Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar— Eise nach. Nummer 4. ww Weimar. 26. Februar 1879. Ir#a#r- *— die lirchlichen reh und Tranungen er S. . — Minsser#ar- Vekanni- nachung, die Instrultion für den Fabril. Juspektor betreffend S. 53. — Miniteriol. Belanmmachung, den Bezug und die Verwendung von drnirnlg zu Standesregistern betressen d S 66, Uebertragung der Verwaliung der Inspeliionssorste Marlsuhl und Zillbach von den Woßbersoglschen Forstinsvellionen zu Marksuhl und Zillbach auf selbsiständige Revierförster vom 1. April 1879 ab 58. — Wechsel in der Hauptagentur der Hagel- und Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu 4ene . . — N achwabl! eines Landtagsabgrordneten durch die Höchttbestenerten aus Nichtgrundbesitz im V. Verwaltungsbezirl S. 59. " 22 Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. Nachdem die Synode der evangelischen Landeskirche zu dem von Uns unter dem 31. Oktober 1875 provisorisch erlassenen Kirchengesetz, betreffend die kirchlichen Eheverkündigungen und Tranungen, mit einigen Abänderungen und Zusätzen zu den demselben beigefügten Formularen nachträglich ihre Zu- stimmung ertheilt hat, so verkünden Wir das nachstehende, nunmehr in definitive Geltung tretende Kirchengesetz, wie folgt: 5 1. Der kirchlichen Trauung geht eine einmalige kirchliche Verkündigung der beabsichtigten Ehe, verbunden mit einer Fürbitte für das Vorhaben der Ver- lobten, vorher (Anlage ! Formular A). Auf Verlangen der Verlobten kann eine zweimalige Eheverkündigung stattfinden. g 2. Die kirchliche Eheverkündigung erfolgt, nachdem der zuständige Standes- beamte das bürgerliche Aufgebot angeordnet hat (§ 44 des Reichsgesetzes). 1879. 6