49 Regierungs-Zlatt für das Großherzogthum Sachsen -Weimar-Eisenoch. Nummer 12. Weimar. 1. Mai 1878. Jnhal#t: hche zu dem revidirten — vom 15. Oktober 1850 Über die Verfellung, des Großherzog-= vom 5. Mai 1816 S. 49. — Revidirte Geschäftsordnung für den Landtag 38 Wir Carl Alerander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. Nachdem von Unserm getreuen Landtage folgender Nachtrag zum revi- dirten Grundgesetz vom 15. Oktober 1850 über die Verfassung des Großher= zogthums vom 5. Mai 1816 innerhalb der verfassungsmäßig erforderten Formen beschlossen worden ist und die Beschlußfassung des Landtags Unsere Zustimmung erlangt hat, verkünden Wir diesen Nachtrag wie folgt: Nachtrag zum revidirten Grundgesetze vom 15. Oktober 1850 übrr die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 181 8. 1. Die §§. 21, 22, 23, 24 und 25 des revidirten Grundgesetzes werden aufgehoben. Die Geschäfts-Ordnung enthält die näheren Bestimmungen darüber, von 1878. 12