Regierungs latt für das Großherzogthum Sachsen-Wrcimar-Eise nach. Nummer 7. Weimar. 18. März 1876. 24 Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden, Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 2c. 2c. verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: §. 1. Die Zustellung gerichtlicher Verfügungen und Ausfertigungen kann durch die Post erfolgen. Die Zustellung durch die Post hat die nämliche Wirkung, als wenn sie durch einen verpflichteten Diener oder Boten der absendenden Behörde er- folgt wäre. §. 2. Die Zustellung durch die Post gilt als legal bewirkt, wenn sie a) in Gemäßheit der über die Bestellung gerichtlicher Schreiben mit Be- händigungsschein bestehenden Vorschriften durch einen hierzu verpflich- teten Postbediensteten geschehen ist, und wenn b) zur rechtlichen Wirksamkeit nicht die Mitwirkung einer zu regquiriren- den andern Behörde erforderlich ist. §. 3. Der Nachweis der Zustellung durch die Post gilt als erbracht, wenn der 1876. 7