KRegierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Wcimar-Eisensch. Nummer 46. Weimar. 12. November 1879. Inhalt: Verordnung, betresjend den Verkehr mit explosiven Stoffen 511. — Ministerial Belanntmachung, die Katasterführung für die zum vormaligen Rechnungsamt Crenzburg gehörigen Ortschaften beiressend S. 518. Ministerial-Bekanntmachungen. (173) I. In Ausführung eines von dem Bundesrathe am 13. Juli d. J. ge- faßten Beschlusses wird mit Beziehung auf das Gesetz über das Strafandrohungs- recht der Polizeibehörden vom 7. Jannar 1854 in Betreff des Verkehres mit explosiven Stoffen hiermit verordnet, was folgt: § 1. Die explosiven Stoffe, auf welche sich die nachstehenden Bestimmungen beziehen, sind: Schieß= und Sprengpulver; Nitroglycerin (Sprengöl) und Nitroglycerin enthaltende Präparate, insbesondere Dynamit (ein nicht abtropfbares Gemisch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht explosiven Stoffen); Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle; explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten; Knallquecksilber. Knallsilber und die damit dargestellten Präparate. Unter den explosiven Stoffen im Sinne dieser Verordnung sind außerdem einbegriffen: Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen, mit Ausnahme der in der Armee und Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zün- dungen. Letztere, sowie Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht. 1879. 80