Regierungs Platt für oas Großherzogthum Sachsen -Weimar-Eisenach. Nummer 12. Weimar. 22. April 1876. 47 Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden, Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 2c. 20c. verordnen hierdurch mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: Vom 1. Januar 1876 an wird aus Staatsmitteln ein jährlicher Beitrag von Zwei und Dreißig Tausend Mark an den im Großherzogthum bestehen- den Centralfonds für die Besoldungen der evangelischen Geistlichen gezahlt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben Weimar am 12. April 1876. · Carl Alexander. G. Thon. Stichling. von Groß. Gesetz, Beiträge zu dem Centralfonds für die evangelische Geistlichkeit betreffend. 1876. 12