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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878.</title>
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            <idno>rbl_swe_1878</idno>
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        egierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  Weimar  Eise  nach
auf  das  Jahr  18728.

   

—

*  9

Zweinndsechzigster  Jahrgang.

Weimar,
gedruckt  in  der  Hof.  Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlau.
        <pb n="2" />
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        I

chronologische  Aebersicht

der  in  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  im  Jahre  1878

erschienenen  Gesetze  und  Verordnungen.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Inhalt.

 

1878
11.  Januar

12.  Januar
26.  Januar
30.  Januar

8.  Februar
6.  März

6.  März
11.  März

12.  März

16.  März

 

 

Ministerial-Bekanntmachung,  die  Bildung  eines  künstlerischen,
  eines  photographischen  und  eines  gewerblichen
Sachverständigen-Vereins  nach  Maßgabe  der  Reichsesetze
  vom  9.,  10.  und  11.  Januar  1876  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung  über  die  Zusammensetzung
des  vorerwähnten  Vereins,  Mitglieder  und  Vorsitz.

Vertrag  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  Herzoglich

  Meiningenschen  Regierung,  den  Bau  der  Feldabahn
  betreffend.

Revidirte  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom
6.  Mai  1876,  die  Fischerei  betreffend.

Abänderungen  der  Postordnung  vom  18.  Dezember  1874.

Höchste  Verordnung,  betreffend  die  theilweise  Abänderung
der  Verordnung  vom  24.  Juni  1848  hinsichtlich  der
Marktorte,  deren  Martini-Marktpreise  der  Ermittelung
des  Werthes  von  Körnerfrüchten  zum  Behufe  der  Ablösung
  zu  Grunde  gelegt  werden  sollen.

Gesetz,  die  von  den  Armenverbänden  im  Großherzogthum
zu  erstattenden  Armenpflegekosten  betreffend.

Gesetz,  die  Eheschließungen  männlicher  Angehörigen  der
rechts-rheinischen  Gebietstheile  des  Königreichs  Bayern
und  männlicher  Ausländer  betreffend.

Nachtrag  zu  der  Instruktion  vom  13.  Dezember  1875  für
die  Standesbeamten,  Aufhebung  der  Ziffer  9  des  §  17
betreffend.

Vertrag  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung
  und  der  Lokomotiv.Fabrik  Krauß  &amp;amp;  Comp.
zu  München  wegen  des  Baues  und  Betriebes  einer
Sekundärbahn  von  Salzungen  nach  Vacha  und  von
Dorndorf  bis  Kaltennordheim.

Nr.  des  Seite  des
Reg.=  Regierungs-Blatts,
  Blatts.
2  5—6
2  6—7.
17  131  —134.
3  9—16.
Tr
5  21—24.
7  29—31.
8  33—35.
10  41—42.
10  43—44.
17  98—119.

 

 

1“
        <pb n="4" />
        IV

 

Datum

 

Nr.  des  Seite  des
des  Inhalt.  —  —
Gesetzes  2c.  Blatts.  latts.
1878
18.  März  Instruktion  für  die  Standesbeamten,  die  Zeit  für  die  Vor-  10  44.
nahme  der  bürgerlichen  Ebeschließungen  betreffend.
27.  März.  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Grundgesetze  vom  15.  Oltober  12  49—50.
1850  über  die  Verfassung  des  Großherzogthums  vom
5.  Mai  1816.
30.  März  Vierter  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  17.  November  1869  9  37—38.
über  Errichtung  einer  Landes-Kreditkasse  im  Großherzogthum
  bezüglich  zu  dem  dazu  erlassenen  Nachtragsgesetze
vom  21.  Juni  1870
1.  April  Revidirte  Geschäftsordnung  für  den  Landtag.  12  51—76.
3.  April  Gesetz,  einen  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  über  die  Neuge-  9  38.
staltung  der  Staatsbehörden  t
6.  April  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  Pensions-Anstalt  für  die  9  39.
Wittwen  und  Waisen  der  Schullehrer  im  Großherzog-=thum
  vom  17.  März  1875.
10.  April  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Aushebung  der  5  89  11  45—46.
und  91  der  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  betreffend.
10.  April  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Vereinbarung  zwischen  11  46—47.
der  Großherzoglich  Sächsischen  und  Königlich  Württembergischen
  Staatsregierung  wegen  gegenseitiger  Durchführung
  der  Schulpflicht  betreffend.

12.  April  Vierter  Natrog  zu  dem  Jagdgesetze  vom  17.  Mai  1853.  13  77—78.
12.  Mai  Protokoll  zu  dem  Bau=  und  Betriebs-Vertrag  zwischen  17  119—120.
der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  und  der
Lokomotiv-Fabrik  Krauß  &amp;amp;  Comp.  zu  München,  wegen
des  Baues  einer  Sekundärbahn  von  Salzungen  nach

Vocha  und  von  Dorndorf  bis  Kaltennordheim.
3.  Juni  Behördliche  Bescheinigungen  für  Angehörige  Italiens  und  15  86—87.
Belgiens,  behufs  der  Eheschließung  in  Deutschland.  Bekanntmachung.

3.  Junie  Ministerial-  Bekanntmachung,  den  Bau  einer  Sekundärbahn  17  97
von  Salzungen  nach  Vacha  und  von  Dorndorf  bis
·  Kaltennordheim  betreffend.
3.  Juni  Expropriatiousgesetz  für  die  vorgedachte  Bahn.  17  135.
13.  Juni  Gesetz,  die  Ablösung  grundherrlicher  Rechte  der  Kirchen,  18  137—140.
geistlichen  und  Schulstellen  betreffend.

14.  Junie  Ausführungs-Verordnung  zu  dem  vorerwähnten  Gesetz.  18  41—148.
8.  Juli  Fünfter  Nachtrag  zu  den  Statuten  des  Großherzoglich  19  149—150.
Sächsischen  Hausordens  der  Wachsamkeit  oder  vom

weißen  Falken.
23.  Juli  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Vereinbarung  über  gegen.  21  211.

 

seitige  Durchführung  der  Schulpflicht  zwischen  der
Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Großherzoglich  Hessischen
  Staatsregierung  betreffend.
        <pb n="5" />
        Datum

des
Gesetzes  2c.

 

Nr.  des
eg.
Blatts.

FEeiee  des
egierungs.
Hleims

 

1878
15.  Oktober
16.  Oktober
16.  Oktober
22.  Oktober
23.  Oktober

10.  November

20.  November

22.  November
23.  November
23.  November

25.  November

13.  Dezember

 

Ministerial-Bekanntmachung,  die  Mitwirkung  der  Gerichte
bei  der  Militär--Controle  betreffend.

Gesetz,  betreffend  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
und  Hutablösung  in  den  Fluren  Kranichfeld  und  Stedten,
Weimarischen  und  Meiningenschen  Antheils  nach  der
Herzoglich  S.  Meiningenschen  Gesetzgebung.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  zuständigen
Behörden  für  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  den
Spielkortenstempel  vom  3.  Juli  1878.

Instruktion  für  die  Standesbeamten  wegen  Zurückweisung
der  Eintragung  unanständiger  oder  sonst  anstößiger
Vornamen  in  die  Standesbücher.

Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes
  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der
Sozialdemokratie  vom  21.  Oktober  1878  betreffend.

Ministerial--Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  die  Abänderung
  der  Gewerbeordnung  über  die  Arbeitsbücher
und  die  Arbeitskarten,  sowie  über  die  Beschäftigung  der
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter  in  Fabriken  2c.
betreffenden  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli
1878

Ministerial-Bekanntmachung,  Abänderungen  der  ormulare
  zum  Impfgesetze  vom  7.  April  1874  betreffend.
Ministerial-Bekanntmachung,  das  Verzeichniß  der  Centralbehörden
  der  einzelnen  deutschen  Bundesstaaten  betreffend,
  welche  als  Landes-Polizeibehörde  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  21.  Oktober  1878  jungiren.

Verordnung,  das  Amortisationsverfahren  bei  den  auf  den
Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen  der  Großherzoglichen
  Landeskreditkasse  betreffend.

Nachtrag  zur  revidirten  Verordnung  vom  30.  Januar

1878  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Fischerei  betreffend.


Ministerial-Bekanntmachung,  die  Einführung  des  Reichs-Spielkartenstempels
  betreffend,  vergleiche  auch  Bekanntmachung
  vom  16.  Oktober  1878.

Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausführung  des  §  139
der  deutschen  Gewerbe-Ordnung  in  der  Fassung  des
Reichsgesetzes  vom  17.  Juli  1878  betreffend.

 

 

 

24
23

25

24

27

29

28.

26

26

26

30

 

233—234.

221—229.

245—246.

246.

235.

257—288.

293—309.

289—292.

249—250.

250—251.

255—256.

311—315.
        <pb n="6" />
        II.

Sachregister

zu  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  vom  Jahre  1878.

 

 

 

 

Daium  Seite  des
es  eg.-“
J  n  h  alt.  Gesetzes  2c.  Sleuts.
A.
Ablösung  grundherrlicher  Rechte  der  Kirchen,  geistlichen  und  Schulstellen.
esess.  13.  Juni  137
Ausführungs.  Verordnung  daaddgdgdgdd4  .  .  ..  14.  Juni  141
Adam,  E.,  Kaufmann  zu  Weimar,  Haupt-  Ugent  der  Lebensversicherungs-  .
undErsparnißbankzuStuttgart..·................·........  12.ebruat20
Ackztc,PrüfungssKommission.....................................  19.  Novbr.  253
Agenten,  Bekanntmachungen  über  Bestellungen  von  Haupt--Agenten  ꝛc.
1)  der  Lebensversicherungs-  und  Ersparnißbank  zu  Stuttgart  ...  .  .  .  .  12.  Februar  20
2)  der  Magdeburger  Lebensversicherungs-Gesellschat  16.  Februar  25
3  der  Berliner  Hagel-Assekuranz-Gesellschaft  von  1892  ...  18.  Februar  25
4)  der  North-British  and  Mercantile  Insurance  Company,  zu  London  25.  Februar  26
F  der  Bremer  Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft  27.  Februar  31
6)  der  Schlesischen  Hagelschäden-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Breslau  12.  März  36
7)  der  Gesellschaft  zu  gegenseitiger  Hagelschädenvergütung,  zu  Leipzig  26.  März  40
8)  der  Sächsischen  enerreersichcheung.Penofenschale  zu  Chemnitz  15.  April  47
9)  der  Versicherungs--Gesellschaft  „Deutscher  Phönix'  zu  Frankfurt  a.  M.  29.  April  80
10)  der  Hannoverschen  Lebensversicherungs.  Anstalt,  zu  Hannover  .  17.  Mai  85
11)  Bekanntmachung  wegen  zeitweiliger  Ausschließung  der  Versicherungs.
Bank  für  Deutschland  von  1861  zu  Berlin,  vom  Geschäftsbetrieb
im  Großherzognnnn  19.  Juni  136
12)  Wechsel  des  Haupt-Agenten  der  Berlinischen  Feuerversicherungs-AnstllteeXX⅛⅛⅛XX⅛⅛⅛X⅛⅛
  .  .  ...  27.  August  213
13)  desgleichen  bei  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank,  zu  Dresden  15.  Oktober231
14)  desgleichen  bei  der  Lebensversicherungs=  Gesellschaft  Equitable
zu  New.  vrkk  .  ..  .  ...  ..  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  28.  Oktober  246
15)  Bekanntmachung  wegen  Entziehung  der  der  Oesterreichischen  Hagelversicherungs-Gesellschaft
  in  Wien  ertheilten  Konzession  zum  Geschäftsbetrieb
  im  Großherzognn  4.  Nopbr.  247
16)  Wechsel  der  Haupt-Agentur  der  Nachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft,
  zu  Aachen  .  .  .  .  .  8.  Novbr.  252
        <pb n="7" />
        VII

 

 

 

"  |
Datum  Ssite  des
Inhal  t.  de#z
Gesetzes  rc.  92
17)  Bekanntmachung  wegen  Auflösung  der  Feuer-Versicherungs-Aktien-  1
Gesellschast  „Adler"  zu  Berinnn  .  .  ....  12.  Dezbr.  317
18)  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Deutschen  Lebens-  Pensions=  und
Renten-Versicherungs-Gesellschaft  auf  Gegenseitigkeit  zu  Potsdam  12.  Dezbr.  37
19)  desgleichen  bei  der  Lebens=  und  Rentenversicherungs-Gesellschaft
The  Gresham  zu  Lonndooooooooonnnn  .  .  ...  13.  Dezbr.  318
Weel,  Reinhold,  in  Weimar,  Haupt-Agent  der  Schlesischen  Hagelschäden-Ver-  i
stcherungssGeiellschaftzuBreslau........................·..  12.  März  36
Apotheker,  Prüfungs-Kommissiiooooaon  .  ..  .  ..  .  ...  19.  Novbr.  253
Arbeitsbücher  und  Arbeitskarten  nach  der  Gewerbe-Ordnung  und  dem  Gesetz
  vom  17.  Juli  1878,  Bekanntmachngg  10.  Novbr.  257
zinpeelosen  Gett,  über  deren  Erstattung  Seitens  der  Armenverbände
im  Großherzogthnnnnnn  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  6.  März  33
Arzueitaxe  für  1879,  Bekanntmachn  ..  .  ...  16.  Dezbr.  318
B.
Iwboten  der  vormaligen  Preußischen  Bank  zu  Einhundert  Mark.  Bekanntmachungen
  wegen  deren  Einziehuungg  .  .  .  .  .  .  .  18.  März  36
und
29.  April  78
Hayern,  Königreich,  Eheschliehungen,  von  Angehörigen  der  rechtsrheinischen
Gebietstheile.  Gesetz  hierübr  .  11.  März  41
Bekanntmachung  hierzu  re  giachirag  zu  der  Instruktion  für  die
Standesbeamten  vom  13.  Dezember  18755W„  12.  März  43
belzische  Angehörige,  behördliche  Bescheinigungen  für  deren  Eheschließung
izn  Deutschnndd  3.  Juni  86
Herka  a.  9,  Großherzogliches  Justizamt,  aufgehoben  und  mit  den  Bezirken
der  Justizämter  in  Blankenhain,  Bseie  und  Weimar  verschmolzen  8.  Mai  83
—  Großherzogliches  Rechnungsamt,  aufgehoben  und  mit  den  Bezirken
der  Rechnungsämter  Blankenhain,  Schwansee  und  Weimar  verbunden  8.  Mai  89
—  Großherzogliche  Kircheninspektion,  aufgehoben  und  mit  den  Bezirken
der  Kircheninspektionen  zu  Blankenhain,  Vieselbach  und  Weimar
verenugt...........................·...................  12.  Juli  209
Blume,  Reinhold,  zu  Weimar,  Haupt-Agent  der  Nachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  ...................................  8.  Novbr.  252
Brand-Versicherungsanstalt  s.  unter  Landes-  Brand-Versicherungsanstalt.
Brecht,  Carl,  Kaufmann  zu  Weimar,  Haupt-Agent  der  Berlinischen  Feuer-Versicherungsanstaolttt
  27.  August  213
Buffleb,  Carl,  zu  Eisenach,  Haupt-Agent  der  North  British  and  Mercantile
Insurance  Compan)  zu  London,  für  die  Feuer-Versicherungs-Branche  25.  Februar  26
D.
Danm,  Friedrich,  Buchhändler  zu  Weimar,  Haupt-Agent  der  Deutschen
Lebens-,  Pensions=  und  Renten-Versicherungs.  Gesellschaft  auf
Gegenseitig  eit  zu  Potdaaaanan  ...  12.  Dezbr.  317
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

Datum  Seite  des
.  «  des  Reg.
J  n  h  alt  Gesetzes  2c.  Slahe.
Eckstedt,  Katasterführung,  der  Bezirkskatasterführung  von  Großrudestedt
übertragggen  25.  Novbr.  292
Ebeschließungen  männlicher  Angehöriger  der  rechtsrheinischen  Gebietstheile
des  Königreichs  Bayern  und  männlicher  Ausländer.  Gesetz  hierüber  11.  März  41
—  bürgerliche,  Zeit  deren  Vornahme.  Bekanntmachung  .  ..  .  18.  März  44
—  von  Angehörthen  der  Königreiche  Belgien  und  J#ale-  in  Deutschland.
  Art  der  behördlichen  Bescheinigungen  .  ..  3.  Junie  86

Eichordunug  vom  16.  Juli  1869,  Aufhebung  der  §§  d9  und  91.  Bekanntmachung
  hierüireerr  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  10.  April  46
Eisenach,  Inspektionsforst.  Entbindung  des  Vorstandes  der  Großherzogl.
Forstinspektion  von  der  eigenen  Verwaltung  desselben  und  Uebertragung

  derselben  an  einen  selbstständigen  Förster  ...  10.  Juni  87
—  Leih-  und  Pfandhaus,  Abänderung  der  unter  dem  9.  Dezember
1874  erlassenen  Bestimmunen  1.  Oktober  230

Eisenbahnen,  Allgemeine  Angelegenheiten:  :

1)  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen

Deutschlands  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ...  ..  .  .  ..  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  ..  12.  Juni  152

2)  Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  12.  Juni  164

3)  Aenderungen  von  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements  und

der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  4.  Ja-  ·

nuarls75.......................·.................·...  12.  Juni  182

4)  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten  ..  ..  12.  Juni  198
Eisenbahnen  s.  Specialien

unter  Magdeburg-Erfurter  Bahn,

„  Felda-Bahn.  I

 

F.
Falkenorden,  Großh.  Sächs.,  s.  Orden.
Feldabahn,  Sekundärbahn  von  shahzunn  nach  Vacha  und  von  Dorndorf

bis  Kaltennordheim.  Ministerial-Bekanntmachung  hierüber  3.  Juni  97

Expropriationsgese  3.  Juni  Ü  135

Bestellung  eines  Expropriations-Kommissases  ...  14.  Juni  6  136
Fischer,  E.,  zut  37  Haupt-Agent  der  Berliner  Hagel-Assekuranz-Gesellschaft

  von  1332  ,.  18.  Februor  25
Fischerei  Roiliree  Verordnung  zu  dem  Gesetz  vom  6.  Mai  187  30.  Januar!  9

Nachtrag  dz  .  ...  23.  Novbr.  250
Fleischer,  Viktor,  Rittergutsbesitzer  zu  Uhlersdorf,  zum  Landtags-  Abgeordneten

  im  XIX.  Wahlbezirk  gewähhlt  .  .  .  ....  .  .  ..  2.  Jannar  1
Flurstedt,  Katasterführung,  der?  Bezikskatasterführuny  z  z  Ao  übertragen  8.  Novbr.  251

r

Franke,  J.  F.,  Rentier  zu  Weimar,  Haupt.  Agent  der  Magdeburger  Lebensversicherungs-
  Gesellschatii.  16.  Frbrurr  25

—  desgleichen  der  Bremer  Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft.  27.  Februar  31
Freiteitsstrosen,  deren  Vollstreckung.  Instruktionelle  Bestimmungen  zu  6  D
der  revidirten  Verordnung  vom  26.  September  1877  „.  .  6.  Juni  0
        <pb n="9" />
        IX

 

Inhalt.

Datum  Seite  des
2  .

 

 

 

es  etg.
Gesetzes  2c.  Blatis.
6
G.
Gaberndorf,  Katasterführung,  dem  Rechnungsamt  Weimar  übertragen  22.  Januar  17
Geistliche  Stellen.  Ablösung  grundherrlicher  Rechte,  s.  unter  Ablösung.
Gerichte,  deren  Mitwirkung  bei  der  Militär-Controle.  Bekanntmachung
hierübernrnrnr  .  .  .  .  .  15.  Oktober  233
Gewerbe-Ordnung  2c.,  Vorschriften  über  Arbeitsbücher  und  Arbeitskorten  2c.
ekanntmachgaga  ..  ...  10.  Novbr.  257
—  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausführung  des  8  139  der  Gewerbe-
  Ordnung  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli
1878  betreffedeeeeeeennnnnaa  .  ...  ..  ...  .  .  ...  13.  Dezbr.  311
Gewerblicher  Sachverständigen-Verein,  s.  unter  Sachverständigen-Verein
Grundherrliche  Rechte  der  Kirchen,  geistlichen  und  Schulstellen,  deren  Ablösung,
  s.  unter  Ablösung.
Gruner,  Justizrath,  Finanz-Procurator,  der  Großherzogl.  Landarmen-Kom-  1
mission  als  rechtskundiger  Beirath  beigegeben  und  mit  der  Stellvertretung
  des  Kommissars  beauftrat  .  ..  .  .  ..  17.  Juli  209
H.
Hammerstedt,  Katasterführung,  der  Großherzoglichen  Bezirkskatasterführung
in  Apolda  übertrauaen.  29.  Juli  211
Hausorden  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen  Falken.  Fünfter  Nachtrag
zu  den  Statuen  .  .  .  ..  8.  Juli  149
Hempel,  Adolf,  zu  Weimar,  Kauptugemt  der  englischen  Lebens--  und  Renten-  «
verfichetungssGesellfaftThth·eslmm,zuLondon............  13.  Dezbr.  318
Hessen,  Großherzogthum,  Vereinbarung  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen
  und  der  dortigen  Staatsregierung  über  gegenseitige  Durchführung
  der  Schulpflicht  .  ...  23.  Juli  211
Hohmann,  Justizamtmonn  zu  Dermbach,  zum  Expropriations-Kommissar
für  die  Feldabahn  bestllllt  ..  ...  14.  Juni  136
Hüttig,  Gustav,  zu  Weimar,  Haupt-Agent  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank
  zu  Dreen  .  .  .  ..  15.  Oktober  231
J.
Jagdgesetz,  vom  17.  Mai  1853.  Vierter  Nachtrag  dazu  ..  ..  ....  ..  .  ...  12.  April  77
Impfgesetz,  vom  4.  April  1874.  Bekanntmachung  wegen  Abänderung  der
Formulare  hiertzggzgzgzgg  .  .  .  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  20.  Novbr.  2293
Zwi  Persönlichkeit,  verliehen  der  Luxschen  Hospital-Stiftung,  zu  Ruhla  1.  Oktober  230
spektions-Forst  Eisenach,  siehe  Eisenach.
Italienische  Angehörige,  behördliche  Bescheinigungen  für  deren  Eheschließung
in  Deutschluund  ...  ..  .  ..  .  .  ..  .............  3.  Juni  86
Justizamt  Berka  aJ.  aufgehoben  und  mit  den  Bezirken  der  Justizämter  in
Blankenhain,  Vieselbach  und  Weimar  verschmolken  8.  Mai  83
1878.  II
        <pb n="10" />
        I

 

 

 

Datum  Seitt  des
Inhalt.  de  Reg.
Gesetzes  2c.  l  Blatts.
*5  «
Kataster,  Bekanntmachung  über  Führung  ·
des  Katasters  von  on  Jogelabeng  .............................  11.  Januar  2
»  »  erndorf..............·.............·  22.  Januar  17
»  »  »Mattftedt........................·......  20.  Mär  40
»  »  »Utenbach........·...·...................  11.  apri  47
„  »  »Niederfynderstedt.»....·.................  21.  Juni  148
„  »  »  Zammetstedt  ............................  29.  Juli  212
„  „  »  eisdorf..............·.......·.........  29.  Juli  212
„  „  „  Kleinromstttt  .  .  ...  24.  August  213
»  »  »Ottstedtb.M.·....·....................  1.  Oktober  229
"„  „  „  Neumokllklkk  .  .  ..  .  .  ..  5.  Oktober  231
»  »  »Flutstedt.·............·................  :8.Novbr.251
,  Eckstedt...............................·.  25.  Novbr.  292
Kirchen,  Abösung  grundherrlicher  Rechte,  s.  unter  Ablösung.  "
Kleinromstedt,  Katasterführung,  der  Bezirks-=  Katasterführäng  in  Apolda
übertraen  27.  August  213
Kranichfeld,  Weimar=  und  Meiningenschen  Antheils,  Gesetz  über  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  und  Hutablösung  nach  der  Herzogl.
S.-Meiningenschen  Gesetzgebonng  .  .  .  ..  .  .  .  ..  16.  Oktober  221
Kühn,  Friedrich,  zu  Weimar,  Haupt-Agent  der  Lebensversicherungs-Gesellschaft
  Equitable,  zu  New.  Vorryryyyyyyy);;  .  .  .  .  ..  28.  Oktober  246
Künstlerischer  Sachverständigen-Verein,  s.  unter  Sachverständigen-Verein.
L.
Land-Armenkommission,  Personalien.  Ministeriale  Bekanntmachung  hierüber  17.  Juli  209
Landes-Brandversicherungs-Anstalt
Ausschreiben  eines  ordentlichen  Beitrgagssss  .  .  .  ..  .  ....  29.  April  80
Ausschreiben  eines  außerordentlichen  Beitrags.  ...........  .  .  ...  7.  Novbr.  247
Londes-Kredmmafle  Vierter  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  17.  November  «
bezzumNachtragsqefctzvomUJuntls70..·.......·.  30.  März  47
—  m—  das  Amortisationsverfahren  bei  den  auf  den  Inhaber
lautenden  cchuldverschreibungen  betreffedpo.  23.  Novbr.  249
Landes-Synode,  zweite  ordentliche,  Wahlausschreiben  30.  Januar  17
Bekanntmachung  des  Wahlergebnisees  ...  24.  Septbr.  1  214
Höchstes  Dekret  wegen  Berufung  der  zweiten  ordentlichen  Synode  29.  Novbr.  310
Laudtags-Wahlen
Nachwahl  im  XIX.  Wahlbezirftftft  2.  Januar  1
Desgleichen  im  VI.  Wahlbezir  .....  14.  20
Luxsche  oanital.  Stiftung,  zu  Ruhla,  mit  den  Rechten  der  juristischen
Hositl  n  versehen:  1.  Oktober  230
        <pb n="11" />
        XI

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Seite  des
Juhalt.  des  g.
Gesetzes  2c.  Blatts.
M.  U.
Magdeburg-Erfurter  Eiseubahn.  Wechsel  des  Expropriations-Kommissars  13.  April  79
ahr,  E.,  Kaufmann  zu  Weimar,  Haupt-Agent  des  „Deutschen  Phönix"
zu  Frankfurtt0  .  WW.  .....  29.  April  80
Markenschutz,  s.  Waarenzeichen.
Marktorte,  deren  Martini-Marktpreise  der  Ermittelung  des  Werthes  von  „
Körnerfrüchten  zum  Bebufe  der  Ablösung  zu  Grunde  gelegt  werden
sollen.  Höchste  Verordnung  hierür  6.  März  29
Mattstedt,  Katasterführung,  der  Großherzoglichen  Bezirks-Katasterführung  l
inApoldaübertraen...............·.....................  20.  März  40
Meyer,  Dr.,  Professor,  zu  Jena,  zum  Landtags-Abgeordneten  im  VI.  Wahlbezirk
  gewalllllllii  .  .  ..  14.  Februar;  20
Milde  Stiftungen.  Walthersche  Vergißueinnichtstiftung  für  alleinstehende
Beamten=  eventuell  andere  Töchter  in  der  Stadt  Weimar  ..  9.  Januar!  1
Militär-Controle,  Mitwirkung  der  Gerichte.  Bekanntmachung  hierüber  15.  Oktober  233
Nilitär-Bergüũtungssäte  für  Natural  Leisiungen  im  Jahre  1878  .  .  .  .  .  ..  .  15.  Januar  2
Militär-Waisen  aus  dem  Großherzogthum.  Bedingungen  für  die  Theilnahme
  derselben  an  den  Wohlthaten  des  Potsdamschen  großen
Militär-Waisenhauses.  Bekanntmachng  .  .  .  ..  6.  Juni  94
Münz-Angelegenheiten.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Außerkurssetzung
verschiedener  Landes-Silber-  und  Kupfermüänzen  26.  Februun  26
N.
Natural-Leistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vergütungs.
sätze  für  1878  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  ...  .  ...  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  15.  Januar  2
Neumark,  Katasterführung,  dem  Rechnungsamt  Weimar  übertragen  ..  5.  Oktobern1
Niedersynderstedt,  Katasterführung,  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt
Blankenhain  übergeben  .  .  .  21.  Juni  148
O.
Ordensaugelegenheiten.  Fünfter  Nachtrag  zu  den  Statuten  des  Großberzoal.
  S.  Hausordens  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen  Falken  8.  Juli  149
Ottstedt  b.  M.,  Katasterführung,  dem  Rechnungsamt  Blankenhain  übertragen  1.  Oktober  229
P.
Pensions-Anstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Schullehrer  im  Großherzogthum.
  Nachtrag  zum  Statut  vom  17.  März  18757..  6.  April  39
Personenstand-Beurkundung  2c.
Nachtrag  zu  der  Instruktion  vom  13.  Dezember  1875  für  die
Standesbeamen  ....  ..  .  .  ..  .  .  ..  12.  März  43
Instruktion  für  die  Standesbeamten,  die  Zeit  der  Vornahme  der
bürgerlichen  Eheschließungen  betreffenndn  18.  März  44
        <pb n="12" />
        Datum  Seite  des
I  n  h  alt.  der
.  Gesetze  2c.  B  Blatts.
T  1
Persouenstand-Beurkundung  kc.
Bekanntmachung,  die  behördlichen  Bescheinigungen  für  Angehörige
der  Königreiche  Italien  und  Belgien  behufs  einer  Eheschließung  I
in  Deutschland  3“WrWTqA.  ..................................  3.  Juni  s6
Instruktion  wegen  Zurückweisung  der  Eintragung  unanständiger  «
oderfonftanstdßtgekVornamenmdteStattdesbucher..........  22.  Oktober  246
Photograhbischer  Sachverständigen-Verein,  s.  unter  Sachverständigen-  "
erein
Portopflichtige  Correspondenz  zwischen  Behörden  im  Deutschen  Reichspostgebiet
  und  den  schweizerischen  Behörden,  deren  Behandlung  28.  Mai  85
Postordnung  vom  18.  Dezember  1874,  Abänderungen  derselben  vom  4.  "
ebruar  1878.  Vekanntmachung  9.  Februar  21
Potsdamsches  großes  Militär-Waisenhaus.  Bedingungen  für  Theilnahme
tr  den  Wohlthaten  desselben  Seitens  der  Waisen  von  zum  Groß.
ogl.  Kontingent  gehörigen  Soldaten,  Bekanntmachung  hierüber  6.  Juni  1  94
Preußische  prene  Einziehung  der  Einhundertmarknoten.  Bekanntmachungen  18.  März  "/  36
und
29.  April  78
walfangeremusen  zur  Prüfung  der  Candidaten  des  böheren  Schulamts;  15.  Novbr.  252
für  Prüfung  der  Aerzte,  Zahnärzte  und  Apothekern  .  ..  19.  Novbr.  253
R.  1
Reichs  Gesetzblat::::  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3.  24.  47.
87.  136.
210.212.
218.244.
1  316.
Reichsmünzen,  Instruktion  für  die  Kassestellen  bei  Einzahlung  gewaltsam
beschtdigter,  aber  vollwichtig  gebliebener  echter  Reichsmünzen.  21.  Januar!  3
Reisdorf,  Katasterführung,  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt  Weimar  D
übertraen..·...................·.......................  29.  Juli  212
Rückold,  Kaspar  Mubolf  Hutmachermeister  und  Bezirksvorsteher,  zu  Weimar.  «
Stiftung  eines  Kapitals  für  arme,  in  die  Landeswaisenversorgungs-  I  «
anstattnichtaufgenommeneehelicheWatienderStadtWeimar23.Juli  211
Ruhla,  Luxsche  Hospital-Stiftung,  mit  den  Rechten  der  juristischen  Per.  E
sönlichkeit  vershen  I1.  Oktober  230
)
S.  I
Sachverständigen-Berein,  Bildung  eines  künstlerischen,  eines  photographischen  I
undemeögewerbltchenMinisterial-Bekanntmachun...·.......  Hi.  Januar  5
—  Bekanntmachung  über  die  Zusammensetzung  des  Vereins,  Mitglieder  T
d  Vori.  12.  Januar  6
Schsbtrauunontvelseten  auf  den  Eisenbahnen.  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung
  vom  15.  September  1877W7KK  "4.  Oktober  231
        <pb n="13" />
        XIII

 

 

 

 

 

Datum  Seite  des
n  .  des  eg.-J
  h  alt  Gesetzes  2c.  sFialls.
Schulamt,  höheres,  Prüfungskommission  für  die  Periode  1878/709  .  .  .  15  Novbr.  252
Schullehrer.  im  Erobherson  gthum.  Nackhtrag  zum  Statut  der  Pensions-Anstalt
  für  deren  Wittwen  und  Waisen  vom  17.  März  1877  6.  April  39
echanpnih  Vereinbarung  über  gegenseitige  Durchführung  der  Schulpflicht
mit  der  Königlich  Württembergischen  Staatsregierung,  desgleichen  10.  April  46
mit  der  Großherzoglich  Hessischen  Staatsregierunnn  Juli  211
Schulstellen  Ablösung  grundherrlicher  Rechte,  siehe  unter  Ablösung.  1
Schweiz,  Behandlung  der  portopflichtigen  Korrespondenz  zwischen  dortigen
Behörden  und  Behörden  im  Deutschen  Reichspostgebiet  .  .  .  .  .  ...  28.  Mai  85
von  Skalla,  Emanuel,  zu  Eisenach,  Haupt-Agent  der  Sächsischen  Feuerversicherungs,
  Genossenschaft,  zu  Chemitzz  15.  April  47
Sozialdemokratie,  Ausführung  des  Reichsgrsetzes  gegen  deren  gemeingefährliche
  Bestrebungen  vom  21.  Oktober  1873.  23.  OktoberrV35
—  Verzeichniß  der  Cemtralbehörden  der  dentschen  Bundesstaaten  zur
Ausführung  des  §  29  des  Gesetzes  vom  21.  Oktober  1876..4  22.  Novbbrr289
Spielkartenstempel,  Bekanntmachungen  in  Betreff  der  zusga  ndigen  Behörden
für  die  Ausführung  des  Relchsgesetzes  vom  9.  Juli  1877  16.  Oktober45
und
25.  Novbr..  255
Staatsbehörden,  deren  Neugestaltung.  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  hierüber.  3.  April  38
Standesbeamten,  Instruktionen,  siehe  unter  Personenstand-Beurkundung.
Stedten,  Weimarischen  und  Meiningenschen  Antheils,  Gesetz  über  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  und  Hutablösung  nach  der  Herzoglich
Meiningenschen  Gesetzgenng  .  .  .  .  .  ..  ..  16.  Oktober  22
Strafrechtliche  Untersuchungen,  Erinnerung  der  Gerichtebehörden  an  die
Vorschriften  unter  IV.  der  Instruktion  von  12.  März  187344  6.  März  32
Synodalwahlen  K.,  siehe  Landessynode.
T.
Tiefenort,  Forstgeldereinnahme,  deren  Geschäfte  in  Bezug  auf  die  zweite
Abtheilung  des  Vachaer  Forstes  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt
  zu  Vacha  zugewiesen  .  .  .  .  ls.  Dezbr.  319
Treiber,  Max,  Lotterie-Kollekteur  zu  Weimar,  Haupt-Agent  der  Gesellschaft  4
zur  gegenseitigen  Hagelschädenvergütung  in  Leipzig  26.  März  40
—  desgleichen  der  Hannoverschen  Lebensversicherungs  Anstalt,  zu  «
Hannover...............................................  17.  Mai  85
u.
Utenbach,  Katasterführung,  der  Großherzoglichen  Bezirks.  Katasterführung  zu
Apolda  übertraun.  11I.  April  47
V.
Bacha,  Rechnungsamt,  mit  den  Geschäften  der  Forstgeldereinnahme  beim
Rechnungsamt  Tiefenort  in  Bezug  auf  die  zweite  Abtheilung  des
Vachaer  Forstes  betratt::i:::  .  .  .  .  ..  18.  Dezbr.  319
1878.  III
        <pb n="14" />
        XIV

 

Inhalt.

—
W

eg.
desee  tc.  Blatts.

 

Jogelsberg,  Katastersührung.  der  Großherzoglichen  Bezirks-Katasterführung

in  Großrudestedt  übertrgen  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..
Vollstreckung  von  Freiheitsstrafen.  Instruktionelle  Bestimmungen  zu  §  6
der  revidirten  Verordnung  vom  26.  September  1877

W.

Waarenzeichen,  deren  Gebrauch  gegenüber  dem  Gesetz  über  den  Markenschutz,
  vom  20.  November  1874.  Ministerial-Bekanntmochung

Waisen  von  Soldaten  des  Großher
damsches  großes  Militär-  asenbeus,

Walther,  Leopold,  Justizamts-Assessor  zu  Weimar,  Vergißmeinnicht-Stiftung
für  alleinstehende  hülssbedürftige  Beamten=  eventuell  andere  Töchter
in  der  Stadt  Weimar  .  ..  ..  ..  ..  ...  .  .......  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...

Weimar,  Gasbereitungsgesellschaft,  Bekanntmachung  über  deren  Auflösung.

Braukommun,  desgleichen

Wittwen  und  Waisen  der  Schullehrer  im  Großherzogthum.  Nachtrag  zum
Statut  der  Pensionsanstalt  für  dieselben  vom  17.  März  19750

Wokenius,  Großherzoglicher  Bezirksdirektor  zu  Weimar,  zum  (Lerpropriotions.
  Kommissar  für  die  Magdeburg.  Erfurter  Eisenbahn  bestellt.

Württemberg,  Vereinbarung  mit  der  dortigen  Königlichen  Staatsregierung
wegen  gegenseitiger  Durchführung  der  Schulpflicht

Zahnärzte,  Prüfungs-Kommisson  .  ...  ..  ..  .  .  ...

Tsoglichen  Kontingents,  siehe  unter  Pots-%



S

v

.  Januar  2
Juni  90
April  81
Januar  1!
Oktober  229
.  Nopbr.  251

April  39
.  April  79
April  46

|
Novbr.  253

«  Seite  des
        <pb n="15" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

Nummer  1.  Weimar.  27.  Januar  1878.

Inshalt:  Nachwahl  zum  Landtag  S.  1.  —  Verleihung  der  Rechte  einer  milden  Stistung  an  die  von  dem  Justigamts-
  ÄAssessor  Walther  zu  Weimar  gegrindete  „Bergißmeinnicht  Stiltung  für  allein  stehende  hülfsbedürftige
  emten  eventuell  andere  Töchter  in  der  Stadt  Weimar“  S.  —  Katasterfübrung  für
Bogelsberg  S.  2.  —  Bergltungssätze  für  die  Naturalverpflegung  der  kerliinrten  Macht  im  Frieden
für  1878  S.  2.  —  Instruktion  für  die  Großherzoglichen  Kassestellen  bei  Einzahlung  gewaltsam  beschädigter,
  aber  vollwichtig  gebliebener  echter  Reichsmünzen  S.  3.  —  Reichs-Gesetzblatt  .  .

Ministerial.  Bekanntmachungen.

[11  I.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  an  Stelle
des  ausgeschiedenen  Landtags-Abgeordneten  für  den  XIX.  Wahlbezirk,  Rittergutsbesitzers
  Landkammerrath  Thümmler  auf  Miesitz,  der  Rittergutsbesitzer
Viktor  Fleischer  zu  Uhlersdorf  gewählt  worden  ist  und  die  Wahl  angenommen
  hat.

Weimar  am  2.  Januar  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pr.  Schomburg.

[/2!)  II.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  der  von  dem

Justizamts-Assessor  Leopold  Walther  hier  gegründeten  „Vergißmeinnicht-Stiftung

  für  alleinstehende  hülfsbedürftige  Beamten=  eventuell  andere  Töchter

in  der  Stadt  Weimar“,  unter  Bestätigung  ihrer  vorgelegten  Statuten  die
1878.  1
        <pb n="16" />
        2

Rechte  einer  milden  Stiftung  gnädigst  verliehen  haben,  so  wird  solches  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  9.  Januar  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pdr.  Schomburg.

[3]  III.  Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Vogelsberg  der  Großherzoglichen
  Bezirks-Katasterführung  in  Großrudestedt  übertragen  worden  ist,
wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebracht.
Weimar  am  11.  Januar  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

I4)  IV.  Nach  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzleramts  vom  7.  d.  M.  in
Nr.  2  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  ist  auf  Grund  der  Vorschriften
  im  §.  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  der  Betrag  der  für  die
Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1878  dahin  festgestellt
  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brod  ohne  Brod
a)  für  volle  Tageskost  30  Pfennig  65  Pfennig

b)  für  Mittagskot.  40  „  35  „
c)  für  Abendkosft  25  »  20  „
d)  für  Morgenkost  15  „  10  „

Es  wird  dieß  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  15.  Jannar  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
dr.  Schomburg.
        <pb n="17" />
        3

(5]  V.  Der  Bundesrath  des  Deutschen  Reiches  hat  in  seiner  Sitzung  vom
13.  Dezember  1877  beschlossen,  daß  gewaltsam  beschädigte,  aber  vollwichtig
gebliebene  echte  Reichsmünzen  von  den  Reichs=  und  Landeskassen  anzuhalten,
durch  Zerschlagen  oder  Einschneiden  für  den  Umlauf  unbrauchbar  zu  machen
und  alsdann  dem  Einzahler  zurückzugeben  find.  Dieser  Beschluß  soll  keine
Anwendung  finden:
1)  auf  Münzen,  deren  schadhafte  Beschaffenheit  von  Mängeln  bei  der
Ausprägung  herrührt;
2)  auf  Münzen,  deren  Beschädigung  so  geringfügig  ist,  daß  hierdurch
ihre  Umlaufsfähigkeit  nicht  beeinträchtigt  wird.
Die  Großherzoglichen  Kassestellen  haben  hiernach  zu  verfahren.
Weimar  am  21.  Januar  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

I6!  Das  letzte  Stück  —  Nr.  43  —  des  Reichs-Gesetzblatts  auf  das  Jahr
1877  enthält  unter
Nr.  1218  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen
  im  Betrag  von  10000000  Mark,  vom  24.  Dezember
1877.
Das  erste  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  für  das  Jahr  1878  enthält
ferner  unter
Nr.  1219  die  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags,
vom  14.  Januar  1878.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckeret.
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        Zegierungs-Zlatt
u  —

Nummer  2.  Weimar.  1.  Februar  1878.

 

JInbalt:  Ministerial  =  Bekanntmachung,  die  Bildung  eines  künstlerischen,  eines  Whotographschen.  und  eines  gewerb  ·
lichen  Sachverständigen-  Vereins  nach  Mabßgabe  der  Reichsgesetze  vom  9.,  10.  und  11.  Januar  1876
betreffend  S.  5.  Wahl  der  Vitglieder  für  den  künstlerischen,  den  phetozraphischen  und  den  gewerblichen
  Sachversländigen.  Verein  S.

Ministerial.  Bekanntmachungen.

I7|]  I.  Einer  zwischen  den  Staatsregierungen

des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach,

des  Herzogthums  Sachsen-Coburg  und  Gotha,

des  Fürstenthums  Schwarzburg.  Sondershausen,

des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie

und

des  Fürstenthums  Reuß  jüngerer  Linie
getroffenen  Uebereinkunft  zufolge  sind  nach  Maßgabe  des  §.  16  des  Reichsgesetzes
  vom  9.  Januar  1876,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der
bildenden  Künste,  (Reichs-  Gesetzblatt  Seite  4  flg.),  des  §.  10  des  Reichsgesetzes
  vom  10.  Jannar  1876,  betreffend  den  Schutz  der  Photographien
gegen  unbefugte  Nachbildung  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  8  flg.)  und  des  §.  14
des  Reichsgesetzes  vom  11.  Januar  1876,  betreffend  das  Urheberrecht  an
Mustern  und  Modellen,  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  11  flg.),  sowie  nach
Maßgabe  der  von  dem  Reichskanzleramte  unter  dem  29.  Februar  1876
in  dem  „Centralblatte  für  das  deutsche  Reich"  Jahrgang  IV.  Nr.  9.  Seite
117  flg.  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der  künstlerischen,
photographischen  und  gewerblichen  Sachverständigen-Vereine  veröffentlichten  Bestimmungen
  für  die  Gebiete  der  bezeichneten  Staaten  gemeinschaftliche
Sachverständigen-Vereine,  und  zwar
1878.  2
        <pb n="20" />
        a)  ein  künstlerischer,

b)  ein  photographischer,

)  ein  gewerblicher
Sachverständigen-Verein  gebildet  worden.

Diese  gemeinschaftlichen  Sachverständigen-Vereine  haben  ihren  Sitz  in
der  Stadt  Weimar  und  es  finden  auf  sie  die  in  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  13.  Juni  1871,  die  Bildung  der  in  dem  Bundesgesetze  vom  11.  Juni
1870  über  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,  Abbildungen,  mufikalischen
Kompositionen  und  dramatischen  Werken  vorgesehenen  Sachverständigen-Vereine
betreffend  (Reg.-Blatt  vom  Jahr  1871  Seite  117),  bezüglich  in  dem  Nachtrag
  zu  dieser  Bekanntmachung  vom  4.  September  1871  (Reg.-Blatt  Seite
141)  für  den  literarischen  und  den  musikalischen  Sachverständigen-Verein
ertheilten  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Ueber  die  Ernennung  der  Vorsitzenden,  der  Mitglieder  des  künstlerischen,
photographischen  und  gewerblichen  Sachverständigen-Vereins  wird  besondere
  Bekanntmachung  erfolgen.

Solches  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  Januar  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staate-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.
Ministerial-Bekanntmachung,

die  Bildung  eines  künstlerischen,  eines
photographischen  und  eines  gewerblichen
Sachverständigen-Bereins  nach  Maßgabe
der  Reichsgesetze  vom  9.,  10.  und  11.

Januar  1876  betreffend.

(8)  II.  In  die  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  11.  dieses  Monats  für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  das  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  das  Fürstenthum
Schwarzburg-Sondershausen,  das  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie  und  das
Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie  gebildeten  gemeinschaftlichen  Sachverständigen
Vereine  find  die  nachgenannten  Personen  als  Mitglieder  und  bezüglich  für  den
Fall  der  Verhinderung  einzelner  Mitglieder  als  deren  Stellvertreter  berufen
worden:
        <pb n="21" />
        J.  in  den  künstlerischen  Sachverständigen-Verein
als  Mitglieder:
1)  der  Kunsthändler  Karl  Bauer,
2)  der  Professor  an  der  Großherzoglichen  Kunstschule  Albert  Brendel,
3)  der  Direktor  der  Großherzoglichen  Kunstschule  Professor  Theodor
Hagen,
4)  der  Geheime  Finanzrath  Dr.  Adolph  Heerwart,
5)  der  Professor  an  der  Großherzoglichen  Kunftschule  Willem  Linnig,
6)  der  Direktor  des  Großherzoglichen  Museums  Dr.  Karl  Ruland,
7)  der  Professor  an  der  Großherzoglichen  Kunstschule  Alexander  Strüys,
als  Stellvertreter:
1)  der  Hof-Buchdruckereibesitzer  und  Verlagsbuchhändler  Hermann
Böhlau,
2)  der  Hoftheater-Dekorationsmaler  Professor  Ernst  Friedrich  Jakob
Händel,
3)  der  Maler  und  Zeichnenlehrer  Franz  Jäde,
sämmtlich  in  Weimar;
II.  in  den  photographischen  Sachverständigen-Verein
als  Mitglieder:
1)  der  Kunsthändler  Karl  Bauer,
2)  der  Geheime  Finanzrath  Dr.  Adolph  Heerwart,
3)  der  Hof-Photograph  Friedrich  Hertel,
4)  der  Hofbuchhändler  Alexander  Huschke,
5)  der  Professor  an  der  Großherzoglichen  Kunstschule  Willem  Linnig,
6)  der  Direktor  des  Großherzoglichen  Museums  Dr.  Karl  Ruland,
7)  der  Maler  Berthold  Woltze;
als  Stellvertreter:
1)  der  Hof-Buchdruckereibesitzer  und  Verlagsbuchhändler  Hermann
Böhlau,
2)  der  Maler  und  Zeichnenlehrer  Franz  Jäde,
3)  der  Photograph  Wilhelm  August  Stückrath
sämmtlich  in  Weimar;
III.  in  den  gewerblichen  Sachverständigen-Verein
als  Mitglieder:
1)  der  Professor  an  der  Großherzoglichen  Kunstschule  Franz  Arndt
in  Weimar,
        <pb n="22" />
        2)  der  Hoftheater-Dekorationsmaler  Professor  Ernst  Friedrich  Jakob
Händel  in  Weimar,
3)  der  Hof-Stuccateur  Karl  Hütter  in  Weimar,
4)  der  Fabrikbesitzer  Franz  Kreiter  in  Apolda,
5)  der  Kommerzienrath  und  Fabrikbesitzer  Friedrich  Langenickel  in
Gotha,
6)  der  Kaufmann  und  Fabrikbesitzer  Karl  Anton  Merz  in  Greiz,
7)  der  Kaufmann  und  Vicepräsident  der  Handelskammer  Wilhelm  Meyer
in  Gera,
8)  der  Hof--Juwelier  und  Goldschmied  Theodor  Müller  in  Weimar,
9)  der  Direktor  des  Großherzoglichen  Museums  Dr.  Karl  Ruland  in
Weimar,
10)  der  technische  Leiter  des  Fürstlich  Schwarzburgschen  Hüttenwerks
Günthersfeld,  Fürstlicher  Berginspektor  Voigt  in  Gehren;
als  Stellvertreter:
1)  der  Hof-Tischlermeister  Hermann  Fröbel  in  Weimar,
2)  der  Kaufmann  Moritz  Grasser  in  Coburg,
3)  der  Maler  und  Zeichnenlehrer  Franz  Jäde  in  Weimar,
4)  der  Hofbuchbinder  Hermann  Krehan  in  Weimar,
5)  der  Kaufmann  und  Fabrikbesitzer  Franz  Müller  jun.  in  Greiz,
6)  der  Mühlenbesitzer  Woltersdorff  in  Arnstadt.
Zum  Vorsitzenden  des  künstlerischen  und  des  photographischen
  Sachverständigen-Vereins  ist
der  Großherzogliche  Geheime  Finanzrath  Dr.  Adolph  Heerwart,
zu  dessen  Stellvertreter
der  Direktor  des  Großherzoglichen  Museums  Dr.  Karl  Ruland;
ferner  zum  Vorsitzenden  des  gewerblichen  Sachverständigen-Vereins
der  Direktor  des  Großherzoglichen  Museums  Dr.  Karl  Ruland
und  zu  dessen  Stellvertreter
der  Professor  Franz  Arndt
ernannt  worden.  Solches  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  12.  Januar  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="23" />
        Zegierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eise  nach.

Nummer  8.  Weimar.  14.  Februar  1878.

F#b#l-.  Revidirte  Berordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1876,  die  Fischerei  betressend  S.  9.—

.  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden,

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg.  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  die  im  Eingange  Unserer  provisorischen  Verordnung  vom  11.  Mai
v.  J.  (S.  89  des  Regier.-Blatts)  gedachten  Verhandlungen  wegen  Vereinbarung
  übereinstimmender  Maßregeln  zum  Schutze  und  zur  Hebung  der  Fischerei
  mit  den  dort  genannten  und  unter  dem  Hinzutritt  der  meisten  übrigen
von  den  Stromgebieten  der  Elbe  und  Weser  berührten  Deutschen  Staaten
nunmehr  zum  Abschluß  gekommen  sind,  ist  die  Eingangs  bezeichnete  provisorische
Verordnung  mit  Rücksicht  auf  den  Inhalt  der  getroffenen  Verabredungen  einer
Revision  unterzogen  worden  und  verordnen  Wir,  an  Stelle  derselben,  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1876  Folgendes:

8.  1.
Ju  K.  19  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1876.
Fische  der  im  Verzeichnisse  Anlage  A.  zu  dieser  Verordnung  aufgeführten
  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn  sie,  von  der  Kopfspitze
1878.  3

2
        <pb n="24" />
        10

bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  mindestens  diejenige  Länge  haben,  welche
für  eine  jede  dieser  Arten  im  Verzeichnisse  angegeben  ist.

Die  Fischerei  auf  Fischsaamen  ist  verboten.

Fischsaamen,  ingleichen  Fische  der  in  der  Anlage  A.  bezeichneten  Arten,
welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie  lebend  in  die
Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen
Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen  (efr.  §.  20  des  Gesetzes).

S.  2.

Fischsaamen,  ingleichen  Fische  der  in  §.  1  Anlage  A.  bezeichneten  Arten
unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße,  dürfen  im  Geltungsbereiche  des  Verbotes
  weder  feilgeboten,  noch  verkauft,  noch  versandt  werden  (—  vergl.  §.  1
und  21  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1876).

8.  3.

Auf  Fischsaamen  und  Fischbrut  in  den  Fischzucht-Anstalten  finden  die
Vorschriften  der  §§.  1  und  2  keine  Anwendung.

Auch  können  von  der  Aufsichts-Behörde  im  Interesse  wissenschaftlicher
Untersuchungen  oder  gemeinnütziger  Versuche  und  für  die  Zwecke  der  künstlichen
Fischzucht,  soweit  erforderlich  unter  geeigneten  Kontrolmaßregeln,  Ausnahmen
von  den  Vorschriften  der  §§.  1  und  2  gestattet  werden.  Insbesondere  kann
zu  obigen  Zwecken,  z.  B.  zur  Besetzung  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer,
einzelnen  Fischerei-Berechtigten  das  Fangen  von  kleineren  Fischen  der  in  §.  1
gedachten  Arten,  einschließlich  der  Krebse,  von  der  Aufsichts-Behörde  zeitweilig
und  widerruflich  gestattet  werden  (—  vergl.  hierzu  §.  22  des  Gesetzes).

S.  4.
Zu  §.  19  Ziffer  2  des  Gesetzes.

Die  sämmtlichen  Gewässer,  auf  welche  das  Gesetz  vom  6.  Mai  1876
Anwendung  erleidet  (§.  1  desselben),  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer
jährlichen  Schonzeit.

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  24  Stunden  von  Sonnabend
  Nachts  12  Uhr  bis  Sonntag  Nachts  12  Uhr.

Während  der  Dauer  dieser  Schonzeit  ist  jede  Art  des  Fischfangs  verboten.
        <pb n="25" />
        11

Unserem  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  bleibt  vorbehalten,
für  bestimmte  Fanggeräthe,  durch  welche  der  Zug  der  Wanderfische  nicht  behindert
  wird,  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  zeitweilig  oder  allgemein  zuzulassen,
  ingleichen  auch  unter  besonders  geeigenschafteten  Umständen  für  einzelne
Gewässer  Modifikationen  in  der  Zeitbestimmung  der  wöchentlichen  Schonzeit
selbst,  im  vorgängigen  Einbenehmen  mit  den  bei  einem  solchen  Gewässer  etwa
betheiligten  Nachbarstaaten,  eintreten  zu  lassen,  ohne  Verkürzung  jedoch  der
Dauer  von  24  Stunden.

8.  5.

Die  jährliche  Schonzeit  ist,  je  nachdem  sie  im  Winter  oder  im  Früh—
jahr  eintritt,  eine  Winter-  oder  eine  Frühjahrschonzeit.

Die  Winterschonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  vom  16.  Oktober
(einschließlich)  bis  Ende  Februar  des  nachfolgenden  Jahres,

die  Frühjahrschonzeit  vom  1.  April  (einschließlich)  bis  9.  Juni
(einschließlich).

Ist  für  ein  Gewässer  neben  der  Winter=  auch  die  Frühjahrschonzeit
vorgeschrieben,  so  erstreckt  sich  die  Winterschonzeit  für  dasselbe  nur  vom
15.  Oktober  bis  zum  15.  Januar  (einschließlich)  des  nachfolgenden  Jahres.

§.  6.

Von  den  Gewässern  unterliegen

1)  die  Saale,  von  dem  Einflusse  der  Ilm  an  aufwärts,  mit  ihren
sämmtlichen  Nebengewässern,  einschließlich  der  Ilm,  der  Winterschonzeit,
  die  Saale  selbst  außerdem  noch  der  Frühjahrschonzeit;

2)  die  Unstrut  der  Frühjahrschonzeit,  die  Nebengewässer  derselben  der

Winterschonzeit;
3)  die  Werra  der  Frühjahrschonzeit,  die  Nebengewässer  der  Werra  der
Winterschonzeit.

Unserem  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  bleibt  überlassen,
diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an  für  Strecken  derselben  die
Winter=  oder  die  Frühjahrschonzeit  nach  Vorstehendem  beginnen  bezüglich  enden
soll,  durch  örtliche  Merkmale  näher  bezeichnen  zu  lassen.

3.
        <pb n="26" />
        12
8.  7.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfangs  verboten.

Unser  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  ist  ermächtigt,  bei
besonders  dringender  Veranlassung,  insoweit  nicht  überwiegende  Rücksichten  auf
Erhaltung  des  Fischbestandes  entgegen  stehen,  den  Betrieb  der  Fischerei  in
solchen  Gewässern,  welche  der  Frühjahrschonzeit  unterworfen  sind,  an  einigen,
jedoch  höchstens  drei  Tagen  jeder  in  diese  Schonzeit  fallenden  Woche,  ausnahmsweise
  zu  gestatten.  Bei  einer  derartigen  Gestattung  ist  jedoch  jedenfalls
die  Verwendung  solcher  an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche
vorzugsweise  geeignet  sind,  die  junge  Brut  zu  zerstören.  Auch  darf  der  Betrieb
  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen  (Wehre,  Zänne,  Selbstfänge
  für  Aal  und  Lachs,  feststehende  Netzvorrichtungen,  Sperrnetze  2c.),  ingleichen
  vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  Flußbette  befestigter  oder
verankerter  Netze  —  Hamen  und  dergleichen  —  während  der  jährlichen  Schonzeit
  in  keinem  Falle  gestattet  werden.

8.  8.
Während  der  Dauer  der  wöchentlichen  und  jährlichen  Schonzeiten
müssen  die  durch  das  Gesetz  nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein,  cfr.  §.  23  des  Gesetzes.

§.  9.

Die  88.  2  bis  7  dieser  Verordnung  erleiden  auf  den  Krebsfang  keine
Anwendung.

Verboten  ist  der  Fang  von  Krebsen  für  die  Zeit  vom  1.  November
(einschließlich)  bis  zu  Ende  Mai  des  nachfolgenden  Jahres.

Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebendig  in  die
Gewalt  des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen
  Vorsicht  sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen  (§§  20,  2  des  Gesetzes).

8.  10.
Zu  g.  19  Ziffer  3  und  1.
Die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als  Fallen
        <pb n="27" />
        13

mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Speeren,  Stecheisen,  Stangen  und  dergleichen  ist
verboten.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  diesem  Verbote  nicht  unterworfen.
Verboten  ist  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten
oder  Fackeln.

Im  Uebrigen  wird  auf  das  Verbot  schädlicher  Fangmittel  im  8.  18  des
Gesetzes  verwiesen.

§.  11.

Soweit  nicht  weitergehende  Verbote  oder  Beschränkungen  schon  bestehen
(vergl.  §.  41  des  Gesetzes),  dürfen  die  fließenden  Gewässer  (§.  1  alin.  1  des
Gesetzes)  ohne  Erlaubniß  der  Aufsichts-Behörde  zum  Zwecke  des  Fischfangs
weder  abgedämmt,  noch  abgelassen  oder  ausgeschöpft  werden.

§.  12.

Fischwehre,  Fischzüune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen,  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  (siehe
jedoch  §.  3  des  Gesetzes),  nicht  neu  angelegt  werden.

Die  Erneuerung  bestehender  Wehre  u.  s.  w.  kann  jedoch  auch  außer  dem
Falle  einer  für  dieses  Fangmittel  bestehenden  Berechtigung  von  der  zuständigen
Aufsichts-Behörde  gestattet  werden.

§.  13.

Vom  1.  Juli  1880  ab  dürfen  beim  Fischfange  keine  Fanggeräthe  (Netze
und  Geflechte  jeder  Art  und  Benennung)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen
  (Maschen)  im  nassen  Zustande  von  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)
nicht  mindestens  eine  Weite  von  2,5  em  haben.

Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oder  Abtheilungen  der
Fanggeräthe.

Unser  Staats-Ministerium  Departement  des  Innern  ist  ermächtigt,  Ausnahmen
  von  dieser  Vorschrift  im  Falle  des  Bedürfnisses,  für  bestimmte  Arten
von  Fanggeräthen  zuzulassen.
        <pb n="28" />
        14

Zu  &amp;amp;.  19  Ziffer  3  des  Gesetzes.
S§.  14.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schifffahrt
nicht  hindern  oder  stören.

Feste  oder  schwimmende  Fischerei-Vorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe
  müssen  so  ausgestellt  oder  ausgelegt  werden,  daß  die  freie  Fahrt  der
Schiffe  und  Fähren  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert  wird.

§.  15.

Unser  Staats-Ministerium  Departement  des  Innern  ist  ermächtigt,
1)  noch  andere,  als  im  Vorstehenden  schon  bezeichnete,  der  Fischerei  schäd-2



3

liche  Fangmittel  und  Fangarten  zu  verbieten,  oder  vorzuschreiben,  von
welcher  Beschaffenheit  die  erlaubten  Fanggeräthe  sein  müssen  und  mit
welchen  Beschränkungen  dieselben  zum  Fischfange  gebraucht  werden
dürfen  —  vorbehaltlich  der  Ausnahme  im  Schlußsatz  des  §.  19  des
Gesetzes;

die  Form  und  Fassung  der  Fischkarten  und  Berechtigungsscheine  und
ihrer  Beglaubigungen  (8§§.  10  flg.  und  14  des  Gesetzes)  vorzuschreiben,
sowie  die  Kennzeichnung  der  zum  Fischfang  ausliegenden  Fischerzeuge
nach  Maßgabe  des  §.  16  des  Gesetzes  zu  bestimmen;

endlich  in  Betreff  derjenigen  Gewässer,  welche  theilweise  der  Hoheit
anderer  Staaten  unterworfen  sind,  in  deren  Gebiete  gleichmäßige  Vorschriften
  und  Gebote,  wie  die  in  gegenwärtiger  Verordnung  gegebenen,
nicht  bestehen,  bis  dahin,  wo  dieses  der  Fall  sein  wird,  die  Anwendbarkeit
  derselben  nöthigenfalls  auszuschließen  oder  zu  beschränken.

S.  16.

Die  Uebertretung  der  im  Vorstehenden  gegebenen,  sowie  der  von  Unserem
Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  auf  Grund  der  ihm  ertheilten
Ermächtigungen  erlassenen  Vorschriften  und  Verbote  wird,  soweit  nicht  das
Gesetz  (vergl.  §§.  45  flg.)  bereits  Strafbestimmungen  enthält,  auf  Grund  des
§.  19  alin.  2  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  bestraft  unter  Einziehung
  der  bei  Ausübung  der  Fischerei  angewendeten  unerlaubten  Fangmittel.
        <pb n="29" />
        15

8.  17.

Die  Verordnung  vom  11.  Mai  1877  tritt  außer  Kraft.

Von  Seiten  der  zuständigen  Behörden  ist  die  Ausführung  der  ertheilten
Vorschriften  zu  überwachen,  und  im  Sinne  derselben  thunlichst  auf  die  Ver—
mehrung  des  Fischbestandes  in  den  in  Frage  kommenden  Gewässern  auch  durch
künstliche  Ausbrütung  der  dazu  geeigneten  Edelfische,  namentlich  der  Salmoniden,
  sowie  dahin  zu  wirken,  daß,  soweit  nöthig  und  ausführbar,  vorhandene
Hindernisse  des  Aufsteigens  der  Wanderfische  durch  Einrichtung  von  Fischpässen
oder  sonstige  geeignete  Maßregeln  beseitigt  werden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  30.  Jannar  1878.

Carl  Alerander.

G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Revidirte  Verordnung
zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom
6.  Mai  1876,  die  Fischerei
betreffend.
        <pb n="30" />
        Anlage  A.

Zu  &amp;amp;  1  Absatz  1  der  Verordnung
(Verzeichniß  der  Fische,  welche  dem  Fangverbote  unterliegen,  wenn  sie  nicht
mindestens  die  beigesetzte  Länge  haben).

Stör  (Acipenser  sturc0oonnnn  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  100  em
Lachs  (Salm,  Salmo  salr)  ..  .  .  .  ..  50
Große  Maräne  (Mabue--Maräne,  Coregonus  marnena)  .  ..  ..  .  ...  ..  .  ..  .  .  .  ..  40
Zander  (Sandart,  Lucioperca  sandr))  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .
Rapfen  (Raapfen,  Raapf,  Schied,  Aspius  vorah)  .  ..  35
Aal  (Anguilla  vulgariss  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  /

Hecht  (Esorx  luciissss  ..  .  .  .  .
Barbe  (Barbus  fluviatilitisseegs  .  .  ..  ..  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..
Blei  (Brachsen,  Brasse,  Abramis  brama).....  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Lachsforelle  (Meerforelle,  Silberlachs,  Strandlachs,  Trump,  Salmo  trutta)  28
Maisisch  (Alse,  Clupea  alonsss  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
Finte  (Clupen  finta)  ........  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Karpfen  (Cyprinus  carbioooo  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...
Döbel  (Squalins  cephallts  ..  ..  ..  ..  .  ...  .  .  .  .
Aland  (Nerfling,  Ldus  melanotaushhsssssssss  .  .  ..  ...
Schlei  (Tinca  vulgarisss  ..  ..  .  .....  ..  .  .  .  .  .  20
Schnepel  (Schnäpel,  Coregonus  oxyrynchuaahs  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Forelle  (Salmo  farooo  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Asch  (Aesche,  Thymallus  vulgaris)  ....  ..  .....  .........  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..
Karausche  (Carussius  vulgarigsg  .  .  .  .  .  .  .  ..
Plötze  (Rothauge,  Leuciscus  rutilus)  ......  .......  ...  .  ..  ..  .  .  ..  ..  ..  .  .  ...
Barsch  (Perca  fluviatillltltH.  15

 

 

 

Kleine  Maräne  (Coregonus  albula)  .........  ..  .  ...  ..  .
Rothfeder  (Scardinius  erytrophthalmussss  .  .  .  ...
Krebs  (gemeiner  Flußkrebs,  Astacus  fluviatilis  10

Weimar.  —  Hof  ·  Buchdruckerei.
        <pb n="31" />
        Regierungs  Platt

für  das
Großherzogthum
Sacsen-Weimar-Eise  nach.
Weimar.  16.  Februar  1878.

Jubalt:  Katasterführung  von  Gaberndorf  S.  17.  —  Wahlen  der  Abgeordneten  für  die  zweite  ordentliche  Landes-Synode
  S.  17.  —  Wechsel  in  der  Haupt-Agentur  der  Stuttgarter  Lebensversicherungs-  und  Ersparnißbank
  S.  20.  —  Nachwahl  eines  Landtags-Abgeordneten  für  den  VI.  Wahlbezirk  S.  20.

Nummer  4.

Ministerial-Bekanntmachungen.
[10)  1.  Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Gaberndorf  dem  Großherzoglichen
  Rechnungsamte  Weimar  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch  zu
öffentlicher  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  22.  Jannar  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

IIII  II.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  auf  Grund  der
Synodal=  Ordnung  für  die  evangelische  Landeskirche  die  Wahl  der  Abgeordneten
  für  die  zweite  ordentliche  Landes-Synode  anzuordnen  gnädigst  beschlossen
haben,  so  werden  von  dem  unterzeichneten,  mit  der  allgemeinen  Leitung  der
Wahlgeschäfte  betrauten  Kultus-Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
  folgende  weitere  Anordnungen  andurch  bekannt  gemacht:

J.
Die  Wahlen  der  von  den  Kirchgemeinde-Vorständen  nach  §.  7  der  Synodal-*
  zu  wählenden  weltlichen  Wahlmänner  haben  bis  spätestens  den  1.
pril  dieses  Jahres  zu  erfolgen.  Sie  werden  in  vertraulichen  Sitzungen,
4
        <pb n="32" />
        18

welche  nach  den  Vorschriften  in  §§.  12,  13,  14,  16  der  Kirchgemeinde-Ordnung
  vom  24.  Juni  1851  abzuhalten  sind,  vorgenommen,  und  geschehen
durch  Stimmzettel  oder  durch  Erklärung  zu  Protokoll,  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
  Ueber  die  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  von
sämmtlichen  Kirchgemeindevorstands-Mitgliedern,  welche  an  der  Sitzung  Theil
genommen  haben,  zu  unterzeichnen.  Dasselbe  muß  von  dem  Vorsitzenden  des
Kirchgemeinde-Vorstandes  spätestens  am  15.  April  dieses  Jahres  dem  für
den  betreffenden  Wahlbezirk  ernannten  Kommissar  übermittelt  werden.  Bei
eintretender  Säumniß  hat  der  Kommissar  das  Protokoll  von  dem  säumigen
Vorsitzenden  durch  einen  auf  Kosten  desselben  abzuordnenden  Warteboten  abholen
  zu  lassen.
II.

Als  Tag  der  Wahl  sämmtlicher  Abgeordneten  zur  Synode  wird  der  1.

Juni  dieses  Jahres  bestimmt.

III.
Zu  Kommissaren  für  die  Leitung  dieser  Wahlen  in  den  durch  8.  6  der
Synodal-Ordnung  bestimmten  fünfzehn  Wahlbezirken  werden  ernannt:

1)  für  den  I.  Wahlbezirk  (Diözese  Stadt  Weimar)  Bürgermeister
Pabst  zu  Weimar,

2)  für  den  II.  Wahlbezirk  (Diözese  Mellingen)  Justizamtmann  Brüger
zu  Weimar,

3)  für  den  III.  Wahlbezirk  (Diözesen  Berka  a./J.,  Blankenhain,  Ilmenau)
Justizamtmann  Schmid  zu  Blankenhain,

4)  für  den  IV.  Wahlbezirk  (Diözese  Apolda)  Justizamtmann  Michel
zu  Apolda,

5)  für  den  V.  Wahlbezirk  (Diözesen  Niederzimmern  und  Großrudestedt)
Instizamtmann  Lungershausen  zu  Vieselbach,

6)  für  den  VI.  Wahlbezirk  (Diözese  Buttstädt)  Instizamtmann  Friderici
  zu  Buttstädt,

7)  für  den  VII.  Wahlbezirk  (Diözese  Allstedt)  Justizamtmann  Kind
in  Allstedt,

8)  für  den  VIII.  Wahlbezirk  (Diözese  Jena)  Instizamtmann  Dr.
Martin  in  Jena,

9)  für  den  IX.  Wahlbezirk  (Diözesen  Bürgel  und  Dornburg)  Ju#tizamtmann
  Landgraf  in  Dornburg,
        <pb n="33" />
        19

10)  für  den  X.  Wahlbezirk  (Diözesen  Stadt  und  Amt  Eisenach)  Justiz—
amtmann  Pilz  zu  Eisenach,

11)  für  den  XI.  Wahlbezirk  (Diözesen  Kreuzburg  und  Gerstungen)  Justizamtmann
  Siefert  zu  Gerstungen,

12)  für  den  XII.  Wahlbezirk  (Diözesen  Vacha,  Tiefenort  und  Dermbach-Lengsfeld)
  Instizamtmann  Burkhardt  zu  Tiefenort,

13)  für  den  XIII.  Wahlbezirk  (Diözesen  Kaltennordheim  und  Ostheim)
Justizamtmann  Krug  zu  Kaltennordheim,

14)  für  den  XIV.  Wahlbezirk  (Diözesen  Neustadt  a./O.  und  Auma)
Justizamtmann  Schenk  zu  Neustadt  a.O.,

15)  für  den  XV.  Wahlbezirk  (Diözesen  Weida  und  Berga)  Justizamtmann
  Jobst  zu  Weida.

Soweit  der  eine  oder  andere  dieser  Kommissare  behindert  sein  sollte,
den  Auftrag  zu  besorgen,  tritt  für  ihn  derjenige  Beamte  ein,  welcher  überhaupt
  für  ihn  in  Verhinderungsfällen  als  weltliches  Mitglied  der  Kirchen-Inspektion
  zu  fungiren  haben  würde.

IV.

Die  ernannten  Wahl-Kommissare  haben,  jeder  für  seinen  Wahlbezirk,
den  Ort  und  die  Stunde  für  den  Anfang  der  am  1.  Juni  dieses  Jahres
abzuhaltenden  Wahlversammlung  zu  bestimmen  und  sofort  nach  dem  15.  April
dieses  Jahres  in  der  Weimarischen  Zeitung,  nach  ihrem  Ermessen  auch  noch
in  einem  andern  in  ihrem  Bezirke  verbreiteten  öffentlichen  Nachrichtsblatte,
unter  Hinweisung  auf  gegenwärtige  Bekanntmachung  mit  der  Aufforderung  bekannt
  zu  machen,  daß  die  Geistlichen,  welche  als  Pfarrer,  Diakonen  oder
Vikare  im  ordentlichen  Kirchendienst  aktiv  in  den  Parochieen  des  Bezirks  sind,
wie  die  nach  §.  7  der  Synodal-Ordnung  von  den  Kirchgemeinde-Vorständen
zu  wählenden  weltlichen  Wahlmänner  am  bestimmten  Ort  und  zur  bestimmten
Zeit  sich  zu  der  anberaumten  Wahlversammlung  einzufinden  haben.

Im  Uebrigen  ist  nach  den  in  §§.  8  —  10  der  Synodal-Ordnung  enthaltenen
  Vorschriften,  zugleich  auch  unter  analoger  Anwendung  der  in  §§.  12—26
des  Gesetzes  vom  6.  April  1352  für  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten
getroffenen  Bestimmungen  zu  verfahren.

V.
Auch  die  Wahl  des  nach  §.  5  der  Synodal-Ordnung  von  der  theologi-
        <pb n="34" />
        20

schen  Fakultät  zu  Jena  zu  wählenden  Abgeordneten  hat  am  1.  Juni  dieses
Jahres  zu  erfolgen.  Ueber  das  Ergebniß  dieser  Wahl  giebt  der  Dekan  der
Fakultät  unter  Beifügung  des  aufzunehmenden  und  von  den  Mitgliedern  der
Fakultät  zu  unterzeichnenden  Wahlprotokolles  zeitig  anher  Nachricht.

Weimar  am  30.  Januar  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
Stichling.

112)  III.  Daß  von  der  Lebens-Versicherungs=  und  Ersparnißbank  zu  Stuttgart
  an  Stelle  des  F.  Franke,  bisherigen  Haupt--Agenten  der  Gesellschaft  der
Kaufmann  E.  Adam  zu  Weimar  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum
  ernannt  worden  ist,  wird  hierdurch  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  5.  Juli  1877  (Reg.-Blatt  S.  146)  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  12.  Februar  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
br.  Schomburg.

(13)  IV.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  bei  der
am  13.  dieses  Monats  stattgefundenen  Nachwahl  eines  Landtags-Abgeordneten
für  den  VI.  Wahlbezirk  an  Stelle  des  verstorbenen  Geheimen  Regierungsraths
Professor  Dr.  Hildebrandt  zu  Jena,  der  Professor  Dr.  Georg  Meyer,  daselbst,
zum  Landtags-Abgeordneten  für  den  gedachten  Wahlbezirk  für  den  Ueberrest  der
laufenden  Etatsperiode  gewählt  worden  ist  und  daß  der  Gewählte  die  auf  ihn
gefallene  Wahl  angenommen  hat.
Weimar  am  14.  Februar  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
br.  Schomburg.

Weimar.  —  Hof.  Buchdruckerei.
        <pb n="35" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  5.  Weimar.  27.  Februar  1878.

Jubalt:  Abänderungen  der  Postordnung  vom  18.  Dezember  1874  S.  21.  —  Reichs-  Gesetzblatt  S.  21.

 

Ministerial-Bekanntmachung.
(13)  Unter  Bezugnahme  auf  §.  50.  des  Gesetzes  vom  28.  Oktober  1871
über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  wird  die  nachstehende  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  4.  Februar  d.  J.,  Abänderungen  der  Postordnung
vom  18.  Dezember  1874  enthaltend,  (vergl.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  31.  Dezember  1874  Reg.-Blatt  1875  S.  9,  ferner  vom  11.  Januar  1876
Reg.-Blatt  S.  9  und  vom  20.  April  1877  Reg.-Blatt  S.  79  flg.)  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  9.  Februar  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
yr.  Schomburg.

Abänderungen
der
Postordnung  vom  18.  Dezember  1874.

Auf  Grund  der  Borschrift  im  §.  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen
des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  187  1  wird  die  Postordnung  vom
18.  Dezember  1874  in  folgenden  Punkten  abgeändert:

5
        <pb n="36" />
        22

1)  Im  8.  20a,  „Postaufträge  zur  Einholung  von  Wechselaccepten“  betreffend,
  erhält  der  Absatz  IX  folgende  Fassung:

IX.  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  nebst  dem
Wechsel  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  nach  einem  innerhalb
Deutschlands  belegenen  Orte  weitergesandt  werde.  Dieses  Verlangen  ist
unter  genauer  Bezeichnung  eines  andern  Empfängers  durch  den  Vermerk
„Sofort  an  N.  in  N.“  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags-Formulars  auszudrücken.
  Eine  solche  Weitersendung  findet  kostenfrei  statt.  Dieselbe  geschieht
unverzüglich,  und  zwar  mittels  Einschreibbriefes  an  den  neuen  Empfänger.

2)  Im  §.  32,  „Bestellung“  betreffend,  erhalten  die  Absätze  III,  IV  und  V
folgende  Fassung:

III.  Für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen  Packete  im  Ortsbestellbezirke  werden
erhoben:

1)  bei  den  Postämtern  I.  Klasse:
a)  für  Packete  bis  5  Kilogramm  einschließlich  .  .  ..  10  Pf.,
b)  für  schwerere  Packete..  ..................................  15,,
Für  einzelne  große  Orte  kann  durch  besondere  Verfügung  der  obersten
Postbehörde  die  Bestellgebühr  bei  Packeten  bis  5  Kilogramm  einschließlich
  auf  15  Pf.  und  bei  schwereren  Packeten  auf  20  Pf.  festgesetzt  werden.
2)  bei  den  übrigen  Postanstalten:

a)  für  Packete  bis  6  Kilogramm  einschließlich  ....  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  5  Pf.,

b)  für  schwerere  PackeeeaRaaa  ..  .  .  .  .  ..  10  „
Gehören  zwei  oder  mehr  Packete  zu  einer  Begleitadresse,  so  wird  für  das
schwerste  Packet  die  ordnungsmäßige  Bestellgebühr,  für  jedes  weitere  Packet
aber  nur  eine  Gebühr  von  5  Pf.  erhoben.

IV.  Für  die  Bestellung  der  Briefe  mit  Werthangabe  und  der  Packete  mit
Werthangabe  im  Ortsbestellbezirke  werden  erhoben:

1)  für  Briefe  mit  Werthangabe:

a)  bis  zum  Betrage  von  1500  Mrk  .  ...  ..  ..  .  .  ..  5  Pf.,
b)  im  Betrage  von  mehr  als  1500  und  bis  3000  Mark.  4  10  „
2)  für  Packete  mit  Werthangabe:  die  Sätze  für  Briefe  mit  Werthangabe,

wenn  aber  der  Tarif  für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen  Packete  höhere
Sätze  ergiebt,  diese  letzteren.
        <pb n="37" />
        23

V.  An  Orten,  wo  Briefe  und  Packete  mit  höherer  Werthangabe  als
3000  Mark  bestellt  werden,  ist  dafür  eine  Bestellgebühr  von  20  Pf.  zu  erheben.
  Für  einzelne  große  Orte  kann  durch  besondere  Verfügung  der  obersten
Postbehörde  die  Bestellgebühr  auch  bei  Packeten  mit  Werthangabe  von  3.000  Mark
und  weniger  auf  20  Pf.  festgesetzt  werden.

3)  Im  §  34,  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß"“  betreffend,  treten
im  Absatz  V  an  Stelle  der  beiden  ersten  Sätze  („Die  Behändigung  an
dritte  Personen  ist  unzulässig“  bis  „bestellt  werden")  folgende  Sätze:
1)  Einschreibsendungen  (§.  16),

2)  Postanweisungen  (§  17),

3)  Telegraphische  Postanweisungen  (§.  18),

4)  Ablieferungsscheine  über  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  bis  zum

Betrage  von  je  300  Mark  (§.  32  Abs.  1),
5)  Post-Packetadressen  zu  eingeschriebenen  Packeten  und  zu  Packeten  mit
einer  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  je  300  Mark  (§.  32  Abs.  )
find  an  den  Adressaten  oder  dessen  Bevollmächtigten  selbst  zu  bestellen.  Wird
der  Adressat  oder  dessen  Bevollmächtigter  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,
oder  wird  dem  Briefträger  oder  Boten  der  Zutritt  zu  ihm  nicht  gestattet,  so
können  die  bezeichneten  Gegenstände  auch  an  ein  erwachsenes  Familienglied
  des  Adressaten  bz.  des  Bevollmächtigten  desselben  bestellt  werden.

Ablieferungsscheine  über  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  im  Betrage
von  mehr  als  300  Mark,  sowie  Post-Packetadressen  zu  Packeten  mit  einer
Werthangabe  im  Betrage  von  mehr  als  300  Mark  müssen  an  den  Adressaten
oder  dessen  Bevollmächtigten  selbst  bestellt  werden.

Die  Bestellung  der  Einschreibsendungen,  der  Postanweisungen,  der  telegraphischen
  Postanweisungen  und  der  Ablieferungsscheine,  ferner  der  Post-Packetadressen
  zu  eingeschriebenen  Packeten  und  zu  Packeten  mit  Werthangabe,  hat
stets  an  den  Adressaten  selbst  stattzufinden,  wenn  die  betreffenden  Sendungen
vom  Absender  mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehen  sind.

4)  In  demselben  Paragraphen  erhält  der  Absatz  VI  folgende  Fassung:

VI.  Die  Bestellung  von  Einschreibsendungen  darf  nur  gegen  Empfangsbekenntniß
  geschehen,  und  hat  der  Adressat  bz.  dessen  Bevollmächtigter  oder
dasjenige  Familienglied,  an  welches  die  Bestellung  erfolgt,  zu  diesem  Behufe
        <pb n="38" />
        24

den  Ablieferungsschein  bz.  die  auf  der  Rückseite  der  Post-Packetadresse  vorgedruckte
  Quittung  zu  unterschreiben.

5)  Im  §.  37,  „Aushändigung  der  Sendungen  nach  erfolgter  Behändigung
der  Begleitadressen  und  der  Ablieferungsscheine,  sowie  Auszahlung  baarer
Beträge“  erhält  der  Absatz  IV  folgende  Fassung:

IV.  Wo  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  Packeten  ohne  Werthangabe
  oder  von  Sendungen  mit  Werthangabe  übernommen  hat,  kommen  die
obigen  Bestimmungen  nicht  zur  Anwendung,  vielmehr  erfolgt  alsdann  die  Aushändigung
  der  gewöhnlichen  Packete  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  §.  34
Abs.  III,  wogegen  die  Bestellung  der  Sendungen  mit  Werthangabe,  der  eingeschriebenen
  Packete  und  der  Postanweisungsbeträge  an  die  nach  §  34  Absatz  V
zur  Empfangnahme  berechtigten  Personen  gegen  Quittungsleistung  stattfindet.

6)  Im  8§  58,  „Zahlungssätze  für  Extrapost=  und  Kurierbeförderungen“
betreffend,  erhält  im  Absatz  X  der  letzte  Satz  folgende  Fassung:

Bei  Kurierreisen  ist  eine  Rückbenutzung  der  auf  der  Hinreise  verwendeten
Pferde  bz.  Wagen  nicht  zulässig.

Berlin,  4.  Februar  1878.
Der  Reichseskanzler.

In  Vertretung:
Stephan.

[141  Das  zweite  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  für  1878  enthält  unter

Nr.  1220  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  verschiedener
Landes-Silber=  und  Kupfermünzen,  vom  22.  Februar  1878.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="39" />
        Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eise  nach.

Nummer  6.  Weimar.  27.  Februar  1878.

—  Wechsel  in  den  Haupt-Agenmren  von  Versicherungs.  Gesellschaften  S.  25  und  26.  —  Bekanntmachung
betreffend  die  Außerkurssetzung  verschiedener  Landes-Silber-  und  Kupfermünzen  S.  26.

Ministerial-Bekanntmachungen.
(15]  1.  Daß  von  der  Magdeburger  Lebensversicherungs-Gesellschaft  an  Stelle
des  bisherigen  Haupt-Agenten  #sc.  Koch  der  Rentier  J.  F.  Franke  in  Weimar
zum  Haupt--Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  hierdurch,
  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  2.  Jannar
1868  (Reg.-Blatt  S.  94)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  16.  Februar  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pr.  Schomburg.
(16)]  II.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  von  der
Berliner  Hagel-Assekuranz-Gesellschaft  von  1832  an  Stelle  des  bisherigen
Haupt-Agenten  H.  Tiedemann  zu  Weimar,  E.  Fischer  daselbst,  zum  Haupt-Agenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist.
Weimar  am  18.  Februar  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pr.  Schomburg.
6
        <pb n="40" />
        26

[17]  III.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  von  ber
North  British  and  Mercantile  Insurance  Company,  zu  London,  Karl
Buffleb,  zu  Eisenach,  für  die  Feuer-Versicherungs-Branche  zum  Haupt-Agenten
  für  das  Großherzogthum  bestellt  worden  ist.

Weimar  am  25.  Februar  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
dr.  Schomburg.

(18|]  IV.  Der  nachstehende  Inhalt  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
22.  d.  Mts.  (Reichs-Gesetzblatt  Nr.  2.)

Auf  Grund  des  Artikels  8  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen:

8.  1.

Vom  1.  März  1878  ab  gelten  nicht  ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel:
die  Einsechstelthalerstücke  deutschen  Gepräges;
2.  die  ½.,„  ¼=  und  ½.-Thalerstücke  landgräflich  hessischen  und  kurhessischen
Gepräges;
die  auf  Grund  der  Zehntheilung  des  Groschens  geprägten  Zweipfennigstücke
und  die  auf  Grund  der  Zehn=  oder  Zwölftheilung  des  Groschens  geprägten
Einpfennigstücke  (18--,  /10=  und  1½12-Groschenstücke);
die  nach  dem  Marksystem  ausgeprägten  Fünf-,  Zwei-  und  Einpfennigstücke
mecklenburgischen  Gepräges.

Es  ist  daher  vom  1.  März  1878  ab,  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten
Kassen,  niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

8.  2.

Die  im  Umlaufe  befindlichen  Einsechstelthalerstücke  deutschen  Gepräges  werden  in
der  Zeit  vom  1.  März  1878  bis  1.  Juni  1878  von  den  durch  die  Landes-Zentralbehörden
  zu  bezeichnenden  Landeskassen,  die  im  Umlaufe  befindlichen,  unter  §.  1  Ziffer  2
bis  4  aufgeführten  Münzen  in  der  gleichen  Zeit  von  den  durch  die  Landes-Zentralbehörden
  zu  bezeichnenden  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  diese  Münzen  geprägt
  haben,  bezw.  in  deren  Gebiet  dieselben  gesetzliches  Zahlungsmittel  sind,  nach  dem
im  §.  3  angegebenen  Werthverhältnisse  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  sowohl  in
Zahlung  genommen,  als  auch  gegen  Reichs=  oder  Landesmünzen  umgewechselt.

Nach  dem  1.  Juni  1878  werden  derartige  Münzen  auch  von  diesen  Kassen  weder
in  Zahlung  noch  zur  Umwechselung  angenommen.

—

r.

*
        <pb n="41" />
        27

8.  3.
Die  Einlösung  der  in  §.#1  bezeichneten  Münzen  erfolgt  zu  dem  nachstehend  vermerkten
  festen  Werthverhöältnisse:  P

Zu  §.  1  Nr.  1:
der  Einsechstelthalerstübkee  zu  50  Pf.  Reichsmünze.
Zu  §.  1  Nr.  2:  J
der  hessischen
½-Thalerstüke  zu  1  Mark  50  Pf.  Reichsmünze,
½¼.  „„„„„„  "  —  „  75  „  „
½.  .  ......  .....  ..  .  .  .  ..  „  —  „  37½  „  „
Zu  §.  1  Nr.  3:
der  Zweipfennigstüccceee  .  .  .  ..  zu  2  Pf.  Reichsmünze,
„  Einpfennigstükee  ...  .  .  .  ..  „  1  „  »
Zn§.1Nk.4:

der  daselbst  bezeichneten
Fünf.,  Zwei=  und  Einpfennigstücke  zu  resp.  5,  2,  1  Pf.  Reichsmünze.
8.  4.
Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (§.  2)  findet  auf  durchlöcherte,

und  anders,  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht  verringerte,  imgleichen
auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  22.  Februar  1878.
Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

wird  auch  hierdurch  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß
hiernach  die  entgegenstehenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Münzversfassung
  des  Großherzogthums  vom  27.  Oktober  1840  und  der  Verordnung
über  den  Umlauf  fremder  Münzen  im  Großherzogthume  vom  17.  November
1840  (Reg.-Blatt  von  1840  Seite  190  und  241),  sowie  in  der  Bekanntmachung
  vom  27.  Dezember  1858  und  in  der  dieser  beigefügten  Uebersicht
es  ·  Blait  von  1869  Seite  1  r2c.)  vom  1.  März  1878  ab  außer  Geltung
reten.
Zugleich  werden  für  das  Großherzogthum  Sachsen

die  Großherzogliche  Hauptstaatskasse  hier,

die  Großherzoglichen  Rechnungsämter,

das  Großherzogliche  Rentamt  in  Oldisleben,  sowie

die  Großherzoglichen  Steuerämter  in  Apolda,  Eisenach  und  Weimar
als  diejenigen  Kassestellen  bezeichnet,  bei  welchen  in  der  Zeit
        <pb n="42" />
        28

vom  1.  März  bis  1.  Juni  1878
die  im  Großherzogthume  umlaufenden,  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  unter  §.  1  Ziffer  1  bis  3  bezeichneten  Münzstücke  deutschen  Gepräges
nach  dem  im  §.  3  angegebenen  Werthverhältnisse  in  Zahlung  angenommen  und
umgewechselt  werden.
Weimar  am  26.  Februar  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Weimar.  —  Hos--Buchdrucerrel.
        <pb n="43" />
        29

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisen#ach.

Nummer  v7.  Weimar.  14.  März  1878.

Inhalt:  Köhe.  —  betreffend  die  theilweise  Abänderung  der  Verordnung  vom  24.  Juni  1848  hinsichtfie
  Marktorte,  deren  Martini-Marktpreise  der  Ermittelung  des  Werthes  von  Körnerfrichten  zum
,d  der  Ablosung  u  Grunde  gelegt  werden  fonrn  S.  29.  —.  Wechsel  in  der  Haupt--Agentur  der
Bremer  Spiegelglas  Poicherunge2  Gesellschaft  S.  —  Erinnerung  an  die  Borschriften  unter
der  Iasrusion  vom  12.  Marz  1813,  die  von  den  Eric#n  liber  die  SGnleitung  und  den  Ausfall  straf·
rechtlicher  Untersnchungen  zu  machenden  Mittheilungen  detreffend  S.

*  Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden,
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

20.  2c.

 

 

Im  Hinblick  darauf,  daß  seit  dem  Erlaß  der  zur  Ausführung  des  Gesetzes
  über  die  Ablösung  grundherrlicher  Rechte  vom  18.  Mai  1848  ergangenen
Verordnung  vom  24.  Juni  1848  (Reg.-Blatt  Seite  182)  in  Betreff  der
Marktorte,  deren  Martini-Marktpreise  der  Ermittelung  des  Werthes  von  Körnerfrüchten
  zum  Behufe  der  Ablösung  zu  Grunde  gelegt  werden  sollen,  Veröänderungen
  insofern  stattgefunden  haben,  als  in  einigen  von  den  in  der  gedachten
  Verordnung  als  Marktorte  aufgeführten  Städten  des  Großherzogthums
öffentliche  Getreidemärkte  jetzt  nicht  mehr  abgehalten  zu  werden  pflegen,  sowie
hingesehen  auf  sonstige,  seitdem  eingetretene  Veränderungen  in  den  Verhält-7
        <pb n="44" />
        30

nissen  der  für  die  einzelnen  Theile  des  Großherzogthums  maßgebenden  Getreidemärkte
  und  zugleich  in  Berücksichtigung  des  Umstandes,  daß  inzwischen  unter
dem  28.  April  1869  ein  neues  Ablösungsgesetz  erlassen  worden  ist,  —  ist
eine  Abänderung  der  desfallsigen  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  24.  Juni
1848  nothwendig  erschienen.

Demgemäß  verordnen  Wir,  unter  Aufhebung  des  zu  §.  54  des  Gesetzes
vom  18.  Mai  1848  erlassenen  Theils  der  erwähnten  Verordnung  vom  24.  Juni
1848,  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  in  den  88.  55  und  56  des  Gesetzes
über  die  Ablösung  grundherrlicher  und  sonstiger  Rechte  vom  28.  April  1869
hiermit  das  Folgende:

Als  diejenigen  Marktorte,  deren  durchschnittliche  Martini-Marktpreise  bei
Ablösung  von  in  Körnerfrüchten  bestehenden  Naturalzinsen  für  die  Werthbestimmung
  entscheiden  sollen,  insofern  nicht  die  in  dem  §.  56  des  Ablösungsgesetzes
festgesetzten  höchsten  Sätze  eintreten,  werden  bis  auf  Weiteres  bestimmt:

1)  in  dem  Amtsbezirk  Allstedt

die  Stadt  Sangerhausen,

2)  in  dem  Amtsbezirk  Ilmenau
die  Stadt  Arnstadt,

3)  in  den  übrigen  Theilen  des  I.  und  II.  Verwaltungsbezirks
die  Städte  Weimar,  Jena  und  Erfurt,

4)  in  dem  III.  Verwaltungsbezirke
die  Stadt  Eisenach,

5)  in  dem  Amtsbezirk  Geisa
die  Stadt  Fulda,

6)  in  den  Amtsbezirken  Kaltennordheim  und  Ostheim
die  Stadt  Mellrichstadt,

7)  in  den  übrigen  Theilen  des  IV.  Verwaltungsbezirks
die  Stadt  Eisenach,

8)  in  dem  V.  Verwaltungsbezirke
die  Stadt  Neustadt  a./O.
        <pb n="45" />
        31

Wenn  für  den  einen  oder  anderen  der  vorgenannten  Marktorte,  welcher
als  einziger  Marktort  eines  bestimmten  Bezirks  vorstehend  bezeichnet  ist,  die
Angaben  über  die  Martinipreise  in  dem  nach  §.  56  des  Ablösungsgesetzes  vom
28.  April  1869  erforderlichen  Umfange  nicht  zu  erlangen  sein  sollten,  so  ist
Unser  Staats-Ministerium,  Departement  des  Aeußern  und  Innern,  ermächtigt,
insoweit  und  so  lange  die  erwähnte  Unvollständigkeit  vorhanden  ist,  einen  anderen
  Marktort  an  die  Stelle  des  ausfallenden  zu  substituiren.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtige  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserm  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  6.  März  1878.

Carl  Alerander.

G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(20)  1.  Daß  von  der  Direktion  der  Bremer  Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft
  an  Stelle  des  bisherigen  Haupt-Agenten  Kaufmann  Lindner  der  Rentier
J.  F.  Franke  in  Weimar  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt
  worden  ist,  wird  hierdurch,  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  23.  November  1874  (Reg.-Blatt  S.  384)  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  27.  Februar  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
dr.  Schomburg.
        <pb n="46" />
        32

[21]  II.  Nachdem  von  dem  General-Kommando  des  XI.  Armeekorps  mitge—
theilt  worden  ist,  daß  von  den  im  Herbst  v.  J.  aus  dem  Großherzogthume
zur  Einstellung  gelangten  Mannschaften  mehrere  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden
  wieder  haben  entlassen  werden  müssen,  weil  weder  die  Civil-Vorsitzenden
  der  letzteren,  noch  die  Bezirks-Kommandos  davon  benachrichtigt  worden
waren,  daß  wider  Jene  noch  ein  Strafverfahren  schwebe  oder  ein  ergangenes
Strafurtheil  zur  Vollstreckung  zu  bringen  sei:  so  werden  die  Gerichte  des
Großherzogthums  an  die  Vorschriften  unter  IV  der  Instruktion  vom  12.  März
1673,  die  über  die  Einleitung  und  den  Ausfall  strafrechtlicher  Untersuchungen
zu  machenden  Mittheilungen  betreffend  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1873  S.  25),
hierdurch  erinnert  und  augewiesen,  solche  in  Zukunft  pünktlich  zu  befolgen.

Weimar  am  6.  März  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.

Weimar.  —  Hof  ·  Buchdruckerei.
        <pb n="47" />
        33

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

—...  Ö.“.  —  —  —   g  —

 

 

—  —

Nummer  8.  Weimar.  22.  März  1678.

 

 

—  —  Mñ—

Inbarr  Eesetz  die  von  den  Armenverbänden  im  Großherzogthum  zu  erstattenden  Armenpflegekosten  betreffend,

3.  —  Wechsel  in  der  Haupt-Agentur  der  Schlesischen  Hapelschädenk  Versicherungs.  Gesellschaft  zu

Hecblen  S.  36.  —  Ministerial  Bekanntmachung,  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  vormaligen
Preußischen  Bank  betreffend  S.  36.

22  Wir  Carl  Alerander,
von  Gottes  Gnaden,
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tantenburg

 

20.  20.

verordnen,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  im  Anschluß  an  die  Bestimmungen
  in  §.  30  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom
6.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzblatt  S.  360  folg.)  was  folgt:

S.  1.

Der  Darifsatz,  mit  welchem  die  für  die  Verpflegung  eines  erkrankten
oder  arbeitsunfähigen  Hülfsbedürftigen  entstandenen  Kosten  einem  Armenverbaude
  im  Großherzogthum  Sachsen  von  einem  andern  dasigen  Armenverbande
  zu  erstatten  sind,  beträgt  für  jeden  Tag  der  Verpflegung

a)  bei  Hülfsbedürftigen  im  Alter  vom  vollendeten  14.  Lebensjahre  an

80  Pfennige

8
        <pb n="48" />
        34

b)  bei  Hülfsbedürftigen  im  noch  nicht  vollendeten  14.  Lebensjahre
40  Pfennige.

Nicht  unter  a  und  b  begriffen  und  besonders  zu  berechnen  sind  die  in
§.  2  erwähnten  Kosten,  sowie  die  Kosten  für  gelieferte  nothwendige  Kleidungsstücke.


§.  2.

Der  Tarifsatz  der  für  die  nothwendig  gewordene  ärztliche  oder  wundärztliche
  Behandlung  und  Verpflegung  der  in  §.  1  bezeichneten  Personen
einem  Armenverbande  des  Großherzogthums  von  einem  andern  Armenverbande
desselben  zu  erstattenden  Kosten  beträgt,  mit  Einschluß  der  Kosten  der  dem
Hülfsbedürftigen  gereichten  Arzeneien,  Heilmittel  2c.,  für  den  Tag

20  Pfennige,
vorbehaltlich  gleichwohl  einer  besonderen  Berechnung  und  Ligquidirung  erheblicher
  außerordentlicher  Mehraufwendungen,  welche  in  Verwundungsfällen  oder
bei  schweren  oder  ansteckenden  Krankheiten  nothwendig  geworden  sind.

§.  3.

Der  Tag,  an  welchem  die  Verpflegung  begonnen  hat,  wird  mit  dem
Tage,  an  welchem  dieselbe  beendigt  worden  ist,  zusammen  als  ein  Tag  berechnet.


S.  4.

Die  obigen  Tarifsätze  kommen  gleichmäßig  zur  Anwendung,  die  Verpflegung
  mag  innerhalb  oder  außerhalb  eines  Kranken=  oder  Armenhauses  bewirkt
  worden  sein.  Sie  kommen  aber  nicht  zur  Anwendung

a)  wenn  die  Verpflegung  in  einer  der  Landes-Heilanstalten  oder  in  dem
Stadt=  und  Land-Krankenhause  zu  Eisenach  stattgefunden  hat,  in  diesen
  Fällen  sind  die  Kosten  nach  den  dort  gültigen  Tarifen,  abzüglich
der  allgemeinen  Verwaltungskosten  (§.  30  Abs.  2  des  Bundesgesetzes)
zu  erstatten;

b)  wenn  die  unterstützte  Person  nicht  völlig  arbeits=  und  erwerbsunfähig
ist,  so  daß  ihr  z.  B.  nur  Obdach  gewährt  werden  mußte,  oder  daß
sie  einen  Theil  ihrer  Unterhaltungskosten  durch  eigne  Arbeit  aufbringt,
dann  ist  der  zu  erstattende  Aufwand,  je  nach  der  Lage  der  Verhältnisse,
niedriger  zu  berechnen.
        <pb n="49" />
        35

§.  5.

Alle  unter  obige  Bestimmungen  nicht  zu  bringende  Verwendungen  sind
besonders  zu  berechnen.  Dies  gilt  auch  von  den  Beerdigungskosten,  jedoch
dürfen  solche,  einschließlich  sämmtlicher  Gebühren,  bei  Personen  über  14.
Jahren  höchstens  mit

15  Mark  —  Pfg.
und  bei  Personen  unter  14  Jahren  höchstens  mit
9  Mark  —  Pfg.
angesetzt  werden.
S.  6.

Die  gegenwärtigen  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Publikation
dieses  Gesetzes  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserm  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

Weimar  am  6.  März  1878.

1.  Carl  Alerander.

G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Gese  t,
die  von  den  Armenverbänden  im  Großherzogthum
  zu  erstattenden  Armenpflegekosten
  betreffend.
        <pb n="50" />
        36

Ministerial-Bekanntmachungen.
(23)  I.  Daß  von  der  Schlesischen  Hagelschäden-Versicherungs-Gesellschaft  zu
Breslau  an  Stelle  des  E.  Fischer,  bisherigen  Haupt-Agenten  der  Gesellschaft,
Reinhold  Apel  in  Weimar  zum  Haupt--Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt
  worden  ist,  wird  hierdurch  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  15.  Mai  1876  (Reg.-Blatt  Seite  93)  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  12.  März  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
dr.  Schomburg.

(24)  II.  Nach  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  15.  d.  M.  werden
  zufolge  Bundesraths-Beschlusses  die  von  der  vormaligen  Preußischen  Bank
unter  dem  1.  Mai  1874  ausgegebenen
Einhundertmarknoten

eingezogen  und  können  'dieselben  bis  zum  1.  April  1878  bei  der  Reichsbank=Hauptkasse
  zu  Berlin  und  bei  den  Zweiganstalten  der  Reichsbank  gegen  Baargeld
  umgetauscht  werden,  wogegen  nach  dem  1.  April  1878  deren  Einlösung
nur  noch  bei  der  Reichsbank-Hauptkasse  zu  Berlin  erfolgt.

Unter  Rückbezug  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  1875
werden  die  Großherzoglichen  Staatskassen  hierdurch  angewiesen,  die  bei  ihnen
in  Vorrath  befindlichen  und  ferner  eingehenden  Banknoten  der  vorbezeichneten
Art  nicht  wieder  in  Zahlung  zu  geben,  sondern  je  bei  der  nächsten  Ablieferung
zu  den  Bezirks-,  bezüglich  Zentralkassen  mit  abzugewähren.

Weimar  am  18.  März  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
G.  Thon.

 

Weimar.  —  hof  ·  Buchdrucerei.
        <pb n="51" />
        37

Regierungs-Zlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenoch.

 

Nummer  9.  Weimar.  14.  April  1878.

Juhalk:  Bierter  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  17.  November  1860  über  Errichtung  einer  Landes-Kredit.  Kasse
im  Großherzogthume  bezlglich  zu  dem  dazu  erlassenen  Nachtragsgesetze  vom  21.  Juni  1870  S.  37.  —
Gesetz,  einen  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  Üüber  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  betrefsend  S.  38.  —
achtrag  zu  dem  Statut  der  Pensions-  Anstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Schullehrer  im  Großherzogthume
  Sachsen  vom  17.  März  1875  S.  30.  —  KatasterfÜbrung  für  Maitstedt  S.  40.  —  Wechsel

in  der  Haupl-Agentur  der  Gesellschaft  zu  gegenseitiger  Hagelschadenvergütung  in  Leipzig  S.  40.

 

(25  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden,

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.e

Um  jeden  Zweifel  über  die  Auslegung  des  durch  das  Nachtragsgesetz  vom
21.  Juni  1870  zu  dem  Gesetze  über  Errichtung  einer  Landes-Kredit-Kasse
für  das  Großherzogthum  vom  17.  November  1869  geänderten  §.  8  alin.  2
des  letztgenannten  Gesetzes  zu  beseitigen,  haben  Wir  mit  Zustimmung  des
getreuen  Landtags  einen  Zusatz  zu  dem  vorerwähnten  Nachtragsgesetze  vom
21.  Juni  1870  dergestalt  beschlossen,  daß  nach  den  Worten:

„an  den  Schuldner  zu  kürzen"
folgende  Bestimmung  eingeschaltet  werde:

„Der  Vorstand  der  Landes-Kredit-Kasse  ist  befugt,  in  ihm  besonders
„geeignet  erscheinenden  Fällen  von  der  vorstehend  vorgeschriebenen

9
        <pb n="52" />
        38

„alsbaldigen  Kürzung  der  Zwischenzinsen  von  dem  auszuzahlenden
„Kapitale  abzusehen“.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  30.  März  1878.

½1  Carl  Alerander.
G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Vierter  Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  17.  November  1869  über
Errichtung  einer  Landes-Kredit-Kasse  im  Großherzogthume
  bezüglich  zu  dem  dazu  erlassenen
Nachtragsgesetze  vom  21.  Juni  1870.

l26  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden,

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  als  Zusatz  zu  §.  44  des
Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  vom  5.  März  1850:

Wenn  die  Größe  des  Forst-Inspektions-Bezirks  oder  des  Inspektions=Forstes
  es  empfiehlt,  kann  die  Staatsregierung  den  Forst-Inspektor  von  der
eigenen  Bewirthschaftung  des  letztern  entbinden  und  anstatt  des  Beiförsters
einen  selbstständigen  Revierförster  anstellen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  3.  April  1878.

Carl  Alexander.

G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.
Gese  t,
einen  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  über  die  Neugestaltung
  der  Staatsbehörden  betreffend.
        <pb n="53" />
        39

*  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden,

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  hierdurch  auf  Antrag  Unseres  Staats-Ministeriums  zu  §.  8  des
Statuts  der  Pensions-Anstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Schullehrer

im  Großherzogthum  Sachsen  vom  17.  März  1875  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  jährliche  Pension  der  Schullehrer-Wittwen  und  Waisen  wird  vom
1.  April  d.  J.  an  bis  auf  Weiteres  auf  zwei  Hundert  und  zwanzig
Mark  erhöht.

Urkundlich  haben  Wir  den  gegenwärtigen  Nachtrag  zu  dem  Statut  vom
17.  März  1875  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen
Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  6.  April  1878.

½1  Carl  Alerander.

G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Nachtrag
zu  dem  Statut  der  Pensions-Anstalt  für
die  Wittwen  und  Waisen  der  Schullehrer
  im  Großherzogthum  Sachsen
vom  17.  März  1875.
        <pb n="54" />
        40

Ministerial-  Bekanntmachungen.

(281  I.  Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Mattstedt  der  Großherzoglichen
Bezirks-Katasterführung  in  Apolda  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  20.  März  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

(29)  II.  Daß  von  der  Gesellschaft  zu  gegenseitiger  Hagelschädenvergütung  in
Leipzig  an  Stelle  des  bisherigen  Haupt-Agenten  Reinhold  Apel  hier  der
Lotterie-Kollekteur  Max  Treiber  in  Weimar  zum  Haupt-Agenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  hierdurch  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  13.  Juni  1877  (Neg.-Blatt  Seite  140)
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  26.  März  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

Weimar.  —  Hof  ·  Buchdruckerei.
        <pb n="55" />
        41

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-CEisenasch.

Weimar.  17.  April  1878.

 

 

 

 

 

—  —  —

Nummer  10.

 

 

Inbalt:  Gesetz,  die  Eheschließungen  männlicher  Angehöriger  der  rechtserheinischen  Gebietstheile  des  Königreichs
Bayern  und  männlicher  Ausländer  betreffend  S.  41.  —  Nachtrag  zu  der  Instruktion  vom  13.  Dezember
  1875  für  die  Standesbeamten  S.  43.  —  Instruktion  für  die  Standesbeamten  in  Betreff  der  Zeit
für  die  Vornahme  der  bürgerlichen  Eheschließungen  S.  44

#  Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tantenburg

 

20.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  was  folgt:
8.  1.

Die  Beibringung  der  Erlaubniß  einer  inländischen  Gemeindebehörde  zur
Eheschließung  (Trauschein)  ist  fortan  in  keinem  Falle  mehr  erforderlich.

Die  entgegenstehenden  Vorschriften  im  dritten  Abschnitte  des  Gesetzes  über
die  Heimathsverhältnisse  vom  23.  Febrnar  1850  sind,  soweit  sie  bisher  noch
in  Geltung  waren,  aufgehoben.

§.  2.

Eine  Eheschließung  zwischen  Verlobten,  von  denen  der  männliche  Theil
Angehöriger  der  rechts-erheinischen  Gebietstheile  des  Königreichs
Bayern  oder  nicht  Angehöriger  des  Deutschen  Reichs  (Ausländer)  ist,
darf  im  Großherzogthume  nur  erfolgen,  nachdem  dem  Standesbeamten  neben

1878.  10
        <pb n="56" />
        42

dem  Nachweis  der  sonstigen  in  dem  Reichsgesetze  über  die  Beurkundung  des
Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  vorgeschriebenen
Erfordernisse  noch  besonders  nachgewiesen  worden  ist

1)  hinsichtlich  des  Angehörigen  der  rechts-rheinischen  Gebiets—
theile  des  Königreichs  Bayern  durch  Zeugniß  der  Königlich
Bayrischen  Distrikts-Verwaltungs-Behörde  seiner  Heimathsgemeinde,
daß  gegen  die  beabsichtigte  Eheschließung  ein  in  der  Gesetzgebung  des
Königreichs  Bayern  begründetes  Hinderniß  nicht  bestehe,

2)  hinsichtlich  des  Ausländers  durch  gehörig  beglaubigtes  Zengniß  der
zuständigen  Behörde  seines  Heimathsstaats,  daß  der  Eingehung  der
beabsichtigten  Ehe  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  seiner  Heimath  kein
Hinderniß  entgegenstehe,  sowie,  daß  er  seine  Staatsangehbrigkeit  durch
die  Eheschließung  auf  seinc  zukünftige  Ehefrau  und  seine  in  der  Ehe
gebornen  Kinder  übertragen  und  demgemäß  nach  eingegangener  Ehe
sammt  seiner  vorgedachten  Familie  von  seinem  Heimathsstaate  auf
Erfordern  wieder  werde  übernommen  werden.

§.  3.

Soweit  nach  bestehenden  Staatsverträgen  von  den  Angehörigen  bestimmter
auswärtiger  Staaten  der  in  §.  2  vorgeschriebene  Nachweis  nicht  oder  nicht
in  vollem  Umfange  erfordert  werden  soll,  behält  es  hierbei  sein  Bewenden.

Auch  ist  Unser  Staats-Ministerium  ermächtigt,  sowohl  in  einzelnen  Fälleu,
als  mit  Rücksicht  auf  die  Gesetzgebung  einzelner  Staaten  für  deren  Angehörige
überhaupt  die  Beibringung  des  bezeichneten  Nachweises  zu  erlassen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  11.  März  1878.

Carl  Alerander.

G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.
Gesetz,
die  Eheschließungen  männlicher  Angehöriger
  der  rechts-rheinischen  Gebietstheile
  des  Königreichs  Bayern  und
männlicher  Ausländer  betreffend.
        <pb n="57" />
        43

Ministerial-Bekanntmachungen.

(31)  1.  Nachdem  durch  das  vorstehend  publizirte  Gesetz  vom  11.  dieses  Mon.,
die  Eheschließung  männlicher  Angehöriger  der  rechts-rheinischen  Gebietstheile
des  Königreichs  Bayern  und  männlicher  Ausländer  betreffend,  bestimmt  worden
ist,  daß  zu  einer  Eheschließung  die  Beibringung  der  Erlaubniß  einer  inländischen
  Gemeindebehörde  in  keinem  Falle  mehr  erforderlich  sei,  so
wird  die  Vorschrift  unter  Ziffer  9  des  §.  17  der  Instruktion  für  die  Standesbeamten
  vom  13.  Dezember  1875  (Reg.-Blatt  Seite  486)  hiermit  außer
Kraft  gesetzt,  an  deren  Stelle  aber  den  Standesbeamten  nachstehende  Anleitung
gegeben:

1)  Der  Standesbeamte  hat  von  allen  männlichen  Ausländern  (also
von  allen  dem  Deutschen  Reiche  nicht  Angehörigen),  welche  im  Großherzogthume
  eine  Ehe  schließen  wollen,  vor  Anordnung  des  Aufsgebots  sich  den  in
§.  2  Ziffer  2  des  angezogenen  Gesetzes  vom  11.  dieses  Monats  vorgeschriebeuen
  urkundlichen  Nachweis  erbringen  zu  lassen,  ausgenommen

a)  von  Niederländischen  und  Schwedisch-Norwegischen  Staatsangehörigen,
  welche  —  die  genügende  Feststellung  ihrer  Staatsangehörigkeit
  vorausgesetzt  —  jenen  Nachweis  zu  erbringen,  nach  den  in
den  Ministerial-Bekanntmachungen  vom  30.  Dezember  1871  (Reg.=Blatt
  v.  J.  1872  Seite  14)  und  vom  4.  Mai  1874  (Reg.-Blatt
Seite  150)  erwähnten  Vereinbarungen  nicht  verpflichtet  sind,

von  Italienischen  und  Belgischen  Staatsangehörigen,  welche  nur
den  Nachweis  ihrer  Staatsangehörigkeit  und  eine  —  selbstverständlich
gehörig  legalisirte  (beglaubigte)  —  Bescheinigung  ihrer  zuständigen
Landesbehörde  darüber  vorzulegen  haben,  daß  der  Abschließung  der
Ehe  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  ihrer  Heimath  kein  bekanntes  Hinderniß
  entgegenstehe.

2)  Wenn  männliche  Angehörige  der  rechts-rheinischen  Gebietstheile
  des  Königreichs  Bayern  im  Großherzogthume  eine  Ehe  schließen
wollen,  so  hat  der  Standesbeamte  nach  wie  vor  in  Gemäßheit  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  3.  Juli  1877  (Reg.-Blatt  Seite  143  II)  zu  verfahren,
bei  deren  Inhalt  es  sein  Bewenden  behält.

3)  Bei  entstehenden  Zweifeln,  ob  ein  von  einem  Ausländer  beigebrachtes
Zeugniß  seiner  Heimaths-Behörde  den  gesetzlichen  Anforderungen  vollständig

b
        <pb n="58" />
        44

genüge  oder  bei  vorliegenden  Gesuchen  eines  Ausländers,  ihm  die  Beibringung
des  nach  dem  Gesetze  erforderlichen  Nachweises  zu  erlassen,  wird  der  Standesbeamte
  bei  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde,  beziehungsweise  durch  diese  bei
dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  Instruktion  für  sein  Verhalten  und
Bescheidung  einholen.

Weimar  am  12.  März  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.
Nachtrag

zu  der  Instruktion  vom  13.  Dezember

1875  für  die  Standesbeamten.

(32)  II.  Es  ist  zu  unserer  Keuntniß  gekommen,  daß  an  einzelnen  Orten  die
bürgerlichen  Eheschließungen  von  den  Standesbeamten  erst  Nachmittags  zu
einer  Zeit  vorgenommen  werden,  wo  es  nicht  mehr  möglich  ist,  daß  noch  an
demselben  Tage  die  kirchliche  Trauung  stattfindet.

Da  aber  Werth  darauf  gelegt  werden  muß,  daß  die  Eheschließung  vor
dem  Standesbeamten  zu  einer  Tageszeit  erfolge,  welche  es  den  Eheschließenden
ermöglicht,  die  kirchliche  Trauung  noch  an  dem  nämlichen  Tage  dem  bürgerlichen
  Eheschließungsakte  nachfolgen  zu  lassen,  so  erhalten  sämmtliche  Standesbeamte
  des  Großherzogthums  hierdurch  die  Anweisung,  Eheschließungen  regelmäßig
  am  Vormittage  zru  einer  Tagesstunde  vorzunehmen,  durch  deren  Wahl
den  Eheschließenden  die  bezeichnete  Möglichkeit  gewährt  wird.

Weimar  am  18.  März  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.

 

Weimar.  —  Hof-  Buchdruderei.
        <pb n="59" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen=  Weimar-Eise  nach.

 

Nummer  11.  Weimar.  25.  April  1878.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Aushebung  der  §.  89  und  91  der  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869
betreffend  S.  45.  —  Vereinbarung  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  mit  der
Königlich  Württembergischen  Staatsregierung  wegen  gegenseitiger  Durchführung  der  Schulpflicht  S.  46.
—  Katasterführung  von  Utenbach  S.  47.  —  Wechsel  in  der  Haupt--Agentur  der  Sächfischen  Feuerversicherungs=
  Genossenschaft  zu  Chemnitz  S.  47.  —  Reichs=  Geseblatt  S.  47.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I33]  I.  Mittels  des  nachstehenden  Abdrucks  wird  die  in  Nr.  8  des  Central-=Blattes
  für  das  Deutsche  Reich  enthaltene  Bekanntmachung  der  Kaiserlichen
Normal-Eichungs-Kommission  vom  15.  Februar  d.  J.,  durch  welche  die
§§.  89  und  91  der  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  (Beilage  zu  Nr.  32
des  Bundes-Gesetzblattes),  über  deren  rechtsverbindliche  Kraft  Zweifel  entstanden,
  aufgehoben  werden,  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Hiernach  müssen  nunmehr  alle  Maaße,  Gewichte  und  Waagen,  welche
im  öffentlichen  Verkehre  gebraucht  werden  sollen,  bei  Meidung  der  strafrechtlichen
  Folgen  (vergl.  §.  369  Ziffer  2  und  Schlußsatz  des  Strafgesetzbuchs)
mit  dem  Reichs-Eichungsstempel  versehen  sein.  Insbesondere  ist  daher  auch
der  für  den  Verkehr  innerhalb  des  Großherzogthums  bisher  auf  Grund  der
erwähnten,  jetzt  aufgehobenen  §§.  89  und  91  ausnahmsweise  noch  nachgelassen
  gewesene  Gebrauch  älterer,  lediglich  mit  dem  Großherzoglichen  Eichungsstempel
  versehener  Gewichte,  wenngleich  deren  Größe  und  Größenbezeichnung

1878.  11
        <pb n="60" />
        46

den  allgemeinen  Bestimmungen  der  Maaß-  und  Gewichts-Ordnung  vom
17.  August  1868  entspricht,  künftig  unzulässig.

Weimar  am  10.  April  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
dr.  Schomburg.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Aufhebung  der  §§.  89  und  91  der  Eichordnung
vom  16.  Juli  1869.

Die  §§.  89  und  91  der  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  (Beilage  zu
32  des  Bundes-Gesetzblattes)  sind  aufgehoben.

Gegenüber  den  bei  den  Eichungsbehörden  zum  Zwecke  der  Umstempelung
zur  Vorlage  noch  gelangenden,  mit  früheren  Landes-Eichungsstempeln  versehenen
Gewichten  wird  in  Betreff  der  Bezeichnungen  derselben,  sowie  der  Beschaffenheit
  der  Justiröffnungen  bis  auf  weiteres  in  dem  Umfange  Nachsicht  geübt
werden,  wie  dies  in  der  die  Zulässigkeit  der  Umstempelung  der  bisherigen
Landesgewichte  betreffenden  Bestimmung  der  Bekanntmachung  vom  28.  Juni.
1873  (Nr.  27  des  Central-Blattes  für  das  Deutsche  Reich)  nachgelassen
worden  ist.

Berlin,  den  15.  Februar  1878.
Kaiserliche  Normal-Eichungs-Kommission.
Foerster.

Nr.

r.

[34)  II.  Nachdem  die  Großherzogliche  Staatsregierung  mit  der  Königlich
Württembergischen  Staatsregierung  dahin  übereingekommen  ist,  daß  in  Betreff
der  gegenseitigen  Durchführung  der  Schulpflicht  diejenigen  Grundsätze  maßgebend
  sein  sollen,  welche  in  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  9.  September
  1877  (vergleiche  Nr.  23  Seite  158  des  Reg.-Blatts)  enthalten  sind,
wird  dies  mit  dem  Bemerken  bekannt  gegeben,  daß  im  Königreiche  Württem-
        <pb n="61" />
        47

berg  zur  Ausstellung  der  Zeugnisse  über  die  erfüllte  Schulpflicht  die  Ortsschulbehörden
  zuständig  sind.
Weimar  am  10.  April  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

(35)  III.  Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Utenbach  der  Großherzoglichen
Bezirks-Katasterführung  in  Apolda  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  11.  April  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

(36)  IV.  Daß  von  der  Sächsischen  Feuerversicherungs-Genossenschaft  zu  Chemnitz
an  Stelle  des  bisherigen  Haupt-Agenten  H.  Suhle  jun.  hier  Emanuel
von  Skalla  in  Eisenach  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt
worden  ist,  wird  hierdurch  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  12.  September  1877  (Reg.-Blatt.  Seite  160)  zur  öffentlichen
Kennitniß  gebracht.
Weimar  am  15.  April  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
hr.  Schomburg.

137)  Das  3.,  4.,  5.,  6.  und  7.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1221  das  Gesetz,  betreffend  die  Einlösung  und  Präklusion  der  von
dem  vormaligen  Norddeutschen  Bunde  ausgegebenen  Darlehnskassenscheine,
  vom  6.  März  1878;  unter

Nr.  1222  das  Gesetz,  betreffend  das  dem  Reich  gehörige,  in  der  Voßstraße
zu  Berlin  gelegene  Grundstück,  vom  8.  März  1878;  unter
        <pb n="62" />
        1223

1224

.1225

1226
1227

1228

1229

1230

.1231

die  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehunz
der  von  der  vormaligen  Preußischen  Bank  ausgegebenen  Einhundertmarknoten,
  vom  15.  März  1878;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers,
vom  17.  März  1878;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Erstreckung  des  Haushalts-Etats
  des  Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1877  auf  den
Monat  April  1878,  vom  30.  März  1878;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Thieräzte,
vom  27.  März  1878;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  Bevollmächtigte  zum  Bundesrath,
vom  3.  April  1878;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung
der  Einhundertmarknoten  der  Rostocker  Bank,  vom  9.  April
1878;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung
der  von  der  vormaligen  Preußischen  Bank  ausgegebenen  Einhundertmarknoten,
  vom  10.  April  1878;  unter

den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Generalstabsstiftung,  vom
21.  März  1878;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten
  zum  Bundesrath,  vom  15.  April  1878.

Weimar.  —  Hof  ·  Buchdruderei.
        <pb n="63" />
        49

Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenoch.

Nummer  12.  Weimar.  1.  Mai  1878.

Jnhal#t:  hche  zu  dem  revidirten  —  vom  15.  Oktober  1850  Über  die  Verfellung,  des  Großherzog-=vom
  5.  Mai  1816  S.  49.  —  Revidirte  Geschäftsordnung  für  den  Landtag

 

38  Wir  Carl  Alerander,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,

Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu

Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  von  Unserm  getreuen  Landtage  folgender  Nachtrag  zum  revidirten
  Grundgesetz  vom  15.  Oktober  1850  über  die  Verfassung  des  Großherzogthums
  vom  5.  Mai  1816  innerhalb  der  verfassungsmäßig  erforderten

Formen  beschlossen  worden  ist  und  die  Beschlußfassung  des  Landtags  Unsere
Zustimmung  erlangt  hat,  verkünden  Wir  diesen  Nachtrag  wie  folgt:

Nachtrag
zum  revidirten  Grundgesetze  vom  15.  Oktober  1850  übrr  die  Verfassung
des  Großherzogthums  vom  5.  Mai  181
8.  1.
Die  §§.  21,  22,  23,  24  und  25  des  revidirten  Grundgesetzes  werden

aufgehoben.
Die  Geschäfts-Ordnung  enthält  die  näheren  Bestimmungen  darüber,  von

1878.  12
        <pb n="64" />
        50

wem  die  seither  dem  Landtags-Syndikus  obliegenden  Geschäfte  künftig  besorgt
werden.
§.  2.
(zu  §§.  51,  52  und  53  des  Grundgesetzes).

Der  Staatsgerichtshof  besteht  aus  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichtes
und  zwölf  Räthen;  er  hat  seinen  Sitz  in  Jena.

Sowohl  unter  den  von  dem  Landesfürsten  als  unter  den  von  dem  Landtage
  gewählten  Mitgliedern  müssen  sich  je  zwei  Räthe  des  Oberlandesgerichtes
befinden.

In  dem  Staatsgerichtshofe  führt  der  Präsident  des  Oberlandesgerichtes  und
in  Behinderungsfällen  das  jeweilige  älteste  Mitglied  aus  der  Zahl  der  aus
diesem  Kollegium  gewählten  Räthe  den  Vorsitz-§.

  3.

Der  §.  1  des  gegenwärtigen  Nachtrages  tritt  mit  dessen  Publikation,  der
§.  2  dagegen  gleichzeitig  mit  dem  Reichsgesetze  über  die  Gerichtsverfassung
in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserm  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  Weimar  am  27.  März  1878.

Carl  Alerander.
G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Nachtrag
zu  dem  revidirten  Grundgesetze  vom
15.  Oktober  1850  über  die  Verfassung
  des  Großherzogthums  vom
5.  Mai  1816.
        <pb n="65" />
        51

*  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,

Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu

Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  eine  Revision  der  Geschäfts-Ordnung  für  den  Landtag  im  Großherzogthume
  Sachsen-Weimar-Eisenach  vom  28.  Juni  1851  als  nöthig  erkannt
worden  ist,  haben  Wir  im  Einverständnisse  mit  dem  getreuen  Landtage

nachstehende
Nevidirte  Geschäfts-Ordnung
für  den  Landtag  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach
als  Landesgesetz  zu  erlassen  beschlossen  und  verordnen  demgemäß  hiermit,  wie  folgt:

crster  Köschnitt.
Anmeldung  und  Legitimation  der  Abgeordneten,  Eröffnung  und  HKonstituirung
des  Landtages,  Prlfung  der  Vollmachten.

§.  1.

Sobald  ein  Landtag  durch  landesfürstliches  Dekret  ausgeschrieben  (revidirtes
  Grundgesetz  §§  6,  26)  und  von  dem  Landtags-Vorstande  die  Einladungen
erlassen  worden  sind,  haben  sich  die  Abgeordneten  an  dem  bestimmten  Orte
und  zu  der  bestimmten  Zeit  einzufinden,  unter  Vorlegung  ihres  Einberufungsschreibens
  und  der  ihnen  ausgestellten  Legitimations-Urkunden,  bei  dem  Präsidium
  sich  anzumelden  und  ihre  Wohnungen  anzuzeigen.

Dagegen  wird  ihnen  bei  ihrem  ersten  Eintritte  ein  Abdruck  des  revidirten
Grundgesetzes  über  die  Verfassung  des  Großherzogthumes,  des  Gesetzes  über
Erhebung  von  Anklagen  gegen  Minister  und  der  revidirten  Geschäfts-Ordnung
des  Landtages  zugestellt.

§.  2.

Wenn  ein  Abgeordneter  an  dem  rechtzeitigen  Erscheinen  behindert  ist,  so“
hat  er  dieses  und  wo  möglich  auch  die  Zeit  seines  Eintreffens  sofort  schriftlich
und  mit  Bescheinigung  seiner  Behinderungsgründe  bei  dem  Vorstande  anzuzeigen.


12“
        <pb n="66" />
        52

S.  3.

Sollten  sich  an  dem  zur  Anmeldung  festgesetzten  Tage  nicht  wenigstens
zwei  Dritttheile  der  gesetzlichen  Abgeordnetenzahl  gemeldet  haben,  so  wird  der
Landtags-Vorstand  Tags  nachher  diejenigen  Ausgebliebenen,  welche  ein  erhebliches
  Hinderniß  ihres  Erscheinens  nicht  nachgewiesen  haben,  auf  deren  Kosten
von  diesem  Umstande  benachrichtigen  und  mit  Beziehung  auf  die  nach  §.  4
eintretenden  Folgen  zum  sofortigen  Erscheinen  auffordern.

S.  4.

Diejenigen  Abgeordneten,  welche,  obwohl  sie  triftige  Gründe  ihres  Ausbleibens
  nachzuweiseu  nicht  vermögen,  zur  bestimmten  Zeit  nicht  erscheinen  und
dadurch  die  verfassungsmäßige  Konstituirung  und  Thätigkeit  des  Landtages  aufhalten,
  sind  verpflichtet,  alle  daraus  dem  Lande  erwachsenden  Kosten  zu  tragen.
Ueber  das  Borhandensein  oder  den  Mangel  triftiger  Entschuldigungsgründe,
also  auch  über  die  hierdurch  bedingte  eben  erwähnte  Kosten-Ersatzpflicht,  der
Staatstasse  gegenüber,  hat  zunächst  der  Landtags-Vorstand,  auf  hiergegen  eingewendete
  Berufung  aber  der  konstituirte  Landtag  selbst  zu  entscheiden.

§.  5.

Sobald  wenigstens  zwei  Drittheile  der  gesetzlichen  Abgeordnetenzahl  sich
angemeldet  haben,  macht  der  Vorstand  Anzeige  an  das  Staats-Ministerium,
worauf  der  Landesfürst  den  Zeitpunkt  der  Eröffnung  des  Landtages  und  die
Art  seiner  Eröffnung  —  ob  durch  den  Landesfürsten  selbst  öder  durch  eine
von  demselben  hierzu  ernannte  Kommission  —  bestimmt  (revidirtes  Grundgesetz
8.  27).

8.  6.

Das  Staats-Ministerium  setzt  den  Landtags-Vorstand  von  dieser  landesfürstlichen
  Entschließung  in  Kenntniß.  Dieser  ladet  die  angemeldeten  Abgeordneten
  zur  Eröffnungssitzung  ein,  in  welcher  zunächst  der  zeitherige  Präsident
den  Vorsitz  führt.  Nach  erfolgter  Eröffnung  übernimmt  der  Aelteste  der  anwesenden
  Abgeordneten  den  Vorsitz  und  leitet  die  Wahl  des  Präsidenten.
Wenn  diese  geschehen,  so  geht  an  den  Gewählten  der  Vorsitz  über.  Dieser
läßt  sofort  die  Wahlen  der  beiden  Vice-Präsidenten  und  hierauf  die  Wahl
eines  Ausschusses  für  Prüfung  der  Vollmachten  der  neugewählten  Abgeordneten
vornehmen,  wobei  er  die  Namen  derjenigen  bekaunt  zu  machen  hat,  deren  Wahl
angefochten  worden  ist.
        <pb n="67" />
        53

Von  der  Wahl  des  Präßfidenten  und  der  beiden  Vice-Präsidenten  wird
dem  Staats-Ministerium  Anzeige  gemacht.

S.  7.

So  lange  eine  Wahl  nicht  angefochten  wird,  ist  sie  als  gültig  anzunehmen.
Auch  diejenigen  Abgeordneten,  gegen  deren  Wahl  Anfechtung  vorliegt,  nehmen
so  lange  gültiger  Weise  an  den  Verhandlungen  und  Beschlüssen  Theil,  als  die
Ungültigkeit  der  Wahl  von  dem  Landtage  noch  nicht  ausgesprochen  worden  ist.

Zweiter  Kbschnitt.

Von  dem  Landtags-Vorstande  und  den  Landtags-Beamten.

8.  8.

Der  Landtags-Vorstand  besteht  aus  dem  Präsidenten  und  den  beiden  Vice-Präfidenten
  (revidirtes  Grundgesetz  §.  11).  Jedes  der  drei  Mitglieder  des
Landtags-Vorstandes  wird  bei  dem  Beginne  des  Landtages  auf  drei  Wochen
gewählt.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  erfolgt  eine  neue  Wahl.  Der  aus  dieser
zweiten  Wahl  hervorgehende  Landtags-Vorstand  bleibt  bis  zur  Eröffnung  der
nächsten  Landtags-Versammlung  in  Funktion  (revidirtes  Grundgesetz  §.  12).

8.  9.
In  Ausübung  der  dem  Landtags-Vorstande  im  8.  14  des  Grundgesetzes
angewiesenen  Rechte  und  Obliegenheiten  faßt  derselbe  seine  Beschlüsse  nach
Stimmenmehrheit,  nur  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende  (revidirtes
  Grundgesetz  8.  15).
8.  10.

Den  Vorsitz  im  Landtags-Vorstande,  wie  im  Landtage  selbst,  sammt  der
hiermit  zusammenhängenden  Geschäftsleitung  führt  der  Präsident.  Ihm  liegt
es  daher  zunächst  ob,  für  den  regelmäßigen  und  prompten  Fortgang  der  Land—
tags-Geschäfte  im  Allgemeinen  zu  sorgen  und  die  Geschäftsverrichtung  der  Beamten
  und  Diener  des  Landtages  zu  beaufsichtigen.  Er  eröffnet  die  an  den
Landtag  gerichteten  Schriften,  verkündet  die  Tages-Ordnung,  wacht  im  Landtage
  über  die  innere  Ordnung  und  Beobachtung  der  Geschäftsvorschriften,  bewilligt
  das  Wort,  stellt  die  Fragen  zur  Abstimmung,  spricht  das  Ergebniß  der
letzteren  aus,  prüft  und  signirt  die  Konzepte,  unterzeichnet  die  Reinschriften
        <pb n="68" />
        54

der  vom  Landtags-Vorstande  oder  vom  Landtage  selbst  ausgehenden  Schriften
und  ist  überhaupt  das  offizielle  und  einzige  Organ  des  Landtages  wie  des
Landtags-Vorstandes.

§.  11.

Wenn  der  Präsident  an  der  Ausübung  seines  Amtes  behindert  ist,  gehen
alle  Befugnisse  und  Obliegenheiten  desselben  auf  den  ersten  oder,  wenn  auch
dieser  behindert  ist,  auf  den  zweiten  Vice-Präsidenten  über.  Ueberdies  hat  der
Präsident  das  Recht,  den  Vice-Präsidenten  einzelne  Direktorial--Geschäfte  ausdrücklich
  zu  übertragen.

§.  12.

Die  Führung  des  offiziellen  Protokolles  über  die  Verhandlungen  im  Landtage
  wird  durch  aus  seiner  Mitte  zu  wählende  Schriftführer  besorgt,  dafern
der  Landtag  nicht  beschließt,  einen  verpflichteten  Protokollführer  zuzuziehen.

Für  die  Eröffnungs-Sitzung  (§.  6)  und  für  die  weiteren  Verhandlungen
bis  zu  der  Wahl  der  Schriftführer  und  bezüglich  des  Protokollführers  ordnet
der  Präsident  die  Protokollführung  an.

§.  13.

Die  sonstigen  zeither  dem  Landtags-Syndikus  obliegenden  Geschäfte  werden,
insoweit  nicht  die  Berichterstatter  selbst  die  Erklärungsschriften  ausarbeiten,
nach  Anordnung  des  Landtags-Vorstandes  durch  das  Sekretariats=  und  Kanzlei-Personal
  verrichtet.

Die  Erklärungsschriften  sind  zunächst  von  dem  Referenten  und  dann  von
dem  Landtags-Vorstande  zu  prüfen  und  im  Konzepte  zu  signiren.

§.  14.

Die  Stenographen,  das  Sekretariats-,  Kanzlei=  und  Diener-Personal  nimmt
der  Landtag,  je  nach  Bedürfniß,  zeitweilig  oder  bleibend  an.  Bei  bleibender
Annahme  finden  auf  sie  das  Gesetz  über  den  Civil-Staatsdienst  vom  8.  März
1850  und  dessen  Nachträge  mit  der  Abweichung  Anwendung,  daß  ihr  Dienstherr
  der  Landtag  und  ihre  vorgesetzte  Behörde  der  Landtags-Vorstand  ist.

Dieses  Personal  wird  zu  gehöriger  Verrichtung  der  ihm  obliegenden  Geschäfte,
  sowie  zur  Geheimhaltung  dessen,  was  ihm  dabei  bekannt  wird  und  nicht
für  die  Oeffentlichkeit  bestimmt  ist,  vom  Landtags-Präsidenten  verpflichtet  und
in  die  Geschäfte  eingewiesen.
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        55
Dritter  Abschnitt.

Von  der  Form  der  Landtags-Sitzungen.
A.  Von  der  kestsetzung  und  dem  Beluche  der  Landtage-Sitzungen.
§.  15.

Der  Landtags-Vorstand  hat  die  Tages-Ordnung  —  vorbehältlich  des
Rechtes  des  Landtages,  über  die  Reihenfolge  der  Berathungs-Gegenstände  auf
Antrag  Beschluß  zu  fassen  —  und  die  Zeit  der  Sitzung  zu  bestimmen.  Von
der  Zeit,  für  welche  eine  Sitzung  anberaumt  worden  und  von  der  für  sie  bestimmten
  Tages-Ordnung  ist  Tages  vorher  durch  Anschlag  den  Abgeordneten
und  dem  Publikum,  den  einzelnen  Departements-Chefs  und  ständigen  Regierungs-Kommissaren
  aber  durch  Zufertigung  einer  Abschrift  der  Tages-Ordnung
Kenntniß  zu  geben.

Bei  Feststellung  der  Tages-Ordnung  ist  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß
die  von  der  Staatsregierung  als  dringlich  bezeichneten  Propositionen  in  der
Regel  vor  anderen  Gegenständen  zur  Berathung  und  Beschlußfassung  im  Landtage
  zu  bringen  sind.

§.  16.

Zutritt  zu  den  Sitzungen,  mit  dem  Rechte,  an  den  Verhandlungen  Theil
zu  nehmen,  haben  sämmtliche  Abgeordnete,  sowie  die  legitimirten  Regierungs-Kommissare.
  Als  solche  sind  zu  betrachten:

1)  die  Departements-Chefs  des  Staats-Ministeriums,  als  solche,  und

2)  außerdem  noch  die  hierzu  besonders  ernannten  Staatsbeamten.

Diese  Ernennung  erfolgt:

a)  bei  Kommissaren  für  die  Verhandlungen  im  Allgemeinen  durch
ein  landesfürstliches,

b)  bei  Kommissaren  für  besondere  Gegenstände  durch  ein  von  dem
betreffenden  Departements-Chef  ausgestelltes  Kommissorium  (revidirtes
  Grundgesetz  §.  29).

§.  17.

Kann  ein  Abgeordneter  einer  Sitzung  nicht  beiwohnen,  so  hat  er  sich
unter  Angabe  genügender  Gründe  zu  entschuldigen.  Daß  dies  geschehen,  ist
dem  Landtage  anzuzeigen.

Wohnt  ein  Abgeordneter  zweien  Landtags-Sitzungen  unmittelbar  hinter
        <pb n="70" />
        56

einander  oder  doch  in  kurzem  Zwischenraume  nicht  bei,  ohne  sich  genügend
entschuldigt  zu  haben,  so  hat  der  Landtags-Vorstand  ihn  zum  Besuche  der
Sitzungen  schriftlich  aufzufordern.

Leistet  er  dieser  Aufforderung  gleichwohl  keine  Folge  und  entschuldigt  er
sich  auch  nicht  genügend,  so  hat  der  Präsident  dem  Landtage  davon  Anzeige
zu  machen,  welcher  hierauf  beschließt,  ob  er  selbst  den  fraglichen  Abgeordneten
zum  Besuche  der  Landtags-Sitzungen  oder  zu  genügender  Entschuldigung  durch
das  Organ  des  Präsidenten  auffordern  will,  unter  dem  Bemerken,  daß  ein  fortgesetztes
  unentschuldigtes  Ausbleiben  als  Austrittserklärung  gelten  werde.

§.  18.

Urlaubsgesuche  der  Abgeordneten  sind  bei  dem  Präsidenten,  unter  Angabe
der  Gründe  und  der  Dauer  des  Urlaubs,  anzubringen;  die  Entscheidung  gebührt
  dem  Landtage,  welchem  zu  diesem  Behufe  in  jeder  Sitzung  die  mit  oder
ohne  Entschuldigung  abwesenden  Abgeordneten  anzuzeigen  sind.

In  dringenden  Fällen  kann  der  Präsident  auf  drei  Tage  oder  —  dafern
der  Landtag  binnen  der  nächsten  drei  Tage  keine  Sitzung  hält  —  bis  zur
Zeit  der  nächsten  Sitzung  selbst  Urlaub  ertheilen,  muß  aber  in  letzterer  dem
Landtage  die  nöthige  Anzeige  machen.

Wird  der  erbetene  Urlaub  abgeschlagen  oder  kehrt  der  Beurlaubte  binnen
der  bestimmten  Zeit  nicht  zurück,  so  ist  dem  Abwesenden  von  dem  Präsidenten
eine  Frist  von  acht  Tagen  zum  Erscheinen  zu  setzen.  Bleibt  er  auch  nach
deren  Ablauf  ohne  genügende  Entschuldigung  aus,  so  kann  ihn  der  Landtag
unter  Einräumung  einer  anderweiten  angemessenen  Frist  mit  der  Bemerkung
vorladen  lassen,  daß  ein  fortgesetztes  unentschuldigtes  Ausbleiben  als  Austrittserklärung
  gelten  werde.

8.  19.

Jede  Ladung  eines  säumigen  Abgeordneten,  gehe  sie  von  dem  Präsidenten
oder  von  dem  Landtage  selbst  aus,  geschieht  auf  die  eigenen  Kosten  des  Säumigen.
  Ueberdies  ist  jeder  ohne  triftige  Entschuldigung  fehlende  Abgeordnete
nach  Maßgabe  des  8.  4  haftpflichtig  für  die  durch  sein  Ausbleiben  etwa  dem
Lande  erwachsenden  Kosten.

8.  20.

Leistet  ein  Abgeordneter  der  an  ihn  ergangenen  Aufforderung  von  Seiten
des  Landtages  (58.  18,  19)  keine  Folge,  so  hat  dieser  die  Vornahme  einer
        <pb n="71" />
        57

Neuwahl  an  die  Stelle  des  als  ausgetreten  zu  betrachtenden  Abgeordneten  bei
der  Staatsregierung  zu  beantragen.

8.  21.
In  beschlußfähiger  Zahl  ist  der  Landtag  nur  dann  versammelt,  wenn
wenigstens  zwei  Drittheile  der  Abgeordneten  anwesend  sind  (revidirtes  Grundgesetz
  §.  27).

B.  Von  der  äußeren  Torm  der  landtagesitzungen  im  Allgemeinen.
a)  Sitzordnung  des  Landtages.
§.  22.

Der  Präsident  und  zu  seiner  Rechten  der  erste,  zu  seiner  Linken  der
zweite  Vice-Präsident  nehmen  ihre  Sitze  am  Direktorialtische.

Alle  nicht  zum  Vorstande  gehörende  Abgeordnete  wählen  sich  ohne  Beschränkung
  ihre  Sitze,  und  es  hat  Jeder  ein  Recht  darauf,  den  einmal  eingenommenen
  Sitz  beizubehalten.

Für  die  Regierungs-Kommissare  werden  an  einem  besonderen  Tische  im
Sitzungssaale  die  nöthigen  Sitze  vorbehalten.

b)  Oeffentliche  und  geheime  Sitzungen.
§.  23.

Die  Sitzungen  des  Landtages  sind  in  der  Regel  öffentlich.

Geheime  Sitzung  findet  nur  Statt:

1)  wenn  die  Staatsregierung  ausnahmsweise  die  vertrauliche  Behandlung

eines  Gegenstandes  verlangt;

2)  auf  den  Antrag  von  mindestens  einem  Drittheile  der  anwesenden  Abgeordneten;



3)  wenn  der  Landtags-Vorstand  es  im  Interesse  der  Ordnung  für  nöthig

erachtet,  oder  »

4)  wenn  ein  Ausschuß  zur  Erstattung  seines  Vortrages  es  einstimmig  für

nöthig  erachtet.

In  den  Fällen  unter  2,  3  und  4  ist  bei  dem  Beginne  der  geheimen
Sitzung  zunächst  darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob  der  in  Frage  befangene  Gegenstand
  geheim  verhandelt  werden  soll  oder  nicht.  Fällt  die  Entscheidung  gegen
die  geheime  Verhandlung  aus,  so  ist  die  geheime  Sitzung  zu  schließen.

1878.  13
        <pb n="72" />
        §.  24.

Alle  als  vertraulich  bezeichneten  Gegenstände  sind,  auch  bei  ihrer  Berathung
  in  den  Ausschüssen  gegen  Jedermann,  die  Landtags-Abgeordneten,  den
verpflichteten  Protokollführer  und  die  betreffenden  Regierungs-Kommissare  allein
ausgenommen,  auf  das  Strengste  geheim  zu  halten.  Eine  Abweichung  von
diesem  Grundsatze,  also  namentlich  auch  eine  Veröffentlichung  des  in  geheimer
Sitzung  Verhandelten,  ist  nur  mit  Genehmigung  der  Staatsregierung  statthaft.
Sobald  eine  solche  Veröffentlichung  für  das  größere  Publikum  beschlossen  ist,
besteht  eine  Verpflichtung  der  Einzelnen  zur  Geheimhaltung  nicht  mehr.

§.  25.

Wird  ein  Abgeordneter  überführt,  seine  Pflicht  der  Verschwiegenheit  (8  24)
verletzt  zu  haben,  so  zieht  dieses  Verweis,  nach  Befinden  selbst  Ausschließung
durch  Landtagsbeschluß  nach  sich  und  ist  in  solchem  Falle  der  Antrag  auf  Einleitung
  einer  Neuwahl  zu  richten.

8.  26.

Wird  eine  öffentliche  Sitzung  in  eine  geheime  verwandelt,  so  fordert  der
Präsident  die  auf  den  Gallerien  befindlichen  Personen  auf,  sich  zu  entfernen.
Letztere  haben  dieser  Aufforderung  sofort  zu  entsprechen  und  sind  die  Thüren
zu  verschließen;  den  verpflichteten  Stenographen  kann  der  Präsident  gestatten,
ihre  Protokollirung  fortzusetzen,  wenn  und  soweit  dieses  nöthig  erscheint.

8.  27.

Die  stenographischen  Protokolle  über  die  in  den  öffentlichen  Landtagssitzungen
  gepflogenen  Verhandlungen  find  regelmäßig  und  baldmöglichst  durch
den  Druck  zu  veröffentlichen.  Mit  den  Verhandlungen  geheimer  Sitzungen
findet  dieses  in  der  Regel  nicht  und  jedenfalls  nur  mit  Zustimmung  der  Staatsregierung
  Statt.

§5.  28.

Dem  Landtage  steht  während  seiner  Sitzungen  die  Aufrechthaltung  der
Ordnung  in  seinem  Lokal  zu.  Sie  wird  in  seinem  Namen  ausschließlich  durch
den  Präsidenten  gehandhabt.

Der  Präfident  hat  demgemäß  Zuhörer,  welche  die  Ruhe  stören,  zur  Beobachtung
  der  Ruhe  und  des  Anstandes,  nach  Befinden  auch  zum  Verlassen
        <pb n="73" />
        59

der  Gallerie  aufzufordern  und  kann  bei  groben  Störungen  oder  Widersetzlichkeit
  gegen  seine  Anordnung  selbst  Verhaftung  verfügen.

Auch  steht  ihm  im  änßersten  Falle  das  Recht  zu,  diejenige  Gallerie,  in
welcher  eine  Störung  der  Ruhe  Statt  gefunden  hat,  ganz  von  den  Zuhörern
räumen  zu  lassen.

§.  29.

Ferner  hat  der  Präsident  auch  darüber  zu  wachen,  daß  nicht  die  Abgeordneten
  selbst  die  Ordnung  und  Würde  der  Verhandlung  stören.  Zu  diesem
Behufe  sind  insbesondere  auch  folgende  Vorschriften  zu  beobachten:

1)  laute  Zeichen  des  Beifalles  oder  der  Mißbilligung  sind  untersagt;

2)  kein  Redner  darf  sich  unschickliche  oder  beleidigende  Aeußerungen,  sie
mögen  gerichtet  sein,  gegen  wen  sie  wollen,  erlauben.  Wer  im  Landtage
  öffentliche  Beamte  einer  Pflichtwidrigkeit  zeiht,  ist  verbunden,  auf
Verlangen  der  Staatsregierung  die  Namen  derselben  zu  nennen;

3)  kein  Redner  darf  in  seiner  Rede  unterbrochen  werden.  Nur  dem  Präsidenten
  ist  die  Unterbrechung  gestattet,  wenn  sie  zur  Aufrechthaltung
der  Ordnung  und  zur  Abschneidung  ungehöriger  Abschweifungen  nöthig
ist,  und  das  im  §.  32  erwähnte  Recht  der  Regierungs-Kommissare  und
Abgeordneten  gilt  namentlich  auch  in  diesem  Falle;

4)  Niemand  darf  im  Landtage  sprechen,  ohne  vom  Präsidenten  das  Wort
erhalten  zu  haben.

S.  30.

Der  Präsident  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  jeden  Abgeordneten,  welcher
der  Landtags-Ordnung  und  insonderheit  dem  §.  29  zuwiderhandelt,  sofort  zur
Ordnung  zu  verweisen  und,  falls  der  Redner  wiederholt  dazu  Anlaß  giebt,  ihm
selbst  die  fernere  Wortführung  zu  untersagen.

Gegen  die  Verweisung  zur  Ordnung  von  Seiten  des  Prüäsidenten  ist  das
Wort  zur  Vertheidigung,  welches  —  den  oben  erwähnten  Fall  der  gänzlichen
Wortentziehung  ausgenommen  —  nicht  versagt  werden  darf,  und  jedenfalls  die
Berufung  auf  den  Ausspruch  des  Landtages  gestattet.

§.  31.

Wenn  es  dem  Präsidenten  nicht  gelingt,  durch  den  Ordnungsruf  die  Ordnung
  wirklich  herzustellen,  so  wiederholt  er  seinen  Aufruf  unter  der  Verwarnung,
  daß  er  bei  fortdauernder  Unordnung  die  Sitzung  unterbrechen  werde,

13“
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        60

Wird  auch  diese  Erinnerung  nicht  beachtet  und  vermag  der  Präsident
selbst  durch  ein  Zeichen  mit  der  Glocke  oder  dem  Hammer  die  Ordnung  nicht
wieder  herzustellen,  so  hat  er  die  Sitzung  entweder  für  den  ganzen  Tag  oder
auf  kürzere  Zeit  zu  schließen.

Der  Sitzungssaal  muß  in  solchem  Falle  bis  nach  Ablauf  der  bestimmten
Zeit  geräumt  werden.

§.  32.

Die  anwesenden  Regierungs-Kommissare  sowohl,  als  jeder  einzelne  Abgeordnete
  sind  befugt,  den  Präsidenten  auf  Abweichungen  von  der  Ordnung  aufmerksam
  zu  machen  und  bei  demselben  auf  Verweisung  zur  Ordnung  anzutragen.

C.  Von  der  Reihenfolge  der  Geschäfte  in  den  Sitzungen.
§.  33.

Das  vom  Schrift=  und  bezüglich  Protokollführer  über  jede  Sitzung  des
Landtags  aufzunehmende  Protokoll  ist  dem  Landtags-Vorstande  vorzulegen  und
von  diesem  zu  prüfen.  Dasselbe  liegt  während  des  der  Sitzung  folgenden
Tages  zur  Einsicht  der  Abgeordneten  aus,  und  gilt,  wenn  innerhalb  dieses
Tages  Einwendungen  dagegen  nicht  erhoben  werden,  als  genehmigt.

Einwendungen  dagegen  sind  nöthigen  Falls  durch  Beschluß  des  Landtags
zu  erledigen.  Sobald  das  Protokoll  in  Gemäßheit  dieser  Bestimmungen  festgestellt
  worden,  ist  dasselbe  vom  Schrift=  bezüglich  Protokollführer  und  vom
Landtags-Vorstande  durch  Unterschrift  zu  vollziehen.

§.  34.

Der  Präsident  eröffnet  die  Landtagssitzungen  und  macht  demnächst  dem
Landtage  die  neuerdings  eingegangenen  Schriften  mit  den  darauf  von  dem  Landtags-Vorstande
  gefaßten,  bloß  geschäftsleitenden  Beschlüssen  bekannt.  Dabei
werden  die  ersteren  nur,  wenn  es  der  Landtag  oder  ein  Regierungs-Kommissar
verlangt,  durch  den  Schrift=  oder  Protokollführer  vorgelesen.

Wird  gegen  die  Zweckmäßigkeit  oder  Richtigkeit  eines  von  dem  Landtags-Vorstande
  gefaßten  geschäftsleitenden  Beschlusses  ein  Bedenken  im  Landtage
erhoben  und  eine  bestimmte  Aenderung  dieses  Beschlusses  beantragt,  so  entscheidet
  der  Landtag  darüber.
        <pb n="75" />
        61

§.  35.

Diesem  Vortrage  der  Registrande  folgen  die  Mittheilungen  der  Regierungs-Kommissare,
  sowie  Anzeigen,  welche  der  Präsident  oder  die  von  dem
Landtage  gewählten  Ausschüsse  über  Gegenstände  ihres  besonderen  Geschäftskreises
  zu  erstatten  haben,  und  Anfragen  (Interpellationen),  welche  von  einzelnen
  Abgeordneten  an  die  Staatsregierung  oder  in  Bezug  auf  den  Gang  der
Landtagsgeschäfte  an  den  Präsidenten  oder  an  einen  Ausschuß  gerichtet  werden.

§.  36.

Insoweit  diese  Interpellationen  an  die  Staatsregierung  gerichtet  sind,
müssen  sie  derselben,  dafern  sie  nicht  sofort  beantwortet  werden,  schriftlich  mitgetheilt
  werden,  und  werden  die  Regierungs-Kommissare  entweder  sofort,  oder
in  einer  der  beiden  nächstfolgenden  Sitzungen,  einen  Tag  bestimmen,  an  welchem
  die  Anfrage  beantwortet  werden  soll.  Eine  weitere  Verhandlung  findet
über  die  gestellten  Anfragen  und  die  darauf  ertheilten  Antworten  an  und  für  sich
nicht  Statt.  Wird  auf  die  erfolgte  Antwort  von  dem  Anfragenden  oder  von
einem  anderen  Abgeordneten  ein  besonderer  Antrag  gegründet,  so  ist  mit  demselben
  nach  den  hierfür  gegebenen  Vorschriften  weiter  zu  verfahren.

§.  37.

Nach  Erledigung  der  in  vorstehenden  Paragraphen  aufgeführten  Gegenstände
  wird  zur  Tages-Ordnung  (.  15)  übergegangen.  Ueber  einen  Gegenstand,
  welcher  nicht  auf  der  Tages-Ordnung  steht,  kann  nicht  verhandelt  werden
(vergl.  §§.  39,  55).

S.  38.

Von  der  Tages-Ordnung  und  der  vorstehend  bezeichneten  Aufeinanderfolge
der  ihr  vorausgehenden  Geschäfte  darf  nur  dann  abgewichen  werden,  wenn
entweder

1)  der  Landtag  dieses  mit  Zustimmung  eines  Departements-Chefs  oder

ständigen  Regierungs-Kommissars  beschließt,  oder

2)  wenn  ein  Regierungs-Kommissar  dem  Landtage  eine  Mittheilung  machen

will,  zu  welchem  Behufe  er  jeder  Zeit,  auch  außer  dem  im  §.  35  bezeichneten
  Zeitpunkte,  das  Wort  erhalten  muß.
        <pb n="76" />
        62

8.  39.

Am  Schlusse  der  Sitzung  zeigt  der  Präsident  die  von  dem  Landtags-Vorstande
  zur  Berathung  in  der  nächstfolgenden  Sitzung  bestimmten  Gegenstände
  als  Tages-Ordnung  für  dieselbe  an  (§.  15).

Ist  es  nicht  möglich,  diese  Anzeige  schon  am  Schlusse  der  Sitzung  zu
bewirken,  so  muß  dieses  spätestens  bis  Nachmittags  5  Uhr  desjenigen  Tages,
welcher  der  nächstfolgenden  Sitzung  vorausgeht,  in  der  im  §.  15  bestimmten
Weise  geschehen.

Erfolgt  Widerspruch  gegen  die  von  dem  Landtags-Vorstande  beschlossene
Tages-Ordnung,  so  entscheidet  der  Landtag  hierüber.

S.  40.
Hat  der  Präsident  die  Sitzung  für  geschlossen  erklärt,  so  ist  jede  weitere
Verhandlung  des  Landtages  unzulässig  und  wirkungslos.

Dierter  Abschnitt.
Von  den  bei  dem  Landtage  eingebenden  Verathungs  stä
Verfügungen  #4½½  Vorstandes  auf  dieselben.
8.  41.

Die  Anträge  einzelner  Abgeordneter  (Motionen),  welche  Veranlassung  und
Gegenstand  einer  besonderen  Verhandlung  im  Landtage  werden,  müssen  schriftlich
  eingebracht  und  so  abgefaßt  sein,  daß  sie  mit  Bestimmtheit  ausdrücken,  wie
der  Beschluß  des  Landtages  lauten  soll,  welchen  der  Antrag  zu  erzielen  beabsichtigt.
  Zur  Diskussion  im  Landtage  darf  jedoch  ein  selbstständiger  Antrag
nur  dann  gebracht  werden,  wenn  derselbe  von  wenigstens  fünf  anderen  Abgeordneten
  unterstützt  ist.

und  von  den

 

§.  42.
Die  Zurücknahme  eines  Antrages  durch  den  Antragsteller,  sowie  die  Wiederaufnahme
  desselben  durch  einen  anderen  Abgeordneten,  ist  so  lange  gestottet,  als
der  Landtag  noch  nicht  definitiven  Beschluß  darüber  gefaßt  hat.

8.  43.
Für  Petitionen  und  Beschwerden  gelten  folgende  Bestimmungen:
1)  fie  müssen  schriftlich  eingebracht  werden;
2)  sie  müssen  mit  den  Namen  der  Petenten  oder  Beschwerdeföhrer  unterzeichnet
  sein;
        <pb n="77" />
        63

3)  beleidigende  Aeußerungen  müssen  darin  vermieden  sein;

4)  wenn  sie  im  Namen  eines  Dritten  eingebracht  werden,  ist,  dafern  solche
nicht  schon  gesetzlich  zu  präsumiren  ist,  gültige  Vollmacht  beizufügen;

5)  wenn  eine  Petition  oder  Beschwerde  von  dem  Landtage  in  derselben
Wahlperiode  bereits  aus  materiellen  Gründen  zurückgewiesen  worden
ist,  darf  sie  nur  unter  Angabe  und  Bescheiniguug  neuer  thatsächlicher
Gründe  nochmals  eingebracht  werden;

6)  bei  Beschwerden  über  Staatsbehörden  insbesondere  muß  ausdrücklich
erwähnt  sein,  daß  sie  bereits  den  ordnungsmäßigen  Instanzenzug  erfolglos
  durchschritten  haben;

7)  alle  Petitionen  werden  (soweit  nicht  im  §.  46  etwas  anderes  geordnet)
an  Ausschüsse  verwiesen  und  es  findet  in  dieser  Beziehung  das  in
§.  34  geordnete  Verfahren  Anwendung.

§.  44.

Ueber  alle  bei  dem  Landtags--Vorstande  eingehenden,  an  den  Landtag  gerichteten
  Schriften  faßt  Ersterer  zunächst  die  geschäftsleitenden  Beschlüsse  und
bringt  die  Eingänge  nebst  den  Beschlüssen,  sowie  §.  34  angeordnet,  zur  Kenntniß
  des  Landtages.

§.  45.

Gesetz-Entwürfe  und  andere  Vorlagen  der  Staatsregierung  an  den  Landtag,
sofern  sie  nicht  als  vertraulich  bezeichnet  werden,  ingleichen  selbstständige  Anträge
  einzelner  Abgeordneter  (Motionen),  sind  sofort  nach  ihrem  Eingange  zu
drucken  und  an  die  Abgeordneten  zu  vertheilen.  Eine  Ausnahme  hiervon  kann
nur  auf  Beschluß  des  Landtages  mit  Genehmigung  der  Staatsregierung
Statt  finden.

Andere  Gegenstände  der  Verhandlung  werden  nur  auf  ausdrücklichen  Beschluß
  des  Landtages  gedruckt.

S.  46.

Sollte  eine  Petition  oder  Beschwerde  den  im  §.  43  unter  1,  4,  5  und  6
aufgeführten  Erfordernissen  nicht  entsprechen,  so  hat  der  Vorstand  zu  beschließen,
daß  dieselbe  demjenigen,  der  sie  unterschrieben,  oder  wenn  sie  von  Mehren
unterschrieben  ist,  Einem  derselben  unter  Angabe  des  Grundes  zurückzugeben  sei.

Nach  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  im  Landtage  ist  mit  dessen  Ausführung
  acht  Tage  lang  Anstand  zu  nehmen,  während  welcher  Frist  jedem  Ab-
        <pb n="78" />
        64

geordneten  das  Recht  zusteht,  die  Petition  oder  Beschwerde  als  Antrag  aufzu—

nehmen.

Entspricht  eine  Petition  oder  Beschwerde  der  Bestimmung  des  8.  43
Nr.  2  nicht,  so  wird  sie  einfach  zu  den  Akten  genommen.

Finden  sich,  nach  Ermessen  des  Landtags-Vorstandes,  in  der  Petition  oder
Beschwerde  beleidigende  Ausdrücke,  so  ist  sie  dem  Unterzeichneten  zur  Abhülfe
dieses  Uebelstandes  zurückzugeben.

Wird  sie,  ohne  daß  dem  genigend  entsprochen,  nochmals  eingereicht,  so
giebt  der  Vorstand  dieselbe  an  den  Petitions-Ausschuß.  Erachtet  auch  dieser,
daß  sie  beleidigende  Aeußerungen  enthalte,  so  wird  sie,  ohne  im  Landtage  zum
Vortrage  gebracht  zu  werden,  zurückgegeben.  Im  entgegengesetzten  Falle  erstattet
  der  Petitions-Ausschuß  seinen  Bericht  und  die  Sache  kommt  zur  Verhandlung.


Fünfter  Köschnitt.
Von  der  Bearbeitung  der  Berathungsgegenstände  in  den  Ausschüssen.
8.  47.

Zur  Vorerörterung  und  Vorbereitung  der  zur  Verhandlung  und  Beschluß—
fassung  des  Landtages  bestimmten  Gegenstände  wählt  der  Landtag  aus  seiner
Mitte  Ausschüsse,  welche  während  des  legalen  Zusammenseins  des  Landtages
selbst  jederzeit,  außerhalb  dieses  Zeitraumes  aber  nur  mit  Genehmigung  des
Landesfürsten,  zusammentreten  dürfen  (revidirtes  Grundgesetz  §.  31).

8.  48.

Als  Regel  gilt,  daß  jeder  Gegenstand,  über  welchen  der  Landtag  Beschluß
fassen  soll,  vorher  in  einem  Ausschusse  vorberathen  werden  muß.

8.  49.

Ausnahmen  von  der  in  §.  48  aufsgestellten  Regel  können  nur  auf  Beschluß
  des  Landtages  Statt  finden.

Vorlagen  der  Staatsregierung  und  selbstständige  Anträge  von  Abgeordneten
  sind  daher  zunächst  zu  erster  Lesung  auf  die  Tages-Ordnung  zu  bringen;
  diese  Lesung  erfolgt  frühestens  am  dritten  Tage,  nachdem  der  Berathungsgegenstand
  gedruckt  in  die  Hände  der  Abgeordneten  und  soweit  selbstständige
Anträge  von  Abgeordneten  in  Frage  kommen,  in  die  Hände  der  Regierungs-
        <pb n="79" />
        65

Kommissare  gelangt  ist  und  ist  auf  eine  allgemeine  Diskussion  über  die  Grundsätze
  der  Vorlage  zu  beschränken.

Vor  Schluß  der  ersten  Berathung  auf  die  Vorlage  selbst  bezügliche  Abänderungsvorschläge
  einzubringen,  ist  nicht  gestattet.

Nach  dem  Schlusse  der  ersten  Berathung  beschließt  der  Landtag,  ob  der
Berathungsgegenstand  sofort  zur  zweiten  Lesung  vor  das  Plenum  verwiesen
werden  soll.  Die  sofortige  Verweisung  vor  das  Plenum  ist  jedoch  ausgeschlossen,
wenn  von  Seiten  eines  Regierungs-Kommissars  Widerspruch  erhoben  wird.

Die  allgemeine  Debatte  kann  auch  auf  einzelne  Abtheilungen  gerichtet
und  abtheilungsweise  zu  Ende  geführt  werden.

8.  50.

Die  zweite  Berathung  erfolgt  frühestens  am  dritten  Tage  nach  dem
Abschlusse  der  ersten  Berathung  und,  wenn  ein  Ausschuß  mit  der  Vorberathung
betraut  worden  ist,  frühestens  am  dritten  Tage,  nachdem  die  Ausschuß-Anträge
gedruckt  in  die  Hände  der  Abgeordneten  und  der  Regierungs-Kommissare  gelangt
  sind.

Auch  in  ihr  geht,  bei  der  Berathung  einer  aus  mehreren  Theilen  bestehene
den  Vorlage,  auf  Verlangen  eines  Abgeordneten  oder  eines  Regierungs-Kommissars
  der  Berathung  der  einzelnen  Theile  eine  allgemeine  Debatte  voraus.

Abänderungsvorschläge  können  in  der  Zwischenzeit  zwischen  der  ersten  und
zweiten  Berathung  und  während  der  letztern  eingebracht  werden  (§.  67).

Die  in  der  Zwischenzeit  eingebrachten  Anträge  sind  spätestens  beim  Beginne
  der  zweiten  Berathung  durch  das  Präsidium  bekannt  zu  machen.

Im  Laufe  der  zweiten  Berathung,  bezüglich  nach  dem  Abschlusse  derselben,
erfolgt  unter  Einhaltung  der  dafür  in  §.  72  fg.  festgesetzten  Normen,  die  Abstimmung.


§.  51.

Eine  Abkürzung  der  in  den  §§.  49  und  50  bestimmten  Fristen,  insbesondere
  auch  die  Vornahme  der  ersten  und  zweiten  Berathung  in  derselben
Sitzung,  kann  bei  der  Feststellung  der  Tages,  Ordnung  oder  überhaupt  an  einem
frühern  Tage,  als  an  dem  der  Berathung,  unter  Zustimmung  eines  Regierungs-Kommissars
  mit  Stimmenmehrheit  beschlossen  werden.

Auch  ist  es  zulässig,  im  Falle  des  zweiten  Satzes  des  §.  39  durch  schriftliche
  Abstimmung  eine  derartige  Abkürzung  der  Fristen  zu  beschließen.

1878.  14
        <pb n="80" />
        66

8.  52.

Die  Bezeichnung  der  nach  Maßgabe  des  jedesmaligen  Bedürfnisses  und
der  vorstehenden  Vorschriften  von  dem  Landtage  zu  wählenden  verschiedenen
Ausschüsse,  sowie  die  Vertheilung  der  Geschäfte  unter  sie,  nach  Maßgabe  ihrer
verschiedenen  Aufgaben  und  Bestimmungen,  ist  zunächst  (§.  34)  Sache  des
Landtags-Vorstandes.

§.  53.

Die  Ausschüsse  dürfen  jederzeit  nur  entweder  fünf,  sieben  oder  neun  Mitglieder
  zählen.  Aus  wieviel  Mitgliedern  der  einzelne  Ausschuß  innerhalb  der
Grenzen  vorstehender  Vorschrift  bestehen  soll,  bestimmt  der  Landtags-Vorstand.
Der  gewählte  Ausschuß  tritt  das  erste  Mal  auf  Anordnung  des  Präsidenten  zusammen
  und  wählt  hiernächst  selbst  seinen  Vorsitzenden,  seinen  (oder  bei  besonders
  wichtigen  Vorlagen)  seine  Berichtserstatter  und  seinen  Protokollführer,
welche  jedoch  in  einer  Person  vereinigt  sein  können.

§.  54.

Die  Wahl  zu  einem  Ausschusse  kann  nur  der  Landtags-Präsident  und  ein
solcher  Abgeordneter  ablehnen,  welcher  bereits  drei  Landtags-Ausschüssen  angehbrt.


§.  55.

Zur  Berathung  und  gültigen  Beschlußfassung  eines  Ausschusses  wird  die
Anwesenheit  der  Mehrzahl  der  Ausschußmitglieder  erfordert.

Dem  Ausschusse  steht  das  Recht  zu,  einen  Regierungs-Kommissar  zu  seinen
Sitzungen  einzuladen.

S.  56.

Zu  den  Sitzungen  des  Ausschusses  hat,  so  lange  der  Landtag  nicht  ein
Anderes  beschließt,  jeder,  auch  nicht  zu  demselben  gehörige,  Abgeordnete  Zutritt.
  Die  Ausschußsitzungen  sind  durch  den  Präsidenten  vorher  bekannt  zu
machen.

§.  57.

Jedes  Mitglied  eines  Ausschusses  ist  verbunden,  an  dessen  Sitzungen
Theil  zu  nehmen  oder  in  Behinderungsfällen,  unter  Angabe  der  Gründe,  sich
bei  dem  Vorsitzenden  zu  entschuldigen.  Hat  ein  Ausschußmitglied  drei  Sitzungen
unentschuldigt  versäumt,  so  hat  der  Vorsitzende  dem  Landtags-Präsidenten  Anzeige
  davon  zu  machen,  welcher  letztere  hierauf  dem  säumigen  Ausschußmitgliede
        <pb n="81" />
        67

Vorhalt  darüber  unter  geeigneter  Verwarnung  zu  thun  und,  wenn  auch  diese
Nichts  fruchtet,  dem  Landtage  davon  Anzeige  zu  machen  hat.

Der  Landtag  kann  hierauf  die  Ausschließung  eines  solchen  Ausschußmitgliedes,
  nach  Befinden,  selbst  aus  dem  Landtage  beschließen,  welchen  Falles
er  bei  der  Staatsregierung  zugleich  die  Anordnung  einer  Neuwahl  zu  beantragen
  hat.  Uebrigens  gilt  wegen  der  Haftpflicht  der  säumigen  Ausschußmitglieder
  dasselbe,  was  im  §.  4  wegen  der  Haftpflicht  der  die  Landtagssitzungen
versäumenden  Abgeordneten  bestimmt  ist.

8.  58.

Die  als  dringlich  bezeichneten  Regierungs-Vorlagen  sind  in  den  Ausschüssen
  vor  allen  übrigen  Gegenständen  in  Berathung  zu  ziehen.

§.  59.

Wenn  der  Ausschuß  über  den  Gegenstand  seiner  Berathung  Beschluß  gefaßt
  hat,  so  fertigt  der  Berichtserstatter  demnächst  einen  schriftlichen  Bericht
an  den  Landtag,  welcher  im  Ausschusse  zuvörderst  vorgelesen,  geprüft,  nach  Befinden
  vervollständigt  und  berichtigt  und  hierauf  im  Konzepte  von  den  Mitgliedern
  des  Ausschusses  signirt,  in  der  Reinschrift  aber  vom  Vorsitzenden  und
Berichtserstatter  des  Ausschusses  unterzeichnet  wird.  Dieser  Ausschuß-Bericht
muß  enthalten:

1)  die  bestimmt  formulirten  Anträge  der  Mehrheit  der  Ausschußmitglieder

nebst  deren  Gründen;

2)  die  etwaigen  bestimmt  formulirten  Anträge  der  Minorität.  Daneben
steht  der  Minderheit  des  Ausschusses,  sowie  den  von  dem  Ausschusse
zugezogenen  Regierungs-Kommissaren  frei,  die  Begründung  ihrer  abweichenden
  Ansichten  als  besondere  Beilage  zu  den  Ausschuß-Berichten
beizugeben.

8.  60.

Von  der  Regel  schriftlicher  Berichtserstattung  kann  ein  Ausschuß  nur  mit
Zustimmung  des  Landtages  und  eines  Regierungs-Kommissars  abweichen.

§.  61.

·  Die  schriftlichen  Ausschußberichte  sammt  Beilagen,  Protokollen  und  Akten,
im  Falle  des  §.  60  aber  die  schriftliche  Anzeige  des  Berichtserstatters  von
der  erfolgten  Beschlußfassung  des  Ausschusses,  werden  bei  dem  Landtags-14“
        <pb n="82" />
        68

Vorstande  überreicht  und  darauf  von  diesem  die  Berathung  des  fraglichen
Gegenstandes  auf  die  Tages-Ordnung  gebracht.

Die  Ausschußberichte  sammt  den  Anträgen,  durch  die  sie  veranlaßt  worden,
  und  den  etwaigen  Ausführungen  der  Minorität  (§.  59),  sowie  der  von
dem  Ausschusse  zugezogenen  Regierungs-Kommissare,  sind  durch  den  Druck  zu
vervielfältigen  und  an  die  Abgeordneten  und  Regierungs-Kommissare  drei  Tage
vor  der  Verhandlung  im  Landtage  zu  vertheilen.

Auch  von  dieser  Regel  darf  nur  mit  Zustimmung  des  Landtages  und
eines  Regierungs-Kommissars  abgewichen  werden.

8.  62.

Den  Mitgliedern  derjenigen  Ausschüsse,  welche  auch  nach  Vertagung  oder
Schließung  des  Landtages  zusammenzutreten  haben,  ist  einc  gleiche  Anzahl  von
Stellvertretern  für  den  Fall  der  Behiuderung  in  der  Art  beizugeben,  daß  in
der  Regel,  und  wenn  nicht  ausnahmsweise  für  ein  einzelues  Mitglied  ein  bestimmter
  Stellvertreter  ausdrücklich  bezeichnet  wird,  die  Stellvertreter  nach  der
Reihenfolge  ihrer  Wahl  eintreten.

§.  63.

Die  Wahl  zu  einem  nur  während  der  Nichtversammlung  des  Landtages
thätigen  Ausschusse  kann  kein  Abgeordneter,  selbst  nicht  der  Präsident,  ablehnen.
Ueber  die  Einberufung  solcher  Zwischenausschüsse  beschließt  das  Staats-Ministerium,
  der  Landtags-Vorstand  führt  sie  aus.  Die  Zmwischenausschüsse  bleiben
bis  zur  Beendigung  ihrer  Arbeiten  versammelt,  dafern  sic  nicht  schon  vorher
von  dem  Staats-Ministerium  vertagt  werden  oder  fie  nicht  felbst  sich  mit  Zustimmung
  des  Staats-Ministeriums  zu  vertagen,  beschließen.

8.  64.

Eine  Auflösung  des  Landtages  schließt  nothwendig  auch  die  der  von  ihm
gewählten  Ausschüsse  in  sich.  Ausgenommen  hiervon  ist  nur  der  zur  Vorerörterung
  einer  Minister-Anklage  etwa  gewählte  Ausschuß  (§.  6  des  Gesetzes
über  Erhebung  von  Minister-Anklagen  2c.  vom  22.  Oktober  1850).

Lechster  Köschnitt.
Von  der  Berathung  und  Beschlußfassung  im  Landtage  selbst.
§.  65.
Nachstehende  Bestimmungen  finden,  soweit  nicht  im  Varstehenden  etmas
        <pb n="83" />
        69

Anderes  geordnet  ist,  für  die  erste  und  zweite  Berathung  gleichmäßig  entsprechende
Anwendung.
S.  66.

Für  die  Diskussion  gelten  folgende  Vorschriften:

1)  zunächst  erhält,  insofern  ein  solcher  bestellt  ist,  der  Berichtserstatter,
hierauf  der  Vertheidiger  eines  etwaigen  Minoritäts-Gutachtens  und
sodann  (bei  der  Berathung  über  selbstständige  Anträge)  der  Antragsteller
  das  Wort;

2)  keinem  Abgeordneten,  den  Berichtserstatter  ausgenommen,  darf  das
Wort  über  denselben  Verhandlungsgegenstand  öfter  als  zweimal  bewilligt
  werden,  ausgenommen  zu  thatsächlichen  Berichtigungen;

3)  den  Regierungs-Kommissaren  muß  während  der  Debatte  jederzeit  das
Wort  gegeben  werden;

4)  den  Rednern  ist  von  dem  Präsidium  das  Wort  zwar  in  der  Reihenfolge
  der  geschehenen  Anmeldungen,  jedoch  so  zu  geben,  daß,  so  lange
dieses  möglich  ist,  die  Redner  für  und  wider  mit  einander  abwechseln;

5)  geschriebene  Vorträge  abzulesen,  ist  unzulässig,  ausgenommen  Vorträge
der  Referenten  und,  bei  selbstständigen  Anträgen,  der  Antragsteller,
bestimmt  formulirte  Anträge,  Zahlen=  und  Namen-Angaben,  sowie  mit
Zustimmung  des  Landtages  gedruckte  oder  geschriebene  Belege;

6)  will  der  Präsident  an  der  Debatte  sich  betheiligen,  so  muß  er,  so
lange  er  spricht,  den  Vorsitz  einem  der  beiden  Vice-Präsidenten  abtreten.
  In  dem  Falle,  wenn  der  Präfident  Berichtserstatter  oder  Antragsteller
  ist,  hat  er  dagegen  den  Vorsitz  für  die  ganze  Dauer  der
Debatte  Einem  der  Vice  -Präsidenten  abzutreten,  welcher  auch  die  Abstimmung
  in  diesem  Falle  zu  leiten  hat.

§.  67.

Abänderungs-Vorschläge  (Amendements),  welche  innerhalb  der  in  §.  50
bezeichneten  Zeit  von  jedem  Abgcordneten  und  jedem  Regierungs-Kommissare
eingebracht  werden  können,  müssen  mit  der  Hauptfrage  in  wesentlicher  Verbindung
  stehen  und  —  beschränkt  auf  den  einzelnen  Punkt  des  Entwurfes  oder
Antrages,  dessen  Abänderung  sie  bezwecken  —  die  beabsichtigte  neue  Fassung
klar  und  vollständig  enthalten.  Sie  sind  schriftlich  dem  Präsidenten  zu  überreichen,
  welcher  fie  fofort,  jedoch  ohne  Unterbrechung  einer  Rede,  dem  Landtage
mitzutheilen  hat.  Die  Annahme  eines  Amendements  gilt,  auch  wenn  dasselbe
        <pb n="84" />
        70

von  einem  Regierungs-Kommissar  vorgeschlagen  war,  nur  als  Beschluß  des
Landtages,  nicht  als  Verabschiedung.

8.  68.

Die  Verhandlung  über  Abänderungs-Vorschläge  ist  sofort  mit  der  Verhandlung
  über  die  abzuändernde  Vorlage  zu  verbinden.  Auf  Beschluß  des  Landtages
  ist  jedoch  auch  ein  Abänderungs=  oder  Verbesserungs-Antrag  zuvörderst
zur  Begutachtung  an  einen  Ausschuß  zu  verweisen  und  bis  zur  Berichtserstattung
  dieses  Letzteren  die  Verhandlung  im  Landtage  abzubrechen.

§.  69.

Ein  Verbesserungsantrag  kann,  selbst  wenn  er  bereits  zur  Diskussion  ausgesetzt
  worden,  von  dem  Antragsteller  jederzeit  wieder  zurückgezogen  aber  auch
von  jedem  andern  Abgeordneten  wieder  aufgenommen  werden.

8.  70.

Wenn  auf  Befragen  Niemand  mehr  um  das  Wort  bittet,  schließt  der
Präsident  die  Debatte.

Der  Landtag  kann  sie  auf  einen  deshalb  von  fünf  Abgeordneten  gestellten
Antrag  durch  Stimmenmehrheit  jederzeit  noch  früher  schließen.

Haben  drei  Redner  hintereinander  gleichmäßig  dafür  oder  dagegen  gesprochen
und  meldet  sich  kein  Sprecher  für  die  entgegengesetzte  Ansicht,  so  muß  der
Präsident,  auch  ohne  daß  ein  Antrag  darauf  gerichtet  worden,  darüber  abstimmen
  lassen,  ob  die  Debatte  sofort  geschlossen  werden  solle.

§.  71.

Nach  dem  Schlusse  der  Verhandlung  hat  noch  das  Wort:
1)  der  Abgeordnete,  über  dessen  selbstständigen  Antrag  die  Verhandlung
stattfindet;
2)  der  Vertheidiger  eines  etwaigen  Minoritäts-Gutachtens;
3)  der  Berichtserstatter  des  Ausschusses  und
4)  falls  dieser  nicht  zur  Ausschuß-Majorität  gehört,  ein  Mitglied  der
Letztern.
Jedem  Regierungs-Kommissar  ist  auch  nach  dem  Schlusse  der  Debatte
ohne  Einschränkung  das  Wort  zu  gestatten.  Macht  er  davon  Gebrauch,  so
gilt  die  Debatte  als  von  selbst  wieder  eröffnet.
        <pb n="85" />
        71

8.  72.

Der  Präsident  hat  alle  Berathungsgegenstände  in  der  Fassung,  wie  sie
eingebracht  sind,  zur  Abstimmung  zu  bringen,  dabei  jedoch  dieselben  in  einfache
und  bestimmte  Fragen  aufzulösen,  so  daß  die  Abstimmung,  welcher  eine  Motivirung
  nicht  beigefügt  werden  darf,  mit  Ja  oder  Nein  erfolgen  kann.

§.  73.
Vor  der  Abstimmung  hat  der  Präsident  die  einzelnen  Fragen  in  der
Reihenfolge,  wie  er  sie  zu  stellen  beabsichtigt,  dem  Landtage  mitzutheilen.
Jeder  Abgeordnete  und  jeder  Regierungs-Kommissar  kann  vor  Beginn
der  Abstimmung  eine  andere  Stellung  der  Fragen  beantragen  und,  im  Falle
der  Präsident  hierauf  nicht  eingeht,  die  Entscheidung  des  Landtages  verlangen.

8.  74.

Die  Abstimmung  erfolgt  unmittelbar  auf  den  Schluß  der  Debatte,  ausgenommen
  über  wichtige  Gegenstände,  nach  Ermessen  des  Vorsitzenden,  oder
wenn  ein  Drittheil  der  Anwesenden  oder  ein  Regierungs-Kommissar  die  Aussetzung
  der  Abstimmung  verlangt.

§.  75.

Hinsichtlich  der  formellen  Bedingungen,  unter  welchen  allein  eine  Verfassungsänderung
  möglich  ist,  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  im  §.  64
des  revidirten  Grundgesetzes.  Im  Uebrigen  aber  ist  zu  einer  gültigen  Abstimmung
  im  Landtage  nur  die  Anwesenheit  von  zwei  Drittheilen  der  Abgeordneten
nöthig  und  die  Beschlüsse  selbst  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.
Bei  Stimmengleichheit  wird  die  Sache,  nach  Ermessen  des  Vorsitzenden,  entweder
  sofort  oder  an  einem  andern  Tage  nochmals  zur  Verhandlung  gebracht.
Tritt  auch  hier  wieder  Stimmengleichheit  ein,  so  ist  ein  Beschluß  überhaupt
nicht  zu  Stande  gekommen.

8.  76.

Die  Abstimmung  geschieht  in  öffentlicher  oder  geheimer  Sitzung,  je  nachdem
  die  Verhandlung  öffentlich  oder  geheim  gehalten  worden  ist.

Sie  erfolgt  in  der  Regel  durch  Aufstehen  oder  Sitzenbleiben  und  nur
ausnahmsweise  durch  Namensaufruf  dann,  wenn  ein  darauf  gerichteter  Antrag
von  einem  Drittheile  der  anwesenden  Abgeordneten  unterstützt  wird.  Solchenfalls
  wird  der  Namensaufruf  durch  den  Schrift-  und  bezüglich  Protokollführer
so  vorgenommen,  daß  bei  der  ersten  Abstimmung  zunächst  der  Abgeordnete  der
        <pb n="86" />
        72

ehemaligen  Reichsritterschaft,  dann  die  vier  Abgeordneten  der  großen  Grund—
besitzer  nach  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  erwählt  worden  sind,  hierauf  die
fünf  nach  §  2  c.  des  Wahlgesetzes  gewählten  Abgeordneten  nach  der  Reihenfolge
  der  Verwaltungsbezirke  und  endlich  die  aus  allgemeinen  Wahlen  hervorgegangenen
  Abgeordneten  nach  der  Reihenfolge  der  Wahlbezirke  aufgerufen
werden,  bei  jeder  folgenden  namentlichen  Abstimmung  aber  mit  dem  der  Reihe
nach  zunächst  folgenden  Abgeordneten  der  Namensaufruf  begonnen  wird  und
daß  bei  jeder  folgenden  Landtagsversammlung  derselben  Etatsperiode  in  der
Reihenfolge  da  fortgefahren  wird,  wo  man  bei  der  vorhergehenden  Versammlung
  stehen  geblieben  ist.
§.  77.

Der  Präsident  verkündigt  das  Ergebniß  der  Abstimmung,  indem  er  nach
namentlicher  Abstimmung  zugleich  die  Zahl  der  Bejahenden  und  Verneinenden
angiebt.

S.  78.
Die  Aufhebung  oder  Abänderung  eines  gefaßten  Beschlusses  kann  während
derselben  Landtagsversammlung  nicht  wieder  zur  Verhandlung  kommen,  es  wäre
denn,  daß  der  Landtag  dieses  beschlösse,  nachdem  entweder
1)  ein  Abgeordneter,  noch  vor  erfolgter  Verabschiedung  über  diesen  Gegenstand,
  unter  Angabe  von  Gründen  auf  Abänderung  desselben  angetragen
  und  ein  Drittheil  der  anwesenden  Abgeordneten  diesen  Antrag
unterstützt  oder  ·

2)  die  Staatsregierung  die  nochmalige  Erwägung  des  Gegenstandes  mit
Angabe  von  Gründen  empfohlen  hat  oder  endlich

3)  die  zur  Abstimmung  gestellte  Frage  bei  der  Abstimmung  von  so  viel
Abgeordneten  falsch  verstanden  und  beantwortet  worden  ist,  daß  dem
Beschlusse  dadurch  die  Majorität  genommen  oder  dieselbe  doch  zweifelhaft
  wird.  In  solchem  Falle  müssen  diejenigen,  welche  sich  bei  der
Abstimmung  geirrt  haben,  dieses  sofort  nach  der  Verkündigung  des  Ergebnisses
  der  Abstimmung  und  ehe  der  Landtag  zu  einer  folgenden
Verhandlung  übergeht,  erklären.

§.  79.
Ob  von  der  auf  Petitionen  und  Beschwerden  gefaßten  Entschließung  des
Landtages  der  Bittsteller  oder  Beschwerdeführer  besonders  zu  benachrichtigen
sei,  hängt  von  dem  Ermessen  des  Landtagsvorstandes  ab.  Dagegen  wird  am
        <pb n="87" />
        73

Schlusse  jedes  Landtages  ein  Verzeichniß  aller  an  ihn  gelangten  Petitionen
und  Beschwerden,  mit  Angabe  dessen,  was  darauf  geschehen  ist,  durch  den
Druck  bekannt  gemacht.
8.  80.
Zur  Ausführung  einzelner  bestimmter,  auf  Landtags-Beschlüssen  beruhender
Geschäfte  wählt  der  Landtag  aus  seiner  Mitte  Ausschüsse.

Hiebenter  Abschnitt.
Von  den  Wahlen  im  Landtage.
§.  81.

Keine  Wahl  im  Landtage  darf  ohne  Zustimmung  des  Landtages  vorgenommen
  werden,  wenn  ihre  Vornahme  nicht  wenigstens  einen  Tag  zuvor  vom
Präsidenten  angekündigt  worden  ist.

Eine  Ausnahme  macht  nur  die  erste  Wahl  des  Präsidenten  und  der  Vice-Präsidenten,
  sowie  die  Wahl  des  Ausschusses  zur  Prüfung  der  Vollmachten,  bei
Eröffnung  des  Landtages.

8.  82.

Alle  Wahlen  geschehen  durch  Stimmzettel.  Sind  zu  einem  Zwecke  mehre
Personen  zu  wählen,  so  geschieht  dieses  durch  gleichzeitiges  Aufschreiben  der
erforderlichen  Namen  auf  Einem  Stimmzettel.

Nur  bei  der  Wahl  des  Landtagsvorstandes  und  des  zur  Durchsicht,  Prüfung
  und  Abnahme  der  Staatsrechnungen  bestimmten  Ausschusses  findet  wegen
jedes  einzelnen  Mitgliedes  eine  besondere  Wahl  Statt.

Läßt  ein  auf  einem  Stimmzettel  niedergeschriebener  Name  zweifelhaft,
welche  Person  damit  hat  bezeichnet  werden  sollen,  so  gilt  dieser  Name  für
gar  nicht  geschrieben.  Enthält  derselbe  Stimmzettel  aber  daneben,  weil
mehre  zu  wählen  waren,  noch  andere,  zweifellose  Namen,  so  behalten  diese
nichtsdestoweniger  ihre  Geltung,  ebenso  wie  solche  Stimmzettel,  welche  zu  wenig
Namen  enthalten.  Sind  endlich  auf  einem  Stimmzettel  mehr  zweifellose
Namen  aufgeschrieben,  als  Personen  zu  wählen  waren,  so  werden  die  über  die
erforderliche  Zahl  zuletzt  verzeichneten  Namen  als  nicht  geschrieben  erachtet.

Die  abgegebenen  Stimmzettel  werden  nach  Anordnung  des  Präsidenten
gesammelt.  Letzterer  verliest  dieselben,  während  die  beiden  Vice-Präsidenten
und  —  wenigstens,  wenn  einer  derselben  fehlt  —  der  Schrift=  oder  Protokollführer
  das  Ergebniß  notiren,  welches  schließlich  vom  Präsidenten  dem  Landtage
mitgetheilt  wird.

1878.  15
        <pb n="88" />
        74

§.  83.

Bei  allen  Wahlen  ist  regelmäßig  absolute  Stimmenmehrheit  erforderlich.

Wird  jedoch  durch  zweimalige  Abstimmung  keine  absolute  Stimmenmehrheit
  erreicht,  so  genügt  bei  der  dritten  Abstimmung  relative  Stimmenmehrheit
und  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Nur  bei  der  Wahl  des  Landtags-Vorstandes  und  des  zur  Durchsicht,  Prüfung
  und  Abnahme  der  Staatsrechnungen  bestimmten  Ausschusses  ist  unbedingt
absolute  Stimmenmehrheit  erforderlich  (revidirtes  Grundgesetz  §  44).  Sollte
dieselbe  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht  erzielt  werden,  so  findet  eine  engere
Wahl  Statt,  mit  welcher  fortgefahren  wird,  bis  eine  absolute  Stimmenmehrheit
  sich  herausgestellt  hat.  Auf  die  engere  Wahl  sind  diejenigen  zu  bringen,
welche  beziehungsweise  die  meisten  Stimmen  erhielten,  und  deren  so  viel,
daß  sie  zusammen  mehr  als  die  Hälfte  der  abgegebenen  Stimmen  ausmachen.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Achter  Abschnitt.
Von  der  Form  des  Geschäftsverkehrs  zwischen  der  Staatsregierung  und
dem  Landtage.

§.  84.

Der  Geschäftsverkehr  zwischen  der  Staatsregierung  und  dem  Laudtage  ist
entweder  ein  mündlicher  oder  ein  schriftlicher.  Eine  Verabschiedung  jedoch  kann
nur  im  Wege  des  Schriften-Wechsels  erfolgen.

§.  85.

Der  mündliche  Verkehr  wird  vermittelt  durch  die  Erklärungen,  welche  die
Regierungs-Kommissare  in  den  Sitzungen  des  Landtages  und  der  Landtags-Ausschüsse
  im  Namen  der  Staatsregierung  annehmen  und  abgeben.

8.  86.

Ein  schriftlicher  Verkehr  des  Landtages  findet  mit  anderen  Behörden,  als
dem  Staats-Ministerium,  nicht  Statt.  Ueber  die  Formen  dieses  Verkehrs
aber,  sowie  desjenigen  mit  dem  Staatsoberhaupte,  gelten  folgende  Giundsäßnze.

§.  87.
Der  Landesfürst  thut  seine  Vorschläge  wie  seine  Entschließungen  auf
        <pb n="89" />
        75

Anträge  des  Landtages  Letzterem  entweder  durch  landesfürstliche,  von  ihm  selbst
unterzeichnete  und  von  wenigstens  einem  Departements  Chef  des  Staats-Ministeriums
  gegengezeichnete  Dekrete  kund,  oder  läßt  sie  ihm  kund  thun  durch
Dekrete  des  Staats-Ministeriums  an  den  Landtag,  welche  ebenfalls  von  wenigstens
  einem  Departements-Chef  unterzeichnet  werden.

Ein  Landesfürstliches  Dekret  ergeht  an  den  Laudtags-Vorstand  ausnahmsweise
  nur  bei  der  Ausschreibung  eines  Landtages  (revidirtes  Grundgesetz  §.  26).

§.  88.

Die  Form  der  landesfürstlichen  Dekrete  ist,  außer  dem  oben  erwähnten
Falle  der  Ausschreibung  eines  Landtages,  nur  bei  der  landesfürstlichen  Proposition
  und  Sanktion  von  Verfassungsänderungen,  bei  der  Schließung  und  bei
einer  Auflösung  des  Landtages  nothwendig.  Aber  die  Eröffnung  und  Vertagung
  des  Landtages  müssen,  wenn  fie  nicht  durch  ein  an  den  Landtag  unmittelbar
  gerichtetes  landesfürstliches  Dekret  geschehen,  wenigstens  durch  einen
Kommissar  erfolgen,  welcher  hierzu  ausdrücklich  durch  eine  landesfürstliche  Vollmacht
  ermächtigt  und  beauftragt  ist  und  diese  Bollmacht  dem  Landtags-Vorstande
  übergiebt.

Für  den  Fall  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des  Landesfürsten  gelten
auch  für  den  Verkehr  mit  dem  Landtage  die  Bestimmungen  in  dem  §  63  des
Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden.

§.  89.

Der  Landtag  übergiebt  seine  Beschlüsse  dem  Landesfürsten  in  „unterthänigsten
  Erklärungsschriften“,  welche  im  Namen  „des  Landtages  im  Großherzogthume
  Sachsen-Weimar-Eisenach"  von  dem  Präfidenten  desselben,  oder
in  dessen  Behinderung  von  seinem  Stellvertreter,  unterzeichnet  sein  müssen.
Die  auf  selbstständige  Anträge  von  Abgeordneten,  auf  Petitionen  und  Beschwerden
  gefaßten  Beschlüsse  des  Landtages  werden,  insoweit  sie  nicht  ausnahmsweise
  in  besonders  dringenden  Fällen  in  besonderen  Erklärungsschriften  zur
Kenntniß  der  Staatsregierung  gebracht  werden,  nach  den  betreffenden  Departements
  und  deren  Abtheilungen  geordnet,  in  eine  „unterthänigste  Intercessional-Schrift“
  zusammengefaßt,  welche  vor  dem  Schlusse  des  Landtages  dem.
Landesfürsten  übergeben  und  dem  ordentlichen  Landtage  der  nächsten  Finanz-Periode
  beantwortet  wird.
        <pb n="90" />
        76

8.  90.

Der  hierneben  in  Bezug  auf  die  Geschäftsleitung  Statt  findende  Verkehr
zwischen  der  Staatsregierung  und  dem  Landtags-Vorstande  erfolgt  —  insoweit
es  sich  nicht  um  Prüfung  und  Abnahme  der  Staatskasse-Rechnungen  handelt,
welche  auch  ferner  durch  unmittelbaren  Verkehr  des  Landtags-Vorstandes,
Namens  des  Rechnungsausschusses,  mit  dem  Finanz.  Departement  des  Staats-Ministeriums
  in  den  bisherigen  Formen  Statt  hat  —  in  Kommunikaten,  welche
zwischen  dem  Staats-Ministerium  und  dem  Landtags-Vorstande  gewechselt

werden.
Meunter  Abschnitt.
Von  den  Dläten  und  Reisekosten  des  Abgeordneten.
§.  91.

Der  Betrag  der  Tagegelder  und  Reisekostenvergütung,  welche  den  einzelnen
  Landtags-Abgeordneten  während  der  Versammlung  des  Landtages  sowohl,
als  außerhalb  dieser  Zeit  bei  der  Thätigkeit  in  versammelten  Landtags-Ausschüssen
  den  Mitgliedern  zu  gewähren  sind,  wird  ebenso  wie  die  Besoldungen
der  Landtags-Beamten  durch  besondere  Verabschiedung  zwischen  dem  Landesfürsten
  und  dem  Landtage  festgesetzt.

Schlußbestimmung.
§.  92.

Die  Geschäftsordnung  vom  28.  Juni  1851,  ingleichen  die  Nachträge  zu
derselben  vom  3.  Mai  1853  und  13.  Februar  1869  sind  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  1.  April  1878.

Carl  Alerander.
G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Revidirte  Geschäftsordnung  für  den
Landtag.

 

Weimar.  —  Hof  Buchdruckerel.
        <pb n="91" />
        77

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  13.  Weimar.  8.  Mai  1878.
Inhalt:  Vierter  Nachtrag  zu  dem  —  vom  17.  Mai  1853  S.  77.  —  Bestellung  des  „Sebrts-  Direktors
Wokenius  zum  Expropriations-Kommissar  für  die  Magdeburg-Erfurter  Eisenbahn  S.  79.  —  Ministerial-Bekonntmechun,

  die  Einziehung  von  Einhundertmarknoten  der  vormaligen  Preuhischen  Bank  Ceressend
—  Ausschreiben  eines  ordentiichen  Beitrags  zur  Landes.  Brandversicherungsanstolt  S.  80.  —
Sao  in  vn5  haupt.  Agentur  der  Versicherungsgesellschaft  „Deutscher  Phönix“  zu  Frankfurt  a.M.  S.  80.

(40  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
haben  zur  Abänderung  bezüglich  Ergänzung  der  Bestimmungen  in  den  88.  12
und  13  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1853  mit  Zustimmung  des  getreuen
Landtags  zu  verordnen  beschlossen,  was  folgt:

Artikel  1.

Einen  auf  ein  Jahr  gültigen  Jagdschein  darf  der  Bezirks-Direktor  Personen,
  welche  in  dem  Großherzogthume  ihren  Wohnsitz  nicht  haben,  dann
ausstellen,  wenn  dieselben  die  Fähigkeit  zur  Erlangung  eines  Jagdscheins  besitzen
  und  dies  erforderlichen  Falls  nachweisen.

Artikel  2.

Die  Bestimmung  des  §.  13  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:
Die  Ertheilung  eines  Jagdscheins  muß  versagt  werden
1878.  16
        <pb n="92" />
        78

1)  Personen,  gegen  welche  Zuchthausstrafe  rechtskräftig  erkannt  worden  ist,

2)  Personen,  welche  neben  Gefängniß  mit  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  bestraft  oder  in  Folge  gerichtlichen  Erkenntnisses  unter
Polizeiaufsicht  gestellt  sind,  während  der  für  den  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  bezüglich  für  die  Polizeiaufsicht  bestimmten  Zeitdauer,

3)  Personen,  von  denen  eine  unvorsichtige  Führung  des  Schießgewehrs
oder  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  besorgen  ist,

4)  Personen,  welche  mit  der  Entrichtung  ihrer  Abgaben  an  den  Staat
oder  an  die  Gemeindekasse  ein  Jahr  im  Rückstande  sind,

5)  Almosenempfängern.

Artikel  3.

Ein  bereits  ertheilter  Jagdschein  muß  zurückgezogen  werden,  sobald  einer
der  in  Artikel  2  gedachten  Versagungsgründe  eintritt.

Außerdem  kann  die  Zurückziehung  des  Jagdscheins  in  denjenigen  Fällen
verfügt  werden,  in  welchen  nach  §.  13  Absatz  2  des  Gesetzes  die  fakultative
Versagung  eines  solchen  gestattet  ist.

In  beiden  Fällen  findet  eine  Rückerstattung  der  gezahlten  Sportel  weder
ganz,  noch  theilweise  Statt.

Artikel  4.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Publikation  dieses
Gesetzes-Nachtrags  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Staatsinsiegel.

Carl  Alexander.
G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

 

Vierter  Nachtrag
zu  dem  Jagdgesetze  vom  17.  Mai
1853.
        <pb n="93" />
        79

Ministerial-Bekanntmachungen.

(41]  I.  Höchster  Entschließung  gemäß  ist  der  Bürgermeister  Pabst  hier  auf
seinen  Wunsch  von  den  Funktionen  eines  Expropriations-Kommissars  für  die
Magdeburg-Erfurter  Eisenbahn  entbunden  und  die  Fortführung  dieser  Funktionen
  dem  Großherzoglichen  Bezirks-Direktor  Wokenius  hier  übertragen
worden.
Weimar  am  13.  April  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(42)  II.  Unter  Rückbezug  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  18.  v.  M.  bringen
wir  auch  hierdurch  zu  öffentlicher  Kenntniß,  daß  die  danach  zur  Einziehung
aufgerufenen

Einhundertmarknoten

der  vormaligen  Preußischen  Bank  vom  1.  Mai  1874  nach  einer  anderweiten
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  10.  d.  M.  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  12)
zufolge  Bundesraths-Beschlusses  bis  zum  1.  Juni  1878  auch  bei  den
Zweiganstalten  der  Reichsbank,  später  aber  nur  bei  der  Reichsbank-Hauptkasse
zu  Berlin  umgetauscht  werden  können.

Zugleich  ändern  wir  den  Inhalt  unserer  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember
  1875  (Reg.-Blatt  Seite  524)  hierdurch  dahin  ab,  daß  jene  Einhundertmarknoten
  der  vormaligen  Preußischen  Bank  von  jetzt  an  bei  den  Großherzoglichen
  Staatskassen  überhaupt  nicht  mehr  in  Zahlung  angenommen
werden  dürfen.  Die  bei  den  Letzteren  bis  jetzt  eingegangenen  Einhundertmarknoten
  der  vorbezeichneten  Art  sind  bis  zum  25.  Mai  1878  zur  Ablieferung
  an  die  Hauptstaatskasse  hier  zu  bringen  und  bezüglich  zu  diesem
Zwecke  rechtzeitig  vorher  an  die  Bezirks=  und  Zentralkassen  mit  abzugewähren.

Weimar  am  29.  April  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.
        <pb n="94" />
        80

(43)  III.  Auf  dem  Grunde  des  §.  1  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  7.  März  1877
(Reg.-Blatt  Seite  21)  wird  hierdurch  ein  ordentlicher  Beitrag  zur  Landes-Brandversicherungsanstalt
  von
Einem  Siebentel  Pfennig

von  jeder  Mark  der  für  die  Gebäudebesitzer  im  Großherzogthume  nach  Maßgabe
  des  Brandversicherungskatasters  bestehenden  Konkurrenzsummen  ausgeschrieben,
  dergestalt,  daß  der  gedachte  Beitrag  mit

dem  1.  Juni  d.  J.
zu  erheben  und  beizubringen  ist.

Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  die  fraglichen  Beiträge  pünktlich
  abzuführen,  und  die  sämmtlichen  Ortssteuereinnehmer  erhalten  die  Anweisung,
  für  die  rechtzeitige  Beibringung  der  fraglichen  Gelder  und  deren  Ablieferung
  an  die  ihnen  vorgesetzten  Einnahmestellen  in  kassemäßigen  Münzen
Sorge  zu  tragen.

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  den  Vorschriften  der  Verordnung
vom  17.  November  1874  und  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1850  nachzugehen.


Weimar  am  29.  April  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

[44/  IV.  Daß  von  der  Versicherungsgesellschaft  „Deutscher  Phönix“  zu  Frankfurt
  a./M.  an  Stelle  des  Kaufmanns  Richard  Hofmann  hier,  bisherigen  Haupt-Agenten
  der  gedachten  Gesellschaft,  der  Kaufmann  C.  Mahr  hier  zum  Haupt-Agenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  hierdurch  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  Februar  1877
(Reg.-Blatt  Seite  25)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  29.  April  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
br.  Schomburg.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerer.
        <pb n="95" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

Nummer  14.  Weimar.  16.  Mai  1878.

Jubalt:  Ministerial-  #######chum  der  Gebrauch  von  Waarenzeichen  betreffend  S.  S81.  Minigerial-  Bekanntmachung,
  die  Aufhebung  des  Großherzoglichen  Justizamis  in  Berka  a#.J.  betreffend  S.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(45)  I.  Nach  §.  9  des  Reichsgesetzes  über  den  Markenschutz  vom  30.  November
1874  kann  auf  solche  Waarenzeichen,  welche  bis  zum  Beginn  des  Jahres  1875
im  Verkehr  allgemein  als  Kennzeichen  der  Waaren  eines  bestimmten  Gewerbetreibenden
  gegolten  haben,  durch  die  Anmeldung  außer  den  im  Verkehr  allgemein
  anerkannten  Inhabern  niemand  ein  Recht  erwerben,  sofern  die  letzteren
vor  dem  1.  Oktober  1875  die  Anmeldung  bewirkt  haben.

Da  vor  Erlaß  des  Gesetzes  über  Markenschutz  in  dem  größten  Theile
Deutschlands  ein  Recht  auf  den  ausschließlichen  Gebrauch  eines  Waarenzeichens
nicht  erworben  werden  konnte,  so  war  es  möglich,  daß  ein  von  einer  angesehenen
  Firma  gebrauchtes  Waarenzeichen  schon  mit  Rücksicht  auf  die  Werthschätzung,
  welche  es  um  dieser  Firma  Willen  genoß,  auch  von  anderen  Gewerbetreibenden
  in  Gebrauch  genommen  wurde,  ohne  daß  die  erstere  Firma
dagegen  Einspruch  zu  erheben  berechtigt  war.  Solche  Benutzung  fremder
Waarenzeichen  ist  denn  auch  mehrfach  vorgekommen  und  namentlich  sind  Waarenzeichen,
  welche  von  ausländischen  Firmen  herrühren,  in  dieser  Weise  von
Deutschen  Gewerbetreibenden  zur  Bezeichnung  der  eigenen  Waaren  angenommen
worden.  Nach  Erlaß  des  Reichsgesetzes  haben  dann  die  letzteren  Firmen  die
angenommenen  Waarenzeichen,  ebenso  wie  deren  erste  Inhaber,  nach  Maßgabe
der  oben  erwähnten  Gesetzesbestimmung  angemeldet,  indem  sie  voraussetzten,
daß  die  in  dieser  Bestimmung  enthaltene  Begünstigung  für  das  von  ihnen  benutzte
  Waarenzeichen  auch  zu  ihrem  Vortheil  in  Anwendung  treten  musse.

1878.  17
        <pb n="96" />
        82

Unter  Umständen  konnte  solche  Voraussetzung  begründet  und  das  Bestreben,
den  Gebrauch  eines  derartigen  Waarenzeichens  sich  unter  der  Herrschaft  des
neuen  Gesetzes  zu  sichern,  ein  berechtigtes  und  ehrenhaftes  sein.  Es  kann
sich  dabei  aber  auch  um  ein  unberechtigtes  Bestreben  handeln,  die  Vortheile,
welche  das  den  Namen  eines  angesehenen  Geschäftshauses  repräsentirende  Zeichen
mit  sich  bringt  und  welche  man  bis  zum  Erlaß  des  Markenschutzgesetzes  ausgenutzt
  hat,  auch  unter  der  Herrschaft  des  neuen  Gesetzes  und  zwar  durch
dessen  Schutz  äußerlich  gedeckt,  noch  weiterhin  auszunutzen.  Die  Ausnutzung
wird  dann  in  vielen  Fällen  auf  die  Gefahr  hin  erfolgen,  daß  die  Käufer  betreffs
  der  Herkunft  der  Waaren  irre  geleitet  werden,  außerdem  aber  zum
Nachtheil  desjenigen  Geschäftshauses  gereichen,  welches  das  Waarenzeichen  eingeführt
  und  ihm  Ansehen  und  Vertrauen  verschafft  hat.

Derartigen,  theils  auf  einer  Mißdeutung  der  Absicht  des  Gesetzes,  theils
auf  Unredlichkeit  zurückführenden  Bestrebungen  entschieden  entgegen  zu  treten,
liegt  im  Interesse  des  Rufes  der  Deutschen  Industrie  und  des  Ansehens  des
Deutschen  Handels.  Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  dabei  die  Unterstützung
der  Organe  des  Gewerbe=  und  Handelsstandes,  da  diese  in  Streitfällen  vor
den  Behörden  regelmäßig  berufen  sind,  Gutachten  darüber  abzugeben,  ob  der
Gebrauch,  welchen  eine  Firma  von  einem  Waarenzeichen  gemacht  hat,  die  Annahme
  rechtfertigt,  daß  das  Zeichen  bis  zu  dem  im  Gesetz  genannten  Zeitpunkt
im  Verkehr  allgemein  als  Kennzeichen  der  Waaren  dieser  Firma  gegolten  hat.
Wird  bei  einer  solchen  Begutachtung  nicht  mit  aller  Vorsicht  und  Strenge  verfahren,
  so  kann  die  Anwendung  der  gedachten  Gesetzesbestimmung  gerade  zu
dem  der  Absicht  des  Gesetzes  entgegengesetzten  Ergebnisse  führen.

Um  dieß  nach  Möglichkeit  zu  verhüten,  erscheint  es  dringend  geboten,
daß  die  Organe  des  Gewerbe=  und  Handelsstandes  die  Bedeutung  und  Tragweite
  derartiger  Gutachten  sich  recht  sorgfältig  vergegenwärtigen  und  vorkommenden
  Falles  vor  deren  Abgabe  die  strengste  und  umsichtigste  Prüfung  der
Verhältnisse  eintreten  lassen.

Einer  von  dem  Reichskanzleramt  in  dieser  Richtung  gegebenen  Anregung
zu  Folge  unterläßt  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  nicht,  auch  die
Gewerbe=  und  Handeltreibenden  des  Großherzogthums  bezüglich  deren  Organe
auf  das  vorstehend  dargelegte  Verhältniß  noch  besonders  hinzuweisen.

Weimar  am  29.  April  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="97" />
        83

46]  II.  Nachdem  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Großherzogs  die  Aufhebung  des  Großherzoglichen  Justizamts  Berka  a./J.  beschlossen
  worden  ist,  wird  hierdurch  Nachstehendes  bestimmt:

1.

Die  Wirksamkeit  des  Großherzoglichen  Justizamts  in  Berka  a.J.  endigt
mit  dem  Ablauf  des  30.  Juni  dieses  Jahres.

2.

Vom  1.  Juli  dieses  Jahres  an  werden  die  zu  dem  Bezirke  des  Großherzoglichen
  Justizamts  in  Berka  a./J.  gehörigen  Gemeinde=  und  Flurbezirke
(vergl.  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1850  und  das  derselben
beigefügte  Verzeichniß  1.  4  —  Reg.-Blatt  Seite  557  folg.  —)  den  Bezirken
der  Großherzoglichen  Justizämter  in  Blankenhain,  Vieselbach  und  Weimar  dergestalt
  überwiesen,  daß  die  nachverzeichneten  Gemeindebezirke  mit  den  zu  denselben
  gehbrigen  Fluren  und  allen  innerhalb  der  Gemeinde  fluren  gelegenen,
wenn  schon  auf  dem  Grunde  der  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  (neue
Gemeindeordnung  vom  24.  Juni  1874  Art.  3  und  4)  von  den  Gemeindebezirken
  ausgeschlossenen  Grundstücken  und  zwar

1)  die  Gemeindebezirke  Berka  a./J.  (mit  München),  Buch  fart,  Hetschburg,
  Hohenfelden,  Nauendorf,  Saalborn  (mit  Neusaalborn
und  dem  Reisberge),  Tannroda  (mit  Böttelborn  und  Cottendorf),
Tiefengruben  und  Tonndorf,  ferner  die  zu  keiner  Gemeindeflur
  gehörigen  Theile  der  Forste  von  Buchfart,  Berka  a./J.
und  Tannroda,  sowie  das  Tonndorfer  Schloßholz

dem  Bezirke  des  Großherzoglichen  Justizamts  in  Blankenhain,

2)  die  Gemeindebezirte  Eichelborn,  Hayn,  Klettbach,  Meckfeld,
Obernissa,  Rohda  (mit  dem  Büßlebener  Holze)  und  Schellroda,
  ferner  die  außerhalb  der  Gemeindefluren  liegenden
Forstorte:  Jesuitenholz,  Bielauerholz,  Peterholz,  Sachsenholz,
  dicke  Eiche,  Thalborn,  große  und  kleine  Dorfstatt,
Esbach,  Fuchshügel,  Streitfleck  und  Schweinsberg

dem  Bezirke  des  Großherzoglichen  Justizamts  in  Vieselbach,
        <pb n="98" />
        84

3)  die  Gemeindebezirke  Bergern,  Gutendorf,  Schoppendorf  und
Troistedt,  sowie  der  Troistedter  Forst,  soweit  nicht  einzelne  Theile
desselben  nach  den  Bestimmungen  unter  1  und  2  den  Bezirken  der
Justizämter  in  Blankenhain  und  Vieselbach  zufallen,

dem  Bezirke  des  Großherzoglichen  Justizamts  Weimar  von  dem  bezeichneten
Zeitpunkte  ab  zugehören.

3.

Die  am  30.  Juni  dieses  Jahres  bei  dem  Großherzoglichen  Justizamte
in  Berka  a./J.  anhängigen  Sachen  der  streitigen  und  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit
  gehen  vom  1.  Juli  dieses  Jahres  ab  auf  dasjenige  Großherzogliche
Justizamt  zur  Fortstellung  und  Erledigung  über,  zu  dessen  Bezirke  von  dem
zuletzt  genannten  Zeitpunkte  ab  derjenige  Ort  gehören  wird,  dessen  bisherige
Zugehörigkeit  zu  dem  Bezirke  des  Großherzoglichen  Justizamts  in  Berka  a./J.
die  örtliche  Zuständigkeit  dieses  Justizamts  begründet  hatte.

Die  Betheiligten  haben  daher  in  diesen  Rechtssachen  vom  1.  Juli  1878
ab  dasjenige,  was  ihnen  bei  dem  Großherzoglichen  Justizamte  in  Berka  a./J.
obgelegen,  bei  dem  nunmehr  zuständigen  Großherzoglichen  Justizamte  in
Blankenhain,  Vieselbach  oder  Weimar  zu  verrichten,  daselbst  auch  die  von  dem
Großherzoglichen  Justizamte  Berka  a./J.  etwa  anberaumten  Termine  abzuwarten
und  angefangene  Verfahren  fortzustellen  und  zwar  Alles  zur  Vermeidung  derjenigen
  Nachtheile,  welche  ihnen  in  den  ergangenen  Ladungen  oder  sonstigen
Erlassen  des  Großherzoglichen  Justizamts  in  Berka  a./J.  angedroht  worden
sind  oder  unmittelbar  kraft  der  Gesetze  eintreten.

Weimar  am  8.  Mai  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="99" />
        85

Regierungs-latt
osn°

Nummer  15.  Weimar.  14.  Juni  1878.

 

Jnbal:  Wechsel  in  der  Hanpt-Agentur  der  Hannoverschen  Lebensversicherungs-Anstalt  S.  35.  —  Behandlung
der  portopflichtigen  Korrespondenz  zwischen  Behörden  im  Deutschen  Reichsgebiet  und  den  schweizerischen
Behörden  S.  85  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  behördlichen  Bescheinigungen  für  Angehörige  der
Königreiche  Italien  und  Belgien  behufs  einer  Eheschliehung  in  Deutschland  betreffend  S.  86.  —  Entbindung
  des  Vorstandes  der  Großherzoglichen  Forstinspektion  zu  Eisenach  von  der  eigenen  Verwaltung
des  Inspektionssorstes  Eisenach  und  Uebertragung  derlelben  an  einen  anstatt  des  seitherigen  Beiförsters

—

anzustellenden  selbstständigen  Revierförster  S.  87.  —  Reichs-Geseyblant  S.  87.

Ministerial.-  Bekanntmachungen.
47]  I.  Daß  von  der  Hannoverschen  Lebensversicherungs-Anstalt  zu  Hannover
an  Stelle  des  Tuchhändlers  August  Querndt  zu  Apolda,  bisherigen  Haupt-Agenten
  der  gedachten  Anstalt,  der  Lotterie-Kollektenr  Max  Treiber  in
Weimar  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,
wird  hierdurch  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
5.  Oktober  1872  (Reg.-Blatt  Seite  399)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  17.  Mai  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
dr.  Schomburg.

(48)  II.  Nach  einer  Bekauntmachung  des  Reichskanzler=  Amtes,  Seite  95
des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  Februar  d.  J.,  kommen
für  die  Behandlung  der  portopflichtigen  Korrespondenz  zwischen  Behörden  im
Deutschen  Reichspostgebiet  und  den  schweizerischen  Behörden  vom  1.  März
d.  J.  ab  folgende  Grundsätze  zur  Anwendung:

1878.  18
        <pb n="100" />
        86

1)  Portopflichtige  Sendungen  sind  stets  von  der  absendenden  Behörde  zu
frankiren.

2)  Bei  Korrespondenz  zwischen  Behörden  in  Parteisachen  entrichtet  die
absendende  Stelle  das  Porto  auch  in  solchen  Fällen,  in  welchen  die
Pflicht  zur  Portozahlung  einer  im  Gebiete  der  empfangenden  Stelle
befindlichen  Partei  obliegt.

3)  Die  empfangende  Stelle  ist  zwar  befugt,  den  Portobetrag  von  der
Partei  einzuziehen,  jedoch  soll  von  einer  Erstattung  desselben  an  die
absendende  Behörde  des  anderen  Staates  bis  auf  Weiteres  Abstand
genommen  werden.

Die  Großherzoglichen  Behörden  werden  auf  dieses  Abkommen  aufmerksam

gemacht.

Weimar  am  28.  Mai  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

(49|1  III.  Zur  Beseitigung  entstandener  Zweifel  darüber,  welche  Landesbehörden
in  Italien,  beziehungsweise  in  Belgien  zur  Ertheilung  von  Bescheinigungen
über  das  Nichtvorhandensein  von  Ehehindernissen  zuständig  sind,  wenn  solche
Bescheinigungen  behufs  einer  Eheschließung  in  Deutschland  von  Angehörigen
jener  Länder  beigebracht  werden  müssen,  —  vergleiche  Ministerial-Bekanntmachungen
  vom  28.  August  1875  (Reg.-Blatt  Seite  342),  vom  1.  Dezember
1875  (Reg.-Blatt  Seite  521)  und  vom  12.  März  1878  (Reg.-Blatt
Seite  43)  —  ist  von  dem  Herrn  Staats-Sekretär  im  Reichs-Justizamt  durch
eine  in  dem  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Jahrgang  VI  Nummer  22
Seite  284  abgedruckte  Bekanntmachung  d.  d.  Berlin  den  22.  Mai  1878  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  worden,
„daß  in  Italien  die  Civilstandesbeamten  es  sind,  welche  für  italienische
  Staatsangehörige  die  in  Rede  stehende  Bescheinigung  auszustellen
haben,  und  daß,  was  Belgien  anlangt,  dem  fraglichen  Zwecke  die
Bescheinigung  dient,  welche  der  Civilstandesbeamte  des  belgischen
Domizils  eines  der  eheschließenden  Theile  stets  darüber  zu  ertheilen
hat,  daß  die  durch  Artikel  63  des  Code  civil  vorgeschriebenen  beiden
        <pb n="101" />
        87

Verkündigungen  stattgefunden  haben,  ohne  daß  gegen  die  beabsichueigte

Eheschließung  Einspruch  erhoben  worden“.
Die  Staudesbeamten  des  Großherzogthums  und  deren  Aussichtsbehörden

haben  dieß  zu  beachten.
Weimar  am  3.  Juni  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Für  den  Departements-Chef:
br.  K.  Brüger.

(50)  IV.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  3.  April  d.  J.  zu  beschließen  geruhet,  daß  vom  1.  Juli  d.  J.  an
der  Vorstand  der  Großherzoglichen  Forstinspektion  zu  Eisenach  von  der  eigenen
Verwaltung  des  Inspektionsforstes  Eisenach  entbunden  und  dieselbe  einem,  anstatt
  des  seitherigen  Beiförsters,  anzustellenden  selbstständigen  Revierförster
übertragen  werde.
Weimar  am  10.  Juni  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

(51]0  Das  8.,  9.,  10.,  1  1.,  12.,  13.,  14.  und  15.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts
  enthalten  unter
Nr.  1232  das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des
Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1878/79,  vom  29.  April
1878;  unter
Nr.  1233  das  Gesetz,  betreffend  die  Ersparnisse  an  den  von  Frankreich  für
die  Deutschen  Okkupations-Truppen  gezahlten  Verpflegungsgeldern,
  vom  29.  April  1878;  unter
Nr.  1234  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke
der  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,  der  Marine,  des
Reichsheeres  und  zur  Durchführung  der  Münzreform,  vom  29.
April  1878;  unter
        <pb n="102" />
        88

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

1235

1236

1237

1238

1239

1240

1241

1242

1243

1244

1245

das  Gesetz,  betreffend  die  Beglanbigung  öffentlicher  Urkunden,
vom  1.  Mai  1878;  unter

die  Verordnung,  betreffend  das  Berufungsverfahren  beim  Reichs-Oberhandelsgericht
  in  Patentsachen,  vom  1.  Mai  1878;  unter

das  Gesetz,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen  in  Lothringen,
vom  8.  Mai  1878;  unter

das  Gesetz,  betreffend  Zuwiderhandlungen  gegen  die  zur  Abwehr
  der  Rinderpest  erlassenen  Vieh-Einfuhrverbote,  vom  21.
Mai  1878;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  für  das
Etatsjahr  1877/78  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
für  das  Jahr  1877,  vom  1.  Juni  1878;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat
  des  Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1878/79,
vom  1.  Juni  1878;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  einer  Ehrenzulage  an  die
Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von  1870/71,  vom  2.  Juni
1878;  unter

den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Beauftragung  Sr.  Kaiserlichen
  und  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen  mit  der  Stellvertretung
  Sr.  Majestät  des  Kaisers  in  den  Regierungsgeschäften,
vom  4.  Juni  1878;  unter

den  Erlaß  Sr.  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen
  wegen  Uebernahme  der  Stellvertretung  Sr.  Majestät  des
Kaisers  in  den  Regierungsgeschäften,  vom  5.  Juni  1878;  unter
die  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Reichstags,  vom
11.  Juni  1878;  und  unter

die  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstag,  vom
11.  Juni  1878.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="103" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Suchse  #  Weimar-Eise  nach.

Nummer  16  Weimar.  19.  Juni  1878.

Juhalt:  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Aufhebung  des  Rechnungsamtes  zu  Berka  F  betressend  S.  89.  —
Instruktionelle  Bestimmungen  zu  §.  6  der  Revidirten  Verordnung  vom  26.  September  1877,  die  Voll-Kreclung
  der  Freiheitsstrafen  betrefsend  S.  90.  —  Bekanntmachung,  die  Bedingungen  für  die  Theilnahme
der  Waisen  von  zum  Großherzeglichen  Kentingent  gebörigen  Soldaten  au  den  Wohlthaten  des  Potsdamschen
  großen  Militär-Waisenhaufes  betreffend  S.  91.

 

 

Ministerial-  Bekanntmachungen.

(52)  I.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  8.  Mai  d.  J.  (Reg.
Blatt  Seite  83)  wird  hierdurch  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht,  daß  in  Gemäßheit
  des  §.  38  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden
vom  5.  März  1850  (Reg.-Blatt  Seite  115)  und  der  Bekanntmachung  vom
2.  Juli  1854  (Reg.-Blatt  Seite  286)  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  das  Großherzogliche
  Rechnungsamt  zu  Berka  a.J.  aufgehoben  wird  und  entsprechend
den  betreffenden  Justizamts-Bezirken  von  den  zum  Bezirke  des  seitherigen
Rechnungsamtes  Berka  gehbrigen  Gemeindebezirken

a)  die  Gemeindebezirke  Berka  a./J.  (mit  München),  Buchfarth,  Hetschburg,
Hohenfelden,  Nauendorf,  Saalborn  (mit  Neusaalborn  und  Reisberg),
Tannroda  (mit  Böttelborn  und  Cottendorf),  Tiefengruben  und  Tonndorf

dem  Bezirke  des  Großherzoglichen  Rechnungsamtes  zu  Blankenhain,
b)  die  Gemeindebezirke  Eichelborn,  Hayn,  Klettbach,  Meckfeld,  Obernissa,
Rohda  und  Schellroda

dem  Bezirke  des  Großherzoglichen  Rechnungsamtes  zu  Schwansee
und
1878.  19
        <pb n="104" />
        90

c)  die  Gemeindebezirke  Bergern,  Gutendorf,  Schoppendorf  und  Troistedt
dem  Bezirke  des  Großherzoglichen  Rechnungsamtes  zu  Weimar,

ferner
von  den  zu  der  Bezirks-Katasterführung  zu  Berka  a./J.  gehörigen  Orten:
d)  Berka  a.]/J.  mit  München,  Buchfarth,  Hetschburg,  Hohenfelden,
Nauendorf,  Saalborn,  Tannroda  und  Tonndorf
der  Bezirks-Katasterführung  des  Rechnungsamtes  zu  Blankenhain,

e)  Hayn,  Klettbach,  Meckfeld,  Rohda  mit  dem  Büßlebener  Holze  und
Schellroda

der  Bezirks-Katasterführung  zu  Vieselbach,

s)  Bergern,  Gutendorf,  Schoppendorf  und  Treistedt
der  Bezirks-Katasterführung  des  Rechnungsamtes  zu  Weimar
zugewiesen  werden.

Die  bisher  zum  Rechnungsamte  Berka  a./J.  gehörige  Forstgelder-Einnahme
  besteht  mit  ihrem  seitherigen  Geschäftskreise  als  selbstständige
Großherzogliche  Kassestelle  fort.

Die  Verwaltung  dieser  Kassestelle  bleibt  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamtmann
  Karl  Eduard  Hage  zu  Berka  a./J.  übertragen,  welcher  auch  und
zwar  vorerst  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1878  mit  der  Einhebung  und  Beitreibung
  der  am  1.  Juli  verbleibenden  Reste  auf  liquidirte  Kosten  des  Großherzoglichen
  Justizamtes  zu  Berka  a./J.  beauftragt  worden  ist.

Weimar  am  3.  Juni  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

(53)  II.  Auf  dem  Grunde  der  Vereinbarung,  welche  die  bei  dem  Staatsvertrage
  über  Errichtung  gemeinsamer  Strafanstalten  vom  28.  Oktober  1876
betheiligten  Thüringischen  Staatsregierungen  in  Ansehung  der  bei  der  Einlieferung
  und  Aufnahme  der  Gefangenen  und  Sträflinge  in  die  Anstalten  zu
        <pb n="105" />
        91

Tonna,  Maßfeld,  Hassenberg  und  Ichtershausen  zu  beachtenden  Vorschriften
und  Erfordernisse  getroffen  haben,  bringen  wir,  unter  Bezugnahme  auf  den
Inhalt  des  §.  6  der  Revidirten  Verordnung  vom  26.  September  1877  (S.
179  des  Reg.-Blatts),  Folgendes  zur  Kenutniß  und  Nachachtung  der  betheiligten
  Behörden  des  Großherzogthums:

1)  Anlangend  die  Einlieferung  von  männlichen  Zuchthaussträflingen  in
die  Zuchthäuser  zu  Gräfentonna  und  Maßfeld  (Verordnung  vom  26.  September
  1877  §.  1  Ziffer  1  a),  so  bewendet  es  bis  auf  Weiteres  bei  den  in
das  Schlußprotokoll  zum  Vertrage  unter  Ziffer  2  (zu  Art  2  des  Vertrages),
S.  193  des  Reg.-Blatts  von  1877,  ausfgenommenen  Vorschriften.  Die  daselbst
  unter  lit.  a  aufgestellte  Regel  erleidet  in  Fällen  der  Ueberfüllung  der
einen  oder  der  anderen  Anstalt  eine  Ausnahme  dergestalt,  daß  alsdann  die  Einlieferung
  lediglich  in  diejenige  der  beiden  Anstalten  zu  erfolgen  hat,  welche
noch  Platz  bietet.

Auf  empfangene  Nachricht  von  dem  Eintritt  eines  solchen  Falles  haben
die  betreffenden  Gerichte  dem  entsprechend  die  Transporte  einzurichten,  ohne
daß  es  deshalb  besonderer  Ermächtigung  Seitens  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
  bedarf.

2)  Die  amtliche  Bezeichnung  der  zu  Ichtershausen  errichteten  Strafanstalten
  ist:  „die  Gefängnißanstallen  zu  Ichtershausen."
3)  Bei  der  Einlieferung  eines  jeden  Sträflings  in  eine  der  gemeinsamen
Anstalten  ist
eine  Aufnahme-Legitimation
nach  dem  beigedruckten  Formulare  (Anlage  A.),  ausgestellt  von  dem
Beamten  oder  der  Behörde,  welchem  oder  welcher  nach  den  Bestimmungen
  der  Strafprozeß-  Ordnung  die  Strafvollstreckung  obliegt,
ein  ärztliches  Attest  darüber,
daß  nicht  wahrgenommen  worden,  daß  der  Einzuliefernde  mit  einer
ansteckenden  Krankheit  behaftet  sei,  sowie
ein  Verzeichniß  der  dem  Einzuliefernden  mitgegebenen  Kleider  und  sonstigen
  Effekten
der  Direktion  der  Anstalt  zu  überreichen.
19*
        <pb n="106" />
        92

Auch  ist  der  Aufnahme-Legitimation  Abschrift  des  die  Einlieferung  veranlassenden
  Straferkenntnisses  beizufügen,  oder  es  sind  die  ergangenen  Untersuchungsakten
  der  Anstalts-Verwaltung  zur  Einsicht  mitzutheilen.  Letzteres  hat
stets  zu  geschehen,  wenn  es  von  der  Anstalt  gewünscht  wird.

Derselben  ist  auch  mitzutheilen,  was  über  Erwerbs=  und  Vermögens-,
über  Familien=  und  sonstige  Verhältuisse  des  Einzuliefernden  bekannt  und  der
Anstalts-Verwaltung  voraussichtlich  von  Interesse  ist.

4)  Die  Kleidung  des  Einzuliefernden  muß  so  beschaffen  sein,  daß  sie  für
dessen  etwaige  Entlassung  im  Winter  ausreichend  erscheint.

5)  Die  Einlieferung  unreiner  oder  mit  Ungeziefer  behafteter  Sträflinge
ist  zu  vermeiden.  Erfolgt  sie  dennoch,  so  ist  der  dadurch  der  Strafanstalt  erwachsende
  besondere  Aufwand  derselben  von  derjenigen  Stelle,  welche  die  vorschriftswidrige
  Einlieferung  bewirkt  hat,  zu  ersetzen  und  nach  Befinden  von
dem  Beamten,  welchem  die  letztere  zur  Schuld  fällt,  der  in  Anspruch  genommenen
  Kasse  zu  erstatten.

6)  Auskunftertheilungen  über  die  Führung  der  aus  dem  Großherzogthum
eingelieferten  Sträflinge  oder  über  sonstige  Verhältnisse  derselben,  werden  die
Anstaltsverwaltungen  den  Behörden  des  Großherzogthums  auf  Ersuchen  geben.

7)  Der  einliefernden  Behörde  werden  Empfangsscheine  ausgestellt.  Auch
erhält  dieselbe  von  jeder  zeitweiligen  oder  endlichen  Entlassung  eines  Sträflings
  von  der  betreffenden  Anstaltsverwaltung  alsbald  Nachricht.

8)  Ueber  den  Zeitpunkt  erfolgter  Einlieferungen,  sowie  zeitweiliger  oder
eudlicher  Entlassungen  hat  die  betreffende  Gerichtsbehörde  dem  Großherzoglichen
Staats-Ministerium  Departement  des  Innern,  behufs  der  Kontrolirung  der  von
der  Großherzoglichen  Staatskasse  zu  tragenden  Verpflegungskosten  und  ihrer
Berechnung,  bis  auf  Weiteres  in  vierteljährlich  zu  erstattenden  Berichten,  Anzeige
  zu  machen.

Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  erledigt  sich  der  Inhalt  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  27.  Juni  1872,  S.  269  des  Regierungs-Blattes,
soweit  es  die  Eingangs  gegenwärtiger  Bekanntmachung  genannten
  Anstalten  betrifft;  wogegen  es  in  Ansehung  der  Einlieferungen  in
        <pb n="107" />
        93
die  Erziehungsanstalt  zu  Zeitz  und  in  das  Arbeitshaus  Eisenach  bei  den  darauf
bezüglichen  Bestimmungen  bis  auf  Weiteres  bewendet.

Weimar  am  6.  Juni  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.  Departement  des  Aeußern  und  Junern.
Stichliug.  von  Groß.

Anlage  A.
Aufnahme-Legitimation.

Der  Herzoglichen  Direktion
wird  hiermit  durch  den

d
welche  durch  Erkenntniß  des  Großherzoglich  Sächsischen

zu

verurtheilt  worden  ist,  nachdem  solches  vollzugskräftig  geworden,  zur  Vollstreckung
  der  erkannten  Strafe  mit  Bezugnahme  auf  die  nachstehenden  Bemerkungen
  und  mit  der  Veranlassung  überliefert,  dem  Eskortanten  eine  Bescheinigung
  über  die  Ablieferung  auszuhändigen  und  seiner  Zeit  von  dem  Vollzuge
der  Strafe  mir  eine  Nachricht  zu  geben.

am  ten  18

Der  Untersuchungsrichter  des  Großherzoglichen  Kreisgerichts.
(Des  Großherzoglich  Sächsischen  Justizamts.)

Bemerkungen.
        <pb n="108" />
        Bemerkungen.

1)  Name  des  Sträflings:
2)  Wohnort:
3)  Stand  oder  Gewerbe:
4)  Religion  des  Sträflings:
5)  Alter  desselben:
6)  Personenbeschreibung:
Größe:
Haare:
Augen:
Gesichtsfarbe:
Besondere  Kennzeichen:

7)  Zeitpunkt  von  welchem  die  Verbüßung  der  Strafe  zu  datiren  ist

(54  III.  Nach  einer  Mittheilung  des  Kriegs-Ministers  und  Chefs  des  Direktoriums
  des  Potsdamschen  großen  Militär-Waisenhauses  d.  d.  Berlin  den  18.
Mai  d.  J.  ist  es  in  Folge  des  Reichsgesetzes  vom  29.  April  d.  J.  dem  genannten
  Direktorium  ermöglicht,  von  jetzt  ab  auch  die  Waisen  von  Soldaten,
welche  zum  Großherzoglichen  Kontingent  gehörig  im  Weimarischen  Regiment,
oder  auch  in  einem  anderen  Regiment  der  Preußischen  Armee  gedient  haben,
an  den  Wohlthaten  der  genannten  Stiftung  Theil  nehmen  zu  lassen.

Solches  wird  unter  Hinweisung  auf  die  nachstehend  abgedruckten  Bedingungen,
  unter  welchen  diese  Wohlthaten  im  Allgemeinen  verliehen  werden,  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  6.  Juni  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pr.  Schomburg.
        <pb n="109" />
        95
tedingungen,

unter  welchen  die  Wohlthaten  des  Potsdamschen  großen  Militair-Waisenhauses
  im  Allgemeinen  verliehen  werden.

Die  Wohlthaten,  welche  die  obige  Stiftung  bedürftigen,  elternlosen
und  vaterlosen  Soldatenwaisen,  die  während  des  aktiven  Militairdienstes  des
Vaters  ehelich  geboren  sind,  oder  deren  Vater  als  Soldat  gestorben  ist,
gewährt,  bestehen:

A.  in  der  Aufnahme  in  eine  Erziehungs--Anstalt.
B.  in  der  Bewilligung  eines  Pflegegeldes.

A.  Aufnahme.

1)  Kinder  im  Alter  vom  zurückgelegten  6.  bis  zum  12.  Lebensjahre
  können,  wenn  sie  ganz  gesund  sind,  im  Militair-Knaben-Waisenhause
  zu  Potsdam,  im  Militair-Mädchen-Waisenhause  zu  Pretzsch,
sowie  auf  Kosten  der  Stiftung  in  anderen,  der  Konfession  der  Kinder
entsprechenden  Erziehungs-Anstalten  —  Kinder  katholischer  Konfession
in  katholischen  Erziehungs-Anstalten  —  untergebracht  werden,  soweit  der
Raum  und  die  Mittel  es  gestatten  und  vorausgesetzt,  daß  solche  Anstalten
  zur  Verfügung  stehen.

2)  Die  Kunaben  finden  zu  Ostern  und  zu  Michaelis,  die  Mädchen
nur  zu  Ostern  jeden  Jahres  Aufnahme.

3)  Der  Andrang  zur  Aufnahme  ist  indeß  stets  so  groß,  daß  nur  ein  Theil
der  Bewerber  aufgenommen  werden  kann.  Die  Auswahl  derselben  aus
der  Zahl  der  als  berechtigt  und  berücksichtigungswerth  zu  dieser  Wohlthat
  aufgezeichneten  Kinder  erfolgt  nach  Maßgabe  der  militairischen  Verdienstlichkeit
  der  Väter  und  der  Bedürftigkeit  der  Familien,  unter  Berücksichtigung
  des  Alters  der  Kinder  und  unter  thunlicher  Beachtung
der  Zeit  ihrer  Aufzeichnung.

68.  Pflegegeld.
Das  Pflegegeld  wird  auf  jedes  dazu  angemeldete  Kind  —  wenn  die

Etatsmittel  es  gestatten  —  von  dem  Monate  ab  bewilligt,  in  welchem
  das  mit  den  nöthigen  Beweisstücken  eingegangene  Gesuch  als  be-1
        <pb n="110" />
        96

rücksichtigungswerth  anerkannt  ist  und  bis  zum  vollendeten  14.  Lebensjahre
  der  Kinder  oder  bis  zu  ihrer  etwanigen  Aufnahme  in  eine  Erziehungsanstalt
  gezahlt.

2

4

Wenn  solche  Kinder  Aufnahme  finden,  für  welche  Erziehungsgelder  aus

Staatsfonds  gezahlt  werden,  so  hört  diese  Zahlung  selbstverständlich
ebenfalls  mit  dem  Monat  der  Aufnahme  auf.

3

#

Das  Pflegegeld  erfolgt  in  bestimmten  Sätzen  nach  Maßgabe  der  Militair-Charge

  und  der  militairischen  Verdienstlichkeit  des  Baters  und  der
Bedürftigkeit  der  Familie  als  ein  Beitrag  zu  den  laufenden
Kosten  für  die  Ernährung  und  Bekleidung  der  Kinder  und  daher
niemals  für  eine  rückliegende  Zeit.

Mit  der  Entlassung  der  Waisen  aus  den  Anstalten  oder  mit  dem  zurückgelegten
  14.  Lebensjahre  der  Kinder  hört  die  Fürsorge  des  Waisenhauses  für
dieselben  auf  und  fällt  wieder  den  Angehörigen  oder  der  gesetzlich  dazu  verpflichteten
  Gemeinde  allein  zu.

Anmerkung.

 

 

Die  Anträge  auf  Unterbringung  der  Militairwaisen  in  den  Erziehungs-Anstalten,
oder  auf  Bewilligung  eines  Pflegegeldes  sind  an  das  Direktorium  des  Potsdamschen
  großen  Militair-Waisenhauses  in  Berlin  zu  richten  und  dazu
in  der  Regel  folgende  Schriftstücke  beizubringen:

1)  die  Militairpapiere  des  Vaters,  aus  welchen  hervorgehen  muß,  daß
derselbe  im  aktiven  Militairdienste  invalide  geworden  ist,  oder
daß  er  Feldzüge  mitgemacht  oder  eine  lange  Reihe  von  Jahren
bei  der  Fahne  gedient  hat;

2)  der  Todtenschein  des  Vaters,  und  wenn  auch  die  Mutter  todt  ist,  der  Todtenschein
  der  Mutter;

3)  die  Taufscheine  der  Kinder  unter  14  Jahren,  für  welche  die  Wohlthaten  in
Anspruch  genommen  werden;

4)  ein  amtliches  Dürftigkeitsattest
und,  wenn  für  Kinder  verstorbener  Gendarmen  oder  für  solche
Soldatenwaisen,  deren  Bäter  als  versorgungsberechtigte
Militairs  eine  Anstellung  im  Civildienste  gefunden  hatten,
ein  Pflegegeld  nachgesucht  wird;

5)  ein  amtlicher  Ausweis,  daß  für  die  Kinder  noch  kein  fortlaufendes  Erziehungsgeld
  aus  Staatsfonds  gezahlt  wird,  die  Bewilligung  eines  solchen  auch  nicht
in  Aussicht  steht.

 

Weimar.  —  Hof-Luchdrucerel.
        <pb n="111" />
        Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar=  Eise  nach.

Nummer  17.  Weimar.  23.  Juni  1878.

Irhent:  Ministerial-  Bekonntmachung  nebst  äulagen.  den  Bau  der  Feldabahn  betreffend  S.  97.  —  Erpropriatione.
gesetz  für  die  vorgedachte  Bahn  —  Befslellung  eines  Expropriations.  Kommissars  für  die  n

grhe  Bahn  S.  136.  —  Lanchn  anrg  die  zeitweilige  Ausschließung  der  Biehversicherungs-=  Bank  für

Deutschland  von  1041  zu  Berlin  von  dem  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthume  betreffend  S.  136.  —

Reichs-  Gesetzblott  S.  136.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

(55]  l.  Nachstehend  wird

1)  der  mit  der  Lokomotiv.  Fabrik  Krauß  und  Komp.  zu  München  wegen
einer  Sekundärbahn  von  Salzungen  nach  Vacha  und  von  Dorndorf
bis  Kaltennordheim  abgeschlossene  Bau=  und  Betriebs-Vertrag  vom
16.  März  d.  J.,  einschließlich  des  einen  integrirenden  Theil  desselben
bildenden  Protokolles  vom  12.  Mai  d.  J.,
der  wegen  gedachter  Bahn  mit  der  Herzoglich  Meiningenschen  Regierung
  abgeschlossene,  unter  dem  23.  April  d.  J.  ratifieirte  Staatsvertrag
  vom  26.  Januar  d.  J.,
hierdurch  mit  dem  Bemerken  bekannt  gegeben,  daß  der  Landtag  die  zu  Nr.  1
vorbehaltene  Zustimmung,  soweit  erforderlich,  ertheilt  hat.

Weimar  an  3.  Juni  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

v.  G  r  Oo  KH.
1878.  20

2
        <pb n="112" />
        98

Vertrag.

Zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung,
vertreten  durch  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement
des  Aeußern  und  Innern,
und

der  Lokomotiv-Fabrik  Krauß  und  Komp.  zu  München,

vertreten  durch  ihren  Chef  und  verantwortlichen  Gesellschafter,  den

Fabrikanten  Georg  Krauß,
ist  heute,  mit  Vorbehalt  der  landständischen  Zustimmung,  folgender  Vertrag
abgeschlossen  worden:

J.
8.  1.

Die  Großherzogliche  Regierung  beabsichtigt,  unter  dem  Namen  „Feldabahn“
  eine  Lokalbahn  für  Lokomotiobetrieb  mit  schmaler  Spurweite  als  Weimarische
  Staats-Eisenbahn  bauen  zu  lassen,  welche  im  Anschluß  an  die  Station
Salzungen  der  Werrabahn  über  Dorndorf  nach  Vacha  einerseits  und  in  das
Feldathal  bei  Dorndorf  abzweigend  nach  Kaltennordheim  andererseits  führt.

Die  Lokomotiv-Fabrik  Krauß  und  Komp.  übernimmt  den  Bau  dieser  Eisenbahn
  hiermit  in  General-Entreprise  und  verpflichtet  sich,  dieselbe  mit  allen
Haupt=  und  Nebenanlagen  (Wegen,  Gräben  und  dergleichen)  unter  Lieferung
aller  dazu  erforderlichen  Materialien  und  Arbeiten  dauerhaft,  tadellos  und  in
vollständig  betriebsfähigen  Zustand  herzustellen.

§.  2.

Die  Ausführung  des  Baues  erfolgt  nach  Maßgabe  der  eisenbahntechnisch
und  landespolizeilich  festzustellenden  Spezialpläne.  Die  eisenbahntechnische  Prüfung
  und  Feststellung  wird  für  die  ganze  Strecke  die  Großherzogliche  Regierung,
  die  landespolizeiliche  Prüfung,  die  baupolizeiliche  Prüfung  der  Gebäude
sowie  die  Feststellung  etwaiger  feuerpolizeilicher  Maßnahmen  die  Großherzoglich
  Sächsische  und  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  jede  in  ihrem
Gebiete  vornehmen.

Den  Spezialpläuen,  welche  der  Bauunternehmer  nach  Perfektwerden  des
Vertrags  ohne  Verzug  vorzulegen  hat,  ist  im  Allgemeinen  das  von  dem  Königlich
  Preußischen  Baumeister  Hostmann  im  Anschluß  an  die  Bereisungsprotokolle
vom  6.  bis  10.  Januar  d.  J.  bearbeitete  Projekt  zu  Grunde  zu  legen.
        <pb n="113" />
        99

Der  Bauunternehmer  hat  gedachtes  Projekt  nebst  dem  früheren,  bei  der
Bereisung  vom  6.  bis  10.  Januar  d.  J.  benutzten  Projekte  der  Großherzoglichen
  Staatsregierung  als  deren  Eigenthum  ohne  Entschädigung  zur  Verfügung
zu  stellen.

§.  3.

Der  Bauunternehmer  hat,  außer  von  den  Situations=  und  Nivellements-Plänen,
  vor  Beginn  der  bezüglichen  Bauten  in  deutlichen  korrekten  Zeichnungen
auch  die  Konstruktion  des  Oberbaues  und  der  Weichen  dem  Großherzoglichen
Staats-Ministerium  zur  Genehmigung  vorzulegen,  desgleichen  die  Zeichnungen
für  alle  Brücken,  Wege=  und  Vorfluthverlegungen,  Barrièren,  Futtermauern,
die  Signale,  Gebäude  und  Stationsgeleise-Pläne.

Die  erforderlichen  auf  die  Konstruktion  sich  beziehenden  rechnerischen  Nachweisungen
  sind  beizufügen.

Die  Großherzogliche  Regierung  wird  die  eingereichten  Projekte  spätestens
binnen  drei  Wochen  nach  der  Vorlage  mit  Genehmigungs-Vermerk  bezüglich
Abänderungs-Vorschlägen  oder  sonstigen  Bestimmungen  an  den  Unternehmer
zurückgeben.  Eine  Verzögerung  dieser  Zurückgabe  involvirt  den  Anspruch  des
Unternehmers  auf  entsprechende  Verlängerung  der  Barfrist.

Einseitige  Abweichungen  von  den  genehmigten  Projekten  find  nicht  gestattet.
  Die  Großherzogliche  Regierung  wird  jedoch  kurze  Linienverlegungen,
welche  der  Unternehmer  etwa  noch  vorschlagen  sollte,  gut  heißen,  falls  dadurch
eine  nennenswerthe  Erhöhung  der  Gesammtlänge  der  Bahn  nicht  herbeigeführt
wird,  noch  Erschwernisse  des  Betriebs  durch  Verschlechterung  der  Höhen=  und
Kurven-Verhältnisse  damit  verknüpft  sind,  noch  der  Regierung  oder  den  Adjazenten
  Mehrkosten  und  Nachtheile  daraus  erwachsen.

S.  4.

Die  Bahn  ist  als  schmalspurige  Lokalbahn  herzustellen  und  zwar  mit
Ausnahme  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen  nur  für  ein  Geleise.  Auch  der
Grund  und  Boden  wird,  außer  auf  den  Stationen,  nur  für  ein  Geleise  erworben.

Die  Ausführung  hat  durchgängig  mit  einem  tadellosen,  dauerhaften  Material
  und  nach  den  besten  und  bewährtesten  technischen  Methoden,  namentlich
unter  Beachtung  der  einschlagenden  Bestimmungen  der  technischen  Vereinbarungen
des  Vereins  Deutscher  Eisenbahn-Verwaltungen  zu  geschehen.

Die  Bahn  erhält  in  halber  Schienenhöhe  eine  Kronenbreite  von  mindestens
  2½  m,  im  Auftrag  von  3  m,  das  Geleise  eine  Spurweite  von  1  m.

20“
        <pb n="114" />
        100

Es  sollen  keine  engern  Kurven  als  solche  von  100  m  Radius,  und  keine
stärkeren  Steigungen  als  1  40  auf  der  Strecke  Salzungen-Vacha,  1:  30  auf
der  Strecke  Dorndorf-Kaltennordheim  vorkommen  dürfen.

S.  5.

Abgesehen  von  den  etwaigen  Fällen  blos  vorübergehender  Benutzung  liegt
dem  Bauunternehmer  die  Beschaffung  des  Grund  und  Bodens  nicht  ob.  Vielmehr
  wird  die  Großherzogliche  Regierung  dafür  Sorge  tragen,

1)  daß  alsbald  nach  Feststellung  der  Pläne

a)  von  der  Werra-Eisenbahn  die  Benutzung  des  zu  der  Anlage  der  Feldabahn
  nach  dem  zu  genehmigenden  Projekte  erforderlichen  Areals  auf
Bahnhof  Salzungen  und  des  zweiten  Geleises  der  Werrabahn  von
Bahnhof  Salzungen  bis  Feldabahn-Station  10,

b)  die  Benutzung  der  Straße  von  Salzungen  nach  Dorndorf  und  von  da
nach  Kaltennordheim,  sowcit  solche  nach  dem  genehmigten  Projekte  für
die  Bahnanlage  vorgesehen,  gestattet  und  daß

2)  soweit  es  sich  nicht  um  blos  vorübergehende  Benutzung  handelt,  alles
sonst  zur  Herstellung  der  neuen  Bahn,  einschließlich  der  Bahnhöfe  und  sonstiger
Anlagen  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,  Korrektionen
von  Wegen  und  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder
nach  den  landespolizeilichen  Bestimmungen  erforderliche  oder  zum  Schutze  der
benachbarten  Grundstücke  u.  s.  w.  für  nothwendig  erachtete,  der  Expropriation
unterworfene  Grundeigenthum  durch  die  adjazirenden  Gemeinden  eigenthümlich
für  den  Großherzoglichen  Staatsfiskus  erworben  wird,  alle  Kultur=  und  Inkonvenienz-Entschädigungen
  von  denselben  getragen,  und  die  zu  erwerbenden  Grundstücke
  dem  Bauunternehmer  behufs  Anlage  der  Bahn  rechtzeitig  überwiesen
werden.

Behufs  demgemäßer  rechtlicher  Durchführung  des  Grunderwerbes  hat  der
Bauunternehmer  spätestens  binnen  vier  Wochen  nach  Genehmigung  des  Bauplanes
  in  einer  Flur  auf  seine  Kosten  einen  von  einem  im  Großherzogthume
bezüglich  Herzogthume  zugelassenen  Geometer  gefertigten  Auszug  aus  diesem
Plane  in  drei  Exemplaren  vorzulegen,  welcher  die  zu  erwerbenden,  resp.  zu
enteignenden  Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung
  und  Größe,  deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  bei  theilweisem
  Erwerb  die  Angabe  des  Flächeninhalts  und  der  Lage  der  zu  erwer-
        <pb n="115" />
        101

benden  Parzellen,  ferner  die  landespolizeilich  angeordneten  Anlagen,  sowie,  wo
nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in  Frage  steht,  die  Art  und  den
Umfang  dieser  Belastung  enthält.

Zugleich  hat  der  Bauunternehmer  die  zu  erwerbenden  Grundstücksflächen
durch  einen  solchen  Geometer  abstecken  zu  lassen.

Die  Ueberweisung  der  hiernach  zu  erwerbenden  Grundstücke  soll  mit  thunlichster
  Beschlennigung,  im  Allgemeinen  binnen  längstens  sechs  Wochen  nach
Vorlage  des  Auszugs  und  der  Absteckung  bewirkt  werden.  Verzögerung  der
Ueberweisung  begründet  für  den  Unternehmer  den  Anspruch  auf  entsprechende
Verlängerung  der  Baufrist.

Ergiebt  sich  während  der  Bauausführung  gegenüber  dem  eingereichten
Vermessungs-Register  ein  Mehrbedarf  an  Areal,  so  greifen  bezüglich  des  letzteren
  vorstehende  Bestimmungen  ebenfalls  Platz.

Dagegen  hat  der  Banunternehmer  für  Unrichtigkeiten  des  Vermessungs-Registers
  einzustehen,  dergestalt,  daß  ihm  die  Kosten  des  Erwerbs  etwa  in
Folge  solcher  Unrichtigkeiten  irrthümlich  beanspruchter  Grundstücksflächen  zur
Last  fallen.

Nach  Eröffnung  des  Betriebes  hat  ehebaldigst  der  Bauunternehmer  durch
einen  zugelassenen  Geometer  die  Schlußvermessung  und  die  Versteinung  der
Bahn  mit  dauerhaften,  vorschriftsmäßigen  Grenzsteinen  auf  seine  Kosten  vornehmen
  zu  lassen  und  die  Schlußvermessungs-Materialien  an  die  Großherzog-=liche
  Regierung  abzuliefern.  Auf  den  Grenzsteinen  ist  die  Entfernung  derselben
unter  sich  und  von  der  Bahnachse  durch  eingeschriebene  Maße  auszudrücken.

§.  6.

Der  Baunnternehmer  sichert  zu,  daß  zur  Ausführung  der  Feldabahn  mit
allen  Nebenanlagen  außer  dem  in  §.  5  1  a  b  bezeichneten  Areal  und  den  in
Lengsfeld  betroffenen  Gebäuden  im  Ganzen  (jedoch  mit  Ausschluß  etwa  zu  erwerbender
  Trennstücke)  höchstens

80  Weimarische  Acker  —  2279,75  Ar
au  dauernd  zu  erwerbendem  Areale  werden  beansprucht  werden,  nämlich  höchstens
2½  Weimarische  Acker  —  7134  Ar  in  den  Fluren  Salzungen  und
Dietlas,

20  Weimarische  Acker  —  569,96  Ar  in  dem  Amtsbezirk  Tiefenort,

12½  Weimarische  Acker  —=  350,  Ar  in  dem  Amtsbezirk  Vacha,
        <pb n="116" />
        102

9  Weimarische  Acker  —  266,47  Ar  in  dem  Amtsbezirk  Lengsfeld,
20  Weimarische  Acker  —  569,61  Ar  in  dem  Amtsbezirk  Dermbach,
16  Weimarische  Acker  —  455,5  Ar  in  dem  Amtsbezirk  Kaltennordheim.

Der  Mehraufwand  für  etwa  zu  erwerbende  bauliche  Anlagen  fällt  dem
Bauunternehmer  selbst  zur  Last.  Ebenso  hat  derselbe  den  Aufwand  für  ein
etwaiges  Plus  an  sonstigem  Areal  über  gedachtes  Maximum  je  der  genannten
sechs  Bezirke,  und  zwar  nach  dem  Durchschnittspreis,  welcher  sich  in  jedem
dieser  Bezirke  nach  Feststellung  der  Gesammtkosten  des  Grunderwerbs  als  Einheitspreis
  pro  Ar  ergiebt,  der  Großherzoglichen  Regierung  bezüglich  den  zunächst
zahlenden  Gemeinden  zu  ersetzen.

S.  7.
Bei  Ausführung  des  Baues  sollen  namentlich  diejenigen  Normen  Geltung

finden,  welche  in  der,  einen  integrirenden  Theil  dieses  Vertrages  bildenden
Beilage  A  enthalten  sind.

8.  8.

Das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  wird  den  Bau  durch  einen  oder
mehrere  qualifizirte  Techniker  kontroliren  und  Differenzen  mit  diesen  bezüglich
der  Tüchtigkeit  der  Leistungen  zu  schlichten  suchen.

Bei  nicht  zu  schlichtenden  Differenzen  soll  auf  das  unter  VI.  vorgesehene
Schiedsgericht  rekurrirt  werden.

§.  9.

Rechte  und  Pflichten  des  Bauunternehmers  sind  der  Großherzoglichen  Regierung
  gegenüber  nicht  übertragbar.  Subunternehmer,  welchen  der  Bauunternehmer
  Lieferungen  oder  Bauten  übertragen  sollte,  werden  der  Großherzoglichen
Regierung  gegenüber  nur  als  Mandatare  des  Bauunternehmers  gelten.

Die  Großherzogliche  Regierung  tritt  mit  den  beim  Bahnbau  zu  beschäftigenden
  Technikern,  Beamten,  Lieferanten,  Fuhrherren  u.  s.  w.  in  kein  Verhältniß.


Unternehmer  hat  jedoch  bei  persönlicher  Abwesenheit  den  Bau  von  einem
qualifizirten  Techniker  leiten  zu  lassen  und  solchen  als  seinen  Vertreter  zu
legitimiren.

§.  10.
Etwa  durch  die  Aufstellung  von  Hülfsgendarmen  zur  polizeilichen  Beauf-
        <pb n="117" />
        103

sichtigung  der  Eisenbahn-Arbeiter  entstehender  außerordentlicher  Aufwand  ist
von  dem  Bauunternehmer  zu  tragen.

Derselbe  hat  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  erkrankte  oder  verunglückte  Arbeiter
und  deren  Familien  nicht  den  Gemeinden  derjenigen  Orte  zur  Last  fallen,  in
welchen  sich  die  Arbeiter  während  des  Bahnbaues  befinden,  ohne  daselbst  ihren
Unterstützungs-Wohnsitz  zu  haben.

8.  11.

Der  Bauunternehmer  hat  alle  während  des  Baues  durch  den  Bahnbau
herbeigeführten  Beschädigungen  jeder  Art  den  Betroffenen,  soweit  dieselben
einen  rechtlich  begründeten  Anspruch  auf  Entschädigung  geltend  zu  machen  ver—
mögen,  zu  vergüten  und  die  Großherzogliche  Staatsregierung  gegen  alle  Ansprüche
  in  dieser  Hinsicht  zu  vertreten.

§.  12.

Finden  sich  beim  Bahnbau  Kunstgegenstände,  Alterthümer,  Schätze  oder
naturhistorische  Merkwürdigkeiten,  so  sind  diese  Gegenstände  Eigenthum  der
Großherzoglichen  Regierung.

Der  Baunnternehmer  wird  die  erforderlichen  Instruktionen  erlassen,  damit
die  Arbeiter  vorkommenden  Falles  die  zu  findenden  und  gefundenen  Gegenstände
vorfichtig  behandeln.

§.  13.

Der  Bauunternehmer  verpflichtet  sich,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in
den  88.  3  und  5  vorletztes  Alinea,  die  Feldabahn  auf  der  Strecke  von
Salzungen  nach  Vacha  bis  spätestens  31.  Dezember  1878,  auf  der  Strecke
von  Dorndorf  bis  Kaltennordheim  spätestens  bis  1.  Oktober  1879  in  vollkommen
  betriebsfähigen  Zustand  herzustellen  und  zu  übergeben.

Falls  der  Vertrag  nicht  bis  spätestens  am  15.  Mai  d.  J.  perfekt  werden
sollte,  wird  der  erstere  Termin  bis  zum  1.  Juli  1879  verlängert.

Wegen  noch  mangelnder  Bekleidung  der  Böschungen  und  kleinerer  den
Betrieb  nicht  wesentlich  störender  Vollendungsarbeiten  wird  zwar  die  Eröffnung
des  Betriebs  nicht  versagt  werden.  Der  Bauunternehmer  hat  aber  jedenfalls
etwaige  Restarbeiten  binnen  spätestens  zwei  Monaten  nach  der  Betriebseröffnung
zu  Ende  zu  führen.
        <pb n="118" />
        104

8.  14.

Werden  die  Bauausführungen  in  irgend  einem  Punkte  bei  der  Abnahme
fehlerhaft  oder  den  übernommenen  Verpflichtungen  nicht  entsprechend  befunden,
so  ist  der  Baununternehmer  verpflichtet,  diesen  Mängeln  und  Fehlern  auf  eigene
Kosten  abzuhelfen.  Jeder  Schaden,  welchen  dieselben  vor  der  Betriebseröffnung
  auch  durch  Zufall  erleiden,  hat  der  Baunnternehmer  allein  zu  tragen.
Insbesondere  fallen  ihm  die  Kosten  der  Wiederherstellung  bei  Auftrags=  und
Einschnittsrutschungen,  sowie  Bodenausweichungen  zur  Last.

8.  15.

Für  die  Erfüllung  sämmtlicher  vorstehender  Verpflichtungen  erhält  der
Bauunternehmer  eine,  Nachforderungen  irgend  welcher  Art  ausschließende
Pauschsumme  von  1020000  Mark,  mit  Worten  Einer  Million  und
Zwanzigtausend  Mark.  Derselbe  wird  die  Termine  zur  Anlieferung  der
Schienen  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  alsbald  nach  Abschluß  des  bezüglichen
  Lieferungsvertrags  bekannt  geben  und  hat  entsprechende  Zahlung
binnen  8  Tagen  nach  der  durch  den  Regierungstechniker  bescheinigten  ordnungsmäßigen
  Anlieferung  zu  beanspruchen.

Im  Uebrigen  erfolgt  die  Zahlung  in  Theilzahlungen  auf  Grund  monatlicher
  vom  Bauunternehmer  einzureichender  und  binnen  14  Tagen  durch  das
Großherzogliche  Staats-Ministerium  festzustellender  Nachweisungen,  die  Zahlung
wird  spätestens  binnen  fünf  Wochen  nach  Feststellung  erfolgen,  die  Großherzogliche
  Regierung  wird  jedoch  von  dieser  längeren  Zahlungsfrist  nur  in  Mangel
disponibler  Mittel  Gebrauch  machen.

Ergeben  sich  bei  der  Revision  Anstände,  so  ist  die  Zahlung  der  nicht
strittigen  Beträge  deshalb  nicht  auszusetzen.

S.  16.

Behufs  Sicherstellung  der  rechtzeitigen  und  soliden  planmäßigen  Ausführung
  der  Bahn,  sowie  aller  übrigen  bezüglich  des  Bahnbaues  dem  Unternehmer
nach  Maßgabe  dieses  Vertrages  obliegender  Verbindlichkeiten  muß  von  Seiten
desselben  bei  der  Großherzoglichen  Regierung  binnen  14  Tagen  nach  Perfektiwerden
  des  Vertrages  eine  Baukaution  von  mindestens  Einhunderttausend
Mark  baar  oder  in  guten  Werthpapieren,  worunter  auch  gute,  von  einer  soliden
Firma  acceptirte  Wechsel  verstanden  werden  sollen,  unter  Beifügung  der  etwa
        <pb n="119" />
        105

zugehörigen,  noch  nicht  fälligen  Zinskoupons  und  Talons  hinterlegt,  und  in
einer  Verpfändungs-Urkunde  erklärt  werden,  daß  diese  Kaution  der  Großherzoglichen
  Staatsregierung  zur  beliebigen  Verwendung  unwiderruflich  verfällt,  wenn
der  Bauunternehmer  mit  Erfüllung  der  Verpflichtungen,  für  welche  die  Kaution
bestellt  wird,  in  Verzug  kommt.

Werthpapiere  sind  nach  dem  Kurswerthe  zu  berechnen.  Bei  Sinken  des
Letzteren  ist  die  Großherzogliche  Regierung  entsprechende  Ergänzung  zu  fordern
berechtigt.  Ebenso  sind,  falls  sich  gegen  die  Bonität  der  im  Einverständniß
mit  der  Großherzoglichen  Regierung  etwa  hinterlegten  Wechsel  nachträgliche
Bedenken  ergeben,  auf  Verlangen  der  ersteren  anderweite,  den  vorstehenden  Bestimmungen
  entsprechende  Kautionsmittel  zu  substituiren.

Die  Baukaution  wird  von  der  Großherzoglichen  Regierung  bis  auf  den
Betrag  von  20  000  Mark  zurückgezahlt,  sobald  die  ganze  Bahn  rechtzeitig  zur
Abnahme  fertig  gestellt  ist  und  nach  stattgehabter  Betriebseröffnung  die  etwa
von  der  Regierung  gestellten  Erinnerungen  durch  den  Baunnternehmer  erledigt
sind.

Der  Betrag  von  20000  Mark  bleibt  auch  nach  dieser  Zeit  auf  die  Dauer
des  Betriebsvertrags  als  Betriebskaution  (§.  41)  bei  der  Großherzoglichen
Staatsregierung  deponirt.

II.
8.  17.

Die  Lokomotiv-Fabrik  Krauß  und  Komp.  übernimmt  ferner  von  dem  Zeitpunkte
  ab,  wo  und  soweit  die  unter  I.  gedachte  Feldabahn  von  der  Großherzoglichen
  Regierung  als  im  betriebsfähigen  Zustande  abgenommen  wird,  zugleich
den  Betrieb  dieser  Bahn  für  ihre  Rechnung  und  Gefahr  und  zwar  vorerst
fest  auf  die  Zeit  bis  zum  1.  Januar  1891.

Der  Lokomotiv-  Fabrik  Krauß  und  Komp.  steht  für  die  Dauer  dieses  Betriebsvertrags
  und  nach  Maßgabe  desselben  die  Berechtigung  zum  Betriebe  der  Feldabahn
  als  alleinigem  Konzessionar  zu.

S.  18.

Die  Großherzogliche  Regierung  überläßt  der  Lokomotiv-Fabrik  Krauß  und
Komp.  für  die  Dauer  dieses  Betriebsvertrages  die  gesammte  Feldabahn  mit
allen  Haupt=  und  Nebenanlagen,  Gebänden,  Inventar,  Eisenbahn-Telegraphen,
Reserve-Material  u.  s.  w.  zur  pachtweisen  Benutzung,  so  daß  dem  Betriebs-1878.

  21
        <pb n="120" />
        106

unternehmer  alle  aus  dieser  Benutzung  und  insbesondere  aus  dem  Betriebe  der
Bahn  zufließenden  Erträge  ausschließlich  gehören  sollen.

Ueber  die  vorhandenen  baulichen  Anlagen,  die  Inventarienstücke,  den  Bestand
an  Geleisen  u.  s.  w.  sind  von  dem  Unternehmer  bei  Eröffnung  des  Betriebes
genaue  von  beiden  Theilen  anzuerkennende  Verzeichnisse  in  doppelten  Exemplaren
  herzustellen.

8.  19.

Der  Sitz  der  Betriebsverwaltung  des  Konzessionars  ist  in  einem  von  der
Felda-Eisenbahn  berührten  Orte  des  Großherzogthums  zu  wählen.

Der  Konzessionar  wird  den  Betrieb  und  die  bauliche  Unterhaltung  durch
einen  im  Eisenbahnwesen  erfahrenen,  geprüften  Techniker  leiten  lassen,  dessen
Anstellung  der  Genehmigung  der  Großherzoglichen  Regierung  unterliegt.  Derselbe
  ist  mit  so  ausreichenden  Vollmachten  zu  versehen,  daß  er  den  Konzessionar
sowohl  in  vermögensrechtlichen  Beziehungen  als  auch  im  Betreff  der  Leitung
des  Betriebes  vollständig  und  ohne  besondere  Instruktion  einholen  zu  müssen,
vertreten  kann.  Die  sonstigen  Beamten  sind  aus  Leuten  mit  entsprechender
Qualifikation  und  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  zu  wählen,  welche  reichsseitig
  erlassen  sind  bezüglich  erlassen  werden.

Die  Bahupolizeibeamten  sind  mit  Dienstabzeichen  zu  versehen  und  auf
Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei  der  zuständigen  Behörde  sportelfrei  in
Pflicht  zu  nehmen.  Die  mit  dem  Publikum  verkehrenden  Beamten  sind  zu
uniformiren.

§.  20.

Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bahnpolizei,  der  Ausübung  des  Aufsichtsrechts,
  der  erforderlichen  Signaleinrichtungen  und  der  auf  der  Bahn  auzuwendenden
  Lokomotiven  und  Fahrzeuge  sind  die  von  der  Regierung  des  Reiches
und  der  des  Großherzogthums  —  hinsichtlich  der  Bahnpolizei  im  Herzoglich
Meiningenschen  Gebiete  auch  die  von  der  Herzoglich  Meiningenschen  Regierung  —
erlassenen  oder  künftig  zu  erlassenden  allgemeinen  und  speziellen  Bestimmungen
maßgebend.  Die  Großherzogliche  Regierung  wird  dem  Konzessionar  bei  Handhabung
  des  Betriebes  thunlichste  Freiheit  und  Erleichterung  gewähren.

Der  Konzessionar  verpflichtet  sich,  den  Betrieb  der  Bahn  in  ordnungsmäßiger
  Weise  zu  leiten  und,  soweit  es  sich  mit  dem  Charakter  der  Bahn  vereinbaren
  läßt,  stets  die  Wünsche  des  Publikums  thunlichst  zu  berücksichtigen.
        <pb n="121" />
        107

8.  21.

Die  zum  ordnungsmäßigen  Betrieb  erforderlichen  Transportmittel  für
Personen,  Güter  und  Thiere  wird  die  Lokomotiv-Fabrik  Krauß  und  Komp.  für
die  Dauer  der  Betriebsüberlassung  selbst  und  auf  eigene  Kosten  in  tauglichem,
betriebssicheren  Zustande  und  in  nener,  den  allgemeinen  technischen  Regeln  entsprechender
  Konstruktion  vorhalten.

Die  Anwendung  der  einzelnen  Transportmittel  unterliegt  der  Prüfung  und
Genehmigung  der  Großherzoglichen  Regierung,  an  welche  auch  vor  deren  Konstruktion
  die  erforderlichen  Zeichnungen  und  rechnerischen  Unterlagen  einzureichen
  sind.

Die  Bahn  soll  mit  Tenderlokomotiven  befahren  werden,  welche  mit  voller
  Beladung  ein  Gewicht  von  7000  Kilo  per  Are  nicht  übersteigen  dürfen.

An  Personenwagen  sind  solche  für  2  Klassen,  der  sonstigen  ll.  und  III.
Klasse  entsprechend,  zu  führen.

Die  Güterwagen  sollen  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Umladung  der  Güter
in  Salzungen  möglichst  erleichtert  wird.

Als  Minimum  der  Betriebsmittel  sollen  von  dem  Konzessionar  bei
Betriebseröffnung  einer  Theilstrecke

zwei  Maschinen,
vier  Personen=  und  vier  Gepäckwagen,  sechs  offene  und  vier  bedeckte
Güterwagen,
dagegen  nach  Eröffnung  der  ganzen  Bahn  auf  Verlangen  der  Großherzoglichen
Staatsregierung  mindestens
drei  Maschinen,
sechs  Personen=  und  sechs  Gepäckwagen,  zehn  offene  und  sechs  bedeckte
Güterwagen
vorbehältlich  entsprechender  Vermehrung  nach  Maßgabe  des  Verkehrs-Umfangs
gestellt  werden.
§.  22.

Der  Konzessionar  ist  verpflichtet,  die  Bahn  in  gutem  betriebsfähigem  Zustande
  zu  erhalten,  und  alle  durch  natürlichen  Verschleiß  oder  gewaltsame  Beschädigungen
  nothwendig  werdenden  Verbesserungen  und  Ergänzungen  stets  und
zur  rechten  Zeit  vorzunehmen,  die  Beförderung  selbst  regelmäßig  und  ohne
persönliche  Begünstigungen  zu  besorgen,  sowie  den  von  der  Großherzoglichen
Regierung  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  für  nothwendig  erachteten

21“
        <pb n="122" />
        108

Anordnungen  in  Bezug  auf  die  Unterhaltung  der  Bahn,  sowie  auf  den  Betrieb
und  die  Betriebseinrichtungen  Folge  zu  leisten.

Insbesondere  muß  der  Konzessionar  auf  seine  Kosten  alle  Vervollstäudigungen
  und  Vervollkommnungen  der  Bahnanlagen  und  des  Betriebs-Materials
  ausführen,  welche  von  der  Großherzoglichen  Regierung  innerhalb  der
durch  den  Charakter  der  Bahn  gezogenen  Grenzen  im  Interesse  des  Verkehrs
und  dessen  Sicherung  als  Bedürfniß  bezeichnet  werden.

Bei  Unterbrechung  des  Betriebes  durch  Beschädigungen  oder  sonstige  Unfälle
  oder  Naturereignisse  hat  der  Konzessionar  für  thunlichste  Beschleunigung
der  Wiederherstellung  zu  sorgen,  ist  auch  verpflichtet,  bereits  übernommene  Personen
  und  Güter  ohne  Tariferhöhung  auf  der  unterbrochenen  Strecke  zu  befördern.


Zur  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten  kann  der  Konzessionar  Seitens  der
zuständigen  Großherzoglichen  Aufsichtsbehörden  nach  Befinden  durch  Ordnungs-Strafauflagen
  angehalten  werden,  und  hat,  wenn  auch  diese  fruchtlos  bleiben,
Segquestration  oder  völlige,  den  Betriebsvertrag  lösende  Entziehung  der  Betriebs-Konzession
  zu  gewärtigen.

§.  23.

Der  Lokomotiv--Fabrik  Krauß  und  Komp.  liegt  insonderheit  ob,  alle  Reparaturen
  und  Neuherstellungen,  welche  in  und  an  den  ihr  überwiesenen  Gebäulichkeiten
  mit  Allem,  was  daran  erd-,  band-,  rand-,  niet-,  nagel=  und  mauerfest
  ist,  ingleichen  an  dem  überwiesenen  Inventar,  an  Geleisen,  Gräben,  Wasserleitungen,
  Brücken  und  sonstigen  Bauwerken  während  der  Dauer  des  Betriebsvertrags
  erforderlich  sind,  damit  die  betreffenden  Bestandtheile  sich  stets  in  einem
guten  baulichen  und  zweckentsprechenden  Zustande  befinden,  auf  seine  Kosten  ausführen
  zu  lassen.  Es  darf  dabei  ohne  spezielle  Genehmigung  der  Großherzoglichen
  Regierung  an  der  bestehenden  Einrichtung  der  Gebände,  Bauwerke  u.  s.  w.
Nichts  geändert  werden.  Die  Unterhaltung  der  Böschungen  erfolgt  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  in  §.  7  Anlage  A  Nr.  I.

Zeigen  sich  Mängel  und  Fehler  des  gewählten  Oberbau-Systems,  tritt
beispielsweise  ein  Laufen  der  Schienen  und  Geleise  hervor,  so  ist  der  Konzessionar
  verpflichtet,  denselben  nach  Maßgabe  der  Anordnungen  der  Großherzoglichen
  Regierung  abzuhelfen.
        <pb n="123" />
        109

8.  24.

Da  der  Betriebs-Konzessionar  zugleich  der  Bauunternehmer  ist,  soll  sich
derselbe  bei  hervortretenden  Mängeln  und  Fehlern  der  Bauausführung  darauf,
daß  dieselben  in  letzterer  ihren  Grund  haben,  nirgends  berufen  können.  Die—
selben  sind  auf  Kosten  des  Konzessionars,  gemäß  der  Anordnungen  der  Groß—
herzoglichen  Regierung  zu  beseitigen.

8.  25.

Der  zu  der  Bahnanlage  benutzte  Theil  der  Chaussee  nebst  zugehöriger
Böschung  und  Seitengraben  ist  von  dem  Konzessionar  zu  unterhalten.  Die
Räumung  des  Bahnplanums  von  etwaigem  Schneefall  ist  in  dieser  Unterhaltung
mit  inbegriffen  In  der  Nutzung  der  Böschung,  soweit  solche  mit  der  ordnungsmäßigen
  Unterhaltung  derselben  verträglich  ist,  tritt  eine  Aenderung
nicht  ein.

Die  Nutzung  und  Ergänzung  der  Aunpflanzungen  an  der  Chaussee,  soweit
solche  nicht  zur  Erhaltung  des  freien  Profils  der  Bahn  zu  entfernen  sind,  verbleibt
  deren  Eigenthümern,  zu  welchem  Behufe  die  Betretung  des  Bahnkörpers
zuzulassen  ist.

Der  Betrieb  und  die  Unterhaltung  der  Bahn  ist  so  einzurichten,  daß  der
Landverkehr  auf  der  Straße  nicht  gestört  wird.

§.  26.

Von  den  für  den  Bau  der  Bahn  gegebenen  Bestimmungen  finden  namentlich
  die  in  S.  7  Anlage  A  I  a.  E.  III  a.  E.  IX  und  X,  sowie  in  §§.  9—12
und  14  a.  E.  auf  den  Betrieb  derselben  gleichmäßige  Anwendung.

Die  Verwaltung  der  zu  organisirenden  Krankenkasse  mitzubestimmen,  und
deren  Abschlüsse  zu  prüfen,  bleibt  der  Großherzoglichen  Regierung  vorbehalten.

§.  27.

Der  Konzessionar  hat  bis  zur  vertragsmäßigen  Rückgewähr  der  ihm  überwiesenen
  Objekte  sowohl  alle  auf  diesen  etwa  ruhenden  Lasten  und  Abgaben,
als  auch  alle  Unglücksfälle  und  Schäden,  welche  diese  Objekte  und  die  ihm
zustehenden  Erträge  oder  sonstigen  Nutzungen  erfahren,  zu  tragen,  ohne  eine
Entschädigung  oder  einen  Erlaß  am  Pachtgelde  dafür  beanspruchen  zu  können.

Ebenso  hat  der  Konzessionar  die  Großherzogliche  Regierung  gegen  etwaige
        <pb n="124" />
        110

auf  die  Anlage  der  Bahn  und  deren  Betrieb  sich  beziehenden  Ansprüche  Dritter
zu  vertreten.  Derselbe  ist  namentlich  als  alleiniger  Betriebsunternehmer  anzusehen
  im  Sinne  des  Reichshaftgesetzes  vom  7.  Juni  1871.

8.  28.

Etwaigen  während  des  Betriebes  erforderlich  werdenden  Anordnungen  der
zuständigen  Großherzoglich  Sächsischen  und  Herzoglich  Meiningenschen  Behörden
zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  hat  der  Konzessionar  nachzukommen.

Soweit  die  ihm  überwiesenen  Gebäude  in  der  Landes-Brand-Kasse  Aufnahme
  finden  können,  ist  die  Versicherung  zum  höchsten  zulässigen  Werthe  auf
Kosten  des  Betriebsunternehmers  zu  bewirken.  Im  Uebrigen  ist  derselbe  ver—
bunden,  die  Gebäude,  ferner  die  zum  Bahninventar  gehörigen  Mobilien,  die
Betriebsmittel  und  das  fahrende  sowie  das  auf  den  Stationen  und  Güterboden
lagernde  Gut  bei  einer  soliden  Gesellschaft  auf  seine  Kosten  versichert  zu  halten,
und  daß  dies  geschehen,  auf  Verlangen  durch  Vorlegung  der  Versicherungsurkunde
  nachzuweisen.

Tritt  ein  Brandschaden  an  Gebänden,  an  Theilen  des  Betriebsparks  und
Inventars  ein,  so  ist  das  Abgebrannte  von  dem  Betriebsunternehmer  unter
Bezug  der  Brandschaden-Vergütung  alsbald  auf  Rechnung  desselben  wieder  herzustellen,
  bezw.  zu  ersetzen.

§.  29.

Der  Betriebsunternehmer  hat  über  die  vorhandenen  Grenzmarken  genaue
Aufsicht  zu  führen  und,  wenn  eine  solche  verwischt,  zerstört  oder  abhanden  gekommen,
  sie  auf  seine  Kosten  unter  Beobachtung  der  betreffenden  polizeilichen
oder  gesetzlichen  Bestimmungen  wieder  herstellen  zu  lassen.

Wenn  von  Dritten  Eingriffe  in  die  Grundstücksgrenzen  vorkommen,  so
hat  derselbe  sofort  nach  deren  Wahrnehmung  Anzeige  an  die  Großherzogliche
Regierung  zu  erstatten.

Er  haftet  dafür,  daß  auf  dem  Bahnareal  Dienstbarkeiten  außer  den  etwa
bereits  bestehenden  nicht  ausgeübt  werden.  Widerrechtliche  Handlungen,  welche
von  dritten  Personen  in  dieser  Beziehung  begangen  werden,  hat  er  sofort  der
Großherzoglichen  Regierung  anzuzeigen,  und  allen  Schaden,  welchen  diese  aus
der  etwa  unterbleibenden  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit  erleidet,  zu  ersetzen.
        <pb n="125" />
        111

8.  30.

Anschlüsse  und  Ueberführungen  anderer  Bahnen,  nicht  minder  die  Anlage
von  Zweiggeleisen  sind  vorbehältlich  der  Verständigung  über  die  Art  der  Ausführung
  beziehentlich  Handhabung  und  Sicherung  des  Betriebes  zu  gestatten.

Kommt  über  solche  Anschlüsse  u.  s.  w.  keine  gütliche  Einigung  zu  Stande,
so  entscheidet  die  Großherzogliche  Regierung.

Auf  thunlichste  Erleichterung  der  Umladung  der  Güter  in  Salzungen  ist
besonders  Bedacht  zu  nehmen.

§.  31.

Die  Fahrgeschwindigkeit  der  Züge,  Aufenthaltszeit  ungerechnet,  soll  als
Minimum  15  km,  als  Maximum  30  km  per  Stunde  betragen.

Die  Zahl  der  Züge  hat  der  Konzessionar  entsprechend  dem  Verkehrsbedürfnisse
  zu  bestimmen.  Die  Großherzogliche  Regierung  soll  jedoch  berechtigt
sein,  an  Zügen  mit  Personenbeförderung  täglich  mindestens  zwei,  im  Winter
aber  auf  der  Strecke  Leugsfeld-Kaltennordheim  täglich  mindestens  einen  Zug  in
jeder  Richtung  verlangen  zu  können.

Jeder  Zug  ist  gleichzeitig  für  Güterbeförderung  einzurichten.

Die  Fahrpläue  unterliegen  der  Genehmigung  der  Großherzoglichen  Regierung.
  Mit  der  Postverwaltung  hat  der  Betriebsunternehmer  wegen  der
Fahrpläne  vor  deren  Vorlegung  in  Benehmen  zu  treten.

§.  32.

Dem  Konzessionar  werden  von  der  Großherzoglichen  Regierung  periodische
Maximal-Tarifsätze  zugestanden  werden,  welche  im  Allgemeinen  schon  bei  Beginn
des  Betriebes  dem  Publikum  eine  etwa  25prozentige  Ermäßigung  der  bis  dahin
bestandenen  Beförderungssätze  mit  Landfuhrwerk  gewähren  sollen.

Innerhalb  dieser  Maximalsätze  soll  dem  Betriebsunternehmer  freie  Bewegung
  zustehen,  dergestalt,  daß  er  dieselben  auf  vorgängige  Mittheilung  an  die
Großherzogliche  Regierung  und  mindestens  14  Tage  vor  der  Einführung  bewirkte
  Veröffentlichung  jederzeit  ermäßigen,  aber  auch  die  ermäßigten  Sätze
innerhalb  der  Maxima  nach  vorheriger  Anzeige  und  mindestens  sechs  Wochen
vor  Einführung  erfolgter  Bekanntmachung  wieder  erhöhen  darf.

Die  Kosten  der  Umladungen  in  Salzungen  fallen  dem  Betriebsunternehmer
ohne  besondere  Entschädigung  oder  Einrechnung  besonderer  Gebühren  in  die
Tarife  zur  Last.
        <pb n="126" />
        112

8.  33.

Bei  hervortretendem  Bedürfniß,  wenn  und  soweit  es  die  Verhältnisse  einer
schmalspurigen  Lokalbahn  und  der  Umfang  der  Betriebsmittel  es  gestatten,  wird
der  Konzessionar  künftig  mit  audern  Bahnverwaltungen  einen  durchgehenden
Verkehr  mittels  direkter  Expedition  und  direkter  Tarife  errichten  und  hierbei,
falls  sich  an  die  Feldabahn  eine  Bahn  mit  gleicher  Spurweite  auschließen  sollte,
in  ein  gegenseitiges  Durchgehen  der  Transportmittel  willigen.

8.  34.
Alle  Fahrplan=  und  Tarif-Verkündigungen  sind
1)  in  der  Weimarischen  Zeitung  oder  nach  Wahl  der  Großherzoglichen
Regierung  einem  andern  von  dieser  zu  bezeichnenden  Blatte,
2)  in  mindestens  einem  von  dem  Konzessionar  selbst  zu  bestimmenden
Blatte
zu  veröffentlichen.
§.  35.

Der  Reichs-,  Militär-,  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  gegenüber  hat
der  Betriebsunternehmer  diejenigen  Verbindlichkeiten  zu  übernehmen,  welche  auf
den  Staats-Eisenbahnen  im  Gebiete  des  früheren  Norddeutschen  Bundes  jeweilig
Gültigkeit  haben.  Die  Großherzogliche  Regierung  wird  jedoch  bemüht  sein,
dahin  zu  wirken,  daß  dem  Betriebsunternehmer  von  den  Reichsbehörden  in
dieser  Beziehung  jede  zulässige  Erleichterung  gewährt  werde.

§.  36.
Behufs  Sicherung  der  Mittel  für  die  gehörige  Erneuerung  des  Oberbaues
nach  Auflösung  des  Betriebsvertrags  ist  der  Betriebsunternehmer  verpflichtet:

1)  einen  eisernen  Naturalbestand  von  1  0%  der  jeweilig  auf  den  Hauptund
  Nebengeleisen  der  ganzen  Bahnstrecke  verwendeten  Oberbau-Materialien
an  Schienen,  Schwellen  und  Kleineisenzeng,  sowie  von  mindestens  einer  Weiche
zu  erhalten,

2)  am  Schlusse  eines  jeden  Betriebsjahres  einen  Baarbetrag  von  100  Mark
für  jeden  angefangenen  Kilometer  der  betriebenen  Strecke  an  die  Großherzogliche
  Staatskasse  zu  gewähren.
        <pb n="127" />
        113

Die  verzinsliche  Anlegung  der  Baarbeiträge  wird  die  Großherzogliche
Regierung  bewirken.

Die  gewonnenen  Zinsen  fließen  lediglich  dem  gedachten  Erneuerungsfonds  zu.

§.  37.

Der  Betriebsunternehmer  ist  verbunden,  eine  dem  Art.  28  u.  f.  des
Handelsgesetzbuchs  entsprechende  Buchführung  einzurichten,  und  bis  zum  ersten
April  des  darauf  folgenden  Jahres  einen  Rechnungs-Abschluß  sowie  eine  dem
Charakter  der  Bahn  entsprechende  Betriebsstatistik  jedes  abgelaufenen  Betriebsjahres
  an  die  Großherzogliche  Regierung  einzureichen.

S.  38.
Als  Pachtsumme  hat  die  Lokomotiv-Fabrik  Krauß  und  Komp.  bis  zum
1.  Januar  1881..  44  „  ½½  ...  Nichts,
für  die  Betriebsjahre  1881.  1882.  ein  jährliches  Aversum  von  je  3000  Mark.
„  „  „  1883.  1884.  „  „  „  „  „"  6000  „
»,,  »  1885.1886.1887.»  „  „  „  9000  „
»»  ,,1888.1889.1890.»  ,,,,,,12000

zahlbarinzweiamLJuliund2.JauuarjedenJahresfälligennachzuzahlenden
  Raten  an  die  Großherzogliche  Hauptstaatskasse  zu  entrichten.  Sollte
der  Bruttoertrag  der  Jahreseinnahme  die  Summe  von  Zweihundert  und  funfzig
Tausend  Mark  übersteigen,  so  fällt  der  Mehrbetrag  der  Großherzoglichen  Regierung
  zur  Hälfte  als  weiterer  Pachtzins  zu.

§.  39.

Der  Reinertrag  des  Bahnbetriebes,  als  welcher  der  Ueberschuß  der  Roh-Einnahme
  nach  Abzug  aller  Unterhaltungs-Verwaltungs=  und  Betriebskosten,
einschließlich  einer  fünfprozentigen  Verzinsung  des  Betriebskapitals  und  fünfprozentiger
  Amortisation  der  Betriebsmittel,  der  Pachtsumme  und  der  Einlagen
in  den  Erneuerungsfonds  gelten  soll,  ist  einer  Abgabe  an  die  Großherzogliche
Regierung  dergestalt  unterworfen,  daß  von  einem  Reinertrage  bis  zu  einschließlich
  vier  Prozent  des  Betriebskapitals  /40  dieses  Ertrags,  bei  einem  höheren
Reinertrage  aber  außerdem,  und  zwar

1878.  22
        <pb n="128" />
        114

von  dem  Mehrertrage  über  4  bis  zu  5%  einschließlich  —  ½86  dieser  Ertragsquote
7  7  7  »  5  *  ½“  6  «  «  —  10  77  4"%
«  «  »  60  0  210  »
zu  enlrichten  sind.

Diese  Abgabe  soll  jedoch  erst  eintreten,  wenn  etwa  vorausgegangene  Be—
triebsdefizite  gedeckt  sind.

Trägt  die  Großherzogliche  Regierung  gegen  die  Richtigkeit  des  Betriebs—
Abschlusses  Bedenken,  so  bleibt  ihr  vorbehalten,  den  der  Steuer  unterworfenen
Reinertrag  im  Wege  der  Einschätzung  festzustellen.

Der  Betriebsunternehmer  ist  an  diese  Einschätzung  gebunden,  sofern  und
soweit  er  nicht  den  Nachweis  zu  hoher  Einschätzung  durch  seine  Hauptbücher
und  auf  sonst  geeignetem  Wege  zu  erbringen  vermag.  Auch  in  letzterer  Beziehung
  ist  jedoch  die  schließliche  Eutscheidung  der  Großherzoglichen  Regierung
allein  maßgebend.

Außer  zu  gedachter  Abgabe  wird  der  Reinertrag  des  Betriebsunternehmens
im  Großherzogthum,  vorbehältlich  etwaiger  Reichsbesteuerung,  zu  andern  Staatsund
  für  die  Dauer  der  jetzigen  Gemeindegesetzgebung  zu  Gemeindeabgaben  nicht
herangezogen  werden.

1*

8.  40.

Bei  Auflösung  des  Betriebsvertrags  ist  der  Betriebsunternehmer  event.
seine  Rechtsnachfolger  verbunden,  die  Bahn  mit  allen  Haupt=  und  Nebenanlagen,
  dem  gesammten  Inventar,  den  vorhandenen  Oberbau-Materialien  u.  s.  w.
an  die  Großherzogliche  Regierung  oder  auf  deren  Verlangen  an  den  Nachfolger
  im  Betriebe  in  derjenigen  Beschaffenheit  ab=  und  zurückzugeben,  welche
einem  ordnungsmäßigen  Betriebe,  unter  Berücksichtigung  der  in  Folge  des
gewöhnlichen  ordnungsmäßigen  Gebrauchs  entstehenden  Abnutzung  einer=  und
einer  ordnungsmäßigen  Unterhaltung  andererseits,  entspricht.

Insbesondere  soll  der  eiserne  Oberbau  sich  in  einem  Zustande  befinden,
welcher  die  bei  Wahl  desselben  in  Aussicht  gestellte  Durchschnittsdauer  einer
Cca.  20  —30jährigen  Haltbarkeit  gewährleistet.

Der  Großherzoglichen  Regierung  verbleibt  auch  für  die  weitere  Betriebsverwaltung
  der  Natural=  und  Baar-  bezüglich  Effekten-Bestand  des  Erneuerungsfonds
  für  den  Oberbau.  (§.  36.)

Die  Geschäftsbücher  der  Betriebsverwaltung  sind  an  die  Großherzogliche
        <pb n="129" />
        115

Regierung  abzuliefern.  Die  Leitung  des  Geschäfts  der  Uebergabe  erfolgt  durch
einen  Vertreter  der  letzteren.
§.  41.

Als  Sicherstellung  der  Großherzoglichen  Regierung  für  die  aus  gegenwärtigem
  Betriebsüberlassungs-Vertrage  begründeten  Verpflichtungen  dienen  außer
dem  sonstigen  Vermögen  der  Lokomotiv-Fabrik  Krauß  und  Komp.  und  deren
verantwortlicher  Gesellschafter

1)  diejenigen  20  000  Mark,  welche  von  der  Baukaution  als  Betriebskaution

  auch  ferner  deponirt  bleiben  (§.  16),

2)  die  sämmtlichen  Betriebsmittel  der  Feldabahn.

Letztere  sind  behufs  Kautionsbestellung  von  dem  Betriebsunternehmer  alsbald
  bei  ihrer  Einstellung  in  den  Betrieb  der  Feldabahn  der  Großherzoglichen
Regierung  als  deren  Eigenthum  zu  überweisen,  unter  Vorbehalt  des  Nießbrauches
  des  ersteren  für  die  Dauer  des  Betriebsvertrags  und  gegen  gleichzeitige
  Pflicht  des  Unternehmers  zur  Unterhaltung  und  Tragung  der  Gefahr
des  Eigenthümers.

Die  Großherzogliche  Regierung  wird  sich  wegen  aller  Eingangs  gedachten
Ansprüche  an  den  Betriebsunternehmer,  namentlich  auch  wegen  aller  etwaiger
Nachtheile,  welche  ihr  im  Falle  der  Entziehung  der  Konzession  (§.  22  a.  E.)
durch  die  vorzeitige  Lösung  des  Betriebsvertrags  entstehen  sollten,  zunächst  an
diese  Kantion  halten  und  sich,  soweit  angänglich  und  vorbehiltlich  aller  weiteren
  Ansprüche,  zunächst  aus  derselben  bezahlt  machen.

Eine  Rückübertragung  des  Eigenthums  der  Betriebsmittel  bezüglich  eine
Ersatzleistung  des  Werthes  derselben  nach  §.  42  tritt  nur  dann  und  insoweit
ein,  als  diese  Betriebsmittel  von  der  Großherzoglichen  Regierung  bei  Auflösung
  des  Betriebsvertrags  nicht  demgemäß  in  Anspruch  zu  nehmen  sind.

§.  42.

Der  Bekriebsunternehmer  ist  berechtigt  wie  verpflichtet,  vorbehältlich  nurgedachter
  Bestimmung,  die  für  die  Feldabahn  beschafften  und  bei  Beendigung
des  Betriebsvertrags  vorhandenen  Betriebsmittel,  soweit  solche  zur  Bewältigung
  des  bis  dahin  entwickelten  Verkehrs  tauglich  und  erforderlich  sind,  bei
Beendigung  des  Vertrags  der  Großherzoglichen  Regierung  oder  auf  Verlangen
derselben  dem  Nachfolger  im  Betriebspachte  gegen  Bezahlung  des  alsdann
durch  Sachverständige  zu  ermittelnden  Werthes  zu  überlassen.

22“
        <pb n="130" />
        116

Wegen  der  Sachyverständigen  tritt  das  unter  VI  geordnete  Verfahren  ein.

Entstehen  Streitigkeiten,  ob  und  in  wie  weit  die  Betriebsmittel  nach  al.  1
als  tauglich  und  erforderlich  zu  betrachten  seien,  so  entscheiden  auch  in  dieser
Beziehung  die  Sachverständigen.

§.  43.

Sollte  die  Großherzogliche  Regierung  während  der  Dauer  des  Betriebsvertrags
  dem  Betriebsunternehmer  die  Ausführung  weiterer  Hochbauten  oder
erweiterter  Gleisanlagen  auferlegt  haben,  so  sind  die  Kosten  dieser  Hochbauten
und  die  Oberbau-Materialien  dieser  Gleisanlagen  dem  Betriebsunternehmer
bei  Auflösung  des  Vertrags  nach  dem  alsdannigen,  da  nöthig  durch  Sachverständige
  zu  ermittelnden  Werthe  ebenfalls  zu  ersetzen.

Insoweit  auf  den  Bahnhöfen  während  der  Dauer  des  Betriebsvertrags
Vermehrungen  des  IJnventars  im  Einverständniß  mit  der  Großherzoglichen
Regierung  in  dem  Unfange  eintreten  sollten,  daß  deren  zur  Zeit  der  Auflösung
  des  Vertrags  vorhandener  Werth  die  Summe  von  sechstausend  Mark
überschreitet,  so  ist  der  übersteigende  Werthbetrag  —  da  nöthig  nach-  Ermittelung
  durch  Sachverständige  —  dem  Betriebsunternehmer  nicht  minder  zu  ersetzen.

Wegen  der  Sachverständigen  greifen  die  Bestimmungen  unter  VI  Platz.

§.  44.

Die  Großherzogliche  Regierung  wird  zur  Ragelung  des  Verkehrs  zwischen
ihr  und  dem  Konzessionar  sowie  zur  Handhabung  ihrer  Rechte  einen  ständigen
Kommissar  bestellen,  welcher  in  allen  nicht  zum  unmittelbaren  Einschreiten  der
zuständigen  Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden  gehörigen  Angelegenheiten
die  Beziehungen  zur  Eisenbahnverwaltung  zu  vermitteln  hat.

Der  Kommissar  hat  Anspruch  auf  freie  Beförderung  auf  der  Eisenbahn;
desgleichen  die  von  der  Großherzoglichen  Regierung  ernannten  technischen  Kontrolbeamten,
  sowie  die  Großherzoglich  Sächsischen  und  Herzoglich  Meiningenschen
  Gendarmeriebeamten  im  Dienste.

Dem  Kommissar  steht  insbesondere  auch  das  Recht  zu,  die  Vorlage  der
Kassen-  und  sonstigen  Bücher  der  Betriebsverwaltung  zu  verlangen.

III.

§.  45.
Die  Lokomotiv-Fabrik  Krauß  und  Komp.  erkennt  als  Bau-  und  Betriebs-
        <pb n="131" />
        117

Unternehmer  die  Bestimmungen  des  wegen  der  Feldabahn  zwischen  der  Großherzoglich
  Sächsischen  und  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Regierung  abgeschlossenen
  Staatsvertrags  vom  26.  Januar  d.  J.  als  für  sie  bindend  an.

IV.
§.  46.

Wegen  aller  die  Feldabahn,  deren  Bau  und  Betrieb  betreffenden  Angelegenheiten
  hat  die  Lokomotiv-Fabrik  Krauß  und  Komp.  bei  demjenigen  Gerichte
des  Großherzogthums  Recht  zu  nehmen,  welches  für  den  als  Sitz  der  Verwaltung
  bestimmten  Ort  überhaupt  zuständig  ist,  unbeschadet  jedoch  etwa  begründeter
  besonderer  Gerichtsstände,  welche  dieselbe  vor  anderen  Gerichtsstellen
nach  der  betreffenden  Gesetzgebung  anzuerkennen  hat.

Für  diese  Angelegenheiten  sind  die  im  Großherzogthum  Sachsen  bestehenden
  Vorschriften  maßgebend.

V.
§.  47.

Die  Uebertragung  der  aus  vorliegendem  Vertrage  der  LokomotivFabrik
Krauß  und  Komp.  zustehenden  Rechte  und  obliegenden  Pflichten  ist  derselben
nur  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  der  Großherzoglichen  Regierung  gestattet.
Die  von  der  genannten  Firma  bestellten  Kautionen  (§§.  16  und  41)  bleiben
solchenfalls  gleichwohl  auch  ferner  verhaftet.

VI.
§.  48.

Würde  die  Lokomotiv-  Fabrik  Krauß  und  Komp.  etwaige  von  der  Großherzoglichen
  Regierung  in  ihrer  Stellung  als  Aufsichtsbehörde  getroffenen
Anordnungen,  insbesondere  auch  (vergleiche  §.  22  a.  E.)  die  etwaige  Verlusterklärung
  der  Betriebskonzession  als  ungerechtfertigt  anfechten,  so  wird  die  Großherzogliche
  Regierung,  da  nöthig,  den  Ausspruch  der  mit  der  Aufficht  über  das
Eisenbahnwesen  betrauten  höchsten  Reichsbehörde  einholen,  welcher  alsdann  für
beide  Theile  endgültig  maßgebend  sein  soll.

Alle  übrigen  aus  dem  gegenwärtigen  Vertrage  zwischen  der  Großherzog-
        <pb n="132" />
        118

lichen  Regierung  und  der  Lokomotiv.  Fabrik  Krauß  und  Komp.  entstehenden
Meinungsverschiedenheiten  sollen  mit  Ausschluß  des  Rechtswegs  durch  ein  Schiedsgericht
  entschieden  werden.  Dasselbe  wird  in  der  Art  gebildet,  daß  jeder  der
kontrahirenden  Theile  einen  Schiedsrichter  ernennt  und  beide  Schiedsrichter  bei
Meinungsverschiedenheiten  einen  Obmann  wählen.  Verzögert  einer  der  streitenden
  Theile  auf  die  von  dem  andern  zugegangene  schriftliche  Aufforderung  die
Ernennung  des  Schiedsrichters  länger  als  14  Tage  oder  lehnt  der  erwählte
Schiedsrichter  die  Annahme  des  Amtes  ab,  oder  versagt  derselbe  thatsächlich
seine  Mitwirkung,  so  soll  die  Eingangs  gedachte  höchste  Reichsbehörde  ersucht
werden,  diesen  Schiedsrichter  zu  ernennen.

Ebenso  soll  dieselbe  ersucht  werden,  den  Obmann  zu  ernennen,  wenn  die
beiden  Schiedsrichter  sich  über  dessen  Person  nicht  verständigen  können.

Der  Schiedsspruch  hat  die  Kraft  eines  rechtskräftigen  richterlichen  Erkenntnisses.


Für  die  Wahl  und  das  Gutachten  der  Sachverständigen  im  Falle  der
§§.  42  und  43  findet  dieses  Verfahren  gleichmäßige  Anwendung.

VII.
§.  49.

Der  vorliegende  Betriebsüberlassungs-Vertrag  gilt  als  stillschweigend  auf
unbestimmte  Zeit  verlängert,  falls  derselbe  nicht  von  einem  der  beiden  Theile
bis  spätestens  am  1.  Januar  1890  gekündigt  werden  sollte.

Im  Falle  solcher  Verlängerung  bleibt  jedem  Theile  jederzeitige  Kündigung
dergestalt  vorbehalten,  daß  dieselbe  der  Auflösung  des  Vertrags  mindestens
ein  Jahr  vorherzugehen  hat,  letztere  auch  nur  mit  dem  Beginne  eines  Quartals
  eintreten  soll.

Sollte  die  Zustimmung  des  Landtags  zu  gegenwärtigem  Vertrage  nicht
bis  zum  Schlusse  des  Monates  Mai  d.  J.  herbeigeführt  sein,  so  behält  sich
die  Lokomotiv-Fabrik  Krauß  und  Komp.  das  Recht  vor,  von  demselben  zurückzutreten.
  Gleiche  Befugniß  nimmt  die  Großherzogliche  Staatsregierung  für
sich  für  den  Fall  in  Anspruch,  daß  mit  dem  Bau  der  Bahn  nicht  spätestens
bis  zum  1.  August  d.  J.  begonnen  sein  sollte.
        <pb n="133" />
        119
Vorstehender  Vertrag  ist  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  ausgefertigt
und  von  beiden  Theilen  vollzogen  und  besiegelt  worden.
Weimar,  den  16,  März  1878.
Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.

(L.  S.)  gez.  v.  Groß.
Lolktomotiv.  Jabrik  Krauß  und  Komp.  zu  München.
(L.  S.)  gez.  Krauß.

Protokoll.

Weimar,  den  12.  Mai  1878.
Bezüglich  des  Vertrages  vom  16.  März  d.  J.  zwischen  der  Großherzoglichen
  Staatsregierung  und  der  Firma  Krauß  und  Komp.  zu  München  wegen
des  Baues  und  Betriebes  der  Feldabahn  fand  heute  die  Schlußverhandlung
statt,  an  welcher  Theil  nahmen:

für  die  Großherzogliche  Staatsregierung
der  Sachreferent  Regierungsrath  I)#r.  Schambach,
für  die  Firma  Krauß  und  Komp.  zu  München  deren  verantwortlicher  Chef,
Herr  Georg  Krauß  aus  München,
und

der  Königlich  Preußische  Baumeister  Herr  Hostmann  aus  Weißenfels.

Bei  Vollziehung  des  gedachten  Vertrages  durch  Herrn  Krauß  wurde  noch
Folgendes  vereinbart  und  festgestellt:

1)  Es  soll  versucht  werden,  das  Steigungs-Maximum  von  1:40,  wenn
thunlich,  auch  auf  der  Strecke  Dorndorf-Kaltennordheim  einzuhalten.

2)  Mit  der  in  Nr.  123  des  landespolizeilichen  Protokolls  vom  9.  Jannar
d.  J.  bereits  erwähnten  Variante  in  der  Flur  Glattbach  ist  das  Großherzogliche
  Staats-Ministerium  einverstanden.

3)  Wo  und  soweit  die  Nothwendigkeit  von  Schnee-  Schutzvorkehrungen  nicht
schon  von  vorn  herein  als  vorhanden  erachtet  werden  muß,  brauchen
dieselben  erst  angebracht  zu  werden,  wenn  und  wo  deren  Nothwendig-
        <pb n="134" />
        120

keit  in  der  Praxis  nach  dem  Ermessen  der  Großherzoglichen  Staatsregierung
  sich  ergiebt.

4)  Die  Großherzogliche  Staatsregierung  wird  von  dem  ihr  nach  §.  21
des  Vertrages  zustehenden  Rechte  des  Anverlangens  einer  höheren
Minimalzahl  der  Betriebsmittel  bei  Eröffnung  des  Betriebes  der  ganzen
Strecke  nur  innerhalb  des  Verkehrsbedürfnisses  Gebrauch  machen.

5)  Falls  die  Betriebsführung  der  Firma  Krauß  und  Komp.  zu  begründeten
  Klagen  keinen  Anlaß  bietet,  wird  die  Großherzogliche  Staatsregierung
  bei  Berhandlungen  über  einen  anderweiten  Betriebsvertrag
gern  geneigt  sein,  der  Firma  Krauß  und  Komp.,  sofern  sie  etwa  von
anderen  Bewerbern  gestellte  günstigere  Bedingungen  ihrerseits  annimmt,
den  Vorzug  einzuräumen.

Daß  die  Firma  Krauß  und  Komp.  in  alle  Verpflichtungen  selbstschuldnerisch

  einzutreten  hat,  welche  der  Großherzoglichen  Staatsregierung

  nach  dem  mit  der  Direktion  der  Werrabahn  vereinbarten  Vertrage
zur  Last  fallen,  erkennt  dieselbe  ausdrücklich  an.

Generell  ist  vorzubehalten,  daß  der  Betriebsunternehmer  allen  reichsseitig

  jetzt  gültigen,  wie  künftig  ergehenden  reglementarischen  Verordnungen

  und  Reichsgesetzen  über  das  Eisenbahnwesen  allenthalben  unterworfen
  bleibt,  auch  durch  die,  das  Gebiet  der  Reichs-Aufsicht  berührenden
  Bestimmungen  des  Bau=  und  Betriebsvertrags  den  gesetzlichen

Aufsichtsrechten  des  Reichs  über  die  Eisenbahnen  und  der  Zuständigkeit

der  Reichs-Aufsichtsbehbrden  nicht  vorgegriffen  werden  soll.

er

Vertreter  der  Regierung  behielt  seiner  vorgesetzten  Behörde  Genehmigung

  der  heutigen  Abmachungen  vor.

V.  g.  m.
Dr.  Schambach.  Krauß.  Hostmann.

Vorstehende  Verhandlung  wird,  unter  Wiederholung  des  in  dem  Vertrage
vom  16.  März  d.  J.  enthaltenen  Vorbehaltes  der  landständischen  Zustimmung,
hierdurch  genehmigt.

Weimar,  den  12.  Mai  1878.

Großherzoglich  Hächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Keußern  und  Znnern.
v.  Groß.

-OÖ

7
        <pb n="135" />
        121

Beilage  A.
(Zu  §.  7  des  Vertrags  vom  16.  März  1878  gehörig.)

Bauprogramm.
I.  Erdarbeiten.

Die  Schüttung  soll  nach  den  allgemeinen  Regeln  der  Technik  geschehen.
Höhere  Dämme  sind  in  Absätzen  von  nicht  über  0,5  m  Höhe  zu  schütten.
Das  Vortreten  der  Dammschüttungen  hat  von  der  einen  Böschungsseite  zur
andern  und  nicht  von  der  Mitte  aus  zu  geschehen.  Bei  Damnschüttungen
auf  einem  stärker  als  ein  Zehntheil  geneigten  Querabhange  muß  das  Terrain
zuvor  mit  terrassenförmigen  Einschnitten  von  mindestens  2  m  Breite  und  in
ausreichendem  Maße  versehen  werden.  Für  dic  gehörige  Zerkleinerung  der
sich  während  der  Arbeit  am  Fuße  der  Schüttungen  ablagernden  Erdklumpen,
die  Verpackung  der  Steine,  die  zweckmäßige  Vermischung  verschiedener  Bodenarten,
  die  vorsichtige  gleichmäßige  Verfüllung  und  lagenweise  Ueberschüttung
der  Bauwerke  ist  besondere  Sorge  zu  tragen.

Die  Böschungen  werden  im  Allgemeinen  1½/  fach  hergestellt.  In  Felseinschnitten
  ist  ein  stärkeres  Böschungsverhältniß  je  nach  der  Natur  des  Materials
  bei  Genehmigung  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  zulässig.

Es  sind  durchweg  genügende  Grabenanlagen  seitlich  der  Bahn  herzustellen.

Der  Unternehmer  ist  gehalten,  die  Grabenböschungen  und  Bangquetts  der
Auf=  und  Abträge  genau  nach  den  vorgeschriebenen  Profilen  anzulegen  und
zu  planiren,  mit  Mutterboden  zu  bekleiden  und  anzusäen.  Er  hat  deshalb  in
den  Einschnitten  soviel  Bodenmassen  mehr  zu  lösen,  resp.  in  den  Aufträgen  so
viel  weniger  zu  schütten,  als  zur  Herstellung  einer  20  Centimeter  starken  Verkleidung
  mit  Mutterboden  oder  Rasen  erforderlich  ist.  Der  zur  Bekleidung
erforderliche  Mutterboden  resp.  Rasen  ist  vor  Beginn  der  Abgrabungen  resp.
Anschüttungen  abzuziehen  und  bei  Seite  auszusetzen.

Auf  den  mit  Mutterboden  bekleideten  Dossirungen  ist  durch  Einsäen  geeigneter
  Gräser  und  Futterkräuter  eine  kräftige  Begrünung  zu  erzeugen.

Steinpackungen,  welche  zur  Bekleidung  schlechter  Stellen  in  den  Abträgen
angewendet  werden  müssen,  sind  durchschnittlich  mindestens  0,5  m  stark  aus
durchreichenden  regelmäßigen  Steinen  in  gutem  Verbande  herzustellen.  Die
zum  Abstützen  steiler  Dossirungen,  zu  Einfassung  von  Bahngraben  u.  s.  w.
gemäß  späterer  Bestimmung  zu  errichtenden  Trockenmauern  sind  aus  lagerhaften

1878.  23
        <pb n="136" />
        122

Bruchsteinen  in  gutem  Verbande  auszuführen.  Die  Verwendung  des  aus  den
Schienenbettungsgräben,  desgleichen  aus  den  Querentwässerungsgräben  gewonnenen
  Bodens  innerhalb  des  Gestänges,  und  soweit  eine  Behinderung  der
erforderlichen  Entwässerung  eintreten  kann,  ist  ausgeschlossen.  Für  die  unterste
Lage  der  Bettung  sind  Steine  bis  0,15  m,  für  die  mittlere  Steine  bis  0,08  m
Längenausdehnung  zulässig.

Zur  Verfüllung  der  Schienen  und  um  ihnen  ein  gleichmäßiges  Auflegen
zu  gewähren,  ist,  bei  Mangel  an  geeignetem  Kies,  ein  Kleinschlag  von  0,025  m
max.  Längenausdehnung  zulässig.

Die  bei  den  Ouergräben  anzuwendenden  Drainröhren  erhalten  5  cm
Durchmesser.  Dieselben  müssen  sorgfältig  im  Gefälle  verlegt  und  vorsichtig
umpackt  werden.

Für  die  auf  den  Bahnhöfen  befindlichen  Geleisstrecken  ist  in  gleicher  Weise
durch  Verlängerung  der  Querdohlen  Entwässerung  zu  bewirken.  Im  Uebrigen
ist  das  Planum  der  Bahnhöfe  beiderseitig  in  gehörigem  Gefälle  —  auch  in
Einschnitten  —  abzudachen,  um  dasselbe  von  jedem  stehenden  Wasser  frei
zu  halten.

In  den  zur  Genehmigung  vorzulegenden  Bahnhofsplänen  ist  die  beabsichtigte
  Entwässerung  gleichfalls  zu  verzeichnen.

Soweit  die  Nothwendigkeit  der  Anlage  von  Schneeschutz-Vorkehrungen
vorliegt,  hat  der  Unternehmer  solche,  sei  es  in  Gestalt  von  Erdaufwürfen  oder
von  Anpflanzungen  zu  beschaffen.

II.  Einfriedigungen
erhalten

a)  die  Bahnhöfe,  soweit  der  Verkehr  des  Publikums  dies  erfordert,

b)  alle  an  das  Bahngebiet  angrenzenden  Hutungen,

o)  besonders  gefährliche  Einschnittsstellen,  im  Besonderen  alle  diejenigen,
welche  neben  Wegen  herlaufen,  bei  denen  ein  derartiger  Schutz  nicht
besteht,

d)  diejenigen  Chausseestellen,  bei  denen  Chaussee  und  Bahn  unmittelbar
neben  einander  liegen,  die  Bahn  jedoch  eingeschnitten  ist,  also  tiefer  liegt.

Für  die  unter  a  bis  c  bezeichneten  Stellen  genügt  ein  einfacher  aus

min.  1,5  m  langen,  12  cm  starken  Pfosten  und  bei  a  und  c  einer,  bei  b
zweien  6  cm  starken  Querstangen  bestehender  Schutzzaun  von  ungeschältem
Tannenholz.  Pfostenentfernung  2,5  m.
        <pb n="137" />
        123

An  den  Zäunen  ist  die  Anpflanzung  einer  lebendigen  Hecke  von  zwei—
jährigen  Hagedorn-  oder  Weißdornstecklingen,  pro  laufende  Meter  je  fünf
Pflanzen  zu  bewirken.

Die  mit  d  bezeichneten  Stellen  erhalten  ein  massives  hölzernes  Geländer,
bestehend  aus  1,6  m  langen,  20/20  cm  starken  eichenen  Pfosten,  Distanz  2,5  in,
0,50  m  in  den  Boden  eingegraben,  unter  Terrain  rauh,  entweder  angekohlt
oder  mit  Theer  gestrichen  —  aus  einem  Holm  2/5  am  stark,  vollkantig,  oben
abgerundet,  auf  den  Säulen  verzapft  —  aus  einem  Querriegel  von  10/10  cm
Stärke  und  vollkantig.

III.  Ueberwege.

Die  Feldweg-Uebergänge  sollen  eine  Chaussirung  erhalten  und  zwar  in
einer  Breite  —  in  der  Wegerichtung  gemessen  —  von  mindestens  2,5  m.
Sämmtliche  übrigen  Uebergänge  sind  in  gleichfalls  min.  2,5  m  Breite  mit
Kopfsteinpflaster  zu  versehen.

Die  Chaussirung  ist  im  Mittel  0,20  m  stark  und  mit  gehöriger  Packlage
herzustellen  und  zur  Decklage  ein  durchaus  wetterbeständiger  Kleinschlag  zu
verwenden.

Das  Kopfsteinpflaster  ist  aus  möglichst  prismatisch  behauenen  harten  wetterbeständigen
  Steinen  auszuführen.

Für  die  Chausseekreuzung  in  Leugsfeld  ist  eine  einfache,  jedoch  dauerhafte
Barriere  vorzusehen.

Für  die  Offenhaltung  der  Spurrinnen  in  den  Uebergängen  und  wo  etwa
das  Geleis  in  gewöhnlichen  Straßen  liegt,  ist  in  geeigneter  Weise  ausreichende
Vorkehrung  zu  treffen.

IV.  Brücken  und  Durchlässe.

Mit  Ausnahme  einiger  Ueberführungen  von  Feldwegen,  welche  das
Protokoll  der  landespolizeilichen  Begehung  vom  6.  bis  10.  Januar  d.  J.
speziell  aufführt,  sind  sämmtliche  Bauwerke  massiv  in  Stein  resp.  in  Eisen
auszuführen.

Durchlässe  und  Thonröhren  sind  derartig  zu  betten  und  zu  bedecken,  daß
sie  gegen  Zerbrechen  gesichert  sind.

Der  Mauerverband  hat  in  einer  überall  tüchtigen  und  kunstgerechten  Weise
zu  erfolgen,  insbesondere  sind  die  vorkommenden  Ecken,  Pfeiler,  Nischen,  Vorsprünge
  und  Durchbrechungen  mit  besonderer  Sorgfalt  anzulegen.  Zu  dem
Fundamentmauerwerk  sind  die  größten  Bruchsteine  auszuwählen,  und  alle  Zwi-23°
        <pb n="138" />
        124

schenräume  mit  passenden  Steinstücken  auszufüllen.  Jedes  Bangquett  ist  nach
der  Waage  abzugleichen.

Das  aufgehende  Mauerwerk  ist  der  Regel  nach  aus  Bruchsteinen  mit  einzelnen
  durchgehenden  Binderschichten  herzustellen.  Zwicker  sind  in  den  Sichtflächen
  zu  vermeiden.

Es  ist  nur  guter  Mörtel  von  den  Umständen  angemessener  hydraulischer
Eigenschaft  zu  dem  Mauerwerk  der  Brücken  und  Durchlässe  zu  verwenden.
Die  Anwendung  von  Trockenmauerwerk  ist  hier  unzulässig.

Die  Binderschichten  sind  aus  gleich  hohen  möglichst  durch  die  ganze
Mauerstärke  durchbindenden  Bruchsteinen  herzustellen  und  soll  die  Schicht  zunächst
  unter  den  Gewölbe-Anfängern  oder  den  Unterlagssteinen  der  Eisenkonstruktionen
  jedesmal  eine  Binderschicht  sein.  Die  übrigen  Binderschichten  dürfen
höchstens  zwei  Meter  von  einander  entfernt  sein.

Diejenigen  Außenflächen  des  Mauerwerks,  welche  später  mit  Erde  verfüllt
werden  und  nicht  sichtbar  bleiben,  sind  mit  Mörtel  zu  verstreichen.

Die  Gewölbe  der  Bauwerke  müssen  in  kunstgerechtem  Verbande  und  mit
besonders  hart  gebrannten  Ziegeln  ausgeführt  werden,  wofern  nicht  für  diesen
Zweck  geeignete  Bruchsteine  vorhanden  sind,  welche  durch  die  ganze  Stärke
des  Gewölbes  durchbindend,  mit  zentral  bearbeiteten  und  gut  gespitzten  Lager-Stoß-
  und  Sichtflächen  herzurichten  sein  würden.

Beide  Gewölbeschenkel  sind  gleichzeitig  und  gleichmäßig  von  beiden  Widerlagern
  aus  aufzuführen.  Stirnen  und  Flügelmauern  sind  mit  den  Sicht-Stoßund
  Lagerflächen  gekrönelten  Deckplatten  abzudecken.

Die  Deckplatten  zu  den  Plattendurchlässen  sollen  aus  den  tragfähigsten
Gesteinen  bestehen.  Die  Stoßfugen  miüssen  bei  der  Verlogung  nahezu  schließend
  und  rechtwinklig  zu  den  Längenmauern  der  Durchlässe  angelegt  werden.

Die  Deckplatten  sind  in  Mörtel  zu  verlegen,  die  Stoßfugen  mit  passenden
  Steinen  in  Mörtel  zuzudecken  und  zu  verzwicken.

Die  Hintermauerung  und  die  Uebermauerung  der  Gewölbe  ist  mit  einer
doppelten  Ziegelflachschicht  aus  besonders  hart  gebrannten  Ziegeln  und  in
Cementmörtel  abzudecken.  Die  Flachschichten  sind  in  vollen  Mörtelfugen  genau
nach  dem  Richtscheit  anzulegen,  die  äußeren  Stoßfugen  sind  sorgfältigst  zu
verstreichen.

Die  Sohlen  der  Bauwerke  sind  durchweg  in  gutem  Feldsteinpflaster  abzupflastern.
  Dasselbe  muß  auf  einer  15  am  starken  Kiesschicht  ruhen  und  sollen
die  erforderlichen  Heerdmauern  in  max.  2,5  m  Abstand  von  einander  ange-
        <pb n="139" />
        126

ordnet  werden.  Sämmtliches  Mauerwerk  der  Bauwerke  wird  in  den  Sichtflächen
  und  zwar  in  Cementmörtel  ausgefugt,  nachdem  die  Fugen  gehörig  ausgekratzt
  und  genäßt  sind.

Dem  Unternehmer  ist  gestattet,  falls  das  in  den  Abträgen  vorhandene
Steinmaterial  Seitens  Großherzoglicher  Staatsregierung  für  die  Herstellung
der  Bauwerke  als  tauglich  befunden  werden  sollte,  sich  dieses  Steinmaterials
zur  Ausführung  der  Bauwerke  zu  bedienen.

Sämmtliche  Materialien  müssen  zu  den  anerkannt  besten  der  Umgegend
gehören.

Für  die  Beschaffung  von  Materiallagerplätzen  hat  der  Unternehmer  ebenso
zu  sorgen,  wie  für  die  erforderlichen  Zufuhrwege.

Mauertheile,  deren  Mörtelverbindung  durch  Frost  oder  Regen  gelitten
hat,  oder  welche  aus  vorschriftswidrigem  Material  aufgeführt  sind,  hat  Unternehmer
  auf  Verlangen  abzubrechen  und  neu  wieder  aufzuführen.

Die  für  die  eisernen  Ueberbauten  der  Brücken  einzureichenden  Projektzeichnungen
  sollen  in  dem  Maßstabe  von  ½/10  der  natürlichen  Größe  angefertigt
  werden.

Das  zur  Verwendung  kommende  Schmiedeeisen  muß  von  der  besten  Qualität,
  frei  von  Schlacken,  eingewalzten  Schiefern  und  eingemengten  oxydirten
Theilen  sein  und  durchgehends  tadellos,  sehnig,  weder  warm=  noch  kaltbrüchig
und  überall  gut  verbunden  sein;  es  darf  weder  Längs-  noch  Kantenrisse  oder
sonstige  Trennungen  zeigen.

Das  Nieteisen  muß  vorzüglich  feinkörnig  sein  und  ist  dazu  reines  Holzkohleneisen
  zu  verwenden.

Die  aus  den  Zeichnungen  ersichtlichen  Maße  sind  genau  einzuhalten.

Die  Platten  und  Stäbe  müssen  glatt  und  eben  gewalzt  und  so  gleichmäßig
  in  ihrer  Stärke  sein,  daß  genaue  Messungen  an  verschiedenen  Stellen
höchstens  fünf  Prozent  Differenz  geben.

Die  Stoßflächen  der  aneinander  liegenden  Platten  und  Stäbe  müssen
ganz  eben  sein  und  sich  nach  ihrer  Befestigung  in  allen  Theilen  berühren.
Die  in  den  Zeichnungen  angegebenen  Längen  der  Platten  und  Stäbe  müssen
aus  einem  Stück  gewalzt  sein.  Jede  Schweißfuge  innerhalb  dieser  Längen
ist  verboten.

Alle  Nietköpfe  erhalten  an  ihrem  Uebergange  von  Schaft  in  Kopf  eine
½/8  des  Durchmessers  betragende  Versenkung,  ausgenommen  diejenigen  Niete,
bei  welchen  etwa  eine  noch  tiefere  Versenkung  des  Kopfes  nothwendig  wird.
        <pb n="140" />
        126

Die  Nietlöcher  müssen  in  den  zu  verbindenden  Theilen  genau  auf  einander
  passen  und  von  den  Nieten  genau  ausgefüllt  werden.  Die  Niete  müssen
vollkommen  festsitzen.  Etwa  nicht  fest  angezogene  Niete  sind  wieder  los  zu
machen  und  durch  andere  zu  ersetzen,  in  keinem  Falle  aber  kalt  anzutreiben.

Die  Sohlplatten  sind  in  der  auf  der  Zeichnung  angegebenen  Form  und
Länge  aus  bestem  Gußeisen  herzustellen,  und  ist  die  Auflagerfläche  für  die
Träger  eben  und  glatt  zu  hobeln.  Letzteres  gilt  auch  von  den  schmiedeeisernen
und  mit  der  unteren  Gurtung  vernieteten  Zwischenplatten.

Die  Eisentheile  sind  mit  Mennigfarbe  zu  grundiren  und  darauf  zweimal
mit  Oelfarbe  zu  streichen  und  alle  Fugen  sauber  zu  verkitten.  Die  Eisentheile
sind  vor  dem  Anstrich  oder  Kitten  aufs  Vollkommenste  zu  reinigen  und  vor
Rost  zu  schützen,  derart,  daß  sie  zuerst  in  einem  Sauerbade  gereinigt,  durch
Kalkwasser  von  der  anhängenden  Säure  befreit  und  sodann  mit  siedendem  Leinöl
überstrichen  werden,  bis  sich  eine  genügende  Firnißschicht  gebildet  hat.

Die  endgiltige  Abnahme  der  eisernen  Ueberbauten  hat  in  Gegenwart  eines
Großherzoglichen  Regierungs-Kommissars  und  zwar  in  der  bei  Eisenbahnbrücken
üblichen  Weise  zu  erfolgen.  Iunsbesondere  sollen  zwei  aneinander  gekuppelte
Lokomotiven  mit  einer  Geschwindigkeit  von  20  km  pro  Stunde  wiederholt  über
die  Fahrbahn  geführt  werden  können,  ohne  daß  eine  irgendwie  nachtheilige
Veränderung  der  Konstruktionstheile  bemerkbar  wird.

V.  Oberbau.

Für  den  Oberbau  werden  Schienen  aus  Bessemer  Stahl  nach  System
Hartwich  in  einer  Länge  von  7  bis  7½  m  und  einer  Schwere  von  nicht  unter
21,5  kg  pro  laufenden  Meter,  von  13  cm  Höhe,  4  cm  Kopf  und  10  cm
Fußbreite,  sowie  9  mm  Dicke  der  Mittelrippe  in  Anwendung  gebracht.  Bei
einem  Festigkeits-Koefficienten  von  1300  kg  pro  qem,  einem  Raddruck  von
3500  kg  und  einer  freitragenden  Länge  von  1,15  m  darf  die  Elastizitätsgrenze
  nicht  überschritten  werden.

Bei  einer  Basis  von  115  cm  K  10  =  1150  qem  darf  hiernach  der
Druck  auf  den  Quadratzentimeter  der  Schotterunterlage  nicht  mehr  als  3,05
kg  betragen.

Die  anzuliefernden  Schienen  haben  einer  zehnjährigen,  der  Großherzoglichen
  Regierung  nachzuweisenden  Garantie  des  liefernden  Walzwerkes  zu  unterliegen.
  Der  Bauunternehmer  hat  die  Abnahme  der  Schienen  von  dem  Walzwerk
  durch  einen  geeigneten  Techniker  zu  bewirken;  der  Großherzoglichen  Regie-
        <pb n="141" />
        127

rung  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  außerdem  selbst  und  auf  ihre  Kosten
eine  eigene  Kontrole  bei  Anfertigung  und  Abnahme  der  Schienen  vornehmen
zu  lassen.

Zur  Sicherung  des  Stoßes  ist  eine  eichene  Stoßschwelle  von  2  m  Länge,
0,2  m  Breite  und  0,15  m  Stärke  vorzusehen.  Auch  werden  zur  Versteifung
des  Gestänges  auf  jede  Schienenlänge  in  den  geraden  Linien  eine,  in  den
Kurven  zwei,  in  den  starken  Kurven  drei  eiserne  Verbindungsstangen  angebracht.
An  allen  Schienenstößen  sind  in  derselben  Weise  wie  bei  den  Geleisen  der
Normalbahnen  Laschen  von  450  mmn  Länge  paarweise  anzubringen  und  durch
je  4  Schraubenbolzen,  deren  Muttern  nach  der  Geleismitte  gerichtet  sind,  zu
verbinden.

Hinsichtlich  der  Bettung  des  Geleises  auf  dem  Chausseekörper  wird  unter
jeder  Schiene  ein  Graben  von  0,25  m  Tiefe,  in  geeigneter  Weise  zur  Entwässerung
mit  Gefälle  versehen,  der  Art  hergestellt,  daß  durch  Festrammung  des  in  demselben
einzubringenden  wasserdurchlässigen  Schottermaterials  eine  gleichmäßige  Unterlage
für  den  Schienenfuß  entsteht.  Für  die  im  Auftrag  liegenden  Strecken  der  Bahn
und  je  nach  Bedarf  und  Bodenbeschaffenheit  im  Einschnitt,  sowie  auch  für  etwa
vorkommende,  schlecht  entwässerte  Stellen  ist  bis  zur  Konsolidirung  des  Bahnkörpers
  Querschwellen-System  mit  1  m  Entfernung  der  Schwellen  vorzusehen.
Wegen  Breite  und  Stärke  der  Schwellen  gelten  die  obigen  Bestimmungen,  die
Länge  soll  1,75  m  sein.

Zur  Reserve  hat  der  Bauunternehmer  einen  Bestand  von  1  Prozent  der
verwendeten  Oberbau-Materialien  an  Schienen,  Schwellen,  Weichen  und  Kleineisenzeug
  bei  Eröffnung  des  Betriebes  vorzuhalten.

VI.  Signale.

Längs  der  ganzen  Bahnlinie  ist  nach  Maßgabe  der  bei  dem  Reichstelegraphen
  üblichen  Ausführung  eine  einfache  Telegraphenleitung  herzustellen.

Die  unentgeltliche  Mitbenutzung  des  Gestänges  der  auf  der  Straße  von
Dorndorf  bis  Dermbach  bestehenden  Reichstelegraphenleitung  wird  die  Großherzogliche
  Staatsregierung  zu  vermitteln  suchen.  Als  Haltesignale  werden
Armtelegraphen  beschafft.

Neigungszeiger  werden  auf  längere  Steigungen  von  über  1:  100  beschränkt.

In  Entfernungen  von  je  ½  km  Bahnlänge  sind  Kilometersteine  anzubringen.
        <pb n="142" />
        128

VII.  Bahnhöfe  und  Haltestellen.
Es  werden
1)  Stationen  angelegt  in  Salzungen,  bei  Vacha,  Lengsfeld,  Dermbach  und
Kaltennordheim,

2)  Haltestellen  mit  Gebäude  bei  Tiefenort  und  Dorndorf,

3)  Haltestellen  ohne  besondere  Gebände  bei  Weilar,  Zella  und  event.
Dietlas.

An  Seitengeleisen  mit  entsprechenden  Weichen  sind  zusammen  1000  laufende
  Meter  auszuführen.  Die  Vertheilung  der  letzteren  auf  die  einzelnen
Stationen  und  Haltepunkte  bleibt  besonderer  Bestimmung  der  Großherzoglichen
Staatsregierung  vorbehalten.  Sämmtliche  Hochbauten  mit  Ausnahme  der  Umladehalle
  in  Salzungen  werden  in  Fachwerksrohbau  ausgeführt.

Die  Fundamente  sind  aus  Bruchstein-Mauerwerk  herzustellen  und  müssen,
sofern  nicht  ein  schlechter  Untergrund  eine  größere  Tiefe  bedingt,  mindestens
1  m  unter  Terrain  herunterreichen.  Die  Höhe  des  Fußbodens  wird  zu
0,25  m  über  Terrain  bestimmt.  Alle  äußeren  Ansichtsflächen  sind  in  Cementmörtel
  sauber  zu  sugen.  Das  Holzwerk  ist  abzufasen  und  erhält  einen  dreimaligen
  Oelanstrich.  Die  Balkenköpfe  sind  zu  profiliren.  Fenster=  und  Thüröffnungen
  erhalten  sanber  profilirte  hölzerne  Bekrönungen  und  Umrahmungen,
erstere  ferner  profilirte  Fensterbrüstungen.  Die  Drempel  sollen  mindestens
1½  m  hoch  sein  und  mit  profilirter  Verschaalung  versehen  werden.

Die  Dicher  sollen  Holzcementdächer  in  bester  Konstruktion  sein.

Die  Warte=  und  Dienstzimmer  erhalten  ein  1½  m  hohes  hölzernes  Paneel-.
Die  Wände  der  Wartezimmer  werden  tapezirt,  die  übrigen  Wände  und  Decken
erhalten  einen  einfachen  Leimfarben-Anstrich.

Der  Fußboden  der  Wartezimmer  soll  Patent-Fußboden  sein.  Unter  sämmtlichen
  Fußböden  ist  eine  mindestens  20  cm  hohe  Isolirschicht  anzubringen.

Die  Dienst-,  Warte=  und  Wohnräume  sind  mit  entsprechenden  Oefen  zu
versehen.

Die  äußeren  Thüren  sowie  die  sämmtlichen  Fenster  sind  aus  Eichenholz
zu  fertigen.  Die  Bodenräume  sind  abzudielen.

Die  Ausrüstung  der  Dienst=  und  Warteräume  mit  Mobiliar  soll  in  einacher
  Weise  geschehen.
        <pb n="143" />
        129

Von  den  Empfangsgebäuden  erhalten:

1)  die  in  Tiefenort  und  Dorndorf,  einstöckig,  ca.  70  qim  Grundfläche  nebst
Retirade  von  20  qmji

2)  die  in  Vacha,  Lenugsfeld  und  Kaltennordheim  zweistöckig  ca.  84  qm
Grundfläche  nebst  Retirade  mit  Nebenraum  von  40  qm  und  einem
einstöckigen  Güteranbau  von  70  qm;

3)  das  in  Dermbach  zweistöckig  ca.  120  qm  Grundfläche  nebst  Retirade
mit  Nebenraum  von  60  qm  und  einem  einstöckigen  Güterraum  von
100  dm.
An  Nebenanlagen  ist  herzustellen
in  Salzungen

eine  hölzerne  Umladehalle  von  210  qm  Grnundfläche,  ein  Wagen=  resp.
Lokomotivschuppen  von  300  qm,  ein  erhöhtes  Geleis  zum  Umladen  von  Massentransporten,
  entsprechende  Veränderung  des  vorhandenen  Perrons,

in  Vacha  und  in  Kaltennordheim
ein  Wagen=  resp.  Lokomotivschuppen  von  100  am,  sowie
in  Kaltennordheim
eine  einfache  Wasserstation,  und
in  Zella.

ein  Untertrittsraum  für  Passagiere.

Außerdem  sind  auf  sämmtlichen  Stationen  für  Verladung  von  Holz,  Vieh
u.  s.  w.  entsprechende  Vorrichtungen  zu  machen.

Die  Perrons  sind  zu  beiden  Seiten  der  Empfangsgebäude  10  —  15  m
fortzuführen  und  bestehen  in  einfacher  Beschotterung.

Die  Vorplätze  zu  den  Empfangsgebäuden  sind  in  Breite  von  mindestens
5  m  nebst  den  erforderlichen  Wendeplätzen  durch  Chaussirung  zu  befestigen.

Zufahrtstraßen  von  den  bestehenden  Wegen  ab  zu  den  Bahnhbfen  bez.
Haltepunkten  sind  nach  Bedürfniß  herzustellen.

Soweit  nicht  Brunnen  in  der  Nähe  der  Empfangsgebäude  sich  befinden,
find  solche  anzulegen.

1878.  24
        <pb n="144" />
        130
VIII.  Die  Betriebsmittel
bilden  nicht  den  Gegenstand  der  Bau-General-Entreprise.

IX.  Für  Erhaltung  der  Zugänglichkeiten  zu  den  benachbarten  Grundstücken,
  Erhaltung  der  bestehenden  Wege,  Wasserläufe  u.  s.  w.  ist  nach  Maßgabe
  des  Art.  18  des  Expropriations-Gesetzes  vom  26.  November  1855  Seitens
des  Unternehmers  Sorge  zu  tragen.

X.  Bei  der  Ausführung  des  Baues  darf  der  Landverkehr  auf  der  Chaussee
nicht  mehr  wie  dringend  nöthig  belästigt  werden.  Die  Chaussee-Bordsteine
sind,  soweit  sie  versetzt  werden  müssen,  an  die  äußere  Kante  des  inneren
Schienenbettungs-Grabens  zu  bringen.

Sofern  zur  Erhaltung  des  freien  Profils  Anpflanzungen  an  der  Chaussee
zu  beseitigen  oder  zu  beschneiden  sind,  hat  Solches  Seitens  des  Unternehmers
im  Einverständniß  mit  der  zuständigen  Lokalbehörde  zu  geschehen.  Das  abgeschnittene
  Holz  verbleibt  den  Eigenthümern.

Die  gehörige  Entwässerung  der  Fahrstraße  darf  durch  die  Bahnanlage
nicht  behindert  werden.  Sollte  der  Bahnkörper  sich  als  der  Straßenentwässerung
  hinderlich  erweisen,  so  hat  der  Unternehmer  weitere  Vorkehrungen  zur
Straßenentwässerung  zu  treffen.  Soweit  die  zuständige  Straßenverwaltungs-Behörde
  dies  genehmigt,  ist  es  dem  Unternehmer  gestattet,  eine  offene  Rinne
zwischen  Straße  und  Bahn  herzustellen.

Weimar  wie  oben.
        <pb n="145" />
        131

Itaatsvertrag

zwischen  dem  Großherzogthum  Sachsen-Weimar  und  dem  Herzogthum
Sachsen-Meiningen,  die  Feldabahn  betreffend.

Behufs  Vereinbarung  über  eine  schmalspurige  Eisenbahn  von  Salzungen
in  das  Eisenacher  Oberland  haben  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach
Allerhöchstihren  Regierungsrath  Dr.  jur.  Carl  Schambach,
Se.  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen
Höchstihren  Staatsrath  Dr.  jur.  Friedrich  Heim,
welche  Bevollmächtigte  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben:

Art.  1.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  beabsichtigt,  unter  dem
Namen  „Feldabahn“  eine  schmalspurige  Lokomotiv-Eisenbahn  als  Weimarische
Staatsbahn  bauen  und  betreiben  zu  lassen,  welche  in  Salzungen  an  die  Werrabahn
  anschließt  und  über  Leimbach  nach  Dorndorf  und  Vacha  einerseits  und
von  Dorndorf  nach  Dietlas,  Leugsfeld,  Dermbach,  Kaltennordheim  andererseits
  führt.

Die  Herzogliche  Staatsregierung  verpflichtet  sich,  den  Bau  und  Betrieb
dieser  Eisenbahn  für  die  in  Ihrem  Gebiete  gelegene  Strecke  zuzulassen  und  das
Recht  zur  Expropriation  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke
einzuräumen.

Art.  2.

Auf  Wunsch  der  Herzoglichen  Staatsregierung  werden  täglich  mindestens
einzelne  der  dem  Personenverkehr  dienenden  Züge  bei  Leimbach  und  Dietlas,
falls  dort  Personen  zu=  oder  abgehen,  anhalten.

Art.  3.

Insoweit  nach  dem  Bauprojekte  die  Eisenbahn  auf  der  von  Salzungen
24°
        <pb n="146" />
        132

nach  Dorndorf  und  von  da  durch  die  Flurmarkung  Dietlas  führenden  Straße
anzulegen  ist,  wird  die  Herzogliche  Staatsregierung  die  Benutzung  der  Straße
für  die  Anlage  und  den  Betrieb  der  Eisenbahn  sammt  dazu  nöthigen  Telegraphenleitungen
  ohne  Entschädigung  gestatten.

Zu  der  Eisenbahn  soll  von  der  Straße  nicht  mehr  als  3  Meter  Breite,
in  der  Flur  Dietlas  soweit  möglich  nur  2,5  Meter  Breite,  von  der  Böschungskante
  ab  gerechnet,  in  Anspruch  genommen  werden.

Die  Anlage  und  der  Betrieb  der  Eisenbahn  hat  so  zu  erfolgen,  daß  die
Entwässerung  der  Straße  und  der  Landverkehr  auf  derselben  nicht  gestört
werden.  Insbesondere  ist  die  Führung  der  Bahn  gquer  über  die  Straße  thunlichst
  zu  vermeiden.

Art.  4.

Der  zu  der  Bahnanlage  benutzte  Theil  der  Straße  nebst  zugehöriger
Böschung  und  Seitengraben  wird  von  der  Bahnverwaltung  unterhalten.

In  der  Nutzung  der  Böschung,  soweit  solche  mit  der  ordnungsmäßigen
Unterhaltung  derselben  verträglich  ist,  tritt  eine  Aenderung  nicht  ein.

Soweit  die  an  der  Straße  befindlichen  Anpflanzungen  zur  Erhaltung  des
freien  Profils  der  Bahn  zu  entfernen  oder  zu  beschneiden  sind,  wird  dies  ohne
Entschädigung  gestattet.  Im  Uebrigen  verbleibt  die  volle  Nutzung  und  die
Ergänzung  der  Aupflanzungen  deren  Eigenthümern,  zu  welchem  Behufe  die
Betretung  des  Bahnkörpers  zuzulassen  ist.

Art.  5.

Soweit  die  Straße  oder  die  Anpflanzungen  daran  im  Herzogthum  Meiningen
  den  Gemeinden  zustehen,  wird  die  Herzogliche  Staatsregierung  Ihre
Vermittelung  dahin  eintreten  lassen,  daß  auch  hier  die  gleichen  Bestimmungen
wie  in  Art.  3  und  4  Platz  greifen.

Art.  6.
Die  specielle  Feststellung  der  Bahnlinie  wie  des  gesammten  Bauplanes
        <pb n="147" />
        133

und  der  einzelnen  Bauentwürfe  bleibt  der  Großherzoglichen  Staatsregierung
vorbehalten.  Jedoch  soll  die  landespolizeiliche  Festsetzung  etwaiger  Wegeüber—
gänge,  Brücken,  Durchlässe,  Parallelwege  und  Vorfluthanlagen  im  Herzoglich
Sächsischen  Gebiete,  welche  dem  Bahnunternehmen  obliegen,  den  dortigen  Behörden
  zustehen.  Dasselbe  gilt  von  der  baupolizeilichen  Prüfung  etwaiger
Stationsgebäude  und  von  feuerpolizeilichen  Anordnungen.

Art.  7.

Der  Herzoglichen  Staatsregierung  verbleibt  die  Landeshoheit  hinsichtlich
der  in  Ihrem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke.

Die  Bahnpolizei  steht  im  Herzoglichen  Gebiete  den  dortigen  Behörden  zu.

Wegen  übereinstimmender  Grundsätze  über  die  Handhabung  derselben  in
den  beiderseitigen  Gebieten  werden  die  contrahirenden  Regierungen  sich  verständigen.


Die  im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  stationirten  Bahnpolizeibeamten
sind  bei  der  zuständigen  Herzoglichen  Behörde  in  Pflicht  zu  nehmen.

Art.  8.

Die  Beaufsichtigung  des  Bahnbetriebes,  die  Prüfung  der  Transportmittel,
die  Bestimmung  der  Fahrten,  Fahrzeiten  und  der  Transportpreise  steht  ausschließlich
  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  zu,  welche  etwaige  Wünsche
der  Herzoglichen  Staatsregierung  thunlichst  berücksichtigen  wird.

Weder  im  Personen=  noch  im  Güterverkehr  ist  zwischen  den  beiderseitigen
Staatsangehörigen  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  oder  der  Zeit  der  Abfertigung
  ein  Unterschied  zu  machen.

Art.  9.

Sollte  die  Großherzogliche  Staatsregierung  die  Feldabahn  veräußern  oder
deren  Betrieb  einem  Dritten  übertragen,  so  wird  die  Herzogliche  Staatsregierung
  diesem  Dritten  den  Betrieb  der  Bahn  unter  den  Bestimmungen  der  Art.
1  bis  8  des  gegenwärtigen  Vertrages  ebenfalls  gestatten.
        <pb n="148" />
        134

Der  Veräußerungs=  oder  Betriebs-Ueberlassungs=  Bertrag  soll  von  der
Großherzoglichen  Staatsregierung  der  Herzoglichen  Staatsregierung  zur  Kenntnißnahme
  und  Aeußerung  etwaiger  Wünsche  mitgetheilt  werden.

Art.  10.

Hinsichtlich  der  Besteuerung  des  Reinertrages  der  Feldabahn  für  die
Bahnstrecke  im  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Gebiete  findet  das  Herzoglich
  Sachsen-Meiningensche  Gesetz  vom  30.  April  1873  Anwendung.

Art.  11.

Für  den  Fall,  daß  die  Eröffnung  des  Betriebes  der  Feldabahn  innerhalb
des  Herzoglichen  Staatsgebietes  vor  dem  1.  November  1880  nicht  erfolgt  sein
sollte,  behält  sich  die  Herzogliche  Staatsregierung  vor,  von  dem  gegenwürtigen
Vertrage  zurückzutreten.

Art.  12.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt
und  die  Auswechselung  der  darüber  ausgefertigten  Urkunden  sobald  als  möglich
bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieser  Vertrag  doppelt  ausgefertigt  und  von  den
Bevollmächtigten  vollzogen  worden.

Salzungen,  den  20.  Jannar  1878.

Dr.  jur.  Carl  Schambach.  Dr.  jur.  Friedrich  Heim.
(L.  S.)  (L.  S)
        <pb n="149" />
        135

56  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  2c.
haben  auf  Grund  ertheilter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  zu  verordnen
beschlossen,  wie  folgt:

§.  1.

Das  Gesetz  vom  26.  November  1855  über  die  bei  Anlegung  der  Werrabahn
  erforderlichen  zwangsweisen  Eigenthums-Abtretungen  soll  in  Bezug  auf
die  unter  dem  Namen  „Feldabahn“  als  Großherzogliche  Staats-Eisenbahn  zu
erbauende  Sekundärbahn  von  Salzungen  nach  Vacha  und  von  Dorndorf  abzweigend
  bis  Kaltennordheim  ausgedehnt  und  in  allen  seinen  Bestimmungen  zur
Anwendung  gebracht  werden.

§.  2.

Unser  Staats-Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.



Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  3.  Juni  1878.

Carl  Alerander.

G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Expropriationsgesetz.
        <pb n="150" />
        136

Ministerial-Bekanntmachungen.
(57)  II.  Höchster  Entschließung  gemäß  sind  die  Geschäfte  eines  Expropriations=Kommissars
  für  den  bei  dem  Bau  der  Feldabahn  erforderlichen  Grunderwerb
dem  Großherzoglichen  Justizamtmann  Hohmann  zu  Dermbach  übertragen
worden,  was  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Weimar  am  14.  Juni  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(58]  III.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Viehversicherungs-Bank
  für  Deutschland  von  1861  zu  Berlin  die  ihrem
früheren  Haupt-Agenten  Richard  Dietrich,  vordem  hier,  ertheilte  General-Vollmacht
  zurückgezogen  hat  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  wegen  Mangels
eines  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  bis  auf  Weiteres  vom  Geschäftsbetriebe
  in  demselben  ausgeschlossen  ist.
Weimar  am  19.  Juni  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
hr.  Schomburg.

159)  Das  16.,  17.  und  18.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1246  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke
der  Verwaltung  des  Reichsheeres,  vom  12.  Juni  1878;  unter

Nr.  1247  das  Gesetz,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Maschinisten  auf
Seedampfschiffen,  vom  11.  Juni  1878;  unter

Nr.  1248  den  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  dem
Königreiche  Schweden  und  Norwegen,  vom  19.  Januar  1878;
unter

Nr.  1249  den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  verzinslichen
  Anleihe  im  Betrage  von  97  484  865  Mark,  vom  14.
Juni  1878.

Weimar.  —  Hof.  Buchdruckerei.
        <pb n="151" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Wcimar-Eisenach.

Nummer  18.  Weimar.  30.  Juni  1878.

Inbalt:  Gesetz,  die  Ablösung  grundherrlicher  Rechte  der  Kirchen,  geistlichen  und  Schnl.  Stellen  betreffend  S.  137.
—  Ausführungs-  Verordnung  zu  demselben  S.  141.  —  Katasterführung  für  Niedersynderstedt  S.  146.

(60!  Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  über  die  Ablösung  solcher  grundherrlicher  Rechte,  welche  Kirchen,

geistlichen  oder  Schul-Stellen  zustehen,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags
wie  folgt:

 

8.  1.
Der  Nachtrag  vom  22.  Oktober  1853  zu  dem  Gesetze  über  Ablösung
grundherrlicher  Rechte  vom  18.  Mai  1848  wird  aufgehoben.
Hinsichtlich

a)  solcher  Rechte,  welche  Kirchen,  geistlichen  oder  Schul-Stellen  nicht  abgesondert,
  sondern  in  Verbindung  mit  einer  Gemeinde  oder  mit  einer
Mehrheit  von  Personen  zustehen  und  eine  theilweise  Ablösung  nicht
zulassen,  wie

b)  der  Kirchen,  geistlichen  oder  Schul-Stellen  zustehenden  Trift-  und
Hutungs-Befugnisse

1878.  25
        <pb n="152" />
        138

bleiben  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  28.  April  1869  über  die  Ablösung
  grundherrlicher  und  sonstiger  Rechte  unverändert  in  Kraft.

Alle  sonstigen  Abgaben  und  Leistungen  an  Kirchen,  geistliche  oder  Schul-Stellen,
  welche  dergestalt  auf  Grund  und  Boden  haften,  daß  sie  mit  demselben
auf  jeden  Eigenthümer  übergehen  (§.  1  Ziffer  10  des  Ablösungs-Gesetzes),
unterliegen  der  Ablösung  nach  dem  Gesetz  vom  28.  April  1869  mit  nachstehenden
  Ausnahmen  und  näheren  Bestimmungen.

§.  2.
Ausgenommen  von  der  Ablösung  bleiben  die  grundherrlichen  Berechtigungen
inländischer  Kirchen  und  inländischer  geistlicher  oder  Schul-Stellen:

1)  an  den  Großherzoglichen  Staats=  und  Kammer-Fiskus  (§.  3),
2)  auf  Holzabgaben  überhaupt  (§.  4).

8.  3.

Was  die  Berechtigungen  inländischer  Kirchen  und  inländischer  geistlicher
  oder  Schul-Stellen  an  den  Großherzoglichen  Staats=  und  Kammer-Fiskus
(§.  2,  Ziffer  1)  betrifft,  so  soll  dem  berechtigten,  wie  dem  verpflichteten  Theile
nachgelassen  sein,  wenn  es  sich

a)  um  ständige  Abgaben  in  solchen  Körnerfrüchten  (Weizen,  Hirse  oder
Linsen,  Roggen,  Erbsen  oder  Bohnen,  Gerste  oder  Wicken,  Hafer)  handelt,
welche  einen  regelmäßigen  Marktpreis  haben,  die  Abentrichtung  nach  den  jährlichen
  Martinimarktpreisen  (§  55  des  Gesetzes  vom  28.  April  1869)  und  zwar
für  jedes  Jahr  nach  den  Martinimarktpreisen  des  letzten  Vorjahres  in  Geld
zu  bewirken  oder  zu  verlangen,

b)  wenn  es  sich  um  andere  Naturalabgaben  (z.  B.  von  Hackfrüchten,
Garbenzinsen,  Naturalzehnt)  handelt,  die  Umwandelung  der  Abgabe  in  eine
ständige,  dem  zu  ermittelnden  Durchschnittswerthe  derselben  entsprechende  jährliche
  Roggenrente  zu  beantragen,  welche  jedes  Jahr  nach  der  Bestimmung  unter
a  nach  den  jährlichen  Martinimarktpreisen  in  Geld  zu  entrichten  ist.

Die  in  §.  56  des  Ablösungs-Gesetzes  geordneten  Maximal-Preise  bleiben
hierbei  außer  Berücksichtigung;  ebenso  die  Bestimmung  des  §.  62,  al.  1,  i.  f.
desselben  Gesetzes  über  eventuell  präsumtives  Bestehen  fester  Preise  der  zu
entrichtenden  Naturalien.
        <pb n="153" />
        139

8.  4.

Was  die  Berechtigung  inländischer  Kirchen  und  inländischer  geist—
licher  oder  Schul-Stellen  auf  Holzabgaben  überhaupt  (§  2,  Ziffer  2)  betrifft,
so  soll,  wenn  eine  derartige  Berechtigung  nicht  auf  die  ständige  Abgabe  eines
bestimmten  Holz-Quantums  gerichtet  ist  (wie  z.  B.  die  Berechtigung,  von  Zeit
zu  Zeit  eine  gewisse  Holzfläche  abzutreiben  oder  das  Holz  davon  zu  beziehen),
dem  berechtigten,  wie  dem  verpflichteten  Theile  in  allen  Fällen  die  Befugniß
zustehen,  auf  Umwandelung  in  eine  ständige  dem  Holzertrage  der  bisherigen
Berechtigung  entsprechende  Holzrente  anzutragen.

8.  5.

Abgesehen  von  den  Ausnahmen  in  §.  2  steht  dem  berechtigten,  wie  dem
verpflichteten  Theile  gleichmäßig  das  Recht  zu,  auf  Ablösung  durch  Bezahlung
eines  Entschädigungs-Kapitals  anzutragen,  welches  in  dem  zwei  und  zwanzig
und  ein  halbfachen  Betrage  der  zu  ermittelnden  jährlichen  Geldrente  besteht.

Für  die  Ermittelung  dieser  Jahres-Rente  sind  die  bezüglichen  Bestimmungen
  des  Ablösungs-Gesetzes  vom  28.  April  1869  mit  der  Abänderung
maßgebend,  daß  die  in  den  §§.  55,  56  Satz  2,  58,  65,  69,  80  des  Ablösungs-Gesetzes
  geordneten  Maximal-Sätze  und  Abzüge  und  ebenso  auch  die
Bestimmung  in  §.  62,  al.  1,  i.  f.  desselben  Gesetzes  über  eventuell  präsumtives
Bestehen  fester  Preise  der  zu  entrichtenden  Naturalien  außer  Anwendung  bleiben.

S§.  6.

Dem  Pflichtigen  ist  zur  Abentrichtung  des  Ablösungs-Kapitals  eine  fünfjährige
  Frist  von  erfolgter  Ablösung  ab  gegen  Verzinsung  mit  jährlich  4½
vom  Hundert  gestattet.  Diese  Zinsen  gelten  als  Ablösungs-Renten  (§.  27  des
Ablösungs-Gesetzes  vom  28.  April  1869)  und  genießen  bis  zur  völligen  Abführung
  des  Ablösungs-Kapitals  derselben  Sicherheit  und  Vorzugsrechte,  welche
der  ursprünglichen  Leistung  gesetzlich  zustanden.

Auch  ist  der  Berechtigte  verbunden,  Abschlagszahlungen  anzunehmen,  jedoch,
wenn  das  Ablösungs-Kapital  unter  3000  Mark  beträgt,  nur  in  Beträgen  von
nicht  weniger  als  je  100  Mark,  wenn  aber  das  Ablösungs-Kapital  3000  Mark
oder  mehr  beträgt,  in  Beträgen  von  nicht  weniger  als  je  300  Mark.

S.  7.
Im  Falle  einer  Grundstücks-Zusammenlegung  und  gleichzeitig  mit  dieser
25“
        <pb n="154" />
        140

muß  auch  ohne  Antrag  des  Berechtigten  oder  Verpflichteten  die  Ablösung  der
etwa  in  der  Flur  bestehenden  oder  auf  dem  zusammenzulegenden  Grundstücks-Komplex
  ruhenden  Abgaben  und  Leistungen  an  Kirchen,  geistliche  oder  Schul-Stellen,
  soweit  dieselben  nach  §§.  1,  2,  3,  4  überhaupt  ablösbar  sind,  nach
vorstehenden  Bestimmungen  stattfinden.  Der  Verpflichtete  gilt  solchen  Falls
als  Provokant,  genießt  jedoch  die  in  §  6  bewilligten  Vergünstigungen,  der
vorbestimmte  Zwang  zu  gleichzeitiger  Ablösung  tritt  indessen  —  abgesehen  von
den  etwa  im  Separationsverfahren  bereits  berücksichtigten  Rechten  im  §.  2  des
Gesetzes  vom  22.  Oktober  1853  —  bei  denjenigen  Grundstücks-Zusammenlegungen
  nicht  ein,  welche  beim  Inkrafttreten  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits
bis  zum  Beschluß  der  Bestätigung  des  Zusammenlegungs-Plaus  oder  Rezesses
gereift  sind.
§.  8.

Bei  dem  aus  dem  Kirchen=  oder  Schulverbande  entspringenden,  nach  §.  1,
Ziffer  10  und  §.  2,  Ziffer  3  des  Ablösungs-Gesetzes  nicht  ablösbaren  ständigen
  Natural-Abgaben  findet  die  Umwandelung  in  eine  steigende  und  fallende
nach  den  Bestimmungen  des  §.  3  zu  ermittelnde  jährliche  Geldrente  auf  Antrag
des  Berechtigten  oder  des  Verpflichteten  statt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  13.  Juni  1878.

Carl  Alerander.
G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Gesetz,
die  Ablösung  grundherrlicher  Rechte  der
Kirchen,  geistlichen  und  Schul-Stellen
betreffend.
        <pb n="155" />
        141

lbl  Ausführungs-Verordnung
zu  dem  Gesetz,  die  Ablösung  grundherrlicher  Rechte  der  Kirchen,  geistlichen
und  Schul-Stellen  betreffend.

Von  dem  Landtage  ist  bei  der  verfassungsmäßigen  Erklärung  seiner  Zustimmung
  zu  dem  Gesetze  vom  13.  Juni  1878,  die  Ablösung  grundherrlicher
Rechte  der  Kirchen,  geistlichen  und  Schul-Stellen  betreffend,  die  Erwartung
ausgesprochen  worden,  daß  ein  thunlichst  vereinfachtes  und  mit  möglichst  wenig
Kosten  für  die  Betheiligten  verbundenes  Ablösungsverfahren  im  Wege  der
Ausführungs-Verordnung  angeordnet  werde.  Hieran  anknüpfend  und  in  der  Erwägung,
  daß  bei  den  Ablösungen  der  bezeichneten  Rechte  zumeist  die  Verhältnisse
  so  einfach  liegen  werden,  daß  regelmäßig  die  Ablösung  durch  bloße  Vereinbarung
  der  Betheiligten  in  einem  ihre  Einigung  vermittelnden  Verfahren
zu  erzielen  sein  wird,  und  daß  die  Betheiligten  im  wohlverstandenen  eigenen
Interesse  zu  einer  gütlichen  Ausgleichung  bereitwilligst  die  Hand  bieten  werden:
wird  zur  Ausführung  des  gedachten  Gesetzes  vom  13.  Juni  1878  mit  höchster
Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  verordnet,  wie  folgt:

§.  1.

Wenn  bei  grundherrlichen  Rechten  der  Kirchen,  geistlichen  oder  Schul-Stellen
  Berechtigte  oder  Verpflichtete  auf  Ablösung  antragen  wollen,  so  werden
sie  vor  Allem  zur  Erzielung  einer  Einigung  über  die  abzulösenden  Abgaben
oder  Leistungen  und,  so  weit  möglich,  auch  über  die  Berechnung  der  Entschädigungskapitale
  sich  unmittelbar  unter  einander  benehmen.  Dabei  soll  den
Geistlichen  und  Lehrern,  (den  Geistlichen  für  die  Kirchen  und  geistlichen  Stellen,
den  Lehrern  für  die  Schul-Stellen),  die  Aufgabe  obliegen,  die  den  Verhandlungen
  zu  Grunde  zu  legende  Aufstellung  über  die  abzulösenden  Abgaben  oder
Leistungen  mit  Angabe  der  pflichtigen  Grundstücke  und  ihrer  Besitzer,  nach  Befinden
  unter  Beihilfe  eines  Schreibers  oder  Rechnungsverständigen  anzufertigen.
Ueber  die  Kosten  solcher  Beihilfe  ist  eine  Einigung  dahin  herbeizuführen,  daß
dieselben  von  den  Betheiligten  nach  dem  durch  §.  215  des  Ablösungs-Gesetzes
vom  28.  April  1869  bestimmten  Verhältniß  gemeinschaftlich  getragen  werden.

Auch  werden  alsbald  die  auf  die  einzelnen  Verpflichteten  entfallenden  Ablösungskapitalien
  thunlichst  mit  auszuwerfen  sein,  wie  dies  namentlich  nicht
allein  bei  Geldzinsen,  wo  nur  der  Jahresbetrag  mit  22½  multiplicirt  zu
        <pb n="156" />
        142

werden  braucht,  sondern  auch  bei  den  hauptsächlich  in  Betracht  kommenden  Getreideabentrichtungen,
  wofür  die  maßgebenden  Durchschnittspreise  der  Vorschrift
des  §.  57  des  Ablösungs-Gesetzes  vom  28.  April  1869  gemäß  durch  Bekanntmachung
  des  Staats-Ministeriums,  Departement  des  Innern,  von  Jahr  zu
Jahr  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht  werden,  keine  Schwierigkeiten  bieten  wird.

Soll  sich  die  Ablösung  auf  die  Gesammtheit  der  in  einem  Ort  oder  in
einer  Flur  zu  einer  Abgabe  oder  Leistung  Verpflichteten  erstrecken  (§.  9  des
Ablösungs-Gesetzes  vom  28.  April  1869),  so  wird  der  Gemeindevorstand  sich
behilflich  erweisen,  die  behusigen  Abmachungen  unter  den  Betheiligten  herbeizuführen.


Wenn  bereits  durch  die  unmittelbare  Verhandlung  der  Betheiligten  unter
einander  ein  vollständiger  Ablösungs-Vertrag  zu  Stande  kommt,  so  ist  derselbe
in  schriftlicher  Abfassung  gehörig  vollzogen  bei  der  Kircheninspektion  oder  dem
Schulamte  zur  Einholung  der  erforderlichen  Genehmigung  der  obersten  Kirchenoder
  Schulbehörde  (§.  6)  einzureichen.  Kommt  aber  auf  diesem  Wege  die  Ablösung
  nicht  zu  Stande,  so  ist  von  dem  in  §.  2  bestimmten  gütlichen  Verfahren
vor  dem  Einzelgericht  Gebrauch  zu  machen.

§.  2.

Für  die  Ablösungen  grundherrlicher  Rechte  der  Kirchen,  geistlichen  und
Schul-Stellen,  mit  Ausnahme  der  in  §.  1  unter  a  und  b  und  im  §.  7  des
Gesetzes  vom  13.  Juni  1878  bezeichneten  Ablösungen,  soll  zu  dem  Zwecke,
die  Ablösung  durch  Vereinbarung  der  Betheiligten  zu  vermitteln,  vor  dem
Einzelgerichte,  in  dessen  Bezirke  das  verpflichtete  Grundstück  gelegen  ist,  ein
gütliches  Verfahren  stattfinden.

Provokationen  auf  Ablösung  solcher  Rechte  sind  daher,  bevor  sie  bei  der
General-Kommission  eingereicht  werden  (§.  162  des  Gesetzes  vom  28.  April
1869),  zunächst  bei  dem  zuständigen  Einzelgericht  zur  Verhandlung  in  diesem
gütlichen  Verfahren  anzubringen.

§.  3.

Der  Antrag  bei  dem  zuständigen  Einzelgericht  auf  Vermittelung  der  Ablösung
  im  Wege  der  Vereinbarung  kann  von  dem  Berechtigten  oder  Verpflichteten
  mittelst  schriftlicher  Eingabe  oder  zu  Protokoll  angebracht  werden,
und  zwar  ohne  daß  seitens  der  Vertreter  der  Kirche,  der  geistlichen  oder  Schul-
        <pb n="157" />
        143

Stelle  die  nach  §.  16  des  Ablösungs-Gesetzes  vom  28.  April  1869  zur  Provokation
  erforderliche  Zustimmung  der  obersten  Kirchen=  oder  Schulbehörde  eingeholt
  zu  werden  braucht.  Dem  Antrage  sind  die  nach  §.  1  von  den  Betheiligten
  vorgenommenen  vorläufigen  Feststellungen  beizufügen.

Das  Gericht  hat  den  Antrag,  so  weit  nöthig,  vervollständigen  zu  lassen,
und  die  Verhandlungen  zur  Vermittelung  des  Ablösungs-Vertrages  unter  entsprechender
  Anwendung  der  behufigen  Bestimmungen  des  Ablösungs-Gesetzes  vom
28.  April  1869  auszuführen.  Dabei  wird,  da  gegen  Baarzahlung  des  durch
§.  5  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1878  bestimmten  Ablösungs-Kapitals  abgelöst
werden  muß,  von  der  Aufstellung  einer  Legitimationstabelle  so  weit  thunlich
abgesehen  werden  können  (§.  184  des  Ablösungs-Gesetzes  vom  28.  April  1869).

Bis  zur  vollständigen  Abführung  der  Ablösungs-Entschädigung  ist  die  abzulösende
  Berechtigung  vorzubehalten,  dergestalt,  daß  bis  dahin  die  ursprüngliche
Leistung  für  die  gesetzlichen  Zinsen  vom  Ablösungs-Kapital  (§.  6  des  Gesetzes
vom  13.  Juni  1878)  verhaftet  bleibt.

Der  Ablösungs-Vertrag  ist  nur  mit  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  obersten
Kirchen=  oder  Schulbehörde  (§.  6)  abzuschließen.

§.  4.

Ergeben  sich  bei  den  Verhandlungen  über  das  Bestehen  oder  den  Umfang
der  Verpflichtung  streitige  Punkte,  welche  nicht  durch  gütliche  Vereinigung  der
Betheiligten  zu  erledigen  sind,  so  ist  unter  diesen  nach  thunlichster  Klarstellung
des  Thatbestandes  ein  Kompromiß  über  das  weitere  Verfahren  zur  Erledigung
der  streitigen  Punkte  zu  vermitteln,  sei  es  dahin,  daß  das  Gericht  die  endgiltige
  Entscheidung  ertheilt,  oder  daß  von  der  General-Kommission  nöthigenfalls
  nach  Nachholung  der  Erörterungen,  welche  ihr  nach  Lage  der  Sache  erforderlich
  erscheinen,  die  erstinstanzliche  Entscheidung  —  vorbehältlich  des  Rechtsmittels
  der  Oberberufung  an  die  Revisions-Kommission,  so  weit  dieses  nach
§.  206  des  Ablösungs-Gesetzes  vom  28.  April  1869  stattfindet  —  ertheilt
werde.

8.  6.
In  den  Fällen,  in  welchen  Ermittelungen  durch  Sachverständige,  namentlich
Abschätzungen,  sich  nöthig  machen,  wie  z.  B.  zur  Bestimmung  des  Werthes
der  in  §.  58  des  Ablsungs-Gesetzes  vom  28.  April  1869  bezeichneten  Ab-
        <pb n="158" />
        144

entrichtungen  von  Naturalien,  für  welche  nicht  nach  8.  57  dieses  Gesetzes
maßgebende  Durchschnittspreise  öffentlich  bekaunt  gemacht  werden,  oder  zur
Bestimmung  des  bei  Berechnung  der  Lehnwaare  nach  §.  69  (jedoch  ohne  Abrechnung
  von  33⅛  Prozent)  zu  Grunde  zu  legenden  Werthes  des  pflichtigen
Grundstücks,  hat  das  Gericht  wegen  Wahl,  Zuziehung  und  Vernehmung  der
Sachverständigen  das  Erforderliche  mit  den  Betheiligten  zu  verhandeln,  wobei
besonders  auch  ein  Kompromiß  ins  Auge  gefaßt  werden  kann,  daß  die  General-Kommission
  ersucht  wird,  durch  einen  ökonomischen  Kommissar  die  nöthigen
Abschätzungen  vornehmen  zu  lassen.

S.  6.

Sobald  der  Ablösungs-Vertrag  unter  den  Betheiligten  zum  Abschluß  gebracht
  worden  ist,  ist  derselbe  von  dem  Gericht  unter  Beifügung  der  Akten  an
die  oberste  Kirchen=  oder  Schulbehörde  (Staats-Ministerium,  Departement  des
Kultus)  zur  Genehmigung  einzusenden.  Findet  die  Behörde  Anstände,  so  sind
diese  von  dem  Gericht  thunlichst  zu  erledigen.

Von  der  Bestätigung  des  Ablösungs-Rezesses  durch  die  General-Kommission
kann,  wenn  beide  Theile  einverstanden  sind,  abgesehen  werden,  indem  durch
den  von  der  obersten  Kirchen=  oder  Schulbehörde  genehmigten  Vertrag  und
durch  die  Abführung  der  vertragsmäßigen  Entschädigung  das  Verhältniß  der
berechtigten  Kirche  oder  der  berechtigten  geistlichen  oder  Schul-Stelle  zu  den  Verpflichteten
  völlig  gelbst  und  so  auch  vollständige  Sicherstellung  der  letzteren
gegen  die  abgelbsten  Rechte  erzielt  wird.

Von  dem  genehmigten  Vertrag  sind  regelmäßig  je  ein  Exemplar  für  jeden
berechtigten  Theil,  eins  für  den  verpflichteten  Theil  in  urkundlicher  Form  durch
das  Gericht  auszufertigen.  Stehen  mehre  Verpflichtete  einem  berechtigten
Theile  gegenüber,  so  kann  der  einzelne  einen  beglaubigten  Auszug  aus  dem
Vertrage  für  sich  verlangen.

§S.  7.

Soweit  von  dem  Einzelgericht  die  Ablösung  in  dem  geordneten  gütlichen
Verfahren  nicht  vermittelt  werden  kann,  ist  der  Provokant  auf  das  förmliche
Ablösungsverfahren  zu  verweisen.  Das  Gericht  hat  zur  Einleitung  dieses
Verfahrens  die  Akten  an  die  General-Kommission  abzugeben.

Die  General-Kommission  wird  immer  nur  einen  Special-Kommissar  be-
        <pb n="159" />
        145

stellen  und  mit  der  Ausführung  der  Sache  beauftragen,  welchem,  je  nachdem
derselbe  nur  die  Eigenschaften  eines  juristischen  oder  nur  die  Eigenschaften
eines  ökonomischen  Kommissars  hat,  wenn  sich  im  Verfahren  ökonomische
Schätzungen  oder  rechtliche  Entscheidungen  nöthig  machen,  ein  besonderer  ökonomischer
  oder  ein  besonderer  juristischer  Kommissar  mit  strenger  Beschränkung
auf  das  von  demselben  zu  erledigende  besondere  Geschäft  zuzuordnen  ist,  so
daß  namentlich  der  dabei  zugeordnete  ökonomische  Kommissar  lediglich  in  das
Verhältniß  eines  Sachverständigen  tritt.

Auch  wird  die  General-Kommission  geeigneten  Falls  den  Kommissar  mit
besondern,  auf  Vereinfachung  des  Verfahrens  abzielenden  Weisungen  versehen
und  überhaupt  darauf  Bedacht  nehmen,  von  der  ihr  zustehenden  obern  Leitung
des  Verfahrens  zu  dem  Zwecke,  daß  dasselbe  thunlichst  vereinfacht  wird  und
möglichst  wenig  Kosten  für  die  Betheiligten  entstehen,  ausgiebigen  Gebrauch  zu
machen.  (Vergl.  auch  §.  219,  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  28.  April  1869.)

§.  8.

Hinsichtlich  der  in  §.  2  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1878  von  der  Ablösung
  ausgenommenen  grundherrlichen  Berechtigungen  inländischer  Kirchen
und  inländischer  geistlicher  oder  Schul-Stellen  an  den  Großherzoglichen  Staatsund
  Kammerfiskus  wie  auf  Holzabgaben  überhaupt  soll,  wenn  es  sich  um  die
in  §.  3,  b  bestimmte  Umwandlung  einer  Naturalabgabe  in  eine  ständige  Roggenrente
  handelt,  das  örtlich  zuständige  Rechnungsamt,  wenn  es  sich  um  die  in
§.  4  bestimmte  Umwandlung  einer  Holzberechtigung  in  eine  ständige  Holzrente
handelt,  die  örtlich  zuständige  Forst-Inspektion  die  Vermittelung  zur  Vereinbarung
des  Umwandlungsvertrags  in  die  Hand  nehmen  und  die  dazu  erforderlichen
Aufstellungen  und  Verhandlungen  besorgen.

Zu  Umwandlungsverträgen  über  Abentrichtungen  des  Großherzoglichen
Staats=  oder  Kammerfiskus  ist  die  Genehmigung  des  Staats-Ministeriums,
Departement  der  Finanzen  vorzubehalten  und  von  dem  Rechnungsamte  oder
der  Forst.  Inspektion  einzuholen.

Kommt  auf  diese  Weise  ein  von  den  zuständigen  Verwaltungsbehörden
genehmigter  Umwandlungsvertrag  nicht  zu  Stande,  so  ist  die  Umwandlung  auf
Antrag  des  berechtigten  oder  verpflichteten  Theiles  von  den  Ablösungs-Behörden
im  Wege  des  gesetzlichen  Verfahrens  herbeizuführen.

1878.  26
        <pb n="160" />
        146

§.  9.

Die  Bestimmungen  des  §.  217  des  Ablösungs-Gesetzes  vom  28.  April  1869
finden  auch  auf  die  von  den  Einzelgerichten  und  anderen  Behörden  nach  gegenwärtiger
  Verordnung  zum  Zwecke  gütlicher  Vermittelung  der  Ablösung  oder
Umwandlung  vorzunehmenden  Verhandlungen,  Verfügungen  und  sonstigen  Arbeiten
Anwendung.

8.  10.

Der  Auftrag  der  Spezial-Kommission  zur  Grundstückszusammenlegung
umfaßt  auch  die  nach  §.  7  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1878  gleichzeitig  mit
dieser  zu  bewirkenden  Ablösungen  der  in  der  Flur  bestehenden  oder  auf  dem
zusammenzulegenden  Grundstücks-Komplex  ruhenden  ablösbaren  Abgaben  und
Leistungen  an  Kirchen,  geistliche  oder  Schul-Stellen:  einer  besondern  Beauftragung
der  Spezial-Kommission  zu  diesen  Ablösungs-Geschäften  durch  die  General-Kommission
  bedarf  es  nicht.  Im  Uebrigen  finden  auch  für  diese  Ablösungs-Geschäfte
  die  Bestimmungen  in  §.  7,  Absatz  2  und  3  entsprechende  Anwendung.

Die  Ermittelungen  über  die  hiernach  zur  Ablösung  zu  bringenden  Abgaben
und  Leistungen  geschehen  durch  den  betreffenden  Spezial-Kommissar  von  Amtswegen.


Die  Vertreter  der  betheiligten  Kirchen,  geistlichen  und  Schul-Stellen  sind
gehalten,  demselben  unaufgefordert  über  die  abzulösenden  Abgaben  und  Leistungen
unter  Beifügung  einer  möglichst  vollständigen  Aufstellung  der  einzelnen  Verpflichteten
  und  der  von  denselben  zu  leistenden  Beträge  Kenntniß  zu  geben.

Die  Ablösungsverhandlungen  sind  regelmäßig  erst  dann  einzuleiten,  sobald
die  Eigenthums-Legitimationstabelle  für  die  Grundstückszusammenlegung  aufgestellt
  ist.  Sie  sind  in  der  Weise  fortzuführen,  daß  die  abzulösenden  Berechtigungen
  mit  der  vorläufigen  Planübernahme  in  Wegfall  kommen  (§.  8  des
Gesetzes  vom  5.  Mai  1869  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke).
Zugleich  ist  vorzusehen,  daß  bis  zur  vollständigen  Abführung  des  Ablösungs-Kapitals
  die  davon  zu  entrichtenden  Zinsen,  entsprechend  der  Bestimmung  in
§.  3,  Absatz  3,  gehörig  sicher  gestellt  werden.  Der  Ablösungsplau  kann  getreunt
  von  dem  Zusammenlegungs-Rezeß  oder  Plan  und  unerwartet  der  Bestätigung
  dieses  Rezesses  oder  Plans  zum  Abschluß  und  zur  Bestätigung  durch
die  General-Kommission  gebracht  werden.

Zu  diesem  Zwecke  genügt  es,  daß  die  Betheiligten  zu  dem  festgestellten
        <pb n="161" />
        147

Ablösungsplan  vor  der  Spezial-Kommission  zu  Protokoll  sich  bekennen  und  daß,
nachdem  auch  die  erforderliche  Genehmigung  der  obersten  Kirchen-  oder  Schul-Behörde
  erfolgt  ist,  die  General-Kommission  die  Bestätigungsurkunde  in  der
Weise  ausfertigt,  wie  gerichtliche  Bestätigungsurkunden  ausgefertigt  werden.
Uebrigens  empfiehlt  es  sich,  daß  die  Ablösungen  der  sämmtlichen  Abgaben  und
Leistungen  an  Kirchen,  geistliche  und  Schul-Stellen,  so  weit  sie  mit  der  Grundstückszusammenlegung
  zu  bewirken  sind,  in  einen  Ablösungsplan  und  eine
Bestätigungsurkunde  zusammengefaßt  werden.

Die  Ablösungs-Kapitalien  sind  auch  für  die  mit  der  Grundstückszusammenlegung
  in  Wegfall  zu  bringenden  Abgaben  und  Leistungen  nach  den  Bestimmungen
  in  §.  5  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1878  zu  berechnen.  Was  jedoch
das  Lehngeld  betrifft,  welches  sich  nach  dem  Werthe  des  pflichtigen  Grundstücks
richtet,  so  kann  im  Einverständniß  beider  Theile,  um  die  Weitläufigkeit  der
Ermittelung  des  in  den  letzten  drei  Fällen  verlehnrechteten  Werthes  oder  einer
besondern  Würderung  der  lehnpflichtigen  Grundstücke  zu  vermeiden,  auch  das
Verfahren  eingeschlagen  werden,  daß  die  für  die  Zusammenlegung  ermittelten
Bonitirungswerthe  zu  Grunde  gelegt,  dabei  aber,  da  durch  diese  Werthe  regelmäßig
  nur  das  Werthverhältniß  der  Grundstücke  zu  einander  dargestellt  wird,
nach  vorgängiger  Ermittelung  des  Verhältnisses  des  Bonitirungsmaßstabes
zu  den  ortsüblichen  Verkaufspreisen  um  einen  entsprechenden  Prozentsatz  erhöht
werden.  Oder  es  wird  auch  im  Einverständniß  beider  Theile  der  zehnjährige
Durchschnittsertrag  des  Lehngeldes  zu  Grunde  gelegt  werden  können,  dafern
nur  dieser  Ertrag  nicht  wegen  besonderer  Umstände  als  unverhältnißmäßig  erscheinen
  muß.

In  den  bei  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1878  bereits
anhängigen,  aber  noch  nicht  bis  zum  Beschluß  der  Bestätigung  des  Zusammenlegungsplanes
  oder  Rezesses  gereiften  Zusammenlegungssachen  hat  die  General-=Kommission
  unverweilt  die  zur  Einleitung  des  Ablösungs-Verfahrens  dienlichen
Verfügungen  im  Sinne  vorstehender  Bestimmungen  zu  treffen.

§.  11.

Die  Bestimmungen  in  §§.  1—7  kommen  auch  zur  entsprechenden  Anwendung,
  wenn  nach  §.  8  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1878  bei  den  aus  dem
Kirchen=  und  Schul-Verbande  entspringenden,  nicht  ablösbaren  ständigen  Naturalabgaben
  die  Umwandlung  in  eine  steigende  und  fallende  Geldrente  erfolgen  soll.
        <pb n="162" />
        148
§.  12.

Die  Großherzogliche  Landeskreditkasse  soll  gehalten  sein,  die  den  Kirchen,
geistlichen  und  Schul-Stellen  zufließenden  Ablösungs-Kapitale,  welche  ihr  dargeboten
  werden,  unter  den  Bedingungen,  zu  welchen  sie  Kapitale  anlehnsweise
aufnimmt,  vorzugsweise  anzunehmen,  so  weit  sie  nur  Gelegenheit  hat,  dieselben
  wieder  zu  Ausleihungen  zu  verwenden.

Weimar  am  14.  Juni  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.  Stichling.  v.  Groß.

Ministerial-Bekanntmachung.

(62)  Daß  das  Kataster  von  Niedersynderstedt  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte
  Blankenhain  zur  Führung  übergeben  worden  ist,  wird  hierdurch
zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  21.  Juni  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Berichtigung.  In  Nr.  17  des  Regierungs-Blattes  vom  23.  Juni  c.  ist  Seite  134  a.  E.  statt
„20.  Januar“  „26.  Januar“  zu  lesen.

Geimar.  —  Hof-Buchdrucerei.
        <pb n="163" />
        Regierungs  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachse  n-Weimar-Eise  nach.

Nummer  19.  Weimar.  9.  Juli  1878.

Ichaff  *—  —  zu  den  Statuten  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  der  Wachsamkeit  oder
om  weißen  Falken  S.

2  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  2c.
haben  beschlossen,  am  heutigen  Tage,  an  welchem  fünfundzwanzig  Jahre
Unserer  Regierung  sich  vollenden,  im  Anschluß  an  Unseren  Hausorden  der
Wachsamkeit  oder  vom  weißen  Falken  ein  Verdienstkreuz  zu  stiften,  und
verordnen  darüber  nachträglich  zu  den  Statuten  Unseres  Hausordens  vom
18.  Oktober  1815,  wie  folgt:

§.  1.

Das  Verdienstkreuz  besteht  in  einem  silbernen  Krenze,  welches  auf  der
vorderen  Seite  Unseren  Namenszug,  umgeben  von  der  Devise  des  Falkenordens
Vigilando  ascendimus,  auf  der  Rückseite  die  Worte  Dem  Verdienste  zeigt
und  am  landesfarbigen  Bande  im  Knopfloch  zu  tragen  ist.

§.  2.

Die  Inhaber  des  Verdienstkrenzes  hören  auf,  dasselbe  zu  tragen,  wenn
sie  zu  Ordensrittern  ernannt  werden.  In  diesem  Falle  und  ebenso  nach  dem
Ableben  eines  Inhabers  ist  die  Dekoration  an  die  Ordenskanzlei  zurückzugeben.

1878  27
        <pb n="164" />
        150

8.  3.

Die  Verleihung  geschieht  durch  Diplome,  welche  entweder  von  Uns  selbst
oder  auf  Unseren  Befehl  von  Unserem  Ordenskanzler  vollzogen  werden.

So  geschehen  Weimar  am  8.  Juli  1878.

Carl  Alerander.

G.  Thon.

 

Fünster  Nachtrag
zu  den  Statuten  des  Großherzoglich
Sächsischen  Hausordens  der  Wach
samleit  oder  vom  weißen  Falken.

Weimar.  —  Hof  Buchdruckerei.
        <pb n="165" />
        Begierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

Nummer  20.  Weimar.  20.  Juli  1878.

 

JUn  *—  Vrlonencchng.  vreressen  1)  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen
  Deutschlands,  2)  eine  Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung,
3)  Aenderungen  von  Bestimmungen  des  aholzei-  Reglements  und  der  Signalordnung  für  die  Eisenbohnen
  Deutschlands  vom  4.  Januar  1875,  4)  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizei-Beamten
  und  Lokomotivführern  S.  151.  —  Miiterial)  Bekanntmachung,  die  Aushebung  der  Großherzoglichen
  Kircheninspektion  zu  Berka  a./J.  betreffen  209.  —  Ministrial.  Hekanmtmechung  die  Zu
—  der  Großherzoglichen  Landarmen  betreffend  S.  209.  —  Reichs-  elebtssan

S.  210,

 

Ministerial-B  ekanntmachung.

164)  Nachdem  der  Bundesrath  auf  Grund  des  Art.  42  und  43  der  Reichsverfassung

1)  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands,

2)  eine  Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung,
3)  Aenderungen  von  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements  und  der
Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  4.  Januar
1875  (Nr.  7  des  Reg.-Blatts  1875),
4)  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizei-Beamten  und
Lokomotivführern
beschlossen  hat  und  deren  Publikation  durch  den  Reichskanzler  unter  dem  12.
d.  Mts.  in  Nr.  24  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  erfolgt  ist,  werden
dieselben  nachstehend  für  das  Großherzogthum  noch  besonders  bekannt  gemacht.
Weimar  am  29.  Juni  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
dr.  Schomburg.
1878.—  28
        <pb n="166" />
        152

Bekanntmachung,
betreffend
Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen
Deutschlands.

Auf  Grund  des  Artikel  42  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath
nachstehende
Normen
für  die
Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands
beschlossen:
I.  Konstruktion  der  Eisenbahnen.
§.  1.
Bauprojekt.
Bei  der  Anlage  von  Eisenbahnen,  welche  voraussichtlich  späterhin  mit
einem  zweiten  Geleise  zu  versehen  sind,  ist  im  Bauprojekt  auf  Wahrung  der
Möglichkeit  hierzu  in  angemessener  Weise  Bedacht  zu  nehmen.

§.  2.
Bauwerke.

Die  Ausführung  hölzerner,  zum  Tragen  von  Eisenbahngeleisen  bestimmter
Brücken  ist  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  nur  ausnahmsweise
gestattet.  Bei  Brücken  aus  Eisen  oder  Stahl  sind  die  tragenden  Theile  der
Ueberbaukonstruktion  aus  gewalztem  oder  geschmiedetem  Material  herzustellen.

8.  3.
Breite  des  Bahnkörpers.

Die  Breite  des  Bahnkörpers  in  der  freien  Bahnstrecke,  in  Einschnitten
und  auf  Dämmen,  ist  so  zu  bemessen,  daß  der  Schnittpunkt  einer  durch  die
Unterkante  der  Schienen  des  nächstliegenden  Geleises  gelegten  geraden  Linie
und  der  verlängerten  Böschungsneigung  mindestens  2  m  von  der  Mitte  des
Geleises  entfernt  liegt.

8.  4.
Trockenlegung  des  Plauums.

Die  Bahnkrone  in  Höhe  der  Schienenunterkante  muß,  außer  bei  eingedeichten

  Strecken,  mindestens  0,600  m  über  dem  höchsten  Wasserstande  liegen.
        <pb n="167" />
        153

Die  Bettung  soll  unter  den  Schienenunterlagen  mindestens  0,200  m  stark
und  gehörig  entwässert  sein.

8.  6.
Spurweite.

Die  normale  Spurweite  der  Eisenbahnen  soll  im  Lichten  (zwischen  den
Köpfen  der  Schienen  gemessen)  1,435  m  betragen.  In  stärker  als  nach
1000  m  Halbmesser  gekrümmten  Bahngeleisen  soll  diese  Spurweite  im  Verhältniß
  zur  Abnahme  der  Länge  der  Halbmesser  angemessen  vergrößert  werden.
Diese  Vergrößerung  darf  jedoch  das  Maß  von  0,030  m  nicht  übersteigen.

8.  6.
Geleislage  und  Krümmungen.

Die  Schienen  eines  Geleises  sind  in  sicherer  Lage  zu  einander  festzulegen.

Die  winkelrecht  gegenüberliegenden  Oberflächen  der  beiden  Schienen  eines
Geleises  sollen  in  gerader  Strecke  genau  in  gleicher  Höhe  liegen.

In  Krümmungen,  mit  Ausnahme  der  Weichenkrümmungen,  soll  die  äußere
Schiene  um  so  viel  höher  liegen  als  die  innere,  daß  die  mit  der  größten
Geschwindigkeit  die  Bahn  passirenden  Züge  die  Krümmungen  mit  Sicherheit
durchfahren  können.

Verschiedene  Krümmungen  und  Querneigungen  der  Geleise  find  stetig  in
einander  überzuführen.

Zwischen  entgegengesetzten  Krümmungen  einer  Bahnlinie  ist  ein  gerades
Stück  von  solcher  Länge  einzulegen,  daß  die  Fahrzeuge  sanft  und  stetig  in  die
andere  Krümmung  einlaufen.

Der  kleinste  Halbmesser  der  gekrümmten  Geleise  auf  freier  Bahn  darf
nicht  unter  180  m  lang  sein.

Die  Anwendung  eines  Halbmessers  unter  300  m  für  Krümmungen  auf
freier  Bahnstrecke  bedarf  der  Genehmigung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts.

8.  7.
Gefülle.
Das  Längengefälle  einer  Bahnlinie  soll  nicht  stärker  sein  als  1:  40.
Zur  Anwendung  einer  stärkeren  Neigung  als  1:  80  ist  die  Genehmigung
des  Reichs-Eisenbahn-Amts  erforderlich.
28“
        <pb n="168" />
        154

8.  8.
Gefällwechsel.

Die  Gefällwechsel  auf  der  freien  Bahnstrecke  sind  nach  einem  Kreisbogen
von  mindestens  5000  m  Halbmesser  abzurunden;  für  Strecken  unmittelbar  vor
Bahnhöfen  kann  dieses  Maß  auf  2000  m  herahgesetzt  werden.

Zwischen  Gegenneigungen  von  mehr  als  1:  200,  sofern  die  Länge  einer
derselben  1000  m  übersteigt,  ist  eine  weniger  als  1:  200  geneigte  Strecke
von  480  m  Länge  einzulegen,  welche  zur  Ausrundung  benutzt  werden  kann.

§.  9.
Entfernung  der  Geleise.

Die  Doppelgeleise  auf  der  freien  Bahnstrecke  sollen  von  Mitte  zu  Mitte
nicht  weniger  als  3,500  m  von  einander  entfernt  sein.  Tritt  zu  einem
Geleispaare  noch  ein  Geleise  hinzu,  so  ist  dessen  Eutfernung  von  dem  zunächst
liegenden  Geleise  von  Mitte  zu  Mitte  zu  mindestens  4  m  anzunehmen.

Werden  mehrere  Geleispaare  neben  einander  gelegt,  so  muß  die  Entfernung
  von  Mitte  zu  Mitte  der  benachbarten  Geleise  je  zweier  Geleispaare
ebenfalls  mindestens  4  m  betragen.

Die  Geleise  auf  Bahnhöfen  sollen  nicht  weniger  als  4,500  m  von  Mitte
zu  Mitte  von  einander  entfernt  liegen,  und  diejenigen,  zwischen  denen  Perrons
anzulegen  sind,  eine  Entfernung  von  mindestens  6  m  von  Mitte  zu  Mitte  haben.

Bei  Haltestellen,  d.  h.  Stationen  mit  beschränktem  Betriebsdienst,  kann
mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  von  diesen  Bestimmungen  abgewichen
  werden.

8.  10.
Form,  Beschaffenheit  und  Befestigung  der  Schienen.

Die  Schienen  haben  aus  gewalztem  Eisen  oder  Stahl  zu  bestehen.

Die  seitliche  Abrundung  des  Schienenkopfes  muß  mit  einem  Halbmesser
von  0,014  m  beschrieben  sein.

Die  Neigung  der  Schienen  nach  Innen  muß  mindestens  ½0  der  Schienenhöhe
  betragen.

Die  Befestigungsmittel,  als:  Stühle,  Schrauben,  Nägel  u.  s.  w.  sollen
an  der  Innenseite  der  Schienen  eines  Geleises  in  der  Breite  der  Spurrinne
mindestens  0,038  m  unter  Schienenoberkante  liegen.
        <pb n="169" />
        155

Bei  Befestigung  der  Stoßverbindungen  eines  Geleises  ist  auf  die  durch
die  Temperatur  entstehenden  Veränderungen  der  Schienen  Rücksicht  zu  nehmen.

§.  11.
Tragfähigkeit  der  Schienen.

Die  Schienen,  welche  von  Lokomotiven  befahren  werden,  müssen  so  stark
konstruirt  und  unterlagert  sein,  daß  jede  Stelle  der  einzelnen  Schiene  mindestens
7000  Kilogramm  (140  Zollzentner)  ruhende  oder  bewegte  Last  mit  Sicherheit
tragen  kann.

8.  12.
Entfernung  der  Bahnhöfe  von  einander  und  Länge  derselben.

Die  Bahnhöfe  sollen,  abgesehen  von  Rangirköpfen  und  Abzweigegeleisen,
in  keiner  stärkeren  Neigung  als  1:  400  liegen  und  mit  Ausweichegeleisen
für  das  Kreuzen  und  Ueberholen  der  die  auschließenden  Strecken  befahrenden
Güterzüge  versehen  sein.

Die  Ausweichegeleise  dürfen  in  die  stärkere  Neigung  der  Bahn  eingreifen.

Auf  Erfordern  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes  sind  telegraphische  Meldestationen
  und  an  eingeleisigen  Bahnen  zugleich  Ausweichestellen  anzulegen,
welche  letztere  die  größesten  auf  der  Anschlußstrecke  zulässigen  Züge,  bis  zu
120  Achsen,  aufnehmen  können.  In  geringerer  Entfernung  als  8  Kilometer
kann  die  Einrichtung  der  Meldestationen  und  Ausweichestellen  nicht  gefordert
werden.  Soweit  ausnahmsweise  diese  Ausweichegeleise  nicht  mit  den  Bahnstationen
  zusammentreffen,  ist  mindestens  ihre  jederzeitige  schleunige  Herstellung
durch  Doppelgeleisigkeit  des  Planums  und  Kies=  resp.  Steinbettes  an  den
betreffenden  Stellen,  sowie  durch  ausreichende  zur  Hand  befindliche  Vorräthe
an  Oberbaumaterialien  und  Telegraphenapparaten  sicher  zu  stellen.

8.  13.
Gemeinschaftliche  Bahnhofsanlagze.

Führen  mehrere  Eisenbahnen  in  einen  und  denselben  Bahnhof,  so  sind
sie  derart  mit  einander  in  Verbindung  zu  bringen,  daß  der  Uebergang  von
Zügen  in  der  für  die  betreffenden  Bahnen  zulässigen  Maximalstärke  rasch  und
leicht  von  Bahn  zu  Bahn  erfolgen  kann.  Benachbarte  Bahnhöfe  sind  nach
Bedürfniß  in  gleicher  Weise  mit  einander  in  Verbindung  zu  setzen.
        <pb n="170" />
        166

8.  14.
Konstruktion  der  Weichen.

Die  Weichen  in  den  von  durchgehenden  Zügen  zu  befahrenden  Geleisen
müssen  so  konstruirt  sein,  daß,  wenn  sie  auch  auf  eine  andere  Fahrtrichtung
gestellt  sind,  ein  Abspringen  der  Räder  der  Fahrzeuge  von  den  Schienen  nicht
stattfindet.

Die  Spitzen  der  Weichenzungen  müssen  mindestens  0,100  m  weit  aufschlagen.

8.  15.
Drehscheiben.

Auf  allen  Lokomotiv-Wechsel=  und  Reservestationen  muß,  sofern  nicht  ausschließlich
  Tendermaschinen  zur  Verwendung  kommen,  mindestens  eine  Drehscheibe,
  deren  Durchmesser  nicht  unter  12  m  betragen  darf,  vorhanden  sein.

Die  Hauptträger  derselben  sollen  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl  hergestellt
  sein.

S.  16.
Perrons.

Die  Höhe  der  Perrons  für  den  Personenverkehr  darf  ohne  Genehmigung
des  Reichs-Eisenbahn-Amts  nicht  mehr  als  0,380  m  über  Schienenoberkante
betragen.

Alle  auf  den  Perrons  feststehenden  Gegenstände,  als  Säulen  2c.,  müssen
bis  zu  einer  Höhe  von  2,500  m  über  Perron  mindestens  3  m  im  Lichten
von  der  Mitte  desjenigen  Geleises  entfernt  sein,  für  welches  der  Perron
benutzt  wird.

8.  17.
Abtritte  und  Pissoirs.

Auf  den  Bahnhöfen  in  der  Nähe  des  Perrons  sind  weithin  sichtbare
Abtritte  und  Pissoirs  anzuordnen.

§.  18.
Rampen.
Auf  Bahnhöfen,  wo  die  Ver=  oder  Entladung  von  Fahrzeugen  oder  Vieh
in  größerer  Zahl  zu  erwarten  steht,  sind  feste  oder  transportable  Rampen,
        <pb n="171" />
        157

deren  Höhe  über  Schienenoberkante  nicht  über  1,120  m  beträgt,  herzustellen
oder  zur  schleunigen  Benutzung  bereit  zu  halten.

Die  Rampen  sollen  zur  Entladung  oder  Beladung  vor  Kopf  und  nach
der  Seite  benutzbar  sein.

Die  Ladegeleise  müssen  bei  der  Ladeweise  von  der  Seite  entweder  die
Vorbeiführung  aller  Fahrzeuge  ohne  Rückbewegung  auf  diesen  Geleisen  oder
aber  die  successive  Vorführung  von  je  20  Fahrzeugen  vor  eintretender  Rückbewegung
  gestatten.

Ist  auf  den  gedachten  Bahnhöfen  die  Anlage  eines  durchlaufenden  Rampengeleises
  oder  eines  solchen  für  20  Wagen  nicht  schon  durch  den  gewöhnlichen
Verkehr  geboten,  so  genügt  es,  wenn  die  Situirung  der  Laderampe  in  der  Art
erfolgt,  daß  das  Rampengeleise  für  die  Vorführung  von  mindestens  20  Wagen
anstandslos  verlängert  werden  kann.

S.  19.
Güterschuppen.

Die  Höhe  des  Fußbodens  der  Güterschuppen  und  Ladebühnen  an  von
Zügen  zu  befahrenden  Geleisen  soll  1,120  m  über  Schienenoberkante  nicht
übersteigen.

8.  20.
Lademaß.

Auf  den  größeren  Güterstationen  ist  eine  Vorrichtung  anzubringen,  mittelst
welcher  die  Ladungen  auf  offenen  Güterwagen  bezüglich  der  größten  zulässigen
Ausladungen  kontrolirt  werden  können.

§.  21.
Wasserstationen.

Die  für  eine  Bahnstrecke  innerhalb  eines  bestimmten  Zeitraumes  nach  den
jeweiligen  Betriebsbedürfnissen  erforderliche  Wassermenge  kann  von  der  Aussichtsbehörde
  festgesetzt  werden.  Die  Wasserstationen  sind  angemessen  zu  vertheilen.

Jeder  Wasserkrahn  muß  in  der  Minute  mindestens  einen  Kubikmeter
Wasser  liefern  können.

Die  Ausgüsse  der  Wasserkrahne  sollen  mindestens  2,850  m  über  Schienenoberkante
  liegen.
        <pb n="172" />
        168

§.  22.
Werkstätten.

Von  jeder  Eisenbahnverwaltung  ist  Sorge  zu  tragen,  daß  Reparaturen
an  den  Betriebsmitteln  sicher  und  schnell  ausgeführt  werden  können.

II.  Ausrüstung  der  Eisenbahnen.
§.  23.
Höhen-  und  Breitenmaße  der  Lokomotiven  und  Wagen.

Alle  festen  Theile  der  Lokomotiven,  Tender,  Personen-,  Post-,  Gepäckund

  Güterwagen,  überhaupt  der  die  Bahn  passirenden  Betriebsmittel  dürfen

a#  höchstens  die  Grenzen  des  nachstehend  beschriebenen  Profils  erreichen.  Dasselbe

hhat  in  der  Höhe  von  0,130  m  bis  0,430  m  über  Schienenoberkante  überall
einen  Spielraum  von  0,050  m  gegen  das  Normalprofil  des  lichten  Raumes
(ekr.  Bahnpolizei-Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands)  und  in  der
Höhe  von  0,430  m  bis  3,200  m  über  Schienenoberkante  eine  Gesammtbreite
von  3,150  m  oder  eine  Breite  von  1,575  m  zu  jeder  Seite  der  Geleismitte.
Von  3,200  m  über  Schienenoberkante  vermindert  sich  letztere  Breite  bei  geradliniger
  Begrenzung  des  Profils  und  zwar  bis  3,700  m  über  Schienenoberkante
bis  auf  1,300  m  und  von  3.700  m  bis  4,150  m  über  Schienenoberkante
bis  auf  0,850  m.

Ueber  die  Höhe  von  4,150  m  über  Schienenoberkante  dürfen  nur  die
Lokomotivschornsteine  und  überbauten  Schaffnersitze  hinausragen  und  zwar
höchstens  bis  4,570  m  über  Schienenoberkante.  Dieselben  müssen  dann  jedoch
so  konstruirt  sein,  daß  diese  Höhe  mindestens  auf  das  Maß  von  4,150  m  eingeschränkt
  werden  kann.

Für  Schlaf=  und  Luxuswagen  für  den  großen  durchgehenden  Verkehr  in
Schnellzügen  und  die  zu  gleichem  Dienst  bestimmten  Gepäckwagen  reicht  die
vorbezeichnete  Breite  des  Profils  von  3,150  m  bis  auf  die  Höhe  von  3,540  m
über  Schienenoberkante  und  vermindert  sich  dann  von  beiden  Seiten,  geradlinig
begrenzt,  bis  3,820  m  Höhe  auf  2,820  m  Breite  und  schließt  in  4,570  m
Höhe  mit  1,580  m  Breite  ab.

Unter  0,130  m  über  Schienenoberkante  dürfen,  abgesehen  von  den  Rädern.
der  Eisenbahn-Fahrzeuge,  nur  die  Bahnräumer,  Sandstreuer,  Sicherheitsketten
und  Kuppelungen  herabreichen,  und  zwar  die  Bahnräumer  und  Sandstreuer
        <pb n="173" />
        169

nur  in  der  Breite  des  Schienenkopfes  bis  auf  0,050  m  Entfernung  von  letzterem,
die  Sicherheitsketten  und  Kuppelungen  bis  auf  0,075  m  über  Schienenoberkante.

8.  24.
Lokomotiven=  und  Tender-Radstand.

Die  Lokomotiven  und  Tender  sollen  einen  nach  den  Bahnverhältnissen
möglichst  langen  Radstand  erhalten;  derselbe  ist  für  die  Güterzugsmaschinen
mit  festen,  seitlich  nicht  verschiebbaren  Achsen  höchstens  auf  4,500  m  anzunehmen.

Bei  Krümmungen  in  der  freien  Bahn,  welche  weniger  als  250  m
Halbmesser  haben,  sind  für  drei=  oder  mehrachsige  Lokomotiven  von  mehr  als
3  m  Radstand  bewegliche  Radgestelle  oder  verschiebbare  Achsen  anzuwenden.

§.  25.
Tender.

Die  Höhe  des  Wasserbehälters  der  Tender  über  den  Schienen  darf  bis
zu  2,750  m  betragen.

8.  26.
Wagen-Radstand.

Bei  Wagen,  welche  mehr  als  zwei  Achsen  ohne  Drehgestell  haben,  muß
für  die  Mittelachsen  eine  entsprechende  Verschiebbarkeit  angeordnet  werden,
sofern  der  Radstand  über  4  m  beträgt.

Für  Güterwagen  ist  ein  kleinerer  Radstand  als  2,500  m  nicht  anzuwenden
und  soll  das  Maß  von  4,500  m  für  den  Radstand  nicht  überschritten  werden.

§.  27.
Wagengestelle.
Die  mittlere  Höhe  des  Fußbodens  der  Güterwagen  soll  über  Schienenoberkante
  1,220  m  betragen.
8.  28.
Bremsen.
Die  Bremsen  der  Fahrzeuge  sollen  so  beschaffen  sein,  daß  mit  denselben
eine  annähernde  Feststellung  der  Achsen  erzielt  werden  kann.
Bei  Anwendung  von  Bremskurbeln  müssen  dieselben  beim  Festbremsen
stets  nach  rechts  gedreht  werden.
1878.  29
        <pb n="174" />
        160

Anlage.

—

CAIIAI
--  



adoom- 



——i

%5  76

5%½455

––JN.

 

 

 

 

§.  29.
Gewichtsdruck.
Bei  sämmtlichen  Betriebsmitteln  soll  das  Gewicht,  welches  die  Achse  eines
Fahrzeuges  einschließlich  des  Gewichts  der  Achsen  und  Räder  aufnehmen  darf,
14  000  Kilogramm  (280  Zollzentner)  nicht  übersteigen.

§.  30.
Zug=  und  Stoßapparate.
Die  Untergestelle  müssen  bei  den  Lokomotiven  an  der  vorderen,  bei  den
Tendern  an  der  hinteren  Stirnseite  und  bei  Tender-Lokomotiven  und  allen
übrigen  Fahrzeugen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen  laufenden,  an  beiden
        <pb n="175" />
        161

Stirnseiten  mit  elastischen  Zug-  und  Stoßapparaten  versehen  sein.  Die  Mitte
der  Zug-  und  Stoßapparate  darf  über  Schienenoberkante  bei  leeren  Fahrzeugen
nicht  höher  als  1,065  m  und  bei  beladenen  Fahrzeugen  nicht  tiefer  als
0,940  m  liegen.

Die  Untergestelle  der  Wagen,  mit  Ausnahme  der  für  besondere  Zwecke
gebauten,  müssen  mit  durchgehenden  Zugstangen  versehen  sein.

§.  31.
Zugvorrichtung.

Die  Zugvorrichtung  der  Fahrzeuge  muß  so  konstruirt  sein,  daß  die  Länge,
um  welche  sie  gegen  die  Kopfschwelle  hervorgezogen  werden  kann,  mindestens
0,050  m  und  nicht  mehr  als  0,150  m  beträgt.

Die  Angriffsfläche  des  nicht  angezogenen  Zughakens  soll  von  den  äußersten
  Stoßflächen  der  Buffer  nicht  weniger  als  0,345  m  und  nicht  mehr  als
0,395  m  entfernt  sein.

§.  32.
Buffer.

Die  horizontale  Entfernung  der  Buffer  an  den  Kopfseiten  der  Wagen
soll  von  Mitte  zu  Mitte  1,750  m  betragen.  Der  Abstand  der  vorderen  Bufferflüche
  von  der  Kopfschwelle  des  Wagens  ist  bei  völlig  zusammengedrängten
Buffern  mindestens  zu  0,370  m  anzunehmen.

An  jeder  Kopfseite  des  Wagens  muß  die  Stoßfläche  des  einen  Buffers
eben,  die  des  anderen  abgerundet  sein  und  zwar  so,  daß  vom  Wagen  aus  gesehen,
  die  Scheibe  des  linken  Buffers  eben,  die  des  rechten  rund  erhht  ist.
Der  Durchmesser  des  Bufferscheiben  soll  mindestens  0,340  m  und  die  Höhe
der  Wölbung  der  abgerundeten  Scheiben  in  der  Mitte  0,025  m  betragen.

§.  33.
Kuppelung.
Sämmtliche  Wagen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen  laufenden,
müssen  mit  Schraubenkuppelungen  versehen  sein.

§.  34.
Radreifen.
Die  normalen  Laufflächen  der  Radreifen  sämmtlicher  Fahrzeuge  müssen
eine  konische  Form  von  mindestens  ½20  Neigung  haben.
29.
        <pb n="176" />
        162

Die  Breite  der  Radreifen  soll  bei  Lokomotiven  und  Tendern  nicht  weniger
  als  0,130  m  und  nicht  über  0,150  m  und  bei  Wagen  nicht  weniger  als
0,130  m  und  nicht  über  0,145  m  betragen.

§.  35.
Stellung  der  Räder.

Die  Räder  jeder  Achse  der  Fahrzeuge  müssen  in  unverrückbarer  Lage  gegen
  einander  festgestellt,  auch  mit  Spurkränzen  versehen  sein,  deren  Höhe  von
der  Oberkante  der  Schienen  gemessen  bei  mittlerer  Stellung  des  Rades  nicht
weniger  als  0,025  m  und  im  Zustande  der  größten  Abnutzung  nicht  mehr
als  0,035  m  betragen  darf.

Der  lichte  Abstand  zwischen  den  Radreifen  soll  mindestens  1,357  m  und
höchstens  1,.363  m  betragen.  Bis  zur  Höhe  von  0,100  m  über  Schienenoberkante
  darf  kein  Theil  über  die  innere  Seitenfläche  des  Radreifens  hervorragen.


8.  36.
Spielraum  für  die  Spurkränze.

Der  Spielraum  für  die  Spurkränze  (nach  der  Gesammtverschiebung  der
Achse  an  dieser  gemessen)  darf  bei  normaler  Spurweite  nicht  unter  0,010  m
und  auch  bei  der  größten  zulässigen  Abnutzung  nicht  über  0,025  m  betragen;
bei  den  Mittelrädern  sechsrädriger  Lokomotiven  ist  jedoch  ein  Gesammtspielraum
(bei  übrigens  gleichem  lichten  Abstande  zwischen  den  Rädern)  bis  0,040  m
zulässig.

§.  37.
Raddurchmesser.

Der  Raddurchmesser  der  Tender  und  Wagen  mit  Ausschluß  der  Radreifenstärke
  soll  mindestens  0.850  m  betragen.

Der  Durchmesser  der  Triebräder  der  Lokomotiven  ist  anzunehmen:

für  Züge,  welche  bis  zu  25  km  n  Geschwindigkei  in  der  Stunde  fahren,

mindestens  z  J—z0,900  m
desgl.  bis  zu  0  m  109100  m
„  46  n  ..  12200  m

und  bei  mehr  als  45  km  1„154600  M
        <pb n="177" />
        163

8.  38.
Achsstärke.

Die  Stärke  der  Achsen  der  Personenwagen  soll  nicht  unter  0,115  m
betragen.  Im  übrigen  ist  die  Stärke  der  Wagenachsen  und  Achsschenkel  für
die  Bruttobelastung  festzusetzen.

Achsen  vom  besten  Eisen  müssen  bei  einer  Belastung

von  3  800  k  mindestens  eine  Stärke  von  0,100  m  in  der  Nabe  und
0,065  m  im  Schenkel,

von  5500  k  mindestens  eine  Stärke  von  0,115  m  in  der  Nabe  und
0,075  m  im  Schenkel,

von  8000  k  mindestens  eine  Stärke  von  0,130  m  in  der  Nabe  und
0,085  m  im  Schenkel,

von  10  000  k  mindestens  eine  Stärke  von  0,140  m  in  der  Nabe  und
0,095  m  im  Schenkel

haben.

Die  Schenkellängen  sind  hierbei  zum  13/41=  bis  2½¼/  achen  des  Durchmessers
  angenommen.

Beie  Anwendung  von  Gußstahl  können  diese  Belastungen  um  20  Prozent
erhöht  werden.

Bei  Tendern  und  Wagen  sollen  die  Achsen  keine  scharfen  Ansätze  zwischen
den  Naben  erhalten.

III.  Schlußbestimmungen.
§.  39.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Oktober  1878  in  Kraft.
Sie  finden  Anwendung  auf  die  Bahnen  von  normaler  Spurweite,  und  zwar:
1)  in  ihrem  Abschnitt  I.

a)  auf  alle  Bahnen,  welche  nach  diesem  Zeitpunkte  in  Angriff  genommen
  werden,

b)  auch  auf  die  derzeit  bereits  im  Bau  oder  Betriebe  befindlichen
Bahnen,  insofern  die  betreffenden  baulichen  Anlagen  oder  Einrichtungen
  nach  dem  1.  Oktober  1878  einem  umfassenderen  Umban
unterworfen  werden;
        <pb n="178" />
        164

2)  in  ihrem  Abschnitt  II.

a)  auf  diejenigen  Betriebsmittel,  welche  nach  diesem  Zeitpunkte  nen
beschafft  werden,

b)  sowie  auf  diejenigen  alsdann  bereits  vorhandenen  oder  bestellten
Betriebsmittel,  welche  nach  dem  1.  Oktober  1878  eine  vollständige
Umänderung  erleiden.

Bezüglich  einzelner  Bestimmungen  dieses  Reglements  können  Ausnahmen
in  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse  von  der  Landesregierung  unter  Zustimmung
  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt  werden.

§.  40.

Für  Bahnen,  welche  nach  der  übereinstimmenden  Erklärung  der  Landesregierung
  und  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  zu  den  Bahnen  untergeordneter
Bedeutung  gehören,  bleibt  die  Anwendung  der  88§.  1  bis  38  einschließlich
allgemein  ausgeschlossen.

Berlin,  den  12.  Juni  1878.

Der  Reichskanzler.

v.  Bismarck.

Bekanntmachung,
betreffend

die  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung.

Auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath
  im  Anschluß  an  §.  74  des  Bahnpolizei-Reglements  vom  4.  Januar  1875
(Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  57)  und  an  die  Signalordnung  von
demselben  Tage  Nr.  2  der  Allgemeinen  Bestimmungen  (Centralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  73)  nachfolgende

VBahnordnung
für

deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung
beschlossen:
        <pb n="179" />
        165

I.  Zustand  der  Bahn.

ie
Spurweite.
Die  normale  Spurweite  beträgt  1,435  m.
Für  Bahnen  mit  schmalerer  Spur  soll  dieselbe  1,0  m  oder  0,75  m  betragen;
  Ausnahmen  hiervon  sind  zulässig  mit  Genehmigung  der  Landes-Aufsichtsbehörde
  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts.

8.  2.
Längengefülle.
Das  Längengefälle  der  Bahn  darf  auf  freier  Strecke  das  Verhältniß  von
1:  25  in  der  Regel  nicht  überschreiten.  Für  die  Anwendung  stärkerer  Gefälle
ist  die  Genehmigung  der  Landes-Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  erforderlich.
S.  3.
Krümmungen.
Der  Halbmesser  der  Krümmungen  auf  freier  Strecke  soll  bei  Bahnen  mit
normaler  Spur  nicht  kleiner  als  100  m  und  bei  Bahnen  mit  schmaler  Spur
ein  der  Spurweite  angemessener  sein.

8.  4.
Spurerweiterung.
In  Krümmungen  darf  die  Spurerweiterung  bei  normalspurig  gebauten
Bahnen  das  Maß  von  0,035  m  und  bei  schmalspurig  gebauten  Bauten  ein
den  Krümmungen  angemessenes  Maß  nicht  überschreiten.

§.  5.
Fahrbarkeit.

Die  Bahn  ist  mit  ihren  sämmtlichen  Nebenanlagen  fortwährend  in  gutem
baulichen  Zustand  zu  erhalten,  dergestalt,  daß  dieselbe  ohne  Gefahr  mit  der
für  dieselbe  gestatteten  größten  Geschwindigkeit  (vergl.  §.  27)  befahren  werden
ann.

8.  6.
Normalproßil  des  lichten  Raumes.
Sämmtliche  Geleise  mit  normaler  Spurweite,  auf  denen  Züge  bewegt
        <pb n="180" />
        166

werden,  sind  in  solcher  Breite  frei  zu  halten,  daß  für  dieselben  mindestens
das  in  der  Anlage  dargestellte  Normalprofil  des  lichten  Raumes  vorhanden  ist.

—  Abweichungen  von  diesem  Profil,  welche  bereits  vor  Bekanntmachung  dieser
  Vorschriften  bestanden  haben,  können  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  auch  ferner  beibehalten  werden.

Inwieweit  bei  Ladegeleisen  normalspuriger  Bahnen  Einschränkungen  dieses
  Profils  zulässig  sind,  bestimmt  in  jedem  Einzelfalle  die  Landes-Aufsichtsbehörde.


Für  schmalspurige  Bahnen  bleibt  die  Festsetzung  des  Normalprofils  der
Landes-Aufsichtsbehörde  vorbehalten.

8.  7.
Einfriedigungen  und  Barrièren.

Ob  und  an  welchen  Stellen  Schutzwehren  oder  andere  Sicherheits-Vorrichtungen
  an  Wegen  erforderlich  sind,  welche  unmittelbar  neben  einer  mit
Lokomotiven  befahrenen  Bahn  herlaufen  oder  über  die  letztere  führen,  bestimmt
die  Aufsichtsbehörde.

In  angemessener  Entfernung  vor  den  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn
liegenden  frequenten  Wegeübergängen  sind  Warnungstafeln  aufzustellen.

Werden  zur  Absperrung  von  Wegeübergängen  Drahtzugbarridren  verwendet,
  so  müssen  dieselben  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  mit  der  Hand  geschlossen
und  geöffnet  werden  können.  Jeder  mit  Drahtzugbarridèren  versehene  Uebergang
  erhält  eine  Glocke,  mit  welcher  vor  dem  Niederlassen  der  Sperrbäume
zu  läuten  ist.

8.  8.

Abtheilungszeichen,  Neigungszeiger  und  Markirzeichen.

Die  Bahn  ist  mit  Abtheilungszeichen  zu  versehen,  welche  Entfernungen
von  ganzen  Kilometern  angeben.

Die  Gefällverhältnisse  von  mehr  als  1:  200  sind  in  geeigneter  Weise
und  in  angemessenen  Abständen  kenntlich  zu  machen.

Zwischen  zusammenlaufenden  Geleisen  ist  ein  Markirzeichen  anzubringen,
welches  die  Grenze  angiebt,  bis  zu  welcher  in  jedem  Bahngeleise  Fahrzeuge  vorgeschoben
  werden  dürfen,  ohne  den  Durchgang  von  Fahrzeugen  auf  dem  anderen
Geleise  zu  hindern.
        <pb n="181" />
        167
Anlage.

Uormalprofil
des  lichten  Raumes
für
deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung
mit  normaler  Spurweite

für
die  freie  Bahn  die  Bahnhöfe

    
  

,  97m

 

 

 

 

.....  .-—  #om  -  –

   

—*.*.

 
 

–  ½%

 

 

 

 

1878.  "  30
        <pb n="182" />
        168

II.  Einrichtung  und  Zustand  der  Betriebsmittel.
§.  9.

Zustand  der  Betriebsmittel  im  Allgemeinen.
Die  Betriebsmittel  sollen  fortwährend  in  einem  solchen  Zustande  gehalten
werden,  daß  die  Fahrten  mit  der  größten  zulässigen  Geschwindigkeit  (§.  27)
ohne  Gefahr  stattfinden  können.

8.  10.
Prüfung  der  Lokomotiven  vor  Inbetriebnahme  derselben.

Lokomotiven  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  sie  einer  technisch-polizeilichen
  Prüfung  unterworfen  und  als  sicher  befunden  worden  sind.
Die  bei  der  Revision  als  zulässig  erkannte  Dampfspannung  über  den  Druck
der  äußeren  Atmosphäre,  sowie  der  Name  des  Fabrikanten,  die  laufende  Fabriknummer
  und  das  Jahr  der  Anfertigung  müssen  in  leicht  erkennbarer  und
dauerhafter  Weise  an  der  Lokomotive  bezeichnet  sein.

§.  11.
Periodische  Lokomotiv-Revisionen.

Jede  Lokomotive  ist  nach  jeder  größeren  Kesselreparatur,  mindestens  alle
drei  Jahre,  einer  gründlichen  Revision  zu  unterwerfen.  Bei  Gelegenheit  dieser
Revision,  welche  sich  auf  alle  Theile  der  Lokomotive  erstrecken  muß,  ist  der
Dampfkessel  vom  Mantel  zu  entblößen  und  mittelst  einer  Druckpumpe  zu  prüfen.
  Mindestens  alle  drei  Jahre  ist  auch  jeder  Tender  einer  Revision  zu
unterziehen.

Hinsichtlich  des  bei  diesen  Proben  anzuwendenden  Druckes  wird  bestimmt,
daß  die  Prüfung  für  eine  Dampfspannung  von  nicht  mehr  als  fünf  Atmosphären
  Ueberdruck  mit  dem  zweifachen  Betrage  der  zulässigen  Maximal-Dampfspannung,
  bei  einer  Dampfspannung  von  mehr  als  fünf  Atmosphären  mit  einem
Drucke,  welcher  die  zulässige  Maximal  -Dampfspannung  um  fünf  Atmosphären
übersteigt,  stattfinden  soll.  Für  diejenigen  Lokomotiven,  welche  bei  dem  Inkrafttreten
  dieser  Bestimmungen  bereits  vorhanden  sind,  verbleibt  es  bei  dem  Maximaldrucke,
  welcher  bei  der  ersten  Prüfung  Anwendung  gefunden  hat,  sofern  der
letztere  niedriger  ist,  als  der  vorstehend  vorgeschriebene.

Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in
diesem  Zustande  nicht  wieder  in  Dienst  genommen  werden.
        <pb n="183" />
        169

Bei  jeder  Probe  ist  zugleich  die  Ventilbelastung  und  die  Richtigkeit  des
Manometers  zu  prüfen.

Längstens  acht  Jahre  nach  Inbetriebstellung  der  Lokomotive  muß  eine
innere  Revision  des  Kessels  vorgenommen  werden,  bei  welcher  die  Siederohre
zu  entfernen  sind.  Nach  spätestens  je  sechs  Jahren  ist  diese  Revision  zu
wiederholen.

Die  Ergebnisse  der  Lokomotiv-Revisionen  sind  in  besonderen  Verhandlungen
  zu  verzeichnen.

Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:

1)  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des
Kessels,  welche  unabhängig  von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden
können  und  von  denen  jede  für  sich  während  der  Fahrt  im  Stande
sein  muß,  das  zur  Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.  Eine
dieser  Vorrichtungen  muß  anßerdem  auch  geeignet  sein,  beim  Stillstande
  der  Lokomotive  den  Wasserstand  im  Kessel  auf  der  normalen
Höhe  zu  erhalten;

mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur
zuverlässigen  Erkennung  der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kessels.
Bei  einer  dieser  Vorrichtungen  muß  die  Höhe  des  Wasserstandes  vom
Stande  des  Führers,  ohne  besondere  Proben,  fortwährend  erkennbar
und  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  des  zulässig  niedrigsten  Wasserstandes
  angebracht  sein;

mit  wenigstens  zwei  vorschriftsmäßigen  Sicherheitsventilen,  von  denen
das  eine  so  eingerichtet  sein  muß,  daß  die  Belastung  desselben  nicht
über  das  bestimmte  Maß  gesteigert  werden  kann.  Die  Belastung  dieser
  Sicherheitsventile  ist  derartig  einzurichten,  daß  eine  vertikale  Bewegung
  derselben  von  3  mm  eintreten  kann;

mit  einer  Vorrichtung  (Manometer),  welche  den  Druck  des  Dampfes
zuverlässig  und  ohne  Anstellung  besonderer  Proben  fortwährend  erkennen
  läßt.  Auf  den  Zifferblättern  der  Manometer  muß  die  größte
zulässige  Dampfspannung  durch  eine  in  die  Augen  fallende  Marke
bezeichnet  sein;

5)  mit  einer  vom  Stande  des  Führers  aus  zu  handhabenden  Dampfpfeife.
30“

2

—

3

4

—
        <pb n="184" />
        170
8.  12.

Läutewerke  der  Lokomotiven.

Sofern  auf  einer  Bahnstrecke  unbewachte  Wegeübergänge  vorkommen,  sind
die  Lokomotiven,  welche  die  Bahnstrecke  befahren,  mit  helltönenden  Läutewerken.
auszurüsten.

§.  13.
Bahnränmer,  Aschkasten,  Funkeufärger.

Jede  Lokomotive  und  jeder  Tender  muß  mit  Bahnräumern,  sowie  erstere
mit  einem  verschließbaren,  an  dem  Feuerkasten  dicht  anliegenden  Aschkasten  versehen
  sein.  Wenn  die  Beschaffenheit  des  zu  benutzenden  Brennmaterials  es
erfordert,  sind  die  Lokomotiven  mit  Vorrichtungen  auszurüsten,  durch  welche  der
Auswurf  glühender  Kohlen  aus  dem  Schornstein  wirksam  verhütet  wird.

S.  14.
Tenderbremsen.
Tenderlokomotiven  und  Tender  müssen  mit  kräftigen,  leicht  zu  handhabenden
  Bremsen  ausgerüstet  sein.
S.  15.
Federn,  Zugapparate,  Buffer.
Alle  in  geschlossenen  Zügen,  mit  Ausnahme  der  Arbeitszüge,  gehenden
Wagen  müssen  auf  Federn  ruhen  und  alle  Personenwagen  mit  elastischen  Zugapparaten
  und  an  beiden  Enden  mit  elastischen  Buffern  versehen  sein.

§.  16.
Spurkränze.
Sämmtliche  Räder  müssen  mit  Spurkränzen  versehen  sein.

§.  17.
Stärke  der  Radreifev.

Auf  Bahnen  mit  normaler  Spurweite  muß  bei  Lokomotiven  und  Tendern
die  Stärke  schmiedeeiserner  Radreifen  mindestens  19,  diejenige  stählerner  mindestens
  15  mm  betragen;  bei  Wagen  dagegen  können  schmiedeeiserne  und
stählerne  Radreifen  bis  auf  16  bezw.  12  mm  abgenutzt  werden.

Auf  schmalspurigen  Bahnen  muß  die  Stärke  der  schmiedeeisernen  und
stählernen  Radreisen  der  Lokomotiven  und  Tender  mindestens  12  mm,  die
der  Wagen  mindestens  10  mm  betragen.
        <pb n="185" />
        171

8.  18.
Revision  der  Wagen.

Jeder  Wagen  ist  mindestens  alle  zwei  Jahre  einer  gründlichen  Revision
zu  unterwerfen,  bei  welcher  die  Achsenlager  und  Federn  abgenommen  werden
müssen.

§.  19.
Bezeichnungen  an  den  Wagen.

Jeder  Wagen  muß  Bezeichnungen  haben,  aus  welchen  zu  ersehen  ist:

a)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;

b)  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten=  und  Revisionsregistern

  geführt  wird;

P)  das  eigene  Gewicht,  einschließlich  der  Achsen  und  Räder;

d)  das  größte  zulässige  Ladegewicht;

e)  das  Datum  der  letzten  Revision.

§.  20.
Uebergang  der  Betriebsmittel  auf  Hanntbahner.
Betriebsmittel,  welche  auf  Bahnen  übergehen,  für  welche  das  Bahnpolizei-Reglement
  und  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  Geltung
haben,  müssen  den  für  diese  Bahnen  erlassenen  Vorschriften  entsprechen.

III.  Einrichtungen  und  Maßregeln  für  die  Handhabung

des  Betriebes.
S.  21.
Bahnbewachung.

Die  Bahnstrecke  ist  mindestens  einmal  an  jedem  Tage  zu  revidiren,  sofern
die  zulässige  Geschwindigkeit  mehr  als  20  km  in  der  Stunde  beträgt.

An  Stellen,  deren  Befahren  in  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Verhältnisse
besondere  Vorsicht  erfordert,  insbesondere  auch  bei  frequenten  Niveanübergängen,
ist  bei  Anwendung  einer  Geschwindigkeit  von  mehr  als  15  km  in  der  Stunde
eine  Bewachung  der  Bahn  erforderlich.

Der  Barrierendienst  kann  auch  weiblichen  Personen  anvertraut  werden.

Bei  der  Annäherung  eines  Zuges  oder  einer  einzeln  fahrenden  Lokomotive
an  einen  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  liegenden  Wegeübergang,  dessen  Bewachung
  nicht  vorgeschrieben  ist,  hat  der  Lokomotivführer  das  Löutewerk  der
        <pb n="186" />
        172

Lokomotive  in  Thätigkeit  zu  setzen  und  darin  bis  nach  Passiren  des  Wegeüberganges
  zu  erhalten.
8.  22.
Rechtsfahren.
Auf  doppelgeleisigen  Strecken  der  freien  Bahn  müssen  die  Züge  in  der
Regel  das  in  ihrer  Fahrtrichtung  rechts  liegende  Geleise  befahren.

§.  23.
Stärke  der  Züge.
Mehr  als  120  Wagenachsen  dürfen  in  keinem  Zuge  befördert  werden.

§.  24.
Bertheilung  der  Bremsen.

In  jedem  Zuge,  welcher  mit  Lomotiven  bewegt  wird,  müssen  außer  den
Maschinen=  und  Tenderbremsen  so  viele  kräftig  wirkende  Bremsvorrichtungen
angebracht  und  bedient  sein,  daß  durch  die  letzteren  bei  Neigungen  der  Bahn:

bis  einschließlich  /50o  der  12.  Theil,

«  »  1  300  „  10.  5
77  7.  5/200  77.  8.  77
„  „  /1oo  „  7.  „
„  „  ——.p--77
  /0  I  4.  7)

und  bei  stärkeren  Neigungen  die  Hälfte  der  Räderpaare  gebremst  werden  kann.

Erstreckt  sich  die  stärkste  Neigung  zwischen  zwei  Stationen  auf  eine  Bahnlänge
  von  weniger  als  1000  m,  so  ist  für  die  Berechnung  der  Bremsenzahl
nicht  diese,  sondern  die  nächst  geringere  Neigung  der  Strecke  maßgebend.

Für  Züge  und  Wagen,  welche  auf  längeren  Strecken  ausschließlich  durch
die  Schwerkraft  oder  mit  Hülfe  stehender  Maschinen  sich  bewegen,  werden  die
erforderlichen  Sicherheitsvorschriften  von  der  Landes-Aufsichtsbehörde  erlassen.
Das  Gleiche  gilt  auch  für  Bahnen,  welche  nach  einem  außergewöhnlichen  System
gebaut  sind  und  gemäß  desselben  betrieben  werden.

§.  25.
Revision  der  Züge  vor  der  Abfahrt.
Kein  Zug  darf  die  Station  verlassen,  bevor  die  Abfahrt  von  dem  zustän-
        <pb n="187" />
        173

digen  Beamten  gestattet  worden  ist.  Bei  der  insbesondere  auf  der  Ausgangsstation
  vorzunehmenden  Revision  der  Züge  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen
fest  zusammengekuppelt  und  die  Belastung  in  den  einzelnen  Wagen  thunlichst
gleichmäßig  vertheilt  wird,  die  nöthigen  Signalvorrichtungen  angebracht  und
die  erforderlichen  Bremsen  angemessen  vertheilt  und  besetzt  sind  (§.  24).

8.  26.
Beleuchtung  der  Personenwagen.
Das  Innere  der  Personenwagen  ist  während  der  Fahrt  bei  Dunkelheit

und  in  Tunneln,  zu  deren  Durchfahrung  mehr  als  zwei  Minuten  gebraucht
werden,  angemessen  zu  erleuchten.

8.  27.
Größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit.
Die  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  für  Züge  und  einzeln  fahrende
Lokomotiven  wird  durch  die  Landes-Aufsichtsbehörde  festgestellt.  Größere  Geschwindigkeiten
  als  30  Kilometer  in  der  Stunde  dürfen  nicht  gestattet  werden.

8.  28.
Laugsamfahren.

Die  Fahrgeschwindigkeit  muß  in  dem  zur  Verhütung  einer  möglichen  Gefahr
  erforderlichen  Maß  vermindert  werden:

a)  wenn  Menschen,  Thiere  oder  Hindernisse  auf  der  Bahn  bemerkt  werden,

b)  wenn  das  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  wird,

)  bei  der  Fahrt  über  Drehbrücken.

Bei  der  Einfahrt  in  Hauptbahnen,  beim  Einfahren  in  Bahnhöfe  und  überhaupt
  beim  Uebergange  aus  einem  Geleise  in  das  andere,  muß  so  langsam
gefahren  werden,  daß  der  Zug  auf  eine  Länge  von  200  m  zum  Siillstand
gebracht  werden  kann.

§.  29.
Abfahrt  der  Züge.

Bei  einer  Fahrgeschwindigkeit  von  mehr  als  15  km  in  der  Stunde  darf
ein  Zug  einem  anderen  in  derselben  Richtung  abgelassenen  Zuge  nur  in  Stationsdistanz
  folgen.
        <pb n="188" />
        8.  30.
Extrazüge.

Extrazüge  und  einzeln  fahrende  Maschinen,  für  welche  den  betheiligten
Beamten  nicht  vorher  Fahrpläne  mitgetheilt  sind,  dürfen  mit  keiner  größeren.
Geschwindigkeit  als  15  km  in  der  Stunde  befördert  werden.  Bei  Anwendung
einer  größeren  Geschwindigkeit  müssen  die  betheiligten  Stationen  vorher  von
dem  Abgange  der  Züge  verständigt  sein.

Die  Extrazüge  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  haben  behufs
pünktlicher  Beförderung  überall  den  Vorrang  vor  den  andern  Zügen.

8.  31.
,  Schieben  der  Züge.

Das  Schieben  der  Züge,  an  deren  Spitze  sich  keine  führende  Lokomotive
befindet,  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Stärke  derselben  nicht  mehr  als
50  Achsen  beträgt,  der  vorderste  Wagen  gut  bewacht  ist  und  die  Geschwindigkeit
  15  km  in  der  Stunde  nicht  übersteigt.

§.  32.
Begleitpersonal.

Das  Begleitpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  einem  Beamten  untergeordnet
  sein.  Derselbe  hat  einen  Fahrbericht  zu  führen,  in  welchem  die
Abgangs=  und  Ankunftszeiten  auf  den  einzelnen  Haltepunkten  und  außergewöhnliche
  Vorkommnisse  genau  zu  verzeichnen  sind.

8.  33.
Behandlung  stillstehender  Lokomotiven  und  Wagen.

Bei  angeheizten  Lokomotiven  soll,  so  lange  sie  still  stehen,  der  Regulator
geschlossen,  die  Steuerung  in  Ruhe  gesetzt  und  die  Bremse  angezogen  sein.
Die  Lokomotive  muß  dabei  stets  unter  Aufsicht  stehen.

Die  ohne  ausreichende  Aufsicht,  wie  die  über  Nacht  auf  den  Geleisen
verbleibenden  Wagen  sind  durch  geeignete  Vorrichtungen  festzustellen.

§.  34.
Mitfahren  auf  der  Lokomotive.
Ohne  Erlaubniß  der  zuständigen  Beamten  darf  außer  den  durch  ihren
Dienst  dazu  berechtigten  Personen  niemand  auf  der  Lokomotive  mitfahren.
        <pb n="189" />
        176

8.  36.
Gebrauch  der  Dampfpfeife.

Der  Gebrauch  der  Dampfpfeife,  sowie  das  Oeffnen  der  Zylinderhähne
ist  auf  die  nothwendigsten  Fälle  zu  beschränken.

In  der  Nähe  einer  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Straße  soll  unter
möglichster  Vermeidung  des  Gebrauchs  der  Dampfpfeife  vorzugsweise  das  Läutewerk
  zur  Anwendung  kommen.

8.  36.
Führung  der  Lokomotive.

Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Personen  übertragen
werden,  welche  mindestens  ein  Jahr  lang  in  einer  mechanischen  Werkstatt  gearbeitet
  und  nach  mindestens  einjähriger  Lehrzeit  im  Lokomotivdienst  ihre  Befähigung
  durch  ein  von  einer  deutschen  Eisenbahnverwaltung  ausgestelltes  Attest
nachgewiesen  haben.

Heizer  müssen  mit  der  Handhabung  der  Lokomotive  mindestens  so  weit
vertraut  sein,  um  dieselbe  erforderlichen  Falls  zum  Stillstand  bringen  zu  können.

IV.  Signalwesen.
§.  37.
Streckensignale.
Auf  der  Bahn  müssen  die  optischen  Signale:
der  Zug  soll  langsam  fahren
und

der  Zug  soll  halten
gegeben  werden  können.

Zu  diesem  Zwecke  müssen  die  auf  den  einzelnen  Strecken  oder  an  frequenten
  Wegeübergängen  postirten  Bahnwärter  mit  Signalfahnen  und  Laternen
versehen  sein  (§.  21).

Der  Stand  beweglicher  Brücken  muß  in  einer  Entfernung  von  mindestens
300  Metern  erkennbar  sein.  So  lange  diese  Brücken  geöffnet  sind,  müssen
die  Zugänge  zu  denselben,  auch  wenn  kein  Zug  erwartet  wird,  durch  Signale
abgeschlossen  sein.

Es  sind  Einrichtungen  zu  treffen,  welche  die  richtige  Stellung  dieser
Signale  für  die  Dauer  der  Unfahrbarkeit  sichern.

1878.  31
        <pb n="190" />
        176

8.  38.
Weichensignale.
Die  jedesmalige  Stellung  der  Einfahrtsweichen  muß  dem  Lokomotivführer

durch  Signale  kenntlich  sein,  wenn  nicht  die  Weichen  durch  einen  sicheren
Verschluß  unverrückbar  festgestellt  sind.

8.  39.
Zugsignale.

Jeder  sich  bewegende  Zug  muß  mit  Signalen  versehen  sein,  welche  bei
Tage  dessen  Schluß  und  bei  Dunkelheit  die  Spitze  und  den  Schluß  desselben
erkennen  lassen.  Dasselbe  gilt  von  einzeln  fahrenden  Lokomotiven.

8.  40.
Signale  des  Lokomotivpersonals.
Die  Lokomotivführer  müssen  folgende  Signale  geben  können:
1)  Achtung,
2)  Bremsen  anziehen,
3)  Bremsen  loslassen.

8.  41.
Elektrische  Verbindung  der  Stationen.
Die  Bahn  muß  mit  einer  elektrisch-telegraphischen  Verbindung  und  mit

Sprechapparaten  auf  den  Stationen  ausgerüstet  sein.  Ausnahmen  sind  mit
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  zulässig.

§.  42.
Signalordnung.

Im  ühbrigen  bleibt  die  Einrichtung  des  Signalwesens  von  der  Eigenartigkeit
  des  Betriebes  auf  der  betreffenden  Bahn  abhängig.

Soweit  Signale  zur  Anwendung  kommen,  müssen  dieselben  gemäß  den

Vorschriften  in  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  eingerichtet
  und  gehandhabt  werden.
        <pb n="191" />
        177
V.  Bestimmungen  für  das  Publikum.
§.  43.
Anfrechthaltung  der  Ordnung.

Die  Eisenbahnreisenden  und  das  sonstige  Publikum  müssen  den  allgemeinen
  Anordnungen  nachkommen,  welche  von  der  Bahnverwaltung  behufs
Aufrechthaltung  der  Ordnung  beim  Transport  der  Personen  und  Effekten  getroffen
  werden  und  haben  den  dienstlichen  Anordnungen  der  in  Uniform  befindlichen
  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  mit  einer  besenderen  Legitimation
versehenen  Bahnpolizeibeamten  Folge  zu  leisten.

§.  44.
Halten  vor  den  Nivcanübergängen.

Sobald  sich  ein  Zug  nähert,  müssen  Fuhrwerke,  Reiter,  Fußgänger,  Treiber
  von  Vieh  und  Lastthieren  bei  den  an  den  Wegeübergängen  aufgestellten
Warnungstafeln  halten,  resp.  die  Bahn  räumen.

8.  45.
Mitführen  gemeinschädlicher  Gegenstände  und  Geldstrafen  für  Bahnpolizei-Kontraventionen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  in  den  §§.  43  und  44  und
gegen  die  sonstigen  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  zur  Sicherheit  des
Betriebes  von  den  Verwaltungen  getroffenen  Anordnungen,  sowie  gegen  die
nachfolgenden  Bestimmungen  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  vom  11.  Mai  1874,  welche  also  lauten:

„Feuergefährliche  Gegenstände,  sowie  alles  Gepäck,  welches  Flüssigkeiten
  und  andere  Gegenstände  enthält,  die  auf  irgend  eine  Weise
Schaden  verursachen  können,  insbesondere  geladene  Gewehre,  Schießpulver,
  leicht  entzündbare  Präparate  und  andere  Sachen  gleicher  Eigenschaft,
  dürfen  in  den  Personenwagen  nicht  mitgenommen  werden.

Das  Eisenbahn-Dienstpersonal  ist  berechtigt,  sich  in  dieser  Beziehung
die  nöthige  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

Jägern  und  im  bffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  ist  jedoch
die  Mitführung  von  Handmunition  gestattet.

Der  Lauf  eines  mitgeführten  Gewehres  muß  nach  oben  gehalten
werden“,

31“
        <pb n="192" />
        178

werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  geahndet,  sofern  nicht  nach
den  allgemeinen  Strafbestimmungen  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.

8.  46.
Beschwerdebuch.

Auf  jeder  Station  ist  ein  dem  Publikum  zugängliches  Beschwerdebuch
auszulegen.

VI.  Bahnpolizeibeamte  und  Beaufsichtigung.

S.  47.
Bezeichnung  der  Bahnpolizeibeamten.
Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  berufen  diejenigen  Personen,
welche  mit  den  Verrichtungen  betraut  sind  der:
1)  Betriebsdirektoren  und  Ober-Ingenieure,
2)  Ober-Betriebsinspektoren,
3)  Betriebsinspektoren  und  Betriebs-Bauinspektoren  (Transport-Ober-Inspektoren,
  Transport-Inspektoren  und  deren  Assistenten),
4)  Eisenbahnbaumeister,  Abtheilungsbaumeister  und  Ingenieure,
5)  Bahnkontroleure  und  Betriebskontroleure,
6)  Stationsvorsteher  (Stationsmeister,  Bahnhofsinspektoren,  Bahnhofsverwalter),

7)  Stationsaufseher  (Bahnhofsaufseher)  und  Stationsassistenten  (Bahnhofs-Inspektionsassistenten),

8)  Bahnmeister  und  Hülfsbahnmeister,
9)  Weichensteller  (Weichenwärter,  Stationswärter  und  Hülfsweichenwärter),
10)  Ober-Bahnwärter,  Bahnwärter  (Brücken-,  Schlag-,  Signal-,  Streckenwärter)
  und  Hülfsbahnwärter  (Beiwärter),
11)  Ober-Zugmeister  und  Zugmeister  (Zugführer,  zugführende  Schaffuer,
Ober-Schaffner),
12)  Packmeister  (Güterschaffner,  Gepäckschaffner),
13)  Schaffner  (Personenschaffner,  Kondukteure),
14)  Rangirmeister  (Oberkoppler,  Schirrmeister),
15)  Wagenwärter  und  Bremser  (Schmierer,  Zugsöler),
16)  Thürhüter  (Portiers,  Perrondiener),
17)  Nachtwächter.
        <pb n="193" />
        179

Die  Bahnpolizeibeamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene
  Dienstuniform  oder  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen  oder
mit  einer  Legitimation  versehen  sein.

8.  48.
Instruktion  der  Bahnpolizeibeamten.
Den  Bahnpolizeibeamten  sind  von  der  Eisenbahnverwaltung  über  ihre
Dienstverrichtungen  und  ihr  gegenseitiges  Dienstverhältniß  schriftliche  oder  gedruckte
  Instruktionen  zu  ertheilen.

§.  49.
Qualisikation  zum  Bahnpolizeibeamten.

Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen  mindestens
21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben  können  und
die  sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienst  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen.

Die  Bahnpolizeibeamten  werden  von  der  zuständigen  Behörde  vereidet.
Sie  treten  alsdann  in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen
  dem  Publikum  gegenüber  in  die  Rechte  der  öffentlichen  Polizeibeamten.

Die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für  Eisenbahnzwecke
  sind  von  obigen  Vorschriften  über  das  Alter  und  die  Beeidigung
ausgeschlossen.

S.  50.
Verhalten  der  Bahnpolizeibeamten.

Diejenigen  Bahnpolizeibeamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres
Dienstes  ungeeignet  zeigen,  müssen  sofort  von  der  Verrichtung  polizeilicher
Funktionen  entfernt  werden.

Die  Bahnverwaltung  ist  verbunden,  über  jeden  Bahnpolizeibeamten  Personalakten
  anzulegen  und  fortzuführen.

§.  51.
Amtswirksamkeit  der  Bahupolizeibeamten.

Die  Amtswirksamkeit  der  Bahnpolizeibeamten  erstreckt  sich  ohne  Rücksicht
auf  den  ihnen  angewiesenen  Wohnsitz  auf  die  ganze  Bahn,  die  dazu  gehörigen
Anlagen  und  soweit,  als  solches  zur  Handhabung  und  Aufrechthaltung  der
auf  den  Eisenbahnbetrieb  bezüglichen  Polizeiverordnungen  erforderlich  ist.
        <pb n="194" />
        180

§.  62.
Gegenseitige  Unterstützung  der  verschiedenen  Polizeibeamten.

Die  Staats-  und  Gemeinde-Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahn—
polizeibeamten  auf  deren  Ersuchen  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu
unterstützen.  Ebenso  sind  die  Bahnpolizeibeamten  verbunden,  den  übrigen
Polizeibeamten  bei  der  Ausübung  ihres  Amtes  innerhalb  des  im  vorhergehenden
  Paragraphen  bezeichneten  Gebiets  Beistand  zu  leisten,  soweit  es  die  den
Bahnbeamten  obliegenden  besonderen  Pflichten  zulassen.

8.  53.
Aufsichtsbehörde.

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  im  Vorstehenden  zur  Sicherung
des  Betriebes  gegebenen  Vorschriften  liegt  ob:

a)  bei  den  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  den  Eisenbahndirektionen;


b)  bei  den  unter  Privatverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  dem  obersten
Betriebsdirigenten  oder  den  Eisenbahndirektionen

und
)  den  Aufsichtsbehörden.

 

N.———7MTTTD
VII.  uebergangsbef

8.  54.

Soweit  bei  bereits  bestehenden  Bahnen  die  anzustellende  Prüfung  ergiebt,
daß  einzelne  der  in  diesen  Vorschriften  angeordneten  Einrichtungen  noch  nicht
vorhanden  sind,  auch  deren  Herstellung  ohne  besondere  Schwierigkeiten  bis  zu
dem  im  §.  55  bestimmten  Termin  sich  nicht  bewirken  läßt,  kann  für  dieselbe
von  der  betreffenden  Landesregierung  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  angemessene  Befristung  bewilligt  werden.

S
        <pb n="195" />
        161

Anlage.
Uormalprofil
des  lichten  Raumes

für  die
Eisenbahnen  Deutschlands
für
die  freie  Bahn  die  Bahnhöfe

 

 

 

##  o

 

—6#  %%  –

–
        <pb n="196" />
        182

VIII.  Schlußbestimmungen.
8.  65.

Diese  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  Juli  1878  in  Kraft.

Dieselben  werden  durch  das  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  und
außerdem  von  den  Bundesregierungen  publizirt.

In  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse  eines  Bauunternehmens  können
von  der  zuständigen  Landes-Aufsichtsbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts
  Abweichungen  von  einzelnen  der  vorstehenden  und  der  im  Betriebs-Reglement
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  1.  Juli  1874  enthaltenen
Vorschriften  zugelassen  werden.  «

Die  von  den  Bundesregierungen  oder  Eisenhahnverwaltungen  erlassenen
Ausführungsbestimmungen  sind  dem  Reichs-Eisenbahnamt  mitzutheilen.

Berlin,  den  12.  Juni  1878.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

bekanntmachung,
betreffend
Abänderungen  von  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands.

Nach  dem  Beschlusse  des  Bundesrathes  vom  6.  Juni  d.  J.  treten  in
den  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  vom  4.  Januar  1875  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  57  ff.)
mit  dem  1.  Juli  d.  J.  folgende  Abänderungen  in  Kraft.

I.

Die  Paragraphen  2  bis  5,  9,  12,  13,  15,  17,  18,  21,  23  bis  29,
33,  34,  42,  46,  48,  52,  53.  66  und  68  werden  durch  nachstehende,  den
bisherigen  Zifferzahlen  entsprechende  Paragraphen  ersetzt:

§.  2.

Sämmtliche  Geleise,  auf  denen  Züge  bewegt  werden,  sind  in  solcher
Breite  freizuhalten,  daß  mindestens  das  auf  beigefügtem  Blatte  dargestellte
        <pb n="197" />
        183

Normalprofil  des  lichten  Raums  für  die  freie  Bahn  und  für  die  Bahnhöfe
vorhanden  ist.

Inwieweit  Abweichungen  vom  Normalprofil  des  lichten  Raumes  zu  gestatten
  sind,  bestimmt  der  Bundesrath.

An  Ladegeleisen,  welche  nicht  von  durchgehenden  Zügen  befahren  werden,
kann  nach  Art  ihrer  Benutzung  eine  Einschränkung  des  Normalprofils  von  der
Aufsichtsbehörde  zugelassen  werden.

8.  3.

Es  sind  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  die  Stellung  derjenigen  Weichen,
welche  außerhalb  der  Bahnhöfe  liegen,  in  einer  Entfernung  von  300  m  zu
erkennen  ist.

Die  Weichen  außerhalb  der  Bahnhöfe  müssen,  so  lange  sie  nicht  bewacht
sind,  verschlossen  gehalten  werden.

Bei  beweglichen  Brücken  sind  Einrichtungen  zu  treffen,  welche  die  richtige
Stellung  der  im  §.  1  gedachten  Signale  für  die  Dauer  der  Unfahrbarkeit
sichern.

In  den  Hauptgeleisen  sind  Schiebebühnen  mit  versenkten  Geleisen  unzulässig,
  Drehscheiben  nur  in  besonderen  Fällen  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde
  zulässig.

Die  Kreuzung  einer  Bahn  durch  eine  andere  Bahn  soll  außerhalb  der
Stationen  thunlichst  nicht  in  gleicher  Ebene  der  Schienen,  sondern  durch  Ueberbrückung
  hergestellt  werden.

S.  4.

Einfriedigungen  müssen  da  angelegt  werden,  wo  die  gewöhnliche  Bahnbewachung
  nicht  hinreicht,  um  Menschen  oder  Vieh  vom  Betreten  der  Bahn
abzuhalten.

Zwischen  der  Eisenbahn  und  Wegen,  welche  unmittelbar  neben  derselben
in  gleicher  Ebene  oder  höher  liegen,  sind  Schutzwehren  erforderlich.  Als  solche
können  nach  näherer  Bestimmung  der  Landespolizeibehörde  auch  Gräben  mit
Seitenaufwurf  angesehen  werden.

Die  Uebergänge  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  sind  mit  starken,  leicht
sichtbaren  Barrièren  in  angemessener  Entfernung  von  der  Mitte  des  nächsten
Bahngeleises  zu  versehen.

Für  den  Abstand  der  geöffneten  Barridrenflügel  von  den  Geleisen  sind
die  Bestimmungen  des  §.  2  zu  beachten.

1878.  32
        <pb n="198" />
        184

Zugbarrièren  mit  einem  mechanischen  Zuge  von  mehr  als  50  m  Länge
sind  auf  Uebergänge  für  wenig  frequente  Straßen  zu  beschränken  und  müssen
von  dem  bedienenden  Wärter  übersehen  werden  können.

Die  Zugbarridren  müssen  auch  mit  der  Hand  geöffnet  und  geschlossen
werden  können.  Jeder  Uebergang  mit  Zugbarrièren  erhält  eine  Glocke,  mit
welcher  vor  dem  Niederlassen  der  Sperrbäume  zu  läuten  ist.

In  angemessener  Entfernung  vor  den  Wegeübergängen  sind  Warnungstafeln
  aufzustellen,  welche  zugleich  die  Stelle  des  Weges  bezeichnen,  wo  Fuhrwerke,
  Reiter  und  Viehheerden  anhalten  müssen,  wenn  die  Barrièren  geschlossen
  sind.

§.  5.

Die  Bahn  muß  so  lange  bewacht  werden,  als  noch  Züge  oder  einzelne
Lokomotiven  zu  erwarten  stehen.

Sämmtliche  Bahnstrecken  müssen  durch  die  Wärter  bei  Tage  mindestens
dreimal  und  bei  Dunkelheit,  sowie  auf  Tunnelstrecken,  soweit  es  thunlich  ist,
vor  jedem  Zuge  revidirt  werden.  Ausnahmen  hiervon  können  für  einzelne
Bahnlinien  mit  geringer  Frequenz  von  der  Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung
des  Reichs-Eisenbahn  -Amts  zugelassen  werden.

Bei  Revision  ist  insbesondere  auch  auf  die  Dienstfähigkeit  der  Weichen
zu  achten.

Die  Uebergangsbarridren  sind  spätestens  drei  Minuten  vor  Ankunft  des
Zuges  zu  schließen.  Ausnahmen  werden  durch  die  Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung
  der  Landespolizeibehörde  festgestellt.

Die  Barridren  von  Privatwegen,  welche  nicht  besonders  bewacht  werden,
sind  unter  Verschluß  zu  halten  (cfr.  §S.  58).

Die  Barridren  der  Niveau-Uebergänge  mit  geringem  Verkehr  können  mit
Genehmigung  der  Landespolizeibehörde  geschlossen  gehalten  werden  und  sind
auf  Verlangen  der  Passanten  zu  öffnen.  Zu  diesem  Behufe  erhält  jede  dieser
Barridren,  einschließlich  der  Zugbarridren,  einen  Glockenzug,  mittelst  dessen  das
Oeffnen  von  den  Passanten  verlangt  wird.

Bei  Niveau-Uebergängen  können  Drehkreuze  für  Fußgänger  angebracht
werden,  welche  jedoch  nur  passirt  werden  dürfen,  wenn  kein  Zug  in  Sicht  ist.

Der  Barridrendienst  kann,  wenn  derselbe  von  dem  Dienst  der  Geleisüberwachung
  getrennt  ist,  auch  weiblichen  Personen  anvertraut  werden.

Im  Dunkeln  sollen,  so  lange  die  Barridren  geschlossen  sind,  die  Ueber-
        <pb n="199" />
        185

gänge  von  Chausseen,  Kommunalstraßen  oder  Vigzinalstraßen  erleuchtet  sein.
Dasselbe  gilt  von  sämmtlichen  Zugbarrièren,  soweit  sie  nicht  mit  Genehmigung
der  Landespolizeibehörde  geschlossen  gehalten  werden.

Auf  den  Bahnhöfen  sind  bei  Dunkelheit  mindestens  eine  halbe  Stunde
vor  der  Ankunft  und  beziehungsweise  Abfahrt  der  Züge,  welche  Personen  be—
fördern,  die  Perrons  und  Anfahrten  zu  erleuchten.

8.  9.

Ueber  die  von  den  Lokomotiven  und  den  Tendern  zurückgelegten  Wege
sind  Register  zu  führen.  Jede  Lokomotive  und  jeder  Tender  ist  von  Zeit  zu
Zeit  einer  gründlichen  Revision  zu  unterwerfen.  Diese  Revision  hat  jedesmal
zu  erfolgen,  wenn  dieselben  einen  Weg  von  höchstens  100  000  Kilometer  zurück—
gelegt  haben,  sowie  auch  bei  den  Lokomotiven  nach  jeder  größeren  Kesselreparatur,
niemals  jedoch  später  als  nach  3  Jahren.  Bei  Gelegenheit  dieser  Revision,
welche  sich  auf  alle  Theile  der  Lokomotive  erstrecken  muß,  ist  der  Dampftessel
vom  Mantel  zu  entblößen  und  mittelst  einer  Druckpumpe  zu  probiren.

Hinsichtlich  der  bei  diesen  Proben  anzuwendenden  Größe  des  Druckes  wird
bestimmt,  daß  die  Prüfung  für  eine  Dampfspannung  von  nicht  mehr  als  fünf
Atmosphären  Ueberdruck  mit  dem  zweifachen  Betrage  der  zulässigen  Maximal-Dampfspannung,
  bei  einer  Dampfspannung  von  mehr  als  fünf  Atmosphären
mit  einem  Drucke,  welcher  die  zulässige  Maximal-Dampfspannung  um  fünf
Atmosphären  übersteigt,  stattfinden  soll.  Für  diejenigen  Lokomotiven,  welche
bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen  bereits  vorhanden  sind,  verbleibt
es  bei  dem  Maximaldruck,  welcher  bei  der  ersten  Prüfung  (§.  8)  Anwendung
gefunden  hat,  sofern  der  letztere  niedriger  ist  als  der  vorstehend  vorgeschriebene.

Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in
diesem  Zustande  nicht  wieder  in  Dienst  genommen  werden.

Bei  jeder  Probe  ist  zugleich  die  Ventilbelastung  und  die  Richtigkeit  des
Manometers  zu  prüfen.

Längstens  8  Jahre  nach  Inbetriebstellung  der  Lokomotive  muß  eine  innere
Revision  des  Kessels  vorgenommen  werden,  bei  welcher  die  Siederohre  zu  entfernen
  sind.  Nach  spätestens  je  6  Jahren  ist  diese  Revision  zu  wiederholen.

Ueber  die  Lokomotiv-Revisionen  sind  Verhandlungen  aufzunehmen,  in  denen
die  Ergebnisse  zu  verzeichnen  find.

32
        <pb n="200" />
        186

Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:

1)  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des
Kessels,  welche  unabhängig  von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden
können,  und  von  denen  jede  für  sich  während  der  Fahrt  im  Stande
sein  muß,  das  zur  Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.  Eine
dieser  Vorrichtungen  muß  außerdem  geeignet  sein,  beim  Stillstande
der  Lokomotive  den  Wasserstand  im  Kessel  auf  der  normalen  Höhe
zu  erhalten;
mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur
zuverlässigen  Erkennung  der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des
Kessels.  Bei  einer  dieser  Vorrichtungen  muß  die  Höhe  des  Wasserstandes
  vom  Stande  des  Führers  ohne  besondere  Proben  fortwährend
  erkennbar  und  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  des
zulässig  niedrigsten  Wasserstandes  angebracht  sein;
mit  wenigstens  zwei  vorschriftsmäßigen  Sicherheitsventilen,  von
welchen  das  eine  so  eingerichtet  sein  soll,  daß  die  Belastung  desselben
nicht  über  das  bestimmte  Maß  gesteigert  werden  kann.  Die  Belastung
  dieser  Sicherheitsventile  ist  derartig  einzurichten,  daß  denselben
  eine  vertikale  Bewegung  von  3  Millimeter  möglich  ist;
mit  einer  Vorrichtung  (Manometer),  welche  den  Druck  des  Dampfes
zuverlässig  und  ohne  Anstellung  besonderer  Proben  fortwährend
erkennen  läßt.  Auf  den  Zifferblättern  der  Manometer  muß  die
größte  zulässige  Dampfspannung  durch  eine  in  die  Augen  fallende
Marke  bezeichnet  sein;

5)  mit  einer  Dampfpfeife.

2

#

3

4

§.  12.

Alle  nicht  in  Arbeitszügen  gehende  Wagen  sollen  auf  Federn  ruhen,  mit
elastischen  Zugapparaten  und  an  beiden  Enden  mit  elastischen  Buffern  versehen  sein.

Sämmtliche  Räder  müssen  mit  Spurkränzen  versehen  sein.

Bei  Lokomotiven  und  Tendern  muß  die  Stärke  schmiedeeiserner  Radreifen
mindestens  22,  diejenige  stählerner  mindestens  19  Millimeter  betragen;  bei
Wagen  können  schmiedeeiserne  Radreifen  bis  auf  19  Millimeter,  stählerne  bis
auf  16  Millimeter  abgenutzt  werden.

Sämmtliche  Fahrzeuge  müssen  sich  in  doppelter,  von  einander  unabhängiger
Weise  so  mit  einander  verbinden  lassen,  daß  beim  Bruch  irgend  eines  Theiles
        <pb n="201" />
        187
der  angespannten  Kuppelungsvorrichtungen  die  Sicherheitskuppelung  in  Wirksamkeit
  tritt.

Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  einzelne  Theile  der  Hauptkuppelungsvorrichtung
  zugleich  für  die  Sicherheitskuppelung  verwendet  werden  dürfen,
unterliegt  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

Alle  Kuppelungen  und  Verbindungsvorrichtungen  müssen,  wenn  sie  herabhängen,
  beim  niedrigsten  zulässigen  Bufferstande  noch  mindestens  75  Millimeter
von  der  Schienenoberkante  entfernt  bleiben.

§.  13.

In  jedem  Zuge  müssen  außer  den  Bremsen  am  Tender  oder  an  der
Lokomotive  so  viele  kräftig  wirkende  Bremsvorrichtungen  angebracht  und  bedient
sein,  daß  durch  die  letzteren  bei  Neigungen  der  Bahn

bei  Personenzügen,  bei  Güterzügen,

bis  einschließlich  /500  der  8.  Theil,  der  12.  Theil,
1

 

4“  77  /800  77  6  "  77  77  1  O.  77
77  77  ½00  77  5  "“  77  77  8  ·  »
»  ½/,  o0  1  4  77  77  7  "  77
11  77  i/  60  77  3  77  7  5  "  77
77  77  1  40  7  2  1  77  4  «  «

der  Räderpaare  gebremset  werden  kann.  Gemischte  Züge,  welche  mit  der
Geschwindigkeit  der  Personenzüge  fahren,  sind  hierbei  als  Personenzüge  zu
behandeln.

Erstreckt  sich  die  stärkste  Neigung  zwischen  zwei  Stationen  auf  eine  Bahnlänge
  von  weniger  als  1000  Meter,  so  ist  für  die  Berechnung  der  Bremsenzahl
  nicht  diese,  sondern  die  nächst  geringere  Neigung  dieser  Strecke  maßgebend.

Bei  Güterzügen  kann  die  Zahl  der  zu  bedienenden  Bremsen

auf  Neigungen  bis  einschließlich  1:  60  auf  den  6.  Theil,  und
auf  Neigungen  bis  einschließlich  1:  40  auf  den  5.  Theil
der  Räderpaare  herabgesetzt  werden,  wenn
1)  die  Fahrgeschwindigkeit  von  18  Kilometer  pro  Stunde  Fahrzeit  nicht
überschritten  wird,
2)  die  Stärke  des  Zuges  80  Achsen  nicht  übersteigt,
        <pb n="202" />
        188

3)  durch  geeignete  Kontrol-Apparate  die  Fahrgeschwindigkeit  des  Zuges
genau  festgestellt  wird.
Bei  Berechnung  der  Zahl  der  Bremsen  wird  hierbei  eine  unbeladene
  Achse  gleich  einer  halben  beladenen  Achse  gerechnet.
Für  Bahnstrecken  mit  Neigungen  von  mehr  als  1:  40  sind  für  das
Bremsen  der  Züge  von  den  Aufsichtsbehörden  besondere  Vorschriften  zu  erlassen.

§.  15.

Sämmtliche  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen,  sowie  die  als  Schlußwagen
  laufenden  Güterwagen  sind  mit  den  erforderlichen  Signallaternenstützen
zu  versehen,  welche  so  anzubringen  sind,  daß  dieselben  entweder  zur  Seite  des
Wagens  oder  über  die  Decke  desselben  hervorragen.

Der  Abstand  der  Oberkante  dieser  Stützen  über  Schienenoberkante  darf
im  ersteren  Falle  höchstens  3,000  Meter,  im  letzteren  höchstens  3,600  Meter
betragen,  während  die  Mitte  (Vertikalachse)  der  Stützen  im  ersteren  Falle
höchstens  1,400  Meter,  im  letzteren  höchstens  1,200  Meter  von  der  Mitte  des
Wagens  entfernt  sein  darf.

Die  Laternenstützen  müssen  einen  quadratisch  konischen  Querschnitt  im
Lichten  von  0,046  Meter  oberer  und  0,035  Meter  unterer  Länge  und  Breite
bei  0,076  Meter  Höhe  derselben  erhalten  und  diagonal  zur  Achse  des  Wagens
gestellt  werden.  Der  größte  Querschnitt  des  Laternenkastens,  dessen  Seitenflächen
  parallel  den  Wagenflächen  liegen  müssen,  darf  nicht  über  0,250  Meter
Breite  und  0,280  Meter  Höhe  betragen,  und  derjenige  des  Laternenaufsatzes
(Schornstein)  nur  0,140  Meter  Breite  und  0,120  Meter  Höhe  haben.

§.  17.

Jeder  Wagen  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Revision  zu  unterwerfen,
  bei  welcher  die  Achsen,  Lager  und  Federn  abgenommen  werden  müssen.
Diese  Revision  hat  spätestens  zwei  Jahre  nach  der  ersten  Ingebrauchnahme
oder  nach  der  letzten  Revision  zu  erfolgen,  bei  den  Personen-,  Gepäck=  und
Postwagen  jedoch  spätestens  nach  jedesmaliger  Zurücklegung  eines  Weges  von
30  000  Kilometer.

8.  18.

Jeder  Wagen  muß  Bezeichnungen  erhalten,  aus  welchen  zu  ersehen  ist:
a)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;
        <pb n="203" />
        189

b)  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten=  und
Revisionsregistern  geführt  wird;
I)  das  eigene  Gewicht  einschließlich  der  Achsen  und  Räder;
d)  das  größte  Ladegewicht,  mit  welchem  er  belastet  werden  darf;
e)  das  Datum  der  letzten  Revision.
Jeder  Personenwagen  soll  Merkmale  erhalten,  welche  dem  Reisenden  das
Auffinden  der  Wagenklasse  wie  der  benutzten  Wagenabtheilung  erleichtern.
Außerdeutschen  Bahnen  zugehörige  Wagen  können  von  der  Verwaltung
der  anschließenden  deutschen  Bahn,  sofern  dieselben  von  der  übernehmenden
Verwaltung  für  betriebssicher  erachtet,  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen
der  §§.  17  und  18  in  den  Betrieb  genommen  und  auf  andere  deutsche  Bahnen
übergeführt  werden.  Durch  Staatsverträge  in  dieser  Beziehung  getroffene
Bestimmungen  werden  hierdurch  nicht  berührt.

§.  21.

Auf  doppelgeleisigen  Bahnstrecken  sollen  die  Züge  das  in  ihrer  Fahrtrichtung
  rechts  liegende  Geleise  befahren.

Bereits  bestehende  Ausnahmen  dürfen  bis  auf  weiteres  beibehalten  werden.

Auch  sind  Ausnahmen  zulässig  bei  Geleissperrungen  und  für  Arbeitszüge
nach  vorgängiger  Verständigung  der  benachbarten  Stationen,  sowie  unter  Verantwortlichkeit
  des  dienstthuenden  Stationsbeamten  bei  Doppelstrecken  in  den
Bahnhöfen,  für  Hülfslokomotiven  und  für  Lokomotiven,  welche  zum  Nachschieben
  eines  Zuges  gedient  haben  (siehe  §.  22).

§.  23.

Mehr  als  150  Wagenachsen  sollen  in  keinem  Eisenbahnzuge  gehen.
Personenzüge  sollen  nicht  über  100  Wagenachsen  stark  sein.  Militärzüge
und  solche  Güterzüge,  welche  streckenweise  zur  Personenbeförderung  mitbenntzt
werden,  dürfen  mit  Rücksicht  auf  ihre  geringe  Geschwindigkeit  ausnahmsweise
bis  120  Wagenachsen  stark  sein.

§.  24.
Unter  Beobachtung  der  im  §.  26  vorgeschriebenen  Geschwindigkeit  ist  die

Fahrt  mit  dem  Tender  voran  bei  fahrplanmäßigen,  dem  öffentlichen  Verkehr
dienenden  Zügen  nur  in  Ausnahmefällen,  im  übrigen  aber  allgemein  gestattet.
        <pb n="204" />
        190

Entsprechend  konstruirte  Tenderlokomotiven  dürfen  bei  allen  Zügen  auch
auf  freier  Bahn  vor-  und  rückwärts  laufen.

§.  25.

Kein  Zug  darf  vor  der  im  veröffentlichten  Fahrplan  bekanntgegebenen
Zeit  von  einer  Station  abfahren.

Die  Abfahrt  darf  nicht  erfolgen,  bevor  alle  auf  den  Langseiten  der  Wagen
befindlichen  Wagenthüren  geschlossen  sind  und  das  für  die  Abfahrt  bestimmte
Signal  gegeben  ist.

Züge,  wohin  auch  leer  gehende  Lokomotiven  zu  rechnen,  dürfen  einander
nur  in  Stationsdistanz  folgen.

§.  26.

Die  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  wird  bei  Neigungen  von  nicht
mehr  als  1:  200  und  Krümmungen  von  nicht  weniger  als  1000  Meter
Halbmesser:

für  Personenzüge  auf  75  Kilometer  in  der  Stunde  oder  1250  Meter
in  der  Minute;

für  Güterzüge  auf  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in
der  Minute;

für  Arbeitszüge:

a)  im  allgemeinen  auf  30  Kilometer  in  der  Stunde  oder  500
Meter  in  der  Minute;

b)  wenn  die  sämmtlichen  in  denselben  laufenden  Wagen  den
Bestimmungen  im  §.  12  entsprechen,  auf  45  Kilometer  in
der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute

festgesetzt.

Unter  besonders  günstigen  Verhältnissen  kann  für  Personenzüge  mit
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  eine  größere  Geschwindigkeit  bis  zu  90  Kilometer
  in  der  Stunde  oder  1500  Meter  in  der  Minute  zugelassen  werden.

Auf  Bahnstrecken,  welche  stärkere  Neigungen  als  11200  und  Krümmungen
von  weniger  als  1000  Meter  Halbmesser  haben,  müssen  die  Geschwindigkeiten
angemessen  verringert  werden.  Dem  Fahrpersonal  sind  diese  Strecken  unter
Angabe  der  zulässigen  Geschwindigkeiten  zu  bezeichnen.
        <pb n="205" />
        191

Personenzüge,  welche  durch  Lokomotiven  befördert  werden,  deren  sämmtliche
  Achsen  vor  der  Feuerbuchse  liegen,  dürfen  im  allgemeinen  nicht  schneller
als  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute  fahren,  jedoch
sind  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  größere  Geschwindigkeiten  zulässig.

Die  größte  Geschwindigkeit  leer  fahrender  Lokomotiven  mit  dem  Schornstein
  voran  wird  im  allgemeinen  auf  40  Kilometer  in  der  Stunde  und  für
Lokomotiven,  welche  für  Beförderung  von  Personenzügen  konstruirt  sind,  sofern
deren  Achsen  nicht  sämmtlich  vor  der  Feuerbuchse  liegen,  auf  50  Kilometer
festgesetzt.  Größere  Geschwindigkeiten  können  mit  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde
  gestattet  werden.

Lokomotiven  mit  dem  Tender  voran  dürfen  nicht  schneller  als  30  Kilometer
  in  der  Stunde  fahren,  einerlei,  ob  dieselben  Züge  befördern  oder  leer
fahren  (cfr.  §.  24).

Bei  den  Probefahrten  der  Lokomotiven  kann  von  den  die  Fahrgeschwindigkeit
  einzeln  fahrender  Lokomotiven  beschränkenden  Vorschriften  Abstand  genommen
  werden.

Langsamer  muß  gefahren  werden:

a)  wenn  Menschen,  Thiere  oder  Hindernisse  auf  der  Bahn  bemerkt  werden;
b)  durch  Weichen  gegen  die  Spitzen  derselben  und  über  Drehbrücken;
c)  wenn  das  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  wird.

In  allen  diesen  Fällen  muß  so  langsam  gefahren  werden,  als  die  Umstände
  zur  Vorbeugung  einer  möglichen  Gefahr  es  erfordern.

§.  27.

Bei  der  Einfahrt  aus  Haupt=  in  Zweigbahnen  und  umgekehrt,  sowie
überhaupt  bei  dem  Uebergange  aus  einem  Geleise  in  das  andere  muß  so
langsam  gefahren  werden,  daß  der  Zug  auf  einer  Länge  von  200  Meter  zum
Stillstand  gebracht  werden  kann.

Bahnkreuzungen  in  gleicher  Ebene  der  Schienen  außerhalb  der  Stationen
(5.  3)  dürfen  von  den  Zügen  erst  passirt  werden,  nachdem  die  letzteren  vorher
zum  Stillstande  gebracht  sind  und  von  den  Aufsichtsbeamten  die  Erlaubniß  zum
Passiren  ertheilt  ist.

Bei  der  Krenzung  einer  Hauptbahn  durch  eine  Bahn  von  untergeordneter

1878.  33
        <pb n="206" />
        192

Bedeutung  genügt  es,  wenn  im  Einverständniß  mit  der  Aufsichtsbehbrde  die
Verpflichtung  des  Anhaltens  vor  der  Durchkreuzung  lediglich  den  Zügen  der
letzteren  Bahn  auferlegt  wird.

§.  28.

Bei  denjenigen  Personenzügen,  bei  welchen  eine  Geschwindigkeit  von  60  Kilometer
  in  der  Stunde  und  darüber  zur  Anwendung  kommen  soll,  müssen  sich
die  Betriebsmittel  in  einem  vorzugsweise  tüchtigen  Zustande  befinden.  Außerdem
müssen:

a)  die  Fahrzeuge  unter  sich,  sowie  mit  dem  Tenuder  so  fest  gekuppelt
sein,  daß  sämmtliche  Zug=  und  Bufferfedern  etwas  angespannt  sind;

b)  die  nach  §.  13  (siehe  auch  §.  33)  erforderlichen  gebremsten  Räderpaare
  um  eines  vermehrt  sein.

§.  29.

Die  schnellfahrenden  Züge,  sowie  die  Extrazüge  der  Allerhöchsten  und
Höchsten  Herrschaften  haben  behufs  besonders  pünktlicher  Beförderung  #berall
den  Vorrang  vor  den  anderen  Zügen.

Inwieweit  Eilgut  mit  den  im  §.  28  näher  bezeichneten  Zügen  befördert
werden  darf,  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde.

§.  33.

Bei  Bildung  eines  jeden  Zuges  muß  sorgfältig  darauf  gehalten  werden,
daß  die  im  §.  13  (siehe  auch  §.  28)  vorgeschriebene  Anzahl  von  Bremsen  sich
in  selbigem  befindet  und  daß  letztere  angemessen  vertheilt  sind.  Bei  Neigungen
von  mehr  als  1:  200  soll  der  letzte  Wagen  eine  Bremse  haben.

Bevor  der  Zug  die  Abgangsstation  verläßt,  ist  derselbe  zu  revidiren  und
darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen  unter  sich  und  der  Tender  mit  dem  nächstfolgenden
  Wagen  in  doppelter  Weise  gehörig  verkuppelt  (siehe  §.  12),  die  Verbindung
  zwischen  den  Schaffnersitzen  und  der  Dampfpfeife  (§.  48)  hergestellt,  die
Belastung  in  den  einzelnen  Wagen  thunlichst  gleichmäßig  vertheilt,  die  nöthigen.
Fahrsignale  und  Laternen  angebracht  und  die  vorgeschriebenen  Bremsen  angemessen
vertheilt  sind.  Diese  Revision  ist  unterwegs  bei  jeder  Veränderung  in  der
Zusammensetzung  des  Zuges  und  so  oft  der  Aufenthalt  es  gestattet,  zu  wiederholen.
        <pb n="207" />
        193

In  den  Personenzügen  müssen  die  Zughaken  soweit  zusammengezogen  sein,
daß  die  Federbuffer  der  Wagen  im  Zustande  der  Ruhe  sich  berühren  (siehe
übrigens  §.  28).  In  gemischten  Zügen  sind  Wagen  mit  ungewöhrlicher
Kuppelung  nicht  unmittelbar  vor  und  auch  nicht  unmittelbar  hinter  die  Personenwagen
  zu  stellen.

§.  34.

In  jedem  zur  Beförderung  von  Passagieren  bestimmten  Zuge  muß  mindestens
ein  Wagen  ohne  Passagiere  zunächst  auf  den  Tender  folgen.  Unter  besonderen
Verhältnissen  kann  hiervon  in  einzelnen  Fällen  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  Abstand  genommen  werden.

Bei  der  dem  Postwagen  zu  gebenden  Stellung  ist,  soweit  der  Bahnbetrieb
dies  gestattet,  auf  die  Bedürfnisse  des  Postdienstes  Rücksicht  zu  nehmen,  ebenmäßig
  ist  die  Verwendung  des  Postwagens  als  Schutzwagen  thunlichst  zu
vermeiden.

§.  42.

Die  Zugführer,  Schaffner  und  Bremser  müssen  ein  Nothsignal  an  den
Lokomotivführer  geben  können.

8.  46.

Die  jedesmalige  Stellung  der  Weichen  in  den  Hauptgeleisen  der  Bahnhöfe
  muß  dem  Lokomotivführer  auf  150  Meter  Entfernung  kenntlich  sein.  Die
hierzu  dienenden  Signale  müssen  dergestalt  mit  den  Weichen  verbunden  sein,
daß  sie  entweder  mit  denselben  zugleich  ihre  Stellung  ändern,  oder  nur  nach
richtiger  Einstellung  der  Weichen  als  Fahrsignal  erscheinen  können.

Auf  die  württembergischen  Bahnen  finden  diese  Bestimmungen  bis  auf
weiteres  nur  mit  den  Modifikationen  Anwendung,  welche  das  dort  bestehende
Weichensystem  nach  dem  Ermessen  der  Königlich  württembergischen  Aufsichtsbehörde
  erfordert.

Bevor  das  Signal  zur  Ein=  oder  Durchfahrt  für  den  ankommenden  Zug
gegeben  wird  und  vor  der  Abfahrt  eines  jeden  Zuges  ist  nachzusehen,  ob  die
Bahnstränge,  welche  der  Zug  zu  durchlaufen  hat,  frei  und  die  betreffenden
Weichen  richtig  gestellt  sind  (siehe  8.  1  al.  2).

Auf  denjenigen  Stationen,  auf  welchen  eine  Verbindung  des  Wärterpostens
  am  Bahnhofs-Abschlußtelegraphen  mit  der  Station  durch  elektrische

33“
        <pb n="208" />
        194

Blockapparate  oder  Sprechapparate  oder  auf  irgend  einem  anderen  mechanischen
oder  elektrischen  Wege  nicht  besteht,  sind  von  dem  dienstthuenden  Stationsbeamten
  für  die  Einfahrt  der  Züge  optische  Signale  am  Telegraphenmast
zu  geben.

Für  die  Weichen  in  den  Hauptgeleisen  ist  eine  normale  Stellung  als
Regel  vorzuschreiben.

Zu  den  Hauptgeleisen  sind  alle  diejenigen  Geleise  zu  rechnen,  welche  in
Ausführung  des  fahrplanmäßigen  Fahrdienstes  von  Bahnzügen  durchfahren  oder
benutzt  werden.

8.  48.

Das  Begleitpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  einem,  für  die  Ord—
nung  und  Sicherheit  des  Zuges  vorzugsweise  verantwortlichen  Beamten  untergeordnet
  und  muß  so  vertheilt  sein,  daß  dadurch  die  Uebersicht  über  den  ganzen
Zug  mit  Erkennung  der  Signale  und  die  Verständigung  des  Begleitpersonals
mit  dem  Lokomotivführer  ermöglicht  wird.  Zur  Verständigung  zwischen  Zugpersonal
  und  Lokomotivführer  soll  bei  allen  Zügen  eine  mit  der  Dampfpfeife
der  Lokomotive  oder  mit  einem  Wecker  an  der  Lokomotive  verbundene  Zugleine
oder  eine  andere  gceignete  Vorrichtung  angebracht  sein,  welche  bei  Personenzügen
  über  den  ganzen  Zug,  bei  gemischten  Zügen  über  sämmtliche  besetzte
Personenwagen  und  bei  Güterzügen  mindestens  bis  zum  wachthabenden  Fahrbeamten
  geführt  sein  muß.

§.  52.

Zur  Bedienung  der  Lokomotive  muß  dieselbe  mit  einem  Führer  und  einem
Heizer  besetzt  sein.

Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Personen  übertragen
werden,  welche  mindestens  21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sind  und
ihre  Befähigung  als  Lokomotivführer  unter  Beachtung  der  vom  Bundesrath
darüber  erlassenen  Vorschriften  nachgewiesen  haben.

Die  Heizer  müssen  mit  der  Handhabung  der  Lokomotiven  mindestens
soweit  vertraut  sein,  um  dieselben  erforderlichenfalls  still-  oder  zurückstellen
zu  können.

S.  53.

Die  Eisenbahnreisenden  und  das  sonstige  Publikum  müssen  den  allgemeinen

Anordnungen  nachkommen,  welche  von  der  Bahnverwaltung  behufs  Aufrecht-
        <pb n="209" />
        196

erhaltung  der  Ordnung  innerhalb  des  Bahngebiets  und  beim  Transport  der
Personen  und  Effekten  getroffen  werden  und  haben  den  dienstlichen  Anordnungen
der  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  mit  einer
besonderen  Legitimation  versehenen  Bahnpolizeibeamten  (§.  66)  Folge  zu  leisten.

§.  66.

Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  folgende  Eisenbahnbeamte
berufen:

1)  Betriebsdirektoren  und  Ober-Ingenieure,
2)  Ober-Betriebsinspektoren,

3)  Betriebsinspektoren  und  Betriebs-Bauinspektoren  (Transport-Ober-Inspektoren,
  Transport--Inspektoren  und  deren  Assistenten),

4)  Eisenbahnbaumeister,  Abtheilungsbaumeister  und  Ingenieure,
5)  Bahnkontroleure  und  Betriebskontroleure,
ferner:

6)  Stationsvorsteher  (Stationsmeister,  Bahnhofsinspektoren,  Bahnhofsverwalter),


7)  Stationsaufseher  (Bahnhofsaufseher)  und  Stationsassistenten  (Bahnhofs-Inspektionsassistenten),


8)  Bahnmeister  und  Hülfsbahnmeister,

9)  Weichensteller  (Weichenwärter,  Stationswärter  und  Hülfsweichenwärter),


10)  Ober-Bahnwärter,  Bahnwärter  (Brücken-,  Schlag-,  Signal-,  Streckenwärter)
  und  Hülfsbahnwärter  (Beiwärter),

11)  Ober-Zugmeister  und  Zugmeister  (Zugführer,  zugführende  Schaffner,
Ober-Schaffner),

12)  Packmeister  (Güterschaffner,  Gepäckschaffner),
13)  Schaffner  (Personenschaffner,  Kondukteure),
14)  Rangirmeister  (Oberkoppler,  Schirrmeister),
        <pb n="210" />
        196
15)  Wagenwärter  und  Bremser  (Schmierer,  Zugsöler),
16)  Thürhüter  (Portiers,  Perrondiener),
17)  Nachtwächter.  ,
Die  Bahnpolizeibeamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vor—

geschriebene  Dienstuniform  oder  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen  oder  mit
einer  Legitimation  versehen  sein.
8.  68.

Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen  mindestens
21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben  können  und
die  sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienst  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen.  Diese
müssen  bezüglich  der  im  §.  66  Nr.  6—17  aufgeführten  Bahnpolizeibeamten
den  vom  Bundesrath  darüber  erlassenen  Bestimmungen  entsprechen.

Die  Bahnpolizeibeamten  werden  von  der  zuständigen  Behörde  vereidet.
Sie  treten  alsdann  in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen
dem  Publikum  gegenüber  in  die  Rechte  der  öffentlichen  Polizeibeamten.

Die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für  Eisenbahnzwecke
  sind  von  obigen  Vorschriften  über  das  Alter  und  die  Beeidigung
ausgeschlossen.

II.

Der  §.  74  erhält  folgenden  Zusatz  als  Alinea  4:

Für  die  an  den  Grenzen  Deutschlands  gelegenen  Strecken,  welche  von
ausländischen  Bahnverwaltungen  betrieben  werden,  können  Ausnahmen  bezüglich
dieses  Reglements  und  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
von  der  betreffenden  Landesregierung  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  bewilligt  werden.

Berlin,  den  12.  Juni  1878.
Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.
        <pb n="211" />
        197

ekanutmachung,
betreffend

Abänderung  der  Signal-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.

Nach  dem  Beschlusse  des  Bundesraths  vom  6.  Juni  d.  J.  tritt  bezüglich
der  in  der  Signal-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  4.  Januar
1875  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  73  ff.)  unter  III.  19  und
20  aufgeführten  Signale  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  eine  Abänderung  dahin  in
Kraft,  daß  daselbst  Folgendes  zu  setzen  ist:

19.  Kennzeichnung  des  Schlusses  des  Zuges  (Schlußsignal).

bei  Tage:

 

An  der  Hinterwand  des  letzten  Wagens
  eine  roth  und  weiße  runde  Scheibe.

bei  Dunkelheit:

 

An  der  Hinterwand  des  letzten  Wagens
  in  ungefährer  Höhe  der  Buffer
eine  roth  leuchtende  Laterne  (Schlußlaterne)
  und  außerdem  am  letzten  Wagen
  zwei  nach  vorn  grün  und  nach
hinten  roth  leuchtende  Laternen  (Ober-Wagenlaternen).


Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven
auf  der  freien  Bahnstrecke  genügt  eine
roth  leuchtende  Laterne  und  bei  Bewegung
  der  Lokomotiven  auf  Bahnhöfen
die  Anbringung  einer  Laterne  mit  weißem
  Lichte  am  Anfange  der  Lokomotive
und  am  Ende  des  Tenders,  bei  Tender-Lokomotiven
  au  beiden  Enden  derselben.
        <pb n="212" />
        198

20.  Es  folgt  ein  Extrazug  nach.
bei  Tage:  «  bei  Dunkelheit:

 

    

 

  
 

  

.-—---.

Außer  dem  Schlußsignal  eine  grüne  Signal  19  mit  der  Abänderung,  daß
Scheibe  oben  auf  dem  letzten  Wagen  eine  der  beiden  vorgeschriebenen  Lateroder

  zu  jeder  Seite  desselben.  nen  auch  nach  hinten  grünes  Licht  zeigt.
Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven

genügt  die  Anbringung  einer  grün  leuchtenden
  Laterne  hinten.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

Berlin,  den  12.  Juni  1878.

tekanntmachung,
betreffend
Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten  und
Lokomotivführern.

Auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath
  im  Anschluß  an  die  §§.  52,  66  und  68  des  Bahnpolizei-Reglements  für
die  Eisenbahnen  Deutschlands  nachfolgende

Bestimmungen
über  die
Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten  und  Lokomotivführern
beschlossen:

Für  die  Zulassung  zu  den  Dienstverrichtungen  der  hierunter  aufgeführten
Beamten  ist,  außer  den  in  den  §§.  68  und  bezw.  52  des  Bahnpolizei-Reglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vorgesehenen  allgemeinen  Eigenschaften,
die  Erfüllung  der  nachstehend  bezeichneten  Vorbedingungen  erforderlich:
        <pb n="213" />
        199

I.  Nachtwächter:
1)  körperliche  Rüstigkeit,
2)  Kenntniß  des  telegraphischen  Rufzeichens  der  betreffenden  Station.

II.  Thürhüter  (Portiers,  Perroudiener):

1)  relative  körperliche  Rüstigkeit,
2)  Kenntniß  des  Rechnens  mit  den  vier  Spezies,  sowie  Fähigkeit,  über
einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche  Anzeige  zu
machen,
3)  Kenntniß
a)  des  Bahnpolizei=  und  des  Betriebs-Reglements,  soweit  dieselben  den
Dienstkreis  der  Portiers  betreffen,

b)  der  Instruktion  für  die  Portiers  und  die  Gepäckträger,

P)  der  Eisenbahngeographie,  soweit  dieselbe  für  den  Lokal=  und  Nachbarverkehr
  der  betreffenden  Bahn  erforderlich  ist,

d)  der  Bestimmungen  über  die  Behandlung  gefundener  Gegenstände
und  über  die  Aufbewahrung  von  Handgepäck,

e)  der  verschiedenen  Arten  von  Personenbillets  und  Freifahrkarten,
der  reglementarischen  Vorschriften  über  die  Beförderung  von  Personen,

1)  des  jeweiligen  Fahrplans  der  die  betreffende  Station  berührenden
Züge  und  ihrer  Anschlüsse  an  die  Züge  der  Nachbarbahnen,

8)  der  für  die  Ankunft  und  Abfahrt  der  Züge  vorgeschriebenen  Signale.

III.  Wagenwärter,  Bremser  (Schmierer,  Zugsölen:

1)  körperliche  Gewandtheit  und  Rüstigkeit,  namentlich  normales  Hör:  und
Sehvermögen,

2)  Kenntniß  des  Rechnens  mit  den  vier  Spezies,

3)  Kenntniß  der  beim  Eisenbahnbetriebe  vorkommenden  Gattungen  von
Wagen  und  ihrer  einzelnen  Theile,  insbesondere  der  Kuppelungs-,
Brems-,  Schmier=  und  Thürverschlußvorrichtungen,  sowie,  der  Konstruktion
  und  Behandlungsweise  derselben,

4)  Kenntniß  der  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements,  soweit  dieselben
  den  Dienstkreis  der  Wagenwärter  betreffen,  und  der  Signalordnung
  nebst  den  für  den  Dienst  der  betreffenden  Bahn  erlassenen  Ausführungsinstruktionen,
  sowie  der  Vorschriften  über  den  Rangirdienst,

1878.  34
        <pb n="214" />
        200
5)  Keuntniß  der  Instruktionen  für  diese  Dienstkategorie,  sowie  derjenigen
für  Schaffner,  Weichensteller  und  Bahnwärter,
6)  Kenntniß  der  Eigenthumsmerkmale  der  eigenen,  sowie  der  fremden  Wagen,

7)  6monatliche  Probezeit  im  Bremser=  und  Rangirdienst,  einschließlich  der
Beschäftigung  in  einer  Wagenreparatur-Werkstätte.

IV.  Rangirmeister  (Oberkoppler,  Schirrmeister)
außer  den  unter  III  Nr.  1—7  bezeichneten  Eigenschaften:
8)  Fertigkeit  im  Zusammensetzen  der  Zige,

9)  Kenntniß  der  Dienstanweisungen  für  die  Bahnbewachungs-,  Stationsund
  Fahrbeamten,  soweit  dieselben  den  Rangirdienst  berühren.

V.  Schaffner  (Personenschaffner,  Kondukteure)
außer  den  unter  III  Nr.  1—6  bezeichneten  Erfordernissen:

7)  Kenntniß  der  Eisenbahngeographie,  soweit  dieselbe  für  den  Lokal=  und
Durchgangsverkehr  der  betreffenden  Bahn  erforderlich  ist,

8)  Fähigkeit,  über  einen  ihren  Dienstkreis  betreffenden  Vorgang  eine  schriftliche
  Anzeige  in  angemessener  Form  zu  erstatten,

9)  Kenntniß  der  reglementarischen  Vorschriften  über  Personenbeförderung,
sowie  der  Bestimmungen  über  den  Transport  von  Truppen  und  Heeresmaterial,
  der  Vorschriften  des  Bahnpolizei=  und  des  Betriebs-Reglements,
soweit  dieselben  auf  den  Dienstkreis  eines  Schaffners  sich  beziehen,

10)  Kenntniß  der  verschiedenen  Personenbillets  und  ihrer  Bedeutung,  ferner
der  Bestimmungen  über  freie  Fahrten,  über  die  Taxen  für  Beschädigungen
  von  Personenwagen  und  über  gefundene  Sachen,  des  jeweiligen
Fahrplans  der  eigenen  Bahn  und  der  Anschlüsse  der  Nachbarbahnen,
der  Bestimmungen  über  das  Verhalten  bei  Unglücksfällen,  sowie  Fertigkeit
  im  Gebrauch  der  Hülfssignale  und  der  Rettungsapparate,

11)  Kenntniß  der  Instruktionen  für  Packmeister,  Zugführer,  Lokomotivführer
und  der  für  den  Fahrdienst  erlassenen  Vorschriften,

12)  6monatliche  Probezeit  im  Schaffnerdienste.
        <pb n="215" />
        201
VI.  Packmeister  (Güterschaffner,  Gepäckschaffner)

außer  den  unter  V  bezeichneten  Erfordernissen:

13)  Fähigkeit,  über  einen  Vorgang  aus  dem  Dienstkreise  eines  Packmeisters
eine  schriftliche  Anzeige  in  angemessener  Form  zu  erstatten;

ferner  Kenntniß:

14)  des  Rechnens  mit  Brüchen  einschließlich  der  Dezimalbrüche,

15)  der  auf  den  Dienst  des  Packmeisters  bezüglichen  Bestimmungen  der  Instruktionen
  für  die  Billet-,  Gepäck=  und  Güterexpeditionen,  sowie  für
etwaige  Lademeister,

16)  des  Bahnpolizei=  und  des  Betriebs-Reglements,  soweit  dieselben  den
Dienstkreis  eines  Packmeisters  und  eines  Zugführers  betreffen,

17)  der  Bestimmungen  über  Beförderung  der  Dienstkorrespondenz  und  des
Dienstguts,  insbesondere  auch  der  dienstlichen  Geld=  und  Werthsendungen,

18)  der  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  Wagen  und  deren  Zugehör,
sowie  der  Eigenthumsmerkmale  der  Wagen,

19)  der  Bestimmungen  des  Regulativs  über  die  zollamtliche  Behandlung  des
Güter=  und  Effektentransports  auf  den  Eisenbahnen,  soweit  diese  Festsetzungen
  die  Beschaffenheit  der  Transportmittel,  den  amtlichen  Verschluß
  und  die  Behandlung  der  Begleitpapiere  betreffen,

20)  der  in  den  direkten  Verkehren  der  betreffenden  Bahn  in  Bezug  auf  den
Packmeisterdienst  erlassenen  Vorschriften,

21)  6monatliche  Probezeit  nach  erlangter  Befähigung  zum  Schaffner.

VII.  Oberzugmeister  und  Zugmeister  (Zugführer,  zugführende  Schaffner,
Oberschaffner)

außer  den  unter  V  und  VI  bezeichneten  Erfordernissen:
22)  Fähigkeit,  über  einen  Vorgang  aus  dem  Dienstkreise  eines  Zugführers
in  angemessener  Form  eine  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten,
23)  allgemeine  Kenntniß  der  Organisation  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung;

ferner  Kenntniß:  .
24)  der  Einrichtung  der  Läutewerke  und  der  Hülfssignalapparate,
34“
        <pb n="216" />
        202

25)  der  Vorschriften  über  Führung  der  Fahrrapporte,  Meilenbücher  (Kilometerbücher)
  2c.,

26)  der  Bestimmungen  über  die  telegraphische  Ab=  und  Rückmeldung  der
Züge  und  über  die  Handhabung  des  elektrischen  Telegraphen,

27)  Uebung  im  Telegraphiren,

28)  der  Instruktionen  für  Stationsvorsteher,  Lokomotivführer  und  Heizer,
29)  Gmonatliche  Probezeit  nach  dargelegter  Befähigung  zum  Packmeister.

VIII.  Oberbahnwärter,  Bahnwärter  (Brücken-,  Schlag-,  Signal-,  Streckenwürter)
  und  Hülfsbahnwärter  (Beiwärter):
1)  körperliche  Rüstigkeit,  namentlich  normales  Hör=  und  Sehvermögen,
2)  Kenntniß  des  Rechnens  mit  den  4  Spezies  in  benannten  Zahlen,
3)  eine  Probezeit,  und  zwar:

a)  entweder  durch  viermonatliche  Beschäftigung  bei  der  Unterhaltung
und  Erneuerung  des  Oberbaues  und  zweimonatliche  im  Bahnbewachungs=
  und  Signaldienst  einer  im  Betriebe  befindlichen  Bahn,

b)  oder  neunmonatliche  Beschäftigung  beim  Eisenbahn-Neubau,  sofern
der  Dienstanfänger  hierbei  mit  sämmtlichen  zur  Herstellung  des
Oberbaues  und  der  Weichen  erforderlichen  Arbeiten  sich  vertraut
gemacht  hat,  auch  während  dieser  Zeit  etwa  zwei  Monate  bei  dem
für  Arbeitszüge  eingerichteten  Bahnbewachungs=  und  Signaldienst
thätig  gewesen  ist,

4)  Kenntniß

a)  aller  bei  der  Bahnunterhaltung  und  insbesondere  beim  Verlegen
und  bei  der  Unterhaltung  des  Oberbaues  vorkommenden  Arbeiten,
sowie  der  dazu  erforderlichen  Materialien,  Werkzeuge  und  Geräthe
nach  Beschaffenheit  und  Verwendung,

b)  der  verschiedenen  bei  der  betreffenden  Bahn  vorkommenden  Arten
der  Barridren  und  deren  Bedienung,  sowie  der  für  das  Passiren
der  Wegeübergänge  bestehenden  Vorschriften,

P)  der  Vorschriften  über  Benutzung  der  verschiedenen  Arten  von  Arbeitswagen
  (Draisinen,  Bahnmeisterwagen  2c.)  auf  den  Geleisen,
        <pb n="217" />
        203

d)  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  optischen  Telegraphen  und  der
Handhabung  der  elektro-magnetischen  Läutewerke,  sowie  sämmtlicher
Bahnausrüstungsgegenstände  und  der  Bestimmungen  über  Beaufsichtigung
  und  Unterhaltung  der  Telegraphenleitung,

e)  des  Bahnpolizei-Reglements,  soweit  es  den  Dienstkreis  eines  Bahnwärters
  betrifft,  und  der  Signalordnung  nebst  den  für  die  betreffende
Bahn  erlassenen  Ausführungs-Instruktionen,  insbesondere  auch  der
Anweisung  zur  Hülfeleistung  bei  Lebensgefahr  und  plötzlichen  Unfällen
  und  der  Bestimmungen  über  gefundene  Sachen,

t)  der  Instruktion  für  Weichensteller  und  Bahnwärter.

IX.  Weichensteller  (Weichenwärter,  Stationswärter  und  Hülfsweichenwärter)

außer  den  unter  VIII  bezeichneten  Erfordernissen,  jedoch  mit  der  Maßgabe,

  daß  statt  im  Bahnbewachungs=  und  Signaldienste  eine  zweimonatliche

  Beschäftigung  im  Weichenstellerdienste  vorherzugehen  hat,
die  Kenntniß:

8)  der  verschiedenen  bei  der  betreffeuden  Bahn  vorkommenden  Arten
von  Weichen  hinsichtlich  ihrer  wesentlichen  Konstruktion,  ihres  Zweckes
und  ihrer  Bedienung,  sowie  der  damit  verbundenen  Signalvorrichtungen,


h)  der  Konstruktion,  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  Drehscheiben,
Schiebebühnen,  Zentesimalwaagen  und  Wasserkrahne,

i)  der  Instruktion  über  den  Rangirdienst,

k)  des  Bahnpolizei-Reglements,  soweit  dasselbe  den  Dienstkreis  eines
Weichenstellers  betrifft.

X.  Bahnmeister  und  Hülfsbahnmeister:

1)  körperliche  Rüstigkeit,  namentlich  normales  Hör=  und  Sehvermögen,

2)  vorherige  Beschäftigung  beim  Ban  oder  der  Unterhaltung  des  Oberbaues
einer  Bahn  und  auf  einem  bau=  oder  betriebstechnischen  Büreau  von
zusammen  einjähriger  Dauer,

3)  allgemeine  Vorbildung,  insbesondere  orthographische  und  geläufige  Schrift
und  Fähigkeit,  einen  Gegenstand  aus  dem  Dienstkreise  eines  Bahnmeisters
  in  angemessener  Form  schriftlich  darzustellen,
        <pb n="218" />
        204

4)  Kenntniß  der  Organisation  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung,
5)  spezielle  Fachkenntnisse,  insbesondere

a)  Berechnung  geradliniger  ebener  Figuren,  sowie  des  Kreises  und  seiner
Theile,

b)  Berechnung  der  beim  Bau  vorkommenden  regulären  Körper,  Gewölbe
und  Gewölbeflächen,  Inhaltsbestimmung  ebenflächiger  Körper,  des
Cylinders,  des  Kegels  und  der  Kugel,  sowie  der  Oberfläche  der—
selben  (ohne  Beweisführung);

ferner  Kenntniß:

der  gebräuchlichsten  Maurer=  und  Zimmermaterialien  und  der  Mörtelbereitung,
  sowie  der  gewöhnlichen  Maurer=  und  Zimmerverbände,

d)  sämmtlicher  bei  Unterhaltung  der  Bahn  vorkommenden  Arbeiten,
insbesondere  beim  Oberbau:  Kenntniß  der  dazu  erforderlichen  Materialien
  nach  Qualität  und  Verwendung,  der  Anlage  und  der
Verhältnisse  des  Bahnkörpers,  der  Herstellung  der  Bettung,  der
Konstruktion  des  Oberbaues  und  der  Unterhaltung  desselben,  der
Konstruktion  und  der  Einlegung  von  Weichen,  der  einfacheren  zur
Ausführung  von  Erd=  und  Oberbau-Ausführungen  erforderlichen
Instrumente,  Kenntniß  der  Berechnung  von  Profilen  und  Erdkörpern,

Kenntniß  der  Vorschriften  des  Bahnpolizei-Reglements  und  der
Signal-Ordnung  nebst  zugehörigen  Ausführungs-Instruktionen,  sowie
der  sonstigen  Vorschriften  zur  Sicherung  des  Betriebes,  des  Signaldienstes,
  der  Unterhaltung  der  elektrischen  Telegraphenleitungen  und
des  dienstlichen  Gebrauchs  derselben,  der  Instruktion  für  die  Bahn-(Barridren-,
  Brücken=  2c.)  und  Weichenwärter,  der  Vorschriften  über
die  Führung  der  Arbeitszüge,  der  Bestimmungen  über  freie  Fahrten,
Versendung  von  Dienstgut  und  das  Verhalten  bei  außergewöhnlichen
Vorfällen,  Entgleisungen,  Unfällen  2c.,

s)  Fertigkeit  in  der  Führung  der  Bücher  und  der  Listen  zur  Kontrole
der  Arbeiter,  Aufstellung  von  Rechnungen  (Einnahme-  und  Ausgabe-Nachweisungen
  und  Rapporten),  Kostenanschlägen  und  Massenberechnungen
  dazu,  Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Verwaltung  und
Verrechnung  der  Bahnmaterialien,

—

e
        <pb n="219" />
        205

8)  Befähigung,  kleine  Zeichnungen  und  Handskizzen  anzufertigen,  einfache
  Flächen  aufzumessen  und  zu  kartiren,  Nivellements  auszuführen
und  aufzutragen,

h)  Fertigkeit  in  dem  Gebrauche  und  der  Handhabung  elektrischer  Telegraphen-Apparate,
  insbesondere  Fähigkeit,  dienstliche  Depeschen  und
elektrische  Hülfssignale  selbst  ohne  Fehler  zu  geben.

6)  Kenntniß  der  Instruktion  für  Zugführer  und  der  Vorschriften  über

Führung  der  Fahrrapporte  und  Meilenbücher.

XI.  Stationsaufseher  (Bahnhofsaufseher)  und  Stationsassistenten  (Bahnhofs-Inspektionsassistenten):


1)  mindestens  einjährige  Beschäftigung  im  Stationsdienst.  Behufs  Zulassung

  zu  dieser  ist  erforderlich:
a)  körperliche  Rüstigkeit,  namentlich  normales  Hör=  und  Sehvermögen,
b)  allgemeine  Vorkenntnisse,  als:
1)  Fähigkeit,  deutlich  sowie  orthographisch  und  grammatikalisch
richtig  zu  schreiben,
2)  Rechnen  in  den  4  Spezies,  sowie  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen,

3)  Kenntniß  der  Geographie,  insbesondere  Deutschlands  und  der
benachbarten  Länder.

2)  Fertigkeit  im  Telegraphiren  und  Kenntnuiß  der  Vorschriften  bei  Annahme
von  Privatdepeschen,  sowie  der  Instruktion  über  die  Behandlung  der
Apparate  und  Leitungen,

3)  Fähigkeit,  ein  Thema  aus  dem  Stationsdienst  schriftlich  in  angemessener
Form  darzustellen,

4)  Kenntniß  der  Organisation  der  eigenen  Bahnverwaltung  und  der  allgemeinen
  Vorschriften  für  deren  Beamte,

5)  Kenntniß  des  Betriebs-Reglements,  der  allgemeinen  Tarifbestimmungen
und  des  Billet-,  Gepäck=  und  Güter-Expeditionsdienstes,  des  Bahnpolizei-Reglements
  und  der  Signal-Ordnung,  sowie  der  in  Beziehung  auf  den
Stations-,  Fahr=  und  äußeren  Betriebsdienst  bei  der  betreffenden  Bahn
erlassenen  Reglements,  Instruktionen  und  allgemeinen  Vorschriften,  nament-
        <pb n="220" />
        206
lich  auch  derjenigen  für  Kreuzungen  und  Abzweigungen  auf  offener  Bahn,
Benutzung,  Rapportirung  und  Bertheilung  eigener  und  fremder  Wagen,
Vertrautheit  mit  den  Funktionen  und  Obliegenheiten  des  gesammten
Stations=  und  Fahrpersonals,

6)  Kenntniß  der  Bestimmungen  über  die  militärische  Benutzung  der  Eisenbahnen,


7)  Fertigkeit  in  Formirung  von  Zügen  bei  regelmäßigem  und  bei  gestörtem
Betriebe,

8)  allgemeine  Kenntniß  der  Konstruktion  und  der  im  Interesse  der  Betriebssicherheit
  nothwendigen  Erfordernisse  für  die  Unterhaltung  des  Oberbaues,
  der  Betriebsmittel,  Weichen,  Drehscheiben,  Schiebebühnen  und
der  für  die  Unterhaltung  und  Wiederherstellung  des  Oberbaues  (bezw.
zerstörter  Geleise)  erforderlichen  Geräthschaften,  einfachen  Justrumente
und  Arbeiten.

XII.  Stationsvorsteher  (Stationsmeister,  Bahnhofs=  Inspektoren,  Bahnhofsverwalter):


1)  mindestens  zweijähriger  Dienst  als  Stations-Assistenten  (Nr.  XI),

2)  Kenntniß  der  für  den  Stations=  und  Expeditionsdienst  in  Betracht
kommenden  Vorschriften  des  Kassen=  und  Rechnungsweseus,

3)  Kenntniß  der  Einrichtungen  des  Verbands=  und  Tarifwesens  der  betreffenden
  Bahn  und  der  betheiligten  Nachbarbahnen,  sowie  des  Verhältnisses
  der  Eisenbahn  zur  Post=  und  Telegraphenverwaltung,

4)  Kenntniß  der  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Eisenbahnen  im  Gesetze
über  die  Kriegsleistungen.

XIII.  Lokomotivführer:

1)  körperliche  Rüstigkeit,  insbesondere  auch  normales  Hör=  und  Sehvermögen,

2)  Kenntniß  der  Gegenstände  des  Volksunterrichts,  insbesondere  Lesen  und
Schreiben,  sowie  Rechnen  der  4  Spezies,  auch  mit  gewöhnlichen  und
Dezimalbrüchen  —  und  Fähigkeit,  über  einen  Vorgang  aus  dem  Dienstkreise
  eines  Lokomotivführers  eine  schriftliche  Anzeige  in  angemessener
Form  zu  erstatten,
        <pb n="221" />
        207

3)  allgemeine  Kenntniß  der  Bearbeitung  der  verschiedenen  beim  Maschinenbau
  zu  verwendenden  Metalle  und  Hölzer,

4)  allgemeine  Kenniniß  der  einfachen  physikalischen  Gesetze,  namentlich  über
den  Wasserdampf  und  dessen  Wirkungen,

5)  spezielle  Kenntniß  der  Lokomotive  und  ihrer  einzelnen  Theile,  sowie

6)  der  Behandlung  der  Lokomotive  während  der  Fahrt  und  im  kalten
Zustande,

7)  Kenntniß  des  Bahnpolizei=  und  des  Betriebs-Reglements,  der  Vorschriften
  über  den  Rangirdienst,  der  Signal-Ordnung  und  der  zur  Ausführung
  derselben  auf  der  betreffenden  Bahn  erlassenen  Instruktion,
der  Dienstinstruktionen  für  Lokomotivführer  und  Heizer,  für  Stationsvorsteher,
  Zugführer,  Weichensteller,  Bahnwärter  und  Bremser,  soweit
diese  Reglements  r2c.  den  Dienstkreis  des  Lokomotivführers  betreffen,

8)  Kenntniß  der  zu  befahrenden  Strecken,
9)  mindestens  einjährige  Beschäftigung  in  einer  mechanischen  Werkstatt
und  mindestens  einjährige  Lehrzeit  im  Lokomotivdienst.  In  Bezug  auf

Techniker,  welche  sich  dem  höheren  Maschinenfach  widmen,  bleibt  die
Festsetzung  dieser  Zeiträume  der  Landesregierung  vorbehalten.

Die  sämmtlichen
unter  1I  bis  XlII

vorstehend  aufgeführten  Beamten  sollen  bei  ihrem  ersten  Eintritt  in  den  Eisenbahndienst
  nicht  über  40  Jahre  alt  sein.  Ausnahmen  sind  nur  bei  besonderer
körperlicher  oder  geistiger  Rüstigkeit  mit  Genehmigung  der  Landesregierung
zulässig.

Allgemeine  Bemerkungen.

A.  Ist  bei  einzelnen  Bahnen  die  Benennung  einer  Beamtenkategorie  eine
von  der  unter  I  bis  XIII  —  als  zur  Zeit  meistentheils  üblich  —
vorgesehenen  abweichende,  so  ist  für  die  Anwendung  der  Qualifikationsvorschriften
  nicht  die  Benennung,  sondern  die  wirkliche  Dienstverrichtung
maßgebend.  Derartige  Abweichungen  in  der  Bezeichnung  sind  thunlichst
zu  vermeiden.

1878.  35
        <pb n="222" />
        208

Beamte,  welchen  die  Funktionen  verschiedener  Kategorien  zugleich
übertragen  sind,  haben,  auch  wenn  dieses  Verhältniß  durch  die  äußere
Bezeichnung  nicht  ausgedrückt  ist,  die  Erfordernisse  für  sämmtliche  in
ihrer  Person  vereinigten  Dienste  nachzuweisen.

Unter  Probezeit  im  Sinne  der  obigen  Bestimmungen  ist  die  Zeit  der

praktischen  Ausbildung  und  Vorbereitung  unter  Aufsicht  und  Leitung
eines  für  den  betreffenden  Dienst  verantwortlichen  Beamten  zu  verstehen.

Auf  die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen
für  Eisenbahnzwecke  finden  die  Bestimmungen  unter  I  bis  XIII  über
die  Dauer  der  Probezeiten  keine  Anwendung.

Den  einzelnen  Verwaltungen  bleibt  —  unbeschadet  der  Vorschriften

über  eine  vorgängige  Probezeit  oder  praktische  Beschäftigung  —  hinsichtlich
  der  Bahnpolizei-Beamten  überlassen,  in  welcher  Form  sie  sich
die  Ueberzeugung  von  dem  Vorhandensein  der  vorgeschriebenen  Qualifikation
  verschaffen  wollen;  es  kann  dies  je  nach  Umständen  entweder
durch  Zeugnisse,  oder  durch  schriftliche  und  mündliche  Prüfungen,  oder
durch  Beobachtung  der  praktischen  Leistungen  seitens  eines  vorgesetzten
Beamten  geschehen.  Bezüglich  der  Lokomotivführer  ist  die  Ablegung
einer  Prüfung  vor  einem  Maschinenmeister  und  einem  technischen  Betriebsbeamten
  verbunden  mit  Probefahrten  erforderlich.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1878  in  Kraft.

Der  Landesregierung  bleibt  es  vorbehalten,  bei  der  Anstellung  wie  beie
dem  Aufrücken  der  Beamten  mit  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse
von  einzelnen  Erfordernissen  für  jeden  einzelnen  Fall  Dispensation
zu  ertheilen.

Berlin,  den  12.  Juni  1878.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.
        <pb n="223" />
        209

Ministerial-Bekanntmachungen.
(65]  I.  Nachdem  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Großherzogs  durch  Verordnung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,
Departement  der  Justiz  vom  8.  Mai  1878  (Reg.-Blatt  Seite  83  und  84)
das  Großherzogliche  Iunstizamt  zu  Berka  a./J.  aufgehoben  worden  ist  und  die
zum  Bezirke  desselben  gehörigen  Ortschaften  theils  dem  Großherzoglichen  Justizamt
  zu  Blankenhain,  theils  dem  Großherzoglichen  Justizamt  zu  Vieselbach  und
theils  dem  Großherzoglichen  Justizamt  zu  Weimar  einverleibt  worden  sind,
ist  auch  die  Großherzogliche  Kircheninspektion  zu  Berka  a./J.  aufgehoben
und  sind  die  zu  derselben  gehörig  gewesenen  Ortschaften  den  Bezirken  der
Großherzoglichen  Kircheninspektionen  zu  Blankenhain,  Vieselbach  und  Weimar
in  derselben  Weise  zugewiesen  worden,  wie  es  in  der  oben  angezogenen  Verordnung
  hinsichtlich  der  zum  Großherzoglichen  Justizamt  zu  Berka  a./J.  gehörig
  gewesenen  Gemeindebezirke  geschehen  ist.
Weimar  am  12.  Juli  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.
(66]  II.  Nachdem  zu  Folge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Großherzogs  der  für  Ausübung  der  Funktionen  des  Landarmenverbandes
im  Großherzogthum  bestellten  Kommission  der  Großherzogliche  Finanz-Prokurator,
Justizrath  Gruner,  hier,  als  rechtskundiger  Beirath  bis  auf  Weiteres  beigegeben,
  demselben  auch  die  Stellvertretung  des  Kommissars  —  zur  Zeit  des  Großherzoglichen
  Geheimen  Regierungsraths  Genast  —  in  Abwesenheits=  oder  Behinderungsfällen
  übertragen  worden  ist,  so  wird  Solches  im  Anschluß  an  die  Ministerial-Bekanntmachungen
  vom  6.  Juli  1871  (Seite  128  des  Reg.-Blattes)  vom
27.  Dezember  1875  (Reg.-Blatt  Seite  555)  und  vom  18.  Juli  1876  (Seite
118  des  Reg.-Blattes)  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  es  im  Uebrigen  bei  der  aushülfsweisen  Stellvertretung  in  Abwesenheits=
  oder  Behinderungsfällen  beider  Mitglieder  der  Landarmen-Kommission
durch  deren  Sekretär,  den  Großherzoglichen  Ministerial-  Sekretär  Rath  Aulhorn,
sein  Bewenden  behält.  Weimar  am  17.  Juli  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
hr.  Schomburg.
        <pb n="224" />
        210

[67]  Das  19.,  20.,  21.,  22.  und  23.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten
  unter

Nr.  1260  das  Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  bisher  aus  Landesfonds

Nr.

1251

.1252

.1253

1254

1255
1266

1267

gezahlter  Pensionen  auf  das  Reich,  vom  17.  Juni  1878;  unter

das  Gesetz,  betreffend  Erhebungen  über  den  Tabakbau,  die
Tabakfabrikation  und  den  Tabakhandel,  und  die  Feststellung  eines
Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Jahr  1878/79,
vom  26.  Juni  1878;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
  zum  Bundesrath,  vom  26.  Juni  1878;  unter

die  Verordnung,  betreffend  die  vorübergehende  Einführung  der
Paßpflichtigkeit  für  Berlin,  vom  26.  Juni  1878;  unter

das  Gesetz,  betreffend  den  Spielkartenstempel,  vom  3.  Juli
1878;  unter

das  Gerichtskostengesetz,  vom  18.  Juni  1878;  unter

die  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher,  vom  24.  Juni
1878;  unter

die  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige,  vom
30.  Juni  1878;  unter

1258  die  Rechtsanwaltsordnung,  vom  1.  Juli  1878.

—  wWeimar.  —  Hof  .Buchdruckerei.
        <pb n="225" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachscu  Weimur=  .  Eise  nach.

Nummer  2  21.  Weimar.  10.  Aeun  1878.

Indalt:  *—  Bekanntmachung,  die  Vereinbarung  zwischen  der  Ns  Siächfsischen  und  der  Goßber
oglich  Hesfishen  Staatsregierung  wegen  #egengeitig  t  Durchsührung  der  Schulpflicht  betr.  S.
e

zueigrrn  kuelenmshu  eine  milde  Siuistung  des  netgorbigen  Dumachermeiterg  und  Sahinur.

in  Kaspar  Rudolf  Rückold,  zu  Weimar,  beir.  S.  211.  Ministerial-Bekanntmachung,  die
srten  7  rEi  Kataster  von  Hammersiedr“  und  Reisdorf  betreffend  S.  212.  —  Reichs.  Gesetzblat#t  S.  212.

Ministerial-Bekanntmachungen.
"68|)  1.  Nachdem  die  Großherzogliche  Staatsregierung  mit  der  Großherzoglich
Hessischen  Staatsregierung  dahin  übereingekommen  ist,  daß  in  Betreff  der  gegenseitigen
  Durchführung  der  Schulpflicht  diejenigen  Grundsätze  maßgebend  sein
sollen,  welche  in  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  9.  September  1877
(vergl.  Nr.  23  S.  158  des  Reg.  -Blatts)  enthalten  sind,  wird  dies  mit  dem
Bemerken  bekannt  gegeben,  daß  im  Großherzogthum  Hessen  zur  Ausstellung  der
Zeugnisse  über  die  erfüllte  Schulpflicht  die  Vorsitzenden  der  Schulvorstände  zu—
ständig  sind.
Weimar  am  23.  Juli  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Für  den  Departements-Chef:

Vollert.

(69)  II.  Die  von  dem  verstorbenen  Hutmachermeister  und  Bezirksvorsteher  Johann

Kaspar  Rudolf  Rückold  hier  unter  dem  Namen  „R.  und  D.  Rückold'sches

Legat“  testamentarisch  errichtete,  von  der  Gemeindebehörde  hier  zu  verwaltende,

Stiftung  eines  Kapitals  von  7500  Mark,  von  dessen  Zinsabwurf  eheliche,

arme,  in  die  Landeswaisenversorgungsanstalt  nicht  aufgenommene,  hiesige  Waisen
1878  36
        <pb n="226" />
        212

bis  zur  Konfirmation  verpflegt  werden  sollen,  hat  unter  Anerkennung  als  milde
Stiftung  die  höchste  Genehmigung  erhalten.
Weimar  am  26.  Juli  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
dr.  Schomburg.

(70|]  III.  Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Hammerstedt  dem  Großherzoglichen
  Rechnungsamte  Weimar  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch  zu  öffentlicher
  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  29.  Juli  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

[71]  IV.  Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Reisdorf  der  Großherzoglichen
Bezirkskatasterführung  in  Apolda  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  29.  Juli  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerinm.
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

!72)  Das  24.,  25.  und  26.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1259  das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom
17.  Juli  1878;  unter

Nr.  1260  den  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Spanien,
vom  2.  Mai  1878;  unter

Nr.  1261  die  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr
  von  Pferden,  vom  22.  Juli  1878;  unter

Nr.  1262  den  Erlaß,  betreffend  Abänderungen  und  Ergänzungen  der  Instruktion
  vom  2.  September  1875  zur  Ausführung  des  Gesetzes
vom  13.  Februar  1875  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
  Macht  im  Frieden,  vom  11.  Juli  1878.

J  Weimar.  —  Pos  ·  Buchdruderei.
        <pb n="227" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Stüchsen-  Weimar=  Eisenach.

 

 

Nummer  22.  Weimar.  2.  Oktober  1878.
Jubalt:  —  —1—  die  #esen  für  ###  onrlerssend  S.  -  —  Wechsel  in
r  Haupt  -  Agentur  der  Berliner  Feuerversicherungs:  Anstalt  S.  213.  —  Instruknon  wegen  Verwendung

dernbnn  Papiers  für  gerichtliche  Urkunden  S.  214.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der
Wahlen  zur  zweiten  ordentlichen  Landes-  Synode  betrefsend  S.  214.  —  Reichs.  Gesetzblatt  S.  219.

 

Ministerial-Bekanuntmachungen.
731  I.  Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Kleinromstedt  der  Großherzoglichen
  Bezirkskatasterführung  in  Apolda  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  24.  August  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staates-Ministerium.
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

I74/]  II.  Daß  von  der  Berlinischen  Feuerversicherungs-Anstalt  an  Stelle  des
Kaufmanns  August  Grau  hier,  bisherigen  Haupt-Agenten  der  gedachten  Gesellschaft,
  der  Kaufmann  Karl  Brecht  hier  zum  Haupt--Agenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  hierdurch  unter  Bezugnahme  auf
die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  18.  September  1877  (Reg.-Blatt
Seite  160)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  27.  August  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pr.  Flemming.
1878.  37
        <pb n="228" />
        214

!75]  III.  Nachdem  mehrfach  die  Wahrnehmung  gemacht  worden  ist,  daß  zu
gerichtlichen  Urkunden  (Erbscheinen,  Kaufbriefen,  Pfandbriefen  u.  s.  w.)  minder
haltbares  Papier  verwendet  worden  ist,  werden  die  betreffenden  Gerichtsbehörden

hiermit  angewiesen,  zu  derartigen  Urkunden  möglichst  dauerhaftes  Papier  zu
verwenden.  ·

Weimar  am  3.  September  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.

Stichling.

/761  IV.  Zur  zweiten  ordentlichen  Landes-Synode  sind  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  in  den  §8§  3  ff.  der  Synodal-Ordnung  vom  29.  März  1873
folgende  Abgeordnete  ernannt  und  gewählt  worden:

A.  Von  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  sind  ernannt:
der  Pfarrer  Hunnius  von  Großneuhausen,
der  Pfarrer  Stiebritz  zu  Olbersleben,
der  Großherzogliche  Kammerherr  und  Kirchen-Patron  von  der  Gabelentz-Linsingen
  auf  Münchenbernsdorf,
der  Großherzogliche  Gymnasial-Direktor  Dr.  Weniger  zu  Eisenach.

B.  Von  der  theologischen  Facultät  zu  Jena  ist  erwählt:

der  Großherzogliche  Kirchenrath  und  ordentlicher  Professor  der  Theologie
Dr.  th.  Lipsius  zu  Jena.

C.  Von  den  Kirchgemeinden  sind  gewählt:
im  I.  Wahlbezirke:
der  Großherzogliche  Oberhofprediger  und  Oberpfarrer,  Geheime  Kirchenrath
  Dr.  th.  Hesse  in  Weimar  und
der  Großherzogliche  Professor  Martersteig  daselbst,
als  Abgeordnete;
der  Archidiakonus  Fiege  und

der  Bürgerschuldirektor  Pfeiffer,  beide  ebendaselbst;
als  Ersatzmänner;
        <pb n="229" />
        215

im  II.  Wahlbezirke:

der  Großherzogliche  Superintendentur-Adjunkt  Pfarrer  Göring  zu
Ramsla  und
der  Großherzogliche  Geheime  Regierungsrath  Genast  zu  Weimar
als  Abgeordnete;
der  Pfarrer  Mohnhaupt  zu  Ottmannshausen  und
der  Bürgermeister  Jakob  zu  Rödigsdorf
als  Ersatzmänner;

im  III.  Wahlbezirke:

der  Großherzogliche  Superintendent  Oberpfarrer  Lincke  zu  Ilmenau  und
der  Großherzogliche  Justizamtmann  Schmid  zu  Blankenhain
als  Abgeordnete;
der  Pfarrer  Buhler  zu  Bösleben  und
der  Kantor  Straubing  zu  Eichelborn
als  Ersatzmänner;

im  IV.  Wahlbezirke:

der  Großherzogliche  Superintendent  und  Oberpfarrer  Küchler  zu
Apolda  und
der  Landkommissar  Walther  zu  Mattstedt
als  Abgeordnete;
der  Pfarrer  Bogenhard  zu  Stadt-Sulza  und
der  Bürgermeister  Preller  zu  Niederroßla
als  Ersatzmänner;

im  V.  Wahlbezirke:

der  Großherzogliche  Superintendentur-Adjunkt  Pfarrer  Lincke  zu  Udestedt
  und

der  Großherzogliche  Rechnungsamtmann  Friederici  zu  Schwansee

als  Abgeordnete;
der  Pfarrer  Schulz  zu  Sprötau  und
der  Bürgermeister  Ritter  zu  Linderbach

als  Ersatzmänner;

37°
        <pb n="230" />
        216

im  VI.  Wahlbezirke:
der  Großherzogliche  Superintendent  und  Oberpfarrer  Förtsch  zu
Buttstädt  und
der  Kaufmann  und  Standesbeamte  Bater  zu  Buttelstedt
als  Abgeordnete;
der  Pfarrer  Stiebritz  zu  Olbersleben  und
der  Bürgermeister  Kirsche  zu  Kleinneuhansen
als  Ersatzmänner;
im  VII.  Wahlbezirke:
der  Großherzogliche  Kirchenrath  Superintendent  und  Oberpfarrer  Nicolai
zu  Allstedt  und
der  Mühlenbefitzer  Weineck  zu  Oldisleben
als  Abgeordnete;
der  Pfarrer  Buhler  zu  Heygendorf  und
der  Oeconom  Friedrich  Schmidt  zu  Einsdorf
als  Ersatzmänner;
im  VIII.  Wahlbezirke:
der  Großherzogliche  Superintendent  und  Oberpfarrer  Braasch  zu  Jena  und
der  Großherzogliche  Justizamtmann  Dr.  jur.  Martin  daselbst
als  Abgeordnete;
der  Großherzogliche  Superintendentur-Adjunkt  Pfarrer  Gliem  zu  Rothenstein
  und
der  Gutsbesitzer  Thierbach  zu  Lobeda
als  Ersatzmänner;
im  IX.  Wahlbezirke:
der  Großherzogliche  Superintendent  Pfarrer  Koch  zu  Dornburg  und
der  Großherzogliche  Justizamtmann  Fitzler  zu  Thalbürgel
als  Abgeordnete;
der  Pfarrer  Floel  zu  Schöten  und
der  Bürgermeister  Scheide  zu  Stobra
als  Ersatzmänner;
im  X.  Wahlbezirke:

der  Großherzogliche  Superintendent  und  Oberpfarrer  Dr.  ph.  Marbach

zu  Eisenach  und
        <pb n="231" />
        217

der  Großherzogliche  Kammerherr  und  Rittergutsbefitzer  Freiherr  von
Rotenhan  zu  Neuenhof,
als  Abgeordnete;
der  Diakonus  Hasert  zu  Eisenach  und
der  Schuldirektor  Ackermann  daselbst
als  Ersatzmänner;

im  XlI.  Wahlbezirke:

der  Großherzogliche  Superintendentur-Adjunkt  Pfarrer  Selle  zu  Scherbda
und
der  Großherzogliche  Kammerherr  und  Rittergutsbesitzer  Freiherr  von
Rotenhan  zu  Neuenhof
als  Abgeordnete;
der  Großherzogliche  Superintendent,  Pfarrer  Vollert  zu  Kreuzburg  und
der  Rittergutspachter  Weitemeyer  zu  Berka  v./H.
als  Ersatzmänner;

im  XII.  Wahlbezirke:

der  Großherzogliche  Superintendent  Pfarrer  Walther  zu  Dermbach  und
der  Großherzogliche  Justizamtmann  Dr.  jur.  Burkhardt  zu  Tiefenort
als  Abgeordnete;
der  Großherzogliche  Superintendent  Pfarrer  Stößner  zu  Vacha  und
der  Bürgermeister  Mahret  zu  Völkershausen
als  Ersatzmänner;

im  XIII.  Wahlbezirke:

der  Großherzogliche  Superintendent  Pfarrer  Metzner  zu  Kaltennordheim
  und
der  Großherzogliche  Bezirksschulinspektor  Stier  zu  Dermbach
als  Abgeordnete;
der  Großherzogliche  Superintendentur-Adjunkt  Pfarrer  Binder  zu
Ostheim  und
der  Rektor  Gotthardt  daselbst
als  Ersatzmänner;
        <pb n="232" />
        218

im  XIV.  Wahlbezirke:
der  Großherzogliche  Superintendent,  Oberpfarrer  Reußner  zu  Neustadt
  a.O.  und

der  Großherzogliche  Justizamtmann  Schenk  daselbst

als  Abgeordnete;
der  Pfarrer  Böhnert  zu  Wenigenauma  und
der  Rektor  Schmidt  zu  Auma

als  Ersatzmänner;

im  XV.  Wahlbezirke:

der  Großherzogliche  Superintendent  Oberpfarrer  Dr.  ph.  Ludwig  zu

Weida  und
der  Großherzogliche  Kreisgerichtsdirektor  Appelius  zu  Eisenach

als  Abgeordnete;
der  Pfarrer  Kaphahn  zu  Culmitzsch  und
der  Mühlenbesitzer  Kaphan  zu  Berga

als  Ersatzmänner.

Es  wird  dieses  mit  dem  Bemerken  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  der

Großherzogliche  Kammerherr  und  Rittergutsbesitzer  Freiherr  von  Rotenhan  die
im  XI.  Wahlbezirke  auf  ihn  gefallene  Wahl  abgelehnt  hat  und  demnach  der
Ersatzmann  Rittergutspachter  Weitemeyer  zu  Berka  v./H.  für  denselben  eintritt,
  und  daß  im  Uebrigen  die  Gewählten  dic  auf  sie  gefallene  Wahl  angenommen
  haben.

Weimar,  den  24.  September  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.
        <pb n="233" />
        219

771  Das  27.,  28.,  29.,  30.,  31.  und  32.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten



Nr.

unter

1263
1264
1265
1266

1267

1268

das  Gesetz,  betreffend  die  Revision  des  Servistarifs  und  der
Klasseneintheilung  der  Orte,  vom  3.  August  1878;  unter

die  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths,
vom  5.  August  1878;  unter

die  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags,
vom  9.  August  1878;  unter

den  Auslieferungsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Brasilien,
vom  17.  September  1877;  unter

den  Vertrag  zwischen  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,  Frankreich,
  Großbritannien,  Italien,  Rußland  und  der  Türkei,  vom
13.  Juli  1878;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einführung  von  Uebergangsabgaben
  und  Ausfuhrvergütungen  für  Bier,  Branntwein  und  geschrotetes
  Malz  in  der  bayerischen  Pfalz;  vom  25.  September  1878.

SHeimar.  —  vof  ·  Guchdruckerei.
        <pb n="234" />
        <pb n="235" />
        Regierungs-  Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachse##  Weimur=  Eise  nach.

Nummer:  23.  Weimar.  23.  Oltober  1878.

Intar:  #  berreffen  die  Isenmenlegurg  der  Grunnssicke  und  HPurablösong  in  den  Fluren  —  und
Stedten  Weimarischen  und  Meiningenschen  Antheils  nach  der  Herzoglich  Sachsen  Meiningenschen  Gesetzgebun

  aäg  S.  221.  —  Katasterführung  für  Onstedt  bei  Magdala,  und  Neumark  229.  231.  —  Ministerial-Belanntmachung,
  die  Auflösung  der  Weimarischen  Gasbereitungsgesellschaft  erseen  S.  229.—  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  Abanderung  der  über  die  Verwaltung  des  Leih=  und  Pfandhauses  zu  Eisenach.

unter  dem  9.  Dezember  1874  erlossenen  Bestimmungen  betr.  S.  230.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  die
Verleihung  der  Rechte  der  jurtstischen  Persönlichkeit  an  die  Lux'sche  Hospital-  Stiltung  nl#r  bölfehebütt  e
Angehörige  von  Ruhla  betreffend  S.  230.  —  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung  v  5.  Septem  N

die  Vereinfachung  des  Schubtransportverfahrens.  auf  ein  Eisenbahnen  betreffend  %.  105  —  kbrr  in

der  Haupt-Agentur  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  zu  Dresden  S.  231.

 

 

lesl  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  es  im  Interesse  sowohl  der  Landeskultur  als  einer  zweckmäßigen
Regulirung  der  Landesgrenz=  und  Hoheits-Verhältnisse  in  den  Fluren  Kranichfeld
  und  Stedten,  welche  theils  der  Großherzoglich  Sächsischen,  theils  der  Herzoglich
  Sachsen  Meiningen'schen  Landeshoheit  und  Gesetzgebung  unterworfen
sind,  für  wünschenswerth  erachtet  worden  ist,  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
  und  Hutablösung  in  den  genannten  Fluren  zur  Ausführung  zu  bringen,
diese  Ausführung  jedoch  nicht  eher  bewirkt  werden  kann,  als  bis  eine  Einheit
der  Gesetzgebung  in  der  fraglichen  Beziehung  hergestellt  worden,  so  verordnen
Wir  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  was  folgt:

1878.  38
        <pb n="236" />
        222

81.

Die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  und  Hutablösung  in  den  Gemeindefluren
  Kranichfeld  und  Stedten,  Weimarischen  Antheils,  ingleichen  die
Ablösung  anderer  auf  Grundstücken  dieser  Fluren  ruhenden  Grundlasten  erfolgt
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  in  der  Beilage  A.  abgedruckten  Staatsvertrags
  d.  d.  Eisenach  den  9.  Oktober  1877.

§5  2.

Demzufolge  bleiben  die  für  das  Großherzogthum  geltenden  Gesetze  über
die  Ablösung  grundherrlicher  und  sonstiger  Rechte  vom  28.  April  1869,  sowie
über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  vom  5.  Mai  1869  sammt  allen
zu  denselben  erlassenen  Nachtragsgesetzen  und  Verordnungen,  insoweit  deren
Anwendung  in  dem  gedachten  Vertrage  nicht  ausdrücklich  vorbehalten  ist,  in
Beziehung  auf  die  genannten  Fluren  während  des  Zusammenlegungsverfahrens
außer  Anwendung  und  treten  in  denselben  erst  mit  dem  Zeitpunkt  wieder  in
Kraft,  mit  welchem  die  Zuständigkeit  der  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
  nach  der  Bestätigung  des  Rezesses  vertragsgemäß  und  nach
Art.  54  des  Meiningen'schen  Gesetzes  vom  10.  Februar  1869  erlischt.  Der
Eintritt  dieses  Zeitpunktes  wird  durch  Unser  Staatsministerium  bekannt  gemacht.

§  3.

Den  von  der  Königlich  Preußischen  General-Kommission  zu  Merseburg
bestätigten  Rezessen  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  und  über  die
Hutablösung  in  den  Fluren  Kranichfeld  und  Stedten  wird  die  gleiche  Rechtskraft
  beigelegt,  wie  einem  von  der  Großherzoglichen  General-Kommission  bestätigten
  Rezesse.

8  4.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  November  d.  J.  in  Kraft.
        <pb n="237" />
        223

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatssiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  16.  Oktober  1878.
Im  Namen  und  Auftrag  Unseres  Herrn  Vaters  Königliche  Hoheit

und  Gnaden
Carl  August.
G.  Thon.  von  Groß.

Gesetz
betreffend  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
  und  Hutablösung  in  den  Fluren
Kranichfeld  und  Stedten  Weimarischen
und  Meiningenschen  Antheils  nach  der
Herzoglich  Sachsen  Meiningen'schen
Gesetzgebung.

Beilage  A.
Vertrag,

die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  und  die  Hutablösung  in  Kranichfeld
und  Stedten  Weimarischen  und  Meiningenschen  Antheils  betreffend.

Von  der  Ueberzeugung  geleitet,  daß  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
und  die  Hutablösung  in  den  Theils  zum  Großherzoglich  Sächsischen,  Theils
zum  Herzoglich  Sachsen  Meiningen'schen  Staatsgebiete  gehörigen  Fluren  Kranichfeld
  und  Stedten  zweckmäßig  nur  in  einem  einheitlichen  Verfahren  durchgeführt
werden  könne,  haben,  um  ein  solches  herbeizuführen,  Verhandlungen  einleiten
lassen  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach
den  Präsidenten  der  Generalkommission  Bernhard  Rathgen  und
den  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  Rudolph  Flemming,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen  Meiningen
den  Staatsrath  Dr.  Friedrich  Heim  und
den  Appellationsgerichtsrath  Gustav  Diez,

38“
        <pb n="238" />
        224

welche  Bevollmächtigte  folgenden  Vertrag  unter  Vorbehalt  der  Ratifkation  abgeschlossen
  haben:

Artikel  1.

Die  Grundstückszusammenlegung  und  die  Hutablösung  in  der  Flur  der
Gemeinde  Kranichfeld  und  in  der  Flur  der  Gemeinde  Stedten  sowohl  Weimarischen
  als  Meiningenschen  Antheils  soll  in  einem,  für  die  beiderseitigen
Antheile  gemeinschaftlichen  Verfahren  erfolgen.

Hierbei  sind  überall,  insbesondere  in  Betreff  der  Voraussetzungen  der  Einleitung
  und  der  sachlichen  und  formellen  Grundsätze  der  Zusammenlegung  und
der  Hutablösung,  sowie  in  Betreff  der  Zuständigkeit  der  Behörden  die  im
Herzogthum  Sachsen  Meiningen  gegenwärtig  geltenden  Bestimmungen  über  die
Grundstückszusammenlegung  und  Hutablösung  maßgebend.

Es  finden  daher  auch  rücksichtlich  der  Sachsen  Weimarischen  Flurtheile
namentlich
der  Staatsvertrag  zwischen  der  Krone  Preußen  und  dem  Herzogthum
Sachsen  Meiningen
vom  18.  Juni  1868  wegen  Uebertragung  der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen
  und  Hutablösungen  auf  die  Königlich  Preußischen
Auseinandersetzungsbehörden,
die  Sachsen  Meiningenschen  Gesetze
vom  5.  Mai  1850  betreffend  die  Aufhebung  und  Ablösung  auf  Grund
und  Boden  haftender  Lasten,
vom  29.  Mai  1855  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke,
vom  12.  Juni  1865  betreffend  einige  Nachträge  zu  den  Gesetzen
vom  5.  Mai  1850  über  die  Aufhebung  und  Ablösung  auf  Grund
und  Boden  haftender  Lasten  und  vom  29.  Mai  1855  über  die
Zusammenlegung  der  Grundstücke,
vom  9.  Februar  1869  die  Hutablösungen  betreffend,
vom  10.  Februar  1869  über  das  Verfahren  bei  Zusammenlegung
der  Grundstücke  und  Ablösung  der  Hutgerechtsame,
vom  18.  März  1872  betreffend  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke,
vom  22.  November  1874  betreffend  die  Zusammenlegung  der
Grundstücke
Anwendung.
        <pb n="239" />
        225

Die  Bestimmung  in  Art.  2  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  18.  März  1872
tritt  für  die  Grundstückszusammenlegung  und  Hutablösung  in  Kranichfeld  und
Stedten  außer  Wirksamkeit,  und  es  wird  das  Stimmrecht  der  Betheiligten  nach
Art.  6  des  Gesetzes  vom  10.  Februar  1869  bemessen.

Ingleichen  finden  die  Bestimmungen  in  Art.  5—9  des  angezogenen  Gesetzes
  vom  18.  März  1872  und  in  Art.  1—4  des  Sachsen  Meiningenschen
Gesetzes  vom  6.  Mai  1850  betreffend  einige  Zusätze  zu  dem  Gesetz  vom  25.
August  1849  über  die  Errichtung  einer  Landes-Creditanstalt,  keine  Anwendung;
dieselben  können  indessen  durch  Verordnung  der  Herzogl.  S.  Meiningenschen
Staatsregierung  für  das  Herzogl.  S.  Meiningensche  Staatsgebiet  wieder  in
Wirksamkeit  gesetzt  werden.

Artikel  2.

Die  Leitung  des  Verfahrens  und  die  Entscheidung  der  dabei  vorkommenden
Streitigkeiten  steht  auch  bezüglich  der  im  Großherzoglich  Sachsen  Weimarischen
Staatsgebiete  belegenen  Grundstücke  den  im  Herzogthum  Sachsen  Meiningen
zuständigen  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  zu.  Die  richterlichen
  Entscheidungen  ergehen  unter  der  Formel:

In  Gemäßheit  des  zwischen  Seiner  Majestät  dem  König  von  Preußen
und  Seiner  Hoheit  dem  Herzog  von  Sachsen  Meiningen  geschlossenen
Staatsvertrags  vom  18.  Juni  1868  und  des  Staatsvertrags  zwischen
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach
und  Seiner  Hoheit  dem  Herzog  von  Sachsen  Meiningen  vom  9.  Oktober  1877.

Artikel  3.

Bei  der  Zusammenlegung  der  Grundstücke  und  bei  der  Hutablösung  in
den  vorgenannten  Fluren  soll  ein  Unterschied  zwischen  den  in  dem  Großherzoglich
Sächsischen  und  den  im  Herzoglich  Sachsen  Meiningen'schen  Staatsgebiete  belegenen
  Grundstücken  nicht  stattfinden.

Insbesondere  ist  es  statthaft,  daß  für  zur  Zusammenlegung  gezogene  in
dem  einen  Staatsgebiete  belegene  Grundstücke  die  Entschädigung  in  dem  andern
Staatsgebiete  ausgewiesen  wird;  es  gehen  daher  auch  in  diesem  Falle  die  dem
eingeworfenen  Grundstücke  aufhaftenden  Hypotheken  und  sonstigen  dinglichen
Beschwerungen  auf  die  Planabfindung  ebenso  über,  wie  wenn  beiderlei  Grundstücke
  in  demselben  Staatsgebiete  lägen.
        <pb n="240" />
        226

Sobald  der  Antrag  auf  Zusammenlegung  für  die  Gemeindeflur  Kranichfeld
oder  Stedten  für  zulässig  erkannt  ist,  müssen  die  daselbst  noch  vorhandenen
Grundlasten  zur  Ablösung  gebracht  werden,  ohne  daß  es  einer  besonderen
Provocation  bedarf;  das  Ablösungsverfahren  und  die  Zuständigkeit  der  Behörden
richten  sich  in  jedem  Staate  nach  dessen  Gesetzgebung.

Der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Herzoglich  Sachsen  Meiningen'schen
Staatsregierung  bleibt  vorbehalten,  in  ihrem  Gebiete  nach  den  für  jeden  Staat
geltenden  Bestimmungen  eine  Steuerregulirung  vorzunehmen.

Parzellen  des  Großherzoglich  Sächsischen  Forstes  dürfen  nur  mit  Genehmigung
  des  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsministeriums,  Departement  der
Finanzen,  zur  Zusammenlegung  hinzugezogen  werden.

Artikel  4.

Die  im  Artikel  4  des  Gesetzes  vom  10.  Februar  1869  vorgeschriebene
Bekanntmachung  ist  gleich  allen  anderen  in  der  Sache  nöthig  werdenden  Bekanntmachungen
  jedenfalls  auch  in  dem  für  Kranichfeld  und  Stedten  Weimarischen
Antheils  bestimmten  amtlichen  Nachrichtsblatt  zu  verbffentlichen.

Als  legitimirt  zu  den  Verhandlungen  bei  den  Grundstückszusammenlegungssachen
  und  Hutablösungen  sind  vorläufig  diejenigen  zu  betrachten,  welche  in  der
Eigenthums-Legitimationstabelle,  bezüglich  nach  deren  Berichtigung  aufgeführt
sind,  für  deren  Aufstellung  über  die  auf  Weimarischem  Gebiete  gelegenen
Grundstücke  das  in  Führung  befindliche  Kataster  dieselbe  Geltung  hat,  wie  das
Grundbuch  nach  Art.  50  des  Meiningen'schen  Gesetzes  vom  10.  Februar  1869.

Die  nach  der  Aufstellung  der  Legitimationstabelle  während  des  Zusammenlegungsverfahrens
  eintretenden  Eigenthumsveränderungen  sind  der  Auseinandersetzungsbehörde
  von  den  zuständigen  Gerichtsbehörden  unaufgefordert  mitzutheilen.


Wer  sich  später  als  Eigenthümer  legitimirt,  muß  Alles  gegen  sich  gelten
lassen,  was  bis  zu  dem  Zeitpunkte  der  Feststellung  seiner  Legitimation  mit  den
bis  dahin  vorschriftsmäßig  zu  den  Auseinandersetzungsakten  legitimirten,  in  die
vorgedachte  Eigenthums-Legitimationstabelle  Aufgenommenen  verhandelt  und
festgestellt  ist.

In  Ansehung  der  im  Weimarischen  Gebiete  belegenen  Grundstücke  hat
die  Spezial-Kommission  die  Legitimationstabelle,  welche,  sobald  der  Antrag  auf
Zusammenlegung  für  zulässig  erkannt  worden,  aufzustellen  ist,  dem  Gerichte  der
belegenen  Sache  mitzutheilen,  um  in  Verbindung  mit  dem  Ediktalverfahren
        <pb n="241" />
        227

nach  dem  Weimarischen  Gesetze  vom  5.  Mai  1869  die  Beseitigung  des  Vorbehalts
  besserer  Rechte  Dritter  bei  Grundstückszusammenlegungen  betreffend,
zur  Geltendmachung  aller  etwaigen  Eigenthumsansprüche  in  Bezug  auf  die  in
der  Tabelle  eingetragenen  Grundstücke  überhaupt  innerhalb  der  in  dem  gedachten
Gesetze  bestimmten  Frist  aufzufordern.

Eigenthumsansprüche,  welche  in  Folge  dessen  erhoben  werden  und  sich  im
Wege  der  Güte,  nach  Befinden  unter  Vermittelung  der  Spezial-Kommission,
nicht  alsbald  beseitigen  lassen,  sind  von  dem  Gericht  der  belegenen  Sache  auf
den  ordentlichen  Rechtsweg  zu  verweisen.  Durch  die  gerichtliche  Erörterung
derselben  darf  aber  der  Fortgang  des  Auseinandersetzungsverfahrens  und  die
Aufstellung  des  Auseinandersetzungsplanes  nicht  aufgehalten  werden.

Artikel  5.

Die  Großherzoglich  Sächsischen  Behörden  haben  den  Regquisitionen  der
zuständigen  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  und  umgekehrt
die  letzteren  den  Requisitionen  der  Großherzoglich  Sächsischen  Behörden,  welche
sich  auf  die  von  dem  Zusammenlegungsverfahren  berührten  Verhältnisse  beziehen,
in  beiden  Fällen  unbeschadet  ihrer  kompetenzmäßigen  selbstständigen  Verfügungsbefugniß,
  zu  entsprechen.

Die  Großherzoglich  Sächsischen  Behörden  haben  ferner  ihre  Mitwirkung
insofern  eintreten  zu  lassen,  als  es  sich  bezüglich  des  Sachsen-Weimarischen
Gebietes  um  die  Wahrnehmung  landespolizeilicher  und  kommunaler  Interessen
handelt,  deren  Regulirung,  soweit  sie  durch  die  Auseinandersetzung  alterirt  sind,
im  Einvernehmen  mit  den  zuständigen  Verwaltungs=  beziehungsweise  Aussichtsbehörden
  zu  erfolgen  hat.

Aenderungen  der  bestehenden  Kommunikationswege  bedürfen  der  Zustimmung
der  Landespolizeibehörde.

Das  Großherzoglich  Sächsische  Staatsministerium  ist  befugt,  sich  jederzeit.
Auskunft  über  den  jeweiligen  Stand  der  Auseinandersetzungssachen  durch  Vermittelung
  des  Herzoglich  Sachsen  Meiningen'schen  Staatsministeriums  geben
zu  lassen.

Artikel  6.

Die  nach  Art.  53  des  Gesetzes  vom  10  Februar  1869  zu  bewirkende
Mittheilung  des  bestätigten  Rezesses  an  die  Hypotheken=  bezüglich  Grundbuchsbehörde
  und  an  die  Steuerbehörde  erfolgt  auch  an  die  betreffenden  Groß-
        <pb n="242" />
        228

herzoglich  Sächsischen  Behörden  durch  Abgabe  je  eines  Karten-  und  Rezeß—
exemplars  nebst  Spezial-Extrakten  über  die  zur  Zusammenlegung  gezogenen
Grundstücke  Sachsen-Weimarischen  Gebiets,  und  ebenso  ist  auch  der  betreffenden
Sachsen-Weimarischen  Gemeindebehörde  ein  Kartenexemplar  und  ein  Rezeßexemplar
  zuzustellen.

Die  Großherzoglich  Sächsischen  und  die  Herzoglich  Sachsen  Meiningen'schen
Behörden  haben  Auszüge  aus  den  Grund=  und  Hypothekenbüchern  über  die
Rechtsverhältnisse  derjenigen  Grundstücke,  für  welche  die  Planausgleichung
in  dem  andern  Staatsgebiete  ausgewiesen  worden  ist,  einander  kostenfrei
mitzutheilen.

Artikel  7.

Die  Landesgrenze  in  den  Fluren  Kranichfeld  und  Stedten  soll  einer  Regulirung
  unterzogen  werden.

Bei  dem  hiebei  eintretenden  Gebietsaustausche  ist  einem  jeden  Staate  auf
Grundlage  des  Bonitirungswerthes  der  in  seinem  Gebiete  belegenen  zur  Zusammenlegung
  gezogenen  Grundstücke  das  Reinsollhaben  als  nutzbares  Areal
wiederum  auszuweisen  und  thunlichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  jedes
Staatsgebiet  ein  zusammenhängendes  Ganze  ohne  Enklaven  bildet.  Den
Regulirungsplan  wird  die  Auseinandersetzungsbehörde  auf  Kosten  der  Großherzoglich
  Sächsischen  und  der  Herzoglich  Sachsen  Meiningen'schen  Staatsregierung
  im  Zusammenhang  mit  dem  Zusammenlegun  gsverfahren  entwerfen  und
diesen  beiden  Regierungen  vor  oder  doch  gleichzeitig  mit  der  Planlegung  zur
Prüfung  und  Genehmigung  vorlegen.

Die  Feststellung  und  Versteinung  der  neugebildeten  Landesgrenze  erfolgt
nach  besonderer  Vereinbarung  und  Anordnung  der  hierfür  von  den  beiderseitigen
Staatsregierungen  zu  bestellenden  Hoheits-Kommissare.

Artikel  8.

Für  diejenige  Flur,  für  welche  ein  bis  zum  31.  Dezember  1885  gestellter
Antrag  auf  Grundstückszusammenlegung  als  zulässig  nicht  erkannt  werden  sollte,
tritt  der  gegenwärtige  Vertrag  außer  Wirksamkeit.
        <pb n="243" />
        229

Artikel  9.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  den  hohen  Staatsregierungen  zur  Ratifkation
vorgelegt  und  die  Auswechslung  der  Ratifikationsurkunden  sobald  als  möglich
bewirkt  werden.

Eisenach  am  9.  Oktober  1877.

(L.  S.)  Bernhard  Rathgen.

(L.  S.)  Dr.  Rudolph  Flemming.
(L.  S8.)  Friedrich  Heim.

(L.  8.)  Gustav  Diez.

Ministerial-Bekanntmachungen.
([79  I.  Daß  das  Kataster  von  Ottstedt  bei  Magdala  dem  Großherzoglichen
  Rechnungsamte  Blankenhain  zur  Führung  übergeben  worden  ist,  wird
hierdurch  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht.
Weimar  den  1.  Oktober  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:
K.  Bergfeld.

180)  II.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  sich  die
unter  dem  23.  August  1854  landesherrlich  mit  juristischer  Persönlichkeit  ausgestattete
  Gasbereitungsgesellschaft  zu  Weimar  unter  Uebergang  der  Anstalt  in
das  Eigenthum  der  Stadtgemeinde  daselbst  in  Gemäßheit  der  Statuten  mit
höchster  Genehmigung  aufsgelöst  hat.
Weimar  den  1.  Oktober  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pr.  Schomburg.
1878.  39
        <pb n="244" />
        230

[81]  III.  Mit  höchster  Genehmigung  sind  die  über  die  Verwaltung  des  Leihund
  Pfandhauses  zu  Eisenach  unter  dem  9.  Dezember  1874  (vergl.  Regierungsblatt
  1875  S.  73  fl.)  erlassenen  Bestimmungen  dahin  abgeändert  worden,  daß
in  §.  2  die  Worte:
„und  zwar  Darlehne  von  1  und  2  Mark  stets  nur  auf  die  Zeit  von
5  Monaten,  größere  Darlehne  für  kürzere  Zeit"“
und  in  §.  6  die  Worte:
„von  Pfanddarlehen  im  Betrage  von  1  oder  2  Mark  auf  fünf  Monate,
  von  Pfanddarlehen  im  Betrage  von  über  2  Mark“
in  Wegfall  kommen.
Vorstehende  Aenderungen  treten  mit  dem  1.  November  d.  J.  in  Kraft.
Solches  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  1.  Oktober  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pr.  Schomburg.

(182)  IV.  In  Abwesenheit  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  sind
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Erbgroßherzog  der,  von  dem  verstorbenen
Kaufmann  Adelbert  Lux  zu  Ruhla  Gothaischen  Antheils  zur  Errichtung  eines
Hospitals  auf  diesseitigem  Territorium  von  Ruhla  für  hülfsbedürftige  nicht
mehr  völlig  arbeitsfähige  Angehörige  aus  beiden  Ortsantheilen  gegründeten,
Lux'schen  Hospital-Stiftung
die  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit  verliehen  worden.
Es  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  den  1.  Oktober  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

dr.  Schomburg.
        <pb n="245" />
        231

(83)  V.  Die  Regierungen  der  an  der  Uebereinkunft  d.  d.  Arnstadt  den
15.  Mai  1877,  betreffend  die  Vereinfachung  des  Schubtransportverfahrens,
betheiligten  Thüringischen  Staaten  (vergl.  Ministerial-Bekanntmachung  vom
15.  September  1877,  Regierungsblatt  S.  161)  haben  sich  sämmtlich  damit
einverstanden  erklärt:
daß  die  erwähnte  Uebereinkunft  auch  auf  solche  Transporte  Anwendung
zu  finden  habe,  welche  das  Gebiet  der  contrahirenden  Thüringischen
Staaten  berühren,  aber  von  einer  Behörde  eines  nicht  betheiligten
Staates  eingeleitet  worden  sind.
Es  wird  dies  zur  Nachachtung  Seitens  der  Behörden  des  Großherzogthums
  hierdurch  bekannt  gemacht.
Weimar  den  4.  Oktober  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

[84]  VI.  Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Neumark  dem  Großherzog—
lichen  Rechnungsamte  Weimar  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.
Weimar  den  5.  Oktober  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

(85)  VII.  Daß  von  der  Sachsischen  Viehversicherungsbank  zu  Dresden  an
Stelle  des  Kaufmanns  R.  O.  Zinkeisen  hier,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,
Gustav  Hüttig  hier  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt
worden  ist,  wird  hierdurch  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  15.  Oktober  1877  (Regierungsblatt  S.  200)  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  15.  Oktober  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pr.  Schomburg.

Weimar.  —  bof.  Buchdruckerei.
        <pb n="246" />
        <pb n="247" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eiscuach.
Nummer  24.  Weimar.  29.  Oktober  1878.

Inbalt:  Ministerial-  Bekanmmachung,  die  Muwirkung  der  Gerichte  bei  der  Militär-Controle  betreffend  S.  133.
Minister  ial  Bekauntmachung,  die  Auslsibrung  des  Reichsgesetzes  ##  die  eftrehung'o
  der  Sozialdemokratie  vom  21.  Oltober  1878  beireffend  S.  235.  —  Reichs-  W.  S.  244.

 

 

1861  1.  Ministerial.  Bekanntmachung,
die  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  der  Militär-Controle  betreffend.

Durch  die  von  dem  unterzeichneten  Staats  =  Ministerium  unter'm
12.  März  1873  erlassene  Instruktion  —  Regierungs-Blatt  Jahrgang  LVII
Seite  25  folg.  —  ist  vorgeschrieben,  welche  Mittheilungen  die  Gerichtsbehörden
des  Großherzogthums  über  die  Einleitung  und  den  Ausfall  strafrechtlicher
Untersuchungen  anderen  Behörden  zu  machen  haben.  Insbesondere  enthält
Ziffer  IV  dieser  Instruktion  Näheres  darüber,  was  in  Ansehung  der  Militärverhältnisse
  der  Angeschuldigten  zu  beachten  ist.

Inzwischen  ist  in  Folge  der  Publikation  des  Reichs-Militär-Gesetzes  vom
2.  Mai  1874  —  Reichsgesetzblatt  vom  Jahre  1874  Seite  45  folg.  —  und
der  Deutschen  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  —  Central-Blatt  für
das  Deutsche  Reich  vom  Jahre  1875  Nr.  41  Seite  535  folg.  —  das  Bedürfniß
  einer  Erweiterung  der  desfallsigen  Vorschrift  hervorgetreten.

Nach  §  18  des  Reichs-Militär-Gesetzes  vom  2.  Mai  1874  und  §  28
Ziffer  1  der  Ersatz-Ordnung  vom  28.  September  1875  —  Central-Blatt  für
das  Deutsche  Reich  Seite  549  —  sollen  Personen,  welche  zu  einer  Freiheitsstrafe
  oder  zu  einer  in  Freiheitsstrafe  umzuwandelnden  Geldstrafe  rechtskräftig
verurtheilt  sind,  nicht  vor  der  Vollstreckung  oder  dem  Erlaß  der  Strafe  zum
Dienste  in  dem  Heere  oder  in  der  Marine  eingestellt  werden.

1878.  40
        <pb n="248" />
        234

Im  Anschluß  hieran  schreibt  der  §  4  Ziffer  5  der  Control-Ordnung  vom
28.  September  1875  —  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  632  —
vor,  daß  von  „jeder  Verurtheilung“  Militärpflichtiger  dem  Civil-Vorsitzenden
der  Ersatz-Kommission  des  Aushebungs-  Bezirks  Kenntniß  zu  geben  sei.  Eine
Ausnahme  bezüglich  der  wegen  Uebertretungen  erkannten  Strafen  ist  in
den  erwähnten  Vorschriften  nicht  nachgelassen.

Seitens  des  Königlich  Preußischen  Herrn  Kriegs-Ministers  wird  Werth
darauf  gelegt,  daß  die  Vollstreckung  gerichtlich  verhängter  Uebertretungsstrafen
durch  die  Militärbehörden  thunlichst  vermieden  werde  und  zur  Verhütung  einer
Aushebung  von  Personen,  welche  solche  Strafen  zu  verbüßen  haben,  die  Hülfe
der  Justiz-Behörden  in  Gemäßheit  des  §  2  Ziffer  4  und  §  4  Ziffer  5  der
Control-Ordnung  vom  28.  September  1875  in  Anspruch  genommen.

Demzufolge  werden,  soweit  es  sich  um  gerichtliche  Verurtheilungen

von  Militärpflichtigen  —  vgl.  §  10  des  Reichs-Militär-Gesetzes  vom
2.  Mai  1874  und  §§  20  und  26  Ziffer  4  der  Ersatz-Ordnung  vom  28.  September
  1875  —  handelt,  die  entsprechenden  Mittheilungen  Seitens  der  Untersuchungs-
  Gerichte  in  Zukunft  auch  da  zu  erlassen  sein,  wo  die  Verurtheilung
wegen  einer  Uebertretung  erfolgt  ist.
«  Zu  diesem  Zwecke  ist  darauf  zu  halten,  daß  auch  bei  Uebertretungs-Untersuchungen
  in  allen  Fällen,  in  denen  ohnehin  für  die  Zwecke  der  Unter—
suchung  eine  Vernehmung  des  Beschuldigten,  sei  es  im  Vorverfahren,  sei  es
im  Verhandlungstermine  erfolgt,  dieselbe  zugleich  auf  die  Ermittelung  der
Militärverhältnisse  gerichtet  werde.  Dagegen  werden  selbstverständlich  die  Be—
nachrichtigungen  unterbleiben  müssen,  wo  das  Untersuchungs-Gericht  nicht  in
der  Lage  ist,  Kenntniß  über  die  Militärverhältnisse  des  Beschuldigten  zu  erlangen,
  weil  entweder  die  Zwecke  der  Untersuchung  eine  Vernehmung  des  Beschuldigten
  entbehrlich  machen  oder  vermöge  der  besonderen  Art  des  Verfahrens
—  z.  B.  im  Mandats-Verfahren  —  derartige  Vernehmungen  überhaupt  nicht
stattfinden.

Die  betheiligten  Gerichts-Behörden  haben  sich  hiernach  zu  achten.

Weimar,  15.  Oktober  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
dr.  K.  Brüger  i.  V.
        <pb n="249" />
        236

(87]  II.  In  Gemäßheit  §  29  des  Reichsgesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen
Bestrebungen  der  Sozialdemokratie  vom  21.  Oktober  1878  (Siehe  Abdruck  in
Anlage  A)  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  im  Großherzogthum  unter  der
Bezeichnung  „Landespolizeibehörde“  die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren,
  sowie  unter  der  Bezeichnung  „Polizeibehörde“  in  den  einzelnen  Ortsgemeinden
  die  Gemeindevorstände,  in  den  vom  Gemeindeverband  ausgeschlossenen
  Grundbesitzungen  die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  zu
verstehen  sind,  und  daß  die  Aufsichtsbehörde  der  Gemeindevorstände  der  Großherzogliche
  Direktor  des  Verwaltungsbezirks,  zu  welchem  die  betreffende  Ortsgemeinde
  gehört,  die  Aufsichtsbehörde  der  Bezirksdirektoren  das  Großherzogliche
Staats-Ministerium,  Departement  des  Aeußern  und  Innern,  ist.
Weimar,  den  23.  Oktober  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

Beilage  A.
Gesetz  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie.

Wir  Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
81.

Vereine,  welche  durch  sozialdemokratische,  sozialistische  oder  kommunistische
Bestrebungen  den  Umsturz  der  bestehenden  Staats=  oder  Gesellschaftsordnung  bezwecken,
  sind  zu  verbieten.

Dasselbe  gilt  von  Vereinen,  in  welchen  sozialdemokratische,  sozialistische
oder  kommunistische,  auf  den  Umsturz  der  bestehenden  Staats=  oder  Gesellschaftsordnung
  gerichtete  Bestrebungen  in  einer  den  öffentlichen  Frieden,
insbesondere  die  Eintracht  der  Bevölkerungsklassen  gefährdenden  Weise  zu
Tage  treten.

Den  Vereinen  stehen  gleich  Verbindungen  jeder  Art.

40“
        <pb n="250" />
        236

8  2.

Auf  eingetragene  Genossenschaften  findet  im  Falle  des  §  1  Abs.  2  der
§  35  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1868,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung
der  Erwerbs=  und  Wirthschafts-Genossenschaften  (B.-G.-Bl.  S.  415  ff.)  Anwendung.


Auf  eingeschriebene  Hilfskassen  findet  im  gleichen  Falle  der  §  29  des
Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hilfskassen  vom  7.  April  1876  (R.-G.-Bl.
S.  125  ff.)  Anwendung.

83.

Selbstständige  Kassenvereine  (nicht  eingeschriebene),  welche  nach  ihren
Statuten  die  gegenseitige  Unterstützung  ihrer  Mitglieder  bezwecken,  sind  im
Falle  des  §  1  Abs.  2  zunächst  nicht  zu  verbieten,  sondern  unter  eine  außerordentliche
  staatliche  Kontrole  zu  stellen.

Sind  mehrere  selbstständige  Vereine  der  vorgedachten  Art  zu  einem  Verbande
  vereinigt,  so  kann,  wenn  in  einem  derselben  die  im  §  1  Abs.  2  bezeichneten
  Bestrebungen  zu  Tage  treten,  die  Ausscheidung  dieses  Vereins  aus
dem  Verbande  und  die  Kontrole  über  denselben  angeordnet  werden.

In  gleicher  Weise  ist,  wenn  die  bezeichneten  Bestrebungen  in  einem
Zweigvereine  zu  Tage  treten,  die  Kontrole  auf  diesen  zu  beschränken.

8  4.

Die  mit  der  Kontrole  betraute  Behörde  ist  befugt:

1)  allen  Sitzungen  und  Versammlungen  des  Vereins  beizuwohnen;

2)  Generalversammlungen  einzuberufen  und  zu  leiten;

3)  die  Bücher,  Schriften  und  Kassebestände  einzusehen,  sowie  Auskunft
über  die  Verhältnisse  des  Vereins  zu  erfordern;

4)  die  Ausführung  von  Beschlüssen,  welche  zur  Förderung  der  im  §  1
Abs.  2  bezeichneten  Bestrebungen  geeignet  sind,  zu  untersagen;

5)  mit  der  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten  des  Vorstandes  oder  anderer
leitender  Organe  des  Vereins  geeignete  Personen  zu  betrauen;

6)  die  Kassen  in  Verwahrung  und  Verwaltung  zu  nehmen.

85.
Wird  durch  die  Generalversammlung,  durch  den  Vorstand  oder  durch  ein
anderes  leitendes  Organ  des  Vereins  den  von  der  Kontrolbehörde  innerhalb
        <pb n="251" />
        237

ihrer  Befugnisse  erlassenen  Anordnungen  zuwidergehandelt  oder  treten  in  dem
Vereine  die  im  §  1  Abs.  2  bezeichneten  Bestrebungen  auch  nach  Einleitung
der  Kontrole  zu  Tage,  so  kann  der  Verein  verboten  werden.

86.

Zuständig  für  das  Verbot  und  die  Anordnung  der  Kontrole  ist  die  Landespolizeibehörde.
  Das  Verbot  ausländischer  Vereine  steht  dem  Reichskanzler  zu.

Das  Verbot  ist  in  allen  Fällen  durch  den  Reichsanzeiger,  das  von  der  Landespolizeibehhrde
  erlassene  Verbot  überdies  durch  das  für  amtliche  Bekanntmachungen
  der  Behörde  bestimmte  Blatt  des  Ortes  oder  des  Bezirkes  bekannt
zu  machen.

Das  Verbot  ist  für  das  ganze  Bundesgebiet  wirksam  und  umfaßt  alle
Verzweigungen  des  Vereins,  sowie  jeden  vorgeblich  neuen  Verein,  welcher  sachlich
  als  der  alte  sich  darstellt.

§  7.

Auf  Grund  des  Verbots  sind  die  Vereinskasse,  sowie  alle  für  Zwecke  des
Vereins  bestimmte  Gegenstände  durch  die  Behörde  in  Beschlag  zu  nehmen.

Nachdem  das  Verbot  endgiltig  geworden  ist,  hat  die  von  der  Landespolizeibehbrde
  zu  bezeichnende  Verwaltungsbehörde  die  Abwickelung  der  Geschäfte  des
Bereins  (Liqnidation)  geeigneten  Personen  zu  übertragen  und  zu  überwachen,
auch  die  Namen  der  Liquidatoren  bekannt  zu  machen.

An  die  Stelle  des  in  den  Gesetzen  oder  Statuten  vorgesehenen  Beschlusses
der  Generalversammlung  tritt  der  Beschluß  der  Verwaltungsbehörde.

Das  liquidirte  Vereinsvermögen  ist,  unbeschadet  der  Rechtsansprüche
Dritter  und  der  Vereinsmitglieder,  nach  Maßgabe  der  Vereinsstatuten,  bezw.
der  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  verwenden.

Der  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Verbot  endgiltig  wird,  ist  als  der  Zeitpunkt
  der  Auflösung  oder  Schließung  des  Vereins  (der  Kasse)  anzusehen.

Gegen  die  Anordnungen  der  Behörde  findet  nur  die  Beschwerde  an  die
Aufsichtsbehörde  statt.

8B.

Das  von  der  Landespolizeibehörde  erlassene  Verbot,  sowie  die  Anordnung
der  Kontrole  ist  dem  Vereinsvorstande,  sofern  ein  solcher  im  Inlande  vorhanden
ist,  durch  schriftliche,  mit  Gründen  versehene  Verfügung  bekannt  zu  machen.
Gegen  dieselbe  steht  dem  Vereinsvorstande  die  Beschwerde  (§  26)  zu.
        <pb n="252" />
        238

Die  Beschwerde  ist  innerhalb  einer  Woche  nach  der  Zustellung  der  Verfügung
  bei  der  Behörde  anzubringen,  welche  dieselbe  erlassen  hat.
Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

§  9.

Versammlungen,  in  denen  sozialdemokratische,  sozialistische  oder  kommunistische,
  auf  den  Umsturz  der  bestehenden  Staats-  oder  Gesellschaftsordnung
gerichtete  Bestrebungen  zu  Tage  treten,  sind  aufzulösen.

Versammlungen,  von  denen  durch  Thatsachen  die  Annahme  gerechtfertigt  ist,
daß  sie  zur  Förderung  der  im  ersten  Absatze  bezeichneten  Bestrebungen  bestimmt
  sind,  sind  zu  verbieten.

Den  Versammlungen  werden  öffentliche  Festlichkeiten  und  Aufzüge  gleichgestellt.


§  10.
Zuständig  für  das  Verbot  und  die  Auflösung  ist  die  Polizeibehörde.
Die  Beschwerde  findet  nur  an  die  Ausfsichtsbehörden  statt.

§  11.

Druckschriften,  in  welchen  sozialdemokratische,  sozialistische  oder  kommunistische,
auf  den  Umsturz  der  bestehenden  Staats=  oder  Gesellschaftsorduung  gerichtete
Bestrebungen  in  einer  den  öffentlichen  Frieden,  insbesondere  die  Eintracht  der
Bevölkerungsklasseu  gefährdenden  Weise  zu  Tage  treten,  sind  zu  verbieten.  Bei
periodischen  Druckschriften  kann  das  Verbot  sich  auch  auf  das  fernere  Erscheinen
erstrecken,  sobald  auf  Grund  dieses  Gesetzes  das  Verbot  einer  einzelnen
Nummer  erfolgt.

§*  12.

Zuständig  für  das  Verbot  ist  die  Landespolizeibehörde,  bei  periodischen
im  Inlande  erscheinenden  Druckschriften  die  Landespolizeibehörde  des  Bezirks,
in  welchem  die  Druckschrift  erscheint.  Das  Verbot  der  ferneren  Verbreitung
einer  im  Auslande  erscheinenden  periodischen  Druckschrift  steht  dem  Reichskanzler  zu.

Das  Verbot  ist  in  der  im  §  6  Abs.  2  vorgeschriebenen  Weise  bekannt
zu  machen  und  ist  für  das  ganze  Bundesgebiet  wirksam.

§  13.
Das  von  der  Landespolizeibehörde  erlassene  Verbot  einer  Druckschrift  ist
dem  Verleger  oder  dem  Herausgeber,  das  Verbot  einer  nicht  periodisch  er-
        <pb n="253" />
        239

scheinenden  Druckschrift  auch  dem  auf  derselben  benannten  Verfasser,  sofern
diese  Personen  im  Inlande  vorhanden  sind,  durch  schriftliche,  mit  Gründen
versehene  Verfügung  bekannt  zu  machen.

Gegen  die  Verfügung  steht  dem  Verleger  oder  dem  Herausgeber,  sowie
dem  Verfasser  die  Beschwerde  (8  26)  zu.

Die  Beschwerde  ist  innerhalb  einer  Woche  nach  der  Zustellung  der  Verfügung
  bei  der  Behörde  anzubringen,  welche  dieselbe  erlassen  hat.

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

§*  14.

Auf  Grund  des  Verbots  sind  die  von  demselben  betroffenen  Druckschriften
da,  wo  sie  sich  zum  Zwecke  der  Verbreitung  vorfinden,  in  Beschlag  zu  nehmen.
Die  Beschlagnahme  kann  sich  auf  die  zur  Vervielfältigung  dienenden  Platten
und  Formen  erstrecken;  bei  Druckschriften  im  engeren  Sinne  hat  auf  Antrag
des  Betheiligten  statt  Beschlagnahme  des  Satzes  das  Ablegen  des  letzteren  zu
geschehen.  Die  in  Beschlag  genommenen  Duuckschriften,  Platten  und  Formen
sind,  nachdem  das  Verbot  endgiltig  geworden  ist,  unbrauchbar  zu  machen.

Die  Beschwerde  findet  nur  an  die  Ausfsichtsbehörden  statt.

*  15.

Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  Druckschriften  der  in  §  11  bezeichneten  Art,
sowie  die  zu  ihrer  Vervielfältigung  dienenden  Platten  und  Formen  schon  vor
Erlaß  eines  Verbots  vorläufig  in  Beschlag  zu  nehmen.  Die  in  Beschlag  genommene
  Druckschrift  ist  innerhalb  vierundzwanzig  Stunden  der  Landespolizeibehörde
  einzureichen.  Letztere  hat  entweder  die  Wiederaufhebung  der  Beschlagnahme
  sofort  anzuordnen  oder  innerhalb  einer  Woche  das  Verbot  zu  erlassen.
Erfolgt  das  Verbot  nicht  innerhalb  dieser  Frist,  so  erlischt  die  Beschlagnahme
und  müssen  die  einzelnen  Stücke,  Platten  und  Formen  freigegeben  werden.

8  16.

Das  Einsammeln  von  Beiträgen  zur  Förderung  von  sozialdemokratischen,
sozialistischen  oder  kommunistischen,  auf  den  Umsturz  der  bestehenden  Staatsoder
  Gesellschaftsordnung  gerichteten  Bestrebungen,  sowie  die  öffentliche  Aufforderung
  zur  Leistung  solcher  Beiträge  sind  polizeilich  zu  verbieten.  Das
Verbot  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Beschwerde  findet  nur  an  die  Aufsichtsbehörden  statt.
        <pb n="254" />
        240
§  I7.

Wer  an  einem  verbotenen  Vereine  (§  6)  als  Mitglied  sich  betheiligt,  oder
eine  Thätigkeit  im  Interesse  eines  solchen  Vereins  ausübt,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  fünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.
Eine  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  an  einer  verbotenen  Versammlung
(§  9)  sich  betheiligt,  oder  welcher  nach  polizeilicher  Auflösung  einer  Versammlung
  (§  9)  sich  nicht  sofort  entfernt.

Gegen  diejenigen,  welche  sich  an  dem  Vereine  oder  an  der  Versammlung
als  Vorsteher,  Leiter,  Ordner,  Agenten,  Redner  oder  Kassirer  betheiligen,  oder
welche  zu  der  Versammlung  auffordern,  ist  auf  Gefängniß  von  Einem  Monat
bis  zu  Einem  Jahre  zu  erkennen.

8  18.

Wer  für  einen  verbotenen  Verein  oder  für  eine  verbotene  Versammlung
Räumlichkeiten  hergiebt,  wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  Einem
Jahre  bestraft.

§  19.

Wer  eine  verbotene  Druckschrift  (§§  11,  12),  oder  wer  eine  von  der  vorläufigen
  Beschlagnahme  betroffene  Druckschrift  (§  15)  verbreitet,  fortsetzt  oder
wieder  abdruckt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  cintausend  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§  20.

Wer  einem  nach  §  16  erlassenen  Verbote  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  fünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.
  Außerdem  ist  das  zufolge  der  verbotenen  Sammlung  oder  Aufforderung
Empfangene  oder  der  Werth  desselben  der  Armenkasse  des  Orts  der  Sammlung
für  verfallen  zu  erklären.

§  21.

Wer  ohne  Keuntniß,  jedoch  nach  erfolgter  Bekauntmachung  des  Verbots
durch  den  Reichsanzeiger  (8§  6,  12)  eine  der  in  den  98§  17,  18,  19  verbotenen
Handlungen  begeht,  ist  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit
Haft  zu  bestrafen.

Gleiche  Strafe  trifft  den,  welcher  nach  erfolgter  Bekanntmachung  des
Verbots  einem  nach  §  16  erlassenen  Verbote  zuwiderhandelt.  Die  Schlußbestimmung
  des  §  20  findet  Anwendung.
        <pb n="255" />
        241
8  22.

Gegen  Personen,  welche  sich  die  Agitation  für  die  im  §  1  Abs.  2  bezeichneten
  Bestrebungen  zum  Geschäfte  machen,  kann  im  Falle  einer  Verurtheilung
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§  17  bis  20  neben  der  Freiheitsstrafe
auf  die  Zulässigkeit  der  Einschränkung  ihres  Aufenthaltes  erkannt  werden.

Auf  Grund  dieses  Erkenntnisses  kann  dem  Verurtheilten  der  Aufenthalt
in  bestimmten  Bezirken  oder  Ortschaften  durch  die  Landespolizeibehörde  versagt
werden,  jedoch  in  seinem  Wohnsitze  nur  dann,  wenn  er  denselben  nicht  bereits
seit  sechs  Monaten  inne  hat.  Ausländer  können  von  der  Landespolizeibehörde
aus  dem  Bundesgebiete  ausgewiesen  werden.  Die  Beschwerde  findet  nur  an
die  Anssichtsbehörden  statt.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu
Einem  Jahre  bestraft.

§  23.

Unter  den  im  §  22  Absatz  1  bezeichneten  Voraussetzungen  kann  gegen
Gastwirthe,  Schankwirthe,  mit  Branntwein  oder  Spiritus  Kleinhandel  treibende
Personen,  Buchdrucker,  Buchhändler,  Leihbibliothekare  und  Inhaber  von  Lesekabineten
  neben  der  Freiheitsstrafe  auf  Untersagung  ihres  Gewerbebetriebes
erkannt  werden.

§  24.

Personen,  welche  es  sich  zum  Geschäft  machen,  die  im  §  1  Absatz  2  bezeichneten
  Bestrebungen  zu  fördern,  oder  welche  auf  Grund  einer  Bestimmung
dieses  Gesetzes  rechtskräftig  zu  einer  Strafe  verurtheilt  worden  sind,  kann  von
der  Landespolizeibehörde  die  Befugniß  zur  gewerbsmäßigen  oder  nicht  gewerbsmäßigen
  öffentlichen  Verbreitung  von  Druckschriften,  sowie  die  Befugniß  zum
Handel  mit  Druckschriften  im  Umherziehen  entzogen  werden.

Die  Beschwerde  findet  nur  an  die  Aufsichtsbehörden  statt.

8  26.

Wer  einem  auf  Grund  des  §  23  ergangenen  Urtheil  oder  einer  auf  Grund
des  §  24  erlassenen  Verfügung  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten
bestraft.

8  286.

Zur  Entscheibung  der  in  den  Füllen  der  §§  8,  13  erhobenen  Beschwerden

wird  eine  Kommission  gebildet.  Det  Bundesrath  wählt  vier  Mitglieder  aus
1878.  41
        <pb n="256" />
        242

seiner  Mitte  und  fünf  aus  den  Mitgliedern  der  höchsten  Gerichte  des  Reichs
oder  der  einzelnen  Bundesstaaten.

Die  Wahl  dieser  fünf  Mitglieder  erfolgt  für  die  Zeit  der  Dauer  dieses
Gesetzes  und  für  die  Dauer  ihres  Verbleibeus  in  richterlichem  Amte.

Der  Kaiser  ernennt  den  Vorsitzenden  und  aus  der  Zahl  der  Mitglieder
der  Kommission  dessen  Stellvertreter.

8  27.

Die  Kommission  entscheidet  in  der  Besetzung  von  fünf  Mitgliedern,  von
denen  mindestens  drei  zu  den  richterlichen  Mitgliedern  gehören  müssen.  Vor
der  Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist  den  Betheiligten  Gelegenheit  zur
mündlichen  oder  schriftlichen  Begründung  ihrer  Anträge  zu  geben.  Die  Kommission
  ist  befugt,  Beweis  in  vollem  Umfange,  insbesondere  durch  eidliche  Vernehmung
  von  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  erheben  oder  mittelst  Ersuchens
einer  Behörde  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  erheben  zu  lassen.  Hinsichtlich
  der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernehmen  zu
lassen,  sowie  hinsichtlich  der  im  Falle  des  Ungehorsams  zu  verhängenden
Strafen  kommen  die  Bestimmungen  der  am  Sitze  der  Kommission  beziehungsweise
  der  ersuchten  Behörde  geltenden  bürgerlichen  Proceßgesetze  zur  Anwendung.
Die  Entscheidungen  erfolgen  nach  freiem  Ermessen  und  sind  endgiltig.

Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  der  Kommission  durch  ein  von
derselben  zu  entwerfendes  Regulativ  geordnet,  welches  der  Bestätigung  des
Bundesraths  unterliegt.

8  28.

Für  Bezirke  oder  Ortschaften,  welche  durch  die  im  §  1  Abs.  2  bezeichneten
  Bestrebungen  mit  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  bedroht  sind,
können  von  den  Centralbehörden  der  Bundesstaaten  die  folgenden  Anordnungen,
soweit  sie  nicht  bereits  landesgesetzlich  zulässig  sind,  mit  Genehmigung  des
Bundesraths  für  die  Dauer  von  längstens  Einem  Jahre  getroffen  werden:

1)  daß  Versammlungen  nur  mit  vorgängiger  Genehmigung  der  Polizeibehörde
  stattfinden  dürfen;  auf  Versammlungen  zum  Zweck  einer  ausgeschriebenen
  Wahl  zum  Reichstag  oder  zur  Landesvertretung  erstreckt
sich  diese  Beschränkung  nicht;

2)  daß  die  Verbreitung  von  Druckschriften  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,
Plätzen  oder  an  anderen  öffenlichen  Orten  nicht  stattfinden  darf;
        <pb n="257" />
        243

3)  daß  Personen,  von  denen  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit
oder  Ordnung  zu  besorgen  ist,  der  Aufenthalt  in  den  Bezirken  oder
Ortschaften  versagt  werden  kann;

4)  daß  der  Besitz,  das  Tragen,  die  Einführung  und  der  Verkauf  von
Waffen  verboten,  beschränkt  oder  an  bestimmte  Voraussetzungen  geknüpft
  wird.

Ueber  jede  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  getroffene  Anordnung
  muß  dem  Reichstage  sofort,  beziehungsweise  bei  seinem  nächsten  Zusammentreten
  Rechenschaft  gegeben  werden.

Die  getroffenen  Anordnungen  sind  durch  den  Reichsanzeiger  und  auf  die
für  landespolizeiliche  Verfügungen  vorgeschriebene  Weise  bekannt  zu  machen.

Wer  diesen  Anordnungen  oder  den  auf  Grund  derselben  erlassenen  Verfügungen
  mit  Kenntniß  oder  nach  erfolgter  öffentlicher  Bekanntmachung  zuwiderhandelt,
  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§  29.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichnung  Landespolizeibehörde,
  Polizeibehörde  zu  verstehen  sind,  wird  von  der  Centralbehbörde
des  Bundesstaates  bekannt  gemacht.

§  30.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  in  Kraft  und  gilt
bis  zum  31.  März  1881.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  21.  Oktober  1878.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:

[x2  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="258" />
        244

(881  III.  Das  33.  und  34.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter

Nr.  1269  die  Bekanntmachung,  betreffend  Bevollmächtigte  zum  Bundesrath,
vom  8.  Oktober  1878;  unter

Nr.  1270  die  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung
der  Einhundertmarknoten  der  Rostocker  Bank,  vom  19.  Oktober
1878;  unter

Nr.  1271  das  Gesetz  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie,
  vom  21.  Oktober  1878.

Seimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="259" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimart-Cisenach.

Nummer  25.  Weimar.  12.  November  1878.

 

 

Jubalt:

Ministerial  -  Bekanntmachungq,  die  zuständigen  Drhenen  für  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  den
Spielkartenstempel  vom  3.  Juli  1878  beirefiend  S.  —  Instruktion  für  die  Standesbeamten  wegen
Zurtcweisung  der  Eintragung  unanständiger  5nst  song  anstöhiger  Vornamen  in  die  Stondesbücher
S.  246.  —  Ministerial-Belanntmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  bebensversicherungsgesellschaft
Eqaitable  zu  New.  Vork  betreffend  S.  216.  —  Ministerial-=  Bekonntmachung,  die  Entziehung  der  der
Oesterreichischen  Hagelversicherungs  Gelellschaft  in  Wien  ertbeilten  Konzession  zum  Geschäftsbetrieb  im
Großberzogthum  betreffe  d  O.24.—AusichkecbmemesaußerordentlichenBenraqszarLandesbtond
derficherungskasse  S.  247.

 

 

(891  I.

Ministerial-Bekanntmachungen.
Unter  Bezugnahme  auf  das  mit  dem  1.  Januar  1879  in  Kraft

tretende  Reichsgesetz  über  den  Spielkartenstempel  vom  3.  Juli  dieses  Jahres
(Seite  133  ff.  des  Reichsgesetzblattes)  und  auf  die  Bekanntmachung  zur  Ausführung
  dieses  Gesetzes  vom  6.  Juli  d.  J.  (Seitle  403  ff.  des  Centralblattes
für  das  Deutsche  Reich)  wird  hierdurch  mit  Höchster  Genehmigung  Folgendes
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

1)  Die  in  Artikel  17  des  Vertrags  wegen  Errichtung  des  Thüringischen

2

1878.

Zoll=  und  Handelsvereins  vom  10.  Mai  1833  (Seite  455  des  Regierungsblattes
  vom  Jahre  1833)  bestimmte  Kompetenz  des  General-Inspektors
  des  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereins  findet  vom
1.  Januar  1879  an  auch  auf  die  Reichs-Stempelabgabe  von  Spielkarten
  in  gleicher  Weise  Anwendung,  wie  dieses  hinsichtlich  der  übrigen
gemeinschaftlichen  Abgaben  bereits  der  Fall  ist.

Hinsichtlich  des  Amtes  Allstedt  mit  Oldisleben,  sowie  des  Amtes  Ostheim
  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers  tritt  gemäß  dem  Gesetze  vom
2.  Oktober  1849  (Seite  183  des  Regierungsblattes  von  1849)  der

42
        <pb n="260" />
        246
Großherzogliche  General-Inspektor  an  die  Stelle  des  General-Juspektors
des  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereins.

3)  Die  von  dem  Bundesrathe  beschlossene  „Instruktion  für  die  Erhebung,
Verrechnung  und  Kontrolirung  des  Spielkartenstempels“  wird  durch  das
Amtsblatt  des  General-Inspektors  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins
  bekannt  gemacht  werden.

Weimar,  den  16.  Oktober  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

(90)]  II.  Die  Standesbeamten  des  Großherzogthums  werden  hierdurch  angewiesen,
  unanständige  oder  sonst  anstößige  Vornamen  in  die  Standesbücher
  nicht  einzutragen,  solche  Namen  vielmehr  zurückzuweisen  und  die  Anmeldenden
  zur  Bezeichnung  anderer  Vornamen  zu  veranlassen.
Weimar,  den  22.  Oktober  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.

(91)  III.  Daß  von  der  Equitable,  Lebensversicherungsgesellschaft  der  vereinigten
  Staaten  in  New-York,  an  Stelle  des  Kaufmanns  Julius  Flintzer  hier,
bisherigen  Hauptagenten  der  genannten  Gesellschaft,
der  Reutier  Friedrich  Kühn  hier,
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  hierdurch
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  18.  Oktober  1877
(Regierungs-Blatt  S.  200)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  28.  Oktober  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

hr.  Schomburg.
        <pb n="261" />
        247

(192)  IV.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der
Oesterreichischen  Hagelversicherungsgesellschaft  in  Wien  die  durch  Verfügung
vom  14.  April  1873  —  Regierungs-Blatt  S.  95  —  widerruflich  ertheilte
Konzession  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  entzogen  worden  ist.
Weimar,  am  4.  November  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pr.  Schomburg.

!193)  V.  Da  der  im  §  1  Ziffer  4  des  Gesetzes  vom  7.  März  1877  (Regierungs-Blatt
  Seite  23)  vorgesehene  Fall  eingetreten  ist,  wird  zur  weiteren
Deckung  der  im  Jahre  1878  aus  der  Landesbrandversicherungskasse  gezahlten
und  noch  zu  zahlenden  Brandentschädigungen  und  übrigen  Ausgaben  ein
außerordentlicher  Beitrag  zu  dieser  Kasse  im  Betrage
Eines  Zehntel  Pfeunigs

von  jeder  Mark  der  für  die  Gebäudebesitzer  im  Großherzogthume  nach  Maßgabe
  des  Brandversicherungskatasters  bestehenden  Konkurrenzsummen  hierdurch
dergestalt  ausgeschrieben,  daß  dieser  Beitrag  mit

dem  1.  Dezember  dieses  Jahres
zu  erheben  und  beizubringen  ist.

Die  Beitragspflichtigen  werden  ausgefordert,  die  fraglichen  Beiträge
pünktlich  zur  Verfallzeit  an  die  Ortssteucreinnahmen  einzuzahlen,  die  letzteren
aber  erhalten  die  Anweisung,  für  die  rechtzeitige  Beibringung  der  Gelder  und
für  deren  Ablieferung  an  die  vorgesetzten  Einnahmestellen  vorschriftsmäßig
Sorge  zu  tragen.

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  17.  November  1874  und  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1850
zu  verfahren.

Weimar,  den  7.  November  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Weimar.  —  Hof  ·  Buchdruderei.
        <pb n="262" />
        <pb n="263" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-  Weinar=  Eisenach.

 

 

Nummer  26.  Weimar.  29.  November  1878.
Juhalt:  Verordnung,  das  ——————.  beih  denu  aul.  den  e  lautenden  Schusdverschrerdungen  der
Großderzoglichen  Landeskreditkasse  betressend  dachirag  bur  revidirten  Verordnung  vom
30.  Januar  1878,  zur  Ausführung  des  Veseven  às  ischeres  betreffend  S.  250.  —  Katasterführung  für
Kluchleo  .  251.  —  Minisleriol-  Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  Braukommun  zu  Weimar  betreffend

.  221  —  Wechsel  in  der  Hauptagemur  der  Aachen  Leipziger  Versicherungs-  Aktien-Gesellschaft  zu  Aachen

252.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Zusammenseung  der  in  Jena  bestehenden  Großherzoglich
7rn  Herzoglich  Sächsischen  Commission  zur  Prüfung  der  Candidaten  des  höheren  Schulamis  betreffend
S.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  der  bei  der  Großherzoglich  und  Herzoglich
Skänshtern  Gesammt--Universität  Jena  bestehenden  Lommisstonen  für  Prüfung  der  Aerzte  und  Zahnärzte
sowie  für  die  Prüfung  der  Apotheker  beurchen  S.2  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Einführung
des  Reichs-Spielkartenstempels  betreffend  S.  2

94  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Zur  Beseitigung  von  Zweifeln  über  die  Ausführung  der  Vorschrift  im
§  17,  Ziffer  3,  des  Gesetzes  vom  17.  November  1869,  die  Errichtung  einer
Landeskreditkasse  2c.  betreffend,  nach  welcher  hinsichtlich  der  auf  den  Inhaber
lautenden  Schuldverschreibungen  der  Landeskreditkasse,  sammt  den  dazu  gehörigen
Talons  und  Koupons,  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  zur  Sicherstellung  des
Eigenthums  an  den  auf  den  Inhaber  lautenden  Staatsschuldurkunden  des
Großherzogthums  vom  19.  April  1833  und  des  Gesetzes  über  die  Verjährung
zum  Besten  derjenigen,  welchen  Staatsschuldurkunden  auf  den  Inhaber  lautend
abhanden  gekommen  sind,  vom  26.  April  1839,  Anwendung  finden  sollen,  bestimmen
  Wir  hierdurch:

1878.  43
        <pb n="264" />
        260

daß  bei  Anwendung  der  beiden  genannten  Gesetze  vom  19.  April
1833  und  vom  26.  April  1839  auf  die  auf  den  Inhaber  lautenden
Schuldverschreibungen  der  Landeskreditkasse  nebst  Talons  und  Koupons
au  die  Stelle  des  in  diesen  Gesetzen  genannten  „Landschafts-Kollegiums"
der  „Vorstand  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse“  und  an  Stelle
der  „Staatskasse“  und  „Landesschuldentilgungskasse“  die  „Großherzogliche
  Landeskreditkasse“,  ferner  an  die  Stelle  des  „Prokurators  der
Hauptlandschaftskasse“  die  „Großherzogliche  Finanz-Prokuratur“  zu
treten  habe.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  am  23.  November  1878.

Carl  Alerander.
G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Verorduung,
das  Amortisationsverfahren  bei  den  auf
den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen
  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse
  betreffend.

(95.  Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden,

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
rc.  ꝛc.

verordnen  hierdurch,  anschließend  an  die  revidirte  Verordnung  vom  30.  Januar
d.  J.  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1876  die  Fischerei  betreffend
und  in  Ergänzung  insbesondere  der  Bestimmungen  des  §  6  derselben  Folgendes:
        <pb n="265" />
        251

Der  Elsterfluß  und  seine  Nebengewässer  unterliegen  der  Winterschonzeit,
  der  erstere  selbst  außerdem  noch  der  Frühjahrschonzeit;
die  Streu  mit  ihren  Nebengewässern  unterliegt  der  Winterschonzeit.
Im  Uebrigen  erleiden  auch  auf  die  vorstehend  gedachten  Gewässer
die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  30.  Januar  d.  J.  Anwendung.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  am  23.  November  1878.

Carl  Alerander.
G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Nachtrag
zur  revidirten  Verordnung  vom  30.  Januar
  1878  zur  Ausführung  des  Gesetzes
die  Fischerei  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(96)  I.  Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Flurstedt  der  Großherzoglichen
  Bezirkskatasterführung  in  Apolda  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  am  8.  November  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

(97)  II.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Auflösung
  der  Brankommun  hier  im  statutenmäßigen  Wege,  mit  Genehmigung  des
unterzeichneten  Staats-Ministeriums,  erfolgt  ist.
Weimar,  am  8.  November  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
pdr.  Schomburg.

43
        <pb n="266" />
        252

(98)  III.  Daß  von  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu
Aachen  an  Stelle  des  Hermann  Jung  hier,  bisherigen  Hauptagenten  der  genannten
  Gesellschaft,  Reinhold  Blume  hier  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
  ernannt  worden  ist,  wird  hierdurch  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  7.  Juli  1877  (Regierungs-Blatt  S.  147)
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  am  8.  November  1878.
Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
hr.  Schomburg.

(991  IV.  Die  in  Jena  bestehende  Großherzoglich  und  Hergoglich
Sächsische  Commission  zur  Prüfung  der  Candidaten  des  höheren
Schulamts  ist  für  die  Prüfungsperiode  vom  1.  November  1878  bis  31.  Oktober
  1879  folgendermaßen  zusammengesetzt:

Vorsitzender:
Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Stickel.
Examinatoren:
für  altklassische  Philologie:
Hofrath  Dr.  Moritz  Schmidt  in  Jena  und
Gymnasial-Direktor  Geheimer  Hofrath  Dr.  Fischer  in  Meiningen;
eventuell  als  außerordentlicher  Examinator
Professor  Dr.  Delbrück;
für  deutsche  Sprache  und  Litteratur:
Professor  Dr.  Sievers;
für  französische  und  englische  Sprache  und  Litteratur:
Gymnasiallehrer  Dr.  Henkel  in  Jena;
für  hebräische  Sprache  und  alttestamentliche  Schriftkunde:
Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Stickel;
für  Geschichte  und  Geographie:
Professor  Dr.  Dietrich  Schäfer;
        <pb n="267" />
        253

für  Mathematik  und  Physik:
Professor  Dr.  Abbe;
für  Chemie:
Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Genther;
für  Mineralogie:
Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Ernst  Schmid;
für  Botanik:
Professor  Dr.  Hallier;
für  Zoologie:
Professor  Dr.  Häckel;
für  biblische  Theologie  und  Kirchengeschichte;
Kirchenrath  Professor  Dr.  Lipsius;
für  Philosophie  und  Pädagogik:
Schulrath  Professor  Dr.  Stoy.
Die  mit  Beginn  der  gegenwärtigen  Prüfungsperiode  ausscheidenden  Examinatoren
  bleiben  für  diejenigen  Prüfungen,  zu  welchen  mitzuwirken  sie  bereits
begonnen  haben,  bis  zu  deren  Durchführung  in  ihrer  Beauftragung  belassen.

Weimar,  den  15.  November  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

—

([100)  V.  Es  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die
bei  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt-Universität  Jena
bestehenden  Kommissionen  für  Prüfung  der  Aerzte  und  Zahnärzte
sowie  für  die  Prüfung  der  Apotheker  während  des  Jahres  vom  1.  November
  1878  bis  31.  Oktober  1879  folgendermaßen  zusammengesetzt  sein
werden,  nämlich:
I.  die  Kommission  für  Prüfung  der  Aerzte.
1)  Vorsitzender:
Geheimer  Hofrath  Ir.  Ried;
        <pb n="268" />
        2)  Mitglieder:
a)  für  Anatomie,  Physiologie  und  pathologische  Anatomie:
Hofrath  Dr.  Schwalbe,
Hofrath  Dr.  Preyer  und
Hofrath  Dr.  Müller;
b)  für  Chirurgie:
Geheimer  Hofrath  Dr.  Ried  und
prakt.  Arzt  Dr.  Lucas  Siebert;
)  für  Augenheilkunde:
Professor  Dr.  Schillbach;
)  für  Medizin:
Hofrath  Dr.  Nothnagel  und
Professor  Dr.  Seidel;
e)  für  Geburtshülfe:
Geheimer  Hofrath  Dr.  Schultze  und
Privatdozent  Dr.  Küstner;
)  für  Staatsarzueikunde:
Professor  Dr.  Siebert.

II.  Für  die  zahnärztliche  Prüfung  ist  der  für  die  Aerzte  bestehenden

Kommission
der  Zahnarzt  Dr.  Hartung  in  Rudolstadt

beigeordnet.
III.  Die  Kommission  für  Prüfung  der  Apotheker:
1)  Vorsitzender:
Geheimer  Hofrath  Dr.  Geuther;
2)  Mitglieder:
a)  für  Physik:
Professor  Dr.  Schäffer;
b)  für  Chemie:
Geheimer  Hofrath  Dr.  Geuther;
)  für  Botanik:
Professor  Dr.  Hallier;
        <pb n="269" />
        255

d)  für  Pharmazie:
Professor  Dr.  Reichardt  und
Hof=  und  Raths-Apotheker  Hüffner.
Weimar,  den  19.  November  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

[1011  VI.  Im  Anschlusse  an  die  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  d.  J.
(Seite  245  des  Regierungs-Blattes)  die  Einführung  des  Reichs-Spielkartenstempels
  betreffend,  wird  mit  Höchster  Genehmigung  Folgendes  zur  Nachachtung
bekannt  gemacht:

1)  In  Ansehung  der  im  Bundesgebiete  gefertigten,  sowie  der  vom  Auslande

  (einschließlich  des  Großherzogthums  Luxemburg  und  der  Oesterreichischen
  Gemeinde  Jungholz)  in  das  Bundesgebiet  eingehenden  Spielkarten
  wird  für  das  Großherzogthum  auf  Grund  von  Ziffer  I  der  zur
Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Reichs-Spielkartenstempel  erlassenen
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  6.  Juli  d.  J.  (Seite  403  des
Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich)  die  dauernde  Befugniß  zur  Erhebung
  der  Reichsstempelabgabe,  sowie  zur  Abstempelung  von  Spiel--karten
  ausschließlich  dem  Großherzoglichen  Steueramte  zu  Weimar
vom  1.  Januar  1879  an  ertheilt.

2)  Zur  Nachstempelung  der  mit  dem  seitherigen  Landesstempel  versehenen

3

Spielkarten  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  der  Anlage  B  der
unter  1  gedachten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  (Seite  408  ff.
des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich)  sind  die  Großherzoglichen
Steuerämter  zu  Weimar,  Eisenach  und  Neustadt  a.  O.  vom
10.  Dezember  d.  J.  an  ermächtigt.

Spielkartenfabrikanten,  Spielkartenhändlern  und  Inhabern  öffentlicher
Lokale  wird  gestattet,  ihren  Vorrath  an  mit  dem  Landesstempel  versehenen
  Spielkarten  vom  10.  Dezember  d.  J.  an  dem  Steueramte  bezüglich
  der  Steuerrezeptur  des  Bezirks,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz
        <pb n="270" />
        256

haben,  zum  Zwecke  der  Nachstempelung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
in  der  unter  2  gedachten  Anlage  B  anzumelden  und  vorzulegen.

Ist  die  Steuerstelle,  bei  welcher  die  Aumeldung  bewirkt  wird,  nach
Ziffer  2  nicht  selbst  ermächtigt,  die  Nachstempelung  vorzunehmen,  so  hat
dieselbe  die  nachzustempelnden  Spielkarten  mit  einem  Verzeichnisse  dem
nächstgelegenen  nach  Ziffer  2  zur  Nachstempelung  befugten  Steueramte
zur  Abstempelung  mit  dem  Reichsstempel  zu  übersenden.  Hin=  und
Rücksendung  erfolgen  unter  der  Bezeichnung  als  „Reichsdienstsache“.

4)  Die  Stempelung  der  Spielkarten  mit  dem  Reichsstempel  hat  nach  Maßgabe
  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  2.  November  d.  J.
(Seite  614  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich)  zu  erfolgen.

5)  Die  Erhebung  einer  Nachsteuer  von  den  mit  dem  Landesstempel  versehenen
  Spielkarten  findet  nicht  Statt,  da  die  Abgabenbeträge  des
Landesstempels  und  des  Reichsstempels  gleich  sind.

Weimar,  den  25.  November  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Weimar.  —  Hof  ·  Buchdruckerei.
        <pb n="271" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eise  nach.
Nummer  27.  Weimar.  6  5.  Dezember  1878.

Juhalt:  Minisertal-  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  über  die  Arbeitser
  und  die  Arbeitskarten,  sowie  über  die  Beschäftigung  der  #beigerinnen  und  jugendlichen  Arbeiter
u  et  2c.  betreffenden  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli  1878.

 

(102)  1.  Ministerial-Bekanntmachung.

Zur  Ausführung  der  Vorschriften,  welche  in  dem  mit  dem  1.  Januar
1879  in  Kraft  tretenden  Reichsgesetze  vom  17.  Juli  1878,  betreffend  die
Abänderung  der  Gewerbeordnung  (Reichs-Gesetzblatt  S.  199  ff.)  über  die
Arbeitsbücher  und  die  Arbeitskarten,  sowie  über  die  Beschäftigung  der  Arbeiterin-=nen
  und  jugendlichen  Arbeiter  in  Fabriken  2c.  enthalten  sind,  wird  hierdurch
Folgendes  bekannt  gemacht:

A.  Arbeitsbücher.

§  1.

Eines  Arbeitsbuches  bedürfen  die  aus  der  Volksschule  (d.  h.  der  gewöhnlichen
  Werktagsschule  mit  Ausnahme  der  Fortbildungs=  und  ähnlichen  Schulen)
entlassenen  gewerblichen  Arbeiter  unter  21  Jahren  ohne  Unterschied  des
Geschlechts.

Ob  die  Arbeiter  ausdrücklich  als  „Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlinge  oder  Fabrikarbeiter“
  angenommen  sind,  oder  nur  thatsichlich  als  solche  beschäftigt  werden,
ob  sie  von  Handwerkern  oder  von  größeren  Gewerbe-Unternehmern  angenommen
sind,  ob  sie  in  deren  Behausung,  ob  sie  in  Werkstuben,  Werkstätten,  in  Fabriken,
im  Freien,  insbesondere  auch  auf  Bauplätzen  und  bei  Bauten  arbeiten,  macht
hierbei  keinen  Unterschied.

1878.  44
        <pb n="272" />
        258

Die  Arbeiter  in  Hüttenwerken  und  in  Bauhöfen  sind  unter  den  gewerdlichen
  Arbeitern  mit  verstanden  und  demnach  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches
verpflichtet.

§  2.
Von  der  Verpflichtung  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  sind  ausdrücklich
entbunden
1)  Arbeiter  unter  14  Jahren,  welche  nach  Bestimmung  des  Gesetzes  eine
Arbeitskarte  zu  führen  haben;  (Siehe  B  §  15  ff.)
2)  Gehülfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften.

§  3.
Zu  den  gewerblichen  Arbeitern  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  unter  Anderen
nicht  zu  rechnen  und  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  nicht  verpflichtet:

1)  Kinder,  welche  bei  ihren  Eltern  und  für  diese  und  zwar  nicht  auf
Grund  eines  Arbeitsvertrages  mit  gewerblichen  Arbeiten  beschäftigt  find;

2)  Personen,  welche  im  Gesindeverhältnisse  stehen;

3)  die  mit  gewöhnlichen  auch  außerhalb  des  Gewerbes  vorkommenden  Arbeiten
  beschäftigten  Tagelöhner  und  Handarbeiter;

4)  Personen,  die  in  der  Stellung  von  Angestellten  (Geschäftsführer,  Buchführer,
  Werkmeister  und  dergleichen)  in  gewerblichen  Betrieben  beschäftigt
werden.

*  4.

Personen,  welche  nach  der  Auffassung  der  Behörde  vermöge  der  Art  ihrer
Beschäftigung  eines  Arbeitsbuches  nicht  bedürfen,  ist  die  Ausstellung  eines
solchen,  wenn  sie  von  ihnen  beantragt  wird,  nicht  zu  verweigern.

§  5.

Die  Arbeitsbücher  müssen  nach  Format,  Papier,  Druck  und  Seitenzahl
der  nach  §  110,  Absatz  2  des  Gesetzes  festgestellten  Einrichtung  entsprechen,
wie  solche  aus  den  für  den  erstmaligen  Bedarf  demnächst  durch  die  Großherzoglichen
  Bezirks-Direktoren  zur  Ausgabe  gelangenden  Exemplaren  ersichtlich  ist.
Arbeitsbücher  mit  größerer  Seitenzahl  sind  zulässig,  doch  müssen  die  Angaben
der  Seitenzahl,  sowie  die  Vordrucke  für  die  Eintragungen  und  deren  Nummerirung
bis  zur  letzten  Seite  fortlaufen.
        <pb n="273" />
        269

Die  in  Anlage  A  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  abgedruckten  Ver--W
merke  sollen  zeigen,  in  welcher  Weise  von  Behörden  und  Arbeitgebern  die  4.n
ihnen  obliegenden  Eintragungen  zweckmäßig  zu  bewirken  sind.

86.
Die  Ausstellung  der  Arbeitsbücher  erfolgt  durch  die  Gemeindevorstände
als  Ortspolizeibehörden,  welche  über  die  von  ihnen  ausgestellten  Arbeitsbücher
nach  dem  anliegenden  Formulare  (Anlage  B)  ein  für  jedes  Kalenderjahr  abzuschließendes
  Verzeichniß  zu  führen  haben.  *

8  7.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  Arbeitsbücher  nur  für  solche  Arbeiter  auszustellen,
  welche  im  Gemeindebezirk  ihren  letzten  dauernden  Aufenthalt  gehabt
haben  (§  108)  und  glaubhaft  machen,  daß  für  sie  bis  dahin  ein  Arbeitsbuch
noch  nicht  ausgestellt  ist,  oder  daß  das  für  sie  ausgestellte  Arbeitsbuch  vollständig
  ausgefüllt,  oder  unbrauchbar  geworden,  oder  verloren  gegangen  oder
vernichtet  ist  (§§  109,  112).

88.

Wird  der  Antrag  auf  Ausstellung  eines  Arbeitsbuches  nicht  von  dem
Vater  oder  Vormunde  gestellt,  so  ist  der  Nachweis  zu  fordern,  daß  der  Vater
oder  Vormund  dem  Antrage  zustimmt,  oder  in  den  Fällen,  wo  die  Erklärung
des  Vaters  nicht  beschafft  werden  kann,  daß  die  Gemeindebehörde  desjenigen
Ortes,  wo  der  Arbeiter  seinen  letzten  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat,  die
Zustimmung  des  Vaters  ergänzt  hat  (8  108).

Der  Nachweis  ist  durch  Beibringung  einer  mündlichen  oder  schriftlichen
Erklärung  des  Vaters  oder  Vormundes,  beziehungsweise  durch  eine  schriftliche
Bescheinigung  der  Gemeindebehörde  zu  erbringen.

§5#9.

Sovweit  nicht  anderweit  feststeht,  daß  der  Arbeiter  zum  Besuch  der  Volksschule
  nicht  mehr  verpflichtet  ist,  ist  darüber  eine  Bescheinigung  des  Schulvorstandes
  desjenigen  Ortes  zu  erfordern,  wo  der  Arbeiter  aus  der  Volksschule
entlassen  ist.

44“
        <pb n="274" />
        260

8  10.

Sofern  Jahr,  Tag  und  Ort  der  Geburt  des  Arbeiters  nicht  anderweit
feststehen,  ist  die  Beibringung  einer  Geburtsurkunde  (Geburts-,  Tauf-Scheines)
zu  fordern.

§  11.

Die  Ausstellung  des  Arbeitsbuches  erfolgt  durch  Ausfüllung  der  beiden
ersten  Seiten  des  Formulars  nach  dem  Muster  in  Anlage  A.  Die  Nummer
des  Arbeitsbuches  muß  mit  der  laufenden  Nummer  des  Verzeichnisses  der
Arbeitsbücher  (s.  oben  §  6)  übereinstimmen.

Die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches  darf  erst  erfolgen,  wenn  sämmtliche
Spalten  des  Verzeichnisses  der  Arbeitsbücher  ausgefüllt  sind.

§  12.

Wird  die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  an  Stelle  eines  früheren
beantragt,  so  ist  festzustellen,  von  welcher  Behörde  und  in  welchem  Jahre  das
letztere  ausgestellt  war,  sowie,  ob  dasselbe  vollständig  ausgefüllt,  oder  unbrauchbar
  geworden,  oder  verloren  gegangen,  oder  vernichtet  ist.

Das  Ergebniß  dieser  Feststellung  ist  in  das  Arbeitsbuch  Seite  2  unten,
und  in  das  Verzeichniß  der  Arbeitsbücher,  Spalte  „Bemerkungen“,  einzutragen
(  109,  Absatz  1).

Ist  das  frühere  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  unbrauchbar  geworden,
  so  ist  dasselbe  auf  der  letzten  Seite  durch  amtlichen  Vermerk  zu
schließen  (§  109,  Absatz  1).

Die  Ausstellung  des  neuen  Arbeitsbuches  ist  der  Behörde,  welche  das
frühere  Arbeitsbuch  ausgestellt  hat,  unter  Angabe  des  Jahres  der  Ausstellung
anzuzeigen  und  von  dieser  in  ihrem  Verzeichnisse  der  Arbeitsbücher  unter  der
Rubrik  „Bemerkungen“  zu  vermerken.

Die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  kann  auch  dann  nicht  verweigert
  werden,  wenn  das  frühere  Arbeitsbuch  von  dem  Inhaber  absichtlich
unbrauchbar  gemacht  oder  vernichtet  ist.  In  diesem  Falle  ist  aber  die  Bestrafung
  des  Arbeiters  nach  Maßgabe  des  §  150,  Nr.  3  der  Gewerbe  Ordnung
herbeizuführen.
        <pb n="275" />
        261

8  13.

Die  Ausstellung  der  Arbeitsbücher  hat  kosten=  und  stempelfrei  zu  erfolgen.
Nur  für  die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  an  Stelle  eines  un  brauchbar
  gewordenen,  verloren  gegangenen  oder  vernichteten  kann  eine
Gebühr  bis  zum  Betrage  von  50  Pfennigen  erhoben  werden  (§  109,  Abfl.  2).

*  14.

Die  Ortspolizei-Behörden  (Gemeinde-Vorstände)  haben  den  ersten  Bedarf
an  Formularen  zu  Arbeitsbüchern  gegen  Einsendung  des  Kostenbetrages,  hinsichtlich
  dessen  weitere  Verfügung  erfolgen  wird,  von  dem  zuständigen  Großherzoglichen
  Bezirksdirektor  zu  entnehmen.  Für  die  Folge  ist  es  ihnen  überlassen,
  woher  sie  den  erforderlichen  Vorrath  beziehen  wollen,  vorbehältlich  der
Bestimmung  im  §  5  über  die  äußere  Einrichtung  der  zu  verwendenden  Formulare.

Für  den  erstmaligen  Bedarf  an  Formularen  kommt  in  Betracht,  daß  vom
1.  Januar  1879  an  sämmtliche  gewerbliche  Arbeiter  unter  21  Jahren  und
zwar  auch  diejenigen,  welche  schon  vorher  in  Arbeit  gestanden  haben,  im  Besitz
  eines  Arbeitsbuches  sein  müssen.

B.  Arbeitskarten.
8  15.

Einer  Arbeitskarte  bedürfen  alle  Kinder  unter  14  Jahren,  welche  in
Fabriken,  in  Werkstätten,  in  deren  Betriebe  eine  regelmäßige  Benutzung  von
Dampfkraft  stattfindet,  in  Hüttenwerken,  Bauhöfen,  sowie  in  Bergwerken,  Sa—
linen,  Aufbereitungs-Anstalten,  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  und  Gruben
beschäftigt  werden  (8  137  Absatz  1,  §  154  Absatz  2  und  3).

Für  Kinder,  welche  das  zwölfte  Jahr  noch  nicht  vollendet  haben,  dürfen
Arbeitskarten  nicht  ausgestellt  werden  (§  135  Absatz  1).

8  16.

Für  die  auszustellenden  Arbeitskarten  sind  Formulare  zu  benutzen,  welche
in  Format,  Papier  und  Druck  mit  denjenigen  Exemplaren  übereinstimmen,  die
für  den  erstmaligen  Bedarf  demnächst  durch  die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren
  zur  Ausgabe  gelangen.
        <pb n="276" />
        262

Die  in  der  Anlage  C  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  abgedruckten
Vermerke  sollen  zeigen,  in  welcher  Weise  von  den  Behörden  die  ihnen  oblie—
genden  Eintragungen  zweckmäßig  zu  bewirken  sind.

—  %

§  17.

Ueber  die  ausgestellten  Arbeitskarten  ist  nach  dem  beigefügten  Formulare
—  (Anlage  D)  ein  für  jedes  Kalenderjahr  abzuschließendes  Verzeichniß  zu  führen.

§5  18.
Die  Arbeitskarten  sind  von  denjenigen  Ortspolizei-Behörden  auszustellen,
in  deren  Gemeinde-Bezirk  die  Kinder,  für  welche  sie  bestimmt  find,  Beschäftigung
  annehmen  oder  während  dieser  Beschäftigung  sich  aufhalten  sollen.

*  19.

Die  Bestimmung  unter  §  8  oben  findet  auch  auf  die  Ausstellung  von
Arbeitskarten  Anwendung  (§  137  Absatz  2).  Für  jedes  Kind,  für  welches  die
Ausstellung  einer  Arbeitskarte  beantragt  wird,  ist  die  Vorlegung  einer  Geburtsurkunde
  (Geburts-,  Tauf-Scheines)  zu  fordern.

8  20.

Die  Ausstellung  der  Arbeitskarte  erfolgt  durch  Ausfüllung  des  Formulars
  nach  dem  Muster  in  Anlage  C

Die  Nummer  der  Arbeitskarte  muß  mit  der  laufenden  Nummer  des  Verzeichnisses
  der  Arbeitskarten  (s.  oben  §  17)  übereinstimmen.  Unter  „Schulverhältnisse“
  sind  die  Schule,  welche  das  Kind  während  der  bevorstehenden
Beschäftigung  zu  besuchen  hat,  sowie  die  Tage  und  Stunden,  an  welchen  dies
zu  geschehen  hat,  einzutragen.

Unter  „Bemerkungen“  find  diejenigen  Verhältnisse  einzutragen,  von  welchen
  die  Anwendung  besonderer  auf  Grund  der  §§  139  Absatz  2  und  139a
erlassener  Vorschriften  abhängt  (vergleiche  auch  §  21).

§  21.

Vor  Ausstellung  einer  Arbeitskarte  ist  ehunlichst  festzustellen,  ob  für  dasselbe
  Kind  bereits  früher  eine  Arbeitskarte  ausgestellt  ist.  In  diesem  Falle
        <pb n="277" />
        263

ist  darauf  zu  halten,  daß  die  bisherige  Arbeitskarte  vor  Aushändigung  der
neuen  abgeliefert  wird,  es  sei  denn  jene  verloren  gegangen,  vernichtet  oder  von
dem  Arbeitsgeber  nicht  wieder  ausgehändigt.  Nicht  mehr  brauchbar  ist  eine
Arbeitskarte  namentlich  dann,  wenn  die  Angabe  derselben  über  die  Schulverhältnisse
  in  Folge  eines  Wechsels  des  Arbeitgebers  oder  des  Aufenthaltsortes
oder  sonstiger  Veränderungen  unzutreffend  geworden  ist.

Die  Ausstellung  einer  neuen  Arbeitskarte  unterliegt  denselben  Vorschriften,
wie  diejenige  der  ersten;  jedoch  bedarf  es  der  Vorlegung  einer  Geburtsurkunde
nicht,  wenn  die  bisherige  Arbeitskarte  eingeliefert  wird.  Daß  eine  Arbeitskarte
  an  Stelle  einer  früheren,  unbrauchbar  gewordenen,  verloren  gegangenen  2c.
ausgestellt  ist,  hat  die  ausstellende  Behörde  unter  „Bemerkungen“  in  die  Arbeitskarte
  und  in  das  Verzeichniß  der  Arbeitskarten  einzutragen.

8  22.

Die  Aushändigung  der  Arbeitskarte  erfolgt  nicht  an  das  Kind,  son—
dern  an  den  Vater  oder  Vormund  oder  an  den  Arbeitgeber  desselben,  und
zwar  erst,  nachdem  sämmtliche  Spalten  des  Verzeichnisses  der  Arbeitskarten
(Anlage  D)  ausgefüllt  sind.

8  23.

Die  Ortspolizei.  Behörden  (Gemeindevorstände)  haben  den  ersten  Bedarf
an  Formularen  zu  Arbeitskarten  gegen  Einsendung  des  Kostenbetrags,  hinsichtlich
  dessen  weitere  Verfügung  erfolgen  wird,  von  dem  zuständigen  Großherzoglichen
  Bezirksdirektor  zu  entnehmen.

Für  die  Folge  ist  es  ihnen  überlassen,  woher  sie  den  erforderlichen  Vorrath
  beziehen  wollen,  vorbehältlich  der  Bestimmung  im  §  16  über  die  äußere
Einrichtung  der  Formulare.

Für  den  erstmaligen  Bedarf  an  Formularen  kommt  in  Betracht,  daß  vom
1.  Januar  1879  an  auch  diejenigen  Kinder  zwischen  12  und  14  Jahren  mit
Arbeitskarten  versehen  sein  müssen,  welche  bisher  ein  nach  Maßgabe  des
früheren  §  131  der  Gewerbe-Ordnung  ausgestelltes  Arbeitsbuch  geführt  haben.

C.  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter.
8  24.

Die  Beschäftigung  iugendlicher  Arbeiter  in  Fabriken  und  denselben  gleichstehenden
  Anlagen  (vgl.  §  15)  darf  nicht  stattfinden,  bevor  der  Arbeitgeber
        <pb n="278" />
        264

der  Ortspolizei-Behörde  die  in  §  138  Absatz  1  und  2  vorgeschriebene  Anzeige
  gemacht  hat.

Die  Anzeige  muß  ersehen  lassen,  ob  in  der  betreffenden  Anlage  Kinder
zwischen  12  und  14  Jahren  und  junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren
oder  nur  eine  von  beiden  Altersklassen  beschäftigt  werden  sollen.

Jede  eingehende  Anzeige  ist  darauf  zu  prüfen,  ob  fie  sämmtliche  in  8§  138
Absatz  2  vorgeschriebenen  Angaben  enthält,  und  wenn  dies  nicht  der  Fall,  zur
Vervollständigung  zurückzugeben.

Die  eingehenden  Anzeigen,  sowie  die  später  etwa  eingehenden  Veränderungsanzeigen
  sind  zu  den  Akten  zu  nehmen,  welche  für  jede  Fabrik  rc.  besonders
  zu  führen  sind.

8  26.

Auf  Grund  der  eingehenden  Anzeigen  und  Veränderungsanzeigen  ist  nach

dhem  beigefügten  Formular  (Anlage  E)  ein  Verzeichniß  der  im  Gemeindebezirke
####a#s

belegenen  Fabriken  2c.,  welche  jugendliche  Arbeiter  beschäftigen,  zu  führen.

§  26.
Jeder  Arbeitgeber,  welcher  die  in  §  138  Absatz  1  und  2  vorgeschriebene
Anzeige  gemacht  hat,  ist  schriftlich  darauf  hinzuweisen,  daß  er  in  den  Arbeitsräumen,
  wo  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  sind,  das  in  §  138  Absatz  3  erwähnte

  Verzeichniß  derselben,  wozu  ein  Formular  in  Anlage  Fhierneben

—

W  ——  beigefügt  ist,  und  den  eben  daselbst  erwähnten,  aus  Anlage  G  ersichtlichen

##  «

Auszug  aus  den  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
—  und  zwar  beides  in  Plakatform  —  auszuhängen  hat.

D.  Aussicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  über  die  Arbeitsbücher
und  die  Beschäftigung  der  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter.

8  27

Die  nächste  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  die  Arbeitsbücher  und  die
Beschäftigung  der  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter  betreffenden  Be—
stimmungen  liegt  den  Gemeindevorständen  als  Ortspolizeibehörden  ob  und  zwar
hinsichtlich  dieser  letzteren  Bestimmungen  —  unter  Ausschluß  der  unter  der
Aufsicht  der  Bergbehörden  stehenden  Anlagen  —  auch  da,  wo  besondere  Aufsichtsbeamte
  auf  Grund  des  §  139b  der  Gewerbe-Ordnung  angestellt  werden
        <pb n="279" />
        266

8  28.

Die  Befolgung  der  die  Arbeitsbücher  betreffenden  Bestimmungen  ist  von
den  Ortspolizei-Behörden  bei  jeder  sich  darbietenden  Gelegenheit  und  durch
besondere  bei  den  Gewerbe-Unternehmern  ihres  Gemeindebezirks  von  Zeit  zu
Zeit  vorzunehmende  Revisionen  sorgfältig  zu  überwachen.

Bei  den  Revisionen  derjenigen  gewerblichen  Anlagen,  auf  welche  die  Bestimmungen
  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  Anwendung  finden,  hat
die  revidirende  Behörde  folgende  Punkte  festzustellen.

1)  Wie  groß  ist  die  Zahl  der  in  der  revidirten  Anlage  zur  Zeit  beschäftigten
  Arbeiter

a)  zwischen  16  und  21  Jahren?
b)  zwischen  14  und  16  Jahren?
)  zwischen  12  und  14  Jahren?
Zu  b  unde  sind  die  Zahlen  getrennt  nach  Geschlechtern  festzustellen.

2)  Sind  sämmtliche  Arbeiter  zwischen  14  und  21  Jahren  mit  vorschriftsmäßig
  ausgefüllten  Arbeitsbüchern  und  sämmtliche  Arbeiter  zwischen  12
und  14  Jahren  mit  Arbeitskarten  versehen?

3)  Sind  in  den  Arbeitsräumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt
werden,  der  Auszug  aus  den  gesetzlichen  Bestimmungen  und  das  Verzeichniß
  der  jugendlichen  Arbeiter  ausgehängt?

4)  Stimmen  die  Angaben  des  Verzeichnisses  über  Arbeitszeit  und  Pausen
mit  der  der  Ortspolizei-Behörde  gemachten  Anzeige  überein?

5)  Stimmen  die  in  die  Verzeichnisse  eingetragenen  jugendlichen  Arbeiter
mit  dem  Befunde  und  mit  den  vom  Arbeitgeber  verwahrten  Arbeitsbüchern
  und  Arbeitskarten  überein?

6)  Stimmen  Arbeitszeit  und  Pausen  der  jugendlichen  Arbeiter  mit  den
gesetzlichen  Vorschriften  und  den  auf  den  Verzeichusssen  eingetragenen
Angaben  überein?

7)  Besuchen  die  jugendlichen  Arbeiter  die  Schule  nach  Maßgabe  der  in
den  Arbeitskarten  angegebenen  Einrichtung?

8)  Werden  Arbeiterinnen  entgegen  der  Votschrift  des  6  136,  Absatz  5  der
Gewerbe=  Ordnung  beschäftigt?

§  29.

Für  diejenigen  Anlagen,  hinsichtlich  deren  Ausnahmen  nach  Maßgabe  der
§§P  139  und  139a,  Absatz  2  nachgelassen  oder  Beschränkungen  nach  Maßgabe
1878.  45
        <pb n="280" />
        266

des  §  139a,  Absatz  I1  vorgeschrieben  sind  oder  werden,  ist  bei  der  Revision
festzustellen,  ob  die  Beschäftigung  der  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter
in  Uebereinstimmung  mit  den  erlassenen  besonderen  Bestimmungen  stattfindet.
Anlagen,  welche  auch  in  der  Zeit  zwischen  8½/  Uhr  Abends  und  5½  Uhr
Morgens  oder  an  Sonn=  und  Festtagen  betrieben  werden,  sind  von  Zeit  zu
Zeit  einer  bei  Nacht  oder  Sonntags  auszuführenden  Revision  zu  unterziehen.

8  30.

Ueber  jede  Revision,  welche  in  einer  den  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung
  jugendlicher  Arbeiter  unterworfenen  Anlage  stattgefunden  hat,  ist  auf
den  in  den  Arbeitsräumen  aushängenden  Verzeichnissen  ein  Revisionsvermerk
zu  machen.

Das  Datum  derselben  und  die  dabei  vorgefundene  Anzahl  der  jugendlichen
  Arbeiter  sind  in  das  nach  §  25  oben  zu  führende  Verzeichniß  der
Fabriken  rc.  einzutragen.

8  31.

Die  gegen  Besitzer  von  Fabriken  2c.  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  betreffenden  Bestimmungen  rechtskräftig
erkannten  bezüglich  festgesetzten  Strafen  sind  in  das  Verzeichniß  der  Fabriken  2c.
einzutragen.

§  32.

Alljährlich  im  Monat  Dezember  haben  die  Ortspolizei-Behörden  dem  vorgesetzten
  Bezirks-Direktor  eine  Uebersicht  der  in  ihrem  Gemeindebezirke  vorhandenen
  Fabriken  rc.,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  nach

—  dem  beigefügten  Formular  (Anlage  H)  einzureichen.

8  33.

Im  Laufe  der  Monate  März  und  April  des  Jahres  1879  ist  eine  erstmalige
  allgemeine  Revision  sämmtlicher  gewerblichen  Anlagen  vorzunehmen,  bei
welcher  hauptsächlich  festzustellen  ist,  ob  die  zur  Zeit  beschäftigten  Arbeiter  unter
21  Jahren  mit  vorschriftsmäßig  ausgestellten  und  ausgefüllten  Arbeitsbüchern
beziehungsweise  Arbeitskarten  versehen  sind.  Bei  dieser  erstmaligen  Revision
sind  die  Arbeitgeber  auf  die  vorgefundenen  Mängel  aufmerksam  zu  machen  und
zu  deren  ungesäumten  Abstellung  unter  Hinweis  auf  die  betreffenden  Straf-
        <pb n="281" />
        267

bestimmungen  (8  146,  Ziffer  2;  §  149,  Ziffer  7;  §  150,  Ziffer  1  und  2)
aufzufordern.  Ob  dieser  Aufforderung  entsprochen  ist,  ist  durch  eine  im  Laufe
des  Jahres  vorzunehmende  Nachrevision  festzustellen.

Weimar,  am  10.  November  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

45“
        <pb n="282" />
        268
Anlage  4  (s.  8§  5.  6  und  12  Abs.  3  der  Bekanntmachung).

Seite  1  des  Arbeitsbuchs  Seite  2  des  Arbeitsbuchs

 

E  —  Antersqrift  des  Inhabera.
Fr.  E.  Gottl.  Baumunn.

Arbeitsbuch
Eingetragen
für  in  das  Verzeichniß  des  Jahres  1827.9  unter  Nr.  3

(Ort)  den  12.  Junuar  1679.
Friedrich  Ernst  Gottxieb

Baumann

Der  Gemeindevors#tond:

Trockengeboren

  am  Stempel.  (umeerschrift)

 

27.  Ocfober  1863.

Bemerkung:  Von  der  ausstellenden  Behörde  ist  hierunter  ein  Germerk  uss

wenn  das  Arbeitsbuch  an  Stelle  eines  nicht  mehr  brauchbarrn,  *
zu  nen  oder  vernichteten  Arbeitsbuches  ausgestellt  wird  (Gewerdcordn#ung
.  ·  »..  -  wkdcft
(Ort)  im  Verwaltungsbezirk.  An  Stelle  des  frũheren,  nicht  mehr  bra

 

 

(verloren  gegangenen,  vernichteten)  Arheisbuc

1

ausgestell!.
        <pb n="283" />
        beilt  6  des  Arbeitsbuchs

kintritt  am  28.  Januar  .
Veschäftigung  als  Arbeitor  in  der  Giesserei.

Unterschrift  Franz  Wohlgemulh.
Gewerbe  Maschinenfabrikant.

des  Urbeligebera

Bohnort  Langenort.

—.
IVITT?  7*

Eintritt  am  3.  Junuar  1890.

beschäftigung  als  Lehrling.

Unterschrift  C.  Ehrlich.

:-Gewerbe

  Schmiedemeiste-.

Wohnort  Neucor.

269

Seite  1  des  Arbeitsbuchs

Austritt  am  20.  December  7778.

Letzte  Beschäftigung  als  Arheiter  in  der  Schlosserrwerkstũltte.


tgebers

eri  Fraus  Walemchh.
Gemerbe  Masohinenfubrikant.
Wohnort  Langenort.

des  Arbe

Beglaubiꝗt,  Langenort,  II.  December  1879.
Die  Polizeivertsalkung  (Der  Gemeindevorstand.)

(Uuterschrit)

Austritt  am  20.  Juli  1880  soepgen  Wechsels  des
Geraenbes.

Lette  Beschäftigung  als  Lekrling.

Unterschrift  M.  Kraft,  C.  Ehrlicks  Nachfolger.

Gewerbe  Schmiedemeister.

des  Arbeitgebers

Wohnort  Neucorf.
        <pb n="284" />
        270

Seite  S  des  Arbeitsbuchs  Seite  9  des  Arbeitsbuchs
Eintritt  am  2.  Auqust  1801.  Austritt  am  30.  December  1883.
Beschäftigung  als  Lehr##ng.  Letzte  Beschäftigung  als  Geselle.

;  Unterschrift  G.  Weorner.  v7  Unterschrift  G.  Werner.

Gewerbe  Schlossermeister.  5  Gewerbe  Schlossermeister.

Wohnort  Treuenfelde.  Wohnort  Treuenfelde.

Beglaubiqt,  Treuenfelde,  3.  Auqust  1881.
Die  Polzzeiverwwaltung.
(Unterschriff)  ,

 

Seite  24  des  Arbeitsbuchs

Antlicher  Vernerk
über  die  Schließung  des  Arbeitsbuches,  wenn  dasselbe  ausgefüllt
  oder  nicht  mehr  brauchbar  ist  (Gewerbeordnung  §109).

Als  nicht  mehr  brauchbar  geschlossen.
Nur  bis  Eintraqunꝗq  No.  4  ausqgefüllt.

(Ort)  ...............».............  ,4..Iamm7«1884.

Der  Gemeindevorstand.

(Unterschrift)..

Trocken-Stempel.
        <pb n="285" />
        271
Anlage  B  (s.  §  6  der  Bekanntmachung).

Verzeichniß

der  von  zu  N.
im  Jahre  18

ausgestellten  Arbeitsbücher.

1)  In  Spalte  4  ist  Name  und  Wohnort  des  Vaters  oder  eventnell  des  Vormundes  einzutragen.
2)  In  Spalte  5  ist  je  nach  Belegenheit  der  Sache  einzutragen:

„auf  mündlichen  (schriftlichen)  Antrag  des  Vaters  vom  (Datum)“

„auf  mündlichen  (schriftlichen)  Antrag  des  Vormundes  vom  (Datum)“

„nach  schriftlicher  Ergänzung  der  Zustimmung  des  Vaters  durch  die  Gemeindebehörde

  zu  M.  vom  (Datum)“

2)  In  Spalte  6  ist  kurz  zu  bemerken,  wodurch  die  Beendigung  der  Schulpflicht  festgestellt  ist.
4)  Zu  Spalte  7  vergl.  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  10.  November  1878  §F  12.
        <pb n="286" />
        272

 

 

 

—  —„  —
—

 

 

 

 

 

 

1...–+ä]“Ayx-ö  3.
S  Des  Inhabers  oder  der  Inhaberin  der
Datum  „  Des  Vaters#

a.  l  b.  *  d.  C.

di  der  1  In-2
  Aus-  d  Geburts-  Letzter  dauernder
l  stellung.  or=  und  Zuname.  Aufenthaltsort.  Name.

##7  Tag.  Jahr.  Ort.  —
1.

2.
3.

—
ꝛc.
        <pb n="287" />
        Vormundes  des
abers

Wobnort.

 

——  —  ——  —„

5.

Angabe,
ob  das  Arbeitsbuch  auf  Antrag
oder  mit  Zustimmung  des  Vaters
  oder  Vormundes,  oder  nach
Ergänzung  der  Zustimmung  des
Vaters  durch  die  Gemeindebehörde
ansgestellt  ist.

 

Angabe
über  die
Beendigung

der

Schulpflicht.

Bemerkungen.

 

 

1878.

 

 

 

46
        <pb n="288" />
        Anlage  C  (s.  88  16  und  20  der  Bekanntmachung).

Mustereinträge  für  Arbeitskarten.

Vorderseite

Arbeitskarte
für
Friedrich  Ernst  Gottlieb

Baumann,

geboren  den  2.  November  746,
zu  Neuenthaul  Kreis  (Verioaltunqsbeairk)  Frankenberg,

Religion:  ebangelisck.

Des  Vaters
Name:  Ernst  Friedrich  Baumunn,
Stand:  Färber,
Letzter  Wohnort:  Fricdrichsber,  Mreis  (Verwalkungsbezirn)
  Neustacd.
Eingetragen  in  das  Verzeichniß  des  Jahres  1879  unter  Nr.  25.

(Ort)  den  %.  Jantar  7075.

Der  Gemeindevorstand.

(Unterschrift)
Trocken-Stempel.



 

Nchen

Schnluerhältuisse.
hat  die  Volks  EI
(Ort)
zu  besuchen,  und  zwar:  am  AMontag,  Mittivock  un

Inhaber

Freituq  Vormittaqs  von  acht  bis  elf  Uhr,  a
Dienstay,  Donnerstuq  und  Sonnabend  von  ein

bis  vier  Uhr  Nacsmittags.

Benerkuugen.
4sestellt  gegen  Einkseffemag  eier  von  7
Ortspolizeibehörde  eu  Neustadt  unter  No.  14  7
Juhres  1879  ausgestellten  Arbeitskarte.
        <pb n="289" />
        Anlage  D  (s.  §  17  der  Bekanntmachung).

Verzeichniß
der  von  zu  N.

im  Jahre  18.

ausgestellten  Arbeitskarten.

46“
        <pb n="290" />
        –—  —  —  —  —  —

—-+„U  —.  ——  —  —

—

#

 

 

 

 

 

rc.

 

 

 

 

 

 

 

N
es  paltt
Der  Arbeitskarte  Des  Inhabers  oder  der  Inhaberin  der  Arbeitskarte  n
8  a.  b.  Z0.  d.  «
u-Datum
  Aufeuthalisort  Vor-  und  3
der  Vor-  und  Zu-  Neliai  Geburts—  während  der  Nome
eligion.  .
hAsll.  ·  «  bevorstehenden
g  usstellung  Name.  Tag.Jahr.  Ort.  Beschüstigung.  —
1.
2.
3.
        <pb n="291" />
        277

 

 

 

 

 

 

 

 

—VA  ——  —  —
———  —
—  –—  W
##  5  #  –—  6.  7.
NHornndes  4  Angabe,  ½
ob  die  Arbeitskarte
Zusimmungdes  La  der  der  Schule,  welche
r  Vormu  »  .
Stand.  lebter  Smnnn.gnd•tkl-  das  Kind  während  Bemerkungen.
Wohnort.der  Zustimmung  des  das  Kind  iat,  der  Dauer  der  Be-)
  9  beschäftigt  ..
Vaters  durch  die  Ge-  werden  soll  schäftigung  zu
meinde-Behörde  b
wiesedn  esuchen  hat.

——
.
        <pb n="292" />
        <pb n="293" />
        279
Anlage  E  (s.  §  25  der  Bekanntmachung).

Verzeichniß
der  im  Gemeindebezirk

belegenen  Fabriken,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden.

Erläuterungen:

1)  Den  Fabriken  stehen  gleich:  Werkstätten,  in  deren  Betrieb  eine  regelmäßige  Benutzung
von  Dampfkraft  stattfindet.  Hüttenwerke,  Bauhöfe  und  die  nicht  unter  der  Aufsicht
der  Bergbehörden  stehenden  Bergwerke,  Salinen,  Aufbereitungs=  Anstalten  und
unterirdisch  betriebene  Brüche  und  Gruben.

2)  In  Spalte  2  ist,  wenn  der  Unternehmer  eine  Aktiengesellschaft,  Corporation,  Genossenschaft
  oder  dergleichen  ist,  auch  der  Name  des  Leiters  (Direktors  r2c.)  des  Betriebes  anzugeben.


3)  In  Spalte  3  ist,  wenn  der  Besitzer  oder  Leiter  nicht  am  Sitze  der  Fabrik  2c.  wohnhaft,
auch  dessen  Wohnort  in  Klammer  anzugeben.

1)  In  Spalte  4  ist  jedesmal  die  bei  der  letzten  Revision  vorgefundene  Zahl  der  jugendlichen
  Arbeiter  einzutragen.

5)  Die  Einträge  in  den  Spalten  5  —  8  sind  nach  den  etwa  eingehenden  Veränderungsanzeigen
  zu  berichtigen.

6)  In  Spalte  9  sind  die  Data  der  nach  §  138  Absatz  1  und  2  zu  erstattenden  Anzeigen
und  Veränderungs-Anzeigen,  sowie  deren  Akten=  Nummer  einzutragen.

7)  In  Spalte  10  ist  das  Datum  jeder  vorgenommenen  Revision  einzutragen.

8)  In  Spalte  11  sind  die  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  über  die
Arbeitsbücher  und  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  rechtskräftig  erkannten  bezw.
festgestellten  Strafen,  einzutragen.

9)  In  Spalte  12  ist  namentlich  zu  vermerken,  ob  für  die  betreffende  Fabrik  2c.  Ausnahmen
auf  Grund  der  §§  139  und  139a  zugelassen  sind.
        <pb n="294" />
        280

 

 

 

 

 

 

1  22.  —  —  4.  5.  —
z  —  1½%  der  beschifti
.  IAn  bten
2  Seleichanns  bar  kabrit  etr.  gelesenheil  5r  2v0  “
tangglichen  l
—  Rant  des  Besihers  dier-  fingen  Leute  Kinder  arceitt  eit  *
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eder  Leiters  derselben.  Jahren##Jehren)
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        <pb n="295" />
        Der
Kitags.
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1  #
Der  Nach-  abatm  und  I  Datum
mittagss  ien-ummter  der  Vorzekenene
1  Pause  der  Anzeigen  und  6
1.  Veränderungs,  vorgenommenen  gerafu##en
Anzeigen.  Revisionen.
Ansang.  Ende.
——  —  .  775  —  —  —
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6
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«

 

 

1878

 

 

47
        <pb n="296" />
        282
Anlage  F.  (s.  §  26  der  Bekanntmachung.)
Verder

  in  der

beschäftigten

&amp;amp;  138.  Abs.  3.  der
—

—  —
—

 

 

—  —  —  —

I.  Junge  Leute  von  14—16  Jahren.
Beginn:  Snde:

1I.  Kinder  von
A.  Vormittags

 

 

 

 

der  ArbeitszeitA  Uhr  Uhr.  zan

der  Vormittags-Pause  Uhr  Uhr.  ur

der  Mittags-Pause  Uhr  .  Uhr.  der  Arbeitszeit  unr
*  der  Nachmittags-Pause  rm  Uhr  Uhr.  *5ô  der  Pause  —
*  rts-HVor-
  und  Zu-Geburts-  Vor  und  BZBZu-  Gebu
m  Name  Wohnort.  N  ahr.
Tag.  Jahr.  ame.  Tag.  #
        <pb n="297" />
        283

jeichniß

 

 

 

 

 

 

dabrik  zu  *r½  -2  ,  N

ugendlichen  Arbeiter.

Se  Ordnung.)

12—1#  Jahren.

beschzta:

sschäftigte.  1  8.  Nachmittags  beschäftigte.

ende:  Beginn:  Csnde:  Revisions
Uhr.  I  derArbeitszeit...Uhr.............  Uhr.
Uhr.  Vermerke.

der  Pause  Uhr  Ubhr.

 

 

7  Vor=  und  Zu-  Geburts-2
  Name  Wohnort.
2  ·  Tag.  Jahr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

47  *
        <pb n="298" />
        284
Anlage  (s.  §  26  der  Bekanntmachung).

An

Bestimmungen  de

Beschäftigung  j

(ogl.  Art.  1  §  138  Ablf.  3

I1.  Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.  (§  135  Abf.  1.)

II.  Kinder  zwischen  12  und  14  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nur  beschäftigt  werden,  wenn
dem  Arbeitgeber  zuvor  eine  von  der  Ortspolizei-Behörde  ausgestellte  Arbeitskarte  eingehändigt  ist.
(G.-O.  8  137  Abs.  1.)  Diese  Karte  hat  der  Arbeitgeber  zu  verwahren  und  auf  amtliches  Verlangen
  jederzeit  vorzulegen.  (G.-O.  §  137  Abs.  3.)

Am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  ist  die  Arbeitskarte  dem  Vater  oder  Vormunde,  oder
wenn  die  Wohnung  des  Vaters  nicht  zu  ermitteln,  der  Mutter  oder  dem  sonstigen  nächsten  Angehörigen
  des  Kindes  auszuhändigen.  (§  137  Abs.  3.)

III.  Personen  zwischen  14  und  21  Jahren  dürfen  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit
einem  durch  die  Polizei-Behörde  ihres  letzten  dauernden  Aufenthaltsortes  ausgestellten  Arbeitsbuche
  versehen  sind,  welches  von  dem  Arbeitgeber  einzufordern,  zu  verwahren  und  auf  amtliches
Verlangen  jederzeit  vorzulegen  ist.  (G.-O.  §  107  und  108.)  (Vergl.  auch  die  in  jedem  Arbeitsbuche
  abgedruckten  §§  111  und  112  der  Gewerbe-Ordnung.)

IV.  Wer  Kinder  zwischen  12  und  14  Jahren  oder  junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren
in  einer  Fabrik  beschtigen  wilh  muß  hiervon  der  Ortspolizei-Behörde  vorher  schriftlich  Anzeige
machen.  (G.-O.  §  138  Abs.  1.)

In  der  Anzeige  sind  anzugeben:  die  Fabrik,  die  Wochentage,  an  welchen  die  Beschäftigung
stattfinden  soll,  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen,  Art  der  Beschäftigung.  —
Soll  hierin  eine  Aenderung  eintreten,  so  muß  davon  vorher  der  Behörde  weitere  Anzeige  gemacht
werden.  (G.-O.  §  138  Abs.  2.)

V.  In  jedem  Arbeitsraume,  in  welchem  jugendliche  Arbeiter  unter  16  Jahren  beschäftigt
werden,  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  ein  Verzeichniß  der  darin  beschäftigten
jugendlichen  Arbeiter  unter  Angabe  der  Arbeitstage  des  Beginns  und  Endes  der  Arbeitszeit,
des  Beginns  und  Endes  der  Pausen  ausgehängt  sein.  (G.-O.  §  138  Abs.  3.)

VI.  Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  nicht  länger  als  6  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.
G  135  Abs.  2.)
        <pb n="299" />
        285

zug

#u

bewerbe-  Ordnung
bie

udlicher  Arbeiter.

Gesetzes  vom  17.  Juli  1878.)

 

Die  Arbeitsstunden  müssen  in  die  Zeit  von  5½  Uhr  Morgens  und  8½  Uhr  Abends
sallen.  (§  136  Abs.  1.)

Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß  an  jedem  Arbeitstage  eine  regelmäßige  Pause  von  der
Dauer  einer  halben  Stunde  gewährt  werden.  (§  136  Abs.  1.)

Schulpflichtige  Kinder  dürfen  in  Fabriken  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  in  der  auf
ihrer  Arbeitskarte  angegebenen  Weise  die  Schule  besuchen.  (§  135  Abs.  3;  §  137  Abs.  2.)

VII.  Junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren  dürfen  nicht  länger  als  10  Stunden
täglich  beschäftigt  werden.  135  Absatz  4.)

Die  Arbeitsstunden  müssen  in  die  Zeit  zwischen  5/½  Uhr  Morgens  und  8  ½/  Uhr  Abends
sallen.  (§  136  Absatz  I.)

Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  ihnen  an  jedem  Arbeitstage  regelmäßige  Pausen  und
zwar  Mittags  eine  Stunde,  und  Vor=  und  Nachmittags  je  eine  halbe  Stunde  gewährt  werden.
136  Absatz  1.)

VIII.  Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen  Arbeitern  zwischen  12  und  16  Jahren
eine  Beschäftigung  im  Fabrikbetriebe  überhaupt  nicht  und  der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen
nur  dann  gestattet  werden,  wenn  in  denselben  diejenigen  Theile  des  Betriebes,  in  welchen  jugendliche
  Arbeiter  beschäftigt  sind,  für  die  Zeit  der  Pausen  völlig  eingestellt  werden.  (§  136  Absatz  2.)

IX.  An  Sonn=  und  Festtagen,  sowie  während  der  vom  ordentlichen  Seelsorger  für  den
Katechumenen-,  Konfirmanden-,  Beicht=  und  Kommnunion-Unterricht  bestimmten  Stunden  dürfen
lugendliche  Arbeiter  zwischen  12  und  16  Jahren  nicht  beschäftigt  werden.  (§  136  Absatz  3.)

In  jedem  Arbeitsraume,  wo  jugendliche  Arbeiter  zwischen  12  und  16  Jahren  beschäftigt
verden,  ist  eine  Tafel,  welche  diesen  Auszug  in  deutlicher  Schrift  enthält,  auszuhängen.  (§  138
satz  3.)
        <pb n="300" />
        <pb n="301" />
        287
Anlage  H  (s.  §  32  der  Bekanntmachung).

Nachweisung

der  Zahl  der  in  dem  Gemeinde-Bezirke

beschäftigten  jugendlichen  Arbeiter

Bemerkung.
zweige,

werden;

18

Die  Nachweisung  ist  nach  folgenden  Industriezweigen  aufzustellen.  Industriewelche
  im  Gemeindebezirke  nicht  vertreten  sind,  brauchen  nicht  aufgeführt  zu
jedoch  sind  die  vorhandenen  Industriezweige  in  der  hierunter  angegebenen  Reihenfolge

  und  unter  Beibehaltung  der  Nummer  eines  jeden  aufzuführen:

!.—

!.—
.-III.


IV.

Chemische  Fabriken  und  Fabriken  für  Zünd-,  explodirende  und  Beleuchtungs-V



—

VII.
.  Papier-  und  Leber-Industrie.
IX.
.  Sonstige  Industriezweige.
XI.

.Bergwerke,  Brüche  und  Gruben,  soweit  sie  nicht  unter  die  Aufsicht  der

Berg-Behörden  fallen.

Mietall-Industrie  (Hütten-,  Hammer-,  Walz-Werke,  Gießereien,  sonstige  Metall-Waaren-Industrie

  einschließlich  der  Maschinen-Fabriken  und  Lokomotivbau-Anstalten.)


Glas=  und  Thon-Industrie  (Glas-,  Thon-Waaren,  Kalk,  Cement,  Gips).
Textil-Industrie.

Stoffe.

Landwirthschaftliche  Gewerbe  (Brauereien,  Brennereien,  Zucker=  und  Stärke-Fabriken).


Mühlen  (Getreide-,  Oel.,  Holz.).

Bauhöfe  und  Werften.

Sämmtliche  Industriezweige  zusammen.
        <pb n="302" />
        No.

Wezeichnung

der

Industriezweige.

Anzahl  der  Anlagen.

Anzahl
der
beschäftigten  jungen
Leute
von  14  bis  16  Jahren

männl.  weibl.  Summa

Anuzahl
der
beschäftigten  Kinder
von
12  bis  14  Jahren

männl.  weibl.  Summa

Anzahl
sämmtlicher
jugendlicher
Arbeiter

männl.)  weibl.)  Su###

 

 

 

 

 

1
*
6K

1
1
1
|

 

 

 

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.  *5

"l  1
        <pb n="303" />
        89

Regierungs-Blat
Großherzogthun
Sachsen=  Weimar-Eise  nach.

Weimar.  6.  Dezember  1878.

 

Nummer  28.

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  das  Verzeichniß  der  Centralbehörden  der  einzelnen  deutschen  Bundesstaaten
betreffend,  welche  als  Landes-Polizeibehörde  dur  Ausfübrung  des  §  29  des  Geseßzes  vom  21.  Oktober  1878
fungiren  S.  289.  —  Katasterführung  für  Eckstedt  S.  292.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[103)  I.  Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  23.  Oktober  d.  J.
(Regierungs-Blatt  S.  235)  wird  das  nachstehende  Verzeichniß  derjenigen  Behörden,
  welche  nach  den  auf  Grund  des  §  29  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen
  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie  vom  21.  Oktober  1878  erfolgten
Bekanntmachungen  der  Centralbehörden  der  einzelnen  Bundesstaaten  unter  der
Bezeichnung  „Landespolizeibehörde“  in  jedem  Bundesstaate  zu  verstehen  sind,
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  am  22.  November  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements--Chef:
br.  Schomburg.
        <pb n="304" />
        290

 

Staat.

Landespolizeibehörde.

Polizeibehörde.

 

Preußen.

Bayern.

Königreich
achsen.

Württemberg.

Baden.

Hessen.
Mecklenburg-Schwerin.


Großherzogthum
Sachsen.

 

Die  Regierungen,  die
Landdrosteien,  das  Polizei-Präsidiumi.Berlin.

Die  Regierungen
(Kammern  des  Innern).

Die  Kreishauptmannschaften.


Die  Kreisregierungen.

Die  Landeskommissäre.
Die  Kreisämter.
Das  Ministerium  des
Innern.

Die  Bezirksdirektoren.

 

Die  Ortspolizeibehörden.

Im  Sinne  des  §  10  des  Gesetzes:

Aa.  in  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untereordneten
  Städten  die  Magistrate,  in  München  die
Poreriderrotton.

b.  in  den  übrigen  Polizeibezirken  die  Bezirksämter,  die
exponirten  Bezirksamts-Assessoren  und  die  Bürgermeister.
Im  Sinne  des  §  15  des  Gesetzes:

a.  in  München  die  Polizeidirektion;

b.  in  den  Kreishauptstädten  diesseits  des  Rheins  und
in  Nürnberg  die  Kommissäre  und  die  Magistrate;

.  in  den  anderen  einer  Kreisregierung  unmittelbar
untergeordneten  Städten  die  mit  den  Funktionen  der
tcem  betrauten  Bezirksämter  und  die  Magistrate.


d.  in  den  übrigen  Polizeibezirken  die  Bezirksämter,  die
exponirten  Bezirksamts--Assessoren  und  die  Bürgermeister.

Die  Polizeidirektion  in  Dresden.  Die  Amtshauptmannschaften.
  Die  Verwaltungskommission  für  die
Schönburgschen  Rezeßherrschaften.  Die  Polizeiämter  in
Leipzig  und  Chemnitz,  in  den  übrigen  Städten  mit
revidirter  Städte-Ordnung  die  Stadträthe,  sowie  hinsichtlich
  der  Vereinszusammenkünfte  und  Versammlungen,
  innerhalb  der  in  der  Verordnung  vom
22.  August  1874  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das
Königreich  Sachsen  S.  126)  bestimmten  Kompetenzgrenzen
in  den  mittleren  und  kleineren  Städten  die  Bürgermeister,
und  in  den  Landgemeinden  die  Gemeindevorstände.

Im  Sinne  des  §  10  des  Gesetzes:
die  Ortsvorsteher;
im  Sinne  des  Lai  des  Gesetzes:

die  Stadtdirektion  zu  Stuttgart,  die  Ober-Aemter
und  außerhalb  des  Sitzes  derselben  die  Ortsvorsteher;

im  Sinne  des  §  28  des  Gesetzes:

die  Stadtdirektion  zu  Stuttgart  und  die  Ober-Aemter.

Die  Bezirksämter.

Die  Lokalpolizeibehörden.

Die  Ortsobrigkeiten.

In  den  Ortsgemeinden  die  Gemeindevorstände,  in
den  vom  Gemeindeverband  ausgeschlossenen  Grundbesitzungen
  die  Bezirksdirektoren.
        <pb n="305" />
        Landespolizeibehörde.

Polizeibehörde.

 

Mecklenburg-Strelitz.


Oldenburg.

Braunschweig.

Sachsen-Meiningen.


Sachsen-Altenburg.


Sachsen-Coburg-Gotha.



Anhalt.

Schwarzburg-Sondershausen.



Schwarzburg-Rudolfiad

Waldeck.

Reuß
älterer  Linie.

Reuß
jüngerer  Linie.

Schaumburg-Lippe.

Lippe.

Die  Landesregierung.

Im  Herzogthum  Oldenburg
  das  Staats-Ministerium,
  Departement
des  Innern,  in  den
Fürstenthümern  Lübeck
und  Birkenfeld  die
Regierungen.
Die  Kreisdirektionen
und  die  Polizeidirektion
  in  Braunschweig.
Das  Staats-Ministerium
  Abtheilung  des
Innern.

Das  Ministerium,  Abtheilung
  des  Innern.

Die  mit  landräthlichen
Befugnissen  versehenen
ehörden.

Die  Regierung,  Abtheilung
  des  Innern.

Die  Landräthe.
Die  Landrathsämter.

Der  Landesdirektor.
Das  Landrathsamt.

Die  Landrathsämter.
Der  Kolizeidirektor  der

esidenzstadt.
Die  Regierung.

 

 

 

Im  Domanium  die  Aemter,  in  der  Ritterschaft  die
Gutsherrschaften,  im  Fürstenthum  Ratzeburg  die  Landvogtei.


Im  Herkogthum  Oldenburg  und  im  Fürstenthum
Lübeck  die  Verwaltungsämter  und  die  Stadtmagistrate
der  Städte  erster  Klasse,  im  Fürstenthum  Birkenfeld
die  Bürgermeister.

Die  Ortspolizeibehörden.

Die  Landräthe  und  die  Ortsvorstände  (Magistrate,
Bürgermeisterämter  beziehungsw.  Bürgermeister,  Schultheißen,
  Gemarkungsvertreter),  außerdem  im  Sinne  des
1  10  des  Gesetzes  die  zur  Ueberwachung  von  Versammungen,
  öffentlichen  Festlichkeiten  oder  Aufzügen  von
den  vorbenannten  abgeordneten  Polizeibeamten.

In  den  Städten  die  Stadträthe,  in  den  Ortschaften
des  platten  Landes  die  Landrathsämter.

Die  Ortspolizeibehörden  (Gemeindevorstände).
Die  Ortspolizeibehörden.
Die  Ortspolizeibehörden.
Die  Ortspolizeibehörden.

Die  Ortspolizeibehörden.
Das  Landrathsamt.

Die  Gemeindevorstände.
Die  Ortspolizeibehörden  (auf  dem  platten  Lande  die

Aemter).
Die  Aemter  und  Magistrate.
        <pb n="306" />
        292

 

Staat.
Lübeck.

Bremen.

Hamburg.

Elsaß-Lothringen.

 

Landespolizeibehörde.  U
Das  Folizeiamt  in
Lübeck  "

Die  Senatskommission

für  Polizeiangelegenheiten.


Die  städtische  Polizeibehörde.


Die  Bezirks-Präsidenten.


Polizeibehörde.

Die  in  den  einzelnen  Gebietstheilen  zuständigen
Polizeibehörden.

In  Bremen  die  Polizeidirektion,  im  Landgebiet  der
Landherr,  in  den  Hosentädten  die  Aemter.

Die  in  den  einzelnen  Gebietstheilen  zuständigen  Polizeibehörden.


1)  Die  Bürgermeister,  mit  Ausnahme  derjenigen  zu
Straßburg,  Metz  und  Mülhausen,

2)  in  den  Städten  Straßburg,  Metz  und  Mülhausen
die  Polizeidirektoren  beziehungsweise  der  Kreisdirektor
zu  Mülhausen  als  Vorstand  der  Polizeidirektion  daselbst,

3)  die  Kreisdirektoren.

(104|  II.  Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Eckstedt  der  Großherzoglichen
Bezirkskatasterführung  von  Großrudestedt  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch
  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  25.  November  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
G.  Thou.

 

Weimar.  —  Hof=  Buchdruckerei.
        <pb n="307" />
        Zegierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
m—x  Wcimar=  Eise  nach.

Nummer  29.  Weimar.  r  13.  Dezember  1878.

Juhalt:  Mmuistetal.  DBetauntmachung  Abänderungen  der  Jormulare  zum  Impfarschh  vom  8.  April  1874  betreffend
—  Hoöchstes  Dekret,  die  Berusung  der  zweiten  ordennichen  Landes-  Synode  betreffend  S.  310.

Ministerial-Bekanntmachung.

I!105]  Der  deutsche  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  5.  September
d.  J.  (Vergl.  Protokoll  der  36.  Sitzung  desselben,  Session  1878/79)  die
nachfolgenden  Abänderungen  der  bisherigen  Formulare  zum  Impfgesetz  vom
8.  April  1874  beschlossen:

1.  anu  Stelle  des  Formulars  V  über  die  Impflisten  und  des  Formulars
VI,  betreffend  die  Uebersicht  über  das  Ergebniß  der  Impfung  (s.  Bundesrathsbeschluß
  vom  16.  Oktober  1874  §.  382  der  Protokolle)  sind  die  nachstehend
abgedruckten  Formulare  V  bis  IX  künftig  anzuwenden;

2.  in  den  Formularen  I  und  lIl  bei  den  Impfscheinen  für  Wiederimpfung
  (auf  Papier  von  grüner  Farbe)  ist  in  der  3.  Zeile  des  Textes  statt
„geimpft“  hinfort  „wiedergeimpft“  zu  setzen.

Indem  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  diese  Beschlüsse  des  Bundesraths
  zur  Kenntniß  und  Nachachtung  der  Betheiligten  bringt,  macht  es  gleichzeitig
  mit  höchster  Genehmigung  darauf  aufmerksam,  daß  in  Folge  dessen  die
Bestimmungen  der  diesseitigen  zur  Ausführung  des  Reichsimpfgesetzes  erlassenen
Ministerial-  Bekanntmachung  vom  17.  Februar  1875  (S.  125  ff.  des  Regier.
PIuatten  in  der  nachfolgenden  Weise  Veränderungen  erleiden:

An  Stelle  des  in  §.  3,  Zeile  2  bezeichneten  Formulars  V  hat  das
angeg  neue  Formular  V  und  an  Stelle  des  in  §.  4,  Zeile  3  bezeichneten
Formulars  V,  das  anliegende  neue  Formular  IV.  zu  treten.

1878.  49
        <pb n="308" />
        294

2.  An  Stelle  der  in  §.  5,  Zeile  3  und  4,  und  in  §.  6,  Absatz  2,
Zeile  4  erwähnten  „Kolonnen  7  bis  19  sind  nunmehr  die  den  neuen  Formularen
V  und  VI  entsprechenden  Kolonnen  7  bis  27  und  7  bis  28  zu  verstehen.

3.  In  Betreff  derjenigen  Kinder,  welche  bereits  innerhalb  des  Kalenderjahres,
  in  welchem  sie  geboren,  zur  Impfung  vorgestellt  werden,  haben  die
Impfärzte  zukünftig  eine  besondere  Impfliste  nach  Maßgabe  des  anliegenden
Formulars  VII  zu  führen  und  mit  den  übrigen  Impflisten  am  Schlusse  eines
jeden  Jahres  an  den  Bezirksdirektor  abzugeben  (Vergl.  §.  11  der  Ministerial-Bekanntmachung).


4.  Die  nach  der  Schlußbestimmung  des  ersten  Absatzes  in  §.  11  auch
von  den  Privatärzten  dem  Bezirksdirektor  abzugebenden  Impflisten  sind  hinfort
nach  den  anliegenden  Formularen  V,  VI  und  VII  gesondert  zu  führen.

5.  Die  nach  §.  11,  Absatz  3  durch  die  Bezirksdirektoren  anzufertigenden
Uebersichten  der  Impfungen  und  Wiederimpfungen  sind  anstatt  nach  dem  bisherigen
  Formular  VI  nach  den  anliegenden  Formularen  VIII  und  IX  zusammen
  zu  stellen.

6.  Zu  §.  20  ist  zu  bemerken,  daß  auch  die  vorerwähnten  neuen  Formulare
zu  Impflisten  den  Betreffenden  —  und  zwar  Formular  V  den  Gemeindevorständen,
  Formular  VI  den  Schulvorstehern,  und  Formular  VII  den  Impfärzten
  —  auf  Ersuchen  von  den  Bezirksdirektoren  unentgeltlich  geliefert
werden.

Privatärzte  können  die  fraglichen  Formulare  zu  Impflisten  aus  der  Königlichen
  Staatsdruckerei  zu  Berlin,  Oranienstraße  Nr.  92/94  beziehen.

Weimar,  am  20.  November  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="309" />
        J.

—
—

III.

—

295

Formular  V.

Bemerkungen.

In  die  Liste  für  Erstimpfungen  sind  aufzunehmen:

1.  die  aus  der  vorjährigen  Liste  für  Erstimpfungen  zu  übertragenden,  in  Spalte  26  derselben

  vermerkten  Erstimpspflichtigen;

sämmtliche  während  des  vorhergehenden  Kalenderjahres  geborenen  und  am  Schlusse  desselben

  im  Impfbezirke  lebenden  Kinder,  gleichviel  ob  dieselben  während  des  vorhergehenden
  Kalenderjahres  bereits  geimpft  worden  sind  oder  nicht;

.die  während  des  laufenden  Kalenderjahres  aus  andern  Impfbezirken  zugezogenen  und
als  noch  nicht  mit  Erfolg  geimpft  überwiesenen,  im  vorhergehenden  Kalenderjahre
geborenen  Kinder.

w

-

In  Spalte  8  ist  einzutragen:

—

.bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor-  und  Zuname  des
Abimpflings;

.bei  Impfung  mit  aufbewahrter  Menschenlymphe  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  desjenigen
  Impfarztes,  von  welchem  die  Lymphe  bezogen  wurde.  Hatte  der  eintragende
Impfarzt  die  in  aufbewahrtem  Zustande  gebrauchte  Lymphe  von  einem  einzelnen  Kinde
entnommen,  so  ist  der  Name  dieses  Kindes  einzutragen;  hatte  er  sie  von  mehreren  Kindern
entnommen  und  gemischt  aufbewahrt,  so  ist  der  Name  des  Impfarztes  selbst  in  diese  Spalte
einzutragen;

.  bei  Impfung  mit  Thierlymphe  ist  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  derjenigen  Privatperson
  einzutragen,  von  welcher  das  zur  Impfung  benutzte  Thier  oder  die  aufbewahrte
Lymphe  bezogen  wurde.

dn  der  Spalte  26  sind  zu  vermerken:
alle  nicht  zur  Nachschau  vorgestellte  und  daher  in  Spalte  16  mit  „Nein“  verzeichnete  Kinder;

alle  zum  ersten  oder  zum  zweiten  Male,  aber  nicht  die  zum  dritten  Male  ohne  Erfolg  geimpfte
  Kinder  (entnehmbar  aus  den  Spalten  6  und  17);

alle  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  zurückgestellte  (Spalte  24),  sowie  alle  nicht  auffindbare
  (Spalte  21)  oder  der  Impfung  vorschriftswidrig  entzogene  (Spalte  25)  Kioder.

28

*—

—2

IV.  Jede  von  der  Entwickelung  mindestens  einer  wohlausgebildeten  Vaccinepustel  gefolgte  Impfung

ist  als  eine  solche  „von  Erfolg“  zu  verzeichnen.

Bei  der  Wiederimpfung  treten  nicht  immer  Pusteln  auf,  welche  mit  allen  karakteristischen
Merkmalen  versehen  sind.  Als  Wiederimpfung  von  Erfolg  ist  eine  solche  anzusehen,  nach
welcher  sich  am  Tage  der  Nachschau  mindestens  eine  mehr  oder  weniger  eingetrocknete  Pustel
oder  die  Borke  von  einer  oder  mehreren  rasch  in  ihrer  Entwickelung  verlaufenen  Pusteln
vorfindet.

49°
        <pb n="310" />
        Laufende

Nr
1

 

Vor-3


und
uname.

 

1
1

 

 

vorzustellenden  Kinder
#  Jahr

Der  zur  Erstimpfung

nd  Tag
der
Geburt.

 

 

 

Name.
4J

Pflegevaters  oder
Vormundes
l

Stand
und
Wohnung.

 

Des  Vaters,

 

 

—

pfungen.

Jehr  der  vorangegangenen  Im

 

—1Teag  der  Impfung.

 

—E

nommen.

Angabe,  woher  die  Lymphe  ge- 



 

 

s  von  Körper  zu  Körper.

4  —  —

Mit
Menschenlymphe

¶Ohhteriulynphe.

 

 

 

von  Körper  zu  Körper.

Gwberrinlhnwe.

anders  ensoewahrter.

 

Mit
Thierhant.

Art  der  Impfung.

 

 

 

 

 

iste  der  zur  Erstimpfung

sn

296
        <pb n="311" />
        #rzustellenden  Kinder

297

 

 

 

 

 

 

 

 

,  Die  Impfung  ist  unterblieben  wegen  Es  ist
Zahl  sOb  zur  —  —  —  ·
MgeNoch  -’-.—'  z  —  demnach  in
9  "  .  —-  T*  ·

O.-  I  l  p«·s,  I
uchikaichouWM"Z«hlläåx.—s’åågis"k"s·chst
Jupi-vok-Jmpfungderent-  —ES  jährige
--  -  «7««-  HEFT  ListefükBemetkanea
ichnille  gestellt  von  wickeltenn  —  #  gen.

—  —  S  Erstoder
  und  an  Ersolg?  Pusteln  8  —  St  s  .

·  .  ·».,.·  »L-  S  4
daf.  welchem  9  S  2.  2#.  m#m  rl  2  z3  impfungen
fiche./  T  —  .  —z-GMSEEZ  zu
"  V.  Z  F  EES  E  übertragen

—  S  —  “  «
k--»»-:.-..E»Sl--:»k»
L::.-1,Lz-—Us—--1-8;---1.9;,I,.20-,l21ii22—  25.  es.  27.

 

 

 

 

 

 

 

 

B
        <pb n="312" />
        <pb n="313" />
        299

Formular  VI.
Hemerkungen.

J.  In  die  Liste  für  Wiederimpfungen  sind  aufzunehmen:

.die  aus  der  vorjährigen  Liste  für  Wiederimpfungen  zu  übertragenden,  in  Spalte  27  derselben
  vermerkten  Wiederimpfpflichtigen;

.  sämmtliche  Zöglinge  der  im  Impfbezirke  befindlichen  öffentlichen  Lehranstalten  und  Privatschulen
  mit  Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  welche  während  des  Geschäftsjahres
  das  12.  Lebensjahr  zurücklegen,  gleichviel  ob  dieselben  bereits  angeblich  oder  wirklich
  innerhalb  der  vorhergehenden  5  Jahre  mit  Erfolg  wiedergeimpft  sind,  oder  die  natürlichen
  Blattern  überstanden  haben.  Ob  eine  von  diesen  beiden  letzteren  Thatsachen  vorliege,
muß  der  Impfarzt  durch  Kenntnißnahme  der  bezüglichen  ärztlichen  Zeugnisse  beziehungsweise
  durch  eigene  Untersuchung  feststellen  und  im  Bejahungsfalle  in  den  bezüglichen
Spalten  des  Listenformulars  verzeichnen.

.  In  Spalte  8  ist  einzutragen:

.  bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor=  und  Zuname  des

Abimpflings;

bei  Impfung  mit  aufbewahrter  Menschenlymphe  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  desjenigen

  Impfarztes,  von  welchem  die  Lymphe  bezogen  wurde.  Hatte  der  eintragende

Impfarzt  die  in  aufbewahrtem  Zustande  gebrauchte  Lymphe  von  einem  einzelnen  Kinde

entnommen,  so  ist  der  Name  dieses  Kindes  einzutragen;  hatte  er  sie  von  mehreren  Kindern

entnommen  und  zunächst  aufbewahrt,  so  ist  der  Name  des  Impfarztes  selbst  in  diese

Spalten  einzutragen;

bei  Impfung  mit  Thierlymphe  ist  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  derjenigen  Privatperson
  einzutragen,  von  welchen  das  zur  Abimpfung  benutzte  Thier  oder  die  aufbewahrte
Lymphe  bezogen  wurde.

In  die  Spalte  27  sind  einzutragen:

alle  nicht  zur  Nachschau  vorgestellten  und  daher  in  Spalte  16  mit  „Nein“  verzeichneten

Kinder;

alle  zum  ersten  oder  zum  zweiten  Male,  aber  nicht  die  zum  dritten  Male  ohne  Erfolg  geimpften

  Kinder  (entnehmbar  aus  den  Spalten  6  und  17);

alle  wegen  Nichtauffindbarkeit  oder  zufälliger  Ortsabwesentheit  nichtgeimpfte  (Spalte  22),
auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  zurückgestellte  (Spalte  25)  oder  der  Impfuug  vorschriftswidrig
  entzogene  (Spalte  26)  Kinder.

IV.  Jede  von  der  Entwickelung  mindestens  einer  wohlausgebildeten  Vaccinepustel  gefolgte  Impfung

ist  als  eine  solche  „von  Erfolg“  zu  verzeichnen.

Bei  der  Wiederimpfung  treten  nicht  immer  Pusteln  auf,  welche  mit  allen  karakteristischen
Merkmalen  versehen  find.  Als  Wiederimpfung  von  Erfolg  ist  eine  solche  anzusehen,  nach
welcher  sich  am  Tage  der  Nachschau  mindestens  eine  mehr  oder  weniger  eingetrocknete  Pustel
oder  die  Borke  von  einer  oder  mehreren  rasch  in  ihrer  Entwickelung  laufenden  Pusteln  vorfindet.


2#

*—!
—
—

2

III.

—

-
        <pb n="314" />
        Laufende

Nr
1

 

Vorund


Zuname.

 

 

 

Der  zur  Wiederimpfung
  vorzustellenden
Kinder

Jahr

und  Tag
er
Geburt.
8

 

Name.
4

 

Pflegevaters  oder
Vormundes
—
J
l

Des  Vaters,

Stand
und
Wohnung.

l

 

 

*  der  während  der  letzten  fünf
Jahre  vorangegang.  Impfungen.

6.

 

 

der  Impfung.

 

Angabe,  woher  die  Lymphe  genommen.


8

 

von  Körper  zu  Körper.,

 

 

Elyerrinlymphe,
½%
anders  aufbewahrter.

 

Mit
Menschenlymphe.

 

don  Körper  zu  Körper.

 

 

Art  der  Impfung.
II.  -t  1

 

Glycerinlymphe.

Mit
!l7“

—
I
l
i

 

 

anders  aufbcwshtlet

 

II

oSistedetzurZNedetimpfuus

a00
        <pb n="315" />
        Zahl  Ob  zur
der  ge.  Nachvachten
  schau
——
ehnitte  gestellt
oder  und  an
Inpf.  welchem
Füche  Tage
—
1  1878.

 

 

War  die
von

 

Zahl

D2

Impfung  der  ent-Erfolg?Pusteln.



wickelten

 

erfolgten  Todes.

 

-

2Wegzugs.  4
Aufshörens  des  Besuchs  einer  die
Impfpflicht  bedingenden  Lehr.
nmnaanstalt.

222  .---8

  Nichtauffindbarleit  oder  zufäliger
*  Ortsabwesenheit.

 

Blattern.

—  —  —
vol  erfolgreicher  Impfung  innerhalb
der  vorhergegangenen  5  Jahre.

2  Ueberstehens  der  nattlrlichen
5  l
«  l

 

 

Hm  ärztlich  bezeugter  Gefahr  für
14  "  Leben  oder  Gesundheit.

D

vvorschriftswidriger  Entziehung.

 

 

Die  Iupsung  ist  unterblieben  wegen:

 

Es  ist
die  nächstjährige


50

Liste  für
Impfungen
zu
übertragen
#

demnach  in

 

 

Bemerkungen.


 

187

vorzustellenden  Kinder

301
        <pb n="316" />
        <pb n="317" />
        I

I.

—
—

.

303
Formular  VII.

Hemerkungen.

In  die  „Liste  der  bereits  im  Geburtsjahre  zur  Impfung  vorgestellten  Kinder“  sind  vom
Impfarzte  die  Namen  u.  s.  w.  nach  Maßgabe  der  Spaltenüberschriften  von  allen  denjenigen
Kindern  einzutragen,  welche  vor  Ablauf  desjenigen  Kalenderjahres,  innerhalb  dessen  sie  geboren
  sind,  bereits  zur  Impfung  vorgestellt  und  wirklich  geimpft  worden  sind.

In  Spalte  7  ist  einzutragen:

—

bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor=  und  Zuname  des
Abimpflings;

.  bei  Impfung  mit  aufbewahrter  Menschenlymphe  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  desjenigen
  Impfarztes,  von  welchem  die  Lymphe  bezogen  wurde.  Hatte  der  eintragende
Impfarzt  die  in  aufbewahrtem  Zustande  gebrauchte  Lymphe  von  einem  einzelnen  Kinde
entnommen,  so  ist  der  Name  dieses  Kindes  einzutragen,  hatte  er  sie  von  mehreren  Kindern
entnommen  und  gemischt  aufbewahrt,  so  ist  der  Name  des  Impfarzies  selbst  in  diese  Spalte
einzutragen;

bei  Impfung  mit  Thierlymphe  ist  der  Name  desjenigen  Instituts  oder  derjenigen  Privatperson
  einzutragen,  von  welcher  das  zur  Impfung  benutzte  Thier  oder  die  aufbewahrte
Lymphe  bezogen  wurde.

Jede  von  der  Entwickelung  mindestens  einer  wohlausgebildeten  Vaccinepustel  gefolgte  Impfung

ist  als  eine  solche  „von  Erfolg“  zu  verzeichnen.

Bei  der  Wiederimpfung  treten  nicht  immer  Pusteln  auf,  welche  mit  allen  karakteristischen
Merkmalen  versehen  sind.  Als  Wiederimpfung  von  Erfolg  ist  eine  solche  auzusehen,  nach
welcher  sich  am  Tage  der  Nachschau  mindestens  eine  mehr  oder  weniger  eingetrocknete  Pustel
oder  die  Borke  von  einer  oder  mehreren  rasch  in  ihrer  Entwickelung  verlaufenen  Pusteln  vorfindet.

2

r½

50
        <pb n="318" />
        304

Liste  der  bereits  im  Geburtsjahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für
i  -""""  tdek
Geb  retnin  f  Des  Vaters,  Pflegevaters  Art
eburtsjahre  zur  Impfung  Angabe  —
oder  Vormundes  Mit  Menschenlymphe
vorgestellten  Kinder.  **  —  woher
————  ——  Tag
4  d  die
S  er  von
—  Vor-  Jahr  Vor-  Stand  Lymphe  Körper  Gly-  anders
und  F  Tag  und  und  Impfung.  ge-  cerin=  aufbe-—
  er  W  lymphe.  wahrter-E
  Zuname.  Geburt.  Zuname.  ohnung.  nommen.  Körper.  «
S  —.  —
*  —  lll—————————iee—ou.—

1
6
|
.
1
        <pb n="319" />
        ur  Impfung  gelangten  Kinder.

305

 

 

 

Mit  Thierlymphe

 

 

 

 

 

 

i

Von«
zu  cerin=  aufbe-Kürper.
  lymphe.  wahrter
P- 



 

Zahl
der
gemachten
Impf—
schnitte
oder
Impfstiche.

 

 

 

Ob  zur
Nachschau
ausgestellt

und  an

welchem

Tage.

 

 

War
die
Impfung
von

Erfolg?

 

Zahl
der
entwickelten

Pusteln.

 

 

Bemerkungen.
        <pb n="320" />
        Bezirk.

 

Einletzten


Volkszählung.


 

 

 

Ge-Zahl
  der  sammtbei
  der  impfung
vorzustellen-




Kinder.

zahl  der
wohner  zur  Erst.

 

In  Laufe  des  Geschäftsjahres  vor  dem

Nachweise  erfolgreicher  Impfung  zugezogene,

  im  Vorjahre  geborene
Vinder.

 

 

 

 

 

 

T.
5

*

geim

  Laufe
es

d
dchmehres
ungeimpft.

verzogen.


von  der  Inpipsicht  besreit.
weil  sic  die  natllrlichen
Blattern  Überstanden  haben.

 

Hiervon  sind

bereits  im  Vorjahre  eingetragen
  als  mit  Erfolg  ge-.
imdft.·

 

bereils  in  vnerbergehenden

Jahren  mit  Erfolg  geimpft,
aber  erst  jetzt  zur  Nachschau  ;
erschienen.  4

 

 

 

l

zum
1I
Mal.
3

zum
2
Mal

1

geblieben:

Es  sind  impfpflchtig

sir

zum
3.
Mal

 

Aebersicht  der

306
        <pb n="321" />
        Hiervon  sind  geimpft

*  —  —

u  unbekauntem  Erfolge,
weil  nicht  zur  Nachschau
erschienen.
1/
von  Körper  zu  5
Körper.

Glycerinlymphe.

20

Menschenlymphe

###  anders  aufbe-—
  wahrter.

von  Körper  zu-Bäerper.


 

Art  der  Impfung.

(&amp;amp;  Glveerinlymphe.

i
Thierlymphe

 

anders  anfsbewahrter.


24.

18987

Impfungen

 

 

"  auf  Grund  ärztlichen
*E  nisses  vorläufig  zurllcge-5%

  stellt.
weil  nicht  aufzufinden  oder
zzufällig  ortsabwesend.  !

 

½x  weil  vorschriftswidrig  der
Impfung  entzogen.

Ungeimpft  blieben
sonach,  u  und  zwar

 

 

ahl  der  während  des  Geschäftsjahres
geborcnen  und  bereits  mit  Erfolg
geimpsten  Kinder.

 

 

 

 

Bemerkungen.

 

Formular  VIII.

307
        <pb n="322" />
        308

Mebersicht  de

.

 

Bezirk.

Zahl  der
Einwohner

bei  der
letzten
Volkszählung.



 

 

Gesammt-


der  zur
Wiederimpfung

vorzustellen.

den
Kinder.

 

 

im  Laufe  des
Geschäftsjahres
ungeimpft

—

verzogen.


gestorben.


 

 

 

 

 

 

von  der  Impfyflicht  befreit,

weil  sie  während  der  vor-—

  —

Hiervon  sind

hergegangenen  5  Jahre  die

natürlichen  Blattern  überßen.


standen  hab

—
l  -
-

—

 

–.  —  —  —  ——

während  der  vorhergehenden  6

5  Jahre  mit  Erfolg  geimpft.

Mal.Mal.

Geschäftsjahres.

 

 

Zugezogen  sind  im  Laufe  des

 

 

ê  "%

 

 

 

 

geblieben:
zum  zum  zum
1.  2.  3

Mal.

Gs  sind  impfpflichti

—  —

—

 

 

im

Ga

8.  19.  10.  11
        <pb n="323" />
        1878.

61

 

mit
Erfolg.


 

 

 

14.

1.

 

 

 

 

3.
16.•= 



Hiervon  sind  geimpft
ohne  Erfolg
mm  zum  hum
2
Mal.Mal.]Mal.

 

 

 

 

 

mit  unbekanntem  Erfolge,
weil  nicht  zur  Nachschauerschienen.


17.

 

 

Wiederimpfungen

––—  —  —  —

16.|  19.
1
,I

von  Körper  zu
Kärper.

 

 

Elycerinlymphe.

 

anders  aufbewahrter.


 

Mit
Menschenlymphe

 

 

von  Körper  zu  1
Körper.

 

Art  der  Impfung.
—
T

D.  2.

 

Elycerinlymphe.

 

 

Thierlymphe.

anders  aufbewahrter.


 

2.

 

 

  

auf  Grund  J  Zeugkälts
  vorläufig  zurückge-142.



 

 

sonach

wegen  Aufhörens  des  Besuchs
  einer  die  Impfpflicht
bedingenden  Lehranstalt.

 

 

—

weil  nicht  aufzufinden  oder
zufällig  ortsabwesend.

 

,  und  zwar:

weil  vorschriftswidrig  der
Impfung  entzogen.

Ungeimst  blieben

  

27.

 

 

T

  

 

 

 

 

 

Bemerkungen.
28

309
        <pb n="324" />
        310

l106  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Z

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,

Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu

Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

haben  die  gnädigste  Entschließung  gefaßt,  die  zweite  ordentliche  Landes-Synode
der  evangelischen  Kirche  des  Großherzogthums  am  Vormittage  des  29.  Dezember
  d.  J.,  als  des  Sonntags  nach  dem  Christfest,  nach  vorausgegangenem
Gottesdienst  in  Unserer  Haupt=  und  Stadtkirche  zu  Weimar  in  dem  zu  den
Versammlungen  der  Landes-Synode  bestimmten  Sitzungssaale  des  Großherzoglichen
  Fürstenhauses  daselbst  eröffnen  zu  lassen.

Indem  Wir  dieses  hierdurch  kund  und  zu  wissen  thun,  ergeht  an  die  für
die  Landes-Synode  ernannten  und  gewählten  Abgeordneten  Unser  Begehren,
sich  hierzu  an  bezeichneter  Stelle  rechtzeitig  einzufinden.

Geschehen  Weimar,  den  29.  November  1878.

Gez)  Carl  Alexander.

(ggez.)  Stichling.

Höchstes  Dekret.

Weimar.  —  Hof.  Buchdruderel.
        <pb n="325" />
        Regierungs-Blatt
Grohherzogthun
Sachseu-  Weimar=  t—

Nummer  30.  *-  *-  Weimar.  Dezember  1878.

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Koellhrnn  des  9  139  der  dentschen  Gewerbe-  Lebwung  in  der  Fassung
des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli  1876  betreffend  S.  311.  —  Reichs-Gesetzblatt  S.  316.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

[107|  I.  Zur  Ausführung  des  §  139  der  Gewerbe-Ordnung  in  der  Fassung  des
Reichsgesetzes  vom  17.  Juli  d.  J.  wird  hierdurch  Folgendes  bestimmt:

A.  Ausnahmen  für  den  Fall,  daß  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle
  den  regelmäßigen  Betrieb  einer  Fabrik  unterbrochen
haben  (8  139  Abs.  1).

I.  Die  Gestattung  von  Ausnahmen  ist  nur  für  einzelne  Fabriken  und
auf  besonderen  Antrag  zulässig.

II.  Die  Anträge  sind  unter  Bezeichnung  der  Ausnahmen,  welche  gewünscht
werden  und  unter  Angabe  der  Gründe  an  die  Ortspolizeibehörde  zu  richten.

III.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  von  ihrer  Befugniß,  Ausnahmen  auf  die
Dauer  von  höchstens  14  Tagen  zu  gestatten,  nur  in  dringenden  Fällen  Gebrauch
  zu  machen.  Solche  Fälle  sind  in  der  Regel  nur  anzunehmen,  wenn
es  sich  darum  handelt,  mit  Hilfe  der  außerordentlichen  Verwendung  jugendlicher
  Arbeiter  eine  durch  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  herbeigeführte
wesentliche  Betriebsstörung  einer  Anlage  schleunigst  wieder  zu  beseitigen,  oder
einen  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  erforderlichen  außerordentlichen  Betrieb
zu  ermöglichen.  Werden  in  Fällen  dieser  Art  Ausnahmen  für  länger  als  14  Tage
beantragt,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  zwar  schleunigst  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde

  (vergl.  Art.  IV.  des  Gesetzes  vom  .  *  1480,,  Reg-Blatt
1878.  52
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        312

von  1869  Seite  313)  zu  berichten,  kann  aber  die  ihr  erforderlich  erscheinenden
  Ausnahmen  vorläufig  bis  auf  die  Dauer  von  14  Tagen  gestatten.

IV.  Werden  die  Ausnahmen  nur  beantragt,  um  den  durch  die  Unterbrechung
  verursachten  Verlust  an  Betriebszeit  wieder  einzubringen,  so  hat  die
Ortspolizeibehörde  stets  die  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzuholen.
  Sie  hat  zu  dem  Ende  die  Thatsachen,  auf  welche  sich  der  Antrag
stützt,  insonderheit  auch  den  Verlust  an  Betriebszeit,  welcher  dem  Unternehmer
durch  die  Unterbrechung  erwachsen  ist,  festzustellen  und  die  darüber  ausgenommenen
  Verhandlungen  mit  ihrem  gutachtlichen  Berichte  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  vorzulegen.

V  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat,  soweit  die  Ausnahmen  für  einen
4  Wochen  nicht  übersteigenden  Zeitraum  beantragt  werden,  über  den  Antrag
die  Entscheidung  zu  treffen  und  zwar,  sofern  es  ohne  Verzögerung  derselben
thunlich  ist,  nach  Anhörung  der  zuständigen  in  Gemäßheit  des  §  139b  der
Gewerbe-Ordnung  angestellten  Aufsichtsbeamten.

VI.  Bei  Bemessung  der  zu  gestattenden  Ausnahmen  ist  dahin  zu  sehen,
daß  dieselben  nicht  über  das  Maß  hinausgehen,  welches  durch  die  Dringlichkeit
des  Bedürfnisses  geboten  und  mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit  der  jugendlichen
Arbeiter  zulässig  erscheint,  und  daß  sie  nicht  für  längere  Zeit  gestattet  werden,
als  zur  Beseitigung  der  Betriebsstörung  oder  zur  Abwendung  eines  Unglücksfalles
  oder  zur  Einbringung  der  verlorenen  Betriebszeit  erforderlich  ist.

VII.  Die  Verfügungen,  wodurch  Anträge  auf  Gestattung  von  Ausnahmen
genehmigt  werden,  sind  schriftlich  zu  erlassen  und  müssen  die  gestatteten  Ausnahmen
  sowie  deren  Dauer  genau  angeben.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  Abschrift
  der  von  ihr  erlassenen  Verfügungen  sofort  nach  dem  Erlaß  derselben
der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzusenden,  welche  davon  sowie  von  den
ihrerseits  erlassenen  Verfügungen  dem  für  ihren  Bezirk  zuständigen  Aussichtsbeamten
  Abschrift  zugehen  läßt.

VIII.  Anträge,  welche  auf  Gestattung  von  Ausnahmen  für  einen  4  Wochen
überschreitenden  Zeitraum  gerichtet  sind,  hat  der  Vorsitzende  des  Bezirksausschusses
  nach  vollständiger  Instruktion  der  Sache  und  wenn  thunlich  nach
Vernehmung  des  Bezirksausschusses  mit  gutachtlichem  Bericht  zeitig  zur  weiteren
Veranlassung  dem  Großherzogl.  Staatsministerium  Departement  des  Innern
vorzulegen.
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        313

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  der  Bezirksausschuß  bezüglich  dessen
Vorsitzender  die  Anträge  für  begründet  erachtet,  kann  derselbe  die  erforderlichen
Ausnahmen  bis  zur  Dauer  von  4  Wochen  vorläufig  seinerseits  gestatten.  Ob
dies  geschehen,  ist  in  dem  zu  erstattenden  Berichte  anzugeben.

IX.  Die  Verhandlungen  über  die  auf  Grund  des  8  139  Abs.  1  einge—
brachten  Anträge  sind  in  allen  Instanzen  aufs  Aeußerste  zu  beschleunigen.

B.  Abweichungen  von  der  im  §  136  vorgeschriebenen  Regelung
der  Arbeitszeit  und  der  Pausen  jugendlicher  Arbeiter

(§  139  Abs.  2).

I.  Die  im  Gesetze  vorgesehene  anderweite  Regelung  kann  nur  für  einzelne
Anlagen  und  nur  auf  Antrag  gestattet  werden.

II.  Anträge  auf  Zulassung  von  Abweichungen  sind  unter  Angabe  der
Zahl  der  in  der  betreffenden  Fabrik  beschäftigten  Kinder  und  jungen  Leute,
der  Abänderungen,  welche  gewünscht  werden  und  der  Gründe,  welche  den  Antrag
  veranlassen,  an  die  Ortspolizeibehörde  zu  richten.

III.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  Anträge  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  vorzulegen  und  sich  dabei  über  die  in  der  Begründung  angeführten
Thatsachen  und  über  die  Rathsamkeit  der  beantragten  Abweichungen  zu  äußern.

IV.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  unter  Zuziehung  des  zuständigen
Aufsichtsbeamten  die  Anträge  einer  sorgfältigen  Prüfung  zu  unterziehen,  welche
sich  namentlich  darauf  zu  erstrecken  hat,  ob

1.  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Zulassung  von  Abweichungen  zutreffen;


2.  die  beantragte  Regelung  der  Beschäftigung  mit  den  Anforderungen,
welche  im  Interesse  der  körperlichen  und  geistigen  Entwickelung  der  jugendlichen
Arbeiter  zu  stellen  sind,  verträglich  erscheinen.

Dabei  ist  namentlich  zu  berücksichtigen,  ob  die  Einrichtung  der  Arbeitsräume
  den  in  sanitärer  Beziehung  zu  stellenden  Anforderungen  entspricht  und
ob  die  Leitung  des  Betriebes,  für  welchen  die  Abänderungen  beantragt  werden,
im  Uebrigen  eine  wohlwollende  Fürsorge  für  die  jugendlichen  Arbeiter  erwarten
  läßt.

V.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  es  sich  um  Abweichungen  von  den
Bestimmungen  über  die  Pausen  handelt,  ist  die  anderweite  Regelung,  sofern
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        314

fie  zulässig  erscheint,  von  der  höheren  Berwaltungsbehörde  mittelst  schriftlicher
Verfügung  „bis  auf  Weiteres“  zu  gestatten.  Die  letztere  muß  enthalten:

1.  die  genaue  Bezeichnung  der  Anlage  und  eventnell  derjenigen  Theile
derselben,  für  welche  die  Abänderungen  gestattet  werden,

2.  die  gestattete  Regelung  der  Beschäftigung,

3.  die  etwaigen  besonderen  Bedingungen,  von  welchen  die  Gestattung  der
anderweiten  Regelung  abhängig  gemacht  wird,

4.  die  Vorschrift,  daß  in  den  auszuhängenden  Verzeichnissen  der  jugendlichen
  Arbeiter  (§  138,  Abs.  3  der  Gewerbe-Ordnung)  Beginn  und  Ende  der
Arbeitszeit  und  der  Pansen,  wie  sie  durch  die  Verfügung  geregelt  sind,  angegeben
  werden  müssen,

5.  die  Bemerkung,  daß  die  gestattende  Verfügung  zurückgenommen  werden
würde,  falls  die  Bedingungen  nicht  innegehalten  werden,  oder  Unzuträglichkeiten
daraus  entstehen  sollten.

Von  der  erlassenen  Verfügung  ist  dem  zuständigen  Aufsichtsbeamten  eine
Abschrift  zu  ertheilen.

VI.  Nach  der  gesetzlichen  Vorschrift  soll  eine  anderweite  Regelung  nur
gestattet  werden,  wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten  auf  die  Arbeiter
  es  wünschenswerth  machen.  Daß  Rücksichten  auf  die  Arbeiter
die  anderweite  Regelung  wünschenswerth  machen,  ist  nur  anzunehmen,  wenn  es
sich  darum  handelt,  den  Arbeitern,  sei  es  durch  Abkürzung  der  Arbeitszeit,  sei
es  in  anderer  Weise,  eine  Erleichterung  zu  gewähren,  welche  bei  Innehaltung
der  für  die  jugendlichen  Arbeiter  gesetzlich  vorgeschriebenen  Pausen  in  dem
concreten  Falle  nicht  durchführbar  sein  würde.  Namentlich  kommen  hier  die
Fälle  in  Betracht,  in  denen  Arbeitern,  welche  von  der  Fabrik  so  weit  entfernt
wohnen,  daß  sie  nicht  zum  Mittagessen  nach  Hause  gehen  können,  durch  Abkürzung
  der  Pansen  und  der  täglichen  Arbeitszeit  die  Möglichkeit  verschafft
werden  soll,  einen  größeren  Theil  des  Tages  zu  Hause  zuzubringen,  als  es
bei  regelmäßiger  Eintheilung  der  Arbeitszeit  möglich  sein  würde.

Als  Fälle,  in  denen  die  Natur  des  Betriebes  eine  anderweite  Regelung
  wünschenswerth  macht,  können  vorbehaltlich  einzelner  im  Voraus  nicht  zu
übersehender  Ausnahmen  nur  solche  gelten,  in  welchen  ein  rationeller  Betrieb
es  nicht  gestattet,  den  erwachsenen  Arbeitern  neben  den,  durch  den  Betrieb
selbst  gebotenen  Unterbrechungen  noch  die  für  die  jugendlichen  Arbeiter  gesetz-
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        315

lich  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Vor-  und  Nachmittags-Pausen  zu  gewähren
und  in  denen  zugleich  eine  Beschäftigung  junger  Leute  —  namentlich  auch  mit
Rücksicht  auf  die  Heranbildung  tüchtiger  Arbeiter  —  unentbehrlich  und  nur
dann  möglich  ist,  wenn  dieselben  gemeinsam  mit  den  erwachsenen  Arbeitern
beschäftigt  werden.  In  der  Regel  werden  diese  Voraussetzungen  nur  bei  sol—
chen  Betrieben  zutreffen,  in  welchen  bei  der  eigentlichen  Fabrikation  nur  oder
vorzugsweise  gelernte  Arbeiter,  die  jugendlichen  Arbeiter  aber  als  Lehrlinge
beschäftigt  werden.  In  Fällen  dieser  Art  ist  die  beantragte  anderweite  Regelung
  auf  die  als  Lehrlinge  beschäftigten  jugendlichen  Arbeiter  zu  beschränken
und  zur  Sicherstellung  der  Innehaltung  dieser  Beschränkung  an  die  Bedingung
zu  knüpfen,  daß  die  Lehrverträge  schriftlich  abgeschlossen  werden  und  das
Datum  derselben  unter  der  Rubrik  „Beschäftigung“  in  die  Arbeitsbücher  eingetragen
  wird.

VIII.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  beantragten  Abweichungen
nicht  auf  die  Arbeitspausen  beschränkt  sind,  hat  der  Vorsitzende  des  Bezirksausschusses
  die  Anträge  nach  den  unter  IV  und  VI  hervorgehobenen  Gesichtspunkten
  vollständig  zu  instruiren  und  demnächst  mit  dem  Gutachten  des  Bezirksausschusses
  und  des  zuständigen  Anfsichtsbeamten  sowie  mit  seiner  eigenen  gutachtlichen
  Aeußerung  zur  weiteren  Veranlassung  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium
  Departement  des  Innern  vorzulegen.

Im  Januar  jeden  Jahres  hat  der  Vorsitzende  des  Bezirksausschusses  eine
Uebersicht  der  im  abgelaufenen  Kalenderjahre  auf  Grund  des  §  139  Abs.  1
und  2  zugelassenen  Ausnahmen  und  anderweiter  Regelungen  dem  zuständigen  Aufsichtsbeamten
  mitzutheilen,  welcher  dieselbe  seinem  Jahresberichte  beizufügen  hat.

Weimar,  am  13.  Dezember  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

1878  53
        <pb n="330" />
        316

[108/  II.  Das  35.  und  36.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter

Nr.  1272  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten
zum  Bundesrath,  vom  21.  November  1878;  unter

Nr.  1273  den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Bestimmung  derjenigen
militärischen  Dienstauszeichnungen,  welche  außer  dem  preußischen
Militär-Ehrenzeichen  zweiter  Klasse  neben  dem  Besitz  des  Eisernen
Krenzes  zweiter  Klasse  zum  Bezuge  der  Ehrenzulage  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1878  berechtigen,  vom  19.  November
  1878;  unter

Nr.  1274  den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Wiederübernahme  der
Regierungsgeschäfte  durch  Se.  Majestät  den  Kaiser,  vom  5.  Dezember
  1878.

Weimar.  —  Hof  ·  Buchdruckerei.
        <pb n="331" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthun
Sachsen  Weimar-Eisenoach.

——um  ——  —

Inhalt:  Ministerial--Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Adler“  zu  Berlin
betreffend  S.  317.—  Wechsel  in  den  Hauptagenturen  von  Verficherungs-Gesellschaften  S.  317  und  318.
Ministerial-Bekanntmachung,  Veranderungen  der  Arzneitaxe  betreffend  S.  318.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  Ueberweisung  der  zeither  dem  Grobherzoglichen  Rechnungsamt  Tiefenort  obgelegenen  Geschäfte
  der  Forstgeldereinnahme  in  Bezug  auf  die  zweite  Abtheilung  des  Vachger  Forstes  auf  das  Großherzogliche
  Rechnungsamt  zu  Bacha  betreffend  S.  319.

Ministerial-Bekanntmachungen.
([109|  I.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  zum
Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthume  zugelassene  Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  für  Deutschland  „Adler“  zu  Berlin  in  der  General-Versammlung
vom  8.  Oktober  d.  J.  die  Auflösung  und  Liquidation  beschlossen  hat.
Weimar,  am  12.  Dezember  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
#r.  Schomburg.

10)  II.  Daß  von  der  Deutschen  Lebens-,  Pensions=  und  Renten-Versicherungs-Gesellschaft
  auf  Gegenseitigkeit  zu  Potsdam,  an  Stelle  des  Kaufmanns
Ferdinand  Ißleib  zu  Berka  a.  W.,  bisherigen  Hauptagenten  der  gedachten
Gesellschaft,  der  Buchhändler  Friedrich  Daum  in  Weimar  zum  Hauptagenten
1878.
54
        <pb n="332" />
        318

für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  hierdurch  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  4.  Juni  1871  (Regierungs-Blatt
S.  114)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  am  12.  Dezember  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
br.  Schomburg.

[111]  III.  Daß  von  der  für  Norddeutschland  bestehenden  Filiale  der  englischen
  Lebens=  und  Rentenversicherungs-Gesellschaft  The  Gresham  zu  London
an  Stelle  des  Edwin  Frickmann  zu  Eisenach,  bisherigen  Hauptagenten  der
genannten  Gesellschaft,

Adolf  Hempel  in  Weimar
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  hierdurch
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  März  1874
(Regierungs-Blatt  S.  126)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  13.  Dezember  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
dr.  Schomburg.

/1121  IV.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  vom  15.  Dezember  1877  —  Regierungs-Blatt  S.  293  —,
die  Veränderungen  der  Arzneitaxe  betreffend,  wird  hierdurch  Folgendes  verordnet:

l

Die  im  Verlag  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  erschienene  Königlich
Preußische  Arzneitaxe  für  1879  wird  hierdurch,  jedoch  ohne  die  derselben  vor-
        <pb n="333" />
        319

gedruckten  „Allgemeinen  Bestimmungen“  für  die  Apotheken  des  Großherzogthums
vom  1.  Januar  1879  ab  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

II.

Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  August  1864  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  und  deren  Anwendung  finden  vom  1.  Januar  1879  ab  nur
auf  die  durch  gegenwärtige  Bekanntmachung  eingeführte  Taxe  Anwendung.

Weimar,  am  16.  Dezember  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
hbr.  Schomburg.

[1131  V.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die
zeither  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte  zu  Tiefenort  obgelegenen  Geschäfte
der  Forstgeldereinnahme  in  Bezug  auf  die  zweite  Abtheilung  des  Vachaer
Forstes  vom  1.  Januar  1879  an  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte  zu
Vacha  zugewiesen  worden  sind.

Weimar,  den  18.  Dezember  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
