Begierungs-latt Großherzogthum Sachscu-Wcimar-Eisenach. Nummer 11. VWeimar. 156. Mai 1877. Jndalt: Siebemter. Nachtrag zu dem Gesetze über Sporteln und Gebühren in Gerichts und Verwaltungssachen mm 51. August 1865 S. 77. — Abanderungen der Postordnung vom 18. Dezember 1874 S. 79. (80| Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden, Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg rc. ꝛc. verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: 8. 1. Die Bestimmungen in §. 101 Ziffer VII des Sportelgesetzes über die Erhebung von Gebühren seitens der Visitatoren für Visitation öffentlicher und Privatschulen sind aufgehoben, ingleichen auch die Bestimmungen in §. 103 desselben Gesetzes über die Aufbringung dieser Gebühren sowie der anläßlich der Schulvisitationen erwachsenen Transportkosten. Die den Schulinspektoren aus Anlaß der Schulvisitationen erwachsenden Aufwände werden aus der Volksschulkasse bestritten. §. 2. Die durch § 101 Ziffer III des Sportelgesetzes geordneten Gebühren bei Besetzung von Schulstellen, sowie diejenigen Gebühren, welche nach 8 101 1877. 13