33 Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eise nach. —... Ö.“. — — —ffl g — — — Nummer 8. Weimar. 22. März 1678. — — Mñ— Inbarr Eesetz die von den Armenverbänden im Großherzogthum zu erstattenden Armenpflegekosten betreffend, 3. — Wechsel in der Haupt-Agentur der Schlesischen Hapelschädenk Versicherungs. Gesellschaft zu Hecblen S. 36. — Ministerial Bekanntmachung, die Einziehung der Einhundertmarknoten der vormaligen Preußischen Bank betreffend S. 36. 22 Wir Carl Alerander, von Gottes Gnaden, Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tantenburg 20. 20. verordnen, mit Zustimmung des getreuen Landtags, im Anschluß an die Be- stimmungen in §. 30 des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt S. 360 folg.) was folgt: S. 1. Der Darifsatz, mit welchem die für die Verpflegung eines erkrankten oder arbeitsunfähigen Hülfsbedürftigen entstandenen Kosten einem Armen- verbaude im Großherzogthum Sachsen von einem andern dasigen Armenver- bande zu erstatten sind, beträgt für jeden Tag der Verpflegung a) bei Hülfsbedürftigen im Alter vom vollendeten 14. Lebensjahre an 80 Pfennige 8