenänderungen  von  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem
Großherzoge,  gnädigst  bestätigt  worden  sind,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  Juni  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.
        <pb n="348" />
        332

I78)  V.  Der  Hannover-Braunschweigischen  Hagelschäden-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Hannover  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum
  widerruflich  ertheilt  und  von  der  genannten  Gesellschaft  Ernst  Röder
in  Buttelstedt  als  Haupt-Agent  für  das  Großherzogthum  im  Sinne  der  höchsten
  Verordnung  vom  19.  September  1860  ernannt  worden.
Weimar  am  18.  Juni  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.
(79|)  VI.  Nachdem  hinsichtlich  des  dem  Sören  Sörensen,  zu  Kopenhagen,
unter  dem  5.  August  1874  ertheilten  Erfindungs-Patents  auf  eine  Fabrikation
künstlichen  Leders  aus  Lederabfällen,  die  Frist  zur  Beibringung  des  vorschriftsmäßigen
  Nachweises  der  Einführung  binnen  eines  Zeitraums  von  einem  Jahre,
auf  ein  weiteres  Jahr,  bis  zum  5.  Angust  1876  mit  höchster  Genehmigung
verlängert  worden  ist,  so  wird  solches  unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung
vom  5.  August  1874  (Reg.-Blatt  Seite  337)  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.
Weimar  am  22.  Juni  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pr.  Schomburg.
[80)  VII.  Von  der  Frankfurter  Feuerversicherungs-Gesellschaft  „Deutscher
Phönix"  und  von  der  Frankfurter  Lebensversicherungs-Gesellschaft  sind  an
Stelle  des  Buchhändlers  Carl  Hoffmann,  zu  Weimar,  Carl  Apel  und  Sohn
daselbst  als  Haupt-Agenteu  für  das  Großherzogthum  vom  1.  Juli  d.  J.  ab
bestellt  worden,  welches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Weimar  am  26.  Juni  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="349" />
        333

Regierungs-Blatt
Großherzogth  um

Sachseu-Wcimar-Eise  nach.

Weimar.  31.  Juli  1875.

 

Nummer  23.
Ministerial-Bekanntmachungen.

[81]  I.  In  Ausführung  des  Artikel  3  der  Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und
Frankreich  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen
  und  an  Werken  der  Kunst  vom  2.  August  1862,  nach  welchem  die  Gewährung
  dieses  Schutzes  von  der  Eintragung  der  betreffenden  Werke  abhängig
gemacht  ist,  haben  die  Königlich  Preußische  und  die  Französische  Regierung
in  der  Absicht,  die  mit  den  Eintragungen  verbundenen  Geschäfte  zu  beschleunigen
  und  eine  korrekte  Publikation  der  erstern  zu  sichern,  sich  darüber  verständigt,
  daß  die  Verleger  2c.  ihrer  Länder,  welche  die  Eintragung  nachsuchen
wollen,  die  Anmeldungen  dazu  fortan  jedesmal  in  zwei  Exemplaren  einzureichen
  haben.

Mit  Beziehung  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  18.  Mai  1865
(Reg.-Blatt  S.  134  und  206),  wornach  der  vorgedachten  Uebereinkunft  auch
die  Großherzogliche  Regierung  beigetreten  ist,  wird  diese  nachträglich  getroffene
Vereinbarung  auch  für  das  Großherzogthum  in  Wirksamkeit  gesetzt  und  zur
Nachachtung  für  die  Buchhändler  und  sonst  Betheiligten  im  Großherzogthum
hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  am  2.  Juli  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.
(82)  II.  Von  der  allgemeinen  Eisenbahnversicherungs-Gesellschaft  zu  Berlin,
welche  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  die  Firma:  „Viktoria  zu  Berlin,  Allgemeine
  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft“  führt,  ist  der  Rentier  Karl
Rößler  zu  Weimar  als  Haupt-Agent  für  das  Großherzogthum  bestellt  worden.
1875.  52
        <pb n="350" />
        334

Unter  Bezugnahme  auf  die  Vekanntmachung  vom  19.  März  1864  in
Nr.  5  des  Regierungs-Blatts  von  1864  (Seite  22)  wird  dieß  hierdurch  be—
kannt  gemacht.  Weimar  am  8.  Juli  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

83)  III.  Zur  Herbeiführung  einer  möglichst  gleichmäßigen  Handhabung  der  im
Großherzogthum  bestehenden  jedoch  zum  Theil  veralteten  und  unter  sich  verschiedenen
  oder  blos  örtlichen  Vorschriften  über  die  sogenannte  Polizeistunde,
sowie  zur  Beseitigung  hierüber  vorgekommener  Zweifel  wird,  unter  Aufhebung
der  sämmtlichen  bisher  allgemein  oder  an  einzelnen  Orten  giltigen  Bestimmungen,
  hiermit  für  das  ganze  Großherzogthum  verordnet  was  folgt:

§.  1.

Die  Polizeistunde,  d.  i.  diejenige  Stunde  der  Nacht,  über  welche  hinaus
regelmäßig  das  Verweilen  in  Schankstuben  oder  an  öffentlichen  Vergnügungsorten,
  sowie  die  Abhaltung  öffentlicher  Tänze  polizeilich  nicht  gestattet  ist,
wird  für  Schanklokale  und  öffentliche  Vergnügungsorte  auf  11  Uhr  Nachts,
für  öffentliche  Tänze  auf  12  Uhr  Nachts  bestimmt.

§.  2.

Die  Polizeibehörden  haben  die  Befugniß,  aus  triftigen  Gründen  im  Interesse
  der  öffentlichen  Ordnung  vorübergehend,  sowohl  für  einzelne  Fälle
als  allgemeine,  die  Polizeistunde  auf  eine  frühere  Stunde  festzusetzen.

Dieselben  sind  ferner  ermächtigt,  unter  besonderen  Umständen  für  einzelne
Fälle  ausnahmsweise  eine  spätere  Nachtstunde  als  Polizeistunde  zu  bestimmen,
sowie  auch  in  besonderen  unbedenklichen  Fällen  von  einer  polizeilichen  Aufforderung
  der  nach  Eintritt  der  Polizeistunde  noch  in  Schanklokalen  oder  an  öffentlichen
  Vergnügungsorten  verweilenden  Personen  zum  Fortgehen  absehen  zu  lassen.

§.  3.
Ueber  die  Bestrafung  von  Uebertretungen  der  Polizeistunde  bestimmt  §.  365
des  Strafgesetzbuchs.
Weimar  am  12.  Juli  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="351" />
        335

[84]  IV.  Zur  Ausführung  der  Bestimmungen  in  Ziffer  1  des  §.  9  des  Reichsgesetzes
  vom  13.  Februar  1875  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden,  welche  im  ersten  Absatz  wie  folgt  lautet:
„Die  Vergütung  für  Vorspann  erfolgt  tageweise  nach  den  vom  Bundesrathe
  von  Zeit  zu  Zeit  für  jeden  Bezirk  eines  Lieferungsverbandes  endgiltig
  festzustellenden  Vergütungssätzen.  Die  Sätze  sind  nach  den  im
betreffenden  Bezirke  üblichen  Fahrpreisen  zu  normiren.  Auch  für  die
Fahrt  vom  Wohnorte  nach  dem  Stellungsorte  und  zurück  wird  Vergütung
  nach  gleichen  Grundsätzen  gewährt,  wenn  die  Entfernung  mehr  als
7½  Kilometer  (eine  Meile)  beträgt;  in  diesem  Falle  ist  eine  Wegestrecke
  bis  zu  15  Kilometern  einem  halben  Tage  gleichzusetzen.  Werden
die  Fuhren  einen  halben  Tag  oder  darunter  in  Anspruch  genommen,
so  wird  ein  halber  Tag  berechnet,"“
sind  von  dem  Bundesrathe  in  dessen  Sitzung  vom  25.  Juni  d.  J.  die  Vergütungssätze,
  welche  in  den  einzelnen,  je  einen  Lieferungsverband  bildenden
Verwaltungs-Bezirken  für  den  Vorspann  im  Frieden  ans  Militär-Fonds
gewährt  werden,  für  das  Großherzogthum  in  nachstehender  Weise  festgesetzt
worden:

 

 

 

 

 

l.  "6  2.  3.  4.  1  5.
Vergütungssatz  für
«  as  Es  enthalten
«  ··  einnutzweis  l.  .W
ein  mit  einem  jedes  Pferden  bespann-  1  also  14  agen
Pfer  spann-  und  Führer
Lieferungsverbände.  d  .  ween  *  uu6  Suert  (Differenz  von
mit  Führer  (Summa  gen  2  und  3)
M.  M.  M.  M.
Erster  und  dritter  Verwaltungs-  Ü
Bezirk  ......  7  3½  p·(ss  311
Zweiter,  vierter  und  fünfter  1  1
Verwaltungs-Bezirkék  6  3  9  3

Dabei  ist  noch  Folgendes  bestimmt  worden:
1)  Der  in  Kolonne  5  aufgeführte  Satz  wird  zur  Hälfte  für  den  Wagen
und  zur  andern  Hälfte  für  den  Führer  gerechnet.
        <pb n="352" />
        336

2)  Der  Vergütungssatz  für  einen  mit  zwei  Stück  Ochsen  bespannten
Wagen  nebst  Führer  wird  dem  Satze  für  das  einspännige  Pferdefuhrwerk
  (Kolonne  2)  gleichgestellt;  jedes  weitere  Stück  Ochsen  wird  mit
der  Hälfte  des  Satzes  in  Kolonne  3  vergütet.

3)  Die  Vergütung  für  einen  mit  zwei  Kühen  bespannten  Wagen  erfolgt
in  der  Weise,  daß  dabei  drei  Kühe  wie  zwei  Ochsen  gerechnet  werden.

Vorstehende  Beschlüsse  des  Bundesrathes  werden  zur  Nachachtung  für  die
betheiligten  Behörden  und  für  das  Publikum  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  15.  Juli  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

[85)  Das  20.,  21.  und  22.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter

Nr.  1077  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Halbguldenstücke
  süddeutscher  Währung,  sowie  der  vor  dem  Jahre
1753  geprägten  Dreißigkrenzerstücke  und  Funfzehnkreuzerstücke
deutschen  Gepräges,  vom  7.  Juni  1875;  unter

Nr.  1078  die  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und
die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten,  vom  21.  Juni  1875;  unter

Nr.  1079  die  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  Fuhr=  und  Umzugskosten
  von  Beamten  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  und  der
Postverwaltung,  vom  5.  Juli  1875.

 

Weimar.  —  Hof=  Buchdruckerei.
        <pb n="353" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eise  nach.

Nummer  24.  Weimar.  31.  August  1875.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[86)  I.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  anzuordnen  geruht,  daß
die  Vorstände  der  Großherzoglichen  Forst-Inspektionen  künftig  nicht  mehr  den
Amtstitel  „Oberförster“,  sondern  das  Dienstprädikat  „Forstinspektor“,  eventuell
  neben  einem  ihnen  etwa  verliehenen  besonderen  Titel,  zu  führen  haben.

Weimar  am  29.  Juli  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

[I87|  II.  Nachdem  der  zeitherige  Landtags-Abgeordnete  für  den  VI.  Wahlbezirk
  Oberappellations-Gerichtsrath,  Professor  Dr.  Endemann  zu  Jena  mit
Rücksicht  auf  seinen  zu  Michaelis  d.  J.  bevorstehenden  Wegzug  von  Jena
sein  Mandat  als  Landtags-Abgeordneter  niedergelegt  hat,  ist  bei  der  hierauf
am  2.  d.  M.  stattgefundenen  Nachwahl  der  Geheime  Regierungsrath,  Professor
Dr.  Hildebrandt  zu  Jena,  zum  Landtags-Abgeordneten  für  den  gedachten  Bezirk
auf  die  noch  übrige  Dauer  der  dermaligen  Wahl-Periode  der  Abgeordneten  gewählt
  worden  und  hat  derselbe  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  angenommen.

Es  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  10.  August  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Flemming.
1875.  53
        <pb n="354" />
        338

[88]  III.  In  Abwesenheit  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  und
Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Erbgroßherzogs,  ist  von  dem  Großherzoglichen
Gesammt-Ministerium  dem  Adolph  Hommel,  Chemiker  und  praktischer  Photograph
  zu  Hanan,  ein  Erfindungs-Patent  auf  ein  eigenthümliches  Verfahren
zur  Herstellung  sogenannter  photoplastographischer  Bilder,  nach  Maßgabe  der
bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Beschreibung  unter
allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche
in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  von  1843  Seite
13  —  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,
von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im
Großherzogthum  oder  in  einem  der  übrigen  deutschen  Staaten  zur  Ausführung
gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  aussgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  August  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
hr.  Flemming.

189)  IV.  In  Abwesenheit  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  und
Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Erbgroßherzogs,  ist  dem  Spinnereibesitzer
Friedrich  Bockhacker  zu  Hückeswagen  (Rheinprovinz)  von  dem  Großherzoglichen
Gesammt-Ministerium  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  aräometrische  Wollwage,
ohne  Jemand  in  der  Anwendung  bekannter  Theile  zu  beschränken,  nach  Maßgabe
  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und
Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen
Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt
vom  Jahre  1843  Seite  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer
von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums
  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
        <pb n="355" />
        339

Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum
  oder  in  einem  der  übrigen  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht
  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  August  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Flemming.

190]  V.  Der  Lebens-  und  Unfall-Versicherungsbank  auf  Gegenseitigkeit  zu  Hamburg
  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  bis  auf  Wi—
derruf  ertheilt  und  Emil  Fischer  in  Weimar  zum  Hauptagenten  der  Gesellschaft
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.
Weimar  am  16.  August  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
hr.  Schomburg.

!191]  Das  23.  und  24.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter
Nr.  1080  Die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Vorschriften
  über  die  im  Verkehr  zulässige  Fehlergrenze  bei  zilindrischen
Hohlmaaßen,  vom  25.  Juli  1875  und
Nr.  1081  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Oesterreich-Ungarn
  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes,  vom  20.  August  1875.

 

Berichtigung.  In  der  Nummer  23  des  Reg.-Blatts  vom  31.  Juli  c.  ist  zu  lesen:
Seite  334  Zeile  12  von  unten,  statt  zallgemeinen“:  allgemein“
Seite  335  Zeile  1  von  oben  statt  „Bestimmungen“:  „Bestimmung-  ferner  Zeile  7
kunt  „Fahrpreisen“:  „Fuhrpreisen"  und  Zeile  21  statt  „enthalten“:  „entallen


 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="356" />
        <pb n="357" />
        Regierungs  Platt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar-Eisenach.

Weim  ar.  14.  September  1875.

 

Nummer  25.

"02  Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden,

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg.
2c.  2c.
verordnen  über  den  Konfirmanden-Unterricht  mit  Zustimmung  des  ständigen

  Ausschusses  der  Landes-Synode  auf  Grund  des  §.  32  der  Synodal-Ordnung
  provisorisch,  wie  folgt:

§.  1.
Der  Konfirmanden=  Unterricht  im  Großherzogthum  wird  in  Zukunft  mindestens
  ein  halbes  Jahr  hindurch  ertheilt.

§.  2.

Es  soll  der  Konfirmanden-Unterricht  der  Regel  nach  und  mit  Ausnahme
der  Schulferien,  in  welchen  derselbe  ganz  ausfallen  darf,  in  wöchentlich  zwei
Stunden,  in  den  letzten  sechs  Wochen  vor  der  Konfirmation  in  wöchentlich
vier  Stunden  ertheilt  werden.

1975.  54
        <pb n="358" />
        342

8.  3.

Unser  Kirchenrath  ist  ermächtigt,  wo  die  örtlichen  oder  persbnlichen  Verhältnisse
  dies  ersordern,  von  der  Zeit  und  der  Anzahl  der  Konfirmanden-Stunden
  zu  dispensiren.

Weimar  am  9.  September  1875.

Carl  Alerander.

Stichling.
Provisorisches  Kirchengesetz,
den  Konfirmanden-Unterricht
betreffend.

Ministerial-Bekanntmachungen.

193)  I.  Nachdem  durch  die  am  3.  Dezember  1874  zu  Berlin  vollzogene  Erklärung
  zwischen  der  Deutschen  und  Italienischen  Regierung  behufs  Erleichterung
  der  Eheschließungen  eine  Vereinbarung  wegen  des  gegenseitigen
Verzichts  auf  Beibringung  von  Trauerlaubnißscheinen  bei  Heirathen
Deutscher  in  Italien  und  umgekehrt  zu  Stande  gekommen,  vom  Bundesrath
in  dessen  Sitzung  vom  10.  Februar  d.  J.  genehmigt  und  hierauf  im  Centralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  10  vom  Jahre  1875  Seite
155  und  156  veröffentlicht  worden  ist,  werden  auf  desfallsigen  Antrag  des
Reichskanzlers  die  zur  Vornahme  von  Trauungen  innerhalb  des  Großherzogthums
  berufenen  sowie  sonst  dabei  mitwirkenden  Beamten,  wie  insbesondere
auch  die  Gemeindevorstände  des  Großherzogthums  auf  die  gedachte  Vereinbarung
  und  deren  Durchführung  unter  gleichzeitigem  Abdruck  der  Artikel  1
und  2  derselben,  hierdurch  noch  besonders  hingewiesen.
Weimar  am  28.  August  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Großherzoglichen  Departement  des  Aeußern
Hauses  und  des  Kultus.  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:  Für  den  Departements--Chef:

Vollert.  hr.  Schomburg.
        <pb n="359" />
        343

Uebereinkunft
zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  und  der  Königlich  italienischen  Regierung
wegen  gegenseitigen  Verzichts  auf  die  Beibringung  von  Trauerlaubnißscheinen,
  vom  3.  Dezember  1874.
Artikel  1.

Deutsche,  welche  mit  Italienerinnen  in  Italien  und  Italiener,  welche
mit  Deutschen  in  Deutschland  eine  Ehe  abschließen  wollen,  sollen  in  Zukunft,
wenn  sie  ihre  Staatsangehörigkeit  nachgewiesen  haben,  nicht  mehr  verpflichtet
sein,  durch  Vorlegung  von  Attesten  ihrer  bezüglichen  Heimathsbehörden  darzuthun,
  daß  sie  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  die  Eheschließung  auf  ihre  zukünftige
  Ehefrau  und  ihre  in  der  Ehe  geborenen  Kinder  übertragen,  und  daß
sie  demgemäß  nach  eingegangener  Ehe  sammt  ihrer  vorgedachten  Familie  von
ihrem  Heimathsstaate  auf  Erfordern  wieder  werden  übernommen  werden.

Artikel  2.

Die  beiderseitigen  Angehörigen  sind  jedoch  nach  wie  vor  verpflichtet,  falls
dies  in  ihrer  Heimath  oder  an  dem  Orte  der  Eheschließung  gesetzlich  vorgeschrieben
  ist,  eine  Bescheinigung  ihrer  zuständigen  Landesbehörde  darüber  vorzulegen,
  daß  der  Abschließung  der  Ehe  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  ihrer
Heimath  kein  Hinderniß  entgegensteht.

(94|  II.  Der  allgemeinen  wechselseitigen  Kapitalien=  und  Rentenversicherungs-Anstalt
  „Janus"  zu  Wien  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum
  bis  auf  Widerruf  ertheilt  und  der  Kaufmann  Albert  Hochdanz
in  Weimar  zum  Hauptagenten  der  Gesellschaft  für  das  Großherzogthum  ernannt

  worden.
Weimar  am  7.  September  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
hr.  Schomburg.

(95|  III.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  Isidor  Selten  zu  Wien  ein  Erfindungs-Patent  auf  einen
        <pb n="360" />
        344

Nothsignal-Apparat  für  die  Eisenbahn-Passagiere,  nach  Maßgabe  der  bei  dem
unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung
unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,
welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre
1843  Seite  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf
Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt
  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in  einem
der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  8.  September  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
br.  Schomburg.

 

Weimar.  —  Hof-BRuchdruckerei.
        <pb n="361" />
        345

Regierungs-Zlatt
Großberzogthum

Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  26.  Weimar.  12.  Oktober  1875.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

196)  I.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  Geheimen  Regierungsrath  Moritz  Hilf  zu  Wiesbaden  ein
Erfindungs-Patent  auf  eine  neue  Construktion  eines  eisernen  Oberbaues  für
Eisenbahngeleise,  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
niedergelegten  Zeichnungen  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und
Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom
3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843  Seite  13—  16)  angegeben  und
begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für
den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in  einem
der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  23.  September  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
dr.  Schomburg.

1875.  55
        <pb n="362" />
        346

[97)  II.  Nachdem  auf  dem  Grunde  des  Artikels  8  des  Reichs-Münzgesetzes
vom  9.  Juli  1873  lant  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  21.
v.  M.  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  304)  der  Bundesrath  bestimmt  hat,  daß  vom
1.  Oktober  1875  ab  auch  die  nachverzeichneten,  im  Vierzehnthalerfuße  ausgeprägten
  Silbermünzen  kurbrandenburgischen  und  preußischen  Gepräges!

die  bis  zum  Jahre  1810  geprägten  /8-Thaler=  oder  16  gGr.-Stücke,

die  bis  zum  Jahre  1768  geprägten  ½=  und  1/-Thalerstücke,

die  bis  zum  Jahre  1785  geprägten  K/8-Thalerstücke  (s.  g.  Tymphe  oder

prenßische  Achtzehnkreuzerstücke),
die  mit  den  Jahreszahlen  1758,  1759,  1763  geprägten  reduzirten
½8=  und  1/-Thalerstücke

nicht  ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  gelten  sollen,  wird  solches  auch
hierdurch  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  gemäß  dem
§.  3  der  angezogenen  Bekanntmachung  für  das  Großherzogthum  Sachsen  die
Großherzogliche  Haupt-Staatskasse  hier  als  diejenige  Kassestelle  hiermit  bezeichnet
  wird,  bei  welcher  von  jetzt  bis  einschließlich  31.  Dezember  1875
die  vorangegebenen  älteren  Münzen  nach  dem  im  §.  4  derselben  Bekanntmachung
  bestimmten  Werthsverhältnisse  sowohl  in  Zahlung  angenommen,  als
auch  gegen  Reichs=  bezüglich  Landes-Münze  umgewechselt  werden.

Weimar  am  1.  Oktober  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

[98)  III.  In  Abwesenheit  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  und
Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Erbgroßherzogs,  ist  von  dem  Großherzoglichen
Gesammt-Ministerium  der  Deutschen  Wasserwerks-Gesellschaft  zu
Frankfurt  a/M.  ein  Erfindungs-Patent  auf  Verbesserungen  an  Wassermessern
  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten
  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,
  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom
3.  März  1843  (Reg.-Blatt  von  1843  Seite  13—  16)  angegeben  und  begründet
  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für
den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
        <pb n="363" />
        347

Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in  einem
der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  1.  Oktober  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
br.  Schomburg.

!99]  Das  25.,  26.  und  27.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter
Nr.  1082  den  Erlaß,  betreffend  die  Instruktion  zur  Ansführung  des  Ge-Nr.



Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

1083

1084

1085

1086

1087

setzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden,  vom  2.  September  1875;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Belgien
wegen  gegenseitigen  Markenschutzes,  vom  13.  September  1875;
unter

die  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  Reichswährung,
vom  22.  September  1875;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Münzen
der  Lübisch-Hamburgischen  Kurantwährung,  sowie  verschiedener
anderer  Landesmünzen,  vom  21.  September  1875;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Silber=
  und  Bronzemünzen  der  Frankenwährung,  vom  21.  September
  1875;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
  zum  Bundesrath,  vom  19.  September  1875.

 

Weimar.  —  Hof=  Buchdruckerei.
        <pb n="364" />
        <pb n="365" />
        Regierungs  Mlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Wcimar-Eisenoach.
Weimar.  22.  Oktober  1875.

Nummer  27.

Ministerial-Bekanntmachungen.
[100]  I1.  Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  wird  der  §.  8  des  mit  höchster  Verordnung  vom  21.  Oktober  1870
veröffentlichten  Regulativs  über  die  Civilversorgung  und  die  Civilanstellung
der  Militäranwärter  (Reg.-Blatt  von  1870  Seite  87  ff.)  hierdurch  aufgehoben
und  an  seiner  Stelle  Folgendes  bestimmt:

Abgesehen  von  den  in  §.  7  bezeichneten  Fällen  dürfen  die  für  Militäranwärter
  bestimmten  Stellen  mit  anderweitigen  Bewerbern  nicht  besetzt  werden,
  so  lange  gualificirte  Militäranwärter  vorhanden  sind  und  sich  darum
bewerben.

Sofern  bei  der  Anstellungsbehörde  nicht  schon  direkte  Bewerbungen  von
geeigneten  Militäranwärtern  eingegangen  oder  specielle  Nachweisungen  über
solche  von  Seiten  der  Militärbehörden  mitgetheilt  worden  sind,  erfolgt  die
Ermittelung  von  Militäranwärtern  durch  öffentliche  Aufforderung  zu  Bewerbungen
  um  die  erledigten  Stellen.

Die  Behörden  des  Großherzogthums  lassen  diese  Aufforderung  dem  in
dem  Bezirke  des  11.  Armeckorps  hierfür  besonders  bestimmten  Landwehr-Bezirkskommando
  zu  Marburg  unter  gleichzeitiger  genauer  Mittheilung
des  Gehaltes  der  Stelle,  der  an  den  Bewerber  gestellten  Anforderungen,  sowie
aller  sonstigen  für  denselben  nothwendigen  Angaben  zugehen.

Wie  das  genannte  Bezirkskommando  für  den  Bereich  des  11.  Armeekorps,
so  ist  auch  für  die  Bereiche  der  übrigen  Korps  je  ein  Bezirkskommando  von

1875.  56
        <pb n="366" />
        350

dem  Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministerium  angewiesen,  die  von  den  Be—
hörden  in  dem  betreffenden  Korpsbereich  ausgehenden  Aufforderungen  zusammenzustellen,
  erforderlichen  Falls  sie  vervollständigen  zu  lassen  und  sie  allwöchentlich
  an  das  Königliche  Kriegs-Ministerium  einzusenden.  In  letzterem
wird  dann  aus  den  Nachweisungen  sämmtlicher  Bezirkskommando's  eine  Vacanzenliste
  zusammengestellt  und  mindestens  ein  mal  wöchentlich  veröffentlicht.
Für  die  Verbreitung  der  Vacanzenlisten  in  den  Kreisen  der  Militäranwärter
ist  die  Königlich  Preußische  Militärverwaltung  besorgt.

Sind  seit  der  Veröffentlichung  sechs  Wochen  verstrichen  und  hat  sich  für
die  vacante  Stelle  kein  qualificirter  Militäranwärter  gefunden,  so  hat  die  Behörde
  in  der  Besetzung  der  Stelle  freie  Hand.

Weimar  am  6.  Oktober  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

(1011  II.  Es  ist  von  uns  im  Einvernehmen  mit  dem  Großherzoglichen  Kirchenrath
  für  angemessen  befunden  worden,  die  in  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  30.  März  1868  (Reg.-Blatt  S.  349)  über  den  Urlaub  von  Superintendenten
  enthaltene  Bestimmung  dahin  abzuändern,  daß  den  Superintendenten
  gestattet  sein  soll,  sich  selbst  Urlaub  bis  zu  drei  Tagen  zu  ertheilen,
  vorausgesetzt  nur,  daß  für  ihre  Stellvertretung  während  der  Dauer
des  Urlaubs  in  genügender  Weise  gesorgt  ist;  während  es  für  alle  weitergehende
  Urlaubsgesuche  der  Superintendenten  bei  der  Einholung  unserer  Entscheidung
  zu  bewenden  hat.

Weimar  am  7.  Oktober  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

(102)]  III.  Die  Großherzoglichen  Staatskassen  werden  hierdurch  bei  eigener
Haftung  der  Kassebeamten  angewiesen,  Kassenanweisungen  anderer  Staaten,
sowie  auf  Thalerwährung  lautende  Banknoten  ohne  alle  Ausnahme
nach  dem  Schlusse  des  Monats  November  dieses  Jahres  nicht  mehr  in  Zah-
        <pb n="367" />
        361

lung  anzunehmen,  die  bei  den  genaunten  Kassen,  soweit  bisher  die  Annahme
solcher  Kassenanweisungen  und  Banknoten  gestattet  war,  eingegangenen  dergleichen
  aber,  wir  bereits  früher  verfügt,  nicht  wieder  auszugeben,  sondern,
soweit  es  nicht  schon  geschehen,  bis  spätestens  zum  zehnten  Dezember
dieses  Jahres  an  Großherzogliche  Haupt-Staatskasse  hier  abzuliefern  oder  dort
gegen  fernerhin  als  kassemäßig  geltende  Zahlungsmittel  umzutauschen.  Untereinnehmer
  (Ortssteuereinnehmer,  Amtssporteleinnehmer  2c.)  haben  ihre  Vorräthe
an  dergleichen  Kassenanweisungen  und  Banknoten  bis  spätestens  den  5.  Dezember
  dieses  Jahres  an  die  betreffenden  Obereinnahmen  (Rechnungsämter  2c.)
abzuliefern.

Hinsichtlich  der  Reichs-Kassenscheine  bewendet  es  bei  der  Bekanntmachung
  vom  4.  Mai  1875  (Reg.-Blatt  S.  275),  wonach  dieselben  bei  allen
Kassen  des  Großherzogthums  auch  für  die  Zukunft  nach  ihrem  Nennwerthe  in
Zahlung  anzunehmen  sind;  und  hinsichtlich  der  Annahme  der  Großherzoglich
Sächsischen  Kassenanweisungen  ist  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  vom
1.  Juni  1875  (Reg.-Blatt  S.  291)  zu  verfahren.

Weimar  am  11.  Oktober  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

(103)  IV.  Nachdem  in  Abwesenheit  Ihrer  Königlichen  Hoheiten  des  Großherzogs
  und  des  Erbgroßherzogs  das  Großherzogliche  Gesammt-Ministerium  die
beantragte  Aufhebung  der  besonderen  Pensionsanstalt  für  die  Witwen  und
Waisen  der  Bürgerschullehrer  hiesiger  Residenz  zu  genehmigen  beschlossen  hat,
wird  solches  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  laut
Vertrags  zwischen  den  derzeitigen  Mitgliedern  der  gedachten  Pensionsanstalt
und  dem  Gemeinderathe  hierselbst  vom  d.  J.  die  Stadtgemeinde  Weimar
die  sämmtlichen  nach  dem  landesherrlich  bestätigten  Statut  vom  20.  März  1874
dem  Pensionsfonds  aufruhenden  Verpflichtungen  übernommen  hat,  und  daß  mit
dem  1.  November  d.  J.  die  juristische  Persönlichkeit  der  fraglichen  Pensionsanstalt
  ihre  Endschaft  erreicht.
Weimar  am  12.  Oktober  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.
        <pb n="368" />
        352

[104)  V.  Der  gegenseitigen  Lebens-Versicherungsbank  „Patria“  zu  Wien  ist
die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  widerruflich  ertheilt
und  Seitens  der  Gesellschaft  Otto  Petters  zu  Weimar  als  Haupt-Agent
für  das  Großherzogthum  im  Sinne  der  höchsten  Verordnung  vom  19.  September
  1860  bestellt  worden.

Weimar  am  14.  Oktober  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
#r.  Schomburg.

(105)  VI.  Von  der  Direktion  der  Preußischen  Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft,
  zu  Berlin,  ist  an  Stelle  des  verstorbenen  Obrist-Lieutenants  a.  D.
von  Heyne  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  Oskar  Henkel,
zu  Weimar,  bestellt  worden.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  9.  Juni  1869  (Reg.=Blatt
  von  1869  S.  222)  wird  dieß  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  18.  Oktober  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pr.  Schomburg.

[1061  Das  28.  und  29.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter
Nr.  1088  die  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags,
vom  13.  Oktober  1875;  unter
Nr.  1089  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Dreipfennigstücke
  deutschen  Gepräges,  vom  17.  Oktober  1875.

 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckeret.
        <pb n="369" />
        353
Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen--Weimar-Eise  nach.

—  —  J3J30.#  Oktober  1875.

 

Nummer  28.  Weimar.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

|107]  1.  Auf  Anordnung  des  Bundesrathes  findet  am  1.  Dezember  1875  im
Deutschen  Reiche  eine  Volkszählung  und  mit  derselben  zugleich  eine  gewerbstatistische
  Anufnahme  statt.

Indem  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  dies  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  bringt,  und  sämmtlichen  zur  Leitung  und  Ausführung  jener
Erhebungen  im  Großherzogthumc  berufenen  Organen  diejenige  strenge  Sorgsalt
  und  Gewissenhaftigkeit,  welche  diese  für  dic  verfassungsmäßigen  Zwecke  des
Deutschen  Reichs  wie  für  die  Staatsverwaltung  des  Großherzogthums  gleich
wichtige  Angelegenheit  erfordert,  dringend  zur  Pflicht  macht,  werden  zugleich
folgende,  auf  Beschlüssen  des  Bundesrathes  und  bezüglich  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  beruhende  Bestimmungen  zur  Kenntnißnahme  und  pünktlichen
  Beachtung  besonders  hervorgehoben.

§  1.

Die  Volkszählung  ist  nach  dem  Stande  vom  1.  Dezember  1875  vorzunehmen
  und  erstreckt  sich  auf  sämmtliche  zur  Zeit  der  Zählung  innerhalb  des
Großherzogthums  ortsanwesenden  Personen,  dergestalt,  daß  dieselben  in  Haushaltungslisten
  namentlich  verzeichnet  werden.  Dabei  ist  zugleich  auch  in  jeder
Haushaltungsliste  ein  Verzeichniß  derjenigen  Personen  anzufertigen,  welche  zur
Zählungszeit  aus  der  Haushaltung  vorübergehend  abwesend  sind.

§  2.

Für  die  Erhebung  der  Gewerbestatistik  gelten  die  nachstehenden  Vorschriften:


1875.  57
        <pb n="370" />
        354

1)  Diese  Aufnahme  soll  sich  auf  alle  selbststäudigen  Betricbe  der  Kunstund

  Handelsgärtnerei,  der  Fischerei,  des  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesens,
  der  Industrie  mit  Einschluß  des  Bauwesens,  des  Handels  und
Verkehrs,  der  Erquickungs=  und  Beherbergungsgewerbe  erstrecken,  ohne
Unterschied,  ob  physische  oder  juristische  Personen  die  Inhaber  derselben
  sind.

Jeder  selbstständige  Gewerbebetrieb  ist  dergestalt  zu  zählen,  daß  von
verschiedenen  Gewerbebetrieben  desselben  Inhabers,  gleichviel  ob  sie
räumlich  vereinigt  oder  getrennt  sind,  und  von  gleichartigen  Gewerbebetrieben
  desselben  Inhabers,  welche  räumlich  von  einander  getrennt
sind  und  für  sich  bestehen,  jeder  besonders,  ein  mehreren  Inhabern  gehöriger
  Gewerbebetrieb  aber  nur  einmal  gezählt  wird.

2)  Besonderer  Erhebung  überwiesen  und  deshalb  von  der  allgemeinen

Aufnahme  ausgeschlossen  sind  die  den  Eisenbahn-,  Post=  und  Telegraphen-Verwaltungen
  unterstehenden  Werkstätten.

3)  Ausgeschlossen  von  der  Aufnahme  sind  außerdem:

a)  die  von  der  Militärverwaltung  und  der  Verwaltung  der  Kriegsmarine
  betriebenen  Arbeiten  gewerblicher  Natur,

b)  das  Versicherungswesen,

P)  die  Heilanstalten,  der  Gewerbebetrieb  der  Aerzte  aller  Art,  der
Hebammen,  des  ärztlichen  Hülfspersonals;  die  Todtenbestattung,

d)  das  Musikergewerbe,  das  Theatergewerbe  und  die  Schaustellungen
aller  Art,

e)  der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,

1)  die  in  den  Besserungs=  und  Strafanstalten  zur  Beschäftigung  der
Insassen  ausgeführten  Arbeiten,

8)  diejenigen  Betriebe,  deren  Produkte  lediglich  für  den  Bedarf  der
eigenen  Haushaltung  der  Gewerbetreibenden  bestimmt  sind.

4)  Bei  der  Aufnahme  sind  die  Gewerbebetriebe  ohne  Gehülfen  oder  mit

nicht  mehr  als  fünf  Gehülfen  sowie  die  Gewerbebetriebe  ohne
Umtriebsmaschinen  (Motoren)  dergestalt  von  den  übrigen  Gewerbebetrieben
  zu  unterscheiden,  daß  bei  jenen  die  Fragen  nach  der  Gehülfenzahl
  und  nach  der  Zahl  der  etwa  verwendeten  Webstühle,  Strumpfstühle

  und  Nähmaschinen  in  die  Hauszaltungslisten  der  Volkszählung
mit  ausgenommen  werden.
        <pb n="371" />
        365

Für  die  Gewerbebetriebe  mit  mehr  als  fünf  Gehülfen  und  mit
Motoren  ist  durch  besondere  Fragebogen  zu  ermitteln:
a)  der  örtliche  Sitz,
b)  der  Name  des  Geschäftsleiters  (im  Gewerbe  thätigen  Inhabers,
Pächters,  Administrators)  und  die  etwaige  Firma  des  Geschäftes,
c)  der  Gegenstand  des  Betriebes,
4)  die  Zahl  der  Geschäftsleiter,  unterschieden  nach  dem  Geschlecht,
)  die  Zahl  der  außer  den  Geschäftsleitern  im  Betriebe  thätigen
Personen,  unterschieden  nach  dem  Geschlecht  und  Alter,
l)  die  Zahl,  Art  und,  soweit  thunlich,  auch  die  Kraft  der  Umtriebsmaschinen,

8)  bei  Gewerben,  für  welche  gewisse  Arbeitsmaschinen  und  Vorrichtungen
  charakteristisch  sind,  deren  Zahl  und  Art.
5)  Als  Normaltag  der  gewerbestatistischen  Aufnahme  wird  ebenfalls  der
1.  Dezember  festgesetzt.  Wo  es  auf  Angaben  über  das  ganze  Jahr
ankommt,  haben  sich  dieselben  auf  den  Durchschnitt  des  Jahres  1875
zu  beziehen.  Für  die  noch  nicht  abgelaufene  Zeit  des  Jahres  sind  die
dem  Durchschnitte  zu  Grunde  zu  legenden  Ansätze  schätzungsweise  zu
machen.
Die  gewerbestatistische  Aufnahme  geschieht  von  denselben  Zählern,  in
denselben  Zählbezirken  und  unter  Leitung  derselben  Ortsbehörden  oder
Zählungskommissionen,  welche  für  die  Ausführung  der  Volkszählung  bestimmt
  sind,  und  ist,  soweit  möglich,  durch  direkte  Befragung  der  Gewerbetreibenden
  am  Wohnorte  des  Geschäftsleiters  zu  bewerkstelligen.
Die  Art  und  Weise  der  mit  den  Haushaltungslisten  der  Volkszählung
  zu  verbindenden  Fragestellung  an  die  kleineren  Gewerbetreibenden
(s.  oben  Ziffer  4,  erster  Absatz)  wird  in  Rubrik  XII.  der  Haushaltungsliste
  verauschaulicht.  Zur  Beantwortung  der  Fragen  für  die  größeren
Gewerbetreibenden  und  bezüglich  der  Motoren  dient  ein  besonderer
Fragebogen.

6

S.  3.

Die  Ausführung  der  Volkszählung  sowie  der  Gewerbezählung  ist  Sache
der  Gemeindevorstände,  welche  jedoch  in  Orten  von  mehr  als  2000  Einwohnern
  die  ihnen  obliegenden  Funktionen  einer  zu  diesem  Zwecke  zu  bildenden
Zählungskommission  übertragen.  Letztere  soll  spätestens  bis  zum  15.  Novem-57“
        <pb n="372" />
        356

ber  gebildet  und  die  Namen  der  gewählten  Mitglieder  müssen  öffentlich  bekannt
gemacht  werden.  Die  Kommission  setzt  sich  zusammen  aus  dem  Gemeindevorstande,
  Mitgliedern  des  Gemeinderaths  und  Privatpersonen,  welche  sich  nach
ihren  persönlichen  Kenntnissen  und  ihrer  Stellung  zu  jenem  Ehrenamte  besonders
  eignen.  Die  Zahl  der  Mitglieder  wird  vom  Gemeindevorstande  nach  der
Größe  des  Orts  bestimmt.

Die  näheren  Vorschriften  in  Betreff  des  Zählungsverfahrens  sind  in  den
Instruktionen  für  die  Gemeindevorstände,  in  den  Instruktionen  für  die  Zähler,
auf  den  Haushaltungslisten  und  auf  den  Gewerbefragebogen  abgedruckt  und  es
werden  sämmtliche  bei  der  Zählung  Betheiligte  auf  die  sorgfältige  und  genaue
Beachtung  dieser  Vorschriften  hierdurch  noch  besonders  hingewiesen  mit  dem
Hinzufügen,  daß  die  sämmtlichen  Instruktionen  und  Formulare  den  Gemeindevorständen
  durch  das  statistische  Bürecaun  zu  Jena  zugehen  werden.

Ueber  den  Verlauf  des  Zählungsverfahrens  wird  aus  den  betreffenden
Instruktionen  hier  nur  Folgendes  noch  hervorgehoben.

Die  Gemeindevorstände  oder  Zählungskommissionen  lassen  durch  die  von
ihnen  dazu  bestimmten,  gehörig  unterwiesenen  Zähler  während  der  Tage  vom
25.  bis  spätestens  am  30.  November  in  jede  vorhandene  Haushaltung  eine  Haushaltungsliste
  abgeben,  welche  jeder  Haushaltungsvorstand  für  alle  zu  seinem  Haushalte
gehörigen  Personen  am  Mitwoch  den  1.  Dezember  1875  Vormittags  in  Gemäßheit
  der  auf  der  Liste  abgedruckten  Erläuterungen  gewissenhaft  auszufüllen  hat.
Das  Gleiche  gilt  in  Betreff  der  Extrahaushaltungslisten,  deren  jede  Anstalt,
in  welcher  sich  nach  dem  besonderen  Zwecke  derselben  eine  Anzahl  von  Personen
  in  Wohnung  und  Kost  befinden,  außer  den  gewöhnlichen  Haushaltungslisten
  je  nach  Bedürfniß  eine  oder  mehrere  erhält.

In  gleicher  Weise  erfolgt  die  Austheilung  der  Gewerbefragebogen  an  Gewerbetreibende
  resp.  Geschäftsleiter,  welche  in  dem  von  ihnen  geleiteten  Gewerbebetriebe
  mit  Umtriebsmaschinen  (Motoren)  oder  mit  mehr  als  fünf  Gehülfen
  2c.  arbeiten.  Unter  die  erstere  Klasse  gehören  beispielsweise  unter  Anderen
sämmtliche  Mühlen.

Vom  1.  Dezember  12  Uhr  Mittags  an  sind  die  ausgefüllten  Haushaltungs=
  resp.  Extrahaushaltungslisten  durch  die  Zähler  von  den  Haushaltungsvorständen,
  resp.  den  Vorständen  der  Anstalten  und  womöglich  gleichzeitig
auch  die  ausgefüllten  Gewerbefragebogen  wieder  abzuholen.  Die  Einsammlung
der  Haushaltungslisten  ist  spätestens  am  2.  Dezember,  die  der  Gewerbefragebogen
  spätestens  am  4.  Dezember  zu  beendigen.
        <pb n="373" />
        357

Während  der  Einsammlung  ist  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  einer
jeden  Liste  an  Ort  und  Stelle  zu  prüfen;  etwaige  Fehler  und  Auslassungen
sind  nöthigenfalls  auf  Befragen  Anwesender  zu  berichtigen  und  zu  ergänzen.

Nachdem  sämmtliche  eingesammelten  Listen  einer  nochmaligen  Prüfung  und
eventuellen  Berichtigung  unterzogen  worden  sind,  wird  aus  den  Haushaltungslisten
  unverzüglich  die  Ortsbevölkerungsliste  zusammengestellt  und  mit  dem  unterschriftlich
  oder  sonst  gehörig  vollzogenen  Zeugniß  der  durch  den  Gemeindevorstand
  erfolgten  Prüfung  und  der  dabei  konstatirten  Richtigket  versehen,  hierauf
auch  nebst  sämmtlichen  Haushaltungs=  und  Extrahaushaltungslisten  und  sonstigen
Nachweisungen  bis  spätestens  zum  20.  Dezember  an  den  betreffenden  Großherzoglichen
  Bezirks-Direktor  eingesendet.

Hiermit  ist  gleichzeitig  die  Einsendung  der  ausgefüllten  Gewerbefragebogen
zu  verbinden.  Der  Bezirks-Direktor  hat  zunächst  zu  erörtern,  ob  die  fraglichen
  Listen  2c.  aus  sämmtlichen  Ortschaften  seines  Bezirks  vollständig  eingegangen,
  eventuell  wegen  deren  schleuniger  Einsendung  das  Nöthige  zu  verfügen,
sodann  aber  zu  prüfen,  ob  die  Richtigkeitszeugnisse  der  Gemeindevorstände  in
gehöriger  Form  und  Vollziehung  den.  Zählungsnachweisungen  beigefügt  worden
und  wegen  schleuniger  Erledigung  etwaiger  desfallsiger  Mängel  das  Erforderliche
  anzuordnen  und  hierauf  die  gasammten  Zählungsmaterialien  seines  Bezirks
mit  den  in  den  ebengedachten  beiden  Richtungen  und  den  etwa  sonst  nöthig  erscheinenden
  Bemerkungen  bis  spätestens  zum  31.  Dezember  d.  J.  dem  statistischen
  Büreau  zu  Jena  zu  übermitteln.

8.  4.

Dem  statistischen  Bürean  zu  Jena  ist  die  Revision  und  weitere  Bearbei—
tung  des  gesammten  Zählungsmaterials  übertragen.  Es  haben  daher  die  Ge—
meindevorstünde  allen  Anordnungen,  welche  vom  Direktor  des  statistischen  Bü—
reaus  behufs  der  Berichtigung,  Feststellung  und  Aufklärung  der  erhobenen  Thatsachen
  an  sie  gelangen,  unweigerlich  und  mit  der  durch  die  Dringlichkeit  der
Sache  gebotenen  Beschleunigung  sorgfältigst  nachzukommen.

§.  5.

Die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren,  welchen  im  Uebrigen  mittelst  besonderen
  Erlasses  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  die  erforderlichen  weiteren
Eröffnungen  zugehen  werden,  haben  thunlichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß
Veranstaltungen,  welche  den  Stand  der  ortsanwesenden  Bevölkerung  wesentlich
        <pb n="374" />
        358

verändern  und  auf  die  ungestörte  Vornahme  der  Zählung  hindernd  einwirken
können,  wie  öffentliche  Versammlungen,  Feste,  Jahrmärkte  2c.  zur  Zeit  der
Zählung  nicht  stattfinden.
Weimar  am  18.  Oktober  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Junern.
v.  Groß.
Ministerial-Bekanntmachung,
die  Volks=  und  Gewerbezählung  am  1.  Dezember  1875
betreffend.
[108)  II.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  Kanzlers  des  Norddeutschen
  Bundes  vom  25.  September  1869  wird  andurch  zur  öffentlichen
Kenntuiß  gebracht,  daß  die  bei  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen
Gesammtuniversität  Jena  bestehenden  Kommissionen  zur  Prüfung  der
Aerzte,  Zahnärzte  und  Apotheker  während  des  Jahres  vom  1.  November
  1875  bis  dahin  1876  folgendermaßen  zusammengesetzt  sein  werden:
1.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Aerzte:
1)  Vorsitzender:
Geheimer  Hofrath  Dr.  Ried,
2)  Mitglieder:
a.  für  Anatomie,  Physiologie  und  pathologische  Anatomie:
Professor  Dr.  Schwalbe,  Professor  Dr.  Preyer  und  Hofrath
Dr.  Mller;
b.  für  Chirurgie:
Geheimer  Hofrath  Dr.  Ried  und  Stabsarzt  Dr.  Bode;
.  für  Augenheilkunde:
Professor  Dr.  Schillbach;
d.  für  Medizin:
Professor  Dr.  Nothnagel  und  Professor  Dr.  Seidel;
c.  für  Geburtshilfe:
Geheimer  Hofrath  Dr.  Schultze  und  Professor  Dr.  Siebert;
t.  für  Staatsarzneikunde:
Professor  Dr.  Siebert.
II.  Für  die  zahnärztliche  Prüfung  ist  der  für  die  Aerzte  bestehenden  Kommission
der  Zahnarzt  Hartung  in  Rudolstadt
beigeordnet.
        <pb n="375" />
        369

III.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Apotheker:
1)  Vorsitzender:
Hofrath  Dr.  Geuther;
2)  Mitglieder:
a.  für  Physik:
Professor  Dr.  Schäffer;
b.  für  Chemie:
Hofrath  Dr.  Geuther;
c.  für  Botanik:
Professor  Dr.  Hallier;
d.  für  Pharmacie:
Privatdozent  Dr.  Gutzeit  und  Hof-  und  Raths-Apotheker
Hüffner.
Weimar  am  18.  Oktober  1875.
Großberzoglich  Siächsisches  Staats-Ministerinm,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.
(109]  III.  Unter  Bezugnahme  auf  §.  4  der  revidirten  Vorschriften  über  die
Prüfung  der  Apotheker  vom  5.  März  d.  J.  (vergl.  Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  167  f.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  von
den  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Ministerien  die  Universitätskuratel
  zu  Jena  beauftragt  worden  ist,  die  Anträge  auf  Zulassung  zu  der  Apothekerprüfung
  bei  der  in  Fena  bestehenden  Prüfungskommission  entgegenzunehmen.
Weimar  am  19.  Oktober  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.
I110|]  IV.  Der  nachstehende  Inhalt  der  im  Reichs-Gesetzblatt  Nr.  29  (Seite
311  und  312)  veröffentlichten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  17.  d.  M.:
Auf  Grund  des  Artikels  8  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzblatt
S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen:
8.  1.

Die  auf  Grund  der  Zwölftheilung  des  ½0  Thalerstückes  ausgeprägten  Dreipfennigstücke
  deutschen  Gepräges  gelten  vom  1.  November  1875  ab  nicht  ferner  als  gesetzliches
Zahlungsmittel.

Es  ist  daher  vom  1.  November  1875  ab,  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten
Kassen,  Niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.
        <pb n="376" />
        S.  2.
Die  im  Umlaufe  befindlichen,  in  dem  §.  1  bezeichneten  Münzen  werden  in  den  Monaten
  November  und  Dezember  1875  und  Jannar  1876  von  den  durch  die  Landes-Zentrolbehörden
  zu  bezeichnenden  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  diese  Münze
geprägt  haben,  oder  in  deren  Gebiet  dieselbe  gesetzliches  Zahlungsmittel  ist,  nach  dem  in
Artikel  15  Nr.  4  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzblatt  S.  233)  sestgesetzten
  Werthverhältnisse  von  21½  Pfennig  Reichsmünze  für  das  Stück  für  Rechnung
des  Deutschen  Reichs  sowohl  in  Zahlung  genommen,  als  auch  gegen  Reichs=  bezw.  Laudesmün
  7  jedoch  nur  in  Beträgen  von  5  Pfennig  Reichsmünze  oder  in  einem  Vielfachen
dieses  bages,  umgewechselt.

dem  31.  Januar  1876  werden  derartige  Münzen  auch  von  diesen  Kassen  weder

in  07  noch  zur  Umwechselung  angenommen.

m  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (§.  2)  findet  auf  durchlöcherte
und  Dietns  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht  verringerte,  imgleichen  auf
verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  17.  Oktober  1875.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

wird  auch  hierdurch  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß
hiernach  die  entgegenstehenden  Bestimmungen  im  §.  9  des  Gesetzes  über  die
Münzverfassung  des  Großherzogthums  vom  27.  Oktober  1840  und  beziglich
im  §.  5  der  Verordnung  über  den  Umlauf  fremder  Münzen  im  Großherzogthume
vom  17.  November  1840  (Reg.-Blatt  S.  192  und  245),  sowie  in  der  Bekanntmachung
  vom  27.  Dezember  1858  und  in  der  derselben  beigefügten  Uebersicht
  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1859  S.  1  flg.)  vom  1.  November  d.  J.  an
außer  Geltung  treten
Zugleich  werden  für  das  Großherzogthum  Sachsen

die  Großherzogliche  Haupt-Staatskasse  hier,

die  Großherzoglichen  Rechnungsämter,

das  Großherzogliche  Rentamt  zu  Oldisleben  und

die  Großherzoglichen  Steuerämter  zu  Apolda,  Eisenach  und  Weimar
als  diejenigen  Kassestellen  hiermit  bezeichnet,  bei  welchen  in  den  Monaten

November  und  Dezember  1875  und  Januar  1876
die  im  Großherzogthume  umlaufenden

auf  Grund  der  Zwölftheilung  des  ½/80  Thalerstückes  (des  Groschen)

ausgeprägten  Dreipfennigstücke  deutschen  Gepräges
in  der  vorbezeichneten  Weise  in  Zahlung  angenommen  und  umgewechselt  werden.
Weimar  am  25.  Oktober  1875.
Großherzoglich  Sächsce  Staats-Ministerium.

bon.

 

Weimar.  —  Hof=  6.
        <pb n="377" />
        Begierungs  Platt

für  das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eise  noch.

Nummer  29.  Weimar.  *  9.  November  1875.

LL  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden,

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg.
2c.  20.
haben  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personen--standes
  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzblatt
Seite  23  flg.)  auf  vem  Grunde  der  §§.  83  und  84  des  genannten,  hierneben
abgedruckten  Gesetzes  und  im  Anschluß  an  die  gleichfalls  hierneben  abgedruckte,
vom  Bundesrathe  unterm  22.  Juni  1875  erlassene  Ausführungs-Verordnung
(Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  386  flg.)  zu  verordnen  beschlossen

und  verordnen,  was.  folgt:

8.  1.

Für  Uns  und  die  Mitglieder  Unseres  Großherzoglichen  Hauses  versieht
die  Geschäfte  des  Standesbeamten  der  jedesmalige  Chef  Unseres  Staats-Mi—
nisteriums  Departement  des  Großherzoglichen  Hauses.  (8.  72  des  Reichsgesetzes
vom  6.  Februar  1875.)

Ueber  die  Art  der  Führung  und  Aufbewahrung  der  Standesregister  Bestimmung
  zu  treffen,  bleibt  vorbehalten.

§.  2.
Im  Uebrigen  steht  die  centrale  Leitung  und  die  Oberaufsicht  in  Betreff
1875.  58
        <pb n="378" />
        362

der  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  Unserem  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz,  zu.

§.  3.

Die  Funktionen  der  „unteren  Verwaltungsbehörde“  (§.  3  Abs.  1,  §.  7
Abs.  3,  §.  11  Abs.  1  und  2,  8§.  14,  27,  60,  64,  66  Abs.  2  des  Reichsgesetzes)
  werden  den  Justizämtern  beziehungsweise  dem  Stadtgerichte  als  Organen
  der  Justizverwaltung,  jedem  in  Bezug  auf  die  Standesämter  seines
Bezirks  übertragen.

8.  4.

Die  in  dem  Reichsgesetz  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“  zugewiesenen
Funktionen  werden  einerseits  von  Unserem  Staats-Ministerium  Departement
der  Justiz,  andererseits  von  den  Kreisgerichten,  von  den  letzteren  in  Bezug
auf  die  Standesämter  ihrer  resp.  Bezirke,  wahrgenommen.

Dem  Staats-Ministerium  Departement  der  Justiz  steht  insbesondere  zu:

die  Bildung  der  Standesamtsbezirke  (§.  2  des  Reichsgesetzes),

die  Bestellung  der  Standesbeamten  und  deren  Stellvertreter  (8  3  Abf.  2,
§.  4  Abs.  1,  §.  6  Abs.  1  des  Reichsgesetzes),

die  Ertheilung  der  Genehmigung  zu  der  durch  Gemeindebehörden  erfolgten
  Bestellung  von  Standesbeamten  bezüglich  deren  Stellvertretern
  und  zur  Uebertragung  der  standesamtlichen  Geschäfte  Seitens
des  Gemeindevorstands  an  andere  Gemeindebeamte  (§.  4  Abs.  1
und  2  des  Reichsgesetzes),

der  Widerruf  der  erfolgten  Bestellung  oder  Genehmigung  zur  Besttellung
  (§.  5  des  Reichsgesetzes),

die  endgültige  Entscheidung  über  Beschwerden  wegen  Festsetzung  der
den  Standesbeamten  zu  gewährenden  Entschädigung  (8.  7  Abs.  3
des  Reichsgesetzes).

Dasselbe  ist  ermächtigt,  die  Ausübung  dieser  Funktionen  im  Allgemeinen
oder  im  einzelnen  Falle  den  Kreisgerichten  zu  übertragen.

Die  Aufsicht  über  die  Amtsführung  der  Standesbeamten  in  höherer  Justanz
  (8§.  11  Abs.  1  und  2  des  Reichsgesetzes)  wird  von  den  Kreisgerichten
als  mittleren  Justizverwaltungsbehörden  ausgeübt,  vorbehältlich  der  dem  Staats-Ministerium
  Departement  der  Justiz  nach  §.  2  zustehenden  Oberaufsicht.
        <pb n="379" />
        363

8.  B5.

Unter  der  in  dem  Reichsgesetz  (§.  4  desselben)  gebrauchten  Bezeichnung:
„Gemeindevorstand“  ist  die  nach  der  Gesetzgebung  des  Großherzogthums  dieselbe
  Bezeichnung  führende  Gemeindebehörde  und  unter  der  Bezeichnung:  „Gemeindebehörde“
  ist  der  Gemeinderath,  bezüglich  in  Gemeinden,  welche  keinen
Gemeinderath  besitzen,  die  Gemeindeversammlung  zu  verstehen.

8.  6.

Als  „Gericht  erster  Instanz“  (§.  11  Abs.  3,  §.  14  Abs.  2,  §.  66
Abs.  2  des  Reichsgesetzes)  ist  der  Einzelrichter  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der
Standesbeamte  seinen  Amtssitz  hat.

Der  Instanzenzug  regelt  sich  nach  Maßgabe  des  §.  14  des  Gesetzes  über
die  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  den  Instanzenzug  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  vom  15.  März  1850.

S.  7.

Die  Dispensation  von  dem  Verbote  der  Ehe  zwischen  einem  wegen  Ehebruchs
  Geschiedenen  und  seinem  Mitschuldigen  (§.  33  Nr.  5  des  Reichsgesetzes)
zu  ertheilen,  ist  Uns  selbst  vorbehalten.

Dispensation  vom  gesetzlichen  Alter  der  Ehemündigkeit  (§.  28  des  Reichsgesetzes),
  von  der  gesetzlichen  Vorschrift,  nach  welcher  Frauen  erst  nach  Ablauf
des  zehnten  Monats  seit  Beendigung  der  früheren  Ehe  eine  weitere  Ehe  schließen
dürfen  (§.  35  des  Reichsgesetzes),  und  vom  Aufgebot  (§.  50  des  Reichsgesetzes)
  ertheilt  Unser  Staats-Ministerium  Departement  der  Justiz.

Die  Gesuche  um  Dispensation  sind  in  dem  Falle  des  §.  33  Nr.  5  (Dispensation
  von  dem  Verbote  der  Ehe  zwischen  einem  wegen  Ehebruchs  Geschiedenen
  und  seinem  Mitschuldigen)  bei  dem  Kreisgerichte,  bei  welchem  der  Ehescheidungsprozeß
  in  erster  Instanz  anhängig  war,  bezüglich,  wenn  die  Ehescheidung
  von  einem  nicht  dem  Großherzogthum  angehörigen  Gericht  ausgesprochen
worden  ist,  bei  Unserem  Staats-Ministerium,  Departement  der  Justiz,  in  den
übrigen  Fällen  aber  bei  dem  betreffenden  Justizamte  (Stadtgerichte)  zu  überreichen.


«  8.  8.

Die  Standesamtsbezirke,  bei  deren  Bildung  auf  bestehende  Parochial-Verbände

  thunlichst  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  sind  nach  ihrer  amtlichen  Benen-58
        <pb n="380" />
        364

nung  unter  Angabe  der  einbezirkten  Gemeinden  durch  das  Regierungs-Blatt
für  Unser  Großherzogthum  bekannt  zu  machen.

8.  9.

Nach  erfolgter  Bestellung  werden  die  Standesbeamten  und  Stellvertreter

eines  Standesbeamten  durch  den  zuständigen  Einzelrichter  dahin  verpflichtet,
daß  sie  das  ihnen  übertragene  Amt  eines  Standesbeamten  (Stellvertreters
  des  Standesbeamten)  und  alle  mit  diesem  Amte  verbundenen
Geschäfte  nach  ihrem  besten  Wissen  und  Gewissen  vorschriftsmäßig  verwalten
  wollen.

Die  Verpflichtung  erfolgt  mittelst  Handschlags  an  Eides  Statt.

Zur  Verpflichtung  derjenigen  Standesbeamten  und  Stellvertreter  eines
Standesbeamten,  welche  nach  §.  4  Abs.  1  und  §.  6  Abs.  2  des  Reichsgesetzes
auf  Grund  einer  gemeindeamtlichen  Stellung  zu  dem  Standesamte  berufen  sind,
genügt  die  Hinweisung  auf  den  bei  Uebernahme  des  Gemeindeamtes  geleisteten
Diensteid.

In  dem  Falle  des  §.  1  dieser  Verordnung  findet  eine  besondere  Verpflichtung
  des  bestellten  Standesbeamten  nicht  Statt.

8.  10.

In  jedem  Orte,  in  welchem  ein  Standesbeamter  seinen  Amtssitz  hat,
ist  am  Eingang  des  Gebäudes,  worin  das  Geschäftslokal  des  Standesbeamten
sich  befindet,  ein  Schild  mit  der  Aufschrift:  „Großherzoglich  Sächsischer  Staudesbeamter“
  anzubringen.

§.  11.

Die  nach  §.  8  des  Reichsgesetzes,  sowie  nach  den  §§.  1,  2  und  4  der
Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths  vom  22.  Juni  1875  den  Gemeinden
  von  der  Centralbehörde  des  Bundesstaats  kostenfrei  zu  liefernden  Formulare
zu  den  Haupt=  und  Nebenregistern  (A,  B  und  C)  und  zu  den  Register-Auszügen
  (Aa,  Bb,  Ce)  werden  auf  Rechnung  der  Staatskasse  angeschafft  und  —
die  Hauptregister  in  einem  der  Seelenzahl  des  einzelnen  Standesamtsbezirks
entsprechenden,  für  kleinere  Standesamtsbezirke  auf  eine  Mehrzahl  von  Jahren
berechneten  Umfange  gebunden  —  vor  dem  1.  Januar  1876  den  Standesbeamten
  kosten=  und  portofrei  zugefertigt  werden.

Auch  die  in  §.  5  der  vom  Bundesrathe  unterm  22.  Juni  1875  erlesse-
        <pb n="381" />
        365

nen  Ausführungs-Verordnung  vorgeschriebenen  Formulare  für  Bescheinigung
einer  erfolgten  Eheschließung,  für  das  Aufgebot  und  für  die  Ermächtigung  des
zuständigen  Standesbeamten  zur  Eheschließung  vor  dem  Standesbeamten  eines
anderen  Orts  (O,  E  und  F)  sollen  den  Standesbeamten  wenigstens  für  den
Beginn  und  die  erste  Zeit  ihrer  amtlichen  Wirksamkeit  geliefert  werden,  und
das  Gleiche  gilt  von  den  nach  §.  15  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  erforderlichen
Dienstsiegeln.  Der  für  Anschaffung  dieser  Formulare  und  der  Dienstsiegel
erwachsende  Aufwand  ist  jedoch  von  den  die  einzelnen  Standesamtsbezirke  bildenden
  Gemeinden  der  Staatskasse  antheilig  nach  Verhältniß  zu  erstatten.
(Vergl.  §.  8  des  Reichsgesetzes,  §.  6  der  Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths.)

S.  12.

Die  Festsetzung  der  nach  §.  8  des  Reichsgesetzes  von  den  Gemeinden  zu
tragenden  sächlichen  Kosten  steht  in  allen  Fällen,  wo  eine  solche  nöthig  wird,
dem  Justizamte  bezüglich  Stadtgerichte  zu.

§.  13.

In  Fällen  vorübergehender  Behinderung  des  Standesbeamten  und  seiner
Stellvertreter  oder  gleichzeitiger  Erledigung  dieser  Aemter  hat  die  Obrigkeit
des  Orts,  an  welchem  der  Standesbeamte  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter
ihren  Wohnsitz  haben  oder  gehabt  haben,  dem  zuständigen  Justizamte  bezüglich
Stadtgerichte  ohne  Verzug  Anzeige  zu  machen,  damit  in  Gemäßheit  des  §S.  3
Abs.  1  des  Reichsgesetzes  die  einstweilige  Beurkundung  des  Personenstandes
einem  benachbarten  Standesbeamten  oder  Stellvertreter  übertragen  werde.

§.  14.

Die  Orts-Polizeibehörde,  welche  zu  einer  Beerdigung  vor  erfolgter  Eintragung
  des  Sterbefalls  in  das  Sterberegister  Genehmigung  ertheilt  hat  (§.  60
des  Reichsgesetzes),  ist  verpflichtet,  dem  zuständigen  Standesbeamten  hiervon
ohne  Verzug  Mittheilung  zu  machen.

§.  15.

Ist  eine  Ehe  auf  übereinstimmendes  Ansuchen  der  Eheleute  aus  landesherrlicher
  Machtvollkommenheit  getreunt  worden,  so  hat  das  Ehegericht  eine
beglaubigte  Abschrift  des  landesherrlichen  Erlasses  nebst  einer  Bescheinigung
        <pb n="382" />
        366

darüber,  an  welchem  Tage  die  Eröffnung  an  die  Betheiligten  erfolgt  ist,  dem
Standesbeamten,  vor  welchem  die  Ehe  geschlossen  ist,  zu  übersenden.  Der
Standesbeamte  hat  hiernach  in  Gemäßheit  des  §.  55  des  Reichsgesetzes  zu
verfahren.  (Vergl.  §.  14  der  Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths  vom
22.  Juni  1875.)

§.  16.

Insoweit  nach  bestehenden  Vorschriften  bestimmten  Behörden  oder  Personen
  (Gemeindevorständen,  Hebammen,  Leichenweibern  2c.)  obliegt,  von  Geburts=
  oder  Sterbefällen  weltlichen  oder  geistlichen  Behörden  oder  Beamten
Anzeige  zu  erstatten,  behält  es  hierbei  auch  fernerhin  sein  Bewenden.

§.  17.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1876  in  Kraft.
Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Heinrichau  am  9.  Oktober  1875.
Carl  Alerander.

G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Verordnung,
die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über
die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar
1875  betreffend.
        <pb n="383" />
        367

Wir  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Köschsnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
8.  1.

Die  Beurkundung  der  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  erfolgt  ausschließlich
  durch  die  vom  Staate  bestellten  Standesbeamten  mittels  Eintragung
in  die  dazu  bestimmten  Register.

§.  2.
Die  Bildung  der  Standesamtsbezirke  erfolgt  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde.

Die  Standesamtsbezirke  können  aus  einer  oder  mehreren  Gemeinden  gebildet,
  größere  Gemeinden  in  mehrere  Standesamtsbezirke  getheilt  werden.

§.  3.

Für  jeden  Standesamtsbezirk  ist  ein  Standesbeamter  und  mindestens  ein
Stellvertreter  zu  bestellen.  Für  den  Fall  vorübergehender  Behinderung  oder
gleichzeitiger  Erledigung  des  Amtes  des  Standesbeamten  und  der  Stellvertreter
ist  die  nächste  Aufsichtsbehörde  ermächtigt,  die  einstweilige  Beurkundung  des
Personenstandes  einem  benachbarten  Standesbeamten  oder  Stellvertreter  zu
übertragen.

Die  Bestellung  erfolgt,  soweit  nicht  im  §.  4  ein  Anderes  bestimmt  ist,
durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde.

Geistlichen  und  anderen  Religionsdienern  darf  das  Amt  eines  Standesbeamten
  oder  die  Stellvertretung  eines  solchen  nicht  übertragen  werden.

§.  4.

In  den  Standesamtsbezirken,  welche  den  Bezirk  einer  Gemeinde  nicht
überschreiten,  hat  der  Vorsteher  der  Gemeinde  (Bürgermeister,  Schultheiß,
Ortsvorsteher  oder  deren  gesetzlicher  Stellvertreter)  die  Geschäfte  des  Standesbeamten
  wahrzunehmen,  sofern  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nicht  ein
        <pb n="384" />
        368

besonderer  Beamter  für  dieselben  bestellt  ist.  Der  Vorsteher  ist  jedoch  befugt,
diese  Geschäfte  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  anderen
Gemeindebeamten  widerruflich  zu  übertragen.

Die  Gemeindebehörde  kann  die  Anstellung  besonderer  Standesbeamten  beschließen.
  Die  Ernennung  der  Standesbeamten  erfolgt  in  diesem  Falle  durch
den  Gemeindevorstand  unter  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.

In  der  gleichen  Weise  erfolgt  die  Bestellung  der  Stellvertreter.

Die  durch  den  Gemeindevorstand  ernannten  besonderen  Standesbeamten
und  deren  Stellvertreter  sind  Gemeindebeamte.

8.  5.
Die  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  erfolgte  Bestellung  und  Genehmigung
  zur  Bestellung  ist  jederzeit  widerruflich.

S.  6.

Ist  ein  Standesamtsbezirk  aus  mehreren  Gemeinden  gebildet,  so  werden
der  Standesbeamte  und  dessen  Stellvertreter  stets  von  der  höheren  Verwal
tungsbehörde  bestellt.

Ein  jeder  Vorsteher  oder  andere  Beamte  einer  dieser  Gemeinden  ist  verpflichtet,
  das  Amt  des  Standesbeamten  oder  des  Stellvertreters  zu  übernehmen.

Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  den  Vorstehern  der  aus
mehreren  Gemeinden  gebildeten  Verbände  die  gleiche  Verpflichtung  obliegt,
werden  hierdurch  nicht  berührt.

8.  7.

Die  etwa  erforderliche  Entschädigung  der  nach  8.  4  von  den  Gemeinden
bestellten  Standesbeamten  fällt  der  Gemeinde  zur  Last.

Die  in  §.  6  Absatz  2  und  3  bezeichneten  Beamten  sind  berechtigt,  für
Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  Standesbeamten  von  den  zum  Bezirk  ihres
Hauptamtes  nicht  gehörigen  Gemeinden  eine  in  allen  Fällen  als  Pauschquantum
festzusetzende  Entschädigung  zu  beanspruchen.

Die  Festsetzung  erfolgt  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde;  über  Beschwerden
  entscheidet  endgültig  die  höhere  Verwaltungsbehörde.

Bestellt  die  höhere  Verwaltungsbehörde  andere  Personen  zu  Standesbeamten
  oder  zu  Stellvertretern,  so  fällt  die  etwa  zu  gewährende  Entschädigung
der  Staatskasse  zur  Loast.
        <pb n="385" />
        369

8.  8.
Die  sächlichen  Kosten  werden  in  allen  Fällen  von  den  Gemeinden  getra—
gen;  die  Register  und  Formulare  zu  allen  Registerauszügen  werden  jedoch  den
Gemeinden  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats  kostenfrei  geliefert.

8.  9.

In  Standesamtsbezirken,  welche  aus  mehreren  Gemeinden  gebildet  sind,
wird  die  den  Standesbeamten  oder  den  Stellvertretern  zu  gewährende  Ent—
schädigung  und  der  Betrag  der  sächlichen  Kosten  auf  die  einzelnen  betheiligten
Gemeinden  nach  dem  Maßstabe  der  Seelenzahl  vertheilt.

§.  10.

Den  Gemeinden  im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  die  außerhalb  der  Gemeinden
  stehenden  Gutsbezirke,  den  Gemeindevorstehern  die  Vorsteher  dieser
Bezirke  gleich  geachtet.

§.  11.

Die  Aufsicht  über  die  Amtsführung  der  Standesbeamten  wird  von  der
unteren  Verwaltungsbehörde,  in  höherer  Instanz  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  geübt,  insoweit  die  Landesgesetze  nicht  andere  Aufsichtsbehörden
bestimmen.

Die  Aussichtsbehörde  ist  befugt,  gegen  den  Standesbeamten  Warnungen,
Verweise  und  Geldstrafen  zu  verhängen.  Letztere  dürfen  für  jeden  einzelnen
Fall  den  Betrag  von  einhundert  Mark  nicht  übersteigen.

Lehnt  der  Standesbeamte  die  Vornahme  einer  Amtshandlung  ab,  so
kann  er  dazu  auf  Antrag  der  Betheiligten  durch  das  Gericht  angewiesen  werden.
Zuständig  ist  das  Gericht  erster  Instanz,  in  dessen  Bezirk  der  Standesbeamte
seinen  Amtssitz  hat.  Das  Verfahren  und  die  Beschwerdeführung  regelt  sich,
insoweit  die  Landesgesetze  nicht  ein  Anderes  bestimmen,  nach  den  Vorschriften,
welche  in  Sachen  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  gelten.

8.  12.
Von  jedem  Standesbeamten  sind  drei  Standesregister  unter  der  Bezeichnung:
Geburtsregister,
Heirathsregister,
Sterberegister.

zu  führen.
1875.  59
        <pb n="386" />
        370

8.  13.
Die  Eintragungen  in  die  Standesregister  erfolgen  unter  fortlaufenden
Nummern  und  ohne  Abkürzungen.  Unvermeidliche  Zwischenräume  sind  durch
Striche  auszufüllen,  die  wesentlichen  Zahlenangaben  mit  Buchstaben  zu  schreiben.

Die  auf  mündliche  Anzeige  oder  Erklärung  erfolgenden  Eintragungen
sollen  enthalten:

1)  den  Ort  und  Tag  der  Eintragung;

2)  die  Bezeichnung  der  Erschienenen;

3)  den  Vermerk  des  Standesbeamten,  daß  und  auf  welche  Weise  er
sich  die  Ueberzeugung  von  der  Persönlichkeit  der  Erschienenen  verschafft
  hat;

4)  den  Vermerk,  daß  die  Eintragung  den  Erschienenen  vorgelesen  und
von  denselben  genehmigt  ist;  "

5)  die  Unterschrift  der  Erschienenen  und,  falls  sie  schreibensunkundig
oder  zu  schreiben  verhindert  sind,  ihr  Handzeichen  oder  die  Angabe
des  Grundes,  aus  welchem  sie  dieses  nicht  beifügen  konnten;

6)  die  Unterschrift  des  Standesbeamten.

Die  auf  schriftliche  Anzeige  erfolgenden  Eintragungen  sind  unter  Angabe
von  Ort  und  Tag  der  Eintragung  zu  bewirken  und  durch  die  Unterschrift  des
Standesbeamten  zu  vollziehen.

Zusätze,  Löschungen  oder  Abänderungen  sind  am  Rande  zu  vermerken
und  gleich  der  Eintragung  selbst  besonders  zu  vollziehen.

8.  14.

Von  jeder  Eintragung  in  das  Register  ist  von  dem  Standesbeamten  an
demselben  Tage  eine  von  ihm  zu  beglaubigende  Abschrift  in  ein  Nebenregister
einzutragen.

Nach  Ablauf  des  Kalenderjahres  hat  der  Standesbeamte  jedes  Hauptund
  jedes  Nebenregister  unter  Vermerkung  der  Zahl  der  darin  enthaltenen  Eintragungen
  abzuschließen  und  das  Nebenregister  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen;
die  letztere  hat  dasselbe  nach  erfolgter  Prüfung  dem  Gerichte  erster  Instanz
zur  Aufbewahrung  zuzustellen.

Eintragungen,  welche  nach  Einreichung  des  Nebenregisters  in  dem  Haupt-
        <pb n="387" />
        371

register  gemacht  werden,  sind  gleichzeitig  der  Aufsichtsbehörde  in  beglaubigter
Abschrift  mitzutheilen.  Die  Letztere  hat  zu  veranlassen,  daß  diese  Eintragungen
dem  Nebenregister  beigeschrieben  werden.

8.  15.

Die  ordnungsmäßig  geführten  Standesregister  (§§.  12  bis  14)  beweisen
diejenigen  Thatsachen,  zu  deren  Beurkundung  fie  bestimmt  und  welche  in  ihnen
eingetragen  sind,  bis  der  Nachweis  der  Fälschung,  der  unrichtigen  Eintragung
oder  der  Unrichtigkeit  der  Anzeigen  und  Feststellungen,  auf  Grund  deren  die
Eintragung  stattgefunden  hat,  erbracht  ist.

Dieselbe  Beweiskraft  haben  die  Auszüge,  welche  als  gleichlautend  mit
dem  Haupt=  oder  Nebenregister  bestätigt  und  mit  der  Unterschrift  und  dem
Dienstsiegel  des  Standesbeamten  oder  des  zuständigen  Gerichtsbeamten  versehen
  sind.

Inwiefern  durch  Verstöße  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  Art
und  Form  der  Eintragungen  die  Beweiskraft  aufgehoben  oder  geschwächt  wird,
ist  nach  freiem  richterlichen  Ermessen  zu  beurtheilen.

S.  16.

Die  Führung  der  Standesregister  und  die  darauf  bezüglichen  Verhandlungen
  erfolgen  kosten=  und  stempelfrei.

Gegen  Zahlung  der  nach  dem  angehängten  Tarife  zulässigen  Gebühren
müssen  die  Standesregister  jedermann  zur  Einsicht  vorgelegt,  sowie  beglaubigte
Auszüge  (§.  15)  aus  denselben  ertheilt  werden.  In  amtlichem  Interesse  und
bei  Unvermögen  der  Betheiligten  ist  die  Einsicht  der  Register  und  die  Ertheilung
  der  Auszüge  gebührenfrei  zu  gewähren.

Jeder  Auszug  einer  Eintragung  muß  auch  die  zu  derselben  gehörigen  Ergänzungen
  und  Berichtigungen  enthalten.

Bweiter  Abschnitt.
Beurkundung  der  Geburten.
§.  17.

Jede  Geburt  eines  Kindes  ist  innerhalb  einer  Woche  dem  Standesbeamten
  des  Bezirks,  in  welchem  die  Niederkunft  stattgefunden  hat,  anzuzeigen.

59..
        <pb n="388" />
        372

8.  18.
Zur  Anzeige  sind  verpflichtet:
1)  der  eheliche  Vater;
2)  die  bei  der  Niederkunft  zugegen  gewesene  Hebamme;
3)  der  dabei  zugegen  gewesene  Arzt;
4)  jede  andere  dabei  zugegen  gewesene  Person;
5)  die  Mutter,  sobald  sie  dazu  im  Stande  ist.
Jedoch  tritt  die  Verpflichtung  der  in  der  vorstehenden  Reihenfolge  später
genannten  Personen  nur  dann  ein,  wenn  ein  früher  genannter  Verpflichteter
nicht  vorhanden  oder  derselbe  an  der  Erstattung  der  Anzeige  verhindert  ist.

§.  19.

Die  Anzeige  ist  mündlich  von  dem  Verpflichteten  selbst  oder  durch  eine
andere  aus  eigener  Wissenschaft  unterrichtete  Person  zu  machen.

§.  20.

Bei  Geburten,  welche  sich  in  öffentlichen  Entbindungs-,  Hebammen-,
Kranken-,  Gefangen=  und  ähnlichen  Anstalten,  sowie  in  Kasernen  ereignen,
trifft  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  ausschließlich  den  Vorsteher  der  Anstalt
oder  den  von  der  zuständigen  Behörde  ermächtigten  Beamten.  Es  genigt  eine
schriftliche  Anzeige  in  amtlicher  Form.

§.  21.

Der  Standesbeamte  ist  verpflichtet,  sich  von  der  Richtigkeit  der  Anzeige
(§§.  17  bis  20),  wenn  er  dieselbe  zu  bezweifeln  Anlaß  hat,  in  geeigneter
Weise  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

§.  22.

Die  Eintragung  des  Geburtsfalles  soll  enthalten:

1)  Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  des
Anzeigenden;

2)  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Geburt;

3)  Geschlecht  des  Kindes;

4)  Vornamen  des  Kindes;

5)  Vor=  und  Familiennamen,  Religion,  Stand  oder  Gewerbe  und
Wohnort  der  Eltern.
        <pb n="389" />
        373

Bei  Zwillings-  oder  Mehrgeburten  ist  die  Eintragung  für  jedes  Kind
besonders  und  so  genau  zu  bewirken,  daß  die  Zeitfolge  der  verschiedenen  Ge—
burten  ersichtlich  ist.

Standen  die  Vornamen  des  Kindes  zur  Zeit  der  Anzeige  noch  nicht  fest,
so  sind  dieselben  nachträglich  und  längstens  binnen  zwei  Monaten  nach  der  Ge—
burt  anzuzeigen.  Ihre  Eintragung  erfolgt  am  Rande  der  ersten  Eintragung.

8.  23.

Wenn  ein  Kind  todtgeboren  oder  in  der  Geburt  verstorben  ist,  so  muß
die  Anzeige  spätestens  am  nächstfolgenden  Tage  geschehen.  Die  Eintragung
ist  alsdann  mit  dem  im  §.  22  unter  Nr.  1  bis  3  und  5  angegebenen  Inhalte
nur  im  Sterberegister  zu  machen.

§.  24.

Wer  ein  neugeborenes  Kind  findet,  ist  verpflichtet,  hiervon  spätestens  am
nächstfolgenden  Tage  Anzeige  bei  der  Orts-Polizeibehörde  zu  machen.  Die
Letztere  hat  die  erforderlichen  Ermittelungen  vorzunehmen  und  dem  Standesbeamten
  des  Bezirks  von  deren  Ergebniß  behufs  Eintragung  in  das  Geburtsregister
  Anzeige  zu  machen.

Die  Eintragung  soll  enthalten  die  Zeit,  den  Ort  und  die  Umstände  des
Auffindens,  die  Beschaffenheit  und  die  Kennzeichen  der  bei  dem  Kinde  vorgefundenen
  Kleider  und  sonstigen  Gegenstände,  die  körperlichen  Merkmale  des
Kindes,  sein  vermuthliches  Alter,  sein  Geschlecht,  die  Behörde,  Anstalt  oder
Person,  bei  welcher  das  Kind  untergebracht  worden,  und  die  Namen,  welche
ihm  beigelegt  werden.

§.  25.

Die  Anerkennung  eines  unehelichen  Kindes  darf  in  das  Geburtsregister
nur  dann  eingetragen  werden,  wenn  dieselbe  vor  dem  Standesbeamten  oder
in  einer  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  Urkunde  erklärt  ist.

S§.  26.

Wenn  die  Feststellung  der  Abstammung  eines  Kindes  erst  nach  Eintragung
  des  Geburtsfalles  erfolgt  oder  die  Standesrechte  durch  Legitimation,  Annahme
  an  Kindesstatt  oder  in  anderer  Weise  eine  Veränderung  erleiden,  so  ist
dieser  Vorgang,  sofern  er  durch  öffentliche  Urkunden  nachgewiesen  wird,  auf
        <pb n="390" />
        374

Antrag  eines  Betheiligten  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall  vorgenommenen
Eintragung  zu  vermerken.
8.  27.

Wenn  die  Anzeige  eines  Geburtsfalles  über  drei  Monate  verzögert  wird,
so  darf  die  Eintragung  nur  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  nach  Ermittelung
  des  Sachverhalts  erfolgen.

Die  Kosten  dieser  Ermittelung  sind  von  demjenigen  einzuziehen,  welcher
dic  rechtzeitige  Anzeige  versäumt  hat.

Dritter  Abschnitt.
Erfordernisse  der  Ebeschließung.
§.  28.
Zur  Eheschließung  ist  die  Einwilligung  und  die  Ehemündigkeit  der  Eheschließenden
  erforderlich.
Die  Ehemündigkeit  des  männlichen  Geschlechts  tritt  mit  dem  vollendeten

zwanzigsten  Lebensjahre,  die  des  weiblichen  Geschlechts  mit  dem  vollendeten
sechszehnten  Lebensjahre  ein.  Dispensation  ist  zulässig.

8.  29.

Eheliche  Kinder  bedürfen  zur  Eheschließung,  so  lange  der  Sohn  das  fünfundzwanzigste,
  die  Tochter  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr  nicht  vollendet  hat,
der  Einwilligung  des  Vaters,  nach  dem  Tode  des  Vaters  der  Einwilligung
der  Mutter  und,  wenn  sie  minderjährig  sind,  auch  des  Vormundes.

Sind  beide  Eltern  verstorben,  so  bedürfen  Minderjährige  der  Einwilligung
des  Vormundes.

Dem  Tode  des  Vaters  oder  der  Mutter  steht  es  gleich,  wenn  dieselben
zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd  außer  Stande  sind,  oder  ihr  Aufenthalt
dauernd  unbekannt  ist.

Eine  Einwilligung  des  Vormundes  ist  für  diejenigen  Minderjährigen  nicht
erforderlich,  welche  nach  Landesrecht  einer  Vormundschaft  nicht  unterliegen.

Inwiefern  die  Wirksamkeit  einer  Vormundschaftsbehörde  oder  eines  Familienrathes
  stattfindet,  bestimmt  sich  nach  Landesrecht.
        <pb n="391" />
        375

8.  30.
Auf  uneheliche  Kinder  finden  die  im  vorhergehenden  Paragraphen  für
vaterlose  eheliche  Kinder  gegebenen  Bestimmungen  Anwendung.

§.  31.

Bei  angenommenen  Kindern  tritt  an  Stelle  des  Vaters  (§.  29)  derjenige,
welcher  an  Kindesstatt  angenommen  hat.  Diese  Bestimmung  findet  in  denjenigen
  Theilen  des  Bundesgebietes  keine  Anwendung,  in  welchen  durch  eine
Annahme  an  Kindesstatt  die  Rechte  der  väterlichen  Gewalt  nicht  begründet
werden  können.

§.  32.

Im  Falle  der  Versagung  der  Einwilligung  zur  Eheschließung  steht  großjährigen

  Kindern  die  Klage  auf  richterliche  Ergänzung  zu.

§.  33.
Die  Ehe  ist  verboten:
1)  zwischen  Verwandten  in  auf=  und  absteigender  Linie,
2)  zwischen  voll=  und  halbbürtigen  Geschwistern,
3)  zwischen  Stiefeltern  und  Stiefkindern,  Schwiegereltern  und  Schwiegerkindern
  jeden  Grades,
ohne  Unterschied,  ob  das  Verwandtschafts=  oder  Schwägerschaftsverhältniß
  auf  ehelicher  oder  außerehelicher  Geburt  beruht
  und  ob  die  Ehe,  durch  welche  die  Stief=  oder  Schwiegerverbindung
  begründet  wird,  noch  besteht  oder  nicht,
4)  zwischen  Personen,  deren  eine  die  andere  an  Kindesstatt  angenommen
  hat,  so  lange  dieses  Rechtsverhältniß  besteht,
5)  zwischen  einem  wegen  Ehebruchs  Geschiedenen  und  seinem  Mitschuldigen.

Im  Falle  der  Nr.  5  ist  Dispensation  zulässig.

§.  34.

Niemand  darf  eine  neue  Ehe  schließen,  bevor  seine  frühere  Ehe  aufgelöst,
  für  ungültig  oder  für  nichtig  erklärt  ist.
        <pb n="392" />
        8.  35.

Frauen  dürfen  erst  nach  Ablauf  des  zehnten  Monats  seit  Beendigung  der
früheren  Ehe  eine  weitere  Ehe  schließen.

Dispensation  ist  zulässig.

8.  36.

Hinsichtlich  der  rechtlichen  Folgen  einer  gegen  die  Bestimmungen  der  88.  28
bis  35  geschlossenen  Ehe  sind  die  Vorschriften  des  Landesrechts  maßgebend.

Dasselbe  gilt  von  dem  Einflusse  des  Zwangs,  Irrthums  und  Betrugs
auf  die  Gültigkeit  der  Ehe.

8.  37.

Die  Eheschließung  eines  Pflegebefohlenen  mit  seinem  Vormund  oder  dessen
Kindern  ist  während  der  Dauer  der  Vormundschaft  unzulässig.

Ist  die  Ehe  gleichwohl  geschlossen,  so  kann  dieselbe  als  ungültig  nicht
angefochten  werden.

8.  38.

Die  Vorschriften,  welche  die  Ehe  der  Militärpersonen,  der  Landesbeamten
und  der  Ausländer  von  einer  Erlaubniß  abhängig  machen,  werden  nicht  be—
rührt.  Auf  die  Rechtsgültigkeit  der  geschlossenen  Ehe  ist  der  Mangel  dieser
Erlaubniß  ohne  Einfluß.

Ein  Gleiches  gilt  von  den  Vorschriften,  welche  vor  der  Eheschließung
eine  Nachweisung,  Auseinandersetzung  oder  Sicherstellung  des  Vermögens  erfordern.


§.  39.

Alle  Vorschriften,  welche  das  Recht  zur  Eheschließung  weiter  beschränken,

als  es  durch  dieses  Gesetz  geschieht,  werden  aufgehoben.

S.  40.

Die  Befugniß  zur  Dispensation  von  Ehehindernissen  steht  nur  dem  Staate
zu.  Ueber  die  Ausübung  dieser  Befugniß  haben  die  Landesregierungen  zu  bestimmen.


Vierter  Köschnitt.
Form  und  Beurkundung  der  Eheschließung.
8.  41.

Innerhalb  des  Gebietes  des  Deutschen  Reichs  kann  eine  Ehe  rechtsgültig

nur  vor  dem  Standesbeamten  geschlossen  werden.
        <pb n="393" />
        377

8.  42.

Zuständig  ist  der  Standesbeamte,  in  dessen  Bezirk  einer  der  Berlobten
seinen  Wohnsitz  hat  oder  sich  gewöhnlich  aufhält.  Unter  mehreren  zuständigen
Standesbeamten  haben  die  Verlobten  die  Wahl.

Eine  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  geschlossene  Ehe  kann  nicht  aus
dem  Grunde  angefochten  werden,  weil  der  Standesbeamte  nicht  der  zuständige
gewesen  ist.

§.  43.

Auf  schriftliche  Ermächtigung  des  zuständigen  Standesbeamten  darf  die

Eheschließung  auch  vor  dem  Standesbeamten  eines  anderen  Orts  stattfinden.

8.  44.
Der  Eheschließung  soll  ein  Aufgebot  vorhergehen.

Für  die  Anordnung  desselben  ist  jeder  Standesbeamte  zuständig,  vor
welchem  nach  §.  42  Abs.  1  die  Ehe  geschlossen  werden  kann.

§.  45.

Vor  Anordnung  des  Aufgebots  sind  dem  Standesbeamten  (§.  44)  die  zur
Eheschließung  gesetzlich  nothwendigen  Erfordernisse  als  vorhanden  nachzuweisen.

Insbesondere  haben  die  Verlobten  in  beglaubigter  Form  beizubringen:

1)  ihre  Geburtsurkunden,
2)  die  zustimmende  Erklärung  derjenigen,  deren  Einwilligung  nach  dem
Gesetze  erforderlich  ist.

Der  Beamte  kann  die  Beibringung  dieser  Urkunden  erlassen,  wenn  ihm
die  Thatsachen,  welche  durch  dieselben  festgestellt  werden  sollen,  persönlich  bekannt
  oder  sonst  glaubhaft  nachgewiesen  sind.  Auch  kann  er  von  unbedeutenden
  Abweichungen  in  den  Urkunden,  beispielsweise  von  einer  verschiedenen
Schreibart  der  Namen  oder  einer  Verschiedenheit  der  Vornamen  absehen,  wenn
in  anderer  Weise  die  Persönlichkeit  der  Betheiligten  festgestellt  wird.

Der  Beamte  ist  berechtigt,  den  Verlobten  die  eidesstattliche  Versicherung
über  die  Richtigkeit  der  Thatsachen  abzunehmen,  welche  durch  die  vorliegenden
Urkunden  oder  die  sonst  beigebrachten  Beweismittel  ihm  nicht  als  hinreichend
festgestellt  erscheinen.

1875.  60
        <pb n="394" />
        378

8.  46.
Das  Aufgebot  ist  bekannt  zu  machen:

1)  in  der  Gemeinde  oder  in  den  Gemeinden,  woselbst  die  Verlobten
ihren  Wohnsitz  haben;

2)  wenn  einer  der  Verlobten  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  außerhalb
seines  gegenwärtigen  Wohnsitzes  hat,  auch  in  der  Gemeinde  seines
jetzigen  Aufenthalts;

3)  wenn  einer  der  Verlobten  seinen  Wohnsitz  innerhalb  der  letzten

sechs  Monate  gewechselt  hat,  auch  in  der  Gemeinde  seines  früheren
Wohnsitzes.
Die  Bekanntmachung  hat  die  Vor=  und  Familiennamen,  den  Stand  oder
das  Gewerbe  und  den  Wohnort  der  Verlobten  und  ihrer  Eltern  zu  enthalten.
Sie  ist  während  zweier  Wochen  an  dem  Raths=  oder  Gemeindehause,
oder  an  der  sonstigen,  zu  Bekanntmachungen  der  Gemeindebehörde  bestimmten
Stelle  auszuhängen.
§.  47.

Ist  einer  der  Orte,  an  welchem  nach  §.  46  das  Aufgebot  bekannt  zu
machen  ist,  im  Auslande  belegen,  so  ist  an  Stelle  des  an  diesem  Orte  zu  bewirkenden
  Aushanges  die  Bekanntmachung  auf  Kosten  des  Antragstellers  einmal
in  ein  Blatt  einzurücken,  welches  an  dem  ausländischen  Orte  erscheint  oder
verbreitet  ist.  Die  Eheschließung  ist  nicht  vor  Ablauf  zweier  Wochen  nach  dem
Tage  der  Ausgabe  der  betreffenden  Nummer  des  Blattes  zulässig.

Es  bedarf  dieser  Einrückung  nicht,  wenn  eine  Bescheinigung  der  betreffenden
  ausländischen  Ortsbehörde  dahin  beigebracht  wird,  daß  ihr  von  dem
Bestehen  eines  Ehehindernisses  nichts  bekannt  sei.

§.  48.

Kommen  Ehehindernisse  zur  Kenntniß  des  Standesbeamten,  so  hat  er  die
Eheschließung  abzulehnen.

8.  49.

Soll  die  Ehe  vor  einem  anderen  Standesbeamten  als  demjenigen  geschlossen
  werden,  welcher  das  Aufgebot  angeordnet  hat,  so  hat  der  letztere  eine  Bescheinigung
  dahin  auszustellen,  daß  und  wann  das  Aufgebot  vorschriftsmäßig
erfolgt  ist  und  daß  Ehehindernisse  nicht  zu  seiner  Kenntniß  gekommen  sind.
        <pb n="395" />
        379

8.  50.

Die  Befugniß  zur  Dispensation  von  dem  Aufgebot  steht  nur  dem  Staate
zu.  Ueber  die  Ausübung  dieser  Befugniß  haben  die  Landesregierungen  zu
bestimmen.

Wird  eine  lebensgefährliche  Krankheit,  welche  einen  Aufschub  der  Ehe—
schließung  nicht  gestattet,  ärztlich  bescheinigt,  so  kann  der,  Standesbeamte  (§.  42
Abs.  1)  auch  ohne  Aufgebot  die  Eheschließung  vornehmen.

§.  51.

Das  Aufgebot  verliert  seine  Kraft,  wenn  seit  dessen  Vollziehung  sechs
Monate  verstrichen  sind,  ohne  daß  die  Ehe  geschlossen  worden  ist.

§.  52.

Die  Eheschließung  erfolgt  in  Gegenwart  von  zwei  Zeugen  durch  die  an
die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander  gerichtete  Frage  der  Standesbeamten:
ob  sie  erklären,  daß  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen,
durch  die  bejabende  Antwort  der  Verlobten  und  den  hierauf  erfolgenden  Ausspruch

  des  Standesbeamten,  daß  er  sie  nunmehr  kraft  des  Gesetzes  für  rechtmäßig
  verbundene  Eheleute  erklärc.

§.  53.

Als  Zengen  sollen  nur  Großjährige  zugezogen  werden.  Verwandtschaft
und  Schwägerschaft  zwischen  den  Betheiligten  und  den  Zeugen,  oder  zwischen
den  Zeugen  unter  einander  steht  deren  Zuziehung  nicht  entgegen.

§.  54.
Die  Eintragung  in  das  Heirathsregister  soll  enthalten:

I)  Vor=  und  Familiennamen,  Religion,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe,
Geburts  und  Wohnort  der  Eheschließenden;

2)  Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  ihrer
  Eltern;

3)  Vor=  und  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
  der  zugezogenen  Zeugen;

60“
        <pb n="396" />
        380

4)  die  Erklärung  der  Eheschließenden;
5)  den  Ausspruch  des  Standesbeamten.

Ueber  die  erfolgte  Eheschließung  ist  den  Eheleuten  sofort  eine  Bescheini—
gung  auszustellen.

§.  55.

Ist  eine  Ehe  für  aufgelöst,  ungültig  oder  nichtig  erklärt  worden,  so  ist
dies  am  Rande  der  über  die  Eheschließung  bewirkten  Eintragung  zu  vermerken.

Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  es  zur  Trennung  einer
Ehe  einer  besonderen  Erklärung  und  Beurkundung  vor  dem  Standesbeamten
bedarf,  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Jünfter  Köschnitt.
Beurkundung  der  Sterbefälle.
S.  56.

Jeder  Sterbefall  ist  spätestens  am  nächstfolgenden  Wochentage  dem  Standesbeamten
  des  Bezirks,  in  welchem  der  Tod  erfolgt  ist,  anzuzeigen.

§.  57.

Zu  der  Anzeige  verpflichtet  ist  das  Familienhaupt,  und  wenn  ein  solches
nicht  vorhanden  oder  an  der  Anzeige  behindert  ist,  derjenige,  in  dessen  Wohnung
oder  Behansung  der  Sterbefall  sich  ereignet  hat.

8.  58.

Die  8§.  19  bis  21  kommen  auch  in  Beziehung  auf  die  Anzeige  der  Sterbefälle
  zur  Anwendung.

Findet  eine  amtliche  Ermittelung  über  den  Todesfall  statt,  so  erfolgt  die
Eintragung  auf  Grund  der  schriftlichen  Mittheilung  der  zuständigen  Behörde.
§.  59.

Die  Eintragung  des  Sterbefalles  soll  enthalten:

1)  Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  des  Anzeigenden;
        <pb n="397" />
        381

2)  Ort,  Tag  und  Stunde  des  erfolgten  Todes;

3)  Vor=  und  Familiennamen,  Religion,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe,
Wohnort  und  Geburtsort  des  Verstorbenen;

4)  Vor=  und  Familiennamen  seines  Ehegatten,  oder  Vermerk,  daß  der
Verstorbene  ledig  gewesen  sei;

5)  Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  der
Eltern  des  Verstorbenen.

Soweit  diese  Verhältnisse  unbekannt  sind,  ist  dies  bei  der  Eintragung  zu
vermerken.
8.  60.

Ohne  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  darf  keine  Beerdigung  vor  der
Eintragung  des  Sterbefalles  in  das  Sterberegister  stattfinden.  Ist  die  Beerdigung
  dieser  Vorschrift  entgegen  geschehen,  so  darf  die  Eintragung  des  Sterbefalles
  nur  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  nach  Ermittelung  des  Sachverhaltes
  erfolgen.

Sechster  Kbschnitt.
Beurkundung  des  Personenstandes  der  auf  See  befindlichen  Personen.
S§.  61.

Geburten  und  Sterbefälle,  welche  sich  auf  Seeschiffen  während  der  Reise
ereignen,  sind  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  spätestens  am  nächstfolgenden
  Tage  nach  der  Geburt  oder  dem  Todesfall  von  dem  Schiffer,  unter  Zuziehung
  von  zwei  Schiffsoffizieren  oder  anderen  glaubhaften  Personen,  in  dem
Tagebuch  zu  beurkunden.  Bei  Sterbefällen  ist  zugleich  die  muthmaßliche  Ursache
  des  Todes  zu  vermerken.

§.  62.

Der  Schiffer  hat  zwei  von  ihm  beglaubigte  Abschriften  der  Urkunden
demjenigen  Seemannsamte,  bei  dem  es  zuerst  geschehen  kann,  zu  übergeben.
Eine  dieser  Abschriften  ist  bei  dem  Seemannsamte  aufzubewahren,  die  andere
ist  demjenigen  Standesbeamten,  in  dessen  Bezirk  die  Eltern  des  Kindes,  beziehungsweise
  der  Verstorbene  ihren  Wohnsitz  haben  oder  zuletzt  gehabt  haben,
behufs  der  Eintragung  in  das  Register  zuzufertigen.
        <pb n="398" />
        382

8.  63.

Ist  der  Schiffer  verstorben  oder  verhindert,  so  hat  der  Steuermann  die
in  den  §§.  61  und  62  dem  Schiffer  auferlegten  Verpflichtungen  zu  erfüllen.

§.  64.

Sobald  das  Schiff  in  den  inländischen  Hafen  eingelaufen  ist,  in  welchem
es  seine  Fahrt  beendet,  ist  das  Tagebuch  der  für  den  Standesbeamten  des
Hafenorts  zuständigen  Aufsichtsbehörde  vorzulegen.

Diese  hat  beglaubigte  Abschrift  der  in  das  Tagebuch  eingetragenen  Standesurkunde
  dem  Standesbeamten,  in  dessen  Register  der  Fall.  gehört  (§.  62),
behufs  Kontrolirung  der  Eintragungen  zuzustellen.

Siebenter  Kbschnitt
Berichtigung  der  Standesregister.
S§.  65.

Die  Berichtigung  einer  Eintragung  in  dem  Standesregister  kann  nur  auf
Grund  gerichtlicher  Anordnung  erfolgen.  Sie  geschieht  durch  Beischreibung
eines  Vermerks  am  Rande  der  zu  berichtigenden  Eintragung.

§.  66.

Für  das  Berichtigungsverfahren  gelten,  insoweit  die  Landesgesetze  nicht
ein  Anderes  bestimmen,  die  nachstehenden  Vorschriften.

Die  Aufsichtsbehörde  hat,  wenn  ein  Antrag  auf  Berichtigung  gestellt  wird,
oder  wenn  sie  eine  solche  von  Amtswegen  für  erforderlich  erachtet,  die  Betheiligten
  zu  hören  und  geeignetenfalls  eine  Aufforderung  durch  ein  öffentliches
Blatt  zu  erlassen.  Die  abgeschlossenen  Verhandlungen  hat  sic  demnächst  dem
Gerichte  erster  Instanz  vorzulegen.  Dieses  kann  noch  weitere  thatsächliche
Aufklärungen  veranlassen  und  geeignetenfalls  den  Antragsteller  auf  den  Prozeß—
weg  verweisen.

Im  Uebrigen  finden  die  für  Sachen  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit
geltenden  Vorschriften  Anwendung.
        <pb n="399" />
        383

Achter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§.  67.
Ein  Geistlicher  oder  anderer  Religionsdiener,  welcher  zu  den  religiösen
Feierlichkeiten  einer  Eheschließung  schreitet,  bevor  ihm  nachgewiesen  worden  ist,

daß  die  Ehe  vor  dem  Standesbeamten  geschlossen  sei,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

S.  68.

Wer  den  in  den  §S§.  17  bis  20,  22  bis  24,  56  bis  58  vorgeschriebenen
Anzeigepflichten  nicht  nachkommt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark  oder  mit  Haft  bestraft.  Die  Strafverfolgung  tritt  nicht  ein,  wenn  die
Auzeige,  obwohl  nicht  von  den  zunächst  Verpflichteten,  doch  rechtzeitig  gemacht
worden  ist.

Die  bezeichnete  Strafe  trifft  auch  den  Schiffer  oder  Steuermann,  welcher
den  Vorschriften  der  §§.  61  bis  64  zuwiderhandelt.

Die  Standesbeamten  sind  außerdem  befugt,  die  zu  Anzeigen  oder  zu
sonstigen  Handlungen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  Verpflichteten  hierzu  durch
Geldstrafen  anzuhalten,  welche  für  jeden  einzelnen  Fall  den  Betrag  von  fünfzehn
  Mark  nicht  übersteigen  dürfen.

§.  69.

Ein  Standesbeamter,  welcher  unter  Außerachtlassung  der  in  diesem  Gesetze
  gegebenen  Vorschriften  eine  Eheschließung  vollzieht,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.

§.  70.

Gebühren  und  Geldstrafen,  welche  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  zur
Erhebung  gelangen,  fließen,  insoweit  die  Landesgesetze  nicht  ein  Anderes  bestimmen,
  den  Gemeinden  zu,  welche  die  sächlichen  Kosten  der  Standesämter
(5§.  8,  9)  zu  tragen  haben.

§.  71.

In  welcher  Weise  die  Verrichtungen  der  Standesbeamten  in  Bezug  auf
        <pb n="400" />
        384

solche  Militärpersonen  wahrzunehmen  sind,  welche  ihr  Standgquartier  nicht  innerhalb
  des  Deutschen  Reichs,  oder  dasselbe  nach  eingetretener  Mobilmachung
verlassen  haben,  oder  welche  sich  auf  den  in  Dienst  gestellten  Schiffen  oder
anderen  Fahrzeugen  der  Marine  befinden,  wird  durch  Kaiserliche  Verordnung
bestimmt.

§5.  72.

Für  die  Landesherren  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien,
sowie  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  erfolgt  die  Ernennung  des  Standesbeamten
  und  die  Bestimmung  über  die  Art  der  Führung  und  Aufbewahrung
  der  Standesregister  durch  Anordnung  des  Landesherrn.

In  Betreff  der  Stellvertretung  der  Verlobten  und  in  Betreff  des  Aufgebots
  entscheidet  die  Observanz-Im

  Uebrigen  werden  in  Ansehung  der  Mitglieder  dieser  Häuser  die  auf
Hausgesetzen  oder  Observanz  beruhenden  Bestimmungen  über  die  Erfordernisse
der  Eheschließung  und  über  die  Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen  nicht  berührt.

§.  73.

Den  mit  der  Führung  der  Standesregister  oder  Kirchenbücher  bisher  betraut
  gewesenen  Behörden  und  Beamten  verbleibt  die  Berechtigung  und  Verpflichtung,
  über  die  bis  zur  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  eingetragenen  Geburten,
  Heirathen  und  Sterbefälle  Zeugnisse  zu  ertheilen.

§.  74.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
1)  Geistlichen  und  Kirchendienern  aus  Anlaß  der  Einführung  der  birgerlichen
  Standesregister  und  der  bürgerlichen  Form  der  Eheschließung
einen  Anspruch  auf  Entschädigung  gewähren;
2)  bestimmten  Personen  die  Pflicht  zu  Anzeigen  von  Gehurts=  und
Todesfällen  auferlegen.

Wo  die  Zulässigkeit  der  Ehe  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen  von
einem  Aufgebote  abhängig  ist,  welches  durch  andere  bürgerliche  Beamte  als
die  Standesbeamten  vollzogen  wird,  vertritt  dieses  die  Stelle  des  von  den
Standesbeamten  anzuordnenden  Aufsgebots.
        <pb n="401" />
        385

8.  76.
Innerhalb  solcher  Grenzpfarreien,  deren  Bezirk  sich  in  das  Ausland
erstreckt,  bleibt  das  bestehende  Recht  für  die  Beurkundung  derjenigen  Geburten
und  Sterbefälle,  sowic  für  die  Form  und  Beurkundung  derjenigen  Eheschlie-Hungen
  maßgebend,  für  welche  ein  Standesbeamter  nach  den  Vorschriften  dieses
  Gesetzes  nicht  zuständig,  dagegen  nach  dem  bestehenden  Recht  die  Zuständigkeit
  des  Geistlichen  begründet  ist.
Im  Geltungsgebiet  des  preußischen  Gesetzes  vom  9.  März  1874  ist
unter  dem  bestehenden  Recht  dasjenige  Recht  zu  verstehen,  welches  vor  dem
Inkrafttreten  jenes  Gesetzes  maßgebend  war.

§.  76.

In  streitigen  Ehe=  und  Verlöbnißsachen  sind  die  bürgerlichen  Gerichte
ausschließlich  zuständig.  Eine  geistliche  oder  eine  durch  die  Zugehörigkeit  zu
einem  Glaubensbekenntniß  bedingte  Gerichtsbarkeit  findet  nicht  statt.

§.  77.

Wenn  nach  dem  bisherigen  Rechte  auf  beständige  Trennung  der  Ehegatten.
von  Tisch  und  Bett  zu  erkennen  sein  würde,  ist  fortan  die  Auflösung  des
Bandes  der  Ehe  auszusprechen.

Ist  vor  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  auf  beständige
  Treunung  von  Tisch  und  Bett  erkannt  worden,  so  kann,  wenn  eine  Wiedervereinigung
  der  getrennten  Ehegatten  nicht  stattgefunden  hat,  jeder  derselben
auf  Grund  des  ergangenen  Urtheils  die  Auflösung  des  Bandes  der  Ehe  im
ordentlichen  Prozeßverfahren  beantragen.

8.  78.

Ehestreitigkeiten,  welche  in  Bayern  vor  dem  Tage,  an  welchem  dieses
Gesetz  daselbst  in  Kraft  tritt,  durch  Zustellung  des  Beschlusses  über  Zulässig—
keit  der  Klage  anhängig  geworden  sind,  werden  von  dem  mit  der  Sache  be—
faßten  Gericht  bis  zur  rechtskräftigen  Eutscheidung  nach  Maßgabe  der  bisher
geltenden  Gesetze  durchgeführt.

Daselbst  kann  die  Auflösung  der  Ehe  auf  Grund  eines  die  beständige
Trennung  von  Tisch  und  Bett  verfügenden  Urtheils  geltend  gemacht  werden,

1875.  61
        <pb n="402" />
        386

nachdem  das  Gericht  auf  Aurufen  eines  Ehegatten  in  dem  nach  Artikel  675
Absatz  1  und  2  der  Prozeßordnung  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vom
29.  April  1869  vorgesehenen  Verfahren  die  Auflösung  des  Bandes  der  Ehe
ausgesprochen  hat.

Das  Verfahren  in  streitigen  Ehesachen  richtet  sich  in  Bayern  in  den
rechtsrheinischen  Gebietstheilen  nach  den  Bestimmungen  des  Hauptstückes  XXVI.
der  genannten  Prozeßordnung,  in  der  Pfalz  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels
  69  des  Gesetzes  über  die  Einführung  dieser  Prozeßordnung.

§.  79.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1876  in  Kraft.  Es  bleibt  den
Landesregierungen  überlassen,  das  ganze  Gesetz  oder  auch  den  dritten  Abschnitt
und  §.  77  im  Verordnungswege  früher  einzuführen.

§.  80.

Die  vor  dem  Tage,  an  welchem,  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  nach  den
Vorschriften  des  bisherigen  Rechts  ergangenen  Aufgebote  behalten  ihre  Wirksamkeit.
  ·

§.81.

Auf  Geburts-  und  Sterbefälle,  welche  sich  vor  dem  Tage,  an  welchem
dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  ereignet  haben,  an  diesem  Tage  aber  noch  nicht
eingetragen  sind,  findet  das  gegenwärtige  Gesetz  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  der  Lauf  der  vorgeschriebenen  Anzeigefristen  mit  dem  Tage  beginnt,  an
welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt.

Ein  Gleiches  gilt  für  den  Fall,  daß  auch  nur  die  Vornamen  eines  Kindes
an  diesem  Tage  noch  nicht  eingetragen  sind.

§.  82.

Die  kirchlichen  Verpflichtungen  in  Beziehung  auf  Taufe  und  Traunng

werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.
§.  83.
Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen  werden,
        <pb n="403" />
        387

soweit  dieselben  nicht  durch  eine  vom  Bundesrathe  erlassene  Ausführungsver—
ordnung  getroffen  werden,  von  den  einzelnen  Landesregierungen  erlassen.

8.  84.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung:  höhere
Verwaltungsbehörde,  untere  Verwaltungsbehörde,  Gemeindebehörde,  Gemeindevorstand,
  Gericht  erster  Instanz  zu  verstehen  sind,  wird  von  der  Zentralbehörde
des  Bundesstaates  bekannt  gemacht.

§.  85.

Durch  dieses  Gesetz  werden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870,
betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von
Reichsangehörigen  im  Auslande,  nicht  berührt.

Der  Reichskanzler  kann  einem  diplomatischen  Vertreter  oder  einem  Konsul
des  Deutschen  Reichs  die  allgemeine  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Eheschließungen
  und  zur  Beurkundung  der  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle,
wic  für  Reichsangehörige,  so  auch  für  Schutzgenossen  ertheilen.  Diese  Vorschrift
  tritt  mit  dem  1.  März  1875  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Februar  1875.

½  Wilheln.

Fürst  v.  Bismarck.

61“
        <pb n="404" />
        388

Gebührentarif.

 

I.  Gebührenfrei  sind  die  nach  §§.  49  und  54  oder  zum  Zwecke  der  Taufe

oder  der  Beerdigung  ertheilten  Bescheinigungen.

II.  An  Gebühren  kommen  zum  Ansatz:

1)  für  Vorlegung  der  Register  zur  Einsicht,  und
zwar  für  jeden  Jahrgang
für  mehrere  Jahrgange  asemnen  icdoch  **
stens

2)  für  die  schriftliche  Ernöchtigung  nach  6.  43
und  für  jeden  beglaubigten  Auszug  aus  den
Registern  mit  Einschluß  der  Schreibgebühren

Bezieht  sich  der  Auszug  auf  mehrere  Eintragungen
  und  erfordert  derselbe  das  Nachschlagen
  von  mehr  als  einem  Jahrgange  der
Register,  für  jeden  weiter  nachzuschlagenden
Jahrgang  noch
jedoch  zusammen  höchstens

eine  halbe  Mark,

ein  und  eine  halbe  Mark,

eine  halbe  Mark.

eine  halbe  Mark,
zwei  Mark.
        <pb n="405" />
        389

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und
die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  8.  83  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39)  hat
der  Bundesrath  die  nachstehende  Ausführungs-Verordnung  erlassen:

8.  1.

Die  Standesbeamten  haben  die  drei  im  8.  12  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
1875  vorgeschriebenen  Standesregister  nach  den  Formularen  A.  B.  C.,
und  zwar:

1)  das  Geburtsregister  nach  dem  Formular  A.,
2)  das  Heirathsregister  nach  dem  Formular  B.,
3)  das  Sterberegister  nach  dem  Formular  C.
zu  führen.
Die  Formulare  sind  für  Format  und  Gestalt  der  Standesregister  maßgebend.
  Von  jedem  Blatte  ist  die  Vor=  und  Rückseite  zu  bedrucken.
§.  2.

Die  Formulare  zu  den  Nebenregistern  (§.  14  des  Gesetzes)  sind  im  Vordruck
  am  Schlusse  mit  folgendem  Beglaubigungsvermerk  zu  versehen:

Die  Uebereinstimmung  mit  dem  Hauptregister  beglaubigt

Der  Standesbeamte

§.  3.

Muß  das  für  einen  größeren  Standesamtsbezirk  angelegte  Register  in
mehrere  Theile  zerlegt  werden,  so  ist  bei  dem  Abschlusse  eines  Theils  ausdrücklich
  auf  den  folgenden  hinzuweisen.
        <pb n="406" />
        390

8.  4.

Für  Format  und  Gestalt  der  Registerauszüge  (§§.  8,  15  Abs.  2.  des
Gesetzes)  sind  die  Formulare  A.  a.,  B.  b.,  C.  c.  maßgebend.

8.  5.
Ueber  die  erfolgte  Eheschließung  ist  die  in  8.  54  Abs.  2  des  Gesetzes
vorgeschriebene  Bescheinigung  nach  Formular  D.  auszustellen.

Das  Aufgebot,  welches  nach  §.  44  des  Gesetzes  der  Eheschließung  vorhergehen
  soll,  ist  nach  Formular  E.  anzuordnen.

Die  Ermächtigung  des  zuständigen  Standesbeamten  zur  Eheschließung  vor
dem  Standesbeamten  eines  anderen  Orts  (§.  43  des  Gesetzes)  nebst  der  in
diesem  Fall  auszustellenden  Bescheinigung  (§.  49  des  Gesetzes)  ist  nach  Formular
  F.  zu  ertheilen.

§.  6.

Die  Formulare  D.  E.  F.  sind  unter  den  nach  §.  8  des  Gesetzes  den
Gemeinden  kostenfrei  zu  liefernden  Formularen  nicht  begriffen.

8.  7.

Um  eine  nähere  Anweisung  für  die  richtige  Benutzung  der  Vordrucke
in  den  Formularen  A.  bis  F.  den  Standesbeamten  an  die  Hand  zu  geben,
sind  denselben,  sowie  ihren  Stellvertretern,  je  zwei  der  Muster  folgender  Akte
mitzutheilen:

A.  der  Eintragung  in  das  Geburtsregister  (A.)  auf  Grund
der  Anzeige  des  ehelichen  Vaters,  A.  1,
der  Anzeige  der  bei  der  Niederkunft  zugegen  gewesenen  Hebamme,  A.2,

der  Anzeige  einer  anderen  bei  der  Niederkunft  zugegen  gewesenen
Person,  A.  3.
        <pb n="407" />
        391

A.  1.  enthält  zugleich  ein  Beispiel  für  die  Eintragung  der
nachträglichen  Anzeige  der  Vornamen  des  Kindes  (§.  22  Abs.  3
des  Gesetzes)  und  giebt  mit  dem  Vermerk:  „In  Vertretung  N.  N.“
die  Anleitung,  in  welcher  Weise  in  Fällen  der  Verhinderung
des  Standesbeamten  dessen  Stellvertreter  seine  Eintragung  zu
unterzeichnen  hat;

A.  3.  giebt  ein  Beispiel  für  die  Eintragung  eines  Geburtsfalles
  auf  Grund  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  (§.  27
des  Gesetzes),  sowie  für  die  gleichzeitig  vor  dem  Standesbeamten
erklärte  Anerkennung  eines  unehelichen  Kindes  (§.  25  des  Gesetzes);

A.  4.  bietet  ein  Beispiel  für  einen  auf  Grund  des  §.  26
des  Gesetzes  einzutragenden  Randvermerk;
B.  der  Eintragung  in  das  Heirathsregister  (B.),  B.  1.,
B.  1  gewährt  zugleich  ein  Beispiel  für  die  Eintragung  eines  Randvermerks
  nach  Maßgabe  des  §.  55  des  Gesetzes;
C.  der  Eintragung  in  das  Sterberegister  (C.)  auf  Grund
der  Anzeige  der  Ehefrau  des  Verstorbenen,  C.  1.,
der  Anzeige  des  Vaters  des  Verstorbenen,  C.  2.,

der  Anzeige  einer  Person,  in  deren  Behausung  sich  der  Sterbefall
  ereignet  hat,  C.  3.

C.  3.  enthält  zugleich  die  Eintragung  der  Berichtigung  einer
Eintragung  in  das  Standesregister  (§.  65  des  Gesetzes);

in  den  Fällen  des  §.  23  des  Gesetzes  ist  der  nicht  passende
Theil  des  Vordrucks  zu  durchstreichen,  und  die  Eintragung,  wie
C.  4  ergiebt,  am  Rande  zu  bewirken;

D.  der  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Eheschließung  (D.),  D.  1.;
E.  der  Bescheinigung  des  Aufgebots  (E.),  E.  1.;
        <pb n="408" />
        392

F.  der  standesamtlichen  Ermächtigung  und  Bescheinigung  des  Aufgebots
(F.),  F.  1.

§.  8.

In  den  Fällen,  in  welchen  die  Eintragung  eines  Geburts=  oder  Sterbefalles
  auf  Grund  einer  schriftlichen  Anzeige  oder  Mittheilung  einer  Behörde
erfolgt  (§§.  20,  24,  58,  62  des  Gesetzes)  ist  der  Vordruck  ganz  zu  durchstreichen,
  und  die  Eintragung  am  Rande  unter  ausdrücklicher  Bezugnahme  auf
die  erfolgte  Anzeige  oder  Mittheilung  vorzunehmen.  In  diesen  Fällen,  sowie
im  Falle  des  §.  23  des  Gesetzes  dürfen  bei  Ertheilung  von  Registerauszügen
die  für  die  letzteren  bestimmten  Formulare  nicht  benutzt  werden.

§.  9.

Die  Standesbeamten  sind  verpflichtet,  als  Beilage  zu  den  Registern  Sammelakten,
  nach  Jahrgängen  geordnet,  und  zwar  für  jedes  Register  besonders,
anzulegen,  und  in  dieselben  alle  ihnen  zugestellten  schriftlichen  Anträge,  Anzeigen,
  Urkunden,  Mittheilungen,  Verfügungen,  insbesondere  die  der  Aufsichtsbehörde
  und  der  Gerichte  (8§.  20,  24—28,  33,  35,  38,  43,  45,  48—50,
55,  58,  60,  62—65  des  Gesetzes),  desgleichen  die  von  ihnen  in  Gemäßheit
der  §§.  21,  25,  45—47,  58,  68  aufgenommenen  Verhandlungen  und  getroffenen
  Anordnungen  aufzunehmen.

8.  10.
Außerdem  haben  die  Standesbeamten:

1)  zu  jedem  der  drei  Register  ein  alphabetisches,  das  Auffinden  der  einzelnen
  Eintragung  ermöglichendes  Namensverzeichniß,

2

4

eine  Kontrole  über  die  nachträglich  zu  machenden  Anzeigen  der  Vornamen
  des  Kindes  (§.  22  Abs.  3  des  Gesetzes),

3

–

ein  Verzeichniß  der  von  ihnen  angeordneten  oder  auf  Ersuchen  eines
andern  Standesbeamten  verkündeten  Aufgebote,
        <pb n="409" />
        393

4)  ein  Verzeichniß  über  die  zu  erhebenden  und  erhobenen  Gebühren  (8.  16
des  Gesetzes)

zu  führen.
8.  11.

Geistlichen  und  andern  Religionsdienern  ist  die  Einsicht  der  Register
kostenfrei  zu  gestatten.

8.  12.
Die  Standesregister  sind  in  deutscher  Sprache  zu  führen.

Die  Bestimmungen  des  für  Elsaß-Lothringen  erlassenen  Gesetzes  vom
31.  März  1872,  betreffend  die  amtliche  Geschäftssprache  daselbst  (Gesetzbl.  für
Elsaß-Lothringen  S.  159)  werden  hierdurch  nicht  berührt.

8.  13.

Auf  Verlangen  der  Verlobten  ist  denselben  von  dem  Standesbeamten  eine
Bescheinigung  über  das  angeordnete  Aufgebot  kosteufrei  zu  ertheilen.

§.  14.

Ist  eine  Ehe  getrennt,  für  ungültig  oder  nichtig  erklärt,  so  hat  die  Staatsanwaltschaft,
  und  insoweit  dieselbe  in  Ehesachen  nicht  mitzuwirken  hat,  das
Ehegericht  eine  mit  der  Bescheinigung  der  Rechtskraft  versehene  Ausfertigung
des  Urtheils  dem  Standesbeamten,  vor  welchem  die  Ehe  geschlossen  ist,  zu
übersenden.

In  denjenigen  Rechtsgebieten,  in  welchen  es  zur  Trennung  einer  Ehe
einer  besonderen  Erklärung  und  Beurkundung  vor  dem  Standesbeamten  bedarf
(6.  55  Absatz  2  des  Gesetzes),  hat  derjenige  Standesbeamte,  welcher  die  Trennung
  ausgesprochen  hat,  eine  beglaubigte  Abschrift  der  von  ihm  dieserhalb  aufgenommenen
  Verhandlung  dem  Standesbeamten,  vor  welchem  die  Ehe  geschlossen
ist,  zuzustellen.

1875.  62
        <pb n="410" />
        394
§.  15.

Dem  Ersuchen  eines  Standesbeamten  sind  andere  Standesbeamte,  sowie
Gemeinde=  und  Ortspolizeibehörden  Folge  zu  leisten  verpflichtet.

Berlin,  den  22.  Juni  1875.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrütcck.
        <pb n="411" />
        395

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nahyynnn

.............................................  kannt,
wohnhaft  zu  ......................  .  ..  .  ....  ...  ....  ...
...................  Religion,  und  zeigte  an,  daß  von  der
..........................................  Religion,
wohnhaft  .  ......  .......  .......  ..  .  ............  .  .  .  ...  .
zu..........................................  «.....·
am....·.............  »Is..................  des  Jahres
tausend  acht  hundert  .  zig  nd  s8
um.  ......  .  .  ..  ..  ...  ...  ...  Uhr  ein  Kind  lichen
Geschlechts  geboren  worden  sei,  welchess  Vornamen
.......................................  erhalten  habe

Vorgelesen,  genehmigt  uid

—222
        <pb n="412" />
        396

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nach  .......  ...  ...  .  .  .  ...  ..  ..  .  .  ..  .  .  ...

.............................................  kaunt,
wohnhaffggg))t.  .
...................  Religion,  und  zeigte  an,  daß  von  der
...........................................  Religion,
wohnhaft.........·......................·..·.....·.
zu........................·.......................
am........·.........  !·"........·.........  des  Jahres
tausend  acht  hundert  zig  uid  .  .  ..  s
um  .  .  ....  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  Uhr  ein  Kind  lichen
Geschlechts  geboren  worden  sei,  welches.  Vornamen
.......................................  erhalten  habe

Vorgelesen,  genehmigt  u  ..  .  ...

Der  Standesbeamte.
        <pb n="413" />
        397

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nach  ..  ..  ......  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...

..............................................  kannt,
wohnhaftzu...·.·..................................
...................  Religion,  und  zeigte  an,  daß  von  der
..........................................  Religion,
wohnhaft...............................·...........
zu.......................·.......................
am..........·.......  MI..................  des  Jahres
tausend  acht  hundert.  ...  .  .  .  .  .  zig  unnd  ...  s
um  .  ..  ...  .  ...  .  ..  .  ...  .  .  .  ..  Uhr  ein  Kind  lichen
Geschlechts  geboren  worden  sei,  welchs  .  Vornamen
.......................................  erhalten  habe

Vorgelesen,  genehmigt  und.  ....  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..

.222222222

Der  Standesbeamte.
        <pb n="414" />
        398

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nach

..............................................  kannt,
wohnhaft  zu  ............  .  ......  ..  ..  ..  ..  .  ..  ...  ...  .  .  ..
...................  Religion,  und  zeigte  an,  daß  von  der
...........................................  Religion,
wohnhftt4t::::t
uu...  .  .  .  .  ..  .  .
am..................  M................·.  des  Jahres
tausend  acht  hundert.  ..  .  .  .  .  .  .  zig  nd  s
um...........·.......·..  UhreiuKiad-........  lichen
Geschlechts  geboren  worden  sei,  welches  Vornamen
.......................................  erhalten  habe

Vorgelesen,  genehmigt  und.  ...  ..  ...  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..

—2222

Der  Standesbeamte.
        <pb n="415" />
        Berlin,  den  æ5.  October  1876.

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamiten
  erschien  heute,  der  Persönlichkeit
  nach  bekannt,  der  Bũcker
Carl  Eduard  Schulse  eu  Lerlin,
wohnhaft  in  der  Annen  -  Strussc
No.  17.,  und  eeiqte  an,  dass  dem  von
seiner  Ehefrau  um  23.  Hep#kember
d.  J.  geborenen  Kinde  die  Vornumen
  Carl  Theodor  Anton  beigelegt
toorden  seien.

Vorgelesen,  genehmigt  und  2cc
gen  Schreibensunkunde  von  dem  Anzeigenden
  mit  seinem  tHandæeichen
versehen.

IL
Der  Standesberme#e
N.

399

Nr.  7000.

Ber#iin,  am  20.  Sepfember  1876.

Vor  dem  unterxzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nach  durch  den  von  Person  bekunnten  Portier
anerkannt,

 

August  Neumann
der  Bũcker*)  Carl  Eduurd  Schudec

wohnhaft  zu  Berlin  in  der  Annen-Strasse  Nr.  17.
evangelischer  Religion,  und  zeigte  an,  daß
von  der  Henriette  Scliuæae,  geborenen  Schmidt,  seiner  v  we

 

 

 

 

 

 

——

zu  Berlin  in  seiner  Wohnung  —
am  Êa2drei  und  eroansigsten  Sertemben  d  des  Jahres
tausend  acht  hundert  siebenzig  und  sechs  —  Nachmittags  um

sieben  drei  viertel  Uhr  ein  Kind  —  mänmnlichen
Geschlechts  geboren  worden  sei,  welches

Vornamen  noch  nicht

einen
erhalten  habe

 

 

Vorgelesen,  genehmigt  und  wegen  Schreibenstunkunde  von
dem  Anaeigenden  mit  seinem  Handreichen  verschen.
t

Der  Standesbeamte.
In  Veriretung  N.  N.

*)  Anm.  Es  ist  stets  Stand  oder  Gewerbe  des  Auzeigenden  und  der  Eltern  des  Kindes  anzugeben.
        <pb n="416" />
        400

Nr.  .
Toerlen,  am  26.  Septcheber  1876.

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nach  SSS#.
bekannt,
die  Hebamme  Frau  Emilic  Ilabermann,  geb.  Enge–
wohnhaft  zu  Berlin  in  der  Annen-Strassec  No.  71.  ———

 

———  —  Religion*),  und  zeigte  an,  daß  von  der
Amdalie  Ilergenbuch  geb.  Schneider,  evangelischer  Iteligion,
Ehefruu  des  Schlachters“')  Inidiviq  August  Hergenbach,.  —

evangeliseher  Religion,

 

wohnhaft  bei  ihrem  Ehemanne  eu  Lerlin  in  der  N.  .  .  Strasse
MIM.999.
zu  Berlin  in  der  Wohnung  ihres  Ehemannes
fiinf  und  isanziosten  Scptember  des  Jahres
tansend  acht  hundert  siebenzig  und  sechs—Nachmitags  um
sieben  d’rei  biertel  Uhr  ein  Kind
Geschlechts  geboren  worden  sei,  welches
Herrmann  4uhusk——.  ———  —

 

am  —

 

Männlichen

 

die  Vornamen
erhalten  habe.

Die  Frau  Ilabermann  erklärte,  dass  sie  bes  der  Mederkunft
  der  Ehefrau  Hergenbaclh  eihegen  geicesen  861.)

 

 

—

Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben

+

–
Emdie  Habermann.

Der  Standesbeamte.
M.  J.

*)  Anm.  Nur  die  Religion  der  Eltern  braucht  angegeben  zu  werden.
**)  Anm.  Es  ist  Dhets  Stand  oder  Gewerbe  des  Anzeigenden  und  der  Eltern  des  Kindes  anzugeben.
*#e)  In  den  Fällen  des  s.  18.  Nr  2—4  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  ist  zu  bemerken,  daß  der  Anzeigende
  bei  der  Niederkunft  zugegen  gewesen  ist.
        <pb n="417" />
        401

Nr.  792.
Berlin,  am  26.  September  —  1876.

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  na  ——  —
bekannt,

 

 

 

 

der  Weber*)  IHerrmann  Plilinp  Naumunn
wohnhaft  zu  Berlin  in  der  M.  .  .  .-Strasse  No.  20.
—  —  Religion,  und  zeigte  an,  daß  von  der
tunverehelichten  Fabrikarbeiterin  Amalie  Schmidt,

 

 

 

—  ——  cuangelischer  Religion,
wohnhaft  in  der  4.4  Sase  No.  10—.

—  —
—  —

zu  Berlin  in  ihrer  Wohnung
am  drei  und  zccnziosten  Mades.  —Jahres
tausend  acht  hundert  siebenzig  und  sechsachwittags
um..  Seioben  chrei  biertek  Uhr  ein  Kind  wmerännlichen
Geschlechts  geboren  worden  sei,  welehes  —  cken  Vornamen
LEduard  —  erhalten  habe.
Der  Naumann  erklürte,  dass  er  bei  der  Niederkunft  der
Amalie  Schmidt  æugegen  geioesen  seikki)  und  duss  er  hiermit
dus  vorgedachte  Kind  als  von  ihm  eraeugt  anerhenne.
Zu  der  vorstchenden  Eintragqunꝗ  ist  dio  Genchmiqunꝗ
der  Aufsichtsbehörde  renfer  dem  17.  Schfember  1376  ertherkz.
Vorgelesen,  genehmigt  und  #enterschrieben

 

 

 

Herrnann  PLNauman.
Der  Standesbeamte.
N.  M.
*)  Es  ia  stets  S  und  Gewerbe  des  Auzeigeden  und  der  Eltern  des  Kindes  anzugeben.

*#)  In  den  Fällen  des  §.  18.  Nr.  2—4.  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  ist  zu  bemerlen,  daß  der  Anzeigende
  bei  der  Nest  zugegen  gewesen  br

1875.  63
        <pb n="418" />
        402

Randvermerk.
Wo.  74.

Berlin,  am  I.  Februur  1877.

or  dem  utnferzcichucken  Standesbeamfen
erschien  houle,  der  Dersenkicheit  nach  bekunnt,
der  Nend#er  Hicrmann  Loncke,  2oohbhbaft  zu
Berlin  in  der  L..  Strasse  No.  16.,  ebangelIescher
  Echihion,  teick  überrcichte  cuinc  dusfertheny
  der  2or  dem  Kreispcrichte“)  zu  k.  ½
#n  6.  Januar  1877  aufyenommenen  DUrkuncT,
Inlatfs  deren  er  des  von  der  unverehelichten
Juanna  Müller  am  25.  Juni  voripen  Jahres
heborene  Kind  als  von  ihm  „rzeicht  anerkannt

  hat.
Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschricben.

Der  Standesbercmte.
N

*)  oder  slatt:  „Kreisgerscht“  „Noter  N.  N.“
        <pb n="419" />
        Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschienen  heute
zum  Zwecke  der  Eheschließung:

1.denn.
der  Persönlichkeit  nach....  .....  ..  ...  ...  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..
...........................................  kannt,
Religion,  geborenden  ...
....................  des  Jahres  tausend  acht  hundert
.........................  zu
......................  ,wohnhaftzu
Sohnde..·......................................
.........................................  wohnhaft
umm  .  .  .  .  ..
2,  dii  ..
der  Persönlichkeit  naig  ...
...........................................  kannt,
............  Religion,  geborenden
......................  des  Jahres  tausend  acht  hundert
...........................  zu
.......................  ,wohnhaftzu
Tochterde........·..............................
.........................................  wohnhaft
zu......·.........·....·........................
        <pb n="420" />
        404

Als  Zeugen  waren  zugezogen  und  erschienen:

—————————.-—.□  ...———eee.“.

In  Gegenwart  der  Zeugen  richtete  der  Standesbeamte
an  die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander  die  Frage:
ob  sie  erklären,  daß  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen
wollen.
Die  Verlobten  beantworteten  diese  Frage  bejahend  und
erfolgte  hierauf  der  Ausspruch  des  Standesbeamten,
daß  er  sie  nunmehr  kraft  des  Gesetzes  für  rechtmäßig
verbundene  Eheleute  erkläre.

Vorgelesen,  genehmigt  uddd.

Der  Standesbeamte.
        <pb n="421" />
        Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschienen  heute
zum  Zwecke  der  Eheschließung:

1.  dennnn.
der  Persönlichkeit  nach.  .  .......  ..  ..  ..  .  .....  ....  .  ...
...........................................  kannt,
...............  Religion,geborenden...............
.·..................  des  Jahres  tausend  acht  hundert
..........................  zu
.....................  ,wohnhaftzu
Sohnde.·......................................
........................................  wohnhaft
u  .  .  .  .  ..

2,  diiiiiii;;;;;
der  Persönlichkeit  nach.  ......  ..  .........  ..  .  ...  ..  .  .  ..
...........................................  kannt,
..................  Religion,  geboren  den
.....................  des  Jahres  tausend  acht  hundert
.........................  zu
.......................  ,wohnhaftzu
Tochter-de........··..........................·..
.........................................  wohnhaft
        <pb n="422" />
        406

Als  Zeugen  waren  zugezogen  und  erschienen:

3.d..........................................··...
derPersönlichkeitnach·..·.........·...·............
..........................................  kannt,
.  .  .  .  .  .  ..  Jahre  alt,  wohnhaft  zu.  ........  ..

4.  5...  ..  .  .  .  .
der  Persönlichkeit  nach  ...........  ..  ..  ....  .  ..  .  .  ..  .  ..
...........................................  kannt,

In  Gegenwart  der  Zeugen  richtete  der  Standesbeamte
an  die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander  die  Frage:
ob  sie  erklären,  daß  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen
wollen.
Die  Verlobten  beantworteten  diese  Frage  bejahend  und
erfolgte  hierauf  der  Ausspruch  des  Standesbeamten,  daß
er  sie  nunmehr  kraft  des  Gesetzes  für  rechtmäßig  verbundene
  Eheleute  erkläre.

.
—22244
------------------------------------------------------------------------------------------------




  Standesbeamte.
        <pb n="423" />
        No.  a36.

Lurch  rechtskrayipes  Drtheitdes
Kôönihlichen  Sfack#gerichts  eu  Berlin
vom  13.  October  1078  ist  die  Ehe
zicischen  dem.  Juites  Schneider  1uul
der  Hermiine  Schneider  geb.  Nerbery
  aufgelösk  toorden.

Berlin,  s.  Jaunticr  1570.

Der  Standesbernetc.
In  Vertretung.
N.

Anmerk.  Es  ist  in  allen  Fällen  Wohnort,
  Stand  oder  Gewerbe  der  Verlobten,
  der  Eltern  der  Verlobten,  sowie
  der  Zeugen  anzugeben.

1

407

Nr.  737.

Herlin,  am  —  drei  und  sicansessten

December  tausend  acht  hundert  siebenzig  und  sechis.

 

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschienen  heute
zum  Zwecke  der  Eheschließung:

der  Schmiedemeistor  Iidius  Schneidear,  —

der  Persönlichkeit  nach  durch  den  von  Person  bekannten
Sckretair  Philipp  Menthe  —  anerkannt,
erangelischer  Religion,  geboren  den  drei  und  zibanzihsten
Seplenber  —  —  des  Jahres  tausend  acht  hundert
vieraiq  und  ssechs  —ʒu  Potsdam  —
„wohnhaft  zu  Berlin  in  der  A.  ..
Strasse  No.  37.  —
Sohn  des  Hausbesitsers  Eduurd  Schneider  und  dessen

 

 

 

Ehefruu  Anna  geb.  Müller,  —  wrwwohnhaft

zu  Potsdam;,  ——  —  —  —

die  IHermine  Neuberg,

der  Persönlichkeit  nach  durch  den  p.  Aenthe  —
anerkannt,

 

evangelischer  Religion,  geboren  den  ein  und  dreissigsten

 

 

Mai  edbhes  Jahres  tausend  acht  hundert
(ünfziy  urd  vicr  —zu  Schöneberg  bei  Beriin
„  wohnhaft  zu  Berlin,  —

—  —

—  —

Tochter  des  verstorbenen  Nschlermæisters  Ilermunn  Neuberg
und  der  verstorbenen  Ehefrau  desselben  Muric  geb.  Schmidt,
euletz!

 

wohnhaft  zu  Danei–
        <pb n="424" />
        408

—2

der  Tischler  Hermann  Rautenberq,

Als  Zeugen  waren  zugezogen  und  erschienen:

der  Persönlichkeit  nach  —  —  ——
bekannt,
sechs  und  a#canz#s0  ——  Jahre  alt,  wohnhaft  zu  Verlin  inder
neuen  4.  .  .-  Strasse  No.  S.;

die  Antonie  Lichau,  Schneiderin,  ——  —

der  Persönlichkeit  nach  durch  den  p.  Menthe

 

ancrkannt,
eics  teid  stoani  Jahre  alt,  wohnhaft  zu  Berlin  in  der
verlüngerten  A.  .  .  .  -Strasse  No.  J9.

In  Gegenwart  der  Zeugen  richtete  der  Standesbeamte
  an  die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander
die  Frage:

ob  sie  erklären,  daß  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen
  wollen.
Die  Verlobten  beantworteten  diese  Frage  bejahend  und
erfolgte  hierauf  der  Ausspruch  des  Standesbeamten,
daß  er  sie  nunmehr  kraft  des  Gesetzes  für  rechtmäßig
verbundene  Eheleute  erkläre.
Vorgelesen,  genehmigt  und  von  der  Antonie  Lichast  2cchen

Schreibensunkunde  mit  ihrem  Ilsundeæcichen  versehen,  von

 

den  anderen  Erschienenen  unterschrieben.  —
Iulius  Schneider.  Llermine  Schneider  geb.  Neuberg.

lermann  Itautenberg.  1  1fl  1

Der  Standesbeamte.
In  Vertretunq.  N.

Die  Uebereinstimmung  mit  dem  Hauptregister  beglaubigt.
23ten  December  1876.
Der  Standesbeamte.

N.  N.

Berlin,  am

 

 

Zusat  im  Nebenregister.
        <pb n="425" />
        409

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,

EELEIIIEI
..............................................  kannt,
wohnhaftz.
und  zeigte  an,0  5bbb.
.....................  alt.·.................Religion,
wohnhaftzu....................·....................
geborenzu·............................··...........
............  de
zu..........·..........·...........·...............
am...........................  1·I....................
desJahrestausendachthundert.........  zig,und........
...................  sumUhr
verstorbensei........................................

Vorgelesen,genehmigtund.........................

Der  Standesbeamte.

1875.  64
        <pb n="426" />
        410

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nach  ....  ....  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

.............................................  kannt,
wohnhaffzzz  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  ..
und  zeigte  an,  daß  ..  ..  ..  .....  ..  ........  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
...................  alt.........·............Religion,
wohnhaftzu.........................................
gebotenzu...·.......................·............  .
.............  de
zu......·..............·........................·.
am........·.................  t·".............·.......
deöJahrestaufendachthundert........  zig  und
.....................  sum..................·...Uhr
verstorbensei........................................

Votgelefen,genehmigtund.............·..........·

---------------------------------------------------Der

  Standesbeamte.
        <pb n="427" />
        411

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nach  .......  ....  ..  ..  .  ..  .  ...  ...  ...  .  ...

..............................................  kannt,
wohnhaftgggg  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
und  zeigte  an,  daß  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ..
.....................  alt....·...............Religion,
wohnhaftzu..................·..·  ...................
geborenzu·..............................·.........
.............  de
zu«....·.........·..........................·..·..
am.......·..................  W................··...
desJahreötaufendachthunberL........  zig  und
.....................  öumUhk
verftorbensei...........................·......·...·.

Votgelefen,genehmigtund.......................·.

------------------------------------------------------------------------------------------------------



  Standesbeamte.

64“
        <pb n="428" />
        412

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nacchgg)g  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..

..............................................  kannt,
wohnhaftzz  .  .  .  .  .  ...
und  zeigte  an,  daß  ..  .  .  ...  ....  .....  ...  ...  ....  .  .  .  ..  .  .  ..
....................  alt.....................Religion,
wohnhaftzu.·...........................·.  -.·....·...
geborenzu.....................·.........·...·......
.............  de
zu»...............................................
am»........................  I·I.·....·............·.
desJahreötaaIendachthundert..........  zig  und
...................  öumUhk
verstorbenfei..........·.....................·......

Borgelesen,genehmigtund·........................

---------------------------------------------------Der

  Standesbeamte.
        <pb n="429" />
        413

C.  1.
Nr.  .

Berlin,  am  6.  Janta#w#  —  1876.

 

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nach

 

bekannt,

 

Frau  Antonie  Emilie  Starhe

wohnhaft  zu  Berlin  in  der  A.  .  .Strasse  No.  16.

und  zeigte  an,  daß  Ur.  Elemann,  der  Ka#mann  Ede##(ar
Ilerrmann  Starke,

36  Jahre  alt.  c#enxgelischer  Religion,
wohnhaft  zu  Berlin  in  der  4...  Strasse  Nr.  15,

3  J

 

geboren  zu  Ange

.——

 

–

 

Sohn  des  Kammanns  Emanuel  Skar###  tend  ckessen
Ehefran  Maric,  geb.  Löncenthal  u  Potsckam,  ——
zu  Berlin

am  siüinften  Januar

des  Jahres  tausend  acht  hundert  siebenzig  und  secus  —  —
acht  ein  halb  Uhr

 

—  —  lbormittags  um  —

 

verstorben  sei.

 

Vorgelesen,  genehmigt  und  #renterschrieben
—

—
—
—
—

Emilie  Starke.
Der  Standesbeamte.
N.  N.
        <pb n="430" />
        414

Nr.  40.

Herlin,  am  6.  Ianuar  1876.

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  ncccchy).
(-*.....  bekannt,
der  Regierungsratli  Gustuv  Oerthel
wohnhaft  zu  Herlin  in  der  A.  .  .  Strasse  No.  9,
und  zeigte  an,  daß  Anton  Emil  Oerthel,  Gumnasiast,

 

 

 

18  Jahre  alt,  erangelischer  Religion,
wohnhaft  zu  Bern  in  der  4..Strasse  Wo.  9,  —
geboren  zu  Magdeburg,  ledigen  Standes,

 

 

 

 

——  ——
—

Solm  1les  Anezeigenden  und  sseiner  Ehefrau  Louise,
geb.  Leickenreich,
zu  Herlin

 

 

 

 

 

am  /funf  ien  Januar
des  Jahres  tausend  acht  hundert  siebenzig  und  sechs
Naches  um  iuocz  cin  Lalb  Uhr

 

 

verstorben  sei.

 

Vorgelesen,  genehmigt  und  #ntersch-zeben

Gustar  Oertkel.

Der  Standesbeamte.
N.  W.
        <pb n="431" />
        Wo.  0.

Glemũss  Verfüqunq  des  Königlichen
  Stadtgerichts  zu  Lerlin  vom
10.  Scpteniber  1676  wird  berichligend
  bemerkt,  dass  der  Schnæider
Hernuann  Lehrmann  bereits  am
vierten  Junuur  1876  Nachmittags
um  6½  Uhr  vrerstorben  ist.

Beriin,  16.  Sepfember  1870.

Der  SNtiandesbeamte.

In  Vertretung.
N

415

0.  3.
Nr.  5%.

Berlin,  am  6.  Ianuur  1876.

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nach  durch  den  von  Person  bekunnten  Sccretuir
Curl  Hunke  !  —  angckannt,
der  Fuhrherr  Emil  Ileinrich  Heteel  —*
wohnhaft  zu  Berlin  in  der  It  .  .  .  .«Strusse  No.  37.,
und  zeigte  an,  daß  der  Schneider  Ilermann  Lehrmunn,

 

 

—  —
ü—  —

40  Jahre  alt,  evangelischer  Religion,
wohnhaft  zu  Stettin.  —
geboren  zu  (#mbent),  æuletet  verhæirautliet  geiesen  mit  der
verstorbenen  Antonie  geb.  Riebe  ——  —  —
Sohn.  des  Schlossers  PL#Ip  Lehrmchun  u#ck  dessen  Elesrau
  Itosalie  geb.  Tiemann  zit  Steflin,
zu  Berlin  in  des  Ancipenden  Bebausuen!y  —

 

 

 

am  fũnf  ten  Januar  —
des  Jahres  tausend  acht  hundert  siebenzig  und  sechs.
Nachmtfags  um—.—ls  ein  halb  Uhr

 

verstorben  sei.

 

Vorgelesen,  genehmigt  und  #rentershrieben
—
NHeinich  Hesel.

Der  Standesbeamte.
N.  N.
        <pb n="432" />
        416

.  4.
Nr.  7.

Berin,  am  6.  Jancr

 

1875·W

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,

 

der  Persönlichkeit  nach

 

die  Hebanime  Wittice  Ida  Fricdemunn  geb.  Ianke,
wohnhaft  zu  Berlin  in  der  N.  .  .  .  Strasse  No.  17.,

und  zeigte  an,  daß

   

—  26

2222

.  2

Der  Standesbeamte.

Dokannt,

 

 

.  Religion,

..  .  ...  Uhr

W

½%  Lottise  Masemann  geb.  Müller,
evangelischer  Religion,  in  der  Wohnung
  ihres  Ehemannes,  des  Hutmachers
  Robert  Naumaunn,  evangelischer
  Religion,  eu  Herlin  in  der
A.  ..  Strasse  No.  67,  am  fünsten
Januar  dieses  Jahres  Nackmittags
um  drei  Uhr  ein  Kind  ioeiblichen
Geschlechts  geboren  und  dass  dicses
Kinck  in  der  Geburt  verstorben  sei.
Die  Frau  Friedemaunn  erhlũrte.
dass  sie  bei  der  Miedertunf!  der
rau  Louise  Naumann  eugegen  geewesen
  sei.
MNebenstehend  19  Zeilen  gestrichen
Vorgelesen,  genehmigt  und  underschrieben

Ida  Friedenunn.

Der  Kandesbeamte.
N.  J.
        <pb n="433" />
        417

Bescheinigung
der

Eheschließung.

Zwischen  den:  .................
wohnhaftzu......................................  .......·...·..............

nnddek..........................................·.....·........................

Der  Standesbeamte.

(Siegel.)

1875.  65
        <pb n="434" />
        418

Bescheinigung
der

Ehyeschließung.

Zwischen  dem  Schlosser  Ilerrmunn  Plhilinp  Naumann

wohnhaft  zu  Berlin

 

und  der  Anna  Cathurinu  Iteinhurdt  —  —

—  —  wohnhaft  zu  Lichkentoalde

 

 

—m

ist  vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  heute  die  Ehe  geschlossen  worden.

Berlein,  am  %  Tehrar  1876.

 

Der  Standesbeamte.

N.
(Siegel.)
        <pb n="435" />
        419

Aufgebot.

Es  wird  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß

wohnhaft  zu.  .....  .  ..  ..  .  ...  .  ..  .  .  .  .  ..  *  ,..............................
Sohndc..............................................................·.......

-----------------------------------------------------------------------------d-



S
.
5½%

wohnhatnnzzzzzzzz.
Tochterde......·...............................·......·......................

-----------------------------------------------------------------------------die

  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen.

Die  Bekanntmachung  des  Aufgebots  hat  ndieieieieieieidn  .  ...
................................................................  zu  geschehen.
...................  am.I"I..........·.......·18
Der  Standesbeamte.
Ausgehängt  am  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  hause  zu  .  .  .  .  .  ..  ...  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..
————  .  .  ..  .  ..  18
Abgenommen  am.ren  18
...................  um«-Its
        <pb n="436" />
        420

E.  .

Aufgebot.

Es  wird  zur  allgemeinen  Keuntniß  gebracht,  daß
1.  der  Tischler  H#ermann  Lasckto#y  Stanke

————  ———„  —
wohnhaft  zu  Berlin,  friiher  icohnhast  eu  Rathenau,  *)
Sohn  des  Maurermeisters  Anton  Plhilinp  Starhe  und  dessen  Ehefrau  Emilie  Louise  geb.
Pelkmann  beide  rꝛolinhast  *)  eu  Rathenau

2.  und  die  Auguste  Antonie  Neubauer

 

 

 

 

 

wohnhaft  zu  Neustadt-  Ebersicalde,
Tochter  des  Schlossermeisters  Theodor  Wilhelm  Neubauer,  wohnhaft  eu  Neustadt-  Eberswalde,
  und  der  verstorbenen  Ehefrau  desselben  Dorotheu  geb.  Ieumann

 

 

 

 

die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen.

Die  Bekanntmachung  des  Aufgebots  hat  in  den  Gemeinden  Berlin,  Rathenau  und

 

 

Neustadt-  Ebersivalde  zu  geschehen.
Berlin,  am  —  26ten  Februar  —.  1876.
Der  Standesbeamte.
N.
Ausgehängt  am  ——RaRhause  zu  Nestadf-Ebersibake.
am  —in  AMä#z  1870.
Abgenommen  am  —  16  März  1876.)
Neustadf-  Eberstatde,  am  10  ½  Ifür  13476.
(Siegel.)  Der  Bürgermeister.
M.

)  Bergl.  Ges.  v.  6.  Febrnar  1875  8.  46.  Nr.  3.
2  Es  ist  stets  der  Wohnort  der  Eltern  der  Verlobten  anzugeben.
#)  Zwischen  dem  Tage  des  Aushangs  und  der  Abnahme  müssen  14  volle  Kalendertage  liegen
        <pb n="437" />
        421

Standesamtliche  Ermächtigung.

wohnhaft  zu

Sohnde...............·.......·............·..........................·......

-----------------------------------------------------------------------------.unddek



wohnhaft  zu
Tochter  de

...  -
.  .##,,,,,,,222

vor  dem  Standesbeamten  zu
geschlossen  werde.
Zugleich  bescheinigt  der  unterzeichnete  Standesbeamte,  daß  das  Aufgebot  vorschriftsmäßig

.....###..,#-,,„„,,.X„XX,„,,,,.,,o.-#-—-##—#XX##—X0
—.  #§#7  vVAr¾6Y/#/6CX#/-X„::2—2-2:22—
........,,,.,,„,,„„,:„.,—,„,„,,,,.,,,é,„o#-.
—.  .  #ö##..,.,—..,,,,,,,,,X—„.„

Der  Standesbeamte.
        <pb n="438" />
        422

F.  1
Standesamtliche  Ermächtigung.
Der  unterzeichnete  Standesbeamte  des  Könihlich  Preussischen—Standesamts
zu  Berlin  —  —  —  .
..  Ú“  —

ertheilt  hier  hierdurch  die  „  Ermächtigung,  daß  die  Ehe  zwischen
1.  dem  Ka#/manz  Carl  Anton  Scholce.  —  —
wohnhaft  zu  Berlin,.  ——  ————————
Sohn  des  Itentiers  Ierrmann  Fducard  Scholæ  und  dessen  Fhefrau  Emilie  geb.  Schaumann,
beide  wohnhaft  eu  Berlin,

 

und  der  Atguste  Caroline  Gerber,  Lehrerin,

d

 

 

wohnhaft  zu  Berlin..  —  —  ——
Tochter  des  Kausmanns  Laiclioig  Emil  Gerber  und  dessen  Ehefrau  Therese  geb.  Ileidenreich,
beicke  2c0  /E  Potsdum

 

.

vor  dem  Standesbeamten  zu  Potsdam  —
geschlossen  werde.

Zugleich  bescheinigt  der  unterzeichucte  Standesbeamte,  daß  das  Aufgebot  vorschriftsmäßig
durch  Auslang  an  dem  Itathhause  eu  Nerlin  vom  T2ien  is  I7/2,  December  18976

 

—  Ò  —
—

erfolgt  ist  und  deß  Ehehindernise  nicht  zu  seiner  Kenntniß  gekommen  sind.
Horlin,  am  —  I7n  Decenber  ——15676.

 

Der  Standesbeamte.

N.
(Siegel.)
        <pb n="439" />
        123

A.  a
Geburtsurkunde.
Nr.
.......................  am........·..........18

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,

der  Persönlichkeit  acchs  .  ..  .  .  ..

..............................................  kannt,
wohnhaft  zu  ..  ...  ..  ...  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
......  -..............Religion,undzeigtean,daßvouder
............................................  Religion,
wohnhaft  .  ....  .  .  .  ...  ...  ...  ..  .  .  .  .  ..  .  ...  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
zu...................................·.............
am...................  !·Is...................  des  Jahres
tausend  acht  hundert  zig  und  ..  .  .  ..  8
um.  ....  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  Uhr  ein  Kind  lichen
Geschlechts  geboren  worden  sei,  welchs  Vornamen

........................................  erhalten  habe
        <pb n="440" />
        424

--------------------------------------------------Der

  Standesbeamte.

Daß  vorstehender  Auszug  mit  dem  Geburts-Haupt-Register
des  Standesamtssssssss  ..  .  ..  .  .  .  ..

Der  Standesbeamte.

(Siegel.)
        <pb n="441" />
        426

B8.  b
Beirathsurkunde.
Nr.
......................  am....··................«I
............  tausendachthundert..·.....zigund....·

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschienen  heute

zum  Zwecke  der  Eheschließung:

1.  hhdernr.
der  Persönlichkeit  nahHn  .  .  ..
...........................................  kannt,
...............  Religion,gebotenden
.....................  des  Jahres  tausend  acht  hundert
...........................  zu
.........................  ,wohnhaftzu
Sohnde.......·.................................
.........................................  wohnhaft
vuyyuuz.  ..

2,  diiiiiii  ....  .  .  .  .  .  ...
der  Persönlichkeit  nahhyyyyyy  .  ...
............................................  kannt,
...............  Religion,geborenden
......................  des  Jahres  tausend  acht  hundert
..........................  zu
.......................  ,wohnhaftzu

------------------------------------------------1875.

  66
        <pb n="442" />
        426

Tochterde........................................
.........................................  wohnhaft
zu·.....................·..··...............·..·
Als  Zeugen  waren  zugezogen  und  erschienen
3.  d  ddddd  ..  ..  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...
der  Persönlichkeit  nach.  ...  ..........  .  ....  .  ..  .  .  ..  .  .  ..
............................................  kannt,
...................  Jahkealt,wohnhaftzu
4·d.......·......................................
detPerIöalichkettnach.............................
...........................................  kannt,
...................  Jahrealt,wohahaftzu
In  Gegenwart  der  Zeugen  richtete  der  Standesbeamte
an  die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander  die  Frage:
ob  sie  erklären,  daß  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen
  wollen.

Die  Verlobten  beantworteten  diese  Frage  bejahend  und
erfolgte  hierauf  der  Ausspruch  des  Standesbeamten,
daß  er  sie  nunmehr  kraft  des  Gesetzes  für  rechtmäßig

verbundene  Eheleute  erkläre.
Vorgelesen,  genehmigt  und.  ..  .....  .  ..  .......  .  .  .  .  ..

2222

Daß  vorstehender  Auszug  mit  dem  Heiraths-Haupt-Register
des  Standesamts  3.
gleichlautend  ist,  wird  hiermit  bestätigt.
...................  am....."«...............18«...

(Siegel.)
        <pb n="443" />
        427

C.  c
Sterbeurkunde.
Nr.
......................  amls

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,

der  Persönlichkeit  nach  ....  .  ...  ..  .  ..  .............  ..  .  .  ..

..............................................  kannt,
wohnhaft  zu  ...........  .....  ............  .  .  ..
und  zeigte  an,  daß  ....  ..  ....  .......  .............  .  .  ..
......  ,..............q«1t.....,....,»..«......Religion,
wohnhastzu..».................·...................
geborenzu......·..............................·...
............  dezu........·........................................

am............................  IM.....·............
desJahreötaufendachthundert.........  zigund.........
        <pb n="444" />
        428

verstorbensei..............·........................

Vol-gelesen,genehmigtUnd.........................

DaßvorstehenderAuözugmitdemSterbe-HauptsRegistcr
desStandeöamtözu....................·.............

(Siegel.)

 

In  Gemäßheit  des  §.  1  Abs.  2  und  §.  4  der  vorstehenden,  vom  Bundesrath
  erlassenen  Ausführungs-Verordnung  zum  Gesetz  über  die  Beurkundung  des
Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875,  werden  die
Formulare  zu  den  Standesregistern  und  Registerauszügen  in  der,  der  Ausführungs-Verordnung
  entsprechenden  Form  und  Gestalt  den  Bundesregierungen
mitgetheilt  werden.  Der  vorstehende  Abdruck  dieser  Formulare  ist  nur  für  den
Wortlaut  maßgebend.

Berlin,  den  5.  Juli  1875.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrühcck.

 

Weimar.  —.  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="445" />
        29

Regierungs-  Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenoch.

Nummer  30.  Weimar.  12.  November  1875.

 

Ministerial-Bekanntmachung.
III2)  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  dem  Antrage  der
Saal-Eisenbahn-Gesellschaft,  ihr  die  Aufnahme  einer  Summe  von  vier
Millionen  Mark  durch  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden  und  mit
Zinsscheinen  versehenen  Schuldverschreibungen  zu  gestatten,  Höchst-Seine  landesfürstliche
  Zustimmung  zu  ertheilen  gnädigst  geruht,  auch  die  übrigen  betheiligten
  hohen  Staatsregierungen  unter  dem  heutigen  Tage  ebenfalls  ihre
Genehmigung  verfügt  haben,  wird  das  Höchste  Privilegium  nebst  Emissions-Bedingungen
  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  15.  Oktober  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Jnnern.
v.  Groß.

Wir  Carl  Alerander,

von  Gottes  Gnaden,

Grofherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg.

20.  2c.

thun  hiermit  kund:
Nachdem  die  Saal-Eisenbahn-Gesellschaft  auf  Grund  des  von  ihr  in  der
General-Versammlung  am  31.  Mai  1875  zu  Jena,  einstimmig  gefaßten  Be-1875.
  67
        <pb n="446" />
        430

schlusses,  darauf  angetragen  hat,  durch  Ausgabe  in  auf  den  Inhaber  lautender
Schuldverschreibungen  im  Nominal-Betrage  von  zusammen  höchstens

Vier  Millionen  Mark
folgende  Bedürfnisse  decken  zu  dürfen:

a)  900,000  Mark  zur  Vermehrung  der  Betriebsmittel  und  zur  Ausführung
  von  Nacharbeiten  und  weiteren  nothwendigen  Bahnanlagen,


b)  600,000  Mark  zur  Deckung  einer  schwebenden  Schuld,

c)  1,500,000  Mark  zur  Befriedigung  der  Mehrforderungen  des  Bau-Consortiums,
  eventuell  zur  Bildung  eines  Betriebs=  und  Reserve-Fonds,


d)  1,000,000  Mark  zur  Befriedigung  etwaiger,  unter  a  —c  nicht  vorgeschriebener
  Bedürfnisse,  vorbehältlich  der  Beschlußfassung  der
späteren  General-Versammlungen  über  die  Verwendung,  insbesondere
  auch  zur  Erlegung  einer  anderweiten  Kaution  an
Stelle  der  an  das  Bau-Consortium  nach  §.  12  des  Vergleichs
  vom  31.  Mai  1875  zurückzuzahlenden  Kaution:

so  ertheilen  Wir  zu  jenem  Antrage  hiermit  Unsere  landesfürstliche  Zustimmung,
jedoch  unter  dem  Vorbehalte,  daß  es  zur  Verwendung  der  unter  Lit.  d  bezeichneten


einen  Million  Mark

—  ausschließlich  der  davon  zu  leistenden  Zurückzahlung  der  Kaution  an  das  Bau-Consortium
  —  außer  der  Genehmigung  künftiger  General-Versammlungen  der
Saal-Eisenbahn-Gesellschaft,  auch  der  Genehmigung  der  bei  der  Saalbahn
betheiligten  Staatsregierungen  bedürfen  soll,  indem  Wir  zugleich  den  die  näheren
  Bedingungen  der  Prioritäts-Anleihe  enthaltenden,  von  dem  Vorstande
der  Gesellschaft  gehörig  vollzogenen  und  gerichtlich  anerkannten  beiliegenden
Plan  für  die  Emission  der  Prioritäts-Anleihe  in  allen  Punkten  bestätigen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  15.  Oktober  1875.

Carl  Alerander.
v.  Groß.
        <pb n="447" />
        431

Emisstons-Plan
für  die  Schuldverschreibungen  der  Saal-Eisenbahn.

§.  1.

Die  zu  emittirenden  Schuldverschreibungen  werden  in  2  Abtheilungen
A  und  B,  jede  Abtheilung  unter  fortlaufenden  Nummern  nach  dem  sub  A  Schema  4.
beigeschlossenen  Schema  und  zwar
die  Schuldverschreibungen  unter  A  auf  weißem  Papier  mit  grünlichem
Aufdruck  und  die  unter  B  auf  weißem  Papier  mit  bräunlichem  Aufdruck,
  schwarz  gedruckt,

ausgefertigt.
Die  1.  Abtheilung  (A)  umsaßt  10,000  Stück  zu  je  300  Mark  unter
Nr.  1  —  10,000  -.  3  000,000  Mark.
Die  2.  Abtheilung  (B)  unfeßt  1000  Stüc  zu  je
1000  Mark  unter  Nr.  1  bis  1000  —  1,000,000  „

zufammen  4,000,000  Mark.

Mit  diesen  Schuldverschreibungen  werden  Zinscoupons  auf  gleichem  Papier  Schema  B.
wie  zu  den  Schuldverschreibungen,  schwarz  gedruckt,  für  10  Jahre  ausgegeben
und  nach  Ablauf  dieser  Zeit  gegen  Einreichung  des  mit  zur  Ausgabe  kommen-Schema  (.
den  Talons  erneuert.

§.  2.

Sämmtliche  nach  §.  1  zu  emittirenden  Schuldverschreibungen  haben  unter
sich  gleiche  Rechte  und  werden  jährlich  mit  5%  ,  vom  Tage  der  Emission  an
gerechnet,  verzinst.  Die  Zinsen  werden  in  halbjährigen  Raten  postnumerando
in  Jena,  bei  der  Hauftlasse  der  Gesellschaft;  in  München,  bei  den  Herren
Merck,  Christian  &amp;amp;  Comp.;  in  Frankfurt  a.]/M.  und  in  Berlin  bei  den
Bangquiers  der  Gesellschaft,  sowie  bei  den  sonst  bekannt  zu  gebenden  Zahlstellen,
  welche  durch  den  Vorstand  der  Gesellschaft  in  den  in  §.  11  genannten
öffentlichen  Blättern  namhaft  gemacht  werden,  ausgezahlt.

Zinsen  von  Schuldverschreibungen,  deren  Erhebung  innerhalb  4  Jahren
von  dem  in  dem  betreffenden  Coupon  bestimmten  Zahlungstage  ab,  nicht  geschehen
  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.  Jeder  Zinscoupon  ist  un-67“
        <pb n="448" />
        432

giltig,  wenn  die  vordere  Seite  desselben  durchkreuzt  oder  eine  Ecke  desselben
abgeschnitten  ist.

8.  3.

Die  Schuldverschreibungen  unterliegen  der  Amortisation  durch  Ausloosung
laut  beigefügtem  Tilgungsplan.  Der  Saal-Eisenbahn-Gesellschaft  bleibt  jedoch
das  Recht  vorbehalten,  unter  Genehmigung  der  betheiligten  vier  hohen  Staatsregierungen
  den  Amortisationsfond  stetig  oder  zeitweise  zu  verstärken  und  dadurch
  die  Tilgung  dieser  Schuldverschreibungen  zu  beschleunigen,  auch  außerhalb
  des  Amortisations-Verfahrens  sämmtliche  alsdann  noch  vorhandenen  Schuldverschreibungen
  durch  die  in  §.  11  gedachten  öffentlichen  Blätter  mit  halbjähriger
  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes  nebst  den  bis
dahin  aufgelaufenen  Zinsen  einzulösen.

§.  4.

Die  Nummern  der  nach  §.  3  zu  amortisirenden  Schuldverschreibungen
werden  jährlich  im  Monat  April  und  zwar  in  einem  mindestens  14  Tage  vorher
  durch  einmalige  Insertion  in  dem  Deutschen  Reichs=  und  Königlich  Preußischen
  Staatsanzeiger  bekannt  zu  machenden  Termine,  dem  beizuwohnen  die
Inhaber  dieser  Schuldverschreibungen  die  Befugniß  haben,  durch  das  Loos
bestimmt.

Ueber  die  Verhandlung  ist  von  einem  Beamten  des  Großherzoglichen
Jnstizamtes  zu  Jena  ein  Protokoll  aufzunehmen.

8.  5.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Schuldverschreibungen  werden  binnen  14
Tagen  nach  Abhaltung  des  nach  §.  4  gedachten  Termins  durch  die  im  §.  11
genannten  Blätter  öffentlich  bekannt  gemacht.  Die  Auszahlung  des  Betrags
jeder  Schuldverschreibung  erfolgt  an  dem  darauf  folgenden  1.  Juli  in  Jena,
bei  der  Hauptkasse  der  Gesellschaft,  in  München  bei  den  Herren  Merck,
Christian  &amp;amp;  Comp.;  in  Frankfurt  a./M.  und  in  Berlin  bei  den  Bangquiers
der  Gesellschaft,  sowie  bei  den  sonst  bekannt  zu  gebenden  Zahlstellen  nach  dem
Nominalwerthe  an  die  Vorzeiger  der  Schuldverschreibung  gegen  Auslieferung
derselben.
        <pb n="449" />
        433

Mit  dem  genannten  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Schuldverschreibungen
  auf.  Die  Coupons  über  die  noch  nicht  fällig  gewesenen  Zinsen
und  der  Talon  sind  mit  der  ausgeloosten  Schuldverschreibung  gleichzeitig  zu
übergeben.  Geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  dieser  fehlenden  noch
nicht  fälligen  Zins-Coupons  von  dem  Kapitale  gekürzt,  um  vorkommenden
Falles  zu  deren  Einlösung  zu  dienen.

Die  zum  Zweck  der  Amortisation  eingelösten  Schuldverschreibungen  nebst
den  noch  nicht  fälligen  Counpons  werden  in  Gegenwart  eines  Mitgliedes  des
Vorstandes  und  eines  Beamten  des  Großherzoglichen  Justizamtes  in  Jena,  der
darüber  ein  Protokoll  aufzunehmen  hat,  alljährlich  verbrannt,  und,  daß  dies
geschehen,  wird  unter  Angabe  der  Nummern  durch  den  Deutschen  Reichs=  und
Königlich  Prenßischen  Staatsanzeiger  einmal  bekannt  gemacht.

Die  in  Folge  der  Rückforderung  von  Seiten  der  Inhaber  —  8.  7  —
oder  der  Kündigung  —  §.  3  —  außerhalb  der  planmäßigen  Amortisation
eingelösten  Schuldverschreibungen  hingegen  ist  die  Gesellschaft  befugt,  wieder
auszugeben.

8.  6.

Die  Inhaber  der  Schuldverschreibungen  sind  auf  Höhe  der  darin  ver—
schriebenen  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  8.  2  zu  zahlenden  Zinsen,
Gläubiger  der  Gesellschaft  und  als  solche  befugt,  wegen  ihrer  Kapitalien  und
Zinsen  an  das  gesammte  Vermögen  der  Saal-Eisenbahn-Gesellschaft  und  an
dessen  Erträge  sich  zu  halten.

8.  7.

Die  Inhaber  der  Schuldverschreibungen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  nebst  Zinsen  anders  als  nach  Maßgabe
  der  §§.  3  bis  5  zu  fordern,  ausgenommen,  wenn

a)  ein  Zinszahlungstermin  länger  als  3  Monate  unberichtigt  bleibt,
b)  der  Transport  auf  der  Saal-Bahn  länger  als  6  Monate  ganz  aufhört,

JPC)  gegen  die  Eisenbahn-Gesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch  Abpfändung
  oder  Subhastation  vollstreckt  wird,
        <pb n="450" />
        434

d)  Umstände  eintreten,  die  jeden  andern  Gläubiger  nach  allgemein  gesetzlichen
  Grundsätzen  berechtigen  würden,  einen  Arrestschlag  gegen  die
Gesellschaft  zu  begründen

und

e)  wenn  die  in  8.  3  festgesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Fällen  a  bis  incl.  d  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,  sondern
  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,
  zurückgefordert  werden  und  zwar:

zu  a)  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskoupons;
zu  b)  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes;
zu  c)  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Exekution;

zu  d)  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  aufgehört
haben.

In  dem  sub  e  gedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten  auch  kann  der  Inhaber  einer  Schuldverschreibung  von
diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch

  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  erfolgen
sollen.

Bei  Geltendmachung  des  vorstehend  sub  a  bis  e  festgestellten  Rückforderungsrechts
  find  die  Inhaber  der  Schuldverschreibungen  befugt,  sich  nach
Maßgabe  des  §.  6  an  das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen
der  Saal-Eisenbahn-Gesellschaft  zu  halten.

§.  8.

So  lange  nicht  die  sämmtlichen  kreirten  Schuldverschreibungen  eingelöst
sind,  oder  der  zur  Einlösung  erforderliche  Geldbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,
darf  die  Gesellschaft  keines  ihrer  Grundstücke,  insoweit  dasselbe  zum  Bahnkörper,
zu  den  daran  gelegenen  Bahnhöfen  und  zum  vollständigen  Transportbetriebe
auf  der  Eisenbahn  erforderlich  ist,  veräußern.

Der  Verkauf  oder  die  dauernde  Ueberlassung  einzelner  Theile  der  Bahnhöfe  an
Staaten,  zum  Postbetriebe,  an  Gemeinden,  Korporationen  oder  Individnen  zum
        <pb n="451" />
        435

Zwecke  von  Staatseinrichtungen  oder  zur  Anlage  von  Packhöfen  und  Waaren—
niederlagen  oder  sonstigen,  zum  Nutzen  des  Bahnbetriebes  und  ohne  diesen  zu
gefährden,  den  Vortheil  der  Gesellschaft  erzielenden  Einrichtungen,  gehört  nicht
zu  diesen  untersagten  Veräußerungen,  auch  bleibt  der  Gesellschaft  freie  Disposition
  über  diejenigen  ihr  gehörigen  Grundstücke  vorbehalten,  welche  nach  einem
Atteste  des  betreffenden  Regierungskommissars  zum  Transportbetriebe  der  Bahn
nicht  nothwendig  sind.

§.  9.
Die  Saal-Eisenbahn-Gesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  ein  Anleihegeschäft
zu  machen,  welches  die,  den  nach  diesem  Plane  zu  emittirenden

4,000,000  Mark
Schuldverschreibungen  eingeräumten  Rechte  irgend  beeinträchtigte  oder  schmälerte.

§.  10.

Diejenigen  Schuldverschreibungen,  welche  ausgeloost  und  gekündigt  sind,
und  der  Bekanntmachung  in  den  öffentlichen  Blättern  ungeachtet,  nicht  rechtzeitig
  zur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  10  Jahre  von
dem  Vorstand  der  Saal-Eisenbahn-Gesellschaft  alljährlich  einmal  öffentlich  ausgerufen;
  gehen  sie  dessenungeachtet  aber  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist  nach
dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein  jeder  Anspruch
  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  dann  unter  Angabe
der  Nummern  der  nach  diesem  Verfahren  werthlos  gewordenen  Schuldverschreibungen
  von  dem  Vorstand  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.  Die  Gesellschaft
hat  aus  dergleichen  Schuldverschreibungen  keinerlei  Verpflichtung  mehr;  doch
steht  es  der  Generalversammlung  frei,  die  gänzliche  oder  theilweise  Realisirung
aus  Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.

§.  11.

Die  in  diesem  Privilegium  §§.  2,  3,  5  und  10  vorgeschriebenen  öffentlichen
  Bekanntmachungen  erfolgen  in  dem  Deutschen  Reichs=  und  Königlich
Preußischen  Staatsanzeiger,  der  Schlesischen  und  der  Breslauer  Zeitung,  der
Berliner  Börsenzeitung,  der  Weimarischen  Zeitung,  dem  Meininger  Regierungs-
        <pb n="452" />
        436

blatte,  dem  Altenburger  Amts=  und  Nachrichtsblatte  und  dem  Rudolstädter
Wochenblatte.

Weun  eins  dieser  Publikationsorgane  durch  Beschluß  der  Generalversammlung
  aufgehoben  oder  durch  ein  anderes  Blatt  ersetzt  wird,  so  hat  der  Vorstand
  die  Verpflichtung,  diese  Veränderungen  in  den  genannten  Blättern  bekannt
  zu  machen.

Die  Bekanntmachung  in  noch  andern  Blättern  als  den  bezeichneten  zu
erlassen,  bleibt  dem  Vorstand  nach  Umständen  überlassen.

§.  12.

Sind  Schuldverschreibungen,  Zinskoupons  oder  Talons  beschädigt  oder
unbrauchbar  geworden,  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,
daß  über  ihre  Richtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  der  Vorstand  ermächtigt,
gegen  Einreichung  der  beschädigten  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  neue
gleichartige  Papiere  auszufertigen  und  auszureichen.

Außer  diesem  Falle  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Schuldverschreibungen
  an  Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig
nach  gerichtlicher  Mortifikation  derselben  Diese  ist  im  Domizil  der  Gesellschaft
  bei  dem  Gericht  erster  Instanz  nachzusuchen.

Eine  gerichtliche  Mortifikation  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Zinskoupons
  findet  nicht  statt,  der  Betrag  derselben  wird  jedoch  demjenigen,  der  die
Beschädigung  oder  den  Verlust  derselben  innerhalb  des  im  §.  2  gedachten  vierjährigen
  Zeitraums  bei  dem  Vorstande  augezeigt  und  seinen  Anspruch  durch
Ueberreichung  des  in  seinen  wesentlichen  Theilen  beschädigten  Papiers  und  im
Falle  des  Verlustes  durch  Vorlegung  der  Schuldverschreibung  selbst  bescheinigt
hat,  binnen  einer  vom  Ablaufe  des  vierjährigen  Zeitraums  zu  berechnenden
einjährigen  präklusivischen  Frist  gegen  Rückgabe  der  über  die  rechtzeitige  Anmeldung
  vom  Vorstande  zu  ertheilenden  Bescheinigung  ausgezahlt.

Die  Ausreichung  neuer  Zinskoupons  geschieht,  wenn  der  Inhaber  der
Schuldverschreibung  den  Talon  nicht  zurückgeben  kann,  gegen  Produktion  der
Schuldverschreibung.  Ist  aber  vor  Ausreichung  der  neuen  Zinskoupons  der
Verlust  des  Talous  dem  Vorstande  von  einem  Dritten,  der  auf  die  neuen
        <pb n="453" />
        437

Zinskoupons  Anspruch  erhebt,  angemeldet,  so  werden  letztere  zurückbehalten,
bis  der  Streit  zwischen  beiden  Prätendenten  im  Wege  der  Güte  oder  des
Prozesses  erledigt  ist.

Auch  die  gerichtliche  Mortifikation  beschädigter  oder  verlorener  Talons
  findet  nicht  statt.  Vorkommenden  Falls  greift  hierbei  analog  dasselbe
  Verfahren  Platz,  welches  bei  Mortifikation  und  Ausreichung  von  Zinskoupons
  einzuhalten  ist.

Die  gerichtliche  Mortifikation  setzt  folgendes  Verfahren  voraus.

Ist  eine  Schuldverschreibung  dem  Juhaber  unfreiwillig  abhanden  gekommen
und  dem  Vorstande  der  Gesellschaft  ein  neuer  Inhaber  nicht  bekannt  geworden,
so  hat  ersterer,  wenn  er  die  Folgen  des  erlittenen  Verlustes  von  sich  abzuwenden
  gedenkt,  bei  der  Justizbehörde  erster  Instanz  (in  Jena),  unter  genauer
Bezeichnung  der  Nummer,  unter  welcher  die  Schuldverschreibung  ausgefertigt
war,  darauf  anzutragen,  daß  dieselbe  nach  Einleitung  und  Ausführung  des
Ediktalverfahrens  für  ungültig  erklärt  und  verfügt  werde,  daß  ihm  an  Stelle
der  mortifizirten  Schuldverschreibung  eine  neue  gleichwerthige  Schuldverschreibung
  auszuhändigen  sei.

Der  Antragsteller  hat  den  Thatumstand,  daß  er  die  fragliche  Schuldverschreibung
  wirklich  besessen  habe,  und  daß  sie  ihm  unfreiwillig  abhanden  gekommen
  sei,  auf  eine  juridisch  vollständig  glaubwürdige  Weise  darzuthun  oder  in
Ermangelung  jeglicher  oder  mindestens  genügender  Beweismittel  durch  Ableistung
eines  förmlichen  Bestärkungseides  als  wahr  zu  versichern.

Das  Gericht  hat  vom  Eingange  eines  solchen  Antrags  dem  Vorstande  der
Gesellschaft  unverweilt  Notiz  zu  geben,  beraumt  sodann  mittels  Ediktalladung,
welche  neben  der  Aushändigung  am  gewöhnlichen  öffentlichen  Orte  in  den  im
§.  11  genannten  Blättern  zweimal  zu  inseriren,  einen  die  Frist  eines  vollen
Jahres  in  sich  fassenden  Termin  an  und  fordert  jeden  irgend  vorhandenen  Anspruchsberechtigten
  zur  Meldung  in  diesem  Termine  und  zur  Ausführung  seiner
Ansprüche  an  die  fragliche  Schuldverschreibung  gegen  den  Antragsteller  unter
dem  Rechtsnachtheile  des  Ausschlusses  und  des  Verlustes  etwaiger  Berechtigung
auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  auf.  Nach  fruchtlosem  Ablauf
des  Termins  ist  nach  Maßgabe  dieser  Androhung  und  des  Antrags  des  Impetranten
  rechtlich  zu  erkennen.  Das  Erkenntniß  wird  nach  erlangter  Rechts-1875.

  68
        <pb n="454" />
        438

kraft  in  denselben  Blättern  einmal  veröffentlicht  und  außerdem  dem  Gesell—
schaftsvorstande  abschriftlich  zugefertigt,  worauf  letzterer  eine  gleichartige  Schuldverschreibung
  gegen  Empfangsbekenntniß  dem  Inpetranten  zustellt.  Die  Gesellschaft
  wird  durch  das  Empfangsbekenntniß  für  jeden  Fall,  selbst  für  den  der

späteren  Auffindung  und  Produktion  der  vermißten  Schuldverschreibung  vollständig
  liberirt.

Melden  sich  in  dem  anberaumten  Termine  Personen,  welche  auf  die  berufene
  Schuldverschreibung  Anspruch  erheben,  so  wird  die  neuc  Schuldverschreibung
  so  lange  zurückgehalten,  bis  der  Streit  zwischen  den  mehreren  Prätendenten
  geendet  hat.

Das  Empfangsbekenntniß  des  sodannigen  Berechtigten  muß  gerichtlich
legalisirt  sein.

Wird  endlich  nach  Stellung  des  oben  erwähnten  Antrags  dem  Vorstande
der  Gesellschaft  ein  neuer  Inhaber  der  vermißten  Schuldverschreibung  auf  irgend
eine  Weise  bekannt,  so  ist  derselbe  verpflichtet,  dem  Gericht  hiervon  alsbald
Anzeige  zu  machen  und  hat  dessen  weitere  Anordnung  zu  gewärtigen.

Jena,  im  September  1875.

Der  Vorstand  der  Saal-Eisenbahn-Gesellschaft.

Dr.  Zerbst.  Hildebrand.
        <pb n="455" />
        439
A.

Actien-Gesellschaft
Saal-  Eisenbahn.
N.  Lit.  No.  .  ...

Anleihe  von  4,000,000  Mark  deutsche  Reichswährung  in  10,000
Obligationen  zu  300  Mark  d.  Reichswährung  und  1000  Obligatio-#nen
  zu  1000  Mark  d.  Reichswährung,  rückzahlbar  zum  Nennwerthe
im  Wege  der  Verloosung

binnen  50  Jahren  von  1880  an.

Schuldverschreibung
über

deutsche  Reichswährung.

 

Die  Saal-Eisenbahn-Gesellschaft  hat  auf  Grund  des  Beschlusses  der  General-Versammlung
  vom  31.  Mai  1875  mit  Genehmigung  der  vier  betheiligten
  hohen  Staats-Regierungen  (Sachsen-Weimar,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg
  und  Schwarzburg-Rudolstadt)  zum  Zweck  der  Vermehrung  der  Betriebsmittel,
  sowie  des  Ausbaues  der  Bahn  eine  Prioritäts-Anleihe  im  Betrage
von  4,000,000  Mark  ausgenommen  und  dafür  nach  Empfang  der  Darlehns-Valuta
  10,000  Obligationen  zu  300  Mark  und  1000  Obligationen  zu
1000  Mark  auf  den  Inhaber  lautend,  in  welchen  diese  Obligation  mit  inbegriffen
  ist,  ausgefertigt.

Die  Verzinsung  und  Einlösung  derselben  verpflichtet  sie  sich  unter  folgenden

  Bedingungen  zu  leisten:
68“
        <pb n="456" />
        440

1)  Jede  Schuldverschreibung  wird  jährlich  mit  5  Prozent  bis  zu  dem
Tage,  an  welchem  die  Rückzahlung  fällig  wird,  in  halbjährigen  Raten  verzinst.
Die  Auszahlung  der  Zinsen  erfolgt  am  2.  Jannar  und  1.  Juli  jeden  Jahres
gegen  Einlieferung  des  entsprechenden  Koupons  in  Jena  bei  der  Hauptkasse
der  Gesellschaft,  in  München  bei  llerrn  Merck,  Christian  &amp;amp;  Co.,  in  Frankfurt
  a.  M.  und  in  Berlin  bei  den  Banquiers  der  Gesellschaft,  sowie  bei  den
sonst  bekannt  zu  gebenden  Zahlungsstellen.  Zinsen,  welche  innerhalb  4  Jahren
vom  Tage  der  Fälligkeit  ab  nicht  erhoben  werden,  sind  der  Gesellschaftskasse
verfallen.  Die  darüber  ausgestellten  Koupons  sind  erloschen  und  geben  keine
weitern  Ansprüche  an  die  Gesellschaft.

Wenn  Zinskoupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist  als  zu
Grunde  gegangen  oder  abhanden  gekommen  bei  dem  Vorstand  der  Gesellschaft
angemeldet  werden,  so  wird  dem  zuerst  Anmeldenden  oder  dessen  Rechtsnachfolger
  je  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angezeigten  und  bis
dahin  nicht  zur  Einlösung  gekommenen  Zinskonpons  von  der  Gesellschaftskasse
gegen  Quittung  ausbezahlt,  sofern  nicht  ein  Dritter  innerhalb  der  Verjährungsfrist
  ein  Recht  hierauf  durch  richterliches  Erkenntniß  nachgewiesen  hat.

Die  Talons  verlieren  ihre  Giltigkeit  nach  Ablauf  von  vier  Jahren  von
dem  Verfalltage  des  letzten  Zinskoupons  an  gerechnet  und  es  kann  von  dieser
Zeit  an  die  Ausfertigung  neuer  Konpons  nur  auf  Vorzeigung  der  betreffenden
Obligation  selbst  erfolgen.

2)  Sämmtliche  Schuldverschreibungen  werden  vom  Jahre  1880  ab  binnen
50  Jahren  in  vollem  Neunwerthe  nach  Maßgabe  des  angeschlossenen  genehmigten
  Tilgungsplans  sukzessive  zurückbezahlt.

Zu  diesem  Ende  wird  jedes  Jahr  am  1.  April  die  in  dem  Tilgungsplan
angegebene  Anzahl  von  Schuldverschreibungen  in  Jena  in  Gegenwart  eines
Beamten  des  Großherzoglichen  Justizamtes  verloost.

Die  erste  Ziehung  findet  am  1.  April  1880  statt.  Die  Nummern  der
verloosten  Obligationen  werden  in  den  Gesellschaftsblättern  bekannt  gemacht
werden.

Die  Gesellschaft  hat  die  Befugniß,  auch  größere  und  frühere  Rückzahlungen
zu  leisten,  als  nach  dem  Tilgungsplan  zu  geschehen  haben  würde.

3)  Die  Rückzahlung  der  verloosten  Obligationen  erfolgt  gegen  deren  Einlieferung
  behufs  Vernichtung  3  Monate  nach  der  Ziehung  in  Jena  bei  der
        <pb n="457" />
        441

Hauptkasse  der  Gesellschaft,  in  München  bei  Herrn  Merek,  Christian  &amp;amp;  Co.,
in  Frankfurt  a.  M.  und  in  Berlin  bei  den  Banquiers  der  Gesellschaft,  sowie
bei  den  sonst  bekannt  zu  gebenden  Zahlungsstellen.  Mit  dem  Rückzahlungstermin
  der  verloosten  Obligationen  hört  jede  weitere  Verzinsung  derselben  auf
und  es  sind  demnach  die  bis  zu  jenem  Zeitpunkt  noch  nicht  fällig  gewordenen,
zur  Schuldverschreibung  gehörigen  Zinskonpons  sammt  Talon  bei  Einhebung  des
Kapitals  zurückzustellen,  widrigenfalls  der  Betrag  der  fehlenden  Koupons  von
dem  Kapital  in  Abzug  gebracht  würde.

4)  Für  die  pünktliche  Verzinsung  und  Rückzahlung  dieser  Anleihe  haftet
das  gesammte  jetzige  und  künftige  Vermögen  der  Gesellschaft  und  die  Erträge
der  Bahn  und  haben  demgemäß  die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  ein
unbedingtes  Vorrecht  vor  allen  Stamm-Aktien  und  Stamm-Prioritäts-Aktien
nebst  deren  Dividenden.

Auch  ist  die  Saal-Eisenbahn-Gesellschaft  nicht  berechtigt,  ein  Anleihegeschäft
  abzuschließen,  welches  die  den  gegenwärtigen  Prioritäts-Obligationen
eingeräumten  Rechte  irgend  beeinträchtigte  oder  schmälerte.

Jena,  den  31.  Mai  1875.

Der  Vorstand  der  Saal-Eisenbahn-Gesellschaft.
(Facsimilirte  Unterschrift  von  3  Vorstands  Mitgliedern.)
Dr.  Zerbst.  Hildebrand.  Schnaubert.

Kontrasignirt:
Der  Rendant.
(Eigenhändige  Unterschrift.)  Stempel.

Deubner.
        <pb n="458" />
        442

Tilgungs-Plan.

1)  Die  Anleihe  ist  in  10,000  Stück  Schuldverschreibungen  à  300  F,
welche  die  Nummern  1—  10,000  tragen  und  1000  Stück  Schuldverschreibungen
  à  1000  —WE.,  welche  die  Nummern  1—  1000  tragen,  eingetheilt.

2)  Zum  Zweck  der  Verloosung  werden  sämmtliche  Nummern  in  zwei
Glücksräder  gelegt,  und  wird  die  nöthige  Anzahl  von  Nummern  gezogen,
um  die  in  nachstehendem  Tilgungsplan  vorgesehene  Stückzahl  zu  erreichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  ...  —  —  —
Getilgt  werden  Am  Getilgt  werden  Am  Getilgt  werden
m  –.  2  ———  —  —  —
1.  Juli  Stücke  im  Betrage  Juli  #im  Betrage  1.  Julf  Stücke  im  Betrage
700  W.  q  7%%  u.  ark  77.  z  300  M.  7%%%  37.;  „Mart  14  3%  M.  4  7%%  V.  War##  H.
1880  5  5  20,000—  1898  1  48,300  —  1916  280  20  115,  700  —
1  53  5  20,900—  9  126  12  49,  800  —  7.  304  30  1  121,200  —
255  6  22,50—  900%  13  13  382,90  s  320212
3  57  6  23,  100—  1  1339  11  55,700—  9  335  34  131,500  —
4  61  6  24,300—  2  116  15  58,800—  1920  352  35110,600  —
5  64  6  25,  200  —  3  154  15  1,200  1  369  37147,700  —
6%  677  7  27,100  M  %  161  16  64,300—  2  389  390  —
7  70  7  28,0000.—  5  170  17  68,000,—  407  41  163,100  —
88¼“  7  29,200—3„  OOT128  431
9  78  8  31,100—  7.  187  19  J75,1000—  5  449  15  179,700  —
1890  81#  8  32,300—  8  196  20  78.800|—.  6  472  47188,600  —
1  85  8  33,500—  9  206  20  #  81,800  —  7  495  49  197,  500  —
2  90  9  36,000  —  19%  216  2286,800  M  520||  52  208,00—
3  940  38,200—  l  227  22  50,  100—  9  7  831,  700  —
4%  100  10  40,000  M  238  2s1  95,400.  I-  »-5
  10444  2  31  250  2500,000  —HSeite  3“,  520  5211,083,400  —
600  11  43,700—  4  2063  27  105,90—  2.  3386  338  /1,353,800  —
7  114  12  46,200—  5  276  27  109,8000—  1.  1406  141  562,800  —
"  1  "
Seite  l.  1406  141  %  Seite2.  3386  338  1.353,800  —  sen#n  10.000  1000  4.000,000  —
«  tl  N

 

 

 

 

 

 

Incourssetzen  und  Aussercourssetzen.
        <pb n="459" />
        443

0.
Llit.  Talon  No.
zur  Schuldverschreibung  der  Saal-  Eisenbahn-Gesellschaft

über

W  Reichs-Währung.

—  2  22—2

Gegen  Auslieferung  dieses  Talons  kann  der  Inhaber  die  wei—
laufenden  Zins-Coupons  zu  obiger

teren  vom  31.  Dezember
entweder  in  Jena  bei  der  Gesell-Schuldverschreibung

  VlA.
schafts-Hauptkasse  oder  bei  einem  der  öffentlich  bekannt  zu  gebenden

Banquiers  der  Gesellschaft  empfangen.
Saal-EBEisenbahn-Gesellschaft.
Der  Vorstand.

Stempel.  (Facsimilirte  Unterschrift  von
2  Vorstands-Mitgliedern.)

Fol.
Dr.  Zerbst.  Hildebrand.

Jena,  den
        <pb n="460" />
        444

B.

Llit.  ——.———  Coupbon
Zinscoupon  zur  Schuldversehrelbung  Vo#  der
Saal-Eisenbahn-Gesellschaft.

Inhaber  dieses  empfängtan  .  ..  die  halbjährigen
Zinsen  der  oben  benannten  Schuldverschreibung  übrr..  —%
mit  .  —/4  in  Jena  bei  der  Hauptkasse  der  Gesellschaft,  in

München  bei  Herrn  Merck,  Christian  &amp;amp;  Co.,  in  Frankfurt  a./M.
und  in  Berlin  bei  den  Banquiers  der  Gesellschaft,  sowie  bei  den
sonst  bekannt  zu  gebenden  Zahlungsstellen.

Jena,  den  Saal-Eisenbahn-Gesellshaft.
Der  Vorstand.
Stempel.  (JFacsimilirte  Unterschrift  von

2  Vorstands  Mitgliedern.)
Dr.  Zerbst.  Hildebrand.

Dieser  Coupon  wird  ungültig,  wenn  er  nicht  binnen  vier  Jahren
nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  ist.
        <pb n="461" />
        445

Ministerial-Bekanntmachungen.

[/113)  1.  Nachdem  der  dem  Statut  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  beigefügte
Vertrag  zwischen  dem  Verwaltungsrathe  und  der  Direktion  der  Thükingischen
Eisenbahn-Gesellschaft  zu  Erfurt  über  den  Bau,  den  Betrieb  und  die  Unterhaltung
  der  Werrabahn  nebst  Zweigbahn  mit  dem  Nachtrage  von  der  Direktion
der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  gekündigt  worden  ist,  hat  die  Generalversammlung
  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  am  4.  September  1875  folgenden
Nachtrag  zu  deren  Statut  beschlossen:

Art.  I.
Im  §.  36  Abs.  2  fällt  die  Bestimmung  unter  Ziffer  1  ab.

Art.  II.

Die  §§.  41  bis  mit  51  treten  außer  Kraft  und  werden  durch  folgende
Bestimmungen  ersetzt.

§.  41.

Der  Verwaltungsrath  und  die  Direktion  haben  nach  Maßgabe  der
hier  folgenden  Bestimmungen  alle  Angelegenheiten,  Rechte  und  Verbindlichkeiten
der  Gesellschaft  wahrzunehmen,  soweit  dies  nicht  ausdrücklich  der  Generalversammlung
  vorbehalten  ist.

§.  42.

Dem  Verwaltungsrathe  liegt  als  Vertreter  der  Aktionäre  und  zugleich
  als  Organ  derselben  die  Oberaufsicht  über  die  Geschäfte  der  Gesellschaft,
insbesondere  auch  die  Beschlußfassung  über  dic  weiter  unten  erwähnten  Angelegenheiten
  ob.  Derselbe  ist  berufen,  darüber  zu  wachen,  daß  in  allen  Geschäften
  der  Gesellschaft  die  Vorschriften  des  Gesellschaftsstatuts,  der  Verwaltungs-Reglements
  und  Instruktionen,  welche  der  Verwaltungsrath  über  die
Behandlung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft,  über  die  Buchführung  und  Kassenverwaltung
  zu  erlassen  hat,  sowie  die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  gewissenhaft
  beobachtet  werden.

Der  Verwaltungsrath  überwacht  die  Geschäftsführung  in  allen  Zweigen
1875.  69
        <pb n="462" />
        446

der  Verwaltung  und  kann  zu  diesem  Behufe  von  der  Direktion  jederzeit  Auskunft
  über  ihre  Thätigkeit  im  Allgemeinen  und  über  spezielle  Fragen  verlangen.

Vornehmlich  gehört  zu  der  Geschäftsaufgabe  des  Verwaltungsraths  die
Kontrole  des  Finanzwesens  der  Gesellschaft.

§.  43.

Der  Verwaltungsrath  kann  einzelne  oder  mehrere  seiner  Mitglieder  zur
Ausübung  einzelner  seiner  Befugnisse,  sowie  zur  Besorgung  besonderer  Funktionen
  delegiren,  unter  Feststellung  der  erforderlich  scheinenden  Normen  und
Ertheilung  von  Instruktionen.  Insbesondere  ist  der  Verwaltungsrath  berechtigt,
durch  Kommissare  aus  seiner  Mitte  die  Akten,  Bücher  und  Rechnungen  der
Gesellschaft  einsehen,  von  der  Geschäfts=  und  Rechnungsführung  der  Direktion
Kenntniß  nehmen  und  Kassenrevisionen  halten  zu  lassen.

Zur  Berathung  und  Beschlußfassung  des  Verwaltungsraths  gehören
namentlich:

1)  Die  Wahl  und  Entlassung  der  Mitglieder  der  Direktion  und  der  Abschluß
  der  Dienstverträge  mit  denselben  (§.  47).

2)  Die  Feststellung  allgemeiner  Normen  für  die  Anstellung  der  Beamten.

3)  Die  Genehmigung  zur  Anstellung  von  Beamten  der  Gesellschaft  auf
Lebenszeit  oder  mit  einem  Jahresgehalte  von  3000  Mark  oder  mehr
und  zur  Entlassung  von  Beamten  dieser  Klasse.

4)  Die  Genehmigung  aller  Anschaffungen,  welche  mehr  als  Zwölf  Tausend
Mark  erfordern.

5)  Die  Feststellung  der  den  Mitgliedern  der  Direktion  etwa  zu  gewährenden
  Tantième  (§.  51).

6)  Die  Vorbereitung  und  Begutachtung  aller  der  Beschlußfassung  der
Generalversammlung  zu  unterbreitenden  Gegenstände.

7)  Die  Prüfung  und  Feststellung  der  Jahresrechnungen  und  die  Berichtserstattung
  darüber,  sowie  über  die  Lage  der  Geschäfte  der  Gesellschaft
für  die  Generalversammlung,  von  welchem  Berichte  spätestens  vierzehn
Tage  vor  der  ordentlichen  Generalversammlung  gedruckte  Exemplare
auf  allen  Stationen  der  Werrabahn  zum  Ankaufe  bereit  liegen  müssen.
        <pb n="463" />
        447

8)  Die  Prüfung  der  Bilanz.

9)  Die  Festsetzung  der  Dividende  (vergl.  jedoch  8.  20).

10)  Die  Erhöhung  des  jährlichen  Zuschusses  zum  Reservefonds  über  ½/2⅝%
des  Anlagekapitals  (vergl.  jedoch  §.  10)  und  die  Beschlußfassung  über
Anlegung  und  Verwendung  des  Reservefonds.

11)  Die  Feststellung  des  von  der  Direktion  zu  entwerfenden  Betriebs-Etats.

12)  Die  Entwerfung  des  Etats  für  die  spezielle  Verwaltung  des  Verwaltungsraths.


13)  Die  Feststellung  der  von  der  Direktion  vorzuschlagenden  Fahrpläne  und
der  Tarife  für  den  Personen=  und  Güterverkehr,  soweit  der  Verwaltungsrath
  solche  nicht  der  Direktion  überläßt  (vergl.  jedoch  §.  4).

14)  Die  Genehmigung  aller  Ausgaben,  welche  die  von  dem  Verwaltungsrathe
  festgestellten  Kostenanschläge  oder  Etats  überschreiten.

15)  Die  Genehmigung  solcher  Verträge,  welche  nicht  den  laufenden  Betrieb
und  die  laufende  Verwaltung  betreffen.

16)  Die  Berufung  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Generalversammlungen
  (§§.  23.  24).

17)  Die  Suspension  einzelner  von  der  Generalversammlung  gewählter  Mitglieder
  des  Verwaltungsraths,  jedoch  nur  bis  zur  Entscheidung  der
nächsten  Generalversammlung.

Bei  dem  Widerspruche  der  vier  von  den  Staatsregierungen  bestellten

Mitglieder  bedürfen  die  unter  11  und  12  erwähnten  Beschlüsse  der  Bestätigung
der  drei  hohen  Regierungen.

Die  Anstellung  des  Oberingenieurs,  sowie  alle  Anstellungen  von  Beamten

auf  Lebenszeit  und  alle  vertragsmäßigen  Zusicherungen  von  Austrittsentschädigungen
  bedürfen  der  Genehmigung  durch  die  drei  hohen  Staatsregierungen.

S.  44.
Der  Verwaltungsrath  kann  zur  Ausübung  seiner  Geschäfte  Bevollmächtigte

aus  seiner  Mitte  ernennen.

69  *
        <pb n="464" />
        448

Die  Legitimation  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  wird  durch  die
Ernennungsurkunde,  bezüglich  durch  das  Wahlprotokoll  (§.  34)  erbracht.

Die  Erklärungen  des  Verwaltungsraths  ergehen,  vorbehaltlich  des  §.  21,
unter  der  Unterschrift  „der  Verwaltungsrath  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft"
und  unter  Beifügung  der  Namensunterschrift  dreier  Mitglieder,  worunter  die
des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters  sich  befinden  muß.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsraths,  welche  ihr  Amt  nach  bester  Einsicht
  verwalten  und  nur  für  jeden  der  Gesellschaft  aus  Vorsatz  oder  groben
Vergehen  zugefügten  Schaden  verautwortlich  sind,  haben  freie  Fahrt  auf  der
Werrabahn  und  auf  deren  Zweigbahnen.  Denselben  werden  Reisekosten  und
andere  Auslagen  (Tagegelder)  nach  einem  von  den  drei  hohen  Staatsregierungen
  genehmigten  Regulative  aus  der  Gesellschaftskasse  vergütet.  Ingleichen
kann  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsraths  mit  Genehmigung  der  drei  hohen
Regierungen  eine  Vergütung  für  die  aufgewendete  Mühe  bewilligt  werden.

§.  45.

Der  Verwaltungsrath  hat  seinen  Sitz  in  Meiningen,  kann  jedoch  seine
Sitzungen  aus  besonderen  Gründen  nach  dem  Ermessen  des  Vorsitzenden  auch
an  anderen  an  der  Bahn  gelegenen  Orten  halten.

§.  46.

Die  Direktion  der  Gesellschaft  mit  allen  nach  dem  Handelsgesetzbuche
dem  Vorstande  einer  Aktiengesellschaft  zustehenden  Rechten  und  Pflichten,  soweit
solche  nicht  nach  Maßgabe  des  Statuts  der  Generalversammlung,  beziehungsweise
  dem  Verwaltungsrathe  vorbehalten  sind,  besteht  nach  Bestimmung  des
Verwaltungsraths  aus  einem  bis  drei  Mitgliedern.

Eine  vom  Verwaltungsrathe  festzustellende  Dienstanweisung  bestimmt  das
Verhältniß  der  Mitglieder  der  Direktion  unter  einander  und  insbesondere,  in
wie  weit  durch  einzelne  Mitglieder  oder  durch  Kollegialbeschluß  Entschließung
zu  fassen  ist,  und  wie  etwaige  Meinungsverschiedenheiten  unter  den  Mitgliedern
zur  Entscheidung  zu  bringen  sind.

Die  Direktion  hat  ihren  Sitz  in  Meiningen.
        <pb n="465" />
        449

8.  47.

Die  Mitglieder  der  Direktion  werden  vom  Verwaltungsrathe  gewählt.
Dieselben  sind  durch  schriftliche  Verträge  anzustellen.  Ihre  Anstellung  ist  jederzeit
  widerruflich,  unbeschadet  der  Ansprüche  aus  den  mit  ihnen  abzuschließenden
Anstellungsverträgen.  Die  Mitglieder  der  Direktion  können  durch  Personen
vertreten  werden,  welche  der  Verwaltungsrath  dazu  bestimmt.

S.  48.

Der  Direktion  steht,  mit  den  im  §.  46  erwähnten  Beschränkungen,  die
Leitung  sämmtlicher  Geschäfte  und  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  zu.  Dieselbe
  bringt  ihre  eigenen,  sowie  die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  und
des  Verwaltungsraths  zur  Ausführung,  ernennt,  eventuell  unter  Einholung  der
Genehmigung  des  Verwaltungsraths  (§.  43  Ziffer  3),  die  Beamten  der  Gesellschaft,
  unter  Feststellung  der  mit  denselben  nach  Maßgabe  der  vom  Verwal-=tungsrathe
  §.  43  Ziffer  2  vorzuschreibenden  allgemeinen  Normen  abzuschließenden
  Anstellungsverträge  und  unter  Ertheilung  der  etwa  erforderlichen  weiteren
Dienst-Instruktion  (§.  43  al.  1).  Derselben  liegt  auch  die  Disziplin  über
alle  Beamten  ob.  Die  Direktion  verwaltet  die  Fonds  und  Einnahmen  der
Gesellschaft.

Dieselbe  erwirbt  die  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszwecks  erforderlichen
Grundstücke  und  sonstiges  bewegliches  und  unbewegliches  Eigenthum,  leitet  den
Bau  beschlossener  neuer  Bahnstrecken,  sorgt  für  die  Unterhaltung  der  Hauptbahn
nebst  Zweigbahnen  und  Gebäuden,  bewirkt  die  Anschaffung  und  Unterhaltung
der  erforderlichen  Gebäude,  Materialien,  Transportmittel  und  Utensilien,  organisirt
  und  leitet  den  Transportbetrieb,  entwirft  den  Betriebs-Etat  (§.  43
Ziffer  11),  die  Fahrpläne  und  die  Tarife  (§.  43  Ziffer  13),  schließt  alle  im
Interesse  der  Gesellschaft  ersorderlichen  Kauf-,  Verkauf-,  Tausch-,  Pacht-,
Mieths-,  Engagements-,  Anleihe  und  sonstigen  Verträge  Namens  der  Gesellschaft
  und  vertritt  die  Letztere  in  allen  Verhältnissen.

§.  49.

Die  Erklärungen  der  Direktion  ergehen  unter  der  Unterschrift:
„Die  Direktion  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft"
        <pb n="466" />
        450

unter  Namensunterschrift  zweier  Mitglieder  derselben.  Besteht  die  Direktion
nur  aus  einem  Mitgliede,  so  genügt  dessen  Unterschrift.

8.  50.

Die  Legitimation  der  Mitglieder  der  Direktion  und  deren  Stellvertreter
wird  durch  eine  schriftliche  Erklärung  des  Verwaltungsraths  geführt.

8  51.
Die  Mitglieder  der  Direktion  erhalten  eine  feste  Besoldung  und  außerdem
kann  denselben  von  dem  Verwaltungsrathe  ein  Tantième  bewilligt  werden.

Dieselben  dürfen  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  des  Verwaltungsraths
weder  Nebengeschäfte  treiben,  noch  Ehrenämter  annehmen.  Sie  können  ebenso
wie  die  Oberbeamten  der  Gesellschaft  zu  den  Berathungen  des  Verwaltungsraths
  zugezogen  werden

Art.  III.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  gleichzeitig  mit  Auflösung  des  im  Eingange
  gedachten  Vertrags  mit  der  Direktion  der  Thütingischen  Eisenbahn-Gesellschaft,
  spätestens  am  1.  Jannar  1876  in  Kraft.

Der  Verwaltungsrath  hat  jedoch  schon  vorher  alle  Verfügungen  zu  treffen,
welche  die  Lösung  jenes  Vertrags  und  die  Einsetzung  und  Einweisung  einer
eigenen  Direktion  nöthig  machen.

Nachdem  dieser  Beschluß  die  Genehmigung  der  betheiligten  Staatsregierungen
  gefunden  hat,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  22.  Oktober  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="467" />
        451

[1141  II.  In  Abwesenheit  Ihrer  Königlichen  Hoheiten  des  Großherzogs  und
des  Erbgroßherzogs  hat  das  Großherzogliche  Gesammt  Ministerium  in  verfasfungsmäßiger
  Vertretung  beschlossen,  der  Schützengesellschaft  zu  Bürgel,  unter
Bestätigung  der  vorgelegten  Statuten,  die  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit
zu  verleihen.
Es  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  27.  Oktober  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
br.  Schomburg.

[115]  III.  In  Abwesenheit  Ihrer  Königlichen  Hoheiten  des  Großherzogs  und
des  Erbgroßherzogs  ist  von  dem  Großherzoglich  Sächsischen  Gesammt-Ministerium
  dem  Fabrikanten  Carl  Schmidt  und  Comp.  zu  Hirschberg,  ein  Erfindungs-Patent
  auf  eine  Holz-Cement-Bedachung,  soweit  solche  neu  und  eigenthümlich
  ist,  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und
Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom
3.  März  1843  (Reg.-Blatt  von  1843  Seite  13  —  16)  angegeben  und  begründet
  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für
den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in  einem
der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  3.  November  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
dr.  Schomburg.
        <pb n="468" />
        452

Bekanntmachung.

(116)  Es  ist  mehrfach  vorgekommen,  daß  Geistliche  zu  Friedensrichtern  gewählt
worden  sind.  Wenn  wir  nun  auch  im  Allgemeinen  nicht  abgeneigt  sind,  dazu
unsere  Genehmigung  zu  ertheilen,  daß  die  gewählten  Geistlichen  das  ihnen  so
angetragene  Amt  übernehmen,  so  erfordert  es  doch  die  Ordnung,  daß  dieselben,
ehe  sie  sich  bereit  erklären,  unsere  besondere  Genehmigung  hierzu  einholen,
indem  wir  uns  für  jeden  einzelnen  Fall  die  Prüfung  und  Entscheidung  vorbehalten
  mussen,  ob  nach  den  besondern  örtlichen  und  persönlichen  Verhältnissen
gegen  die  Uebernahme  dieses  Amtes  Seitens  des  gewählten  Geistlichen  Bedenken
  bestehen.

Demnach  verordnen  wir,  daß  jeder  Geistliche,  welcher  als  Friedensrichter
gewählt  wird,  ehe  er  das  Amt  übernimmt,  sein  Gesuch  um  unsere  Genehmigung
  dieser  Uebernahme  bei  der  zuständigen  Superintendentur  zu  überreichen
hat,  von  welcher  dasselbe  sodann  mittelst  gutachtlichen  Berichts  an  uns  zur
Entschließung  einzusenden  ist.

Weimar  am  22.  Oktober  1875.
Großherzoglich  Sächsischer  Kirchenrath.
Stichling.

 

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="469" />
        53

Regierungs  Platt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenoch.

Nummer  31.  Weimar.  14.  November  1875.

(11  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden,

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg.
2c.  20c.
haben  mit  Rücksicht  auf  das  mit  dem  1.  Jannar  1876  in  Kraft  tretende
Reichsgesetz  vom  6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Eheschließung  hinsichtlich  der  kirchlichen  Eheverkündigungen  und
Trauungen  unter  Zustimmung  des  ständigen  Ausschusses  der  Landes-Synode
auf  Grund  des  §.  32  der  Synodal-Ordnung  das  nachstehende  provisorische
Kirchengesetz  zu  erlassen  beschlossen  und  verordnen  demnach,  wie  folgt:

8.  1.

Der  kirchlichen  Trauung  geht  eine  einmalige  kirchliche  Verkündigung  der
beabsichtigten  Ehe,  verbunden  mit  einer  Fürbitte  für  das  Vorhaben  der  Ver—
lobten,  vorher  (Anlage  !  Formular  A).  Auf  Verlangen  der  Verlobten  kann
eine  zweimalige  Eheverkündigung  stattfinden.

§.  2.

Die  kirchliche  Eheverkündigung  erfolgt,  nachdem  der  zuständige  Standesbeamte
  das  bürgerliche  Aufgebot  angeordnet  hat  (§.  44  des  Reichsgesetzes).  Sie  verliert
  ihre  Kraft  zugleich  mit  dem  bürgerlichen  Aufgebot  (§.  51  des  Reichsgesetzes).

§.  3.
Die  kirchliche  Eheverkündigung  hat  durch  den  für  die  kirchliche  Trauung
1875.  70
        <pb n="470" />
        454

gewählten  zuständigen  Pfarrer  (§.  8),  wenn  aber  die  kirchliche  Trauung  auf
Grund  eines  von  dem  zuständigen  Pfarrer  auszustellenden  Dimissoriale  von  einem
  andern  Geistlichen  vorgenommen  werden  soll  (§.  8),  durch  den  das  Dimissoriale
  ausstellenden  Pfarrer  zu  geschehen.

Daneben  können  die  Verlobten  die  einmalige  oder  zweimalige  Eheverkündigung
  auch  an  ihren  Wohnorten  vornehmen  lassen.

S.  4.
Zur  Dispensation  von  der  kirchlichen  Eheverkündigung  ist  der  Superintendent
  befugt.  Sie  wird  kostenfrei  ertheilt.

8.  5.

Da,  wo  die  Eheschließung  bereits  vor  Beantragung  der  kirchlichen  Trauung
stattgefunden  hat,  hängt  es  von  der  Entschließung  der  Eheleute  ab,  ob  eine
kirchliche  Eheverkündigung  mit  Fürbitte  überhaupt  und  ob  sie  vor  der  kirchlichen
Trauung  oder  in  dem  nächsten  sonntägigen  Gottesdienste  stattfinden  soll.  Für
solche  Eheverkündigungen  gilt  das  Formular  B  oder  C  der  Anlage  J.

S.  6.
Die  kirchliche  Trauung  darf  erst  dann  vorgenommen  werden,  wenn  die
Ehe  vor  dem  Standesbeamten  geschlossen  ist.  Der  Geistliche  hat  sich  hierüber
aus  der  von  den  Eheleuten  beizubringenden  standesamtlichen  Heirathsurkunde
zu  vergewissern  (§§.  54.  67  des  Reichsgesetzes).

S.  7.

Bei  Vornahme  der  kirchlichen  Trauung  hat  sich  der  Geistliche  eines  der
angefügten  Formulare  II.  1.  2.  3  zu  bedienen.

Im  Uebrigen  ist  die  kirchliche  Trauung  in  der  bisher  üblichen  Weise  zu
vollziehen.

§.  8.

Zuständig  zur  Vornahme  der  kirchlichen  Trauung  ist  nach  Wahl  der  zu
Trauenden  der  Pfarrer  im  Wohnorte  der  Braut  oder  der  Pfarrer  im  Wohnorte
des  Bräutigams  oder  der  Pfarrer  des  Wohnorts,  welchen  die  Ehelente  nehmen.

Soll  die  Trauung  durch  einen  andern,  als  einen  der  hiernach  zuständigen
Geistlichen,  vollzogen  werden,  so  ist  hierzu  das  Dimissoriale  von  Seiten  des
zuständigen  Geistlichen  am  Wohnorte  der  Braut  erforderlich.  Dasselbe  kann
nicht  verweigert  werden,  sofern  nur  gegen  die  Gewährung  der  kirchlichen  Trauung
überhaupt  kein  Bedenken  besteht  (§.  10).
        <pb n="471" />
        455

§.  9.

Als  geschlossene  Zeit  besteht  für  kirchliche  Eheverkündigungen  (88.  1.  5)
und  Tranungen  nur  noch  die  Charwoche.  In  dringlichen  Fällen  ist  der  Superintendent
  Dispensation  zu  ertheilen  befugt.

8.  10.

Wenn  gegen  Gewährung  der  kirchlichen  Eheverkündigung  und  der  kirchlichen
  Tranung  ein  wichtiges  Bedenken  vorliegen  sollte,  so  ist  —  in  der  Regel
nach  vorgängiger  Berathung  im  Kirchgemeindevorstand  —  die  Entscheidung  des

Kirchenraths  einzuholen.
8.  11.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  innerhalb  der  evangelischen  Landeskirche  mit
dem  1.  Januar  1876  in  Kraft.

Heinrichau  am  31.  Oktober  1875.

Carl  Alerander.
Stichling.

 

Provisorisches  Kirchengesetz,
betreffend
die  kirchlichen  Eheverkündigungen
und  Traunngen.

J.
Eheverkündigung
A.
vor  der  bürgerlichen  Ebeschließung:

Nachfolgende  christliche  Personen  sind  Willens  nach  göttlicher  Ordnung
in  den  heiligen  Stand  der  Ehe  zu  treten  und  begehren  demnach  eurer  christlichen
  Liebe  Gebet  und  Fürbitte,  daß  sie  es  in  Gottes  Namen  anfangen  und
Solches  wohl  gerathen  möge,  nämlich:

(Hier  werden  die  Verlobten  mit  ihrem  und  ihrer  Eltern  Namen,  Stand  und  Amt  genannt.
  Die  Bezeichnungen  „Junggesell“,  „Jungfrau“,  „ledig“  sind  wegzulassen.)

Gott  gebe  ihnen  und  allen  christlichen  Ehelenten  seine  Gnade  und  Segen.
Amen!
70“

Aulage  I.
        <pb n="472" />
        Anlage  II.

456

B.

nach  der  bürgerlichen  Ebeschließung,  aber  vor  der  kirchlichen  Trauung:

Nachfolgende  (neuverbundene)  Ehegatten  N.  N.  sind  Willens,  hiernächst
das  Gelübde  ehelicher  Liebe  und  Treue  vor  Gottes  Angesicht  öffentlich  zu  bestätigen
  und  ihre  Ehe  im  Namen  des  Herrn  einsegnen  zu  lassen.  Sie  begehren
  eurer  christlichen  Liebe  Gebet  und  Fürbitte,  daß  sie  es  in  Gottes  Namen
vollführen  und  Solches  wohl  gerathen  möge.

Gott  gebe  ihnen  und  allen  christlichen  Eheleuten  seine  Gnade  und  Segen.
Amen!

nach  erfolgter  kirchlicher  Tranung:

In  unser  gemeinsames  Gebet  schließen  wir  die  (neu  verbundenen)  Ehegatten
  N.  N.,  welche  ihren  Bund  Gott  geheiligt  und  über  ihren  ehelichen
Stand  den  göttlichen  Segen  empfangen  haben,  daß  sie  diesen  heiligen  Stand
christlich  führen  und  selig  zu  Gottes  Lob  vollenden.

Gott  gebe  ihnen  und  allen  christlichen  Eheleuten  seine  Gnade  und  Segen.
Amen!

Bemerkung:  Den  Geistlichen  ist  gestattet,  der  Fürbitte  in  den  drei  Formularen  A.  B.  C.

„Gott  gebe  ihnen“  u.  s.  w.  eine  andere,  freie  und  erweiterte  Fassung  zu  geben,  welche
dem  Sinne  entspricht.

II.

Trauung.

Vorerinnerungen.

Wenn  eine  besondere  Traurede  oder,  wo  es  üblich,  eine  Hochzeitspredigt  gehalten  wird,  so
empfiehlt  es  sich,  von  nachstehenden  Formularen  das  kürzere  unter  1.  zu  brauchen.  —  Den  Geistlichen
  ist  gestattet,  in  dem  für  die  Trauung  gewählten  Formulare  die  Traufragen  und  die  Einsegnungsformel
  mit  den  Traufragen  und  der  Einsegnungsformel  eines  der  beiden  andern  Formulare
  zu  vertauschen.  —  Auch  darf  er  bei  der  Anrede  der  Eheleute,  statt  des  Du  und  des  Ihr,
des  „Sie“  sich  bedienen.

Formulare.
1.

Im  Namen  Gottes  des  Vaters,  des  Sohnes  und  des  heiligen  Geistes.
Amen!

Weil  ihr,  liebe  Freunde  in  Christo,  nach  göttlicher  Ordnung  den  heiligen
Stand  der  Ehe  in  euer  beider  herzlicher  und  ungezwungener  Verwilligung  angenommen
  habt,  so  ist  von  Nöthen,  daß  ihr  die  herzliche  Meinung,  welche  ihr
zusammen  habt,  hier  durch  äußerliche  Worte  und  Zeichen  öffentlich  zu  erkennen
  gebt.
        <pb n="473" />
        457

Deshalben  frage  ich  dich  N:  willst  du  gegenwärtige  N.  (die  Ehefrau  ist  mit  dem
Vornamen  „geborene  N.  .“  zu  nennen)  als  deine  Ehegattin  nach  Gottes  Gebot  und
Willen  halten,  sie  lieben,  ehren,  nähren  und  ihr  vorstehen,  auch  sie  nicht  verlassen
  dein  Leben  lang?  Ist  dies  dein  redlicher,  fester  Entschluß,  so  bekräftige
es  mit  einem  aufrichtigen  Jal

Jal

Desgleichen  frage  ich  dich  N.  JN.  (die  Ehefrau  ist  mit  dem  Vornamen  „geborene
N.  N.“  anzureden),  willst  dn  gegenwärtigen  N.  als  deinen  Ehegatten  nach  Gottes
Befehl  und  Willen  halten,  ihn  lieben,  ehren,  ihm  folgen  und  gehorsam  sein,
auch  ihn  nicht  verlassen  dein  Leben  lang?  Ist  dies  dein  fester,  redlicher  Entschluß,
  so  bekräftige  es  mit  einem  aufrichtigen  Jal

Ja!

So  (wechselt  die  Ringe  und)  leget  eure  rechten  Hände  zusammen.

Der  Geistliche  legt  seine  rechte  Hand  auf  die  Hände  der  Eheleute  und  fährt  fort:

Was  Gott  zusammenfüget,  das  soll  der  Mensch  nicht  scheiden.

Weil  ihr  denn  entschlossen  seid,  eure  Ehe  nach  Gottes  Wort  zu  führen
und  Solches  hier  öffentlich  vor  Gott  und  der  Welt  bekannt,  darauf  auch  ein—
ander  die  Hände  (und  Trauringe)  gegeben  habt,  so  segne  ich,  als  ein  verordneter
  Diener  der  christlichen  Kirche,  euren  ehelichen  Bund  im  Namen  Gottes
des  Vaters,  des  Sohnes  und  des  heiligen  Geistes  ,  Amen!

Damit  ihr  nun  in  dem  heiligen  Ehestande,  in  den  ihr  euch  begeben  habt,
nicht  mit  Unverstand  göttlichen  Wortes  wandeln  möget,  so  sollet  ihr  zuerst  aus
demselben  vernehmen,  wie  dieser  Stand  von  Gott  selbst  eingesetzt  und  verordnet
  ist.

Denn  es  stehet  u.  s.  w.

(unverändert  wie  im  Formular  des  Evangelischen  Kirchenbuchs  Th.  II.  S.  57  Zeile  19
bis  S.  tacgeie  17  so  jedoch,  daß  es  S.  59  Zeile  8  statt  „der  Verlobten“  „der  Eheeute“
  heißt.)

2.

Unsere  Hülfe  stehet  im  Namen  des  Herrn,  der  Himmel  und  Erde  gemacht
hat.  Amen!

Geliebte  in  dem  Herrn  Jesu  Christo!  Ihr  seid  hier  erschienen,  um  für
den  Ehestand,  in  den  ihr  eingetreten  seid,  im  Aufblicke  zu  Gott  euer  feierliches
Gelübde  abzulegen  und  seinen  Segen  zu  erbitten.  Damit  ihr  nun  über  diesen
euern  Stand  christliche  Unterweisung  aus  Gottes  Wort  empfanget,  so  wollen
wir  vor  allen  Dingen  hören,  was  da  ist  des  Herrn  Wille  und  Ordnung,  der
euch  in  denselben  geführt  hat.
        <pb n="474" />
        458

Wir  lernen  u.  f.  w.

(unverändert  von  S.  60  Zeile  6  Th.  II.  des  Evangelischen  Kirchenbuchs  bis  zu  den
Worten  S.  62  vorletzte  Zeile:  „schauen  mögen  in  Ewigkeit.")

Und  nnn,  Geliebte  in  Christo,  nachdem  ihr  den  väterlichen  Willen  Gottes
über  euch  und  euern  Bund  vernommen  habt,  so  bereitet  euch,  das  feierliche
Gelübde  abzulegen,  wodurch  ihr  diesen  Bund  dem  Herrn  heiligen  sollt.  Ihr
alle  aber,  die  ihr  Zengen  dieser  heiligen  Handlung  seid,  richtet  eure  Herzen
zu  Gott  und  bittet  mit  ihnen  um  seine  göttliche  Gnade,  damit  diese  Stunde
eine  Stunde  des  Segens  für  sie  werde  auf  Zeit  und  Ewigkeit.

Herr  unser  Gott,  gieb  uns  allen  einen  tiefen  Eindruck  von  Deiner  heiligen
  Gegenwart.  Insonderheit  laß  diese  hier  wohl  bedenken,  was  sie  vor
Deinem  Angesichte  zu  geloben  im  Begriffe  sind.  Lege  Du  selber  auf  den  Bund,
der  in  Deinem  Namen  geheiligt  werden  soll,  einen  reichen  und  bleibenden  Segen.
Denn  was  Du,  Herr,  segnest,  das  ist  gesegnet  immer  und  ewiglich.  Deine
Liebe,  o  himmlicher  Vater,  Deine  Gnade,  o  Herr  Jesu  Christe,  Deine  Gemeinschaft,
  o  werther  heiliger  Geist,  sei  mit  ihnen  nun  und  immerdar.  Amen!

Theueres  Paar!#

Ich  wende  mich  jetzt  zu  euch  und  fordere  euch  auf,  vor  Gott  und  diesen
christlichen  Zeugen  einander  das  Wort  unverletzlicher  Liebe  und  Treue  zu  geben.

Ich  frage  dich  N:  Willst  du  die  hier  gegenwärtige  N.  (die  Ehefrau  ist  mit
dem  Vornamen  „geborne  N.  N.“  zu  nennen)  als  deine  Ehegattin  halten  und  dich  gegen
sie  erweisen,  wie  einem  christlichen  Ehemanne  gebührt,  ihr  allein  angehören,
(es  möge  besser  mit  ihr  werden  oder  schlimmer,  sie  möge  reicher  werden  oder
ärmer,  krank  sein  oder  gesund),  sie  lieben  und  pflegen  nach  Gottes  heiliger  Ordnung,
  bis  der  Tod  euch  scheidet?  Ist  dies  dein  Wille,  so  bekräftige  es  vor
Gott  und  diesen  christlichen  Zeugen  mit  einem  Ja!

Antwort!

Hierauf  frage  ich  dich  NI  (die  Ehefrau  ist  mit  dem  Vornamen  „geborne  N.  N."  anzureden):
  Willst  du  den  hier  gegenwärtigen  N.  als  deinen  Ehegatten  halten  und
dich  gegen  ihn  erweisen,  wie  einer  christlichen  Ehefrau  gebühret,  ihm  allein  angehbren,
  (es  möge  besser  mit  ihm  werden  oder  schlimmer,  er  möge  reicher  werden
  oder  ärmer,  krank  sein  oder  gesund),  ihn  lieben  und  pflegen  nach  Gottes
heiliger  Ordnung,  bis  der  Tod  euch  scheidet?  Ist  dies  dein  Wille,  so  beträftige
  es  vor  Gott  und  diesen  christlichen  Zeugen  mit  einem  Jal

Antwort!
        <pb n="475" />
        459

So  (wechselt  die  Ringe  und)  reichet  einander  hierauf  die  rechte  Hand.

Der  Geistliche  legt  seine  rechte  Hand  auf  die  Hände  der  Eheleute  und  fährt  sort:

Weil  ihr  denn  einander  feierlich  eheliche  Liebe  und  Treue  gelobt  habt,
so  segne  ich,  als  ein  verordneter  Diener  der  christlichen  Kirche,  hiermit  diese
eure  eheliche  Verbindung  als  eine  nach  Gottes  Ordnung  unauflösliche  im
Namen  Gottes  des  Vaters,  des  Sohnes  und  des  heiligen  Geistes  t.

Was  Gott  zusammengefüget  hat,  das  soll  der  Mensch  nicht  scheiden.

Der  allmächtige  Gott  segne,  erhalte  und  beschütze  euch;  der  Herr  sehe
barmherzig  und  gütig  auf  euch  herab  und  erfülle  euch  mit  allerlei  geistlichem
Segen,  in  dieser  Welt  also  mit  einander  zu  leben,  daß  ihr  das  ewige  Leben
erlangen  möget.  Amen!

Heiliger  Gott!  Du  bist  ein  Gott  der  Ordnung  und  hast  den  Ehestand
eingesetzt,  gesegnet  und  geheiliget,  auch  das  Geheimniß  der  Vereinigung  Christi,
Deines  lieben  Sohnes,  mit  seinen  Gläubigen  darin  bezeichnet.  Wir  bitten  Dein:
Barmherzigkeit,  Du  wollest  uns  und  Alle,  die  in  diesem  Stande  sich  befinden,  insbesondere
  die  gegenwärtig  vor  Dir  zu  demselben  sich  feierlich  bekannnt  haben,
durch  Deinen  Geist  u.  s.  w.

(unverändert  S.  65  Zeile  1  bis  zu  Ende).

3.

Unser  Anfang  geschehe  im  Namen  des  Herrn,  der  Himmel  und  Erde  gemacht
  hat.  Amen!

Geliebte  in  Christo!  Ihr  seid  erschienen,  um  euer  Gelübde  ehelicher
Liebe  und  Treue  vor  Gottes  Angesicht  und  diesen  christlichen  Zengen  öffentlich
zu  bestätigen  und  eure  Ehe  im  Namen  des  Herrn  einsegnen  zu  lassen.  So
lasset  euch  vor  allen  Dingen  ermahnen,  daß  ihr  mit  andächtigem  Gebet  vor
Gott  tretet  und  die  Heiligkeit  des  ehelichen  Standes  wohl  beherziget,  den  der
Schöpfer  selbst  eingesetzt  und  26.

(unverändert  von  S.  66  Zeile  9  bis  S.  68  zu  den  Worten:  „die  Krone  des  Lebens

empfangen“,  so  jedoch,  daß  S.  66  Z.  22  hinter  dem  Worte  „verpflichtet“  eingefügt
wird:  „habt.")

Nachdem  ihr  so,  Geliebte,  den  väterlichen  Willen  Gottes  über  euch  und
euern  Bund  vernommen  habt,  so  bereitet  euch,  das  feierliche  Gelübde  auszusprechen,
  wodurch  ihr  diesen  Bund  dem  Herrn  heiligen  sollt.

Damit  euch  aber  Gott  in  Gnaden  beistehe,  rufet  ihn  an  und  betet  mit
demüthigem  Herzen:

Heiliger,  barmherziger  Gott!  Erforsche  uns,  erfahre  unser  Herz  und  prüfe,
        <pb n="476" />
        460

wie  wir's  meinen.  Siehe  Du,  auf  welchem  Wege  wir  sind  und  leite  uns  auf
ewigem  Wege.  Herr,  wir  geloben  heute  einander  vor  Dir  ein  Großes.  O  gieb,
daß  dieser  Bund  in  Deinem  Namen  und  für  Dein  Reich  geschlossen  sei.  Lege
Du  darauf  Dein  göttliches  Amen.  Gedenke  unser  nach  Deiner  Barmherzigkeit,
die  von  der  Welt  her  gewesen  ist.  Herr  hilf;  o  Herr  laß  Alles  wohl  gegelingen.
  Amen!

Theueres  Paar!

Ich  wende  mich  nun  zu  euch  und  fordere  euch  auf,  vor  Gott  und  diesen
christlichen  Zeugen  einander  das  Wort  unverletzlicher  Liebe  und  Treue  zu  geben.

Ich  frage  daher  dich  XN:  Willst  du  die  hier  gegenwärtige  N.  (die  Ebefran
ist  mit  dem  Vornamen  „geborne  N.  N.  zu  nennen)  als  deine  Ehegattin  halten  und  dich
gegen  sie  erweisen,  wie  einem  christlichen  Ehemanne  gebühret,  sie  treu  und  herzlich
  lieben,  in  Freud  und  Leid  nicht  verlassen  und  den  Bund  der  Ehe  mit
ihr  heilig  und  unverbrüchlich  halten,  bis  der  Tod  euch  einst  scheiden  wird?
Ist  dies  dein  fester,  redlicher  Entschluß,  so  bestätige  es  vor  Gott  und  diesen
christlichen  Zeugen  mit  einem  aufrichtigen  Ja!

Antwort!

Hierauf  frage  ich  dich  N.  (die  Ehefrau  ist  mit  dem  Vornamen  „geborne  N.  N.“  anzureden):
Willst  du  den  hier  gegenwärtigen  N.  als  deinen  Ehegatten  halten  und  dich
gegen  ihn  erweisen,  wie  einer  christlichen  Ehefrau  gebührt,  ihn  treu  und  herzlich
lieben,  in  Freud  und  Leid  nicht  verlassen  und  den  Bund  der  Ehe  mit  ihm
heilig  und  unverbrüchlich  halten,  bis  der  Tod  euch  einst  scheiden  wird?

Ist  dies  Dein  fester  redlicher  Entschluß,  so  bestätige  es  vor  Gott  und
diesen  christlichen  Zeugen  mit  einem  aufrichtigen  Jal

Antwort!  «

So  (wechselt  die  Ringe  und)  reichet  einander  hierauf  die  rechte  Hand.

Der  Geistliche  legt  seine  rechte  Hand  auf  die  Hände  der  Eheleute  und  fährt  fort:

Weil  ihr  denn  einander  feierlich  eheliche  Liebe  und  Treue  gelobt  habt,
so  segne  ich,  als  ein  verordneter  Diener  der  christlichen  Kirche,  hiermit  diese
eure  eheliche  Verbindung  als  eine  nach  u.  s.  w.

(uweeründert  von  S.  70  Zeile  1  bis  zu  den  Worten  S.  71  Zeile  5:  der  Herr  segne  euch
u.  s.  w.,  so  jedoch,  daß  es  S.  70  Zeile  11  statt  „Neuvermählten“  heißt  „Eheleute"“).

Weimar.  —  Hof.Buchdruckerei.  #
        <pb n="477" />
        Regierungs-Blatt

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer  82.  Weimar.  30.  November  1875.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(1181  I.  Unter  Bezugnahme  auf  Artikel  1  des  auch  durch  das  Großherzogliche
Regierungs-Blatt  (Seite  163  ff.  vom  Jahre  1874)  veröffentlichten  Reichs-Münzgesetzes
  vom  9.  Juli  1873  wird  die  nachstehend  abgedruckte  Kaiserliche
Verordnung,  welche  in  dem  am  25.  September  d.  J.  zu  Berlin  ausgegebenen
Reichs-Gesetzblatte  Nr.  27  publizirt  ist,  auch  hierdurch  im  Großherzogthum
Sachsen  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  November  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

Wir  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  des  Artikels  1  des
Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs=  Gesetzblatt  S.  233),  mit  Zustimmung
  des  Bundesraths,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Reichswährung  tritt  im  gesammten  Reichsgebiete  am  1.  Januar
1876  in  Kraft.
1875.  71
        <pb n="478" />
        462

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Rostock,  den  22.  September  1875.

G  Wilheln.

Fürst  v.  Bismarck.

[119|]  II.  Für  die  mit  Führung  der  Kirchenbücher  und  Standesregister  bisher
betrauten  Behörden  und  Beamten  wird  unter  Hinweisung  auf  die  Bestimmungen
  in  §.  23  Ziffer  4  und  §.  45  Ziffer  7  der  deutschen  Wehrordnung  vom
28.  September  1875  Folgendes  zur  Kenntnißnahme  und  Nachachtung  besonders
  bekannt  gemacht:

1)  Die  mit  Führung  der  Kirchenbücher  und  Standesregister  bisher  betrauten
  Behörden  und  Beamten  bleiben  verpflichtet,  über  die  bis  zum
1.  Januar  1876  eingetragenen  Geburten  zum  15.  Januar  jedes  Jahres
einen  Auszug  aus  dem  Geburtsregister  des  um  17  Jahre  zurückliegenden
Kalenderjahrs,  (z.  B.  zum  15.  Januar  1876  einen  Auszug  aus  dem  Jahre
1859,  zum  15.  Januar  1877  einen  Auszug  aus  dem  Jahre  1860  u.  s.  w.),
enthaltend  alle  Eintragungen  der  Geburtsfälle  von  Kindern  männlichen  Geschlechts
  innerhalb  der  Gemeinde,  an  die  Gemeindevorstände  in  der  bisherigen
Weise  unentgeltlich  einzureichen.

Die  letzte  Einreichung  wird  zum  15.  Jannar  1892  über  die  im  Jahre
1875  Gebornen  zu  erfolgen  haben.

2)  In  gleicher  Weise  bleiben  die  mit  Führung  der  Kirchenbücher  und
Standesregister  bisher  betrauten  Behörden  und  Beamten  verpflichtet,  für  die
bis  zum  Schlusse  des  Jahre  1875  Gebornen  behufs  der  Anmeldung  zur
Stammrolle  Geburtszeugnisse  in  der  bisherigen  Weise  unentgeltlich  auszustellen.

3)  Endlich  sind  auch  noch  die  mit  Führung  der  Kirchenbücher  und  Standesregister
  bisher  betrauten  Behörden  und  Beamten  verpflichtet,  zum  15.  Januar
  1876  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  des  Bezirks  (dem
Bezirks-Direktor)  einen  Auszug  aus  dem  Sterberegister  des  Jahres  1875
        <pb n="479" />
        463

enthaltend  die  Eintragungen  von  Todesfällen  männlicher  Personen,  welche  das
25.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  unentgeltlich  zu  überreichen.  Dabei
  ist  nicht  erforderlich,  die  betreffenden  Nachrichten  in  Listenform  zusammenzustellen,
  sondern  es  genügt,  wenn  zu  dieser  Mittheilung  an  die  Bezirks-Direktoren
  die  in  den  Händen  der  Kirchenbuchs=  und  Registerführer  bereits  befindlichen
  Formulare  für  die  Todtenscheine  (Reg.-Blatt  von  1867  S.  293)
benutzt  werden.

Für  die  folgenden  Jahre  (zum  15.  Januar  1877  u.  s.  w.)  wird  die
ebenerwähnte  Mittheilung  den  Standesbeamten  obliegen,  welche  vom  1.  Jannar
  1876  ab  die  Standesregister  zu  führen  haben.

Weimar  am  16.  November  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

(120|]  III.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  29.  Dezember
  1871  (S.  13  des  Reg.-Blatts  von  1872)  wird  hierdurch  weiter  mit
höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Ausgleichung  der  Hoheitsverhältnisse  mit
dem  Herzogthum  Sachsen-Gotha,  wie  solche  durch  den  Staatsvertrag  vom
31.  Januar  1863  (Landtags-Verhandlungen  vom  Jahre  1863  S.  27  des
Schriftenwechsels)  vereinbart  und  in  Gemäßheit  desselben  weiter  geregelt  worden
  sind,  nunmehr  auch  in  Betreff  der  Landesgrenze  zwischen  Mihla
und  Lauterbach  und  zwar  vom  1.  Dezember  d.  J.  an  in  Kraft  treten
soll,  während  in  Ansehung  des  sogenannten  gemengten  Feldes  zwischen  Melborn
  und  Ettenhausen  auch  künftig  noch  bis  auf  Weiteres  die  zeitherigen  Verhältnisse
  beibehalten  werden  sollen.

Weimar  am  23.  November  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.
        <pb n="480" />
        464

1121]Das  30.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter

Nr.  1090  die  Verordnung,  betreffend  die  Beurkundung  von  Sterbefällen
solcher  Militärpersonen,  welche  sich  an  Bord  der  in  Dienst  gestellten
  Schiffe  oder  anderen  Fahrzeuge  der  Marine  befinden;
vom  4.  November  1875.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruceret.
        <pb n="481" />
        Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eise  nach.

Weimar.  17.  Dezember  1875.

Nummer  33.

Ministerial-Bekanntmachungen.
I122])]  I.  Die  in  Jena  bestehende  Großherzoglich  und  Herzoglich
Sächsische  Kommission  zur  Prüfung  der  Kandidaten  des  höheren
  Schulamtes  ist  für  die  Prüfungsperiode  bis  1.  November  1876,  wie
hier  folgt,  zusammengesetzt:
Vorsitzender:
Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Stickel.
Examinatoren:
für  altklassische  Philologie:
Professor  Dr.  Rudolph  Schoell,
Gymnasial-Direktor  Professor  Dr.  Ernst  Albert  Richter  in  Altenburg
  und
eventuell  als  außerordentlicher  Examinator:  Professor  Dr.  Delbrück,
für  deutsche  Sprache  und  Litteratur:
Professor  Dr.  Sievers  in  Jena,
für  französische  und  englische  Sprache  und  Litteratur:
Gymnasial-Lehrer  Professor  Dr.  Sievers  in  Gotha,
für  hebräische  Sprache  und  alttestamentliche  Schriftkunde:
Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Stickel,
für  Geschichte  und  Geographie:
Professor  Dr.  Adolph  Schmidt,
für  Mathematik  und  Physik:
Professor  Dr.  Abbe,
für  Chemie:
Hofrath  Professor  Dr.  Geuther,
1875.  72
        <pb n="482" />
        466

für  Miueralogie:
Hofrath  Professor  Dr.  Erust  Schmid,
für  Botanik:
Professor  Dr.  Straßburger,
für  Zoologie:
Professor  Dr.  Haeckel,
für  biblische  Theologie  und  Kirchengeschichte:
Kirchenrath  Professor  Dr.  Lipsius,
für  Philosophie  und  Pädagogik:
Schulrath  Professor  Dr.  Stoy.

Die  mit  Beginn  der  gegenwärtigen  Prüfungsperiode  ausscheidenden  Examinatoren
  bleiben  für  diejenigen  Prüfungen,  zu  welchen  mitzuwirken  sie  bereits
begonnen  haben,  bis  zu  deren  Durchführung  in  ihrer  Beauftragung  belassen.

Weimar  am  23.  November  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.
(123)  II.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  Maschinen-Ingenicur  Wilhelm  Hartmann  zu  Geisa  ein
Erfindungs-Patent  auf  eine  Hand-Korkstöpsel-Schneidemaschine,  soweit  dieselbe
  als  neu  und  eigenthümlich  anzusehen,  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter
allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche
in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843
Seite  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,
von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in  einem
der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  24.  November  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
dr.  Schomburg.
        <pb n="483" />
        467

/124)  III.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  Felix  Tonnar,  Ingenieur  in  Dülken  und  G.  Drenker,
Fabrikant  in  Viersen,  ein  Erfindungs-Patent  auf  ein  Webgeschirr  zur  Herstellung
  von  Schlinggeweben  (Gazegeschirr)  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter
allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche
in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843
Seite  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,
  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt
worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in  einem
der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  24.  November  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
br.  Schomburg.

/125|]  IV.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  Felix  Blazicek  in  Wien  ein  Erfindungs-Patent  auf  einen
verbesserten,  rauchverzehrenden  Apparat,  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen
Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der
Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  von  Jahre  1843  Seite
13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von
heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in  einem
der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.
        <pb n="484" />
        468

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  1.  Dezember  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

[126]  V.  In  Abänderung  der  Bestimmung  unter  2  B.  unserer  Bekanntmachung
vom  28.  Juli  1872,  die  Befreiung  des  zu  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen
  Zwecken  bestimmten  Salzes  von  der  Salzabgabe  betreffend  (Reg.-Blatt
Seite  373),  bringen  wir  zu  öffentlicher  Kenntniß,  daß  nach  einem  Beschlusse
des  Bundesrathes  des  Deutschen  Reichs  künftig  die  Anwendung  von  Kienöl,
als  Denaturirungs-Mittel,  nur  bei  der  Herstellung  desjenigen  sogenannten  Gewerbe-Bestellsalzes
  gestattet  ist,  welches  in  den  Gewerbsräumen  des  Empfängers
  unter  amtlicher  Aufsicht  denaturirt  wird.
Weimar  am  6.  Dezember  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

[127]  VI.  Wir  bringen  hierdurch  zu  öffentlicher  Kenntniß,  daß  der  §.  15
des  Regulativs  über  die  zollamtliche  Behandlung  der  mit  den  Posten  eingehenden,
  ausgehenden  oder  durchgehenden  Gegenstände  (Seite  303  des  Reg.=Blatts
  vom  Jahre  1868)  keine  Anwendung  mehr  findet,  nachdem  der  Bundesrath
  des  Deutschen  Reichs  die  Vorschrift,  nach  welcher  die  Zollfreiheit  der
von  Deutschen  Handlungsreisenden  ausgeführten  Musterstücke  bei  der  Wiedereinfuhr
  unter  anderem  von  dem  Nachweise  der  Statt  gehabten  Ausfuhr  abhängig
  gemacht  ist,  aufgehoben  hat.
Weimar  am  6.  Dezember  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Wetimar.  —  Hos.  Vuchdruckeren.
        <pb n="485" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenatch.

Weimar.  23.  Dezember  1875.

 

Nummer  34.

Ministerial-Bekanntmachung.

[128)]  Kraft  der  nach  §.  2  der  höchsten  Verordnung  vom  9.  Oktober  d.  J.
(Reg.-Blatt  Seite  361)  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  zustehenden
zentralen  Leitung  und  Oberaufsicht  in  Betreff  der  Ausführung  des  Reichsgesetzes
  vom  6.  Februar  d.  J.  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und
die  Eheschließung  wird  hierdurch  die  unter  X  angefügte  Instruktion  für  die
Standesbeamten  des  Großherzogthums  ertheilt,  nach  welcher  sich  nicht  allein.
sämmtliche  Standesbeamten,  sondern  auch,  soweit  sie  dadurch  berührt  werden,
die  mit  der  Aufsicht  über  die  Standesbeamten  betrauten  Einzelrichter  und  bezüglich
  Kreisgerichte  genau  zu  richten  haben.

Hiernächst  wird  noch  Folgendes  bestimmt:

1)  Behufs  der  Ueberwachung,  daß  die  Standesbeamten  den  Vorschriften
des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  d.  J.  und  der  zu  dessen  Ausführung  erlassenen
  Verordnungen  und  Instruktionen  pünktlich  nachkommen,  und  behufs
der  Abstellung  und  Berichtigung  etwaiger  in  dieser  Beziehung  hervorgetretener
Mängel  bezüglich  behufs  entsprechender  Belehrung  und  Anleitung  der  Standesbeamten
  haben  die  Einzelrichter  sich  nicht  auf  Prüfung  der  nach  dem
Schlusse  des  einzelnen  Kalenderjahres  an  sie  einzusendenden  Standes-Neben-Register
  und  Verzeichnisse  (§.  10  der  Instruktion),  bezüglich  der  sonstigen  an
sie  gelangenden  Schriftstücke  der  Standesbeamten  (z.  B.  der  beglaubigten  Abschriften
  von  Nachtrags-Vermerken,  etwaiger  Register-Auszüge  2c.)  und  auf

1875.  73
        <pb n="486" />
        470

die  aus  solcher  Prüfung  sich  ergebenden  Verfügungen  zu  beschränken,  sondern
sie  haben  von  Zeit  zu  Zeit  auch  Revisionen  der  Geschäftsführung  der  einzelnen
  Standesbeamten  ihres  Bezirks  im  Allgemeinen  und  an  dem  Sitze
der  Standesämter  vorzunehmen,  zu  welchen  namentlich  die  Gelegenheit
zu  benutzen  sein  wird,  so  oft  Dienstgeschäfte  anderer  Art  die  Anwesenheit  des
Beamten  an  dem  Sitze  eines  Standesamts  nothwendig  gemacht  haben  und
noch  Zeit  zur  Vornahme  einer  Revision  des  Standesamts  übrig  ist.  Insbesondere
  müssen  solche  Revisionen  in  dem  ersten  Jahre  der  Wirksamkeit  des
Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  d.  J.  und  zwar  schon  nach  Verlauf  einiger
Monate  seit  dem  Inkrafttreten  des  gedachten  Gesetzes  hinsichtlich  aller  Standesämter
  stattfinden  und  sie  sind  namentlich  solchen  Standesämtern  gegenüber
von  Zeit  zu  Zeit  zu  wiederholen,  deren  Inhaber  sich  weniger  befähigt  und
geschickt  zur  Ausübung  der  mit  dem  Amte  verbundenen  Funktionen  gezeigt
haben  oder  welche  in  Zukunft  neu  angestellt  worden  sind.

Die  Großherzoglichen  Kreisgerichte  aber  werden  bei  Revisionen  der  Geschäftsthätigkeit
  der  ihnen  unterstellten  Einzelgerichte  die  Wirksamkeit  dieser
Behörden  auch  in  Bezug  auf  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar
d.  J.  sorgfältiger  Prüfung  unterziehen.

2)  In  jedem  gerichtlichen  Erkenntnisse,  durch  welches  eine  bestehende
Ehe  wegen  Ehebruchs  geschieden  wird,  ist  die  Person,  mit  welcher  der  Ehebruch
  begangen  worden,  dafern  dieselbe  ermittelt  ist,  namhaft  zu  machen.
(Vergl.  §.  33  Nr.  5  des  Reichsgesetzes;  §.  14  Abs.  1  der  Ausführungs-Verordnung
  des  Bundesraths  vom  22.  Juni  1875;  §.  17  Nr.  4  der  Instruktion
für  die  Standesbeamten.)

Weimar  am  13.  Dezember  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
v.  Groß.

Instruktion.
        <pb n="487" />
        M
Instruktion
für

die  Standesbeamten  des  Großherzogthums  Sachsen.

§.  1.

Die  Standesbeamten  und  deren  Stellvertreter  haben  sich  mit  den  ihren
amtlichen  Wirkungskreis  betreffenden  Gesetzen,  Verordnungen  und  Instruktionen,
insbesondere  mit

1)  dem  Reichsgesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
  vom  6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzblatt  S.  23;  Reg.-Blatt
S.  367),

2)  den  zu  diesem  Reichsgesetze  erlassenen  Ausführungs-Verordnungen,
nämlich

a)  der  Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths  vom  22.  Juni  1875
und  den  derselben  beigefügten  Formularen  und  Mustern  (Central=Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  S.  386  flg.;  Reg.-Blatt  S.  389),

b)  der  landesherrlichen  Ausführungs-Verordnung  vom  9.  Oktober  1875
(Reg.-Blatt  S.  361)

und
3)  der  gegenwärtigen  Instruktion
vor  der  Ausübung  ihrer  Geschäfte  genau  bekannt  zu  machen.

Jedem  Standesbeamten  werden  einige  Exemplare  des  Reichs-Gesetzes,  der
Ausführungs-Verordnungen  und  der  Instruktion  mitgetheilt  werden,  welche  als
zum  Inventar  des  Standesamts  gehörig  sorgfältig  aufzubewahren  sind.

Glauben  die  Standesbeamten  näherer  Belehrung  zu  bedürfen,  so  haben
sie  sich  an  ihre  nächste  Aufsichtsbehörde  (das  Großherzogliche  Justizamt  oder
Stadtgericht)  zu  wenden,  welche  sie  —  eventuell  nach  vorgängiger  Anfrage  bei
der  höhern  Aufsichtsbehörde  —  mit  der  erforderlichen  Anleitung  und  Aufklärung
  versehen  wird.

§.  2.

Geschäfts-Lokal.
Der  Standesbeamte  hat  regelmäßig  sämmtliche  Amtsgeschäfte  in  dem  Ge-73“
        <pb n="488" />
        472

schäftslokale  des  Standesamts  und,  sofern  ihm  ein  besonderes  Geschäftslokal
von  der  betreffenden  Gemeinde  nicht  überwiesen  ist,  in  seiner  als  solches  dienenden
  Privatwohnung  zu  besorgen.

Außerhalb  des  Geschäftslokals  ist  die  Vornahme  von  Standes-Akten  nur
in  besonderen  Ausnahmefällen  zulässig.  Namentlich  dürfen  Eheschließungen
  dann  außerhalb  des  Geschäftslokals  erfolgen,  wenn  einer  der  Verlobten
am  Erscheinen  im  Geschäftslokale  durch  Krankheit  oder  andere  unabwendbare
Ursachen  verhindert  ist  oder  wenn  sonstige  erhebliche  Gründe  die  Vornahme
des  Eheschließungsakts  außerhalb  des  Geschäftslokals  nothwendig  oder  angemessen
  erscheinen  lassen.

§.  3.
Register-Führung  im  Allgemeinen.

Für  den  gesammten  Standesamtsbezirk  ist,  auch  wenn  derselbe  aus  einer
Mehrzahl  von  Gemeinden  besteht,  nur  ein  Geburtsregister,  desgleichen  nur  ein
Heiraths=  und  ein  Sterberegister  zu  führen.

Die  den  Standesämtern  zu  liefernden  Hauptregister  sind  auf  den  Bedarf
  für  mehrere  Jahre  berechnet.  Nachdem  nach  Ablauf  eines  Kalenderjahrs
das  Hauptregister  für  dieses  abgelaufene  Jahr  abgeschlossen  ist  (§.  14  Absatz
2  des  Reichs-Gesetzes;  §.  10  dieser  Instruktion),  erfolgen  die  Eintragungen
für  das  neue  Kalenderjahr  unter  neuer,  mit  Nr.  1  beginnender  Nummerirung,
bis  der  Band  gefüllt  ist.

Uebrigens  werden  den  Standesbeamten  die  Hauptregister  zunächst  in  —
mit  der  gedruckten  Bezeichnung  des  einzelnen  Registers  versehenen  —  Mappen
von  starker  Pappe  mit  Leinwandüberzug  und  Rücken,  in  welchen  die  Formulare
auf  pergamentenen  Riemen  eingeheftet  sind,  geliefert  werden.  Diese  Einrichtung
  gestattet,  daß,  wenn  die  ursprünglich  eingehefteten  Formular-Bogen  sämmtlich
  zu  Eintragungen  benutzt  sind,  noch  weitere  Formularbogen  nachträglich  eingeheftet
  werden,  so  lange,  als  der  Band  dadurch  nicht  einen  unverhältnißmäßigen,
  die  Handhabung  erschwerenden  Umfang  erhält.  Ist  Letzteres  der  Fall,  so
muß  ein  neuer  (zweiter,  dritter  2c.)  Band  des  Registers  angelegt  werden.  Dabei
  ist  jedoch  darauf  zu  sehen,  daß  jeder  einzelne  Band  mit  dem  Schluß  eines
Kalender-Jahrgangs  abschließt,  damit  nicht  Eintragungen,  welche  in  dem  nämlichen
  Kalenderjahre  bewirkt  worden  sind,  in  verschiedene  Bände  des  Registers
gebracht  werden.  Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  darf  nur  Platz  greifen,
wenn  bei  großen  Standesämtern  die  Eintragungen  in  einem  Kalenderjahre  so
        <pb n="489" />
        473
zahlreich  sein  sollten,  daß,  wenn  sie  sämmtlich  in  demselben  Bande  des  Re—
gisters  Aufnahme  fänden,  letzterer  zu  stark  und  unhandlich  würde.  In  diesem
Falle  kann  ein  Jahrgang  des  Registers  auch  mehrere  Bände  umfassen,  es
ist  aber  dann  der  erste  2c.  Band,  sobald  zur  Benutzung  des  zweiten  rc.  Bandes
übergegangen  werden  muß,  unter  Hinweisung  auf  den  letzteren  gehörig
abzuschließen  (§.  3  der  Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths.).

Bei  den  Nebenregistern,  für  welche  die  Formulare  den  Standesbeamten
ungebunden  geliefert  werden,  bildet  jeder  Jahrgang  für  sich  einen  Band  oder
ein  Heft,  sofern  nicht  etwa  bei  einem  einzelnen  großen  Standesamtsbezirke  der
vorgedachte,  bezüglich  in  §.  3  der  Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths
vorgesehene  Fall  eintritt.

Selbstverständlich  sind  die  Register  nebst  den  Akten  und  Dienstsiegeln  in
sorgsamster,  dritten  Personen  nicht  zugänglicher  Weise  aufzubewahren.  Das
Nämliche  gilt  von  den  gelieferten  Formularen  und  sind  dieselben  nur  zu  dem
gesetzlich  bestimmten  Zwecke  zu  verwenden.

Bei  entstehender  Feuersgefahr  ist  für  Rettung  der  Standesregister  die
erste  Sorge  zu  tragen.

8.  4.

Erscheint  vor  dem  Standesbeamten  zum  Zweck  der  Anzeige  eines  Geburts—
oder  Sterbefalls,  der  Bestellung  eines  Aufgebots  u.  s.  w.  eine  Person,  welche
ihm  nicht  bereits  als  diejenige,  für  welche  sie  sich  ausgiebt,  bekannt  ist,  so  hat
der  Standesbeamte  sich  zunächst  von  der  Identität  des  Erschienenen  Ueberzeugung
  zu  verschaffen  und,  daß  und  wie  dies  geschehen,  in  der  Eintragung  zu
vermerken.  Letztere  muß  demnach  ersehen  lassen,  ob  der  Erschienene  dem  Standesbeamten
  von  Person  bekannt  gewesen  ist  oder  durch  welchen  dem  Standesbeamten
  von  Person  bekannten  Zengen  der  Erschienene  als  derjenige,  für  den
er  sich  ausgegeben  hat,  anerkannt  worden  ist  (§.  13  Nr.  3  des  Reichsgesetzes).

8.  5.

Nach  erfolgter  Anzeige  eines  Geburts=  oder  Sterbefalls  bezüglich  nach  erfolgter
  Eheschließung  ist  die  Eintragung  in  das  betreffende  Haupt-Register  sofort
  zu  bewirken.  Ein  Aufschub  der  Eintragung  ist  nur  in  dem  Falle  zulässig
  und  nothwendig,  wenn  dem  Standesbeamten  an  der  Richtigkeit  der  über
einen  Geburts=  oder  Sterbefall  erstatteten  Anzeige  Zweifel  beigehen,  über  deren
Grund  oder  Ungrund  erst  noch  weitere  Erörterungen  anzustellen  sind  (8§.  21
        <pb n="490" />
        474

und  58  des  Reichsgesetzes).  In  solchem  Falle  sind  die  zum  Zwecke  der  fraglichen
  Erörterung  aufgenommenen  Protokolle  oder  sonstigen  ergangenen  Schriftstücke
  zu  den  nach  8.  9  der  Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths  von
dem  Standesbeamten  zu  führenden  Sammel-Akten  zu  bringen,  nach  erfolgter
Beseitigung  der  stattgefundenen  Zweifel  aber  die  Eintragung  in  das  Rezgister
in  Gegenwart  der  zu  diesem  Behufe  wieder  vorzubescheidenden  Person,  von
der  die  Anzeige  gemacht  worden  war,  oder  einer  anderen  zur  Anzeige  verpflichteten
  Person  ohne  weiteren  Aufschub  zu  bewirken.

8.  6.

An  demselben  Tage,  an  welchem  die  Eintragung  in  das  Hauptregister
  stattgefunden  hat,  ist  eine  wörtlich  genauc  Abschrift  derselben  in  das
Nebenregister  einzutragen  und  die  Uebereinstimmung  mit  der  Beurkundung
im  Hauptregister  durch  Ausfüllung  und  Unterzeichnung  des  den  Formularen
für  die  Nebenregister  am  Schlusse  im  Vordruck  beigefügten  Beglaubigungsvermerks
  zu  bestätigen  (§.  14  Absatz  1  des  Reichsgesetzes;  §.  2  der  Ausführungs-Verordnung).
  Ebenso  ist  jeder  am  Rande  der  ursprünglichen  Eintragung
  später  gemachte  Vermerk  noch  an  demselben  Tage  auch  am
Rande  der  entsprechenden  Nummer  des  Neben-Registers  einzutragen,  sofern
letzteres  noch  nicht  der  Aufsichtsbehörde  (dem  Justizamte  oder  Stadtgerichte)
eingereicht  ist.  Einer  besonderen  Beglaubigung  der  Uebereinstimmung  dieser
Nachtragsvermerke  im  Nebenregister  mit  denen  des  Hauptregisters  bedarf  es
jedoch  nicht,  wie  das  der  Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths  beigefügte
Muster  B.  1  zeigt.  Sind  aber  solche  nachträgliche  Eintragungen  im  Hauptregister
  erst  gemacht  worden,  nachdem  das  Nebenregister  bereits  an  die
Aufsichtsbehörde  eingesendet  war,  so  ist  von  denselben  gleichzeitig
auf  einem  besonderen  Bogen  eine  Abschrift  zu  fertigen  und,  nachdem
deren  Uebereinstimmung  mit  der  Eintragung  im  Hauptregister  beglaubigt  ist,
der  Aufsichtsbehörde  zu  überreichen  (§.  14  Absatz  3  des  Reichsgesetzes).

S.  7.

In  den  Standesregistern  dürfen  Korrekturen  durch  Ausstreichen  und  Ueberschreiben
  oder  durch  Rasuren  durchaus  nicht  vorkommen.  Nur  der  Vordruck
(die  gedruckten  Worte  der  Formulare)  ist,  wenn  und  soweit  er  nicht  paßt,  zu
durchstreichen,  es  ist  alsdann  aber  am  Rande  zu  bemerken,  daß  und  wie  viel
Zeilen  gelöscht  sind,  und  ist  diese  Bemerkung  unterschriftlich  zu  vollziehen.
        <pb n="491" />
        475
(Vergl.  §.  8  der  Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths  und  das  Muster
C.  4.

Wenn  sich,  bevor  die  vor  dem  Standesbeamten  Erschienenen
entlassen  sind,  Unrichtigkeiten  in  der  Eintragung  ergeben,  sei  es,  daß  die
Erschienenen  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  gemacht  haben  oder  daß
sie  von  dem  Standesbeamten  mißverstanden  worden  sind,  oder  daß  ein  Schreibfehler
  vorgekommen  ist,  so  ist  eine  die  Eintragung  berichtigende  oder  ergänzende
  Bemerkung  am  Rande  derselben  hinzuzufügen  und  durch  Unterschrift
der  Erschienenen  und  des  Standesbeamten  zu  vollziehen,  ohne  daß  in  der  Eintragung
  selbst  irgend  etwas  geändert  oder  gestrichen  ird  (§.  13  Schlußsatz
des  Reichsgesetzes).

Wird  der  Mangel  erst  nach  Entlassung  der  Erschienenen  wahrgenommen,
  so  kann  eine  Berichtigung  ohne  Unterschied,  ob  der  zu  berichtigende
  Fehler  von  größerer  oder  geringerer,  von  sachlicher  oder  nur  formaler
Bedeutung  ist,  nur  auf  dem  in  den  88§.  65  und  66  des  Reichsgesetzes  vorgeschriebenen
  Wege,  also  nur  auf  dem  Grunde  gerichtlicher  Anordnung  erfolgen.
  Der  Standesbeamte  hat  in  solchem  Falle,  wenn  er  die  Berichtigung
der  Eintragung  für  nothwendig  erachtet,  den  Sachverhalt  der  Aufsichtsbehörde
berichtlich  vorzutragen,  welche  das  weiter  Erforderliche  veranlassen  wird.

Ebenso  wenig,  wie  Korrekturen,  sind  Abkürzungen  bei  den  Eintragungen
zulässig  (§.  13  des  Reichsgesetzes)  und  eine  besondere  Sorgfalt  ist  auf  richtige,
  dentliche  und  vollständige  Einschreibung  der  Vornamen  und  Familiennamen
  zu  verwenden.  Es  darf  z.  B.  nicht  blos  „Hermann  Kaiser"
statt  „Hermann  August  Friedrich  Ednard  Kaiser",  nicht  „Schmid“  statt“  Schmitt"“
oder  „Schmidt“,  „Beyer"  statt  „Baier“,  „Keyser“  statt  „Kaiser“  2c.,  sondern
es  muß  jeder  Name  genau  so  geschrieben  werden,  wie  derselbe  von  der  betreffenden
  Person  geführt  wird.  Auch  ist  zur  Bezeichnung  des  weiblichen
Geschlechts  dem  Familiennamen  nicht  die  Sylbe  in  anzuhängen  (z.  B.  nicht
„Marie  Schmidtin“  statt  „Marie  Schmidt.“)

Die  punktirten  Zwischenräume  in  den  Formularen  sind,  wenn  sie  nicht
beschrieben  worden,  alsbald  bei  der  Eintragung  durch  Striche  auszufüllen  und
die  wesentlichen  Zahlenangaben  mit  Buchstaben  zu  schreiben  (§.  13  Abs.  1
des  Reichsgesetzes).

8.  8.
Eintragungen  auf  Grund  schriftlicher  Anzeigen  und  Mittheilungen
        <pb n="492" />
        476

(88.  20,  27,  58,  62  des  Reichsgesetzes),  für  welche  der  Vordruck  der  Register-Formulare
  nicht  berechnet  ist,  sind  unter  Durchstreichung  des  Vordrucks
und  mit  Bezugnahme  auf  die  nach  der  Behörde  oder  den  Beamten,  von  denen
sie  ausgegangen  ist,  und  nach  Ort  und  Datum  näher  zu  bezeichnende  schriftliche
  Anzeige  oder  Mittheilung  am  Rande  des  Register-  Formulars  zu  bewirken.
  Ebenso  muß  der  Vordruck  durchstrichen  und  die  Eintragung  am  Rande
bewirkt  werden,  wenn  in  Gemäßheit  des  §.  23  des  Reichsgesetzes  die  Anzeige
der  Geburt  eines  todtgeborenen  oder  in  der  Geburt  verstorbenen  Kindes  im
Sterberegister  einzutragen  ist.  Dabei  ist  jedesmal  anzugeben,  wie  viel  Zeilen
des  Vordrucks  durchstrichen  worden  sind.  (§.  8  der  Ausführungs-Verordnung
des  Bundesraths;  Muster  C.  4.)  Bei  allen  Eintragungen  am  Rande  des  Formulars
  ist  übrigens  mit  thunlichster  Raumersparniß  zu  verfahren,  damit  für
etwaige  Nachtragsvermerke  Platz  bleibt.

Enthält  die  schriftliche  Mittheilung  über  einen  in  einer  Anstalt  vorgekommenen
  Geburts=  oder  Sterbefall  die  Thatsachen  nicht  vollständig,  welche
nach  Vorschrift  des  Gesetzes  einzutragen  sind,  so  hat  der  Standesbeamte  zunächst
  die  Vervollständigung  der  Thatsachen  zu  verlangen.

§.  9.

Der  Standesbeamte  kann  zu  Eintragungen  in  die  Register  oder  zur  Ausfertigung
  von  Register-Auszügen  und  Bescheinigungen  sowie  zu  protokollarischen
Niederschriften  sich  einer  Schreibhülfe  bedienen.  Eintragungen  auf  Grund  mündlicher
  Anzeigen  dürfen  aber  nur  in  Gegenwart  des  Standesbeamten
geschehen.  Auch  sind  selbstverständlich  alle  Eintragungen,  Ausfertigungen  und
Niederschriften,  welche  der  Standesbeamte  durch  einen  Schreibgehülfen  hat  bewirken
  lassen,  von  ihm  durch  eigenhändige  Namensunterschrift  zu  vollziehen.

§.  10.

Die  in  §.  14  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  vorgeschriebene  Abschließung
der  Register  nach  Ablauf  des  Kalenderjahrs  ist  für  jedes  der  drei
Hauptregister  und  für  jedes  der  drei  Nebenregister  sofort  nach  Ablauf  des
Kalenderjahrs,  also  am  ersten  Tage  des  neuen  Jahres  in  der  Art  zu  bewirken,
  daß  die  Zahl  der  im  Laufe  des  verflossenen  Jahres  stattgefundenen
Eintragungen  unmittelbar  nach  der  letzten  Eintragung  unter  Hinzufügung
  des  Datums  und  des  Namens  des  Standesbeamten,  jedoch  ohne  Bei-
        <pb n="493" />
        477

druck  des  Dienstsiegels  angegeben  wird.  Nachstehendes  Schema  veranschaulicht
die  Art  der  Abschließung:
Vorstehendes  Haupt-(Neben-)  Exemplar  des  Geburts-(Heiraths-,  Sterbe)
Registers  für  das  Jahr  Eintausend  achthundert  siebenzig  und  (sechs),  enthaltend
  (fünf  und  achtzig)  Eintragungen,  wird  hiermit  abgeschlossen.

X.  am  1.  Januar  187077)

Der  Standesbeamte.
N.

Entscheidend  für  die  Frage,  in  welchen  Jahrgang  der  Register  eine  Eintragung
  gehört,  ist  die  Zeit  der  Aufnahme  des  Standesakts,  nicht  die  Zeit,
zu  welcher  die  einzutragende  Thatsache  sich  ereignet  hat.  Beispielsweise  ist  also
eine  am  27.  Dezember  1876  erfolgte  Geburt,  welche  am  1.  Jannar  1877
dem  Standesbeamten  angezeigt  wird,  nicht  in  das  Register  für  das  Kalenderjahr
  1876,  sondern  in  das  Register  für  das  Jahr  1877  einzutragen.  Eine
Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  selbstverständlich  Statt  rücksichtlich  derjenigen
  nachträglichen  bezüglich  ergänzenden  Eintragungen,  welche  nach
§.  13  Schlußsatz,  §.  22  Schlußsatz,  §.  26,  §.  55,  §.  65  des  Reichsgesetzes
am  Rande  einer  früheren  Eintragung  zu  vermerken  sind,  z.  B.  die
nachträgliche  Eintragung  der  Vornamen  eines  Kindes,  wenn  dieselben  dem
Standesbeamten  erst  im  Januar  1877  angegeben  werden,  während  der  Geburtsfall
  schon  im  Dezember  1876  ohne  die  Vornamen  des  Kindes  eingetragen
worden  ist.

Die  abgeschlossenen  Nebenregister  sind  spätestens  bis  zum  15.  Januar
  des  neuen  Kalenderjahrs  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde  zu
überreichen.

Gleichzeitig  mit  den  Nebenregistern  haben  die  Standesbeamten  aber  auch
noch  ein  summarisches  Verzeichniß  derjenigen  Berichtigungen  und  Nachtragsvermerke,
  welche  in  frühere  Jahrgänge  der  Hauptregister  während
des  letzten  Kalenderjahrs  eingetragen  worden  sind,  der  Aufsichtsbehörde
einzureichen.  Waren  solche  nachträgliche  Eintragungen  in  frühere  Jahrgänge
eines  Hauptregisters  im  Laufe  des  letztverflossenen  Jahres  bei  dem  Standesamte
  nicht  vorgekommen,  so  ist  hierüber  ein  Vacatschein  auszufertigen  und
mit  den  Nebenregistern  einzusenden.

Das  Justizamt  (Stadtgericht),  welches  in  seiner  doppelten  Eigenschaft  als
untere  Verwaltungsbehörde  und  als  Gericht  erster  Instanz  (§§.  3  und  6  der

1875.  74
        <pb n="494" />
        478

landesherrlichen  Ausführungs-Berordnung  vom  9.  Oktober  1875)  die  der  einen,
wie  der  anderen  Behörde  reichsgesetzlich  überwiesenen  Funktionen  auszunüben.
hat,  wird  durch  sorgfältige  Vergleichung  des  eingesendeten  summarischen  Verzeichnisses
  mit  den  in  Frage  kommenden  früheren  Jahrgängen  der  in  seiner
Verwahrung  befindlichen  Nebenregister  prüfen,  ob  sämmtliche  nach  Einreichung
der  Nebenregister  in  den  Hauptregistern  gemachte  Eintragungen  der  Vorschrift
in  §.  14,  Absatz  3  des  Reichsgesetzes  entsprechend  ihm  in  beglanbigter  Abschrift
  mitgethcilt  und  den  Nebenregistern  beigeschrieben  worden  sind,  und,  falls
sich  in  dieser  Beziehung  Unterlassungen  ergeben,  die  zur  Ergänzung  der  Nebenregister
  und  beziehungsweise  von  Aufsichtswegen  erforderlichen  Verfügungen
ungesäumt  treffen.

§.  11.
Alphabetische  Namensverzeichnisse.

Die  alphabetischen  Namensverzeichnisse,  welche  die  Standesbeamten
  zu  jedem  der  drei  Register  nach  Vorschrift  des  §.  10  Nr.  1  der  vom
Bundesrathe  erlassenen  Ausführungs-Verordnung  zu  führen  haben,  sind  baldigst
anzulegen  und  stets  auf  dem  Laufenden  zu  erhalten.  Es  wird  sich  empfehlen,
dieselben  auf  einen  längeren  Zeitraum  —  bei  kleineren  Standesämtern  etwa
auf  zehn  Jahre  —  einzurichten.  Dieser  Instruktion  sind  zwei  Muster  eines
alphabetischen  Namensverzeichnisses  unter  1  und  II  beigefügt  Für  kleinere
Standesämter  wird  sich  mehr  die  Benutzung  des  Musters  II  empfehlen,  welches
alle  drei  Standesregister  (das  Geburts-,  Heiraths=  und  Sterberegister)  zusammen
umfaßt.

Bei  der  Führung  der  Nameunsverzeichnisse  nach  den  Mustern  ist  Folgen—
des  zu  beachten:

In  der  für  die  „Namen“  bestimmten  Spalte  ist  der  Familienname  der
betreffenden  Personen  zuerst,  hinter  demselben  sind  die  Vornamen  und
zwar  vollständig  anzugeben.  Betrifft  der  im  Register  eingetragene  Standesakt
eine  Person,  welche  keine  Vornamen  hat,  z.  B.  ein  todtgeborenes  oder  in  der
Geburt  beziehungsweise  vor  Empfang  der  Vornamen  verstorbenes  Kind  (vergl.
§.  22  Schlußsatz  und  §.  23  des  Reichsgesetzes),  so  ist  der  Name  des  Vaters
und  bei  unehelichen  oder  nach  des  Vaters  Tode  geborenen  Kindern  der  Name
der  Mutter  mit  einem  jenen  Umstand  kürzlich  andeutenden  Zusatze  anzugeben.
(Vergl.  in  dem  Muster  II  den  Fall  unter  Nr.  5).  Ist  der  Name  ganz  unbekannt,
  z.  B.  wenn  ein  Leichnam,  dessen  Identität  nicht  festzustellen  gewesen,
        <pb n="495" />
        479

im  Bezirke  des  Standesamts  aufgefunden  und  der  Sterbefall  demzufolge  im
Sterberegister  eingetragen  worden  ist,  so  ist  der  Fall  unter  dem  Buchstaben  U
mit  der  Bezeichnung:  „Unbekannter“  im  Namensregister  aufzuführen.

Ehefrauen,  geschiedene  Frauen  und  Witwen  sind  sowohl  unter  dem  Zunamen
  (Familiennamen)  ihrer  Geburt,  als  unter  dem  der  Ehemänner  in  dem
Namensverzeichniß  aufzuführen.  In  gleicher  Weise  ist,  wenn  eine  Person  z.  B.
in  Folge  von  Legitimation  oder  Annahme  an  Kindesstatt  den  Familiennamen
gewechselt  hat,  neben  dem  früheren  auch  der  neue  Name  unter  dem  betreffenden
Buchstaben  des  Verzeichnisses  einzutragen.

Wenn  der  Bezirk  eines  Standesamts  verschiedene  Ortschaften  umfaßt,
oder  der  in  das  Register  eingetragene  Standesakt  Personen  betrifft,  welche
außerhalb  des  Standesamtsbezirks  wohnen,  so  empfiehlt  sich,  in  dem  Namensverzeichniß
  neben  dem  Namen  auch  den  Wohnort  anzugeben.

§.  12.
Register-Auszüge.

Bei  Ertheilung  beglaubigter  Auszüge  aus  einem  Standesregister  an
Betheiligte  ist  streng  darauf  zu  halten,  daß  der  Auszug  (die  Geburts-,  Heirathsoder
  Sterbe-Urkunde)  die  betreffende  Eintragung  nebst  allen  zu  derselben
später  gebrachten  Zusätzen,  Ergänzungen  und  Berichtigungen  vollständig
  und  wortgetren  enthalte.  (§.  16  Abs.  2  und  3  des  Reichsgesetzes).

Während  der  Regel  nach  für  solche  Registerauszüge  die  der  Ausführungs-Verordnung
  des  Bundesraths  beigefügten  Formulare  Aa,  Bb  und  Cc  zu  benutzen
  sind,  ist  von  deren  Benutzung  dann  Abstand  zu  nehmen,  wenn  nach
Maßgabe  des  §.  8.  der  allegirten  Ausführungs-Verordnung  und  des  §.  8.
gegenwärtiger  Instruktion  der  Vordruck  des  Register-Formulars,  weil  einer
der  in  den  §§.  20,  23,  24,  58  und  62  des  Reichsgesetzes  bezeichneten  Fülle
vorlag,  ganz  oder  theilweise  durchstrichen  und  die  Eintragung  ganz  oder  theilweise
  am  Rande  des  Formulars  bewirkt  worden  ist.  In  solchen  Fällen  hat
der  Standesbeamte  ohne  Benutzung  eines  Formulars  eine  Abschrift  der  Eintragung
  zu  fertigen  und  dieselbe  in  der  vorgeschriebenen  Form  als  mit  dem
betreffenden  Hauptregister  gleichlautend  zu  beglaubigen.

§.  13.
Einfache  Atteste  über  Geburts=  und  Sterbefälle,  Aufgebote  und  GEbeschließungen.
Der  Standesbeamte  hat  auf  Antrag  der  Betheiligten
74“
        <pb n="496" />
        480

1)  über  die  Anordnuug  eines  Aufgebots,
und  auch  ohne  Antrag  der  Betheiligten,

2)  über  jede  auf  mündliche  Anzeige  erfolgte  Eintragung  eines  Geburtsfalls,



3)  über  jede  auf  mündliche  Anzeige  bewirkte  Eintragung  eines  Sterbefalls,

4)  über  jede  Eheschließung
eine  einfache  Bescheinigung  kostenfrei  auszufertigen  und  den  Betheiligten
sofort  auszuhändigen  (Vergl.  Nr.  I.  des  dem  Reichsgesetze  angehängten  Gebühren-Tarifs;
  §.  54  Schlußsatz  und  §.  60  des  Reichsgesetzes;  §.  13  der
Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths.)

Zu  diesen  einfachen  Attesten  dürfen  aber  die  den  Standesämtern  vom
Staate  gelieferten  Formulare  zu  Register-Auszügen  (Geburtsurkunde  Aa,  Heirathsurkunde
  B  b,  Sterbeurkunde  Ce)  unter  keinen  Umständen  benutzt
werden.  Vielmehr  ist  die  Bescheinigung  der  Eheschließung  nach  dem  der  Ausführungs-Verordnung
  des  Bundesraths  beigefügten  Formulare  D.  und  die  Bescheinigungen
  der  Eintragung  von  Geburts=  und  Sterbefällen,  sowie  der  Anordnung
  von  Aufgeboten  sind  in  der  Form  zu  ertheilen,  welche  die  gegenwärtiger
  Instruktion  unter  III.,  IV.  und  V  beigefügten  Muster  ergeben.

§.  14.
Vornamen  neugeborener  Kinder.

Damit  das  immerhin  mögliche  Vorkommen  des  bedenklichen  Mißstandes
thunlichst  vermieden  werde,  daß  die  Eintragung  neugeborener  Kinder  christlicher
Eltern  in  das  Geburtsregister  unter  anderen  Vornamen  erfolgt,  als  diesen
Kindern  in  der  heiligen  Taufe  beigelegt  sind,  hat  der  Standesbeamte,  so  oft
Geburtsfälle  oder  die  Vornamen  von  Kindern,  welche  zur  Zeit  der  Eintragung
der  Geburt  noch  nicht  feststanden,  bei  ihm  zur  Eintragung  angezeigt  werden,
durch  sorgfältige  Befragung  der  Erschienenen  zu  erforschen,  ob  das  Kind  bereits
  getauft  ist  oder  nicht,  und  im  ersteren  Falle,  wenn  nicht  etwa  schon  aus
einem  vorgelegten  pfarramtlichen  Taufzeugniß  die  Uebereinstimmung  der  dem
Kinde  in  der  Taufe  beigelegten  mit  den  zur  Eintragung  in  das  Geburtsregister
  angezeigten  Vornamen  ersehen  werden  kann,  das  Vorhandensein  dieser
Uebereinstimmung  thunlichst  zu  konstatiren,  auch,  falls  sie  mangeln  sollte,  auf
deren  Herstellung,  bevor  die  Eintragung  in  das  Geburtsregister  bewirkt  wird,
durch  Belehrung  über  die  schweren  Nachtheile,  die  eine  Verschiedenheit  der  dem
        <pb n="497" />
        481

Kinde  in  der  Taufe  beigelegten  und  der  in  dem  Geburtsregister  eingetragenen
Namen  für  dasselbe  in  Zukunft  unter  Umständen  zur  Folge  haben  kann,  bezüglich
  in  sonst  geeigneter  Weise  mit  Nachdruck  hinzuwirken,  in  dem  Falle
aber,  wenn  das  Kind  noch  ungetauft  ist,  die  Erschienenen  zu  bedeuten,  daß
die  ihnen  nach  §.  13  der  gegenwärtigen  Instruktion  unaufgefordert  auszustellende
  Bescheinigung  der  erfolgten  Eintragung  in  das  Geburtsregister  vorzugsweise
  dazu  bestimmt  sei,  bei  Bestellung  des  Taufaktes  dem  zuständigen  Geistlichen
  vorgelegt  zu  werden.

§.  15.
Aufgebot.

Anlangend  die  Eheschließungen,  so  hat  der  Standesbeamte,  wenn  das
Aufgebot  bei  ihm  beantragt  wird,  zunächst  zu  prüfen,  ob  er  zur  Anordnung
des  Aufgebots  zuständig  sei.  Nach  §.  42  Absatz  1  und  §.  44  Absatz  2  des
Reichsgesetzes  ist  diese  Zuständigkeit  nur  dann  vorhanden,  wenn  von  dem  verlobten
  Paare  wenigstens  der  eine  Theil  in  dem  Bezirke,  für  den  der  Standesbeamte
  bestellt  ist,  seinen  Wohnsitz  hat  oder  sich  gewöhnlich  aufhält.  Liegt
diese  Voraussetzung  nicht  vor,  so  hat  der  Standesbeamte  die  Anordnung  des
Aufgebots  abzulehnen.

§.  16.

Ueber  die  Bestellung  des  Aufgebots  und  etwaige  spätere  hierauf  sich  beziehende
  Verhandlungen  hat  der  Standesbeamte  protokollarische  Niederschriften
aufzunehmen,  welche  insbesondere  über  die  nach  §.  45  des  Reichsgesetzes  von
dem  Standesbeamten  vor  Anordnung  des  Aufgebots  festzustellenden  Thatsachen
(vergl.  den  folgenden  §.)  z.  B.  über  die  vor  dem  Standesbeamten  persönlich
erklärte  Einwilligung  der  Eltern  oder  des  Vormundes  zur  Eheschließung  oder
über  die  hierüber  beigebrachten  Urkunden,  sowie  eventuell  über  die  abgegebenen
  eidesstattlichen  Versicherungen  dic  erforderliche  Auskunft  enthalten  und  von
den  erschienenen  Betheiligten,  sowie  von  dem  Standesbeamten  unterschriftlich
zu  vollziehen  sind.

8.  17.
Voraussetzungen  des  Aufgebots.

Vor  Anordnung  des  Aufgebots  hat  der  Standesbeamte  auf  dem  in  §.  45
des  Reichsgesetzes  vorgeschriebenen  Wege  insbesondere  folgende  Thatsachen
festzustellen:
        <pb n="498" />
        482

1)  Vor-  und  Familiennamen,  Religion,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe,  Geburts-
  und  Wohnort  der  Verlobten,  sowie  Vor-  und  Familiennamen,
Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  ihrer  Eltern  (8.  54,  Nr.  1  und  2
des  Reichsgesetzes.),

2)  die  Einwilligung  beider  Theile  in  die  Anordnung  des  Aufgebots  (8.  28
des  Reichsgesetzes),

3)  die  Ehemündigkeit  der  Verlobten  d.  h.  daß  der  Bräutigam  das
zwanzigste,  die  Braut  das  sechszehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  oder,
daß  von  dem  gesetzlichen  Alter  der  Ehemündigkeit  Dispensation  ertheilt
  worden  ist.  (§.  28  des  Reichsgesetzes).

Für  Angehörige  des  Großherzogthums  wird  diese  Dispensation  von
dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  ertheilt.  (§.  7  der  landesherrlichen
  Ansführungs-Verordnung  vom  9.  Oktober  1875),

wenn  der  Verlobte  das  fünf  und  zwanzigste  oder  die  Verlobte  das  vier
und  zwanzigste  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  die  erfolgte  Ertheilung
  der  nach  8§§.  29,  30  und  31  des  Reichsgesetzes  in  diesem
Falle  erforderlichen  elterlichen  bezüglich  vormundschaftlichen
Einwilligung  zur  Eheschließung.

Nach  den  angezogenen  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  bedarf  es  für  den
verlobten  Theil,  welcher  das  25.  beziehungsweise  das  24.  Lebensjahr  noch
nicht  vollendet  hat,  zur  Eheschließung
a)  wenn  derselbe  ein  eheliches  (bezüglich  durch  nachfolgende  Ehe

oder  landesfürstliches  Reskript  legitimirtes)  oder  wenn  er  ein  an
Kindesstatt  angenommenes  Kind  ist,  der  Einwilligung  des
Vaters  bezüglich  des  Wahlvaters;  wenn  der  Vater  bezüglich
Wahlvater  aber  verstorben  oder  zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd
außer  Stande  (z.  B.  wegen  Wahnsinns)  oder  sein  Aufenthalt  dauernd
unbekannt  ist,  der  Einwilligung  der  Mutter  und,  sofern  der  verlobte
  Theil  wegen  minderjährigen  Alters  unter  Vormundschaft
  steht,  neben  der  Einwilligung  der  Mutter  auch  noch
die  Einwilligung  des  Vormunds,

b)  wenn  der  verlobte  Theil  ein  uneheliches  (auch  nicht  durch  nachfolgende
  Ehe  oder  landesfürstliches  Reskript  legitimirtes)  Kind  ist,
der  Einwilligung  der  Mutter  und,  sofern  er  wegen  minder-4
        <pb n="499" />
        483

jährigen  Alters  unter  Vormundschaft  steht,  neben  der
Einwilligung  der  Mutter  noch  der  des  Vormunds.
Wenn  aber

)  in  den  unter  a  und  b  erwähnten  Fällen  auch  die  Mutter  verstorben
  oder  zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd  außer  Stande  oder
ihr  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  ist,  so  bedarf  es  zur  Eheschließung
der  Einwilligung  dritter  Personen  überhaupt  nicht,  der
verlobte  Theil  müßte  denn  wegen  Minderjährigkeit  unter  Vormundschaft
  stehen,  welchenfalls  die  Einwilligung  des  Vormunds
beigebracht  werden  muß.

Selbstverständlich  muß  aber,  ehe  das  an  sich  vorhandene  Erforderniß  der
Einwilligung  einer  bestimmten  Person  (des  Vaters,  der  Mutter  2c.)  wegen  deren
Todes  oder  eines  dem  Tode  gesetzlich  gleichgestellten  Verhältnisses  als  beseitigt
erachtet  werden  kann,  der  Tod  oder  das  demselben  gleichstehende  Verhältniß
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  §.  45  des  Reichsgesetzes  glaubhaft  nachgewiesen
  sein.

Rücksichtlich  des  Erfordernisses  der  vormundschaftlichen  Einwilligung
ist  noch  Folgendes  zu  beachten:

a)  Minderjährige  unterliegen  im  Großherzogthum  Sachsen  einer
Vormundschaft  wegen  ihres  minderjährigen  Alters  dann  nicht,  wenn  und  so
lange  sie  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §§.  1  bis  3,  16  und  19  des
Gesetzes  über  die  elterliche  Gewalt  und  das  Vormundschaftswesen  vom  27.  März
1872  (Reg.-Blatt  S.  10  1)  in  der  elterlichen  Gewalt  ihres  Vaters  (bezüglich
Wahlvaters)  oder  ihrer  Mutter  (bezüglich  Wahlmutter)  stehen,  oder,  wenn  sie
eine  gültige  Ehe  eingegangen  sind,  sollte  dieselbe  auch  durch  den  Tod  des  anderen
Ehegatten  oder  durch  Scheidung  wieder  getrennt  sein  (8§.  20  und  71  des
angezogenen  Gesetzes).  Für  dem  Großherzogthum  angehörige  vaterlose
Minderjährige,  welche  unter  der  elterlichen  Gewalt  ihrer  Mutter  (bezüglich
Wahlmutter)  stehen  oder  bereits  verheirathet  gewesen  sind,  ist  mithin  der
Nachweis  der  Einwilligung  des  Vormunds  zur  Eheschließung  nicht  erforderlich.
Für  vaterlose  Minderjährige,  welche  Angehörige  eines  andern  Staates  sind,
ist  dagegen  die  Einwilligung  des  Vormunds  zu  erfordern,  sofern  nicht  glaubhaft
  nachgewiesen  ist,  daß  sie  nach  dem  Rechte  ihres  Landes  einer  Vormundschaft
  nicht  unterliegen.

b)  Der  §.  29  des  Reichsgesetzes  bestimmt  in  seinem  Schlußsatz,  daß,  in-
        <pb n="500" />
        484

wiefern  die  Wirksamkeit  einer  Vormundschaftsbehörde  oder  eines  Familienrathes
(bei  der  Einwilligung  zur  Eheschließung)  stattfinde,  sich  nach  Landesrecht  bestimme.
  Nach  dem  im  Großherzogthum  Sachsen  geltenden  Rechte  bedürfen
  nun  bevormundete  Minderjährige  der  Zustimmung  der  Obervormundschaft
  (des  Vormundschaftsgerichts)  neben  der  des  Vormunds  zur  Eheschließung
nicht,  und  es  ist  daher  auch  für  im  Großherzogthume  bevormundete  Minderjährige
  der  Nachweis  dieser  Zustimmung  nicht  zu  erfordern.  Bei  Eheschließungen
  von  Bevormundeten  dagegen,  deren  Vormundschaft  nach  einem  anderen,
als  dem  im  Großherzogthum  geltenden  Rechte  geführt  wird,  hat  der  Standesbeamte
  dieses  andere  Recht  zu  berücksichtigen.  Wenn  daher  ein  außerhalb
des  Großherzogthums  unter  Vormundschaft  stehender  Minderjähriger  sich  verehelichen
  will,  so  muß  vor  Anordnung  des  Aufgebots  der  Nachweis  erbracht
sein,  entweder,  daß  sowohl  der  Vormund  als  das  Vormundschaftsgericht
(bezüglich  der  Familienrath)  die  Einwilligung  zur  Eheschließung  ertheilt
  haben,  oder,  daß  der  Minderjährige  nach  dem  betreffenden  Landesrechte
einer  Einwilligung  der  Vormundschaftsbehörde  (obezüglich  eines
Familienrathes)  neben  der  des  Vormundes  oder  einer  Einwilligung  des  Vormundes
  neben  der  der  Vormundschaftsbehörde  (des  Familienrathes)  zur  Eheschließung
  nicht  bedarf.

Ohne  daß  der  Nachweis  der  nach  Obigem  erforderlichen  elterlichen  und
bezüglich  vormundschaftlichen  Einwilligung  erbracht  ist,  darf  das  Aufgebot  nur
dann  angeordnet  werden,  wenn  durch  behördliche  Zeugnisse  oder  in  sonst  glaub-=hafter
  Weise  nachgewiesen  worden  ist,  daß  die  versagte  Einwilligung  zur  Eheschließung
  durch  rechtskräftiges  richterliches  Erkenntniß  oder  auch,  was  speziell
die  versagte  Einwilligung  des  Vormundes  anbetrifft,  durch  Dekret  der  obervormundschaftlichen
  Behörde  ergänzt  worden  sei  (§.  32  des  Reichsgesetzes;  §.  3
des  Gesetzes  vom  2.  November  1848,  die  Form  und  Wirkung  der  Eheverlöbnisse
  betreffend,  und  §§.  101  und  102  des  Gesetzes  über  die  elterliche  Gewalt
  und  das  Vormundschaftswesen  vom  27.  März  1872  in  Verbindung  mit
§.  29  Schlußsatz  des  Reichsgesetzes.).

Ferner  hat  der  Standesbeamte  vor  Anordnung  des  Aufgebots  festzustellen,


4)  daß  zwischen  den  Verlobten  keines  der  in  §.  33  des  Reichsgesetzes
  unter  Nr.  1  bis  5  aufgeführten  Verhältnisse  obwaltet,
  welches  die  Ehe  zu  einer  verbotenen  machen  würde.
        <pb n="501" />
        485

Insbesondere  wird  dem  Standesbeamten,  wenn  die  Verlobten  oder  der
eine  oder  der  andere  Theil  bereits  früher  in  einer  Ehe  gestanden  haben,  welche
durch  richterliches  Erkenntniß  geschieden  worden  ist,  durch  Vorlegung  des  Erkenntnisses
  im  Original  oder  in  beglaubigter  Abschrift  oder  durch  Zeugniß  des
zuständigen  Ehegerichts  oder  in  sonst  glaubhafter  Weise  der  Nachweis  erbracht
werden  müssen,  daß  auf  Trennung  der  Ebe  nicht  wegen  eines  Ehebruchs  erkannt
  worden  ist,  hinsichtlich  dessen  der  andere  verlobte  Theil  Mitschuldiger
ist,  oder  daß,  wenn  Letzteres  gleichwohl  der  Fall  sein  sollte,  Dispensation  von
der  Vorschrift  in  §.  33  Nr.  5  des  Reichsgesetzes  ertheilt  worden  ist.  Diese
Dispensation  kann  für  Angehörige  des  Großherzogthums  nur  von  dem  Landesherrn
  ertheilt  werden  (§.  7  der  landesherrlichen  Ausführungs-Verordnung  vom
9.  Oktober  1875.).

5)  Daß  beide  Verlobte  sich  im  ehelosen  Stande  befinden  (8.  34
des  Reichsgesetzes).

Hiernach  ist  von  Witwern  oder  Witwen  der  Tod  ihres  verstorbenen  Ehegatten,
  von  geschiedenen  Personen  die  Ehe-Trennung,  dafern  dem  Standesbeamten
  diese  Umstände  nicht  sonst  genugsam  bekannt  sind,  überhaupt  aber  von
Verlobten  der  ehelose  Stand  im  Fall  eines  in  dieser  Beziehung  obwaltenden
Zweifels  —  namentlich  wenn  einc  verlobte  Person  dem  Standesbeamten  ganz
unbekannt  ist,  sich  längere  Zeit  im  fernen  Auslande  aufgehalten  hat  u.  s.  w.  —
durch  behördliches  Zeugniß  oder  in  sonst  glaubhafter  Weise,  eventuell  durch
eidesstattliche  Versicherung  nachzuweisen,  bevor  das  Aufgebot  erfolgen  kann.

6)  Wenn  die  Verlobte  eine  Wittwe  oder  geschiedene  Frau  ist,  daß
seit  Beendigung  der  früheren  Ehe  der  zehnte  Monat  abgelaufen
  oder  daß  Dispensation  von  der  Wartezeit  ertheilt
worden  ist  (§.  35  des  Reichsgesetzes.).

Für  Angehörige  des  Großherzogthums  ertheilt  diese  Dispensation  das
unterzeichnete  Staatsministerium  (8.  7  der  Verordnung  vom  9.  Oktober
1875.).

7)  Daß  der  eine  verlobte  Theil  nicht  Vormund  des  anderen
verlobten  Theils  noch  ein  Kind  dieses  Vormunds  ist  (8.  37
des  Reichsgesetzes.).

8)  Für  Militär-Personen  und  Landesbeamte  die  erfolgte  Ertheilung
  der  zur  Eheschließung  erforderlichen  Erlaubniß
ihrer  amtlich  Vorgesetzten  (§.  38  Absatz  1  des  Reichsgesetzes.).

1875.  75
        <pb n="502" />
        486

Hierzu  mag  Folgendes  bemerkt  werden:

Anlangend  die  Militär-Personen  des  Deutschen  Reichsheeres,
so  bedürfen  zu  ihrer  Verheirathung  der  Genehmigung  ihrer  Vorgesetzten  die
Militär-Personen  des  Friedensstandes  (Offiziere,  Aerzte  und  Militär-Beamte
  des  Friedensstandes  —  Kapitulanten  —  Freiwillige  und  ausgehobene
Rekruten),  so  lange  sie  zum  aktiven  Heere  gehören  (§.  38  A  und  §.  40
des  Reichs-Militär-Gesetzes  vom  2.  Mai  1874;  Reichs-Gesetzblatt  S.  45  flg.),
Rekruten  und  Freiwillige  auch,  wenn  sie  vorläufig  in  die  Heimath
beurlaubt  sind  (§.  56  Nr.  2  und  §.  60  Nr.  4  desselben  Gesetzes),  nicht
aber  die  übrigen  zum  Beurlaubtenstande  und  zur  Ersatz-Reserve  gehörigen
Militär-Personen.

Was  die  Beamten  anbetrifft,  so  bedürfen  die  im  Großherzogthum
angestellten  Staatsdiener,  Geistlichen  und  Schullehrer  zu  ihrer  Verheirathung
  der  Genehmigung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  (§.  28  des  Gesetzes
  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  23.  Febrnar  1850;  §.  19  des  Gesetzes
  über  den  Civilstaatsdienst  vom  8S.  März  1850;  §.  1  lit.  b  des  Gesetzes
  vom  6.  März  1868,  die  Erleichterung  der  Eheschließungen  betreffend).

Von  Beamten  anderer  Länder  hat  der  Standesbeamte  im  Zweifelsfalle
den  Nachweis,  daß  sie  die  erforderliche  Erlaubniß  ihrer  Vorgesetzten  zur  Eheschließung
  erhalten  haben  oder  daß  sie  einer  solchen  nicht  bedürfen,  zu  erfordern.


Beamte  des  Deutschen  Reichs  (§.  1  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.
März  1873,  Reichs-Gesetzblatt  S.  61)  bedürfen,  so  weit  sie  nicht  zu  den
obengenannten  Militär-Personen  gehören,  einer  dienstlichen  Erlaubniß  zu  ihrer
Verehelichung  nicht.

9)  Für  Ausländer,  d.  h.  für  männliche  Personen,  welche  nicht  Angehörige
  des  Deutschen  Reichs  sind,  die  erfolgte  Erlaubnißertheilung
zur  Eheschließung  Seitens  derjenigen  inländischen  Gemeindebehörde,
  in  deren  Bezirke  die  Ehe  geschlossen  werden  soll
(§.  38  Absatz  1  des  Reichsgesetzes;  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse
  vom  23.  Februar  1850;  Verordnung  vom  24.  Juni
1868  I.).

Selbstverständlich  hat  der  Standesbeamte  im  Zweifel,  ob  ein  Verlobter
Angehöriger  des  Deutschen  Reichs  sei,  sich  desfallsige  Nachweisung  erbringen
zu  lassen.
        <pb n="503" />
        487

10)  Daß  den  Vorschriften,  welche  vor  der  Eheschließung  eine
Nachweisung,  Auseinandersetzung  oder  Sicherstellung  des
Vermögens  erfordern,  genügt  sei  (§.  38  Absatz  2  des  Reichsgesetzes).


In  einzelnen  Theilen  des  Großherzogthums  wird,  wenn  ein  verlobter
Theil  bereits  in  einer  Ehe  gestanden  hat,  aus  welcher  Kinder
vorhanden  sind,  der  Nachweis  der  Abfindung  mit  den  Kindern  aus
früherrer  Ehe  vor  der  Eheschließung  verlangt.  Für  das  gesammte  Großherzogthum
  aber  gilt  die  Vorschrift,  daß,  wenn  der  Vater  oder  die  Mutter  von
Kindern,  welche  noch  unter  der  elterlichen  Gewalt  stehen,  sich
anderweit  verheirathen  wollen,  bezüglich  wenn  die  Mutter  eines  unter  ihrer
elterlichen  Gewalt  stehenden  unehelichen  Kindes  sich  mit  einem  anderen,
als  dem  außerehelichen  Vater  des  Kindes  verheirathen  will,  Aufgebot  und
Eheschließung  nicht  eher  vorgenommen  werden  dürfen,  bis  die  Bestellung  von
Vormündern  für  die  Kinder  und  die  erfolgte  Sicherheitsleistung  für  deren  Vermögen,
  oder  daß  es  im  einzelnen  Fall  dieser  Maßnahmen  nicht  bedarf,  durch
Zeugniß  des  Vormundschaftsgerichts  dem  für  die  Eheschließung  zuständigen
  Beamten  nachgewiesen  ist  (§.  28  des  Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse
  vom  23.  Februar  1850;  §.  1  lit.  b  des  Gesetzes  über  Erleichterung  der
Eheschließungen  vom  6.  März  1868;  §.  15  des  Gesetzes  über  die  elterliche
Gewalt  und  das  Vormundschaftswesen  vom  27.  März  1872;  §§.  15  und  16
der  Ausführungs-Verordnung  zu  diesem  Gesetze  vom  7.  Juni  1852.  Reg.=Blatt
  S.  138).  Nach  dem  Landesrechte  anderer  deutscher  und  ausländischer
Staaten  sind  theils  dic  gleichen,  theils  noch  weitergehendc,  theils  beschränktere
Sicherungsmaßregeln  vorgeschrieben  oder  es  fehlen  auch  derartige  Vorschriften
ganz.  Von  Verlobten,  welche  dem  Großherzogthume  nicht  angehören,  wird
der  Standesbeamte  daher  den  Nachweis  zu  erfordern  haben,  daß  den  Vorschriften
  ihres  Landes,  welche  vor  der  Eheschließung  eine  Nachweisung,  Auseinandersetzung
  oder  Sicherstellung  des  Vermögens  erfordern,  genügt  sei  oder
daß  nach  dem  am  Wohnorte  der  Verlobten  geltenden  Rechte  derartige  Vorschriften
  nicht  bestehen  bezüglich  auf  die  betreffende  Eheschließung  keine  Anwendung
  finden,  während  von  Angehörigen  des  Großherzogthums  nur  in  den
oben  gedachten  Fällen,  wo  Kinder  aus  früheren  Ehen  bezüglich  uneheliche
Kinder  vorhanden  sind,  der  durch  gerichtliches  Zeugniß  zu  erbringende  Nachweis,
  daß  den  gesetzlichen  Erfordernissen  wegen  Abfindung,  bezüglich  Bevormundung
  und  Sicherstellung  der  Kinder  entsprochen  sei,  zu  verlangen  ist.  —

75  *
        <pb n="504" />
        488

8.  18.
Bekanntmachung  des  Aufgebots.

Wegen  der  Bekanntmachung  des  Aufgebots  (8.  46  des  Reichsgesetzes)  hat
der  Standesbeamte,  insofern  dieselbe  nicht  etwa  im  einzelnen  Falle  ausschließlich
  in  dersenigen  Gemeinde  zu  erfolgen  hat,  für  welche  der  Standesbeamte
selbst  Gemeindevorstand  ist,  die  Vorstände  derjenigen  Gemeinden,  in  denen  das
Aufgebot  bekannt  gemacht  werden  muß,  unmittelbar,  nicht  also  durch  Vermittelung
  des  Standesbeamten,  zu  dessen  Bezirke  die  fragliche  Gemeinde  gehört,
  zu  requiriren  unter  Uebersendung  eines  nach  dem  Formulare  E  (Muster
E  1)  ausgefertigten  und  vollzogenen  Aufgebots-Exemplars.

Die  requirirten  Gemeindevorstände  sind  verpflichtet,  für  alsbaldige  Aushängung
  des  Aufgebots  an  dem  Raths=  oder  Gemeindehause  oder  der  sonstigen
  für  Bekanntmachungen  der  Gemeindebehörde  bestimmten  Stelle,  sowie  für
dessen  Abnahme  unmittelbar  nach  Ablauf  des  für  den  Aushang  gesetzlich  vorgeschriebenen
  Zeitraums  von  zwei  Wochen  Sorge  zu  tragen,  und  das  Aufgebots-Exemplar
  sodann  nach  gehörig  bewirkter  Ausfertigung,  Unterzeichnung  und
Untersiegelung  der  demselben  im  Vordruck  beigefügten  Bescheinigung  des  Aushangs
  (Formular  &amp;amp;  am  Schlusse)  ohne  Verzug  an  den  requirirenden  Standesbeamten
  zurückzusenden.

Behufs  der  Kontrole,  daß  die  Zurücksendung  rechtzeitig  erfolgt,  hat  der
Standesbeamte  eine  entsprechende  Frist  zu  notiren,  und  nach  deren  Ablauf  die
nicht  inzwischen  erfolgte  Zurücksendung  des  Aufgebots-Exemplars  bei  dem  requirirten
  Ortsvorstande  in  Erinnerung  zu  bringen.

Sollte  übrigens  ein  Standesbeamter  von  einem  anderen  Standesbeamten
des  Großherzogthums  oder  eines  anderen  Staats  um  Bekanntmachung  eines
Aufgebots  in  einer  zu  seinem  Bezirke  gehörigen  Gemeinde  ersucht
werden,  so  darf  er  diese  Requisition  nicht  etwa  ablehnen,  sondern  hat  seinerseits
  die  Bekanntmachung  vorzunehmen  bezüglich  solche  bei  dem  Vorstande  der
betreffenden  Gemeinde  zu  beantragen.

Jedes  von  ihm  angeordnete  oder  auf  Ersuchen  eines  anderen  Standesbeamten
  verkündete  Aufgebot  hat  der  Standesbeamte  sofort  in  das  nach  §.  10
Nr.  3  der  Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths  zu  führende  Verzeichniß
einzutragen.  In  demselben  ist  zugleich  die  Zeit  zu  bemerken,  zu  welcher  die
Bekanntmachung  des  Aufgebots  angeordnet  und  der  Standesbeamte  von  der
Ausführung  benachrichtigt  worden  ist.  Das  Verzeichniß  der  Aufgebote  kann
nach  dem  Muster  der  Anlage  VI  angelegt  werden.
        <pb n="505" />
        489

8.  19.

Wenn  die  Bekanntmachung  des  Aufgebots,  weil  einer  der  Orte,  an
welchen  sie  nach  8.  46  des  Reichsgesetzes  zu  erfolgen  hat,  im  Auslande,
d.  h.  außerhalb  des  Deutschen  Reichsgebiets  belegen  und  die  in  §.  47  Absatz  2
desselben  Gesetzes  nachgelassene  Bescheinigung  nicht  beigebracht  ist,  in  ein  an
dem  betreffenden  ausländischen  Orte  erscheinendes  oder  verbreitetes  Blatt  nach
Vorschrift  des  allegirten  §.  47  eingerückt  werden  muß,  so  darf  der  Standesbeamte
  von  dem  in  diesem  Falle  zur  Bezahlung  der  erwachsenden  Auslagen  an
Porti's,  Insertionsgebühren  rc.  verpflichteten  Antragsteller  einen  dem  voraussichtlichen
  Betrag  der  Auslagen  entsprechenden  Kostenvorschuß  beanspruchen  und
bis  zu  dessen  Erlegung  die  Bekanntmachung  des  Aufgebots  beanstanden.

8.  20.

Bei  einer  etwaigen  vorläufigen  Bestimmung  des  Tags,  an  welchem  die
Eheschließung  erfolgen  soll,  ist  in  Fällen,  wo  die  Bekanntmachung  des  Aufgebots
  in  einer  oder  mehreren  auswärtigen  Gemeinden  stattfinden  muß,  ein  nicht
zu  naher  Termin  für  die  Eheschließung  in  Aussicht  zu  nehmen,  damit  nicht
aus  dem  etwaigen  Mangel  rechtzeitigen  Eingangs  der  Aushangs-Bescheinigungen
Verlegenheiten  für  die  Betheiligten  entstehen.

§.  21.
Ebeschließungsakt.
Die  Cheschließung  hat  der  Standesbeamte  genau  nach  dem  durch  die
Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths  vorgeschriebenen  Formular  B.  vorzunehmen
  und  Alles  zu  vermeiden,  was  bei  den  Betheiligten  gegenüber  dem
§.  82  des  Reichsgesetzes  irrige  Auffassungen,  insbesondere  die  Meinung  hervorrufen
  kann,  als  sei  mit  Einführung  der  bürgerlichen  Eheschließung  die  kirchliche
  Trauung  überflüssig  geworden.
Der  Standesbeamte  hat  daher  nach  Aufnahme  des  einleitenden  Theils
der  in  dem  Formular  B.  vorgezeichneten  Verhandlung  und,  nachdem  die  Verlobten
  die  in  Gegenwart  der  Zeugen  von  dem  Standesbeamten  an  sie  einzeln
und  nach  einander  gerichtete  Frage:
ob  sie  erklären,  daß  sie  die  Ehe  miteinander  eingehen  wollen,

bejahend  beantwortet  haben,  sich  auf  den  Ausspruch  zu  beschränken,
daß  er  sie  nunmehr  kraft  des  Gesetzes  für  rechtmäßig  verbundene  Eheleute
  erkläre,
        <pb n="506" />
        490

sodann  ohne  Weiteres  die  Beurkundung  des  vorgenommenen  Eheschließungsakts
  zum  Abschluß  zu  bringen  und  den  Eheleuten  die  im  letzten  Satze  des
8.  54  des  Reichsgesetzes  vorgeschriebene  Bescheinigung  nach  dem  Formulare
D.  der  Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths  auszustellen.

§.  22.
ZJeugen  der  Ebeschließung.

Bei  der  Eheschließung  hat  der  Standesbeamte  genau  darauf  zu  achten,
daß  die  zu  dem  Akte  zu  ziehenden  zwei  Zeugen  großjährig  sind  (§.  52
und  53  des  Reichsgesetzes).  Bei  obwaltendem  Zweifel,  ob  die  Zeugen  das
21.  Lebensjahr  vollendet  haben,  ist  daher  das  Alter  derselben  zunächst  festzustellen,
  und,  wenn  der  eine  oder  andere  Zeuge  minderjährig  sein  sollte,  auf
dessen  Ersatz  durch  einen  anderen  großjährigen  Zeugen  Bedacht  zu  nehmen.

Wie  übrigens  nach  §.  53  des  Reichsgesetzes  Verwandtschaft  und  Schwägerschaft
  zwischen  den  Verlobten  und  den  Zeugen  oder  zwischen  den  Zeugen  untereinander
  deren  Zuziehung  zu  dem  Akte  der  Eheschließung  nicht  entgegensteht,
so  bildet  auch  die  Verwandtschaft  oder  Verschwägerung  des  Standesbeamten
mit  den  Verlobten  kein  Hinderniß  für  dessen  amtliche  Wirksamkeit  bei  der
Eheschließung.

Eintragung  der  Ebescheidung.

Wird  dem  Standesbeamten,  in  dessen  Heirathsregister  eine  Eheschließung
beurkundet  ist,  eine  mit  der  Bescheinigung  der  Rechtskraft  versehene  Ansfertigung
  eines  gerichtlichen  Urtheils,  durch  welches  die  fragliche  Ehe  getrennt,  für
ungültig  oder  nichtig  erklärt  ist,  oder  beglaubigte  Abschrift  eines  die  Scheidung
der  Ehe  aus  landesherrlicher  Machtvollkommenheit  aussprechenden  landesherrlichen
  Erlasses  von  der  zuständigen  Behörde  mitgetheilt  (§.  14  der  Ausführungs-Verordnung
  des  Bundesraths;  §.  15  der  landesherrlichen  Ausführungs-Verordnung
  vom  9.  Oktober  1875),  so  hat  der  Standesbeamte  die  Thatsache,
daß  die  Ehe  für  ausgelöst  oder  ungültig  oder  nichtig  erklärt  worden  ist,  mit
Bezugnahme  auf  das  gerichtliche  Scheidungsurtheil  bezüglich  auf  den  landesherrlichen
  Erlaß,  am  Rande  der  die  Eheschließung  beurkundenden  Eintragung
im  Heirathsregister  zu  vermerken  (vergl.  den  Nachtragsvermerk  in  dem  Muster
B.  1),  die  ihm  mitgetheilte  behördliche  Ausfertigung  aber  zu  den  betreffenden
Sammelakten  (§.  9  der  Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths)  zu  nehmen.
        <pb n="507" />
        491

§.  24.
Strafen  und  Iwangsmaßregeln.

Werden  die  eine  Eintragung  in  die  Standesregister  erfordernden  Thatsachen
  dem  Standesbeamten  nicht  innerhalb  der  in  den  §§.  17  bis  20,  22
bis  24,  56  und  58  beziehungsweise  in  §.  81  des  Reichsgesetzes  vorgeschriebenen
  Fristen,  mithin

a)  ein  Geburtsfall  nicht  innerhalb  einer  Woche  oder,  wenn  das
Kind  todtgeberen  oder  in  der  Geburt  verstorben  ist,  am  nächstfolgenden
  Tage,  die  Vornamen  eines  Nengeborenen  nicht  längstens
binnen  zwei  Monaten  nach  der  Geburt,  bezüglich  in  dem  Fall  des
§.  81  des  Reichsgesetzes  nach  dem  1.  Januar  1876,

b)  ein  Sterbefall  nicht  an  dem  auf  den  Todestag,  bezüglich  in  dem  Falle
des  §.  81  an  dem  auf  den  1.  Januar  1876  nächstfolgenden  Wochentage

dem  Standesbeamten  angezeigt,  so  hat  derselbe  von  dieser  Uebertretung  der
gesetzlichen  Vorschrift,  sobald  er  davon  Kenntniß  erhält,  unnachsichtlich  der  Ortspolizei-Behörde
  behufs  Anforderung  der  gesetzlichen  Strafe  oder  Abgabe  der  Sache
an  den  zuständigen  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  Anzeige  zu  erstatten.
(§.  68,  Absatz  1  des  Reichsgesetzes;  Art.  4  des  Gesetzes  vom  20.  März  1850,
die  Einführung  eines  Strafgesetzbuchs  und  einer  Strafprozeßordnung  betr.;
§.  5  des  Gesetzes  vom  25.  März  1862,  das  Verfahren  bei  Vollstreckung  rc.
der  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Spezial-Gesetze  verwirkten  Geldstrafen
betreffend.)

Unbeschadet  dieser  Anzeige  hat  der  Standesbeamte  außerdem  die  säumigen
  Verpflichteten  —  beispielsweise  also  bei  verzögerter  Anzeige  eines  Geburtsfalls
  den  Vater  des  Kindes,  wenn  dieser  aber  nicht  vorhanden,  oder  an
Erstattung  der  Anzeige  verhindert  ist,  die  bei  der  Geburt  zugegen  gewesene
Hebamme,  eventuell  den  dabei  zugegen  gewesenen  Arzt  u.  s.  w.  (§.  18  des
Reichsgesetzes)  —  durch  Androhung  von  Geldstrafen  innerhalb  des  durch
§.  68,  Absatz  3  des  Reichsgesetzes  bestimmten  Maßes  dazu  anzuhalten,  daß
sie  binnen  einer  zu  diesem  Zwecke  zu  bestimmenden  kurzen  Frist  ihrer  diesfallsigen
  Verpflichtung  nachkommen,  wenn  aber  letzteres  nicht  pünktlich  geschieht,
die  angedrohte  Strafe  durch  schriftliche  Verfügung  gegen  den  Schuldigen  auszusprechen,
  demselben  auch  unter  Androhung  weiterer  Strafe  die  Erfüllung  seiner
Obliegenheit  aufzugeben.  Wird  die  verhängte  Geldstrafe  nicht  freiwillig  binnen
einer  dem  Zahlungspflichtigen  zu  diesem  Behufe  zu  setzenden  Frist  an  den
        <pb n="508" />
        492

Standesbeamten  oder  nach  defsen  Anordnung  an  die  Kasse  der  betreffenden
Gemeinde  erlegt,  so  ist  das  zuständige  Einzelgericht  wegen  deren  exekutivischer
Beiziehung  anzugehen.

Zur  Ueberwachung,  daß  die  bei  der  Anzeige  des  Geburtsfalls  noch  nicht
bestimmten  Vornamen  eines  vorläufig  ohne  Vornamen  im  Geburtsregister  eingetragenen
  Kindes  rechtzeitig,  mithin  spätestens  binnen  zwei  Monaten  nach  der
Geburt  zur  nachträglichen  Eintragung  angezeigt  oder,  wenn  dies  nicht  geschieht,
gegen  den  säumigen  Verpflichteten  die  gesetzlichen  Zwangsmaßregeln  und  Strafen
in  Anwendung  gebracht  werden,  dient  dem  Standesbeamten  die  in  §.  10
Nr.  2  der  Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths  vorgeschriebene  schriftliche
  Kontrole,  deren  genaue  Führung  hiermit  eingeschärft  wird.

§.  25.
Gebühren  und  Auslagen.

Da  die  Führung  der  Standesregister  und  der  darauf  bezüglichen  Verhandlungen
  nach  §.  16  des  Reichsgesetzes  zwar  im  Allgemeinen  kostenfrei
erfolgen  soll,  gleichwohl  aber  für  bestimmte  spezielle  Handlungen  des  Standesbeamten,
  nämlich  für

a)  die  Vorlegung  der  Register  an  Betheiligte  zur  Einsichtnahme,

b)  die  schriftliche  Ermächtigung  des  zuständigen  Standesbeamten  zur  Eheschließung
  vor  dem  Standesbeamten  eines  anderen  Orts,

P)  die  Ertheilung  beglaubigter  Register-Auszüge
die  in  Nr.  II  des  dem  Reichsgesetze  angehängten  Tarifs  bestimmten  Gebühren
zu  erheben,  auch  in  dem  Falle  des  §.  47.  des  Reichsgesetzes  die  Kosten  der
Bekanntmachung  des  Aufgebots  von  dem  Antragsteller  zu  tragen  sind,  da  ferner
nach  §.  70.  des  Reichsgesetzes  die  zur  Erhebung  gelangenden  Gebühren  und
Geldstrafen  den  Gemeinden  des  Standesamtsbezirks  zufließen,  umgekehrt  aber
auch  von  diesen  Gemeinden  nach  §§.  8  und  9  des  Reichsgesetzes  die  sächlichen
Kosten  des  Standesamts  übernommen  werden  müssen,  so  hat  der  Standesbeamte
  nicht  allein  das  in  §.  10  Nr.  4  der  Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths
  vorgeschriebene  Verzeichniß  über  die  zu  erhebenden  und  von  ihm  erhobenen
Gebühren  zu  führen,  sondern  er  wird  auch  die  von  ihm  nach  §.  68,  Absatz  3
des  Gesetzes  erkannten,  bezüglich  an  ihn  erlegten  Geldstrafen,  ingleichen  die
von  ihm  in  Standesamts-Angelegenheiten  gemachten  Auslagen,  soweit  sie  nicht
        <pb n="509" />
        493

von  Betheiligten  erstattet  worden  sind,  verzeichnen  und  sich  hierüber  —  min—
destens  alljährlich  —  mit  den  Gemeinden  seines  Bezirks  berechnen  und  auseinandersetzen
  müssen.  Das  Nähere  in  dieser  Beziehung  bleibt  der  Uebereinkunft
  des  Standesbeamten  mit  den  Gemeinden  seines  Bezirks  und,  da  nöthig,
der  Regelung  durch  die  nächste  Aufsichtsbehörde  vorbehalten.

§.  26.
Lieferung  des  Materials  für  die  Statistik  der  Bevölkerungsbewegung.

Die  Standesbeamten  sind  verpflichtet,  das  Material  für  die  Statistik  der
Geburts-,  Eheschließungs=  und  Sterbefälle  zu  liefern  und  zwar  nach  Maßgabe
der  nachstehenden  Vorschriften:

1)  Gleichzeitig  mit  der  Eintragung  in  die  Standesregister  haben  die
Standesbeamten  die  eingetragenen  Geburten,  Eheschließungen  und  Sterbefälle
noch  in  besondere,  in  tabellarischer  Form  zu  führende  Verzeichnisse  einzutragen.

2)  Solcher  Verzeichnisse  bestehen  drei:

a)  ein  Verzeichniß  der  Geborenen  (Formular  A.)
b)  „  „  „  Eheschließungen  „  B.)
c)  „  „  „  Gestorbenen  (,,  C.)

Die  Formulare  hierzu  werden  den  Standesbeamten  durch  deren  nächste
Aufsichtsbehörden  alljährlich  zugefertigt  werden.

3)  Das  Material  zur  Ausfüllung  der  Verzeichnisse  hat  der  Standesbeamte
aus  den  Einträgen  der  Standesregister  selbst  zu  entnehmen.  Soweit  die  letzteren
  aber  über  einzelne  Spalten  des  Verzeichnisses  keine  Auskunft  geben,  hat
der  Standesbeamte  gleichzeitig  mit  der  Vornahme  der  auf  den  Eintrag  in  das
Standesbuch  bezüglichen  Arbeiten  durch  Befragung  der  betreffenden  Personen
oder  auf  sonst  geeignete  Weise  sich  die  zu  dem  gedachten  Zwecke  erforderlichen  Notizen
  alsbald  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  verschaffen.

4)  Die  Ausfüllung  der  Verzeichnisse  geschieht  durch  genauen  Eintrag  des
nach  der  Vorschrift  unter  Ziffer  3  für  jeden  einzelnen  Fall  gewonnenen  Materials
  in  die  zutreffenden  Spalten  des  Formulars.

Ueber  die  Art  und  Weise,  wie  die  einzelnen  Spalten  auszufüllen  sind,
ist  auf  den  Formularen  das  Erforderliche  zur  näheren  Erläuterung  abgedruckt.

1875.  76
        <pb n="510" />
        494

Todtgeborene  Kinder  sind  sowohl  in  das  Verzeichniß  der  Geborenen,  als
auch  in  das  der  Gestorbenen  einzutragen.*)

5)  In  Standesamtsbezirken,  welche  mehrere  politische  Gemeinden  umfassen,
sind  die  drei  Verzeichnisse  für  jede  Gemeinde  besonders  aufzustellen.

6)  Am  Jahresschluß  hat  der  Standesbeamte  die  drei  Verzeichnisse  abzuschließen
  und  dieselben  bis  spätestens  zum  15.  Januar  des  folgenden  Jahres
an  das  vorgesetzte  Großherzogliche  Justizamt  bezüglich  Stadtgericht  einzusenden.

7)  Die  Großherzoglichen  Justizämter  (das  Stadtgericht)  sammeln  die  Verzeichnisse
  ihres  Bezirks  und  senden  dieselben  —  und  zwar  die  Verzeichnisse
jeder  Klasse  (A.  B.  C.)  in  besonderem  Umschlag,  mit  Aufschrift  versehen  —
bis  zum  1.  März  an  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  des
Aeußern  und  Innern  ein,  welches  über  deren  weitere  Prüfung,  Zusammenstellung
  und  Verwendung,  auch  für  die  Seitens  des  Bundesraths  vorgeschriebenen
  Arbeiten,  das  Erforderliche  veranlassen  wird.

Die  Standesbeamten  bezüglich  die  ihnen  in  Standesamts-Angelegenheiten
vorgesetzten  Bezirksbehörden  sind  verpflichtet,  denjenigen  Anordnungen,  welche
behufs  Prüfung,  Richtigstellung  uvd  Ergänzung  der  eingesendeten  Verzeichnisse
von  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement  des  Aeußern  und
Innern  oder  von  den  Seitens  desselben  hierzu  beauftragten  Behörden  und
Beamten  getroffen  werden,  sorgfältig  und  mit  thunlicher  Beschleunigung  zu
entsprechen.

Weimar  am  13.  Dezember  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
*  v.  Groß.

*)  Anmerkung:  Diese  Vorschrift  bezieht  sich  selbstverständlich  nur  auf  die  Eintragung  todtgeborener
  Kinder  in  die  statistischen  Verzeichnisse.  Denn  was  die  Eintragung  todtgeborener
  oder  in  der  Geburt  verstorbener  Kinder  in  das  Standesregister  anbetrifft,
  so  ist  die  Eintragung  mit  dem  in  §.  22  des  Reichsgesetzes  unter  Nr.  1  bis  3
und  5  angegebenen  Inhalte  nach  F.  23  desselben  Gesetzes  ausschließlich  im  Sterberegister
  zu  machen.  Hat  übrigens  das  Kind  nach  der  Geburt  —  wenn  auch  nur  kurze
Zeit  —  gelebt  und  ist  dann  erst  verstorben,  so  ist  der  Geburtsfall  als  solcher  im  Geburtsregister,
  der  Sterbefall  im  Sterberegister  einzutragen,  weil  dann  der  im  §.  23  des
Reichsgesetzes  vorausgesetzte  Fall  nicht  vorliegt.
        <pb n="511" />
        495

I.  Muster  eines  alphabetischen  Namensverzeichnisses  zu  einem  einzelnen
Standesregister  (Geburts-,  Heiraths=  oder  Sterbe-Register).

a.  Zum  Geburtsregister.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  #  Register-S
  Jamikien-  und  Vornamen  Bemerkungen.
—.  ahrs
  #  dab  Nr.
*-  gang.  l
44  =
1.  Adler,  Johann  Heinrich  Adelbert  in  G.  .  ..  18786.  2.Siehe  Sterbereg.
;  Jaohrg.  1876  Nr.  8.
2.  Albrecht,  Auguste  Wilhelmine  in  G...  1876.  10.
l
E  l

 

b.  Zum  Heirathsregister.

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

I1.  ckeseny,  Karl  Eduard  Franz  in  W.  5(1876.  J.  S  Sterbereg.  1870/I1.
2.  4  444½½  Marie  Dorothee  geb.  Lücker  in  T  „  3.  S.  Sterbereg.  1881/15.
c.  Jum  Sterberegister.

1  4
1.  Adier,  Johann  Heinrich  Adelbert  in  G...  1876.  8.  ]  S.  Geb.-Reg.  1876/2.
2.  ###r,  todtgeb.  Kind  weibl.  Geschl.  der  ledi.  1876  13.

gen  Marie  Christine  Arler  in  H.

 

 

 

 

 

 

 

76“
        <pb n="512" />
        496

II.  Muster  eines  alle  drei  Standesregister  zugleich  umfassenden  alphabetischen
  Namensregisters.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  Jahrgang  und  Nummer
#  des
2  Jamilien-  und  Vornamen.  Bemerkungen.
Geburts-Heiraths=  Sterbe-S
  Reg.  Reg.  Reg.
—..———-—  —2  52  *1  —  —  —  –  —.—---—————
4.  1  I
1.  44%  Johann  Heinrich  Adelbert  in  1876.  —  1876.
kr.  2.  Nr.  8.
2.  Karl  Eduard  Franz  in  —  1876.  1876.
W.  Nr.  3.Nr.  11.
3.Acelung,  Marie  Dorothea  geb.  Lücken.,  —  1876.1881.
in  W.  Nr.  3.  Nr.  15.,
4.  Kbbrecht,  Auguste  Wilhelmine  in  1876.
G.  Nr.  10.
5.Ark,  todtgeb.  K.  weibl.  Geschl.  der  led,  —  1876.
gen  Marie  Christine  Arler  in  H.  Nr.  13.
        <pb n="513" />
        497

III.  Muster  für  Bescheinigungen  der  Eintragung  von  Geburtsfällen.

1.
Das  von  der  vercheliehnlen  Marie  Rosine  Adler  geb.  Kehr,  Fhefrau  des  Schmiedemeisters
Wilhelm  Friedrich  Adler  in  G.  qm  q  q  ...........

am  253ten  Januar  1876  um  drei  Uhr  Pormittags  .
geborene  Kind  männlichen  Geschlechts  ist  heute  mit  den  Vornamen  Iohann  Ileinrick  Adolbert

unter  Nr.  2  des  Geburts-Registers  eingetragen.

A.  am  esitten  Jankr  1870.
Eiegel.)  Der  Standesbeamte.
N.
2.
Das  von  der  vlen  Sopmie  Ohristine  Unger  in  WWWWWWW7W7W7W.

am  7.  Sepfember  1870  um  nein  Uhr  Nachmittags  z1  ss
geborene  Kind  rcciblichen  Geschlechts  ist  heute  obne  Vornaenn::

unter  Nr.  125  des  Geburts-Registers  eingetragen.
bbb  am  9.  Norember  1876.

Der  Standesbeamte.
N.

(Siegel.)
        <pb n="514" />
        498

IV.  Muster  für  Bescheinigungen  der  Eintragung  von  Sterbefällen
(zum  Zweck  der  Beerdigung).

1.

ist  als  am  /iinften  November  1876  um  sieben  Uhr  Nachmittags  zu  II
verstorben  unter  Nr.  77  des  Sterbe-Registers  heute  eingetragen.

I  .  am  6.  Norember  1870.
(Siegel.)  Der  Standesbeamte.
N.
2.

Das  von  der  leckien  Al##ie  C#ristine  Arler  n  77  ..  .  .  .  .  ...
am  15.  Oftober  1876  um  acht  Uhr  T’ormittags  u  777W7.
geborene  Kind  rceilichen  Geschlechts  ist  als  todtgeboren  unter  Nr.  7.  des  Sterbe-Registers  heute
eingetragen.  «

W......  am  16.  Oktober  1876.

(Siegel.)  Der  Standesbeamte.
N.
        <pb n="515" />
        499

V.  Muster  für  die  Bescheinigung  eines  angeordneten  Aufgebots.

Es  wollen
1)  der  Landivirlh  Kurl  Eduard  Frune  Adeliu

wohnhaft  zu  .  .,  früher  wohnhaft  zu  R.  .....
Sohn  des  Lamduirtlis  Karl  August  Adelunq  und  dessen  Ehefruu  Marie  Louise  0  c  Pich.
manzz,  wohnhaft  zu  K.
und
2)  die  Maric  Dorotheu  Liider
wohnhaftu  7.
Tochter  der  verwittwelen  Annu  Kallarina  Lucker  geb.  Ke,  wohnhaft  ii.
tund  deren  in  77  ..  verstorbenen  Ehemunns  des  Schneidermeisters  Friedrich  Gustab
Ilermann  Licer
die  Ehe  miteinander  eingehen  und  ist  die  Bekanntmachung  des  Aufgebots  in  den  Gemeinden
W  „  W  und  7

M  am  15.  J  1876.

(Siegel.)  Der  Standesbeamte.
N.
        <pb n="516" />
        VI.

Muster  für  ein  Verzeichniß  der  von  dem  Standesbeamten

angeordneten  oder  auf  Ersuchen  eines  anderen  Standesbeamten
verkündigten  Aufgebote.

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  —  6.  7.
1  —
r  Orte,  Datum  T
Aame  au  welchen  Datum  der  erhalte  Nummer
und  (das  Aufge-  der  Ün  nen  Nach.-  des
Wohnort  bot  bekannt  Anordnung,  richt  von  Heiraths.  Bemerkungen.
—  der  qr  gemacht  D  des  deni  erfolg-  Registers.
S  Berlobten.  werden  Aushangs.  ten  *)
S  muß.  Auslange  l
1876.
1.  Belir,  Konstantin  Friedrich  Weimar,  21.  Mai.  15.  Am  28.  Mai  Erinne.
in  Weimar  Kranigfeid.  24.  ung  des  Gemeinde!
und  r  WW  .
Warlng,  Marie  DorotheaZ  Arusiadt  6.  Mai.Juni.  Erledigung.
aus  Arnstadt,  jetzt  in  Obert,  und
weimar.  Oberwei-  23.  Mai.  ·
mar.“*)
2.  Aruse,  Theodor  Ludwig  in  Chemnitz  —  I
Chemnty  »und;
Stenani,  Lousse  Marie  Weimar.  19.  Dezbr.)  3.  Januar  —  Ant  Auraß  det
aus  Weimar,  jetzt  in  157-C"  tandesamtes  un
"  Chemnitz  vom  17/19.
Chemnitz.  D  »  Dezeth  1876  das
Aufgebot  ausgel
  hängt,  am  a  ·
nuar  187Jabgenom.
men  und  mit  Be-«
  scheiniguug  versehen
an  das  Standesamt
Chemnitz  gesendet.

 

 

 

 

 

*)  Die  Spalte  6  wird  nach  ersolgter  Eheschließung  ausgefüllt.

 

 

 

*)  In  Kranichseld  deshalb.  weil  der  Verlobte  Behr  früher  (innerhalb  der  letzten  sechs  Monate)  in  Kranichfeld

gewohnt  hat.

*  46  Nr.  3  des  Reichsgesetzes.

*  In  brmeiar  25  die  in  Arnstadt  wohnhafte  Warling  sich  in  Oberweimar  jetzt  gewöhnlich  aufshält.
46  Nr.  2  des  Reichsgesetzes.

#  Weimar  —  Hof  0Buchdruckerei.
        <pb n="517" />
        Regierungs  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  35.  Weimar.  29.  Dezember  1875.

Ministerial-Bekanntmachung.

I129]  Auf  Grund  des  §.  2  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875  über
die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  und  des  §.  4  der
die  Ausführung  dieses  Reichsgesetzes  betreffenden  höchsten  Verordnung  vom
9.  Oktober  1875  sind  durch  das  unterzeichnete  Großherzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium
  die  Standesamtsbezirke  für  das  Großherzogthum  in  der  in  der
Anlage  A  näher  aufgeführten  Weise  gebildet  worden.

Dabei  wird  gleichzeitig  bestimmt:

1)  Die  kronfiskalischen  Besitzungen  werden  dem  Standesamte  desjenigen
  Gemeindebezirks  zugetheilt,  in  dessen  Flur  sie  liegen.

2)  Diejenigen  kronfiskalischen  Besitzungen,  welche  eine  besondere  Flur
bilden  und  demnach  nicht  zu  einer  Gemeindeflur  gehören,  werden  demjenigen
Standesamtsbezirke  zugetheilt,  welchem  der  Gemeindebezirk,  dem  die  Bewohner
der  betreffenden  Krongutsbesitzung  durch  den  zuständigen  Großherzoglichen  Bezirks-Direktor
  zugetheilt  sind,  angehört.

3)  Diejenigen  kronfiskalischen  Besitzungen,  welche  weder  in  einer  Gemeindeflur
  liegen,  noch  eine  besondere  Flur  bilden,  noch  auch  bewohnt  sind
und  daher  auch  nicht  bezüglich  ihrer  Bewohner  einem  Gemeindebezirke  zugetheilt
sind,  werden  durch  denjenigen  Großherzoglichen  Bezirks-Direktor,  in  dessen
Bezirk  sie  liegen,  einem  Standesamtsbezirke  zugewiesen.

1875.  77
        <pb n="518" />
        502

4)  Die  zu  einem  Gemeindebezirke  nicht  gehörigen  kammerfiskalischen
Forste  werden  demjenigen  Standesamtsbezirke  zugewiesen,  in  welchem  der  Sitz
der  Forstrevierverwaltung  sich  befindet.

In  Fällen  jedoch,  wo  der  Sitz  der  Revierverwaltung  nicht  in  einem  Gemeindebezirke,
  also  auch  nicht  in  einem  auf  diese  gegründeten  Standesamtsbezirke
  sich  befindet,  auch  diese  Revierverwalter  für  ihre  Personen  einer  Gemeinde
  zugewiesen  sind,  werden  die  fraglichen  Forste  den  Standesamtsbezirken
derjenigen  Gemeinden  zugewiesen,  zu  denen  die  Forstrevierverwalter  für  ihre
Personen  gehören.

Diejenigen  Inspektions  forste  jedoch,  bei  denen  der  Forstinspektor  und
der  Beiförster  nicht  ein  und  derselben  Gemeinde  angehören,  werden  dem  Standesamtsbezirke
  derjenigen  Gemeinde  angeschlossen,  welcher  der  Beiförster
für  seine  Person  angehört.

Weimar  am  13.  Dezember  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
v.  Groß.

Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend
die  Bildung  der  Standesamtsbezirke.
        <pb n="519" />
        503
Anlage  A

Bezirk  des  Kreisgerichts  Weimar.
Justizamtsbezirk  Apolda.

1.  Standesamt  Apolda  für  die  Gemeindebezirke  von  Apolda  und  Nauendorf

10.

11.
12.

mit  Hensdorf.

Flurstedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Flurstedt  und  Obertrebra.

Großromstedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Großromstedt  und  Kleinromstedt.


Mattstedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Mattstedt  mit  dem  neuen
Werk  und  Zottelstedt.

Niederroßla  für  die  Gemeindebezirke  von  Niederroßla,  Oberroßla
und  Wersdorf.  "

Niedertrebra  für  die  Gemeindebezirke  von  Niedertrebra  und  Darnstedt.


Oßmannstedt  für  den  Gemeindebezirk  Oßmannstedt.

m#reisdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Reisdorf,  Neustedt  und
Rannstedt.

Sulza  für  die  Gemeindebezirke  von  Stadt-Sulza,  Dorfsulza,  Sonnendorf,
  Bergsulza  und  Lachstedt  (im  Justizamtsbezirk  Dornburg).

Sulzbach  für  die  Gemeindebezirke  von  Sulzbach,  Oberndorf  und
Herressen.

Utenbach  für  die  Gemeindebezirke  von  Utenbach  und  Kösnitz  (im
Justizamtsbezirk  Dornburg).

Wickerstedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Wickerstedt  und  Eberstedt.

Justizamtsbezirk  Berka  a.  J.
Berka  a./J.  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Berka  mit  München.
Buchfart  für  die  Gemeindebezirke  von  Buchfart  und  Hetschburg.
Eichelborn  für  die  Gemeindebezirke  von  Eichelborn,  Hayn  und
Meckfeld.
Hohenfelden  Weimarischen  Antheils  für  die  Gemeindebezirke  von
Hohenfelden  W.  A.  und  Nanendorf.
Klettbach  für  die  Gemeindebezirke  von  Klettbach  und  Schellroda.
Obernissa  für  die  Gemeindebezirke  von  Obernissa  und  Rohda.

77  *
        <pb n="520" />
        504
7.
8.

9.
10.

S

10.

11.

12.

13.

Standesamt

77

77

Standesamt

Saalborn  für  den  Gemeindebezirk  Saalborn  mit  Neusaalborn  (Polka)
und  Reisberg.

Tannroda  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Taunroda  mit  Böttelborn
  und  Cottendorf.

Tonndorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Tonndorf  und  Tiefengruben.

Troistedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Troistedt,  Bergern,  Schoppendorf
  und  Gutendorf.

Justizamtsbezirk  Blankenhain.

Blankenhain  für  die  Gemeindebezirke  der  Stadt  Blankenhain  mit
Egendorf  und  Krakan,  Altdörnfeld  mit  Neudörnfeld,  Rottdorf
  und  Schwarza.

Bösleben  für  den  Gemeindebezirk  Bösleben.

Dienstedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Dienstedt  und  Breitenheerda
mit  Tännich.

Großlohma  für  die  Gemeindebezirke  von  Großlohma  mit  Müllershausen
  und  Kleinlohma.

Hochdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Hochdorf,  Neckeroda  und
Lengefeld.

Kranichfeld  Weimarischen  Antheils  für  die  Gemeindebezirke  von
Kranichfeld  W.  A.  und  Stedten  b./Kr.

Lotschen  für  die  Gemeindebezirke  von  Lotschen  mit  Kottenhain  und
Wittersroda.

Magdala  für  die  Gemeindebezirke  von  Stadt  Magdala,  Maina,
Ottstedt  b./M.  und  Göttern.

Mechelroda  für  die  Gemeindebezirke  von  Mechelroda  mit  Linda,
Kiliansroda  und  Oettern.

Niedersynderstedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Niedersynderstedt.
Obersynderstedt,  Söllnitz,  Tromlitz  mit  Liskau  und  Loßnit.

Remda  für  die  Gemeimebezirke  von  Stadt-Remda,  Altremda,
Heilsberg,  Kirchremda,  Sundremda  mit  Kleinhettstedt  und
Kleinliebringen.

Rittersdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Rittersdorf  mit  Mohrenthal
  und  Haufeld.

Thangelstedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Thangelstedt,  Rettwitz  und
Krakendorf.
        <pb n="521" />
        l

□

-

10.
11.
12.
13.

14.

1
2.
3.
4

—

.  Standesamt

Standesamt

505

Justizamtsbezirk  Bürgel  mit  Tautenburg.

Bürgel  für  den  Gemeindebezirk  von  Stadt  Bürgel.

Dothen  für  die  Gemeindebezirke  von  Dothen  und  Grabsdorf.

Frauenprießnitz  für  den  Gemeindebezirk  von  Frauenprießnitz.

Graitschen  für  die  Gemeindebezirke  von  Graitschen,  Loeberschütz
und  Porxdorf.

Großlöbichau  für  die  Gemeindebezirke  von  Großlöbichau,  Kleinlöbichan
  und  Wogau.

Taupadel  für  die  Gemeindebezirke  von  Taupadel,  Jenalöbnitz  und
Rodigast.

Tautenburg  für  den  Gemeindebezirk  von  Tautenburg.

Thalbürgel  für  die  Gemeindebezirke  von  Thalbürgel,  Gniebsdorf,
Gerega,  Beulbar  mit  Ilmsdorf  und  Nausnitz.

Waldeck  für  den  Gemeindebezirk  von  Waldeck.

Wetzdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Wetzdorf,  Mertendorf,  Poppendorf
  und  Rockau.

Justizamtsbezirk  Buttstädt.

Buttelstedt  für  den  Gemeindebezirk  von  Buttelstedt.

Buttstädt  für  den  Gemeindebezirk  von  Buttstädt.

Ellersleben  für  den  Gemeindebezirk  von  Ellersleben.

Eßleben  für  die  Gemeindebezirke  von  Eßleben  und  Teutleben.

Gebstedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Gebstedt  mit  Schwabsdorf,
Nirmsdorf  und  Ködderitzsch.

Großbrembach  für  den  Gemeindebezirk  von  Großbrembach.

Großneuhausen  für  die  Gemeindebezirke  von  Großneuhansen  und
Kleinneuhausen.

Guthmannshausen  für  den  Gemeindebezirk  Guthmannshausen.

Krautheim  für  die  Gemeindebezirke  von  Krautheim  und  Haindorf.

Hardisleben  für  den  Gemeindebezirk  von  Hardisleben.

Mannstedt  für  den  Gemeindebezirk  von  Mannstedt.

Nermsdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Nermsdorf  und  Weiden.

Oberreißen  für  die  Gemeindebezirke  von  Oberreißen,  Niederreißen
und  Rohrbach.

Olbersleben  für  den  Gemeindebezirk  von  Olbersleben.
        <pb n="522" />
        50

6

15.  Standesamt  Pfiffelbach  für  den  Gemeindebezirk  von  Pfiffelbach.

16.
17.
18.

1

“

#al—

*“

—  —

eaonss

Standesamt

Rastenberg  für  den  Gemeindebezirk  von  Rastenberg.
Rudersdorf  für  den  Gemeindebezirk  von  Rudersdorf.
Willerstedt  für  den  Gemeindebezirk  von  Willerstedt.

Justizamtsbezirk  Dornburg.

Altengönna  für  die  Gemeindebezirke  von  Altengönna,  Krippendorf
und  Lehesten.

Dornburg  für  die  Gemeindebezirke  von  Stadt  Dornburg,  Hirschroda,
Naschhausen  und  Wilsdorf.

Dorndorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Dorndorf  und  Steudnitz.

Golmsdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Golmsdorf  und  Beutnitz
mit  Naura.

Großheringen  für  den  Gemeindebezirk  von  Großheringen.

Hainichen  für  die  Gemeindebezirke  von  Hainichen,  Stiebritz  und
Zimmern.

Hermstedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Hermstedt,  Stobra  und
Schöten  (im  Justizamtsbezirke  Apolda).

Nerkewitz  für  die  Gemeindebezirke  von  Nerkewitz,  Neuengönna  mit
Porstendorf  und  Rödigen.

Wormstedt  für  die  Gemeindebezirte  von  Wormstedt  und  Pfuhlsborn.

Justizamtsbezirk  Großrudestedt.

Alperstedt  für  den  Gemeindebezirk  von  Alperstedt.

Dielsdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Dielsdorf  und  Thalborn.

Eckstedt  für  den  Gemeindebezirk  von  Eckstedt.

Großrudestedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Großrudestedt,  Kleinrudestedt
  mit  der  Schanze  und  Schwansee.

Haßleben  für  den  Gemeindebezirk  von  Haßleben.

Kleinbrembach  für  den  Gemeindebezirk  von  Kleinbrembach.

Kranichborn  für  den  Gemeindebezirk  von  Kranichborn.

Markvippach  für  den  Gemeindebezirk  von  Markvippach  mit  Bachstedt.

Mittelhausen  für  den  Gemeindebezirk  von  Mittelhausen.

Nöda  für  den  Gemeindebezirk  von  Nöda.

Orlishausen  für  den  Gemeindebezirk  von  Orlishausen.
        <pb n="523" />
        507

12.  Standesamt  Riethnordhausen  für  den  Gemeindebezirk  von  Riethnordhausen.

13.
14.
15.

16.
17.

1

10.
11.

12.
13.
14.

15.

Standesamt

Schloßvippach  für  den  Gemeindebezirk  von  Schloßvippach.

Sprötau  für  den  Gemeindebezirk  von  Sprötau.

Stotternheim  für  den  Gemeindebezirk  von  Stotternheim  mit  der  Saline
  Louisenhall.

Vippachedelhausen  für  den  Gemeindebezirk  von  Vippachedelhausen.

Vogelsberg  für  den  Gemeindebezirk  von  Vogelsberg  mit  dem  Pfaffenhof.


Justizamtsbezirk  Jena.

Bucha  für  die  Gemeindebezirke  von  Bucha,  Neunsdorf,  Oßmaritz
und  Schorba  mit  Pösen.

Burgau  für  die  Gemeindebezirke  von  Burgau  mit  Cospoth,  Ammerbach
  und  Winzerla.

Cospeda  für  die  Gemeindebezirke  von  Cospeda,  Closewitz  und  Lützerode.


Döbritschen  für  die  Gemeindebezirke  von  Döbritschen,  Kleinschwabhausen,
  Vollradisroda  und  Coppanz.

Großschwabhausen  für  die  Gemeindebezirke  von  Großschwabhausen
und  Münchenroda  mit  Remderoda.

Jena  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Jena.

Jenaprießnitz  für  die  Gemeindebezirke  von  Jenaprießnitz  und  Ziegenhain.
  «

Isserstedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Isserstedt,  Hohlstedt  und
Kötschau.

Kleinkröbitz  für  den  Gemeindebezirk  von  Kleinkröbitz.

Kunitz  für  die  Gemeindebezirke  von  Kunitz  und  Lasan.

Lobeda  für  die  Gemeindebezirke  von  Stadt  Lobeda,  Wöllnitz  (Oberund
  Unterwöllnitz;  und  Rutha.

Maua  für  die  Gemeindebezirke  von  Mana,  Leutra  und  Göschwitz.

Rothenstein  für  den  Gemeindebezirk  von  Rothenstein.

Wenigenjena  für  die  Gemeindebezirte  von  Wenigenjena  und  Camsdorf
  (Ober=  und  Untercamsdorf).

Zwätzen  für  die  Gemeindebezirke  von  Zwätzen  und  Löbstedt.
        <pb n="524" />
        508

Justizamtsbezirk  Vieselbach.

1.  Standesamt  Azmannsdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Azmannsdorf  und  Linim-





10.
11.
12.
13.

—

#

½

10.

11.

derbach.

Großmölsen  für  die  Gemeindebezirke  von  Großmölsen  und  Wallichen.


Hopfgarten  für  den  Gemeindebezirk  von  Hopfgarten.

Kerspleben  für  den  Gemeindebezirk  von  Kerspleben.

Kleinmölsen  für  die  Gemeindebezirke  von  Kleinmölsen  und  Töttleben.

Mönchenholzhausen  für  die  Gemeindebezirke  von  Mönchenholzhausen
  und  Sohnstedt.

Niederzimmern  für  den  Gemeindebezirk  von  Niederzimmern.

Ollendorf  für  den  Gemeindebezirk  von  Ollendorf.

Ottstedt  a./B.  für  den  Gemeindebezirk  von  Ottstedt  a./B.

Schwerborn  für  den  Gemeindebezirk  von  Schwerborn.

Udestedt  für  den  Gemeindebezirk  von  Udestedt.

Utzberg  für  die  Gemeindebezirke  von  Utzberg  und  Bechstedtstraß.

Vieselbach  für  die  Gemeindebezirke  von  Vieselbach  und  Hochstedt.

Justizamtsbezirk  Weimar.

Berlstedt  für  den  Gemeindebezirk  von  Berlstedt.

Daasdorf  b./Buttelstedt  für  den  Gemeindebezirk  von  Daasdorf  b./B.

Denstedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Denstedt  und  Süßenborn.

Gaberndorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Gaberndorf,  Daasdorf  a./B.
und  Tröbsdorf.

Großkromsdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Großkromsdorf  und
Schöndorf.

Großobringen  für  die  Gemeindebezirke  von  Großobringen,  Kleinobringen
  und  Heichelheim.

Grunstedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Niedergrunstedt  und  Obergrunstedt.


Hottelstedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Hottelstedt  und  Ballstedt.

Kapellendorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Kapellendorf  und  Frankendorf.


Legefeld  für  die  Gemeindebezirke  von  Legefeld  mit  Holzdorf,  Gelmeroda,
  Possendorf  und  Vollersroda.

Lehnstedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Lehnstedt  und  Hammerstedt.
        <pb n="525" />
        509

12.  Standesamt  Liebstedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Liebstedt  und  Goldbach.

13.  »
14.  „
15.  »
16.  »
17.  »
18.  »
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22.  ,,
23.  »
24.  »
25.  „
26.  »
Standesamt

Mellingen  für  den  Gemeindebezirk  von  Mellingen  mit  Köttendorf.

Neumark  für  den  Gemeindebezirk  von  Neumark.

Nohra  für  die  Gemeindebezirke  von  Nohra,  Ulla  und  Isseroda
(im  Justizamtsbezirke  Vieselbach).

Oberweimar  für  die  Gemeindebezirke  von  Oberweimar  und  Ehringsdorf
  mit  Belvedere.

Ottmannshausen  für  die  Gemeindebezirke  von  Ottmannshausen  und
Stedten

Ramsla  für  die  Gemeindebezirke  von  Ramsla  und  Ettersburg.

Sachsenhausen  für  die  Gemeindebezirke  von  Sachsenhausen,  Wohlsborn
  und  Leutenthal  (im  Justizamtsbezirke  Buttstädt).

Schwabsdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Schwabsdorf  und  Rödigsdorf.


Schwerstedt  für  den  Gemeindebezirk  von  Schwerstedt.

Taubach  für  den  Gemeindebezirk  von  Taubach.

Tiefurt  für  die  Gemeindebezirke  von  Tiefurt  und  Kleinkromsdorf.

Ulrichshalben  für  den  Gemeindebezirk  von  Ulrichshalben.

Umpferstedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Umpferstedt  und  Wiegendorf.

Weimar  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Weimar  mit  der  staatsfiskalischen
  Flurmarkung  „das  Webicht“.

Bezirk  des  Kreisgerichts  Eisenach.
Stadtgerichtsbezirk  Eisenach.

Eisenach  für  die  Gemeindebezirke  der  Stadt  Eisenach  mit  Fischbach,  Gefilde
  und  Wartburg,  Rothenhof,  Stregda  mit  Frohnishof  und
Hötzelsroda  mit  Landstreit.

Justizamtsbezirk  Crenzburg.

1.  Standesamt  Bischofroda  für  den  Gemeindebezirk  von  Bischofroda  mit  Prob  steizella.
2

77

1875.

Creuzburg  für  den  Gemeindebezirk  von  Creuzburg  mit  Sorga,  Teichhof,
  Wilhelmsglücksbrunn  und  Steinhof,  Ebenau  mit  Buchenau,
  Eschenborn,  Freitagszell,  Hahnroda,  Mihlberg.

Ista  für  die  Gemeindebezirke  von  Ifta,  Volteroda  mit  Ausnahme  der
Höfe  Hattengehau  und  Schrapfendorf  (siehe  untèr  Ziffer  8)  und
Wolfmannsgehau.

78
        <pb n="526" />
        510

v

—

N

Standesamt

Standesamt

Standesamt

77

Madelungen  für  die  Gemeindebezirke  von  Madelungen,  Krauthausen
  mit  Lengröden  und  Uetteroda.

Mihla  für  den  Gemeindebezirk  von  Mihla  mit  Münsterkirchen,  Wernershausen
  und  Werthhausen.  «

Pferdsdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Pferdsdorf  und  Spichra

Scherbda  für  den  Gemeindebezirk  von  Scherbda.

Schnellmannshausen  für  den  Gemeindebezirk  von  Schnellmannshausen
  und  die  zum  Gemeindebezirke  Volteroda  gehörigen  Höse  Hattengehau
  und  Schrapfendorf.  (Siehe  oben  Ziffer  3.)

Justizamtsbezirk  Dermbach.

Dermbach  für  die  Gemeindebezirke  von  Dermbach,  Glattbach,  Lindenau,
  Mebritz,  Oberalba  und  Unteralba.

Diedorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Andenhausen,  Diedorf,  Empfertshausen,
  Klings  und  Fischbach  (im  Justizamtsbezirke  Kalten.
nordheim).

Wiesenthal  für  den  Gemeindebezirk  von  Wiesenthal.

Zella  für  die  Gemeindebezirke  von  Brunnhardshausen  mit  Mückenhof,
Föhlritz,  Neidhartshausen,  Steinberg  und  Zella.

Zillbach  für  den  Gemeindebezirk  von  Zillbach.

Justizamtsbezirk  Eisenach.

Berka  v./H.  für  die  Gemeindebezirke  von  Berka  v./H.  und  Berteroda.
Eckardtshausen  für  die  Gemeindebezirke  von  Eckardtshausen  mit
Wackenhof  und  Wilhelmsthal,  Wolfsburg  mit  Attchenbach,

Unkeroda  und  dem  Vachaer  Berg  und  Etterwinden  mit  Taubenellen.


Farnroda  für  die  Gemeindebezirke  von  Farnroda  mit  Wittgenstein
und  Hucheroda  und  Eichrodt  mit  Burbach,  Rehhof  und  Wutha.

Großenlupnitz  für  die  Gemeindebezirke  von  Großenlupnitz  mit  Trenkelhof,
  Beuernfeld  und  Bolleroda.

Marksuhl  für  die  Gemeindebezirke  von  Marksuhl  mit  Baueshof,
Kriegersberg.  Meileshof,  Mittelmölmeshof  und  Obermölmeshof,
  Förtha  und  Eppichnellen.

Melborn  für  den  Gemeindebezirk  von  Melborn.

Moßbach  für  die  Gemeindebezirte  von  Moßbach  mit  Hohesonne  und
Kittelsthal.  ·
        <pb n="527" />
        511

8.  Standesamt  Neuenhof  für  die  Gemeindebezirke  von  Neuenhof,  Hörschel  und

9.

10.
11.

12.

8

Standesamt

Wartha  mit  Spiran

Ruhla,  Weimarischen  Antheils,  für  die  Gemeindebezirke  von
Ruhla  W.  A.  und  Weißenborn  mit  Heiligenstein.

Seebach  für  den  Gemeindebezirk  von  Seebach.

Stedtfeld  für  den  Gemeindebezirk  von  Stedtfeld  mit  Deubachshof,
Ramsborn,  Rangenhof  und  Schnepfenhof.

Wenigenlupnitz  für  die  Gemeindebezirte  von  Wenigenlupnitz  mit
Künkelhof  und  Stockhausen  mit  Metschrieden  und  Metzelsroda.


Justizamtsbezirk  Geisa.
Bremen  für  die  Gemeindebezirke  von  Bremen,  Borbels,  Geblar,
Mieswarz,  Otzbach  und  Lenders  (im  Justizamtsbezirke  Dermbach).
Buttlar  für  die  Gemeindebezirke  von  Bermbach,  Buttlar  und  Wenigentaft.

Geisa  für  die  Gemeindebezirke  von  Borsch  mit  Fischerhof  und  Lützenbachshof,
  Geisa  und  Wiesenfeld.
Geismar  für  die  Gemeindebezirke  von  Apfelbach,  Geismar,  Ketten,
Reinhards,  Spahl  mit  Jakobshof  und  Wassermannshof  und
Walkes  mit  Seeleshof.

Kranlucken  für  die  Gemeindebezirke  von  Gerstengrund  mit  Hochrain,
Kranlucken  und  Zitters  mit  Kohlbach.

Schleid,  für  die  Gemeindebezirke  von  Motzlar  mit  Langwinden  und
Oberrothhof  und  Schleid  mit  Röderkirchhof  und  Unterrothhof.

Justizamtsbezirk  Gerstungen.

Berka  a./W.  für  die  Gemeindebezirke  von  Stadt  Berka,  Auenheim
mit  Rienau,  Hausbreitenbach,  Fernbreitenbach,  Dippach,
Gospenroda,  Horschlitt,  Abteroda,  Gasteroda,  Vitzeroda.

Dankmarshausen  für  die  Gemeindebezirke  von  Dankmarshausen  und
Großensee.

Gerstungen  für  die  Gemeindebezirke  von  Gerstungen  und  Untersuhl.

Herda  für  die  Gemeindebezirke  von  Herda  mit  Kratzenroda  und  Lutzberg
  und  Wünschensuhl  mit  Dietrichsberg.

78“
        <pb n="528" />
        61

2

5.  Standesamt  Lauchröden  für  die  Gemeindebezirke  von  Lauchröden  mit  Schmal-6.



7.

d-.

  Standesamt

Standesamt

.Standesamt

77

77

Standesamt

weihhof  und  Göringen.

Neustädt  a.]W.  für  die  Gemeindebezirke  von  Neustädt  a./W.  und
Sallmannshausen.

Unterellen  für  den  Gemeindebezirk  von  Unterellen.

Justizamtsbezirk  Kaltennordbeim.

Frankenheim  für  die  Gemeindebeztrke  von  Frankenheim  und  Birx.
Helmershausen  für  den  Gemeindebezirk  von  Helmershausen  mit
Gereuth.
Kaltennordheim  für  den  Gemeindebezirk  von  Kaltennordheim.
Kaltensundheim  für  die  Gemeindebezirke  von  Aschenhausen  mit  Rieder
  hof,  Kaltensundheim  mit  Marienhof  und  Mittelsdorf.
Kaltenwestheim  für  die  Gemeindebezirke  von  Erbenhausen,  Kaltenwestheim
  und  Reichenhausen.

Oberweyd  für  die  Gemeindebezirke  von  Oberweyd  mit  Anzenhof  und
Unterweyd.

Wohlmuthhausen  für  die  Gemeindebezirke  von  Gerthausen,  Schafhausen
  und  Wohlmuthhausen.

Justizamtsbezirk  Lengsfeld.
Gehaus  für  die  Gemeindebezirke  von  Gehaus  mit  Hohenwart  und
Oechsen  mit  Zollhof.
Lengsfeld  für  die  Gemeindebezirke  von  Lengsfeld  mit  Schrammenhof
  und  Weilar  mit  Beyershof.
Urnshausen  für  den  Gemeindebezirk  von  Urnshausen  mit  Hartschwinden.


Juftizamtsbezirk  Ostheim.

Ostheim  für  den  Gemeindebezirk  von  Ostheim  mit  Lichtenberg.
Sondheim  für  die  Gemeindebezirke  von  Sondheim  und  Urspringen.
Stetten  für  die  Gemeindebezirke  von  Stetten  und  Melpers.

Justizamtsbezirk  Tiefenort.

Dorndorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Dorndorf  mit  Kirstingsbof,
Kieselbach  mit  Kambach  und  Merkers.
        <pb n="529" />
        513

2.  Standesamt  Ettenhausen  für  die  Gemeindebezirke  von  Ettenhausen  mit  Hetzeberg,
Burkhardtroda  mit  Ballenroda,  Kupfersuhl  und  Lindigshof.

3.  „  Frauensee  für  die  Gemeindebezirke  von  Frauensee  mit  Josthof,  Knottenhof,
  Schergeshof  und  Springen  und  Dönges  mit  Weißendiez.


4.  „  Tiefenort  für  die  Gemeindebezirke  von  Tiefenort  mit  Hämbach  und
Kaiseroda.

Justizamtsbezirk  Vacha.

1.  Standesamt  Pferdsdorf  b./Vacha  für  die  Gemeindebezirke  von  Deicheroda  mit
Hüttenroda,  Mosa,  Mühlwärts  und  Rodenberg,  Sünna  mit
Räsa  und  Pferdsdorf  b./V.

2.  „  Vacha  für  die  Gemeindebezirke  von  Oberzella  mit  Badelachen,  Heiligenroda,
  Niederndorf,  Sachsenhain,  Schwenge  und  Unterzella,
  Unterbreizbach  und  Vacha.

3.  „  Völkershausen  für  die  Gemeindebezirke  von  Martinroda,  Völkershausen
  mit  Hedwigsberg,  Busengraben,  Kohlgraben,  Luttershof
  und  Poppenberg,  Willmanns,  Wölferbütt  mit  Hutha,  Mariengart
  und  den  Masbacher  Höfen.

Bezirk  des  Kreisgerichts  Weida.
Justizamtsbezirk  Auma  (einschließlich  des  Bezirks  der  Justizamtskommisslon
Triptis).

1.  Standesamt  Auma  für  die  Gemeindebezirke  der  Stadt  Auma,  Gütterlitz,  Untendorf,
  Wenigenauma,  Muntscha,  Krölpa.

2.  „  Braunsdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Braunsdorf  und  Tischendorf.

3.  „  Döhlen  für  die  Gemeindebezirke  von  Dörtendorf,  Göhren  mit  Döhlen,

  Merkendorf  mit  Kühnsdorf,  Piesigitz  und  Staitz.
Förthen  für  die  Gemeindebezirke  von  Förthen  und  Läwitz.
Forstwolfersdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Forstwolfersdorf,  Uhlersdorf
  und  Wöhlsdorf,  Pfersdorf  und  Wiebelsdorf.
6.  „  Moßbach  für  die  Gemeindebezirke  von  Chursdorf,  Moßbach  mit
Reinsdorf  und  Sorna  mit  den  Waldhäusern.
        <pb n="530" />
        514

7.  Standesamt  Oberpöllnitz  für  die  Gemeindebezirke  von  Geroda,  Geheege,  Mit-10.



11.

12.

*

t

Standesamt

telpöllnitz  und  Oberpöllnitz  mit  Buch-,  Mühl=  und  Steinpöllnitz.


Oberrenthendorf  für  den  Gemeindebezirk  von  Oberrenthendorf.

Pillingsdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Burkersdorf,  Pillingsdorf
  und  Zwackau.

Schönborn  für  die  Gemeindebezirke  von  Ottmannsdorf,  Schönborn
und  Wittgenstein.

Schwarzbach  für  die  Gemeindebezirke  von  Schwarzbach,  Birkhausen
und  den  zum  Gemeindebezirk  Oberrenthendorf  gehörigen  Heiligenaue.

Stelzendorf  für  die  Gemeindebezirle  von  Silberfeld  mit  Quingenberg.
  Stelzendorf,  Zickra  b./A.  und  Zadelsdorf.

Triptis  für  die  Gemeindebezirke  von  Triptis,  Döblitz,  Leubsdorf,
Tömmelsdorf,  Wüstenwetzdorf  mit  Neudecke,  Kopitzsch,  Lemnitz,
  Traun,  Haßla  nnd  Miesitz.  «

Justizamtsbezirk  Berga.

Berga  a.  /  Elster  jür  die  Gemeindebezirke  von  Albersdorf,  Berga  a.  /E.
mit  Neumühl,  Pöltz  schen  und  Schloßberga,  Eula,  Markersdorf
  und  Untergeißendorf.  «

Clodra  für  die  Gemeindebezirke  von  Clodra  mit  Buchwald,  Dittersdorf
  und  Zickra  b./B.

Culmitzsch  für  die  Gemeindebezirke  von  Culmitzsch,  Friedmannsdorf,
  Großkundorf  mit  Sorge  W.  A.  und  der  Fichtelburg,
Katzendorf  mit  Wolframsdorf,  Kleinkundorf.

Endschütz  für  die  Gemeindebezirke  von  Endschütz  mit  Jährig  und
Großfalka.

Rußdorf  für  den  Gemeindebezirk  von  Rußdorf.

Teichwolframsdorf  für  den  Gemeindebezirk  von  Teichwolframsdorf.

Waltersdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Obergeißendorf,  Waltersdorf
  mit  Knottengrund,  Mühlberg  und  Rüßdorf.

Wolfersdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Letzendorf,  Wernsdorf  mit
der  Schauderei  und  Wolfersdorf.
        <pb n="531" />
        10.

11.

12.

13.

515
Justizamtsbezirk  Neustadt  u#  Orla.

Standesamt  Daumitzsch  für  die  Gemeindebezirke  von  Daumitzsch,  Döbritz,  Grobengereuth

  mit  der  Bankschenke  und  Quaschwitz.

Dreba  für  die  Gemeindebezirke  von  Dreba  und  Neudeck  mit  Plothen
  W.  A.

Dreitzsch  für  die  Gemeindebezirke  von  Dreitzsch,  Alsmannsdorf  und
Rosendorf.

Knau  für  die  Gemeindebezirke  von  Knau,  Keila  und  Laskau.

Langendembach  für  die  Gemeindebezirke  von  Langendembach  und
Kleindembach.

Linda  für  die  Gemeindebezirke  von  Linda,  Kleina,  Steinbrücken  und
Köthnitz  (im  Justizamtsbezirke  Auma).

Neunhofen  für  die  Gemeindebezirke  von  Neunhofen  und  Laußnitz
mit  Mariengrund.

Neustadt  a./Orla  für  die  Gemeindebezirke  von  Börthen,  Molbitz  mit
Döhlen,  Lichtenau,  Breitenhain,  Stanau,  Strößwitz,  Neustadt
  a.]O.  mit  Sachsenburg,  Sorga  und  Kahlshaus,  Kospoda
mit  Meilitz,  Moderwitz,  Arnshaugk,  Burgvwitz,  Weltwitz,
Schmieritz.

Nimritz  für  die  Gemeindebezirke  von  Nimritz,  Köstitz  und  Rehmen.

Oppurg  für  die  Gemeindebezirke  von  Kolba  mit  Positz,  Oberoppurg,
Solkwitz  und  Oppurg  (Unteroppurg)  mit  Grünau.

Schöndorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Bucha,  Posen,  Schöndorf
  b./Neustadt  und  Tausa.

Volkmannusdorf  für  den  Gemeindebezirk  von  Volkmannsdorf  mit  dem
Giebelhaus.

Weira  für  den  Gemeindebezirk  von  Weira  mit  Krobitz.

Justizamtsbezirk  Weida.

Standesamt  Burkersdorf  flr  die  Gemeindebezirke  von  Burkersdorf  b./Weida

mit  Nonnendorf  und  Seifersdorf.
        <pb n="532" />
        516.

2.  Standesamt  Frießnitz  für  die  Gemeindebezirke  von  Frießnitz,  Grochwitz,  Groß-3.


4.

11.
12.

13.

ebersdorf  und  Neundorf.

Lederhose  für  die  Gemeindebezirke  von  Lederhose  und  Neuensorga.

Lindenkreuz  für  die  Gemeindebezirke  von  Lindenkreuz  und  Rothenbach.


Markersdorf  b./H.  für  die  Gemeindebezirke  von  Hundhaupten  W.  A.
und  Markersdorf  b./H.

Münchenbernsdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Großbocka,  Kleinbernsdorf,
  Kleinbocka  mit  Hohenreuth,  Münchenbernsdorf.
Niederpöllnitz  für  die  Gemeindebezirke  von  Birkigt,  Niederpöllnitz
mit  dem  Weiderdamm,  Porstendorf,  Struth,  Rohna  und
Wetzdorf.

Sirbis  für  die  Gemeindebezirke  von  Krimla,  Schafpreskeln,  Sirbis,
Unterröppisch,  Wolfsgefärth  und  Zedlitz.

Steinsdorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Gräfenbrück,  Loitsch,  Schömberg,
  Schüptitz  und  Steinsdorf.

Teichwitz  für  die  Gemeindebezirke  von  Hohenölsen  W.  A.  mit  Kleindraxdorf,
  Teichwitz  und  Wittchendorf.

Thränitz  für  den  Gemeindebezirk  von  Thränitz  mit  der  Sternschenke.

Veitsberg  für  die  Gemeindebezirke  von  Großdraxdorf  (im  Justizamtsbezirk
  Berga),  Kronschwitz,  Veitsberg  mit  Deschwitz  und  Mildenfurth,
  Wünschendorf,  Zschorta,  Meilitz,  Untitz  und  Zoßen.

Weida  für  die  Gemeindebezirke  von  Köckritz,  Köfeln,  Liebsdorf  und

den  Heinoldsmühlenhäusern  und  Weida  mit  Neuhof  und  Osterburg.


Wezirk  des  Kreisgerichts  Sondershausen.

Justizamtsbezirk  Allstedt.

1.  Standesamt  Allstedt  für  die  Gemeindebezirke  von  Allstedt  mit  Neuvorwerk  und

Mönchpfiffel  mit  den  Dammhäusern.
        <pb n="533" />
        2.
3.
4

#o

10.

1.  Standesamt

1875.

Standesamt  Einsdorf  für  den  Gemeindebezirk  von  Einsdorf.

Einzingen  für  den  Gemeindebezirk  von  Einzingen.

Heygendorf  für  die  Gemeindebezirke  von  Heygendorf  und  Schaafsdorf
  mit  dem  Dammhaus.

Kalbsrieth  für  den  Gemeindebezirk  von  Kalbsrieth.
Landgrafroda  für  den  Gemeindebezirk  von  Landgrafroda.
Mittelhausen  für  den  Gemeindebezirk  von  Mittelhausen.
Niederröblingen  für  den  Gemeindebezirk  von  Niederröblingen.
Oldisleben  für  den  Gemeindebezirk  von  Oldisleben.

Winkel  für  den  Gemeindebezirk  von  Winkel.

Wolferstedt  für  den  Gemeindebezirk  von  Wolferstedt  mit  Kloster-Naundorf.


Bezirk  des  Kreisgerichts  Krnstadt.
Justizamtsbezirk  Ilmenau.
Ilmenau  für  die  Gemeindebezirke  von  Stadt  Ilmenau,  Kammerberg
  und  Oberpörlitz.
Heyda  für  den  Gemeindebezirk  von  Heyda.
Martinroda  für  die  Gemeindebezirke  von  Martinroda  und  Neusiß.
Roda  für  den  Gemeindebezirk  von  Roda.

Unterpörlitz  für  den  Gemeindebezirk  von  Unterpörlitz  mit  Grenzhammer.


Stützerbach  W.  A.  für  den  Gemeindebezirk  von  Stützerbach  W.  A.
Wipfra  für  die  Gemeindebezirke  von  Wipfra  und  Schmerfeld.

79
        <pb n="534" />
        518

Verordnung,
die  Führung  der  Kirchenbücher  betreffend.

(130)  Ueber  die  Führung  der  Kirchenbücher  bei  den  evangelischen
Pfarreien  des  Großherzogthums  treffen  wir  in  Rücksicht  auf  das  mit  dem
1.  Januar  1876  in  Kraft  tretende  Reichsgesetz  über  die  Beurkundung  des
Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  mit  Höchster
Genehmigung  Sr.  Königl.  Hoheit  des  Großherzogs  folgende  vom  1.  Jannar
1876  ab  geltende  Bestimmungen:

8.  1.

Die  bisherigen  Kirchenbücher  werden  als  „Taufbuch“,  „Trauungs—
buch“  und  „Begräbnißbuch“  zur  Beurkundung  der  Taufen,  kirchlichen  Trau-—
ungen  und  kirchlichen  Begräbnisse  in  der  bisherigen  Weise  fortgeführt.

8.  2.

Die  Taufen,  kirchlichen  Trauungen  und  kirchlichen  Begräbnisse  sind  in
das  Kirchenbuch  des  Pfarramtes  einzutragen,  von  welchem  die  kirchliche  Handlung
  vollzogen  wird.  Die  Eintragung  erfolgt  alsbald  nach  dem  Vollzuge  der
kirchlichen  Handlung.  «

Daneben  hat  in  den  Fällen,  wo  die  kirchliche  Handlung  von  einem  andern
  Pfarramte  vollzogen  wird,  als  von  dem  Pfarramte  am  Wohnsitze  der
Eltern  des  Kindes,  der  Eheleute  oder  des  Verstorbenen,  die  Eintragung  auch
in  dem  Kirchenbuche  dieses  Pfarramtes  zu  geschehen,  zu  welchem  Behufe  demselben

  von  dem  Pfarramte,  welches  die  Handlung  vollzieht,  die  erforderliche
Nachricht  darüber  zu  ertheilen  ist.

8.  3.

Die  bestehenden  Kirchenbücher  sind  mit  dem  Ablaufe  des  gegenwärtigen
Kalenderjahres  dergestalt  abzuschließen,  daß  in  jedem  Buche  unmittelbar  nach
der  letzten  Eintragung  folgende  Bescheinigung  angefügt  wird:

Vorstehendes  (Tauf-Trauungs-Sterbe-)  Register  ist  mit  Ende  des  Jahres
1875  abgeschlossen  worden.

VWV.  den  1.  Januar  1876.

Das  Pfarramt  daselbst.

(Unterschrift.)
        <pb n="535" />
        519

Mit  den  vom  1.  Jannar  1876  ab  stattfindenden  Eintragungen  ist  auf
der  nächsten  Seite  zu  beginnen.  Dieselben  erhalten  die  Ueberschrift:

Eintragungen  nach  Einführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875,

und  erfolgen  unter  neuer  mit  Nr.  1  beginnender  Numerirung,  bis  das  Buch
gefüllt  ist.  Dabei  sind  unter  fortlaufenden  Nummern  nur  diejenigen  kirchlichen
Handlungen  zu  bezeichnen,  welche  von  dem  Pfarramt  selbst  vollzogen  werden.
Taufen,  Tranungen,  Begräbnisse,  welche  von  einem  anderen  Pfarramte  vollzogen
  werden  (§.  2),  sind  unter  Beifügung  eines  Strichs  in  der  ersten  Spalte
einzutragen.

S.  4.
Duplikate  von  den  Kirchenbüchern  sind  künftig  nicht  mehr  anzufertigen.

8.  5.
Die  bestehenden  Verpflichtungen,  an  bürgerliche  Behörden  Nachrichten
aus  den  Kirchenbüchern  von  Amtswegen  mitzutheilen,  hören  hinsichtlich  der
vom  Anfange  des  Jahres  1876  ab  stattfindenden  Einträge  auf.

S.  6.

Bei  der  Taufe  dürfen  dem  Täufling,  wenn  die  Vornamen  desselben  bereits
  im  standesamtlichen  Geburtsregister  eingetragen  sind,  keine  andern  Vornamen
als  die  daselbst  eingetragenen  beigelegt  und  so  auch  keine  andern  Vornamen
in  das  Taufbuch  eingetragen  werden.  Ebenso  ist  auch  die  Geburtszeit  des
Kindes  in  dem  Taufbuche  nur  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Eintrage  in  dem
standesamtlichen  Geburtsregister  anzugeben.

Darüber,  ob  und  welche  Vornamen  des  Kindes  in  dem  standesamtlichen
Geburtsregister  eingetragen  sind,  wie  über  die  Geburtszeit  des  Kindes  hat  sich
das  Pfarramt  aus  der  von  dem  Standesbeamten  zu  ertheilenden  Bescheinigung
(§.  13  der  Instruktion  für  die  Standesbeamten  des  Großherzogthums  vom
13.  Dezember  1875)  oder,  weun  nöthig,  durch  die  ihm  kostenfrei  zustehende
Einsicht  des  Standesregisters  (§.  11  der  Ausführungs-Verordnung  des  Bundesraths
  vom  22.  Juni  1875.  Reg.-Blatt  von  1875  S.  393)  zu  vergewissern.


Wenn  dem  Kinde  die  Vornamen  erst  bei  der  Taufe  beigelegt  werden,  so
ist  von  dem  Pfarramte  darüber  behufs  der  Anzeige  bei  dem  Standesbeamten

79.
        <pb n="536" />
        520

(§.  22  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875)  kostenfrei  eine  Bescheinigung
zu  ertheilen.
§.  7.

Bei  der  Eintragung  der  kirchlichen  Trauungen  ist  in  der  4.  Spalte  des
Tranungsbuchs,  statt  der  Angabe:  „von  welcher  Behörde  und  unter  welchem
Tage  der  Trauschein  ausgefertigt  und  welcher  Heimathsbezirk  für  die  Verlobten
darin  angegeben  ist“,  die  Angabe  einzutragen:  von  welchem  Standesbeamten
und  unter  welchem  Tage  die  beigebrachte  Bescheinigung  über  die  Eheschließung
ausgestellt  ist  (S.  6  des  provisor.  Kirchengesetzes  vom  31.  October  1875.
Regier.-Blatt  von  1875  S.  454),  in  folgender  Weise:

„Ueber  die  vor  dem  Standesbeamten  zu  NNan
erfolgte  Eheschließung  ist  die  von  demselben  unterden
ausgestellte  Bescheinigung  beigebracht  worden."

§.  8.

Vor  dem  Begräbniß  hat  sich  der  Pfarrer  aus  der  Bescheinigung  des
Standesbeamten  bezüglich  der  Ortspolizeibehörde  zu  vergewissern,  daß  die  Eintragung
  in  das  standesamtliche  Sterberegister  erfolgt,  oder  von  der  Ortspolizeibehörde
  zur  Beerdigung  vor  erfolgter  Eintragung  des  Sterbefalls  in  das  Sterberegister
  die  Genehmigung  ertheilt  ist  (5.  60  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar
1875).

Auch  bewendet  es  dabei,  daß  keine  Beerdigung  von  dem  Pfarrer  früher
zugelassen  werden  darf,  als  bis  die  durch  die  Verordnungen  vom  22.  August
1820  und  25..  Februar  1836  (Regier.-Blatt  von  1820.  S.  129,  von  1836.
S.  77)  vorgeschriebene  Zeit,  in  der  Regel  dreimal  24  Stunden,  abgelaufen
ist,  bezüglich  die  dort  verzeichneten  Voraussetzungen  eingetreten  sind.

Die  Todeszeit  ist  in  dem  Begräbnißbuche  nur  in  Uebereinstimmung  mit
dem  Eintrage  in  dem  standesamtlichen  Sterberegister  anzugeben.  Der  Pfarrer
hat  sich  darüber  aus  der  Bescheinigung  des  Standesbeamten  (§.  13  der  Instruktion
  für  die  Standesbeamten  des  Großherzogthums  vom  13.  Dezember  1875)
oder,  wenn  nöthig,  durch  die  Einsicht  des  Standesregisters  zu  vergewissern.

§.  9.
Hinsichtlich  der  Einträge  in  den  Kirchenbüchern  bis  zum  Schlusse  des
Jahres  1875  bleiben,  namentlich  auch  was  die  darüber  auszustellenden  Zeug-
        <pb n="537" />
        521

nisse  (§.  73  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875),  wie  was  die  Führung
und  Aufbewahrung  der  Duplikate  betrifft,  die  bestehenden  Vorschriften  in  unveränderter
  Geltung:  Ueberhaupt  bewendet  es  bei  diesen  Vorschriften,  so  weit
sie  nicht  durch  gegenwärtige  Verordnung  abgeändert  sind,  insbesondere  auch  dabei,
  daß  die  behördlichen  Mittheilungen  und  andere  Urkunden,  welche  sich  auf
die  Einträge  beziehen,  darunter  vornämlich  die  Bescheinigungen  der  Standesbeamten
  (§§.  6,  7,  8),  zu  sammeln  und  zu  Bänden  zusammen  geheftet,  in  den
Pfarreireposituren  mit  aufzubewahren  sind.

8  10.

Die  Familienregister  sind  fortzuführen.  Auch  die  sonst  noch  eingeführten,
rein  kirchlichen  Verzeichnisse,  namentlich  der  Konfirmanden  und  der  Kommunikanten
  bestehen  in  der  bisherigen  Weise  fort.

Weimar,  am  22.  Dezember  1875
Großherzoglich  Sichsischer  Kirchenrath.

ling.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[131)  I.  Nachdem  im  Einverständniß  sämmtlicher  hohen  Bundes--Regierungen
durch  die  am  8.  Oktober  d.  J.  unterzeichnete  Uebereinkunft  zwischen  der
Deutschen  und  Belgischen  Regierung  eine  Vereinbarung  wegen  Fortfalls  der
sogenannten  Tranerlaubnißscheine  zu  Stande  gekommen  und  dieselbe  hierauf
im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  vom  Jahre  1875  Seite  719  veröffentlicht
  worden  ist,  werden  auf  desfallsigen  Antrag  des  Reichskanzleramts
die  zur  Vornahme  von  Tranungen  innerhalb  des  Großherzogthums  berufenen
sowie  sonst  dabei  mitwirkenden  Beamten,  insbesondere  auch  die  Gemeindevorstände,
  auf  die  fragliche  Vereinbarung  und  deren  Durchführung  unter  gleichzeitigem
  Abdruck  der  Artikel  1  und  2  derselben  hierdurch  noch  besonders  hingewiesen
  und  ihnen  die  Beachtung  derselben  empfohlen.
Weimar  am  24.  November  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Großherzoglichen  Departement  des  Aeußern
Hauses  und  des  Kultus.  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:  Für  den  Departements-Chef:

Vollert.  br.  Schomburg.
        <pb n="538" />
        522

Artikel  1.

Deutsche,  welche  mit  Belgierinnen  in  Belgien,  und  Belgier,  welche  mit
Deutschen  in  Deutschland  eine  Ehe  abschließen  wollen,  sollen,  wenn  sie  ihre
Staatsangehörigkeit  nachgewiesen  haben,  nicht  mehr  verpflichtet  sein,  durch  Vorlegung
  von  Attesten  ihrer  bezüglichen  Heimathsbehörden  darzuthnn,  daß  sie  ihre
Staatsangehörigkeit  durch  die  Eheschließung  auf  ihre  zukünftige  Ehefrau  und
ihre  in  der  Ehe  geborenen  Kinder  übertragen  und  daß  sie  demgemäß  nach  eingegangener
  Ehe  sammt  ihrer  vorgedachten  Familic  ven  ihrem  Heimathsstaate
auf  Erfordern  wieder  werden  übernommen  werden.

Artikel  2.

Die  beiderseitigen  Angehörigen  sind  jedoch  verpflichtet,  falls  dies  in  ihrer
Heimath  oder  an  dem  Orte  der  Eheschließung  gesetzlich  vorgeschrieben  ist,  eine
Bescheinigung  ihrer  zuständigen  Landesbehörde  darüber  vorzulegen,  daß  der
Abschließung  der  Ehe  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  ihrer  Heimath  kein  bekanntes
Hinderniß  entgegensteht.

(132)  II.  Nachdem  hinsichtlich  des  dem  Georg  Sigl  zu  Wien  unterm  3.  Dezember
  1873  ertheilten  Erfindungs-Patents  auf  Verbesserungen  an  Seilbahnen
und  den  auf  letztern  angewendeten  Wagen  die  Frist  zur  Beibringung  des  Nachweises
  der  Einführung  im  Großherzogthum  oder  in  einem  andern  deutschen
Staate  bis  zum  3.  Dezember  1876  mit  höchster  Genehmigung  verlängert  worden
  ist,  so  wird  solches  unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  5.  Oktober
  1874  (Reg.-Blatt  S.  366)  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  1.  Dezember  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
hr.  Schomburg.

(133)  III.  Von  der  Direktion  der  Berlin-Kölnischen,  Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Berlin  ist  an  Stelle  des  ausgeschiedenen  Haupt-Agenten
C.  O.  Klopfleisch  in  Weimar  anderweit  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum
  Sachsen  der  Kaufmann  Robert  Eisentraut  in  Weimar  bestellt
worden.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-
        <pb n="539" />
        523

Ministeriums  vom  22.  Dezember  1873  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1874  S.  10)
wird  dieß  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  8.  Dezember  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pr.  Schomburg.

(134|/  IV.  Unter  Bezugnahme  auf  Artikel  7  des  Staatsvertrags  vom  24.  Mai
1843  über  die  Zoll=  und  Handelsverhältnisse,  sowie  die  Besteuerung  innerer
Erzeugnisse  im  Vordergericht  Ostheim  (Seite  48  ff.  des  Reg.-Blatts  vom
Jahre  1843)  und  auf  Ziffer  7  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1868  wegen
Einführung  des  Königlich  Bayerischen  Malzaufschlags-Gesetzes  vom  16.  Mai
1868  im  Vordergerichte  Ostheim  (Seite  259  des  Reg.-Blatts  vom  Jahre
1868  und  Seite  25  des  Reg.-Blatts  vom  Jahre  1869)  wird  im  Anschlusse
an  eine  Bekanntmachung  des  Königlich  Bayerischen  Staats-Ministeriums  der
Finanzen  Folgendes  zur  Nachachtung  für  den  Bereich  des  Amtsbezirks  Ostheim
mit  Fusc  des  Ortes  Melpers  bekannt  gemacht:
Auf  Grund  des  Artikel  11  Absatz  2  des  gedachten  Gesetzes  über  den
Malzaufschlag  (Seite  262  des  Reg.-Blatts  vom  Jahre  1868)  wird
vom  1.  Januar  1876  ab  für  das  Hektoliter  ausgeführten  Weißbieres,
die  Erfüllung  der  sonstigen  Bedingungen  nach  den  bestehenden  Vorschriften
vorausgesetzt,  eine  Rückvergütung  des  Malzaufschlags  im  Betrage  von
80  Markpfennigen  geleistet.

II.  Aus  Anlaß  der  Einführung  der  Reichswährung  werden  die  Sätze  für
die  Uebergangsabgaben  und  dic.  Aufschlags-Rückvergütung  (Ministerial-Bekanntmachungen
  vom  19.  Dezember  1871  Seite  254  des  Reg.-Blatts
und  vom  27.  Dezember  1874  Seite  507  des  Reg.-Blatts)  vom  1.  Jannar
  1876  an  in  nachstehender  Weise  festgestellt:

1)  An  Uebergangsabgabe  sind  nach  Maßgabe  der  bestehenden
Vorschriften  zu  erheben:
a)  von  Bier  2  Mark  50  Pf.  für  das  Hektoliter,
b)  von  Branntwein  4  Mark  40  Pf  für  das  Hektoliter,
c)  von  geschrotenem  Malz  4  Mark  für  das  Hektoliter.
2)  An  Malzaufschlags-Rückvergütung  für  ausgeführtes  Bier  wird
nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  geleistet:
        <pb n="540" />
        524

a)  für  das  Hektoliter  braunen  Biers  1  Mark  60  Pf.
b)  für  das  Hektoliter  weißen  Biers  —  Mark  80  Pf.
Weimar  am  17.  Dezember  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
(135)]  V.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  vom  12.  Dezember  1874  (Reg.-Blatt  von  1874  S.  447),
die  Veränderung  der  Arznei-Taxe  betreffend,  wird  hiermit  Folgendes  verordnet:
J.

Die  im  Verlag  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  erschienene  Königlich
Preußische  Arznei-Taxe  für  1876  (Berlin  1876)  wird  hierdurch,  jedoch  ohne
die  derselben  vorgedruckten  „Allgemeinen  Bestimmungen“  d.  d.  Berlin  den
25.  November  1875,  für  die  Apotheken  des  Großherzogthums  vom  1.  Jannar
1876  ab  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

II.

Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  August  1864  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  und  deren  Anwendung  finden  vom  1.  Jannar  1876  ab  nur
auf  die  durch  gegenwärtige  Bekanntmachung  eingeführte  Taxe  Anwendung.

Weimar  am  18.  Dezember  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.
(136)  VI.  Die  Großherzoglichen  Staatskassen  werden  hierdurch  angewiesen,
von  jetzt  ab  bis  auf  weitere  Bestimmung  an  Banknoten  nur  auf
Markwährung  lautende  Noten  der  Reichsbank  (einschließlich  solcher  der  Preußischen
  Bank)  und  der  Weimarischen  Bank  in  Zahlung  anzunehmen  und  zu
Ablieferungen  zu  verwenden.

Die  besonderen  Bestimmungen  über  Annahme  von  Banknoten  bei  der
Landes-Kreditkasse  und  deren  Agenturen  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Weimar  am  20.  Dezember  1875.

Großherzoglich  Säcsisches  Staats-Ministerium.

Thon.

 

Weimar.  —  Hof=  Buchdruckerei.
        <pb n="541" />
        Regierungs-  Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.
Nummer  36.  6  *r  Weimar.  31.  Dezember  1875.

Ministerial-Verordnung
über  das  Schulibauwesen.

I137]  Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  zur
Ausführung  des  §.  4  des  Volksschulgesetzes  vom  24.  Juni  1874  Folgendes
verordnet:
l.  Einrichtung  der  Schulhäuser.
1)  Die  Räume  des  Schulhauses  im  Allgemeinen.
S.  1.

Das  Schulhaus  soll  in  der  Regel  nur  solche  Räume  enthalten,  welche
zu  Schulzwecken  oder  zu  Wohnungen  für  Lehrer  oder  Schuldiener  verwendet
werden.  Wenn  die  Absicht  besteht,  dasselbe  auch  zu  anderen  Zwecken,  z.  B.
der  Gemeindeverwaltung,  zu  benutzen,  so  sind  beide  Lokale  thunlichst  von  einander
  abzuscheiden.  Ob  die  Lehrerwohnung  getrennt  von  den  Schullokalitäten
zu  erbauen  oder  mit  den  letzteren  in  einem  Hause  einzurichten  sei,  ist  nach
Zweckmäßigkeitsgründen  im  einzelnen  Falle  zu  entscheiden.

Sind  an  einem  Orte  mehrere  Unterrichtszimmer  erforderlich,  so  ist  es  im
Interesse  der  Unterrichtsertheilung  und  Disziplin  wünschenswerth,  die  sämmtlichen
  Klassen  in  einem  Gebäude  zu  vereinigen.

Dagegen  ist,  wenn  irgend  thunlich,  davon  abzusehen,  mehrere  Lehrerwohnungen
  in  einem  Hause  unterzubringen.  Soll  letzteres  dennoch  geschehen,  so
sind  die  einzelnen  Wohnungen  möglichst  von  einander  getrennt  einzurichten.

1875.  80
        <pb n="542" />
        526

2)  Lage  des  Schulhauses.
§.  2.

Der  Platz,  auf  dem  das  Schulhaus  gebaut  wird,  soll  möglichst  in  der
Mitte  des  Wohnbezirks  liegen,  für  den  dasselbe  bestimmt  ist;  er  soll  eben,  frei,
trocken  und  sonnig  sein  und  nicht  in  der  Nähe  von  stehenden  Gewässern,
sumpfigen  Plätzen,  Düngerstätten  oder  Gewerbebetriebsstätten  sich  befinden,
welche  ungesunde  oder  übelriechende  Ausdünstungen  verbreiten  oder  wegen  geräuschvollen
  Betriebs  den  Unterricht  stören  und  belästigen.

Zunächst  am  Schulhaus  soll,  wenn  irgend  thunlich,  ein  freier,  trockener
Platz  für  die  in  §.  23  bezeichneten  Zwecke  sich  befinden.  Muß  das  Schulhaus
in  der  Nähe  einer  Straße  erbaut  werden,  so  legt  man  diesen  Platz  am  besten
zwischen  Straße  und  Schulhaus.

Die  Wege  zum  Schulhaus  müssen  in  gutem  Stande  erhalten  werden.

3)  Konstruktion  der  Mauern  und  Wände.

8.  3.

Die  Mauern  und  Wände  eines  Schulhauses  müssen  so  konstruirt  sein,
daß  sie  stets  trocken  sind.  Dachrinnen  nebst  Abfallrohre  dürfen  am  Gebäude
nicht  fehlen.  Auch  muß  dem  Abfallwasser  möglichst  rascher  Abfluß  verschafft
werden.

Massivban  verdient  im  Allgemeinen  den  Vorzug  vor  Fachwerkbau.  Zur
Ausfüllung  der  Gefache  bei  Fachwerkbau  ist  nur  vollständig  trockenes  Material,
wo  möglich  gebrannter  Backstein,  zu  verwenden.

A)  Die  Schulzimmer.
a)  Eintheilung  derselben.

§.  4.

Die  Schulzimmer  werden  am  besten  im  Erdgeschoß  des  Schulhauses  eingerichtet;
  sind  mehrere  Stockwerke  zur  Unterbringung  der  Schullokale  nöthig,
so  ist  es  angemessen,  das  Erdgeschoß  für  die  jüngeren,  die  übrigen  Stockwerke
für  die  älteren  Schüler  zu  bestimmen.

Die  Haupt-Fensterfront  der  Schulzimmer  —  besondere  Zeichensäle  ausgenommen
  —  ist,  wenn  irgend  thunlich,  nach  Süden  oder  Osten  zu  richten.

Wenn  in  einem  Schulhause  besondere  Knaben=  und  Mädchenklassen  untergebracht
  werden,  so  sind  die  Schulzimmer  für  beide  Geschlechter  womöglich
durch  besondere  Eingänge  und  Hausfluren  von  einander  getrennt  zu  halten.
        <pb n="543" />
        527

Auf  die  muthmaßlich  zu  erwartende  Zunahme  der  Schülerzahl  ist  bei
Neubauten  entweder  in  der  Weise  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  Reserveränme  sofort
  mit  hergestellt  werden,  oder  es  ist  die  Anlage  des  Gebäudes  so  zu  gestalten,
  daß  einc  künftig  nothwendig  werdende  Vergrößerung  bequem  durchführbar
  ist.

b)  Größe  der  Schulzimmer.

§.  5.
Für  die  Größe  der  einzelnen  Schulzimmer  sind  folgende  Sätze  maßgebend:

1)  Was  die  Zimmerlänge  betrifft,  so  soll  dieselbe  —  ausgenommen  bei
Zeichensälen  —  in  der  Regel  nicht  mehr  als  höchstens  10  Meter  betragen.

2)  Die  Zimmertiefe  ist  hauptsächlich  von  der  Fenusterhöhe  abhängig.
Auch  diejenigen  Sitzplätze,  welche  an  der  der  Hauptfensterwand  gegenüberliegenden
  Wand  sich  befinden,  müssen  noch  genügend  erhellt  sein.

In  der  Regel  soll  die  Tiefe  von  7  Metern  im  Lichten  nicht  überschritten
werden.

3)  Das  Minimum  der  Bodenfläche  eines  Schulzimmers  bestimmt  sich
nach  der  Zahl  der  Schüler,  welche  dasselbe  aufzunehmen  hat,  nach  der  Größe
der  für  die  Schüler  zu  verwendenden  Subsellien  und  der  für  die  weiteren  Ausstattungsgegenstände,
  für  den  Ofen  und  für  die  Gänge  im  Zimmer  erforderlichen
  Räume.

Auf  ein  Schulkind  sind  mindestens  0,64  □  Meter  Flächenraum  zu  rechnen,
dergestalt  jedoch,  daß  die  nicht  mit  Subsellien  besetzten  Theile  des  Schulzimmers
  mit  eingerechnet  werden.

4)  Die  Form  des  Schulzimmers  ist  für  den  gewöhnlichen  Unterricht  bei
kleineren  Klassen  bis  zu  40  Schülern  der  quadratischen  möglichst  zu  nähern.
Sind  mehr  Kinder  in  dem  Schulzimmer  zu  unterrichten,  so  hat  sich  die  Tiefe
zur  Länge  des  Zimmers  wie  3:  4  oder  wie  2:  3  zu  verhalten,  so  daß  bei
Einrichtung  der  Klasse  zu  51,20  □  Meter  Flächengehalt  für  80  Kinder,  je
nachdem  das  Verhältniß  von  3:  4  oder  von  2:3  angenommen  wird,  dieselbe
6,20  Meter  tief  und  8,26  Meter  lang,  oder  5,84  Meter  tief  und  8,76  Meter
lang  sein  würde.  Eine  allzu  bedeutende  Ausdehnung  der  Länge  im  Verhältniß
  zur  Tiefe  ist  zu  vermeiden.

5)  Die  Höhe  des  Schulzimmers  ergiebt  sich,  unter  Berücksichtigung  der
unter  Ziffer  1—4  angegebenen  Dimensionen,  aus  dem  für  das  Zimmer  erforderlichen
  hohlen  Raum,  welcher  hinwiederum  nach  dem  jedem  Schüler  zuzu-80“
        <pb n="544" />
        528

weisenden  Luftraum  sich  bestimmt.  Wo  keine  besonderen  Ventilationseinrichtungen
  (vergl.  §.  14)  vorhanden  sind,  ist  für  jeden  Schüler  bis  zu  14  Jahren
ein  Luftraum  von  mindestens  2,25  Kubikmeter,  für  ältere  Schüler  je  nach  dem
Alter  ein  solcher  von  mindestens  2,5  bis  3  Kubikmeter  erforderlich,  so  daß
z.  B.  eine  Schulklasse  von  51,20  □  Metern  Flächengehalt,  in  welcher  80  Kinder
unter  14  Jahren  unterrichtet  werden  sollen,  einen  Luftraum  von  180  Kubikmetern,
  also  eine  Höhe  von  3,515  Metern  zu  erhalten  hat.  Beim  Vorhandensein
  genügender  Ventilationseinrichtungen  kann  der  Kubikinhalt  um  15  Prozent
  niedriger  wenigstens  in  dem  Falle  angenommen  werden,  wenn  nicht  auch
bei  künstlicher  Beleuchtung  Unterricht  ertheilt  werden  soll.

Als  Minimum  der  Zimmerhöhe  für  kleinere  Schulklassen  sind  3  Meter
anzunehmen.

Wenn  bei  bereits  vorhandenen  Räumen  eine  geringere  Höhe  unabänderlich
  gegeben  ist,  muß  doch  auf  Einhaltung  des  angegebenen  Maßes  von  2,25
beziehungsweise  2,5  bis  3  Kubikmetern  Luftraum  für  den  einzelnen  Schüler
Bedacht  genommen  werden.

6)  Da  nach  §.  12  des  Volksschulgesetzes  die  Zahl  der  von  einem
Lehrer  zu  unterrichtenden  Kinder  in  der  Regel  80  nicht  übersteigen  darf,  so
sind  —  abgesehen  von  Zeichensälen  —  größere  als  auf  80  Kinder  berechnete
Schulzimmer  in  der  Regel  nicht  einzurichten.

c)  Fußboden,  Wände,  Decken  und  Thüren  der  Schulzimmer.

8.  6.

Der  Fußboden  eines  Schulzimmers  muß  eben  und  dicht  sein.

Im  Erdgeschoß  soll  derselbe  mindestens  0,5  Meter  über  dem  äußeren
Boden  liegen.  Eichene  Fußböden  sind  den  Fußböden  von  weichem  Holze  vorzuziehen.
  Namentlich  die  letzteren  sollten  von  Zeit  zu  Zeit  mit  siedendem  Leinöl
getränkt  werden.

8.  7.

Die  Wände  eines  Schulzimmers  dürfen  nicht  rauh  sein,  damit  Staub
sich  weniger  leicht  ansetzen  und  leichter  abgekehrt  werden  kann.

Der  Anstrich  der  Wände  muß  einfarbig,  licht,  und  zwar  entweder  von
blaugrauer  oder  grünlichgrauer,  giftfreier  Farbe  sein.  Blendende  Farben  sind
sorgfältig  zu  vermeiden.

Eine  Tapezierung  der  Wände  ist  nicht  räthlich;  dagegen  empfiehlt  sich
        <pb n="545" />
        529

eine  Vertäfelung  der  Wände  bis  auf  mindestens  1  Meter  Höhe  vom  Boden
herauf,  welche  mit  einem  Oelfarbenanstrich  in  den  genannten  Farbentönen  zu
versehen  ist.

Der  Anstrich  der  Decke  soll  hell  sein  und  kann  ohne  Anstand  weiß  genommen
  werden.

Stark  hervorragende  Unterzüge  unter  Decken  sind  thunlichst  zu  vermeiden.


Sind  zur  Unterstützung  der  Decke  Pfeiler  oder  Säulen  unvermeidlich,  so
müssen  dieselben,  unbeschadet  ihrer  Tragfähigkeit,  möglichst  schlank  und  womöglich
  aus  Gußeisen  hergestellt  werden.

8.  8.

Wenn  ein  Schulzimmer  nur  eine  Thür  hat,  so  wird  dieselbe  am  besten
in  der  der  Hauptfensterwand  (vergl.  8.  10)  gegenüberliegenden  sogenannten
Ofenwand  (vergl.  §.  12)  angebracht  und  zwar  so,  daß  sie  auf  den  zwischen
der  vordersten  Subsellienreihe  und  der  Kathederwand  liegenden  freien  Raum
führt.  Wird,  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  ausgiebigere  Lüftung,  eine  zweite
Thür  nach  außen  nöthig,  so  sollte  dieselbe  womöglich  an  das  andere  Ende
der  Ofenwand  oder  in  die  der  Kathederwand  gegenüberliegende  Wand  zu  stehen
kommen.

Die  lichte  Weite  der  Thüren  soll  etwa  1  Meter,  ihre  lichte  Höhe  mindestens
  2  Meter  betragen.

§.  9.

Die  Konstruktion  der  Gebälke  und  die  Ausfüllung  zwischen  denselben  ist
so  zu  wählen,  daß  das  Durchdringen  des  Schalls  von  einem  Stockwerk  in  das
andere  möglichst  erschwert  wird.

Ebenso  ist  durch  die  Einrichtung  der  Wände  und  erforderlichenfalls  durch
doppelte  Thüren  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  nicht  der  Schall  aus  einem  Lehrzimmer
  in  ein  danebenliegendes  dringen  kann.

d)  Die  Fenster  der  Schulzimmer.
8.  10.

Hinreichende  und  gut  vertheilte  Tageshelle  ist  für  die  Schullokale  drin—
gendes  Bedürfniß.  Demselben  wird  um  so  sicherer  entsprochen,  je  höher  das
        <pb n="546" />
        530

Licht  von  oben  einfällt,  und  es  sind  deshalb  die  Fenster  so  hoch  gegen  die  Decke
des  Zimmers  hinauf  zu  führen,  als  es  die  Fensterkonstruktion  irgend  zuläßt.

Die  Fenuster  eines  Schulzimmers  sind  so  anzubringen,  daß  das  Licht  den
Schülern  von  der  linken  Seite  und  etwa  auch  noch  vom  Rücken  her  zufällt.
Fenster  in  der  Kathederwand  sind  durchaus  verwerflich.  Die  Anlage  von  Fenstern
in  beiden  Langseiten  ist  zu  vermeiden.  Die  Gesammtfläche  der  lichten  Fensteröffnungen
  eines  Schulzimmers  soll  bei  vollkommen  freier  Lage  desselben  mindestens
  18  und  wenn  die  Helligkeit  durch  Nachbargebäude  und  dergleichen  beschränkt
  ist,  bis  zu  ¼  der  Fußbodenfläche  betragen.  Die  Brüstungshöhe  der
Fenster  soll  nicht  unter  1  Meter  betragen,  da  das  Licht,  welches  unter  Tischhöhe
  einfällt,  unnütz  ist  und  durch  Blendung  schaden  kann.  Die  Fenusterpfeiler
sind  nicht  breiter  als  1,3  Meter  zu  machen.  Bei  namhafter  Manerdicke  ist
die  Leibung  der  Fensterpfeiler  entsprechend  abzuschrägen.

Die  Fenster  müssen  so  konstruirt  sein,  daß  sie  zum  Zweck  der  Ventilation
  jederzeit  vollständig  geöffnet  werden  können.  Zum  Feststellen  der  geöffneten
  Fenster  sind  die  geeigneten  Vorrichtungen  anzubringen.

Ueber  die  mit  den  Fenstern  zu  verbindenden  Ventilationseinrichtungen
sind  die  Bestimmungen  des  §.  13  zu  vergleichen.

Die  Fensterscheiben  müssen  hell  und  durchsichtig  sein.  Trübe  Fensterscheiben,
  welche  durch  Reinigen  nicht  mehr  in  Stand  gebracht  werden  können,
sind  durch  neue  zu  ersetzen  Das  Schwitzwasser  der  Feuster  ist  in  Rinnen
aufzufangen  und  auf  zweckmäßige  Weise  abzuleiten.

Doppelfenster  sind  für  Schulzimmer  nur  daun  zu  empfehlen,  wenn  letztere
mit  guten  Ventilationseinrichtungen  versehen  sind.

8.  11.

Direktes  oder  von  gegenüberstehenden  Gebäuden  reflektirtes  Sonnenlicht
darf  während  der  Schulzeit  nicht  in  das  Schulzimmer  eindringen.  Um  dasselbe
abzuhalten,  sind  an  den  Fenstern  Vorhänge  von  ungebleichter  Leinwand  anzubringen,
  welche  mit  Ringen  an  einer  eisernen,  über  dem  Fenster  befindlichen
Stange  befestigt  und  nach  Bedürfniß  ganz  oder  theilweise  vorgezogen  werden.

e)  Einrichtungen  zur  Heizung  der  Schulzimmer.

§.  12.

Die  Oefen  zur  Heizung  der  Schulzimmer  werden  am  besten  an  der  der
Hauptfensterwand  (vergl.  §.  10)  gegenüberliegenden  Wand  aufgestellt.
        <pb n="547" />
        531

Unter  den  gewöhnlichen  Oefen,  welche  nicht  zugleich  für  den  Zweck  der
Ventilation  eingerichtet  sind  (vergl.  8.  14),  sind  Circulir-Oefen  mit  thönernem
Aufsatze  (sogen.  Thüringer  Oefen)  den  ganz  eisernen  entschieden  vorzuziehen,
weil  ihre  Wärmestrahlung  weniger  lästig  ist  und  ihr  Material  auch  nach  dem
Erlöschen  des  Feuers  die  Wärme  länger  hält.

Da,  wo  gleichwohl  gewöhnliche  eiserne  Oefen  gesetzt  sind,  empfiehlt  es
sich,  sie  mit  einem  Mantel  aus  Blech  oder  gebranntem  Thon  zu  umgeben,  um
die  lästige  Strahlung  zu  beseitigen.

Im  Innern  des  Zimmers  heizbare  Oefen  sind  mit  Rücksicht  darauf,  daß
sie  einigermaßen  zur  Ventilation  mithelfen,  den  von  außen  heizbaren  vorzuziehen.
  Es  sind  jedoch  bei  ihnen  Ofenrohrklappen  nicht  zuzulassen.  Als  besserer
Ersatz  für  diese  ist  auf  gute  Zugregulirungsvorrichtungen  an  den  Oeffnungen,
durch  welche  die  Luft  dem  Feuer  zuströmt,  Bedacht  zu  nehmen.

)  Einrichtungen  zur  Ventilation  der  Schulzimmer.
§.  13.

Zur  Lufterneuerung  in  den  Schulzimmern  dienen  zunächst  die  Fenster  und
Thüren.  Da  das  Oeffnen  derselben  innerhalb  der  Schulzeit  nur  mit  wesentlichen
  Einschränkungen  zulässig  ist,  so  ist  zum  Zweck  der.  Lufterneuerung  während
  des  Unterrichts  die  Einrichtung  zu  treffen,  daß  einzelne  Fensterscheiben,
namentlich  die  oberen  geöffnet  und  durch  bewegliche  Stellvorrichtungen  mehr
oder  weniger  aufgelassen  werden  können,  oder  daß  Glasjalonsien  am  oberen
Theile  der  Fenster  angebracht  werden.  Den  Fenstern  gegenüber,  ungefähr  in
gleicher  Höhe,  sollen  in  der  Thür  oder  in  der  Wand  eine,  nach  Umständen
mehrere,  durch  Schieber  oder  Jalonsien  verschließbare  Gegenöffnungen  angebracht
  sein.

§.  14.

Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  die  Verwerthung  der  Ofenwärme  zur  Lufterneuerung
  in  den  Schulzimmern.  Die  Verbindung  von  Ventilationseinrichtungen
  mit  den  Zimmeröfen  soll  theils  zur  Wegführung  der  verbrauchten
Zimmerluft,  theils  zu  Einführung  und  Erwärmung  frischer  Außenluft  dienen.

Die  Konstruktion  der  Ventilationsapparate  im  Einzelnen  ist  vom  Urtheil
des  Technikers  abhängig  zu  machen.

Die  Wirksamkeit  derselben  wird  dadurch,  daß  der  Ofen  von  innen  heiz-
        <pb n="548" />
        532

bar  gemacht  ist,  gesteigert.  Für  sich  allein  bewirken  jedoch  von  innen  heizbare
Oefen  keine  genügende  Ventilation.

2)  Mobiliareinrichtung  der  Schulzimmer.
§.  15.

1)  Den  wichtigsten  Ausstattungsgegenstand  der  Schulzimmer  bilden  die
Subsellien.  Sie  müssen  so  konstruirt  sein,  daß  sie  dem  Schüler  eine  gesundheitsgemäße
  Schreibstellung  ohne  Schwierigkeit  gestatten,  das  Stehen  zwischen
  Tisch  und  Bank  zulassen  und  bei  dem  Zurücklehnen  des  Sitzenden  dem
Rücken  die  geeigneten  Stützpunkte  gewähren.

Soweit  es  mit  diesem  Hauptzwecke  verträglich  ist,  muß  zugleich  darauf
Bedacht  genommen  werden,  daß  das  Aus=  und  Eingehen  der  Schüler,  die  Unterbringung
  der  Schulgeräthschaften  der  letzteren,  endlich  die  Ueberwachung  der
Schüler  und  die  Besichtigung  ihrer  Arbeit  von  Seiten  des  Lehrers  möglichst
erleichtert  werde.

Von  der  Herstellung  solcher  Subsellien,  welche  in  einzelnen  Theilen  beweglich
  oder  bei  denen  Tisch  und  Bank  von  einander  getrennt  sind,  ist  abzusehen.



Als  besonders  zweckmäßig  werden  diejenigen  Subsellien  empfohlen,  bei
welchen  die  Bank  mit  dem  vor  derselben  befindlichen  Tische  fest  verbunden  ist.

Tisch  und  Bank  sind  durch  Querstollen  (Unterlaghölzer)  mit  einander
zu  verbinden,  deren  jeder,  in  der  Mitte  ein  Wenig  ausgehöhlt,  zwei  Füße
bildet.

Die  Subsellien,  welche  in  allen  Theilen  fest  und  dauerhaft  hergestellt  sein
müssen,  können  in  ihren  Haupttheilen  aus  weichem  Holze  angefertigt  werden.
Nur  die  Querstollen  der  Subsellien  und  die  Stützen  der  Banklehnen  sind
unter  allen  Umständen  aus  hartem  Holze  (Eiche,  Birke,  Rothbuche)  herzustellen.
Es  empfiehlt  sich,  die  Subsellien  braun  zu  beizen  und  alle  Kanten  derselben
angemessen  abzurunden.  Die  Länge  der  einzelnen  Subsellien  richtet  sich  nach
den  Größenverhältnissen  der  einzelnen  Schulklassen,  in  denen  sie  aufgestellt
werden  sollen.  Im  Einzelnen  wird  bezüglich  der  Subsellien  noch  Folgendes
bestimmt:
        <pb n="549" />
        533
a)  Die  Höhe  des  Sitzes  für  Kinder

von  6—  8  Jahren  soll  33  Centimeter,
7  8—10  7  5.  36  »
10—12»  „  39  „
„  12—14  „  „  42  „

«  14—16  7  i  45  57
betragen,  während  die  Tiefe  desselben  für  Kinder

von  6—  8  Jahren  23  Centimeter
8—10  „  25  »
10  —12  „  27  „
12—14  „  29  „
14—16  „  31  "„

7

77
77
77

«

betragen  muß.

Um  das  Vorwärtsrutschen  der  sitzenden  Kinder  zu  verhüten,  ist  es  empfehlenswerth,
  dem  Sitzbret  gegen  hinten  eine  leichte  Vertiefung  bis  zu  etwa
einem  halben  Centimeter  zu  geben.

b)  Jede  Sitzbank  ist  mit  einer  eigenen,  fest  an  dieselbe  angefügten  Rücklehne
  zu  versehen,  welche  aus  den  an  den  Enden  der  Bank,  sovwie  zwischen
je  drei  bis  vier  Sitzen  befindlichen  Lehnstützen  und  einem  Lehnbret  besteht.
Dieses  Lehnbret,  welches  zur  Stütze  des  sogenannten  hohlen  Rückens  dient,
muß  je  nach  der  Größe  der  Kinder  der  verschiedenen  Altersklassen  in  verschiedener
  Entfernung  über  dem  Sitzbrete  sich  befinden.  Ferner  muß  dasselbe  auf
der  dem  Kinde  zugekehrten  vorderen  Seite  mit  einer  entsprechenden,  vor  den
Lehnstützen  hervortretenden  ovalen  Ausladung  versehen  sein.  Diese  Ausladung
soll  an  der  höchsten  Stelle  1  Centimeter  nicht  erheblich  übersteigen.  Die  Entfernung
  der  unteren  Kante  des  Lehnbretes  von  dem  Sitze  soll  für  Kinder

von  6—  8  Jahren  v16  Centimeter

»  8—10  »  »
»  10  —  12  77  5%  77
12  —14  22  „

14—  16  „  23  „

betragen,  während  das  Lehnbret  selbst  für  Kinder
1875.  81
        <pb n="550" />
        534

von  6—  8  Jahren  7  Cenutimeter

„  8—  10  „  7  „
„  10  —12  „  8  „
„  12—14  „  8  „
„  14—  16  „  9  „

hoch  sein  muß.

Das  Lehnbret  soll  mit  seiner  oberen  Kante  die  Höhe  des  hinter  der  Bank
stehenden  Tisches  nicht  überragen.

Die  Banklehne  ist  in  einem  stumpfen  Winkel  von  100  Graden  gegen
die  horizontale  Fläche  des  Sitzbretes  zurückzuneigen.

c)  Die  Tische,  deren  Platten  pultartig  ansteigen  müssen,  sollen
am  höheren  Tischrande  für  Kinder
von  6—  8  Jahren  56  Centimeter
„  8—  10  „  61  „
„  10—  12  „  67
„  12—14  „  72  »
„  14—  16  „  77  „
hoch  sein.

Die  Breite  der  Tischplatte  soll  mindestens  28  Centimeter  betragen;  für
die  größeren  Schüler  empfiehlt  sich  jedoch  eine  Breite  bis  zu  33  Centimeter.

Die  Steigung  des  Pultes  soll  sich  zur  Breite  der  Tischplatte  wie  1:  6
verhalten.

Eine  horizontale  Fläche  ist  an  der  oberen  Seite  der  Tischplatte  nicht  anzubringen,
  jedoch  empfiehlt  es  sich,  nahe  dem  obern  Rande  der  letzteren,  da
wo  die  Tintenfässer  eingelassen  sind,  eine  etwa  5  Centimeter  breite  und  in
ihrer  Mitte  etwa  1  Centimeter  tiefe  Rinne  zum  Einlegen  der  Federn,  Griffel,
u.  s.  w.  herzustellen.

Unter  den  Tischplatten,  und  zwar  9  Centimeter  unter  dem  niedrigen
Tischrande,  sind  wagerechte  Breter  zur  Aufbewahrung  der  Schulbücher  u.  s.  w.
anzubringen.

Diese  Breter  sollen  7  Centimeter  schmaler  als  die  Tischplatten  sein.

Für  je  zwei  Kinder  ist  in  der  Nähe  des  höheren  Randes  der  Tischplatte
ein  Tintenfaß  einzulassen,  und  zwar  so  tief,  daß  es  nicht  über  die  Fläche
der  Tischplatte  hervorragt.

Die  Vertiefungen,  in  welche  die  Tintenfässer  eingelassen  sind,  müssen  an
        <pb n="551" />
        535

der  untern,  nach  dem  Bücherbret  zugekehrten  Seite  verschlossen  sein,  um  das
Herausstoßen  der  Tintenfässer  zu  verhindern.

Fußbreter  (Fußbänke)  sind  unter  den  Tischen  nicht  anzubringen,  weil
dieselben  zur  Erzielung  einer  gesundheitgemäßen  Sitzstellung  der  Schüler  nicht
erforderlich  sind  und  das  Reinigen  der  Schulstube  wesentlich  behindern.

d)  Die  lothrechte  Entfernung  der  Vorderkante  des  Tisches  von  der  Horizontalebene
  des  Sitzes  (die  sogen.  Differenz)  soll  für  Kinder
von  6—  8  Jahren  17  Centimeter

f  8—10  20

„  10—12  „  22  „

„  12—14  „  25  „

„  14—16  „  26  »
betragen,  während  der  horizontale  Abstand  der  Vorderkante  des  Tisches  von
der  durch  die  Kante  der  Sitzfläche  gelegten  Vertikalebene  (die  sogenannte  Distanz)
für  Kinder

1

von  6—  8  Jahren  8  Centimeter
„  8—  10  »  9  „
„  10—12  „  11  „
„  12—14  „  12  »
„  14—16  „  14  „
betragen  soll.
Diese  Maße  erfordern  es,  daß  die  Wangen  (Stirnbreter)  der  Tische  und
Bänke  möglichst  weit  ausgeschnitten  werden.
e)  Die  auf  jeden  einzelnen  Schüler  zu  rechnende  Sitzbreite  hat  zu  betragen
  bei  Kindern
von  6—  8  Jahren  47  Centimeter
„  8—10  „  50  „
„  10—12  „  54  „
„  12—14  „  56  „
„  14—16  „  60„
Eine  Abbildung  des  Normal-Subselliums  und  eine  Zusammenstellung  der
Maße  finden  sich  in  den  Beilagen  A  und  B.
1)  Sämmtliche  Subsellien  einer  Schulklasse  sind  so  aufzustellen,  daß  die
Hauptfensterwand  sich  zur  linken  Hand  der  Schüler  befindet.  Sind  bei  schon
bestehenden  Schulgebäuden  in  der  den  Schülern  gegenüberstehenden  Wand  eben-81“
        <pb n="552" />
        536

falls  Fenster,  so  sind  diese  entweder  zu  verblenden  oder  während  des  Unterrichts
  durch  dichte  Vorhänge  oder  Vorsetzer  zu  verhillen.

8)  Zwischen  der  vordersten  Subsellienreihe  und  der  Wand,  an  welcher
sich  das  Katheder  befindet,  ist  ein  Zwischenraum  von  mindestens  2,5  Meter,
an  den  drei  übrigen  Wänden  ein  Gang  von  etwa  je  0,4  Meter  frei  zu  lassen.

Die  in  der  Nähe  des  Ofens  befindlichen  Subsellien  sind  um  etwa  2  Plätze
zu  verkürzen,  so  daß  die  dem  Ofen  zunächst  sitzenden  Kinder  von  dem  letzteren
etwa  1  Meter  entfernt  sind.

Im  Uebrigen  sind  die  Subsellien  so  aufzustellen,  daß  es  dem  Lehrer
möglichst  erleichtert  wird,  zu  jedem  Kinde  zu  gelangen,  und  daß  die  Subefellien
für  die  jüngeren  Altersklassen  dem  Lehrersitz  zunächst  stehen.

2)  Der  Lehrersitz  soll  in  der  Regel  aus  einem  auf  einem  Tritte  stehenden
  Stuhle,  vor  welchem  ein  Tisch  mit  einem  verschließbaren  Kasten  sich
befindet,  bestehen.  Der  Tritt  für  den  Lehrersitz  wird  eine  Breite  von  1,2  Meter,
eine  Länge  von  1,2  Meter  bis  2,5  Meter  und  eine  Höhe  von  0,17—0,19  Meter
zu  erhalten  haben.

Hinter  und  neben  dem  Lehrersitze  sind  die  erforderlichen  Vorrichtungen  zum
Aufhängen  der  Wandtafeln,  der  Karten  und  sonstiger  Lehrmittel  anzubringen.

3)  In  jedem  Schulzimmer  soll  sich  ein  verschließbarer  Schrank  befinden,
  in  welchem  das  Schülerbuch,  die  Zensurtabelle,  die  Schulversäumnißliste,
das  Tagebuch,  die  übrigen  zum  Inventar  gehörigen  Bücher,  die  kleineren  Unterrichts-Apparate
  und  dergl.,  nach  Befinden  auch  Bücher  der  Schulkinder,  aufzubewahren
  sind.

4)  In  jedem  Schulzimmer  soll  sich  ein  Thermometer  befinden,  welches
entfernt  vom  Ofen  an  einer  Stelle  der  Stube  1,2  bis  1,5  Meter  über  dem
Boden  aufzuhängen  ist,  und  zwar  an  einer  Stelle,  wo  die  Temperatur  als  die
mittlere  des  Zimmers  angenommen  werden  kann.

Während  der  Heizzeit  soll  die  Temperatur  15—160  R.  betragen.

5)  Wenn  künstliche  Beleuchtung  bei  dem  Schulunterrichte  in  Anwendung
  kommt,  kann  auch  als  Beleuchtungsmaterial  Gas  oder  Erdöl,  wenn  auch
nur  mit  großer  Vorsicht,  gebraucht  werden.  Bei  Anwendung  von  Gaslicht  sind
die  Flammen  von  unten  her  durch  Teller  oder  Kugeln  von  mattem  oder  Milchglase
  zu  decken.

Die  Petroleumlampen  sollen  mit  Cylinder  und  Lichtschirm  versehen  sein.
Für  angemessene  Vertheilung  der  Flammen  ist  Sorge  zu  tragen.
        <pb n="553" />
        537

6)  In  jedem  Schulzimmer  soll  sich,  sofern  der  Ofen  nicht  mit  einem
Mantel  aus  Blech  oder  gebranntem  Thon  umgeben  ist  (vergl.  §.  12),  ein
Ofenschirm  besinden,  welcher  am  zweckmäßigsten  aus  Eisenblech  mit  doppelten,
in  einem  Abstande  von  3  Centimetern  von  einander  befindlichen  Wänden  herzustellen
  ist  und  eine  Höhe  von  1,25  Meter  zu  erhalten  hat.  Die  Breite
des  Schirmes  soll  die  vordere  Ofenfront  überragen.

Für  das  Brennmaterial  ist  ein  verschließbarer  Behälter  im  Schulzimmer
aufzustellen.

3)  Sonstige  Gelasse  für  Schulzwecke.
S§.  16.

Außer  den  Schulzimmern  sind  für  größere  Lehranstalten  im  Schulgebäude
auch  die  nöthigen  Lokale  zu  Sammlungen  (Bibliothek,  physikalisches  Kabinet  u.  s.  w.)
sowie  ein  Zimmer  zum  Aufenthalt  für  die  Lehrer  zu  beschaffen.  Auch  empfiehlt
es  sich,  in  größeren  Schulgebäuden  ein  besonderes  Zimmer  für  den  Rektor  der
Schule  einzurichten.  Ebenso  muß  bei  größeren  Lehranstalten  für  ältere  Schüler
ein  Karzer  sich  befinden.  Derselbe  soll  hell,  von  außen  heizbar,  mindestens
3  Meter  hoch  sein,  und  eine  Bodenfläche  von  mindestens  5  Quadratmeter  haben.

Der  für  größere  Schulanstalten  nothwendige  Schuldiener  erhält  seine
Wohnung  am  besten  im  Erdgeschoß,  so  daß  er  die  Aus=  und  Eingänge  des
Schulhauses  übersehen  kann.  Die  Wohnung  umfaßt  wenigstens  ein  heizbares
Wohnzimmer,  ein  heizbares  Schlafzimmer,  eine  Kammer,  Küche,  Dachboden
und  Kellerraum.

6)  Die  Gänge  und  Treppen  des  Schulhauses.
8.  17.

Sämmtliche  Gänge  eines  Schulhauses  sollen  hell  und  nicht  zugig  sein,
aber  doch  nach  Bedarf  jederzeit  rasch  gelüftet  werden  können.  Die  Hauptgänge
sollen  nicht  unter  1,7  Meter  Breite  erhalten.

Die  Treppen  sollen  der  Zahl  der  dieselben  benutzenden  Schüler  ent—
sprechend  breit  gemacht  werden.  Die  geringste  lichte  Breite  muß  1,4  Meter
betragen.  Steigung  und  Auftritt  der  einzelnen  Stufen  soll  0,47  Meter  be—
tragen  und  ist  für  erstere  0,15  bis  0,17  Meter  am  besten  zu  nehmen.  Die
von  einem  Stockwerk  zum  andern  führenden  Treppen  dürfen  nicht  in  einem
Laufe  angelegt  und  nicht  gewunden  sein;  am  besten  werden  sie  in  zwei  oder
drei  Arme  mit  dazwischen  liegenden  Ruheplätzen  (Podesten)  gebrochen.
        <pb n="554" />
        538

Ein  solides  Geländer  mit  Handgriff  ist  an  der  innern  Seite  der  Treppe
unentbehrlich,  an  der  äußern  (an  die  Wände  des  Treppenhauses  anschließenden)
Seite  genügt  ein  Handgriff.  Wird  die  Treppe  von  Schülern  sehr  verschiedener
  Altersstufen  benutzt,  so  ist  die  Anbringung  mehrerer  Handgriffe  in  verschiedenen
  Höhen  wünschenswerth  Der  oberste  Handgriff  an  der  freien  Seite
des  Treppenlaufes  sollte  stets  so  gestaltet  sein,  daß  er  von  den  Schülern  nicht
als  Rutschbahn  benutzt  werden  kann.  Das  Treppenhaus  soll  hell  sein.

Die  Treppen  miüssen  sorgfältig  unterhalten  und  gereinigt  werden,  insbesondere
  die  Treppen  vor  dem  Hause,  an  denen  Schmutzeisen  oder  Besen  anzubringen
  sind.  Auch  am  Fuße  jeder  inneren  Treppe  und  vor  jeder  Schulzimmerthüre
  sind  Strohmatten  oder  Bürsten  nothwendig.

Die  Treppe  vor  dem  Hause  kann  von  drei  Seiten  her  zugängig  gemacht
  werden,  wenn  sie  nicht  mehr  als  3  Stufen  hat.  Im  anderen  Falle  ist
dieselbe  auf  einer  oder  auf  beiden  Seiten  der  Hausthür  entlang  des  Hauses
hinabzuführen  und  an  ihrer  freien  Seite  mit  einem  soliden  Geländer  zu
versehen.

Größere  Schulhäuser  sollen  mehrere  Eingänge,  wo  möglich  von  verschiedenen
  Straßen  aus,  haben.

7)  Die  Aborte.
8.  18.

Besondere  Sorgfalt  ist  auf  die  Anlage  der  Aborte  zu  verwenden.

Es  ist  zu  empfehlen,  daß  die  Schülerabtritte  außerhalb  des  Schulhauses,
und  zwar  womöglich  nördlich  von  demselben  angelegt  und  etwa  durch  einen
bedeckten  Gang  mit  dem  Schulhaus  in  Verbindung  gesetzt  werden.

Bei  der  Wahl  des  Platzes  für  die  Aborte  ist  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,
daß  die  Ausdünstungen  nicht  durch  den  herrschenden  Wind  dem  Schulhause  zu—
geführt  werden.

8.  19.

Unter  den  gewöhnlichen  Aborteinrichtungen  empfehlen  sich  besonders  diejenigen,
  bei  denen  feste  und  flüssige  Exkremente  von  einander  getrennt  werden,
sei  es  durch  entsprechende  Einrichtung  der  Abtrittsgruben  oder  in  passend  eingerichteten
  transportabeln  Tonnen.

Die  gemauerten  Gruben  oder  steinernen  Tröge  müssen  durchaus  wasserdicht
  gemacht  und  namentlich  auch  möglichst  luftdicht  bedeckt  werden.  Besser
        <pb n="555" />
        539

als  gemauerte  Gruben  sind  die  transportabeln  Tonnen,  selbst  in  dem  Fall,
wenn  sie  eine  Einrichtung  zur  Trennung  der  festen  Exkremente  von  den  flüssigen
  nicht  haben.

Die  Abtrittsröhren  müssen  bis  in  die  Grube  oder  Tonnc  hinabreichen,
frostfrei  angelegt  und  innen  glatt  sein.

§.  20.

Jede  Schulklasse,  in  der  sich  Kinder  einerlei  Geschlechts  befinden,  braucht
einen  verschließbaren  Sitzraum,  jede  gemischte  Schulklasse  dagegen  für  jedes
Geschlecht  je  einen  verschließbaren  Sitzraum.  Fur  alle  Knaben  einer  Schule
ist  außerdem  ein  besonderer  Pißraum  nothwendig.

Die  Sitzräume  für  Knaben  und  Mädchen  sind  durch  volle  Wände  von
einander  zu  scheiden  und  die  Eingänge  zu  diesen  Hauptabtheilungen  auf  entgegengesetzten
  Seiten  des  Abtrittsgebäudes  anzulegen.

Die  Breite  der  einzelnen  Sitzräume  soll  mindestens  0,75  Meter,  ihre
Länge  mindestens  1,4  Meter  betragen.  Die  Höhe  der  Sitze  ist  dem  Alter  der
Schüler  entsprechend  zwischen  0,33  und  0,45  Meter  zu  nehmen.

Jede  Sitzöffnung  ist  mit  einem  Deckel  zu  versehen.  Der  Pißraum  erhält
  mindestens  1  Meter  Breite.  Wenn  die  Pißrinne  nicht  etwa  ganz  in  den
Boden  eingelassen  und  mit  Gitter  bedeckt,  sondern  einer  Wand  entlang  angebracht
  werden  soll,  so  darf  der  obere  Rand  der  Pißrinne  am  höchsten
Punkt  nicht  über  0,65  Meter,  und  am  niedrigsten  nicht  über  0,50  Meter  vom
Boden  abstehen.

Empfehlenswerth  ist  für  den  Pißraum  die  Anbringung  von  Abtheilungswänden,
  aus  Steinplatten  oder  aus  Holz  hergestellt,  0,55  bis  0,60  Meter  von
einander  entfernt,  1.5  Meter  vom  Boden  an  hoch  und  0,33  Meter  breit.

Die  Scheidewände  zwischen  den  einzelnen  Sitzräumen  der  für  je  ein  Geschlecht
  bestimmten  Aborte  werden  am  besten  bis  zur  Decke  hinaufgeführt.  Wo
dies  nicht  möglich  sein  sollte,  müssen  die  Wände  mindestens  2,2  Meter  hoch
geführt  und  die  Sitzräume  oben  auf  eine  passende  Weise,  z.  B.  mittelst  eines
Drahtgeflechts,  so  geschlossen  werden,  daß  das  Hinübersehen  oder  Hinüberwerfen
in  andere  Abtheilungen  unmöglich  ist.

Die  Sitzräume  find  von  außen  je  mit  verschiedenen  Schlüsseln,  von  innen
mit  Haken  oder  Riegeln  verschließbar  zu  machen.
        <pb n="556" />
        540
8.  21.

Alle  Aborträume  sollen  sehr  hell  gemacht  werden;  die  Verglasung  der
Fenster  geschieht  am  besten  mit  Rohglas.

Um  das  Bemalen  und  Beschreiben  der  Abtrittswände  zu  verhindern,
können  dieselben  bis  auf  2  Meter  Höhe  vom  Boden  aus  entweder  mit  rauhem
Bewurf  versehen  oder  besser  mit  glasirten  Thonkacheln  verkleidet  und  die  Thüren
rauh  gesandelt  werden.

Der  Fußboden  ist  von  Asphalt,  Cement  oder  Steinplattung  zu  fertigen
und  erhält  in  den  Pißräumen  gegen  die  Rinne  zu  ein  Gefälle.  Die  Wand
längs  der  Rinne  ist  auf  etwa  1,5  Meter  Höhe  vom  Boden  aus  mit  Cement
zu  tünchen  oder  mit  Stein=  oder  Metallplatten  zu  bekleiden.  Können  die
flüssigen  Exkremente  durch  ein  Dohlensystem  abgeleitet  werden,  so  ist  es  zweckmäßig,
  wenn  man  die  Pißrinne  und  die  Wand  entlang  derselben  mit  fließendem
  Wasser  überspült.

8)  Wasserversorgung.
§.  22.

Eine  gute  Versorgung  mit  Wasser  ist  dringendes  Bedürfniß  für  ein
Schulhaus,  theils  für  mancherlei  Zwecke  der  Schule  selbst,  theils  gegen
Feuersgefahr.  In  letzterer  Hinsicht  empfiehlt  sich  auch  die  Anschaffung  einiger
Feuereimer  und  Hand=  oder  Tragspritzen.

5)  Turn=  und  Spielplatz.
§.  23.

1)  Da  das  Turnen  ein  nothwendiger  Gegenstand  des  Unterrichts  in  der
Volksschule  ist  (vergl  .§.  2  des  Volksschulgesetzes),  so  hat  jede  Schulgemeinde
die  Verpflichtung,  einen  passenden  Turuplatz  für  die  Schule  zu  beschaffen.
Der  Turnplatz  soll  für  die  gleichzeitig  auf  demselben  beschäftigte  Schülerzahl
hinlänglich  geräumig  sein  und  zwar  dergestalt,  daß  an  den  Grenzen  desselben
die  nöthigen  Turngeräthe  aufgestellt  und  im  Mittelfelde  die  Frei=  und  Ordnungsübungen
  ausgeführt  werden  können.

Die  Form  des  Platzes  richtet  sich  nach  den  jeweilig  gegebenen  örtlichen
Verhältnissen,  jedoch  ist  das  Mittelfeld  desselben  als  Rechteck  mit  ebener  und
fester  Bodenfläche  herzurichten.  Die  Stellen  zur  Uebung  an  den  Geräthen
sind  mit  lockerem  Sande  oder  trockener  Lohe  auszufüllen  und  nöthigenfalls
durch  Abzugsgräben  trocken  zu  halten.
        <pb n="557" />
        541

Die  Lage  des  Platzes  soll  hell,  aber  nicht  sonnig;  luftig,  aber  nicht
zugig  sein.

Der  Turnplatz  ist  zu  umfriedigen  und  an  der  Grenze  wo  möglich  mit
Baumpflanzungen  zu  umgeben.

Auf  dem  Platze  sind  die  erforderlichen  Turngeräthe  anzubringen,  über
deren  Beschaffenheit  das  Hausmann'sche  Buch:  „Das  Turnen  in  der  Volksschule“
  Weimar,  H.  Böhlau  1873,  1I.  Auflage,  zu  vergleichen  ist.

An  Turngeräthen  müssen  auch  in  kleineren  Orten  zum  Mindesten  ein
Reck  und  zwei  Barren  von  verschiedener  Größe  vorhanden  sein.

Für  größere  Schulen  ist  die  Erbauung  einer  Turnhalle  anzustreben,
welche  gehörig  überdeckt  und  heizbar  sein  muß.  Die  Größenverhältnisse  einer
Turnhalle  für  50—60  gleichzeitig  beschäftigte  Schüler  sind  folgende:  20  Meter
Länge,  8—9  Meter  Breite  und  4—5  Meter  Höhe.  Der  Fußboden  ist  zur
Vermeidung  von  Staub  gut  und  stark  zu  dielen.  Die  Dielen  sind  nicht  hohl
zu  legen.

2)  Zur  Ermöglichung  einer  angemessenen  körperlichen  Erholung  der  Schüler
während  der  Unterrichtspausen  ist  für  Knaben  und  Mädchen  ein  Spielplatz
wünschenswerth  (vergl.  §.  2.).

Derselbe  ist  so  anzulegen,  daß  er  vom  Schulhaus  aus  übersehen  werden
kann.  Man  umgiebt  den  Platz,  welcher  mit  Kies  zu  beschütten  und  so  anzulegen
  ist,  daß  das  Regenwasser  leicht  abfließt,  mit  einem  Zaun  oder  einer
Hecke,  bepflanzt  die  Grenze  desselben  mit  schattengebenden  Bäumen  und  rüstet
ihn  noch  mit  einigen  feststehenden  Bänken  und  Turngeräthen,  sowie  mit  einem
gutes  Wasser  gebenden,  laufenden  oder  Pumpbrunnen  aus.

Wo  in  der  unmittelbaren  Nähe  des  Schulgebäudes  besondere  Lokalitäten
für  den  Turnunterricht  (Turnplatz  und  Turnhalle)  zur  Verfügung  stehen,  können
nach  Umständen  diese  für  die  Zwecke  des  Spielplatzes  verwendet  werden.

10)  Die  Lehrerwohnungen.
§.  24.

1)  Die  einem  Lehrer  zu  gewährende  Dienstwohnung  soll  zwar  auf  einfache
  und  bescheidene  Ansprüche  berechnet,  aber  anständig  und  so  geräumig  sein,
daß  sie  selbst  für  eine  größere  Familie  eine  angenehme  Häuslichkeit  bietet.
In  der  Regel  hat  eine  Lehrerwohnung  zum  Mindesten  die  nachfolgend  bezeichneten
  Räume  zu  enthalten:

1875.  82
        <pb n="558" />
        542

a)  eine  Wohnstube

b)  eine  Nebenstube

c)  eine  Schlafkammer
c)  eine  dergleichen

e)  eine  Vorrathskammer
1  eine  Küche

2)  eine  Speisekammer
h)  einen  Keller

i)  einen  gedielten  Dachboden,

k)  einen  im  Innern  des  Hauses  befindlichen,
mittelbar  zugänglichen  Abort,

von
7
»
»

«

l)einegeräumigcHolztemise.

Die  Küche  hat  zugleich  einen  Waschkessel  zu  enthalten,  wenn  ein
besonderes  Waschhaus  nicht  vorhanden  ist.

Weiter  ist  zu  gewähren:
m)  ein  Backofen,  wenn  in  dem  Orte  weder  ein  Bäcker  wohnt,  noch  ein
Gemeindebackhaus  vorhanden  ist,  und  endlich,  wenn  irgend  thunlich:

Mn)  ein  wenigstens  2  Ar  großer  Hausgarten,  sowie
R)  ein  gehörig  gepflasterter,  oder  doch  mit  gepflasterten  Uebergängen  versehener

  Hof.

20—24  □Meter  Flächengehalt,

16—20
12—16
10—12
9—12
9—12
5—7
10—16

1  1

77  7

oder  doch  von  dort  aus  un-Die

  Wohnungsräume  des  Lehrers  sollen  in  der  Regel  2,80—3  Meter

hoch  sein.

Die  Wohnungsräume  sind  thunlichst  nach  Süden  oder  Osten,  die  Küche,
Speisekammer  und  Vorrathskammer,  sowie  der  Keller  und  die  Abortanlage  thunlichst
  nach  Norden  zu  verlegen.

2)  Ist  mit  einer  Stelle  Oekonomie  verbunden,  und  sind  deshalb  nach
§.  31  des  Volksschulgesetzes  die  entsprechenden  Wirthschaftsräume  zu  gewähren,
  so  entscheidet  bei  vorhandenen  Irrungen  über  das  Maß  dieser  Leistung
zwischen  dem  Lehrer  und  dem  Schulvorstande  das  Schulamt,  und  in  letzter
Instanz  die  oberste  Schulbehörde  darüber,  welche  Wirthschaftsräume  im  einzelnen
  Falle  zu  beschaffen  sind.
        <pb n="559" />
        543

II.  Verfahren  bei  dem  Bau  und  der  Weaufsichtigung  der  Schulhäuser.
11)  Verfahren  bei  Schulbanuten.
§.  25.

1)  Wird  die  Herstellung  neuer  Schulbaulichkeiten  oder  ein  umfassender,
die  bisherigen  Einrichtungen  wesentlich  verändernder  Reparatur=  oder  Umbau
von  der  Schulgemeinde  selbst  oder  von  einer  Schulaufsichtsbehörde  für  nöthig
erachtet,  so  hat  der  Schulvorstand  einen  tüchtigen  Bautechniker  mit  der  Anfertigung
  des  Bauprojekts  zu  beauftragen.

2)  Der  Techniker  hat  für  Herstellung  eines  Situationsplans  und  der
erforderlichen  Grund-,  Auf=  und  Durchschnittsrisse  des  Schulgebäudes,  bei  nicht
wagerechtem  Bauplatze  zugleich  auch  für  Darstellung  der  Terrain-Profile,  und
in  allen  Fällen  für  Aufstellung  eines  speziellen  Kostenanschlags  zu  sorgen.

In  die  Situationszeichnung  ist  die  Umgebung  des  Bauplatzes  bis  auf
eine  Entfernung  von  ca.  20  Meter  mit  aufzunehmen.  Die  Himmelsgegenden
sind  in  der  bei  Karten  üblichen  Weise  anzugeben,  so  daß  das  nördliche  Ende
des  Terrains  die  obere,  das  südliche  die  untere  Seite  der  Zeichnung  einnimmt.

Die  Zeichnungen  sind,  unter  Zugrundelegung  des  Metermaßes,  nach
einem  Maßstabe  von  l/o0  der  wirklichen  Länge,  aufzutragen  und  die  durchschnittenen
  Theile  durch  Farben  charakterisirt  zu  bezeichnen.

Zu  den  Ansichten  ist  die  Anwendung  größerer,  auf  ½5  bis  ½0  der
wirklichen  Länge  ausgedehnter  Maßstäbe  zu  empfehlen.  Die  Situationspläue
sind  nicht  kleiner  als  nach  einem  Maßstabe  von  1/800  der  wirklichen  Länge
aufzutragen  (vergl.  §.  2  der  Ministerial-Berordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes
vom  11.  Mai  1869,  die  polizeiliche  Beaufssichtigung  der  Bauten  betr.,  vom
4.  September  1873).

In  den  Baurissen  sollen  die  Maße  genau  eingezeichnet  werden.

Bei  Rissen  für  Umbauten  und  Erweiterungsbauten  sind  die  neu  auszuführenden
  Bautheile  von  den  beizubehaltenden  durch  Linien  von  abweichender
Farbe  zu  unterscheiden.

Kommen  Bauten  in  Frage,  bezüglich  deren  voraussichtlich  verschiedene
Ansichten  über  das  Bauprogramm  aufgestellt  werden  können,  so  empfiehlt  es
sich,  nicht  alsbald  zur  Ausarbeitung  der  vollständigen  Bauzeichnungen  zu  schreiten,
sondern  zunächst  nur  eine  mit  eingeschriebenen  Maßen  versehene  Bleistiftskizze,
welche  das  Projekt  veranschaulicht,  herstellen  zu  lassen.

3)  Hat  der  Bautechniker  die  Bauvorlagen  geliefert,  so  hat  der  Schul-82“
        <pb n="560" />
        544

vorstand  dieselben  zu  prüfen,  sowie  in  Gemäßheit  der  Ministerial-Verordnung
vom  4.  September  1873  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869,
die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Bauten  betr.,  prüfen  zu  lassen  und  nach
Beseitigung  etwaiger  Anstände  dieselben  an  das  Schulamt  einzusenden.  Dabei
ist  eine  in's  Einzelne  gehende  Bezeichnung  der  durch  den  Bau  zu  befriedigenden
Bedürfnisse  erforderlich,  sowie,  wenn  es  sich  um  die  Neuanlegung  oder  Veränderung
  von  Schulzimmern  handelt,  die  Beibringung  einer  Aufstellung  über
die  Zahl  der  Kinder,  welche  in  jedem  der  letztvergangenen  10  Jahre  schulpflichtig
  gewesen  sind  und  in  jedem  der  nächsten  5  Jahre  voraussichtlich  schulpflichtig
  werden  (vergl.  Art.  9  der  Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Dezember
1874  zum  Volksschulgesetz).

Wünscht  die  Gemeinde  zu  dem  Bau  eine  Unterstützung  aus  öffentlichen
Mitteln  zu  erhalten,  so  ist  das  diesfallsige  Gesuch  mit  dem  Einsendungsberichte
zu  verbinden  und  gehörig  zu  begründen  (vergl.  Art.  35  der  Ausführungs-Verordnung
  vom  16.  Dezember  1874  zum  Volksschulgesetz).

4)  Das  Schulamt  prüft  unter  Zuziehung  des  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor
  zugewiesenen  Bauverständigen  (Landbaumeister)  das  Bauprojekt  und
stellt,  dafern  nöthig,  an  Ort  und  Stelle  die  ihm  erforderlich  erscheinenden
Ermittelungen  über  die  Zweckmäßigkeit  des  Bauprojekts  an.

Bestehen  irgend  welche  Zweifel  in  Bezug  auf  die  gesunde  Lage  eines
gewählten  Bauplatzes,  so  hat  das  Schulamt  das  Gutachten  des  zuständigen
Physikats  einzuholen.

Hierauf  sendet  das  Schulamt  das  Bauprojekt  mit  gutachtlichem  Berichte
an  die  oberste  Schulbehörde  ein,  welche  über  Genehmigung  des  Projekts  endgültig
  entscheidet.

Die  genehmigten  Baurisse  werden  abgestempelt  und  gehen  an  das  Schulamt
  zur  Weiterverfügung  zurück.

5)  Handelt  es  sich  nur  um  Reparaturen  oder  solche  Umbauten  an
Schulhäusern,  welche  die  bestehenden  Einrichtungen  nicht  wesentlich  verändern,
  so  hat  der  Schulvorstand  zwar  auch  an  das  Schulamt  zu  berichten
und  zum  Zweck  der  Genehmigung  die  nöthigen  Vorlagen  zu  machen,  allein  die
Berichtserstattung  des  Schulamts  an  die  oberste  Schulbehörde  ist  in  solchen
Fällen  nur  dann  erforderlich,  wenn  dem  Schulamte  gegen  das  Projekt  wesentliche,
  nicht  auf  anderem  Wege  zu  beseitigende  Bedenken  beigehen.  Von  gering-
        <pb n="561" />
        545

fügigen  Reparaturen,  welche  lediglich  die  Instandhaltung  der  Gebäude  be—
zwecken  und  in  der  Regel  alljährlich  an  jedem  Gebände  nöthig  zu  werden
pflegen,  braucht  auch  das  Schulamt  nicht  in  Kenntniß  gesetzt  zu  werden.

6)  Werden  umfassendere  Umbauten,  Reparaturen  oder  Neubauten  erforderlich,
  so  haben  die  Schulvorstände  und  Schulämter  darauf  zu  sehen,  daß  die
gesammten  Vorarbeiten  womöglich  im  Spätherbst  oder  Winter  beendigt  werden,
damit  die  Genehmigung  zur  Vornahme  des  Baues  zu  einer  Zeit  erfolgen
kann,  welche  die  alsbaldige  Inangriffnahme  des  letzteren  im  Frühjahre  ermöglicht.

7)  a)  Die  nächste  Aufsicht  über  Schulbaulichkeiten  steht  dem  Schulvorstande
  zu  und  es  hat  dieser  namentlich  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Ausführung
der  Bauten  in  die  Hände  tüchtiger  Bangewerken  gelegt  werde,  daß  die  Baukontrakte
  gehörig  zum  Abschlusse  gelangen,  und  daß  der  Bau  in  meisterhafter
Weise  zur  Ausführung  gebracht  werde.

b)  Nächst  dem  Schulvorstande  liegt  es  dem  Schulamte  ob,  die  Schulbaulichkeiten
  in  ihrer  Ausführung  zu  überwachen  (vergl.  §.  66  Z.  3  des  Volksschulgesetzes).
  Namentlich  hat  das  Schulamt  darauf  zu  sehen,  daß  die  Bauerlanbniß
  der  zuständigen  Polizeibehörde  gehörig  nachgesucht  werde,  daß  bei
größeren  Bauten  die  Bankontrakte  in  schlüssiger  Form  und  für  die  baupflichtige
Gemeinde  möglichst  günstig  abgeschlossen  werden,  daß  die  Schulvorstände  den
Fortgang  eines  Baues  gehörig  fördern,  und  daß  die  Baugewerken,  resp.  Akkordanten,
  von  ihren  kontraktlichen  Verpflichtungen  nicht  eher  entbunden  werden,
bis  durch  die  Abnahme  des  Baues  dessen  solide  und  kunstgerechte  Ausführung
festgestellt  worden  ist.

c)  Die  Abnahme  aller  derjenigen  Bauten,  zu  deren  Inangriffnahme  die
Genehmigung  der  obersten  Schulbehörde  erforderlich  ist,  erfolgt  durch  das
Schulamt  unter  Zuziehung  des  Bautechnikers  des  Bezirksdirektors  oder  in  dessen
Behinderung  eines  anderen  geeigneten  Bauverständigen.

Ueber  das  Resultat  der  Abnahme  des  Banues,  deren  Kosten  die  baupflichtige
Kasse  trägt,  ist  an  die  oberste  Schulbehörde  zu  berichten.

Ist  der  Großherzogliche  Fiskus  baupflichtig,  so  bewendet  es  hinsichtlich
der  Abnahme  des  Baues  bei  den  bisher  bestandenen  Vorschriften,  es  ist  jedoch
das  Schulamt  von  derselben  vorher  zu  benachrichtigen.

Solche  Bauten,  welche  der  Genehmigung  des  Schulamtes  unterliegen,
nimmt  —  wenn  das  Schulamt  nicht  ein  Anderes  bestimmt  —,  der  Schulvorstand
  ab.  Ueber  das  Resultat  der  Abnahme  berichtet  er  an  das  Schulamt.
        <pb n="562" />
        646

8)  In  der  Regel  darf  ein  neuerbautes  Schulhaus  sowie  eine  Lehrerwohnung
  oder  ein  Schulzimmer  in  einem  neuerbauten  Stockwerke  nicht  vor
Ablauf  von  9  Monaten  nach  Vollendung  des  Rohbaues  bezogen  werden.  Wird
eine  frühere  Benutzung  beabsichtigt,  so  ist  die  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde
sowie  des  Großherzoglichen  Schulamts  dazu  nachzusuchen,  welche  nach  Umständen
die  Frist  bis  auf  4  Monate  und  bei  neuerbauten  Stockwerken  auf  3  Monate
ermäßigen  dürfen,  wenn  durch  das  Gutachten  des  zuständigen  Physikats  festgestellt
  ist,  daß  der  Bau  vollständig  ausgetrocknet  und  ein  gesundheitliches  Bedenken
  gegen  die  Benutzung  desselben  nicht  vorhanden  ist.

9)  Die  Erlaubniß  zur  Einweihung  eines  neuen  Schulhauses  ist  von
dem  Schulvorstande  bei  dem  Schulamte  zu  erbitten.

Von  der  bevorstehenden  Einweihung  größerer  Schulhäuser  für  gegliederte
Schulen  ist  die  oberste  Schulbehörde  durch  das  Schulamt  in  Kenntniß  zu  setzen.

12)  Verfahren  bei  Beaufsichtigung  der  Schulhänser.
§.  26.

1)  Dem  Schulvorstande  liegt  es  ob,  die  Schulgebäude  in  ihrem  baulichen
  Zustande  und  in  ihrer  Benutzung  zu  beaufsichtigen.  Zu  dem  Zwecke
hat  derselbe  halbjährlich  dieselben  zu  besichtigen,  oder  durch  eine  dazu  ans
seiner  Mitte  gewählte  Kommission  besichtigen  zu  lassen.  Ergeben  sich  bauliche
Mängel,  so  ist  alsbald,  eventuell  nach  Gehör  eines  Technikers,  für  deren  Abstellung
  im  geordneten  Wege  zu  sorgen.

Diese  Besichtigung  hat  sich  auch  auf  die  von  den  Lehrern  bewohnten
Räunlichkeiten  zu  erstrecken  und  es  ist  darauf  zu  sehen,  daß  auch  diese  stets
in  pfleglicher  Weise  benutzt  und  in  jeder  Beziehung  sauber  gehalten  werden.

2)  Auf  die  gehörige  Instandhaltung  der  Schulhäuser  haben  namentlich
auch  die  Ortsschulaufseher  und  Lehrer  selbst  fortgesetzt  ihre  Aufmerksamkeit
  zu  richten,  und  es  ist  deren  Pflicht,  alle  Umstände  zur  Kenntniß  des
Schulvorstandes  zu  bringen,  welche  auf  die  bauliche  Beschaffenheit  der  Gebände
sich  beziehen.

Hinsichtlich  der  Lüftung  und  Reinhaltung  der  Schullokale  wird
insbesondere  noch  Folgendes  bestimmt:

a)  Die  Lüftung  mittelst  Oeffnung  der  Feuster  und  Thüren  (vergl.  S.  13)
        <pb n="563" />
        547

muß,  und  zwar  auch  im  Winter,  sowohl  in  den  Unterrichtspausen,  als  nach
dem  Schlusse  der  Schulstunden  vorgenommen  werden.

Das  gleichzeitige  Oeffnen  ganzer  Fenster  und  der  Thüren  ist  in  der  Regel
nur  in  den  Pausen  zulässig.  Während  der  Unterrichtszeit  soll  daher,  soweit
erforderlich,  vorzugsweise  von  den  in  §.  13  erwähnten  Einrichtungen  zur  Herstellung
  einer  beschränkteren  Luftzuströmung  Gebrauch  gemacht  werden.  Bei
der  in  den  Pausen  vorzunehmenden  ausgiebigeren  Lüftung  haben  die  Schüler,
namentlich  wegen  der  möglichen  Nachtheile  der  künstlich  erzeugten  Zugluft,  das
Schulzimmer  zu  verlassen.  Zu  ihrem  Aufenthalt  während  dieser  Zeit  dienen
die  in  §.  23  erwähnten  Räumlichkeiten,  nöthigenfalls  auch  die  Gänge,  welche
während  der  Unterrichtszeit  gehörig  gelüftet  werden  müssen.

Der  Lehrer  soll  alsbald  für  Abhülfe  sorgen,  wenn  die  Schüler  sich  über
unreine  Luft  im  Schulzimmer  beklagen.

b)  Wenn  auch  der  Lehrer  das  Reinigen  der  Schullokalitäten  nicht  übernommen
  hat,  so  ist  gleichwohl  von  ihm  die  Aufsicht  darüber  zu  führen,  daß
die  Reinigung  in  ordnungsmäßiger  Weise  bewirkt  werde.  Namentlich  sollen
Schulzimmer,  Treppen  und  Gänge  in  der  Regel  täglich  von  Schmutz  und
Staub  sorgfältig  gereinigt  und  während  des  Jahres  wenigstens  viermal,  nach
Bedürfniß,  und  wo  immer  möglich  auch  öfter,  gründlich  gescheuert  werden.

Durchgreifendere  Reinigungen  des  ganzen  Hauses,  Anstreichen  der  Wände
und  dergleichen  sollen  in  den  Ferien  so  zeitig  vorgenommen  und  so  rasch  gefördert
  werden,  daß  Alles  vor  dem  Wiederbeginn  des  Unterrichts  gehörig
trocknen  kann.  Die  Subsellien  sowie  der  Lehrersitz  sind  einige  Zeit  nach  dem
Auskehren  des  Schulzimmers  abzuwischen,  auch  sind  Wände,  Oefen,  Kästen,
Gesimse,  Schränke  u.  s.  w.  abzustäuben.

Die  Fenster  find  stets  rein  zu  erhalten.  Mit  Wasser  angelaufene  Fensterscheiben
  find  fleißig  abzuwischen,  ebenso  die  Fensterbrüstungen,  resp.  Fensterbreter,
beim  Aufthauen  der  gefrorenen  Fenusterscheiben  (vergl.  §S.  10.).

Nasse  und  schmutzige  Kleidungsstücke,  Regenschirme  und  dergl.  sollen  womöglich
  außerhalb  des  Schulzimmers  abgelegt  werden  können,  zu  welchem  Zweck
die  erforderlichen  Haken  oder  Rechen  und  Behälter  zum  Einstellen  der  nassen
Regenschirme  in  einem  besonderen  Gelasse  anzubringen  sind.

Daß  die  Schüler  vor  dem  Eintritt  ins  Schulzimmer  die  Fußbekleidung
gehörig  reinigen  und  an  den  Gebrauch  der  hierzu  vorhandenen  Einrichtungen
(vergl.  §.  17)  sich  gewöhnen,  hat  der  Lehrer  sorgfältig  zu  überwachen.
        <pb n="564" />
        548

Besondere  Beachtung  erfordert  die  Reinhaltung  der  Schulabtritte.  Die
Sitzbreter  sollen  täglich  gereinigt,  der  Boden  mindestens  einmal  in  der  Woche
abgewaschen  werden.  Die  rechtzeitige  Leerung,  regelmäßige  Lüftung  und  zeit—
weilige  Desinfektion  durch  Einschüttung  einer  Lösung  von  Eisenvitriol  oder
Karbolsäure  in  die  Abtrittsröhren  und  Gruben  ist  dringend  zu  empfehlen.

3)  Die  Mitglieder  der  Schulämter  sind  verpflichtet,  bei  gelegentlicher
  Anwesenheit  im  Orte  die  Schulhäuser  nebst  Zubehör  in  Augenschein  zu
nehmen  und  die  Abstellung  etwaiger  Mißstände  in  Bezug  auf  bauliche  Verhältnisse
  und  Benutzung  der  Schulhäuser  zu  veranlassen.

4)  Das  Dienstinventar,  über  welches  die  Lehrer  genaue  und  vollständige
Verzeichnisse  in  ihrem  eigenen  wie  im  dienstlichen  Interesse  zu  führen  haben
(vergl.  Art.  10  Z.  3  der  Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Dezember  1874
zum  Volksschulgesetz),  ist  in  erster  Linie  der  Obhut  der  Lehrer  selbst  anvertraut,
  es  sind  jedoch  auch  die  Schulvorstände  und  die  Schulinspektoren  verpflichtet,
  öfter  Revisionen  desselben  vorzunehmen  und  dafür  zu  sorgen,  daß
mangelhafte  oder  fehlende  Stücke  ergänzt  und  beschafft  werden.  Das  Dienstinventar
  soll  von  dem  Schulvorstande  alljährlich  zum  Mindesten  einmal  revidirt
werden.  Ueber  den  Befund  der  Revisionen  ist  eine  vom  Vorsitzenden  des
Schulvorstandes  und  vom  Lehrer  zu  unterzeichnende  Niederschrift  zu  den  Schulvorstands-Akten
  zu  bringen.

Weimar  am  10.  November  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.
        <pb n="565" />
        549
Uebersicht  des  Inhalts

der

Verordnung  über  das  Schulbauwesen.

I.  Einrichtung  der  Schulhäufer.

1)  Die  Räume  des  Schulhauses  im  Allgemeinen.  (E.  1.)
2)  Lage  des  Schulhauses.  (§  2.)
3)  Konstruktion  der  Mauern  und  Wände.  (§.  3.)
4)  Die  Schulzimmer.
a)  Eintheilung  derselben.  (§.  4.)
b)  Größe  der  Schulzimmer.  (§.  5.)
c)  Fußboden,  Wände,  Decken  und  Thüren  der  Schulzimmer.  (§§8.  6—  9.)
d)  Die  Fenster  der  Schulzimmer.  (88.  10  u.  11.)
J)  Einrichtungen  zur  Heizung  der  Schulzimmer.  (*.  12.)
f)  Einrichtungen  zur  Ventilation  der  Schulzimmer.  (8§.  13  u.  14.)
6)  Mobiliareinrichtung  der  Schulzimmer.  (§.  15)
5)  Sonstige  Gelasse  für  Schulzwecke.  (§.  16.)
6)  Die  Gänge  und  Treppen  des  Schulhauses.  (5.  17.)
7)  Die  Aborte.  (§§.  18,  19,  20  und  21.)
8)  Wasserversorgung.  (s§.  22.)
9)  Turn=  und  Spielplatz.  (5§.  23.)
10)  Die  Lehrerwohnungen.  (5.  24.)

II.  Verfahren  bei  dem  Bau  und  der  Beaufsichtigung  der  Schulhäufer.

11)  Verfahren  bei  Schulbauten.  (§.  25.)
12)  Verfahren  bei  Beaufsichtigung  der  Schulhäuser.  (5§.  26.)

1875.  83
        <pb n="566" />
        550

A.
Subsellium  für  Kinder  von  12  —  14  Jahren.
1)  Seitenansicht.

 

 

 

 

E——“
.
*  "6
        <pb n="567" />
        551
B.

In  Centimetern  ausgedrückte  Maaße  des  Normal-Subselliums
für  Kinder  im  Alter

 

von
Linie:  6—8  S—10  win  1  7  #  11—16
Jahren.  Jahren.  Jahren.  Jahren..  Jahren.
a—--b  56.  61.  67.  772.  77.
b—e  28.  30.  33.  33.  33.
·—4  5.  56.  bi.  67.  ri.
h  17.  20.  22,.  25.  26.
—  20.  22.  25.  226.  25.
gh  8.  9.  11  12.  14.
b—i  8.  9.  9  10.  I1.
gk  33  36.  39.  22.  45.
8—1  23  25.  27  29.  31.
1—  m  16  18.  20.  22.  #323.
mn  7.  7.  8  8.  9.
K—p  56.  61.  67.  72.  77.
a—p  67.  72.  79.  82.  86.

 

 

 

 

 

Die  Sitzbreite  beträgt  für  je  ein  Kind  der  vorstehend  bezeichneten  Altersstufen:
47,  50,  54.  56,  60.

83“
        <pb n="568" />
        Ministerial-Bekanntmachungen.

[1381  I.  Indem  wir  auf  den  nachstehenden  Inhalt  einer  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers,  welche  im  Reichsgesetzblatte  Nr.  31  veröffentlicht  worden  ist:

Auf  Grund  des  Artikels  8  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen:

8.  1.

Vom  1.  Jannar  1876  ab  gelten  die  Guldenstücke  süddeutscher  Währung  nicht  ferner
als  gesetzliches  Zahlungsmittel.

Es  ist  daher  vom  1.  Jannar  1876  ab  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten
Kassen  Niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

§.  2.

Die  im  Umlauf  befindlichen  Guldenstücke  süddeutscher  Währung,  sowie  folgende,  auf
Grund  des  Artikels  6  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  in  Folge  der  Einführung  der
Reichswährung  vom  1.  Januar  1876  ab  außer  Kurs  tretende  Scheidemünzen  süddeutscher
Währung,  nämlich:

die  Sechskreuzerstücke,

die  Dreikreuzerstücke,

die  Einkrenzerstücke  und

die  Theilstücke  des  Kreuzers,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  bayerischen  Heller,

werden  in  den  Monaten  Januar,  Februar,  März  und  April  1876  von  den  durch  die
Landes-Zentralbehörden  zu  bezeichnenden  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  diese
Münzen  geprägt  haben,  oder  in  deren  Gebiet  dieselben  gesetzliches  Zahlungsmittel  sind,
zu  ihrem  gesetzlichen  Wexthe  für  Rechnung  des  deutschen  Reichs  sowohl  in  Zahlung  genommen,
  als  auch  gegen  Reichs=  beziehungsweise  Landesmünzen  umgewechselt.

Nach  dem  30.  April  1876  werden  derartige  Münzen  auch  von  diesen  Kassen  weder
in  Zahlung,  noch  zur  Umwechselung  angenommen.

8.  3.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (§.  2)  findet  auf  durchlöcherte
und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht  verringerte,  ingleichen  auf
verfälschte  Münzstücke  keine  Amwendung.

Berlin,  den  10.  Dezember  1875.

Der  Reichskanzker.

v.  Bismarck.

auch  hiermit  aufmerksam  machen,  bringen  wir  weiter  zu  öffentlicher  Kenntniß,
daß  im  Interesse  der  Einwohnerschaft  derjenigen  Landestheile,  innerhalb  deren
        <pb n="569" />
        553

solche  Münzen  süddeutscher  Währung  im  Großherzogthume  Sachsen  in  bedeu—
tenderem  Maße  bisher  umliefen,  die  nachbenannten  Kassestellen:

die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  zu  Kaltennordheim,  Ostheim
und  Tiefenort,

die  Großherzogliche  Forstgeldereinnahme  zu  Zillbach  und
die  Großherzogliche  Steuerreceptur  zu  Remda

beauftragt  sind,  diese  Münzen,  obgleich  sie  nicht  die  Natur  eines  allgemeinen
gesetzlichen  Zahlungsmittels  im  Großherzogthume  haben,  deren  Umlauf  als
Zahlungsmittel  aber  im  Großherzogthume  und  was  die  Sechs-,  Drei-  und
Einkreuzerstücke  betrifft,  in  den  betreffenden  Grenzbezirken  nach  der  Verordnung
vom  17.  November  1840  gestattet  war,  in  Beträgen  von  Sieben  Kreuzern
und  dem  Vielfachen,  davon  in  der  Zeit

vom  3.  Januar  bis  mit  14.  Februar  1876

zu  ihrem  gesetzlichen  Werthe  (Artikel  14  8.  2  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juli
1873)  sowohl  in  Zahlung  genommen  als  auch  gegen  Reichs=  bezüglich  Landesmünzen
  umgewechselt  werden.

Zugleich  fordern  wir  die  übrigen  Großherzoglichen  Kassestellen,  bei  welchen
  die
Guldenstücke

süddeutscher  Währung  bisher  ausnahmsweise  in  Zahlung  anzunehmen  waren
(Ministerial-Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1858,  Regierungsblatt  vom
Jahre  1859,  Seite  1  flg.),  hierdurch  auf,  die  bei  ihnen  am  1.  Januar  1876
vorhandenen  dergleichen  Guldenstücke  im  Laufe  des  Monats  Januar  1876  an
die  Großherzogliche  Hauptstaatskasse  hier  mit  abzuliefern,  vom  1.  Januar
1876  an  aber  Münzen  der  süddeutschen  Währung  überhaupt  in  keinem  Falle
weiter  in  Zahlung  anzunehmen.  «

Weimar  am  13.  Dezember  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="570" />
        554

(139)  II.  Der  durch  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1865
(S.  360  des  Reg.-Blatts)  zur  Veröffentlichung  gebrachte  Nachtrag  zum  Statut
der  Sparkasst  in  Apolda  vom  16.  Juni  1865  hat  durch  einen  weiteren  höchsten
Orts  gnädigst  genehmigten  Nachtrag  vom  23.  November  d.  J.  eine  Veränderung
  erlitten,  dahin  lautend:

der  Gemeinderath  soll  bei  der  ihm  zustehenden  Wahl  der  hiesigen
Sparkasse-Ausschußmitglieder  auf  seine  eigenen  Mitglieder  nicht  weiter
beschränkt  sein  und  tritt  der  dieser  Bestimmung  entgegenstehende  Inhalt
des  mit  Bestätigungs-Urkunde  vom  22.  Juli  1865  versehenen  Sparkasse-Statut-Nachtrags
  vom  16.  Juni  1865  von  jetzt  an  außer  Kraft.

Solches  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  15.  Dezember  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
hr.  Schomburg.

[140|  III.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  ist  dem  J.  G.  May  in  Buckau  ein  Erfindungs-Patent  auf
einen  Funkendämpfer,  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen
  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der
Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  von  Jahre  1843  Seite
13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von
heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in  einem
der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.
        <pb n="571" />
        555

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  Dezember  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
pr.  Schomburg.

II41)  IV.  Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  im  Regierungs-Blatt
vom  6.  Juli  1871  (S.  128)  wird  hierdurch  weiter  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  für  die  nach  §  2  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1872  zur
Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni
1870  (Reg.-Blatt  von  1872  S.  46)  von  dem  Staats-Ministerium,  Departement
  des  Innern,  zu  ernennende  Kommission  zur  Ausübung  der  von  dem
Großherzogthum  unmittelbar  übernommenen  Funktionen  des  Landarmenverbandes

der  Großherzogliche  Regierungsrath  Genast,  zu  Weimar,

vom  1.  Januar  1876  ab  als  Kommissar,  unter  gleichzeitiger  Entbindung  des
Großh.  Geheimen  Regierungsraths  Hildebrandt  von  diesen  Funktionen,  ernannt
worden  ist,  und  daß

der  Großherzogliche  Ministerial-Sekretär  Aulhorn  daselbst,
als  Stellvertreter  des  Kommissars,  sowie  gleichzeitig  zur  Besorgung  der  vorkommenden
  Sekretariatsgeschäfte  bestimmt  bleibt.
Weimar  am  27.  Dezember  1875.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

I142)  V.  Im  Anschlusse  an  die  Bekanntmachung  vom  17.  d.  Mts.  wird  hierdurch
  zur  Nachachtuug  für  den  Bereich  des  Amtsbezirks  Ostheim  mit  Aus-
        <pb n="572" />
        556

schluß  des  Ortes  Melpers  bekannt  gemacht,  daß  vom  1.  Jannar  1876  an
auch  der  Malzaufschlag  in  Reichswährung  mit  dem  dem  bestehenden  Satze  von
2  Gulden  20  Kreuzer  gleichkommenden  Betrage  von  4  Mark  von  dem  Hektoliter
  der  in  Artikel  1  Ziffer  I  des  Königlich  Bayerischen  Gesetzes  vom  18.
Februar  1871  (Seite  252  des  Reg.-Blatts  vom  Jahr  187  1)  bezeichneten
Gegenstände  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  zu  erheben  ist.  Die
Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1874  (Seite  507  des
Reg.-Blatts)  treten  daher  vom  1.  Januar  1876  an  außer  Anwendung.

Weimar  am  27.  Dezember  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

[143)  Das  31.  und  32.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1091  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Guldenstücke
  süddeutscher  Währung,  sowie  die  Einlösung  der  vom
1.  Januar  1876  ab  außer  Kurs  tretenden  Scheidemünzen  süddeutscher
  Währung,  vom  10.  Dezember  1875;  unter

Nr.  1092  das  Gesetz,  betreffend  die  Umwandlung  von  Aktien  in  Reichswährung,
  vom  16.  Dezember  1875;  unter

Nr.  1093  das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  4  des  Gesetzes
über  das  Postwesen  des  deutschen  Reichs  vom  28.  Oktbr  1871,
vom  20.  Dezember  1875;  unter

Nr.  1094  das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  über  die
Portofreiheiten  vom  5.  Juni  1869  in  Südhessen,  vom  20.
Dezember  1875;  unter

Nr.  1095  das  Gesetz,  betreffend  die  Naturalisation  von  Ausländern,  welche
im  Reichsdienste  angestellt  find,  vom  20.  Dezember  1875.

Leimar  —  Hos-Buchdrucerer.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
