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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875.</title>
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        egierungs-Vlatt 
Grozenzugihn 
Sachsen= Weimar-Eise nach 
auf das Jahr 18·75. 
  
Weimar, 
gedruckt in der Hof. Buchdruckerei, verlegt von Hermann Böhlau.
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        III 
  
Datum 
Seite des 
  
  
  
  
Inhalt. des Geleees ie vi 
A. 
Aerzte, Prüfungs-Kommisioon . . ... 18. Oktbr. 358 
Agenten, Bekanntmachungen über Bestellung von Haupt-Agenten rc. und 
zwar: 
1) der Leipziger Feuer- Versicherungsanstalt zu Leipzjieg 28. Jan. 88 
2) der Ersten Deutschen Unfall= und Transport-Versicherungs-Gesell- 
schaft zu Dreen 20. März 172 
3) der Lebens= und ienten-Versicherungs. Gesellschet „The (irnsham“ 
zuLondon...........................··................ 25.Märzt74 
4) der Lübecker Feuer-Versicherungs-Gesellschat 27. Pat 175 
5) der Allgemeinen Deutschen Hagel-Versicherungs-Gesellschaft zu Berlin 17. April!271 
6) der Norddentschen Hagel-Versicherungs-Gesellschaft zu Berlin . . .. 23. April 273 
7) der Hannover-Braunschweigischen Hagelschäden-Versicherungs-Ge- 
sellscaaaaat4tt.. .... . . ... 18. Juni 332 
8) der Frankfurter Feuer-Versicherungs.Gesellschaft „Deutscher Phönix" 
und der Frankfurter Lebens-Versicherungs-Gesellschaft 26. Juni 332 
9) der Algemeinen Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Viktoria“ zu 
.................................................. s. Juli 333 
10) der Lebens und Unfall-Versicherungs-Bank auf Gegenseitigkeit zu 
............................................... 16. Aug. 339 
11) *r Flbnner wechselseitigen Kapitalien= und Renten-Versicherungs- 
Anstalt „Janus" zu Wien . . . .. 7. Sept. 313 
12) der Gegenseitigen Lebens-Versicherungs-Bank „Patria“ zu Wien. 14. Oktbr. 352 
13) der Preußischen Feuer- Versicherungs- Aktien-Gesellschaft zu Berlin. 18. Oktbr. 352 
14) der Berlin-Kölnischen Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu 
Bl............................·.................... 8. Dezb. 522 
Apel, Carl und Sohn, zu Weimar, Haupt-Agenten der Frankfurter Feuer- 
Versicherungs-Gesellschaft „Deutscher Phonix· und der Frankfurter 
Lebens- Verstcherung'e Gesellschaft:t:: 26. Juni 8332 
Apolda, Sparkasse, Sigtuiemachtrag ................................ 6. Jan. 75 
desgleihen . . . . .. 15. Dezb. 554 
Aveiteter, Frtsunge Konmission ................................... «18.0ktbr.358 
e dungen zur Apotheker-Prüfung bei der Universitäts-Kuratel 
zu Jena, Bekanntmachnn . . . .. 19. Oktbr.59 
Apothekerlehrlinge, Bekanntmachung hinsichtlich des Nachweises der wissen- 
schaftlichen Vorbilongg ...... .. . .. ... 17. März73 
Arzneitaxe, Einführung einer nnen .. .. 18. Dezb.] 524 
Aspiranten des Baufaches, des Forstdienstes und des unteren Finanz-Ver- 
waltungsdienstes. Nachweis der Vorbildung, Bekanntmachung 23. Febr.4q 
B. 
Backstroh und Waibel, Fabrikanten, zu Chemnitz, patentirt auf verbesserte 
metallene Sige . .. .. . . .. 4 174 
  
24. März 
1*
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        Datum 
Seite des 
  
  
  
Inhalt. des elebes Reg vi 
Iahupolizei-Reglement für für die Eisenbahnen Deutschlands . ... 4. Jan. 90 
ekanntmachung hirzgzz ... ... . . . . 15. Febr. 89 u. 176 
Ausführungs· Verordnung .............. . . .. . . . .. .. .. 7. April 250 
Banknoten, deren beschränkte Annahme in den Staatskassen, Bekanntmachung 20. Dezb. 524 
Barthel, Petter, Ingenieur, zu Frankfurt a. M, patentirt für F. B. Royer de la 
Bastie, in Richemont, Departement de I'Aisne, in Frankreich, auf 
ein neues Verfahren zum Härten von flachem und faconnirtem 
Glase nebst da au gehörigem Orgen 27. Jan. 87 
Banfach-Aspiranten. Nachweis der Tolbilhung. Bekanntmachung 23. Febr. 3 
Bauten, Abänderung des § 7 der Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetz 
über die polizeiliche Beanfsichtigung der Bauten vom 11. Mai 1869 10. März 149 
Bayern, Königreich, weitere Bestimmungen zur Ausführung des Staats- 
vertrags über die Territorial-Ausgleichung mit demselben vom 
17. April 1741. . .. 
Provisorisches Gessss . .. . ... 3. Febr. 85 
Ministerial-Bekanntmachna 3. Febr. 87 
Belgien, Vereinhorung mit dem deusschen Reich wegen Wegfalls der Trau-- 
erlaubnißscheine bei Verheirathungen der gegenseitigen Unterthanen. 
Bekanntmachung hierüben . . . 24. Novb. 521 
Beurkundung des Personenstandes. Köchste Verordaung zur Ausführung des 
Reichsgesetzes vom 6. Februar 187777 . . . . . . . .. 9. Oktbr.61 
Bekanntmachung nebst Fünar 16 für die Standesbeamten 13. Dezb.9 
Beins, Dr., Hendrik, zu Groningen, Verlängerung der Einführungsfrist für 
ein patentirtes Verfahren, Kohlensäure von beliebiger Spannung 
zu erzeugen 2eeeee. 21. April82 
Blankenhain, Sparkasse, Statutändernnngng . ... 15. Juni 330 
Blazicek, Ferr. zu Wien, patentirt auf einen verbesserten, rauchverzehrenden 
................................................ Il.Dezb.467 
Bockhacket, Friedrich zu Hückeswagen, patentirt auf eine aräometrische 
g.....................·....................... 11. Aug. 338 
#eenBolnwan Anstalt, Allgemeine, Ausschreiben 21. Mai 278 
Bühnen-Angehörige, Deutsche, Genossenschaft, deren Witwen= und Waisen- 
geremimsansen, mit den Rechten der juristischen Persönlichkeit ver- 13. 
................................................... Jan. 79 
Bürgel, Sparkasse, Statutnachtnng .. . ... 13. Jan. 79 
„ Schützengesellschaft, kisihcze Persönlichkeit verliehen 27. Oktbr5 
C. 
Civilskandsregister, s. unter Beurkundung des Personenstandes. 
Civilversorgung und Civilanstellung der Militäranwärter, Abänderung des 
Regulativs vom 21. Oktober 18710 . . . . . 6. Oktbr. 349 
Continentall Caoutschonk= und Guttapercha-Compagny in Hannover, paten- 
tirt auf einen Kautschuk-Buffer für Hufeisen 15. Juni! 330
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        Datum 
Inhalt. des W Seite des 
. Bl. 
D. 
Deutsche Wasserwerks-Gesellschaft zu Frankfurt a. M., patentirt auf Verbesse- "„ 
rungen an Wassermesrsenn 6 1. Oktbr. 346 
Dispensationsabgaben bei Gestattung der Wiederverheirathung und bei I 
Trennung einer Ehe durch den Landesfürsten. Verfahren für die 
Erhebuugtc...·..................................·..... 94.Febr.kl22 
E. 
Ehesachen, Verfahren hinsichtlich der Liquidirung und Erhebung von Ge- 
bühren der Superintendenten in Ehesachen, we % bei Großh. 
Kreisgerichten anhängig find, wie hinsichtlich der Beiziehung der 
Ministerialkosten und der Dispensationsabgaben bei Esstelung' der 
Wiederverheirathung und bei Trennung einer Ehe durch den Lan- 
desfürsten. Bekanntmachn .. #4. Febr.122 
Ebeschließang. „Höchste Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 
......................................... 9. Oktbr. 361 
5.Februr1555 hierzuuee:e:ee . . . .. 13. Dezb. 469 
Seu## kirchliche, und Trauungen. Provisorisches Kirchen. 
.................................................. 31. Oktbr. 453 
# Lahaus Bestimmungen hinsichtlich der Verwaltung nach Ein-, 
führung der Reichsmarkrechnnngg . . .. .. ... R 8 73 
„ Gerichtsgefängniß. Stpafvollstreckung. Bekanntmachunng 25. Febr 144 
Knappschaftsverein des Bergamtsbezirks zu Eisenach, mit fuistscher I · 
PersönlichkettunddenRechtenemermtldcnStiftungversehen"4.Jun1326 
Eisenbahnen. 
Bahnpoli ei-Reglement und Signalordnung vom 4. Januar 1875, 
deren Bekanntmachgngaga ... 15. Febr. 89 u. 176 
Ausführungs-Verordnung aggdgdgge ... 7. April! 250 
Saal-Eisenbahn-Gesellschaft, Geldaufnahme s. unter S. 
Werra-Eisenbahn, Statutnachtrag s. unter W . 
Eisentraut, Robert, s zu Weimar, Haupt-Agent der Berlin-Kölni- "/ 
schen Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Berln- 8. Dezb. 522 
Elbinghans, Dietrich, Maschinenbauer, von Sundwig in Westphalen, paten- 4 
tirt auf eine verbesserte Konstruktion eines Schmiedesfeuers 7. April! 175 
Ersiadunge-Bateute, Bekanntmachungen über Ertheilung und Verlängerung » 
er und zwar: 
1) auf eine Vorrichtung an Gasretorten zur Verhinderung von Ab- 
lageruggenaa 23. 16 . 5
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        — Datum Zeiten 
Seite des 
Inhalt. des creoe 85 
I « 
Erfindungs-Patente 2c. . 
2)aufmassiveHohlwand-undHohlgewölbe-Ziegeln.............. 23. Dezb. 5 
1874 
3) auf ein neues Verfahren zum Härten von flachem und faconnirtem l 
GlaiencbstdazugehörigcmOfen.........·..........·...... 27. Jan. « 87 
4) auf eine Vorrichtung zur Regulirung des Wasserstandes im Kessel 
und Vorwärmer, sowie ein Lärmzeichen bei zu niedrigem Wasser- i 
stande.......·.·.·...................·................· T»3.Febr."88 
5) auf Verbesserungen an Ventilen oder Hihnen 10. Febr. 123 
6) auf verbesserte, metallene Särge .. . .... . ... .... .. . ... . . . . ... 24. März 174 
7) auf eine verbesserte Konstruktion eines Schmiedeseners 7. April 175 
8) auf eine künstliche Darstellung von Salicylsäure, sowie der mit 
dieser isomeren und homologen Suen J. April!! 
9) auf Verfahrungsarten zur Härtung eines Glases von eigenthüm- 
licher Beschaffenheit (Vulkanglas) und die dabei benutzten 
Apparteeee . .. 
10) auf ein neues Verfahren, Kohlensäure von beliebiger Spannung 
zu erzeugen und die Verwendung derselben im komprimirten Zu- 
stande zu verschiedenen wissenschaftlichen und industriellen Zwecken 21. April!272 
11) auf eine selbstthätige Schwimmer-Regulirungs-Schütze für Turbinen 
—1 
. April! 262 
  
mit äußerer Beausschlagng .. . .. . .. . . .. 30. April 273 
12) auf eine neue Kuppelungs-Vorrichtung für Eisenbahnwagen 7 Mai 290 
13) auf ein neu und eigenthümlich konstruirtes stellbares Schöpfrad für 
Drillmascien .. . .. ... .. . . . . . . ... 15. Mai 325 
14) auf einen Kautschuk-Buffer für Hufeisen 15. JuniI 330 
15) auf Fabrikation künstlichen Leders aus Lederabfällen 22. Inni 332 
16) auf ein Verfahren zur Herstellung sog. photoplastographischer Bilder 11. Aug. 338 
17) auf eine aräometrische Wollwagggagaa . . .. 11. Aug. 338 
18) auf einen Nothsignal-Apparat für Eisenbahn-Passagiere 8. Sept. 343 
19) auf eine neue Konstruktion eines eisernen Oberbaues für Eisen- Z 
bahngelcise.............................................. 23. Sept. 345 
20) auf Verbesserungen an Wassermessen. 1. Olbr. 346 
21) auf eine Holz-Cement-Bedachnng . .. . . . .. 3. Novb. 451 
22) . auf eine Hand-Korkstöpsel-Schmeidemaschine ... ... . . . . . . . . . . . .. 24. Novb. 466 
23) auf ein Webgeschirr zur Herstellung von Schlinggeweben (Gaze- D. 
geschrtrtrtrtr . . ... .. . . . . .. 24. Novb. 467 
24) auf einen verbesserten, rauchverzehrenden Apparat . .. 1. Dezb. 467 
25) auf Verbesserungen an Seilbahnen und den auf letzteren angewen- 
deten Wigen . . .. . .. . . . .. 1. Dezb. 522 
  
26) auf einen Funkendämpffeer . . . . . . . . .. 15. Dezb. 554
        <pb n="7" />
        VII 
  
  
Datum 
  
Seite des 
Inhalt. des Gesrees Neg.. 
Erkrankung von Gerichtsgefangenen. Regelung des hierbei zu beobachten- 
den Verfahrens. Bekanntmachngngg . .. 5. Juni 327 
Evangelische Geistliche des Großherzo thong, Regulativ über Errichtung 
einer Pensions-Anstalt für Loseelben ......................... 3. Dezb. t 
1874 
» Pensions-Anstalt für deren Witwen, Nachtrag zum Statut vom # 
20. Dezember 18555 . ... .. . . 23. Dezb. 3 
1871 
F. D. " 
Finanz-Berwaltungsdienst, unterer, Nachweis der Vorbildung der Aspiran- " 
tenterzu............·...·............................ 23. Febr. 143 
Fischer, Emil, zu Weimar, Haupt-Agent der Lübecker Feuer-Versicherungs- 
Gese Uscha ft...........··.........·....................... 7. März 175 
desgleichen der Lebens- und Unfall-Versicherungs-Bank auf Gegen- T 
fetttgkettzuHbg..............................·..·... 16. Aug. 339 
Flegel, Sekretär des landwirthschaftlichen Haupt-Vereins zu Jena, 
zuwe Agent der Norddeutschen Hagel-Versicherungs-Gesellschaft zu 
................................................. 23. April 273 
Forst= und ein roc Verfolgung solcher, welche von Einwohnern des · 
Großherzogthums in anliegenden Königlich Preußischen Gebiets- 
theilen begangen worden, und umgekehrt. Bekanntmachung hierüber # 8 ebr. 113 
Forstdienst-Aspiranten, Nachweis der Vorbildung. Bekanntmachung 3. 18 143 
Forst-Inspektionen, Amtstitel von deren Vorständen l 29. Juli 337 
Frankreic, Aachtrag zu der Uebereinkunft wegen des gegenseitigen Schutzes i 
Rechte an literarischen Erzeugnissen und an Werken der Kunst. 
Bchechte anl hierübernrnrnrnrnr . . . .. .. 2. Juli 333 
Frickmann, Edwin, zu Eisenach, Haupt-Agent der Lebens= und Renten- « 
Versicherungs-Gesellschaft „The Gresham“ zu London 25. März 174 
Friedensrichter, deren Einführung. Geses. 9. März 293 
Ausführungs-Verordnung hi bierzu ............................ 10. März 299 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Fesistellung der unilichen « 
BezirkederFrtedensnch.......·.......................· 27.Apri1309 
Wahl vg Geistlichen zu Frichensrichiern. Bekanntmachung des 
Großh. S. Kirchenrattss .. .. . ... 22. Oktbr. 452 
G. 
Geistliche, evangelische, Regulativ über Errichtung einer Pensions-Anstalt. 8 1 
ü„ Nachtrag zum Statut der Pensions-Anstalt für deren Witwen und 
Waisen vom 20. Dezember 18555 . .... 3 
  
  
23. Dezb. 
1874
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        Inhalt. 
Datum - 
des Gesetzes Seite des 
1cä Reg.-Bl. 
  
Geistliche, deskkabl Geistlichen zu 8Friedensrichtern. Bekanntmachung 
h. S. Kirchenraths 
Geuast, siion Regierungsrath zu Weimar, als Kommissar zur Ausübung 
der Funktionen des Landarmenverbands bestellt 
Gerichtsgefän- as, zu Eisenach, Bekanntmachung wegen Vollstreckung von 
Hafttraen2c....·........·.............................. 
Genchtögefqåqeuy Regelung des Verfahrens bei Erkrankungen. Bekannt- 
ng 
— 2 2 
Geschäftsordunng für die Landes-Synode der evangelischen Landeskirche des 
Großherzogthums 
Gotha, He#. Sachsen, Bekanntmachung wegen der Hoheitsausgleichung in 
etreff der Landesgrenze zwischen Mihla und Lauterbach 
H. 
Hartmann, Wilhelm, Maschinen-Ingenieur zu Geisa, patentirt auf eine 
Hand-Korkstöpsel-Schneidemasciten . ... .. ... 
Henkel, Oskar, zu Weimar, Haupt-Agent der Preußischen Feuer-Versiche- 
rungs-Aktien-Gesellschaft zu Berlr. 
Hildebrandt, Dr., Geheimer Regierungsrath und Professor zu Jena, zum 
Landtags-Abgeordneten im VI. Wahlbezirk gewählt 
Hochdanz, Albert, Kaufmann zu Weimar, 
wechselseitigen Kapitalien-und Renten- 
Keupt-Agemt der allgemeinen 
ersicherungs-Anstalt „Janus“ 
zuten....................·.·......·................. 
Hoheitsausgleichung mit S.-Gotha wegen der Landesgreuze zwischen Mihla 
und Lauterbach. Bekanntmachng ... . ... 
Hommel, Adolph, Chemiker und praktischer Photograph zu Hanau, paten- 
tirt auf ein eigeuthümliches Verfahren zur Herstellung sog. w- 
plastographischer Bilder 
J. 
Jagdfrevel, Verfolgung solcher, welche von Einwohnern des Großherzog= 
thums in anliegenden Königl. Preußischen Gebietstheilen begangen 
worden, und umgekehrt. Bekanntmachung hierüber 
Ilmenau, Sparkasse, Statutänderung 
.—.—..—[Eerreeenesse 
Jupfweses. Ausfuhrungs— Verordnung zum Reichs-Impfgesetz vom 8. April! 
27. Dezb. 
25, Febr. 
15. Juni 
5. Dezb. 
1874 
23. Novb. 
s 24.Novb. 
10. Aug. 
7. Sept. 
11. Aug. 
16 Febr. 
13. Jan. 
  
22. Oktbr. 
18. Oktbr. 
23. Novb, 
  
153 
463 
166 
352 
337 
313 
163 
338 
143 
81
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        Datum 
  
  
  
Seite des 
Inhalt. des Geletes * 
Italien, Vereinbarung mit dem deutschen Reich wegen Wegfalls der Trau- 
erlaubnißscheine bei Heirathen Deutscher in Italien und umgekehrt. 
Bekanntmachnaa . .. ..... . . . ... 26. Aug. 342 
Juristische Persönlichkeit verliehen: 
1) der Witwen= und Waisen-Pensions-Anstalt der Genossenschaft 
deutscher Bühnen-Angehöriierr 13. Jan. 79 
2) dem Badeverein zu Stadttuulhkgaa . .. .. .. 3. März 7 
3) dem Knappschaftsverein des Bergamtsbezirks Eisenach, nebst den 
Rechten einer milden Stiftiinnnnng . . . . . . . . . 4. Juni 326 
4) der Schützengesellschaft zu Bürel . .. 27. Oktbr. 451 
K. 
Kandidaten des höheren Schulamts, Prüfungs-Kommissio .. 23. Novb. 465 
Kassenanweisungen, Großh. Sächsische, Bekanntmachung wegen deren Ein- 
ziehnnn .... .. . .. .. 1. Juni 291 
Kataster, Bekanntmachung über Führung des Katasters von Kreuzburg 7. April6 
Kirchenbuchführer, deren Verpflichtungen zu Auszügen aus Geburtsregistern rc., 
welche bis zum 1. Januar 1876 zurückliegen. Bekanntmachung 16. Novb. 462 
Kircheubücher, Art der Fortführung nach Einführung des Gesetzes über die 
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 
6. Februar 1875. Bekanntmachung des Kirchenratts . .. .. 22. Dezb. 518 
Kuappschaftsverein des Bergamtsbezirks Eisenach, mit juristischer Persön- 
lichkeit und den Rechten einer milden Stiftung versehen 4. Juni 326 
Kolbe, Dr., Hermann, Geheimer Hofrath und Professor zu Leipzig, patentirt 
auf eine künstliche Darstellung von Salicylsäure, sowie der mit dieser 
isomeren und homologen Sauen 7. April 176 
Konfirmanden-Unterricht. Provisorisches Kirchengesses 9. Sept. 341 
Kontrolegebühr für steuerfreies Salz zu landwirthschaftlichen und gewerb- 
ichen Zwecken ermäßgtgtt“ 15. Juni 329 
Krenzburg, Katasterführung, der Großh. Bezirks-Katasterführung daselbst » 
übertragen...-..............·........·.........·.·....... 7. April 175 
L. 
Landarmenverband-Kommission, Wechsel des Kommissars. Bekanntmachung 27. Dezb. 555 
Landes-Brand-Verficherungs-Anstalt, Ausschreiben .... 21. Mai 278 
Laudes-Synode der evangelischen Landeskirche des Großherzogthums, Ge- 
schäftsordnung für dieselelel . 5. * 153 
1874
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        Datum S. 
Seite des 
Inhalt. des Gelebes Neg.-Bl. 
Leihhäuser, zu Weimar und Eisenach, Bestimmungen hinsichtlich der Ver- » 
waltungnachEinführungderReichsmarkrechnung............. 9. Däbdr- 73. 76 
1874 
Lindner, G., zu Weimar, Haupt-Agent der Ersten Deutschen Unfall= und 1 
Transport-Versicherungs-Gesellschaft zu Dressdsen . . 20. März 172 
desgleichen der Allgemeinen Deutschen Hagel-Versicherungs-Gesell- „ 
schaft zu Berllnnnnnnn. 17. April 1 271 
Literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst. Uebereinkunft mit Frank- « 
reich wegen des gegenseitigen Schutzes der desfallsigen Rechte. 
Bekanntmachna 2. Juli 333 
M. 
Malzaufschlag-Rückvergütung und Uebergangsabgaben im Amtsbezirk Ost- 
heim (mit Ausschluß von Melpers). Sätze nach Einführung der 
Reichswährung. Bekanntmachna 17. Dezb. 523 
desgleichen wegen der Erhebung des Malzaufsschlags in Reichs- 
währngagaa 27. Dezb. 555 
Markenschutz, Bestimmungen zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 
30. November 1874, nebst weiterer Instruktion für die zur Führung 
des Zeichenregisters berusenen Gerichtsbehördien . . .. 3. April! 253 
May, J. G., in Buckau, patentirt auf einen Funkendämpfrer .. 15. Dezb. 554 
Militäranwärter, Abänderung des Regulativs über deren Civilversorgung 
und Civilanstelllngg . . . . .. 6. Oktbr. 349 
Münz-Auglegenheiten, s. unter Reichsmünzen und Staatspapier- 
geld. 
N. 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, Bekanntmachung 
zur Ausführung der Bestimmung in Ziffer 1 des §9 des Reichs- 
gesetzes vom 13. Februar 1877W. 15. Juli 335 
O. ! 
Ostheim, Vereinigung der zeither der Königlich Bayerischen Hoheit unter- 
stellt oder strittig gewesenen Gebietstheile in und bei der Exklave 
Ostheim mit dem dasigen Justizamts= und Rechnungsamts-Bezirk. 
Provisorisches Gesetz wegen der Einführung der Ecsezgebung des 
Großherzogthmmmm... .. . . . . . . . 3. Febr. 85 
Ministerial-Bekanntmachn . . .. 3. Febr. 87
        <pb n="11" />
        XI 
  
  
Datum 
  
  
  
  
Seite des 
In h alt. des Gesedes Neg., 
Ostheim, Spork'sche Stiftung für das städtische Krankenhaus. Bekannt- 
machn 4. Juni 329 
„ Anmtsbezirk (mit Ausschluß von Melpers). Malzausschlag-Rückver- 
gütung und Uebergangsabgaben. Sätze nach Einführung der Reichs. . 
währun........··...................................... 17. Dezb. 523 
desgleichen wegen des Malzausschlggss 27. Dezb. 555 
l 
P 
Papiergeld des Großherzogthums, Bekanntmachung wegen dessen Einziehung 1. Juni 291 
Peets, Samuel Joseph, in England. Patentverlängerung auf Verbesserung 
an Ventilen oder Hähen. 10. Febr. 123 
Pensions- zlastelt. für die evangelischen Geistlichen des Großherzogthums. 6 
Regulattv...:.:. . .. . .. ... .. 23. Dezb. 1 
1874 
Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen evangelischer Geistlicher des 
Großherzogthums vom 20. Dezember 1854. Statut-Nachtrag 23. Dezb. 3 
1874 
Penfious-Anstalt für die Witwen und Waisen der Schullehrer im Groß- 
erzogthum. Stattttt::: 17. März 263 
Peusions= K#statt, besondere, für die Witwen und Waisen der Bürgerschul-- 
lehrer der Residenzstadt Weimar ausgehoben. Bekanntmachung 12. Oktbr. 351 
Personenstand-Beurkundung. Höchste Verordnung zur Ausführung des 
Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 . . . . . . .. 9. Oktbr. 361 
Bekanntmachung und Instrultion für die Standesbeamten 13. Dezb. 
Petters, Otto, zu Weimar, Haupt- Went der gegenseitigen Lebens-Ver- 
sicherungs-Bank „Patric- zu Wien 14. Oktbr.352 
Pieper, Karl, zu Dresden, patentirt auf Verfahrungsarten zur Härtung 1 
eines Glases von eigenthümlicher Beschaffenheit (Vulkanglas) und! 
die dabei benutzten Apparteeet 6 7. April!262 
Polizeistunde, Bekanntmachung wegen deren allgemeiner Feststellung re. 12. Juli 334 
Postordnung vom 18. Dezember 1874. Bekanntmachng 3l. Dezb. 9 
1874 
Preuten, Verfohren wegen Verfolgung solcher Forst= und Jagdfrevel, 
elche von Einwohnern des Großherzogthums in unbeegenden! 
bKörigl. Preußischen Gebietstheilen begangen worden, und umge- 
kehrt. Bekanntmachhn · 23.Febr.143 
Privilegirter Gerichtsstand der früher reichsunmittelbaren Familien im 
Großherzogthum, Bekanntmachung . ... .. .. . . . . . . . . . . .· 1. . 8 
13874. 
rooisorisce,, Gesetz, die Einführung der Gesetzgebung des Großherzog- 
im Bereiche der vormals Königl. Bayerischen Gebietstheile 
5 wu, bei der Exklave Ostheim betreffed . . . 3. Febr. 85 
  
II*
        <pb n="12" />
        XII 
  
  
  
  
  
Datum 
Seite des 
Inhalt. des n* Neg.. S1. 
Proviseorische Kirchengesetz, den Konfirmanden-Unterricht betreffend 9 Sept. 341 
ügleichen, die kirchlichen Eheverkündigungen und Trauungen be- I 
tre end.....................................·.........·. 31. Oktbr. 453 
Prüfungs-Kommission für Aerzte, Zahnärzte und Apothekr . .. . 18. Oktbr. 358 
N. I 
Registerbehörden, Erinnerung an die Vorschriften der Verordnung vom 
Dezember 1869 wegen Mittheilung der Nachrichten über Ge- 
burts., Verehelichungs-- und Todesfälle an die inländischen Heimaths- 
behöndden. 23. Jan. % 89 
Regnlativ zur Errichtung einer Pensions-Anstalt für die evangelischen 
Gesuugzen des Großherzogthummmm.. . . ... I 23. De 1 
1874. 
8. 80. 
123. 151. 
172. 274. 
Reichs-Gesetzblatt, Inhaltsanzeiiien 290. 292 
336. 339 
347. 352 
464. 556 
Reichs-Kassenscheine, deren Beschreibung. Bekanntmachung hierüber 4. Mai 275 
Reichsmarkrechnung, Erläuterung bezüglich der auf reichsgesetlichen Be- 
stimmungen beruhenden Abgabensäateeeee 12. Jan. 7 
Reichsmünzen, Bezeichnung für das Zehnmark- und Zwanzigmartstüc. 8. März 148 
Bekanntmachung wegen Einziehung: 
a) der Halbguldenstücke sirubzager Währunng . . . ... 
b) der aus dem Jahre 1753 geprägten W.—4 und 14. Juni 326 
Funfzehnkreuzerstücke deutschen Geprägees l 
c)dernnVierzehnthalerfuße ausgeptagten Silbekmunzen kur- 
brandenburgischen und preußischen Gepräges I. Oktbr. 346 
d) der auf Grund der GIwösstteitung' La 2 Thalerstücks "„ 
ausgeprägten Dreipfennigstücke deutschen Geprägees 25. Oktbr. 359 
ec) der Guldenstücke süddeutscher Währunng .. .. . ... 13. Dezb. 552 
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Reichswährung 15. Novb. 461 
Reichsunmittelbare Familien im Großherzogthum, deren privilegirter Ge- 
richtsstand, vergl. Bekanntmachnngngng 31. Dezb. 8 
1874. 
Robinson, John Blythe, zu Beverley, patentirt auf eine Vorrichtung an 
Gasretorten zur Verhinderung von Ablagerungen .... .... .. . .. . 
l 
23. Dezb. 
1674. 
1
        <pb n="13" />
        XIII 
  
  
Datum l Se;te des 
des Gesetzes 
Inhalt. T * 
  
  
  
  
Bl. 
Röder, Ernst, zu Buttelstedt, Haupt-Agent der Hannover-Braunschweigischen 
ageishäden-Versicherongs= Gctelllchaft zu Hannoter . 18. Juni 332 
Rößler, Karl, Rentier zu Weimar, Haupt-Agent der allgemeinen Versiche- 
rungs-Aktien-Gesellschaft „Viktoria" zu Berlin . . ... 8. Juli 333 
l 
S 
Saal-Eisenbahn-Gesellschaft. Privilegium zur Aufnahme einer Summe von 
vier Millionen Mark von auf den Inhaber lautenden Schuldver- 
schreibungen. Bekanntmachung hierüber . .. 15. Oktbr, 429 
Salz, steuerfreies, Ermäßigung der Kontrolegebühr für das zu landwirth- 
schaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmte Sal 15. Juni 329 
„ Abänderung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1872, die Be- 
freiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken be- 
stimmten Salzes von der Salzabgabe betreffend 6. Dezb. 468 
Schmidt, Karl, Fabrikant und Komp. zu Hirschberg, patentirt auf eine 
Holz-Cement-Bedachn . . .... .. ... . . .. 3. Nobb. 451 
Schönlaun, Paul, Ingenieur, zu Lage, patentirt auf massive Hohlwand= und 
Hohlgewölbe-Ziegen. 23. D 5 
4 
Schulamt, höheres. Prüfungs-Kommissoonn . .. 23. Novb. 465 
Schulbanwesen. Ministerial-Verordnggaga . .. 10. Novb. 525 
Schullehrer im Großherzogthum. Statut der Pensions-Anstalt für deren 
Witwen und Waisfen .. . ... 17. März 263 
Bekanntmachung wegen Aufhebung der besondern Pensions-Anstalt 
für die Witwen und Waisen der Bürgerschullehrer der Residenz- 
stadt Weimbkken . .. .. . .. . . . . . . . 12. Oktor.1 
Selten, Isidor, zu Wien, patentirt auf einen Nothsignal-Apparat für Eisen 
bahn-Passagierrrr .. . . . .. 8. Sept. 343 
Signalordunng für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875, 
deren Bekanntmachung -...................... 15. Febr. 89 
Sören Sörenson, zu Kopenhagen. Verlängerung der Einführungsfeit für 
ein Patent auf Fabrikation künstlichen Leders aus Lederabfällen. 22. Juni 332 
Spark'sche Stiftung für das städtische Krankenhaus zu Ostheim, mit den · 
RechteneinermildenStiftungversehen...........·.......... 44 Juni 323 
- .an. 
SpatkqssezuApolda,Statutnachträgcvom........·.....·..·........ und b 79 u. 554 
5. Dez 
" „ Bürgel, desgleihen . .. # 13. Jan. 79 
„ „ Ilmenau, desgleihen . .. 13. Jan. 81 
» »Bieselbach,desgleichen·...................·....·...... 24. Febr. 145 
» »Weida,Statutänderung....·...........·.............. 8.pril262 
„Stadtsulza, Errichtung ......... ... ...... .. . . . ... .. . ... 30. Apri79 
" „Blankenhain, Statutänderung ............... .. . .. . .. ... 15. Juni 330
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        XIV 
  
Datum 
  
  
  
Seite des 
Inhalt. des b Neg... 
Stoatspapiergelo, Großh. Sächsisches, dessen Einziehunnnaa . ... 6. Juni 291 
desgleichen von fremden Staaten und kursirenden Banknoten in 
Thalerwähnnng 11. Oktbr. 350 
Stadtsuha, Badewverein. Verleihung der Rechte der juristischen Persön- 
lichkeit ................................................. 3. März 147 
Sparkasse, mit den Rechten einer milden Stiftung versehen 30. April 279 
Stahr, * Maschinen-Fabrikant zu Allstedt, patentirt auf ein neu und "„ 
eigenthümlich konstruirtes stellbares Schöpfrad für Drillmaschinen. 15. Mai 325 
Standesamtsbezirke. Bekanntmachna 13. Dezb. 501 
Standesbeamten, Instruktion für dieselen . ... 13. Dezb. 471 
Standesregister, Bekanntmachung wegen der Verpflichtung der bisherigen 
Beamten zu Auszügen daraus und sontt .... 16. Norb. 462 
Strafvollstreckung in dem Gerichtsgefängniß zu Eisenach. Bekanntmachung 25. Febr. 144 
Stratton, John Frank, “ Gohlis, patentirt auf eine Vorrichtung zu Re- 
gulirung des Wasserstandes im Kessel und Vorwärmer, sowie ein 
Lärmzeichen bei zu niedrigem Wasserstadee ... 3. Febr. 88 
Strohsieder-Düchungen im IV. Verwaltungsbezirk sollen bei neuen Gebäuden « 
nicht mehr zugelassen weden 16. Jan. 83 
Superintendenten, Verfahren für Bcuidzrung. und Erhebung von Gebühren · 
in Ehesachen, welche bei Großh. Kreisgerichten anhängig sind. i 
Bekanntmachun ........................................ 4. Febr. I 122 
» Beurlaubunqcn, Abänderung der Bekanntmachung vom 30. März 
8.................................................. 7 Oktbkl 350 
Synodaal- Angelegenheiten. Geschäftsordnga . . .. 5. Dezb. 153 
1874 
T. " 
Tiedemann, Hugo, zu Weimar, General-Agent der Leipziger Feuer-Ver- " 
sicherungs-Anstalt für das Großherzogthrnrn . .. 28. Juau. 88 
Tonnar, Fäär, zu Dülken, und G. Drenker zu Viersen, patentirt auf ein # 
ebgeschirr zur Herstellung von Schlinggeweben (Gazegeschirr) 24. Novb. 467 
Tranerlaubnißscheine, deren Wegfall bei Heirathen Deutscher in Italien und 
umgekehrt, s. Bekanntmachn . . . . . .. 28. Aug. 342 
desgleichen Vereinbarung mit Belgen ... 24. Novb. 521 
Tranungen, zund kirchliche Cheveskündigungen. Provisorisches Kirchengesetz. 31. Olibr. 453 
I 
V. "% 
Versammlungen zu politischen ’ Nachtrag zu der Ministerial-Ver- 
ordnung vom 15. Juli 1877 . 21. April! 271 
Versicherungs-Gesellschaften, 1 inurk Agenten 
Vieselbach, Sparkasse, Statutänderng .. 24. Febr. 145 
Volksschulwesen, Ausführungs-Verordnung zum Gesetz vom 24. Juni 1874, 
insoweit die innere Einrichtung und Verwaltung der Volksschulen 
in Frage iit4t4t4t:t::. 20. März 177
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        XV 
  
  
  
  
Datum Seite des 
Inhalt. des Gesebes Neg.,l. 
Bolks= und Gewerbezählung am 1. Dezember 1875. Bekanntmachung 
ierür . . . . . .. 18. Oktbr. 353 
Bollstreckung von Haftstrafen in dem Gerichtsgefängniß zu Eisenach. Be- 
kanntmachna 25. Febr. 14 
U 
W. « 
Waguer, Karl Adolph, Bankbeamter zu Berlin, patentirt auf eine neue 
Kuppelungs-Vorrichtung für Eisenbahnwagen 7. Mai 290 
Weida, Spar#aße= Bekanntmachung wegen Zurückziehung ihres Privilegiums 
als milder Stiftung und Belassung der juristischen Persönlichkeit 
unter Sestätigung der vorgelegten Statuten ................... 8. April 262 
Weimar, Leihhaus, Bestimmungen hinsichtlich der Verwaltung nach En- 
führung der Reichsmarkrechung . ... 9. Dezb. 76 
13874 
„Stadtgericht, aufgehoben und mit dem Bezirk des Justizamts 
Weimar vereiüiüigttt .. 6. März47 
„ Bekanntmachung wegen Aufhebung der besonderen Pensions-Anstalt 
für die Witwen und Waisen der Bürgerschullehrer und wegen 
vertragsmäßiger Uebernahme der bezüglicen Verpflichtungen durch 
die Stadtgemeinmdeeen . . . .. 12. Oktbr. 351 
Werra-Eisenbahn-Gesellschaft. Bekanntmachung eines Statutnachtrags. 22. Oktbr. 445 
Witwen und Waisen evangelischer Geistlicher des Großherzogthums, Nach- 6 
trag zum Statut vom 20. Dezember 1844 . . ... 23. Dezb. 1 
1874 
Witwen und Waisen deschr Bühnen-Angehöriger, Pensions-Anstalt, 
juristische Persönlichkeit verlihen . . .. 13. Jan. 79 
Witwen und Waisen der Schullehrer im Großherzogthum. Statut der 
Pensions-Anstalt für dieselen 17. März 263 
Aufhebung der besonderen Pensions-Anstalt für die Witwen und T 
Waisen der Bürgerschullehrer der Residenzstadt Weimaor. 12. Ottbr. 351 
I 
3. I 
ahuätzte,Prüfungs-Kommiision............’...................... 18. Qutbe. 358 
eichenregister, deren Führung durch die Gerichtsbehörden. Bekanntmachung 3. April 253 
Zeidler, G., Mühlen aumeister zu Goriiz, patentirt auf eine selbstthätige 1 
Schwimmer-Regulirungs-Schütze für Turbinn . . . .. 30. April 273 
Zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden oder I 
durchgehenden Gegenstände, Abänderung des 8 15 des hierüber 
erlassenen Regulativs. Bekanntmacng . . . .. 6. Dezb. 468
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        1 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sach 1# * Weimar-E 1 Nach. 
f 1. 6. Jannar 1875. 
Nummer 1. Weimar. 
I1 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
Nachdem Wir bereits unter dem 24. Juni und 20. September v. J. 
in Folge des erfreulichen Standes der Einkünfte der allgemeinen Pensions-Anstalt 
für die Wittwen und Waisen der evangelischen Geistlichkeit des Großherzog= 
thums eine erhebliche Erhöhung der Mehrzahl dieser Pensionen haben eintreten 
lassen und den hinterlassenen unverheiratheten Töchtern dieser Geistlichen einen 
Unterstützungs-Fonds haben zuweisen können, halten Wir dafür, daß Unsere 
nächste Fürsorge der Verbesserung der Lage der emeritirten evangelischen Geist- 
lichkeit selbst zuzuwenden sei. 
Wir haben daher auf den Rath Unseres Kirchenraths beschlossen, eine 
Pensions-Anstalt für die evangelischen Geistlichen des Großherzogthums zu er- 
richten und verordnen mit Zustimmung der Landes-Synode wie folgt: 
§. 1. 
Zum Zwecke der Erhöhung der Ruhegehalte der Geistlichen Unserer 
evangelischen Landeskirche wird eine „Pensions-Anstalt für die evange- 
lischen Geistlichen des Großherzogthums“ errichtet, welche zugleich 
mit der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Wittwen und Waisen der evan- 
gelischen Geistlichkeit unter der unmittelbaren Aufsicht und Leitung des Staats- 
Ministeriums, Departement des Kultus, verwaltet wird. 
1875. 1
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        8. 2. 
Die regelmäßigen Einkünfte der Pensions-Anstalt für die evangelischen 
Geistlichen des Großherzogthums bestehen: 
1) in der von der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Wittwen und 
Waisen der evangelischen Geistlichen abzugebenden Hälfte 
a) der Antritts= und Beförderungsgelder der Mitglieder dieser Anstalt, 
b) der jährlichen Beiträge derselben; 
2) in den jährlichen Beiträgen der sämmtlichen evangelischen Kirchen des 
Großherzogthums von ½8 und ½15 Prozent ihres gesammten werben- 
den Vermögens. 
S. 3. 
Die Beitragssummen der einzelnen Kirchen (§. 2, Ziff. 2.) werden in 
längeren Zwischenräumen, deren keiner weniger als 10 Jahre zu umfassen hat, 
durch das Staats-Ministerium, Departement des Kultus, festgestellt. 
8. 4. 
Die Erhöhung der Ruhegehalte wird den vom 1. Oktober 1874 an in 
den Ruhestand tretenden Geistlichen, ohne Unterschied ob sie Stellen landes— 
fürstlichen oder Privat-Patronats inne hatten, nach folgenden Grundsätzen gewährt. 
1) Sie wird nur denjenigen Geistlichen, welche ihr geistliches Amt un- 
tadelhaft verwaltet haben, und nur so lange zu Theil, als sie sich 
auch im Ruhestande noch untadelhaft und würdig führen, 
2) Sie besteht in einem Zuschusse zu derjenigen hergebrachten Pension, 
welche in dem hälftigen Betrage des Stelleinkommens, mindestens 
aber in 900 Mark besteht (siehe die landständische Erklärungs-Schrift 
vom 31. Dezember 1871, Schriften-Wechsel S. 393) und nach wie 
vor aus dem Stelleinkommen zu entrichten ist. Dieser Zuschuß 
wird nach Maßgabe der vorhandenen Mittel bis zu solchem 
Betrage gewährt, daß der Emeritirte im Ganzen so viel erhält, als 
die Pension beträgt, welche einem Staatsdiener des Großherzogthums 
von gleichem Diensteinkommen und gleichem Dienstalter gesetzlich zu 
Theil werden würde. 
§. 5. 
Wenn Inhaber solcher geistlicher Stellen in den Ruhestand versetzt werden, 
mit welchen zugleich eine Superintendentur verbunden ist, hat die oberste 
Kirchenbehörde, um die nöthige alsbaldige Wiederbesetzung dieser Stellen mit 
einem entsprechenden Gehalte bewirken zu können, die Befugniß, auch einen der 
bestehenden Regel nach aus dem Stelleinkommen zu bestreitenden Theil des 
Ruhegehaltes auf den Pensions-Fonds einzuweisen.
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        8. 6. 
In keinem Falle darf der jährliche Zuschuß aus der Pensions-Anstalt 
zum Ruhegehalt eines Geistlichen (§. 4) die Summe von 900 Mark, der auf 
den Pensions-Fonds eingewiesene Theil des Ruhegehaltes eines Superinten- 
denten (§. 5) die Summe von 1800 Mark übersteigen. 
S. 7. 
Bei Berechnung der zu gewährenden Pension und des hinzutretenden 
Pensions-Zuschusses wird die neueste Besoldungstabelle zu Grunde gelegt. Das 
Dienstalter wird nach den im §. 11 des mit der Synode vereinbarten Regulativ- 
Entwurfs, betreffend die Aufbesserung der Besoldungen der evangelischen Geist- 
lichen 2c., gegebenen Normen berechnet. 
8. 8. 
Ueber die Frage, ob der Pensions-Zuschuß einem zu pensionirenden Geist— 
lichen vorenthalten oder einem schon pensionirten wieder entzogen werden solle, 
entscheiden Wir nach Anhörung Unseres durch den ständigen Synodal-Ausschuß 
verstärkten Kirchenraths. 
§. 9. 
Die Jahresrechnungen der Pensions-Anstalt sind stets der nächsten ordent- 
lichen Landes Synode zur Kenntnißnahme vorzulegen. Die letztere hat das 
Recht, Erinnerungen dagegen zu stellen. 
Geschehen und gegeben Weimar am 23. Dezember 1874. 
Carl Alerander. 
Stichling. 
  
Regulativ, 
die Errichtung einer Pensions-Anstalt für 
die evangelischen Geistlichen des 
Großherzogthums betreffend. 
2 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung der Landes-Synode, wie folgt: 
Die zeitherigen regelmäßigen Einkünfte der Pensions-Anstalt für die
        <pb n="20" />
        4 
Wittwen und Waisen evangelischer Geistlicher des Großherzogthums erleiden 
vom 1. Oktober 1874 an folgende Aenderungen: 
J. 
1) Die Antrittsgelder, sowie die jährlichen Beiträge der Geistlichen werden 
von dem ganzen Stelleinkommen, wie es in der neuesten Besoldungstabelle 
eingezeichnet steht, sowie von den Alterszulagen berechnet, also auch von dem 
über 2400 Mark überschießenden Betrage des Gesammteinkommens. 
2) Die Erträge von Vakanzen geistlicher Stellen fließen der Pensions- 
Anstalt nach Bestreitung der Vikariatskosten insoweit zu, als diese Vakanzen in 
Fällen, wo ein Anspruch auf das Gnadenhalbjahr besteht, nicht über ein Jahr, 
in allen andern Fällen nicht über sechs Monate dauern. 
Ueber diese Zeitpunkte hinaus steht der Pensions-Anstalt für Wittwen 
und Waisen kein Anspruch zu. 
II. 
Dagegen werden an die durch Regulativ vom heutigen Tage errichtete 
Pensions-Anstalt für die evangelischen Geistlichen des Großherzogthums abgegeben: 
1) die Hälfte der unter 1, 1. bezeichneten Antrittsgelder und jährlichen 
Beiträge der Geistlichen; 
2) die jährlichen Beiträge der evangelischen Kirchen. 
III. 
Die Jahresrechnungen der Pensions-Anstalt sind stets der nächsten ordent- 
lichen Landes-Synode zur Kenntnißnahme vorzulegen. Die letztere hat das 
Recht, Erinnerungen dagegen zu stellen. 
Gegeben Weimar am 23. Dezember 1874. 
Carl Alexrander. 
Stichling. 
Nachtrag 
zum Statut der Pensions-Anstalt für die 
Wittwen und Waisen evangelischer Geist- 
licher des Großherzogthums vom 
20. Dezember 1854. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="21" />
        Regierungs Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Wceimar-Eisenach. 
Weimar. 17. Jannar 1875. 
Nummer 2. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[3) I. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem John Blythe Robinson in Beverley ein Erfindungs-Pa- 
tent auf eine Vorrichtung an Gasretorten zur Verhinderung von Ablagerungen 
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten 
Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, 
sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 
(Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13 — 16) angegeben und begründet sind, 
auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des 
Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglanbigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Groß- 
herzogthum zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 23. Dezember 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hbr. Schomburg. 
4) II. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Ingenieur und Privatbaumeister Paul Schönlau, zu Lage, 
1875. 2
        <pb n="22" />
        6 
ein Erfindungs-Patent auf massive Hohlwand- und Hohlgewölbe-Ziegeln nach 
Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeich- 
nung und Beschvreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit 
allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.- 
Blatt vom Jahre 1843 Seite 13 — 16) angegeben und begründet sind, auf 
die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des 
Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Groß- 
herzogthum zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 23. Dezember 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
(5) III. Von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzog, sind die nachstehen- 
den Abänderungen des revidirten Statuts der Sparkasse zu Eisenach vom 
23. März 1850: 
zu §. 3 Satz 3. 
„Die niedrigste Einlage ist eine Mark“ 
zu §. 5 Satz 1. 
(Vergl. Min.-Bekanntmachung vom 11. Mai 1870 S. 42 des Reg.-Blotts.) 
„Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Mark er- 
reichen, mit vier vom Hundert jährlich, bezüglich mit vier Reichspfen- 
nigen von der Mark, gewährt aber die Zinsen nur“ u. s. w. wie im 
§. 5 des Statuts vom 23. März 1850. 
zu §. 6 Satz 2. 
„Jede Einlage oder Abschlagszahlung darauf unter 100 Mark wird
        <pb n="23" />
        7 
von der Kasse sogleich ausgezahlt; wer über 100 Mark zurückverlangt, 
muß, wenn der Kassevorrath deren alsbaldige Zahlung nicht gestattet, 
acht Tage, wer 200 Mark verlangt, muß vierzehn Tage, wer 250 Mark 
verlangt, muß drei Wochen und wer 300 und mehr Mark verlangt, muß 
drei Monate vorher kündigen.“ 
gnädigst genehmigt worden. 
Es wird dieses andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 6. Januar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
(61 1y Die Bestimmung im §. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1874, 
die Einführung der Reichsmarkrechnung im Großherzogthum Sachsen betreffend 
(Reg.-Blatt Seite 161): 
daß überall, wo in bestehenden Gesetzen oder Verordnungen gewisse 
Geldsätze in der bisherigen Thaler-Währung bezeichnet sind, die dabei 
vorkommenden Pfennigbeträge der bisherigen Währung in den 
Einheitssätzen als dieselben Pfennigbeträge der neuen Währung 
gelten, auch wenn die ersteren in einem Groschenbruchtheile aus- 
gedrückt sind, 
findet auf solche Abgabensätze keine Anwendung, welche auf reichsgesetzlicher 
Bestimmung beruhen und deshalb einer Aenderung durch die Landesgesetzgebung 
nicht unterliegen, namentlich also nicht auf dergleichen Sätze des Vereins- 
Zolltarifes und auf den Branntwein-Steuersatz für landwirthschaftliche Bren- 
nereien im Betrage von 2 Sgr. 6 Pf. (jietzt 25 Pf. Reichsmünze) für 20 
Quart oder 22,9 Liter Maischraum. 
Die hierbei vorkommenden Groschenbruchtheile sind vielmehr nach dem 
reichsgesetzlichen Verhältnisse von ½ Groschen der Thalerwährung = 5 Pf. 
Reichsmünze umzurechnen. 
Weimar am 12. Januar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="24" />
        Bekanntmachung. 
!7] Auf dem Grunde der Bestimmung in §. 3 des Gesetzes vom 5. April 
1852, die Wiederherstellung des privilegirten Gerichtsstandes der in dem Ei- 
senacher Kreise angesessenen früher reichsunmittelbaren Familien und ihre Güter 
betreffend, bringt das unterzeichnete Kreisgerichts-Direktorium hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß, daß von ihm nach dem Ausscheiden des Kreisgerichtsraths 
Jungherr aus dem Kollegium des Kreisgerichts für die Verhandlung und Ent- 
scheidung der gegen Mitglieder der gedachten Familien anhängigen oder an- 
hängig werdenden minderwichtigen und geringfügigen Rechtsstreitigkeiten ein- 
schließlich derer unter Fünf Thalern Werth, sowie für die, diese Personen oder 
ihre Güter nach §. 1 und 2 des angezogenen Gesetzes betreffenden Handlungen 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, namentlich rücksichtlich des Vormundschafts-, 
Grund= Hypotheken= und Privilegienwesens, 
der Herr Kreisgerichtsrath Wilhelm Eckardt 
als Kommissar und 
der Herr Kreisgerichtsrath Edmund Müller 
als dessen Stellvertreter bestellt worden ist. 
Eisenach am 31. Dezember 1874. 
Das Direktorium des Großherzoglich Sichsischen Kreisgerichte. 
Appelins. 
/8! Die am Schlusse des Jahres 1874 ausgegebenen Stücke 31 und 32 des 
Reichs-Gesetzblattes enthalten unter 
Nr. 1031 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des 
Deutschen Reichs für das Jahr 1875, vom 27. Dezember 1874; 
unter 
Nr. 1032 das Gesetz, betreffend die Ausgabe von Banknoten, vom 21. De- 
zember 1874; unter 
Nr. 1033 das Gesetz, betreffend die geschäftliche Behandlung der Entwürfe 
eines Gerichtsverfassungs-Gesetzes, einer Strafprozeßordnung und 
einer Civilprozeßordnung, sowie der zugehörigen Einführungs- 
gesetze, vom 23. Dezember 1874. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="25" />
        Regierungs Platt 
  
für das 
Großherzogthum 
Sachscu-Weimar-Eisc nach. 
Nummer 3. Weimar. 23. Jannar 1875. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
!9) Mit Beziehung auf §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende vom Reichskanzler anher 
mitgetheilte, von Demselben unterm 18. Dezember d. J. erlassene und am 
1. Januar 1875 an Stelle des bis daher gültigen Postreglements vom 
30. November 1871 (s. Reg.-Blatt von 1871, S. 187 ff.) in Kraft tretende 
Postordnung zu dem vorgedachten Gesetze, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 31. Dezember 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
dr. Schomburg. 
postordnung 
vom 18. Dezember 1874. 
Abschnitt l. Postsendungen. 
Abschnitt II. Estafettensendungen. 
Abschnitt III. Personenbeförderung mittelst der Posten. 
Abschnitt IV. Extrapost= und Kurierbeförderung. 
Auf Grund der Vorschrift des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen 
vom 28. Oktober 1871 wird nachstehende Postordnung erlassen. 
1875. 3
        <pb n="26" />
        10 
Abschnitt I. 
Postsendun gen. 
8. 1. 
Allgemeine Beschaffenheit der Postsendungen. 
Die Postsendungen müssen nach den folgenden Bestimmungen gehörig 
adressirt und haltbar verpackt und verschlossen sein. 
II. Es beträgt das Meistgewicht: 
eines Briefes 250 Gramm, 
einer Drucksache 1 Kilogramm, 
einer Waarenprobe 250 Gramm, 
eines Packets 50 Kilogramm. 
§. 2. 
Adresse. 
I Die Adresse muß den Bestimmungsort und den Adressaten so bestimmt 
bezeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
. Dies gilt auch bei solchen mit postlagernd bezeichneten Gegenständen, 
für welche die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Gegenständen mit 
dem Vermerk postlagernd darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe 
in Buchstaben oder Ziffern angewendet sein. 
8. 3. 
Außenseite. 
I Auf der Außenseite einer Postsendung darf außer den auf die Beför- 
derung bezüglichen Angaben nur der Name oder die Firma des Absenders 
enthalten sein. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen, 
Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen siehe §§. 4, 13, 
14, 15 und 17. 
II Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Adresse zu kleben. 
8. 4. 
Begleitadresse zu Packeten. 
1 Jeder Packetsendung muß eine Begieitadresse (Post-Packetadresse) in 
der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.
        <pb n="27" />
        11 
II Formulare zu Post-Packetadressen können bei allen Postanstalten be- 
zogen werden. 
Il Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der 
Betrag der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 
5 Pf. für je 10 Stück abgelassen. 
IV Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, 
Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post ge- 
lieferten Formularen genau übereinstimmen. 
V 1Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender 
zu schriftlichen oder gedruckten 2c. Mittheilungen benutzt werden. 
. Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die 
Postanstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann je- 
doch durch den Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden. 
8. 5. 
Mehrere Packete zu einer Begleitadresse. 
1 Mehr als fünf Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. 
Auch ist es nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werth- 
angabe mittelst einer Begleitadresse zu versenden. 
II Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, 
so muß auf derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
S. 6. 
Aufschrift der Packete. 
1 Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Be- 
gleitadresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleit- 
adresse bestellt werden kann. 
11 Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf 
der Umhüllung angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist die Auf- 
schrift auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar dar- 
auf befestigten Papier 2c. anzubringen, oder es sind haltbar befestigte Fahnen 
von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festen Stoffe zu benutzen. 
S. 7. 
Werthangabe. 
! Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß der- 
3
        <pb n="28" />
        12 
selbe bei Briefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der 
Begleitadresse, als auf dem zugehörigen Packete ersichtlich gemacht werden. 
11 Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichsmarkwäh— 
rung zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sen— 
dung nicht übersteigen. 
1II Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, 
welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von 
hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten derjenige Be- 
trag anzugeben, welcher voraussichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue 
rechtsgültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen, oder um die Hinder- 
nisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen 
würden, wenn das Dokument verloren ginge. Ist aus der Werthangabe zu 
ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die 
Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht 
geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe ein 
Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr 
nicht hergeleitet werden. 
Iy Entnahme von Postvorschuß gilt nicht als Werthangabe. Vorschuß- 
sendungen werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben 
der Angabe des Vorschusses auf der Sendung ausdrücklich ein Werth ange- 
geben ist. 
Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungsschein 
ertheilt. 
8. 8. 
Verpackung. 
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungs- 
strecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar 
und sichernd eingerichtet sein. 
II Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck 
leiden und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schrif- 
tensendungen genügt bei einem Gewichte bis zu ungefähr drei Kilogramm, wenn 
die Dauer der Beförderung verhältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier 
mit angemessener Verschnürung. 
I11 Auf größere Entfernungen zu versendende oder schwerere Gegenstände 
müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung
        <pb n="29" />
        13 
erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier ver— 
packt sein. 
1v Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch 
Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c., 
müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in geniügend siche- 
rer Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen 
mit Leinen überzogenen Kisten 2c. verpackt sein. 
. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schäd- 
lich werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern 
gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen 
sein. Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge cc.) sind 
noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. 
VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der 
Beförderung eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von 
dem Adressaten eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die 
Entrichtung nachträglich übernimmt. 
§. 9. 
Verschluß. 
!1 Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, 
daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizu- 
kommen ist, 
I. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum 
Verschluß Siegellack oder ein anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff nicht 
benutzt werden. 
III Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets 
durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
Iy Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst 
Siegel oder Bleie abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder 
durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert 
erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der 
Verschluß mittelst eines guten Klebestoffs oder mittelst Siegelmarken aus Pa- 
pier oder einem ähnlichen festeren Stoffe hergestellt werden. Auch bei ande- 
ren Packeten können Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern diese mit 
Rücksicht auf den zur Verpackung benutzten Stoff so beschaffen sind, daß da- 
durch ein haltbarer Verschluß erzielt wird.
        <pb n="30" />
        14 
vBei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen 
sind, sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest verna— 
gelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel 
oder Bleie. 
Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und 
Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c., 
ohne Siegel= oder Bleiverschluß angenommen werden. 
§. 10. 
Besondere Anforderungen bezüglich der Werthsendungen. 
I Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) 
müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch das- 
selbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlos- 
sen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Be- 
schädigung des Umschlages oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist. 
II Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder 
dergleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine 
Veränderung ihrer Lage während der Beförderung nicht stattfinden kann. 
III Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer 
fest zu verpacken. 
IV Sendungen bis zum Gewichte von 2 Kilogramm dürfen, sofern der 
Werth bei Papiergeld nicht 10,000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1000 
Mark übersteigt, in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenem und gut ver- 
schnürtem Papier eingeliefert werden. 
v Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere 
Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut 
umschnürt und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein. 
Vl Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt wer- 
den, können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das 
Geld darin gehörig eingerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. An- 
dernfalls müssen die Bentel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. 
Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo 
der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das 
Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schuur, welche den Kropf umgiebt, muß 
durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen 
nicht über 25 Kilogramm schwer sein.
        <pb n="31" />
        15 
vil Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und 
fest vernagelt sein oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden 
Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, 
daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm 
schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein. 
VI Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und 
au beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen 
des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der In- 
halt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder 
Packeten verpackt sein. 
§. 11. 
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände. 
1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegen- 
stände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch 
Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende 
Flüssigkeiten. 
11 Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die 
Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe 
des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme 
der Sendung abzulehnen. 
III Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder 
mit Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung 
nach den betreffenden Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften. 
Iy Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Post- 
sendungen ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen 
und Postbeförderungsmittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort 
nicht möglich ist. 
§. 12. 
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstäude. 
1 Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß 
ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können 
von den Postanstalten zurückgewiesen werden. 
11 Für dergleichen Gegenstände rc., wenn dieselben dennoch zur Beför- 
derung angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für
        <pb n="32" />
        16 
in Schachteln verpackte Sachen leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn 
durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der 
Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust ent— 
standen ist. 
III Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und 
innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als auch auf der 
Sendung selbst, bezeichnet sein. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen 
nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstehenden Schaden 
haftbar. 
IV Die im §. 11 Abs. u ausgesprochene Befugniß der Postanstalten 
tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, 
daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß 
ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten. 
5. 13. 
Postkarten. 
1 Die Vorderseite der Postkarte ist für die Adresse bestimmt. Die 
Rückseite kann zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse 
und die Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte ge- 
schrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein. 
II Die Postkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (§. 14) als 
Formulare zu Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mitthei- 
lungen auf der Rückseite der Postkarte durch Druck oder sonst auf mechanischem 
Wege hergestellt sein; sie dürfen keine weitergehenden schriftlichen Einschal- 
tungen oder Zusätze enthalten, als nach §. 14 bei Drucksachen gestattet find. 
Die Anfügung von Waarenproben zu Postkarten ist unzulässig. 
II! Zu den Postkarten mit Rückantwort werden besonders dazu eingerichtete 
Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dient. 
1v Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Rückantwort 
ist auch für die Rückantwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder 
unzureichend frankirte Postkarten werden nicht befördert. 
Vv Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede 
Postkarte. Für Postkarten mit Rückantwort werden 10 Pf. erhoben. Bei 
der Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das 
Porto 3 Pf. 
Formulare zu Postkarten können bei allen Postanstalten bezogen werden.
        <pb n="33" />
        17 
VII. Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. 
für je 10 Stück, Postkarten mit Rückantwort zum Preise von 5 Pf. für je 5 Sück 
verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag des 
Stempels erhoben. 
VII Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in 
Größe und Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, 
auch auf der Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrist „Post- 
karte“ versehen sein, dürfen aber nicht das Reichswappen tragen. 
8. 14. 
Drucksachen. 
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert 
werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst 
auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Aus- 
genommen hiervon sind die mittelst der Kopirmaschine oder mittelst Durchdrucks 
hergestellten Schriftstücke, sowie die mittelst der sogenannten Blindenschrift her- 
gestellten Gegenstände. 
11 Die Sendungen können entweder unter der Adresse bestimmter Em- 
pfänger, oder als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, 
deren Vertrieb die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen. 
IlI Für die Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger gelten 
die nachstehend unter IV bis IX gegebenen Vorschriften; dagegen für die Einlie- 
ferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen die unter X bis XIII folgenden 
Vorschriften. 
a) Bei der Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger. 
IVy Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder 
Kreuzband, oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber 
dergestalt einfach zusammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht 
geprüft werden kann. Unter Band (Verschnürung) können auch Bücher, gleich- 
viel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden. Das Band muß 
dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des In- 
halts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet 
ist, leicht erkannt werden kann. 
„ Der Sendung kann eine innere, mit der äußern übereinstimmende 
Adresse beigefügt werden. 
1875. 4
        <pb n="34" />
        18 
VI Mehre Duucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden; 
die einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder 
besonderen Adreß-Umschlägen versehen sein. 
vll Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzu- 
lässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend 
welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, wobei es keinen 
Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere 
Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von 
Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, 
Ausradiren, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder 
Zeichen u. s. w. — Es soll jedoch gestattet sein: 
1) auf der äußern Seite des Bandes den Namen, die Firma und den 
Wohnort des Absenders anzugeben; 
2) auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunter- 
schrift bz. Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich 
oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern; 
3) einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt 
werden soll, durch Striche kenntlich zu machen; 
4) Druckfehler zu berichtigen; 
5) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelszirkularen die Preise, sowie 
den Namen des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege 
einzutragen oder abzuändern; 
6) bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung hand- 
schriftlich einzutragen und eine Rechnung beizufügen; 
7) den Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in denselben Aen- 
derungen und Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Ausstattung 
und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes 
auf besonderen Zetteln anzubringen; 
8) bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, 
Bilder und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der 
Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theil- 
weise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 
9) Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen.
        <pb n="35" />
        19 
vin Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Ent- 
fernungen: 
bis 50 Gramm einschließlich 3 Pf., 
über 50, 250 „ »..... 10» 
„ 250, 500 „ ,,..... 20 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 „ 
IX Für Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Gramm ist, wenn sie 
den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen oder wenn sie unfrankirt oder 
unzureichend frankirt sind, das Porto für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls 
unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. Dergleichen 
Drucksachen zum Gewichte über 250 Gramm gelangen nicht zur Absendung. 
b) Bei der Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. I ent- 
sprechende Drucksachen anzusehen: 
1) welche nicht nach Format, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile der- 
jenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung er- 
folgen soll; 
2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die 
aber, da sie auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein be- 
zogen werden können, von der Versendung als ordentliche Zeitungsbei- 
lagen ausgeschlossen sind. 
XI Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem 
Verleger eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und 
die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung 2c. 
beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. 
Exemplare ist Sache des Verlegers. 
X Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei 
Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, 
wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. 
Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach 
Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur 
Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
XIIl Das Porto für Drucksachen, welche als außergewbhnliche Zeitungs- 
beilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar 
1/8 Pfennig. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrags sich ergebender Bruch- 
4
        <pb n="36" />
        20 
theil einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme 
aufwärts abgerundet. 
§. 15. 
Waarenproben. 
1 Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur 
solche Waarenproben zugelassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach 
ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost 
geeignet find. 
I. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der 
Sendung als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die 
Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in briefförmigen 
Kästchen oder Säckchen erfolgen. 
n Die Adresse muß, außer dem Namen des Adressaten und des Be- 
stimmungsorts, den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. Auf der Adresse 
dürfen außerdem nur noch angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung 
der Waare, 
die Nummern und 
die Preise 
Iv Diese Angaben dürfen, statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe 
für sich angebracht sein. 
V „Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt 
werden. Mehre Waarenproben dürfen unter einer Umhüllung versandt 
werden, die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder 
Adreßumschlägen versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waaren- 
proben zu einem Versendungs-Gegenstande bis zum Gewichte von 250 Gramm 
ist gestattet; die Drucksachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des 
§. 14 entsprechen. 
VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel 
ob die Waarenproben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen 
damit vereinigt sind, ohne Unterschied der Eutfernung und des Gewichts 10 Pf. 
el Für Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht ent- 
sprechen, oder welche unfrankirt oder unzureichend frankirt sind, ist das Porto
        <pb n="37" />
        21 
für unfrankirke Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der verwendeten Post- 
werthzeichen, zu entrichten. 
VIII Waarenproben, welche einen Werth haben, desgleichen diejenigen, deren 
Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Flüssig- 
keiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe und dergleichen, 
gelangen nicht zur Absendung. 
S. 16. 
Einschreibsendungen. 
1 Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Behändi- 
gungsschein, Postvorschußsendungen, sowie Packete ohne Werthangabe, können 
unter Einschreibung befördert und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender 
mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden. Bei Packeten ohne 
Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Packete 
angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung 
erstreckt sich in diesem Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf 
die Begleitadresse. " 
II Ueber eine eingeschriebene Sendung wird ein Einlieferungsschein 
ertheilt. 
ul Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Ein- 
schreibgebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht 
erhoben. 
Iy0 Münscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes u. s. w. eine 
von dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, 
so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „Rückschein“ auf der 
Adresse ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder 
die Adresse bezeichnen, an welche der Rückschein abzuliefern ist. Für die Be- 
schaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 20 Pf. vom Absender 
im Voraus zu entrichten. 
V Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig. 
§. 17. 
Postamweisungen. 
1 Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geld- 
beträge bis zu dreihundert Mark einschließlich.
        <pb n="38" />
        22 
U. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne 
Unterschied der Entfernung: 
bis 100 Mark . . . . . . .. 20 Pf. 
über 100 bis 200 Mark 30 „ 
„ 200 „ 300 „ 40 „ 
IU Formulare zu Postanweisungen können bei allen Postanstalten be- 
zogen werden. 
IV Für die mit Freimarken beklebten Formulare wird nur der Betrag 
der Freimarken erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. 
für je 10 Stück verkauft. 
V Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der 
Reichsmarkwährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buch- 
staben ausgedrückt sein. 
V. Der der Postanweisung angefügte Abschuitt kann vom Absender zu 
schriftlichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden. 
VU. Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
VIII Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der 
Adressat die auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen 
Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann 
von dem Adressaten zurückbehalten werden. 
IX Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungs- 
orte muß, sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht 
wird, spätestens innerhalb 7 Tagen, vom Tage der Aushändigung der Postan- 
weisung an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzah- 
lung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu 
ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur 
Anwendung bebracht. ’ 
X Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geld- 
mittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt 
werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
X! Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden gekommen ist, 
so hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig 
Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger 
Vorlegung der vom Adressaten als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung 
bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelung 
des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender
        <pb n="39" />
        23 
auszufertigenden Doppels der fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des 
eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß 
der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einliefe- 
rungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Doppels 
von dem Ausfgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. 
8. 18. 
Telegraphische Postanweisungen. 
!1 Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des 
Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der 
Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn so- 
wohl am Aufgabe= als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr 
dienende Telegraphen-Station sich befindet. 
1! Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Aus- 
fertigung des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Post- 
anstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm 
weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, 
so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche 
sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt. 
III Der Aufsgeber hat zu entrichten: 
a) die Postanweisungsgebühr, 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
c) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabe- 
orte von der Post bis zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen- 
Station sich nicht im Postgebäude mit befindet; 
außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht postlagernd adressirt ist, 
d) das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte 
zur Erhebung (§. 21); diese Gebühr kann von dem Absender gezahlt oder von 
dem Adressaten eingezogen werden. 
IV Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des 
Ueberweisungs-Telegramms dasselbe dem Adressaten durch einen besonderen 
Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen 
Rückgabe des mit der Quittung des berechtigten Empfängers versehenen Ueber- 
weisungs-Telegramms. 
. Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung 
der Postanstalten Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege
        <pb n="40" />
        24 
überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Be— 
stimmungsorte auszuzahlen. 
8. 19. 
Postvorschußsendungen. 
1 Postvorschüsse sind im Betrage bis zu einhundertfünfzig Mark ein- 
schließlich zulässig. 
I. Handelt es sich um Beförderungs-Auslagen und ähnliche Kosten, 
welche auf Sendungen haften, so können auch Vorschüsse zu einem höheren 
Betrage entnommen werden. 
I Sendungen mit Postvorschuß müssen auf der Adresse den Vorschuß- 
betrag mit den Worten: 
„Vorschuß von. . .. . . . . . ...p , 
sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angabe 
des Vorschußbetrages hat in der Reichsmarkwährung zu erfolgen. Die Mark- 
summe muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
Iv Der Einlieferer erhält bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der 
Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von 
dem Adressaten eingelöst worden sei, es sei denn, daß die Zahlung des Vor- 
schusses gleich bei Einlieferung der Sendung ausnahmsweise erfolgt ist. 
V Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbe- 
trages ausgehändigt werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte 
spätestens 7 Tage nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie inner- 
halb dieser Frist nicht eingelöst ist. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen 
mit dem Vermerke „postlagernd.“ 
VI Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendungen erfolgt an 
den berechtigten Absender, unter Einforderung der im Abs. IV erwähnten Be- 
scheinigung bz. gegen Rückzahlung des empfangenen Vorschußbetrages. Ist es 
eine Sendung mit Werthangabe, so kommen noch die Vorschriften des §. 40 
in Anwendung. 
VU Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe- 
Postanstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der 
erfolgten Einlösung muß der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nach- 
richt gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen 
aus, welcher die nach Abs. #ertheilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Post- 
anstalt ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung desjenigen zu prüfen, 
welcher den Schein vorlegt.
        <pb n="41" />
        25 
vill Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses 
au den Absender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß 
der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen. 
IX Für Vorschußsendungen ist Porto und eine Postvorschußgebühr zu 
entrichten. 
1) Das Porto beträgt: 
a) für Vorschußbriefe (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben) ohne 
Unterschied des Gewichts, 
auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich 20 Pf., 
auf alle weiteren Entfernungen 0 
Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 ÿf. 
erhoben. Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag 
nicht statt; 
b) für Vorschußpackete das Porto für das Packet. 
Im Fall eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt 
dem Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu. 
2) Die Postvorschußgebühr beträgt für jede Mark oder jeden Theil einer 
Mark 2 Pf., mindestens aber 10 Pf. Ein bei Berechnung der Post- 
vorschußgebühr sich ergebender Bruchtheil einer Mark ist nöthigenfalls 
auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
X Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat 
die Vorschußsendung nicht einlösen sollte. Die Zahlung der Vorschußgebühr 
hat stets zugleich mit dem Porto zu erfolgen. 
§. 20. 
Postauftragsbriefe. 
!1 Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrage von 
sechshundert Mark einschließlich eingezogen werden. 
1! Dem Postauftrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, 
der guittirte Wechsel, der Zinsschein rc.) zur Aunshändigung an denjenigen, 
welcher Zahlung leisten soll, beizufügen. 
Il Das Formular zum Auftrag ist vom Auftraggeber durch Angabe seines 
Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Zahlungspflichtigen, 
sowie des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Marksumme muß in Zah- 
len und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
1875. 5
        <pb n="42" />
        26 
1v Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist der Post- 
auftrag, welcher im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der 
Post verbleibt, nicht zu benutzen. Briefe dürfen dem Postauftrag als Anlagen 
nicht beigefügt werden. 
v Einem Postauftrage können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine 2c. 
zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt wer- 
den; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den Betrag 
von 600 Mark nicht übersteigen. 
V.. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht 
statthaft. 
VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter ver- 
schlossenem Umschlage an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung 
bewirken soll, unter Einschreibung (§. 16) abzusenden. Der Brief ist mit der 
Aufschrift „Postauftrag“ zu versehen. 
VIII Ueber den Postauftragsbrief wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
IX. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postauftragsbriefes 
wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in dem- 
selben Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine 
weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für recht- 
zeitige Rücksendung oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage, wird 
nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur 
Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postauf- 
trags und Aushändigung der gquittirten Rechnung (des quittirten Wechsels 2c.). 
Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftrag- 
geber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach 
der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. 
Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor 
der Rücksendung dem Adressaten nochmals zur Zahlung vorgezeigt, sofern der- 
selbe nicht bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert 
hat. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger ver- 
geblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der 
Rückseite zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen. 
XI Postauftragsbriefe müssen frankirt werden. Die Gebühr für einen Post- 
auftragsbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der
        <pb n="43" />
        27 
Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt 
mittelst Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, 
außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in 
Anwendung. 
XI Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postauf- 
trage gleich das ausgefüllte Postanweisungs-Formular — bei Beträgen über 
300 Mark zwei Formulare — behufs Uebermittelung des eingezogenen Be- 
trages an seine Adresse beizufügen. Dabei darf in den beizufügenden Post- 
anweisungs-Formularen nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, 
welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. 
XIIl Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten 
Vorzeigung des Postanftrags nicht Zahlung, so wird der Postauftrag mit der 
Quittung (Wechsel) dem Auftraggeber mittelst eingeschriebenen Briefes kosten- 
frei zurückgesandt. 
AIV Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Postauftrag 
und dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück-, 
sondern an eine andere Person weitergesandt werden soll. Dies Verlangen ist 
unter Angabe der vollständigen Adresse dieser Person durch den Vermerk 
„Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags auszudrücken. 
XV. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- 
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: 
„Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen 
Person bedarf. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an 
den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postver- 
waltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den 
Erheber des Protestes zu entrichten. 
XVI Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Adreßseite des Auftragsfor- 
mulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung 
des Betrages erfolgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist dann dieser 
Zeitpunkt bezüglich der Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
X An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung 
von Postaufträgen nicht statt. 
XVIII Formulare zu Postaufträgen können bei den Postanstalten zum Preise 
von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. 
5.
        <pb n="44" />
        28 
8. 21. 
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen. 
1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders 
zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher 
unzweidentig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten 
sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen solle (Eilbestellung). 
Diesem Zwecke ensprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichen beson- 
ders hevorzuhebende Vermerke: 
„durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“, 
„sofort zu bestellen“. Bezeichnungen, wie cito, citissime, dringend, eilig 2c. 
bleiben unberücksichtigt. 
I Eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben 
werden den Eilboten stets mitgegeben. 
Ill Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Kilogramm, sowie 
Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark und bis zum 
Gewichte von 5 Kilogramm werden den Adressaten durch die besonderen Boten 
in die Wohnung bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegen- 
stehen. Bei Postanweisungen werden die Geldbeträge dem Eilboten stets 
mitgegeben. 
Ir Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 300 Mark erstreckt sich 
die Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung 
des Adressaten nur auf den Ablieferungsschein, und bei Packetsendungen im 
Gewichte von mehr als 5 Kilogramm nur auf die Begleitadresse bz. den etwai- 
gen Ablieferungsschein. 
V „ Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur beson- 
deren Bestellung an Adressaten, die im Orts= oder im Landbestellbezirke der 
Aufgabe-Postanstalt wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen Sendun- 
gen, die vom Aufgabeorte durch besondere Boten nach anderen Postorten ge- 
sandt werden sollen, haben die Postanstalten sich nicht zu befassen. 
V Auf Verlangen der Absender kann die besondere Bestellung von Post- 
sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem an- 
deren Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den 
beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt. Die Adressen der- 
artiger Sendungen müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsorts, 
den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, 
von welcher aus die Eilbestellung erfolgen soll) durch Eilboten."
        <pb n="45" />
        29 
VII Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
a) Bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen, Post- 
karten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Vor- 
schußbriefen: 
1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, 
für jede Sendung 25 Pfennige, 
2) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, 
für jede Sendung und für jedes Kilometer 10 Pfennige, im Gan- 
zen jedoch nicht unter 50 Pfennige für jede Bestellung. 
b) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Post- 
anweisungen: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die Geld- 
beträge der Postanweisungen, durch Eilboten bestellt werden, der 
doppelte Betrag der unter a. 1 bz. a. 2 bezeichneten Sätze. Wenn 
nur die Scheine bz. die Begleitadressen zur besonderen Bestellung 
gelangen, so kommt der einfache Betrag des unter a. 1 bz. a. 2 
bezeichneten Eilbestellgeldes zur Anwendung. 
I! Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zah- 
lung dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Ab- 
sender für die Berichtigung der Bestellgebühr haften. 
IX Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Briefe an denselben Adres- 
saten durch Eilboten ist, wenn das Bestellgeld nicht vorausbezahlt ist, dasselbe 
nur für einen Brief zu entrichten; bei anderen Sendungen wird das Bestell- 
geld für jeden Gegenstand besonders erhoben. Ist das Bestellgeld vorausbe- 
zahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. · 
8. 22. 
Briefe mit Behändigungsschein. 
1 Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes 
über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so 
muß dem Briefe ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein äußerlich beige- 
fügt und auf der Adresse vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein“. Auf 
die Außenseite des zusammengefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender 
des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. In Be- 
treff der Bestellung rc. der Briefe mit Behändigungsschein siehe §. 35.
        <pb n="46" />
        30 
II Für Schreiben mit Behändigungsschein werden erhoben: 
1) das gewöhnliche Briefporto, 
2) eine Behändigungsgebühr 
a) von 10 Pfennigen, wenn die Absendung von einer Staats= oder 
Gemeindebehörde, oder von einem Notar erfolgt, 
b) von 20 Pfennigen, wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt, 
3) das Porto von 10 Pfennigen für die Rücksendung des Behändi- 
gungsscheins. 
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreib- 
gebühr von 20 Pfennigen hinzu. 
III Formulare zu Behändigungsscheinen können bei den Postanstalten zum 
Preise von 5 Pfennigen für je 10 Stück bezogen werden. 
§. 23. 
Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen. 
I Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adres- 
sirt, verpackt und verschlossen sind, können dem Einlieferer zur vorschriftsmä- 
ßigen Adressirung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden. 
II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung unge- 
achtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so 
muß die Beförderung insoweit geschchen, als aus den gerügten Mängeln ein 
Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienst- 
betriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädi- 
gung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch die Worte: 
„Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung 
ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung 
des Einlieferers auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. 
Ill Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter 
Beschaffenheit beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nach- 
theile zu vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Verpackung 
und Verschließung hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden 
zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von 
der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zuge- 
lassen sind (8§. 11 und 12).
        <pb n="47" />
        31 
8. 24. 
Ort der Einlieferung. 
1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, 
soweit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. I.), bei den 
Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. 
I!1 Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden 
Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob 
frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben 
vermittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen Es ist auch gestattet, 
dergleichen Gegenstände den Postbegleitern, Postillonen und Postfußboten, wenn 
dieselben sich unterwegs im Dieust befinden, zu übergeben. 
III Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe 
bei der Postanstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nach- 
bezeichneten Gegenstände übergeben werden: 
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Be- 
händigungsschein, Drucksachen und Waarenproben, 
Postanweisungen, 
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werth= bz. Post- 
Postvorschußsendungen, vorschußbetrage von 150 Mark. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträ- 
gern nicht ob. 
IV Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in 
einem weiteren Umfange, als im Abs. U und im Abs. Ul angegeben, gestattet 
ist, bewendet es vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen. 
V 1Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahme- 
buch mit sich, in welches derselbe die von ihm angenommenen Sendungen mit 
Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und 
Postvorschuß sendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist 
auch der Auflieferer befugt. Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die 
vom Landbriefträger angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreib- 
sendungen und Postanweisungen erfolgt erst durch die Postanstalt; der Land- 
briefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn mög- 
lich beim nächsten Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsätze gel- 
ten auch in Betreff der bei Sendungen mit Postvorschuß nach §. 19 Abs. W 
Anwendung findenden Bescheinigung.
        <pb n="48" />
        32 
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen einge- 
sammelten portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanwei- 
sungen und Briefe mit Werthangabe (Abs. In und IV) kommt, wenn diese Ge- 
genstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des 
Landbriefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto 
und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pfennigen, welche im 
Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. 
8. 26. 
Zeit der Einlieferung. 
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden 
und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten 
dazu geeigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
a) Dienststunden. 
I1 Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publi- 
kum sind im Allgemeinen: 
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 
7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, 
2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, und 
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
Die Ober-Postdirektionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehen- 
den Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden 
zu verlegen, auszudehnen oder zu beschränken. 
u An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr 
Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen 
Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in 
der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormit- 
tags als auch des Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist 
aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum 
ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden werden für jede Post- 
anstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirektion bestimmt. Die Ober-Postdirek- 
tionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an 
Sonn= und gesetzlichen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.
        <pb n="49" />
        33 
IV. Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von 
den vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und 
gesetzlichen Feiertagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Be— 
stimmungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
v Die von den Ober-Postdirektionen in Bezug auf die Dienststunden 
der Postanstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums 
gebracht werden. 
b) Schlußzeit. 
VI Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Post- 
anstalten tritt ein: 
1) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche 
dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Ab- 
gange oder Weitergange der Post. 
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeich- 
neten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem 
planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können 
diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges 
in die an den Cisenbahn-Postwagen augebrachten Briefkasten ge- 
legt werden, soweit die Perrons zugänglich sind. 
2) Für alle anderen Gegenstände: 
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange 
der Post. 
VII In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sen- 
dungen innerhalb der vorstehend bestimmten kurzen Schlußzeiten wegen beson- 
derer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Post- 
direktionen eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen. 
Vull In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die 
Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände 
von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe 
selbst überzuladen. 
X Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, 
bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maß- 
gabe des Abgangs der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen 
früher eintritt. 
1875. 6
        <pb n="50" />
        34 
X Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei 
Eintritt der Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen 
Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang, geleert werden. 
Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthause gelegt werden, ist 
auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, 
als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor 
Schluß der betreffenden Posten zum Posthause gelangen. 
8. 26. 
Frankirungsvermerk. 
1 Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk durchstrichen, 
weggeschabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn 
derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche 
das Porto durch Postwerthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten 
vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich 
bescheinigt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt. 
u Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den 
Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden 
sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermitteln- 
den Absender behufs der Frankirung zurückgegeben. 
§. 27. 
Einlieferungsschein. 
1 Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen 
Einlieferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen, 
und hat sich daher der Einlieferer nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Em- 
pfang genommen zu haben. Vermag — gegebenen Falles — der Absender 
diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen 
erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, oder 
wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan wird, daß die Sendung 
als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die Postverwaltung Gewähr leistet. 
n In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern 
eingesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im §. 24 Abs. v.
        <pb n="51" />
        35 
8. 28. 
Leitung der Postsendungen. 
!1 Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der 
Postbehörde bestimmt. 
§. 29. 
Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender. 
1 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender 
vor der Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden. 
u. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Be- 
stimmungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch 
keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
Im Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieferungsschein, 
wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, eine von derselben Hand, von welcher 
die Original-Adresse der Sendung geschrieben ist, gefertigte Abschrift der 
Adresse abgiebt. 
Iy Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher die- 
selbe zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schrift- 
lich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu 
erkennen ist. Die gedachte Postanstalt fertigt das Verlangschreiben aus. 
v Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf 
ein desfallsiges Telegramm nicht abgesandt, oder demselben Folge gegeben 
werden, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabcorts amtlich bescheinigt hat, daß 
der Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben ausgewiesen 
habe; daß dies geschehen, muß in dem Telegramm bemerkt sein. 
V Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt 
das Franco bei Rückgabe des Briefumschlags bz. der Begleitadresse erstattet. 
u Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto 
u. s. w. wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung nach Maßgabe der wirklich 
zurückgelegten Beförderungsstrecke zu entrichten. 
§. 30. 
Aushäudigung von Postsendungen an die Adressaten au Unterwegsorten. 
1 Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Adressaten kann, so- 
fern im einzelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, 
6 ru.
        <pb n="52" />
        36 
die Aushändigung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Unterwegs- 
orte stattfinden, wenn dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
n Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung 
berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
§. 31. 
Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten. 
1 Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich 
gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels 
und Hinzufügung der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder 
hergestellt. 
I11 Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Ver- 
schlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die 
Herausnahme des Inhalts der Sendung möglich geworden, so wird vor Her- 
stellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung 
noch vorhanden ist. 
iu Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehre Beamte zugleich im 
Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Fest- 
stellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist 
ein zweiter Beamter nicht im Dienste, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so 
wird dieser als Zeuge hinzugezogen. 
iv Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß 
der Sendung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthan- 
gabe oder um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der 
Sendung am Bestimmungsorte der Adressat davon in Kenntniß zu setzen und 
zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im 
Postzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der 
Adressat diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf 
Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach 
Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche 
der erschienene Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, 
sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. 
. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung 
hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene 
Eröffnung eine Verhandlung ausgenommen werden, in welcher die Veranlassung 
der Maßregel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind.
        <pb n="53" />
        37 
vI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (8§. 14 und 15) 
zum Zweck der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen 
und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. 
§. 32. 
Bestellung. 
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände 
den Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten, 
2) auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben, 
3) auf Postanweisungen, 
4) auf die Anlagen zu den Postaufträgen, 
5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, 
6) auf Ablieferungsscheine (Post-Packetadressen) über Sendungen mit Werth- 
angabe und über Einschreib-Packete. 
1 Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, missen 
Briefe mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie Einschreib-Packete 
und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-Packet- 
adresse, der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der be- 
händigten Begleitadresse, von der Post abgeholt werden. 
m Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke 
wird erhoben: 
1) bei den Postämtern: 
a) für Packete bis 5 Kilogr. einschließlich. . . . . . . .. 10 Pf., 
b) für schwerere Packkeenen:n:n:: . . .. 15 „ 
2) bei den übrigen Postanstalten: 
a) für Packete bis 5 Kilogr. einschließlich 5 „ 
b) für schwerere Packtensnsnsnsnsss 10 
Gehören zwei oder mehr Sendungen zu einer Begleitadresse, so ist für jedes 
Packet der Satz von 5 Pf., jedoch im Ganzen mindestens so viel, wie für eine 
einzelne Sendung im Gewichte über 5 Kilogramm zu erheben. 
Iv Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe bis zum Betrage von 
1500 Mark im Ortsbestellbezirke werden allgemein 5 Pf. erhoben. 
An Orten, wo Briefe mit höherer Werthangabe und Packete mit 
Werthangabe durch die bestellenden Boten ausgetragen werden, sind zu erheben:
        <pb n="54" />
        38 
a) für Briefe mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark: 10 Pf., 
über 3000 Mark: 20 Pf., « 
b) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe; 
wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete 
höhere Sätze ergiebt, diese letzteren. 
vi Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen 
Geldbeträgen im Ortsbestellbezirke wird für jede Postanweisung eine Gebühr 
von 5 Pf. erhoben. 
vn Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder 
ohne Werthangabe, Einschreib-Packete und Postanweisungen nebst den zugehörigen 
Geldbeträgen nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht auf das Gewicht 
oder den Werth der bestellten Gegenstände ein Bestellgeld von 10 Pf. erhoben. 
m Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben. 
IX An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postan- 
stalt werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche 
anderer Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der durch 
Eilboten zu bestellenden Sendungen siehe §. 21 Abs. v. 
X Für Briefe an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Auf- 
gabe-Postanstalt kommt im Frankirungsfalle, sowie für Dienstbriefe, eine Ge- 
bühr von 5 Pf., im Nichtfrankirungsfalle eine Gebühr von 10 Pfennigen zur 
Erhebung, soweit nicht abweichende Sätze durch besondere Verfügung angeordnet 
sind. Bei Briefen mit Behändigungsschein wird für die Rücksendung des Be- 
händigungsscheins keine weitere Gebühr erhoben. Bei eingeschriebenen Briefen 
tritt den vorstehenden Sätzen die Einschreibgebühr (§. 16 Abs. ul) und bz. 
die Gebühr für Beschaffung des Rückscheins (§. 16 Abs. 19) hinzu. 
X Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts= oder Land- 
bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt eingeliefert werden, unterliegen denselben 
Taxen (einschließlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher 
eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den 
Taxen die Entfernung mit in Betracht kommt, der für die geringste Entfer- 
nungsstufe bestimmte Satz in Anwendung zu bringen ist. 
XIU Eine Porto= und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Ein- 
wohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt nicht statt. 
Am Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeit- 
schriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestell- 
bezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten:
        <pb n="55" />
        a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener 
bestellt weden 60 Pf., 
b) bei Zeitungen, welche zwei= oder dreimal wöchentlich 
bestellt werden . ... 1 Mark, 
J) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als 
einmal täglich bestellt weren 1 Mark 60 Pf., 
d) bei Zeitungen, welche zweimal täglich bestellt werden 2 Mark, 
e) für die amtlichen Verordnungsblätter 60 Pf. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für 
welchen die Vorausbezahlung für die betreffende Zeitung 2c. erfolgt ist. Die 
Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung 
vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil 
einer Mark ist eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme auf- 
wärts abzurunden. 
8. 33. 
Zeit der Bestellung. 
1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die 
Ortsbriefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft dic 
Landbriefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht 
befinden, zu bewirken haben. 
I1 Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten“ zu bestellen- 
den Gegenstände (§. 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit 
eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adres- 
saten ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist. · 
IIISenduugenmitdemVermerkaufderAdresse-,,postlagerud«werden 
beiderPostaustaltdesBestimmungsortseinstweilenaufbewahrt(§·339«21bs.;l 
Punkt 3 und 4) und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Em— 
pfangnahme meldet und auf Erfordern ausweist. 
§. 34. 
An wen die Bestellung geschehen muß. 
1 Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adressaten selbst 
oder an dessen Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur 
Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, 
muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau- 
bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. In-
        <pb n="56" />
        40 
sofern die Landesgesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, 
muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Rich- 
tigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Füh- 
rung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, be- 
glaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung 
ausführen läßt, niedergelegt werden. 
Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur nähe- 
ren Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. 
an A. bei B., so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächti- 
gung als Bevollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen 
Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gast- 
hof als Wohnung des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann die Be- 
stellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, daß 
der Adressat noch nicht eingetroffen ist. 
in Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen 
bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem 
Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Be- 
stellung 
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, 
sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§. 32 Abs. I.) 
bz. der Packete selbst 
an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder 
sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Be- 
vollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Be- 
stellung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den 
Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Hauses. 
IV Hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter (Abs. I) an seiner 
Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte 
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten 
insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
V Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um 
die Bestellung von 
1) Einschreibsendungen (§. 16), 
2) Postanweisungen (§. 17), 
3) Telegraphischen Postanweisungen (S. 18) 
4) Postaufträgen (§. 20),
        <pb n="57" />
        41 
5) Ablieferungsscheinen (§. 32 Abs. )), 
6) Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten 
mit Werthangabe (§. 32, Abs. I), 
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen 
Bevollmächtigten selbst bestellt werden. Sind bei Postaufträgen mehrere Per- 
sonen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adres- 
saten oder dessen Bevollmächtigten. 
Lautet die Adresse: 
„An A. zu erfragen bei B.“ 
„An A. abzugeben bei B."“ #% muß die Bestellung jedesmal an den 
„An A. im Hause des B.“ zuerst genannten Adressaten (A) 
„An A. wohnhaft bei B.“ erfolgen. 
„An A. logirt bei B.“ 
Lautet die Adresse: 
„An A. zu Händen des B.“ 
„An A. abzugeben an B.“ Ü so muß die Bestellung jedesmal an den 
„An A. aux soins de B.“ zuletzt genannten Adressaten (B) erfolgen. 
„An A. Care ot B.“ 
Wenn die Adresse lautet: „An A. per adresse des B.“, so darf die Bestel- 
lung sowohl an den zuerst genannten Adressaten (A.), als auch an den zuletzt 
genannten Adressaten (B.) stattfinden. 
VI Die Bestellung von Einschreibsendungen darf nur gegen Empfangsbe- 
kenntniß geschehen, und hat der Adressat bz. dessen Bevollmächtigter zu diesem 
Behufe den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Post-Packetadresse 
vorgedruckte Quittung zu unterschreiben. 
V. Die Bestellung der Postsendungen an Militärpersonen sowie an 
Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit 
den Militärbehörden bz. den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen be- 
sonderen Abkommen an die von den Militärbehörden bz. den Anstaltsvorstehern 
beauftragten Personen. 
um Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Post- 
sendungen dürfen an den Vorstand der Krankenaustalt behändigt werden, sofern 
dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 
IX In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten 
1875. 7
        <pb n="58" />
        42 
dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Be— 
stellung gelangenden Sendungen maßgebend sind. 
§. 35. 
Bestellung der Schreiben mit Behändigungsschein. 
1 Auf die Bestellung von außergericht lichen Schreiben mit Behän- 
digungsschein finden folgende Bestimmungen Anwendung: 
1) Die Behändigungen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie 
zu bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreib- 
stuben geschehen. 
Die Behändigung muß an den auf dem Schreiben benannten Adres- 
saten erfolgen. Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich ange- 
troffen, so sind gewöhnliche Schreiben mit Behändigungsschein. 
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, 
b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten, 
c) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an 
einen Haus= oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter 
oder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich 
d) in Ermangelung aller dieser Personen 
dem Hauswirth 
zu behändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, 
an Miether oder an Fremde geschehen. Bei eingeschriebenen Briefen 
mit Behändigungsschein darf die Behändigung nur an den Adressaten 
selbst oder dessen Bevollmächtigten erfolgen. Den Personen, an welche 
statt des Adressaten behändigt wird, ist zu empfehlen, das Schreiben 
dem Adressaten ungesäumt zuzustellen. 
3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder 
in dessen Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestim- 
mungen unter 2 die Behändigung auszuführen ist, vorlegen und durch 
Namensunterschrift den Empfang des Schreibens anerkennen lassen. 
Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter 
Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, 
so ist dies von dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine 
unter näherer Angabe des Grundes zu vermerken. 
5) Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil 
der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Be- 
2 
4
        <pb n="59" />
        43 
händigungsgebühr 2c. nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein 
die Aushändigung an den Adressaten nicht, und werden die Beträge in 
solchem Falle vom Absender eingezogen. Wird die Annahme dagegen 
aus einem anderen Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß 
Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen an- 
getroffen wird, so sind die von Behörden oder Notaren ausgehenden 
Schreiben an die Stuben= oder Hausthür des Adressaten zu befestigen, 
die von Privatpersonen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar 
zu erachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Be- 
festigung an die Thür bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß die 
Wohnung, an deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten 
wirklich (als Miether, Nutzuießer oder Eigenthümer 2c.) gehört. 
11 In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behän- 
digungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
. Die Porto-bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungs- 
schein müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten 
entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei 
der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung 
des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst 
auf Grund des vollzogen zurückkommenden Behändigungsscheins von dem Ab- 
sender eingezogen. Falls die Behändigung nicht ausgeführt werden kann, kommt 
nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte 
und bz. die Einschreibgebühr zum Ansatz. 
§. 36. 
Verechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w. 
1 Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzu- 
holen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer 
schriftlichen Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzu- 
holenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt nieder- 
legen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie 
die Vollmacht im Fall des §. 34 Abs. I. Die Aushändigung erfolgt alsdann 
innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienst- 
stunden (§. 25). 
11 Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth- 
angabe, oder von eingeschriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werth- 
7.
        <pb n="60" />
        44 
angabe, oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind 
bezüglich der Bestellung: 
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete 
mit Werthangabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie 
etwaige Ablieferungsscheine, 
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungs- 
scheinen, 
I) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
im Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, 
Drucksachen und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde 
nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist 
ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. 
7 Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zu- 
nächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packe- 
ten, sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. 
der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisun= 
gen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer aus- 
gehändigt. 
V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adres- 
saten ungeachtet, durch Boten der Postanstalt: 
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der 
Adresse, z. B. durch den Vermerk „durch Eilboten“ 2c. ausdrücklich 
ausgesprochen hat (§. 21); 
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein 
ankommt (§. 35); 
3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn 
er außerhalb des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht 
innerhalb der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand 
abholen läßt. 
§. 37. 
Anshändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitadressen und der 
Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge. 
1 Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem 
Adressaten nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienst-
        <pb n="61" />
        45 
stunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und 
die zu dem Packet gehörige Begleitadresse zurückgiebt. 
1. Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner 
bei Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insoforn die Ab- 
holung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postan- 
stalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Abliefe- 
rungsschein, die quittirte Post-Packetadresse oder bz. die unterschriebene Post- 
anweisung überbringt und aushändigt. 
iôä. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa 
hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere 
Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein oder die Begleit- 
adresse überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das 
Postwesen nicht ob. 
Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe 
oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen 
Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändi- 
gung der gewöhnlichen Packete nach Maßgabe der Vorschriften im §. 34 
Abs. . wogegen die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der einge- 
schriebenen Packete und der Postanweisungsbeträge an den Adressaten oder an 
dessen Bevollmächtigten gegen Quittung desselben stattfindet. 
8. 38. 
Nachsendung der Postsendungen. 
1 Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und 
ist sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche 
und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner 
Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen 
hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Ab- 
sender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung 
oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit 
Postvorschüssen, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, 
bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. 
Der Adressat ist, wenn nicht schon der Absender die Nachsendung verlangt hat, 
von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen.
        <pb n="62" />
        46 
Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Post- 
vorschuß wird im Falle der Nachsendung das Porto und bz. auch die Versiche- 
rungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Porto- 
zuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für 
andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postan- 
weisungs-, Postauftrags= und Postvorschuß-Gebühren werden bei der Nachsendung 
nicht noch einmal angesetzt. 
iv Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, 
im Laufe der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Post- 
anstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pff. 
Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, als der Bezieher im 
Laufe der Bezugszeit die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. 
Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo der 
Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine 
nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
S§. 39. 
Behaudlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. 
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die 
Nachsendung nach den Vorschriften im §. 38 nicht möglich oder nicht 
zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „postlagernd“ versehen ist und 
nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von 
der Post abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn 
sie mit „postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht inner- 
halb 7 Tagen nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird; 
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tagen nach ihrer Bestellung 
oder Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; 
6) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele 
enthält, an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landes- 
gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung 
sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird;
        <pb n="63" />
        47 
7) wenn es sich um einen Postauftrag an einen Adressaten handelt, 
über dessen Vermögen das Gemeinschuldverfahren eröffnet ist, und 
der Absender weder die Weitergabe zur Protesterhebung, noch die 
Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
11 Bevor in dem Falle zu Abs. 1 Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse 
versehene Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem 
Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche 
Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß die Begleitadresse nach dem Auf- 
gabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe auf Grund 
der Begleitadresse ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten 
zu veranlassen. 
III Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, 
ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die 
einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der 
Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß 
das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung ab- 
gesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absen- 
ders erfolgen. 
IVy In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder 
eintretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe 
bz. auf der Begleitadresse zu vermerken. 
V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine 
Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer mit 
dem Adressaten gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und beziglich 
der im Abs. I unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von 
Briefen durch gleichnamige Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine 
von diesen Personen selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des 
Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen. 
VI Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle 
der Unbestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen 
wünschen, so ist seitens der Absender auf der Adreßseite der Begleitadresse in 
hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzu- 
schreiben, sowie Name und Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch 
mittelst Stempelabdrucks hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst 
am Bestimmungsorte unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsorts 
bei dem Absender anfragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere
        <pb n="64" />
        48 
Person, sei es an demselben oder an einem anderen Orte des Reichs-Postgebiets, 
ausgehändigt werden soll. Für die Benachrichtigung wird das einfache Brief- 
porto in Ansatz gebracht. Die Antwort muß an die rückfragende Postanstalt 
frankirt abgeschickt werden und eine klare Verfügung über das Packet enthalten. 
Die Bezeichnung mehrer Personen, welchen das Packet der Reihe nach zuzu- 
führen sei, ist nicht gestattet. Geht bei der Postanstalt innerhalb 10 Tagen 
nach Absendung ihrer Anfrage eine Antwort nicht ein, so wird das Packet nach 
dem Aufgabeorte zurückgeschickt. Ist das Packet auch an den zweiten Adressaten 
unbestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen 
hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite Be- 
stimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte alsdann 
die Bestellung an den dritten Adressaten ebenfalls ohne Erfolg bleiben, so muß 
die Rücksendung eintreten. 
VI Für zurückzusendende Packete, Briefe mit Werthangabe und Briefe mit 
Postvorschuß ist das Porto bz. auch die Versicherungsgebühr für die Hin= und 
für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch 
für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer 
Ansatz nicht statt. — Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postvor- 
schuß-Gebühren werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
§. 40. 
Behaudlung unbestellbarer Fostsendungen am Anfgabeorte. 
1 Die nach Maßgabe des §. 39 unbestellbaren und deshalb nach dem 
Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung 
an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändi- 
gung einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der 
über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der 
Wiederaushändigung der Sendung zurückgegeben werden. 
I1 Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, 
so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesandt, welche 
dieselbe mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung 
den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur 
Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen 
Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren
        <pb n="65" />
        49 
Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittelst Siegelmarke 
oder Dienstsiegel, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. 
IV Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder 
läßt er innerhalb 14 Tagen nach Behändigung der Begleitadresse oder des 
Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag 
nicht abholen, so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen= bz. Post- 
Unterstützungskasse verkauft, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werth- 
losen Gegenstände aber vernichtet werden. 
V Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe 
und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf 
von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirektion 
gerechnet, vernichtet; dagegen wird 
1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, 
oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von 
Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben worden ist, 
sowie bei Postanweisungen, 
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren 
Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforde- 
rung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des 
Abgangs= und Bestimmungsorts, der Person des Adressaten und des Tages 
der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des 
Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches 
Blatt bekannt gemacht. 
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, 
welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
n Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen 
verkauft. 
VIII Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post 
gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Ver- 
fahren der fremden Postanstalt überlassen. 
§. 41. 
Laufschreiben wegen Postsendungen. 
1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich eines zur 
Post gelieferten Gegenstandes beträgt 20 Pf. 
1875. 8
        <pb n="66" />
        50 
I. Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen 
oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen 
Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Anshändigung der Sen- 
dung an den Adressaten festgestellt wird. 
III Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem 
Erlaß des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich 
ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
IVy Für Laufschreiben, welche portofreie Gegenstände betreffen, wird eine 
Gebühr nicht erhoben. 
8. 42. 
Verkauf von Postwerthzeichen. 
a ) Freimarken. 
I Die Freimarken werden zu dem Nenunwerthe des Stempels an das 
Publikum abgelassen. 
b) Gestempelte Briesumschläge. 
. Der Verkaufspreis der gestempelten Briefumschläge beträgt außer dem 
Neunwerthe 1 Pfennig für das Stück. 
JP) Gestempelte Postkarten. 
Il Die gestempelten Postkarten werden zu dem Nennwerthe des Stempels 
an das Publikum abgelassen. 
d) Gestempelte Streifbänder. 
1v Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder 
zu 3 Pfennigen zum Verkaufe gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von 
100 Stück statt, und zwar mit einem Zuschlage von 35 Pfennigen für je 
100 Stück. 
e) Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten für Privatpersonen. 
V Die Königlich Preußische Staatsdruckerei in Berlin übernimmt die 
Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten 
mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postanstalt 
zu erfragenden näheren Bedingungen. 
§. 43. 
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. 
Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich
        <pb n="67" />
        51 
bestimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post 
eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden 
Gegenstände (§. 24 Abs. 1I) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. 
I1 Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franko nicht aus, so wird der 
Ergänzungsbetrag und bz. das Zuschlagporto vom Adressaten erhoben. Bei 
gewöhnlichen Briefen, Waarenproben und Drucksachen bis zum Gewichte von 
250 Gramm, sowie bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung 
der Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. 
Bei anderen Sendungen kann der Adressat die Ausfolgung ohne Portozahlung 
verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bz. den Briefumschlag 
oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird 
alsdann vom Absender eingezogen. 
II! Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung 
frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Post- 
werthzeichen als ungültig zu bezeichnen. 
IV' Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, 
oder kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn 
er den Gegenstand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porto 
und die Gebühren zu zahlen. 
- Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen 
sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt 
von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung 
vom Adressaten verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postver- 
waltung zu vertreten ist. 
V. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vor- 
stehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der 
Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sen- 
dung nicht befreien. Die Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolg- 
ter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen, die Briefumschläge zu 
dem Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender 
nachträglich einzuziehen, bz. bei Packeten sich dieserhalb schriftlich an die Post- 
anstalt zu wenden. 
VII In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich 
eine Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pfennige für jede Mark, 
mindestens aber 50 Pfennige. 
8*
        <pb n="68" />
        52 
VIII In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur 
Ver mittelung der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung der von 
ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben 
und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen befördert 
werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pfennigen für den 
Monat zu erheben. 
Köschnitt I. 
Estafettensendungen. 
8. 44. 
a) Annahme der Estafettensendungen. 
I Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförde- 
rung nur bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit 
Estafetten-Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge 
zur Beförderung der eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. 
II Sendungen, welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördern sind, 
werden zur estafettenmäßigen Beförderung nicht angenommen. 
b) Gewicht und Beschaffenheit der Sendungen. 
in Mit Estafetten werden nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht von 
10 Kilogramm befördert. Briefe bis zum Gewichte von 250 Gramm missen 
in haltbares Papier eingeschlagen, schwerere Briefe und Packete aber in Wachs- 
leinwand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in einem solchen For- 
mat zur Post eingeliefert werden, daß sie in der Estafettentasche Raum finden. 
IV Die Adresse muß der Vorschrift des §. 2 entsprechen. 
V. Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig. 
VI Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Einlieferungs- 
schein. 
c) Beförderungsweise. 
VII Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. 
Eisenbahnzüge werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungs- 
weise verlangt hat, benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafetten- 
sendungen mit denselben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens ebenso 
früh erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde. 
4)) Bestellung am Bestimmungsorte. 
un Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug
        <pb n="69" />
        63 
bestellt werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht ein Anderes be— 
stimmt ist. Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die 
Adresse lautet. Wird dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die 
Aushändigung an Haus- und Geschäftsbeamte oder erwachsene Familienglieder 
des Adressaten geschehen. Der Empfänger muß dem Ueberinger quittiren und 
die Stunde des Empfanges bescheinigen. 
e) Zahlungssätze für Estafetten, welche zu Pferde oder mittelst Kariols befördert werden. 
IX Für jeden Gegenstand rc. ist das Porto und für jede Estafette außer- 
dem eine Abfertigungsgebühr von 1 Mark 50 Pfennigen zu entrichten. 
X Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder, wenn die Estafette aus 
einem fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur An- 
setzung der Abfertigungsgebühr berechtigt. 
XI Die Zahlung für ein Estafettenpferd, einschließlich des etwa zu be- 
nutzenden Kariols, erfolgt nach demselben Satze, welcher für ein Kurierpferd 
bestimmt ist (siehe §. 58 Abs ). 
XI Das etwaige Chausseegeld, sowie sonstige Wege= 2c. Abgaben werden 
nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
XII Die Rittgebühren werden nach der postmäßigen Entfernung auf dem 
wirklich zu benutzenden Wege berechnet. 
XIV. Bei Estafetten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kilometer ent- 
fernt sind, erfolgt die Berechnung der Gebühren nach den im §. 58 für Extra- 
posten 2c. vorgeschriebenen bezüglichen Grundsätzen. 
XV Münscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten 
Station oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden 
kann, die Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Esta- 
fette überbracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt 
innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft antreten kann, und zwischen der 
Ankunft und dem Rückritt mindestens eine Ruhezeit von der Danuer der ein- 
fachen Beförderungsfrist gewährt wird. Der Absender der Estafette muß seinen 
Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der Postanstalt zu erkennen geben. 
Für den Rückritt wird dann die Hälfte der Rittgebühren entrichtet. 
XVI Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Wege= 2c. Ab- 
gaben geschieht im Falle der Rückbenutzung (Abs. X7V) sowohl für den Hin- 
als für den Rückweg. Die Abfertigungsgebühr ist dagegen nur einmal zu 
entrichten.
        <pb n="70" />
        54 
XVII Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung 
werden am Bestimmungsorte 50 Pfennige erhoben. 
f) Zahlungssätze für Estafetten, welche auf der Eisenbahn befördert werden. 
XV Für die streckenweise Beförderung von Estafettensendungen auf Eisen- 
bahnen werden, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter 
zur Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß, an Begleitungskosten 
erhoben: 
a) das Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze drit- 
ter Klasse, oder wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der drit- 
ten Klasse nicht befördert werden, auf einem Platze der vorhandenen 
nächst höheren Klasse, 
b) das Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze 
dritter Klasse, 
JP) die Tagegelder des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur 
Hinreise des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten 
Zuge erforderlich ist. 
6) Berichtigung der Kosten. 
AlX Der Absender einer Estafettensendung muß sämmtliche Kosten, mit 
Ausnahme des Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben 
von der absendenden Postanstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein 
angemessener Geldbetrag hinterlegt werden. 
Köschnitt IlI. 
Personenbeförderung mittelst der Posten. 
§. 45. 
Meldung zur Reise. 
1. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a) bei den Postanstalten, oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Post- 
direktionen öffentlich bekannt gemacht werden. 
a) Bei den Postanstalten. 
I1 Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem
        <pb n="71" />
        55 
Tage der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeför- 
derung geschehen. 
Il Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch 
Plätze offen sind: fünf Minuten und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Bei- 
wagen erforderlich wird: funfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
IVv Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem 
Publikum bestimmten Dienststunden (§. 25) geschehen, kann aber, wenn die 
Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfer- 
tigung der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über 
die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus — 
ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, soweit 
dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt 
nicht verzögert wird. 
Vv Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die 
Annahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu 
der betreffenden Post Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze 
im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft 
der Post schon besetzt sind, oder wenn auf der betreffenden Station nur eine 
beschränkte Gestellung von Beiwagen stattfindet. 
-y Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet 
die Annahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in 
den etwa mitkommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
n Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt wer- 
den, können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischen- 
orte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den 
vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten 
Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen 
vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich das 
Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt. 
b) An Haltestellen. 
VI Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, 
wenn noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind.
        <pb n="72" />
        56 
Der Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, sofort ein- 
steigen. Gepäck von solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, 
als dasselbe ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum leicht 
untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht 
geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. 
I Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer 
Postanstalt ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen 
sie sich bei der vorliegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen 
Platz nehmen und das Personengeld dafür erlegen. 
8. 46. 
Personen, welche von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind. 
!1 Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit anstecken- 
den oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind, 
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes 
Benehmen, oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß 
erregen, 
3) Gefangene, 
4) erblindete Personen ohne Begleiter, und 
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
8. 47. 
Fahrschein. 
1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der 
Reisende gegen Entrichtung des Personengeldes den Fahrschein. 
U. Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht 
auf die Zeit des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge 
angegeben werden, und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Ab- 
gangszeit zur Richtschnur zu nehmen. 
inu Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, 
in welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann 
frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich 
einen bestimmten Platz zu wählen. 
IV Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen 
worden sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausge-
        <pb n="73" />
        57 
stellt erhalten, und haben das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn 
sie nicht so weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten. 
§. 48. 
Grundsätze der Personengeld-Erhebung. 
!1 Das Personengeld wird erhoben, entweder 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfer- 
nung, unter Anwendung des bei dem Kurse für das Kilometer an- 
geordneten Satzes, oder 
b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besondern Satze. 
. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte 
zur Erhebung, sofern dieser auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Post- 
anstalt befindet. 
n Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem 
Seitenkurse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte 
oder bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende 
kann auch nur bis zu diesen Punkten den Fahrschein erhalten und muß sich 
dort wegen Fortsetzung der Reise von Neuem melden und einen Platz lösen, 
sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des Persouengeldes getroffen wor- 
den sind. 
a) Bei Reise nach Zwischenorten. 
1Iy Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem 
zwischen zwei Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen 
werden, kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt be- 
findet oder nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometer- 
zahl, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pf., zur Erhebung. 
b) Bei Reisen von Haltestellen aus. 
V Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zu- 
gehenden Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab 
gesichert haben, das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis 
zur nächsten Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischen- 
orte abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch mindestens 
der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung. 
VI Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von 
der nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz 
für die weitere Reise zu lösen. 
1875. 9
        <pb n="74" />
        58 
Jc) Für Kinder. 
VII Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird 
Personengeld nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagen- 
platz einnehmen, sondern muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, 
unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden. 
VIII Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ist das volle 
Personengeld zu erheben und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen 
jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine 
Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren unentgelt- 
lich, zwei Kinder aber können für das Personengeld für nur eine Person be- 
fördert werden, insofern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf 
die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Vergünstigung kann nur 
für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit zugestanden 
werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
§. 49. 
Erstattung von Personengeld. 
1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, 
wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Ver- 
bindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von 
Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung 
der Post aus irgend einem anderen Grunde verhindert ist und die Erstattung 
mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
I. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen 
Quittung, mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Rei- 
senden für die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
§. 50. 
Verbindlichkeit der Reisenden in Betreff der Abreise. 
1 Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu 
bestimmten Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im 
Fahrschein bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch den 
Fahrschein zu ihrem Ausweis bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst 
beizumessen haben, wenn aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon 
gegebene Zeichen zur Abfahrt nicht gemeldet haben, oder weil sie sich über 
ihre Berechtigung zur Mitreise nicht ausweisen können, die Ausschließung von
        <pb n="75" />
        59 
der Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig 
gehen. Haben dergleichen Personen Reisegepäck auf der Post, so wird solches 
bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert und bis 
zum Eingange der weiteren Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Per- 
sonen aufbewahrt. 
§. 51. 
Plätze der Reisenden. 
I Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern 
über den Sitzplätzen. 
II In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als 
Regel, daß zuerst die Eckplätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und 
der Rückbank des Mittelraumes, zuletzt in denselben Reihenfolge die Mittel- 
plätze kommen. 
II1 Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden 
Personen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Bei- 
wagen vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel 
in den Plätzen auf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung ge- 
wählten oder ihm ertheilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm dies, so- 
bald er seinen ursprünglichen Platz im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich 
jedoch der Platz in einem Beiwagen befindet, nur so lange gestattet, als nach 
Maßgabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Beiwagen gestellt werden müssen. 
Der erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihenfolge der Fahrscheine 
zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung 
der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden 
Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, 
kann bei einer späteren Veränderung in der Personenzahl und namentlich, wenn 
die Beiwagen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch 
machen, sondern nur nach der freiwillig behaltenen Nummer vorrücken. 
a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Postanstalt. 
IV. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen 
stehen den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in 
der Reihenfolge der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener 
Reisender zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin 
eingenommenen Platz und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden 
und bereits vor ihm angenommenen Reisenden einnehmen. 
9 *
        <pb n="76" />
        60 
b) Bei dem Uebergange auf einen anderen Kurs. 
V Die Reisenden, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, 
stehen den für den letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich 
des Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Kursen mit fremden 
Postanstalten, sowie bei solchen Kursen, wo eine Durcherhebung des Personen- 
geldes stattfindet, richten sich nach den für solche Kurse gegebenen besonderen 
Bestimmungen. 
e) Bei Reisen nach Zwischenorten. 
VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen 
Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Bei- 
wagen eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisen- 
den nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen. 
d) Bei Reisen von Haltestellen aus. 
in Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs 
an Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die 
nächste Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des 
Platzes nach. 
VIII Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der 
von ihnen einzunehmenden Plätze hat der abfertigende Beamte der Postan- 
stalt nach den vorangeschickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen sich 
die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige 
Erörterung der Meinungsverschiedenheit bei dem Vorsteher der Postanstalt 
nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. 
Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbehalt- 
lich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
§. 52. 
Reisegepäck. 
1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit un- 
beschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post 
geeignet sind (vergl. §§. 1, 11 und 12). 
U. Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Reisen- 
den in den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und 
unter den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter 
eigener Aufsicht bei sich führen.
        <pb n="77" />
        61 
n Anderes Reisegepäck muß der Poftanstalt zur Verladung übergeben werden. 
Die Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und Postillone ist 
an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck 
muß, wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit 
mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen ent— 
sprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet sein; die Bezeichnung muß, außer 
dem Worte: „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem 
die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck 
ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
vi Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen 
besteht, muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, 
unter Vorzeigung des Fahrscheins, bei der Postanstalt eingeliefert werden. 
Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung 
des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung 
der Abgang der Post nicht verzögert zu werden braucht. Soweit Reisende von 
einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar 
übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch 
möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post, ohne Versäumniß, 
anzunehmen. 
V Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheini- 
gung (Gepäckschein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die 
Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
8. 53. 
Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr. 
1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein 
Freigewicht von 15 Kilogramm bewilligt. 
II Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueber- 
frachtporto zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfer- 
nung, welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes 
Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms: 
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pfennige, mindestens 
25 Pfennige; 
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pfennige, mindestens 
50 Pfennige. 
m Wird der Berth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versiche-
        <pb n="78" />
        62 
rungsgebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne 
Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pfennige 
für je 300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. 
IVy Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen 
Fahrschein genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des 
Ueberfrachtportos das Freigewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte An- 
zahl von Personen nur dann von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug 
zu bringen, wenn die Personen zu einer und derselben Familic oder zu einem 
und demselben Hausstande gehören. 
V Die Erstattung von Ueberfrachtporto und etwaiger Versicherungsgebühr 
regelt sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
54. 
Verfügung des Reisenden über das Reisegepäck unterwegs. 
1 Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene 
Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt 
befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. 
u Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorlie- 
genden Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür 
Gewähr nicht mehr leistet. 
§. 55. 
Wartezimmer der Postanstalten. 
1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unter- 
halten. Der Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisen- 
den gestattet: 
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf 
jeder Station, 
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während drei 
Stunden. 
11. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche die 
Ankunft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern 
nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden. 
1 Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei der Post- 
behörde anbringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden.
        <pb n="79" />
        63 
Dieses Buch befindet sich im Postdienstzimmer und wird den Reisenden auf 
Verlangeu vorgelegt. 
8. 56. 
Verhalten der Reisenden auf den Posten. 
1 Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
u Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur 
Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten 
und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen. 
in Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben 
Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mit- 
reisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben. 
Ir Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ord- 
nung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffe- 
nen Anordnugen verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den 
Landesgesetzen — von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Post- 
schaffner, von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Post- 
wagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben der- 
gleichen Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen 
des gezahlten Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig. 
Köschnitt IV. 
Extrapost= und Kurierbeförderung. 
§. 57. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1 Die Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf den 
Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, 
Reisende mit Extrapost= und Kurierpferden zu befördern. 
11 Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur 
Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden nur auf die Beförderung von 
Reisenden mit ihrem Gepäck. 
m Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Be- 
förderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Kurierpferde 
gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und beauf- 
sichtigt werden, und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil 
bewerkstelligt werden kann.
        <pb n="80" />
        64 
!v Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten 
Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
8. 58. 
Zahlungssätze 
a) Für die Pferde. 
1 An Pferdegeld sind für jedes Kilometer zu zahlen: 
für ein Extrapostpfredn .. 20 Pfennige, 
für ein Kurierpfrrrrdd 25 Pfennige, 
b) Wagengeld. 
Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens 
oder Schlittens 
für das Kilomtter 10 Pfennige. 
In Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die 
Posthalter nicht verpflichtet. 
IV' Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hin- 
aus zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur 
durch ein Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzu- 
geben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rück- 
beförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken. 
IP) Bestellgebühr. 
.„ Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost= oder Kurierwagen auf 
jeder Station 25 Pf. Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, 
findet die Erhebung der Bestellgebühr nicht statt. 
4) Schmiergeld. 
VI Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post 
gestellt ist, sind 25 Pf. zu zahlen. 
e) Erleuchtungskosten. 
VII Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die 
Wagen zu erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. 
für jede Stunde der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueber- 
schießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungs- 
kosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt wird, von den 
Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden,
        <pb n="81" />
        65 
f) Chausseegeld und sonstige Wege= 2c. Abgaben. 
VIII Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Wege= r2c. Abgaben 
werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntuiß gebrachten Tarifen 
erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung 
des Chausseegeldes nicht in Betracht. 
L) Postillonstrinkgeld. 
IX. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für 
jeden Postillon für das Kilometer 10 Pf. 
h) Rückbenutzung der Extrapost. 
X Exrtrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht 
über sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise be- 
nutzten Pferden bz. Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station 
bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt 
nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, d, c und g sich ergebenden Be- 
träge zu entrichten, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine 
Hinbeförderung von 15 Kilometern. Eine Entschädigung für das sechsstündige 
Stilllager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen 
der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit 
mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. 
Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der 
Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche 
vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. Bei Kurierreisen finden 
die Vergünstigungen für die Rückfahrt nicht statt. 
i) Vorausbestellung von Extrapost= oder Kurierpferden. 
XI Reisende können durch Laufeettel Extrapost= oder Kurierpferde vor- 
ausbestellen. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, 
für welche der Reisende auch bei unterbliebener Benutzung der Pferde nur das 
Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und 
Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der 
Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen 
erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter Stationswagen ver- 
langt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden 
soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Post- 
verwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. 
1875. 10
        <pb n="82" />
        66 
Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst nicht hinlänglich bekannt, 
so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung eines Lauf- 
zettels mit den Posten behufs Vorausbestellung von Extrapost= oder Kurierpferden 
ist eine Gebühr nicht zu entrichten. . 
k) Wartegeld. 
XII Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen 
Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der 
betreffenden Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der 
Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein 
Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer 
Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
XII Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit 
Gebrauch gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und 
Stunde ein Wartegeld von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens. 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde 
an gerechnet, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an 
gerechnet, 
zu entrichten. 
1I) Abbestellung von Extraposten. 
XIV. Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost- 
pferde nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung er- 
folgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung 
bereits angespannt waren, den Betrag des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., 
Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die Bestellgebühr als Ent- 
schädigung zu entrichten. 
mm) Entgegensendung von Extrapostpferden und Wagen. 
XV Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst be- 
schwerlichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und 
Wagen entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort 
ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher 
Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestel- 
lung muß die Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem 
Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von 
der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Wartegeld zu zahlen.
        <pb n="83" />
        67 
XVI Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben: 
1) das bestimmungsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 
Kilometer oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze 
für 15 Kilometer, 
2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations- 
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben 
die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, 
keine Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen 
Orte, gleichviel, ob auf einer Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen 
entrichtet werden: 
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station 
bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen 
Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeldes nach der wirklichen Ent- 
fernung, 
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestim- 
mungsmäßigen Gebühren, 
3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte 
ab, wohin die Extrapost rc. gebracht worden ist, bis zu der Sta- 
tion, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte des bestimmungs- 
mäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeldes für denjenigen 
Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abge- 
rechnet wird, auf welcher die Extrapost= 2c. Beförderung stattge- 
funden hat. 
Mn) Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern. 
A#ln Für Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden 
die Gebühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
o) Extraposten 2c., welche über eine Station hinaus benutzt werden. 
Xym Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilo- 
meter hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht 
nöthig, auf der letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen 
ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte 
10“
        <pb n="84" />
        68 
gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, 
jedoch mindestens für 15 Kilometer, gegeben werden. 
xix Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Halte— 
punkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom 
Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel 
ebenfalls gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Ent- 
fernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinausgefahren werden. 
p) Extraposttarif. 
XX In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost- 
oder Kurierpferden bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen 
Vorlegung der Reisende verlangen und aus welchem derselbe den für jede 
Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann. 
§. 59. 
Zahlung und Quittung. 
1 Die Gebühren für die Extrapost= und Kurierreisen müssen, mit Aus- 
schluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon 
gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt ent- 
richtet werden. 
Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost= 2c. Gelder und 
Nebenkosten unaufgefordert eine Qunittung ertheilt werden. Der Reisende muß 
sich auf Erfordern über die geschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder 
und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung ausweisen und hat solche 
daher zur Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, 
bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen 
zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Auf- 
klärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen oder nochmalige 
Zahlung von ihm verlangt wird. 
i. Die Entrichtung der Extrapost= 2c. Gelder für alle Stationen eines 
gewissen Kurses auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf sol- 
chen Kursen statthaft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berech- 
nete Einrichtungen bestehen. 
V. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat
        <pb n="85" />
        69 
derselbe für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beför— 
derung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine 
gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese 
Rechnungsgebühr beträgt für Extraposten und Kuriere 1 Mark. 
.1 Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und 
sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Chaussee-, Damm-, 
Brücken= und Fährgeld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, 
soweit der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld 
jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht 
wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der 
Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird, bz. wo der Posthalter auf Ver- 
langen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beab- 
sichtigten Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung 
stattgefunden hat, zu verlassen oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, 
ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, so wird das zu viel be- 
zahlte Extrapostgeld 2c. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsge- 
bühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert 
oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Em- 
pfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag, erstattet. 
S. 60. 
Bespannung. 
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und 
der Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
I11 Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden 
bestellte Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, 
so ist solches zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisen- 
den vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher 
der Postanstalt die Entscheidung zu und bei dieser behält es, unbeschadet des 
sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Be- 
schwerdeführung bei der Ober-Postdirektion, sein Bewenden. 
i Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden.
        <pb n="86" />
        70 
8. 61. 
Absertigung. 
a) Bei vorausbestellten Extraposten und Kurieren. 
1 Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie der- 
gestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
u Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der 
Ankunft aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei 
über 200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren 
aufgestellt werden. 
n Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten 
will, bei vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minnten, bei Kurieren inner- 
halb 5 Minnten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen 
Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und 
Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ist. 
h) Bei nicht vorausbestellten Extraposten und Kurieren. 
IVy Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extra- 
posten, wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertel- 
stunde, und wenn ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer 
halben Stunde, Kurierreisende dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, 
innerhalb 10 Minuten, und wenn ein Stationswagen gestellt wird, innerhalb 
20 Minnten weiterbefördert werden. 
V Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten und Kuriere vorkommen, 
und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden 
können, müssen die Reisenden sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher 
zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. 
I%) Reihenfolge. 
VI Kuriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. 
§. 62. 
Beförderungszeit. 
1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste 
Postbehörde für die Beförderung der Extraposten und Kuriere allgemein vor- 
geschrieben sind, erfolgen. Eine jene Beförderungsfristen enthaltende Uebersicht 
muß sich in dem Dienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder
        <pb n="87" />
        71 
Kurierpferden bestimmten Station befinden und dem Reisenden auf Verlangen 
zur Einsicht vorgelegt werden. 
a) Beförderungszeit bei nicht normalmäßiger Bespannung. 
I! Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, 
daß der Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als 
nach dem Umfange der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und 
der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten 
der normalmäßigen Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
b) Anhalten unterwegs. 
Il Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf 
der Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei 
größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal 
anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen 
Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und 
es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit ein- 
gehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht 
ohne Aufsicht lassen. 
§. 63. 
Postillone. 
a) Dienstkleidung. 
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und 
mit dem Posthorn versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis 
ein von der obersten Postbehörde festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
b) Sitz des Postillons. 
II1 Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem 
Wagen. Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. 
Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem 
Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch 
bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn 
der Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk 
muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz 
auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden 
muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der 
Reisende das Fahren vom Bocke verlangt.
        <pb n="88" />
        72 
IP) Wechseln mit den Pferden. 
H. Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar 
nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung 
der beiderseitigen Reisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende 
Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld er- 
hält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt. 
) Vorfahren beim Post= oder Gasthause. 
!v Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, 
beim Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorge- 
fahren werden soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der 
Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
e) Führung der Pferde. 
v Denm Ppostillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der 
Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat 
der Postillon die Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der 
Reisende die Pferde durch Schläge antreiben sollte. 
8. 64. 
Beschwerden. 
1 Sofern der Extrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht 
ihm die Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen oder sich dazu des 
Beschwerdebuches (§. 55 Abs. u) zu bedienen. 
§. 65. 
1 Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Januar 1875 in Kraft. 
u Die in derselben enthaltenen Gebührensätze sind in Mark und Pfennigen 
der Reichswährung ausgedrückt. 
Berlin, den 18. Dezember 1874. 
Der Reichékanzler. 
Fürst von Bismarck. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="89" />
        73 
BRegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthumn 
Sachseu-Wecimar-Eiseno#och. 
Nummer 4. Weimar. 29. Januar 1875. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
L10|] 1. Nachdem durch das Gesetz vom 25. Februar 1874 (Seite 161 des 
Reg.-Blattes) die Einführung der Reichsmarkrechnung im Großherzogthume 
nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873, 
vom 1. Januar 1875 an angeordnet worden ist, machen sich verschiedene Vor- 
schriften hinsichtlich der Verwaltung des Leih= und Pfandhauses zu Eisenach, 
bezüglich Abänderungen der Leihhausordnung vom 5. August 1797 und des 
Nachtrags hierzu vom 26. Dezember 1840 nöthig. 
Auf Höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, werden 
daher folgende Bestimmungen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1. 
Vom 1. Januar 1875 an wird bei dem Leih= und Pfandhause zu Eise- 
nach, lediglich in der Reichsmarkwährung gerechnet. 
2. 
Von dem gleichen Zeitpunkte ab werden nur solche Pfanddarlehne gewährt, 
deren Beträge sich in volle Markeinheiten zerlegen lassen und zwar Darlehne 
von 1 und 2 Mark stets nur auf die Zeit von mindestens 5 Monaten, grö- 
ßere Darlehne für kürzere Zeit. 
3. 
Vom 1. Januar 1875 ab findet hinsichtlich der an diesem Tage bei der 
Anstalt stehenden Pfänder, soweit die auf dieselben in der bisherigen Laudes- 
währung gegebenen Darlehne nicht vollen Markeinheiten der neuen Reichs- 
währung entsprechen, eine Prolongation des früheren Pfandvertrags nicht statt, 
1875. 11
        <pb n="90" />
        74 
es sind diese Pfänder vielmehr bei dem nächsten Prolongations-Termine einzu- 
lösen, können aber unter Beobachtung der desfallsigen Vorschriften der Leih- 
hausordnung sofort wieder versetzt werden, wobei aber jedes Falls eine Ab- 
rundung der früheren Darlehnssumme auf volle Reichsmark (Ziff. 2) stattzu- 
finden hat. 
4. 
Hinsichtlich derjenigen am und nach dem 1. Januar 1875 bei der An- 
stalt stehenden Pfänder, für welche die vor diesem Zeitpunkte gewährten Dar- 
lehnsbeträge sich in volle Reichsmarkbeträge umrechnen lassen, können die frü- 
heren Pfandverträge unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter Ziffer 5, 
6 und 7 der gegenwärtigen Bekanntmachung und unter Beobachtung der des- 
fallsigen Vorschriften der Leihhausordnung prolongirt werden, es sind jedoch 
die bezüglichen Pfandscheine während der nächsten Prolongationsperiode im Jahre 
1875 der Leihhauskasseverwaltung zur Umrechnung und Unschreibung der in 
der bisherigen Landeswährung ausgedrückten Darlehnssummen in die Reichs- 
markwährung vorzulegen. 
" 5. 
Vom 1. Jannar 1875 ab, werden von allen, von diesem Zeitpunkt ab 
gewährt werdenden Darlehnen, die Zinsen in der Weise berechnet, daß von 
1 Mark Darlehn ein Pfeunig Zinsen für jeden Monat in Ansatz gebracht 
wird. Die gleiche Zinsenberechnung erstreckt sich auch auf solche vor dem 
1. Januar 1875 gegebene, über diesen Zeitpunkt hinaus stehen bleibende 
Pfanddarlehne von der Zeit ab, zu welcher die desfallsigen Darlehnsverträge 
ihre Endschaft erreicht haben werden, jedoch frühestens vom 1. Jannar 
1875 an. 
Dabei ist zu gedenken, daß einen vollen Monat überschießende fünf Tage 
Verfallzeit für einen vollen Monat gelten. 
6. 
Bei dem Versatz der Pfänder sind die Zinsen von Pfanddarlehnen im 
Betrage von 1 oder 2 Mark auf fünf Monate, von Pfanddarlehnen im Be- 
trage von über 2 Mark auf einen Monat vorauszubezahlen, ebenso auch die 
Schreibgebühr und zwar die letztere mit je einem Pfennig für ein Mark des 
Darlehnsbetrags. 
Bei der Einlösung der Pfänder oder bei der Prolongation des Pfand- 
vertrags sind die rückständigen Zinsen nach der vorstehenden Bestimmung unter
        <pb n="91" />
        76 
Ziffer 5 zu entrichten, ebenso müssen dabei auch die Schreibgebühren mit je 
einem Pfennig von der Mark des Darlehnsbetrags wieder bezahlt werden. 
Der doppelte Betrag der Schreibgebühren ist dann zu entrichten, wenn 
das Pfand, ohne eingelöst oder prolongirt zu werden, über sechs volle Monate 
bei der Anstalt steht. 
7. 
An Auktionsgebühren von den nach dem 1. Januar 1875 versetzten oder 
prolongirten, wegen unterlassener Einlösung oder Prolongation zum öffentlichen 
Verkauf ausgeschriebenen Pfändern, werden vom 1. Januar 1875 an 15 Pfen— 
nige von jeder Mark des Erlöses berechnet. 
Volle Mark überschießende Pfennigbeträge bleiben bei der Berechnung der 
Auktionsgebühr außer Ansatz. 
Wird ein zum Verkauf stehendes Pfand, nach Anberaumung der Auktion 
oder während derselben noch eingelöst, so sind die Auktionsgebühren mit 
15 Pfennigen von jeder Mark des Darlehnsbetrags unter Hinzurechnung der 
davon rückständigen Zinsen zu entrichten. Auch hier bleiben volle Mark über- 
schießende Pfennige außer Ansatz. 
Von solchen Pfändern, welche vor dem 1. Januar 1875 versetzt worden 
sind und die wegen unterlassener Einlösung oder Prolongation zur öffentlichen 
Versteigerung kommen, werden die Auktionsgebühren nach den bisherigen Sätzen 
berechnet. 
8. 
Die vor dem 1. Januar 1875 gewährten Pfanddarlehne sowohl, als 
auch die davon bis zur Einlösung oder bis zum Verkaufe der Pfänder erwach- 
senden Zinsen und Schreibgebühren, sowie eventuell auch die erwachsenen Auk- 
tionsgebühren sind in der Reichsmarkwährung, umgerechnet nach den Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 25. Februar 1874, zu bezahlen. 
9. 
In gleicher Weise erfolgt die Umrechnung der von dem Leihhause vor 
dem 1. Januar 1875 ausgenommenen Passivkapitalien bei Zahlung sowohl der 
Kapitale als der Zinsen davon. 
10. 
Die den vorstehenden entgegenstehenden Bestimmungen der Leihhausord- 
11“
        <pb n="92" />
        76 
nung vom 5. August 1797 und der Bekanntmachung Großherzoglicher Landes- 
Direktion vom 26. Dezember 1840 werden hiermit ausfgehoben. 
Weimar am 9. Dezember 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
II1I II. Nachdem durch das Gesetz vom 25. Februar 1874 (Seite 161 des 
Regierungsblattes) die Einführung der Reichsmarkrechnung im Großherzogthume 
nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873, 
vom 1. Jannar 1875 ab angeordnet worden ist, machen sich verschiedene Vor- 
schriften hinsichtlich der Verwaltung des hiesigen Leih= und Pfandhauses, be- 
züglich Abänderungen der Leihhausordnung vom 31. März 1804 und des 
Nachtrags hierzu vom 26. Dezember 1840 nöthig. 
Auf Höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, werden 
daher folgende Bestimmungen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1 
Vom 1. Januar 1875 an wird bei dem hiesigen Leih= und Pfandhause 
lediglich in der Reichsmarkwährung gerechnet. 
2. 
Von dem gleichen Zeitpunkte ab werden nur Pfanddarlehne in vollen 
Markbeträgen gewährt. 
3. 
Von dem 1. Januar 1875 ab findet hinsichtlich der an diesem Tage 
bei der Anstalt stehenden Pfänder, soweit die auf dieselben gegebenen Dar— 
lehne in der bisherigen Landeswährung nicht vollen Markeinheiten der neuen 
Reichswährung entsprechen, eine Prolongation des früheren Pfandvertrags nicht 
statt; es können jedoch jene Pfänder nach Ablauf der Zeit, auf welche das 
Pfanddarlehn genommen ist, für dieses, unter Beobachtung der desfallsigen 
Vorschriften der Leihhausordnung sofort wieder versetzt werden, wobei aber je- 
des Falles eine Abrundung der früheren Darlehnssumme auf volle Reichsmark 
(Ziff. 2) stattzufinden hat. 
4 
Hinsichtlich derjenigen nach Eintritt des 1. Januar 1875 bei der Anstalt
        <pb n="93" />
        77 
stehenden Pfänder, für welche die vor diesem Zeitpunkte gewährten Darlehns- 
beträge sich in volle Reichsmarkbeträge umrechnen lassen, können die früheren 
Pfandverträge unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter Ziffer 5, 6 und 
7 der gegenwärtigen Bekanntmachung und unter Beobachtung der einschlagen- 
den Vorschriften der Leihhausordnung prolongirt werden, es sind jedoch die 
desfallsigen Pfandscheine vor der eintretenden nächsten Prolongationsperiode im 
Jahre 1875, der Leihauskasseverwaltung zur Umrechnung und Unschreibung 
der in der zeitherigen Landeswährung ausgedrückten Darlehnssummen in die 
Reichsmarkwährung, vorzulegen. 
5. 
Vom 1. Januar 1875 ab werden von allen von diesem Zeitpunkt ab 
gewährt werdenden Darlehnen die Zinsen in der Weise berechnet, daß von 
1 Mark Darlehn ein Pfennig Zinsen für jeden Monat in Ansatz gebracht 
wird. Die gleiche Zinsenberechnung erstreckt sich auch auf solche vor dem 
1. Januar 1875 gegebene, über diesen Zeitpunkt hinaus stehenbleibende Pfand- 
darlehne, hinsichtlich welcher der abgeschlossene Darlehnsvertrag abgelaufen sein 
wird, von dem Zeitpunkt der Endschaft des früheren Vertrags an. 
6. 
Nach demselben Satze ist auch die (§§. 12 und 17 der Leihhausordnung) 
geordnete Einschreibegebühr bei jeder neuen Verpfändung sowie bei jeder Pro- 
longation des Pfandvertrags zu erlegen. 
7. 
An Auktionsgebühren von den nach Eintritt des 1. Januar 1875 ver- 
setzten oder prolongirten, wegen unterlassener Einlösung oder Prolongation 
(§. 20 der Leihhausordnung) zum öffentlichen Verkauf gebrachten Pfändern, 
werden vom 1. Jannar 1875 an 15 Pfennige von jeder Mark des Erlöses 
berechnet. 
Volle Mark überschießende Pfennigbeträge bleiben bei Berechnung von 
Auktionsgebühren außer Ansatz. 
Von solchen Pfändern, welche vor dem 1. Jannar 1875 versetzt worden 
find, und die wegen unterlassener Einlösung oder Prolongation im Laufe des 
Jahres 1875 zur öffentlichen Versteigerung kommen, werden die Auktionsge- 
bühren nach den bisherigen Sätzen berechnet.
        <pb n="94" />
        78 
8. 
Die vor dem 1. Januar 1875 gewährten Pfanddarlehne sowohl als auch 
die davon bis zur Einlösung oder bis zum Verkaufe der Pfänder erwachsenen 
Zinsen und Einschreibegebühren, sowie eventuell auch die erwachsenen Auktions— 
gebühren sind in der Reichsmarkwährung, umgerechnet nach den Bestimmungen 
des Gesetzes vom 25. Februar 1874, zu bezahlen. 
9. 
In gleicher Weise erfolgt die Umrechnung der von dem Leihhause vor 
dem 1. Jannar 1875 ausgenommenen Passivkapitalien bei Zahlung sowohl der 
Kapitale als der Zinsen davon. 
10. 
Die den vorstehenden entgegenstehenden Bestimmungen der Leihhausord- 
nung vom 31. März 1804 und der Bekanntmachung des Großherzogl. Land- 
schafts-Kollegiums zu Weimar vom 26. Dezember 1840 werden hiermit auf- 
gehoben. 
Weimar am 9. Dezember 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
I12) III. Der von den Gemeindebehörden zu Apolda beschlossene weitere Nach- 
trag vom 15. Dezember v. J. zu den Statuten der dasigen Sparkasse vom 
12. März 1848 resp. dem Nachtrage vom 16. Mai/ 11. Juni 1867, die 
Verzinsung der Einlagen bei gedachter Sparkasse betreffend, dahin lautend: 
„Die Sparkasse verzinst die Einlagen mit den im Statutnachtrage vom 
16. Mai 11. Juni 1867 gedachten 3⅛ Prozenten unter folgenden 
Modifikationen: 
a) Zinsen werden nur für ganze Monate gezahlt d. h. Alles, was im 
Laufe eines Monats angelegt wird, nur vom ersten Tage des fol- 
genden Monats an und Alles was im Laufe eines Monats zurückge- 
zahlt wird, wird nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats 
verzinst; 
die Einlagen werden nur so weit verzinst, als sie volle 5 Mark 
erreichen oder vielfache der 5 Mark, daher ohne Pfennigreste mit 
5 theilbar sind, so daß Einlagen 
b 
–
        <pb n="95" />
        79 
unter 5 Mark nicht, 
unter 10 aber über 5 Mark nur zu 5 Mark 
unter 15 aber über 10 Mark nur zu 10 Mark, 
unter 20 aber über 15 Mark nur zu 15 Mark cc. 2c. ꝛc. 
verzinst werden. 
P) Alle bei Berechnung der Zinsen sich ergebende Pfennigbrüche werden 
zu Gunsten der Sparkasse weggelassen. 
Der §. 5 des Statuts vom 12. März'/ 8. Mai 1848 tritt von jetzt 
an außer Kraft."“ 
ist höchsten Orts gnädigst genehmigt worden. 
Es wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 6. Januar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
(13] IV. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben der Wittwen= und 
Waisen-Pensions-Anstalt der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger, welche 
ihren Sitz in Weimar hat, auf desfallsiges Ansuchen die Rechte der juristi- 
schen Persönlichkeit, unter Bestätigung der vorgelegten Statuten, gnädigst zu 
ertheilen geruhet. 
Es wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 13. Januar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
dr. Schomburg. 
[I14)] V. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, den von den Ge- 
meindebehörden und dem Sparkassevorstand zu Bürgel gefaßten Beschluß „daß 
vom 1. Januar d. J. ab Einlagen unter 3 Mark bei der städti- 
schen Sparkasse zu Bürgel nicht zur Verzinsung gelangen
        <pb n="96" />
        80 
sollen“ als einen Nachtrag zu dem betreffenden Sparkassestatut vom 22. April 
1868 gnädigst zu bestätigen geruht haben, so wird solches hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 13. Januar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
[15] Das 1. und 2. Stück des Reichs-Gesetzblattes für das Jahr 1875 ent- 
halten unter 
Nr. 1034 das Gesetz betreffend Einführung der Maß und Gewichtsordnung 
vom 17. August 1868 in Elsaß-Lothringen, vom 19. Dezem- 
ber 1874; unter 
Nr. 1035 die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 
4. Januar 1875; unter 
Nr. 1036 das Gesetz, die deutsche Seewarte betreffend, vom 9. Januar 
1875; unter 
Nr. 1037 den Additionalvertrag zu dem zwischen dem norddeutschen Bunde 
und Belgien unterm 26. März 1868 abgeschlossenen Vertrage, 
betreffend den gegenseitigen Austausch von kleinen Packeten und 
von Geldsendungen, vom 22. November 1874. 
  
Weimar. — Hofs-Buchdruckerei.
        <pb n="97" />
        Regierungs-Blatt 
Nummer 5. 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar-Eisenach. 
Weimar. 5. Februar 1875. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[161 I. Vom Sparkasseverein und dem Gemeinderathe zu Ilmenau sind fol- 
gende 
1863 
Aenderungen des revidirten Statuts der dasigen Sparkasse vom 2. März 
(vergl. Ministerial-Bekanntmachung vom 2. März 1863 S. 38 ff. des 
Reg.-Blatts) beschlossen worden: 
1875. 
Zu §. 5 a Schluß. 
Den Vorsitz in den Zusammenkünften führt der jedesmalige Bürger- 
meister. Für den Fall, daß dieser das Amt des Buchhalters, Kassirers 
oder Gegenbuchführers bekleidet, geht der Vorsitz auf den Bürgermeister- 
stellvertreter über. 
Zu §. 5 d. dd. 
Die Wahl zweier Mitglieder zu dem Verwaltungs-Ausschuß aus 
der Mitte des Vereins, außer dessen Vorsitzenden, welcher auch in dem 
Verwaltungs-Ausschuß stetiges Mitglied ist. 
Zu §. 7, Satz 2 und 3. 
Derselbe besteht aus fünf Mitgliedern, unter welchen der Bürger- 
meister, und im Fall dieser als Buchhalter, Kassirer oder Gegenbuch- 
führer fungirt, der Bürgermeisterstellvertreter als ein ständiges betrachtet 
wird und in den Sitzungen den Vorsitz führt. Von den übrigen vier 
Mitgliedern werden zwei durch den Gemeinderath und zwei durch den 
Sparkassenverein gewählt. Die Wahl der letzteren bedarf der Bestä- 
tigung des Gemeinderaths. 
12
        <pb n="98" />
        82 
Zu §. 10, Satz 2. 
Einlagen unter einer halben Mark werden nicht angenommen und 
nur, soweit dieselben drei Mark erreichen, verzinst. 
Zu §. 10, Satz 3. 
Die Betheiligten erhalten über die Einlagen Schuldbücher der Spar- 
kasse mit dem Siegel derselben versehen und auf bestimmte Namen lau- 
tend, für deren Eigenthümer, abgesehen von der im Buche enthaltenen 
Bezeichnung desselben, der jedesmalige Inhaber (Produzent) gilt. 
Die Einlegenden sind verpflichtet, die von Zeit zu Zeit von dem 
Verwaltungs-Ausschuß festzusetzenden Beträge für die Einlagebücher zu 
bezahlen. 
Zu §. 10, Satz 5. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen von 3 bis 600 Mark mit 
3½⅛ Prozent, von 600 Mark und darüber mit 4 Prozent, jedoch nur 
insoweit, als sie durch 3 ohne Rest theilbar sind; überschießende Be- 
träge unter 3 Mark werden ebensowenig verzinst, als Einlagen, welche 
noch nicht, oder nicht mehr 3 volle Mark betragen. 
Die Verzinsung der Einlagen geschieht nur auf volle Kalendermonate, 
d. h. alle Beträge, welche während des Laufs des Monats eingelegt 
oder zurückerhoben worden sind, werden auf den betreffenden laufenden 
Monat nicht mit verzinst. 
Erreicht die Einlagesumme im Laufe des Jahres durch Zuzahlung 
volle 600 Mark, so tritt die 4prozentige Verzinsung mit Beginn des 
nach dieser Zahlung folgenden nächsten Monats ein. 
Brüche bis zu ½ werden nicht, dagegen aber von ½ ab mit 
1 Pfennig berechnet. 
Die Berechnung und Zuschreibung der Zinsen erfolgt, abgesehen 
von dem Fall der Realisirung eines ganzen Sparkassenbuchs im Laufe 
des Jahres, erst am Schluß des Kalenderjahres und wird der Betrag 
derselben von dem beginnenden Neujahr ab mit der Stammanlage gleich 
verzinst. 
Bezüglich der Verzinsung von Einlagen von 600 Mark und darüber 
in einer Post, wenn deren Annahme die Verhältnisse überhaupt ge- 
statten, bleibt besondere Vereinbarung vorbehalten.
        <pb n="99" />
        83 
Zu 8. 11, Satz 1. 
Die Einlagen werden auf Verlangen ganz oder theilweise lediglich 
an den Inhaber (Produzent) s. §. 10 des Schuldbuchs, unter Abschrei- 
bung des Betrags in demselben, soweit es der eben vorhandene Baar- 
vorrath gestattet, sogleich zurückgezahlt, außerdem nach einer 14tägigen 
Kündigungsfrist auf je 50 Mark. Diese Abschreibung gilt als Qnittung, 
welche den Empfang der Zahlung gegen den Inhaber vollständig beweist. 
Bei Zurückzahlung des ganzen Betrags des Sparkassenbuchs ist letzteres 
quittirt zurückzugeben. Die zurückgegebenen Bücher sind zu kassiren. 
Nachdem diese Statutänderungen die höchste Genehmigung Sr. Königlichen 
Hoheit, des Großherzogs, erhalten haben, wird solches andurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar am 13. Januar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
(17) II. Im Hinblick auf die bei verschiedenen Bränden der Neuzeit wieder- 
holt zu Tage getretene große Feuergefährlichkeit der im IV. Verwaltungsbezirke 
üblichen Strohfiederdachungen und in Erwägung der hierüber vernommenen 
gutachtlichen Erklärung des Bezirksausschusses des IV. Verwaltungsbezirks, 
daß die Anwendung von Strohfiedern beim Eindecken von Dächern neuer Ge- 
bäude fernerhin nicht mehr zuzulassen sei, ingleichen in Betracht, daß die Her- 
stellung von Ziegeldachungen ohne alle Strohunterlage nach vorliegenden Er- 
fahrungen auch den klimatischen und sonstigen Verhältnissen dieses Bezirks 
gegenüber in der Beschränkung auf neue Gebäude dermalen als durchführbar 
erscheint, hat das Großherzogliche Staats-Ministerium behufs successiver Ab- 
schaffung dieser feuergefährlichen Bedachungsweise beschlossen, vom 1. Juli d. J. 
ab von der ihm durch das Gesetz vom 15. Februar 1865 ertheilten und in 
dem Gesetz, betreffend die polizeiliche Beaufsichtigung der Bauten vom 
11. Mai 1869, vorbehaltnen Ermächtigung zur Gestattung der Anwendung 
von Strohfiedern bei Dach-Herstellungen und Reparaturen in allen den Fällen 
keinen Gebrauch mehr zu machen, in welchen es sich um die Eindeckung von 
Dächern neu erbauter Gebäude handelt.
        <pb n="100" />
        84 
Solches wird hiermit zur Nachachtung für die Bewohner des IV. Ver- 
waltungsbezirks mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß demnach alle Neu- 
bauten künftig so herzustellen sind, daß dieselben eine gegen Schnee und Regen 
genügenden Schutz gewährende schwerere Ziegeldachung ohne Strohunterlage 
(sogenannte Ritterdächer, Doppeldächer) zu tragen vermögen, die Gemeinde- 
vorstände aber werden angewiesen, bei Prüfung der ihnen behufs Ertheilung 
der Bauerlaubniß vorgelegten Baurisse hierauf gehörige Rücksicht zu nehmen 
und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen deshalb mit entsprechender In- 
struktion zu versehen. 
Bezüglich der Eindeckung neuer Dächer und Dachreparaturen einschlüssig 
der Umdeckung ganzer Dachflächen auf bereits stehenden alten Gebäuden 
wird bis auf Weiteres auch ferner nach den Vorschriften des Gesetzes vom 
15. Februar 1865 verfahren werden. 
Weimar am 16. Januar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und JInnern. 
v. Groß. 
II81 III. Es ist bei uns darüber Beschwerde geführt worden, daß von den 
inländischen Registerbehörden öfters verabsäumt werde, die Nachrichten über 
die bei ihnen vorgekommenen Fälle der Geburt, der Verehelichung und des 
Ablebens von solchen Angehörigen des Großherzogthums, welche in einem an- 
dern inländischen Orte heimathsberechtigt sind, in dem durch die Verordnung 
vom 30. Dezember 1869 vorgeschriebenen Wege an die betreffenden inländi- 
schen Heimathsbehörden und durch diese an die betreffenden Registerbehörden 
gelangen zu lassen. 
Wir nehmen hiervon Veranlassung, den Großherzoglichen Pfarrämtern und 
andern Registerbehörden einzuschärfen, daß sie fernerhin die durch die angezo- 
gene Verordnung vom 30. Dezember 1869 vorgeschriebene Mittheilung der 
fraglichen Nachrichten pünktlich bewirken. 
Weimar am 23. Januar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="101" />
        Regierungs Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eise nach. 
Nummer 6. Weimar. 13. Februar 1875. 
19) Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, # 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
Nachdem in Folge Staatsvertrags zwischen dem Großherzogthum Sachsen 
und dem Königreich Bayern über die Territorial-Ausgleichung zwischen den 
beiden genannten Staaten d. d. Meiningen 17 April 1873 — Reg.-Blatt 
von 1873 S. 241 — verschiedene zeither der Königlich Bayerischen Hoheit 
unterstellt oder strittig gewesene Gebietstheile in und bei der Exklave Ostheim 
mit dem 1. Januar d. J. in die Hoheit des Großherzogthums übergegangen 
sind, so verordnen Wir, da der getreue Landtag nicht versammelt ist, die 
Regelung dieses Territorialüberganges aber, in Sonderheit bezüglich der Ein- 
führung der Gesetzgebung des Großherzogthums, einen Aufschub nicht erleiden 
kann, durch gegenwärtiges provisorisches, vorerst nur bis zum Schlusse des 
nächsten Landtags geltendes Gesetz, wie folgt: 
§. 1. 
Mit dem 1. März 1875 treten die im Bereiche der vormals Königlich 
Bayerischen, durch den Eingangs genannten Staatsvertrag an das Großherzog- 
thum abgetretenen Gebietstheile bis dahin gültig gewesenen Gesetze und Ver- 
ordnungen außer Kraft und dagegen die für das Großherzogthum bestehenden 
1875. 13
        <pb n="102" />
        86 
gesetzlichen Vorschriften, wie solche für den Amtsbezirk Ostheim Geltung ha- 
ben, ihrem ganzen Umfange nach in Wirkung. 
§. 2. 
Alle ein Rechtsverhältniß begründenden Handlungen und Begebnisse, die 
vor dem 1. März 1875 Statt gefunden haben, sind noch nach dem zur Zeit 
ihres Eintritts gültig gewesenen Rechte zu beurtheilen und zu entscheiden. 
8. 3. 
Es behält jedoch dabei sein Bewenden, daß die in Betreff des Besteue- 
rungswesens im Großherzogthum geltenden gesetzlichen Vorschriften für die im 
§. 1 bezeichneten Gebietstheile bereits seit dem 1. Januar d. J. eingeführt 
und zur Anwendung gebracht worden find. 
Hinsichtlich der Theilnahme der bis zum 1. Januar 1875 unter Königlich 
Bayerischer Hoheit gestandenen Gebäude in den Orten Ostheim und Sondheim 
an der Immobiliar-Versicherung im Königreich Bayern bewendet es bis zum 
1. Oktober 1875 bei der in den Artikeln 24, 25, 26 des Staatsvertrags 
vom 17. April 1873 bestimmten Anwendung der betreffenden Königlich Bayeri- 
schen Gesetze und Verordnungen; und die im Großherzogthum bestehenden 
Bestimmungen über die Theilnahme an der Landes-Brandversicherungsanstalt 
desselben finden erst vom 1. Oktober 1875 an auf die gedachten Gebäude 
Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dieses provisorische Gesetz Höchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserm Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So *#½ und gegeben Weimar am 3. Februar 1875. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
  
Provisorisches Gesetz, 
die Einführung der Gesetzgebung des 
Großherzogthums im Bereiche der vor- 
mals Königlich Bayerischen Gebietstheile 
in und bei der Exklave Ostheim 
betreffend.
        <pb n="103" />
        87 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(20) I. Nachdem die zufolge Staatsvertrags mit dem Königreich Bayern über 
die Territorial-Ausgleichung zwischen dem Großherzogthum und dem genannten 
Staate vom 17. April 1873 (Reg.-Blatt Seite 241) dem Großherzogthum 
zugewiesenen, früher der Königlich Bayerischen Hoheit unterstellt oder strittig 
gewesenen Gebietstheile in und bei der Erxklave Ostheim mit dem Beginn 
dieses Jahres in die Hoheit des Großherzogthums übergegangen und mit den 
Bezirken des Justizamtes und Rechnungsamtes zu Ostheim sowie mit dem 
IV. Verwaltungsbezirke vereinigt worden sind, wird solches hierdurch zur öf- 
fentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. Februar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G 
. Thon. 
(21) II. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Ingenieur Peter Barthel, zu Frankfurt a./M., für F. B. Royer 
de la Bastie, in Richemont, Departement de I Aine in Frankreich, ein 
Erfindungs= Patent auf ein neues Verfahren zum Härten von flachem und 
faconnirtem Glase nebst dazu gehörigem Ofen, nach Maßgabe der bei dem un- 
terzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung 
unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, 
welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 
1843 Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf 
Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums er- 
theilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 27. Januar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
pr. Schomburg.
        <pb n="104" />
        88 
(22) III. Von der Direktion der Leipziger Feuerversicherungsanstalt zu Leipzig 
ist an Stelle des bisherigen General-Agenten Cäsar Brockhaus vom 1. Januar 
d. J. ab Hugo Tiedemann zu Weimar zum Gencral-Agenten für das Groß- 
herzogthum im Sinne der höchsten Verordnung vom 19. September 1860 
(Reg.-Blatt Seite 83) bestellt worden. 
Es wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 28. Januar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
pr. Schomburg. 
(23) IV. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem John Frank Stratton zu Gohlis, ein Erfindungs-Patent auf 
eine Vorrichtung zu Regulirung des Wasserstandes im Kessel und Vorwärmer, 
sowie ein Lärmzeichen bei zu niedrigem Wasserstande nach Maßgabe der bei 
dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschrei- 
bung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkun- 
gen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom 
Jahre 1843 Seite 13 — 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer 
von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzog- 
thums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. Februar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
DHr. Schomburg. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="105" />
        Begierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 25. Februar 1875. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
(24) Nachdem das von dem Bundesrath beschlossene, mit dem 1. April d. J. 
in Kraft tretende Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands 
vom 4. Januar d. J. und die im Anschluß an dasselbe erlassene Signalord- 
nung für die Eisenbahnen Dentschlands von dem nämlichen Tage in Nr. 2 
des Central-Blattes für das deutsche Reich von dem Reichskanzler publicirt 
worden sind, werden dieselben in Gemäßheit der darin enthaltenen Schlußbe- 
stimmungen nachstehend für das Großherzogthum noch besonders amtlich be- 
kannt gemacht. 
Weimar am 15. Februar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
1875. 14
        <pb n="106" />
        80 
Bahnpolizei-Reglement 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
In Gemäßheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bun- 
desrath des deutschen Reichs an Stelle des Bahnpolizei-Reglements für die 
Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 3. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt 
pro 1870 S. 461) und des Nachtrages zu demselben vom 29. Dezember 1871 
(Reichs-Gesetzblatt pro 1872 S. 34) das nachfolgende 
Vahnpolizei-Reglement 
für die 
Eisenbabnen Deutschlands 
beschlossen: 
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
§. 1. Die Bahn ist fortwährend in einem solchem baulichen Zustande 
zu halten, daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur be- 
findlichen Strecken, mit der im §. 26 festgestellten größten zulässigen Geschwin- 
digkeit befahren werden kann. Diejenigen Strecken, welche nicht mit dieser 
Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom 
Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen. 
Die Bahnhöfe sind durch Signale geschlossen zu halten und nur für die 
Einfahrt der Züge zu öffnen. 
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, 
geöffneter Drehbrücken 2c. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen 
in genügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der gan- 
zen Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Sig- 
nale abgeschlossen werden (siehe §. 46 Al. 3). 
§. 2. Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in sol- 
cher Breite freizuhalten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte 
Normalprofil des lichtes Raumes für die freie Bahn und für die Bahnhöfe 
vorhanden ist. 
Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu ge- 
statten sind, bestimmt der Bundesrath. 
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden,
        <pb n="107" />
        91 
kann nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der 
Aussichtsbehörde zugelassen werden. 
§. 3. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen 
Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 
Metern zu erkennen ist. 
Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht 
sind, verschlossen gehalten werden. 
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige 
Stellung der im §. 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit 
sichern. 
In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und 
Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig. 
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der 
Stationen thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueber- 
brückung hergestellt werden. 
§. 4. Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche 
Bahnbewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der 
Bahn abzuhalten. 
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben- 
in gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche 
können nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit 
Seitenaufwurf angesehen werden. 
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht 
sichtbaren Barridèren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten 
Bahngeleises zu versehen. 
Für den Abstand der geöffneten Barrièrenflügel von den Geleisen sind die 
Bestimmungen des §. 2 zu beachten. 
Zugbarrièren sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu be- 
schränken und müssen von den bedienenden Wärten übersehen werden können. 
Die Zugbarridren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen 
werden können. Jeder Uebergang mit Zugbarridren erhält eine Glocke, mit 
welcher vor dem Niederlassen der Sperrbäume zu länten ist. 
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen sind Warnungs- 
tafeln aufzustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhr- 
werke, Reiter und Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barridren ge- 
schlossen find. 
14“
        <pb n="108" />
        92 
§. 5. Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder 
einzelne Lokomotiven zu erwarten stehen. 
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens 
dreimal und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, 
vor je dem Zuge revidirt werden. 
Bei der Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen 
zu achten. 
Die Uebergangs-Barridren sind spätestens 3 Minuten vor Ankunft des 
Zuges zu schließen. Ausnahmen werden durch die Aufsichtsbehörde unter Zu- 
stimmung der Landespolizeibehörde festgestellt. 
Die Barridren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, 
sind unter Verschluß zu halten (cfr. §. 58). 
Die Barridren der Niveau-Uebergänge mit geringem Verkehr können mit 
Genehmigung der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind 
auf Verlangen der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede die- 
ser Barriden, einschließlich der Zugbarrièren, einen Glockenzug, mittelst dessen 
das Oeffnen von den Passanten verlangt wird. 
Bei Niveau-Uebergängen können Drehkreuze für Fußgänger angebracht 
werden, welche jedoch nur passirt werden dürfen, wenn kein Zug in Sicht ist. 
Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüber- 
wachung getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
Im Dunkeln sollen, so lange die Barridren geschlossen sind, die Ueber- 
gänge von Chausseen, Kommunalstraßen oder Vizinalstraßen erleuchtet sein. 
Dasselbe gilt von sämmtlichen Zugbarrièren. 
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde 
vor der Ankunft und beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen be- 
fördern, die Perrons und Anfahrten zu erleuchten. 
§. 6. Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage 
vom Zuge aus deutlich zu erkennen sind, und Entfernungen von ganzen und 
1/10 Kilometer angeben. 
An den Wechselpunkten der Gefälle sind Neigungszeiger aufzustellen, an 
denen die Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden Strecken deut- 
lich erkennbar anzugeben sind. 
Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirzeichen anzu- 
bringen, welches die Grenze angiebt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge
        <pb n="109" />
        93 
vorgeschoben werden dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem 
andern Geleise zu hindern. 
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel. 
§. 7. Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande 
gehalten werden, daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit 
(§. 26) ohne Gefahr stattfinden können. 
§. 8. Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie 
einer technisch-polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. 
Die bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck 
der äußeren Atmosphäre, sowie der Name des Fabrikanten, die laufende Fa- 
briknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und 
dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
In dem Bereiche jeder Haupt-Reparaturwerkstatt ist ein offenes Queck- 
silber-Manometer so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven 
durch ein kurzes Ansatzrohr damit in Verbindung gebracht werden kann, um 
die Richtigkeit der Belastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit der 
Federwaagen und Manometer an den Lokomotiven zu prüfen. 
§. 9. Ueber die von den Lokomotiven zurückgelegten Wege sind Register 
zu führen. Jede Lokomotive ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision 
zu unterwerfen. Die erste Revision hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen 
Weg von höchstens 100,000 Kilometer, jede folgende, nachdem sie höchstens 
weitere 80,000 Kilometer zurückgelegt hat, sowic nach jeder größeren Kessel- 
reparatur, niemals jedoch später als nach 3 Jahren. Bei Gelegenheit dieser 
Revision welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der 
Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu 
probiren. 
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird 
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf 
Amosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal- 
Dampfspannug, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit 
einem Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmo- 
sphären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem 
Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem 
Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung (§. 8) Anwendung gefunden hat, 
sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene.
        <pb n="110" />
        94 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in die- 
sem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden 
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des 
Manometers zu prüfen. 
Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere 
Revision des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu ent- 
fernen sind. Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
Ueber die Lokomotiv-Revisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen 
die Ergebnisse zu verzeichnen sind. 
Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des 
2 
3 
4 
— 
4 
Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden kön- 
nen, und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein 
muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser 
Vorrichtungen muß außerdem geeiguet sein, beim Stillstande der Loko- 
motive den Wasserstand im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten; 
mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zu- 
verlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. 
Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom 
Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar 
und eine in die Angen fallende Marke des Normalwasserstandes ange- 
bracht sein. 
mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen 
das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht 
über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Belastung die- 
ser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine ver- 
tikale Bewegung von 3 Millimeter möglich ist; 
mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes 
zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erken- 
nen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die größte 
zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke be- 
zeichnet sein; 
5) mit einer Dampfpfeife. 
§. 10. Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem ver- 
schließbaren, an dem Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer
        <pb n="111" />
        95 
Vorrichtung versehen sein, durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem 
Schornstein wirksam verhütet wird. 
§. 11. Tender-Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu 
handhabenden Bremsen versehen sein. 
§. 12. Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn 
ruhen, mit elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buf- 
fern versehen sein. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Radreifen 
mindestens 22, diejenige stählener mindestens 19 Millimeter betragen; bei 
Wagen können schmiedeeiserne Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis 
auf 16 Millimeter abgenutzt werden. 
Es müssen außer den gewöhnlichen Kuppelungen noch Sicherheits-Ketten, 
oder Kuppelungen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und so befestigt 
sein, daß sie im Zustande der vollen Belastung desselben beim freien Herab- 
hängen nicht tiefer als 75 Millimeter über Schienenoberkante herabhängen. 
§. 13. In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder 
an der Lokomotive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und 
bedient sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn 
bei Personenzügen bei Güterzügen 
bis einschließlich ½/800 der 8. Theil, der 12. Theil, 
½ ; 
t 11 800 2 6 "“ 11 7. 1 · "“ 77 
„ „ 1/200 „ 5. „ „ 8. „ 
7 7 1/1 00 7 4. 77 11 7 « « 
» » Vso,,3.,, »5.,, 
77 77 ¼0 77 2 7'7 4. 11 
der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwin- 
digkeit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln. 
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahn- 
länge von weniger als 1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsen- 
zahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend. 
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen 
auf Neigungen bis einschließlich 1: 60 auf den 6. Theil, und 
auf Neigungen bis einschließlich 1: 40 auf den 5. Theil 
der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn
        <pb n="112" />
        96 
1) die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht 
überschritten wird, 
2) die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt, 
3) durch geeignete Kontrol-Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges ge- 
nau festgestellt wird. 
Bei Berechnung der Zahl der Bremsen wird eine unbeladene Achse gleich 
einer halben beladenen Achse gerechnet. 
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1: 40 sind für das 
Bremsen der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen. 
§. 14. Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen 
befinden, müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließen- 
der Verschlußvorrichtung versehen werden, von denen eine aus einem Vorreiber 
besteht. Sämmtliche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen 
werden, daß das Oeffnen derselben den im Wagen befindlichen Passagieren 
Möglich ist. 
Um das Einklemmen der Finger in die Spalten der Thüren zu verhüten, 
sind die letzteren mit Schutzvorrichtungen zu versehen. 
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit 
und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht wer- 
den, angemessen zu erleuchten. 
§. 15. Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als 
Schlußwagen laufenden Güterwagen sind mit den erforderlichen Signallaternen- 
stützen zu versehen, welche an der Hinterwand des Wagens so anzubringen sind, 
daß dieselben entweder zur Seite des Wagens oder über die Decke desselben 
hervorragen. 
Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf 
im ersteren Falle höchstens 3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter 
betragen, während die Mitte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle höch- 
stens 1,400 Meter, im letzteren höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wa- 
gens entfernt sein darf. 
Die Laternenstützen müssen einen quadratisch konischen Querschnitt im 
Lichten von 0,046 Meter oberer und 0,035 Meter unterer Länge und Breite bei 
O, o76 Meter Höhe derselben erhalten und diagonal zur Achse des Wagens ge- 
stellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen 
parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0,50 Meter Breite
        <pb n="113" />
        97 
und 0,280 Meter Höhe betragen und derjenige des Laternenaufsatzes (Schorn- 
stein) nur 0,140 Meter Breite und 0,120 Meter Höhe haben. 
8. 16. Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güter— 
wagen müssen mit einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Aus- 
nahmen durch das Betriebs. Reglement gestattet sind. 
§. 17. Jeder Wagen und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründ- 
lichen Revision zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn ab- 
genommen werden müssen. Die Revision hat jedesmal zu erfolgen, sobald der 
Wagen 30,000 Kilometer durchlaufen hat, oder falls diese Strecke noch nicht 
zurückgelegt wäre, sobald zwei Jahre seit der letzen Revision verflossen sind. 
§. 18. Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu er- 
sehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten= und Revi- 
sions-Registern geführt wird; 
IOC) das eigene Gewicht, einschließlich der Achsen und Räder; 
d) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf; 
e) das Datum der letzten Revision. 
Jeder Personenwagen soll Merkmale erhalten, welche dem Reisenden das 
Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern. 
§. 19. In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, 
vermittelst welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Be- 
schädigungen zum Zwecke der Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden können. 
III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes. 
§. 20. Auf jeder Station ist au einer dem Publikum sichtbaren Stelle 
eine Uhr anzubringen, welche nach der mittleren Zeit des Ortes gestellt ist und 
täglich regulirt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben 
sowohl von dem Zugange zu denselben, als von den Zügen bei Tage wie auch 
im Dunkeln erkennbar sein. 
Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer ge- 
eigneter Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise au- 
gebracht werden. 
Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im 
Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen. 
1875. 15
        <pb n="114" />
        98 
§. 21. Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer 
Richtung rechts liegende Geleise befahren. 
Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten werden. 
Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen nach vorgängiger Ver- 
ständigung der benachbarten Stationen, sowie bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen 
unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station und sodann auch bis höch- 
stens zur nächsten Station (Blockstation) für Lokomotiven, welche durch Schieben 
Hülfe geleistet haben und zurückzubefördern sind (siehe §. 22). 
§. 22. Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist, sofern nicht von 
der Aufsichtsbehörde weitere Einschränkungen bestimmt werden, nur in folgenden 
Fällen gestattet: 
a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Bahnhöfen, 
oder in Nothfällen; 
b) bei Arbeitszügen und — unter den von der Ausfsichtsbehörde festzustel- 
lenden Bedingungen — bei Zügen nach benachbarten Gruben oder son- 
stigen gewerblichen Etablissements, wenn die Geschwindigkeit 24 Kilo- 
meter pro Stunde (400 Meter pro Minute)h nicht übersteigt. 
Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur zulässig: 
beim Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken, und bei Ingangbringung 
der Züge in den Stationen. 
§. 23. Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge 
gehen. Solche Züge, in welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht 
über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge dürfen mit Rücksicht auf ihre 
geringe Fahrgeschwindigkeit ausnahmsweise bis 120 Wagenachsen stark sein. 
§. 24. Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ist bei fahr- 
planmäßigen Zügen nur in Ausnahmefällen, bei Arbeitszügen und bei Güter- 
zügen zwischen den Stationen und benachbarten gewerblichen Etablissements, 
sowie auf Bahnhöfen nur gestattet, wenn die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr 
als 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute) beträgt. 
Entsprechend konstruirte Tender-Lokomotiven dürfen bei allen Zügen auch 
auf freier Bahn vor= und rückwärts laufen. 
§. 25. Kein Personenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit 
von einer Station abfahren. 
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen 
befindlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte 
Signal gegeben ist.
        <pb n="115" />
        99 
Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander 
nur in Stationsdistanz folgen. 
An solchen Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige nachfolgen, ist 
dies zu signalisiren (siehe auch §. 35 und §. 45). 
§. 26. Die größte Fahrgeschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der 
Bahn überschritten werden darf, wird bei Neigungen von nicht mehr als 1:200 
und Krümmungen von nicht weniger als 1000 Meter Radins: 
für Schnellzüge auf 75 Kilometer pro Stunde oder 1250 Meter pro 
Minute, 
für Personenzüge auf 60 Kilometer pro Stunde oder 1000 Meter 
pro Minute, 
für Güterzüge auf 45 Kilometer pro Stunde oder 750 Meter pro 
Minute 
festgesetzt; auf stärker geneigten oder mehr gekrümmten Strecken muß diese 
Geschwindigkeit angemessen verringert und das Fahrpersonal unter Bezeichnung 
dieser Strecken mit Instruktion versehen werden. 
Ausnahmsweise können größere Geschwindigkeiten für Schnellzüge bis 90 
Kilometer pro Stunde unter besonders günstigen Verhältnissen zugelassen wer- 
den, sie bedürfen aber der ausdrücklichen Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
Leer fahrende Lokomotiven dürfen nur mit einer Geschwindigkeit befördert 
werden, welche um mindestens 15 Kilometer pro Stunde hinter der regelmäßi- 
gen Fahrgeschwindigkeit zurückbleibt, die zur Beförderung der betreffenden Zug- 
gattung vorgeschrieben ist. 
Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt 
werden; 
b) durch Weichen gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken; 
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Um- 
stände zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
§. 27. Bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, 
sowie überhaupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß 
so langsam gefahren werden, daß der Zug auf einer Länge von 200 Meter 
zum Stillstand gebracht werden kann. 
Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen 
15“
        <pb n="116" />
        100 
(§. 3) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher 
zum Stillstande gebracht sind und von den Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum 
Passiren ertheilt ist. 
§. 28. Bei denjenigen Schnell= und Personenzügen, bei welchen die im 
§. 26 angegebene höchste Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, 
müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande be- 
finden. Außerdem müssen: 
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, 
daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind; 
b) die nach §. 13 (siehe auch §. 33) erforderlichen Bremsen um eine ver- 
mehrt sein. 
§. 29. Die Schpnellzüge, sowie die Ertrazüge der Allerhöchsten und 
Höchsten Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall 
den Vorrang vor den anderen Zügen. 
Inwieweit Eilgut mit Schnellzügen befördert werden darf, bestimmt die 
Aufsichtsbehörde. 
§. 30. Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur 
unter folgenden Bedingungen zuläsfig: 
a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Abschieben 
von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufent- 
halts auf den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen 
werden kann, daß die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren inner- 
halb der festgesetzten Geschwindigkeitsgrenze bis zur nächsten Station 
wieder beseitigt werden wird; 
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen 
Fahrzeit nicht herbeiführen; 
c) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von 
Gütern in keiner Weise belästigt werden. 
§. 31. Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, 
kann mit den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf des- 
halb keine Beschleunigung der Güterzüge eintreten. 
§. 32. Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem 
die Abgangs= und Ankunftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außer- 
gewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen find.
        <pb n="117" />
        101 
§. 33. Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten 
werden, daß die im §. 13 (siehe auch §. 28) vorgeschriebene Anzahl von Brem. 
sen sich in selbigem befinden und daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei 
Neigungen von mehr als 1: 200 soll der letzte Wagen eine Bremse haben. 
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und 
darauf zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächst- 
sfolgenden Wagen fest verkuppelt, die Sicherheits-Ketten oder Kuppelungen (siehe 
§. 12) eingehangen, die Verbindung zwischen den Schaffnersitzen und der 
Dampfpfeife (§. 48) hergestellt, die Belastung in den einzelnen Wagen thun- 
lichft gleichmäßig vertheilt, die nöthigen Fahrsignale und Laternen angebracht 
und die vorgeschriebenen Bremsen angemessen vertheilt sind. Diese Revision 
ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und 
so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. 
In den Personenzügen müssen die Zughaken so weit zusammengezogen 
sein, daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren 
(siehe übrigens §. 28). In gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhn- 
licher Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die 
Personenwagen zu stellen. 
§. 34. In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge 
muß mindestens ein Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. 
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb 
dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen; eben- 
mäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu ver- 
meiden. 
§. 35. Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht 
vollständig bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der 
nächsten Station ordnungsmäßig gemeldet ist. 
Ausnahmen sind nur in den im §. 45 näher bezeichneten Fällen zulässig. 
§. 36. Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der 
Leitung des Betriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren 
Vertreter und in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren. 
Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Be- 
wegung solcher Züge Kenntniß erhalten. Letzteres gilt auch von einzelnen 
Materialien-Transportwagen und Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt 
werden. Dieselben müssen von einem verantwortlichen Beamten begleitet sein.
        <pb n="118" />
        102 
Die von Zügen zu befahrenden Geleise müssen auf der freien Bahnstrecke 
mindestens /4 Stunde vor der Ankunft, auf Bahnhöfen vor Ertheilung der 
Erlaubniß zum Einfahren von allen Fahrzengen geräumt sein. 
§. 37. Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen 
nicht vor die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das 
Bedürfniß eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in ent- 
sprechendem Abstande mit besonderen Lokomotiven vorausgeschickt. 
Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf 
besonderen Rädern gehen, sind zulässig. 
§. 38. Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer 
den durch ihren Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomo- 
tive mitfahren. 
§. 39. Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge 
halten oder in Ruhe stehen, der Regulator geschlossen, die Stenerung in Ruhe 
gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter 
spezieller Aufsicht stehen. 
Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind zur Vermeidung unbeab- 
sichtigter Bewegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so 
festzuse len daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können. 
40. Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fah- 
rende etonodsl muß vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuch- 
tenden Laternen und hinten mit mindestens einer nach rückwärts roth leuch- 
tenden Schlußlaterne versehen sein. 
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges ist außerdem ein 
dem Lokomotivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach 
vorn leuchtendes Laternensignal anzubringen. 
Jeder Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen muß ein Achtungssignal 
vorhergehen. 
Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge 
signalisirt. 
Auch Dräsinen und Materialien-Transportwagen (§. 36) auf freier Bahn 
müssen im Dunkeln angemessen beleuchtet sein. 
§. 41. Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können: 
1) die Bahn ist fahrbar, 
2) der Zug soll langsam fahren, 
3) der Zug soll still halten.
        <pb n="119" />
        103 
§. 42. Die Zugführer, Schaffner, und Bremser müssen das Signal 
zum Halten an den Lokomotivführer geben können. 
§. 13. Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1) Achtung geben, 
2) Bremsen anziehen, 
3) Bremsen loslassen. 
§. 44. Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach 
besonderer von der Eisenbahnverwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen In- 
struktion gehandhabt; es müssen durch denselben Depeschen von Station zu 
Station gegeben und sämmtliche Wärter zwischen je 2 Stationen von dem 
Abgange der Züge benachrichtigt werden können. 
Die Signale 
1) der Zug geht nicht ab, 
2) es soll eine Hülfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen 
erfolgen. 
Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit portativen 
Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein. 
§. 45. Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen in 
der Regel durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zu- 
nächst vorhergehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seiten- 
bahnen haltenden Zügen zur Nachachtung angekündigt werden. 
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplan- 
mäßige Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine be- 
zügliche Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat, und 
die Wärter vorher von dem Abgang derselben durch den elektromagnetischen 
Telegraphen zeitig benachrichtigt sind. 
Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verant- 
wortkichkeit des Stations-Vorstehers oder des sonst zuständigen Betriebs- 
beamten — abgesehen werden bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisen- 
bahn-Unfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen schweren Kalamitäten plötzlich er- 
forderlich werden. Dieselben dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höch- 
stens 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute) gefahren werden. 
§. 46. Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der 
Bahnhöfe muß dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein.
        <pb n="120" />
        104 
Die dazu dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen 
gestellt werden. 
Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf 
Weiteres nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende 
Weichensystem nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Aufsichts- 
behörde erfordert. 
Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug 
gegeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die 
Bahnstränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden 
Weichen richtig gestellt sind (siehe §. 1 Al. 2). 
Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens 
am Bahnhofs-Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Blockappa- 
rate oder Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder 
elektrischen Wege nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten 
für die Einfahrt der Züge optische Signale am Telegraphenmast zu geben. 
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als 
Regel vorzuschreiben. 
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in 
Ausführung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder 
benutzt werden. 
§. 47. Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln 
kenutlich gemacht sein. 
§. 48. Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Be- 
amten untergeordnet sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ord- 
nung und Sicherheit des Zuges derart placirt sein muß, daß er den ganzen 
Zug übersehen, die Bahnsignale erkennen und mit dem Lokomotivführer in 
Verbindung treten kann. Dasselbe gilt bezüglich der Placirung auch von den 
Bremsern und Schaffnern, soweit letzteren die Beaufsichtigung des Zuges oder 
die Bedienung der Bremsen obliegt. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal 
und Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine mit der Dampffpfeife der Loko- 
motive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder 
eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen 
über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen über sämmtliche besetzte Personen- 
wagen und bei Güterzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten 
geführt sein muß.
        <pb n="121" />
        105 
§. 49. Bei Unfällen und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung 
Züge auf der Bahn stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren 
Lauf fortzusetzen hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich 
möglicherweise nähern könnten, sichere Maßregeln getroffen werden, durch 
welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug anhält, in 
Kenntniß gesetzt werden. 
§. 50. Für die gemäß §§. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die 
Vorschriften der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend. 
Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen 
Signalen an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahn- 
linien zu einander entspricht. 
§. 51. Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, 
muß während des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden 
oder von einem Weichensteller bedient sein. 
Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweig- 
bahnen, sowie an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den 
auf der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen 
Geschäfte, durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beein- 
trächtigt werden könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden. 
§. 52. Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Führern über- 
tragen werden, welche wenigstens ein Jahr lang in einer mechanischen Werk- 
statt gearbeitet haben und nach mindestens cinjähriger Lehrzeit im Lokomotiv- 
dienst durch eine, von dem Maschinenmeister und einem technischen Betriebs- 
beamten abzuhaltende Prüfung und durch Probefahrten ihre Befähigung 
nachgewiesen haben. 
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit 
vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still= oder zurückstellen zu können. 
IV. Bestimmungen für das Publikum. 
§. 53. Die Eisenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen 
nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ord- 
nung beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben 
den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienst- 
abzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahupolizei-Beamten 
(§. 66) Folge zu leisten. 
1875. 16
        <pb n="122" />
        106 
§. 54. Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen 
Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaub- 
nißkarte nur der Aufsichtsbehörde und deren Organen, den in der Ansübung ihres 
Dienstes befindlichen Forstschutz-, Zoll-, Steuer-, Telegraphen-, Polizeibeamten, 
den Beamten der Staatsanwaltschaften und den zur Rekognoszirung dienstlich 
entsendeten Offizieren gestattet; dabei ist jedoch die Bewegung wie der Aufent- 
halt innerhalb der Fahr= und Rangirgeleise zu vermeiden. Das Publikum 
darf die Bahn nursan den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen 
überschreiten und zwar nur so lange, als die letzteren nicht durch Barrieren 
verschlossen sind. Es ist dabei jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. 
Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend bezeich- 
neten Bahnanlagen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig 
zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen 
oder zu hängen. 
§. 55. Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder 
zeitweise geöffneten Räume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlaubnißkarte 
betreten, mit Ausnahme der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefs 
der Militär= und Polizeibehörde, sowie der im §. 54 gedachten und der Post- 
beamten. 
Den Festungs-Kommandanten, Fortifikations-Offizieren und den durch ihre 
Uniform als solche kenntlichen Fortifikations-Beamten ist gestattet, auch den 
Bahnkörper wie die Bahnhäöfe innerhalb des Festungsrayons zu betreten. 
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder daher abholen, 
müssen auf den Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen 
auffahren. 
Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten 
Vorplätzen, soweit dies den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, 
steht den Bahnpolizei-Beamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere 
Vorschriften ein Anderes bestimmen. 
§. 56. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, 
sowie von Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn 
darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten 
Schleifen erfolgen.
        <pb n="123" />
        107 
8. 57. Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen 
durch Vieh bleibt derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe 
obliegt. 
Das Treiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge ist 
innerhalb zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr 
gestattet. 
8. 58. Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von 
der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden. 
§. 59. So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, 
Reiter, Treiber von Viehheerden und Führer von Lastthieren bei den aufge- 
stellten Warnungstafeln halten. Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den 
mit Zugbarrieren versehenen Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den 
geschlossenen Barrieren nähern, dieselben aber nicht öffnen. 
§. 60. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, 
mit Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, in- 
gleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das. Planum, 
oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erre- 
gung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von 
Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb stören- 
den Handlungen. 
§. 61. Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der 
Versuch, sowie die Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der 
Wagenthüren oder Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, 
ist verboten. 
§. 62. Wer den Bestimmungen der §§. 53—61 und den nachfolgenden 
Bestimmungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 
11. Mai 1874 zuwiderhandelt, welche also lauten: 
Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssig- 
keiten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise 
Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schieß- 
pulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigen- 
schaft, dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das 
Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die 
nöthige Ueberzeugung zu verschaffen. 
16“
        <pb n="124" />
        108 
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch 
die Mitführung von Handmunition gestattet, 
wird mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft, sofern nicht nach den 
allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
§. 63. Die Bahnpolizei-Beamten sind befugt, einen Jeden vorläufig 
festzunehmen, der auf der Uebertretung der im §. 62 gedachten Bestimmungen 
betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über 
seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu 
verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf 
den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen. 
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann 
sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme 
nicht entziehen. 
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder 
an den Staats= oder Polizei-Anwalt abzuliefern. 
§. 64. Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen 
durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in 
Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem 
Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine, mit seinem Namen und mit seiner 
Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die 
Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben 
Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage 
des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats= oder Polizei- 
Anwalt eingesendet werden muß. 
§. 65. Ein Abdruck der 8§. 53—65 dieses Reglements und der 88. 13, 
14, 22 Al. 2 und 5 und 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Passagier- 
zimmer auszuhängen und ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zu- 
gängliches Beschwerdebuch im Stationsbüreau auszulegen. 
V. Bahnpolizei-Beamte. 
§. 66. Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst verpflichtet folgende 
Eisenbahnbeamte: 
1) der Betriebsdirektor und der Ober-Ingenieur,
        <pb n="125" />
        109 
2) der Ober-Betriebs-Inspektor, 
3) die Betriebs-Inspektoren, Betriebs-Baninspektoren, Betriebs-Kontrolbre 
und Ober-Zugmeister, 
4) die Eisenbahn-Baumeister und Abtheilungs-Baumeister und Ingenieure, 
5) die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärter, 
6) die Bahn= und Hülfsbahnwärter, 
7) der Bahnkontrolör, 
8) die Stationsvorsteher beziehungsweise Bahnhofs-Inspektoren und Bahn- 
hofs-Verwalter, 
9) die Stations-Aufseher und Bahnhofs-Aufseher, 
10) die Stations-Assistenten und Bahnhofs-Inspektions-Assistenten, 
11) die Weichensteller, Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter, 
12) die Zugführer, Packmeister, Schaffner, Zugmeister, Konduktöre und 
Wagenwärter, 
13) die Portiers und Nachtwächter. 
Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vor- 
geschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit 
einer Legitimation versehen sein. 
§. 67. Allen im § 66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der 
zur Sicherung des Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, 
sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegen- 
seitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen. 
§. 68. Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen 
mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben 
können und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften 
besitzen. 
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. 
Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen 
dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisen- 
bahnzwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung 
ausgeschlossen.
        <pb n="126" />
        110 
8. 69. Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein 
besonnenes, anständiges und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich 
insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. 
Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigen— 
falls durch angemessene Disziplinarstrafen zu ahnden. 
Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres 
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funk- 
tionen entfernt werden. 
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten 
Personalakten anzulegen und fortzuführen. 
§. 70. Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne 
Rücksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu 
gehörigen Anlagen, und so weit, als solches zur Handhabung und Aufrecht- 
haltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizei- 
Verordnungen erforderlich ist. 
§. 71. Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die 
Bahnpolizei-Beamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei 
zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizei Beamten verbunden, den übrigen 
Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden 
Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahn- 
beamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen. 
VI. Beaufsichtigung. 
§. 72. Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur 
Sicherung des Betriebes gegebenen Vorschriften liegt ob: 
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn- 
Direktionen, 
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten 
Betriebs-Dirigenten oder den Eisenbahn-Direktionen und 
c) den Aufsichtsbehörden. 
VII. Uebergangsbestimmung. 
§. 73. Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorge- 
schriebene Einrichtungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne beson-
        <pb n="127" />
        111 
dere Schwierigkeiten bis zu dem im 8. 74 bestimmten Termin nicht zu be— 
wirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung 
mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt wer— 
den. Desfallsige Anträge sind bis zum 1. März 1875 einzureichen. 
VIII. Schlußbestimmung. 
§. 74. Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft und 
findet Anwendung auf alle Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von 
demselben sind diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normal- 
spur gebaut sind, sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer untergeordneten 
Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts eine Abweichung für zulässig erkannt wird. 
Dasselbe wird durch das „Centralblatt für das Deutsche Reich“ und 
außerdem von den Bundesregierungen publizirt. 
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 4. Januar 1875. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bismarck.
        <pb n="128" />
        112 
3,060 m 
  
Aulage· 
Normal-Trofil des lichten Raumes 
für die Eisenbahnen Deutschlands 
für 
–’**-22000 „ 
JAncom 
die freie Bahn. 
für die Bahnhöfe. 
„„ 
— 
  
  
EOom 
    
  
8 — —D/820 . 
  
Q'eom J. 
    
  
    
3,00 nm 
LDeso M..—.— — 
  
— DLesc m —#—4 r 
l -% „„ 
  
  
  
  
# — I, 14% „
        <pb n="129" />
        118 
Signalordnung 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
In Gemäßheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und im An- 
schluß an das durch Bekanntmachung vom heutigen Tage veröffentlichte Bahn- 
polizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands hat der Bundesrath des 
Deutschen Reichs die nachfolgende 
Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
beschlossen: 
I. Signale auf der freien Babustrecke. 
a) Die akustischen Signale sind für das Bahnbewachungs-Persenal 
mittelst elektrischer Läutewerke zu geben wie folgt: 
1) Der Zug geht in der Richtung Einmal eine bestimmte Anzahl von 
von A. nach B. (Abmelde-Signal). Glockenschlägen. 
2) Der Zug geht in der Richtung“ Zweimal dieselbe Anzahl von Glocken- 
von B. nach A. (Abmelde- Signal). schlägen. 
3) Die Bahn wird bis zum * Dreimal dieselbe Anzahl von Glocken- 
fahrplanmäßigen Zuge nicht mehr schlägen. 
befahren (Ruhe-Signal). 
4) Es ist etwas Außergwöhnliches zu Sechsmal dieselbe Anzahl von Glocken- 
erwarten (Alarm-Signal). schlägen. 
Außer den elektro= akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben 
werden wie folgt: 
Signal 1: langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zugebern 
2: das vorhergehende Signal zweimal zu geben 
3: langer, langer, langer, langer To. — 
4: kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben,- — 
b) Die optischen Signale sind wie folgt zu geben: 
bei Tage bei Dunkelheit 
5) Der Zug darf un- Der Bahnwärter macht Front Der Bahnwärter macht Front 
gehindert passiren gegen den Zug. gegen den Zug und hält die 
dem Zuge entgegen. 
1875. 17 
(Fahrsignal). Handlaterne mitweißem Lichte
        <pb n="130" />
        114 
6) Der Zug soll lang- 
sam fahren. 
7) Der Zug soll hal- 
ten (Haltsignal). 
  
bei Tage: 
Der Bahnwärter hält irgend 
einen Gegenstand in der Rich- 
tung gegen das Geleise. 
Am Anfang und am Ende 
einer langsam zu durchfah- 
renden Strecke sind Schei- 
ben aufgestellt. Dem kom- 
menden Zuge zugekehrt muß 
die erste Scheibe mit A. und 
dieletzte mit E. bezeichnet sein. 
Der Bahnwärter schwingt 
einen Gegenstand hin und her. 
bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter hält die 
Handlaterne mit grünem Licht 
dem Zuge entgegen. 
Am Anfang und am Ende 
einer langsam zu durchfah- 
renden Strecke sind Stockla- 
ternen aufgestellt. Dem kom- 
menden Zuge zugekehrt muß 
die erste Laterne grünes, die 
letzte weißes Licht zeigen. 
Der Bahnwärter schwingt 
seine Handlaterne hin und 
her, welche, sofern es die Zeit 
erlaubt, roth zu blenden ist. 
  
Außer den Signalen Nr. 5 und 7 können auch Sigunale am Telegra- 
phenmaste wie 
Signal 5: Der 
Zug darf unge- 
hindert passiren 
Gahrsignal) 
Signal 6: Der 
Zug soll langsam 
fahren. 
Signal 7: Der 
Zug soll halten 
(Haltsignal). 
  
folgt gegeben werden: 
Rechtsseitiger Te- 
legraphenarm schräg 
nach oben gerichtet 
(unter einem Winkel 
von etwa 45 00). 
Außer dem vorher- 
gehend angegebenen 
Signalzeichen ein 
Stab mit runder 
Scheibe am Telegra- 
phenmast befestigt. 
Rechtsseitiger Te- 
legraphenarm wage- 
recht gestellt. 
Weißes Licht der 
Signallaterne des 
Telegraphenmastes. 
Grünes Licht der 
Signallaterne des 
Telegraphenmastes. 
Rothes Licht der 
Signallaterne des 
Telegraphenmastes.
        <pb n="131" />
        115 
Die optischen Signale am Blockstationstelegraphen, welche in der Ruhe- 
stelle „Halt“ zeigen müssen, sind wie folgt zu geben: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
8) Freie Fahrt. Rechtsseitiger Te- Weißes Licht der 
— lepraphenarm Signallaterne. 
schräg nach oben 
gerichtet (unter ei- 
nem Winkel von 
PEtwa 450). 
9) Halt. ld Rechtsseitiger Te- Rothes Licht der 
legraphenarm wage- Signallaterne. 
recht. 
II. Signale auf und vor den Bahnhofen. 
a) Die akustischen Signale mit der Stationsglocke. 
10) Die Abfahrt des Zuges naht, even-Kurzes Läuten und ein deutlich mar- 
tuell auch die Erlaubniß zum Einstei= kirter Schlag. 
  
  
  
gen. 
11) Einsteigen. Zwei markirte Schläge. 
12) Abfahrt. Drei markirte Schläge. 
b) Die optischen Signale am Bahnhofs-Abschlußtelegraphen sind 
folgende: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
13) Einfahrt ist ge- Der Telegraphen- Die Signallaterne 
sperrt. arm muß nach rechts am Telepraphen- 
wagerecht gestellt maste zeigt nach Au- 
sein. # ßhen rothes Licht 
  
1 und nach Innen (dem 
"% Bahnhofe zugekehrt) grünes 
1 Licht. 
— — 
17*
        <pb n="132" />
        116 
1 bei Tage: bei Dunkelheit: 
14) Einfahrt ist frei. Der Telegraphen- Die Signallaterne 
| arm muß schräg am Telegraphen= 
rechts nach oben ge- maste zeigt nach Au- 
richtet sein (unter Fßen grünes Licht 
einem Winkel von und nach Innen (dem 
etwa 450). Bahnhofe zugekehr) 
weißes Licht. 
15) In einer Entfernung von 600 bis 1000 Meter vor dem Bahnhofs-Ab- 
schlußtelegraphen ist auf Erfordern der Aufsichtsbehörde ein Vorsignal in 
automatischer Verbindung mit dem ersteren aufzustellen. Dasselbe soll aus 
einer, um eine Achse drehbaren runden Scheibe bestehen, in deren Mitte 
eine Laterne sich befindet. 
Zeigt der Bahnhofs-Abschlußtelegraph das Signal 
„Einfahrt ist gesperrt“, 
so ist die senkrecht stehende volle runde Scheibe, und bei Dunkelheit die 
in derselben befindliche Laterne mit grünem Licht dem kommenden Zuge 
zugekehrt, während bei dem Signal am Bahnhofs-Abschlußtelegraphen 
„Einfahrt ist frei“ 
die Scheibe horizontal liegt oder parallel zur Bahnlinie steht — die La- 
terne weißes Licht zeigt. 
c) Die optischen Signale am Perrontelegraphen werden wie folgt 
gegeben: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Ein zur Ein= oder Rechtsseitiger Te- Rothes Licht der 
Durchfahrt zuge- legraphenarm des Signallaterne des 
lassener Zug soll Perrontelegraphen Perrontelegraphen. 
halten. | wagerecht gestellt. 
fahren. legraphenarm des. Signallaterne des 
Perrontelegraphen Perrontelegraphen. 
schräg nach oben ge- 
richtet (unter einem 
Winkel von etwa 
450. 
Der Zug darf ein- Rechtsseitiger Te- Grünes Licht der 
l
        <pb n="133" />
        117 
d) Die optischen Signale an den Wasserkrahnen. 
Der Ausleger des Wasserkrahnes ist am Ausgusse desselben bei Dunkel- 
heit mit einer Laterne zu versehen 
  
bei Tage: bei Dunkelheit: 
16) Der Ausleger des Der Ausleger steht pa- Weißes Licht der auf 
Wasserkrahnes rallel zur Richtung des 1# Ausleger des Wasser- 
läßt die Durch= Geleises. krahnes befindlichen Sig- 
fahrt frei. nallaterne. 
17) Der Ausleger des Der Ausleger steht Rothes Licht der 
Wasserkrahnes quer (winkelrecht) zur + auf dem Ausleger des 
sperrt die Durch- Richtung des Gelei- Wasserkrahnes befind- 
fahrt. : ses. U lichen Signallaterne. 
III. Signale am Zuge. 
Für die optischen Signale am Zuge sind folgende Anordnungen zu 
beachten: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
18) Kennzeichnung. 
der Spitze des T 
Zuges: 
a) wenn der Zug Kein besonderes Zeichen. 
auf eingeleisiger 
Zwei weiß 
leuchtende 
Bahn oder auf Laternen 
dem für die vorn an der 
Lokomotive. 
Fahrtrichtung 
bestimmten Ge- 
leise einer zwei- 
geleisigenBahn- 
strecke fährt,
        <pb n="134" />
        118 
b) wenn der Zug 
ausnahmsweise 
auf dem nicht 
für die Fahrt- 
richtung be- 
stimmten Geleise 
einer zweigelei- 
sigen Bahn- 
strecke fährt. 
19) Kennzeichnung 
des Schlusses des 
Zuges (Schluß- 
signal). 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Kiein besonderes Zeichen. Zwei roth 
leuchtende 
Laternen 
vorn an der 
Lokomotive. 
  
· 
I 
( die Lokomotive nicht an der 
I Spitze des Zuges oder fährt 
dieselbe mit dem Tender voran, 
so sind die Laternen am Vor- 
dertheil des vordersten Fahr- 
zeuges anzubringen. 
An der Hin- 
terwand des 
letzten Wa- 
gens zwei 
I 
An der Hin- 
terwand des 
letzten Wa- 
gens eine 
— — — roth und nach vorn 
weiße runde Scheibe. grün und nach hinten roth 
leuchtende Laternen. 
l 
Für einzeln fahrende Loko- 
l 
  
  
  
  
motiven auf der freien Bahn- 
strecke genügt eine roth leuch- 
tende Laterne und bei Be- 
wegung der Lokomotiven auf 
Bahnhöfen die Anbringung 
l einer Laterne mit weißem 
Lichte am Anfange der Lo- 
komotive und am Ende des 
Tenders, bei Tenderlokomo- 
tiven an beiden Enden der- 
« selben.
        <pb n="135" />
        20) Es folgt ein Ex- 
trazug nach. 
21) Es kommt ein Ex- 
trazug in entge- 
gengesetzter Rich- 
tung. 
22) Die Telegraphen- 
leitung ist zu re- 
vidiren. 
23) Der Bahnwärter 
soll sofort seine 
Strecke revidiren. 
1 
  
  
  
  
bei Tage: 
Außer dem 
Schlußsig- 
nal eine 
grüne 
Scheibe 
oben auf der der Hinterwand des 
letzten Wagens oder zu jeder 
Seite desselben. 
Eine 
grüne 
runde 
Scheibe 
vorn an der 
Lokomotive. 
Eine 
weiße 
runde 
Scheibe 
vorn an der 
- Lokomotive 
oder an jeder Seite des Zuges. 
Ein Schaffner schwingt seine 
Mütze oder einen andern Ge- 
genstand dem Wärter zuge- 
wendet. 
119 
! bei Dunkelheit: 
Signal 19 
mit der Ab- 
änderung, 
daß eine der 
beiden vor- 
geschriebenen Loternen auch 
nach hinten grünes Licht zeigt. 
Für einzeln fahrende Loko- 
motiven genügt die Anbrin- 
gung einer grün leuchtenden 
Laterne hinten. 
l 
  
  
Eine grün 
leuchtende 
Laterne 
über den 
weiß leuch- 
- tenden La- 
ternen vorn an der Lokomo- 
tive. 
i 
  
Kein besonderes Signal. 
Ein Schaffner schwingt seine 
Laterne dem Wärter zuge- 
wendet.
        <pb n="136" />
        IV. Signale des Zugpersonals. 
Die akustischen Signale des Zugpersonals sind zu geben wie folgt: 
a) mit der Dampfpfeife: 
24) Achtung geben (Achtungssignal). Ein mäßig langer Pfiff. — 
25) Bremsen anziehen. Drei kurze Pfiffe schnell hintereinander, 
— 
26) Bremsen loslassen. Zwei mäßig lange Pfiffe schnell hinter- 
einander, — 
  
b) mit der Mundpfeife: 
27) Das Zugpersonal soll seine Plätze Ein mäßig langer Pfiff, 
einnehmen. 
28) Abfahrt. Zwei mäßig lange Pfiffe, 
V. Rangirstgnale. 
a) Akustische, mit der Mundpfeife oder dem Horn, sind in folgender 
Weise zu gebeu: 
Vorziehen. Ein langer Pfiff oder Ton, 
Zurückdrücken. Zwei mäßig lange Pfiffe oder Töne. 
.——— ...ö0. 
Halt. Drei kurze Pfisfe oder Töne schnell 
hintereinander, — — 
b) Optische, sind in nachstehender Weise mit dem Arm zu geben: 
bei Tage bei Dunkelheit 
Vorziehen. Senkrechte Bewegung des Senkrechte Bewegung der 
Armes von oben nach unten. Handlaterne von oben nach 
unten. 
Zurückdrücken. Wagerechte Bewegung des Wagerechte Bewegung der 
Armes hin und her. Handlaterne hin und her. 
Halt. Kreisförmige Bewegung des Kreisförmige Bewegung der 
Armes. Handlaterne.
        <pb n="137" />
        1) 
2 
3) 
121 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf 
einzeln fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Aus— 
nahmen zugelassen sind. 
Diese Signalordnung tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft, sie findet 
Anwendung auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von 
derselben sind diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der 
Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer 
untergeordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit Zu— 
stimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Ausnahme für zulässig er- 
kannt wird. 
Dieselbe wird durch das „Centralblatt für das Deutsche Reich“ 
und außerdem von den Bundesregierungen publizirt. 
Die von den Aussichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlas- 
senen Ausführungs-Bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amte mit- 
zutheilen. 
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende 
Bestimmungen angeordneten Signaleinrichtungen ohne besondere Schwie- 
rigkeiten bis zum 1. April 1875 nicht zu bewirken ist, können für deren 
Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des 
Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. Desfall- 
sige Anträge find bis zum 1. März 1875 einzureichen. 
Berlin, den 4. Januar 1875. 
1875. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bismarck.
        <pb n="138" />
        122 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(25] I. Um ein gleichmäßiges Verfahren bei Liquidation und Erhebung der 
Gebühren der Superintendenten in Ehesachen, welche bei Großherzoglichen Kreis- 
gerichten anhängig sind, wie hinsichtlich der Beiziehung der Ministerialkosten 
und der Dispensationsabgaben bei Gestattung der Wiederverheirathung und bei 
Trennung einer Ehe durch den Landesfürsten herzustellen, wird unter Bezugnahme 
auf §. 130 des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 Folgendes verordnet: 
1 
Die Superintendenten haben die ihnen in Ehesachen, welche bei Groß- 
herzoglichen Kreisgerichten anhängig sind, erwachsenden Gebühren (vergl. Spor- 
telgesetz §. 101 VIII) nicht unmittelbar selbst zu erheben. Vielmehr ist von 
ihnen jede solche Gebührenrechnung bei dem betreffenden Kreisgericht einzu- 
reichen, welches sodann die Gebühren in sein Kostenverzeichniß mit aufnimmt 
und für die Einhebung und Abgewährung derselben sorgt. 
Dies gilt namentlich auch bei Dispensationsgesuchen zur Gestattung der 
Wiederverheirathung, wenn solche bei gerichtlicher Scheidung nicht nachgelassen 
worden, und bei Gesuchen um Trennung einer Ehe durch den Landesfürsten 
ohne rechtliches Erkenntniß, indem solchenfalls die Erhebung der Gebühren dem 
Kreisgericht mit obliegt, bei welchem das Verfahren über das betreffende Ge- 
such stattfindet. 
2. 
Ebenso sind auch die bei Gestattung der Wiederverheirathung und bei 
Trennung einer Ehe durch den Landesfürsten an die allgemeine Waisenversor- 
gungsanstalt zu entrichtenden Abgaben (vergl. Nachtrag vom 19. März 1868 
zum Sportelgesetz §. 1), wie die in diesen Angelegenheiten bei dem Großher- 
zoglichen Staats-Ministerium erwachsenden Kosten von dem betreffenden Kreis- 
gericht mit zu erheben und nach erfolgter Erhebung an die Ministerial-Sportel- 
kasse abzuliefern. 
3. 
Uebrigens darf in diesen Fällen die Aushändigung der Urkunde über die 
Gestattung der Wiederverheirathung oder über die Trennung der Ehe, bezüg- 
lich die Wiederverheirathung selbst, erst dann erfolgen, wenn die Kosten, ein- 
schließlich der Superintendenturgebühren und der Dispensationsabgabe, berich- 
tigt worden sind, weshalb dann bei der Wiederverheirathung der zuständige
        <pb n="139" />
        123 
Geistliche die Trauung nicht eher vorzunehmen hat, als bis ihm — außer den 
sonstigen Erfordernissen — auch diese Berichtigung durch ordnungsmäßige Quit- 
tung nachgewiesen worden ist. 
Weimar am 4. Februar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus 
und Departement der Justiz. 
Stichling. 
(261 II. Zufolge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher= 
zogs, ist das dem Samuel Joseph Peets, in England, unter dem 7. April 
1870 auf die Dauer von Fünf Jahren ertheilte Erfindungs-Patent auf Ver- 
besserungen von Ventilen oder Hähnen, geschehenem Ansuchen gemäß auf weitere 
Drei Jahre, bis zum 7. April 1878, verlängert worden. 
Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 7. April 1870 (Reg.= 
Blatt von 1870 Seite 35) wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 10. Februar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
phr. Schomburg. 
(27) Das 3., 4., 5., 6. und 7. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter 
Nr. 1038 das Gesetz, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gele- 
genen Grundstücken für das Reich, vom 25. Januar 1875; unter 
Nr. 1039 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Marine= und der Telegraphenverwaltung, vom 27. Januar 
1875; unter 
Nr. 1040 das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die 
Eheschließung, vom 6. Februar 1875; unter
        <pb n="140" />
        124 
Nr. 1041 das Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des nord- 
Nr. 
1042 
1043 
. 1044 
1045 
.1046 
1047 
1048 
.1049 
. 1060 
deutschen Bundes über die Quartierleistung für die bewaffnete 
Macht während des Friedenszustandes vom 26. Juni 1868 im 
Königreich Bayern, vom 9. Februar 1875; unter 
das Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die 
Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens- 
zustandes vom 25. Juni 1868 im Königreich Württemberg, vom 
9. Februar 1875; unter 
das Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden, vom 13. Februar 1875; unter 
das Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 1872, 
betreffend die französische Kriegskosten -Entschädigung, vom 10. 
Febrnar 1875; unter 
das Gesetz, betreffend die Verwendungen aus der französischen 
Kriegskosten = Entschädigung, vom 10. Februar 1875; unter 
das Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts von Elsaß- 
Lothringen für das Jahr 1874, vom 11. Februar 1875; unter 
das Gesetz, betreffend die Erweiterung der Umwallung von 
Straßburg, vom 14. Februar 1875; unter 
das Gesetz über den Landsturm, vom 12. Februar 1875; unter 
das Gesetz, betreffend die Ansübung der militärischen Kontrole 
über die Personen des Beurlaubtenstandes, die Uebungen dersel- 
ben, sowie die gegen sie zulässigen Disciplinarstrafmittel, vom 
15. Februar 1875; unter 
das Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung 
der durch das Gesetz vom 2. Juli 1873 zum Retablissement 
des Heeres bestimmten 106,846,610 Thaler, vom 10. Februar 
1875. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="141" />
        Regierungs Blati 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 8. Weimar. 1 1. März 1875. 
Ministerial--Bekanntmachung. 
([28c] Auf Grund der Bestimmung in §. 18, Absatz 2 des nachstehend abge- 
druckten Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 wird zur Ausführung dieses 
Gesetzes im Großherzogthum mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen 
Hoheit, des Großherzogs, Nachfolgendes hierdurch verordnet: 
8. 1. 
Jeder Physikatsbezirk des Großherzogthums bildet einen eigenen Impf- 
bezirk, dessen zuständiger Impfarzt der betreffende Amtsphysikus ist. 
Dem Staats-Ministerium steht es jedoch frei, aus Gründen der Zweck- 
mäßigkeit die Geschäfte des Impfarztes in einzelnen Bezirken oder einzelnen 
Theilen derselben ausnahmsweise auch einem besonders hierzu zu verpflichtenden 
Arzte zu übertragen. 
§. 2. 
Der Impfarzt hält in der Zeit von Mai bis Ende September jeden 
Jahres in jedem Orte seines Impfbezirks mindestens einen öffentlichen Impf- 
und einen dergleichen Revisionstermin ab, in welchen er die Impfungen be- 
züglich Wiederimpfungen und Revisionen der Geimpften, sowie die Ausstellung 
der entsprechenden Impfzeugnisse und sonst etwa erforderlichen Bescheinigungen 
unentgeltlich vorzunehmen hat. 
Die Bestimmung der Anzahl der öffentlichen Impftermine, welche in 
größeren Ortschaften zur Erfüllung des vorhandenen Bedürfnisses abzuhalten 
sind, bleibt zunächst dem pflichtmäßigen Ermessen des Impfarztes überlassen. 
1875. 19
        <pb n="142" />
        126 
Auf deshalb erhobene Beschwerde der Betheiligten aber hat der zuständige Be- 
zirks-Direktor und, bei eingelegter Berufung gegen dessen Ausspruch, das Staats- 
Ministerium endgiltig zu entscheiden. 
§. 3. 
Am Anfange eines neuen Jahres haben die Gemeindevorstände nach Maß- 
gabe des anliegenden Formulars V. bezüglich durch Ausfüllen der ersten sechs 
Kolonnen dieses Formulars, Impflisten der in ihren respektiven Gemeinde- 
bezirken wohnenden impfpflichtigen Kinder (§. 1, Ziffer 1 des Impfgesetzes) 
aufzustellen und bis zum 15. März desselben Jahres an den zuständigen Be- 
zirks-Direktor abzugeben. 
In diese Impflisten sind aufzunehmen: 
a) die im Laufe des vorhergehenden Jahres im Orte geborenen und noch 
am Leben befindlichen Kinder; 
b) die während des vergangenen Jahres in den betreffenden Gemeinde- 
bezirk eingezogenen impfpflichtigen Kinder; 
J) die zufolge der abgeschlossenen Impfliste (§. 11, Absatz 2 dieser Ver- 
ordnung) des vorhergehenden Jahres impfpflichtig gebliebenen Kinder 
(§§. 2, 3, 4 des Impfgesetzes.) 
8. 4. 
Die Listen der auf Grund des §. 1, Ziffer 2 des Impfgesetzes der Im- 
pfung unterliegenden Schulkinder sind von den betreffenden Schulvorstehern 
gleichfalls nach Maßgabe des anliegenden Formulars V. beim Beginn des neuen 
Schuljahres nach Ostern durch Ausfüllen der ersten sechs Kolonnen aufzustellen 
und bis zum 15. April desselben Jahres an den betreffenden Bezirks-Direktor 
einzureichen. 
In diese Listen sind alle diejenigen Zöglinge der betreffenden Schul- 
anstalt aufzunehmen, 
a) welche innerhalb des Jahres der Listenaufstellung das zwölfte Lebens- 
jahr zurücklegen, 
b) welche zufolge der abgeschlossenen Impfliste (§. 11 dieser Verordnung) 
des vorhergehenden Jahres impfpflichtig geblieben sind (§§. 2, 3, 4 des 
Impfgesetzes.)
        <pb n="143" />
        127 
8. B5. 
Der Bezirks-Direktor hat die von den Gemeindevorständen bezüglich den 
Schulvorstehern eingesandten Impflisten zu prüfen und, nach Behebung etwaiger 
Mängel an die zuständigen Impfärzte zur Ausfüllung der Kolonnen 7 bis 
19 in den abzuhaltenden Impf= und Revisionsterminen bis längstens zum 
1. Mai des laufenden Jahres zu übermitteln. 
8. 6. 
Die Impf= und Revisionstermine der impfpflichtigen Schulkinder finden 
in einer geeigneten Räumlichkeit der betreffenden Schulanstalt in Gegenwart 
des Schulvorstehers oder eines Vertreters desselben, die der übrigen Impf- 
pflichtigen dagegen in einem vom Gemeindevorstand zu beschaffenden passenden 
Lokale in Gegenwart des Gemeindevorstandes oder eines von demselben beauf- 
tragten Vertreters desselben statt. In kleineren Orten auf dem Lande ist es 
zulässig, die Räumlichkeiten der öffentlichen Schule als gemeinschaftliches Impf- 
lokal für beide Kategorieen von Impfpflichtigen zu benutzen. 
Die Gemeindevorstände und Schulvorsteher bezüglich deren Vertreter, 
welche zufolge der vorstehenden Bestimmung den Impfterminen beizuwohnen 
haben, sind auch verpflichtet, auf Ersuchen des Impfarztes die zur Ausfüllung 
der Kolonnen 7 bis 19 der betreffenden Impfliste erforderlichen Einzeichnun- 
gen nach Angabe des Impfarztes im Impftermine selbst zu bewirken. 
Die Impfliste ist sodann am Schlusse des bezüglichen Termins sowohl vom 
Impfarzte, als von dem betreffenden Listenführer (Gemeindevorstand oder Schul- 
vorsteher) zu unterschreiben. 
8. 7. 
Die Impfärzte haben Tag und Stunde der öffentlichen Impf= und Re- 
visionstermine zu bestimmen und den betreffenden Gemeindevorstand bezüglich 
Schulvorsteher mindestens 8 Tage vorher hiervon in Kenntniß zu setzen. 
Der Gemeindevorstand hat diese Termine in ortsüblicher Weise bekannt 
zu machen und zur pünktlichen Gestellung der impfpflichtigen kleinen Kinder auf- 
zufordern. Ebenso liegt es dem Schulvorsteher ob, für pünktliches Erscheinen 
seiner impfpflichtigen Zöglinge zu den angesetzten Terminen Sorge zu tragen. 
§. 8. 
Diejenigen Kinder, welche zufolge der Bestimmungen in §. 1 und 2 des 
Impfgesetzes zeitweise oder dauernd von der Impfung bezüglich Wiederimpfung 
19“
        <pb n="144" />
        128 
befreit sind, ferner diejenigen, welche privatim in gesetzmäßiger Weise bereits 
geimpft sind, oder während des laufenden Jahres noch geimpft werden sollen, 
brauchen im Impftermine nicht zu erscheinen. Es sind jedoch deren Angehörige 
verbunden, eine schriftliche Anzeige über den Grund des Ausbleibens der be- 
züglichen Impflinge unter Beilage der vorschriftsmäßigen ärztlichen Zeugnisse 
und Bescheinigungen (§. 15 dieser Verordnung) zu erstatten und diese Belege, 
insoweit sie Schulkinder betreffen, an den bezüglichen Schulvorsteher, insoweit 
sie aber andere Impflinge betreffen, an den bezüglichen Gemeindevorstand vor 
Eintritt des fraglichen Termins rechtzeitig abzugeben. 
Dagegen sind diejenigen Kinder, bei denen nach §. 2, Absatz 2 des Impf- 
gesetzes der zuständige Impfarzt endgiltig zu entscheiden hat, ob eine von der 
Impfung zu befürchtende Gefahr noch fortbesteht oder nicht, dem Impfarzte 
zur Abgabe dieser Entscheidung in den anberaumten öffentlichen Impfterminen, 
wenn thunlich vorzustellen. 
8. 9. 
Die Gemeindevorstände und Schulvorsteher, bezüglich deren Vertreter haben 
die ihnen zugegangenen Zeugnisse und schriftlichen Entschuldigungen der im 
Impftermine nicht erscheinenden Impflinge (§. 8 dieser Verordnung) dem Impf- 
arzte zur Einzeichnung des Erforderlichen in die Impflisten in dem fraglichen 
Termine vorzulegen, sodann aber wieder an sich zu nehmen und die Zeugnisse 
den betreffenden Besitzern zurückzugeben. 
8. 10. 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 des Impf- 
gesetzes ihnen obliegenden Nachweis, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflege- 
befohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben sei, zu 
führen unterlassen, sind dem Bezirks-Direktor anzuzeigen und von diesem (S. 14, 
Absatz 1 des Imufgesetzes) zur Strafe zu ziehen. 
§. 11. 
Die Impfärzte haben am Schlusse eines jeden Jahres und zwar späte- 
stens bis zum 15. Januar des nächstfolgenden Jahres die von ihnen bezüglich 
nach ihrer Angabe geführten Impflisten an den Bezirks-Direktor abzugeben. 
Dasselbe liegt den Privatärzten ob hinsichtlich der von ihnen gleichfalls nach 
Formular V. gesondert zu führenden Impflisten
        <pb n="145" />
        129 
a) der geimpften kleinen Kinder, 
b) der wiedergeimpften Schulkinder (§. 8, Absatz 2 und §. 15 des Impf- 
gesetzes.) 
Der Bezirks-Direktor hat die von den Impfärzten seines Bezirks einge- 
sandten Haupt-Impflisten unter Benutzung der von den Privatärzten eingelie- 
ferten Impflisten zu vervollständigen und somit für das betreffende Jahr zum 
Abschluß zu bringen. 
Nach Inhalt derselben hat er sodann die summarische Uebersicht über die 
Zahlenergebnisse der Impfungen und Wiederimpfungen nach dem beiliegenden 
Formular VI., jedoch jede gesondert und gemeindeweise geordnet für den ganzen 
Bereich seines Verwaltungsbezirks zusammenzustellen und dem unterzeichueten 
Staats-Ministerium bis zum 1. April des laufenden Jahres einzureichen. 
Die abgeschlossenen Listen der impfpflichtigen Schulkinder find den be- 
treffenden Schulvorstehern, die der übrigen Impfpflichtigen aber den betreffen- 
den Gemeindevorständen zur Benutzung bei Aufstellung der neuen Impflisten 
(§. 36 und §. 4 b dieser Verordnung) bis zum 1. März zuzufertigen. 
Bei Abgabe der neuen Impflisten (§. 3, Absatz 1 und §. 4, Absatz 1 
dieser Verordnung) haben die Gemeindevorstände und Schulvorsteher die ihnen 
zugefertigten abgeschlossenen Impflisten des Vorjahres an den Bezirks-Direktor 
zurückzugeben, welcher sie zu seinen Akten zu nehmen hat. 
§. 12. 
Der Bezirks-Direktor bildet die zuständige Behörde, welche nach §. 3, 
Absatz 2 des Impfgesetzes anordnen kann, daß die letzte Wiederholung der 
Impfung durch den Impfarzt vorgenommen werde. In den Fällen, wo die 
beiden ersten erfolglos gebliebenen Impfungen durch Privatärzte ausgeführt 
worden sind, ist regelmäßig eine desfallsige Anordnung durch den Bezirks- 
Direktor zu treffen. 
§. 13. 
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§. 1 und 2 des Impfge- 
setzes) unterblieben, so hat der Bezirks-Direktor bei Zufertigung der abge- 
schlossenen Impfliste an den betreffenden Gemeindevorstand diesen anzuweisen, 
den Angehörigen die Nachholung der Impfung bezüglich die Beibringung eines
        <pb n="146" />
        130 
desfallsigen Impfscheins innerhalb einer Frist von sechs Wochen (§. 4 des 
Impfgesetzes) bei Vermeidung der in §. 14, Absatz 2 des Impfgesetzes ange- 
drohten Strafe aufzugeben. 
Auf Erfordern ist die Nachholung der Impfung eines Kindes oder Zög- 
lings binnen sechswöchentlicher Frist so oft von Neuem anzuordnen und die 
Bestrafung der wiederspenstigen Eltern, Pflegeeltern und Vormünder so oft 
wiederholt herbeizuführen, bis die Impfung gesetzlich erfolgt ist. 
§. 14. 
Wenn Impflinge zu den festgesetzten Revisionsterminen (§. 5 des Impf- 
gesetzes) nicht erscheinen, so ist deren Impfung bezüglich Wiederimpfung als 
erfolglos zu betrachten und im nächsten Jahre zu wiederholen, dafern nicht der 
Impfarzt bis dahin von dem günstigen Erfolg der Impfung noch nachträglich 
sich überzeugt hat. 
Außerdem ist die Bestrafung der betreffenden Angehörigen auf Grund der 
Bestimmung im §. 14, Absatz 2 des Impfgesetzes herbeizuführen. 
§. 15. 
Impfärzte sowohl wie Privatärzte haben sich bei Ausstellung von Be- 
scheinigungen auf Grund der Bestimmungen des Impfgesetzes der nachfolgenden 
Formulare zu bedienen: 
1) Bei Aufstellung der in §. 10, Absatz 1 des Impfgesetzes erwähnten 
Impfscheine sind die beiliegenden Formulare I oder II anzuwenden und 
zwar in der Weise, daß die Impfscheine für erste Impfungen (§. 1, 
Ziffer 1 des Impfgesetzes) auf Papier von röthlicher Farbe, und die 
Impfscheine für spätere Impfungen (Wiederimpfung §. 1, Ziffer 2 des 
Imnpfgesetzes) auf Papier von grüner Farbe gedruckt werden; bei den 
Impfscheinen für die Wiederimpfung ist neben dem Worte „Impfschein“ 
das Wort „Wiederimpfung“ in Klammern zu setzen; 
2) für die nach §. 10, Absatz 2 des Impfgesetzes auszustellenden Zeug- 
nisse über gänzliche oder vorläufige Befreiung von der Impfung haben 
die anliegenden Formulare III oder IV zur Anwendung zu kommen und 
sind dieselben durchgängig auf weißes Papier zu drucken.
        <pb n="147" />
        131 
8. 16. 
Die Einrichtung eines Impfinstituts zur Beschaffung und Erzeugung von 
Schutzpockenlymphe nach Maßgabe der noch zu erwartenden Anordnung des 
Bundesraths (8. 9 des Impfgesetzes) bleibt vorbehalten. 
Bis dies geschehen und zur öffentlichen Kenntniß der Betheiligten ge— 
bracht sein wird, haben die Impfärzte und Privatärzte die zur Einleitung des 
Impfgeschäfts und zur Aushilfe in besonderen Fällen erforderliche Schutz— 
pockenlymphe in der bisherigen Weise aus dem seit längerer Zeit in der Re— 
sidenzstadt Weimar bestehenden Impfinstitut zu beziehen. 
8. 17. 
Impfärzte und andere Aerzte sind verpflichtet zur Einimpfung der Schutz- 
pocken nur Lyumphe aus normal entwickelten und von erysipelatösem Entzündungs- 
hof freien Vaccine-Pusteln völlig gesunder und mindestens drei Monate alter 
Kinder, nicht aber Lymphe von Revaccinirten, zu verwenden. 
Sie dürfen ferner kein Blut mit überimpfen und müssen die blankge- 
schliffene Lanzette nach jeder Impfung in warmem Wasser reinigen. Lanzetten 
oder Nadeln zu Massenimpfungen, bei denen eine solche jedesmalige Reinigung 
nicht ausführbar ist, dürfen nicht benutzt werden. 
§. 18. 
Die Impfärzte sind berechtigt, von den in öffentlichen Impfterminen 
geimpften und zur Revision gestellten Kindern, insoweit sie sich hierzu eignen, 
Lymphe zur Weiterimpfung zu entnehmen. Angehörige, welche dem Impfarzt 
dies verweigern, verfallen in eine Strafe von 5 bis 10 Mark. 
§. 19. 
Nur die nach §. 1 dieser Verordnung staatlich bestellten Impfärzte sind 
befugt, den Titel „Impfarzt“ zu führen. 
§. 20. 
Die Impfärzte erhalten die Formulare I, II, III und IV zu den durch 
das Impfgesetz vorgeschriebenen Zeugnissen, und die Gemeindevorstände und 
Schulvorsteher die Formulare V. zu Impflisten unentgeltlich.! Sie haben
        <pb n="148" />
        132 
sich zu dem Ende an die betreffenden Bezirks-Direktoren zu wenden, welche 
mit einem entsprechenden Vorrath solcher Formulare durch das unterzeichnete 
Staats-Ministerium versehen werden. 
§. 21. 
Unter der Bezeichnung „Schulvorsteher“ sind im Sinne der Ausführungs- 
Verordnung die Direktoren, Rektoren und bezüglich ersten Lehrer der betreffen- 
den öffentlichen oder Privat-Lehranstalten zu verstehen. Bei nicht gegliederten 
Volksschulen gelten die einzelnen und bezüglich einzigen Lehrer der Schulklassen 
und Schulen als Schulvorsteher. 
Der Geschäftsverkehr zwischen den Bezirks-Direktoren und Impfärzten 
einerseits und den Schulvorstehern andererseits wird hinsichtlich sämmtlicher Volks- 
schulen durch die Schulvorstände vermittelt. 
§. 22. 
Alle Gesetze, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen, welche dem 
Impfgesetz vom 8. April 1874, sowie der gegenwärtigen Ausführungs-Ver- 
ordnung hierzu entgegenstehen, treten mit der Einführung des genannten Ge- 
setzes (1. April 1875) außer Kraft. Namentlich ist dies der Fall mit dem 
Gesetze über die Schutzpockenimpfung vom 26. Mai 1826, jedoch mit Aus- 
nahme der in §. 13 desselben enthaltenen Bestimmungen über Zwangsimpfun- 
gen beim Ausbruche der Menschenpocken, welche zufolge der Bestimmung 
in §. 18, Absatz 3 des Reichs-Impfgesetzes durch das letztere nicht berührt 
werden. 
Weimar am 17. Februar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
        <pb n="149" />
        133 
Wir Wilhelm 
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 
K. . 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden: 
1) jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalen- 
derjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen 
Blattern überstanden hat; 
2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit 
Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in 
welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht 
nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blat- 
tern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist. 
§. 2. Ein Impfpflichtiger (§. 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne 
Gefahr für sein Leben oder für seiue Gesundheit nicht geimpft werden kann, 
ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes 
der Impfung zu unterziehen. 
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zustän- 
dige Impfarzt (§. 6) endgültig zu entscheiden. 
§. 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§. 5) erfolglos 
geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann 
erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden. 
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der 
Impfung durch den Impfarzt (§. 6) vorgenommen werde. 
§. 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (88. 1, 2) unterblieben, 
so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nach- 
zuholen. 
§5. 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten 
Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden. 
§. 6. In jedem Bundesstaate werden Impfbezirke gebildet, deren jeder 
einem Impfarzte unterstellt wird. 
1875. 20
        <pb n="150" />
        134 
Der Impfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende Septem- 
ber jeden Jahres an den vorher bekannt zu machenden Orten und Tagen für 
die Bewohner des Impfbezirks Impfungen unentgeldlich vor. Die Orte für 
die Vornahme der Impfungen, sowie für die Vorstellung der Impflinge (§. 5) 
werden so gewählt, daß kein Ort des Bezirks von dem nächst belegenen Impf- 
orte mehr als 5 Kilometer entfernt ist. 
§. 7. Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impfzeit eine Liste 
der nach §. 1, Ziffer 1 der Impfung unterliegenden Kinder von der zustän- 
digen Behörde aufgestellt. Ueber die auf Grund des §. 1, Ziffer 2 zur Im- 
Pfung gelangenden Kinder haben die Vorsteher der betreffenden Lehranstalten 
eine Liste anzufertigen. 
Die Impfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder ohne 
Erfolg vollzogen, oder ob und weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist. 
Nach dem Schlusse des Kalenderjahres sind die Listen der Behörde ein- 
zureichen. 
Die Einrichtung der Listen wird durch den Bundesrath festgestellt. 
§. 8. Außer den Impfärzten sind ausschließlich Aerzte befugt, Impfungen 
vorzunehmen. 
Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im §. 7 vorgeschrie- 
benen Form Listen zu führen und dieselben am Jahresschluß der zuständigen 
Behörde vorzulegen. 
§. 9. Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung des Bundes- 
raths dafür zu sorgen, daß eine angemessene Anzahl von Impfinstituten zur 
Beschaffung und Erzeugung von Schutzpockenlymphe eingerichtet werde. 
Die Impfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die öffentlichen Impf- 
ärzte unentgeltlich ab und haben über Herkunft und Abgabe derselben Listen 
zu führen. 
Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen Schutzpocken- 
lymphe, soweit ihr entbehrlicher Vorrath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich 
abzugeben. 
§. 10. Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung (§. 5) 
von dem Arzte ein Impfschein ausgestellt. In dem Impfschein wird, unter
        <pb n="151" />
        136 
Angabe des Vor- und Zunamens des Impflings, sowie des Jahres und Tages 
seiner Geburt, bescheinigt, entweder, 
daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist, 
oder, 
daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß. 
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige 
Befreiung von der Impfung (88. 1, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter 
der für den Impfschein vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, bescheinigt, 
aus welchem Grunde und auf wie lange die Impfung unterbleiben darf. 
§. 11.“ Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Bescheini- 
gungen (§. 10) anzuwendende Formular. 
Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel= und gebührenfrei. 
§. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches 
Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (§. 10) den Nachweis 
zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder 
aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. 
§. 13. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem 
Impfzwange unterliegen (§. 1, Ziffer 2), haben bei der Aufnahme von Schü- 
lern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die 
gesetzliche Impfung erfolgt ist. 
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuches 
der Anstalt nach §. 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen. 
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf 
deren Nachholung zu dringen. 
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zu- 
ständigen Behörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche 
der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist. 
§. 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen 
obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis 
zu zwanzig Mark bestraft. 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene 
ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung 
20“
        <pb n="152" />
        136 
oder der ihr folgenden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit 
Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. 
§. 15. Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch §. 8, Absatz 2, 
§. 7 und durch §. 13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, 
werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft. 
§. 16. Wer unbefugter Weise (§. 8) Impfungen vornimmt, wird mit 
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn 
Tagen bestraft. 
§. 17. Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrlässig handelt, wird 
mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnißstrafe bis zu drei 
Monaten bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere Strafe 
eintritt. 
§. 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. April 1875 
in Kraft. 
Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforderlichen 
Bestimmungen treffen. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen über Zwangs- 
impfungen bei dem Ausbruch einer Pocken-Epidemie werden durch dieses Gesetz 
nicht berührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. April 1874. 
Wilheln. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="153" />
        137 
Formular I. 
Impfcchein. 
Impfbezrkk ... Impfliste Nr. 
-geboren den 18 „ wurde 18 
zum . . .. Male . . . . Erfolg geimpft. 
Durch die Impfung ist der gesetzlichen Pflicht genügt. 
N. N., am . . .. . ... 18 
N. N., 
Arzt (Impfarzt). 
Rückfeite. 
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt ge- 
macht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des auf 
das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen 
einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abend- 
schulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahres erfolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebens- 
jahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie 
spätestens im nächsten Jahre wiederhbolt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und 
spätestens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, 
Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz 
erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben 
sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt. 
Bemerkung. Das Formular I. kommt für alle Impfungen zur Anwendung, durch welche der 
gesetzlichen Pflicht genügt ist, und zwar sowohl bei der ersten Impsung (§. 1 Ziffer 1 
des Impfgesetzes), als bei der späteren Impfung (Wiederimpfung §. 1 Ziffer 2 
des Impfgesetzes). 
Im Uebrigen ist zu unterscheiden: 
1) war die Impfung bei dem ersten oder zweiten Male erfolgreich, so ist zwischen 
den Worten „zum . . .. Male“ das Wort „ersten“ oder zweiten“ und 
zwischen den Worten „Male . . .. Erfolg“ das Wort „mit“ einzuschalten; 
2) ist die Impfung zum dritten Male (§. 3 des Impfgesetzes) wiederholt worden, 
so ist zwischen den Worten zum ... Male“ das Wort „dritten“ und 
zwischen den Worten „Male . . Ersolg“, je nachdem die Impfung erfolg- 
reich oder erfolglos war, das Wort „mit“ oder „ohne“ einzuschalten.
        <pb n="154" />
        138 
Formular II. 
Impfschein. 
Impfbezirr Impfliste Nr. 
,geboren den 18 „ wurde an 18 
zum . . .. Male ohne Erfolg geimpft. 
Die Impfung muß im nächsten Jahre wiederholt werden. 
........ ,am........18 
N. N., 
Arzt (Impfarzt). 
Rückseite 
(wie bei Formular I.) 
Bemerkung. Das Formular II. kommt für alle diejenigen Fälle zur Anwendung, in denen die 
Impfung wegen Erfolglosigkeit wiederholt werden muß (§. 3 des Impfgesetzes), und 
zwar sowohl bei der ersten Impfung (§. 1 Ziffer 1 des Impfgesetzes), als bei der 
späteren Impfung (Wiederimpfung, §. 1 Ziffer 2 des Impfgesetzes). 
Je nachdem die Impfung zum ersten oder zweiten Male vorgenommen war, ist 
zwischen den Worten zum .. Male" das Wort „ersten“ oder „zweiten“ einzu- 
schalten.
        <pb n="155" />
        139 
Formular III. 
Beugniß. 
Impfbezr . ... Jmpfliste Nr. 
......... ,geborenden......18..,kannwegen.·...... 
........ ohne Gefahr nicht geimpft werden. 
Demgemäß darf die gesetzliche Impfung bbs. unterbleiben. 
........ ,den........18 
N.N., 
Arzt(Jmpfatzt)- 
Rückseite 
(wie bei Formular 1.) 
Bemerkung. Das Formular III. kommt — und zwar sowohl beie ersten Impfungen, als bei 
späteren (Wiederimpfung) — zur Anwendung, wenn eine vorläufige Befreiung von 
der Impfung weger Krankheit rc. (§. 2. des Impfgesetzes) nachgewiesen werden soll. 
Der Befreiungsgrund ist zwischen den Worten „wegen ohne rc.“ die Frist 
der Befreiung zwischen den Worten bbis unterbleiben“ anzugeben. Der 
Name des Impfbezirks und die Nummer der Impfliste ist von demjenigen Impfarzte, 
beziehungsweise derjenigen Behörde, in deren Impfliste das betreffende Kind einge- 
tragen ist, auszufüllen, sobald ihnen das Zeugniß zur Führung des Befreiungsnach- 
weises vorgelegt wird.
        <pb n="156" />
        140 
Formular IV. 
Impfbezirt.. .. Impfliste Nr. 
......... ,geboreuden......18..,hatimJahre...-die 
natürlichenBlatternüberstanden;istimJahre....mitErfolggeimpft 
worden und ist demgemäß von der Impfung befreit. 
N. N., 
Arzt (Impfarzt). 
Rückseite. 
(wie bei Formular I.) 
Bemerkung. Das Formular IV. ist für diejenigen Fälle bestimmt, in denen — sowohl bei ersten 
Impfungen, als bei späterer (Wiederimpfung) — eine gänzliche Befreiung von 
der Impfung stattfindet. Besteht der Befreiungsgrund darin, daß das Kind die 
natürlichen Blattern überstanden hat, so sind die Worte „ist im Jahre 2c.“ bis 
„worden“ auszustreichen; ist dagegen das Kind von der Impfung befreit, weil es 
bereits mit Erfolg geimpft worden ist, so sind die Worte „hat im Jahre rc.“ bis 
„überstanden“ auszustreichen. 
Der Name des Impfbezirks und die Nummer der Impfliste ist von demjenigen 
Impfarzte, beziehungsweise derjenigen Behörde, in deren Impfliste das Kind ein- 
getragen ist, auszufüllen, sobald ihnen das Zeugniß zur Führung des Befreiungs= 
Nachweises vorgelegt wird.
        <pb n="157" />
        1875. 
do 
— 
Formular V. 
Impfliste. 
Art · Ursache, 
der Impsung. welrlach von 
der Impfung 
Abstand 
enommen 
8 ist. Bemerkungen. 
  
Des Vaters, 
Des Impflings Pflegevaters oder 
Vormundes 
610 
uabuniaui ualoj 
  
  
IIX 
EIIIII 
9#4 1900 u 
J120 zlmineplläm 
Vor- Stand 
und Name. und 
Wohnung 
- t r* 
umiulcu 
nlohnst. 
noulastt #24 bo. 
u# lO pla#u#; 194 16. 
blolnd 
15 uonzbuobebuoloa 
154 Jdo. 
voränz- 
läufig. lich. 
T 
Gunjdur 199 örr 
124 14v 
— 
D 
— 
— 
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V 
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S 
— 
290bng 
  
Zuname. 
uoa bunlduiꝭ aiꝗ adg 
otiduiug · ouiiuꝝ 
alnanluo: 9194u#8 
’-acdurdg- ula)üI 
maR u#l uag uog 
— 
□ 
5 
— 
S 
— 
Jouusnt adquosn# 
  
- 
1— 
— 
O 
2. 3. 4. 
–— 
17. 18. 19. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bemerkung. Der Impfarzt empfängt die Liste, nachdem sie in den ersten sechs Kölonnen von der Behörde oder — 
bei der späteren Impfung (Wiederimpfung) — von den Schulvorstehern ausgefüllt ist. Er füllt seinerseits 
die übrigen Kolonnen aus. In der Kolonne 19 muß stets und zwar durch Anwendung der Buchstaben 
S., R., Sk. ein Vermerk gemacht werden, wenn ein Impfling an Syphilis, Rhachitis oder Skrophu- 
losis leidet. Ist der Impfpflichtige gestorben oder weggezogen, so ist dies in der Kolonne 19 zu ver- 
merken, woselbst auch stets der Ort zu notiren ist, wohin er verzogen ist. 
Die Privatärzte haben für die von ihnen Geimpften emsprechende Listen aufzustellen und vollständig 
auszufüllen. 
141
        <pb n="158" />
        142 
Formular VI. 
Aeberstcht 
über 
das Ergebniß der Impfung. 
  
Zahl der Fälle, 
Zahl der Geimpften in welchen der Arzt Zahl der der 
gahl der Impfli von der Impfung Impfung 
ahl der Impflinge. 
mit Erfolg. pbne Erfolg. 
  
vorschriftswidrig 
vorläufig gänzlich 
entzogenen Pflichtigen. 
Abstand genommen. 
5. 6. 
  
1. 2. 3. 4. 
  
I 
  
  
  
  
  
  
Bemerkung. Die Liste ist gesondert für die nach §. 1 Ziffer 1 und 8. 1 Ziffer 2 des Impf- 
gesetzes Impspflichtigen aufzustellen. Ihre Angaben sollen das Ergebniß der Impfung 
für größere Bezirke enthalten und zur Herstellung einer Uebersicht über die Wir- 
kungen des Impfgesetzes für den Gesammtumfang des Reichs dienen.
        <pb n="159" />
        143 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(29) I. Durch die Vorschriften in den 88. 21 bis 23 incl. des Bundesgesetzes 
vom 21. Juni 1869, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe (Bundesge- 
setzblatt Seite 310), ist der Grundsatz, auf dem die zwischen dem Großher= 
zogthum Sachsen und dem Königreich Preußen über die Verhütung der Forst- 
und Jagdfrevel in den Grenzbezirken abgeschlossene Uebereinkunft d. d. Wei- 
mar den 29. März 1852 und Berlin den 23. März 1852 beruht, wesentlich 
modifizirt worden. Im Hinblick hierauf erhalten sämmliche Polizei= und Forst- 
Behörden und Beamte des Großherzogthums hierdurch die Anweisung, ven den 
zu ihrer Kenntniß gelangenden Forst= und Jagdfreveln, welche von Einwoh- 
nern des Großherzogthums in angrenzenden Königlich Preußischen Gebiets- 
theilen oder von Einwohnern des Königreichs Preußen in dem Staatsgebiete 
des Großherzogthums begangen worden sind, die vorschriftsmäßige Anzeige 
nicht bei demjenigen Staatsanwalt oder Gericht, in dessen Bezirke der Ange- 
schuldigte wohnt, sondern bei demjenigen zu bewirken, in dessen Bezirke die 
strafbare Handlung begangen worden ist. 
Für die Vollstreckung der gegen solche Angeschuldigte von dem Gericht 
der begangenen strafbaren Handlung erkannten Strafen sind die §§. 23 und 
33 des allegirten Bundesgesetzes vom 21. Juni 1869 maßgebend. 
Von den betreffenden Behörden und Beamten des Königreichs Preußen 
wird einer Mittheilung der Königlich Preußischen Regierung in Erfurt zufolge 
rücksichtlich der Verfolgung der in den Grenzbezirken verübten Forst= und 
Jagdfrevel ein entsprechendes Verfahren eingehalten werden. 
Weimar am 16. Februar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
G. Thon. 
(30) 1I. Auf höchste Anordnung Seiner Königlichen Hoheit, des Großher= 
zogs, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß fortan als ge- 
nügender Nachweis für die Vorbildung der Aspiranten des Baufaches, des 
Forstdienstes und des unteren Finanzverwaltungsdienstes nicht blos 
das Zengniß der Reife für den Eintritt in die Prima des Realgymnasiums zu 
Eisenach (vergleiche die Verordnungen vom 6. Mai 1853, vom 6. Februar 1854 
und vom 28. Dezember 1855), sondern überhaupt der Nachweis der Reife
        <pb n="160" />
        118 
für den Eintritt in die erste Klasse (Prima) einer Realschule erster Ord— 
nung angesehen werden soll. 
Im lUlebrigen bewendet es bei den Bestimmungen der angezogenen Ver- 
ordnungen. 
Weimar am 23. Februar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
(31) III. Nachträglich zu der Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Jannar 1873, 
die Errichtung eines Gerichts-Gefängnisses für das Großherzogthum in Eise- 
nach und die Vollstreckung der Strafen in demselben betreffend, (Seite 7 des 
Reg.-Blatts), wird hierdurch bestimmt, daß auch solche Haftstrafen, welche 
auf Grund der Ministerial-Bekanntmachung vom 13. November 1872 (Reg.- 
Blatt Nr. 39 Seite 421) erkannt worden sind, wenn sie in ihrer Gesammt= 
Dauer mindestens vier Wochen betragen, unter den sonst in der Eingangs ge- 
dachten Ministerial-Bekanntmachung insbesondere Ziffer 2 derselben ausge- 
drückten Voraussetzungen in dem Gerichts-Gefängniß zu Eisenach vollstreckt 
werden können. 
Weimar am 25. Februar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justitz. Departement des Aeußern und Innern. 
Stichling. v. Groß. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="161" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
  
Nummer 9. Weimar. 14. März 1875. 
Ministerial--Bekanntmachungen. 
(32) 1. Die von dem Vorstande der Sparkasse zu Vie selbach im Einver- 
ständniß mit dem Gemeinderathe daselbst bezüglich des Statuts der dortigen 
Sparkasse vom 4. August 1856 und des Nachtrags vom 28. März 1870 
beschlossenen Aenderungen dahin lautend: 
J. 
„An Stelle des Absatzes 1 des Statut-Nachtrags vom 28. März 1870 
treten folgende Vorschriften: 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Reichsmark erreichen; 
sie gewährt aber die Zinsen nur für volle Monate, d. h. Alles, was im Laufe 
eines Monats eingezahlt ist, wird nur vom ersten Tage des folgenden Monats 
an, und was im Laufe eines Monats zurückgezahlt wird, wird nur bis zum 
Schluß des vorhergegangenen Monats verzinst. 
Bei Gewährung der zu zahlenden Zinsen sich ergebende Bruchtheile von 
weniger als ½ Pfennig werden der Sparkasse, Bruchtheile von mehr als ½ 
Pfennig den betreffenden Gläubigern als ganze Pfennige zu Gute gerechnet. 
II. 
Die Bestimmungen in §. 20 der Statuten vom 4. August 1856, welche 
so lauteten: 
— „„Berechnet werden die Zinsen am Schlusse des Kalenderjahres, so 
daß alsdann den sämmtlichen Darleihern der ihnen erwachsene Zinsenbetrag 
dem Kapital in den Büchern des Sparkasse-Instituts hinzugefügt wird. 
1875. 22
        <pb n="162" />
        146 
Vom ersten Januar des darnach beginnenden Jahres ab werden die ka- 
pitalisirten Zinsenbeträge gleich den Einlagen mit verzinst. 
Die Zuschreibung der kapitalisirten Zinsenbeträge, um sie wieder zius- 
tragend zu machen, ist in den ausgestellten „Schuld-Sparkasse-Büchern“ nicht 
nöthig und es soll, wenn eine solche für erforderlich erachtet werden sollte, 
Seitens der Anstalt durch öffentliche Bekanntmachung dazu aufgefordert werden. 
Wünscht ein Buchinhaber die Zuschreibung der Zinsen, so hat er sich 
deshalb an den Kassirer zu melden. —“ 
treten wieder in Kraft. 
III. 
An Stelle der Bestimmungen unter Nr. 3 des Statut-Nachtrags vom 
28. März 1870 treten folgende Bestimmungen: 
1) Der Zinsfuß beträgt bei Einlagen vom 1. Januar 1875 an bis 
auf Weiteres 4% ; es steht aber dem Sparkassevorstand die Befugniß 
zu, bei hervortretendem Bedürfnisse mit Genehmiguung des Gemeinde- 
raths zu Vieselbach und des Großherzoglichen Direktors im I. Verwal= 
tungsbezirke die Höhe des Zinsfußes anderweit zu bestimmen. 
Eine solche Aenderung ist in zwei Zeitungen, und zwar bis auf 
Weiteres in der Weimarischen Zeitung und in der zu Weimar erschei- 
nenden Zeitung „Deutschland“, eventuell in zwei durch den Großher= 
zoglichen Direktor des I. Verwaltungsbezirks zu bestimmenden Zeitungen, 
von dem Sparkassevorstand bekannt zu machen, und es muß zwischen 
dieser Veröffentlichung der Bekanntmachung und der Ausführung der 
beschlossenen Aenderung des Zinsfußes ein Zeitraum von mindestens 
drei Monaten liegen. 
Die Ausleihung von Sparkassegeldern soll gegen solche Sicherheit, 
welche den gesetzlichen Vorschriften über Ausleihung vormundschaftlicher 
Gelder entspricht, erfolgen. 
Der jährliche Zins für die verliehenen Kapitale soll womöglich 
mindestens ein halbes Prozent mehr betragen, als der Zins für die 
Einlagen, also vorläufig vom 1. Januar 1875 an womöglich 45/ %. 
IV. 
§. 14 des Statuts vom 4. August 1856, (welcher lautete: Die Spar- 
kasse rechnet in der gesetzlichen Landeswährung des Vierzehnthalersußes) kommt 
in Wegfall. 
2 
4
        <pb n="163" />
        147 
V. 
Der 8. 15 des Statuts wird dahin abgeändert: 
Die niedrigste Einlage bei der Sparkasse beträgt eine halbe Reichsmark. 
VI. 
Die Bestimmungen unter Nr. 2 und Nr. 3 des Statut-Nachtrags vom 
28. März 1870 kommen in Wegfall.“ 
sind höchsten Orts gnädigst genehmigt worden. 
Es wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 24. Februar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Devartement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(331 II. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, dem Badeverein 
zu Stadtsulza, unter Bestätigung der vorgelegten Statuten, die Rechte der 
juristischen Persönlichkeit zu verleihen gnädigst geruhet haben: so wird solches 
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. März 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(34] III. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hat 
das Großherzogliche Staats-Ministerium die Aufhebung des Großherzoglichen 
Stadtgerichts Weimar und die Vereinigung dessen Bezirks mit dem Bezirke 
des Großherzoglichen Justizamtes Weimar beschlossen und ist in dieser Bezie- 
hung Folgendes bestimmt worden: 
1. 
Die Wirksamkeit des Großherzoglichen Stadtgerichts Weimar hört mit 
dem 31. März 1875 auf. 
· 2. 
Vom 1. April 1875 ab wird der Bezirk des bisherigen Großherzoglichen 
Stadtgerichts Weimar (vergl. Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Juni 1850 
Reg.-Blatt Seite 565) dem Großherzoglichen Justizamte daselbst überwiesen.
        <pb n="164" />
        148 
3. 
In sämmtlichen bei dem Großherzoglichen Stadtgerichte Weimar anhän- 
gigen oder noch anhängig werdenden Rechtssachen, welche am 1. April 1875 
noch nicht beendigt sind, haben die Betheiligten von dieser Zeit an Dasjenige, 
was ihnen bei dem Großherzoglichen Stadtgerichte Weimar zu thun obgelegen, 
bei Großherzoglichem Justizamte Weimar künftighin zu verrichten, daselbst auch 
die von dem Großherzoglichen Stadtgerichte Weimar etwa anberaumten Termine 
abzuwarten und angefangene Verfahren fortzustellen und zu beendigen und zwar 
Alles zur Vermeidung derjenigen Nachtheile, welche ihnen in den ergangenen 
Ladungen oder sonstigen Erlassen des Stadtgerichts Weimar angedroht worden 
sind, oder unmittelbar kraft der Gesetze eintreten. 
Weimar am 6. März 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Ministerial-Bekanntmachung, 
betreffend die Aufhebung des Stadtge- 
richts Weimar und die Vereinigung 
seines Bezirks mit dem Bezirke des 
Großherzoglichen Justizamtes daselbst. 
(35) IV. In Folge eines Beschlusses des Bundesrathes des Deutschen Reichs 
werden die Großherzoglichen Behörden und Beamten hierdurch angewiesen: 
im amtlichen Verkehr für das Zehnmarkstück die Benennung „Krone“", 
dagegen für das Zwanzigmarkstück die Benennung „Doppelkrone“ 
anzuwenden. 
Weimar am 8. März 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="165" />
        Zegierungs Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 
19. März 1875. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
(361 In Folge der bei Handhabung der Ministerial-Verordnung vom 4. Sep- 
tember 1873 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Mai 1869, betreffend 
die polizeiliche Beaufsichtigung der Bauten, bisher gemachten Erfahrungen, 
werden mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großher- 
zogs die Vorschriften im §. 7 der gedachten Verordnung hiermit abgeändert 
bezüglich ergänzt, wie folgt: 
J. 
Absatz 4, Ziffer 4 des 8. 7 wird aufgehoben und an Stelle desselben bestimmt: 
Wände der Wohn- und Wirthschaftsgebände einschließlich der Viehställe, 
insoweit sie an des Nachbars Grenze stehen oder gegenüber dieser 
Grenze weniger als 2,25 Meter von derselben entfernt liegen, sind als 
Brandmauern herzustellen. Brandmauern dieser Art dürfen keine 
Oeffnungen erhalten, insoweit sie in geringerer Entfernung als 4,5 Me- 
ter entweder der nicht massiven Wand oder der mit Oeffnungen ver- 
sehenen massiven Wand eines nachbarlichen Gebäudes gegenüber stehen. 
In einzelnen Fällen, wenn es die Vermögensumstände des Banherrn 
oder die geringe Größe des Bauplatzes der Orts Polizeibehörde ange- 
messen erscheinen lassen, kann von der Ausführung ganz massiver Brand- 
mauern abgesehen werden; dann sind aber Fachwerkswände mit einer 
mindestens einen halben Stein (12 Centimeter) starken soliden Vorlage 
aus gebrannten Backsteinen oder aus Bruchsteinen mit vollgemauerten 
Fugen aufzuführen. 
1875. 23
        <pb n="166" />
        150 
II. 
Ziffer 13 des §. 7 wird aufgehoben und dafür Folgendes bestimmt: 
Alle Wände, an denen Feuerungen liegen, s. g. Feuermauern, sind, 
insoweit die Entfernung derselben von Heerden zu offenen Feuerungen 
nicht mindestens 56 Centimeter (2 Fuß) und von geschlossenen Feuer- 
ungen nicht mindestens 28 Centimeter (1 Fuß) beträgt, durchweg massiv 
ohne jede Einlage von Holz in gehöriger Stärke herzustellen. 
Die Stärke wird mit Rücksicht auf das dazu verwendete Material 
und auf die Höhe und Ausdehnung der Feuermauer von der Orts- 
Polizeibehörde bestimmt. 
Dieselbe darf bei Massivbau nicht unter 42 Centimeter, wenn 
Bruchsteine, oder 25 Centimeter, wenn gebrannte Backsteine oder ge- 
hörig ausgetrocknete feste Lehmbacksteine oder bearbeitete Werkstücke zur 
Feuermaner verwendet werden, bei Fachwerksbau dagegen nicht unter 
12 Centimeter betragen. 
Bei größeren namentlich zu gewerblichen Zwecken bestimmten Feuer- 
ungen ist von der Orts-Polizeibehörde nach Befinden des einzelnen 
Falles eine größere Minimalstärke der Feuermauern vorzuschreiben. Des- 
gleichen sind die Feuermauern an einem Heerde zur offenen Feuerung 
mindestens 56 Centimeter daneben und in der ganzen Stockwerkshöhe, 
an einer geschlossenen Feuerung aber mindestens 28 Centimeter daneben 
und darüber auszuführen. 
III. 
Absatz 2, Ziffer 15 des §. 7 erhält folgenden Zusatz: 
Die Verwendung sogenannter Oessensteine von nur 9,5 Centimeter 
(4 Zoll) Breite zur Aufführung von Schornsteinen bleibt solange, als 
noch dergleichen nach den früher vorgeschriebenen Maaßen gefertigte 
Steine von den Ziegeleien geliefert werden, ausnahmsweise und bis auf 
Weiteres unter der Bedingung gestattet, daß die Wangen der damit ge- 
bauten Schornsteine in vollgemauerten Fugen hergestellt werden. 
Vorstehende Bestimmungen treten sofort mit dem Tage ihrer Publikation 
in Kraft. Weimar am 10. März 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
        <pb n="167" />
        151 
137) Das 8., 9., 10., 11., 12., 13 und 14. Stück des Reichs-Gesetzblattes 
enthalten unter 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
1051 
1058 
1060 
1061 
das Gesetz, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in 
Elsaß-Lothringen, vom 8. Februar 1875; unter 
das Gesetz, betreffend das Alter der Großjährigkeit, vom 17. 
Februar 1875; unter 
den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die einheitliche Benennung 
der Reichsgoldmünzen, vom 17. Februar 1875; unter 
den Auslieferungsvertrag zwischen dem deutschen Reiche und 
Belgien, vom 24. Dezember 1874; unter 
den Postvertrag zwischen Deutschland und Chile, vom 22. März 
1874; unter 
l die Uebereinkunft zwischen dem deutschen Reiche und den Nieder- 
landen, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Ihrhove 
nach Nieuwe Schans, vom 3. Juni 1874; unter 
die Uebereinkunft zwischen dem deutschen Reiche und den Nieder- 
landen, betreffend die Herstellung einer direkten Eisenbahnver- 
bindung zwischen München-Gladbach und Antwerpen, vom 13. 
November 1874; unter 
die Uebereinkunft zwischen dem deutschen Reiche und den Nieder- 
landen, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel 
über Gennep nach Kleve und Wesel, vom 13. November 1874; 
unter 
die Uebereinkunft zwischen dem deutschen Reiche und den Nieder- 
landen, betreffend die Herstellung einer direkten Eisenbahnver- 
bindung zwischen Dortmund und Enschede, vom 13. November 
1875; unter 
die Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Umlaufs polni- 
scher eindrittel und einsechstel Thalerstücke, vom 26. Februar 
1875; unter 
die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Kar- 
toffeln aus Amerika, sowie von Abfällen und Verpackungsmate- 
rial solcher Kartoffeln, vom 26. Februar 1875; unter
        <pb n="168" />
        152 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
1062 
1063 
1064 
1065 
1066 
1067 
die Konvention über die Regulirung der Hinterlassenschaften 
zwischen dem deutschen Reiche und Rußland, vom. o#e 1874; 
unter 
den Konsularvertrag zwischen dem deutschen Reiche und Ruß- 
#. Dezember 
land, vom 16-Herem#er 1874; unter 
die Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pfer- 
den, vom 4. März 1875; unter 
den Postvertrag zwischen Deutschland und Pern, vom 11. Juni 
1874; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker, vom 
5. März 1875; unter 
das Gesetz, Maßregeln gegen die Reblaus Krankheit betreffend, 
vom 6. März 1875. 
  
  
Weimar. — Hof . Buchdrucereĩ.
        <pb n="169" />
        KRegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisc nach. 
Nummer 11. Weimar. 28. März 1875. 
8 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
ertheilen unter Zustimmung der Landes-Synode nachstehende 
Geschäftsordnung 
für die 
Landes-Synode der evangelischen Landeskirche des Großherzogthums. 
I. Eröffnung der Tandes-Synode. 
8. 1. 
Sobald durch landesfürstliche Verordnung die Landes-Synode einberufen 
ist (S. 14 der Synodal-Ordnung), haben sich die Mitglieder derselben nach 
dem der Eröffnung vorausgehenden Gottesdienst zu der bestimmten Zeit an 
dem bestimmten Ort, versehen mit den ihnen ausgestellten Legitimations-Ur- 
kunden (§. 10 der Synodal-Ordnung), zu versammeln. Das älteste Mitglied 
führt den Vorsitz, bis die Wahl des Präsidenten, die zwei jüngsten Mitglieder 
übernehmen die Schriftführung, bis die Wahl der Schriftführer (§8. 6, 46) 
erfolgt ist. 
1875. 24
        <pb n="170" />
        164 
Der Vorsitzende prüft mit Zuziehung der Schriftführer die Legitimationen 
der erschienenen Mitglieder. 
Für außerordentliche Synoden derselben Synodal-Periode (§F. 12 der Sy- 
nodal-Ordnung) sind der Präsident und die Schriftführer der vorausgegangenen 
Synode thätig (§. 6). 
8. 2. 
Sobald mindestens 24 legitimirte Mitglieder erschienen sind, macht der 
Vorsitzende (§. 1) dem Kultus-Departement Unseres Staats-Ministeriums An- 
zeige, worauf das Erforderliche wegen Eröffnung der Synode (§. 14 der Sy- 
nodal-Ordnung) angeordnet werden wird. 
8. 3. 
Bei der Eröffnung haben die Mitglieder der Synode das vorgeschriebene 
feierliche Gelübde (§. 26 der Synodal-Ordnung), nachdem ihnen insgesammt 
von dem Eröffnungskommissar die Gelöbnißformel vorgelesen worden ist, einzeln 
mittelst der von jedem zu sprechenden Worte: 
„Ich gelobe es vor Gott“ 
in die Hand des Kommissars abzulegen. 
8. 4. 
Mitglieder, welche nach der Eröffnung der Synode eintreffen, legen dem 
gewählten Präsidenten (§. 6) ihre Legitimations-Urkunden vor und das Gelübde 
(§. 3) in dessen Hand ab (§. 26 der Synodal-Ordnung). 
II. Kommissare der Kirchen-Regierung. 
§. 5. 
Die von Uns abgeordneten Kommissare (§. 27 der Synodal-Ordnung), 
welche der Landes-Synode namhaft gemacht werden, sind berechtigt, an allen 
Verhandlungen der Synode in Plenum wie in den Ausschüssen ohne Stimm- 
recht Theil zu nehmen und müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden. 
III. Beamte der Synode. 
Präsident, Vizepräsidenten, Schriftführer. 
S. 6. 
Nach der Eröffnung vollzieht jede ordentliche Landes-Synode die Wahlen
        <pb n="171" />
        156 
(§. 46) ihres Präsidenten, zweier Vizepräsidenten und zweier Schriftführer 
(§. 25 der Synodal-Ordnung). 
In den außerordentlichen Synoden derselben Synodal-Periode (§. 12 
der Synodal-Ordnung) bleiben der Präsident, die Vizepräsidenten und die 
Schriftführer der vorausgegangenen ordentlichen Synode in Wirksamkeit. 
8. 7. 
Dem Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung 
der Ordnung und die Vertretung der Synode nach außen ob. 
Der Präsident wird in Behinderungsfällen von den Vizepräsidenten nach 
ihrer Reihenfolge vertreten; auch kann er denselben einzelne Präsidial-Geschäfte 
übertragen. 
8. 8. 
Die Schriftführer haben die Anwesenheitslisten (§. 47) und die Proto- 
kolle in den Sitzungen (§. 15) zu führen, den Präsidenten bei Abstimmungen 
durch Vornahme des Aufrufs und durch Vermerkung der Stimmen (§. 40) wie 
sonst bei der Besorgung seiner Geschäfte zu unterstützen und die schriftlichen 
Ausfertigungen zu besorgen, welche ihnen derselbe übertragen wird. 
Wenn in einer Sitzung kein Schriftführer anwesend ist, so kann die Füh- 
rung des Protokolls in derselben von dem Präsidenten einem anderen Abge- 
ordneten übertragen werden. 
Archiv, Kanzlei, Bedienung, Kasse. 
§. 9. 
Das für das Archiv und die Kanzlei wie zur Bedienung erforderliche Per- 
sonal wird der Landes-Synode von dem Kultus-Departement des Staats-Mini- 
steriums zur Verfügung gestellt. Dasselbe hat den Anweisungen des Präsidiums 
Folge zu leisten. 
Die nöthigen Auszahlungen geschehen bei der Kasse des Kultus-Departe- 
ments gegen Quittungen, welchen von dem Präsidenten oder dessen Stellver- 
treter (§§. 7, 8) die Bescheinigung der Richtigkeit beizufügen ist. 
IV. Prüfung der Wahlen. 
8. 10. 
Soweit Zweifel in Betreff der Giltigkeit einer Wahl nicht binnen 14 Tagen 
24
        <pb n="172" />
        156 
nach der Wahlhandlung beim Kultus-Departement des Staats-Ministeriums 
schriftlich eingebracht worden sind (§. 10 der Synodal-Ordnung), finden später 
nur solche Anfechtungen der Wahl eines Mitglieds der Synode noch statt, 
welche das Vorhandensein oder die Fortdauer der seine Wahl bedingenden Ei- 
genschaften betreffen (§. 13 der Synodal-Ordnung). 
Die Synode prüft die angefochtenen Wahlen durch den sofort nach der 
Eröffnung zu wählenden Ausschuß (§. 43), welchem zu diesem Behufe die von 
dem Kultus-Departement des Staats-Ministeriums mitzutheilenden Wahlakten 
(§. 10 der Synodal-Ordnung) zugestellt werden, und fällt auf Bericht des 
Ausschusses die Entscheidung. 
Bis zur Erklärung der Ungiltigkeit seiner Wahl hat das Mitglied Sitz 
und Stimme in der Synode; bei der Verhandlung über die Ungiltigkeit darf 
dasselbe die ihm nöthig scheinende Aufklärung geben, nicht aber an der Ab- 
stimmung selbst Theil nehmen. 
V. Sitzungen der Synode. 
§. 11. 
Die Sitzungen der Synode sind in der Regel öffentlich (6. 24 der 
Synodal-Ordnung). 
Vertrauliche Sitzungen finden statt, wenn die vertrauliche Verhandlung 
von der Kirchen-Regierung verlangt, oder auf Antrag eines Kommissars oder 
des Präsidenten oder einer Anzahl von fünf Mitgliedern durch die Synode 
beschlossen wird. 
Die Berathung und Beschlußfassung darüber, ob die vertrauliche Verhand- 
lung eintreten soll, hat nach vorläufiger Entfernung der Zuhörer zu geschehen. 
§. 12. 
Jede Sitzung beginnt und schließt mit einem kurzen Gebet (§. 24 der 
Synodal-Ordnung), welches ein von dem Präsidenten damit beauftragtes geist- 
liches Mitglied der Synode spricht. 
§. 13. 
Der Präsident bestimmt die Zeit jeder Sitzung; er eröffnet und schließt 
dieselbe.
        <pb n="173" />
        157 
Tagesordnung. 
§. 14. 
Nach Eröffnung der Sitzung bringt der Präsident die Eingänge durch 
kurze Inhaltsangabe zur Kenntniß der Versammlung und macht die nöthigen 
Präsidial-Mittheilungen. 
Hierauf folgen etwaige Mittheilungen der Kommissare und die von ein- 
zelnen Mitgliedern der Synode zu stellenden Anfragen (§. 17). 
Uebrigens ist die Tagesordnung vom Präsidenten voraus festzusetzen, dabei 
aber in Obacht zu nehmen, daß die Vorlagen der Kirchen-Regierung vor allen 
übrigen Angelegenheiten zu erledigen sind (§. 22 der Synodal-Ordnung). 
Die Tagesordnung muß unter Angabe der Zeit der Sitzung Tags vorher 
durch Anschlag im Sitzungsgebäude, zugleich auch besonders den Kommissaren 
der Kirchen-Regierung (§. 5) durch abschriftliche Mittheilung, bekannt gemacht 
werden. 
Sie wird regelmäßig vom Präsidenten am Schlusse einer Sitzung für die 
nächste Sitzung verkündet. 
Eine Aenderung der Tagesordnung findet statt: 
1) wenn von den Kommissaren mündliche Mittheilungen zu machen sind, 
2) wenn von denselben die Hinaussetzung der Berathung auf die folgende 
Sitzung beantragt wird, 
3) wenn die Aenderung von der Versammlung mit Zustimmung der Kom- 
missare beschlossen wird. 
Sitzungs-Protokoll. 
8. 15. 
Ueber jede Sitzung der Synode ist ein Protokoll zu führen. 
Das Protokoll muß enthalten: 
1) die amtlichen Mittheilungen des Präsidenten, 
2) die Anfragen an die Kirchen-Regierung (§. 17) in wörtlicher Fassung, 
nebst der Bemerkung, ob sie beantwortet worden sind; wenn die Beant- 
wortung in einer spätern Sitzung erfolgt, so ist in dem Protokoll über 
diese Sitzung die Bemerkung der erfolgten Beantwortung zu machen, 
3) die Anträge und Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
        <pb n="174" />
        168 
4) bei Abstimmungen, Falls eine Zählung stattgefunden hat, die Zahl der 
Stimmen für und wider, und bei namentlichen Abstimmungen auch die 
Namen der Mitglieder, welche für und wider gestimmt haben, 
5) bei Wahlen (§. 46) die Namen der Gewählten mit Angabe der Stim- 
menzahlen, 
6) die Vorgänge und Aeußerungen, welche eine Verweisung zur Ordnung 
oder eine Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung zur Folge gehabt 
haben (§8. 33, 48). 
§. 16. 
Das Protokoll über eine öffentliche Sihung ist während der nächsten 
Sitzung im Sitzungssaale zur Einsicht auszulegen. 
Wird bis zum Schlusse der Sitzung kein Einspruch dagegen erhoben, so 
gilt es als genehmigt. 
Wird ein Einspruch erhoben, welcher vom Präsidenten mit Gehör der 
Schriftführer nicht sofort erledigt werden kann, so entscheidet die Versammlung 
über denselben. 
Das Protokoll wird von dem Präsidenten und dem Protokollführer (§. 8) 
vollzogen. 
Anfragen. 
§. 17. 
Anfragen einzelner Mitglieder der Synode an den Präsidenten über die 
Geschäfte der Synode können mündlich gestellt werden. 
Anfragen an die Kirchen-Regierung über Gegenstände, welche zum Wir- 
kungskreise der Synode gehören, müssen schriftlich, bestimmt formulirt und von 
mindestens fünf Mitgliedern unterschrieben, dem Vorsitzenden überreicht werden, 
welcher dieselben, dafern sie nicht sofort beantwortet werden, den Kommissaren 
zur Erklärung darüber, ob und wann die Beantwortung erfolgen soll, ab- 
schriftlich mittheilt. 
An die Beantwortung oder deren Ablehnung schließt sich eine weitere 
Verhandlung nicht an. Es bleibt nur jedem Mitgliede der Synode überlassen, 
den Gegenstand durch besonderen Antrag weiter zu verfolgen.
        <pb n="175" />
        159 
VI. Verathungen der Synode. 
A. Berathungsgegenstände. 
a) Vorlagen der Kirchen-Regierung. 
§. 18. 
Die Vorlagen der Kirchen-Regierung werden gedruckt an die Mitglieder 
der Synode vertheilt. Die Berathung über dieselben geht allen anderen Be- 
rathungen voraus (§. 22 der Synodal-Ordnung). 
b) Selbstständige Anträge von Mitgliedern der Synode. 
§. 19. 
Selbstständige Anträge einzelner Mitglieder der Synode, welche mit kei- 
nem andern Berathungsgegenstand in Verbindung stehen, sind schriftlich an den 
Präsidenten zu überreichen; sie müssen von mindestens fünf Mitgliedern unter- 
zeichnet und mit der Eingangsformel: 
„die Synode wolle beschließen“ 
versehen sein. 
Auch sind alle Anträge unzulässig, welche darauf abzielen, das Bekennt- 
niß zum Gegenstand der Beschlußfassung zu machen (§. 19 der Synodal-Ordnung). 
Die Anträge werden, nachdem sie gedruckt in die Hände der Mitglieder 
gelangt sind, auf die Tagesordnung einer folgenden Sitzung gebracht, in wel- 
cher der Antragsteller das Wort zur Begründung erhält und sodann die Be- 
rathung und Beschlußfassung erfolgt. 
Jeder Antrag kann von dem Antragsteller zurückgezogen, jedoch von jedem 
andern Mitgliede, ohne daß es dann einer weitern Unterstützung bedarf, wieder 
aufgenommen werden. 
c) Petitionen und Beschwerden. 
8. 20. 
Petitionen und Beschwerden müssen von den Bittstellern oder Beschwerde- 
führern unterzeichnet, bei Beschwerden die Unterschriften auch öffentlich beglau- 
bigt sein. Unzulässig sind alle Petitionen und Beschwerden, welche nicht zum 
Wirkungskreise der Landes-Synode (8§§. 16—20 der Synodal-Ordnung) ge- 
hören, oder welche beleidigende Aeußerungen enthalten, endlich auch Beschwer- 
den über kirchliche Behörden oder Beamte, wenn nicht nachgewiesen ist, daß 
sie bis zur obersten kirchlichen Behörde gelangt und dort ohne Abhilfe geblieben sind.
        <pb n="176" />
        160 
Die Petitionen und Beschwerden werden dem dafür bestellten Ausschuß 
(§. 43) zur Berichtserstattung überwiesen; jedoch können Petitionen, welche mit 
einem Gegenstand in Verbindung stehen, welcher bereits einem andern Ausschuß 
(8. 27) überwiesen ist, an diesen verwiesen werden. 
Die Versammlung beschließt auf erstatteten Bericht nach erfolgter Bera- 
thung, ob die Petition oder Beschwerde unberücksichtigt zu lassen, oder an die 
Kirchen-Regierung zur Kenntniß oder Erwägung abzugeben, oder derselben zur 
geeigneten Berücksichtigung — die Beschwerde zur Abhilfe — zu empfehlen, 
oder ob in Bezug auf den Gegenstand ein besonderer Antrag an die Kirchen- 
Regierung zu richten sei. · 
B. Verfahren bei den Berathungen. 
a) Zweimalige Berathung. 
§. 21. 
Eine zweimalige Berathung findet statt, wenn solche bis zu der ersten 
Abstimmung entweder von den Kommissaren beantragt, oder von der Synode 
beschlossen wird. 
Erste Berathung. 
§. 22. 
Die erste Berathung erfolgt frühestens am ersten Tage, nachdem die 
Vorlage und, wenn dieselbe an einen Ausschuß verwiesen war (§. 27), zugleich 
auch die Ausschußanträge, oder, Falls ein schriftlicher Ausschußbericht vorliegt, 
dieser Bericht (§. 44) gedruckt in die Hände der Mitglieder gekommen sind. 
Dabei kann eine allgemeine, auf die maßgebenden Grundsätze beschränkte 
Berathung über das Ganze oder über größere Abschnitte vorausgehen. 
Bei der besondern Berathung wird über jeden einzelnen Artikel der 
Reihe nach die Diskussion eröffnet und geschlossen und die Abstimmung vor- 
genommen. Auf Beschluß der Versammlung kann die Reihenfolge verlassen, 
ingleichen die Diskussion über mehre Artikel verbunden oder über verschiedene 
zu demselben Artikel gestellte Abänderungs-Anträge (§. 26) getrennt werden. 
Nach dem Schlusse der Berathung stellt der Präsident mit Zuziehung der 
Schriftführer die gefaßten Beschlüsse zusammen, Falls durch dieselben Abände- 
rungen der Vorlage stattgefunden haben. 
Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage der zweiten Berathung. 
Wenn keine Abänderung in erster Berathung beschlossen worden, dient die un- 
veränderte Vorlage als Grundlage der zweiten Berathung.
        <pb n="177" />
        Zweite Berathung. 
8. 23. 
Die zweite Berathung erfolgt frühestens am ersten Tage nach dem Ab— 
schlusse der ersten Berathung, oder, wenn Abänderungen in erster Berathung 
beschlossen worden sind, nach der Vertheilung der Zusammenstellung (8. 22). 
Dabei findet eine allgemeine Vorberathung über die Grundsätze der Vorlage nicht statt. 
Die Diskussion über die einzelnen Artikel erfolgt nach den für die erste Berathung 
ertheilten Vorschriften (§. 22), ohne daß jedoch, auch wenn die erste Berathung 
auf Grund eines Ausschußberichts vorgenommen wurde, ein Berichtserstatter 
thätig ist. 
Am Schlusse der Berathung wird über die Annahme oder Ablehnung der 
Vorlage abgestimmt. Sind Verbesserungs-Anträge angenommen worden, so kann 
die Schlußabstimmung ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse von dem Präsi- 
denten mit Zuziehung der Schriftführer zusammengestellt sind. 
b) Einmalige Berathung. 
§. 24. 
Wenn über eine Vorlage nur eine einmalige Berathung eintritt (§. 21), 
so schließt sich an die erste Berathung, auf welche die Vorschriften des §. 22 
entsprechende Anwendung finden, unmittelbar die Beschlußfassung an. 
c) Ausnahmsweises Verfahren. 
§. 25. 
Die Synode kann im Einverständniß mit den Kommissaren der Kirchen- 
Regierung im einzelnen Fall beschließen, von den vorgeschriebenen Formen und 
Fristen der Berathung abzugehen, so daß namentlich der Druck der Vorlage 
wie der Ausschußanträge oder des Ausschußberichts wegfällt, oder selbst die 
Verhandlung erfolgt, ohne daß der Gegenstand zuvor auf die Tagesordnung 
gebracht worden ist, und dergl. mehr. 
d) Abänderungs-Anträge. 
8. 26. 
Die Kommissare und jedes Mitglied der Synode sind berechtigt, während 
der Verhandlung Abänderungen der Vorlage zu beantragen. 
1875. 25
        <pb n="178" />
        162 
Diese Anträge müssen mit der Hauptfrage in wesentlicher Verbindung 
stehen und schriftlich in bestimmter Fassung, wie die abzuändernde Vorlage lau- 
ten soll, dem Präsidenten überreicht werden, welcher sie sofort, jedoch ohne 
Unterbrechung einer Rede, der Versammlung vorzulesen hat. Die Verhand- 
lung über dergleichen Abänderungs-Anträge ist mit der Verhandlung über die 
abzuändernde Vorlage zu verbinden. 
Bei der zweiten Berathung und bei der einmaligen Berathung kann 
ein Abänderungs-Antrag eines Mitglieds nur dann zur Verhandlung kommen, 
wenn er von vier andern Mitgliedern unterstützt wird. Zu Anträgen jedoch, 
welche auf den Geschäftsgang oder die Geschäftsordnung sich beziehen, bedarf 
es keiner Unterstützung. 
e) Ueberweisung an einen Ausschuß und Ernennung von 
Berichtserstattern. 
§. 27. 
Die Synode kann bis zum Schluß der ersten Berathung, oder bei ein- 
maliger Berathung bis zur Schlußabstimmung, die Vorlage oder einen Theil 
derselben an einen Ausschuß zur Berichtserstattung (§. 43) verweisen, oder auch 
besondere Berichtserstatter für die Berathung ernennen. 
f) Rede-Ordnung. 
8. 28. 
Kein Mitglied der Synode darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt 
und vom Präsidenten erhalten zu haben. 
Ist der Präsident als Berichtserstatter thätig, oder will er sich sonst an 
der Debatte betheiligen, so muß er auf so lange den Vorsitz abtreten. 
§. 29. 
Antragsteller und Berichtserstatter erhalten das Wort beim Beginn der 
Verhandlung, die übrigen Mitglieder nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung 
in der Weise, daß so viel als möglich zwischen den Rednern für und wider 
abgewechselt wird. 
S. 30. 
Keinem Mitgliede, den Berichtserstatter ausgenommen, wird das Wort 
über den Gegenstand der Debatte mehr als zweimal bewilligt.
        <pb n="179" />
        163 
8. 31. 
Außer der Reihe ist einem Mitgliede nur zur Berichtigung einer That- 
sache oder zur Zurückweisung eines persönlichen Angriffs oder zur Geschäfts- 
ordnung das Wort zu ertheilen. 
Kein Mitglied außer dem Präsidenten darf einen Redner unterbrechen. 
§. 32. 
Die Redner sprechen vom Platz aus, stehend, und gegen den Präsidenten 
gewendet. 6 
Das Ablesen schriftlicher Vorträge ist den Mitgliedern der Synode nicht 
gestattet. 
§. 33. 
Der Präsident hat die sprechenden Mitglieder bei Abschweifungen auf den 
Gegenstand der Verhandlung zurück zu verweisen, solche Mitglieder aber, welche 
gegen die Ordnung verstoßen, oder sich gesetzwidrige, beleidigende oder sonst 
unziemliche Aeußerungen zu Schulden kommen lassen, zur Ordnung zu rufen (.48). 
Im Wiederholungsfalle und, nachdem er zuvor den Redner auf diese Folge 
aufmerksam gemacht hat, kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen, 
nöthigen Falls auch über die Frage, ob demselben über den verhandelten Ge- 
genstand das Wort überhaupt für die Dauer der Sitzung entzogen werden soll, 
von der Versammlung ohne Debatte abstimmen lassen. 
8. 34. 
Wenn ein Mitglied in der Versammlung kirchliche Beamte einer pflicht- 
widrigen oder ehrenrührigen Handlung beschuldigt so ist es verpflichtet, auf 
Verlangen der Kirchen-Regierung dieselben namhaft zu machen, und für die 
Wiahrheit seiner Angabe verantwortlich. 
8) Schluß der Debatte. 
8. 35. 
Der Antrag auf Schluß der Debatte bedarf der Unterstützung von fünf 
Mitgliedern, worauf die Versammlung, nachdem noch ein Redner, welcher gegen 
den Schluß sprechen will, gehört worden ist, ohne Weiteres hierüber Beschluß faßt. 
Antragsteller (§. 19) und Berichtserstatter erhalten, wenn sie es verlangen, 
noch nach dem Schlusse der Debatte das Wort. 
25“.
        <pb n="180" />
        164 
Nimmt ein Kommissar (§. 5) nach dem Schlusse der Debatte das Wort, 
so ist diese aufs Neue eröffnet. 
VII. Beschlußfaffung. 
§. 36. 
Die Landes-Synode ist beschlußfähig, wenn mindestens 24 Mitglieder 
anwesend sind. 
Sie beschließt nach Stimmenmehrheit. Zur Abänderung der Synodal- 
Ordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritttheilen, in allen übrigen Angelegen- 
heiten nur einfache Stimmenmehrheit erforderlich. 
Bei Stimmengleichheit wird in der folgenden Sitzung noch einmal abge- 
stimmt. Ergiebt sich auch da Stimmengleichheit, so entscheidet dann die Stimme 
des Vorsitzenden (§. 23 der Synodal-Ordnung). 
Fragstellung. 
§. 37. 
Der Präsident bestimmt und verkündet die Fragen, über welche abgestimmt 
werden soll, und deren Reihenfolge. 
8. 38. 
Jede Frage ist so zu stellen, daß sie mit Ja oder Nein beantwortet 
werden kann. 
Die Theilung jeder nicht einfachen Frage kann verlangt werden. 
Liegen mehre Fragen vor, so ist regelmäßig die Reihenfolge nach dem 
Grundsatze zu bestimmen, daß diejenige Frage den Vorrang hat, welche sich am 
weitesten von der ursprünglichen Vorlage entfernt. 
§. 39. 
Ueber die Fragstellung kann das Wort begehrt werden. 
Wenn Erinnerungen gegen dieselbe erhoben und Abänderungen beantragt 
werden, so beschließt darüber, sofern der Präsident nicht zustimmt, die Ver- 
sammlung. 
Abstimmung. 
8. 40. 
Die Abstimmung erfolgt regelmäßig durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.
        <pb n="181" />
        165 
Namentliche Abstimmung findet statt, wenn darauf von einem Kom- 
missar oder von fünf Mitgliedern der Synode angetragen wird. Dieselbe ge- 
schieht in der Weise, daß ein Schriftführer (§. 8) alle Mitglieder der Reihe 
nach, abwechselnd das eine Mal von der rechten, und das andere Mal von der 
linken Seite anfangend, namentlich zur Abstimmung aufruft und diese die ge- 
stellte Frage mit Ja oder Nein, ohne daß etwas Weiteres beigefügt werden 
darf, beantworten. 
Sogleich nach Beendigung der Abstimmung verkündet der Präsident das 
Ergebniß derselben, bei namentlicher Abstimmung unter Angabe des Stimm- 
verhältnisses. 
Wiederaufnahne der Verhandlung. 
8. 41. 
Erfolgt eine zweimalige Berathung, so ist eine Wiederaufnahme der 
Verhandlung über einen durch Abstimmung erledigten Punkt bei der zweiten 
Berathung zulässig. 
Außerdem findet in allen Fällen, nachdem ein Beschluß gefaßt worden ist, 
eine Wiederaufnahme der Verhandlung darüber dann statt, wenn 
1) die Synode auf einen von zehn Mitgliedern unterstützten Antrag die 
nochmalige Verhandlung beschließt, oder 
2) die Kirchen-Regierung die nochmalige Erwägung empfiehlt. 
§. 42. 
Bei Rückäußerungen der Kirchen-Regierung auf die von der Synode be- 
schlossenen Aenderungs = Vorschläge hat eine Abstimmung über die einzelnen 
Punkte nur in so weit zu geschehen, als von der Kirchen-Regierung an Stelle 
ihrer früheren Vorschläge neue zur Annahme empfohlen werden. Außerdem 
muß sofort über das Ganze der Vorlage, wie dieselbe an die Synode zurück- 
gelangt ist, abgestimmt werden. 
vmi. Ausschüsse. 
g. 48. 
Jede Synode hat nach der Eröffnung für ihre Dauer drei ständige Vor— 
berathungs-Ausschüsse, nämlich
        <pb n="182" />
        166 
1) einen Ausschuß behufs Prüfung der Wahlen (§. 18), 
2) einen Ausschuß für Gegenstände der kirchlichen Gesetzgebung, 
3) einen Ausschuß für Petitionen und Beschwerden (§. 20), zu bilden. 
Auch können von der Synode für einzelne Gesetzesvorlagen oder Anträge 
besondere Ausschüsse bestellt werden (§. 27). 
Jeder Ausschuß besteht aus fünf von der Synode aus ihrer Mitte ge- 
wählten (§. 46) Mitgliedern. 
S. 44. 
Die Sitzungen der Ausschüsse sind durch den Präsidenten den Mitgliedern 
der Synode, wie den Kommissaren (§. 5), vorher bekannt zu machen. 
Sie sind nicht öffentlich; doch hat jedes auch nicht zu denselben gehörige 
Mitglied der Synode Zutritt. 
Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend 
sind. Er wählt seinen Vorsitzenden und einen Berichtserstatter. 
Die Berichtserstattung in der Synode erfolgt mündlich, aber immer sind 
die Ausschuß-Anträge schriftlich abzufassen. Schriftliche Berichtserstattung ist 
nur ausnahmsweise auf besonderen Beschluß der Synode zulässig. 
§. 45. 
Nach der Vertagung oder Schließung der Synode (§. 53) können Aus- 
schüsse (Zwischen-Ausschüsse) nur mit Genehmigung der Kirchen-Regierung 
auf besondere Einberufung durch den Präsidenten zusammentreten. Den Mit- 
gliedern derartiger Zwischen-Ausschüsse ist eine gleiche Zahl von Stellvertretern 
beizugeben, welche in Fällen der Behinderung von Mitgliedern nach der Reihen- 
folge ihrer Wahl eintreten. 
IX. Bahlen in der Synode. 
§. 46. 
Alle Wahlen in der Synode geschehen durch Stimmzettel und zwar regel- 
mäßig in einer Abstimmung nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Loos. Auch werden, wenn mehre Personen zu einem 
Zweck zugleich zu wählen sind, regelmäßig von jedem Abstimmenden gleich die 
erforderlichen Namen zusammen auf einen Stimuzzettel geschrieben.
        <pb n="183" />
        167 
Nur der Präfident und die Vize-Präsidenten der Synode, wie die Mit- 
glieder des ständigen Synodal-Ausschusses und deren eventuelle Stellvertreter 
(§. 30 der Synodal-Ordnung), werden nach absoluter Stimmenmehrheit 
jeder besonders gewählt, so jedoch, daß wenn über eine Wahl zweimal abge- 
stimmt worden ist, ohne diese Stimmenmehrheit zu erreichen, bei der dritten 
Abstimmung relative Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit das Loos 
entscheidet. 
Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung einer Wahl entscheidet die Synode. 
X. Arlaub. 
8. 47. 
Urlaub für die Abwesenheit bis zur Dauer von drei Tagen kann der 
Präsident, für eine längere Zeit nur die Synode verwilligen. Urlaubsgesuche 
auf unbestimmte Zeit sind unstatthaft. 
Mitglieder, welche ohne Urlaub oder ohne begründete Entschuldigung mehr 
als drei Sitzungen nach einander nicht beiwohnen, können durch Beschluß der 
Synode für ausgeschieden erklärt werden. 
Ueber die in den Sitzungen anwesenden Mitglieder wird von den Schrift- 
führern eine Liste geführt. Zugleich haben dieselben die Abwesenheitsfälle 
überhaupt, wie alle Urlaubsgesuche und Urlaubserheilungen, anzumerken. 
XI. Handhabung der Ordnung. 
§. 48. 
Wenn ein Mitglied der Synode die Ordnung verletzt, so wird es vom 
Präsidenten darauf zurückgewiesen. Das Mitglied ist berechtigt, dagegen schrift- 
lich Einspruch zu thun, worauf die Synode in der folgenden Sitzung ohne 
Debatte darüber entscheidet, ob der Ordnungsruf für gerechtfertigt zu halten ist. 
Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann der Präsi- 
dent die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben. 
8. 49. 
Werden durch die Zuhörer die Verhandlungen gestört, so hat der Präsi- 
dent für Herstellung der Ruhe und Ordnung, nöthigen Falls mittelst polizei- 
licher Hilfe, zu sorgen. Er ist befugt, zu diesem Zwecke die störenden Per- 
sonen entfernen, oder den Zuhörerraum ganz räumen zu lassen.
        <pb n="184" />
        XII. Ausscheiden von Mitgliedern aus der Synode. 
§. 50. 
Sobald aus irgend einer Ursache die Stelle eines Mitglieds der Synode 
erledigt wird (vergl. z. B. §§. 10, 47), hat der Präsident dem Kultus-Depar- 
tement des Staats-Ministeriums davon sofort Anzeige zu machen, damit zur 
Ergänzung der Synode das Nöthige geschehe. 
XIII. Aeuherer Geschäftsverkiehr der Synode. 
§. 51. 
Alle für die Synode bestimmten Vorlagen werden, soweit dies nicht durch 
unmittelbares landesfürstliches Dekret geschieht, auf Unsern Befehl von dem 
Kultus-Departement des Staats-Ministeriums an die Synode mit Schreiben 
übermittelt und ebenso bringt die Synode die von ihr gefaßten Beschlüsse durch 
Schreiben an das Kultus-Departement des Staats-Ministeriums zur Kenntniß 
der Kirchen-Regierung (§. 21 der Synodal-Ordnung). 
§. 52. 
Die Landes-Synode kann nur an die Kirchen-Regierung Anträge richten 
und darf mit keiner andern Landesbehörde als dem Kultus-Departement des 
Staats-Ministeriums in irgend eine Geschäfts-Verbindung treten. 
XIV. Vertagung und Schluß der Synode. 
§. 53. 
Die Vertagung und Schließung der Synode erfolgt nach Unserer Be- 
stimmung (§. 14 der Synodal-Ordnung). 
Mit der Vertagung oder Schließung hört jede Thätigkeit der Synode auf. 
XV. Geschäftsordnung für den ständigen Ausschuß der Synode. 
8. 54. 
In dem ständigen Ausschuß der Landes-Synode (§8. 30 bis 36 der 
Synodal-Ordnung), welcher von jeder ordentlichen Synode vor ihrem Schlusse 
für die Zwischenzeit bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Synode bestellt 
wird (§. 46), führt der Präsident der Landes-Synode den Vorsitz. An die 
Stelle desselben tritt in Behinderungsfällen der erste, wenn auch dieser behin-
        <pb n="185" />
        169 
dert ist, der zweite Vize-Präsident der Landes-Synode. Falls der den Präsi— 
denten jeweilig vertretende Vize-Präsident selbst gewähltes Mitglied des ständigen 
Ausschusses ist, wird für ihn sein Stellvertreter (§. 30 der Synodal-Ordnung) 
einberufen. 
Der Vorsitzende vertritt den Ausschuß nach außen und leitet die Ge- 
schäfte desselben. 
Namentlich nimmt der Ausschuß durch seinen Vorsitzenden, so lange die 
Synode selbst noch nicht versammelt ist, die für dieselben bestimmten Vorlagen und 
sonstigen Mittheilungen der Kirchen-Regierung, sowie die sonst an die Synode 
gerichteten oder für sie bestimmten Anträge und Zuschriften, in Empfang (§. 31 
der Synodal-Ordnung). 
Auch bestellt der Vorsitzende, soweit thunlich im Einvernehmen mit dem 
Ausschuß, die Glieder desselben, welche den einzelnen Generalvisitationen von 
Diözesen beiwohnen sollen (§. 34 der Synodal-Ordnung). 
§. 55. 
Der ständige Ausschuß der Synode versammelt sich, so oft es sich nöthig 
macht und entweder sein Vorsitzender oder Unser Kirchenrath ihn einberuft 
(§. 36 der Synodal-Ordnung). Der Vorsitzende ist verpflichtet den Ausschuß 
einzuberufen, wenn drei Mitglieder desselben die Einberufung fordern. 
Jedes Mitglied ist verbunden, an den Sitzungen des Ausschusses, oder, 
wenn es zu den Sitzungen des Kirchenraths einberufen ist (§. 35 der Syno- 
dal-Ordnung), an diesen Sitzungen Theil zu nehmen, oder in Behinderungs- 
fällen bei dem Vorsitzenden des Ausschusses bezüglich des Kirchenraths sich recht- 
zeitig zu entschuldigen. 
§. 56. 
Die Sitzungen des ständigen Ausschusses der Synode finden in Weimar 
statt. Von denselben ist vorher dem Kultus-Departement des Staats-Mini- 
steriums durch den Vorsitzenden des Ausschusses Kenntniß zu geben. Die 
Sitzungen find nicht öffentlich. Doch haben die Kommissare, welche das Kultus- 
Departement oder der Kirchenrath dazu abordnen wird, Zutritt ohne Stimm- 
recht und müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden. 
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. Er 
beschließt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. 
1875. 26
        <pb n="186" />
        170 
8. 57. 
In den Sitzungen des Ausschusses führt ein hierzu gewähltes Mitglied 
desselben das Protokoll, welches den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen 
in gedrängter Kürze enthält. 
Diese Protokolle sind der nächsten Synode zur Einsicht vorzulegen und 
sie kann ihren Druck beschließen. 
8. 58. 
Die Ausfertigungen des Ausschusses sind von den Mitgliedern, welche an 
der Beschlußfassung Theil genommen haben, im Concept zu signiren und von 
dem Vorsitzenden in der Reinschrift zu vollziehen. 
8. 59. 
Der ständige Ausschuß der Synode darf mit keiner andern Landes- 
behörde als mit dem Kultus-Departement des Staats-Ministeriums und mit 
dem Kirchenrath geschäftlich verkehren. 
XvI. Diäten und Transportliosten der Mitglieder der Synode. 
8. 60. 
Die den Mitgliedern der Landes-Synode nach §. 37 der Synodal-Ord- 
nung zu vergütenden Diäten betragen für den Tag 9 Reichsmark im ganzen, 
4 ½ Reichsmark im halben Diätensatz; dem Präsidenten der Synode werden 
bei den Versammlungen derselben für den Tag 12 Reichsmark im gan- 
zen, 6 Reichsmark im halben Diätensatz vergütet. 
§. 61. 
Bei den Versammlungen der Synode sind die Diäten für die ganze Dauer 
der Versammlung vom Anfangstage bis zum Endtage, außerdem den auswärts 
wohnenden Mitgliedern auch noch für die Tage der Herreise und der Rück- 
reise zu vergüten. Für Tage, an welchen ein Mitglied beurlaubt gewesen ist, 
oder an einer Sitzung der Synode, ohne durch Krankheit behindert zu sein, 
keinen Theil genommen hat, sind demselben Diäten nicht zu gewähren. In 
entsprechender Weise ist bei den Versammlungen des ständigen Ausschusses der 
Landes-Synode wie der vorübergehenden Ausschüsse in Zeiten, wo die Synode
        <pb n="187" />
        171 
nicht versammelt ist, ingleichen bei der Theilnahme von Ausschußmitgliedern 
an Generalvisitationen und Kirchenrathssitzungen zu verfahren. 
§. 62. 
An Transportkosten werden die wirklichen, nothwendigen Auslagen, bei 
Eisenbahnverbindung die II. Wagenklasse, wo eine Personenpost zu benutzen 
war, das Postgeld erstattet. 
§. 63. 
Die Auszahlung der Diäten und Transportkosten erfolgt bei der Kasse 
des Kultus-Departements des Staats-Ministeriums (§. 9) und zwar, was diese 
Vergütungen bei den Versammlungen der Synode betrifft, gegen Anweisungen, 
die in der Kanzlei der Synode (§. 9) auf Grund der Anwesenheitslisten (§. 47) 
allwöchentlich auszuwerfen, und von dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter 
(§§. 7, 8) mit einem Richtigkeitszeugniß zu versehen find. 
So geschehen und gegeben Weimar am 5. Dezember 1874. 
Carl Alerander. 
Stichling. 
Geschäftsordnung 
für die Landes-Synode der evangelischen 
Landeskirche des Großherzogthums.
        <pb n="188" />
        172 
Ministerial-Bekanntmachung. 
(39] Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für die Erste 
Deutsche Unfall und Transportversicherungs-Gesellschaft zu Dresden vom 
1. Januar 1875 ab G. Lindner, hier, als Haupt-Agent für das Großher= 
zogthum eingetreten ist. 
Weimar am 20. März 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
pr. Schomburg. 
l40] Das 15. Stück des Peichs-Gesetzblattes enthält unter 
Nr. 1068 das Bankgesetz, vom 14. März 1875. 
  
Weimar. Hof-Buchdruckrre.
        <pb n="189" />
        73 
Regierungs Blat 
für das 
Großherzogthum 
Sachse n·= Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 16. April 1875. 
— ———— — 1 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
41] I. In Uebereinstimmung mit den Vorschriften in §. 4 unter 1 der durch 
Beschluß des Bundesraths erfolgten Bekanntmachung vom 5. dieses Monats, 
die Prüfung der Apotheker betreffend (S. 167 flg. des Centralblatts für das 
deutsche Reich vom 12. dieses Monats No. 11) wird hierdurch verordnet: 
Vom 1. Oktober dieses Jahres ab ist der Nachweis der erforderlichen 
wissenschaftlichen Vorbildung der Apothekerlehrlinge hinfort zu führen durch das 
von der zuständigen Prüfungs-Kommission für einjährig Freiwillige (§. 149 der 
Militär-Ersatz-Instrunktion vom 26. März 1868) oder von einer als berechtigt 
anerkannten Schule, auf welcher das Latein obligatorischer Lehrgegenstand ist, 
ausgestellte wissenschaftliche Befähigungszeugniß für den einjährig freiwilligen 
Militärdienst. Wer dieses Zeugniß von einer anderen als berechtigt anerkannten 
Schule erhalten hat, muß außerdem auf Grund der bei einer der erstgedachten 
Lehranstalten im Latein abgelegten besonderen Prüfung nachweisen, daß er in 
diesem Gegenstande die Kenntnisse eines Schülers besitzt, welcher die Sekunda 
der Anstalt ein Jahr hindurch mit Erfolg besucht hat. 
Die letztgedachte Vorschrift gilt auch für denjenigen, welcher von der zu- 
ständigen Prüfungs-Kommission für einjährig Freiwillige das erwähnte Befähi- 
gungszengniß erlangt hat, jedoch im Latein nicht geprüft worden ist. 
Den Großherzoglichen Amtsphysikern liegt es hiernach ob, vor Ausstellung 
des nach §. 129 unter 1 der Medizinal-Ordnung erforderten Fähigkeitszeug- 
nisses als Apothekerlehrling, sich durch Einsicht der von dem betreffenden Be- 
1875. 27
        <pb n="190" />
        174 
werber ihnen vorzulegenden Schul- bezügl. Prüfungszeugnisse darüber Gewißheit 
zu verschaffen, daß derselbe die durch die gegenwärtige Bekanntmachung vor— 
geschriebene wissenschaftliche Befähigung besitzt. 
Mit dem obengedachten Zeitpunkte treten die Bekanntmachungen des 
unterzeichneten Staats-Ministeriums über die wissenschaftliche Vorbildung der 
Apothekerlehrlinge vom 2. März 1872 (S. 75 des Reg.-Blatts) und vom 
11. Dezember 1873 (S. 257 daselbst) außer Kraft. 
Weimar am 17. März 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
42) II. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist den Fabrikanten Backstroh und Waibel zu Chemnitz, ein Erfin- 
dungs-Patent auf verbesserte metallene Särge nach Maßgabe der bei dem 
unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschrei- 
bung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkun- 
gen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom 
Jahre 1843 Seite 13 — 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer 
von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzog- 
thums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als. erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 24. März 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(43) III. Von der Direktion der Lebens= und Renten-Versicherungsgesellschaft 
„The Gresbam“ zu London ist an Stelle des Dr. Friedrich Bran, früher zu 
Eisenach, Edwin Frickmann daselbst als Haupt-Agent der gedachten Gesellschaft 
für das Großherzogthum bestellt worden.
        <pb n="191" />
        175 
Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 2. Mai 1871 (Reg.-Blatt 
von 1871 S. 111) wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 25. März 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staatés-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
44/ IV. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß an Stelle 
des Rentier R. A. Jahn hier vom 1. Januar d. J. ab Emil Fischer hier 
als Haupt-Agent im Großherzogthum für die Lübecker Feuer-Versicherungs- 
gesellschaft eingetreten ist. 
Weimar am 27. März 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements -Chef: 
dr. Schomburg. 
(45] V. Daß die Führung des Katasters über den Ort und die Flur Kreuz-- 
burg der Großherzoglichen Bezirks-Katasterführung daselbst übertragen worden 
ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 7. April 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
46) VI. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Dietrich Elbinghaus, Maschinenbauer von Sundwig, in 
Westphalen, ein Erfindungs-Patent auf eine verbesserte Konstruktion eines 
Schmiedefeuers nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und 
Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 
3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und 
begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für 
den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
        <pb n="192" />
        176 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 7. April 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
47] VII. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Geheimen Hofrath Professor Dr. Hermann Kolbe, zu Leip- 
zig, ein Erfindungs-Patent auf eine künstliche Darstellung von Salicylsäure, 
sowie der mit dieser isomeren und homologen Säuren nach Maßgabe der bei 
dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschreibung unter allen 
Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der 
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 
13— 16 angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von 
heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichne- 
ten Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 7. April 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Acußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
Berichtigung. 
(48]) In dem durch Bekanntmachung vom 15. Februar veröffentlichten Bahn- 
polizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Jannar d. J. 
(Nr. 7 des Reg.-Blatts) ist nach der Berichtigung in Nr. 10 S. 156 des 
Centralblatts für das deutsche Reich der im §. 1 am Schlusse des Alinca 3 
befindliche Hinweis auf §. 46 Alinea 3 zu streichen und an den Schluß des 
Alinea 2 im §. 1 zu setzen. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="193" />
        77 
Regierungs-Blat 
Großherzogthun 
Sachsen Weimar-Eisenoch. 
Nummer 13. Weimar. 24. April 1875. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
(49] Zur Ausführung des Gesetzes über das Volksschulwesen im Großher- 
zogthum Sachsen vom 24. Juni 1874, insoweit die innere Einrichtung und 
Verwaltung der Volksschulen in Frage ist, verordnen wir mit höchster Geneh- 
migung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Die Elementarschule. 
(Zu den 8§. 2 und 3 des Volksschulgesetzes.) 
J. 
Klassencintheilung. 
8. 1. 
1) In jeder Volksschule, sie mag ein- oder mehrklassig sein, sind 3 Alters— 
stufen zu unterscheiden: die Unterstufe, Mittel- und Oberstufe. Zu der ersteren 
gehören in der Regel die Kinder in den 2 ersten Schuljahren, zur Mittel- 
stufe die in den 3 folgenden, zur obersten Stufe die Kinder in den 3 letzten 
Schuljahren. 
2) In der einklassigen Volksschule werden die Schulkinder von einem 
Lehrer in demselben Lehrzimmer gleichzeitig alle oder in je zwei kombinirten 
Abtheilungen unterrichtet. (Ueber die Zulässigkeit kombinirter Abtheilungen 
1575. 28
        <pb n="194" />
        178 
und die Grundsätze dabei siehe §. 7,2 des ersten Abschnitts dieser Verord- 
nung. 
3) In der zweiklassigen Volksschule mit zwei Lehrern fallen am 
füglichsten jedem Lehrer in der Regel 4 Jahrgänge der Schulkinder zu: 
dem Lehrer der Unterklasse die 4 ersten, dem der Oberklasse die 4 letzten 
Jahrgänge. 
4) In der dreiklassigen Schule mit drei Lehrern gliedert sich die 
Klassenvertheilung in der Regel am besten nach den drei Altersstufen, so, daß 
2 Jahrgänge zur Unter= und je 3 zur Mittel= und Oberklasse kommen. 
5) In der weiteren Entwickelung zu vier-, fünf= bis achtklassigen Schulen 
empfiehlt es sich, nach Füglichkeit die Einrichtung zu treffen, daß, wenn die je- 
weiligen Lehrkräfte es gestatten, die durch eine gemeinsame Altersstufe zusam- 
mengehörigen Kinder bei demselben Lehrer bleiben und nicht jedes Jahr, wie 
solches bei der achtklassigen Schule verlangt werden könnte, den Lehrer wechseln. 
Demnach würde, beispielsweise bei einer achtklassigen Schule mit 8 Lehrern, 
der Lehrer der Zten Klasse die Kinder nach Absolvirung ihres Jahreskursus in 
die 7te Klasse hinüberführen und das zweite Schuljahr hindurch sie unter- 
richten, während der Lehrer der 7ten Klasse mit den neu Eintretenden anfinge. 
Ein Gleiches könnte stattfinden unter den 3 Lehrern der 6ten, bten und 4ten 
Klasse innerhalb der Mittelstufe und unter den 3 Lehrern der Zten, 2ten und 
ersten Klasse innerhalb der oberen Altersstufe. 
6) Erreichen Schulkinder die Ziele der Klasse oder Abtheilung nicht, 
in die sie ihrem Alter nach gehören, so können sie in dieser Klasse oder Ab- 
theilung länger zurückbehalten werden. Doch darf durch solche Maßnahmen 
die normale Schulzeit für ein Kind in keinem Fall um mehr als ein Jahr 
verlängert werden (ef. §. 5 des Volksschulgesetzes und Artikel 3 Ziffer 11 der 
Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874). 
Im Allgemeinen ist die Einrichtung, welche die gleichen Altersstufen beider 
Geschlechter in derselben Klasse vereinigt, derjenigen vorzuziehen, welche in 
allen Klassen die Kinder nach Geschlechtern scheidet. Jedoch ist solche Tren- 
nung darum nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern es darf den Umstän- 
den des einzelnen Falles gemäß die Trennung nach Altersstufen oder 
nach Geschlechtern gewählt werden. Die Wahl trifft der Schul-Inspektor des 
Bezirks.
        <pb n="195" />
        179 
II. 
Lehrgegenstände. 
8. 2. 
Die unbedingt nothwendigen Lehrgegenstände der Volksschule sind: 
Religions- und Sittenlehre, 
Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben, 
Rechnen mit Zahlen und Raumgrößen, 
Natur= und Erdkunde, 
Geschichte, 
Gesang, 
Turnen und Zeichnen für Knaben. 
Hierzu können nach Bedürfniß und Füglichkeit 
Obstbaumzucht für Knaben, 
weibliche Handarbeit, 
Turnübungen und Zeichnen für Mädchen 
treten. 
Da sonach zu den zeither vorgeschriebenen Unterrichtsgegenständen mit 
dem Zeichnen ein neuer hinzugekommen ist, so muß für die Schulkinder der 
Mittel= und Oberstufe die Unterrichtszeit vermehrt werden. 
III. 
Allgemeiner Unterrichtsplan. 
(Unterrichtsziele.) 
42.424 JI# 
A. Unbedingt nothwendige Unterrichtsgeg 
8. 3. 
1) Religions- und Sittenlehre 
für evangelische Schulen. 
(Für die Schulen anderer Konfession wird nach Befinden besondere Bestimmung getroffen werden.) 
a) Biblische Geschichte. 
Der Religions-Unterricht, der die Erziehung der Kinder zu bewußter Re- 
ligiosität und zu einem lebendigen Christenthum bezweckt, umfaßt den Unter- 
richt in der Geschichte, in den Heilswahrheiten und in der Sittenlehre der 
28“
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        180 
Kirche. Als die verschiedenen hier zu behandelnden Lehrstoffe stellen sich dem- 
nach dar die heilige Geschichte, der Katechismus, Bibelsprüche und Kirchenlieder. 
Auf der Unterstufe werden einzelne Erzählungen aus dem alten und 
neuen Testamente, welche dem kindlichen Verständniß nahe liegen, vorgeführt 
und von den Kindern in kurzen Sätzen nacherzählt. Aus dem alten Testamente 
werden vorzüglich solche aus dem ersten Buche Moses und von Davids erster Zeit, 
aus dem neuen die von der Geburt, der Kindheit, dem Tode und der Aufer- 
stehung Jesu Christi und einige für die Kinder leicht faßlich und fruchtbar zu 
machende Erzählungen aus seinem Leben gewählt. 
Auf der Mittelstufe wird eine geordnete Reihe der wichtigsten Erzäh- 
lungen aus der heiligen Geschichte dargeboten und von den Kindern in mehr 
oder minder zusammenhängender Erzählung wiederholt. 
Auf der Oberstufe erhalten die Kinder eine zusammenhängende Dar- 
stellung der heiligen Geschichte, verbunden mit der Geographie Palästinas und 
ergänzt durch das Lesen ausgewählter Abschnitte aus der Vibel. Im Anschluß 
daran werden hier auch die wichtigsten Begebenheiten aus der Geschichte der 
christlichen Kirche, insonderheit ihrer Pflanzung und Ausbreitung, ihrer Begrün- 
dung in Deutschland und der Reformation behandelt. 
5) Katechismus. 
Im Allgemeinen gilt es als Regel, daß besondere Stunden für den Ka- 
techismus in der Volksschule mit einem oder zwei Lehrern erst auf der obern 
Stufe, in der mehrklassigen Schule frühestens in der Mittelklasse eintreten. 
Es sind dafür höchstens 2 Stunden anzusetzen. 
Wofern nicht besondere Verhältnisse eine Aenderung nöthig machen, fallen 
wo der lutherische Katechismus eingeführt ist, nur die drei ersten Hauptstücke 
desselben in das Pensum der Volksschule, und zwar in der Art, daß auf der 
Unterstufe der einfache Wortlaut der zehn Gebote und des Vaterunsers, auf 
der Mittelstufe die beiden ersten Hauptstücke des kleinen Katechismus mit 
der lutherischen Erklärung, auf der Oberstufe das dritte Hauptstück zur An- 
eignung kommen. 
Die Erklärung der folgenden Hauptstücke bleibt dem Konfirmations-Unter- 
richte überlassen. Passende Bibelsprüche, in denen die behandelten Wahrheiten 
ihren Ausdruck und ihre Bestätigung finden, werden auf allen Stufen beim 
Unterricht herangezogen, erklärt, gelernt.
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        181 
c) Das geistliche Lied. 
Auf allen Stufen des Religions-Unterrichts ist Beziehung auf das Kirchen- 
lied zu nehmen. Auf der Unterstufe kommen vorzugsweise einzelne Verse, 
auf den beiden obern neben solchen auch ganze Lieder zur Behandlung. 
Diese hat sich nicht auf diejenigen Lieder zu beschränken, welche memorirt 
werden sollen, und es sind bei der Auswahl der Lieder auch solche aus neuerer 
Zeit zu berücksichtigen. 
Zur gedächtnißmäßigen Aneignung sind höchstens 20 Lieder zu wählen, 
welche nach Inhalt und Form dem Verständniß der Kinder angemessen sind. 
Dem Memoriren muß die Erklärung des Liedes vorausgehen. 
2) Unterricht im Deutschen. 
Auf der Unterstufe ist zu erreichen sicheres und deutliches Lesen kleinerer 
Sätze in deutscher Druckschrift, Unterscheidung der Dingwörter und Artikel. 
Hiermit sind Sprechübungen und Anschauungsunterricht in Verbindung zu 
bringen. 
Auf der Mittelstufe muß das Lesen sicher, deutlich und fließend sein 
und müssen die Lesepausen und Lesezeichen richtig beachtet werden. Haupt-, 
Zeit= und Eigenschaftswörter müssen unterschieden, die Hauptzeiten des Zeit- 
wortes gebildet werden können. Es wird verlangt Verständniß des einfachen 
und erweiterten Satzes. Besondere Berücksichtigung hat auf dieser Stufe die 
Rechtschreibung zu finden. Im mündlichen Gedankenausdruck wird das Wieder- 
erzählen des Gelesenen in einzelnen Sätzen verlangt, ebenso das Niederschreiben 
einzelner Sätze ohne erhebliche Fehler. Es sollen kleine Beschreibungen gefer- 
tigt werden. 
Auf der Oberstufe muß ohne Anstoß, sicher, deutlich, fließend und mit 
verständiger Betonung die deutsche und lateinische Druckschrift gelesen werden. 
Es wird verlangt die Kenntniß der wichtigsten Formwörter, die Unterscheidung 
einfacher, zusammengesetzter und zusammengezogener Sätze sowie die Keuntniß 
der Satzglieder. Das Gelesene wird bei leichteren Stücken im Zusammenhang 
erzählt. Kurze Erzählungen, Briefe und Geschäftsaufsätze müssen angefertigt 
werden. 
3) Schreibunterricht. 
Auf der Unterstufe sind die Uebungen in großer Schrift, anfangs auf 
der Schiefertafel, zu machen, nach Vorschrift des Lehrers an der Wandtefel.
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        182 
Die deutschen und römischen Ziffern sind einzuüben. Wörter und kleine Sätze 
können auf dieser Stufe geschrieben werden. 
Auf der Mittelstufe: Entwickelung der kleinen und großen deutschen 
Buchstaben aus ihren Elementen. Taktschreiben. Anfang der lateinischen Schrift. 
Die Vorschrift des Lehrers wird immer noch an der Wandtafel vor- und von 
den Schülern hinreichend groß nachgeschrieben. 
Auf der Oberstufe ist das Ziel: fließende, gleichförmige, ansprechende 
Handschrift, deutsch und lateinisch. Wiederholung des elementarischen Schreib- 
kurfus in jedem Schuljahr. Schreiben nach lithographirten ein= und zwei- 
zeiligen Vorschriften. 
Durch den Schreibunterricht soll, abgesehen von der Aneignung der er- 
forderlichen Fertigkeit, der Sinn für das Schöne und Gefällige, sowie für Ord- 
nung, Pünktlichkeit und Reinlichkeit geweckt und gepflegt werden. In den Schreib- 
leistungen einer Schule und in der Haltung der Hefte ist ein Maßstab für den 
erziehenden Einfluß des Lehrers auf die Schüler gegeben. 
4) Rechnen mit Zahlen und Raumgrößen. 
Auf der Unterstufe, welche sich mit Bilden, Zerlegen und Verbinden 
der Zahlen von 1— 100 beschäftigt, werden die vier Grundrechnungsarten an 
ein= und zweistelligen Zahlen geiübt. 
Die Mittelstufe erreicht eine angemessene Fertigkeit in den vier Grund- 
rechnungsarten mit ungleichbenannten Zahlen. Mündliches und schriftliches 
Rechnen mit dem Schluß auf die Einheit. Die Aufgaben sind vorzugsweise 
aus dem Gebiete der Haus= und Landwirthschaft zu nehmen. 
Betrachtung mathematischer Körper und ihrer Begränzung. 
Auf der Oberstufe die vier Grundrechnungsarten mit gemeinen und 
Dezimalbrüchen. Die verschiedenen Anwendungen des Schlusses auf die Ein- 
heit in schwierigeren Aufgaben. Kenntniß der gangbaren Münzen, Maße und 
Gewichte. Uebungen im Messen und Berechnen der im gewöhnlichen Leben 
als meßbare Raumgrößen am häufigsten vorkommenden Flächen und Körper. 
Die Aufgaben sind vorzugsweise aus der Haus= und Landwirthschaft und 
dem Gewerbsleben zu wählen. 
5) Natur= und Erdkunde. 
Auf der Unterstufe werden diese Lehrgegenstände als Anschauungsunter- 
richt in Verbindung mit einander vorgeführt.
        <pb n="199" />
        183 
Auf der Mittelstufe sind Natur- und Erdkunde zu scheiden und sind 
in der letzteren die engere und weitere Heimat, in der ersteren die Nutzpflanzen, 
die Giftkräuter, die Hausthiere, die am meisten in Anwendung kommenden Mi— 
nerale als Unterrichtsstoff zu wählen. 
Auf der Oberstufe müssen vorzugsweise Europa, die übrigen Erd— 
theile und das Wichtigste aus der mathematischen Geographie mit Zuhilfe— 
nahme der Wandkarten und des Globus zur Betrachtung kommen. Die Natur— 
kunde hat sich hier mit charakterisirenden Gruppen aus den drei Naturreichen, 
den Bodenarten, dem Getreide, den Futterkräutern und Handelspflanzen zu be— 
schäftigen; endlich ist das Wichtigste aus der Naturlehre in Bezug auf die 
gewöhnlichsten Erscheinungen zu berücksichtigen. 
6) Geschichte. 
Einzelne Bilder aus der Weltgeschichte, insbesondere aber aus der deut— 
schen Geschichte bilden den Lehrstoff für die Mittelstufe. 
Auf der Oberstufe tritt der Geschichtsunterricht als eine Reihe von 
zusammenhängenden Bildern auf, welche in größerer Ausführung das Wichtigste 
aus der Weltgeschichte und vorzugsweise wieder aus der deutschen Geschichte zur 
Darstellung bringen. Vollständiger Ueberblick über die deutsche Geschichte. 
7) Gesang. 
Das Ziel der ganzen Schulbildung für diesen Lehrgegenstand ist, daß die 
Kinder mit den gangbarsten Chorälen und einer Anzahl guter und passender 
Schul= und Volkslieder wohl vertraut sind und die entsprechende Gehör= und 
Stimmbildung erlangt haben. 
8) Turnen. 
In Bezug auf die Ziele in diesem Lehrgegenstande wird auf die in den 
Volksschulen des Großherzogthums eingeführte Schrift von Hausmann: „Das 
Turnen in der Volksschule, zweite Auflage 1873,“ hingewiesen, insonder- 
heit auf den Seite 184 2c. dort ausgeführten Turnlehrplan für eine geglie- 
derte Stadtschule mit Sommer= und Winterturnen und auf den von Seite 205 
an ersichtlichen Lehrplan für eine einklassige Landschule mit bloßem Sommer- 
turnen. 
Mit Rücksicht auf die öfter vorkommende lässige Betreibungsart der Frei- 
und Ordnungsübungen von Seiten mancher Lehrer ist es nöthig, hier zu be-
        <pb n="200" />
        184 
merken, daß jene Uebungen nur dann einen Werth haben können, wenn auf 
die größtmögliche Vollkommenheit und Pünktlichkeit bei der Ausführung ener- 
gisch gehalten wird. 
9) Zeichnen. 
Im öten und 6ten Schuljahre (11ten und 12ten Lebensjahre): Zeichnen 
gerader Linien und geradliniger Figuren nach Wandtafeln mit Erläuterungen 
des Lehrers. ' 
Symmetrische Ornamente nach Wandtafeln und Vorlagen. 
Umrisse von bewegten Ornamenten, von Pflanzen und Blumen, nach 
Vorlagen mit Erläuterungen des Lehrers. 
Im 7ten und 8ten Schuljahre (13ten und 14ten Lebensjahre): Orna- 
mente, Pflanzen und Blumen mit Schattirung. Zeichnen nach einfachen Mo- 
dellen; leichte Gyps-Ornamente und einfache Körper. 
Geeigneten Falls Uebungen im Tuschen. 
B. Unterrichtsgegenstände nach Bedürfuiß und Füglichkeit. 
8. 4. 
1) Obstbaumzucht. 
An allen Schulen, wo es nöthig und ausführbar erscheint, hat der 
Lehrer die älteren Schulknaben, neben den regelmäßigen Schulstunden in der 
Obstbaumzucht, namentlich auch in der Kunst der Veredelung der Obftsorten 
zu unterrichten und auf jede zulässige Weise, z. B. durch Antrag bei der Ge- 
meindebehörde, sich der Herstellung oder Benutzung der dazu gehörigen Ein- 
richtung zu befleißigen. An Orten, wo mehrere Lehrer angestellt sind, haben 
diejenigen diesen Unterricht zu ertheilen, welche von dem Schul-Juspektor dazu 
bestimmt werden. 
2) Weibliche Handarbeit. 
Dieser Unterricht erstreckt sich nur auf die Mädchen vom vollendeten gten 
Lebensjahre an. Die Zahl der wöchentlichen Stunden soll nicht weniger 
als 3 — wenn blos im Winter Unterricht ertheilt wird, nicht weniger als 
4 — betragen. 
Der Unterricht soll sich mindestens erstrecken auf Stricken, Stopfen, 
Nähen und Ausbessern. In größeren Orten kann er ausgedehnt werden 
auf Musterschneiden, Weißsticken und Häkeln.
        <pb n="201" />
        185 
Auf Antrag der Eltern oder Erzieher können Mädchen, welche nachweis- 
bar in weiblicher Handarbeit anderweit genügend unterrichtet werden, vom Be- 
such der Arbeitsstunden befreit werden. 
In Bezug auf die Benutzung der Industrieschulen des wohlthätigen Justituts 
des Frauenvereins wird mit Zustimmung der Durchlauchtigsten Obervorsteherin 
dieses Instituts, Ihro Königlichen Hoheit der Frau Großherzogin, Folgendes 
bemerkt. 
I. Insoweit an einem Orte das vorstehend näher bezeichnete Bedürfniß 
nach Unterricht in weiblicher Handarbeit besteht und sowohl was die Unter- 
richtsgegenstände als was die Zahl der Unterrichtsstunden anbelangt, durch eine 
vom wohlthätigen Institute des Frauenvereins errichtete und unterhaltene s. g. 
„Industrieschule“ befriedigt werden kann, ist die Industrieschule befugt, in 
diesem Unterrichtsgegenstande die Stelle der Volksschule zu vertreten. Folge da- 
von ist, daß ihr Besuch nun ebenfalls zu einem obligatorischen für die Schü- 
lerinnen der Volksschule vom vollendeten ten Lebensjahre an wird und die 
Pflichten sowohl der Eltern und Erzieher als der Schulgemeinde und des Schul- 
vorstands bezüglich des Ortsschulaufsehers auch dieser Industrieschule gegen- 
über dieselben sind wie ihre Pflichten gegenüber der Volksschule des Ortes. 
Zur näheren Ausführung dieses Grundsatzes ist Folgendes zu bemerken: 
1) Dem Vorstande der Industrieschule hat der Ortsschulvorstand zu Ostern 
jeden Jahres ein vollständiges Verzeichniß, das erste Mal der sämmtlichen 
schulpflichtigen Mädchen der Schulgemeinde, welche das gte Lebensjahr zurück- 
gelegt haben, in den folgenden Jahren nur derjenigen schulpflichtigen Mädchen 
der Schulgemeinde, welche im verflossenen Schuljahre das yte Lebensjahr zu- 
rückgelegt haben und also zum Besuche der Industrieschule verpflichtet sind, ein- 
zuhändigen. 
2) Die Lehrerin der Industrieschule hat unter Aufsicht der Vorsteherin 
die Schulzucht in derselben Weise zu üben wie die Lehrer der Volksschule. 
(ct. 8. 8, 7 des ersten Abschnitts dieser Verordnung.) 
3) Ungerechtfertigte Versäumnisse im Besuche der Industrieschule sind von der 
Vorsteherin auf Grund der zu führenden Versäumnißliste in die Versäumnißtabelle 
einzutragen, welche allmonatlich von dem Vorstande der Industrieschule beim 
Schulvorstande der betreffenden Gemeinde einzureichen ist und diesem ebeuso, 
wie Versäumnisse im Besuche der Volksschule (ef. Ausführungs-Verordnung vom 
16. Dezember 1874 Art. 5) Anlaß bietet, die schuldigen Eltern oder Erzieher 
1875. 29
        <pb n="202" />
        186 
zur Verantwortung und Strafe zu ziehen, bezüglich dem Staatsanwaltsvertreter 
zu überweisen. 
4) Die Räume der Volksschule mit der nöthigen Heizung müssen auch 
für den Unterricht der Industrieschule von der Gemeinde ebenso unentgeltlich 
dargeboten werden, wie etwa erforderliche Lehrmittel. Wie bisher sorgt der 
Frauenverein für das benöthigte Unterrichts-Material, insoweit dasselbe nicht 
von den Eltern und Erziehern darzubieten ist und beschafft werden kann. 
(et. Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 Artikel 5, Ziffer 1). 
5) Bei den jährlichen Prüfungen in der Volksschule sind auch weibliche 
Handarbeiten der Industrie-Schülerinnen auszustellen, um auch von den Fort- 
schritten in diesem Unterrichtszweige Kenntniß zu geben. 
6) Sollten Mängel der Industrieschule sich bemerklich machen, so ist der 
Ortsschulvorstand und insonderheit der Ortsschulaufseher ebenso berechtigt als 
verpflichtet, sowohl den Vorstand der Industrieschule als den Schul-Inspektor 
darauf aufmerksam zu machen. 
7) Der Schul-Inspektor hat auch seinerseits den, die Volksschule er- 
gänzenden, Industrieschulen des Frauenvereins in seinem Bezirke fortlaufende 
pflichtmäßige Aufinerksamkeit zuzuwenden. Er hat darauf zu achten, daß sie 
ohne unbegründete Unterbrechung gehalten, und daß der Unterricht in den ge- 
gebenen Grenzen vollständig und zweckmäßig ertheilt werde. Zugleich hat er 
aber auch darüber zu wachen, daß Gemeinde und Schulvorstand auch der In- 
dustrieschule gegenüber ihre Pflichten erfüllen; falls sie sich hierin säumig 
oder widerwillig erweisen sollten, hat er zur Beseitigung dieser Hemmnisse zu- 
nächst vermittelnd einzuschreiten, nöthigen Falls aber die Verfügung des erfor- 
derlichen Zwangs beim Schulamt zu veranlassen, überhaupt den Interessen 
jener Industrieschulen jede thunliche Förderung und Unterstützung im Einver- 
nehmen mit der Verwaltung dieser Schulen zu Theil werden zu lassen. Nicht 
minder hat der Schul-Inspektor aber auch die von ihm selbst wahrgenommenen 
oder zu seiner Kenntniß gebrachten Mängel einer Industrieschule, soweit er sie 
nicht alsbald durch Einvernehmen mit dem Vorstande derselben erledigen kann, 
durch angemessene Anzeigen und Anträge bei den geordneten vorgesetzten Stellen 
des Frauenvereins zur Sprache zu bringen und auf ihre Beseitigung hinzu- 
wirken, falls aber dies ohne Erfolg bleiben sollte, Bericht darüber an die oberste 
Schulbehörde zu erstatten.
        <pb n="203" />
        187 
II. Sollte in einer Schulgemeinde das Bedürfniß nach Unterrichtung in 
weiblicher Handarbeit bestehen, ohne daß in derselben eine vom Frauenvereine 
unterhaltene Industrieschule existirt, welche die Anforderungen der Volks- 
schule in Betreff des obligatorischen Unterrichts und der Stun- 
denzahl erfüllen mag, so ist, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen 
ausführbar, namentlich eine geeignete Lehrerin zu gewinnen ist, in und von 
der Volksschule selbst ein regelmäßiger Unterricht in weiblicher Handarbeit 
einzurichten und zwar in nicht weniger als 3, wenn aber blos im Winter 
Unterricht ertheilt wird, in nicht weniger als 4 Stunden wöchentlich und obliga- 
torisch für alle Schülerinnen der Volksschule vom vollendeten 9ten Lebensjahre 
an. Dieser Unterricht ist, als integrirender Bestandtheil der Volks- 
schule, der nächsten Aufsicht des Ortsschulaufsehers, der pflichtmäßigen Für- 
sorge des Schulvorstands und der Gemeinde und der Oberaufsicht des Schul- 
Inspektors und der obersten Schulbehörde ganz ebenso unterworfen, wie alle 
übrigen Unterrichtszweige der Volksschule. 
3) Turnübungen für Mädchen. 
Ueber die Auswahl der Frei= und Ordnungsübungen sowohl als die Ge- 
räthübungen der Mädchen muß ein besonderer Lehrplan dem Schul-Inspektor 
zur Genehmigung vorgelegt werden. 
4) Das Zeichnen für Mädchen. 
Der Unterricht ist im 5ten und 6ten Schuljahre dem für Knaben gleich. 
Später empfiehlt sich eine Unterweisung im Koloriren von Flächenmustern 
und leichteren Zeichnungen von Blumen. 
IV. 
Besondere Unterrichtspläne. 
(Monats-Pensen.) 
8. 5. 
1) Theils damit der Lehrer seinen Unterrichtsstoff vor der praktischen 
Durchführung in der Schule in klarer Uebersicht vor Augen habe, theils da- 
mit bei Schulrevisionen die jeweiligen Ansprüche an jede Klasse oder Abthei- 
lung für den revidirenden Beamten zu jeder Zeit feststehen, insbesondere auch, 
damit in Vakanz-Fällen der stellvertretende Lehrer über das Dagewesene und 
29*
        <pb n="204" />
        188 
Vorzunehmende in den verschiedenen Lehrfächern sich rasch orientiren kann, soll 
auf der Grundlage des allgemeinen Unterrichtsplans (8. 3 und 4 des ersten 
Abschnitts dieser Verordnung) das Unterrichts-Material in jedem Lehrgegen- 
stande für den nach den örtlichen Verhältnissen gestalteten Schul-Organismus 
in seinen verschiedenen Klassen oder Abtheilungen nach der Aufeinanderfolge, 
in kurzer Andeutung zehn Monats-Pensen umfassend, vom Lehrer aufgestellt, 
zwei Monate vor Anfang eines neuen Schuljahres dem Ortsschulaufseher und 
von diesem nach vorgängiger Prüfung dem Schul-Inspektor zur Genehmigung 
vorgelegt und eine Abschrift dieser Darstellung bei dem Schul-Inventar aufbe- 
wahrt werden. Dabei ist als erster Monat im Schuljahr der April anzusehen, 
als zehnter der März des darauf folgenden Jahres. Am Ende eines jeden 
Monats ist eine kürzere und jedesmal nach längeren Ferien eine umfassendere 
Wiederholung in allen Lehrgegenständen vorzunehmen und mit einzurechnen. 
Da bei Lehrern und Schulen ein stetiges Fortschreiten erwartet werden 
darf, so muß sich dieser Fortschritt auch in den jährlich erneuert vorzulegenden 
Monats-Pensen bemerklich machen. 
Diese einem gesunden Organismus entsprechende Fortentwickelung wird sich 
indeß weder in allen Klassen noch in allen Fächern gleichmäßig zu erkennen 
geben: in den untern Klassen weniger als in den oberen; in der Geschichte, 
Geographie, im Deutschen und der Naturkunde mehr als in Religion, Rechnen 
und Schreiben. Wünschenswerth bleibt, daß in den Monats-Pensen neben der 
Stoffvertheilung auch die methodische Behandlung in den einzelnen Fächern 
kurz angegeben wird. 
2) Zur richtigen Beurtheilung der aufgestellten Monats-Pensen ist noth- 
wendig, daß die Zahl der Lehrstunden für jeden Unterrichtsgegenstand, ebenso 
die ungefähre Schülerzahl der Klasse oder Abtheilung angegeben wird. Bei 
Vorlegung der Pensen für das bevorstehende Schuljahr sind jedesmal die in 
ein Aktenheft vereinigten früheren Pensen mit zur Vorlage zu bringen. 
3) Selbstverständlich müssen die Lehrpläne an mehrklassigen Schulen, 
einheitlich gestaltet, mit einander im Zusammenhange stehen, damit nicht allein 
das allgemeine Ziel mit genügenden Mitteln angestrebt werden kann, sondern 
auch jeder in der Schulzeit nachfolgende Lehrer die Vorarbeiten des Vorgän- 
gers, auf die er sich zu stützen hat, genau kennen zu lernen und der Vorgänger 
die Anforderungen des nachfolgenden Lehrers zu berücksichtigen im Stande ist. 
4) Ein dem besonderen, örtlichen Lehrplan entsprechender Stundenplan
        <pb n="205" />
        189 
ist, rein geschrieben und mit der genehmigenden Unterschrift des Schul-Inspek- 
tors versehen, in den Schulzimmern anzuheften. 
V. 
Lehr= und Lerumittel. 
6. 6. 
1) Die unentbehrlichen Lehrmittel, welche die Gemeinde für den vollen 
Unterrichtsbetrieb zum Schul-Inventar anzuschaffen hat, find: 
a) je ein Exemplar von jedem in der Schule eingeführten Lehr= oder 
Lernbuche (dazu zweite Auflage von Hausmann, „Turnen in der 
Volksschule“"), 
b) zwei schwarze Wandtafeln, eine mit Notenlinien, nebst Tafelschwamm 
und Kreide, 
c) ein Globus, 
d) Wandkarten von Palästina, von Thüringen, Deutschland, Europa, 
e) eine Lesemaschine mit Alphabeth, 
) Lineal und Zirkel zum Gebrauch an der Wandteafel, 
g8) eine Rechenmaschine oder ein Würfelapparat, 
h) die erforderlichen Zeichenvorlagen und Modelle. 
In evangelischen Schulen kommen noch hinzu: 
i) eine Bibel und ein Gesangbuch. 
Für mehrklassige Schulen sind diese Lehrmittel angemessen zu vermehren. 
2) Unentbehrliche Lernmittel der Schüler in ein= oder zweiklassigen 
Volksschulen sind: 
a) eine Lesefibel und ein Lesebuch, 
b) ein Liederheft oder Liederbuch, 
P) die für den Religionsunterricht eingeführten Bücher, 
d) ein Heft für das Schönschreiben, 
e) ein desgleichen für Rechtschreiben und Aufsätze, 
10 ein Zeichenheft, 
8) eine Schiefertafel mit Schwamm und Griffel, 
h) Federn und für das Zeichnen Bleistifte. 
Den Schülern mehrklassiger Volksschulen darf die Anschaffung kleiner 
Leitfäden für den Unterricht in den Realien und eines Handatlas zugemuthet
        <pb n="206" />
        190 
werden. Ebenso können die Schüler angehalten werden, für die einzelnen 
Lehrgegenstände besondere Hefte zu führen. 
3) Weder Lehrer noch untere Schulbehörden sind befugt, ohne Genehmi- 
gung der obersten Schulbehörde, die Zahl dieser Lernmittel zu vermehren oder 
bestimmte Bücher einzuführen. 
VI. 
Unterrichtszeit und Unterrichtseinrichtungen. 
8. 7. 
1) In der einklassigen Schule (mit einem Lehrer) müssen, was die 
Stundenzahl anlangt, wenn die Zahl der Schüler 60 übersteigt, 32 Lehrstunden 
wöchentlich gehalten werden. Bei einer geringeren Schülerzahl reichen 30 Stun- 
den aus. 
In mehrklassigen Schulen kann diese Stundenzahl in der Unter= und 
Mittelklasse auch noch vermindert werden. 
2) Wenn mehrere Jahrgänge von Schülern zu gemeinsamem oder gleich- 
zeitigem Unterricht kombinirt werden, so darf die Anzahl der Stunden für 
mittelbaren Unterricht (stille Beschäftigung) die der Stunden für unmittelbaren 
Unterricht nicht übersteigen. 
3) Jeder Volksschullehrer kann (nach §. 19 des Volksschulgesetzes) bis zu 
32 Lehrstunden woöchentlich verpflichtet werden. Rektoren größerer Schulen 
sollen dagegen in der Regel nur 20 Stunden woöchentlich ertheilen, damit sie 
zu ihren Direktorial-Geschäften und Klassen-Revisionen die nöthige Zeit übrig 
behalten. Für die dadurch ausfallenden Stunden haben dann die andern Lehrer, 
deren Klassen weniger als 30 Stunden verlangen, einzutreten. 
4) Was die Vertheilung der Schulzeit auf die verschiedenen Unterrichts- 
gegenstände betrifft, so soll das in der Anlage A gegebene Schema als 
Anhalt zu Grunde gelegt werden. 
Zu bemerken ist hier noch, daß für den Fall einer nothwendig werdenden 
größeren Stundenzahl, bis auf 32, (bei einklassigen Schulen mit mehr als 
60 Kindern) der Unterricht in der Religion und im Rechnen je von 4 
auf 5 wöchentliche Stunden zu bringen ist. 
Da, wo weibliche Handarbeit gelehrt wird, fallen die Stunden in die 
Zeit des Turnunterrichts oder auf die freien Nachmittage.
        <pb n="207" />
        191 
5) Was die Vertheilung des Unterrichts auf die Tageszeit anlangt, so 
soll der Unterricht auf den Vor= und Nachmittag fallen, so daß bei 32 
wöchentlichen Stunden am Vormittage 4, am Nachmittage, mit Ausschluß des 
Mittwoch und Sonnabend (in israelitischen Schulen des Mittwoch und Sonntag) 
2 Stunden Schule gehalten wird, es sei denn, daß der Unterricht in weiblicher 
Handarbeit auf diese freien Nachmittage verlegt wird. Zwischen dem Vor- 
und Nachmittagsunterricht muß mindestens eine Stunde frei sein. Der Nach- 
mittagsunterricht fällt in der Regel auf die Zeit von 1 bis 3 Uhr, aus- 
nahmsweise aber, mit Genehmigung des Schul-Inspektors, auf die Zeit von 12 
bis 2 Uhr. 
6) Wenn übrigens hie und da, mit Rücksicht auf eingeschulte Orte, Ab- 
weichungen von der allgemeinen Regel rathsam sein sollten, so hat der 
Schul-Inspektor unter Darlegung ausreichender Gründe bei der obersten Schul- 
behörde Genehmigung zu dem abweichenden Verfahren einzuholen. 
7) Da die Volksschule vermöge ihrer ganzen Einrichtung darauf angewiesen 
ist, zur Einübung und Befestigung des Gelernten, täglich einige Zeit für die 
häuslichen Schularbeiten der Kinder, außer der Schulzeit in Anspruch 
zu nehmen und außerdem, wenn sie das ihr vorgesteckte Ziel erreichen soll, 
verlangen muß, daß die Kinder mit frischer Körper= und Geisteskraft, 
nicht erschöpft durch anstrengende Arbeit, zur Schule kommen, so wird in dieser 
Beziehung Folgendes verordnet: 
Schulkinder dürfen weder vor der Vormittagsschule, noch zwischen dieser 
und der Nachmittagsschule in Fabriken oder mit anstrengender Haus= oder 
Feldarbeit beschäftigt werden. Nach der Nachmittagsschule ist ihnen zur Er- 
holung und zur Fertigung ihrer Schularbeiten eine Zeit von mindestens 2 
Stunden zu gestatten. In keinem Falle darf die Arbeitszeit von Schulkindern. 
zwischen 12 und 14 Jahren in Fabriken oder für dieselben 2 Stunden täg- 
lich überschreiten. 
8) Der Lehr= und Stundenplan wird genau befolgt; die Stunden werden 
pünktlich eingehalten. Einige Minuten vor Beginn des Unterrichts erscheint 
der Lehrer im Lehrzimmer und verläßt dasselbe am Schlusse des Vor= oder 
Nachmittagsunterrichts erst, wenn alle Schulkinder sich aus demselben entfernt 
haben. Der Unterricht wird mit einem passenden Gebete begonnen und beschlossen. 
9) Nach den ersten 2 Vormittagsstunden tritt eine Pause von 10 Mi- 
nuten ein, während welcher die Kinder, dafern nicht ungünstiges Wetter es
        <pb n="208" />
        192 
verbietet, im Schulhofe oder auf einem freien Platze in der Nähe der Schule 
frische Luft schöpfen. Während des Unterrichts dürfen die Schulkinder nicht 
zu anderen Dingen, etwa in der Wirthschaft des Lehrers oder zu sonstigen 
Aufträgen, noch zu Nebenverrichtungen benutzt werden. 
VII. 
Allgemeine und besondere Pflichten der Lehrer. 
8. 8. 
1) Die Lehrer sollen, um ihrer wichtigen Aufgabe zu genügen, durch eine 
tadellose sittliche Haltung, durch Fleiß, Eifer und Pünktlichkeit in 
ihrem Dienste und durch unausgesetzte Sorge für ihre Fortbildung die 
Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten und die Achtung und das Vertrauen der Ge- 
meinde, in welcher sie thätig sind, zu erwerben und sich zu erhalten unablässig 
bemüht sein. 
2) Wie in allen Stücken ihrer Amtsverrichtungen die Lehrer die ihnen 
von den Schulbehörden ertheilten Weisungen pünktlich zu befolgen haben, so 
namentlich auch in der methodischen Behandlung des Unterrichts. Insoweit 
in letzterer Beziehung ausdrückliche Weisungen der Schulbehörden nicht gegeben 
sind, haben sie die auf den Seminaren gelehrten Grundsätze zu befolgen. 
3) Wie den, das Verhältniß der Schule zur Kirche berührenden, Bestim- 
mungen des Volksschulgesetzes die zwiefache Ueberzeugung zu Grunde liegt, 
daß der Lehrer, wenn er seine hohen Ziele als Erzieher der Jugend vollstän- 
dig zu erreichen befähigt werden soll, auch im Besitze des Religions-Unterrichts 
in der Schule bleiben muß, und daß in christlichen Schulen der Lehrerstand, 
auch wenn die Diener und Vertreter der Kirche nicht mehr als solche die Auf- 
sicht über die Schule führen, die Sorge für eine christlich-religiöse Erziehung 
des Volks nun umsomehr als eine Hauptaufgabe seines eigenen Berufs be- 
trachten wird, so wird von demselben erwartet, daß er dieser letzteren Vor- 
aussetzung nach Kräften zu entsprechen und die angedeuteten Zwecke der Ver- 
wirklichung entgegenzuführen mit allem Eifer bemüht sein werde, unbeeinflußt 
und unbeirrt von einseitigen und verkehrten Auffassungen Anderer und von 
dem in unserer Zeit leider weit verbreiteten Indifferentismus. In dieser Be- 
ziehung seien ihnen folgende Bemerkungen und Mahnungen ans Herz gelegt. 
Der Religions-Unterricht soll kein bloßes Gedächtnißwerk, noch auch bloße
        <pb n="209" />
        193 
Verstandessache sein: er hat seinen höchsten Zweck in der Herzens= und 
Willensbildung, er soll das ganze Seelenleben mit der innigen Ueberzeugung 
von den Wahrheiten der Religion durchdringen, die Gemüther zu Gott hin- 
führen und eine feste Verbindung zwischen Gott und den Menschen begründen, 
damit das heilige Bewußtsein derselben ein sicherer Grund der Sittlichkeit und 
ein unversiegbarer Quell des Trostes und des Friedens für sie werde. Dieser 
Zweck muß die ganze Behandlung des für den Religions-Unterricht gegebenen 
Stoffes bedingen. Der Lehrer wird daher sein Streben nicht nur darauf zu 
richten haben, der Jugend das erforderliche Wissen auch in diesem Unterrichts- 
gegenstande beizubringen, sondern er wird den Werth dieses Unterrichts nach 
dem Einflusse beurtheilen müssen, den er damit auf die Herzen der Kinder 
gewonnen hat. 
Der Lehrer soll Erzieher der Jugend sein; das Wissen, welches er seinen 
Schülern beibringt, hat wohl für das äußere Leben schon mannichfachen Werth; 
der hauptsächlichste Werth desselben aber liegt in der Bildung und Erhe- 
bung des Geistes. Diese geistige Erhebung ist aber nicht blos intellektuelle 
Ausbildung, sie schließt zugleich die sittliche Veredlung in sich, und diese ge- 
deiht um so sicherer, je fester sie in tiefer Religiosität wurzelt. Die Erkenntniß 
dieser Wahrheit soll dem Lehrer das lebendige Gefühl der hohen Bedeutung 
seines Berufs einflößen, seine Thätigkeit über die einer bloßen Unterrichts- 
ertheilung hoch erheben, sie befreien von ihrer Beschränkung auf den engen 
Kreis der Schule und auf die kurze Zeit des Unterrichts und sie in der nimmer 
ruhenden Sorge für die geistige Erhebung, für die Erziehung des ihm anver- 
trauten Geschlechts erst mit dem Geiste durchdringen, der lebendig macht. 
Von solchem Standpunkte aus wird der Lehrer auch nicht unterkassen 
können, die ihm übergebene Ingend zum fleißigen und würdigen Besuche der 
Stätte anzuhalten, wo insonderheit das religiöse Leben auferbaut werden soll. 
Ein Lehrer, der da meinte, das sei nicht seines Amtes, würde damit eine gänz- 
liche Verkennung seiner Aufgabe, und wenn er sich für ohnmächtig zur Be- 
stimmung der Kinder zum Kirchenbesuch erklärte, seine Unfähigkeit zur erziehen- 
den Thätigkeit überhaupt bekennen. 
4) Bei jeder Schule sind zu führen: 
a) ein Schülerbuch (Anlage B); 
b) eine Zenfur-Tabelle (Anlage C); 
) eine Schulversäumnißliste und 
d) ein Tagebuch. 
1875. 30
        <pb n="210" />
        194 
In das Schülerbuch (sub a) sind auf Grund des vom Schulvorstande 
übergebenen Verzeichnisses Ostern jeden Jahres die neu aufgenommenen Schüler 
einzutragen und die weiteren Bemerkungen in die einzelnen Kolumnen der 
Anlage B hinzuzufügen. (Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 
Artikel 3, Ziffer 2 und 12.) Dasselbe hat den Zweck, den Zugang zur Schule 
und den Abgang von derselben zu konstatiren. 
Die Zensur-Tabelle (sub b) giebt in ihren einzelnen Kolumnen nach 
dem Muster der Anlage C von der fortschreitenden Haltung und Leistung jedes 
einzelnen Schülers fortlaufende Uebersicht. 
Die Schulversäumnißliste (sub c) ist nach dem bisher üblichen 
Formulare zu führen und ist die Einzeichnung in dieselbe und die Abgabe der 
Versäumniß-Tabelle an den Schulvorstand nach den Bestimmungen der Ausfüh- 
rungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 Artikel 5, 1—6, zu bewirken. 
In das Tagebuch (sub c) hat jeder Lehrer täglich nach jeder Lehrstunde 
das Vorgenommene kurz zu notiren, auch die Ferien oder sonst ausgefallene 
Tage und Stunden, letztere mit der Veranlassung des Ausfalls, aufzuzeichnen 
(Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 Artikel 4, VI.) 
Außerdem hat jeder Lehrer 
e) einen örtlichen Unterrichtsplan (Monats-Pensen) und 
t) ein Inventar-Verzeichniß (et. Ausführungs-Verordnung vom 
16. Dezember 1874 Artikel 10, 3.) bei seinen Schulakten aufzu- 
bewahren. 
Die unter a, d, c und d bezeichneten Uebersichten und Listen sind vor 
jeder öffentlichen Prüfung dem Ortsschulaufseher nebst den stilistischen Arbeiten, 
Probeschriften, Zeichnungen und weiblichen Handarbeiten der Schulkinder vor- 
zulegen. 
5) Bei der Versetzung am Ende des Schuljahrs aus einer niederen 
Klasse oder Abtheilung in eine höhere, ist in erster Linie das erreichte 
Lehrziel entscheidend. Gleichwohl sollen Kinder, welche vor der regelmäßig 
dazu erforderlichen Zeit das Klassenziel erreichen, nur ausnahmsweise und aus 
besonders wichtigen Gründen versetzt, solche aber, die das ihrem Alter ent- 
sprechende Ziel nicht erreichten, nicht länger als e in Jahr über die ordnungs- 
mäßige Zeit in der Klasse oder Abtheilung zurückgehalten werden. 
Ueber die Versetzungen aus einer Klasse in die andere haben sich die 
Lehrer beider Klassen zu verständigen. Gelingt dies nicht, so hat der Orts-
        <pb n="211" />
        196 
schulaufseher zu entscheiden. Von der Entscheidung desselben ist Berufung an 
den Schul-Inspektor möglich. 
Die Zurückhaltung eines Kindes über die achtjährige Schulzeit hinaus 
kann nur mit Genehmigung des Schul-Inspektors erfolgen. (Volksschulgesetz 
§. 5, letzter Absatz, Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 Artikel 3, 
Ziffer 11 und 12.) 
6) Als zweckmäßiges Mittel zur Herstellung einer Verbindung zwischen 
Schule und Haus, welche der Lehrer mit Eifer anzustreben und mit Sorgfalt 
zu pflegen hat, sind Zeusur-Bücher einzuführen, welche zweimal im Jahre, 
zu Michaelis und Ostern, über Leistungen und Betragen der Schulkinder den 
Eltern Nachricht geben. Bei Beurtheilung der Fortschritte und des Betragens 
sollen fünf Zensur-Grade in Anwendung kommen. Die durch Zahlen auszudrücken- 
den Urtheile des Lehrers bedeuten für Leistungen sowohl als für Betragen: 
1 — sehr gut, 
2 — gut, 
3 — befriedigend, 
4 — ziemlich befriedigend, 
5 — nicht befriedigend. 
Die Zensur-Ertheilung ist mit dem Namen des Lehrers zu unterzeichnen 
und sind die Zensur-Bücher drei Tage nach Einhändigung an das Schulkind, aber 
vor Beginn der Oster= oder Michaelisferien, von den Eltern oder Vormün- 
dern mit „Gelesen“ unterzeichnet an den Lehrer zurückzugeben. 
7) Schulstrafen können in der Volksschule nie ganz vermieden werden, 
wenn wir auch erwarten müssen, daß dieselben bei einem väterlichen Verhältniß 
des Lehrers zu den Schülern (ef. §. 3 Absatz 1 des Volksschulgesetzes) bei Festig- 
keit und Wohlwollen desselben nur selten in Anwendung kommen. Der Lehrer 
hat sich bei Anordnung und Ausführung der Schulstrafen von Unbesonnenheit 
und Leideuschaftlichkeit fern zu halten Im Einzelnen aber sei Folgendes 
noch bemerkt: 
a) Andere Ehrenstrafen, als ernster Tadel (wobei Schimpfworte nicht 
gestattet sind) und Heruntersetzen sollen nicht angewendet werden. 
b) Andere Strafarbeiten, als Nachholen der fahrlässig versäumten 
oder leichtsinnig gefertigten oder schlecht gelernten Aufgaben sollen 
nicht vorkommen. 
30“
        <pb n="212" />
        196 
e) Nachsitzende Schüler müssen stets von einem Lehrer beaufsichtigt 
werden. 
d) Die körperliche Züchtigung kann in der Volksschule nicht ganz ent- 
behrt, soll aber nur in seltenen Fällen angewendet werden und 
zwar da, wo bei erheblichen Fehlern andere Strafen sich wiederholt 
als unwirksam erwiesen haben, oder bei einer durch andere Mittel nicht 
wohl zu bemeisternden boshaften Neigung oder Widerspenstigkeit. 
Selbstverständlich ist aber auch in diesen Fällen jedesmal die Indivi- 
dualität des Falles und des Kindes wohl zu berücksichtigen und nur da, wo 
aus ihr keine mildere Behandlung sich rechtfertigen würde, die körperliche 
Züchtigung anzuwenden. 
Darnach wird es namentlich vorkommen können, daß im sonst geeigneten 
Falle die körperliche Züchtigung bei hartnäckiger, frecher Lüge, bei 
Widersetzlichkeit, muthwilliger Mißhandlung jüngerer schwacher 
Kinder, Thierquälerei, Baumfrevel in Wiederholungsfällen und bei 
Diebstahl ernsterer Art angewendet wird. 
Da die körperliche Züchtigung auf die leibliche Schmerzempfindung nicht 
allein gerichtet ist, und der strafende Lehrer an des Vaters Stelle dem schul- 
digen Kinde gegenüber steht, so hat fich der Lehrer vor, während und nach der 
Strafe vor Gleichgiltigkeit oder kaltem Spott ebenso sehr, wie vor 
leidenschaftlicher Erregtheit oder nachtragendem Zürnen zu hüten. 
In manchen Fällen wird es sich empfehlen, die Züchtigung auf das 
Ende der Lehrstunde oder des Unterrichts zu verschieben. 
Als Züchtigungs-Instrument ist nur ein dünnes, biegsames Stöckchen 
zulässig, welches auch während des Unterrichts im Schulschrank aufbewahrt und 
nur, wenn Körperstrafen nothwendig werden, hervorgeholt wird. 
Schmerzerregende Strafen am Kopfe, auf dem Rücken oder den 
Händen sind zu vermeiden. 
Bei Mädchen sollen überhaupt und bei Kindern in den ersten zwei 
Schuljahren körperliche Strafen nicht angewendet werden. 
Im Uebrigen hoffen wir, daß die Lehrer des Landes beim Werke der 
Erziehung und des Unterrichts sich jederzeit von der Ueberzeugung leiten lassen, 
daß der rechte Erzieher das nöthige Uebergewicht über die Jugend durch äußere 
Zuchtmittel allein weder erlangt noch behauptet. Je treuer und gewissenhafter 
er in seinem Berufe, je mehr er seines Stoffes mächtig ist, je mehr er bei 
seiner Schulführung sich ebenso vom Geiste der Liebe, wie von dem der ernsten
        <pb n="213" />
        197 
Pflicht leiten läßt, desto leichter wird er seine Schüler zur Ordnung und Treue 
gewöhnen, desto weniger wird er zu Körperstrafen zu schreiten nöthig haben. 
8) Um unberechtigten Störungen im Schulzimmer vorzubeugen, 
soll ein Anschlag folgenden Inhalts an der Außenseite der Thür des Lehr- 
zimmers angeheftet werden: „Das Betreten des Schulzimmers ohne Erlaubniß 
des Lehrers ist untersagt. Wer in dasselbe widerrechtlich eindringt oder wer, 
wenn er ohne Befugniß darin verweilt, auf die Aufforderung des Lehrers sich 
nicht entfernt, hat zu gewärtigen, daß er wegen Hausfriedensbruchs nach dem 
Strafgesetzbuche für das deutsche Reich bestraft wird.“ — Abdrücke dieses An- 
schlags sind von der Kanzlei der obersten Schulbehörde zu beziehen. 
Die Lehrer sind angewiesen, begangene Hausfriedensbrüche, sowie mit 
Bezug auf ihren Beruf gegen sic verübte Beleidigungen zur Strafverfolgung 
anzuzeigen. 
9) In Bezug auf das Verhalten der Schulkinder außerhalb der 
Schule ist Nachstehendes zu beachten: 
a) Obgleich schon aus dem Begriffe der Volksschule im Allgemeinen, 
welche nicht als eine Unterrichtsanstalt allein, sondern auch als eine 
Erziehungs= und Bildungsanstalt aufzufassen ist, die Berechtigung und 
Verpflichtung der Schule hervorgeht, das Verhalten der Schulkinder 
auch außer der Schule zu beachten und, obgleich außerdem Lehrer und 
Schulvorstände früher schon auf diese Pflicht hingewiesen wurden, be- 
gegnet man immer noch Zweifeln und irrigen Ansichten über Rechte und 
Pflichten der Schule in der erwähnten Richtung. Es müssen daher 
Lehrer, Ortsschulaufseher und Schulvorstände auf ihre Obliegenheiten 
in gedachter Beziehung aufmerksam gemacht werden. 
b) Zu diesem Zweck wird es sich empfehlen, daß jeder Lehrer alljähr- 
lich einmal die Kinder seiner Klasse aufs Eindringlichste ermahnt, 
was sie außerhalb der Schule, auf Straßen und Plätzen zu unter- 
lassen haben, indem er denselben zugleich ankündigt, daß ihr 
Verhalten sorgfältig werde überwacht und daß jedes Vergehen von 
Schulkindern, als: störender Straßenunfug, gröbliche Belei- 
digung oder Schädigung Anderer, muthwillige Verletzung 
fremden Eigenthums oder öffentlicher Denkmale und An- 
lagen durch Verunreinigung, Beschädigung und dergleichen, 
Haus-, Feld= und Gartendiebstahl, Funddiebstahl und
        <pb n="214" />
        198 
Aehnliches — von den Schulbehörden unnachsichtlich werde bestraft 
werden. 
c) Den Lehrern und Ortsschulaufsehern aber wird zur Pflicht gemacht, 
alle eignen Wahrnehmungen oder Anzeigen der gedachten Art gegen 
Schulkinder sorgfältig zu untersuchen und nach. Benachrichtigung der 
Eltern die Schuldigen zur Bestrafung zu bringen. 
d) Von dieser Verordnung haben die Ortsschulaufseher den Ortspolizei- 
behörden Kenntniß zu geben und dieselben um ihre Mitwirkung bei 
Beaufsichtigung der Schuljugend in Bezug auf deren Verhalten außer- 
halb der Schule zu ersuchen. 
e) Letzteres gilt insbesondere auch hinsichtlich der öffentlichen Tanz- 
belustigungen, von welchen nach Vorschrift des §. 4 der Ministerial- 
Verordnung vom 17. Mai 1873, Kinder fern zu halten sind, — eine 
Vorschrift, zu deren Durchführung die Ortspolizeibehörde geeignete 
Maßregeln, unter Umständen mit Strafandrohung verbunden, zu 
treffen verpflichtet ist. (Das Verbot des Besuchs öffentlicher Tanz- 
belustigungen wird auch auf die Fortbildungsschüler erstreckt.) 
10) Nach §. 55 des deutschen Strafgesetzbuchs ist es nicht gestattet, 
gegen Kinder unter 12 Jahren strafrechtlich einzuschreiten. Hierbei 
wird vorausgesetzt, daß bei Kindern unter 12 Jahren die Erziehung oder Zucht 
noch das Erforderliche leisten werde. Das Eintreten strenger Schulzucht ist 
daher die nothwendige Ergänzung zu der oben gedachten Bestimmung des 
Strafgesetzbuchs und die Schule, die vom Staat geleitete Anstalt der öffent- 
lichen Erziehung, hat durch die angemessene Einwirkung auf die sittliche Ent- 
wickelung der Jugend nicht minder als durch den von ihr ertheilten Unterricht 
den etwaigen Maugel an häuslicher Zucht zu ergänzen. Wenn daher Schul- 
kinder unter 12 Jahren außerhalb der Schule sich Verbrechen oder Vergehen 
zu Schulden kommen lassen, so haben die Schulvorstände unter Zuziehung der 
betreffenden Lehrer nach Feststellung des Thatbestandes zuvörderst zu ermitteln, 
ob die Eltern oder Vormünder im Stande und gewillt sind, wirksame Zucht 
zu üben. Hiernach ist zu entscheiden, ob und in welcher Weise die betreffenden 
Schulkinder auch noch einer nachhaltigen Schuldisziplin zu unterstellen sind. 
Selbstverständlich ist nicht anzunehmen, daß Strafen in solchen Fällen allein 
genügen. Es kommt darauf an, daß die Jugend in der Schule diejenigen 
sittlichen Motive in ihr Leben aufnehme, welche sie vor etwaigen Kouflikten 
mit dem bürgerlichen Gesetz am sichersten bewahren können.
        <pb n="215" />
        199 
11) Was die kirchlichen Funktionen der evangelischen Lehrer 
betrifft (8. 24 des Volksschulgesetzes), so hat der Lehrer regelmäßig dem 
Gottesdienste beizuwohnen; da, wo demselben zugleich kirchliche Verrichtun- 
gen obliegen, hat er diese zu übernehmen, soweit die Verpflichtung dazu nicht 
gesetzlich aufgehoben ist. Im Einzelnen sei Folgendes noch bemerkt: 
a) 
b 
0) 
d) 
e) 
2 
9) 
b 
Vor dem Gottesdienste hat der Lehrer auf angemessene Weise dafür zu 
sorgen, daß ihm von dem Geistlichen die Lieder, welche gesungen werden 
sollen, bezüglich die Eintheilung derselben, mitgetheilt werden und sich 
auf Verlangen zur Besprechung über eine abweichende Einrichtung des 
Gottesdienstes, über Abkündigungen in der Kirche 2c. zu dem Geist- 
lichen zu begeben. 
In der Kirche, wo derselbe übrigens in der hergebrachten Amtstracht 
(in schwarzem Anzug und, wo es herkömmlich ist, mit schwarzem Halb- 
mantel) erscheinen soll, hat der Lehrer für das Anstecken bezüglich 
Anschreiben der Lieder in angemessener Weise zu sorgen; 
den Kirchengesang unter Zuziehung der dazu geeigneten und vorher 
von ihm gehörig eingeübten Schulkinder zu leiten; 
wo nicht ein besonderer Organist angestellt ist, dem alsdann diese Ver- 
richtungen verbleiben, die Orgel, und zwar im kirchlichen Stile, zu 
spielen, auch dieselbe, soweit er dazu im Stande ist, in Ordnung und 
namentlich auch in Stimmung zu erhalten; 
das Chor nach den bestehenden allgemeinen oder örtlichen Vorschriften 
in Beziehung auf Gesang und Instrumentalmusik auszubilden und zu 
leiten und nach vorausgegangenen Proben die von ihm vorher dem 
Geistlichen näher zu bezeichnende und vom letztern zu genehmigende 
Kirchenmusik aufzuführen, wobei ihn der etwa neben ihm angestellte 
Organist mit der Orgel überall zu unterstützen hat. 
Die Schulkinder in der Kirche soll er während des Gottesdienstes 
angemessen beaufsichtigen. (Diese Aufsicht kann da, wo mehrere Lehrer 
an derselben Schule angestellt sind, unter denselben wechseln.) 
Unter Umständen, z. B. wenn der Geistliche krank oder anderweit dienst- 
lich beschäftigt ist, hat der Lehrer den ganzen Gottesdienst nach 
Anordnung des Ortsgeistlichen zu leiten. 
Er muß auf Reinlichkeit und Erhaltung der Kirche, auf Rein- 
haltung und Verwahrung der kirchlichen Gefäße und anderen 
Geräthschaften sehen.
        <pb n="216" />
        200 
i) Er soll für rechtzeitiges Oeffnen und Verschließen der Kirche 
sorgen; 
k) bei allen Kasualien, einschließlich der Privat-Kommunionen, das ihm 
Obliegende in seinem Amtskleide gehörig vollziehen; 
1) ebenso seinen Pflichten hinsichtlich der ihm etwa übertragenen Füh- 
rung der Kirchenbücher, sowie hinsichtlich der etwa übernommenen 
Schreiberei und des Rechnungswesens bei der Kirche pünktlich 
nachkommen. 
m) Alles dieses nach Ortsherkommen und Gebrauch, soweit nicht dritten 
Personen diese Verrichtungen besonders übertragen, oder deshalb besondere 
Instruktionen von den vorgesetzten geistlichen Behörden ertheilt sind. 
Jweiter Abschnitt. 
Die Fortbildungsschulen. 
(Zu §. 68 des Volksschulgesetzes.) 
§. 9. 
1) Das geringste Zeitmaß für den Fortbildungsunterricht ist: an 2 Tagen 
wöchentlich je 2 Stunden, in den Wintermonaten vom 15. Oktober bis zum 
15. März, wobei die Sonn= und Feiertage ausgeschlossen bleiben sollen. 
Es ist aber zu wünschen, daß dieser wohlthätige, die Volksschulbildung 
befestigende und ergänzende Unterricht im Sommer und Winter der Jugend 
zu Gute kommt. 
2) Der Fortbildungsunterricht soll die in der Volksschule erworbenen 
Kenntnisse und Fertigkeiten in der Art und Richtung befestigen und er- 
weitern, daß dieselben dem Schüler zugleich in ihrer unmittelbaren Beziehung 
auf die Bedürfnisse des Lebens erscheinen und er sich ihrer in seiner beruflichen 
Thätigkeit als Werkzeug bedienen lernt. In diesem Sinne soll sich der Unter- 
richt einerseits auf Lesen, Schreiben, Uebungen im korrekten mündlichen 
und schriftlichen Gebrauch der Muttersprache und Rechnen mit Zahlen 
und Raumgrößen, besonders für das landwirthschaftliche und hauswirthschaft- 
liche Gebiet, sowie auf das Zeichnen und eventuelt auf weibliche Hand- 
arbeiten beschränken, andrerseits von diesen Mittelpunkten aus, je nach den 
örtlichen Bedürfnissen, die übrigen in der Volksschule behandelten Wissensgebiete 
in seinen Bereich ziehen.
        <pb n="217" />
        201 
3) An die Uebungen im Schreiben, zur Befestigung einer fließenden 
und gefälligen Handschrift, schließen sich im Isten Jahre leichte Geschäftsauf— 
sätze, Briefe, Beschreibungen und einfache Darstellungen an; im 2ten Jahre 
kommen größere Geschäftsaufsätze, als Verträge, Berichte, ferner Schilderungen 
und Beurtheilungen, sowie eine Anleitung zur einfachen Buchführung hinzu. — 
Das Rechnen geht wiederholend von den vier Grundrechnungsarten mit ganzen 
und gebrochenen Zahlen aus, bei Anwendung der Einheitsrechnung für 
Kopf= und schriftliches Rechnen, stets Aufgaben aus dem täglichen Geschäfts- 
leben benutzend. Im 2ten Jahre kann die Anwendung der Proportions-Rech- 
nung nebst der Raumrechnung, verbunden mit Messen und Aufnehmen 
einfacher Pläne, hinzukommen. Hier ist dann auch Gelegenheit, die Rechnung 
mit Dezimalbrüchen und die neuen Maße und Gewichte einzuüben. Der Lese- 
unterricht soll jedes Jahr in Uebungen im deutlichen und tonrichtigen Lesen 
bestehen mit angeknüpften Besprechungen über das Gelesene. Im Isten Jahre 
kommen mündliche und schriftliche Referate der Schüler über einzelne Lesestücke 
und Auswendiglernen guter Muster in Poesie und Prosa hinzu. Im 
2ten Jahre sollen Lesestoffe aus der vaterländischen Geschichte und aus 
der Naturkunde vorzugsweise gewählt werden. Hieran knüpft der Lehrer 
Belehrungen über die gewöhnlichsten physikalischen Erscheinungen mit Zu— 
rückführung auf die einfachsten Naturgesetze; eine Beschreibung der Ortsflur 
und deren Bodenarten und Produktion, Belehrung über die daselbst am 
häufigsten vorkommenden Minerale und Nutzpflanzen nebst Erläuterungen 
über ihren Verbrauch und Vertrieb in Fabrikation und Handel. 
Im Zeichenunterricht werden die Uebungen der letzten Jahre der 
Elementarschule fortgeführt. Daneben geometrische Projektion; als Vorübung 
hierzu: Aufnahme einfacher Körper. 
4) An den Orten, wo Fortbildungsschulen für Mädchen errichtet 
werden, soll nach demselben Lehrplan verfahren werden, mit der Abänderung 
jedoch, daß an die Stelle der größeren Geschäftsaufsätze, der Raumrechnung 
mit Messen und Aufnahme einfacher Pläne und des technischen Zeichnens 
die Fortbildung in der weiblichen Handarbeit mit Nähen von Weißzeug und 
Kleidern zu treten hat und im Zeichenunterrichte das Koloriren der Flächen- 
muster und Blumen durch schwierigere Vorlagen zu steigern ist. 
5) Da, wo mehrere Lehrer an einer Schule arbeiten, hat der Schul- 
Inspektor, auf Vorschlag des Ortsschulaufsehers, denjenigen oder diejenigen 
Lehrer zu bestimmen, welche den Fortbildungsunterricht zu übernehmen haben. 
1875. 31
        <pb n="218" />
        202 
6) Den Lehrern und nächsten Aufsichtsbehörden ist zu empfehlen, daß sie 
die der Volksschule entwachsenen reiferen Knaben und Jünglinge sowohl in 
Bezug auf die Darbietung des Unterrichts als auch auf Erhaltung einer 
guten Disziplin auf die ihrem etwas reiferen Alter entsprechende Weise 
behandeln, indem von dem Verhältnuiß zwischen Lehrern und Schülern ein großer 
Theil des Erfolgs der Fortbildung abhängig ist. Körperliche Strafen sind in 
der Fortbildungsschule ausgeschlossen. 
7) Wie den Fortbildungsschülern der Besuch öffentlicher Tanzbelustigungen 
verboten ist (§. 8, 9, c der gegenwärtigen Verordnung), so soll ihnen auch die 
Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen verboten sein. Die 
Lehrer und nächsten Aufsichtsbehörden werden mit überwachen, daß diese Ver- 
bote, zu deren Durchführung die Orts-Polizeibehörden geeignete Maßregeln zu 
treffen verpflichtet sind, streng gehandhabt werden. 
Dritter Abschnitt. 
Ausbildung der Volksschullehrer für ihren Beruf. 
1 
Bedingungen der Aufnahme in das Seminar. 
(Zu §. 15 des Volksschulgesetzes.) 
8. 10. 
1) Für die Prüfung zur Aufnahme in die Vorbildungsschule sowohl, 
als in das Seminar zu Weimar und Eisenach behält es in Bezug auf die 
bestehenden Vorschriften vorläufig sein Bewenden. 
2) Darüber, welche Zeugnisse vor Zulassung zur Prüfung behufs der 
Aufnahme in das Seminar vorgelegt werden müssen, wird alljährlich das 
Nähere von den Seminar-Direktionen bekannt gemacht. 
3) Diejenigen, welche sich zur Aufnahme in das Seminar gemeldet haben, 
werden zunächst einer ärztlichen Untersuchung durch den Anstaltsarzt unter- 
worfen, von deren Crgebniß die Zulassung zur Prüfung mit abhängt. 
II. 
Die Lehrgegenstände im Seminar. 
§. 11. 
1) Religion. 
Ziel: Ein wohl angeregter und geweckter religiös-sittlicher Sinn der
        <pb n="219" />
        203 
Zöglinge und Befähigung derselben, einen gedeihlichen Religions-Unterricht mit 
Beherrschung des nachstehenden Unterrichtsstoffs zu geben. 
Stoff: Die Hauptstücke des Katechismus; Geographie von Palästina; 
Geschichte des Volkes Israel, Bibelerklärung mit Bibelkunde; Archäologisches; 
Kirchengeschichte; Glaubens= und Sittenlehre. — Kirchenlieder und Sprüche. 
(Katechetisches, vergl. Pädagogik.) 
2) Deutsch. 
Ziel: Sicherheit im Gebrauch der Muttersprache in Bezug auf das kor- 
rekte, dialektfreie Lesen und Sprechen und auf das Schreiben. Kenntniß der 
Entwickelung der deutschen Literatur. Bekanntschaft mit den wichtigsten poe- 
tischen Formen und mit den für die Bildungsaufgabe des Seminars geeig- 
netsten Schriften der deutschen Klassiker. Kenntniß des grammatischen Systems 
der deutschen Sprache. 
Stoff: Die deutsche Grammatik etwa in der Ausdehnung, wie sie Koch's 
Elementar-Grammatik bietet. Gesetze beim Lesen in Bezug auf die Lesezeichen 
und betonten Wörter; Uebungen im verständniß= und ausdrucksvollen Lesen. 
Behandlung von Lesestücken nach Disposition und Gedankenzusammenhang. Be- 
lehrungen über Versarten und Dichtungsgattungen. Literaturgeschichte. Lektüre 
größerer klassischer Stücke. Uebungen im Vortrage poetischer und prosaischer 
Stücke. Freie Vorträge. Anleitung zur Anfertigung von Aufsätzen. Uebungen 
im Disponiren. Schriftliche Arbeiten. 
3) Geschichte. 
Ziel: Kenntniß der wichtigsten Begebenheiten der Weltgeschichte mit be- 
sonderer Rücksicht auf die kulturgeschichtliche Entwickelung. Genauere Kenntniß 
der deutschen Geschichte und des Wichtigsten aus der Geschichte des engeren 
Vaterlandes. 
Stoff: Alte Geschichte unter besonderer Berücksichtigung der griechischen 
und römischen Geschichte. Deutsche Geschichte; Bilder aus der Geschichte der 
bedeutendsten neuern Kulturvölker. Näheres aus der vaterländischen Geschichte. 
Passende einschlagende Produkte der poetischen und prosaischen Literatur. Feier 
der wichtigsten vaterländischen Erinnerungstage. 
4) Geographie. 
Ziel: Allgemeine Kenntniß der phyfischen Beschaffenheit der Erde und 
31“
        <pb n="220" />
        204 
der politischen Eintheilung der Länder. Die Stellung der Erde unter den 
Himmelskörpern. 
Stoff: Allgemeine Geographie von Deutschland mit Betonung der Geo- 
graphie von Thüringen. Geographie von Europa, sowie von den übrigen Erd- 
theilen, der Weltstellung derselben angemessen. Physikalische Geographie: die 
Luft, das Festland, das Wasser, die Pflanzen, die Thiere, der Mensch. Ma- 
thematische Geographie: Stellung der Erde im Weltenraume, Bewegung, Gestalt, 
Größe; Globus, Kalender. Das Wichtigste aus der Geschichte der Astronomie. 
Kartenzeichnen. 
5) Naturkunde. 
A. Naturgeschichte. 
Ziel: Einsicht in die Mannichfaltigkeit, Gesetzmäßigkeit und Schönheit 
der Natur. Kenntniß der äußern Formen und Eigenschaften der wichtigsten, 
namentlich einheimischen Mineralien. Kenntniß der häufiger vorkommenden 
Thiere und Pflanzen, sowie der Eintheilungen. 
Stoff: Einheimische und wichtige ausländische Pflanzen. Art, Gattung, 
Familie. Uebungen im Bestimmen. Elementar-Organe; Pflanzenleben; chemische 
Bestandtheile; Verbreitung; Systeme. Beschreibung von Wirbelthieren und 
niederen Thieren. Allgemeines über die Natur der Thiere und des Menschen. 
Belehrungen aus dem Mineralreiche und über den Bau der Erdrinde. 
B8. Naturlehre. 
Ziel: Kenntniß der hauptsächlichsten physikalischen und chemischen Natur- 
erscheinungen; Bekanntschaft mit den nöthigsten Versuchen; Fähigkeit, die ein- 
fachsten Apparate anzufertigen. 
Stoff: Mechanische Erscheinungen fester, flüssiger und luftförmiger Körper. 
Magnetismus. Reibungs-Elektrizität; Berührungs-Elektrizität. Schall, Licht, 
Wärme. Aus der organischen und unorganischen Chemie. 
6) Obstbaumzucht und Landwirthschaftliches. 
Ziel: Kenntniß von der Einrichtung und dem rationellen. Betrieb der 
Gemeindebaumschule; Kenntniß der wichtigsten Obstsorten; Geschick im Veredeln. 
Kenntniß des Wichtigsten für die Landwirthschaft über Bodenkunde, Pflanzen- 
kunde, Viehzucht. 
Stoff: Praktische Uebungen in der Obstbaumzucht. Theoretischer 
Unterricht über Lage, Boden, Düngung und Bewirthschaftung der Baumschule;
        <pb n="221" />
        205 
Erkursionen. — Die nöthigen Belehrungen über Landwirthschaft, als Aus- 
führung der gewonnenen naturkundlichen Kenntnisse und im Anschluß 
an den Unterricht aus dem Mineral-, Pflanzen= und Thierreiche. 
7) Mathematik. 
Ziel: Fertigkeit und Sicherheit in Lösung der Aufgaben aus den Rech- 
nungsarten im bürgerlichen Leben bis einschließlich der Mischungs= und Ge- 
sellschaftsrechnung. Kenntniß der allgemeinen Gesetze der Zahlen und Raum- 
größen im Umfange der niederen Mathematik. 
Stoff: Bruchrechnung. Einfache und zusammengesetzte Regel-detri. 
Procent-, Zins-, Rabatt-, Termin-, Gesellschafts= und Mischungsrechnung. 
Buchstabenrechnung. Gleichungen des ersten und zweiten Grades, Potenzen; 
Quadrat= und Kubik-Wurzel; Logarithmen. Die Lage gerader Linien, Winkel. 
Die Parallelen-Theorie; ebene Figuren, Diagonale und Winkel. Kongruenz 
und Inkongruenz der Dreiecke. Parallelogramme. Kreis und reguläre Fi- 
guren; Pythagoräischer Lehrsatz. Proportionalität der Linien und Aehnlichkeit 
der Figuren. Proportionalität der Linien im Kreise. Ausmessung des Kreises. 
Das Wichtigste aus der Stereometrie. Praktische Aufnahmen und Aufgaben. 
Einiges aus der ebenen Trigonometrie. 
8) Pädagogik. 
Ziel: Ein erlangtes lebendiges pädagogisches Interesse; ein gewonnener 
pädagogischer Maßstab zur Selbstbeurtheilung schulischer Thätigkeit; Geschick 
im Ertheilen des Unterrichtes. 
Stoff: Fragebildung. Didaktik. Spezielle Methodik der Volksschul- 
unterrichtsfächer unter Berücksichtigung der geschichtlichen Entwickelung einzelner 
Methoden. Probe-Lektionen. Mittheilungen über Vertheilung des Stoffes und 
über Disciplin in der Seminar-Schule. Unterricht in der Seminar-Schule. Hospi- 
tiren, Recension, Konferenzen, Protokolle, Charakteristik der Individuen. — 
Die wichtigsten Erscheinungen im Seelenleben und deren Gesetze. Das Haupt- 
sächlichste aus der Logik. Geschichte der Pädagogik. Erziehungslehre und 
Schulkunde im engern Sinne. Die Gesetzgebung und die Einrichtungen des 
Volksschulwesens im Großherzogthum. 
Anleitung zur Unterrichtung der Taubstummen und Blinden.
        <pb n="222" />
        206 
9) Musit. 
Ziel: 
Theorie und Orgelspiel. Bildung eines einfachen Vorspiels, Har— 
monirung eines Chorals oder Volksliedes und Erfindung einfacher Zwischen— 
spiele; Verständniß der einfacheren Musikformen. 
Ausführung eines größeren Vor- und Nachspiels oder einer leichten Fuge; 
sicheres Vomblattspielen aller Choräle. 
Gesang. Fähigkeit, ein einfaches Lied, oder einen Choral vom Blatt 
zu singen und am mehrstimmigen Gesang Theil zu nehmen. 
Geigenspiel. Ein gebildetes musikalisches Gehör und die nöthige Fer- 
tigkeit im Violinspiel, um den Gesang in der Schule mit Sicherheit zu leiten. 
10) Schönschreiben. 
Ziel: Eine feste, gefällige, fließende Handschrift. Fähigkeit, gut an der 
Wandtafel vorzuschreiben. Genaue Kenntniß der Methode des Schreibunter- 
richts, insonderheit der Entwickelungsgesetze der Buchstaben und ihrer Elemente. 
11) Zeichnen. 
Ziel: Gebildetes Urtheil über die Schönheit der Formen in Kunst= und 
Naturgegenständen und möglichste Befähigung, dieselben nach Vorlagen, nach 
plastischen Modellen oder nach der Natur darzustellen. 
Kenntniß der Methode des elementaren Zeichenunterrichts und Befähi- 
gung, selbst Unterricht im Zeichnen in der Volksschule zu ertheilen; Befähi- 
gung zur Anfertigung erläuternder Zeichnungen an der Schultafel. 
12) Turnen. 
Ziel: Der Turnunterricht im Seminar hat den Zweck, nicht nur die 
eigene Haltung, Kraft und Gewandtheit der Zöglinge zu entwickeln und aus- 
zubilden, sondern zugleich auch sie zu befähigen, in der Volksschule einen guten 
Turnunterricht zu ertheilen, sowohl in den Frei= und Ordnungsübungen, als 
auch in den Uebungen an Geräthen. 
III. 
Der Revers der Seminaristen. 
(Zu 8. 16 des Volksschulgesetzes.) 
8. 12 
1) Jeder in das Großherzogliche Schullehrer-Seminar zu Weimar oder
        <pb n="223" />
        207 
zu Eisenach eintretende, dem Großherzogthum angehörige Schüler ist verpflichtet, 
während der ersten 6 Jahre nach Absolvirung seiner Entlassungsprüfung 
vom Seminar sich innerhalb des Großherzogthums für den Dienst in der Volks- 
schule verwenden zu lassen und das ihm von der Anstellungsbehörde übertragene 
Schulamt — es sei denn, daß derselbe in dieser Zeit den Lehrerberuf über- 
haupt gänzlich aufgiebt — zu übernehmen und zu verwalten. 
2) Sollte ausnahmsweise die Verwendung eines in den letzten 2 Jah-= 
ren des vierjährigen Seminar-Kursus stehenden inländischen Schülers im in- 
ländischen Schuldienste schon vor Absolvirung seiner Abgangs= (Entlas- 
sungs-) Prüfung geboten erscheinen, so hat derselbe solcher Verwendung gleich- 
falls sich zu unterziehen. 
3) Jeder der vorgedachten Schüler oder Schulamts-Kandidaten, welcher 
innerhalb der letzten 2 Jahre des Seminar-Kursus oder nach Absolvirung der 
Abgangs= (Entlassungs-) Prüfung innerhalb der nachfolgenden 6 Jahre sich dem 
inländischen öffentlichen Dienste der Volksschule entzieht, es sei denn, daß er 
den Lehrerberuf überhaupt gänzlich aufgiebt, ist verpflichtet, für den auf dem 
Schullehrer-Seminar genossenen Unterricht ein auf 20 Thaler für jedes 
Jahr seines Aufenthalts auf dem Seminar festzustellendes Aversum, unter 
Aufrechnung des etwa von ihm gezahlten Schulgeldes, zur Seminarkasse zu 
entrichten und außerdem alle genossenen Benefizien, als Stipendien, Unter- 
stützungen aus Stiftungen, Freitische 2c. nach deren zu veranschlagendem Geld- 
werthe an die betreffende Kasse zurückzuerstatten. 
4) Diese Bestimmungen sind jedem zur Aufnahme in das Seminar an- 
gemeldeten Schüler und dem Vater oder Vormunde desselben als Bedingung 
der Aufnahme zu eröffnen und ist von denselben beim Eintritt des Angemel- 
deten in das Seminar ein Revers über die Erfüllung obiger Verpflichtung 
auszustellen. 
5) Verwilligungen von Benefizien jeder Art an Seminaristen sollen an 
die Bedingung und Zusicherung geknüpft sein, daß dieselben bei etwaiger 
Weigerung des Benefiziaten, innerhalb der ersten sechs Jahre in den inländi- 
schen Schuldienst zu treten, zurück erstattet werden müssen. 
6) Inländern, welche in eins der Großherzoglichen Seminare aufgenommen 
sein wollen, resp. deren Eltern oder Vormündern soll die Unterzeichnung des 
vorgeschriebenen Reverses auf ihren diesfälligen besondern Antrag erlassen 
werden, falls dieselben sich zur Entrichtung des für Ausläuder bestimmten
        <pb n="224" />
        208 
Schulgeldes durch Ausstellung einer schriftlichen Urkunde verpflichten. Auch 
ist solchenfalls alsbald darauf aufmerksam zu machen, daß eine Verleihung irgend 
welcher für Inländer bestimmten Beuefizien an Schüler des Seminars, welche, 
resp. deren Eltern oder Vormünder den oben gedachten Revers nicht unter- 
zeichnet haben, nicht stattfinden kann. 
7) Das Schulgeld für Ausländer, welche eines der Großherzoglichen 
Seminare besuchen, und für Inländer, welche, resp. deren Eltern oder Vor- 
münder den vorgeschriebenen Revers nicht unterzeichnet haben, beträgt jährlich 
40 Thaler. Ausländer, deren Eltern oder Vormünder den Revers den In- 
ländern gleich unterzeichnet haben, bezahlen auch nur das ermäßigte Schulgeld 
der Inländer, welche den Revers unterzeichnet haben. 
IV. 
Die Entlassungsprüfung der Seminaristen. 
(Zu §§. 11 und 16 des Volksschulgesetzes). 
§. 13. 
Nach vollendetem Kursus werden die Seminaristen einer Entlassungsprüfung 
unterworfen, auf Grund deren sie die Qualifikation zur provisorischen Verwal- 
tung eines Schulamts erhalten. 
1) Diese Entlassungsprüfung hat die Aufgabe, ein treues, auch dem 
ferner Stehenden erkennbares Bild davon zu geben, wie die Leistungen der zu 
Prüfenden der Gesammtheit der Anforderungen, die an den Seminar-Abiturienten 
gestellt werden, entsprechen. 
2) Die Prüfungs-Kommission besteht aus dem Regierungs-Kommissar 
als dem Vorsitzenden, aus einem geistlichen Mitgliede des Großherzoglichen 
Kirchenraths, dem Direktor und den sämmtlichen ordentlichen Lehrern des 
Seminars, unter Zuziehung der betreffenden Nebenlehrer. 
Die Prüfung erstreckt sich auf das theoretische und das praktische Gebiet 
des Seminar-Lehrplans. Die theoretische Prüfung erfolgt theils schriftlich, 
theils mündlich. 
3) Die theoretische Prüfung. 
a) Die schriftliche Prüfung. 
Die Themata zur schriftlichen Prüfung werden auf Vorschlag des Seminar-
        <pb n="225" />
        209 
lehrer-Kollegiums von dem Regierungs-Kommissar bestimmt. Die schriftliche 
Prüfung muß sich erstrecken auf 
das Gebiet des Religions-Unterrichts, 
Pädagogik oder Methodik, 
Geometrie, 
Rechnen, 
einen naturkundlichen Gegenstand, 
den Generalbaß, 
und besteht in einem Aufsatze über einen Gegenstand aus dem Gebiete der 
Pädagogik oder Methodik, und aus der schriftlichen Beantwortung von fünf 
Fragen aus den übrigen vorstehend bezeichneten Unterrichtsgebieten. 
In den übrigen Unterrichtsgegenständen kann nach Befinden ebenfalls 
eine schriftliche Prüfung angeordnet werden. 
Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht eines Seminarlehrers 
gefertigt. Das Thema zu den Arbeiten wird unmittelbar vor Fertigung der 
Arbeit gegeben. Während der Fertigung der Arbeit dürfen die Schüler sich 
nicht außerhalb des Schulgebäudes begeben. 
Zur Fertigung der Arbeit über Pädagogik oder Methodik, die zugleich 
als Probe im deutschen Stil gilt, werden 5 Stunden, für die übrigen Ar- 
beiten je 2 Stunden Zeit gegeben. 
b) Die mündliche Prüfung. 
Die mündliche Prüfung muß sich wenigstens auf alle diejenigen theo- 
retischen Disziplinen des Seminar-Lehrplans erstrecken, in welchen eine schrift- 
liche Prüfung nicht stattfand. 
Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Zahl der 
Abiturienten; sie darf aber nicht unter 4 Stunden sein. Formale Forderung 
ist, daß der Examinand sich über die ihm vorgelegten Fragen in zusammen- 
hängender Rede klar und bestimmt zu äußern vermöge. Auf Grund sehr guter 
schriftlicher Arbeiten kann die Kommission einen Examinanden von der münd- 
lichen Prüfung in einzelnen Gegenständen oder überhaupt dispensiren. 
4) Die praktische Prüfung. 
Die praktische Prüfung besteht im Katechisiren, im Abhalten einer Probe- 
Lektion, im Orgel= und Geigenspiel, im Vorführen einer Lektion im 
Schulturnen, ferner in einer Leistung in der Obstbaumkunde, im Gesang, 
Schreiben und Zeichnen. 
1875. 32
        <pb n="226" />
        210 
Das Thema für die Katechese wird wenigstens 8 Tage, das zu der 
Probe-Lektion 1 Tag vor der Prüfung gegeben. 
Für das Katechisiren sind dem Abiturienten mindestens 10 bis 15 Minuten, 
für die Probe-Lektion in der Regel 30 Minuten Zeit zu geben. 
Rücksichtlich der Leistungen im Schreiben, Zeichnen und der Obstbaum- 
kunde ist es gestattet, auf frühere Leistungen zu rekurriren. 
5) Ueber die Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Gegenständen wird 
ein Protokoll geführt; die Leistungen jedes Kandidaten in den einzelnen Fächern 
werden nach den Prädikaten 
sehr gut, 
gut, 
genügend, 
nicht genügend 
beurtheilt. 
Nach dem Gesammt-Resultat der Prüfung in Verbindung mit den 
zuvor im Seminar an den Tag gelegten Kenntnissen und Leistungen der 
Examinanden ist zu entscheiden, ob dem Examinanden die Qualifikation zur 
provisorischen Verwaltung eines Schulamts zu ertheilen, oder zu versagen sei. 
Das Letztere geschieht, wenn er in Religion oder in Deutsch, oder in Rechnen 
oder in mehr als drei der anderen Gegenstände (Pädagogik, Geschichte, Geo- 
graphie, Naturkunde, Geometrie, Zeichnen, Schreiben, Singen) nicht genügt hat. 
6) Auf Grund der bestandenen Prüfung erhalten die Examinanden ein 
Zeugnifß, welches die Namen, sowie die Personalien derselben, die Art ihrer 
Vorbildung, eine Angabe über Fleiß und Führung, die Urtheile über die schrift- 
lichen Arbeiten in den einzelnen Lehrgegenständen, sowie über die abgelegte 
Lehrprobe enthält. Die Aufsichtsbehörde fügt dem Zeugniß die Bescheinigung 
der Qualifikation des Kandidaten für die provisorische Verwaltung eines 
Elementarschulamtes bei. 
7) Da eine antizipirte Abgangsprüfung mit Seminaristen, welche 
im letzten Jahres-Kursus stehen, diesen aber noch nicht vollendet haben, nur 
ausnahmsweise zu dem Zweck erfolgt, um in der Lage zu sein, bei eintretendem 
Bedürfnisse die vorzeitig examinirten Kandidaten an vakanten einheimischen 
Schulstellen alsbald zur aushilfsweisen Verwendung zu bringen; so müssen die 
betreffenden Kandidaten, falls ihre Verwendung in einer solchen Schulstelle 
vor Vollendung des ganzen vorschriftsmäßigen Seminar-Kursus, nicht erforderlich
        <pb n="227" />
        211 
wird, bis zum Schlusse desselben der Anstalt auch ferner noch als Schüler 
angehören und steht ihnen vor ihrer Verwendung im einheimischen Schuldienste, 
oder aber vor Vollendung des Seminar-Kursus ein Anspruch auf die Ver- 
abfolgung eines Abgangszengnisses nicht zu. 
V. 
Prüfung der Lehrerinnen. 
(Zu §. 44 des Volksschulgesetzes). 
§. 14. 
1) Wenn Lehrerinnen sich zum Dienst für die Volksschule melden, so 
entscheidet die oberste Schulbehörde, ob deren Zeugnisse ausreichende Bürg- 
schaft geben für eine wirksame Thätigkeit. Ist Letzteres nicht der Fall, so 
haben dieselben eine Prüfung zu bestehen vor der nämlichen Kommission, welche 
für das Entlassungs-Examen der Seminaristen besteht und in denselben Lehr- 
fächern mit Ausnahme des Orgel= und Violinspiels, des Generalbasses, der 
Geometrie und der Obstbaumkunde. 
2) Lehrerinnen werden in der Regel nur bei Kindern in den 3 ersten 
Schuljahren verwendet. 
VI. 
Anstellungsprüfung der Schulamtskandidaten. 
(Zu §. 17 des Volksschulgesetzes). 
§. 15. 
1) In der Regel zwei Jahre nach der ersten Prüfung und nach zwei- 
jährigem provisorischen Schuldienst im Inlande haben die Lehrer an Volks- 
schulen in einer zweiten Prüfung die Qualifikation für die desinitive An- 
stellung zu erwerben. 
2) Die Prüfungs-Kommission soll bestehen aus einem Regierungs- 
Kommissar als Vorsitzendem, einem geistlichen Mitgliede des Kirchenraths, dem 
Direktor eines der beiden Seminare und zwei Lehrern, welche die oberste Schul- 
behörde aus der Zahl der Seminar-Lehrer oder Volksschullehrer neben den 
Mufiklehrern erwählt. 
3) Die vorgeladenen Schulamtskandidaten haben am Tage vor der Prüfung 
sich bei dem Vorsitzenden zu melden und ein versiegeltes Zeugniß ihrer Orts- 
schulaufseher über ihre schulischen Leistungen und ihre Führung vorzulegen. 
32“
        <pb n="228" />
        212 
4) a. Die schriftliche Prüfung besteht in der Anfertigung eines Auf- 
satzes über ein Thema aus der Schul.- Praxis und je einer Arbeit aus dem 
Gebiete des Religions-Unterrichtes und eines anderen Lehrgegenstandes in schul- 
mäßiger Behandlung. Diese Arbeiten sind in Klaufur unter Inspektion eines 
Mitgliedes der Prüfungs-Kommission anzufertigen. 
b. Die mündliche Prüfung verbreitet sich über die Geschichte des Unter- 
richts, die Unterrichtslehre, die Schul-Praxis und über die Methodik der einzel- 
nen Lehrgegenstände. 
. Die praktische Prüfung besteht in einer Lehrprobe über einen Gegen- 
stand des Volksschulunterrichts, zu welcher die Aufgabe am Tage vorher 
bestimmt ist. 
5) Die Leistungen der Examinanden in den einzelnen Lehrgegenständen 
werden nach den Prädikaten: sehr gut, gut, genügend, nicht genügend 
beurtheilt. 
6) Einem Examinanden, dessen Lehrprobe nicht genügt, ist die Qualifikation 
unbedingt zu versagen; übrigens gelten für die Entscheidung über das Gesammt- 
Resultat dieselben Grundsätze, wie bei der ersten Prüfung. 
7) Auf Grund der bestandenen Prüfung erhalten die Examinanden ein 
Zeugniß, aus welchem das Resultat der Prüfung in den einzelnen Fächern 
hervorgeht. Die Aufsichtsbehörde fügt demselben die Bescheinigung hinzu, daß 
der Examinand zur definitiven Anstellung befähigt ist. 
VII. 
Die Prüfung für das Rektorat einer gegliederten Volkeschule. 
(Zu §. 17 des Volksschulgesetzes). 
§. 16. 
1) Zu dieser Prüfung können nicht nur Solche, welche das Studium der 
Theologie oder Philologie absolvirt haben, sondern auch blos seminaristisch 
Gebildete zugelassen werden. Lehrer, welche sich durch ein besonders gutes 
Examen und eine längere ausgezeichnete Schulführung hervorgethan haben, 
kbnnen ausnahmsweise von dieser Prüfung entbunden werden. 
2) Die Prüfungs-Kommission besteht aus einem Regierungs-Kommissar 
als Vorsitzendem, einem Seminar-Direktor, und zwei ordentlichen Seminarlehrern. 
3) Jeder Examinand hat eine wissenschaftliche Arbeit über ein von 
der Prüfungs-Kommission ihm gegebenes Thema aus dem Gebiet der Unterrichts-
        <pb n="229" />
        213 
und Erziehungslehre oder aus der Schulpraxis binnen einer Frist von 8 
Wochen mit der Versicherung einzureichen, daß er keine anderen, als die von 
ihm angegebenen Hilfsmittel benutzt habe. Diejenigen Examinanden, welche 
die Qualifikation als Lehrer noch nicht gewomnen haben, legen eine Lehrprobe 
über ein selbstgewähltes Thema aus dem Gebiete des Unterrichtes der Volks- 
schule ab. 
4) Die mündliche Prüfung wird vor der ganzen Kommission gehalten. 
Sie verbreitet sich über die Geschichte der Pädagogik, über das ganze 
Gebiet der Erziehungs= und Unterrichtslehre in ihrem Zusammenhang 
mit der Psychologie, vorzüglich aber über spezielle Methodik, über Schul-Praxis, 
über Lehrmittel, Volks= und Ingendschriften, über die Volksschulgesetzgebung 
des Landes. Die Prüfung kann sich auch auf die positiven Kenntnisse inner- 
halb der durch den Lehrplan der Anstalt, zu deren Leitung der Examinand 
berufen ist, bestimmten Grenzen erstrecken. 
Vierter Abschnitt. 
Aufsichtsbehörden für die inneren Schulangelegenheiten. 
A. Der Ortsschulaufseher. 
(Zu §§. 54 und 59 des Volksschulgesetzes) 
8. 17. 
Wie der Ortsschulaufseher die Möglichkeit hat, von Allem, was in und 
mit der Ortsschule vorgeht, aus nächster Nähe Kenntniß zu nehmen, so hat 
er auch die Aufgabe, die nächste Aufsicht über die Ortsschule zu führen. 
Demgemäß hat er die einklassige Schule, oder wenn die Schule nicht 
mehr als 6 Klassen hat, jede Klasse mindstens viermal, in Schulen mit 
7 bis 12 Klassen jede Klasse mindestens zweimal, in Schulen mit mehr 
als 12 Klassen jede Klasse mindestens einmal im Jahre zu besuchen, und 
dabei sich mit den Leistungen der Schule in den verschiedenen Unterrichts- 
zweigen bekannt zu machen und von der Einhaltung des Lehr- und Stunden- 
plans, von den Fortschritten der Schüler, der Schulzucht und der Führung 
der Versäumnißliste genaue Kenntniß zu nehmen. Wie er sich dadurch von 
dem Fortgange der Schule in fortgesetzter Kenntniß erhält, so hat er insbe- 
sondere unausgesetzt den oder die Lehrer in ihrer Wirksamkeit in der Schule, 
als Lehrer und als Erzieher, in allen Richtungen, die dabei in Frage kommen, 
nicht minder aber auch in ihrem häuslichen und bürgerlichen Leben, in ihrer
        <pb n="230" />
        214 
Stellung zur Gemeinde und zu den Behörden derselben, und in ihren Neben- 
beschäftigungen zu beobachten, letzteres von dem Standpunkte aus, ob sie ihre 
amtliche Thätigkeit oder ihre Stellung in der Gemeinde dadurch beeinträchti- 
gen und bei dieser Aufmerksamkeit auf den Lehrer hat der Ortsschulaufseher 
stets im Auge zu behalten, daß ihm nicht blos die Ueberwachung, sondern nicht 
minder die wohlwollende Unterstützung und Förderung seines Wirkens mit Rath 
und That obliegt. 
Weiter hat der Ortsschulaufseher auch dem Verhalten der Schulkinder 
außerhalb der Schule seine Aufmerksamkeit zuzuwenden, und wenn hierin die 
Zeichen von Zuchtlosigkeit sich ihm bemerklich machen sollten, die geeignete Ein- 
wirkung bei den Lehrern wie bei dem Schulvorstande eintreten zu lassen und 
durch letzteren insbesondere auch die Eltern zu erhöhter Pflichterfüllung, zu 
häuslicher Unterstützung der Schule anzuregen. Ueberhaupt hat der Ortsschul- 
aufseher es sich eifrig angelegen sein zu lassen, mit allen ihm zu Gebote ste- 
henden Mitteln das Interesse des Schulvorstands, der Eltern und der ganzen 
Gemeinde an der Schule zu erwecken und lebendig zu erhalten, irrige Auf- 
fassungen zu berichtigen, Differenzen auszugleichen, damit die Schule allezeit von 
der Gemeinde in ihrer ganzen Bedeutung erkannt und mit Liebe erhalten 
werde. — 
Im Einzelnen sei zur näheren Aufzählung der Pflichten und Kompe- 
tenzen des Ortsschulaufsehers Folgendes noch bemerkt, ohne damit den Kreis 
dieser Pflichten zu erschöpfen: 
Der Ortsschulaufseher hat 
1) die in die Schule neu eintretenden Kinder aufzunehmen (Ausführungs- 
Verordnung vom 16. Dezember 1874 Artikel 3, 2), 
2) seine Genehmigung dazu zu ertheilen, wenn 
a) Eltern oder Erzieher die Aufnahme gebrechlicher, kränklicher oder geistig 
unreifer Kinder in die Schule über das Eintrittsalter hinaus verschoben 
haben wollen, (Ausführungs-Verordnung Artikel 3, 8), 
b) Kinder, die sich nach ihrem Eintritte als zu schwach erweisen, auf ein 
halbes oder ein ganzes Jahr von dem Schulbesuche zurückgewiesen 
werden sollen (Ausführungs-Verordnung Artikel 3, 90), 
c) wenn Schulkinder um Urlaub für 4 bis 14 Tage einkommen (Ausfüh- 
rungs-Verordnung Artikel 5, 3),
        <pb n="231" />
        216 
ch wenn die Schule wegen großer Hitze ausgesetzt werden soll (Ausführungs- 
Verordnung Artikel 4, V.), 
e) wenn an den dazu nachgelassenen zwei Tagen im Jahre Ausflüge ins 
Freie (Turnfahrten) mit den Kindern gemacht werden sollen (Ausfüh- 
rungs-Verordnung Artikel 4, IV). 
Er hat ferner 
3) berichtliche Anzeige an den Schul-Inspektor zu machen, wenn 
a) Schulkinder einen Urlaub von mehr als 14 Tagen erbitten (Ausfüh= 
rungs-Verordnung Artikel 5, 3), 
b) wenn ein Kind aus irgendwelchen Gründen auf längere Zeit oder über- 
haupt aus der Schule ausgeschlossen werden soll (Ausführungs- 
Verordnung Artikel 6), 
) wenn der Lehrer sich eigenmächtige Schulversäumnisse zu Schulden kom- 
men läßt (Ausführungs-Verordnung Artikel 4, IX.) oder 
d) wenn der Lehrer gar sich eigenmächtig entfernt (Ausführungs-Verordnung 
Artikel 12, 3), überhaupt 
e) wenn Schul-Vakanzen eintreten (Ausführungs-Verordnung Artikel 12, 1), 
in welchen Fällen er zugleich für Sicherstellung des Dienst-Inventars 
zu sorgen hat. 
Dabei hat er 
4) während der Stell-Vakanz die Liquidationen der stellvertretenden Lehrer 
zu attestiren und an den Schul-Inspektor zur Zahlbarmachung einzusenden 
(Ausführungs-Verordnung Artikel 12, 10), und weiter 
5) neu angestellte Lehrer einzuführen (Ausführungs-Verordnung Artikel 
10, 2), 
6) Die Uebergabe des Dienst-Inventars zu bewirken (Ausführungs-Ver- 
ordnung Artikel 10, 3), und 
7) die Besoldungsvergleiche zwischen dem abgehenden Lehrer oder dessen 
Hinterbliebenen und dem neu eintretenden Lehrer nach näherer Vorschrift der 
Ausführungs-Verordnung Artikel 10, 4 zum Abschluß zu bringen, auch 
8) dem Lehrer bis zu 3 Tagen Urlaub zu bewilligen und wenn der- 
selbe Urlaub für mehr als 3 Tage wünscht, darüber an den Schul-Juspektor 
zu berichten (Ausführungs-Verordnung Artikel 4, IX).
        <pb n="232" />
        216 
9) Alljährlich, in der Regel kurz vor der Konfirmation, hat der Orts- 
schulaufseher eine öffentliche Schulprüfung anzuordnen, welche in einem 
ausreichend großen und sonst passenden Lokale abgehalten wird, so daß nicht 
allein die dazu einzuladenden Mitglieder des Schulvorstands und (bezüglich des 
Religions-Unterrichts) des Kirchgemeindevorstands, sondern auch Eltern der Schul- 
kinder derselben beiwohnen können. Die Prüfung hat sich auf alle Klassen 
und Abtheilungen und auf die wichtigsten Lehrfächer zu erstrecken. Zugleich 
sind die Probeschriften und stilistischen Arbeiten, sowie auch die Zeichnungen 
und die weiblichen Handarbeiten, nicht minder das Inventar-Verzeichniß, das 
Schülerbuch, die Schulversäumnißliste, die Zensur-Tabelle, das Tagebuch, die 
Monats-Pensen und der Stundenplan auszulegen zu Jedermanns Einsicht. 
10) Ueber Alles, was der Ortsschulaufseher aus Anlaß seiner Aufsichts- 
führung wahrgenommen hat, hat er kurze Notizen (zugleich mit Angabe des 
Tags jedes seiner Schulbesuche) in ein Tagebuch einzutragen. Aus diesen No- 
tizen erstattet er alljährlich — spätestens drei Wochen nach der öffentlichen 
Schulprüfung — seinen Jahresbericht an den Schul-Inspektor. Derselbe ist 
nach dem Formular D einzurichten. Dieser Jahresbericht, der alle nöthigen 
Einzelheiten und ein zusammenfassendes Urtheil über den Stand der Schule 
enthält, ist dem Schulvorstande zu übergeben, um von diesem mit begleitendem 
Berichte an den Schul-Inspektor eingesandt zu werden. 
Die sonst noch aus einzelnen Anlässen vom Ortsschulaufseher an den 
Schul-Inspektor oder das Schulamt zu erstattenden Berichte und Anzeigen in 
inneren Angelegenheiten der Schule bedürfen solcher Vermittelung durch den 
Schulvorstand nicht. 
11) Die Aufsicht und die Berichtserstattung des Ortsschulaufsehers hat 
sich auf die Fortbildungsschule ebenso wie auf die Elementarschule zu 
erstrecken. 
B. Der Schul-Inspektor. 
S. 18. 
Der Schul-Inspektor hat die Aufgabe: 
I. dem Zustande jeder einzelnen öffentlichen Volksschule seines 
Bezirks nach ihren inneren und äußeren Verhältnissen und Bedürfnissen 
fortgesetzt die sorgfältigste Aufmerksamkeit zu widmen und in dieser Bezie- 
hung nicht nur alle Weisungen, die ihm von der obersten Schulbehörde ge- 
geben werden, pünktlich und erschbpfend auszuführen, sondern auch aus eigner
        <pb n="233" />
        217 
Beurtheilung Alles, was ihm geeignet erscheint, das Gedeihen dieser Schulen 
zu fördern und die Hindernisse dieses Gedeihens zu beseitigen, innerhalb der 
Grenzen seiner Kompetenz selbst anzuordnen, außerhalb dieser Grenzen aber 
wenigstens anzuregen, sei es durch Mittheilung an das Schulamt oder durch 
Berichtserstattung an die oberste Schulbehörde; — 
II. den Privat-Unterricht, welcher die Stelle der Volksschule 
vertreten soll, namentlich auch die Privat-Unterrichtsanstalten sei- 
nes Bezirks zu beaufsichtigen. 
I. Die Aufsicht über die Volksschulen. 
§. 19. 
Der Schul-Inspektor hat vor Allem darüber zu wachen, daß die das 
Volksschulwesen betreffenden Gesetze, Berordnungen und Verfügungen pünktlich 
ausgeführt werden; überhaupt aber hat er fortgesetzt seine Aufmerksamkeit der 
inneren und äußeren Einrichtung der Volksschule seines Bezirks in allen ihren 
Theilen und Beziehungen, der amtlichen Wirksamkeit, dem sonstigen Verhalten 
und der Fortbildung der Lehrer, sowie der Pflichterfüllung der Ortsschulauf- 
sicht und des ganzen Schulvorstands zuzuwenden und überall da, wo es zur 
Abhilfe von Mißständen nöthig ist, in der seiner Kompetenz entsprechenden Weise 
einzugreifen. 
Zur näheren Anleitung in der Erfüllung dieser allgemeinen Aufgabe sind 
folgende Einzelheiten besonders hervorzuheben, ohne damit den Gegenstand zu 
erschöpfen: 
1) Die Frage, ob die einzelnen Klassen einer Schule nach Altersstufen 
oder nach dem Geschlechte zu sondern seien, hat der Schul-Inspektor nach 
Beschaffenheit des einzelnen Falls (ct. §. 1, 7 der gegenwärtigen Verordnung) 
zu entscheiden. 
2) Der Schul-Iuspektor hat innerhalb des Rahmens des Normal-Lehr- 
plans den besonderen Lehrplan (die Monats-Pensen) der einzelnen Schule, wo 
nöthig nach vorgängiger Besprechung mit dem Lehrer und dem Ortsschulauf- 
seher, festzustellen, auch den hiernach festgestellten Stundenplan durch Unterschrift 
zu vollziehen. Falls sich Abweichungen vom Normal-Lehrplan nöthig machen, 
hat er darüber an die oberste Schulbehörde zu berichten. Demnächst aber hat 
der Schul-Inspektor darüber zu wachen, daß der festgestellte und genehmigte Lehr- 
plan auch wirklich eingehalten werde. 
1875. 33
        <pb n="234" />
        218 
3) Zu Berlegung des Nachmittagsunterrichts von 1 bis 3 Uhr auf 12 
bis 2 Uhr genügt Genehmigung des Schul-Inspektors. Sollten sich sonstige 
Abweichungen, namentlich im Interesse von Einschulungen, nöthig machen, so 
hat er zu denselben die Genehmigung der obersten Schulbehörde einzuholen. 
4) Der Schul-Inspektor hat darauf zu sehen, daß es an den nöthigen 
Unterrichtsmitteln nicht fehle und daß, falls die Gemeinde hierzu in Anspruch 
genommen werden muß, dies mit Erfolg geschehe. 
5) Bei der Aufnahme der schulpflichtigen Kinder in die Ortsschule hat 
der Schul-Inspektor, falls die Aufnahme eines Kindes, welches das 6te Le- 
bensjahr bis Ostern noch nicht vollendet hat oder bis Ende Wpril nicht vollen- 
den wird, beantragt wird, nach vorgängiger Erörterung zu entscheiden, ob die 
Aufnahme erfolgen soll oder nicht (Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 
1874 Artikel 3, 7). Es wird hierbei nicht die geistige und körperliche Reife 
allein, also die Frage, ob diese vorzeitige Heranziehung zur Schule der Ent- 
wickelung des Kindes keinen Schaden drohe, sondern auch die Frage ins Ge- 
wicht fallen, ob besonders dringliche Umstände für solch' eine Abweichung von 
der gesetzlichen Regel sprechen. 
6) Bei der Entlassung der Kinder aus der Schule hat der Schul- 
Inspektor, wenn die Verlängerung des Schulbesuchs über das 14te Jahr 
hinaus (jedoch höchstens um ein weiteres Jahr) wegen Verspätung des Ein- 
tritts in die Schule, oder wegen längerer Unterbrechung des Schulbesuchs, oder 
überhaupt wegen ungenügender Reife des Kindes beantragt wird, zu untersuchen, 
ob „die Erfüllung des wesentlichen Schulzwecks dies erfordert,“ und darnach 
die Entscheidung zu treffen (Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 
Artikel 3, 11). Für diese Eutscheidung wird das Maß der erlangten Geistes- 
bildung des Kindes bestimmend sein. 
7) Die dem Schul-Inspektor obliegende Erörterung, ob und in welcher 
Weise für einen anderweiten Unterricht eines Kindes zu sorgen sein werde, 
das aus irgendwelchem Grunde auf längere Zeit oder überhaupt vom Besuche 
der Volksschule ausgeschlossen worden ist (Ausführungs-Verordnung vom 
16. Dezember 1874 Artikel 6), wird nach der Beschaffenheit des Falles 
ihre Richtung zu nehmen haben. Da die mögliche Vielgestaltigkeit der Fälle 
keine spezielle Instruktion zuläßt, wird es genügen müssen, den Schul-In- 
spektor in jedem einzelnen Falle auf die Verhandlung mit den Eltern oder 
Vormündern, und auf den Beirath des Lehrers, des Ortsschulaufsehers, even-
        <pb n="235" />
        219 
tuell des ganzen Schulvorstands hinzuweisen, ohne ihn in seiner Entschlie- 
Kungsfreiheit zu beschränken. 
8) Sobald die Schulkinderzahl eines Orts über die in §. 12 des Volks- 
schulgesetzes bezeichnete Normalzahl 80 hinaus zu wachsen droht, hat der Schul- 
Inspektor die Pflicht, das Schulamt zu einer gründlichen Erörterung der Frage 
zu veranlassen, ob die Errichtung einer neuen Schulklasse mit einem neuen 
Lehrer und einem neuen Lokale, bezüglich einer neuen Lehrerwohnung sich nöthig 
macht, oder ob es als zulässig erscheinen, ja sich empfehlen kann, zunächst noch 
hiermit Anstand zu nehmen. Wie der Schul-Inspektor als Mitglied des Schul- 
amts bei diesen Erörterungen überhaupt mitzuwirken hat, so namentlich bei der 
Erörterung der Spezialfragen: ob der Lehrer zur genügenden Unterrichtung einer 
größeren Zahl von Kindern die nöthigen Eigenschaften besitze, und welche Extra- 
vergütung ihm dafür gebühre. 
9) Der Schul-Inspektor hat bei mehrklassigen Schulen sein Augenmerk 
darauf zu richten, ob die Erhebung derselben zu gegliederten Schulen sich 
empfiehlt und solchenfalls einen entsprechenden Antrag mit Hinzufügung der 
Gründe bei der obersten Schulbehörde zu stellen. 
10) Auf die Lehrer des Bezirks hat der Schul-Inspektor fortgesetzt die 
eingehendste Aufmerksamkeit zu richten und zwar sowohl auf ihre Wirksamkeit 
in der Schule und für die Schule, als auch auf ihr ganzes Verhalten außer- 
halb der Schule, in ihrem Familienleben und in ihrem sonstigen Leben. Zu 
diesem Zwecke hat sich der Schul-Iuspektor nicht allein mit den Ortsschulauf- 
sehern der einzelnen Orte in fortlaufendem Einbenehmen über die an denselben 
angestellten Lehrer zu halten, sondern auch durch eigene Kenntnißnahme und 
Wahrnehmung fortgesetzt von dem Wirken und Verhalten der einzelnen Lehrer 
auf das Eingehendste, namentlich durch die Schul-Visitationen, von welchen weiter 
unten näher gehandelt werden wird, zu unterrichten. Dem Schul-Inspektor 
ist diese genaue Kenntniß der Persönlichkeiten der Lehrer seines Bezirks uner- 
läßlich nöthig, sowohl zur Erstattung der gutachtlichen Vorschläge, welche er an 
die oberste Schulbehörde in Bezug auf die Verwendung und Behandlung der 
einzelnen Lehrer zu richten hat, als auch zu den Maßnahmen, die er selbst 
innerhalb seiner Kompetenz vorkommenden Falls zu beschließen in der Lage ist. 
In dieser Beziehung sind folgende Kompetenzen des Schul-Inspektors beson- 
ders hervorzuheben: 
33“
        <pb n="236" />
        220 
a) er hat über Urlaubsgesuche der Lehrer, die sich zwischen 3 und 14 
Tagen halten, zu entscheiden und hierbei das Interesse der Schule, bei 
aller Billigkeit gegen den Lehrer, gewissenhaft zu wahren, namentlich in 
den Fällen, wo nicht ein ernster und unabweislicher Anlaß dem Urlaubs- 
gesuche zu Grunde liegt; 
b) er hat, wie die amtliche Thätigkeit, so auch die Nebenbeschäftigungen 
der Lehrer aufmerksam zu überwachen, über die Statthaftigkeit derselben 
ohne Beeinträchtigung des Lehrberufs nach den vom Gesetze gegebenen 
Fingerzeigen, namentlich auch darüber zu entscheiden, ob ein Lehrer 
mehr als 16 Stunden Privatunterricht ertheilen darf. Bei dieser Ent- 
scheidung hat sich der Schul-Inspektor von der Individualität des Lehrers, 
seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit hauptsächlich leiten zu 
lassen (Artikel 11 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874). 
Er hat auf die Fortbildung der Lehrer fortgesetzt sein Augenmerk zu 
richten und namentlich den schwächeren, der Leitung am meisten bedürf- 
tigen, dieselbe zu Theil werden zu lassen. Von den besonderen Mitteln 
zur Förderung der Fortbildung der Lehrer, den Lehrer-Konferenzen und 
den Lesezirkeln, wird weiter unten näher gehandelt werden. Dieser Theil 
der Thätigkeit des Schul-Inspektors dient zugleich dazu, seine genauere 
Bekanntschaft mit der Individualität der einzelnen Lehrer zu fördern. 
11) Der Schul-Inspektor hat für möglichst ungestörten Fortgang der 
Verwaltung jeder einzelnen Schule seines Bezirks Sorge zu tragen. Nament-- 
lich hat er, wenn der einem Lehrer ertheilte Urlaub 3 Tage überschreitet, 
für anderweiten Unterricht der Schulkinder das Nöthige anzuordnen (Ausfüh- 
rungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 Artikel 4, IX). Tritt eine Unter- 
brechung des Unterrichts durch Versetzung, eigenmächtige Entfernung, Erkran- 
kung oder Tod des Lehrers ein, so hat er sofort Anzeige davon an die oberste 
Schulbehörde zu machen, zugleich aber auch ein Vikariat nach näherer Bestim- 
mung des Artikel 12 der Ausführungsverordnung vom 16. Dezember 1874 
einzurichten und die Liquidationen über die den vikarirenden Lehrern gebühren- 
den Vergütungen nach Beendigung der Vakanz festzustellen. Bei Einrichtung 
des Vikariats wird, bei allem Streben nach möglichst vollständiger Ausfüllung 
der Unterrichtslücke, immer doch zugleich darauf Rücksicht zu nehmen sein, daß 
die anderen Schulen oder Schulklassen, deren Lehrer zur Aushilfe herangezogen 
werden, auch ihrerseits möglichst wenig geschädigt werden. 
cC 
–
        <pb n="237" />
        221 
12) Handelt es sich um Wiederbesetzung einer erledigten Schulstelle, so 
hat derjeuige Lehrer, welcher sich um dieselbe bewirbt, sein Bewerbungsschreiben 
durch den Schul-Inspektor seines Bezirks an die oberste Schulbehörde zu 
richten und dieser dasselbe mit einem Berichte zu begleiten, in welchem er sein 
Gutachten über den Lehrer auf Grund seiner näheren Kenntniß desselben und 
über die Wiederbesetzung überhaupt abgiebt. 
13) Die Einführung eines neuernannten Rektors oder ersten Lehrers einer 
gegliederten Schule liegt dem Schul-Inspektor ob (ef. Artikel 12, 2 der 
Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874). 
14) Sind mehrere Lehrer an einer Schule angestellt, so bestimmt der 
Schul-Inspektor, welche von ihnen den Unterricht im Turnen, im Zeichnen und 
in der Obstbaumzucht zu ertheilen haben. 
15) Der Schul-Juspektor hat in jeder Schulgemeinde seines Bezirks nach 
den im §. 4, 2 dieser Verordnung gegebenen Gesichtspunkten zu erörtern, ob 
in ihr das Bedürfniß nach Unterricht in weiblicher Handarbeit durch eine vom 
wohlthätigen Institut des Frauenvereins errichtete Industrieschule befriedigt 
wird, sowohl was die Gegenstände und die Art als was das Maß des Unter- 
richts anbelangt. Ist dies nach seinem Urtheile der Fall, so hat er sich mit 
der betreffenden Franenvereinsstelle darüber einzubenehmen, daß nunmehr der 
Unterricht in der Industrieschule in einen obligatorischen verwandelt und da- 
für die nöthige Räumlichkeit, wo nöthig im Schulhause, zur Verfügung ge- 
stellt, auch seine Vermittelung dahin eintreten zu lassen, daß eine etwa nöthig 
werdende Beisteuer zur Deckung erhöhter Kosten aus Gemeindemitteln darge- 
boten werde, überhaupt nach Anleitung des §. 4 die Interessen solcher, die 
Volksschule ersetzender Industrieschulen des Frauenvereins in jeder Beziehung 
ebenso angelegentlich als mit taktvoller Beachtung der besonderen Stellung 
dieser Schulen zu fördern. 
Fehlt es dagegen an einer Industrieschule des Frauenvereins in der Ge- 
meinde, oder ist dieser Verein nicht gewillt, seine Schule nach den Anforderun- 
gen der Volksschule einzurichten, so hat der Schul-Inspektor im Einvernehmen 
mit dem oder den Lehrern und dem Schulvorstande die Frage zu erörtern, ob 
die Herstellung eines Unterrichts in weiblicher Handarbeit in der Volksschule 
selbst sich als thunlich erweisst und, in welcher Weise die Einrichtung dieses 
Unterrichts ins Werk zu setzen ist, während die damit zusammenhängenden finan- 
ziellen Fragen durch das Schulamt zu erbrtern find, die Entscheidung aber
        <pb n="238" />
        222 
auf den vom Schulamt zu erstattenden gutachtlichen Bericht von der obersten 
Schulbehörde getroffen wird (Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874, 
Artikel 1). Den eingerichteten Unterricht in weiblicher Handarbeit hat der 
Schul-Inspektor in seinem Fortgange ebenso zu überwachen, wie alle anderen 
Unterrichtszweige der Volksschule. 
16 Die Ausfsicht des Schul-Inspektors erstreckt sich nicht allein auf den 
Zustand und die Bedürfnisse der Schulen und das amtliche Wirken und außer- 
amtliche Leben der Lehrer, sondern auch auf die Wirksamkeit des Schulvorstandes 
und des von letzterem speziell beauftragten Ortsschulaufsehers, auf die Art 
und Weise, in welcher dieselben die ihnen im Gesetze und in der Ausfüh- 
rungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 (siehe namentlich Artikel 30, 
1 und 2) überwiesenen Pflichten gegen die Schule erfüllen. Die in dieser 
Beziehung von dem Schul-Inspektor bemerkten Mängel hat er durch das 
Schulamt weiter zu verfolgen, um die Abstellung derselben herbeizuführen. 
17. Ein wesentliches Mittel, den Schul-Inspektor mit dem Zustande 
der Schulen und den Persönlichkeiten der Lehrer und Ortsschulaufseher, sowie 
mit den Ortsschulvorständen seines Bezirks so bekannt zu machen, wie dies 
zur fruchtbringenden Wirksamkeit desselben erforderlich ist, bieten die von ihm 
vorzunehmenden Besichtigungen der einzelnen Schulen. Dieselben sind von 
ihm theils aus Anlaß besonderer Vorkommenheiten oder zur nöthigen Erörterung 
besonderer Fragen außerordentlicher Weise, theils ordentlicher Weise 
in Gestalt der regelmäßigen Schul-Visitationen vorzunehmen, und haben nament- 
lich die letzteren den Zweck, den Schul-Inspektor über alle einzelnen Verhält- 
nisse der betreffenden Schule, deren Kenntniß ihm nach der ihm im Vorstehenden. 
gestellten Aufgabe von Werth sein muß, durch eigene Wahrnehmung wahrheits- 
getreu und eingehend zu unterrichten. 
Ueber diese regelmäßigen Visitationen ist folgendes Einzelne zu bemerken: 
a) Der Schul-Inspektor soll in der Regel jedes Jahr die sämmtlichen 
Schulen seines Bezirks besuchen und sich durch Anhören des Unterrichts 
und eigenes Examiniren über die Leistungen der Schulkinder und des 
Lehrers in allen Lehrgegenständen eine klare, bestimmte Ansicht verschaffen. 
b) Ob der Schul-Inspektor die beabsichtigte Visitation einer Schule (Klasse) 
zuvor ankündigen soll oder nicht, bleibt je nach den Umständen seinem 
Ermessen überlassen. Unmittelbar vor der Schulprüfung jedoch hat er 
den Vorsitzenden des Schulvorstandes und den Ortsschulaufseher von seinem
        <pb n="239" />
        c. 
d 
223 
Vorhaben in Kenntniß zu setzen und beide einzuladen, der Visitation 
beizuwohnen. Ist der Ortsgeistliche nicht zugleich Ortsschulaufseher, 
so ist derselbe besonders einzuladen, bei der Visitation des Religions- 
Unterrichts gegenwärtig zu sein. 
Vor Beginn der Bisitation hat sich der Schul-Inspektor vom 
Lehrer vorlegen zu lassen: die Monats-Pensen, den Stundenplan, welche 
beide dem Schul-Inspektor zwei Monate vor Beginn des neuen Schul- 
jahres zur Genehmigung zu unterbreiten waren, die Zensur-Tabelle, 
das Tagebuch, die Versäumnißliste, das Schülerbuch, das Inventar-Ver- 
zeichniß, sowie die Schönschreibhefte, Zeichenhefte und Aufsatzbücher der 
Schulkinder. Hierauf hat er den Gang der Visitation anzuordnen und 
in der Regel die in einem der letzten Monate vorgekommenen Theile 
des Unterrichtsstoffes vornehmen zu lassen. Glaubt er, in der Unter- 
richtsbehandlung einen wesentlichen Fehler des Lehrers wahrzunehmen, oder 
will er sich rascher, oder tiefer gehend, als die Prüfung des Lehrers er- 
geben würde, von dem Resultat des Unterrichts überzeugen, so hat er, 
um dem Lehrer eine bessere Unterichtsweise zu zeigen, oder auf einem 
zweckmäßigeren Wege zum Ziel zu kommen, die Prüfung, so lang nöthig, 
selbst in die Hand zu nehmen. 
Bei den Visitationen des Schul-Inspektors gilt es nicht blos, den Stand 
des Wissens und Könnens der ganzen Schulklasse (nicht der begabteren 
Schüler allein) kennen zu lernen, sondern auch über deren erziehliche 
Förderung, ihre Gewöhnung an Gehorsam, Ordnung und Reinlichkeit, 
Fleiß, Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit in den Arbeiten eine be- 
stimmte Ansicht zu gewinnen. 
Zu dem Ende hat der Visitator auf die vorgelegten Schönschreib- 
hefte und Aufsatz bücher der Kinder, wie auch auf andere Hefte Ein- 
zelner, auf die Reinlichkeit des Schulzimmers und der Schul- 
kinder an Körper und Kleidung, auf die Schul-Möbel und Unter- 
richtsmittel seine Aufmerksamkeit zu richten. 
Ferner hat sich der Visitator ein sicheres Urtheil zu bilden über Fleiß, 
Kenntnisse, Eifer und Lehrgeschick des Lehrers, ebenso über 
das Verhältniß, welches zwischen Lehrer und Schülern besteht, um zu 
erkennen, welches der erziehliche Einfluß des erstern auf die Schulklasse 
und auf die Einzelnen sei.
        <pb n="240" />
        224 
# 
". 
bh) 
Nach Beendigung der Prüfung nimmt der Schul-Inspektor die Wohn- 
räume, den Hof und die Wirthschaftsgebäude des Lehrers in 
Augenschein, um sich zu vergewissern, ob nicht Aenderungen, Reparaturen 
oder Neubauten nöthig sind. 
Da die Schulvisitationen nicht den einseitigen Zweck haben, Fehler 
und Unvollkommenheiten zu finden, sondern ein treues Bild der ganzen 
Schulzustände zu gewinnen, und auf Grund hiervon die Entwickelung 
des Schulweseus kräftig zu fördern, so soll der visitirende Beamte 
dem Lehrer die entdeckten Mängel zwar mittheilen, aber auch das Gute 
und Löbliche, was er gefunden, gern anerkennen. Deßwegen soll der- 
selbe zum Schluß der Vifitation, nachdem er den Vorsitzenden des 
Schulvorstandes und den Ortsschulaufseher, in Abwesenheit des Lehrers, 
über dessen Haltung und Führung, sein häusliches Leben, sein Ver- 
hältniß zur Gemeinde und deren Schulbehörden vernommen hat, dem 
Lehrer unter vier Augen das etwa Mangelhafte und Anstößige in 
seinem Verhalten und seiner Wirksamkeit und das Anerkennenswerthe 
in seinen Leistungen mittheilen, denselben auch mit vorgebrachten et- 
waigen Klagen und Beschwerden bekannt machen und schließlich die 
Wünsche des Lehrers in Bezug auf Lehrmittel, Schuleinrichtung, Be- 
soldungsverhältnisse, Baulichkeiten und dergleichen entgegen nehmen. 
Können die gemachten Ausstellungen und Wünsche sofort erledigt wer- 
den, z. B. durch eine Weisung an den Lehrer, den Vorsitzenden des 
Schulvorstandes, oder den Ortsschulaufseher, so bewendet es zunächst 
hierbei. In anderen Fällen beschließt er weitere Erörterung, oder 
Abgabe an das Schulamt, oder Bericht an die oberste Schulbehörde. 
i) Was die Niederschreibungen des Schul-Inspektors über seine 
k) 
Schul-Visitationen betrifft, so sind dieselben nach Anlage E einzurichten. 
Diesen Niederschreibungen über die Visitation eines Schulorts (Klasse) 
sind beizufügen: 
aa) Der Name des Lehrers, sein Lebensalter, seine Dienstzeit, 
der Zensur-Grad seiner Leistungen. Sodann 
bb) Bemerkungen über den Lehrer. 
Hier ist der Lehrer kurz zu charakterisiren und sind her- 
vortretende Eigenschaften in Bezug etwa auf Begabung, Kennt-
        <pb n="241" />
        225 
nisse, Eifer und Lehrgeschick hervorzuheben. Auch ist hier 
Gelegenheit zu kurzen Notizen über die Haltung und Führung 
des Lehrers, auch über etwa vorgekommene längere Krankheiten 
desselben. 
cc) Bemerkungen über die Schule. 
Hier ist, wenn möglich, der Grad der Gesammt-Zensur 
näher zu begründen. Geistige Entwickelung, Zucht, Ordnung 
und Reinlichkeit, auffallende Besonderheiten sind zu erwähnen. 
Ebenso ist über die größere oder geringere Zahl der erlaubten 
und unerlaubten Schulversäumnisse Notiz zu geben. 
add) Bemerkungen über die Ortsschulaufsicht (Name, Thätig- 
keit, Einfluß derselben). 
ee) Bemerkungen über den Schulvorstand und seine Wirk- 
samkeit. 
fl) Bemerkungen über das Schulgebäude, als: Zustand des 
Schulzimmers, der Schulgeräthe und Lehrmittel. Etwa nöthige 
Anschaffungen, Zahl und Zustand der heizbaren Wohnräume 
und der Kammern, Wirthschaftsräume, Hof. 
!) Die Zensuren für die Leistungen der Kinder — 1 (sehr gut), 2 (gut), 
3 (befriedigend), 4 (wenig befriedigend), 5 (nicht befriedigend) — sind mit 
deutschen, die Gesammt-Zensur für die Schule und die Gesammt-Zensur 
des Lehrers sind in römischen Ziffern auszudrücken. Unter der Dienst- 
zeit des Lehrers ist die von seiner definitiven Anstellung an verflossene 
Zeit zu verstehen. 
18) a) Theils um die Lehrer nach ihren Kenntnissen und ihrem Geschick 
auf dem Gebiete der pädagogischen Besprechung kennen zu lernen, theils um 
ihre Fortbildung in ihren Berufswissenschaften zu fördern, hat der Schul-In- 
spektor auch auf das Konferenz-Wesen seine Aufmerksamkeit zu richten. 
b) Die bisher angeordnet gewesenen zwei jährlichen Konferenzen, eine 
im Frühling, eine im Herbst, bleiben bestehen, doch wird der Schul-Inspektor, 
wenn er in einem größeren Bezirk thätig ist, die Lehrer seines Aufsichtsbe- 
zirkes in mehrere einzelne Gruppen zu vertheilen haben, wobei die Ent- 
fernung der Orte vom Versammlungsort, die regelmäßig 3 Stunden nicht 
1875. 34
        <pb n="242" />
        226 
übersteigen soll, maßgebend ist. Den Vorsitz bei der Konferenz führt der 
Schul-Inspektor. 
c) Den Inhalt der Besprechungen bilden wichtige oder interessante 
Fragen aus der Schul-Praxis oder neue oder sonst bedeutende Erscheinungen 
auf dem Gebiete der Schulwissenschaften. Der Form nach kann die Konferenz- 
Thätigkeit im Vorlesen einer Abhandlung, einem freien Vortrage, einem Re- 
ferat, oder in aufgestellten Thesen bestehen, woran sich eine Besprechung anreiht. 
Ueber die Verhandlungen wird ein kurzes Protokoll zu den Akten gebracht. 
Die Wahl des Themas für die nächste Konferenz wird allemal auf der vor- 
hergehenden bestimmt; wird die Aufstellung von Thesen beliebt, so wird ein 
Referent und ein Korreferent bestellt. Die Auswahl eines Themas unter 
den zur Vorlage gebrachten geschieht durch Abstimmung unter Vorbehalt der 
Genehmigung des Vorsitzenden. Die Bestimmung desjenigen Lehrers, welcher 
eine Kouferenz-Arbeit zu übernehmen hat, steht dem Vorsitzenden zu, welcher 
indeß auf die freiwilligen Anerbietungen sowohl, als auf die möglichst gleiche 
Vertheilung der Arbeiten auf alle Konferenz-Mitglieder Rücksicht nehmen wird. 
Für die Besprechungen der Konferenz kann auch der Vorsitzende einen Stoff 
aufgeben und einzelne Lehrer mit der Bearbeitung desselben betrauen. Hier- 
her gehören namentlich auch Referate über die in einzelnen Schulen des Bezirks 
besonders ausgezeichnete Behandlung irgend eines Lehrgegenstandes, welche der 
dazu bestellte Lehrer in der betreffenden Schule kennen zu lernen und in der 
Konferenz zur genauen Kenntniß der Versammlung zu bringen hat. 
d) Es ist sehr wünschenswerth, daß neben den Haupt-Konferenzen noch 
Spezial-Konferenzen bestehen, in denen Lehrer, die einander näher wohnen, 
etwa alle 6 Wochen, zu pädagogischen Besprechungen zusammen treten und 
später die Themata ihrer Verhandlungen auf der Haupt-Konferenz zur Anzeige 
bringen. Sollen auch solche Konferenzen, die vielfach schon bestehen, zunächst 
nicht allgemein vorgeschrieben werden, so soll doch der Schul-Inspektor ihr 
Entstehen und ihre Fortdauer begünstigen, da sie der Fortbildung der Lehrer 
in hohem Grade nützlich werden können. 
Eine Spezial-Konferenz, welche der Schul-Iuspektor für besonders wichtig 
erkannt und darum angeordnet hat, gilt als eine geordnete und ist demnach 
obligatorisch für die Lehrer. 
19) In gleicher Weise soll der Schul.Inspektor bemüht sein, da, wo 
dies nicht schon geschehen, doch aber thunlich ist, Lehrerlesezirkel und
        <pb n="243" />
        227 
Lehrer-Bibliotheken ins Leben zu rufen. Zur Theilnahme an diesen 
Anstalten können alle Lehrer, provisorisch und definitiv angestellte, angehalten 
werden. Die Aufstellung einer Lehrer-Bibliothek ist in einer möglichst 
im Mittelpunkt der Wohnorte der Mitglieder gelegenen Stadt zu bewirken. 
Ueber die Anschaffung von Zeitschriften und Büchern würde ein Ausschuß, 
an dessen Spitze der Schul-Inspektor steht, zu beschließen haben; die Mittel 
find aus Beiträgen der Mitglieder und aus freiwilligen Beiträgen der Kirch- 
und Gemeindekassen, wie solche schon an vielen Orten üblich sind, zu beschaffen. 
20) Die Frage, ob in den einzelnen Orten seines Bezirks die Bedin- 
gungen der gesetzlich vorgeschriebenen Errichtung einer Fortbildungsschule 
etwa ausnahmsweise nicht gegeben seien und in Folge davon fürerst wenigstens 
noch von der Errichtung einer solchen Schule werde abgesehen werden müssen, 
ist vom Schul-Inspektor nach vorgängigem Einbenehmen mit dem Ortsschul- 
aufseher und Schulvorstand, sowie mit dem oder den Lehrern, deren Rath 
hierbei von Werth sein kann, nach allen Richtungen hin zu erörtern und das 
Ergebniß der obersten Schulbehörde berichtlich vorzulegen. Da, wo mit der 
Errichtung vorzuschreiten ist, wie dies in der überwiegenden Mehrzahl der Orte 
der Fall sein wird, hat er dies Vorschreiten anzuregen, zu leiten und über 
den Erfolg zu berichten. Den errichteten Fortbildungsschulen seines Bezirks 
aber hat der Schul-Inspektor dieselbe Aufsicht zuzuwenden und ebenso über 
ihren Fortgang zu berichten, wie es seine Pflicht in Bezug auf die Elementar-= 
schulen seines Bezirks ist. 
21) Alljährlich hat der Schul-Inspektor an die oberste Schulbehörde einen 
umfassenden Bericht über alle Volksschulen seines Bezirks, die Elementar-= 
wie die Fortbildungsschulen, zu erstatten (§. 65 des Volksschulgesetzes). Der- 
selbe ist nach der Formular-Anlage F einzurichten. Dieser tabellarischen 
Uebersicht ist ein Begleitbericht beizufügen, in welchem Nachricht zu geben ist: 
1) im Einzelnen für jeden Ort, bezüglich jede Schulgemeinde, etwa noch 
Näheres, als schon durch die Tabelle gegeben ist, über den Lehrer, die Schule 
(Schulklasse), mit Einschluß der Fortbildungsschule, die Ortsschulauf= 
sicht, den Schulvorstand, das Schulgebäude, insoweit ein Bedürfniß 
hierzu vorliegt; 
2) im Allgemeinen für den ganzen Schul-Bezirk aber sind zu- 
sammenzufassen die Nachrichten über 
34“
        <pb n="244" />
        228 
a) Lehrerwechsel im verlaufenen Schuljahr, 
b) über neu errichtete Schulstellen, 
c) vorgekommene Todesfälle von Lehrern, wobei emeritirte und noch 
im Dienst befindlich gewesene zu scheiden sind, 
d, über neu erbaute Schulhäuser, Schulsäle und umfängliche Reparaturen, 
e) über den Zustand der Turnplätze, 
f stattgehabte größere Schulfeste, 
8) den Stand des Unterrichts in der Obst-Kultur und dessen Erfolge, 
b) das Konferenz-Wesen, die Lesezirkel, die Lehrer-Bibliotheken 
und die Fortbildung der Lehrer überhaupt, 
i) die Haltung und Führung der Lehrer im Allgemeinen, mit Auf- 
zählung nothwendig gewesener Disziplinar-Maßregeln, 
k) etwaige Aenderungen in der Schul-Organisation im Ganzen, 
1) die Thätigkeit der Schulvorstände, soweit dieselbe zur Kenntnißnahme 
des Schul-Inspektors gehört und die der Ortsschulaufseher des 
Schul-Bezirks. 
m) Der Jahresbericht des Schul-Inspektors hat außerdem die etwa vor die 
oberste Schulbehörde zu bringenden Vorschläge zur Abstellung von 
Mängeln und zur gedeihlichen Fortentwickelung des Schulwesens 
zu enthalten. 
n) Wenn der Schul-Inspektor über eine Schule berichtet, welche er im 
verlaufenen Schuljahr ausnahmsweise etwa nicht selbst gesehen hat, so 
ist dies in der Bemerkungsspalte des tabellarischen Theils des Berichts 
ausdrücklich anzugeben und zugleich zu bemerken, ob das Urtheil des 
Berichterstatters über eine Schule und den Lehrer auf die Aeußerungen 
der Ortsschulaufsicht oder auf eine Schul-Visitation, welche der Schul- 
Inspektor im vorhergehenden Schuljahre vorgenommen hat, gegründet sei. 
II. Die Aufsicht über den Privat-Unterricht und 
die Privat-Unterrichtsanstalten. 
§. 20. 
Neben der öffentlichen Volksschule hat der Schul-Inspektor auch dem 
Privat-Unterricht, der die Volksschule ersetzen soll und den, weiteren
        <pb n="245" />
        229 
Kreisen geöffneten, Privat-Unterrichtsanstalten seines Bezirks seine 
Aufmerksamkeit zuzuwenden. 
Zunächst hat der Schul--Inspektor auf Grund der ihm von den einzelnen 
Schulvorständen seines Bezirks einzuhändigenden Verzeichnisse derjenigen schul- 
pflichtigen Kinder, welche die Volksschule nicht besuchen, nach Anleitung des 
Artikels 7 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 zu erörtern 
und sich ein Urtheil darüber zu bilden, ob der diesen Kindern zu Theil wer- 
dende anderweite Unterricht als ein die Volksschule ersetzender betrachtet werden 
kann, und darnach das Weitere in der Sache zu beschließen. 
1. Insoweit hierbei häuslicher Unterricht oder Privat-Unterricht im 
engeren Sinne und die Schätzung seines Werthes in Frage kommt, hat 
der Schul-Inspektor von dem Gedanken sich leiten zu lassen, daß von der auf- 
gestellten und wohlbegründeten allgemeinen Regel, daß alle bildungsfähigen 
Kinder im Staate eines bestimmten, in der Volksschule dargebotenen Maßes 
von Bildung theilhaftig werden müssen, der Staat grundsätzlich keine Aus- 
nahme statuiren kann, daß aber bei allem Streben nach Durchführung dieses 
Grundsatzes doch thunlichst vermieden werden kann und vermieden werden soll, 
in das Innere des Hauses und der Familie ohne Noth inquisitorisch einzu- 
dringen und einzugreifen. 
2) Der Schul-Inspektor hat denjenigen Privat-Unterrichtsanstalten 
seines Bezirks, welche weiteren Kreisen geöffnet sind, seine Aufmerksamkeit zu- 
zuwenden, um sich eine nähere Kenntniß auch vom Stande dieser Schulen zu 
verschaffen. Zu diesem Zwecke hat der Schul-Inspektor entweder, soweit 
thunlich, den jährlichen Prüfungen in denselben oder sonst von Zeit zu Zeit 
unangemeldet dem Unterrichte in denselben beizuwohnen, um ein sicheres Ur- 
theil zu gewinnen nicht blos darüber, ob sie den au jede Jugendbildungsanstalt 
zu stellenden sittlichen Anforderungen genügen, sondern auch, ob sie das von 
ihnen zu erstrebende Lernziel auch wirklich erreichen. In dieser letzteren Be- 
ziehung ist nicht allein darauf zu sehen, ob die Anstalt geeignet ist, den Unter- 
richt in der Volksschule zu ersetzen, sondern auch darauf, ob sie in Wirklichkeit 
den Unterricht und die Ausbildung gewährt, welche in dem veröffentlichten 
Programme der Anstalt angekündigt und versprochen worden sind. 
Den Privat-Unterrichtsanstalten sind die, neben der Gemeindeschule unter- 
haltenen, Konfessions-Schulen zuzuzählen.
        <pb n="246" />
        230 
Handelt es sich um die Errichtung neuer Privat-Unterrichtsanstalten, so 
hat der Schul-Inspektor innerhalb seines Bezirks die nöthigen Erörterungen 
anzustellen und ihr Ergebniß der obersten Schulbehörde vorzulegen. (Aus— 
führungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874, Artikel 7, 4.) 
3) Ueber den Stand der Privat-Unterrichtsanstalten seines Bezirks hat 
der Schul-Inspektor alljährlich besondern Bericht an die oberste Schulbehörde 
zu erstatten und darin auch desjenigen zu gedenken, was ihm in Bezug auf 
den, die Volksschule ersetzenden, Privat-Unterricht im engeren Sinne bemerkens- 
werth erscheint. 
Weimar am 20. März 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
Ministerial-Verordnung 
über die innere Einrichtung des Volks- 
schulwesens im Großherzogthum 
Lachsen.
        <pb n="247" />
        Erster Abschnitt. 
Die Elementar-Schule. 
Klasseneintheilung. S. 1. 
Lehrgegenstände. §. 2. 
III. Allgemeiner Unterrichtsplan. 88. 3. 4. 
IV. Besondere Unterrichtspläne. 8. 5. 
V. Lehr= und Lernmittel. §. 6. 
Unterrichtszeit und Unterrichtseinrichtungen. 8. 7. 
VII. Allgemeine und besondere Pflichten der Lehrer. S. 8. 
— 
— 
— 
Zweiter Abschnitt. 
Die Fortbildungsschule. 8. 9. 
Dritter Abschnitt. 
Ausbildung der Volksschullehrer für ihren Beruf. 
Bedingungen der Aufnahme in das Seminar. 5. 10. 
II. Die Lehrgegenstände im Seminar. 8. 11. 
III. Der Revers der Seminaristen. §. 12. 
IV. Die Entlassungsprüfung der Seminaristen. F. 13. 
V. Prüfung der Lehrerinnen. §. 14. 
VI. Anstellungsprüfung der Schulamts-Kandidaten. §. 15 
VII. Die Prüfung für das Rektorat einer gegliederten Volksschule. §. 16. 
— — 
— 
— = 
Vierter Abschnitt. « 
Die Aufsichtsbehörden für die innern Schulangelegenheiten. 
A. Der Ortsschulaufseher. §. 17. 
3. Der Schul-Inspektor. §§. 18— 20.
        <pb n="248" />
        232 
Anlage A. 
Unterrichtszeit. 
J. Für einklassige Schulen mit einem Lehrer. 
Anterstufe. Mittelflufe. Oberflufe. 
  
  
  
Religion.. 2 4 46 f(05). 
Deutsch 122 8 8. 
Rechnen (Rauinlehre) ...4 4 4 (5). 
Realieon — 4 6. 
Schreibern — 2 2. 
Gesang (am Ende andrer Stunden) — 2 2. 
Zeichen — 2 2. 
Tüurnen .... 2 2. 
18 2368 30 (32) 
II. Für mehrklassige Schulen mit mehrern Lehrern. 
Anterflufe. Mittelstufe. Oberstufe. 
Religionn. 2 4 
Dentss 10 8 8 
Rechnen (Naumlehre) ...4 4 4 
Reallen — 4 6 
Schreiben . . 2 2 2 
Gesang... 2 2 2 
Zeichnen. — 2 2 
Turnen — 2 2 
  
  
  
20 28 30.
        <pb n="249" />
        233 
Anlage B. 
Schülerbuch 
für 
die Schule zu 
Verwaltungsbezirk. 
NH. In die Rubrik Bemerkungen sind Wahrnehmungen einzutragen, über welche der Lehrer 
oder die Schulbehörde einmal später Auskunft zu geben haben könnten, als: körperliche 
Mängel, dauernde krankhafte Erscheinungen oder auch bestimmt und dauernd hervortre- 
tende bedenkliche Charakter - Anlagen der Schulkinder. 
1875. 35
        <pb n="250" />
        Jahr 
  
Namen 
der Schulkinder. 
Namen 
der Eltern. 
1 
Wohnort 
der Eltern. 
Stand 
der Eltern. 
1 
l 
Religion.
        <pb n="251" />
        236 
  
18 
Tag Ort Tag Tag Tag 
der Geburt der der der Bemerkungen. 
· der Geburt. 
des Kindes Impfung Aufnahme. Entlassung. 
  
  
  
  
  
  
35
        <pb n="252" />
        <pb n="253" />
        237 
Anlage C. 
Zensur-Tabelle 
für 
die Schule zu 
Klasse 
Name des Lehrers 
Lebensalter 
Dienstzeit 
Schuljahr 18 . anf 18
        <pb n="254" />
        238 
Namen 
der 
Schulkinder. 
Tag 
der 
Gehburt. 
1 
Namen 
der Wohnort. 
Eltern. 
1 
Fleiß und 
Fortschritte. 
Betragen.
        <pb n="255" />
        dahrliche 
L 5 " 
eehr gegeu stände Schulversänmuisse. 
  
Bemerkungen. 
Mit Obhne 
un Erlaubniß. 
I 
Zeichnen. 
  
  
  
  
Religion 
Deutsch 
Rechnen 
Realien. 
Schreiben 
Singen 
Turnen 
  
  
  
  
  
  
  
  
Bemerkungen zu dieser Tabelle. 
Die Zahlen bebeuten: 
1 sehr gut, 
2 gut, 
3 befriedigend, 
4 ziemlich befriedigend, 
5 nicht befriedigend. 
Die Urtheile sind in Zahlen auszudrücken, dabei aber Bruchzahlen oder die Anwendung 
zweier Zahlen für ein Urtheil zu vermeiden.
        <pb n="256" />
        <pb n="257" />
        241 
Anlage D. 
Jahresbericht 
des 
grtoschuluussehers 
über die Schlell . ... 
Schuljahr von 18 . auf 18 
1875. 36
        <pb n="258" />
        Schnlort. 
Schüler zahl. 
a) Volksschule (Klasse). 
b) Fortbildungsschule. 
Zustaud der Schule. 
  
Religion. 
Lesen. 
Stil. 
Nechnen 
Realien 
Schreiben. 
Gesang 
Zeichnen 
Turnen. 
Gesammt- 
Zensur.
        <pb n="259" />
        Name des Lehrers. — 
Alter. "1 Bemerkungen über die Schule. 
Dienstzeit. 
  
  
  
36“
        <pb n="260" />
        <pb n="261" />
        245 
Anlage E. 
Uisitation des Schul-Inspektors. 
Schulort .. .. . .. . . . ... 
Schülerzahl: a) in der Volksschule (Klasse) 
» b) in der Fortbildungsschule 
Teistungen der Schüler in: 
  
Re- Lesen. Siil. Rechnen. Realien. 
ligion. · s I 
Schrei- Gesang. Zeich- Turnen. Gesammt= 
# ben. nen. J 
Zensur.
        <pb n="262" />
        <pb n="263" />
        Anlage F. 
Jahresbericht 
des 
Schul-Inspektor s 
über die Schulen des. Verwaltungsbezirks. 
Schuljahr von 18.. auf 18.. 
217
        <pb n="264" />
        . 
  
Schülerzahl. 
na) Volksschule (Klasse) 
b) Fortbildungsschule. 
  
Schnlort. 
  
  
Religion. 
Lesen. 
  
Stil. 
  
  
  
  
  
  
Rechnen. 
Realien. 
Schreiben. 
Gesang. 
  
Zeichnen. 
  
Gesammt- 
  
Zensur. 1 
Zustaud der Schule. 
248
        <pb n="265" />
        Name des Lehrers. Bemerkungen über 
  
  
Alter. 1 
Dienstzeit. ! 
"1 ; i 
geusur · Grad. den Lehrer. die Schule. die Ortsschulaufsicht. 
. 
f 
6 s 
i 
i 
i 
- 
l 
l 
2 
c 
I 
I 
  
  
1875. 37
        <pb n="266" />
        260 
Ministerial-Bekanntmachung. 
(50) Zur Ausführung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands vom 4. Januar 1875 (Reg.-Blatt Seite 90), sowie zur Besei- 
tigung vorgekommener Zweifel über die Anwendbarkeit der auf das Verfahren 
bei Zuwiderhandlungen gegen das Eisenbahnpolizei-Reglement bezüglichen 
Vorschriften der Verordnung vom 13. November 1850 (Reg.-Blatt Seite 687) 
wird mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
hiermit verordnet, was folgt: 
§. 1. 
Die Aufsicht über die Ausführung des Bahnpolizei- Reglements nach 
Maßgabe der Bestimmung in §. 72 c. desselben liegt außer den sonst zustän- 
digen Behörden zunächst dem für die betreffende Eisenbahn bestellten Groß- 
herzoglichen Regierungs-Kommissar und über demselben dem Großherzoglichen 
Staats-Ministerium ob. 
Die Befugniß, Strafen gegen Bahnpolizei-Beamte (§. 66 des Regle- 
ments) von Aufsichtswegen festzusetzen, steht lediglich dem letzteren zu. Des- 
fallsige Strafgelder fließen zu der bei der Bahnverwaltung bestehenden Beamten- 
Pensions= und Unterstützungskasse. 
Die in Abschnitt VI des früheren Bahnpolizei-Reglements für die Thü- 
ringische Eisenbahn vom 15. August 1863, bezüglich für die Werrabahn vom 
30. August 1858, rücksichtlich der Aufsicht über die Bahnpolizei enthaltenen 
besonderen Vorschriften bleiben für diese Bahnen bis auf Weiteres noch in 
Giltigkeit. 
§. 2. 
Zur Vereidung der Bahnpolizei-Beamten (§. 68 des Reglements) ist der 
Großherzogliche Bezirks-Direktor zuständig, in dessen Bezirke dieselben ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben. Das Großherzogliche Staats-Ministerium ist 
jedoch ermächtigt, geeigneten Falls die Vereidung dem Großherzoglichen Regie- 
rungs-Kommissar für die betreffende Eisenbahn an Stelle des Bezirks-Direk- 
tors zu übertragen. 
8. 3. 
Die Handhabung des Bahnpolizei-Reglements ist, unbeschadet der in 
8. 71 desselben begründeten Unterstützungspflicht der Gemeinde-Polizeibeamten, 
von der unmittelbaren Einwirkung der Orts-Polizeibehörden ausgeschlossen.
        <pb n="267" />
        251 
8. 4. 
1) Die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Bahnpolizei-Reglement nach 
§. 62 desselben verwirkten Geldstrafen können von den zur Ausübung der 
Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Beamten in Gemäßheit Artikel 4 des 
Gesetzes vom 20. März 1850 (Reg.-Blatt Seite 176) und §. 5 des Gesetzes 
vom 25. März 1862 (Reg.-Blatt Seite 37) dem Schuldigen angefordert und 
im Falle sofortiger Unterwerfung und Zahlung gegen Empfangsbescheinigung 
erhoben werden. 
Die in §. 66 des Reglements unter Ziffer 6, 11, 12 und 13 bezeich- 
neten unteren Bahnpolizei-Beamten sind nur befugt, Geldstrafen im Betrage 
von einer oder zwei Mark anzufordern. 
2) Zu den Empfangsbescheinigungen sind von dem zuständigen Bezirks- 
Direktor abgestempelte Formulare nach dem unter A beigefügten Schema zu 
verwenden, welche die Bahnverwaltungen von dem Bezirks-Direktor zu beziehen 
und an die betreffenden Bahnpolizei-Beamten auszugeben, letztere aber bei 
der Benutzung gehörig auszufüllen haben. 
3) Die von den Bahnpolizei Beamten erhobenen Strafgelder sind mit 
einer tabellarischen Nachweisung über die Zahl und Art der bestraften Zuwider- 
handlungen, die Namen der Bestraften und den Betrag der Geldstrafen viertel- 
jährlich an den zuständigen Bezirks-Direktor abzuliefern und fließen zu dessen 
Sportelkasse. 
4) Gegen Zuwiderhandelnde, welche sich der ihnen von den Bahnpolizei- 
Beamten angeforderten Geldstrafe nicht unterwerfen oder im Unterwerfungs- 
falle dieselbe nicht sofort erlegen, ist 
a) wenn sie sich über ihre Person nicht auszuweisen vermögen, auch keine 
angemessene Sicherheit bestellen, lediglich nach §§. 63 und 64 des 
Bahnpolizei-Reglements mit Festnahme und Ablieferung unter gleichzei- 
tiger Stellung des erforderlichen Strafantrags zu verfahren, die Ablie- 
ferung der Festgenommenen jedoch nicht an die nächste Polizeibehörde, son- 
dern an den Einzelrichter des Bezirks der begangenen That zu bewirken; 
dagegen ist, wenn sich dieselben über ihre Person auszuweisen vermögen 
oder Sicherheit bestellen, nur schriftliche Anzeige mit Strafantrag, 
eventuell mit Einsendung der hinterlegten Kaution, durch den nächsten 
Stations-Vorstand oder einen diesem gleichgestellten oder übergeordneten 
Bahnpolizei-Beamten an den zuständigen Vertreter der Staatsanwalt- 
schaft bezüglich Einzelrichter zu erstatten. 
b
        <pb n="268" />
        252 
Wird in Fällen dieser Art eine Geldstrafe durch richterliches Erkenntniß 
ausgesprochen, so fließt dieselbe zur Sportelkasse des erkennenden Gerichts. 
8. 5. 
Die mit vorstehenden Bestimmungen in Widerspruch stehenden älteren Vor— 
schriften, insbesondere der Verordnung vom 13. November 1850, soweit sich 
dieselbe in den 88. 5, 6 und 8 auf die Handhabung der Bahnpolizei bezieht, 
treten außer Kraft. 
Weimar am 7. April 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Ministerial-Verordnung, 
betreffend die Ausführung des Bahnpolizei- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands vom 4. Januar 1875. 
Beilage A. 
(Schema zu einer Straf-Auforderung und Quittung nach §. 4 Ziffer 2.) 
Mark Strafe 
wegen (Angabe der Zuwiderhandlung) 
ist (Name des Zuwiderhandelnden) auf Grund des Bahnpolizei- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands durch den unterzeichneten Bahn- 
polizei-Beamten angefordert worden und wird die geleistete Zahlung des 
Strafbetrags hierdurch bescheinigt. 
(Ort) den (Tag und Jahr). 
(Stempel des (Unterschrift des 
Bezirks-Direktors.) Bahnpolizei-Beamten.) 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="269" />
        Regierungs Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 14. Weimar. 25. April 1875. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(51|] I. In dem Central-Blatt für das deutsche Reich Jahrgang lII Nr. 7, 
Seite 123 hat der Reichskanzler die zur Ausführung des Gesetzes über Marken- 
schutz vom 30. November 1874 (Reichsgesetz-Blatt Seite 143), welches mit 
dem 1. Mai dieses Jahres in Kraft tritt, von dem Bundesrathe erlassenen 
Bestimmungen mittelst nachstehender Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht: 
Bekanntmachung 
der Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
Markenschutz vom 30. November 1874. 
Die nachfolgenden 
Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über Markenschutz 
sind vom Bundesrathe erlassen worden. 
1. 
In dem Handelsregister wird eine besondere Abtheilung für die Ein- 
tragung der Waarenzeichen angelegt, welche den Namen „Zeichenregister“ führt. 
Das Zeichenregister umfaßt fünf Spalten. Sie sind bestimmt: 
1) für die Benennung der anmeldenden Firma und die Bezeichnung des Orts 
ihrer Hauptniederlassung, sowie der Stelle, an welcher die Firma im 
Handelsregister eingetragen steht; 
2) für die Angabe von Tag und Stunde der Anmeldung; 
1875. 38
        <pb n="270" />
        254 
3) für die Angabe der Waarengattungen, für welche das Zeichen bestimmt ist; 
4) für die Darstellung des angemeldeten Zeichens; 
5) für sonstige Bemerkungen. 
Im Uebrigen finden auf die Zeichenregister die in Betreff der Handels- 
register erlassenen Bestimmungen Anwendung. 
2. 
Die Anmeldung der Zeichen erfolgt in den für Anmeldungen zum Han— 
delsregister überhaupt vorgeschriebenen Formen. 
Die der Anmeldung anzuschließende Darstellung der Zeichen hat in einer 
Abbildung von höchstens 3 Centimeter Höhe und Breite auf dauerhaftem Pa- 
pier und, soweit dies die Deutlichkeit erfordert, in einer Angabe über die Art 
der Verwendung der Zeichen zu bestehen. Die Abbildung ist in vier Exem- 
plaren einzureichen. Den Stock für den Abdruck der Zeichen beizufügen, steht 
der meldenden Firma frei. 
3. 
Die Eintragung jedes einzelnen Zeichens erfolgt der Reihe nach unter 
fortlaufender Nummer. 
Bei der Eintragung ist in der für die Darstellung der Zeichen bestimmten 
Spalte ein Exemplar der eingereichten Abbildung zu befestigen. 
Die Löschung von Zeichen wird durch den Vermerk: „gelöscht“ in der 
Spalte für Bemerkungen bewirkt. Die Löschung kann außerdem nach den für 
die Handelsregister erlassenen Bestimmungen kenntlich gemacht werden. 
4. 
Wird gemäß §. 5 Nr. 2 des Gesetzes die Aenderung einer Firma und 
zugleich die Beibehaltung des für sie eingetragenen Zeichens angemeldet, so ist 
an Stelle der früheren die neue Bezeichnung der Firma in die für die Ein- 
tragung der Firmen bestimmte Spalte einzutragen. 
5 
Wird gemäß §. 5 Nr. 3 des Gesetzes vor dem Ablaufe der gesetzlichen 
Schutzfrist die weitere Beibehaltung eines eingetragenen Zeichens angemeldet, 
so ist Tag und Stunde der neuen statt der früheren Anmeldung in der dafür 
bestimmten Spalte zu vermerken.
        <pb n="271" />
        255 
6. 
Jeder Vermerk in dem Zeichenregister hat am Schlusse das Datum der 
Verfügung, auf welcher er beruht, die Angabe, an welcher Stelle der Akten 
die Verfügung sich befindet, und soweit eine solche für die Handelsregister vor- 
geschrieben ist, die Unterschrift des eintragenden Beamten zu enthalten. 
7. 
Von dem Vollzuge, sowie von der Ablehnung einer Eintragung ist die 
Firma, welche die Anmeldung bewirkt hat, und zwar im letzteren Falle unter 
Mittheilung der Hinderungsgründe zu benachrichtigen. 
8. 
Die Bekanntmachung der Eintragungen und Löschungen ist, soweit das 
Gesetz sie vorschreibt, durch das Gericht, welches das Zeichenregister führt, un- 
verzüglich zu veranlassen. Bei Eintragungen sind gleichzeitig zwei Exemplare 
der eingereichten Abbildungen oder, falls der Stock für das Zeichen eingereicht 
ist, der letztere der Expedition des „Deutschen Reichsanzeigers“ zu übersenden, 
um danach den Abdruck des Zeichens zu bewirken. 
Ueber die geschehene Bekanntmachung ist ein Belagblatt zu den Akten 
zu bringen. « 
9. 
Die Bekanntmachung einer Eintragung hat zu enthalten: 
die laufende Nummer der Eintragung, den Namen der Firma und 
den Ort ihrer Hauptniederlassung, Tag und Stunde der Anmeldung, die 
Waarengattungen, für welche das Zeichen bestimmt ist, die Abbildung 
des Zeichens und die Unterschrift des Gerichts. 
Sie ist nach solgendem Muster abzufassen: 
Als Marke ist eingetragen unter Nr. 10 zu der Firma J. Haupt 
in Leipzig nach Anmeldung vom 1. Juli 1875, Morgens 9 Uhr, 
für ötherische Oele und Seifen das Zeichen 
Königliches Handelsgericht zu Leipzig. 
10. 
Die Bekanntmachung einer Löschung hat zu enthalten: die laufende Nummer 
der Eintragung, den Namen der Firma und den Ort ihrer Hauptniederlassung, 
38“
        <pb n="272" />
        266 
die Nummer des „Deutschen Reichsanzeigers,“ welche die Bekanntmachung der 
Eintraogung enthält, ferner, sofern die Löschung nur für einzelne Waarengattun- 
gen erfolgt, deren Angabe, endlich die Unterschrift des Gerichts. 
Sie ist nach folgendem Muster abzufassen: 
Als Marke ist gelöscht das unter Nr. 10 zu der Firma J. Haupt 
in Leipzig lant Bekanntmachung in Nr. 150 des „Deutschen Reichs- 
anzeigers“ von 1875 für Seifen eingetragene Zeichen. 
Königliches Handelsgericht zu Leipzig. 
Berlin, den 8. Februar 1875. 
Der Reich skanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Im Anschluß an diese Bekanntmachung wird den zur Führung des 
Zeichenregisters berufenen Gerichtsbehörden noch Folgendes zur Nachachtung 
eröffnet: 
1) Sobald die erste Anmeldung eines Waarenzeichens bei einem Einzel- 
richter erfolgt, hat derselbe für Anlegung des vorgeschriebenen Zeichenregisters 
nach Maßgabe des sub A angeschlossenen Schemas Sorge zu tragen. Die 
Anlegung erfolgt in Gemäßheit der in §. 4 der Ausführungs-Verordnung vom 
16. Oktober 1862 zu dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche für die 
Anlegung des Handelsregisters ertheilten Vorschriften. 
Das zu dem Zeichenregister zu verwendende Papier muß hinsichtlich des 
Formats und der sonstigen Beschaffenheit demjenigen gleich sein, welches zu 
den Handelsregistern verwendet worden ist. Die für die erste Anlegung des 
Zeichenregisters erforderliche Bogenzahl wird jeder Einzelrichter mit Rücksicht 
auf das voraussichtliche Bedürfniß nach eigenem Ermessen bestimmen. Da 
nach den industriellen Verhältnissen im Großherzogthum zahlreiche Anmeldun- 
gen von Waarenzeichen, namentlich in einzelnen Gerichtsbezirken, sowohl jetzt 
als in der nächsten Zukunft nicht zu erwarten sein werden, so kann das 
Zeichenregister in beträchtlich geringerer Stärke als das Handelsregister ange- 
legt werden. Aus dem gleichen Grunde ist davon abgesehen worden, Formu- 
lare für das Zeichenregister durch den Druck vervielfältigen zu lassen. Die 
Einzelrichter werden die in dem Schema A vorgeschriebenen Linien und Ueber-
        <pb n="273" />
        257 
schriften der verschiedenen Spalten des Zeichenregisters bei dessen Anlegung 
durch Schreiberhand mit Tinte sauber ausführen lassen. Dabei ist zu berück- 
sichtigen, daß die vierte für die Darstellung des angemeldeten Zeichens be- 
stimmte Spalte mindestens 4 Centimeter breit sein muß. 
Für die Eintragung jedes von einer Firma angemeldeten Waarenzeichens 
ist in dem Register je ein Folium bestimmt, welches aus zwei einander gegen- 
über liegenden, die vorgeschriebenen fünf Spalten umfassenden Seiten besteht. 
Die Folien erhalten fortlaufende Nummern. Unter diesen Nummern werden 
die angemeldeten Waarenzeichen nach der Reihenfolge der Anmeldung einge- 
tragen. 
2) Wird ein Waarenzeichen oder die weitere Beibehaltung eines bereits 
eingetragenen Waarenzeichens bei dem zuständigen Gerichte angemeldet (§8. 1, 
2 und 5 Ziffer 3 des Gesetzes vom 30. November 1874, Nr. 5 der Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Februar 1875), so ist, je nachdem 
die Anmeldung von dem Betheiligten persönlich erklärt oder schriftlich in 
öffentlich beglaubigter Form eingereicht wird (vergl. §. 1 Ziffer V der Aus- 
führungs-Verordnung vom 16. Oktober 1862 zum allgemeinen deutschen 
Handelsgesetzbuche), in dem über die Anmeldung aufzunehmenden Protokoll oder 
in dem Präsentat des schriftlichen Eingangs nicht allein der Tag und das Jahr, 
sondern auch die Stunde der Anmeldung anzugeben (vergl. Bekanntmachung 
vom 8. Februar 1875 Ziffer 2 Nr. 3 und Ziffer 5). 
3) Die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Februar 1875, 
Ziffer 3, Absatz 2, vorgeschriebene Befestigung eines Exemplars der Abbildung 
des Waarenzeichens in der vierten Spalte des Zeichenregisters erfolgt durch 
Aufkleben mittelst eines dauerhaften Klebmittels (Kleister, Gummi Arabikum 2c.. 
4) Von den mit der Anmeldung eines Waarenzeichens einzureichenden 
vier Exemplaren der Abbildung ist das eine dazu bestimmt, in Verbindung 
mit der Bescheinigung über die erfolgte Eintragung in das Zeichenregister der 
anmeldenden Firma zurückgegeben zu werden. Dieser Bestimmung wegen wird 
es sich empfehlen, wenn das Format der eingereichten Abbildung es gestattet, 
die Bescheinigung auf dieser letzteren selbst auszustellen. 
5) Ueber jede Eintragung eines Waarenzeichens in das Zeichenregister ist 
in das Handelsregister auf das Folium der Firma, von welcher das Zeichen 
angemeldet worden ist, in die Spalte „Anmerkung“ ein kurzer Vermerk zu
        <pb n="274" />
        268 
bringen mit Verweisung auf das Folium des Zeichens im Zeichenregister 
(3. B. Waarenzeichen eingetr. Z. R. Fol. 2). Wird das Zeichen im Zeichen- 
register gelöscht, so ist auch jener Vermerk im Handelsregister zu löschen. 
6) Die Kosten der in §. 6 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. No- 
vember 1874 und unter Ziffer 8 bis 10 der Ausführungs-Bestimmungen vor- 
geschriebenen Bekanntmachung im „Deutschen Reichsanzeiger“ betragen nach 
einer im Central-Blatt für das deutsche Reich Jahrgang III Nr. 8 Seite 131 
und in der zweiten Beilage zu Nr. 44 des „Deutschen Reichsanzeigers“ vom 
laufenden Jahre abgedruckten Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom 
8. Februar d. J.: 
1) für die Bekanntmachung einer Eintragung, ausschließlich der Kosten 
für das Schneiden des Zeichenstocks, sechs Mark; 
2) für die Bekanntmachung einer Löschung zwei Mark, 
wogegen für Rückporto, Belegblätter, Verpackung und Rücksendung des Clichés 
und dergleichen Kosten nicht berechnet werden. 
Weimar am 3. April 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement der Justiz. 
G. Thon.
        <pb n="275" />
        <pb n="276" />
        260 
Fol. 
  
  
Firma. 
Stelle, 
4 · Ort au welcher die 
Bezeichuung der Firma. der Hauptnieder= Firma im Han- 
lassung. delsregister ein- 
getragen steht. 
Tag und Stunde 
der 
Aumeldung.
        <pb n="277" />
        261 
  
für welche das Zeichen 
Waarengattungen, 
bestimmt ist. 
Darstellung 
des 
angemeldeten Zeichens. 
Sonstige Bemerkungen. 
  
  
  
39
        <pb n="278" />
        262 
(52| II. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Carl Pieper zu Dresden ein Erfindungs-Patent auf Ver- 
fahrungsarten zur Härtung eines Glases von eigenthümlicher Beschaffenheit 
(Vulkanglas) und die dabei benutzten Apparate, nach Maßgabe der bei dem 
unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung 
unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, 
welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt von 1843 
Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jah- 
ren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt 
worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichne- 
ten Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 7. April 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
pr. Schomburg. 
(53) IIII.. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, auf erfolgten 
Vortrag im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium gnädigst beschlossen haben, 
das der Sparkasse zu Weida, nach der Bekanntmachung vom 21. August 
1846 (Seite 127 des Reg.-Blatts) verliehene Privilegium als milde 
Stiftung zurückzuziehen, dagegen aber dieser Sparkasse die juristische Per- 
sönlichkeit unter Bestätigung der vorgelegten Statuten fernerhin zu belassen, 
wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 8. April 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
MWeimor. — Hos-Buchdruckerei.
        <pb n="279" />
        Regierungs- Zlatt 
Großherzogthun 
Sachsen= Weimar-Eisenoch. 
Meimar. 30. April 1875. 
  
Nummer 15. 
—ie. 
54 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
—d. 
Um die statutarischen Bestimmungen über die allgemeine Pensions-Anstalt 
für die Witwen und Waisen der Schullehrer im Großherzogthum Sachsen 
mit der neueren Gesetzgebung und namentlich mit dem Volksschulgesetz vom 
24. Juni 1874 in Einklang zu bringen, sowie um den pensionsberechtigten 
Hinterbliebenen der Schullehrer, soweit es die vorhandenen Mittel des Lehrer- 
witwen-Fiskus gestatten, eine Erhöhung der Pension zu Theil werden zu lassen, 
haben Wir auf Antrag Unseres Staats-Ministeriums dem nachstehenden neuen 
Statut dieser Anstalt Unsere landesfürstliche Bestätigung ertheilt. 
Statut 
der Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der Schul- 
lehrer im Großherzogthum Sachsen. 
S. 1. 
Berechtigung zur Mitgliedschaft. 
Zur Theiluahme an der mit den Rechten einer milden Stiftung beste- 
henden allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Weisen der Schul- 
1875. 40 
— —.
        <pb n="280" />
        264 
lehrer im Großherzogthum Sachsen sind sämmtliche an den öffentlichen Schulen 
des Landes (einschließlich solcher Konfessionsschulen, denen die Theilnahme an 
der Anstalt für ihre Lehrer von der obersten Schulbehörde besonders verliehen 
wird,) definitiv angestellte Schullehrer berechtigt und verpflichtet. 
Ausgeschlossen bleiben die Lehrer, deren Hinterbliebene die Pensionen 
der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener gesetzlich zu beanspruchen 
haben. 
8. 2. 
Aufnahme der Mitglieder. 
Eine besondere Aufnahme in die Anstalt findet nicht statt. Vielmehr 
nimmt die Mitgliedschaft für jeden Theilhaber von selbst mit dem Tage der 
Ausfertigung des Anstellungs-Dekrets ihren Anfang. 
8. 3. 
Verlust der Mitgliedschaft. 
Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Ansprüche an die 
Anstalt erlöschen mit dem Tage, an welchem das Mitglied im Disziplinar- 
wege oder in Folge einer gerichtlichen Untersuchung seines Amtes entlassen 
oder entsetzt wird, sowie mit dem Tage, an welchem das Mitglied freiwillig 
aus dem Schuldienste im Großherzogthum ausscheidet oder in eine solche 
Lehrer-Stellung eintritt, vermöge welcher die Hinterbliebenen die Pensionen 
der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener nach dem Gesetz darüber 
zu beanspruchen haben. In diesen Fällen geht das Mitglied seiner Ansprüche 
an die Pensions-Anstalt sowie der geleisteten Antrittsgelder und Beiträge 
(vergl. §. 4) verlustig. 
Wird ein Lehrer pensionirt, welcher unverheirathet geblieben, oder ver- 
witwet ist und pensionsberechtigte Kinder nicht besitzt, so bleibt es demselben 
nachgelassen, aus der Anstalt auszutreten, es wird solchenfalls aber nach dem 
Ableben des Lehrers gleichwohl das Begräbnißgeld an die Bezugsberechtigten 
(vergl. §. 7) ausgezahlt. 
Im Uebrigen ändert Pensionirung und Dispositionsstellung nichts an der 
Mitgliedschaft der Anstalt und es ist, abgesehen von den vorerwähnten Fällen, 
ein freiwilliger Austritt aus der Anstalt nicht gestattet.
        <pb n="281" />
        266 
8. 4. 
Antrittsgeld und Beiträge. 
Jedes Mitglied zahlt 
a) ein Antrittsgeld von dreißig Mark, welches längstens binnen 
zwei Jahren vom Aufange der Mitgliedschaft ab (vergl. §. 2) abzu- 
gewähren ist. 
Ratenzahlungen müssen mindestens je fünf Mark betragen. 
Bei dem Ableben eines Mitgliedes vor vollständiger Einzahlung der An- 
trittsgelder wird der nicht gezahlte Betrag von dem Begräbnißgelde (vergl. §. 7) 
gekürzt. 
Jedes Mitglied zahlt ferner 
b) einen jährlichen Beitrag von acht Mark, welcher in zwei Termi- 
nen, am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres, mit je vier Mark 
zu entrichten ist. 
Die Zahlung der Antrittsgelder und Beiträge hat in den bestimmten 
Fristen an die Schul-Inspektoren zu erfolgen, welche ihrerseits die erhobenen 
Geldbeträge an die Kasseverwaltung der Anstalt abzugewähren haben. Letzteres 
hat vor Ablauf der Monate April und Oktober mittelst Lieferscheins zu ge- 
schehen. 
Rückstände sind seitens der Schul-Inspektoren dem betreffenden Schul- 
vorstande anzuzeigen und an der Baarbesoldung des säumigen Lehrers zu kür- 
zen. Auch sind dieselben auf Antrag der Kasseverwaltung durch die Gerichte 
exekutivisch beizutreiben. 
Wenn den Hinterbliebenen eines verstorbenen Lehrers das Stelleinkommen 
auf die vierwöchige Gnadenzeit gewährt wird, so sind von denselben die Bei- 
träge bis zu demjenigen Tage fort zu entrichten, an welchem die Gnadenzeit 
endet. 
8. 5. 
Mittel der Pensions-Anstalt. 
Die Einkünfte der Pensions-Anstalt bestehen: 
a) in den Zinsen des Kapital-Vermögens der Anstalt; 
b) in den Antrittsgeldern und Beiträgen der Mitglieder (vergl. §. 4); 
40“
        <pb n="282" />
        e) in den Erträgen vakanter Lehrerstellen, soweit sie nicht für die soge- 
nannte Gnadenzeit und zur Bestreitung des Vikariats zu verwenden 
sind, sowie in den vakanten Mehrbeträgen in den Fällen, wo noch 
nicht definitiv angestellten Lehrern, oder wenn Lehrerinnen nicht das 
volle Stelleinkommen gewährt wird, insoweit diese Vakanzgelder nicht 
in Zuschüssen aus Staatsmitteln bestehen (vergl. §. 32 des Volks- 
schulgesetzes); 
d) in den verfassungsmäßig verwilligten Zuschüssen aus Staatsmitteln. 
S. 6. 
Verwendung der Einkünfte. 
Die Einkünfte der Pensions-Anstalt (vergl. §. 5) werden zunächst zur 
Unterstützung der hinterbliebenen Witwen und Waisen derjenigen Schul- 
lehrer verwendet, welche als Mitglieder der Anstalt verstorben sind. Die 
Verbindlichkeit der Anstalt in dieser Beziehung besteht in der Gewähr 
a) eines Kostenbeitrags zum Begräbniß verstorbener Mitglieder, 
(vergl. auch §. 3); 
b) einer jährlichen Pensien an die pensionsberechtigten Hinterblie- 
benen. 
Jedoch ist der Gnade des Landesherrn vorbehalten, würdigen und dürftigen 
Ehefrauen, Witwen oder Kindern auch solcher Lehrer, welche wegen Dienst- 
entlassung oder Dienstentsetzung die Mitgliedschaft der Pensions-Anstalt. ver- 
loren haben, eine Unterstützung bis höchstens zur Hälfte der den Lehrer- 
Witwen und Waisen ausgewiesenen Pension (vergl. §. 8) aus den Anstalts- 
mitteln zu gewähren. 
§. 7. 
Begräbnißgeld. 
Zum Begräbnisse eines Mitgliedes der Anstalt werden sofort nach der 
bei der obersten Schulbehörde eingegangenen Anzeige des Schul-Inspektors 
von dem Ableben des Lehrers (vergl. Artikel 12 der Ausführungs-Verordnung 
vom 16. Dezember 1874) dreißig Mark an die hinterlassene Witwe des 
Lehrers gezahlt, oder im Falle eine solche nicht vorhanden ist, an seine ehe- 
lichen Kinder oder in deren Ermangelung an die etwa vorhandenen Berwandten
        <pb n="283" />
        267 
aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern) und, wenn solche nicht vorhanden sind, 
an die Seitenverwandten bis zu Bruders= oder Schwester-Kindern einschlüssig. 
Wenn der Verstorbene Verwandte in auf= und absteigender Linie oder in 
der Seitenlinie bis zu dem gedachten Grade nicht hinterläßt, gehen die Be- 
gräbnißgelder der Pensions-Anstalt zu Gute, es wäre denn, daß der Nachlaß 
des Verstorbenen die Beerdigungskosten nicht decken könnte. In diesem Falle 
tritt zwar die Verbindlichkeit der Penfions-Anstalt ein, bis zur Höhe der ein- 
gezahlten Antrittsgelder zu den Begräbnißkosten beizutragen, es erwächst der- 
selben dann aber auch ein Recht auf den Nachlaß. 
8. 8. 
Höhe der Pension. 
Die Höhe der jährlichen Pension richtet sich nach den Mitteln der Pen- 
sions-Anstalt und wird auch für die gegenwärtigen Witwen und Waisen bis 
auf Weiteres auf zweihundert Mark festgestellt. 
8. 9. 
Penfionsberechtigte. 
Unter den Hinterlassenen verstorbener Mitglieder (vergl. §. 1) haben An- 
spruch auf Pension (vergl. §§. 6 und 8): 
a) die Witwen auf Lebenszeit; 
b) in Ermangelung einer Witwe die ehelichen Kinder bis zum erfüll- 
ten achtzehnten Lebensjahre. 
§. 10. 
Beginn und Aufhören der Pension. 
Der Pensionsbezug beginnt mit dem ersten Tage desjenigen Monats, 
in welchem die Gnadenzeit abläuft, und endet mit Ablauf desjenigen Monats, 
in welchem die Witwe verstorben ist, oder die Kinder das 18. Lebensjahr 
vollendet haben, oder eine der in §. 15 unter 1 bis 3 gedachten Thatsachen 
eingetreten ist. 
§. 11. 
Witwen-Pension. 
Die Pensions-Quote wird den betheiligten Witwen auf Grund von 
Lebenszeugnissen, welche der Gemeindevorstand ihres Wohnorts unentgeltlich
        <pb n="284" />
        268 
auszustellen hat, in zwei halbjährigen Raten, zum 1. April und zum 1. Okto- 
ber jeden Jahres, ausgezahlt, und zwar zum ersten Termin soviel, als auf die 
bis dahin verflossene Zeit entfällt, fernerhin aber jedesmal die Hälfte der für 
das ganze Jahr bestimmten Pension, sofern nicht schon vorher der Pensions- 
bezug geendet hat (vergl. §. 10). 
§. 12. 
Waisenpension. 
Ist eine Witwe nicht vorhanden, oder verstirbt dieselbe pensionsberechtigt, 
oder verliert dieselbe ihre Pensionsberechtigung (vergl. §. 15, Ziffer 1 und 3), 
so geht die Pension auf die ehelichen Kinder (vergl. 8. 9 lit. b.) über, solange 
diese im pensionsfähigen Alter stehen. 
Die Zahlung der Pension für die zu solcher berechtigten Kinder erfolgt 
auf ein von dem Gemeindevorstand des Wohnorts derselben unentgeltlich aus- 
zustellendes Lebenszeugniß und geschieht an deren Altersvormund, welcher sich 
als solcher bei dem Empfange der ersten Pensions-Rate ausweisen muß. Die 
Ratenzahlungen sind die im §. 11 bestimmten. 
§. 13. 
Zusammentreffen der Witwe mit Kindern aus verschiedenen Eben. 
Für den Fall, daß eine Witwe mit pensionsfähigen Kindern des Ver- 
storbenen aus früheren Ehen zusammentrifft, soll die Pension der Witwe allein 
zufallen, wenn und solange sie auch bei diesen Kindern Mutterstelle vertritt; 
im entgegengesetzten Falle soll die Pension zwischen der Witwe und den sämmt- 
lichen pensionsfähigen Kindern des Verstorbenen aus seinen verschiedenen Ehen 
nach Köpfen vertheilt werden. 
§. 14. 
Genuß der Pension außerhalb des Landes. 
Die Pension kann auch außerhalb des Großherzogthums bezogen wer- 
den, es ist jedoch bei Erhebung jeder Pensions-Rate von dem Empfangsberechtig- 
ten ein von der Orts-Polizeibehörde des Wohnortes glaubwürdig ausgestelltes 
Lebenszeugniß beizubringen.
        <pb n="285" />
        8. 15. 
Verlust des Pensionsbezugs. 
Die Ansprüche auf Pension gehen verloren: 
1) für die Witwe: 
a) durch anderweite Verehelichung, 
b) durch außereheliche Schwangerschaft; 
2) für die Kinder: 
a) durch Verehelichung, 
b) durch Erlangung eines selbstständigen, den Lebensunterhalt gewähren- 
den Erwerbes; 
3) für die Witwe wie für jedes Kind durch Begehung eines Ver- 
brechens, welches mit Zuchthausstrafe geahndet wird. 
Verliert die Wittwe in einem der unter 1 und 3 bezeichneten Fälle die 
Pension, so geht letztere ebenso, wie im Falle des Ablebens der Witwe (vergl. 
§. 12), auf die pensionsberechtigten Kinder über. Verliert ein Kind in einem 
der unter 2 und 3 bezeichneten Fälle die Pension, so soll dieser Verlust ebenso, 
wie im Falle des Ablebens und des erfüllten achtzehnten Lebensjahres eines 
Kindes, den übrigen pensionsberechtigten Geschwistern und der pensionsberech- 
tigten Stiefmutter (vergl. §§. 12 und 13) zu Gute gehen. 
S. 16. 
Verwaltung der Anstalt. 
Die Verwaltung der Pensions-Anstalt wird von der obersten Schul- 
behörde geführt, deren Kasseverwaltung auch die Kassegeschäfte der Anstalt 
besorgt. 
n er- besondere Verwaltungsaufwand wird aus den Mitteln der Anstalt 
bestritten. 
§. 17. 
Hehers &amp;: 
Die bezugsberechtigten Hinterbliebenen derjenigen Schullehrer, welche 
Mitglieder einer der früheren besonderen Pensions-Anstalten für Lehrer= 
Witwen und Waisen waren, haben statt des in §. 7 bestimmten Begräbniß- 
geldes von dreißig Mark denselben Betrag zu beziehen, welchen sie nach den 
bisherigen Bestimmungen zu erhalten haben würden.
        <pb n="286" />
        270 
8. 18. 
Schlußbestimmung. 
Das Statut der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Wei- 
sen der Schullehrer im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 1. Ok- 
tober 1841, sowie die Nachträge zu demselben treten am 1. April d. J., mit 
welchem Zeitpunkte die Geltung des gegenwärtigen Statuts beginnt, außer Kraft. 
Urkundlich haben Wir das gegenwärtige Statut der Penfions-Anstalt für 
die Witwen und Waisen der Schullehrer im Großherzogthum Sachsen höchst- 
eigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel ver- 
sehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 17. März 1875. 
Carl Alerander. 
G. Thon. von Gruöß. 
Statut 
der Pensions-Anstalt für die Witwen 
und Waisen der Schullehrer im 
Großherzogthum Sachsen. 
Weimar. H of Vuchdruderei.
        <pb n="287" />
        Regierungs Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. Weimar. 14. Mai 1875. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
155] I. Der allgemeinen Deutschen Hagel-Versicherungs-Gesellschaft zu Berlin 
ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum widerruflich ertheilt 
worden und hat die gedachte Gesellschaft den Agenten G. Lindner hier zu 
ihrem Haupt-Agenten für das Großherzogthum ernannt. 
Weimar am 17. April 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
156) II. Im Anschluß an die Verordnung vom 15. Juli 1874, betreffend 
Versammlungen zu politischen Zwecken, und unter Bezugnahme auf das Gesetz 
vom 7. Januar 1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden wird 
mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Fol- 
gendes verordnet: 
1. 
Schulkindern, ingleichen solchen Personen, welche noch in dem für den 
Besuch der Fortbildungsschule vorgeschriebenen Alter stehen, ohne Unterschied, 
ob sie zum Besuch einer solchen jeweilig herangezogen sind oder nicht, ist die 
Theilnahme an Versammlungen und Vereinen zu politischen (einschließlich 
sozial-politischen und kirchlich= politischen) Zwecken verboten. 
1875. 41
        <pb n="288" />
        272 
2. 
Die Uebertretung dieses Verbots wird mit Geld bis zu 60 Mark oder 
mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
3. 
Die Polizeibehörden haben die Befolgung des Verbots streng zu über— 
wachen; insbesondere sind die Polizeibeamten, welche nach §. 2 der Verord- 
nung vom 15. Juli 1874 politischen Versammlungen beiwohnen, verpflichtet, 
vorkommenden Falles die Entfernung der in Ziffer 1 bezeichneten Personen 
aus der Versammlung zu veranlassen. Dieselben find befugt, eine Versamm- 
lung aufzulösen, wenn ihrem Entfernungsgebot keine Folge geleistet wird. 
Weimar am 21. April 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Nachtrag 
zur Ministerial-Verordnung vom 15. Juli 
1874, betreffend Versammlungen zu 
politischen Zwecken. 
(57) III. Nachdem hinsichtlich des dem Dr. Hendrik Beins zu Groningen auf 
ein neues Verfahren, Kohlensäure von beliebiger Spannung zu erzeugen und 
die Verwendung derselben im komprimirten Zustande zu verschiedenen wissen- 
schaftlichen und industriellen Zwecken unter dem 2. Mai 1874 ertheilten Er- 
findungs-Patents die Frist zur Beibringung des vorschriftsmäßigen Nachweises 
der Einführung binnen Jahresfrist auf ein weiteres Jahr, bis zum 2. Mai 
1876 mit höchster Genehmigung verlängert worden ist, so wird solches unter 
Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 2. Mai 1874 (Reg.-Blatt S. 159) 
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 21. April 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
dr. Schomburg.
        <pb n="289" />
        273 
(58) IV. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 31. März 1870 
(Reg.-Blatt S. 31) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß an 
Stelle von Julius Flintzer hier der Sekretär des landwirthschaftlichen Haupt- 
vereins H. Flegel zu Jena als Haupt-Agent im Großherzogthum für die 
Norddeutsche Hagel-Versicherungs-Gesellschaft zu Berlin eingetreten ist. 
Weimar am 23. April 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
(59] V. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs ist dem Mühlenbaumeister G. Zeidler zu Güörlitz ein Erfindungs- 
Patent auf eine selbstthätige Schwimmer-Regulirungs-Schütze für Turbinen 
mit äußerer Beaufschlagung nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraus- 
setzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Be- 
kanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt von 1843 Seite 13— 16) 
angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute 
an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichne- 
ten Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. April 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
dr. Schomburg.
        <pb n="290" />
        274 
(60] Das 16. und 17. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter 
Nr. 1069 die Deklaration des Artikels 6 des Handelsvertrags zwischen 
dem Zollverein und Großbritannien vom 30. Mai 1865, vom 
14. April 1875; unter 
Nr. 1070 die Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waaren- 
zeichen, Namen und Firmen in Italien, vom 20. April 1875; 
unter 
Nr. 1071 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths, 
vom 4. Mai 1875. 
  
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.
        <pb n="291" />
        Zegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 17. 
Weimar. 
25. Mai 1875. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(61) I. Unter Bezugnahme auf §. 7 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 40) wird die nachfolgende Beschreibung der im Um- 
lauf befindlichen Reichs-Kassenscheine zu 5, 20 und 50 Mark auch hierdurch 
mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß dieselben nach §. 5 desselben Gesetzes 
bei allen Kassen des Reichs und sämmtlicher Bundesstaaten nach ihrem Nenn- 
werthe in Zahlung angenommen und von der Reichs-Hauptkasse für Rechnung 
des Reichs jederzeit auf Erfordern gegen baares Geld eingelöst werden. 
Weimar am 4. Mai 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
Beschreibung 
der nach dem Gesetze vom 30. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 40) auszugebenden 
Reichs-Kassenscheine zu 5, 20 und 50 Mark. 
A. Abllgemeine Kennzeichen. 
Die Reichs-Kassenscheine sind auf Hanfpapier mit Wasserzeichen gedruckt. 
Die Schauseite derselben ist in Kupferstichdruck, die Rückseite in Buchdruck 
ausgeführt. 
1875. 42
        <pb n="292" />
        276 
Die Schauseite enthält den Text 
Reichs-Kassen Schaim 
GEBRTZ VOM to. APRIL 1874 
(öonr. * bunrao Mank 
BERLIN, DEN 11. JUll 1874 
REICIIS-SCIIULDEN-VERWALTLNG 
Lötcc. Nerinp. Rötger. 
das Reichswappen und die Strafandrohung: 
„Wer Reichs-Kassenscheine nachmacht oder verfülscht, oder nachgemachte oder 
ver fülschte Reichs-Kassenscheine wissentlich in Verkehr bringt, wird nach §§. 146 
bis 149 des Strafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871 bestraft.“ 
Die Rückseite zeigt auf farbigem Unterdruck die Serie, Folium, Littera 
und Nummer, sowie die Unterschrift des ausfertigenden Beamten. 
B. Besondere Kennzeichen. 
1. Reichs-Kassenscheine zu 3 Mark. 
Dieselben sind 8 Centimeter hoch und 12, Centimeter breit. Als Wasser- 
zeichen erscheint in der Mitte die Kaiserkrone und unter derselben die Zahl „5“. 
Die Zeichnung der Schauseite in stahlblauer bis zum tiefsten Schwarz 
abgetönter Farbe enthält in einem Mittelfelde auf guillochirtem Grunde den 
Text und den Reichsadler, unter welchen zwei sitzende Kinder ein Laubgehänge 
halten. Die in Reliefmanier ausgeführten, mit Rankenverzierungen gefüllten 
Seitenfelder zeigen auf 2 dunkeln guillochirten Schildern die Werthzahl „5“. 
Eine Tafel mit der Inschrift „Reichs-Kassenschein“ bildet die obere 
Seite des Rahmens, dessen untere Seite durch den die Strafandrohung ent- 
haltenden Sockel begrenzt wird. 
Die Rückseite, in blauer Farbe ausgeführt, stellt eine gemusterte Fläche 
dar, deren Zeichnung mittelst mechanischer Vorrichtungen hergestellt ist. Die- 
selbe enthält als Mittelfeld eine guillochirte, mit der Unschrift „Reichs- 
Kassenschein“ und der Inschrift „Fünf Mark“ versehene Rosette und zwei 
Seitenfelder mit der Werthzahl „35“, welche in der Zeichnung gleich, in der 
Ausführung aber dadurch unterschieden sind, daß die in dem einen hell erschei- 
nenden Theile in dem anderen dunkel hervortreten. 
Auf der linken Seite steht über der Zahl „5“ Serie und darunter 
Folium, auf der rechten Seite oben die Littera und unten die Nummer. 
Auf der unteren schmalen guillochirten Leiste steht das Wort „Ausgefertigt“ 
und der Name des eintragenden Beamten. Rechts und links daneben die 
Worte „Fünf Mark“.
        <pb n="293" />
        277 
Dieser Schein ist auf beiden Seiten mit einem silbergrauen Ueberdruck 
versehen. 
2. Reichs-Kassenscheine zu 20 Mark. 
Dieselben sind 9 Centimeter hoch und 14 Centimeter breit. Als Wasser- 
zeichen erscheint in der Mitte die Kaiserkrone und unter derselben die Werth- 
zahl „20“ 
Die Schauseite ist auf blaßgelbem Unterdruck in grüner Farbe ausge- 
führt, deren tiefste Stellen fast schwarz erscheinen. Die Zeichnung der Schau- 
seite enthält auf der linken Seite ein dunkles in Reliefmanier ausgeführtes 
Feld, von welchem ein ovales Schild mit dem Reichsadler sowie der verzierte 
Anfangsbuchstabe R sich hell abheben. 
Ein Herold hält das von dem Kranze umgebene Schild mit der Werthzahl 
„20“. Früchte und Emblemc liegen zu seinen Füßen auf einem Sockel, 
welcher die Strafandrohung enthält. Zu beiden Seiten des letzteren sind 
guillochirte Felder mit der Werthbezeichnung „20 Mark“ angebracht. 
Der Text füllt die rechte Seite des Scheines, dessen Hintergrund mit 
einem guillochirten Muster versehen ist, auf welchem Blattranken als Fort- 
setzung des Anfangsbuchstabens R sich ausbreiten. 
In der pantographirten Randleiste erscheint in vielfacher Wiederholung 
die Zahl „200. 
Die Rückseite zeigt auf blaßgrünem gemusterten Unterdruck eine aus 3 
kreisförmigen Figuren gebildete Zeichnung, welche die Werthangabe in Worten 
und Zahlen, sowie das Wort „Reichs-Kassenschein“ enthält. 
In dem mittleren größeren Kreise erscheint mit dem Ornament verbun- 
den, unter einem hellen Schilde mit der Bezeichnung „20 Mark 20“ der 
Reichsadler. 
Auf der linken oberen Seite steht Serie und Folium, auf der rechten 
Littera und. Nummer. In der unteren rechten Ecke befindet sich der Name 
des Ausfertigers. 
3. Reichs-Kassenscheine zu 30 Mark. 
Dieselben sind 10 Centimeter hoch und 15 Centimeter breit. Das Pa- 
pier enthält als Wasserzeichen in der Mitte den Reichsadler E— in hellem 
treisförmigen Schilde. Rechts und links daneben die Zahl „5 
Die Schauseite zeigt in einem breiten verzierten Rahmen, dessen 4 kreis- 
förmige Eckstücke den Reichsadler enthalten und auf dessen Seitenfeldern die 
Bezeichnung „090 Mark 50“, in dessen oberen Felde das Wort „Reichs- 
Kassenschein“ und in dem unteren die Strafandrohung steht, zwei geflügelte
        <pb n="294" />
        278 
Figuren, welche die Kaiserkrone tragen. Den Hintergrund für die letzteren 
bildet ein teppichartiges Muster, dessen Mitte in einer Rosette besteht, auf 
welcher die Werthzahl „50“ hell und der Text dunkel erscheint. 
Der Druck der Schauseite ist in brauner abgetönter Farbe auf blaßgr- 
nem Grunde ausgeführt. Die Rückseite bildet eine gemusterte, in 2 Farben, 
gelbbraun und grün, ausgeführte Tafel. Dieselbe besteht aus drei Rosetten, 
von denen die mittelste die große Werthzahl „50“ in Zahlen, die beiden 
anderen „Funtzig Mark“ in Buchstaben enthalten. Ueber und unter der 
mittleren Rosette ist die Schrift „Reichs - Kassenschein“ weiß ausgespart. 
In der linken oberen Ecke steht Serie und Folium, in der rechten 
Littera und Nummer. 
Berlin, den 24. Dezember 1874. 
Reichsschulden-Verwaltung. 
Graf v. Eulenburg. Löwe. Hering. Rötger. 
(/62) II. Auf dem Grunde des Gesetzes vom 5. Januar 1854 und der Ministerial- 
Verordnung vom 29. Juli v. J. wird hierdurch ein Beitrag zur Landes- 
Brandversicherungs-Anstalt von 
Einem Sechstel-Pfennig 
von jeder Mark der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maß- 
gabe des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1875 bestehen- 
den Konkurrenzsummen ausgeschrieben, dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit 
dem 1. Juni d. J. 
zu erheben und beizubringen ist. 
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen 
Beiträge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Ortssteuereinnahmen 
die Anweisung, für die zeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren 
Ablieferung an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassemäßigen Münz- 
sorten, ohne erst Anweisung hierzu abzuwarten, Sorge zu tragen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist allenthalben den Vorschriften der 
Verordnung vom 17. November 1874 und des Gesetzes vom 11. Dezember 
1850 nachzugehen. 
Weimar am 21. Mai 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="295" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 18. Weimar. 33. Moi 1875. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(63) I. Von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, sind, nach stattge- 
fundenem Vortrag im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, der in Stadt- 
sulza zu errichtenden Sparkasse unter höchster Bestätigung ihrer nachstehenden 
Statuten, die Rechte einer milden Stiftung und überhaupt alle diejenigen 
Rechte verliehen worden, welche den bereits bestehenden Sparkassen nach In- 
halt des am 6. Oktober 1825 bekannt gemachten Privilegium vom 20. Septem- 
ber 1825, sowie der Bekanntmachungen vom 15. Dezember 1843 und 19. Sep- 
tember 1845 beigelegt worden sind. 
Es wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. April 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
Statuten 
der Sparkasse zu Stadtsulza. 
S. 1. 
Zweck der Sparkasse. 
Die Sparkasse zu Stadtsulza ist eine städtische Nebenkasse, welche den 
besondern Zweck verfolgt, Ersparnisse vorzüglich der unbemittelteren Personen 
1875. 43
        <pb n="296" />
        280 
hier und in der Umgegend verzinslich aufzunehmen und soll als milde Stiftung 
anerkannt werden. 
Die Annahme oder Zurückweisung der Einlagen bleibt dem Ermessen des 
Vorstandes lediglich anheim gestellt. Niemand hat daher ein Zwangsrecht auf 
Annahme und Verzinsung seines Kapitals. 
8. 2. 
Verhältniß zwischen den Gemeinde- und Sparkassebehörden. 
Die Gemeinde Stadtsulza vertritt durch ihre Gemeindebehörden nach 
Maßgabe der Bestimmung der Gemeindeordnung die Sparkasse und leistet den 
Einlegern gegenüber volle Garantie für etwaige Ausfälle. 
Dahingegen gehört das von der Sparkasse angesammelte Vermögen ein— 
schließlich aller dazu gehörigen Mobilien und Immobilien der Gemeinde Stadt— 
sulza ausschließlich eigenthümlich zu und bleibt die Disposition darüber dem 
Gemeinderath nach Maßgabe der Bestimmung der Gemeindeordnung, wie über 
Gemeindegüter vorbehalten, vorbehältlich der zu §. 10 angeführten Bestim- 
mungen über den Reservefond. 
Die Verwaltung sämmtlicher Angelegenheiten der Sparkasse, soweit solche 
nicht nach dem Obigen zur ausschließlichen Kompetenz des Gemeinderaths ge- 
hören wird geleitet durch den Vorstand, dieser besteht aus fünf Mitgliedern. 
1) dem Bürgermeister event. dessen Stellvertreter, 
2) aus vier Mitgliedern, welche der Gemeinderath nach absoluter Stimmen- 
mehrheit aus der Bürgerschaft auf vier Jahre erwählt und zwar so, daß 
alle zwei Jahre zwei ausscheiden, doch sind dieselben wieder wählbar. 
Von den nach Eintritt dieses Statuts zuerst gewählten vier Mitgliedern 
fungiren zwei nur zwei Jahre, und entscheidet das Loos über die zuerst 
Ausscheidenden. 
Den Vorsitz führt der Bürgermeister. 
Kassirer und Gegenbuchführer werden vom Gemeinderath auf Widerruf 
angestellt. 
Auch hat der Sparkassevorstand das Institut in allen ge= und außerge- 
richtlichen Angelegenheiten dergestalt zu vertreten, daß Rechte und Verbindlich- 
keiten der Sparkasse durch schriftliche Erklärungen desselben dann begründet 
werden, wenn die letzteren von 2 Mitgliedern des Vorstandes mit Einschluß 
des Bürgermeisters oder Stellvertreters unterzeichnet und mit dem Siegel des 
Gemeinde= oder Sparkassevorstandes bedruckt sind.
        <pb n="297" />
        281 
Eine Ausnahme hiervon besteht nur bei den Quittungen über Sparkasse— 
einlagen und geleistete Zinszahlungen. 
Die Namen der gewählten Mitglieder des Sparkassevorstandes werden 
öffentlich bekannt gemacht in dem hiesigen Nachrichtsblatt und in der Weimari- 
schen Zeitung. 
8. 3. 
Vermögen der Sparkasse und dessen Benutzung. 
Das Vermögen der Sparkasse besteht in 
a) etwaigen Geschenken der Beförderer der Sparkasse, 
b) in den eingezahlten Einlagen (§. 1) sowie in den etwaigen Immobi- 
lien, welche von der Sparkasse erworben werden, 
c) in den Kapitalguthaben der Sparkasse, sowie in den Inventargegen- 
ständen derselben. 
Die sub. a, b und c aufgeführten Vermögenstheile werden von der Spar- 
kasse so vortheilhaft benutzt, als es die Sicherheit gestattet. 
Die Kapitalien der Sparkasse werden werbend, jedoch nur gegen hypothe- 
karische oder eine dieser gleichstehende Sicherheit gegen landesübliche Ver- 
zinsung dergestalt untergebracht, daß hierbei die gesetzlichen Bestimmungen für 
Ausleihung vormundschaftlicher Gelder regelmäßig maßgebend sind. 
Auf Brandgut ohne gleichzeitige Einsetzung von Feldgrundstücken sollen 
auf das Land in der Regel nur kleinere Kapitale bis höchstens 1500 Mark 
hypothekarisch ausgeliehen werden. 
Bei Ausleihung auf Häuser in hiesiger Stadt findet vorstehende Bestim- 
mung keine Anwendung. 
Für Beleihung von Werthpapieren bleiben lediglich- die gesetzlichen Be- 
stimmungen für Ausleihung vormundschaftlicher Gelder maßgebend. 
Diejenigen Werthpapiere, welche hiernach als gesetzlich zulässig erklärt sind, 
dürfen nicht über die Hälfte ihres zur Zeit der Beleihung bestehenden Cours- 
werthes beliehen werden. 
S. 4. 
IJinsfuß für Spareinlagen. 
Der Zinsfuß für Spareinlagen wird jährlich durch den Gemeinderath fest- 
gestellt und in der Regel so normirt, daß er 1 Prozent niedriger ist, wie der- 
jenige, zu welchem die Kapitalien ausgeliehen werden und wird derselbe vor 
dessen Anwendung in dem hiesigen Nachrichtsblatt ingleichen in der Weimari- 
schen Zeitung öffentlich bekannt gemacht. 
43“
        <pb n="298" />
        8. 6. 
Sparkassebücher. 
Jeder Einzahlende erhält gegen Erlegung des Kostenpreises ein nume— 
rirtes und gestempeltes Sparkassebuch (s. §. 15), welches seinen Namen und 
Wohnort, die eingelegte Summe und die Seite des Kontobuches, auf der die 
Einlage vereinnahmt worden ist, enthält und vom Kasseführer und vom Gegen- 
buchführer als auch von einem Mitgliede des Sparkassevorstandes unterzeichnet ist. 
8. 6. 
Geschäftslokal der Sparkasse. 
Ueber das Geschäftslokal sowie über die Geschäftsstunden trifft der Vor— 
stand der Sparkasse jährlich Bestimmung, doch müssen letztere so eingerichtet 
werden, daß wöchentlich mindestens zwei Stunden in Gegenwart eines Vor— 
standsmitgliedes zu Einzahlungen und zwei Stunden zu Auszahlungen ange- 
setzt werden. 
Desgleichen bleibt dem Sparkassevorstand überlassen, alljährlich darüber 
Bestimmung zu treffen, wo die Geldvorräthe, ingleichen die deponirten Urkun- 
den, aufbewahrt werden sollen. 
Der Dokumentenschrank soll sich vorläufig unter Verschluß des Kassirers 
und Vorsitzenden des Sparkassevorstandes befinden. 
S. 7. 
Anfang und Ende der Verzinsung von Spareinlagen. 
Die geringste Einlage ist eine Mark. 
Die Kasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle drei Mark erreichen, 
nur für ganze Monate, d. h. alles, was im Laufe eines Monats angelegt ist, 
wird nur vom ersten des folgenden Monats an und was im Laufe eines Mo- 
nats zurückbezahlt wird, nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats 
verzinst. 
Bruchpfennige werden dabei nicht vergütet. 
§. 8. 
Zurückziehung der Einlagen und deren Befristung. 
Die Zurückzahlung jeder 50 Mark nicht übersteigenden Einlage oder Ab-
        <pb n="299" />
        283 
schlagszahlung wird von der Kasse alsbald bewirkt. Jedoch dürfen gleichgroße 
Abschlagszahlungen nicht schon 8 oder 14 Tage darauf wiederholt werden. 
Wer über 50 Mark zurückverlangt, muß 14 Tage vorher, wer 150 Mark 
zurückverlangt, 4 Wochen vorher kündigen. 
Bei größeren Summen erweitert sich für jede 50 Mark die Kündigungs- 
frist um 14 Tage, keineswegs aber über drei Monate. 
Es bleibt indeß der Sparkasse ausdrücklich nachgelassen, die vorstehend 
erwähnten kürzeren Kündigungsfristen (von 14 Tagen, 4 Wochen 2c.) nach vor- 
ausgegangener öffentlicher Bekanntmachung in dem hiesigen Nachrichtsblatt 
ingleichen in der Weimarischen Zeitung, um das Doppelte, jedoch mit Ein- 
haltung einer Zeit von drei Monaten als längster Frist zu verlängern. 
In ganz außerordentlichen Zeiten z. B. Kriegs-Geldkrisen und dergleichen, 
kann der Gemeinderath beschließen, daß die Kündigungsfrist bis zu sechs Mo- 
naten ausgedehnt werde. 
Kündigt die Sparkasse, so tritt bei Einlagen bis zu 50 Mark eine 14= 
tägige Kündigungsfrist ein, wohingegen im Uebrigen die für den Fall, wenn 
der Einleger der kündigende Theil ist, vorstehend bestimmten Fristen ebenfalls 
zur Anwendung kommen. 
Wird blos ein Theil der Einlage zurückgenommen, so bleibt, da alle 
Zinsen bis zum Jahresschlusse berechnet und dem Kapitale zugeschrieben wer- 
den, die Erhebung der Zinsen bis dahin ausgesetzt. 
Theilweise Rückzahlungen werden in dem Hauptbuche gebucht, aber auch 
in dem Sparkassebuche abgeschrieben; nach Zurückzahlung des ganzen Betrages 
muß das Sparkassebuch zurückgegeben werden. 
Größere Einlagen, nämlich wenn solche 400 Mark und darüber betragen, 
können vor Ablauf von drei Monaten nicht aufgekündigt werden, dafern sich 
die Sparkasseverwaltung nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt. 
8. 9. 
Verlorene Sparkassebücher und deren Mortifikation. 
Die Sparkasse zahlt, seien es Zinsen oder das Kapital, nur an den In— 
haber oder Vorzeiger des Sparkassebuchs zurück. Auf eine andere von ihm 
ausgestellte Quittung, ohne Vorlegung des Buchs, wird keine Zahlung geleistet. 
Verliert der Inhaber das Sparkassebuch, so muß er dies der Sparkasse 
alsbald anzeigen, damit Vorkehrung getroffen werden kann, daß andere Per— 
sonen dasselbe nicht mißbrauchen.
        <pb n="300" />
        284 
Ausnahmsweise wird der, aus den Büchern der Sparkasse sich ergebende, 
Betrag eines verloren gegangenen Sparkassebuchs gewährt werden, wenn das- 
selbe in Gemäßheit des nachstehenden Verfahrens mortifizirt worden ist. 
a) Da die fällig gewordenen aber nicht erhobenen Interessen aller Ein- 
b 
· 
d 
t# 
lagen am Schlusse eines jeden Jahres den Einlegern zum Kapital hin- 
zugeschrieben werden, so ist der Kapitalwerth eines Sparkassebuchs ge- 
geben durch den, der erfolgten Anzeige des Verlustes nächst vorherge- 
gangenen Abschluß des betreffenden Kontos im Kreditorenbuche der 
Sparkasse. 
Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuchs geschieht giltiger 
Weise nur durch die als Einleger im Kreditorenbuche bezeichneten Per- 
sonen oder durch solche, welche ihr an dem verlorenen Sparkassebuche 
erworbenes Recht nach dem Ermessen des Sparkassevorstandes genügend 
bescheinigen können, wobei jedoch der Eidesantrag ausgeschlossen bleibt. 
Ist die Anzeige des Verlustes eines Sparkassebuchs giltig erfolgt, und 
das Konto desselben nicht bereits vor der Anzeige an den Inhaber des 
Buchs gezahlt worden, in welchem Falle ein Anspruch an die Spar- 
kasse und folglich ein Antrag auf das Mortifikationsverfahren nicht weiter 
stattfindet, so wird über die Anzeige von der Verwaltung der Sparkasse 
ein ausführliches Protokoll aufgenommen, worin auch der Nebenumstände 
z. B. der Legitimation zur Sache bei dritten Personen 2c. vollständige 
Erwähnung geschieht. 
Der Anzeiger hat dieses Protokoll mit zu unterzeichnen und erhält 
sofort ein Zeugniß über die bewirkte Anmeldung des Verlustes von der 
Sparkasseverwaltung ausgestellt. Zugleich wird der Name des Einlegers 
und der Werth des Buchs auf eine in dem Expeditionslokale ausge- 
hängte Tafel eingezeichnet. 
Die Sparkasse bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung des Ver- 
lustes in der Weimarischen Zeitung und dem hiesigen Nachrichtsblatt, 
sie bestimmt eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich 
anzudeuten ist, binnen welcher diejenigen, welche an dem vermißten 
Sparkassebuche rechtlichen Anspruch zu haben glauben, bei der Spar- 
kasseverwaltung sich anzumelden haben unter der ausdrücklichen Verwar- 
nung, daß wenn sich außer dem Extrahenten dieser Aufforderung Nie- 
mand melden würde, alsdann das fragliche Sparkassebuch und alle dem-
        <pb n="301" />
        285 
selben anhängenden Rechte für vernichtet erachtet, der Geldbetrag des- 
selben aber zur freien Verfügung dessen gestellt werden solle, welcher 
die Anzeige des Verlustes gemacht hat. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der dreimonatlichen 
Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wiederholen. 
Nach Lage der Umstände kann die Bekanntmachung nebenbei auch 
noch in ein anderes Wochenblatt eingerückt werden. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat jedenfalls Extra- 
hent einzustehen. 
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche an 
das vermißte Sparkassebuch in irgend einer Art macht, so ist die Erle- 
digung der Sache vor der Justizbehörde zu erwarten und die Verwal-= 
tung der Sparkasse wird inzwischen den Betrag des streitigen Sparkasse- 
buchs innebehalten, bis rechtskräftig entschieden ist, an wen die Zah- 
lung zu leisten sei. 
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten Niemand, 
um Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in 
den Akten ausdrücklich zu bemerken ist, so wird ein von sämmtlichen 
Mitgliedern des Sparkassevorstandes zu unterzeichnender Beschluß gefaßt, 
vermöge dessen auf Grund der erfolgten Anzeige und öffentlichen Be- 
kanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit allen demselben anhängen- 
den Rechten für vernichtet erachtet, als ungiltig erklärt und dessen gau- 
zer Betrag zur freien Disposition des Anzeigers gestellt wird, welcher 
den nach §. 9 ausgefertigten Schein wieder zurückzugeben hat. 
Findet ein Mitglied der Sparkasseverwaltung Bedenken, diesem Be- 
schlusse beizutreten, so kann dasselbe auch auf Berichterstattung an den 
Gemeindevorstand antragen, welcher sodann auf Grund der Akten Ent- 
schließung faßt. 
e 
f 
– 
8. 10. 
Reservefond und Disposition über den Reingewinn. 
Alles, was aus dem jährlichen Betrieb des Sparkassegeschäfts nach Be- 
zahlung der Zinsen für die eingelegten Kapitalien und nach Berichtigung der 
laufenden Verwaltungs= und Büreaukosten übrig bleibt, bildet den Reingewinn. 
Von dem Reingewinn werden die Tautiemen für die Beamten bezahlt,
        <pb n="302" />
        286 
der hiernach noch verbleibende Theil des Reingewinns bildet den Reservefond 
für die Kasse, aus welchem die, aller Vorsicht und Aufsicht ungeachtet etwa 
vorkommenden Verluste gedeckt werden. 
Der Reservefond soll 10 (zehn) Prozent des Einlagekapital-Kontos umfassen. 
So lange derselbe diese Höhe noch nicht erreicht hat, soll der ganze 
Reingewinn dem Reservefond zugeschrieben werden. Uebersteigt der Reserve- 
fond 10 Prozent des Einlagekapitals, so kann der Ueberschuß des Reingewinns 
vom Gemeinderath, ohne daß es der Einholung der oberbehördlichen Geneh- 
migung bedarf, der hiesigen Gemeindekasse alljährlich zur Förderung öffentlicher 
und gemeinnütziger Anstalten und Einrichtungen in der Gemeinde überwiesen 
werden. 
§. 11. 
Besoldungen und Remunerationen der Sparkassebeamten. 
Von sämmtlichen Beamten der Sparkasse §. 2 erhalten nur der Kassirer 
und der Gegenbuchführer aus dem Reingewinn der Anstalt Besoldung und 
wird dieselbe alljährlich durch den Gemeinderath festgestellt. 
§. 12. 
Obliegenheiten des Sparkassevorstandes. 
Der Sparkassevorstand hat dafür zu sorgen, daß dem Gemeinderath all- 
jährlich bis längstens den 1. Februar eine vollständige Rechnung über die Ge- 
schäfte der Sparkasse, einschlüssig der Rechnung über den Büreauaufwand und 
die Verwaltungskosten, nebst den dazu gehörigen Belegen, vorgelegt werde. 
Die Fertigung dieser Rechnung liegt dem Kassirer ob. Die Monirung und 
Justifizirung dieser Rechnung bleibt dem Gemeinderath vorbehalten, doch kann 
letzterer seine Befugnisse auch auf einen von ihm zu wählenden Monenten und 
Revisor übertragen. 
Zur Verfügung von Kassestürzen und Kasserevisionen ist der Gemeinde- 
rath befugt, doch kann er seine desfallsigen Funktionen auch auf Jemand anders 
übertragen. 
Der Sparkassevorstand hat alle eingehenden Darlehnsgesuche zu prüfen 
und die Darlehnszusicherungen auszufertigen, ist übrigens aber an die Bestim- 
mungen der 8§8§. 2 und 3 gebunden.
        <pb n="303" />
        287 
§. 13. 
Fortsetzung. 
Der Vorsitzende des Sparkassevorstandes autorisirt die Büreauaufwände 
mit Ausnahme der feststehenden Remnnerationen. 
Aufwände des Kassirers für besondere Schreibereien sind nicht mit dahin 
zu rechnen und bedürfen der Genehmigung des Gemeinderathes. 
Der Sparkassevorstand beaufsichtigt das Kasse= und Rechnungswesen, vor- 
behältlich des dem Gemeinderath ebenfalls zustehenden Kontrolrechtes. 
Der Sparkassevorstand hat außerdem in Behinderungsfällen des Gegen- 
buchführers die Verpflichtung, denselben zu vertreten. 
8. 14. 
Kassirer und Gegenbuchführer. 
Die Sparkassegeschäfte werden durch zwei vom Gemeinderath auf Wider- 
ruf gewählte und vom Großherzoglichen Justizamt zu verpflichtende Beamte, 
nämlich durch den Kassirer, der zugleich Buchhalter ist, und den Gegenbuch- 
führer (Kotroleur), welcher den Kassirer in Behinderungsfällen zu vertreten hat, 
besorgt. Bei dem jährlichen Rechnungsabschluß hat der Vorstand zu fungiren. 
Der Kassirer hat jederzeit eine Revision der Kasse zu gewärtigen, welche 
den Vorstandsmitgliedern obliegt, und diese muß mindestens alljährlich einmal 
stattfinden. 
Der Kassirer hat eine Kaution von vorläufig Ein Tausend Fünfhundert 
Mark zu bestellen, welche zur ersten Hypothek eingetragen sein muß, wenn sie 
nicht durch Hinterlegung baaren Geldes oder zulässiger au porteur Werth- 
papiere gestellt worden ist. 
S. 15. 
Form der Sparkassequittungen. 
Jede Quittung oder Bescheinigung über die an die Sparkasse eingezahl- 
ten Einlagen oder zurückgezahlte Kapitalien, sowie jede sonstige Zahlung jedoch 
mit Ausnahme der Zinszahlungen von ausgeliehenen Kapitalien, siehe §S. 2 — 
muß, wenn sie für giltig angesehen werden soll, mit der Unterschrift des Kas- 
sirers und des Gegenbuchführers, sowie eines Mitgliedes des Sparkassevorstan- 
des, ingleichen bei Sparkassebüchern auf der ersten Seite mit dem stadträth- 
lichen Stempel versehen sein. 
1875. 44
        <pb n="304" />
        288 
Qnittungen über an die Sparkasse geleistete Zinszahlungen von ausge- 
liehenen Kapitalien können giltiger Weise vom Kassirer allein ausgestellt werden. 
8. 16. 
Ausschluß anderer Kassegeschäfte des Sparkasse-Kassirers resp. Gegenbuchführers. 
Der Kassirer der Sparkasse darf niemals zugleich eine andere öffentliche 
oder geldwerbende Kasse verwalten, dem Gegenbuchführer kann dies in beson- 
deren Fällen vom Gemeinderath nachgelassen werden. 
§. 17. 
Jahresschlußrechnung und Nevision der Rechnung. 
Am Schlusse eines jeden Jahres werden die Hauptbücher vom Buchhalter 
unter Mithilfe des Gegenbuchführers und der Vorstandsmitglieder abgeschlossen, 
und eine Bilance gezogen, zu welchem Ende die Kassegeschäfte auf einige Tage 
geschlossen sind, mit Ausnahme der Geldverleihung und Interessenannahme, 
welche ihren ungehinderten Fortgang haben. 
S. 18. 
Vorstandssitzungen. 
Die Sitzungen des Sparkassevorstandes werden vom Gemeindevorstand 
zusammengerufen und geleitet. 
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitglie- 
dern nöthig. 
Die Abstimmungen erfolgen nach der Majorität. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Gemeindevorstandes. In Angelegenheiten, über 
deren Behandlung weder dieses Statut, noch die Geschäftsinstruktion einen An- 
halt geben, entscheidet der Gemeinderath. 
8. 19. 
Unerhoben gebliebene Einlagen und Kapitalzinsen. 
Hinsichtlich der längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapita- 
lisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen: 
a)Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehn Jahre lang 
weder eine neue Einlage hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraum 
ein Theil der schon gemachten Einlage zurückgenommen, noch Zinsen
        <pb n="305" />
        b 
4 
S 
289 
der Einlage auch nur ein Mal erhoben, so hört mit dem ersten Tage 
des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die Verzinsung 
des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens 
ohne Weiteres auf. 
Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Be- 
stimmung unter a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte 
an, weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die 
Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweis zurück- 
gefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Sparkassevorstand eine 
öffentliche Anfforderung an den Inhaber des Buchs in dem hiesigen 
Nachrichtsblatt und der Weimarischen Zeitung zu erlassen, innerhalb 
drei Monaten die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein solches Sparkassebuch mit 
dem Kapital und Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere 
Eigenthümer, sowie der Inhaber verliert alle Rechte daran. 
Meldet sich aber der Inhaber, so werden jedenfalls die Kosten der 
oben erwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Sparkassebuchs ab- 
gezogen. 
Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens ein- 
gestellt worden, und wird in dem darauf folgenden zwanzigjährigen 
Zeitraum von dem Inhaber des Sparkassebuchs irgend eine Zahlung 
darauf erhoben oder abgeschrieben, oder es wird eine neue Einlage 
darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch die 
nach der Bestimmung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und 
es beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem 
mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Ein- 
lage folgenden Monats. 
Zugleich fängt aber auch von Zeit der erhobenen Zahlung oder der 
bewirkten Einlage die unter a und b vertragsmäßig bestimmte Verjäh- 
rungsfrist in gleicher Weise wieder zu laufen an und dasselbe tritt dann 
auch weiter in den folgenden Fällen gleichmäßig ein. 
Stadtsulza am 4. März 1875. 
Der Gemeindevorstand und Gemeinderath. 
Wiegand. Kunicke.
        <pb n="306" />
        290 
(64] II. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des 
Großherzogs ist dem Carl Adolph Wagner zu Berlin, Beamter der Kö- 
niglichen Bank daselbst, ein Erfindungs-Patent auf eine neue Kuppelungs- 
Vorrichtung für Eisenbahnwagen nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen 
Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der 
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt von 1843 Seite 13— 16) 
angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute 
an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichne- 
ten Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 7. Mai 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Jnnern. 
Für den Departements-Chefs: 
hr. Schomburg. 
Das 18. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 1072 das Statut der Reichsbank, vom 21. Mai 1875; unter 
Nr. 1073 den Vertrag zwischen dem Königreich Preußen und dem Deut- 
schen Reich über die Abtretung der preußischen Bank an das 
Deutsche Reich, vom 17./18. Mai 1875; unter 
Nr. 1074 die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmäch- 
tigten zum Bundesrath, vom 14. Mai 1875. 
Weimar. — Hof. BDuchdruckerei.
        <pb n="307" />
        Regierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Suchsen Weimar-Eise nach. 
Weimar. 9. Juni 1875. 
  
Nummer 19. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
65] Da nach §. 2 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874, die Ausgabe 
von Reichs-Kassenscheinen betreffend (Reichs-Gesetzblatt Seite 40), das in 
Gemäßheit der Gesetze vom 20. April 1859 und vom 22. Juni 1870 aus- 
gegebene Staatspapiergeld des Großherzogthums Sachsen, soweit 
dasselbe noch in Umlauf sich befindet, spätestens vom 1. Juli 1875 ab ein- 
zuziehen ist und vom 1. Januar 1876 ab nur noch gegenüber den 
Großherzoglichen Staatskassen als giltiges Zahlungsmittel Ver- 
wendung finden kann, wird auf dem Grunde jenes Reichsgesetzes nach im 
Einvernehmen mit dem Landtage des Großherzogthums gefaßter höchster Ent- 
schließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zur Einlösung der noch 
umlaufenden Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen zu 1 Thaler und 
zu 5 Thalern eine zwölfmonatliche Frist vom 1. Juli 1875 ab dergestalt 
hiermit bestimmt, daß 
1) die „in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. April 1859“ aus- 
gegebenen, schon durch die Bekanntmachung vom 16. September 1871 
eingerufenen und seit dem 1. Mai 1873 rechtlich werthlos gewordenen 
Kassenanweisungen auch ferner bis einschließlich 30. Juni 1876 bei 
der Großherzoglichen Hauptstaatskasse hier und zwar gegen 
baare Zahlung oder Reichs-Kassenscheine umgetauscht werden kön- 
nen, daß ferner 
2) die „in Gemäßheit des Gesetzes vom 22. Juni 1870“ aus- 
gegebenen Kassenanweisungen 
während der ersten neun Monate vom 1. Juli 1875 bis 
1875. 45
        <pb n="308" />
        292 
1. April 1876 nach wie vor bei allen öffentlichen Staatskassen des 
Großherzogthums in Zahlung gegeben oder gegen baare Zahlung 
bezüglich Reichs-Kassenscheine umgetauscht, 
dagegen während der letzten drei Monate vom 1. April bis 
einschließlich 30. Juni 1876 lediglich 
bei der Großherzoglichen Hauptstaatskasse hier und 
bei den Großherzoglichen Rechnungsämtern, 
bei den letzteren jedoch nur insoweit, als deren jeweilige Kassebestände 
ausreichen, umgetauscht werden können. 
Mit Eintritt des 1. Juli 1876 werden auch alle nach der Bekannt- 
machung vom 26. April 1871 „in Gemäßheit des Gesetzes vom 22. Juni 
1870“ ausgegebenen Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen rechtlich 
werthlos und findet dagegen eine Bernfung auf die Rechtswohlthat der Wie- 
dereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. 
Die Inhaber solcher Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen wer- 
den hiervon in Kenntniß gesetzt und zugleich hierdurch aufgefordert, dieselben 
spätestens bis zum 30. Juni 1876 bei den genannten Kassestellen um- 
zutauschen bezüglich, soweit zulässig, in Zahlung zu geben; die sämmtlichen 
Großherzoglichen Kassestellen aber haben schon von jetzt an dergleichen Kassen- 
anweisungen nicht wieder auszugeben, sondern unter den Geldablieferungen 
an die Zentralkassen mit abzugewähren. 
Weimar am 1. Juni 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
1661 Das 19. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 1075 den Vertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn, Bel- 
gien, Dänemark, Egypten, Spanien, den Vereinigten Staaten 
von Amerika, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, 
Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portugal, Rumänien, Ruß- 
land, Serbien, Schweden, der Schweiz und der Türkei, betreffend 
die Gründung eines allgemeinen Postvereins, vom 9. Oktober 
1874; unter 
Nr. 1076 den Vertrag wegen Ausführung von archäologischen Ausgrabungen 
auf dem Boden des alten Olympia, vom 13./15. April 1874. 
Weimor. — Hof. Buchdrukerei.
        <pb n="309" />
        Regierungs Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 20. Weimar. 15. Juni 1875. 
(67 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
§. 1. 
Zur gütlichen Schlichtung streitiger bürgerlicher Rechtsangelegenheiten, 
sowie zur Sühneverhandlung über Beleidigungen, jedoch mit Ausschluß der Be- 
leidigungen gegen öffentliche Behörden, sollen Friedensrichter bestellt werden. 
§. 2. 
Die amtlichen Bezirke der Friedensrichter werden im Verwaltungswege 
festgestellt. 
In der Regel wird für jede Gemeinde ein Friedensrichter bestellt. Doch 
kann auch ein Friedensrichter für mehrere Gemeinden und ebenso können für 
eine Gemeinde mehrere Friedensrichter bestellt werdeh. 
§. 3. 
Der Friedensrichter wird durch den Gemeinderath und in denjenigen Ge- 
meinden, in welchen ein solcher nicht besteht, durch die Gemeindeversammlung 
1875. 46
        <pb n="310" />
        294 
nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Loos. 
Soll ein Friedensrichter für mehrere Gemeinden bestellt werden, so treten 
deren Gemeinderäthe zur Wahl zusammen. Gemeinden, welche keinen Ge— 
meinderath haben, wählen in der Gemeindeversammlung so viele Mitglieder 
zur Theilnahme an der Wahl, als Mitglieder des Gemeinderaths zu wählen 
sein würden, wenn die betreffende Gemeinde einen Gemeinderath hätte. Die 
Wahl leitet der Vorsitzende des Gemeinderaths oder der Gemeindeversammlung 
der größten Gemeinde. 
8. 4. 
Die Friedensrichter werden auf vier Jahre gewählt. Die Abtretenden 
sind wieder wählbar. 
Fähig zum Amte eines Friedensrichters ist im Allgemeinen jeder Ein— 
wohner des Wahlbezirks, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat 
und sich im vollen Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. 
8. 6. 
Das Amt eines Friedensrichters kann ohne Angabe eines Grundes aus— 
geschlagen, auch das angenommene Amt zu jeder Zeit wieder aufgegeben werden. 
8. 6. 
Nach vollzogener Wahl sind die Wahlakten an den Einzelrichter abzu— 
geben, zu dessen Gerichtssprengel der betreffende Friedensgerichts-Bezirk ge— 
hört. Der Einzelrichter hat die Gesetzmäßigkeit der Wahl zu prüfen und, 
wenn sich kein Bedenken dagegen findet, den Gewählten zur Erklärung über 
die Annahme der Wahl mit dem Bedeuten aufzufordern, daß die Wahl als 
angenommen werde betrachtet werden, wenn binnen acht Tagen eine Erklä— 
rung nicht erfolge. 
Ist die Wahl angenommen oder für angenommen zu erachten, so wird 
der Gewählte von dem Einzelrichter mittels Handschlags verpflichtet, solches 
auch durch das amtliche Nachrichtsblatt bekannt gemacht und dem bestellten 
Friedensrichter ein Zeugniß über die erfolgte Bestellung ausgehändigt. 
Erachtet der Einzelrichter die Wahl für ungesetzmäßig erfolgt, so hat er 
die Verpflichtung des Gewählten abzulehnen. Gegen diese Entschließung kann 
binnen zehn Tagen Ausschlußfrist an das zuständige Kreisgericht, welches end- 
giltig entscheidet, Beschwerde erhoben werden.
        <pb n="311" />
        295 
8. 7. 
Das Amt des Friedensrichters ist ein unentgeltliches Ehrenamt im Dienste 
des Staats. 
Derselbe führt ein Amtssiegel. 
Verletzung der Achtung, welche ihm bei Ausübung seines Amtes wider- 
fährt, kann der Friedensrichter sofort selbst mit Geldstrafe bis zu sechs Mark 
ahnden oder zur gerichtlichen Untersuchung und Bestrafung anzeigen. 
8. 8. 
Derjenige Friedensrichter, in dessen Bezirke die in Anspruch genommene 
Partei wohnt, ist zur Anstellung des Vergleichs- und Aussöhnungsversuchs be— 
rechtigt und verpflichtet, sollte die Vermittelung auch nur von einer Poartei 
beantragt worden sein. 
Jeder andere Friedensrichter ist, falls beide Parteien mit ihrem An— 
liegen sich an ihn wenden, zu einer solchen Vermittelung zwar befugt, aber 
nicht verpflichtet. 
8. 9. 
Die Aufgabe des angerufenen Friedensrichters besteht im Allgemeinen 
darin, die Parteien mit ihren gegenseitigen Ansprüchen und Einwendungen an— 
zuhören und eine Vereinigung zwischen ihnen zu versuchen, solche, wenn sie 
zu Stande kommt, schriftlich abzufassen, wenn sie aber nicht gelingt, den Par— 
teien die Ausführung ihrer Ansprüche vor dem Richter zu überlassen. 
8. 10. 
Ist die Thätigkeit des Friedensrichters angerufen, so hat er die Parteien 
auf einen höchstens vierzehn Tage hinaus anzuberaumenden Termin zur güt— 
lichen Verhandlung mündlich oder schriftlich vorzuladen. 
Die Termine sind in der Wohnung des Friedensrichters oder in einem 
von der Gemeinde vorzuhaltenden Lokale abzuhalten. 
Die Verhandlungen vor dem Friedensrichter sind nicht öffentlich. 
8. 11. 
In dem Termine haben die Parteien sich persönlich bezüglich durch ge- 
setzliche Vertreter oder durch Bevollmächtigte einzufinden. Es kann jedoch der 
46“
        <pb n="312" />
        296 
Friedensrichter, wo er dieß für angemessen erachtet, auch lediglich das persön- 
liche Erscheinen von den Parteien verlangen. 
Rechtsanwälte werden weder als Bevollmächtigte noch als Beistände zu- 
gelassen. 
§. 12. 
Im Allgemeinen steht es in dem freien Entschlusse beider Parteien, sich 
der Vermittelung des Friedensrichters zu bedienen. 
Will jedoch eine Partei die friedensrichterliche Vermittelung ablehnen, so 
muß sie solches spätestens am Tage vor dem anberaumten Termine dem Frie- 
densrichter anzeigen. 
Ist eine solche Anzeige nicht erstattet, auch nicht spätestens am Tage vor 
dem Termine um Verlegung des Termins gebeten worden, so verfällt die im 
Termine ausgebliebene Partei in eine Geldstrafe von zwei Mark. 
Auf eine Verlegung des Termins braucht sich der Friedensrichter nur 
einmal einzulassen. 
8. 13. 
Bleibt im Termine eine Partei oder bleiben beide Parteien aus oder 
kommt zwischen den Erschienenen eine Vereinbarung nicht zu Stande, so ist 
damit der Antrag auf friedensrichterliche Vermittelung erledigt. 
8. 14. 
Kommt im Termine ein Vergleich zu Stande, so nimmt der Friedens- 
richter darüber ein Protokoll auf, welches den Parteien vorgelesen oder von 
ihnen durchgelesen und nach erfolgter Genehmigung mit ihrer eigenhändigen 
Namensunterschrift oder mit ihrem eigenhändigen, vom Friedensrichter zu be- 
glaubigenden Handzeichen versehen werden muß. 
Wird die Unterzeichnung des Protokolls auch nur von einem Theile ver- 
weigert, so ist die Vereinbarung als nicht geschehen zu betrachten. 
8. 16. 
Auf Verlangen erhalten die Parteien Ausfertigung des Vergleichsproto- 
kolls unter dem Siegel und der Unterschrift des Friedensrichters. 
8. 16. 
Kommt es in einer Angelegenheit, in Betreff deren die gütliche Vereini—
        <pb n="313" />
        297 
gung der Parteien von einem Friedensrichter erfolglos versucht worden ist, zur 
gerichtlichen Klage, so ist die nochmalige Abhaltung eines Sühnetermins Sei— 
tens des Gerichts nicht erforderlich. 
8. 17. 
Auf Grund der überreichten Ausfertigung eines vor dem Friedensrichter 
geschlossenen Vergleichs (§. 15) kann bei dem zuständigen Richter die Einlei- 
tung des Hilfsvollstreckungs-Verfahrens beantragt werden. 
Die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung einer Beleidigung wird 
durch die vor dem Friedensrichter erfolgte Vereinigung der Parteien ausge- 
schlossen, ausgenommen, insoweit wegen Beleidigung im öffentlichen Dienste 
angestellter Personen von dem amtlich Vorgesetzten des unmittelbar Betheiligten 
Strafantrag gestellt wird. 
§. 18. 
Die Verhandlungen der Friedensrichter sind sportelfrei. Nur Schreibe- 
und Boten-Gebühren sowie etwaige baare Auslagen kann der Friedensrichter 
von den Parteien erheben. An Schreibegebühren werden zehn Pfennige für 
die Seite entrichtet. Das Bestellgeld beträgt für jede vorgeladene Person 
zehn Pfennige innerhalb des Wohnorts des Friedensrichters, außerdem zwanzig 
Pfennige. 
8. 19. 
Kommt vor dem Friedensrichter ein Vergleich zu Stande, so sind die 
Kosten, sofern der Vergleich nicht etwas Anderes bestimmt, von den Parteien 
gemeinschaftlich zu tragen. Kommt kein Vergleich zu Stande, so hat der An— 
tragsteller die Kosten zu verlegen vorbehältlich des Anspruchs auf deren Ersatz 
im Rechtswege. 
Die Kosten für die Verlegung eines Termins trägt derjenige Theil, 
welcher solche veranlaßt hat. 
Werden die Kosten innerhalb vier Wochen, nachdem sie erwachsen sind, 
nicht berichtigt, so sind dieselben auf Antrag des Friedensrichters von dem zu- 
ständigen Richter im Wege des Hilfsverfahrens einzuziehen. 
Das Gleiche gilt von den nach §§. 7 und 12 vom Friedensrichter ver- 
hängten Geldstrafen, welche der Gemeinde seines Wohnorts verfallen.
        <pb n="314" />
        298 
8. 20. 
Die Friedensrichter sind in Ansehung dessen, wovon sie in Ausübung 
ihres Berufs durch die Parteien Kenntniß erhalten haben, zur Verschwiegen— 
heit verpflichtet. 
8. 21. 
Die nächste Aufsicht über den Friedensrichter führt das Einzelgericht, in 
dessen Sprengel der Friedensrichter wohnt. 
8. 22. 
Die Kosten für Beschaffung des Amtssiegels (§. 7) und des besonderen 
Terminslokals (§. 10) werden aus der Gemeindekasse des Wahlbezirks bestritten. 
Gehören mehrere Gemeinden zu einem Wahlbezirke, so werden die Kosten auf 
die Gemeindekassen nach Verhältniß der Zahl der Einwohner vertheilt. 
§. 23. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1875 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 9. März 1875. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Gesetz, 
betreffend die Einführung von Friedensrichtern.
        <pb n="315" />
        299 
* Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
verordnen zur Ausführung des Gesetzes vom 9. März 1875, betreffend die 
Einführung von Friedensrichtern, wie folgt: 
Zu ##. 1—6 des Gesetzes: 
8. 1. 
Die amtlichen Bezirke der Friedensrichter werden durch das Großherzogl. 
Staats-Ministerium festgestellt und durch Ministerial-Bekanntmachung zur öffent- 
lichen Kenntuiß gebracht. 
§. 2. 
Spätestens acht Wochen vor regelmäßigem Ablaufe der vierjährigen Amts- 
periode der Friedensrichter und, falls eine sonstige Erledigung des Amtes ein- 
tritt, spätestens innerhalb vier Wochen nach der letzteren, haben die zur Vor- 
nahme der Wahl nach §. 3 des Gesetzes berufenen Gemeindeorgane die Neu- 
wahl des Friedensrichters zu vollziehen und die Wahlakten an den zuständigen 
Einzelrichter abzugeben. 
8. 3. 
Tritt während der vierjährigen Amtsperiode eine Erledigung des Amtes 
durch den Tod des Friedensrichters, Niederlegung des Amtes oder aus sonstigen 
Gründen ein, so erfolgt die Wahl des Nachfolgers zunächst nur auf den Rest 
der vierjährigen Amtsperiode. 
Bei der regelmäßigen Neuwahl wird die Amtsperiode je vom 1. Oktober 
des betreffenden Jahres ab gerechnet, auch wenn die Verpflichtung und Ein- 
weisung eines Friedensrichters erst später erfolgt sein sollte. 
S. 4. 
Die nach §. 5 des Gesetzes statthafte Niederlegung des Amtes vor Ab- 
lauf der Amtsperiode ist von dem Friedensrichter dem zuständigen Einzelrichter 
anzuzeigen. Ebenso hat der Gemeindevorstand des Orts, in welchem der
        <pb n="316" />
        300 
Friedensrichter seinen Wohnsitz hat, dem zuständigen Einzelrichter alsbald davon 
Anzeige zu erstatten, wenn das Amt des Friedensrichters in anderer Weise er- 
ledigt wird oder in der Person des letzteren die Bedingungen seiner Wählbar- 
keit (§. 4 des Gesetzes) wegfällig werden. 
Der Einzelrichter hat alsdann darüber zu wachen, daß die in §. 2 dieser 
Verordnung für die Neuwahl vorgeschriebene Frist eingehalten wird, bezüglich 
nach Maßgabe des §. 25 dieser Verordnung vorzugehen. 
8. 5. 
Bei der Auswahl der Friedensrichter ist besonders darauf zu sehen, daß 
der Friedensrichter ein vollkommen unbescholtener, selbständiger und geachteter 
Mann, auch mit den Geschäften des bürgerlichen Lebens vertraut und befähigt 
sein muß, einen schriftlichen Aufsatz deutlich abzufassen. 
8. 6. 
Wird die Wahl des Friedensrichters von dem zuständigen Einzelrichter 
für gesetzmäßig befunden, und ist die Wahl angenommen oder für angenommen 
zu erachten, so erfolgt die Verpflichtung des Gewählten mittels Handschla- 
ges darauf, 
daß er das ihm übertragene Friedensrichter-Amt vorschriftsmäßig und 
nach seinem besten Wissen und Gewissen, ohne jede Parteilichkeit 
verwalten werde. 
Hiernächst werden dem Friedensrichter das in §. 6 des Gesetzes erwähnte 
Zeugniß, ingleichen das Amtssiegel, die Akten des Friedensrichter-Amtes und die 
in §. 24 dieser Verordnung erwähnten Druckstücke ausgehändigt, sofern nicht 
die Aushändigung des Amtssiegels, der Akten und der Druckstücke unmittelbar 
durch den Amtsvorgänger des Friedensrichters erfolgen kann, welchenfalls ent- 
sprecheude Verfügung an denselben zu erlassen ist. 
Die Namen der so verpflichteten Friedensrichter sind neben der in §. 6 
des Gesetzes vorgeschriebenen Veröffentlichung dem vorgesetzten Kreisgerichte 
alsbald anzuzeigen. 
Ju &amp;6#6. 7—16 des Gesetzes: 
S. 7. 
Das Amtssiegel enthält das Großherzogliche Staatswappen mit der Um- 
schrift: „Großherzoglich Sächsischer Friedensrichter".
        <pb n="317" />
        301 
8. 8. 
Sofern die Parteien gemeinschaftlich die Vermittelung des Friedensrichters 
anrufen, wird es zur Beförderung der Sache dienen, wenn derselbe sofort den 
Vergleichsversuch anstellt, oder den Parteien wenigstens Zeit und Ort des zu 
haltenden Termins sogleich mündlich bestimmt. Ist solches unthunlich oder ist 
das Anbringen einseitig gestellt, so sind beide Theile mündlich oder schriftlich 
zu einem Termine innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 10 des Gesetzes) vorzuladen. 
Die schriftliche Laduug muß Namen, Stand und Wohnort der Parteien, eine 
allgemeine Angabe des Gegenstandes der Verhandlung, Zeit und Ort des Ter- 
mins, endlich die Unterschrift des Vorladenden enthalten. Der Friedensrichter 
kann sich hierbei lithographirter oder in sonstiger Weise mechanisch hergestellter 
Formulare, für welche ein Schema unter A. dieser Verordnung beigefügt ist, 
bedienen und für dieselben die Schreibgebühr nach Maßgabe des §. 20 dieser 
Verordnung in Ansatz bringen. 
Hält der Friedensrichter es für angemessen, lediglich das persönliche 
Erscheinen der Parteien zu verlangen (§. 11 des Gesetzes), so ist dies bei der 
Ladung ausdrücklich zu bemerken. 
8. 9. 
Der Friedensrichter hat bei den Verhandlungen sich davon zu überzeugen, 
daß die im Termine erschienenen Personen wirklich diejenigen sind, für welche 
sie sich ausgeben, daß dieselben volljährig sind und selbständig verfügen können. 
Mit minderjährigen oder sonst bevormundeten Personen (z. B. Geisteskranken, 
gerichtlich erklärten Verschwendern) kann nicht verhandelt werden. Verheirathete 
Frauen bedürfen in der Regel des Beistandes ihrer Ehemänner. 
S. 10. 
Bevollmächtigte hat der Friedensrichter, falls er nicht ausschließlich das 
persönliche Erscheinen der Parteien verlangt hat, überhaupt nur dann zuzu- 
lassen, wenn sie volljährig und verfügungsfähig sind und sich durch genügende 
schriftliche Vollmacht ausweisen. 
Die Vollmachtsurkunde muß die Unterschrift des Vollmachtsgebers, Ort 
und Zeit der Ausstellung tragen und den Namen des Bevollmächtigten sowie 
in genügender Deutlichkeit den Umfang der Bevollmächtigung ergeben. 
Erstreckt sich letztere nicht auf sämmtliche Angelegenheiten des Vollmachts- 
1875. 47
        <pb n="318" />
        302 
gebers (Generalvollmacht), so muß aus der Urkunde deutlich ersichtbar sein, 
daß die Bevollmächtigung insbesondere auch die Vertretung des Vollmachts- 
gebers vor dem Friedensrichter in der in Frage stehenden Angelegenheit 
umfassen soll. 
Gehen dem Friedensrichter Zweifel über die Echtheit der Vollmacht oder 
deren ausreichenden Umfang bei, so hat er den Bevollmächtigten zur Verhand- 
lung nicht zuzulassen und die angeblich vertretene Partei gilt als nicht er- 
schienen. 
Erscheint eine Partei durch ihren gesetzlichen Vertreter (Inhaber der 
elterlichen Gewalt, Vormund) so hat sich der Friedensrichter darüber zu ver- 
gewissern, ob dem Vertreter die Befugniß zur selbständigen Verfügung über 
den Streitgegenstand beiwohnt, und verneinenden Falls seine Mitwirkung 
abzulehnen. 
8. 11. 
Erscheinen beide Theile im Termine, so ist zuvörderst der Kläger mit 
seinem Vortrage, sodann der Beklagte mit seinen Einwendungen zu vernehmen. 
Der Friedensrichter hat sich hierauf zu bemühen, das strittige Sachverhältniß 
in seiner wahren Lage sich zur Anschauung zu bringen, demgemäß nach Be- 
finden selbst den Augenschein einzunehmen, die etwa übergebenen schriftlichen 
Aufsätze der Parteien oder die beigebrachten schriftlichen Beweise zu prüfen 
und seine Meinung darüber auszusprechen, wogegen ihm nicht gestattet ist, 
Zeugen zu vernehmen oder Eidesleistungen zu fordern. Hierauf hat er den 
Parteien angemessene Vergleichsvorschläge zu machen und die Abschließung eines 
Vergleichs angelegentlich, jedoch mit Vermeidung jeder Parteilichkeit oder jedes 
Zwanges zu versuchen. 
Der Vergleichsversuch ist regelmäßig mit auf die durch das friedensrichter- 
liche Verfahren erwachsenden Kosten zu richten. 
§. 12. 
Kommt im Termine ein Vergleich zu Stande, so hat der Friedensrichter 
darüber in Gemäßheit des §. 14 des Gesetzes ein Protokoll aufzunehmen. 
Dasselbe muß, neben den daselbst ausgeführten Erfordernissen, Tag und Ort 
der Verhandlung, die Namen der Parteien und deren etwaigen gesetzlichen 
Vertreter oder Bevollmächtigten, die Art der Legitimation der letzteren, die 
Bezeichnung des Streitgegenstandes und eine vollständige deutliche Angabe dessen
        <pb n="319" />
        303 
enthalten, was zu Folge eines Zugeständnisses oder sonst getroffener Verein- 
barung ein Theil dem andern zu geben, zu leisten oder zu gestatten hat. Ist 
hierfür eine Frist bestimmt, so ist dieselbe gleichfalls in das Protokoll auf- 
zunehmen. 
§. 13. 
Sieht sich der Friedensrichter veranlaßt, Verletzungen der Achtung, welche 
ihm bei Ausübung seines Amtes widerfahren, nach §. 7 des Gesetzes sofort 
mit Geldstrafe zu ahnden, so ist dies alsbald in dem Termine der betreffenden 
Person gegenüber auszusprechen und dessen unter kürzlicher Angabe der anlaß- 
gebenden Ausschreitung in dem Protokolle zu gedenken. 
S§. 14. 
Der Friedensrichter hat die Protokolle sorgfältig und sanber zu führen. 
Es darf in denselben Nichts radirt oder — bei unvermeidlichen Korrekturen — 
so durchstrichen werden, daß das Durchstrichene nicht mehr lesbar ist. Die 
aufgenommenen Protokolle sind der Zeitfolge nach nebst allen sonstigen in 
Parteisachen vorkommenden Schriftstücken, sofern diese nicht wie Schuldurkunden 
und dergl., den Parteien zurückzugeben sind, in ein mit der Aufschrift: „Akten 
des Friedeusrichtersssgsz 18 " zu versehendes Akten- 
stück einzuheften. Letzteres ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. 
Nach Bedürfniß ist ein neuer Aktenband anzulegen und die mehreren Akten- 
bände sind mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen. 
8. 15. 
Wenn eine gütliche Vereinigung im Termine nicht zu Stande kommt, 
oder die eine oder andere Partei im Termine gar nicht oder nicht gehörig er- 
scheint, ingleichen wenn beide Theile den Termin verabsäumen, so ist dies 
gleichfalls zu den Akten kürzlich zu bemerken. 
Zugleich ist, wenn in solchen Fällen die Nichterschienenen die in §. 12 
des Gesetzes geordnete Anzeige an den Friedensrichter unterlassen haben, eine 
kurze Nachricht über die Art und Zeit der Ladung und deren Bestellung an 
die Entbliebenen beizufügen. 
§. 16. 
Wenn der Friedensrichter einer Partei auf ihr Verlangen in Gemäßheit 
des §. 15 des Gesetzes eine Ausfertigung des über ihre Angelegenheiten vor 
47
        <pb n="320" />
        304 
dem Friedensrichter-Amte Verhandelten ertheilt, so muß dieselbe die Nummer 
des Aktenbandes, sowie die Seitenzahl, unter welcher die Eintragung sich in 
den Akten befindet, und eine getreue Abschrift dieser Eintragung enthalten. 
Die Beglaubigung erfolgt in nachstehender Form unter Beifügung des Namens 
und Siegels des Friedensrichters: 
„Mit der Urschrift gleichlautend heute ausgefertigt" 
........ den....·.. 
Der Friedensrichter 
(Siegel.) N. N. 
Der Friedensrichter hat solche Ausfertigungen auf Grund der Akten des 
Friedensrichter-Amtes auch über die Verhandlungen zu ertheilen, welche von 
einem seiner Amtsvorgänger in den Akten beurkundet sind. 
§. 17. 
Der Friedensrichter hat das Amtssiegel und die Akten sorgfältigst aufzu- 
bewahren und zu keinem anderen, als dem bestimmungsmäßigen amtlichen 
Zwecke zu benutzen. 
S. 18. 
Bei Beendigung des Amtes eines Friedensrichters sind die Akten, das 
Amtssiegel und die in §. 24 dieser Verordnung gedachten Druckstücke an den 
zuständigen Einzelrichter abzugeben, sofern dieser nicht die unmittelbare Ab- 
lieferung an den Amtsnachfolger anordnet. 
Zu 8. 17 des Gesetzes: 
§. 19. 
Ist der Vergleich, auf Grund dessen die Hülfsvollstreckung beantragt wird, 
dunkel, oder fehlt es dem aufgenommenen Protokolle oder der Ausfertigung 
desselben an einem der in §. 14 des Gesetzes und §. 12 und 16 dieser Ver- 
ordnung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat der angerufene Richter die 
Hülfsvollstreckung abzulehnen, wogegen Berufung im gesetzlichen Instanzenzuge 
zulässig ist. 
Ju 388. 18—20 des Gesetzes: 
§. 20. 
Niederschriften, Abschriften und Ausfertigungen, welche weniger als eine
        <pb n="321" />
        305 
Seite betragen, werden bei Berechnung der Schreibgebühren für eine Seite 
gerechnet. Betragen dieselben mehr als eine Seite, so werden überschießende 
Theilseiten, sofern sie mehr als halb beschrieben sind, für voll, sonst aber gar 
nicht berechnet. 
§. 21. 
Unmittelbar unter das betreffende Protokoll oder den sonstigen Vermerk 
in den Akten hat der Friedensrichter den Betrag seiner Schreibe= und Boten- 
Gebühren, seiner etwaigen baaren Auslagen (z. B. Briefporto) sowie die nach 
§. 7 und 12 des Gesetzes verwirkten Strafen unter Benennung des Zahlungs- 
pflichtigen zu bemerken, auch über die etwa erfolgte Berichtigung derselben eine 
Notiz beizufügen. 
§. 22. 
Der Friedensrichter hat diese Kosten, bezügl. die verwirkten Strafen als- 
bald mündlich oder schriftlich anzufordern und nach fruchtlosem Ablaufe der im 
§. 19 des Gesetzes geordneten Frist dem zuständigen Einzelrichter anzuzeigen. 
Die in §. 15 des Gesetzes und §. 16 dieser Verordnung gedachten Aus- 
fertigungen ist der Friedensrichter nur gegen alsbaldige Berichtigung der da- 
durch erwachsenen Schreibgebühren auszuhändigen verpflichtet. 
Die freiwillig eingezahlten sowie die beigezogenen Geldstrafen sind an die 
Gemeindekasse des Ortes, in welchem der Friedensrichter seinen Wohnsitz hat, 
abzuführen. 
Zu K. 21 des Gesetzes: 
§. 23. 
Die zuständigen Einzelrichter haben von Zeit zu Zeit die Akten der ihnen 
unterstellten Friedensrichter einzufordern, zu revidiren und auf Abstellung der 
dabei entdeckten Mängel hinzuwirken. 
§. 24. 
Den Friedensrichtern ist bei ihrer Verpflichtung ein Exemplar des Gesetzes 
und dieser Ausführungsverordnung mitzutheilen. 
§. 25. 
Verzieht ein Friedensrichter während seiner Amtsführung aus dem Wahl- 
bezirke, oder geht er der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Aemter durch richterliches Urtheil verlustig, oder verliert
        <pb n="322" />
        306 
er die Dispositionsfähigkeit, so hat — falls nicht alsbald die freiwillige Nieder— 
legung des Amtes angezeigt wird — der Einzelrichter ihm zu eröffnen, daß 
ihm das Friedensrichteramt entzogen sei, und ihn aufzufordern, die in seinem 
Besitz befindlichen amtlichen Schriftstücke und sonstigen amtlichen Gegenstände 
ungesäumt an den Einzelrichter oder den Amtsnachfolger auszuhändigen. Von 
dieser Eröffnung ist dem Vorsitzenden des Gemeinderathes, bezüglich der Ge— 
meindeversammlung, welchem die Leitung der Neuwahl obliegt, zum Behufe 
der letzteren, Nachricht zu geben. 
Wird in solchem Falle oder bei sonstiger Beendigung des Friedensrichter— 
amtes die Herausgabe der amtlichen Schriftstücke oder Gegenstände verweigert, 
so hat der Einzelrichter dieselbe im Zwangswege herbeizuführen. 
Gegen diese Verfügungen steht dem Betroffenen Beschwerde an das vor— 
gesetzte Kreisgericht binnen zehntägiger ausschließender Frist, jedoch ohne auf— 
schiebende Wirkung zu. 
§. 26. 
Jeder Friedensrichter hat am Jahresschluß eine summarische Nachweisung 
der in seinem Amtsbezirk während des verflossenen Jahres stattgehabten friedens- 
richterlichen Geschäfte nach dem dieser Verordnung unter B. beigefügten Schema 
anzufertigen und dem zuständigen Einzelrichter binnen 14 Tagen nach dem 
Jahresschlusse einzusenden. Sind keine Geschäfte während des Jahres vorge- 
kommen, so wird dies in derselben Frist anstatt der Vorlegung der Nachweisung 
berichtet. 
Der Einzelrichter legt eine tabellarische Zusammenstellung der Geschäfts- 
nachweisungen seiner untergebenen Friedensrichter dem vorgesetzten Kreisgerichte 
vor, welches seinerseits aus diesen Zusammenstellungen eine Generaltabelle der 
in seinem Bezirke stattgehabten friedensrichterlichen Geschäfte anfertigt und ein 
Exemplar derselben dem Großherzoglichen Appellationsgerichte, ein anderes dem 
Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement der Justiz, einreicht. 
Transitorische Bestimmungen: 
8. 27. 
Alsbald nach Inkrafttreten des Gesetzes ist mit der Wahl der Friedens- 
richter vorzugehen, und haben die Vorsitzenden der Gemeinderäthe, bezüglich 
die Vorsitzenden der Gemeindeversammlungen das Erforderliche nach Maßgabe 
des §. 3 des Gesetzes in der Weise wahrzunehmen, daß spätestens vier Wochen
        <pb n="323" />
        307 
nach dem 1. Oktober 1875 die Wahl der Friedensrichter stattgefunden hat 
und die Wahlakten an den zuständigen Einzelrichter eingesendet sind. 
§. 28. 
Die zuerst erforderlichen Amtssiegel werden durch Vermittelung des Groß- 
herzoglichen Staats-Ministeriums beschafft und den Einzelrichtern zur Austhei- 
lung an die Friedensrichter seiner Zeit zugehen. Die Kosten für die Amts- 
siegel werden nach Maßgabe des §. 22 des Gesetzes auf die einzelnen friedens- 
richterlichen Bezirke repartirt und sind von den betreffenden Gemeinden zu 
erstatten. 
§. 29. 
Die erste Amtsperiode der Friedensrichter wird vom 1. Oktober 1875 
ab gerechnet, auch wenn die Wahl und Verpflichtung der Friedensrichter erst 
später erfolgen sollte. 
So geschehen und gegeben Weimar am 10. März 1875. 
Carl Alexander. 
  
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 9. 
März 1875, betreffend die Einführung 
von Friedensrichtern.
        <pb n="324" />
        308 
Beilage A. 
Formular zu einer Fadung. 
(Name des zu Ladenden) 
wird andurch geladen, siig den . . . 
. J.. Uhr in . . . . . . (Bezeichnung des Locals) vor vem unter- 
zeichneten Friedensrichter einzufinden, um wegen untenbemerkter Streitsache 
gütliche Verhandlung zu pflegen. 
........ den........18... 
Der Friedensrichter daselbst. 
Betreff der Sache 
(z. B. Schuldforderung von. . ... ) 
  
Beilage B. 
Inmmarische Nachweisung 
  
  
  
  
  
  
  
  
der Geschäfte des Friedensrichtersdzz im Jahre 18 
Zahl der anhängig Davon Am Schluß 
gewesenen Sachen. sind erledigt. des Jahres Bemerkungen. 
sind noch 
I anhängig 
über= dies- durch — ohne s geblieben 
jährige jährige Summa Ver- Ver- 
gleich gleich 
1 I 
( 
6 1 10 8 1 I 
Ort und Datum. Unterschrift des Friedensrichters. 
Anmerkung: 1) Was am Schlusse des Jahres anhängig bleibt, muß in die Geschäftsnachweisung 
des folgenden Jahres übertragen werden. 
2) Thiner Vaeichnng der einzelnen Sachen nach Namen und Gegenstand bedarf 
es nicht
        <pb n="325" />
        309 
Ministerial- Bekanntmachung, 
betreffend Feststellung der amtlichen Bezirke der Friedensrichter. 
(69) Auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 9. März 1875, betreffend die 
Einführung von Friedensrichtern, und des §. 1 der Verordnung zur Ausführung 
dieses Gesetzes vom 10. März 1875 sind die amtlichen Bezirke der Friedens- 
richter durch das unterzeichnete Großherzogl. Staats Ministerium in der Weise 
festgestellt worden, daß die in Anlage A. unter einer Nummer aufgeführten 
Gemeinden den amtlichen Bezirk je eines Friedensrichters bilden, und wird 
dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 27. April 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
« · » · Anlage A. 
Bezirk des Kreisgerichto Weimar. 
Justizamtsbezirk Apolda. 
Apolda. 
Bergsulza, Dorfsulza. 
Dannstedt, Eberstedt. 
Flurstedt. 
Großromstedt. 
Herressen. 
.Kleinromstedt. 
Mattstedt. 
Nauendorf mit Heusdorf. 
10. Neustedt, Rannstedt. 
11. Niederroßla. 
12. Niedertrebra. 
13. Oberndorf. 
14. Oberroßla. 
15. Obertrebra. 
16. Oßmannstedt. 
17. Reisdorf. 
1875. 48 
# Ns S „ —
        <pb n="326" />
        310 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
Schöten. 
Sonnendorf, Stadtsulza. 
Sulzbach. 
Utenbach. 
Wersdorf, Zottelstedt. 
Wickerstedt. 
Justizamtsbezirk Berka a./J. 
Bergern, Berka. Hierzu München. 
Buchfart. 
Eichelborn, Hayn. 
Gutendorf, Meckfeld. 
Hetschburg. 
Hohenfelden. 
Klettbach. 
Nauendorf. 
Obernissa, Rohda. 
Saalborn. 
Schellroda. 
Schoppendorf, Treistedt. 
Tannroda. Hierzu: Böttelborn und Cottendorf. 
Tiefengruben. 
Tonndorf. 
  
Justizamtsbezirk Blankenhbain. 
Altdörnfeld mit Neudörnfeld, Rottdorf. 
Altremda. 
Blankenhain mit Egendorf und Krakau. 
Bösleben. 
Breitenheerda. Hierzu: Tännich. 
Dienstedt. 
Göttern. 
Großlohma mit Müllershausen, Kleinlohma. 
Haufeld, Kirchremda, Stadtremda. 
Heilsberg. 
Hochdorf.
        <pb n="327" />
        50. 
51. 
52. 
53. 
54. 
55. 
56. 
57. 
58. 
59. 
60. 
61. 
62. 
63. 
64.— 
65. 
66. 
67. 
68. 
69. 
70. 
71. 
72. 
73. 
74. 
75. 
76. 
77. 
78. 
79. 
80. 
81. 
311 
Kiliansroda. 
Krakendorf, Rettwitz. 
Kranichfeld, Stedten W.ç/A. 
Lengefeld. 
Loßnitz, Obersynderstedt, Söllnitz. 
Lotschen mit Kottenhain, Wittersroda. 
Magdala. 
Maina, Ottstedt b./M. 
Mechelroda mit Linda. 
Neckeroda. 
Niedersynderstedt. 
Oettern. 
Rittersdorf mit Mohrenthal. 
Schwarza. 
Sundremda mit Kleinhettstedt und Kleinliebringen. 
Thangelstedt. 
Tromlitz mit Liskau. 
Justizamtsbezirk Bürgel. 
Beulbar mit Ilmsdorf, Gerega. 
Bürgel. 
Dothen, Grabsdorf, Poppendorf. 
Frauenprießnitz. 
Gniebsdorf, Thalbürgel. 
Graitschen, Löberschütz, Pordorf. 
Großlöbichau, Kleinlöbichau, Wogau. 
Jenalöbnitz. 
Mertendorf, Wetzdorf. 
Nausnitz, Rodigast, Taupadel. 
Rockau. 
Tautenburg. 
Waldeck. 
Justizamtsbezirk Buttstädt. 
Buttelstedt. 
Buttstädt. 
48“
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        312 
82. 
83. 
84. 
85. 
86. 
87. 
88. 
89. 
90. 
91. 
92. 
93. 
94. 
95. 
Oberreißen. 
97. 
98. 
99. 
100. 
101. 
102. 
103. 
104. 
105. 
106. 
107. 
108. 
109. 
110. 
111. 
112. 
113. 
114. 
116. 
Ellersleben. 
Eßleben. 
Gebstedt mit Schwabsdorf, Ködderitzsch. 
Großbrembach. 
Großneuhausen. 
Guthmannshausen. 
Haindorf, Krautheim. 
Hardisleben. 
Kleinneuhausen. 
Leutenthal. 
Mannstedt. 
Nermsdorf, Weiden. 
Niederreißen. 
Nirmsdorf, Willerstedt. 
Olbersleben. 
Pfiffelbach. 
Rastenberg. 
Rohrbach. 
Rudersdorf. 
Teutleben. 
Justizamtsbezirk Dornburg. 
Altengönna, Lehesten. 
Beutnitz mit Naura. 
Dornburg. 
Dorndorf. 
Golmsdorf. 
Großheringen. 
„Stiebritz. 
„Krippendorf. 
„Wilsdorf. 
    
Lachstedt. 
Naschhausen. 
Nerkewitz, Rödigen.
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        116. 
117. 
118. 
119. 
120. 
121. 
122. 
123. 
124. 
125. 
126. 
127. 
128. 
129. 
130. 
131. 
132. 
133. 
134. 
135. 
136. 
137. 
138. 
139. 
140. 
141. 
142. 
143. 
144. 
145. 
146. 
147 
Neuengbnna mit Porstendorf. 
Pfuhlsborn. 
Steudnitz. 
Stobra. 
Wornstedt. 
Zimmern. 
Justizamtsbezirk Großrudestedt. 
Alperstedt. 
Dielsdorf. 
Eckstedt. 
Großrudestedt, Kranichborn. 
Haßleben. 
Kleinbrembach. 
Kleinrudestedt. 
Markvippach mit Bachstedt. 
Mittelhausen. 
Nöda. 
Orlishausen. 
Riethnordhausen. 
Schloßvippach. 
Schwansee. 
Sprötau. 
Stotternheim. 
Thalborn, Vippachedelhausen. 
Vogelsberg. 
Justizamtsbezirk Jena. 
Ammerbach, Coppanz, Nennsdorf. 
Bucha, Oßmaritz, Schorba mit Pösen. 
Burgan, Göschwitz, Winzerla. 
Camsdorf. 
Closewitz, Cospeda, Lützeroda. 
Döbritschen, Vollradisroda. 
Großschwabhausen, Münchenroda mit Remderoda. 
Hohlstedt, Kötschau. 
313
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        314 
148. 
149. 
150. 
151. 
152. 
153. 
154. 
155. 
156. 
157. 
158. 
159. 
160. 
161. 
162. 
163. 
164. 
165. 
166. 
167. 
168. 
169. 
170. 
171. 
172. 
173. 
174. 
175. 
176. 
177. 
178. 
179. 
180. 
181. 
Isserstedt. 
Jena. 
Jenaprießnitz. 
Kleinkröbitz. 
Kleinschwabhausen. 
Kunitz, Lasan. 
Leutra, Maua. 
Lobeda. 
Löbstedt. 
Rothenstein. 
Rutha. 
Wenigenjena. 
Wöllnitz. 
Ziegenhain. 
Zwätzen. 
Justizamtsbezirk Vieselbach. 
Azmannsdorf. 
Bechstedtstraß. 
Großmölsen. 
Hochstedt. 
Hopfgarten. 
Isseroda. 
Kerspleben. 
Kleinmölsen. 
Linderbach. 
Mönchenholzhausen, Sohnstedt. 
Niederzimmern. 
Ollendorf. 
Ottstedt am Berge. 
Schwerborn. 
Töttleben. 
Udestedt mit Barkhausen. 
Utzberg. 
Vieselbach. 
Wallichen.
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        182. 
183. 
184. 
186. 
186. 
187. 
188. 
189. 
190. 
191. 
192. 
193. 
194. 
195. 
196. 
197. 
198. 
199. 
200. 
201. 
202. 
203. 
204. 
205. 
206. 
207. 
208. 
209. 
210. 
211. 
212. 
213. 
214. 
215. 
216. 
Justizamtsbezirk Weimar. 
Ballstedt. 
Berlstedt. 
Daasdorf a./B., Gaberndorf. 
Daasdorf b./B. 
Denustedt. 
Ehringsdorf mit Belvedere. 
Ettersburg. 
Frankendorf. 
Gelmeroda. 
Goldbach, Liebstedt. 
Großkromsdorf. 
Großobringen. 
Hammerstedt. 
Heichelheim. 
Hottelstedt. 
Kapellendorf. 
Kleinkromsdorf. 
Kleinobringen. 
Legefeld mit Holzdorf. 
Lehnstedt. 
Mellingen mit Köttendorf. 
Neumarl. 
Niedergrunstedt. 
Nohra, Ulla. 
Obergrunstedt. 
Oberweimar. 
Ottmannshausen. 
Possendorf. 
Ramsla. 
Rödigsdorf. 
Sachsenhausen. 
Schöndorf. 
Schwabsdorf, Wiegendorf. 
Schwerstedt. 
Stedten. 
315
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        316 
217. 
218. 
219. 
220. 
221. 
222. 
223. 
224. 
225. 
226. 
227. 
228. 
229. 
230. 
231. 
232. 
233. 
234. 
235. 
236. 
237. 
238. 
239. 
240. 
241. 
242. 
243. 
244. 
245. 
246. 
Süßenborn. 
Taubach. 
Tiefurt. 
Tröbsdorf. 
Ulrichshalben. 
Umpferstedt. 
Vollersroda. 
Weimar. 
Wohlsborn. 
Bezirk des Kreisgerichts Sisenach. 
Stadtgerichtsbezirk Eisenach. 
Eisenach mit Fischbach. 
Justizamtsbezirk Crenzburg. 
Bischofroda mit Propsteizella. 
Creuzburg mit Sorga, Teichhof, Wilhelmsglücksbrunn. 
Ebenau mit Buchenau, Eschenborn, Freitagszell, Hahnroda, Mihlberg. 
Ifta. 
Krauthausen mit Lengröden. 
Madelungen. 
Mihla mit Münsterkirchen, Wernershansen, Werthhausen. 
Pferdsdorf. 
Scherbda. 
Schnellmannshausen. 
Spichra. 
Uetteroda. 
Volteroda mit Hattengehau, Schrapfendorf. 
Wolfmannsgehau. 
Justizamtsbezirk Dermbach. 
Andenhausen. 
Brunnhardshausen mit Mückenhof. 
Dermbach. 
Diedorf. 
Empfertshausen. 
Föhlritz, Steinberg.
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        247. 
248. 
249. 
250. 
251. 
252. 
253. 
254. 
255. 
256. 
257. 
258. 
259. 
260. 
261. 
262. 
263. 
264. 
265. 
266. 
267. 
268.— 
269. 
270. 
271. 
272. 
273. 
274. 
275. 
276. 
277. 
278. 
279. 
280. 
317 
Glattbach, Lindenau, Mebritz. 
Klings. 
Lenders, Oberalba. 
Neithartshausen. 
Unteralba. 
Wiesenthal. 
Zella. 
Zillbach. 
Justizamtsbezirk Eisenach. 
Berka v./H. 
Berteroda. 
Beuernfeld, Bolleroda. 
Eckardtshausen mit Wackenhof, Wilhelmsthal. 
Eichrodt mit Burbach, Rehhof, Wutha. 
Eppichnellen, Förtha. 
Etterwinden mit Taubenellen. 
Farnroda mit Hucheroda. 
Großenlupnitz mit Trenkelhof. 
Hörschel. 
Hötzelsroda mit Landstreit. 
Kittelsthal. 
Marksuhl mit Baueshof, Kriegersberg, Meileshof, Mittelmölmeshof, Obermölmeshof. 
Melborn. 
Moßbach mit Hohesonne. 
Neuenhof. 
Rothenhof. 
Ruhla. 
Seebach. 
Stedtfeld mit Deubachshof, Ramsborn, Rangenhof, Schnepfenhof. 
Stockhausen mit Metschrieden, Metzelsroda. 
Stregda. 
Wartha. 
Weißenborn mit Heiligenstein. 
Wenigenlupnitz mit Künkelhof. 
Wolfsburg mit Attchenbach, Unkeroda, Vachaer Berg. 
1875. 49
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        318 
281. 
282. 
283. 
284. 
285. 
286. 
287. 
288. 
289. 
290. 
291. 
292. 
293. 
294. 
295. 
296. 
297. 
298. 
299. 
300. 
301. 
302. 
303. 
304. 
305. 
306. 
307. 
308. 
309. 
310. 
311. 
312. 
313. 
314. 
Justizamtsbezirk Geisa. 
Apfelbach, Ketten, Walkes mit Seeleshof. 
Bermbach. 
Borbels, Geblar, Mieswarz. 
Borsch. 
Bremen. 
Buttlar. 
Geisa. 
Geismar. 
Gerstengrund mit Hochrain, Zitters mit Kohlbach. 
Kranlucken. 
Motzlar mit Langwinden und Oberrothhof. 
Otbach. 
Reinhards, Spahl. 
Schleid mit Röderkirchhof und Unterrothhof. 
Wenigenteft. 
Wiesenfeld. 
Justizamtsbezirk Gerstungen. 
Abteroda. 
Auenheim mit Rienau. 
Berka a./W. 
Dankmarshausen. 
Dippach. 
Fernbreitenbach. 
Gasteroda. 
Gerstungen. 
Göringen. 
Gospenroda, Horschlitt. 
Großensee. 
Hausbreitenbach, Herda mit Kratzenroda, Lutzberg. 
Lauchröden mit Schmalweihhof. 
Neustädt, Sallmannshausen. 
Unterellen. 
Untersuhl. 
Vitzeroda. 
Wünschensuhl mit Dietrichsberg.
        <pb n="335" />
        315. 
316. 
317. 
318. 
319. 
320. 
321. 
322. 
323. 
324. 
325. 
326. 
327. 
328. 
329. 
330. 
331. 
332. 
333. 
334. 
335. 
336. 
337. 
338. 
339. 
340. 
341. 
342. 
343. 
344. 
345. 
Justizamtsbezirk Kaltennordheim. 
Aschenhausen mit Riederbof. 
Birx. 
Erbenhausen. 
Fischbach. 
Frankenheim. 
Gerthausen. 
Helmershausen mit Gerenth. 
Kaltennordheim. 
Kaltensundheim mit Marienbof. 
Kaltenwestheim. 
Mittelsdorf. 
Oberweyd mit Anzenhof. 
Reichenhausen. 
Schafhausen. 
Unterweyd. 
Wohlmuthhausen. 
Justizamtsbezirk Lengsfeld. 
Gehaus mit Hohenwart. 
Lengsfeld mit Schrammenhof. 
Oechsen mit Zollhof. 
Urnshausen mit Hartschwinden. 
Weilar mit Beyershof. 
Justizamtsbezirk Ostheim. 
Melpers. 
Ostheim mit Lichtenberg. 
Sondheim. 
Stetten. 
Urspringen. 
Justizamtsbezirk Tiefenort. 
Burkhardtroda mit Ballenroda. 
Dönges mit Weißendiez. 
Dorndorf mit Kirstingshof. 
Ettenhausen mit Hetzeberg, Kupfersuhl, Lindigshof. 
Frauensee mit Josthof, Knottenhof, Schergeshof, Springen. 
49 
319
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        320 
346. 
347. 
348. 
349. 
300. 
351. 
352. 
353. 
354. 
355. 
356. 
357. 
Kaiseroda, Tiefenort mit Hämbach. 
Kieselbach mit Kambach. 
Merkers. 
Justizamtsbezirk Vacha. 
Deicheroda mit Hüttenroda, Mosa, Mühlwärts, Rodenberg. 
Martinroda. 
Oberzella mit Badelachen, Heiligenroda, Niederndorf, Sachsenhain, Schwenge, Unterzella. 
Pferdsdorf. 
Sünna mit Räsa. 
Unterbreizbach. 
Vacha. 
Völkershausen mit Busengraben, Kohlgraben, Luttershof, Poppenberg, Willmanns. 
Wölferbütt mit Hutha, Mariengart, Mosbacher Höfe. 
Bezirk des Kreisgerichts Weida. 
  
Justizamtsbezirk Auma (einschließlich Justizamt ssionsbezirk Triptis). 
358. 
359. 
360. 
361. 
362. 
363. 
364. 
365. 
366. 
367. 
368. 
369. 
370. 
371. 
372. 
373. 
374. 
375. 
Auma. 
Birkhausen. 
Braunsdorf. 
Chursdorf, Sorna. 
Dörtendorf. 
Förthen, Läwitz. 
Forstwolfersdorf. 
Geroda. 
Göhren mit Döhlen. 
Gütterlitz, Untendorf. 
Köthnitz. 
Krölpa. 
Merkendorf mit Kühnsdorf. 
Mittelpöllnitz. 
Moßbach mit Reinsdorf. 
Muntscha. 
Pferdsdorf, Wiebelsdorf. 
Piesigitz.
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        376. 
377. 
378. 
379. 
380. 
381. 
382.— 
383. 
384. 
385. 
386. 
387. 
388. 
389. 
390. 
391. 
392. 
393. 
394. 
590.— 
396. 
397. 
398. 
399. 
400. 
401. 
402. 
403. 
404. 
405. 
406. 
407. 
408. 
409. 
321 
Silberfeld mit Quingenberg. 
Steitz. 
Stelzendorf, Zickra. 
Tischendorf. 
Uhlersdorf. 
Wenigenauma. 
Wöhlsdorf. 
Wüstenwetzdorf. 
Zadelsdorf. 
Justizamtskommisstonsbezirk Triptis. 
Burkersdorf. 
Dbblitz. 
Geheege, Oberpöllnitz mit Buchpöllnitz, Mühlpöllnitz und Steinpöllnitz. 
Haßla, Schönborn. 
Kopitzsch. 
Lemnitz. 
Leubsdorf. 
Miesitz. 
Oberrenthendorf mit Heiligenau. 
Ottmannsdorf. 
Pillingsdorf. 
Schwarzbach. 
Tömmelsdorf. 
Traun. 
Triptis. 
Wittgenstein. 
Zwackau. 
Justizamtsbezirk Berga. 
Albersdorf. 
Berga mit Neumühl, Pöltzschen, Schloßberga. 
Clodra mit Buchwald. 
Culmitzsch, Friedmannsdorf, Katzendorf mit Wolframsdorf. 
Dittersdorf. 
Endschütz, Großdrardorf. 
Eula. 
Großfalka.
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        410. 
411. 
412. 
413. 
414. 
416. 
416. 
417. 
418. 
419. 
420. 
321. 
422. 
423. 
424. 
425. 
426. 
427. 
428. 
429. 
430. 
431. 
432. 
433. 
434. Kn 
435. 
436. 
437. 
438. 
439. 
440. 
441. 
442. 
443. 
444. 
Großkundorf mit Sorge. 
Kleinkundorf. 
Letzendorf. 
Markersdorf. 
Obergeißendorf, Untergeißendorf. 
Rußdorf. 
Teichwolframsdorf. 
Waltersdorf mit Knottengrund, Mühlberg, Rüßdorf. 
Wernsdorf. 
Wolfersdorf. 
Zickra. 
Justizamtsbezirk Neustadt a./O. 
Alsmannsdorf. 
Arnshaugk. 
Börthen. 
Breitenhain. 
Bucha, Schöndorf, Tausa. 
Burgwitz. 
Daumisch, Grobengereuth, Laskau. 
Döbritz, Köstitz, Nimritz, Rehmen. 
Dreba, Neudeck mit Plothen. 
Dreitzsch. 
Keila, Posen. 
Kleina, Steinbrücken. 
Kleindembach. 
au. 
Kolba mit Positz. 
Kospoda mit Meilitz. 
Langendembach. 
Laußnitz. 
Lichtenau. 
Linda. 
Moderwitz. 
Molbitz mit Döhlen. 
Neunhofen. 
Neustadt mit Sachsenburg und Sorge.
        <pb n="339" />
        445. 
446. 
447. 
448. 
449. 
450. 
451. 
452. 
453. 
454. 
455. 
456. 
457. 
458. 
459. 
460. 
461. 
462. 
463. 
464. 
465. 
466. 
467. 
468. 
469. 
470. 
471. 
472. 
473. 
474. 
475. 
476. 
477. 
478. 
479. 
Oberoppurg, Oppurg, Solkwitz. 
Quaschwitz. 
Rosendorf. 
Schmieritz. 
Stanau. 
Strößwitz. 
Volkmannsdorf. 
Weira mit Krobitz. 
Weltwitz. 
Justizamtsbezirk Weida. 
Birkigt. 
Burkersdorf mit Nonnendorf. 
Frießnitz. 
Gräfenbrück. 
Grochwitz. 
Großbocka. 
Großebersdorf. 
Hohenölsen mitl Kleindraxdorf. 
Hundhaupten, Markersdorf. 
Kleinbernsdorf. 
Kleinbocka mit Hohenreuth. 
Köckritz. 
Köfeln. 
Krimla. 
Kronschwitz, Veitsberg mit Deschwitz und Mildenfurth, Wünschendorf. 
Lederhose. 
Liebsdorf mit Heinoldsmühlen-Häuser. 
Lindenkreuz. 
Loitsch, Schüptitz. 
Mellitz. 
Münchenbernsdorf. 
Neuensorga. 
Neundorf. 
Niederpöllnitz mit Weidendamm. 
Porstendorf. 
Rohna. 
323
        <pb n="340" />
        324 
480. 
481. 
482. 
483. 
484. 
485. 
486. 
487. 
488. 
489.— 
490. 
491. 
492. 
493. 
494. 
495. 
496. 
497. 
498. 
499. 
500. 
501. 
502. 
503. 
510. 
511. 
512. 
513. 
514. 
Rothenbach. 
Schafpreskeln, Unterröppisch. 
Schömberg. 
Seifersdorf. 
Sirbis. 
Steinsdorf. 
Struth. 
Teichwitz. 
Thränitz. 
Untitz. 
Weida mit Neuhof und Schloß Osterburg. 
Wetzdorf. 
Wittchendorf. 
Wolfsgefärth. 
Zedlitz. 
Zossen. 
Zschorta. 
Kreisgerichtsbezirk Sondershausen. 
Justizamtsbezirk Allstedt. 
Allstedt. 504. Mönchpfiffel. 
Einsdorf. 505. Niederröblingen. 
Einzingen. 506. Oldisleben. 
Heygendorf. 507. Schaafsdorf. 
Kalbsrieth. 508. Winkel. 
Landgrafroda. 509. Wolferstedt mit Kloster Naundorf. 
Mittelhausen. 
Kreisgerichtsbezirk Krnstadt. 
Justizamtsbezirk Ilmenau. 
Heyda. 515. Oberpörlitz. 
Ilmenau. 516. Roda. 
Kammerberg. 517. Schmerfeld, Wipfra. 
Martinroda. 518. Stützerbach. 
Neusiß. 519. Unterpörlitz mit Grenzhammer. 
  
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.
        <pb n="341" />
        325 
Regierungs-Zlatt 
für da 
Grohherzogthun 
Sachsen -Weimar-Eisenoch. 
Nummer 217Weimar 232. Jumi 1875. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(70) I. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Maschinen-Fabrikanten Carl Stahr, zu Allstedt, ein Erfin- 
dungs-Patent auf ein neu und eigenthümlich konstruirtes stellbares Schöpfrad 
für Drillmaschinen nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Mi- 
nisterium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzun- 
gen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekannt- 
machung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt von 1843 Seite 13.— 16) ange- 
geben und begründet sind, jedoch ohne Jemand in der Anwendung einzelner 
etwa schon bekannter Theile der neuerfundenen Maschine zu beschränken, auf 
die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gekechnet, für den Umfang des 
Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichne- 
ten Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im 
Großherzogthum oder in einem der übrigen deutschen Staaten zur Ausführung 
gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Mai 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
1875. 50
        <pb n="342" />
        326 
[71] HI. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, dem am 1. Juli 
d. J. in Kraft tretenden Statut für den Knappschafts-Verein des derzeitigen 
Bergamtsbezirks Eisenach, welcher in Eisenach seinen Sitz erhält, unter Ver— 
leihung der juristischen Persönlichkeit und der Rechte einer milden Stiftung 
an den gedachten Verein landesfürstliche Bestätigung gnädigst ertheilt haben, 
so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 4. Juni 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
I72) III. Nachdem laut Bekanntmachung des Reichskanzlers d. d. Berlin, 
7. Juni 1875 (Reichs-Gesetzblatt Seite 247) der Bundesrath auf Grund 
des Artikels 8 des Reichs-Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 bestimmt hat, 
daß vom 1. Juli 1875 ab 
a) die Halbguldenstücke süddeutscher Währung und 
b) die vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und Funfzehn- 
kreuzerstücke deutschen Gepräges 
nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel gelten und außer den mit der Ein- 
lösung in den Monaten Juli, August, September und Oktober dieses Jahres 
beauftragten Kassen der betreffenden Staaten Niemand verfpflichtet ist, diese 
Münzen in Zahlung zu nehmen, machen wir hierauf aufmerksam und fordern 
zugleich diejenigen Großherzoglichen Kassestellen, bei welchen jene Halbgul- 
denstücke bisher ausnahmsweise in Zahlung anzunehmen waren (Ministerial- 
Bekanntmachung vom 27. Dezember 1858, Reg.-Blatt v. J. 1859 Seite 
1 folg.) hierdurch auf, die bei ihnen am 1. Juli d. J. vorhandenen Halb- 
guldenstücke süddeutscher Währung in der ersten Hälfte desselben Monats an 
die Großherzogliche Hauptstaatskasse hier gegen Werthsersatz abzuliefern, vom 
1. Juli d. J. an aber diese Münzen in keinem Falle weiter in Zahlung an- 
zunehmen. 
Weimar am 14. Juni 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="343" />
        327 
73] IV. Zur Regelung des Verfahrens, welches zu beobachten ist, wenn Per— 
sonen, die sich bei Gerichtsbehörden in Untersuchungs- oder Strafhaft be— 
finden, der Art erkranken, daß das fernere Verbleiben derselben in der 
Gefangenenanstalt unzulässig erscheint, wird von den beiden unterzeichneten 
Departements des Großherzoglichen Staats-Ministeriums hiermit Folgendes 
verordnet: 
Erscheint der Krankheitsfall der Art, daß die Verpflegung des kranken 
Gefangenen in der Gefangenenanstalt des Gerichts, sei es mit Rücksicht auf 
die Einrichtung derselben oder mit Rücksicht auf den Kranken selbst, durchaus 
unthunlich ist, so hat das Gericht 
a) wenn die Aussetzung der Haft bezüglich die einstweilige Entlassung 
des Gefangenen im Hinblick auf die Interessen der Strafrechtspflege unbedenk- 
lich erscheint (vergl. auch Art 354 der Strafprozeßordnung), solche mittelst 
förmlichen Beschlusses zu verfügen, gleichzeitig aber — vorausgesetzt natürlich, 
daß der Zustand des Kranken nicht erlaubt, ihn ohne Weiteres der Fürsorge 
für sich selbst oder der seiner Angehörigen zu überlassen — unter Nachrichts- 
ertheilung hiervon den Kranken der Fürsorge des Gemeindevorstandes am Ge- 
richtssitze zu überweisen, der als Vertreter der Gemeinde (des Ortsarmenver- 
bandes) nach §§. 28 und 30 bezüglich 60 des Reichsgesetzes über den Unter- 
stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 und dem Landes-Ausführungs-Gesetz 
vom 23. Februar 1872 §§. 1 und 4 verpflichtet ist, sich der im Gemeinde- 
bezirke befindlichen hilfsbedürftigen Person vorläufig anzunehmen und ihr im 
Krankheitsfalle die nothwendige Pflege angedeihen zu lassen, über die Moda- 
lität dieser dem Hilfsbedürftigen zu gewährenden Unterstützung aber (Unter- 
bringung in Privatpflege, Aufnahme in ein städtisches oder Landkrankenhaus 2c.) 
zunächst zu befinden hat. Bis die Verfügung des Ortsgemeindevorstandes über 
den Kranken erfolgt ist, ist derselbe, soweit sein physischer Zustand dies erfor- 
dert, einstweilen in dem Gewahrsam des Gerichts zurückzubehalten und zu ver- 
pflegen, es ist jedoch, wenn jene Verfügung verzögert oder an unzulässige Be- 
dingungen geknüpft werden sollte, alsbald Beschwerde bei dem Großherzoglichen 
Bezirks-Direktor zu führen. 
b) Erscheint eine Aussetzung der Untersuchungshaft oder des Strafvoll- 
zugs aus justiziellen Gründen nicht zulässig, die Belassung des Kranken im 
Gefängniß aber gleichwohl unthunlich, so kann die Unterbringung des Gefan- 
genen in dem Landkrankenhause zu Jena, sei es in der medizinischen oder in 
der chirurgischen Abtheilung desselben, auch, da nöthig, im Isolirhause, in
        <pb n="344" />
        328 
welchem eine Gefangenenzelle zu diesem Zwecke hergerichtet ist, ingleichen in 
den hierfür geeigneten Fällen in der Entbindungsanstalt und eventuell, wenn 
in diesen Anstalten kein Raum zur Aufnahme des kranken Gefangenen dispo— 
nibel sein sollte, in einer Isolirzelle des Irrenhauses zu Jena stattfinden. 
In diesen Fällen muß aber, wenn sie keinen Aufschub vertragen, die 
Ankunft des Gefangenen, welcher die Eigenschaft eines solchen behält, dem 
Direktorium der Landesheilanstalt mindestens 24 Stunden vorher von der ein— 
liefernden Gerichtsbehörde angemeldet, auch ein Zeugniß des Gefangenenarztes 
über die Art und den bisherigen Verlauf der Krankheit beigefügt, gleichzeitig 
mit der Meldung aber ein Bericht an das Ministerial-Departement des In- 
nern erstattet werden. In weniger schleunigen Fällen ist nur an das Mi- 
nisterial-Departement des Innern, unter Beifügung des Zeugnisses des Ge- 
richtsarztes, Bericht zu erstatten und dessen weitere Verfügung über die Einlie- 
ferung des Kranken in die betreffende Anstalt zu erwarten. 
Die Gefangenen werden in allen Fällen vorstehender Art (lit. b) auf 
Kosten des gerichtlichen Verwaltungsfonds in die Anstalt ab= und bezüglich 
seiner Zeit an das Gericht zurückgeliefert, ingleichen auf Kosten jenes Fonds 
in der Anstalt nach dem untersten Tarif verpflegt und die Verpflegungskosten 
nach den Normen berechnet, wie sie für die auf Kosten der Staatskasse in die 
Anstalt aufgenommenen Kranken gelten. 
c) Wenn ein Erkrankter zwar nothwendiger Weise aus der Gefangenen= 
anstalt zu entfernen ist, derselbe aber zugleich weder der Haft entlassen, noch 
(3. B. wegen der ansteckenden Eigenschaft der Krankheit) nach Jena überführt 
werden kann, muß es der betreffenden Gerichtsbehörde überlassen bleiben, in 
anderweiter geeigneter Weise Vorkehrung zu treffen, durch welche die Interessen 
des Gefangenen, der Gefangenenanstalt und der Strafjustizpflege gleichmäßig 
gewahrt werden, z. B. durch Unterbringung in einer Krankenanstalt am Orte 
der Haft mit gleichzeitiger Bewachung des Gefangenen. 
Die sämmtlichen betheiligten Gerichts= und Verwaltungsbehörden haben 
sich vorkommenden Falles nach dieser Verordnung zu richten. 
Weimar am 15. Juni 1875. 
Grohherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: Für den Departements-Chef: 
br. K. Brüger. hr. Schomburg. 
Weimar. — Hoi-Buchdruckerer.
        <pb n="345" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Weimar. 29. Juni 1875. 
Nummer 22. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
/74) 1. Nachdem von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, guädigst 
beschlossen worden ist, der von den aus Ostheim gebürtigen Friedrich Spork'schen 
Eheleuten zu Rouen dem städtischen Krankenhause zu Ostheim gemachten 
Stiftung von Eintausend Franks, welche Summe als zinstragendes Kapital 
für die Anstalt bestehen bleiben soll, die Rechte einer milden Stiftung zu 
verleihen: so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 4. Juni 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
pr. Flemming. 
(75| II. Die nach den Bekanntmachungen vom 20. November 1867 Ziffer 5 
(Reg.-Blatt Seite 258), 27. Dezember 1867 Ziffer 4 (Reg.-Vlatt Seite 301) 
und 5. Februar 1868 (Reg.-Blatt Seite 99) für den Zentner steuerfreien 
Salzes festgestellte Kontrolegebühr wird vom 1. Juli d. J. an bis auf 
Weiteres 
für das zu landwirthschaftlichen Zwecken bestimmte Salz auf fünf 
Pfennige Reichsmünze, 
1875. 51
        <pb n="346" />
        330 
für das zu gewerblichen Zwecken bestimmte Salz auf zehn Pfennige 
Reichsmünze 
ermäßigt. 
Weimar am 15. Juni 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
(/76] III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist der Continental Caoutschonk &amp; Guttapercha Compagny in 
Hannover ein Erfindungs-Patent auf einen Kautschuk-Buffer für Hufeisen 
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten 
Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, 
sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 
1843 (Reg.-Blatt von 1843 Seite 13 — 16) angegeben und begründet sind, 
auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang 
des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichne- 
ten Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in 
einem der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Juni 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
/77] IV. Von dem Sparkasse-Verein zu Blankenhain sind in Folge der am 
1. Januar d. J. eingetretenen Reichsmarkrechnung die nachstehenden Abän- 
derungen der Statuten der dortigen Sparkasse vom#besschlossen 
worden: 
„Der Sparkasse-Verein zu Blankenhain hat, gestützt auf §. 9 Ziffer 2
        <pb n="347" />
        331 
der Statuten der Sparkasse daselbst, folgende Abänderungen der Statuten 
beschlossen: 
§. 1. Vom 1. Januar 1875 ab tritt auch bei der Geschäfts- 
und Buchführung der Sparkasse zu Blankenhain die Reichsmarkrech- 
nung ein, mit nachstehenden näheren Bestimmungen: 
§. 2. Ueberall da, wo in den Statuten dieser Sparkasse von 
Geldsätzen oder Summen in Thalerbeträgen die Rede ist, treten, 
soweit nicht etwas anderes im Nachstehenden geordnet ist, 3 Mark 
für jeden Thaler an dessen Stelle. 
§. 3. Der in §. 30 der Statuten vorgesehene Minimalbetrag 
der Einlage wird auf 50 Pfennige festgesetzt. 
§. 4. Die Bestimmung in §. 34 der Statuten, wonach die 
Einlagen, soweit sie volle Thaler erreichen, mit 3 9% jährlich ver- 
zinset werden sollen, wird dahin abgeändert: die Sparkasse verzinst 
die Einlagen, soweit sie volle fünf Mark erreichen, mit 33/8 %% jähr- 
lich; den Rechten der dermaligen Einleger auf Verzinsung ihrer, volle 
Thaler erreichenden Einlagen soll innerhalb der nach §. 42 des Sta- 
tuts festgesetzten dreimonatlichen Kündigungsperiode nicht präjudizirt 
werden. 
§. 5. Die Schlußvorschrift in §. 44 der Statuten, wonach alle 
bei der Sparkasse niedergelegten Gelder in der Regel gegen 4 %ige 
jährliche Verzinsung in Summen nicht unter 50 Thaler ausgeliehen 
werden sollen, wird dahin abgeändert, daß die Ausleihung solcher 
Gelder in der Regel gegen 4½ % jährliche Verzinsung und in 
Summen nicht unter 300 Mark zu geschehen hat." 
Nachdem diese Statutenänderungen von Seiner Königlichen Hoheit, dem 
Großherzoge, gnädigst bestätigt worden sind, wird solches andurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Juni 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg.
        <pb n="348" />
        332 
I78) V. Der Hannover-Braunschweigischen Hagelschäden-Versicherungs-Ge- 
sellschaft zu Hannover ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzog= 
thum widerruflich ertheilt und von der genannten Gesellschaft Ernst Röder 
in Buttelstedt als Haupt-Agent für das Großherzogthum im Sinne der höch- 
sten Verordnung vom 19. September 1860 ernannt worden. 
Weimar am 18. Juni 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(79|) VI. Nachdem hinsichtlich des dem Sören Sörensen, zu Kopenhagen, 
unter dem 5. August 1874 ertheilten Erfindungs-Patents auf eine Fabrikation 
künstlichen Leders aus Lederabfällen, die Frist zur Beibringung des vorschrifts- 
mäßigen Nachweises der Einführung binnen eines Zeitraums von einem Jahre, 
auf ein weiteres Jahr, bis zum 5. Angust 1876 mit höchster Genehmigung 
verlängert worden ist, so wird solches unter Rückbezug auf die Bekanntmachung 
vom 5. August 1874 (Reg.-Blatt Seite 337) andurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar am 22. Juni 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
pr. Schomburg. 
[80) VII. Von der Frankfurter Feuerversicherungs-Gesellschaft „Deutscher 
Phönix" und von der Frankfurter Lebensversicherungs-Gesellschaft sind an 
Stelle des Buchhändlers Carl Hoffmann, zu Weimar, Carl Apel und Sohn 
daselbst als Haupt-Agenteu für das Großherzogthum vom 1. Juli d. J. ab 
bestellt worden, welches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 26. Juni 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="349" />
        333 
Regierungs-Blatt 
Großherzogth um 
Sachseu-Wcimar-Eise nach. 
Weimar. 31. Juli 1875. 
  
Nummer 23. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[81] I. In Ausführung des Artikel 3 der Uebereinkunft zwischen Preußen und 
Frankreich wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeug- 
nissen und an Werken der Kunst vom 2. August 1862, nach welchem die Ge- 
währung dieses Schutzes von der Eintragung der betreffenden Werke abhängig 
gemacht ist, haben die Königlich Preußische und die Französische Regierung 
in der Absicht, die mit den Eintragungen verbundenen Geschäfte zu beschleu- 
nigen und eine korrekte Publikation der erstern zu sichern, sich darüber ver- 
ständigt, daß die Verleger 2c. ihrer Länder, welche die Eintragung nachsuchen 
wollen, die Anmeldungen dazu fortan jedesmal in zwei Exemplaren einzu- 
reichen haben. 
Mit Beziehung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 18. Mai 1865 
(Reg.-Blatt S. 134 und 206), wornach der vorgedachten Uebereinkunft auch 
die Großherzogliche Regierung beigetreten ist, wird diese nachträglich getroffene 
Vereinbarung auch für das Großherzogthum in Wirksamkeit gesetzt und zur 
Nachachtung für die Buchhändler und sonst Betheiligten im Großherzogthum 
hiermit bekannt gemacht. 
Weimar am 2. Juli 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
(82) II. Von der allgemeinen Eisenbahnversicherungs-Gesellschaft zu Berlin, 
welche vom 1. Juli d. J. ab die Firma: „Viktoria zu Berlin, Allge- 
meine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft“ führt, ist der Rentier Karl 
Rößler zu Weimar als Haupt-Agent für das Großherzogthum bestellt worden. 
1875. 52
        <pb n="350" />
        334 
Unter Bezugnahme auf die Vekanntmachung vom 19. März 1864 in 
Nr. 5 des Regierungs-Blatts von 1864 (Seite 22) wird dieß hierdurch be— 
kannt gemacht. Weimar am 8. Juli 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
83) III. Zur Herbeiführung einer möglichst gleichmäßigen Handhabung der im 
Großherzogthum bestehenden jedoch zum Theil veralteten und unter sich ver- 
schiedenen oder blos örtlichen Vorschriften über die sogenannte Polizeistunde, 
sowie zur Beseitigung hierüber vorgekommener Zweifel wird, unter Aufhebung 
der sämmtlichen bisher allgemein oder an einzelnen Orten giltigen Bestimmun- 
gen, hiermit für das ganze Großherzogthum verordnet was folgt: 
§. 1. 
Die Polizeistunde, d. i. diejenige Stunde der Nacht, über welche hinaus 
regelmäßig das Verweilen in Schankstuben oder an öffentlichen Vergnügungs- 
orten, sowie die Abhaltung öffentlicher Tänze polizeilich nicht gestattet ist, 
wird für Schanklokale und öffentliche Vergnügungsorte auf 11 Uhr Nachts, 
für öffentliche Tänze auf 12 Uhr Nachts bestimmt. 
§. 2. 
Die Polizeibehörden haben die Befugniß, aus triftigen Gründen im In- 
teresse der öffentlichen Ordnung vorübergehend, sowohl für einzelne Fälle 
als allgemeine, die Polizeistunde auf eine frühere Stunde festzusetzen. 
Dieselben sind ferner ermächtigt, unter besonderen Umständen für einzelne 
Fälle ausnahmsweise eine spätere Nachtstunde als Polizeistunde zu bestimmen, 
sowie auch in besonderen unbedenklichen Fällen von einer polizeilichen Auffor- 
derung der nach Eintritt der Polizeistunde noch in Schanklokalen oder an öffent- 
lichen Vergnügungsorten verweilenden Personen zum Fortgehen absehen zu lassen. 
§. 3. 
Ueber die Bestrafung von Uebertretungen der Polizeistunde bestimmt §. 365 
des Strafgesetzbuchs. 
Weimar am 12. Juli 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
        <pb n="351" />
        335 
[84] IV. Zur Ausführung der Bestimmungen in Ziffer 1 des §. 9 des Reichs- 
gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden, welche im ersten Absatz wie folgt lautet: 
„Die Vergütung für Vorspann erfolgt tageweise nach den vom Bundes- 
rathe von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes end- 
giltig festzustellenden Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach den im 
betreffenden Bezirke üblichen Fahrpreisen zu normiren. Auch für die 
Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsorte und zurück wird Vergü- 
tung nach gleichen Grundsätzen gewährt, wenn die Entfernung mehr als 
7½ Kilometer (eine Meile) beträgt; in diesem Falle ist eine Wege- 
strecke bis zu 15 Kilometern einem halben Tage gleichzusetzen. Werden 
die Fuhren einen halben Tag oder darunter in Anspruch genommen, 
so wird ein halber Tag berechnet,"“ 
sind von dem Bundesrathe in dessen Sitzung vom 25. Juni d. J. die Ver- 
gütungssätze, welche in den einzelnen, je einen Lieferungsverband bildenden 
Verwaltungs-Bezirken für den Vorspann im Frieden ans Militär-Fonds 
gewährt werden, für das Großherzogthum in nachstehender Weise festgesetzt 
worden: 
  
  
  
  
  
l. "6 2. 3. 4. 1 5. 
Vergütungssatz für 
« as Es enthalten 
« ·· einnutzweis l. .W 
ein mit einem jedes Pferden bespann- 1 also 14 agen 
Pfer spann- und Führer 
Lieferungsverbände. d . ween * uu6 Suert (Differenz von 
mit Führer (Summa gen 2 und 3) 
M. M. M. M. 
Erster und dritter Verwaltungs- Ü 
Bezirk ...... 7 3½ p·(ss 311 
Zweiter, vierter und fünfter 1 1 
Verwaltungs-Bezirkék 6 3 9 3 
Dabei ist noch Folgendes bestimmt worden: 
1) Der in Kolonne 5 aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen 
und zur andern Hälfte für den Führer gerechnet.
        <pb n="352" />
        336 
2) Der Vergütungssatz für einen mit zwei Stück Ochsen bespannten 
Wagen nebst Führer wird dem Satze für das einspännige Pferdefuhr- 
werk (Kolonne 2) gleichgestellt; jedes weitere Stück Ochsen wird mit 
der Hälfte des Satzes in Kolonne 3 vergütet. 
3) Die Vergütung für einen mit zwei Kühen bespannten Wagen erfolgt 
in der Weise, daß dabei drei Kühe wie zwei Ochsen gerechnet werden. 
Vorstehende Beschlüsse des Bundesrathes werden zur Nachachtung für die 
betheiligten Behörden und für das Publikum hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar am 15. Juli 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
[85) Das 20., 21. und 22. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter 
Nr. 1077 die Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Halb- 
guldenstücke süddeutscher Währung, sowie der vor dem Jahre 
1753 geprägten Dreißigkrenzerstücke und Funfzehnkreuzerstücke 
deutschen Gepräges, vom 7. Juni 1875; unter 
Nr. 1078 die Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und 
die Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 21. Juni 1875; unter 
Nr. 1079 die Verordnung, betreffend die Tagegelder, Fuhr= und Umzugs- 
kosten von Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung und der 
Postverwaltung, vom 5. Juli 1875. 
  
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.
        <pb n="353" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eise nach. 
Nummer 24. Weimar. 31. August 1875. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[86) I. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben anzuordnen geruht, daß 
die Vorstände der Großherzoglichen Forst-Inspektionen künftig nicht mehr den 
Amtstitel „Oberförster“, sondern das Dienstprädikat „Forstinspektor“, even- 
tuell neben einem ihnen etwa verliehenen besonderen Titel, zu führen haben. 
Weimar am 29. Juli 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
[I87| II. Nachdem der zeitherige Landtags-Abgeordnete für den VI. Wahlbe- 
zirk Oberappellations-Gerichtsrath, Professor Dr. Endemann zu Jena mit 
Rücksicht auf seinen zu Michaelis d. J. bevorstehenden Wegzug von Jena 
sein Mandat als Landtags-Abgeordneter niedergelegt hat, ist bei der hierauf 
am 2. d. M. stattgefundenen Nachwahl der Geheime Regierungsrath, Professor 
Dr. Hildebrandt zu Jena, zum Landtags-Abgeordneten für den gedachten Bezirk 
auf die noch übrige Dauer der dermaligen Wahl-Periode der Abgeordneten ge- 
wählt worden und hat derselbe die auf ihn gefallene Wahl angenommen. 
Es wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 10. August 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Flemming. 
1875. 53
        <pb n="354" />
        338 
[88] III. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und 
Seiner Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs, ist von dem Großherzoglichen 
Gesammt-Ministerium dem Adolph Hommel, Chemiker und praktischer Pho- 
tograph zu Hanan, ein Erfindungs-Patent auf ein eigenthümliches Verfahren 
zur Herstellung sogenannter photoplastographischer Bilder, nach Maßgabe der 
bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschreibung unter 
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche 
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt von 1843 Seite 
13 — 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, 
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichne- 
ten Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im 
Großherzogthum oder in einem der übrigen deutschen Staaten zur Ausführung 
gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage aussgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. August 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
hr. Flemming. 
189) IV. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und 
Seiner Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs, ist dem Spinnereibesitzer 
Friedrich Bockhacker zu Hückeswagen (Rheinprovinz) von dem Großherzoglichen 
Gesammt-Ministerium ein Erfindungs-Patent auf eine aräometrische Wollwage, 
ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, nach Maß- 
gabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und 
Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen 
Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt 
vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer 
von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzog- 
thums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
        <pb n="355" />
        339 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Groß- 
herzogthum oder in einem der übrigen deutschen Staaten zur Ausführung ge- 
bracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. August 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Flemming. 
190] V. Der Lebens- und Unfall-Versicherungsbank auf Gegenseitigkeit zu Ham- 
burg ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum bis auf Wi— 
derruf ertheilt und Emil Fischer in Weimar zum Hauptagenten der Gesell- 
schaft für das Großherzogthum ernannt worden. 
Weimar am 16. August 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
!191] Das 23. und 24. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1080 Die Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschrif- 
ten über die im Verkehr zulässige Fehlergrenze bei zilindrischen 
Hohlmaaßen, vom 25. Juli 1875 und 
Nr. 1081 die Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Oesterreich- 
Ungarn wegen gegenseitigen Markenschutzes, vom 20. August 1875. 
  
Berichtigung. In der Nummer 23 des Reg.-Blatts vom 31. Juli c. ist zu lesen: 
Seite 334 Zeile 12 von unten, statt zallgemeinen“: allgemein“ 
Seite 335 Zeile 1 von oben statt „Bestimmungen“: „Bestimmung- ferner Zeile 7 
kunt „Fahrpreisen“: „Fuhrpreisen" und Zeile 21 statt „enthalten“: „ent- 
allen 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="356" />
        <pb n="357" />
        Regierungs Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar-Eisenach. 
Weim ar. 14. September 1875. 
  
Nummer 25. 
"02 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
verordnen über den Konfirmanden-Unterricht mit Zustimmung des stän- 
digen Ausschusses der Landes-Synode auf Grund des §. 32 der Synodal- 
Ordnung provisorisch, wie folgt: 
§. 1. 
Der Konfirmanden= Unterricht im Großherzogthum wird in Zukunft min- 
destens ein halbes Jahr hindurch ertheilt. 
§. 2. 
Es soll der Konfirmanden-Unterricht der Regel nach und mit Ausnahme 
der Schulferien, in welchen derselbe ganz ausfallen darf, in wöchentlich zwei 
Stunden, in den letzten sechs Wochen vor der Konfirmation in wöchentlich 
vier Stunden ertheilt werden. 
1975. 54
        <pb n="358" />
        342 
8. 3. 
Unser Kirchenrath ist ermächtigt, wo die örtlichen oder persbnlichen Ver- 
hältnisse dies ersordern, von der Zeit und der Anzahl der Konfirmanden- 
Stunden zu dispensiren. 
Weimar am 9. September 1875. 
Carl Alerander. 
Stichling. 
Provisorisches Kirchengesetz, 
den Konfirmanden-Unterricht 
betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
193) I. Nachdem durch die am 3. Dezember 1874 zu Berlin vollzogene Er- 
klärung zwischen der Deutschen und Italienischen Regierung behufs Er- 
leichterung der Eheschließungen eine Vereinbarung wegen des gegenseitigen 
Verzichts auf Beibringung von Trauerlaubnißscheinen bei Heirathen 
Deutscher in Italien und umgekehrt zu Stande gekommen, vom Bundesrath 
in dessen Sitzung vom 10. Februar d. J. genehmigt und hierauf im Cen- 
tralblatt für das Deutsche Reich Nr. 10 vom Jahre 1875 Seite 
155 und 156 veröffentlicht worden ist, werden auf desfallsigen Antrag des 
Reichskanzlers die zur Vornahme von Trauungen innerhalb des Großherzog- 
thums berufenen sowie sonst dabei mitwirkenden Beamten, wie insbesondere 
auch die Gemeindevorstände des Großherzogthums auf die gedachte Vereinba- 
rung und deren Durchführung unter gleichzeitigem Abdruck der Artikel 1 
und 2 derselben, hierdurch noch besonders hingewiesen. 
Weimar am 28. August 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Departement des Aeußern 
Hauses und des Kultus. und Innern. 
Für den Departements-Chef: Für den Departements--Chef: 
Vollert. hr. Schomburg.
        <pb n="359" />
        343 
Uebereinkunft 
zwischen der Kaiserlich deutschen und der Königlich italienischen Regierung 
wegen gegenseitigen Verzichts auf die Beibringung von Trauerlaubniß- 
scheinen, vom 3. Dezember 1874. 
Artikel 1. 
Deutsche, welche mit Italienerinnen in Italien und Italiener, welche 
mit Deutschen in Deutschland eine Ehe abschließen wollen, sollen in Zukunft, 
wenn sie ihre Staatsangehörigkeit nachgewiesen haben, nicht mehr verpflichtet 
sein, durch Vorlegung von Attesten ihrer bezüglichen Heimathsbehörden dar- 
zuthun, daß sie ihre Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung auf ihre zu- 
künftige Ehefrau und ihre in der Ehe geborenen Kinder übertragen, und daß 
sie demgemäß nach eingegangener Ehe sammt ihrer vorgedachten Familie von 
ihrem Heimathsstaate auf Erfordern wieder werden übernommen werden. 
Artikel 2. 
Die beiderseitigen Angehörigen sind jedoch nach wie vor verpflichtet, falls 
dies in ihrer Heimath oder an dem Orte der Eheschließung gesetzlich vorge- 
schrieben ist, eine Bescheinigung ihrer zuständigen Landesbehörde darüber vor- 
zulegen, daß der Abschließung der Ehe nach dem bürgerlichen Rechte ihrer 
Heimath kein Hinderniß entgegensteht. 
(94| II. Der allgemeinen wechselseitigen Kapitalien= und Rentenversicherungs- 
Anstalt „Janus" zu Wien ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Groß- 
herzogthum bis auf Widerruf ertheilt und der Kaufmann Albert Hochdanz 
in Weimar zum Hauptagenten der Gesellschaft für das Großherzogthum er- 
nannt worden. 
Weimar am 7. September 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
(95| III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Isidor Selten zu Wien ein Erfindungs-Patent auf einen
        <pb n="360" />
        344 
Nothsignal-Apparat für die Eisenbahn-Passagiere, nach Maßgabe der bei dem 
unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung 
unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, 
welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 
1843 Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf 
Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums er- 
theilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 8. September 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
  
Weimar. — Hof-BRuchdruckerei.
        <pb n="361" />
        345 
Regierungs-Zlatt 
Großberzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 26. Weimar. 12. Oktober 1875. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
196) I. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Geheimen Regierungsrath Moritz Hilf zu Wiesbaden ein 
Erfindungs-Patent auf eine neue Construktion eines eisernen Oberbaues für 
Eisenbahngeleise, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
niedergelegten Zeichnungen und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und 
Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 
3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und 
begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für 
den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 23. September 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
dr. Schomburg. 
1875. 55
        <pb n="362" />
        346 
[97) II. Nachdem auf dem Grunde des Artikels 8 des Reichs-Münzgesetzes 
vom 9. Juli 1873 lant der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. 
v. M. (Reichs-Gesetzblatt Seite 304) der Bundesrath bestimmt hat, daß vom 
1. Oktober 1875 ab auch die nachverzeichneten, im Vierzehnthalerfuße ausge- 
prägten Silbermünzen kurbrandenburgischen und preußischen Gepräges! 
die bis zum Jahre 1810 geprägten /8-Thaler= oder 16 gGr.-Stücke, 
die bis zum Jahre 1768 geprägten ½= und 1/-Thalerstücke, 
die bis zum Jahre 1785 geprägten K/8-Thalerstücke (s. g. Tymphe oder 
prenßische Achtzehnkreuzerstücke), 
die mit den Jahreszahlen 1758, 1759, 1763 geprägten reduzirten 
½8= und 1/-Thalerstücke 
nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel gelten sollen, wird solches auch 
hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß gemäß dem 
§. 3 der angezogenen Bekanntmachung für das Großherzogthum Sachsen die 
Großherzogliche Haupt-Staatskasse hier als diejenige Kassestelle hiermit bezeich- 
net wird, bei welcher von jetzt bis einschließlich 31. Dezember 1875 
die vorangegebenen älteren Münzen nach dem im §. 4 derselben Bekannt- 
machung bestimmten Werthsverhältnisse sowohl in Zahlung angenommen, als 
auch gegen Reichs= bezüglich Landes-Münze umgewechselt werden. 
Weimar am 1. Oktober 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
[98) III. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und 
Seiner Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs, ist von dem Großherzoglichen 
Gesammt-Ministerium der Deutschen Wasserwerks-Gesellschaft zu 
Frankfurt a/M. ein Erfindungs-Patent auf Verbesserungen an Wassermes- 
sern nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium nieder- 
gelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedin- 
gungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 
3. März 1843 (Reg.-Blatt von 1843 Seite 13— 16) angegeben und be- 
gründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für 
den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
        <pb n="363" />
        347 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 1. Oktober 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
!99] Das 25., 26. und 27. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1082 den Erlaß, betreffend die Instruktion zur Ansführung des Ge- 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
1083 
1084 
1085 
1086 
1087 
setzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden, vom 2. September 1875; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Belgien 
wegen gegenseitigen Markenschutzes, vom 13. September 1875; 
unter 
die Verordnung, betreffend die Einführung der Reichswährung, 
vom 22. September 1875; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Münzen 
der Lübisch-Hamburgischen Kurantwährung, sowie verschiedener 
anderer Landesmünzen, vom 21. September 1875; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Sil- 
ber= und Bronzemünzen der Frankenwährung, vom 21. Sep- 
tember 1875; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmäch- 
tigten zum Bundesrath, vom 19. September 1875. 
  
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.
        <pb n="364" />
        <pb n="365" />
        Regierungs Mlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Wcimar-Eisenoach. 
Weimar. 22. Oktober 1875. 
Nummer 27. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[100] I1. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großher- 
zogs wird der §. 8 des mit höchster Verordnung vom 21. Oktober 1870 
veröffentlichten Regulativs über die Civilversorgung und die Civilanstellung 
der Militäranwärter (Reg.-Blatt von 1870 Seite 87 ff.) hierdurch aufgehoben 
und an seiner Stelle Folgendes bestimmt: 
Abgesehen von den in §. 7 bezeichneten Fällen dürfen die für Militär- 
anwärter bestimmten Stellen mit anderweitigen Bewerbern nicht besetzt wer- 
den, so lange gualificirte Militäranwärter vorhanden sind und sich darum 
bewerben. 
Sofern bei der Anstellungsbehörde nicht schon direkte Bewerbungen von 
geeigneten Militäranwärtern eingegangen oder specielle Nachweisungen über 
solche von Seiten der Militärbehörden mitgetheilt worden sind, erfolgt die 
Ermittelung von Militäranwärtern durch öffentliche Aufforderung zu Bewer- 
bungen um die erledigten Stellen. 
Die Behörden des Großherzogthums lassen diese Aufforderung dem in 
dem Bezirke des 11. Armeckorps hierfür besonders bestimmten Landwehr- 
Bezirkskommando zu Marburg unter gleichzeitiger genauer Mittheilung 
des Gehaltes der Stelle, der an den Bewerber gestellten Anforderungen, sowie 
aller sonstigen für denselben nothwendigen Angaben zugehen. 
Wie das genannte Bezirkskommando für den Bereich des 11. Armeekorps, 
so ist auch für die Bereiche der übrigen Korps je ein Bezirkskommando von 
1875. 56
        <pb n="366" />
        350 
dem Königlich Preußischen Kriegs-Ministerium angewiesen, die von den Be— 
hörden in dem betreffenden Korpsbereich ausgehenden Aufforderungen zusam- 
menzustellen, erforderlichen Falls sie vervollständigen zu lassen und sie all- 
wöchentlich an das Königliche Kriegs-Ministerium einzusenden. In letzterem 
wird dann aus den Nachweisungen sämmtlicher Bezirkskommando's eine Va- 
canzenliste zusammengestellt und mindestens ein mal wöchentlich veröffentlicht. 
Für die Verbreitung der Vacanzenlisten in den Kreisen der Militäranwärter 
ist die Königlich Preußische Militärverwaltung besorgt. 
Sind seit der Veröffentlichung sechs Wochen verstrichen und hat sich für 
die vacante Stelle kein qualificirter Militäranwärter gefunden, so hat die Be- 
hörde in der Besetzung der Stelle freie Hand. 
Weimar am 6. Oktober 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
(1011 II. Es ist von uns im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Kirchen- 
rath für angemessen befunden worden, die in der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 30. März 1868 (Reg.-Blatt S. 349) über den Urlaub von Super- 
intendenten enthaltene Bestimmung dahin abzuändern, daß den Superin- 
tendenten gestattet sein soll, sich selbst Urlaub bis zu drei Tagen zu er- 
theilen, vorausgesetzt nur, daß für ihre Stellvertretung während der Dauer 
des Urlaubs in genügender Weise gesorgt ist; während es für alle weiterge- 
hende Urlaubsgesuche der Superintendenten bei der Einholung unserer Ent- 
scheidung zu bewenden hat. 
Weimar am 7. Oktober 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
(102)] III. Die Großherzoglichen Staatskassen werden hierdurch bei eigener 
Haftung der Kassebeamten angewiesen, Kassenanweisungen anderer Staaten, 
sowie auf Thalerwährung lautende Banknoten ohne alle Ausnahme 
nach dem Schlusse des Monats November dieses Jahres nicht mehr in Zah-
        <pb n="367" />
        361 
lung anzunehmen, die bei den genaunten Kassen, soweit bisher die Annahme 
solcher Kassenanweisungen und Banknoten gestattet war, eingegangenen der- 
gleichen aber, wir bereits früher verfügt, nicht wieder auszugeben, sondern, 
soweit es nicht schon geschehen, bis spätestens zum zehnten Dezember 
dieses Jahres an Großherzogliche Haupt-Staatskasse hier abzuliefern oder dort 
gegen fernerhin als kassemäßig geltende Zahlungsmittel umzutauschen. Unter- 
einnehmer (Ortssteuereinnehmer, Amtssporteleinnehmer 2c.) haben ihre Vorräthe 
an dergleichen Kassenanweisungen und Banknoten bis spätestens den 5. De- 
zember dieses Jahres an die betreffenden Obereinnahmen (Rechnungsämter 2c.) 
abzuliefern. 
Hinsichtlich der Reichs-Kassenscheine bewendet es bei der Bekannt- 
machung vom 4. Mai 1875 (Reg.-Blatt S. 275), wonach dieselben bei allen 
Kassen des Großherzogthums auch für die Zukunft nach ihrem Nennwerthe in 
Zahlung anzunehmen sind; und hinsichtlich der Annahme der Großherzoglich 
Sächsischen Kassenanweisungen ist nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 
1. Juni 1875 (Reg.-Blatt S. 291) zu verfahren. 
Weimar am 11. Oktober 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
(103) IV. Nachdem in Abwesenheit Ihrer Königlichen Hoheiten des Großher- 
zogs und des Erbgroßherzogs das Großherzogliche Gesammt-Ministerium die 
beantragte Aufhebung der besonderen Pensionsanstalt für die Witwen und 
Waisen der Bürgerschullehrer hiesiger Residenz zu genehmigen beschlossen hat, 
wird solches mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß laut 
Vertrags zwischen den derzeitigen Mitgliedern der gedachten Pensionsanstalt 
und dem Gemeinderathe hierselbst vom d. J. die Stadtgemeinde Weimar 
die sämmtlichen nach dem landesherrlich bestätigten Statut vom 20. März 1874 
dem Pensionsfonds aufruhenden Verpflichtungen übernommen hat, und daß mit 
dem 1. November d. J. die juristische Persönlichkeit der fraglichen Pensions- 
anstalt ihre Endschaft erreicht. 
Weimar am 12. Oktober 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling.
        <pb n="368" />
        352 
[104) V. Der gegenseitigen Lebens-Versicherungsbank „Patria“ zu Wien ist 
die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum widerruflich ertheilt 
und Seitens der Gesellschaft Otto Petters zu Weimar als Haupt-Agent 
für das Großherzogthum im Sinne der höchsten Verordnung vom 19. Sep- 
tember 1860 bestellt worden. 
Weimar am 14. Oktober 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
#r. Schomburg. 
(105) VI. Von der Direktion der Preußischen Feuerversicherungs-Aktien-Ge- 
sellschaft, zu Berlin, ist an Stelle des verstorbenen Obrist-Lieutenants a. D. 
von Heyne zum Haupt-Agenten für das Großherzogthum Oskar Henkel, 
zu Weimar, bestellt worden. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. Juni 1869 (Reg.= 
Blatt von 1869 S. 222) wird dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 18. Oktober 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
pr. Schomburg. 
[1061 Das 28. und 29. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1088 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, 
vom 13. Oktober 1875; unter 
Nr. 1089 die Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Drei- 
pfennigstücke deutschen Gepräges, vom 17. Oktober 1875. 
  
Weimar. — Hof--Buchdruckeret.
        <pb n="369" />
        353 
Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen--Weimar-Eise nach. 
— — J3J30.# Oktober 1875. 
  
Nummer 28. Weimar. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
|107] 1. Auf Anordnung des Bundesrathes findet am 1. Dezember 1875 im 
Deutschen Reiche eine Volkszählung und mit derselben zugleich eine gewerb- 
statistische Anufnahme statt. 
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium dies hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß bringt, und sämmtlichen zur Leitung und Ausführung jener 
Erhebungen im Großherzogthumc berufenen Organen diejenige strenge Sorg- 
salt und Gewissenhaftigkeit, welche diese für dic verfassungsmäßigen Zwecke des 
Deutschen Reichs wie für die Staatsverwaltung des Großherzogthums gleich 
wichtige Angelegenheit erfordert, dringend zur Pflicht macht, werden zugleich 
folgende, auf Beschlüssen des Bundesrathes und bezüglich des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums beruhende Bestimmungen zur Kenntnißnahme und pünkt- 
lichen Beachtung besonders hervorgehoben. 
§ 1. 
Die Volkszählung ist nach dem Stande vom 1. Dezember 1875 vorzu- 
nehmen und erstreckt sich auf sämmtliche zur Zeit der Zählung innerhalb des 
Großherzogthums ortsanwesenden Personen, dergestalt, daß dieselben in Haus- 
haltungslisten namentlich verzeichnet werden. Dabei ist zugleich auch in jeder 
Haushaltungsliste ein Verzeichniß derjenigen Personen anzufertigen, welche zur 
Zählungszeit aus der Haushaltung vorübergehend abwesend sind. 
§ 2. 
Für die Erhebung der Gewerbestatistik gelten die nachstehenden Vor- 
schriften: 
1875. 57
        <pb n="370" />
        354 
1) Diese Aufnahme soll sich auf alle selbststäudigen Betricbe der Kunst- 
und Handelsgärtnerei, der Fischerei, des Berg-, Hütten= und Salinen- 
wesens, der Industrie mit Einschluß des Bauwesens, des Handels und 
Verkehrs, der Erquickungs= und Beherbergungsgewerbe erstrecken, ohne 
Unterschied, ob physische oder juristische Personen die Inhaber der- 
selben sind. 
Jeder selbstständige Gewerbebetrieb ist dergestalt zu zählen, daß von 
verschiedenen Gewerbebetrieben desselben Inhabers, gleichviel ob sie 
räumlich vereinigt oder getrennt sind, und von gleichartigen Gewerbe- 
betrieben desselben Inhabers, welche räumlich von einander getrennt 
sind und für sich bestehen, jeder besonders, ein mehreren Inhabern ge- 
höriger Gewerbebetrieb aber nur einmal gezählt wird. 
2) Besonderer Erhebung überwiesen und deshalb von der allgemeinen 
Aufnahme ausgeschlossen sind die den Eisenbahn-, Post= und Telegra- 
phen-Verwaltungen unterstehenden Werkstätten. 
3) Ausgeschlossen von der Aufnahme sind außerdem: 
a) die von der Militärverwaltung und der Verwaltung der Kriegs- 
marine betriebenen Arbeiten gewerblicher Natur, 
b) das Versicherungswesen, 
P) die Heilanstalten, der Gewerbebetrieb der Aerzte aller Art, der 
Hebammen, des ärztlichen Hülfspersonals; die Todtenbestattung, 
d) das Musikergewerbe, das Theatergewerbe und die Schaustellungen 
aller Art, 
e) der Gewerbebetrieb im Umherziehen, 
1) die in den Besserungs= und Strafanstalten zur Beschäftigung der 
Insassen ausgeführten Arbeiten, 
8) diejenigen Betriebe, deren Produkte lediglich für den Bedarf der 
eigenen Haushaltung der Gewerbetreibenden bestimmt sind. 
4) Bei der Aufnahme sind die Gewerbebetriebe ohne Gehülfen oder mit 
nicht mehr als fünf Gehülfen sowie die Gewerbebetriebe ohne 
Umtriebsmaschinen (Motoren) dergestalt von den übrigen Gewerbebe- 
trieben zu unterscheiden, daß bei jenen die Fragen nach der Gehülfen- 
zahl und nach der Zahl der etwa verwendeten Webstühle, Strumpf- 
stühle und Nähmaschinen in die Hauszaltungslisten der Volkszählung 
mit ausgenommen werden.
        <pb n="371" />
        365 
Für die Gewerbebetriebe mit mehr als fünf Gehülfen und mit 
Motoren ist durch besondere Fragebogen zu ermitteln: 
a) der örtliche Sitz, 
b) der Name des Geschäftsleiters (im Gewerbe thätigen Inhabers, 
Pächters, Administrators) und die etwaige Firma des Geschäftes, 
c) der Gegenstand des Betriebes, 
4) die Zahl der Geschäftsleiter, unterschieden nach dem Geschlecht, 
) die Zahl der außer den Geschäftsleitern im Betriebe thätigen 
Personen, unterschieden nach dem Geschlecht und Alter, 
l) die Zahl, Art und, soweit thunlich, auch die Kraft der Um- 
triebsmaschinen, 
8) bei Gewerben, für welche gewisse Arbeitsmaschinen und Vorrich- 
tungen charakteristisch sind, deren Zahl und Art. 
5) Als Normaltag der gewerbestatistischen Aufnahme wird ebenfalls der 
1. Dezember festgesetzt. Wo es auf Angaben über das ganze Jahr 
ankommt, haben sich dieselben auf den Durchschnitt des Jahres 1875 
zu beziehen. Für die noch nicht abgelaufene Zeit des Jahres sind die 
dem Durchschnitte zu Grunde zu legenden Ansätze schätzungsweise zu 
machen. 
Die gewerbestatistische Aufnahme geschieht von denselben Zählern, in 
denselben Zählbezirken und unter Leitung derselben Ortsbehörden oder 
Zählungskommissionen, welche für die Ausführung der Volkszählung be- 
stimmt sind, und ist, soweit möglich, durch direkte Befragung der Ge- 
werbetreibenden am Wohnorte des Geschäftsleiters zu bewerkstelligen. 
Die Art und Weise der mit den Haushaltungslisten der Volkszäh- 
lung zu verbindenden Fragestellung an die kleineren Gewerbetreibenden 
(s. oben Ziffer 4, erster Absatz) wird in Rubrik XII. der Haushal- 
tungsliste verauschaulicht. Zur Beantwortung der Fragen für die größeren 
Gewerbetreibenden und bezüglich der Motoren dient ein besonderer 
Fragebogen. 
6 
S. 3. 
Die Ausführung der Volkszählung sowie der Gewerbezählung ist Sache 
der Gemeindevorstände, welche jedoch in Orten von mehr als 2000 Einwoh- 
nern die ihnen obliegenden Funktionen einer zu diesem Zwecke zu bildenden 
Zählungskommission übertragen. Letztere soll spätestens bis zum 15. Novem- 
57“
        <pb n="372" />
        356 
ber gebildet und die Namen der gewählten Mitglieder müssen öffentlich bekannt 
gemacht werden. Die Kommission setzt sich zusammen aus dem Gemeindevor- 
stande, Mitgliedern des Gemeinderaths und Privatpersonen, welche sich nach 
ihren persönlichen Kenntnissen und ihrer Stellung zu jenem Ehrenamte beson- 
ders eignen. Die Zahl der Mitglieder wird vom Gemeindevorstande nach der 
Größe des Orts bestimmt. 
Die näheren Vorschriften in Betreff des Zählungsverfahrens sind in den 
Instruktionen für die Gemeindevorstände, in den Instruktionen für die Zähler, 
auf den Haushaltungslisten und auf den Gewerbefragebogen abgedruckt und es 
werden sämmtliche bei der Zählung Betheiligte auf die sorgfältige und genaue 
Beachtung dieser Vorschriften hierdurch noch besonders hingewiesen mit dem 
Hinzufügen, daß die sämmtlichen Instruktionen und Formulare den Gemeinde- 
vorständen durch das statistische Bürecaun zu Jena zugehen werden. 
Ueber den Verlauf des Zählungsverfahrens wird aus den betreffenden 
Instruktionen hier nur Folgendes noch hervorgehoben. 
Die Gemeindevorstände oder Zählungskommissionen lassen durch die von 
ihnen dazu bestimmten, gehörig unterwiesenen Zähler während der Tage vom 
25. bis spätestens am 30. November in jede vorhandene Haushaltung eine Haushal- 
tungsliste abgeben, welche jeder Haushaltungsvorstand für alle zu seinem Haushalte 
gehörigen Personen am Mitwoch den 1. Dezember 1875 Vormittags in Gemäß- 
heit der auf der Liste abgedruckten Erläuterungen gewissenhaft auszufüllen hat. 
Das Gleiche gilt in Betreff der Extrahaushaltungslisten, deren jede Anstalt, 
in welcher sich nach dem besonderen Zwecke derselben eine Anzahl von Per- 
sonen in Wohnung und Kost befinden, außer den gewöhnlichen Haushaltungs- 
listen je nach Bedürfniß eine oder mehrere erhält. 
In gleicher Weise erfolgt die Austheilung der Gewerbefragebogen an Ge- 
werbetreibende resp. Geschäftsleiter, welche in dem von ihnen geleiteten Ge- 
werbebetriebe mit Umtriebsmaschinen (Motoren) oder mit mehr als fünf Gehül- 
fen 2c. arbeiten. Unter die erstere Klasse gehören beispielsweise unter Anderen 
sämmtliche Mühlen. 
Vom 1. Dezember 12 Uhr Mittags an sind die ausgefüllten Haus- 
haltungs= resp. Extrahaushaltungslisten durch die Zähler von den Haushal- 
tungsvorständen, resp. den Vorständen der Anstalten und womöglich gleichzeitig 
auch die ausgefüllten Gewerbefragebogen wieder abzuholen. Die Einsammlung 
der Haushaltungslisten ist spätestens am 2. Dezember, die der Gewerbefrage- 
bogen spätestens am 4. Dezember zu beendigen.
        <pb n="373" />
        357 
Während der Einsammlung ist die Vollständigkeit und Richtigkeit einer 
jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen; etwaige Fehler und Auslassungen 
sind nöthigenfalls auf Befragen Anwesender zu berichtigen und zu ergänzen. 
Nachdem sämmtliche eingesammelten Listen einer nochmaligen Prüfung und 
eventuellen Berichtigung unterzogen worden sind, wird aus den Haushaltungs- 
listen unverzüglich die Ortsbevölkerungsliste zusammengestellt und mit dem unter- 
schriftlich oder sonst gehörig vollzogenen Zeugniß der durch den Gemeindevor- 
stand erfolgten Prüfung und der dabei konstatirten Richtigket versehen, hierauf 
auch nebst sämmtlichen Haushaltungs= und Extrahaushaltungslisten und sonstigen 
Nachweisungen bis spätestens zum 20. Dezember an den betreffenden Groß- 
herzoglichen Bezirks-Direktor eingesendet. 
Hiermit ist gleichzeitig die Einsendung der ausgefüllten Gewerbefragebogen 
zu verbinden. Der Bezirks-Direktor hat zunächst zu erörtern, ob die frag- 
lichen Listen 2c. aus sämmtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig einge- 
gangen, eventuell wegen deren schleuniger Einsendung das Nöthige zu verfügen, 
sodann aber zu prüfen, ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevorstände in 
gehöriger Form und Vollziehung den. Zählungsnachweisungen beigefügt worden 
und wegen schleuniger Erledigung etwaiger desfallsiger Mängel das Erforder- 
liche anzuordnen und hierauf die gasammten Zählungsmaterialien seines Bezirks 
mit den in den ebengedachten beiden Richtungen und den etwa sonst nöthig er- 
scheinenden Bemerkungen bis spätestens zum 31. Dezember d. J. dem sta- 
tistischen Büreau zu Jena zu übermitteln. 
8. 4. 
Dem statistischen Bürean zu Jena ist die Revision und weitere Bearbei— 
tung des gesammten Zählungsmaterials übertragen. Es haben daher die Ge— 
meindevorstünde allen Anordnungen, welche vom Direktor des statistischen Bü— 
reaus behufs der Berichtigung, Feststellung und Aufklärung der erhobenen That- 
sachen an sie gelangen, unweigerlich und mit der durch die Dringlichkeit der 
Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältigst nachzukommen. 
§. 5. 
Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren, welchen im Uebrigen mittelst beson- 
deren Erlasses des unterzeichneten Staats-Ministeriums die erforderlichen weiteren 
Eröffnungen zugehen werden, haben thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß 
Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung wesentlich
        <pb n="374" />
        358 
verändern und auf die ungestörte Vornahme der Zählung hindernd einwirken 
können, wie öffentliche Versammlungen, Feste, Jahrmärkte 2c. zur Zeit der 
Zählung nicht stattfinden. 
Weimar am 18. Oktober 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Junern. 
v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachung, 
die Volks= und Gewerbezählung am 1. Dezember 1875 
betreffend. 
[108) II. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Kanzlers des Nord- 
deutschen Bundes vom 25. September 1869 wird andurch zur öffentlichen 
Kenntuiß gebracht, daß die bei der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen 
Gesammtuniversität Jena bestehenden Kommissionen zur Prüfung der 
Aerzte, Zahnärzte und Apotheker während des Jahres vom 1. Novem- 
ber 1875 bis dahin 1876 folgendermaßen zusammengesetzt sein werden: 
1. Die Kommission für die Prüfung der Aerzte: 
1) Vorsitzender: 
Geheimer Hofrath Dr. Ried, 
2) Mitglieder: 
a. für Anatomie, Physiologie und pathologische Anatomie: 
Professor Dr. Schwalbe, Professor Dr. Preyer und Hofrath 
Dr. Mller; 
b. für Chirurgie: 
Geheimer Hofrath Dr. Ried und Stabsarzt Dr. Bode; 
. für Augenheilkunde: 
Professor Dr. Schillbach; 
d. für Medizin: 
Professor Dr. Nothnagel und Professor Dr. Seidel; 
c. für Geburtshilfe: 
Geheimer Hofrath Dr. Schultze und Professor Dr. Siebert; 
t. für Staatsarzneikunde: 
Professor Dr. Siebert. 
II. Für die zahnärztliche Prüfung ist der für die Aerzte bestehenden Kommission 
der Zahnarzt Hartung in Rudolstadt 
beigeordnet.
        <pb n="375" />
        369 
III. Die Kommission für die Prüfung der Apotheker: 
1) Vorsitzender: 
Hofrath Dr. Geuther; 
2) Mitglieder: 
a. für Physik: 
Professor Dr. Schäffer; 
b. für Chemie: 
Hofrath Dr. Geuther; 
c. für Botanik: 
Professor Dr. Hallier; 
d. für Pharmacie: 
Privatdozent Dr. Gutzeit und Hof- und Raths-Apotheker 
Hüffner. 
Weimar am 18. Oktober 1875. 
Großberzoglich Siächsisches Staats-Ministerinm, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
(109] III. Unter Bezugnahme auf §. 4 der revidirten Vorschriften über die 
Prüfung der Apotheker vom 5. März d. J. (vergl. Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 167 f.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von 
den Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien die Universitäts- 
kuratel zu Jena beauftragt worden ist, die Anträge auf Zulassung zu der Apo- 
thekerprüfung bei der in Fena bestehenden Prüfungskommission entgegenzunehmen. 
Weimar am 19. Oktober 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
I110|] IV. Der nachstehende Inhalt der im Reichs-Gesetzblatt Nr. 29 (Seite 
311 und 312) veröffentlichten Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. d. M.: 
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 
8. 1. 
Die auf Grund der Zwölftheilung des ½0 Thalerstückes ausgeprägten Dreipfennig- 
stücke deutschen Gepräges gelten vom 1. November 1875 ab nicht ferner als gesetzliches 
Zahlungsmittel. 
Es ist daher vom 1. November 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten 
Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
        <pb n="376" />
        S. 2. 
Die im Umlaufe befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Mo- 
naten November und Dezember 1875 und Jannar 1876 von den durch die Landes- 
Zentrolbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münze 
geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselbe gesetzliches Zahlungsmittel ist, nach dem in 
Artikel 15 Nr. 4 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 233) sest- 
gesetzten Werthverhältnisse von 21½ Pfennig Reichsmünze für das Stück für Rechnung 
des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= bezw. Lau- 
desmün 7 jedoch nur in Beträgen von 5 Pfennig Reichsmünze oder in einem Vielfachen 
dieses bages, umgewechselt. 
dem 31. Januar 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder 
in 07 noch zur Umwechselung angenommen. 
m zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte 
und Dietns als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf 
verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 17. Oktober 1875. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
wird auch hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß 
hiernach die entgegenstehenden Bestimmungen im §. 9 des Gesetzes über die 
Münzverfassung des Großherzogthums vom 27. Oktober 1840 und beziglich 
im §. 5 der Verordnung über den Umlauf fremder Münzen im Großherzogthume 
vom 17. November 1840 (Reg.-Blatt S. 192 und 245), sowie in der Be- 
kanntmachung vom 27. Dezember 1858 und in der derselben beigefügten Ueber- 
sicht (Reg.-Blatt vom Jahre 1859 S. 1 flg.) vom 1. November d. J. an 
außer Geltung treten 
Zugleich werden für das Großherzogthum Sachsen 
die Großherzogliche Haupt-Staatskasse hier, 
die Großherzoglichen Rechnungsämter, 
das Großherzogliche Rentamt zu Oldisleben und 
die Großherzoglichen Steuerämter zu Apolda, Eisenach und Weimar 
als diejenigen Kassestellen hiermit bezeichnet, bei welchen in den Monaten 
November und Dezember 1875 und Januar 1876 
die im Großherzogthume umlaufenden 
auf Grund der Zwölftheilung des ½/80 Thalerstückes (des Groschen) 
ausgeprägten Dreipfennigstücke deutschen Gepräges 
in der vorbezeichneten Weise in Zahlung angenommen und umgewechselt werden. 
Weimar am 25. Oktober 1875. 
Großherzoglich Sächsce Staats-Ministerium. 
bon. 
  
Weimar. — Hof= 6.
        <pb n="377" />
        Begierungs Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eise noch. 
Nummer 29. Weimar. * 9. November 1875. 
LL Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 20. 
haben zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personen-- 
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 23 flg.) auf vem Grunde der §§. 83 und 84 des genannten, hierneben 
abgedruckten Gesetzes und im Anschluß an die gleichfalls hierneben abgedruckte, 
vom Bundesrathe unterm 22. Juni 1875 erlassene Ausführungs-Verordnung 
(Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 386 flg.) zu verordnen beschlossen 
und verordnen, was. folgt: 
8. 1. 
Für Uns und die Mitglieder Unseres Großherzoglichen Hauses versieht 
die Geschäfte des Standesbeamten der jedesmalige Chef Unseres Staats-Mi— 
nisteriums Departement des Großherzoglichen Hauses. (8. 72 des Reichsgesetzes 
vom 6. Februar 1875.) 
Ueber die Art der Führung und Aufbewahrung der Standesregister Be- 
stimmung zu treffen, bleibt vorbehalten. 
§. 2. 
Im Uebrigen steht die centrale Leitung und die Oberaufsicht in Betreff 
1875. 58
        <pb n="378" />
        362 
der Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkun- 
dung des Personenstandes und die Eheschließung Unserem Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz, zu. 
§. 3. 
Die Funktionen der „unteren Verwaltungsbehörde“ (§. 3 Abs. 1, §. 7 
Abs. 3, §. 11 Abs. 1 und 2, 8§. 14, 27, 60, 64, 66 Abs. 2 des Reichs- 
gesetzes) werden den Justizämtern beziehungsweise dem Stadtgerichte als Or- 
ganen der Justizverwaltung, jedem in Bezug auf die Standesämter seines 
Bezirks übertragen. 
8. 4. 
Die in dem Reichsgesetz der „höheren Verwaltungsbehörde“ zugewiesenen 
Funktionen werden einerseits von Unserem Staats-Ministerium Departement 
der Justiz, andererseits von den Kreisgerichten, von den letzteren in Bezug 
auf die Standesämter ihrer resp. Bezirke, wahrgenommen. 
Dem Staats-Ministerium Departement der Justiz steht insbesondere zu: 
die Bildung der Standesamtsbezirke (§. 2 des Reichsgesetzes), 
die Bestellung der Standesbeamten und deren Stellvertreter (8 3 Abf. 2, 
§. 4 Abs. 1, §. 6 Abs. 1 des Reichsgesetzes), 
die Ertheilung der Genehmigung zu der durch Gemeindebehörden er- 
folgten Bestellung von Standesbeamten bezüglich deren Stellvertre- 
tern und zur Uebertragung der standesamtlichen Geschäfte Seitens 
des Gemeindevorstands an andere Gemeindebeamte (§. 4 Abs. 1 
und 2 des Reichsgesetzes), 
der Widerruf der erfolgten Bestellung oder Genehmigung zur Besttel- 
lung (§. 5 des Reichsgesetzes), 
die endgültige Entscheidung über Beschwerden wegen Festsetzung der 
den Standesbeamten zu gewährenden Entschädigung (8. 7 Abs. 3 
des Reichsgesetzes). 
Dasselbe ist ermächtigt, die Ausübung dieser Funktionen im Allgemeinen 
oder im einzelnen Falle den Kreisgerichten zu übertragen. 
Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten in höherer Ju- 
stanz (8§. 11 Abs. 1 und 2 des Reichsgesetzes) wird von den Kreisgerichten 
als mittleren Justizverwaltungsbehörden ausgeübt, vorbehältlich der dem Staats- 
Ministerium Departement der Justiz nach §. 2 zustehenden Oberaufsicht.
        <pb n="379" />
        363 
8. B5. 
Unter der in dem Reichsgesetz (§. 4 desselben) gebrauchten Bezeichnung: 
„Gemeindevorstand“ ist die nach der Gesetzgebung des Großherzogthums die- 
selbe Bezeichnung führende Gemeindebehörde und unter der Bezeichnung: „Ge- 
meindebehörde“ ist der Gemeinderath, bezüglich in Gemeinden, welche keinen 
Gemeinderath besitzen, die Gemeindeversammlung zu verstehen. 
8. 6. 
Als „Gericht erster Instanz“ (§. 11 Abs. 3, §. 14 Abs. 2, §. 66 
Abs. 2 des Reichsgesetzes) ist der Einzelrichter zuständig, in dessen Bezirk der 
Standesbeamte seinen Amtssitz hat. 
Der Instanzenzug regelt sich nach Maßgabe des §. 14 des Gesetzes über 
die Zuständigkeit der Gerichte und den Instanzenzug in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten vom 15. März 1850. 
S. 7. 
Die Dispensation von dem Verbote der Ehe zwischen einem wegen Ehe- 
bruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen (§. 33 Nr. 5 des Reichsgesetzes) 
zu ertheilen, ist Uns selbst vorbehalten. 
Dispensation vom gesetzlichen Alter der Ehemündigkeit (§. 28 des Reichs- 
gesetzes), von der gesetzlichen Vorschrift, nach welcher Frauen erst nach Ablauf 
des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schließen 
dürfen (§. 35 des Reichsgesetzes), und vom Aufgebot (§. 50 des Reichsge- 
setzes) ertheilt Unser Staats-Ministerium Departement der Justiz. 
Die Gesuche um Dispensation sind in dem Falle des §. 33 Nr. 5 (Dis- 
pensation von dem Verbote der Ehe zwischen einem wegen Ehebruchs Geschie- 
denen und seinem Mitschuldigen) bei dem Kreisgerichte, bei welchem der Ehe- 
scheidungsprozeß in erster Instanz anhängig war, bezüglich, wenn die Eheschei- 
dung von einem nicht dem Großherzogthum angehörigen Gericht ausgesprochen 
worden ist, bei Unserem Staats-Ministerium, Departement der Justiz, in den 
übrigen Fällen aber bei dem betreffenden Justizamte (Stadtgerichte) zu über- 
reichen. 
« 8. 8. 
Die Standesamtsbezirke, bei deren Bildung auf bestehende Parochial- 
Verbände thunlichst Rücksicht zu nehmen ist, sind nach ihrer amtlichen Benen- 
58
        <pb n="380" />
        364 
nung unter Angabe der einbezirkten Gemeinden durch das Regierungs-Blatt 
für Unser Großherzogthum bekannt zu machen. 
8. 9. 
Nach erfolgter Bestellung werden die Standesbeamten und Stellvertreter 
eines Standesbeamten durch den zuständigen Einzelrichter dahin verpflichtet, 
daß sie das ihnen übertragene Amt eines Standesbeamten (Stellver- 
treters des Standesbeamten) und alle mit diesem Amte verbundenen 
Geschäfte nach ihrem besten Wissen und Gewissen vorschriftsmäßig ver- 
walten wollen. 
Die Verpflichtung erfolgt mittelst Handschlags an Eides Statt. 
Zur Verpflichtung derjenigen Standesbeamten und Stellvertreter eines 
Standesbeamten, welche nach §. 4 Abs. 1 und §. 6 Abs. 2 des Reichsgesetzes 
auf Grund einer gemeindeamtlichen Stellung zu dem Standesamte berufen sind, 
genügt die Hinweisung auf den bei Uebernahme des Gemeindeamtes geleisteten 
Diensteid. 
In dem Falle des §. 1 dieser Verordnung findet eine besondere Ver- 
pflichtung des bestellten Standesbeamten nicht Statt. 
8. 10. 
In jedem Orte, in welchem ein Standesbeamter seinen Amtssitz hat, 
ist am Eingang des Gebäudes, worin das Geschäftslokal des Standesbeamten 
sich befindet, ein Schild mit der Aufschrift: „Großherzoglich Sächsischer Stau- 
desbeamter“ anzubringen. 
§. 11. 
Die nach §. 8 des Reichsgesetzes, sowie nach den §§. 1, 2 und 4 der 
Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875 den Gemein- 
den von der Centralbehörde des Bundesstaats kostenfrei zu liefernden Formulare 
zu den Haupt= und Nebenregistern (A, B und C) und zu den Register-Aus- 
zügen (Aa, Bb, Ce) werden auf Rechnung der Staatskasse angeschafft und — 
die Hauptregister in einem der Seelenzahl des einzelnen Standesamtsbezirks 
entsprechenden, für kleinere Standesamtsbezirke auf eine Mehrzahl von Jahren 
berechneten Umfange gebunden — vor dem 1. Januar 1876 den Standes- 
beamten kosten= und portofrei zugefertigt werden. 
Auch die in §. 5 der vom Bundesrathe unterm 22. Juni 1875 erlesse-
        <pb n="381" />
        365 
nen Ausführungs-Verordnung vorgeschriebenen Formulare für Bescheinigung 
einer erfolgten Eheschließung, für das Aufgebot und für die Ermächtigung des 
zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung vor dem Standesbeamten eines 
anderen Orts (O, E und F) sollen den Standesbeamten wenigstens für den 
Beginn und die erste Zeit ihrer amtlichen Wirksamkeit geliefert werden, und 
das Gleiche gilt von den nach §. 15 Abs. 2 des Reichsgesetzes erforderlichen 
Dienstsiegeln. Der für Anschaffung dieser Formulare und der Dienstsiegel 
erwachsende Aufwand ist jedoch von den die einzelnen Standesamtsbezirke bil- 
denden Gemeinden der Staatskasse antheilig nach Verhältniß zu erstatten. 
(Vergl. §. 8 des Reichsgesetzes, §. 6 der Ausführungs-Verordnung des Bun- 
desraths.) 
S. 12. 
Die Festsetzung der nach §. 8 des Reichsgesetzes von den Gemeinden zu 
tragenden sächlichen Kosten steht in allen Fällen, wo eine solche nöthig wird, 
dem Justizamte bezüglich Stadtgerichte zu. 
§. 13. 
In Fällen vorübergehender Behinderung des Standesbeamten und seiner 
Stellvertreter oder gleichzeitiger Erledigung dieser Aemter hat die Obrigkeit 
des Orts, an welchem der Standesbeamte beziehungsweise dessen Stellvertreter 
ihren Wohnsitz haben oder gehabt haben, dem zuständigen Justizamte bezüglich 
Stadtgerichte ohne Verzug Anzeige zu machen, damit in Gemäßheit des §S. 3 
Abs. 1 des Reichsgesetzes die einstweilige Beurkundung des Personenstandes 
einem benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter übertragen werde. 
§. 14. 
Die Orts-Polizeibehörde, welche zu einer Beerdigung vor erfolgter Ein- 
tragung des Sterbefalls in das Sterberegister Genehmigung ertheilt hat (§. 60 
des Reichsgesetzes), ist verpflichtet, dem zuständigen Standesbeamten hiervon 
ohne Verzug Mittheilung zu machen. 
§. 15. 
Ist eine Ehe auf übereinstimmendes Ansuchen der Eheleute aus landes- 
herrlicher Machtvollkommenheit getreunt worden, so hat das Ehegericht eine 
beglaubigte Abschrift des landesherrlichen Erlasses nebst einer Bescheinigung
        <pb n="382" />
        366 
darüber, an welchem Tage die Eröffnung an die Betheiligten erfolgt ist, dem 
Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zu übersenden. Der 
Standesbeamte hat hiernach in Gemäßheit des §. 55 des Reichsgesetzes zu 
verfahren. (Vergl. §. 14 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vom 
22. Juni 1875.) 
§. 16. 
Insoweit nach bestehenden Vorschriften bestimmten Behörden oder Per- 
sonen (Gemeindevorständen, Hebammen, Leichenweibern 2c.) obliegt, von Ge- 
burts= oder Sterbefällen weltlichen oder geistlichen Behörden oder Beamten 
Anzeige zu erstatten, behält es hierbei auch fernerhin sein Bewenden. 
§. 17. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1876 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Heinrichau am 9. Oktober 1875. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Verordnung, 
die Ausführung des Reichsgesetzes über 
die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung vom 6. Februar 
1875 betreffend.
        <pb n="383" />
        367 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Erster Köschsnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgt aus- 
schließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittels Eintragung 
in die dazu bestimmten Register. 
§. 2. 
Die Bildung der Standesamtsbezirke erfolgt durch die höhere Verwal- 
tungsbehörde. 
Die Standesamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemeinden ge- 
bildet, größere Gemeinden in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden. 
§. 3. 
Für jeden Standesamtsbezirk ist ein Standesbeamter und mindestens ein 
Stellvertreter zu bestellen. Für den Fall vorübergehender Behinderung oder 
gleichzeitiger Erledigung des Amtes des Standesbeamten und der Stellvertreter 
ist die nächste Aufsichtsbehörde ermächtigt, die einstweilige Beurkundung des 
Personenstandes einem benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter zu 
übertragen. 
Die Bestellung erfolgt, soweit nicht im §. 4 ein Anderes bestimmt ist, 
durch die höhere Verwaltungsbehörde. 
Geistlichen und anderen Religionsdienern darf das Amt eines Standes- 
beamten oder die Stellvertretung eines solchen nicht übertragen werden. 
§. 4. 
In den Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht 
überschreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Schultheiß, 
Ortsvorsteher oder deren gesetzlicher Stellvertreter) die Geschäfte des Standes- 
beamten wahrzunehmen, sofern durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht ein
        <pb n="384" />
        368 
besonderer Beamter für dieselben bestellt ist. Der Vorsteher ist jedoch befugt, 
diese Geschäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde anderen 
Gemeindebeamten widerruflich zu übertragen. 
Die Gemeindebehörde kann die Anstellung besonderer Standesbeamten be- 
schließen. Die Ernennung der Standesbeamten erfolgt in diesem Falle durch 
den Gemeindevorstand unter Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 
In der gleichen Weise erfolgt die Bestellung der Stellvertreter. 
Die durch den Gemeindevorstand ernannten besonderen Standesbeamten 
und deren Stellvertreter sind Gemeindebeamte. 
8. 5. 
Die durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgte Bestellung und Geneh- 
migung zur Bestellung ist jederzeit widerruflich. 
S. 6. 
Ist ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet, so werden 
der Standesbeamte und dessen Stellvertreter stets von der höheren Verwal 
tungsbehörde bestellt. 
Ein jeder Vorsteher oder andere Beamte einer dieser Gemeinden ist ver- 
pflichtet, das Amt des Standesbeamten oder des Stellvertreters zu übernehmen. 
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen den Vorstehern der aus 
mehreren Gemeinden gebildeten Verbände die gleiche Verpflichtung obliegt, 
werden hierdurch nicht berührt. 
8. 7. 
Die etwa erforderliche Entschädigung der nach 8. 4 von den Gemeinden 
bestellten Standesbeamten fällt der Gemeinde zur Last. 
Die in §. 6 Absatz 2 und 3 bezeichneten Beamten sind berechtigt, für 
Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten von den zum Bezirk ihres 
Hauptamtes nicht gehörigen Gemeinden eine in allen Fällen als Pauschquantum 
festzusetzende Entschädigung zu beanspruchen. 
Die Festsetzung erfolgt durch die untere Verwaltungsbehörde; über Be- 
schwerden entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 
Bestellt die höhere Verwaltungsbehörde andere Personen zu Standesbe- 
amten oder zu Stellvertretern, so fällt die etwa zu gewährende Entschädigung 
der Staatskasse zur Loast.
        <pb n="385" />
        369 
8. 8. 
Die sächlichen Kosten werden in allen Fällen von den Gemeinden getra— 
gen; die Register und Formulare zu allen Registerauszügen werden jedoch den 
Gemeinden von der Zentralbehörde des Bundesstaats kostenfrei geliefert. 
8. 9. 
In Standesamtsbezirken, welche aus mehreren Gemeinden gebildet sind, 
wird die den Standesbeamten oder den Stellvertretern zu gewährende Ent— 
schädigung und der Betrag der sächlichen Kosten auf die einzelnen betheiligten 
Gemeinden nach dem Maßstabe der Seelenzahl vertheilt. 
§. 10. 
Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes werden die außerhalb der Ge- 
meinden stehenden Gutsbezirke, den Gemeindevorstehern die Vorsteher dieser 
Bezirke gleich geachtet. 
§. 11. 
Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird von der 
unteren Verwaltungsbehörde, in höherer Instanz von der höheren Verwal- 
tungsbehörde geübt, insoweit die Landesgesetze nicht andere Aufsichtsbehörden 
bestimmen. 
Die Aussichtsbehörde ist befugt, gegen den Standesbeamten Warnungen, 
Verweise und Geldstrafen zu verhängen. Letztere dürfen für jeden einzelnen 
Fall den Betrag von einhundert Mark nicht übersteigen. 
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so 
kann er dazu auf Antrag der Betheiligten durch das Gericht angewiesen werden. 
Zuständig ist das Gericht erster Instanz, in dessen Bezirk der Standesbeamte 
seinen Amtssitz hat. Das Verfahren und die Beschwerdeführung regelt sich, 
insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes bestimmen, nach den Vorschriften, 
welche in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gelten. 
8. 12. 
Von jedem Standesbeamten sind drei Standesregister unter der Bezeichnung: 
Geburtsregister, 
Heirathsregister, 
Sterberegister. 
zu führen. 
1875. 59
        <pb n="386" />
        370 
8. 13. 
Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen unter fortlaufenden 
Nummern und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwischenräume sind durch 
Striche auszufüllen, die wesentlichen Zahlenangaben mit Buchstaben zu schreiben. 
Die auf mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Eintragungen 
sollen enthalten: 
1) den Ort und Tag der Eintragung; 
2) die Bezeichnung der Erschienenen; 
3) den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weise er 
sich die Ueberzeugung von der Persönlichkeit der Erschienenen ver- 
schafft hat; 
4) den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und 
von denselben genehmigt ist; " 
5) die Unterschrift der Erschienenen und, falls sie schreibensunkundig 
oder zu schreiben verhindert sind, ihr Handzeichen oder die Angabe 
des Grundes, aus welchem sie dieses nicht beifügen konnten; 
6) die Unterschrift des Standesbeamten. 
Die auf schriftliche Anzeige erfolgenden Eintragungen sind unter Angabe 
von Ort und Tag der Eintragung zu bewirken und durch die Unterschrift des 
Standesbeamten zu vollziehen. 
Zusätze, Löschungen oder Abänderungen sind am Rande zu vermerken 
und gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen. 
8. 14. 
Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standesbeamten an 
demselben Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein Nebenregister 
einzutragen. 
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Haupt- 
und jedes Nebenregister unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Ein- 
tragungen abzuschließen und das Nebenregister der Aufsichtsbehörde einzureichen; 
die letztere hat dasselbe nach erfolgter Prüfung dem Gerichte erster Instanz 
zur Aufbewahrung zuzustellen. 
Eintragungen, welche nach Einreichung des Nebenregisters in dem Haupt-
        <pb n="387" />
        371 
register gemacht werden, sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde in beglaubigter 
Abschrift mitzutheilen. Die Letztere hat zu veranlassen, daß diese Eintragungen 
dem Nebenregister beigeschrieben werden. 
8. 15. 
Die ordnungsmäßig geführten Standesregister (§§. 12 bis 14) beweisen 
diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung fie bestimmt und welche in ihnen 
eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung 
oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die 
Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist. 
Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit 
dem Haupt= oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem 
Dienstsiegel des Standesbeamten oder des zuständigen Gerichtsbeamten verse- 
hen sind. 
Inwiefern durch Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über Art 
und Form der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben oder geschwächt wird, 
ist nach freiem richterlichen Ermessen zu beurtheilen. 
S. 16. 
Die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen Verhand- 
lungen erfolgen kosten= und stempelfrei. 
Gegen Zahlung der nach dem angehängten Tarife zulässigen Gebühren 
müssen die Standesregister jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte 
Auszüge (§. 15) aus denselben ertheilt werden. In amtlichem Interesse und 
bei Unvermögen der Betheiligten ist die Einsicht der Register und die Erthei- 
lung der Auszüge gebührenfrei zu gewähren. 
Jeder Auszug einer Eintragung muß auch die zu derselben gehörigen Er- 
gänzungen und Berichtigungen enthalten. 
Bweiter Abschnitt. 
Beurkundung der Geburten. 
§. 17. 
Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeam- 
ten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen. 
59..
        <pb n="388" />
        372 
8. 18. 
Zur Anzeige sind verpflichtet: 
1) der eheliche Vater; 
2) die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme; 
3) der dabei zugegen gewesene Arzt; 
4) jede andere dabei zugegen gewesene Person; 
5) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist. 
Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später 
genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter 
nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist. 
§. 19. 
Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch eine 
andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen. 
§. 20. 
Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, 
Kranken-, Gefangen= und ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen ereignen, 
trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Vorsteher der Anstalt 
oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten. Es genigt eine 
schriftliche Anzeige in amtlicher Form. 
§. 21. 
Der Standesbeamte ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit der Anzeige 
(§§. 17 bis 20), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter 
Weise Ueberzeugung zu verschaffen. 
§. 22. 
Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten: 
1) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des 
Anzeigenden; 
2) Ort, Tag und Stunde der Geburt; 
3) Geschlecht des Kindes; 
4) Vornamen des Kindes; 
5) Vor= und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und 
Wohnort der Eltern.
        <pb n="389" />
        373 
Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind 
besonders und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der verschiedenen Ge— 
burten ersichtlich ist. 
Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, 
so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Ge— 
burt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung. 
8. 23. 
Wenn ein Kind todtgeboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß 
die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung 
ist alsdann mit dem im §. 22 unter Nr. 1 bis 3 und 5 angegebenen Inhalte 
nur im Sterberegister zu machen. 
§. 24. 
Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hiervon spätestens am 
nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Orts-Polizeibehörde zu machen. Die 
Letztere hat die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen und dem Standes- 
beamten des Bezirks von deren Ergebniß behufs Eintragung in das Geburts- 
register Anzeige zu machen. 
Die Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Umstände des 
Auffindens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde vorge- 
fundenen Kleider und sonstigen Gegenstände, die körperlichen Merkmale des 
Kindes, sein vermuthliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde, Anstalt oder 
Person, bei welcher das Kind untergebracht worden, und die Namen, welche 
ihm beigelegt werden. 
§. 25. 
Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in das Geburtsregister 
nur dann eingetragen werden, wenn dieselbe vor dem Standesbeamten oder 
in einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunde erklärt ist. 
S§. 26. 
Wenn die Feststellung der Abstammung eines Kindes erst nach Eintra- 
gung des Geburtsfalles erfolgt oder die Standesrechte durch Legitimation, An- 
nahme an Kindesstatt oder in anderer Weise eine Veränderung erleiden, so ist 
dieser Vorgang, sofern er durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird, auf
        <pb n="390" />
        374 
Antrag eines Betheiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen 
Eintragung zu vermerken. 
8. 27. 
Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert wird, 
so darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aussichtsbehörde nach Er- 
mittelung des Sachverhalts erfolgen. 
Die Kosten dieser Ermittelung sind von demjenigen einzuziehen, welcher 
dic rechtzeitige Anzeige versäumt hat. 
Dritter Abschnitt. 
Erfordernisse der Ebeschließung. 
§. 28. 
Zur Eheschließung ist die Einwilligung und die Ehemündigkeit der Ehe- 
schließenden erforderlich. 
Die Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts tritt mit dem vollendeten 
zwanzigsten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollendeten 
sechszehnten Lebensjahre ein. Dispensation ist zulässig. 
8. 29. 
Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließung, so lange der Sohn das fünf- 
undzwanzigste, die Tochter das vierundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, 
der Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des Vaters der Einwilligung 
der Mutter und, wenn sie minderjährig sind, auch des Vormundes. 
Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilligung 
des Vormundes. 
Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn dieselben 
zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande sind, oder ihr Aufenthalt 
dauernd unbekannt ist. 
Eine Einwilligung des Vormundes ist für diejenigen Minderjährigen nicht 
erforderlich, welche nach Landesrecht einer Vormundschaft nicht unterliegen. 
Inwiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde oder eines Fa- 
milienrathes stattfindet, bestimmt sich nach Landesrecht.
        <pb n="391" />
        375 
8. 30. 
Auf uneheliche Kinder finden die im vorhergehenden Paragraphen für 
vaterlose eheliche Kinder gegebenen Bestimmungen Anwendung. 
§. 31. 
Bei angenommenen Kindern tritt an Stelle des Vaters (§. 29) derjenige, 
welcher an Kindesstatt angenommen hat. Diese Bestimmung findet in den- 
jenigen Theilen des Bundesgebietes keine Anwendung, in welchen durch eine 
Annahme an Kindesstatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet 
werden können. 
§. 32. 
Im Falle der Versagung der Einwilligung zur Eheschließung steht groß- 
jährigen Kindern die Klage auf richterliche Ergänzung zu. 
§. 33. 
Die Ehe ist verboten: 
1) zwischen Verwandten in auf= und absteigender Linie, 
2) zwischen voll= und halbbürtigen Geschwistern, 
3) zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwie- 
gerkindern jeden Grades, 
ohne Unterschied, ob das Verwandtschafts= oder Schwäger- 
schaftsverhältniß auf ehelicher oder außerehelicher Geburt be- 
ruht und ob die Ehe, durch welche die Stief= oder Schwieger- 
verbindung begründet wird, noch besteht oder nicht, 
4) zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenom- 
men hat, so lange dieses Rechtsverhältniß besteht, 
5) zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mit- 
schuldigen. 
Im Falle der Nr. 5 ist Dispensation zulässig. 
§. 34. 
Niemand darf eine neue Ehe schließen, bevor seine frühere Ehe aufge- 
löst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist.
        <pb n="392" />
        8. 35. 
Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der 
früheren Ehe eine weitere Ehe schließen. 
Dispensation ist zulässig. 
8. 36. 
Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmungen der 88. 28 
bis 35 geschlossenen Ehe sind die Vorschriften des Landesrechts maßgebend. 
Dasselbe gilt von dem Einflusse des Zwangs, Irrthums und Betrugs 
auf die Gültigkeit der Ehe. 
8. 37. 
Die Eheschließung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vormund oder dessen 
Kindern ist während der Dauer der Vormundschaft unzulässig. 
Ist die Ehe gleichwohl geschlossen, so kann dieselbe als ungültig nicht 
angefochten werden. 
8. 38. 
Die Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen, der Landesbeamten 
und der Ausländer von einer Erlaubniß abhängig machen, werden nicht be— 
rührt. Auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel dieser 
Erlaubniß ohne Einfluß. 
Ein Gleiches gilt von den Vorschriften, welche vor der Eheschließung 
eine Nachweisung, Auseinandersetzung oder Sicherstellung des Vermögens er- 
fordern. 
§. 39. 
Alle Vorschriften, welche das Recht zur Eheschließung weiter beschränken, 
als es durch dieses Gesetz geschieht, werden aufgehoben. 
S. 40. 
Die Befugniß zur Dispensation von Ehehindernissen steht nur dem Staate 
zu. Ueber die Ausübung dieser Befugniß haben die Landesregierungen zu be- 
stimmen. 
Vierter Köschnitt. 
Form und Beurkundung der Eheschließung. 
8. 41. 
Innerhalb des Gebietes des Deutschen Reichs kann eine Ehe rechtsgültig 
nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden.
        <pb n="393" />
        377 
8. 42. 
Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Berlobten 
seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen 
Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl. 
Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschlossene Ehe kann nicht aus 
dem Grunde angefochten werden, weil der Standesbeamte nicht der zuständige 
gewesen ist. 
§. 43. 
Auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten darf die 
Eheschließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Orts stattfinden. 
8. 44. 
Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen. 
Für die Anordnung desselben ist jeder Standesbeamte zuständig, vor 
welchem nach §. 42 Abs. 1 die Ehe geschlossen werden kann. 
§. 45. 
Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten (§. 44) die zur 
Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. 
Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen: 
1) ihre Geburtsurkunden, 
2) die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Einwilligung nach dem 
Gesetze erforderlich ist. 
Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm 
die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich be- 
kannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeuten- 
den Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen 
Schreibart der Namen oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn 
in anderer Weise die Persönlichkeit der Betheiligten festgestellt wird. 
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung 
über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden 
Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend 
festgestellt erscheinen. 
1875. 60
        <pb n="394" />
        378 
8. 46. 
Das Aufgebot ist bekannt zu machen: 
1) in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten 
ihren Wohnsitz haben; 
2) wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb 
seines gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines 
jetzigen Aufenthalts; 
3) wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz innerhalb der letzten 
sechs Monate gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren 
Wohnsitzes. 
Die Bekanntmachung hat die Vor= und Familiennamen, den Stand oder 
das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern zu enthalten. 
Sie ist während zweier Wochen an dem Raths= oder Gemeindehause, 
oder an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten 
Stelle auszuhängen. 
§. 47. 
Ist einer der Orte, an welchem nach §. 46 das Aufgebot bekannt zu 
machen ist, im Auslande belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte zu be- 
wirkenden Aushanges die Bekanntmachung auf Kosten des Antragstellers einmal 
in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder 
verbreitet ist. Die Eheschließung ist nicht vor Ablauf zweier Wochen nach dem 
Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes zulässig. 
Es bedarf dieser Einrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der betref- 
fenden ausländischen Ortsbehörde dahin beigebracht wird, daß ihr von dem 
Bestehen eines Ehehindernisses nichts bekannt sei. 
§. 48. 
Kommen Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeamten, so hat er die 
Eheschließung abzulehnen. 
8. 49. 
Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als demjenigen geschlos- 
sen werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat der letztere eine Be- 
scheinigung dahin auszustellen, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig 
erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind.
        <pb n="395" />
        379 
8. 50. 
Die Befugniß zur Dispensation von dem Aufgebot steht nur dem Staate 
zu. Ueber die Ausübung dieser Befugniß haben die Landesregierungen zu 
bestimmen. 
Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Ehe— 
schließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der, Standesbeamte (§. 42 
Abs. 1) auch ohne Aufgebot die Eheschließung vornehmen. 
§. 51. 
Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn seit dessen Vollziehung sechs 
Monate verstrichen sind, ohne daß die Ehe geschlossen worden ist. 
§. 52. 
Die Eheschließung erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an 
die Verlobten einzeln und nach einander gerichtete Frage der Standesbeamten: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen, 
durch die bejabende Antwort der Verlobten und den hierauf erfolgenden Aus- 
spruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für recht- 
mäßig verbundene Eheleute erklärc. 
§. 53. 
Als Zengen sollen nur Großjährige zugezogen werden. Verwandtschaft 
und Schwägerschaft zwischen den Betheiligten und den Zeugen, oder zwischen 
den Zeugen unter einander steht deren Zuziehung nicht entgegen. 
§. 54. 
Die Eintragung in das Heirathsregister soll enthalten: 
I) Vor= und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, 
Geburts und Wohnort der Eheschließenden; 
2) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ih- 
rer Eltern; 
3) Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohn- 
ort der zugezogenen Zeugen; 
60“
        <pb n="396" />
        380 
4) die Erklärung der Eheschließenden; 
5) den Ausspruch des Standesbeamten. 
Ueber die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine Bescheini— 
gung auszustellen. 
§. 55. 
Ist eine Ehe für aufgelöst, ungültig oder nichtig erklärt worden, so ist 
dies am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken. 
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen es zur Trennung einer 
Ehe einer besonderen Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten 
bedarf, werden hierdurch nicht berührt. 
Jünfter Köschnitt. 
Beurkundung der Sterbefälle. 
S. 56. 
Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standes- 
beamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen. 
§. 57. 
Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, und wenn ein solches 
nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung 
oder Behansung der Sterbefall sich ereignet hat. 
8. 58. 
Die 8§. 19 bis 21 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbe- 
fälle zur Anwendung. 
Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall statt, so erfolgt die 
Eintragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behörde. 
§. 59. 
Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten: 
1) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des An- 
zeigenden;
        <pb n="397" />
        381 
2) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 
3) Vor= und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, 
Wohnort und Geburtsort des Verstorbenen; 
4) Vor= und Familiennamen seines Ehegatten, oder Vermerk, daß der 
Verstorbene ledig gewesen sei; 
5) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der 
Eltern des Verstorbenen. 
Soweit diese Verhältnisse unbekannt sind, ist dies bei der Eintragung zu 
vermerken. 
8. 60. 
Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der 
Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister stattfinden. Ist die Beer- 
digung dieser Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des Sterbe- 
falles nur mit Genehmigung der Aussichtsbehörde nach Ermittelung des Sach- 
verhaltes erfolgen. 
Sechster Kbschnitt. 
Beurkundung des Personenstandes der auf See befindlichen Personen. 
S§. 61. 
Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen während der Reise 
ereignen, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens am nächstfolgen- 
den Tage nach der Geburt oder dem Todesfall von dem Schiffer, unter Zu- 
ziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaubhaften Personen, in dem 
Tagebuch zu beurkunden. Bei Sterbefällen ist zugleich die muthmaßliche Ur- 
sache des Todes zu vermerken. 
§. 62. 
Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Urkunden 
demjenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben. 
Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemannsamte aufzubewahren, die andere 
ist demjenigen Standesbeamten, in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, be- 
ziehungsweise der Verstorbene ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben, 
behufs der Eintragung in das Register zuzufertigen.
        <pb n="398" />
        382 
8. 63. 
Ist der Schiffer verstorben oder verhindert, so hat der Steuermann die 
in den §§. 61 und 62 dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. 
§. 64. 
Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in welchem 
es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den Standesbeamten des 
Hafenorts zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 
Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen Stan- 
desurkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall. gehört (§. 62), 
behufs Kontrolirung der Eintragungen zuzustellen. 
Siebenter Kbschnitt 
Berichtigung der Standesregister. 
S§. 65. 
Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister kann nur auf 
Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. Sie geschieht durch Beischreibung 
eines Vermerks am Rande der zu berichtigenden Eintragung. 
§. 66. 
Für das Berichtigungsverfahren gelten, insoweit die Landesgesetze nicht 
ein Anderes bestimmen, die nachstehenden Vorschriften. 
Die Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung gestellt wird, 
oder wenn sie eine solche von Amtswegen für erforderlich erachtet, die Bethei- 
ligten zu hören und geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein öffentliches 
Blatt zu erlassen. Die abgeschlossenen Verhandlungen hat sic demnächst dem 
Gerichte erster Instanz vorzulegen. Dieses kann noch weitere thatsächliche 
Aufklärungen veranlassen und geeignetenfalls den Antragsteller auf den Prozeß— 
weg verweisen. 
Im Uebrigen finden die für Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit 
geltenden Vorschriften Anwendung.
        <pb n="399" />
        383 
Achter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§. 67. 
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen 
Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, 
daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen sei, wird mit Geldstrafe bis 
zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
S. 68. 
Wer den in den §S§. 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 58 vorgeschriebenen 
Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig 
Mark oder mit Haft bestraft. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die 
Auzeige, obwohl nicht von den zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht 
worden ist. 
Die bezeichnete Strafe trifft auch den Schiffer oder Steuermann, welcher 
den Vorschriften der §§. 61 bis 64 zuwiderhandelt. 
Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder zu 
sonstigen Handlungen auf Grund dieses Gesetzes Verpflichteten hierzu durch 
Geldstrafen anzuhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünf- 
zehn Mark nicht übersteigen dürfen. 
§. 69. 
Ein Standesbeamter, welcher unter Außerachtlassung der in diesem Ge- 
setze gegebenen Vorschriften eine Eheschließung vollzieht, wird mit Geldstrafe 
bis zu sechshundert Mark bestraft. 
§. 70. 
Gebühren und Geldstrafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur 
Erhebung gelangen, fließen, insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes be- 
stimmen, den Gemeinden zu, welche die sächlichen Kosten der Standesämter 
(5§. 8, 9) zu tragen haben. 
§. 71. 
In welcher Weise die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf
        <pb n="400" />
        384 
solche Militärpersonen wahrzunehmen sind, welche ihr Standgquartier nicht in- 
nerhalb des Deutschen Reichs, oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung 
verlassen haben, oder welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder 
anderen Fahrzeugen der Marine befinden, wird durch Kaiserliche Verordnung 
bestimmt. 
§5. 72. 
Für die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien, 
sowie der Fürstlichen Familie Hohenzollern erfolgt die Ernennung des Stan- 
desbeamten und die Bestimmung über die Art der Führung und Aufbewah= 
rung der Standesregister durch Anordnung des Landesherrn. 
In Betreff der Stellvertretung der Verlobten und in Betreff des Auf- 
gebots entscheidet die Observanz- 
Im Uebrigen werden in Ansehung der Mitglieder dieser Häuser die auf 
Hausgesetzen oder Observanz beruhenden Bestimmungen über die Erfordernisse 
der Eheschließung und über die Gerichtsbarkeit in Ehesachen nicht berührt. 
§. 73. 
Den mit der Führung der Standesregister oder Kirchenbücher bisher be- 
traut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die Berechtigung und Ver- 
pflichtung, über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetragenen Gebur- 
ten, Heirathen und Sterbefälle Zeugnisse zu ertheilen. 
§. 74. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 
1) Geistlichen und Kirchendienern aus Anlaß der Einführung der bir- 
gerlichen Standesregister und der bürgerlichen Form der Eheschließung 
einen Anspruch auf Entschädigung gewähren; 
2) bestimmten Personen die Pflicht zu Anzeigen von Gehurts= und 
Todesfällen auferlegen. 
Wo die Zulässigkeit der Ehe nach den bestehenden Landesgesetzen von 
einem Aufgebote abhängig ist, welches durch andere bürgerliche Beamte als 
die Standesbeamten vollzogen wird, vertritt dieses die Stelle des von den 
Standesbeamten anzuordnenden Aufsgebots.
        <pb n="401" />
        385 
8. 76. 
Innerhalb solcher Grenzpfarreien, deren Bezirk sich in das Ausland 
erstreckt, bleibt das bestehende Recht für die Beurkundung derjenigen Geburten 
und Sterbefälle, sowic für die Form und Beurkundung derjenigen Eheschlie- 
Hungen maßgebend, für welche ein Standesbeamter nach den Vorschriften die- 
ses Gesetzes nicht zuständig, dagegen nach dem bestehenden Recht die Zustän- 
digkeit des Geistlichen begründet ist. 
Im Geltungsgebiet des preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 ist 
unter dem bestehenden Recht dasjenige Recht zu verstehen, welches vor dem 
Inkrafttreten jenes Gesetzes maßgebend war. 
§. 76. 
In streitigen Ehe= und Verlöbnißsachen sind die bürgerlichen Gerichte 
ausschließlich zuständig. Eine geistliche oder eine durch die Zugehörigkeit zu 
einem Glaubensbekenntniß bedingte Gerichtsbarkeit findet nicht statt. 
§. 77. 
Wenn nach dem bisherigen Rechte auf beständige Trennung der Ehegatten. 
von Tisch und Bett zu erkennen sein würde, ist fortan die Auflösung des 
Bandes der Ehe auszusprechen. 
Ist vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, auf bestän- 
dige Treunung von Tisch und Bett erkannt worden, so kann, wenn eine Wie- 
dervereinigung der getrennten Ehegatten nicht stattgefunden hat, jeder derselben 
auf Grund des ergangenen Urtheils die Auflösung des Bandes der Ehe im 
ordentlichen Prozeßverfahren beantragen. 
8. 78. 
Ehestreitigkeiten, welche in Bayern vor dem Tage, an welchem dieses 
Gesetz daselbst in Kraft tritt, durch Zustellung des Beschlusses über Zulässig— 
keit der Klage anhängig geworden sind, werden von dem mit der Sache be— 
faßten Gericht bis zur rechtskräftigen Eutscheidung nach Maßgabe der bisher 
geltenden Gesetze durchgeführt. 
Daselbst kann die Auflösung der Ehe auf Grund eines die beständige 
Trennung von Tisch und Bett verfügenden Urtheils geltend gemacht werden, 
1875. 61
        <pb n="402" />
        386 
nachdem das Gericht auf Aurufen eines Ehegatten in dem nach Artikel 675 
Absatz 1 und 2 der Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 
29. April 1869 vorgesehenen Verfahren die Auflösung des Bandes der Ehe 
ausgesprochen hat. 
Das Verfahren in streitigen Ehesachen richtet sich in Bayern in den 
rechtsrheinischen Gebietstheilen nach den Bestimmungen des Hauptstückes XXVI. 
der genannten Prozeßordnung, in der Pfalz nach den Bestimmungen des Ar- 
tikels 69 des Gesetzes über die Einführung dieser Prozeßordnung. 
§. 79. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1876 in Kraft. Es bleibt den 
Landesregierungen überlassen, das ganze Gesetz oder auch den dritten Abschnitt 
und §. 77 im Verordnungswege früher einzuführen. 
§. 80. 
Die vor dem Tage, an welchem, dieses Gesetz in Kraft tritt, nach den 
Vorschriften des bisherigen Rechts ergangenen Aufgebote behalten ihre Wirk- 
samkeit. · 
§.81. 
Auf Geburts- und Sterbefälle, welche sich vor dem Tage, an welchem 
dieses Gesetz in Kraft tritt, ereignet haben, an diesem Tage aber noch nicht 
eingetragen sind, findet das gegenwärtige Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, 
daß der Lauf der vorgeschriebenen Anzeigefristen mit dem Tage beginnt, an 
welchem dieses Gesetz in Kraft tritt. 
Ein Gleiches gilt für den Fall, daß auch nur die Vornamen eines Kindes 
an diesem Tage noch nicht eingetragen sind. 
§. 82. 
Die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf Taufe und Traunng 
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
§. 83. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden,
        <pb n="403" />
        387 
soweit dieselben nicht durch eine vom Bundesrathe erlassene Ausführungsver— 
ordnung getroffen werden, von den einzelnen Landesregierungen erlassen. 
8. 84. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere 
Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Gemeinde- 
vorstand, Gericht erster Instanz zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde 
des Bundesstaates bekannt gemacht. 
§. 85. 
Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Mai 1870, 
betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von 
Reichsangehörigen im Auslande, nicht berührt. 
Der Reichskanzler kann einem diplomatischen Vertreter oder einem Konsul 
des Deutschen Reichs die allgemeine Ermächtigung zur Vornahme von Ehe- 
schließungen und zur Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle, 
wic für Reichsangehörige, so auch für Schutzgenossen ertheilen. Diese Vor- 
schrift tritt mit dem 1. März 1875 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Februar 1875. 
½ Wilheln. 
Fürst v. Bismarck. 
61“
        <pb n="404" />
        388 
Gebührentarif. 
  
I. Gebührenfrei sind die nach §§. 49 und 54 oder zum Zwecke der Taufe 
oder der Beerdigung ertheilten Bescheinigungen. 
II. An Gebühren kommen zum Ansatz: 
1) für Vorlegung der Register zur Einsicht, und 
zwar für jeden Jahrgang 
für mehrere Jahrgange asemnen icdoch ** 
stens 
2) für die schriftliche Ernöchtigung nach 6. 43 
und für jeden beglaubigten Auszug aus den 
Registern mit Einschluß der Schreibgebühren 
Bezieht sich der Auszug auf mehrere Ein- 
tragungen und erfordert derselbe das Nach- 
schlagen von mehr als einem Jahrgange der 
Register, für jeden weiter nachzuschlagenden 
Jahrgang noch 
jedoch zusammen höchstens 
eine halbe Mark, 
ein und eine halbe Mark, 
eine halbe Mark. 
eine halbe Mark, 
zwei Mark.
        <pb n="405" />
        389 
Auf Grund des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und 
die Eheschließung vom 6. Februar 1875 8. 83 (Reichs-Gesetzbl. S. 39) hat 
der Bundesrath die nachstehende Ausführungs-Verordnung erlassen: 
8. 1. 
Die Standesbeamten haben die drei im 8. 12 des Gesetzes vom 6. Februar 
1875 vorgeschriebenen Standesregister nach den Formularen A. B. C., 
und zwar: 
1) das Geburtsregister nach dem Formular A., 
2) das Heirathsregister nach dem Formular B., 
3) das Sterberegister nach dem Formular C. 
zu führen. 
Die Formulare sind für Format und Gestalt der Standesregister maß- 
gebend. Von jedem Blatte ist die Vor= und Rückseite zu bedrucken. 
§. 2. 
Die Formulare zu den Nebenregistern (§. 14 des Gesetzes) sind im Vor- 
druck am Schlusse mit folgendem Beglaubigungsvermerk zu versehen: 
Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt 
Der Standesbeamte 
§. 3. 
Muß das für einen größeren Standesamtsbezirk angelegte Register in 
mehrere Theile zerlegt werden, so ist bei dem Abschlusse eines Theils aus- 
drücklich auf den folgenden hinzuweisen.
        <pb n="406" />
        390 
8. 4. 
Für Format und Gestalt der Registerauszüge (§§. 8, 15 Abs. 2. des 
Gesetzes) sind die Formulare A. a., B. b., C. c. maßgebend. 
8. 5. 
Ueber die erfolgte Eheschließung ist die in 8. 54 Abs. 2 des Gesetzes 
vorgeschriebene Bescheinigung nach Formular D. auszustellen. 
Das Aufgebot, welches nach §. 44 des Gesetzes der Eheschließung vorher- 
gehen soll, ist nach Formular E. anzuordnen. 
Die Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung vor 
dem Standesbeamten eines anderen Orts (§. 43 des Gesetzes) nebst der in 
diesem Fall auszustellenden Bescheinigung (§. 49 des Gesetzes) ist nach For- 
mular F. zu ertheilen. 
§. 6. 
Die Formulare D. E. F. sind unter den nach §. 8 des Gesetzes den 
Gemeinden kostenfrei zu liefernden Formularen nicht begriffen. 
8. 7. 
Um eine nähere Anweisung für die richtige Benutzung der Vordrucke 
in den Formularen A. bis F. den Standesbeamten an die Hand zu geben, 
sind denselben, sowie ihren Stellvertretern, je zwei der Muster folgender Akte 
mitzutheilen: 
A. der Eintragung in das Geburtsregister (A.) auf Grund 
der Anzeige des ehelichen Vaters, A. 1, 
der Anzeige der bei der Niederkunft zugegen gewesenen Hebamme, A.2, 
der Anzeige einer anderen bei der Niederkunft zugegen gewesenen 
Person, A. 3.
        <pb n="407" />
        391 
A. 1. enthält zugleich ein Beispiel für die Eintragung der 
nachträglichen Anzeige der Vornamen des Kindes (§. 22 Abs. 3 
des Gesetzes) und giebt mit dem Vermerk: „In Vertretung N. N.“ 
die Anleitung, in welcher Weise in Fällen der Verhinderung 
des Standesbeamten dessen Stellvertreter seine Eintragung zu 
unterzeichnen hat; 
A. 3. giebt ein Beispiel für die Eintragung eines Geburts- 
falles auf Grund der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§. 27 
des Gesetzes), sowie für die gleichzeitig vor dem Standesbeamten 
erklärte Anerkennung eines unehelichen Kindes (§. 25 des Gesetzes); 
A. 4. bietet ein Beispiel für einen auf Grund des §. 26 
des Gesetzes einzutragenden Randvermerk; 
B. der Eintragung in das Heirathsregister (B.), B. 1., 
B. 1 gewährt zugleich ein Beispiel für die Eintragung eines Rand- 
vermerks nach Maßgabe des §. 55 des Gesetzes; 
C. der Eintragung in das Sterberegister (C.) auf Grund 
der Anzeige der Ehefrau des Verstorbenen, C. 1., 
der Anzeige des Vaters des Verstorbenen, C. 2., 
der Anzeige einer Person, in deren Behausung sich der Sterbe- 
fall ereignet hat, C. 3. 
C. 3. enthält zugleich die Eintragung der Berichtigung einer 
Eintragung in das Standesregister (§. 65 des Gesetzes); 
in den Fällen des §. 23 des Gesetzes ist der nicht passende 
Theil des Vordrucks zu durchstreichen, und die Eintragung, wie 
C. 4 ergiebt, am Rande zu bewirken; 
D. der Bescheinigung über die erfolgte Eheschließung (D.), D. 1.; 
E. der Bescheinigung des Aufgebots (E.), E. 1.;
        <pb n="408" />
        392 
F. der standesamtlichen Ermächtigung und Bescheinigung des Aufgebots 
(F.), F. 1. 
§. 8. 
In den Fällen, in welchen die Eintragung eines Geburts= oder Sterbe- 
falles auf Grund einer schriftlichen Anzeige oder Mittheilung einer Behörde 
erfolgt (§§. 20, 24, 58, 62 des Gesetzes) ist der Vordruck ganz zu durch- 
streichen, und die Eintragung am Rande unter ausdrücklicher Bezugnahme auf 
die erfolgte Anzeige oder Mittheilung vorzunehmen. In diesen Fällen, sowie 
im Falle des §. 23 des Gesetzes dürfen bei Ertheilung von Registerauszügen 
die für die letzteren bestimmten Formulare nicht benutzt werden. 
§. 9. 
Die Standesbeamten sind verpflichtet, als Beilage zu den Registern Sam- 
melakten, nach Jahrgängen geordnet, und zwar für jedes Register besonders, 
anzulegen, und in dieselben alle ihnen zugestellten schriftlichen Anträge, An- 
zeigen, Urkunden, Mittheilungen, Verfügungen, insbesondere die der Aufsichts- 
behörde und der Gerichte (8§. 20, 24—28, 33, 35, 38, 43, 45, 48—50, 
55, 58, 60, 62—65 des Gesetzes), desgleichen die von ihnen in Gemäßheit 
der §§. 21, 25, 45—47, 58, 68 aufgenommenen Verhandlungen und getrof- 
fenen Anordnungen aufzunehmen. 
8. 10. 
Außerdem haben die Standesbeamten: 
1) zu jedem der drei Register ein alphabetisches, das Auffinden der ein- 
zelnen Eintragung ermöglichendes Namensverzeichniß, 
2 
4 
eine Kontrole über die nachträglich zu machenden Anzeigen der Vor- 
namen des Kindes (§. 22 Abs. 3 des Gesetzes), 
3 
– 
ein Verzeichniß der von ihnen angeordneten oder auf Ersuchen eines 
andern Standesbeamten verkündeten Aufgebote,
        <pb n="409" />
        393 
4) ein Verzeichniß über die zu erhebenden und erhobenen Gebühren (8. 16 
des Gesetzes) 
zu führen. 
8. 11. 
Geistlichen und andern Religionsdienern ist die Einsicht der Register 
kostenfrei zu gestatten. 
8. 12. 
Die Standesregister sind in deutscher Sprache zu führen. 
Die Bestimmungen des für Elsaß-Lothringen erlassenen Gesetzes vom 
31. März 1872, betreffend die amtliche Geschäftssprache daselbst (Gesetzbl. für 
Elsaß-Lothringen S. 159) werden hierdurch nicht berührt. 
8. 13. 
Auf Verlangen der Verlobten ist denselben von dem Standesbeamten eine 
Bescheinigung über das angeordnete Aufgebot kosteufrei zu ertheilen. 
§. 14. 
Ist eine Ehe getrennt, für ungültig oder nichtig erklärt, so hat die Staats- 
anwaltschaft, und insoweit dieselbe in Ehesachen nicht mitzuwirken hat, das 
Ehegericht eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung 
des Urtheils dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zu 
übersenden. 
In denjenigen Rechtsgebieten, in welchen es zur Trennung einer Ehe 
einer besonderen Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten bedarf 
(6. 55 Absatz 2 des Gesetzes), hat derjenige Standesbeamte, welcher die Tren- 
nung ausgesprochen hat, eine beglaubigte Abschrift der von ihm dieserhalb auf- 
genommenen Verhandlung dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen 
ist, zuzustellen. 
1875. 62
        <pb n="410" />
        394 
§. 15. 
Dem Ersuchen eines Standesbeamten sind andere Standesbeamte, sowie 
Gemeinde= und Ortspolizeibehörden Folge zu leisten verpflichtet. 
Berlin, den 22. Juni 1875. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrütcck.
        <pb n="411" />
        395 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, 
der Persönlichkeit nahyynnn 
............................................. kannt, 
wohnhaft zu ...................... . .. . .... ... .... ... 
................... Religion, und zeigte an, daß von der 
.......................................... Religion, 
wohnhaft . ...... ....... ....... .. . ............ . . . ... . 
zu.......................................... «.....· 
am....·............. »Is.................. des Jahres 
tausend acht hundert . zig nd s8 
um. ...... . . .. .. ... ... ... Uhr ein Kind lichen 
Geschlechts geboren worden sei, welchess Vornamen 
....................................... erhalten habe 
Vorgelesen, genehmigt uid 
—222
        <pb n="412" />
        396 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, 
der Persönlichkeit nach ....... ... ... . . . ... .. .. . . .. . . ... 
............................................. kaunt, 
wohnhaffggg))t. . 
................... Religion, und zeigte an, daß von der 
........................................... Religion, 
wohnhaft.........·......................·..·.....·. 
zu........................·....................... 
am........·......... !·"........·......... des Jahres 
tausend acht hundert zig uid . . .. s 
um . . .... .. .. .. . . .. . . . .. Uhr ein Kind lichen 
Geschlechts geboren worden sei, welches. Vornamen 
....................................... erhalten habe 
Vorgelesen, genehmigt u .. . ... 
Der Standesbeamte.
        <pb n="413" />
        397 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, 
der Persönlichkeit nach .. .. ...... .. .. . .. .. . . . . . .. . . . ... 
.............................................. kannt, 
wohnhaftzu...·.·.................................. 
................... Religion, und zeigte an, daß von der 
.......................................... Religion, 
wohnhaft...............................·........... 
zu.......................·....................... 
am..........·....... MI.................. des Jahres 
tausend acht hundert. ... . . . . . zig unnd ... s 
um . .. ... . ... . .. . ... . . . .. Uhr ein Kind lichen 
Geschlechts geboren worden sei, welchs . Vornamen 
....................................... erhalten habe 
Vorgelesen, genehmigt und. .... .. .. . .. . . . . . . ... . . .. 
.222222222 
Der Standesbeamte.
        <pb n="414" />
        398 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, 
der Persönlichkeit nach 
.............................................. kannt, 
wohnhaft zu ............ . ...... .. .. .. .. . .. ... ... . . .. 
................... Religion, und zeigte an, daß von der 
........................................... Religion, 
wohnhftt4t::::t 
uu... . . . . .. . . 
am.................. M................·. des Jahres 
tausend acht hundert. .. . . . . . . zig nd s 
um...........·.......·.. UhreiuKiad-........ lichen 
Geschlechts geboren worden sei, welches Vornamen 
....................................... erhalten habe 
Vorgelesen, genehmigt und. ... .. ... . . . .. . . .. . . . . . .. 
—2222 
Der Standesbeamte.
        <pb n="415" />
        Berlin, den æ5. October 1876. 
Vor dem unterzeichneten Stan- 
desbeamiten erschien heute, der Per- 
sönlichkeit nach bekannt, der Bũcker 
Carl Eduard Schulse eu Lerlin, 
wohnhaft in der Annen - Strussc 
No. 17., und eeiqte an, dass dem von 
seiner Ehefrau um 23. Hep#kember 
d. J. geborenen Kinde die Vornu- 
men Carl Theodor Anton beigelegt 
toorden seien. 
Vorgelesen, genehmigt und 2cc 
gen Schreibensunkunde von dem An- 
zeigenden mit seinem tHandæeichen 
versehen. 
IL 
Der Standesberme#e 
N. 
399 
Nr. 7000. 
Ber#iin, am 20. Sepfember 1876. 
Vor dem unterxzeichneten Standesbeamten erschien heute, 
der Persönlichkeit nach durch den von Person bekunnten Portier 
anerkannt, 
  
August Neumann 
der Bũcker*) Carl Eduurd Schudec 
wohnhaft zu Berlin in der Annen-Strasse Nr. 17. 
evangelischer Religion, und zeigte an, daß 
von der Henriette Scliuæae, geborenen Schmidt, seiner v we 
  
  
  
  
  
  
—— 
zu Berlin in seiner Wohnung — 
am Êa2drei und eroansigsten Sertemben d des Jahres 
tausend acht hundert siebenzig und sechs — Nachmittags um 
sieben drei viertel Uhr ein Kind — mänmnlichen 
Geschlechts geboren worden sei, welches 
Vornamen noch nicht 
einen 
erhalten habe 
  
  
Vorgelesen, genehmigt und wegen Schreibenstunkunde von 
dem Anaeigenden mit seinem Handreichen verschen. 
t 
Der Standesbeamte. 
In Veriretung N. N. 
*) Anm. Es ist stets Stand oder Gewerbe des Auzeigenden und der Eltern des Kindes anzugeben.
        <pb n="416" />
        400 
Nr. . 
Toerlen, am 26. Septcheber 1876. 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, 
der Persönlichkeit nach SSS#. 
bekannt, 
die Hebamme Frau Emilic Ilabermann, geb. Enge– 
wohnhaft zu Berlin in der Annen-Strassec No. 71. ——— 
  
——— — Religion*), und zeigte an, daß von der 
Amdalie Ilergenbuch geb. Schneider, evangelischer Iteligion, 
Ehefruu des Schlachters“') Inidiviq August Hergenbach,. — 
evangeliseher Religion, 
  
wohnhaft bei ihrem Ehemanne eu Lerlin in der N. . . Strasse 
MIM.999. 
zu Berlin in der Wohnung ihres Ehemannes 
fiinf und isanziosten Scptember des Jahres 
tansend acht hundert siebenzig und sechs—Nachmitags um 
sieben d’rei biertel Uhr ein Kind 
Geschlechts geboren worden sei, welches 
Herrmann 4uhusk——. ——— — 
  
am — 
  
Männlichen 
  
die Vornamen 
erhalten habe. 
Die Frau Ilabermann erklärte, dass sie bes der Me- 
derkunft der Ehefrau Hergenbaclh eihegen geicesen 861.) 
  
  
— 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben 
+ 
– 
Emdie Habermann. 
Der Standesbeamte. 
M. J. 
*) Anm. Nur die Religion der Eltern braucht angegeben zu werden. 
**) Anm. Es ist Dhets Stand oder Gewerbe des Anzeigenden und der Eltern des Kindes anzugeben. 
*#e) In den Fällen des s. 18. Nr 2—4 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 ist zu bemerken, daß der Anzei- 
gende bei der Niederkunft zugegen gewesen ist.
        <pb n="417" />
        401 
Nr. 792. 
Berlin, am 26. September — 1876. 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, 
der Persönlichkeit na —— — 
bekannt, 
  
  
  
  
der Weber*) IHerrmann Plilinp Naumunn 
wohnhaft zu Berlin in der M. . . .-Strasse No. 20. 
— — Religion, und zeigte an, daß von der 
tunverehelichten Fabrikarbeiterin Amalie Schmidt, 
  
  
  
— —— cuangelischer Religion, 
wohnhaft in der 4.4 Sase No. 10—. 
— — 
— — 
zu Berlin in ihrer Wohnung 
am drei und zccnziosten Mades. —Jahres 
tausend acht hundert siebenzig und sechsachwittags 
um.. Seioben chrei biertek Uhr ein Kind wmerännlichen 
Geschlechts geboren worden sei, welehes — cken Vornamen 
LEduard — erhalten habe. 
Der Naumann erklürte, dass er bei der Niederkunft der 
Amalie Schmidt æugegen geioesen seikki) und duss er hiermit 
dus vorgedachte Kind als von ihm eraeugt anerhenne. 
Zu der vorstchenden Eintragqunꝗ ist dio Genchmiqunꝗ 
der Aufsichtsbehörde renfer dem 17. Schfember 1376 ertherkz. 
Vorgelesen, genehmigt und #enterschrieben 
  
  
  
Herrnann PLNauman. 
Der Standesbeamte. 
N. M. 
*) Es ia stets S und Gewerbe des Auzeigeden und der Eltern des Kindes anzugeben. 
*#) In den Fällen des §. 18. Nr. 2—4. Gesetzes vom 6. Februar 1875 ist zu bemerlen, daß der Anzei- 
gende bei der Nest zugegen gewesen br 
1875. 63
        <pb n="418" />
        402 
Randvermerk. 
Wo. 74. 
Berlin, am I. Februur 1877. 
or dem utnferzcichucken Standesbeamfen 
erschien houle, der Dersenkicheit nach bekunnt, 
der Nend#er Hicrmann Loncke, 2oohbhbaft zu 
Berlin in der L.. Strasse No. 16., ebange- 
lIescher Echihion, teick überrcichte cuinc dusfer- 
theny der 2or dem Kreispcrichte“) zu k. ½ 
#n 6. Januar 1877 aufyenommenen DUrkuncT, 
Inlatfs deren er des von der unverehelichten 
Juanna Müller am 25. Juni voripen Jahres 
heborene Kind als von ihm „rzeicht aner- 
kannt hat. 
Vorgelesen, genehmigt und unterschricben. 
Der Standesbercmte. 
N 
*) oder slatt: „Kreisgerscht“ „Noter N. N.“
        <pb n="419" />
        Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschienen heute 
zum Zwecke der Eheschließung: 
1.denn. 
der Persönlichkeit nach.... ..... .. ... ... .. . . .. . . . . . .. 
........................................... kannt, 
Religion, geborenden ... 
.................... des Jahres tausend acht hundert 
......................... zu 
...................... ,wohnhaftzu 
Sohnde..·...................................... 
......................................... wohnhaft 
umm . . . . .. 
2, dii .. 
der Persönlichkeit naig ... 
........................................... kannt, 
............ Religion, geborenden 
...................... des Jahres tausend acht hundert 
........................... zu 
....................... ,wohnhaftzu 
Tochterde........·.............................. 
......................................... wohnhaft 
zu......·.........·....·........................
        <pb n="420" />
        404 
Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
—————————.-—.□ ...———eee.“. 
In Gegenwart der Zeugen richtete der Standesbeamte 
an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen 
wollen. 
Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und 
erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, 
daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig 
verbundene Eheleute erkläre. 
Vorgelesen, genehmigt uddd. 
Der Standesbeamte.
        <pb n="421" />
        Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschienen heute 
zum Zwecke der Eheschließung: 
1. dennnn. 
der Persönlichkeit nach. . ....... .. .. .. . ..... .... . ... 
........................................... kannt, 
............... Religion,geborenden............... 
.·.................. des Jahres tausend acht hundert 
.......................... zu 
..................... ,wohnhaftzu 
Sohnde.·...................................... 
........................................ wohnhaft 
u . . . . .. 
2, diiiiiii;;;;; 
der Persönlichkeit nach. ...... .. ......... .. . ... .. . . .. 
........................................... kannt, 
.................. Religion, geboren den 
..................... des Jahres tausend acht hundert 
......................... zu 
....................... ,wohnhaftzu 
Tochter-de........··..........................·.. 
......................................... wohnhaft
        <pb n="422" />
        406 
Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
3.d..........................................··... 
derPersönlichkeitnach·..·.........·...·............ 
.......................................... kannt, 
. . . . . . .. Jahre alt, wohnhaft zu. ........ .. 
4. 5... .. . . . . 
der Persönlichkeit nach ........... .. .. .... . .. . . .. . .. 
........................................... kannt, 
In Gegenwart der Zeugen richtete der Standesbeamte 
an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen 
wollen. 
Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und 
erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, daß 
er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbun- 
dene Eheleute erkläre. 
. 
—22244 
------------------------------------------------ 
------------------------------------------------ 
----------------------------------------------- 
Der Standesbeamte.
        <pb n="423" />
        No. a36. 
Lurch rechtskrayipes Drtheitdes 
Kôönihlichen Sfack#gerichts eu Berlin 
vom 13. October 1078 ist die Ehe 
zicischen dem. Juites Schneider 1uul 
der Hermiine Schneider geb. Ner- 
bery aufgelösk toorden. 
Berlin, s. Jaunticr 1570. 
Der Standesbernetc. 
In Vertretung. 
N. 
Anmerk. Es ist in allen Fällen Wohn- 
ort, Stand oder Gewerbe der Ver- 
lobten, der Eltern der Verlobten, so- 
wie der Zeugen anzugeben. 
1 
407 
Nr. 737. 
Herlin, am — drei und sicansessten 
December tausend acht hundert siebenzig und sechis. 
  
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschienen heute 
zum Zwecke der Eheschließung: 
der Schmiedemeistor Iidius Schneidear, — 
der Persönlichkeit nach durch den von Person bekannten 
Sckretair Philipp Menthe — anerkannt, 
erangelischer Religion, geboren den drei und zibanzihsten 
Seplenber — — des Jahres tausend acht hundert 
vieraiq und ssechs —ʒu Potsdam — 
„wohnhaft zu Berlin in der A. .. 
Strasse No. 37. — 
Sohn des Hausbesitsers Eduurd Schneider und dessen 
  
  
  
Ehefruu Anna geb. Müller, — wrwwohnhaft 
zu Potsdam;, —— — — — 
die IHermine Neuberg, 
der Persönlichkeit nach durch den p. Aenthe — 
anerkannt, 
  
evangelischer Religion, geboren den ein und dreissigsten 
  
  
Mai edbhes Jahres tausend acht hundert 
(ünfziy urd vicr —zu Schöneberg bei Beriin 
„ wohnhaft zu Berlin, — 
— — 
— — 
Tochter des verstorbenen Nschlermæisters Ilermunn Neuberg 
und der verstorbenen Ehefrau desselben Muric geb. Schmidt, 
euletz! 
  
wohnhaft zu Danei–
        <pb n="424" />
        408 
—2 
der Tischler Hermann Rautenberq, 
Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
der Persönlichkeit nach — — —— 
bekannt, 
sechs und a#canz#s0 —— Jahre alt, wohnhaft zu Verlin inder 
neuen 4. . .- Strasse No. S.; 
die Antonie Lichau, Schneiderin, —— — 
der Persönlichkeit nach durch den p. Menthe 
  
ancrkannt, 
eics teid stoani Jahre alt, wohnhaft zu Berlin in der 
verlüngerten A. . . . -Strasse No. J9. 
In Gegenwart der Zeugen richtete der Standes- 
beamte an die Verlobten einzeln und nach einander 
die Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander ein- 
gehen wollen. 
Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und 
erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, 
daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig 
verbundene Eheleute erkläre. 
Vorgelesen, genehmigt und von der Antonie Lichast 2cchen 
Schreibensunkunde mit ihrem Ilsundeæcichen versehen, von 
  
den anderen Erschienenen unterschrieben. — 
Iulius Schneider. Llermine Schneider geb. Neuberg. 
lermann Itautenberg. 1 1fl 1 
Der Standesbeamte. 
In Vertretunq. N. 
Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt. 
23ten December 1876. 
Der Standesbeamte. 
N. N. 
Berlin, am 
  
  
Zusat im Nebenregister.
        <pb n="425" />
        409 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, 
EELEIIIEI 
.............................................. kannt, 
wohnhaftz. 
und zeigte an,0 5bbb. 
..................... alt.·.................Religion, 
wohnhaftzu....................·.................... 
geborenzu·............................··........... 
............ de 
zu..........·..........·...........·............... 
am........................... 1·I.................... 
desJahrestausendachthundert......... zig,und........ 
................... sumUhr 
verstorbensei........................................ 
Vorgelesen,genehmigtund......................... 
Der Standesbeamte. 
1875. 64
        <pb n="426" />
        410 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, 
der Persönlichkeit nach .... .... .. ... .. . . . . . . . . . . . . . . . .. 
............................................. kannt, 
wohnhaffzzz . .. . . .. . . . .. .. 
und zeigte an, daß .. .. .. ..... .. ........ . .. . . . . . . . . . .. 
................... alt.........·............Religion, 
wohnhaftzu......................................... 
gebotenzu...·.......................·............ . 
............. de 
zu......·..............·........................·. 
am........·................. t·".............·....... 
deöJahrestaufendachthundert........ zig und 
..................... sum..................·...Uhr 
verstorbensei........................................ 
Votgelefen,genehmigtund.............·..........· 
--------------------------------------------------- 
Der Standesbeamte.
        <pb n="427" />
        411 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, 
der Persönlichkeit nach ....... .... .. .. . .. . ... ... ... . ... 
.............................................. kannt, 
wohnhaftgggg . . . . . . . . .. 
und zeigte an, daß .. .. . .. . . . .. .. .. .. . .. . . . . .. . . . .. . .. 
..................... alt....·...............Religion, 
wohnhaftzu..................·..· ................... 
geborenzu·..............................·......... 
............. de 
zu«....·.........·..........................·..·.. 
am.......·.................. W................··... 
desJahreötaufendachthunberL........ zig und 
..................... öumUhk 
verftorbensei...........................·......·...·. 
Votgelefen,genehmigtund.......................·. 
--------------------------------------------------- 
--------------------------------------------------- 
Der Standesbeamte. 
64“
        <pb n="428" />
        412 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, 
der Persönlichkeit nacchgg)g . .. .. . . .. . . . .. 
.............................................. kannt, 
wohnhaftzz . . . . . ... 
und zeigte an, daß .. . . ... .... ..... ... ... .... . . . .. . . .. 
.................... alt.....................Religion, 
wohnhaftzu.·...........................·. -.·....·... 
geborenzu.....................·.........·...·...... 
............. de 
zu»............................................... 
am»........................ I·I.·....·............·. 
desJahreötaaIendachthundert.......... zig und 
................... öumUhk 
verstorbenfei..........·.....................·...... 
Borgelesen,genehmigtund·........................ 
--------------------------------------------------- 
Der Standesbeamte.
        <pb n="429" />
        413 
C. 1. 
Nr. . 
Berlin, am 6. Janta#w# — 1876. 
  
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, 
der Persönlichkeit nach 
  
bekannt, 
  
Frau Antonie Emilie Starhe 
wohnhaft zu Berlin in der A. . .Strasse No. 16. 
und zeigte an, daß Ur. Elemann, der Ka#mann Ede##(ar 
Ilerrmann Starke, 
36 Jahre alt. c#enxgelischer Religion, 
wohnhaft zu Berlin in der 4... Strasse Nr. 15, 
3 J 
  
geboren zu Ange 
.—— 
  
– 
  
Sohn des Kammanns Emanuel Skar### tend ckessen 
Ehefran Maric, geb. Löncenthal u Potsckam, —— 
zu Berlin 
am siüinften Januar 
des Jahres tausend acht hundert siebenzig und secus — — 
acht ein halb Uhr 
  
— — lbormittags um — 
  
verstorben sei. 
  
Vorgelesen, genehmigt und #renterschrieben 
— 
— 
— 
— 
— 
Emilie Starke. 
Der Standesbeamte. 
N. N.
        <pb n="430" />
        414 
Nr. 40. 
Herlin, am 6. Ianuar 1876. 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, 
der Persönlichkeit ncccchy). 
(-*..... bekannt, 
der Regierungsratli Gustuv Oerthel 
wohnhaft zu Herlin in der A. . . Strasse No. 9, 
und zeigte an, daß Anton Emil Oerthel, Gumnasiast, 
  
  
  
18 Jahre alt, erangelischer Religion, 
wohnhaft zu Bern in der 4..Strasse Wo. 9, — 
geboren zu Magdeburg, ledigen Standes, 
  
  
  
  
—— —— 
— 
Solm 1les Anezeigenden und sseiner Ehefrau Louise, 
geb. Leickenreich, 
zu Herlin 
  
  
  
  
  
am /funf ien Januar 
des Jahres tausend acht hundert siebenzig und sechs 
Naches um iuocz cin Lalb Uhr 
  
  
verstorben sei. 
  
Vorgelesen, genehmigt und #ntersch-zeben 
Gustar Oertkel. 
Der Standesbeamte. 
N. W.
        <pb n="431" />
        Wo. 0. 
Glemũss Verfüqunq des König- 
lichen Stadtgerichts zu Lerlin vom 
10. Scpteniber 1676 wird berich- 
ligend bemerkt, dass der Schnæider 
Hernuann Lehrmann bereits am 
vierten Junuur 1876 Nachmittags 
um 6½ Uhr vrerstorben ist. 
Beriin, 16. Sepfember 1870. 
Der SNtiandesbeamte. 
In Vertretung. 
N 
415 
0. 3. 
Nr. 5%. 
Berlin, am 6. Ianuur 1876. 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, 
der Persönlichkeit nach durch den von Person bekunnten Sccretuir 
Curl Hunke ! — angckannt, 
der Fuhrherr Emil Ileinrich Heteel —* 
wohnhaft zu Berlin in der It . . . .«Strusse No. 37., 
und zeigte an, daß der Schneider Ilermann Lehrmunn, 
  
  
— — 
ü— — 
40 Jahre alt, evangelischer Religion, 
wohnhaft zu Stettin. — 
geboren zu (#mbent), æuletet verhæirautliet geiesen mit der 
verstorbenen Antonie geb. Riebe —— — — 
Sohn. des Schlossers PL#Ip Lehrmchun u#ck dessen Ele- 
srau Itosalie geb. Tiemann zit Steflin, 
zu Berlin in des Ancipenden Bebausuen!y — 
  
  
  
am fũnf ten Januar — 
des Jahres tausend acht hundert siebenzig und sechs. 
Nachmtfags um—.—ls ein halb Uhr 
  
verstorben sei. 
  
Vorgelesen, genehmigt und #rentershrieben 
— 
NHeinich Hesel. 
Der Standesbeamte. 
N. N.
        <pb n="432" />
        416 
. 4. 
Nr. 7. 
Berin, am 6. Jancr 
  
1875·W 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, 
  
der Persönlichkeit nach 
  
die Hebanime Wittice Ida Fricdemunn geb. Ianke, 
wohnhaft zu Berlin in der N. . . . Strasse No. 17., 
und zeigte an, daß 
    
— 26 
2222 
. 2 
Der Standesbeamte. 
Dokannt, 
  
  
. Religion, 
.. . ... Uhr 
W 
½% Lottise Masemann geb. Müller, 
evangelischer Religion, in der Woh- 
nung ihres Ehemannes, des Hut- 
machers Robert Naumaunn, evange- 
lischer Religion, eu Herlin in der 
A. .. Strasse No. 67, am fünsten 
Januar dieses Jahres Nackmittags 
um drei Uhr ein Kind ioeiblichen 
Geschlechts geboren und dass dicses 
Kinck in der Geburt verstorben sei. 
Die Frau Friedemaunn erhlũrte. 
dass sie bei der Miedertunf! der 
rau Louise Naumann eugegen ge- 
ewesen sei. 
MNebenstehend 19 Zeilen gestrichen 
Vorgelesen, genehmigt und under- 
schrieben 
Ida Friedenunn. 
Der Kandesbeamte. 
N. J.
        <pb n="433" />
        417 
Bescheinigung 
der 
Eheschließung. 
Zwischen den: ................. 
wohnhaftzu...................................... .......·...·.............. 
nnddek..........................................·.....·........................ 
Der Standesbeamte. 
(Siegel.) 
1875. 65
        <pb n="434" />
        418 
Bescheinigung 
der 
Ehyeschließung. 
Zwischen dem Schlosser Ilerrmunn Plhilinp Naumann 
wohnhaft zu Berlin 
  
und der Anna Cathurinu Iteinhurdt — — 
— — wohnhaft zu Lichkentoalde 
  
  
—m 
ist vor dem unterzeichneten Standesbeamten heute die Ehe geschlossen worden. 
Berlein, am % Tehrar 1876. 
  
Der Standesbeamte. 
N. 
(Siegel.)
        <pb n="435" />
        419 
Aufgebot. 
Es wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß 
wohnhaft zu. ..... . .. .. . ... . .. . . . . .. * ,.............................. 
Sohndc..............................................................·....... 
----------------------------------------------------------------------------- 
d- 
E 
S 
. 
5½% 
wohnhatnnzzzzzzzz. 
Tochterde......·...............................·......·...................... 
----------------------------------------------------------------------------- 
die Ehe mit einander eingehen wollen. 
Die Bekanntmachung des Aufgebots hat ndieieieieieieidn . ... 
................................................................ zu geschehen. 
................... am.I"I..........·.......·18 
Der Standesbeamte. 
Ausgehängt am . . . . .. .. . . . . . . . . . .. hause zu . . . . . .. ... .. .. .. . .. . . . . .. . . . .. 
———— . . .. . .. 18 
Abgenommen am.ren 18 
................... um«-Its
        <pb n="436" />
        420 
E. . 
Aufgebot. 
Es wird zur allgemeinen Keuntniß gebracht, daß 
1. der Tischler H#ermann Lasckto#y Stanke 
———— ———„ — 
wohnhaft zu Berlin, friiher icohnhast eu Rathenau, *) 
Sohn des Maurermeisters Anton Plhilinp Starhe und dessen Ehefrau Emilie Louise geb. 
Pelkmann beide rꝛolinhast *) eu Rathenau 
2. und die Auguste Antonie Neubauer 
  
  
  
  
  
wohnhaft zu Neustadt- Ebersicalde, 
Tochter des Schlossermeisters Theodor Wilhelm Neubauer, wohnhaft eu Neustadt- Ebers- 
walde, und der verstorbenen Ehefrau desselben Dorotheu geb. Ieumann 
  
  
  
  
die Ehe mit einander eingehen wollen. 
Die Bekanntmachung des Aufgebots hat in den Gemeinden Berlin, Rathenau und 
  
  
Neustadt- Ebersivalde zu geschehen. 
Berlin, am — 26ten Februar —. 1876. 
Der Standesbeamte. 
N. 
Ausgehängt am ——RaRhause zu Nestadf-Ebersibake. 
am —in AMä#z 1870. 
Abgenommen am — 16 März 1876.) 
Neustadf- Eberstatde, am 10 ½ Ifür 13476. 
(Siegel.) Der Bürgermeister. 
M. 
) Bergl. Ges. v. 6. Febrnar 1875 8. 46. Nr. 3. 
2 Es ist stets der Wohnort der Eltern der Verlobten anzugeben. 
#) Zwischen dem Tage des Aushangs und der Abnahme müssen 14 volle Kalendertage liegen
        <pb n="437" />
        421 
Standesamtliche Ermächtigung. 
wohnhaft zu 
Sohnde...............·.......·............·..........................·...... 
----------------------------------------------------------------------------- 
.unddek 
wohnhaft zu 
Tochter de 
... - 
. .##,,,,,,,222 
vor dem Standesbeamten zu 
geschlossen werde. 
Zugleich bescheinigt der unterzeichnete Standesbeamte, daß das Aufgebot vorschriftsmäßig 
.....###..,#-,,„„,,.X„XX,„,,,,.,,o.-#-—-##—#XX##—X0 
—. #§#7 vVAr¾6Y/#/6CX#/-X„::2—2-2:22— 
........,,,.,,„,,„„,:„.,—,„,„,,,,.,,,é,„o#-. 
—. . #ö##..,.,—..,,,,,,,,,X—„.„ 
Der Standesbeamte.
        <pb n="438" />
        422 
F. 1 
Standesamtliche Ermächtigung. 
Der unterzeichnete Standesbeamte des Könihlich Preussischen—Standesamts 
zu Berlin — — — . 
.. Ú“ — 
ertheilt hier hierdurch die „ Ermächtigung, daß die Ehe zwischen 
1. dem Ka#/manz Carl Anton Scholce. — — 
wohnhaft zu Berlin,. —— ———————— 
Sohn des Itentiers Ierrmann Fducard Scholæ und dessen Fhefrau Emilie geb. Schaumann, 
beide wohnhaft eu Berlin, 
  
und der Atguste Caroline Gerber, Lehrerin, 
d 
  
  
wohnhaft zu Berlin.. — — —— 
Tochter des Kausmanns Laiclioig Emil Gerber und dessen Ehefrau Therese geb. Ileidenreich, 
beicke 2c0 /E Potsdum 
  
. 
vor dem Standesbeamten zu Potsdam — 
geschlossen werde. 
Zugleich bescheinigt der unterzeichucte Standesbeamte, daß das Aufgebot vorschriftsmäßig 
durch Auslang an dem Itathhause eu Nerlin vom T2ien is I7/2, December 18976 
  
— Ò — 
— 
erfolgt ist und deß Ehehindernise nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind. 
Horlin, am — I7n Decenber ——15676. 
  
Der Standesbeamte. 
N. 
(Siegel.)
        <pb n="439" />
        123 
A. a 
Geburtsurkunde. 
Nr. 
....................... am........·..........18 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, 
der Persönlichkeit acchs . .. . . .. 
.............................................. kannt, 
wohnhaft zu .. ... .. ... .. . .. . .. . . . . .. . .. . . . .. . . . . . . . .. 
...... -..............Religion,undzeigtean,daßvouder 
............................................ Religion, 
wohnhaft . .... . . . ... ... ... .. . . . . .. . ... . .. .. . . . . . . . . .. 
zu...................................·............. 
am................... !·Is................... des Jahres 
tausend acht hundert zig und .. . . .. 8 
um. .... . .. . .. . .. . . . . .. . . . . . Uhr ein Kind lichen 
Geschlechts geboren worden sei, welchs Vornamen 
........................................ erhalten habe
        <pb n="440" />
        424 
-------------------------------------------------- 
Der Standesbeamte. 
Daß vorstehender Auszug mit dem Geburts-Haupt-Register 
des Standesamtssssssss .. . .. . . . .. 
Der Standesbeamte. 
(Siegel.)
        <pb n="441" />
        426 
B8. b 
Beirathsurkunde. 
Nr. 
...................... am....··................«I 
............ tausendachthundert..·.....zigund....· 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschienen heute 
zum Zwecke der Eheschließung: 
1. hhdernr. 
der Persönlichkeit nahHn . . .. 
........................................... kannt, 
............... Religion,gebotenden 
..................... des Jahres tausend acht hundert 
........................... zu 
......................... ,wohnhaftzu 
Sohnde.......·................................. 
......................................... wohnhaft 
vuyyuuz. .. 
2, diiiiiii .... . . . . . ... 
der Persönlichkeit nahhyyyyyy . ... 
............................................ kannt, 
............... Religion,geborenden 
...................... des Jahres tausend acht hundert 
.......................... zu 
....................... ,wohnhaftzu 
------------------------------------------------ 
1875. 66
        <pb n="442" />
        426 
Tochterde........................................ 
......................................... wohnhaft 
zu·.....................·..··...............·..· 
Als Zeugen waren zugezogen und erschienen 
3. d ddddd .. .. . .. . .. .. . . . . . . . ... 
der Persönlichkeit nach. ... .......... . .... . .. . . .. . . .. 
............................................ kannt, 
................... Jahkealt,wohnhaftzu 
4·d.......·...................................... 
detPerIöalichkettnach............................. 
........................................... kannt, 
................... Jahrealt,wohahaftzu 
In Gegenwart der Zeugen richtete der Standesbeamte 
an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander ein- 
gehen wollen. 
Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und 
erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, 
daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig 
verbundene Eheleute erkläre. 
Vorgelesen, genehmigt und. .. ..... . .. ....... . . . . .. 
2222 
Daß vorstehender Auszug mit dem Heiraths-Haupt-Register 
des Standesamts 3. 
gleichlautend ist, wird hiermit bestätigt. 
................... am....."«...............18«... 
(Siegel.)
        <pb n="443" />
        427 
C. c 
Sterbeurkunde. 
Nr. 
...................... amls 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, 
der Persönlichkeit nach .... . ... .. . .. ............. .. . . .. 
.............................................. kannt, 
wohnhaft zu ........... ..... ............ . . .. 
und zeigte an, daß .... .. .... ....... ............. . . .. 
...... ,..............q«1t.....,....,»..«......Religion, 
wohnhastzu..».................·................... 
geborenzu......·..............................·... 
............ de- 
zu........·........................................ 
am............................ IM.....·............ 
desJahreötaufendachthundert......... zigund.........
        <pb n="444" />
        428 
verstorbensei..............·........................ 
Vol-gelesen,genehmigtUnd......................... 
DaßvorstehenderAuözugmitdemSterbe-HauptsRegistcr 
desStandeöamtözu....................·............. 
(Siegel.) 
  
In Gemäßheit des §. 1 Abs. 2 und §. 4 der vorstehenden, vom Bundes- 
rath erlassenen Ausführungs-Verordnung zum Gesetz über die Beurkundung des 
Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875, werden die 
Formulare zu den Standesregistern und Registerauszügen in der, der Aus- 
führungs-Verordnung entsprechenden Form und Gestalt den Bundesregierungen 
mitgetheilt werden. Der vorstehende Abdruck dieser Formulare ist nur für den 
Wortlaut maßgebend. 
Berlin, den 5. Juli 1875. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrühcck. 
  
Weimar. —. Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="445" />
        29 
Regierungs- Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenoch. 
Nummer 30. Weimar. 12. November 1875. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
III2) Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, dem Antrage der 
Saal-Eisenbahn-Gesellschaft, ihr die Aufnahme einer Summe von vier 
Millionen Mark durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und mit 
Zinsscheinen versehenen Schuldverschreibungen zu gestatten, Höchst-Seine lan- 
desfürstliche Zustimmung zu ertheilen gnädigst geruht, auch die übrigen be- 
theiligten hohen Staatsregierungen unter dem heutigen Tage ebenfalls ihre 
Genehmigung verfügt haben, wird das Höchste Privilegium nebst Emissions- 
Bedingungen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Oktober 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Jnnern. 
v. Groß. 
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden, 
Grofherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
20. 2c. 
thun hiermit kund: 
Nachdem die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund des von ihr in der 
General-Versammlung am 31. Mai 1875 zu Jena, einstimmig gefaßten Be- 
1875. 67
        <pb n="446" />
        430 
schlusses, darauf angetragen hat, durch Ausgabe in auf den Inhaber lautender 
Schuldverschreibungen im Nominal-Betrage von zusammen höchstens 
Vier Millionen Mark 
folgende Bedürfnisse decken zu dürfen: 
a) 900,000 Mark zur Vermehrung der Betriebsmittel und zur Ausfüh= 
rung von Nacharbeiten und weiteren nothwendigen Bahn- 
anlagen, 
b) 600,000 Mark zur Deckung einer schwebenden Schuld, 
c) 1,500,000 Mark zur Befriedigung der Mehrforderungen des Bau-Con- 
sortiums, eventuell zur Bildung eines Betriebs= und Re- 
serve-Fonds, 
d) 1,000,000 Mark zur Befriedigung etwaiger, unter a —c nicht vorge- 
schriebener Bedürfnisse, vorbehältlich der Beschlußfassung der 
späteren General-Versammlungen über die Verwendung, ins- 
besondere auch zur Erlegung einer anderweiten Kaution an 
Stelle der an das Bau-Consortium nach §. 12 des Ver- 
gleichs vom 31. Mai 1875 zurückzuzahlenden Kaution: 
so ertheilen Wir zu jenem Antrage hiermit Unsere landesfürstliche Zustimmung, 
jedoch unter dem Vorbehalte, daß es zur Verwendung der unter Lit. d be- 
zeichneten 
einen Million Mark 
— ausschließlich der davon zu leistenden Zurückzahlung der Kaution an das Bau- 
Consortium — außer der Genehmigung künftiger General-Versammlungen der 
Saal-Eisenbahn-Gesellschaft, auch der Genehmigung der bei der Saalbahn 
betheiligten Staatsregierungen bedürfen soll, indem Wir zugleich den die nä- 
heren Bedingungen der Prioritäts-Anleihe enthaltenden, von dem Vorstande 
der Gesellschaft gehörig vollzogenen und gerichtlich anerkannten beiliegenden 
Plan für die Emission der Prioritäts-Anleihe in allen Punkten bestätigen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Oktober 1875. 
Carl Alerander. 
v. Groß.
        <pb n="447" />
        431 
Emisstons-Plan 
für die Schuldverschreibungen der Saal-Eisenbahn. 
§. 1. 
Die zu emittirenden Schuldverschreibungen werden in 2 Abtheilungen 
A und B, jede Abtheilung unter fortlaufenden Nummern nach dem sub A Schema 4. 
beigeschlossenen Schema und zwar 
die Schuldverschreibungen unter A auf weißem Papier mit grünlichem 
Aufdruck und die unter B auf weißem Papier mit bräunlichem Auf- 
druck, schwarz gedruckt, 
ausgefertigt. 
Die 1. Abtheilung (A) umsaßt 10,000 Stück zu je 300 Mark unter 
Nr. 1 — 10,000 -. 3 000,000 Mark. 
Die 2. Abtheilung (B) unfeßt 1000 Stüc zu je 
1000 Mark unter Nr. 1 bis 1000 — 1,000,000 „ 
zufammen 4,000,000 Mark. 
Mit diesen Schuldverschreibungen werden Zinscoupons auf gleichem Papier Schema B. 
wie zu den Schuldverschreibungen, schwarz gedruckt, für 10 Jahre ausgegeben 
und nach Ablauf dieser Zeit gegen Einreichung des mit zur Ausgabe kommen-Schema (. 
den Talons erneuert. 
§. 2. 
Sämmtliche nach §. 1 zu emittirenden Schuldverschreibungen haben unter 
sich gleiche Rechte und werden jährlich mit 5% , vom Tage der Emission an 
gerechnet, verzinst. Die Zinsen werden in halbjährigen Raten postnumerando 
in Jena, bei der Hauftlasse der Gesellschaft; in München, bei den Herren 
Merck, Christian &amp; Comp.; in Frankfurt a.]/M. und in Berlin bei den 
Bangquiers der Gesellschaft, sowie bei den sonst bekannt zu gebenden Zahl- 
stellen, welche durch den Vorstand der Gesellschaft in den in §. 11 genannten 
öffentlichen Blättern namhaft gemacht werden, ausgezahlt. 
Zinsen von Schuldverschreibungen, deren Erhebung innerhalb 4 Jahren 
von dem in dem betreffenden Coupon bestimmten Zahlungstage ab, nicht ge- 
schehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. Jeder Zinscoupon ist un- 
67“
        <pb n="448" />
        432 
giltig, wenn die vordere Seite desselben durchkreuzt oder eine Ecke desselben 
abgeschnitten ist. 
8. 3. 
Die Schuldverschreibungen unterliegen der Amortisation durch Ausloosung 
laut beigefügtem Tilgungsplan. Der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch 
das Recht vorbehalten, unter Genehmigung der betheiligten vier hohen Staats- 
regierungen den Amortisationsfond stetig oder zeitweise zu verstärken und da- 
durch die Tilgung dieser Schuldverschreibungen zu beschleunigen, auch außer- 
halb des Amortisations-Verfahrens sämmtliche alsdann noch vorhandenen Schuld- 
verschreibungen durch die in §. 11 gedachten öffentlichen Blätter mit halbjäh- 
riger Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes nebst den bis 
dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen. 
§. 4. 
Die Nummern der nach §. 3 zu amortisirenden Schuldverschreibungen 
werden jährlich im Monat April und zwar in einem mindestens 14 Tage vor- 
her durch einmalige Insertion in dem Deutschen Reichs= und Königlich Preu- 
ßischen Staatsanzeiger bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die 
Inhaber dieser Schuldverschreibungen die Befugniß haben, durch das Loos 
bestimmt. 
Ueber die Verhandlung ist von einem Beamten des Großherzoglichen 
Jnstizamtes zu Jena ein Protokoll aufzunehmen. 
8. 5. 
Die Nummern der ausgeloosten Schuldverschreibungen werden binnen 14 
Tagen nach Abhaltung des nach §. 4 gedachten Termins durch die im §. 11 
genannten Blätter öffentlich bekannt gemacht. Die Auszahlung des Betrags 
jeder Schuldverschreibung erfolgt an dem darauf folgenden 1. Juli in Jena, 
bei der Hauptkasse der Gesellschaft, in München bei den Herren Merck, 
Christian &amp; Comp.; in Frankfurt a./M. und in Berlin bei den Bangquiers 
der Gesellschaft, sowie bei den sonst bekannt zu gebenden Zahlstellen nach dem 
Nominalwerthe an die Vorzeiger der Schuldverschreibung gegen Auslieferung 
derselben.
        <pb n="449" />
        433 
Mit dem genannten Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Schuld- 
verschreibungen auf. Die Coupons über die noch nicht fällig gewesenen Zinsen 
und der Talon sind mit der ausgeloosten Schuldverschreibung gleichzeitig zu 
übergeben. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag dieser fehlenden noch 
nicht fälligen Zins-Coupons von dem Kapitale gekürzt, um vorkommenden 
Falles zu deren Einlösung zu dienen. 
Die zum Zweck der Amortisation eingelösten Schuldverschreibungen nebst 
den noch nicht fälligen Counpons werden in Gegenwart eines Mitgliedes des 
Vorstandes und eines Beamten des Großherzoglichen Justizamtes in Jena, der 
darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, alljährlich verbrannt, und, daß dies 
geschehen, wird unter Angabe der Nummern durch den Deutschen Reichs= und 
Königlich Prenßischen Staatsanzeiger einmal bekannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Inhaber — 8. 7 — 
oder der Kündigung — §. 3 — außerhalb der planmäßigen Amortisation 
eingelösten Schuldverschreibungen hingegen ist die Gesellschaft befugt, wieder 
auszugeben. 
8. 6. 
Die Inhaber der Schuldverschreibungen sind auf Höhe der darin ver— 
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach 8. 2 zu zahlenden Zinsen, 
Gläubiger der Gesellschaft und als solche befugt, wegen ihrer Kapitalien und 
Zinsen an das gesammte Vermögen der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft und an 
dessen Erträge sich zu halten. 
8. 7. 
Die Inhaber der Schuldverschreibungen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge nebst Zinsen anders als nach Maß- 
gabe der §§. 3 bis 5 zu fordern, ausgenommen, wenn 
a) ein Zinszahlungstermin länger als 3 Monate unberichtigt bleibt, 
b) der Transport auf der Saal-Bahn länger als 6 Monate ganz aufhört, 
JPC) gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution durch Ab- 
pfändung oder Subhastation vollstreckt wird,
        <pb n="450" />
        434 
d) Umstände eintreten, die jeden andern Gläubiger nach allgemein gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die 
Gesellschaft zu begründen 
und 
e) wenn die in 8. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen a bis incl. d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein- 
tritt, zurückgefordert werden und zwar: 
zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinskoupons; 
zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes; 
zu c) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution; 
zu d) bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört 
haben. 
In dem sub e gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungs- 
frist zu beobachten auch kann der Inhaber einer Schuldverschreibung von 
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Ge- 
brauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte erfolgen 
sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehend sub a bis e festgestellten Rück- 
forderungsrechts find die Inhaber der Schuldverschreibungen befugt, sich nach 
Maßgabe des §. 6 an das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen 
der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft zu halten. 
§. 8. 
So lange nicht die sämmtlichen kreirten Schuldverschreibungen eingelöst 
sind, oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, 
darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum Bahnkörper, 
zu den daran gelegenen Bahnhöfen und zum vollständigen Transportbetriebe 
auf der Eisenbahn erforderlich ist, veräußern. 
Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahnhöfe an 
Staaten, zum Postbetriebe, an Gemeinden, Korporationen oder Individnen zum
        <pb n="451" />
        435 
Zwecke von Staatseinrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen und Waaren— 
niederlagen oder sonstigen, zum Nutzen des Bahnbetriebes und ohne diesen zu 
gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen, gehört nicht 
zu diesen untersagten Veräußerungen, auch bleibt der Gesellschaft freie Dispo- 
sition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten, welche nach einem 
Atteste des betreffenden Regierungskommissars zum Transportbetriebe der Bahn 
nicht nothwendig sind. 
§. 9. 
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihegeschäft 
zu machen, welches die, den nach diesem Plane zu emittirenden 
4,000,000 Mark 
Schuldverschreibungen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigte oder schmälerte. 
§. 10. 
Diejenigen Schuldverschreibungen, welche ausgeloost und gekündigt sind, 
und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet, nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von 
dem Vorstand der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aus- 
gerufen; gehen sie dessenungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach 
dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder An- 
spruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe 
der Nummern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Schuldverschrei- 
bungen von dem Vorstand öffentlich bekannt zu machen ist. Die Gesellschaft 
hat aus dergleichen Schuldverschreibungen keinerlei Verpflichtung mehr; doch 
steht es der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung 
aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
§. 11. 
Die in diesem Privilegium §§. 2, 3, 5 und 10 vorgeschriebenen öffent- 
lichen Bekanntmachungen erfolgen in dem Deutschen Reichs= und Königlich 
Preußischen Staatsanzeiger, der Schlesischen und der Breslauer Zeitung, der 
Berliner Börsenzeitung, der Weimarischen Zeitung, dem Meininger Regierungs-
        <pb n="452" />
        436 
blatte, dem Altenburger Amts= und Nachrichtsblatte und dem Rudolstädter 
Wochenblatte. 
Weun eins dieser Publikationsorgane durch Beschluß der Generalversamm- 
lung aufgehoben oder durch ein anderes Blatt ersetzt wird, so hat der Vor- 
stand die Verpflichtung, diese Veränderungen in den genannten Blättern be- 
kannt zu machen. 
Die Bekanntmachung in noch andern Blättern als den bezeichneten zu 
erlassen, bleibt dem Vorstand nach Umständen überlassen. 
§. 12. 
Sind Schuldverschreibungen, Zinskoupons oder Talons beschädigt oder 
unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, 
daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand ermächtigt, 
gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue 
gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Schuld- 
verschreibungen an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig 
nach gerichtlicher Mortifikation derselben Diese ist im Domizil der Gesell- 
schaft bei dem Gericht erster Instanz nachzusuchen. 
Eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener Zins- 
koupons findet nicht statt, der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der die 
Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im §. 2 gedachten vier- 
jährigen Zeitraums bei dem Vorstande augezeigt und seinen Anspruch durch 
Ueberreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und im 
Falle des Verlustes durch Vorlegung der Schuldverschreibung selbst bescheinigt 
hat, binnen einer vom Ablaufe des vierjährigen Zeitraums zu berechnenden 
einjährigen präklusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige An- 
meldung vom Vorstande zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt. 
Die Ausreichung neuer Zinskoupons geschieht, wenn der Inhaber der 
Schuldverschreibung den Talon nicht zurückgeben kann, gegen Produktion der 
Schuldverschreibung. Ist aber vor Ausreichung der neuen Zinskoupons der 
Verlust des Talous dem Vorstande von einem Dritten, der auf die neuen
        <pb n="453" />
        437 
Zinskoupons Anspruch erhebt, angemeldet, so werden letztere zurückbehalten, 
bis der Streit zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des 
Prozesses erledigt ist. 
Auch die gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verlorener Ta- 
lons findet nicht statt. Vorkommenden Falls greift hierbei analog das- 
selbe Verfahren Platz, welches bei Mortifikation und Ausreichung von Zins- 
koupons einzuhalten ist. 
Die gerichtliche Mortifikation setzt folgendes Verfahren voraus. 
Ist eine Schuldverschreibung dem Juhaber unfreiwillig abhanden gekommen 
und dem Vorstande der Gesellschaft ein neuer Inhaber nicht bekannt geworden, 
so hat ersterer, wenn er die Folgen des erlittenen Verlustes von sich abzu- 
wenden gedenkt, bei der Justizbehörde erster Instanz (in Jena), unter genauer 
Bezeichnung der Nummer, unter welcher die Schuldverschreibung ausgefertigt 
war, darauf anzutragen, daß dieselbe nach Einleitung und Ausführung des 
Ediktalverfahrens für ungültig erklärt und verfügt werde, daß ihm an Stelle 
der mortifizirten Schuldverschreibung eine neue gleichwerthige Schuldverschrei- 
bung auszuhändigen sei. 
Der Antragsteller hat den Thatumstand, daß er die fragliche Schuldver- 
schreibung wirklich besessen habe, und daß sie ihm unfreiwillig abhanden gekom- 
men sei, auf eine juridisch vollständig glaubwürdige Weise darzuthun oder in 
Ermangelung jeglicher oder mindestens genügender Beweismittel durch Ableistung 
eines förmlichen Bestärkungseides als wahr zu versichern. 
Das Gericht hat vom Eingange eines solchen Antrags dem Vorstande der 
Gesellschaft unverweilt Notiz zu geben, beraumt sodann mittels Ediktalladung, 
welche neben der Aushändigung am gewöhnlichen öffentlichen Orte in den im 
§. 11 genannten Blättern zweimal zu inseriren, einen die Frist eines vollen 
Jahres in sich fassenden Termin an und fordert jeden irgend vorhandenen An- 
spruchsberechtigten zur Meldung in diesem Termine und zur Ausführung seiner 
Ansprüche an die fragliche Schuldverschreibung gegen den Antragsteller unter 
dem Rechtsnachtheile des Ausschlusses und des Verlustes etwaiger Berechtigung 
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf. Nach fruchtlosem Ablauf 
des Termins ist nach Maßgabe dieser Androhung und des Antrags des Impe- 
tranten rechtlich zu erkennen. Das Erkenntniß wird nach erlangter Rechts- 
1875. 68
        <pb n="454" />
        438 
kraft in denselben Blättern einmal veröffentlicht und außerdem dem Gesell— 
schaftsvorstande abschriftlich zugefertigt, worauf letzterer eine gleichartige Schuld- 
verschreibung gegen Empfangsbekenntniß dem Inpetranten zustellt. Die Gesell- 
schaft wird durch das Empfangsbekenntniß für jeden Fall, selbst für den der 
späteren Auffindung und Produktion der vermißten Schuldverschreibung voll- 
ständig liberirt. 
Melden sich in dem anberaumten Termine Personen, welche auf die be- 
rufene Schuldverschreibung Anspruch erheben, so wird die neuc Schuldverschrei- 
bung so lange zurückgehalten, bis der Streit zwischen den mehreren Präten- 
denten geendet hat. 
Das Empfangsbekenntniß des sodannigen Berechtigten muß gerichtlich 
legalisirt sein. 
Wird endlich nach Stellung des oben erwähnten Antrags dem Vorstande 
der Gesellschaft ein neuer Inhaber der vermißten Schuldverschreibung auf irgend 
eine Weise bekannt, so ist derselbe verpflichtet, dem Gericht hiervon alsbald 
Anzeige zu machen und hat dessen weitere Anordnung zu gewärtigen. 
Jena, im September 1875. 
Der Vorstand der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft. 
Dr. Zerbst. Hildebrand.
        <pb n="455" />
        439 
A. 
Actien-Gesellschaft 
Saal- Eisenbahn. 
N. Lit. No. . ... 
Anleihe von 4,000,000 Mark deutsche Reichswährung in 10,000 
Obligationen zu 300 Mark d. Reichswährung und 1000 Obligatio- 
#nen zu 1000 Mark d. Reichswährung, rückzahlbar zum Nennwerthe 
im Wege der Verloosung 
binnen 50 Jahren von 1880 an. 
Schuldverschreibung 
über 
deutsche Reichswährung. 
  
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft hat auf Grund des Beschlusses der Ge- 
neral-Versammlung vom 31. Mai 1875 mit Genehmigung der vier betheilig- 
ten hohen Staats-Regierungen (Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Altenburg und Schwarzburg-Rudolstadt) zum Zweck der Vermehrung der Be- 
triebsmittel, sowie des Ausbaues der Bahn eine Prioritäts-Anleihe im Betrage 
von 4,000,000 Mark ausgenommen und dafür nach Empfang der Darlehns- 
Valuta 10,000 Obligationen zu 300 Mark und 1000 Obligationen zu 
1000 Mark auf den Inhaber lautend, in welchen diese Obligation mit inbe- 
griffen ist, ausgefertigt. 
Die Verzinsung und Einlösung derselben verpflichtet sie sich unter folgen- 
den Bedingungen zu leisten: 
68“
        <pb n="456" />
        440 
1) Jede Schuldverschreibung wird jährlich mit 5 Prozent bis zu dem 
Tage, an welchem die Rückzahlung fällig wird, in halbjährigen Raten verzinst. 
Die Auszahlung der Zinsen erfolgt am 2. Jannar und 1. Juli jeden Jahres 
gegen Einlieferung des entsprechenden Koupons in Jena bei der Hauptkasse 
der Gesellschaft, in München bei llerrn Merck, Christian &amp; Co., in Frank- 
furt a. M. und in Berlin bei den Banquiers der Gesellschaft, sowie bei den 
sonst bekannt zu gebenden Zahlungsstellen. Zinsen, welche innerhalb 4 Jahren 
vom Tage der Fälligkeit ab nicht erhoben werden, sind der Gesellschaftskasse 
verfallen. Die darüber ausgestellten Koupons sind erloschen und geben keine 
weitern Ansprüche an die Gesellschaft. 
Wenn Zinskoupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist als zu 
Grunde gegangen oder abhanden gekommen bei dem Vorstand der Gesellschaft 
angemeldet werden, so wird dem zuerst Anmeldenden oder dessen Rechtsnach- 
folger je nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angezeigten und bis 
dahin nicht zur Einlösung gekommenen Zinskonpons von der Gesellschaftskasse 
gegen Quittung ausbezahlt, sofern nicht ein Dritter innerhalb der Verjährungs- 
frist ein Recht hierauf durch richterliches Erkenntniß nachgewiesen hat. 
Die Talons verlieren ihre Giltigkeit nach Ablauf von vier Jahren von 
dem Verfalltage des letzten Zinskoupons an gerechnet und es kann von dieser 
Zeit an die Ausfertigung neuer Konpons nur auf Vorzeigung der betreffenden 
Obligation selbst erfolgen. 
2) Sämmtliche Schuldverschreibungen werden vom Jahre 1880 ab binnen 
50 Jahren in vollem Neunwerthe nach Maßgabe des angeschlossenen geneh- 
migten Tilgungsplans sukzessive zurückbezahlt. 
Zu diesem Ende wird jedes Jahr am 1. April die in dem Tilgungsplan 
angegebene Anzahl von Schuldverschreibungen in Jena in Gegenwart eines 
Beamten des Großherzoglichen Justizamtes verloost. 
Die erste Ziehung findet am 1. April 1880 statt. Die Nummern der 
verloosten Obligationen werden in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht 
werden. 
Die Gesellschaft hat die Befugniß, auch größere und frühere Rückzahlungen 
zu leisten, als nach dem Tilgungsplan zu geschehen haben würde. 
3) Die Rückzahlung der verloosten Obligationen erfolgt gegen deren Ein- 
lieferung behufs Vernichtung 3 Monate nach der Ziehung in Jena bei der
        <pb n="457" />
        441 
Hauptkasse der Gesellschaft, in München bei Herrn Merek, Christian &amp; Co., 
in Frankfurt a. M. und in Berlin bei den Banquiers der Gesellschaft, sowie 
bei den sonst bekannt zu gebenden Zahlungsstellen. Mit dem Rückzahlungs- 
termin der verloosten Obligationen hört jede weitere Verzinsung derselben auf 
und es sind demnach die bis zu jenem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen, 
zur Schuldverschreibung gehörigen Zinskonpons sammt Talon bei Einhebung des 
Kapitals zurückzustellen, widrigenfalls der Betrag der fehlenden Koupons von 
dem Kapital in Abzug gebracht würde. 
4) Für die pünktliche Verzinsung und Rückzahlung dieser Anleihe haftet 
das gesammte jetzige und künftige Vermögen der Gesellschaft und die Erträge 
der Bahn und haben demgemäß die Inhaber der Prioritäts-Obligationen ein 
unbedingtes Vorrecht vor allen Stamm-Aktien und Stamm-Prioritäts-Aktien 
nebst deren Dividenden. 
Auch ist die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft nicht berechtigt, ein Anleihe- 
geschäft abzuschließen, welches die den gegenwärtigen Prioritäts-Obligationen 
eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigte oder schmälerte. 
Jena, den 31. Mai 1875. 
Der Vorstand der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Facsimilirte Unterschrift von 3 Vorstands Mitgliedern.) 
Dr. Zerbst. Hildebrand. Schnaubert. 
Kontrasignirt: 
Der Rendant. 
(Eigenhändige Unterschrift.) Stempel. 
Deubner.
        <pb n="458" />
        442 
Tilgungs-Plan. 
1) Die Anleihe ist in 10,000 Stück Schuldverschreibungen à 300 F, 
welche die Nummern 1— 10,000 tragen und 1000 Stück Schuldverschrei- 
bungen à 1000 —WE., welche die Nummern 1— 1000 tragen, eingetheilt. 
2) Zum Zweck der Verloosung werden sämmtliche Nummern in zwei 
Glücksräder gelegt, und wird die nöthige Anzahl von Nummern gezogen, 
um die in nachstehendem Tilgungsplan vorgesehene Stückzahl zu erreichen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — ... — — — 
Getilgt werden Am Getilgt werden Am Getilgt werden 
m –. 2 ——— — — — 
1. Juli Stücke im Betrage Juli #im Betrage 1. Julf Stücke im Betrage 
700 W. q 7%% u. ark 77. z 300 M. 7%%% 37.; „Mart 14 3% M. 4 7%% V. War## H. 
1880 5 5 20,000— 1898 1 48,300 — 1916 280 20 115, 700 — 
1 53 5 20,900— 9 126 12 49, 800 — 7. 304 30 1 121,200 — 
255 6 22,50— 900% 13 13 382,90 s 320212 
3 57 6 23, 100— 1 1339 11 55,700— 9 335 34 131,500 — 
4 61 6 24,300— 2 116 15 58,800— 1920 352 35110,600 — 
5 64 6 25, 200 — 3 154 15 1,200 1 369 37147,700 — 
6% 677 7 27,100 M % 161 16 64,300— 2 389 390 — 
7 70 7 28,0000.— 5 170 17 68,000,— 407 41 163,100 — 
88¼“ 7 29,200—3„ OOT128 431 
9 78 8 31,100— 7. 187 19 J75,1000— 5 449 15 179,700 — 
1890 81# 8 32,300— 8 196 20 78.800|—. 6 472 47188,600 — 
1 85 8 33,500— 9 206 20 # 81,800 — 7 495 49 197, 500 — 
2 90 9 36,000 — 19% 216 2286,800 M 520|| 52 208,00— 
3 940 38,200— l 227 22 50, 100— 9 7 831, 700 — 
4% 100 10 40,000 M 238 2s1 95,400. I- »- 
5 10444 2 31 250 2500,000 —HSeite 3“, 520 5211,083,400 — 
600 11 43,700— 4 2063 27 105,90— 2. 3386 338 /1,353,800 — 
7 114 12 46,200— 5 276 27 109,8000— 1. 1406 141 562,800 — 
" 1 " 
Seite l. 1406 141 % Seite2. 3386 338 1.353,800 — sen#n 10.000 1000 4.000,000 — 
« tl N 
  
  
  
  
  
  
Incourssetzen und Aussercourssetzen.
        <pb n="459" />
        443 
0. 
Llit. Talon No. 
zur Schuldverschreibung der Saal- Eisenbahn- 
Gesellschaft 
über 
W Reichs-Währung. 
— 2 22—2 
Gegen Auslieferung dieses Talons kann der Inhaber die wei— 
laufenden Zins-Coupons zu obiger 
teren vom 31. Dezember 
entweder in Jena bei der Gesell- 
Schuldverschreibung VlA. 
schafts-Hauptkasse oder bei einem der öffentlich bekannt zu gebenden 
Banquiers der Gesellschaft empfangen. 
Saal-EBEisenbahn-Gesellschaft. 
Der Vorstand. 
Stempel. (Facsimilirte Unterschrift von 
2 Vorstands-Mitgliedern.) 
Fol. 
Dr. Zerbst. Hildebrand. 
Jena, den
        <pb n="460" />
        444 
B. 
Llit. ——.——— Coupbon 
Zinscoupon zur Schuldversehrelbung Vo# der 
Saal-Eisenbahn-Gesellschaft. 
Inhaber dieses empfängtan . .. die halbjährigen 
Zinsen der oben benannten Schuldverschreibung übrr.. —% 
mit . —/4 in Jena bei der Hauptkasse der Gesellschaft, in 
München bei Herrn Merck, Christian &amp; Co., in Frankfurt a./M. 
und in Berlin bei den Banquiers der Gesellschaft, sowie bei den 
sonst bekannt zu gebenden Zahlungsstellen. 
Jena, den Saal-Eisenbahn-Gesellshaft. 
Der Vorstand. 
Stempel. (JFacsimilirte Unterschrift von 
2 Vorstands Mitgliedern.) 
Dr. Zerbst. Hildebrand. 
Dieser Coupon wird ungültig, wenn er nicht binnen vier Jahren 
nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt ist.
        <pb n="461" />
        445 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[/113) 1. Nachdem der dem Statut der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft beigefügte 
Vertrag zwischen dem Verwaltungsrathe und der Direktion der Thükingischen 
Eisenbahn-Gesellschaft zu Erfurt über den Bau, den Betrieb und die Unter- 
haltung der Werrabahn nebst Zweigbahn mit dem Nachtrage von der Direktion 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft gekündigt worden ist, hat die General= 
versammlung der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft am 4. September 1875 folgenden 
Nachtrag zu deren Statut beschlossen: 
Art. I. 
Im §. 36 Abs. 2 fällt die Bestimmung unter Ziffer 1 ab. 
Art. II. 
Die §§. 41 bis mit 51 treten außer Kraft und werden durch folgende 
Bestimmungen ersetzt. 
§. 41. 
Der Verwaltungsrath und die Direktion haben nach Maßgabe der 
hier folgenden Bestimmungen alle Angelegenheiten, Rechte und Verbindlichkeiten 
der Gesellschaft wahrzunehmen, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalver- 
sammlung vorbehalten ist. 
§. 42. 
Dem Verwaltungsrathe liegt als Vertreter der Aktionäre und zu- 
gleich als Organ derselben die Oberaufsicht über die Geschäfte der Gesellschaft, 
insbesondere auch die Beschlußfassung über dic weiter unten erwähnten An- 
gelegenheiten ob. Derselbe ist berufen, darüber zu wachen, daß in allen Ge- 
schäften der Gesellschaft die Vorschriften des Gesellschaftsstatuts, der Verwal- 
tungs-Reglements und Instruktionen, welche der Verwaltungsrath über die 
Behandlung der Geschäfte der Gesellschaft, über die Buchführung und Kassen- 
verwaltung zu erlassen hat, sowie die Beschlüsse der Generalversammlung ge- 
wissenhaft beobachtet werden. 
Der Verwaltungsrath überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen 
1875. 69
        <pb n="462" />
        446 
der Verwaltung und kann zu diesem Behufe von der Direktion jederzeit Aus- 
kunft über ihre Thätigkeit im Allgemeinen und über spezielle Fragen verlangen. 
Vornehmlich gehört zu der Geschäftsaufgabe des Verwaltungsraths die 
Kontrole des Finanzwesens der Gesellschaft. 
§. 43. 
Der Verwaltungsrath kann einzelne oder mehrere seiner Mitglieder zur 
Ausübung einzelner seiner Befugnisse, sowie zur Besorgung besonderer Funk- 
tionen delegiren, unter Feststellung der erforderlich scheinenden Normen und 
Ertheilung von Instruktionen. Insbesondere ist der Verwaltungsrath berechtigt, 
durch Kommissare aus seiner Mitte die Akten, Bücher und Rechnungen der 
Gesellschaft einsehen, von der Geschäfts= und Rechnungsführung der Direktion 
Kenntniß nehmen und Kassenrevisionen halten zu lassen. 
Zur Berathung und Beschlußfassung des Verwaltungsraths gehören 
namentlich: 
1) Die Wahl und Entlassung der Mitglieder der Direktion und der Ab- 
schluß der Dienstverträge mit denselben (§. 47). 
2) Die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten. 
3) Die Genehmigung zur Anstellung von Beamten der Gesellschaft auf 
Lebenszeit oder mit einem Jahresgehalte von 3000 Mark oder mehr 
und zur Entlassung von Beamten dieser Klasse. 
4) Die Genehmigung aller Anschaffungen, welche mehr als Zwölf Tausend 
Mark erfordern. 
5) Die Feststellung der den Mitgliedern der Direktion etwa zu gewähren- 
den Tantième (§. 51). 
6) Die Vorbereitung und Begutachtung aller der Beschlußfassung der 
Generalversammlung zu unterbreitenden Gegenstände. 
7) Die Prüfung und Feststellung der Jahresrechnungen und die Berichts- 
erstattung darüber, sowie über die Lage der Geschäfte der Gesellschaft 
für die Generalversammlung, von welchem Berichte spätestens vierzehn 
Tage vor der ordentlichen Generalversammlung gedruckte Exemplare 
auf allen Stationen der Werrabahn zum Ankaufe bereit liegen müssen.
        <pb n="463" />
        447 
8) Die Prüfung der Bilanz. 
9) Die Festsetzung der Dividende (vergl. jedoch 8. 20). 
10) Die Erhöhung des jährlichen Zuschusses zum Reservefonds über ½/2⅝% 
des Anlagekapitals (vergl. jedoch §. 10) und die Beschlußfassung über 
Anlegung und Verwendung des Reservefonds. 
11) Die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Betriebs-Etats. 
12) Die Entwerfung des Etats für die spezielle Verwaltung des Ver- 
waltungsraths. 
13) Die Feststellung der von der Direktion vorzuschlagenden Fahrpläne und 
der Tarife für den Personen= und Güterverkehr, soweit der Verwaltungs- 
rath solche nicht der Direktion überläßt (vergl. jedoch §. 4). 
14) Die Genehmigung aller Ausgaben, welche die von dem Verwaltungs- 
rathe festgestellten Kostenanschläge oder Etats überschreiten. 
15) Die Genehmigung solcher Verträge, welche nicht den laufenden Betrieb 
und die laufende Verwaltung betreffen. 
16) Die Berufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversamm- 
lungen (§§. 23. 24). 
17) Die Suspension einzelner von der Generalversammlung gewählter Mit- 
glieder des Verwaltungsraths, jedoch nur bis zur Entscheidung der 
nächsten Generalversammlung. 
Bei dem Widerspruche der vier von den Staatsregierungen bestellten 
Mitglieder bedürfen die unter 11 und 12 erwähnten Beschlüsse der Bestätigung 
der drei hohen Regierungen. 
Die Anstellung des Oberingenieurs, sowie alle Anstellungen von Beamten 
auf Lebenszeit und alle vertragsmäßigen Zusicherungen von Austrittsentschä- 
digungen bedürfen der Genehmigung durch die drei hohen Staatsregierungen. 
S. 44. 
Der Verwaltungsrath kann zur Ausübung seiner Geschäfte Bevollmächtigte 
aus seiner Mitte ernennen. 
69 *
        <pb n="464" />
        448 
Die Legitimation der Mitglieder des Verwaltungsraths wird durch die 
Ernennungsurkunde, bezüglich durch das Wahlprotokoll (§. 34) erbracht. 
Die Erklärungen des Verwaltungsraths ergehen, vorbehaltlich des §. 21, 
unter der Unterschrift „der Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft" 
und unter Beifügung der Namensunterschrift dreier Mitglieder, worunter die 
des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters sich befinden muß. 
Die Mitglieder des Verwaltungsraths, welche ihr Amt nach bester Ein- 
sicht verwalten und nur für jeden der Gesellschaft aus Vorsatz oder groben 
Vergehen zugefügten Schaden verautwortlich sind, haben freie Fahrt auf der 
Werrabahn und auf deren Zweigbahnen. Denselben werden Reisekosten und 
andere Auslagen (Tagegelder) nach einem von den drei hohen Staatsregie- 
rungen genehmigten Regulative aus der Gesellschaftskasse vergütet. Ingleichen 
kann den Mitgliedern des Verwaltungsraths mit Genehmigung der drei hohen 
Regierungen eine Vergütung für die aufgewendete Mühe bewilligt werden. 
§. 45. 
Der Verwaltungsrath hat seinen Sitz in Meiningen, kann jedoch seine 
Sitzungen aus besonderen Gründen nach dem Ermessen des Vorsitzenden auch 
an anderen an der Bahn gelegenen Orten halten. 
§. 46. 
Die Direktion der Gesellschaft mit allen nach dem Handelsgesetzbuche 
dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehenden Rechten und Pflichten, soweit 
solche nicht nach Maßgabe des Statuts der Generalversammlung, beziehungs- 
weise dem Verwaltungsrathe vorbehalten sind, besteht nach Bestimmung des 
Verwaltungsraths aus einem bis drei Mitgliedern. 
Eine vom Verwaltungsrathe festzustellende Dienstanweisung bestimmt das 
Verhältniß der Mitglieder der Direktion unter einander und insbesondere, in 
wie weit durch einzelne Mitglieder oder durch Kollegialbeschluß Entschließung 
zu fassen ist, und wie etwaige Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern 
zur Entscheidung zu bringen sind. 
Die Direktion hat ihren Sitz in Meiningen.
        <pb n="465" />
        449 
8. 47. 
Die Mitglieder der Direktion werden vom Verwaltungsrathe gewählt. 
Dieselben sind durch schriftliche Verträge anzustellen. Ihre Anstellung ist jeder- 
zeit widerruflich, unbeschadet der Ansprüche aus den mit ihnen abzuschließenden 
Anstellungsverträgen. Die Mitglieder der Direktion können durch Personen 
vertreten werden, welche der Verwaltungsrath dazu bestimmt. 
S. 48. 
Der Direktion steht, mit den im §. 46 erwähnten Beschränkungen, die 
Leitung sämmtlicher Geschäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft zu. Die- 
selbe bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse der Generalversammlung und 
des Verwaltungsraths zur Ausführung, ernennt, eventuell unter Einholung der 
Genehmigung des Verwaltungsraths (§. 43 Ziffer 3), die Beamten der Gesell- 
schaft, unter Feststellung der mit denselben nach Maßgabe der vom Verwal-= 
tungsrathe §. 43 Ziffer 2 vorzuschreibenden allgemeinen Normen abzuschließen- 
den Anstellungsverträge und unter Ertheilung der etwa erforderlichen weiteren 
Dienst-Instruktion (§. 43 al. 1). Derselben liegt auch die Disziplin über 
alle Beamten ob. Die Direktion verwaltet die Fonds und Einnahmen der 
Gesellschaft. 
Dieselbe erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen 
Grundstücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum, leitet den 
Bau beschlossener neuer Bahnstrecken, sorgt für die Unterhaltung der Hauptbahn 
nebst Zweigbahnen und Gebäuden, bewirkt die Anschaffung und Unterhaltung 
der erforderlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel und Utensilien, organi- 
sirt und leitet den Transportbetrieb, entwirft den Betriebs-Etat (§. 43 
Ziffer 11), die Fahrpläne und die Tarife (§. 43 Ziffer 13), schließt alle im 
Interesse der Gesellschaft ersorderlichen Kauf-, Verkauf-, Tausch-, Pacht-, 
Mieths-, Engagements-, Anleihe und sonstigen Verträge Namens der Gesell- 
schaft und vertritt die Letztere in allen Verhältnissen. 
§. 49. 
Die Erklärungen der Direktion ergehen unter der Unterschrift: 
„Die Direktion der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft"
        <pb n="466" />
        450 
unter Namensunterschrift zweier Mitglieder derselben. Besteht die Direktion 
nur aus einem Mitgliede, so genügt dessen Unterschrift. 
8. 50. 
Die Legitimation der Mitglieder der Direktion und deren Stellvertreter 
wird durch eine schriftliche Erklärung des Verwaltungsraths geführt. 
8 51. 
Die Mitglieder der Direktion erhalten eine feste Besoldung und außerdem 
kann denselben von dem Verwaltungsrathe ein Tantième bewilligt werden. 
Dieselben dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Verwaltungsraths 
weder Nebengeschäfte treiben, noch Ehrenämter annehmen. Sie können ebenso 
wie die Oberbeamten der Gesellschaft zu den Berathungen des Verwaltungs- 
raths zugezogen werden 
Art. III. 
Vorstehende Bestimmungen treten gleichzeitig mit Auflösung des im Ein- 
gange gedachten Vertrags mit der Direktion der Thütingischen Eisenbahn- 
Gesellschaft, spätestens am 1. Jannar 1876 in Kraft. 
Der Verwaltungsrath hat jedoch schon vorher alle Verfügungen zu treffen, 
welche die Lösung jenes Vertrags und die Einsetzung und Einweisung einer 
eigenen Direktion nöthig machen. 
Nachdem dieser Beschluß die Genehmigung der betheiligten Staatsregie- 
rungen gefunden hat, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 22. Oktober 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
        <pb n="467" />
        451 
[1141 II. In Abwesenheit Ihrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs und 
des Erbgroßherzogs hat das Großherzogliche Gesammt Ministerium in verfas- 
fungsmäßiger Vertretung beschlossen, der Schützengesellschaft zu Bürgel, unter 
Bestätigung der vorgelegten Statuten, die Rechte der juristischen Persönlichkeit 
zu verleihen. 
Es wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 27. Oktober 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
[115] III. In Abwesenheit Ihrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs und 
des Erbgroßherzogs ist von dem Großherzoglich Sächsischen Gesammt-Ministe- 
rium dem Fabrikanten Carl Schmidt und Comp. zu Hirschberg, ein Erfin- 
dungs-Patent auf eine Holz-Cement-Bedachung, soweit solche neu und eigen- 
thümlich ist, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und 
Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 
3. März 1843 (Reg.-Blatt von 1843 Seite 13 — 16) angegeben und be- 
gründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für 
den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. November 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
dr. Schomburg.
        <pb n="468" />
        452 
Bekanntmachung. 
(116) Es ist mehrfach vorgekommen, daß Geistliche zu Friedensrichtern gewählt 
worden sind. Wenn wir nun auch im Allgemeinen nicht abgeneigt sind, dazu 
unsere Genehmigung zu ertheilen, daß die gewählten Geistlichen das ihnen so 
angetragene Amt übernehmen, so erfordert es doch die Ordnung, daß dieselben, 
ehe sie sich bereit erklären, unsere besondere Genehmigung hierzu einholen, 
indem wir uns für jeden einzelnen Fall die Prüfung und Entscheidung vorbe- 
halten mussen, ob nach den besondern örtlichen und persönlichen Verhältnissen 
gegen die Uebernahme dieses Amtes Seitens des gewählten Geistlichen Be- 
denken bestehen. 
Demnach verordnen wir, daß jeder Geistliche, welcher als Friedensrichter 
gewählt wird, ehe er das Amt übernimmt, sein Gesuch um unsere Genehmi- 
gung dieser Uebernahme bei der zuständigen Superintendentur zu überreichen 
hat, von welcher dasselbe sodann mittelst gutachtlichen Berichts an uns zur 
Entschließung einzusenden ist. 
Weimar am 22. Oktober 1875. 
Großherzoglich Sächsischer Kirchenrath. 
Stichling. 
  
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="469" />
        53 
Regierungs Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenoch. 
Nummer 31. Weimar. 14. November 1875. 
(11 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 20c. 
haben mit Rücksicht auf das mit dem 1. Jannar 1876 in Kraft tretende 
Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung hinsichtlich der kirchlichen Eheverkündigungen und 
Trauungen unter Zustimmung des ständigen Ausschusses der Landes-Synode 
auf Grund des §. 32 der Synodal-Ordnung das nachstehende provisorische 
Kirchengesetz zu erlassen beschlossen und verordnen demnach, wie folgt: 
8. 1. 
Der kirchlichen Trauung geht eine einmalige kirchliche Verkündigung der 
beabsichtigten Ehe, verbunden mit einer Fürbitte für das Vorhaben der Ver— 
lobten, vorher (Anlage ! Formular A). Auf Verlangen der Verlobten kann 
eine zweimalige Eheverkündigung stattfinden. 
§. 2. 
Die kirchliche Eheverkündigung erfolgt, nachdem der zuständige Standesbe- 
amte das bürgerliche Aufgebot angeordnet hat (§. 44 des Reichsgesetzes). Sie ver- 
liert ihre Kraft zugleich mit dem bürgerlichen Aufgebot (§. 51 des Reichsgesetzes). 
§. 3. 
Die kirchliche Eheverkündigung hat durch den für die kirchliche Trauung 
1875. 70
        <pb n="470" />
        454 
gewählten zuständigen Pfarrer (§. 8), wenn aber die kirchliche Trauung auf 
Grund eines von dem zuständigen Pfarrer auszustellenden Dimissoriale von ei- 
nem andern Geistlichen vorgenommen werden soll (§. 8), durch den das Di- 
missoriale ausstellenden Pfarrer zu geschehen. 
Daneben können die Verlobten die einmalige oder zweimalige Eheverkün- 
digung auch an ihren Wohnorten vornehmen lassen. 
S. 4. 
Zur Dispensation von der kirchlichen Eheverkündigung ist der Superin- 
tendent befugt. Sie wird kostenfrei ertheilt. 
8. 5. 
Da, wo die Eheschließung bereits vor Beantragung der kirchlichen Trauung 
stattgefunden hat, hängt es von der Entschließung der Eheleute ab, ob eine 
kirchliche Eheverkündigung mit Fürbitte überhaupt und ob sie vor der kirchlichen 
Trauung oder in dem nächsten sonntägigen Gottesdienste stattfinden soll. Für 
solche Eheverkündigungen gilt das Formular B oder C der Anlage J. 
S. 6. 
Die kirchliche Trauung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die 
Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen ist. Der Geistliche hat sich hierüber 
aus der von den Eheleuten beizubringenden standesamtlichen Heirathsurkunde 
zu vergewissern (§§. 54. 67 des Reichsgesetzes). 
S. 7. 
Bei Vornahme der kirchlichen Trauung hat sich der Geistliche eines der 
angefügten Formulare II. 1. 2. 3 zu bedienen. 
Im Uebrigen ist die kirchliche Trauung in der bisher üblichen Weise zu 
vollziehen. 
§. 8. 
Zuständig zur Vornahme der kirchlichen Trauung ist nach Wahl der zu 
Trauenden der Pfarrer im Wohnorte der Braut oder der Pfarrer im Wohnorte 
des Bräutigams oder der Pfarrer des Wohnorts, welchen die Ehelente nehmen. 
Soll die Trauung durch einen andern, als einen der hiernach zuständigen 
Geistlichen, vollzogen werden, so ist hierzu das Dimissoriale von Seiten des 
zuständigen Geistlichen am Wohnorte der Braut erforderlich. Dasselbe kann 
nicht verweigert werden, sofern nur gegen die Gewährung der kirchlichen Trauung 
überhaupt kein Bedenken besteht (§. 10).
        <pb n="471" />
        455 
§. 9. 
Als geschlossene Zeit besteht für kirchliche Eheverkündigungen (88. 1. 5) 
und Tranungen nur noch die Charwoche. In dringlichen Fällen ist der Su- 
perintendent Dispensation zu ertheilen befugt. 
8. 10. 
Wenn gegen Gewährung der kirchlichen Eheverkündigung und der kirch- 
lichen Tranung ein wichtiges Bedenken vorliegen sollte, so ist — in der Regel 
nach vorgängiger Berathung im Kirchgemeindevorstand — die Entscheidung des 
Kirchenraths einzuholen. 
8. 11. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt innerhalb der evangelischen Landeskirche mit 
dem 1. Januar 1876 in Kraft. 
Heinrichau am 31. Oktober 1875. 
Carl Alerander. 
Stichling. 
  
Provisorisches Kirchengesetz, 
betreffend 
die kirchlichen Eheverkündigungen 
und Traunngen. 
J. 
Eheverkündigung 
A. 
vor der bürgerlichen Ebeschließung: 
Nachfolgende christliche Personen sind Willens nach göttlicher Ordnung 
in den heiligen Stand der Ehe zu treten und begehren demnach eurer christ- 
lichen Liebe Gebet und Fürbitte, daß sie es in Gottes Namen anfangen und 
Solches wohl gerathen möge, nämlich: 
(Hier werden die Verlobten mit ihrem und ihrer Eltern Namen, Stand und Amt ge- 
nannt. Die Bezeichnungen „Junggesell“, „Jungfrau“, „ledig“ sind wegzulassen.) 
Gott gebe ihnen und allen christlichen Ehelenten seine Gnade und Segen. 
Amen! 
70“ 
Aulage I.
        <pb n="472" />
        Anlage II. 
456 
B. 
nach der bürgerlichen Ebeschließung, aber vor der kirchlichen Trauung: 
Nachfolgende (neuverbundene) Ehegatten N. N. sind Willens, hiernächst 
das Gelübde ehelicher Liebe und Treue vor Gottes Angesicht öffentlich zu be- 
stätigen und ihre Ehe im Namen des Herrn einsegnen zu lassen. Sie begeh- 
ren eurer christlichen Liebe Gebet und Fürbitte, daß sie es in Gottes Namen 
vollführen und Solches wohl gerathen möge. 
Gott gebe ihnen und allen christlichen Eheleuten seine Gnade und Segen. 
Amen! 
nach erfolgter kirchlicher Tranung: 
In unser gemeinsames Gebet schließen wir die (neu verbundenen) Ehe- 
gatten N. N., welche ihren Bund Gott geheiligt und über ihren ehelichen 
Stand den göttlichen Segen empfangen haben, daß sie diesen heiligen Stand 
christlich führen und selig zu Gottes Lob vollenden. 
Gott gebe ihnen und allen christlichen Eheleuten seine Gnade und Segen. 
Amen! 
Bemerkung: Den Geistlichen ist gestattet, der Fürbitte in den drei Formularen A. B. C. 
„Gott gebe ihnen“ u. s. w. eine andere, freie und erweiterte Fassung zu geben, welche 
dem Sinne entspricht. 
II. 
Trauung. 
Vorerinnerungen. 
Wenn eine besondere Traurede oder, wo es üblich, eine Hochzeitspredigt gehalten wird, so 
empfiehlt es sich, von nachstehenden Formularen das kürzere unter 1. zu brauchen. — Den Geist- 
lichen ist gestattet, in dem für die Trauung gewählten Formulare die Traufragen und die Ein- 
segnungsformel mit den Traufragen und der Einsegnungsformel eines der beiden andern Formu- 
lare zu vertauschen. — Auch darf er bei der Anrede der Eheleute, statt des Du und des Ihr, 
des „Sie“ sich bedienen. 
Formulare. 
1. 
Im Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes. 
Amen! 
Weil ihr, liebe Freunde in Christo, nach göttlicher Ordnung den heiligen 
Stand der Ehe in euer beider herzlicher und ungezwungener Verwilligung an- 
genommen habt, so ist von Nöthen, daß ihr die herzliche Meinung, welche ihr 
zusammen habt, hier durch äußerliche Worte und Zeichen öffentlich zu er- 
kennen gebt.
        <pb n="473" />
        457 
Deshalben frage ich dich N: willst du gegenwärtige N. (die Ehefrau ist mit dem 
Vornamen „geborene N. .“ zu nennen) als deine Ehegattin nach Gottes Gebot und 
Willen halten, sie lieben, ehren, nähren und ihr vorstehen, auch sie nicht ver- 
lassen dein Leben lang? Ist dies dein redlicher, fester Entschluß, so bekräftige 
es mit einem aufrichtigen Jal 
Jal 
Desgleichen frage ich dich N. JN. (die Ehefrau ist mit dem Vornamen „geborene 
N. N.“ anzureden), willst dn gegenwärtigen N. als deinen Ehegatten nach Gottes 
Befehl und Willen halten, ihn lieben, ehren, ihm folgen und gehorsam sein, 
auch ihn nicht verlassen dein Leben lang? Ist dies dein fester, redlicher Ent- 
schluß, so bekräftige es mit einem aufrichtigen Jal 
Ja! 
So (wechselt die Ringe und) leget eure rechten Hände zusammen. 
Der Geistliche legt seine rechte Hand auf die Hände der Eheleute und fährt fort: 
Was Gott zusammenfüget, das soll der Mensch nicht scheiden. 
Weil ihr denn entschlossen seid, eure Ehe nach Gottes Wort zu führen 
und Solches hier öffentlich vor Gott und der Welt bekannt, darauf auch ein— 
ander die Hände (und Trauringe) gegeben habt, so segne ich, als ein verord- 
neter Diener der christlichen Kirche, euren ehelichen Bund im Namen Gottes 
des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes , Amen! 
Damit ihr nun in dem heiligen Ehestande, in den ihr euch begeben habt, 
nicht mit Unverstand göttlichen Wortes wandeln möget, so sollet ihr zuerst aus 
demselben vernehmen, wie dieser Stand von Gott selbst eingesetzt und ver- 
ordnet ist. 
Denn es stehet u. s. w. 
(unverändert wie im Formular des Evangelischen Kirchenbuchs Th. II. S. 57 Zeile 19 
bis S. tacgeie 17 so jedoch, daß es S. 59 Zeile 8 statt „der Verlobten“ „der Ehe- 
eute“ heißt.) 
2. 
Unsere Hülfe stehet im Namen des Herrn, der Himmel und Erde gemacht 
hat. Amen! 
Geliebte in dem Herrn Jesu Christo! Ihr seid hier erschienen, um für 
den Ehestand, in den ihr eingetreten seid, im Aufblicke zu Gott euer feierliches 
Gelübde abzulegen und seinen Segen zu erbitten. Damit ihr nun über diesen 
euern Stand christliche Unterweisung aus Gottes Wort empfanget, so wollen 
wir vor allen Dingen hören, was da ist des Herrn Wille und Ordnung, der 
euch in denselben geführt hat.
        <pb n="474" />
        458 
Wir lernen u. f. w. 
(unverändert von S. 60 Zeile 6 Th. II. des Evangelischen Kirchenbuchs bis zu den 
Worten S. 62 vorletzte Zeile: „schauen mögen in Ewigkeit.") 
Und nnn, Geliebte in Christo, nachdem ihr den väterlichen Willen Gottes 
über euch und euern Bund vernommen habt, so bereitet euch, das feierliche 
Gelübde abzulegen, wodurch ihr diesen Bund dem Herrn heiligen sollt. Ihr 
alle aber, die ihr Zengen dieser heiligen Handlung seid, richtet eure Herzen 
zu Gott und bittet mit ihnen um seine göttliche Gnade, damit diese Stunde 
eine Stunde des Segens für sie werde auf Zeit und Ewigkeit. 
Herr unser Gott, gieb uns allen einen tiefen Eindruck von Deiner hei- 
ligen Gegenwart. Insonderheit laß diese hier wohl bedenken, was sie vor 
Deinem Angesichte zu geloben im Begriffe sind. Lege Du selber auf den Bund, 
der in Deinem Namen geheiligt werden soll, einen reichen und bleibenden Segen. 
Denn was Du, Herr, segnest, das ist gesegnet immer und ewiglich. Deine 
Liebe, o himmlicher Vater, Deine Gnade, o Herr Jesu Christe, Deine Gemein- 
schaft, o werther heiliger Geist, sei mit ihnen nun und immerdar. Amen! 
Theueres Paar!# 
Ich wende mich jetzt zu euch und fordere euch auf, vor Gott und diesen 
christlichen Zeugen einander das Wort unverletzlicher Liebe und Treue zu geben. 
Ich frage dich N: Willst du die hier gegenwärtige N. (die Ehefrau ist mit 
dem Vornamen „geborne N. N.“ zu nennen) als deine Ehegattin halten und dich gegen 
sie erweisen, wie einem christlichen Ehemanne gebührt, ihr allein angehören, 
(es möge besser mit ihr werden oder schlimmer, sie möge reicher werden oder 
ärmer, krank sein oder gesund), sie lieben und pflegen nach Gottes heiliger Ord- 
nung, bis der Tod euch scheidet? Ist dies dein Wille, so bekräftige es vor 
Gott und diesen christlichen Zeugen mit einem Ja! 
Antwort! 
Hierauf frage ich dich NI (die Ehefrau ist mit dem Vornamen „geborne N. N." an- 
zureden): Willst du den hier gegenwärtigen N. als deinen Ehegatten halten und 
dich gegen ihn erweisen, wie einer christlichen Ehefrau gebühret, ihm allein an- 
gehbren, (es möge besser mit ihm werden oder schlimmer, er möge reicher wer- 
den oder ärmer, krank sein oder gesund), ihn lieben und pflegen nach Gottes 
heiliger Ordnung, bis der Tod euch scheidet? Ist dies dein Wille, so be- 
träftige es vor Gott und diesen christlichen Zeugen mit einem Jal 
Antwort!
        <pb n="475" />
        459 
So (wechselt die Ringe und) reichet einander hierauf die rechte Hand. 
Der Geistliche legt seine rechte Hand auf die Hände der Eheleute und fährt sort: 
Weil ihr denn einander feierlich eheliche Liebe und Treue gelobt habt, 
so segne ich, als ein verordneter Diener der christlichen Kirche, hiermit diese 
eure eheliche Verbindung als eine nach Gottes Ordnung unauflösliche im 
Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes t. 
Was Gott zusammengefüget hat, das soll der Mensch nicht scheiden. 
Der allmächtige Gott segne, erhalte und beschütze euch; der Herr sehe 
barmherzig und gütig auf euch herab und erfülle euch mit allerlei geistlichem 
Segen, in dieser Welt also mit einander zu leben, daß ihr das ewige Leben 
erlangen möget. Amen! 
Heiliger Gott! Du bist ein Gott der Ordnung und hast den Ehestand 
eingesetzt, gesegnet und geheiliget, auch das Geheimniß der Vereinigung Christi, 
Deines lieben Sohnes, mit seinen Gläubigen darin bezeichnet. Wir bitten Dein: 
Barmherzigkeit, Du wollest uns und Alle, die in diesem Stande sich befinden, ins- 
besondere die gegenwärtig vor Dir zu demselben sich feierlich bekannnt haben, 
durch Deinen Geist u. s. w. 
(unverändert S. 65 Zeile 1 bis zu Ende). 
3. 
Unser Anfang geschehe im Namen des Herrn, der Himmel und Erde ge- 
macht hat. Amen! 
Geliebte in Christo! Ihr seid erschienen, um euer Gelübde ehelicher 
Liebe und Treue vor Gottes Angesicht und diesen christlichen Zengen öffentlich 
zu bestätigen und eure Ehe im Namen des Herrn einsegnen zu lassen. So 
lasset euch vor allen Dingen ermahnen, daß ihr mit andächtigem Gebet vor 
Gott tretet und die Heiligkeit des ehelichen Standes wohl beherziget, den der 
Schöpfer selbst eingesetzt und 26. 
(unverändert von S. 66 Zeile 9 bis S. 68 zu den Worten: „die Krone des Lebens 
empfangen“, so jedoch, daß S. 66 Z. 22 hinter dem Worte „verpflichtet“ eingefügt 
wird: „habt.") 
Nachdem ihr so, Geliebte, den väterlichen Willen Gottes über euch und 
euern Bund vernommen habt, so bereitet euch, das feierliche Gelübde auszu- 
sprechen, wodurch ihr diesen Bund dem Herrn heiligen sollt. 
Damit euch aber Gott in Gnaden beistehe, rufet ihn an und betet mit 
demüthigem Herzen: 
Heiliger, barmherziger Gott! Erforsche uns, erfahre unser Herz und prüfe,
        <pb n="476" />
        460 
wie wir's meinen. Siehe Du, auf welchem Wege wir sind und leite uns auf 
ewigem Wege. Herr, wir geloben heute einander vor Dir ein Großes. O gieb, 
daß dieser Bund in Deinem Namen und für Dein Reich geschlossen sei. Lege 
Du darauf Dein göttliches Amen. Gedenke unser nach Deiner Barmherzigkeit, 
die von der Welt her gewesen ist. Herr hilf; o Herr laß Alles wohl ge- 
gelingen. Amen! 
Theueres Paar! 
Ich wende mich nun zu euch und fordere euch auf, vor Gott und diesen 
christlichen Zeugen einander das Wort unverletzlicher Liebe und Treue zu geben. 
Ich frage daher dich XN: Willst du die hier gegenwärtige N. (die Ebefran 
ist mit dem Vornamen „geborne N. N. zu nennen) als deine Ehegattin halten und dich 
gegen sie erweisen, wie einem christlichen Ehemanne gebühret, sie treu und herz- 
lich lieben, in Freud und Leid nicht verlassen und den Bund der Ehe mit 
ihr heilig und unverbrüchlich halten, bis der Tod euch einst scheiden wird? 
Ist dies dein fester, redlicher Entschluß, so bestätige es vor Gott und diesen 
christlichen Zeugen mit einem aufrichtigen Ja! 
Antwort! 
Hierauf frage ich dich N. (die Ehefrau ist mit dem Vornamen „geborne N. N.“ anzureden): 
Willst du den hier gegenwärtigen N. als deinen Ehegatten halten und dich 
gegen ihn erweisen, wie einer christlichen Ehefrau gebührt, ihn treu und herzlich 
lieben, in Freud und Leid nicht verlassen und den Bund der Ehe mit ihm 
heilig und unverbrüchlich halten, bis der Tod euch einst scheiden wird? 
Ist dies Dein fester redlicher Entschluß, so bestätige es vor Gott und 
diesen christlichen Zeugen mit einem aufrichtigen Jal 
Antwort! « 
So (wechselt die Ringe und) reichet einander hierauf die rechte Hand. 
Der Geistliche legt seine rechte Hand auf die Hände der Eheleute und fährt fort: 
Weil ihr denn einander feierlich eheliche Liebe und Treue gelobt habt, 
so segne ich, als ein verordneter Diener der christlichen Kirche, hiermit diese 
eure eheliche Verbindung als eine nach u. s. w. 
(uweeründert von S. 70 Zeile 1 bis zu den Worten S. 71 Zeile 5: der Herr segne euch 
u. s. w., so jedoch, daß es S. 70 Zeile 11 statt „Neuvermählten“ heißt „Eheleute"“). 
Weimar. — Hof.Buchdruckerei. #
        <pb n="477" />
        Regierungs-Blatt 
  
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 82. Weimar. 30. November 1875. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(1181 I. Unter Bezugnahme auf Artikel 1 des auch durch das Großherzogliche 
Regierungs-Blatt (Seite 163 ff. vom Jahre 1874) veröffentlichten Reichs- 
Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 wird die nachstehend abgedruckte Kaiserliche 
Verordnung, welche in dem am 25. September d. J. zu Berlin ausgegebenen 
Reichs-Gesetzblatte Nr. 27 publizirt ist, auch hierdurch im Großherzogthum 
Sachsen zu öffentlicher Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. November 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des Artikels 1 des 
Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs= Gesetzblatt S. 233), mit Zustim- 
mung des Bundesraths, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Reichswährung tritt im gesammten Reichsgebiete am 1. Januar 
1876 in Kraft. 
1875. 71
        <pb n="478" />
        462 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Rostock, den 22. September 1875. 
G Wilheln. 
Fürst v. Bismarck. 
[119|] II. Für die mit Führung der Kirchenbücher und Standesregister bisher 
betrauten Behörden und Beamten wird unter Hinweisung auf die Bestimmun- 
gen in §. 23 Ziffer 4 und §. 45 Ziffer 7 der deutschen Wehrordnung vom 
28. September 1875 Folgendes zur Kenntnißnahme und Nachachtung beson- 
ders bekannt gemacht: 
1) Die mit Führung der Kirchenbücher und Standesregister bisher be- 
trauten Behörden und Beamten bleiben verpflichtet, über die bis zum 
1. Januar 1876 eingetragenen Geburten zum 15. Januar jedes Jahres 
einen Auszug aus dem Geburtsregister des um 17 Jahre zurückliegenden 
Kalenderjahrs, (z. B. zum 15. Januar 1876 einen Auszug aus dem Jahre 
1859, zum 15. Januar 1877 einen Auszug aus dem Jahre 1860 u. s. w.), 
enthaltend alle Eintragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Ge- 
schlechts innerhalb der Gemeinde, an die Gemeindevorstände in der bisherigen 
Weise unentgeltlich einzureichen. 
Die letzte Einreichung wird zum 15. Jannar 1892 über die im Jahre 
1875 Gebornen zu erfolgen haben. 
2) In gleicher Weise bleiben die mit Führung der Kirchenbücher und 
Standesregister bisher betrauten Behörden und Beamten verpflichtet, für die 
bis zum Schlusse des Jahre 1875 Gebornen behufs der Anmeldung zur 
Stammrolle Geburtszeugnisse in der bisherigen Weise unentgeltlich auszustellen. 
3) Endlich sind auch noch die mit Führung der Kirchenbücher und Stan- 
desregister bisher betrauten Behörden und Beamten verpflichtet, zum 15. Ja- 
nuar 1876 dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des Bezirks (dem 
Bezirks-Direktor) einen Auszug aus dem Sterberegister des Jahres 1875
        <pb n="479" />
        463 
enthaltend die Eintragungen von Todesfällen männlicher Personen, welche das 
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unentgeltlich zu überreichen. Da- 
bei ist nicht erforderlich, die betreffenden Nachrichten in Listenform zusammen- 
zustellen, sondern es genügt, wenn zu dieser Mittheilung an die Bezirks-Di- 
rektoren die in den Händen der Kirchenbuchs= und Registerführer bereits be- 
findlichen Formulare für die Todtenscheine (Reg.-Blatt von 1867 S. 293) 
benutzt werden. 
Für die folgenden Jahre (zum 15. Januar 1877 u. s. w.) wird die 
ebenerwähnte Mittheilung den Standesbeamten obliegen, welche vom 1. Ja- 
nnar 1876 ab die Standesregister zu führen haben. 
Weimar am 16. November 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
(120|] III. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. De- 
zember 1871 (S. 13 des Reg.-Blatts von 1872) wird hierdurch weiter mit 
höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht, daß die Ausgleichung der Hoheitsverhältnisse mit 
dem Herzogthum Sachsen-Gotha, wie solche durch den Staatsvertrag vom 
31. Januar 1863 (Landtags-Verhandlungen vom Jahre 1863 S. 27 des 
Schriftenwechsels) vereinbart und in Gemäßheit desselben weiter geregelt wor- 
den sind, nunmehr auch in Betreff der Landesgrenze zwischen Mihla 
und Lauterbach und zwar vom 1. Dezember d. J. an in Kraft treten 
soll, während in Ansehung des sogenannten gemengten Feldes zwischen Mel- 
born und Ettenhausen auch künftig noch bis auf Weiteres die zeitherigen Ver- 
hältnisse beibehalten werden sollen. 
Weimar am 23. November 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon.
        <pb n="480" />
        464 
1121]Das 30. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 1090 die Verordnung, betreffend die Beurkundung von Sterbefällen 
solcher Militärpersonen, welche sich an Bord der in Dienst ge- 
stellten Schiffe oder anderen Fahrzeuge der Marine befinden; 
vom 4. November 1875. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruceret.
        <pb n="481" />
        Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eise nach. 
Weimar. 17. Dezember 1875. 
Nummer 33. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I122])] I. Die in Jena bestehende Großherzoglich und Herzoglich 
Sächsische Kommission zur Prüfung der Kandidaten des höhe- 
ren Schulamtes ist für die Prüfungsperiode bis 1. November 1876, wie 
hier folgt, zusammengesetzt: 
Vorsitzender: 
Geheimer Hofrath Professor Dr. Stickel. 
Examinatoren: 
für altklassische Philologie: 
Professor Dr. Rudolph Schoell, 
Gymnasial-Direktor Professor Dr. Ernst Albert Richter in Al- 
tenburg und 
eventuell als außerordentlicher Examinator: Professor Dr. Delbrück, 
für deutsche Sprache und Litteratur: 
Professor Dr. Sievers in Jena, 
für französische und englische Sprache und Litteratur: 
Gymnasial-Lehrer Professor Dr. Sievers in Gotha, 
für hebräische Sprache und alttestamentliche Schriftkunde: 
Geheimer Hofrath Professor Dr. Stickel, 
für Geschichte und Geographie: 
Professor Dr. Adolph Schmidt, 
für Mathematik und Physik: 
Professor Dr. Abbe, 
für Chemie: 
Hofrath Professor Dr. Geuther, 
1875. 72
        <pb n="482" />
        466 
für Miueralogie: 
Hofrath Professor Dr. Erust Schmid, 
für Botanik: 
Professor Dr. Straßburger, 
für Zoologie: 
Professor Dr. Haeckel, 
für biblische Theologie und Kirchengeschichte: 
Kirchenrath Professor Dr. Lipsius, 
für Philosophie und Pädagogik: 
Schulrath Professor Dr. Stoy. 
Die mit Beginn der gegenwärtigen Prüfungsperiode ausscheidenden Exami- 
natoren bleiben für diejenigen Prüfungen, zu welchen mitzuwirken sie bereits 
begonnen haben, bis zu deren Durchführung in ihrer Beauftragung belassen. 
Weimar am 23. November 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
(123) II. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Maschinen-Ingenicur Wilhelm Hartmann zu Geisa ein 
Erfindungs-Patent auf eine Hand-Korkstöpsel-Schneidemaschine, soweit die- 
selbe als neu und eigenthümlich anzusehen, nach Maßgabe der bei dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter 
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche 
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 
Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, 
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 24. November 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
dr. Schomburg.
        <pb n="483" />
        467 
/124) III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Felix Tonnar, Ingenieur in Dülken und G. Drenker, 
Fabrikant in Viersen, ein Erfindungs-Patent auf ein Webgeschirr zur Her- 
stellung von Schlinggeweben (Gazegeschirr) nach Maßgabe der bei dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter 
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche 
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 
Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jah- 
ren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt 
worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 24. November 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
/125|] IV. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Felix Blazicek in Wien ein Erfindungs-Patent auf einen 
verbesserten, rauchverzehrenden Apparat, nach Maßgabe der bei dem unterzeich- 
neten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen 
Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der 
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt von Jahre 1843 Seite 
13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von 
heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
        <pb n="484" />
        468 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 1. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
[126] V. In Abänderung der Bestimmung unter 2 B. unserer Bekanntmachung 
vom 28. Juli 1872, die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerb- 
lichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe betreffend (Reg.-Blatt 
Seite 373), bringen wir zu öffentlicher Kenntniß, daß nach einem Beschlusse 
des Bundesrathes des Deutschen Reichs künftig die Anwendung von Kienöl, 
als Denaturirungs-Mittel, nur bei der Herstellung desjenigen sogenannten Ge- 
werbe-Bestellsalzes gestattet ist, welches in den Gewerbsräumen des Empfän- 
gers unter amtlicher Aufsicht denaturirt wird. 
Weimar am 6. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
[127] VI. Wir bringen hierdurch zu öffentlicher Kenntniß, daß der §. 15 
des Regulativs über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten einge- 
henden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände (Seite 303 des Reg.= 
Blatts vom Jahre 1868) keine Anwendung mehr findet, nachdem der Bun- 
desrath des Deutschen Reichs die Vorschrift, nach welcher die Zollfreiheit der 
von Deutschen Handlungsreisenden ausgeführten Musterstücke bei der Wieder- 
einfuhr unter anderem von dem Nachweise der Statt gehabten Ausfuhr ab- 
hängig gemacht ist, aufgehoben hat. 
Weimar am 6. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Wetimar. — Hos. Vuchdruckeren.
        <pb n="485" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenatch. 
Weimar. 23. Dezember 1875. 
  
Nummer 34. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[128)] Kraft der nach §. 2 der höchsten Verordnung vom 9. Oktober d. J. 
(Reg.-Blatt Seite 361) dem unterzeichneten Staats-Ministerium zustehenden 
zentralen Leitung und Oberaufsicht in Betreff der Ausführung des Reichsge- 
setzes vom 6. Februar d. J. über die Beurkundung des Personenstandes und 
die Eheschließung wird hierdurch die unter X angefügte Instruktion für die 
Standesbeamten des Großherzogthums ertheilt, nach welcher sich nicht allein. 
sämmtliche Standesbeamten, sondern auch, soweit sie dadurch berührt werden, 
die mit der Aufsicht über die Standesbeamten betrauten Einzelrichter und be- 
züglich Kreisgerichte genau zu richten haben. 
Hiernächst wird noch Folgendes bestimmt: 
1) Behufs der Ueberwachung, daß die Standesbeamten den Vorschriften 
des Reichsgesetzes vom 6. Februar d. J. und der zu dessen Ausführung er- 
lassenen Verordnungen und Instruktionen pünktlich nachkommen, und behufs 
der Abstellung und Berichtigung etwaiger in dieser Beziehung hervorgetretener 
Mängel bezüglich behufs entsprechender Belehrung und Anleitung der Stan- 
desbeamten haben die Einzelrichter sich nicht auf Prüfung der nach dem 
Schlusse des einzelnen Kalenderjahres an sie einzusendenden Standes-Neben- 
Register und Verzeichnisse (§. 10 der Instruktion), bezüglich der sonstigen an 
sie gelangenden Schriftstücke der Standesbeamten (z. B. der beglaubigten Ab- 
schriften von Nachtrags-Vermerken, etwaiger Register-Auszüge 2c.) und auf 
1875. 73
        <pb n="486" />
        470 
die aus solcher Prüfung sich ergebenden Verfügungen zu beschränken, sondern 
sie haben von Zeit zu Zeit auch Revisionen der Geschäftsführung der einzel- 
nen Standesbeamten ihres Bezirks im Allgemeinen und an dem Sitze 
der Standesämter vorzunehmen, zu welchen namentlich die Gelegenheit 
zu benutzen sein wird, so oft Dienstgeschäfte anderer Art die Anwesenheit des 
Beamten an dem Sitze eines Standesamts nothwendig gemacht haben und 
noch Zeit zur Vornahme einer Revision des Standesamts übrig ist. Insbe- 
sondere müssen solche Revisionen in dem ersten Jahre der Wirksamkeit des 
Reichsgesetzes vom 6. Februar d. J. und zwar schon nach Verlauf einiger 
Monate seit dem Inkrafttreten des gedachten Gesetzes hinsichtlich aller Stan- 
desämter stattfinden und sie sind namentlich solchen Standesämtern gegenüber 
von Zeit zu Zeit zu wiederholen, deren Inhaber sich weniger befähigt und 
geschickt zur Ausübung der mit dem Amte verbundenen Funktionen gezeigt 
haben oder welche in Zukunft neu angestellt worden sind. 
Die Großherzoglichen Kreisgerichte aber werden bei Revisionen der Ge- 
schäftsthätigkeit der ihnen unterstellten Einzelgerichte die Wirksamkeit dieser 
Behörden auch in Bezug auf die Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 
d. J. sorgfältiger Prüfung unterziehen. 
2) In jedem gerichtlichen Erkenntnisse, durch welches eine bestehende 
Ehe wegen Ehebruchs geschieden wird, ist die Person, mit welcher der Ehe- 
bruch begangen worden, dafern dieselbe ermittelt ist, namhaft zu machen. 
(Vergl. §. 33 Nr. 5 des Reichsgesetzes; §. 14 Abs. 1 der Ausführungs-Ver- 
ordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875; §. 17 Nr. 4 der Instruktion 
für die Standesbeamten.) 
Weimar am 13. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
Instruktion.
        <pb n="487" />
        M 
Instruktion 
für 
die Standesbeamten des Großherzogthums Sachsen. 
§. 1. 
Die Standesbeamten und deren Stellvertreter haben sich mit den ihren 
amtlichen Wirkungskreis betreffenden Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen, 
insbesondere mit 
1) dem Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
schließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 23; Reg.-Blatt 
S. 367), 
2) den zu diesem Reichsgesetze erlassenen Ausführungs-Verordnungen, 
nämlich 
a) der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875 
und den derselben beigefügten Formularen und Mustern (Central= 
Blatt für das Deutsche Reich S. 386 flg.; Reg.-Blatt S. 389), 
b) der landesherrlichen Ausführungs-Verordnung vom 9. Oktober 1875 
(Reg.-Blatt S. 361) 
und 
3) der gegenwärtigen Instruktion 
vor der Ausübung ihrer Geschäfte genau bekannt zu machen. 
Jedem Standesbeamten werden einige Exemplare des Reichs-Gesetzes, der 
Ausführungs-Verordnungen und der Instruktion mitgetheilt werden, welche als 
zum Inventar des Standesamts gehörig sorgfältig aufzubewahren sind. 
Glauben die Standesbeamten näherer Belehrung zu bedürfen, so haben 
sie sich an ihre nächste Aufsichtsbehörde (das Großherzogliche Justizamt oder 
Stadtgericht) zu wenden, welche sie — eventuell nach vorgängiger Anfrage bei 
der höhern Aufsichtsbehörde — mit der erforderlichen Anleitung und Aufklä- 
rung versehen wird. 
§. 2. 
Geschäfts-Lokal. 
Der Standesbeamte hat regelmäßig sämmtliche Amtsgeschäfte in dem Ge- 
73“
        <pb n="488" />
        472 
schäftslokale des Standesamts und, sofern ihm ein besonderes Geschäftslokal 
von der betreffenden Gemeinde nicht überwiesen ist, in seiner als solches die- 
nenden Privatwohnung zu besorgen. 
Außerhalb des Geschäftslokals ist die Vornahme von Standes-Akten nur 
in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Namentlich dürfen Eheschließun- 
gen dann außerhalb des Geschäftslokals erfolgen, wenn einer der Verlobten 
am Erscheinen im Geschäftslokale durch Krankheit oder andere unabwendbare 
Ursachen verhindert ist oder wenn sonstige erhebliche Gründe die Vornahme 
des Eheschließungsakts außerhalb des Geschäftslokals nothwendig oder ange- 
messen erscheinen lassen. 
§. 3. 
Register-Führung im Allgemeinen. 
Für den gesammten Standesamtsbezirk ist, auch wenn derselbe aus einer 
Mehrzahl von Gemeinden besteht, nur ein Geburtsregister, desgleichen nur ein 
Heiraths= und ein Sterberegister zu führen. 
Die den Standesämtern zu liefernden Hauptregister sind auf den Be- 
darf für mehrere Jahre berechnet. Nachdem nach Ablauf eines Kalenderjahrs 
das Hauptregister für dieses abgelaufene Jahr abgeschlossen ist (§. 14 Absatz 
2 des Reichs-Gesetzes; §. 10 dieser Instruktion), erfolgen die Eintragungen 
für das neue Kalenderjahr unter neuer, mit Nr. 1 beginnender Nummerirung, 
bis der Band gefüllt ist. 
Uebrigens werden den Standesbeamten die Hauptregister zunächst in — 
mit der gedruckten Bezeichnung des einzelnen Registers versehenen — Mappen 
von starker Pappe mit Leinwandüberzug und Rücken, in welchen die Formulare 
auf pergamentenen Riemen eingeheftet sind, geliefert werden. Diese Einrich- 
tung gestattet, daß, wenn die ursprünglich eingehefteten Formular-Bogen sämmt- 
lich zu Eintragungen benutzt sind, noch weitere Formularbogen nachträglich ein- 
geheftet werden, so lange, als der Band dadurch nicht einen unverhältnißmäßi- 
gen, die Handhabung erschwerenden Umfang erhält. Ist Letzteres der Fall, so 
muß ein neuer (zweiter, dritter 2c.) Band des Registers angelegt werden. Da- 
bei ist jedoch darauf zu sehen, daß jeder einzelne Band mit dem Schluß eines 
Kalender-Jahrgangs abschließt, damit nicht Eintragungen, welche in dem näm- 
lichen Kalenderjahre bewirkt worden sind, in verschiedene Bände des Registers 
gebracht werden. Eine Ausnahme von dieser Regel darf nur Platz greifen, 
wenn bei großen Standesämtern die Eintragungen in einem Kalenderjahre so
        <pb n="489" />
        473 
zahlreich sein sollten, daß, wenn sie sämmtlich in demselben Bande des Re— 
gisters Aufnahme fänden, letzterer zu stark und unhandlich würde. In diesem 
Falle kann ein Jahrgang des Registers auch mehrere Bände umfassen, es 
ist aber dann der erste 2c. Band, sobald zur Benutzung des zweiten rc. Bandes 
übergegangen werden muß, unter Hinweisung auf den letzteren gehörig 
abzuschließen (§. 3 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths.). 
Bei den Nebenregistern, für welche die Formulare den Standesbeamten 
ungebunden geliefert werden, bildet jeder Jahrgang für sich einen Band oder 
ein Heft, sofern nicht etwa bei einem einzelnen großen Standesamtsbezirke der 
vorgedachte, bezüglich in §. 3 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths 
vorgesehene Fall eintritt. 
Selbstverständlich sind die Register nebst den Akten und Dienstsiegeln in 
sorgsamster, dritten Personen nicht zugänglicher Weise aufzubewahren. Das 
Nämliche gilt von den gelieferten Formularen und sind dieselben nur zu dem 
gesetzlich bestimmten Zwecke zu verwenden. 
Bei entstehender Feuersgefahr ist für Rettung der Standesregister die 
erste Sorge zu tragen. 
8. 4. 
Erscheint vor dem Standesbeamten zum Zweck der Anzeige eines Geburts— 
oder Sterbefalls, der Bestellung eines Aufgebots u. s. w. eine Person, welche 
ihm nicht bereits als diejenige, für welche sie sich ausgiebt, bekannt ist, so hat 
der Standesbeamte sich zunächst von der Identität des Erschienenen Ueberzeu- 
gung zu verschaffen und, daß und wie dies geschehen, in der Eintragung zu 
vermerken. Letztere muß demnach ersehen lassen, ob der Erschienene dem Stan- 
desbeamten von Person bekannt gewesen ist oder durch welchen dem Standes- 
beamten von Person bekannten Zengen der Erschienene als derjenige, für den 
er sich ausgegeben hat, anerkannt worden ist (§. 13 Nr. 3 des Reichsgesetzes). 
8. 5. 
Nach erfolgter Anzeige eines Geburts= oder Sterbefalls bezüglich nach er- 
folgter Eheschließung ist die Eintragung in das betreffende Haupt-Register so- 
fort zu bewirken. Ein Aufschub der Eintragung ist nur in dem Falle zu- 
lässig und nothwendig, wenn dem Standesbeamten an der Richtigkeit der über 
einen Geburts= oder Sterbefall erstatteten Anzeige Zweifel beigehen, über deren 
Grund oder Ungrund erst noch weitere Erörterungen anzustellen sind (8§. 21
        <pb n="490" />
        474 
und 58 des Reichsgesetzes). In solchem Falle sind die zum Zwecke der frag- 
lichen Erörterung aufgenommenen Protokolle oder sonstigen ergangenen Schrift- 
stücke zu den nach 8. 9 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths von 
dem Standesbeamten zu führenden Sammel-Akten zu bringen, nach erfolgter 
Beseitigung der stattgefundenen Zweifel aber die Eintragung in das Rezgister 
in Gegenwart der zu diesem Behufe wieder vorzubescheidenden Person, von 
der die Anzeige gemacht worden war, oder einer anderen zur Anzeige verpflich- 
teten Person ohne weiteren Aufschub zu bewirken. 
8. 6. 
An demselben Tage, an welchem die Eintragung in das Haupt- 
register stattgefunden hat, ist eine wörtlich genauc Abschrift derselben in das 
Nebenregister einzutragen und die Uebereinstimmung mit der Beurkundung 
im Hauptregister durch Ausfüllung und Unterzeichnung des den Formularen 
für die Nebenregister am Schlusse im Vordruck beigefügten Beglaubigungsver- 
merks zu bestätigen (§. 14 Absatz 1 des Reichsgesetzes; §. 2 der Ausführungs- 
Verordnung). Ebenso ist jeder am Rande der ursprünglichen Ein- 
tragung später gemachte Vermerk noch an demselben Tage auch am 
Rande der entsprechenden Nummer des Neben-Registers einzutragen, sofern 
letzteres noch nicht der Aufsichtsbehörde (dem Justizamte oder Stadtgerichte) 
eingereicht ist. Einer besonderen Beglaubigung der Uebereinstimmung dieser 
Nachtragsvermerke im Nebenregister mit denen des Hauptregisters bedarf es 
jedoch nicht, wie das der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths beigefügte 
Muster B. 1 zeigt. Sind aber solche nachträgliche Eintragungen im Haupt- 
register erst gemacht worden, nachdem das Nebenregister bereits an die 
Aufsichtsbehörde eingesendet war, so ist von denselben gleichzeitig 
auf einem besonderen Bogen eine Abschrift zu fertigen und, nachdem 
deren Uebereinstimmung mit der Eintragung im Hauptregister beglaubigt ist, 
der Aufsichtsbehörde zu überreichen (§. 14 Absatz 3 des Reichsgesetzes). 
S. 7. 
In den Standesregistern dürfen Korrekturen durch Ausstreichen und Ueber- 
schreiben oder durch Rasuren durchaus nicht vorkommen. Nur der Vordruck 
(die gedruckten Worte der Formulare) ist, wenn und soweit er nicht paßt, zu 
durchstreichen, es ist alsdann aber am Rande zu bemerken, daß und wie viel 
Zeilen gelöscht sind, und ist diese Bemerkung unterschriftlich zu vollziehen.
        <pb n="491" />
        475 
(Vergl. §. 8 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths und das Muster 
C. 4. 
Wenn sich, bevor die vor dem Standesbeamten Erschienenen 
entlassen sind, Unrichtigkeiten in der Eintragung ergeben, sei es, daß die 
Erschienenen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben oder daß 
sie von dem Standesbeamten mißverstanden worden sind, oder daß ein Schreib- 
fehler vorgekommen ist, so ist eine die Eintragung berichtigende oder ergän- 
zende Bemerkung am Rande derselben hinzuzufügen und durch Unterschrift 
der Erschienenen und des Standesbeamten zu vollziehen, ohne daß in der Ein- 
tragung selbst irgend etwas geändert oder gestrichen ird (§. 13 Schlußsatz 
des Reichsgesetzes). 
Wird der Mangel erst nach Entlassung der Erschienenen wahr- 
genommen, so kann eine Berichtigung ohne Unterschied, ob der zu berichti- 
gende Fehler von größerer oder geringerer, von sachlicher oder nur formaler 
Bedeutung ist, nur auf dem in den 88§. 65 und 66 des Reichsgesetzes vorge- 
schriebenen Wege, also nur auf dem Grunde gerichtlicher Anordnung er- 
folgen. Der Standesbeamte hat in solchem Falle, wenn er die Berichtigung 
der Eintragung für nothwendig erachtet, den Sachverhalt der Aufsichtsbehörde 
berichtlich vorzutragen, welche das weiter Erforderliche veranlassen wird. 
Ebenso wenig, wie Korrekturen, sind Abkürzungen bei den Eintragungen 
zulässig (§. 13 des Reichsgesetzes) und eine besondere Sorgfalt ist auf rich- 
tige, dentliche und vollständige Einschreibung der Vornamen und Fa- 
miliennamen zu verwenden. Es darf z. B. nicht blos „Hermann Kaiser" 
statt „Hermann August Friedrich Ednard Kaiser", nicht „Schmid“ statt“ Schmitt"“ 
oder „Schmidt“, „Beyer" statt „Baier“, „Keyser“ statt „Kaiser“ 2c., sondern 
es muß jeder Name genau so geschrieben werden, wie derselbe von der be- 
treffenden Person geführt wird. Auch ist zur Bezeichnung des weiblichen 
Geschlechts dem Familiennamen nicht die Sylbe in anzuhängen (z. B. nicht 
„Marie Schmidtin“ statt „Marie Schmidt.“) 
Die punktirten Zwischenräume in den Formularen sind, wenn sie nicht 
beschrieben worden, alsbald bei der Eintragung durch Striche auszufüllen und 
die wesentlichen Zahlenangaben mit Buchstaben zu schreiben (§. 13 Abs. 1 
des Reichsgesetzes). 
8. 8. 
Eintragungen auf Grund schriftlicher Anzeigen und Mittheilungen
        <pb n="492" />
        476 
(88. 20, 27, 58, 62 des Reichsgesetzes), für welche der Vordruck der Register- 
Formulare nicht berechnet ist, sind unter Durchstreichung des Vordrucks 
und mit Bezugnahme auf die nach der Behörde oder den Beamten, von denen 
sie ausgegangen ist, und nach Ort und Datum näher zu bezeichnende schrift- 
liche Anzeige oder Mittheilung am Rande des Register- Formulars zu be- 
wirken. Ebenso muß der Vordruck durchstrichen und die Eintragung am Rande 
bewirkt werden, wenn in Gemäßheit des §. 23 des Reichsgesetzes die Anzeige 
der Geburt eines todtgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindes im 
Sterberegister einzutragen ist. Dabei ist jedesmal anzugeben, wie viel Zeilen 
des Vordrucks durchstrichen worden sind. (§. 8 der Ausführungs-Verordnung 
des Bundesraths; Muster C. 4.) Bei allen Eintragungen am Rande des For- 
mulars ist übrigens mit thunlichster Raumersparniß zu verfahren, damit für 
etwaige Nachtragsvermerke Platz bleibt. 
Enthält die schriftliche Mittheilung über einen in einer Anstalt vorge- 
kommenen Geburts= oder Sterbefall die Thatsachen nicht vollständig, welche 
nach Vorschrift des Gesetzes einzutragen sind, so hat der Standesbeamte zu- 
nächst die Vervollständigung der Thatsachen zu verlangen. 
§. 9. 
Der Standesbeamte kann zu Eintragungen in die Register oder zur Aus- 
fertigung von Register-Auszügen und Bescheinigungen sowie zu protokollarischen 
Niederschriften sich einer Schreibhülfe bedienen. Eintragungen auf Grund münd- 
licher Anzeigen dürfen aber nur in Gegenwart des Standesbeamten 
geschehen. Auch sind selbstverständlich alle Eintragungen, Ausfertigungen und 
Niederschriften, welche der Standesbeamte durch einen Schreibgehülfen hat be- 
wirken lassen, von ihm durch eigenhändige Namensunterschrift zu vollziehen. 
§. 10. 
Die in §. 14 Abs. 2 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Abschließung 
der Register nach Ablauf des Kalenderjahrs ist für jedes der drei 
Hauptregister und für jedes der drei Nebenregister sofort nach Ablauf des 
Kalenderjahrs, also am ersten Tage des neuen Jahres in der Art zu be- 
wirken, daß die Zahl der im Laufe des verflossenen Jahres stattgefundenen 
Eintragungen unmittelbar nach der letzten Eintragung unter Hinzu- 
fügung des Datums und des Namens des Standesbeamten, jedoch ohne Bei-
        <pb n="493" />
        477 
druck des Dienstsiegels angegeben wird. Nachstehendes Schema veranschaulicht 
die Art der Abschließung: 
Vorstehendes Haupt-(Neben-) Exemplar des Geburts-(Heiraths-, Sterbe) 
Registers für das Jahr Eintausend achthundert siebenzig und (sechs), ent- 
haltend (fünf und achtzig) Eintragungen, wird hiermit abgeschlossen. 
X. am 1. Januar 187077) 
Der Standesbeamte. 
N. 
Entscheidend für die Frage, in welchen Jahrgang der Register eine Ein- 
tragung gehört, ist die Zeit der Aufnahme des Standesakts, nicht die Zeit, 
zu welcher die einzutragende Thatsache sich ereignet hat. Beispielsweise ist also 
eine am 27. Dezember 1876 erfolgte Geburt, welche am 1. Jannar 1877 
dem Standesbeamten angezeigt wird, nicht in das Register für das Kalender- 
jahr 1876, sondern in das Register für das Jahr 1877 einzutragen. Eine 
Ausnahme von dieser Regel findet selbstverständlich Statt rücksichtlich der- 
jenigen nachträglichen bezüglich ergänzenden Eintragungen, welche nach 
§. 13 Schlußsatz, §. 22 Schlußsatz, §. 26, §. 55, §. 65 des Reichsgesetzes 
am Rande einer früheren Eintragung zu vermerken sind, z. B. die 
nachträgliche Eintragung der Vornamen eines Kindes, wenn dieselben dem 
Standesbeamten erst im Januar 1877 angegeben werden, während der Ge- 
burtsfall schon im Dezember 1876 ohne die Vornamen des Kindes eingetragen 
worden ist. 
Die abgeschlossenen Nebenregister sind spätestens bis zum 15. Ja- 
nuar des neuen Kalenderjahrs der zuständigen Aufsichtsbehörde zu 
überreichen. 
Gleichzeitig mit den Nebenregistern haben die Standesbeamten aber auch 
noch ein summarisches Verzeichniß derjenigen Berichtigungen und Nach- 
tragsvermerke, welche in frühere Jahrgänge der Hauptregister während 
des letzten Kalenderjahrs eingetragen worden sind, der Aufsichtsbehörde 
einzureichen. Waren solche nachträgliche Eintragungen in frühere Jahrgänge 
eines Hauptregisters im Laufe des letztverflossenen Jahres bei dem Standes- 
amte nicht vorgekommen, so ist hierüber ein Vacatschein auszufertigen und 
mit den Nebenregistern einzusenden. 
Das Justizamt (Stadtgericht), welches in seiner doppelten Eigenschaft als 
untere Verwaltungsbehörde und als Gericht erster Instanz (§§. 3 und 6 der 
1875. 74
        <pb n="494" />
        478 
landesherrlichen Ausführungs-Berordnung vom 9. Oktober 1875) die der einen, 
wie der anderen Behörde reichsgesetzlich überwiesenen Funktionen auszunüben. 
hat, wird durch sorgfältige Vergleichung des eingesendeten summarischen Ver- 
zeichnisses mit den in Frage kommenden früheren Jahrgängen der in seiner 
Verwahrung befindlichen Nebenregister prüfen, ob sämmtliche nach Einreichung 
der Nebenregister in den Hauptregistern gemachte Eintragungen der Vorschrift 
in §. 14, Absatz 3 des Reichsgesetzes entsprechend ihm in beglanbigter Ab- 
schrift mitgethcilt und den Nebenregistern beigeschrieben worden sind, und, falls 
sich in dieser Beziehung Unterlassungen ergeben, die zur Ergänzung der Neben- 
register und beziehungsweise von Aufsichtswegen erforderlichen Verfügungen 
ungesäumt treffen. 
§. 11. 
Alphabetische Namensverzeichnisse. 
Die alphabetischen Namensverzeichnisse, welche die Standesbe- 
amten zu jedem der drei Register nach Vorschrift des §. 10 Nr. 1 der vom 
Bundesrathe erlassenen Ausführungs-Verordnung zu führen haben, sind baldigst 
anzulegen und stets auf dem Laufenden zu erhalten. Es wird sich empfehlen, 
dieselben auf einen längeren Zeitraum — bei kleineren Standesämtern etwa 
auf zehn Jahre — einzurichten. Dieser Instruktion sind zwei Muster eines 
alphabetischen Namensverzeichnisses unter 1 und II beigefügt Für kleinere 
Standesämter wird sich mehr die Benutzung des Musters II empfehlen, welches 
alle drei Standesregister (das Geburts-, Heiraths= und Sterberegister) zusammen 
umfaßt. 
Bei der Führung der Nameunsverzeichnisse nach den Mustern ist Folgen— 
des zu beachten: 
In der für die „Namen“ bestimmten Spalte ist der Familienname der 
betreffenden Personen zuerst, hinter demselben sind die Vornamen und 
zwar vollständig anzugeben. Betrifft der im Register eingetragene Standesakt 
eine Person, welche keine Vornamen hat, z. B. ein todtgeborenes oder in der 
Geburt beziehungsweise vor Empfang der Vornamen verstorbenes Kind (vergl. 
§. 22 Schlußsatz und §. 23 des Reichsgesetzes), so ist der Name des Vaters 
und bei unehelichen oder nach des Vaters Tode geborenen Kindern der Name 
der Mutter mit einem jenen Umstand kürzlich andeutenden Zusatze anzugeben. 
(Vergl. in dem Muster II den Fall unter Nr. 5). Ist der Name ganz un- 
bekannt, z. B. wenn ein Leichnam, dessen Identität nicht festzustellen gewesen,
        <pb n="495" />
        479 
im Bezirke des Standesamts aufgefunden und der Sterbefall demzufolge im 
Sterberegister eingetragen worden ist, so ist der Fall unter dem Buchstaben U 
mit der Bezeichnung: „Unbekannter“ im Namensregister aufzuführen. 
Ehefrauen, geschiedene Frauen und Witwen sind sowohl unter dem Zu- 
namen (Familiennamen) ihrer Geburt, als unter dem der Ehemänner in dem 
Namensverzeichniß aufzuführen. In gleicher Weise ist, wenn eine Person z. B. 
in Folge von Legitimation oder Annahme an Kindesstatt den Familiennamen 
gewechselt hat, neben dem früheren auch der neue Name unter dem betreffenden 
Buchstaben des Verzeichnisses einzutragen. 
Wenn der Bezirk eines Standesamts verschiedene Ortschaften umfaßt, 
oder der in das Register eingetragene Standesakt Personen betrifft, welche 
außerhalb des Standesamtsbezirks wohnen, so empfiehlt sich, in dem Namens- 
verzeichniß neben dem Namen auch den Wohnort anzugeben. 
§. 12. 
Register-Auszüge. 
Bei Ertheilung beglaubigter Auszüge aus einem Standesregister an 
Betheiligte ist streng darauf zu halten, daß der Auszug (die Geburts-, Heiraths- 
oder Sterbe-Urkunde) die betreffende Eintragung nebst allen zu derselben 
später gebrachten Zusätzen, Ergänzungen und Berichtigungen voll- 
ständig und wortgetren enthalte. (§. 16 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes). 
Während der Regel nach für solche Registerauszüge die der Ausführungs- 
Verordnung des Bundesraths beigefügten Formulare Aa, Bb und Cc zu be- 
nutzen sind, ist von deren Benutzung dann Abstand zu nehmen, wenn nach 
Maßgabe des §. 8. der allegirten Ausführungs-Verordnung und des §. 8. 
gegenwärtiger Instruktion der Vordruck des Register-Formulars, weil einer 
der in den §§. 20, 23, 24, 58 und 62 des Reichsgesetzes bezeichneten Fülle 
vorlag, ganz oder theilweise durchstrichen und die Eintragung ganz oder theil- 
weise am Rande des Formulars bewirkt worden ist. In solchen Fällen hat 
der Standesbeamte ohne Benutzung eines Formulars eine Abschrift der Ein- 
tragung zu fertigen und dieselbe in der vorgeschriebenen Form als mit dem 
betreffenden Hauptregister gleichlautend zu beglaubigen. 
§. 13. 
Einfache Atteste über Geburts= und Sterbefälle, Aufgebote und GEbeschließungen. 
Der Standesbeamte hat auf Antrag der Betheiligten 
74“
        <pb n="496" />
        480 
1) über die Anordnuug eines Aufgebots, 
und auch ohne Antrag der Betheiligten, 
2) über jede auf mündliche Anzeige erfolgte Eintragung eines Geburts- 
falls, 
3) über jede auf mündliche Anzeige bewirkte Eintragung eines Sterbefalls, 
4) über jede Eheschließung 
eine einfache Bescheinigung kostenfrei auszufertigen und den Betheiligten 
sofort auszuhändigen (Vergl. Nr. I. des dem Reichsgesetze angehängten Ge- 
bühren-Tarifs; §. 54 Schlußsatz und §. 60 des Reichsgesetzes; §. 13 der 
Ausführungs-Verordnung des Bundesraths.) 
Zu diesen einfachen Attesten dürfen aber die den Standesämtern vom 
Staate gelieferten Formulare zu Register-Auszügen (Geburtsurkunde Aa, Hei- 
rathsurkunde B b, Sterbeurkunde Ce) unter keinen Umständen benutzt 
werden. Vielmehr ist die Bescheinigung der Eheschließung nach dem der Aus- 
führungs-Verordnung des Bundesraths beigefügten Formulare D. und die Be- 
scheinigungen der Eintragung von Geburts= und Sterbefällen, sowie der An- 
ordnung von Aufgeboten sind in der Form zu ertheilen, welche die gegenwär- 
tiger Instruktion unter III., IV. und V beigefügten Muster ergeben. 
§. 14. 
Vornamen neugeborener Kinder. 
Damit das immerhin mögliche Vorkommen des bedenklichen Mißstandes 
thunlichst vermieden werde, daß die Eintragung neugeborener Kinder christlicher 
Eltern in das Geburtsregister unter anderen Vornamen erfolgt, als diesen 
Kindern in der heiligen Taufe beigelegt sind, hat der Standesbeamte, so oft 
Geburtsfälle oder die Vornamen von Kindern, welche zur Zeit der Eintragung 
der Geburt noch nicht feststanden, bei ihm zur Eintragung angezeigt werden, 
durch sorgfältige Befragung der Erschienenen zu erforschen, ob das Kind be- 
reits getauft ist oder nicht, und im ersteren Falle, wenn nicht etwa schon aus 
einem vorgelegten pfarramtlichen Taufzeugniß die Uebereinstimmung der dem 
Kinde in der Taufe beigelegten mit den zur Eintragung in das Geburts- 
register angezeigten Vornamen ersehen werden kann, das Vorhandensein dieser 
Uebereinstimmung thunlichst zu konstatiren, auch, falls sie mangeln sollte, auf 
deren Herstellung, bevor die Eintragung in das Geburtsregister bewirkt wird, 
durch Belehrung über die schweren Nachtheile, die eine Verschiedenheit der dem
        <pb n="497" />
        481 
Kinde in der Taufe beigelegten und der in dem Geburtsregister eingetragenen 
Namen für dasselbe in Zukunft unter Umständen zur Folge haben kann, be- 
züglich in sonst geeigneter Weise mit Nachdruck hinzuwirken, in dem Falle 
aber, wenn das Kind noch ungetauft ist, die Erschienenen zu bedeuten, daß 
die ihnen nach §. 13 der gegenwärtigen Instruktion unaufgefordert auszustel- 
lende Bescheinigung der erfolgten Eintragung in das Geburtsregister vorzugs- 
weise dazu bestimmt sei, bei Bestellung des Taufaktes dem zuständigen Geist- 
lichen vorgelegt zu werden. 
§. 15. 
Aufgebot. 
Anlangend die Eheschließungen, so hat der Standesbeamte, wenn das 
Aufgebot bei ihm beantragt wird, zunächst zu prüfen, ob er zur Anordnung 
des Aufgebots zuständig sei. Nach §. 42 Absatz 1 und §. 44 Absatz 2 des 
Reichsgesetzes ist diese Zuständigkeit nur dann vorhanden, wenn von dem ver- 
lobten Paare wenigstens der eine Theil in dem Bezirke, für den der Standes- 
beamte bestellt ist, seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Liegt 
diese Voraussetzung nicht vor, so hat der Standesbeamte die Anordnung des 
Aufgebots abzulehnen. 
§. 16. 
Ueber die Bestellung des Aufgebots und etwaige spätere hierauf sich be- 
ziehende Verhandlungen hat der Standesbeamte protokollarische Niederschriften 
aufzunehmen, welche insbesondere über die nach §. 45 des Reichsgesetzes von 
dem Standesbeamten vor Anordnung des Aufgebots festzustellenden Thatsachen 
(vergl. den folgenden §.) z. B. über die vor dem Standesbeamten persönlich 
erklärte Einwilligung der Eltern oder des Vormundes zur Eheschließung oder 
über die hierüber beigebrachten Urkunden, sowie eventuell über die abgegebe- 
nen eidesstattlichen Versicherungen dic erforderliche Auskunft enthalten und von 
den erschienenen Betheiligten, sowie von dem Standesbeamten unterschriftlich 
zu vollziehen sind. 
8. 17. 
Voraussetzungen des Aufgebots. 
Vor Anordnung des Aufgebots hat der Standesbeamte auf dem in §. 45 
des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Wege insbesondere folgende Thatsachen 
festzustellen:
        <pb n="498" />
        482 
1) Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Ge- 
burts- und Wohnort der Verlobten, sowie Vor- und Familiennamen, 
Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern (8. 54, Nr. 1 und 2 
des Reichsgesetzes.), 
2) die Einwilligung beider Theile in die Anordnung des Aufgebots (8. 28 
des Reichsgesetzes), 
3) die Ehemündigkeit der Verlobten d. h. daß der Bräutigam das 
zwanzigste, die Braut das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat, oder, 
daß von dem gesetzlichen Alter der Ehemündigkeit Dispensation er- 
theilt worden ist. (§. 28 des Reichsgesetzes). 
Für Angehörige des Großherzogthums wird diese Dispensation von 
dem unterzeichneten Staats-Ministerium ertheilt. (§. 7 der landesherr- 
lichen Ansführungs-Verordnung vom 9. Oktober 1875), 
wenn der Verlobte das fünf und zwanzigste oder die Verlobte das vier 
und zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die erfolgte Er- 
theilung der nach 8§§. 29, 30 und 31 des Reichsgesetzes in diesem 
Falle erforderlichen elterlichen bezüglich vormundschaftlichen 
Einwilligung zur Eheschließung. 
Nach den angezogenen reichsgesetzlichen Bestimmungen bedarf es für den 
verlobten Theil, welcher das 25. beziehungsweise das 24. Lebensjahr noch 
nicht vollendet hat, zur Eheschließung 
a) wenn derselbe ein eheliches (bezüglich durch nachfolgende Ehe 
oder landesfürstliches Reskript legitimirtes) oder wenn er ein an 
Kindesstatt angenommenes Kind ist, der Einwilligung des 
Vaters bezüglich des Wahlvaters; wenn der Vater bezüglich 
Wahlvater aber verstorben oder zur Abgabe einer Erklärung dauernd 
außer Stande (z. B. wegen Wahnsinns) oder sein Aufenthalt dauernd 
unbekannt ist, der Einwilligung der Mutter und, sofern der ver- 
lobte Theil wegen minderjährigen Alters unter Vor- 
mundschaft steht, neben der Einwilligung der Mutter auch noch 
die Einwilligung des Vormunds, 
b) wenn der verlobte Theil ein uneheliches (auch nicht durch nach- 
folgende Ehe oder landesfürstliches Reskript legitimirtes) Kind ist, 
der Einwilligung der Mutter und, sofern er wegen minder- 
4
        <pb n="499" />
        483 
jährigen Alters unter Vormundschaft steht, neben der 
Einwilligung der Mutter noch der des Vormunds. 
Wenn aber 
) in den unter a und b erwähnten Fällen auch die Mutter verstor- 
ben oder zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder 
ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist, so bedarf es zur Eheschließung 
der Einwilligung dritter Personen überhaupt nicht, der 
verlobte Theil müßte denn wegen Minderjährigkeit unter Vor- 
mundschaft stehen, welchenfalls die Einwilligung des Vormunds 
beigebracht werden muß. 
Selbstverständlich muß aber, ehe das an sich vorhandene Erforderniß der 
Einwilligung einer bestimmten Person (des Vaters, der Mutter 2c.) wegen deren 
Todes oder eines dem Tode gesetzlich gleichgestellten Verhältnisses als beseitigt 
erachtet werden kann, der Tod oder das demselben gleichstehende Verhältniß 
nach Maßgabe der Vorschriften in §. 45 des Reichsgesetzes glaubhaft nachge- 
wiesen sein. 
Rücksichtlich des Erfordernisses der vormundschaftlichen Einwilligung 
ist noch Folgendes zu beachten: 
a) Minderjährige unterliegen im Großherzogthum Sachsen einer 
Vormundschaft wegen ihres minderjährigen Alters dann nicht, wenn und so 
lange sie nach Maßgabe der Bestimmungen in §§. 1 bis 3, 16 und 19 des 
Gesetzes über die elterliche Gewalt und das Vormundschaftswesen vom 27. März 
1872 (Reg.-Blatt S. 10 1) in der elterlichen Gewalt ihres Vaters (bezüglich 
Wahlvaters) oder ihrer Mutter (bezüglich Wahlmutter) stehen, oder, wenn sie 
eine gültige Ehe eingegangen sind, sollte dieselbe auch durch den Tod des anderen 
Ehegatten oder durch Scheidung wieder getrennt sein (8§. 20 und 71 des 
angezogenen Gesetzes). Für dem Großherzogthum angehörige vaterlose 
Minderjährige, welche unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter (bezüglich 
Wahlmutter) stehen oder bereits verheirathet gewesen sind, ist mithin der 
Nachweis der Einwilligung des Vormunds zur Eheschließung nicht erforderlich. 
Für vaterlose Minderjährige, welche Angehörige eines andern Staates sind, 
ist dagegen die Einwilligung des Vormunds zu erfordern, sofern nicht glaub- 
haft nachgewiesen ist, daß sie nach dem Rechte ihres Landes einer Vormund- 
schaft nicht unterliegen. 
b) Der §. 29 des Reichsgesetzes bestimmt in seinem Schlußsatz, daß, in-
        <pb n="500" />
        484 
wiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde oder eines Familienrathes 
(bei der Einwilligung zur Eheschließung) stattfinde, sich nach Landesrecht be- 
stimme. Nach dem im Großherzogthum Sachsen geltenden Rechte be- 
dürfen nun bevormundete Minderjährige der Zustimmung der Obervormund- 
schaft (des Vormundschaftsgerichts) neben der des Vormunds zur Eheschließung 
nicht, und es ist daher auch für im Großherzogthume bevormundete Minder- 
jährige der Nachweis dieser Zustimmung nicht zu erfordern. Bei Eheschließun- 
gen von Bevormundeten dagegen, deren Vormundschaft nach einem anderen, 
als dem im Großherzogthum geltenden Rechte geführt wird, hat der Standes- 
beamte dieses andere Recht zu berücksichtigen. Wenn daher ein außerhalb 
des Großherzogthums unter Vormundschaft stehender Minderjähriger sich ver- 
ehelichen will, so muß vor Anordnung des Aufgebots der Nachweis erbracht 
sein, entweder, daß sowohl der Vormund als das Vormundschaftsgericht 
(bezüglich der Familienrath) die Einwilligung zur Eheschließung er- 
theilt haben, oder, daß der Minderjährige nach dem betreffenden Landesrechte 
einer Einwilligung der Vormundschaftsbehörde (obezüglich eines 
Familienrathes) neben der des Vormundes oder einer Einwilligung des Vor- 
mundes neben der der Vormundschaftsbehörde (des Familienrathes) zur Ehe- 
schließung nicht bedarf. 
Ohne daß der Nachweis der nach Obigem erforderlichen elterlichen und 
bezüglich vormundschaftlichen Einwilligung erbracht ist, darf das Aufgebot nur 
dann angeordnet werden, wenn durch behördliche Zeugnisse oder in sonst glaub-= 
hafter Weise nachgewiesen worden ist, daß die versagte Einwilligung zur Ehe- 
schließung durch rechtskräftiges richterliches Erkenntniß oder auch, was speziell 
die versagte Einwilligung des Vormundes anbetrifft, durch Dekret der obervor- 
mundschaftlichen Behörde ergänzt worden sei (§. 32 des Reichsgesetzes; §. 3 
des Gesetzes vom 2. November 1848, die Form und Wirkung der Ehever- 
löbnisse betreffend, und §§. 101 und 102 des Gesetzes über die elterliche Ge- 
walt und das Vormundschaftswesen vom 27. März 1872 in Verbindung mit 
§. 29 Schlußsatz des Reichsgesetzes.). 
Ferner hat der Standesbeamte vor Anordnung des Aufgebots festzu- 
stellen, 
4) daß zwischen den Verlobten keines der in §. 33 des Reichs- 
gesetzes unter Nr. 1 bis 5 aufgeführten Verhältnisse ob- 
waltet, welches die Ehe zu einer verbotenen machen würde.
        <pb n="501" />
        485 
Insbesondere wird dem Standesbeamten, wenn die Verlobten oder der 
eine oder der andere Theil bereits früher in einer Ehe gestanden haben, welche 
durch richterliches Erkenntniß geschieden worden ist, durch Vorlegung des Er- 
kenntnisses im Original oder in beglaubigter Abschrift oder durch Zeugniß des 
zuständigen Ehegerichts oder in sonst glaubhafter Weise der Nachweis erbracht 
werden müssen, daß auf Trennung der Ebe nicht wegen eines Ehebruchs er- 
kannt worden ist, hinsichtlich dessen der andere verlobte Theil Mitschuldiger 
ist, oder daß, wenn Letzteres gleichwohl der Fall sein sollte, Dispensation von 
der Vorschrift in §. 33 Nr. 5 des Reichsgesetzes ertheilt worden ist. Diese 
Dispensation kann für Angehörige des Großherzogthums nur von dem Landes- 
herrn ertheilt werden (§. 7 der landesherrlichen Ausführungs-Verordnung vom 
9. Oktober 1875.). 
5) Daß beide Verlobte sich im ehelosen Stande befinden (8. 34 
des Reichsgesetzes). 
Hiernach ist von Witwern oder Witwen der Tod ihres verstorbenen Ehe- 
gatten, von geschiedenen Personen die Ehe-Trennung, dafern dem Standesbe- 
amten diese Umstände nicht sonst genugsam bekannt sind, überhaupt aber von 
Verlobten der ehelose Stand im Fall eines in dieser Beziehung obwaltenden 
Zweifels — namentlich wenn einc verlobte Person dem Standesbeamten ganz 
unbekannt ist, sich längere Zeit im fernen Auslande aufgehalten hat u. s. w. — 
durch behördliches Zeugniß oder in sonst glaubhafter Weise, eventuell durch 
eidesstattliche Versicherung nachzuweisen, bevor das Aufgebot erfolgen kann. 
6) Wenn die Verlobte eine Wittwe oder geschiedene Frau ist, daß 
seit Beendigung der früheren Ehe der zehnte Monat abge- 
laufen oder daß Dispensation von der Wartezeit ertheilt 
worden ist (§. 35 des Reichsgesetzes.). 
Für Angehörige des Großherzogthums ertheilt diese Dispensation das 
unterzeichnete Staatsministerium (8. 7 der Verordnung vom 9. Oktober 
1875.). 
7) Daß der eine verlobte Theil nicht Vormund des anderen 
verlobten Theils noch ein Kind dieses Vormunds ist (8. 37 
des Reichsgesetzes.). 
8) Für Militär-Personen und Landesbeamte die erfolgte Er- 
theilung der zur Eheschließung erforderlichen Erlaubniß 
ihrer amtlich Vorgesetzten (§. 38 Absatz 1 des Reichsgesetzes.). 
1875. 75
        <pb n="502" />
        486 
Hierzu mag Folgendes bemerkt werden: 
Anlangend die Militär-Personen des Deutschen Reichsheeres, 
so bedürfen zu ihrer Verheirathung der Genehmigung ihrer Vorgesetzten die 
Militär-Personen des Friedensstandes (Offiziere, Aerzte und Militär- 
Beamte des Friedensstandes — Kapitulanten — Freiwillige und ausgehobene 
Rekruten), so lange sie zum aktiven Heere gehören (§. 38 A und §. 40 
des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874; Reichs-Gesetzblatt S. 45 flg.), 
Rekruten und Freiwillige auch, wenn sie vorläufig in die Heimath 
beurlaubt sind (§. 56 Nr. 2 und §. 60 Nr. 4 desselben Gesetzes), nicht 
aber die übrigen zum Beurlaubtenstande und zur Ersatz-Reserve gehörigen 
Militär-Personen. 
Was die Beamten anbetrifft, so bedürfen die im Großherzogthum 
angestellten Staatsdiener, Geistlichen und Schullehrer zu ihrer Ver- 
heirathung der Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde (§. 28 des Ge- 
setzes über die Heimathsverhältnisse vom 23. Febrnar 1850; §. 19 des Ge- 
setzes über den Civilstaatsdienst vom 8S. März 1850; §. 1 lit. b des Ge- 
setzes vom 6. März 1868, die Erleichterung der Eheschließungen betreffend). 
Von Beamten anderer Länder hat der Standesbeamte im Zweifelsfalle 
den Nachweis, daß sie die erforderliche Erlaubniß ihrer Vorgesetzten zur Ehe- 
schließung erhalten haben oder daß sie einer solchen nicht bedürfen, zu er- 
fordern. 
Beamte des Deutschen Reichs (§. 1 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. 
März 1873, Reichs-Gesetzblatt S. 61) bedürfen, so weit sie nicht zu den 
obengenannten Militär-Personen gehören, einer dienstlichen Erlaubniß zu ihrer 
Verehelichung nicht. 
9) Für Ausländer, d. h. für männliche Personen, welche nicht Angehö- 
rige des Deutschen Reichs sind, die erfolgte Erlaubnißertheilung 
zur Eheschließung Seitens derjenigen inländischen Gemeinde- 
behörde, in deren Bezirke die Ehe geschlossen werden soll 
(§. 38 Absatz 1 des Reichsgesetzes; §. 27 des Gesetzes über die Hei- 
mathsverhältnisse vom 23. Februar 1850; Verordnung vom 24. Juni 
1868 I.). 
Selbstverständlich hat der Standesbeamte im Zweifel, ob ein Verlobter 
Angehöriger des Deutschen Reichs sei, sich desfallsige Nachweisung erbringen 
zu lassen.
        <pb n="503" />
        487 
10) Daß den Vorschriften, welche vor der Eheschließung eine 
Nachweisung, Auseinandersetzung oder Sicherstellung des 
Vermögens erfordern, genügt sei (§. 38 Absatz 2 des Reichs- 
gesetzes). 
In einzelnen Theilen des Großherzogthums wird, wenn ein verlobter 
Theil bereits in einer Ehe gestanden hat, aus welcher Kinder 
vorhanden sind, der Nachweis der Abfindung mit den Kindern aus 
früherrer Ehe vor der Eheschließung verlangt. Für das gesammte Großher- 
zogthum aber gilt die Vorschrift, daß, wenn der Vater oder die Mutter von 
Kindern, welche noch unter der elterlichen Gewalt stehen, sich 
anderweit verheirathen wollen, bezüglich wenn die Mutter eines unter ihrer 
elterlichen Gewalt stehenden unehelichen Kindes sich mit einem anderen, 
als dem außerehelichen Vater des Kindes verheirathen will, Aufgebot und 
Eheschließung nicht eher vorgenommen werden dürfen, bis die Bestellung von 
Vormündern für die Kinder und die erfolgte Sicherheitsleistung für deren Ver- 
mögen, oder daß es im einzelnen Fall dieser Maßnahmen nicht bedarf, durch 
Zeugniß des Vormundschaftsgerichts dem für die Eheschließung zustän- 
digen Beamten nachgewiesen ist (§. 28 des Gesetzes über die Heimathsverhält- 
nisse vom 23. Februar 1850; §. 1 lit. b des Gesetzes über Erleichterung der 
Eheschließungen vom 6. März 1868; §. 15 des Gesetzes über die elterliche 
Gewalt und das Vormundschaftswesen vom 27. März 1872; §§. 15 und 16 
der Ausführungs-Verordnung zu diesem Gesetze vom 7. Juni 1852. Reg.= 
Blatt S. 138). Nach dem Landesrechte anderer deutscher und ausländischer 
Staaten sind theils dic gleichen, theils noch weitergehendc, theils beschränktere 
Sicherungsmaßregeln vorgeschrieben oder es fehlen auch derartige Vorschriften 
ganz. Von Verlobten, welche dem Großherzogthume nicht angehören, wird 
der Standesbeamte daher den Nachweis zu erfordern haben, daß den Vor- 
schriften ihres Landes, welche vor der Eheschließung eine Nachweisung, Aus- 
einandersetzung oder Sicherstellung des Vermögens erfordern, genügt sei oder 
daß nach dem am Wohnorte der Verlobten geltenden Rechte derartige Vor- 
schriften nicht bestehen bezüglich auf die betreffende Eheschließung keine An- 
wendung finden, während von Angehörigen des Großherzogthums nur in den 
oben gedachten Fällen, wo Kinder aus früheren Ehen bezüglich uneheliche 
Kinder vorhanden sind, der durch gerichtliches Zeugniß zu erbringende Nach- 
weis, daß den gesetzlichen Erfordernissen wegen Abfindung, bezüglich Bevor- 
mundung und Sicherstellung der Kinder entsprochen sei, zu verlangen ist. — 
75 *
        <pb n="504" />
        488 
8. 18. 
Bekanntmachung des Aufgebots. 
Wegen der Bekanntmachung des Aufgebots (8. 46 des Reichsgesetzes) hat 
der Standesbeamte, insofern dieselbe nicht etwa im einzelnen Falle ausschließ- 
lich in dersenigen Gemeinde zu erfolgen hat, für welche der Standesbeamte 
selbst Gemeindevorstand ist, die Vorstände derjenigen Gemeinden, in denen das 
Aufgebot bekannt gemacht werden muß, unmittelbar, nicht also durch Ver- 
mittelung des Standesbeamten, zu dessen Bezirke die fragliche Gemeinde ge- 
hört, zu requiriren unter Uebersendung eines nach dem Formulare E (Muster 
E 1) ausgefertigten und vollzogenen Aufgebots-Exemplars. 
Die requirirten Gemeindevorstände sind verpflichtet, für alsbaldige Aus- 
hängung des Aufgebots an dem Raths= oder Gemeindehause oder der sonsti- 
gen für Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle, sowie für 
dessen Abnahme unmittelbar nach Ablauf des für den Aushang gesetzlich vor- 
geschriebenen Zeitraums von zwei Wochen Sorge zu tragen, und das Aufge- 
bots-Exemplar sodann nach gehörig bewirkter Ausfertigung, Unterzeichnung und 
Untersiegelung der demselben im Vordruck beigefügten Bescheinigung des Aus- 
hangs (Formular &amp; am Schlusse) ohne Verzug an den requirirenden Standes- 
beamten zurückzusenden. 
Behufs der Kontrole, daß die Zurücksendung rechtzeitig erfolgt, hat der 
Standesbeamte eine entsprechende Frist zu notiren, und nach deren Ablauf die 
nicht inzwischen erfolgte Zurücksendung des Aufgebots-Exemplars bei dem re- 
quirirten Ortsvorstande in Erinnerung zu bringen. 
Sollte übrigens ein Standesbeamter von einem anderen Standesbeamten 
des Großherzogthums oder eines anderen Staats um Bekanntmachung eines 
Aufgebots in einer zu seinem Bezirke gehörigen Gemeinde ersucht 
werden, so darf er diese Requisition nicht etwa ablehnen, sondern hat seiner- 
seits die Bekanntmachung vorzunehmen bezüglich solche bei dem Vorstande der 
betreffenden Gemeinde zu beantragen. 
Jedes von ihm angeordnete oder auf Ersuchen eines anderen Standesbe- 
amten verkündete Aufgebot hat der Standesbeamte sofort in das nach §. 10 
Nr. 3 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths zu führende Verzeichniß 
einzutragen. In demselben ist zugleich die Zeit zu bemerken, zu welcher die 
Bekanntmachung des Aufgebots angeordnet und der Standesbeamte von der 
Ausführung benachrichtigt worden ist. Das Verzeichniß der Aufgebote kann 
nach dem Muster der Anlage VI angelegt werden.
        <pb n="505" />
        489 
8. 19. 
Wenn die Bekanntmachung des Aufgebots, weil einer der Orte, an 
welchen sie nach 8. 46 des Reichsgesetzes zu erfolgen hat, im Auslande, 
d. h. außerhalb des Deutschen Reichsgebiets belegen und die in §. 47 Absatz 2 
desselben Gesetzes nachgelassene Bescheinigung nicht beigebracht ist, in ein an 
dem betreffenden ausländischen Orte erscheinendes oder verbreitetes Blatt nach 
Vorschrift des allegirten §. 47 eingerückt werden muß, so darf der Standes- 
beamte von dem in diesem Falle zur Bezahlung der erwachsenden Auslagen an 
Porti's, Insertionsgebühren rc. verpflichteten Antragsteller einen dem voraus- 
sichtlichen Betrag der Auslagen entsprechenden Kostenvorschuß beanspruchen und 
bis zu dessen Erlegung die Bekanntmachung des Aufgebots beanstanden. 
8. 20. 
Bei einer etwaigen vorläufigen Bestimmung des Tags, an welchem die 
Eheschließung erfolgen soll, ist in Fällen, wo die Bekanntmachung des Aufge- 
bots in einer oder mehreren auswärtigen Gemeinden stattfinden muß, ein nicht 
zu naher Termin für die Eheschließung in Aussicht zu nehmen, damit nicht 
aus dem etwaigen Mangel rechtzeitigen Eingangs der Aushangs-Bescheinigungen 
Verlegenheiten für die Betheiligten entstehen. 
§. 21. 
Ebeschließungsakt. 
Die Cheschließung hat der Standesbeamte genau nach dem durch die 
Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vorgeschriebenen Formular B. vor- 
zunehmen und Alles zu vermeiden, was bei den Betheiligten gegenüber dem 
§. 82 des Reichsgesetzes irrige Auffassungen, insbesondere die Meinung hervor- 
rufen kann, als sei mit Einführung der bürgerlichen Eheschließung die kirch- 
liche Trauung überflüssig geworden. 
Der Standesbeamte hat daher nach Aufnahme des einleitenden Theils 
der in dem Formular B. vorgezeichneten Verhandlung und, nachdem die Ver- 
lobten die in Gegenwart der Zeugen von dem Standesbeamten an sie einzeln 
und nach einander gerichtete Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen, 
bejahend beantwortet haben, sich auf den Ausspruch zu beschränken, 
daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Ehe- 
leute erkläre,
        <pb n="506" />
        490 
sodann ohne Weiteres die Beurkundung des vorgenommenen Eheschließungs- 
akts zum Abschluß zu bringen und den Eheleuten die im letzten Satze des 
8. 54 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Bescheinigung nach dem Formulare 
D. der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths auszustellen. 
§. 22. 
ZJeugen der Ebeschließung. 
Bei der Eheschließung hat der Standesbeamte genau darauf zu achten, 
daß die zu dem Akte zu ziehenden zwei Zeugen großjährig sind (§. 52 
und 53 des Reichsgesetzes). Bei obwaltendem Zweifel, ob die Zeugen das 
21. Lebensjahr vollendet haben, ist daher das Alter derselben zunächst festzu- 
stellen, und, wenn der eine oder andere Zeuge minderjährig sein sollte, auf 
dessen Ersatz durch einen anderen großjährigen Zeugen Bedacht zu nehmen. 
Wie übrigens nach §. 53 des Reichsgesetzes Verwandtschaft und Schwäger- 
schaft zwischen den Verlobten und den Zeugen oder zwischen den Zeugen unter- 
einander deren Zuziehung zu dem Akte der Eheschließung nicht entgegensteht, 
so bildet auch die Verwandtschaft oder Verschwägerung des Standesbeamten 
mit den Verlobten kein Hinderniß für dessen amtliche Wirksamkeit bei der 
Eheschließung. 
Eintragung der Ebescheidung. 
Wird dem Standesbeamten, in dessen Heirathsregister eine Eheschließung 
beurkundet ist, eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene Ansferti- 
gung eines gerichtlichen Urtheils, durch welches die fragliche Ehe getrennt, für 
ungültig oder nichtig erklärt ist, oder beglaubigte Abschrift eines die Scheidung 
der Ehe aus landesherrlicher Machtvollkommenheit aussprechenden landesherr- 
lichen Erlasses von der zuständigen Behörde mitgetheilt (§. 14 der Ausfüh- 
rungs-Verordnung des Bundesraths; §. 15 der landesherrlichen Ausführungs- 
Verordnung vom 9. Oktober 1875), so hat der Standesbeamte die Thatsache, 
daß die Ehe für ausgelöst oder ungültig oder nichtig erklärt worden ist, mit 
Bezugnahme auf das gerichtliche Scheidungsurtheil bezüglich auf den landes- 
herrlichen Erlaß, am Rande der die Eheschließung beurkundenden Eintragung 
im Heirathsregister zu vermerken (vergl. den Nachtragsvermerk in dem Muster 
B. 1), die ihm mitgetheilte behördliche Ausfertigung aber zu den betreffenden 
Sammelakten (§. 9 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths) zu nehmen.
        <pb n="507" />
        491 
§. 24. 
Strafen und Iwangsmaßregeln. 
Werden die eine Eintragung in die Standesregister erfordernden That- 
sachen dem Standesbeamten nicht innerhalb der in den §§. 17 bis 20, 22 
bis 24, 56 und 58 beziehungsweise in §. 81 des Reichsgesetzes vorgeschrie- 
benen Fristen, mithin 
a) ein Geburtsfall nicht innerhalb einer Woche oder, wenn das 
Kind todtgeberen oder in der Geburt verstorben ist, am nächstfol- 
genden Tage, die Vornamen eines Nengeborenen nicht längstens 
binnen zwei Monaten nach der Geburt, bezüglich in dem Fall des 
§. 81 des Reichsgesetzes nach dem 1. Januar 1876, 
b) ein Sterbefall nicht an dem auf den Todestag, bezüglich in dem Falle 
des §. 81 an dem auf den 1. Januar 1876 nächstfolgenden Wochentage 
dem Standesbeamten angezeigt, so hat derselbe von dieser Uebertretung der 
gesetzlichen Vorschrift, sobald er davon Kenntniß erhält, unnachsichtlich der Ortspo- 
lizei-Behörde behufs Anforderung der gesetzlichen Strafe oder Abgabe der Sache 
an den zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten. 
(§. 68, Absatz 1 des Reichsgesetzes; Art. 4 des Gesetzes vom 20. März 1850, 
die Einführung eines Strafgesetzbuchs und einer Strafprozeßordnung betr.; 
§. 5 des Gesetzes vom 25. März 1862, das Verfahren bei Vollstreckung rc. 
der wegen Zuwiderhandlungen gegen Spezial-Gesetze verwirkten Geldstrafen 
betreffend.) 
Unbeschadet dieser Anzeige hat der Standesbeamte außerdem die säumi- 
gen Verpflichteten — beispielsweise also bei verzögerter Anzeige eines Ge- 
burtsfalls den Vater des Kindes, wenn dieser aber nicht vorhanden, oder an 
Erstattung der Anzeige verhindert ist, die bei der Geburt zugegen gewesene 
Hebamme, eventuell den dabei zugegen gewesenen Arzt u. s. w. (§. 18 des 
Reichsgesetzes) — durch Androhung von Geldstrafen innerhalb des durch 
§. 68, Absatz 3 des Reichsgesetzes bestimmten Maßes dazu anzuhalten, daß 
sie binnen einer zu diesem Zwecke zu bestimmenden kurzen Frist ihrer diesfall- 
sigen Verpflichtung nachkommen, wenn aber letzteres nicht pünktlich geschieht, 
die angedrohte Strafe durch schriftliche Verfügung gegen den Schuldigen aus- 
zusprechen, demselben auch unter Androhung weiterer Strafe die Erfüllung seiner 
Obliegenheit aufzugeben. Wird die verhängte Geldstrafe nicht freiwillig binnen 
einer dem Zahlungspflichtigen zu diesem Behufe zu setzenden Frist an den
        <pb n="508" />
        492 
Standesbeamten oder nach defsen Anordnung an die Kasse der betreffenden 
Gemeinde erlegt, so ist das zuständige Einzelgericht wegen deren exekutivischer 
Beiziehung anzugehen. 
Zur Ueberwachung, daß die bei der Anzeige des Geburtsfalls noch nicht 
bestimmten Vornamen eines vorläufig ohne Vornamen im Geburtsregister ein- 
getragenen Kindes rechtzeitig, mithin spätestens binnen zwei Monaten nach der 
Geburt zur nachträglichen Eintragung angezeigt oder, wenn dies nicht geschieht, 
gegen den säumigen Verpflichteten die gesetzlichen Zwangsmaßregeln und Strafen 
in Anwendung gebracht werden, dient dem Standesbeamten die in §. 10 
Nr. 2 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vorgeschriebene schrift- 
liche Kontrole, deren genaue Führung hiermit eingeschärft wird. 
§. 25. 
Gebühren und Auslagen. 
Da die Führung der Standesregister und der darauf bezüglichen Ver- 
handlungen nach §. 16 des Reichsgesetzes zwar im Allgemeinen kostenfrei 
erfolgen soll, gleichwohl aber für bestimmte spezielle Handlungen des Standes- 
beamten, nämlich für 
a) die Vorlegung der Register an Betheiligte zur Einsichtnahme, 
b) die schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur Ehe- 
schließung vor dem Standesbeamten eines anderen Orts, 
P) die Ertheilung beglaubigter Register-Auszüge 
die in Nr. II des dem Reichsgesetze angehängten Tarifs bestimmten Gebühren 
zu erheben, auch in dem Falle des §. 47. des Reichsgesetzes die Kosten der 
Bekanntmachung des Aufgebots von dem Antragsteller zu tragen sind, da ferner 
nach §. 70. des Reichsgesetzes die zur Erhebung gelangenden Gebühren und 
Geldstrafen den Gemeinden des Standesamtsbezirks zufließen, umgekehrt aber 
auch von diesen Gemeinden nach §§. 8 und 9 des Reichsgesetzes die sächlichen 
Kosten des Standesamts übernommen werden müssen, so hat der Standesbe- 
amte nicht allein das in §. 10 Nr. 4 der Ausführungs-Verordnung des Bundes- 
raths vorgeschriebene Verzeichniß über die zu erhebenden und von ihm erhobenen 
Gebühren zu führen, sondern er wird auch die von ihm nach §. 68, Absatz 3 
des Gesetzes erkannten, bezüglich an ihn erlegten Geldstrafen, ingleichen die 
von ihm in Standesamts-Angelegenheiten gemachten Auslagen, soweit sie nicht
        <pb n="509" />
        493 
von Betheiligten erstattet worden sind, verzeichnen und sich hierüber — min— 
destens alljährlich — mit den Gemeinden seines Bezirks berechnen und aus- 
einandersetzen müssen. Das Nähere in dieser Beziehung bleibt der Ueber- 
einkunft des Standesbeamten mit den Gemeinden seines Bezirks und, da nöthig, 
der Regelung durch die nächste Aufsichtsbehörde vorbehalten. 
§. 26. 
Lieferung des Materials für die Statistik der Bevölkerungsbewegung. 
Die Standesbeamten sind verpflichtet, das Material für die Statistik der 
Geburts-, Eheschließungs= und Sterbefälle zu liefern und zwar nach Maßgabe 
der nachstehenden Vorschriften: 
1) Gleichzeitig mit der Eintragung in die Standesregister haben die 
Standesbeamten die eingetragenen Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle 
noch in besondere, in tabellarischer Form zu führende Verzeichnisse einzutragen. 
2) Solcher Verzeichnisse bestehen drei: 
a) ein Verzeichniß der Geborenen (Formular A.) 
b) „ „ „ Eheschließungen „ B.) 
c) „ „ „ Gestorbenen (,, C.) 
Die Formulare hierzu werden den Standesbeamten durch deren nächste 
Aufsichtsbehörden alljährlich zugefertigt werden. 
3) Das Material zur Ausfüllung der Verzeichnisse hat der Standesbeamte 
aus den Einträgen der Standesregister selbst zu entnehmen. Soweit die letz- 
teren aber über einzelne Spalten des Verzeichnisses keine Auskunft geben, hat 
der Standesbeamte gleichzeitig mit der Vornahme der auf den Eintrag in das 
Standesbuch bezüglichen Arbeiten durch Befragung der betreffenden Personen 
oder auf sonst geeignete Weise sich die zu dem gedachten Zwecke erforderlichen No- 
tizen alsbald in jedem einzelnen Falle zu verschaffen. 
4) Die Ausfüllung der Verzeichnisse geschieht durch genauen Eintrag des 
nach der Vorschrift unter Ziffer 3 für jeden einzelnen Fall gewonnenen Ma- 
terials in die zutreffenden Spalten des Formulars. 
Ueber die Art und Weise, wie die einzelnen Spalten auszufüllen sind, 
ist auf den Formularen das Erforderliche zur näheren Erläuterung abgedruckt. 
1875. 76
        <pb n="510" />
        494 
Todtgeborene Kinder sind sowohl in das Verzeichniß der Geborenen, als 
auch in das der Gestorbenen einzutragen.*) 
5) In Standesamtsbezirken, welche mehrere politische Gemeinden umfassen, 
sind die drei Verzeichnisse für jede Gemeinde besonders aufzustellen. 
6) Am Jahresschluß hat der Standesbeamte die drei Verzeichnisse ab- 
zuschließen und dieselben bis spätestens zum 15. Januar des folgenden Jahres 
an das vorgesetzte Großherzogliche Justizamt bezüglich Stadtgericht einzusenden. 
7) Die Großherzoglichen Justizämter (das Stadtgericht) sammeln die Ver- 
zeichnisse ihres Bezirks und senden dieselben — und zwar die Verzeichnisse 
jeder Klasse (A. B. C.) in besonderem Umschlag, mit Aufschrift versehen — 
bis zum 1. März an das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des 
Aeußern und Innern ein, welches über deren weitere Prüfung, Zusammen- 
stellung und Verwendung, auch für die Seitens des Bundesraths vorgeschrie- 
benen Arbeiten, das Erforderliche veranlassen wird. 
Die Standesbeamten bezüglich die ihnen in Standesamts-Angelegenheiten 
vorgesetzten Bezirksbehörden sind verpflichtet, denjenigen Anordnungen, welche 
behufs Prüfung, Richtigstellung uvd Ergänzung der eingesendeten Verzeichnisse 
von dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Aeußern und 
Innern oder von den Seitens desselben hierzu beauftragten Behörden und 
Beamten getroffen werden, sorgfältig und mit thunlicher Beschleunigung zu 
entsprechen. 
Weimar am 13. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
* v. Groß. 
*) Anmerkung: Diese Vorschrift bezieht sich selbstverständlich nur auf die Eintragung todtge- 
borener Kinder in die statistischen Verzeichnisse. Denn was die Eintragung todt- 
geborener oder in der Geburt verstorbener Kinder in das Standesregister an- 
betrifft, so ist die Eintragung mit dem in §. 22 des Reichsgesetzes unter Nr. 1 bis 3 
und 5 angegebenen Inhalte nach F. 23 desselben Gesetzes ausschließlich im Sterbe- 
register zu machen. Hat übrigens das Kind nach der Geburt — wenn auch nur kurze 
Zeit — gelebt und ist dann erst verstorben, so ist der Geburtsfall als solcher im Ge- 
burtsregister, der Sterbefall im Sterberegister einzutragen, weil dann der im §. 23 des 
Reichsgesetzes vorausgesetzte Fall nicht vorliegt.
        <pb n="511" />
        495 
I. Muster eines alphabetischen Namensverzeichnisses zu einem einzelnen 
Standesregister (Geburts-, Heiraths= oder Sterbe-Register). 
a. Zum Geburtsregister. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 # Register- 
S Jamikien- und Vornamen Bemerkungen. 
—. ahr= 
s # dab Nr. 
*- gang. l 
44 = 
1. Adler, Johann Heinrich Adelbert in G. . .. 18786. 2.Siehe Sterbereg. 
; Jaohrg. 1876 Nr. 8. 
2. Albrecht, Auguste Wilhelmine in G... 1876. 10. 
l 
E l 
  
b. Zum Heirathsregister. 
  
  
  
  
  
  
  
  
4. 
I1. ckeseny, Karl Eduard Franz in W. 5(1876. J. S Sterbereg. 1870/I1. 
2. 4 444½½ Marie Dorothee geb. Lücker in T „ 3. S. Sterbereg. 1881/15. 
c. Jum Sterberegister. 
1 4 
1. Adier, Johann Heinrich Adelbert in G... 1876. 8. ] S. Geb.-Reg. 1876/2. 
2. ###r, todtgeb. Kind weibl. Geschl. der ledi. 1876 13. 
gen Marie Christine Arler in H. 
  
  
  
  
  
  
  
76“
        <pb n="512" />
        496 
II. Muster eines alle drei Standesregister zugleich umfassenden alpha- 
betischen Namensregisters. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 Jahrgang und Nummer 
# des 
2 Jamilien- und Vornamen. Bemerkungen. 
Geburts-Heiraths= Sterbe- 
S Reg. Reg. Reg. 
—..———-— —2 52 *1 — — — – —.—---————— 
4. 1 I 
1. 44% Johann Heinrich Adelbert in 1876. — 1876. 
kr. 2. Nr. 8. 
2. Karl Eduard Franz in — 1876. 1876. 
W. Nr. 3.Nr. 11. 
3.Acelung, Marie Dorothea geb. Lücken., — 1876.1881. 
in W. Nr. 3. Nr. 15., 
4. Kbbrecht, Auguste Wilhelmine in 1876. 
G. Nr. 10. 
5.Ark, todtgeb. K. weibl. Geschl. der led, — 1876. 
gen Marie Christine Arler in H. Nr. 13.
        <pb n="513" />
        497 
III. Muster für Bescheinigungen der Eintragung von Geburtsfällen. 
1. 
Das von der vercheliehnlen Marie Rosine Adler geb. Kehr, Fhefrau des Schmiedemeisters 
Wilhelm Friedrich Adler in G. qm q q ........... 
am 253ten Januar 1876 um drei Uhr Pormittags . 
geborene Kind männlichen Geschlechts ist heute mit den Vornamen Iohann Ileinrick Adolbert 
unter Nr. 2 des Geburts-Registers eingetragen. 
A. am esitten Jankr 1870. 
Eiegel.) Der Standesbeamte. 
N. 
2. 
Das von der vlen Sopmie Ohristine Unger in WWWWWWW7W7W7W. 
am 7. Sepfember 1870 um nein Uhr Nachmittags z1 ss 
geborene Kind rcciblichen Geschlechts ist heute obne Vornaenn:: 
unter Nr. 125 des Geburts-Registers eingetragen. 
bbb am 9. Norember 1876. 
Der Standesbeamte. 
N. 
(Siegel.)
        <pb n="514" />
        498 
IV. Muster für Bescheinigungen der Eintragung von Sterbefällen 
(zum Zweck der Beerdigung). 
1. 
ist als am /iinften November 1876 um sieben Uhr Nachmittags zu II 
verstorben unter Nr. 77 des Sterbe-Registers heute eingetragen. 
I . am 6. Norember 1870. 
(Siegel.) Der Standesbeamte. 
N. 
2. 
Das von der leckien Al##ie C#ristine Arler n 77 .. . . . . ... 
am 15. Oftober 1876 um acht Uhr T’ormittags u 777W7. 
geborene Kind rceilichen Geschlechts ist als todtgeboren unter Nr. 7. des Sterbe-Registers heute 
eingetragen. « 
W...... am 16. Oktober 1876. 
(Siegel.) Der Standesbeamte. 
N.
        <pb n="515" />
        499 
V. Muster für die Bescheinigung eines angeordneten Aufgebots. 
Es wollen 
1) der Landivirlh Kurl Eduard Frune Adeliu 
wohnhaft zu . ., früher wohnhaft zu R. ..... 
Sohn des Lamduirtlis Karl August Adelunq und dessen Ehefruu Marie Louise 0 c Pich. 
manzz, wohnhaft zu K. 
und 
2) die Maric Dorotheu Liider 
wohnhaftu 7. 
Tochter der verwittwelen Annu Kallarina Lucker geb. Ke, wohnhaft ii. 
tund deren in 77 .. verstorbenen Ehemunns des Schneidermeisters Friedrich Gustab 
Ilermann Licer 
die Ehe miteinander eingehen und ist die Bekanntmachung des Aufgebots in den Gemeinden 
W „ W und 7 
M am 15. J 1876. 
(Siegel.) Der Standesbeamte. 
N.
        <pb n="516" />
        VI. 
Muster für ein Verzeichniß der von dem Standesbeamten 
angeordneten oder auf Ersuchen eines anderen Standesbeamten 
verkündigten Aufgebote. 
  
  
  
  
  
1. 2. 3. 4. — 6. 7. 
1 — 
r Orte, Datum T 
Aame au welchen Datum der erhalte Nummer 
und (das Aufge- der Ün nen Nach.- des 
Wohnort bot bekannt Anordnung, richt von Heiraths. Bemerkungen. 
— der qr gemacht D des deni erfolg- Registers. 
S Berlobten. werden Aushangs. ten *) 
S muß. Auslange l 
1876. 
1. Belir, Konstantin Friedrich Weimar, 21. Mai. 15. Am 28. Mai Erinne. 
in Weimar Kranigfeid. 24. ung des Gemeinde! 
und r WW . 
Warlng, Marie DorotheaZ Arusiadt 6. Mai.Juni. Erledigung. 
aus Arnstadt, jetzt in Obert, und 
weimar. Oberwei- 23. Mai. · 
mar.“*) 
2. Aruse, Theodor Ludwig in Chemnitz — I 
Chemnty »und; 
Stenani, Lousse Marie Weimar. 19. Dezbr.) 3. Januar — Ant Auraß det 
aus Weimar, jetzt in 157-C" tandesamtes un 
" Chemnitz vom 17/19. 
Chemnitz. D » Dezeth 1876 das 
Aufgebot ausge- 
l hängt, am a · 
nuar 187Jabgenom. 
men und mit Be- 
« scheiniguug versehen 
an das Standesamt 
Chemnitz gesendet. 
  
  
  
  
  
*) Die Spalte 6 wird nach ersolgter Eheschließung ausgefüllt. 
  
  
  
*) In Kranichseld deshalb. weil der Verlobte Behr früher (innerhalb der letzten sechs Monate) in Kranichfeld 
gewohnt hat. 
* 46 Nr. 3 des Reichsgesetzes. 
* In brmeiar 25 die in Arnstadt wohnhafte Warling sich in Oberweimar jetzt gewöhnlich aufshält. 
46 Nr. 2 des Reichsgesetzes. 
# Weimar — Hof 0Buchdruckerei.
        <pb n="517" />
        Regierungs Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 35. Weimar. 29. Dezember 1875. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
I129] Auf Grund des §. 2 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über 
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung und des §. 4 der 
die Ausführung dieses Reichsgesetzes betreffenden höchsten Verordnung vom 
9. Oktober 1875 sind durch das unterzeichnete Großherzoglich Sächsische Staats- 
Ministerium die Standesamtsbezirke für das Großherzogthum in der in der 
Anlage A näher aufgeführten Weise gebildet worden. 
Dabei wird gleichzeitig bestimmt: 
1) Die kronfiskalischen Besitzungen werden dem Standesamte desje- 
nigen Gemeindebezirks zugetheilt, in dessen Flur sie liegen. 
2) Diejenigen kronfiskalischen Besitzungen, welche eine besondere Flur 
bilden und demnach nicht zu einer Gemeindeflur gehören, werden demjenigen 
Standesamtsbezirke zugetheilt, welchem der Gemeindebezirk, dem die Bewohner 
der betreffenden Krongutsbesitzung durch den zuständigen Großherzoglichen Be- 
zirks-Direktor zugetheilt sind, angehört. 
3) Diejenigen kronfiskalischen Besitzungen, welche weder in einer Ge- 
meindeflur liegen, noch eine besondere Flur bilden, noch auch bewohnt sind 
und daher auch nicht bezüglich ihrer Bewohner einem Gemeindebezirke zugetheilt 
sind, werden durch denjenigen Großherzoglichen Bezirks-Direktor, in dessen 
Bezirk sie liegen, einem Standesamtsbezirke zugewiesen. 
1875. 77
        <pb n="518" />
        502 
4) Die zu einem Gemeindebezirke nicht gehörigen kammerfiskalischen 
Forste werden demjenigen Standesamtsbezirke zugewiesen, in welchem der Sitz 
der Forstrevierverwaltung sich befindet. 
In Fällen jedoch, wo der Sitz der Revierverwaltung nicht in einem Ge- 
meindebezirke, also auch nicht in einem auf diese gegründeten Standesamtsbe- 
zirke sich befindet, auch diese Revierverwalter für ihre Personen einer Ge- 
meinde zugewiesen sind, werden die fraglichen Forste den Standesamtsbezirken 
derjenigen Gemeinden zugewiesen, zu denen die Forstrevierverwalter für ihre 
Personen gehören. 
Diejenigen Inspektions forste jedoch, bei denen der Forstinspektor und 
der Beiförster nicht ein und derselben Gemeinde angehören, werden dem Stan- 
desamtsbezirke derjenigen Gemeinde angeschlossen, welcher der Beiförster 
für seine Person angehört. 
Weimar am 13. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachung, 
betreffend 
die Bildung der Standesamtsbezirke.
        <pb n="519" />
        503 
Anlage A 
Bezirk des Kreisgerichts Weimar. 
Justizamtsbezirk Apolda. 
1. Standesamt Apolda für die Gemeindebezirke von Apolda und Nauendorf 
10. 
11. 
12. 
mit Hensdorf. 
Flurstedt für die Gemeindebezirke von Flurstedt und Obertrebra. 
Großromstedt für die Gemeindebezirke von Großromstedt und Klein- 
romstedt. 
Mattstedt für die Gemeindebezirke von Mattstedt mit dem neuen 
Werk und Zottelstedt. 
Niederroßla für die Gemeindebezirke von Niederroßla, Oberroßla 
und Wersdorf. " 
Niedertrebra für die Gemeindebezirke von Niedertrebra und Darn- 
stedt. 
Oßmannstedt für den Gemeindebezirk Oßmannstedt. 
m#reisdorf für die Gemeindebezirke von Reisdorf, Neustedt und 
Rannstedt. 
Sulza für die Gemeindebezirke von Stadt-Sulza, Dorfsulza, Son- 
nendorf, Bergsulza und Lachstedt (im Justizamtsbezirk Dornburg). 
Sulzbach für die Gemeindebezirke von Sulzbach, Oberndorf und 
Herressen. 
Utenbach für die Gemeindebezirke von Utenbach und Kösnitz (im 
Justizamtsbezirk Dornburg). 
Wickerstedt für die Gemeindebezirke von Wickerstedt und Eberstedt. 
Justizamtsbezirk Berka a. J. 
Berka a./J. für den Gemeindebezirk der Stadt Berka mit München. 
Buchfart für die Gemeindebezirke von Buchfart und Hetschburg. 
Eichelborn für die Gemeindebezirke von Eichelborn, Hayn und 
Meckfeld. 
Hohenfelden Weimarischen Antheils für die Gemeindebezirke von 
Hohenfelden W. A. und Nanendorf. 
Klettbach für die Gemeindebezirke von Klettbach und Schellroda. 
Obernissa für die Gemeindebezirke von Obernissa und Rohda. 
77 *
        <pb n="520" />
        504 
7. 
8. 
9. 
10. 
S 
10. 
11. 
12. 
13. 
Standesamt 
77 
77 
Standesamt 
Saalborn für den Gemeindebezirk Saalborn mit Neusaalborn (Polka) 
und Reisberg. 
Tannroda für den Gemeindebezirk der Stadt Taunroda mit Böttel- 
born und Cottendorf. 
Tonndorf für die Gemeindebezirke von Tonndorf und Tiefengruben. 
Troistedt für die Gemeindebezirke von Troistedt, Bergern, Schop- 
pendorf und Gutendorf. 
Justizamtsbezirk Blankenhain. 
Blankenhain für die Gemeindebezirke der Stadt Blankenhain mit 
Egendorf und Krakan, Altdörnfeld mit Neudörnfeld, Rott- 
dorf und Schwarza. 
Bösleben für den Gemeindebezirk Bösleben. 
Dienstedt für die Gemeindebezirke von Dienstedt und Breitenheerda 
mit Tännich. 
Großlohma für die Gemeindebezirke von Großlohma mit Müllers- 
hausen und Kleinlohma. 
Hochdorf für die Gemeindebezirke von Hochdorf, Neckeroda und 
Lengefeld. 
Kranichfeld Weimarischen Antheils für die Gemeindebezirke von 
Kranichfeld W. A. und Stedten b./Kr. 
Lotschen für die Gemeindebezirke von Lotschen mit Kottenhain und 
Wittersroda. 
Magdala für die Gemeindebezirke von Stadt Magdala, Maina, 
Ottstedt b./M. und Göttern. 
Mechelroda für die Gemeindebezirke von Mechelroda mit Linda, 
Kiliansroda und Oettern. 
Niedersynderstedt für die Gemeindebezirke von Niedersynderstedt. 
Obersynderstedt, Söllnitz, Tromlitz mit Liskau und Loßnit. 
Remda für die Gemeimebezirke von Stadt-Remda, Altremda, 
Heilsberg, Kirchremda, Sundremda mit Kleinhettstedt und 
Kleinliebringen. 
Rittersdorf für die Gemeindebezirke von Rittersdorf mit Mohren- 
thal und Haufeld. 
Thangelstedt für die Gemeindebezirke von Thangelstedt, Rettwitz und 
Krakendorf.
        <pb n="521" />
        l 
□ 
- 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
1 
2. 
3. 
4 
— 
. Standesamt 
Standesamt 
505 
Justizamtsbezirk Bürgel mit Tautenburg. 
Bürgel für den Gemeindebezirk von Stadt Bürgel. 
Dothen für die Gemeindebezirke von Dothen und Grabsdorf. 
Frauenprießnitz für den Gemeindebezirk von Frauenprießnitz. 
Graitschen für die Gemeindebezirke von Graitschen, Loeberschütz 
und Porxdorf. 
Großlöbichau für die Gemeindebezirke von Großlöbichau, Klein- 
löbichan und Wogau. 
Taupadel für die Gemeindebezirke von Taupadel, Jenalöbnitz und 
Rodigast. 
Tautenburg für den Gemeindebezirk von Tautenburg. 
Thalbürgel für die Gemeindebezirke von Thalbürgel, Gniebsdorf, 
Gerega, Beulbar mit Ilmsdorf und Nausnitz. 
Waldeck für den Gemeindebezirk von Waldeck. 
Wetzdorf für die Gemeindebezirke von Wetzdorf, Mertendorf, Pop- 
pendorf und Rockau. 
Justizamtsbezirk Buttstädt. 
Buttelstedt für den Gemeindebezirk von Buttelstedt. 
Buttstädt für den Gemeindebezirk von Buttstädt. 
Ellersleben für den Gemeindebezirk von Ellersleben. 
Eßleben für die Gemeindebezirke von Eßleben und Teutleben. 
Gebstedt für die Gemeindebezirke von Gebstedt mit Schwabsdorf, 
Nirmsdorf und Ködderitzsch. 
Großbrembach für den Gemeindebezirk von Großbrembach. 
Großneuhausen für die Gemeindebezirke von Großneuhansen und 
Kleinneuhausen. 
Guthmannshausen für den Gemeindebezirk Guthmannshausen. 
Krautheim für die Gemeindebezirke von Krautheim und Haindorf. 
Hardisleben für den Gemeindebezirk von Hardisleben. 
Mannstedt für den Gemeindebezirk von Mannstedt. 
Nermsdorf für die Gemeindebezirke von Nermsdorf und Weiden. 
Oberreißen für die Gemeindebezirke von Oberreißen, Niederreißen 
und Rohrbach. 
Olbersleben für den Gemeindebezirk von Olbersleben.
        <pb n="522" />
        50 
6 
15. Standesamt Pfiffelbach für den Gemeindebezirk von Pfiffelbach. 
16. 
17. 
18. 
1 
“ 
#al— 
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— — 
eaonss 
Standesamt 
Rastenberg für den Gemeindebezirk von Rastenberg. 
Rudersdorf für den Gemeindebezirk von Rudersdorf. 
Willerstedt für den Gemeindebezirk von Willerstedt. 
Justizamtsbezirk Dornburg. 
Altengönna für die Gemeindebezirke von Altengönna, Krippendorf 
und Lehesten. 
Dornburg für die Gemeindebezirke von Stadt Dornburg, Hirschroda, 
Naschhausen und Wilsdorf. 
Dorndorf für die Gemeindebezirke von Dorndorf und Steudnitz. 
Golmsdorf für die Gemeindebezirke von Golmsdorf und Beutnitz 
mit Naura. 
Großheringen für den Gemeindebezirk von Großheringen. 
Hainichen für die Gemeindebezirke von Hainichen, Stiebritz und 
Zimmern. 
Hermstedt für die Gemeindebezirke von Hermstedt, Stobra und 
Schöten (im Justizamtsbezirke Apolda). 
Nerkewitz für die Gemeindebezirke von Nerkewitz, Neuengönna mit 
Porstendorf und Rödigen. 
Wormstedt für die Gemeindebezirte von Wormstedt und Pfuhlsborn. 
Justizamtsbezirk Großrudestedt. 
Alperstedt für den Gemeindebezirk von Alperstedt. 
Dielsdorf für die Gemeindebezirke von Dielsdorf und Thalborn. 
Eckstedt für den Gemeindebezirk von Eckstedt. 
Großrudestedt für die Gemeindebezirke von Großrudestedt, Klein- 
rudestedt mit der Schanze und Schwansee. 
Haßleben für den Gemeindebezirk von Haßleben. 
Kleinbrembach für den Gemeindebezirk von Kleinbrembach. 
Kranichborn für den Gemeindebezirk von Kranichborn. 
Markvippach für den Gemeindebezirk von Markvippach mit Bachstedt. 
Mittelhausen für den Gemeindebezirk von Mittelhausen. 
Nöda für den Gemeindebezirk von Nöda. 
Orlishausen für den Gemeindebezirk von Orlishausen.
        <pb n="523" />
        507 
12. Standesamt Riethnordhausen für den Gemeindebezirk von Riethnordhausen. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
1 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
Standesamt 
Schloßvippach für den Gemeindebezirk von Schloßvippach. 
Sprötau für den Gemeindebezirk von Sprötau. 
Stotternheim für den Gemeindebezirk von Stotternheim mit der Sa- 
line Louisenhall. 
Vippachedelhausen für den Gemeindebezirk von Vippachedelhausen. 
Vogelsberg für den Gemeindebezirk von Vogelsberg mit dem Pfaf- 
fenhof. 
Justizamtsbezirk Jena. 
Bucha für die Gemeindebezirke von Bucha, Neunsdorf, Oßmaritz 
und Schorba mit Pösen. 
Burgau für die Gemeindebezirke von Burgau mit Cospoth, Ammer- 
bach und Winzerla. 
Cospeda für die Gemeindebezirke von Cospeda, Closewitz und Lütze- 
rode. 
Döbritschen für die Gemeindebezirke von Döbritschen, Kleinschwab- 
hausen, Vollradisroda und Coppanz. 
Großschwabhausen für die Gemeindebezirke von Großschwabhausen 
und Münchenroda mit Remderoda. 
Jena für den Gemeindebezirk der Stadt Jena. 
Jenaprießnitz für die Gemeindebezirke von Jenaprießnitz und Zie- 
genhain. « 
Isserstedt für die Gemeindebezirke von Isserstedt, Hohlstedt und 
Kötschau. 
Kleinkröbitz für den Gemeindebezirk von Kleinkröbitz. 
Kunitz für die Gemeindebezirke von Kunitz und Lasan. 
Lobeda für die Gemeindebezirke von Stadt Lobeda, Wöllnitz (Ober- 
und Unterwöllnitz; und Rutha. 
Maua für die Gemeindebezirke von Mana, Leutra und Göschwitz. 
Rothenstein für den Gemeindebezirk von Rothenstein. 
Wenigenjena für die Gemeindebezirte von Wenigenjena und Cams- 
dorf (Ober= und Untercamsdorf). 
Zwätzen für die Gemeindebezirke von Zwätzen und Löbstedt.
        <pb n="524" />
        508 
Justizamtsbezirk Vieselbach. 
1. Standesamt Azmannsdorf für die Gemeindebezirke von Azmannsdorf und Lin- 
im- 
S□. 
10. 
11. 
12. 
13. 
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10. 
11. 
derbach. 
Großmölsen für die Gemeindebezirke von Großmölsen und Wal- 
lichen. 
Hopfgarten für den Gemeindebezirk von Hopfgarten. 
Kerspleben für den Gemeindebezirk von Kerspleben. 
Kleinmölsen für die Gemeindebezirke von Kleinmölsen und Töttleben. 
Mönchenholzhausen für die Gemeindebezirke von Mönchenholzhau- 
sen und Sohnstedt. 
Niederzimmern für den Gemeindebezirk von Niederzimmern. 
Ollendorf für den Gemeindebezirk von Ollendorf. 
Ottstedt a./B. für den Gemeindebezirk von Ottstedt a./B. 
Schwerborn für den Gemeindebezirk von Schwerborn. 
Udestedt für den Gemeindebezirk von Udestedt. 
Utzberg für die Gemeindebezirke von Utzberg und Bechstedtstraß. 
Vieselbach für die Gemeindebezirke von Vieselbach und Hochstedt. 
Justizamtsbezirk Weimar. 
Berlstedt für den Gemeindebezirk von Berlstedt. 
Daasdorf b./Buttelstedt für den Gemeindebezirk von Daasdorf b./B. 
Denstedt für die Gemeindebezirke von Denstedt und Süßenborn. 
Gaberndorf für die Gemeindebezirke von Gaberndorf, Daasdorf a./B. 
und Tröbsdorf. 
Großkromsdorf für die Gemeindebezirke von Großkromsdorf und 
Schöndorf. 
Großobringen für die Gemeindebezirke von Großobringen, Klein- 
obringen und Heichelheim. 
Grunstedt für die Gemeindebezirke von Niedergrunstedt und Ober- 
grunstedt. 
Hottelstedt für die Gemeindebezirke von Hottelstedt und Ballstedt. 
Kapellendorf für die Gemeindebezirke von Kapellendorf und Fran- 
kendorf. 
Legefeld für die Gemeindebezirke von Legefeld mit Holzdorf, Gel- 
meroda, Possendorf und Vollersroda. 
Lehnstedt für die Gemeindebezirke von Lehnstedt und Hammerstedt.
        <pb n="525" />
        509 
12. Standesamt Liebstedt für die Gemeindebezirke von Liebstedt und Goldbach. 
13. » 
14. „ 
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17. » 
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23. » 
24. » 
25. „ 
26. » 
Standesamt 
Mellingen für den Gemeindebezirk von Mellingen mit Köttendorf. 
Neumark für den Gemeindebezirk von Neumark. 
Nohra für die Gemeindebezirke von Nohra, Ulla und Isseroda 
(im Justizamtsbezirke Vieselbach). 
Oberweimar für die Gemeindebezirke von Oberweimar und Ehrings- 
dorf mit Belvedere. 
Ottmannshausen für die Gemeindebezirke von Ottmannshausen und 
Stedten 
Ramsla für die Gemeindebezirke von Ramsla und Ettersburg. 
Sachsenhausen für die Gemeindebezirke von Sachsenhausen, Wohls- 
born und Leutenthal (im Justizamtsbezirke Buttstädt). 
Schwabsdorf für die Gemeindebezirke von Schwabsdorf und Rö- 
digsdorf. 
Schwerstedt für den Gemeindebezirk von Schwerstedt. 
Taubach für den Gemeindebezirk von Taubach. 
Tiefurt für die Gemeindebezirke von Tiefurt und Kleinkromsdorf. 
Ulrichshalben für den Gemeindebezirk von Ulrichshalben. 
Umpferstedt für die Gemeindebezirke von Umpferstedt und Wiegendorf. 
Weimar für den Gemeindebezirk der Stadt Weimar mit der staatsfis- 
kalischen Flurmarkung „das Webicht“. 
Bezirk des Kreisgerichts Eisenach. 
Stadtgerichtsbezirk Eisenach. 
Eisenach für die Gemeindebezirke der Stadt Eisenach mit Fischbach, Ge- 
filde und Wartburg, Rothenhof, Stregda mit Frohnishof und 
Hötzelsroda mit Landstreit. 
Justizamtsbezirk Crenzburg. 
1. Standesamt Bischofroda für den Gemeindebezirk von Bischofroda mit Prob steizella. 
2 
77 
1875. 
Creuzburg für den Gemeindebezirk von Creuzburg mit Sorga, Teich- 
hof, Wilhelmsglücksbrunn und Steinhof, Ebenau mit Buche- 
nau, Eschenborn, Freitagszell, Hahnroda, Mihlberg. 
Ista für die Gemeindebezirke von Ifta, Volteroda mit Ausnahme der 
Höfe Hattengehau und Schrapfendorf (siehe untèr Ziffer 8) und 
Wolfmannsgehau. 
78
        <pb n="526" />
        510 
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Standesamt 
Standesamt 
Standesamt 
77 
Madelungen für die Gemeindebezirke von Madelungen, Krauthau- 
sen mit Lengröden und Uetteroda. 
Mihla für den Gemeindebezirk von Mihla mit Münsterkirchen, Wer- 
nershausen und Werthhausen. « 
Pferdsdorf für die Gemeindebezirke von Pferdsdorf und Spichra 
Scherbda für den Gemeindebezirk von Scherbda. 
Schnellmannshausen für den Gemeindebezirk von Schnellmannshau- 
sen und die zum Gemeindebezirke Volteroda gehörigen Höse Hat- 
tengehau und Schrapfendorf. (Siehe oben Ziffer 3.) 
Justizamtsbezirk Dermbach. 
Dermbach für die Gemeindebezirke von Dermbach, Glattbach, Lin- 
denau, Mebritz, Oberalba und Unteralba. 
Diedorf für die Gemeindebezirke von Andenhausen, Diedorf, Em- 
pfertshausen, Klings und Fischbach (im Justizamtsbezirke Kalten. 
nordheim). 
Wiesenthal für den Gemeindebezirk von Wiesenthal. 
Zella für die Gemeindebezirke von Brunnhardshausen mit Mückenhof, 
Föhlritz, Neidhartshausen, Steinberg und Zella. 
Zillbach für den Gemeindebezirk von Zillbach. 
Justizamtsbezirk Eisenach. 
Berka v./H. für die Gemeindebezirke von Berka v./H. und Berteroda. 
Eckardtshausen für die Gemeindebezirke von Eckardtshausen mit 
Wackenhof und Wilhelmsthal, Wolfsburg mit Attchenbach, 
Unkeroda und dem Vachaer Berg und Etterwinden mit Tau- 
benellen. 
Farnroda für die Gemeindebezirke von Farnroda mit Wittgenstein 
und Hucheroda und Eichrodt mit Burbach, Rehhof und Wutha. 
Großenlupnitz für die Gemeindebezirke von Großenlupnitz mit Tren- 
kelhof, Beuernfeld und Bolleroda. 
Marksuhl für die Gemeindebezirke von Marksuhl mit Baueshof, 
Kriegersberg. Meileshof, Mittelmölmeshof und Obermöl= 
meshof, Förtha und Eppichnellen. 
Melborn für den Gemeindebezirk von Melborn. 
Moßbach für die Gemeindebezirte von Moßbach mit Hohesonne und 
Kittelsthal. ·
        <pb n="527" />
        511 
8. Standesamt Neuenhof für die Gemeindebezirke von Neuenhof, Hörschel und 
9. 
10. 
11. 
12. 
8 
Standesamt 
Wartha mit Spiran 
Ruhla, Weimarischen Antheils, für die Gemeindebezirke von 
Ruhla W. A. und Weißenborn mit Heiligenstein. 
Seebach für den Gemeindebezirk von Seebach. 
Stedtfeld für den Gemeindebezirk von Stedtfeld mit Deubachshof, 
Ramsborn, Rangenhof und Schnepfenhof. 
Wenigenlupnitz für die Gemeindebezirte von Wenigenlupnitz mit 
Künkelhof und Stockhausen mit Metschrieden und Metzels- 
roda. 
Justizamtsbezirk Geisa. 
Bremen für die Gemeindebezirke von Bremen, Borbels, Geblar, 
Mieswarz, Otzbach und Lenders (im Justizamtsbezirke Dermbach). 
Buttlar für die Gemeindebezirke von Bermbach, Buttlar und We- 
nigentaft. 
Geisa für die Gemeindebezirke von Borsch mit Fischerhof und Lützen- 
bachshof, Geisa und Wiesenfeld. 
Geismar für die Gemeindebezirke von Apfelbach, Geismar, Ketten, 
Reinhards, Spahl mit Jakobshof und Wassermannshof und 
Walkes mit Seeleshof. 
Kranlucken für die Gemeindebezirke von Gerstengrund mit Hochrain, 
Kranlucken und Zitters mit Kohlbach. 
Schleid, für die Gemeindebezirke von Motzlar mit Langwinden und 
Oberrothhof und Schleid mit Röderkirchhof und Unterrothhof. 
Justizamtsbezirk Gerstungen. 
Berka a./W. für die Gemeindebezirke von Stadt Berka, Auenheim 
mit Rienau, Hausbreitenbach, Fernbreitenbach, Dippach, 
Gospenroda, Horschlitt, Abteroda, Gasteroda, Vitzeroda. 
Dankmarshausen für die Gemeindebezirke von Dankmarshausen und 
Großensee. 
Gerstungen für die Gemeindebezirke von Gerstungen und Untersuhl. 
Herda für die Gemeindebezirke von Herda mit Kratzenroda und Lutz- 
berg und Wünschensuhl mit Dietrichsberg. 
78“
        <pb n="528" />
        61 
2 
5. Standesamt Lauchröden für die Gemeindebezirke von Lauchröden mit Schmal- 
6. 
7. 
d- 
. Standesamt 
Standesamt 
.Standesamt 
77 
77 
Standesamt 
weihhof und Göringen. 
Neustädt a.]W. für die Gemeindebezirke von Neustädt a./W. und 
Sallmannshausen. 
Unterellen für den Gemeindebezirk von Unterellen. 
Justizamtsbezirk Kaltennordbeim. 
Frankenheim für die Gemeindebeztrke von Frankenheim und Birx. 
Helmershausen für den Gemeindebezirk von Helmershausen mit 
Gereuth. 
Kaltennordheim für den Gemeindebezirk von Kaltennordheim. 
Kaltensundheim für die Gemeindebezirke von Aschenhausen mit Rie- 
der hof, Kaltensundheim mit Marienhof und Mittelsdorf. 
Kaltenwestheim für die Gemeindebezirke von Erbenhausen, Kalten- 
westheim und Reichenhausen. 
Oberweyd für die Gemeindebezirke von Oberweyd mit Anzenhof und 
Unterweyd. 
Wohlmuthhausen für die Gemeindebezirke von Gerthausen, Schaf- 
hausen und Wohlmuthhausen. 
Justizamtsbezirk Lengsfeld. 
Gehaus für die Gemeindebezirke von Gehaus mit Hohenwart und 
Oechsen mit Zollhof. 
Lengsfeld für die Gemeindebezirke von Lengsfeld mit Schrammen- 
hof und Weilar mit Beyershof. 
Urnshausen für den Gemeindebezirk von Urnshausen mit Hart- 
schwinden. 
Juftizamtsbezirk Ostheim. 
Ostheim für den Gemeindebezirk von Ostheim mit Lichtenberg. 
Sondheim für die Gemeindebezirke von Sondheim und Urspringen. 
Stetten für die Gemeindebezirke von Stetten und Melpers. 
Justizamtsbezirk Tiefenort. 
Dorndorf für die Gemeindebezirke von Dorndorf mit Kirstingsbof, 
Kieselbach mit Kambach und Merkers.
        <pb n="529" />
        513 
2. Standesamt Ettenhausen für die Gemeindebezirke von Ettenhausen mit Hetzeberg, 
Burkhardtroda mit Ballenroda, Kupfersuhl und Lindigshof. 
3. „ Frauensee für die Gemeindebezirke von Frauensee mit Josthof, Knot- 
tenhof, Schergeshof und Springen und Dönges mit Weißen- 
diez. 
4. „ Tiefenort für die Gemeindebezirke von Tiefenort mit Hämbach und 
Kaiseroda. 
Justizamtsbezirk Vacha. 
1. Standesamt Pferdsdorf b./Vacha für die Gemeindebezirke von Deicheroda mit 
Hüttenroda, Mosa, Mühlwärts und Rodenberg, Sünna mit 
Räsa und Pferdsdorf b./V. 
2. „ Vacha für die Gemeindebezirke von Oberzella mit Badelachen, Hei- 
ligenroda, Niederndorf, Sachsenhain, Schwenge und Unter- 
zella, Unterbreizbach und Vacha. 
3. „ Völkershausen für die Gemeindebezirke von Martinroda, Völkers- 
hausen mit Hedwigsberg, Busengraben, Kohlgraben, Lutters- 
hof und Poppenberg, Willmanns, Wölferbütt mit Hutha, Ma- 
riengart und den Masbacher Höfen. 
Bezirk des Kreisgerichts Weida. 
Justizamtsbezirk Auma (einschließlich des Bezirks der Justizamtskommisslon 
Triptis). 
1. Standesamt Auma für die Gemeindebezirke der Stadt Auma, Gütterlitz, Un- 
tendorf, Wenigenauma, Muntscha, Krölpa. 
2. „ Braunsdorf für die Gemeindebezirke von Braunsdorf und Tischen- 
dorf. 
3. „ Döhlen für die Gemeindebezirke von Dörtendorf, Göhren mit Döh- 
len, Merkendorf mit Kühnsdorf, Piesigitz und Staitz. 
Förthen für die Gemeindebezirke von Förthen und Läwitz. 
Forstwolfersdorf für die Gemeindebezirke von Forstwolfersdorf, Uh- 
lersdorf und Wöhlsdorf, Pfersdorf und Wiebelsdorf. 
6. „ Moßbach für die Gemeindebezirke von Chursdorf, Moßbach mit 
Reinsdorf und Sorna mit den Waldhäusern.
        <pb n="530" />
        514 
7. Standesamt Oberpöllnitz für die Gemeindebezirke von Geroda, Geheege, Mit- 
10. 
11. 
12. 
* 
t 
Standesamt 
telpöllnitz und Oberpöllnitz mit Buch-, Mühl= und Stein- 
pöllnitz. 
Oberrenthendorf für den Gemeindebezirk von Oberrenthendorf. 
Pillingsdorf für die Gemeindebezirke von Burkersdorf, Pillings- 
dorf und Zwackau. 
Schönborn für die Gemeindebezirke von Ottmannsdorf, Schönborn 
und Wittgenstein. 
Schwarzbach für die Gemeindebezirke von Schwarzbach, Birkhausen 
und den zum Gemeindebezirk Oberrenthendorf gehörigen Heiligenaue. 
Stelzendorf für die Gemeindebezirle von Silberfeld mit Quingen- 
berg. Stelzendorf, Zickra b./A. und Zadelsdorf. 
Triptis für die Gemeindebezirke von Triptis, Döblitz, Leubsdorf, 
Tömmelsdorf, Wüstenwetzdorf mit Neudecke, Kopitzsch, Lem- 
nitz, Traun, Haßla nnd Miesitz. « 
Justizamtsbezirk Berga. 
Berga a. / Elster jür die Gemeindebezirke von Albersdorf, Berga a. /E. 
mit Neumühl, Pöltz schen und Schloßberga, Eula, Markers- 
dorf und Untergeißendorf. « 
Clodra für die Gemeindebezirke von Clodra mit Buchwald, Ditters- 
dorf und Zickra b./B. 
Culmitzsch für die Gemeindebezirke von Culmitzsch, Friedmanns- 
dorf, Großkundorf mit Sorge W. A. und der Fichtelburg, 
Katzendorf mit Wolframsdorf, Kleinkundorf. 
Endschütz für die Gemeindebezirke von Endschütz mit Jährig und 
Großfalka. 
Rußdorf für den Gemeindebezirk von Rußdorf. 
Teichwolframsdorf für den Gemeindebezirk von Teichwolframsdorf. 
Waltersdorf für die Gemeindebezirke von Obergeißendorf, Wal- 
tersdorf mit Knottengrund, Mühlberg und Rüßdorf. 
Wolfersdorf für die Gemeindebezirke von Letzendorf, Wernsdorf mit 
der Schauderei und Wolfersdorf.
        <pb n="531" />
        10. 
11. 
12. 
13. 
515 
Justizamtsbezirk Neustadt u# Orla. 
Standesamt Daumitzsch für die Gemeindebezirke von Daumitzsch, Döbritz, Gro- 
bengereuth mit der Bankschenke und Quaschwitz. 
Dreba für die Gemeindebezirke von Dreba und Neudeck mit Plo- 
then W. A. 
Dreitzsch für die Gemeindebezirke von Dreitzsch, Alsmannsdorf und 
Rosendorf. 
Knau für die Gemeindebezirke von Knau, Keila und Laskau. 
Langendembach für die Gemeindebezirke von Langendembach und 
Kleindembach. 
Linda für die Gemeindebezirke von Linda, Kleina, Steinbrücken und 
Köthnitz (im Justizamtsbezirke Auma). 
Neunhofen für die Gemeindebezirke von Neunhofen und Laußnitz 
mit Mariengrund. 
Neustadt a./Orla für die Gemeindebezirke von Börthen, Molbitz mit 
Döhlen, Lichtenau, Breitenhain, Stanau, Strößwitz, Neu- 
stadt a.]O. mit Sachsenburg, Sorga und Kahlshaus, Kospoda 
mit Meilitz, Moderwitz, Arnshaugk, Burgvwitz, Weltwitz, 
Schmieritz. 
Nimritz für die Gemeindebezirke von Nimritz, Köstitz und Rehmen. 
Oppurg für die Gemeindebezirke von Kolba mit Positz, Oberoppurg, 
Solkwitz und Oppurg (Unteroppurg) mit Grünau. 
Schöndorf für die Gemeindebezirke von Bucha, Posen, Schön- 
dorf b./Neustadt und Tausa. 
Volkmannusdorf für den Gemeindebezirk von Volkmannsdorf mit dem 
Giebelhaus. 
Weira für den Gemeindebezirk von Weira mit Krobitz. 
Justizamtsbezirk Weida. 
Standesamt Burkersdorf flr die Gemeindebezirke von Burkersdorf b./Weida 
mit Nonnendorf und Seifersdorf.
        <pb n="532" />
        516. 
2. Standesamt Frießnitz für die Gemeindebezirke von Frießnitz, Grochwitz, Groß- 
3. 
4. 
11. 
12. 
13. 
ebersdorf und Neundorf. 
Lederhose für die Gemeindebezirke von Lederhose und Neuensorga. 
Lindenkreuz für die Gemeindebezirke von Lindenkreuz und Rothen= 
bach. 
Markersdorf b./H. für die Gemeindebezirke von Hundhaupten W. A. 
und Markersdorf b./H. 
Münchenbernsdorf für die Gemeindebezirke von Großbocka, Klein- 
bernsdorf, Kleinbocka mit Hohenreuth, Münchenbernsdorf. 
Niederpöllnitz für die Gemeindebezirke von Birkigt, Niederpöllnitz 
mit dem Weiderdamm, Porstendorf, Struth, Rohna und 
Wetzdorf. 
Sirbis für die Gemeindebezirke von Krimla, Schafpreskeln, Sirbis, 
Unterröppisch, Wolfsgefärth und Zedlitz. 
Steinsdorf für die Gemeindebezirke von Gräfenbrück, Loitsch, Schöm- 
berg, Schüptitz und Steinsdorf. 
Teichwitz für die Gemeindebezirke von Hohenölsen W. A. mit Klein- 
draxdorf, Teichwitz und Wittchendorf. 
Thränitz für den Gemeindebezirk von Thränitz mit der Sternschenke. 
Veitsberg für die Gemeindebezirke von Großdraxdorf (im Justizamts- 
bezirk Berga), Kronschwitz, Veitsberg mit Deschwitz und Milden- 
furth, Wünschendorf, Zschorta, Meilitz, Untitz und Zoßen. 
Weida für die Gemeindebezirke von Köckritz, Köfeln, Liebsdorf und 
den Heinoldsmühlenhäusern und Weida mit Neuhof und Oster- 
burg. 
Wezirk des Kreisgerichts Sondershausen. 
Justizamtsbezirk Allstedt. 
1. Standesamt Allstedt für die Gemeindebezirke von Allstedt mit Neuvorwerk und 
Mönchpfiffel mit den Dammhäusern.
        <pb n="533" />
        2. 
3. 
4 
#o 
10. 
1. Standesamt 
1875. 
Standesamt Einsdorf für den Gemeindebezirk von Einsdorf. 
Einzingen für den Gemeindebezirk von Einzingen. 
Heygendorf für die Gemeindebezirke von Heygendorf und Schaafs- 
dorf mit dem Dammhaus. 
Kalbsrieth für den Gemeindebezirk von Kalbsrieth. 
Landgrafroda für den Gemeindebezirk von Landgrafroda. 
Mittelhausen für den Gemeindebezirk von Mittelhausen. 
Niederröblingen für den Gemeindebezirk von Niederröblingen. 
Oldisleben für den Gemeindebezirk von Oldisleben. 
Winkel für den Gemeindebezirk von Winkel. 
Wolferstedt für den Gemeindebezirk von Wolferstedt mit Kloster- 
Naundorf. 
Bezirk des Kreisgerichts Krnstadt. 
Justizamtsbezirk Ilmenau. 
Ilmenau für die Gemeindebezirke von Stadt Ilmenau, Kammer- 
berg und Oberpörlitz. 
Heyda für den Gemeindebezirk von Heyda. 
Martinroda für die Gemeindebezirke von Martinroda und Neusiß. 
Roda für den Gemeindebezirk von Roda. 
Unterpörlitz für den Gemeindebezirk von Unterpörlitz mit Grenz- 
hammer. 
Stützerbach W. A. für den Gemeindebezirk von Stützerbach W. A. 
Wipfra für die Gemeindebezirke von Wipfra und Schmerfeld. 
79
        <pb n="534" />
        518 
Verordnung, 
die Führung der Kirchenbücher betreffend. 
(130) Ueber die Führung der Kirchenbücher bei den evangelischen 
Pfarreien des Großherzogthums treffen wir in Rücksicht auf das mit dem 
1. Januar 1876 in Kraft tretende Reichsgesetz über die Beurkundung des 
Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 mit Höchster 
Genehmigung Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs folgende vom 1. Jannar 
1876 ab geltende Bestimmungen: 
8. 1. 
Die bisherigen Kirchenbücher werden als „Taufbuch“, „Trauungs— 
buch“ und „Begräbnißbuch“ zur Beurkundung der Taufen, kirchlichen Trau-— 
ungen und kirchlichen Begräbnisse in der bisherigen Weise fortgeführt. 
8. 2. 
Die Taufen, kirchlichen Trauungen und kirchlichen Begräbnisse sind in 
das Kirchenbuch des Pfarramtes einzutragen, von welchem die kirchliche Hand- 
lung vollzogen wird. Die Eintragung erfolgt alsbald nach dem Vollzuge der 
kirchlichen Handlung. « 
Daneben hat in den Fällen, wo die kirchliche Handlung von einem an- 
dern Pfarramte vollzogen wird, als von dem Pfarramte am Wohnsitze der 
Eltern des Kindes, der Eheleute oder des Verstorbenen, die Eintragung auch 
in dem Kirchenbuche dieses Pfarramtes zu geschehen, zu welchem Behufe dem- 
selben von dem Pfarramte, welches die Handlung vollzieht, die erforderliche 
Nachricht darüber zu ertheilen ist. 
8. 3. 
Die bestehenden Kirchenbücher sind mit dem Ablaufe des gegenwärtigen 
Kalenderjahres dergestalt abzuschließen, daß in jedem Buche unmittelbar nach 
der letzten Eintragung folgende Bescheinigung angefügt wird: 
Vorstehendes (Tauf-Trauungs-Sterbe-) Register ist mit Ende des Jahres 
1875 abgeschlossen worden. 
VWV. den 1. Januar 1876. 
Das Pfarramt daselbst. 
(Unterschrift.)
        <pb n="535" />
        519 
Mit den vom 1. Jannar 1876 ab stattfindenden Eintragungen ist auf 
der nächsten Seite zu beginnen. Dieselben erhalten die Ueberschrift: 
Eintragungen nach Einführung des Reichsgesetzes über die Beurkun- 
dung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875, 
und erfolgen unter neuer mit Nr. 1 beginnender Numerirung, bis das Buch 
gefüllt ist. Dabei sind unter fortlaufenden Nummern nur diejenigen kirchlichen 
Handlungen zu bezeichnen, welche von dem Pfarramt selbst vollzogen werden. 
Taufen, Tranungen, Begräbnisse, welche von einem anderen Pfarramte voll- 
zogen werden (§. 2), sind unter Beifügung eines Strichs in der ersten Spalte 
einzutragen. 
S. 4. 
Duplikate von den Kirchenbüchern sind künftig nicht mehr anzufertigen. 
8. 5. 
Die bestehenden Verpflichtungen, an bürgerliche Behörden Nachrichten 
aus den Kirchenbüchern von Amtswegen mitzutheilen, hören hinsichtlich der 
vom Anfange des Jahres 1876 ab stattfindenden Einträge auf. 
S. 6. 
Bei der Taufe dürfen dem Täufling, wenn die Vornamen desselben be- 
reits im standesamtlichen Geburtsregister eingetragen sind, keine andern Vornamen 
als die daselbst eingetragenen beigelegt und so auch keine andern Vornamen 
in das Taufbuch eingetragen werden. Ebenso ist auch die Geburtszeit des 
Kindes in dem Taufbuche nur in Uebereinstimmung mit dem Eintrage in dem 
standesamtlichen Geburtsregister anzugeben. 
Darüber, ob und welche Vornamen des Kindes in dem standesamtlichen 
Geburtsregister eingetragen sind, wie über die Geburtszeit des Kindes hat sich 
das Pfarramt aus der von dem Standesbeamten zu ertheilenden Bescheinigung 
(§. 13 der Instruktion für die Standesbeamten des Großherzogthums vom 
13. Dezember 1875) oder, weun nöthig, durch die ihm kostenfrei zustehende 
Einsicht des Standesregisters (§. 11 der Ausführungs-Verordnung des Bundes- 
raths vom 22. Juni 1875. Reg.-Blatt von 1875 S. 393) zu ver- 
gewissern. 
Wenn dem Kinde die Vornamen erst bei der Taufe beigelegt werden, so 
ist von dem Pfarramte darüber behufs der Anzeige bei dem Standesbeamten 
79.
        <pb n="536" />
        520 
(§. 22 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875) kostenfrei eine Bescheinigung 
zu ertheilen. 
§. 7. 
Bei der Eintragung der kirchlichen Trauungen ist in der 4. Spalte des 
Tranungsbuchs, statt der Angabe: „von welcher Behörde und unter welchem 
Tage der Trauschein ausgefertigt und welcher Heimathsbezirk für die Verlobten 
darin angegeben ist“, die Angabe einzutragen: von welchem Standesbeamten 
und unter welchem Tage die beigebrachte Bescheinigung über die Eheschließung 
ausgestellt ist (S. 6 des provisor. Kirchengesetzes vom 31. October 1875. 
Regier.-Blatt von 1875 S. 454), in folgender Weise: 
„Ueber die vor dem Standesbeamten zu NNan 
erfolgte Eheschließung ist die von demselben unterden 
ausgestellte Bescheinigung beigebracht worden." 
§. 8. 
Vor dem Begräbniß hat sich der Pfarrer aus der Bescheinigung des 
Standesbeamten bezüglich der Ortspolizeibehörde zu vergewissern, daß die Ein- 
tragung in das standesamtliche Sterberegister erfolgt, oder von der Ortspolizei- 
behörde zur Beerdigung vor erfolgter Eintragung des Sterbefalls in das Sterbe- 
register die Genehmigung ertheilt ist (5. 60 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 
1875). 
Auch bewendet es dabei, daß keine Beerdigung von dem Pfarrer früher 
zugelassen werden darf, als bis die durch die Verordnungen vom 22. August 
1820 und 25.. Februar 1836 (Regier.-Blatt von 1820. S. 129, von 1836. 
S. 77) vorgeschriebene Zeit, in der Regel dreimal 24 Stunden, abgelaufen 
ist, bezüglich die dort verzeichneten Voraussetzungen eingetreten sind. 
Die Todeszeit ist in dem Begräbnißbuche nur in Uebereinstimmung mit 
dem Eintrage in dem standesamtlichen Sterberegister anzugeben. Der Pfarrer 
hat sich darüber aus der Bescheinigung des Standesbeamten (§. 13 der In- 
struktion für die Standesbeamten des Großherzogthums vom 13. Dezember 1875) 
oder, wenn nöthig, durch die Einsicht des Standesregisters zu vergewissern. 
§. 9. 
Hinsichtlich der Einträge in den Kirchenbüchern bis zum Schlusse des 
Jahres 1875 bleiben, namentlich auch was die darüber auszustellenden Zeug-
        <pb n="537" />
        521 
nisse (§. 73 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875), wie was die Führung 
und Aufbewahrung der Duplikate betrifft, die bestehenden Vorschriften in un- 
veränderter Geltung: Ueberhaupt bewendet es bei diesen Vorschriften, so weit 
sie nicht durch gegenwärtige Verordnung abgeändert sind, insbesondere auch da- 
bei, daß die behördlichen Mittheilungen und andere Urkunden, welche sich auf 
die Einträge beziehen, darunter vornämlich die Bescheinigungen der Standes- 
beamten (§§. 6, 7, 8), zu sammeln und zu Bänden zusammen geheftet, in den 
Pfarreireposituren mit aufzubewahren sind. 
8 10. 
Die Familienregister sind fortzuführen. Auch die sonst noch eingeführten, 
rein kirchlichen Verzeichnisse, namentlich der Konfirmanden und der Kommuni- 
kanten bestehen in der bisherigen Weise fort. 
Weimar, am 22. Dezember 1875 
Großherzoglich Sichsischer Kirchenrath. 
ling. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[131) I. Nachdem im Einverständniß sämmtlicher hohen Bundes--Regierungen 
durch die am 8. Oktober d. J. unterzeichnete Uebereinkunft zwischen der 
Deutschen und Belgischen Regierung eine Vereinbarung wegen Fortfalls der 
sogenannten Tranerlaubnißscheine zu Stande gekommen und dieselbe hierauf 
im Zentralblatt für das Deutsche Reich vom Jahre 1875 Seite 719 ver- 
öffentlicht worden ist, werden auf desfallsigen Antrag des Reichskanzleramts 
die zur Vornahme von Tranungen innerhalb des Großherzogthums berufenen 
sowie sonst dabei mitwirkenden Beamten, insbesondere auch die Gemeinde- 
vorstände, auf die fragliche Vereinbarung und deren Durchführung unter gleich- 
zeitigem Abdruck der Artikel 1 und 2 derselben hierdurch noch besonders hin- 
gewiesen und ihnen die Beachtung derselben empfohlen. 
Weimar am 24. November 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Departement des Aeußern 
Hauses und des Kultus. und Innern. 
Für den Departements-Chef: Für den Departements-Chef: 
Vollert. br. Schomburg.
        <pb n="538" />
        522 
Artikel 1. 
Deutsche, welche mit Belgierinnen in Belgien, und Belgier, welche mit 
Deutschen in Deutschland eine Ehe abschließen wollen, sollen, wenn sie ihre 
Staatsangehörigkeit nachgewiesen haben, nicht mehr verpflichtet sein, durch Vor- 
legung von Attesten ihrer bezüglichen Heimathsbehörden darzuthnn, daß sie ihre 
Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung auf ihre zukünftige Ehefrau und 
ihre in der Ehe geborenen Kinder übertragen und daß sie demgemäß nach ein- 
gegangener Ehe sammt ihrer vorgedachten Familic ven ihrem Heimathsstaate 
auf Erfordern wieder werden übernommen werden. 
Artikel 2. 
Die beiderseitigen Angehörigen sind jedoch verpflichtet, falls dies in ihrer 
Heimath oder an dem Orte der Eheschließung gesetzlich vorgeschrieben ist, eine 
Bescheinigung ihrer zuständigen Landesbehörde darüber vorzulegen, daß der 
Abschließung der Ehe nach dem bürgerlichen Rechte ihrer Heimath kein bekanntes 
Hinderniß entgegensteht. 
(132) II. Nachdem hinsichtlich des dem Georg Sigl zu Wien unterm 3. De- 
zember 1873 ertheilten Erfindungs-Patents auf Verbesserungen an Seilbahnen 
und den auf letztern angewendeten Wagen die Frist zur Beibringung des Nach- 
weises der Einführung im Großherzogthum oder in einem andern deutschen 
Staate bis zum 3. Dezember 1876 mit höchster Genehmigung verlängert wor- 
den ist, so wird solches unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 5. Ok- 
tober 1874 (Reg.-Blatt S. 366) andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 1. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
(133) III. Von der Direktion der Berlin-Kölnischen, Feuerversicherungs- 
Aktien-Gesellschaft zu Berlin ist an Stelle des ausgeschiedenen Haupt-Agenten 
C. O. Klopfleisch in Weimar anderweit zum Haupt-Agenten für das Groß- 
herzogthum Sachsen der Kaufmann Robert Eisentraut in Weimar bestellt 
worden. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
        <pb n="539" />
        523 
Ministeriums vom 22. Dezember 1873 (Reg.-Blatt vom Jahre 1874 S. 10) 
wird dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 8. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
pr. Schomburg. 
(134|/ IV. Unter Bezugnahme auf Artikel 7 des Staatsvertrags vom 24. Mai 
1843 über die Zoll= und Handelsverhältnisse, sowie die Besteuerung innerer 
Erzeugnisse im Vordergericht Ostheim (Seite 48 ff. des Reg.-Blatts vom 
Jahre 1843) und auf Ziffer 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1868 wegen 
Einführung des Königlich Bayerischen Malzaufschlags-Gesetzes vom 16. Mai 
1868 im Vordergerichte Ostheim (Seite 259 des Reg.-Blatts vom Jahre 
1868 und Seite 25 des Reg.-Blatts vom Jahre 1869) wird im Anschlusse 
an eine Bekanntmachung des Königlich Bayerischen Staats-Ministeriums der 
Finanzen Folgendes zur Nachachtung für den Bereich des Amtsbezirks Ostheim 
mit Fusc des Ortes Melpers bekannt gemacht: 
Auf Grund des Artikel 11 Absatz 2 des gedachten Gesetzes über den 
Malzaufschlag (Seite 262 des Reg.-Blatts vom Jahre 1868) wird 
vom 1. Januar 1876 ab für das Hektoliter ausgeführten Weißbieres, 
die Erfüllung der sonstigen Bedingungen nach den bestehenden Vorschriften 
vorausgesetzt, eine Rückvergütung des Malzaufschlags im Betrage von 
80 Markpfennigen geleistet. 
II. Aus Anlaß der Einführung der Reichswährung werden die Sätze für 
die Uebergangsabgaben und dic. Aufschlags-Rückvergütung (Ministerial- 
Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1871 Seite 254 des Reg.-Blatts 
und vom 27. Dezember 1874 Seite 507 des Reg.-Blatts) vom 1. Ja- 
nnar 1876 an in nachstehender Weise festgestellt: 
1) An Uebergangsabgabe sind nach Maßgabe der bestehenden 
Vorschriften zu erheben: 
a) von Bier 2 Mark 50 Pf. für das Hektoliter, 
b) von Branntwein 4 Mark 40 Pf für das Hektoliter, 
c) von geschrotenem Malz 4 Mark für das Hektoliter. 
2) An Malzaufschlags-Rückvergütung für ausgeführtes Bier wird 
nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften geleistet:
        <pb n="540" />
        524 
a) für das Hektoliter braunen Biers 1 Mark 60 Pf. 
b) für das Hektoliter weißen Biers — Mark 80 Pf. 
Weimar am 17. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
(135)] V. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 12. Dezember 1874 (Reg.-Blatt von 1874 S. 447), 
die Veränderung der Arznei-Taxe betreffend, wird hiermit Folgendes verordnet: 
J. 
Die im Verlag von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich 
Preußische Arznei-Taxe für 1876 (Berlin 1876) wird hierdurch, jedoch ohne 
die derselben vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“ d. d. Berlin den 
25. November 1875, für die Apotheken des Großherzogthums vom 1. Jannar 
1876 ab bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt. 
II. 
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltenen Bestimmungen 
über die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. Jannar 1876 ab nur 
auf die durch gegenwärtige Bekanntmachung eingeführte Taxe Anwendung. 
Weimar am 18. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(136) VI. Die Großherzoglichen Staatskassen werden hierdurch angewiesen, 
von jetzt ab bis auf weitere Bestimmung an Banknoten nur auf 
Markwährung lautende Noten der Reichsbank (einschließlich solcher der Preußi- 
schen Bank) und der Weimarischen Bank in Zahlung anzunehmen und zu 
Ablieferungen zu verwenden. 
Die besonderen Bestimmungen über Annahme von Banknoten bei der 
Landes-Kreditkasse und deren Agenturen werden hierdurch nicht berührt. 
Weimar am 20. Dezember 1875. 
Großherzoglich Säcsisches Staats-Ministerium. 
Thon. 
  
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.
        <pb n="541" />
        Regierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 36. 6 *r Weimar. 31. Dezember 1875. 
Ministerial-Verordnung 
über das Schulibauwesen. 
I137] Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird zur 
Ausführung des §. 4 des Volksschulgesetzes vom 24. Juni 1874 Folgendes 
verordnet: 
l. Einrichtung der Schulhäuser. 
1) Die Räume des Schulhauses im Allgemeinen. 
S. 1. 
Das Schulhaus soll in der Regel nur solche Räume enthalten, welche 
zu Schulzwecken oder zu Wohnungen für Lehrer oder Schuldiener verwendet 
werden. Wenn die Absicht besteht, dasselbe auch zu anderen Zwecken, z. B. 
der Gemeindeverwaltung, zu benutzen, so sind beide Lokale thunlichst von ein- 
ander abzuscheiden. Ob die Lehrerwohnung getrennt von den Schullokalitäten 
zu erbauen oder mit den letzteren in einem Hause einzurichten sei, ist nach 
Zweckmäßigkeitsgründen im einzelnen Falle zu entscheiden. 
Sind an einem Orte mehrere Unterrichtszimmer erforderlich, so ist es im 
Interesse der Unterrichtsertheilung und Disziplin wünschenswerth, die sämmt- 
lichen Klassen in einem Gebäude zu vereinigen. 
Dagegen ist, wenn irgend thunlich, davon abzusehen, mehrere Lehrerwoh- 
nungen in einem Hause unterzubringen. Soll letzteres dennoch geschehen, so 
sind die einzelnen Wohnungen möglichst von einander getrennt einzurichten. 
1875. 80
        <pb n="542" />
        526 
2) Lage des Schulhauses. 
§. 2. 
Der Platz, auf dem das Schulhaus gebaut wird, soll möglichst in der 
Mitte des Wohnbezirks liegen, für den dasselbe bestimmt ist; er soll eben, frei, 
trocken und sonnig sein und nicht in der Nähe von stehenden Gewässern, 
sumpfigen Plätzen, Düngerstätten oder Gewerbebetriebsstätten sich befinden, 
welche ungesunde oder übelriechende Ausdünstungen verbreiten oder wegen ge- 
räuschvollen Betriebs den Unterricht stören und belästigen. 
Zunächst am Schulhaus soll, wenn irgend thunlich, ein freier, trockener 
Platz für die in §. 23 bezeichneten Zwecke sich befinden. Muß das Schulhaus 
in der Nähe einer Straße erbaut werden, so legt man diesen Platz am besten 
zwischen Straße und Schulhaus. 
Die Wege zum Schulhaus müssen in gutem Stande erhalten werden. 
3) Konstruktion der Mauern und Wände. 
8. 3. 
Die Mauern und Wände eines Schulhauses müssen so konstruirt sein, 
daß sie stets trocken sind. Dachrinnen nebst Abfallrohre dürfen am Gebäude 
nicht fehlen. Auch muß dem Abfallwasser möglichst rascher Abfluß verschafft 
werden. 
Massivban verdient im Allgemeinen den Vorzug vor Fachwerkbau. Zur 
Ausfüllung der Gefache bei Fachwerkbau ist nur vollständig trockenes Material, 
wo möglich gebrannter Backstein, zu verwenden. 
A) Die Schulzimmer. 
a) Eintheilung derselben. 
§. 4. 
Die Schulzimmer werden am besten im Erdgeschoß des Schulhauses ein- 
gerichtet; sind mehrere Stockwerke zur Unterbringung der Schullokale nöthig, 
so ist es angemessen, das Erdgeschoß für die jüngeren, die übrigen Stockwerke 
für die älteren Schüler zu bestimmen. 
Die Haupt-Fensterfront der Schulzimmer — besondere Zeichensäle aus- 
genommen — ist, wenn irgend thunlich, nach Süden oder Osten zu richten. 
Wenn in einem Schulhause besondere Knaben= und Mädchenklassen unter- 
gebracht werden, so sind die Schulzimmer für beide Geschlechter womöglich 
durch besondere Eingänge und Hausfluren von einander getrennt zu halten.
        <pb n="543" />
        527 
Auf die muthmaßlich zu erwartende Zunahme der Schülerzahl ist bei 
Neubauten entweder in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß Reserveränme so- 
fort mit hergestellt werden, oder es ist die Anlage des Gebäudes so zu ge- 
stalten, daß einc künftig nothwendig werdende Vergrößerung bequem durch- 
führbar ist. 
b) Größe der Schulzimmer. 
§. 5. 
Für die Größe der einzelnen Schulzimmer sind folgende Sätze maßgebend: 
1) Was die Zimmerlänge betrifft, so soll dieselbe — ausgenommen bei 
Zeichensälen — in der Regel nicht mehr als höchstens 10 Meter betragen. 
2) Die Zimmertiefe ist hauptsächlich von der Fenusterhöhe abhängig. 
Auch diejenigen Sitzplätze, welche an der der Hauptfensterwand gegenüberliegen- 
den Wand sich befinden, müssen noch genügend erhellt sein. 
In der Regel soll die Tiefe von 7 Metern im Lichten nicht überschritten 
werden. 
3) Das Minimum der Bodenfläche eines Schulzimmers bestimmt sich 
nach der Zahl der Schüler, welche dasselbe aufzunehmen hat, nach der Größe 
der für die Schüler zu verwendenden Subsellien und der für die weiteren Aus- 
stattungsgegenstände, für den Ofen und für die Gänge im Zimmer erforder- 
lichen Räume. 
Auf ein Schulkind sind mindestens 0,64 □ Meter Flächenraum zu rechnen, 
dergestalt jedoch, daß die nicht mit Subsellien besetzten Theile des Schul- 
zimmers mit eingerechnet werden. 
4) Die Form des Schulzimmers ist für den gewöhnlichen Unterricht bei 
kleineren Klassen bis zu 40 Schülern der quadratischen möglichst zu nähern. 
Sind mehr Kinder in dem Schulzimmer zu unterrichten, so hat sich die Tiefe 
zur Länge des Zimmers wie 3: 4 oder wie 2: 3 zu verhalten, so daß bei 
Einrichtung der Klasse zu 51,20 □ Meter Flächengehalt für 80 Kinder, je 
nachdem das Verhältniß von 3: 4 oder von 2:3 angenommen wird, dieselbe 
6,20 Meter tief und 8,26 Meter lang, oder 5,84 Meter tief und 8,76 Meter 
lang sein würde. Eine allzu bedeutende Ausdehnung der Länge im Verhält- 
niß zur Tiefe ist zu vermeiden. 
5) Die Höhe des Schulzimmers ergiebt sich, unter Berücksichtigung der 
unter Ziffer 1—4 angegebenen Dimensionen, aus dem für das Zimmer er- 
forderlichen hohlen Raum, welcher hinwiederum nach dem jedem Schüler zuzu- 
80“
        <pb n="544" />
        528 
weisenden Luftraum sich bestimmt. Wo keine besonderen Ventilationseinrich- 
tungen (vergl. §. 14) vorhanden sind, ist für jeden Schüler bis zu 14 Jahren 
ein Luftraum von mindestens 2,25 Kubikmeter, für ältere Schüler je nach dem 
Alter ein solcher von mindestens 2,5 bis 3 Kubikmeter erforderlich, so daß 
z. B. eine Schulklasse von 51,20 □ Metern Flächengehalt, in welcher 80 Kinder 
unter 14 Jahren unterrichtet werden sollen, einen Luftraum von 180 Kubik- 
metern, also eine Höhe von 3,515 Metern zu erhalten hat. Beim Vorhanden- 
sein genügender Ventilationseinrichtungen kann der Kubikinhalt um 15 Pro- 
zent niedriger wenigstens in dem Falle angenommen werden, wenn nicht auch 
bei künstlicher Beleuchtung Unterricht ertheilt werden soll. 
Als Minimum der Zimmerhöhe für kleinere Schulklassen sind 3 Meter 
anzunehmen. 
Wenn bei bereits vorhandenen Räumen eine geringere Höhe unabänder- 
lich gegeben ist, muß doch auf Einhaltung des angegebenen Maßes von 2,25 
beziehungsweise 2,5 bis 3 Kubikmetern Luftraum für den einzelnen Schüler 
Bedacht genommen werden. 
6) Da nach §. 12 des Volksschulgesetzes die Zahl der von einem 
Lehrer zu unterrichtenden Kinder in der Regel 80 nicht übersteigen darf, so 
sind — abgesehen von Zeichensälen — größere als auf 80 Kinder berechnete 
Schulzimmer in der Regel nicht einzurichten. 
c) Fußboden, Wände, Decken und Thüren der Schulzimmer. 
8. 6. 
Der Fußboden eines Schulzimmers muß eben und dicht sein. 
Im Erdgeschoß soll derselbe mindestens 0,5 Meter über dem äußeren 
Boden liegen. Eichene Fußböden sind den Fußböden von weichem Holze vor- 
zuziehen. Namentlich die letzteren sollten von Zeit zu Zeit mit siedendem Leinöl 
getränkt werden. 
8. 7. 
Die Wände eines Schulzimmers dürfen nicht rauh sein, damit Staub 
sich weniger leicht ansetzen und leichter abgekehrt werden kann. 
Der Anstrich der Wände muß einfarbig, licht, und zwar entweder von 
blaugrauer oder grünlichgrauer, giftfreier Farbe sein. Blendende Farben sind 
sorgfältig zu vermeiden. 
Eine Tapezierung der Wände ist nicht räthlich; dagegen empfiehlt sich
        <pb n="545" />
        529 
eine Vertäfelung der Wände bis auf mindestens 1 Meter Höhe vom Boden 
herauf, welche mit einem Oelfarbenanstrich in den genannten Farbentönen zu 
versehen ist. 
Der Anstrich der Decke soll hell sein und kann ohne Anstand weiß ge- 
nommen werden. 
Stark hervorragende Unterzüge unter Decken sind thunlichst zu ver- 
meiden. 
Sind zur Unterstützung der Decke Pfeiler oder Säulen unvermeidlich, so 
müssen dieselben, unbeschadet ihrer Tragfähigkeit, möglichst schlank und wo- 
möglich aus Gußeisen hergestellt werden. 
8. 8. 
Wenn ein Schulzimmer nur eine Thür hat, so wird dieselbe am besten 
in der der Hauptfensterwand (vergl. 8. 10) gegenüberliegenden sogenannten 
Ofenwand (vergl. §. 12) angebracht und zwar so, daß sie auf den zwischen 
der vordersten Subsellienreihe und der Kathederwand liegenden freien Raum 
führt. Wird, insbesondere mit Rücksicht auf ausgiebigere Lüftung, eine zweite 
Thür nach außen nöthig, so sollte dieselbe womöglich an das andere Ende 
der Ofenwand oder in die der Kathederwand gegenüberliegende Wand zu stehen 
kommen. 
Die lichte Weite der Thüren soll etwa 1 Meter, ihre lichte Höhe min- 
destens 2 Meter betragen. 
§. 9. 
Die Konstruktion der Gebälke und die Ausfüllung zwischen denselben ist 
so zu wählen, daß das Durchdringen des Schalls von einem Stockwerk in das 
andere möglichst erschwert wird. 
Ebenso ist durch die Einrichtung der Wände und erforderlichenfalls durch 
doppelte Thüren dafür Sorge zu tragen, daß nicht der Schall aus einem Lehr- 
zimmer in ein danebenliegendes dringen kann. 
d) Die Fenster der Schulzimmer. 
8. 10. 
Hinreichende und gut vertheilte Tageshelle ist für die Schullokale drin— 
gendes Bedürfniß. Demselben wird um so sicherer entsprochen, je höher das
        <pb n="546" />
        530 
Licht von oben einfällt, und es sind deshalb die Fenster so hoch gegen die Decke 
des Zimmers hinauf zu führen, als es die Fensterkonstruktion irgend zuläßt. 
Die Fenuster eines Schulzimmers sind so anzubringen, daß das Licht den 
Schülern von der linken Seite und etwa auch noch vom Rücken her zufällt. 
Fenster in der Kathederwand sind durchaus verwerflich. Die Anlage von Fenstern 
in beiden Langseiten ist zu vermeiden. Die Gesammtfläche der lichten Fenster- 
öffnungen eines Schulzimmers soll bei vollkommen freier Lage desselben min- 
destens 18 und wenn die Helligkeit durch Nachbargebäude und dergleichen be- 
schränkt ist, bis zu ¼ der Fußbodenfläche betragen. Die Brüstungshöhe der 
Fenster soll nicht unter 1 Meter betragen, da das Licht, welches unter Tisch- 
höhe einfällt, unnütz ist und durch Blendung schaden kann. Die Fenusterpfeiler 
sind nicht breiter als 1,3 Meter zu machen. Bei namhafter Manerdicke ist 
die Leibung der Fensterpfeiler entsprechend abzuschrägen. 
Die Fenster müssen so konstruirt sein, daß sie zum Zweck der Ventila- 
tion jederzeit vollständig geöffnet werden können. Zum Feststellen der geöff- 
neten Fenster sind die geeigneten Vorrichtungen anzubringen. 
Ueber die mit den Fenstern zu verbindenden Ventilationseinrichtungen 
sind die Bestimmungen des §. 13 zu vergleichen. 
Die Fensterscheiben müssen hell und durchsichtig sein. Trübe Fenster- 
scheiben, welche durch Reinigen nicht mehr in Stand gebracht werden können, 
sind durch neue zu ersetzen Das Schwitzwasser der Feuster ist in Rinnen 
aufzufangen und auf zweckmäßige Weise abzuleiten. 
Doppelfenster sind für Schulzimmer nur daun zu empfehlen, wenn letztere 
mit guten Ventilationseinrichtungen versehen sind. 
8. 11. 
Direktes oder von gegenüberstehenden Gebäuden reflektirtes Sonnenlicht 
darf während der Schulzeit nicht in das Schulzimmer eindringen. Um dasselbe 
abzuhalten, sind an den Fenstern Vorhänge von ungebleichter Leinwand anzu- 
bringen, welche mit Ringen an einer eisernen, über dem Fenster befindlichen 
Stange befestigt und nach Bedürfniß ganz oder theilweise vorgezogen werden. 
e) Einrichtungen zur Heizung der Schulzimmer. 
§. 12. 
Die Oefen zur Heizung der Schulzimmer werden am besten an der der 
Hauptfensterwand (vergl. §. 10) gegenüberliegenden Wand aufgestellt.
        <pb n="547" />
        531 
Unter den gewöhnlichen Oefen, welche nicht zugleich für den Zweck der 
Ventilation eingerichtet sind (vergl. 8. 14), sind Circulir-Oefen mit thönernem 
Aufsatze (sogen. Thüringer Oefen) den ganz eisernen entschieden vorzuziehen, 
weil ihre Wärmestrahlung weniger lästig ist und ihr Material auch nach dem 
Erlöschen des Feuers die Wärme länger hält. 
Da, wo gleichwohl gewöhnliche eiserne Oefen gesetzt sind, empfiehlt es 
sich, sie mit einem Mantel aus Blech oder gebranntem Thon zu umgeben, um 
die lästige Strahlung zu beseitigen. 
Im Innern des Zimmers heizbare Oefen sind mit Rücksicht darauf, daß 
sie einigermaßen zur Ventilation mithelfen, den von außen heizbaren vorzu- 
ziehen. Es sind jedoch bei ihnen Ofenrohrklappen nicht zuzulassen. Als besserer 
Ersatz für diese ist auf gute Zugregulirungsvorrichtungen an den Oeffnungen, 
durch welche die Luft dem Feuer zuströmt, Bedacht zu nehmen. 
) Einrichtungen zur Ventilation der Schulzimmer. 
§. 13. 
Zur Lufterneuerung in den Schulzimmern dienen zunächst die Fenster und 
Thüren. Da das Oeffnen derselben innerhalb der Schulzeit nur mit wesent- 
lichen Einschränkungen zulässig ist, so ist zum Zweck der. Lufterneuerung wäh- 
rend des Unterrichts die Einrichtung zu treffen, daß einzelne Fensterscheiben, 
namentlich die oberen geöffnet und durch bewegliche Stellvorrichtungen mehr 
oder weniger aufgelassen werden können, oder daß Glasjalonsien am oberen 
Theile der Fenster angebracht werden. Den Fenstern gegenüber, ungefähr in 
gleicher Höhe, sollen in der Thür oder in der Wand eine, nach Umständen 
mehrere, durch Schieber oder Jalonsien verschließbare Gegenöffnungen ange- 
bracht sein. 
§. 14. 
Von besonderer Wichtigkeit ist die Verwerthung der Ofenwärme zur Luft- 
erneuerung in den Schulzimmern. Die Verbindung von Ventilationseinrich- 
tungen mit den Zimmeröfen soll theils zur Wegführung der verbrauchten 
Zimmerluft, theils zu Einführung und Erwärmung frischer Außenluft dienen. 
Die Konstruktion der Ventilationsapparate im Einzelnen ist vom Urtheil 
des Technikers abhängig zu machen. 
Die Wirksamkeit derselben wird dadurch, daß der Ofen von innen heiz-
        <pb n="548" />
        532 
bar gemacht ist, gesteigert. Für sich allein bewirken jedoch von innen heizbare 
Oefen keine genügende Ventilation. 
2) Mobiliareinrichtung der Schulzimmer. 
§. 15. 
1) Den wichtigsten Ausstattungsgegenstand der Schulzimmer bilden die 
Subsellien. Sie müssen so konstruirt sein, daß sie dem Schüler eine ge- 
sundheitsgemäße Schreibstellung ohne Schwierigkeit gestatten, das Stehen zwi- 
schen Tisch und Bank zulassen und bei dem Zurücklehnen des Sitzenden dem 
Rücken die geeigneten Stützpunkte gewähren. 
Soweit es mit diesem Hauptzwecke verträglich ist, muß zugleich darauf 
Bedacht genommen werden, daß das Aus= und Eingehen der Schüler, die Un- 
terbringung der Schulgeräthschaften der letzteren, endlich die Ueberwachung der 
Schüler und die Besichtigung ihrer Arbeit von Seiten des Lehrers möglichst 
erleichtert werde. 
Von der Herstellung solcher Subsellien, welche in einzelnen Theilen be- 
weglich oder bei denen Tisch und Bank von einander getrennt sind, ist ab- 
zusehen. 
Als besonders zweckmäßig werden diejenigen Subsellien empfohlen, bei 
welchen die Bank mit dem vor derselben befindlichen Tische fest verbunden ist. 
Tisch und Bank sind durch Querstollen (Unterlaghölzer) mit einander 
zu verbinden, deren jeder, in der Mitte ein Wenig ausgehöhlt, zwei Füße 
bildet. 
Die Subsellien, welche in allen Theilen fest und dauerhaft hergestellt sein 
müssen, können in ihren Haupttheilen aus weichem Holze angefertigt werden. 
Nur die Querstollen der Subsellien und die Stützen der Banklehnen sind 
unter allen Umständen aus hartem Holze (Eiche, Birke, Rothbuche) herzustellen. 
Es empfiehlt sich, die Subsellien braun zu beizen und alle Kanten derselben 
angemessen abzurunden. Die Länge der einzelnen Subsellien richtet sich nach 
den Größenverhältnissen der einzelnen Schulklassen, in denen sie aufgestellt 
werden sollen. Im Einzelnen wird bezüglich der Subsellien noch Folgendes 
bestimmt:
        <pb n="549" />
        533 
a) Die Höhe des Sitzes für Kinder 
von 6— 8 Jahren soll 33 Centimeter, 
7 8—10 7 5. 36 » 
10—12» „ 39 „ 
„ 12—14 „ „ 42 „ 
« 14—16 7 i 45 57 
betragen, während die Tiefe desselben für Kinder 
von 6— 8 Jahren 23 Centimeter 
8—10 „ 25 » 
10 —12 „ 27 „ 
12—14 „ 29 „ 
14—16 „ 31 "„ 
7 
77 
77 
77 
« 
betragen muß. 
Um das Vorwärtsrutschen der sitzenden Kinder zu verhüten, ist es em- 
pfehlenswerth, dem Sitzbret gegen hinten eine leichte Vertiefung bis zu etwa 
einem halben Centimeter zu geben. 
b) Jede Sitzbank ist mit einer eigenen, fest an dieselbe angefügten Rück- 
lehne zu versehen, welche aus den an den Enden der Bank, sovwie zwischen 
je drei bis vier Sitzen befindlichen Lehnstützen und einem Lehnbret besteht. 
Dieses Lehnbret, welches zur Stütze des sogenannten hohlen Rückens dient, 
muß je nach der Größe der Kinder der verschiedenen Altersklassen in verschie- 
dener Entfernung über dem Sitzbrete sich befinden. Ferner muß dasselbe auf 
der dem Kinde zugekehrten vorderen Seite mit einer entsprechenden, vor den 
Lehnstützen hervortretenden ovalen Ausladung versehen sein. Diese Ausladung 
soll an der höchsten Stelle 1 Centimeter nicht erheblich übersteigen. Die Ent- 
fernung der unteren Kante des Lehnbretes von dem Sitze soll für Kinder 
von 6— 8 Jahren v16 Centimeter 
» 8—10 » » 
» 10 — 12 77 5% 77 
12 —14 22 „ 
14— 16 „ 23 „ 
betragen, während das Lehnbret selbst für Kinder 
1875. 81
        <pb n="550" />
        534 
von 6— 8 Jahren 7 Cenutimeter 
„ 8— 10 „ 7 „ 
„ 10 —12 „ 8 „ 
„ 12—14 „ 8 „ 
„ 14— 16 „ 9 „ 
hoch sein muß. 
Das Lehnbret soll mit seiner oberen Kante die Höhe des hinter der Bank 
stehenden Tisches nicht überragen. 
Die Banklehne ist in einem stumpfen Winkel von 100 Graden gegen 
die horizontale Fläche des Sitzbretes zurückzuneigen. 
c) Die Tische, deren Platten pultartig ansteigen müssen, sollen 
am höheren Tischrande für Kinder 
von 6— 8 Jahren 56 Centimeter 
„ 8— 10 „ 61 „ 
„ 10— 12 „ 67 
„ 12—14 „ 72 » 
„ 14— 16 „ 77 „ 
hoch sein. 
Die Breite der Tischplatte soll mindestens 28 Centimeter betragen; für 
die größeren Schüler empfiehlt sich jedoch eine Breite bis zu 33 Centimeter. 
Die Steigung des Pultes soll sich zur Breite der Tischplatte wie 1: 6 
verhalten. 
Eine horizontale Fläche ist an der oberen Seite der Tischplatte nicht an- 
zubringen, jedoch empfiehlt es sich, nahe dem obern Rande der letzteren, da 
wo die Tintenfässer eingelassen sind, eine etwa 5 Centimeter breite und in 
ihrer Mitte etwa 1 Centimeter tiefe Rinne zum Einlegen der Federn, Griffel, 
u. s. w. herzustellen. 
Unter den Tischplatten, und zwar 9 Centimeter unter dem niedrigen 
Tischrande, sind wagerechte Breter zur Aufbewahrung der Schulbücher u. s. w. 
anzubringen. 
Diese Breter sollen 7 Centimeter schmaler als die Tischplatten sein. 
Für je zwei Kinder ist in der Nähe des höheren Randes der Tischplatte 
ein Tintenfaß einzulassen, und zwar so tief, daß es nicht über die Fläche 
der Tischplatte hervorragt. 
Die Vertiefungen, in welche die Tintenfässer eingelassen sind, müssen an
        <pb n="551" />
        535 
der untern, nach dem Bücherbret zugekehrten Seite verschlossen sein, um das 
Herausstoßen der Tintenfässer zu verhindern. 
Fußbreter (Fußbänke) sind unter den Tischen nicht anzubringen, weil 
dieselben zur Erzielung einer gesundheitgemäßen Sitzstellung der Schüler nicht 
erforderlich sind und das Reinigen der Schulstube wesentlich behindern. 
d) Die lothrechte Entfernung der Vorderkante des Tisches von der Hori- 
zontalebene des Sitzes (die sogen. Differenz) soll für Kinder 
von 6— 8 Jahren 17 Centimeter 
f 8—10 20 
„ 10—12 „ 22 „ 
„ 12—14 „ 25 „ 
„ 14—16 „ 26 » 
betragen, während der horizontale Abstand der Vorderkante des Tisches von 
der durch die Kante der Sitzfläche gelegten Vertikalebene (die sogenannte Distanz) 
für Kinder 
1 
von 6— 8 Jahren 8 Centimeter 
„ 8— 10 » 9 „ 
„ 10—12 „ 11 „ 
„ 12—14 „ 12 » 
„ 14—16 „ 14 „ 
betragen soll. 
Diese Maße erfordern es, daß die Wangen (Stirnbreter) der Tische und 
Bänke möglichst weit ausgeschnitten werden. 
e) Die auf jeden einzelnen Schüler zu rechnende Sitzbreite hat zu be- 
tragen bei Kindern 
von 6— 8 Jahren 47 Centimeter 
„ 8—10 „ 50 „ 
„ 10—12 „ 54 „ 
„ 12—14 „ 56 „ 
„ 14—16 „ 60„ 
Eine Abbildung des Normal-Subselliums und eine Zusammenstellung der 
Maße finden sich in den Beilagen A und B. 
1) Sämmtliche Subsellien einer Schulklasse sind so aufzustellen, daß die 
Hauptfensterwand sich zur linken Hand der Schüler befindet. Sind bei schon 
bestehenden Schulgebäuden in der den Schülern gegenüberstehenden Wand eben- 
81“
        <pb n="552" />
        536 
falls Fenster, so sind diese entweder zu verblenden oder während des Unter- 
richts durch dichte Vorhänge oder Vorsetzer zu verhillen. 
8) Zwischen der vordersten Subsellienreihe und der Wand, an welcher 
sich das Katheder befindet, ist ein Zwischenraum von mindestens 2,5 Meter, 
an den drei übrigen Wänden ein Gang von etwa je 0,4 Meter frei zu lassen. 
Die in der Nähe des Ofens befindlichen Subsellien sind um etwa 2 Plätze 
zu verkürzen, so daß die dem Ofen zunächst sitzenden Kinder von dem letzteren 
etwa 1 Meter entfernt sind. 
Im Uebrigen sind die Subsellien so aufzustellen, daß es dem Lehrer 
möglichst erleichtert wird, zu jedem Kinde zu gelangen, und daß die Subefellien 
für die jüngeren Altersklassen dem Lehrersitz zunächst stehen. 
2) Der Lehrersitz soll in der Regel aus einem auf einem Tritte ste- 
henden Stuhle, vor welchem ein Tisch mit einem verschließbaren Kasten sich 
befindet, bestehen. Der Tritt für den Lehrersitz wird eine Breite von 1,2 Meter, 
eine Länge von 1,2 Meter bis 2,5 Meter und eine Höhe von 0,17—0,19 Meter 
zu erhalten haben. 
Hinter und neben dem Lehrersitze sind die erforderlichen Vorrichtungen zum 
Aufhängen der Wandtafeln, der Karten und sonstiger Lehrmittel anzubringen. 
3) In jedem Schulzimmer soll sich ein verschließbarer Schrank befin- 
den, in welchem das Schülerbuch, die Zensurtabelle, die Schulversäumnißliste, 
das Tagebuch, die übrigen zum Inventar gehörigen Bücher, die kleineren Unter- 
richts-Apparate und dergl., nach Befinden auch Bücher der Schulkinder, auf- 
zubewahren sind. 
4) In jedem Schulzimmer soll sich ein Thermometer befinden, welches 
entfernt vom Ofen an einer Stelle der Stube 1,2 bis 1,5 Meter über dem 
Boden aufzuhängen ist, und zwar an einer Stelle, wo die Temperatur als die 
mittlere des Zimmers angenommen werden kann. 
Während der Heizzeit soll die Temperatur 15—160 R. betragen. 
5) Wenn künstliche Beleuchtung bei dem Schulunterrichte in Anwen- 
dung kommt, kann auch als Beleuchtungsmaterial Gas oder Erdöl, wenn auch 
nur mit großer Vorsicht, gebraucht werden. Bei Anwendung von Gaslicht sind 
die Flammen von unten her durch Teller oder Kugeln von mattem oder Milch- 
glase zu decken. 
Die Petroleumlampen sollen mit Cylinder und Lichtschirm versehen sein. 
Für angemessene Vertheilung der Flammen ist Sorge zu tragen.
        <pb n="553" />
        537 
6) In jedem Schulzimmer soll sich, sofern der Ofen nicht mit einem 
Mantel aus Blech oder gebranntem Thon umgeben ist (vergl. §. 12), ein 
Ofenschirm besinden, welcher am zweckmäßigsten aus Eisenblech mit doppelten, 
in einem Abstande von 3 Centimetern von einander befindlichen Wänden her- 
zustellen ist und eine Höhe von 1,25 Meter zu erhalten hat. Die Breite 
des Schirmes soll die vordere Ofenfront überragen. 
Für das Brennmaterial ist ein verschließbarer Behälter im Schulzimmer 
aufzustellen. 
3) Sonstige Gelasse für Schulzwecke. 
S§. 16. 
Außer den Schulzimmern sind für größere Lehranstalten im Schulgebäude 
auch die nöthigen Lokale zu Sammlungen (Bibliothek, physikalisches Kabinet u. s. w.) 
sowie ein Zimmer zum Aufenthalt für die Lehrer zu beschaffen. Auch empfiehlt 
es sich, in größeren Schulgebäuden ein besonderes Zimmer für den Rektor der 
Schule einzurichten. Ebenso muß bei größeren Lehranstalten für ältere Schüler 
ein Karzer sich befinden. Derselbe soll hell, von außen heizbar, mindestens 
3 Meter hoch sein, und eine Bodenfläche von mindestens 5 Quadratmeter haben. 
Der für größere Schulanstalten nothwendige Schuldiener erhält seine 
Wohnung am besten im Erdgeschoß, so daß er die Aus= und Eingänge des 
Schulhauses übersehen kann. Die Wohnung umfaßt wenigstens ein heizbares 
Wohnzimmer, ein heizbares Schlafzimmer, eine Kammer, Küche, Dachboden 
und Kellerraum. 
6) Die Gänge und Treppen des Schulhauses. 
8. 17. 
Sämmtliche Gänge eines Schulhauses sollen hell und nicht zugig sein, 
aber doch nach Bedarf jederzeit rasch gelüftet werden können. Die Hauptgänge 
sollen nicht unter 1,7 Meter Breite erhalten. 
Die Treppen sollen der Zahl der dieselben benutzenden Schüler ent— 
sprechend breit gemacht werden. Die geringste lichte Breite muß 1,4 Meter 
betragen. Steigung und Auftritt der einzelnen Stufen soll 0,47 Meter be— 
tragen und ist für erstere 0,15 bis 0,17 Meter am besten zu nehmen. Die 
von einem Stockwerk zum andern führenden Treppen dürfen nicht in einem 
Laufe angelegt und nicht gewunden sein; am besten werden sie in zwei oder 
drei Arme mit dazwischen liegenden Ruheplätzen (Podesten) gebrochen.
        <pb n="554" />
        538 
Ein solides Geländer mit Handgriff ist an der innern Seite der Treppe 
unentbehrlich, an der äußern (an die Wände des Treppenhauses anschließenden) 
Seite genügt ein Handgriff. Wird die Treppe von Schülern sehr verschie- 
dener Altersstufen benutzt, so ist die Anbringung mehrerer Handgriffe in ver- 
schiedenen Höhen wünschenswerth Der oberste Handgriff an der freien Seite 
des Treppenlaufes sollte stets so gestaltet sein, daß er von den Schülern nicht 
als Rutschbahn benutzt werden kann. Das Treppenhaus soll hell sein. 
Die Treppen miüssen sorgfältig unterhalten und gereinigt werden, insbe- 
sondere die Treppen vor dem Hause, an denen Schmutzeisen oder Besen an- 
zubringen sind. Auch am Fuße jeder inneren Treppe und vor jeder Schul- 
zimmerthüre sind Strohmatten oder Bürsten nothwendig. 
Die Treppe vor dem Hause kann von drei Seiten her zugängig ge- 
macht werden, wenn sie nicht mehr als 3 Stufen hat. Im anderen Falle ist 
dieselbe auf einer oder auf beiden Seiten der Hausthür entlang des Hauses 
hinabzuführen und an ihrer freien Seite mit einem soliden Geländer zu 
versehen. 
Größere Schulhäuser sollen mehrere Eingänge, wo möglich von verschie- 
denen Straßen aus, haben. 
7) Die Aborte. 
8. 18. 
Besondere Sorgfalt ist auf die Anlage der Aborte zu verwenden. 
Es ist zu empfehlen, daß die Schülerabtritte außerhalb des Schulhauses, 
und zwar womöglich nördlich von demselben angelegt und etwa durch einen 
bedeckten Gang mit dem Schulhaus in Verbindung gesetzt werden. 
Bei der Wahl des Platzes für die Aborte ist darauf Rücksicht zu nehmen, 
daß die Ausdünstungen nicht durch den herrschenden Wind dem Schulhause zu— 
geführt werden. 
8. 19. 
Unter den gewöhnlichen Aborteinrichtungen empfehlen sich besonders die- 
jenigen, bei denen feste und flüssige Exkremente von einander getrennt werden, 
sei es durch entsprechende Einrichtung der Abtrittsgruben oder in passend ein- 
gerichteten transportabeln Tonnen. 
Die gemauerten Gruben oder steinernen Tröge müssen durchaus wasser- 
dicht gemacht und namentlich auch möglichst luftdicht bedeckt werden. Besser
        <pb n="555" />
        539 
als gemauerte Gruben sind die transportabeln Tonnen, selbst in dem Fall, 
wenn sie eine Einrichtung zur Trennung der festen Exkremente von den flüssi- 
gen nicht haben. 
Die Abtrittsröhren müssen bis in die Grube oder Tonnc hinabreichen, 
frostfrei angelegt und innen glatt sein. 
§. 20. 
Jede Schulklasse, in der sich Kinder einerlei Geschlechts befinden, braucht 
einen verschließbaren Sitzraum, jede gemischte Schulklasse dagegen für jedes 
Geschlecht je einen verschließbaren Sitzraum. Fur alle Knaben einer Schule 
ist außerdem ein besonderer Pißraum nothwendig. 
Die Sitzräume für Knaben und Mädchen sind durch volle Wände von 
einander zu scheiden und die Eingänge zu diesen Hauptabtheilungen auf ent- 
gegengesetzten Seiten des Abtrittsgebäudes anzulegen. 
Die Breite der einzelnen Sitzräume soll mindestens 0,75 Meter, ihre 
Länge mindestens 1,4 Meter betragen. Die Höhe der Sitze ist dem Alter der 
Schüler entsprechend zwischen 0,33 und 0,45 Meter zu nehmen. 
Jede Sitzöffnung ist mit einem Deckel zu versehen. Der Pißraum er- 
hält mindestens 1 Meter Breite. Wenn die Pißrinne nicht etwa ganz in den 
Boden eingelassen und mit Gitter bedeckt, sondern einer Wand entlang an- 
gebracht werden soll, so darf der obere Rand der Pißrinne am höchsten 
Punkt nicht über 0,65 Meter, und am niedrigsten nicht über 0,50 Meter vom 
Boden abstehen. 
Empfehlenswerth ist für den Pißraum die Anbringung von Abtheilungs- 
wänden, aus Steinplatten oder aus Holz hergestellt, 0,55 bis 0,60 Meter von 
einander entfernt, 1.5 Meter vom Boden an hoch und 0,33 Meter breit. 
Die Scheidewände zwischen den einzelnen Sitzräumen der für je ein Ge- 
schlecht bestimmten Aborte werden am besten bis zur Decke hinaufgeführt. Wo 
dies nicht möglich sein sollte, müssen die Wände mindestens 2,2 Meter hoch 
geführt und die Sitzräume oben auf eine passende Weise, z. B. mittelst eines 
Drahtgeflechts, so geschlossen werden, daß das Hinübersehen oder Hinüberwerfen 
in andere Abtheilungen unmöglich ist. 
Die Sitzräume find von außen je mit verschiedenen Schlüsseln, von innen 
mit Haken oder Riegeln verschließbar zu machen.
        <pb n="556" />
        540 
8. 21. 
Alle Aborträume sollen sehr hell gemacht werden; die Verglasung der 
Fenster geschieht am besten mit Rohglas. 
Um das Bemalen und Beschreiben der Abtrittswände zu verhindern, 
können dieselben bis auf 2 Meter Höhe vom Boden aus entweder mit rauhem 
Bewurf versehen oder besser mit glasirten Thonkacheln verkleidet und die Thüren 
rauh gesandelt werden. 
Der Fußboden ist von Asphalt, Cement oder Steinplattung zu fertigen 
und erhält in den Pißräumen gegen die Rinne zu ein Gefälle. Die Wand 
längs der Rinne ist auf etwa 1,5 Meter Höhe vom Boden aus mit Cement 
zu tünchen oder mit Stein= oder Metallplatten zu bekleiden. Können die 
flüssigen Exkremente durch ein Dohlensystem abgeleitet werden, so ist es zweck- 
mäßig, wenn man die Pißrinne und die Wand entlang derselben mit fließen- 
dem Wasser überspült. 
8) Wasserversorgung. 
§. 22. 
Eine gute Versorgung mit Wasser ist dringendes Bedürfniß für ein 
Schulhaus, theils für mancherlei Zwecke der Schule selbst, theils gegen 
Feuersgefahr. In letzterer Hinsicht empfiehlt sich auch die Anschaffung einiger 
Feuereimer und Hand= oder Tragspritzen. 
5) Turn= und Spielplatz. 
§. 23. 
1) Da das Turnen ein nothwendiger Gegenstand des Unterrichts in der 
Volksschule ist (vergl .§. 2 des Volksschulgesetzes), so hat jede Schulgemeinde 
die Verpflichtung, einen passenden Turuplatz für die Schule zu beschaffen. 
Der Turnplatz soll für die gleichzeitig auf demselben beschäftigte Schülerzahl 
hinlänglich geräumig sein und zwar dergestalt, daß an den Grenzen desselben 
die nöthigen Turngeräthe aufgestellt und im Mittelfelde die Frei= und Ord- 
nungsübungen ausgeführt werden können. 
Die Form des Platzes richtet sich nach den jeweilig gegebenen örtlichen 
Verhältnissen, jedoch ist das Mittelfeld desselben als Rechteck mit ebener und 
fester Bodenfläche herzurichten. Die Stellen zur Uebung an den Geräthen 
sind mit lockerem Sande oder trockener Lohe auszufüllen und nöthigenfalls 
durch Abzugsgräben trocken zu halten.
        <pb n="557" />
        541 
Die Lage des Platzes soll hell, aber nicht sonnig; luftig, aber nicht 
zugig sein. 
Der Turnplatz ist zu umfriedigen und an der Grenze wo möglich mit 
Baumpflanzungen zu umgeben. 
Auf dem Platze sind die erforderlichen Turngeräthe anzubringen, über 
deren Beschaffenheit das Hausmann'sche Buch: „Das Turnen in der Volks- 
schule“ Weimar, H. Böhlau 1873, 1I. Auflage, zu vergleichen ist. 
An Turngeräthen müssen auch in kleineren Orten zum Mindesten ein 
Reck und zwei Barren von verschiedener Größe vorhanden sein. 
Für größere Schulen ist die Erbauung einer Turnhalle anzustreben, 
welche gehörig überdeckt und heizbar sein muß. Die Größenverhältnisse einer 
Turnhalle für 50—60 gleichzeitig beschäftigte Schüler sind folgende: 20 Meter 
Länge, 8—9 Meter Breite und 4—5 Meter Höhe. Der Fußboden ist zur 
Vermeidung von Staub gut und stark zu dielen. Die Dielen sind nicht hohl 
zu legen. 
2) Zur Ermöglichung einer angemessenen körperlichen Erholung der Schüler 
während der Unterrichtspausen ist für Knaben und Mädchen ein Spielplatz 
wünschenswerth (vergl. §. 2.). 
Derselbe ist so anzulegen, daß er vom Schulhaus aus übersehen werden 
kann. Man umgiebt den Platz, welcher mit Kies zu beschütten und so an- 
zulegen ist, daß das Regenwasser leicht abfließt, mit einem Zaun oder einer 
Hecke, bepflanzt die Grenze desselben mit schattengebenden Bäumen und rüstet 
ihn noch mit einigen feststehenden Bänken und Turngeräthen, sowie mit einem 
gutes Wasser gebenden, laufenden oder Pumpbrunnen aus. 
Wo in der unmittelbaren Nähe des Schulgebäudes besondere Lokalitäten 
für den Turnunterricht (Turnplatz und Turnhalle) zur Verfügung stehen, können 
nach Umständen diese für die Zwecke des Spielplatzes verwendet werden. 
10) Die Lehrerwohnungen. 
§. 24. 
1) Die einem Lehrer zu gewährende Dienstwohnung soll zwar auf ein- 
fache und bescheidene Ansprüche berechnet, aber anständig und so geräumig sein, 
daß sie selbst für eine größere Familie eine angenehme Häuslichkeit bietet. 
In der Regel hat eine Lehrerwohnung zum Mindesten die nachfolgend bezeich- 
neten Räume zu enthalten: 
1875. 82
        <pb n="558" />
        542 
a) eine Wohnstube 
b) eine Nebenstube 
c) eine Schlafkammer 
c) eine dergleichen 
e) eine Vorrathskammer 
1 eine Küche 
2) eine Speisekammer 
h) einen Keller 
i) einen gedielten Dachboden, 
k) einen im Innern des Hauses befindlichen, 
mittelbar zugänglichen Abort, 
von 
7 
» 
» 
« 
l)einegeräumigcHolztemise. 
Die Küche hat zugleich einen Waschkessel zu enthalten, wenn ein 
besonderes Waschhaus nicht vorhanden ist. 
Weiter ist zu gewähren: 
m) ein Backofen, wenn in dem Orte weder ein Bäcker wohnt, noch ein 
Gemeindebackhaus vorhanden ist, und endlich, wenn irgend thunlich: 
Mn) ein wenigstens 2 Ar großer Hausgarten, sowie 
R) ein gehörig gepflasterter, oder doch mit gepflasterten Uebergängen ver- 
sehener Hof. 
20—24 □Meter Flächengehalt, 
16—20 
12—16 
10—12 
9—12 
9—12 
5—7 
10—16 
1 1 
77 7 
oder doch von dort aus un- 
Die Wohnungsräume des Lehrers sollen in der Regel 2,80—3 Meter 
hoch sein. 
Die Wohnungsräume sind thunlichst nach Süden oder Osten, die Küche, 
Speisekammer und Vorrathskammer, sowie der Keller und die Abortanlage thun- 
lichst nach Norden zu verlegen. 
2) Ist mit einer Stelle Oekonomie verbunden, und sind deshalb nach 
§. 31 des Volksschulgesetzes die entsprechenden Wirthschaftsräume zu ge- 
währen, so entscheidet bei vorhandenen Irrungen über das Maß dieser Leistung 
zwischen dem Lehrer und dem Schulvorstande das Schulamt, und in letzter 
Instanz die oberste Schulbehörde darüber, welche Wirthschaftsräume im ein- 
zelnen Falle zu beschaffen sind.
        <pb n="559" />
        543 
II. Verfahren bei dem Bau und der Weaufsichtigung der Schulhäuser. 
11) Verfahren bei Schulbanuten. 
§. 25. 
1) Wird die Herstellung neuer Schulbaulichkeiten oder ein umfassender, 
die bisherigen Einrichtungen wesentlich verändernder Reparatur= oder Umbau 
von der Schulgemeinde selbst oder von einer Schulaufsichtsbehörde für nöthig 
erachtet, so hat der Schulvorstand einen tüchtigen Bautechniker mit der An- 
fertigung des Bauprojekts zu beauftragen. 
2) Der Techniker hat für Herstellung eines Situationsplans und der 
erforderlichen Grund-, Auf= und Durchschnittsrisse des Schulgebäudes, bei nicht 
wagerechtem Bauplatze zugleich auch für Darstellung der Terrain-Profile, und 
in allen Fällen für Aufstellung eines speziellen Kostenanschlags zu sorgen. 
In die Situationszeichnung ist die Umgebung des Bauplatzes bis auf 
eine Entfernung von ca. 20 Meter mit aufzunehmen. Die Himmelsgegenden 
sind in der bei Karten üblichen Weise anzugeben, so daß das nördliche Ende 
des Terrains die obere, das südliche die untere Seite der Zeichnung einnimmt. 
Die Zeichnungen sind, unter Zugrundelegung des Metermaßes, nach 
einem Maßstabe von l/o0 der wirklichen Länge, aufzutragen und die durch- 
schnittenen Theile durch Farben charakterisirt zu bezeichnen. 
Zu den Ansichten ist die Anwendung größerer, auf ½5 bis ½0 der 
wirklichen Länge ausgedehnter Maßstäbe zu empfehlen. Die Situationspläue 
sind nicht kleiner als nach einem Maßstabe von 1/800 der wirklichen Länge 
aufzutragen (vergl. §. 2 der Ministerial-Berordnung zur Ausführung des Gesetzes 
vom 11. Mai 1869, die polizeiliche Beaufssichtigung der Bauten betr., vom 
4. September 1873). 
In den Baurissen sollen die Maße genau eingezeichnet werden. 
Bei Rissen für Umbauten und Erweiterungsbauten sind die neu aus- 
zuführenden Bautheile von den beizubehaltenden durch Linien von abweichender 
Farbe zu unterscheiden. 
Kommen Bauten in Frage, bezüglich deren voraussichtlich verschiedene 
Ansichten über das Bauprogramm aufgestellt werden können, so empfiehlt es 
sich, nicht alsbald zur Ausarbeitung der vollständigen Bauzeichnungen zu schreiten, 
sondern zunächst nur eine mit eingeschriebenen Maßen versehene Bleistiftskizze, 
welche das Projekt veranschaulicht, herstellen zu lassen. 
3) Hat der Bautechniker die Bauvorlagen geliefert, so hat der Schul- 
82“
        <pb n="560" />
        544 
vorstand dieselben zu prüfen, sowie in Gemäßheit der Ministerial-Verordnung 
vom 4. September 1873 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Mai 1869, 
die polizeiliche Beaufsichtigung der Bauten betr., prüfen zu lassen und nach 
Beseitigung etwaiger Anstände dieselben an das Schulamt einzusenden. Dabei 
ist eine in's Einzelne gehende Bezeichnung der durch den Bau zu befriedigenden 
Bedürfnisse erforderlich, sowie, wenn es sich um die Neuanlegung oder Ver- 
änderung von Schulzimmern handelt, die Beibringung einer Aufstellung über 
die Zahl der Kinder, welche in jedem der letztvergangenen 10 Jahre schul- 
pflichtig gewesen sind und in jedem der nächsten 5 Jahre voraussichtlich schul- 
pflichtig werden (vergl. Art. 9 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 
1874 zum Volksschulgesetz). 
Wünscht die Gemeinde zu dem Bau eine Unterstützung aus öffentlichen 
Mitteln zu erhalten, so ist das diesfallsige Gesuch mit dem Einsendungsberichte 
zu verbinden und gehörig zu begründen (vergl. Art. 35 der Ausführungs- 
Verordnung vom 16. Dezember 1874 zum Volksschulgesetz). 
4) Das Schulamt prüft unter Zuziehung des dem Großherzoglichen Bezirks- 
direktor zugewiesenen Bauverständigen (Landbaumeister) das Bauprojekt und 
stellt, dafern nöthig, an Ort und Stelle die ihm erforderlich erscheinenden 
Ermittelungen über die Zweckmäßigkeit des Bauprojekts an. 
Bestehen irgend welche Zweifel in Bezug auf die gesunde Lage eines 
gewählten Bauplatzes, so hat das Schulamt das Gutachten des zuständigen 
Physikats einzuholen. 
Hierauf sendet das Schulamt das Bauprojekt mit gutachtlichem Berichte 
an die oberste Schulbehörde ein, welche über Genehmigung des Projekts end- 
gültig entscheidet. 
Die genehmigten Baurisse werden abgestempelt und gehen an das Schul- 
amt zur Weiterverfügung zurück. 
5) Handelt es sich nur um Reparaturen oder solche Umbauten an 
Schulhäusern, welche die bestehenden Einrichtungen nicht wesentlich ver- 
ändern, so hat der Schulvorstand zwar auch an das Schulamt zu berichten 
und zum Zweck der Genehmigung die nöthigen Vorlagen zu machen, allein die 
Berichtserstattung des Schulamts an die oberste Schulbehörde ist in solchen 
Fällen nur dann erforderlich, wenn dem Schulamte gegen das Projekt wesent- 
liche, nicht auf anderem Wege zu beseitigende Bedenken beigehen. Von gering-
        <pb n="561" />
        545 
fügigen Reparaturen, welche lediglich die Instandhaltung der Gebäude be— 
zwecken und in der Regel alljährlich an jedem Gebände nöthig zu werden 
pflegen, braucht auch das Schulamt nicht in Kenntniß gesetzt zu werden. 
6) Werden umfassendere Umbauten, Reparaturen oder Neubauten erforder- 
lich, so haben die Schulvorstände und Schulämter darauf zu sehen, daß die 
gesammten Vorarbeiten womöglich im Spätherbst oder Winter beendigt werden, 
damit die Genehmigung zur Vornahme des Baues zu einer Zeit erfolgen 
kann, welche die alsbaldige Inangriffnahme des letzteren im Frühjahre ermöglicht. 
7) a) Die nächste Aufsicht über Schulbaulichkeiten steht dem Schul- 
vorstande zu und es hat dieser namentlich dafür zu sorgen, daß die Ausführung 
der Bauten in die Hände tüchtiger Bangewerken gelegt werde, daß die Bau- 
kontrakte gehörig zum Abschlusse gelangen, und daß der Bau in meisterhafter 
Weise zur Ausführung gebracht werde. 
b) Nächst dem Schulvorstande liegt es dem Schulamte ob, die Schul- 
baulichkeiten in ihrer Ausführung zu überwachen (vergl. §. 66 Z. 3 des Volks- 
schulgesetzes). Namentlich hat das Schulamt darauf zu sehen, daß die Bau- 
erlanbniß der zuständigen Polizeibehörde gehörig nachgesucht werde, daß bei 
größeren Bauten die Bankontrakte in schlüssiger Form und für die baupflichtige 
Gemeinde möglichst günstig abgeschlossen werden, daß die Schulvorstände den 
Fortgang eines Baues gehörig fördern, und daß die Baugewerken, resp. Akkor- 
danten, von ihren kontraktlichen Verpflichtungen nicht eher entbunden werden, 
bis durch die Abnahme des Baues dessen solide und kunstgerechte Ausführung 
festgestellt worden ist. 
c) Die Abnahme aller derjenigen Bauten, zu deren Inangriffnahme die 
Genehmigung der obersten Schulbehörde erforderlich ist, erfolgt durch das 
Schulamt unter Zuziehung des Bautechnikers des Bezirksdirektors oder in dessen 
Behinderung eines anderen geeigneten Bauverständigen. 
Ueber das Resultat der Abnahme des Banues, deren Kosten die baupflichtige 
Kasse trägt, ist an die oberste Schulbehörde zu berichten. 
Ist der Großherzogliche Fiskus baupflichtig, so bewendet es hinsichtlich 
der Abnahme des Baues bei den bisher bestandenen Vorschriften, es ist jedoch 
das Schulamt von derselben vorher zu benachrichtigen. 
Solche Bauten, welche der Genehmigung des Schulamtes unterliegen, 
nimmt — wenn das Schulamt nicht ein Anderes bestimmt —, der Schul- 
vorstand ab. Ueber das Resultat der Abnahme berichtet er an das Schulamt.
        <pb n="562" />
        646 
8) In der Regel darf ein neuerbautes Schulhaus sowie eine Lehrer- 
wohnung oder ein Schulzimmer in einem neuerbauten Stockwerke nicht vor 
Ablauf von 9 Monaten nach Vollendung des Rohbaues bezogen werden. Wird 
eine frühere Benutzung beabsichtigt, so ist die Erlaubniß der Ortspolizeibehörde 
sowie des Großherzoglichen Schulamts dazu nachzusuchen, welche nach Umständen 
die Frist bis auf 4 Monate und bei neuerbauten Stockwerken auf 3 Monate 
ermäßigen dürfen, wenn durch das Gutachten des zuständigen Physikats fest- 
gestellt ist, daß der Bau vollständig ausgetrocknet und ein gesundheitliches Be- 
denken gegen die Benutzung desselben nicht vorhanden ist. 
9) Die Erlaubniß zur Einweihung eines neuen Schulhauses ist von 
dem Schulvorstande bei dem Schulamte zu erbitten. 
Von der bevorstehenden Einweihung größerer Schulhäuser für gegliederte 
Schulen ist die oberste Schulbehörde durch das Schulamt in Kenntniß zu setzen. 
12) Verfahren bei Beaufsichtigung der Schulhänser. 
§. 26. 
1) Dem Schulvorstande liegt es ob, die Schulgebäude in ihrem bau- 
lichen Zustande und in ihrer Benutzung zu beaufsichtigen. Zu dem Zwecke 
hat derselbe halbjährlich dieselben zu besichtigen, oder durch eine dazu ans 
seiner Mitte gewählte Kommission besichtigen zu lassen. Ergeben sich bauliche 
Mängel, so ist alsbald, eventuell nach Gehör eines Technikers, für deren Ab- 
stellung im geordneten Wege zu sorgen. 
Diese Besichtigung hat sich auch auf die von den Lehrern bewohnten 
Räunlichkeiten zu erstrecken und es ist darauf zu sehen, daß auch diese stets 
in pfleglicher Weise benutzt und in jeder Beziehung sauber gehalten werden. 
2) Auf die gehörige Instandhaltung der Schulhäuser haben namentlich 
auch die Ortsschulaufseher und Lehrer selbst fortgesetzt ihre Aufmerksam- 
keit zu richten, und es ist deren Pflicht, alle Umstände zur Kenntniß des 
Schulvorstandes zu bringen, welche auf die bauliche Beschaffenheit der Gebände 
sich beziehen. 
Hinsichtlich der Lüftung und Reinhaltung der Schullokale wird 
insbesondere noch Folgendes bestimmt: 
a) Die Lüftung mittelst Oeffnung der Feuster und Thüren (vergl. S. 13)
        <pb n="563" />
        547 
muß, und zwar auch im Winter, sowohl in den Unterrichtspausen, als nach 
dem Schlusse der Schulstunden vorgenommen werden. 
Das gleichzeitige Oeffnen ganzer Fenster und der Thüren ist in der Regel 
nur in den Pausen zulässig. Während der Unterrichtszeit soll daher, soweit 
erforderlich, vorzugsweise von den in §. 13 erwähnten Einrichtungen zur Her- 
stellung einer beschränkteren Luftzuströmung Gebrauch gemacht werden. Bei 
der in den Pausen vorzunehmenden ausgiebigeren Lüftung haben die Schüler, 
namentlich wegen der möglichen Nachtheile der künstlich erzeugten Zugluft, das 
Schulzimmer zu verlassen. Zu ihrem Aufenthalt während dieser Zeit dienen 
die in §. 23 erwähnten Räumlichkeiten, nöthigenfalls auch die Gänge, welche 
während der Unterrichtszeit gehörig gelüftet werden müssen. 
Der Lehrer soll alsbald für Abhülfe sorgen, wenn die Schüler sich über 
unreine Luft im Schulzimmer beklagen. 
b) Wenn auch der Lehrer das Reinigen der Schullokalitäten nicht über- 
nommen hat, so ist gleichwohl von ihm die Aufsicht darüber zu führen, daß 
die Reinigung in ordnungsmäßiger Weise bewirkt werde. Namentlich sollen 
Schulzimmer, Treppen und Gänge in der Regel täglich von Schmutz und 
Staub sorgfältig gereinigt und während des Jahres wenigstens viermal, nach 
Bedürfniß, und wo immer möglich auch öfter, gründlich gescheuert werden. 
Durchgreifendere Reinigungen des ganzen Hauses, Anstreichen der Wände 
und dergleichen sollen in den Ferien so zeitig vorgenommen und so rasch ge- 
fördert werden, daß Alles vor dem Wiederbeginn des Unterrichts gehörig 
trocknen kann. Die Subsellien sowie der Lehrersitz sind einige Zeit nach dem 
Auskehren des Schulzimmers abzuwischen, auch sind Wände, Oefen, Kästen, 
Gesimse, Schränke u. s. w. abzustäuben. 
Die Fenster find stets rein zu erhalten. Mit Wasser angelaufene Fenster- 
scheiben find fleißig abzuwischen, ebenso die Fensterbrüstungen, resp. Fensterbreter, 
beim Aufthauen der gefrorenen Fenusterscheiben (vergl. §S. 10.). 
Nasse und schmutzige Kleidungsstücke, Regenschirme und dergl. sollen wo- 
möglich außerhalb des Schulzimmers abgelegt werden können, zu welchem Zweck 
die erforderlichen Haken oder Rechen und Behälter zum Einstellen der nassen 
Regenschirme in einem besonderen Gelasse anzubringen sind. 
Daß die Schüler vor dem Eintritt ins Schulzimmer die Fußbekleidung 
gehörig reinigen und an den Gebrauch der hierzu vorhandenen Einrichtungen 
(vergl. §. 17) sich gewöhnen, hat der Lehrer sorgfältig zu überwachen.
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        548 
Besondere Beachtung erfordert die Reinhaltung der Schulabtritte. Die 
Sitzbreter sollen täglich gereinigt, der Boden mindestens einmal in der Woche 
abgewaschen werden. Die rechtzeitige Leerung, regelmäßige Lüftung und zeit— 
weilige Desinfektion durch Einschüttung einer Lösung von Eisenvitriol oder 
Karbolsäure in die Abtrittsröhren und Gruben ist dringend zu empfehlen. 
3) Die Mitglieder der Schulämter sind verpflichtet, bei gelegent- 
licher Anwesenheit im Orte die Schulhäuser nebst Zubehör in Augenschein zu 
nehmen und die Abstellung etwaiger Mißstände in Bezug auf bauliche Ver- 
hältnisse und Benutzung der Schulhäuser zu veranlassen. 
4) Das Dienstinventar, über welches die Lehrer genaue und vollständige 
Verzeichnisse in ihrem eigenen wie im dienstlichen Interesse zu führen haben 
(vergl. Art. 10 Z. 3 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 
zum Volksschulgesetz), ist in erster Linie der Obhut der Lehrer selbst anver- 
traut, es sind jedoch auch die Schulvorstände und die Schulinspektoren ver- 
pflichtet, öfter Revisionen desselben vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß 
mangelhafte oder fehlende Stücke ergänzt und beschafft werden. Das Dienst- 
inventar soll von dem Schulvorstande alljährlich zum Mindesten einmal revidirt 
werden. Ueber den Befund der Revisionen ist eine vom Vorsitzenden des 
Schulvorstandes und vom Lehrer zu unterzeichnende Niederschrift zu den Schul- 
vorstands-Akten zu bringen. 
Weimar am 10. November 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling.
        <pb n="565" />
        549 
Uebersicht des Inhalts 
der 
Verordnung über das Schulbauwesen. 
I. Einrichtung der Schulhäufer. 
1) Die Räume des Schulhauses im Allgemeinen. (E. 1.) 
2) Lage des Schulhauses. (§ 2.) 
3) Konstruktion der Mauern und Wände. (§. 3.) 
4) Die Schulzimmer. 
a) Eintheilung derselben. (§. 4.) 
b) Größe der Schulzimmer. (§. 5.) 
c) Fußboden, Wände, Decken und Thüren der Schulzimmer. (§§8. 6— 9.) 
d) Die Fenster der Schulzimmer. (88. 10 u. 11.) 
J) Einrichtungen zur Heizung der Schulzimmer. (*. 12.) 
f) Einrichtungen zur Ventilation der Schulzimmer. (8§. 13 u. 14.) 
6) Mobiliareinrichtung der Schulzimmer. (§. 15) 
5) Sonstige Gelasse für Schulzwecke. (§. 16.) 
6) Die Gänge und Treppen des Schulhauses. (5. 17.) 
7) Die Aborte. (§§. 18, 19, 20 und 21.) 
8) Wasserversorgung. (s§. 22.) 
9) Turn= und Spielplatz. (5§. 23.) 
10) Die Lehrerwohnungen. (5. 24.) 
II. Verfahren bei dem Bau und der Beaufsichtigung der Schulhäufer. 
11) Verfahren bei Schulbauten. (§. 25.) 
12) Verfahren bei Beaufsichtigung der Schulhäuser. (5§. 26.) 
1875. 83
        <pb n="566" />
        550 
A. 
Subsellium für Kinder von 12 — 14 Jahren. 
1) Seitenansicht. 
  
  
  
  
E——“ 
. 
* "6
        <pb n="567" />
        551 
B. 
In Centimetern ausgedrückte Maaße des Normal-Subselliums 
für Kinder im Alter 
  
von 
Linie: 6—8 S—10 win 1 7 # 11—16 
Jahren. Jahren. Jahren. Jahren.. Jahren. 
a—--b 56. 61. 67. 772. 77. 
b—e 28. 30. 33. 33. 33. 
·—4 5. 56. bi. 67. ri. 
h 17. 20. 22,. 25. 26. 
— 20. 22. 25. 226. 25. 
gh 8. 9. 11 12. 14. 
b—i 8. 9. 9 10. I1. 
gk 33 36. 39. 22. 45. 
8—1 23 25. 27 29. 31. 
1— m 16 18. 20. 22. #323. 
mn 7. 7. 8 8. 9. 
K—p 56. 61. 67. 72. 77. 
a—p 67. 72. 79. 82. 86. 
  
  
  
  
  
Die Sitzbreite beträgt für je ein Kind der vorstehend bezeichneten Altersstufen: 
47, 50, 54. 56, 60. 
83“
        <pb n="568" />
        Ministerial-Bekanntmachungen. 
[1381 I. Indem wir auf den nachstehenden Inhalt einer Bekanntmachung des 
Reichskanzlers, welche im Reichsgesetzblatte Nr. 31 veröffentlicht worden ist: 
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 
8. 1. 
Vom 1. Jannar 1876 ab gelten die Guldenstücke süddeutscher Währung nicht ferner 
als gesetzliches Zahlungsmittel. 
Es ist daher vom 1. Jannar 1876 ab außer den mit der Einlösung beauftragten 
Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
§. 2. 
Die im Umlauf befindlichen Guldenstücke süddeutscher Währung, sowie folgende, auf 
Grund des Artikels 6 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 in Folge der Einführung der 
Reichswährung vom 1. Januar 1876 ab außer Kurs tretende Scheidemünzen süddeutscher 
Währung, nämlich: 
die Sechskreuzerstücke, 
die Dreikreuzerstücke, 
die Einkrenzerstücke und 
die Theilstücke des Kreuzers, mit alleiniger Ausnahme der bayerischen Heller, 
werden in den Monaten Januar, Februar, März und April 1876 von den durch die 
Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese 
Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, 
zu ihrem gesetzlichen Wexthe für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung ge- 
nommen, als auch gegen Reichs= beziehungsweise Landesmünzen umgewechselt. 
Nach dem 30. April 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder 
in Zahlung, noch zur Umwechselung angenommen. 
8. 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte 
und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf 
verfälschte Münzstücke keine Amwendung. 
Berlin, den 10. Dezember 1875. 
Der Reichskanzker. 
v. Bismarck. 
auch hiermit aufmerksam machen, bringen wir weiter zu öffentlicher Kenntniß, 
daß im Interesse der Einwohnerschaft derjenigen Landestheile, innerhalb deren
        <pb n="569" />
        553 
solche Münzen süddeutscher Währung im Großherzogthume Sachsen in bedeu— 
tenderem Maße bisher umliefen, die nachbenannten Kassestellen: 
die Großherzoglichen Rechnungsämter zu Kaltennordheim, Ostheim 
und Tiefenort, 
die Großherzogliche Forstgeldereinnahme zu Zillbach und 
die Großherzogliche Steuerreceptur zu Remda 
beauftragt sind, diese Münzen, obgleich sie nicht die Natur eines allgemeinen 
gesetzlichen Zahlungsmittels im Großherzogthume haben, deren Umlauf als 
Zahlungsmittel aber im Großherzogthume und was die Sechs-, Drei- und 
Einkreuzerstücke betrifft, in den betreffenden Grenzbezirken nach der Verordnung 
vom 17. November 1840 gestattet war, in Beträgen von Sieben Kreuzern 
und dem Vielfachen, davon in der Zeit 
vom 3. Januar bis mit 14. Februar 1876 
zu ihrem gesetzlichen Werthe (Artikel 14 8. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juli 
1873) sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichs= bezüglich Landes- 
münzen umgewechselt werden. 
Zugleich fordern wir die übrigen Großherzoglichen Kassestellen, bei wel- 
chen die 
Guldenstücke 
süddeutscher Währung bisher ausnahmsweise in Zahlung anzunehmen waren 
(Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Dezember 1858, Regierungsblatt vom 
Jahre 1859, Seite 1 flg.), hierdurch auf, die bei ihnen am 1. Januar 1876 
vorhandenen dergleichen Guldenstücke im Laufe des Monats Januar 1876 an 
die Großherzogliche Hauptstaatskasse hier mit abzuliefern, vom 1. Januar 
1876 an aber Münzen der süddeutschen Währung überhaupt in keinem Falle 
weiter in Zahlung anzunehmen. « 
Weimar am 13. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="570" />
        554 
(139) II. Der durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Juli 1865 
(S. 360 des Reg.-Blatts) zur Veröffentlichung gebrachte Nachtrag zum Statut 
der Sparkasst in Apolda vom 16. Juni 1865 hat durch einen weiteren höchsten 
Orts gnädigst genehmigten Nachtrag vom 23. November d. J. eine Verände- 
rung erlitten, dahin lautend: 
der Gemeinderath soll bei der ihm zustehenden Wahl der hiesigen 
Sparkasse-Ausschußmitglieder auf seine eigenen Mitglieder nicht weiter 
beschränkt sein und tritt der dieser Bestimmung entgegenstehende Inhalt 
des mit Bestätigungs-Urkunde vom 22. Juli 1865 versehenen Spar- 
kasse-Statut-Nachtrags vom 16. Juni 1865 von jetzt an außer Kraft. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
[140| III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, ist dem J. G. May in Buckau ein Erfindungs-Patent auf 
einen Funkendämpfer, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraus- 
setzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der 
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt von Jahre 1843 Seite 
13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von 
heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
        <pb n="571" />
        555 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
pr. Schomburg. 
II41) IV. Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung im Regierungs-Blatt 
vom 6. Juli 1871 (S. 128) wird hierdurch weiter zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß für die nach § 2 des Gesetzes vom 23. Februar 1872 zur 
Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 
1870 (Reg.-Blatt von 1872 S. 46) von dem Staats-Ministerium, Departe- 
ment des Innern, zu ernennende Kommission zur Ausübung der von dem 
Großherzogthum unmittelbar übernommenen Funktionen des Landarmenver- 
bandes 
der Großherzogliche Regierungsrath Genast, zu Weimar, 
vom 1. Januar 1876 ab als Kommissar, unter gleichzeitiger Entbindung des 
Großh. Geheimen Regierungsraths Hildebrandt von diesen Funktionen, ernannt 
worden ist, und daß 
der Großherzogliche Ministerial-Sekretär Aulhorn daselbst, 
als Stellvertreter des Kommissars, sowie gleichzeitig zur Besorgung der vor- 
kommenden Sekretariatsgeschäfte bestimmt bleibt. 
Weimar am 27. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
I142) V. Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 17. d. Mts. wird hier- 
durch zur Nachachtuug für den Bereich des Amtsbezirks Ostheim mit Aus-
        <pb n="572" />
        556 
schluß des Ortes Melpers bekannt gemacht, daß vom 1. Jannar 1876 an 
auch der Malzaufschlag in Reichswährung mit dem dem bestehenden Satze von 
2 Gulden 20 Kreuzer gleichkommenden Betrage von 4 Mark von dem Hekto- 
liter der in Artikel 1 Ziffer I des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 18. 
Februar 1871 (Seite 252 des Reg.-Blatts vom Jahr 187 1) bezeichneten 
Gegenstände nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu erheben ist. Die 
Vorschriften der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1874 (Seite 507 des 
Reg.-Blatts) treten daher vom 1. Januar 1876 an außer Anwendung. 
Weimar am 27. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
[143) Das 31. und 32. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1091 die Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Gul- 
denstücke süddeutscher Währung, sowie die Einlösung der vom 
1. Januar 1876 ab außer Kurs tretenden Scheidemünzen süddeut- 
scher Währung, vom 10. Dezember 1875; unter 
Nr. 1092 das Gesetz, betreffend die Umwandlung von Aktien in Reichs- 
währung, vom 16. Dezember 1875; unter 
Nr. 1093 das Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 4 des Gesetzes 
über das Postwesen des deutschen Reichs vom 28. Oktbr 1871, 
vom 20. Dezember 1875; unter 
Nr. 1094 das Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die 
Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 in Südhessen, vom 20. 
Dezember 1875; unter 
Nr. 1095 das Gesetz, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche 
im Reichsdienste angestellt find, vom 20. Dezember 1875. 
Leimar — Hos-Buchdrucerer.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
