271 Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen- Weimar-Eise nach. Nummer 28. Weimar.“ 24. Dezember 1880. Inhalt: Ministerial-Bekanutmachung, die Versenernng des Einkommens nach Maßgabe n eletes über die allgemeine Einkommenstener vom 19. März 18609 und des Nachtrags dazu vom 18. 1877 betreffend 271. — Ministerial- Bekannimachung, e Mittheilung von Verzeichnissen über Wäln Verände- rungen im Diensteinkommen Seitens der Staats- und Hoflassen 2c. an die Rechnungsämter und Stener- Lokal-Kommissionen betressend S. 282. Ministerial-Bekauntmachungen. [II13) I. In Gemähheit der Bestimmung im § 1 Ziffer 1 der nuter dem 19. No- vember 1869 ergangenen Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die allgemeine Einkommen-Steuer vom 19. März 1869 werden alle Diejenigen, welche ein Einkommen 1) an Gehalten, Wartegeldern und Pensionen aus Reichs-, Hof-, Staats= und andern öffentlichen Kassen, namentlich auch aus den Kassen der Gemeinden, Kirchen, Schulen, Stiftungen und öffentlichen An- stalten, z. B. der Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs-Anstalten, Sparkassen und Banken, 2) an Erbzinsen und andern grundherrlichen Gefällen, 3) an Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien bezüglich Aktien aller Art, ingleichen an Leibrenten zu beziehen, und solches nach dem vorgedachten Gesetze vom 19. März 1869 und dem Gesetze vom 18. April 1877 in Verbindung mit dem Gesetze über die Steuer-Verfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869 und dem Nachtrage hierzu vom 28. Febrnar 1872, im Großherzogthume zur Ver- steuerung anzumelden haben, daran erinnert, diese Anmeldung bis zum 15. Januar 1881 unter genauer Beobachtung der desfallsigen Vorschriften (§8 22 bis 34 des 1880 45